3938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017
Zweite Verordnung
zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung,
der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung
Vom 12. Dezember 2017
Es verordnet auf Grund Artikel 1
– des § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 Änderung der
Absatz 4 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Novem- Die Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom
ber 2017 (BGBl. I S. 3746) in Verbindung mit § 1 Ab- 3. November 2014 (BGBl. I S. 1690), die zuletzt durch
satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes Artikel 1 der Verordnung vom 27. April 2017 (BGBl. I
vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897) das Bundes- S. 989) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
ministerium für Ernährung und Landwirtschaft im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der 1. § 2 wird wie folgt geändert:
Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die
und Energie, Wörter „einmal während des Jahres“ durch die
– des § 6 Absatz 1 Nummer 2 und der §§ 15 und 16, Wörter „einmal vor dem 16. November des
jeweils in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1, Jahres“ ersetzt.
des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
S. 3746) das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes- „Im Fall des Satzes 1 ist die Tätigkeit vor
ministerium der Finanzen und dem Bundesminis- dem 16. November des jeweiligen Jahres
terium für Wirtschaft und Energie, durchzuführen, soweit die Genehmigung nicht
eine spätere Durchführung vorschreibt.“
– des § 9a Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November bb) Am Ende wird folgender Satz angefügt:
2017 (BGBl. I S. 3746) das Bundesministerium für „Soweit in einem Fall des Satzes 3 die Tätig-
Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit keit nicht nach dem 15. November durch-
dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundes- geführt werden muss, ist sie vor dem
ministerium für Wirtschaft und Energie und dem 16. November durchzuführen.“
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau 2. § 19b wird wie folgt geändert:
und Reaktorsicherheit,
a) Dem Satz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“
– des § 15 Absatz 4 und des § 18 Absatz 5 Satz 1 vorangestellt.
Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 2, des
Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vom 9. Juli b) Dem Satz 2 wird die Absatzbezeichnung „(2)“
2014 (BGBl. I S. 897), von denen § 15 Absatz 4 durch vorangestellt.
Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I 3. In § 25 Absatz 1 wird der Satz 1 wie folgt gefasst:
S. 2370) eingefügt worden ist, das Bundesminis- „Eine brachliegende Fläche, die von einem Betriebs-
terium für Ernährung und Landwirtschaft im Ein- inhaber im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung
vernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Land-
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, bewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse
– des § 4 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung genutzte Fläche ausgewiesen wird, muss während
mit Absatz 4, des Agrarzahlungen-Verpflichtungen- des ganzen Jahres, für das dieser Antrag gestellt
gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928) wird, brach liegen.“
das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- 4. § 27 wird wie folgt geändert:
schaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen und dem Bundesministerium für Um- a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
welt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit: b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017 3939
5. § 28 wird wie folgt gefasst: 12. Der Anlage 4 werden folgende Zeilen angefügt:
„§ 28
„Trigonella foenum-graecum Bockshornklee
Pufferstreifen und Feldränder
(Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d Trigonella caerulea Schabzigerklee“.
der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
(1) Alle Pufferstreifen und Feldränder können im Artikel 2
Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem
Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirt- Änderung der
schaftungsmethoden als im Umweltinteresse ge- Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
nutzte Flächen ausgewiesen werden, wenn sie § 5 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
mindestens einen Meter breit sind. vom 17. Dezember 2014 (BAnz AT 23.12.2014 V1), die
(2) Auf einem Pufferstreifen oder Feldrand, der als zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 26. Mai
im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen 2017 (BGBl. I S. 1305) geändert worden ist, wird wie
wird, darf eine Beweidung oder Schnittnutzung statt- folgt geändert:
finden, sofern der Pufferstreifen oder Feldrand
1. In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 27 Absatz 2“
weiterhin von der angrenzenden landwirtschaftlich
durch die Angabe „§ 28“ ersetzt.
genutzten Fläche unterschieden werden kann. Unbe-
schadet des Satzes 1 gilt § 25 entsprechend.“ 2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
6. In § 29 Absatz 2 wird der Satz 2 wie folgt gefasst: „(2) Auf Ackerland, das durch den Betriebsinhaber
„Abweichend von Satz 1 darf eine Beweidung oder als im Umweltinteresse genutzte Fläche im Sinne
Schnittnutzung stattfinden, sofern der Streifen von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c, d oder f der
weiterhin von der angrenzenden landwirtschaftlich Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ausgewiesen ist,
genutzten Fläche unterschieden werden kann.“ dürfen keine Pflanzenschutzmittel angewendet wer-
7. In § 31 wird der Absatz 2 wie folgt gefasst: den.“
„(2) Eine Fläche mit Zwischenfruchtanbau oder 3. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
Gründecke, die im Antrag auf Direktzahlung als im „(6) Zwischenfrüchte und Gründecken im Sinne
Umweltinteresse genutzte Fläche für die Zahlung von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verord-
für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Land- nung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung mit § 18
bewirtschaftungsmethoden ausgewiesen und durch Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgeset-
Aussaat einer Kulturpflanzenmischung angelegt wird, zes sind über den in § 31 Absatz 2 der Direktzahlun-
muss vom Ablauf des 1. Oktober bis zum Ablauf gen-Durchführungsverordnung festgelegten Zeitraum
des 31. Dezember des Jahres der Antragstellung hinaus bis zum Ablauf des 15. Februar des auf das
mit dieser Kulturpflanzenmischung bestellt sein.“ Antragsjahr folgenden Jahres auf der Fläche zu
8. § 32 wird wie folgt geändert: belassen. Im Falle einer Untersaat von Gras oder
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Leguminosen in die Hauptkultur ist diese von der
Ernte der Hauptkultur bis zum Ablauf des 15. Februar
„Sofern die in Anlage 4 genannten Arten vor- des auf das Antragsjahr folgenden Jahres auf der
herrschen, dürfen sie auch in Mischungen mit Fläche zu belassen oder mindestens bis zur Vor-
anderen Pflanzen angebaut werden.“ bereitung mit unverzüglich folgender Aussaat der
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Nummer 3 wie folgt nächsten Hauptkultur, wenn diese vor dem
gefasst: 15. Februar ausgesät wird. Winterkulturen und
„3. einer mechanischen Bodenbearbeitung, die Winterzwischenfrüchte im Sinne von § 18 Absatz 4
zu einer Zerstörung des Aufwuchses der des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes sind bis
stickstoffbindenden Pflanzen führt.“ zum Ablauf des 15. Februar des auf das Antragsjahr
folgenden Jahres auf der Fläche zu belassen. Das
c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „oder einer Beweiden und das Walzen, Schlegeln oder Häckseln
Behandlung mit einem Herbizid“ gestrichen. der Untersaat oder von Zwischenfrüchten auf den
9. Nach § 34 wird folgender § 35 eingefügt: in den Sätzen 1 bis 3 genannten Flächen ist zulässig.
„§ 35 Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
nung für bestimmte Gebiete, um
Übergangsregelung
Die mit der Verordnung vom 12. Dezember 2017 1. witterungsbedingten Besonderheiten,
aufgehobenen, ersetzten oder geänderten Vor- 2. besonderen Anforderungen bestimmter Kulturen,
schriften in den §§ 2, 25, 27, 28, 29, 31 und 32
und in Anlage 4 sind auf Anträge für die Kalender- 3. besonderen Erfordernissen des Bodenschutzes
jahre 2015 bis 2017 und deren Abwicklung in der oder
am 22. Dezember 2017 geltenden Fassung weiter 4. besonderen Erfordernissen des Pflanzenschutzes
anzuwenden.“ im Sinne von § 1 Nummer 1 und 2 des Pflanzen-
10. Der bisherige § 35 wird § 36. schutzgesetzes
11. In der Anlage 3 werden die Wörter „Schabziger Rechnung zu tragen, abweichende frühere Termine
Klee“ durch das Wort „Schabzigerklee“ und die bestimmen, jedoch nicht vor dem Ablauf des
Wörter „Trigonella caerula“ durch die Wörter 14. Januar des auf das Antragsjahr folgenden
„Trigonella caerulea“ ersetzt. Jahres.“
3940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017
Artikel 3 auch in Verbindung mit Absatz 10c, der Verordnung
Änderung der (EU) Nr. 639/2014 geltenden Verbot der Anwendung
InVeKoS-Verordnung von Pflanzenschutzmitteln auf diesen Flächen hat.“
Die InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 3. In § 11a Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt am Ende
(BGBl. I S. 166), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 38 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4
des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) angefügt:
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: „4. eine Erklärung im Sinne des § 11 Absatz 1a.“
1. In § 4 Absatz 2 Nummer 1 und in § 10 Absatz 1
4. In § 25a Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 34 Ab-
Satz 2 wird jeweils die Angabe „des § 27 Absatz 2,“
satz 6 Satz 3“ durch die Angabe „§ 34 Absatz 6
gestrichen.
Satz 1“ ersetzt.
2. In § 11 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Bei Flächennutzung im Umweltinteresse im Artikel 4
Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe a, i und j
Inkrafttreten
der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hat der Betriebs-
inhaber im Sammelantrag zu bestätigen, dass er Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Kenntnis von dem gemäß Artikel 45 Absatz 10b, in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Dezember 2017
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017 3941
Einundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung
Vom 12. Dezember 2017
Auf Grund des § 32 Absatz 4 Nummer 7 in Verbindung mit Absatz 4a
Nummer 2 des Luftverkehrsgesetzes, von denen Absatz 4 Satzteil vor Nummer 1
zuletzt durch Artikel 567 Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung vom 31. Au-
gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert, Absatz 4 Nummer 7 durch Artikel 2 Num-
mer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Ziffer ii des Gesetzes vom 29. Juli
2009 (BGBl. I S. 2424) angefügt, Absatz 4a Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch
Artikel 567 Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert und Absatz 4a Nummer 2 zuletzt durch Artikel 2
Absatz 175 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
S. 3154) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur:
Artikel 1
In § 2 Satz 1 der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung vom 28. September
1989 (BGBl. I S. 1809), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Dezem-
ber 2016 (BGBl. I S. 3066) geändert worden ist, werden die Wörter „1. Januar
2017 130,59 Euro“ durch die Wörter „1. Januar 2018 127,87 Euro“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Berlin, den 12. Dezember 2017
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Mit der Wahrnehmung der Geschäfte
des Bundesministers für Verkehr und digitale Infrastruktur beauftragt
Christian Schmidt
3942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017
Verordnung
über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und zur Änderung weiterer Vorschriften
Vom 14. Dezember 2017
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- über die nach § 11a Absatz 2 des Düngegesetzes zu
schaft verordnet auf Grund erstellende betriebliche Stoffstrombilanz.
– des § 11 Absatz 3 Nummer 7 und 8 des Dünge- (2) Diese Verordnung gilt für
gesetzes, der durch Artikel 370 Nummer 2 der Ver- 1. Betriebe mit mehr als 50 Großvieheinheiten je Be-
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge- trieb oder mit mehr als 30 Hektar landwirtschaft-
ändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bun- licher Nutzfläche bei einer Tierbesatzdichte von je-
desministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und weils mehr als 2,5 Großvieheinheiten je Hektar,
Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie unter Wahrung der Rechte 2. viehhaltende Betriebe, die die in Nummer 1 festge-
des Bundestages, setzten Schwellenwerte unterschreiten, wenn dem
Betrieb im jeweiligen Bezugsjahr nach § 3 Absatz 2
– des § 11a Absatz 2 Satz 4 bis 6, auch in Verbindung Satz 3 außerhalb des Betriebs anfallender Wirt-
mit § 15 Absatz 6 Satz 1 des Düngegesetzes, von schaftsdünger zugeführt wird, und
denen § 11a Absatz 2 Satz 4 bis 6 durch Artikel 1
Nummer 6 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I 3. Betriebe, die eine Biogasanlage unterhalten und mit
S. 1068) eingefügt worden ist, im Einvernehmen mit einem viehhaltenden Betrieb nach Nummer 1 oder
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Nummer 2 in einem funktionalen Zusammenhang
Bau und Reaktorsicherheit unter Wahrung der stehen, wenn dem Betrieb im jeweiligen Bezugsjahr
Rechte des Bundestages: nach § 3 Absatz 2 Satz 3 Wirtschaftsdünger aus die-
sem Betrieb oder sonst außerhalb des Betriebs an-
fallender Wirtschaftsdünger zugeführt wird.
Artikel 1
(3) Ab dem 1. Januar 2023 gilt diese Verordnung
Verordnung auch für
über den Umgang mit Nährstoffen 1. Betriebe mit mehr als 20 Hektar landwirtschaftlicher
im Betrieb und betriebliche Stoffstrombilanzen Nutzfläche oder mehr als 50 Großvieheinheiten je
(Stoffstrombilanzverordnung – StoffBilV) Betrieb,
Inhaltsübersicht 2. Betriebe, die die in Nummer 1 festgesetzten Schwel-
lenwerte unterschreiten, wenn dem Betrieb im jewei-
§1 Geltungsbereich ligen Bezugsjahr nach § 3 Absatz 2 Satz 3 außerhalb
§2 Begriffsbestimmungen des Betriebs anfallender Wirtschaftsdünger zuge-
§3 Grundsätze für den nachhaltigen und ressourceneffizienten führt wird, und
Umgang mit Nährstoffen im Betrieb
3. Betriebe, die eine Biogasanlage unterhalten und mit
§4 Ermittlung der dem Betrieb zugeführten Nährstoffmengen
an Stickstoff und Phosphor einem Betrieb nach Nummer 1 oder Nummer 2 in
§5 Ermittlung der vom Betrieb abgegebenen Nährstoffmengen einem funktionalen Zusammenhang stehen, wenn
an Stickstoff und Phosphor dem Betrieb im jeweiligen Bezugsjahr nach § 3 Ab-
§6 Erstellung und Bewertung der betrieblichen Stoffstrom- satz 2 Satz 3 Wirtschaftsdünger aus diesem Betrieb
bilanzen oder sonst außerhalb des Betriebs anfallender Wirt-
§7 Aufzeichnungen schaftsdünger zugeführt wird.
§8 Ordnungswidrigkeiten
Anlage 1 Stickstoff- und Phosphor-/Phosphatgehalte in pflanz- §2
lichen und tierischen Erzeugnissen, Futtermitteln, Begriffsbestimmungen
Saatgut einschließlich Pflanzgut und Vermehrungs-
material, landwirtschaftlichen Nutztieren sowie Stick- Im Sinne dieser Verordnung sind:
stoffzufuhr durch Leguminosen
1. landwirtschaftlich genutzte Flächen:
Anlage 2 Jährliche betriebliche Stoffstrombilanz
Anlage 3 Dreijährige betriebliche Stoffstrombilanz pflanzenbaulich genutztes Ackerland, gartenbaulich
Anlage 4 Ermittlung des für den Betrieb zulässigen Bilanzwertes genutzte Flächen, Grünland und Dauergrünland,
für Stickstoff Obstflächen, Flächen, die der Erzeugung schnell-
wüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung
§1 dienen, weinbaulich genutzte Flächen, Hopfen-
flächen und Baumschulflächen; zur landwirtschaft-
Geltungsbereich
lich genutzten Fläche gehören auch befristet aus
(1) Diese Verordnung regelt zur näheren Bestim- der landwirtschaftlichen Erzeugung genommene
mung der Anforderungen an die gute fachliche Praxis Flächen, soweit diesen Flächen Düngemittel, Boden-
beim Umgang mit Nährstoffen im Sinne des § 11a Ab- hilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel
satz 1 des Düngegesetzes die näheren Vorschriften zugeführt werden;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017 3943
2. Nährstoffzufuhr: (4) Ein Betrieb, der die in § 1 Absatz 2 Nummer 1
Summe der dem Betrieb durch Stoffe nach § 2 Num- oder Absatz 3 Nummer 1 genannten Schwellenwerte
mer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes, Futtermittel, unterschreitet und dem innerhalb eines Bezugsjahres
Saatgut einschließlich Pflanzgut und Vermehrungs- nach Absatz 2 Satz 3 Wirtschaftsdünger in Höhe von
material, landwirtschaftliche Nutztiere sowie Legu- nicht mehr als 750 Kilogramm Gesamtstickstoff zuge-
minosen und sonstige Stoffe zugeführten Nährstoff- führt wird, ist von den Verpflichtungen nach Absatz 2
mengen; für das jeweils folgende Jahr befreit, wenn der für das
vorangegangene Jahr erstellte Nährstoffvergleich nach
3. Nährstoffabgabe: § 8 Absatz 1 der Düngeverordnung keine Anhalts-
Summe der vom Betrieb durch Stoffe nach § 2 Num- punkte für eine Verletzung der Verpflichtungen des
mer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes, Futtermittel, Betriebs nach Absatz 1 enthält oder ergibt. Ein viehhal-
Saatgut einschließlich Pflanzgut und Vermehrungs- tender Betrieb nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 ist ferner
material, pflanzliche und tierische Erzeugnisse sowie von den Verpflichtungen nach Absatz 2 für das jeweils
landwirtschaftliche Nutztiere und sonstige Stoffe ab- folgende Jahr, längstens jedoch bis zum Ablauf des
gegebenen Nährstoffmengen; 31. Dezember 2022, befreit, soweit er innerhalb eines
Bezugsjahres nach Absatz 2 Satz 3 einen Nährstoff-
4. Betriebsinhaber:
anfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von
eine natürliche oder juristische Person oder eine nicht mehr als 750 Kilogramm Stickstoff aus dem eige-
nicht rechtsfähige Personenvereinigung, die einen nen Betrieb aufweist. Der Betriebsinhaber eines nach
Betrieb unterhält; Satz 1 oder 2 befreiten Betriebs hat der nach Landes-
5. Betrieb: recht zuständigen Stelle wesentliche Änderungen in
den betrieblichen Verhältnissen, Abläufen oder in der
die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Wirtschaftsweise des Betriebs unverzüglich, vollstän-
Einheiten, die sich im Gebiet der Bundesrepublik dig und richtig anzuzeigen. Die nach Landesrecht zu-
Deutschland befinden. ständige Stelle kann gegenüber dem Betriebsinhaber
eines nach Satz 1 oder 2 befreiten Betriebs die Er-
§3 stellung und Bewertung von Stoffstrombilanzen nach
Grundsätze Absatz 2 anordnen, sobald Tatsachen die Annahme
für den nachhaltigen rechtfertigen, dass der Betrieb die Verpflichtungen
und ressourceneffizienten nach Absatz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt.
Umgang mit Nährstoffen im Betrieb
§4
(1) Bei der landwirtschaftlichen Erzeugung ist ein
nachhaltiger und ressourceneffizienter Umgang mit Ermittlung
Nährstoffen im Betrieb sicherzustellen. Dabei sind der dem Betrieb zugeführten
Nährstoffverluste in die Umwelt soweit wie möglich zu Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor
vermeiden. (1) Der Betriebsinhaber hat die dem Betrieb durch
(2) Zum Nachweis der Erfüllung der Verpflichtung Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Dünge-
nach Absatz 1 hat der Betriebsinhaber betriebliche gesetzes, Futtermittel, Saatgut einschließlich Pflanzgut
Stoffstrombilanzen nach Maßgabe des § 6 zu erstellen und Vermehrungsmaterial, landwirtschaftliche Nutz-
und zu bewerten. Hierbei sind die dem Betrieb inner- tiere, Leguminosen sowie sonstige Stoffe zugeführten
halb eines Bezugsjahres nach Satz 3 zugeführten und Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor
die vom Betrieb abgegebenen Mengen an Stickstoff 1. auf der Grundlage von Belegen, insbesondere Lie-
und Phosphor nach den Vorgaben der §§ 4 und 5 zu ferscheinen oder Rechnungen, für die jeweilige Zu-
ermitteln. Der Betriebsinhaber hat vor dem erstmaligen fuhr und
Erstellen der jährlichen betrieblichen Stoffstrombilanz
2. unter Heranziehung des jeweiligen Gehaltes an
das Bezugsjahr festzulegen. Als Bezugsjahr ist das
Stickstoff und Phosphor dieser Stoffe und Nutztiere
vom Betriebsinhaber für die Erstellung des Nährstoff-
vergleichs nach § 8 Absatz 1 der Düngeverordnung ge- zu ermitteln. Die Nährstoffzufuhr durch Saatgut ein-
wählte Düngejahr heranzuziehen. Das nach Satz 3 fest- schließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial ist nur
gelegte Bezugsjahr kann erstmals geändert werden, für Getreide, Mais, Kartoffeln und Körnerleguminosen
nachdem für drei Bezugsjahre eine fortgeschriebene zu ermitteln.
dreijährige Stoffstrombilanz erstellt worden ist. Im Falle (2) Die Gehalte an Stickstoff und Phosphor sind vom
einer Änderung des Bezugsjahres hat der Betriebsinha- Betriebsinhaber zu ermitteln
ber Stoffstrombilanzen für das bisherige und das geän-
1. auf Grund vorgeschriebener Kennzeichnung,
derte Bezugsjahr zu erstellen, bis erstmals eine fortge-
schriebene dreijährige Stoffstrombilanz für drei auf- 2. auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter
einanderfolgende geänderte Bezugsjahre erstellt wer- Messmethoden oder
den kann. 3. auf der Grundlage von Daten der nach Landesrecht
(3) Soweit nach dieser Verordnung Nährstoffmengen zuständigen Stelle.
oder Gehalte an Phosphor zu ermitteln oder aufzu- Soweit Kennzeichnungen nach Satz 1 Nummer 1 oder
zeichnen sind, können stattdessen die Nährstoffmen- Messergebnisse auf der Grundlage von Satz 1 Num-
gen oder Gehalte an Phosphat ermittelt oder aufge- mer 2 vorliegen, sind diese für die Ermittlung der Ge-
zeichnet werden. Für die Umrechnung von Phosphor halte heranzuziehen. Bei der Ermittlung der Gehalte
zu Phosphat gilt § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b nach Satz 1 Nummer 3 sind mindestens die Werte nach
der Düngemittelverordnung entsprechend. Anlage 1 dieser Verordnung zu berücksichtigen. Im
3944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017
Falle von Stoffen oder Tierarten, die nicht von Anlage 1 Um Besonderheiten bei bestimmten Betriebstypen, bei
erfasst sind, sind die von der nach Landesrecht zustän- der Anwendung bestimmter Düngemittel, beim Anbau
digen Stelle herausgegebenen Werte für die Gehalte an bestimmter Kulturen, der Erzeugung bestimmter Qua-
Stickstoff, Phosphor oder Phosphat heranzuziehen. litäten, der Haltung und Fütterung bestimmter Tierarten
oder der Nutzung bestimmter Haltungsformen oder
§5 nicht zu vertretenden Ernteausfällen Rechnung zu tra-
gen, darf der Betriebsinhaber unvermeidliche Verluste
Ermittlung
und erforderliche Zuschläge nach Vorgabe oder in Ab-
der vom Betrieb abgegebenen
stimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle
Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor
berücksichtigen.
(1) Der Betriebsinhaber hat die vom Betrieb durch (3) Der Betriebsinhaber hat sicherzustellen, dass im
pflanzliche und tierische Erzeugnisse, Stoffe nach § 2 Durchschnitt der letzten drei Bezugsjahre die nach Ab-
Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes, Futtermit- satz 1 in Verbindung mit den Anlagen 2 und 3 ermittelte
tel, Saatgut einschließlich Pflanzgut und Vermehrungs- Differenz zwischen Stickstoffzufuhr und Stickstoff-
material, landwirtschaftliche Nutztiere sowie sonstige abgabe
Stoffe abgegebenen Nährstoffmengen an Stickstoff
und Phosphor 1. im Falle des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 den dort
genannten zulässigen Bilanzwert nicht überschreitet,
1. auf der Grundlage von Belegen, insbesondere Rech-
2. im Falle des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 den dort
nungen oder Lieferscheinen, für die jeweilige Ab-
genannten zulässigen dreijährigen Bilanzwert für
gabe und
Stickstoff um nicht mehr als 10 Prozent überschreitet.
2. unter Heranziehung des jeweiligen Gehaltes an
(4) Der Betriebsinhaber hat der nach Landesrecht
Stickstoff und Phosphor dieser Stoffe und Nutztiere
zuständigen Stelle die Stoffstrombilanzen nach Ab-
zu ermitteln. satz 1 und die Bewertung nach Absatz 2 auf Verlangen
(2) Für die Ermittlung der Gehalte an Stickstoff und vorzulegen.
Phosphor gilt § 4 Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend. (5) Stellt die nach Landesrecht zuständige Stelle
Bei der Ermittlung der Gehalte auf der Grundlage von fest, dass die nach Absatz 1 ermittelte Differenz zwi-
Daten der nach Landesrecht zuständigen Stelle sind schen Stickstoffzufuhr und Stickstoffabgabe im Durch-
schnitt der letzten drei Bezugsjahre im Falle des Absat-
1. für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft mindes-
zes 2 Satz 2 Nummer 1 den dort genannten zulässigen
tens die Werte nach Anlage 1 Tabelle 1, Anlage 2
Bilanzwert überschreitet oder im Falle des Absatzes 2
Zeile 5 bis 9 Spalte 2 bis 3 und Anlage 9 Tabelle 1
Satz 2 Nummer 2 den dort genannten zulässigen drei-
der Düngeverordnung und
jährigen Bilanzwert für Stickstoff um mehr als 10 Pro-
2. in anderen Fällen mindestens die Werte nach An- zent überschreitet, kann sie anordnen, dass der Be-
lage 1 dieser Verordnung triebsinhaber innerhalb von sechs Monaten nach der
zu berücksichtigen. Im Falle von Stoffen oder Tierarten, Feststellung an einer von der nach Landesrecht zustän-
die nicht von den in Satz 2 genannten Anlagen erfasst digen Stelle anerkannten Beratung teilzunehmen hat.
sind, sind die von der nach Landesrecht zuständigen Hierbei hat sie insbesondere zu berücksichtigen, ob
Stelle herausgegebenen Werte für die Gehalte an Stick- die Nährstoffabgabe durch nicht zu vertretende Um-
stoff, Phosphor oder Phosphat heranzuziehen. stände wie Unwetter, Seuchen oder andere unwägbare
Ereignisse erheblich verringert worden ist oder die
Überschreitung des jeweils zulässigen Bilanzwertes
§6
auf Besonderheiten bei bestimmten Betriebstypen, bei
Erstellung der Anwendung bestimmter Düngemittel, beim Anbau
und Bewertung der bestimmter Kulturen, der Erzeugung bestimmter Quali-
betrieblichen Stoffstrombilanzen täten, der Haltung und Fütterung bestimmter Tierarten
(1) Der Betriebsinhaber hat jährlich spätestens oder der Nutzung bestimmter Haltungsformen beruht.
sechs Monate nach Ablauf des nach § 3 Absatz 2 Satz 3 Die Teilnahme ist der nach Landesrecht zuständigen
festgelegten Bezugsjahres eine betriebliche Stoffstrom- Stelle vom Betriebsinhaber innerhalb von zwei Wochen
bilanz nach Maßgabe der Anlage 2 zu erstellen und zu nach der Teilnahme nachzuweisen.
einer jährlich fortgeschriebenen dreijährigen Stoff- (6) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 2 und 3
strombilanz nach Anlage 3 zusammenzufassen. gelten bis zum 31. Dezember 2022.
(2) Der Betriebsinhaber hat jährlich spätestens
§7
sechs Monate nach Ablauf des nach § 3 Absatz 2 Satz 3
festgelegten Bezugsjahres die betrieblichen Stoff- Aufzeichnungen
strombilanzen für Stickstoff zu bewerten. Hierbei hat er (1) Der Betriebsinhaber hat aufzuzeichnen:
1. einen zulässigen Bilanzwert von 175 Kilogramm 1. spätestens drei Monate nach der jeweiligen Zufuhr
Stickstoff je Hektar und Jahr zugrunde zu legen oder die nach § 4 Absatz 1 Satz 1 dem Betrieb zugeführ-
2. jährlich spätestens sechs Monate nach Ablauf des ten Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor
Bezugsjahres den für den Betrieb zulässigen Bilanz- einschließlich der zu ihrer Ermittlung nach § 4 Ab-
wert für Stickstoff nach den Vorgaben der Anlage 4 satz 2 Satz 1 angewendeten Verfahren,
zu ermitteln und zu einem jährlich fortgeschriebenen 2. spätestens drei Monate nach der jeweiligen Abgabe
zulässigen dreijährigen Bilanzwert nach Anlage 3 die nach § 5 Absatz 1 vom Betrieb abgegebenen
zusammenzufassen. Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor ein-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017 3945
schließlich der zu ihrer Ermittlung nach § 5 Absatz 2 der genannten Aufzeichnungen und Stoffstrombilanzen
in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 1 und 2 ange- zu erlassen, soweit dies zur Überwachung der Einhal-
wendeten Verfahren, tung der Anforderungen nach dieser Verordnung erfor-
3. spätestens sechs Monate nach Ablauf des nach § 3 derlich ist.
Absatz 2 Satz 3 festgelegten Bezugsjahres die Aus-
gangsdaten und Ergebnisse der betrieblichen Stoff- §8
strombilanzen nach § 6 Absatz 1 in Verbindung mit
Ordnungswidrigkeiten
den Anlagen 2 und 3 sowie die Bewertung nach § 6
Absatz 2, im Falle des § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2
einschließlich der Bilanzwertermittlungen. Nummer 1 Buchstabe a des Düngegesetzes handelt,
(2) Der Betriebsinhaber hat die Aufzeichnungen nach wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren An-
Absatz 1 und die den Aufzeichnungen zugrunde liegen- ordnung nach § 6 Absatz 5 Satz 1 zuwiderhandelt.
den Belege sieben Jahre nach Ablauf des nach § 3 Ab- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2
satz 2 Satz 3 festgelegten Bezugsjahres aufzubewah- Nummer 1 Buchstabe c des Düngegesetzes handelt,
ren und der nach Landesrecht zuständigen Stelle auf wer vorsätzlich oder fahrlässig
Verlangen vorzulegen.
1. entgegen § 7 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht,
(3) Den Landesregierungen wird die Befugnis über-
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
tragen, durch Rechtsverordnung auf Grund des § 11a
erstellt,
Absatz 2 Satz 4 bis 6 des Düngegesetzes Regelungen
über Vorlage-, Melde- oder Mitteilungspflichten im Zu- 2. entgegen § 7 Absatz 2 eine Aufzeichnung oder einen
sammenhang mit den Stoffstrombilanzen nach § 6, den dort genannten Beleg nicht oder nicht mindestens
Aufzeichnungen und den ihnen zugrunde liegenden Be- sieben Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht recht-
legen nach den Absätzen 1 und 2 sowie über die Form zeitig vorlegt.
3946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017
Anlage 1
(zu § 4 Absatz 2 Satz 3 und 4 und § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2)
Stickstoff- und Phosphor-/Phosphatgehalte
in pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen, Futtermitteln, Saatgut einschließlich Pflanzgut
und Vermehrungsmaterial, landwirtschaftlichen Nutztieren sowie Stickstoffzufuhr durch Leguminosen
Tabelle 1
Nährstoffgehalte pflanzlicher Erzeugnisse aus Ackerkulturen
sowie in Saatgut einschließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial
% kg kg kg
HNV1
Kultur Ernteprodukt TM N/dt P2O5/dt P/dt
1:x
i. d. FM FM FM FM
Getreide, Körnermais
Weizen Korn (12 % RP2) 86 – 1,81 0,80 0,35
Stroh 86 – 0,50 0,30 0,13
Korn + Stroh3 – 0,8 2,21 1,04 0,45
Korn (14 % RP2) 86 – 2,11 0,80 0,35
Stroh 86 – 0,50 0,30 0,13
Korn + Stroh3 – 0,8 2,51 1,04 0,45
Korn (16 % RP2) 86 – 2,41 0,80 0,35
Stroh 86 – 0,50 0,30 0,13
Korn + Stroh3 – 0,8 2,81 1,04 0,45
Wintergerste Korn (12 % RP2) 86 – 1,65 0,80 0,35
Stroh 86 – 0,50 0,30 0,13
Korn + Stroh3 – 0,7 2,00 1,01 0,44
Korn (13 % RP2) 86 – 1,79 0,80 0,35
Stroh 86 – 0,50 0,30 0,13
Korn + Stroh3 – 0,7 2,14 1,01 0,44
Roggen Korn (11 % RP2) 86 – 1,51 0,80 0,35
Stroh 86 – 0,50 0,30 0,13
Korn + Stroh3 – 0,9 1,96 1,07 0,47
Korn (12 % RP2) 86 – 1,65 0,80 0,35
Stroh 86 – 0,50 0,30 0,13
Korn + Stroh3 – 0,9 2,10 1,07 0,47
Wintertriticale Korn (12 % RP2) 86 – 1,65 0,80 0,35
Stroh 86 – 0,50 0,30 0,13
Korn + Stroh3 – 0,9 2,10 1,07 0,47
Korn (13 % RP2) 86 – 1,79 0,80 0,35
Stroh 86 – 0,50 0,30 0,13
Korn + Stroh3 – 0,9 2,24 1,07 0,47
Sommerfuttergerste Korn (12 % RP2) 86 – 1,65 0,80 0,35
Stroh 86 – 0,50 0,30 0,13
Korn + Stroh3 – 0,8 2,05 1,04 0,46
Korn (13 % RP2) 86 – 1,79 0,80 0,35
Stroh 86 – 0,50 0,30 0,13
Korn + Stroh3 – 0,8 2,19 1,04 0,46
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017 3947
% kg kg kg
HNV1
Kultur Ernteprodukt TM N/dt P2O5/dt P/dt
1:x
i. d. FM FM FM FM
Braugerste Korn (10 % RP2) 86 – 1,38 0,80 0,35
Stroh 86 – 0,50 0,30 0,13
Korn + Stroh3 – 0,7 1,73 1,01 0,44
Korn (11 % RP2) 86 – 1,51 0,80 0,35
Stroh 86 – 0,50 0,30 0,13
Korn + Stroh3 – 0,7 1,86 1,01 0,44
Hafer Korn (11 % RP2) 86 – 1,51 0,80 0,35
Stroh 86 – 0,50 0,30 0,13
Korn + Stroh3 – 1,1 2,06 1,13 0,49
Korn (12 % RP2) 86 – 1,65 0,80 0,35
Stroh 86 – 0,50 0,30 0,13
Korn + Stroh3 – 1,1 2,20 1,13 0,49
Getreide Ganzpflanze 35 – 0,56 0,23 0,10
Körnermais Korn (10 % RP2) 86 – 1,38 0,80 0,35
Stroh 86 – 0,90 0,20 0,09
Korn + Stroh3 – 1 2,28 1,00 0,44
Korn (11 % RP2) 86 – 1,51 0,80 0,35
Stroh 86 – 0,90 0,20 0,09
Korn + Stroh3 – 1 2,41 1,00 0,44
Einjährige Körnerleguminosen
Ackerbohne Korn (30 % RP2) 86 – 4,10 1,20 0,52
Stroh 86 – 1,50 0,30 0,13
Korn + Stroh3 – 1 5,60 1,50 0,65
Erbse Korn (26 % RP2) 86 – 3,60 1,10 0,48
Stroh 86 – 1,50 0,30 0,13
Korn + Stroh3 – 1 5,10 1,40 0,61
Lupine blau Korn (33 % RP2) 86 – 4,48 1,02 0,45
Stroh 86 – 1,50 0,30 0,13
Korn + Stroh3 – 1 5,98 1,32 0,58
Sojabohne Korn (32 % RP2) 86 – 4,40 1,50 0,66
Stroh 86 – 1,50 0,30 0,13
Korn + Stroh3 – 1 5,90 1,80 0,79
Ölfrüchte
Raps Korn (23 % RP2) 91 – 3,35 1,80 0,78
Stroh 86 – 0,70 0,40 0,17
Korn + Stroh3 – 1,7 4,54 2,48 1,07
3948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017
% kg kg kg
HNV1
Kultur Ernteprodukt TM N/dt P2O5/dt P/dt
1:x
i. d. FM FM FM FM
Sonnenblume Korn (20 % RP2) 91 – 2,91 1,60 0,70
Stroh 86 – 1,00 0,90 0,40
Korn + Stroh3 – 2 4,91 3,40 1,50
Senf Korn 91 – 5,08 1,77 0,77
Stroh 86 – 0,70 0,40 0,17
Korn + Stroh3 – 1,5 6,13 2,37 1,03
Öllein Korn 91 – 3,50 1,20 0,52
Stroh 86 – 0,53 0,20 0,09
Korn + Stroh3 – 1,5 4,30 1,50 0,65
Faserpflanzen
Flachs (Faserlein) Ganzpflanze 86 – 1,00 0,64 0,28
Hanf (100-150 dt/ha TM) Ganzpflanze 40 – 0,40 0,30 0,13
Miscanthus Ganzpflanze 80 – 0,15 0,12 0,05
(150-200 dt/ha TM)
Hackfrüchte
Kartoffel Knolle 22 – 0,35 0,14 0,06
Kraut 15 – 0,20 0,04 0,02
Knolle + Kraut3 – 0,2 0,39 0,15 0,07
Zuckerrübe Rübe 23 – 0,18 0,10 0,04
Blatt 18 – 0,40 0,11 0,05
Rübe + Blatt3 – 0,7 0,46 0,18 0,08
Gehaltsrübe Rübe 15 – 0,18 0,09 0,04
Blatt 16 – 0,30 0,08 0,03
Rübe + Blatt3 – 0,4 0,30 0,12 0,05
Massenrübe Rübe 12 – 0,14 0,07 0,03
Blatt 16 – 0,25 0,06 0,02
Rübe + Blatt3 – 0,4 0,24 0,09 0,04
Futterpflanzen
Silomais Ganzpflanze 28 – 0,38 0,16 0,07
Silomais Ganzpflanze 35 – 0,47 0,18 0,08
Rotklee Ganzpflanze 20 – 0,65 0,13 0,06
Luzerne Ganzpflanze 20 – 0,65 0,14 0,06
Kleegras Ganzpflanze 20 – 0,58 0,14 0,06
Luzernegras Ganzpflanze 20 – 0,58 0,15 0,07
Weidelgras (Ackergras) Ganzpflanze 20 – 0,53 0,16 0,07
Futterzwischenfrüchte Ganzpflanze 15 – 0,43 0,13 0,06
Vermehrungspflanzen
Grassamenvermehrung Samen 86 – 2,20 0,70 0,31
Stroh 86 – 1,50 0,35 0,15
Samen + Stroh3 – 8 14,20 3,50 1,54
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017 3949
% kg kg kg
HNV1
Kultur Ernteprodukt TM N/dt P2O5/dt P/dt
1:x
i. d. FM FM FM FM
Klee-, Luzernevermehrung Samen 91 – 5,50 1,46 0,64
Stroh 86 – 1,50 0,30 0,13
Samen + Stroh3 – 8 17,50 3,86 1,70
1
Haupternteprodukt-Nebenernteprodukt-Verhältnis.
2
Rohproteingehalt in der TM (Trockenmasse).
3
Nährstoffgehalt Haupternte- und Nebenernteprodukt bezogen auf Haupternteprodukt.
Tabelle 2
Nährstoffgehalte von Gemüsekulturen und Erdbeeren
Kultur Nährstoffgehalt
Stickstoffgehalt kg N/100 dt kg P2O5/100 dt kg P/100 dt
in kg N/100 dt FM1 FM1 FM1
FM1 Haupternte- Haupternte- Haupternte-
Ganzpflanze produkt produkt produkt
Blumenkohl 31,4 28 10,30 4,53
Brokkoli 37,1 45 14,90 6,56
Buschbohne 34,7 25 9,20 4,05
Chicorée 25 25 12,10 5,32
Chinakohl 16,3 15 9,20 4,05
Dill, Frischmarkt 30 30 9,20 4,05
Dill, Industrieware 30 30 9,20 4,05
Erdbeeren – 17 5,00 2,20
Feldsalat 45 45 9,90 4,36
Feldsalat, großblättrig 45 45 9,90 4,36
Gemüseerbse 52 100 22,90 10,08
Grünkohl 46,2 49 16,30 7,17
Gurke, Einleger 17,1 15 6,90 3,04
Knollenfenchel 24,3 20 6,90 3,04
Kohlrabi 29,8 28 10,30 4,53
Kohlrübe – 26 11,50 5,06
Kürbis 25 25 20,60 9,06
Mairüben (mit Laub) 17 17 10,30 4,53
Möhre, Bund- 17 17 8,20 3,61
Möhre, Industrie 17,3 13 8,00 3,52
Möhre, Wasch- 16,8 13 8,00 3,52
Pastinake 33,3 25 23,60 10,38
Petersilie, Blatt-, bis 1. Schnitt 45 45 11,50 5,06
Petersilie, Blatt-, nach einem 43,6 45 11,50 5,06
Schnitt
Petersilie, Wurzel- 42 42 13,70 6,03
Porree 27 25 8,00 3,52
Radies 20 20 6,90 3,04
Rettich, Bund- 17 17 7,60 3,34
Rettich, deutsch 17,1 14 8,00 3,52
3950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017
Kultur Nährstoffgehalt
Stickstoffgehalt kg N/100 dt kg P2O5/100 dt kg P/100 dt
in kg N/100 dt FM1 FM1 FM1
FM1 Haupternte- Haupternte- Haupternte-
Ganzpflanze produkt produkt produkt
Rettich, japanisch 13,1 10 6,00 2,64
Rhabarber ab Ertragsbeginn – 18 4,80 2,11
Rosenkohl 46,9 65 19,50 8,58
Rote Rüben 27 28 11,50 5,06
Rotkohl 25,6 22 8,00 3,52
Rucola, Feinware 36,7 40 10,30 4,53
Rucola, Grobware 36,7 40 10,30 4,53
Salate, Baby Leaf Lettuce 35 35 8,00 3,52
Salate, Blatt-, grün (Lollo, 19 19 6,90 3,04
Eichblatt, Krul)
Salate, Blatt-, rot (Lollo, 19 19 6,90 3,04
Eichblatt, Krul)
Salate, Eissalat 15,5 14 5,70 2,51
Salate, Endivien, Frisée 25 25 6,00 2,64
Salate, Endivien, glattblättrig 20 20 6,00 2,64
Salate, Kopfsalat 18 18 6,90 3,04
Salate, Radicchio 25 25 9,20 4,05
Salate, verschiedene Arten 19 19 6,90 3,04
Salate, Romana 20 20 9,20 4,05
Salate, Romana Herzen 26,8 24 9,20 4,05
Salate, Zuckerhut 20 20 11,50 5,06
Schnittlauch, gesät, bis 50 50 13,70 6,03
1. Schnitt
Schnittlauch, gesät, nach 50 50 13,70 6,03
einem Schnitt
Schnittlauch, Anbau für 50 50 13,70 6,03
Treiberei
Schwarzwurzel 23,8 23 16,00 7,04
Sellerie, Bund- 27 27 12,60 5,54
Sellerie, Knollen- 26,7 25 14,90 6,56
Sellerie, Stangen- 25 25 11,50 5,06
Spargel ab – 26 8,20 3,61
Ertragsbeginn
Spinat, Blatt-, FM, Baby 45 45 11,50 5,06
Spinat, Blatt-, Standard 40 40 11,50 5,06
Spinat, Hack, Standard 36 36 11,50 5,06
Stangenbohne, Standard 29,5 25 9,20 4,05
Teltower Rübchen (Herbst- 32,5 45 24,10 10,60
anbau)
Weißkohl, Frischmarkt 24,2 20 7,30 3,21
Weißkohl, Industrie 23,3 20 7,30 3,21
Wirsing 37,5 35 11,50 5,06
Zucchini 23 16 6,00 2,64
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017 3951
Kultur Nährstoffgehalt
Stickstoffgehalt kg N/100 dt kg P2O5/100 dt kg P/100 dt
in kg N/100 dt FM1 FM1 FM1
FM1 Haupternte- Haupternte- Haupternte-
Ganzpflanze produkt produkt produkt
Zuckermais 31,7 35 16,00 7,04
Zwiebel, Bund- 20 20 6,00 2,64
Zwiebel, Trocken- 22,4 18 8,00 3,52
1
FM = Frischmasse.
Tabelle 3
Erträge und Nährstoffgehalte, Grünland
Anzahl Nutzungen Ernteprodukt Nährstoffgehalt in kg/dt TM1
N P2O5 P
1 Nutzung (40 dt/ha TM1) Ganzpflanze 1,38 0,50 0,22
2 Nutzungen (55 dt/ha TM1) Ganzpflanze 1,82 0,65 0,29
3 Nutzungen (80 dt/ha TM1) Ganzpflanze 2,40 0,71 0,31
4 Nutzungen (90 dt/ha TM1) Ganzpflanze 2,70 0,81 0,36
5 Nutzungen (110 dt/ha TM1) Ganzpflanze 2,80 0,87 0,38
1
TM = Trockenmasse.
Tabelle 4
Nährstoffgehalte von Einzelfuttermitteln
TM- N P2O5 P
Einzelfuttermittel Gehalt % kg/t TM kg/t TM kg/t TM
Altbrot 65 24,0 3,0 1,3
Apfeltrester1 22 13,3 4,0 1,8
Bierhefe, flüssig1 10 84,0 26,0 11,4
Biertreber, siliert 25 40,0 13,7 6,0
CCM2 60 16,8 6,8 3,0
Fischmehl 91 100,8 75,6 33,3
Getreide, GPS1 35 16,0 6,6 2,9
Getreideschlempe, frisch (Weizen) 60 57,6 11,5 5,0
Getreideschlempe, getrocknet (Weizen) 92 61,1 20,6 9,1
Haferschälkleie 90 11,2 3,9 1,7
Kartoffeleiweiß 90 134,4 11,5 5,0
Kartoffelpülpe, siliert 18 7,8 6,4 2,8
Kartoffelschlempe, frisch 5,5 52,8 15,3 6,8
Leinextraktionsschrot 89 60,1 22,0 9,7
Leinkuchen 90 59,2 20,6 9,1
Luzernegrünmehl 90 29,6 8,0 3,5
Magermilch, frisch 8,5 57,6 22,9 10,1
Maiskeimextraktionsschrot 89 40,0 16,0 7,1
(aus der Stärkeindustrie)
Maiskleberfutter (23-35 % RP) 90 40,0 19,5 8,6
Malzkeime 92 47,2 18,3 8,1
Maniok 88 4,3 2,3 1,0
3952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017
TM- N P2O5 P
Einzelfuttermittel Gehalt % kg/t TM kg/t TM kg/t TM
Melasseschnitzel 91 16,0 1,8 0,8
Molke, Permeat1 5 6,7 30,7 13,5
Pressschnitzel, siliert 27 13,6 2,3 1,0
Rapsextraktionsschrot 89 61,0 27,5 12,1
Rapskuchen, fettarm 90 58,6 27,5 12,1
Roggengrießkleie 88 25,6 22,9 10,1
Roggenkleie 88 25,9 25,4 11,2
Rübenkleinteile1 17 12,0 4,8 2,1
Sojaextraktionsschrot 48 % RP 88 87,2 17,2 7,6
(HP, aus geschälter Saat)
Sojaextraktionsschrot 44 % RP 88 80,0 16,7 7,4
(aus ungeschälter Saat)
Sojaschalen 88 21,6 3,7 1,6
Sonnenblumenextraktionsschrot, 89 60,8 25,2 11,1
aus teilgeschälter Saat
Sonnenblumen, GPS2 35 13,4 5,6 2,5
Sauermolke, frisch 6,4 15,8 27,5 12,1
Süßmolke, frisch 6 21,6 15,3 6,8
Trockenschnitzel 90 13,3 2,3 1,0
Vollmilch, frisch 13,5 41,6 16,7 7,4
Weizengrießkleie 87,5 28,2 24,1 10,6
Weizenkleie 88 25,6 29,8 13,1
Weizennachmehl 87 30,4 16,0 7,1
Zuckerrübenmelasse 78 21,6 1,1 0,5
Quelle: Staudacher und Potthast (2014), DLG-Futterwerttabellen, Schweine.
1
Quelle: Landesanstalt für Landwirtschaft Bayern, eigene Untersuchungen.
2
Quelle: BMEL-UAG Datengrundlagen.
Tabelle 5
Nährstoffgehalte tierischer Erzeugnisse, von Zuchttieren (ggf. auch tote Tiere) sowie Schlachtgewicht
N P2O5 P Schlachtgewicht in % Lebendgewicht
männl. weibl.
kg/t kg/t kg/t alle Milchkühe
Tiere Tiere
Kuhmilch 3,2 % RP 5,0 2,3 1,0
Kuhmilch 3,4 % RP 5,3 2,3 1,0
Kuhmilch 3,6 % RP 5,6 2,3 1,0
Stutenmilch 3,5 1,4 0,6
Rind, milchbetont 25,0 13,7 6,0 561 541 461
Rind, fleischbetont 27,0 14,9 6,5 581 561 501
Schweine 25,6 11,7 5,1 792
Schafe 26,0 13,7 6,0 482
Ziegen 26,0 13,7 6,0 482
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017 3953
N P2O5 P Schlachtgewicht in % Lebendgewicht
männl. weibl.
kg/t kg/t kg/t alle Milchkühe
Tiere Tiere
Pferde bis 5 Monate 27,0 20,6 9,0
Pferde 5–36 Monate 30,0 17,4 7,6
Legehennen 35,0 12,8 5,6
Masthähnchen 30,0 9,2 4,0
Puten 33,0 11,7 5,1
Enten 30,0 11,5 5,0
Gänse 30,0 12,1 5,3
Kaninchen 30,0 14,9 6,5
Gehegewild 26,0 13,7 6,0
Hühnerei 1 000 Stück (à 62,5 g) 1,19 0,26 0,11
Schafwolle 128,0 0,9 0,4
Quelle: DLG (2014): Bilanzierung der Nährstoffausscheidungen landwirtschaftlicher Nutztiere, Arbeiten der DLG, Band 199, S. 14, 2. Auflage.
1
Quelle: Landwirtschaftskammer NRW.
2
Quelle: Landesanstalt für Landwirtschaft Bayern.
Tabelle 6
Stickstoffzufuhr durch Leguminosen
Symbiotische N-Bindung
Kultur Haupternteprodukt Mittl. Ertrag bezogen auf
Haupternteprodukt
kg N/dt FM2
TM1 % dt/ha FM2 kg N/ha
Ernteprodukt
Körner
Ackerbohne Korn (30 % RP) 86 35 175 5,00
Erbse Korn (26 % RP) 86 35 154 4,40
Linse Korn (26 % RP) 86 15 65 4,35
Lupine, blau Korn (33 % RP) 86 30 150 5,00
Sojabohnen Korn (32 % RP) 86 20 106 5,30
Trockenspeiseerbse Korn (26 % RP) 86 35 152 4,35
Wicke Korn (26 % RP) 86 15 66 4,39
Ganzpflanze
Ackerbohne Ganzpflanze 20 250 95 0,38
Esparsette Ganzpflanze 20 200 94 0,47
Futtererbse Ganzpflanze 20 250 95 0,38
Klee Ganzpflanze 20 450 293 0,65
Klee : Gras (50:50) Ganzpflanze 20 500 165 0,33
Klee : Gras (70:30) Ganzpflanze 20 500 230 0,46
Kleegras (30:70) Ganzpflanze 20 450 90 0,2
Lupine, Futter Ganzpflanze 20 250 95 0,38
Luzerne Ganzpflanze 20 400 260 0,65
3954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017
Symbiotische N-Bindung
Kultur Haupternteprodukt Mittl. Ertrag bezogen auf
Haupternteprodukt
kg N/dt FM2
TM1 % dt/ha FM2 kg N/ha
Ernteprodukt
Luzerne : Gras (50:50) Ganzpflanze 20 500 165 0,33
Luzerne : Gras (70:30) Ganzpflanze 20 500 230 0,46
Luzernegras (30:70) Ganzpflanze 20 530 106 0,2
Serradella Ganzpflanze 20 150 57 0,38
Sonst. einjährige Ganzpflanze 20 250 95 0,38
Leguminosenfutterpflanzen
Wicke, Futter Ganzpflanze 20 200 76 0,38
1
TM = Trockenmasse.
2
FM = Frischmasse.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017 3955
Anlage 2
(zu § 6 Absatz 1 und 3 und § 7 Absatz 1 Nummer 3)
Jährliche betriebliche Stoffstrombilanz
für Stickstoff (N) oder Phosphor (P) / Phosphat (P2O5)
(Nährstoff unterstreichen)
Tabelle 1
Erfassung der Hintergrunddaten für die betriebliche Stoffstrombilanz
1. Eindeutige Bezeichnung des Betriebs:
2. Landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebs in Hektar:
3. Anzahl der im Betrieb gehaltenen Großvieheinheiten in GV:
4. Tierbesatzdichte im Betrieb in GV je Hektar:
5. Beginn des nach § 3 Absatz 2 Satz 3 festgelegten Bezugsjahres:
6. Ende des nach § 3 Absatz 2 Satz 3 festgelegten Bezugsjahres:
7. Datum der Erstellung:
Tabelle 2
Erfassung der Daten für die betriebliche Stoffstrombilanz
1 2 3 4
Nährstoff Nährstoff
Zufuhr Abgabe
in kg in kg
1. Düngemittel insgesamt Pflanzliche Erzeugnisse
2. davon Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft Tierische Erzeugnisse
3. davon sonstige organische Düngemittel Düngemittel insgesamt
4. Bodenhilfsstoffe davon Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft
5. Kultursubstrate davon sonstige organische Düngemittel
6. Pflanzenhilfsmittel Bodenhilfsstoffe
7. Futtermittel Kultursubstrate
8. Saatgut einschließlich Pflanzgut und Ver- Pflanzenhilfsmittel
mehrungsmaterial
9. Landwirtschaftliche Nutztiere Futtermittel
10. Stickstoffzufuhr durch Leguminosen Saatgut einschließlich Pflanzgut und Ver-
mehrungsmaterial
11. Sonstige Stoffe Landwirtschaftliche Nutztiere
12. Sonstige Stoffe
13. Summe der Nährstoffzufuhr je Betrieb Summe der Nährstoffabgabe je Betrieb in
in kg Nährstoff aus Zeilen 1 und 4 bis 11 kg Nährstoff aus Zeilen 1 bis 3 und 6 bis 12
14. Summe der Nährstoffzufuhr je Betrieb Summe der Nährstoffabgabe
in kg Nährstoff je Hektar1 je Betrieb in kg Nährstoff je Hektar1
15. Differenz zwischen Nährstoffzufuhr und
Nährstoffabgabe in kg Nährstoff je Betrieb
16. Differenz zwischen Nährstoffzufuhr und
Nährstoffabgabe in kg Nährstoff je Hektar1
17. Stickstoffdeposition im Betrieb über den
Luftpfad in kg N je Hektar2
1
Nicht bei Betrieben ohne landwirtschaftlich genutzte Flächen.
2
Die Stickstoffdeposition ist auf der Grundlage des letzten gültigen Hintergrundbelastungsdatensatzes Stickstoffdeposition des Umweltbundes-
amtes (http://gis.uba.de/webseite/depo1) am Betriebssitz zu ermitteln.
Anlage 3
(zu § 6 Absatz 1 bis 3 und § 7 Absatz 1 Nummer 3) 3956
Dreijährige betriebliche Stoffstrombilanz
gleitende Mittelwerte für Stickstoff und Phosphor
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017
Tabelle 1
Erfassung der Hintergrunddaten für die dreijährige betriebliche Stoffstrombilanz
1. Eindeutige Bezeichnung des Betriebs:
2. Beginn des ersten nach § 3 Absatz 2 Satz 3 festgelegten Bezugsjahres:
3. Ende des letzten nach § 3 Absatz 2 Satz 3 festgelegten Bezugsjahres:
4. Datum der Erstellung:
Tabelle 2
Betriebliche Stoffstrombilanz im Durchschnitt mehrerer aufeinanderfolgender Jahre nach Anlage 2
Phosphor / Phosphat
Stickstoff
(Nährstoff unterstreichen)
in Kilogramm je Betrieb oder Kilogramm je Hektar01
in Kilogramm je Betrieb oder Kilogramm je Hektar01
Zulässiger
Bezugsjahr1 LF (ha) GV Zufuhr Abgabe Differenz2 Zufuhr Abgabe Differenz2
Bilanzwert3
1. 1. Bezugsjahr
2. 2. Bezugsjahr
3. 3. Bezugsjahr
4. Betriebsdurchschnitt
01
Zutreffendes unterstreichen.
1
Nach § 3 Absatz 2 Satz 3 festgelegtes Bezugsjahr.
2
Differenz im Kalender- bzw. Wirtschaftsjahr in Kilogramm.
3
175 kg N je Hektar oder Wert aus Anlage 4 Tabelle 1 Zeile 9.
Anlage 4
(zu § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2)
Ermittlung des für den Betrieb zulässigen Bilanzwertes für Stickstoff
Tabelle 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017
Berechnung des zulässigen Bilanzwertes für Stickstoff1
Beschreibung ha bzw. kg N je Betrieb Wert in kg N je Betrieb
1. Zulässiger Stickstoffüberschuss je Hektar nach der Landwirtschaftlich genutzte Fläche nach Anlage 3 × 50 kg N/ha5 =
Düngeverordnung in Hektar
2. Stickstoffverluste im Stall und bei der Lagerung von Stickstoffausscheidung der Tierhaltung nach der × Wert aus Tabelle 22 / 100 =
Wirtschaftsdüngern in tierhaltenden Betrieben Düngeverordnung2
3. Stickstoffverluste bei der Lagerung von Gär- Stickstoffzufuhr über Substrate pflanzlicher × 5 / 100 =
substraten pflanzlicher Herkunft in Biogasbetrieben Herkunft in die Biogasanlage3
4. Stickstoffverluste bei der Lagerung von Gär- Stickstoffzufuhr über Substrate in die × Wert aus Tabelle 2 / 100 =
rückständen in Biogasbetrieben Biogasanlage3
5. Stickstoffverluste bei der Aufbringung von Stickstoffaufbringung mit betriebseigenen × Wert aus Tabelle 3 / 100 =
betriebseigenen organischen Düngemitteln organischen Düngemitteln4
6. Stickstoffverluste bei der Aufbringung von Stickstoffaufbringung mit aufgenommenen × Wert aus Tabelle 3 / 100 =
aufgenommenen organischen Düngemitteln organischen Düngemitteln4
7. Stickstoffverluste bei der Lagerung von Grobfutter Stickstoffabfuhr von Grobfutterflächen nach § 8 × 10 / 100 =
Absatz 3 Satz 1 der Düngeverordnung
8. Stickstoffverluste bei der Weidehaltung Stickstoffausscheidung der Tierhaltung nach der × 75 / 100 =
Düngeverordnung2 × Anzahl der Weidetage
9. Bilanzwert je Betrieb;
Summe der Werte aus den Zeilen 1 bis 8
1
Landwirtschaftliche Betriebe und Biogasbetriebe sind getrennt zu berechnen.
2
Jede Tierart, Aufstallungsart und Weidehaltung ist getrennt zu berechnen.
3
Angabe nur bei Biogasbetrieben; alle Substrate in die Biogasanlage sind zu berücksichtigen, jedoch nicht für im Betrieb angefallenen Wirtschaftsdünger.
4
3957
Jedes organische Düngemittel ist getrennt zu berechnen; die Stall- und Lagerverluste werden dem abgebenden Betrieb, die Aufbringverluste dem aufnehmenden Betrieb zugerechnet.
5
Kontrollwerte nach § 9 Absatz 2 der Düngeverordnung oder einer Verordnung nach § 13 Absatz 2 der Düngeverordnung.
Tabelle 2
Kennzahlen für die Berechnung des zulässigen Bilanzwertes für Stickstoff bei der tierischen Erzeugung und bei Biogasbetrieben 3958
Unvermeidbare Stickstoffverluste im Stall und bei der Lagerung von Wirtschaftsdüngern in % der Stickstoffausscheidungen der Nutztiere bzw. der Stickstoffzufuhr in Biogasanlagen
Tierart/Verfahren Gülle, Gärrückstände Festmist, Jauche
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017
1. Rinder 15 30
2. Schweine 20 30
3. Geflügel 40
4. Andere Tierarten 45
5. Betrieb einer Biogasanlage 5
Tabelle 3
Kennzahlen für die Berechnung des zulässigen Bilanzwertes bei der Aufbringung von organischen Düngemitteln
Unvermeidbare Stickstoffverluste bei der Aufbringung in % des nach § 4 Absatz 2 ermittelten Wertes oder in % der aufgenommenen Stickstoffmenge
Tierart/Verfahren Gülle, Gärrückstände Festmist, Jauche
1. Rinder 15; 10
ab 1.1.2020: 10
2. Schweine 10; 10
ab 1.1.2020: 5
3. Geflügel 10
4. Andere Tierarten 5
5. Betrieb einer Biogasanlage 10
6. Sonstige organische Düngemittel 10
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017 3959
Artikel 2
Änderung der
Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung
In § 13 der Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung vom 20. Mai 1998
(BGBl. I S. 1048), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Mai
2017 (BGBl. I S. 1068) geändert worden ist, wird die Angabe „Buchstabe b“
durch die Angabe „Buchstabe c“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft. Artikel 1 dieser Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. Dezember 2017
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
3960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017
Achtzehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren
und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Vom 15. Dezember 2017
Auf Grund des § 14 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2
Absatz 103 Nummer 2 Buchstabe c des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in
Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das
Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleis-
tungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 22 Absatz 4 des Ge-
setzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(1) § 3 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und die Wörter „sofern in der Anlage (Gebührenver-
zeichnis) nichts anderes bestimmt ist.“ ersetzt.
2. In Absatz 4 Satz 3 Nummer 4 werden die Wörter „§ 8 Abs. 9 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi-
gungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 8 des Anlegerentschädigungsgesetzes oder § 26 Absatz 1 oder 2 oder § 27
Absatz 1 des Einlagensicherungsgesetzes“ ersetzt.
(2) Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
1. Die Gliederung wird wie folgt geändert:
a) In den Angaben zu Nummer 1 und zu Nummer 1.2 werden jeweils die Wörter „Sanierungs- und Abwick-
lungsgesetzes (SAG)“ durch die Angabe „Zahlungskontengesetzes (ZKG)“ ersetzt.
b) Nach der Angabe zu Nummer 11 werden folgende Angaben angefügt:
„12. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
13. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014“.
2. In Nummer 1 werden in der Spalte „Gebührentatbestand“ die Wörter „Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
(SAG)“ durch die Angabe „Zahlungskontengesetzes (ZKG)“ ersetzt.
3. In Nummer 1.1.3.1 wird in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „500 bis 10 000“ durch die Angabe „8 355“
ersetzt.
4. In Nummer 1.1.3.2 wird in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „150 bis 3 000“ durch die Angabe „8 355“
ersetzt.
5. In Nummer 1.1.4.2 wird in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „750 bis 4 500“ durch die Angabe „1 715“
ersetzt.
6. In Nummer 1.1.4.3 wird in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „200 bis 10 000“ durch die Angabe „1 025“
ersetzt.
7. In Nummer 1.1.10.1 wird in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „1 100 bis 4 500“ durch die Angabe
„5 125“ ersetzt.
8. In Nummer 1.1.10.4.1 wird in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „1 000 bis 3 000“ durch die Angabe
„1 430“ ersetzt.
9. In Nummer 1.1.12.2 wird in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „375 bis 1 125“ durch die Angabe „590“
ersetzt.
10. In Nummer 1.1.12.3 wird in der Spalte „Gebührentatbestand“ die Angabe „§ 29 Abs. 2 Satz 2 KWG“ durch die
Wörter „§ 29 Absatz 2 Satz 2 KWG im Hinblick auf verwaltete Depots“ ersetzt und in der Spalte „Gebühr in
Euro“ die Angabe „1 840“ eingefügt.
11. Die Nummern 1.1.12.3.1 und 1.1.12.3.2 werden aufgehoben.
12. In Nummer 1.1.12.5 wird in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „400“ durch die Angabe „270“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017 3961
13. Die Nummern 1.1.13 bis 1.1.13.5.2 werden durch die folgenden Nummern 1.1.13 bis 1.1.13.6.2 ersetzt:
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
in Euro
„1.1.13 Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen, zum Betreiben
von Bankgeschäften und zur Tätigkeit als Datenbereitstellungs-
dienst
(§ 32 Absatz 1 Satz 1 KWG, auch in Verbindung mit § 53 KWG; § 32
Absatz 1f Satz 1 KWG)
1.1.13.1 Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen
1.1.13.1.1 Drittstaateneinlagenvermittlung, Sortengeschäft, Factoring und 5 015
Finanzierungsleasing
Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen
im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5, 7, 9 und 10 KWG
1.1.13.1.2 Einzelne, mehrere oder sämtliche Finanzdienstleistungen im Sinne
von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7 und 9 bis 11 KWG,
sofern nicht Nummer 1.1.13.1.1 anwendbar ist
Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von einzelnen, mehreren
oder sämtlichen Finanzdienstleistungen im Hinblick auf
1.1.13.1.2.1 § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 2, 3 oder 11 KWG, wenn 4 545
dem Institut nicht die Befugnis eingeräumt ist, sich Eigentum oder
Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen
und dem Institut nicht erlaubt ist, auf eigene Rechnung zu handeln,
sowie im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5, 7, 9 und 10
KWG, sofern nicht Nummer 1.1.13.1.1 anwendbar ist
1.1.13.1.2.2 § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 2, 3 oder 11 KWG, wenn 10 160
dem Institut in diesen Fällen die Befugnis eingeräumt ist, sich Eigen-
tum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu ver-
schaffen oder es dem Institut erlaubt ist, auf eigene Rechnung zu
handeln, sowie im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 KWG,
sowie, sofern nicht Nummer 1.1.13.1.1 anwendbar ist, im Sinne von
§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5, 7, 9 und 10 KWG
1.1.13.2 Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften
1.1.13.2.1 Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren 5 000
Bankgeschäften im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7 bis
bis 10 und 12 KWG 20 000
1.1.13.2.2 Bauspargeschäft 30 000
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften als Bau-
sparkasse im Sinne des Gesetzes über Bausparkassen
1.1.13.3 Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen Gebühr nach
und zum Betreiben von Bankgeschäften Nummer 1.1.13.2
zuzüglich
2 295
1.1.13.4 Erlaubnis zur Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst
1.1.13.4.1 Erlaubnis zur Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst im Sinne von 3 075
§ 1 Absatz 3a KWG
1.1.13.4.2 Feststellung nach § 32 Absatz 1f Satz 4 KWG 3 075
1.1.13.5 Erlaubniserweiterung
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaub-
nis
1.1.13.5.1 Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf die Erbringung von 2 295
Finanzdienstleistungen bezieht
1.1.13.5.2 Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf das Betreiben von 4 465
Bankgeschäften bezieht
1.1.13.5.3 Erlaubniserweiterung, sofern sie sich sowohl auf die Erbringung von 8 205
Finanzdienstleistungen als auch auf das Betreiben von Bankge-
schäften bezieht
3962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
in Euro
1.1.13.5.4 Erweiterung einer Erlaubnis um die Tätigkeit als Datenbereitstel- 3 075
lungsdienst
1.1.13.6 Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen, zum Betreiben
von Bankgeschäften und zur Tätigkeit als Datenbereitstellungs-
dienst sowie Erlaubniserweiterung für eine Personenhandelsgesell-
schaft
1.1.13.6.1 bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder Erlaubniserweiterung Erlaubnisgebühr nach
den Nummern 1.1.13
bis 1.1.13.5.4, die bei
mehreren persönlich
haftenden Gesellschaftern
nach dem Verhältnis ihrer
jeweiligen Kapitaleinlagen
zueinander aufgeteilt
wird, mindestens jedoch
250 Euro je persönlich
haftendem Gesellschafter
1.1.13.6.2 bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters 190“.
14. In den Nummern 1.1.15.1 und 1.1.15.2 wird jeweils in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „2 500“ durch
die Angabe „5 000“ ersetzt.
15. In den Nummern 1.1.19.2.4, 1.1.19.2.5 und 1.1.19.2.6 wird jeweils in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe
„500 bis 1 500“ durch die Angabe „1 505“ ersetzt.
16. In den Nummern 1.1.19.3.2 und 1.1.19.3.3 wird jeweils in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „500 bis
1 500“ durch die Angabe „1 505“ ersetzt.
17. Die Nummern 1.2 bis 1.2.1.4 werden durch die folgenden Nummern 1.2 bis 1.2.2 ersetzt:
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
in Euro
„1.2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage
des Zahlungskontengesetzes (ZKG)
1.2.1 Anordnung des Abschlusses eines Basiskontovertrages oder der Er- 1 000
öffnung eines Basiskontos gegenüber dem Verpflichteten zugunsten
des Berechtigten
(§ 49 Absatz 1 Satz 1 ZKG)
1.2.2 Teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs ge- gebührenfrei“.
gen die Ablehnung eines Antrages nach § 49 Absatz 1 Satz 3 ZKG
18. Nummer 1.4.2 wird durch die folgenden Nummern 1.4.2 bis 1.4.2.2 ersetzt:
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
in Euro
„1.4.2 Erteilung der Erlaubnis
1.4.2.1 zur Verwendung des IRB-Ansatzes, eines Ratingsystems, ein- 3 000
schließlich eines Ansatzes für Schätzungen der LGD und Umrech-
nungsfaktoren, eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes
für Beteiligungspositionen
(Artikel 143 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
1.4.2.2 für wesentliche Änderungen nach Artikel 143 Absatz 3 der Verord- 1 200“.
nung (EU) Nr. 575/2013
19. In Nummer 1.4.7 wird in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „500 bis 10 000“ durch die Angabe „305“
ersetzt.
20. In Nummer 1.4.8 wird in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „600“ durch die Angabe „1 405“ ersetzt.
21. In Nummer 1.5.1 wird in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „5 000 bis 20 000“ durch die Angabe „5 000
bis 50 000“ ersetzt.
22. In Nummer 2.2.1 wird in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „305“ durch die Angabe „360“ ersetzt.
23. In Nummer 2.2.2 wird in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „140“ durch die Angabe „235“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017 3963
24. Die Nummern 3. bis 3.2.3 werden durch die folgenden Nummern 3. bis 3.2 ersetzt:
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
in Euro
„3. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage
des Gesetzes über Bausparkassen und der Bausparkassen-Verord-
nung
3.1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage
des Gesetzes über Bausparkassen
3.1.1 Genehmigung zur Gewährung von Darlehen nach § 4 Absatz 1 Num- 2 495
mer 1 und 2 des Gesetzes über Bausparkassen aus Mitteln aus der
Zuteilungsmasse, die vorübergehend nicht für die Zuteilung verwen-
det werden können
(§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über Bausparkassen)
3.1.2 Genehmigung zur Verwendung des „Fonds zur bauspartechnischen 2 495
Absicherung“ zur Beseitigung eines bausparspezifischen Risikos
(§ 6 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes über Bausparkassen)
3.1.3 Befreiung von der Pflicht zur Bildung einer einheitlichen Zuteilungs- 505
masse
(§ 6a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Bausparkassen)
3.1.4 Befreiung von der Pflicht zur Bildung getrennter Zuteilungsmassen 500
(§ 6a Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Bausparkassen)
3.1.5 Entscheidung über die Beleihung von Pfandobjekten 500
(§ 7 Absatz 6 des Gesetzes über Bausparkassen)
3.1.6 Genehmigung von Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen
Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bau-
sparverträge, welche die in § 5 Absatz 2 und 3 Nummer 1, 2, 4 bis 9
aufgeführten Bestimmungen des Gesetzes über Bausparkassen be-
treffen
(§ 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen)
3.1.6.1 im Regelfall 3 295
je
Genehmigung
3.1.6.2 in den Fällen, in denen gleichartige Änderungen in mehreren Tarifen 4 000
genehmigt werden für alle genehmigten
gleichartigen Änderungen
3.1.7 Genehmigung der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allge- 6 045
meinen Bedingungen für Bausparverträge, die neuen Bauspartarifen
zugrunde gelegt werden sollen
(§ 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen)
3.1.8 Bestellung eines Vertrauensmannes 640
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen)
3.1.9 Genehmigung der Übertragung eines Bestandes an Bausparverträ- 2 500
gen
(§ 14 Absatz 1 des Gesetzes über Bausparkassen)
3.1.10 Genehmigung von Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen 3 975
Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen zur Zu-
sammenführung der Kollektive
(§ 14 Absatz 3 des Gesetzes über Bausparkassen)
3.1.11 Einstweiliges Zahlungsverbot; Zustimmung zur vereinfachten Ab- 2 500
wicklung
(§ 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Bausparkassen)
3.1.12 Genehmigung eines Plans für die Abwicklung 2 495
(§ 16 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen)
3964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
in Euro
3.2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage 1 015“.
der Bausparkassen-Verordnung
Genehmigung von Ausnahmen von der Laufzeitbeschränkung des
§ 5 Absatz 2 Satz 1 der Bausparkassen-Verordnung auf zwölf Jahre
(§ 5 Absatz 2 Satz 4 der Bausparkassen-Verordnung)
25. Die Nummern 4.1.1.1 bis 4.1.10.2.10 werden durch die folgenden Nummern 4.1.1.1 bis 4.1.7.2.9 ersetzt:
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
in Euro
„4.1.1.1 Entscheidung durch Verwaltungsakt nach § 5 Absatz 3 KAGB
4.1.1.1.1 Feststellung, ob ein Unternehmen den Vorschriften des KAGB un-
terliegt oder ob ein Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1
KAGB vorliegt
(§ 5 Absatz 3 Satz 1 KAGB)
4.1.1.1.1.1 in den Fällen, in denen sich der Bescheid auf eine Feststellung nach 10 000
§ 5 Absatz 3 Satz 1 KAGB beschränkt
4.1.1.1.1.2 in den Fällen, in denen der Bescheid auch eine entsprechende Fest- 5 000
stellung nach § 4 Satz 1 KWG (Nummer 1.1.8.1 dieser Anlage) ein-
schließt
4.1.1.1.2 Ablehnung eines Antrags auf Erlass eines Feststellungsbescheids 2 000
nach § 5 Absatz 3 Satz 1 KAGB
4.1.1.2 Untersagung des Vertriebs; 1 000
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen oder Teil- bis
gesellschaftsvermögen gesondert 15 000
(§ 5 Absatz 6 KAGB;
§ 11 Absatz 6 und 9 Nummer 1 KAGB)
4.1.1.3 Einschreiten gegen unerlaubte Investmentgeschäfte
4.1.1.3.1 Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs (Ein- 4 000
stellungsanordnung) oder
Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte (Abwick-
lungsanordnung),
jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung,
und
jeweils mit oder ohne Bestellung eines Abwicklers;
für eine einzelne oder beide der aufgezählten Anordnungen
(§ 15 Absatz 1 und 2 KAGB;
(§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)
4.1.1.3.2 Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Num- 1 000
mer 4.1.1.3.1,
mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet
wird oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden oder
ein Abwickler bestellt wird;
für eine einzelne oder zwei oder alle drei der aufgezählten Anord-
nungen
(§ 15 Absatz 1 und 2 KAGB;
§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)
4.1.1.3.3 Verwaltungsakte in Zusammenhang mit der Anordnung der soforti- 2 000
gen Einstellung des Geschäftsbetriebs (Einstellungsanordnung)
oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte (Ab-
wicklungsanordnung),
jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung
und jeweils mit oder ohne Bestellung eines Abwicklers, gegenüber
Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung
gesetzt haben,
für eine einzelne oder beide der aufgezählten Anordnungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017 3965
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
in Euro
(§ 15 Absatz 3 KAGB, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2
KAGB;
§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 KAGB, auch
in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)
4.1.1.3.4 Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num- 494
mer 4.1.1.3.3, mit dem gegenüber Einbezogenen, die eine zurechen-
bare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben, die unverzügliche
Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird oder Weisungen für die
Abwicklung erlassen werden oder ein Abwickler bestellt wird;
für eine einzelne oder zwei oder alle drei der aufgezählten Maßnah-
men
(§ 15 Absatz 3 KAGB, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2
KAGB;
§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 KAGB, auch
in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)
4.1.2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Verwal-
tungsgesellschaften
4.1.2.1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Er-
werb bedeutender Beteiligungen
4.1.2.1.1 Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Betei- 8 355
ligung oder ihrer Erhöhung
(§ 19 Absatz 2 Satz 2 KAGB;
§ 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 2 KAGB)
4.1.2.1.2 Untersagung der Ausübung von Stimmrechten 8 355
(§ 19 Absatz 3 Satz 1 KAGB;
§ 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 Satz 1 KAGB)
4.1.2.1.3 Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, so- 1 500
weit sie eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 19 Absatz 3 Satz 3 KAGB in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 4
KWG;
§ 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 Satz 3 KAGB)
4.1.2.2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Er-
laubnis zum Geschäftsbetrieb oder die Registrierung
4.1.2.2.1 Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer OGAW-Kapital- 19 185
verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft
(§ 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 KAGB;
§ 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 22 KAGB)
4.1.2.2.2 Erlaubniserweiterung 8 785
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaub-
nis einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft
4.1.2.2.3 Prüfung von Anzeigen mit wesentlichen Änderungen der Vorausset- 1 485
zungen für die Erlaubnis, insbesondere der nach § 21 Absatz 1 oder
§ 22 Absatz 1 KAGB vorgelegten Angaben
(§ 34 Absatz 1 KAGB)
4.1.2.2.4 Registrierung einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft 5 625
(§ 44 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 4, 4a und 5 KAGB; § 44
Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 5 KAGB; § 44 Absatz 1 Num-
mer 1, 2, 5 bis 7 entsprechend in Verbindung mit § 337 und § 2
Absatz 6 KAGB, § 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 entsprechend
in Verbindung mit § 338 und § 2 Absatz 7 KAGB)
4.1.2.3 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf organi-
satorische Anforderungen
3966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
in Euro
4.1.2.3.1 Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation oder in 2 955
Bezug auf die Auslagerung von Geschäftsbereichen je
(§ 28 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 Satz 1 und 2 KAGB; Tatbestand
§ 36 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 Satz 1 und 2 KAGB)
4.1.2.3.2 Genehmigung der Auslagerung nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 3 960
KAGB
4.1.2.4 Festsetzung erhöhter oder verminderter Eigenkapitalanforderungen, 1 010
Genehmigung verminderter Eigenkapitalanforderungen
(§ 25 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und 2 KAGB;
§ 25 Absatz 6 und 8 KAGB in Verbindung mit Artikel 15 der Dele-
gierten Verordnung (EU) Nr. 231/20131)
4.1.2.5 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter, gegen den Vorstand, gegen die 5 000
Geschäftsleitung oder gegen die Geschäftsführung je
Verlangen der Abberufung und Untersagung der Ausübung der Tä- Tatbestand
tigkeit
(§ 40 Absatz 1, § 44 Absatz 5 Satz 2, § 113 Absatz 3, § 119 Absatz 5,
§ 128 Absatz 4, § 147 Absatz 5, § 153 Absatz 5 KAGB)
4.1.2.6 Maßnahmen nach Erlöschen der Erlaubnis
4.1.2.6.1 Anordnung der Abwicklung der Gesellschaft, jeweils mit oder ohne 4 000
den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und jeweils mit oder
ohne Bestellung eines Abwicklers
(§ 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2
KWG;
§ 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3
KWG;
§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und
§ 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG;
§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und
§ 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
4.1.2.6.2 Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Num- 1 000
mer 4.1.2.6.1
(§ 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2
KWG;
§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und
§ 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG;
§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und
§ 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
4.1.2.7 Maßnahmen bei Gefahr, je Maßnahme 1 500
(§ 42 KAGB)
4.1.2.8 Befreiung von der jährlichen Prüfung der Einhaltung der Vorschriften 290
des Wertpapierhandelsgesetzes
(§ 38 Absatz 4 Satz 6 KAGB;
§ 51 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 38 Absatz 4 Satz 4
bis 6 KAGB)
4.1.3 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Ver-
wahrstelle und den Treuhänder
4.1.3.1 Genehmigung der Auswahl der Verwahrstelle, Genehmigung oder
Anordnung des Wechsels einer Verwahrstelle oder Prüfung der Be-
nennung eines Treuhänders
(§ 69 Absatz 1 und 2 KAGB;
§ 87 in Verbindung mit § 69 Absatz 1 und 2 KAGB;
§ 80 Absatz 4 KAGB;
§ 100b Absatz 4 KAGB)
1
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung,
Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017 3967
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
in Euro
4.1.3.1.1 wenn die Verwahrstelle oder der Treuhänder bereits Gegenstand 100
einer Genehmigung oder Prüfung war
4.1.3.1.2 wenn die Verwahrstelle oder der Treuhänder noch nicht Gegenstand 4 980
einer Genehmigung oder Prüfung war
4.1.3.2 Genehmigung der Errichtung eines Sperrkontos bis zum Zeitpunkt 470
der Beauftragung der neuen Verwahrstelle
(§ 69 Absatz 4 KAGB)
4.1.4 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf offene
inländische Investmentvermögen
4.1.4.1 Sondervermögen
4.1.4.1.1 Anlagebedingungen
4.1.4.1.1.1 Genehmigung für Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruk- 710
tion
(§ 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 163 KAGB;
§ 117 Absatz 5 in Verbindung mit § 163 KAGB)
4.1.4.1.1.2 Genehmigung der Änderung der Anlagebedingungen von Teilinvest- 850
mentvermögen einer Umbrella-Konstruktion
(§ 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 163 KAGB;
§ 117 Absatz 5 in Verbindung mit § 163 KAGB)
4.1.4.1.2 Genehmigung der Übertragung der Verwaltung eines Sondervermö- 420
gens oder eines Gesellschaftsvermögens
(§ 100 Absatz 3 KAGB;
§ 100b Absatz 1 Satz 1 KAGB;
§ 112 Absatz 1 Satz 5 Nummer 2 Buchstabe a KAGB;
§ 129 Absatz 2, § 144 Satz 5 Nummer 2 Buchstabe a und § 154
Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 100 Absatz 3 KAGB)
4.1.4.2 Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital
4.1.4.2.1 Genehmigung der Satzung einer OGAW-Investmentaktiengesell- 635
schaft
(§ 110 Absatz 4 KAGB)
4.1.4.2.2 Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer extern verwalte- 11 985
ten OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital
(§ 113 Absatz 1 KAGB)
4.1.5 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Publi-
kumsinvestmentvermögen
4.1.5.1 Anlagebedingungen
4.1.5.1.1 Genehmigung der Anlagebedingungen von offenen Publikums- 2 285
investmentvermögen
(§ 163 Absatz 1 und 2 KAGB)
4.1.5.1.2 Genehmigung der Anlagebedingungen von geschlossenen Publi- 4 940
kumsinvestmentvermögen
(§ 267 Absatz 1 und 2 KAGB)
4.1.5.1.3 Genehmigung der Änderung von Anlagebedingungen 485
(§ 163 Absatz 1 und 2 KAGB;
§ 267 Absatz 1 und 2 KAGB)
4.1.5.2 Genehmigung von Master-Feeder-Strukturen
4.1.5.2.1 Genehmigung der Anlage eines Feederfonds in einen Masterfonds 3 235
(§ 171 Absatz 1 und 5 KAGB)
3968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
in Euro
4.1.5.2.2 Genehmigungen nach 1 010
§ 171 Absatz 4 und 5 KAGB, je
§ 178 Absatz 2 und 3 KAGB, Tatbestand
§ 179 Absatz 2 KAGB,
§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 KAGB,
§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2 KAGB,
§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 KAGB oder
§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 4, Absatz 4 KAGB
4.1.5.2.3 Ausstellen einer Bescheinigung zur Vorlage bei den zuständigen 370
Stellen des Herkunftsstaates eines EU-Feeder-OGAW
(§ 171 Absatz 6 KAGB)
4.1.5.3 Genehmigung von Verschmelzungen 1 530
Genehmigung der Verschmelzung je
Tatbestand
– von Sondervermögen auf ein anderes offenes inländisches Pu-
blikumsinvestmentvermögen
(§ 182 Absatz 1 erste Alternative KAGB, auch in Verbindung mit
§ 191 Absatz 1 Nummer 1 KAGB);
– von OGAW-Sondervermögen auf einen EU-OGAW
(§ 182 Absatz 1 zweite Alternative KAGB);
– von Sondervermögen einer Umbrella-Konstruktion im Sinne des
§ 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB;
– von Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktiengesell-
schaft mit veränderlichem Kapital auf ein anderes offenes inlän-
disches Publikumsinvestmentvermögen
(§ 191 Absatz 1 Nummer 2 bis 3 und 4 erste Alternative in Ver-
bindung mit § 182 Absatz 1 KAGB);
– von Teilgesellschaftsvermögen einer OGAW-Investmentaktien-
gesellschaft mit veränderlichem Kapital auf einen EU-OGAW
(§ 191 Absatz 1 Nummer 4 zweite Alternative in Verbindung mit
§ 182 Absatz 1 KAGB);
– einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital
auf ein anderes offenes inländisches Publikumsinvestmentver-
mögen
(§ 191 Absatz 3 erste bis dritte Alternative in Verbindung mit
§ 182 Absatz 1 KAGB);
– einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital
auf einen EU-OGAW
(§ 191 Absatz 3 vierte Alternative in Verbindung mit § 182 Ab-
satz 1 KAGB)
4.1.6 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf offene
oder geschlossene inländische Publikums-AIF sowie auf offene in-
ländische Spezial-AIF
4.1.6.1 Zustimmung zum Erwerb, zur Veräußerung oder zur Übertragung 1 500
eines für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens gehaltenen
Vermögensgegenstandes
(§ 239 Absatz 2 KAGB)
4.1.6.2 Ausstellen einer Bescheinigung über die Bestellung einer Verwahr- 255
stelle
(§ 246 Absatz 2 KAGB;
§ 264 Absatz 2 KAGB;
§ 284 Absatz 1 in Verbindung mit § 246 Absatz 2 KAGB)
4.1.7 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die An-
zeige und die Untersagung des Vertriebs von Investmentvermögen
4.1.7.1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die An-
zeige und die Untersagung des Vertriebs von OGAW
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017 3969
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
in Euro
4.1.7.1.1 Jährliche Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des § 165 125
Absatz 2 Nummer 4, des § 297 Absatz 1, 3 und 5 bis 10, des § 298
Absatz 1, der §§ 301, 302, 303, 304, 305 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
4.1.7.1.2 Prüfung der Anzeige nach § 310 Absatz 1 KAGB; 380
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
4.1.7.1.3 Untersagung des Vertriebs von EU-OGAW nach § 311 Absatz 1 1 000
und 3 Satz 1 Nummer 1 KAGB; bis
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert 15 000
4.1.7.1.4 Prüfung der Anzeige der Einstellung des Vertriebs nach § 311 Ab- 280
satz 6 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
4.1.7.1.5 Prüfung der Anzeige nach § 312 Absatz 1 KAGB und Ausstellen 425
einer Bescheinigung, dass es sich um einen inländischen OGAW
handelt;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
(§ 312 Absatz 4 und 5 Satz 1 und 2 KAGB)
4.1.7.1.6 Ausstellen einer separaten Bescheinigung nach § 312 Absatz 6 190
KAGB in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr.
584/20102;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
4.1.7.2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die An-
zeige und die Untersagung des Vertriebs von AIF
4.1.7.2.1 Untersagung 1 000
des Vertriebs bis
15 000
– nach § 314 Absatz 1 KAGB, sofern § 11 KAGB nicht anzuwenden je
ist; Tatbestand
– von Anteilen oder Aktien an Teilinvestmentvermögen bei AIF mit
Teilinvestmentvermögen nach § 314 Absatz 2 KAGB;
– von Anteilen oder Aktien an inländischen Publikums-AIF im In-
land nach § 316 Absatz 4 Satz 4 KAGB;
– von Anteilen oder Aktien an EU-AIF oder ausländischen AIF nach
§ 320 Absatz 4 KAGB oder
– nach § 331 Absatz 7 in Verbindung mit § 321 Absatz 4 KAGB;
der Aufnahme des Vertriebs nach
– § 316 Absatz 3 KAGB;
– nach § 320 Absatz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 KAGB;
– nach § 321 Absatz 3 KAGB;
– nach § 329 Absatz 4 in Verbindung mit § 321 Absatz 3 KAGB;
– nach § 330 Absatz 4 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
4.1.7.2.2 Prüfung der geänderten Angaben und Unterlagen bei Einstellung 280
des Vertriebs eines Teilinvestmentvermögens eines nach § 316 oder
nach § 320 vertriebenen AIF
(§ 315 Absatz 2 KAGB)
2
Verordnung (EU) Nr. 584/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates im Hinblick auf Form und Inhalt des Standardmodells für das Anzeigeschreiben und die OGAW-Bescheinigung, die Nutzung elektro-
nischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige und die Verfahren für Überprüfungen vor Ort und Ermittlungen
sowie für den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 16).
3970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
in Euro
4.1.7.2.3 Prüfung der Anzeige nach 730
– § 316 Absatz 1 KAGB und Mitteilung nach § 316 Absatz 3 Satz 1 je
KAGB; Tatbestand
– § 321 Absatz 1 KAGB einschließlich der Prüfung der in § 321
Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen und
Mitteilung nach § 321 Absatz 3 Satz 1 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
4.1.7.2.4 Prüfung der Änderungsanzeige nach 375
§ 316 Absatz 4 KAGB oder § 321 Absatz 4 KAGB; je
Tatbestand
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
4.1.7.2.5 Prüfung der Anzeige 1 545
– nach § 320 Absatz 1 KAGB und Mitteilung nach § 320 Absatz 2 je
in Verbindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB; Tatbestand
– nach § 329 Absatz 2 KAGB einschließlich der Prüfung der in
§ 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrun-
gen und Mitteilung nach § 329 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit
§ 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB (AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
oder EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft);
– nach § 330 Absatz 2 KAGB, auch in Verbindung mit § 330 Ab-
satz 5 KAGB und Mitteilung nach § 330 Absatz 4 Satz 2 in Ver-
bindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB;
– zum Vertrieb von AIF einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft, die
die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie
2011/61/EU erfüllt, nach § 330a Absatz 2 KAGB;
– nach § 331 Absatz 1 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
4.1.7.2.6 Prüfung der nach § 320 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7, § 329 Absatz 2 1 270
Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a und c oder § 330 Absatz 2 Satz 3
Nummer 2 Buchstabe a und c KAGB vorgeschriebenen Angaben
und Unterlagen, die jährlich vorzulegen sind;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
4.1.7.2.7 Prüfung der Anzeige nach § 323 Absatz 1 KAGB einschließlich der 435
Prüfung der in § 323 Absatz 2 Satz 3 KAGB genannten Vorkehrun-
gen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und § 323 Absatz 1
Satz 2 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
4.1.7.2.8 Prüfung der in § 323 Absatz 3 in Verbindung mit § 321 Absatz 1 290
Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen für den Fall einer
Unterrichtung der Bundesanstalt über eine Änderung dieser Vorkeh-
rungen;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
4.1.7.2.9 Ausstellen einer separaten Bescheinigung nach § 335 KAGB in den 190“.
Fällen der §§ 331 bis 334 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
26. In Nummer 4.2.1 wird in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „266“ durch die Angabe „113“ ersetzt.
27. In Nummer 4.3.1 wird in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „3 500 bis 20 000“ durch die Angabe „7 235“
ersetzt.
28. In Nummer 4.3.2 wird in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „1 000“ durch die Angabe „1 610“ ersetzt.
29. In Nummer 4.4.1 wird in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „3 500 bis 20 000“ durch die Angabe „7 235“
ersetzt.
30. In Nummer 4.4.2 wird in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „1 000“ durch die Angabe „1 610“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017 3971
31. Die Nummern 5.1 bis 5.4 werden durch die folgenden Nummern 5.1 bis 5.6 ersetzt:
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
in Euro
„5.1 Maßnahmen nach § 15 Absatz 1 WpHG 12 100
5.2 Befreiung von der jährlichen Prüfung
5.2.1 der Meldepflichten und Verhaltensregeln 290
(§ 89 Absatz 1 Satz 1 und 3 WpHG)
5.2.2 des Depotgeschäfts 1 840
(§ 89 Absatz 1 Satz 2 und 3 WpHG)
5.3 Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater 360
Eintragung in das Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater
(§ 93 Absatz 2 WpHG)
5.4 Erlaubnis für ausländische Märkte oder ihre Betreiber, die Handels- 15 000
teilnehmern mit Sitz im Inland über ein elektronisches Handelssys-
tem einen unmittelbaren Marktzugang gewähren
(§ 102 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 WpHG)
5.5 Bekanntmachung von Fehlern bei der Rechnungslegung nach § 109
Absatz 2 WpHG
5.5.1 Anordnung der Bekanntmachung 500
(§ 109 Absatz 2 Satz 1 WpHG) bis
5 000
5.5.2 Entscheidung über den Antrag, von der Anordnung der Bekanntma- 500
chung abzusehen bis
(§ 109 Absatz 2 Satz 3 WpHG) 2 500
5.6 Befreiung von den Anforderungen der §§ 114 bis 117 WpHG 500
(§ 118 Absatz 4 Satz 1 WpHG) bis
10 000“.
32. Die Nummern 7.1 bis 7.3.2 werden durch die folgenden Nummern 7.1 bis 7.5.2 ersetzt:
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
in Euro
„7.1 Befreiung nach § 5 Absatz 4 GwG 640
7.2 Anordnung zur Schaffung von internen Sicherungsmaßnahmen im 1 500 bis 3 000
Sinne des § 6 Absatz 2 Nummer 4 GwG
(§ 6 Absatz 8 GwG)
7.3 Befreiung nach § 7 Absatz 2 GwG 1 060
7.4 Anordnung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten 1 165
(§ 7 Absatz 3 Satz 1 GwG)
7.5 Maßnahmen und Anordnungen nach § 51 Absatz 2 oder 5 GwG
7.5.1 Maßnahmen und Anordnungen nach § 51 Absatz 2 GwG 585
7.5.2 Untersagung der Ausübung des Geschäfts oder des Berufs nach 2 100“.
§ 51 Absatz 5 GwG nach vorangegangener Verwarnung
33. Die Nummern 9.1.1 bis 9.1.11.2 werden durch die folgenden Nummern 9.1.1 bis 9.1.12 ersetzt:
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
in Euro
„9.1.1 Entscheidung durch Verwaltungsakt nach § 4 Absatz 4 ZAG
9.1.1.1 Feststellung, dass ein Unternehmen den Vorschriften des ZAG un-
terliegt
(§ 4 Absatz 4 Satz 1 ZAG)
9.1.1.1.1 in den Fällen, in denen sich der Bescheid auf eine Feststellung nach 5 000
§ 4 Absatz 4 Satz 1 ZAG beschränkt
3972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
in Euro
9.1.1.1.2 in den Fällen, in denen der Bescheid auch eine entsprechende Fest- 2 500
stellung nach § 4 Satz 1 KWG (Nummer 1.1.8.1) oder § 5 Absatz 3
Satz 1 KAGB (Nummer 4.1.1.1.1) einschließt
9.1.1.2 Ablehnung eines Antrags auf Erlass eines Feststellungsbescheids 1 000
nach § 4 Absatz 4 Satz 1 ZAG
9.1.2 Einschreiten gegen unerlaubte Zahlungsdienste und unerlaubtes
E-Geld-Geschäft
9.1.2.1 Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs (Ein- 2 110
stellungsanordnung) oder
Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte (Abwick-
lungsanordnung),
jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung,
und jeweils mit oder ohne die Bestellung eines Abwicklers;
für eine einzelne oder beide der aufgezählten Anordnungen
(§ 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG;
§ 39 Absatz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG;
§ 39 Absatz 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG)
9.1.2.2 Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num- 1 165
mer 9.1.2.1,
mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet
wird oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden oder
ein Abwickler bestellt wird;
für eine einzelne oder zwei oder alle drei der aufgezählten Maßnah-
men
(§ 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG;
§ 39 Absatz 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1
und 2 ZAG)
9.1.2.3 Verwaltungsakte im Zusammenhang mit der 50 % der Gebühr
Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs (Ein- nach Nummer 9.1.2.1
stellungsanordnung) oder
Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte (Abwick-
lungsanordnung), jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen
für die Abwicklung und jeweils mit oder ohne Bestellung eines Ab-
wicklers,
gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die
Einbeziehung gesetzt haben, für eine einzelne oder beide der auf-
gezählten Anordnungen
(§ 7 Absatz 1 Satz 4 ZAG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1
und 2 ZAG;
§ 39 Absatz 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 4 in
Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG)
9.1.2.4 Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num- 50 % der Gebühr
mer 9.1.2.3, nach Nummer 9.1.2.2
mit dem gegenüber dem Einbezogenen, der eine zurechenbare
Ursache für die Einbeziehung gesetzt hat, die unverzügliche Ab-
wicklung der Geschäfte angeordnet wird oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen oder ein Abwickler bestellt
wird;
für eine einzelne oder zwei oder alle drei der aufgezählten Maßnah-
men
(§ 7 Absatz 1 Satz 4 ZAG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1
und 2 ZAG;
§ 39 Absatz 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 4 in
Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG)
9.1.3 Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten und
zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017 3973
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
in Euro
9.1.3.1 Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten
(§ 10 ZAG)
9.1.3.1.1 Erbringung eines einzelnen Zahlungsdienstes im Sinne von § 1 Ab- 6 150
satz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 ZAG
9.1.3.1.2 Erbringung mehrerer oder sämtlicher Zahlungsdienste nach § 1 Ab- 8 515
satz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 ZAG
9.1.3.2 Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts im 11 900
Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 ZAG
(§ 11 ZAG)
9.1.4 Erlaubniserweiterung
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaub-
nis
9.1.4.1 Erteilung einer Erlaubnis für weitere Tatbestände im Sinne von § 1 2 695
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 ZAG bei bereits bestehender Er-
laubnis im Sinne von § 10 ZAG
9.1.4.2 Erlaubniserteilung oder Erlaubniserweiterung für das E-Geld-Ge- 5 230
schäft im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 ZAG, sofern das Institut
bereits im Besitz einer Erlaubnis ist, die sich auf die Erbringung von
Zahlungsdiensten bezieht
9.1.4.3 Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten oder zum Betreiben
des E-Geld-Geschäfts sowie Erlaubniserweiterung für eine Perso-
nenhandelsgesellschaft
9.1.4.3.1 bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder Erlaubniserweiterung Erlaubnisgebühr nach
den Nummern 9.1.3.1
bis 9.1.3.2 sowie den
Nummern 9.1.4.1 und
9.1.4.2, die bei mehreren
persönlich haftenden
Gesellschaftern nach dem
Verhältnis ihrer jeweiligen
Kapitaleinlagen zueinander
aufgeteilt wird, mindestens
jedoch 250 je persönlich
haftendem Gesellschafter
9.1.4.3.2 bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters 400
9.1.5 Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis
9.1.5.1 Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne Er- 2 000
lass von Weisungen für die Abwicklung oder
Bestellung eines Abwicklers
(§ 13 Absatz 3 Satz 1 ZAG, jeweils in Verbindung mit § 38 Absatz 1
Satz 1 und 2 KWG oder § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
9.1.5.2 Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num- 1 000
mer 9.1.5.1,
– mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden oder
ein Abwickler bestellt wird
(§ 13 Absatz 3 Satz 1 ZAG, jeweils in Verbindung mit § 38 Absatz 1
Satz 1 und 2 KWG oder § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
9.1.6 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Er-
werb bedeutender Beteiligungen
(§ 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c KWG)
9.1.6.1 Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Betei- 5 000
ligung oder ihrer Erhöhung
(§ 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Absatz 1b Satz 1
KWG)
3974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
in Euro
9.1.6.2 Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass 5 000
über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt wer-
den darf
(§ 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 1
KWG)
9.1.6.3 Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, so- 1 635
weit sie eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 4
KWG)
9.1.7 Maßnahmen zur korrekten Berechnung der Eigenmittel
(§ 15 ZAG)
9.1.7.1 Maßnahmen zur Verhinderung der mehrfachen Einbeziehung be- 750
stimmter Bestandteile in die Berechnung der Eigenmittel
(§ 15 Absatz 1 Satz 3 ZAG)
9.1.7.2 Festsetzung eines Korrekturpostens auf die Eigenmittel 1 515
(§ 15 Absatz 1 Satz 4 ZAG)
9.1.8 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs-
und des Aufsichtsorgans
(§ 20 Absatz 1 und 3 ZAG)
9.1.8.1 Verlangen nach Abberufung des Geschäftsleiters 500
9.1.8.2 Untersagung der Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsleiter bei In- 250
stituten oder anderen Verpflichteten im Sinne von § 2 Absatz 1 GwG
gegenüber dem Geschäftsleiter
9.1.9 Maßnahmen in besonderen Fällen
(§ 21 ZAG)
9.1.9.1 Maßnahmen, wenn die Eigenmittel nicht den Anforderungen des 750
ZAG entsprechen
(§ 21 Absatz 1 ZAG)
9.1.9.2 Maßnahmen, wenn die Erfüllung der Verpflichtung gegenüber ande- 750
ren Gläubigern gefährdet ist
(§ 21 Absatz 2 ZAG)
9.1.9.3 Maßnahmen zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens oder einer 750
Erlaubnisaufhebung
(§ 21 Absatz 3 ZAG)
9.1.10 Untersagung der Einbindung von Agenten in das Zahlungsinstitut 250
(§ 25 Absatz 3 ZAG)
9.1.11 Anordnung, um eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation zu 750
gewährleisten
(§ 27 Absatz 3 ZAG)
9.1.12 Registrierung von Kontoinformationsdiensten 6 150“.
(§ 34 Absatz 1 ZAG)
34. Nach Nummer 11.2 wird folgende Nummer 12 angefügt:
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
in Euro
„12. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage 12 100“.
der Verordnung (EU) Nr. 600/20143
Maßnahmen nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
600/2014
3
Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Än-
derung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015, S. 4), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1) geändert worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017 3975
35. Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 angefügt:
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
in Euro
„13. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage 12 100“.
der Verordnung (EU) Nr. 1286/20144
Maßnahmen nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
1286/2014
Artikel 2
(1) Artikel 1 Absatz 2 Nummer 13, 25, 31 und 34 tritt am 3. Januar 2018 in
Kraft.
(2) Artikel 1 Absatz 2 Nummer 33 tritt am 13. Januar 2018 in Kraft.
(3) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2018 in Kraft.
Berlin, den 15. Dezember 2017
Der Bundesminister
für besondere Aufgaben
Mit der Wahrnehmung der Geschäfte
des Bundesministers der Finanzen beauftragt
Peter Altmaier
4
Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte
Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1; L 358 vom 13.12.2014, S. 50), die
durch die Verordnung (EU) 2016/2340 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 35) geändert worden ist.
3976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017
Verordnung
zur Bestimmung der Beitragssätze
in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2018
(Beitragssatzverordnung 2018 – BSV 2018)
Vom 18. Dezember 2017
Auf Grund des § 160 Nummer 1 in Verbindung mit § 158 Absatz 1 bis 3 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung –, von
denen § 158 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe a des
Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), Absatz 2 zuletzt durch Ar-
tikel 5 Nummer 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) und
Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe b des Gesetzes vom 9. Dezem-
ber 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§1
Beitragssätze in der Rentenversicherung
Der Beitragssatz für das Jahr 2018 beträgt in der allgemeinen Rentenversiche-
rung 18,6 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 24,7 Prozent.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. Dezember 2017
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Mit der Wahrnehmung der Geschäfte
der Bundesministerin für Arbeit und Soziales beauftragt
Katarina Barley
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017 3977
Dritte Verordnung
zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
Vom 18. Dezember 2017
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor-
sicherheit:
Artikel 1
Änderung der
Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1776), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Nach § 2 Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Sofern nach § 33 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes eine Neuzuordnung der
Geräte zu den Gerätearten erfolgt, sind für die Gebührenbefreiung ab der Wirksamkeit der Neuzuordnung die
Mitteilungen nach § 27 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes für die Gerätearten maßgeblich, die
gemäß der Entsprechungsfestlegung nach § 33 Absatz 1 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes der
bisherigen Geräteart entsprechen.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „1. Januar 2017“ durch die Angabe „1. Januar 2018“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Anlage 1 Nummer 18 und 19 gilt entsprechend für die Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen
gemäß § 25 Absatz 1 Satz 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in Verbindung mit § 46 Absatz 6
Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der Fassung von Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe d des
Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739).“
3. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 1)
Gebührenverzeichnis
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
Registrierung
(§ 37 Absatz 1 ElektroG)
1 Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG 192,80
je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller,
Marke und Geräteart
2 Registrierungsdatenänderungen nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in 41,90
Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG (Änderung von Firma, Ort der Nieder-
lassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von
Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers)
je Änderungssitzung
3 Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1 ElektroG 151,90
je Hersteller und Gerät oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät bis 7 593,90
4 Erstmalige Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 269,40
in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte Garantie für eine Geräteart und
ein Kalenderjahr
3978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
5 Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 40,60
Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG bei Verwendung einer bereits im Rahmen von
Nummer 4 geprüften herstellerindividuellen Garantie für ein anderes Kalenderjahr
oder für eine andere Geräteart
oder
Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in
Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG hinsichtlich des
Garantiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte
Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr
6 Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 40,50
Satz 1 Nummer 4 ElektroG
oder
Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in
Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG hinsichtlich des
Garantiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte
Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr
7 Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 auch in Verbindung mit 240,30
§ 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1
Benennung eines Bevollmächtigten, Änderung und Ende der Beauftragung
(§ 37 Absatz 2 ElektroG)
8 Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 445,30
ElektroG
je Benennung
9 Bestätigung der Änderungen der Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG 135,80
je Änderungsmitteilung
10 Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG 67,90
je Beendigungsmitteilung
Weitere Leistungen im Zusammenhang
mit der Registrierung und der Bevollmächtigung
(§ 37 Absatz 3 bis 5 ElektroG)
11 Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 1 bis 10 und 12 bei Antragstellung oder 17,00
Übermittlung der Nachweise außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen bis 679,40
Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG
12 Zustimmung zum Übergang der Registrierung bei nur teilweiser Gesamtrechts- 333,60
nachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1 und Übergang
13 Aufforderung zum Nachweis einer erforderlichen Garantie zur Abwendung eines 342,50
Widerrufs nach § 37 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ElektroG
je Hersteller für jede Aufforderung für eine Geräteart und ein Kalenderjahr oder je Bevoll-
mächtigten für jede Aufforderung hinsichtlich eines vertretenen Herstellers für eine
Geräteart und ein Kalenderjahr
14 weggefallen
15 Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 166,80
Absatz 5 Satz 4 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1 und je Änderung
Garantiesysteme
(§ 37 Absatz 6 ElektroG)
16 Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung eines Systems für 2 557,50
die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 in Verbindung
mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
je System und Kalenderjahr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017 3979
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
17 Nachträgliche Änderung eines nach Nummer 16 für ein Kalenderjahr festgestellten 610,10
Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6
Satz 1 und 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
je System und Änderungsmitteilung
Entgegennahme und Prüfung
von Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
(§ 38 Absatz 2 ElektroG)
18 Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen 149,10
Entsorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 in Verbindung
mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG
je Sammelgruppe und Anzeige
19 Erhöhung der Gebühr nach Nummer 18 bei Übermittlung von Anzeigen im Sinne 16,90
des § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG außerhalb des zur Verfügung gestellten elektro- bis 135,50
nischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 38 Absatz 2 Satz 2 in Verbin-
dung mit § 37 Absatz 3 ElektroG
Anordnungen
(§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG)
20 Erstgestellungs- oder Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG 13,20
21 Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG 13,00
Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung
(§ 38 Absatz 4 ElektroG)
22 Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrech- 30,40
nung mitgeteilter Mengen bis 3 043,80
je Mengenmitteilung
Anlage 2
(zu § 2 Absatz 2)
Schwellenwert
Kategorie Geräteart
in kg/Jahr
Kältegeräte, Klimageräte, Ölradiatoren für die Nutzung 400
in privaten Haushalten
Andere Haushaltsgroßgeräte für die Nutzung in priva- 300
Haushaltsgroßgeräte ten Haushalten
Haushaltsgroßgeräte für ausschließlich gewerbliche 420
Nutzung
Haushaltskleingeräte für die Nutzung in privaten Haus- 15
halten
Haushaltskleingeräte
Haushaltskleingeräte für ausschließlich gewerbliche 90
Nutzung
Geräte für die „Persönliche“ Informations- und/oder 15
Datenverarbeitung für die Nutzung in privaten Haus-
halten
Geräte für das „Persönliche“ Drucken von Informatio- 75
nen und Übermittlung gedruckter Informationen für die
Nutzung in privaten Haushalten
„Persönliche“ Telekommunikationsgeräte für die Nut- 10
Geräte der Informations- und zung in privaten Haushalten
Telekommunikationstechnik Mobil-Telefone für die Nutzung in privaten Haushalten 15
Datensichtgeräte für die Nutzung in privaten Haus- 15
halten
Kameras (Foto) für die Nutzung in privaten Haushalten 10
Professionelle Geräte der Informations- und Tele- 25
kommunikationstechnik für ausschließlich gewerbliche
Nutzung
3980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017
Schwellenwert
Kategorie Geräteart
in kg/Jahr
TV-Geräte für die Nutzung in privaten Haushalten 100
Geräte der Unterhaltungselektronik (mit Ausnahme von 20
TV-Geräten) für die Nutzung in privaten Haushalten
Geräte der Unterhaltungselektronik für ausschließlich 30
Geräte der Unterhaltungselektronik gewerbliche Nutzung
und Photovoltaikmodule
Photovoltaikmodule für die Nutzung in privaten Haus- 850
halten
Photovoltaikmodule für ausschließlich gewerbliche 850
Nutzung
Gasentladungslampen für die Nutzung in privaten 10
Haushalten
Lampen, außer Gasentladungslampen, für die Nutzung 10
in privaten Haushalten
Beleuchtungskörper Leuchten und sonstige Beleuchtungskörper oder 30
Geräte für die Ausbreitung und Steuerung von Licht
für die Nutzung in privaten Haushalten
Lampen sowie Leuchten und sonstige Beleuchtungs- 90
körper oder Geräte für die Ausbreitung und Steuerung
von Licht für ausschließlich gewerbliche Nutzung
Elektrische und elektronische Werkzeuge für die Nut- 90
zung in privaten Haushalten
Elektrische und elektronische Werk-
zeuge Elektrische und elektronische Werkzeuge für aus- 85
schließlich gewerbliche Nutzung
Spielzeug für die Nutzung in privaten Haushalten 10
Sport- und Freizeitgeräte für die Nutzung in privaten 20
Spielzeug sowie Sport- und Freizeit- Haushalten
geräte
Spielzeug, Sport- und Freizeitgeräte für ausschließlich 45
gewerbliche Nutzung
Medizinprodukte für die Nutzung in privaten Haus- 15
halten
Medizinprodukte
Medizinprodukte für den professionellen Anwender 35
Überwachungs- und Kontrollinstrumente für die Nut- 15
zung in privaten Haushalten
Überwachungs- und Kontroll-
instrumente Überwachungs- und Kontrollinstrumente für aus- 20
schließlich gewerbliche Nutzung
Automatische Ausgabegeräte für die Nutzung in priva- 50
ten Haushalten
Automatische Ausgabegeräte
Automatische Ausgabegeräte für ausschließlich ge- 240
werbliche Nutzung
“.
Artikel 2
Weitere Änderung der
Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
zum 15. August 2018
Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 ist für Entscheidungen über Gebührenbe-
freiungen für Garantieprüfungen, die Gerätearten gemäß der bis zum 14. August 2018 geltenden Zuordnung
nach § 33 Absatz 1 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes betreffen, Anlage 2 der Elektro- und
Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung maßgeblich.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017 3981
2. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu § 2 Absatz 2)
Schwellenwert
Kategorie Geräteart
in kg/Jahr
Wärmeüberträger, die in privaten Haushalten genutzt 400
werden können
Wärmeüberträger
Wärmeüberträger für die ausschließliche Nutzung in 420
anderen als privaten Haushalten
Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirmgeräte, die in privaten Haushalten genutzt 50
Bildschirme mit einer Oberfläche von werden können
mehr als 100 Quadratzentimetern ent- Bildschirmgeräte für die ausschließliche Nutzung in 30
halten anderen als privaten Haushalten
Gasentladungslampen, die in privaten Haushalten 10
genutzt werden können
Lampen, außer Gasentladungslampen, die in privaten 10
Lampen Haushalten genutzt werden können
Lampen für die ausschließliche Nutzung in anderen als 90
privaten Haushalten
Großgeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden 290
können
Große Photovoltaikmodule, die in privaten Haushalten 850
Geräte, bei denen mindestens eine der genutzt werden können
äußeren Abmessungen mehr als
50 Zentimeter betragen (Großgeräte) Großgeräte für die ausschließliche Nutzung in anderen 35
als privaten Haushalten
Große Photovoltaikmodule für die ausschließliche 850
Nutzung in anderen als privaten Haushalten
Kleingeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden 80
können
Kleine Photovoltaikmodule, die in privaten Haushalten 215
Geräte, bei denen keine der äußeren genutzt werden können
Abmessungen mehr als 50 Zentimeter
betragen (Kleingeräte) Kleingeräte für die ausschließliche Nutzung in anderen 100
als privaten Haushalten
Kleine Photovoltaikmodule für die ausschließliche 215
Nutzung in anderen als privaten Haushalten
Kleine Geräte der Informations- und Telekommunika- 35
Kleine Geräte der Informations- und tionstechnik, die in privaten Haushalten genutzt wer-
Telekommunikationstechnik, bei denen den können
keine der äußeren Abmessungen mehr Kleine Geräte der Informations- und Telekommunika- 25
als 50 Zentimeter betragen tionstechnik für die ausschließliche Nutzung in ande-
ren als privaten Haushalten
“.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2018 in Kraft.
Artikel 2 tritt am 15. August 2018 in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 2017
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
3982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017
Besondere Gebührenverordnung
des Bundesministeriums der Finanzen zum Transparenzregister
(Transparenzregistergebührenverordnung – TrGebV)
Vom 19. Dezember 2017
Auf Grund des § 22 Absatz 1 und 4 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes
vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium der
Finanzen:
§1
Gebührenerhebung
Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Abschnitt 4 des
Geldwäschegesetzes erhebt die registerführende Stelle Gebühren nach der An-
lage.
§2
Gebührenschuldner
Nimmt eine Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäschegesetzes eine
Leistung in Anspruch, so ist der Gebührenschuldner der Verwalter des Trusts
nach § 21 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder der Treuhänder nach § 21
Absatz 2 des Geldwäschegesetzes.
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 19. Dezember 2017
Der Bundesminister
für besondere Aufgaben
Mit der Wahrnehmung der Geschäfte
des Bundesministers der Finanzen beauftragt
Peter Altmaier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017 3983
Anlage
(zu § 1)
Gebührenverzeichnis
Laufende Gebührenhöhe
Gebührentatbestand
Nummer in Euro
1 Führung des Transparenzregisters nach § 24 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes 2,50
– Für das Jahr 2017 fällt eine halbe Gebühr an. jährlich
2 Einsichtnahme durch Abruf der Angabe zum wirtschaftlich Berechtigten einer 4,50 pro
Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder einer Rechtsge- abgerufenem
staltung nach § 21 des Geldwäschegesetzes Dokument
– Verweist das Transparenzregister auf andere Register nach § 20 Absatz 2 des Geld-
wäschegesetzes und vermittelt dahin den Zugang, weil sich der wirtschaftlich Berechtigte
aus diesen Registern ergibt, so fällt keine Einsichtnahmegebühr zusätzlich zu den Gebüh-
ren für die Einsichtnahme in diese anderen Register an.
– Falls im Register keine aktuelle Eintragung nach § 20 Absatz 1 oder § 21 des Geld-
wäschegesetzes vorliegt, erlangt der Einsichtnehmende eine elektronische Bestätigung
dessen im Sinne von § 18 Absatz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes im Rahmen der
gewährten Einsichtnahme.
3 Ausdruck von Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 7,50 pro
Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 des Ausdruck
Geldwäschegesetzes, die im Transparenzregister gespeichert sind, nach § 18
Absatz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes
– Diese Gebühr fällt zusätzlich zu der Einsichtnahmegebühr (Gebührentatbestand Nr. 2) an:
Jeder Einsichtnehmende erhält die über das online-basierte Transparenzregister zugäng-
lichen Daten in ausdruckbarer Form. Der Gebührentatbestand Nummer 3 findet nur
Anwendung, wenn ein Einsichtnehmender darauf besteht, dass die registerführende Stelle
den physischen Ausdruck erstellt und ihm diesen postalisch zukommen lässt.
– Wird ein Ausdruck beglaubigt, so fällt zusätzlich zur Einsichtnahmegebühr (Gebühren-
tatbestand Nr. 2) nur die Beglaubigungsgebühr nach § 12 Absatz 1 der Allgemeinen Ge-
bührenverordnung an.
3984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017
Verordnung
über die Einsichtnahme in das Transparenzregister
(Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung – TrEinV)
Vom 19. Dezember 2017
Auf Grund des § 23 Absatz 5 des Geldwäschegeset- eine Möglichkeit zur elektronischen Freischaltung des
zes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) verordnet das Nutzerkontos.
Bundesministerium der Finanzen:
(4) Wenn das Nutzerkonto freigeschaltet ist, hat der
Nutzer oder eine Person im Auftrag des Nutzers der
§1 registerführenden Stelle mindestens die folgenden
Einsichtnahme in das Transparenzregister Registrierungsdaten zu übermitteln:
(1) Die Einsichtnahme in das Transparenzregister ist 1. für den Fall, dass der Nutzer eine natürliche Person
ausschließlich über die Internetseite des Transparenz- ist
registers www.transparenzregister.de möglich.
a) den Vor- und Nachnamen,
(2) Die registerführende Stelle hat zu gewährleisten,
dass die im Transparenzregister zugänglichen Daten so b) die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer sowie
dargestellt werden, dass deutlich wird, dass es sich um c) die Anschrift und, falls abweichend, die Rech-
einen Datenabruf aus dem Originalbestand des Trans- nungsanschrift sowie
parenzregisters selbst oder aus den Registern, die über
das Transparenzregister zugänglich sind, handelt. 2. für den Fall, dass der Nutzer keine natürliche Person
ist,
(3) Die registerführende Stelle hat zu gewährleisten,
dass die im Transparenzregister zugänglichen Daten a) die Firma oder den Namen der nicht natürlichen
nach § 22 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes sowie Person,
Bestätigungen nach § 18 Absatz 4 des Geldwäsche- b) die Anschrift des Sitzes der nicht natürlichen
gesetzes vom Nutzer ausgedruckt oder als elektro- Person und, falls abweichend, die Rechnungs-
nische Datei bezogen werden können. Sie hat weiterhin anschrift,
zu gewährleisten, dass derartige Vervielfältigungen
c) den Vor- und Nachnamen der mit der Registrie-
1. mit einem Vermerk, der die Herkunft aus dem Trans- rung beauftragten natürlichen Person sowie
parenzregister erkennen lässt, versehen sind und
d) die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer der
2. mit dem Tag der Erstellung gekennzeichnet sind.
mit der Registrierung beauftragten natürlichen
(4) Bei einer nach § 23 Absatz 2 des Geldwäsche- Person.
gesetzes beschränkten Einsichtnahme hat die register-
(5) Die registerführende Stelle ist verpflichtet, dem-
führende Stelle auf einem Auszug des Transparenz-
jenigen, der die Registrierung vorgenommen hat, auf
registers für eine Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des
der Internetseite des Transparenzregisters die erfolg-
Geldwäschegesetzes oder einer Rechtsgestaltung
reiche Übermittlung der Registrierungsdaten anzuzei-
nach § 21 des Geldwäschegesetzes darauf hinzu-
gen.
weisen, dass Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten
aufgrund einer Beschränkung ganz oder teilweise nicht (6) Für die Übermittlung der Registrierungsdaten
eingesehen werden dürfen. stellt die registerführende Stelle auf der Internetseite
des Transparenzregisters elektronische Formulare zur
§2 Verfügung. Diese Formulare sind bei der Übermittlung
Registrierung im zu verwenden.
Transparenzregister und Registrierungsdaten
§3
(1) Die Registrierung für die Einsichtnahme in das Trans-
parenzregister ist ausschließlich über die Internetseite Identitätsnachweis
des Transparenzregisters www.transparenzregister.de bei Registrierung oder Einsichtnahme
möglich. (1) Der Nutzer belegt nach den Vorgaben der re-
(2) Nutzer im Sinne dieser Verordnung sind die gisterführenden Stelle innerhalb des Registrierungsvor-
Einsichtsberechtigten nach § 23 Absatz 1 des Geld- ganges oder des Antrags auf Einsichtnahme seine
wäschegesetzes. Identität anhand geeigneter Nachweise.
(3) Um sich registrieren zu lassen, gibt der Nutzer (2) Als Identitätsnachweis geeignet gelten
oder eine Person im Auftrag des Nutzers auf der Inter-
1. bei natürlichen Personen
netseite des Transparenzregisters eine elektronische
Kennung in Form einer gültigen E-Mail-Adresse a) eine Kopie eines gültigen amtlichen Ausweises,
(Nutzerkennung) an und vergibt ein Passwort. Die re- der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit
gisterführende Stelle übermittelt an die angegebene dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland er-
E-Mail-Adresse eine Nachricht über die Eröffnung und füllt wird, insbesondere
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017 3985
aa) eine Kopie eines inländischen Passes, Perso- (3) Der Antrag, einschließlich die Bestätigung oder
nalausweises oder Pass- oder Ausweisersat- Darlegung zur Berechtigung der Einsichtnahme, ist
zes oder zwei Jahre nach der Entscheidung über den Antrag
bb) eine Kopie eines nach ausländerrechtlichen von der registerführenden Stelle unverzüglich zu lö-
Bestimmungen anerkannten oder zugelasse- schen. Andere gesetzliche Bestimmungen über Auf-
nen Passes, Personalausweises oder Pass- zeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bleiben un-
oder Ausweisersatzes, berührt.
b) eine Kopie der Dokumente nach § 1 Absatz 1 §6
der Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung
und Berechtigung zur Einsichtnahme
bei Antragstellung durch Behörden
c) einer der in § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4
Stellt eine Behörde nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Num-
des Geldwäschegesetzes vorgesehenen Nach-
mer 1 des Geldwäschegesetzes einen Antrag auf Ein-
weise sowie
sichtnahme in das Transparenzregister, so hat sie zu
2. bei nicht natürlichen Personen bestätigen, dass die Einsichtnahme zur Erfüllung ihrer
a) eine Kopie eines der in § 12 Absatz 2 Nummer 1 gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
und 2 des Geldwäschegesetzes genannten
Nachweise und §7
b) die gültige Kennung für Rechtsträger. Berechtigung zur Einsichtnahme
bei Antragstellung durch Verpflichtete
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buch-
stabe a und b übersendet die registerführende Stelle (1) Stellt ein Verpflichteter nach § 23 Absatz 1 Satz 1
dem Nutzer eine Verifizierungsnummer an die im Nach- Nummer 2 des Geldwäschegesetzes einen Antrag auf
weisdokument angegebene Anschrift, soweit kein Per- Einsichtnahme in das Transparenzregister, so hat er
sonalausweis vorhanden ist, auch an die nach § 2 Ab- darzulegen,
satz 4 Nummer 1 Buchstabe c angegebene Anschrift. 1. dass er Verpflichteter nach § 2 des Geldwäsche-
Die Verifizierungsnummer berechtigt nur den Antrag- gesetzes ist und
steller und darf nicht an Dritte weitergegeben werden. 2. dass die Einsichtnahme zur Erfüllung seiner Sorg-
(4) Die registerführende Stelle kann auch andere faltspflichten in einem der in § 10 Absatz 3 des Geld-
Nachweisverfahren zulassen, wenn diese Nachweisver- wäschegesetzes genannten Fälle erfolgen soll.
fahren nach dem Stand der Technik bei vergleichbarem (2) Stellt ein Verpflichteter wiederholt einen Antrag
Aufwand einen gleichwertigen oder höheren Sicher- auf Einsichtnahme in das Transparenzregister, so ge-
heitsstandard wie die in Absatz 2 Nummer 1 Buch- nügt die Darlegung der Berechtigung zur Einsicht-
stabe c genannten Verfahren gewährleisten. Für die Vi- nahme nach Absatz 1 Nummer 1 bei der ersten Ein-
deoidentifizierung gemäß den jeweils aktuellen Vorga- sichtnahme.
ben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
sicht gelten die Voraussetzungen des Satz 1 als erfüllt. (3) Die registerführende Stelle kann bei Zweifeln an
der Berechtigung des Nutzers weitere Informationen
(5) Die nach Absatz 2 oder im Rahmen der Nutzung zur Darlegung der Berechtigung anfordern. Die Darle-
der Verfahren nach Absatz 4 übermittelten Daten sind gung kann auf Verlangen der registerführenden Stelle
zwei Jahre nach Übermittlung an die registerführende auch durch eidesstattliche Versicherung erfolgen.
Stelle unverzüglich von der registerführenden Stelle zu
löschen. §8
§4 Berechtigung zur Einsichtnahme
bei Antragstellung durch sonstige Personen
Pflicht zur Mitteilung
(1) Stellt eine Person nach § 23 Absatz 1 Satz 1
bei Änderung der Registrierungsdaten
Nummer 3 des Geldwäschegesetzes einen Antrag auf
Kommt es zu einer Änderung bei den Registrierungs- Einsichtnahme in das Transparenzregister, so hat sie
daten nach § 2 Absatz 4, so ist der Nutzer verpflichtet, ihr berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme darzu-
im Transparenzregister die entsprechenden Angaben legen. Zur Darlegung eines berechtigten Interesses
unverzüglich zu ändern. können insbesondere geeignet sein
1. bei Nichtregierungsorganisationen ihre Satzung, aus
§5
der sich ein Einsatz gegen Geldwäsche, damit zu-
Antrag auf Einsichtnahme sammenhängender Vortaten wie Korruption und ge-
(1) Ein Antrag auf Einsichtnahme in das Trans- gen Terrorismusfinanzierung ergibt,
parenzregister ist ausschließlich über die Internetseite 2. bei Journalisten ein Journalistenausweis und eine
des Transparenzregisters www.transparenzregister.de Darstellung von bereits getätigten oder geplanten
möglich. Recherchen im Bereich der Geldwäsche und Terro-
(2) Der Antrag muss bezeichnen, für welche Vereini- rismusfinanzierung,
gung nach § 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes 3. im Übrigen eine Darstellung der bereits getätigten
oder für welche Rechtsgestaltung nach § 21 Absatz 1 oder geplanten Aktivitäten im Zusammenhang mit
und 2 des Geldwäschegesetzes und für welchen Zeit- der Bekämpfung der Geldwäsche, der damit zusam-
raum oder Zeitpunkt der Nutzer die Einsichtnahme in menhängenden Vortaten wie Korruption und der Ter-
das Transparenzregister beantragt. rorismusfinanzierung.
3986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017
(2) Die registerführende Stelle kann bei Zweifeln an § 12
der Berechtigung des Nutzers weitere Informationen Antrag auf
zur Darlegung der Berechtigung anfordern. Die Darle- Beschränkung der Einsichtnahme
gung kann auf Verlangen der registerführenden Stelle
auch durch eidesstattliche Versicherung erfolgen. (1) Der Antrag eines wirtschaftlich Berechtigten
auf vollständige oder teilweise Beschränkung der
Einsichtnahme nach § 23 Absatz 2 des Geldwäsche-
§9 gesetzes bedarf der Schriftform und ist zu begründen.
Art der Datenübertragung Er kann elektronisch oder auf postalischem Weg ge-
stellt werden. Soll der Antrag elektronisch gestellt
(1) Die registerführende Stelle bestimmt, welche Ver- werden, so ist er an die E-Mail-Adresse zu senden,
bindung der Datenfernübertragung bei der Übermitt- die dafür auf der Internetseite des Transparenzregisters
lung der Daten nach den §§ 2 bis 8 zu verwenden ist. www.transparenzregister.de ausgewiesen ist.
Die Verbindung der Datenfernübertragung muss nach
dem Stand der Technik gesichert sein. (2) Bei der Antragstellung sind folgende Daten erfor-
derlich:
(2) Der Nutzer hat bei der Registrierung und der An- 1. der Vor- und Nachname des wirtschaftlich Berech-
tragstellung auf Einsichtnahme in das Transparenzre- tigten,
gister sowie bei der Einsichtnahme die Verbindung der
Datenfernübertragung zu verwenden, die von der regis- 2. die Bezeichnung derjenigen Vereinigung nach § 20
terführenden Stelle dazu bestimmt ist. des Geldwäschegesetzes oder der Rechtsgestal-
tung nach § 21 des Geldwäschegesetzes, für die
die Beschränkung der Einsichtnahme beantragt
§ 10
wird, und
Protokollierung der Einsichtnahme 3. die Darlegung der überwiegenden schutzwürdigen
(1) Die registerführende Stelle ist verpflichtet, zu pro- Interessen nach § 23 Absatz 2 des Geldwäschege-
tokollieren, welcher Nutzer wann in welche Daten des setzes sowie
Transparenzregisters Einsicht genommen hat, damit 4. die Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse
missbräuchliche Zugriffe auf das Transparenzregister des wirtschaftlich Berechtigten oder, sofern der wirt-
erkannt, unterbunden und verfolgt werden können. schaftlich Berechtigte einen Bevollmächtigten mit
Empfangsvollmacht beauftragt, dessen Vor- und
(2) Nimmt ein Nutzer Einsicht in das Transparenzre- Nachname sowie dessen Anschrift, Telefonnummer
gister, so protokolliert die registerführende Stelle fol- und E-Mail-Adresse.
gende Daten:
(3) Macht der wirtschaftlich Berechtigte Minderjäh-
1. die Nutzerkennung sowie rigkeit als schutzwürdiges Interesse nach § 23 Absatz 2
2. den Abruf der im oder über das Transparenzregister Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes geltend, so
zugänglichen Informationen zu einer Vereinigung muss er eine Kopie der Geburtsurkunde oder eines gül-
nach § 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder tigen amtlichen Ausweises nach § 3 Absatz 2 Nummer 1
zu einer Rechtsgestaltung nach § 21 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, der das Geburtsdatum erkennen lässt,
des Geldwäschegesetzes mit Datum und Uhrzeit. einreichen.
(4) Macht der wirtschaftlich Berechtigte Geschäfts-
(3) Die protokollierten Daten sind zwei Jahre nach unfähigkeit als schutzwürdiges Interesse nach § 23 Ab-
dem Abruf der im oder über das Transparenzregister satz 2 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes gel-
zugänglichen Informationen unverzüglich von der regis- tend, so muss ein Nachweis beigebracht werden, aus
terführenden Stelle zu löschen. Andere gesetzliche dem sich die Geschäftsunfähigkeit ergibt.
Bestimmungen über Aufzeichnungs- und Aufbewah-
rungspflichten bleiben unberührt. § 13
Identitätsnachweis bei
§ 11
Beschränkung der Einsichtnahme
Dokumentation von Der wirtschaftlich Berechtigte belegt nach den Vor-
Daten zur Gebührenabrechnung gaben der registerführenden Stelle bei Stellung des An-
(1) Die registerführende Stelle darf für die Abrech- trags auf Beschränkung der Einsichtnahme seine Iden-
nung von Gebühren, soweit es dafür erforderlich ist, tität anhand geeigneter Nachweise nach § 3.
folgende Daten verarbeiten:
§ 14
1. die übermittelten Registrierungsdaten und
Beschränkung der Einsichtnahme
2. den Abruf der im oder über das Transparenzregister (1) Nach Eingang eines Antrags werden die Daten
zugänglichen Informationen zu einer Vereinigung über den wirtschaftlich Berechtigten für Einsichtnah-
nach § 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder men, bei denen eine Beschränkung zulässig ist, unver-
zu einer Rechtsgestaltung nach § 21 Absatz 1 und 2 züglich von der registerführenden Stelle vorläufig ge-
des Geldwäschegesetzes mit Datum und Uhrzeit. sperrt, es sei denn, der Antrag ist offensichtlich unzu-
(2) Die dokumentierten Daten sind zwei Jahre nach lässig oder unbegründet.
dem Abschluss des Abrechnungsvorgangs zu löschen. (2) Hat die Überprüfung des Antrags auf Beschrän-
Andere gesetzliche Bestimmungen über Aufzeich- kung der Einsichtnahme ergeben, dass der Einsicht-
nungs- und Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt. nahme unter Berücksichtigung aller Umstände des Ein-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017 3987
zelfalls überwiegende schutzwürdige Interessen des (5) Die Beschränkung auf Einsichtnahme kann auf
wirtschaftlich Berechtigten entgegenstehen, so werden Antrag verlängert werden. Der Antrag ist zu begründen.
die Daten über den wirtschaftlich Berechtigten für Ein- Die §§ 12 bis 14 Absatz 4 gelten entsprechend.
sichtnahmen, bei denen eine Beschränkung zulässig (6) Sind Anträge auf Beschränkung der Einsicht-
ist, unverzüglich von der registerführenden Stelle teil- nahme vor dem 23. Dezember 2017 gestellt worden,
weise oder vollständig gesperrt. so hat die registerführende Stelle den Antragsteller auf
(3) Die teilweise oder vollständige Beschränkung auf das Inkrafttreten dieser Verordnung hinzuweisen und
Einsichtnahme nach Absatz 2 wird auf drei Jahre be- ihm eine angemessene Frist, innerhalb derer eine Er-
fristet. Hierbei wird der Zeitraum der vorläufigen Be- gänzung des Antrags möglich ist, zu setzen, bevor sie
schränkung nach Absatz 1 einbezogen. Liegt infolge über den Antrag entscheidet.
von Minderjährigkeit ein schutzwürdiges Interesse vor,
ist die Beschränkung bis zur Vollendung des 18. Le- § 15
bensjahres zu befristen.
Inkrafttreten
(4) Entfällt beim wirtschaftlich Berechtigten das
schutzwürdige Interesse nach § 23 Absatz 2 des Geld- (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
wäschegesetzes, so hat er die registerführende Stelle zes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
unverzüglich darüber zu unterrichten. Die registerfüh- (2) § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c und Ab-
rende Stelle hebt die Beschränkung unverzüglich auf. satz 3 tritt am 30. Juni 2020 in Kraft.
Berlin, den 19. Dezember 2017
Der Bundesminister
für besondere Aufgaben
Mit der Wahrnehmung der Geschäfte
des Bundesministers der Finanzen beauftragt
Peter Altmaier
3988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017
Verordnung
zur Änderung der Stromnetzzugangsverordnung
Vom 19. Dezember 2017
Auf Grund des § 24 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1
und 2 sowie Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I
S. 1970), dessen Satz 1 Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b des
Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) geändert worden ist, verordnet die
Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der
Stromnetzzugangsverordnung
Die Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243), die
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 3 folgende Angabe zu § 3a
eingefügt:
„§ 3a Gewährleistung des Netzzugangs in der einheitlichen Stromgebots-
zone“.
2. Nach § 2 Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt:
„10a. Stromgebotszone das größte geografische Gebiet, in dem Marktteil-
nehmer ohne Kapazitätsvergabe Energie austauschen können;“.
3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a
Gewährleistung des
Netzzugangs in der einheitlichen Stromgebotszone
Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, Handelstrans-
aktionen innerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland ohne Kapa-
zitätsvergabe in der Weise zu ermöglichen, dass das Gebiet der Bundes-
republik Deutschland eine einheitliche Stromgebotszone bildet. Sie dürfen
insbesondere nicht einseitig eine Kapazitätsvergabe einführen, die zu einer
einseitigen Aufteilung der einheitlichen deutschen Stromgebotszone führen
würde. Sobald für einen Betreiber von Übertragungsnetzen erkennbar wird,
dass die Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 und die Einhaltung des Verbots
nach Satz 2 unmöglich zu werden droht, hat er dies der Bundesnetzagentur
unverzüglich in Textform anzuzeigen. § 20 Absatz 2 des Energiewirtschafts-
gesetzes bleibt unberührt.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Dezember 2017
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und Energie
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017 3989
Verordnung
über die pauschalierten Nettoentgelte
für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2018
Vom 19. Dezember 2017
Auf Grund des § 109 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetz-
buch – Arbeitsförderung –, der durch Artikel 2 Nummer 18 des Gesetzes vom
20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) neu gefasst worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§1
Pauschalierte Nettoentgelte
Die pauschalierten Nettoentgelte zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes für
das Jahr 2018 ergeben sich aus der als Anlage 1 beigefügten Tabelle.
§2
Berücksichtigung des Faktorverfahrens
Wird das steuerliche Faktorverfahren nach § 39f des Einkommensteuer-
gesetzes angewendet, können die pauschalierten Nettoentgelte und das Kurz-
arbeitergeld nur maschinell berechnet werden. Für diese Berechnung ist der als
Anlage 2 beigefügte Programmablaufplan zu verwenden.
§3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ver-
ordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das
Jahr 2017 vom 10. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2893) außer Kraft.
Berlin, den 19. Dezember 2017
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Mit der Wahrnehmung der Geschäfte
der Bundesministerin für Arbeit und Soziales beauftragt
Katarina Barley
3990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017
Anlage 1
(zu § 1)
Pauschaliertes Nettoentgelt
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
20,– 1 15,80 15,80 15,80 15,80 13,55
20,– 2 20,00 20,00 20,00 20,00 17,75
40,– 1 31,60 31,60 31,60 31,60 27,10
40,– 2 40,00 40,00 40,00 40,00 35,50
60,– 1 47,40 47,40 47,40 47,40 40,65
60,– 2 60,00 60,00 60,00 60,00 53,25
80,– 1 63,20 63,20 63,20 63,20 54,12
80,– 2 80,00 80,00 80,00 80,00 70,92
100,– 1 79,00 79,00 79,00 79,00 67,67
100,– 2 100,00 100,00 100,00 100,00 88,67
120,– 1 94,80 94,80 94,80 93,30 81,22
120,– 2 120,00 120,00 120,00 118,50 106,42
140,– 1 110,60 110,60 110,60 106,77 94,69
140,– 2 140,00 140,00 140,00 136,17 124,09
160,– 1 126,40 126,40 126,40 120,32 108,24
160,– 2 160,00 160,00 160,00 153,92 141,84
180,– 1 142,20 142,20 142,20 133,87 121,79
180,– 2 180,00 180,00 180,00 171,67 159,59
200,– 1 158,00 158,00 158,00 147,34 135,25
200,– 2 200,00 200,00 200,00 189,34 177,25
220,– 1 173,80 173,80 173,80 160,89 148,80
220,– 2 220,00 220,00 220,00 207,09 195,00
240,– 1 189,60 189,60 189,60 174,44 162,35
240,– 2 240,00 240,00 240,00 224,84 212,75
260,– 1 205,40 205,40 205,40 187,90 175,82
260,– 2 260,00 260,00 260,00 242,50 230,42
280,– 1 221,20 221,20 221,20 201,45 189,37
280,– 2 280,00 280,00 280,00 260,25 248,17
300,– 1 237,00 237,00 237,00 215,00 202,92
300,– 2 300,00 300,00 300,00 278,00 265,92
320,– 1 252,80 252,80 252,80 228,47 216,39
320,– 2 320,00 320,00 320,00 295,67 283,59
340,– 1 268,60 268,60 268,60 242,02 229,94
360,– 1 284,40 284,40 284,40 255,57 243,49
380,– 1 300,20 300,20 300,20 269,12 257,04
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017 3991
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
400,– 1 316,00 316,00 316,00 282,59 270,50
420,– 1 331,80 331,80 331,80 296,14 284,05
440,– 1 347,60 347,60 347,60 309,69 297,60
460,– 1 363,40 363,40 363,40 323,15 311,07
480,– 1 379,20 379,20 379,20 336,70 324,62
500,– 1 395,00 395,00 395,00 350,25 338,17
520,– 1 410,80 410,80 410,80 363,72 351,64
540,– 1 426,60 426,60 426,60 377,27 365,19
560,– 1 442,40 442,40 442,40 390,82 378,74
580,– 1 458,20 458,20 458,20 404,29 392,20
600,– 1 474,00 474,00 474,00 417,84 405,75
620,– 1 489,80 489,80 489,80 431,39 419,30
640,– 1 505,60 505,60 505,60 444,85 432,77
660,– 1 521,40 521,40 521,40 458,40 446,32
680,– 1 537,20 537,20 537,20 471,95 459,87
700,– 1 553,00 553,00 553,00 485,42 473,34
720,– 1 568,80 568,80 568,80 498,97 486,71
740,– 1 584,60 584,60 584,60 512,52 499,81
760,– 1 600,40 600,40 600,40 526,07 512,91
780,– 1 616,20 616,20 616,20 539,54 525,90
800,– 1 632,00 632,00 632,00 553,09 539,00
820,– 1 647,80 647,80 647,80 566,61 552,01
840,– 1 663,60 663,60 663,60 579,60 565,11
860,– 1 679,40 679,40 679,40 592,70 578,21
880,– 1 695,20 695,20 695,20 605,80 591,31
900,– 1 711,00 711,00 711,00 618,81 604,31
920,– 1 726,80 726,80 726,80 631,91 617,41
940,– 1 742,60 742,60 742,60 645,01 630,51
960,– 1 758,40 758,40 758,40 658,01 643,50
980,– 1 774,20 774,20 774,20 671,11 656,60
1 000,– 1 790,00 790,00 790,00 684,21 670,00
1 020,– 1 805,80 805,80 805,80 697,20 683,34
1 040,– 1 820,35 821,60 821,60 710,30 696,77
1 060,– 1 833,82 837,40 837,40 723,40 710,19
1 080,– 1 847,20 853,20 853,20 736,41 721,25
1 100,– 1 860,50 869,00 869,00 749,71 729,84
1 120,– 1 873,80 884,80 884,80 763,13 738,42
3992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
1 140,– 1 887,02 900,60 900,60 776,47 747,02
1 160,– 1 900,15 916,40 916,40 789,90 755,61
1 180,– 1 913,20 932,20 932,20 802,44 764,20
1 200,– 1 926,25 948,00 948,00 811,03 772,79
1 220,– 1 939,22 963,80 963,80 819,71 781,38
1 240,– 1 952,02 977,85 979,60 828,21 789,97
1 260,– 1 964,90 991,24 995,40 836,81 798,56
1 280,– 1 977,62 1 004,62 1 011,20 845,40 807,16
1 300,– 1 990,34 1 018,00 1 027,00 854,08 815,74
1 320,– 1 1 002,97 1 031,22 1 042,80 862,58 824,34
1 340,– 1 1 015,02 1 044,02 1 058,60 870,12 831,87
1 360,– 1 1 027,07 1 056,74 1 074,40 877,65 839,40
1 380,– 1 1 038,95 1 069,37 1 090,20 885,19 846,94
1 400,– 1 1 050,84 1 081,92 1 106,00 892,73 854,48
1 420,– 1 1 062,55 1 094,39 1 121,80 900,25 862,01
1 440,– 1 1 074,27 1 106,77 1 137,60 907,79 869,55
1 460,– 1 1 085,82 1 119,07 1 153,40 915,33 877,09
1 480,– 1 1 097,29 1 131,29 1 169,20 922,86 884,62
1 500,– 1 1 108,75 1 143,42 1 185,00 930,40 892,16
1 520,– 1 1 120,05 1 155,47 1 200,80 937,94 899,70
1 540,– 1 1 130,50 1 167,44 1 216,60 945,47 907,23
1 560,– 1 1 140,90 1 179,32 1 232,40 953,01 914,77
1 580,– 1 1 151,30 1 191,04 1 248,20 960,55 922,21
1 600,– 1 1 161,70 1 202,75 1 264,00 968,08 929,75
1 620,– 1 1 172,01 1 214,39 1 279,80 975,53 937,29
1 640,– 1 1 182,31 1 225,94 1 295,60 983,06 944,82
1 660,– 1 1 192,72 1 237,40 1 311,40 990,60 952,36
1 680,– 1 1 203,60 1 248,79 1 327,20 998,14 959,90
1 700,– 1 1 214,47 1 259,71 1 343,00 1 005,67 967,42
1 720,– 1 1 225,71 1 270,51 1 358,80 1 013,74 975,49
1 740,– 1 1 237,11 1 281,41 1 374,60 1 022,15 983,82
1 760,– 1 1 248,42 1 292,30 1 390,40 1 030,48 992,24
1 780,– 1 1 259,74 1 303,21 1 406,20 1 038,80 1 000,92
1 800,– 1 1 271,06 1 314,11 1 422,00 1 047,13 1 010,55
1 820,– 1 1 282,37 1 324,91 1 437,80 1 055,55 1 020,20
1 840,– 1 1 293,69 1 335,81 1 453,60 1 063,88 1 030,02
1 860,– 1 1 304,92 1 347,20 1 469,40 1 072,20 1 039,67
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017 3993
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
1 880,– 1 1 316,24 1 358,60 1 485,20 1 080,79 1 049,32
1 900,– 1 1 327,46 1 370,02 1 501,00 1 090,44 1 059,14
1 920,– 1 1 338,60 1 381,33 1 516,80 1 100,08 1 068,61
1 940,– 1 1 349,83 1 392,73 1 532,60 1 109,91 1 078,26
1 960,– 1 1 361,06 1 404,05 1 547,40 1 119,55 1 087,90
1 980,– 1 1 372,19 1 415,37 1 561,04 1 129,20 1 097,20
2 000,– 1 1 383,34 1 426,68 1 574,50 1 139,01 1 106,84
2 020,– 1 1 394,48 1 437,91 1 587,80 1 148,48 1 116,31
2 040,– 1 1 405,62 1 449,23 1 601,27 1 158,13 1 125,78
2 060,– 1 1 416,76 1 460,45 1 614,57 1 167,60 1 135,25
2 080,– 1 1 427,82 1 471,68 1 628,04 1 177,07 1 144,55
2 100,– 1 1 438,87 1 482,91 1 641,00 1 186,72 1 154,02
2 120,– 1 1 450,01 1 494,14 1 653,80 1 196,19 1 163,31
2 140,– 1 1 461,06 1 505,37 1 666,77 1 205,66 1 172,60
2 160,– 1 1 472,03 1 516,50 1 679,57 1 215,13 1 181,90
2 180,– 1 1 483,08 1 527,74 1 692,20 1 224,42 1 191,01
2 200,– 1 1 494,04 1 538,87 1 705,00 1 233,89 1 200,13
2 220,– 1 1 505,00 1 550,02 1 717,64 1 243,18 1 209,42
2 240,– 1 1 515,97 1 561,07 1 730,27 1 252,49 1 218,55
2 260,– 1 1 526,93 1 572,21 1 742,90 1 261,60 1 227,67
2 280,– 1 1 537,90 1 583,26 1 755,54 1 270,90 1 236,61
2 300,– 1 1 548,77 1 594,32 1 768,00 1 280,01 1 245,72
2 320,– 1 1 559,74 1 605,45 1 780,47 1 289,31 1 254,66
2 340,– 1 1 570,61 1 616,42 1 792,94 1 298,60 1 263,61
2 360,– 1 1 581,50 1 627,47 1 805,24 1 307,54 1 272,73
2 380,– 1 1 592,37 1 638,53 1 817,70 1 316,67 1 281,67
2 400,– 1 1 603,16 1 649,49 1 830,00 1 325,78 1 290,43
2 420,– 1 1 614,03 1 660,45 1 842,30 1 334,55 1 299,38
2 440,– 1 1 624,82 1 671,42 1 854,44 1 343,66 1 308,15
2 460,– 1 1 635,61 1 682,39 1 866,57 1 352,60 1 316,91
2 480,– 1 1 646,40 1 693,26 1 878,70 1 361,38 1 325,68
2 500,– 1 1 657,19 1 704,23 1 890,84 1 370,32 1 334,45
2 520,– 1 1 667,89 1 715,10 1 902,97 1 379,26 1 343,21
2 540,– 1 1 678,68 1 725,97 1 914,94 1 388,21 1 351,63
2 560,– 1 1 689,38 1 736,86 1 926,90 1 396,97 1 360,39
2 580,– 1 1 700,08 1 747,65 1 938,87 1 405,56 1 368,99
2 600,– 1 1 710,78 1 758,52 1 950,67 1 414,33 1 377,58
3994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
2 620,– 1 1 721,39 1 769,31 1 962,64 1 423,09 1 386,00
2 640,– 1 1 732,10 1 780,10 1 974,44 1 431,68 1 394,58
2 660,– 1 1 742,70 1 790,89 1 986,24 1 440,45 1 403,17
2 680,– 1 1 753,32 1 801,68 1 997,87 1 448,86 1 411,59
2 700,– 1 1 763,93 1 812,46 2 009,67 1 457,46 1 419,82
2 720,– 1 1 774,54 1 823,17 2 021,80 1 466,05 1 428,24
2 740,– 1 1 785,07 1 833,96 2 033,77 1 474,63 1 436,65
2 760,– 1 1 795,69 1 844,65 2 045,74 1 483,05 1 444,99
2 780,– 1 1 806,21 1 855,27 2 057,70 1 491,46 1 453,40
2 800,– 1 1 816,74 1 865,96 2 069,67 1 499,88 1 461,73
2 820,– 1 1 827,26 1 876,67 2 081,47 1 508,29 1 470,05
2 840,– 1 1 837,69 1 887,28 2 093,44 1 516,71 1 478,38
2 860,– 1 1 848,22 1 897,90 2 105,24 1 525,04 1 486,80
2 880,– 1 1 858,66 1 908,51 2 117,04 1 533,37 1 495,13
2 900,– 1 1 869,10 1 919,12 2 128,61 1 541,69 1 503,45
2 920,– 1 1 879,62 1 929,74 2 139,61 1 550,11 1 511,86
2 940,– 1 1 889,97 1 940,26 2 150,61 1 558,44 1 520,19
2 960,– 1 1 900,41 1 950,79 2 161,61 1 566,77 1 528,52
2 980,– 1 1 910,76 1 961,40 2 172,40 1 575,18 1 536,94
3 000,– 1 1 921,10 1 971,92 2 183,40 1 583,50 1 545,26
3 020,– 1 1 931,46 1 982,36 2 194,21 1 591,83 1 553,59
3 040,– 1 1 941,89 1 992,89 2 205,21 1 600,25 1 562,00
3 060,– 1 1 952,15 2 003,32 2 216,01 1 608,58 1 570,33
3 080,– 1 1 962,51 2 013,76 2 227,01 1 616,90 1 578,65
3 100,– 1 1 972,77 2 024,28 2 237,80 1 625,31 1 587,07
3 120,– 1 1 983,03 2 034,63 2 248,61 1 633,64 1 595,40
3 140,– 1 1 993,29 2 045,07 2 259,61 1 641,97 1 603,73
3 160,– 1 2 003,55 2 055,51 2 270,41 1 650,39 1 612,15
3 180,– 1 2 013,81 2 065,86 2 281,20 1 658,71 1 620,47
3 200,– 1 2 023,98 2 076,20 2 292,04 1 667,04 1 628,80
3 220,– 1 2 034,16 2 086,56 2 303,44 1 675,46 1 637,13
3 240,– 1 2 044,33 2 096,90 2 314,84 1 683,79 1 645,54
3 260,– 1 2 054,50 2 107,16 2 326,26 1 692,11 1 653,86
3 280,– 1 2 064,68 2 117,51 2 337,66 1 700,44 1 662,19
3 300,– 1 2 074,85 2 127,77 2 349,06 1 708,85 1 670,52
3 320,– 1 2 084,93 2 138,03 2 360,47 1 717,18 1 678,94
3 340,– 1 2 095,02 2 148,29 2 371,87 1 725,50 1 687,26
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017 3995
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
3 360,– 1 2 105,11 2 158,55 2 383,27 1 733,92 1 695,59
3 380,– 1 2 115,19 2 168,73 2 394,50 1 742,25 1 704,00
3 400,– 1 2 125,27 2 178,99 2 405,90 1 750,58 1 712,33
3 420,– 1 2 135,27 2 189,17 2 417,31 1 758,90 1 720,65
3 440,– 1 2 145,27 2 199,34 2 428,53 1 767,31 1 728,99
3 460,– 1 2 155,36 2 209,51 2 439,95 1 775,64 1 737,40
3 480,– 1 2 165,26 2 219,59 2 451,17 1 783,97 1 745,73
3 500,– 1 2 175,26 2 229,77 2 462,58 1 792,29 1 754,05
3 520,– 1 2 185,26 2 239,85 2 473,80 1 800,71 1 762,47
3 540,– 1 2 195,17 2 249,95 2 485,21 1 809,04 1 770,80
3 560,– 1 2 205,08 2 260,03 2 496,43 1 817,37 1 779,13
3 580,– 1 2 215,08 2 270,11 2 507,66 1 825,79 1 787,54
3 600,– 1 2 224,90 2 280,11 2 518,90 1 834,11 1 795,86
3 620,– 1 2 234,81 2 290,20 2 530,30 1 842,44 1 804,19
3 640,– 1 2 244,71 2 300,20 2 541,53 1 850,85 1 812,61
3 660,– 1 2 254,54 2 310,19 2 552,75 1 859,18 1 820,94
3 680,– 1 2 264,36 2 320,19 2 563,98 1 867,50 1 829,26
3 700,– 1 2 274,18 2 330,19 2 575,21 1 875,92 1 837,67
3 720,– 1 2 284,01 2 340,09 2 586,43 1 884,25 1 846,00
3 740,– 1 2 293,74 2 350,01 2 597,67 1 892,58 1 854,33
3 760,– 1 2 303,56 2 360,00 2 608,90 1 900,99 1 862,75
3 780,– 1 2 313,29 2 369,82 2 620,12 1 909,31 1 871,07
3 800,– 1 2 323,03 2 379,73 2 631,17 1 917,64 1 879,40
3 820,– 1 2 332,76 2 389,65 2 642,40 1 926,06 1 887,73
3 840,– 1 2 342,50 2 399,47 2 653,64 1 934,39 1 896,15
3 860,– 1 2 352,14 2 409,28 2 664,69 1 942,71 1 904,47
3 880,– 1 2 361,88 2 419,20 2 675,91 1 951,04 1 912,80
3 900,– 1 2 371,52 2 428,93 2 687,14 1 959,46 1 921,13
3 920,– 1 2 381,17 2 438,75 2 698,19 1 967,79 1 929,54
3 940,– 1 2 390,82 2 448,58 2 709,43 1 976,11 1 937,86
3 960,– 1 2 400,37 2 458,31 2 720,48 1 984,52 1 946,19
3 980,– 1 2 410,02 2 468,04 2 731,53 1 992,85 1 954,61
4 000,– 1 2 419,57 2 477,78 2 742,75 2 001,18 1 962,94
4 020,– 1 2 429,13 2 487,51 2 753,80 2 009,50 1 971,26
4 040,– 1 2 438,69 2 497,15 2 764,86 2 017,92 1 979,59
4 060,– 1 2 448,25 2 506,88 2 776,09 2 026,25 1 988,00
4 080,– 1 2 457,72 2 516,53 2 787,14 2 034,58 1 996,33
3996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
4 100,– 1 2 467,27 2 526,18 2 798,19 2 042,90 2 004,65
4 120,– 1 2 476,74 2 535,82 2 809,25 2 051,31 2 013,07
4 140,– 1 2 486,21 2 545,47 2 820,30 2 059,64 2 021,40
4 160,– 1 2 495,68 2 555,03 2 831,35 2 067,97 2 029,73
4 180,– 1 2 505,15 2 564,68 2 842,40 2 076,39 2 038,15
4 200,– 1 2 514,54 2 574,23 2 853,46 2 084,71 2 046,47
4 220,– 1 2 523,92 2 583,79 2 864,51 2 093,04 2 054,80
4 240,– 1 2 533,39 2 593,35 2 875,56 2 101,46 2 063,21
4 260,– 1 2 542,77 2 602,82 2 886,43 2 109,79 2 071,54
4 280,– 1 2 552,07 2 612,37 2 897,49 2 118,11 2 079,86
4 300,– 1 2 561,44 2 621,84 2 908,54 2 126,52 2 088,28
4 320,– 1 2 570,75 2 631,31 2 919,42 2 134,85 2 096,61
4 340,– 1 2 580,04 2 640,78 2 930,48 2 143,18 2 104,94
4 360,– 1 2 589,42 2 650,25 2 941,35 2 151,60 2 113,35
4 380,– 1 2 598,71 2 659,72 2 952,40 2 159,92 2 121,67
4 400,– 1 2 607,92 2 669,11 2 963,27 2 168,25 2 130,00
4 420,– 1 2 617,21 2 678,49 2 974,33 2 176,66 2 138,33
4 440,– 1 2 625,89 2 687,34 2 984,85 2 184,37 2 146,04
4 460,– 1 2 634,40 2 696,02 2 995,21 2 191,83 2 153,58
4 480,– 1 2 642,81 2 704,62 3 005,55 2 199,35 2 161,11
4 500,– 1 2 651,31 2 713,29 3 015,90 2 206,89 2 168,65
4 520,– 1 2 659,73 2 721,89 3 026,26 2 214,43 2 176,19
4 540,– 1 2 668,14 2 730,47 3 036,60 2 221,96 2 183,72
4 560,– 1 2 676,56 2 739,07 3 046,95 2 229,59 2 191,26
4 580,– 1 2 684,97 2 747,57 3 057,30 2 237,04 2 198,80
4 600,– 1 2 693,30 2 756,08 3 067,65 2 244,57 2 206,33
4 620,– 1 2 701,62 2 764,58 3 077,99 2 252,11 2 213,87
4 640,– 1 2 709,95 2 773,07 3 088,35 2 259,65 2 221,40
4 660,– 1 2 718,19 2 781,49 3 098,52 2 267,18 2 228,93
4 680,– 1 2 726,52 2 790,00 3 108,87 2 274,72 2 236,47
4 700,– 1 2 734,76 2 798,41 3 119,22 2 282,26 2 244,01
4 720,– 1 2 743,00 2 806,83 3 129,40 2 289,78 2 251,54
4 740,– 1 2 751,24 2 815,15 3 139,74 2 297,32 2 259,08
4 760,– 1 2 759,39 2 823,56 3 149,92 2 304,86 2 266,62
4 780,– 1 2 767,62 2 831,90 3 160,08 2 312,39 2 274,15
4 800,– 1 2 775,78 2 840,23 3 170,44 2 319,93 2 281,60
4 820,– 1 2 783,93 2 848,55 3 180,61 2 327,38 2 289,13
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017 3997
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
4 840,– 1 2 792,08 2 856,88 3 190,78 2 335,00 2 296,76
4 860,– 1 2 800,15 2 865,11 3 201,13 2 342,54 2 304,30
4 880,– 1 2 808,21 2 873,36 3 211,31 2 350,08 2 311,83
4 900,– 1 2 816,27 2 881,59 3 221,48 2 357,61 2 319,28
4 920,– 1 2 824,34 2 889,83 3 231,65 2 365,06 2 326,82
4 940,– 1 2 832,40 2 897,98 3 241,83 2 372,59 2 334,35
4 960,– 1 2 840,37 2 906,13 3 251,82 2 380,13 2 341,89
4 980,– 1 2 848,35 2 914,28 3 262,00 2 387,67 2 349,43
5 000,– 1 2 856,33 2 922,43 3 272,17 2 395,20 2 356,95
5 020,– 1 2 864,30 2 930,50 3 282,34 2 402,74 2 364,49
5 040,– 1 2 872,19 2 938,65 3 292,34 2 410,28 2 372,03
5 060,– 1 2 880,08 2 946,72 3 302,52 2 417,81 2 379,56
5 080,– 1 2 887,96 2 954,78 3 312,52 2 425,35 2 387,10
5 100,– 1 2 895,85 2 962,76 3 322,68 2 432,88 2 394,64
5 120,– 1 2 903,74 2 970,81 3 332,68 2 440,41 2 402,17
5 140,– 1 2 911,54 2 978,88 3 342,86 2 447,95 2 409,71
5 160,– 1 2 919,43 2 986,85 3 352,85 2 455,49 2 417,25
5 180,– 1 2 927,14 2 994,74 3 362,85 2 463,02 2 424,78
5 200,– 1 2 934,94 3 002,72 3 372,85 2 470,56 2 432,32
5 220,– 1 2 942,73 3 010,61 3 383,03 2 478,10 2 439,86
5 240,– 1 2 950,45 3 018,50 3 393,02 2 485,63 2 447,38
5 260,– 1 2 958,16 3 026,39 3 403,02 2 493,17 2 454,84
5 280,– 1 2 965,87 3 034,27 3 413,02 2 500,61 2 462,37
5 300,– 1 2 973,49 3 042,07 3 423,02 2 508,15 2 469,91
5 320,– 1 2 981,21 3 049,95 3 432,83 2 515,69 2 477,45
5 340,– 1 2 988,83 3 057,76 3 442,83 2 523,22 2 484,98
5 360,– 1 2 996,46 3 065,46 3 452,83 2 530,76 2 492,52
5 380,– 1 3 003,99 3 073,27 3 462,83 2 538,30 2 500,05
5 400,– 1 3 011,61 3 081,07 3 472,82 2 545,83 2 507,58
5 420,– 1 3 019,15 3 088,78 3 482,64 2 553,37 2 515,12
5 440,– 1 3 026,77 3 096,49 3 492,64 2 560,91 2 522,66
5 460,– 1 3 034,22 3 104,21 3 502,47 2 568,43 2 530,19
5 480,– 1 3 041,76 3 111,83 3 512,47 2 575,97 2 537,73
5 500,– 1 3 049,30 3 119,45 3 522,28 2 583,51 2 545,27
5 520,– 1 3 056,82 3 127,08 3 532,10 2 591,04 2 552,80
5 540,– 1 3 064,36 3 134,70 3 542,10 2 598,58 2 560,34
5 560,– 1 3 071,90 3 142,32 3 551,93 2 606,12 2 567,88
3998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
5 580,– 1 3 079,43 3 149,85 3 561,75 2 613,65 2 575,41
5 600,– 1 3 086,97 3 157,39 3 571,56 2 621,19 2 582,86
5 620,– 1 3 094,51 3 164,93 3 581,39 2 628,73 2 590,39
5 640,– 1 3 102,04 3 172,46 3 591,21 2 636,17 2 597,93
5 660,– 1 3 109,58 3 180,00 3 601,03 2 643,71 2 605,47
5 680,– 1 3 117,12 3 187,54 3 610,86 2 651,34 2 613,09
5 700,– 1 3 124,65 3 195,07 3 620,68 2 658,86 2 620,62
5 720,– 1 3 132,19 3 202,61 3 630,33 2 666,40 2 628,08
5 740,– 1 3 139,73 3 210,15 3 640,14 2 673,85 2 635,60
5 760,– 1 3 147,25 3 217,68 3 649,96 2 681,39 2 643,14
5 780,– 1 3 154,79 3 225,22 3 659,61 2 688,93 2 650,68
5 800,– 1 3 162,24 3 232,75 3 669,43 2 696,46 2 658,21
5 820,– 1 3 169,78 3 240,28 3 679,08 2 704,00 2 665,75
5 840,– 1 3 177,32 3 247,82 3 688,90 2 711,53 2 673,29
5 860,– 1 3 184,85 3 255,36 3 698,55 2 719,06 2 680,82
5 880,– 1 3 192,39 3 262,89 3 708,36 2 726,60 2 688,36
5 900,– 1 3 199,92 3 270,35 3 718,01 2 734,14 2 695,90
5 920,– 1 3 207,45 3 277,87 3 727,66 2 741,67 2 703,43
5 940,– 1 3 214,99 3 285,41 3 737,30 2 749,21 2 710,97
5 960,– 1 3 222,53 3 292,95 3 746,95 2 756,75 2 718,41
5 980,– 1 3 230,06 3 300,58 3 756,77 2 764,28 2 726,03
6 000,– 1 3 237,60 3 308,02 3 766,42 2 771,82 2 733,57
6 020,– 1 3 245,14 3 315,56 3 776,07 2 779,36 2 741,11
6 040,– 1 3 252,67 3 323,09 3 785,54 2 786,89 2 748,64
6 060,– 1 3 260,21 3 330,63 3 795,18 2 794,43 2 756,10
6 080,– 1 3 267,75 3 338,17 3 804,83 2 801,96 2 763,63
6 100,– 1 3 275,28 3 345,70 3 814,48 2 809,41 2 771,17
6 120,– 1 3 282,82 3 353,24 3 823,95 2 816,95 2 778,70
6 140,– 1 3 290,35 3 360,78 3 833,58 2 824,48 2 786,23
6 160,– 1 3 297,80 3 368,30 3 843,23 2 832,02 2 793,77
6 180,– 1 3 305,34 3 375,84 3 852,70 2 839,56 2 801,31
6 200,– 1 3 312,87 3 383,38 3 862,35 2 847,08 2 808,84
6 220,– 1 3 320,41 3 390,91 3 871,82 2 854,62 2 816,38
6 240,– 1 3 327,95 3 398,45 3 881,29 2 862,16 2 823,92
6 260,– 1 3 335,47 3 405,99 3 890,76 2 869,69 2 831,45
6 280,– 1 3 343,01 3 413,52 3 900,40 2 877,23 2 838,99
6 300,– 1 3 350,55 3 421,06 3 909,87 2 884,77 2 846,53
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017 3999
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
6 320,– 1 3 358,08 3 428,60 3 919,34 2 892,30 2 854,06
6 340,– 1 3 365,62 3 436,13 3 928,81 2 899,84 2 861,60
6 360,– 1 3 373,16 3 443,58 3 938,28 2 907,38 2 869,13
6 380,– 1 3 380,69 3 451,11 3 947,75 2 914,91 2 876,66
6 400,– 1 3 388,23 3 458,65 3 957,22 2 922,45 2 884,20
6 420,– 1 3 395,77 3 466,19 3 966,69 2 929,99 2 891,65
6 440,– 1 3 403,30 3 473,72 3 975,99 2 937,51 2 899,19
6 460,– 1 3 410,84 3 481,26 3 985,46 2 944,97 2 906,73
6 480,– 1 3 418,38 3 488,80 3 994,93 2 952,50 2 914,25
6 500,– 1 3 425,90 3 496,33 4 004,22 2 960,04 2 921,79
und mehr
4000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017
Anlage 2
(zu § 2)
Programmablaufplan
zur maschinellen Berechnung von Kurzarbeitergeld nach dem SGB III
(gültig ab dem 1. Januar 2018)
Alle Beträge
START
in Cent !
J
0
BENT = 0 ENDE
NETENT
N
BBGR = monatliche
Beitragsbemessungsgrenze
1) BENT = monatliches Brutto-
arbeitsentgelt
BENT + 1 000
GLOHN = gerundetes monatliches
GLOHN Bruttoarbeitsentgelt
NETENT = pauschaliertes Nettoentgelt
pro Monat
1)
(GLOHN / 2 000) ohne
Rest x 2 000
GLOHN
J BBGR
GLOHN > BBGR
GLOHN
N
2
1) = Runden auf den nächsten durch 20 teilbaren Eurobetrag
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017 4001
ABZ = Abzüge vom Bruttoarbeitsentgelt
2
LOST = Unterprogramm zur Errechnung der
Lohnsteuer und des Solidaritätszu-
schlages ab dem 1. Januar 2018.
Ist ein Faktor nach dem steuerlichen
1) Faktorverfahren (§ 39f Einkommen-
LOST (STKL = 6) steuergesetz) als Lohnsteuerabzugs-
J
LSTKL = VI merkmal gebildet, ist dieser bei der
ABZ Errechnung der Lohnsteuer und des
Solidaritätszuschlages zu berück-
sichtigen.
(Achtung: ohne Berücksichtigung von
N
Kinderfreibeträgen und sonstigen
individuellen Freibeträgen bzw.
individuellen Merkmalen)
1)
LSTKL = Lohnsteuerklasse der Arbeitnehmerin/
J LOST (STKL = 5)
des Arbeitnehmers
LSTKL = V
ABZ
SOLZU = vom Unterprogramm LOST
errechneter Solidaritätszuschlag
pro Monat
N
STKL = Lohnsteuerklasse für die
1) Lohnsteuerberechnung
J LOST (STKL = 3)
LSTKL = III
ABZ
N
1)
J LOST (STKL = 2)
LSTKL = II
ABZ
N
1)
LOST (STKL = 1)
ABZ
1) = An LOST zu übergebende Eingangsparameter:
KRV = 0 (es gilt die Beitragsbemessungsgrenze West)
ABZ + SOLZU PKV = 0 (gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmerinnen/
Arbeitnehmer)
ABZ PVS = 0 (keine Berücksichtigung der Besonderheiten in Sachsen)
PVZ = 0 (kein Zuschlag zur sozialen Pflegeversicherung)
KVZ = 1 (durchschnittl. Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung)
3
4002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017
AZUBI = Merkmal für Status
3 Beschäftigte/r im Rahmen
betrieblicher Ausbildung
GLOHN
SOLL = gerundetes monatliches
Soll-Bruttoarbeitsentgelt
(bei Istberechnung maßgeblich
für die Prüfung, ob die Arbeit-
nehmerin oder der Arbeitnehmer
zu den „Geringverdienern“ zählt,
die keine SV-Beiträge zu tragen
N haben)
J
Soll-
Azubi ? GVDGR = monatliche Gering-
berechnung ?
verdienergrenze
SozP = Sozialversicherungspauschale
J N
J J
GLOHN GLOHNSOLL
<= GVDGR <= GVDGR
N N
1)
(SozP x GLOHN / 100)
+ ABZ
ABZ
1) Bruchteile von Centbeträgen
kaufmännisch runden
4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017 4003
4 NETENT = pauschaliertes Nettoentgelt
pro Monat
GLOHN - ABZ
NETENT
ENDE
Hinweis für die Berechnung des Leistungsbetrages
Die Berechnung nach dem vorstehenden Programmablaufplan ist für das monatliche Soll-
entgelt (Bruttoarbeitsentgelt ohne Arbeitsausfall) und für das monatliche Istentgelt (tat-
sächlich erzieltes Bruttoarbeitsentgelt) durchzuführen. Aus der Nettoentgeltdifferenz
(= Differenz aus pauschaliertem Nettoentgelt-Soll und pauschaliertem Nettoentgelt-Ist) ist
der Leistungsbetrag (Kurzarbeitergeld) zu ermitteln. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 des Einkommensteuer-
gesetzes haben, sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Ehegattin, Ehegatte,
Lebenspartnerin oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 4
und 5 des Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten/Lebenspartner
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, erhalten als
Kurzarbeitergeld 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, die übrigen Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz (Bruchteile von Centbeträgen
kaufmännisch gerundet).
4004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017
Parameterangaben gültig ab dem 1. Januar 2018
West = 650 000 Cent
BBGR =
Ost = 580 000 Cent
GVDGR = 32 500 Cent
SozP = 21,0 %
Aus der Überlassung des Programmablaufplanes können Ansprüche,
insbesondere Haftungsansprüche, nicht hergeleitet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017 4005
Verordnung
zur Festsetzung eines vergabespezifischen
Mindestentgelts für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen
nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch für das Kalenderjahr 2018
(Vergabemindestentgeltverordnung 2018 – VergMindV 2018)
Vom 19. Dezember 2017
Auf Grund des § 185 Absatz 2 in Verbindung mit 1. die vor dem 25. Juli 2017 bekannt gemacht wurden
Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetz- oder
buch – Arbeitsförderung –, der durch Artikel 21 Num- 2. für die das Vergabeverfahren auf sonstige Weise vor
mer 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) dem 25. Juli 2017 eingeleitet wurde.
neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesminis-
terium für Arbeit und Soziales: Satz 1 gilt nicht für Vertragsverlängerungen zwischen
dem Träger und dem öffentlichen Auftraggeber, die
§1 nach dem 24. Juli 2017 vereinbart oder vorgenommen
wurden.
Regelungsgegenstand
Träger nach § 21 des Dritten Buches Sozialgesetz- §4
buch haben bei der Ausführung eines öffentlichen Höhe und Fälligkeit des Mindestentgelts
Auftrags über Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen
nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch (1) Das Mindestentgelt beträgt im Kalenderjahr 2018
ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im päda- brutto 15,26 Euro je Zeitstunde. Auf das Mindestentgelt
gogischen Bereich im Kalenderjahr 2018 das Mindest- als Bedingung für die Ausführung des Auftrags ist in
entgelt nach § 4 zu zahlen. Setzt der Träger Leiharbeit- der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunter-
nehmerinnen oder Leiharbeitnehmer ein, so hat der lagen hinzuweisen.
Verleiher das Mindestentgelt nach § 4 zu zahlen. (2) Der Anspruch auf das Mindestentgelt wird spä-
testens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat
§2 folgt, für den das Mindestentgelt zu zahlen ist. Bei Ver-
Begriffsbestimmung einbarung eines verstetigten Monatsentgelts, das sich
nach der Formel Mindeststundenvergütung x verein-
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im pädago- barte regelmäßige Wochenarbeitszeit x 4,348 berech-
gischen Bereich sind mit der Aus- und Weiterbildung, net, gilt Satz 1 nicht für die über die regelmäßige
Vermittlung oder Betreuung von Teilnehmerinnen oder monatliche Arbeitszeit hinaus entstandenen Arbeits-
Teilnehmern an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen stunden, wenn eine Regelung zur Arbeitszeitflexibilisie-
nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch rung mit einem Arbeitszeitkonto besteht. Das Arbeits-
betraut. zeitkonto darf höchstens 100 Plusstunden umfassen.
Plusstunden auf dem Arbeitszeitkonto sind innerhalb
§3 eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Kalen-
Ausnahmeregelungen dermonat ihrer Entstehung abzugelten oder durch be-
(1) Diese Verordnung gilt nicht für Praktikantinnen zahlte Arbeitsbefreiung auszugleichen.
und Praktikanten, unabhängig davon, ob sie sich im
Anerkennungsjahr befinden. §5
(2) Diese Verordnung gilt nicht für öffentliche Auf- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
träge über Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft
nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch, und am 31. Dezember 2018 außer Kraft.
Berlin, den 19. Dezember 2017
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Mit der Wahrnehmung der Geschäfte
der Bundesministerin für Arbeit und Soziales beauftragt
Katarina Barley
4006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017
Verordnung
für eine Übergangsregelung zur Eröffnung des
elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden im Bereich
des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Vom 19. Dezember 2017
Auf Grund des § 134 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten,
der durch Artikel 8 Nummer 14 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208)
neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-
Bußgeld-Subdelegationsverordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3806)
verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:
§1
Übergangsregelung
für den elektronischen Rechtsverkehr mit Bußgeldbehörden
(1) Die Einreichung elektronischer Dokumente beim Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend als Familienkasse des öffentlichen Diens-
tes für die Beschäftigten im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend, beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
und bei der Bundesagentur für Arbeit, soweit die Zuständigkeit nach § 7 des
Bundeskindergeldgesetzes gegeben ist, als Bußgeldbehörden ist abweichend
von § 110c Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit
§ 32a der Strafprozessordnung erst zum 1. Januar des Jahres 2020 möglich.
(2) § 110a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der am 31. Dezember
2017 geltenden Fassung findet bis zum 31. Dezember 2019 weiter Anwendung.
§2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und am 1. Januar 2020
außer Kraft.
Berlin, den 19. Dezember 2017
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Katarina Barley
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017 4007
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen1
Vom 19. Dezember 2017
Auf Grund c) im Fall von bestehenden Feuerungsanla-
gen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase
– des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in Verbin-
oder Destillations- oder Konversionsrück-
dung mit § 7 Absatz 1a und des § 7 Absatz 2 des
stände einsetzen, vor dem 29. Oktober
Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung
2014 erteilt worden ist und die vor dem
der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I
29. Oktober 2015 in Betrieb gegangen ist,
S. 1274)
oder
verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der be-
3. für die der Betreiber einen vollständigen Ge-
teiligten Kreise sowie auf Grund
nehmigungsantrag zur Errichtung und zum
– des § 48a Absatz 1 und 3 des Bundes-Immissions- Betrieb
schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung a) vor dem 7. Januar 2013 gestellt hat und
vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), die vor dem 7. Januar 2014 in Betrieb ge-
verordnet die Bundesregierung: gangen ist, oder
b) im Fall von bestehenden Ablaugekesseln
Artikel 1 bei der Herstellung von Zellstoff vor dem
Die Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- 1. Oktober 2014 gestellt hat und die vor
und Verbrennungsmotoranlagen vom 2. Mai 2013 dem 1. Oktober 2015 in Betrieb gegangen
(BGBl. I S. 1021, 1023, 3754), die zuletzt durch Arti- ist, oder
kel 80 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I c) im Fall von bestehenden Feuerungsanla-
S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: gen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase
oder Destillations- oder Konversionsrück-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
stände einsetzen, vor dem 29. Oktober
a) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe 2014 gestellt hat und die vor dem 29. Ok-
zu § 10a eingefügt: tober 2015 in Betrieb gegangen ist.“
„§ 10a Kompensationsmöglichkeit in Raffinerien“. b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
b) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
„(4a) „Im Jahr 2014 bestehende Anlage“ im
„§ 11 Im Jahresmittel einzuhaltende Emissions- Sinne dieser Verordnung ist eine Anlage
grenzwerte zur Absicherung von Umwelt-
qualitätsanforderungen“. 1. die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder
2. § 2 wird wie folgt geändert: vor Inkrafttreten des Bundes-Immissions-
a) Absatz 4 Nummer 2 und 3 werden wie folgt ge- schutzgesetzes nach § 16 Absatz 4 der Ge-
fasst: werbeordnung anzuzeigen war,
„2. für die die erste Genehmigung zur Errichtung 2. für die die erste Genehmigung zur Errichtung
und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor dem
7. Januar 2013 erteilt worden ist und die vor
a) vor dem 7. Januar 2013 erteilt worden ist dem 7. Januar 2014 in Betrieb gegangen ist,
und die vor dem 7. Januar 2014 in Betrieb oder
gegangen ist, oder
3. für die der Betreiber vor dem 7. Januar 2013
b) im Fall von bestehenden Ablaugekesseln einen vollständigen Genehmigungsantrag zur
bei der Herstellung von Zellstoff vor dem Errichtung und zum Betrieb nach § 4 oder
1. Oktober 2014 erteilt worden ist und die § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
vor dem 1. Oktober 2015 in Betrieb ge- gestellt hat und die vor dem 7. Januar 2014 in
gangen ist, oder Betrieb gegangen ist.
1 Satz 1 gilt auch für Ablaugekesseln bei der Her-
Diese Verordnung dient der Umsetzung des
stellung von Zellstoff sowie für Feuerungsanla-
– Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 26. September
2014 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Tech- gen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase oder
niken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Destillations- oder Konversionsrückstände ein-
Parlaments und des Rates in Bezug auf die Herstellung von Zell- setzen.“
stoff, Papier und Karton (2014/687/EU) (ABl. L 284 vom 30.9.2014,
S. 76), 3. § 5 wird wie folgt geändert:
– Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 9. Oktober 2014
über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken
a) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a
(BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parla- und 3b eingefügt:
ments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf das
Raffinieren von Mineralöl und Gas (2014/738/EU) (ABl. L 307 vom „(3a) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2
28.10.2014, S. 38). Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 2 be-
4008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017
stimmten Emissionsgrenzwerten für Schwefel- moniak, sofern zur Minderung der Emissionen
dioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als von Stickstoffoxiden ein Verfahren der selektiven
Schwefeldioxid, darf bei Einsatz von Ablaugen katalytischen oder nichtkatalytischen Reduktion
aus dem Sulfatverfahren in der Zellstoffindustrie eingesetzt wird, ein Emissionsgrenzwert von
ein Emissionsgrenzwert von 50 mg/m3 für den 10 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von
Tagesmittelwert und von 100 mg/m3 für den 20 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht
Halbstundenmittelwert sowie zusätzlich ein überschritten werden.“
Emissionsgrenzwert von 25 mg/m³ für den Jah- c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
resmittelwert nicht überschritten werden.
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „ange-
(3b) Bei Einsatz von Ablaugen aus dem Sulfit- geben als Stickstoffdioxid,“ die Wörter „und
verfahren in der Zellstoffindustrie darf für Ammo- vorbehaltlich des Absatzes 7a“ eingefügt.
niak, sofern zur Minderung der Emissionen von
Stickstoffoxiden ein Verfahren der selektiven bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Altanla-
nichtkatalytischen Reduktion eingesetzt wird, gen“ ein Komma und die Wörter „mit Aus-
ein Emissionsgrenzwert von 10 mg/m3 für den nahme der in Absatz 7a genannten Anla-
Tagesmittelwert und von 15 mg/m3 für den Halb- gen,“ eingefügt.
stundenmittelwert sowie zusätzlich ein Emissi- cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
onsgrenzwert von 5 mg/m3 für den Jahresmittel- „Abweichend von Satz 1 Nummer 2 darf bei
wert nicht überschritten werden.“ Altanlagen, die im gleitenden Durchschnitt
b) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 6a ein- über einen Zeitraum von fünf Jahren höchs-
gefügt: tens 1 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb
„(6a) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 sind, ein Emissionsgrenzwert von 400 mg/m3
Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb für den Tagesmittelwert und von 800 mg/m3
und Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwer- für den Halbstundenmittelwert nicht über-
ten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, schritten werden.“
angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei Altanla- d) Nach Absatz 7 wird folgender neuer Absatz 7a
gen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr eingefügt:
als 100 bis 300 MW, in denen Ablaugen aus dem „(7a) Bei bestehenden Anlagen in Raffinerien,
Sulfitverfahren in der Zellstoffindustrie einge- die Destillations- oder Konversionsrückstände
setzt werden, ein Emissionsgrenzwert von einsetzen, darf für Stickstoffmonoxid und Stick-
325 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von stoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, der
650 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht Emissionsgrenzwert für den Tagesmittelwert ge-
überschritten werden.“ mäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert: Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „400“ durch und für den Halbstundenmittelwert gemäß Num-
die Angabe „280“ und die Angabe „800“ mer 2 nicht überschritten werden.“
durch die Angabe „560“ ersetzt und werden 5. § 7 wird wie folgt geändert:
nach dem Wort „Halbstundenmittelwert“ die a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c Doppel-
Wörter „sowie zusätzlich ein Emissions- buchstabe aa wird wie folgt geändert:
grenzwert von 230 mg/m³ für den Jahresmit-
telwert“ eingefügt. aa) Der Dreifachbuchstabe bbb wird wie folgt
gefasst:
bb) Nach Nummer 1 wird die folgende Num-
mer 1a eingefügt: „bbb) sonstigen gasförmigen Brennstoffen
beim Einsatz in Raffinerien
„1a. bei Altanlagen bei Einsatz von Ablaugen 100 mg/m3,“.
aus dem Sulfitverfahren in der Zellstoff-
industrie mit einer Feuerungswärmeleis- bb) Nach dem Dreifachbuchstaben bbb wird der
tung von mehr als 100 MW bis 300 MW, folgende Dreifachbuchstabe ccc eingefügt:
die mehrstufige Venturiwäscher für die „ccc) sonstigen gasförmigen Brennstoffen
Abscheidung von Staub und Schwefel- im Übrigen 200 mg/m3,“.
oxiden einsetzen, ein Emissionsgrenz- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
wert von 375 mg/m3 für den Tagesmit- fügt:
telwert und von 750 mg/m3 für den
Halbstundenmittelwert sowie zusätzlich „(1a) Bei Einsatz sonstiger gasförmiger
ein Emissionsgrenzwert von 320 mg/m3 Brennstoffe in Raffinerien darf für Ammoniak,
für den Jahresmittelwert nicht über- sofern zur Minderung der Emissionen von
schritten werden,“. Stickstoffoxiden ein Verfahren der selektiven
katalytischen oder nichtkatalytischen Reduktion
4. § 6 wird wie folgt geändert: eingesetzt wird, ein Emissionsgrenzwert von
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die An- 10 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von
gabe „7“ durch die Angabe „7a“ ersetzt. 20 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht
b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a ein- überschritten werden.“
gefügt: c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(3a) Bei Einsatz von Destillations- oder Kon- „(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Num-
versionsrückständen in Raffinerien darf für Am- mer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Drei-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017 4009
fachbuchstabe bbb und Nummer 2 darf bei be- In dieser Berechnung können auf Antrag bei der zu-
stehenden Anlagen in Raffinerien für Stickstoff- ständigen Behörde innerhalb einer Raffinerie Anla-
monoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als gen nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
Stickstoffdioxid, ein Emissionsgrenzwert von zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses
150 mg/m3 für den Monatsmittelwert und von der Kommission vom 9. Oktober 2014 über
500 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren
überschritten werden. Abweichend von Satz 1 Techniken gemäß Richtlinie 2010/75/EU des Euro-
darf bei diesen Anlagen, sofern päischen Parlaments und des Rates über Industrie-
1. die zugeführte Verbrennungsluft eine Tempe- emissionen in Bezug auf das Raffinieren von Mine-
ratur von mehr als 200 Grad Celsius hat, oder ralöl und Gas mit einbezogen werden, für die eine
gleichlautende Regelung zur Berechnung vorgege-
2. der Wasserstoffgehalt des eingesetzten ben ist. Es ist sicherzustellen, dass die bei Anwen-
Brennstoffes mehr als 50 Prozent beträgt, dung von Satz 1 bis 3 entstehenden Emissionen
für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, an- geringer sind als die, die bei Einhaltung der einzel-
gegeben als Stickstoffdioxid, ein Emissions- quellbezogenen Emissionsbegrenzungen entstehen
grenzwert von 200 mg/m3 für den Monatsmittel- würden. Bei Änderung einer der in dieser Berech-
wert und von 500 mg/m3 für den Halbstunden- nung berücksichtigten Anlage ist der berechnete
mittelwert nicht überschritten werden.“ Emissionsgrenzwert zu überprüfen und gegebenen-
falls neu zu ermitteln.
6. In § 8 wird nach Absatz 7 folgender Absatz 7a ein-
gefügt: (2) Abweichend von den in den §§ 6, 7 und 10,
ausgenommen § 10 Absatz 3 Satz 2, bestimmten
„(7a) Bei Gasturbinenanlagen in Raffinerien darf
Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und
für Ammoniak, sofern zur Minderung der Emissionen Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid,
von Stickstoffoxiden ein Verfahren der selektiven ka- kann die zuständige Behörde auf Antrag innerhalb
talytischen oder nichtkatalytischen Reduktion einge-
einer Raffinerie für einige oder sämtliche Großfeue-
setzt wird, ein Emissionsgrenzwert von 10 mg/m3 für rungsanlagen, bei Einsatz von Raffinerieheizgasen
den Tagesmittelwert und von 20 mg/m3 für den oder Destillations- oder Konversionsrückständen
Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.“ allein oder gleichzeitig mit anderen Brennstoffen,
7. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: lediglich einen Emissionsgrenzwert nach folgender
„§ 10a Berechnung zulassen:
Kompensationsmöglichkeit in Raffinerien 兺[(Qi) × (Ci SOx)]
EGWSOx <
兺(Qi)
(1) Abweichend von den in den §§ 6, 7, 8 und 10
bestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoff- Darin bedeuten:
monoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stick-
EGWSOx berechneter Emissionsgrenzwert für
stoffdioxid, kann die zuständige Behörde auf Antrag Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, an-
innerhalb einer Raffinerie für einige oder sämtliche gegeben als Schwefeldioxid, in mg/m3
Feuerungsanlagen, bei Einsatz von Raffinerieheiz- für den Tagesmittelwert
gasen oder Destillations- oder Konversionsrück-
ständen allein oder gleichzeitig mit anderen Brenn- Qi repräsentativer Abgasvolumenstrom der
stoffen, lediglich einen Emissionsgrenzwert nach jeweiligen Anlage im Normalbetrieb in
folgender Berechnung zulassen: m3/h
兺[(Qi) × (Ci NOx)] Ci SOx nach den §§ 6, 7 und 10, ausgenommen
EGWNOx < § 10 Absatz 3 Satz 2, bestimmter Emis-
兺(Qi) sionsgrenzwert für Schwefeldioxid und
Darin bedeuten: Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefel-
dioxid, der jeweiligen Anlage in mg/m3 für
EGWNOx berechneter Emissionsgrenzwert für Stick- den Tagesmittelwert
stoffmonoxid und Stickstoffdioxid, ange-
geben als Stickstoffdioxid, in mg/m3 für ∑Qi repräsentativer Abgasvolumenstrom der
den Tagesmittelwert Anlagen im Normalbetrieb in m3/h
Qi repräsentativer Abgasvolumenstrom der In dieser Berechnung können auf Antrag bei der zu-
jeweiligen Anlage im Normalbetrieb in m3/h ständigen Behörde innerhalb einer Raffinerie Anla-
gen nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
Ci NOx nach den §§ 6, 7, 8 oder 10 bestimmter zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses
Emissionsgrenzwert für Stickstoffmonoxid der Kommission vom 9. Oktober 2014 über
und Stickstoffdioxid, angegeben als Stick- Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren
stoffdioxid, der jeweiligen Anlage in mg/m3 Techniken gemäß Richtlinie 2010/75/EU des Euro-
für den Tagesmittelwert, vorhandene Mo- päischen Parlaments und des Rates über Industrie-
natsmittelwerte sind nach den Kriterien zur
emissionen in Bezug auf das Raffinieren von Mine-
Beurteilung der Einhaltung der Emissions-
grenzwerte für validierte Tagesmittelwerte ralöl und Gas mit einbezogen werden, für die eine
der Richtlinie 2010/75/EU Anhang V Teil 4 gleichlautende Regelung zur Berechnung vorgege-
in Tagesmittelwerte umzurechnen ben ist. Es ist sicherzustellen, dass die bei Anwen-
dung von Satz 1 bis 3 entstehenden Emissionen
∑Qi repräsentativer Abgasvolumenstrom der geringer sind als die, die bei Einhaltung der einzel-
Anlagen im Normalbetrieb in m3/h quellbezogenen Emissionsbegrenzungen entstehen
4010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017
würden. Bei Änderung einer der in dieser Berech- 11. § 29 wird wie folgt geändert:
nung berücksichtigten Anlage ist der berechnete a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Emissionsgrenzwert zu überprüfen und gegebenen-
falls neu zu ermitteln.“ aa) In Nummer 14 wird die Angabe „§ 22 Ab-
satz 3“ durch die Angabe „§ 22 Absatz 2“
8. In § 11 werden in der Überschrift nach dem Wort
ersetzt.
„Emissionsgrenzwerte“ die Wörter „zur Absiche-
rung von Umweltqualitätsanforderungen“ angefügt. bb) Die Nummer 18 wird aufgehoben.
9. § 20 wird wie folgt geändert: cc) Die bisherige Nummer 19 wird Nummer 18.
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Satz 1“ ge-
„Schwefeltrioxid“ ein Komma und das Wort strichen.
„Ammoniak“ eingefügt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „8“ durch die
bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort Angabe „6“ und werden die Wörter „5 Satz 2
„Feuchtegehalt“ ein Komma und das Wort oder Satz 3“ durch die Wörter „4 Satz 1 oder
„Wasserstoffgehalt“ eingefügt. Satz 2“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a 12. § 30 wird wie folgt geändert:
eingefügt:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „gelten“ ein
„(1a) Geeignete Messeinrichtungen für die Komma und die Wörter „soweit sich aus Ab-
kontinuierliche Bestimmung des Wasserstoffge- satz 1a oder 1b nichts anderes ergibt,“ einge-
haltes im eingesetzten gasförmigen Brennstoff fügt.
sind erforderlich für Großfeuerungsanlagen, für
die die Anforderung nach § 7 Absatz 4 Satz 2 b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a
Nummer 2 Anwendung finden soll.“ und 1b eingefügt:
c) Der folgende Absatz 8 wird angefügt: „(1a) Für bestehende Ablaugekessel bei der
Herstellung von Zellstoff gelten die Anforderun-
„(8) Bei Anwendung von § 10a bleiben die
gen des § 5 Absatz 3a, 3b sowie 7 Nummer 1
Anforderungen zur Messung und Überwachung
und 1a dieser Verordnung ab dem 1. Oktober
an der jeweiligen Einzelquelle nach den Absät-
2018.
zen 1 bis 3 und 5 bis 7 sowie der Technischen
Anleitung zur Reinhaltung der Luft unberührt.“ (1b) Für bestehende Feuerungsanlagen in
10. § 22 wird wie folgt geändert: Raffinerien, die Raffinerieheizgase oder Destilla-
tions- oder Konversionsrückstände einsetzen,
a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a gelten die Anforderungen des § 6 Absatz 3a,
und 1b eingefügt: 7a, § 7 Absatz 1a und 4, § 8 Absatz 7a sowie
„(1a) Der Betreiber hat die Jahresmittelwerte § 10a dieser Verordnung ab dem 29. Oktober
nach den §§ 5 und 11 auf der Grundlage der 2018.“
validierten Tagesmittelwerte zu berechnen; c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
hierzu sind die validierten Tagesmittelwerte ei- fügt:
nes Kalenderjahres zusammenzuzählen und
durch die Anzahl der validierten Tagesmittel- „(3a) Bis zu den in den Absätzen 1a und 1b
werte zu teilen. jeweils genannten Stichtagen ist für die betref-
fenden Anlagen die Verordnung über Großfeue-
(1b) Der Betreiber hat die Monatsmittelwerte
rungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotor-
nach § 7 Absatz 4 auf der Grundlage der validier-
anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1023,
ten Halbstundenmittelwerte zu berechnen;
3754), die zuletzt durch Artikel 80 der Verord-
hierzu sind über einen gleitenden Zeitraum von
nung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-
30 Tagen die validierten Halbstundenmittelwerte
ändert worden ist, in der bis zum 23. Dezember
zusammenzuzählen und durch die Anzahl der
2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Im
validierten Halbstundenmittelwerte zu teilen.“
Einzelfall durch die zuständige Behörde gestellte
b) In Absatz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche
„validierten“ die Wörter „Jahres-, Monats-“ und Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigun-
ein Komma eingefügt und die Angabe „10“ gen bleiben unberührt.“
durch die Wörter „10a und den nach § 11 jeweils
d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ange-
im Jahresmittel einzuhaltenden Emissionsgrenz-
fügt:
wert“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(6) Die nach Landesrecht zuständigen
obersten Landesbehörden oder die von ihnen
„(4) Der Betreiber hat für jedes Kalenderjahr bestimmten Behörden prüfen die nach Absatz 2
bis zum 31. Mai des Folgejahres einen Nachweis Satz 2 und die nach Absatz 5 vorgelegten Anga-
über die Jahresmittelwerte nach § 11 zu führen ben auf Plausibilität. Sie leiten diese Angaben
und der zuständigen Behörde auf deren Verlan- dem Umweltbundesamt bis zum 31. Oktober
gen vorzulegen. Die Nachweise sind fünf Jahre des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres elek-
nach Ende des Nachweiszeitraumes aufzube- tronisch zu. Das Umweltbundesamt leitet die
wahren.“ übermittelten Daten an die Europäische Kom-
d) Absatz 5 wird aufgehoben. mission weiter.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017 4011
13. Anlage 3 wird wie folgt geändert: Satzteil vor Nummer 1, § 5 Absatz 5, 6 im Satzteil
a) In Nummer 1 wird der Punkt am Ende durch ein vor Nummer 1 und 7 Nummer 2, § 6 Absatz 5, 7
Komma ersetzt und folgender Buchstabe g an- Satz 1 im Satzteil vor Nummer 1, 8 Satz 1 im Satz-
gefügt: teil vor Nummer 1 und 10, § 8 Absatz 8 im Satzteil
vor Nummer 1, § 9 Absatz 2, § 11 Absatz 3 sowie in
„g) Ammoniak 40 Prozent.“ § 30 Absatz 1 und 4 jeweils vor den Wörtern „be-
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge- stehende Anlagen“ die Wörter „im Jahr 2014“ ein-
fügt: gefügt.
„2. Der Wert des Konfidenzintervalls von 95 Pro- 15. In § 10 Absatz 3 Satz 1 im Satzteil vor Nummer 1
zent eines einzelnen Messergebnisses darf werden vor den Wörtern „bestehenden Mischfeue-
an der für den Monatsmittelwert nach § 7 rungen in Feuerungsanlagen“ sowie in § 10 Ab-
Absatz 4 festgelegten Emissionsbegrenzung satz 3 Satz 2 vor den Wörtern „bestehende Groß-
für Stickstoffoxide den Prozentsatz von feuerungsanlagen“ die Wörter „im Jahr 2014“ ein-
20 Prozent nicht überschreiten.“ gefügt.
c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. 16. In § 6 Absatz 3, § 10 Absatz 3 Satz 1 im Satzteil vor
d) In der neuen Nummer 3 werden die Wörter „und Nummer 1 und Satz 2 wird das Wort „und“ hinter
Tagesmittelwerte“ durch ein Komma und die dem Wort „Destillations-“ durch das Wort „oder“
Wörter „Tages-, Monats- und Jahresmittelwerte“ ersetzt.
ersetzt.
e) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. Artikel 2
14. In § 3 Absatz 2 Nummer 2, § 4 Absatz 6, 8 Satz 1 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Nummer 4, 10 Satz 1 Nummer 2 und 11 Satz 1 im in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Dezember 2017
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
4012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017
Bekanntmachung
zu § 115 der Zivilprozessordnung
(Prozesskostenhilfebekanntmachung 2018 – PKHB 2018)
Vom 15. Dezember 2017
Auf Grund des § 115 Absatz 1 Satz 5 der Zivilprozessordnung, der zuletzt
durch Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) und
Artikel 145 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, wird bekannt gemacht:
Die ab dem 1. Januar 2018 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Absatz 1
Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 der Zivilprozessordnung vom
Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen
1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Absatz 1
Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung), 219 Euro,
2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Absatz 1
Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung) 481 Euro,
3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhalts-
pflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von deren Alter (§ 115 Absatz 1
Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung):
a) Erwachsene 383 Euro,
b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
364 Euro,
c) Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
339 Euro,
d) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 275 Euro.
Berlin, den 15. Dezember 2017
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017 4013
Bekanntmachung
der Umrechnungsfaktoren für den
Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung
Vom 18. Dezember 2017
Auf Grund des § 187 Absatz 3 Satz 2 und des § 281a Absatz 3 Satz 3 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung –, die
zuletzt durch Artikel 259 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, wird bekannt gemacht:
Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes
für das Jahr 2018 berechneten Faktoren betragen im Jahr 2018
1. in der allgemeinen Rentenversicherung für die Umrechnung
a) von Entgeltpunkten in Beiträge 7044,3780,
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 6262,7827,
b) von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und
vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte 0,0001419572,
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001596734,
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung
a) von Entgeltpunkten in Beiträge 9354,6310,
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 8316,7061,
b) von Beiträgen in Entgeltpunkte 0,0001068989,
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001202399.
Berlin, den 18. Dezember 2017
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Antje Capellen
4014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017
Bekanntmachung
der Beiträge und der Beitragszuschüsse
in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2018
Vom 18. Dezember 2017
Auf Grund des § 33 Absatz 1 und der §§ 68, 114 monatlicher
und 120 des Gesetzes über die Alterssicherung der Einkommensklasse
Zuschussbetrag
Landwirte, von denen § 33 Absatz 1 und § 68 zuletzt 13 941 bis 14 460 Euro 30 Euro,
durch Artikel 17 Nummer 13 und 23 geändert und die
§§ 114 und 120 durch Artikel 17 Nummer 36 und 38 14 461 bis 14 980 Euro 20 Euro,
des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) neu 14 981 bis 15 500 Euro 10 Euro.
gefasst worden sind, wird bekannt gemacht:
4. Der monatliche Zuschussbetrag für das Beitritts-
1. Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte be-
gebiet für das Kalenderjahr 2018 wird wie folgt fest-
trägt für das Kalenderjahr 2018 monatlich 246 Euro.
gesetzt:
2. Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte be-
trägt für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr monatlicher
2018 monatlich 219 Euro. Einkommensklasse Zuschussbetrag
(Ost)
3. Der monatliche Zuschussbetrag für das Kalenderjahr
bis 8 220 Euro 131 Euro,
2018 wird wie folgt festgesetzt:
8 221 bis 8 740 Euro 123 Euro,
monatlicher
Einkommensklasse
Zuschussbetrag 8 741 bis 9 260 Euro 114 Euro,
bis 8 220 Euro 148 Euro, 9 261 bis 9 780 Euro 105 Euro,
8 221 bis 8 740 Euro 138 Euro, 9 781 bis 10 300 Euro 96 Euro,
8 741 bis 9 260 Euro 128 Euro, 10 301 bis 10 820 Euro 88 Euro,
9 261 bis 9 780 Euro 118 Euro, 10 821 bis 11 340 Euro 79 Euro,
9 781 bis 10 300 Euro 108 Euro, 11 341 bis 11 860 Euro 70 Euro,
10 301 bis 10 820 Euro 98 Euro, 11 861 bis 12 380 Euro 61 Euro,
10 821 bis 11 340 Euro 89 Euro, 12 381 bis 12 900 Euro 53 Euro,
11 341 bis 11 860 Euro 79 Euro, 12 901 bis 13 420 Euro 44 Euro,
11 861 bis 12 380 Euro 69 Euro, 13 421 bis 13 940 Euro 35 Euro,
12 381 bis 12 900 Euro 59 Euro, 13 941 bis 14 460 Euro 26 Euro,
12 901 bis 13 420 Euro 49 Euro, 14 461 bis 14 980 Euro 18 Euro,
13 421 bis 13 940 Euro 39 Euro, 14 981 bis 15 500 Euro 9 Euro.
Berlin, den 18. Dezember 2017
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Antje Capellen