3858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017
Verordnung
zur Absenkung der Steuersätze im Jahr 2018
nach § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes
(Luftverkehrsteuer-Absenkungsverordnung 2018 – LuftVStAbsenkV 2018)
Vom 1. Dezember 2017
Auf Grund des § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes, der zuletzt
durch Artikel 237 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau
und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
§1
Steuersätze 2018
Unter Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemis-
sionszertifikaten werden die Steuersätze des § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des
Gesetzes für das Jahr 2018 abgesenkt. Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge
mit einem Zielort
1. in einem Land der Anlage 1 zu dem Gesetz: 7,46 Euro,
2. in einem Land der Anlage 2 zu dem Gesetz: 23,31 Euro,
3. in anderen Ländern: 41,97 Euro.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Berlin, den 1. Dezember 2017
Der Bundesminister
für besondere Aufgaben
Mit der Wahrnehmung der Geschäfte
des Bundesministers der Finanzen beauftragt
Peter Altmaier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017 3859
Zehnte Verordnung
zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
Vom 7. Dezember 2017
Auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit c) In Nummer 7 werden die Wörter „19. August
Absatz 2 und 5, des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit 2013 (VkBl. 2013 S. 580), der zuletzt durch die
Absatz 3, des § 5 Absatz 5 und des § 12 Absatz 2 des Bekanntmachung vom 22. Juli 2015 (VkBl. 2015
Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Be- S. 486) geändert worden ist“ durch die Angabe
kanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975), „1. März 2017 (VkBl. 2017 S. 254)“ ersetzt.
von denen § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2, d) Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9
§ 5 Absatz 5 sowie § 12 Absatz 2 Satz 1 zuletzt durch eingefügt:
Artikel 487 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) sowie § 5 Absatz 2 Satz 2 zuletzt „9. „GGVSEB“ ist die Gefahrgutverordnung
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in
S. 1843) geändert worden sind, in Verbindung mit der Fassung der Bekanntmachung vom
dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 711, 993);“.
23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundes- e) Die bisherigen Nummern 9 bis 22 werden die
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach neuen Nummern 10 bis 23.
Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgeset- f) In Nummer 10 wird die Angabe „Entschließung
zes genannten Verbände, Sachverständigen, Sicher- MSC.340(91) (VkBl. 2013 S. 1033)“ durch
heitsbehörden und -organisationen: die Wörter „Entschließungen MSC.369(93)
und MEPC.250(66) (VkBl. 2015 S. 257)“ ersetzt.
Artikel 1
g) In Nummer 11 werden die Wörter „Ent-
Änderung der schließungen MSC.220(82) (VkBl. 2009 S. 758)
Gefahrgutverordnung See und MSC.225(82) (VkBl. 2009 S. 760)“ durch die
Die Gefahrgutverordnung See vom 9. Februar 2016 Angabe „Entschließung MSC.370(93) (VkBl. 2016
(BGBl. I S. 182), die durch Artikel 14 des Gesetzes vom S. 67)“ ersetzt.
26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird h) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
wie folgt geändert: „13. „IMDG-Code“ ist der International Maritime
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 16 Dangerous Goods Code, der zuletzt durch
folgende Angabe eingefügt: die Entschließung MSC.406(96) geändert
worden ist, in der amtlichen deutschen
„§ 16a Zuständigkeiten der Wasserstraßen- und
Übersetzung bekannt gegeben am 10. No-
Schifffahrtsverwaltung des Bundes“.
vember 2016 (VkBl. 2016 S. 718);“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
i) In Nummer 14 werden die Wörter „Entschließung
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ein- MSC.354(92) (VkBl. 2013 S. 1015) geändert
gefügt: worden ist, korrigiert durch die Bekanntmachung
„(4) Diese Verordnung gilt nicht für Beförde- vom 15. Mai 2014 (VkBl. 2014 S. 467)“ durch die
rungen in Zusammenhang mit Notfallmaßnahmen, Wörter „Entschließung MSC.393(95) (VkBl. 2015
die von zuständigen Behörden und Stellen oder S. 789) geändert worden ist“ ersetzt.
unter deren Überwachung durchgeführt werden, j) In Nummer 21 werden die Wörter „19. RID-
insbesondere bei der Kampfmittelräumung, bei Änderungsverordnung vom 31. Oktober 2014
Havarien und beim Katastrophenschutz.“ (BGBl. 2014 II S. 890)“ durch die Wörter
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die „20. RID-Änderungsverordnung vom 11. Novem-
Wörter „die Bereitstellung“ werden durch die ber 2016 (BGBl. 2016 II S. 1258)“ ersetzt.
Wörter „den zeitweiligen Aufenthalt im Verlauf k) In Nummer 22 werden die Wörter „25. SOLAS-
der Beförderung“ ersetzt. Änderungsverordnung vom 5. Dezember 2014
(BGBl. 2014 II S. 1122)“ durch die Wörter
3. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„28. SOLAS-Änderungsverordnung vom 20. De-
a) In Nummer 1 wird die Angabe „17. April 2015 zember 2016 (BGBl. 2016 II S. 1408)“ ersetzt.
(BGBl. 2015 II S. 504)“ durch die Wörter „17. April
4. § 4 Absatz 4 wird aufgehoben.
2015 (BGBl. 2015 II S. 504; 2016 II S. 50), die
durch die 25. ADR-Änderungsverordnung vom 5. § 9 wird wie folgt geändert:
25. Oktober 2016 (BGBl. 2016 II S. 1203; 2017 II a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
S. 933) geändert worden ist“ ersetzt. „(1) Die nach Landesrecht zuständigen Be-
b) In Nummer 5 wird die Angabe „7. Februar hörden sind zuständig für die Überwachung der
2011 (VkBl. 2011 S. 119)“ durch die Angabe Einhaltung der Vorschriften über die Beförde-
„29. Januar 2016 (VkBl. 2016 S. 100)“ ersetzt. rung gefährlicher Güter in Unternehmen, an den
3860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017
Be- und Entladestellen und auf Seeschiffen in gewissern, dass die gefährlichen Güter nach
den Landes- und Kommunalhäfen, die keine Teil 2 des IMDG-Codes klassifiziert sind und
Bundeswasserstraßen sind. Sie sind auch zu- ihre Beförderung nicht nach Abschnitt 1.1.3,
ständig für die Überwachung auf Seeschiffen in nach Unterabschnitt 2.1.1.2, nach den Ab-
den Häfen an Bundeswasserstraßen, die nicht schnitten 2.2.4 oder 2.3.5, nach Unter-
vom Bund betrieben werden.“ abschnitt 2.6.2.5, nach Abschnitt 2.8.3, nach
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Sondervorschrif- Unterabschnitt 3.1.1.4 oder nach Kapitel 3.3
ten 363.7 und“ durch das Wort „Sondervor- Sondervorschriften 349, 350, 351, 352, 353
schrift“ ersetzt. oder 900 des IMDG-Codes verboten ist;“.
6. In § 10 Absatz 1 werden nach den Wörtern „Neben b) In Nummer 12 wird die Angabe „5.1.5.2.1“ durch
den zuständigen Behörden“ die Wörter „des Bun- die Angabe „5.1.5.2.2“ ersetzt.
des und“ eingefügt. 12. In § 20 Nummer 3 werden die Wörter „keine Un-
7. § 12 wird wie folgt geändert: dichtigkeiten“ durch die Wörter „keine äußerlich
erkennbaren Undichtigkeiten“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
13. § 21 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
aa) In Nummer 3 wird das Wort „Kennzeich-
nung“ durch das Wort „Kennzeichen“ ersetzt. „1. dürfen verpackte gefährliche Güter zur Be-
förderung nur annehmen, wenn ihre Beförde-
bb) In Nummer 9 werden nach dem Wort rung nicht nach Abschnitt 1.1.3, nach Unter-
„Anerkennung“ die Wörter „einer Norm oder abschnitt 2.1.1.2, nach den Abschnitten 2.2.4
eines Regelwerks nach Absatz 6.2.1.1.9 und oder 2.3.5, nach Unterabschnitt 2.6.2.5, nach
die Anerkennung“ eingefügt. Abschnitt 2.8.3, nach Unterabschnitt 3.1.1.4
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: oder nach Kapitel 3.3 Sondervorschriften 349,
„(3) Die nach Absatz 1 Nummer 8 Buch- 350, 351, 352, 353 oder 900 des IMDG-Codes
stabe b und c anerkannten Prüfstellen müssen verboten ist;“.
an dem Erfahrungsaustausch nach § 12 Absatz 2 14. § 23 Nummer 3 wird aufgehoben.
der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und
15. § 26 wird wie folgt geändert:
Binnenschifffahrt teilnehmen.“
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-
8. In der Überschrift des § 13 wird das Wort „Bundes-
gefügt:
amt“ durch das Wort „Bundesamtes“ ersetzt.
„(2) Die an der Beförderung gefährlicher Güter
9. Dem § 16 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Beteiligten haben bei einem Unfall die zuständi-
„(3) Die Benannten Stellen nach Absatz 2 müs- gen Stellen nach § 4 Absatz 9 Satz 1 unverzüg-
sen an dem Erfahrungsaustausch nach § 12 Ab- lich zu unterstützen und Auskünfte zu erteilen.“
satz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
und Binnenschifffahrt teilnehmen.“
16. § 27 Absatz 1 Nummer 10 wird wie folgt geändert:
10. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
a) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c
„§ 16a
eingefügt:
Zuständigkeiten der Wasserstraßen-
„c) Absatz 2 eine dort genannte Stelle nicht,
und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterstützt
(1) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter sind oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht
zuständig für die Überwachung der Einhaltung der vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,“.
Vorschriften über die Beförderung gefährlicher
b) Die bisherigen Buchstaben c und d werden die
Güter auf Bundeswasserstraßen einschließlich der
Buchstaben d und e und die Angabe „Absatz 2“
bundeseigenen Häfen. Unberührt bleiben die Zu-
wird jeweils durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
ständigkeiten für die Hafenaufsicht (Hafenpolizei)
in den nicht vom Bund betriebenen Häfen an
Bundeswasserstraßen. Artikel 2
(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Änderung der
Schifffahrt ist zuständig für die Entgegennahme Gefahrgutkostenverordnung
von Meldungen über Verstöße nach Unter- Die Gefahrgutkostenverordnung vom 7. März 2013
abschnitt 1.1.1.8 des IMDG-Codes und für die (BGBl. I S. 466), die zuletzt durch Artikel 3 der Ver-
Weiterleitung dieser Meldungen an die zuständige ordnung vom 17. März 2017 (BGBl. I S. 568) geändert
Behörde des Staates, in dem das Unternehmen an- worden ist, wird wie folgt geändert:
sässig ist, das den Verstoß begangen hat. Die hier- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
für erforderlichen Daten können zu diesen Zwecken
von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff- a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach der Angabe
fahrt und den nach Landesrecht zuständigen Be- „Anlage 2“ die Wörter „und für Widerspruchs-
hörden verarbeitet werden.“ verfahren aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 1“
eingefügt.
11. § 17 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 3“ die Wörter „und für Widerspruchs-
„1. haben sich vor der Übergabe verpackter verfahren aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 1“
gefährlicher Güter zur Beförderung zu ver- eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017 3861
c) In Absatz 4 Satz 2 werden nach der Angabe d) In Absatz 5 Satz 2 werden nach der Angabe
„Anlage 4“ die Wörter „und für Widerspruchs- „Anlage 5“ die Wörter „und für Widerspruchs-
verfahren aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 1“ verfahren aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 1“
eingefügt. eingefügt.
2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Im I. Teil: Verkehrsträgerübergreifende Gebühren wird die Tabelle durch folgende Tabelle ersetzt:
„Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
001 Zurückweisung eines Widerspruchs
aus formalen Gründen 60 bis 425
aus sachlichen Gründen 120 bis 850
002 bis 012 nicht vergeben
013 Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter oder zur Ver- 25 je begonnene
hütung künftiger Verstöße gegen Vorschriften des Gefahrgutbeförderungs- Viertelstunde“.
gesetzes oder gegen die nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz erlas-
senen Rechtsverordnungen (§ 8 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes).
b) Im IV. Teil: Binnenschiffsverkehr wird die Tabelle wie folgt geändert:
aa) Die Gebührennummer 720.2 wird gestrichen.
bb) In der Gebührennummer 723 wird in der dritten Spalte die Angabe „320 bis 640“ durch die Wörter
„50 je Stunde“ ersetzt.
Artikel 2a
Änderung der
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der
Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 711, 993) wird
wie folgt geändert:
In § 35c Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „40 Joule“ durch die Angabe
„30 Joule“ und die Angabe „360 Newton“ durch die Angabe „280 Newton“ ersetzt.
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wort-
laut der Gefahrgutverordnung See in der vom 14. Dezember 2017 an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar
2017 in Kraft. Artikel 1 Nummer 16, Artikel 2 und Artikel 2a treten am Tag nach
der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 7. Dezember 2017
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Mit der Wahrnehmung der Geschäfte
d e s B u n d e s m i n i s t e r s f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r b e a u f t r a g t
Christian Schmidt
3862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017
Bekanntmachung
der Neufassung der Gefahrgutverordnung See
Vom 7. Dezember 2017
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I
S. 3859) wird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgutverordnung See in der
ab dem 14. Dezember 2017 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neu-
fassung berücksichtigt:
1. die teils am 1. Januar 2015, teils am 16. Februar 2016 in Kraft getretene
Verordnung vom 9. Februar 2016 (BGBl. I S. 182),
2. den am 30. Juli 2016 in Kraft getretenen Artikel 14 des Gesetzes vom 26. Juli
2016 (BGBl. I S. 1843) und
3. den teils am 1. Januar 2017, teils am 14. Dezember 2017 in Kraft tretenden
Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung.
Berlin, den 7. Dezember 2017
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Mit der Wahrnehmung der Geschäfte
des Bundesministers für Verkehr und digitale Infrastruktur beauftragt
Christian Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017 3863
Verordnung
über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen
(Gefahrgutverordnung See – GGVSee)
Inhaltsverzeichnis schifffahrtsstraßen und angrenzenden Seehäfen, gelten
die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße, Eisen-
§ 1 Geltungsbereich
bahn und Binnenschifffahrt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Zulassung zur Beförderung (2) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung
§ 4 Allgemeine Sicherheitspflichten, Überwachung, Ausrüs- gefährlicher Güter, die als Schiffsvorräte oder für die
tung, Unterweisung Schiffsausrüstung bestimmt sind.
§ 5 Verladung gefährlicher Güter (3) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung
§ 6 Unterlagen für die Beförderung gefährlicher Güter gefährlicher Güter mit Seeschiffen der Bundeswehr
§ 7 Ausnahmen oder ausländischer Streitkräfte, soweit dies Gründe
§ 8 Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr und der Verteidigung erfordern. Satz 1 gilt auch für andere
digitale Infrastruktur Schiffe, die im Auftrag der Bundeswehr oder der
§ 9 Zuständigkeiten der nach Landesrecht zuständigen Be- ausländischen Streitkräfte eingesetzt werden, wenn
hörden
die Verladung und Beförderung der gefährlichen Güter
§ 10 Zuständigkeiten der durch das Bundesministerium der unter Überwachung nach § 10 Absatz 1 erfolgt.
Verteidigung bestimmten Sachverständigen und Dienst-
stellen (4) Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen
§ 11 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Ausrüstung, Infor- in Zusammenhang mit Notfallmaßnahmen, die von
mationstechnik und Nutzung der Bundeswehr zuständigen Behörden und Stellen oder unter deren
§ 12 Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung Überwachung durchgeführt werden, insbesondere bei
und -prüfung der Kampfmittelräumung, bei Havarien und beim Kata-
§ 13 Zuständigkeiten des Bundesamtes für kerntechnische strophenschutz.
Entsorgungssicherheit
§ 14 Zuständigkeiten des Umweltbundesamtes (5) In Häfen und an sonstigen Liegeplätzen gelten für
§ 15 Zuständigkeiten der für die Schiffssicherheit zuständigen das Einbringen, den zeitweiligen Aufenthalt im Verlauf
bundesunmittelbaren Berufsgenossenschaft der Beförderung und den Umschlag gefährlicher Güter
§ 16 Zuständigkeiten der Benannten Stellen zusätzlich die jeweiligen örtlichen Sicherheitsvorschrif-
§ 16a Zuständigkeiten der Wasserstraßen- und Schifffahrts- ten.
verwaltung des Bundes
§ 17 Pflichten des Versenders §2
§ 18 Pflichten des für das Packen oder Beladen einer Güter- Begriffsbestimmungen
beförderungseinheit Verantwortlichen
§ 19 Pflichten des Auftraggebers des Beförderers (1) Die nachfolgenden Begriffe werden im Sinne
§ 20 Pflichten des für den Umschlag Verantwortlichen dieser Verordnung wie folgt verwendet:
§ 21 Pflichten des Beförderers 1. Vorschriften des „ADR“ sind die Vorschriften der
§ 22 Pflichten des Reeders Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zu dem Euro-
§ 23 Pflichten des Schiffsführers päischen Übereinkommen vom 30. September 1957
§ 24 Pflichten des mit der Planung der Beladung Beauftragten über die internationale Beförderung gefährlicher
§ 25 Pflichten des Empfängers Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der
§ 26 Pflichten mehrerer Beteiligter Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A
§ 27 Ordnungswidrigkeiten und B vom 17. April 2015 (BGBl. 2015 II S. 504;
§ 28 Übergangsbestimmungen 2016 II S. 50), die durch die 25. ADR-Änderungs-
verordnung vom 25. Oktober 2016 (BGBl. 2016 II
§1 S. 1203; 2017 II S. 933) geändert worden ist;
2. „Basler Übereinkommen“ ist das Basler Überein-
Geltungsbereich
kommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle
(1) Diese Verordnung regelt die Beförderung gefähr- der grenzüberschreitenden Verbringung gefähr-
licher Güter mit Seeschiffen. Für die Beförderung ge- licher Abfälle und ihrer Entsorgung (BGBl. 1994 II
fährlicher Güter mit Seeschiffen auf schiffbaren Binnen- S. 2703), das durch Beschlüsse vom 22. Septem-
gewässern in Deutschland, mit Ausnahme von See- ber 1995 und vom 27. Februar 1998 (BGBl. 2002 II
3864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017
S. 89), vom 9. bis 13. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II Kernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven
S. 1626) und vom 25. bis 29. Oktober 2004 (BGBl. Abfällen (BAnz. 2000 S. 23 322), der zuletzt durch
2005 II S. 1122) geändert worden ist, in der jeweils die Entschließung MSC.241(83) (VkBl. 2009 S. 82)
geltenden Fassung; geändert worden ist;
3. „Beförderer“ ist, wer auf Grund eines Seefracht- 13. „IMDG-Code“ ist der International Maritime
vertrags als Verfrachter die Ortsveränderung ge- Dangerous Goods Code, der zuletzt durch die
fährlicher Güter mit einem ihm gehörenden oder Entschließung MSC.406(96) geändert worden ist,
ganz oder teilweise gecharterten Seeschiff durch- in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt
führt; gegeben am 10. November 2016 (VkBl. 2016
4. „BCH-Code“ ist der Code für den Bau und die Aus- S. 718);
rüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher 14. „IMSBC-Code“ ist der International Maritime Solid
Chemikalien als Massengut (BAnz. Nr. 146a vom Bulk Cargoes Code in der amtlichen deutschen
9. August 1983), der zuletzt durch die Entschlie- Übersetzung bekannt gegeben am 15. Dezember
ßung MSC.212(81) (VkBl. 2010 S. 653) geändert 2009 (VkBl. 2009 S. 775), der zuletzt durch die
worden ist; Entschließung MSC.393(95) (VkBl. 2015 S. 789)
5. „CSS-Code“ ist die Richtlinie für die sachgerechte geändert worden ist;
Stauung und Sicherung von Ladung bei der Beför- 15. „ISPS-Code“ ist der Internationale Code für die
derung mit Seeschiffen in der Fassung der Be- Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen
kanntmachung vom 13. Dezember 1990 (BAnz. (BGBl. 2003 II S. 2018, 2043);
Nr. 8a vom 12. Januar 1991), die zuletzt durch die
16. „MARPOL“ ist das Internationale Übereinkommen
Bekanntmachung vom 29. Januar 2016 (VkBl. 2016
von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung
S. 100) geändert worden ist;
durch Schiffe mit dem Protokoll von 1978 zu
6. „CTU-Code“ sind die Verfahrensregeln der Inter- diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2; 1996 II
nationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO), der S. 399), das zuletzt durch die in London vom
Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der
Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Internationalen Seeschifffahrts-Organisation am
Europa (UNECE) für das Packen von Güterbeförde- 17. Mai 2013 angenommenen Entschließungen
rungseinheiten (CTUs) in der amtlichen deutschen MEPC.235(65) und MEPC.238(65) (BGBl. 2014 II
Übersetzung bekannt gemacht am 27. April 2015 S. 709) geändert worden ist;
(VkBl. 2015 S. 422);
17. „MFAG“ ist der Leitfaden für medizinische Erste-
7. „EmS-Leitfaden“ ist der Leitfaden für Unfallmaß- Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen
nahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern, Gütern in der Fassung der Bekanntmachung vom
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1. Februar 2001 (BAnz. Nr. 68a vom 6. April 2001);
2017 (VkBl. 2017 S. 254);
18. „Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung“ ist die
8. „GC-Code“ ist der Code für den Bau und die Aus- Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom
rüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt
Gase als Massengut (BAnz. Nr. 146a vom 9. Au- durch Artikel 491 der Verordnung vom 31. August
gust 1983), der zuletzt durch die Entschließung 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist;
MSC.377(93) (VkBl. 2015 S. 263) geändert worden
ist; 19. „ortsbewegliche Druckgeräte“ sind die in Ab-
schnitt B der Anlage 1 der Ortsbewegliche-Druck-
9. „GGVSEB“ ist die Gefahrgutverordnung Straße, geräte-Verordnung bestimmten Gefäße und Tanks
Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung für Gase sowie die übrigen in den Kapiteln 6.2
der Bekanntmachung vom 30. März 2017 (BGBl. I und 6.7 des IMDG-Codes bestimmten Gefäße und
S. 711, 993); Tanks für Gase;
10. „IBC-Code“ ist der Internationale Code für den Bau 20. „Reeder“ ist der Eigentümer eines von ihm zum
und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung Erwerb durch Seefahrt betriebenen Schiffes oder
gefährlicher Chemikalien als Massengut (BAnz. eine Person, die ein ihm nicht gehörendes Schiff
Nr. 125a vom 12. Juli 1986), neu gefasst durch zum Erwerb durch Seefahrt betreibt und vom
die Entschließung MSC.176(79) (VkBl. 2007 S. 8), Eigentümer die Verantwortung für den Betrieb des
sowie ergänzte Stofflisten hierzu nach Maßgabe Schiffes übernommen und durch Übernahme dieser
des MEPC.2-Rundschreibens 12 und des MEPC.1- Verantwortung zugestimmt hat, alle dem Eigen-
Rundschreibens 512 (VkBl. 2007 S. 80; 2007 S. 152), tümer auferlegten Pflichten und Verantwortlich-
der zuletzt durch die Entschließungen MSC.369(93) keiten zu übernehmen;
und MEPC.250(66) (VkBl. 2015 S. 257) geändert
worden ist; 21. Vorschriften des „RID“ sind die Vorschriften der
Teile 1 bis 7 der Anlage der Ordnung für die inter-
11. „IGC-Code“ ist der Internationale Code für den Bau nationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter
und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung (RID) – Anhang C des Übereinkommens über den
verflüssigter Gase als Massengut (BAnz. Nr. 125a internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom
vom 12. Juli 1986), der zuletzt durch die Entschlie- 9. Mai 1980 in der Fassung der Bekanntmachung
ßung MSC.370(93) (VkBl. 2016 S. 67) geändert vom 16. Mai 2008 (BGBl. 2008 II S. 475, 899), die
worden ist; zuletzt nach Maßgabe der 20. RID-Änderungs-
12. „INF-Code“ ist der Internationale Code für die verordnung vom 11. November 2016 (BGBl. 2016 II
sichere Beförderung von verpackten bestrahlten S. 1258) geändert worden sind;
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22. „SOLAS“ ist das Internationale Übereinkommen sowie die Vorschriften des IBC-Codes oder des
von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens BCH-Codes;
auf See in der amtlichen deutschen Übersetzung 4. bei der Beförderung verflüssigter Gase in Tankschif-
bekannt gegeben am 21. Februar 1979 (BGBl. fen die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 16 Ab-
1979 II S. 141) mit dem Protokoll von 1988 zu die- satz 3 und des Kapitels VII Teil C des SOLAS-Über-
sem Übereinkommen in der amtlichen deutschen einkommens sowie die Vorschriften des IGC-Codes
Übersetzung bekannt gegeben am 27. September oder des GC-Codes;
1994 (BGBl. 1994 II S. 2458), das jeweils zuletzt
nach Maßgabe der 28. SOLAS-Änderungsverord- 5. bei der Beförderung von verpackten bestrahlten
nung vom 20. Dezember 2016 (BGBl. 2016 II Kernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven
S. 1408) geändert worden ist; Abfällen zusätzlich zu den in Nummer 1 aufgeführten
Vorschriften die Vorschriften des Kapitels VII Teil D
23. „Versender“ ist der Hersteller oder Vertreiber ge- des SOLAS-Übereinkommens sowie die Vorschriften
fährlicher Güter oder jede andere Person, die die des INF-Codes.
Beförderung gefährlicher Güter ursprünglich veran-
lasst. (2) Seeschiffe, die gefährliche Güter in verpackter
Form oder in fester Form als Massengut befördern
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind gefährliche und die dem Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Überein-
Güter kommens nicht unterliegen, dürfen gefährliche Güter
1. Stoffe und Gegenstände, die unter die jeweiligen in deutschen Häfen laden und entladen, wenn für vier
Begriffsbestimmungen für die Klassen 1 bis 9 des Personen ein vollständiger Körperschutz gegen die
IMDG-Codes fallen, Einwirkung von Chemikalien sowie zwei zusätzliche
umluftunabhängige Atemschutzgeräte vorhanden sind.
2. Stoffe, die bei der Beförderung als gefährliches
Diese Seeschiffe dürfen in deutschen Häfen
Schüttgut nach den Bestimmungen des IMSBC-
Codes der Gruppe B zuzuordnen sind, oder 1. explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff,
ausgenommen Unterklasse 1.4S,
3. Stoffe, die in Tankschiffen befördert werden sollen
und 2. entzündbare Gase,
a) die einen Flammpunkt von 60 °C oder niedriger 3. entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt
haben, unter 23 °C oder
b) die flüssige Güter nach Anlage I des MARPOL- 4. giftige Flüssigkeiten
Übereinkommens sind, unter Deck nur unter den Voraussetzungen des Sat-
c) die unter die Begriffsbestimmung „schädlicher zes 3 oder 4 laden oder von dort entladen. Durch eine
flüssiger Stoff“ in Kapitel 1 Nummer 1.3.23 des Bescheinigung der zuständigen Behörde des Flaggen-
IBC-Codes fallen oder staates oder einer anerkannten Klassifikationsgesell-
schaft ist nachzuweisen, dass in den jeweiligen Lade-
d) die in Kapitel 19 des IGC-Codes aufgeführt sind. räumen folgende Anforderungen erfüllt sind:
§3 1. bei der Beförderung von explosiven Stoffen und Ge-
genständen mit Explosivstoff, ausgenommen Unter-
Zulassung zur Beförderung klasse 1.4S, entzündbaren Gasen oder entzünd-
(1) Gefährliche Güter dürfen zur Beförderung auf baren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter
Seeschiffen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur 23 °C müssen die elektrischen Anlagen im Laderaum
übergeben, nur auf Seeschiffe verladen und mit See- in einer Explosionsschutzart ausgeführt sein, die für
schiffen nur befördert werden, wenn die folgenden auf die Verwendung in gefährlicher Umgebung geeignet
die einzelne Beförderung zutreffenden Vorschriften ein- ist; Kabeldurchführungen in Decks und Schotten
gehalten sind: müssen gegen den Durchgang von Gasen und
Dämpfen abgedichtet sein; fest installierte elektri-
1. bei der Beförderung gefährlicher Güter in verpackter
sche Anlagen und Verkabelungen müssen in den be-
Form die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 19 und
treffenden Laderäumen so ausgeführt sein, dass sie
des Kapitels VII Teil A des SOLAS-Übereinkommens
während des Umschlags nicht beschädigt werden
sowie die Vorschriften des IMDG-Codes;
können;
2. bei der Beförderung gefährlicher Güter in fester
2. bei der Beförderung von giftigen Flüssigkeiten oder
Form als Massengut
entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt
a) bei Gütern, denen die Klassifizierung „MHB“ zu- unter 23 °C muss das Lenzpumpensystem so aus-
geordnet ist, die Vorschriften des Kapitels VI des gelegt sein, dass ein unbeabsichtigtes Pumpen
SOLAS-Übereinkommens sowie die Vorschriften solcher Flüssigkeiten und Flüssigkeiten durch Lei-
des IMSBC-Codes und tungen oder Pumpen im Maschinenraum vermieden
b) bei Gütern, denen eine UN-Nummer zugeordnet wird.
ist, zusätzlich die Vorschriften des Kapitels II-2 Liegt die nach Satz 3 erforderliche Bescheinigung nicht
Regel 19 und des Kapitels VII Teil A-1 des vor, können gefährliche Güter entladen werden, wenn
SOLAS-Übereinkommens; alle in den Laderäumen installierten elektrischen An-
3. bei der Beförderung flüssiger gefährlicher Güter lagen von der Spannungsquelle völlig abgetrennt sind.
in Tankschiffen die Vorschriften des Kapitels II-2 (3) Gefährliche Abfälle im Sinne des Artikels 1 Ab-
Regel 16 Absatz 3 und, sofern anwendbar, des satz 1 des Basler Übereinkommens dürfen nur in Ver-
Kapitels VII Teil B des SOLAS-Übereinkommens tragsstaaten dieses Übereinkommens auf Seeschiffe
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verladen werden, es sei denn, es besteht eine Überein- ner Aufenthalts-, Unterkunfts- und Werkstatträume,
kunft nach Artikel 11 dieses Übereinkommens. verboten, zu rauchen oder Feuer und offenes Licht zu
(4) Gefährliche Güter der Klasse 1 Verträglichkeits- gebrauchen. Dieses Verbot ist durch Hinweistafeln an
gruppe K des IMDG-Codes dürfen, wenn sie mit ande- geeigneten Stellen anzubringen.
ren Verkehrsträgern weiterbefördert werden sollen, nur (3) An Bord von Tankschiffen, die entzündbare Flüs-
mit vorheriger Genehmigung der in § 9 Absatz 2 ge- sigkeiten oder entzündbare verflüssigte Gase beför-
nannten zuständigen Behörden gelöscht werden. dern, oder die nach der Beförderung dieser Güter nicht
(5) Feuerwerkskörper der UN-Nummern 0333, 0334, entgast sind, dürfen an Deck im Bereich der Ladung
0335, 0336 und 0337 dürfen über Häfen im Geltungs- sowie in Pumpenräumen und Kofferdämmen nur statio-
bereich dieser Verordnung nur eingeführt werden, wenn näre stromversorgte explosionsgeschützte Geräte und
der nach § 9 Absatz 2 zuständigen Behörde spätestens Installationen oder elektrische Geräte mit eigener
72 Stunden vor Ankunft des Schiffes folgende Doku- Stromquelle in einer explosionsgeschützten Bauart ver-
mente in Kopie vorliegen: wendet werden. Durch betriebliche und gerätetechni-
sche Maßnahmen müssen Funkenbildung und heiße
1. das Beförderungsdokument nach Abschnitt 5.4.1 Oberflächen ausgeschlossen werden.
des IMDG-Codes,
(4) (weggefallen)
2. die Bescheinigungen der zuständigen Behörde
des Herstellungslandes über die Zulassung der (5) Alle mit Notfallmaßnahmen befassten Besat-
Klassifizierung der Feuerwerkskörper nach Unterab- zungsmitglieder müssen darüber unterrichtet werden,
schnitt 2.1.3.2 des IMDG-Codes oder eine Beschei- dass sich gefährliche Güter an Bord befinden. Insbe-
nigung der zuständigen Behörde einer Vertragspartei sondere ist in geeigneter Form bekannt zu geben, wo
des ADR oder eines Mitgliedstaates des COTIF über sie gestaut sind, welche Gefahren von ihnen ausgehen
die Zustimmung zur Verwendung des angegebenen können und welches Verhalten bei Unregelmäßigkeiten
Klassifizierungscodes nach Kapitel 3.3 Sondervor- erforderlich ist.
schrift 645 ADR/RID bei der Beförderung und, (6) Die Ladung muss während der Beförderung
3. bei der Beförderung in Güterbeförderungseinheiten, regelmäßig überwacht werden. Art und Umfang der
das CTU-Packzertifikat und eine entsprechende Überwachung sind den Umständen des Einzelfalls
Packliste, in der die verladenen Versandstücke mit anzupassen und in das Schiffstagebuch einzutragen.
folgenden Angaben aufgeführt sind: (7) Werden gefährliche Güter mit Seeschiffen beför-
a) detaillierte Beschreibung der Feuerwerkskörper dert, muss das Schiff mit den in Anhang 14 des MFAG
(Gegenstandsgruppe), aufgeführten Arzneimitteln und Hilfsmitteln ausgerüstet
sein. Sind für bestimmte gefährliche Güter nach
b) Kaliber in Millimeter oder Zoll,
Kapitel II-2 Regel 19 Nummern 1 und 3.6 des SOLAS-
c) Nettoexplosivstoffmasse je Gegenstand, Übereinkommens, Kapitel 14 des IBC-Codes, nach den
d) Anzahl der Gegenstände je Versandstück, Abschnitten 3.11 und 3.12 in Verbindung mit Kapitel VI,
Abschnitt 3.16, Abschnitt 4.17 in Verbindung mit
e) Art und Anzahl der Versandstücke je Güterbeför- Kapitel VI und Nummer 4.20.26 des BCH-Codes, nach
derungseinheit, den Nummern 11.6.1, 13.6.13 oder Kapitel 14 des
f) Gesamtmenge (Bruttogewicht, Nettoexplosiv- IGC-Codes, nach Kapitel XIV oder Abschnitt 11.6
stoffmasse) und des GC-Codes oder nach den für das gefährliche Gut
jeweils zutreffenden Unfallmerkblättern des EmS-Leit-
g) Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-
fadens besondere Ausrüstungen vorgeschrieben, ist
Adresse des Empfängers der Ladung oder, wenn
das Schiff entsprechend auszurüsten. Diese Ausrüs-
der Empfänger keinen Sitz in Deutschland hat,
tung muss sich jederzeit in einem einsatzbereiten Zu-
des Beauftragten des Empfängers in Deutsch-
stand befinden. Schutzkleidung und Schutzausrüstung
land.
müssen von den Besatzungsmitgliedern in den vorge-
Bei der Beförderung in Güterbeförderungseinheiten sehenen Fällen getragen werden.
muss die Identifikationsnummer der jeweiligen Güter-
(8) Bei Unfällen mit gefährlichen Gütern, die sich bei
beförderungseinheit auf allen vorzulegenden Dokumen-
der Beförderung mit Seeschiffen einschließlich dem da-
ten vermerkt sein. Ist die Sprache der Dokumente nicht
mit zusammenhängenden Be- und Entladen ereignen,
Deutsch oder Englisch, ist eine deutsche oder engli-
ist unverzüglich
sche Übersetzung beizufügen.
1. die nach Landesrecht zuständige Behörde,
§4 2. in den Bundeshäfen und auf Bundeswasserstraßen,
Allgemeine Sicherheitspflichten, ausgenommen der Elbe in dem in § 19 des See-
Überwachung, Ausrüstung, Unterweisung aufgabengesetzes bezeichneten Umfang, die nach
Bundesrecht zuständige Strom- und Schifffahrts-
(1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit
polizeibehörde
Seeschiffen Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß
der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrun- zu unterrichten.
gen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei (9) Sämtliche an der Beförderung gefährlicher Güter
Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie Beteiligten haben die zuständigen Stellen bei einem
möglich zu halten. Unfall zu unterstützen und zur Schadensbekämpfung
(2) Auf allen Seeschiffen, die gefährliche Güter be- alle erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.
fördern, ist es, ausgenommen innerhalb geschlosse- Wer gefährliche Güter regelmäßig herstellt, vertreibt
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oder empfängt, muss den zuständigen Behörden der §6
Seehäfen und dem Havariekommando, gemeinsame Unterlagen für die
Einrichtung des Bundes und der Küstenländer, Beförderung gefährlicher Güter
Maritimes Lagezentrum, Am Alten Hafen 2, 27472 Cux-
haven, auf Verlangen eine Rufnummer angeben, über (1) Für verpackte gefährliche Güter sind folgende
die alle vorliegenden Informationen über die Eigen- Anforderungen zu erfüllen:
schaften des gefährlichen Gutes und Maßnahmen zur 1. das Beförderungsdokument muss neben den in Ab-
Unfallbekämpfung und Schadensbeseitigung erhältlich schnitt 5.4.1 des IMDG-Codes geforderten Angaben
sind. auch den Namen und die Anschrift der ausstellen-
den Firma sowie den Namen desjenigen, der eigen-
(10) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bun- verantwortlich die Pflichten des Unternehmers oder
desministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Betriebsinhabers als Versender wahrnimmt, enthal-
über Unfälle mit gefährlichen Gütern nach Absatz 8, so- ten; verschiedene Güter einer oder mehrerer Klas-
weit die Umstände eines einzelnen Unfalls erkennbare sen dürfen mit den vorgeschriebenen Angaben in
Auswirkungen auf die Sicherheitsvorschriften haben. einem Beförderungsdokument nach Abschnitt 5.4.1
(11) Auf jedem Seeschiff, das die Bundesflagge führt des IMDG-Codes zusammen aufgeführt werden,
und gefährliche Güter in verpackter Form oder in fester wenn für diese Güter nach den Kapiteln 3.2, 3.3, 3.4,
Form als Massengut befördert, müssen der Schiffs- 3.5 oder 7.2 bis 7.7 des IMDG-Codes das Stauen
führer und der für die Ladung verantwortliche Offizier in einem Laderaum oder einer Güterbeförderungs-
ihren Aufgaben und Verantwortlichkeiten entsprechend einheit zugelassen ist;
über die Vorschriften unterwiesen sein, die die Beförde- 2. in dem nach Unterabschnitt 5.4.3.1 des IMDG-
rung gefährlicher Güter regeln. Die Unterweisung muss Codes vorgeschriebenen Gefahrgutmanifest oder
sich auch auf die möglichen Gefahren einer Verletzung Stauplan sind Name und Anschrift der ausstellenden
oder Schädigung als Folge von Zwischenfällen be- Firma sowie der Name des für die Erstellung des
ziehen. Die Unterweisung ist in regelmäßigen Abstän- Gefahrgutmanifests oder des Stauplans Verantwort-
den von höchstens fünf Jahren zu wiederholen. Datum lichen zu vermerken.
und Inhalt der Unterweisung sind unverzüglich nach der (2) Die schriftliche Ladungsinformation für gefähr-
Unterweisung aufzuzeichnen, die Aufzeichnungen sind liche Schüttgüter muss neben den nach Abschnitt 4.2
fünf Jahre aufzubewahren und dem Arbeitnehmer und des IMSBC-Codes geforderten Angaben auch den
der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Namen der ausstellenden Firma sowie den Namen des-
Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Aufzeich- jenigen enthalten, der eigenverantwortlich die Pflichten
nungen unverzüglich zu löschen. des Unternehmers oder Betriebsinhabers als Versender
(12) An Land tätige Personen (Landpersonal), die wahrnimmt.
Aufgaben nach Unterabschnitt 1.3.1.2 des IMDG- (3) Für gefährliche Massengüter in flüssiger oder
Codes ausüben, sind vor der selbstständigen Über- verflüssigter Form sind folgende Ladungsinformationen
nahme der Aufgaben nach den Vorschriften des Kapi- erforderlich:
tels 1.3 des IMDG-Codes zu unterweisen. Die Unter- 1. Stoffname,
weisung ist in regelmäßigen Abständen zu wiederholen
um Änderungen in den Vorschriften und der Praxis 2. MARPOL-Verschmutzungskategorie, wenn anwend-
Rechnung zu tragen, spätestens jedoch in einem bar,
Abstand von fünf Jahren. Datum und Inhalt der Unter- 3. Ladungstemperatur, Dichte und Flammpunkt, wenn
weisung sind unverzüglich nach der Unterweisung dieser höchstens 60 °C beträgt,
aufzuzeichnen, die Aufzeichnungen sind fünf Jahre auf- 4. Notfallmaßnahmen, die beim Freiwerden, bei Körper-
zubewahren und dem Arbeitnehmer und der zuständi- kontakt und bei Feuer zu ergreifen sind, und,
gen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Nach Ablauf
der Aufbewahrungsfrist sind die Aufzeichnungen unver- 5. wenn anwendbar, alle weiteren nach Abschnitt 16.2
züglich zu löschen. des IBC-Codes, Abschnitt 5.2 des BCH-Codes, Ab-
schnitt 18.1 des IGC-Codes oder Abschnitt 18.1 des
GC-Codes erforderlichen Angaben.
§5
(4) Werden die in den Absätzen 1 bis 3 genannten
Verladung gefährlicher Güter Informationen elektronisch übermittelt, dürfen die auf
Dokumenten vorgesehenen Unterschriften durch den
(1) Vor der Verladung gefährlicher Güter sind Namen der unterschriftsberechtigten Person ersetzt
Stauanweisungen unter Beachtung der anwendbaren werden.
Stau- und Trennvorschriften nach den Kapiteln 7.1, 7.2,
7.4 bis 7.7 in Verbindung mit Abschnitt 3.1.4 und (5) Auf einem Seeschiff, das gefährliche Güter beför-
Kapitel 3.2 des IMDG-Codes und nach Unterab- dert, sind folgende Unterlagen mitzuführen:
schnitt 9.3 des IMSBC-Codes sowie der Vorschriften 1. wenn das Seeschiff die Bundesflagge führt,
des Kapitels II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkom- a) einen Abdruck dieser Verordnung und
mens festzulegen.
b) den MFAG;
(2) Bei der Beförderung verpackter gefährlicher 2. bei der Beförderung gefährlicher Güter in verpackter
Güter ist die Ladung unter Beachtung des CSS-Codes Form,
zu sichern. Die Ladungsstauung und -sicherung muss
vor dem Auslaufen abgeschlossen sein und beim An- a) den IMDG-Code,
legen im Bestimmungshafen noch vorhanden sein. b) den EmS-Leitfaden,
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c) die in Abschnitt 5.4.3 des IMDG-Codes geforder- §7
ten Unterlagen, Ausnahmen
d) bei der grenzüberschreitenden Beförderung ge- (1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden
fährlicher Abfälle zusätzlich die in Absatz 2.0.5.3.2 können in ihrem Zuständigkeitsbereich, die General-
des IMDG-Codes geforderten Unterlagen, direktion Wasserstraßen und Schifffahrt in bundes-
e) die erforderliche Bescheinigung nach Kapitel II-2 eigenen Häfen, auf Antrag für Einzelfälle oder für einen
Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens und nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder be-
stimmbaren Personenkreis Ausnahmen von dieser Ver-
f) ein Zeugnis nach dem INF-Code, wenn radio- ordnung zulassen oder Ausnahmen anderer Staaten
aktive Stoffe befördert werden, die dem INF- anerkennen, soweit dies
Code unterliegen;
1. nach Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes oder
3. bei der Beförderung gefährlicher Güter in fester
Form als Massengut, 2. nach Ziffer 1.5.1 und der jeweiligen Stoffseite des
IMSBC-Codes oder
a) ein Beförderungsdokument, das mindestens die
Anforderungen nach Kapitel VI Teil A Regel 2 3. nach Abschnitt 1.4 des IBC-Codes oder
des SOLAS-Übereinkommens erfüllt, 4. nach Abschnitt 1.4 des IGC-Codes
b) die erforderliche Bescheinigung nach Kapitel II-2 zulässig ist.
Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens, (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
c) bei der grenzüberschreitenden Beförderung ge- Infrastruktur kann für einen nach allgemeinen Merk-
fährlicher Abfälle zusätzlich die in Abschnitt 10 malen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis
des IMSBC-Codes geforderten Unterlagen und Ausnahmen nach Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes
nach Abstimmung mit den zuständigen Behörden des
d) den IMSBC-Code; Hafenstaats Abgangshafen, des Hafenstaats Ankunfts-
4. bei der Beförderung flüssiger Stoffe, die dem IBC- hafen und des Flaggenstaats zulassen.
Code, oder verflüssigter Gase, die dem IGC-Code (3) Die für die Schiffssicherheit zuständige bundes-
unterliegen, unmittelbare Berufsgenossenschaft kann auf Antrag
a) den IBC-Code oder den IGC-Code, 1. Ausnahmen nach Abschnitt 1.5 des IMSBC-Codes
b) den BCH-Code oder den GC-Code, wenn zutref- oder nach Kapitel 17 des IBC-Codes in Verbindung
fend und das Schiff die Bundesflagge führt, mit Regel 6.3 der Anlage II des MARPOL-Überein-
kommens oder
c) die in Abschnitt 16.2 des IBC-Codes oder Ab-
schnitt 18.1 des IGC-Codes geforderten Unter- 2. für die Beförderung von Stoffen, die im IMSBC-Code
lagen, oder die im IBC-Code nicht aufgelistet sind, Aus-
nahmen nach Abschnitt 1.3 des IMSBC-Codes oder
d) die in Abschnitt 5.2 des BCH-Codes oder Ab- gemäß Kapitel 17 des IBC-Codes
schnitt 18.1 des GC-Codes geforderten Unterla-
gen, wenn zutreffend und das Schiff die Bundes- zulassen. Die für die Schiffssicherheit zuständige bun-
flagge führt, und desunmittelbare Berufsgenossenschaft setzt sich vor
der Erteilung einer Ausnahme nach Satz 1 mit der je-
e) bei der grenzüberschreitenden Beförderung ge- weils zuständigen deutschen Hafenbehörde ins Beneh-
fährlicher Abfälle zusätzlich die in Abschnitt 20.5.1 men.
des IBC-Codes oder Abschnitt 8.5 des BCH-
Codes geforderten Unterlagen. (4) Bei innerstaatlichen Beförderungen mit Schiffen
unter deutscher Flagge kann die für die Schiffssicher-
(6) Anstelle der in Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe a heit zuständige bundesunmittelbare Berufsgenossen-
und b, Nummer 3 Buchstabe d und Nummer 4 Buch- schaft auf Antrag Ausnahmen nach den in Absatz 3
stabe a und b genannten Vorschriften dürfen die von Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Vorschriften im
der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) Benehmen mit den zuständigen Hafenbehörden des
bekannt gemachten entsprechenden Vorschriften mit- Ladehafens und des Löschhafens zulassen.
geführt werden.
(5) Bei Ausnahmen nach den Absätzen 1, 3 und 4
(7) Auf einem Schiff, das die Bundesflagge führt, hat der Antragsteller über die erforderlichen Sicher-
sind die in Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe c und d ge- heitsvorkehrungen ein Gutachten eines Sachverständi-
nannten Unterlagen bis zur Beendigung der Reise mit- gen vorzulegen. In diesem Gutachten müssen insbe-
zuführen. Werden Datenverarbeitungssysteme verwen- sondere die verbleibenden Gefahren dargestellt und
det, sind die darauf gespeicherten Informationen bis es muss begründet werden, weshalb die Zulassung
zum Ende der Reise vorzuhalten. Die Unterlagen nach der Ausnahme trotz der verbleibenden Gefahren als
Satz 1 sowie die gespeicherten Informationen nach vertretbar angesehen wird. Die nach Satz 1 zuständige
Satz 2 müssen auch nach Ende der Reise bis zum Behörde kann die Vorlage weiterer Gutachten auf
Abschluss der Unfalluntersuchung auf dem Seeschiff Kosten des Antragstellers verlangen oder diese im Be-
aufbewahrt werden, wenn Unfälle nach § 4 Absatz 8 nehmen mit dem Antragsteller selbst erstellen lassen.
gemeldet worden sind. In begründeten Einzelfällen kann die zuständige Be-
(8) Die nach den Absätzen 5 und 6 sowie nach § 3 hörde auf die Vorlage eines Gutachtens verzichten.
Absatz 5 erforderlichen Unterlagen oder Ausdrucke aus (6) Werden Ausnahmen nach den Absätzen 1, 3
den Datenverarbeitungssystemen sind zuständigen und 4 zugelassen, so sind diese schriftlich oder elek-
Personen auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen. tronisch und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den
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Fall zu erteilen, dass sich die auferlegten Sicherheits- ländischer Streitkräfte einschließlich der Festlegung
vorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung der von Stau- und Trennvorschriften.
von der Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen. (2) Die vom Bundesministerium der Verteidigung
Ausnahmen dürfen für längstens fünf Jahre erteilt bestellten Sachverständigen oder Dienststellen sind
werden. für die Bundeswehr und die ausländischen Streitkräfte
(7) Eine Kopie oder Abschrift der Ausnahmegeneh- zuständige Behörden für
migung nach den Absätzen 1, 3 und 4 ist dem Beför- 1. die Zulassung, erstmalige und wiederkehrende
derer mit der Sendung zu übergeben und auf dem Prüfung von Druckgefäßen nach den Unterabschnit-
Seeschiff mitzuführen. ten 6.2.1.4 bis 6.2.1.6 des IMDG-Codes,
2. die Inspektion und Prüfung der IBC nach Unter-
§8
abschnitt 6.5.4.4 des IMDG-Codes,
Zuständigkeiten 3. die Baumusterprüfung sowie die erstmalige, wieder-
des Bundesministeriums kehrende und außerordentliche Prüfung von orts-
für Verkehr und digitale Infrastruktur beweglichen Tanks und Gascontainern mit mehre-
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale ren Elementen (MEGC) nach den Unterabschnit-
Infrastruktur ist für die Durchführung dieser Verordnung ten 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 des
in allen Fällen zuständig, in denen nach den in § 2 Ab- IMDG-Codes und
satz 1 genannten Vorschriften zuständigen Behörden 4. die Baumusterprüfung sowie die erstmalige,
Aufgaben übertragen worden sind und nachfolgend wiederkehrende und außerordentliche Prüfung von
keine ausdrücklich abweichende Zuständigkeitsrege- Tanks der Straßentankfahrzeuge nach den Ab-
lung getroffen ist. sätzen 6.8.2.2.1 und 6.8.2.2.2 und die Prüfungen
im Zusammenhang mit der Ausstellung der Beschei-
§9 nigung nach den Absätzen 6.8.3.1.3.2, 6.8.3.2.3.2
Zuständigkeiten der und 6.8.3.3.3.2 des IMDG-Codes.
nach Landesrecht zuständigen Behörden
§ 11
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden
sind zuständig für die Überwachung der Einhaltung Zuständigkeiten des
der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Bundesamtes für Ausrüstung,
Güter in Unternehmen, an den Be- und Entladestellen Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr
und auf Seeschiffen in den Landes- und Kommunal- Das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik
häfen, die keine Bundeswasserstraßen sind. Sie sind und Nutzung der Bundeswehr ist, soweit es sich um
auch zuständig für die Überwachung auf Seeschiffen den militärischen Bereich handelt, zuständige Behörde
in den Häfen an Bundeswasserstraßen, die nicht vom für Aufgaben nach
Bund betrieben werden. 1. Teil 2 des IMDG-Codes in Bezug auf explosive
(2) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden, in Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff,
deren Gebiet 2. Kapitel 3.3 des IMDG-Codes in Bezug auf explosive
1. der Umschlaghafen, Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff und
2. der Löschhafen, falls gefährliche Güter außerhalb 3. Kapitel 4.1 des IMDG-Codes in Bezug auf explosive
des Geltungsbereichs dieser Verordnung geladen Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff.
wurden, oder
§ 12
3. der Heimat- oder Registerhafen, soweit der Lösch-
hafen nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung Zuständigkeiten der
gehört, Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
liegt, sind zuständig für die Festlegung von Stau- und (1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und
Trennvorschriften für gefährliche Güter nach den Kapi- -prüfung ist zuständige Behörde für
teln 7.1 bis 7.7 und für die Festlegung von Stauvor- 1. Aufgaben nach
schriften nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 76 sowie a) Teil 2 mit Ausnahme des Absatzes 2.6.3.6.1,
Aufgaben nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 962.2 des des Abschnitts 2.9.2 und des Unterab-
IMDG-Codes. schnitts 2.10.2.6 des IMDG-Codes und der dem
Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik
§ 10 und Nutzung der Bundeswehr nach § 11 und
Zuständigkeiten der dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs-
durch das Bundesministerium der Verteidigung sicherheit nach § 13 zugewiesenen Zuständig-
bestimmten Sachverständigen und Dienststellen keiten,
(1) Neben den zuständigen Behörden des Bundes b) Kapitel 3.3 des IMDG-Codes mit Ausnahme der
und der Länder sind für die Durchführung dieser Ver- den nach Landesrecht zuständigen Behörden
ordnung auch Dienststellen, die das Bundesminis- nach § 9 und der dem Bundesamt für Ausrüstung,
terium der Verteidigung bestimmt, zuständig für die Informationstechnik und Nutzung der Bundes-
Überwachung nach § 9 Absatz 1 und 2 des Gefahrgut- wehr nach § 11 zugewiesenen Zuständigkeiten,
beförderungsgesetzes bei der Verladung auf Seeschiffe c) Kapitel 4.1 des IMDG-Codes mit Ausnahme der
in Hafenanlagen im Auftrag der Bundeswehr oder aus- dem Bundesamt für Ausrüstung, Informations-
3870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017
technik und Nutzung der Bundeswehr nach § 11 Druckgefäßen nach den Absätzen 6.2.1.4.1
zugewiesenen Zuständigkeiten, und 6.2.2.5.4.9 und den Unterabschnitten 6.2.1.5
d) Kapitel 4.2 mit Ausnahme der Unterab- und 6.2.1.6 sowie die Überprüfung des Qualitäts-
schnitte 4.2.1.8, 4.2.2.5 und 4.2.3.4 des IMDG- sicherungssystems des Herstellers nach Ab-
Codes, satz 6.2.2.5.3.2 des IMDG-Codes,
e) Kapitel 4.3 des IMDG-Codes, b) Baumusterprüfungen, erstmalige, wiederkehrende
und außerordentliche Prüfungen und für Zwi-
f) Kapitel 6.2 des IMDG-Codes, schenprüfungen von ortsbeweglichen Tanks und
g) Kapitel 6.7 des IMDG-Codes, Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)
nach den Unterabschnitten 6.7.2.19, 6.7.3.15,
h) Kapitel 6.8 des IMDG-Codes und
6.7.4.14 und 6.7.5.12 des IMDG-Codes und
i) Kapitel 6.9 des IMDG-Codes,
c) Baumusterprüfungen sowie erstmalige, wieder-
soweit die jeweilige Aufgabe nicht einer Stelle nach kehrende und außerordentliche Prüfungen von
§ 10 Absatz 2 zugewiesen ist; Tanks der Straßentankfahrzeuge nach den Ab-
2. die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe in be- sätzen 6.8.2.2.1 und 6.8.2.2.2 und die Prüfungen
sonderer Form nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbindung im Zusammenhang mit der Ausstellung der
mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 1, die Prüfung und Bescheinigung nach den Absätzen 6.8.3.1.3.2,
Zulassung der Bauart gering dispergierbarer radio- 6.8.3.2.3.2 und 6.8.3.3.3.2 des IMDG-Codes und
aktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbindung 9. die Anerkennung einer Norm oder eines Regelwerks
mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 2 und für die Zulas- nach Absatz 6.2.1.1.9 und die Anerkennung von
sung der Bauart von Verpackungen für nicht spalt- technischen Regelwerken nach Absatz 6.2.1.3.6.5.4,
bares oder spaltbares freigestelltes Uranhexafluorid Unterabschnitt 6.2.3.1, Absatz 6.7.2.2.1 Satz 1, Ab-
nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbindung mit Unterab- satz 6.7.3.2.1 Satz 1, Absatz 6.7.4.2.1 Satz 1 sowie
schnitt 6.4.22.1 des IMDG-Codes im Einvernehmen den Absätzen 6.7.4.7.4 und 6.7.5.2.9 des IMDG-
mit dem Bundesamt für kerntechnische Entsor- Codes im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
gungssicherheit; rium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
3. die Prüfung, die Anerkennung von Prüfstellen, die (2) Die unter Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und 8 ge-
Erteilung der Kennzeichen und die Bauartzulassung nannten Zulassungen, Zustimmungen und Anerken-
von Verpackungen, IBC, Großverpackungen, Ber- nungen können widerruflich erteilt, befristet und mit
gungsverpackungen und Bergungsgroßverpackun- Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist,
gen nach den Kapiteln 6.1, 6.3, 6.5 und 6.6 des um das Einhalten der gefahrgutbeförderungsrecht-
IMDG-Codes sowie für die Zulassung der Reparatur lichen Vorschriften sicherzustellen.
flexibler IBC nach Abschnitt 1.2.1 des IMDG-Codes;
(3) Die nach Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b und c
4. die Anerkennung und Überwachung von Qualitätssi- anerkannten Prüfstellen müssen an dem Erfahrungs-
cherungsprogrammen für die Fertigung, Wiederauf- austausch nach § 12 Absatz 2 der Gefahrgutverord-
arbeitung, Rekonditionierung, Reparatur und Prü- nung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt teil-
fung von Verpackungen, IBC und Großverpackungen nehmen.
sowie die Anerkennung von Überwachungsstellen
für die Prüfung der Funktionsfähigkeit und Wirksam- § 13
keit der Qualitätssicherungsprogramme nach den
Kapiteln 6.1, 6.3, 6.5 und 6.6 sowie die Anerken- Zuständigkeiten des Bundesamtes
nung von Inspektionsstellen für die erstmaligen und für kerntechnische Entsorgungssicherheit
wiederkehrenden Inspektionen und Prüfungen von Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs-
IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 des IMDG-Codes; sicherheit ist zuständige Behörde für
5. die Anerkennung und Überwachung von Manage- 1. die Erteilung der multilateralen Genehmigung für
mentsystemen für die Auslegung, Herstellung, Prü- die Bestimmung der nicht in Tabelle 2.7.2.2.1 auf-
fung, Dokumentation, den Gebrauch, die Wartung geführten Radionuklidwerte und von alternativen
und Inspektion von nicht zulassungspflichtigen Ver- Radionuklidwerten nach Absatz 2.7.2.2.2 des
sandstücken für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 IMDG-Codes;
in Verbindung mit Abschnitt 1.5.3 des IMDG-Codes; 2. die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven
6. die Bauartprüfung zulassungspflichtiger Versand- Stoffen nach Absatz 5.1.5.1.2 des IMDG-Codes;
stücke für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 des 3. die Beförderungsgenehmigung durch Sonderverein-
IMDG-Codes; barungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe nach
7. die Überwachung von Managementsystemen für die Absatz 5.1.5.1.3 in Verbindung mit Abschnitt 1.5.4
Auslegung, Herstellung, Prüfung, Dokumentation, des IMDG-Codes;
den Gebrauch, die Wartung und Inspektion von zu- 4. die Entgegennahme der Anmeldung nach Ab-
lassungspflichtigen Versandstücken für radioaktive satz 5.1.5.1.4 des IMDG-Codes;
Stoffe nach Kapitel 6.4 in Verbindung mit Ab-
schnitt 1.5.3 des IMDG-Codes; 5. die Zulassung der Bauart von Versandstücken für
radioaktive Stoffe und der Bauart von nach Ab-
8. die Anerkennung und Überwachung von Prüfstellen satz 2.7.2.3.5.6 freigestellten spaltbaren Stoffen
für nach den Absätzen 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, den
a) Baumusterprüfungen sowie erstmalige und Unterabschnitten 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 und 6.4.22.6
wiederkehrende Prüfungen von ortsbeweglichen des IMDG-Codes und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017 3871
6. die Genehmigung eines Strahlenschutzprogramms auf Bundeswasserstraßen einschließlich der bundes-
nach Absatz 5.1.5.1.2 in Verbindung mit Ab- eigenen Häfen. Unberührt bleiben die Zuständigkeiten
satz 7.1.4.5.8 des IMDG-Codes. für die Hafenaufsicht (Hafenpolizei) in den nicht vom
Bund betriebenen Häfen an Bundeswasserstraßen.
§ 14 (2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
Zuständigkeiten des Umweltbundesamtes fahrt ist zuständig für die Entgegennahme von Meldun-
Das Umweltbundesamt ist zuständig für die Zustim- gen über Verstöße nach Unterabschnitt 1.1.1.8 des
mung nach Unterabschnitt 2.10.2.6 des IMDG-Codes. IMDG-Codes und für die Weiterleitung dieser Meldun-
gen an die zuständige Behörde des Staates, in dem das
§ 15 Unternehmen ansässig ist, das den Verstoß begangen
hat. Die hierfür erforderlichen Daten können zu diesen
Zuständigkeiten der Zwecken von der Generaldirektion Wasserstraßen und
für die Schiffssicherheit zuständigen Schifffahrt und den nach Landesrecht zuständigen Be-
bundesunmittelbaren Berufsgenossenschaft hörden verarbeitet werden.
Die für die Schiffssicherheit zuständige bundesun-
mittelbare Berufsgenossenschaft ist zuständig für § 17
1. Eignungsbescheinigungen nach den in § 3 Absatz 1 Pflichten des Versenders
genannten Vorschriften; Der Versender und der Beauftragte des Versenders
2. Ausnahmen nach § 7 Absatz 3; 1. haben sich vor der Übergabe verpackter gefähr-
3. Ausnahmen nach § 7 Absatz 4 und licher Güter zur Beförderung zu vergewissern, dass
die gefährlichen Güter nach Teil 2 des IMDG-Codes
4. die Erteilung von Bescheinigungen nach Ziffer 1.3.2
klassifiziert sind und ihre Beförderung nicht nach
des IMSBC-Codes.
Abschnitt 1.1.3, nach Unterabschnitt 2.1.1.2, nach
den Anschnitten 2.2.4 oder 2.3.5, nach Unter-
§ 16
abschnitt 2.6.2.5, nach Abschnitt 2.8.3, nach Unter-
Zuständigkeiten der Benannten Stellen abschnitt 3.1.1.4 oder nach Kapitel 3.3 Sonder-
(1) Die Benannten Stellen nach § 16 der Ortsbeweg- vorschriften 349, 350, 351, 352, 353 oder 900 des
liche-Druckgeräte-Verordnung sind zuständig für Bau- IMDG-Codes verboten ist;
musterprüfungen sowie erstmalige und wiederkehrende 2. haben für die Beförderung verpackter gefährlicher
Prüfungen von ortsbeweglichen Druckgefäßen nach Güter ein Beförderungsdokument zu erstellen, das
den Absätzen 6.2.1.4.1 und 6.2.2.5.4.9 und den Unter- die in Abschnitt 5.4.1 des IMDG-Codes und § 6
abschnitten 6.2.1.5 und 6.2.1.6 sowie die Überprüfung Absatz 1 Nummer 1 geforderten Angaben enthält;
des Qualitätssicherungssystems des Herstellers nach
3. haben für die Beförderung verpackter gefährlicher
Absatz 6.2.2.5.3.2 des IMDG-Codes.
Güter die Angaben nach den Absätzen 5.1.5.4.2,
(2) Die Benannten Stellen nach § 16 der Ortsbeweg- 5.5.2.4.1 und 5.5.3.7.1 des IMDG-Codes in ein
liche-Druckgeräte-Verordnung, die für die Durchfüh- Konnossement oder einen Frachtbrief einzutragen;
rung der nachfolgenden Aufgaben nach der Norm
4. dürfen für gefährliche Güter Verpackungen, IBC,
DIN EN ISO/IEC 17020:2012 akkreditiert sein müssen,
Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gas-
sind zuständig für
container mit mehreren Elementen (MEGC) oder
1. Baumusterprüfungen, erstmalige, wiederkehrende Schüttgut-Container nur verwenden, wenn diese
und außerordentliche Prüfungen und für Zwischen- für die betreffenden Güter nach Kapitel 3.2 in Ver-
prüfungen von ortsbeweglichen Tanks und Gas- bindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 3.5, 4.1, 4.2, 4.3
containern mit mehreren Elementen (MEGC) nach und 7.3 des IMDG-Codes zugelassen sind und das
den Unterabschnitten 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 nach dem IMDG-Code erforderliche Zulassungs-
und 6.7.5.12 des IMDG-Codes und kennzeichen tragen oder bei Schüttgut-Containern,
2. Baumusterprüfungen sowie erstmalige, wiederkeh- die keine Frachtcontainer sind, eine Zulassung der
rende und außerordentliche Prüfungen von Tanks zuständigen Behörde erteilt worden ist;
der Straßentankfahrzeuge nach den Absät- 5. dürfen ortsbewegliche Tanks oder Gascontainer
zen 6.8.2.2.1 und 6.8.2.2.2 und die Prüfungen im mit mehreren Elementen (MEGC) nur befüllen, wenn
Zusammenhang mit der Ausstellung der Bescheini- die Maßgaben des Kapitels 4.2 des IMDG-Codes
gung nach den Absätzen 6.8.3.1.3.2, 6.8.3.2.3.2 beachtet werden;
und 6.8.3.3.3.2 des IMDG-Codes. 6. dürfen Schüttgut-Container nur befüllen, wenn die
(3) Die Benannten Stellen nach Absatz 2 müssen an Maßgaben des Kapitels 4.3 des IMDG-Codes be-
dem Erfahrungsaustausch nach § 12 Absatz 2 der achtet werden;
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnen- 7. dürfen gefährliche Güter nur zusammenpacken,
schifffahrt teilnehmen. wenn dies nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit
Kapitel 3.3, den Unterabschnitten 3.4.4.1, 3.5.8.2,
§ 16a 4.1.1.6 und dem Kapitel 7.2 des IMDG-Codes zu-
Zuständigkeiten der Wasserstraßen- lässig ist;
und Schifffahrtsverwaltung des Bundes 8. dürfen unverpackte Gegenstände, Verpackungen,
(1) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter sind Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, orts-
zuständig für die Überwachung der Einhaltung der bewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren
Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container nur
3872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017
übergeben, wenn sie nach Maßgabe des Kapi- § 18
tels 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, Pflichten des
3.5, den Abschnitten 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6 für das Packen oder Beladen
sowie dem Absatz 5.1.5.4.1 und den Kapiteln 5.2 einer Güterbeförderungseinheit Verantwortlichen
und 5.3 des IMDG-Codes gekennzeichnet, be-
zettelt und plakatiert sind; Der für das Packen oder Beladen einer Güterbeför-
derungseinheit jeweils Verantwortliche
9. dürfen Güterbeförderungseinheiten, die begast 1. darf unverpackte Gegenstände, Verpackungen, IBC
worden sind oder die Stoffe zu Kühl- oder Konditio- und Großverpackungen in Güterbeförderungsein-
nierungszwecken enthalten, die eine Erstickungs- heiten nur stauen oder stauen lassen, wenn die
gefahr darstellen können, nur übergeben, wenn Maßgaben des Kapitels 7.3 in Verbindung mit den
sie nach Maßgabe der Unterabschnitte 5.5.2.3 Kapiteln 7.1 und 7.2 des IMDG-Codes eingehal-
oder 5.5.3.6 des IMDG-Codes gekennzeichnet ten und Kapitel 3, Unterabschnitt 4.2.3 und die
sind; Kapitel 5 bis 11 des CTU-Codes beachtet sind;
10. haben eine Kopie des Beförderungsdokuments 2. darf Güterbeförderungseinheiten zur Beförderung
für einen Zeitraum von drei Monaten ab Ende nur übergeben, wenn die Vorschriften über die
der Beförderung nach Unterabschnitt 5.4.6.1 des Kennzeichnung, Bezettelung und Plakatierung des
IMDG-Codes aufzubewahren und nach Ablauf der Kapitels 3.2 in Verbindung mit dem Kapitel 3.3,
gesetzlichen Aufbewahrungsfrist unverzüglich zu dem Kapitel 3.4, den Abschnitten 5.1.1 bis 5.1.4
löschen; und 5.1.6 sowie dem Kapitel 5.3 des IMDG-Codes
eingehalten sind, und
11. haben dafür zu sorgen, dass die Anmeldung bei 3. hat vor Übergabe zur Beförderung die in Ab-
der zuständigen Behörde nach Absatz 5.1.5.1.4 schnitt 5.4.2 des IMDG-Codes geforderte Beschei-
IMDG-Code erfolgt; nigung (CTU-Packzertifikat) auszustellen oder den
Inhalt der Bescheinigung in das Beförderungsdoku-
12. dürfen ein Versandstück nur zur Beförderung über- ment aufzunehmen.
geben, wenn eine Kopie der Anweisungen nach Ab-
satz 4.1.9.1.9 und eine Kopie der erforderlichen § 19
Zeugnisse nach Absatz 5.1.5.2.2 vorliegen und ha-
ben auf Verlangen der zuständigen Behörde nach Pflichten des
Absatz 5.1.5.2.3 des IMDG-Codes Aufzeichnungen Auftraggebers des Beförderers
zur Verfügung zu stellen; Wer einen Beförderer mit der Beförderung gefähr-
licher Güter in verpackter Form mit Seeschiffen beauf-
13. haben sich vor der Übergabe gefährlicher Schütt- tragt, hat dem Beförderer vor der Verladung folgende
güter zur Beförderung zu vergewissern, dass sie Dokumente zu übergeben oder zu übermitteln:
nach den Stoffmerkblättern in Anhang 1 des
1. ein Beförderungsdokument, das die in Ab-
IMSBC-Codes für die Beförderung zugelassen
schnitt 5.4.1 des IMDG-Codes und § 6 Absatz 1
sind;
Nummer 1 geforderten Angaben enthält;
14. haben für die Beförderung gefährlicher Schüttgüter 2. die nach Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes gefor-
eine schriftliche Ladungsinformation zu erstellen, derte Bescheinigung (CTU-Packzertifikat);
die die nach Abschnitt 4.2 des IMSBC-Codes und 3. die Unterlagen nach § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2
§ 6 Absatz 2 geforderten Angaben enthält; und 3, wenn zutreffend, und
15. dürfen gefährliche Schüttgüter der Gruppe B zur 4. alle weiteren gemäß Absatz 5.1.5.4.2, Ab-
Beförderung nur übergeben, wenn eine nach dem schnitt 5.4.4 und den Unterabschnitten 5.5.2.4
anwendbaren Stoffmerkblatt in Anhang 1 des und 5.5.3.7 des IMDG-Codes für die Beförderung
IMSBC-Codes erforderliche Bescheinigung vor- vorgeschriebenen Dokumente.
liegt;
§ 20
16. dürfen gefährliche Schüttgüter, die in den Stoff- Pflichten des
merkblättern in Anhang 1 des IMSBC-Codes nicht für den Umschlag Verantwortlichen
namentlich aufgeführt und der Gruppe B zuzuord-
nen sind, zur Beförderung nur übergeben, wenn die Der für den Umschlag Verantwortliche
nach Ziffer 1.3.1.1 des IMSBC-Codes geforderte 1. muss bei Unfällen nach § 4 Absatz 8 die zuständige
Ausnahme vorliegt; Behörde unterrichten;
2. darf verpackte gefährliche Güter auf einem Seeschiff
17. dürfen gefährliche Massengüter in flüssiger oder
nur gemäß der Stauanweisungen nach § 5 Absatz 1
verflüssigter Form zur Beförderung nur übergeben,
stauen;
wenn sie jeweils nach Kapitel 17 oder 18 des IBC-
Codes, Kapitel 19 des IGC-Codes oder Kapitel XIX 3. darf unverpackte Gegenstände, Verpackungen, Um-
des GC-Codes für die Beförderung zugelassen verpackungen, IBC, Großverpackungen, Schüttgut-
sind, und Container, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit
mehreren Elementen (MEGC) und Güterbeförde-
18. haben dem Schiffsführer vor der Verladung die rungseinheiten nur auf ein Seeschiff laden, wenn
nach § 6 Absatz 3 vorgeschriebenen Informationen sie keine offensichtlichen Mängel oder Beschädi-
schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. gungen, die den sicheren Einschluss der gefähr-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017 3873
lichen Güter beeinträchtigen können, und keine äu- 5. haben dafür zu sorgen, dass die in § 6 Absatz 5
ßerlich erkennbaren Undichtigkeiten und äußeren Nummer 2 Buchstabe c und d, Nummer 3 Buch-
Anhaftungen von Gefahrgut aufweisen; stabe a und c und Nummer 4 Buchstabe c, d und e
4. darf gefährliche Schüttgüter nur verladen, wenn fol- aufgeführten Unterlagen vom Schiffsführer mitge-
gende Informationen vorliegen: führt werden;
a) eine schriftliche Ladungsinformation mit den 6. dürfen gefährliche Schüttgüter zur Beförderung nur
nach Abschnitt 4.2 des IMSBC-Codes und § 6 annehmen, wenn sie nach den Stoffmerkblättern in
Absatz 2 geforderten Angaben und Anhang 1 des IMSBC-Codes für die Beförderung
zugelassen sind oder für gefährliche Schüttgüter,
b) für einen Stoff der Gruppe B eine nach der an-
die in den Stoffmerkblättern in Anhang 1 des
wendbaren Stoffseite in Anhang 1 des IMSBC-
IMSBC-Codes nicht namentlich aufgeführt und der
Codes vorgeschriebene besondere Bescheini-
Gruppe B zuzuordnen sind, die nach Ziffer 1.3.1.1
gung oder
des IMSBC-Codes geforderte Ausnahme vorliegt,
c) für gefährliche Schüttgüter, die im IMSBC-Code und
nicht namentlich aufgeführt und der Gruppe B
zuzuordnen sind, die nach Ziffer 1.3.1.1 des 7. dürfen gefährliche Massengüter in flüssiger oder ver-
IMSBC-Codes geforderte Ausnahme, und flüssigter Form zur Beförderung nur annehmen,
wenn sie jeweils nach dem Kapitel 17 oder 18 des
5. darf gefährliche Massengüter in flüssiger oder ver- IBC-Codes, Kapitel 19 des IGC-Codes oder Kapi-
flüssigter Form nur verladen, wenn die erforderlichen tel XIX des GC-Codes für die Beförderung zugelas-
Informationen nach § 6 Absatz 3 vorliegen. sen sind.
§ 21 § 22
Pflichten des Beförderers
Pflichten des Reeders
Der Beförderer und der Beauftragte des Beförderers
Der Reeder
1. dürfen verpackte gefährliche Güter zur Beförderung
nur annehmen, wenn ihre Beförderung nicht nach 1. darf ein Seeschiff zur Beförderung gefährlicher Güter
Abschnitt 1.1.3, nach Unterabschnitt 2.1.1.2, nach nur einsetzen, wenn es die Anforderungen nach
den Abschnitten 2.2.4 oder 2.3.5, nach Unter- Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens
abschnitt 2.6.2.5, nach Abschnitt 2.8.3, nach Unter- erfüllt;
abschnitt 3.1.1.4 oder nach Kapitel 3.3 Sonder- 2. hat dafür zu sorgen, dass ein Seeschiff für die Beför-
vorschriften 349, 350, 351, 352, 353 oder 900 des derung gefährlicher Güter nach § 4 Absatz 7 Satz 1
IMDG-Codes verboten ist; und 2 ausgerüstet ist;
2. haben dem Schiffsführer vor Verladung ein Beförde- 3. hat dafür zu sorgen, dass die in § 6 Absatz 5 Num-
rungsdokument nach Abschnitt 5.4.1 des IMDG- mer 1, Nummer 2 Buchstabe a, b, e und f, Num-
Codes, die nach Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes mer 3 Buchstabe b und d und Nummer 4 Buch-
geforderte Bescheinigung (CTU-Packzertifikat), die stabe a und b aufgeführten Unterlagen vom Schiffs-
Unterlagen nach § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 führer mitgeführt werden, und
und 3, wenn zutreffend, und alle weiteren gemäß
Absatz 5.1.5.4.2, Abschnitt 5.4.4 und den Unter- 4. hat dafür zu sorgen, dass der Schiffsführer und der
abschnitten 5.5.2.4 und 5.5.3.7 des IMDG-Codes für die Ladung verantwortliche Offizier nach § 4
für die Beförderung vorgeschriebenen Dokumente Absatz 11 Satz 1 und 2 unterwiesen werden und
oder ein Gefahrgutmanifest oder einen Stauplan aller die Aufzeichnungen darüber nach § 4 Absatz 11
zu ladenden gefährlichen Güter zu übergeben oder Satz 4 und 5 aufbewahrt und nach Ablauf der Auf-
elektronisch zu übermitteln; bewahrungsfrist gelöscht werden.
3. haben Kopien des Beförderungsdokuments nach
§ 23
Abschnitt 5.4.1 des IMDG-Codes, der nach Ab-
schnitt 5.4.2 des IMDG-Codes geforderten Beschei- Pflichten des Schiffsführers
nigung (CTU-Packzertifikat), der Unterlagen nach Der Schiffsführer
§ 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3, wenn zutref-
fend, und aller weiteren gemäß Absatz 5.1.5.4.2, 1. hat dafür zu sorgen, dass alle mit Notfallmaßnah-
Abschnitt 5.4.4 und den Unterabschnitten 5.5.2.4 men befassten Besatzungsmitglieder vor der Ver-
und 5.5.3.7 des IMDG-Codes für die Beförderung ladung gefährlicher Güter oder bei Betreten des
vorgeschriebenen Dokumente für einen Zeitraum Schiffes nach § 4 Absatz 5 unterrichtet werden;
von drei Monaten ab Ende der Beförderung nach 2. muss dafür sorgen, dass das Anbringen der Hin-
Unterabschnitt 5.4.6.1 des IMDG-Codes aufzube- weistafeln nach § 4 Absatz 2 Satz 2 und die Befol-
wahren und nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewah- gung des Verbots nach § 4 Absatz 2 Satz 1 und
rungsfrist unverzüglich zu löschen; Absatz 3 Satz 1 erfolgt;
4. haben so bald wie möglich oder im Falle einer Not- 3. (weggefallen)
fallexpositionssituation sofort den Versender, den
Empfänger und weitere an der Beförderung betei- 4. muss die Ladung während der Beförderung nach
ligte Stellen nach Absatz 1.5.6.1.1 Gliederungs- § 4 Absatz 6 überwachen;
einheit i des IMDG-Codes über die Nichteinhaltung 5. hat dafür zu sorgen, dass sich die Ausrüstung nach
eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die § 4 Absatz 7 Satz 3 und 4 jederzeit in einem ein-
Kontamination zu informieren; satzbereiten Zustand befindet und die Besatzungs-
3874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017
mitglieder die Schutzausrüstung und Schutzklei- § 26
dung in den vorgesehenen Fällen tragen; Pflichten mehrerer Beteiligter
6. muss bei Unfällen die zuständige Behörde nach § 4 (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Betei-
Absatz 8 unterrichten; ligten haben entsprechend ihren Verantwortlichkeiten
7. hat dafür zu sorgen, dass die Ladung nach § 5 Ab- bei der Beförderung gefährlicher Güter die Vorschriften
satz 2 gesichert ist; über die Sicherung nach Kapitel 1.4 des IMDG-Codes
zu beachten. Die an der Beförderung gefährlicher Gü-
8. hat die vorgeschriebenen Unterlagen nach § 6 Ab- ter mit hohem Gefahrenpotential beteiligten Hersteller
satz 5 mitzuführen; oder Vertreiber gefährlicher Güter, die für das Packen
9. muss die vorgeschriebenen Unterlagen oder die und Beladen von Güterbeförderungseinheiten verant-
gespeicherten Informationen nach § 6 Absatz 7 wortlichen Personen und die Beförderer müssen Siche-
vorhalten und aufbewahren und die Unterlagen rungspläne nach Absatz 1.4.3.2.2 des IMDG-Codes vor
oder den Ausdruck aus den Datenverarbeitungs- der Aufnahme der Tätigkeit einführen und während der
systemen nach § 6 Absatz 8 auf Verlangen zur Tätigkeit anwenden, sofern sie nicht dem Kapitel XI-2
Prüfung vorlegen; des SOLAS-Übereinkommens und dem ISPS-Code
unterliegen.
10. hat sicherzustellen, dass die Stauanweisungen
nach § 5 Absatz 1 sowie die Stau- und Trennvor- (2) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Betei-
schriften nach den Kapiteln 7.1, 7.2, 7.4 bis 7.7 in ligten haben bei einem Unfall die zuständigen Stellen
Verbindung mit Abschnitt 3.1.4 und Kapitel 3.2 des nach § 4 Absatz 9 Satz 1 unverzüglich zu unterstützen
IMDG-Codes oder die Stau- und Trennvorschriften und Auskünfte zu erteilen.
nach Abschnitt 9.3 des IMSBC-Codes und die Vor- (3) Die an der Beförderung gefährlicher Güter betei-
schriften des Kapitels II-2 Regel 19 des SOLAS- ligten Unternehmen haben dafür zu sorgen, dass die
Übereinkommens, soweit anwendbar, eingehalten Beschäftigten
werden;
1. nach § 4 Absatz 12 Satz 1, auch in Verbindung mit
11. darf gefährliche Schüttgüter der Gruppe B des Satz 2, unterwiesen werden und die Aufzeichnungen
IMSBC-Codes nur übernehmen, wenn die Lade- darüber nach § 4 Absatz 12 Satz 3 und 4 aufbewahrt
räume die jeweils anwendbaren Anforderungen und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht
nach Kapitel II-2 Regel 19, Tabelle 19.2 des werden und
SOLAS-Übereinkommens erfüllen und die auf den 2. vor der Übernahme ihrer Pflichten nach Unterab-
zutreffenden Stoffmerkblättern in Anhang 1 des schnitt 5.5.2.2 und Absatz 5.5.3.2.4 des IMDG-
IMSBC-Codes aufgeführten Beförderungsbedin- Codes unterwiesen werden.
gungen eingehalten sind;
12. darf gefährliche Chemikalien, die dem IBC-Code § 27
oder dem BCH-Code unterliegen, nur übernehmen, Ordnungswidrigkeiten
wenn die für das jeweilige Gut in Kapitel 17 des
IBC-Codes oder Kapitel IV des BCH-Codes auf- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1
geführten Mindestanforderungen eingehalten sind, Nummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungs-
und gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
13. darf verflüssigte Gase, die dem IGC-Code oder 1. entgegen § 17
dem GC-Code unterliegen, nur übernehmen, wenn a) Nummer 1 oder 13 sich nicht, nicht richtig oder
die für das jeweilige Gut in Kapitel 19 des IGC- nicht rechtzeitig vergewissert,
Codes oder Kapitel XIX des GC-Codes aufgeführ- b) Nummer 2 oder 14 ein Beförderungsdokument
ten Mindestanforderungen eingehalten sind. oder eine Ladungsinformation nicht, nicht richtig
oder nicht rechtzeitig erstellt,
§ 24
c) Nummer 3 die dort genannten Angaben nicht,
Pflichten des nicht richtig oder nicht vollständig in ein
mit der Planung der Beladung Beauftragten Konnossement oder einen Frachtbrief einträgt,
Der mit der Planung der Beladung Beauftragte hat d) Nummer 4 eine Verpackung, einen IBC, eine
dafür zu sorgen, dass Stauanweisungen nach § 5 Ab- Großverpackung, einen ortsbeweglichen Tank,
satz 1 festgelegt werden. einen Gascontainer mit mehreren Elementen
(MEGC) oder einen Schüttgut-Container ver-
§ 25 wendet,
Pflichten des Empfängers e) Nummer 5 oder 6 einen ortsbeweglichen Tank,
einen Gascontainer mit mehreren Elementen
Der Empfänger hat so bald wie möglich oder im Falle (MEGC) oder einen Schüttgut-Container befüllt,
einer Notfallexpositionssituation sofort den Versender,
den Beförderer und weitere an der Beförderung be- f) Nummer 7 ein gefährliches Gut zusammenpackt,
teiligte Stellen nach Absatz 1.5.6.1.1 Gliederungs- g) Nummer 8, 9, 15, 16 oder 17 einen unverpackten
einheit ii in Verbindung mit Absatz 1.5.6.1.3 des Gegenstand, eine Verpackung, Umverpackung,
IMDG-Codes über die Nichteinhaltung eines Grenz- einen IBC, eine Großverpackung, einen orts-
wertes für die Dosisleistung oder die Kontamination beweglichen Tank, einen Gascontainer mit
zu informieren. mehreren Elementen (MEGC), einen Schüttgut-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017 3875
Container, eine Güterbeförderungseinheit oder d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-
ein dort genanntes Gut übergibt, nannte Person unterwiesen oder eine Aufzeich-
nung mindestens fünf Jahre aufbewahrt wird;
h) Nummer 10 eine Kopie des Beförderungsdoku-
ments nicht oder nicht mindestens drei Monate 7. entgegen § 23
aufbewahrt, a) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-
i) Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass eine Anmel- nannte Person unterrichtet wird,
dung erfolgt, b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-
j) Nummer 12 ein Versandstück übergibt oder eine nannte Hinweistafel angebracht oder ein dort
Aufzeichnung nicht oder nicht vollständig zur genanntes Verbot befolgt wird,
Verfügung stellt oder c) Nummer 3 Ladungsdämpfe ablässt,
k) Nummer 18 eine vorgeschriebene Information d) Nummer 4 die Ladung nicht überwacht,
nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt; e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass sich die Aus-
2. entgegen § 18 rüstung in einem einsatzbereiten Zustand be-
findet oder die Schutzausrüstung und Schutz-
a) Nummer 1 einen unverpackten Gegenstand,
kleidung getragen wird,
eine Verpackung, einen IBC oder eine Großver-
packung staut oder stauen lässt, f) Nummer 6 die zuständige Behörde nicht oder
nicht rechtzeitig unterrichtet,
b) Nummer 2 eine Güterbeförderungseinheit über-
gibt oder g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die Ladung
gesichert ist,
c) Nummer 3 die geforderte Bescheinigung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht- h) Nummer 8 eine dort genannte Unterlage nicht
zeitig ausstellt oder ihren Inhalt nicht oder nicht mitführt,
richtig in das Beförderungsdokument aufnimmt; i) Nummer 9 eine dort genannte Unterlage oder
3. entgegen § 19 ein dort genanntes Dokument nicht Information nicht oder nicht für die vorgeschrie-
oder nicht rechtzeitig übergibt oder übermittelt; bene Dauer vorhält, nicht oder nicht für die vor-
geschriebene Dauer aufbewahrt oder nicht oder
4. entgegen § 20 nicht rechtzeitig vorlegt,
a) Nummer 1 die zuständige Behörde nicht oder j) Nummer 10 nicht sicherstellt, dass eine dort ge-
nicht rechtzeitig unterrichtet, nannte Stau- oder Trennvorschrift eingehalten
b) Nummer 2 ein dort genanntes Gut staut, wird, oder
c) Nummer 3 einen unverpackten Gegenstand, k) Nummer 11, 12 oder 13 ein dort genanntes Gut,
eine Verpackung, Umverpackung, einen IBC, eine dort genannte Chemikalie oder ein dort ge-
eine Großverpackung, einen Schüttgut-Contai- nanntes Gas übernimmt;
ner, ortsbeweglichen Tank, Gascontainer mit 8. entgegen § 24 nicht dafür sorgt, dass eine Stau-
mehreren Elementen (MEGC) oder eine Güter- anweisung festgelegt wird;
beförderungseinheit lädt oder 9. entgegen § 25 eine dort genannte Person oder
d) Nummer 4 oder 5 ein dort genanntes Gut ver- Stelle nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
lädt; informiert;
5. entgegen § 21 10. entgegen § 26
a) Nummer 1, 6 oder 7 ein dort genanntes Gut zur a) Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Vorschrift
Beförderung annimmt, nicht beachtet,
b) Nummer 2 ein dort genanntes Dokument nicht b) Absatz 1 Satz 2 einen Sicherungsplan nicht oder
oder nicht rechtzeitig übergibt oder nicht oder nicht rechtzeitig einführt oder nicht oder nicht
nicht rechtzeitig übermittelt, richtig anwendet,
c) Absatz 2 eine dort genannte Stelle nicht, nicht
c) Nummer 3 ein dort genanntes Dokument nicht
richtig oder nicht rechtzeitig unterstützt oder
oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt,
eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
d) Nummer 4 den Versender, den Empfänger und dig oder nicht rechtzeitig erteilt,
weitere an der Beförderung beteiligte Stellen
d) Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig infor-
dort genannte Person unterwiesen wird oder
miert oder
eine Aufzeichnung mindestens fünf Jahre aufbe-
e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge- wahrt wird, oder
nannte Unterlage mitgeführt wird; e) Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine
6. entgegen § 22 dort genannte Person unterwiesen wird.
a) Nummer 1 ein Seeschiff einsetzt, (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahn-
dung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird
b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Seeschiff
im Bereich seewärts der Begrenzung des deutschen
ausgerüstet ist,
Küstenmeeres, der Bundeswasserstraßen und der bun-
c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge- deseigenen Häfen auf die Generaldirektion Wasser-
nannte Unterlage mitgeführt wird, oder straßen und Schifffahrt übertragen.
3876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017
§ 28 (4) § 5 Absatz 1 ist für Schiffe, die vor dem 1. Juli
Übergangsbestimmungen 2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe anzuwenden,
dass anstelle der Einschränkungen in der Bescheini-
(1) Bis zum 31. Dezember 2015 kann die Beförde- gung nach Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Überein-
rung gefährlicher Güter mit Seeschiffen noch nach kommens die Einschränkungen in der Bescheinigung
den Vorschriften der Gefahrgutverordnung See in der nach Kapitel II-2 Regel 54 des SOLAS-Übereinkom-
Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2014 mens in der am 30. Juni 2002 geltenden Fassung zu
(BGBl. I S. 301), die durch Artikel 5 der Verordnung beachten sind.
vom 26. Februar 2015 (BGBl. I S. 265) geändert worden
(5) § 6 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe e und Num-
ist, in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden
mer 3 Buchstabe b ist für Schiffe, die vor dem 1. Juli
Fassung durchgeführt werden.
2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe anzuwenden,
(2) § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist für Schiffe, dass für diese Schiffe die erforderliche Bescheinigung
die vor dem 1. Juli 2002 gebaut wurden, mit der Maß- nach Kapitel II-2 Regel 54 des SOLAS-Übereinkom-
gabe anzuwenden, dass anstelle der Vorschriften des mens in der am 30. Juni 2002 geltenden Fassung mit-
Kapitels II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens zuführen ist.
die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 54 des (6) Die von der Bundesanstalt für Materialforschung
SOLAS-Übereinkommens in der am 30. Juni 2002 und -prüfung nach § 6 Absatz 5 Nummer 2 der Gefahr-
geltenden Fassung einzuhalten sind. gutverordnung See in der Fassung der Bekannt-
(3) § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 4 ist für Schiffe, machung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 301), die
die vor dem 1. Juli 2002 gebaut wurden, mit der Maß- durch Artikel 5 der Verordnung vom 26. Februar 2015
gabe anzuwenden, dass anstelle der Vorschriften des (BGBl. I S. 265) geändert worden ist, in der bis zum
Kapitels II-2 Regel 16 Absatz 3 des SOLAS-Überein- 15. Februar 2015 geltenden Fassung anerkannten
kommens die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 59 Prüfstellen dürfen die ihnen nach § 6 Absatz 9 der-
des SOLAS-Übereinkommens in der am 30. Juni 2002 selben Verordnung gestatteten Aufgaben noch bis zum
geltenden Fassung einzuhalten sind. 31. Dezember 2020 wahrnehmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017 3877
Gebührenverordnung
der Akkreditierungsstelle
(Akkreditierungsstellengebührenverordnung – AkkStelleGebV)
Vom 8. Dezember 2017
Auf Grund des § 22 Absatz 1 und 4 Satz 1 und § 23 tätsbewertungsstelle weiterhin die Anforderungen für
Absatz 8 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom eine Akkreditierung erfüllt.
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundes- (9) Vor-Ort-Beobachtung ist die Inaugenscheinnahme
ministerium für Wirtschaft und Energie: von Konformitätsbewertungstätigkeiten einer Konfor-
mitätsbewertungsstelle am Ort der Konformitätsbewer-
§1 tungstätigkeit.
Gebührenerhebung (10) Wiederholungsbegutachtung ist die Überwa-
Die Akkreditierungsstelle erhebt für individuell zu- chung des vollständigen Geltungsbereichs der Akkredi-
rechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Aus- tierung einer Konformitätsbewertungsstelle einschließ-
lagen nach den Vorschriften dieser Verordnung und lich der Entscheidung über die Aufrechterhaltung der
dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Gebüh- Akkreditierung.
renverzeichnis.
§3
§2 Gebührenberechnung
Begriffsbestimmung (1) Eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung
wird nach Zeitgebühr abgerechnet. Die Zeitgebühr ist
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten nach- durch Multiplikation des Stundensatzes nach Tarifstelle
stehende Begriffsbestimmungen. 7 der Anlage mit dem Zeitaufwand für die Durchführung
(2) Akkreditierungsentscheidung ist die Entscheidung der jeweiligen individuell zurechenbaren öffentlichen
über die Erteilung, Verlängerung, Aufrechterhaltung, Leistung zu berechnen. Die Zeitgebühr ist für jede die
Änderung, Aussetzung oder Aufhebung der Akkreditie- Leistung durchführende Person zu erheben.
rung einer Konformitätsbewertungsstelle einschließlich (2) Bei der Abrechnung sind alle mit der Erbringung
der damit verbundenen Nebenbestimmungen. der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung in
(3) Änderung einer Akkreditierung ist jede Erweiterung Zusammenhang stehenden Zeiten zu berücksichtigen,
oder Verringerung des Geltungsbereichs, jede Aktua- insbesondere für
lisierung sowie jede formale Änderung einer Akkreditie- 1. erforderliche Wartezeiten von Bediensteten der Ak-
rung. kreditierungsstelle, sofern der Gebührenschuldner
(4) Akkreditierungsurkunden sind alle Urkunden, die diese zu vertreten hat,
die Akkreditierungsstelle nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 2. erforderliche Reisezeiten von Bediensteten der Ak-
der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen kreditierungsstelle innerhalb ihrer regelmäßigen Ar-
Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die beitszeit,
Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwa-
3. Rückfragen im Rahmen der Erbringung der indivi-
chung im Zusammenhang mit der Vermarktung von
duell zurechenbaren öffentlichen Leistung,
Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) 4. interne Abstimmungen sowie Abstimmungen mit
erteilt. Dritten, die mit der Erbringung der individuell zure-
chenbaren öffentlichen Leistung in Zusammenhang
(5) Konformitätsbewertungsprogramm ist die Ge- stehen,
samtheit der Anforderungen, Regeln und Verfahren, die
zur Konformitätsbewertung eines Produkts, Verfahrens, 5. Änderungswünsche des Gebührenschuldners im
einer Dienstleistung, eines Systems, einer Person oder Rahmen der laufenden Leistungserbringung,
Stelle verwendet werden, um ein Konformitätsbewer- 6. die Überprüfung der Einhaltung erlassener Neben-
tungsergebnis auf systematische und wissenschaftlich bestimmungen im Sinne des § 36 des Verwaltungs-
nachvollziehbare Weise zu treffen. verfahrensgesetzes,
(6) Bedienstete der Akkreditierungsstelle sind alle 7. die Einbeziehung anderer Behörden nach § 2 Ab-
bei ihr beschäftigten Personen. satz 3 und § 4 des Akkreditierungsstellengesetzes.
(7) Beauftragte der Akkreditierungsstelle sind alle
§4
Personen, die von der Akkreditierungsstelle oder einer
Befugnis erteilenden Behörde mit der Begutachtung, Auslagen
Überwachung oder Prüfung der Akkreditierungsfähig- (1) Auslagen sind auch zu erheben für
keit beauftragt werden. 1. die Vergütung der Beauftragten der Akkreditierungs-
(8) Überwachung ist jede Tätigkeit, die durchgeführt stelle (Honorar und Reisekosten) für die Begutach-
wird, um zu überprüfen, ob eine akkreditierte Konformi- tung vor Ort, die Vor-Ort-Beobachtung, die Doku-
3878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017
mentenprüfung oder sonstige Überwachungs- und (7) Für Begutachtungen und Überwachungen nach
Begutachtungsleistungen einschließlich jeweils der § 2 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Akkreditierungsstellen-
Vor- und Nachbereitungszeiten sowie notwendigen gesetzes ist der von den Befugnis erteilenden Behör-
Reise- und Wartezeiten, den nach den für sie geltenden gesetzlichen Bestim-
2. Vergütungen von Beauftragten der Akkreditierungs- mungen bei der Akkreditierungsstelle einschließlich der
stelle, die dadurch entstanden sind, dass die Beauf- Reisekosten geltend gemachte Aufwand zu erheben.
tragten der Akkreditierungsstelle eine individuell zu-
rechenbare öffentliche Leistung aus Gründen, die §5
der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht zum Nichtanwendung bisherigen Rechts
festgesetzten Termin erbringen konnten oder sie aus
§ 23 Absatz 2 bis 7 des Bundesgebührengesetzes in
diesen Gründen abbrechen mussten,
Verbindung mit § 7 des Akkreditierungsstellengesetzes
3. Kosten für die zugunsten einer akkreditierten Kon- vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), der zuletzt durch
formitätsbewertungsstelle beantragten Anerkennung Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017
der Akkreditierungsstelle durch ausländische Behör- (BGBl. I S. 2540) geändert worden ist, ist nicht mehr
den oder private Vereinigungen sowie die Aufrecht- anzuwenden.
erhaltung dieser Anerkennung, durch die die Akzep-
tanz der von der Konformitätsbewertungsstelle aus- §6
gestellten Bestätigungen sichergestellt oder erwei-
tert wird. Übergangsbestimmungen
(2) Die Leistungen der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 (1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
genannten Beauftragten sind mit 120 Euro pro Stunde gen, die vor dem 1. Juli 2018 beantragt oder, sofern
zu vergüten, sofern nicht in Absatz 7 Abweichendes kein Antrag erforderlich ist, begonnen, aber noch nicht
geregelt ist. Sofern die Beauftragten keine Ausbildung beendet worden sind, sind Gebühren und Auslagen
für die Durchführung von Begutachtungen von einer nach der Kostenverordnung der Akkreditierungsstelle
nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne des Artikels 2 vom 21. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3964), die durch
Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erhalten Artikel 2 Absatz 107 des Gesetzes vom 7. August 2013
haben oder diese Ausbildung nicht durch Schulungs- (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der bis zum
und Fortbildungsmaßnahmen aufrechterhalten haben, Ablauf des 30. Juni 2018 geltenden Fassung zu er-
sind die Leistungen der Beauftragten mit 95 Euro pro heben.
Stunde zu vergüten. Bei der Abrechnung ist für jede (2) Abweichend von Absatz 1 können für individuell
angefangene Viertelstunde ein Viertel des Stunden- zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem
satzes anzusetzen. 1. Juli 2018 beantragt oder, sofern kein Antrag erforder-
(3) Mit dem Honorar sind sämtliche sonstigen Kos- lich ist, begonnen, aber noch nicht beendet worden
ten und Aufwendungen des Beauftragten außer den sind, Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung
Reisekosten abgegolten. erhoben werden, soweit bei diesen Leistungen unter
Hinweis auf das bevorstehende Inkrafttreten einer
(4) Die Reisekosten der Beauftragten der Akkreditie-
neuen Gebührenverordnung eine Gebührenfestsetzung
rungsstelle sind bis zu den sich nach §§ 4, 5 Absatz 1
nach dieser Verordnung ausdrücklich vorbehalten wor-
und 4 und § 7 des Bundesreisekostengesetzes erge-
den ist.
benden Beträgen als Auslagen zu erheben, sofern nicht
in Absatz 7 Abweichendes geregelt ist.
§7
(5) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn der
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Beauftragte es unterlässt, der Akkreditierungsstelle un-
verzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tag des siebten
Ablehnung durch einen beteiligten Berechtigten führen, auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
es sei denn, er hat die Unterlassung nicht zu vertreten. (2) Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung der Akkre-
(6) Soweit vergütungspflichtige Leistungen des Be- ditierungsstelle vom 21. Dezember 2009 (BGBl. I
auftragten auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer S. 3964), die durch Artikel 2 Absatz 107 des Gesetzes
Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden
Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen. ist, außer Kraft.
Berlin, den 8. Dezember 2017
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und Energie
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017 3879
Anlage
(zu § 1)
Gebührenverzeichnis
Tarifstelle Gebührentatbestand Gebührensatz
1 Erteilung einer Akkreditierung nach Artikel 5 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 i. V. m. § 2 Absatz 1 des
Akkreditierungsstellengesetzes
1.1 Vorbegehung auf besonderen Antrag der Konformitätsbewer-
tungsstelle (KBS)
1.1.1 Antrags- und Verfahrensbearbeitung einschließlich der Orga- Nach Aufwand nach Tarifstelle 7
nisation der Vorbegehung
1.1.2 Durchführung der Vorbegehung einschließlich Vor- und Nach- Nach Aufwand nach Tarifstelle 7.2
bereitung sowie Erstellung des Berichts durch Bedienstete
der Akkreditierungsstelle
1.2 Prüfung der Akkreditierungsfähigkeit eines Konformitätsbe- Nach Aufwand nach Tarifstelle 7
wertungsprogramms nach den einschlägigen gesetzlichen
und sonstigen Anforderungen und Vorgaben einschließlich
Entscheidung durch die Akkreditierungsstelle
Die individuell zurechenbare öffentliche Leistung beginnt mit der
Beratung zur Stellung eines Antrags, ansonsten mit der Entge-
gennahme eines Antrags auf Prüfung und endet mit der Mittei-
lung der Entscheidung. § 3 Absatz 2 Nummer 7 bleibt unberührt.
1.3 Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung Nach Aufwand nach Tarifstelle 7
einer Akkreditierung sowie Verfahrensbearbeitung einschließ-
lich Herbeiführung der Akkreditierungsentscheidung, Erstel-
lung von Bescheid und Akkreditierungsurkunde oder Akkredi-
tierungsurkunden sowie Erteilung der Erlaubnis zur Verwen-
dung des Akkreditierungssymbols nach den §§ 3 und 4 der
Akkreditierungssymbolverordnung und Eintrag in das Ver-
zeichnis der akkreditierten Stellen nach § 2 Absatz 2 des Ak-
kreditierungsstellengesetzes
Die individuell zurechenbare öffentliche Leistung beginnt mit
der Beratung zur Stellung eines Antrags, ansonsten mit der
Entgegennahme eines Antrags und endet mit der Mitteilung
der Entscheidung. § 3 Absatz 2 Nummer 7 bleibt unberührt.
1.4 Begutachtung, Prüfung von Dokumenten oder Vor-Ort-Beob- Nach Aufwand nach Tarifstelle 7.2
achtung (jeweils einschließlich Vor- und Nachbereitung) durch
Bedienstete der Akkreditierungsstelle
1.5 Übersetzung der Akkreditierungsurkunde auf besonderen An- Nach Aufwand nach Tarifstelle 7 sowie im
trag Falle des Einsatzes von Übersetzern, die
nicht Bedienstete der Akkreditierungs-
stelle sind, zusätzlich Auslagen nach
§ 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundes-
gebührengesetzes
1.6 Ausstellung von weitergehenden Bescheinigungen auf be- Nach Aufwand nach Tarifstelle 7
sonderen Antrag
2 Änderung einer bestehenden Akkreditierung nach Arti-
kel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 i. V. m.
§ 2 Absatz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes
2.1 Bearbeitung eines Antrags auf Änderung einer Akkreditierung Nach Aufwand nach Tarifstelle 7
sowie Verfahrensbearbeitung einschließlich Herbeiführung
der Akkreditierungsentscheidung, Erstellung von Bescheid
und Akkreditierungsurkunde oder Akkreditierungsurkunden
sowie Erteilung der Erlaubnis zur Verwendung des Akkreditie-
rungssymbols nach den §§ 3 und 4 der Akkreditierungssym-
bolverordnung und Eintrag in das Verzeichnis der akkreditierten
Stellen nach § 2 Absatz 2 des Akkreditierungsstellengesetzes
Die individuell zurechenbare öffentliche Leistung beginnt mit der
Beratung zur Stellung eines Antrags, ansonsten mit der Entge-
gennahme eines Antrags und endet mit der Mitteilung der Ent-
scheidung. § 3 Absatz 2 Nummer 7 bleibt unberührt.
3880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017
Tarifstelle Gebührentatbestand Gebührensatz
2.2 Begutachtung, Prüfung von Dokumenten oder Vor-Ort-Beob- Nach Aufwand nach Tarifstelle 7.2
achtung (jeweils einschließlich Vor- und Nachbereitung) durch
Bedienstete der Akkreditierungsstelle
2.3 Übersetzung der Akkreditierungsurkunde auf besonderen An- Nach Aufwand nach Tarifstelle 7 sowie im
trag Falle des Einsatzes von Übersetzern, die
nicht Bedienstete der Akkreditierungs-
stelle sind, zusätzlich Auslagen nach
§ 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundes-
gebührengesetzes
2.4 Ausstellung von weitergehenden Bescheinigungen auf bes- Nach Aufwand nach Tarifstelle 7
sonderen Antrag
3 Überwachung einer Akkreditierung nach Artikel 5 Absatz 3
der Verordnung (EG) Nr. 765/2008
Wird eine Überwachung mit einer Verlängerung oder Ände-
rung einer Akkreditierung verbunden, so kann der gesamte
Aufwand nach Tarifstelle 2 abgerechnet werden.
3.1 Bearbeitung einer Überwachung einschließlich Wiederho- Nach Aufwand nach Tarifstelle 7
lungsbegutachtung
Die individuell zurechenbare öffentliche Leistung beginnt mit
der Ankündigung der Überwachung und endet mit der Mittei-
lung der Entscheidung über die durchgeführte Überwachung.
§ 3 Absatz 2 Nummer 7 bleibt unberührt.
Werden als Ergebnis einer Überwachung bzw. Wiederholungs-
begutachtung Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 4 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 765/2008 ergriffen, so ist der dabei entste-
hende Aufwand gemäß Tarifstelle 4 abzurechnen.
3.2 Begutachtung, Prüfung von Dokumenten oder Vor-Ort-Beob- Nach Aufwand nach Tarifstelle 7.2
achtung (jeweils einschließlich Vor- und Nachbereitung) durch
Bedienstete der Akkreditierungsstelle oder Durchführung
sonstiger Überwachungstätigkeiten
4 Aussetzung, Einschränkung oder Zurückziehung einer
Akkreditierungsurkunde nach Artikel 5 Absatz 4 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 765/2008
4.1 Durchführung der Aussetzung, Einschränkung oder Zurück- Nach Aufwand nach Tarifstelle 7 bis zur
ziehung Höhe der für die Erteilung einer Akkredi-
tierung zum Zeitpunkt der Aussetzung,
Einschränkung oder Zurückziehung vor-
gesehenen Gebühr
4.2 Aufhebung einer Aussetzung, Verfahrensbearbeitung Nach Aufwand nach Tarifstelle 7
4.3 Begutachtung einschließlich Prüfung von Dokumenten oder Nach Aufwand nach Tarifstelle 7.2
Vor-Ort-Beobachtung (jeweils einschließlich Vor- und Nach-
bereitung) durch Bedienstete der Akkreditierungsstelle als
Voraussetzung für die Aufhebung der Aussetzung
5 Beantragtes oder vereinbartes Fachgespräch, sofern die- Nach Aufwand nach Tarifstelle 7
ses nicht einer der vorstehenden Tarifstellen zugeordnet
werden kann
6 Bearbeiten einer ungerechtfertigten Beschwerde im Nach Aufwand nach Tarifstelle 7
Sinne des Artikels 9 Absatz 4 der Verordnung (EG)
Nr. 765/2008 gegen eine akkreditierte Konformitätsbe-
wertungsstelle
Die Akkreditierungsstelle kann aus Gründen des öffentlichen
Interesses oder der Billigkeit eine niedrigere Gebühr fest-
setzen.
Anmerkung: Das Erheben einer Beschwerde ist ungerechtfer-
tigt, wenn die Person oder Organisation, die die Beschwerde
gegenüber der Akkreditierungsstelle erhebt, bei Anwendung
der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können, dass der der
Beschwerde zugrunde liegende Sachvortrag oder die Bewer-
tung nicht zutrifft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017 3881
Tarifstelle Gebührentatbestand Gebührensatz
7 Stundensatz für Bedienstete der Akkreditierungsstelle
7.1 Bedienstete mit Büro-, Assistenz- oder Sachbearbeiteraufga- 116,72 Euro
ben
7.2 Bedienstete mit Hochschulabschluss (Master, Diplom, Staats- 147,56 Euro
examen oder gleichwertiger Abschluss) und Aufgaben im Zu-
sammenhang mit der eigenverantwortlichen Bearbeitung von
Verfahren oder der Begutachtung, Prüfung von Dokumenten
oder Vor-Ort-Beobachtung;
weitere Bedienstete mit Hochschulabschluss (Master, Diplom,
Staatsexamen oder gleichwertiger Abschluss) und entspre-
chender Tätigkeit
3882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV1
Vom 8. Dezember 2017
Auf Grund des § 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 b) Die Angabe zu § 4e wird wie folgt gefasst:
Satz 1, des § 10 Absatz 10, des § 23 Absatz 1 Satz 1 „Zusätzliche Angaben zur Prüfung der Umwelt-
und des § 23b Absatz 5 Nummer 2 des Bundes-Immis- verträglichkeit; UVP-Bericht“.
sionsschutzgesetzes, von denen § 23 Absatz 1 Satz 1
durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 30. No- c) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
vember 2016 (BGBl. I S. 2749) geändert und § 23b „Auslegung von Antrag und Unterlagen; Ver-
Absatz 5 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 10 des öffentlichung des UVP-Berichts“.
Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) d) Die Angabe zu § 21a wird wie folgt gefasst:
eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
„Öffentliche Bekanntmachung und Veröffent-
Artikel 1 lichung des Genehmigungsbescheids“.
Die Verordnung über das Genehmigungsverfahren in e) Nach der Angabe zu § 24a wird folgende An-
der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 gabe zu § 24b eingefügt:
(BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 14 des Ge- „§ 24b Verbundene Prüfverfahren bei UVP-
setzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) geändert pflichtigen Vorhaben“.
worden ist, wird wie folgt geändert: f) Die Angabe zum Dritten Teil wird wie folgt ge-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: fasst:
a) Die Angabe zu § 2a wird wie folgt gefasst: „Dritter Teil
„Unterrichtung über den Untersuchungsrah- Schlussvorschriften“.
men bei UVP-pflichtigen Vorhaben“. g) Nach der Angabe zum Dritten Teil wird fol-
1
gende Angabe zu § 24c eingefügt:
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur „§ 24c Vermeidung von Interessenkonflikten“.
Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeits-
prüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. h) Die Angaben „§ 26 (gegenstandslos)“ und „§ 27
L 124 vom 25.4.2014, S. 1). Inkrafttreten“ werden aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017 3883
2. § 1 wird wie folgt geändert: „(1) Auf Antrag des Trägers des UVP-pflich-
tigen Vorhabens oder wenn die Genehmi-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gungsbehörde es für zweckmäßig hält, unter-
aa) In Nummer 1 Buchstabe b werden nach richtet und berät die Genehmigungsbehörde
dem Wort „Betriebs“ die Wörter „oder zur den Träger des UVP-pflichtigen Vorhabens
störfallrelevanten Änderung“ eingefügt. über die Beratung nach § 2 Absatz 2 hinaus
bb) Im Satzteil nach Nummer 4 wird die An- entsprechend dem Planungsstand des UVP-
gabe „§ 3 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 1 pflichtigen Vorhabens frühzeitig über Art, In-
Absatz 2“ ersetzt. halt, Umfang und Detailtiefe der Angaben, die
der Träger des UVP-pflichtigen Vorhabens
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: voraussichtlich in die nach den §§ 3 bis 4e vor-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: zulegenden Unterlagen aufnehmen muss (Unter-
suchungsrahmen). Die Unterrichtung und Be-
„Ist nach den §§ 6 bis 14 des Gesetzes ratung kann sich auch auf weitere Gesichts-
über die Umweltverträglichkeitsprüfung für punkte des Verfahrens, insbesondere auf des-
die Errichtung und den Betrieb einer An- sen zeitlichen Ablauf, auf die zu beteiligenden
lage eine Umweltverträglichkeitsprüfung Behörden oder auf die Einholung von Sachver-
durchzuführen (UVP-pflichtige Anlage), so ständigengutachten erstrecken. Verfügen die
ist die Umweltverträglichkeitsprüfung je- Genehmigungsbehörde oder die zu beteiligen-
weils unselbständiger Teil der in Absatz 1 den Behörden über Informationen, die für die
genannten Verfahren.“ Beibringung der in den §§ 3 bis 4e genannten
bb) Nach Satz 1 wird der folgende Satz einge- Unterlagen zweckdienlich sind, so weisen sie
fügt: den Träger des UVP-pflichtigen Vorhabens da-
rauf hin und stellen ihm diese Informationen
„Für die genehmigungsbedürftige Änderung zur Verfügung, soweit nicht Rechte Dritter oder
einer Anlage gilt Satz 1 entsprechend.“ öffentliche Interessen entgegenstehen.
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
(2) Der Träger des UVP-pflichtigen Vorha-
3. § 1a wird wie folgt gefasst: bens hat der Genehmigungsbehörde geeignete
Unterlagen zu den Merkmalen des UVP-pflich-
„§ 1a
tigen Vorhabens, einschließlich seiner Größe
Gegenstand der oder Leistung, und des Standorts sowie zu
Prüfung der Umweltverträglichkeit den möglichen Auswirkungen auf die in § 1a
Das Prüfverfahren nach § 1 Absatz 2 umfasst genannten Schutzgüter vorzulegen.“
die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 3 und wird
für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzun- wie folgt geändert:
gen sowie der für die Prüfung der Belange des
Naturschutzes und der Landschaftspflege be- aa) Satz 1 wird aufgehoben.
deutsamen Auswirkungen einer UVP-pflichtigen
Anlage auf die folgenden Schutzgüter: bb) Die neuen Sätze 1 und 2 werden wie folgt
gefasst:
1. Menschen, insbesondere die menschliche Ge-
sundheit, „Vor der Unterrichtung über den Unter-
suchungsrahmen kann die zuständige Be-
2. Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
hörde dem Vorhabenträger sowie den nach
3. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Land- § 11 zu beteiligenden Behörden Gelegen-
schaft, heit zu einer Besprechung über Art, Inhalt,
Umfang und Detailtiefe der Unterlagen ge-
4. kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
ben. Die Besprechung soll sich auf den
5. die Wechselwirkung zwischen den vorgenann- Gegenstand, den Umfang und die Metho-
ten Schutzgütern. den der Umweltverträglichkeitsprüfung so-
wie auf sonstige Fragen erstrecken, die für
Die Auswirkungen nach Satz 1 schließen Auswir-
die Durchführung der Umweltverträglich-
kungen des UVP-pflichtigen Vorhabens ein, die
keitsprüfung erheblich sind.“
aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Un-
fälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wird
diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das wie folgt geändert:
UVP-pflichtige Vorhaben relevant sind.“
aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „nach Ab-
4. § 2a wird wie folgt geändert:
satz 1“ die Angabe „bis 3“ eingefügt und
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: die Wörter „§ 14 Abs. 1 Satz 1 und 2“
durch die Wörter „§ 31 Absatz 1 und 2
„§ 2a
Satz 1 und 2“ ersetzt.
Unterrichtung über den Untersuchungs-
rahmen bei UVP-pflichtigen Vorhaben“. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
b) Folgende Absätze 1 und 2 werden vorange- „Die Genehmigungsbehörde nimmt diese
stellt: Aufgaben im Zusammenwirken zumindest
3884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017
mit denjenigen Zulassungsbehörden und b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
mit derjenigen für Naturschutz und Land-
„(1) Der Träger des UVP-pflichtigen Vorha-
schaftspflege zuständigen Behörde wahr,
bens hat den Unterlagen einen Bericht zu den
deren Aufgabenbereich durch das UVP-
voraussichtlichen Auswirkungen des UVP-
pflichtige Vorhaben berührt wird.“
pflichtigen Vorhabens auf die in § 1a genann-
5. § 4 wird wie folgt geändert: ten Schutzgüter (UVP-Bericht) beizufügen, der
zumindest folgende Angaben enthält:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. eine Beschreibung des UVP-pflichtigen Vor-
aa) In Satz 2 werden nach der Angabe
habens mit Angaben zum Standort, zur Art,
„(ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1)“ die
zum Umfang und zur Ausgestaltung, zur
Wörter „, die zuletzt durch die Verordnung
Größe und zu anderen wesentlichen Merk-
(EU) Nr. 517/2013 vom 13. Mai 2013 (ABl.
malen des Vorhabens,
L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert wor-
den ist,“ eingefügt. 2. eine Beschreibung der Umwelt und ihrer
Bestandteile im Einwirkungsbereich des
bb) In Satz 3 werden die Wörter „die zusätz-
UVP-pflichtigen Vorhabens,
lichen Angaben nach § 4e“ durch die Wör-
ter „zusätzlich einen UVP-Bericht, der die 3. eine Beschreibung der Merkmale des UVP-
erforderlichen Angaben nach § 4e und der pflichtigen Vorhabens und des Standorts,
Anlage enthält“ ersetzt. mit denen das Auftreten erheblicher nach-
teiliger Auswirkungen des UVP-pflichtigen
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „oder“ durch Vorhabens auf die in § 1a genannten Schutz-
ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort
güter vermieden, vermindert oder ausge-
„Ausgleich“ die Wörter „oder zum Ersatz“ ein-
glichen werden soll,
gefügt sowie die Wörter „sowie über Ersatz-
maßnahmen bei nicht ausgleichbaren, aber 4. eine Beschreibung der geplanten Maßnah-
vorrangigen Eingriffen in diese Schutzgüter“ men, mit denen das Auftreten erheblicher
gestrichen. nachteiliger Auswirkungen des UVP-pflichti-
gen Vorhabens auf die in § 1a genannten
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach
Schutzgüter vermieden, vermindert oder
§ 4e erforderlichen Angaben“ durch die Wörter
ausgeglichen werden soll, sowie eine Be-
„allgemein verständliche, nichttechnische Zu- schreibung geplanter Ersatzmaßnahmen,
sammenfassung des UVP-Berichts nach § 4e
Absatz 1 Satz 1 Nummer 7“ ersetzt. 5. eine Beschreibung der möglichen erheb-
lichen Auswirkungen des UVP-pflichtigen
d) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 14 Abs. 1 Vorhabens auf die in § 1a genannten Schutz-
Satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 31 Absatz 1
güter,
und 2 Satz 1 und 2“ ersetzt.
6. eine Beschreibung der vernünftigen Alterna-
6. In § 4a Absatz 1 Nummer 3 werden im Satzteil
tiven zum Schutz vor und zur Vorsorge ge-
nach Buchstabe c die Wörter „§ 16b Abs. 1 Satz 3
gen schädliche Umwelteinwirkungen sowie
des Chemikaliengesetzes von der Mitteilungs-
zum Schutz der Allgemeinheit und der Nach-
pflicht“ durch die Wörter „Artikel 9 Absatz 1, auch barschaft vor sonstigen Gefahren, erheb-
in Verbindung mit Absatz 7 der Verordnung (EG)
lichen Nachteilen und erheblichen Belästi-
Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und
gungen, die für das UVP-pflichtige Vorhaben
des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrie- und seine spezifischen Merkmale relevant
rung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung
und von dem Träger des UVP-pflichtigen
chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer
Vorhabens geprüft worden sind, und die An-
Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung
gabe der wesentlichen Gründe für die getrof-
der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung
fene Wahl unter Berücksichtigung der jewei-
der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der
ligen Auswirkungen auf die in § 1a genann-
Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der
ten Schutzgüter sowie
Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der
Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG 7. eine allgemein verständliche, nichttechni-
und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 sche Zusammenfassung des UVP-Berichts.
vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Ver-
Bei einem UVP-pflichtigen Vorhaben, das ein-
ordnung (EU) 2016/863 (ABl. L 144 vom 1.6.2016,
zeln oder im Zusammenwirken mit anderen
S. 27) geändert worden ist, von der Registrie-
Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura
rungspflicht“ ersetzt.
2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen,
7. In § 4b Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern muss der UVP-Bericht Angaben zu den Aus-
„In diesem Fall“ die Wörter „und im Fall eines wirkungen des UVP-pflichtigen Vorhabens auf
Genehmigungsverfahrens nach § 16a des Bun- die Erhaltungsziele dieses Gebiets enthalten.“
des-Immissionsschutzgesetzes“ eingefügt.
c) Die Absätze 2 bis 4 werden durch die folgen-
8. § 4e wird wie folgt geändert: den Absätze 2 bis 7 ersetzt:
a) Der Überschrift wird das Wort „; UVP-Bericht“ „(2) Der UVP-Bericht muss auch die in der
angefügt. Anlage zu § 4e genannten weiteren Angaben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017 3885
enthalten, soweit diese Angaben für die Ent- geblich ist der Inhalt der ausgelegten Unter-
scheidung über die Zulassung des UVP-pflich- lagen.“
tigen Vorhabens erforderlich sind. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(3) Inhalt und Umfang des UVP-Berichts be- aa) In Satz 2 wird das Wort „Maßnahmen“
stimmen sich nach den Rechtsvorschriften, die durch das Wort „Vorkehrungen“ ersetzt.
für die Entscheidung über die Zulassung des
UVP-pflichtigen Vorhabens maßgebend sind. bb) In Satz 3 wird nach dem Wort „zusätz-
In den Fällen des § 2a stützt der Träger des lichen“ das Wort „erheblichen“ eingefügt.
UVP-pflichtigen Vorhabens den UVP-Bericht 10. § 9 wird wie folgt geändert:
zusätzlich auf den Untersuchungsrahmen. a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
(4) Der UVP-Bericht muss den gegenwärti- „Die Bekanntmachung muss neben den Anga-
gen Wissensstand und die gegenwärtigen ben nach § 10 Absatz 4 des Bundes-Immis-
Prüfmethoden berücksichtigen. Er muss die sionsschutzgesetzes Folgendes enthalten:
Angaben enthalten, die der Träger des UVP-
1. die in § 3 bezeichneten Angaben,
pflichtigen Vorhabens mit zumutbarem Auf-
wand ermitteln kann. Die Angaben müssen 2. den Hinweis auf die Auslegungs- und die
ausreichend sein, um Einwendungsfrist unter Angabe des jeweils
ersten und letzten Tages und
1. der Genehmigungsbehörde eine begrün-
dete Bewertung der Auswirkungen des 3. die Bezeichnung der für das Vorhaben ent-
UVP-pflichtigen Vorhabens auf die in § 1a scheidungserheblichen Berichte und Emp-
genannten Schutzgüter nach § 20 Absatz 1b fehlungen, die der Genehmigungsbehörde
zu ermöglichen und zum Zeitpunkt des Beginns des Beteili-
gungsverfahrens vorliegen.“
2. Dritten die Beurteilung zu ermöglichen, ob
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
und in welchem Umfang sie von den Aus-
fügt:
wirkungen des UVP-pflichtigen Vorhabens
auf die in § 1a genannten Schutzgüter be- „(1a) Ist das Vorhaben UVP-pflichtig, muss
troffen sein können. die Bekanntmachung zusätzlich folgende An-
gaben enthalten:
(5) Zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen
hat der Träger des UVP-pflichtigen Vorhabens 1. einen Hinweis auf die UVP-Pflicht des Vor-
die vorhandenen Ergebnisse anderer rechtlich habens und
vorgeschriebener Prüfungen in den UVP-Be- 2. die Angabe, dass ein UVP-Bericht vorgelegt
richt einzubeziehen. wurde.“
(6) Der Träger des UVP-pflichtigen Vor- 11. § 10 wird wie folgt geändert:
habens muss durch geeignete Maßnahmen a) Der Überschrift werden die Wörter „; Veröffent-
sicherstellen, dass der UVP-Bericht den Anfor- lichung des UVP-Berichts“ angefügt.
derungen nach den Absätzen 1 bis 5 ent-
spricht. Die Genehmigungsbehörde hat Nach- b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
besserungen innerhalb einer angemessenen aa) In Satz 4 werden die Wörter „sind auch die
Frist zu verlangen, soweit der Bericht den An- vom Antragsteller“ durch die Wörter „ist
forderungen nicht entspricht. auch der vom Antragsteller“ sowie die
Wörter „beigefügten Unterlagen“ durch
(7) Sind kumulierende Vorhaben nach dem
die Wörter „beigefügte UVP-Bericht nach
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprü-
§ 4e“ ersetzt.
fung, für die jeweils eine Umweltverträglich-
keitsprüfung durchzuführen ist, Gegenstand bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
paralleler oder verbundener Zulassungsverfah- „Bei UVP-pflichtigen Vorhaben hat der Trä-
ren, so können die Träger der UVP-pflichtigen ger des Vorhabens den UVP-Bericht sowie
Vorhaben einen gemeinsamen UVP-Bericht die das Vorhaben betreffenden entschei-
vorlegen. Legen sie getrennte UVP-Berichte dungserheblichen Berichte und Empfeh-
vor, so sind darin auch jeweils die Auswirkun- lungen, die der Genehmigungsbehörde
gen der anderen kumulierenden Vorhaben auf zum Zeitpunkt des Beginns des Beteili-
die in § 1a genannten Schutzgüter als Vorbe- gungsverfahrens vorgelegen haben, auch
lastung zu berücksichtigen.“ elektronisch vorzulegen. § 8 Absatz 1
9. § 8 wird wie folgt geändert: Satz 3 und 4 gilt bei UVP-pflichtigen Vor-
haben für diese Unterlagen entsprechend.“
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze ange- 12. § 11a wird wie folgt gefasst:
fügt:
„§ 11a
„Bei UVP-pflichtigen Anlagen erfolgt die Be-
kanntmachung durch die Genehmigungsbe- Grenzüberschreitende
hörde auch über das jeweilige zentrale Inter- Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
netportal nach § 20 Absatz 1 des Gesetzes (1) Für nicht UVP-pflichtige Vorhaben ein-
über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Maß- schließlich der Verfahren nach § 17 Absatz 1a
3886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gelten für nannten Schutzgüter, einschließlich der
das Verfahren zur grenzüberschreitenden Behör- Wechselwirkung,
den- und Öffentlichkeitsbeteiligung die Vorschrif-
2. der Merkmale des UVP-pflichtigen Vor-
ten der Abschnitte 1 und 3 des Teils 5 des Geset-
habens und des Standorts, mit denen
zes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sinn-
erhebliche nachteilige Auswirkungen
gemäß. Abweichend von Satz 1 gelten nicht die
auf die in § 1a genannten Schutzgüter
Vorgaben zur Veröffentlichung von Informationen
vermieden, vermindert oder ausgegli-
in dem jeweiligen zentralen Internetportal nach
chen werden sollen, und
§ 59 Absatz 4 des Gesetzes über die Umweltver-
träglichkeitsprüfung. 3. der Maßnahmen, mit denen erhebliche
nachteilige Auswirkungen auf die in
(2) Für UVP-pflichtige Vorhaben gelten für das
§ 1a genannten Schutzgüter vermieden,
Verfahren zur grenzüberschreitenden Behörden-
vermindert oder ausgeglichen werden
und Öffentlichkeitsbeteiligung einschließlich Ver-
sollen, sowie
fahren nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes die Vorschriften der Ab- 4. der Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in
schnitte 1 und 3 des Teils 5 des Gesetzes über Natur und Landschaft.“
die Umweltverträglichkeitsprüfung sinngemäß.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
(3) Rechtsvorschriften zur Geheimhaltung, ins-
besondere gemäß § 30 des Verwaltungsver- „Die Erarbeitung einer zusammenfassen-
fahrensgesetzes sowie zum Schutz von Ge- den Darstellung erfolgt auf der Grundlage
schäfts- oder Betriebsgeheimnissen gemäß § 10 der nach den §§ 4 bis 4e beizufügenden
Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Unterlagen, der behördlichen Stellungnah-
sowie gemäß § 10 Absatz 3 bleiben unberührt; men nach den §§ 11 und 11a, der Ergeb-
entgegenstehende Rechte Dritter sind zu beach- nisse eigener Ermittlungen sowie der Äu-
ten. Ebenfalls unberührt bleiben die Vorschriften ßerungen und Einwendungen Dritter.“
zur Datenübermittlung an Stellen im Ausland so- cc) Im neuen Satz 4 wird die Angabe „§ 14
wie an über- und zwischenstaatliche Stellen. Abs. 1 Satz 1 und 2“ durch die Angabe
(4) Die Genehmigungsbehörde übermittelt den „§ 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2“ ersetzt
beteiligten Behörden des anderen Staates die Be- und das Wort „Naturschutzbehörde“ durch
zeichnung des für die betreffende Anlage maß- die Wörter „für Naturschutz und Land-
geblichen BVT-Merkblatts. schaftspflege zuständigen Behörde“ er-
setzt.
(5) Die Genehmigungsbehörde macht der Öf-
fentlichkeit auch Aktualisierungen von Genehmi- b) Absatz 1b wird wie folgt geändert:
gungen von Behörden anderer Staaten nach den aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinfor-
mationen zugänglich.“ „Die Genehmigungsbehörde bewertet auf
der Grundlage der zusammenfassenden
12a. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Darstellung und nach den für die Entschei-
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: dung maßgeblichen Rechts- und Verwal-
tungsvorschriften die Auswirkungen des
„Bei UVP-pflichtigen Vorhaben gilt eine Ein- UVP-pflichtigen Vorhabens auf die in § 1a
wendungsfrist von einem Monat nach Ablauf genannten Schutzgüter.“
der Auslegungsfrist.“
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
b) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz
eingefügt: „Die Bewertung ist zu begründen.“
„Das gilt auch für UVP-pflichtige Anlagen.“ cc) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:
12b. Dem § 16 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Bei der Entscheidung über den Antrag be-
rücksichtigt die Genehmigungsbehörde die
„Das gilt auch für UVP-pflichtige Anlagen.“ vorgenommene Bewertung oder die Ge-
samtbewertung nach Maßgabe der hierfür
13. In § 18 Absatz 2 Satz 1 und 3 wird das Wort „zu-
geltenden Vorschriften.“
sammengefaßt“ jeweils durch das Wort „zusam-
mengefasst“ ersetzt. dd) Der folgende Satz wird angefügt:
14. § 20 wird wie folgt geändert: „Bei der Entscheidung über die Genehmi-
gung der UVP-pflichtigen Anlage müssen
a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
die zusammenfassende Darstellung und
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: die begründete Bewertung nach Einschät-
zung der Genehmigungsbehörde hinrei-
„Die Genehmigungsbehörde erarbeitet bei
chend aktuell sein.“
UVP-pflichtigen Anlagen eine zusammen-
fassende Darstellung 15. § 21 wird wie folgt geändert:
1. der möglichen Auswirkungen des UVP- a) In Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „; bei
pflichtigen Vorhabens auf die in § 1a ge- UVP-pflichtigen Anlagen ist die zusammenfas-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017 3887
sende Darstellung nach § 20 Abs. 1a sowie die 19. § 24 wird wie folgt geändert:
Bewertung nach § 20 Abs. 1b in die Begrün-
dung aufzunehmen“ gestrichen. a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 11a Abs. 4,“ ge-
strichen.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt: b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„(1a) Der Genehmigungsbescheid für UVP- „In dem vereinfachten Verfahren gelten zudem
pflichtige Anlagen muss neben den nach Ab- abweichend von § 11a Absatz 1 Satz 1 nicht
satz 1 erforderlichen Angaben zumindest noch die Vorschriften zur Öffentlichkeitsbeteiligung
folgende Angaben enthalten: gemäß § 54 Absatz 5 und 6, §§ 56, 57 Absatz 2
1. eine Beschreibung der vorgesehenen Über- und § 59 des Gesetzes über die Umweltver-
wachungsmaßnahmen und träglichkeitsprüfung.“
2. eine ergänzende Begründung, in der fol- 20. Nach § 24a wird der folgende § 24b eingefügt:
gende Angaben enthalten sind:
„§ 24b
a) die zusammenfassende Darstellung nach
§ 20 Absatz 1a, Verbundene Prüfverfahren
b) die begründete Bewertung nach § 20 Ab- bei UVP-pflichtigen Vorhaben
satz 1b und Für ein UVP-pflichtiges Vorhaben, das einzeln
c) eine Erläuterung, wie die begründete Be- oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten
wertung nach § 20 Absatz 1b, insbeson- oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet
dere die Angaben des UVP-Berichts erheblich zu beeinträchtigen, wird die Verträglich-
nach § 4e, die behördlichen Stellungnah- keitsprüfung nach § 34 Absatz 1 des Bundesna-
men nach den §§ 11 und 11a sowie die turschutzgesetzes im Verfahren zur Entscheidung
Äußerungen der Öffentlichkeit nach den über die Zulassung des UVP-pflichtigen Vorha-
§§ 11a und 12, in der Entscheidung be- bens vorgenommen. Die Umweltverträglichkeits-
rücksichtigt wurden oder wie ihnen an- prüfung kann mit der Prüfung nach Satz 1 und
derweitig Rechnung getragen wurde.“ mit anderen Prüfungen zur Ermittlung oder Be-
16. § 21a wird wie folgt geändert: wertung von Auswirkungen auf die in § 1a ge-
nannten Schutzgüter verbunden werden.“
a) Der Überschrift werden die Wörter „und Veröf-
fentlichung des Genehmigungsbescheids“ an- 21. Die Überschrift des Dritten Teils wird wie folgt ge-
gefügt. fasst:
b) Der Wortlaut wird Absatz 1. „Dritter Teil
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Schlussvorschriften“.
„(2) Bei UVP-pflichtigen Vorhaben hat die
Genehmigungsbehörde die Entscheidung über 22. Dem § 25 wird der folgende § 24c vorangestellt:
den Antrag unbeschadet des § 10 Absatz 7 „§ 24c
und 8 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes öffentlich bekannt zu machen sowie Vermeidung von Interessenkonflikten
den Bescheid zur Einsicht auszulegen. § 10
Absatz 8 Satz 2 und 3 des Bundes-Immis- Ist die Genehmigungsbehörde bei der Umwelt-
sionsschutzgesetzes gelten entsprechend. In verträglichkeitsprüfung zugleich Trägerin des
der öffentlichen Bekanntmachung ist anzu- UVP-pflichtigen Vorhabens, so ist die Unabhän-
geben, wo und wann der Bescheid und seine gigkeit des Behördenhandelns bei der Wahrneh-
Begründung eingesehen werden können. § 8 mung der Aufgaben nach dieser Verordnung
Absatz 1 Satz 3 gilt für den Genehmigungsbe- durch geeignete organisatorische Maßnahmen si-
scheid entsprechend. § 10 Absatz 8a Satz 1 cherzustellen, insbesondere durch eine angemes-
und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sene funktionale Trennung.“
gilt entsprechend.“ 23. In § 25 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a
17. In § 22 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Prü- eingefügt:
fung der Umweltverträglichkeit“ durch das Wort
„(1a) Abweichend von Absatz 1 sind Verfahren
„Umweltverträglichkeitsprüfung“ ersetzt und wird
für UVP-pflichtige Vorhaben nach der Fassung
nach dem Wort „zusätzliche“ das Wort „erheb-
dieser Verordnung, die bis zum 16. Mai 2017 galt,
liche“ eingefügt.
zu Ende zu führen, wenn vor dem 16. Mai 2017
18. § 23 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1. das Verfahren zur Unterrichtung über die vo-
a) In Nummer 5 werden die Wörter „; bei UVP-
raussichtlich beizubringenden Unterlagen in
pflichtigen Anlagen ist die zusammenfassende
der bis dahin geltenden Fassung des § 2a ein-
Darstellung nach § 20 Abs. 1a sowie die Be-
geleitet wurde oder
wertung nach § 20 Abs. 1b in die Begründung
aufzunehmen“ gestrichen. 2. die Unterlagen nach den §§ 4 bis 4e der bis
b) Der folgende Satz wird angefügt: dahin geltenden Fassung dieser Verordnung
vorgelegt wurden.“
„Bei UVP-pflichtigen Anlagen gilt § 20 Ab-
satz 1a und 1b entsprechend.“ 24. Die §§ 26 und 27 werden aufgehoben.
3888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017
25. Die folgende Anlage wird angefügt:
„Anlage
(zu § 4e)
Angaben des UVP-Berichts für die Umweltverträglichkeitsprüfung
Soweit die nachfolgenden Angaben über die in § 4e Absatz 1 genannten Mindestanforderungen hinaus-
gehen und sie für die Entscheidung über die Zulassung des UVP-pflichtigen Vorhabens erforderlich sind,
muss nach § 4e Absatz 2 der UVP-Bericht hierzu Angaben enthalten.
1. Eine Beschreibung des UVP-pflichtigen Vorhabens, insbesondere
a) eine Beschreibung des Standorts,
b) eine Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten UVP-pflichtigen Vorhabens, einschließlich
der erforderlichen Abrissarbeiten, soweit relevant, sowie des Flächenbedarfs während der Bau- und
der Betriebsphase,
c) eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Betriebsphase des UVP-pflichtigen Vorhabens (ins-
besondere von Produktionsprozessen), z. B.
aa) Energiebedarf und Energieverbrauch,
bb) Art und Menge der verwendeten Rohstoffe und
cc) Art und Menge der natürlichen Ressourcen (insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen
und biologische Vielfalt),
d) eine Abschätzung, aufgeschlüsselt nach Art und Quantität,
aa) der erwarteten Rückstände und Emissionen (z. B. Verunreinigung des Wassers, der Luft, des
Bodens und Untergrunds, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung) sowie
bb) des während der Bau- und Betriebsphase erzeugten Abfalls.
2. Eine Beschreibung der von dem Träger des UVP-pflichtigen Vorhabens geprüften vernünftigen Alternati-
ven (z. B. in Bezug auf Ausgestaltung, Technologie, Standort, Größe und Umfang des UVP-pflichtigen
Vorhabens), die für das Vorhaben und seine spezifischen Merkmale relevant sind, und die Angabe der
wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl unter Berücksichtigung der jeweiligen Auswirkungen auf die
in § 1a genannten Schutzgüter.
3. Eine Beschreibung des aktuellen Zustands der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich des
UVP-pflichtigen Vorhabens und eine Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung der Umwelt bei
Nichtdurchführung des UVP-pflichtigen Vorhabens, soweit diese Entwicklung gegenüber dem aktuellen
Zustand mit zumutbarem Aufwand auf der Grundlage der verfügbaren Umweltinformationen und wissen-
schaftlichen Erkenntnissen abgeschätzt werden kann.
4. Eine Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des UVP-pflichtigen Vorhabens auf die in
§ 1a genannten Schutzgüter.
Die Darstellung der Auswirkungen auf die in § 1a genannten Schutzgüter soll den Umweltschutzzielen
Rechnung tragen, die nach den Rechtsvorschriften, einschließlich verbindlicher planerischer Vorgaben,
maßgebend sind für die Entscheidung über die Zulassung des UVP-pflichtigen Vorhabens. Die Darstel-
lung soll sich auf die Art der Auswirkungen auf die in § 1a genannten Schutzgüter nach Buchstabe a
erstrecken. Anzugeben sind jeweils die Art, in der Schutzgüter betroffen sind nach Buchstabe b, und die
Ursachen der Auswirkungen nach Buchstabe c.
a) Art der Auswirkungen auf die in § 1a genannten Schutzgüter
Die Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen auf die in § 1a genannten Schutzgüter soll
sich auf die direkten und die etwaigen indirekten, sekundären, kumulativen, grenzüberschreitenden,
kurzfristigen, mittelfristigen und langfristigen, ständigen und vorübergehenden, positiven und negati-
ven Auswirkungen des UVP-pflichtigen Vorhabens erstrecken.
b) Art, in der Schutzgüter betroffen sind
Bei der Angabe, in welcher Hinsicht die Schutzgüter von den Auswirkungen des UVP-pflichtigen Vor-
habens betroffen sein können, sind in Bezug auf die nachfolgenden Schutzgüter insbesondere fol-
gende Auswirkungen zu berücksichtigen:
Schutzgut (Auswahl) mögliche Art der Betroffenheit
Menschen, insbesondere die Auswirkungen sowohl auf einzelne Menschen als auch auf die
menschliche Gesundheit Bevölkerung
Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt Auswirkungen auf Flora und Fauna
Fläche Flächenverbrauch
Boden Veränderung der organischen Substanz, Bodenerosion, Boden-
verdichtung, Bodenversiegelung
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Schutzgut (Auswahl) mögliche Art der Betroffenheit
Wasser hydromorphologische Veränderungen, Veränderungen von
Quantität oder Qualität des Wassers
Luft Luftverunreinigungen
Klima Veränderungen des Klimas, z. B. durch Treibhausgasemissio-
nen, Veränderung des Kleinklimas am Standort
Kulturelles Erbe Auswirkungen auf historisch, architektonisch oder archäologisch
bedeutende Stätten und Bauwerke und auf Kulturlandschaften.
c) Mögliche Ursachen der Auswirkungen auf die in § 1a genannten Schutzgüter
Bei der Beschreibung der Umstände, die zu erheblichen Auswirkungen des UVP-pflichtigen Vorhabens
auf die in § 1a genannten Schutzgüter führen können, sind insbesondere folgende Gesichtspunkte zu
berücksichtigen:
aa) die Durchführung baulicher Maßnahmen, einschließlich der Abrissarbeiten, soweit relevant, sowie
die physische Anwesenheit der errichteten Anlagen oder Bauwerke,
bb) verwendete Techniken und eingesetzte Stoffe,
cc) die Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und
biologische Vielfalt und, soweit möglich, jeweils auch die nachhaltige Verfügbarkeit der betroffe-
nen Ressource,
dd) Emissionen und Belästigungen sowie Verwertung oder Beseitigung von Abfällen,
ee) Risiken für die menschliche Gesundheit, für Natur und Landschaft sowie für das kulturelle Erbe,
z. B. durch schwere Unfälle oder Katastrophen,
ff) das Zusammenwirken mit den Auswirkungen anderer bestehender oder zugelassener Vorhaben
oder Tätigkeiten; dabei ist auch auf Umweltprobleme einzugehen, die sich daraus ergeben, dass
ökologisch empfindliche Gebiete nach Anlage 3 Nummer 2.3 des Gesetzes über die Umweltver-
träglichkeitsprüfung betroffen sind oder die sich aus einer Nutzung natürlicher Ressourcen erge-
ben,
gg) Auswirkungen des UVP-pflichtigen Vorhabens auf das Klima, z. B. durch Art und Ausmaß der mit
dem Vorhaben verbundenen Treibhausgasemissionen,
hh) die Anfälligkeit des UVP-pflichtigen Vorhabens gegenüber den Folgen des Klimawandels (z. B.
durch erhöhte Hochwassergefahr am Standort),
ii) die Anfälligkeit des UVP-pflichtigen Vorhabens für die Risiken von schweren Unfällen oder Kata-
strophen, soweit solche Risiken nach der Art, den Merkmalen und dem Standort des UVP-pflich-
tigen Vorhabens von Bedeutung sind.
5. Die Beschreibung der grenzüberschreitenden Auswirkungen des UVP-pflichtigen Vorhabens soll in einem
gesonderten Abschnitt erfolgen.
6. Eine Beschreibung und Erläuterung der Merkmale des UVP-pflichtigen Vorhabens und seines Standorts,
mit denen das Auftreten erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die in § 1a genannten Schutzgüter
vermieden, vermindert oder ausgeglichen werden soll.
7. Eine Beschreibung und Erläuterung der geplanten Maßnahmen, mit denen das Auftreten erheblicher
nachteiliger Auswirkungen auf die in § 1a genannten Schutzgüter vermieden, vermindert oder ausgegli-
chen werden soll, sowie eine Beschreibung geplanter Ersatzmaßnahmen und etwaiger Überwachungs-
maßnahmen des Trägers des UVP-pflichtigen Vorhabens.
8. Soweit Auswirkungen aufgrund der Anfälligkeit des UVP-pflichtigen Vorhabens für die Risiken von
schweren Unfällen oder Katastrophen zu erwarten sind, soll die Beschreibung, soweit möglich, auch
auf vorgesehene Vorsorge- und Notfallmaßnahmen eingehen.
9. Die Beschreibung der Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete soll in einem gesonderten Abschnitt erfol-
gen.
10. Die Beschreibung der Auswirkungen auf besonders geschützte Arten soll in einem gesonderten Abschnitt
erfolgen.
11. Eine Beschreibung der Methoden oder Nachweise, die zur Ermittlung der erheblichen Auswirkungen auf
die in § 1a genannten Schutzgüter genutzt wurden, einschließlich näherer Hinweise auf Schwierigkeiten
und Unsicherheiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, insbesondere soweit
diese Schwierigkeiten auf fehlenden Kenntnissen und Prüfmethoden oder auf technischen Lücken beru-
hen.
12. Eine Referenzliste der Quellen, die für die im UVP-Bericht enthaltenen Angaben herangezogen wurden.“
3890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017
26. In § 3 Satz 2, § 4a Absatz 1 Nummer 1, § 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, § 10 Absatz 1 Satz 5 und 6,
Absatz 2 und 3 Satz 1, § 10a Satz 1, § 12 Absatz 1 Satz 3, § 13 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1 und 2, § 14
Absatz 2, § 17 Absatz 2 Satz 2, § 19 Absatz 1 Satz 6, § 20 Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a Satz 3, Absatz 3 Satz 1,
Absatz 4 Satz 2, § 21a Absatz 1 Satz 1 und 2, § 23 Absatz 3 Nummer 1 sowie § 23a Absatz 1 und 2 wird
jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
27. In § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5, § 3 Satz 2, § 4a Absatz 3 Nummer 5, § 4b Absatz 3, § 7 Absatz 1 Satz 5, § 8
Absatz 2 Satz 2, § 11 Satz 3, § 13 Absatz 1 Satz 5, § 18 Absatz 2 Satz 1, Absatz 5 Satz 2, § 20 Absatz 2
Satz 1, § 21 Absatz 1 Nummer 2, § 22 Absatz 1 Satz 1, § 23 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 2 und 3,
§ 24a Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 2 wird jeweils das Wort „daß“ durch das Wort „dass“
ersetzt.
28. In § 3 Satz 1 im Satzteil vor Nummer 1, § 19 Absatz 1 Satz 2 im Satzteil vor Nummer 1, § 21 Absatz 1 im
Satzteil vor Nummer 1 und in Absatz 3 im Satzteil vor Nummer 1, § 23 Absatz 1 und 2 im Satzteil vor
Nummer 1, § 24a Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 und in Absatz 2 im Satzteil vor Nummer 1 wird jeweils
das Wort „muß“ durch das Wort „muss“ ersetzt.
Artikel 1a
Die Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483, 3527), die
durch Artikel 58 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anhang I wie folgt gefasst:
„Anhang I
Mengenschwellen“.
2. Die Überschrift zu § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Begriffsbestimmungen“.
3. § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 Nummer 2 werden die Angabe „§ 3a“ durch die Angabe „§ 5“ und die Angabe „§§ 8 und 9a“ durch
die Angabe „§§ 55 und 56“ ersetzt.
b) In Satz 4 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1a“ durch die Angabe „§ 19 Absatz 1“ ersetzt.
4. In Anhang V Teil 1 wird in der Überschrift nach dem Wort „und“ das Wort „der“ eingefügt.
5. Anhang VI Teil 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5.2.3 wird wie folgt gefasst:
„5.2.3 Sachschäden: □ ja □ nein
Art: . . . . . . . . . . . . . . . . Geschätzte Kosten: . . . . . . . . . . . . . “
b) In Nummer 5.2.4 werden nach der Angabe „Umfang: . . . . . . . . . “ die Wörter „Geschätzte Kosten: . . . . . . . . . “
eingefügt.
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
kann den Wortlaut der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der vom
14. Dezember 2017 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 14. Dezember 2017 in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017 3891
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 8. Dezember 2017
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
3892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017
Achtunddreißigste Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen
zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen – 38. BImSchV)1, 2
Vom 8. Dezember 2017
Auf Grund des § 37d Absatz 1 und des § 37d Ab- Abschnitt 3
satz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 6 bis 14
Kraftstoffe fossilen Ursprungs
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, von denen
§ 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Num- § 10 Treibhausgasemissionen von fossilen Otto- und Diesel-
mer 6, 7, 9 bis 12 und 14 durch Artikel 1 Nummer 7 kraftstoffen
Buchstabe b des Gesetzes vom 20. November 2014 § 11 Treibhausgasemissionen von weiteren fossilen Kraftstoffen
(BGBl. I S. 1740) neu gefasst worden ist und § 37d Ab-
satz 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a Abschnitt 4
Doppelbuchstabe aa und bb und § 37d Absatz 2 Satz 1
Biokraftstoffe
Nummer 8 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 2 Buch-
stabe b Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 26. Juli § 12 Biogenes Flüssiggas
2016 (BGBl. I S. 1839) und § 37d Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 13 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a Teil 3
Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 18. Juli 2017
(BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, verordnet die Indirekte
Landnutzungsänderungen
Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
§ 13 Obergrenze für konventionelle Biokraftstoffe
Inhaltsübersicht
§ 14 Mindestanteil fortschrittlicher Kraftstoffe
Teil 1 § 15 Nachweis der Einhaltung der Regelungen zu indirekten
Landnutzungsänderungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich Teil 4
§ 2 Begriffsbestimmungen
Berichtspflichten
Teil 2 § 16 Berichte über in Verkehr gebrachte Kraftstoffe und Energie-
Berechnung der erzeugnisse
Treibhausgasemissionen und weitere § 17 Angabe des Ursprungs
Optionen zur Erfüllung der Verpflichtung § 18 Angabe des Erwerbsortes
zur Minderung der Treibhausgasemissionen § 19 Sonderregelungen für kleine und mittlere Unternehmen
Abschnitt 1
Teil 5
Allgemeine Bestimmungen zur Berechnung
§ 3 Basiswert Zuständigkeit
§ 4 Erweiterung der Definition der Biokraftstoffe § 20 Zuständige Stellen
Abschnitt 2 Teil 6
Straßenfahrzeuge mit Elektroantrieb
Übergangs- und
§ 5 Anrechnung von in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb Schlussbestimmungen
genutztem elektrischem Strom
§ 6 Energetische Menge des elektrischen Stroms aus öffentlich § 21 Übergangsbestimmung
zugänglichen Ladepunkten § 22 Inkrafttreten
§ 7 Energetische Menge des elektrischen Stroms in anderen Anlage 1 Rohstoffe für die Herstellung von Biokraftstoffen nach
Fällen § 2 Absatz 6 Nummer 1
§ 8 Mitteilung der energetischen Menge Anlage 2 Treibhausgasemissionen fossiler Kraftstoffe
§ 9 Nachweis durch den Verpflichteten Anlage 3 Anpassungsfaktoren für die Antriebseffizienz
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/652
des Rates vom 20. April 2015 zur Festlegung von Berechnungsver- Teil 1
fahren und Berichterstattungspflichten gemäß der Richtlinie 98/70/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Allgemeine Bestimmungen
Otto- und Dieselkraftstoffen (ABl. L 107 vom 25.4.2015, S. 26) sowie
der Richtlinie (EU) 2015/1513 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 9. September 2015 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG §1
über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung
der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus Anwendungsbereich
erneuerbaren Quellen (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 1).
2
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Diese Verordnung regelt Modalitäten zur Erfüllung
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgas-
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 emissionen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Ver-
vom 17.9.2015, S. 1). bindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissions-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017 3893
schutzgesetzes und zu den Berichtspflichten nach (7) Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt sind
§ 37f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Pflanzen, unter die überwiegend Getreide ungeachtet
dessen, ob nur die Körner verwendet werden oder die
§2 gesamte Pflanze verwendet wird, Knollen- und Wurzel-
früchte fallen.
Begriffsbestimmungen
(8) Lignozellulosehaltiges Material ist Material, das
(1) Stromanbieter ist jede natürliche oder juristische
aus Lignin, Zellulose und Hemizellulose besteht.
Person, die elektrischen Strom an Letztverbraucher
liefert. (9) Zellulosehaltiges Non-Food-Material ist Material,
(2) Ein Straßenfahrzeug mit Elektroantrieb ist ein das überwiegend aus Zellulose und Hemizellulose
reines Batterieelektrofahrzeug oder ein von außen auf- besteht und einen niedrigeren Lignin-Gehalt als ligno-
ladbares Hybridelektrofahrzeug im Sinne des § 2 Num- zellulosehaltiges Material aufweist.
mer 1 der Ladesäulenverordnung vom 9. März 2016
(10) API-Grad ist eine Maßeinheit für die Dichte
(BGBl. I S. 457), die durch Artikel 1 der Verordnung
von Rohöl. Der API-Grad wird mit dem Testverfahren
vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1520) geändert worden ist,
D287-12b der American Society for Testing and
in der jeweils geltenden Fassung.
Materials gemessen.
(3) Ein reines Batterieelektrofahrzeug ist ein Kraft-
fahrzeug im Sinne des § 2 Nummer 2 der Ladesäulen- (11) Konventionelles Rohöl ist jeder Raffinerieroh-
verordnung. stoff, der
(4) Konventionelle Biokraftstoffe sind Biokraftstoffe, 1. in einer Lagerstättenformation am Ursprungsort einen
die hergestellt worden sind aus API-Grad von mehr als 10 aufweist, und
1. Getreide und sonstigen Kulturpflanzen mit hohem 2. nicht unter die Definition des KN-Codes 2714 gemäß
Stärkegehalt, Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des
2. Zuckerpflanzen, Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und
statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen
3. Ölpflanzen und Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom
4. Pflanzen, die als Hauptkulturen vorrangig für die 3.12.1987, S. 38; L 378 vom 31.12.1987, S. 120;
Energiegewinnung auf landwirtschaftlichen Flächen L 130 vom 26.5.1988, S. 42; L 151 vom 8.6.2016,
angebaut werden. S. 22), die zuletzt durch die Durchführungsverord-
nung (EU) 2017/1344 (ABl. L 186 vom 19.7.2017,
Kraftstoffe nach Absatz 6 sind keine konventionellen S. 3) geändert worden ist, fällt.
Biokraftstoffe.
(12) Naturbitumen ist jede Quelle für Raffinerieroh-
(5) Erneuerbare Energien sind stoffe,
1. Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-,
Salzgradienten- und Strömungsenergie, 1. die in einer Lagerstättenformation am Förderort einen
API-Grad von höchstens 10 aufweist,
2. Windenergie,
2. die eine Viskosität im jährlichen Durchschnitt bei
3. solare Strahlungsenergie, Lagerstättentemperatur hat, die höher ist als die
4. Geothermie, durch die Gleichung Viskosität (in Centipoise) =
518,98*e-0,038*T berechnete Viskosität; wobei T die
5. Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Bio- Temperatur in Grad Celsius ist,
methan, Deponiegas und Klärgas sowie aus dem
biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus 3. die unter die Definition für bituminöse Sande des
Haushalten und Industrie. KN-Codes 2714 gemäß der Verordnung (EWG)
Nr. 2658/87 fällt und
(6) Fortschrittliche Kraftstoffe sind
1. Biokraftstoffe, die aus den in Anlage 1 genannten 4. die durch Bergbau oder thermisch unterstützte
Rohstoffen hergestellt wurden, Schwerkraftdrainage erschlossen wird, wobei die
Wärmeenergie hauptsächlich aus anderen Quellen
2. erneuerbare Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs als der Rohstoffquelle selbst gewonnen wird.
im Sinne von Anlage 1 Buchstabe a und b der Ver-
ordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraft- (13) Ölschiefer ist jede Quelle für Raffinerierohstoffe,
stoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die
Treibhausgasquote vom 15. Mai 2017 (BGBl. I 1. die sich am Förderort innerhalb einer Felsformation
S. 1195), befand,
3. Kraftstoffe, die mit CO2-Abscheidung und -Verwen- 2. die festes Kerogen enthält,
dung hergestellt wurden, sofern die zur Herstellung
verwendete Energie aus erneuerbaren Energien 3. die unter die Definition für ölhaltigen Schiefer des
stammt, KN-Codes 2714 gemäß der Verordnung (EWG)
Nr. 2658/87 fällt und
4. Kraftstoffe, die aus Bakterien hergestellt wurden,
sofern die zur Herstellung verwendete Energie aus 4. die durch Bergbau oder thermisch unterstützte
erneuerbaren Energien stammt. Schwerkraftdrainage erschlossen wird.
3894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017
Teil 2 Deutschland und dem Anpassungsfaktor für die An-
triebseffizienz nach Anlage 3.
Berechnung der
Treibhausgasemissionen und weitere (3) Der Wert der durchschnittlichen Treibhausgas-
emissionen pro Energieeinheit des Stroms in Deutsch-
Optionen zur Erfüllung der Verpflichtung
land wird von der nach § 20 Absatz 1 zuständigen
zur Minderung der Treibhausgasemissionen Stelle jährlich auf Basis geeigneter internationaler Nor-
men ermittelt und bis zum 31. Oktober für das darauf-
Abschnitt 1 folgende Verpflichtungsjahr im Bundesanzeiger be-
Allgemeine kanntgegeben.
Bestimmungen zur Berechnung (4) Für die Anrechnung des elektrischen Stroms nach
Absatz 1 gilt § 37a Absatz 4 Satz 3 und 5, Absatz 6
§3 bis 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entspre-
Basiswert chend, soweit sich aus den Regelungen der Absätze 1
bis 3 sowie der §§ 6 und 7 nichts anderes ergibt.
Der Basiswert nach § 37a Absatz 4 Satz 4 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird auf 94,1 Kilo-
§6
gramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule fest-
gelegt. Energetische Menge
des elektrischen Stroms
§4 aus öffentlich zugänglichen Ladepunkten
Erweiterung der (1) Der Stromanbieter führt für jedes Verpflichtungs-
Definition der Biokraftstoffe jahr Aufzeichnungen über die einzelnen öffentlich zu-
gänglichen Ladepunkte im Sinne von § 2 Nummer 9
(1) Zusätzlich zu den Biokraftstoffen nach § 37b Ab- der Ladesäulenverordnung unter Angabe
satz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
1. des genauen Standortes, an dem sich der Lade-
sind Energieerzeugnisse, die aus den in Anlage 1 ge-
punkt befindet,
nannten Rohstoffen hergestellt wurden, Biokraftstoffe.
2. der energetischen Menge des zur Verwendung in
(2) Energieerzeugnisse, die anteilig aus den in An-
Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb entnommenen
lage 1 genannten Rohstoffen hergestellt wurden, gelten
Stroms in Megawattstunden und
in Höhe dieses Anteils als Biokraftstoffe.
3. des Zeitraums, in dem die Strommenge entnommen
(3) Hiervon unberührt bleiben die Anforderungen an wurde, sofern der Zeitraum nicht das gesamte Ver-
Biokraftstoffe, die nach der Biokraftstoff-Nachhaltig- pflichtungsjahr umfasst.
keitsverordnung vom 30. September 2009 (BGBl. I
S. 3182), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung (2) Der Stromanbieter fügt bei Aufbau und Außer-
vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 590) geändert worden ist, betriebnahme von Ladepunkten den Aufzeichnungen
in der jeweils geltenden Fassung zu erfüllen sind. die Anzeige des Ladepunktbetreibers gegenüber der
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommuni-
Abschnitt 2 kation, Post und Eisenbahnen gemäß § 5 Absatz 1 der
Ladesäulenverordnung bei. Für bereits bestehende
Straßenfahrzeuge Ladepunkte ist die Anzeige, die zum Zeitpunkt des Auf-
mit Elektroantrieb baus gegenüber der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ab-
§5 gegeben wurde, beizufügen.
Anrechnung
von in Straßenfahrzeugen §7
mit Elektroantrieb genutztem elektrischem Strom Energetische Menge
(1) Elektrischer Strom, der im Verpflichtungsjahr ge- des elektrischen Stroms in anderen Fällen
mäß § 37a Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissions- (1) Die Anrechnung von Strom, der nicht über öffent-
schutzgesetzes von Letztverbrauchern nachweislich zur lich zugängliche Ladepunkte entnommen wurde, auf
Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb aus die Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treib-
dem Netz entnommen wurde, kann auf die Erfüllung der hausgasemissionen ist nur dann möglich, sofern dieser
Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen Strom für reine Batterieelektrofahrzeuge genutzt wurde
angerechnet werden, sofern die Entnahme im Steuer- und ein Schätzwert nach Absatz 3 bekanntgegeben
gebiet des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 wurde.
(BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Arti- (2) Der Stromanbieter führt Aufzeichnungen über
kel 4 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I Stromkunden, auf die nachweislich ein reines Batterie-
S. 3299) geändert worden ist, erfolgte. Dritter im Sinne elektrofahrzeug zugelassen ist. Als Nachweis gilt eine
des § 37a Absatz 6 des Bundes-Immissionsschutz- gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungs-
gesetzes ist in diesem Fall der Stromanbieter. verordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die
(2) Die Treibhausgasemissionen des elektrischen zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2017
Stroms werden berechnet durch Multiplikation der (BGBl. I S. 3090) geändert worden ist, ausgefertigte und
energetischen Menge des zur Verwendung in den vom Stromkunden als Kopie vorgelegte Zulassungs-
Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb entnommenen bescheinigung Teil I des reinen Batterieelektrofahr-
Stroms mit dem Wert für die durchschnittlichen Treib- zeugs. Spätestens nach Ablauf von drei Jahren ist eine
hausgasemissionen pro Energieeinheit des Stroms in Kopie der aktuellen Zulassungsbescheinigung Teil I als
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017 3895
Nachweis erforderlich. Der Stromanbieter bewahrt die gesetzes gilt entsprechend, soweit sich aus den Rege-
Kopien der Zulassungsbescheinigungen Teil I für die lungen des Satzes 1 sowie der §§ 5 bis 8 nichts ande-
Dauer von fünf Jahren auf. Sofern das reine Batterie- res ergibt.
elektrofahrzeug nicht auf den Stromkunden zugelassen (2) Die Anrechnung elektrischen Stroms auf die Er-
ist, führt der Stromanbieter zusätzlich einen Nachweis füllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhaus-
darüber, dass der Halter des reinen Batterieelektrofahr- gasemissionen setzt voraus, dass die entsprechenden
zeugs im Privathaushalt des Stromkunden lebt. Die Mengen in der Mitteilung nach § 37c Absatz 1 des Bun-
Sätze 3 und 4 gelten für diese Nachweise entsprechend. des-Immissionsschutzgesetzes enthalten sind. § 37c
(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Absatz 3 Satz 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutz-
Bau und Reaktorsicherheit gibt den Schätzwert der an- gesetzes ist nicht anzuwenden.
rechenbaren energetischen Menge elektrischen Stroms
für ein reines Batterieelektrofahrzeug im Bundesanzeiger Abschnitt 3
bekannt. Der Schätzwert basiert auf aktuellen Daten
Kraftstoffe fossilen Ursprungs
über den durchschnittlichen Stromverbrauch von reinen
Batterieelektrofahrzeugen in Deutschland.
§ 10
(4) Die energetische Menge des im jeweiligen Ver-
pflichtungsjahr nach § 5 anrechenbaren elektrischen Treibhausgasemissionen
Stroms ergibt sich durch die Multiplikation der Zahl von fossilen Otto- und Dieselkraftstoffen
der reinen Batterieelektrofahrzeuge, die nach Absatz 2 (1) Abweichend von § 37a Absatz 4 Satz 5 des
zu den Kunden des Stromanbieters gerechnet werden, Bundes-Immissionsschutzgesetzes berechnen sich die
mit dem Schätzwert. Treibhausgasemissionen fossiler Ottokraftstoffe durch
Multiplikation der vom Verpflichteten in Verkehr ge-
§8 brachten energetischen Menge fossiler Ottokraftstoffe
Mitteilung der energetischen Menge mit dem Wert 93,3 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-
Äquivalent pro Gigajoule.
(1) Der Stromanbieter teilt der nach § 20 Absatz 1
zuständigen Stelle die energetischen Mengen des (2) Abweichend von § 37a Absatz 4 Satz 5 des
elektrischen Stroms, der nach § 6 zur Verwendung in Bundes-Immissionsschutzgesetzes berechnen sich die
Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb und nach § 7 zur Treibhausgasemissionen fossiler Dieselkraftstoffe durch
Verwendung in reinen Batterieelektrofahrzeugen im je- Multiplikation der vom Verpflichteten in Verkehr ge-
weiligen Verpflichtungsjahr entnommen wurde, bis zum brachten energetischen Menge fossiler Dieselkraft-
28. Februar des Folgejahres mit. Die nach § 20 Absatz 1 stoffe mit dem Wert 95,1 Kilogramm Kohlenstoff-
zuständige Stelle kann verlangen, dass der Strom- dioxid-Äquivalent pro Gigajoule.
anbieter innerhalb einer angemessenen Frist die in
den §§ 6 und 7 genannten Unterlagen zur Prüfung vor- § 11
legt. Sie prüft anhand dieser Unterlagen, ob die Voraus- Treibhausgasemissionen
setzungen für die Anrechnung erfüllt sind. von weiteren fossilen Kraftstoffen
(2) Die nach § 20 Absatz 1 zuständige Stelle stellt
(1) Die Verpflichtung zur Minderung der Treibhaus-
dem Stromanbieter eine Bescheinigung über die mit-
gasemissionen kann auch durch Inverkehrbringen von
geteilte energetische Menge elektrischen Stroms aus.
in Anlage 2 genannten fossilen Kraftstoffen erfüllt wer-
In der Bescheinigung sind die energetische Menge
den. Als Inverkehrbringen gilt die Versteuerung nach § 2
des elektrischen Stroms in Megawattstunden und die
Absatz 1 Nummer 1, 4, 7 oder 8 oder Absatz 2 des
nach § 5 Absatz 2 errechneten Treibhausgasemissio-
Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I
nen in Kilogramm CO2-Äquivalent angegeben. Die Be-
S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 2
scheinigung kann auf Antrag des Stromanbieters in
des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299)
mehrere Teilbescheinigungen aufgeteilt werden.
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die nach § 20 Absatz 1 zuständige Stelle kann Soweit Kraftstoffe nach Anlage 2 keine Energieerzeug-
Näheres zum Format und zur Art und Weise der Daten- nisse nach § 1 Absatz 2 und 3 des Energiesteuer-
übermittlung im Bundesanzeiger bekanntgeben. gesetzes sind, gelten sie durch Abgabe an den Letzt-
verbraucher zur Verwendung im Straßenverkehr im
§9 Sinne des § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-
Nachweis durch den Verpflichteten Immissionsschutzgesetzes als in den Verkehr gebracht.
In diesem Fall ist Verpflichteter oder Dritter im Sinne
(1) Im Zusammenhang mit der Mitteilung nach § 37c
des § 37a Absatz 6 des Bundes-Immissionsschutz-
Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind
gesetzes die Person, in deren Name und auf deren
vom Verpflichteten folgende Unterlagen vorzulegen:
Rechnung die Abgabe an den Letztverbraucher erfolgt.
1. Bescheinigungen über die mitgeteilte Strommenge
nach § 8 Absatz 2 und (2) Die Treibhausgasemissionen der fossilen Kraft-
stoffe nach Absatz 1 berechnen sich durch Multiplika-
2. eine Erklärung des Stromanbieters, der den elektri- tion der vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten ener-
schen Strom abgegeben hat, dass die jeweilige getischen Menge des jeweiligen Kraftstoffs auf Basis
Strommenge nicht anderweitig zur Erfüllung der Ver- des nach § 37b Absatz 9 des Bundes-Immissions-
pflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissio- schutzgesetzes bekanntgegebenen Energiegehalts für
nen verwendet wurde. den unteren Heizwert mit dem in Anlage 2 genannten
§ 37c Absatz 1 Satz 1, Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 4 Wert für dessen Treibhausgasemissionen in Kohlen-
und 5 und Absatz 5 des Bundes-Immissionsschutz- stoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule und dem jeweils
3896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017
geltenden Anpassungsfaktor für die Antriebseffizienz Treibhausgasemissionen der diesen Anteil übersteigen-
nach Anlage 3. den konventionellen Biokraftstoffe der Basiswert zu-
(3) Für die Anrechnung der fossilen Kraftstoffe nach grunde gelegt. Im Fall von biogenem Flüssiggas wird
Absatz 1 gelten die Regelungen des § 37a Absatz 4 abweichend von Satz 1 anstelle des Basiswertes der
Satz 3, 5, 6, 9 und 10, Absatz 6 bis 8 sowie des § 37c Wert nach Anlage 2 Buchstabe a zugrunde gelegt.
Absatz 1 Satz 1, 3 bis 6, Absatz 3 Satz 4 und 5 und Im Fall von Biomethan wird abweichend von Satz 1
Absatz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ent- anstelle des Basiswertes der Wert nach Anlage 2 Buch-
sprechend, soweit sich aus den Regelungen der stabe b zugrunde gelegt.
Absätze 1 und 2 nichts anderes ergibt. (2) Die Obergrenze nach Absatz 1 bezieht sich pro-
(4) Im Fall von Absatz 1 Satz 3 und 4 hat der Ver- zentual auf die energetische Menge der bei der Berech-
pflichtete durch geeignete Aufzeichnungen für das nung des Referenzwertes nach § 37a Absatz 4 Satz 3
jeweilige Verpflichtungsjahr die Art und zugehörige des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu berücksich-
Menge der von ihm in Verkehr gebrachten Kraftstoffe tigenden Kraftstoffe.
nachzuweisen. Der Verpflichtete hat dabei insbeson- (3) Konventionelle Biokraftstoffe, die die Obergrenze
dere die Art und zugehörige Menge sowie die Treib- nach Absatz 1 übersteigen, können Gegenstand eines
hausgasemissionen der von ihm in Verkehr gebrachten Vertrages nach § 37a Absatz 7 Satz 1 des Bundes-
Kraftstoffe zu erfassen. Auf Grundlage der Aufzeich- Immissionsschutzgesetzes sein. Der Vertrag muss zu-
nungen muss es einem sachverständigen Dritten inner- sätzlich die Angaben nach § 37a Absatz 6 Satz 2 und 3
halb einer angemessenen Frist möglich sein, die des Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthalten. § 37a
Grundlagen für die Berechnung der Treibhausgas- Absatz 6 Satz 7 des Bundes-Immissionsschutzgeset-
minderung festzustellen. zes gilt entsprechend.
(4) Für die Obergrenze nach Absatz 1 gilt § 37c Ab-
Abschnitt 4 satz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entspre-
Biokraftstoffe chend, soweit sich aus den Regelungen des Absatzes 1
nichts anderes ergibt.
§ 12
§ 14
Biogenes Flüssiggas
Mindestanteil
(1) Die Verpflichtung zur Minderung der Treibhaus-
fortschrittlicher Kraftstoffe
gasemissionen kann auch erfüllt werden durch Inverkehr-
bringen von nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 oder Absatz 2 (1) Der Verpflichtete hat jährlich einen Mindestanteil
Nummer 2 des Energiesteuergesetzes versteuerten Flüs- fortschrittlicher Kraftstoffe in Verkehr zu bringen. Als
siggasen, Inverkehrbringen gilt die Versteuerung nach § 2 Ab-
satz 1 Nummer 1, 4, 7 oder 8 oder Absatz 2 des
1. die ganz oder anteilig aus Biomasse im Sinne der
Energiesteuergesetzes. Soweit Kraftstoffe nach Satz 1
Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I
keine Energieerzeugnisse nach § 1 Absatz 2 und 3 des
S. 1234), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
Energiesteuergesetzes sind, gelten sie durch Abgabe
vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert
an den Letztverbraucher zur Verwendung im Straßen-
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in
verkehr im Sinne des § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 des
Verbindung mit § 4, hergestellt wurden und
Bundes-Immissionsschutzgesetzes als in den Verkehr
2. deren Eigenschaften mindestens den Anforderungen gebracht. In diesem Fall ist Verpflichteter oder Dritter
an Flüssiggaskraftstoff nach § 7 der Verordnung im Sinne des § 37a Absatz 6 des Bundes-Immissions-
über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der schutzgesetzes die Person, in deren Name und auf
Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezem- deren Rechnung die Abgabe an den Letztverbraucher
ber 2010 (BGBl. I S. 1849), die zuletzt durch Artikel 1 erfolgt. Die Höhe des Mindestanteils beträgt
der Verordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I
1. 0,05 Prozent ab dem Jahr 2020 für Unternehmen,
S. 1890) geändert worden ist, in der jeweils gelten-
die im vorangegangenen Verpflichtungsjahr mehr
den Fassung, entsprechen.
als 20 Petajoule Kraftstoffe im Sinne von § 37a Ab-
(2) Flüssiggaskraftstoff, der anteilig aus Biomasse satz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutz-
hergestellt wurde, gilt in Höhe dieses Anteils als Bio- gesetzes in Verkehr gebracht haben,
kraftstoff. 2. 0,1 Prozent ab dem Jahr 2021 für Unternehmen, die
im vorangegangenen Verpflichtungsjahr mehr als
Teil 3 10 Petajoule Kraftstoffe im Sinne von § 37a Absatz 1
Indirekte Landnutzungsänderungen Satz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgeset-
zes in Verkehr gebracht haben,
§ 13 3. 0,2 Prozent ab dem Jahr 2023 für Unternehmen, die
Obergrenze im vorangegangenen Verpflichtungsjahr mehr als
für konventionelle Biokraftstoffe 2 Petajoule Kraftstoffe im Sinne von § 37a Absatz 1
Satz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgeset-
(1) Sofern in einem Verpflichtungsjahr der ener- zes in Verkehr gebracht haben, und
getische Anteil der konventionellen Biokraftstoffe, die
auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der 4. 0,5 Prozent ab dem Jahr 2025.
Treibhausgasemissionen angerechnet werden sollen (2) Der Mindestanteil bezieht sich auf die ener-
und bei denen die Voraussetzungen für eine Anrech- getische Menge der bei der Berechnung des Referenz-
nung vorliegen, 6,5 Prozent übersteigt, wird für die wertes nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immis-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017 3897
sionsschutzgesetzes zu berücksichtigenden Kraftstoffe (3) Die nach § 20 Absatz 2 zuständige Stelle über-
sowie der sonstigen zur Erfüllung des Mindestanteils mittelt der nach § 20 Absatz 1 zuständigen Stelle auf
nach Absatz 1 Satz 2 in Verkehr gebrachten oder nach Ersuchen jährlich bis zum 31. März eine Liste der Ver-
Absatz 1 Satz 3 als in Verkehr gebracht geltenden fort- pflichteten.
schrittlichen Kraftstoffe.
(3) Für den Mindestanteil nach Absatz 1 gelten § 37a § 17
Absatz 4 Satz 7 bis 10, Absatz 6 bis 8, § 37b so- Angabe des Ursprungs
wie § 37c Absatz 1 Satz 1, 3 bis 6, Absatz 2 Satz 1, 3 (1) Im Bericht nach § 37f des Bundes-Immissions-
und 7, Absatz 3 Satz 4 und 5 und Absatz 5 des Bun- schutzgesetzes ist als Ursprung der Handelsname des
des-Immissionsschutzgesetzes entsprechend soweit zur Herstellung des Kraftstoffs oder Energieerzeugnis-
sich aus den Regelungen der Absätze 1 und 2 nichts ses eingesetzten Rohstoffs anzugeben, sofern der Ver-
anderes ergibt. Für Verträge nach § 37a Absatz 7 des pflichtete
Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt § 37a Absatz 6
Satz 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ent- 1. eine Person oder Gesellschaft ist, die gemäß Artikel 1
sprechend. Sie müssen zusätzlich die Angaben nach der Verordnung (EG) Nr. 2964/95 des Rates vom
§ 37a Absatz 6 Satz 2 und 3 des Bundes-Immissions- 20. Dezember 1995 zur Schaffung eines Registrie-
schutzgesetzes enthalten. rungssystems für Rohöleinfuhren und -lieferungen
in der Gemeinschaft (ABl. L 310 vom 22.12.1995,
§ 15 S. 5) eine Einfuhr von Rohöl aus Drittländern vor-
nimmt oder eine Rohöllieferung aus einem anderen
Nachweis der Mitgliedstaat erhält, oder
Einhaltung der Regelungen
2. mit anderen Verpflichteten eine Vereinbarung über
zu indirekten Landnutzungsänderungen
die Weitergabe von Informationen geschlossen hat.
(1) Als Nachweis für die Einhaltung der Vorausset-
Andere als in Satz 1 genannte Verpflichtete geben,
zungen nach den §§ 13 und 14 gelten die Nachweise,
soweit der Ursprung des eingesetzten Rohstoffs nicht
die der Verpflichtete vorgelegt hat
bekannt ist, dies im Bericht nach § 37f des Bundes-
1. im Zusammenhang mit der Mitteilung nach § 37c Immissionsschutzgesetzes entsprechend an.
Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(2) Im Fall von Biokraftstoffen ist der Ursprung der
nach § 14 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverord-
Herstellungsweg von Biokraftstoffen gemäß Anhang IV
nung und
der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments
2. nach § 4 Absatz 1 und 2 der Verordnung zur An- und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität
rechnung von strombasierten Kraftstoffen und mit- von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der
verarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgas- Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom
quote. 28.12.1998, S. 58), die zuletzt durch die Richtlinie (EU)
Sofern Biokraftstoffe anteilig aus konventionellen Bio- 2015/1513 (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 1) geändert
kraftstoffen und fortschrittlichen Kraftstoffen nach § 2 worden ist.
Absatz 6 Nummer 1 hergestellt wurden, ist die Menge (3) Werden unterschiedliche Rohstoffe verwendet,
in Litern oder der Anteil in Volumenprozent jedes dieser so geben die Verpflichteten für jeden Einsatzstoff die
Kraftstoff auf dem Nachweis nach § 14 der Biokraft- Menge des Endprodukts, die im vorangegangenen Ver-
stoff-Nachhaltigkeitsverordnung auszuweisen. pflichtungsjahr in den entsprechenden Verarbeitungs-
(2) Werden zur Erfüllung des Mindestanteils nach anlagen produziert wurde, in Tonnen an.
§ 14 Absatz 1 Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs (4) Die Handelsnamen sind in Anhang I Teil 2 Ziffer 7
eingesetzt, die nicht zur Erfüllung der Verpflichtung zur der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates vom 20. April
Minderung der Treibhausgasemissionen eingesetzt wer- 2015 zur Festlegung von Berechnungsverfahren und Be-
den können, gilt für den Nachweis der Erfüllung des richterstattungspflichten gemäß der Richtlinie 98/70/EG
Mindestanteils § 4 der Verordnung zur Anrechnung von des Europäischen Parlaments und des Rates über die
strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten bio- Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen (ABl. L 107
genen Ölen auf die Treibhausgasquote entsprechend. vom 25.4.2015, S. 26; L 129 vom 27.5.2015, S. 53)
aufgeführt.
Teil 4
§ 18
Berichtspflichten
Angabe des Erwerbsortes
§ 16 Im Bericht nach § 37f des Bundes-Immissions-
Berichte über in Verkehr schutzgesetzes ist als Erwerbsort das Land und der
gebrachte Kraftstoffe und Energieerzeugnisse Name der Verarbeitungsanlage anzugeben, in der der
Kraftstoff oder Energieträger der letzten wesentlichen
(1) Verpflichtete haben der nach § 20 Absatz 1 zu- Be- oder Verarbeitung unterzogen wurde, die gemäß
ständigen Stelle jährlich bis zum 31. März den Bericht der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission
nach § 37f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor- vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der
zulegen. Der Bericht ist erstmals für das Verpflichtungs- Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Fest-
jahr 2018 vorzulegen. legung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253
(2) Die nach § 20 Absatz 1 zuständige Stelle kann vom 11.10.1993, S. 1), die zuletzt durch die Durch-
Näheres zum Format und zur Art und Weise der Daten- führungsverordnung (EU) 2016/481 (ABl. L 87 vom
übermittlung im Bundesanzeiger bekanntgeben. 2.4.2016, S. 24) geändert worden ist, den Ursprung
3898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017
des Kraftstoffs oder Energieträgers begründet. Falls der 4. die Bekanntgabe nach § 8 Absatz 3,
Erwerbsort dem Verpflichteten nicht bekannt ist, ist 5. die Entgegennahme und Prüfung der Berichte nach
dies abweichend von Satz 1 im Bericht anzugeben. § 37f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und
§ 19 6. die Bekanntgabe nach § 16 Absatz 2.
Sonderregelungen (2) Das Hauptzollamt Frankfurt (Oder) ist zuständig für
für kleine und mittlere Unternehmen 1. eine Anrechnung von in Straßenfahrzeugen mit Elek-
Ist der Verpflichtete ein Kleinstunternehmen oder ein troantrieb genutztem elektrischem Strom nach § 5
kleines und mittleres Unternehmen nach Artikel 2 Ab- Absatz 1,
satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 der Empfeh- 2. eine Anrechnung von fossilen Kraftstoffen nach § 11,
lung der Kommission 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 3. eine Anrechnung von biogenem Flüssiggas nach § 12,
betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie
der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 4. die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für
20.5.2003, S. 36), so sind in den Berichten nach § 37f konventionelle Biokraftstoffe nach § 13,
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes als Ursprung 5. die Überwachung der Erfüllung des Mindestanteils
und Erwerbsort entweder die Europäische Union oder an fortschrittlichen Kraftstoffen nach § 14 und
ein Drittland anzugeben. 6. die Übermittlung der Daten nach § 16 Absatz 3.
Teil 5 Teil 6
Zuständigkeit Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 20 § 21
Zuständige Stellen Übergangsbestimmung
(1) Das Umweltbundesamt ist zuständig für Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf elektri-
1. die Ermittlung und Bekanntgabe des Wertes der schen Strom, der vor dem 1. Januar 2018 aus dem Netz
durchschnittlichen Treibhausgasemissionen nach § 5 entnommen wurde, und auf Kraftstoffe, die vor dem
Absatz 3, 1. Januar 2018 in Verkehr gebracht wurden.
2. die Prüfung der nach § 8 Absatz 1 mitgeteilten ener-
getischen Menge elektrischen Stroms, § 22
3. die Ausstellung von Bescheinigungen über die nach Inkrafttreten
§ 8 Absatz 2 mitgeteilte energetische Menge elek- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
trischen Stroms, in Kraft.
Berlin, den 8. Dezember 2017
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017 3899
Anlage 1
(zu § 2 Absatz 6 Nummer 1)
Rohstoffe für die Herstellung von Biokraftstoffen nach § 2 Absatz 6 Nummer 1
Rohstoffe für die Herstellung von Biokraftstoffen nach § 2 Absatz 6 Nummer 1 sind:
1. Algen, die an Land in Becken oder Photobioreaktoren kultiviert worden sind,
2. Biomasse-Anteil an gemischten Siedlungsabfällen, nicht jedoch getrennte Haushaltsabfälle, für die Recycling-
Ziele gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom
22.11.2008, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/997 (ABl. L 150 vom 14.6.2017, S. 1) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gelten,
3. Bioabfall im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 der Richtlinie 2008/98/EG aus privaten Haushaltungen, der einer
getrennten Sammlung im Sinne des Artikels 3 Absatz 11 der Richtlinie 2008/98/EG unterliegt,
4. Biomasse-Anteil an Industrieabfällen, der ungeeignet zur Verwendung in der Nahrungs- oder Futtermittelkette
ist, einschließlich Material aus Groß- und Einzelhandel, Agrar- und Ernährungsindustrie sowie Fischwirt-
schaft und Aquakulturindustrie; nicht jedoch die Rohstoffe, die aufgeführt sind in Teil B des Anhangs IX der
Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der
Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richt-
linien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16; L 216 vom 22.7.2014, S. 5 und L 265 vom
5.9.2014, S. 33), die zuletzt durch Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2015/1513 (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 1)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
5. Stroh,
6. Gülle und Klärschlamm,
7. Abwasser aus Palmölmühlen und leere Palmfruchtbündel,
8. Tallölpech,
9. Rohglyzerin,
10. Bagasse,
11. Traubentrester und Weintrub,
12. Nussschalen,
13. Hülsen,
14. entkernte Maiskolben,
15. Biomasse-Anteile an Abfällen und Reststoffen aus der Forstwirtschaft und aus forstbasierten Industrien,
d. h. Rinde, vorkommerzielles Durchforstungsholz, Sägemehl, Sägespäne, Schwarzlauge, Braunlauge, Faser-
schlämme, Lignin und Tallöl,
16. anderes zellulosehaltiges Non-Food-Material und
17. anderes lignozellulosehaltiges Material mit Ausnahme von Säge- und Furnierrundholz.
3900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017
Anlage 2
(zu den §§ 11 und 13)
Treibhausgasemissionen fossiler Kraftstoffe
Für die Treibhausgasemissionen fossiler Kraftstoffe gelten folgende Werte:
Spezifische
Kraftstoff Rohstoffquelle und Verfahren Treibhausgasemissionen
(in kg CO2-Äquivalent pro GJ)
a) Flüssiggaskraftstoff (LPG) Alle fossilen Quellen 73,6
b) Komprimiertes Erdgas (CNG) EU-Mix 69,3
c) Verflüssigtes Erdgas (LNG) EU-Mix 74,5
d) Komprimierter Wasserstoff in einer Erdgas mit Dampfreformierung 104,3
Brennstoffzelle
e) Komprimierter Wasserstoff in einer Kohle 234,4
Brennstoffzelle
f) Komprimierter Wasserstoff in einer Kohle mit Abscheidung und Speicherung 52,7
Brennstoffzelle von CO2 aus Prozessemissionen
g) Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoff Altkunststoff aus fossilen Rohstoffen 86
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017 3901
Anlage 3
(zu § 5 Absatz 2 und § 11 Absatz 2)
Anpassungsfaktoren für die Antriebseffizienz
Die Anpassungsfaktoren für die Antriebseffizienz sind:
Anpassungsfaktor
Vorherrschende Umwandlungstechnologie für die Antriebseffizienz
Verbrennungsmotor 1
Batteriegestützter Elektroantrieb 0,4
Wasserstoffzellengestützter Elektroantrieb 0,4