3810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2017
Verordnung
zur Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung
Vom 24. November 2017
Auf Grund des § 34d Absatz 9 Satz 1 und 2 des 2. rechtliche Grundlagen:
Wertpapierhandelsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 3 a) Vertragsrecht,
Nummer 88 Buchstabe i des Gesetzes vom 23. Juni
2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, verordnet b) Vorschriften des Wertpapierhandelsgeset-
das Bundesministerium der Finanzen: zes und des Kapitalanlagegesetzbuchs,
die bei der Anlageberatung oder der An-
bahnung einer Anlageberatung zu beach-
Artikel 1
ten sind, und
Änderung der
c) Verwaltungsvorschriften, die von der Bun-
WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Die WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung vom 21. De- (Bundesanstalt) zur Konkretisierung von
zember 2011 (BGBl. I S. 3116), die zuletzt durch Arti- § 64 Absatz 3 und 4 des Wertpapierhan-
kel 16 Absatz 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I delsgesetzes erlassen worden sind;
S. 1514) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
3. fachliche Grundlagen:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
a) Funktionsweise des Finanzmarktes ein-
„Verordnung schließlich der Auswirkungen des Finanz-
über den Einsatz marktes auf den Wert und die Preisbildung
von Mitarbeitern in der Anlage- von Finanzinstrumenten sowie des Einflus-
beratung, als Vertriebsmitarbeiter, ses von wirtschaftlichen Kennzahlen oder
in der Finanzportfolioverwaltung, als von regionalen, nationalen oder globalen
Vertriebsbeauftragte oder als Compliance- Ereignissen auf die Märkte und auf den
Beauftragte und über die Anzeigepflichten Wert von Finanzinstrumenten,
nach § 87 des Wertpapierhandelsgesetzes b) Merkmale, Risiken und Funktionsweise der
(WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung – Finanzinstrumente einschließlich allgemei-
WpHGMaAnzV)“. ner steuerlicher Auswirkungen für Kunden
2. § 1 wird wie folgt geändert: im Zusammenhang mit den Geschäften,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: der Bewertung von für die Finanzinstru-
mente relevanten Daten sowie der spezifi-
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 34d Absatz 1“ schen Marktstrukturen, Handelsplätze und
durch die Angabe „§ 87 Absatz 1“ ersetzt. der Existenz von Sekundärmärkten,
bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: c) Wertentwicklung von Finanzinstrumenten
„Sie ist kontinuierlich zu wahren und regel- einschließlich der Unterschiede zwischen
mäßig auf den neuesten Stand zu bringen. vergangenen und zukünftigen Wertentwick-
Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen lungsszenarien und die Grenzen voraus-
überprüft die Sachkunde jedes Mitarbeiters schauender Prognosen,
mindestens einmal jährlich unter Berück- d) Grundzüge der Bewertungsgrundsätze für
sichtigung von Veränderungen der gesetz- Finanzinstrumente,
lichen Anforderungen und seines Angebots
e) Kosten und Gebühren, die für den Kunden
an Wertpapierdienstleistungen, Wertpapier-
im Zusammenhang mit den Finanzinstru-
nebendienstleistungen und Finanzinstrumen-
menten insgesamt anfallen und die in Be-
ten.“
zug auf die Anlageberatung und andere
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 damit zusammenhängende Dienstleistun-
bis 5 eingefügt: gen entstehen,
„(2) Die Sachkunde umfasst insbesondere f) Grundzüge des Portfoliomanagements ein-
Kenntnisse in folgenden Sachgebieten und ihre schließlich der Auswirkungen der Diversi-
praktische Anwendung: fikation bezogen auf individuelle Anlage-
1. Kundenberatung: alternativen und
a) Bedarfsermittlung, g) Aspekte des Marktmissbrauchs und der
Bekämpfung der Geldwäsche.
b) Lösungsmöglichkeiten,
(3) Die Sachkunde umfasst darüber hinaus die
c) Produktdarstellung und -information und Kenntnis der internen Anweisungen des Wert-
d) Serviceerwartungen des Kunden, Besuchs- papierdienstleistungsunternehmens, die der Ein-
vorbereitung, Kundenkontakte, Kundenge- haltung der in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b
spräch, Kundenbetreuung; und c genannten Vorschriften dienen.
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(4) Die nach Absatz 2 Nummer 3 erforder- 1. rechtliche Grundlagen:
lichen Kenntnisse müssen sich auf die Arten
a) Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes
von Finanzinstrumenten beziehen, die das Wert-
über Merkmale und Umfang von Wertpapier-
papierdienstleistungsunternehmen anbietet oder
dienstleistungen und Wertpapiernebendienst-
die Gegenstand der Anlageberatung durch den
leistungen und
Mitarbeiter sein können.
b) Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes
(5) Die nach Absatz 2 erforderliche praktische
und des Kapitalanlagegesetzbuchs, die bei
Anwendung bedeutet, dass der Mitarbeiter
der Erteilung von Informationen über Finanzin-
durch seine vorherige Tätigkeit erfolgreich nach-
strumente, strukturierte Einlagen sowie der Er-
gewiesen hat, dass er in der Lage ist, die An-
bringung von Wertpapierdienstleistungen und
lageberatung zu erbringen. Der Mitarbeiter muss
Wertpapiernebendienstleistungen an Kunden
diese vorherige Tätigkeit mindestens über einen
von Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu
Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet auf der
beachten sind;
Basis von Vollzeitäquivalenten, ausgeübt haben.
Die vorherige Tätigkeit kann auch in einer Tätig- 2 fachliche Grundlagen:
keit in der Anlageberatung unter der Aufsicht
a) Kenntnisse und ihre praktische Anwendung
eines anderen Mitarbeiters bestehen, wenn
nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a
Intensität und Reichweite der Aufsicht im ange-
bis d und g, jeweils auch in Bezug auf struk-
messenen Verhältnis zu den Kenntnissen und
turierte Einlagen, und
praktischen Anwendungen des beaufsichtigten
Mitarbeiters stehen und der beaufsichtigende b) Kenntnisse über die Summe der Kosten und
Mitarbeiter Gebühren, die für den Kunden im Zusammen-
hang mit den Geschäften anfallen und die im
1. mit der Anlageberatung betraut ist,
Zusammenhang mit der Erbringung von Wert-
2. die dafür und für eine Aufsicht notwendige papierdienstleistungen und Wertpapierneben-
Sachkunde hat, dienstleistungen entstehen.
3. die notwendigen Mittel für eine Aufsicht zur (3) Die Sachkunde umfasst darüber hinaus die
Verfügung hat und Kenntnis der internen Anweisungen des Wertpa-
4. die Anlageberatung gegenüber dem Kunden pierdienstleistungsunternehmens, die der Einhal-
verantwortlich erbringt. tung der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Vor-
Die Tätigkeit unter Aufsicht nach Satz 3 darf schriften dienen.
nicht länger als über einen Zeitraum von vier (4) Die nach Absatz 2 Nummer 2 erforderlichen
Jahren ausgeübt werden.“ Kenntnisse müssen sich auf die Arten von Finanz-
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 6, die Angabe instrumenten, strukturierten Einlagen, Wertpapier-
„Absatz 1“ wird durch die Wörter „den Absätzen 1 dienstleistungen und Wertpapiernebendienstleis-
bis 5“ und das Wort „Schulungsnachweise“ tungen beziehen, die Gegenstand der Erteilung
durch die Wörter „Schulungs- oder Weiter- von Informationen durch den Mitarbeiter sein kön-
bildungsnachweise“ ersetzt. nen.
d) Folgender Absatz 7 wird angefügt: (5) Die nach Absatz 2 erforderliche praktische
„(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für die Sach- Anwendung bedeutet, dass der Mitarbeiter durch
kunde von Mitarbeitern von Wertpapierdienst- seine vorherige Tätigkeit erfolgreich nachgewiesen
leistungsunternehmen entsprechend, wenn diese hat, dass er in der Lage ist, Informationen über
Mitarbeiter strukturierte Einlagen an Kunden ver- Finanzinstrumente, strukturierte Einlagen, Wertpa-
kaufen oder Kunden über solche beraten.“ pierdienstleistungen und Wertpapiernebendienst-
leistungen zu erteilen. Der Mitarbeiter muss diese
3. Nach § 1 werden die folgenden §§ 1a und 1b einge- vorherige Tätigkeit mindestens über einen Zeitraum
fügt: von sechs Monaten, gerechnet auf der Basis von
„§ 1a Vollzeitäquivalenten, ausgeübt haben. Die vorhe-
Sachkunde des Vertriebsmitarbeiters rige Tätigkeit kann auch in einer Tätigkeit der Ertei-
lung von Informationen über Finanzinstrumente,
(1) Vertriebsmitarbeiter im Sinne des § 87 Ab-
strukturierte Einlagen, Wertpapierdienstleistungen
satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes müssen die
und Wertpapiernebendienstleistungen unter der
für ihre Tätigkeit erforderliche Sachkunde haben. Sie
Aufsicht eines anderen Mitarbeiters bestehen,
ist kontinuierlich zu wahren und regelmäßig auf den
wenn Intensität und Reichweite der Aufsicht im an-
neuesten Stand zu bringen. Das Wertpapierdienst-
gemessenen Verhältnis zu den Kenntnissen und
leistungsunternehmen überprüft die Sachkunde je-
praktischen Anwendungen des beaufsichtigten Mit-
des Mitarbeiters mindestens einmal jährlich unter
arbeiters stehen und der beaufsichtigende Mitar-
Berücksichtigung von Veränderungen der gesetz-
beiter
lichen Anforderungen und seines Angebots an Wert-
papierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleis- 1. mit der Erteilung von Informationen über Finanz-
tungen, Finanzinstrumenten und strukturierten Ein- instrumente, strukturierte Einlagen, Wertpapier-
lagen. dienstleistungen und Wertpapiernebendienst-
leistungen betraut ist,
(2) Die Sachkunde umfasst insbesondere Kennt-
nisse in folgenden Sachgebieten und ihre praktische 2. die dafür und für eine Aufsicht notwendige
Anwendung: Sachkunde hat,
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3. die notwendigen Mittel für eine Aufsicht zur Ver- ter durch seine vorherige Tätigkeit erfolgreich nach-
fügung hat und gewiesen hat, dass er in der Lage ist, die Finanzport-
4. die Erteilung von Informationen über Finanzinstru- folioverwaltung zu erbringen. Der Mitarbeiter muss
mente, strukturierte Einlagen, Wertpapierdienst- diese vorherige Tätigkeit mindestens über einen Zeit-
leistungen und Wertpapiernebendienstleistungen raum von sechs Monaten, gerechnet auf der Basis
gegenüber dem Kunden verantwortlich erbringt. von Vollzeitäquivalenten, ausgeübt haben. Die vor-
herige Tätigkeit kann auch in einer Tätigkeit in der
Die Tätigkeit unter Aufsicht nach Satz 3 darf nicht Finanzportfolioverwaltung unter der Aufsicht eines
länger als über einen Zeitraum von vier Jahren aus- anderen Mitarbeiters bestehen, wenn Intensität und
geübt werden. Reichweite der Aufsicht im angemessenen Verhältnis
(6) Die nach den Absätzen 1 bis 5 erforderliche zu den Kenntnissen und praktischen Anwendungen
Sachkunde muss durch Abschluss- oder Arbeits- des beaufsichtigten Mitarbeiters stehen und der be-
zeugnisse, gegebenenfalls in Verbindung mit Stel- aufsichtigende Mitarbeiter
lenbeschreibungen, durch Schulungs- oder Weiter- 1. mit der Finanzportfolioverwaltung betraut ist,
bildungsnachweise oder in anderer geeigneter
Weise nachgewiesen sein. 2. die dafür und für eine Aufsicht notwendige
Sachkunde hat,
§ 1b 3. die notwendigen Mittel für eine Aufsicht zur Ver-
Sachkunde des fügung hat und
Mitarbeiters in der Finanzportfolioverwaltung 4. die Finanzportfolioverwaltung gegenüber dem
(1) Mitarbeiter in der Finanzportfolioverwaltung Kunden verantwortlich erbringt.
im Sinne des § 87 Absatz 3 des Wertpapierhandels- Die Tätigkeit unter Aufsicht nach Satz 3 darf nicht
gesetzes müssen die für ihre Tätigkeit erforderliche länger als über einen Zeitraum von vier Jahren aus-
Sachkunde haben. Sie ist kontinuierlich zu wahren geübt werden.
und regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen. (6) Die nach den Absätzen 1 bis 5 erforderliche
Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen über- Sachkunde muss durch Abschluss- oder Arbeits-
prüft die Sachkunde jedes Mitarbeiters mindestens zeugnisse, gegebenenfalls in Verbindung mit Stel-
einmal jährlich unter Berücksichtigung von Verän- lenbeschreibungen, durch Schulungs- oder Weiter-
derungen der gesetzlichen Anforderungen und sei- bildungsnachweise oder in anderer geeigneter Weise
nes Angebots an Wertpapierdienstleistungen, Wert- nachgewiesen sein.“
papiernebendienstleistungen, Finanzinstrumenten
und strukturierten Einlagen. 4. § 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Sachkunde umfasst insbesondere Kennt- „§ 2
nisse und ihre praktische Anwendung nach § 1 Ab- Sachkunde des Vertriebsbeauftragten
satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und, soweit es § 64 (1) Vertriebsbeauftragte im Sinne des § 87 Ab-
Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes betrifft, satz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes müssen die
Buchstabe c sowie Nummer 3, jeweils auch in Be- für ihre Tätigkeit erforderliche Sachkunde haben. Sie
zug auf strukturierte Einlagen, mit der Maßgabe, ist kontinuierlich zu wahren und regelmäßig auf den
dass auf diejenigen Finanzinstrumente, strukturier- neuesten Stand zu bringen. Das Wertpapierdienst-
ten Einlagen und Geschäfte abzustellen ist, die Ge- leistungsunternehmen überprüft die Sachkunde
genstand der Finanzportfolioverwaltung des Mitar- jedes Mitarbeiters mindestens einmal jährlich unter
beiters sein können. Berücksichtigung von Veränderungen der gesetz-
(3) Die Sachkunde umfasst darüber hinaus ins- lichen Anforderungen und seines Angebots an Wert-
besondere Kenntnisse in den folgenden Sachge- papierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleis-
bieten und ihre praktische Anwendung: tungen, Finanzinstrumenten und strukturierten Ein-
1. rechtliche Grundlagen: Vorschriften des Wert- lagen.
papierhandelsgesetzes und des Kapitalanlage- (2) Für die Anforderungen an die Sachkunde gilt
gesetzbuchs, die bei der Finanzportfolioverwal- § 1 Absatz 2, 3 und 5, jeweils auch in Bezug auf
tung oder der Anbahnung einer Finanzportfolio- strukturierte Einlagen, entsprechend mit der Maß-
verwaltung zu beachten sind; gabe, dass auf diejenigen Wertpapierdienstleistun-
2. fachliche Grundlagen: gen, Wertpapiernebendienstleistungen, Finanzin-
strumente, strukturierten Einlagen und Geschäfte
a) Portfoliomanagement und abzustellen ist, für die der Mitarbeiter Vertriebsvor-
b) Portfolioanalyse. gaben ausgestaltet, umsetzt oder überwacht.
(4) Die Sachkunde umfasst darüber hinaus die (3) Die Sachkunde umfasst darüber hinaus ins-
Kenntnis der internen Anweisungen des Wert- besondere die Kenntnis der gesetzlichen Anforde-
papierdienstleistungsunternehmens, die der Einhal- rungen an Vertriebsvorgaben sowie deren Ausge-
tung der in Absatz 3 Nummer 1 genannten Vor- staltung, Umsetzung und Überwachung.
schriften sowie der Verwaltungsvorschriften dienen, (4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 erforderliche
die von der Bundesanstalt zur Konkretisierung von Sachkunde muss durch Abschluss- oder Arbeits-
§ 64 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes er- zeugnisse, gegebenenfalls in Verbindung mit Stel-
lassen worden sind. lenbeschreibungen, durch Schulungs- oder Weiter-
(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 erforderliche bildungsnachweise oder in anderer geeigneter
praktische Anwendung bedeutet, dass der Mitarbei- Weise nachgewiesen sein.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2017 3813
5. § 3 wird wie folgt geändert: die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2016/1034
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 8) geändert
worden ist, mit einer vergleichbaren Tätigkeit
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 34d Absatz 3“ betraut zu werden.“
durch die Angabe „§ 87 Absatz 5“ ersetzt.
8. In § 6 werden die Wörter „§ 34d Absatz 1 Satz 1,
bb) In Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b werden
Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1“ durch die
die Wörter „für Finanzdienstleistungsaufsicht
Wörter „§ 87 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 3, 4 Satz 1,
(Bundesanstalt)“ gestrichen.
jeweils auch in Verbindung mit § 96, oder § 87 Ab-
b) In Absatz 2 wird das Wort „Schulungsnachweise“ satz 5 Satz 1“, die Wörter „einer anzeigepflichtigen“
durch die Wörter „Schulungs- oder Weiterbil- durch das Wort „der“ und die Wörter „§ 38 des Wert-
dungsnachweise“ ersetzt. papierhandelsgesetzes“ durch die Wörter „§ 119 des
6. § 4 wird wie folgt geändert: Wertpapierhandelsgesetzes oder des § 38 des Wert-
papierhandelsgesetzes in der bis zum 2. Januar 2018
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
geltenden Fassung“ ersetzt.
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „der §§ 1
und 2“ durch die Wörter „des § 1 Absatz 2, 9. In § 7 Satz 1 werden die Wörter „§ 34d Absatz 1
auch in Verbindung mit § 1 Absatz 7, des Satz 2 bis 4, Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3
§ 1a Absatz 2, § 1b Absatz 2 und § 2 Ab- Satz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 87 Absatz 1
satz 2“ ersetzt. Satz 2 bis 4, Absatz 4 Satz 2 und 3 sowie Absatz 5
Satz 2 und 3“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
10. § 8 wird wie folgt geändert:
aaa) Der Satzteil vor Buchstabe a wird wie
folgt gefasst: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„für die Sachkunde im Sinne des § 1 aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
Absatz 2, auch in Verbindung mit § 1 „§ 34d Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und
Absatz 7, § 1b Absatz 2 und § 2 Ab- Absatz 3 Satz 2“ durch die Wörter „§ 87 Ab-
satz 2 über Nummer 1 hinaus:“. satz 1 Satz 2, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5
bbb) Im Satzteil nach Buchstabe d wird die Satz 2“ ersetzt.
Angabe „§ 1“ durch die Wörter „§ 1 Ab- bb) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 34d“ durch
satz 2, auch in Verbindung mit § 1 Ab- die Angabe „§ 87“ ersetzt.
satz 7,“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 34d Absatz 1“
cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 durch die Angabe „§ 87 Absatz 1“ und die An-
eingefügt: gabe „§ 34d Absatz 2“ durch die Angabe „§ 87
„3. über Nummer 1 hinaus für die Sachkunde Absatz 4“ ersetzt.
im Sinne des § 1a Absatz 2 die Ab- c) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 34d Absatz 1
schlusszeugnisse nach Nummer 2 Buch- Satz 3, Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 3“
stabe a bis d, soweit bei diesen Ausbil- durch die Wörter „§ 87 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4
dungen die in § 1a Absatz 2 genannten Satz 3 oder Absatz 5 Satz 3“ ersetzt.
Kenntnisse vermittelt werden;“.
d) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 34d“ durch die
dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und
Angabe „§ 87“ ersetzt.
die Angabe „§ 3“ wird durch die Angabe „§ 3
Absatz 1 Satz 2“ ersetzt. 11. § 9 wird wie folgt geändert:
b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 34d Absatz 5“
7. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: durch die Angabe „§ 87 Absatz 7“ ersetzt.
a) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§§ 1, b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2 oder 3“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 2, auch aa) In den Nummern 3 bis 5 werden jeweils die
in Verbindung mit § 1 Absatz 7, § 1a Absatz 2, Wörter „Tag, an“ durch die Wörter „Zeit-
§ 1b Absatz 2, § 2 Absatz 2 oder § 3 Absatz 1 punkt, zu“ ersetzt.
Satz 2“ ersetzt.
bb) In Nummer 6 wird das Wort „Zeitpunkt“
b) In Nummer 1 wird das Wort „Behörde“ durch das durch das Wort „Tag“ ersetzt.
Wort „Stelle“ ersetzt.
cc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„7. Anordnungen nach § 87 Absatz 6 des
„2. in dem Staat, in dem sie ausgestellt wurden,
Wertpapierhandelsgesetzes, die gegen-
erforderlich sind, um als Mitarbeiter einer
über einem Mitarbeiter im Sinne des
Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Ab-
§ 87 Absatz 1, 4 oder 5 des Wertpapier-
satz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU
handelsgesetzes oder auf Grund eines
des Europäischen Parlaments und des Rates
solchen Mitarbeiters gegen das Wert-
vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzin-
papierdienstleistungsunternehmen ergan-
strumente sowie zur Änderung der Richtlinien
gen sind, und,“.
2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom
12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015, S. 38; dd) In Nummer 8 Buchstabe a werden die Wörter
L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom „den Zeitpunkt“ durch die Wörter „der Tag“
8.10.2016, S. 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116), ersetzt.
3814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2017
12. Dem § 12 wird folgender § 12 vorangestellt: Anlageberatung, für Vertriebsbeauftragte und für
„§ 12 Compliance-Beauftragte gilt Satz 1 nur, wenn für
sie vor dem 3. Januar 2018 Anzeigen nach § 8 Ab-
Übergangsregelung satz 1 und 3 Satz 2 und § 10 Satz 2 eingereicht
Für Personen, die am 3. Januar 2018 als Mitar- worden sind, wonach sie zumindest am 3. Januar
beiter in der Anlageberatung, als Vertriebsmitarbei- 2018 mit der jeweils angezeigten Tätigkeit betraut
ter, als Mitarbeiter in der Finanzportfolioverwaltung, sind.“
als Vertriebsbeauftragter oder als Compliance-Be- 13. Der bisherige § 12 wird § 13.
auftragter eines Wertpapierdienstleistungsunter-
nehmens tätig sind, wird im Zeitraum vom 3. Januar Artikel 2
2018 bis längstens zum 3. Juli 2018 vermutet, dass
sie jeweils die notwendige Sachkunde im Sinne der Inkrafttreten
§§ 1, 1a, 1b, 2 und 3 haben. Für Mitarbeiter in der Diese Verordnung tritt am 3. Januar 2018 in Kraft.
Berlin, den 24. November 2017
Der Bundesminister
für besondere Aufgaben
Mit der Wahrnehmung der Geschäfte
des Bundesministers der Finanzen beauftragt
Peter Altmaier
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Verordnung
über die Meisterprüfung zum anerkannten
Fortbildungsabschluss Pflanzentechnologiemeister und Pflanzentechnologiemeisterin
(Pflanzentechnologie-Meisterprüfungsverordnung – PflanzentechMeistPrV)
Vom 27. November 2017
Auf Grund des § 53 Absatz 3 in Verbindung mit Ab- § 15 Schriftlicher Teil
satz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 3 § 16 Fallstudie
zuletzt durch Artikel 436 Nummer 4 Buchstabe b der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge- Abschnitt 5
ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Befreiung von
Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit Prüfungsleistungen, Bewertungen
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung in den Prüfungen, Bestehens- und Zeugnisregelungen
nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundes- § 17 Befreiung von Prüfungsleistungen
instituts für Berufsbildung: § 18 Bewertungen in den Prüfungen
§ 19 Bestehen der Meisterprüfung
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Abschnitt 6
Allgemeines Ergänzungs- und Wiederholungsprüfung
§ 1 Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Fortbil- § 20 Mündliche Ergänzungsprüfung
dungsabschlusses § 21 Wiederholung der Meisterprüfung
§ 2 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 3 Gliederung der Meisterprüfung Abschnitt 7
Schlussvorschrift
Abschnitt 2
Prüfungsteil § 22 Inkrafttreten
Pflanzenkultur, Verfahrenstechnik,
Untersuchungstechnik und Dienstleistung Abschnitt 1
§ 4 Anforderungen und Prüfungsinhalte Allgemeines
§ 5 Struktur der Prüfung
§ 6 Arbeitsprojekt §1
§ 7 Schriftliche Prüfung Ziel der Meisterprüfung und
Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
Abschnitt 3
(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungs-
Prüfungsteil abschluss Pflanzentechnologiemeister und Pflanzen-
Betriebs- und Unternehmensführung
technologiemeisterin soll die auf einen beruflichen Auf-
§ 8 Anforderungen und Prüfungsinhalte stieg abzielende Erweiterung der beruflichen Hand-
§ 9 Struktur der Prüfung lungsfähigkeit nachgewiesen werden.
§ 10 Arbeitsprojekt (2) Die Prüfung wird von den nach § 71 Absatz 3
§ 11 Schriftliche Prüfung und 8 des Berufsbildungsgesetzes zuständigen Stellen
durchgeführt.
Abschnitt 4
(3) Durch die Erweiterung der beruflichen Hand-
Prüfungsteil
lungsfähigkeit soll der Pflanzentechnologiemeister oder
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung
die Pflanzentechnologiemeisterin in der Lage sein, die
§ 12 Anforderungen und Handlungsfelder in den drei Bereichen (Satz 3 Nummer 1 bis 3) genann-
§ 13 Struktur der Prüfung ten Aufgaben in unterschiedlich strukturierten Unter-
§ 14 Praktischer Teil nehmen der Pflanzenzüchtung, des pflanzenbaulichen
3816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2017
Untersuchungswesens, der Pflanzenkultur oder der b) Planen der Ausbildung unter inhaltlichen, metho-
Pflanzenuntersuchung wahrzunehmen. Der Pflanzen- dischen und zeitlichen Aspekten entsprechend
technologiemeister oder die Pflanzentechnologiemeis- den Vorgaben der Ausbildungsordnung,
terin soll dabei diese Unternehmen oder Teile von ihnen c) Auswählen und Einstellen von Auszubildenden,
eigenverantwortlich führen und Leitungsaufgaben aus-
üben können sowie auf sich verändernde Anforderun- d) Durchführen der Ausbildung unter Anwendung
gen und Rahmenbedingungen reagieren können. Zur geeigneter Methoden bei der Vermittlung von
erweiterten beruflichen Handlungsfähigkeit gehören im Ausbildungsinhalten,
Einzelnen folgende Bereiche und Aufgaben: e) Hinführen der Auszubildenden zu selbständigem
Handeln,
1. Pflanzenkultur, Verfahrenstechnik, Untersuchungs-
technik und Dienstleistung: f) Vorbereiten auf Prüfungen,
a) Planen, Kalkulieren und Organisieren der Kultur g) Informieren und Beraten über Fortbildungsmög-
von Pflanzen, ihrer Vermehrung, Untersuchung lichkeiten,
und züchterischen Bearbeitung sowie des Ange- h) Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern und
bots von Dienstleistungen, des Personal- und Mitarbeiterinnen,
Technikeinsatzes sowie der Qualitätssicherung, i) Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter und
jeweils unter Beachtung der Betriebsverhältnisse Mitarbeiterinnen entsprechend ihrer Leistungs-
und der Anforderungen des Marktes, fähigkeit, Qualifikation und Eignung,
b) Entwickeln und Umsetzen von betrieblichen Qua- j) Anleiten und Kontrollieren von Mitarbeitern und
litäts- und Quantitätsvorgaben, Mitarbeiterinnen in Arbeitsprozessen,
c) Entscheiden über Art, Umfang, Zielsetzung und k) kooperatives Führen sowie Fördern und Motivie-
Zeitpunkt betrieblicher Maßnahmen und Abläufe, ren von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und
d) Kontrollieren und Bewerten der Maßnahmen und l) Unterstützen der beruflichen Weiterbildung von
Arbeiten unter Beachtung der Anforderungen des Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen.
Marktes, der Auftraggeber sowie der vor- und
(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-
nachgelagerten Arbeitsschritte,
erkannten Fortbildungsabschluss Pflanzentechnologie-
e) Vermarkten von Produkten und Dienstleistungen, meister oder Pflanzentechnologiemeisterin.
f) Vorbereiten und Durchführen der erforderlichen
Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschut- §2
zes in Zusammenarbeit mit den mit der Arbeits- Voraussetzungen
sicherheit befassten Stellen; für die Zulassung zur Prüfung
2. Betriebs- und Unternehmensführung: (1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer Folgen-
des nachweist:
a) Entwickeln von Konzepten und Maßnahmen für
die Kultur, Vermehrung, Untersuchung und züch- 1. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im
terische Bearbeitung von Pflanzen, für Dienstleis- anerkannten Ausbildungsberuf Pflanzentechnologe
tungen sowie für das Vermarkten von Produkten oder Pflanzentechnologin und eine auf die Berufs-
und Dienstleistungen, jeweils unter Beachtung ausbildung folgende, mindestens zweijährige Be-
der Betriebsverhältnisse und der Anforderungen rufspraxis,
des Marktes, 2. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in
b) Analysieren und Planen der betrieblichen Abläufe einem anderen anerkannten landwirtschaftlichen
und der Betriebsorganisation nach wirtschaft- Ausbildungsberuf und eine auf die Berufsausbil-
lichen Gesichtspunkten unter Beachtung recht- dung folgende, mindestens dreijährige Berufspraxis
licher Erfordernisse sowie der Prinzipien der oder
Nachhaltigkeit, 3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.
c) kaufmännische Disposition beim Beschaffen von (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss in Unter-
Betriebsmitteln und Dienstleistungen, beim Ar- nehmen der Pflanzenzucht, des pflanzenbaulichen
beits-, Material- und Maschineneinsatz sowie Untersuchungswesens, der Pflanzenkultur oder der
bei der Vermarktung von Produkten und Dienst- Pflanzenuntersuchung nachgewiesen werden.
leistungen, (3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2
d) ökonomische Kontrolle der Betriebsteile und des genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzu-
Gesamtbetriebes, lassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf
e) Planen, Kalkulieren und Beurteilen von Investi- andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Hand-
tionen, lungsfähigkeit erworben zu haben, die die Zulassung
zur Prüfung rechtfertigt.
f) Zusammenarbeiten mit Markt- und Kooperations-
partnern, §3
g) Nutzen der Möglichkeiten von Information, Bera- Gliederung der Meisterprüfung
tung und Förderung;
Die Meisterprüfung umfasst die folgenden Prüfungs-
3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung: teile:
a) Prüfen der betrieblichen und persönlichen Ausbil- 1. Pflanzenkultur, Verfahrenstechnik, Untersuchungs-
dungsvoraussetzungen, technik und Dienstleistung,
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2. Betriebs- und Unternehmensführung sowie §5
3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung. Struktur der Prüfung
Die Prüfung besteht aus
Abschnitt 2 1. einem Arbeitsprojekt nach § 6 sowie
Prüfungsteil 2. einer schriftlichen Prüfung nach § 7.
P f l a n z e n k u l t u r, Ve r f a h r e n s -
technik, Untersuchungs- §6
technik und Dienstleistung Arbeitsprojekt
(1) Mit der Durchführung des Arbeitsprojekts soll der
§4
Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, ausgehend
Anforderungen und Prüfungsinhalte von konkreten betrieblichen Situationen die komplexen
Zusammenhänge der Pflanzenkultur, Verfahrenstech-
(1) Im Prüfungsteil Pflanzenkultur, Verfahrenstech-
nik, Untersuchungstechnik und Dienstleistung zu erfas-
nik, Untersuchungstechnik und Dienstleistung soll der
sen und zu analysieren sowie Lösungsvorschläge für
Prüfling nachweisen, dass er Pflanzen kultivieren, ver-
betriebliche Probleme zu erstellen und umzusetzen.
mehren, untersuchen sowie züchterisch bearbeiten
und dabei den Einsatz von Arbeitskräften, Maschinen, (2) Die Aufgabe für das Arbeitsprojekt soll sich auf
Geräten, Betriebseinrichtungen und von Betriebs- und den laufenden Betrieb eines Unternehmens der Pflan-
Arbeitsstoffen planen, organisieren, kontrollieren und zenzüchtung, des pflanzenbaulichen Untersuchungs-
beurteilen kann. wesens, der Pflanzenkultur oder der Pflanzenuntersu-
chung beziehen und für dessen weitere Entwicklung
(2) Bei der Prüfung soll der Prüfling zeigen, dass er von Bedeutung sein. Bei der Wahl der Aufgabe für das
die entsprechenden Maßnahmen unter Beachtung von Projekt sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt
Wirtschaftlichkeit, der Anforderungen des Marktes, werden.
berufsbezogener Rechtsvorschriften, der Erfordernisse
des Pflanzenschutzes, des Umwelt- und Naturschut- (3) Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass das ge-
zes, der Arbeitssicherheit, der Nachhaltigkeit sowie plante Arbeitsprojekt in dem gewählten Unternehmen
des Verbraucher- und Gesundheitsschutzes als Füh- nicht durchgeführt werden kann, so hat er in Abstim-
rungskraft durchführen kann. mung mit dem Prüfling eine gleichwertige Aufgabe für
ein Arbeitsprojekt in einem geeigneten Unternehmen zu
(3) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte: stellen.
1. Planen, Organisieren und Beurteilen der Pflanzen- (4) Der Prüfling hat das Arbeitsprojekt schriftlich zu
kultur, Verfahrenstechnik, Untersuchungstechnik planen, den Verlauf der Bearbeitung sowie die Ergeb-
und Dienstleistung sowie des Personal- und Tech- nisse zu dokumentieren und in einem Fachgespräch
nikeinsatzes, jeweils unter Beachtung der Betriebs- zu erläutern. Das Fachgespräch erstreckt sich auf den
und Marktverhältnisse, Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts sowie
auf die Prüfungsinhalte nach § 4 Absatz 3.
2. Entscheiden über Art und Zeitpunkt von Maßnah-
men und Arbeiten in der Pflanzenkultur, Verfahrens- (5) Für die Durchführung des Arbeitsprojekts steht
technik, Untersuchungstechnik und Dienstleistung, dem Prüfling ein Zeitraum von zwölf Monaten zur Ver-
jeweils unter Berücksichtigung vor- und nachge- fügung. Das Fachgespräch soll nicht länger als 90 Mi-
lagerter Arbeiten und Prozesse, nuten dauern.
3. Durchführen, Kontrollieren und Bewerten von §7
Maßnahmen und Arbeiten bei der Pflanzenkultur,
Schriftliche Prüfung
Verfahrenstechnik, Untersuchungstechnik und bei
Dienstleistungen, jeweils unter Beachtung von (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter
Nachhaltigkeitsaspekten, der Anforderungen des Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxis-
Marktes, der Belange des Arbeits- und Gesund- bezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach
heitsschutzes und der Unfallverhütung, § 4 Absatz 3.
4. Vermarkten von Produkten und Dienstleistungen, (2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung
beträgt 180 Minuten.
5. Entwickeln von Qualitäts- und Nachhaltigkeits-
standards, Abschnitt 3
6. Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssiche- Prüfungsteil
rung, Betriebs- und Unternehmensführung
7. Kontrollieren, Beurteilen und Optimieren von be-
§8
trieblichen Abläufen,
Anforderungen und Prüfungsinhalte
8. Sicherstellen des Arbeits- und Gesundheitsschut-
zes, (1) Im Prüfungsteil Betriebs- und Unternehmens-
führung soll der Prüfling nachweisen, dass er wirt-
9. Berücksichtigen der relevanten rechtlichen Bestim- schaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge
mungen sowie im Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen sowie
10. Sicherstellen der erforderlichen Dokumentation und Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen kann.
Aufzeichnungen. (2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
3818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2017
1. Einordnen und Beurteilen der Rahmenbedingun- § 11
gen und der Struktur von Betrieben der Pflanzen- Schriftliche Prüfung
züchtung, des pflanzenbaulichen Untersuchungs-
wesens, der Pflanzenkultur und der Pflanzenunter- (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter
suchung, Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxis-
bezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach
2. Kontrollieren und Bewerten von Prozessen, Pro- § 8 Absatz 2.
dukten und Dienstleistungen,
(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung
3. Erfassen, Analysieren und Bewerten von Betriebs-
beträgt 180 Minuten.
ergebnissen,
4. Planen der Betriebsentwicklung, insbesondere unter Abschnitt 4
Beachtung von Investition und Finanzierung,
Prüfungsteil
5. Analysieren von Liquidität, Rentabilität und Stabili- Berufsausbildung
tät, und Mitarbeiterführung
6. Bewerten von Betriebs- und Arbeitsorganisation,
7. Beobachten und Bewerten von Märkten, § 12
8. Erarbeiten und Anwenden von Vermarktungs- Anforderungen und Handlungsfelder
konzepten, (1) Im Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbei-
9. Beurteilen und Anwenden von Maßnahmen der terführung soll der Prüfling nachweisen, dass er Zu-
Kommunikation und der Öffentlichkeitsarbeit, sammenhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterfüh-
rung erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbei-
10. Anwenden berufsbezogener Rechtsvorschriften
ter und Mitarbeiterinnen führen kann sowie dass er über
sowie
entsprechende fachliche, methodische und didaktische
11. Anwenden der betriebswirtschaftlichen Buchfüh- Fähigkeiten verfügt.
rung und der steuerlichen Buchführung unter Be-
(2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1 ist
achtung von Steuerarten und -verfahren.
in folgenden Handlungsfeldern zu führen:
§9 1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbil-
dung planen,
Struktur der Prüfung
2. Ausbildung vorbereiten und Auszubildende ein-
Die Prüfung besteht aus
stellen,
1. einem Arbeitsprojekt nach § 10 sowie
3. Ausbildung durchführen,
2. einer schriftlichen Prüfung nach § 11.
4. Ausbildung abschließen,
§ 10 5. Personalbedarf ermitteln, Mitarbeiter und Mitarbeite-
Arbeitsprojekt rinnen auswählen, einstellen und Aufgaben auf diese
übertragen sowie
(1) Im Arbeitsprojekt soll der Prüfling eine komplexe
betriebswirtschaftliche Aufgabe in einem Betrieb der 6. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen anleiten, führen,
Pflanzenzüchtung, des pflanzenbaulichen Untersu- fördern und motivieren sowie deren berufliche
chungswesens, der Pflanzenkultur und der Pflanzenun- Weiterbildung unterstützen.
tersuchung bearbeiten. Das Projekt soll für die weitere (3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1
Entwicklung des Gesamtbetriebes oder eines wesent- umfasst folgende Kompetenzen:
lichen Teils des Betriebes von Bedeutung sein. Bei
1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbildung
der Wahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüflings
darstellen und begründen,
berücksichtigt werden.
2. Planungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbil-
(2) Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass das ge-
dungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen,
plante Arbeitsprojekt in dem gewählten Betrieb nicht
tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbedin-
durchgeführt werden kann, so hat er in Abstimmung
gungen durchführen und Entscheidungen treffen,
mit dem Prüfling eine gleichwertige Aufgabe für ein
Arbeitsprojekt in einem geeigneten Betrieb zu stellen. 3. die Strukturen des Berufsbildungssystems und seine
Schnittstellen darstellen,
(3) Das Arbeitsprojekt soll auf betriebswirtschaft-
lichen Aufzeichnungen eines Betriebes aufbauen; diese 4. Ausbildungsberufe für den Betrieb auswählen und
sind nicht Gegenstand der Bewertung. die Auswahl begründen,
(4) Der Prüfling hat das Arbeitsprojekt schriftlich zu 5. die Eignung des Betriebes für die ausgewählten
planen, die Bearbeitung des Projekts sowie die Ergeb- Ausbildungsberufe prüfen sowie prüfen, ob und
nisse zu dokumentieren und in einem Fachgespräch inwieweit Ausbildungsinhalte durch Maßnahmen
zu erläutern. Das Fachgespräch erstreckt sich auf den außerhalb der Ausbildungsstätte, insbesondere
Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts sowie durch Ausbildung im Verbund sowie durch über-
auf die Prüfungsinhalte nach § 8 Absatz 2. betriebliche und außerbetriebliche Ausbildung, ver-
(5) Für die Durchführung des Arbeitsprojekts steht mittelt werden müssen,
dem Prüfling ein Zeitraum von sechs Monaten zur Ver- 6. die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Berufs-
fügung. Das Fachgespräch soll nicht länger als 45 Mi- ausbildung vorbereitenden Maßnahmen einschätzen
nuten dauern. sowie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2017 3819
7. die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirkenden die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss
unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und Qualifi- führen,
kationen im Betrieb abstimmen.
2. für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfungen
(4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2 bei der zuständigen Stelle sorgen und die zustän-
umfasst folgende Kompetenzen: dige Stelle auf Besonderheiten hinweisen, die für
1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung einen die Durchführung der Prüfung relevant sind,
betrieblichen Ausbildungsplan erstellen, der sich 3. an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses
insbesondere an berufstypischen Arbeits- und Ge- auf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen mit-
schäftsprozessen orientiert, wirken sowie
2. die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestim- 4. Auszubildende über betriebliche Entwicklungswege
mung der betrieblichen Interessenvertretungen in und berufliche Weiterbildungsmöglichkeiten infor-
der Berufsbildung berücksichtigen, mieren und beraten.
3. den Kooperationsbedarf ermitteln und sich inhaltlich (7) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5
sowie organisatorisch mit den Kooperationspart- umfasst folgende Kompetenzen:
nern, insbesondere mit der Berufsschule, abstim-
men, 1. rechtliche Grundlagen des Arbeits-, Tarif- und Sozi-
alrechts im Betrieb umsetzen,
4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszubil-
denden, auch unter Berücksichtigung ihrer Verschie- 2. Konzepte der Personalplanung anwenden,
denartigkeit, anwenden, 3. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auswählen, ein-
5. den Berufsausbildungsvertrag vorbereiten und die stellen und einarbeiten,
Eintragung des Vertrags bei der zuständigen Stelle 4. Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung von
veranlassen sowie Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen beurteilen und
6. die Möglichkeit prüfen, ob Teile der Berufsausbil- Aufgaben auf diese entsprechend der Beurteilung
dung im Ausland durchgeführt werden können. übertragen,
(5) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3 5. zur Krankheitsprävention anleiten und Maßnahmen
umfasst folgende Kompetenzen: der Krankheitsprävention organisieren sowie
1. lernförderliche Bedingungen und eine motivierende 6. die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch-
Lernkultur schaffen, Rückmeldungen geben und führen.
empfangen,
(8) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6
2. die Probezeit organisieren, gestalten und bewerten, umfasst folgende Kompetenzen:
3. aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den 1. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen anleiten, Leistun-
berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen gen und Verhalten gegebenenfalls unter Hinzuzie-
betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben entwickeln hung von Leistungsbeurteilungen Dritter feststellen
und gestalten, und bewerten,
4. Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppenge- 2. Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche führen und
recht auswählen und situationsspezifisch einsetzen, Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen,
5. Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch indivi- 3. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen motivieren und
duelle Gestaltung der Ausbildung und Lernberatung fördern,
unterstützen, bei Bedarf ausbildungsunterstützende
Hilfen einsetzen und die Möglichkeit zur Verlänge- 4. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen qualifizieren und
rung der Ausbildungszeit prüfen, bei der Weiterbildung unterstützen,
6. Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebote, 5. soziale Zusammenhänge und Konflikte erkennen,
insbesondere in Form von Zusatzqualifikationen, 6. Maßnahmen zur Konfliktbewältigung anwenden,
machen und die Möglichkeit der Verkürzung der Teamarbeit organisieren und unterstützen sowie
Ausbildungsdauer und die der vorzeitigen Zulassung
zur Abschlussprüfung prüfen, 7. Führungsstile kennen und das eigene Führungs-
verhalten kritisch beurteilen.
7. die soziale und persönliche Entwicklung von Aus-
zubildenden fördern, Probleme und Konflikte recht- § 13
zeitig erkennen und gegebenenfalls auf Lösungen
hinwirken, Struktur der Prüfung
8. Leistungen feststellen und bewerten, Leistungsbeur- (1) Der Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbei-
teilungen Dritter und Prüfungsergebnisse auswerten, terführung gliedert sich in folgende Abschnitte:
Beurteilungsgespräche führen, Rückschlüsse für 1. Berufsausbildung und
den weiteren Ausbildungsverlauf ziehen sowie
2. Mitarbeiterführung.
9. interkulturelle Kompetenzen fördern.
(2) Die Prüfung im Abschnitt Berufsausbildung be-
(6) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4
inhaltet
umfasst folgende Kompetenzen:
1. einen praktischen Teil (§ 14) und
1. Auszubildende auf die Abschlussprüfung unter Be-
rücksichtigung der Prüfungstermine vorbereiten und 2. einen schriftlichen Teil (§ 15).
3820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2017
(3) Die Prüfung im Abschnitt Mitarbeiterführung be- § 16
steht aus einer Fallstudie (§ 16).
Fallstudie
§ 14 (1) In der Fallstudie soll der Prüfling eine Situation
Praktischer Teil der Mitarbeiterführung bearbeiten. Die Situation wird
vom Prüfungsausschuss vorgegeben und muss sich
(1) Der praktische Teil besteht aus der Durchführung auf die in § 12 Absatz 7 und 8 beschriebenen Kompe-
einer Ausbildungssituation und einem Fachgespräch. tenzen beziehen.
(2) Die Ausbildungssituation ist vom Prüfling in Ab- (2) Der Prüfling soll die vorgegebene Situation ana-
stimmung mit dem Prüfungsausschuss zu wählen. Sie lysieren, Handlungsoptionen entwickeln, diese schrift-
ist schriftlich zu planen und praktisch durchzuführen. lich darlegen und in einem Fachgespräch erläutern.
Wahl, Gestaltung und Durchführung der Ausbildungs-
situation sind im Fachgespräch zu erläutern. (3) Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Mi-
(3) Für die schriftliche Planung der Ausbildungs- nuten zur Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht
situation steht ein Zeitraum von sieben Tagen zur länger als 30 Minuten dauern.
Verfügung. Für die praktische Durchführung der Aus-
bildungssituation stehen 60 Minuten zur Verfügung. Abschnitt 5
Das Fachgespräch soll nicht länger als 30 Minuten
dauern. Befreiung von Prüfungsleistungen,
Bewertungen in den Prüfungen,
§ 15 Bestehens- und Zeugnisregelungen
Schriftlicher Teil
§ 17
(1) Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezogene
Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten. Die Aufgaben sol- Befreiung von Prüfungsleistungen
len sich auf die in § 12 Absatz 3 bis 6 beschriebenen
Kompetenzen beziehen. Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsteilen nach
§ 3 oder von Prüfungen nach den §§ 6 und 7, den §§ 10
(2) Die Bearbeitungszeit für den schriftlichen Teil be- und 11 sowie den §§ 14 bis 16 ist § 56 Absatz 2 des
trägt 150 Minuten. Berufsbildungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 18
Bewertungen in den Prüfungen
(1) Die drei Prüfungsteile nach § 3 sind gesondert zu bewerten.
(2) Für die Bewertung des Prüfungsteils „Pflanzenkultur, Verfahrenstechnik, Untersuchungstechnik und Dienst-
leistung“ ist eine Note aus der Bewertung des Arbeitsprojekts (§ 6) und der Bewertung der schriftlichen Prüfung
(§ 7) nach folgender Formel zu bilden:
(Note des Arbeitsprojekts x 2) + Note der schriftlichen Prüfung
Note des Prüfungsteils = .
3
(3) Für die Bewertung des Prüfungsteils „Betriebs- und Unternehmensführung“ ist eine Note aus der Bewertung
des Arbeitsprojekts (§ 10) und der Bewertung der schriftlichen Prüfung (§ 11) nach folgender Formel zu bilden:
(Note des Arbeitsprojekts x 2) + Note der schriftlichen Prüfung
Note des Prüfungsteils = .
3
(4) Im Prüfungsteil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ ist zunächst eine Note für die Bewertung des
Abschnitts „Berufsausbildung“ aus der Bewertung des praktischen Teils (§ 14) und der Bewertung des schriftlichen
Teils (§ 15) nach folgender Formel zu bilden:
(Note des praktischen Teils x 2) + Note des schriftlichen Teils
Note des Abschnitts Berufsausbildung = .
3
Anschließend ist für die Bewertung des Prüfungsteils „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ eine Note aus der
Bewertung der Leistung im Abschnitt „Berufsausbildung“ nach Satz 1 und der Bewertung der Fallstudie (§ 16) nach
folgender Formel zu bilden:
(Note des Abschnitts Berufsausbildung x 60) + (Note der Fallstudie x 40)
Note des Prüfungsteils = .
100
(5) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Note zu bilden; sie wird als arithmetisches Mittel aus den
Noten für die einzelnen Prüfungsteile errechnet. Im Falle der Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen nach
§ 17 entfällt diese Verpflichtung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2017 3821
§ 19 wenn diese für das Bestehen der Prüfung insgesamt
Bestehen der Meisterprüfung ausschlaggebend sein kann.
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in (2) Die Ergänzungsprüfung soll jeweils nicht länger
jedem Prüfungsteil (§ 3) mindestens die Note „aus- als 30 Minuten dauern.
reichend“ erzielt hat. (3) Für die Ermittlung des Ergebnisses sind jeweils
(2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn in der ge- die bisherige Note der Prüfung und die Note der münd-
samten Prüfung mindestens lichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewich-
ten.
1. eine der Leistungen in den Prüfungen nach den §§ 6
und 7, den §§ 10 und 11 sowie den §§ 14 bis 16 mit
§ 21
„ungenügend“ benotet worden ist oder
2. mehr als eine dieser Leistungen mit „mangelhaft“ Wiederholung der Meisterprüfung
benotet worden ist. (1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden wurde,
(3) Ist die Meisterprüfung bestanden, stellt die zu- kann zweimal wiederholt werden.
ständige Stelle darüber ein Zeugnis aus. (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf
(4) Im Fall des Bestehens stellt die zuständige Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen
Stelle für jeden Prüfling ein weiteres Zeugnis aus, in nach § 3 und in einzelnen Prüfungen nach den §§ 6
dem mindestens anzugeben sind: und 7, den §§ 10 und 11 sowie den §§ 14 bis 16 zu
befreien, wenn
1. die Ergebnisse der Leistungen aus den einzelnen
Prüfungen nach den §§ 6 und 7, den §§ 10 und 11 1. die entsprechenden Leistungen in einer vorangegan-
sowie den §§ 14 bis 16 und genen Prüfung mindestens mit „ausreichend“ be-
wertet worden sind und
2. Befreiungen nach § 17, wobei jede Befreiung mit
Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungs- 2. der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren, gerech-
gremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzu- net vom Tag der Feststellung des Ergebnisses der
geben ist. nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungs-
prüfung anmeldet.
Abschnitt 6
Abschnitt 7
Ergänzungs- und
Wiederholungsprüfung Schlussvorschrift
§ 20 § 22
Mündliche Ergänzungsprüfung Inkrafttreten
(1) Die Prüfungen nach den §§ 7, 11 und 15 sind Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
jeweils durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, in Kraft.
Bonn, den 27. November 2017
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
3822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2017
Verordnung
über die Eignung der Ausbildungsstätte
für die Berufsausbildung zum Fischwirt und zur Fischwirtin
(Fischwirte-Ausbildungsstätteneignungsverordnung – FischwAusbStEignV)
Vom 27. November 2017
Auf Grund des § 27 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung (3) Die Gebäude, baulichen Anlagen, Maschinen,
mit Absatz 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes, des- Anlagen und Geräte der Ausbildungsstätte müssen
sen Absatz 3 zuletzt durch Artikel 436 Nummer 2 Buch- den im Hinblick auf die Ausbildungsziele zu stellenden
stabe a der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I Anforderungen entsprechen, in ordnungsgemäßem Zu-
S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundes- stand sein und dem Stand der Technik entsprechen. Es
ministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Ein- muss gewährleistet sein, dass die erforderlichen Be-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung triebsmittel, insbesondere die Geräte, Maschinen und
und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses technischen Einrichtungen, für die Ausbildung zur Ver-
des Bundesinstituts für Berufsbildung: fügung stehen und in ordnungsgemäßem Zustand sind.
Die Ausbildungsstätte muss über geeignete Sozial-
§1 räume und Sanitärräume verfügen.
Mindestanforderungen (4) Ausbildungsstätten, die selbst nicht über die für
an die Einrichtung und an den die Durchführung der Ausbildung erforderliche Vielfalt
Bewirtschaftungszustand der Ausbildungsstätte und den erforderlichen Umfang der Produktion verfü-
gen, dürfen nur ausbilden, wenn sie nachweisen, dass
(1) Die Ausbildungsstätte muss unter Berücksich- die durch sie nicht vermittelbaren Inhalte der Ausbil-
tigung der in § 27 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes dungsordnung in der erforderlichen Vielfalt und im er-
genannten Anforderungen ein Betrieb sein, der nach Art forderlichen Umfang bei Vertragspartnern vermittelt
und Umfang der Produktion und der Dienstleistungen werden können.
sowie nach seinem Bewirtschaftungszustand geeignet
(5) Die Ausbildungsstätte muss gewährleisten, dass
ist, um den Auszubildenden die Fertigkeiten, Kennt-
die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes, der
nisse und Fähigkeiten für die Ausübung des Berufs
Unfallverhütungsvorschriften, der Arbeitsstättenverord-
des Fischwirts und der Fischwirtin nach der Fischwirt-
nung und sonstige Vorschriften zum Schutz der Auszu-
ausbildungsverordnung vom 26. Februar 2016 (BGBl. I
bildenden eingehalten werden können. Bei der Bean-
S. 312) zu vermitteln. Die Ausbildungsstätte muss eine
tragung der Anerkennung nach § 27 Absatz 3 Satz 1
kontinuierliche Anleitung der Auszubildenden gewähr-
des Berufsbildungsgesetzes muss eine Bescheinigung
leisten.
der zuständigen Berufsgenossenschaft über die sicher-
(2) Die Ausbildungsstätte muss im Haupterwerb be- heitstechnische Überprüfung des Betriebes vorliegen,
wirtschaftet und nach betriebswirtschaftlichen Grund- die nicht älter als ein Jahr ist.
sätzen geführt werden, und zwar als
§2
1. fischwirtschaftliches Unternehmen,
Sonstige Vorschriften
2. selbständige fischwirtschaftliche Betriebseinheit,
(1) In der Ausbildungsstätte müssen ein Abdruck der
3. fischwirtschaftliche Untersuchungsanstalt oder Fischwirtausbildungsverordnung und der Prüfungsord-
nung sowie der Ausbildungsplan an geeigneter Stelle
4. Einrichtung der öffentlichen Hand.
zur Einsicht ausgelegt oder den Auszubildenden aus-
Die Wirtschaftsergebnisse der Ausbildungsstätte müs- gehändigt werden. Soweit tarifvertragliche Regelungen
sen buchführungsgemäß erfasst sein. für den Ausbildungsbetrieb gelten, sind auch diese zur
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2017 3823
Einsicht auszulegen. Des Weiteren soll den Auszubil- in einer anderen anerkannten Ausbildungsstätte, in
denden für die betriebliche Ausbildung geeignete Fach- Form von Ausbildungsverbünden oder in Form von
literatur in der Ausbildungsstätte zur Verfügung stehen. überbetrieblicher Ausbildung vermittelt werden können.
(2) Eine Ausbildungsstätte ist ungeeignet, wenn über
das Vermögen des Inhabers oder der Inhaberin ein In- §4
solvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet worden ist.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§3
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Ausnahmeregelung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Eig-
Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen be- nung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung
ruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht zum Fischwirt vom 21. Dezember 1978 (BGBl. I
im vollen Umfang vermittelt werden können, gilt als ge- S. 2072), die durch Artikel 6 Absatz 17 des Gesetzes
eignet, wenn sichergestellt ist, dass diese durch Aus- vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden
bildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte ist, außer Kraft.
Bonn, den 27. November 2017
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
3824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2017
Verordnung
zur Änderung des Marktorganisationsgesetzes
und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
Vom 28. November 2017
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- Artikel 2
schaft verordnet auf Grund Änderung der Obst-Gemüse-
– des § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und d und Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
des § 7 Absatz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes vom Die Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchfüh-
20. April 2013 (BGBl. I S. 917), die durch Artikel 396 rungsverordnung vom 25. September 2014 (BGBl. I
Nummer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 S. 1561), die durch Artikel 3 der Verordnung vom
(BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, im Einver- 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166) geändert worden ist,
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft wird wie folgt geändert:
und Energie,
1. § 1 wird wie folgt geändert:
– des § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Agrarmarktstruktur- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917),
„§ 1
– des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s in Verbin-
dung mit Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1, der Anwendungsbereich, Zuständigkeit“.
§§ 15, 16 und des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I
S. 3746) im Einvernehmen mit dem Bundesministe- „(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
rium der Finanzen und dem Bundesministerium für Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die
Wirtschaft und Energie und Durchführung des Unionsrechts und dieser Ver-
ordnung, soweit die Durchführung sich bezieht
– des § 34f Absatz 2 des Marktorganisationsgesetzes auf:
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Novem-
1. die der Bundesrepublik Deutschland gegen-
ber 2017 (BGBl. I S. 3746):
über den Organen der Europäischen Union
obliegenden Mitteilungspflichten oder
Artikel 1
2. die Koordinierung der Länder bei der in Arti-
Änderung des kel 14 Absatz 3 Buchstabe c der Delegierten
Marktorganisationsgesetzes Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission
Die Anlage des Marktorganisationsgesetzes in der vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Ver-
Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 ordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen
(BGBl. I S. 3746) wird wie folgt geändert: Parlaments und des Rates in Bezug auf die
Sektoren Obst und Gemüse sowie Ver-
1. Abschnitt I wird wie folgt geändert: arbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge- und zur Ergänzung der Verordnung (EU)
fügt: Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates in Bezug auf die in diesen Sek-
„2. Name und Anschrift von Mitgliedern von Er- toren anzuwendenden Sanktionen und zur
zeugerorganisationen,“. Änderung der Durchführungsverordnung (EU)
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 11 werden die Nr. 543/2011 der Kommission (ABl. L 138 vom
Nummern 3 bis 12. 25.5.2017, S. 4) in der jeweils geltenden Fas-
sung geregelten administrativen Zusammen-
2. Abschnitt II wird wie folgt geändert: arbeit mit anderen Mitgliedstaaten der Euro-
a) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern 2 päischen Union.
bis 4 eingefügt: Im Übrigen sind für die Durchführung des Unions-
„2. Name, Anschrift und Betriebsnummer von rechts und dieser Verordnung die nach Landes-
Mitgliedern von Erzeugerorganisationen, recht zuständigen Stellen (Landesstellen) zu-
ständig.“
3. Datum des Eintritts des jeweiligen Mitglieds in
eine Erzeugerorganisation, 2. In § 3 Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz
eingefügt:
4. Datum des Austritts des jeweiligen Mitglieds
„Ist ein Erzeuger an mehreren Mitgliedern des An-
aus einer Erzeugerorganisation,“.
tragstellers beteiligt, so wird er bei der Feststellung
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 14 werden die der Mindestmitgliederzahl nach Satz 1 nur einmal
Nummern 5 bis 17. berücksichtigt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2017 3825
3. In § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird die 9. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
Angabe „50“ durch die Angabe „75“ ersetzt.
„§ 18a
4. § 7 wird aufgehoben.
5. § 10 Absatz 3 wird aufgehoben. Regelwidrige Doppelfinanzierung
6. § 12 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: Zum Zwecke der in Artikel 34 Buchstabe c der
„(5) Anträge zur Änderung von operationellen Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 der Kom-
Programmen für nachfolgende Jahre sind bis zum mission vom 13. März 2017 mit Durchführungs-
15. September des laufenden Jahres zu stellen und bestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
bis zum 15. Dezember desselben Jahres zu geneh- des Europäischen Parlaments und des Rates für die
migen.“ Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungs-
7. § 14 wird wie folgt geändert: erzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 138 vom
25.5.2017, S. 57) in der jeweils geltenden Fassung
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: geregelten Kontrollen in Bezug auf regelwidrige
„(2) Ein Vorschuss beträgt mindestens 25 000 Doppelfinanzierung übermitteln sich jede Landes-
Euro, eine Teilzahlung beträgt mindestens stelle sowie die Bundesanstalt gegenseitig die in
100 000 Euro.“ der Anlage Abschnitt II Nummer 2 des Marktorgani-
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: sationsgesetzes genannten maßnahmespezifischen
Daten von Mitgliedern von Erzeugerorganisationen
„(4) Ein Antrag auf Teilzahlung kann bis zum Obst und Gemüse sowie von Antragstellern in von
31. Juli des betreffenden Durchführungsjahres der Bundesanstalt durchgeführten nationalen oder
des operationellen Programms gestellt werden. unionsrechtlichen Förderprogrammen und führen
Die zuständige Stelle kann hiervon abweichend Abgleiche durch.“
festlegen, dass der Antrag ausnahmsweise bis
zum 31. Oktober des betreffenden Durchfüh- 10. Dem § 20 wird folgender Absatz 3 angefügt:
rungsjahres gestellt werden kann.“
„(3) Für Erzeugerorganisationen, die am 1. Januar
8. § 18 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
2017 über ein genehmigtes operationelles Pro-
„(2) Die Landesstellen teilen der Bundesanstalt gramm verfügten, sind bis zum Ende der Laufzeit
in elektronischer Form alle Angaben mit, die zur des operationellen Programmes die §§ 7 und 10
Erfüllung der Mitteilungspflichten erforderlich sind, Absatz 3 in der am 7. Dezember 2017 geltenden
die der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Fassung weiter anzuwenden.“
den Organen der Europäischen Union obliegen. Ist
im Unionsrecht eine Frist für die Übermittlung an
andere Mitgliedstaaten oder an Organe der Euro- Artikel 3
päischen Union festgelegt, hat die Mitteilung nach Inkrafttreten
Satz 1 mindestens einen Monat vor Ablauf der
betreffenden Frist zu erfolgen, wenn in dieser Ver- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
ordnung nicht eine andere Frist bestimmt ist.“ in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 28. November 2017
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
3826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2017
Dritte Verordnung
zur Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung
Vom 30. November 2017
Auf Grund des § 52 Absatz 4 des Zweiten Buches und dem Betrag, der der Lohn- und Gehaltsentwick-
Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – lung des Jahres 2016 im öffentlichen Dienst des
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 Bundes entspricht. Der Erstattungsbetrag wird auf
(BGBl. I S. 850) verordnet das Bundesministerium für volle hundert Euro abgerundet.“
Arbeit und Soziales:
2. Folgende Absätze 4 bis 6 werden angefügt:
Artikel 1 „(4) Für die Jahre ab 2019 setzt sich der Erstat-
Änderung der tungsbetrag zusammen aus dem im Vorjahr erstat-
Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung teten Betrag und dem Betrag, der der Lohn- und
Gehaltsentwicklung des Vorvorjahres im öffentlichen
§ 5 der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung
Dienst des Bundes entspricht. Der Erstattungs-
vom 27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2273), die zuletzt durch
betrag wird auf volle hundert Euro abgerundet.
Artikel 22 Absatz 7 des Gesetzes vom 11. November
2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird wie (5) Die Kopfstelle teilt der Bundesagentur für Ar-
folgt geändert: beit und dem Bundesministerium für Arbeit und So-
1. Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: ziales bis zum 30. September den Erstattungsbetrag
für das Folgejahr mit.
„(2) Für das Jahr 2017 wird der Kopfstelle für die
Vermittlung des Datenabgleichs ein Betrag in Höhe (6) Der Erstattungsbetrag wird zum 1. April des
von 218 300 Euro abzüglich des Betrages erstattet, Jahres fällig, für das der Betrag erstattet wird. Die
der der Kopfstelle bereits am 1. April 2017 erstattet nach Absatz 2 zu erstattenden Beträge werden
wurde. Für die Kosten der Entwicklung des monat- zum 1. April 2018 fällig.“
lichen Datenabgleichs nach § 52 Absatz 1 Satz 3
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird der Kopf- Artikel 2
stelle einmalig ein Betrag in Höhe von 5 500 Euro
erstattet. Inkrafttreten
(3) Für das Jahr 2018 setzt sich der Erstattungs- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
betrag zusammen aus dem Betrag von 267 000 Euro in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 30. November 2017
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Mit der Wahrnehmung der Geschäfte
der Bundesministerin für Arbeit und Soziales beauftragt
Katarina Barley
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2017 3827
Fünfte Verordnung
zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
Vom 30. November 2017
Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab- Artikel 2
satz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 1 Änderung der
zuletzt durch Artikel 436 Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung über die Prüfung zum
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBI. I S. 1474) ge- anerkannten Abschluss Geprüfter Fertigungsplaner/
ändert worden ist, und auf Grund des § 42 Absatz 1 in Geprüfte Fertigungsplanerin im Tischlerhandwerk
Verbindung mit Absatz 2 der Handwerksordnung, des-
sen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor- Abschluss Geprüfter Fertigungsplaner/Geprüfte Ferti-
den ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung gungsplanerin im Tischlerhandwerk vom 6. Juli 2004
und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses (BGBl. I S. 1487) wird wie folgt geändert:
des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen 1. § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
dem Bundesministerium des Innern und dem Bundes- „(3) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zustän-
ministerium für Arbeit und Soziales: dige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis
wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses be-
scheinigt mit der Angabe
Artikel 1
1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
Änderung der
Verordnung über die Prüfung zum nach § 1 Absatz 4 und
anerkannten Abschluss Geprüfter Kundenberater/ 2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbil-
Geprüfte Kundenberaterin im Tischlerhandwerk dungsordnung nach den Angaben im Bundesge-
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten setzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Ände-
Abschluss Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kunden- rungen dieser Verordnung.
beraterin im Tischlerhandwerk vom 6. Juli 2004 (BGBl. I Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindes-
S. 1482) wird wie folgt geändert: tens angegeben:
1. § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 1. die Benennung und die Punktebewertung der Prü-
„(3) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zustän- fungsbestandteile Situationsaufgabe und situa-
dige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis tionsbezogenes Fachgespräch, die Gewichtung
wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses be- dieser beiden Prüfungsbestandteile und die Note
scheinigt mit der Angabe nach Absatz 1 Satz 2 und
1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses 2. gegebenenfalls die Befreiungen nach § 42c Ab-
nach § 1 Absatz 4 und satz 2 der Handwerksordnung.
2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbil- Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 2 ist mit Ort,
dungsordnung nach den Angaben im Bundesge- Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums
setzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Ände- der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.“
rungen dieser Verordnung. 2. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.
Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindes-
tens angegeben: Artikel 3
1. die Benennung und die Punktebewertung der Prü- Änderung der
fungsbestandteile Situationsaufgabe und situa- Verordnung über die Prüfung zum
tionsbezogenes Fachgespräch, die Gewichtung anerkannten Abschluss Geprüfter Fachbauleiter/
dieser beiden Prüfungsbestandteile und die Note Geprüfte Fachbauleiterin im Tischlerhandwerk
nach Absatz 1 Satz 2 und Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
2. gegebenenfalls die Befreiungen nach § 42c Ab- Abschluss Geprüfter Fachbauleiter/Geprüfte Fachbau-
satz 2 der Handwerksordnung. leiterin im Tischlerhandwerk vom 6. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1492) wird wie folgt geändert:
Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 2 ist mit Ort,
Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums 1. § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.“ „(3) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zustän-
2. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben. dige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis
3828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2017
wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses be- Artikel 5
scheinigt mit der Angabe Änderung der
1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses Prüfungsverordnung Fortbildungsabschluss
nach § 1 Absatz 4 und kaufmännische Betriebsführung HwO
2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbil- Die Prüfungsverordnung Fortbildungsabschluss
dungsordnung nach den Angaben im Bundesge- kaufmännische Betriebsführung HwO vom 11. Novem-
setzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Ände- ber 2014 (BGBl. I S. 1725) wird wie folgt geändert:
rungen dieser Verordnung. 1. § 13 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindes- „(3) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zustän-
tens angegeben: dige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis
wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses be-
1. die Benennung und die Punktebewertung der Prü-
scheinigt mit der Angabe
fungsbestandteile Situationsaufgabe und situa-
tionsbezogenes Fachgespräch, die Gewichtung 1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
dieser beiden Prüfungsbestandteile und die Note nach § 1 Absatz 3 und
nach Absatz 1 Satz 1 und 2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbil-
2. gegebenenfalls die Befreiungen nach § 42c Ab- dungsordnung nach den Angaben im Bundesge-
satz 2 der Handwerksordnung. setzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Ände-
rungen dieser Verordnung.
Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 2 ist mit Ort,
Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindes-
der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.“ tens angegeben:
2. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben. 1. die Benennung und die jeweilige Punktebewer-
tung der vier geprüften Handlungsbereiche nach
§ 3,
Artikel 4
2. die Gesamtnote nach Absatz 2 und
Änderung der
Verordnung über die Prüfung zum 3. gegebenenfalls die Befreiungen nach § 12.
anerkannten Abschluss Geprüfter Gestaltungs- Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 3 ist mit Ort,
berater im Raumausstatter-Handwerk/Geprüfte Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums
Gestaltungsberaterin im Raumausstatter-Handwerk der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.“
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten 2. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.
Abschluss Geprüfter Gestaltungsberater im Raumaus-
statter-Handwerk/Geprüfte Gestaltungsberaterin im Artikel 6
Raumausstatter-Handwerk vom 17. Januar 2006 (BGBl. I Änderung der
S. 54, 526) wird wie folgt geändert: Verordnung über die Prüfung zum
1. § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: anerkannten Abschluss Geprüfter
Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin
„(3) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zustän-
dige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses be- Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerke-
scheinigt mit der Angabe rin vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 328), die durch
Artikel 2 der Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I
1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses S. 942) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
nach § 1 Absatz 4 und
1. § 7 wird wie folgt geändert:
2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbil-
dungsordnung nach den Angaben im Bundesge- a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
setzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Ände- b) Absatz 4 wird durch folgende Absätze 4 und 5
rungen dieser Verordnung. ersetzt:
Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindes- „(4) Ist die Prüfung bestanden, wird eine Ge-
tens angegeben: samtnote ermittelt. Die Gesamtnote ergibt sich
aus dem arithmetischen Mittel aus
1. die Benennung und die jeweilige Punktebewer-
tung der Prüfungsleistungen der beiden Situati- 1. dem nach Absatz 2 errechneten arithmeti-
onsaufgaben und des situationsbezogenen Fach- schen Mittel im Prüfungsteil „Kraftwerkstech-
gesprächs und die Gewichtung dieser drei Prü- nologie“ und
fungsbestandteile, 2. der Punktebewertung der Leistung im situa-
2. die Gesamtnote nach Absatz 1 Satz 2 und tionsbezogenen Fachgespräch im Prüfungsteil
„Kraftwerksbetrieb“.
3. gegebenenfalls die Befreiungen nach § 42c Ab-
(5) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zustän-
satz 2 der Handwerksordnung.
dige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis
Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 3 ist mit Ort, wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses
Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums bescheinigt mit der Angabe
der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.“
1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlus-
2. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben. ses nach § 1 Absatz 4 und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2017 3829
2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbil- Artikel 8
dungsordnung nach den Angaben im Bundes- Änderung der
gesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Verordnung über die
Änderungen dieser Verordnung. Prüfung zum anerkannten Abschluss
Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus min- Geprüfter Prozessmanager-Mikrotechnologie/
destens angegeben: Geprüfte Prozessmanagerin-Mikrotechnologie
(Certified Process Manager-Microtechnology)
1. die Benennung und die Note des Prüfungsteils
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
„Kraftwerkstechnologie“ sowie die Benennung
Abschluss Geprüfter Prozessmanager-Mikrotechno-
und die jeweilige Punktebewertung für die vier
logie/Geprüfte Prozessmanagerin-Mikrotechnologie
Prüfungsbereiche dieses Prüfungsteils,
(Certified Process Manager-Microtechnology) vom
2. die Benennung und die Note des Prüfungsteils 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1418) wird wie folgt geändert:
„Kraftwerksbetrieb“ und die Punktebewertung 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
für das situationsbezogene Fachgespräch,
„Verordnung
3. die Gesamtnote nach Absatz 4 und über die Prüfung zum
4. gegebenenfalls die Freistellungen nach § 6. anerkannten Abschluss Geprüfter
Prozessmanager – Mikrotechnologie
Jede Freistellung nach Satz 3 Nummer 4 ist mit und Geprüfte Prozessmanagerin – Mikrotechnologie
Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungs- (Certified Process Manager – Microtechnology)“.
gremiums der anderweitig abgelegten Prüfung
2. § 1 wird wie folgt geändert:
anzugeben.“
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Geprüften Prozess-
2. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben. manager-Mikrotechnologie/zur Geprüften Prozess-
managerin-Mikrotechnologie“ durch die Wörter
Artikel 7 „Geprüften Prozessmanager – Mikrotechnologie
und zur Geprüften Prozessmanagerin – Mikro-
Änderung der
technologie“ ersetzt.
Verordnung über die Prüfung zum
anerkannten Abschluss Geprüfter Fachberater b) In Absatz 4 werden die Wörter „Geprüfter Prozess-
im Vertrieb/Geprüfte Fachberaterin im Vertrieb manager-Mikrotechnologie/Geprüfte Prozess-
managerin-Mikrotechnologie (Certified Process
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Manager-Microtechnology)“ durch die Wörter
Abschluss Geprüfter Fachberater im Vertrieb/Geprüfte „Geprüfter Prozessmanager – Mikrotechnologie
Fachberaterin im Vertrieb vom 31. Oktober 2001 (BGBl. I und Geprüfte Prozessmanagerin – Mikrotechnolo-
S. 2882) wird wie folgt geändert: gie (Certified Process Manager – Microtechnolo-
1. § 6 Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 und 4 gy)“ ersetzt.
ersetzt: 3. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„(3) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithme- a) Die Wörter „Geprüfter Prozessmanagers-Mikro-
tischen Mittel der Punktebewertungen der Prüfungs- technologie/einer Geprüften Prozessmanagerin-
leistungen in den einzelnen Handlungsbereichen. Mikrotechnologie“ werden durch die Wörter „Ge-
prüften Prozessmanagers – Mikrotechnologie oder
(4) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zustän-
einer Geprüften Prozessmanagerin – Mikrotech-
dige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis
nologie“ ersetzt.
wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses be-
scheinigt mit der Angabe b) Die Angabe „Anlage 1“ wird durch das Wort „An-
lage“ ersetzt.
1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
nach § 1 Absatz 3 und 4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbil-
dungsordnung nach den Angaben im Bundesge- „(2) Im Prüfungsteil „Mikrotechnologie-Fach-
setzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Ände- aufgaben“ ist das arithmetische Mittel aus den
rungen dieser Verordnung. Punktebewertungen der drei Situationsaufgaben
zu bilden. Im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung
Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindes- und Personalmanagement“ ist das arithmetische
tens angegeben: Mittel aus den Punktebewertungen der beiden
1. die Benennung und die jeweilige Punktebewer- Situationsaufgaben zu bilden.“
tung der fünf Handlungsbereiche nach § 3 Ab- b) Absatz 4 wird durch folgende Absätze 4 und 5
satz 1, ersetzt:
2. die Gesamtnote nach Absatz 3 und „(4) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arith-
metischen Mittel aus
3. gegebenenfalls die Befreiungen nach § 5.
1. der Punktebewertung des Prüfungsteils „Be-
Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 3 ist mit Ort, triebliche Mikrotechnologie-Prozesse“,
Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums
2. dem nach Absatz 2 Satz 1 errechneten arith-
der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.“
metischen Mittel im Prüfungsteil „Mikrotech-
2. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben. nologie-Fachaufgaben“,
3830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2017
3. dem nach Absatz 2 Satz 2 errechneten arith- b) In den Eingangssätzen vor Nummer 1 werden in
metischen Mittel der zwei Situationsaufgaben deren Satz 2 die Wörter „Geprüften Prozess-
im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Perso- manager-Mikrotechnologie (Certified Process
nalmanagement“ und Manager-Microtechnology)“ durch die Wörter
4. der Punktebewertung der praktischen Demons- „Geprüften Prozessmanager – Mikrotechnologie
tration im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und (Certified Process Manager – Microtechnology)
Personalmanagement“. und zur Geprüften Prozessmanagerin – Mikro-
technologie (Certified Process Manager – Micro-
(5) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zustän- technology)“ ersetzt.
dige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis
wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses 6. Die Anlagen 2 und 3 werden aufgehoben.
bescheinigt mit der Angabe
1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlus- Artikel 9
ses nach § 1 Absatz 4 und
Änderung der
2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbil- Verordnung über die Prüfung
dungsordnung nach den Angaben im Bundes- zum anerkannten Abschluss Geprüfter
gesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Pharmareferent/Geprüfte Pharmareferentin
Änderungen dieser Verordnung.
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus min- Abschluss Geprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharma-
destens angegeben: referentin vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1192) wird wie
1. zum Prüfungsteil „Betriebliche Mikrotechno- folgt geändert:
logie-Prozesse“
1. In § 2 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Anlage 3“
a) die Benennung, die Punktebewertung und durch das Wort „Anlage“ ersetzt.
die Note des Prüfungsteils „Betriebliche
Mikrotechnologie-Prozesse“ sowie 2. § 6 Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 und 4
ersetzt:
b) die Themenstellung nach § 4 Absatz 2,
2. zum Prüfungsteil „Mikrotechnologie-Fachauf- „(3) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithme-
gaben“ tischen Mittel aus den Punktebewertungen der ein-
zelnen Prüfungsleistungen nach Absatz 1.
a) die Benennung, das nach Absatz 2 Satz 1
errechnete arithmetische Mittel und die (4) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zustän-
Note des Prüfungsteils „Mikrotechnologie- dige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis
Fachaufgaben“ sowie wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses be-
scheinigt mit der Angabe
b) die Benennung und die jeweilige Punkte-
bewertung für die drei Situationsaufgaben 1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
dieses Prüfungsteils, nach § 1 Absatz 3 und
3. zum Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Per- 2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbil-
sonalmanagement“ dungsordnung nach den Angaben im Bundesge-
a) die Benennung des Prüfungsteils „Mitarbei- setzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Ände-
terführung und Personalmanagement“, rungen dieser Verordnung.
b) die Benennung, das nach Absatz 2 Satz 2 Im zweiten Zeugnis wird darüber hinaus mindestens
errechnete arithmetische Mittel und die angegeben:
Note der beiden Situationsaufgaben,
1. die Prüfungsform „Schriftliche Prüfungsleistung“
c) die Benennung und die jeweilige Punktebe-
sowie die Benennung und die jeweilige Punktebe-
wertung für die beiden Situationsaufgaben
wertung der Qualifikationsbereiche nach § 3 Ab-
sowie
satz 1 Nummer 1 bis 3,
d) die Benennung, die Punktebewertung und
die Note der praktischen Demonstration 2. die Prüfungsform „Fachgespräch“ sowie die Be-
dieses Prüfungsteils und der für die prak- nennung und die Punktebewertung des Qualifika-
tische Demonstration gewählte Anwen- tionsbereiches nach § 3 Absatz 1 Nummer 4,
dungsfall nach § 6 Absatz 4 Satz 1, 3. die Gesamtnote nach Absatz 3 und
4. die Gesamtnote nach Absatz 4 und
4. gegebenenfalls die Befreiungen nach § 5.
5. gegebenenfalls die Freistellungen nach § 9.
Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 4 ist mit Ort,
Jede Freistellung nach Satz 3 Nummer 5 ist mit
Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums
Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungs-
der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.“
gremiums der anderweitig abgelegten Prüfung
anzugeben.“ 3. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.
5. Anlage 1 wird wie folgt geändert: 4. Die Anlage 3 wird Anlage 1 und in der Überschrift
a) In der Überschrift wird die Angabe „Anlage 1“ wird die Angabe „Anlage 3“ durch das Wort „Anlage“
durch das Wort „Anlage“ ersetzt. ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2017 3831
Artikel 10 Prüfungsteils „Mitarbeiterführung und Perso-
Änderung der nalmanagement“ sowie die Benennung und
Verordnung über die Prüfung die jeweilige Punktebewertung der Situations-
zum anerkannten Abschluss Geprüfter aufgabe und des situationsbezogenen Fach-
Prozessmanager – Produktionstechnologie/ gesprächs,
Geprüfte Prozessmanagerin – Produktionstechnologie 4. die Gesamtnote nach Absatz 4 und
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten 5. gegebenenfalls die Freistellungen nach § 8.
Abschluss Geprüfter Prozessmanager – Produktions-
Jede Freistellung nach Satz 3 Nummer 5 ist mit
technologie/Geprüfte Prozessmanagerin – Produkti-
Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungs-
onstechnologie vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1052)
gremiums der anderweitig abgelegten Prüfung
wird wie folgt geändert:
anzugeben.“
1. In § 2 Absatz 2 wird die Angabe „Anlage 1“ durch
3. In der Anlage 1 wird in der Überschrift die Angabe
das Wort „Anlage“ ersetzt.
„Anlage 1“ durch das Wort „Anlage“ ersetzt.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
4. Die Anlagen 2 und 3 werden aufgehoben.
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Im Prüfungsteil „Prozessmanagement“ ist Artikel 11
das arithmetische Mittel aus den Punktebewer- Änderung der
tungen der Situationsaufgaben zu bilden. Im Verordnung über die Prüfung zum
Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personal- anerkannten Fortbildungsabschluss
management“ ist das arithmetische Mittel aus Geprüfter Prozessmanager Elektrotechnik/
den Punktebewertungen der Situationsaufgabe Geprüfte Prozessmanagerin Elektrotechnik
und des situativen Fachgesprächs zu bilden.“ (Process manager electric/electronics)
b) Absatz 4 wird durch folgende Absätze 4 und 5 Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
ersetzt: Fortbildungsabschluss Geprüfter Prozessmanager
„(4) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arith- Elektrotechnik/Geprüfte Prozessmanagerin Elektro-
metischen Mittel aus technik (Process manager electric/electronics) vom
10. August 2009 (BGBl. I S. 2841) wird wie folgt geän-
1. der Bewertung des Prüfungsteils „Produkti-
dert:
onsprozesse“,
1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:
2. dem nach Absatz 2 Satz 1 errechneten arith-
metischen Mittel im Prüfungsteil „Prozess- „Verordnung
management“ und über die Prüfung zum
anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter
3. dem nach Absatz 2 Satz 2 errechneten arith-
Prozessmanager Elektrotechnik und
metischen Mittel im Prüfungsteil „Mitarbeiter-
Geprüfte Prozessmanagerin Elektrotechnik
führung und Personalmanagement“.
(Certified Process Manager – Electric/Electronics)“.
(5) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zustän-
2. In § 1 Absatz 1 und 5 werden jeweils die Wörter
dige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis
„(Process manager electric/electronics)“ durch die
wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses
Wörter „(Certified Process Manager – Electric/
bescheinigt mit der Angabe
Electronics)“ ersetzt.
1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlus-
3. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ses nach § 1 Absatz 4 und
2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbil- a) Die Wörter „(Process manager electric/electro-
dungsordnung nach den Angaben im Bundes- nics)“ werden durch die Wörter „(Certified
gesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Process Manager – Electric/Electronics)“ ersetzt.
Änderungen dieser Verordnung. b) Die Angabe „Anlage 1“ wird durch das Wort „An-
Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus min- lage“ ersetzt.
destens angegeben: 4. § 7 wird wie folgt geändert:
1. die Benennung, die Punktebewertung und die a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Note des Prüfungsteils „Produktionsprozesse“
„(2) Aus den Punktebewertungen der beiden
sowie die Angabe, dass dieser Prüfungsteil
Situationsaufgaben im Prüfungsteil „Handlungs-
Dokumentation, Präsentation und Fachge-
feldübergreifende Fachaufgaben“ ist das arithme-
spräch beinhaltet,
tische Mittel zu bilden.“
2. die Benennung, das nach Absatz 2 Satz 1 er-
b) Absatz 4 wird durch folgende Absätze 4 und 5
rechnete arithmetische Mittel und die Note des
ersetzt:
Prüfungsteils „Prozessmanagement“ sowie die
Benennung und die jeweilige Punktebewer- „(4) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arith-
tung der beiden Situationsaufgaben dieses metischen Mittel aus
Prüfungsteils, 1. der Punktebewertung der Prüfungsleistungen
3. die Benennung, das nach Absatz 2 Satz 2 er- im Prüfungsteil „Prozess- und Projektmanage-
rechnete arithmetische Mittel und die Note des ment“,
3832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2017
2. dem nach Absatz 2 errechneten arithmeti- „(6) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithme-
schen Mittel im Prüfungsteil „Handlungsfeld- tischen Mittel aus
übergreifende Fachaufgaben“ und 1. der Punktebewertung der Prüfungsleistungen im
3. der Punktebewertung der Prüfungsleistungen Prüfungsteil „Prozess- und Projektmanagement“,
im Prüfungsteil „Personalmanagement“. 2. der Punktebewertung der Prüfungsleistungen im
(5) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zustän- Prüfungsteil „Handlungsfeldübergreifende Fach-
dige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis aufgaben“ und
wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses
3. der Punktebewertung der Prüfungsleistungen im
bescheinigt mit der Angabe
Prüfungsteil „Personalmanagement“.
1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlus-
(7) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zustän-
ses nach § 1 Absatz 5,
dige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis
2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbil- wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses be-
dungsordnung nach den Angaben im Bundes- scheinigt mit der Angabe
gesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter
1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
Änderungen dieser Verordnung.
nach § 1 Absatz 3 und
Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus min-
2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fort-
destens angegeben:
bildungsordnung nach den Angaben im Bundes-
1. die Benennung, die Punktebewertung und die gesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Än-
Note des Prüfungsteils „Prozess- und Projekt- derungen dieser Verordnung.
management“ sowie die Angabe, dass dieser
Prüfungsteil Dokumentation, Präsentation und Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindes-
tens angegeben:
Fachgespräch beinhaltet,
2. die Benennung, das nach Absatz 2 errechnete 1. die Benennung und die Note des Prüfungsteils
arithmetische Mittel und die Note des Prü- „Lernprozesse und Lernbegleitung“ sowie die Be-
fungsteils „Handlungsfeldübergreifende Fach- nennung und die jeweilige Punktebewertung der
aufgaben“ sowie die Benennung und die je- schriftlichen Prüfungsleistungen und des Fachge-
weilige Punktebewertung der beiden Situati- sprächs,
onsaufgaben dieses Prüfungsteils, 2. die Benennung, die Punktebewertung und die
3. die Benennung, die Punktebewertung und die Note des Prüfungsteils „Planungsprozesse in
Note des Prüfungsteils „Personalmanage- der beruflichen Bildung“,
ment“ sowie die Angabe, dass die Prüfung 3. die Benennung und die Note des Prüfungsteils
eine Situationsaufgabe ist, „Berufspädagogisches Handeln“ sowie die Be-
4. die Gesamtnote nach Absatz 4 und nennung und die jeweilige Punktebewertung der
Projektarbeit sowie der Präsentation und des
5. gegebenenfalls die Freistellungen nach § 8. Fachgesprächs,
Jede Freistellung nach Satz 3 Nummer 5 ist mit 4. die Gesamtnote nach Absatz 6 und
Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungs-
gremiums der anderweitig abgelegten Prüfung 5. gegebenenfalls die Befreiungen nach § 10.
anzugeben.“ Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 5 ist mit Ort,
5. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums
der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.“
a) In der Überschrift wird die Angabe „Anlage 1“
durch das Wort „Anlage“ ersetzt. 2. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.
b) In dem Textteil vor Nummer 1 werden in Satz 1 die
Artikel 13
Wörter „(Process manager electrics/electronics)“
durch die Wörter „(Certified Process Manager – Änderung der
Electric/Electronics)“ ersetzt. Verordnung über die Prüfung zu
anerkannten Fortbildungsabschlüssen
6. Die Anlagen 2 und 3 werden aufgehoben.
in der Finanzdienstleistungswirtschaft
Artikel 12 Die Verordnung über die Prüfung zu anerkannten
Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungs-
Änderung der
wirtschaft vom 9. Februar 2012 (BGBl. I S. 274, 510),
Verordnung über die Prüfung zum
die durch Artikel 4 der Verordnung vom 26. März 2014
anerkannten Fortbildungsabschluss
(BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/
ändert:
Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten 1. § 7 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiter- „(4) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zustän-
bildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungs- dige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis
pädagogin vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2934) wird wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses be-
wie folgt geändert: scheinigt mit der Angabe
1. § 11 Absatz 6 wird durch folgende Absätze 6 und 7 1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
ersetzt: nach § 2 Absatz 3 und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2017 3833
2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbil- b) die Benennung und die jeweilige Punktebe-
dungsordnung nach den Angaben im Bundes- wertung der vier Handlungsbereiche nach
gesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Än- § 10 Absatz 3 sowie
derungen dieser Verordnung.
c) die Benennung und die Punktebewertung des
Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindes- fallbezogenen Beratungsgesprächs,
tens angegeben:
2. zu Teil B der Prüfung
1. die Benennung, das nach Absatz 2 Satz 1 errech-
nete arithmetische Mittel und die Note des a) die Benennung, das nach Absatz 2 Satz 2
schriftlichen Teils sowie die Benennung und die errechnete arithmetische Mittel und die Note
jeweilige Punktebewertung der Handlungsberei- von Teil B der Prüfung,
che nach § 4 Absatz 2, b) die Benennung und die jeweilige Punktebe-
2. die Benennung, die Punktebewertung und die wertung der drei Handlungsbereiche nach
Note des mündlichen Teils sowie die Angabe, § 10 Absatz 4 sowie
dass die Prüfung ein fallbezogenes Beratungsge- c) die Benennung und die Punktebewertung der
spräch ist, Präsentation und des Fachgesprächs,
3. die Gesamtnote nach Absatz 3 und 3. die Gesamtnote nach Absatz 2 Satz 5 und
4. gegebenenfalls die Befreiungen nach § 6.
4. gegebenenfalls die Befreiungen nach § 13.
Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 4 ist mit Ort,
Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 4 ist mit Ort,
der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.“ Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums
der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.“
2. § 14 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
3. Die Anlagen 1 bis 4 werden aufgehoben.
„(3) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zustän-
dige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis
wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses be- Artikel 14
scheinigt mit der Angabe Aufhebung der
1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses Verordnung über die
nach § 8 Absatz 3 und Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Sozialsekretär/Geprüfte Sozialsekretärin
2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbil-
dungsordnung nach den Angaben im Bundesge- Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
setzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Ände- Abschluss Geprüfter Sozialsekretär/Geprüfte Sozial-
rungen dieser Verordnung. sekretärin vom 22. Januar 1997 (BGBl. I S. 52) wird auf-
Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindes- gehoben.
tens angegeben:
Artikel 15
1. zu Teil A der Prüfung
Inkrafttreten
a) die Benennung, das nach Absatz 2 Satz 1
errechnete arithmetische Mittel und die Note Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
von Teil A der Prüfung, in Kraft.
Bonn, den 30. November 2017
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Johanna Wanka
3834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2017
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall
(Metallverfahrenstechnologenausbildungsverordnung – MVTAusbV)*
Vom 4. Dezember 2017
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs- Unterabschnitt 5
gesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Teil 2 der Abschlussprüfung
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) in der Fachrichtung Nichteisenmetallurgie
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium § 23 Inhalt von Teil 2
für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem § 24 Prüfungsbereiche von Teil 2
Bundesministerium für Bildung und Forschung: § 25 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
Inhaltsübersicht § 26 Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung
§ 27 Prüfungsbereich Nichteisenmetallurgische Prozesse
Abschnitt 1
§ 28 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
Gegenstand, Dauer § 29 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für
und Gliederung der Berufsausbildung das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung Unterabschnitt 6
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungs- Teil 2 der Abschlussprüfung
rahmenplan in der Fachrichtung Nichteisenmetallumformung
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild § 30 Inhalt von Teil 2
§ 5 Ausbildungsplan § 31 Prüfungsbereiche von Teil 2
§ 32 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
Abschnitt 2
§ 33 Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung
Abschlussprüfung § 34 Prüfungsbereich Nichteisenmetallumformprozesse
Unterabschnitt 1 § 35 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
Allgemeines § 36 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für
das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 6 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
Abschnitt 3
Unterabschnitt 2
Weitere Berufsausbildung
Teil 1 der Abschlussprüfung
§ 37 Anrechnung von Ausbildungszeiten
§ 7 Inhalt von Teil 1
§ 8 Prüfungsbereich von Teil 1 Abschnitt 4
Schlussvorschriften
Unterabschnitt 3
§ 38 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Teil 2 der Abschlussprüfung
in der Fachrichtung Eisen- und Stahlmetallurgie Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum
Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrens-
§ 9 Inhalt von Teil 2 technologin Metall
§ 10 Prüfungsbereiche von Teil 2
§ 11 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag Abschnitt 1
§ 12 Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung
Gegenstand, Dauer
§ 13 Prüfungsbereich Eisen- und stahlmetallurgische Prozesse
§ 14 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
und Gliederung der Berufsausbildung
§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für
das Bestehen der Abschlussprüfung
§1
Staatliche
Unterabschnitt 4 Anerkennung des Ausbildungsberufes
Teil 2 der Abschlussprüfung Der Ausbildungsberuf des Verfahrenstechnologen
in der Fachrichtung Stahlumformung Metall und der Verfahrenstechnologin Metall wird nach
§ 16 Inhalt von Teil 2 § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich an-
§ 17 Prüfungsbereiche von Teil 2 erkannt.
§ 18 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
§ 19 Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung §2
§ 20 Prüfungsbereich Stahlumformprozesse Dauer der Berufsausbildung
§ 21 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
§ 22 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für
das Bestehen der Abschlussprüfung §3
Gegenstand der
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-
des Bundesanzeigers veröffentlicht. ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2017 3835
Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Aus- (5) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden
bildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fach-
werden, wenn und soweit betriebspraktische Beson- richtung Nichteisenmetallurgie sind:
derheiten oder Gründe, die in der Person des oder der 1. Aufbereiten und Lagern von Einsatzstoffen,
Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
2. Durchführen von metallurgischen Prozessen und
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-
3. Urformen von Nichteisenmetallen.
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt
werden, dass die Auszubildenden die berufliche Hand- (6) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden
lungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungs- Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fach-
gesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit richtung Nichteisenmetallumformung sind:
schließt insbesondere selbständiges Planen, Durch- 1. Vorbereiten und Lagern von Vormaterialien und
führen und Kontrollieren ein.
2. Umformen von Nichteisenmetallen.
§4 (7) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsüber-
greifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten,
Struktur der
Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
1. fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fer-
tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und 4. Umweltschutz,
Fähigkeiten in der Fachrichtung 5. Durchführen von betrieblicher und technischer
a) Eisen- und Stahlmetallurgie, Kommunikation sowie Informationsverarbeitung,
b) Stahlumformung, 6. Planen und Organisieren der Arbeit sowie
c) Nichteisenmetallurgie oder 7. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
d) Nichteisenmetallumformung sowie §5
3. fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermit- Ausbildungsplan
telnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen-
Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufs- plans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubil-
bildes gebündelt. dende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsüber-
greifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse Abschnitt 2
und Fähigkeiten sind:
Abschlussprüfung
1. Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,
2. Handhaben und Warten von Arbeits- und Betriebs- Unterabschnitt 1
mitteln, Allgemeines
3. Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,
§6
4. Aufbauen und Anwenden von Steuerungs- und
Regelungstechnik, Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
5. Anwenden von Logistik, (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob
der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben
6. Steuern von Produktionsprozessen,
hat.
7. Beeinflussen von chemischen Vorgängen, (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1
8. Anwenden von Wärmebehandlungsverfahren, und 2.
9. Prüfen von Werkstoffen und (3) Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt,
10. Instandhalten von Produktionssystemen und An- Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
lagen.
Unterabschnitt 2
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fach- Te i l 1 d e r
richtung Eisen- und Stahlmetallurgie sind: Abschlussprüfung
1. Aufbereiten und Lagern von Einsatzstoffen, §7
2. Durchführen von metallurgischen Prozessen und Inhalt von Teil 1
3. Urformen von Stahl. Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden 1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Aus-
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fach- bildungsmonate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse
richtung Stahlumformung sind: und Fähigkeiten sowie
1. Vorbereiten und Lagern von Vormaterialien sowie 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
2. Umformen von Stahl. stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
3836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2017
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten Unterabschnitt 3
entspricht. Te i l 2 d e r
Abschlussprüfung
§8 in der Fachrichtung
Eisen- und Stahlmetallurgie
Prüfungsbereich von Teil 1
§9
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungs-
bereich Metalltechnik statt. Inhalt von Teil 2
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich in der
(2) Im Prüfungsbereich Metalltechnik soll der Prüf- Fachrichtung Eisen- und Stahlmetallurgie auf
ling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-
1. technische Unterlagen auszuwerten, technische keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
Parameter zu bestimmen, Arbeitsabläufe zu planen 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
und abzustimmen sowie Materialien und Werk- stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
zeuge zu disponieren, nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
entspricht.
2. Bauteile durch maschinelles Bohren und manuelle
Bearbeitung herzustellen sowie manuell zu Bau- (2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertig-
gruppen zu fügen, keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegen-
stand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur inso-
3. steuerungstechnische Baugruppen aufzubauen, zu weit einbezogen werden, als es für die Feststellung der
prüfen und in Betrieb zu nehmen, beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
4. Vorschriften zur Unfallverhütung und Umwelt- § 10
schutzbestimmungen einzuhalten und die Sicher- Prüfungsbereiche von Teil 2
heit von Betriebsmitteln zu beurteilen,
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in der Fach-
5. Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und an- richtung Eisen- und Stahlmetallurgie in den folgenden
zuwenden, Prüfungsbereichen statt:
1. Arbeitsauftrag,
6. Arbeitsergebnisse zu prüfen, zu beurteilen und zu
dokumentieren, 2. Auftrags- und Fertigungsplanung,
3. Eisen- und stahlmetallurgische Prozesse sowie
7. Werk- und Hilfsstoffe zu unterscheiden,
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
8. Maßnahmen zum Arbeits-, Umwelt- und Gesund-
heitsschutz sowie zur Qualitätssicherung zu erklären, § 11
Prüfungsbereich
9. manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren zu Arbeitsauftrag
beschreiben sowie Fügeverfahren zu unterscheiden,
(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüf-
10. technische Berechnungen durchzuführen, ling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1. Art und Umfang von Produktionsaufträgen für die
11. Erzeugungs- und Wärmebehandlungsverfahren für
Herstellung von Eisen- und Stahlwerkstoffen abzu-
Metalle zu unterscheiden,
stimmen,
12. Steuerungen und Regelungen zu unterscheiden 2. Informationen für das Herstellen von Produkten zu
sowie Schaltpläne zu ergänzen und beschaffen, auszuwerten und zu nutzen sowie sicher-
heitsrelevante Vorgaben zu beachten,
13. Instandhaltungsunterlagen auszuwerten.
3. Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung wirt-
(3) Für den Nachweis nach Absatz 2 sind folgende schaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte zu
Tätigkeiten zugrunde zu legen: planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen
abzustimmen sowie Planungsunterlagen zu erstellen,
1. Anfertigen und Prüfen einer mechanischen Bau- 4. Produkte unter Berücksichtigung von Arbeitssicher-
gruppe sowie heit und Umweltschutz herzustellen und Termin-
2. Errichten und Inbetriebnehmen einer elektropneu- vorgaben einzuhalten,
matischen Steuerung. 5. betriebliche Qualitätssicherungssysteme anzuwen-
den und Ursachen von Qualitätsmängeln systema-
(4) Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt herstellen tisch zu suchen, zu beseitigen und zu dokumentieren,
und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren.
6. die Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen,
Weiterhin soll er Aufgaben schriftlich bearbeiten.
Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anzu-
(5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt achteinhalb wenden sowie Prüfergebnisse zu bewerten und zu
Stunden. Davon entfallen auf die Herstellung des dokumentieren,
Prüfungsprodukts und die Dokumentation sieben Stun- 7. Arbeitsabläufe und Prozessdaten zu erläutern sowie
den und auf die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben Produkte an den nachgelagerten Prozessschritt zu
90 Minuten. übergeben und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2017 3837
8. Instandhaltungserfordernisse festzustellen und not- § 14
wendige Maßnahmen einzuleiten. Prüfungsbereich
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen Wirtschafts- und Sozialkunde
und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
Die Arbeitsaufgabe kann aus mehreren Teilaufgaben soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
bestehen. Während der Durchführung der Arbeitsauf- allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
gabe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen
über die Arbeitsaufgabe geführt. Das situative Fachge- und zu beurteilen.
spräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
Das situative Fachgespräch dauert höchstens 30 Minu-
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
ten.
§ 15
§ 12
Gewichtung der
Prüfungsbereich
Prüfungsbereiche und Anforderungen
Auftrags- und Fertigungsplanung
für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Im Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungs-
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche
planung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der
sind in der Fachrichtung Eisen- und Stahlmetallurgie
Lage ist,
wie folgt zu gewichten:
1. Aufträge, Prozesse und Sachverhalte zu analysieren
1. Metalltechnik mit 30 Prozent,
und technische Unterlagen auf Vollständigkeit und
Richtigkeit zu prüfen und zu ergänzen, 2. Arbeitsauftrag mit 40 Prozent,
2. Messwerte, Tabellen und Diagramme auszuwerten 3. Auftrags- und Fertigungsplanung mit 10 Prozent,
sowie Berechnungen durchzuführen, 4. Eisen- und stahl-
3. Prozesse und Fertigungsabläufe zu planen und zu metallurgische Prozesse mit 10 Prozent sowie
bewerten sowie Warenströme zu erfassen und sicher- 5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
zustellen, (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
4. Wärmebehandlungsverfahren anzuwenden und die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
Beeinflussung von chemischen Vorgängen auf Pro- 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-
dukte und Umwelt zu beurteilen, tens „ausreichend“,
5. qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen und 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
technische Regelwerke, berufsbezogene Vorschrif-
3. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens
ten sowie Arbeitssicherheits- und Umweltschutz-
„ausreichend“,
bestimmungen anzuwenden und
4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von
6. Instandhaltungsmaßnahmen zu unterscheiden, zu
Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
planen und durchzuführen.
5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
gend“.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
der Prüfungsbereiche „Auftrags- und Fertigungspla-
§ 13
nung“, „Eisen- und stahlmetallurgische Prozesse“ oder
Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche
Eisen- und stahlmetallurgische Prozesse Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
(1) Im Prüfungsbereich Eisen- und stahlmetallurgische 1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“
Prozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der bewertet worden ist und
Lage ist, 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen
1. Einsatzstoffe nach Eigenschaften zu unterscheiden, der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
2. Verfahren und Anlagen für metallurgische Prozesse Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-
zu unterscheiden, fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das
3. metallurgische Produktionsprozesse zu erläutern Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
und qualitätssichernde Maßnahmen zu beschreiben, hältnis 2:1 zu gewichten.
4. Feuerfestmaterialien zu beurteilen und zu beschrei- Unterabschnitt 4
ben,
Te i l 2 d e r
5. gießtechnische Vorgänge zu erläutern, Fehler zu er- Abschlussprüfung
kennen und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung zu in der Fachrichtung Stahlumformung
beschreiben und
6. verfahrenstechnologische Berechnungen durchzu- § 16
führen. Inhalt von Teil 2
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich in der
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. Fachrichtung Stahlumformung auf
3838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2017
1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig- § 19
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie Prüfungsbereich
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr- Auftrags- und Fertigungsplanung
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
(1) Im Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungs-
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
planung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der
entspricht.
Lage ist,
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertig-
1. Aufträge, Prozesse und Sachverhalte zu analysieren
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegen-
und technische Unterlagen auf Vollständigkeit und
stand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur inso-
Richtigkeit zu prüfen und zu ergänzen,
weit einbezogen werden, als es für die Feststellung der
beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist. 2. Messwerte, Tabellen und Diagramme auszuwerten
sowie Berechnungen durchzuführen,
§ 17 3. Prozesse und Fertigungsabläufe zu planen und zu
Prüfungsbereiche von Teil 2 bewerten sowie Warenströme zu erfassen und sicher-
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in der Fach- zustellen,
richtung Stahlumformung in den folgenden Prüfungs- 4. Wärmebehandlungsverfahren anzuwenden und die
bereichen statt: Beeinflussung von chemischen Vorgängen auf Pro-
1. Arbeitsauftrag, dukte und Umwelt zu beurteilen,
2. Auftrags- und Fertigungsplanung, 5. qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen und
3. Stahlumformprozesse sowie technische Regelwerke, berufsbezogene Vorschriften
sowie Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestim-
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. mungen anzuwenden und
§ 18 6. Instandhaltungsmaßnahmen zu unterscheiden, zu
Prüfungsbereich planen und durchzuführen.
Arbeitsauftrag (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüf- (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
ling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1. Art und Umfang von Produktionsaufträgen für die § 20
Herstellung von Halbzeugen abzustimmen, Prüfungsbereich
2. Informationen für das Herstellen von Produkten zu Stahlumformprozesse
beschaffen, auszuwerten und zu nutzen sowie sicher- (1) Im Prüfungsbereich Stahlumformprozesse soll
heitsrelevante Vorgaben zu beachten, der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
3. Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung wirt- 1. Vormaterialien und Stahlumformverfahren zu unter-
schaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte zu scheiden,
planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen
abzustimmen sowie Planungsunterlagen zu erstellen, 2. Fehlerarten zu unterscheiden, Fehlerursachen zu be-
nennen und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung zu
4. Produkte unter Berücksichtigung von Arbeitssicher- erläutern,
heit und Umweltschutz herzustellen und Termin-
vorgaben einzuhalten, 3. Anlagen für Stahlumformprozesse zu beschreiben,
5. betriebliche Qualitätssicherungssysteme anzuwenden 4. Oberflächenbehandlungsprozesse zu unterscheiden,
und Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch 5. Anlagen zur Temperaturführung zu unterscheiden,
zu suchen, zu beseitigen und zu dokumentieren,
6. Adjustageabläufe zu erklären,
6. die Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen,
Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anzu- 7. verfahrenstechnologische Berechnungen durchzu-
wenden sowie Prüfergebnisse zu bewerten und zu führen und
dokumentieren, 8. Werkstoff- und Gütenormen zu erläutern.
7. Arbeitsabläufe und Prozessdaten zu erläutern sowie (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
Produkte an den nachgelagerten Prozessschritt zu (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
übergeben und
8. Instandhaltungserfordernisse festzustellen und not- § 21
wendige Maßnahmen einzuleiten.
Prüfungsbereich
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen Wirtschafts- und Sozialkunde
und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren.
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
Die Arbeitsprobe kann aus mehreren Teilaufgaben be-
soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
stehen. Während der Durchführung der Arbeitsprobe
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen
die Arbeitsaufgabe geführt. Das situative Fachgespräch
und zu beurteilen.
kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden. (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein.
Das situative Fachgespräch dauert höchstens 30 Minu- Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
ten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2017 3839
§ 22 § 24
Gewichtung der Prüfungsbereiche von Teil 2
Prüfungsbereiche und Anforderungen Teil 2 der Abschlussprüfung findet in der Fachrich-
für das Bestehen der Abschlussprüfung tung Nichteisenmetallurgie in den folgenden Prüfungs-
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche bereichen statt:
sind in der Fachrichtung Stahlumformung wie folgt zu 1. Arbeitsauftrag,
gewichten:
2. Auftrags- und Fertigungsplanung,
1. Metalltechnik mit 30 Prozent,
3. Nichteisenmetallurgische Prozesse sowie
2. Arbeitsauftrag mit 40 Prozent,
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
3. Auftrags- und Fertigungsplanung mit 10 Prozent,
4. Stahlumformprozesse mit 10 Prozent sowie § 25
5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent. Prüfungsbereich
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Arbeitsauftrag
Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: (1) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüf-
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes- ling nachweisen, dass er in der Lage ist,
tens „ausreichend“, 1. Art und Umfang von Produktionsaufträgen für die
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, Herstellung von Nichteisenmetallen abzustimmen,
2. Informationen für das Herstellen von Produkten zu
3. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens
beschaffen, auszuwerten und zu nutzen sowie sicher-
„ausreichend“,
heitsrelevante Vorgaben zu beachten,
4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von
3. Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung wirt-
Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
schaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte zu
5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü- planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen
gend“. abzustimmen sowie Planungsunterlagen zu erstellen,
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem 4. Produkte unter Berücksichtigung von Arbeitssicher-
der Prüfungsbereiche „Auftrags- und Fertigungspla- heit und Umweltschutz herzustellen und Termin-
nung“, „Stahlumformprozesse“ oder „Wirtschafts- und vorgaben einzuhalten,
Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa
5. betriebliche Qualitätssicherungssysteme anzuwenden
15 Minuten zu ergänzen, wenn
und Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch
1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ zu suchen, zu beseitigen und zu dokumentieren,
bewertet worden ist und
6. die Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen,
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anzu-
der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. wenden sowie Prüfergebnisse zu bewerten und zu
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü- dokumentieren,
fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das 7. Arbeitsabläufe und Prozessdaten zu erläutern sowie
Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver- Produkte an den nachgelagerten Prozessschritt zu
hältnis 2:1 zu gewichten. übergeben und
8. Instandhaltungserfordernisse festzustellen und not-
Unterabschnitt 5
wendige Maßnahmen einzuleiten.
Te i l 2 d e r
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen
Abschlussprüfung
und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren.
in der Fachrichtung Die Arbeitsaufgabe kann aus mehreren Teilaufgaben
Nichteisenmetallurgie bestehen. Während der Durchführung der Arbeitsauf-
gabe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch
§ 23 über die Arbeitsaufgabe geführt. Das situative Fachge-
Inhalt von Teil 2 spräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen.
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich in der (3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden.
Fachrichtung Nichteisenmetallurgie auf Das situative Fachgespräch dauert höchstens 30 Minu-
1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig- ten.
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
§ 26
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge- Prüfungsbereich
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten Auftrags- und Fertigungsplanung
entspricht. (1) Im Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungs-
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertig- planung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegen- Lage ist,
stand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur inso- 1. Aufträge, Prozesse und Sachverhalte zu analysieren
weit einbezogen werden, als es für die Feststellung der und technische Unterlagen auf Vollständigkeit und
beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist. Richtigkeit zu prüfen und zu ergänzen,
3840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2017
2. Messwerte, Tabellen und Diagramme auszuwerten 1. Metalltechnik mit 30 Prozent,
sowie Berechnungen durchzuführen, 2. Arbeitsauftrag mit 40 Prozent,
3. Prozesse und Fertigungsabläufe zu planen und zu 3. Auftrags- und Fertigungsplanung mit 10 Prozent,
bewerten sowie Warenströme zu erfassen und sicher-
zustellen, 4. Nichteisenmetallurgische
Prozesse mit 10 Prozent sowie
4. Wärmebehandlungsverfahren anzuwenden und die
Beeinflussung von chemischen Vorgängen auf Pro- 5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
dukte und Umwelt zu beurteilen, (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
5. qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen und Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
technische Regelwerke sowie berufsbezogene Vor- 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-
schriften sowie Arbeitssicherheits- und Umwelt- tens „ausreichend“,
schutzbestimmungen anzuwenden und 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
6. Instandhaltungsmaßnahmen zu unterscheiden, zu 3. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens
planen und durchzuführen. „ausreichend“,
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. 4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-
§ 27 gend“.
Prüfungsbereich (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
Nichteisenmetallurgische Prozesse der Prüfungsbereiche „Auftrags- und Fertigungs-
(1) Im Prüfungsbereich Nichteisenmetallurgische Pro- planung“, „Nichteisenmetallurgische Prozesse“ oder
zesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche
ist, Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
1. Einsatzstoffe nach Eigenschaften zu unterscheiden, 1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“
bewertet worden ist und
2. Verfahren und Anlagen für nichteisenmetallurgische
Prozesse zu unterscheiden, 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen
der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
3. Metallgewinnung und Raffination zu beschreiben,
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-
4. metallurgische Produktionsprozesse zu erläutern und fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das
qualitätssichernde Maßnahmen zu beschreiben, Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
5. Feuerfestmaterialien zu beurteilen und zu beschreiben, hältnis 2:1 zu gewichten.
6. gießtechnische Vorgänge zu erläutern, Fehler zu er-
kennen und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung zu Unterabschnitt 6
beschreiben und Te i l 2 d e r
7. verfahrenstechnologische Berechnungen durchzu- Abschlussprüfung
führen. in der Fachrichtung
Nichteisenmetallumformung
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. § 30
Inhalt von Teil 2
§ 28
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich in der
Prüfungsbereich Fachrichtung Nichteisenmetallumformung auf
Wirtschafts- und Sozialkunde
1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
kunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
und zu beurteilen.
entspricht.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein.
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertig-
Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegen-
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. stand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur inso-
weit einbezogen werden, als es für die Feststellung der
§ 29 beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
Gewichtung der
Prüfungsbereiche und Anforderungen § 31
für das Bestehen der Abschlussprüfung Prüfungsbereiche von Teil 2
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche Teil 2 der Abschlussprüfung findet in der Fach-
sind in der Fachrichtung Nichteisenmetallurgie wie folgt richtung Nichteisenmetallumformung in den folgenden
zu gewichten: Prüfungsbereichen statt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2017 3841
1. Arbeitsauftrag, 4. Wärmebehandlungsverfahren anzuwenden und die
2. Auftrags- und Fertigungsplanung, Beeinflussung von chemischen Vorgängen auf Pro-
dukte und Umwelt zu beurteilen,
3. Nichteisenmetallumformprozesse sowie
5. qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen und
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
technische Regelwerke, berufsbezogene Vorschrif-
ten sowie Arbeitssicherheits- und Umweltschutz-
§ 32
bestimmungen anzuwenden und
Prüfungsbereich
6. Instandhaltungsmaßnahmen zu unterscheiden, zu
Arbeitsauftrag
planen und durchzuführen.
(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüf-
ling nachweisen, dass er in der Lage ist, (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
1. Art und Umfang von Produktionsaufträgen für die (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Herstellung von Halbzeugen abzustimmen,
§ 34
2. Informationen für das Herstellen von Produkten zu
beschaffen, auszuwerten und zu nutzen sowie sicher- Prüfungsbereich
heitsrelevante Vorgaben zu beachten, Nichteisenmetallumformprozesse
3. Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung wirt- (1) Im Prüfungsbereich Nichteisenmetallumformpro-
schaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte zu zesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage
planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen ist,
abzustimmen sowie Planungsunterlagen zu erstellen, 1. Vormaterialien und Nichteisenmetallumformverfah-
4. Produkte unter Berücksichtigung von Arbeitssicher- ren zu unterscheiden,
heit und Umweltschutz herzustellen und Termin-
2. Fehlerarten zu unterscheiden, Fehlerursachen zu be-
vorgaben einzuhalten,
nennen und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung zu
5. betriebliche Qualitätssicherungssysteme anzuwen- erläutern,
den und Ursachen von Qualitätsmängeln systema-
3. Anlagen für Nichteisenmetallumformprozesse zu be-
tisch zu suchen, zu beseitigen und zu dokumen-
schreiben,
tieren,
6. die Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen, 4. Oberflächenbehandlungsprozesse zu unterscheiden,
Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anzu- 5. Anlagen zur Temperaturführung zu unterscheiden,
wenden sowie Prüfergebnisse zu bewerten und zu
6. Adjustageabläufe zu erklären,
dokumentieren,
7. verfahrenstechnologische Berechnungen durchzu-
7. Arbeitsabläufe und Prozessdaten zu erläutern sowie
führen und
Produkte an den nachgelagerten Prozessschritt zu
übergeben und 8. Werkstoff- und Gütenormen zu erläutern.
8. Instandhaltungserfordernisse festzustellen und not- (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
wendige Maßnahmen einzuleiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen
und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. § 35
Die Arbeitsaufgabe kann aus mehreren Teilaufgaben
bestehen. Während der Durchführung der Arbeitsauf- Prüfungsbereich
gabe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch Wirtschafts- und Sozialkunde
über die Arbeitsaufgabe geführt. Das situative Fachge- (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
spräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen. kunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden. ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
Das situative Fachgespräch dauert höchstens 30 Minu- sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen
ten. und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein.
§ 33 Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
Prüfungsbereich (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Auftrags- und Fertigungsplanung
(1) Im Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungs- § 36
planung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Gewichtung der
Lage ist, Prüfungsbereiche und Anforderungen
1. Aufträge, Prozesse und Sachverhalte zu analysieren für das Bestehen der Abschlussprüfung
und technische Unterlagen auf Vollständigkeit und
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche
Richtigkeit zu prüfen und zu ergänzen,
sind in der Fachrichtung Nichteisenmetallumformung
2. Messwerte, Tabellen und Diagramme auszuwerten wie folgt zu gewichten:
sowie Berechnungen durchzuführen,
1. Metalltechnik mit 30 Prozent,
3. Prozesse und Fertigungsabläufe zu planen und zu
bewerten sowie Warenströme zu erfassen und sicher- 2. Arbeitsauftrag mit 40 Prozent,
zustellen, 3. Auftrags- und Fertigungsplanung mit 10 Prozent,
3842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2017
4. Nichteisenmetallumform- Abschnitt 3
prozesse mit 10 Prozent sowie
Weitere Berufsausbildung
5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die § 37
Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: Anrechnung von Ausbildungszeiten
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes- (1) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung
tens „ausreichend“, zur Fachkraft für Metalltechnik kann im Umfang von
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, 18 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung nach
dieser Verordnung angerechnet werden.
3. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens
„ausreichend“, (2) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung
zur Maschinen- und Anlagenführerin und zum Maschi-
4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von
nen- und Anlagenführer im Schwerpunkt Metall- und
Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
Kunststofftechnik kann im Umfang von 18 Monaten
5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü- auf die Dauer der Berufsausbildung nach dieser Verord-
gend“. nung angerechnet werden.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
der Prüfungsbereiche „Auftrags- und Fertigungspla- Abschnitt 4
nung“, „Nichteisenmetallumformprozesse“ oder „Wirt- Schlussvorschriften
schafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prü-
fung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn § 38
1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ Inkrafttreten, Außerkrafttreten
bewertet worden ist und
Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft.
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufs-
der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. ausbildung zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrens-
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü- mechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie
fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das vom 28. Mai 1997 (BGBl. I S. 1260), die durch Artikel 2
Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver- der Verordnung vom 2. Juli 2015 (BGBl. I S. 1134)
hältnis 2:1 zu gewichten. geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 4. Dezember 2017
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Rainer Baake
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2017 3843
Anlage
(zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall
Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Handhaben von Werk- und a) Werkstoffeigenschaften von Metallen und Nicht-
Hilfsstoffen metallen und die Veränderungen der Werkstoffeigen-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1) schaften beurteilen
b) Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und
handhaben
c) Hilfs- und Betriebsstoffe nach ihrer Verwendung zu-
ordnen, einsetzen und fachgerecht entsorgen
d) Erzeugungsverfahren für Metalle und deren Legierun- 9
gen unterscheiden
e) Werkstoffnormung für Eisen, Stahl und Nichteisen-
metalle und deren Legierungen zuordnen
f) Guss- und Knetwerkstoffe als unlegierte und legierte
Sorten unterscheiden
g) Verfahren zur Prüfung von Werk- und Hilfsstoffen
unterscheiden
2 Handhaben und Warten von a) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten
Arbeits- und Betriebsmitteln mit Arbeits- und Betriebsmitteln einhalten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
b) Arbeits- und Betriebsmittel auftragsbezogen aus-
wählen und einsetzen
c) Arbeits- und Betriebsmittel inspizieren, pflegen und
warten und die Durchführung der Maßnahmen doku- 4
mentieren
d) Arbeits- und Betriebsmittel auf mechanische Be-
schädigungen prüfen und die Instandsetzung ver-
anlassen
3 Herstellen von Bauteilen und a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-
Baugruppen schließlich der Werkzeuge sicherstellen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
b) Werkzeuge und Spannzeuge unter Berücksichtigung
der Verfahren auswählen und Werkstücke ausrichten
und spannen
c) Werkstücke durch manuelle Fertigungsverfahren, ins-
besondere durch Feilen und Gewindeschneiden,
herstellen
d) Schnittdaten an Werkzeugmaschinen mit Hilfe von
Tabellen und Diagrammen bestimmen und einstellen
e) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen durch
maschinelle Fertigungsverfahren, insbesondere durch
Bohren, Drehen und Fräsen, herstellen
f) Passungen normgerecht herstellen
g) Werkstücke insbesondere durch Sägen und Biegen
trennen und umformen
h) Bleche durch Scheren unter Berücksichtigung des
Werkstoffes, der Blechdicke und des Kraftbedarfs
trennen 30
3844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2017
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
i) Stahlbleche und -profile mit Schneidbrennern durch
Geradschnitte trennen
j) Rohre unter Beachtung des Wanddicken-Durch-
messer-Verhältnisses umformen
k) Bauteile aus gleichen und unterschiedlichen Werk-
stoffen zu Baugruppen fügen
l) Bauteile und Baugruppen nach technischen Unter-
lagen demontieren und montieren sowie auf Funk-
tion, Form- und Maßhaltigkeit prüfen
m) Rohr- und Schlauchverbindungen durch Klemmen
und Verschrauben herstellen
n) Bauteile aus Metallen oder Kunststoffen durch Kleben
verbinden
o) Schweißbarkeit von metallischen Werkstoffen be-
urteilen und Werkstücke zum Schweißen vorbereiten
und thermisch verbinden
4 Aufbauen und Anwenden von a) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten
Steuerungs- und Regelungs- mit elektrischen Anlagen, Maschinen und Betriebs-
technik mitteln anwenden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
b) steuerungstechnische Unterlagen und Prozessdaten
auswerten
c) Einsatzbereiche für Regelungs- und Steuerungs-
systeme unterscheiden
d) Messwerte unter Beachtung der Messbereiche und
Fehlermöglichkeiten ablesen und bewerten
e) Signaleinrichtungen für Grenzwertüberwachungen be-
obachten und bei Abweichungen reagieren
f) Regelungs- und Steuerungskomponenten überwachen
und einstellen und bei Störungen Maßnahmen zur
Störungsbeseitigung einleiten
g) im Bereich Pneumatik, Elektropneumatik und
Hydraulik:
aa) Bauteile und Baugruppen entsprechend ihren
Funktionen auswählen und einsetzen
15
bb) Schaltungen entwickeln und Schalt- und Funk-
tionspläne erstellen
cc) Schaltungen aufbauen, anschließen und prüfen,
Druck messen und Volumenstrom einstellen
dd) Bauteile und Baugruppen montieren, einstellen
und demontieren
h) im Bereich Elektrotechnik:
aa) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten mit elektrischen Anlagen, Maschinen und Be-
triebsmitteln einhalten
bb) Leitungen und Anschlussstellen kennzeichnen
und Anschlusszuordnungen skizzieren
cc) Leitungen für Steuerspannungen nach Vorgabe
verbinden
dd) Bauteile mechanisch montieren und demontieren
ee) Stromkreise mit Signal- und Steuerungsbauteilen
aufbauen, prüfen und in Betrieb nehmen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2017 3845
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
5 Anwenden von Logistik a) Transport- und Anschlagmittel sowie Hebezeuge
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5) auswählen, ihre Betriebssicherheit beurteilen und
unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften ein-
setzen
b) Transportgut vorbereiten, sichern, transportieren und 2
lagern
c) Transportwege absichern
d) Stoff- und Warenströme erfassen und sicherstellen
6 Steuern von Produktions- a) Ablaufpläne anwenden
prozessen b) Einsatzstoffe, Vormaterialien und Hilfsstoffe aus-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
wählen und dabei Kundenanforderungen und weitere
Verarbeitung berücksichtigen
c) Produktionsanlagen beschicken
d) Produktionsprozesse überwachen und optimieren
und Materialfluss sicherstellen
e) Stofffluss bei der Erzeugung von Produkten verfolgen
und Prozessdaten erfassen
17
f) Überwachungs-, Mess- und Kommunikationseinrich-
tungen bedienen
g) Prozessdaten auswerten und Maßnahmen zur Pro-
zessoptimierung einleiten und dokumentieren
h) energierelevante Anlagenteile überwachen und Ver-
brauch und Energieeffizienz einschätzen
i) Energieverluste vermeiden
j) Störungen im Stofffluss feststellen und dokumentieren
und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
7 Beeinflussen von chemischen a) chemische Prozesse in den Produktionsverfahren,
Vorgängen insbesondere Oxidations- und Reduktionsvorgänge,
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7) unterscheiden und beurteilen
b) Wirkungen der chemischen Prozesse auf das Pro-
dukt, auf den Ablauf des Verfahrens und auf die
Umwelt beurteilen und beeinflussen
c) Säuren, Laugen, Emulsionen, Salze und deren Lösun-
gen unter Beachtung des Arbeits- und Umwelt- 4
schutzes handhaben
d) gas-, dampf- und staubförmige Emissionen erken-
nen, ihre Bedeutung beurteilen und Maßnahmen zur
Emissionsreduzierung einleiten
e) Funktionsfähigkeit von Abluft- und Abwasser-
reinigungsanlagen prüfen und bei Störungen Maß-
nahmen zur Störungsbeseitigung einleiten
8 Anwenden von Wärme- a) Einfluss des Kohlenstoffs auf die Eigenschaften der
behandlungsverfahren Eisenwerkstoffe im Hinblick auf die weitere Ver-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8) wendung beurteilen und berücksichtigen 2
b) Wärmebehandlungsverfahren unterscheiden
c) Einfluss von Begleit- und Legierungselementen auf
Gefüge und Werkstoffeigenschaften bei der Wärme-
behandlung berücksichtigen
d) Zustandsschaubilder für Zweistoffsysteme auswerten 2
e) Werkstücke wärmebehandeln
f) Wärmebehandlungsdiagramme auswerten
3846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2017
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
9 Prüfen von Werkstoffen a) Verfahren zur Prüfung der chemischen Zusammen-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9) setzung von Werkstoffen unterscheiden
b) Verfahren zu metallographischen Untersuchungen
unterscheiden
c) Verfahren der zerstörenden und der zerstörungsfreien 2
Prüfung unterscheiden
d) betriebsübliche Prüfungen im Rahmen der Qualitäts-
sicherung durchführen, Ergebnisse beurteilen und
dokumentieren
10 Instandhalten von Produk- a) Instandhaltungsanleitungen und Betriebsanweisun-
tionssystemen und Anlagen gen anwenden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
b) Wartungs- und Inspektionslisten anwenden 4
c) Verschleißteile im Rahmen der Instandhaltung aus-
tauschen
d) Störungen und ihre Ursachen feststellen
e) Instandsetzungsarbeiten vorbereiten und durch-
führen und Maßnahmen zur Instandsetzung ver-
anlassen
3
f) Störungen, Störungsursachen und Instandhaltung
dokumentieren und kommunizieren
g) betriebsspezifische Einrichtungen zum Schutz der
Umwelt einsetzen und instand halten
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Eisen- und
Stahlmetallurgie
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Aufbereiten und Lagern von a) Proben nehmen und zur Analyse bereitstellen
Einsatzstoffen b) Einsatzstoffe nach Eigenschaften beurteilen, nach
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
Sorten trennen und aufbereiten
c) Einsatzstoffe unter Beachtung der Sicherheitsvor-
schriften einlagern
d) Einsatzstoffe nach Verwendungszweck zusammen-
8
stellen
e) Verfahren zur Vor- und Aufbereitung von Erzen an-
wenden und Anlagen bedienen
f) Herkunft, Arten und Aufbereitung der Rücklauf-
stoffe unterscheiden und zur Weiterverwendung be-
reitstellen
2 Durchführen von metallurgi- a) Verfahren und Anlagen der Roheisen- und Stahl-
schen Prozessen erzeugung unterscheiden und dabei chemische und
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) metallurgische Vorgänge berücksichtigen
b) Anlagen vorbereiten, überwachen, bedienen und auf
Funktion prüfen und Ergebnisse der Funktions-
prüfung beurteilen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2017 3847
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
c) Legierungen, Zuschläge, Zusätze, Brennstoffe und
Reduktionsmittel berechnen und zugeben
d) Kühlsysteme überwachen, bedienen und auf Funk-
tion prüfen und Ergebnisse der Funktionsprüfung
beurteilen
e) Beschickungseinrichtungen überwachen, bedienen
und auf Funktion prüfen und Ergebnisse der Funk-
tionsprüfung beurteilen
f) Energieversorgung überwachen und prüfen und Er- 40
gebnisse der Prüfung beurteilen
g) Temperatur im Prozessablauf überwachen und
Temperaturmessungen durchführen
h) Proben im Prozess entnehmen und zur Analyse
weiterleiten sowie Ergebnisse der Analyse beurteilen
i) Abstiche vorbereiten und durchführen
j) Schmelzen abschlacken
k) Schmelzen in der Pfanne nachbehandeln
l) feuerfeste Baustoffe lagern, auswählen und für den
Einsatz vorbereiten
m) feuerfeste Baustoffe nach Eigenschaften und Auf-
gaben unterscheiden, beurteilen und einsetzen
n) feuerfeste Ausmauerungen pflegen und instand
setzen
o) Nebenprodukte entsprechend der Weiterverwertung
klassifizieren
3 Urformen von Stahl a) Einrichtungen zum Vergießen von Schmelzen vor-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3) bereiten und bereitstellen
b) Schmelzen in vorbereitete Formen vergießen
c) Gießhilfsstoffe auswählen und einsetzen
d) Temperatur messen
e) Gießgeschwindigkeit für den Gießvorgang beurteilen
12
und regeln
f) Erstarrungsvorgänge von Stahl beeinflussen
g) beruhigtes und unberuhigtes Vergießen von Stahl
unterscheiden
h) Gießfehler erkennen und Maßnahmen zur Ver-
meidung ergreifen
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Stahlumformung
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Vorbereiten und Lagern von a) Vormaterialien unterscheiden und bereitstellen
Vormaterialien b) Fehler am Vormaterial feststellen, beurteilen und
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
beseitigen 12
c) Vormaterial anschlagen, transportieren, lagern und
sichern
3848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2017
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
2 Umformen von Stahl a) Stahl- oder Gusssorten hinsichtlich ihrer physika-
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2) lischen, chemischen und technologischen Eigen-
schaften unterscheiden und Unterschiede bei der
Umformung berücksichtigen
b) Werkstoff- und Gütenormen anwenden
c) Verfahren für das Walzen, Strangpressen, Schmieden
und Ziehen unterscheiden
d) Werkzeuge auswählen, transportieren und montieren
e) Fehler an Werkzeugen feststellen und beurteilen
sowie beseitigen oder ihre Beseitigung veranlassen
f) Produktionsanlagen und Hilfseinrichtungen vorbereiten,
anhand von Berechnungen einstellen und bedienen
g) Umformprozesse überwachen und steuern
h) Proben nehmen und mechanisch-technologische
Prüfungen durchführen 48
i) Maß-, Form- und Oberflächenprüfungen durchführen
j) Fehlerarten unterscheiden, Fehler erkennen, ihre
Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Be-
seitigung einleiten
k) Hilfsstoffe verwenden und entsorgen
l) Anlagen zur Temperaturführung unter Berücksich-
tigung von Arten, Funktionen sowie Energiearten
überwachen und bedienen
m) Arten der Oberflächenbehandlung im Hinblick auf
den jeweiligen Verwendungszweck unterscheiden
n) Anlagen zur mechanischen und chemischen Ober-
flächenbehandlung unterscheiden
o) Erzeugnisse adjustieren, der weiteren Verwendung
zuführen und für den Versand vorbereiten
Abschnitt D: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Nichteisen-
metallurgie
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Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
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1 Aufbereiten und Lagern von a) Einsatzstoffe nach Eigenschaften beurteilen, nach
Einsatzstoffen Sorten trennen und aufbereiten
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
b) Einsatzstoffe unter Beachtung der Sicherheitsvor-
schriften einlagern
c) Verfahren zur Vor- oder Aufbereitung von Einsatz-
stoffen anwenden und Anlagen bedienen
d) Einsatzstoffe, Zuschläge und Zusätze nach Verwen-
dungszweck zusammenstellen, mischen und einsetzen 8
e) technische Daten erfassen, den Prozess überwachen
und Ergebnisse dokumentieren
f) Herkunft, Arten und Aufbereitung der Roh- und Rück-
laufstoffe unterscheiden und zur Weiterverwendung
bereitstellen
g) Proben nehmen, beurteilen und zur Analyse bereit-
stellen
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2 Durchführen von metallurgi- a) Verfahren und Anlagen der Nichteisenmetallerzeu-
schen Prozessen gung unterscheiden und dabei chemische und metal-
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2) lurgische Vorgänge berücksichtigen
b) Einflüsse von Legierungselementen auf die Metall-
eigenschaften unterscheiden
c) Legierungen, Zuschläge, Zusätze, Brennstoffe und
Reduktionsmittel berechnen und zugeben
d) metallurgische Öfen zur Nichteisenmetallerzeugung
nach Bauweise und Funktion unterscheiden
e) Anlagen überprüfen, beurteilen und vorbereiten
f) Energieträger für die Metallerzeugung einsetzen
g) Energieversorgung überwachen und prüfen und Er-
gebnisse beurteilen
h) Metalle durch Rösten, Reduzieren, Konzentrieren und
40
Raffinieren gewinnen
i) Metalle mit pyrometallurgischen Verfahren, mit
hydrometallurgischen Verfahren oder mit elektro-
metallurgischen Verfahren raffinieren
j) feuerfeste Baustoffe nach Eigenschaften und Auf-
gaben unterscheiden, beurteilen und einsetzen
k) Abläufe überwachen, steuern und regeln
l) Bestückungseinrichtungen überwachen, prüfen, be-
urteilen und bedienen
m) Temperatur im Prozessablauf überwachen und
Temperaturmessungen durchführen
n) Proben entnehmen und beurteilen, Analyseergeb-
nisse bewerten und dokumentieren und den Prozess
anpassen
3 Urformen von Nichteisen- a) Einrichtungen zum Vergießen von Schmelzen vor-
metallen bereiten und bereitstellen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
b) Gießhilfsstoffe auswählen und einsetzen
c) Schmelzen in vorbereitete Formen vergießen
d) Temperatur messen
12
e) Gießgeschwindigkeit für den Gießvorgang beurteilen
und regeln
f) Erstarrungsvorgänge von Metallen beeinflussen
g) Gießfehler erkennen und Maßnahmen zur Ver-
meidung ergreifen
Abschnitt E: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Nichteisen-
metallumformung
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1 Vorbereiten und Lagern von a) Vormaterialien unterscheiden und bereitstellen
Vormaterialien b) Fehler am Vormaterial feststellen, beurteilen und
(§ 4 Absatz 6 Nummer 1)
beseitigen 12
c) Vormaterial anschlagen, transportieren, lagern und
sichern
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2 Umformen von Nichteisen- a) Nichteisenmetalle hinsichtlich ihrer physikalischen,
metallen chemischen und technologischen Eigenschaften unter-
(§ 4 Absatz 6 Nummer 2) scheiden und Unterschiede bei der Umformung be-
rücksichtigen
b) Werkstoff- und Gütenormen anwenden
c) Verfahren für das Ziehen, Walzen, Pressen und
Schmieden unterscheiden
d) Werkzeuge auswählen, transportieren und montieren
e) Fehler an Werkzeugen feststellen und beurteilen
sowie beseitigen oder ihre Beseitigung veranlassen
f) Eigenschaften der Werkzeugwerkstoffe für Ver-
fahren der Warm- oder Kaltumformung berück-
sichtigen
g) Produktionsanlagen und Hilfseinrichtungen vorberei-
ten, anhand von Berechnungen einstellen, bedienen
und nachbereiten 48
h) Umformprozesse überwachen und steuern
i) Proben nehmen und mechanisch-technologische
Prüfungen durchführen
j) Maß-, Form- und Oberflächenprüfungen durchführen
k) Fehlerarten unterscheiden, Fehler erkennen, ihre
Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Be-
seitigung einleiten
l) Anlagen zur Wärmebehandlung bedienen
m) Arten der Oberflächenbehandlung nach Verwendungs-
zweck unterscheiden
n) Anlagen zur mechanischen und chemischen Ober-
flächenbehandlung der Erzeugnisse unterscheiden
o) Erzeugnisse adjustieren, der weiteren Verwendung
zuführen und für den Versand vorbereiten
Abschnitt F: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
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1 Berufsbildung sowie Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
und Tarifrecht besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
(§ 4 Absatz 7 Nummer 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 4 Absatz 7 Nummer 2)
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-
klären
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c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits- während
schutz bei der Arbeit platz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der der gesamten
(§ 4 Absatz 7 Nummer 3) Gefährdung ergreifen Ausbildung
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung
ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 4 Absatz 7 Nummer 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Durchführen von betrieblicher a) Informationsquellen auswählen und Informationen,
und technischer Kommunika- insbesondere aus digitalen Medien, beschaffen und
tion sowie Informations- bewerten
verarbeitung
b) technische Zeichnungen, Stücklisten, Tabellen, Dia-
(§ 4 Absatz 7 Nummer 5)
gramme, Handbücher und Bedienungshinweise lesen,
auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen 4
c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufs-
bezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen,
auswerten und anwenden und technische Regel-
werke beachten
d) Konflikte feststellen und zu Konfliktlösungen beitragen
e) Daten erfassen, aufbereiten, analysieren und aus-
werten
f) Daten und Dokumente unter Einhaltung des Daten-
schutzes pflegen und sichern
g) Gespräche mit Kunden, Kolleginnen und Kollegen,
Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und
zielorientiert führen
h) Sachverhalte darstellen und Protokolle anfertigen
i) englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden
j) Informationen auch aus englischsprachigen tech- 6
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden
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k) Besprechungen organisieren und moderieren und
Ergebnisse der Besprechungen dokumentieren und
präsentieren
l) informationstechnische Systeme für die Produktion
unterscheiden, ihrer Funktion zuordnen und bedienen
m) Ablauf- und Prozesspläne lesen und anwenden
n) digitale Medien entsprechend den betrieblichen Be-
dürfnissen und Zwecken nutzen
o) mit digitalisierten Steuerungsmechanismen für Pro-
duktion und Logistik interagieren
6 Planen und Organisieren der a) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben auch im Team planen
Arbeit und dabei technologische, wirtschaftliche, betriebliche
(§ 4 Absatz 7 Nummer 6) und terminliche Vorgaben berücksichtigen
b) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-
gaben einrichten
c) Werkzeuge, Hilfsmittel und Materialien auftrags-
bezogen auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, 8
transportieren und bereitstellen
d) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-
den und Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
e) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
f) eigene Fähigkeiten einschätzen und Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
g) Produktionsaufträge auf Umsetzbarkeit prüfen
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h) Aufgaben im Team planen und durchführen
7 Durchführen von qualitäts- a) Qualitätsabweichungen feststellen
sichernden Maßnahmen b) Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen
(§ 4 Absatz 7 Nummer 7) 2
c) Prüfverfahren und Prüfmittel nach Normen auswählen
und anwenden
d) Bedeutung der Qualitätssicherung für den Produk-
tionsprozess sowie für die vor- und nachgeschalteten
Bereiche beachten
e) Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit Quali-
tätsvorschriften anwenden
f) Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen
und beseitigen
g) Arbeitsergebnisse und Prozesse prüfen, beurteilen
und dokumentieren sowie zur kontinuierlichen Ver-
besserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf
beitragen 4
h) prozessbegleitende Prüfverfahren auswählen und
durchführen und Ergebnisse der Prüfung beurteilen
und dokumentieren
i) Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit
der Produkte einhalten
j) Ergebnisse statistisch erfassen
k) Auswirkungen von Qualitätsabweichungen auf vor-
und nachgelagerte Bereiche beurteilen und doku-
mentieren