3786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2017
Bekanntmachung
der Neufassung der Baunutzungsverordnung
Vom 21. November 2017
Auf Grund des Artikels 4 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057) wird
nachstehend der Wortlaut der Baunutzungsverordnung in der seit dem 1. Okto-
ber 2017 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 23. Januar 1990
(BGBl. I S. 132),
2. das am 29. September 1990 in Kraft getretene Gesetz vom 23. September
1990 in Verbindung mit Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nummer 2 des Ei-
nigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1124),
3. den am 1. Mai 1993 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April
1993 (BGBl. I S. 466),
4. den am 20. September 2013 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548),
5. den am 13. Mai 2017 in Kraft getretenen Artikel 2 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 21. November 2017
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
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Verordnung
über die bauliche Nutzung der Grundstücke
(Baunutzungsverordnung – BauNVO)
Inhaltsübersicht Erster Abschnitt
Erster Abschnitt Art der baulichen Nutzung
Art der baulichen Nutzung
§ 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete §1
§ 2 Kleinsiedlungsgebiete Allgemeine Vorschriften
§ 3 Reine Wohngebiete für Bauflächen und Baugebiete
§ 4 Allgemeine Wohngebiete (1) Im Flächennutzungsplan können die für die Be-
§ 4a Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung bauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen
(besondere Wohngebiete)
Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt
§ 5 Dorfgebiete
werden als
§ 6 Mischgebiete
§ 6a Urbane Gebiete 1. Wohnbauflächen (W)
§ 7 Kerngebiete 2. gemischte Bauflächen (M)
§ 8 Gewerbegebiete
§ 9 Industriegebiete 3. gewerbliche Bauflächen (G)
§ 10 Sondergebiete, die der Erholung dienen 4. Sonderbauflächen (S).
§ 11 Sonstige Sondergebiete
§ 12 Stellplätze und Garagen (2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen kön-
§ 13 Gebäude und Räume für freie Berufe nen nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung
§ 13a Ferienwohnungen (Baugebiete) dargestellt werden als
§ 14 Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungs- 1. Kleinsiedlungsgebiete (WS)
energie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
§ 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher 2. reine Wohngebiete (WR)
und sonstiger Anlagen
3. allgemeine Wohngebiete (WA)
Zweiter Abschnitt
4. besondere Wohngebiete (WB)
Maß der baulichen Nutzung
§ 16 Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung
5. Dorfgebiete (MD)
§ 17 Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen 6. Mischgebiete (MI)
Nutzung
§ 18 Höhe baulicher Anlagen 7. urbane Gebiete (MU)
§ 19 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche
8. Kerngebiete (MK)
§ 20 Vollgeschosse, Geschossflächenzahl, Geschossfläche
§ 21 Baumassenzahl, Baumasse 9. Gewerbegebiete (GE)
§ 21a Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen
10. Industriegebiete (GI)
Dritter Abschnitt 11. Sondergebiete (SO).
Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 be-
§ 22 Bauweise
zeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die
§ 23 Überbaubare Grundstücksfläche
Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14
Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf
Vierter Abschnitt
Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt
§ 24 (weggefallen)
wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die
Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den
Fünfter Abschnitt
Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Fest-
Überleitungs- und Schlussvorschriften setzungen über die Art der Nutzung können nach den
§ 25 Fortführung eingeleiteter Verfahren §§ 10 und 11 getroffen werden.
§ 25a Überleitungsvorschriften aus Anlass der zweiten Ände- (4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Bauge-
rungsverordnung
biete können im Bebauungsplan für das jeweilige Bau-
§ 25b Überleitungsvorschrift aus Anlass der dritten Änderungs-
verordnung gebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Bauge-
§ 25c Überleitungsvorschrift aus Anlass der vierten Änderungs- biet
verordnung 1. nach der Art der zulässigen Nutzung,
§ 25d Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Stär-
kung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden
2. nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren
und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
§ 26 (Berlin-Klausel) gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch
§ 26a Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Ver-
Einheit Deutschlands hältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für
§ 27 (Inkrafttreten) Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.
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(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, 2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden,
dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht stören-
§§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, den Handwerksbetriebe.
nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelas- (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
sen werden können, sofern die allgemeine Zweckbe-
stimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. 1. sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei
Wohnungen,
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden,
dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Bauge- 2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesund-
bieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind, heitliche und sportliche Zwecke,
1. nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder 3. Tankstellen,
4. nicht störende Gewerbebetriebe.
2. in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die
allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets ge-
§3
wahrt bleibt.
Reine Wohngebiete
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den
§§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche (1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetz- (2) Zulässig sind
buchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Ge-
1. Wohngebäude,
schossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher An-
lagen 2. Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen
der Bewohner des Gebiets dienen.
1. nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet all-
gemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
2. einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allge- 1. Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die
mein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner
Ausnahme zugelassen werden können oder des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Be-
herbergungsgewerbes,
3. alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebie-
ten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zu- 2. sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Be-
lässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestim- dürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende An-
mung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zu- lagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und
lässig sind. sportliche Zwecke.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 (4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7
können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken. zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die
ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Be-
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies wohner dienen.
rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung
der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur be- §4
stimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder
ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Allgemeine Wohngebiete
Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur aus- (1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem
nahmsweise zugelassen werden können. Wohnen.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach (2) Zulässig sind
den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten be- 1. Wohngebäude,
stimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen
2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden,
unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt wer-
Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht stören-
den, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsände-
den Handwerksbetriebe,
rungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zu-
lässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden 3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesund-
können. Im Bebauungsplan können nähere Bestim- heitliche und sportliche Zwecke.
mungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die all- (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
gemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in
1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3
gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Be- 2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
bauungsplänen. 3. Anlagen für Verwaltungen,
4. Gartenbaubetriebe,
§2
5. Tankstellen.
Kleinsiedlungsgebiete
(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der § 4a
Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung
Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete)
landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.
(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend be-
(2) Zulässig sind baute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung
1. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter An-
entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Ne- lagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen
benerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe, unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnut-
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zung erhalten und fortentwickelt werden soll. Beson- 8. Gartenbaubetriebe,
dere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; 9. Tankstellen.
sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrie-
ben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 (3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im
und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der be- Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.
sonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung
vereinbar sind. §6
(2) Zulässig sind Mischgebiete
1. Wohngebäude, (1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Un-
2. Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, terbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen
Schank- und Speisewirtschaften, nicht wesentlich stören.
3. sonstige Gewerbebetriebe, (2) Zulässig sind
4. Geschäfts- und Bürogebäude, 1. Wohngebäude,
5. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesund- 2. Geschäfts- und Bürogebäude,
heitliche und sportliche Zwecke. 3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirt-
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden schaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewer-
bes,
1. Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung,
2. Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer 4. sonstige Gewerbebetriebe,
Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kern- 5. Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche,
gebieten allgemein zulässig sind, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche
3. Tankstellen. Zwecke,
(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher 6. Gartenbaubetriebe,
Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe 7. Tankstellen,
dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs),
8. Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3
festgesetzt werden, dass
Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwie-
1. oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Ge- gend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
schosses nur Wohnungen zulässig sind oder
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im
2. in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter An- Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in
teil der zulässigen Geschossfläche oder eine be- Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zu-
stimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen gelassen werden.
zu verwenden ist.
§ 6a
§5
Urbane Gebiete
Dorfgebiete
(1) Urbane Gebiete dienen dem Wohnen sowie der
(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirt- Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen,
schaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohn-
dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesent- nutzung nicht wesentlich stören. Die Nutzungs-
lich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung mischung muss nicht gleichgewichtig sein.
der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbe-
trieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaft- (2) Zulässig sind
lichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmög- 1. Wohngebäude,
lichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.
2. Geschäfts- und Bürogebäude,
(2) Zulässig sind
3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirt-
1. Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Be- schaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewer-
triebe und die dazugehörigen Wohnungen und bes,
Wohngebäude,
4. sonstige Gewerbebetriebe,
2. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit
entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche 5. Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche,
Nebenerwerbsstellen, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche
Zwecke.
3. sonstige Wohngebäude,
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
4. Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung
land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, 1. Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer
Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kern-
5. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirt-
gebieten allgemein zulässig sind,
schaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewer-
bes, 2. Tankstellen.
6. sonstige Gewerbebetriebe, (4) Für urbane Gebiete oder Teile solcher Gebiete
7. Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirch- kann festgesetzt werden, dass in Gebäuden
liche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sport- 1. im Erdgeschoss an der Straßenseite eine Wohnnut-
liche Zwecke, zung nicht oder nur ausnahmsweise zulässig ist,
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2. oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Ge- 2. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,
schosses nur Wohnungen zulässig sind,
3. Tankstellen,
3. ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zuläs-
sigen Geschossfläche oder eine im Bebauungsplan 4. Anlagen für sportliche Zwecke.
bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnun- (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
gen zu verwenden ist, oder
1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftsperso-
4. ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zuläs- nen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
sigen Geschossfläche oder eine im Bebauungsplan die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm ge-
bestimmte Größe der Geschossfläche für gewerb- genüber in Grundfläche und Baumasse untergeord-
liche Nutzungen zu verwenden ist. net sind,
§7 2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und ge-
sundheitliche Zwecke,
Kerngebiete
3. Vergnügungsstätten.
(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbrin-
gung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Ein-
§9
richtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kul-
tur. Industriegebiete
(2) Zulässig sind (1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unter-
1. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, bringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend
solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzuläs-
2. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirt-
sig sind.
schaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes
und Vergnügungsstätten, (2) Zulässig sind
3. sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, 1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze
4. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesund- und öffentliche Betriebe,
heitliche und sportliche Zwecke, 2. Tankstellen.
5. Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
Großgaragen,
1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftsperso-
6. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftsperso-
nen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
nen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm ge-
7. sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festset- genüber in Grundfläche und Baumasse untergeord-
zungen des Bebauungsplans. net sind,
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesund-
1. Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fal- heitliche und sportliche Zwecke.
len,
2. Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 § 10
und 7 fallen. Sondergebiete,
(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn beson- die der Erholung dienen
dere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Ab-
(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen,
satz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass
kommen insbesondere in Betracht
1. oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Ge- Wochenendhausgebiete,
schosses nur Wohnungen zulässig sind oder
Ferienhausgebiete,
2. in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter An-
teil der zulässigen Geschossfläche oder eine be- Campingplatzgebiete.
stimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen (2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind
zu verwenden ist. die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzu-
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser stellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann fest-
Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbrin- gesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des
gung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Ein- Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur
richtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kul- Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke all-
tur dient. gemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen
werden können.
§8 (3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenend-
Gewerbegebiete häuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unter- kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur
bringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbe- als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise
betrieben. als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zu-
lässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Be-
(2) Zulässig sind bauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart
1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaft-
und öffentliche Betriebe, lichen Gegebenheiten festzusetzen.
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(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zuläs- Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen,
sig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Er- dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2
schließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2
geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug
Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbeson-
zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der dere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer
Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versor-
des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaft- gung der Bevölkerung und das Warenangebot des Be-
lichen Gegebenheiten festgesetzt werden. triebs zu berücksichtigen.
(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze
§ 12
und Zeltplätze zulässig.
Stellplätze und Garagen
§ 11 (1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebie-
ten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6
Sonstige Sondergebiete
nichts anderes ergibt.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete (2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten
darzustellen und festzusetzen, die sich von den Bauge- und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten,
bieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbe- nur für den durch die zugelassene Nutzung verursach-
stimmung und die Art der Nutzung darzustellen und ten Bedarf zulässig.
festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen ins- (3) Unzulässig sind
besondere in Betracht
1. Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahr-
Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer zeuge in reinen Wohngebieten,
Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwoh-
nen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits, 2. Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit ei-
nem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhän-
Ladengebiete, ger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handels- und allgemeinen Wohngebieten.
betriebe,
(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse, städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3
Hochschulgebiete, des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in be-
Klinikgebiete, stimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen
und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschos-
Hafengebiete,
se) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche
oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Wind- und getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1
Sonnenenergie, dienen. und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grund-
(3) 1. Einkaufszentren, stück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig,
soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.
2. großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach (5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere
Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3
Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in
auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zu-
nicht nur unwesentlich auswirken können, lässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
3. sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hin- (6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden,
blick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Bau-
die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten gebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur
Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind, in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landes-
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des (7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablö-
Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schäd- sung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen
liche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bun- und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung
des-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebau-
auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, ungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festset-
auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich zungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.
der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwick-
lung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde § 13
oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Land-
Gebäude und
schaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen
Räume für freie Berufe
im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1
Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und sol-
Geschossfläche 1 200 m2 überschreitet. Die Regel des cher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art
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ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 § 15
Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Allgemeine Voraussetzungen für die
Gebäude zulässig. Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und
§ 13a sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn
Ferienwohnungen sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestim-
mung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie
Räume oder Gebäude, die einem ständig wechseln- sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen
den Kreis von Gästen gegen Entgelt vorübergehend zur oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigen-
Unterkunft zur Verfügung gestellt werden und die zur art des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen
Begründung einer eigenen Häuslichkeit geeignet und Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen
bestimmt sind (Ferienwohnungen), gehören unbescha- Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
det des § 10 in der Regel zu den nicht störenden Ge- (2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den
werbebetrieben nach § 2 Absatz 3 Nummer 4 und § 4 städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Ab-
Absatz 3 Nummer 2 oder zu den Gewerbebetrieben satz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
nach § 4a Absatz 2 Nummer 3, § 5 Absatz 2 Nummer 6,
§ 6 Absatz 2 Nummer 4, § 6a Absatz 2 Nummer 4 und (3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten
§ 7 Absatz 2 Nummer 3. Abweichend von Satz 1 kön- ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einord-
nen Räume nach Satz 1 in den übrigen Fällen insbeson- nungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und
dere bei einer baulich untergeordneten Bedeutung ge- der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu
genüber der in dem Gebäude vorherrschenden Haupt- beurteilen.
nutzung zu den Betrieben des Beherbergungsgewerbes
nach § 4 Absatz 3 Nummer 1, § 4a Absatz 2 Nummer 2, Zweiter Abschnitt
§ 5 Absatz 2 Nummer 5, § 6 Absatz 2 Nummer 3, § 6a Maß der baulichen Nutzung
Absatz 2 Nummer 3 und § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder
zu den kleinen Betrieben des Beherbergungsgewerbes § 16
nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 gehören.
Bestimmung
des Maßes der baulichen Nutzung
§ 14
(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine
Nebenanlagen; Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die An-
Anlagen zur Nutzung gabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl
solarer Strahlungsenergie oder der Höhe baulicher Anlagen.
und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen
Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung
(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen
sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrich- 1. der Grundflächenzahl oder der Größe der Grund-
tungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem flächen der baulichen Anlagen,
Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Bauge- 2. der Geschossflächenzahl oder der Größe der Ge-
biets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht wider- schossfläche, der Baumassenzahl oder der Bau-
sprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten masse,
nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für
3. der Zahl der Vollgeschosse,
die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungs-
zucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten 4. der Höhe baulicher Anlagen.
Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 (3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nut-
auch solche für die Kleintierhaltung. Im Bebauungsplan zung im Bebauungsplan ist festzusetzen
kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrich- 1. stets die Grundflächenzahl oder die Größe der
tungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Grundflächen der baulichen Anlagen,
(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizi- 2. die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher
tät, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche
Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Belange, insbesondere das Orts- und Landschafts-
Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch bild, beeinträchtigt werden können.
soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flä- (4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Ge-
chen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetech- schossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche,
nische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuer- für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher
bare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 Anwen- Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindest-
dung findet. maß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse
(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nut- und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwin-
zung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- gend festgesetzt werden.
und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungs- (5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen
anlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grund-
den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann stücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher
als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Fest-
erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das setzungen können oberhalb und unterhalb der Gelän-
öffentliche Netz eingespeist wird. deoberfläche getroffen werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2017 3793
(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang § 19
bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der Grundflächenzahl,
baulichen Nutzung vorgesehen werden. zulässige Grundfläche
(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadrat-
§ 17
meter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche
Obergrenzen für die Bestimmung im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.
des Maßes der baulichen Nutzung (2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 er-
(1) Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen rechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen
Nutzung nach § 16 dürfen, auch wenn eine Geschoss- Anlagen überdeckt werden darf.
flächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt (3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist
oder festgesetzt wird, folgende Obergrenzen nicht die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im
überschritten werden: Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetz-
ten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbe-
1 2 3 4 grenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des
Ge- Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsäch-
Grund- Bau- lichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan
schoss-
flächen- massen-
Baugebiet flächen- als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen
zahl zahl
zahl Grundfläche festgesetzt ist.
(GRZ) (BMZ)
(GFZ)
(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die
in Kleinsiedlungsgebieten Grundflächen von
(WS) 0,2 0,4 –
1. Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
in reinen Wohngebieten 2. Nebenanlagen im Sinne des § 14,
(WR) 3. baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche,
allgem. Wohngebieten durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut
(WA) wird,
Ferienhausgebieten 0,4 1,2 –
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die
in besonderen Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis
Wohngebieten (WB) 0,6 1,6 – zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens
jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere
in Dorfgebieten (MD) Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können
Mischgebieten (MI) 0,6 1,2 – zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von
Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden.
in urbanen Gebieten (MU) 0,8 3,0 – Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt,
kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2
in Kerngebieten (MK) 1,0 3,0 – ergebenden Grenzen abgesehen werden
1. bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkun-
in Gewerbegebieten (GE) gen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
Industriegebieten (GI)
sonstigen 2. wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesent-
Sondergebieten 0,8 2,4 10,0 lichen Erschwerung der zweckentsprechenden
Grundstücksnutzung führen würde.
in Wochenendhaus-
gebieten 0,2 0,2 – § 20
Vollgeschosse,
Geschossflächenzahl, Geschossfläche
(2) Die Obergrenzen des Absatzes 1 können aus
städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn (1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach
die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder
oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die auf ihre Zahl angerechnet werden.
sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen (2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Qua-
an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beein- dratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grund-
trächtigt werden und nachteilige Auswirkungen auf die stücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.
Umwelt vermieden werden. Dies gilt nicht für Wochen-
(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen
endhausgebiete und Ferienhausgebiete.
der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im
Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flä-
§ 18 chen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen
Höhe baulicher Anlagen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume
und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder
(1) Bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mit-
die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen. zurechnen sind.
(2) Ist die Höhe baulicher Anlagen als zwingend fest- (4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben
gesetzt (§ 16 Absatz 4 Satz 2), können geringfügige Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien,
Abweichungen zugelassen werden. Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach
3794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2017
Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenz- 3. Stellplätzen und Garagen in Vollgeschossen, wenn
abstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Aus-
oder zugelassen werden können, unberücksichtigt. nahme vorsieht.
(5) Die zulässige Geschossfläche oder die zulässige
§ 21 Baumasse ist um die Flächen oder Baumassen not-
Baumassenzahl, Baumasse wendiger Garagen, die unter der Geländeoberfläche
(1) Die Baumassenzahl gibt an, wieviel Kubikmeter hergestellt werden, insoweit zu erhöhen, als der Bebau-
Baumasse je Quadratmeter Grundstücksfläche im ungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.
Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.
(2) Die Baumasse ist nach den Außenmaßen der Ge- Dritter Abschnitt
bäude vom Fußboden des untersten Vollgeschosses Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche
bis zur Decke des obersten Vollgeschosses zu ermit-
teln. Die Baumassen von Aufenthaltsräumen in anderen § 22
Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden
Bauweise
Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungs-
wände und Decken sind mitzurechnen. Bei baulichen (1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene
Anlagen, bei denen eine Berechnung der Baumasse oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.
nach Satz 1 nicht möglich ist, ist die tatsächliche Bau- (2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit
masse zu ermitteln. seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäu-
(3) Bauliche Anlagen und Gebäudeteile im Sinne des ser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1
§ 20 Absatz 4 bleiben bei der Ermittlung der Baumasse bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betra-
unberücksichtigt. gen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt
(4) Ist im Bebauungsplan die Höhe baulicher Anla- werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser,
gen oder die Baumassenzahl nicht festgesetzt, darf nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zu-
bei Gebäuden, die Geschosse von mehr als 3,50 m lässig sind.
Höhe haben, eine Baumassenzahl, die das Dreieinhalb- (3) In der geschlossenen Bauweise werden die Ge-
fache der zulässigen Geschossflächenzahl beträgt, bäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei
nicht überschritten werden. denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abwei-
chung erfordert.
§ 21a
(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 ab-
Stellplätze, Garagen weichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann
und Gemeinschaftsanlagen auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen,
(1) Garagengeschosse oder ihre Baumasse sind in rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen he-
sonst anders genutzten Gebäuden auf die Zahl der zu- rangebaut werden darf oder muss.
lässigen Vollgeschosse oder auf die zulässige Bau-
masse nicht anzurechnen, wenn der Bebauungsplan § 23
dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht. Überbaubare Grundstücksfläche
(2) Der Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Ab- (1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können
satz 3 sind Flächenanteile an außerhalb des Baugrund- durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder
stücks festgesetzten Gemeinschaftsanlagen im Sinne Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist
des § 9 Absatz 1 Nummer 22 des Baugesetzbuchs hin- entsprechend anzuwenden.
zuzurechnen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt
oder als Ausnahme vorsieht. (2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser
Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von
(3) Soweit § 19 Absatz 4 nicht entgegensteht, ist Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelas-
eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche durch sen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach
überdachte Stellplätze und Garagen bis zu 0,1 der Flä- Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen
che des Baugrundstücks zulässig; eine weitergehende werden.
Überschreitung kann ausnahmsweise zugelassen wer-
den (3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Ge-
bäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten.
1. in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriege-
Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Aus-
bieten,
maß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt ent-
2. in anderen Baugebieten, soweit solche Anlagen sprechend.
nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 des Baugesetzbuchs
(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Ab-
im Bebauungsplan festgesetzt sind.
satz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der
(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche oder der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im
Baumasse bleiben unberücksichtigt die Flächen oder Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.
Baumassen von
(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festge-
1. Garagengeschossen, die nach Absatz 1 nicht ange- setzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grund-
rechnet werden, stücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zuge-
2. Stellplätzen und Garagen, deren Grundflächen die lassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen,
zulässige Grundfläche unter den Voraussetzungen soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen
des Absatzes 3 überschreiten, zulässig sind oder zugelassen werden können.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2017 3795
Vierter Abschnitt § 25b
Überleitungsvorschrift
§ 24 aus Anlass der dritten Änderungsverordnung
(weggefallen) (1) Ist der Entwurf eines Bebauungsplans vor dem
Inkrafttreten der dritten Änderungsverordnung nach
§ 2a Absatz 6 des Bundesbaugesetzes öffentlich aus-
gelegt worden, ist auf ihn § 11 Absatz 3 Satz 3 in der
Fünfter Abschnitt bis zum Inkrafttreten der dritten Änderungsverordnung
Überleitungs- und geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht der Ge-
meinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungs-
Schlussvorschriften
plans erneut einzuleiten, bleibt unberührt.
(2) Auf Bebauungspläne, auf die § 11 Absatz 3 in der
§ 25
Fassung der Bekanntmachung vom 15. September
Fortführung eingeleiteter Verfahren* 1977 Anwendung findet, ist § 11 Absatz 3 Satz 4 ent-
sprechend anzuwenden.
Für Bauleitpläne, deren Aufstellung oder Änderung
bereits eingeleitet ist, sind die dieser Verordnung ent- § 25c
sprechenden bisherigen Vorschriften weiterhin anzu-
wenden, wenn die Pläne bei dem Inkrafttreten dieser Überleitungsvorschrift
Verordnung bereits ausgelegt sind. aus Anlass der vierten Änderungsverordnung
Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 27. Januar
1990 nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs öffentlich
* Diese Vorschrift betrifft die Fortführung eingeleiteter Verfahren bei In- ausgelegt worden, ist auf ihn diese Verordnung in der
krafttreten der Baunutzungsverordnung (1. August 1962) in der ur-
sprünglichen Fassung vom 26. Juni 1962 (BGBl. I S. 429). Für die
bis zum 26. Januar 1990 geltenden Fassung anzuwen-
Fortführung eingeleiteter Verfahren bei Inkrafttreten der Änderungs- den. Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Auf-
verordnung (1. Januar 1969) bestimmt Artikel 2 der Verordnung zur stellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt un-
Änderung der Baunutzungsverordnung vom 26. November 1968
berührt.
(BGBl. I S. 1233):
„Für Bauleitpläne, deren Aufstellung oder Änderung bereits einge-
leitet ist, gilt die Verordnung in der bisherigen Fassung, wenn die § 25d
Pläne bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits nach § 2 Absatz 6 Überleitungsvorschrift
des Bundesbaugesetzes ausgelegt sind.“
aus Anlass des Gesetzes zur
Stärkung der Innenentwicklung
§ 25a in den Städten und Gemeinden und
Überleitungsvorschriften weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts
aus Anlass der zweiten Änderungsverordnung Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 20. Sep-
tember 2013 nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs
(1) Für Bauleitpläne, deren Aufstellung oder Ände- öffentlich ausgelegt worden, ist auf ihn diese Verord-
rung bereits eingeleitet ist, gilt diese Verordnung in ihrer nung in der bis zum 20. September 2013 geltenden
bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Ände- Fassung anzuwenden. Das Recht der Gemeinde, das
rung dieser Verordnung vom 15. September 1977 Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut ein-
(BGBl. I S. 1757) gültigen Fassung, wenn die Pläne zuleiten, bleibt unberührt.
bei Inkrafttreten der zweiten Änderungsverordnung
nach § 2a Absatz 6 des Bundesbaugesetzes oder § 2 § 26
Absatz 6 des Bundesbaugesetzes in der bis zum 1. Ja-
nuar 1977 geltenden Fassung ausgelegt sind. (Berlin-Klausel)
(2) Von der Geltung der Vorschriften der zweiten Än- § 26a
derungsverordnung über gesonderte Festsetzungen für Überleitungsregelungen aus Anlass
übereinanderliegende Geschosse und Ebenen sowie der Herstellung der Einheit Deutschlands
sonstige Teile baulicher Anlagen sind solche Bebau-
ungspläne ausgenommen, auf die § 9 Absatz 3 des Soweit in dieser Verordnung auf Vorschriften verwie-
Bundesbaugesetzes in der ab 1. Januar 1977 gelten- sen wird, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
den Fassung nach Maßgabe des Artikels 3 § 1 Absatz 3 genannten Gebiet keine Anwendung finden, sind die
des Gesetzes zur Änderung des Bundesbaugesetzes entsprechenden Vorschriften der Deutschen Demokra-
vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2221) keine Anwen- tischen Republik anzuwenden. Bestehen solche Vor-
dung findet. Auf diese Bebauungspläne finden die Vor- schriften nicht oder würde ihre Anwendung dem Sinn
schriften dieser Verordnung über gesonderte Festset- der Verweisung widersprechen, gelten die Vorschriften,
zungen für übereinanderliegende Geschosse und Ebe- auf die verwiesen wird, entsprechend.
nen und sonstige Teile baulicher Anlagen in der bis zum
Inkrafttreten der zweiten Änderungsverordnung gülti- § 27
gen Fassung weiterhin Anwendung. (Inkrafttreten)
3796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2017
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik
(Keramikprüftechnologenausbildungsverordnung – KPrüfTechnAusbV)*
Vom 23. November 2017
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs- Abschnitt 1
gesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Gegenstand, Dauer und
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) Gliederung der Berufsausbildung
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem §1
Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Staatliche
Inhaltsübersicht Anerkennung des Ausbildungsberufes
Abschnitt 1 Der Ausbildungsberuf des Prüftechnologen Keramik
Gegenstand, Dauer und
und der Prüftechnologin Keramik wird nach § 4 Ab-
Gliederung der Berufsausbildung satz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes §2
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungs-
rahmenplan Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsplan §3
Gegenstand der
Abschnitt 2 Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
Zwischenprüfung
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
§ 6 Ziel und Zeitpunkt tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-
§ 7 Inhalt ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der
§ 8 Prüfungsbereiche Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-
§ 9 Prüfungsbereich Rohstoff- und Werkstoffprüfung dungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen
§ 10 Prüfungsbereich Werkstofftechnologie und Werkstoff- werden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-
eigenschaften derheiten oder Gründe, die in der Person des oder der
Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
Abschnitt 3 (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-
Abschlussprüfung keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt
werden, dass die Auszubildenden die berufliche Hand-
§ 11 Ziel und Zeitpunkt
lungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungs-
§ 12 Inhalt
gesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit
§ 13 Prüfungsbereiche
schließt insbesondere selbständiges Planen, Durch-
§ 14 Prüfungsbereich Probennahme und Probenvorbereitung
führen und Kontrollieren ein.
§ 15 Prüfungsbereich Physikalische, chemische und kerami-
sche Prüfungen
§4
§ 16 Prüfungsbereich Prüftechnik
§ 17 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde Struktur der
§ 18 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
das Bestehen der Abschlussprüfung (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
Abschnitt 4 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten sowie
Schlussvorschriften
2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse
§ 19 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse und Fähigkeiten.
§ 20 Inkrafttreten
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden
Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufs-
Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin
Keramik bildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister
1. Abwicklung von Prüfaufträgen vorbereiten,
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah- 2. Betriebsbereitschaft von Prüfplätzen sicherstellen,
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen
Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. 3. Proben nehmen und vorbereiten,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2017 3797
4. chemische und mineralogische Zusammensetzung §8
von Rohstoffen und Werkstoffen ermitteln,
Prüfungsbereiche
5. physikalische und keramische Eigenschaften von
Rohstoffen und Werkstoffen ermitteln, Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prü-
fungsbereichen statt:
6. anwendungstechnische Prüfungen und Versuche
durchführen, 1. Rohstoff- und Werkstoffprüfung sowie
7. Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren, 2. Werkstofftechnologie und Werkstoffeigenschaften.
8. Medien der betrieblichen und technischen Kommu-
nikation anwenden und §9
9. Prozesse des Qualitätsmanagements anwenden.
Prüfungsbereich
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermit- Rohstoff- und Werkstoffprüfung
telnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
(1) Im Prüfungsbereich Rohstoff- und Werkstoff-
1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht, prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Lage ist, sechs der folgenden Untersuchungen durch-
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zuführen:
4. Umweltschutz. 1. Dichte messen,
(4) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind 2. Porosität ermitteln,
in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete zu
vermitteln: 3. Feuchte bestimmen,
1. Prüfen von Keramik, 4. Korngröße bestimmen,
2. Prüfen von Glas und Emaille, 5. Glühverlust bestimmen,
3. Prüfen von anorganischen Rohstoffen und Industrie-
6. Brennfarbe prüfen,
mineralen,
4. Prüfen von Zement- und Bindemitteln und 7. Schwindung prüfen,
5. Prüfen von anorganischen nichtmetallischen Werk- 8. Maßhaltigkeit prüfen,
stoffen.
9. äußere Beschaffenheit prüfen,
Das Einsatzgebiet oder die Einsatzgebiete werden vom
Ausbildungsbetrieb vor Beginn der Ausbildung festge- 10. Vorprobe mit Boraxperle durchführen,
legt. 11. Vorprobe mit Flammenfärbung durchführen und
§5 12. pH-Wert messen.
Ausbildungsplan Weiterhin soll er nachweisen, dass er in der Lage ist, bei
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der der jeweiligen Untersuchung Vorgaben zum Arbeits-,
Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen- Gesundheits- und Umweltschutz einzuhalten.
plans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubil- (2) Der Prüfungsausschuss legt die sechs durchzu-
dende einen Ausbildungsplan zu erstellen. führenden Untersuchungen fest. Der Prüfling soll zu
jeder der sechs Untersuchungen jeweils eine Arbeits-
Abschnitt 2 probe durchführen.
Zwischenprüfung
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 240 Minuten.
§6
§ 10
Ziel und Zeitpunkt
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Prüfungsbereich
Zwischenprüfung durchzuführen. Werkstofftechnologie und Werkstoffeigenschaften
(2) Die Zwischenprüfung findet im vierten Ausbil- (1) Im Prüfungsbereich Werkstofftechnologie und
dungshalbjahr statt. Werkstoffeigenschaften soll der Prüfling nachweisen,
dass er in der Lage ist,
§7
1. Eigenschaften und Anwendungsbereiche von Roh-
Inhalt stoffen und Werkstoffen zu beschreiben,
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf 2. branchentypische Herstellungsverfahren darzustel-
1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Mo- len,
nate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
keiten sowie 3. Maßnahmen zur Qualitätssicherung aufzuzeigen und
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr- 4. fachliche Berechnungen durchzuführen.
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge- (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
entspricht. (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
3798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2017
Abschnitt 3 Der Prüfungsausschuss legt fest, welche zwei Tätig-
Abschlussprüfung keiten zugrunde gelegt werden. Der Prüfling soll zu
jeder der beiden Tätigkeiten jeweils eine Arbeitsprobe
§ 11 durchführen.
Ziel und Zeitpunkt (3) Die Prüfungszeit beträgt für alle drei Arbeitspro-
ben 120 Minuten.
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob
der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben § 15
hat.
Prüfungsbereich
(2) Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufs-
Physikalische, chemische
ausbildung durchgeführt werden.
und keramische Prüfungen
§ 12 (1) Im Prüfungsbereich Physikalische, chemische
und keramische Prüfungen soll der Prüfling nach-
Inhalt
weisen, dass er in der Lage ist,
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1. Prüf-, Mess- und Hilfsmittel auszuwählen und vorzu-
1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig- bereiten,
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. Festigkeit, Dichte, Porosität, Korngröße und Korn-
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr- größenverteilung zu bestimmen,
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
3. eine der folgenden Eigenschaften zu bestimmen:
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
entspricht. a) Viskosität,
b) Plastizität,
§ 13
c) Temperaturwechselbeständigkeit oder
Prüfungsbereiche
d) Schmelzverhalten,
Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prü-
4. Proben durch eines der folgenden Verfahren zu
fungsbereichen statt:
prüfen:
1. Probennahme und Probenvorbereitung,
a) qualitative Fällungs- und Farbreaktion,
2. Physikalische, chemische und keramische Prüfun-
b) Spektroskopie,
gen,
c) Volumetrie,
3. Prüftechnik sowie
d) Dilatometrie,
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
e) Differenzthermoanalyse oder
§ 14 f) Thermogravimetrie,
Prüfungsbereich 5. Messwerte auf Plausibilität zu prüfen,
Probennahme und Probenvorbereitung
6. Arbeitsschritte, Berechnungen und Ergebnisse zu
(1) Im Prüfungsbereich Probennahme und Proben- dokumentieren und
vorbereitung soll der Prüfling nachweisen, dass er in
der Lage ist, 7. Vorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umwelt-
schutz, zum Qualitätsmanagement und zur Wirt-
1. repräsentative Proben zu entnehmen, schaftlichkeit einzuhalten.
2. Proben zu kennzeichnen, (2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durch-
3. Probennahmeprotokolle zu erstellen sowie führen. Während der Durchführung wird mit ihm ein
4. Vorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umwelt- situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe ge-
schutz, zum Qualitätsmanagement und zur Wirt- führt.
schaftlichkeit einzuhalten. (3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 480 Minuten.
Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minu-
ten.
(2) Weiterhin soll der Prüfling nachweisen, dass er in
der Lage ist, § 16
1. Proben vorzubereiten sowie Prüfungsbereich
2. Vorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umwelt- Prüftechnik
schutz, zum Qualitätsmanagement und zur Wirt- (1) Im Prüfungsbereich Prüftechnik soll der Prüfling
schaftlichkeit einzuhalten. nachweisen, dass er in der Lage ist,
Für den Nachweis sind zwei der folgenden Tätigkeiten 1. Probennahmepläne zu erstellen,
zugrunde zu legen:
2. fachliche Berechnungen durchzuführen,
1. Proben homogenisieren,
3. Messwerte statistisch auszuwerten,
2. Proben einengen,
4. chemische und physikalische Grundlagen von Prüf-
3. Mischproben herstellen, verfahren zu erklären,
4. Prüfkörper herstellen und 5. Funktionsweisen von Prüfgeräten und Prüfmitteln zu
5. Prüflösungen herstellen. beschreiben,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2017 3799
6. Maßnahmen zum Arbeits-, Gesundheits- und Um- 2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindes-
weltschutz zu beschreiben und tens „ausreichend“ und
7. Prozesse des Qualitätsmanagements darzustellen. 3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten. der Prüfungsbereiche „Prüftechnik“ oder „Wirtschafts-
und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von
§ 17 etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
Prüfungsbereich 1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-
Wirtschafts- und Sozialkunde chend“ bewertet worden ist und
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen
kunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu- Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-
stellen und zu beurteilen. fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das
Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen
hältnis 2:1 zu gewichten.
sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbei-
ten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 18
Gewichtung der § 19
Prüfungsbereiche und Anforderungen
für das Bestehen der Abschlussprüfung Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche Berufsausbildungsverhältnisse zum Beruf des Stoff-
sind wie folgt zu gewichten: prüfers Chemie und der Stoffprüferin Chemie, die
bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen,
1. Probennahme und Proben-
können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter
vorbereitung mit 10 Prozent,
Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit
2. Physikalische, chemische und fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies ver-
keramische Prüfungen mit 40 Prozent, einbaren und der oder die Auszubildende noch keine
3. Prüftechnik mit 40 Prozent sowie Zwischenprüfung absolviert hat.
4. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
§ 20
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: Inkrafttreten
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“, Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft.
Berlin, den 23. November 2017
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Rainer Baake
3800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2017
Anlage
(zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Abwicklung von Prüfaufträgen a) Rohstoffe und Werkstoffe anhand ihrer Eigenschaften
vorbereiten einteilen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1) 4
b) branchentypische Herstellungsverfahren unterschei-
den
c) Arbeitsabläufe planen und organisieren
d) Prüfverfahren auswählen
e) Prüfpläne erstellen
f) Umgebungsbedingungen und Prüfparameter kontrol- 6
lieren und Einhaltung der Prüfbedingungen sicher-
stellen
g) Prüfgeräte vorbereiten
2 Betriebsbereitschaft von a) Werkzeuge, Messgeräte und Betriebseinrichtungen
Prüfplätzen sicherstellen warten und pflegen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
b) rechtliche Vorschriften, Normen und Arbeitsanwei-
sungen einhalten 8
c) Rückführungssysteme für Probenmaterial und Ver-
brauchsmaterial anwenden und Wiederverwendung
oder Recycling dokumentieren
d) Arbeits- und Betriebsstoffe disponieren 2
3 Proben nehmen und vorbe- a) Probennahmepläne erstellen
reiten b) Geräte zur Entnahme von Proben auswählen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
c) repräsentative Proben von Flüssigkeiten und Fest-
stoffen entnehmen
d) Proben kennzeichnen und Probennahmeprotokolle
erstellen
e) Proben homogenisieren, Proben einengen und
Mischproben herstellen
10
f) Rückstellmuster kennzeichnen, einlagern und doku-
mentieren
g) Proben verpacken, lagern und für den Transport vor-
bereiten
h) Prüfkörper nach Vorgaben herstellen, insbesondere
durch Brechen, Mahlen, Mischen, Teilen, Sägen,
Bohren, Schleifen, Trocknen und Brennen
i) Prüflösungen nach Vorgaben herstellen
4 Chemische und mineralogi- a) Haupt- und Nebenbestandteile mit den Vorproben
sche Zusammensetzung von Boraxperle und Flammenfärbung ermitteln
Rohstoffen und Werkstoffen
b) Haupt- und Nebenbestandteile mit den gravimetri- 11
ermitteln
schen Verfahren Trocknung und Glühverlust ermitteln
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
c) pH-Wert-Messung durchführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2017 3801
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
d) Anionen und Kationen mit Fällungs- und Farbreaktio-
nen qualitativ nachweisen
e) Haupt- und Nebenbestandteile mit spektroskopi-
schen Verfahren ermitteln
f) Titrationsverfahren durchführen 20
g) mineralogische Untersuchungen, insbesondere Dilato-
metrie, Differenzthermoanalyse, Thermogravimetrie
und optische Verfahren, durchführen
h) analytische Berechnungen durchführen
5 Physikalische und keramische a) Dichte und Porosität ermitteln
Eigenschaften von Rohstoffen b) Feuchte, Korngröße und Korngrößenverteilung be-
und Werkstoffen ermitteln
stimmen 11
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
c) Brennfarbe und Schwindung prüfen
d) verfahrensspezifische Berechnungen durchführen
e) Festigkeit, Härte, Elastizität, Viskosität und Plastizität
ermitteln
f) Wärmeausdehnung, Temperaturwechselbeständig- 16
keit und Schmelzverhalten prüfen
6 Anwendungstechnische a) Maßhaltigkeit und äußere Beschaffenheit prüfen 5
Prüfungen und Versuche
durchführen b) Versuche auftragsbezogen aufbauen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
c) Gebrauchsfähigkeit von Produkten ermitteln
18
d) Verhalten gegenüber chemischen, mechanischen
oder thermischen Beanspruchungen prüfen
7 Prüfergebnisse bewerten und a) Prüfverlauf und Messwerte dokumentieren, auch
dokumentieren digital
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
b) Messwerte auf Plausibilität prüfen und statistisch
auswerten 13
c) Prüfergebnisse protokollieren, bewerten und kommu-
nizieren
d) Bescheinigungen vorbereiten
e) Fehler analysieren, Prüfprozesse optimieren und die
Optimierungsmaßnahmen dokumentieren 10
f) zusammenfassende Prüfberichte erstellen
8 Medien der betrieblichen und a) Informationsquellen auswählen und Informationen
technischen Kommunikation beschaffen und bewerten
anwenden
b) auftragsbezogene Daten unter Einhaltung des Daten-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
schutzes pflegen, sichern und archivieren, auch digi-
tal
c) betriebsspezifische Software für Tabellenkalkulation,
Textverarbeitung und Präsentation nutzen 8
d) Laborinformationssysteme nutzen und Datentransfer
sicherstellen
e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team
situationsgerecht und zielorientiert führen und Ge-
sprächsergebnisse dokumentieren
f) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
3802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2017
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
9 Prozesse des Qualitäts- a) betriebliches Qualitätssicherungssystem im eigenen
managements anwenden Aufgabenbereich anwenden 8
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
b) Prüfmittelüberwachung durchführen
c) Instrumente der kontinuierlichen Verbesserung von
Prozessen anwenden 6
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Teil des Zu vermittelnde Zeitliche Richtwerte
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Wochen
1 2 3 4
1 Berufsbildung sowie Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
und Tarifrecht besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes
Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
schutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Ver- während
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3) meidung der Gefährdung ergreifen der gesamten
Ausbildung
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung
ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2017 3803
Verordnung
über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs
und über das besondere elektronische Behördenpostfach*
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV)
Vom 24. November 2017
Auf Grund Kapitel 1
– des § 130a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Nummer 3 Allgemeine Vorschrift
der Zivilprozessordnung, der durch Artikel 1 Num-
mer 2 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I §1
S. 3786) neu gefasst worden ist, Anwendungsbereich
– des § 46c Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Nummer 3 (1) Diese Verordnung gilt für die Übermittlung elek-
des Arbeitsgerichtsgesetzes, der durch Artikel 3 tronischer Dokumente an die Gerichte der Länder und
Nummer 2 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 des Bundes sowie die Bearbeitung elektronischer
(BGBl. I S. 3786) neu gefasst worden ist, Dokumente durch diese Gerichte nach § 130a der Zivil-
prozessordnung, § 46c des Arbeitsgerichtsgesetzes,
– des § 65a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Nummer 3 § 65a des Sozialgerichtsgesetzes, § 55a der Verwal-
des Sozialgerichtsgesetzes, der durch Artikel 4 Num- tungsgerichtsordnung und § 52a der Finanzgerichts-
mer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 10. Oktober ordnung.
2013 (BGBl. I S. 3786) neu gefasst worden ist,
(2) Besondere bundesrechtliche Vorschriften über die
– des § 55a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Nummer 3 Übermittlung elektronischer Dokumente und strukturier-
der Verwaltungsgerichtsordnung, der durch Artikel 5 ter maschinenlesbarer Datensätze bleiben unberührt.
Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 10. Okto-
ber 2013 (BGBl. I S. 3786) neu gefasst worden ist, Kapitel 2
und
Technische Rahmenbedingungen
– des § 52a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Nummer 3 des elektronischen Rechtsverkehrs
der Finanzgerichtsordnung, der durch Artikel 6 Num-
mer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 10. Oktober §2
2013 (BGBl. I S. 3786) neu gefasst worden ist, Anforderungen an elektronische Dokumente
jeweils in Verbindung mit Artikel 25 des Gesetzes zur (1) Das elektronische Dokument ist in druckbarer,
Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuch-
Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), und barer Form im Dateiformat PDF zu übermitteln. Wenn
auf Grund bildliche Darstellungen im Dateiformat PDF nicht ver-
lustfrei wiedergegeben werden können, darf das elek-
– des § 14 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren tronische Dokument zusätzlich im Dateiformat TIFF
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der übermittelt werden. Die Dateiformate PDF und TIFF
freiwilligen Gerichtsbarkeit, der durch Artikel 13 müssen den nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bekannt-
Nummer 3 Buchstabe c des Gesetzes vom 5. Juli gemachten Versionen entsprechen. Bis zum 30. Juni
2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, 2019 kann von der Übermittlung des elektronischen
– des § 81 Absatz 4 der Grundbuchordnung, der durch Dokuments in durchsuchbarer Form nach Satz 1 abge-
Artikel 1 Nummer 13 des Gesetzes vom 11. August sehen werden.
2009 (BGBl. I S. 2713) neu gefasst worden ist, und (2) Der Dateiname soll den Inhalt des elektronischen
Dokuments schlagwortartig umschreiben und bei der
– des § 89 Absatz 4 der Schiffsregisterordnung, der
Übermittlung mehrerer elektronischer Dokumente eine
durch Artikel 4 Absatz 5 Nummer 4 des Gesetzes
logische Nummerierung enthalten.
vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713) neu gefasst
worden ist, (3) Dem elektronischen Dokument soll ein struktu-
rierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat
verordnet die Bundesregierung: XML beigefügt werden, der den nach § 5 Absatz 1 Num-
mer 2 bekanntgemachten Definitions- oder Schema-
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
dateien entspricht und mindestens enthält:
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der 1. die Bezeichnung des Gerichts;
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
vom 17.9.2015, S. 1). 2. sofern bekannt, das Aktenzeichen des Verfahrens;
3804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2017
3. die Bezeichnung der Parteien oder Verfahrensbetei- technischen Anforderungen können mit einem Ablauf-
ligten; datum nach der Mindestgültigkeitsdauer versehen wer-
4. die Angabe des Verfahrensgegenstandes; den, ab dem sie voraussichtlich durch neue bekannt-
gegebene Anforderungen abgelöst sein müssen.
5. sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben
Verfahrensgegenstand betreffenden Verfahrens und
die Bezeichnung der die Akten führenden Stelle. Kapitel 3
Besonderes
§3 elektronisches Behördenpostfach
Überschreitung der Höchstgrenzen
Wird glaubhaft gemacht, dass die nach § 5 Absatz 1 §6
Nummer 3 bekanntgemachten Höchstgrenzen für die
Besonderes elektronisches
Anzahl oder das Volumen elektronischer Dokumente
Behördenpostfach; Anforderungen
nicht eingehalten werden können, kann die Übermitt-
lung als Schriftsatz nach den allgemeinen Vorschriften (1) Die Behörden sowie juristischen Personen des
erfolgen, möglichst unter Beifügung des Schriftsatzes öffentlichen Rechts (Postfachinhaber) können zur Über-
und der Anlagen als elektronische Dokumente auf einem mittlung elektronischer Dokumente auf einem sicheren
nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 bekanntgemachten zuläs- Übermittlungsweg ein besonderes elektronisches Be-
sigen physischen Datenträger. hördenpostfach verwenden,
§4 1. das auf dem Protokollstandard OSCI oder einem
diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Tech-
Übermittlung nik entsprechenden Protokollstandard beruht,
elektronischer Dokumente
mit qualifizierter elektronischer Signatur 2. bei dem die Identität des Postfachinhabers in einem
(1) Ein elektronisches Dokument, das mit einer qua- Identifizierungsverfahren geprüft und bestätigt wurde,
lifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden 3. bei dem der Postfachinhaber in ein sicheres elektro-
Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: nisches Verzeichnis eingetragen ist und
1. auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
4. bei dem feststellbar ist, dass das elektronische Do-
2. an das für den Empfang elektronischer Dokumente kument vom Postfachinhaber versandt wurde.
eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwal-
tungspostfach des Gerichts über eine Anwendung, (2) Das besondere elektronische Behördenpostfach
die auf OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem muss
jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Proto- 1. über eine Suchfunktion verfügen, die es ermöglicht,
kollstandard beruht. andere Inhaber von besonderen elektronischen
(2) Mehrere elektronische Dokumente dürfen nicht Postfächern aufzufinden,
mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen
Signatur übermittelt werden. 2. für andere Inhaber von besonderen elektronischen
Postfächern adressierbar sein und
§5 3. barrierefrei sein im Sinne der Barrierefreie-Informa-
Bekanntmachung technischer Anforderungen tionstechnik-Verordnung vom 12. September 2011
(1) Die Bundesregierung macht folgende technische (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch Artikel 4 der Ver-
Anforderungen an die Übermittlung und Bearbeitung ordnung vom 25. November 2016 (BGBl. I S. 2659)
elektronischer Dokumente im Bundesanzeiger und auf geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
der Internetseite www.justiz.de bekannt: sung.
1. die Versionen der Dateiformate PDF und TIFF;
§7
2. die Definitions- oder Schemadateien, die bei der
Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Identifizierungsverfahren
Datensatzes im Format XML genutzt werden sollen;
(1) Die von den obersten Behörden des Bundes oder
3. die Höchstgrenzen für die Anzahl und das Volumen den Landesregierungen für ihren Bereich bestimmten
elektronischer Dokumente; öffentlich-rechtlichen Stellen prüfen die Identität der
4. die zulässigen physischen Datenträger; Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen
Rechts und bestätigen dies in einem sicheren elektro-
5. die Einzelheiten der Anbringung der qualifizierten
nischen Verzeichnis. Die obersten Behörden des Bun-
elektronischen Signatur am elektronischen Doku-
des oder mehrere Landesregierungen können auch
ment.
eine öffentlich-rechtliche Stelle gemeinsam für ihre
(2) Die technischen Anforderungen müssen den ak- Bereiche bestimmen.
tuellen Stand der Technik und die Barrierefreiheit im
Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (2) Bei der Prüfung der Identität ist zu ermitteln, ob
vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt 1. der Postfachinhaber eine inländische Behörde oder
durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. November 2016 juristische Person des öffentlichen Rechts ist und
(BGBl. I S. 2659) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung, berücksichtigen und mit einer Min- 2. Name und Sitz des Postfachinhabers zutreffend be-
destgültigkeitsdauer bekanntgemacht werden. Die zeichnet sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2017 3805
§8 wenn seine Berechtigung zur Nutzung des besonderen
Zugang und elektronischen Behördenpostfachs endet.
Zugangsberechtigung; Verwaltung
(1) Der Postfachinhaber bestimmt die natürlichen Kapitel 4
Personen, die Zugang zum besonderen elektronischen Schlussvorschrift
Behördenpostfach erhalten sollen, und stellt ihnen das
Zertifikat und das Zertifikats-Passwort zur Verfügung. § 10
(2) Der Zugang zum besonderen elektronischen Be-
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
hördenpostfach erfolgt ausschließlich mithilfe des Zer-
tifikats und des Zertifikats-Passworts des Postfach- (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
inhabers. Die Zugangsberechtigten dürfen das Zertifi- (2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2017 treten außer
kat nicht an Unbefugte weitergeben und haben das Kraft:
Zertifikats-Passwort geheim zu halten.
1. Anlage Nummer 1 bis 4 der Verordnung über den
(3) Der Postfachinhaber kann die Zugangsberechti-
elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichts-
gungen zum besonderen elektronischen Behörden-
hof und Bundespatentgericht vom 24. August 2007
postfach jederzeit aufheben oder einschränken.
(BGBl. I S. 2130), die zuletzt durch Artikel 11 Ab-
(4) Der Postfachinhaber hat zu dokumentieren, wer satz 16 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I
zugangsberechtigt ist, wann das Zertifikat und das Zer- S. 2745) geändert worden ist;
tifikats-Passwort zur Verfügung gestellt wurden und
wann die Zugangsberechtigung aufgehoben wurde. Er 2. die Verordnung über den elektronischen Rechtsver-
stellt zugleich sicher, dass der Zugang zu seinem kehr beim Bundesarbeitsgericht vom 9. März 2006
besonderen elektronischen Behördenpostfach nur den (BGBl. I S. 519), die durch Artikel 1 der Verordnung
von ihm bestimmten Zugangsberechtigten möglich ist. vom 14. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2338) geändert
worden ist;
(5) Unbeschadet der Absätze 1, 3 und 4 kann die
Verwaltung des besonderen elektronischen Behörden- 3. die Verordnung über den elektronischen Rechtsver-
postfachs behördenübergreifend automatisiert und an kehr beim Bundessozialgericht vom 18. Dezember
zentraler Stelle erfolgen. 2006 (BGBl. I S. 3219), die durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 14. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2339)
§9 geändert worden ist;
Änderung und Löschung 4. die Verordnung über den elektronischen Rechtsver-
(1) Der Postfachinhaber hat Änderungen seines Na- kehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bun-
mens oder Sitzes unverzüglich der nach § 7 Absatz 1 desfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I
bestimmten Stelle anzuzeigen. S. 3091), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 25 des
Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geän-
(2) Der Postfachinhaber kann jederzeit die Löschung
dert worden ist.
seines besonderen elektronischen Behördenpostfachs
veranlassen. Er hat die Löschung seines besonderen (3) § 2 Absatz 1 Satz 4 dieser Verordnung tritt mit
elektronischen Behördenpostfachs zu veranlassen, Ablauf des 30. Juni 2019 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 24. November 2017
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
3806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2017
Verordnung
zur Übertragung der Verordnungsermächtigung
zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Bußgeld-Subdelegationsverordnung – ERVBußSubV)
Vom 24. November 2017
Auf Grund des § 134 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, der
durch Artikel 8 Nummer 14 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) neu
gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§1
Übertragung der Verordnungsermächtigung
Die in § 134 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten enthaltene
Ermächtigung wird auf die zuständigen Bundesministerien übertragen.
§2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am
1. Januar 2020 außer Kraft.
Berlin, den 24. November 2017
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2017 3807
Bekanntmachung
der Änderung der zur Entgegennahme von Patent-,
Gebrauchsmuster-, Marken- und Designanmeldungen befugten Patentinformationszentren
Vom 14. November 2017
Nach
– § 34 Absatz 2 Satz 1 und § 35 Absatz 1 Nummer 2 des Patentgesetzes, die
durch Artikel 204 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden sind,
– § 4 Absatz 2 Satz 1 und § 4a Absatz 1 Nummer 2 des Gebrauchsmusterge-
setzes, die durch Artikel 205 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden sind,
– § 32 Absatz 1 Satz 2 und § 33 Absatz 1 Nummer 2 des Markengesetzes, die
durch Artikel 206 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden sind, und
– § 11 Absatz 1 Satz 2 und § 13 Absatz 1 Nummer 2 des Designgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2014 (BGBl. I S. 122)
wird hiermit bekannt gemacht, dass das
Patentinformationszentrum Nürnberg
TÜV Rheinland Consulting GmbH
Patente und Normen
vormals
LGA TrainConsult GmbH
Patente und Normen
Tillystraße 2
90431 Nürnberg
ab dem 1. Januar 2018 nicht mehr als Patentinformationszentrum im Sinne von
– § 34 Absatz 2 Satz 1 und § 35 Absatz 1 Nummer 2 des Patentgesetzes,
– § 4 Absatz 2 Satz 1 und § 4a Absatz 1 Nummer 2 des Gebrauchsmuster-
gesetzes,
– § 32 Absatz 1 Satz 2 und § 33 Absatz 1 Nummer 2 des Markengesetzes,
– § 11 Absatz 1 Satz 2 und § 13 Absatz 1 Nummer 2 des Designgesetzes,
– Artikel II § 4 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über internationale Patentüber-
einkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden
ist, und
– Artikel III § 1 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über internationale Patentüber-
einkommen
zur Entgegennahme von Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Designan-
meldungen bestimmt ist.
Die Bekanntmachung vom 5. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2599) wird insoweit
aufgehoben.
Berlin, den 14. November 2017
Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz
Im Auftrag
Dr. W e i s