3746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2017
Bekanntmachung
der Neufassung des Marktorganisationsgesetzes
Vom 7. November 2017
Auf Grund des Artikels 7 des Gesetzes vom 13. April 8. den am 15. August 2013 in Kraft getretenen Artikel 2
2017 (BGBl. I S. 872) wird nachstehend der Wortlaut Absatz 117 und den am 14. August 2018 in Kraft
des Marktorganisationsgesetzes in der seit dem 1. Juli tretenden Artikel 4 Absatz 93 des Gesetzes vom
2017 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neu- 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), wovon Artikel 4
fassung berücksichtigt: Absatz 93 vor seinem Inkrafttreten durch Artikel 2
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666)
vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), aufgehoben worden ist,
9. den am 9. Dezember 2014 in Kraft getretenen Arti-
2. den am 25. April 2006 in Kraft getretenen Artikel 34
kel 6 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I
des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855),
S. 1928),
3. den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Artikel 11 10. den am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Artikel 7
des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I
S. 2897), S. 2178),
4. den am 1. August 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 11. den am 23. Januar 2016 in Kraft getretenen Artikel 1
des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314), des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52),
5. den am 15. Dezember 2010 in Kraft getretenen Ar- 12. den am 1. Oktober 2021 in Kraft tretenden Artikel 4
tikel 24 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 Absatz 90 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I
(BGBl. I S. 1934), S. 1666),
6. den am 1. April 2012 in Kraft getretenen Artikel 2 13. den am 24. Dezember 2016 in Kraft getretenen Ar-
Absatz 95 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 tikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016
(BGBl. I S. 3044), (BGBl. I S. 3045),
7. den am 1. September 2013 in Kraft getretenen Ar- 14. den am 1. Juli 2017 in Kraft getretenen Artikel 6
tikel 2 Absatz 20 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 Absatz 38 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I
(BGBl. I S. 1482), S. 872).
Bonn, den 7. November 2017
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2017 3747
Gesetz
zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen
(Marktorganisationsgesetz – MOG)
Abschnitt 1 Marktorganisation Regelungen im Sinne des § 1 Ab-
satz 2 getroffen sind.
Begriffsbestimmungen
§3
§1
Marktordnungsstelle
Gemeinsame
Marktorganisationen und Direktzahlungen Marktordnungsstelle im Sinne dieses Gesetzes ist
die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
(1) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne die-
(Bundesanstalt).
ses Gesetzes sind Regelungen zur Schaffung und
Durchführung der gemeinsamen Organisation der
Agrarmärkte für die in Anhang I des Vertrages zur Grün- §4
dung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) Ein- und Ausfuhr
oder in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise Soweit sich aus unmittelbar geltenden Regelungen
der Europäischen Union (AEU-Vertrag) aufgeführten Er- im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 nichts an-
zeugnisse. deres ergibt, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes
(1a) Direktzahlungen im Sinne dieses Gesetzes sind 1. über die Einfuhr für das Verbringen von Marktord-
Vergünstigungen im Rahmen von Einkommensstüt- nungswaren aus Gebieten, die nicht zum Zollgebiet
zungsregelungen, ausgenommen Maßnahmen zur För- der Union im Sinne des Artikels 4 der Verordnung
derung der Entwicklung des ländlichen Raums, die (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments
1. in Regelungen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung
bis 3 im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik als des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom
Direktzahlungen bezeichnet sind oder 10.10.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
2. aus für Direktzahlungen im Sinne der Nummer 1 be- gehören, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes,
stimmten Finanzmitteln gewährt werden. sobald die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr
überlassen werden oder wenn einer der Tatbestände
(2) Regelungen im Sinne dieses Gesetzes sind des Artikels 78 Absatz 1 oder des Artikels 79 Ab-
1. die Bestimmungen des EG-Vertrages, des Vertrages satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 erfüllt wird;
über die Europäische Union (EU-Vertrag) sowie die dies gilt auch dann, wenn die Ware nicht einfuhrab-
Bestimmungen des AEU-Vertrages, gabenpflichtig ist;
2. die Bestimmungen in Verträgen, einschließlich der 2. über die Ausfuhr
zu ihnen gehörigen Akte mit Protokollen, die a) für das Verbringen von Marktordnungswaren, die
a) auf Grund des EG-Vertrages oder Unionswaren sind, aus dem Geltungsbereich die-
b) auf Grund des EU-Vertrages oder des AEU-Ver- ses Gesetzes nach Gebieten, die nicht zum Zoll-
trages zustande gekommen sind oder zu deren gebiet der Union gehören,
Erweiterung, Ergänzung oder Durchführung oder b) für die Überführung von Marktordnungswaren,
zur Begründung einer Assoziation, Präferenz oder die Unionswaren sind, in ein Zollverfahren unter
Freihandelszone abgeschlossen und im Bundes- zollamtlicher Überwachung,
gesetzblatt, im Bundesanzeiger oder im Amts-
c) für die Lieferung von Marktordnungswaren, so-
blatt der Europäischen Union veröffentlicht und
weit sie in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2
als in Kraft getreten bekannt gegeben sind,
Nummer 1 bis 3 der Ausfuhr gleichgestellt ist.
3. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder
der Europäischen Union auf Grund oder im Rahmen §5
der in den Nummern 1 und 2 genannten Verträge,
Sonstige Begriffsbestimmungen
4. Bundesgesetze zur Durchführung von in den Num-
Im Sinne dieses Gesetzes sind:
mern 1 bis 3 genannten Regelungen, soweit die
Bundesgesetze jeweils auf diese Vorschrift Bezug Ausfuhrabgaben:
nehmen, sowie auf Grund solcher Gesetze erlassene Abgaben einschließlich Prämien und sonstiger Zu-
Rechtsverordnungen. schläge, die nach unmittelbar geltenden Regelungen
im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder nach
§2 Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes bei
Marktordnungswaren der Ausfuhr von Marktordnungswaren erhoben werden;
Ausfuhrabgaben sind Zölle im Sinne der Abgabenord-
Marktordnungswaren im Sinne dieses Gesetzes sind
nung;
die Erzeugnisse, die den gemeinsamen Marktorganisa-
tionen unterliegen, sowie die Erzeugnisse, für die in Ausfuhrerstattungen:
Ergänzung oder zur Sicherung einer gemeinsamen Erstattungen einschließlich Berichtigungs- und Diffe-
3748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2017
renzbeträgen, die nach oder auf Grund von Regelungen q) Beträgen, die zum Zwecke des Währungsaus-
im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 bei der gleichs bei der Einfuhr oder Ausfuhr oder im in-
Ausfuhr von Marktordnungswaren gewährt werden; nergemeinschaftlichen Handel gewährt werden,
Interventionen: r) Beihilfen zur Produktionsverringerung oder Auf-
die Übernahme, Abgabe und Verwertung von Marktord- gabe der Produktion,
nungswaren durch die Interventionsstelle;
s) Beihilfen an Agrarorganisationen sowie zu Be-
Lizenzen:
triebsfonds oder anderen Fonds dieser Organisa-
Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen einschließlich Teillizenzen tionen,
sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen einschließ-
lich Teilvorausfestsetzungsbescheinigungen für Markt- t) sonstigen Vergünstigungen zu Marktordnungs-
ordnungswaren. zwecken,
2. Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 bei Direkt-
Abschnitt 2 zahlungen
Vergünstigungen, Interventionen, Abgaben
erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Ver-
fahren sowie über die Voraussetzungen und die Höhe
Titel 1
dieser Vergünstigungen, soweit sie nach den Regelun-
Ermächtigungen gen im Sinne des § 1 Absatz 2 bestimmt, bestimmbar
oder begrenzt sind.
§6
(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können,
Vergünstigungen
soweit dies in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Land- vorgesehen ist, im Rahmen einer Verbilligung der Ab-
wirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Ein- gabe von Marktordnungswaren Preise vorgeschrieben
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen werden, um zu gewährleisten, dass der Zweck der Ver-
und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie günstigung erreicht wird.
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung (2a) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können
von die Erstellung und der Inhalt von Strategien oder ope-
rationeller Programme einschließlich der zugehörigen
1. Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich Verfahren geregelt werden, soweit eine Strategie oder
Marktordnungswaren, soweit diese Regelungen ein operationelles Programm für die Durchführung einer
nicht unter Nummer 2 fallen, bei Vergünstigung im Sinne des Absatzes 1 unionsrechtlich
a) Ausfuhrerstattungen, erforderlich ist und der Inhalt der Strategie oder des
b) Produktionserstattungen, operationellen Programms nach den Regelungen des
§ 1 Absatz 2 bestimmt oder bestimmbar ist.
c) Übergangsbeihilfen,
d) Denaturierungsbeihilfen, (3) Soweit im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe i steuerrechtliche Angaben benö-
e) Nichtvermarktungsbeihilfen, tigt werden, sind die mit der Durchführung des Alkohol-
f) Beihilfen an Erzeuger oder Käufer, steuergesetzes betrauten Finanzbehörden befugt, ge-
g) flächenbezogenen oder produktbezogenen Bei- genüber den für diese Verfahren zuständigen Stellen
hilfen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
h) Vergütungen für frühe Aufnahme von Marktord- (4) Rechtsverordnungen bedürfen abweichend von
nungswaren, Absatz 1 der Zustimmung des Bundesrates, wenn die
i) Vergütungen im Zusammenhang mit der Destilla- Länder Maßnahmen nach Absatz 1 durchführen oder an
tion, der Durchführung dieser Maßnahmen mitwirken.
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können auch in
j) Beihilfen an Erzeuger oder Agrarorganisationen den Fällen des Satzes 1 ohne Zustimmung des Bun-
für die Entnahme von Marktordnungswaren aus desrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches In-
dem Handel, für die Ernte von Marktordnungswa- krafttreten zur Durchführung von Regelungen im Sinne
ren vor deren Reife oder für das Nichternten von des § 1 Absatz 2 erforderlich ist und ihre Geltungsdauer
Marktordnungswaren einschließlich der Verwal- auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs
tungskosten, Monaten begrenzt wird.
k) Vergütungen zum Ausgleich von Lagerkosten,
(5) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann die
l) Beihilfen für private Lagerhaltung, Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Landesregierun-
m) Beihilfen zur Erleichterung des Absatzes, gen übertragen werden, soweit dies erforderlich ist,
n) Beihilfen für die Herstellung von Marktordnungs- um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung
waren, die für bestimmte Zwecke verwendet wer- tragen zu können. Soweit die Ermächtigung nach Ab-
den, satz 1 auf Grund des Satzes 1 auf die Landesregierun-
gen übertragen worden ist, können diese in ihren
o) Einfuhrsubventionen zum Zwecke des Preisaus- Rechtsverordnungen auch Vorschriften auf Grund der
gleichs, §§ 15 und 16 erlassen. Die Landesregierungen können
p) Erstattungen und Subventionen im innergemein- die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste
schaftlichen Handel, Landesbehörden übertragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2017 3749
§ 6a (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
Vermarktungsnormen vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein- durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung
und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist
rates, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im und soweit hierzu abweichend von Absatz 2 Rechtsver-
Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 über Vermark- ordnungen notwendig sind, Vorschriften zu erlassen
tungsvorschriften, insbesondere Vermarktungsnormen über das Verfahren bei Interventionen sowie über die
oder Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen oder Ver- Voraussetzungen und den Umfang von Interventionen
kehrsbezeichnungen (Bezeichnungen), hinsichtlich und die Höhe des Interventionspreises, soweit sie nach
Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften zu den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1
erlassen über das Verfahren sowie über bis 3 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. § 6
1. bestimmte Voraussetzungen unter denen Marktord- Absatz 2 gilt entsprechend. Soweit Regelungen im
nungswaren zum Verkauf vorrätig gehalten, angebo- Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 es zulassen,
ten, feilgehalten, beworben, geliefert, verkauft oder kann in Rechtsverordnungen nach Satz 1 die Über-
sonst in den Verkehr gebracht oder ein- oder ausge- nahme von Marktordnungswaren ausgeschlossen wer-
führt werden dürfen oder müssen, den.
2. Verbote oder Beschränkungen für die in Nummer 1 (4) Soweit im Rahmen der Intervention bei Wein
bezeichneten Tätigkeiten, steuerrechtliche Angaben benötigt werden, sind die
3. die Bezeichnung, die Kennzeichnung, die Aufma- mit der Durchführung des Alkoholsteuergesetzes be-
chung, die Verpackung oder die Mengen- und Ge- trauten Finanzbehörden befugt, dem Bundesministe-
wichtseinheiten von Marktordnungswaren, rium und der Interventionsstelle für diesen Zweck die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Angaben sind
soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Ab- zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach drei
satz 2 Nummer 1 bis 3 bestimmt, bestimmbar oder Jahren, zu löschen.
begrenzt sind. In Rechtsverordnungen nach Satz 1
Nummer 1 kann auch bestimmt werden, dass Vermark- §8
tungsvorschriften ganz oder teilweise nicht anzuwen-
den sind. Mengen
(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann vor- (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
geschrieben werden, dass für Marktordnungswaren, für vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
die Vorschriften im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
bis 3 erlassen sind, in öffentlichen Bekanntmachungen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von rates hinsichtlich Garantiemengen, Referenzmengen,
Personen bestimmt sind, nicht ohne Angabe der ge- Referenzbeträgen, Quoten, Obergrenzen, Zahlungsan-
setzlichen Vermarktungsnorm geworben werden darf, sprüchen und sonstigen Mindest- oder Höchstmengen
sofern dabei Preise angegeben werden, die sich unmit- oder -beträgen, die in Regelungen im Sinne des § 1
telbar oder mittelbar auf eine Gewichtseinheit oder Absatz 2 vorgesehen sind, (Mengen) Vorschriften über
-klasse beziehen. das Verfahren bezüglich Mengen und die Zuordnung
von Mengen zu erlassen, soweit
(3) § 6 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entspre-
chend. 1. die Vorschriften zur Durchführung von Regelungen
im Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich Marktord-
§7 nungswaren oder Direktzahlungen erforderlich sind
Interventionen und
(1) Interventionsstelle ist die Marktordnungsstelle. 2. im Falle der Zuordnung von Mengen die Zuordnung
Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einverneh- nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2
men mit dem Bundesministerium der Finanzen durch bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist.
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun- In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbeson-
desrates bedarf, dere
1. die Erledigung einzelner Maßnahmen bei Alkohol, 1. die Voraussetzungen für die Zuordnung von Mengen
der aus Marktordnungswaren hergestellt wird, den und die Festlegung der Höhe von Mengen,
mit der Durchführung des Alkoholsteuergesetzes
betrauten Finanzbehörden, 2. die Aufteilung, Zuteilung, Kürzung, Entziehung und
sonstige Änderung von Mengen unter Einschluss
2. die Zuständigkeit für die Überwachung der zweck- der Zuweisung von Mengen zu Flächen oder Betrie-
und fristgerechten Verwendung von Waren, die aus ben,
Interventionsbeständen eines Mitgliedstaates abge-
geben werden, den Bundesfinanzbehörden 3. die Übertragung von Mengen, wobei
zu übertragen. a) persönliche, örtliche und zeitliche Übertragungs-
beschränkungen,
(2) Die Interventionsstelle gibt nach Weisung des
Bundesministeriums die zur Durchführung der Interven- b) die Übernahme und Abgabe von Mengen durch
tion erforderlichen Richtlinien bekannt. staatliche Stellen sowie
3750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2017
c) sonstige Ausgestaltungen des Systems zur Über- zahlungen erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über
tragung von Mengen das Verfahren bei anderweitigen Verpflichtungen, ins-
vorgesehen werden können, und besondere bei Grundanforderungen und Standards,
die bei Vergünstigungen einzuhalten sind, und, soweit
4. die Bildung und Verwendung von nationalen oder re- sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2
gionalen Mengenreserven bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind, über die Vo-
geregelt werden. § 6 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt raussetzungen, den Umfang, den Inhalt und die Dauer
entsprechend. von anderweitigen Verpflichtungen sowie über die Kür-
(2) Soweit Rechtsverordnungen nach Absatz 1 von zung oder den Ausschluss von Vergünstigungen bei
Bundesfinanzbehörden durchgeführt werden, sind die Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen. § 6 Ab-
Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzu- satz 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend.
wenden, sofern nicht durch dieses Gesetz oder durch
Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes eine von § 9b
diesen Vorschriften abweichende Regelung getroffen ist. Außergewöhnliche
Maßnahmen zur Marktstützung
(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können vor-
sehen, dass das Bundesministerium dort genannte (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Mengen durch Verwaltungsakt festsetzt, soweit dies Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
zur Durchführung der Regelungen im Sinne des § 1 Ab- desrates bedarf, soweit dies im Rahmen von Regelun-
satz 2 erforderlich ist. gen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 zur
Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
§ 8a Union über
Branchenvereinbarungen 1. Maßnahmen gegen drohende oder eingetretene Stö-
und Preisberichterstattung rungen bestimmter Märkte, die durch erhebliche
Preissteigerungen oder Preisrückgänge auf dem
Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver- Binnenmarkt oder Märkten in Drittländern oder an-
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und dere Ereignisse oder Umstände hervorgerufen wor-
Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim- den sind, oder
mung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durch-
führung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 er- 2. Maßnahmen zur Stützung bestimmter Märkte auf
forderlich ist, Vorschriften über das Verfahren hinsicht- Grund von Marktstörungen,
lich Branchenvereinbarungen und der Markt- und Preis- a) die sich aus der Anwendung von Maßnahmen zur
berichterstattung zu erlassen. Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen er-
geben können,
§9 b) die auf einen Vertrauensverlust der Verbraucher
Obligatorische Maßnahmen infolge von Risiken für die menschliche, tierische
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein- oder pflanzliche Gesundheit durch Lebensmittel
oder landwirtschaftliche Erzeugnisse und infolge
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
von Krankheiten oder von Tier- und Pflanzen-
und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung seuchen zurückzuführen sind, oder
des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung c) auf Grund einer sehr schnellen Verschlechterung
von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich der Erzeugungs- und Marktbedingungen
Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften zu (außergewöhnliche Maßnahmen) erforderlich ist, Vor-
erlassen über das Verfahren bei Marktordnungsmaß- schriften zu erlassen über das Verfahren sowie über
nahmen, an denen teilzunehmen der Einzelne verpflich- Voraussetzungen, Umfang und Höhe von Vergünsti-
tet ist (obligatorische Maßnahmen), sowie über die gungen bei den außergewöhnlichen Maßnahmen,
Voraussetzungen, den Umfang und die Dauer solcher soweit die Vergünstigungen nach den Regelungen
obligatorischer Maßnahmen, soweit sie nach den Re- im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 be-
gelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 bestimmt, be- stimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.
stimmbar oder begrenzt sind. § 6 Absatz 4 und 5 gilt
(2) Rechtsverordnungen auf Grund der Ermächtigun-
entsprechend.
gen der §§ 6, 6a, 7, 8, 9, 9a und 12 können auch zur
(2) Für Vergünstigungen, die in Verbindung mit obli- Durchführung außergewöhnlicher Maßnahmen erlassen
gatorischen Maßnahmen gewährt werden, gilt § 6 ent- werden. Vergünstigungen bei außergewöhnlichen Maß-
sprechend. nahmen können, auch in Verbindung mit den §§ 6, 6a,
7, 8, 9, 9a und 12, miteinander verknüpft werden, wenn
§ 9a Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 dies vorsehen.
Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder in
Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver- Rechtsverordnungen auf Grund der in Absatz 2 be-
nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, zeichneten Ermächtigungen kann, soweit dies in Rege-
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie lungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 vor-
und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, gesehen ist, bestimmt werden, dass Agrarorganisatio-
Bau und Reaktorsicherheit, durch Rechtsverordnung nen außergewöhnliche Maßnahmen ganz oder teilweise
mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur durchführen oder an der Durchführung mitwirken.
Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Ab- (4) Soweit es Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2
satz 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direkt- Nummer 1 bis 3 den Mitgliedstaaten überlassen, außer-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2017 3751
gewöhnliche Maßnahmen ganz oder teilweise anzu- werden. Ein Anspruch, dass ein Antrag nach Satz 1 ge-
wenden oder bei der Anwendung die in Regelungen stellt wird, besteht nicht.
im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 enthaltenen
(2) Die Durchführung einer außergewöhnlichen Maß-
Entscheidungsrechte auszuüben, kann in Rechtsver-
nahme im Sinne des Absatzes 1 bestimmt sich nach
ordnungen nach Absatz 1 oder auf Grund der in Ab-
§ 9b, soweit sich nichts Abweichendes nach Absatz 3
satz 2 bezeichneten Ermächtigungen, jeweils auch in
oder auf Grund des Absatzes 3 ergibt.
Verbindung mit Absatz 3, die ganze oder teilweise An-
wendung oder Ausübung von Entscheidungsrechten (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
nach Maßgabe des Satzes 2 vorgesehen werden. Die vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
Anwendung und Ausübung von Entscheidungsrechten durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
dürfen nur erfolgen, soweit dies des Bundesrates bedarf, Vorschriften zu erlassen über
1. zur sachgerechten Durchführung der Regelungen im die Voraussetzungen und das Verfahren
Sinne des § 1 Absatz 2 dienlich ist oder 1. bei der Leistung freiwilliger Beiträge von Erzeugern
2. aus sachlichen Gründen geboten erscheint. zur finanziellen Beteiligung bei außergewöhnlichen
Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 (Bei-
In den in Satz 1 bezeichneten Rechtsverordnungen träge) und
können insbesondere
2. bei der Erstattung nicht verausgabter Beiträge.
1. Einzelheiten der Berechnung von Vergünstigungen
geregelt werden oder In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbeson-
dere
2. Beträge für Nichtmitglieder einer Agrarorganisation
festgesetzt werden, die den tatsächlichen Kosten 1. die außergewöhnlichen Maßnahmen, bei denen Bei-
entsprechen, die der Agrarorganisation bei der gan- träge in Betracht kommen,
zen oder teilweisen Durchführung von außergewöhn-
2. nähere Anforderungen an einen Erzeuger,
lichen Maßnahmen entstehen und die bei der Berech-
nung der Vergünstigung in Abzug zu bringen sind. 3. nähere Anforderungen an einen Verband, der die In-
(5) Rechtsverordnungen bedürfen abweichend von teressen von Erzeugern vertritt, unabhängig davon,
Absatz 1 der Zustimmung des Bundesrates, wenn die ob dies eine Agrarorganisation ist, (Erzeugerver-
Länder Maßnahmen nach Absatz 1 durchführen oder an band) und Beiträge für diese leisten kann,
der Durchführung dieser Maßnahmen mitwirken. 4. die gemeinsame Leistung aller Beiträge für eine au-
Rechtsverordnungen nach Absatz 1, auch in Verbin- ßergewöhnliche Maßnahme durch einen Erzeuger-
dung mit Absatz 2 oder Absatz 3, können auch in den verband,
Fällen des Satzes 1 ohne Zustimmung des Bundesrates
erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten 5. Mindest- oder Höchstbeträge für die Beiträge eines
zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Ab- Erzeugers, für die Summe aller Beiträge oder für den
satz 2 Nummer 1 bis 3 erforderlich oder nach Absatz 4 Anteil der Beiträge eines Erzeugers an der Summe
Satz 2 dienlich oder geboten erscheint und ihre Gel- aller Beiträge für eine Maßnahme,
tungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchs- 6. die Anwendung von Sicherheiten zur Absicherung
tens sechs Monaten begrenzt wird. der Beiträge oder
7. ein Betrag, unterhalb dessen die Erstattung nicht
§ 9c
verausgabter Beiträge im Einzelfall ausgeschlossen
Außergewöhnliche ist, wobei dieser Betrag nicht größer als der nach
Maßnahmen zur Marktstützung den allgemeinen haushaltsrechtlichen Maßgaben
auf Antrag mit finanzieller Beteiligung bei der Auszahlung von Kleinbeträgen zur Anwen-
(1) Das Bundesministerium kann bei den zuständi- dung kommende Betrag sein darf, jedoch mindes-
gen Stellen der Europäischen Union außergewöhnliche tens drei Euro beträgt,
Maßnahmen zur Marktstützung mit finanzieller Beteili- geregelt werden. Der Anspruch auf Teilnahme an einer
gung des Bundes, der Länder oder der Erzeuger, die in außergewöhnlichen Maßnahme richtet sich ausschließ-
Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 lich nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2
vorgesehen sind, beantragen, soweit für diese außerge- Nummer 1 bis 3 und den Rechtsverordnungen auf
wöhnliche Maßnahme Grund dieses Gesetzes. Nicht verausgabte Beiträge
1. die Einwilligung des Bundesministeriums der Finan- werden vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach
zen zur finanziellen Beteiligung durch den Bund vor- Satz 1 anteilmäßig erstattet. § 14 Absatz 2 gilt entspre-
liegt oder chend. Die Erstattung von Beiträgen, die für außerge-
wöhnliche Maßnahmen verausgabt worden sind, ist
2. sichergestellt ist, dass die finanzielle Beteiligung ausgeschlossen.
durch die für die Durchführung zuständigen Länder
aufgebracht wird, oder (4) Soweit die Länder für die Durchführung einer au-
ßergewöhnlichen Maßnahme zuständig sind, sind für
3. die finanzielle Beteiligung, auch zusammen mit einer
den Erlass der zur Durchführung von Regelungen im
finanziellen Beteiligung nach Nummer 1 oder 2,
Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erforderlichen
durch Beiträge der Erzeuger nach Maßgabe des Ab-
Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 6, 6a, 8, 9, 9a,
satzes 3 aufgebracht wird.
9b, 9e, 13, 15 und 16 sowie des Absatzes 3 die Lan-
Ein Antrag darf im Falle der finanziellen Beteiligung von desregierungen zuständig. § 6 Absatz 5 Satz 3 gilt ent-
Ländern nur im Benehmen mit diesen Ländern gestellt sprechend.
3752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2017
§ 9d soweit dies zur Durchführung der Bestimmungen über
Weitere Finanzierung die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, über
außergewöhnlicher Maßnahmen Ausfuhrerstattungen oder über außergewöhnliche Maß-
zur Marktstützung ohne Antrag nahmen zur Marktstützung erforderlich ist,
(1) Rechtsverordnungen auf Grund der Ermächtigun- 1. zu bestimmen, dass begünstigende Bescheide über
gen der §§ 6, 6a, 7, 8, 9, 9a, 9b und 12 können auch Vergünstigungen, soweit und solange der Sachver-
erlassen werden, soweit ein Rechtsakt nach § 1 Ab- halt nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder
satz 2 Nummer 1 bis 3 die Mitgliedstaaten bei außer- im Einzelfall nur unter dem Vorbehalt der Nachprü-
gewöhnlichen Maßnahmen ermächtigt, solche unter fung erlassen werden, und
Verwendung nationaler Finanzmittel zu gewähren und
2. die näheren Einzelheiten des Verfahrens unter Be-
die innerstaatlichen haushaltsrechtlichen Vorausset-
rücksichtigung der Vorschriften der Abgabenord-
zungen hierfür erfüllt sind.
nung über die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt
(2) Soweit Regelungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Nachprüfung für Steuern im Sinne des § 169 Ab-
bis 3 vorsehen, dass außergewöhnliche Maßnahmen satz 2 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung zu
unbeschadet haushaltsrechtlicher Voraussetzungen nur regeln.
unter finanzieller Beteiligung der Erzeuger oder von Er-
zeugerverbänden erbracht werden können, wird das Es bedürfen Rechtsverordnungen nach Satz 1
Bundesministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit 1. bezüglich anderweitiger Verpflichtungen des Einver-
dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsver- nehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen,
ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
bedarf, Vorschriften zu erlassen über die Voraussetzun- und dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
gen und das Verfahren schutz, Bau und Reaktorsicherheit und
1. bei der Leistung von Beiträgen und
2. bezüglich Ausfuhrerstattungen des Einvernehmens
2. bei der Erstattung nicht verausgabter Beiträge. mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbeson- Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
dere
§ 6 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend.
1. die außergewöhnlichen Maßnahmen, bei denen Bei-
träge in Betracht kommen,
§ 10
2. nähere Anforderungen an einen Erzeuger,
Rücknahme, Widerruf, Erstattung
3. nähere Anforderungen an einen Erzeugerverband,
4. die gemeinsame Leistung aller Beiträge für eine au- (1) Rechtswidrige begünstigende Bescheide in den
ßergewöhnliche Maßnahme durch einen Erzeuger- Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung
verband, mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unan-
fechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Ab-
5. Mindest- oder Höchstbeträge für die Beiträge eines
satz 2 bis 4 und § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
Erzeugers, für die Summe aller Beiträge oder für den
des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.
Anteil der Beiträge eines Erzeugers an der Summe
Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 dies er-
aller Beiträge für eine Maßnahme,
fordern, können in Rechtsverordnungen nach den
6. die Anwendung von Sicherheiten zur Absicherung §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den
der Beiträge oder §§ 9c und 9d, zur Erstattung von zu Unrecht gewährten
7. ein Betrag, unterhalb dessen die Erstattung nicht rechtlich erheblichen Vorteilen auch Dritte verpflichtet
verausgabter Beiträge im Einzelfall ausgeschlossen werden, die Marktordnungswaren erzeugen, gewinnen,
ist, wobei dieser Betrag nicht größer als der nach be- oder verarbeiten, verbringen, ein- oder ausführen,
den allgemeinen haushaltsrechtlichen Maßgaben besitzen oder besessen haben oder unmittelbar oder
bei der Auszahlung von Kleinbeträgen zur Anwen- mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teil-
dung kommende Betrag sein darf, jedoch mindes- nehmen oder teilgenommen haben.
tens drei Euro beträgt,
(2) Rechtmäßige begünstigende Bescheide in den
geregelt werden. Der Anspruch auf Teilnahme an einer Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung
außergewöhnlichen Maßnahme richtet sich ausschließ- mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unan-
lich nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 fechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Vo-
Nummer 1 bis 3 und den Rechtsverordnungen auf raussetzung für den Erlass des Bescheides nachträg-
Grund dieses Gesetzes. Nicht verausgabte Beiträge lich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbe-
werden vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach sondere der gewährte rechtlich erhebliche Vorteil nicht
Satz 1 anteilmäßig erstattet. § 14 Absatz 2 gilt entspre- oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides ver-
chend. Die Erstattung von Beiträgen, die für außerge- wendet wird; der Bescheid ist mit Wirkung für die Ver-
wöhnliche Maßnahmen verausgabt worden sind, ist gangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen im Sinne
ausgeschlossen. des § 1 Absatz 2 nichts anderes zulassen. § 48 Absatz 4
des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend,
§ 9e § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungs-
Vorbehalt der Nachprüfung verfahrensgesetzes ist anzuwenden.
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch (3) Zu erstattende Beträge werden durch Bescheid
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, festgesetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2017 3753
§ 11 (Abführungspflichtiger) von den Bundesfinanzbehörden
für die Abgaben in Anspruch genommen werden kann,
Beweislast
1. die er einzubehalten und abzuführen hat,
Der Begünstigte trägt, soweit nicht Regelungen im
Sinne des § 1 Absatz 2 etwas anderes vorsehen, auch 2. die er einbehalten und zu Unrecht nicht erstattet hat,
nach Empfang eines rechtlich erheblichen Vorteils nach 3. die er zu Unrecht erstattet hat,
§ 6, § 8 oder § 9b, jeweils auch in Verbindung mit den
4. die auf Grund fehlerhafter Eintragungen in vorge-
§§ 9c und 9d, in dem Verantwortungsbereich, der nicht
schriebenen Aufzeichnungen oder Bescheinigungen
zum Bereich der für die Gewährung des rechtlich er-
verkürzt werden.
heblichen Vorteils zuständigen Stelle gehört, die Be-
weislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die (4) Im Fall einer Regelung nach Absatz 3 ist der Ab-
Gewährung des rechtlich erheblichen Vorteils bis zum gabenschuldner von der Verpflichtung zur Zahlung der
Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Abgaben befreit, wenn der Abführungspflichtige die
Gewährung folgt. Abgaben vorschriftsmäßig einbehalten hat. Dies gilt
nicht, wenn der Abgabenschuldner weiß, dass der Ab-
§ 12 führungspflichtige die einbehaltenen Abgaben nicht
vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies den Bundes-
Abgaben finanzbehörden nicht unverzüglich mitgeteilt hat.
(1) Auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die (5) Der Abführungspflichtige kann gegen den Erstat-
nach Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 tungsanspruch des Abgabenschuldners nur Einwen-
bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben wer- dungen und Einreden geltend machen, die aus dem
den, sind die Vorschriften der Abgabenordnung mit Abgabenverhältnis herrühren.
Ausnahme des § 222 Satz 3 und 4 entsprechend anzu-
(6) Der Abgabenschuldner kann verlangen, dass die
wenden, sofern nicht durch dieses Gesetz oder durch
Höhe der Abgaben und der Erstattung durch die Bun-
Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes eine von
desfinanzbehörden durch Abgabenbescheid festge-
diesen Vorschriften abweichende Regelung getroffen
setzt wird. Der Antrag ist erst nach Ablauf der vorge-
ist. Die Bundesfinanzbehörden sind befugt, dem Bun-
schriebenen Zahlungsfrist zulässig; er ist spätestens
desministerium und der Marktordnungsstelle Auskünfte
ein Jahr nach Fälligkeit der Zahlung zu stellen. Erfolgt
über Umstände zu erteilen, die im Zusammenhang mit
eine Erstattung durch die Bundesfinanzbehörden, ist
der Erhebung dieser Abgaben stehen; § 7 Absatz 4
die Festsetzung der Erstattung auch gegenüber dem
Satz 2 gilt entsprechend.
Abführungspflichtigen bindend. Der dem Abführungs-
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein- pflichtigen bekannt gegebene Erstattungsbescheid gilt
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen als Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10
und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Abgabenordnung.
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung § 13
von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1
Sicherheiten
bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist,
Vorschriften zu erlassen über (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
1. das Verfahren bei Abgaben zu Marktordnungszwe- und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
cken und durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
2. die des Bundesrates bedarf, soweit Regelungen im Sinne
des § 1 Absatz 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder
a) Voraussetzungen dieser Abgaben und
Direktzahlungen oder auf Grund dieses Gesetzes erlas-
b) die Höhe dieser Abgaben einschließlich der Ein- sene Rechtsverordnungen dies erfordern, Vorschriften
zelheiten der Berechnung der Abgabenhöhe, ins- zu erlassen über Art, Höhe und Verfahren bei Sicherhei-
besondere unter Berücksichtigung von Referenz- ten, Kautionen und Garantien (Sicherheiten), insbeson-
zeiträumen, dere über Gestellung, Verwaltung, Freigabe und Verfall.
soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Ab- § 6 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend. Sind für die Frei-
satz 2 Nummer 1 bis 3 bestimmt, bestimmbar oder gabe die Entnahme von Mustern und Proben und Wa-
nach oben begrenzt sind. renuntersuchungen erforderlich, gilt § 17 entsprechend
mit der Maßgabe, dass Begünstigter derjenige ist, der
Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen jedoch der die Sicherheit gestellt hat.
Zustimmung des Bundesrates, soweit der eigentlichen
Abgabenerhebung ein selbständiges Verwaltungsver- (2) Wird die Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, so
fahren vorgeschaltet ist, das von den Ländern durch- muss der Bürge zur geschäftsmäßigen Übernahme von
geführt wird. § 6 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Bürgschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes be-
rechtigt sein.
(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Satz 1
können Abnehmer von Marktordnungswaren, die Abga- § 14
ben zu Marktordnungszwecken unterliegen, zum Ein-
behalten und Abführen der Abgaben sowie zum Erstat- Zinsen
ten zu viel einbehaltener Abgaben verpflichtet werden, (1) Ansprüche auf Erstattung von Vergünstigungen
soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne sowie auf Beträge, die wegen Nichteinhaltung ander-
des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erforderlich ist. Dabei weitiger Verpflichtungen zu erstatten sind, sind vom
kann vorgeschrieben werden, dass der so Verpflichtete Zeitpunkt ihrer Entstehung an mit fünf Prozentpunkten
3754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2017
über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Werden Abgaben pflichten, Pflichten zur Verwendung von Begleit- und
nicht rechtzeitig gezahlt, sind sie vom Fälligkeitstag an Schlussscheinen sowie eine amtliche Überwachung
mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu ver- der zweck- und fristgerechten Verwendung vorge-
zinsen. Satz 1 oder 2 ist nicht anzuwenden, soweit Re- schrieben werden.
gelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 etwas anderes
vorsehen. § 17*
(2) Ansprüche auf Vergünstigungen und im Rahmen Entnahme von Proben;
von Interventionen sind ab Rechtshängigkeit nach Erhebung von Gebühren und
Maßgabe der §§ 236, 238 und 239 der Abgabenord- Auslagen durch Behörden des Bundes
nung zu verzinsen. Im Übrigen sind diese Ansprüche (1) Wer eine Vergünstigung in Anspruch nimmt oder
unverzinslich. an einer Intervention teilnimmt (Begünstigter), hat, so-
weit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne
Titel 2 des § 1 Absatz 2 oder von Rechtsverordnungen auf
Überwachung Grund dieses Gesetzes erforderlich ist, in dem notwen-
digen Umfang die Entnahme von Mustern und Proben
§ 15 ohne Entschädigung zu dulden. Das Gleiche gilt für
denjenigen, der, ohne Begünstigter zu sein,
Überwachung
1. Marktordnungswaren
Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und a) erzeugt, gewinnt, be- oder verarbeitet,
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie b) zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, be-
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung wirbt, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr
des Bundesrates bedarf, die Vorschriften zu erlassen, bringt,
die zur Überwachung der Einhaltung der Regelungen
c) ein- oder ausführt oder sonst in den oder aus
im Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich Marktordnungs-
dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt,
waren oder Direktzahlungen sowie der auf Grund die-
ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfor- d) besitzt oder
derlich sind. § 6 Absatz 4 gilt entsprechend. 2. Eigentümer, Besitzer oder Bewirtschafter von land-
wirtschaftlichen Flächen ist,
§ 16 soweit dies zur Überwachung der in § 1 Absatz 2 ge-
Duldungs- und Mitwirkungspflichten nannten Regelungen erforderlich ist.
In Rechtsverordnungen nach § 15 können Melde- (2) Für Überwachungsmaßnahmen einschließlich
pflichten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten zur Aufbe- Warenuntersuchungen durch Behörden des Bundes
wahrung von geschäftlichen Unterlagen, Pflichten zu im Zusammenhang mit Vergünstigungen können, vor-
Auskünften, zur Duldung von Besichtigungen der Ge- behaltlich des Absatzes 3, Gebühren und Auslagen
schäftsräume und Betriebsstätten, Unterstützungs- erhoben werden, soweit nicht Regelungen im Sinne
* § 17 gilt gemäß Artikel 4 Absatz 90 in Verbindung mit Artikel 7 Ab- in Satz 1 genannten Regelungen nichts anderes bestimmt ist, der Be-
satz 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) ab dem günstigte. Sind Überwachungsmaßnahmen einschließlich Warenun-
1. Oktober 2021 in folgender Fassung: tersuchungen bei Beteiligten, die nicht Gebührenschuldner sind, vor-
zunehmen und können die für die Durchführung dieser Maßnahmen
§ 17
zu erhebenden Gebühren keinem einzelnen Gebührenschuldner zuge-
Entnahme von Proben; Erhebung von rechnet werden, kann in Rechtsverordnungen nach § 15 vorgeschrie-
Gebühren und Auslagen durch Behörden des Bundes ben werden, wie die Gebühren auf die Beteiligten, die in diesem Falle
als Gebührenschuldner gelten, zu verteilen sind.
(1) Wer eine Vergünstigung in Anspruch nimmt oder an einer Inter-
vention teilnimmt (Begünstigter), hat, soweit dies zur Durchführung (3) Soweit eine Bundesfinanzbehörde für die Gewährung von Ver-
von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder von Rechtsverord- günstigungen oder für die Überwachung und Untersuchung im Zu-
nungen auf Grund dieses Gesetzes erforderlich ist, in dem notwendi- sammenhang mit einer Regelung im Sinne des § 1 Absatz 2 zuständig
gen Umfang die Entnahme von Mustern und Proben ohne Entschädi- ist, werden für Warenuntersuchungen Gebühren und Auslagen erho-
gung zu dulden. Das Gleiche gilt für denjenigen, der, ohne Begüns- ben, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 entgegen-
tigter zu sein, stehen. Für andere Überwachungsmaßnahmen werden Gebühren er-
hoben, soweit dies in den in Satz 1 genannten Regelungen vorgese-
1. Marktordnungswaren hen ist. Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie die auf Grund von § 178 Absatz 3
der Abgabenordnung erlassenen Vorschriften und § 178 Absatz 4 der
a) erzeugt, gewinnt, be- oder verarbeitet, Abgabenordnung gelten entsprechend. Die Bundesfinanzbehörden
erheben für die Abfertigung außerhalb des Amtsplatzes oder außer-
b) zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, bewirbt, liefert, halb der Öffnungszeiten der Zollstellen bei der Durchführung von Re-
verkauft oder sonst in den Verkehr bringt, gelungen im Sinne des § 1 Absatz 2, dieses Gesetzes oder von
Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes Gebühren. Für die
c) ein- oder ausführt oder sonst in den oder aus dem Geltungs- Bemessung der Gebühren und das Verfahren bei ihrer Erhebung gel-
bereich dieses Gesetzes verbringt, ten sinngemäß die Vorschriften über Gebühren, die auf Grund des
§ 178 der Abgabenordnung erhoben werden.
d) besitzt oder
(4) Bei Mengen im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 können für indi-
2. Eigentümer, Besitzer oder Bewirtschafter von landwirtschaftli- viduell zurechenbare öffentliche Leistungen der zuständigen Behör-
chen Flächen ist, den des Bundes bei der Zuordnung von Mengen Gebühren und Aus-
soweit dies zur Überwachung der in § 1 Absatz 2 genannten Rege- lagen erhoben werden, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1
lungen erforderlich ist. Absatz 2 entgegenstehen.
(2) Für Überwachungsmaßnahmen einschließlich Warenuntersu- (5) Soweit die Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Ab-
chungen durch Behörden des Bundes im Zusammenhang mit Ver- satz 2, dieses Gesetzes oder von Rechtsverordnungen auf Grund die-
günstigungen können, vorbehaltlich des Absatzes 3, Gebühren und ses Gesetzes durch die Länder erfolgt, bestimmt sich die Erhebung
Auslagen erhoben werden, soweit nicht Regelungen im Sinne des von Gebühren und Auslagen nach Landesrecht, soweit nicht Rege-
§ 1 Absatz 2 entgegenstehen. Gebührenschuldner ist, soweit in den lungen im Sinne des § 1 Absatz 2 entgegenstehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2017 3755
des § 1 Absatz 2 entgegenstehen. Gebührenschuldner Abschnitt 3
ist, soweit in den in Satz 1 genannten Regelungen
nichts anderes bestimmt ist, der Begünstigte. Sind Ein- und Ausfuhr
Überwachungsmaßnahmen einschließlich Warenunter-
suchungen bei Beteiligten, die nicht Gebührenschuld- Titel 1
ner sind, vorzunehmen und können die für die Durch- Ve rf a h re n
führung dieser Maßnahmen zu erhebenden Gebühren
keinem einzelnen Gebührenschuldner zugerechnet wer- § 18
den, kann in Rechtsverordnungen nach § 15 vorge-
schrieben werden, wie die Gebühren auf die Beteiligten, Lizenzen, Erlaubnisse,
die in diesem Falle als Gebührenschuldner gelten, zu Dokumente, Genehmigungen
verteilen sind. (1) Lizenzen sowie Erlaubnisse nach § 27 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe b werden von der Marktord-
nungsstelle erteilt; Teillizenzen und Teilvorausfestset-
(3) Soweit eine Bundesfinanzbehörde für die Ge-
zungsbescheinigungen können auch von einer Zoll-
währung von Vergünstigungen oder für die Überwa-
stelle erteilt werden.
chung und Untersuchung im Zusammenhang mit einer
Regelung im Sinne des § 1 Absatz 2 zuständig ist, wer- (2) Einfuhr- und Ausfuhrdokumente sowie Einfuhr-
den für Warenuntersuchungen Gebühren und Auslagen und Ausfuhrgenehmigungen im Rahmen von Regelun-
erhoben, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Ab- gen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 über
satz 2 entgegenstehen. Für andere Überwachungs- den Handelsverkehr werden für Marktordnungswaren
maßnahmen werden Gebühren erhoben, soweit dies in von der Marktordnungsstelle erteilt.
den in Satz 1 genannten Regelungen vorgesehen ist. (3) (weggefallen)
Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie die auf Grund von § 178
Absatz 3 der Abgabenordnung erlassenen Vorschriften
§ 19
und § 178 Absatz 4 der Abgabenordnung gelten ent-
sprechend. Die Bundesfinanzbehörden erheben für die Vorausfestsetzungen
Abfertigung außerhalb des Amtsplatzes oder außerhalb Zuständig für die Vorausfestsetzung von Ausfuhrab-
der Öffnungszeiten der Zollstellen bei der Durchführung gaben, Ausfuhrerstattungen und Beträgen, die zum
von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2, dieses Zwecke des Währungsausgleichs gewährt werden, in
Gesetzes oder von Rechtsverordnungen auf Grund Bescheiden nach § 18 ist die Marktordnungsstelle.
dieses Gesetzes Gebühren. Für die Bemessung der
Gebühren und das Verfahren bei ihrer Erhebung gelten § 20
sinngemäß die Vorschriften über Gebühren, die auf
Grund des § 178 der Abgabenordnung erhoben wer- Sicherheit
den. (1) Ist die Erteilung der in § 18 genannten Bescheide
von der Stellung einer Sicherheit abhängig, so ist die
(4) Bei Mengen im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 Sicherheit durch Hinterlegung einer Geldsumme zu-
können für individuell zurechenbare öffentliche Leistun- gunsten oder durch selbstschuldnerische Bürgschaft
gen der zuständigen Behörden des Bundes bei der Zu- gegenüber der Bundesrepublik Deutschland zu leisten.
ordnung von Mengen Gebühren und Auslagen erhoben Der Bürge muss zur geschäftsmäßigen Übernahme von
werden, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Ab- Bürgschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes be-
satz 2 entgegenstehen. rechtigt sein. Die Sicherheit wird von der Marktord-
nungsstelle verwaltet.
(2) Die Entscheidung über den Verfall der Sicherheit
(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein- trifft die Marktordnungsstelle. Die Sicherheit verfällt zu-
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
gunsten der Bundesrepublik Deutschland.
und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung (3) § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.
des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tat-
bestände im Sinne der Absätze 2 und 4 sowie die Ge- § 21
bührensätze näher zu bestimmen und dabei feste Sätze Ermächtigungen
oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze
sind so zu bemessen, dass der mit den Maßnahmen Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-
verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und
In der Rechtsverordnung kann die Erstattung von Aus- dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
lagen abweichend von § 23 Absatz 6 des Bundesge- durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
bührengesetzes geregelt werden. des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung
von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1
bis 3 erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das
(6) Soweit die Durchführung von Regelungen im Verfahren bei
Sinne des § 1 Absatz 2, dieses Gesetzes oder von
Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes durch 1. der Erteilung und der Einstellung der Erteilung von
die Länder erfolgt, bestimmt sich die Erhebung von Ge- Lizenzen, Einfuhr- und Ausfuhrdokumenten und Ein-
bühren und Auslagen nach Landesrecht, soweit nicht fuhr- und Ausfuhrgenehmigungen (§ 18) hinsichtlich
Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 entgegenste- Marktordnungswaren,
hen. 2. Sicherheiten,
3756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2017
3. der Einfuhr von Marktordnungswaren, wenn die Ein- gestellt oder wirksam geworden ist; sofern die Ab-
fuhr auf bestimmte Qualitäten, Aufmachungen oder gabe in einem Bescheid nach § 18 festgesetzt ist, ist
Verwendungsarten beschränkt ist, und die festgesetzte Abgabe für die Bemessung der Ab-
4. der Überwachung der Einhaltung gemeinsamer Min- gabeschuld maßgebend.
destpreisregelungen bei der Einfuhr und Ausfuhr von (2) Waren, für die eine Ausfuhrabgabe vorgesehen
Marktordnungswaren ist, sind der zuständigen Zollstelle mit den für die Aus-
sowie über die Voraussetzungen und den Umfang die- fuhrabgabe maßgebenden Merkmalen und Umständen
ser Maßnahmen, soweit sie nach den Regelungen im anzumelden. Mit der Anmeldung ist ihre Abfertigung zur
Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 bestimmt oder Ausfuhr zu beantragen.
bestimmbar sind. Hinsichtlich des Satzes 1 Nummer 2 (3) Die Abgabeschuld entsteht in dem nach Absatz 1
gilt § 13 Absatz 1 Satz 3 entsprechend. Nummer 3 maßgebenden Zeitpunkt in der Höhe, die
sich aus den Vorschriften über die Erhebung der Aus-
§ 22 fuhrabgabe ergibt. Die Ausfuhrabgabe wird von dem
Mengenkontingente Antragsteller als Abgabeschuldner schriftlich angefor-
(1) Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 dert (Ausfuhrabgabebescheid). Mit der Bekanntgabe
Nummer 1 bis 3 vorsehen, dass Genehmigungen im des Bescheides wird die Abgabeschuld fällig, es sei
Sinne des § 18 Absatz 1 oder 2 insgesamt nur bis zu denn, dass die Zollstelle eine Zahlungsfrist einräumt.
einer bestimmten Menge oder einem bestimmten Wert Die Abgabeschuld erlischt, wenn die Ware nicht ausge-
erteilt werden dürfen, sind diese so zu erteilen, dass die führt und dies der für die Erhebung der Abgabe zustän-
zugelassenen Mengen und Werte volkswirtschaftlich digen Zollstelle nachgewiesen wird.
zweckmäßig ausgenutzt werden können. Dabei ist der (4) Werden Waren, für die die Erhebung einer Aus-
Versorgungslage, der Wirtschaftlichkeit dieser Ge- fuhrabgabe vorgeschrieben ist, ohne Abfertigung nach
schäfte und der Pflege bestehender Handelsbeziehun- diesem Gesetz ausgeführt oder aus dem Geltungsbe-
gen Rechnung zu tragen. Im Rahmen dieser Grund- reich dieses Gesetzes verbracht oder ohne Erhebung
sätze kann die Erteilung dieser Genehmigungen von einer Ausfuhrabgabe zur Ausfuhr oder zum sonstigen
sachlichen und persönlichen Voraussetzungen abhän- Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes
gig gemacht werden. Unternehmen, die durch die Be- überlassen, so entsteht die Abgabeschuld in dem Zeit-
schränkung der Geschäfte in der Ausübung ihres Ge- punkt, in dem die Waren das geographische Gebiet der
werbes besonders betroffen sind, können bevorzugt Gemeinschaft tatsächlich verlassen. Dieser Zeitpunkt
berücksichtigt werden. ist maßgebend für die Menge, die Beschaffenheit und
(2) Die Genehmigungen werden auf Grund von Aus- den Wert der Waren sowie für die Anwendung der für
schreibungen erteilt, die die Marktordnungsstelle im die Erhebung der Ausfuhrabgabe geltenden Vorschrif-
Bundesanzeiger bekannt gibt. In der Ausschreibung ten.
sind nach Maßgabe des Absatzes 1 festzulegen (5) Werden Waren, die auf Grund ihrer besonderen
1. etwaige sachliche oder persönliche Voraussetzun- Zweckbestimmung ganz oder teilweise von der Aus-
gen für die Berücksichtigung bei der Erteilung der fuhrabgabe befreit worden sind, nicht dieser Bestim-
Genehmigungen und mung zugeführt, entsteht die Abgabeschuld in dem
2. die Maßstäbe und Merkmale, nach denen die bereit- Zeitpunkt, in dem die Waren einer anderen Bestimmung
gestellten Warenmengen oder -werte auf die Bewer- zugeführt werden. Dieser Zeitpunkt ist maßgebend für
ber verteilt werden. die Menge, die Beschaffenheit und den Wert sowie für
die Anwendung der für die Erhebung der Ausfuhrab-
Titel 2 gabe geltenden Vorschriften.
Ausfuhrabgaben
§ 24
§ 23 Ermächtigungen
Allgemeine Vorschriften (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
(1) Soweit sich aus unmittelbar geltenden Regelun- vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
gen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 nichts und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
anderes ergibt oder in diesem Gesetz oder in Rechts- durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
verordnungen auf Grund dieses Gesetzes nichts ande- des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung
res bestimmt ist, von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1
1. finden zur Sicherung und bei der Erhebung von Aus- bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist,
fuhrabgaben die Vorschriften sinngemäß Anwen- Vorschriften zu erlassen über die Voraussetzungen und
dung, die zur Sicherung und bei der Erhebung von die Höhe von Ausfuhrabgaben, soweit diese nach den
Zöllen beim Verbringen von Waren in das Zollgebiet Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3
gelten, bestimmt, bestimmbar oder nach oben begrenzt sind.
2. gelten bei der Anwendung der Bestimmungen, die (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
die Erhebung der Ausfuhrabgaben vorsehen, auch mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
die Vorschriften des Zolltarifrechts, rium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesminis-
terium durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
3. werden bei der Erhebung der Ausfuhrabgaben die
mung des Bundesrates bedarf,
Vorschriften angewendet, die in dem Zeitpunkt gel-
ten, in dem der Antrag auf Abfertigung zur Ausfuhr 1. (weggefallen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2017 3757
2. soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 tungsbereich dieses Gesetzes treten durften,
Nummer 1 bis 3 entgegenstehen und soweit da- in den freien Verkehr im Geltungsbereich die-
durch nicht unangemessene Abgabenvorteile ent- ses Gesetzes durch Bekanntmachung im
stehen, für Waren, für die eine Ausfuhrabgabe vor- Bundesanzeiger untersagt werden.
gesehen ist, Befreiung von, Erlass oder Erstattung b) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
der Abgabe anzuordnen vernehmen mit dem Bundesministerium der
a) unter den sinngemäß anzuwendenden Vorausset- Finanzen und dem Bundesministerium für Wirt-
zungen des § 29 Absatz 1 des Zollverwaltungs- schaft und Energie durch Rechtsverordnung, die
gesetzes; § 29 Absatz 2 des Zollverwaltungsge- nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
setzes gilt sinngemäß, anzuordnen, dass die Einfuhr und Ausfuhr von
b) bei Waren, die in das Zolllagerverfahren oder in Marktordnungswaren ausgesetzt oder be-
die aktive oder passive Veredelung übergeführt schränkt, insbesondere von einer Erlaubnis oder
worden sind. Genehmigung abhängig gemacht werden; in der
Rechtsverordnung können Vorschriften über das
(3) § 14 Absatz 1 und die §§ 15 und 16 gelten für
Verfahren erlassen, Vorschriften über Lizenzen
Ausfuhrabgaben entsprechend mit der Maßgabe, dass
auf die Erlaubnis und Genehmigung für anwend-
die Rechtsverordnungen vom Bundesministerium der
bar erklärt, die Stellung einer Kaution vorgesehen
Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
sowie deren Höhe festgesetzt werden; die Kau-
für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium
tion darf fünf vom Hundert des durchschnittlichen
erlassen werden.
Marktwertes der Waren auf der Großhandelsstufe
nicht übersteigen.
§ 25
3. Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-
Befugnis zur Auskunftserteilung
nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind be- und dem Bundesministerium für Wirtschaft und
fugt, dem Bundesministerium und der Marktordnungs- Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stelle Auskünfte über Umstände zu erteilen, die im Zu- stimmung des Bundesrates bedarf, zur Sicherung
sammenhang stehen mit der Erhebung von Ausfuhr- von durch die Europäische Union festzusetzenden
abgaben. Ausfuhrabgaben Vorschriften zu erlassen über die
Voraussetzungen, die Höhe und das Verfahren der
§ 26 Hinterlegung eines Betrages oder der Stellung einer
Abgaben im innergemeinschaftlichen Handel Sicherheit; der zu hinterlegende Betrag und die
Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich aus- Sicherheit können bis zu einer Höhe bemessen wer-
schließlich oder auch auf Ausfuhrabgaben beziehen, den, bei der eine entsprechende Ausfuhrabgabe ge-
gelten sinngemäß für Abgaben, die beim Verbringen eignet ist, die Marktstörung oder die Gefahr einer
von Waren aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes Marktstörung zu beheben.
nach anderen Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft
erhoben werden. Titel 4
Überwachung
Titel 3
Schutzmaßnahmen § 28
Überwachung des
§ 27 Fracht-, Post- und Reiseverkehrs
Zuständigkeiten und Durchführung § 27 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt für Marktord-
Für Maßnahmen, die in Regelungen im Sinne des § 1 nungswaren hinsichtlich des Verbringens in dritte Län-
Absatz 2 Nummer 1 bis 3 bei Marktstörungen oder dro- der und aus dritten Ländern mit der Maßgabe, dass
henden Marktstörungen vorgesehen sind, gelten, so-
1. § 27 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes sich
fern die Maßnahmen nicht von Organen der Europä-
auf die Ausreise aus dem Geltungsbereich dieses
ischen Union unmittelbar getroffen werden, für Markt-
Gesetzes nach Gebieten, die nicht zum Zollgebiet
ordnungswaren die folgenden Vorschriften:
der Europäischen Union oder eines ihrer Mitglied-
1. Die Erteilung von Lizenzen und die Festsetzung von staaten gehören, und auf die Einreise aus Gebieten,
Ausfuhrabgaben und Ausfuhrerstattungen in der Li- die nicht zum Zollgebiet der Europäischen Union
zenz können von der Marktordnungsstelle nur auf oder eines ihrer Mitgliedstaaten gehören, bezieht
Weisung des Bundesministeriums ganz oder teil- und die Erklärungspflicht auch Marktordnungswaren
weise eingestellt oder abgelehnt werden. betrifft, deren Verbringen oder Überführen nach un-
2. a) Auf Weisung des Bundesministeriums der Finan- mittelbar geltenden Regelungen im Sinne des § 1
zen können für die Dauer von höchstens drei Ta- Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder einer zur Durchfüh-
gen rung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung
beschränkt ist,
aa) die Abfertigung bei der Einfuhr und Ausfuhr
von Marktordnungswaren vorläufig ausge- 2. (weggefallen)
setzt werden und 3. die Rechtsverordnung nach § 27 Absatz 4 Satz 3
bb) das Verbringen und Überführen von Markt- des Außenwirtschaftsgesetzes vom Bundesministe-
ordnungswaren, die bisher ohne zollamtliche rium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
Abfertigung in den freien Verkehr im Gel- der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirt-
3758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2017
schaft und Energie erlassen wird, soweit es sich § 32
nicht um Marktordnungswaren handelt, für die die Meldepflichten
Erhebung von Ausfuhrabgaben vorgeschrieben ist,
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
4. die Rechtsverordnungen nach § 27 Absatz 4 Satz 2
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und 3 des Außenwirtschaftsgesetzes vom Bundes-
und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem
des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung von
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und
Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 erforderlich ist,
dem Bundesministerium erlassen werden, soweit
es sich um Marktordnungswaren handelt, für die die 1. Personen und nicht rechtsfähige Personenvereini-
Erhebung von Ausfuhrabgaben vorgeschrieben ist, gungen zu verpflichten, regelmäßig Aufzeichnungen
5. § 27 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes sich über die angelieferten, verkauften oder in den oder
auch auf die Überwachung der Einhaltung der un- aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-
mittelbar geltenden Regelungen im Sinne des § 1 brachten Mengen an Marktordnungswaren und über
Absatz 2 Nummer 1 bis 3 dieses Gesetzes und der die Preise zu machen sowie die Mengen und Preise
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver- der Marktordnungsstelle zu melden,
ordnungen über die Einfuhr und Ausfuhr sowie über 2. Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sons-
den sonstigen Waren- und Dienstleistungsverkehr tige Stellen, die Preisnotierungen oder Preisfeststel-
mit dritten Ländern hinsichtlich Marktordnungswa- lungen hinsichtlich Marktordnungswaren vorneh-
ren bezieht, soweit es sich um Nichtgemeinschafts- men, zu verpflichten, der Marktordnungsstelle die
waren handelt. Ergebnisse der Notierungen oder Feststellungen zu
melden.
Abschnitt 4 (2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können
(weggefallen) insbesondere die Häufigkeit sowie Inhalt und Form der
Meldungen und die Art der Übermittlung geregelt wer-
§§ 29 und 30 den.
(weggefallen)
§ 33
Abschnitt 5 Allgemeine
Prüfungsrechte und Auskunftspflichten
Allgemeine Vorschriften
(1) Das Bundesministerium, der Bundesrechnungs-
§ 31 hof, das Hauptzollamt, die Marktordnungsstelle und,
wenn die Länder Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2
Zuständigkeit für die Durchführung durchführen oder an der Durchführung dieser Regelun-
(1) Zuständig ist für die Durchführung von gen mitwirken, die nach Landesrecht zuständigen Be-
1. Regelungen über Abgaben im Sinne des § 12 und hörden können Auskünfte verlangen, soweit dies erfor-
Rechtsverordnungen nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 derlich ist, um die Einhaltung von unmittelbar geltenden
die Bundesfinanzverwaltung, Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich
Marktordnungswaren oder Direktzahlungen sowie die
2. Rechtsverordnungen nach § 21 Nummer 4 die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
Marktordnungsstelle. Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu überwa-
(2) Als für die Durchführung zuständige Stelle kann chen. Zu diesem Zweck können sie verlangen, dass ih-
in Rechtsverordnungen nen die geschäftlichen Unterlagen vorgelegt werden.
1. nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, d, e, f, Sie können zu dem genannten Zweck auch Prüfungen
i, k, m, n, o, p, q und t und Nummer 2, §§ 8, 9, 9a, bei den Auskunftspflichtigen vornehmen. Zur Vornahme
9b, 9c, 9d, 15, 16, 21 Nummer 3 und § 27 Absatz 1 der Prüfungen können die in Satz 1 genannten Stellen,
Nummer 2 Buchstabe b die Marktordnungsstelle die Mitglieder ihrer Organe und ihre Bediensteten und
oder die Bundesfinanzverwaltung, Beauftragten Grundstücke, Geschäftsräume und zur
Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Si-
2. nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c, g, h, j, l, r cherheit und Ordnung auch Wohnräume des Aus-
und s und § 6a Absatz 1 die Marktordnungsstelle kunftspflichtigen betreten; das Grundrecht des Arti-
bestimmt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit Regelungen kels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 Bestimmungen
(2) Auskunftspflichtig ist, wer Marktordnungswaren
über die Zuständigkeit enthalten. Bei Regelungen nach
erzeugt, gewinnt, be- oder verarbeitet, verbringt, ein-
Satz 1 bedürfen Rechtsverordnungen nach § 6 Absatz 1
oder ausführt, besitzt oder besessen hat oder wer un-
Nummer 1 Buchstabe b, d, e, f, g, h, j, m, n, r, s und t
mittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit sol-
der Zustimmung des Bundesrates. § 6 Absatz 4 Satz 2
chen Waren teilnimmt oder teilgenommen hat oder
gilt entsprechend.
Direktzahlungen beantragt hat, erhält oder erhalten hat.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
(3) (weggefallen)
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Marktordnungsstelle als zuständige Stelle für die (4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete
Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Ab- kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
satz 2 Nummer 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswa- Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Ab-
ren zu bestimmen. § 6 Absatz 4 Satz 2 gilt entspre- satz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung be-
chend. zeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2017 3759
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz erhoben oder übermittelt werden oder
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 2. die bei der Überwachung der Einhaltung von Vor-
schriften im Sinne der Nummer 1 erhoben werden.
§ 34
(2) Betriebsdaten, auf die nach § 12 Absatz 1 Satz 1
Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten die Abgabenordnung anwendbar ist, sind von Absatz 1
(1) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Maß- ausgenommen.
nahmen zur Durchführung einer gemeinsamen Marktor-
ganisation ist der Finanzrechtsweg gegeben, soweit § 34b
eine Bundesfinanzbehörde für die Maßnahme zustän- Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
dig ist. Er ist auch gegeben bei Entscheidungen der von Daten durch die zuständige Behörde
Marktordnungsstelle im Falle des § 19. Soweit eine
Rechtsstreitigkeit Entscheidungen nach Satz 2 betrifft, Die nach diesem Gesetz oder auf Grund des § 31
kann das Bundesministerium dem Verfahren über die Absatz 2 oder 3 zuständige Behörde oder die nach
Revision beitreten; § 122 Absatz 2 Satz 3 und 4 der Landesrecht zuständige Behörde erhebt, verarbeitet
Finanzgerichtsordnung gilt entsprechend. § 139 Ab- und nutzt in ihrem Zuständigkeitsbereich Betriebsdaten
satz 2 der Finanzgerichtsordnung findet auf Verfahren nach § 34a Absatz 1 zum Zwecke der Durchführung
nach den Sätzen 1 und 2 keine Anwendung. Für das und Überwachung von Vorschriften im Sinne des
außergerichtliche Vorverfahren gelten die Vorschriften § 34a Absatz 1 Nummer 1.
der §§ 347 bis 368 der Abgabenordnung sinngemäß
mit der Maßgabe, dass soweit eine andere Behörde § 34c
als eine Finanzbehörde zuständig ist, die andere Be- Übermittlung von Daten
hörde an die Stelle der Finanzbehörde tritt. (1) Die nach diesem Gesetz oder auf Grund des § 31
(2) Ist die bei der Festsetzung von Ausfuhrabgaben, Absatz 2 oder 3 zuständige Behörde oder die nach
Ausfuhrerstattungen oder zu gewährenden Währungs- Landesrecht zuständige Behörde übermittelt Betriebs-
ausgleichsbeträgen zugrunde gelegte Vorausfestset- daten nach § 34a Absatz 1 zum Zwecke der Rechts-
zung unanfechtbar geändert worden, so wird der Be- und Fachaufsicht an die hierfür zuständige Behörde,
scheid von Amts wegen durch einen neuen Bescheid soweit dies in Vorschriften im Sinne des § 34a Absatz 1
ersetzt. § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung gilt ent- Nummer 1 vorgesehen ist.
sprechend. (2) Sind für die Durchführung und Überwachung ei-
(3) Liegt der Festsetzung von Ausfuhrabgaben, Aus- ner Vorschrift im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1
fuhrerstattungen oder zu gewährenden Währungsaus- mehrere Behörden zuständig, so übermitteln diese sich
gleichsbeträgen eine Vorausfestsetzung zugrunde, so wechselseitig Betriebsdaten nach § 34a Absatz 1 zum
kann die Festsetzung nicht mit der Begründung ange- Zwecke der Durchführung und Überwachung, soweit
griffen werden, dass die Vorausfestsetzung unzutref- dies im Rahmen von Vorschriften im Sinne des § 34a
fend sei. Dieser Einwand kann nur in einem Verfahren Absatz 1 Nummer 1 vorgesehen ist.
gegen die Vorausfestsetzung erhoben werden. (3) Hat ein Betrieb mehrere Standorte, so übermittelt
(4) Ein Bescheid über die Festsetzung von Abgaben die nach diesem Gesetz oder auf Grund des § 31 Ab-
im Rahmen von Mengenregelungen kann nicht mit der satz 2 oder 3 zuständige Behörde oder die nach Lan-
Begründung angefochten werden, dass die der Abga- desrecht zuständige Behörde der für die weiteren
benfestsetzung zugrunde liegende Festsetzung der Standorte zuständigen Behörde Betriebsdaten nach
Menge unzutreffend sei. Dieser Einwand kann nur in § 34a Absatz 1 zum Zwecke der Durchführung und
einem Verfahren gegen die Festsetzung der Menge er- Überwachung von Vorschriften im Sinne des § 34a Ab-
hoben werden. satz 1 Nummer 1.
(5) Für die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geld-
forderungen, für die nach Absatz 1 Satz 1 der Finanz- § 34d
rechtsweg begründet ist, sind die §§ 2 bis 5 und 19 des Löschungsfristen
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes anzuwenden.
(1) Die Betriebsdaten sind durch die die Daten ver-
arbeitenden Behörden unverzüglich zu löschen, sobald
Abschnitt 6 die Daten zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie erho-
Datenschutz ben, verarbeitet oder genutzt worden sind, nicht mehr
erforderlich sind, spätestens jedoch nach Ablauf des
§ 34a zehnten Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Da-
ten erhoben worden sind.
Betriebsdaten
(1) Betriebsdaten sind die in der Anlage bezeichne- (2) An die Stelle der Löschung tritt die Sperrung, so-
ten Daten, weit einer Löschung der Daten gesetzliche Aufbewah-
rungsfristen entgegenstehen.
1. die zur Durchführung
a) von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 hin- § 34e
sichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlun- Nutzung weiterer Daten
gen, bei außergewöhnlichen Maßnahmen
b) dieses Gesetzes oder Die zuständigen Zahlstellen im Sinne des Integrierten
c) der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verwaltungs- und Kontrollsystems für Maßnahmen der
Rechtsverordnungen Gemeinsamen Agrarpolitik übermitteln der Marktord-
3760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2017
nungsstelle zur Durchführung und Überwachung außer- dieses Gesetzes ohne die in § 18 bezeichneten Be-
gewöhnlicher Maßnahmen Betriebsdaten im Sinne des scheide oder ohne Vorlage dieser Bescheide in den
§ 2 des InVeKoS-Daten-Gesetzes, die in Vorschriften im oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-
Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1 vorgesehen sind. bringt oder einführt oder ausführt oder verbringen,
Die Marktordnungsstelle verarbeitet und nutzt die nach einführen oder ausführen lässt oder
Satz 1 übermittelten Daten zum Zwecke der Durchfüh- 2. Marktordnungswaren in den oder aus dem Gel-
rung und Überwachung außergewöhnlicher Maßnah- tungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder ein-
men. § 34d gilt entsprechend. führt oder ausführt oder verbringen, einführen oder
ausführen lässt, ohne die Waren zu einem zollrecht-
§ 34f lich beschränkten Verkehr abfertigen zu lassen, ob-
Ermächtigungen wohl die Einfuhr oder Ausfuhr nach Regelungen im
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1, 2 oder 3 oder
nach Rechtsverordnungen auf Grund des § 27 Ab-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ausgesetzt ist.
das Verwaltungsverfahren und technische und organi-
satorische Maßnahmen bei der Datenerhebung, der (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer
Datenverarbeitung und der Datennutzung zu regeln, 1. vorsätzlich oder leichtfertig entgegen einer Vorschrift
um Vorschriften im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1 in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich
sachgerecht durchzuführen. Marktordnungswaren oder Direktzahlungen oder in
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes oder
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates entgegen § 33
die Anlage an die jeweils geltenden Regelungen im a) einer Melde-, Aufzeichnungs- oder Aufbewah-
Sinne des § 1 Absatz 2 anzupassen. rungspflicht zuwiderhandelt,
(3) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 b) eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig
können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen oder nicht fristgemäß erteilt,
werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur
c) Geschäftsunterlagen nicht, nicht vollständig oder
Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Ab-
nicht fristgemäß vorlegt oder die Einsichtnahme
satz 2 Nummer 1 bis 3 erforderlich ist. Sie treten spä-
in Geschäftspapiere oder sonstige Unterlagen
testens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer
nicht gestattet oder
Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung
des Bundesrates verlängert werden. d) die Besichtigung von Grundstücken oder Räu-
men oder eine amtliche Überwachung der zweck-
Abschnitt 7 oder fristgerechten Verwendung nicht gestattet,
Straf- und Bußgeldvorschriften 2. die Nachprüfung (§ 33) von Umständen, die nach
Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich
Marktordnungswaren oder Direktzahlungen, nach
§ 35
diesem Gesetz oder nach Rechtsverordnungen auf
Geltungsbereich der Straf- Grund dieses Gesetzes erheblich sind, dadurch ver-
und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung hindert oder erschwert, dass er Bücher oder Auf-
Die nach § 12 Absatz 1 Satz 1 anzuwendenden zeichnungen, deren Führung oder Aufbewahrung
Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung ihm nach handels- oder steuerrechtlichen Vorschrif-
sowie die auf Zölle für Marktordnungswaren und Aus- ten oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes er-
fuhrabgaben anzuwendenden Straf- und Bußgeldvor- lassenen Rechtsverordnung obliegt, nicht oder nicht
schriften der Abgabenordnung gelten, unabhängig von ordentlich führt, nicht aufbewahrt oder verheimlicht,
dem Recht des Tatortes, auch für Taten, die außerhalb 3. vorsätzlich oder leichtfertig einer Rechtsverordnung
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen wer- nach
den.
a) § 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2,
§ 9b Absatz 2 oder § 9d Absatz 1,
§ 36
b) § 6 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3
Bußgeldvorschriften Satz 2, § 9 Absatz 2, § 9b Absatz 2 oder § 9d
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder Absatz 1,
leichtfertig unrichtige oder unvollständige Angaben tat- c) § 6a Absatz 1, § 8 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 1
sächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder Satz 1, § 9a Satz 1 oder § 12 Absatz 3 Satz 1,
einen anderen eine Lizenz, Erlaubnis, Genehmigung, jeweils auch in Verbindung mit § 9b Absatz 2 oder
Zulassung, Anerkennung, Bewilligung oder Bescheini- § 9d Absatz 1,
gung zu erlangen, die nach Regelungen im Sinne des
§ 1 Absatz 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder d) § 9b Absatz 1, auch in Verbindung mit § 9d Ab-
Direktzahlungen oder nach Rechtsverordnungen auf satz 1,
Grund dieses Gesetzes erforderlich sind. e) § 9d Absatz 2 Satz 1, § 21 Satz 1 Nummer 3 oder
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich § 24 Absatz 1 oder
oder fahrlässig f) § 15 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16, oder
1. Marktordnungswaren entgegen einer Vorschrift in § 21 Satz 1 Nummer 4
Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1, oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
2 oder 3 oder in Rechtsverordnungen auf Grund solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2017 3761
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe- bereich dieses Gesetzes, die Einfuhr oder Ausfuhr, die
stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder Herstellung, Verwendung oder Behandlung von Markt-
4. entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 Waren nicht anmel- ordnungswaren betreffen, die der amtlichen Überwa-
det. chung durch die Bundesfinanzverwaltung nach diesem
Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
(4) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich Rechtsverordnungen unterliegen. Dasselbe gilt für die
oder fahrlässig Geboten, Verboten oder Beschränkun- sonstigen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, soweit
gen hinsichtlich der Erzeugung, des Anbaus, der Ver- Gefahr im Verzug ist. § 163 der Strafprozessordnung
wendung oder der Vermarktung von Marktordnungs- und § 53 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten blei-
waren, die in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 ben unberührt.
enthalten sind, zuwiderhandelt oder Erzeugnisse, die
entgegen solchen Verboten oder Beschränkungen ge- (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 haben die Be-
wonnen worden sind, gewerbsmäßig in den Verkehr amten der Hauptzollämter und der Zollfahndungsämter
bringt, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach den
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor- Vorschriften der Strafprozessordnung und des Geset-
schrift verweist. Das Bundesministerium wird ermäch- zes über Ordnungswidrigkeiten. Sie sind insoweit Er-
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des mittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.
Bundesrates die einzelnen Tatbestände der Regelun- (4) In diesen Fällen können die Hauptzollämter und
gen im Sinne des § 1 Absatz 2, die nach Satz 1 als Zollfahndungsämter sowie deren Beamte im Bußgeld-
Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße geahndet werden verfahren Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Unter-
können, zu bezeichnen, soweit dies zur Durchführung suchungen und sonstige Maßnahmen nach den für Er-
dieser Regelungen erforderlich ist. mittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geltenden
(5) Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Ab- Vorschriften der Strafprozessordnung vornehmen; un-
satz 2 kann geahndet werden. ter den Voraussetzungen des § 111p Absatz 2 Satz 2
der Strafprozessordnung können auch die Hauptzoll-
(6) Eine Ordnungswidrigkeit ämter die Notveräußerung anordnen.
1. nach den Absätzen 1, 2, 3 Nummer 3 Buchstabe a
bis e und Absatz 4 kann mit einer Geldbuße bis zu § 38
fünfzigtausend Euro, Straf- und Bußgeldverfahren
2. nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe f und (1) Soweit für Straftaten der in § 37 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 kann mit einer Geldbuße bis zu fünftau- bezeichneten Art das Amtsgericht sachlich zuständig
send Euro ist, ist örtlich zuständig das Amtsgericht, in dessen Be-
geahndet werden. zirk das Landgericht seinen Sitz hat. Die Landesregie-
rung kann durch Rechtsverordnung die örtliche Zustän-
(7) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrig-
digkeit des Amtsgerichts abweichend regeln, soweit
keit bezieht, können eingezogen werden.
dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrs-
verhältnisse, den Aufbau der Verwaltung oder andere
§ 37
örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. Die Lan-
Befugnisse der Zollbehörden desregierung kann diese Ermächtigung auf die Landes-
(1) Die Staatsanwaltschaft kann bei justizverwaltung übertragen.
1. Straftaten nach den in § 35 bezeichneten Strafvor- (2) Im Strafverfahren gelten die §§ 49, 63 Absatz 2, 3
schriften, Satz 1 und § 76 Absatz 1, 4 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten über die Beteiligung der Verwal-
2. Straftaten nach den §§ 263 und 264 des Strafge- tungsbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft
setzbuches, die sich beziehen auf Vergünstigungen und im gerichtlichen Verfahren entsprechend.
(§ 6) und Leistungen der Interventionsstelle im Rah-
men von Interventionen (§ 7), die im Zusammenhang (3) Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes
mit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 zu Zwe- und des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
cken der gemeinsamen Marktorganisationen ge- Ordnungswidrigkeiten ist das Hauptzollamt. Das Bun-
währt werden, sowie auf Ausgleichsbeträge nach desministerium der Finanzen kann durch Rechtsverord-
§ 39 und nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-
darf, die örtliche Zuständigkeit des Hauptzollamts als
3. Begünstigung einer Person, die eine Straftat nach Verwaltungsbehörde gemäß Satz 1 abweichend regeln,
Nummer 1 oder 2 begangen hat, soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Ver-
Ermittlungen (§ 161 Absatz 1 Satz 1 Strafprozessord- kehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltung oder an-
nung) auch durch die Hauptzollämter oder die Zollfahn- dere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. So-
dungsämter vornehmen lassen. Satz 1 gilt für die Ver- weit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2, dieses
waltungsbehörde bei Ordnungswidrigkeiten nach den Gesetz oder Rechtsverordnungen auf Grund dieses
in § 35 bezeichneten Bußgeldvorschriften und bei Ord- Gesetzes
nungswidrigkeiten nach § 36 entsprechend. 1. von den Ländern durchgeführt werden, kann das
(2) Die Hauptzollämter und die Zollfahndungsämter Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bun-
sowie deren Beamte haben auch ohne Ersuchen der desministerium der Finanzen und dem Bundesminis-
Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde Straf- terium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsver-
taten und Ordnungswidrigkeiten der in Absatz 1 be- ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
zeichneten Art zu erforschen und zu verfolgen, wenn zuständige oberste Landesbehörde als Verwaltungs-
diese das Verbringen in den oder aus dem Geltungs- behörde im Sinne dieses Gesetzes und des § 36 Ab-
3762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2017
satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid- im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und der in
rigkeiten bestimmen, Ergänzung oder zur Sicherung dieser gemeinsamen
Marktorganisationen getroffenen Regelungen im Sinne
2. von der Bundesanstalt durchgeführt werden, kann
des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 betreffen und sich aus
das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem
Regelungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 nichts
Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsver-
anderes ergibt, dieses Gesetz mit der Maßgabe anzu-
ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
wenden, dass die die Ein- und Ausfuhr betreffenden
bedarf, die Bundesanstalt auch als Verwaltungsbe-
Vorschriften, insbesondere über Schutzmaßnahmen,
hörde im Sinne dieses Gesetzes und des § 36 Ab-
sinngemäß auch für den Handel zwischen den ur-
satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-
sprünglichen und den neuen Mitgliedstaaten der Euro-
rigkeiten bestimmen,
päischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
3. von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon- gelten.
trolle durchgeführt werden, kann das Bundesminis-
(2) Im Übrigen kann das Bundesministerium im Ein-
terium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
mit dem Bundesministerium und dem Bundesminis-
und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
terium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das
des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auch
der in Absatz 1 genannten Maßnahmen erforderlich ist
als Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes
und die in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht aus-
und des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
reichen, Vorschriften erlassen über die Vermarktung,
Ordnungswidrigkeiten bestimmen.
Preise, Produktions- und Verwendungsbeschränkun-
Im Falle einer Bestimmung nach Satz 3 Nummer 1 sind gen sowie über ähnliche Maßnahmen, soweit deren
die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsver- Voraussetzungen und Umfang nach den auf Grund der
ordnung eine andere Landesbehörde zu bestimmen. Beitrittsakte oder der Protokolle zum Beitrittsvertrag er-
Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach lassenen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaf-
Satz 4 durch Rechtsverordnung auf oberste Landes- ten oder der Europäischen Union bestimmt, bestimm-
behörden übertragen. bar oder begrenzt sind. In Rechtsverordnungen nach
Satz 1 kann die Marktordnungsstelle oder die Bundes-
(4) (weggefallen)
finanzverwaltung als für die Durchführung zuständige
(5) Die Verwaltungsbehörde nach Absatz 3 Satz 1 Stelle bestimmt werden.
oder 2 gibt in den Fällen, in denen die Länder Regelun-
gen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder Maßnahmen nach Abschnitt 9
diesem Gesetz oder nach Rechtsverordnungen auf
Grund dieses Gesetzes durchführen, vor Abschluss ei- Schlussvorschriften
nes auf diesem Gesetz beruhenden Verfahrens der zu-
ständigen Landesbehörde Gelegenheit zur Stellung- § 41
nahme. Rechtsverordnungen
(1) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes Er-
Abschnitt 8
mächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
Erweiterung der Gemeinschaft des Bundes fortgefallen sind, können Vorschriften, die
auf solche Ermächtigungen gestützt sind, durch
§ 39 Rechtsverordnung des Bundesministeriums, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, aufgehoben
Gewährung von Ausgleichsbeträgen werden.
Ausgleichsbeträge, die im Falle des Beitritts neuer (2) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes oder
Mitgliedstaaten zur Europäischen Gemeinschaft oder Änderungen von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Europäischen Union auf Grund der Beitrittsvereinba- Rechtsverordnungen Ermächtigungen zum Erlass von
rungen im Handel der Europäischen Gemeinschaft oder Rechtsverordnungen der Länder fortgefallen sind, wer-
der Europäischen Union in ihrer bisherigen Zusammen- den die Landesregierungen ermächtigt, Vorschriften,
setzung mit dem jeweiligen neuen Mitgliedstaat zu ge- die auf solche Ermächtigungen gestützt sind, aufzuhe-
währen sind oder gewährt werden können, stehen bei ben. § 6 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
der Anwendung dieses Gesetzes den Ausfuhrerstattun-
gen gleich, soweit sich aus Regelungen im Sinne des § 42
§ 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 nichts anderes ergibt.
Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
§ 40 Für Vorschriften des Verwaltungsverfahrens in
Besondere Maßnahmen Rechtsverordnungen auf Grund
bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten 1. des § 8 Absatz 1 Satz 1 oder des § 12 Absatz 2
(1) Auf Maßnahmen, die im Rahmen der Beitrittsakte Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3,
oder der Protokolle zum Beitrittsvertrag zur Erleichte- 2. des § 6 Absatz 1, soweit die jeweils geregelte Ver-
rung oder Beseitigung von wirtschaftlichen Schwierig- günstigung mit Bestimmungen über Mengen im
keiten vorgesehen sind, ist, soweit die Schwierigkeiten Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Abgaben im
die Durchführung, die Überleitung oder Anpassung der Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 1 im Zusammenhang
gemeinsamen Marktorganisationen nach Regelungen steht, oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2017 3763
3. des § 13 Absatz 1 Satz 1 oder des § 15 Satz 1, auch (2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 sind § 6
in Verbindung mit § 16, soweit die Vorschriften der Absatz 3 und § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Ab-
Durchführung satz 4 Satz 1 in der am 22. Januar 2016 geltenden Fas-
a) von Bestimmungen über Mengen im Sinne des sung weiter anzuwenden.
§ 8 Absatz 1 Satz 1 oder Abgaben im Sinne des
(3) Solange nicht auf Grund des § 6a neue Regelun-
§ 12 Absatz 2 Satz 1 oder
gen getroffen worden sind, ist, auch soweit dies zur
b) im Falle der Nummer 2 von Vergünstigungen Vermeidung von Lücken in der Bußgeldbewehrung er-
dienen, forderlich ist, hinsichtlich der Vorschriften, die auf
kann in der jeweiligen Rechtsverordnung mit Zustim- Grund des § 1 Absatz 3 des Handelsklassengesetzes
mung des Bundesrates vorgeschrieben werden, dass in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Novem-
von diesen Vorschriften durch Landesrecht nicht abge- ber 1972 (BGBl. I S. 2201), das zuletzt durch Artikel 4
wichen werden kann. Die Vorschriften, von denen durch des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) ge-
Landesrecht nicht abgewichen werden kann, sind dabei ändert worden ist, in der bis zum 22. Januar 2016 gel-
zu nennen. § 6 Absatz 4 Satz 2 ist im Falle einer tenden Fassung erlassen worden sind, das Handels-
Rechtsverordnung nach Satz 1 nicht anzuwenden. klassengesetz in der bis zum 22. Januar 2016 gelten-
den Fassung weiter anzuwenden.
§ 43 (4) Auf Sachverhalte, die vor dem 23. Januar 2016
Verkündung von Rechtsverordnungen entstanden sind, ist § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Be-
abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und kanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I
Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger ver- S. 2201), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
kündet werden. vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) geändert worden
ist, hinsichtlich der Verfolgung von Ordnungswidrigkei-
§ 44 ten weiter anzuwenden.
Übergangsregelungen (5) Für Rechtsverordnungen, die vor dem 23. Januar
(1) Bis zum Ablauf des 30. April 2016 ist § 4 in der 2016 auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind,
am 22. Januar 2016 geltenden Fassung weiter anzu- gilt bis zu ihrer erstmaligen Änderung nach dem 23. Ja-
wenden. nuar 2016 die Anlage unmittelbar.
3764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2017
Anlage
(zu § 34a Absatz 1 und § 34f Absatz 2)
Betriebsdaten
I. Allgemeine Angaben im Zusammenhang mit Maßnahmen nach dem Marktorganisationsgesetz
1. Name und Vorname oder Firma,
2. Kurzbezeichnung des Betriebsgegenstands,
3. Länderkennzeichen, Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer,
4. Länderkennzeichen, Postleitzahl und Ort jeweils des Postfachs sowie das Postfach,
5. Telefonnummer, Faxnummer, Mobilfunknummer, E-Mail-Adresse, Homepage,
6. falls abweichend von Nummer 1 bis 5: Unternehmensleitung, Vertreter und Empfänger jeweils mit Name,
Straße oder Postfach, Postleitzahl, Ort, E-Mail-Adresse, Telefon-, Fax-, Mobilfunknummer,
7. Handelsregisternummer,
8. zuständiges Amtsgericht,
9. Stand Handelsregisterauszug,
10. Nebenadressen, Standorte,
11. Zahlbeträge und Angaben zur Bewilligung der Maßnahme.
II. Maßnahmespezifische Daten
1. Name, Anschrift und Registriernummer der Betriebsteile nach der Viehverkehrsverordnung,
2. Betriebsnummer nach der InVeKoS-Verordnung,
3. Nachweise über vorgeschaltete Verwaltungsverfahren,
4. landwirtschaftlich genutzte Fläche und Art ihrer Nutzung,
5. von der Maßnahme betroffene Marktordnungswaren und deren Menge,
6. Produktionsdatum und Produktionsort der Marktordnungsware,
7. Adresse und Zulassungsnummer des Lagerortes,
8. Anzeige/Notifizierung der Durchführung oder der Absicht eines Maßnahme relevanten Handelns,
9. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (= Verbrauchssteuernummer),
10. Steuernummer, zuständiges Finanzamt,
11. Zoll- bzw. EORI-Nummer,
12. Tag der Insolvenzeröffnung, Art des Insolvenzverfahrens,
13. Sicherheiten,
14. Maßnahme bezogene Bankverbindungen.
III. Angaben im Zusammenhang mit der Kontrolle
1. Name, Anschrift und Betriebsnummer des Adressaten der Maßnahme,
2. Angaben zum Ort und Zeitpunkt der Kontrollen sowie den bei den Kontrollen auskunftserteilenden Personen,
3. Angaben zum Zeitpunkt der Ankündigung der Kontrollen,
4. Angaben zu den eingesehenen Dokumenten,
5. Art und Umfang der durchgeführten Kontrollen,
6. Feststellungen der Kontrollen, insbesondere Angaben zur Anzahl, zum Gewicht und zum Zustand der von der
Maßnahme betroffenen Marktordnungswaren und zur Größe der vermessenen Flächen,
7. Bewertung der Feststellungen,
8. Angaben zur Notwendigkeit zusätzlicher Kontrollen des Adressaten der Maßnahme,
9. Sanktionierung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2017 3765
Verordnung
zur Bildung von Altersrückstellungen
durch die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
(SVLFG-Altersrückstellungsverordnung – SVLFG-AltRückV)
Vom 6. November 2017
Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Errich- 2039 endet. Die Regelaltersgrenze wird nach dem
tung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten Geburtsjahrgang festgelegt.
und Gartenbau, der durch Artikel 446 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert §2
worden ist, in Verbindung mit § 1 der SVLFGG-Über- Höhe und Überprüfung der Zuweisungssätze
tragungsverordnung vom 6. Oktober 2016 (BGBl. I
S. 2216), verordnet das Bundesversicherungsamt im (1) Erforderlich ist ein Zuweisungssatz, der in jähr-
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernäh- lich gleichbleibender Höhe zum Aufbau des benötigten
rung und Landwirtschaft: Deckungskapitals führt.
(2) Der Zuweisungssatz nach Absatz 1 wird ermittelt,
§1 indem das bis zum 31. Dezember 2039 zu bildende
Deckungskapital mit einem Quotienten multipliziert
Bildung der Altersrückstellungen wird, der im Dividend den nach § 1 Absatz 3 Satz 2
(1) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Fors- Nummer 1 zu verwendenden Rechnungszins enthält
ten und Gartenbau bildet Altersrückstellungen für den und dessen Divisor dem Aufzinsungsfaktor, verringert
in § 7 Absatz 1 Satz 1 und 4 des Gesetzes zur Errich- um 1, entspricht. Bereits gebildetes Deckungskapital
tung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten wird berücksichtigt, indem das gebildete Deckungs-
und Gartenbau genannten Personenkreis. Dies gilt kapital mit dem Rechnungszins nach § 1 Absatz 3
nach § 7 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Errichtung Satz 2 Nummer 1 über die Restlaufzeit aufgezinst und
der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und von dem insgesamt zu bildenden Deckungskapital sub-
Gartenbau nicht für die Beschäftigten, für die bereits trahiert wird. Es ergibt sich für die Berechnung des Zu-
Altersrückstellungen auf der Grundlage der §§ 172c weisungssatzes nach Absatz 1 somit folgende Formel:
und 219a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ge-
i
bildet werden. z = (D – B · (1 + i)t) ·
(1 + i)t – 1
(2) Altersrückstellungen nach Absatz 1 Satz 1 sind in
Höhe des versicherungsmathematischen Barwerts der mit z = jährlich dem Deckungskapital in gleicher
Versorgungsleistungen zu bilden, die auf Grund bereits Höhe zuzuführender Zuweisungssatz,
geleisteter Beschäftigungszeiten zu erwarten sind. Der
Abzug eines Barwerts fiktiver, auf den Beginn des Be- D = bis zum 31. Dezember 2039 zu bildendes
schäftigungsverhältnisses kalkulierter Jahresprämien Deckungskapital für Versorgungszusagen
ist zulässig, wenn in den Barwert nach Satz 1 auch nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Errich-
Zahlungen einbezogen werden, die auf Grund künftiger tung der Sozialversicherung für Landwirt-
Beschäftigungszeiten zu erwarten sind. schaft, Forsten und Gartenbau,
(3) Die Berechnung der Barwerte hat den anerkann- B = bereits gebildetes Deckungskapital,
ten Regeln der Versicherungsmathematik zum jewei-
ligen Berechnungszeitpunkt zu folgen. Dabei sind t = Restlaufzeit bis zum 31. Dezember 2039 in
nachfolgende Annahmen zugrunde zu legen: Jahren,
1. Rechnungszins in Höhe von 4,25 Prozent, i = Rechnungszins nach § 1 Absatz 3 Satz 2
2. jährlicher Anstieg der ruhegehaltsfähigen Dienst- Nummer 1.
bezüge und Vergütungen um 1,5 Prozent,
Solange der jährliche Zuweisungssatz kleiner oder
3. jährlicher Anstieg der Versorgungsbezüge und gleich Null ist, sind keine Zuführungen zum Deckungs-
Renten um 1 Prozent, kapital zu leisten.
4. Zuschlagssatz für Beihilfeaufwendungen in Höhe (3) Die Höhe des Deckungskapitals, der Altersrück-
von 12 Prozent der Ausgaben für Versorgungs- stellungen und des erforderlichen jährlichen Zuwei-
bezüge. sungssatzes sind bei wesentlichen Änderungen der Be-
(4) Die Renten und Anwartschaften zum 31. Dezem- rechnungsgrundlagen, spätestens aber alle fünf Jahre
ber 2039 werden für diejenigen Versorgungsanwärterin- zu überprüfen. Der Zuweisungssatz ist anzupassen, so-
nen und Versorgungsanwärter sowie Rentnerinnen und bald sich auf Grund einer Überprüfung die Höhe des
Rentner ermittelt, deren um vier Jahre erhöhte durch- zum 31. Dezember 2039 aufzubauenden Deckungs-
schnittliche Lebenserwartung nach dem 31. Dezember kapitals verändert.
3766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2017
§3 (2) Für die in § 1 Absatz 1 genannten Personen,
deren Beschäftigungsverhältnis zur Sozialversicherung
Zahlverfahren für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau am 31. De-
Die jährlichen Zuweisungssätze sind dem Deckungs- zember 2017 bereits bestanden hat, ist § 1 mit der
kapital bis zum 31. Dezember des für die Zuführung Maßgabe anzuwenden, dass auch der Abzug eines
maßgeblichen Kalenderjahres zuzuführen. Barwerts fiktiver, auf das Jahr 2018 kalkulierter Jahres-
prämien zulässig ist, wenn die Voraussetzung des § 1
Absatz 2 Satz 2 erfüllt ist.
§4
Übergangsvorschriften §5
(1) Für Versorgungsleistungen, die vor dem 1. Januar Inkrafttreten
2040 zu erbringen sind, sind keine Altersrückstellungen Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
nach § 1 zu bilden. in Kraft.
Bonn, den 6. November 2017
Der Präsident
des Bundesversicherungsamtes
Frank Plate
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2017 3767
Verordnung
zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen
nach den §§ 28a und 134 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsatzes
sowie zur Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2018
(Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2018 – RBSFV 2018)
Vom 8. November 2017
Auf Grund des § 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –,
der durch Artikel 3 Nummer 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I
S. 3159) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
§1
Fortschreibung der Regelbedarfe für das Jahr 2018
Die Regelbedarfsstufen nach § 8 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungs-
gesetzes werden zum 1. Januar 2018 um 1,63 Prozent erhöht und die Ergebnisse
nach § 28 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf volle Euro ge-
rundet.
§2
Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro
Regel- Regel- Regel- Regel- Regel- Regel-
bedarfs- bedarfs- bedarfs- bedarfs- bedarfs- bedarfs-
gültig ab
stufe stufe stufe stufe stufe stufe
1 2 3 4 5 6
1. Januar 2018 416 374 332 316 296 240
§3
Übergangsregelung aus Anlass dieser Verordnung
Für noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren, denen Leistungszeit-
räume zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 31. Dezember 2016 zugrunde
liegen, ist die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2016 vom
22. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1788) in ihrer bis zum 31. Dezember 2016 gelten-
den Fassung weiter anzuwenden.
§4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 8. November 2017
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Mit der Wahrnehmung der Geschäfte
der Bundesministerin für Arbeit und Soziales beauftragt
Katarina Barley
3768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2017
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Postanschrift: 11015 Berlin
Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
Telefon: (0 30) 18 580-0
Redaktion: Bundesamt für Justiz
Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II
Postanschrift: 53094 Bonn
Hausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn
Telefon: (02 28) 99 410-40
Verlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH
Postanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Hausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-0
Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige
Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-1 40
E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de
Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 63,00 €. Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Bezugspreis dieser Ausgabe: 4,85 € (3,80 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten). Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten von Teilen des Kleinanlegerschutzgesetzes
Vom 7. November 2017
Nach Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 des Kleinanlegerschutzgesetzes vom 3. Juli
2015 (BGBl. I S. 1114), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Juni
2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird hiermit bekannt gemacht, dass
Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe b und d Doppelbuchstabe bb sowie Nummer 15
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe d dieses
Gesetzes nach seinem Artikel 13 Absatz 2 Satz 1 mit der Anwendbarkeit der
Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai
2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien
2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom
18.3.2015, S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35;
L 64 vom 10.3.2017, S. 116), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2016/1034
(ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 8) geändert worden ist, nach ihrem Artikel 93
am 3. Januar 2018 in Kraft treten.
Berlin, den 7. November 2017
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Udo Franke