3634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017
Bekanntmachung
der Neufassung des Baugesetzbuchs
Vom 3. November 2017
Auf Grund des Artikels 4 des Gesetzes vom 4. Mai 11. den am 1. März 2010 in Kraft getretenen Artikel 4
2017 (BGBl. I S. 1057) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585),
des Baugesetzbuchs in der seit dem 1. Oktober 2017 12. den am 1. Mai 2011 in Kraft getretenen Artikel 4 des
geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619),
berücksichtigt:
13. den am 30. Juli 2011 in Kraft getretenen Artikel 1
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509),
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414),
14. den teils am 21. Juni 2013, teils am 20. September
2. den am 10. Mai 2005 in Kraft getretenen Artikel 2 2013 und teils am 20. Dezember 2013 in Kraft ge-
des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1224), tretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013
3. den am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Artikel 21 (BGBl. I S. 1548),
des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), 15. den am 1. August 2014 in Kraft getretenen Artikel 1
4. den am 12. September 2005 in Kraft getretenen des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 954),
Artikel 3 des Gesetzes vom 5. September 2006 16. den am 26. November 2014 in Kraft getretenen
(BGBl. I S. 2098), Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015
5. den am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Artikel 19 (BGBl. I S. 1748),
des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I 17. den am 8. September 2015 in Kraft getretenen
S. 2878), Artikel 118 der Verordnung vom 31. August 2015
6. den am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Artikel 1 (BGBl. I S. 1474),
des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I 18. den am 24. Oktober 2015 in Kraft getretenen
S. 3316), Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015
7. den am 1. September 2009 in Kraft getretenen (BGBl. I S. 1722),
Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 19. den am 13. Mai 2017 in Kraft getretenen Artikel 1
(BGBl. I S. 2586), des eingangs genannten Gesetzes,
8. den teils am 31. Dezember 2008, teils am 30. Juni 20. den am 2. Juni 2017 in Kraft getretenen Artikel 6
2009 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298),
vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), 21. den teils am 6. Juli 2017 in Kraft getretenen, teils
9. den am 1. Juli 2009 in Kraft getretenen Artikel 4 am 5. Januar 2018 in Kraft tretenden Artikel 2 des
des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2193),
S. 3018), 22. den am 29. Juli 2017 in Kraft getretenen Artikel 2
10. den am 1. März 2010 in Kraft getretenen Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I
des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), S. 2808).
Bonn, den 3. November 2017
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
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Baugesetzbuch
(BauGB)*
Inhaltsübersicht Vierter Abschnitt
Zusammenarbeit mit Privaten;
Erstes Kapitel
vereinfachtes Verfahren
Allgemeines Städtebaurecht
§ 11 Städtebaulicher Vertrag
E r s t e r Te i l § 12 Vorhaben- und Erschließungsplan
§ 13 Vereinfachtes Verfahren
Bauleitplanung
§ 13a Bebauungspläne der Innenentwicklung
Erster Abschnitt § 13b Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleu-
nigte Verfahren
Allgemeine Vorschriften
Z w e i t e r Te i l
§ 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung
§ 1a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz Sicherung der Bauleitplanung
§ 2 Aufstellung der Bauleitpläne Erster Abschnitt
§ 2a Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht Veränderungssperre und
§ 3 Beteiligung der Öffentlichkeit Zurückstellung von Baugesuchen
§ 4 Beteiligung der Behörden
§ 14 Veränderungssperre
§ 4a Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung
§ 15 Zurückstellung von Baugesuchen
§ 4b Einschaltung eines Dritten
§ 16 Beschluss über die Veränderungssperre
§ 4c Überwachung
§ 17 Geltungsdauer der Veränderungssperre
§ 18 Entschädigung bei Veränderungssperre
Zweiter Abschnitt
Vorbereitender Bauleitplan Zweiter Abschnitt
(Flächennutzungsplan) Teilung von Grundstücken;
Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen
§ 5 Inhalt des Flächennutzungsplans
§ 6 Genehmigung des Flächennutzungsplans § 19 Teilung von Grundstücken
§ 6a Zusammenfassende Erklärung zum Flächennutzungs- § 20 (weggefallen)
plan; Einstellen in das Internet § 21 (weggefallen)
§ 7 Anpassung an den Flächennutzungsplan § 22 Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen
§ 23 (weggefallen)
Dritter Abschnitt
Dritter Abschnitt
Verbindlicher Bauleitplan
(Bebauungsplan) Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde
§ 24 Allgemeines Vorkaufsrecht
§ 8 Zweck des Bebauungsplans
§ 25 Besonderes Vorkaufsrecht
§ 9 Inhalt des Bebauungsplans
§ 26 Ausschluss des Vorkaufsrechts
§ 9a Verordnungsermächtigung
§ 27 Abwendung des Vorkaufsrechts
§ 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebau-
§ 27a Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten Dritter
ungsplans
§ 28 Verfahren und Entschädigung
§ 10a Zusammenfassende Erklärung zum Bebauungsplan; Ein-
stellen in das Internet
D r i t t e r Te i l
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien: Regelung der baulichen und
sonstigen Nutzung; Entschädigung
1. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung
der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Erster Abschnitt
Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die
Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geän- Zulässigkeit von Vorhaben
dert worden ist,
§ 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften
2. Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines
bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, Bebauungsplans
S. 30), § 31 Ausnahmen und Befreiungen
3. Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des § 32 Nutzungsbeschränkungen auf künftigen Gemeinbedarfs-,
Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildleben- Verkehrs-, Versorgungs- und Grünflächen
den Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), die zuletzt durch
die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) ge- § 33 Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung
ändert worden ist, § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammen-
4. Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des hang bebauten Ortsteile
Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeits- § 35 Bauen im Außenbereich
prüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten
(ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie § 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungs-
2014/52/EU (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1) geändert worden ist. behörde
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§ 37 Bauliche Maßnahmen des Bundes und der Länder § 83 Bekanntmachung und Rechtswirkungen der vereinfach-
§ 38 Bauliche Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung auf ten Umlegung
Grund von Planfeststellungsverfahren; öffentlich zugäng- § 84 Berichtigung der öffentlichen Bücher
liche Abfallbeseitigungsanlagen
F ü n f t e r Te i l
Zweiter Abschnitt Enteignung
Entschädigung
Erster Abschnitt
§ 39 Vertrauensschaden Zulässigkeit der Enteignung
§ 40 Entschädigung in Geld oder durch Übernahme
§ 41 Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr- und § 85 Enteignungszweck
Leitungsrechten und bei Bindungen für Bepflanzungen § 86 Gegenstand der Enteignung
§ 42 Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer § 87 Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Enteignung
zulässigen Nutzung § 88 Enteignung aus zwingenden städtebaulichen Gründen
§ 43 Entschädigung und Verfahren § 89 Veräußerungspflicht
§ 44 Entschädigungspflichtige, Fälligkeit und Erlöschen der § 90 Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung in Land
Entschädigungsansprüche § 91 Ersatz für entzogene Rechte
§ 92 Umfang, Beschränkung und Ausdehnung der Enteignung
V i e r t e r Te i l
Bodenordnung Zweiter Abschnitt
Erster Abschnitt Entschädigung
Umlegung § 93 Entschädigungsgrundsätze
§ 94 Entschädigungsberechtigter und Entschädigungsver-
§ 45 Zweck und Anwendungsbereich
pflichteter
§ 46 Zuständigkeit und Voraussetzungen § 95 Entschädigung für den Rechtsverlust
§ 47 Umlegungsbeschluss
§ 96 Entschädigung für andere Vermögensnachteile
§ 48 Beteiligte
§ 97 Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten
§ 49 Rechtsnachfolge § 98 Schuldübergang
§ 50 Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses
§ 99 Entschädigung in Geld
§ 51 Verfügungs- und Veränderungssperre
§ 100 Entschädigung in Land
§ 52 Umlegungsgebiet
§ 101 Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte
§ 53 Bestandskarte und Bestandsverzeichnis § 102 Rückenteignung
§ 54 Benachrichtigungen und Umlegungsvermerk
§ 103 Entschädigung für die Rückenteignung
§ 55 Umlegungsmasse und Verteilungsmasse
§ 56 Verteilungsmaßstab Dritter Abschnitt
§ 57 Verteilung nach Werten Enteignungsverfahren
§ 58 Verteilung nach Flächen
§ 59 Zuteilung und Abfindung § 104 Enteignungsbehörde
§ 60 Abfindung und Ausgleich für bauliche Anlagen, Anpflan- § 105 Enteignungsantrag
zungen und sonstige Einrichtungen § 106 Beteiligte
§ 61 Aufhebung, Änderung und Begründung von Rechten § 107 Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
§ 62 Gemeinschaftliches Eigentum; besondere rechtliche Ver- § 108 Einleitung des Enteignungsverfahrens und Anberaumung
hältnisse des Termins zur mündlichen Verhandlung; Enteignungs-
§ 63 Übergang von Rechtsverhältnissen auf die Abfindung vermerk
§ 64 Geldleistungen § 109 Genehmigungspflicht
§ 65 Hinterlegung und Verteilungsverfahren § 110 Einigung
§ 66 Aufstellung und Inhalt des Umlegungsplans § 111 Teileinigung
§ 67 Umlegungskarte § 112 Entscheidung der Enteignungsbehörde
§ 68 Umlegungsverzeichnis § 113 Enteignungsbeschluss
§ 69 Bekanntmachung des Umlegungsplans, Einsichtnahme § 114 Lauf der Verwendungsfrist
§ 70 Zustellung des Umlegungsplans § 115 Verfahren bei der Entschädigung durch Gewährung
anderer Rechte
§ 71 Inkrafttreten des Umlegungsplans
§ 116 Vorzeitige Besitzeinweisung
§ 72 Wirkungen der Bekanntmachung
§ 117 Ausführung des Enteignungsbeschlusses
§ 73 Änderung des Umlegungsplans
§ 118 Hinterlegung
§ 74 Berichtigung der öffentlichen Bücher
§ 119 Verteilungsverfahren
§ 75 Einsichtnahme in den Umlegungsplan
§ 120 Aufhebung des Enteignungsbeschlusses
§ 76 Vorwegnahme der Entscheidung
§ 121 Kosten
§ 77 Vorzeitige Besitzeinweisung
§ 122 Vollstreckbarer Titel
§ 78 Verfahrens- und Sachkosten
§ 79 Abgaben- und Auslagenbefreiung S e c h s t e r Te i l
Zweiter Abschnitt Erschließung
Vereinfachte Umlegung Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 80 Zweck, Anwendungsbereich, Zuständigkeiten
§ 81 Geldleistungen § 123 Erschließungslast
§ 82 Beschluss über die vereinfachte Umlegung § 124 Erschließungspflicht nach abgelehntem Vertragsangebot
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§ 125 Bindung an den Bebauungsplan Vierter Abschnitt
§ 126 Pflichten des Eigentümers Sanierungsträger und andere Beauftragte
§ 157 Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde
Zweiter Abschnitt
§ 158 Voraussetzungen für die Beauftragung als Sanierungs-
Erschließungsbeitrag träger
§ 159 Erfüllung der Aufgaben als Sanierungsträger
§ 127 Erhebung des Erschließungsbeitrags
§ 160 Treuhandvermögen
§ 128 Umfang des Erschließungsaufwands
§ 161 Sicherung des Treuhandvermögens
§ 129 Beitragsfähiger Erschließungsaufwand
§ 130 Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungs- Fünfter Abschnitt
aufwands
Abschluss der Sanierung
§ 131 Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwands
§ 132 Regelung durch Satzung § 162 Aufhebung der Sanierungssatzung
§ 133 Gegenstand und Entstehung der Beitragspflicht § 163 Fortfall von Rechtswirkungen für einzelne Grundstücke
§ 134 Beitragspflichtiger § 164 Anspruch auf Rückübertragung
§ 135 Fälligkeit und Zahlung des Beitrags
Sechster Abschnitt
S i e b t e r Te i l Städtebauförderung
Maßnahmen für den Naturschutz § 164a Einsatz von Städtebauförderungsmitteln
§ 164b Verwaltungsvereinbarung
§ 135a Pflichten des Vorhabenträgers; Durchführung durch die
Gemeinde; Kostenerstattung Z w e i t e r Te i l
§ 135b Verteilungsmaßstäbe für die Abrechnung
Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
§ 135c Satzungsrecht
§ 165 Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
Zweites Kapitel § 166 Zuständigkeit und Aufgaben
Besonderes Städtebaurecht § 167 Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde; Entwicklungs-
träger
E r s t e r Te i l § 168 Übernahmeverlangen
Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen § 169 Besondere Vorschriften für den städtebaulichen Entwick-
lungsbereich
Erster Abschnitt § 170 Sonderregelung für Anpassungsgebiete
Allgemeine Vorschriften § 171 Kosten und Finanzierung der Entwicklungsmaßnahme
§ 136 Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen D r i t t e r Te i l
§ 137 Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen Stadtumbau
§ 138 Auskunftspflicht
§ 171a Stadtumbaumaßnahmen
§ 139 Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger
§ 171b Stadtumbaugebiet, städtebauliches Entwicklungskon-
zept
Zweiter Abschnitt
§ 171c Stadtumbauvertrag
Vorbereitung und Durchführung § 171d Sicherung von Durchführungsmaßnahmen
§ 140 Vorbereitung
V i e r t e r Te i l
§ 141 Vorbereitende Untersuchungen
Soziale Stadt
§ 142 Sanierungssatzung
§ 143 Bekanntmachung der Sanierungssatzung, Sanierungs- § 171e Maßnahmen der Sozialen Stadt
vermerk
§ 144 Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge F ü n f t e r Te i l
§ 145 Genehmigung Private Initiativen
§ 146 Durchführung
§ 171f Private Initiativen zur Stadtentwicklung, Landesrecht
§ 147 Ordnungsmaßnahmen
§ 148 Baumaßnahmen
S e c h s t e r Te i l
§ 149 Kosten- und Finanzierungsübersicht
Erhaltungssatzung
§ 150 Ersatz für Änderungen von Einrichtungen, die der öffent-
lichen Versorgung dienen und städtebauliche Gebote
§ 151 Abgaben- und Auslagenbefreiung Erster Abschnitt
Erhaltungssatzung
Dritter Abschnitt
§ 172 Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Ge-
Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften bieten (Erhaltungssatzung)
§ 173 Genehmigung, Übernahmeanspruch
§ 152 Anwendungsbereich
§ 174 Ausnahmen
§ 153 Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungsleistun-
gen, Kaufpreise, Umlegung
Zweiter Abschnitt
§ 154 Ausgleichsbetrag des Eigentümers
Städtebauliche Gebote
§ 155 Anrechung auf den Ausgleichsbetrag, Absehen
§ 156 Überleitungsvorschriften zur förmlichen Festlegung § 175 Allgemeines
§ 156a Kosten und Finanzierung der Sanierungsmaßnahme § 176 Baugebot
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§ 177 Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot § 205 Planungsverbände
§ 178 Pflanzgebot § 206 Örtliche und sachliche Zuständigkeit
§ 179 Rückbau- und Entsiegelungsgebot
Dritter Abschnitt
S i e b t e r Te i l
Verwaltungsverfahren
Sozialplan und Härteausgleich
§ 207 Von Amts wegen bestellter Vertreter
§ 180 Sozialplan
§ 208 Anordnungen zur Erforschung des Sachverhalts
§ 181 Härteausgleich
§ 209 Vorarbeiten auf Grundstücken
§ 210 Wiedereinsetzung
A c h t e r Te i l
§ 211 Belehrung über Rechtsbehelfe
Miet- und Pachtverhältnisse § 212 Vorverfahren
§ 182 Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen § 212a Entfall der aufschiebenden Wirkung
§ 183 Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen über unbe- § 213 Ordnungswidrigkeiten
baute Grundstücke
§ 184 Aufhebung anderer Vertragsverhältnisse Vierter Abschnitt
§ 185 Entschädigung bei Aufhebung von Miet- oder Pachtver- Planerhaltung
hältnissen
§ 186 Verlängerung von Miet- oder Pachtverhältnissen § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die
Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzun-
N e u n t e r Te i l gen; ergänzendes Verfahren
§ 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vor-
Städtebauliche Maßnahmen
schriften
im Zusammenhang mit Maßnahmen
z u r Ve r b e s s e r u n g d e r A g r a r s t r u k t ur § 216 Aufgaben im Genehmigungsverfahren
§ 187 Abstimmung von Maßnahmen; Bauleitplanung und Maß- D r i t t e r Te i l
nahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur
§ 188 Bauleitplanung und Flurbereinigung Ver f ah ren v o r d en
§ 189 Ersatzlandbeschaffung Kammern (Senaten) für Baulandsachen
§ 190 Flurbereinigung aus Anlass einer städtebaulichen Maß- § 217 Antrag auf gerichtliche Entscheidung
nahme
§ 218 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 191 Vorschriften über den Verkehr mit land- und forstwirt-
§ 219 Örtliche Zuständigkeit der Landgerichte
schaftlichen Grundstücken
§ 220 Zusammensetzung der Kammern für Baulandsachen
Drittes Kapitel § 221 Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 222 Beteiligte
Sonstige Vorschriften
§ 223 Anfechtung von Ermessensentscheidungen
E r s t e r Te i l § 224 Entfall der aufschiebenden Wirkung bei Antrag auf
gerichtliche Entscheidung
We r t e r m i t t l u n g
§ 225 Vorzeitige Ausführungsanordnung
§ 192 Gutachterausschuss § 226 Urteil
§ 193 Aufgaben des Gutachterausschusses § 227 Säumnis eines Beteiligten
§ 194 Verkehrswert § 228 Kosten des Verfahrens
§ 195 Kaufpreissammlung § 229 Berufung, Beschwerde
§ 196 Bodenrichtwerte § 230 Revision
§ 197 Befugnisse des Gutachterausschusses § 231 Einigung
§ 198 Oberer Gutachterausschuss § 232 Weitere Zuständigkeit der Kammern (Senate) für Bauland-
§ 199 Ermächtigungen sachen
Z w e i t e r Te i l Viertes Kapitel
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n ; Z u s t ä n d i g k e i t e n ; Überleitungs- und Schlussvorschriften
Ve r w a l t u n g s v e r f a h r e n ; P l a n e r h a l t u n g
E r s t e r Te i l
Erster Abschnitt
Überleitungsvorschriften
Allgemeine Vorschriften
§ 200 Grundstücke; Rechte an Grundstücken; Baulandkataster § 233 Allgemeine Überleitungsvorschriften
§ 200a Ersatzmaßnahmen § 234 Überleitungsvorschriften für das Vorkaufsrecht
§ 201 Begriff der Landwirtschaft § 235 Überleitungsvorschriften für städtebauliche Sanierungs-
und Entwicklungsmaßnahmen
§ 202 Schutz des Mutterbodens
§ 236 Überleitungsvorschriften für das Baugebot und die Erhal-
tung baulicher Anlagen
Zweiter Abschnitt § 237 (weggefallen)
Zuständigkeiten § 238 Überleitungsvorschrift für Entschädigungen
§ 203 Abweichende Zuständigkeitsregelung § 239 Überleitungsvorschrift für die Grenzregelung
§ 204 Gemeinsamer Flächennutzungsplan, Bauleitplanung bei § 240 (weggefallen)
Bildung von Planungsverbänden und bei Gebiets- oder § 241 (weggefallen)
Bestandsänderung § 242 Überleitungsvorschriften für die Erschließung
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§ 243 Überleitungsvorschriften für das Maßnahmengesetz zum völkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen,
Baugesetzbuch und das Bundesnaturschutzgesetz eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürli-
§ 244 Überleitungsvorschriften für das Europarechtsanpas- chen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln
sungsgesetz Bau sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, ins-
§ 245 Überleitungsvorschriften für den Stadtumbau, die Soziale besondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern,
Stadt und die Förderung städtebaulicher Maßnahmen
sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und
§ 245a Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur
Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und
Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu ent-
Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städte- wickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung
baurechts vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung er-
§ 245b Überleitungsvorschriften für Vorhaben im Außenbereich folgen.
§ 245c Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur (6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbe-
Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht
sondere zu berücksichtigen:
und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der
Stadt 1. die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn-
und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der
Z w e i t e r Te i l Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
Schlussvorschriften 2. die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbeson-
§ 246 Sonderregelungen für einzelne Länder; Sonderregelungen dere auch von Familien mit mehreren Kindern, die
für Flüchtlingsunterkünfte Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohner-
§ 246a Überschwemmungsgebiete, überschwemmungsgefähr- strukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der
dete Gebiete Bevölkerung und die Anforderungen kostensparen-
§ 247 Sonderregelungen für Berlin als Hauptstadt der Bundes- den Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
republik Deutschland
§ 248 Sonderregelung zur sparsamen und effizienten Nutzung 3. die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevöl-
von Energie kerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien,
§ 249 Sonderregelungen zur Windenergie der jungen, alten und behinderten Menschen, unter-
schiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer
Anlage 1 (zu § 2 Absatz 4 und den §§ 2a und 4c)
sowie die Belange des Bildungswesens und von
Anlage 2 (zu § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2)
Sport, Freizeit und Erholung,
Erstes Kapitel 4. die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, An-
passung und der Umbau vorhandener Ortsteile
Allgemeines Städtebaurecht
sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Ver-
sorgungsbereiche,
Erster Teil
5. die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes
Bauleitplanung und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Orts-
teile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künst-
Erster Abschnitt lerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6. die von den Kirchen und Religionsgesellschaften
§1 des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse
Aufgabe, Begriff und für Gottesdienst und Seelsorge,
Grundsätze der Bauleitplanung 7. die Belange des Umweltschutzes, einschließlich
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche des Naturschutzes und der Landschaftspflege, ins-
und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Ge- besondere
meinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzube- a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche,
reiten und zu leiten. Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungs-
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vor- gefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft
bereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (ver- und die biologische Vielfalt,
bindlicher Bauleitplan). b) die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustel- Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnatur-
len, sobald und soweit es für die städtebauliche Ent- schutzgesetzes,
wicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstel- c) umweltbezogene Auswirkungen auf den Men-
lung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen schen und seine Gesundheit sowie die Bevölke-
besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht rung insgesamt,
durch Vertrag begründet werden.
d) umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumord- und sonstige Sachgüter,
nung anzupassen.
e) die Vermeidung von Emissionen sowie der sach-
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städte- gerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
bauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen
und umweltschützenden Anforderungen auch in Ver- f) die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die
antwortung gegenüber künftigen Generationen mit- sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
einander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der g) die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie
Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung von sonstigen Plänen, insbesondere des Was-
unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Be- ser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
3640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017
h) die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in (2) Mit Grund und Boden soll sparsam und scho-
Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung nend umgegangen werden; dabei sind zur Verringe-
zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen rung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen
Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwick-
überschritten werden, lung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutz-
i) die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen barmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere
Belangen des Umweltschutzes nach den Buch- Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie
staben a bis d, Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu be-
grenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohn-
j) unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes- zwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen
Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den
die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Be- Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7
bauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwand-
Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf lung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen
die Belange nach den Buchstaben a bis d und i, soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu
8. die Belange den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde
gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen,
a) der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachver-
Struktur im Interesse einer verbrauchernahen dichtungsmöglichkeiten zählen können.
Versorgung der Bevölkerung,
b) der Land- und Forstwirtschaft, (3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussicht-
lich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschafts-
c) der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Ar- bildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit
beitsplätzen, des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7
d) des Post- und Telekommunikationswesens, Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsrege-
lung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der
e) der Versorgung, insbesondere mit Energie und Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der
Wasser, einschließlich der Versorgungssicher- Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und
heit, Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder
f) der Sicherung von Rohstoffvorkommen, Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer
9. die Belange des Personen- und Güterverkehrs und nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den
der Mobilität der Bevölkerung, einschließlich des Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes
öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die
motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berück- Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer
sichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von
von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Ent- Darstellungen und Festsetzungen können auch vertrag-
wicklung, liche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeig-
nete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde
10. die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Ab-
sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militär- satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entspre-
liegenschaften, chend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die
11. die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlos- Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung er-
senen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder folgt sind oder zulässig waren.
einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebau- (4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6
lichen Planung, Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungs-
12. die Belange des Küsten- oder Hochwasserschut- ziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestand-
zes und der Hochwasservorsorge, insbesondere teilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die
die Vermeidung und Verringerung von Hochwasser- Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die
schäden, Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Ein-
13. die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehren- griffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme
den und ihrer Unterbringung. der Europäischen Kommission anzuwenden.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die (5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll so-
öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und wohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entge-
untereinander gerecht abzuwägen. genwirken, als auch durch solche, die der Anpassung
an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen wer-
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die den. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung
Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.
Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
§ 1a §2
Ergänzende Aufstellung der Bauleitpläne
Vorschriften zum Umweltschutz (1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in
(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss,
nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzu- einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt
wenden. zu machen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017 3641
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind 1. ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben
aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemein- wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nach-
den auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung bargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt
zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf oder
ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
2. die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die anderer Grundlage erfolgt sind.
Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das
(Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 zu einer Änderung der Planung führt.
Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung (2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Be-
durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen gründung und den nach Einschätzung der Gemeinde
Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen
Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindes-
die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. tens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vor-
Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in liegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer
welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung angemessenen längeren Frist öffentlich auszulegen.
der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Um- Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu,
weltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegen- welche Arten umweltbezogener Informationen verfüg-
wärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten bar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich
Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad bekannt zu machen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass
des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgege-
kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Ab- ben werden können und dass nicht fristgerecht abge-
wägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung gebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung
für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raum- über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
ordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanver- Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Aus-
fahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem legung benachrichtigt werden. Die fristgemäß abgege-
zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten benen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist
Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere er- mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnah-
hebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. men mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben,
Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass
§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermög-
Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umwelt- licht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung
prüfung heranzuziehen. während der Dienststunden eingesehen werden kann,
ist ortsüblich bekannt zu machen. Bei der Vorlage der
§ 2a Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht
berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellung-
Begründung zum
nahme der Gemeinde beizufügen.
Bauleitplanentwurf, Umweltbericht
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu
Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Ent-
dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 darauf
wurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In
hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4
ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfs-
1. die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen gesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Ab-
des Bauleitplans und satz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7
Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
2. in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie
Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht recht-
§ 2 Absatz 4 ermittelten und bewerteten Belange zeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen
des Umweltschutzes können.
darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonder-
ten Teil der Begründung. §4
Beteiligung der Behörden
§3
(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Beteiligung der Öffentlichkeit Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung be-
rührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über
Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung
die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich
auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und
wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neu-
Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Ab-
gestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht
satz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren
kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der
nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer
Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit
Änderung der Planung führt.
zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder
und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne (2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Be-
des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung hörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange,
kann abgesehen werden, wenn deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt
3642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017
werden kann, zum Planentwurf und der Begründung kanntmachung und die Unterlagen nach Satz 1 im
ein. Sie haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Internet eingesehen werden können, eingeholt werden;
Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Ab- die Mitteilung kann elektronisch übermittelt werden.
gabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten In den Fällen des Satzes 2 hat die Gemeinde der Be-
darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines hörde oder einem sonstigen Träger öffentlicher Belange
wichtigen Grundes angemessen verlängern. In den auf Verlangen den Entwurf des Bauleitplans und der
Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonsti- Begründung in Papierform zu übermitteln; § 4 Absatz 2
gen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgaben- Satz 2 bleibt unberührt.
bereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über
(5) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen
von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Pla-
auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden
nungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche
und Behörden des Nachbarstaates nach den Grund-
Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Ent-
sätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu
wicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein
unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleit-
können. Verfügen sie über Informationen, die für die
plänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen
Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials
anderen Staat haben können, dieser nach den Vor-
zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der
schriften des Gesetzes über die Umweltverträglich-
Gemeinde zur Verfügung zu stellen.
keitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen
(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates,
des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Ge- einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abge-
meinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkennt- gebener Stellungnahmen, sind abweichend von den
nissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglich-
insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswir- keitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs ent-
kungen auf die Umwelt hat. sprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine
grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforder-
lich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Ab-
§ 4a
satz 2 Satz 2 hinzuweisen.
Gemeinsame (6) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlich-
Vorschriften zur Beteiligung keits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abge-
(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Be- geben worden sind, können bei der Beschlussfassung
hördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständi- über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern
gen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte
der Planung berührten Belange und der Information kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit
der Öffentlichkeit. des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für
in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellung-
(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleich- nahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach
zeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Aus- § 3 Absatz 2 Satz 2 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hin-
legung nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der gewiesen worden ist.
Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2
durchgeführt werden. § 4b
(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Einschaltung eines Dritten
Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geän-
Die Gemeinde kann insbesondere zur Beschleuni-
dert oder ergänzt, ist er erneut auszulegen und sind
gung des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und
die Stellungnahmen erneut einzuholen. Dabei kann be-
Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a
stimmt werden, dass Stellungnahmen nur zu den ge-
bis 4a einem Dritten übertragen. Sie kann einem Dritten
änderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden
auch die Durchführung einer Mediation oder eines
können; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung
anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbei-
nach § 3 Absatz 2 Satz 2 hinzuweisen. Die Dauer der
legung übertragen.
Auslegung und die Frist zur Stellungnahme kann ange-
messen verkürzt werden. Werden durch die Änderung
oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die § 4c
Grundzüge der Planung nicht berührt, kann die Einho- Überwachung
lung der Stellungnahmen auf die von der Änderung
oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die Die Gemeinden überwachen die erheblichen Um-
berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher weltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung
Belange beschränkt werden. der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorher-
gesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu er-
(4) Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung mitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen
nach § 3 Absatz 2 Satz 2 und die nach § 3 Absatz 2 zur Abhilfe zu ergreifen; Gegenstand der Überwachung
Satz 1 auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich in das ist auch die Durchführung von Darstellungen oder Fest-
Internet einzustellen und über ein zentrales Internet- setzungen nach § 1a Absatz 3 Satz 2 und von Maß-
portal des Landes zugänglich zu machen. Die Stellung- nahmen nach § 1a Absatz 3 Satz 4. Sie nutzen dabei
nahmen der Behörden und sonstigen Träger öffent- die im Umweltbericht nach Nummer 3 Buchstabe b der
licher Belange können durch Mitteilung von Ort und Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch angegebenen Über-
Dauer der öffentlichen Auslegung nach § 3 Absatz 2 wachungsmaßnahmen und die Informationen der Be-
und der Internetadresse, unter der der Inhalt der Be- hörden nach § 4 Absatz 3.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017 3643
Zweiter Abschnitt 7. die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasser-
wirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flä-
Vo r b e re i t e n d e r B a u l e i t p l a n chen, die im Interesse des Hochwasserschutzes
(Flächennutzungsplan) und der Regelung des Wasserabflusses freizu-
halten sind;
§5
Inhalt des 8. die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder
Flächennutzungsplans für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen
Bodenschätzen;
(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Ge-
meindegebiet die sich aus der beabsichtigten städte- 9. a) die Flächen für die Landwirtschaft und
baulichen Entwicklung ergebende Art der Boden-
nutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der b) Wald;
Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem 10. die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige und zur Entwicklung von Boden, Natur und Land-
Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch schaft.
die nach Satz 1 darzustellenden Grundzüge nicht be-
rührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Dar- (2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Ab-
stellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; in satz 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans
der Begründung sind die Gründe hierfür darzulegen. können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und
(2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zuge-
dargestellt werden: ordnet werden.
1. die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach (2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3
der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bau- können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt
flächen), nach der besonderen Art ihrer baulichen werden; sie können auch für Teile des Gemeindege-
Nutzung (Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen biets aufgestellt werden.
Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen, für die
eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorge- (3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet
sehen ist, sind zu kennzeichnen; werden:
2. die Ausstattung des Gemeindegebiets 1. Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche
Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei
a) mit Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung
denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen
mit Gütern und Dienstleistungen des öffent-
gegen Naturgewalten erforderlich sind;
lichen und privaten Bereichs, insbesondere mit
der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen 2. Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die
und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirch-
lichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturel- 3. für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren
len Zwecken dienenden Gebäuden und Einrich- Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen
tungen, sowie mit Flächen für Sport- und Spiel- belastet sind.
anlagen,
(4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen,
b) mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maß- die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt
nahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte
insbesondere zur dezentralen und zentralen Er- Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich
zeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung übernommen werden. Sind derartige Festsetzungen
von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren in Aussicht genommen, sollen sie im Flächennutzungs-
Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung, plan vermerkt werden.
c) mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maß-
(4a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im
nahmen, die der Anpassung an den Klimawandel
Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushalts-
dienen,
gesetzes* sollen nachrichtlich übernommen werden.
d) mit zentralen Versorgungsbereichen; Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete
3. die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushalts-
die örtlichen Hauptverkehrszüge; gesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73
Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes be-
4. die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfall-
stimmte Gebiete sollen im Flächennutzungsplan ver-
entsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablage-
merkt werden.
rungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptab-
wasserleitungen; (5) Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung
5. die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerklein- mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
gärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Fried-
höfe; * Gemäß Artikel 2 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 5 Satz 1 des
Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2193) werden am 5. Januar
6. die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für 2018 in § 5 Absatz 4a Satz 1 nach dem Wort „Wasserhaushaltsgeset-
Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Um- zes“ die Wörter „, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungs-
gebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
welteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immis- sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1
sionsschutzgesetzes; des Wasserhaushaltsgesetzes“ eingefügt.
3644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017
§6 legen. Macht eine Veränderung der Sachlage eine ab-
Genehmigung des weichende Planung erforderlich, haben sie sich unver-
Flächennutzungsplans züglich mit der Gemeinde ins Benehmen zu setzen.
Kann ein Einvernehmen zwischen der Gemeinde und
(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmi- dem öffentlichen Planungsträger nicht erreicht werden,
gung der höheren Verwaltungsbehörde. kann der öffentliche Planungsträger nachträglich wider-
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn sprechen. Der Widerspruch ist nur zulässig, wenn die
der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zu- für die abweichende Planung geltend gemachten Be-
stande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den lange die sich aus dem Flächennutzungsplan ergeben-
auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sons- den städtebaulichen Belange nicht nur unwesentlich
tigen Rechtsvorschriften widerspricht. überwiegen. Im Falle einer abweichenden Planung
(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt ist § 37 Absatz 3 auf die durch die Änderung oder
werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räum- Ergänzung des Flächennutzungsplans oder eines
liche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans Bebauungsplans, der aus dem Flächennutzungsplan
von der Genehmigung ausnehmen. entwickelt worden ist und geändert, ergänzt oder auf-
gehoben werden musste, entstehenden Aufwendungen
(4) Über die Genehmigung ist binnen drei Monaten und Kosten entsprechend anzuwenden; § 38 Satz 3
zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann bleibt unberührt.
räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungs-
plans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann Dritter Abschnitt
die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von
der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert Ve r b i n d l i c h e r B a u l e i t p l a n
werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. (Bebauungsplan)
Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis
zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie §8
nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen ab-
gelehnt wird. Zweck des
Bebauungsplans
(5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich be-
kannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der (1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbind-
Flächennutzungsplan wirksam. Jedermann kann den lichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung.
Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusam- Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses
menfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 einsehen Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.
und über deren Inhalt Auskunft verlangen. (2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennut-
(6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder zungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist
Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Ge- nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht,
meinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungs- um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.
plan in der Fassung, die er durch die Änderung oder (3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder
Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist. Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig
auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert
§ 6a oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebau-
Zusammenfassende Erklärung zum ungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt
Flächennutzungsplan; Einstellen in das Internet gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungs-
arbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus
(1) Dem wirksamen Flächennutzungsplan ist eine den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans
zusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art entwickelt sein wird.
und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse
der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem (4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert,
Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und über ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächen-
die Gründe, aus denen der Plan nach Abwägung mit nutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe
den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beab-
Planungsmöglichkeiten gewählt wurde. sichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeinde-
gebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebau-
(2) Der wirksame Flächennutzungsplan mit der Be-
ungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen
gründung und der zusammenfassenden Erklärung soll
von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zu-
ergänzend auch in das Internet eingestellt und über ein
ständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungs-
zentrales Internetportal des Landes zugänglich ge-
plänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeiti-
macht werden.
ger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der
Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.
§7
Anpassung an den §9
Flächennutzungsplan
Inhalt des
Öffentliche Planungsträger, die nach § 4 oder § 13 Bebauungsplans
beteiligt worden sind, haben ihre Planungen dem
Flächennutzungsplan insoweit anzupassen, als sie (1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen
diesem Plan nicht widersprochen haben. Der Wider- Gründen festgesetzt werden:
spruch ist bis zum Beschluss der Gemeinde einzu- 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017 3645
2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht schäden einschließlich Schäden durch Stark-
überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stel- regen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
lung der baulichen Anlagen; d) die Flächen, die auf einem Baugrundstück für
2a. vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der die natürliche Versickerung von Wasser aus
Tiefe der Abstandsflächen; Niederschlägen freigehalten werden müssen,
3. für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrund- um insbesondere Hochwasserschäden, ein-
stücke Mindestmaße und aus Gründen des spar- schließlich Schäden durch Starkregen, vorzu-
samen und schonenden Umgangs mit Grund und beugen;
Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchst- 17. die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen
maße; oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und
anderen Bodenschätzen;
4. die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund
anderer Vorschriften für die Nutzung von Grund- 18. a) die Flächen für die Landwirtschaft und
stücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und b) Wald;
Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze
19. die Flächen für die Errichtung von Anlagen für
und Garagen mit ihren Einfahrten;
die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zucht-
5. die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- anlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
und Spielanlagen;
20. die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur
6. die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohn- Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
gebäuden; und Landschaft;
7. die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur 21. die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zuguns-
Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohn- ten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers
raumförderung gefördert werden könnten, errich- oder eines beschränkten Personenkreises zu be-
tet werden dürfen; lastenden Flächen;
8. einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise 22. die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für be-
nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für stimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze,
Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
bestimmt sind; 23. Gebiete, in denen
9. der besondere Nutzungszweck von Flächen; a) zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkun-
10. die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten gen im Sinne des Bundes-Immissionsschutz-
sind, und ihre Nutzung; gesetzes bestimmte luftverunreinigende Stoffe
11. die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen beson- nicht oder nur beschränkt verwendet werden
derer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, dürfen,
Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen b) bei der Errichtung von Gebäuden oder be-
für das Abstellen von Fahrrädern sowie den An- stimmten sonstigen baulichen Anlagen be-
schluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; stimmte bauliche und sonstige technische
die Flächen können auch als öffentliche oder Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder
private Flächen festgesetzt werden; Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte
aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-
12. die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen
Kopplung getroffen werden müssen,
für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und
zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder c) bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungs-
Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus änderung von nach Art, Maß oder Nutzungs-
erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopp- intensität zu bestimmenden Gebäuden oder
lung; sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbar-
schaft von Betriebsbereichen nach § 3 Ab-
13. die Führung von oberirdischen oder unterirdischen
satz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Versorgungsanlagen und -leitungen;
bestimmte bauliche und sonstige technische
14. die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseiti- Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minde-
gung, einschließlich der Rückhaltung und Versi- rung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen
ckerung von Niederschlagswasser, sowie für Ab- werden müssen;
lagerungen;
24. die von der Bebauung freizuhaltenden Schutz-
15. die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie flächen und ihre Nutzung, die Flächen für beson-
Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, dere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor
Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen
16. a) die Wasserflächen und die Flächen für die Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutz-
Wasserwirtschaft, gesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Ein-
wirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung
b) die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und
für die Regelung des Wasserabflusses, sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließ-
c) Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher lich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen
Anlagen bestimmte bauliche oder technische Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die
Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt
Vermeidung oder Verringerung von Hochwasser- bleiben;
3646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017
25. für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplan- 1. eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder
gebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen,
Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Schulen und Kindertagesstätten oder
Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen 2. eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen
a) das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des
sonstigen Bepflanzungen, Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich
nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
b) Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhal-
tung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen zu verhindern.
Bepflanzungen sowie von Gewässern; (2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach
§ 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft
26. die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen
von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-
und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des
Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder
Straßenkörpers erforderlich sind.
Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art,
Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Ge-
auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten bäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebau-
sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen ungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht
Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in ei- zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die
nem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Gel-
Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer tungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich
Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe getroffen werden.
zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet (3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die
werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach
Gemeinde bereitgestellten Flächen. Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können
festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm fest- gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Ge-
gesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und schosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen
Anlagen nur unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften be-
1. für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
stimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen
2. bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenom-
unzulässig men werden können und inwieweit auf diese Festset-
zungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwen-
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.
dung finden.
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) (5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versor-
gungsbereiche, auch im Interesse einer verbraucher- 1. Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche
nahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenent- Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei
wicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen
festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach gegen Naturgewalten erforderlich sind;
§ 34 Absatz 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen 2. Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die
zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahms- für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
weise zugelassen werden können; die Festsetzungen 3. Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefähr-
können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des denden Stoffen belastet sind.
Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städte- (6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getrof-
bauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 fene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum
Absatz 6 Nummer 11 zu berücksichtigen, das Aus- Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler
sagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nach-
zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder richtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem
eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung
oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für (6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im
Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushalts-
nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Be- gesetzes* sollen nachrichtlich übernommen werden.
bauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im
ist, vorgesehen sein. Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes
sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34)
kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räum- * Gemäß Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 5
lichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, fest- Satz 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2193) werden am
gesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder be- 5. Januar 2018 in § 9 Absatz 6a Satz 1 nach dem Wort „Wasserhaus-
stimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder haltsgesetzes“ die Wörter „, Risikogebiete außerhalb von Über-
schwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasser-
nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zuge- haushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne
lassen werden können, um des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017 3647
Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Ge- Gründe, aus denen der Plan nach Abwägung mit
biete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden. den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.
räumlichen Geltungsbereichs fest. (2) Der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung
den Angaben nach § 2a beizufügen. soll ergänzend auch in das Internet eingestellt und über
ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich ge-
§ 9a macht werden.
Verordnungsermächtigung
Vierter Abschnitt
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, mit Zustim- Zusammenarbeit mit Privaten;
mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vor- v e re i n f a c h t e s Ver f ah re n
schriften zu erlassen über
1. Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleit- § 11
plänen über
Städtebaulicher Vertrag
a) die Art der baulichen Nutzung,
(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge
b) das Maß der baulichen Nutzung und seine Be- schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags
rechnung, können insbesondere sein:
c) die Bauweise sowie die überbaubaren und die
1. die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher
nicht überbaubaren Grundstücksflächen;
Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene
2. die in den Baugebieten zulässigen baulichen und Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der
sonstigen Anlagen; Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und
3. die Zulässigkeit der Festsetzung nach Maßgabe des sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschlie-
§ 9 Absatz 3 über verschiedenartige Baugebiete ßung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht
oder verschiedenartige in den Baugebieten zuläs- beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschlie-
sige bauliche und sonstige Anlagen; ßungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebau-
lichen Planungen sowie erforderlichenfalls des
4. die Ausarbeitung der Bauleitpläne einschließlich der
Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde
dazugehörigen Unterlagen sowie über die Darstel-
für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungs-
lung des Planinhalts, insbesondere über die dabei
verfahren bleibt unberührt;
zu verwendenden Planzeichen und ihre Bedeutung.
2. die Förderung und Sicherung der mit der Bauleit-
§ 10 planung verfolgten Ziele, insbesondere die Grund-
Beschluss, Genehmigung und stücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung
Inkrafttreten des Bebauungsplans oder einer Bedingung, die Durchführung des Aus-
gleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksich-
(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als tigung baukultureller Belange, die Deckung des
Satzung. Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit beson-
(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Ab- deren Wohnraumversorgungsproblemen sowie der
satz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkom-
der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 mensschwächere und weniger begüterte Personen
ist entsprechend anzuwenden. der örtlichen Bevölkerung;
(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine 3. die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwen-
Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des dungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maß-
Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich nahmen entstehen oder entstanden sind und die
bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Be- Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens
gründung und der zusammenfassenden Erklärung nach sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von
§ 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; Grundstücken;
über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben.
In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo 4. entsprechend den mit den städtebaulichen Planun-
der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der gen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken
Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Ein-
Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für richtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung,
Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung. Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom,
Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder
§ 10a Kraft-Wärme-Kopplung;
Zusammenfassende Erklärung zum 5. entsprechend den mit den städtebaulichen Planun-
Bebauungsplan; Einstellen in das Internet gen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken
die Anforderungen an die energetische Qualität von
(1) Dem in Kraft getretenen Bebauungsplan ist eine
Gebäuden.
zusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art
und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit
der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem einer juristischen Person abschließen, an der sie be-
Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und über die teiligt ist.
3648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017
(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den ge- Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchfüh-
samten Umständen nach angemessen sein. Die Verein- rungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchfüh-
barung einer vom Vertragspartner zu erbringenden rungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durch-
Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen führungsvertrags sind zulässig.
Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder über-
(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des
nimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Auf-
Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vor-
wendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigen-
habenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.
beteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.
(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zu-
(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schrift-
stimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur
form, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine an-
dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme
dere Form vorgeschrieben ist.
rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben-
(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Ab-
bleibt unberührt. satz 1 gefährdet ist.
(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht
§ 12
innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die
Vorhaben- und Erschließungsplan Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Auf-
hebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen
(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezo-
die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der
genen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben
Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13
bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grund-
angewendet werden.
lage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur
Durchführung der Vorhaben und der Erschließungs- (7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach
maßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung
und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe
einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebau-
und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem ungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit
Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchfüh- von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen
rungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat Gebieten regelt.
die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten.
Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Über- § 13
setzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den
Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglich- Vereinfachtes Verfahren
keitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezoge- (1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung
nen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht be-
Absätze 2 bis 6. rührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungs-
(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträ- plans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vor-
gers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens handenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende
nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder
Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a
es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte
erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über Verfahren anwenden, wenn
den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrah- 1. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur
men der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Be- Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
teiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1. nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträg-
(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Be- lichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen,
standteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. nicht vorbereitet oder begründet wird,
Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist 2. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in
die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten
Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und Schutzgüter bestehen und
nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung
gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 3. keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der
bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhaben- Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung
bezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vor- der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50
haben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu
§ 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 beachten sind.
Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.
(2) Im vereinfachten Verfahren kann
(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungs-
1. von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung
plan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungs-
nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen
plans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund
werden,
der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise
eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festge- 2. der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stel-
setzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Ab- lungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben
satz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten oder wahlweise die Auslegung nach § 3 Absatz 2
Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren durchgeführt werden,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017 3649
3. den berührten Behörden und sonstigen Trägern Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu be-
öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme achten sind.
innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahl-
(2) Im beschleunigten Verfahren
weise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchge-
führt werden. 1. gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens
nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlich-
keit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 2. kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des
Satz 2 Halbsatz 2 entsprechend. Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt
werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert
(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umwelt- oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Ent-
prüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht wicklung des Gemeindegebiets darf nicht beein-
nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2, trächtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im
welche Arten umweltbezogener Informationen verfüg- Wege der Berichtigung anzupassen;
bar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung
nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; 3. soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung,
§ 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur
Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder
einer Umweltprüfung abgesehen wird. zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der
Abwägung in angemessener Weise Rechnung ge-
§ 13a tragen werden;
4. gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1
Bebauungspläne der Innenentwicklung
Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebau-
(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarma- ungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a
chung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung
Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der erfolgt oder zulässig.
Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren
(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im be-
aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im be-
schleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu
schleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in
machen,
ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19
Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe 1. dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfah-
der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt ren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach
§ 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen
1. weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die
des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der
Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in
hierfür wesentlichen Gründe, und
einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen
Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen 2. wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele
sind, oder und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen
der Planung unterrichten kann und dass sich die
2. 20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Qua- Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur
dratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unter-
Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 richtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1
dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschät- stattfindet.
zung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraus-
sichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der orts-
hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung üblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2
zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzel- verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2
falls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1
Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.
berührt werden können, sind an der Vorprüfung des (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die
Einzelfalls zu beteiligen. Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplans.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige
Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festge- § 13b
setzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maß-
Einbeziehung von
geblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans
Außenbereichsflächen
voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Ver-
in das beschleunigte Verfahren
fahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebau-
ungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet Bis zum 31. Dezember 2019 gilt § 13a entsprechend
wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umwelt- für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne
verträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die des § 13a Absatz 1 Satz 2 von weniger als 10 000 Qua-
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht dratmetern, durch die die Zulässigkeit von Wohn-
unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch aus- nutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im
geschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträch- Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. Das
tigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach
genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei Satz 1 kann nur bis zum 31. Dezember 2019 förmlich
der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung eingeleitet werden; der Satzungsbeschluss nach § 10
der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Absatz 1 ist bis zum 31. Dezember 2021 zu fassen.
3650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017
Zweiter Teil lungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144
Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurück-
Sicherung der Bauleitplanung stellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der
förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des
Erster Abschnitt städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Be-
scheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach
Ve r ä n d e r u n g s s p e r re u n d
Absatz 1 unwirksam.
Zurückstellung von Baugesuchen
(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmi-
§ 14 gungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit
von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für
Veränderungssperre einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zu-
(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Be- stellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszu-
bauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Siche- setzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen
rung der Planung für den künftigen Planbereich eine Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu
Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Ab-
satz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten
1. Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder
ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vor-
bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
haben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Verände- werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwi-
rungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, schen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständi-
deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustim- gen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des
mungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenom- Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum
men werden dürfen. für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist.
Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht
von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem
entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre
Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich
eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung
Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Um-
über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde
stände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbe-
im Einvernehmen mit der Gemeinde.
hörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Verände- Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.
rungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vor-
haben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des § 16
Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren
Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungs- Beschluss
sperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhal- über die Veränderungssperre
tungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausge-
(1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde
übten Nutzung werden von der Veränderungssperre
als Satzung beschlossen.
nicht berührt.
(2) Die Gemeinde hat die Veränderungssperre orts-
(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten
üblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich
Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwick-
bekannt machen, dass eine Veränderungssperre be-
lungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144
schlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist
Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Ver-
entsprechend anzuwenden.
änderungssperre nicht anzuwenden.
§ 15 § 17
Zurückstellung von Baugesuchen Geltungsdauer
der Veränderungssperre
(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht
beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben (1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von
sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der
noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungs- seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines
behörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum
über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr
einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, verlängern.
wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der (2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann
Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr
wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Bauge- nochmals verlängern.
nehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der
Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entschei- (3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene
dung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut be-
innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist schließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass
ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der fortbestehen.
Zurückstellung nach Satz 1 gleich.
(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz
(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraus-
Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwick- setzungen für ihren Erlass weggefallen sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017 3651
(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer (2) Durch die Teilung eines Grundstücks im Gel-
Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsver- tungsbereich eines Bebauungsplans dürfen keine Ver-
bindlich abgeschlossen ist. hältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebau-
ungsplans widersprechen.
(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsge-
biets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs § 20
tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14
außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungs- (weggefallen)
satzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1
ausgeschlossen ist. § 21
(weggefallen)
§ 18
§ 22
Entschädigung Sicherung von Gebieten
bei Veränderungssperre mit Fremdenverkehrsfunktionen
(1) Dauert die Veränderungssperre länger als vier (1) Die Gemeinden, die oder deren Teile überwie-
Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten gend durch den Fremdenverkehr geprägt sind, können
Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige
hinaus, ist den Betroffenen für dadurch entstandene Satzung bestimmen, dass zur Sicherung der Zweck-
Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung bestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunk-
in Geld zu leisten. Die Vorschriften über die Entschädi- tionen Folgendes der Genehmigung unterliegt:
gung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sowie 1. die Begründung oder Teilung von Wohnungseigen-
§ 121 gelten entsprechend; dabei ist der Grundstücks- tum oder Teileigentum nach § 1 des Wohnungs-
wert zugrunde zu legen, der nach den Vorschriften des eigentumsgesetzes,
Zweiten Abschnitts des Dritten Teils zu entschädigen
2. die Begründung der in den §§ 30 und 31 des Woh-
wäre.
nungseigentumsgesetzes bezeichneten Rechte,
(2) Zur Entschädigung ist die Gemeinde verpflichtet. 3. die Begründung von Bruchteilseigentum nach § 1008
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung des Bürgerlichen Gesetzbuchs an Grundstücken
verlangen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 bezeichne- mit Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben,
ten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die wenn zugleich nach § 1010 Absatz 1 des Bürger-
Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass lichen Gesetzbuchs im Grundbuch als Belastung
er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei eingetragen werden soll, dass Räume einem oder
dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Kommt eine mehreren Miteigentümern zur ausschließlichen Be-
Einigung über die Entschädigung nicht zustande, nutzung zugewiesen sind und die Aufhebung der
entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. Für den Gemeinschaft ausgeschlossen ist,
Bescheid über die Festsetzung der Entschädigung gilt
4. bei bestehendem Bruchteilseigentum nach § 1008
§ 122 entsprechend.
des Bürgerlichen Gesetzbuchs an Grundstücken
(3) Auf das Erlöschen des Entschädigungsan- mit Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben
spruchs findet § 44 Absatz 4 mit der Maßgabe An- eine im Grundbuch als Belastung einzutragende
wendung, dass bei einer Veränderungssperre, die die Regelung nach § 1010 Absatz 1 des Bürgerlichen
Sicherung einer Festsetzung nach § 40 Absatz 1 oder Gesetzbuchs, wonach Räume einem oder mehreren
§ 41 Absatz 1 zum Gegenstand hat, die Erlöschensfrist Miteigentümern zur ausschließlichen Benutzung zu-
frühestens ab Rechtsverbindlichkeit des Bebauungs- gewiesen sind und die Aufhebung der Gemeinschaft
plans beginnt. In der Bekanntmachung nach § 16 Ab- ausgeschlossen ist,
satz 2 ist auf die Vorschriften des Absatzes 2 Satz 2 5. die Nutzung von Räumen in Wohngebäuden oder
und 3 hinzuweisen. Beherbergungsbetrieben als Nebenwohnung, wenn
die Räume insgesamt an mehr als der Hälfte der
Zweiter Abschnitt Tage eines Jahres unbewohnt sind.
Voraussetzung für die Bestimmung ist, dass durch die
Te i l u n g v o n Begründung oder Teilung der Rechte, durch die Rege-
Grundstücken; Gebiete lung nach § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
mit Fremdenverkehrsfunktionen durch die Nutzung als Nebenwohnung die vorhandene
oder vorgesehene Zweckbestimmung des Gebiets für
den Fremdenverkehr und dadurch die geordnete städte-
§ 19 bauliche Entwicklung beeinträchtigt werden kann. Die
Teilung von Grundstücken Zweckbestimmung eines Gebiets für den Fremdenver-
kehr ist insbesondere anzunehmen bei Kurgebieten,
(1) Die Teilung eines Grundstücks ist die dem Grund- Gebieten für die Fremdenbeherbergung, Wochenend-
buchamt gegenüber abgegebene oder sonst wie er- und Ferienhausgebieten, die im Bebauungsplan festge-
kennbar gemachte Erklärung des Eigentümers, dass setzt sind, und bei im Zusammenhang bebauten Orts-
ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben teilen, deren Eigenart solchen Gebieten entspricht, so-
und als selbständiges Grundstück oder als ein Grund- wie bei sonstigen Gebieten mit Fremdenverkehrsfunk-
stück zusammen mit anderen Grundstücken oder mit tionen, die durch Beherbergungsbetriebe und Wohnge-
Teilen anderer Grundstücke eingetragen werden soll. bäude mit Fremdenbeherbergung geprägt sind.
3652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017
(2) Die Gemeinde hat die Satzung ortsüblich be- (7) Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigen-
kannt zu machen. Sie kann die Bekanntmachung auch tümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen
in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 2 des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks
bis 5 vornehmen. Für Bestimmungen nach Absatz 1 verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 bis 4 teilt die Gemeinde dem Grund- und 4 sind entsprechend anzuwenden.
buchamt den Beschluss über die Satzung, das Datum
(8) Die Gemeinde hat den Genehmigungsvorbehalt
ihres Inkrafttretens sowie die genaue Bezeichnung der
aufzuheben oder im Einzelfall einzelne Grundstücke
betroffenen Grundstücke vor ihrer Bekanntmachung
durch Erklärung gegenüber dem Eigentümer vom Ge-
rechtzeitig mit. Von der genauen Bezeichnung der be-
nehmigungsvorbehalt freizustellen, wenn die Voraus-
troffenen Grundstücke kann in den Fällen des Absat-
setzungen für den Genehmigungsvorbehalt entfallen
zes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 abgesehen werden, wenn
sind. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die Auf-
die gesamte Gemarkung betroffen ist und die Ge-
hebung des Genehmigungsvorbehalts sowie die ge-
meinde dies dem Grundbuchamt mitteilt.
naue Bezeichnung der hiervon betroffenen Grund-
(3) (weggefallen) stücke unverzüglich mit. Von der genauen Bezeichnung
(4) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn kann abgesehen werden, wenn die gesamte Gemar-
durch die Begründung oder Teilung der Rechte, durch kung betroffen ist und die Gemeinde dies dem Grund-
die Regelung nach § 1010 des Bürgerlichen Gesetz- buchamt mitteilt. Sobald die Mitteilung über die Aufhe-
buchs oder durch die Nutzung als Nebenwohnung bung des Genehmigungsvorbehalts beim Grundbuch-
die Zweckbestimmung des Gebiets für den Fremden- amt eingegangen ist, ist Absatz 6 Satz 1 nicht mehr
verkehr und dadurch die städtebauliche Entwicklung anzuwenden.
und Ordnung beeinträchtigt wird. Die Genehmigung
(9) In der sonstigen Satzung nach Absatz 1 kann
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 ist zu erteilen,
neben der Bestimmung des Genehmigungsvorbehalts
wenn sie erforderlich ist, damit Ansprüche Dritter erfüllt
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohnge-
werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksam-
bäuden nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 Nummer 6
werden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung
festgesetzt werden. Vor der Festsetzung nach Satz 1
im Grundbuch eingetragen oder der Antrag auf Eintra-
ist der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten
gung einer Vormerkung beim Grundbuchamt eingegan-
Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
gen ist; die Genehmigung kann auch von dem Dritten
Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemesse-
beantragt werden. Die Genehmigung kann erteilt wer-
ner Frist zu geben.
den, um wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden, die für
den Eigentümer eine besondere Härte bedeuten. (10) Der sonstigen Satzung nach Absatz 1 ist eine
(5) Über die Genehmigung entscheidet die Bauge- Begründung beizufügen. In der Begründung zum Be-
nehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemein- bauungsplan (§ 9 Absatz 8) oder zur sonstigen Satzung
de. Über die Genehmigung ist innerhalb eines Monats ist darzulegen, dass die in Absatz 1 Satz 3 bezeichne-
nach Eingang des Antrags bei der Baugenehmigungs- ten Voraussetzungen für die Festlegung des Gebiets
behörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags vorliegen.
in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist
vor ihrem Ablauf in einem dem Antragsteller mitzu- § 23
teilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu ver-
(weggefallen)
längern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen
zu können; höchstens jedoch um drei Monate. Die Ge-
nehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb Dritter Abschnitt
der Frist versagt wird. Darüber hat die Baugenehmi-
gungsbehörde auf Antrag eines Beteiligten ein Zeugnis
Gesetzliche
auszustellen. Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn Vo r k a u f s re c h t e d e r G e m e i n d e
es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersu-
chens der Genehmigungsbehörde verweigert wird; dem § 24
Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einrei-
Allgemeines
chung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie
Vorkaufsrecht
nach Landesrecht vorgeschrieben ist.
(6) Bei einem Grundstück, das im Geltungsbereich (1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim
einer Satzung nach Absatz 1 liegt, darf das Grundbuch- Kauf von Grundstücken
amt die von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 erfassten 1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit
Eintragungen in das Grundbuch nur vornehmen, wenn es sich um Flächen handelt, für die nach dem Be-
der Genehmigungsbescheid oder ein Zeugnis gemäß bauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke
Absatz 5 Satz 5 vorgelegt wird oder wenn die Frei- oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich
stellungserklärung der Gemeinde gemäß Absatz 8 beim im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist,
Grundbuchamt eingegangen ist. Ist dennoch eine Ein-
tragung in das Grundbuch vorgenommen worden, kann 2. in einem Umlegungsgebiet,
die Baugenehmigungsbehörde, falls die Genehmigung
3. in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und
erforderlich war, das Grundbuchamt um die Eintra-
städtebaulichen Entwicklungsbereich,
gung eines Widerspruchs ersuchen; § 53 Absatz 1 der
Grundbuchordnung bleibt unberührt. Der Widerspruch 4. im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von
ist zu löschen, wenn die Baugenehmigungsbehörde Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und
darum ersucht oder die Genehmigung erteilt ist. einer Erhaltungssatzung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017 3653
5. im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, 2. das Grundstück
soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbe- a) von einem öffentlichen Bedarfsträger für Zwecke
reich handelt, für die nach dem Flächennutzungs- der Landesverteidigung, der Bundespolizei, der
plan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohn- Zollverwaltung, der Polizei oder des Zivilschutzes
gebiet dargestellt ist, oder
6. in Gebieten, die nach § 30, 33 oder 34 Absatz 2 b) von Kirchen und Religionsgesellschaften des
vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden öffentlichen Rechts für Zwecke des Gottes-
können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, dienstes oder der Seelsorge
sowie
gekauft wird,
7. in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden
3. auf dem Grundstück Vorhaben errichtet werden
Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten
sollen, für die ein in § 38 genanntes Verfahren ein-
sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten.
geleitet oder durchgeführt worden ist, oder
Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits 4. das Grundstück entsprechend den Festsetzungen
nach Beginn der öffentlichen Auslegung ausgeübt wer- des Bebauungsplans oder den Zielen und Zwecken
den, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst hat, der städtebaulichen Maßnahme bebaut ist und
einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu genutzt wird und eine auf ihm errichtete bauliche
ergänzen. Im Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufs- Anlage keine Missstände oder Mängel im Sinne
recht bereits ausgeübt werden, wenn die Gemeinde des § 177 Absatz 2 und 3 Satz 1 aufweist.
einen Beschluss gefasst und ortsüblich bekannt ge-
macht hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, § 27
zu ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem Stand
der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künf- Abwendung
tige Flächennutzungsplan eine solche Nutzung dar- des Vorkaufsrechts
stellen wird. (1) Der Käufer kann die Ausübung des Vorkaufs-
(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu rechts abwenden, wenn die Verwendung des Grund-
beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigen- stücks nach den baurechtlichen Vorschriften oder den
tumsgesetz und von Erbbaurechten. Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme
bestimmt oder mit ausreichender Sicherheit bestimm-
(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, bar ist, der Käufer in der Lage ist, das Grundstück
wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. binnen angemessener Frist dementsprechend zu nut-
Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Ge- zen, und er sich vor Ablauf der Frist nach § 28 Absatz 2
meinde den Verwendungszweck des Grundstücks an- Satz 1 hierzu verpflichtet. Weist eine auf dem Grund-
zugeben. stück befindliche bauliche Anlage Missstände oder
Mängel im Sinne des § 177 Absatz 2 und 3 Satz 1 auf,
§ 25 kann der Käufer die Ausübung des Vorkaufsrechts
Besonderes abwenden, wenn er diese Missstände oder Mängel
Vorkaufsrecht binnen angemessener Frist beseitigen kann und er sich
vor Ablauf der Frist nach § 28 Absatz 2 Satz 1 zur
(1) Die Gemeinde kann
Beseitigung verpflichtet. Die Gemeinde hat die Frist
1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch nach § 28 Absatz 2 Satz 1 auf Antrag des Käufers um
Satzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grund- zwei Monate zu verlängern, wenn der Käufer vor Ablauf
stücken begründen; dieser Frist glaubhaft macht, dass er in der Lage ist,
2. in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnah- die in Satz 1 oder 2 genannten Voraussetzungen zu
men in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordne- erfüllen.
ten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung (2) Ein Abwendungsrecht besteht nicht
Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht 1. in den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
an den Grundstücken zusteht. und
Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzu- 2. in einem Umlegungsgebiet, wenn das Grundstück
wenden. für Zwecke der Umlegung (§ 45) benötigt wird.
(2) § 24 Absatz 2 und 3 Satz 1 ist anzuwenden. Der
Verwendungszweck des Grundstücks ist anzugeben, § 27a
soweit das bereits zum Zeitpunkt der Ausübung des Ausübung des
Vorkaufsrechts möglich ist. Vorkaufsrechts zugunsten Dritter
(1) Die Gemeinde kann
§ 26
1. ihr Vorkaufsrecht zugunsten eines Dritten ausüben,
Ausschluss
wenn der Dritte zu der mit der Ausübung des Vor-
des Vorkaufsrechts
kaufsrechts bezweckten Verwendung des Grund-
Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist ausgeschlos- stücks innerhalb angemessener Frist in der Lage ist
sen, wenn und sich hierzu verpflichtet, oder
1. der Eigentümer das Grundstück an seinen Ehe- 2. das ihr nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu-
gatten oder an eine Person verkauft, die mit ihm in stehende Vorkaufsrecht zugunsten eines öffent-
gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in lichen Bedarfs- oder Erschließungsträgers sowie
der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt ist, das ihr nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu-
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stehende Vorkaufsrecht zugunsten eines Sanie- wert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes
rungs- oder Entwicklungsträgers ausüben, wenn bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Ver-
der Träger einverstanden ist. kehrswert in einer dem Rechtsverkehr erkennbaren
Weise deutlich überschreitet. In diesem Falle ist der
In den Fällen der Nummer 1 hat die Gemeinde bei der
Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats
Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten eines Dritten
nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die
die Frist, in der das Grundstück für den vorgesehenen
Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurück-
Zweck zu verwenden ist, zu bezeichnen.
zutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346
(2) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ent-
Kaufvertrag zwischen dem Begünstigten und dem Ver- sprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag
käufer zustande. Die Gemeinde haftet für die Verpflich- zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf
tung aus dem Kaufvertrag neben dem Begünstigten als der Grundlage des Verkehrswerts. Tritt der Verkäufer
Gesamtschuldnerin. vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach Ablauf der
(3) Für den von dem Begünstigten zu zahlenden Be- Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers
trag und das Verfahren gilt § 28 Absatz 2 bis 4 entspre- aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an
chend. Kommt der Begünstigte seiner Verpflichtung dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht nach, soll die das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde
Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 102 über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang
die Übertragung des Grundstücks zu ihren Gunsten des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist. Führt
oder zugunsten eines Übernahmewilligen verlangen, die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer an-
der zur Verwirklichung des Verwendungszwecks inner- gemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufs-
halb angemessener Frist in der Lage ist und sich rechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer
hierzu verpflichtet. Für die Entschädigung und das Ver- einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen
fahren gelten die Vorschriften des Fünften Teils über die dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu
Rückenteignung entsprechend. Die Haftung der Ge- zahlen. § 44 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 43 Absatz 2 Satz 1
meinde nach § 28 Absatz 3 Satz 7 bleibt unberührt. sowie die §§ 121 und 122 sind entsprechend anzu-
wenden.
§ 28 (4) In den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach
Verfahren und Entschädigung
den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften
(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Teils, wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durch-
Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung führung des Bebauungsplans erforderlich ist und es
des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet
ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Be-
den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur ein- scheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlischt
tragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nicht- die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der
bestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Be- Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu über-
steht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht aus- tragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem
geübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen
darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das
Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vor- Grundbuch eingetragen ist.
kaufsrechts.
(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder
(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei Mona- für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die
ten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwal- Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden
tungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für
Die §§ 463, 464 Absatz 2, §§ 465 bis 468 und 471 zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen.
des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Der Verzicht und sein Widerruf sind ortsüblich bekannt
Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Ge- zu machen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den
meinde zur Sicherung ihres Anspruchs auf Über- Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat die Gemeinde auf die
eignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Ausübung ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines
Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht
der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. ein Widerruf erklärt ist.
Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem
(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt
Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vor-
und sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile
kaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufs-
entstanden, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, so-
rechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vor-
weit dem Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb-
kaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetra-
des Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vor-
gen, kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur
kaufsrecht der Gemeinde auf Grund dieses Gesetz-
Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers
buchs oder solcher landesrechtlicher Vorschriften,
im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen;
die durch § 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben
sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Aus-
worden sind, begründet worden ist. Die Vorschriften
übung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfecht-
über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des
bar ist.
Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. Kommt
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Ge- eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande,
meinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrs- entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017 3655
Dritter Teil § 32
Regelung der Nutzungsbeschränkungen
baulichen und sonstigen Nutzung; auf künftigen Gemeinbedarfs-,
Entschädigung Verkehrs-, Versorgungs- und Grünflächen
Sind überbaute Flächen in dem Bebauungsplan als
Erster Abschnitt Baugrundstücke für den Gemeinbedarf oder als Ver-
kehrs-, Versorgungs- oder Grünflächen festgesetzt,
Z u l ä s s i g k e i t v o n Vo r h a b e n dürfen auf ihnen Vorhaben, die eine wertsteigernde
Änderung baulicher Anlagen zur Folge haben, nur zu-
§ 29 gelassen und für sie Befreiungen von den Festsetzun-
Begriff des Vorhabens; gen des Bebauungsplans nur erteilt werden, wenn der
Geltung von Rechtsvorschriften Bedarfs- oder Erschließungsträger zustimmt oder der
Eigentümer für sich und seine Rechtsnachfolger auf
(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Ersatz der Werterhöhung für den Fall schriftlich verzich-
Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt tet, dass der Bebauungsplan durchgeführt wird. Dies
haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen grö- gilt auch für die dem Bebauungsplan nicht widerspre-
ßeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablage- chenden Teile einer baulichen Anlage, wenn sie für sich
rungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 allein nicht wirtschaftlich verwertbar sind oder wenn
bis 37. bei der Enteignung die Übernahme der restlichen über-
(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und bauten Flächen verlangt werden kann.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unbe-
rührt. § 33
Zulässigkeit von
§ 30
Vorhaben während der Planaufstellung
Zulässigkeit von Vorhaben
(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Auf-
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
stellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vor-
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der haben zulässig, wenn
allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen
1. die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach
Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art
§ 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 5
und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren
durchgeführt worden ist,
Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen
enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Fest- 2. anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen
setzungen nicht widerspricht und die Erschließung ge- Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entge-
sichert ist. gensteht,
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen 3. der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und
Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und 4. die Erschließung gesichert ist.
die Erschließung gesichert ist.
(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der
erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein
die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (ein-
Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorge-
facher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit
nommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungs-
von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
planentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die
in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Vorausset-
§ 31 zungen erfüllt sind.
Ausnahmen und Befreiungen (3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durch-
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans geführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der
können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen
dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrück- werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeich-
lich vorgesehen sind. neten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sons-
kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung tigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der
nicht berührt werden und Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme inner-
halb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.
des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen
oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder § 34
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder Zulässigkeit von Vorhaben
3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Orts-
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nach- teile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art
barlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen ver- und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der
einbar ist. Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die
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Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Er- 3. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der
schließung gesichert ist. Die Anforderungen an ge- in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten
sunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der
bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50
einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu
erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich beachten sind.
die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2
danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Ab-
allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung satz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden.
ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden.
im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzu- Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind
wenden. ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung
schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbe- mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1
reiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu beizufügen.
erwarten sein. (6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über
der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach
Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2
1. einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach
Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 ent-
a) der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung sprechend anzuwenden.
oder Erneuerung eines zulässigerweise errichte-
ten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
§ 35
b) der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung ei-
nes zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken Bauen im Außenbereich
dienenden Gebäudes oder (1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig,
c) der Nutzungsänderung einer zulässigerweise wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die
errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
einschließlich einer erforderlichen Änderung oder 1. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient
Erneuerung, und nur einen untergeordneten Teil der Betriebs-
2. städtebaulich vertretbar ist und fläche einnimmt,
3. auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit 2. einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
3. der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas,
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbe- Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und
triebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevöl- Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem orts-
kerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen gebundenen gewerblichen Betrieb dient,
auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder
in anderen Gemeinden haben können. 4. wegen seiner besonderen Anforderungen an die
Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
die Umgebung oder wegen seiner besonderen
1. die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Orts- Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt
teile festlegen, werden soll, es sei denn, es handelt sich um die
2. bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusam- Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer bau-
menhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die lichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungs-
Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dar- bereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer
gestellt sind, Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen
oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umwelt-
3. einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammen- verträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die
hang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die ein- Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei
bezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines
angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungs-
Die Satzungen können miteinander verbunden werden. anlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemein-
nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass samen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen
verbunden sind,
1. sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwick-
lung vereinbar sind, 5. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der
Wind- oder Wasserenergie dient,
2. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung 6. der energetischen Nutzung von Biomasse im Rah-
nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträg- men eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder
lichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung be-
nicht begründet wird und treibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017 3657
öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellun-
Voraussetzungen: gen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raum-
a) das Vorhaben steht in einem räumlich-funktiona- ordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.
len Zusammenhang mit dem Betrieb, (4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vor-
b) die Biomasse stammt überwiegend aus dem Be- haben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegen-
trieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächen-
gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 nutzungsplans oder eines Landschaftsplans widerspre-
oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, chen, die natürliche Eigenart der Landschaft beein-
trächtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder
c) es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur
Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen,
eine Anlage betrieben und
soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im
d) die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Sinne des Absatzes 3 sind:
Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Norm-
kubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungs- 1. die Änderung der bisherigen Nutzung eines Ge-
wärmeleistung anderer Anlagen überschreitet bäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 unter
nicht 2,0 Megawatt, folgenden Voraussetzungen:
7. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der a) das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Ver-
Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsor- wendung erhaltenswerter Bausubstanz,
gung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der b) die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im
Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kern- Wesentlichen gewahrt,
brennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elek-
trizität, oder c) die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht
länger als sieben Jahre zurück,
8. der Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an und auf
Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise d) das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zu-
genutzten Gebäuden dient, wenn die Anlage dem lässigerweise errichtet worden,
Gebäude baulich untergeordnet ist.
e) das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zu-
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zuge- sammenhang mit der Hofstelle des land- oder
lassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung forstwirtschaftlichen Betriebs,
öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Er-
schließung gesichert ist. f) im Falle der Änderung zu Wohnzwecken ent-
stehen neben den bisher nach Absatz 1 Num-
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt mer 1 zulässigen Wohnungen höchstens drei
insbesondere vor, wenn das Vorhaben Wohnungen je Hofstelle und
1. den Darstellungen des Flächennutzungsplans wider-
g) es wird eine Verpflichtung übernommen, keine
spricht,
Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene
2. den Darstellungen eines Landschaftsplans oder Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neu-
sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- bebauung wird im Interesse der Entwicklung des
oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 er-
3. schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann forderlich,
oder ihnen ausgesetzt wird,
2. die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäu-
4. unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder des an gleicher Stelle unter folgenden Vorausset-
andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Ver- zungen:
sorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder
Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, a) das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise er-
richtet worden,
5. Belange des Naturschutzes und der Landschafts-
pflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes b) das vorhandene Gebäude weist Missstände oder
oder die natürliche Eigenart der Landschaft und Mängel auf,
ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- c) das vorhandene Gebäude wird seit längerer Zeit
und Landschaftsbild verunstaltet, vom Eigentümer selbst genutzt und
6. Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur be-
d) Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das
einträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hoch-
neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des
wasserschutz gefährdet,
bisherigen Eigentümers oder seiner Familie ge-
7. die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer nutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene
Splittersiedlung befürchten lässt oder Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Vor-
8. die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radar- eigentümer erworben, der es seit längerer Zeit
anlagen stört. selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, dass das neu errich-
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der
tete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigen-
Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange
tümers oder seiner Familie genutzt wird,
stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1
nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung 3. die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise
dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abge- errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder an-
wogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem dere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleich-
Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel artigen Gebäudes an gleicher Stelle,
3658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017
4. die Änderung oder Nutzungsänderung von erhal- men, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im
tenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägen- Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden
den Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungs-
wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwen- plan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald
dung der Gebäude und der Erhaltung des Gestalt- widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung
werts dient, einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung
kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleine-
5. die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu
ren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der
höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraus-
Satzung können nähere Bestimmungen über die Zu-
setzungen:
lässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Auf-
a) das Gebäude ist zulässigerweise errichtet wor- stellung der Satzung ist, dass
den,
1. sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwick-
b) die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhande- lung vereinbar ist,
nen Gebäude und unter Berücksichtigung der
2. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur
Wohnbedürfnisse angemessen und
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
c) bei der Errichtung einer weiteren Wohnung recht- nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträg-
fertigen Tatsachen die Annahme, dass das Ge- lichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen,
bäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner nicht begründet wird und
Familie selbst genutzt wird,
3. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in
6. die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise er- § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten
richteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweite- Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der
rung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung
Betrieb angemessen ist. der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50
Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des
beachten sind.
Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes
im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über
Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüng- die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13
liche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entspre-
Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine chend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend
stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung
ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung des Absatzes 4 unberührt.
auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1
Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den § 36
Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des
Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Beteiligung der Gemeinde
Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten und der höheren Verwaltungsbehörde
Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bis-
(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den
herigen Standort des Gebäudes zulässig.
§§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vor- von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen
haben sind in einer flächensparenden, die Bodenver- mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der
siegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen
den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 be-
Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 ist als weitere zeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht
Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklä- für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die
rung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Auf- der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässig-
gabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und keit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die
Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Ab- Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Aus-
satz 1 Nummer 2 bis 6 zulässigen Nutzungsänderung führung des Vorhabens über Maßnahmen zur Siche-
ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer rung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 ent-
nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen scheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4
Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungs- kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung all-
behörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene gemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die
Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Ver- Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforder-
pflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 lich ist.
Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zu-
sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen,
stimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur
dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durch-
aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergeben-
führung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art ge-
den Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der
nutzt wird.
Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwal-
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im tungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen
Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Geneh-
geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von migungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen
einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestim- gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des An-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017 3659
trags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landes- Zweiter Abschnitt
recht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zustän-
dige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einver- Entschädigung
nehmen der Gemeinde ersetzen.
§ 39
§ 37 Vertrauensschaden
Bauliche Maßnahmen Haben Eigentümer oder in Ausübung ihrer Nutzungs-
des Bundes und der Länder rechte sonstige Nutzungsberechtigte im berechtigten
Vertrauen auf den Bestand eines rechtsverbindlichen
(1) Macht die besondere öffentliche Zweckbestim- Bebauungsplans Vorbereitungen für die Verwirklichung
mung für bauliche Anlagen des Bundes oder eines von Nutzungsmöglichkeiten getroffen, die sich aus dem
Landes erforderlich, von den Vorschriften dieses Ge- Bebauungsplan ergeben, können sie angemessene
setzbuchs oder den auf Grund dieses Gesetzbuchs Entschädigung in Geld verlangen, soweit die Aufwen-
erlassenen Vorschriften abzuweichen oder ist das dungen durch die Änderung, Ergänzung oder Aufhe-
Einvernehmen mit der Gemeinde nach § 14 oder § 36 bung des Bebauungsplans an Wert verlieren. Dies gilt
nicht erreicht worden, entscheidet die höhere Verwal- auch für Abgaben nach bundes- oder landesrechtlichen
tungsbehörde. Vorschriften, die für die Erschließung des Grundstücks
erhoben wurden.
(2) Handelt es sich dabei um Vorhaben, die der Lan-
desverteidigung, dienstlichen Zwecken der Bundes- § 40
polizei oder dem zivilen Bevölkerungsschutz dienen,
ist nur die Zustimmung der höheren Verwaltungsbe- Entschädigung in
hörde erforderlich. Vor Erteilung der Zustimmung hat Geld oder durch Übernahme
diese die Gemeinde zu hören. Versagt die höhere Ver- (1) Sind im Bebauungsplan
waltungsbehörde ihre Zustimmung oder widerspricht
die Gemeinde dem beabsichtigten Bauvorhaben, ent- 1. Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und
scheidet das zuständige Bundesministerium im Ein- Spielanlagen,
vernehmen mit den beteiligten Bundesministerien und 2. Flächen für Personengruppen mit besonderem
im Benehmen mit der zuständigen Obersten Landes- Wohnbedarf,
behörde.
3. Flächen mit besonderem Nutzungszweck,
(3) Entstehen der Gemeinde infolge der Durchfüh- 4. von der Bebauung freizuhaltende Schutzflächen
rung von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 und Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrun-
Aufwendungen für Entschädigungen nach diesem Ge- gen zum Schutz vor Einwirkungen,
setzbuch, sind sie ihr vom Träger der Maßnahmen zu
ersetzen. Muss infolge dieser Maßnahmen ein Bebau- 5. Verkehrsflächen,
ungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufge- 6. Versorgungsflächen,
hoben werden, sind ihr auch die dadurch entstandenen
Kosten zu ersetzen. 7. Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung,
einschließlich der Rückhaltung und Versickerung
(4) Sollen bauliche Anlagen auf Grundstücken er- von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen,
richtet werden, die nach dem Landbeschaffungsgesetz
beschafft werden, sind in dem Verfahren nach § 1 Ab- 8. Grünflächen,
satz 2 des Landbeschaffungsgesetzes alle von der 9. Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für
Gemeinde oder der höheren Verwaltungsbehörde nach die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen
den Absätzen 1 und 2 zulässigen Einwendungen ab- Bodenschätzen,
schließend zu erörtern. Eines Verfahrens nach Absatz 2
10. Flächen für Gemeinschaftsstellplätze und Gemein-
bedarf es in diesem Falle nicht.
schaftsgaragen,
§ 38 11. Flächen für Gemeinschaftsanlagen,
12. von der Bebauung freizuhaltende Flächen,
Bauliche Maßnahmen
von überörtlicher Bedeutung 13. Wasserflächen, Flächen für die Wasserwirtschaft,
auf Grund von Planfeststellungsverfahren; Flächen für Hochwasserschutzanlagen und Flächen
öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen für die Regelung des Wasserabflusses,
14. Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwick-
Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfah-
lung von Boden, Natur und Landschaft
ren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für
Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die festgesetzt, ist der Eigentümer nach Maßgabe der
auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für folgenden Absätze zu entschädigen, soweit ihm Ver-
die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher mögensnachteile entstehen. Dies gilt in den Fällen des
Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind Satzes 1 Nummer 1 in Bezug auf Flächen für Sport-
die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde und Spielanlagen sowie des Satzes 1 Nummer 4 und 10
beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berück- bis 14 nicht, soweit die Festsetzungen oder ihre Durch-
sichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. führung den Interessen des Eigentümers oder der Er-
§ 37 Absatz 3 ist anzuwenden. füllung einer ihm obliegenden Rechtspflicht dienen.
3660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017
(2) Der Eigentümer kann die Übernahme der Flächen ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden
verlangen, Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld ver-
1. wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die Fest- langen.
setzung oder Durchführung des Bebauungsplans (2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks
wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grund- innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit
stück zu behalten oder es in der bisherigen oder aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschä-
einer anderen zulässigen Art zu nutzen, oder digung nach dem Unterschied zwischen dem Wert
2. wenn Vorhaben nach § 32 nicht ausgeführt werden des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung
dürfen und dadurch die bisherige Nutzung einer bau- und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder
lichen Anlage aufgehoben oder wesentlich herabge- Änderung ergibt.
setzt wird. (3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks
Der Eigentümer kann anstelle der Übernahme die Be- nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufge-
gründung von Miteigentum oder eines geeigneten hoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine
Rechts verlangen, wenn die Verwirklichung des Bebau- Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung
ungsplans nicht die Entziehung des Eigentums erfor- verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung
dert. oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung
der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglich-
(3) Dem Eigentümer ist eine angemessene Entschä-
keiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grund-
digung in Geld zu leisten, wenn und soweit Vorhaben
stücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung erge-
nach § 32 nicht ausgeführt werden dürfen und dadurch
ben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert
die bisherige Nutzung seines Grundstücks wirtschaft-
werden. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der
lich erschwert wird. Sind die Voraussetzungen des
Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemisst sich
Übernahmeanspruchs nach Absatz 2 gegeben, kann
nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grund-
nur dieser Anspruch geltend gemacht werden. Der zur
stücks auf Grund der ausgeübten Nutzung und seinem
Entschädigung Verpflichtete kann den Entschädigungs-
Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Be-
berechtigten auf den Übernahmeanspruch verweisen,
schränkungen ergibt.
wenn das Grundstück für den im Bebauungsplan fest-
gesetzten Zweck alsbald benötigt wird. (4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nut-
zungen bleiben unberührt.
§ 41 (5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Ent-
Entschädigung bei Begründung schädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an
von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung ent-
und bei Bindungen für Bepflanzungen sprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 be-
(1) Sind im Bebauungsplan Flächen festgesetzt, die zeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder
mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belasten sind, eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehin-
kann der Eigentümer unter den Voraussetzungen des dert worden ist und er das Vorhaben infolge der Auf-
§ 40 Absatz 2 verlangen, dass an diesen Flächen ein- hebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des
schließlich der für die Leitungsführungen erforderlichen Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.
Schutzstreifen das Recht zugunsten des in § 44 Ab- (6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist
satz 1 und 2 Bezeichneten begründet wird. Dies gilt eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche
nicht für die Verpflichtung zur Duldung solcher örtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach
Leitungen, die der Erschließung und Versorgung des Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigen-
Grundstücks dienen. Weitergehende Rechtsvorschrif- tümer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Ände-
ten, nach denen der Eigentümer zur Duldung von Ver- rung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach
sorgungsleitungen verpflichtet ist, bleiben unberührt. Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die
(2) Sind im Bebauungsplan Bindungen für Bepflan- Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumut-
zungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern, bar geworden, kann der Eigentümer in Höhe des Unter-
sonstigen Bepflanzungen und Gewässern sowie das schieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zu-
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen grundelegung der nach der Genehmigung vorgesehe-
Bepflanzungen festgesetzt, ist dem Eigentümer eine nen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich
angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen
und soweit infolge dieser Festsetzungen Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen.
1. besondere Aufwendungen notwendig sind, die über (7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist
das bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung erforder- ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder
liche Maß hinausgehen, oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die
2. eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum
eintritt. Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden und
kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens
§ 42 die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem bean-
tragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt
Entschädigung bei Änderung der Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben oder
oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung geändert worden ist, bemisst sich die Entschädigung
(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch
aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen Vor-
nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks schriften entsprechenden und zu genehmigenden Bau-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017 3661
antrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichts- (5) Nach Vorliegen der Entschädigungsvorausset-
recht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vor- zungen bleiben Werterhöhungen unberücksichtigt, die
habens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 eingetreten sind, nachdem der Entschädigungsberech-
bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl tigte in der Lage war, den Antrag auf Festsetzung der
der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine Entschädigung in Geld zu stellen, oder ein Angebot
Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden des Entschädigungspflichtigen, die Entschädigung in
können. Geld in angemessener Höhe zu leisten, abgelehnt hat.
Hat der Entschädigungsberechtigte den Antrag auf
(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der
Übernahme des Grundstücks oder Begründung eines
Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigen-
geeigneten Rechts gestellt und hat der Entschädi-
tümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das be-
gungspflichtige daraufhin ein Angebot auf Übernahme
absichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer
des Grundstücks oder Begründung des Rechts zu
hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft
angemessenen Bedingungen gemacht, gilt § 95 Ab-
und Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen,
satz 2 Nummer 3 entsprechend.
aufzeigen.
(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks
§ 44
aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch
nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1. Entschädigungspflichtige, Fälligkeit und
(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Ver- Erlöschen der Entschädigungsansprüche
langen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2
(1) Zur Entschädigung ist der Begünstigte verpflich-
ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zulässi-
tet, wenn er mit der Festsetzung zu seinen Gunsten
gen Nutzung für sein Grundstück besteht und wann
einverstanden ist. Ist ein Begünstigter nicht bestimmt
dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist
oder liegt sein Einverständnis nicht vor, ist die Ge-
endet.
meinde zur Entschädigung verpflichtet. Erfüllt der Be-
günstigte seine Verpflichtung nicht, ist dem Eigentümer
§ 43 gegenüber auch die Gemeinde verpflichtet; der Be-
Entschädigung und Verfahren günstigte hat der Gemeinde Ersatz zu leisten.
(1) Ist die Entschädigung durch Übernahme des (2) Dient die Festsetzung der Beseitigung oder
Grundstücks oder durch Begründung eines Rechts zu Minderung von Auswirkungen, die von der Nutzung
leisten und kommt eine Einigung nicht zustande, kann eines Grundstücks ausgehen, ist der Eigentümer zur
der Eigentümer die Entziehung des Eigentums oder die Entschädigung verpflichtet, wenn er mit der Festset-
Begründung des Rechts verlangen. Der Eigentümer zung einverstanden war. Ist der Eigentümer auf Grund
kann den Antrag auf Entziehung des Eigentums oder anderer gesetzlicher Vorschriften verpflichtet, Auswir-
auf Begründung des Rechts bei der Enteignungsbe- kungen, die von der Nutzung seines Grundstücks
hörde stellen. Auf die Entziehung des Eigentums oder ausgehen, zu beseitigen oder zu mindern, ist er auch
die Begründung des Rechts finden die Vorschriften des ohne Einverständnis zur Entschädigung verpflichtet,
Fünften Teils entsprechend Anwendung. soweit er durch die Festsetzung Aufwendungen er-
(2) Ist die Entschädigung in Geld zu leisten und spart. Erfüllt der Eigentümer seine Verpflichtungen
kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht nicht, gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend. Die Gemeinde
zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. soll den Eigentümer anhören, bevor sie Festsetzungen
Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten trifft, die zu einer Entschädigung nach Satz 1 oder 2
Abschnitt des Fünften Teils sowie § 121 gelten entspre- führen können.
chend. Für Bescheide über die Festsetzung der zu
(3) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädi-
zahlenden Geldentschädigung gilt § 122 entsprechend.
gung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 be-
(3) Liegen die Voraussetzungen der §§ 40 und 41 zeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er
Absatz 1 vor, ist eine Entschädigung nur nach diesen kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbei-
Vorschriften zu gewähren. In den Fällen der §§ 40 führen, dass er die Leistung der Entschädigung schrift-
und 41 sind solche Wertminderungen nicht zu berück- lich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ent-
sichtigen, die bei Anwendung des § 42 nicht zu ent- schädigungsleistungen in Geld sind ab Fälligkeit mit
schädigen wären. 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247
des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen.
(4) Bodenwerte sind nicht zu entschädigen, soweit Ist Entschädigung durch Übernahme des Grundstücks
sie darauf beruhen, dass zu leisten, findet auf die Verzinsung § 99 Absatz 3 An-
1. die zulässige Nutzung auf dem Grundstück den wendung.
allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der auf (4) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht
dem Grundstück oder im umliegenden Gebiet woh- innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalender-
nenden oder arbeitenden Menschen nicht entspricht jahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Ver-
oder mögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des
Anspruchs herbeigeführt wird.
2. in einem Gebiet städtebauliche Missstände im Sinne
des § 136 Absatz 2 und 3 bestehen und die Nutzung (5) In der Bekanntmachung nach § 10 Absatz 3 ist
des Grundstücks zu diesen Missständen wesentlich auf die Vorschriften des Absatzes 3 Satz 1 und 2 sowie
beiträgt. des Absatzes 4 hinzuweisen.
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Vierter Teil Die Einzelheiten der Übertragung einschließlich der Mit-
wirkungsrechte der Gemeinde können in einer Verein-
Bodenordnung
barung zwischen ihr und der die Umlegung durchfüh-
renden Behörde geregelt werden. Die Gemeinde kann
Erster Abschnitt die Vorbereitung der im Umlegungsverfahren zu treffen-
Umlegung den Entscheidungen sowie die zur Durchführung der
Umlegung erforderlichen vermessungs- und kataster-
§ 45 technischen Aufgaben öffentlich bestellten Vermes-
sungsingenieuren übertragen.
Zweck und Anwendungsbereich
Zur Erschließung oder Neugestaltung von Gebieten (5) Die Gemeinde kann dem Umlegungsausschuss
können bebaute und unbebaute Grundstücke durch für einzelne Fälle oder bestimmte Gebiete die Befugnis
Umlegung in der Weise neu geordnet werden, dass zur Ausübung eines ihr nach § 24 Absatz 1 Satz 1
nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sons- Nummer 2 zustehenden Vorkaufsrechts übertragen;
tige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke ent- die Gemeinde kann die Übertragung jederzeit wider-
stehen. Die Umlegung kann rufen. Das Recht der Gemeinde, nach der Übertragung
ein Vorkaufsrecht zu anderen als Umlegungszwecken
1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne auszuüben, bleibt unberührt. Ansprüche Dritter werden
des § 30 oder durch die Sätze 1 und 2 nicht begründet.
2. innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Orts-
teils im Sinne des § 34, wenn sich aus der Eigen- § 47
art der näheren Umgebung oder einem einfachen
Umlegungsbeschluss
Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 3 hin-
reichende Kriterien für die Neuordnung der Grund- (1) Die Umlegung wird nach Anhörung der Eigen-
stücke ergeben, tümer durch einen Beschluss der Umlegungsstelle ein-
durchgeführt werden. geleitet. Im Umlegungsbeschluss ist das Umlegungs-
gebiet (§ 52) zu bezeichnen. Die im Umlegungsgebiet
§ 46 gelegenen Grundstücke sind einzeln aufzuführen.
Zuständigkeit und Voraussetzungen (2) Soll die Umlegung für den Geltungsbereich eines
Bebauungsplans eingeleitet werden, kann das Umle-
(1) Die Umlegung ist von der Gemeinde (Umlegungs- gungsverfahren auch eingeleitet werden, wenn der Be-
stelle) in eigener Verantwortung anzuordnen und durch- bauungsplan noch nicht aufgestellt ist. In diesem Falle
zuführen, wenn und sobald sie zur Verwirklichung eines muss der Bebauungsplan vor dem Beschluss über
Bebauungsplans oder aus Gründen einer geordneten die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Absatz 1)
städtebaulichen Entwicklung zur Verwirklichung der in- in Kraft getreten sein.
nerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils
zulässigen Nutzung erforderlich ist.
§ 48
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
ordnung bestimmen, Beteiligte
1. dass von der Gemeinde Umlegungsausschüsse mit (1) Im Umlegungsverfahren sind Beteiligte
selbständigen Entscheidungsbefugnissen für die 1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen
Durchführung der Umlegung gebildet werden, Grundstücke,
2. in welcher Weise die Umlegungsausschüsse zusam- 2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder
menzusetzen und mit welchen Befugnissen sie aus- durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im
zustatten sind, Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an
3. dass der Umlegungsausschuss die Entscheidung einem das Grundstück belastenden Recht,
über Vorgänge nach § 51 von geringer Bedeutung
3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen
einer Stelle übertragen kann, die seine Entscheidun-
Rechts an dem Grundstück oder an einem das
gen vorbereitet,
Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs
4. dass zur Entscheidung über einen Rechtsbehelf im mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grund-
Umlegungsverfahren Obere Umlegungsausschüsse stück oder eines persönlichen Rechts, das zum
gebildet werden und wie diese Ausschüsse zusam- Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grund-
menzusetzen sind, stücks berechtigt oder den Verpflichteten in der
5. dass die Flurbereinigungsbehörde oder eine andere Benutzung des Grundstücks beschränkt,
geeignete Behörde verpflichtet ist, auf Antrag der 4. die Gemeinde,
Gemeinde (Umlegungsstelle) die im Umlegungs-
verfahren zu treffenden Entscheidungen vorzube- 5. unter den Voraussetzungen des § 55 Absatz 5 die
reiten. Bedarfsträger und
(3) Auf die Anordnung und Durchführung einer Um- 6. die Erschließungsträger.
legung besteht kein Anspruch. (2) Die in Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Perso-
(4) Die Gemeinde kann ihre Befugnis zur Durchfüh- nen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die
rung der Umlegung auf die Flurbereinigungsbehörde Anmeldung ihres Rechts der Umlegungsstelle zugeht.
oder eine andere geeignete Behörde für das Gemeinde- Die Anmeldung kann bis zur Beschlussfassung über
gebiet oder Teile des Gemeindegebiets übertragen. den Umlegungsplan (§ 66 Absatz 1) erfolgen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017 3663
(3) Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, 2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder
so hat die Umlegungsstelle dem Anmeldenden unver- wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen
züglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts der Grundstücke vorgenommen werden;
zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er
3. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige-
bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr
pflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen
zu beteiligen.
errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher
(4) Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger einer Anlagen vorgenommen werden;
Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, für die ein
Brief erteilt ist, sowie jeder seiner Rechtsnachfolger 4. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflich-
hat auf Verlangen der Umlegungsstelle eine Erklärung tige bauliche Anlagen errichtet oder geändert wer-
darüber abzugeben, ob ein anderer die Hypothek, den.
Grundschuld oder Rentenschuld oder ein Recht daran Einer Genehmigung nach Satz 1 bedarf es im förmlich
erworben hat; die Person des Erwerbers hat er dabei festgelegten Sanierungsgebiet nur, wenn und soweit
zu bezeichnen. § 208 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. eine Genehmigungspflicht nach § 144 nicht besteht.
(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Verände-
§ 49
rungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vor-
Rechtsnachfolge haben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des
Wechselt die Person eines Beteiligten während eines Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren
Umlegungsverfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger in Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungs-
dieses Verfahren in dem Zustand ein, in dem es sich im sperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unter-
Zeitpunkt des Übergangs des Rechts befindet. haltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher aus-
geübten Nutzung werden von der Veränderungssperre
§ 50 nicht berührt.
Bekanntmachung des (3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
Umlegungsbeschlusses Grund zu der Annahme besteht, dass das Vorhaben die
Durchführung der Umlegung unmöglich machen oder
(1) Der Umlegungsbeschluss ist in der Gemeinde
wesentlich erschweren würde. § 22 Absatz 5 Satz 2
ortsüblich bekannt zu machen.
bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Bekanntmachung des Umlegungsbeschlus-
ses hat die Aufforderung zu enthalten, innerhalb eines (4) Die Genehmigung kann unter Auflagen und außer
Monats Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersicht- bei Verfügungen über Grundstücke und über Rechte
lich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren an Grundstücken auch unter Bedingungen oder Be-
berechtigen, bei der Umlegungsstelle anzumelden. fristungen erteilt werden. Wird die Genehmigung unter
Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilt, ist die
(3) Werden Rechte erst nach Ablauf der in Absatz 2 hierdurch betroffene Vertragspartei berechtigt, bis zum
bezeichneten Frist angemeldet oder nach Ablauf der in Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Ent-
§ 48 Absatz 3 gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so scheidung vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rück-
muss ein Berechtigter die bisherigen Verhandlungen trittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürger-
und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn lichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
die Umlegungsstelle dies bestimmt.
(5) Überträgt der Umlegungsausschuss auf Grund
(4) Der Inhaber eines in Absatz 2 bezeichneten einer Verordnung nach § 46 Absatz 2 Nummer 3 der
Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung dort bezeichneten Stelle Entscheidungen über Vor-
eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten gänge nach Absatz 1, unterliegt diese Stelle seinen
lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist Weisungen; bei Einlegung von Rechtsbehelfen tritt der
durch Bekanntmachung des Verwaltungsakts zuerst in Umlegungsausschuss an ihre Stelle. Der Umlegungs-
Lauf gesetzt worden ist. ausschuss kann die Übertragung jederzeit widerrufen.
(5) Auf die rechtlichen Wirkungen nach den Ab-
sätzen 3 und 4 sowie nach § 51 ist in der Bekannt- § 52
machung hinzuweisen.
Umlegungsgebiet
§ 51 (1) Das Umlegungsgebiet ist so zu begrenzen, dass
Verfügungs- und Veränderungssperre die Umlegung sich zweckmäßig durchführen lässt. Es
kann aus räumlich getrennten Flächen bestehen.
(1) Von der Bekanntmachung des Umlegungsbe-
schlusses bis zur Bekanntmachung nach § 71 dürfen (2) Einzelne Grundstücke, die die Durchführung der
im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung Umlegung erschweren, können von der Umlegung ganz
der Umlegungsstelle oder teilweise ausgenommen werden.
1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein (3) Unwesentliche Änderungen des Umlegungsge-
Grundstück und über Rechte an einem Grundstück biets können bis zum Beschluss über die Aufstellung
getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen wer- des Umlegungsplans (§ 66 Absatz 1) von der Umle-
den, durch die einem anderen ein Recht zum Er- gungsstelle nach vorheriger Anhörung der Eigentümer
werb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grund- der betroffenen Grundstücke auch ohne ortsübliche
stücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird, oder Bekanntmachung vorgenommen werden. Die Änderung
Baulasten neu begründet, geändert oder aufge- wird mit ihrer Bekanntgabe an die Eigentümer der be-
hoben werden; troffenen Grundstücke wirksam.
3664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017
§ 53 § 55
Bestandskarte und Bestandsverzeichnis Umlegungsmasse und Verteilungsmasse
(1) Die Umlegungsstelle fertigt eine Karte und ein (1) Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke
Verzeichnis der Grundstücke des Umlegungsgebiets werden nach ihrer Fläche rechnerisch zu einer Masse
an (Bestandskarte und Bestandsverzeichnis). Die Be- vereinigt (Umlegungsmasse).
standskarte weist mindestens die bisherige Lage und (2) Aus der Umlegungsmasse sind vorweg die Flä-
Form der Grundstücke des Umlegungsgebiets und die chen auszuscheiden und der Gemeinde oder dem sons-
auf ihnen befindlichen Gebäude aus und bezeichnet die tigen Erschließungsträger zuzuteilen, die nach dem Be-
Eigentümer. In dem Bestandsverzeichnis sind für jedes bauungsplan festgesetzt sind oder aus Gründen der
Grundstück mindestens aufzuführen geordneten städtebaulichen Entwicklung zur Verwirk-
lichung der nach § 34 zulässigen Nutzung erforderlich
1. die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer,
sind als
2. die grundbuch- und katastermäßige Bezeichnung, 1. örtliche Verkehrsflächen für Straßen, Wege ein-
die Größe und die im Liegenschaftskataster angege- schließlich Fuß- und Wohnwege und für Plätze sowie
bene Nutzungsart der Grundstücke unter Angabe für Sammelstraßen,
von Straße und Hausnummer sowie
2. Flächen für Parkplätze, Grünanlagen einschließlich
3. die im Grundbuch in Abteilung II eingetragenen Las- Kinderspielplätze und Anlagen zum Schutz gegen
ten und Beschränkungen. schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes, soweit sie nicht
(2) Die Bestandskarte und die in Absatz 1 Satz 3
schon Bestandteil der in Nummer 1 genannten Ver-
Nummer 1 und 2 bezeichneten Teile des Bestands-
kehrsanlagen sind, sowie für Regenklär- und Regen-
verzeichnisses sind auf die Dauer eines Monats in der
überlaufbecken, wenn die Flächen überwiegend den
Gemeinde öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der
Bedürfnissen der Bewohner des Umlegungsgebiets
Auslegung sind mindestens eine Woche vor der Ausle-
dienen sollen.
gung ortsüblich bekannt zu machen.
Zu den vorweg auszuscheidenden Flächen gehören
(3) Betrifft die Umlegung nur wenige Grundstücke, auch die Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Ab-
so genügt anstelle der ortsüblichen Bekanntmachung satz 3 für die in Satz 1 genannten Anlagen. Grünflächen
die Mitteilung an die Eigentümer und die Inhaber sons- nach Satz 1 Nummer 2 können auch bauflächen-
tiger Rechte, soweit sie aus dem Grundbuch ersichtlich bedingte Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a
sind oder ihr Recht bei der Umlegungsstelle ange- Absatz 3 umfassen.
meldet haben.
(3) Mit der Zuteilung ist die Gemeinde oder der
(4) In den in Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 bezeichne- sonstige Erschließungsträger für von ihnen in die Um-
ten Teil des Bestandsverzeichnisses ist die Einsicht legungsmasse eingeworfene Flächen nach Absatz 2
jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse dar- abgefunden.
legt.
(4) Die verbleibende Masse ist die Verteilungsmasse.
§ 54 (5) Sonstige Flächen, für die nach dem Bebauungs-
plan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzt
Benachrichtigungen und Umlegungsvermerk ist, können einschließlich der Flächen zum Ausgleich
(1) Die Umlegungsstelle teilt dem Grundbuchamt im Sinne des § 1a Absatz 3 ausgeschieden und dem
und der für die Führung des Liegenschaftskatasters zu- Bedarfs- oder Erschließungsträger zugeteilt werden,
ständigen Stelle die Einleitung (§ 47) des Umlegungs- wenn dieser geeignetes Ersatzland, das auch außerhalb
verfahrens und die nachträglichen Änderungen des des Umlegungsgebiets liegen kann, in die Verteilungs-
Umlegungsgebiets (§ 52) mit. Das Grundbuchamt hat masse einbringt. Die Umlegungsstelle soll von dieser
in die Grundbücher der umzulegenden Grundstücke Befugnis Gebrauch machen, wenn dies zur alsbaldigen
einzutragen, dass das Umlegungsverfahren eingeleitet Durchführung des Bebauungsplans zweckmäßig ist.
ist (Umlegungsvermerk).
§ 56
(2) Das Grundbuchamt und die für die Führung des
Liegenschaftskatasters zuständige Stelle haben die Verteilungsmaßstab
Umlegungsstelle von allen Eintragungen zu benach- (1) Für die Errechnung der den beteiligten Grund-
richtigen, die nach dem Zeitpunkt der Einleitung des eigentümern an der Verteilungsmasse zustehenden An-
Umlegungsverfahrens im Grundbuch der betroffenen teile (Sollanspruch) ist entweder von dem Verhältnis der
Grundstücke und im Liegenschaftskataster vorgenom- Flächen oder dem Verhältnis der Werte auszugehen,
men sind oder vorgenommen werden. § 22 Absatz 6 ist in dem die früheren Grundstücke vor der Umlegung zu-
entsprechend anzuwenden. einander gestanden haben. Der Maßstab ist von der
Umlegungsstelle nach pflichtmäßigem Ermessen unter
(3) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangs-
gerechter Abwägung der Interessen der Beteiligten je
versteigerung oder Zwangsverwaltung eingetragen, so
nach Zweckmäßigkeit einheitlich zu bestimmen.
gibt die Umlegungsstelle dem Vollstreckungsgericht
von dem Umlegungsbeschluss Kenntnis, soweit dieser (2) Sind alle Beteiligten einverstanden, so kann die
das Grundstück betrifft, das Gegenstand des Vollstre- Verteilungsmasse auch nach einem anderen Maßstab
ckungsverfahrens ist. aufgeteilt werden.
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§ 57 chend anzuwenden, soweit die Zuteilung den Einwurfs-
Verteilung nach Werten wert oder mehr als nur unwesentlich den Sollanspruch
unterschreitet. Der Geldausgleich bemisst sich nach
Geht die Umlegungsstelle von dem Verhältnis der dem Verkehrswert, bezogen auf den Zeitpunkt der Auf-
Werte aus, so wird die Verteilungsmasse in dem Ver- stellung des Umlegungsplans, soweit die Zuteilung den
hältnis verteilt, in dem die zu berücksichtigenden Sollanspruch mehr als nur unwesentlich überschreitet
Eigentümer an der Umlegung beteiligt sind. Jedem und dadurch die bauplanungsrechtlich zulässige Nut-
Eigentümer soll ein Grundstück mindestens mit dem zung ermöglicht.
Verkehrswert zugeteilt werden, den sein früheres
Grundstück auch unter Berücksichtigung der Pflicht (3) Beantragt ein Eigentümer, der im Umlegungsge-
zur Bereitstellung von Flächen zum Ausgleich im Sinne biet eigen genutzten Wohn- oder Geschäftsraum auf-
des § 1a Absatz 3 im Zeitpunkt des Umlegungsbe- geben muss und im Umlegungsverfahren kein Grund-
schlusses hatte. Für die zuzuteilenden Grundstücke stück erhält, dass für ihn als Abfindung im Umlegungs-
ist der Verkehrswert, bezogen auf den Zeitpunkt des verfahren eines der in Absatz 4 Nummer 2 und 3 be-
Umlegungsbeschlusses, zu ermitteln. Dabei sind Wert- zeichneten Rechte vorgesehen wird, so soll dem ent-
änderungen, die durch die Umlegung bewirkt werden, sprochen werden, sofern dies in der Umlegung möglich
zu berücksichtigen; sollen Grundstücke in Bezug auf ist.
Flächen nach § 55 Absatz 2 erschließungsbeitrags- (4) Mit Einverständnis der betroffenen Eigentümer
pflichtig zugeteilt werden, bleiben Wertänderungen in- können als Abfindung
soweit unberücksichtigt. Unterschiede zwischen den
so ermittelten Verkehrswerten sind in Geld auszu- 1. Geld oder
gleichen. 2. Grundeigentum außerhalb des Umlegungsgebiets
oder
§ 58 3. die Begründung von Miteigentum an einem Grund-
Verteilung nach Flächen stück, die Gewährung von grundstücksgleichen
(1) Geht die Umlegungsstelle von dem Verhältnis der Rechten, Rechten nach dem Wohnungseigentums-
Flächen aus, hat sie von den eingeworfenen Grund- gesetz oder sonstigen dinglichen Rechten innerhalb
stücken unter Anrechnung des Flächenabzugs nach und außerhalb des Umlegungsgebiets
§ 55 Absatz 2 einen Flächenbeitrag in einem solchen vorgesehen werden.
Umfang abzuziehen, dass die Vorteile ausgeglichen
(5) Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines
werden, die durch die Umlegung erwachsen; dabei
Bebauungsplans durchgeführt wird, können Eigentümer
bleiben in den Fällen des § 57 Satz 4 Halbsatz 2 die
in Geld oder mit außerhalb des Umlegungsgebiets ge-
Vorteile insoweit unberücksichtigt. Der Flächenbeitrag
legenen Grundstücken abgefunden werden, wenn sie
darf in Gebieten, die erstmalig erschlossen werden,
im Gebiet keine bebauungsfähigen Grundstücke erhal-
nur bis zu 30 vom Hundert, in anderen Gebieten nur
ten können oder wenn dies sonst zur Erreichung der
bis zu 10 vom Hundert der eingeworfenen Fläche be-
Ziele und Zwecke des Bebauungsplans erforderlich ist;
tragen. Die Umlegungsstelle kann statt eines Flächen-
wer die Abfindung mit Grundstücken außerhalb des
beitrags ganz oder teilweise einen entsprechenden
Gebiets ablehnt, kann mit Geld abgefunden werden.
Geldbeitrag erheben. Soweit der Umlegungsvorteil
Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten
den Flächenbeitrag nach Satz 1 übersteigt, ist der Vor-
Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzu-
teil in Geld auszugleichen.
wenden.
(2) Kann das neue Grundstück nicht in gleicher oder
gleichwertiger Lage zugeteilt werden, so sind dadurch (6) Lehnt der Eigentümer eine Abfindung mit den in
begründete Wertunterschiede in Fläche oder Geld aus- Absatz 4 Nummer 2 und 3 bezeichneten Rechten ab,
zugleichen. obgleich durch eine solche Abfindung für eine größere
Anzahl von Beteiligten eine Abfindung in Geld vermie-
(3) Für die Bemessung von Geldbeiträgen und Aus- den werden kann und die Abfindung in diesen Rechts-
gleichsleistungen sind die Wertverhältnisse im Zeit- formen mit dem Bebauungsplan vereinbar ist, ist der
punkt des Umlegungsbeschlusses maßgebend. Eigentümer in Geld abzufinden. Die Vorschriften über
die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften
§ 59 Teils sind entsprechend anzuwenden.
Zuteilung und Abfindung (7) Die Umlegungsstelle – der Umlegungsausschuss
(1) Aus der Verteilungsmasse sind den Eigentümern auf Antrag der Gemeinde – kann bei der Zuteilung von
dem Umlegungszweck entsprechend nach Möglichkeit Grundstücken unter den Voraussetzungen des § 176
Grundstücke einschließlich Flächen zum Ausgleich im ein Baugebot, unter den Voraussetzungen des § 177
Sinne des § 1a Absatz 3 in gleicher oder gleichwertiger ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot und
Lage wie die eingeworfenen Grundstücke und entspre- unter den Voraussetzungen des § 178 ein Pflanzgebot
chend den nach den §§ 57 und 58 errechneten Anteilen anordnen.
zuzuteilen. (8) Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines
(2) Soweit es unter Berücksichtigung der öffentlich- Bebauungsplans durchgeführt wird, sind im Umle-
rechtlichen Vorschriften nicht möglich ist, die nach gungsplan die Gebäude oder sonstigen baulichen
den §§ 57 und 58 errechneten Anteile tatsächlich zu- Anlagen zu bezeichnen, die dem Bebauungsplan wider-
zuteilen, findet ein Ausgleich in Geld statt. Auf den sprechen und der Verwirklichung der im Umlegungs-
Geldausgleich sind die Vorschriften über die Entschä- plan in Aussicht genommenen Neugestaltung (§ 66 Ab-
digung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils entspre- satz 2) entgegenstehen. Die Eigentümer und die sons-
3666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017
tigen Nutzungsberechtigten haben die Beseitigung der § 62
im Umlegungsplan bezeichneten Gebäude und sons-
Gemeinschaftliches Eigentum;
tigen baulichen Anlagen zu dulden, wenn die Gemeinde
besondere rechtliche Verhältnisse
die Beseitigung zum Vollzug des Umlegungsplans
durchführt. (1) Wenn es dem Zweck der Umlegung dient und
die Eigentümer zustimmen, kann gemeinschaftliches
(9) Die Befugnis der Gemeinde, ein Baugebot,
Eigentum an Grundstücken geteilt werden.
ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot, ein
Pflanzgebot oder ein Rückbau- oder Entsiegelungs- (2) Wenn einem Eigentümer für mehrere verschie-
gebot nach den §§ 176 bis 179 anzuordnen, bleibt denen Rechtsverhältnissen unterliegende alte Grund-
unberührt. stücke oder Berechtigungen ein neues Grundstück zu-
geteilt wird, so werden entsprechend den verschiede-
§ 60 nen Rechtsverhältnissen Bruchteile der Gesamtabfin-
dung bestimmt, die an die Stelle der einzelnen Grund-
Abfindung und stücke oder Berechtigungen treten. In diesen Fällen
Ausgleich für bauliche Anlagen, kann für jedes eingeworfene Grundstück oder jede
Anpflanzungen und sonstige Einrichtungen Berechtigung anstelle des Bruchteils ein besonderes
Für bauliche Anlagen, Anpflanzungen und für sons- Grundstück zugeteilt werden.
tige Einrichtungen ist nur eine Geldabfindung zu ge- (3) Wenn gemeinschaftliches Eigentum geteilt wird
währen und im Falle der Zuteilung ein Ausgleich in Geld (Absatz 1) oder einem Eigentümer für sein Grundstück
festzusetzen, soweit das Grundstück wegen dieser Ein- mehrere neue Grundstücke zugeteilt werden, so kann
richtungen einen über den Bodenwert hinausgehenden die Umlegungsstelle Grundpfandrechte und Reallasten,
Verkehrswert hat. Die Vorschriften über die Entschädi- mit denen eingeworfene Grundstücke belastet sind,
gung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind ent- entsprechend den im Umlegungsverfahren ermittelten
sprechend anzuwenden. Werten auf die zuzuteilenden Grundstücke verteilen.
§ 61 § 63
Aufhebung, Änderung Übergang von
und Begründung von Rechten Rechtsverhältnissen auf die Abfindung
(1) Grundstücksgleiche Rechte sowie andere Rechte (1) Die zugeteilten Grundstücke treten hinsichtlich
an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück der Rechte an den alten Grundstücken und der diese
oder an einem das Grundstück belastenden Recht, Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht
ferner Ansprüche mit dem Recht auf Befriedigung aus aufgehoben werden, an die Stelle der alten Grund-
dem Grundstück oder persönliche Rechte, die zum stücke. Die örtlich gebundenen öffentlichen Lasten,
Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung eines im Umle- die auf den alten Grundstücken ruhen, gehen auf die
gungsgebiet gelegenen Grundstücks berechtigen oder in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen Grund-
den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks stücke über.
beschränken, können durch den Umlegungsplan auf-
(2) Erhält der Eigentümer, dem ein neues Grund-
gehoben, geändert oder neu begründet werden. In stück zugeteilt wird, für das alte Grundstück zum Aus-
Übereinstimmung mit den Zielen des Bebauungsplans gleich von Wertunterschieden einen Geldausgleich
oder zur Verwirklichung einer nach § 34 zulässigen
oder nach § 59, § 60 oder § 61 eine Geldabfindung,
Nutzung können zur zweckmäßigen und wirtschaft- so sind dinglich Berechtigte, deren Rechte durch die
lichen Ausnutzung der Grundstücke Flächen für Zu- Umlegung beeinträchtigt werden, insoweit auf den
wege, gemeinschaftliche Hofräume, Kinderspielplätze,
Geldanspruch des Eigentümers angewiesen.
Freizeiteinrichtungen, Stellplätze, Garagen, Flächen
zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 oder andere
Gemeinschaftsanlagen festgelegt und ihre Rechts- § 64
verhältnisse geregelt werden. Im Landesrecht vorge- Geldleistungen
sehene öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem
das Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unter- (1) Die Gemeinde ist Gläubigerin und Schuldnerin
lassen (Baulast) können im Einvernehmen mit der Bau- der im Umlegungsplan festgesetzten Geldleistungen.
genehmigungsbehörde aufgehoben, geändert oder neu (2) Geldleistungen werden mit der Bekanntmachung
begründet werden. nach § 71 fällig. Die Fälligkeit der Ausgleichsleistungen
für Mehrwerte (§§ 57 bis 61) kann bis zu längstens
(2) Soweit durch die Aufhebung, Änderung oder Be-
zehn Jahren hinausgeschoben werden; dabei kann vor-
gründung von Rechten oder Baulasten Vermögens-
gesehen werden, dass die Bezahlung dieser Aus-
nachteile oder Vermögensvorteile entstehen, findet ein
gleichsleistungen ganz oder teilweise in wiederkehren-
Ausgleich in Geld statt. Für den Fall, dass Vermögens-
den Leistungen erfolgt. In den Fällen des Satzes 2
nachteile entstehen, sind die Vorschriften über die Ent-
soll die Ausgleichsleistung ab Fälligkeit und bei Anfech-
schädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils und
tung des Umlegungsplans lediglich wegen der Höhe
über den Härteausgleich nach § 181 entsprechend an-
einer Geldleistung soll diese in Höhe des angefochte-
zuwenden.
nen Betrags ab Inkrafttreten des Umlegungsplans
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach § 55 dem Grund nach mit 2 vom Hundert über dem Basis-
Absatz 5 in die Verteilungsmasse eingebrachten Grund- zinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
stücke. jährlich verzinst werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017 3667
(3) Die Verpflichtungen des Eigentümers oder des 1. die Grundstücke, einschließlich der außerhalb des
Erbbauberechtigten zu Geldleistungen nach den §§ 57 Umlegungsgebiets zugeteilten, nach Lage, Größe
bis 61 gelten als Beitrag und ruhen als öffentliche Last und Nutzungsart unter Gegenüberstellung des alten
auf dem Grundstück oder dem Erbbaurecht. und neuen Bestands mit Angabe ihrer Eigentümer;
(4) Wird zur Sicherung eines Kredits, der 2. die Rechte an einem Grundstück oder einem das
1. der Errichtung von Neubauten, dem Wiederaufbau Grundstück belastenden Recht, ferner Ansprüche
zerstörter Gebäude oder dem Ausbau oder der Er- mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grund-
weiterung bestehender Gebäude oder stück oder persönliche Rechte, die zum Erwerb,
zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks be-
2. der Durchführung notwendiger außerordentlicher
rechtigen oder den Verpflichteten in der Benutzung
Instandsetzungen an Gebäuden
des Grundstücks beschränken, soweit sie aufge-
auf dem belasteten Grundstück dient, ein Grundpfand- hoben, geändert oder neu begründet werden;
recht bestellt, so kann für dieses auf Antrag ein Befrie-
digungsvorrecht vor der öffentlichen Last nach Absatz 3 3. die Grundstückslasten nach Rang und Betrag;
oder einem Teil derselben für den Fall der Zwangs- 4. die Geldleistungen, deren Fälligkeit und Zahlungsart
vollstreckung in das Grundstück bewilligt werden, sowie der Wert der Flächen nach § 55 Absatz 2
wenn dadurch die Sicherheit der öffentlichen Last bei einer insoweit erschließungsbeitragspflichtigen
nicht gefährdet wird und die Zins- und Tilgungssätze Zuteilung;
für das Grundpfandrecht den üblichen Jahresleistungen
5. diejenigen, zu deren Gunsten oder Lasten Geld-
für erstrangige Tilgungshypotheken entsprechen. Die
leistungen festgesetzt sind;
Bewilligung kann von der Erfüllung von Bedingungen
abhängig gemacht werden. 6. die einzuziehenden und die zu verlegenden Flächen
(5) Soweit die Kosten und Geldleistungen der Umle- im Sinne des § 55 Absatz 2 und die Wasserläufe;
gung von einem Bedarfs- oder Erschließungsträger ver- 7. die Gebote nach § 59 Absatz 7 sowie
ursacht sind, sind sie von ihm der Gemeinde zu er-
statten. 8. die Baulasten nach § 61 Absatz 1 Satz 3.
(6) Die öffentlichen Lasten (Absatz 3) sind im Grund- (2) Das Umlegungsverzeichnis kann für jedes
buch zu vermerken. Grundstück gesondert aufgestellt werden.
§ 65 § 69
Hinterlegung und Verteilungsverfahren Bekanntmachung des
Für die Hinterlegung von Geldleistungen und für das Umlegungsplans, Einsichtnahme
Verteilungsverfahren gelten die Vorschriften der §§ 118 (1) Die Umlegungsstelle hat den Beschluss über die
und 119 entsprechend. Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Absatz 1) in
der Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen. In der
§ 66 Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass der
Aufstellung und Umlegungsplan an einer zu benennenden Stelle nach
Inhalt des Umlegungsplans Absatz 2 eingesehen werden kann und auszugsweise
nach § 70 Absatz 1 Satz 1 zugestellt wird.
(1) Der Umlegungsplan ist von der Umlegungsstelle
nach Erörterung mit den Eigentümern durch Beschluss (2) Den Umlegungsplan kann jeder einsehen, der ein
aufzustellen. Er kann auch für Teile des Umlegungs- berechtigtes Interesse darlegt.
gebiets aufgestellt werden (Teilumlegungsplan).
(2) Aus dem Umlegungsplan muss der in Aussicht § 70
genommene Neuzustand mit allen tatsächlichen und Zustellung
rechtlichen Änderungen hervorgehen, die die im Um- des Umlegungsplans
legungsgebiet gelegenen Grundstücke erfahren. Der
Umlegungsplan muss nach Form und Inhalt zur Über- (1) Den Beteiligten ist ein ihre Rechte betreffender
nahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein. Auszug aus dem Umlegungsplan zuzustellen. Dabei
ist darauf hinzuweisen, dass der Umlegungsplan an
(3) Der Umlegungsplan besteht aus der Umlegungs-
einer zu benennenden Stelle nach § 69 Absatz 2 ein-
karte und dem Umlegungsverzeichnis.
gesehen werden kann.
§ 67 (2) Hält die Umlegungsstelle Änderungen des Um-
legungsplans für erforderlich, so können die Bekannt-
Umlegungskarte
machung und die Zustellung des geänderten Umle-
Die Umlegungskarte stellt den künftigen Zustand des gungsplans auf die von der Änderung Betroffenen
Umlegungsgebiets dar. In die Karte sind insbesondere beschränkt werden.
die neuen Grundstücksgrenzen und -bezeichnungen
sowie die Flächen im Sinne des § 55 Absatz 2 einzu- (3) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangs-
tragen. versteigerung oder Zwangsverwaltung eingetragen, so
gibt die Umlegungsstelle dem Vollstreckungsgericht
§ 68 von dem Umlegungsverzeichnis Kenntnis, soweit
dieses das Grundstück, das Gegenstand des Voll-
Umlegungsverzeichnis streckungsverfahrens ist, und die daran bestehenden
(1) Das Umlegungsverzeichnis führt auf Rechte betrifft.
3668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017
§ 71 Sinne des § 2 Absatz 2 der Grundbuchordnung, wenn
die für die Führung des Liegenschaftskatasters zustän-
Inkrafttreten des Umlegungsplans dige Stelle auf diesen Urkunden bescheinigt hat, dass
(1) Die Umlegungsstelle hat ortsüblich bekannt zu sie nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegen-
machen, in welchem Zeitpunkt der Umlegungsplan un- schaftskataster geeignet sind. Diese Bescheinigung ist
anfechtbar geworden ist. Dem Eintritt der Unanfecht- nicht erforderlich, wenn die Flurbereinigungsbehörde
barkeit des Umlegungsplans steht es gleich, wenn der die Umlegungskarte und das Umlegungsverzeichnis
Umlegungsplan lediglich wegen der Höhe einer Geld- gefertigt hat (§ 46 Absatz 2 Nummer 5 und Absatz 4).
abfindung anfechtbar ist.
§ 75
(2) Vor Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans kann
die Umlegungsstelle räumliche und sachliche Teile Einsichtnahme in den Umlegungsplan
des Umlegungsplans durch Bekanntmachung in Kraft
Bis zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Einsicht
setzen, wenn sich die Entscheidung über eingelegte
in den Umlegungsplan jedem gestattet, der ein berech-
Rechtsbehelfe auf diese Teile des Umlegungsplans
tigtes Interesse darlegt.
nicht auswirken kann. Personen, die Rechtsbehelfe
eingelegt haben, sind von der Inkraftsetzung zu unter-
richten. § 76
Vorwegnahme der Entscheidung
§ 72
Mit Einverständnis der betroffenen Rechtsinhaber
Wirkungen der Bekanntmachung können die Eigentums- und Besitzverhältnisse für ein-
zelne Grundstücke sowie andere Rechte nach den
(1) Mit der Bekanntmachung nach § 71 wird der bis-
§§ 55 bis 62 geregelt werden, bevor der Umlegungs-
herige Rechtszustand durch den in dem Umlegungs-
plan aufgestellt ist. Die §§ 70 bis 75 gelten entspre-
plan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die
chend.
Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen
Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke
ein. § 77
(2) Die Gemeinde hat den Umlegungsplan zu voll- Vorzeitige Besitzeinweisung
ziehen, sobald seine Unanfechtbarkeit nach § 71 be- (1) Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines
kannt gemacht worden ist. Sie hat den Beteiligten Bebauungsplans durchgeführt wird, kann die Umle-
die neuen Besitz- und Nutzungsrechte, erforderlichen- gungsstelle nach dem Inkrafttreten des Bebauungs-
falls mit den Mitteln des Verwaltungszwangs, zu ver- plans, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert,
schaffen.
1. vor Aufstellung des Umlegungsplans die Gemeinde
oder den sonstigen Bedarfs- oder Erschließungs-
§ 73
träger in den Besitz der Grundstücke, die in dem
Änderung des Umlegungsplans Bebauungsplan als Flächen im Sinne des § 9 Ab-
satz 1 Nummer 21 oder des § 55 Absatz 2 und 5
Die Umlegungsstelle kann den Umlegungsplan auch festgesetzt sind, einweisen;
nach Eintritt der Unanfechtbarkeit ändern, wenn
2. nach Aufstellung des Umlegungsplans und Über-
1. der Bebauungsplan geändert wird, tragung der Grenzen der neuen Grundstücke in die
Örtlichkeit auch sonstige am Umlegungsverfahren
2. eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts die
Beteiligte in den Besitz der nach dem Umlegungs-
Änderung notwendig macht oder
plan für sie vorgesehenen Grundstücke oder Nut-
3. die Beteiligten mit der Änderung einverstanden sind. zungsrechte einweisen.
(2) Das Wohl der Allgemeinheit kann die vorzeitige
§ 74 Einweisung in den Besitz insbesondere erfordern
Berichtigung der öffentlichen Bücher 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 zugunsten
der Gemeinde oder eines sonstigen Bedarfs- oder
(1) Die Umlegungsstelle übersendet dem Grund-
Erschließungsträgers, wenn Maßnahmen zur Ver-
buchamt und der für die Führung des Liegenschafts-
wirklichung des Bebauungsplans bevorstehen und
katasters zuständigen Stelle eine beglaubigte Abschrift
die Flächen für die vorgesehenen Anlagen und Ein-
der Bekanntmachung nach § 71 sowie eine beglaubigte
richtungen der Erschließung oder Versorgung des
Ausfertigung des Umlegungsplans und ersucht diese,
Gebiets benötigt werden,
die Rechtsänderungen in das Grundbuch und in das
Liegenschaftskataster einzutragen sowie den Umle- 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 zugunsten
gungsvermerk im Grundbuch zu löschen. Dies gilt auch sonstiger Umlegungsbeteiligter, wenn dringende
für außerhalb des Umlegungsgebiets zugeteilte Grund- städtebauliche Gründe für die Verschaffung des Be-
stücke. sitzes bestehen und wenn diese Gründe die Interes-
sen der Betroffenen an der weiteren Ausübung des
(2) Bis zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters Besitzes wesentlich überwiegen.
dienen die Umlegungskarte und das Umlegungsver-
zeichnis als amtliches Verzeichnis der Grundstücke im (3) Die §§ 116 und 122 gelten entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017 3669
§ 78 (5) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
Verfahrens- und Sachkosten ordnungen bestimmen, dass die nach Maßgabe des
§ 46 Absatz 2 Nummer 1 und 2 gebildeten Umlegungs-
Die Gemeinde trägt die Verfahrenskosten und die ausschüsse auch vereinfachte Umlegungsverfahren
nicht durch Beiträge nach § 64 Absatz 3 gedeckten selbständig durchführen. Die Vorschriften des § 46 Ab-
Sachkosten. satz 4 zur Übertragung der Umlegung auf die Flurberei-
nigungsbehörde oder eine andere geeignete Behörde
§ 79 sind für vereinfachte Umlegungsverfahren entspre-
Abgaben- und Auslagenbefreiung chend anzuwenden.
(1) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durch- § 81
führung oder Vermeidung der Umlegung dienen, ein-
schließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, Geldleistungen
sind frei von Gebühren und ähnlichen nichtsteuerlichen (1) Vorteile, die durch die vereinfachte Umlegung be-
Abgaben sowie von Auslagen; dies gilt nicht für die wirkt werden, sind von den Eigentümern in Geld aus-
Kosten eines Rechtsstreits. Unberührt bleiben Rege- zugleichen. Die Vorschriften über die Entschädigung im
lungen nach landesrechtlichen Vorschriften. Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend
anzuwenden.
(2) Die Abgabenfreiheit ist von der zuständigen Be-
hörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Um- (2) Gläubigerin und Schuldnerin der Geldleistungen
legungsstelle versichert, dass ein Geschäft oder eine ist die Gemeinde. Die Beteiligten können mit Zustim-
Verhandlung der Durchführung oder Vermeidung der mung der Gemeinde andere Vereinbarungen treffen.
Umlegung dient. Die Geldleistungen werden mit der Bekanntmachung
nach § 83 Absatz 1 fällig. § 64 Absatz 3, 4 und 6
Zweiter Abschnitt über Beitrag und öffentliche Last ist entsprechend an-
zuwenden, wenn die Gemeinde Gläubigerin der Geld-
Ve re i n f a c h t e U m l e g u n g leistungen ist.
(3) Dinglich Berechtigte, deren Rechte durch die ver-
§ 80 einfachte Umlegung beeinträchtigt werden, sind inso-
Zweck, Anwendungsbereich, Zuständigkeiten weit auf den Geldanspruch des Eigentümers ange-
wiesen. Für die Hinterlegung von Geldleistungen und
(1) Die Gemeinde kann eine Umlegung im Sinne des
für das Verteilungsverfahren gelten die Vorschriften
§ 45 als vereinfachte Umlegung durchführen, wenn die
der §§ 118 und 119 entsprechend.
in § 46 Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vor-
liegen und wenn mit der Umlegung lediglich
§ 82
1. unmittelbar aneinander grenzende oder in enger Beschluss
Nachbarschaft liegende Grundstücke oder Teile von über die vereinfachte Umlegung
Grundstücken untereinander getauscht oder
(1) Die Gemeinde setzt nach Erörterung mit den
2. Grundstücke, insbesondere Splittergrundstücke Eigentümern durch Beschluss die neuen Grenzen
oder Teile von Grundstücken, einseitig zugeteilt sowie die Geldleistung fest und regelt in ihm, soweit
werden. Die auszutauschenden oder einseitig zuzutei- es erforderlich ist, die Neuordnung und zu diesem
lenden Grundstücke oder Grundstücksteile dürfen nicht Zweck auch die Neubegründung und Aufhebung von
selbständig bebaubar sein. Eine einseitige Zuteilung Dienstbarkeiten, Grundpfandrechten und Baulasten.
muss im öffentlichen Interesse geboten sein. Beteiligten, deren Rechte ohne Zustimmung durch
den Beschluss betroffen werden, ist vorher Gelegenheit
(2) Auf die vereinfachte Umlegung sind die Vorschrif-
zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss muss nach
ten des Ersten Abschnitts nur anzuwenden, soweit die
Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschafts-
Vorschriften dieses Abschnitts dies bestimmen. Einer
kataster geeignet sein.
Anordnung der vereinfachten Umlegung durch die Ge-
meinde bedarf es nicht. (2) Allen Beteiligten ist ein ihre Rechte betreffender
Auszug aus dem Beschluss zuzustellen. Dabei ist
(3) Die vereinfachte Umlegung ist so durchzuführen, darauf hinzuweisen, dass der Beschluss bei einer zu
dass jedem Eigentümer nach dem Verhältnis des Werts benennenden Stelle eingesehen werden kann.
seines früheren Grundstücks zum Wert der übrigen
Grundstücke möglichst ein Grundstück in gleicher oder
§ 83
gleichwertiger Lage zugeteilt wird. Eine durch die ver-
einfachte Umlegung für den Grundstückseigentümer Bekanntmachung und
bewirkte Wertminderung darf nur unerheblich sein. Mit Rechtswirkungen der vereinfachten Umlegung
Zustimmung der Eigentümer können von den Sätzen 1 (1) Die Gemeinde hat ortsüblich bekannt zu machen,
und 2 abweichende Regelungen getroffen werden. in welchem Zeitpunkt der Beschluss über die verein-
(4) Im Rahmen des Verfahrens der vereinfachten fachte Umlegung unanfechtbar geworden ist. § 71 Ab-
Umlegung betroffene Dienstbarkeiten und Baulasten satz 2 über die vorzeitige Inkraftsetzung ist entspre-
nach Maßgabe des § 61 Absatz 1 Satz 3 können neu chend anzuwenden.
geordnet und zu diesem Zweck auch neu begründet (2) Mit der Bekanntmachung wird der bisherige
und aufgehoben werden. Betroffene Grundpfandrechte Rechtszustand durch den in dem Beschluss über die
können neu geordnet werden, wenn die Beteiligten vereinfachte Umlegung vorgesehenen neuen Rechts-
dem vorgesehenen neuen Rechtszustand zustimmen. zustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die
3670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017
Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der 7. im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von
zugeteilten Grundstücke oder Grundstücksteile ein. Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus eine
§ 72 Absatz 2 über die Vollziehung ist entsprechend bauliche Anlage aus den in § 171d Absatz 3 be-
anzuwenden. zeichneten Gründen zu erhalten oder zu beseitigen.
(3) Das Eigentum an ausgetauschten oder einseitig (2) Unberührt bleiben
zugeteilten Grundstücksteilen und Grundstücken geht 1. die Vorschriften über die Enteignung zu anderen als
lastenfrei auf die neuen Eigentümer über; Unschädlich- den in Absatz 1 genannten Zwecken,
keitszeugnisse sind nicht erforderlich. Sofern Grund-
2. landesrechtliche Vorschriften über die Enteignung zu
stücksteile oder Grundstücke einem Grundstück zuge-
den in Absatz 1 Nummer 6 genannten Zwecken.
teilt werden, werden sie Bestandteil dieses Grund-
stücks. Die dinglichen Rechte an diesem Grundstück
erstrecken sich auf die zugeteilten Grundstücksteile § 86
und Grundstücke. Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 3 gelten Gegenstand der Enteignung
nur, soweit sich nicht aus einer Regelung nach § 80 (1) Durch Enteignung können
Absatz 4 etwas anderes ergibt.
1. das Eigentum an Grundstücken entzogen oder be-
lastet werden;
§ 84
2. andere Rechte an Grundstücken entzogen oder be-
Berichtigung der öffentlichen Bücher lastet werden;
(1) Die Gemeinde übersendet dem Grundbuchamt 3. Rechte entzogen werden, die zum Erwerb, zum Be-
und der für die Führung des Liegenschaftskatasters sitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechti-
zuständigen Stelle eine beglaubigte Abschrift des gen oder die den Verpflichteten in der Benutzung
Beschlusses über die vereinfachte Umlegung, teilt den von Grundstücken beschränken; hierzu zählen auch
Zeitpunkt der Bekanntmachung nach § 83 Absatz 1 mit Rückübertragungsansprüche nach dem Vermögens-
und ersucht diese, die Rechtsänderungen in das gesetz;
Grundbuch und in das Liegenschaftskataster einzu-
4. soweit es in den Vorschriften dieses Teils vorgese-
tragen. § 74 Absatz 2 gilt entsprechend.
hen ist, Rechtsverhältnisse begründet werden, die
(2) Für die Kosten der vereinfachten Umlegung Rechte der in Nummer 3 bezeichneten Art gewähren.
gelten die §§ 78 und 79 entsprechend. (2) Auf das Zubehör eines Grundstücks sowie auf
Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit
Fünfter Teil dem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude ein-
gefügt sind, darf die Enteignung nur nach Maßgabe des
Enteignung § 92 Absatz 4 ausgedehnt werden.
(3) Die für die Entziehung oder Belastung des Eigen-
Erster Abschnitt tums an Grundstücken geltenden Vorschriften sind auf
Zulässigkeit der Enteignung die Entziehung, Belastung oder Begründung der in Ab-
satz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Rechte entspre-
§ 85 chend anzuwenden.
Enteignungszweck § 87
(1) Nach diesem Gesetzbuch kann nur enteignet Voraussetzungen für die
werden, um Zulässigkeit der Enteignung
1. entsprechend den Festsetzungen des Bebauungs- (1) Die Enteignung ist im einzelnen Fall nur zulässig,
plans ein Grundstück zu nutzen oder eine solche wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der
Nutzung vorzubereiten, Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht
erreicht werden kann.
2. unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke,
die nicht im Bereich eines Bebauungsplans, aber (2) Die Enteignung setzt voraus, dass der Antrag-
innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile steller sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb
liegen, insbesondere zur Schließung von Baulücken, des zu enteignenden Grundstücks zu angemessenen
entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu Bedingungen, unter den Voraussetzungen des § 100
nutzen oder einer baulichen Nutzung zuzuführen, Absatz 1 und 3 unter Angebot geeigneten anderen
Landes, vergeblich bemüht hat. Der Antragsteller hat
3. Grundstücke für die Entschädigung in Land zu be- glaubhaft zu machen, dass das Grundstück innerhalb
schaffen, angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck ver-
4. durch Enteignung entzogene Rechte durch neue wendet wird.
Rechte zu ersetzen, (3) Die Enteignung eines Grundstücks zu dem
Zweck, es für die bauliche Nutzung vorzubereiten (§ 85
5. Grundstücke einer baulichen Nutzung zuzuführen,
Absatz 1 Nummer 1) oder es der baulichen Nutzung
wenn ein Eigentümer die Verpflichtung nach § 176
zuzuführen (§ 85 Absatz 1 Nummer 2), darf nur zuguns-
Absatz 1 oder 2 nicht erfüllt,
ten der Gemeinde oder eines öffentlichen Bedarfs-
6. im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung eine oder Erschließungsträgers erfolgen. In den Fällen des
bauliche Anlage aus den in § 172 Absatz 3 bis 5 be- § 85 Absatz 1 Nummer 5 kann die Enteignung eines
zeichneten Gründen zu erhalten oder Grundstücks zugunsten eines Bauwilligen verlangt wer-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017 3671
den, der in der Lage ist, die Baumaßnahmen innerhalb begründet oder gewährt. Die Verschaffung eines An-
angemessener Frist durchzuführen, und sich hierzu ver- spruchs auf den Erwerb solcher Rechte steht ihrer Be-
pflichtet. Soweit im förmlich festgelegten Sanierungs- gründung oder Gewährung oder der Eigentumsübertra-
gebiet die Enteignung zugunsten der Gemeinde zu- gung gleich.
lässig ist, kann sie auch zugunsten eines Sanierungs-
trägers erfolgen. § 90
(4) Die Zulässigkeit der Enteignung wird durch die Enteignung von
Vorschriften des Sechsten Teils des Zweiten Kapitels Grundstücken zur Entschädigung in Land
nicht berührt.
(1) Die Enteignung von Grundstücken zur Entschädi-
gung in Land (Ersatzland) ist zulässig, wenn
§ 88
1. die Entschädigung eines Eigentümers nach § 100 in
Enteignung aus
Land festzusetzen ist,
zwingenden städtebaulichen Gründen
2. die Bereitstellung von Grundstücken, die im Rahmen
Wird die Enteignung eines Grundstücks von der Ge-
der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung als
meinde zu den in § 85 Absatz 1 Nummer 1 und 2 be-
Ersatzland geeignet sind, weder aus dem Grund-
zeichneten Zwecken aus zwingenden städtebaulichen
besitz des Enteignungsbegünstigten noch aus dem
Gründen beantragt, so genügt anstelle des § 87 Ab-
Grundbesitz des Bundes, des Landes, einer Ge-
satz 2 der Nachweis, dass die Gemeinde sich ernsthaft
meinde (Gemeindeverband) oder einer juristischen
um den freihändigen Erwerb dieses Grundstücks zu
Person des Privatrechts, an der der Bund, das Land
angemessenen Bedingungen vergeblich bemüht hat.
oder eine Gemeinde (Gemeindeverband) allein oder
Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Enteig-
gemeinsam überwiegend beteiligt sind, möglich und
nung eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet
zumutbar ist sowie
gelegenen Grundstücks zugunsten der Gemeinde oder
eines Sanierungsträgers beantragt wird. 3. von dem Enteignungsbegünstigten geeignete Grund-
stücke freihändig zu angemessenen Bedingungen,
§ 89 insbesondere, soweit ihm dies möglich und zumut-
bar ist, unter Angebot geeigneten anderen Landes
Veräußerungspflicht
aus dem eigenen Vermögen oder aus dem Besitz-
(1) Die Gemeinde hat Grundstücke zu veräußern, stand von juristischen Personen des Privatrechts,
1. die sie durch Ausübung des Vorkaufsrechts erlangt an deren Kapital er überwiegend beteiligt ist, nicht
hat oder erworben werden können.
2. die zu ihren Gunsten enteignet worden sind, um sie (2) Grundstücke unterliegen nicht der Enteignung
für eine bauliche Nutzung vorzubereiten oder der zur Entschädigung in Land, wenn und soweit
baulichen Nutzung zuzuführen. 1. der Eigentümer oder bei land- oder forstwirtschaft-
Dies gilt nicht für Grundstücke, die als Austausch- lich genutzten Grundstücken auch der sonstige Nut-
land für beabsichtigte städtebauliche Maßnahmen, zur zungsberechtigte auf das zu enteignende Grund-
Entschädigung in Land oder für sonstige öffentliche stück mit seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit an-
Zwecke benötigt werden. Die Veräußerungspflicht ent- gewiesen und ihm im Interesse der Erhaltung der
fällt, wenn für das Grundstück entsprechendes Ersatz- Wirtschaftlichkeit seines Betriebs die Abgabe nicht
land hergegeben oder Miteigentum an einem Grund- zuzumuten ist oder
stück übertragen wurde oder wenn grundstücksgleiche 2. die Grundstücke oder ihre Erträge unmittelbar
Rechte, Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz öffentlichen Zwecken oder der Wohlfahrtspflege,
oder sonstige dingliche Rechte an einem Grundstück dem Unterricht, der Forschung, der Kranken- und
begründet oder gewährt wurden. Gesundheitspflege, der Erziehung, der Körperer-
(2) Die Gemeinde soll ein Grundstück veräußern, so- tüchtigung oder den Aufgaben der Kirchen und
bald der mit dem Erwerb verfolgte Zweck verwirklicht anderer Religionsgesellschaften des öffentlichen
werden kann oder entfallen ist. Rechts sowie deren Einrichtungen dienen oder zu
(3) Die Gemeinde hat die Grundstücke unter Berück- dienen bestimmt sind.
sichtigung weiter Kreise der Bevölkerung an Personen (3) Außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs
zu veräußern, die sich verpflichten, das Grundstück eines Bebauungsplans und außerhalb der im Zusam-
innerhalb angemessener Frist entsprechend den bau- menhang bebauten Ortsteile können Grundstücke zur
rechtlichen Vorschriften oder den Zielen und Zwecken Entschädigung in Land nur enteignet werden, wenn
der städtebaulichen Maßnahme zu nutzen. Dabei sind sie land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden sollen.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 die
(4) Die Enteignung zum Zweck der Entschädigung
früheren Käufer, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
eines Eigentümers, dessen Grundstück zur Beschaf-
Nummer 2 die früheren Eigentümer vorrangig zu be-
fung von Ersatzland enteignet wird, ist unzulässig.
rücksichtigen.
(4) Die Gemeinde kann ihrer Veräußerungspflicht § 91
nachkommen, indem sie
Ersatz für entzogene Rechte
1. das Eigentum an dem Grundstück überträgt,
Die Enteignung zu dem Zweck, durch Enteignung
2. grundstücksgleiche Rechte oder Rechte nach dem entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen, ist
Wohnungseigentumsgesetz oder nur zulässig, soweit der Ersatz in den Vorschriften des
3. sonstige dingliche Rechte Zweiten Abschnitts vorgesehen ist. Für den Ersatz ent-
3672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017
zogener Rechte durch neue Rechte im Wege der Ent- Besitzeinweisung ist der Zustand in dem Zeitpunkt
eignung nach § 97 Absatz 2 Satz 3 gelten die in § 90 maßgebend, in dem diese wirksam wird.
Absatz 1 und 2 für die Enteignung zur Entschädigung
in Land getroffenen Vorschriften entsprechend. § 94
Entschädigungsberechtigter
§ 92 und Entschädigungsverpflichteter
Umfang, Beschränkung (1) Entschädigung kann verlangen, wer in seinem
und Ausdehnung der Enteignung Recht durch die Enteignung beeinträchtigt wird und
(1) Ein Grundstück darf nur in dem Umfang enteignet dadurch einen Vermögensnachteil erleidet.
werden, in dem dies zur Verwirklichung des Enteig-
(2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Enteig-
nungszwecks erforderlich ist. Reicht eine Belastung
nungsbegünstigte verpflichtet. Wird Ersatzland enteig-
des Grundstücks mit einem Recht zur Verwirklichung
net, so ist zur Entschädigung derjenige verpflichtet, der
des Enteignungszwecks aus, so ist die Enteignung
dieses Ersatzland für das zu enteignende Grundstück
hierauf zu beschränken.
beschaffen muss.
(2) Soll ein Grundstück mit einem Erbbaurecht be-
lastet werden, kann der Eigentümer anstelle der Belas- § 95
tung die Entziehung des Eigentums verlangen. Soll ein
Entschädigung
Grundstück mit einem anderen Recht belastet werden,
für den Rechtsverlust
kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums
verlangen, wenn die Belastung mit dem dinglichen (1) Die Entschädigung für den durch die Enteignung
Recht für ihn unbillig ist. eintretenden Rechtsverlust bemisst sich nach dem Ver-
kehrswert (§ 194) des zu enteignenden Grundstücks
(3) Soll ein Grundstück oder ein räumlich oder wirt-
oder sonstigen Gegenstands der Enteignung. Maßge-
schaftlich zusammenhängender Grundbesitz nur zu
bend ist der Verkehrswert in dem Zeitpunkt, in dem die
einem Teil enteignet werden, kann der Eigentümer die
Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag ent-
Ausdehnung der Enteignung auf das Restgrundstück
scheidet.
oder den Restbesitz insoweit verlangen, als das Rest-
grundstück oder der Restbesitz nicht mehr in ange- (2) Bei der Festsetzung der Entschädigung bleiben
messenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt unberücksichtigt
werden kann. 1. Wertsteigerungen eines Grundstücks, die in der Aus-
(4) Der Eigentümer kann verlangen, dass die Enteig- sicht auf eine Änderung der zulässigen Nutzung
nung auf die in § 86 Absatz 2 bezeichneten Gegen- eingetreten sind, wenn die Änderung nicht in abseh-
stände ausgedehnt wird, wenn und soweit er sie infolge barer Zeit zu erwarten ist;
der Enteignung nicht mehr wirtschaftlich nutzen oder in 2. Wertänderungen, die infolge der bevorstehenden
anderer Weise angemessen verwerten kann. Enteignung eingetreten sind;
(5) Ein Verlangen nach den Absätzen 2 bis 4 ist 3. Werterhöhungen, die nach dem Zeitpunkt einge-
schriftlich oder zur Niederschrift bei der Enteignungs- treten sind, in dem der Eigentümer zur Vermeidung
behörde bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung der Enteignung ein Kauf- oder Tauschangebot des
geltend zu machen. Antragstellers mit angemessenen Bedingungen (§ 87
Absatz 2 Satz 1 und § 88) hätte annehmen können,
Zweiter Abschnitt es sei denn, dass der Eigentümer Kapital oder Arbeit
Entschädigung für sie aufgewendet hat;
4. wertsteigernde Veränderungen, die während einer
§ 93 Veränderungssperre ohne Genehmigung der Bauge-
Entschädigungsgrundsätze nehmigungsbehörde vorgenommen worden sind;
(1) Für die Enteignung ist Entschädigung zu leisten. 5. wertsteigernde Veränderungen, die nach Einleitung
des Enteignungsverfahrens ohne behördliche An-
(2) Die Entschädigung wird gewährt ordnung oder Zustimmung der Enteignungsbehörde
1. für den durch die Enteignung eintretenden Rechts- vorgenommen worden sind;
verlust, 6. Vereinbarungen, soweit sie von üblichen Vereinba-
2. für andere durch die Enteignung eintretende Ver- rungen auffällig abweichen und Tatsachen die An-
mögensnachteile. nahme rechtfertigen, dass sie getroffen worden
(3) Vermögensvorteile, die dem Entschädigungsbe- sind, um eine höhere Entschädigungsleistung zu er-
rechtigten (§ 94) infolge der Enteignung entstehen, sind langen;
bei der Festsetzung der Entschädigung zu berücksich- 7. Bodenwerte, die nicht zu berücksichtigen wären,
tigen. Hat bei der Entstehung eines Vermögensnach- wenn der Eigentümer eine Entschädigung in den
teils ein Verschulden des Entschädigungsberechtigten Fällen der §§ 40 bis 42 geltend machen würde.
mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (3) Für bauliche Anlagen, deren Rückbau jederzeit
entsprechend. auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften entschä-
(4) Für die Bemessung der Entschädigung ist der digungslos gefordert werden kann, ist eine Entschä-
Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt maßge- digung nur zu gewähren, wenn es aus Gründen der
bend, in dem die Enteignungsbehörde über den Enteig- Billigkeit geboten ist. Kann der Rückbau entschädi-
nungsantrag entscheidet. In den Fällen der vorzeitigen gungslos erst nach Ablauf einer Frist gefordert werden,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017 3673
so ist die Entschädigung nach dem Verhältnis der rest- oder Wasser, der auf diese zur Erfüllung seiner wesens-
lichen zu der gesamten Frist zu bemessen. gemäßen Aufgaben angewiesen ist, sind auf seinen
(4) Wird der Wert des Eigentums an dem Grundstück Antrag Rechte gleicher Art zu begründen; soweit dazu
durch Rechte Dritter gemindert, die an dem Grundstück Grundstücke des Enteignungsbegünstigten nicht ge-
aufrechterhalten, an einem anderen Grundstück neu eignet sind, können zu diesem Zweck auch andere
begründet oder gesondert entschädigt werden, so ist Grundstücke in Anspruch genommen werden. Anträge
dies bei der Festsetzung der Entschädigung für den nach Satz 3 müssen vor Beginn der mündlichen Ver-
Rechtsverlust zu berücksichtigen. handlung schriftlich oder zur Niederschrift der Enteig-
nungsbehörde gestellt werden.
§ 96 (3) Soweit Rechte nicht aufrechterhalten oder nicht
Entschädigung durch neue Rechte ersetzt werden, sind bei der Enteig-
für andere Vermögensnachteile nung eines Grundstücks gesondert zu entschädigen
(1) Wegen anderer durch die Enteignung eintreten- 1. Erbbauberechtigte, Altenteilsberechtigte sowie Inha-
der Vermögensnachteile ist eine Entschädigung nur zu ber von Dienstbarkeiten und Erwerbsrechten an dem
gewähren, wenn und soweit diese Vermögensnachteile Grundstück,
nicht bei der Bemessung der Entschädigung für den 2. Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz
Rechtsverlust berücksichtigt sind. Die Entschädigung oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen,
ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allge- wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist,
meinheit und der Beteiligten festzusetzen, insbeson- 3. Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Erwerb
dere für des Grundstücks berechtigen oder den Verpflichte-
1. den vorübergehenden oder dauernden Verlust, den ten in der Nutzung des Grundstücks beschränken.
der bisherige Eigentümer in seiner Berufstätigkeit, (4) Berechtigte, deren Rechte nicht aufrechterhalten,
seiner Erwerbstätigkeit oder in Erfüllung der ihm nicht durch neue Rechte ersetzt und nicht gesondert
wesensgemäß obliegenden Aufgaben erleidet, je- entschädigt werden, haben bei der Enteignung eines
doch nur bis zu dem Betrag des Aufwands, der Grundstücks Anspruch auf Ersatz des Werts ihres
erforderlich ist, um ein anderes Grundstück in der Rechts aus der Geldentschädigung für das Eigentum
gleichen Weise wie das zu enteignende Grundstück an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses
zu nutzen; erstreckt. Das gilt entsprechend für die Geldentschädi-
2. die Wertminderung, die durch die Enteignung eines gungen, die für den durch die Enteignung eintretenden
Grundstücksteils oder eines Teils eines räumlich Rechtsverlust in anderen Fällen oder nach § 96 Absatz 1
oder wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbe- Satz 2 Nummer 2 festgesetzt werden.
sitzes bei dem anderen Teil oder durch Enteignung
des Rechts an einem Grundstück bei einem anderen § 98
Grundstück entsteht, soweit die Wertminderung Schuldübergang
nicht schon bei der Festsetzung der Entschädigung
(1) Haftet bei einer Hypothek, die aufrechterhalten
nach Nummer 1 berücksichtigt ist;
oder durch ein neues Recht an einem anderen Grund-
3. die notwendigen Aufwendungen für einen durch die stück ersetzt wird, der von der Enteignung Betroffene
Enteignung erforderlich werdenden Umzug. zugleich persönlich, so übernimmt der Enteignungs-
(2) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 ist § 95 Ab- begünstigte die Schuld in Höhe der Hypothek. Die
satz 2 Nummer 3 anzuwenden. §§ 415 und 416 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten
entsprechend; als Veräußerer im Sinne des § 416 ist der
§ 97 von der Enteignung Betroffene anzusehen.
Behandlung der (2) Das Gleiche gilt, wenn bei einer Grundschuld
Rechte der Nebenberechtigten oder Rentenschuld, die aufrechterhalten oder durch
ein neues Recht an einem anderen Grundstück ersetzt
(1) Rechte an dem zu enteignenden Grundstück so- wird, der von der Enteignung Betroffene zugleich per-
wie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nut- sönlich haftet, sofern er spätestens in dem nach § 108
zung des Grundstücks berechtigen oder den Verpflich- anzuberaumenden Termin die gegen ihn bestehende
teten in der Benutzung des Grundstücks beschränken, Forderung unter Angabe ihres Betrags und Grunds an-
können aufrechterhalten werden, soweit dies mit dem gemeldet und auf Verlangen der Enteignungsbehörde
Enteignungszweck vereinbar ist. oder eines Beteiligten glaubhaft gemacht hat.
(2) Als Ersatz für ein Recht an einem Grundstück,
das nicht aufrechterhalten wird, kann mit Zustimmung § 99
des Rechtsinhabers das Ersatzland oder ein anderes Entschädigung in Geld
Grundstück des Enteignungsbegünstigten mit einem
gleichen Recht belastet werden. Als Ersatz für ein per- (1) Die Entschädigung ist in einem einmaligen Betrag
sönliches Recht, das nicht aufrechterhalten wird, kann zu leisten, soweit dieses Gesetzbuch nichts anderes
mit Zustimmung des Rechtsinhabers ein Rechtsver- bestimmt. Auf Antrag des Eigentümers kann die Ent-
hältnis begründet werden, das ein Recht gleicher Art schädigung in wiederkehrenden Leistungen festgesetzt
in Bezug auf das Ersatzland oder auf ein anderes werden, wenn dies den übrigen Beteiligten zuzumuten
Grundstück des Enteignungsbegünstigten gewährt. ist.
Als Ersatz für dingliche oder persönliche Rechte eines (2) Für die Belastung eines Grundstücks mit einem
öffentlichen Verkehrsunternehmens oder eines Trägers Erbbaurecht ist die Entschädigung in einem Erbbauzins
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme zu leisten.
3674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017
(3) Einmalige Entschädigungsbeträge sind mit 2 vom dem nach § 117 Absatz 5 Satz 1 in der Ausführungs-
Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des anordnung festgesetzten Tag fällig.
Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich von dem Zeitpunkt
(6) Wird die Entschädigung in Land festgesetzt, sol-
an zu verzinsen, in dem die Enteignungsbehörde über
len dingliche oder persönliche Rechte, soweit sie nicht
den Enteignungsantrag entscheidet. Im Falle der vor- an dem zu enteignenden Grundstück aufrechterhalten
zeitigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßge-
werden, auf Antrag des Rechtsinhabers ganz oder teil-
bend, in dem diese wirksam wird.
weise nach Maßgabe des § 97 Absatz 2 ersetzt werden.
Soweit dies nicht möglich ist oder nicht ausreicht, sind
§ 100 die Inhaber der Rechte gesondert in Geld zu entschä-
Entschädigung in Land digen; dies gilt für die in § 97 Absatz 4 bezeichneten
Berechtigungen nur, soweit ihre Rechte nicht durch
(1) Die Entschädigung ist auf Antrag des Eigen- eine dem Eigentümer nach Absatz 5 zu gewährende
tümers in geeignetem Ersatzland festzusetzen, wenn zusätzliche Geldentschädigung gedeckt werden.
er zur Sicherung seiner Berufstätigkeit, seiner Erwerbs-
tätigkeit oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß ob- (7) Anträge nach den Absätzen 1, 3, 4 und 6 sind
liegenden Aufgaben auf Ersatzland angewiesen ist und schriftlich oder zur Niederschrift der Enteignungsbe-
hörde zu stellen, und zwar in den Fällen der Absätze 1, 3
1. der Enteignungsbegünstigte über als Ersatzland ge- und 4 vor Beginn und im Falle des Absatzes 6 bis zum
eignete Grundstücke verfügt, auf die er nicht mit Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 108).
seiner Berufstätigkeit, seiner Erwerbstätigkeit oder
zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden (8) Sind Miteigentum, grundstücksgleiche Rechte
Aufgaben angewiesen ist, oder oder Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz
ebenso zur Sicherung der Berufs- oder Erwerbstätigkeit
2. der Enteignungsbegünstigte geeignetes Ersatzland des Berechtigten oder zur Erfüllung der ihm wesens-
nach pflichtmäßigem Ermessen der Enteignungsbe- gemäß obliegenden Aufgaben geeignet, können dem
hörde freihändig zu angemessenen Bedingungen Eigentümer diese Rechte anstelle des Ersatzlands an-
beschaffen kann oder geboten werden. Der Eigentümer ist in Geld abzu-
3. geeignetes Ersatzland durch Enteignung nach § 90 finden, wenn er die ihm nach Satz 1 angebotene Ent-
beschafft werden kann. schädigung ablehnt. § 101 bleibt unberührt.
(2) Wird die Entschädigung in Ersatzland festge- (9) Hat der Eigentümer nach Absatz 1 oder 3 einen
setzt, sind auch der Verwendungszweck des Ersatz- Anspruch auf Ersatzland und beschafft er sich mit Zu-
lands und die Frist, in der das Grundstück zu dem vor- stimmung des Enteignungsbegünstigten außerhalb des
gesehenen Zweck zu verwenden ist, zu bezeichnen. Enteignungsverfahrens Ersatzland oder die in Absatz 8
Die §§ 102 und 103 gelten entsprechend. bezeichneten Rechte selbst, so hat er gegen den Ent-
eignungsbegünstigten einen Anspruch auf Erstattung
(3) Unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 der erforderlichen Aufwendungen. Der Enteignungs-
des Absatzes 1 ist die Entschädigung auf Antrag des begünstigte ist nur insoweit zur Erstattung verpflichtet,
Eigentümers auch dann in geeignetem Ersatzland fest- als er selbst Aufwendungen erspart. Kommt eine Eini-
zusetzen, wenn ein Grundstück enteignet werden soll, gung über die Erstattung nicht zustande, entscheidet
das mit einem Eigenheim oder einer Kleinsiedlung die Enteignungsbehörde; für den Bescheid gilt § 122
bebaut ist. Dies gilt nicht, wenn nach öffentlich-recht- entsprechend.
lichen Vorschriften der Rückbau des Gebäudes jeder-
zeit entschädigungslos gefordert werden kann. § 101
(4) Die Entschädigung kann auf Antrag des Enteig- Entschädigung durch
neten oder Enteignungsbegünstigten ganz oder teil- Gewährung anderer Rechte
weise in Ersatzland festgesetzt werden, wenn diese
Art der Entschädigung nach pflichtmäßigem Ermessen (1) Der Eigentümer eines zu enteignenden Grund-
der Enteignungsbehörde unter gerechter Abwägung stücks kann auf seinen Antrag, wenn dies unter Abwä-
der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten gung der Belange der Beteiligten billig ist, ganz oder
billig ist und bei dem Enteignungsbegünstigten die in teilweise entschädigt werden
Absatz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Voraussetzun- 1. durch Bestellung oder Übertragung von Miteigentum
gen vorliegen. an einem Grundstück, grundstücksgleichen Rech-
(5) Auf die Ermittlung des Werts des Ersatzlands ist ten, Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz,
§ 95 entsprechend anzuwenden. Hierbei kann eine sonstigen dinglichen Rechten an dem zu enteignen-
Werterhöhung berücksichtigt werden, die das übrige den Grundstück oder an einem anderen Grundstück
Grundvermögen des von der Enteignung Betroffenen des Enteignungsbegünstigten oder
durch den Erwerb des Ersatzlands über dessen Wert 2. durch Übertragung von Eigentum an einem bebau-
nach Satz 1 hinaus erfährt. Hat das Ersatzland einen ten Grundstück des Enteignungsbegünstigten oder
geringeren Wert als das zu enteignende Grundstück,
3. durch Übertragung von Eigentum an einem Grund-
so ist eine dem Wertunterschied entsprechende zusätz-
stück des Enteignungsbegünstigten, das mit einem
liche Geldentschädigung festzusetzen. Hat das Ersatz-
Eigenheim oder einer Kleinsiedlung bebaut werden
land einen höheren Wert als das zu enteignende Grund-
soll.
stück, so ist festzusetzen, dass der Entschädigungsbe-
rechtigte an den durch die Enteignung Begünstigten Bei Wertunterschieden zwischen den Rechten nach
eine dem Wertunterschied entsprechende Ausgleichs- Satz 1 und dem zu enteignenden Grundstück gilt
zahlung zu leisten hat. Die Ausgleichszahlung wird mit § 100 Absatz 5 entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017 3675
(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss bis zum Schluss Entschädigung für andere Vermögensnachteile ge-
der mündlichen Verhandlung schriftlich oder zur Nieder- währt worden, so hat er diese Entschädigung insoweit
schrift der Enteignungsbehörde gestellt werden. zurückzugewähren, als die Nachteile auf Grund der
Rückenteignung entfallen. Die dem Eigentümer zu ge-
§ 102 währende Entschädigung darf den bei der ersten Ent-
Rückenteignung eignung zugrunde gelegten Verkehrswert des Grund-
stücks nicht übersteigen, jedoch sind Aufwendungen
(1) Der enteignete frühere Eigentümer kann ver- zu berücksichtigen, die zu einer Werterhöhung des
langen, dass das enteignete Grundstück zu seinen Grundstücks geführt haben. Im Übrigen gelten die Vor-
Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn schriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt
und soweit entsprechend.
1. der durch die Enteignung Begünstigte oder sein
Rechtsnachfolger das Grundstück nicht innerhalb Dritter Abschnitt
der festgesetzten Fristen (§ 113 Absatz 2 Nummer 3
und § 114) zu dem Enteignungszweck verwendet Enteignungsverfahren
oder den Enteignungszweck vor Ablauf der Frist auf-
gegeben hat oder § 104
2. die Gemeinde ihre Verpflichtung zur Übereignung Enteignungsbehörde
nach § 89 nicht erfüllt hat. (1) Die Enteignung wird von der höheren Verwal-
(2) Die Rückenteignung kann nicht verlangt werden, tungsbehörde durchgeführt (Enteignungsbehörde).
wenn (2) Die Landesregierungen können durch Rechts-
1. der Enteignete selbst das Grundstück im Wege der verordnung bestimmen, dass an den Entscheidungen
Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetz- der Enteignungsbehörde ehrenamtliche Beisitzer mitzu-
buchs oder des Baulandbeschaffungsgesetzes er- wirken haben.
worben hatte oder
2. ein Verfahren zur Enteignung des Grundstücks nach § 105
diesem Gesetzbuch zugunsten eines anderen Bau- Enteignungsantrag
willigen eingeleitet worden ist und der enteignete
Der Enteignungsantrag ist bei der Gemeinde, in
frühere Eigentümer nicht glaubhaft macht, dass er
deren Gemarkung das zu enteignende Grundstück
das Grundstück binnen angemessener Frist zu dem
liegt, einzureichen. Die Gemeinde legt ihn mit ihrer
vorgesehenen Zweck verwenden wird.
Stellungnahme binnen eines Monats der Enteignungs-
(3) Der Antrag auf Rückenteignung ist binnen zwei behörde vor.
Jahren seit Entstehung des Anspruchs bei der zustän-
digen Enteignungsbehörde einzureichen. § 206 des § 106
Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Der An-
trag ist nicht mehr zulässig, wenn in den Fällen des Beteiligte
Absatzes 1 mit der zweckgerechten Verwendung be- (1) In dem Enteignungsverfahren sind Beteiligte
gonnen oder die Veräußerung oder Ausgabe des 1. der Antragsteller,
Grundstücks in Erbbaurecht vor Eingang des Antrags
bei der Enteignungsbehörde eingeleitet worden ist. 2. der Eigentümer und diejenigen, für die ein Recht an
dem Grundstück oder an einem das Grundstück be-
(4) Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteig- lastenden Recht im Grundbuch eingetragen oder
nung ablehnen, wenn das Grundstück erheblich verän- durch Eintragung gesichert ist,
dert oder ganz oder überwiegend Entschädigung in
Land gewährt worden ist. 3. Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen
Rechts an dem Grundstück oder an einem das
(5) Der frühere Inhaber eines Rechts, das durch Ent-
Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs
eignung nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs
mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grund-
aufgehoben ist, kann unter den in Absatz 1 bezeich-
stück oder eines persönlichen Rechts, das zum Er-
neten Voraussetzungen verlangen, dass ein gleiches
werb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks
Recht an dem früher belasteten Grundstück zu seinen
berechtigt oder die Benutzung des Grundstücks be-
Gunsten durch Enteignung wieder begründet wird. Die
schränkt,
Vorschriften über die Rückenteignung gelten entspre-
chend. 4. wenn Ersatzland bereitgestellt wird, der Eigentümer
und die Inhaber der in den Nummern 2 und 3 ge-
(6) Für das Verfahren gelten die §§ 104 bis 122 ent-
nannten Rechte hinsichtlich des Ersatzlands,
sprechend.
5. die Eigentümer der Grundstücke, die durch eine Ent-
§ 103 eignung nach § 91 betroffen werden, und
Entschädigung 6. die Gemeinde.
für die Rückenteignung (2) Die in Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Perso-
Wird dem Antrag auf Rückenteignung stattgegeben, nen werden in dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die
so hat der Antragsteller dem von der Rückenteignung Anmeldung ihres Rechts der Enteignungsbehörde zu-
Betroffenen Entschädigung für den Rechtsverlust zu geht. Die Anmeldung kann spätestens bis zum Schluss
leisten. § 93 Absatz 2 Nummer 2 ist nicht anzuwenden. der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten er-
Ist dem Antragsteller bei der ersten Enteignung eine folgen.
3676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017
(3) Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, Das Verfahren ist so zu fördern, dass der Enteignungs-
so hat die Enteignungsbehörde dem Anmeldenden un- beschluss ergehen kann, sobald der Bebauungsplan
verzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines rechtsverbindlich geworden ist. Eine Einigung nach
Rechts zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist § 110 oder § 111 kann auch vor Rechtsverbindlichkeit
ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht des Bebauungsplans erfolgen.
mehr zu beteiligen. (3) Die Ladung muss enthalten
(4) Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger einer 1. die Bezeichnung des Antragstellers und des betrof-
Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, für die ein fenen Grundstücks,
Brief erteilt ist, sowie jeder seiner Rechtsnachfolger hat
auf Verlangen der Enteignungsbehörde eine Erklärung 2. den wesentlichen Inhalt des Enteignungsantrags mit
darüber abzugeben, ob ein anderer die Hypothek, dem Hinweis, dass der Antrag mit den ihm beigefüg-
Grundschuld oder Rentenschuld oder ein Recht daran ten Unterlagen bei der Enteignungsbehörde einge-
erworben hat; die Person eines Erwerbers hat er dabei sehen werden kann,
zu bezeichnen. § 208 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 3. die Aufforderung, etwaige Einwendungen gegen den
Enteignungsantrag möglichst vor der mündlichen
§ 107 Verhandlung bei der Enteignungsbehörde schriftlich
einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären, und
Vorbereitung der
mündlichen Verhandlung 4. den Hinweis, dass auch bei Nichterscheinen über
den Enteignungsantrag und andere im Verfahren zu
(1) Das Enteignungsverfahren soll beschleunigt
erledigende Anträge entschieden werden kann.
durchgeführt werden. Die Enteignungsbehörde soll
schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnun- (4) Die Ladung von Personen, deren Beteiligung auf
gen treffen, die erforderlich sind, um das Verfahren einem Antrag auf Entschädigung in Land beruht, muss
tunlichst in einem Verhandlungstermin zu erledigen. außer dem in Absatz 3 vorgeschriebenen Inhalt auch
Sie hat dem Eigentümer, dem Antragsteller sowie den die Bezeichnung des Eigentümers, dessen Entschädi-
Behörden, für deren Geschäftsbereich die Enteignung gung in Land beantragt ist, und des Grundstücks, für
von Bedeutung ist, Gelegenheit zur Äußerung zu ge- das die Entschädigung in Land gewährt werden soll,
ben. Bei der Ermittlung des Sachverhalts hat die Ent- enthalten.
eignungsbehörde ein Gutachten des Gutachteraus- (5) Die Einleitung des Enteignungsverfahrens ist un-
schusses (§ 192) einzuholen, wenn Eigentum entzogen ter Bezeichnung des betroffenen Grundstücks und des
oder ein Erbbaurecht bestellt werden soll. im Grundbuch als Eigentümer Eingetragenen sowie des
(2) Die Enteignungsbehörde hat die Landwirt- ersten Termins der mündlichen Verhandlung mit den
schaftsbehörde zu hören, wenn landwirtschaftlich ge- Beteiligten ortsüblich bekannt zu machen. In der Be-
nutzte Grundstücke, die außerhalb des räumlichen kanntmachung sind alle Beteiligten aufzufordern, ihre
Geltungsbereichs eines Bebauungsplans liegen, zur Rechte spätestens in der mündlichen Verhandlung
Entschädigung in Land enteignet werden sollen. wahrzunehmen mit dem Hinweis, dass auch bei Nicht-
erscheinen über den Enteignungsantrag und andere im
(3) Enteignungsverfahren können miteinander ver-
Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden
bunden werden. Sie sind zu verbinden, wenn die Ge-
kann.
meinde es beantragt. Verbundene Enteignungsverfah-
ren können wieder getrennt werden. (6) Die Enteignungsbehörde teilt dem Grundbuch-
amt die Einleitung des Enteignungsverfahrens mit. Sie
§ 108 ersucht das Grundbuchamt, in das Grundbuch des be-
troffenen Grundstücks einzutragen, dass das Enteig-
Einleitung des nungsverfahren eingeleitet ist (Enteignungsvermerk);
Enteignungsverfahrens ist das Enteignungsverfahren beendigt, ersucht die
und Anberaumung des Termins Enteignungsbehörde das Grundbuchamt, den Enteig-
zur mündlichen Verhandlung; Enteignungsvermerk nungsvermerk zu löschen. Das Grundbuchamt hat die
(1) Das Enteignungsverfahren wird durch Anberau- Enteignungsbehörde von allen Eintragungen zu be-
mung eines Termins zu einer mündlichen Verhandlung nachrichtigen, die nach dem Zeitpunkt der Einleitung
mit den Beteiligten eingeleitet. Zu der mündlichen Ver- des Enteignungsverfahrens im Grundbuch des betrof-
handlung sind der Antragsteller, der Eigentümer des be- fenen Grundstücks vorgenommen sind und vorgenom-
troffenen Grundstücks, die sonstigen aus dem Grund- men werden.
buch ersichtlichen Beteiligten und die Gemeinde zu (7) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsver-
laden. Die Ladung ist zuzustellen. Die Ladungsfrist be- steigerung oder Zwangsverwaltung eingetragen, gibt
trägt einen Monat. die Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht
(2) Das Enteignungsverfahren zugunsten der Ge- von der Einleitung des Enteignungsverfahrens Kennt-
meinde kann bereits eingeleitet werden, wenn nis, soweit dieses das Grundstück betrifft, das Gegen-
1. der Entwurf des Bebauungsplans nach § 3 Absatz 2 stand des Vollstreckungsverfahrens ist.
ausgelegen hat und
§ 109
2. mit den Beteiligten die Verhandlungen nach § 87 Ab-
satz 2 geführt und die von ihnen gegen den Entwurf Genehmigungspflicht
des Bebauungsplans fristgemäß vorgebrachten An- (1) Von der Bekanntmachung über die Einleitung des
regungen erörtert worden sind. Die Gemeinde kann Enteignungsverfahrens an bedürfen die in § 51 bezeich-
in demselben Termin die Verhandlungen nach § 87 neten Rechtsvorgänge, Vorhaben und Teilungen der
Absatz 2 führen und die Anregungen erörtern. schriftlichen Genehmigung der Enteignungsbehörde.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017 3677
(2) Die Enteignungsbehörde darf die Genehmigung 2. darüber, mit welchen Rechten der Gegenstand der
nur versagen, wenn Grund zu der Annahme besteht, Enteignung, das Ersatzland oder ein anderes Grund-
dass der Rechtsvorgang, das Vorhaben oder die Tei- stück belastet werden,
lung die Verwirklichung des Enteignungszwecks un- 3. darüber, welche Rechtsverhältnisse begründet wer-
möglich machen oder wesentlich erschweren würde. den, die Rechte der in § 86 Absatz 1 Nummer 3 und 4
(3) Sind Rechtsvorgänge oder Vorhaben nach Ab- bezeichneten Art gewähren,
satz 1 vor der Bekanntmachung zu erwarten, kann 4. im Falle der Entschädigung in Ersatzland über den
die Enteignungsbehörde anordnen, dass die Genehmi- Eigentumsübergang oder die Enteignung des Er-
gungspflicht nach Absatz 1 bereits zu einem früheren satzlands.
Zeitpunkt eintritt. Die Anordnung ist ortsüblich bekannt
zu machen und dem Grundbuchamt mitzuteilen.
§ 113
(4) § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5, § 51 Absatz 2 und
Enteignungsbeschluss
§ 116 Absatz 6 sind entsprechend anzuwenden.
(1) Der Beschluss der Enteignungsbehörde ist den
§ 110 Beteiligten zuzustellen. Der Beschluss ist mit einer Be-
lehrung über Zulässigkeit, Form und Frist des Antrags
Einigung
auf gerichtliche Entscheidung (§ 217) zu versehen.
(1) Die Enteignungsbehörde hat auf eine Einigung
zwischen den Beteiligten hinzuwirken. (2) Gibt die Enteignungsbehörde dem Enteignungs-
antrag statt, so muss der Beschluss (Enteignungsbe-
(2) Einigen sich die Beteiligten, so hat die Enteig- schluss) bezeichnen
nungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung auf-
zunehmen. Die Niederschrift muss den Erfordernissen 1. die von der Enteignung Betroffenen und den Enteig-
des § 113 Absatz 2 entsprechen. Sie ist von den Be- nungsbegünstigten;
teiligten zu unterschreiben. Ein Bevollmächtigter des 2. die sonstigen Beteiligten;
Eigentümers bedarf einer öffentlich beglaubigten Voll- 3. den Enteignungszweck und die Frist, innerhalb der
macht. das Grundstück zu dem vorgesehenen Zweck zu
(3) Die beurkundete Einigung steht einem nicht mehr verwenden ist;
anfechtbaren Enteignungsbeschluss gleich. § 113 Ab- 4. den Gegenstand der Enteignung, und zwar
satz 5 ist entsprechend anzuwenden.
a) wenn das Eigentum an einem Grundstück Gegen-
§ 111 stand der Enteignung ist, das Grundstück nach
Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger und
Teileinigung sonst üblicher Bezeichnung; im Falle der Ent-
Einigen sich die Beteiligten nur über den Übergang eignung eines Grundstücksteils ist zu seiner
oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteig- Bezeichnung auf Vermessungsschriften (Vermes-
nenden Grundstück, jedoch nicht über die Höhe der sungsrisse und -karten) Bezug zu nehmen, die
Entschädigung, so ist § 110 Absatz 2 und 3 entspre- von einer zu Fortführungsvermessungen befug-
chend anzuwenden. Die Enteignungsbehörde hat anzu- ten Stelle oder von einem öffentlich bestellten
ordnen, dass dem Berechtigten eine Vorauszahlung Vermessungsingenieur gefertigt sind,
in Höhe der zu erwartenden Entschädigung zu leisten
b) wenn ein anderes Recht an einem Grundstück
ist, soweit sich aus der Einigung nichts anderes ergibt.
Gegenstand einer selbständigen Enteignung ist,
Im Übrigen nimmt das Enteignungsverfahren seinen
dieses Recht nach Inhalt und grundbuchmäßiger
Fortgang.
Bezeichnung,
§ 112 c) wenn ein persönliches Recht, das zum Erwerb,
zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken
Entscheidung der Enteignungsbehörde
berechtigt oder den Verpflichteten in der Nutzung
(1) Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, ent- von Grundstücken beschränkt, Gegenstand einer
scheidet die Enteignungsbehörde auf Grund der münd- selbständigen Enteignung ist, dieses Recht nach
lichen Verhandlung durch Beschluss über den Enteig- seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens,
nungsantrag, die übrigen gestellten Anträge sowie über
d) die in § 86 Absatz 2 bezeichneten Gegenstände,
die erhobenen Einwendungen.
wenn die Enteignung auf diese ausgedehnt wird;
(2) Auf Antrag eines Beteiligten hat die Enteignungs-
5. bei der Belastung eines Grundstücks mit einem
behörde vorab über den Übergang oder die Belastung
Recht die Art, den Inhalt, soweit er durch Vertrag
des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück
bestimmt werden kann, sowie den Rang des Rechts,
oder über sonstige durch die Enteignung zu bewir-
den Berechtigten und das Grundstück;
kende Rechtsänderungen zu entscheiden. In diesem
Falle hat die Enteignungsbehörde anzuordnen, dass 6. bei der Begründung eines Rechts der in Nummer 4
dem Berechtigten eine Vorauszahlung in Höhe der zu Buchstabe c bezeichneten Art den Inhalt des
erwartenden Entschädigung zu leisten ist. Rechtsverhältnisses und die daran Beteiligten;
(3) Gibt die Enteignungsbehörde dem Enteignungs- 7. die Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse
antrag statt, so entscheidet sie zugleich vor und nach der Enteignung;
1. darüber, welche Rechte der in § 97 bezeichneten 8. die Art und Höhe der Entschädigungen und die
Berechtigten an dem Gegenstand der Enteignung Höhe der Ausgleichszahlungen nach § 100 Absatz 5
aufrechterhalten bleiben, Satz 4 und § 101 Absatz 1 Satz 2 mit der Angabe,
3678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017
von wem und an wen sie zu leisten sind; Geldent- troffenen nicht, so wird ihm ein solches Recht auf An-
schädigungen, aus denen andere von der Enteig- trag zugunsten des von der Enteignung Betroffenen
nung Betroffene nach § 97 Absatz 4 zu entschädi- durch Enteignung entzogen. Die Enteignungsbehörde
gen sind, müssen von den sonstigen Geldentschä- setzt den Inhalt des Rechts fest, soweit dessen Inhalt
digungen getrennt ausgewiesen werden; durch Vereinbarung bestimmt werden kann. Die Vor-
schriften dieses Teils über das Verfahren und die Ent-
9. bei der Entschädigung in Land das Grundstück in
schädigung sind entsprechend anzuwenden.
der in Nummer 4 Buchstabe a bezeichneten Weise.
(3) Der Antrag nach Absatz 2 kann nur innerhalb von
(3) In den Fällen der §§ 111 und 112 Absatz 2 ist der sechs Monaten nach Ablauf der bestimmten Frist ge-
Enteignungsbeschluss entsprechend zu beschränken. stellt werden.
(4) Kann ein Grundstücksteil noch nicht entspre-
chend Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bezeichnet § 116
werden, so kann der Enteignungsbeschluss ihn auf
Vorzeitige Besitzeinweisung
Grund fester Merkmale in der Natur oder durch Bezug-
nahme auf die Eintragung in einen Lageplan bezeich- (1) Ist die sofortige Ausführung der beabsichtigten
nen. Wenn das Ergebnis der Vermessung vorliegt, ist Maßnahme aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit
der Enteignungsbeschluss durch einen Nachtragsbe- dringend geboten, so kann die Enteignungsbehörde
schluss anzupassen. den Antragsteller auf Antrag durch Beschluss in den
Besitz des von dem Enteignungsverfahren betroffenen
(5) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsver- Grundstücks einweisen. Die Besitzeinweisung ist nur
steigerung oder der Zwangsverwaltung eingetragen, zulässig, wenn über sie in einer mündlichen Verhand-
gibt die Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsge- lung verhandelt worden ist. Der Beschluss über die Be-
richt von dem Enteignungsbeschluss Kenntnis, wenn sitzeinweisung ist dem Antragsteller, dem Eigentümer
dem Enteignungsantrag stattgegeben worden ist. und dem unmittelbaren Besitzer zuzustellen. Die Be-
sitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbe-
§ 114 hörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Auf Antrag
Lauf der Verwendungsfrist des unmittelbaren Besitzers ist dieser Zeitpunkt auf
mindestens zwei Wochen nach Zustellung der Anord-
(1) Die Frist, innerhalb der der Enteignungszweck nung über die vorzeitige Besitzeinweisung an ihn fest-
nach § 113 Absatz 2 Nummer 3 zu verwirklichen ist, zusetzen.
beginnt mit dem Eintritt der Rechtsänderung.
(2) Die Enteignungsbehörde kann die vorzeitige Be-
(2) Die Enteignungsbehörde kann diese Frist vor sitzeinweisung von der Leistung einer Sicherheit in
ihrem Ablauf auf Antrag verlängern, wenn Höhe der voraussichtlichen Entschädigung und von
der vorherigen Erfüllung anderer Bedingungen abhän-
1. der Enteignungsbegünstigte nachweist, dass er den
gig machen. Auf Antrag des Inhabers eines Rechts, das
Enteignungszweck ohne Verschulden innerhalb der
zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berech-
festgesetzten Frist nicht erfüllen kann, oder
tigt, ist die Einweisung von der Leistung einer Sicher-
2. vor Ablauf der Frist eine Gesamtrechtsnachfolge heit in Höhe der ihm voraussichtlich zu gewährenden
eintritt und der Rechtsnachfolger nachweist, dass Entschädigung abhängig zu machen. Die Anordnung
er den Enteignungszweck innerhalb der festgesetz- ist dem Antragsteller, dem Besitzer und dem Eigen-
ten Frist nicht erfüllen kann. tümer zuzustellen.
Der enteignete frühere Eigentümer ist vor der Entschei- (3) Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer
dung über die Verlängerung zu hören. der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer.
Der Eingewiesene darf auf dem Grundstück das von
§ 115 ihm im Enteignungsantrag bezeichnete Bauvorhaben
ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen
Verfahren bei der Entschädigung treffen.
durch Gewährung anderer Rechte
(4) Der Eingewiesene hat für die durch die vorzeitige
(1) Soll die Entschädigung des Eigentümers eines Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile
zu enteignenden Grundstücks nach § 101 festgesetzt Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht
werden und ist die Bestellung, Übertragung oder die durch die Verzinsung der Geldentschädigung (§ 99 Ab-
Ermittlung des Werts eines der dort bezeichneten satz 3) ausgeglichen werden. Art und Höhe der Ent-
Rechte im Zeitpunkt des Erlasses des Enteignungsbe- schädigung werden durch die Enteignungsbehörde
schlusses noch nicht möglich, kann die Enteignungs- spätestens in dem in § 113 bezeichneten Beschluss
behörde, wenn es der Eigentümer unter Bezeichnung festgesetzt. Wird der Beschluss über Art und Höhe
eines Rechts beantragt, im Enteignungsbeschluss der Entschädigung vorher erlassen, so ist er den in Ab-
neben der Festsetzung der Entschädigung in Geld satz 2 Satz 3 bezeichneten Personen zuzustellen. Die
dem Enteignungsbegünstigten aufgeben, binnen einer Entschädigung für die Besitzeinweisung ist ohne Rück-
bestimmten Frist dem von der Enteignung Betroffenen sicht darauf, ob ein Antrag auf gerichtliche Entschei-
ein Recht der bezeichneten Art zu angemessenen Be- dung gestellt wird, zu dem in Absatz 1 Satz 4 bezeich-
dingungen anzubieten. neten Zeitpunkt fällig.
(2) Bietet der Enteignungsbegünstigte binnen der (5) Auf Antrag einer der in Absatz 2 Satz 3 bezeich-
bestimmten Frist ein Recht der bezeichneten Art nicht neten Personen hat die Enteignungsbehörde den Zu-
an oder einigt er sich mit dem von der Enteignung Be- stand des Grundstücks vor der Besitzeinweisung in
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einer Niederschrift feststellen zu lassen, soweit er für (7) Die Enteignungsbehörde übersendet dem Grund-
die Besitzeinweisungs- oder die Enteignungsentschä- buchamt eine beglaubigte Abschrift des Enteignungs-
digung von Bedeutung ist. Den Beteiligten ist eine beschlusses und der Ausführungsanordnung und
Abschrift der Niederschrift zu übersenden. ersucht es, die Rechtsänderungen in das Grundbuch
einzutragen.
(6) Wird der Enteignungsantrag abgewiesen, so ist
die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der
vorherige unmittelbare Besitzer wieder in den Besitz § 118
einzuweisen. Der Eingewiesene hat für alle durch die Hinterlegung
vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen
Nachteile Entschädigung zu leisten. Absatz 4 Satz 2 gilt (1) Geldentschädigungen, aus denen andere Be-
entsprechend. rechtigte nach § 97 Absatz 4 zu befriedigen sind,
sind unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zu
hinterlegen, soweit mehrere Personen auf sie Anspruch
§ 117
haben und eine Einigung über die Auszahlung nicht
Ausführung des nachgewiesen ist. Die Hinterlegung erfolgt bei dem
Enteignungsbeschlusses Amtsgericht, in dessen Bezirk das von der Enteignung
betroffene Grundstück liegt; § 2 des Zwangsversteige-
(1) Ist der Enteignungsbeschluss oder sind die Ent-
rungsgesetzes gilt entsprechend.
scheidungen nach § 112 Absatz 2 nicht mehr anfecht-
bar, so ordnet auf Antrag eines Beteiligten die Ent- (2) Andere Vorschriften, nach denen die Hinterle-
eignungsbehörde die Ausführung des Enteignungs- gung geboten oder statthaft ist, werden hierdurch nicht
beschlusses oder der Vorabentscheidung an (Ausfüh- berührt.
rungsanordnung), wenn der durch die Enteignung Be-
günstigte die Geldentschädigung, im Falle der Vorab- § 119
entscheidung die nach § 112 Absatz 2 Satz 2 festge-
setzte Vorauszahlung gezahlt oder in zulässiger Weise Verteilungsverfahren
unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme hinterlegt (1) Nach Eintritt des neuen Rechtszustands kann
hat. Auf Antrag des Entschädigungsberechtigten kann jeder Beteiligte sein Recht an der hinterlegten Summe
im Falle des § 112 Absatz 2 die Enteignungsbehörde gegen einen Mitbeteiligten, der dieses Recht bestreitet,
die Ausführungsanordnung davon abhängig machen, vor den ordentlichen Gerichten geltend machen oder
dass der durch die Enteignung Begünstigte im Übrigen die Einleitung eines gerichtlichen Verteilungsverfahrens
für einen angemessenen Betrag Sicherheit leistet. beantragen.
(2) In den Fällen des § 111 ist auf Antrag eines Be- (2) Für das Verteilungsverfahren ist das Amtsgericht
teiligten die Ausführungsanordnung zu erlassen, wenn zuständig, in dessen Bezirk das von der Enteignung
der durch die Enteignung Begünstigte den zwischen betroffene Grundstück liegt; in Zweifelsfällen gilt § 2
den Beteiligten unstreitigen Entschädigungsbetrag ge- des Zwangsversteigerungsgesetzes entsprechend.
zahlt oder in zulässiger Weise unter Verzicht auf das
Recht der Rücknahme hinterlegt hat. Absatz 1 Satz 2 (3) Auf das Verteilungsverfahren sind die Vorschrif-
gilt entsprechend, soweit sich nicht aus der Einigung ten über die Verteilung des Erlöses im Falle der
etwas anderes ergibt. Zwangsversteigerung mit folgenden Abweichungen
entsprechend anzuwenden:
(3) Im Falle des § 113 Absatz 4 ist auf Antrag eines
Beteiligten die Ausführungsanordnung zu erlassen, 1. Das Verteilungsverfahren ist durch Beschluss zu er-
wenn der durch die Enteignung Begünstigte die im Ent- öffnen;
eignungsbeschluss in Verbindung mit dem Nachtrags-
2. die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an den
beschluss festgesetzte Geldentschädigung gezahlt
Antragsteller gilt als Beschlagnahme im Sinne des
oder zulässigerweise unter Verzicht auf das Recht der
§ 13 des Zwangsversteigerungsgesetzes; ist das
Rücknahme hinterlegt hat. Der Nachtragsbeschluss
Grundstück schon in einem Zwangsversteigerungs-
braucht nicht unanfechtbar zu sein.
oder Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmt,
(4) Die Ausführungsanordnung ist allen Beteiligten so hat es hierbei sein Bewenden;
zuzustellen, deren Rechtsstellung durch den Enteig-
3. das Verteilungsgericht hat bei Eröffnung des Verfah-
nungsbeschluss betroffen wird. Die Ausführungsan-
rens von Amts wegen das Grundbuchamt um die
ordnung ist der Gemeinde abschriftlich mitzuteilen, in
in § 19 Absatz 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes
deren Bezirk das von der Enteignung betroffene Grund-
bezeichneten Mitteilungen zu ersuchen; in die be-
stück liegt. § 113 Absatz 5 gilt entsprechend.
glaubigte Abschrift des Grundbuchblatts sind die
(5) Mit dem in der Ausführungsanordnung festzuset- zur Zeit der Zustellung des Enteignungsbeschlus-
zenden Tag wird der bisherige Rechtszustand durch den ses an den Enteigneten vorhandenen Eintragungen
im Enteignungsbeschluss geregelten neuen Rechts- sowie die später eingetragenen Veränderungen und
zustand ersetzt. Gleichzeitig entstehen die nach § 113 Löschungen aufzunehmen;
Absatz 2 Nummer 6 begründeten Rechtsverhältnisse;
4. bei dem Verfahren sind die in § 97 Absatz 4 bezeich-
sie gelten von diesem Zeitpunkt an als zwischen den
neten Entschädigungsberechtigten nach Maßgabe
an dem Rechtsverhältnis Beteiligten vereinbart.
des § 10 des Zwangsversteigerungsgesetzes zu
(6) Die Ausführungsanordnung schließt die Einwei- berücksichtigen, wegen der Ansprüche auf wieder-
sung in den Besitz des enteigneten Grundstücks und kehrende Nebenleistungen jedoch nur für die Zeit bis
des Ersatzlands zu dem festgesetzten Tag ein. zur Hinterlegung.
3680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017
(4) Soweit auf Grund landesrechtlicher Vorschriften bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsan-
die Verteilung des Erlöses im Falle einer Zwangsverstei- walts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwen-
gerung nicht von dem Vollstreckungsgericht, sondern dig war.
von einer anderen Stelle wahrzunehmen ist, kann durch
Landesrecht bestimmt werden, dass diese andere § 122
Stelle auch für das Verteilungsverfahren nach den Ab- Vollstreckbarer Titel
sätzen 1 bis 3 zuständig ist. Wird die Änderung einer
Entscheidung dieser anderen Stelle verlangt, so ist die (1) Die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften
Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nachzusu- der Zivilprozessordnung über die Vollstreckung von Ur-
chen. Die Beschwerde findet gegen die Entscheidung teilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten findet statt
des Vollstreckungsgerichts statt. 1. aus der Niederschrift über eine Einigung wegen der
in ihr bezeichneten Leistungen;
§ 120 2. aus nicht mehr anfechtbarem Enteignungsbeschluss
Aufhebung des wegen der zu zahlenden Geldentschädigung oder
Enteignungsbeschlusses einer Ausgleichszahlung;
(1) Ist die Ausführungsanordnung noch nicht ergan- 3. aus einem Beschluss über die vorzeitige Besitzein-
gen, so hat die Enteignungsbehörde den Enteignungs- weisung oder deren Aufhebung wegen der darin
beschluss auf Antrag aufzuheben, wenn der durch die festgesetzten Leistungen.
Enteignung Begünstigte die ihm durch den Enteig- Die Zwangsvollstreckung wegen einer Ausgleichszah-
nungsbeschluss auferlegten Zahlungen nicht innerhalb lung ist erst zulässig, wenn die Ausführungsanordnung
eines Monats nach dem Zeitpunkt geleistet hat, in dem wirksam und unanfechtbar geworden ist.
der Beschluss unanfechtbar geworden ist. Antrags- (2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem
berechtigt ist jeder Beteiligte, dem eine nicht gezahlte Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
Entschädigung zusteht oder der nach § 97 Absatz 4 erteilt, in dessen Bezirk die Enteignungsbehörde ihren
aus ihr zu befriedigen ist. Sitz hat und, wenn das Verfahren bei einem Gericht an-
(2) Vor der Aufhebung ist der durch die Enteignung hängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäfts-
Begünstigte zu hören. Der Aufhebungsbeschluss ist stelle dieses Gerichts. In den Fällen der §§ 731, 767
allen Beteiligten zuzustellen und der Gemeinde und bis 770, 785 und 786 der Zivilprozessordnung tritt das
dem Grundbuchamt abschriftlich mitzuteilen. Amtsgericht, in dessen Bezirk die Enteignungsbehörde
ihren Sitz hat, an die Stelle des Prozessgerichts.
§ 121
Sechster Teil
Kosten
Erschließung
(1) Der Antragsteller hat die Kosten zu tragen, wenn
der Antrag auf Enteignung abgelehnt oder zurückge-
Erster Abschnitt
nommen wird. Wird dem Antrag auf Enteignung statt-
gegeben, so hat der Entschädigungsverpflichtete die A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
Kosten zu tragen. Wird einem Antrag auf Rückenteig-
nung stattgegeben, so hat der von der Rückenteignung § 123
Betroffene die Kosten zu tragen. Wird ein Antrag eines Erschließungslast
sonstigen Beteiligten abgelehnt oder zurückgenom-
men, sind diesem die durch die Behandlung seines (1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, so-
Antrags verursachten Kosten aufzuerlegen, wenn sein weit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften
Antrag offensichtlich unbegründet war. oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem an-
deren obliegt.
(2) Kosten sind die Kosten des Verfahrens und
(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend
die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder
den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs
Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der
kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis
Beteiligten. Die Gebühren und Auslagen eines Rechts-
zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen An-
anwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten sind er-
lagen benutzbar sein.
stattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmäch-
tigten notwendig war. Aufwendungen für einen Bevoll- (3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht
mächtigten, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht.
nicht vorgesehen sind, können nur bis zur Höhe der (4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen rich-
gesetzlichen Gebühren und Auslagen von Rechtsbei- tet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.
ständen erstattet werden.
(3) Aufwendungen, die durch das Verschulden eines § 124
Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser Erschließungspflicht nach
selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist abgelehntem Vertragsangebot
dem Vertretenen zuzurechnen.
Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne
(4) Die Kosten des Verfahrens richten sich nach des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumut-
den landesrechtlichen Vorschriften. Die Enteignungs- bare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen
behörde setzt die Kosten im Enteignungsbeschluss Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet,
oder durch besonderen Beschluss fest. Der Beschluss die Erschließung selbst durchzuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017 3681
§ 125 2. die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Ver-
Bindung an den Bebauungsplan
kehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fuß-
(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im wege, Wohnwege);
Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan
3. Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammel-
voraus.
straßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze,
(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Er-
diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in schließung der Baugebiete notwendig sind;
§ 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen ent- 4. Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von
sprechen. Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in
(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschlie- den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen
ßungsanlagen wird durch Abweichungen von den Fest- oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb
setzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig
die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung sind;
vereinbar sind und 5. Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schäd-
1. die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen liche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-
zurückbleiben oder Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht
Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.
2. die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als
bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden (3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grund-
und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen erwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungs-
Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen. anlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).
(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die
§ 126 nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts
sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anla-
Pflichten des Eigentümers
gen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung
(1) Der Eigentümer hat das Anbringen von mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.
1. Haltevorrichtungen und Leitungen für Beleuchtungs-
körper der Straßenbeleuchtung einschließlich der § 128
Beleuchtungskörper und des Zubehörs sowie Umfang des
2. Kennzeichen und Hinweisschildern für Erschlie- Erschließungsaufwands
ßungsanlagen (1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfasst
auf seinem Grundstück zu dulden. Er ist vorher zu be- die Kosten für
nachrichtigen. 1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die
Erschließungsanlagen;
(2) Der Erschließungsträger hat Schäden, die dem
Eigentümer durch das Anbringen oder das Entfernen 2. ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Ein-
der in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände entstehen, richtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuch-
zu beseitigen; er kann stattdessen eine angemessene tung;
Entschädigung in Geld leisten. Kommt eine Einigung 3. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Er-
über die Entschädigung nicht zustande, so entscheidet schließungsanlagen.
die höhere Verwaltungsbehörde; vor der Entscheidung
sind die Beteiligten zu hören. Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der
von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten
(3) Der Eigentümer hat sein Grundstück mit der von Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. Zu den Kosten
der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen. Im für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen
Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften. gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen
Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 und des § 58
Zweiter Abschnitt Absatz 1 Satz 1 auch der Wert nach § 68 Absatz 1
Nummer 4.
Erschließungsbeitrag
(2) Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berech-
§ 127 tigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen
oder Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu er-
Erhebung des heben, bleibt dieses Recht unberührt. Die Länder
Erschließungsbeitrags können bestimmen, dass die Kosten für die Beleuch-
(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres tung der Erschließungsanlagen in den Erschließungs-
anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschlie- aufwand nicht einzubeziehen sind.
ßungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maß- (3) Der Erschließungsaufwand umfasst nicht die
gabe der folgenden Vorschriften. Kosten für
(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Ab- 1. Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazu-
schnitts sind gehörigen Rampen;
1. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, 2. die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-
Wege und Plätze; straßen sowie von Landstraßen I. und II. Ordnung,
3682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017
soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere (3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des
Breite als ihre anschließenden freien Strecken erfor- Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn
dern. eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung
zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise
§ 129 anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung
nach Art und Maß entsprochen wird.
Beitragsfähiger Erschließungsaufwand
(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten § 132
Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit
erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erfor- Regelung durch Satzung
derlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu Die Gemeinden regeln durch Satzung
nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen
1. die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen
Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungs-
im Sinne des § 129,
aufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von
dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf 2. die Art der Ermittlung und der Verteilung des Auf-
Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, wands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden 3. die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und
tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen
Erschließungsaufwands. 4. die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Er-
schließungsanlage.
(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvor-
gänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufge-
§ 133
wandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche
Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden. Gegenstand und
Entstehung der Beitragspflicht
§ 130 (1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für
Art der Ermittlung des die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt
beitragsfähigen Erschließungsaufwands ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden
dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bau-
(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann liche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist,
nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Ver-
Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind kehrsauffassung Bauland sind und nach der geordne-
nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnitt- ten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung
lich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschlie- anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grund-
ßungsanlagen festzusetzen. stücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen;
(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende
für die einzelne Erschließungsanlage oder für be- Wirkung.
stimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt (2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen
werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge,
nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach recht- sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die
lichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungs- Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind.
plangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgeleg- Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht
ten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Ge-
Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine meinde.
Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insge-
samt ermittelt werden. (3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht
noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist,
§ 131 können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag
bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Er-
Maßstäbe für die schließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvor-
Verteilung des Erschließungsaufwands haben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn
(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsauf- mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begon-
wand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch nen worden ist und die endgültige Herstellung der Er-
die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. schließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwar-
Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemein- ten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Bei-
samer Aufwandsermittlung in einer Erschließungsein- tragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleis-
heit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des tende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht
Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen. sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids
noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurück-
(2) Verteilungsmaßstäbe sind
verlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu
1. die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rück-
Nutzung; zahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung
2. die Grundstücksflächen; mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247
des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen.
3. die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbun- des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung
den werden. der Beitragspflicht treffen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017 3683
§ 134 Siebter Teil
Beitragspflichtiger Maßnahmen für den Naturschutz
(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt
der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer § 135a
des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erb- Pflichten des
baurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle Vorhabenträgers; Durchführung
des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück durch die Gemeinde; Kostenerstattung
mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233
(1) Festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im
§ 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-
Sinne des § 1a Absatz 3 sind vom Vorhabenträger
buche belastet, so ist der Inhaber dieses Rechts an-
durchzuführen.
stelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Bei-
tragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Woh- (2) Soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer
nungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- Stelle den Grundstücken nach § 9 Absatz 1a zuge-
und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigen- ordnet sind, soll die Gemeinde diese anstelle und auf
tumsanteil beitragspflichtig. Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der
Grundstücke durchführen und auch die hierfür erforder-
(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem
lichen Flächen bereitstellen, sofern dies nicht auf an-
Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem
dere Weise gesichert ist. Die Maßnahmen zum Aus-
Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem
gleich können bereits vor den Baumaßnahmen und
dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 1
der Zuordnung durchgeführt werden.
Satz 4 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.
(3) Die Kosten können geltend gemacht werden, so-
§ 135 bald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten
sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.
Fälligkeit und Zahlung des Beitrags
Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für
(1) Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekannt- Maßnahmen zum Ausgleich einschließlich der Bereit-
gabe des Beitragsbescheids fällig. stellung hierfür erforderlicher Flächen einen Kosten-
(2) Die Gemeinde kann zur Vermeidung unbilliger erstattungsbetrag. Die Erstattungspflicht entsteht mit
Härten im Einzelfall, insbesondere soweit dies zur der Herstellung der Maßnahmen zum Ausgleich durch
Durchführung eines genehmigten Bauvorhabens erfor- die Gemeinde. Der Betrag ruht als öffentliche Last auf
derlich ist, zulassen, dass der Erschließungsbeitrag in dem Grundstück.
Raten oder in Form einer Rente gezahlt wird. Ist die (4) Die landesrechtlichen Vorschriften über kommu-
Finanzierung eines Bauvorhabens gesichert, so soll nale Beiträge einschließlich der Billigkeitsregelungen
die Zahlungsweise der Auszahlung der Finanzierungs- sind entsprechend anzuwenden.
mittel angepasst, jedoch nicht über zwei Jahre hinaus
erstreckt werden. § 135b
(3) Lässt die Gemeinde nach Absatz 2 eine Ver- Verteilungsmaßstäbe für die Abrechnung
rentung zu, so ist der Erschließungsbeitrag durch Be-
Soweit die Gemeinde Maßnahmen zum Ausgleich
scheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens
nach § 135a Absatz 2 durchführt, sind die Kosten auf
zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. In dem Be-
die zugeordneten Grundstücke zu verteilen. Verteilungs-
scheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jah-
maßstäbe sind
resleistungen zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag
ist mit höchstens 2 vom Hundert über dem Basiszins- 1. die überbaubare Grundstücksfläche,
satz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jähr- 2. die zulässige Grundfläche,
lich zu verzinsen. Die Jahresleistungen stehen wieder- 3. die zu erwartende Versiegelung oder
kehrenden Leistungen im Sinne des § 10 Absatz 1
Nummer 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes gleich. 4. die Schwere der zu erwartenden Eingriffe.
(4) Werden Grundstücke landwirtschaftlich oder als Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbun-
Wald genutzt, ist der Beitrag so lange zinslos zu stun- den werden.
den, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaft-
lichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs genutzt wer- § 135c
den muss. Satz 1 gilt auch für die Fälle der Nutzungs- Satzungsrecht
überlassung und Betriebsübergabe an Familienangehö- Die Gemeinde kann durch Satzung regeln
rige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung. Der Bei-
trag ist auch zinslos zu stunden, solange Grundstücke 1. Grundsätze für die Ausgestaltung von Maßnahmen
als Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengeset- zum Ausgleich entsprechend den Festsetzungen
zes genutzt werden. eines Bebauungsplans,
(5) Im Einzelfall kann die Gemeinde auch von der Er- 2. den Umfang der Kostenerstattung nach § 135a;
hebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise dabei ist § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2
absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur und Satz 2 entsprechend anzuwenden,
Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die Freistel- 3. die Art der Kostenermittlung und die Höhe des Ein-
lung kann auch für den Fall vorgesehen werden, dass heitssatzes entsprechend § 130,
die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist. 4. die Verteilung der Kosten nach § 135b einschließlich
(6) Weitergehende landesrechtliche Billigkeitsrege- einer Pauschalierung der Schwere der zu erwarten-
lungen bleiben unberührt. den Eingriffe nach Biotop- und Nutzungstypen,
3684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017
5. die Voraussetzungen für die Anforderung von Vo- Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen
rauszahlungen, an den Klimaschutz und die Klimaanpassung;
6. die Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrags. 2. die Funktionsfähigkeit des Gebiets in Bezug auf
a) den fließenden und ruhenden Verkehr,
Zweites Kapitel
b) die wirtschaftliche Situation und Entwicklungsfä-
Besonderes Städtebaurecht
higkeit des Gebiets unter Berücksichtigung seiner
Versorgungsfunktion im Verflechtungsbereich,
Erster Teil
c) die infrastrukturelle Erschließung des Gebiets,
Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen seine Ausstattung mit Grünflächen, Spiel- und
Sportplätzen und mit Anlagen des Gemeinbe-
Erster Abschnitt darfs, insbesondere unter Berücksichtigung der
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n sozialen und kulturellen Aufgaben dieses Gebiets
im Verflechtungsbereich.
§ 136 (4) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen dienen
Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen dem Wohl der Allgemeinheit. Sie sollen dazu beitragen,
dass
(1) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen in Stadt
und Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige 1. die bauliche Struktur in allen Teilen des Bundesge-
Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, werden biets nach den allgemeinen Anforderungen an den
nach den Vorschriften dieses Teils vorbereitet und Klimaschutz und die Klimaanpassung sowie nach
durchgeführt. den sozialen, hygienischen, wirtschaftlichen und
kulturellen Erfordernissen entwickelt wird,
(2) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind
Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung 2. die Verbesserung der Wirtschafts- und Agrarstruktur
städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder unterstützt wird,
umgestaltet wird. Städtebauliche Missstände liegen 3. die Siedlungsstruktur den Erfordernissen des Um-
vor, wenn weltschutzes, den Anforderungen an gesunde Le-
1. das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung bens- und Arbeitsbedingungen der Bevölkerung
oder nach seiner sonstigen Beschaffenheit den all- und der Bevölkerungsentwicklung entspricht oder
gemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und
4. die vorhandenen Ortsteile erhalten, erneuert und
Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der in
fortentwickelt werden, die Gestaltung des Orts-
ihm wohnenden oder arbeitenden Menschen auch
und Landschaftsbilds verbessert und den Erforder-
unter Berücksichtigung der Belange des Klima-
nissen des Denkmalschutzes Rechnung getragen
schutzes und der Klimaanpassung nicht entspricht
wird.
oder
Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinan-
2. das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben erheblich
der und untereinander gerecht abzuwägen.
beeinträchtigt ist, die ihm nach seiner Lage und
Funktion obliegen.
§ 137
(3) Bei der Beurteilung, ob in einem städtischen oder
ländlichen Gebiet städtebauliche Missstände vorliegen, Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen
sind insbesondere zu berücksichtigen Die Sanierung soll mit den Eigentümern, Mietern,
1. die Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder die Sicher- Pächtern und sonstigen Betroffenen möglichst früh-
heit der in dem Gebiet wohnenden und arbeitenden zeitig erörtert werden. Die Betroffenen sollen zur Mit-
Menschen in Bezug auf wirkung bei der Sanierung und zur Durchführung der
erforderlichen baulichen Maßnahmen angeregt und
a) die Belichtung, Besonnung und Belüftung der
hierbei im Rahmen des Möglichen beraten werden.
Wohnungen und Arbeitsstätten,
b) die bauliche Beschaffenheit von Gebäuden, Woh- § 138
nungen und Arbeitsstätten,
Auskunftspflicht
c) die Zugänglichkeit der Grundstücke,
(1) Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum
d) die Auswirkungen einer vorhandenen Mischung Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes
von Wohn- und Arbeitsstätten, oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten
e) die Nutzung von bebauten und unbebauten Flä- sind verpflichtet, der Gemeinde oder ihren Beauftragten
chen nach Art, Maß und Zustand, Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis
f) die Einwirkungen, die von Grundstücken, Betrie- zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Ge-
ben, Einrichtungen oder Verkehrsanlagen ausge- biets oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sa-
hen, insbesondere durch Lärm, Verunreinigungen nierung erforderlich ist. An personenbezogenen Daten
und Erschütterungen, können insbesondere Angaben der Betroffenen über
ihre persönlichen Lebensumstände im wirtschaftlichen
g) die vorhandene Erschließung, und sozialen Bereich, namentlich über die Berufs-, Er-
h) die energetische Beschaffenheit, die Gesamt- werbs- und Familienverhältnisse, das Lebensalter, die
energieeffizienz der vorhandenen Bebauung und Wohnbedürfnisse, die sozialen Verflechtungen sowie
der Versorgungseinrichtungen des Gebiets unter über die örtlichen Bindungen, erhoben werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017 3685
(2) Die nach Absatz 1 erhobenen personenbezoge- 4. die städtebauliche Planung; hierzu gehört auch die
nen Daten dürfen nur zu Zwecken der Sanierung ver- Bauleitplanung oder eine Rahmenplanung, soweit
wendet werden. Wurden die Daten von einem Beauf- sie für die Sanierung erforderlich ist,
tragten der Gemeinde erhoben, dürfen sie nur an die 5. die Erörterung der beabsichtigten Sanierung,
Gemeinde weitergegeben werden; die Gemeinde darf
die Daten an andere Beauftragte im Sinne des § 157 6. die Erarbeitung und Fortschreibung des Sozialplans,
sowie an die höhere Verwaltungsbehörde weitergeben, 7. einzelne Ordnungs- und Baumaßnahmen, die vor
soweit dies zu Zwecken der Sanierung erforderlich ist. einer förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets
Nach Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanie- durchgeführt werden.
rungsgebiets sind die Daten zu löschen. Soweit die
erhobenen Daten für die Besteuerung erforderlich § 141
sind, dürfen sie an die Finanzbehörden weitergegeben
werden. Vorbereitende Untersuchungen
(1) Die Gemeinde hat vor der förmlichen Festlegung
(3) Die mit der Erhebung der Daten Beauftragten
des Sanierungsgebiets die vorbereitenden Untersu-
sind bei Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des
chungen durchzuführen oder zu veranlassen, die erfor-
Absatzes 2 zu verpflichten. Ihre Pflichten bestehen
derlich sind, um Beurteilungsunterlagen zu gewinnen
nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen,
(4) Verweigert ein nach Absatz 1 Auskunftspflichtiger strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zu-
die Auskunft, ist § 208 Satz 2 bis 4 über die Androhung sammenhänge sowie die anzustrebenden allgemeinen
und Festsetzung eines Zwangsgelds entsprechend an- Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung im All-
zuwenden. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft gemeinen. Die vorbereitenden Untersuchungen sollen
auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sich auch auf nachteilige Auswirkungen erstrecken,
ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 die sich für die von der beabsichtigten Sanierung
bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehöri- unmittelbar Betroffenen in ihren persönlichen Lebens-
gen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines umständen im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich
Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig- voraussichtlich ergeben werden.
keiten aussetzen würde.
(2) Von vorbereitenden Untersuchungen kann abge-
sehen werden, wenn hinreichende Beurteilungsunter-
§ 139 lagen bereits vorliegen.
Beteiligung und (3) Die Gemeinde leitet die Vorbereitung der Sanie-
Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger rung durch den Beschluss über den Beginn der vorbe-
(1) Der Bund, einschließlich seiner Sondervermögen, reitenden Untersuchungen ein. Der Beschluss ist orts-
die Länder, die Gemeindeverbände und die sonstigen üblich bekannt zu machen. Dabei ist auf die Auskunfts-
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent- pflicht nach § 138 hinzuweisen.
lichen Rechts sollen im Rahmen der ihnen obliegenden (4) Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Be-
Aufgaben die Vorbereitung und Durchführung von schlusses über den Beginn der vorbereitenden Unter-
städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen unterstützen. suchungen finden die §§ 137, 138 und 139 über die
(2) § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 1 bis 4 und 6 sind Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen, die Aus-
bei der Vorbereitung und Durchführung der Sanierung kunftspflicht und die Beteiligung und Mitwirkung öffent-
auf Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange licher Aufgabenträger Anwendung; ab diesem Zeit-
sinngemäß anzuwenden. Die Träger öffentlicher Be- punkt ist § 15 auf die Durchführung eines Vorhabens
lange haben die Gemeinde auch über Änderungen ihrer im Sinne des § 29 Absatz 1 und auf die Beseitigung
Absichten zu unterrichten. einer baulichen Anlage entsprechend anzuwenden. Mit
der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets wird
(3) Ist eine Änderung von Zielen und Zwecken der ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs
Sanierung oder von Maßnahmen und Planungen der sowie ein Bescheid über die Zurückstellung der Besei-
Träger öffentlicher Belange, die aufeinander abge- tigung einer baulichen Anlage nach Satz 1 zweiter
stimmt wurden, beabsichtigt, haben sich die Beteiligten Halbsatz unwirksam.
unverzüglich miteinander ins Benehmen zu setzen.
§ 142
Zweiter Abschnitt Sanierungssatzung
Vo r b ere i t u n g u n d D u rch fü h r u n g (1) Die Gemeinde kann ein Gebiet, in dem eine
städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt
§ 140 werden soll, durch Beschluss förmlich als Sanierungs-
gebiet festlegen (förmlich festgelegtes Sanierungsge-
Vorbereitung
biet). Das Sanierungsgebiet ist so zu begrenzen, dass
Die Vorbereitung der Sanierung ist Aufgabe der Ge- sich die Sanierung zweckmäßig durchführen lässt. Ein-
meinde; sie umfasst zelne Grundstücke, die von der Sanierung nicht betrof-
fen werden, können aus dem Gebiet ganz oder teil-
1. die vorbereitenden Untersuchungen,
weise ausgenommen werden.
2. die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets,
(2) Ergibt sich aus den Zielen und Zwecken der
3. die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanie- Sanierung, dass Flächen außerhalb des förmlich fest-
rung, gelegten Sanierungsgebiets
3686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017
1. für Ersatzbauten oder Ersatzanlagen zur räumlich 2. Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Ver-
zusammenhängenden Unterbringung von Bewoh- tragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung
nern oder Betrieben aus dem förmlich festgelegten eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils
Sanierungsgebiet oder auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr einge-
2. für die durch die Sanierung bedingten Gemeinbe- gangen oder verlängert wird.
darfs- oder Folgeeinrichtungen (2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedür-
in Anspruch genommen werden müssen (Ersatz- und fen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde
Ergänzungsgebiete), kann die Gemeinde geeignete Ge- 1. die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grund-
biete für diesen Zweck förmlich festlegen. Für die förm- stücks und die Bestellung und Veräußerung eines
liche Festlegung und die sich aus ihr ergebenden Erbbaurechts;
Wirkungen sind die für förmlich festgelegte Sanierungs-
gebiete geltenden Vorschriften anzuwenden. 2. die Bestellung eines das Grundstück belastenden
Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines
(3) Die Gemeinde beschließt die förmliche Festle- Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnah-
gung des Sanierungsgebiets als Satzung (Sanierungs- men im Sinne des § 148 Absatz 2 im Zusammen-
satzung). In der Sanierungssatzung ist das Sanierungs- hang steht;
gebiet zu bezeichnen. Bei dem Beschluss über die
Sanierungssatzung ist zugleich durch Beschluss die 3. ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Ver-
Frist festzulegen, in der die Sanierung durchgeführt pflichtung zu einem der in Nummer 1 oder 2 genann-
werden soll; die Frist soll 15 Jahre nicht überschreiten. ten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuld-
Kann die Sanierung nicht innerhalb der Frist durchge- rechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das
führt werden, kann die Frist durch Beschluss verlängert in Ausführung dieses Vertrags vorgenommene ding-
werden. liche Rechtsgeschäft als genehmigt;
(4) In der Sanierungssatzung ist die Anwendung der 4. die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer
Vorschriften des Dritten Abschnitts auszuschließen, Baulast;
wenn sie für die Durchführung der Sanierung nicht er- 5. die Teilung eines Grundstücks.
forderlich ist und die Durchführung hierdurch voraus-
sichtlich nicht erschwert wird (vereinfachtes Sanie- (3) Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die Ge-
rungsverfahren); in diesem Falle kann in der Sanie- nehmigung für das förmlich festgelegte Sanierungs-
rungssatzung auch die Genehmigungspflicht nach gebiet oder Teile desselben allgemein erteilen; sie hat
§ 144 insgesamt, nach § 144 Absatz 1 oder § 144 Ab- dies ortsüblich bekannt zu machen.
satz 2 ausgeschlossen werden. (4) Keiner Genehmigung bedürfen
1. Vorhaben und Rechtsvorgänge, wenn die Gemeinde
§ 143
oder der Sanierungsträger für das Treuhandvermö-
Bekanntmachung der gen als Vertragsteil oder Eigentümer beteiligt ist;
Sanierungssatzung, Sanierungsvermerk
2. Rechtsvorgänge nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 zum
(1) Die Gemeinde hat die Sanierungssatzung orts- Zwecke der Vorwegnahme der gesetzlichen Erb-
üblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich folge;
bekannt machen, dass eine Sanierungssatzung be-
schlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist 3. Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, die vor der
entsprechend anzuwenden. In der Bekanntmachung förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets bau-
nach den Sätzen 1 und 2 ist – außer im vereinfachten rechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben nach
Sanierungsverfahren – auf die Vorschriften des Dritten Absatz 1 Nummer 1, von denen die Gemeinde nach
Abschnitts hinzuweisen. Mit der Bekanntmachung wird Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt
die Sanierungssatzung rechtsverbindlich. hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten
der Veränderungssperre hätte begonnen werden
(2) Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fort-
rechtsverbindliche Sanierungssatzung mit und hat hier- führung einer bisher ausgeübten Nutzung;
bei die von der Sanierungssatzung betroffenen Grund-
stücke einzeln aufzuführen. Das Grundbuchamt hat in 4. Rechtsvorgänge nach Absatz 1 Nummer 2 und Ab-
die Grundbücher dieser Grundstücke einzutragen, dass satz 2, die Zwecken der Landesverteidigung dienen;
eine Sanierung durchgeführt wird (Sanierungsvermerk). 5. der rechtsgeschäftliche Erwerb eines in ein Verfah-
§ 54 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. ren im Sinne des § 38 einbezogenen Grundstücks
Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn in durch den Bedarfsträger.
der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach
§ 144 Absatz 2 ausgeschlossen ist. § 145
§ 144 Genehmigung
Genehmigungspflichtige (1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde er-
Vorhaben und Rechtsvorgänge teilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzu-
wenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an
(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedür- ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich,
fen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungs-
1. die in § 14 Absatz 1 bezeichneten Vorhaben und behörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt. Im
sonstigen Maßnahmen; Falle des Satzes 2 ist über die Genehmigung innerhalb
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von zwei Monaten nach Eingang des Antrags bei der § 146
Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden; § 22 Ab- Durchführung
satz 5 Satz 3 bis 6 ist mit der Maßgabe entsprechend
anzuwenden, dass die Genehmigungsfrist höchstens (1) Die Durchführung umfasst die Ordnungsmaßnah-
um zwei Monate verlängert werden darf. men und die Baumaßnahmen innerhalb des förmlich
festgelegten Sanierungsgebiets, die nach den Zielen
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn und Zwecken der Sanierung erforderlich sind.
Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben, der
(2) Auf Grundstücken, die den in § 26 Nummer 2 be-
Rechtsvorgang einschließlich der Teilung eines Grund-
zeichneten Zwecken dienen, und auf den in § 26 Num-
stücks oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung
mer 3 bezeichneten Grundstücken dürfen im Rahmen
die Durchführung der Sanierung unmöglich machen
städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen einzelne Ord-
oder wesentlich erschweren oder den Zielen und
nungs- und Baumaßnahmen nur mit Zustimmung des
Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.
Bedarfsträgers durchgeführt werden. Der Bedarfsträger
(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die we- soll seine Zustimmung erteilen, wenn auch unter Be-
sentliche Erschwerung dadurch beseitigt wird, dass rücksichtigung seiner Aufgaben ein überwiegendes
die Beteiligten für den Fall der Durchführung der Sanie- öffentliches Interesse an der Durchführung der Sanie-
rung für sich und ihre Rechtsnachfolger rungsmaßnahmen besteht.
1. in den Fällen des § 144 Absatz 1 Nummer 1 auf (3) Die Gemeinde kann die Durchführung der Ord-
Entschädigung für die durch das Vorhaben herbei- nungsmaßnahmen und die Errichtung oder Änderung
geführten Werterhöhungen sowie für werterhöhende von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne
Änderungen, die auf Grund der mit dem Vorhaben des § 148 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 auf Grund eines
bezweckten Nutzung vorgenommen werden, ver- Vertrags ganz oder teilweise dem Eigentümer über-
zichten; lassen. Ist die zügige und zweckmäßige Durchführung
der vertraglich übernommenen Maßnahmen nach Satz 1
2. in den Fällen des § 144 Absatz 1 Nummer 2 oder durch einzelne Eigentümer nicht gewährleistet, hat die
Absatz 2 Nummer 2 oder 3 auf Entschädigung für Gemeinde insoweit für die Durchführung der Maßnah-
die Aufhebung des Rechts sowie für werterhöhende men zu sorgen oder sie selbst zu übernehmen.
Änderungen verzichten, die auf Grund dieser Rechte
vorgenommen werden.
§ 147
(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen, in den Ordnungsmaßnahmen
Fällen des § 144 Absatz 1 auch befristet oder bedingt
erteilt werden. § 51 Absatz 4 Satz 2 und 3 ist entspre- Die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen ist Auf-
chend anzuwenden. Die Genehmigung kann auch vom gabe der Gemeinde; hierzu gehören
Abschluss eines städtebaulichen Vertrags abhängig 1. die Bodenordnung einschließlich des Erwerbs von
gemacht werden, wenn dadurch Versagungsgründe im Grundstücken,
Sinne des Absatzes 2 ausgeräumt werden. 2. der Umzug von Bewohnern und Betrieben,
(5) Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigen- 3. die Freilegung von Grundstücken,
tümer von der Gemeinde die Übernahme des Grund-
4. die Herstellung und Änderung von Erschließungs-
stücks verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rück-
anlagen sowie
sicht auf die Durchführung der Sanierung wirtschaftlich
nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten 5. sonstige Maßnahmen, die notwendig sind, damit die
oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Baumaßnahmen durchgeführt werden können.
Art zu nutzen. Liegen die Flächen eines land- oder Als Ordnungsmaßnahme gilt auch die Bereitstellung
forstwirtschaftlichen Betriebs sowohl innerhalb als von Flächen und die Durchführung von Maßnahmen
auch außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungs- zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3, soweit
gebiets, kann der Eigentümer von der Gemeinde die sie gemäß § 9 Absatz 1a an anderer Stelle den Grund-
Übernahme sämtlicher Grundstücke des Betriebs ver- stücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu
langen, wenn die Erfüllung des Übernahmeverlangens erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet sind.
für die Gemeinde keine unzumutbare Belastung bedeu- Durch die Sanierung bedingte Erschließungsanlagen
tet; die Gemeinde kann sich auf eine unzumutbare Be- einschließlich Ersatzanlagen können außerhalb des
lastung nicht berufen, soweit die außerhalb des förm- förmlich festgelegten Sanierungsgebiets liegen.
lich festgelegten Sanierungsgebiets gelegenen Grund-
stücke nicht mehr in angemessenem Umfang baulich § 148
oder wirtschaftlich genutzt werden können. Kommt
Baumaßnahmen
eine Einigung über die Übernahme nicht zustande,
kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums (1) Die Durchführung von Baumaßnahmen bleibt den
an dem Grundstück verlangen. Für die Entziehung Eigentümern überlassen, soweit die zügige und zweck-
des Eigentums sind die Vorschriften des Fünften Teils mäßige Durchführung durch sie gewährleistet ist; der
des Ersten Kapitels entsprechend anzuwenden. § 43 Gemeinde obliegt jedoch
Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind ent- 1. für die Errichtung und Änderung der Gemeinbedarfs-
sprechend anzuwenden. und Folgeeinrichtungen zu sorgen und
(6) § 22 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Ist 2. die Durchführung sonstiger Baumaßnahmen, soweit
eine Genehmigung allgemein erteilt oder nicht erforder- sie selbst Eigentümerin ist oder nicht gewährleistet
lich, hat die Gemeinde darüber auf Antrag eines Betei- ist, dass diese vom einzelnen Eigentümer zügig und
ligten ein Zeugnis auszustellen. zweckmäßig durchgeführt werden.
3688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017
Ersatzbauten, Ersatzanlagen und durch die Sanierung § 150
bedingte Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen kön- Ersatz für
nen außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungs- Änderungen von Einrichtungen,
gebiets liegen. die der öffentlichen Versorgung dienen
(2) Zu den Baumaßnahmen gehören (1) Stehen in einem förmlich festgelegten Sanie-
1. die Modernisierung und Instandsetzung, rungsgebiet Anlagen der öffentlichen Versorgung mit
2. die Neubebauung und die Ersatzbauten, Elektrizität, Gas, Wasser, Wärme, Telekommunikations-
dienstleistungen oder Anlagen der Abwasserwirtschaft
3. die Errichtung und Änderung von Gemeinbedarfs-
infolge der Durchführung der Sanierung nicht mehr zur
und Folgeeinrichtungen,
Verfügung und sind besondere Aufwendungen erforder-
4. die Verlagerung oder Änderung von Betrieben sowie lich, die über das bei ordnungsgemäßer Wirtschaft er-
5. die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen und forderliche Maß hinausgehen, zum Beispiel der Ersatz
Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeu- oder die Verlegung dieser Anlagen, hat die Gemeinde
gung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von dem Träger der Aufgabe die ihm dadurch entstehenden
Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien Kosten zu erstatten. Vorteile und Nachteile, die dem
oder Kraft-Wärme-Kopplung. Träger der Aufgabe im Zusammenhang damit entste-
hen, sind auszugleichen.
Als Baumaßnahmen gelten auch Maßnahmen zum Aus-
gleich im Sinne des § 1a Absatz 3, soweit sie auf den (2) Kommt eine Einigung über den Erstattungsbetrag
Grundstücken durchgeführt werden, auf denen Eingriffe nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungs-
in Natur und Landschaft zu erwarten sind. behörde.
§ 149 § 151
Kosten- und Finanzierungsübersicht Abgaben- und Auslagenbefreiung
(1) Die Gemeinde hat nach dem Stand der Planung (1) Frei von Gebühren und ähnlichen nichtsteuer-
eine Kosten- und Finanzierungsübersicht aufzustellen. lichen Abgaben sowie von Auslagen sind Geschäfte
Die Übersicht ist mit den Kosten- und Finanzierungs- und Verhandlungen
vorstellungen anderer Träger öffentlicher Belange, 1. zur Vorbereitung oder Durchführung von städtebau-
deren Aufgabenbereich durch die Sanierung berührt lichen Sanierungsmaßnahmen,
wird, abzustimmen und der höheren Verwaltungsbe-
hörde vorzulegen. 2. zur Durchführung von Erwerbsvorgängen,
(2) In der Kostenübersicht hat die Gemeinde die 3. zur Gründung oder Auflösung eines Unternehmens,
Kosten der Gesamtmaßnahme darzustellen, die ihr dessen Geschäftszweck ausschließlich darauf ge-
voraussichtlich entstehen. Die Kosten anderer Träger richtet ist, als Sanierungsträger tätig zu werden.
öffentlicher Belange für Maßnahmen im Zusammen- (2) Die Abgabenbefreiung gilt nicht für die Kosten
hang mit der Sanierung sollen nachrichtlich angegeben eines Rechtsstreits. Unberührt bleiben Regelungen
werden. nach landesrechtlichen Vorschriften.
(3) In der Finanzierungsübersicht hat die Gemeinde (3) Erwerbsvorgänge im Sinne des Absatzes 1 Num-
ihre Vorstellungen über die Deckung der Kosten der mer 2 sind
Gesamtmaßnahme darzulegen. Finanzierungs- und
1. der Erwerb eines Grundstücks durch eine Gemeinde
Förderungsmittel auf anderer gesetzlicher Grundlage
oder durch einen Rechtsträger im Sinne der §§ 157
sowie die Finanzierungsvorstellungen anderer Träger
und 205 zur Vorbereitung oder Durchführung von
öffentlicher Belange sollen nachrichtlich angegeben
städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen. Hierzu ge-
werden.
hört auch der Erwerb eines Grundstücks zur Verwen-
(4) Die Kosten- und Finanzierungsübersicht kann dung als Austausch- oder Ersatzland im Rahmen von
mit Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen;
Behörde auf den Zeitraum der mehrjährigen Finanz-
2. der Erwerb eines Grundstücks durch eine Person,
planung der Gemeinde beschränkt werden. Das Erfor-
die zur Vorbereitung oder Durchführung von städte-
dernis, die städtebauliche Sanierungsmaßnahme inner-
baulichen Sanierungsmaßnahmen oder zur Verwen-
halb eines absehbaren Zeitraums durchzuführen, bleibt
dung als Austausch- oder Ersatzland ein Grundstück
unberührt.
übereignet oder verloren hat. Die Abgabenbefreiung
(5) Die Gemeinde und die höhere Verwaltungsbe- wird nur gewährt
hörde können von anderen Trägern öffentlicher Belange
Auskunft über deren eigene Absichten im förmlich fest- a) beim Erwerb eines Grundstücks im Sanierungs-
gelegten Sanierungsgebiet und ihre Kosten- und Finan- gebiet, in dem das übereignete oder verlorene
zierungsvorstellungen verlangen. Grundstück liegt, bis zum Abschluss der städte-
baulichen Sanierungsmaßnahme,
(6) Die höhere Verwaltungsbehörde kann von der
Gemeinde Ergänzungen oder Änderungen der Kosten- b) in anderen Fällen bis zum Ablauf von zehn Jah-
und Finanzierungsübersicht verlangen. Sie hat für ein ren, gerechnet von dem Zeitpunkt ab, in dem das
wirtschaftlich sinnvolles Zusammenwirken der Ge- Grundstück übereignet oder verloren wurde;
meinde und der anderen Träger öffentlicher Belange 3. der Erwerb eines im förmlich festgelegten Sanie-
bei der Durchführung ihrer Maßnahmen zu sorgen und rungsgebiet gelegenen Grundstücks, soweit die
die Gemeinde bei der Beschaffung von Förderungs- Gegenleistung in der Hingabe eines in demselben
mitteln aus öffentlichen Haushalten zu unterstützen. Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks besteht;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017 3689
4. der Erwerb eines Grundstücks, der durch die Be- 2. Wertänderungen, die durch die rechtliche und tat-
gründung, das Bestehen oder die Auflösung eines sächliche Neuordnung des förmlich festgelegten
Treuhandverhältnisses im Sinne des § 160 oder des Sanierungsgebiets eintreten, bei der Ermittlung von
§ 161 bedingt ist. Werten nach § 57 Satz 3 und 4 und im Falle des
Geldausgleichs nach § 59 Absatz 2 sowie den §§ 60
Dritter Abschnitt und 61 Absatz 2 zu berücksichtigen;
Besondere 3. § 58 nicht anzuwenden.
s a n i er u n g s re c h t l i ch e Vo r s c h r i f t e n
§ 154
§ 152 Ausgleichsbetrag des Eigentümers
Anwendungsbereich (1) Der Eigentümer eines im förmlich festgeleg-
Die Vorschriften dieses Abschnitts sind im förmlich ten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur
festgelegten Sanierungsgebiet anzuwenden, sofern Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen
die Sanierung nicht im vereinfachten Sanierungsver- Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch
fahren durchgeführt wird. die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts
seines Grundstücks entspricht. Miteigentümer haften
als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum
§ 153
sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur
Bemessung von Ausgleichs- und entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen.
Entschädigungsleistungen, Kaufpreise, Umlegung Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Er-
(1) Sind auf Grund von Maßnahmen, die der Vorbe- schließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 her-
reitung oder Durchführung der Sanierung im förmlich gestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften
festgelegten Sanierungsgebiet dienen, nach den Vor- über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen
schriften dieses Gesetzbuchs Ausgleichs- oder Ent- auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungs-
schädigungsleistungen zu gewähren, werden bei deren gebiet nicht anzuwenden. Satz 3 gilt entsprechend
Bemessung Werterhöhungen, die lediglich durch die für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung
Aussicht auf die Sanierung, durch ihre Vorbereitung von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a
oder ihre Durchführung eingetreten sind, nur insoweit Absatz 3.
berücksichtigt, als der Betroffene diese Werterhöhun- (2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des
gen durch eigene Aufwendungen zulässigerweise be- Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unter-
wirkt hat. Änderungen in den allgemeinen Wertverhält- schied zwischen dem Bodenwert, der sich für das
nissen auf dem Grundstücksmarkt sind zu berücksich- Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung
tigen. weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre
(2) Liegt bei der rechtsgeschäftlichen Veräußerung (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das
eines Grundstücks sowie bei der Bestellung oder Ver- Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neu-
äußerung eines Erbbaurechts der vereinbarte Gegen- ordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets
wert für das Grundstück oder das Recht über dem ergibt (Endwert).
Wert, der sich in Anwendung des Absatzes 1 ergibt, (2a) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen,
liegt auch hierin eine wesentliche Erschwerung der dass der Ausgleichsbetrag abweichend von Absatz 1
Sanierung im Sinne des § 145 Absatz 2. Dies gilt nicht, Satz 1 ausgehend von dem Aufwand (ohne die Kosten
wenn in den Fällen des § 154 Absatz 3 Satz 2 oder 3 die seiner Finanzierung) für die Erweiterung oder Verbesse-
Verpflichtung zur Entrichtung des Ausgleichsbetrags rung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Ab-
erloschen ist. satz 2 Nummer 1 bis 3 (Verkehrsanlagen) in dem Sanie-
(3) Die Gemeinde oder der Sanierungsträger darf rungsgebiet zu berechnen ist; Voraussetzung für den
beim Erwerb eines Grundstücks keinen höheren Kauf- Erlass der Satzung sind Anhaltspunkte dafür, dass die
preis vereinbaren, als er sich in entsprechender An- sanierungsbedingte Erhöhung der Bodenwerte der
wendung des Absatzes 1 ergibt. In den Fällen des Grundstücke in dem Sanierungsgebiet nicht wesentlich
§ 144 Absatz 4 Nummer 4 und 5 darf der Bedarfsträger über der Hälfte dieses Aufwands liegt. In der Satzung
keinen höheren Kaufpreis vereinbaren, als er sich in ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe der Aufwand der
entsprechender Anwendung des Absatzes 1 ergibt. Berechnung zu Grunde zu legen ist; sie darf 50 vom
Hundert nicht übersteigen. Im Geltungsbereich der Sat-
(4) Bei der Veräußerung nach den §§ 89 und 159 Ab- zung berechnet sich der Ausgleichsbetrag für das je-
satz 3 ist das Grundstück zu dem Verkehrswert zu ver- weilige Grundstück nach dem Verhältnis seiner Fläche
äußern, der sich durch die rechtliche und tatsächliche zur Gesamtfläche; als Gesamtfläche ist die Fläche des
Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsge- Sanierungsgebiets ohne die Flächen für die Verkehrs-
biets ergibt. § 154 Absatz 5 ist dabei auf den Teil des anlagen zu Grunde zu legen. § 128 Absatz 1 und 3 ist
Kaufpreises entsprechend anzuwenden, der der durch entsprechend anzuwenden.
die Sanierung bedingten Werterhöhung des Grund-
stücks entspricht. (3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sa-
nierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde
(5) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet sind kann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanie-
1. Absatz 1 auf die Ermittlung von Werten nach § 57 rung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten
Satz 2 und im Falle der Geldabfindung nach § 59 der Sanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als
Absatz 2 und 4 bis 6 sowie den §§ 60 und 61 Ab- der Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde
satz 2 entsprechend anzuwenden; soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den
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Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der Aus- mern 1 und 2 sowie des § 154 entsprechenden Be-
gleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Ab- trag zulässigerweise bereits entrichtet hat.
schluss der Sanierung ein berechtigtes Interesse hat (2) Ein Ausgleichsbetrag entfällt, wenn eine Umle-
und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit gung nach Maßgabe des § 153 Absatz 5 durchgeführt
ermittelt werden kann. worden ist.
(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag (3) Die Gemeinde kann für das förmlich festgelegte
durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach Sanierungsgebiet oder für zu bezeichnende Teile des
der Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Fest- Sanierungsgebiets von der Festsetzung des Aus-
setzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichs- gleichsbetrags absehen, wenn
betragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und 1. eine geringfügige Bodenwerterhöhung gutachtlich
Erörterung der für die Wertermittlung seines Grund- ermittelt worden ist und
stücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach
§ 155 Absatz 1 anrechenbaren Beträge innerhalb ange- 2. der Verwaltungsaufwand für die Erhebung des Aus-
messener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag ruht gleichsbetrags in keinem Verhältnis zu den mög-
nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück. lichen Einnahmen steht.
Die Entscheidung nach Satz 1 kann auch getroffen
(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf An-
werden, bevor die Sanierung abgeschlossen ist.
trag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzu-
wandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden kann, (4) Die Gemeinde kann im Einzelfall von der Erhe-
die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder frem- bung des Ausgleichsbetrags ganz oder teilweise abse-
den Mitteln zu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit hen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Ver-
höchstens 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen und meidung unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung
mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen jähr- kann auch vor Abschluss der Sanierung erfolgen.
lich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis (5) Im Übrigen sind die landesrechtlichen Vorschrif-
auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Dar- ten über kommunale Beiträge einschließlich der Be-
lehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden, stimmungen über die Stundung und den Erlass ent-
wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermei- sprechend anzuwenden.
dung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von
(6) Sind dem Eigentümer Kosten der Ordnungsmaß-
dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertreten-
nahmen oder Kosten für die Errichtung oder Änderung
den Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung ge-
von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne
boten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung
des § 148 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 entstanden, hat
der Neubebauung, Modernisierung oder Instandset-
die Gemeinde sie ihm zu erstatten, soweit sie über den
zung erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang
nach § 154 und Absatz 1 ermittelten Ausgleichsbetrag
vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens be-
hinausgehen und die Erstattung nicht vertraglich aus-
stellten Grundpfandrecht einräumen.
geschlossen wurde.
(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf
den nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Aus- § 156
gleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf Überleitungsvorschriften
dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der zur förmlichen Festlegung
Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige
(1) Beitragspflichten für Erschließungsanlagen im
Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinn-
Sinne des § 127 Absatz 2, die vor der förmlichen Fest-
gemäß anzuwenden.
legung entstanden sind, bleiben unberührt. Entspre-
chendes gilt für Kostenerstattungsbeträge im Sinne
§ 155 des § 135a Absatz 3.
Anrechnung (2) Hat die Umlegungsstelle vor der förmlichen Fest-
auf den Ausgleichsbetrag, Absehen legung des Sanierungsgebiets in einem Umlegungsver-
(1) Auf den Ausgleichsbetrag sind anzurechnen fahren, das sich auf Grundstücke im Gebiet bezieht,
den Umlegungsplan nach § 66 Absatz 1 aufgestellt
1. die durch die Sanierung entstandenen Vorteile oder oder ist eine Vorwegentscheidung nach § 76 getroffen
Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die bereits worden, bleibt es dabei.
in einem anderen Verfahren, insbesondere in einem (3) Hat die Enteignungsbehörde vor der förmlichen
Enteignungsverfahren berücksichtigt worden sind; Festlegung des Sanierungsgebiets den Enteignungs-
für Umlegungsverfahren bleibt Absatz 2 unberührt, beschluss nach § 113 für ein in dem Gebiet gelegenes
2. die Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die der Grundstück erlassen oder ist eine Einigung nach § 110
Eigentümer zulässigerweise durch eigene Aufwen- beurkundet worden, sind die Vorschriften des Ersten
dungen bewirkt hat; soweit der Eigentümer gemäß Kapitels weiter anzuwenden.
§ 146 Absatz 3 Ordnungsmaßnahmen durchgeführt
oder Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im § 156a
Sinne des § 148 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 errichtet Kosten und
oder geändert hat, sind jedoch die ihm entstandenen Finanzierung der Sanierungsmaßnahme
Kosten anzurechnen,
(1) Ergibt sich nach der Durchführung der städte-
3. die Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die der baulichen Sanierungsmaßnahme und der Übertragung
Eigentümer beim Erwerb des Grundstücks als Teil eines Treuhandvermögens des Sanierungsträgers auf
des Kaufpreises in einem den Vorschriften der Num- die Gemeinde bei ihr ein Überschuss der bei der Vor-
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bereitung und Durchführung der städtebaulichen Sa- 2. das Unternehmen nach seiner Geschäftstätigkeit
nierungsmaßnahme erzielten Einnahmen über die hier- und seinen wirtschaftlichen Verhältnissen geeignet
für getätigten Ausgaben, so ist dieser Überschuss auf und in der Lage ist, die Aufgaben eines Sanierungs-
die Eigentümer der im Sanierungsgebiet gelegenen trägers ordnungsgemäß zu erfüllen,
Grundstücke zu verteilen. Maßgebend sind die Eigen- 3. das Unternehmen, sofern es nicht bereits kraft
tumsverhältnisse bei der Bekanntmachung des Be- Gesetzes einer jährlichen Prüfung seiner Geschäfts-
schlusses über die förmliche Festlegung des Sanie- tätigkeit und seiner wirtschaftlichen Verhältnisse
rungsgebiets. Ist nach diesem Zeitpunkt das Eigentum unterliegt, sich einer derartigen Prüfung unterworfen
gegen Entgelt übertragen worden, so steht der auf das hat oder unterwirft,
Grundstück entfallende Anteil dem früheren Eigentümer
und dem Eigentümer, der zu einem Ausgleichsbetrag 4. die zur Vertretung berufenen Personen sowie die
nach § 154 herangezogen worden ist, je zur Hälfte zu. leitenden Angestellten die erforderliche geschäft-
liche Zuverlässigkeit besitzen.
(2) Die auf die einzelnen Grundstücke entfallenden
Anteile des Überschusses sind nach dem Verhältnis § 159
der Anfangswerte der Grundstücke im Sinne des
§ 154 Absatz 2 zu bestimmen. Erfüllung der
Aufgaben als Sanierungsträger
(3) Die Gemeinde hat bei der Errechnung des Über-
(1) Der Sanierungsträger erfüllt die ihm von der
schusses Zuschüsse abzuziehen, die ihr oder Eigen-
Gemeinde übertragenen Aufgaben nach § 157 Absatz 1
tümern aus Mitteln eines anderen öffentlichen Haus-
Satz 2 Nummer 1 oder 2 im eigenen Namen für Rech-
halts zur Deckung von Kosten der Vorbereitung oder
nung der Gemeinde als deren Treuhänder oder im
Durchführung der Sanierungsmaßnahme gewährt wor-
eigenen Namen für eigene Rechnung. Die ihm von der
den sind. Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren zur
Gemeinde übertragene Aufgabe nach § 157 Absatz 1
Verteilung des Überschusses nach landesrechtlichen
Satz 2 Nummer 3 erfüllt er im eigenen Namen für Rech-
Regelungen.
nung der Gemeinde als deren Treuhänder. Der Sanie-
rungsträger hat der Gemeinde auf Verlangen Auskunft
Vierter Abschnitt zu erteilen.
Sanierungsträger (2) Die Gemeinde und der Sanierungsträger legen
und andere Beauftragte mindestens die Aufgaben, die Rechtsstellung, in der
sie der Sanierungsträger zu erfüllen hat, eine von der
§ 157 Gemeinde hierfür zu entrichtende angemessene Vergü-
tung und die Befugnis der Gemeinde zur Erteilung von
Erfüllung von Weisungen durch schriftlichen Vertrag fest. Der Vertrag
Aufgaben für die Gemeinde bedarf nicht der Form des § 311b Absatz 1 des Bürger-
(1) Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung von Auf- lichen Gesetzbuchs. Er kann von jeder Seite nur aus
gaben, die ihr bei der Vorbereitung oder Durchführung wichtigem Grund gekündigt werden.
der Sanierung obliegen, eines geeigneten Beauftragten (3) Der Sanierungsträger ist verpflichtet, die Grund-
bedienen. Sie darf jedoch die Aufgabe, stücke, die er nach Übertragung der Aufgabe zur Vor-
bereitung oder Durchführung der Sanierung erworben
1. städtebauliche Sanierungsmaßnahmen durchzufüh-
hat, nach Maßgabe des § 89 Absatz 3 und 4 und unter
ren, die der Gemeinde nach den §§ 146 bis 148 ob-
Beachtung der Weisungen der Gemeinde zu veräußern.
liegen,
Er hat die Grundstücke, die er nicht veräußert hat, der
2. Grundstücke oder Rechte an ihnen zur Vorbereitung Gemeinde anzugeben und auf ihr Verlangen an Dritte
oder Durchführung der Sanierung im Auftrag der Ge- oder an sie zu veräußern.
meinde zu erwerben,
(4) Ist in dem von dem Erwerber an den Sanierungs-
3. der Sanierung dienende Mittel zu bewirtschaften, träger entrichteten Kaufpreis ein Betrag enthalten, der
nach den §§ 154 und 155 vom Eigentümer zu tragen
nur einem Unternehmen (Sanierungsträger) übertragen,
wäre, hat der Sanierungsträger diesen Betrag an die
das die Voraussetzungen für die Übernahme der Auf-
Gemeinde abzuführen oder mit ihr zu verrechnen. In
gaben als Sanierungsträger nach § 158 erfüllt.
den Fällen des § 153 Absatz 4 Satz 2 hat der Sanie-
(2) Die Gemeinde soll die Ausarbeitung der Bauleit- rungsträger Ansprüche aus dem Darlehen auf Verlan-
pläne und die Aufgaben eines für eigene Rechnung tä- gen entweder an die Gemeinde abzutreten und emp-
tigen Sanierungsträgers nicht demselben Unternehmen fangene Zinsen und Tilgungen an sie abzuführen oder
oder einem rechtlich oder wirtschaftlich von ihm abhän- sie mit ihr zu verrechnen.
gigen Unternehmen übertragen. (5) Der Sanierungsträger hat für die Grundstücke,
deren Eigentümer er bleibt, an die Gemeinde Aus-
§ 158 gleichsbeträge nach Maßgabe der §§ 154 und 155 zu
Voraussetzungen für die entrichten.
Beauftragung als Sanierungsträger (6) Kündigt die Gemeinde im Falle der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des für eigene
Dem Unternehmen können die Aufgaben als Sanie-
Rechnung tätigen Sanierungsträgers den mit diesem
rungsträger nur übertragen werden, wenn
geschlossenen Vertrag, kann sie vom Insolvenzverwal-
1. das Unternehmen nicht selbst als Bauunternehmen ter verlangen, ihr die im förmlich festgelegten Sanie-
tätig oder von einem Bauunternehmen abhängig ist, rungsgebiet gelegenen Grundstücke, die der Sanie-
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rungsträger nach Übertragung der Aufgaben zur Vorbe- noch bestehenden Verbindlichkeiten, für die dieser mit
reitung oder Durchführung der Sanierung erworben hat, dem Treuhandvermögen gehaftet hat.
gegen Erstattung der vom Sanierungsträger erbrachten (7) Der Sanierungsträger darf vor der Übertragung
Aufwendungen zu übereignen. Der Insolvenzverwalter nach Absatz 6 die Grundstücke des Treuhandvermö-
ist verpflichtet, der Gemeinde ein Verzeichnis dieser gens, die er unter Hergabe von entsprechendem nicht
Grundstücke zu übergeben. Die Gemeinde kann ihren zum Treuhandvermögen gehörendem eigenem Aus-
Anspruch nur binnen sechs Monaten nach Übergabe tauschland oder mindestens zwei Jahre, bevor ihm
des Grundstücksverzeichnisses geltend machen. Im die Gemeinde einen mit der Sanierung zusammen-
Übrigen haftet die Gemeinde den Gläubigern von Ver- hängenden Auftrag erteilt hat, erworben und in das
bindlichkeiten aus der Durchführung der Ordnungs- Treuhandvermögen überführt hat, in sein eigenes Ver-
maßnahmen wie ein Bürge, soweit sie aus dem Vermö- mögen zurücküberführen. Sind die von ihm in das
gen des Sanierungsträgers im Insolvenzverfahren keine Treuhandvermögen überführten Grundstücke veräußert
vollständige Befriedigung erlangt haben. oder im Rahmen der Ordnungsmaßnahmen zur Bildung
neuer Grundstücke verwendet oder sind ihre Grenzen
§ 160 verändert worden, kann der Sanierungsträger andere
Treuhandvermögen Grundstücke, die wertmäßig seinen in das Treuhand-
vermögen überführten Grundstücken entsprechen, in
(1) Ist dem Sanierungsträger eine Aufgabe als Treu- sein eigenes Vermögen zurücküberführen; er bedarf
händer der Gemeinde übertragen, erfüllt er sie mit hierzu der Genehmigung der Gemeinde. Er hat dem
einem Treuhandvermögen in eigenem Namen für Rech- Treuhandvermögen den Verkehrswert der Grundstücke
nung der Gemeinde. Der Sanierungsträger erhält von zu erstatten, der sich durch die rechtliche und tatsäch-
der Gemeinde für den Rechtsverkehr eine Bescheini- liche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanie-
gung über die Übertragung der Aufgabe als Treuhänder. rungsgebiets ergibt.
Er soll bei Erfüllung der Aufgabe seinem Namen einen
das Treuhandverhältnis kennzeichnenden Zusatz hinzu- § 161
fügen.
Sicherung des
(2) Der als Treuhänder tätige Sanierungsträger hat Treuhandvermögens
das in Erfüllung der Aufgabe gebildete Treuhandvermö-
gen getrennt von anderem Vermögen zu verwalten. (1) Der Sanierungsträger haftet Dritten mit dem Treu-
handvermögen nicht für Verbindlichkeiten, die sich
(3) Zum Treuhandvermögen gehören die Mittel, die nicht auf das Treuhandvermögen beziehen.
die Gemeinde dem Sanierungsträger zur Erfüllung der
Aufgabe zur Verfügung stellt. Zum Treuhandvermögen (2) Wird in das Treuhandvermögen wegen einer Ver-
gehört auch, was der Sanierungsträger mit Mitteln des bindlichkeit, für die der Sanierungsträger nicht mit dem
Treuhandvermögens oder durch ein Rechtsgeschäft, Treuhandvermögen haftet, die Zwangsvollstreckung
das sich auf das Treuhandvermögen bezieht, oder auf betrieben, kann die Gemeinde auf Grund des Treuhand-
Grund eines zum Treuhandvermögen gehörenden verhältnisses gegen die Zwangsvollstreckung nach
Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädi- Maßgabe des § 771 der Zivilprozessordnung Wider-
gung oder Entziehung eines zum Treuhandvermögen spruch, der Sanierungsträger unter entsprechender An-
gehörenden Gegenstands erwirbt. wendung des § 767 Absatz 1 der Zivilprozessordnung
Einwendungen geltend machen.
(4) Die Gemeinde gewährleistet die Erfüllung der
Verbindlichkeiten, für die der Sanierungsträger mit (3) Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
dem Treuhandvermögen haftet. Mittel, die der Sanie- über das Vermögen des Sanierungsträgers gehört das
rungsträger darlehensweise von einem Dritten erhält, Treuhandvermögen nicht zur Insolvenzmasse. Kündigt
gehören nur dann zum Treuhandvermögen, wenn die die Gemeinde das Treuhandverhältnis, so hat der In-
Gemeinde der Darlehensaufnahme schriftlich zuge- solvenzverwalter das Treuhandvermögen auf die Ge-
stimmt hat. Das Gleiche gilt für eigene Mittel, die der meinde zu übertragen und bis zur Übertragung zu ver-
Sanierungsträger einbringt. walten. Von der Übertragung an haftet die Gemeinde
anstelle des Sanierungsträgers für die Verbindlich-
(5) Grundstücke im förmlich festgelegten Sanie- keiten, für die dieser mit dem Treuhandvermögen ge-
rungsgebiet, die der Sanierungsträger vor oder nach haftet hat. Die mit der Eröffnung des Insolvenzver-
Übertragung der Aufgabe mit Mitteln, die nicht zum fahrens verbundenen Rechtsfolgen treten hinsichtlich
Treuhandvermögen gehören, oder unter Hergabe von der Verbindlichkeiten nicht ein. § 418 des Bürgerlichen
eigenem Austauschland erworben hat, hat er auf Ver- Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
langen der Gemeinde gegen Ersatz seiner Aufwendun-
gen in das Treuhandvermögen zu überführen. Dabei Fünfter Abschnitt
sind als Grundstückswerte die Werte zu berücksichti-
gen, die sich in Anwendung des § 153 Absatz 1 er- Abschluss der Sanierung
geben.
§ 162
(6) Der als Treuhänder tätige Sanierungsträger hat
der Gemeinde nach Beendigung seiner Tätigkeit Re- Aufhebung der
chenschaft abzulegen. Er hat nach Beendigung seiner Sanierungssatzung
Tätigkeit das Treuhandvermögen einschließlich der (1) Die Sanierungssatzung ist aufzuheben, wenn
Grundstücke, die er nicht veräußert hat, auf die Ge-
meinde zu übertragen. Von der Übertragung an haftet 1. die Sanierung durchgeführt ist oder
die Gemeinde anstelle des Sanierungsträgers für die 2. die Sanierung sich als undurchführbar erweist oder
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3. die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufge- Sanierungsgebiets zur Durchführung der Sanierung
geben wird oder freihändig oder nach den Vorschriften dieses Gesetz-
buchs ohne Hergabe von entsprechendem Austausch-
4. die nach § 142 Absatz 3 Satz 3 oder 4 für die Durch-
land, Ersatzland oder Begründung von Rechten der in
führung der Sanierung festgelegte Frist abgelaufen
§ 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Art er-
ist.
worben hatte.
Sind diese Voraussetzungen nur für einen Teil des förm- (2) Der Anspruch besteht nicht, wenn
lich festgelegten Sanierungsgebiets gegeben, ist die
Satzung für diesen Teil aufzuheben. 1. das Grundstück als Baugrundstück für den Gemein-
bedarf oder als Verkehrs-, Versorgungs- oder Grün-
(2) Der Beschluss der Gemeinde, durch den die fläche in einem Bebauungsplan festgesetzt ist oder
förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets ganz oder für sonstige öffentliche Zwecke benötigt wird oder
teilweise aufgehoben wird, ergeht als Satzung. Die Sat-
zung ist ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde 2. der frühere Eigentümer selbst das Grundstück im
kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Sat- Wege der Enteignung erworben hatte oder
zung zur Aufhebung der förmlichen Festlegung des 3. der Eigentümer mit der zweckgerechten Verwen-
Sanierungsgebiets beschlossen worden ist; § 10 Ab- dung des Grundstücks begonnen hat oder
satz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
4. das Grundstück auf Grund des § 89 oder des § 159
Mit der Bekanntmachung wird die Satzung rechtsver-
Absatz 3 an einen Dritten veräußert wurde oder
bindlich.
5. die Grundstücksgrenzen erheblich verändert worden
(3) Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, die
sind.
Sanierungsvermerke zu löschen.
(3) Die Rückübertragung kann nur binnen zwei Jah-
§ 163 ren seit der Aufhebung der Sanierungssatzung verlangt
werden.
Fortfall von
(4) Der frühere Eigentümer hat als Kaufpreis den Ver-
Rechtswirkungen für einzelne Grundstücke
kehrswert zu zahlen, den das Grundstück im Zeitpunkt
(1) Die Gemeinde kann die Sanierung für ein Grund- der Rückübertragung hat.
stück als abgeschlossen erklären, wenn entsprechend
(5) Ein Anspruch auf Rückenteignung nach § 102
den Zielen und Zwecken der Sanierung
bleibt unberührt. Die dem Eigentümer zu gewährende
1. das Grundstück bebaut ist oder in sonstiger Weise Entschädigung nach § 103 bemisst sich nach dem Ver-
genutzt wird oder kehrswert des Grundstücks, der sich auf Grund des
rechtlichen und tatsächlichen Zustands im Zeitpunkt
2. das Gebäude modernisiert oder instand gesetzt ist. der Aufhebung der förmlichen Festlegung ergibt.
Auf Antrag des Eigentümers hat die Gemeinde die
Sanierung für das Grundstück als abgeschlossen zu Sechster Abschnitt
erklären.
Städtebauförderung
(2) Die Gemeinde kann bereits vor dem in Absatz 1
bezeichneten Zeitpunkt die Durchführung der Sanie- § 164a
rung für einzelne Grundstücke durch Bescheid an die
Eigentümer für abgeschlossen erklären, wenn die den Einsatz von
Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Städtebauförderungsmitteln
Bebauung oder sonstige Nutzung oder die Modernisie- (1) Zur Deckung der Kosten der einheitlichen Vorbe-
rung oder Instandsetzung auch ohne Gefährdung der reitung und zügigen Durchführung der städtebaulichen
Ziele und Zwecke der Sanierung zu einem späteren Sanierungsmaßnahme als Einheit (Gesamtmaßnahme)
Zeitpunkt möglich ist. Ein Rechtsanspruch auf Abgabe werden Finanzierungs- und Förderungsmittel (Städte-
der Erklärung besteht in diesem Falle nicht. bauförderungsmittel) eingesetzt. Für Maßnahmen im
Zusammenhang mit der Sanierung, deren Finanzierung
(3) Mit der Erklärung entfällt die Anwendung der
oder Förderung auf anderer gesetzlicher Grundlage be-
§§ 144, 145 und 153 für dieses Grundstück. Die Ge-
ruht, sollen die in den jeweiligen Haushaltsgesetzen zur
meinde ersucht das Grundbuchamt, den Sanierungs-
Verfügung gestellten Finanzierungs- oder Förderungs-
vermerk zu löschen.
mittel so eingesetzt werden, dass die Maßnahmen im
Rahmen der Sanierung durchgeführt werden können.
§ 164
(2) Städtebauförderungsmittel können eingesetzt
Anspruch auf Rückübertragung werden für
(1) Wird die Sanierungssatzung aus den in § 162 Ab- 1. die Vorbereitung von Sanierungsmaßnahmen (§ 140),
satz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 bezeichneten Gründen
2. die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen nach
aufgehoben oder ist im Falle der Aufhebung nach § 162
§ 147 einschließlich Entschädigungen, soweit durch
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 die Sanierung nicht durch-
sie kein bleibender Gegenwert erlangt wird; zu den
geführt worden, hat der frühere Eigentümer eines
Kosten der Ordnungsmaßnahmen gehören nicht die
Grundstücks einen Anspruch gegenüber dem jeweili-
persönlichen oder sachlichen Kosten der Gemeinde-
gen Eigentümer auf Rückübertragung dieses Grund-
verwaltung,
stücks, wenn es die Gemeinde oder der Sanierungs-
träger von ihm nach der förmlichen Festlegung des 3. die Durchführung von Baumaßnahmen nach § 148,
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4. die Gewährung einer angemessenen Vergütung von der Gemeinde oder entsprechend der angestrebten
nach Maßgabe dieses Gesetzes beauftragten Dritten, Entwicklung des Landesgebiets oder der Region erst-
5. die Verwirklichung des Sozialplans nach § 180 sowie malig entwickelt oder im Rahmen einer städtebaulichen
die Gewährung eines Härteausgleichs nach § 181. Neuordnung einer neuen Entwicklung zugeführt wer-
den.
(3) Städtebauförderungsmittel können für Moderni-
sierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne (3) Die Gemeinde kann einen Bereich, in dem eine
des § 177 eingesetzt werden. Soweit nichts anderes städtebauliche Entwicklungsmaßnahme durchgeführt
vereinbart ist, gilt dies auch für entsprechende Maß- werden soll, durch Beschluss förmlich als städtebau-
nahmen, zu deren Durchführung sich der Eigentümer lichen Entwicklungsbereich festlegen, wenn
gegenüber der Gemeinde vertraglich verpflichtet hat, 1. die Maßnahme den Zielen und Zwecken nach Ab-
sowie für darüber hinausgehende Maßnahmen, die der satz 2 entspricht,
Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Ver-
wendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner 2. das Wohl der Allgemeinheit die Durchführung der
geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme erfordert,
Bedeutung erhalten bleiben soll. insbesondere zur Deckung eines erhöhten Bedarfs
an Wohn- und Arbeitsstätten, zur Errichtung von
Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen oder zur
§ 164b
Wiedernutzung brachliegender Flächen,
Verwaltungsvereinbarung
3. die mit der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme
(1) Der Bund kann zur Förderung städtebaulicher angestrebten Ziele und Zwecke durch städtebau-
Sanierungsmaßnahmen nach Artikel 104b des Grund- liche Verträge nicht erreicht werden können oder
gesetzes den Ländern nach Maßgabe des jeweiligen Eigentümer der von der Maßnahme betroffenen
Haushaltsgesetzes Finanzhilfen für Investitionen der Grundstücke unter entsprechender Berücksichti-
Gemeinden und Gemeindeverbände nach einem in glei- gung des § 166 Absatz 3 nicht bereit sind, ihre
cher Weise geltenden, allgemeinen und sachgerechten Grundstücke an die Gemeinde oder den von ihr be-
Maßstab gewähren. Der Maßstab und das Nähere für auftragten Entwicklungsträger zu dem Wert zu ver-
den Einsatz der Finanzhilfen werden durch Verwal- äußern, der sich in Anwendung des § 169 Absatz 1
tungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern fest- Nummer 6 und Absatz 4 ergibt,
gelegt.
4. die zügige Durchführung der Maßnahme innerhalb
(2) Schwerpunkt für den Einsatz solcher Finanzhilfen eines absehbaren Zeitraums gewährleistet ist.
sind
Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinan-
1. die Stärkung von Innenstädten und Ortsteilzentren der und untereinander gerecht abzuwägen.
in ihrer städtebaulichen Funktion unter besonderer
Berücksichtigung des Wohnungsbaus sowie der Be- (4) Die Gemeinde hat vor der förmlichen Festlegung
lange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, des städtebaulichen Entwicklungsbereichs die vor-
bereitenden Untersuchungen durchzuführen oder zu
2. die Wiedernutzung von Flächen, insbesondere der
veranlassen, die erforderlich sind, um Beurteilungs-
in Innenstädten brachliegenden Industrie-, Kon-
unterlagen über die Festlegungsvoraussetzungen nach
versions- oder Eisenbahnflächen, zur Errichtung
Absatz 3 zu gewinnen. Die §§ 137 bis 141 sind entspre-
von Wohn- und Arbeitsstätten, Gemeinbedarfs- und
chend anzuwenden.
Folgeeinrichtungen unter Berücksichtigung ihrer
funktional sinnvollen Zuordnung (Nutzungsmischung) (5) Der städtebauliche Entwicklungsbereich ist so zu
sowie von umweltschonenden, kosten- und flächen- begrenzen, dass sich die Entwicklung zweckmäßig
sparenden Bauweisen, durchführen lässt. Einzelne Grundstücke, die von der
3. städtebauliche Maßnahmen zur Behebung sozialer Entwicklung nicht betroffen werden, können aus dem
Missstände. Bereich ganz oder teilweise ausgenommen werden.
Grundstücke, die den in § 26 Nummer 2 und § 35
Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Zwecken dienen,
Zweiter Teil die in § 26 Nummer 3 bezeichneten Grundstücke sowie
Städtebauliche Grundstücke, für die nach § 1 Absatz 2 des Landbe-
Entwicklungsmaßnahmen schaffungsgesetzes ein Anhörungsverfahren eingeleitet
worden ist, und bundeseigene Grundstücke, bei denen
§ 165 die Absicht, sie für Zwecke der Landesverteidigung zu
verwenden, der Gemeinde bekannt ist, dürfen nur mit
Städtebauliche Zustimmung des Bedarfsträgers in den städtebaulichen
Entwicklungsmaßnahmen Entwicklungsbereich einbezogen werden. Der Bedarfs-
(1) Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen in Stadt träger soll seine Zustimmung erteilen, wenn auch bei
und Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Berücksichtigung seiner Aufgaben ein überwiegendes
Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, werden öffentliches Interesse an der Durchführung der städte-
nach den Vorschriften dieses Teils vorbereitet und baulichen Entwicklungsmaßnahme besteht.
durchgeführt. (6) Die Gemeinde beschließt die förmliche Festle-
(2) Mit städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen gung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs als
nach Absatz 1 sollen Ortsteile und andere Teile des Ge- Satzung (Entwicklungssatzung). In der Entwicklungs-
meindegebiets entsprechend ihrer besonderen Bedeu- satzung ist der städtebauliche Entwicklungsbereich zu
tung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung bezeichnen.
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(7) Der Entwicklungssatzung ist eine Begründung Erwirbt die Gemeinde ein Grundstück nicht, ist der
beizufügen. In der Begründung sind die Gründe darzu- Eigentümer verpflichtet, einen Ausgleichsbetrag an die
legen, die die förmliche Festlegung des entwicklungs- Gemeinde zu entrichten, der der durch die Entwick-
bedürftigen Bereichs rechtfertigen. lungsmaßnahme bedingten Erhöhung des Bodenwerts
seines Grundstücks entspricht.
(8) Der Beschluss der Entwicklungssatzung ist orts-
üblich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 (4) Die Vorbereitung und Durchführung der Entwick-
ist entsprechend anzuwenden. In der Bekanntmachung lungsmaßnahme kann einem Planungsverband nach
nach Satz 1 ist auf die Genehmigungspflicht nach § 205 Absatz 4 übertragen werden.
den §§ 144, 145 und 153 Absatz 2 hinzuweisen. Mit
der Bekanntmachung wird die Entwicklungssatzung § 167
rechtsverbindlich.
Erfüllung von Aufgaben
(9) Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die für die Gemeinde; Entwicklungsträger
rechtsverbindliche Entwicklungssatzung mit. Sie hat (1) Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung von Auf-
hierbei die von der Entwicklungssatzung betroffenen gaben, die ihr bei der Vorbereitung oder Durchführung
Grundstücke einzeln aufzuführen. Das Grundbuchamt der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme obliegen,
hat in die Grundbücher dieser Grundstücke einzu- eines geeigneten Beauftragten, insbesondere eines
tragen, dass eine städtebauliche Entwicklungsmaß- Entwicklungsträgers, bedienen. § 157 Absatz 1 Satz 2
nahme durchgeführt wird (Entwicklungsvermerk). § 54 und § 158 sind entsprechend anzuwenden.
Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ist entsprechend anzu-
wenden. (2) Der Entwicklungsträger erfüllt die ihm von der
Gemeinde übertragenen Aufgaben in eigenem Namen
für Rechnung der Gemeinde als deren Treuhänder.
§ 166 § 159 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 sowie die §§ 160
Zuständigkeit und Aufgaben und 161 sind entsprechend anzuwenden.
(1) Die Entwicklungsmaßnahme wird von der Ge- (3) Der Entwicklungsträger ist verpflichtet, die
meinde vorbereitet und durchgeführt, sofern nicht nach Grundstücke des Treuhandvermögens nach Maßgabe
Absatz 4 eine abweichende Regelung getroffen wird. des § 169 Absatz 5 bis 8 zu veräußern; er ist dabei an
Die Gemeinde hat für den städtebaulichen Entwick- Weisungen der Gemeinde gebunden.
lungsbereich ohne Verzug Bebauungspläne aufzustel-
len und, soweit eine Aufgabe nicht nach sonstigen § 168
gesetzlichen Vorschriften einem anderen obliegt, alle Übernahmeverlangen
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die vorge-
sehene Entwicklung im städtebaulichen Entwicklungs- Der Eigentümer eines im städtebaulichen Entwick-
bereich zu verwirklichen. lungsbereich gelegenen Grundstücks kann von der Ge-
meinde die Übernahme des Grundstücks verlangen,
(2) Die Gemeinde hat die Voraussetzungen dafür wenn es ihm mit Rücksicht auf die Erklärung zum
zu schaffen, dass ein funktionsfähiger Bereich entspre- städtebaulichen Entwicklungsbereich oder den Stand
chend der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung der Entwicklungsmaßnahme wirtschaftlich nicht mehr
und Ordnung entsteht, der nach seinem wirtschaft- zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder in
lichen Gefüge und der Zusammensetzung seiner Bevöl- der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu
kerung den Zielen und Zwecken der städtebaulichen nutzen. Die Vorschrift des § 145 Absatz 5 Satz 2 bis 5
Entwicklungsmaßnahme entspricht und in dem eine ist entsprechend anzuwenden.
ordnungsgemäße und zweckentsprechende Versorgung
der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen § 169
sichergestellt ist.
Besondere Vorschriften
(3) Die Gemeinde soll die Grundstücke im städte- für den städtebaulichen Entwicklungsbereich
baulichen Entwicklungsbereich erwerben. Dabei soll
(1) Im städtebaulichen Entwicklungsbereich sind
sie feststellen, ob und in welcher Rechtsform die bis-
entsprechend anzuwenden
herigen Eigentümer einen späteren Erwerb von Grund-
stücken oder Rechten im Rahmen des § 169 Absatz 6 1. die §§ 137, 138 und 139 (Beteiligung und Mitwir-
anstreben. Die Gemeinde soll von dem Erwerb eines kung der Betroffenen; Auskunftspflicht; Beteiligung
Grundstücks absehen, wenn und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger),
1. bei einem baulich genutzten Grundstück die Art und 2. § 142 Absatz 2 (Ersatz- und Ergänzungsgebiete),
das Maß der baulichen Nutzung bei der Durchfüh- 3. die §§ 144 und 145 (Genehmigungspflichtige Vor-
rung der Entwicklungsmaßnahme nicht geändert haben und Rechtsvorgänge; Genehmigung),
werden sollen oder
4. die §§ 146 bis 148 (Durchführung; Ordnungsmaß-
2. der Eigentümer eines Grundstücks, dessen Verwen- nahmen; Baumaßnahmen),
dung nach den Zielen und Zwecken der städte-
5. die §§ 150 und 151 (Ersatz für Änderungen von Ein-
baulichen Entwicklungsmaßnahme bestimmt oder
richtungen, die der öffentlichen Versorgung dienen;
mit ausreichender Sicherheit bestimmbar ist, in der
Abgaben- und Auslagenbefreiung),
Lage ist, das Grundstück binnen angemessener Frist
dementsprechend zu nutzen, und er sich hierzu ver- 6. § 153 Absatz 1 bis 3 (Bemessung von Ausgleichs-
pflichtet. und Entschädigungsleistungen; Kaufpreise),
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7. die §§ 154 bis 156, ohne § 154 Absatz 2a (Aus- lichen Anlagen entsprechend den Zielen und Zwecken
gleichsbetrag des Eigentümers; Anrechnung auf der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme dauerhaft
den Ausgleichsbetrag, Absehen; Überleitungsvor- genutzt werden.
schriften zur förmlichen Festlegung), (8) Zur Finanzierung der Entwicklung ist das Grund-
8. §§ 162 bis 164 (Abschluss der Maßnahme), stück oder das Recht zu dem Verkehrswert zu veräu-
ßern, der sich durch die rechtliche und tatsächliche
9. die §§ 164a und 164b (Einsatz von Städtebauförde- Neuordnung des städtebaulichen Entwicklungsbe-
rungsmitteln; Verwaltungsvereinbarung), reichs ergibt. § 154 Absatz 5 ist auf den Teil des Kauf-
10. § 191 (Vorschriften über den Verkehr mit land- und preises entsprechend anzuwenden, der der durch die
forstwirtschaftlichen Grundstücken). Entwicklung bedingten Werterhöhung des Grundstücks
entspricht.
(2) Die Vorschriften des Vierten Teils des Ersten
Kapitels über die Bodenordnung sind im städtebau-
§ 170
lichen Entwicklungsbereich nicht anzuwenden.
Sonderregelung für Anpassungsgebiete
(3) Die Enteignung ist im städtebaulichen Entwick-
lungsbereich ohne Bebauungsplan zugunsten der Ge- Ergeben sich aus den Zielen und Zwecken der
meinde oder des Entwicklungsträgers zur Erfüllung städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme in einem im
ihrer Aufgaben zulässig. Sie setzt voraus, dass der An- Zusammenhang bebauten Gebiet Maßnahmen zur
tragsteller sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb Anpassung an die vorgesehene Entwicklung, kann die
des Grundstücks zu angemessenen Bedingungen be- Gemeinde dieses Gebiet in der Entwicklungssatzung
müht hat. Die §§ 85, 87, 88 und 89 Absatz 1 bis 3 sind förmlich festlegen (Anpassungsgebiet). Das Anpas-
im städtebaulichen Entwicklungsbereich nicht anzu- sungsgebiet ist in der Entwicklungssatzung zu bezeich-
wenden. nen. Die förmliche Festlegung darf erst erfolgen, wenn
entsprechend § 141 vorbereitende Untersuchungen
(4) Auf land- oder forstwirtschaftlich genutzte durchgeführt worden sind. In dem Anpassungsge-
Grundstücke ist § 153 Absatz 1 mit der Maßgabe biet sind neben den für städtebauliche Entwicklungs-
entsprechend anzuwenden, dass in den Gebieten, in maßnahmen geltenden Vorschriften mit Ausnahme
denen sich kein von dem innerlandwirtschaftlichen des § 166 Absatz 3 und des § 169 Absatz 2 bis 8
Verkehrswert abweichender Verkehrswert gebildet hat, die Vorschriften über städtebauliche Sanierungsmaß-
der Wert maßgebend ist, der in vergleichbaren Fällen im nahmen entsprechend anzuwenden, mit Ausnahme
gewöhnlichen Geschäftsverkehr auf dem allgemeinen der §§ 136, 142 und 143.
Grundstücksmarkt dort zu erzielen wäre, wo keine Ent-
wicklungsmaßnahmen vorgesehen sind. § 171
(5) Die Gemeinde ist verpflichtet, Grundstücke, die Kosten und Finanzierung
sie zur Durchführung der Entwicklungsmaßnahme frei- der Entwicklungsmaßnahme
händig oder nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs (1) Einnahmen, die bei der Vorbereitung und Durch-
erworben hat, nach Maßgabe der Absätze 6 bis 8 zu führung der Entwicklungsmaßnahme entstehen, sind
veräußern mit Ausnahme der Flächen, die als Bau- zur Finanzierung der Entwicklungsmaßnahme zu ver-
grundstücke für den Gemeinbedarf oder als Verkehrs-, wenden. Ergibt sich nach der Durchführung der städte-
Versorgungs- oder Grünflächen in einem Bebauungs- baulichen Entwicklungsmaßnahme und der Übertra-
plan festgesetzt sind oder für sonstige öffentliche Zwe- gung eines Treuhandvermögens des Entwicklungs-
cke oder als Austauschland oder zur Entschädigung in trägers auf die Gemeinde bei ihr ein Überschuss der
Land benötigt werden. bei der Vorbereitung und Durchführung der städtebau-
(6) Die Grundstücke sind nach ihrer Neuordnung lichen Entwicklungsmaßnahme erzielten Einnahmen
und Erschließung unter Berücksichtigung weiter Kreise über die hierfür getätigten Ausgaben, so ist dieser
der Bevölkerung und unter Beachtung der Ziele und Überschuss in entsprechender Anwendung des § 156a
Zwecke der Entwicklungsmaßnahme an Bauwillige zu zu verteilen.
veräußern, die sich verpflichten, dass sie die Grund- (2) Die Gemeinde hat entsprechend § 149 nach dem
stücke innerhalb angemessener Frist entsprechend Stand der Planung eine Kosten- und Finanzierungs-
den Festsetzungen des Bebauungsplans und den Er- übersicht aufzustellen. Zu berücksichtigen sind die
fordernissen der Entwicklungsmaßnahme bebauen Kosten, die nach den Zielen und Zwecken der Entwick-
werden. Dabei sind zunächst die früheren Eigentümer lung erforderlich sind.
zu berücksichtigen. Auf die Veräußerungspflicht ist
§ 89 Absatz 4 anzuwenden. Zur land- oder forstwirt- Dritter Teil
schaftlichen Nutzung festgesetzte Grundstücke sind
Land- oder Forstwirten anzubieten, die zur Durchfüh- Stadtumbau
rung der Entwicklungsmaßnahme Grundstücke über-
eignet haben oder abgeben mussten. § 171a
(7) Die Gemeinde hat bei der Veräußerung dafür zu Stadtumbaumaßnahmen
sorgen, dass die Bauwilligen die Bebauung in wirt- (1) Stadtumbaumaßnahmen in Stadt- und Ortsteilen,
schaftlich sinnvoller Aufeinanderfolge derart durch- deren einheitliche und zügige Durchführung im öffent-
führen, dass die Ziele und Zwecke der städtebaulichen lichen Interesse liegen, können auch anstelle von
Entwicklung erreicht werden und die Vorhaben sich in oder ergänzend zu sonstigen Maßnahmen nach diesem
den Rahmen der Gesamtmaßnahme einordnen. Sie hat Gesetzbuch nach den Vorschriften dieses Teils durch-
weiter sicherzustellen, dass die neu geschaffenen bau- geführt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017 3697
(2) Stadtumbaumaßnahmen sind Maßnahmen, durch Grundlage von städtebaulichen Verträgen im Sinne des
die in von erheblichen städtebaulichen Funktions- § 11 insbesondere mit den beteiligten Eigentümern
verlusten betroffenen Gebieten Anpassungen zur Her- durchzuführen. Gegenstände der Verträge können ins-
stellung nachhaltiger städtebaulicher Strukturen vorge- besondere auch sein
nommen werden. Erhebliche städtebauliche Funktions-
1. die Durchführung des Rückbaus oder der Anpas-
verluste liegen insbesondere vor, wenn ein dauerhaftes
sung baulicher Anlagen innerhalb einer bestimmten
Überangebot an baulichen Anlagen für bestimmte Nut-
Frist und die Kostentragung dafür;
zungen, namentlich für Wohnzwecke, besteht oder zu
erwarten ist, oder wenn die allgemeinen Anforderungen 2. der Verzicht auf die Ausübung von Ansprüchen nach
an den Klimaschutz und die Klimaanpassung nicht er- den §§ 39 bis 44;
füllt werden.
3. der Ausgleich von Lasten zwischen den beteiligten
(3) Stadtumbaumaßnahmen dienen dem Wohl der Eigentümern.
Allgemeinheit. Sie sollen insbesondere dazu beitragen,
dass § 171d
1. die Siedlungsstruktur den Erfordernissen der Ent-
Sicherung von
wicklung von Bevölkerung und Wirtschaft sowie
Durchführungsmaßnahmen
den allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz
und die Klimaanpassung angepasst wird, (1) Die Gemeinde kann durch Satzung ein Gebiet
bezeichnen, das ein festgelegtes Stadtumbaugebiet
2. die Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Umwelt
(§ 171b Absatz 1) oder Teile davon umfasst und in
verbessert werden,
dem zur Sicherung und sozialverträglichen Durchfüh-
3. innerstädtische Bereiche gestärkt werden, rung von Stadtumbaumaßnahmen die in § 14 Absatz 1
bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen der
4. nicht mehr bedarfsgerechte bauliche Anlagen einer
Genehmigung bedürfen. Auf die Satzung ist § 16 Ab-
neuen Nutzung zugeführt werden,
satz 2 entsprechend anzuwenden.
5. einer anderen Nutzung nicht zuführbare bauliche
Anlagen zurückgebaut werden, (2) Ist der Beschluss über die Aufstellung einer Sat-
zung nach Absatz 1 gefasst und ortsüblich bekannt
6. brachliegende oder freigelegte Flächen einer nach- gemacht, ist § 15 Absatz 1 auf die Durchführung der
haltigen, insbesondere dem Klimaschutz und der Vorhaben und Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 ent-
Klimaanpassung dienenden städtebaulichen Ent- sprechend anzuwenden.
wicklung oder einer mit dieser verträglichen Zwi-
schennutzung zugeführt werden, (3) In den Fällen des Absatzes 1 darf die Genehmi-
gung nur versagt werden, um einen den städtebau-
7. innerstädtische Altbaubestände nachhaltig erhalten lichen und sozialen Belangen Rechnung tragenden Ab-
werden. lauf der Stadtumbaumaßnahmen auf der Grundlage
des von der Gemeinde aufgestellten städtebaulichen
§ 171b Entwicklungskonzeptes (§ 171b Absatz 2) oder eines
Stadtumbaugebiet, Sozialplans (§ 180) zu sichern. Die Genehmigung ist
städtebauliches Entwicklungskonzept zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des All-
gemeinwohls ein Absehen von dem Vorhaben oder der
(1) Die Gemeinde legt das Gebiet, in dem Stadtum- Maßnahme wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
baumaßnahmen durchgeführt werden sollen, durch Be-
schluss als Stadtumbaugebiet fest. Es ist in seinem (4) Die §§ 138, 173 und 174 sind im Gebiet der Sat-
räumlichen Umfang so festzulegen, dass sich die Maß- zung nach Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
nahmen zweckmäßig durchführen lassen.
Vierter Teil
(2) Grundlage für den Beschluss nach Absatz 1 ist
ein von der Gemeinde aufzustellendes städtebauliches Soziale Stadt
Entwicklungskonzept, in dem die Ziele und Maßnah-
men (§ 171a Absatz 3) im Stadtumbaugebiet schriftlich
§ 171e
darzustellen sind. Die öffentlichen und privaten Belange
sind gegeneinander und untereinander gerecht abzu- Maßnahmen
wägen. der Sozialen Stadt
(3) Die §§ 137 und 139 sind bei der Vorbereitung und (1) Städtebauliche Maßnahmen der Sozialen Stadt in
Durchführung der Stadtumbaumaßnahmen entspre- Stadt- und Ortsteilen, deren einheitliche und zügige
chend anzuwenden. Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, können
auch anstelle von oder ergänzend zu sonstigen Maß-
(4) Die §§ 164a und 164b sind im Stadtumbaugebiet
nahmen nach diesem Gesetzbuch nach den Vorschrif-
entsprechend anzuwenden.
ten dieses Teils durchgeführt werden.
§ 171c (2) Städtebauliche Maßnahmen der Sozialen Stadt
sind Maßnahmen zur Stabilisierung und Aufwertung
Stadtumbauvertrag
von durch soziale Missstände benachteiligten Ortstei-
Die Gemeinde soll soweit erforderlich zur Umset- len oder anderen Teilen des Gemeindegebiets, in denen
zung ihres städtebaulichen Entwicklungskonzeptes die ein besonderer Entwicklungsbedarf besteht. Soziale
Möglichkeit nutzen, Stadtumbaumaßnahmen auf der Missstände liegen insbesondere vor, wenn ein Gebiet
3698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017
auf Grund der Zusammensetzung und wirtschaftlichen Sechster Teil
Situation der darin lebenden und arbeitenden Men-
schen erheblich benachteiligt ist. Ein besonderer Ent- Erhaltungssatzung
wicklungsbedarf liegt insbesondere vor, wenn es sich und städtebauliche Gebote
um benachteiligte innerstädtische oder innenstadtnah
gelegene Gebiete oder verdichtete Wohn- und Misch- Erster Abschnitt
gebiete handelt, in denen es einer aufeinander abge-
Erhaltungssatzung
stimmten Bündelung von investiven und sonstigen
Maßnahmen bedarf.
§ 172
(3) Die Gemeinde legt das Gebiet, in dem die Maß- Erhaltung baulicher Anlagen und
nahmen durchgeführt werden sollen, durch Beschluss der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung)
fest. Es ist in seinem räumlichen Umfang so festzu-
legen, dass sich die Maßnahmen zweckmäßig durch- (1) Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan
führen lassen. oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen,
in denen
(4) Grundlage für den Beschluss nach Absatz 3 ist
ein von der Gemeinde unter Beteiligung der Betroffenen 1. zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Ge-
(§ 137) und der öffentlichen Aufgabenträger (§ 139) auf- biets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt (Ab-
zustellendes Entwicklungskonzept, in dem die Ziele satz 3),
und Maßnahmen schriftlich darzustellen sind. Das Ent- 2. zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbe-
wicklungskonzept soll insbesondere Maßnahmen ent- völkerung (Absatz 4) oder
halten, die der Verbesserung der Wohn- und Arbeits- 3. bei städtebaulichen Umstrukturierungen (Absatz 5)
verhältnisse sowie der Schaffung und Erhaltung sozial
stabiler Bewohnerstrukturen dienen. der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsände-
rung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen.
(5) Bei der Erstellung des Entwicklungskonzeptes In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bedarf auch die
und bei seiner Umsetzung sollen die Beteiligten in ge- Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Auf die
eigneter Form einbezogen und zur Mitwirkung angeregt Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
werden. Die Gemeinde soll die Beteiligten im Rahmen Die Landesregierungen werden ermächtigt, für die
des Möglichen fortlaufend beraten und unterstützen. Grundstücke in Gebieten einer Satzung nach Satz 1
Dazu kann im Zusammenwirken von Gemeinde und Be- Nummer 2 durch Rechtsverordnung mit einer Geltungs-
teiligten eine Koordinierungsstelle eingerichtet werden. dauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen, dass
Soweit erforderlich, soll die Gemeinde zur Verwirk- die Begründung von Wohnungseigentum oder Teil-
lichung und zur Förderung der mit dem Entwicklungs- eigentum (§ 1 des Wohnungseigentumsgesetzes) an
konzept verfolgten Ziele sowie zur Übernahme von Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu
Kosten mit den Eigentümern und sonstigen Maßnah- dienen bestimmt sind, nicht ohne Genehmigung er-
menträgern städtebauliche Verträge schließen. folgen darf. Ein solches Verbot gilt als Verbot im Sinne
des § 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In den Fällen
(6) Die §§ 164a und 164b sind im Gebiet nach Ab-
des Satzes 4 ist § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 6
satz 3 entsprechend anzuwenden. Dabei ist § 164a Ab-
und 8 entsprechend anzuwenden.
satz 1 Satz 2 über den Einsatz von Finanzierungs- und
Fördermitteln auf Grund anderer gesetzlicher Grund- (2) Ist der Beschluss über die Aufstellung einer
lage insbesondere auch auf sonstige Maßnahmen im Erhaltungssatzung gefasst und ortsüblich bekannt ge-
Sinne des Absatzes 2 Satz 3 anzuwenden. macht, ist § 15 Absatz 1 auf die Durchführung eines
Vorhabens im Sinne des Absatzes 1 entsprechend an-
zuwenden.
Fünfter Teil
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1
Private Initiativen darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die
bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit
§ 171f anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadt-
gestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst
Private Initiativen von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder
zur Stadtentwicklung, Landesrecht künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Er-
Nach Maßgabe des Landesrechts können unbescha- richtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden,
det sonstiger Maßnahmen nach diesem Gesetzbuch wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die
Gebiete festgelegt werden, in denen in privater Verant- beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
wortung standortbezogene Maßnahmen durchgeführt (4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2
werden, die auf der Grundlage eines mit den städte- und Satz 4 darf die Genehmigung nur versagt werden,
baulichen Zielen der Gemeinde abgestimmten Kon- wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus
zepts der Stärkung oder Entwicklung von Bereichen besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden
der Innenstädte, Stadtteilzentren, Wohnquartiere und soll. Sie ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichti-
Gewerbezentren sowie von sonstigen für die städte- gung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen
bauliche Entwicklung bedeutsamen Bereichen dienen. Anlage oder ein Absehen von der Begründung von
Zur Finanzierung der Maßnahmen und gerechten Ver- Wohnungseigentum oder Teileigentum wirtschaftlich
teilung des damit verbundenen Aufwands können nicht mehr zumutbar ist. Die Genehmigung ist ferner
durch Landesrecht Regelungen getroffen werden. zu erteilen, wenn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017 3699
1. die Änderung einer baulichen Anlage der Herstel- die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Ab-
lung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer satz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind ent-
durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichti- sprechend anzuwenden.
gung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforde-
(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungs-
rungen dient,
antrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder
1a. die Änderung einer baulichen Anlage der Anpas- sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die
sung an die baulichen oder anlagentechnischen Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In
Mindestanforderungen der Energieeinsparverord- den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch
nung dient, Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu
2. das Grundstück zu einem Nachlass gehört und hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3
Wohnungseigentum oder Teileigentum zugunsten Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden
von Miterben oder Vermächtnisnehmern begründet Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu
werden soll, informieren.
3. das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur ei- (4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere
genen Nutzung an Familienangehörige des Eigen- über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern,
tümers veräußert werden soll, bleiben unberührt.
4. ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf Über-
tragung von Wohnungseigentum oder Teileigentum § 174
nicht erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor Ausnahmen
dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbe-
halts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen (1) § 172 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die
ist, den in § 26 Nummer 2 bezeichneten Zwecken dienen,
und auf die in § 26 Nummer 3 bezeichneten Grund-
5. das Gebäude im Zeitpunkt der Antragstellung zur
stücke.
Begründung von Wohnungseigentum oder Teil-
eigentum nicht zu Wohnzwecken genutzt wird oder (2) Befindet sich ein Grundstück der in Absatz 1 be-
6. sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von sie- zeichneten Art im Geltungsbereich einer Erhaltungs-
ben Jahren ab der Begründung von Wohnungs- satzung, hat die Gemeinde den Bedarfsträger hiervon
eigentum Wohnungen nur an die Mieter zu veräu- zu unterrichten. Beabsichtigt der Bedarfsträger ein Vor-
ßern; eine Frist nach § 577a Absatz 2 Satz 1 des haben im Sinne des § 172 Absatz 1, hat er dies der
Bürgerlichen Gesetzbuchs verkürzt sich um fünf Gemeinde anzuzeigen. Der Bedarfsträger soll auf Ver-
Jahre; die Frist nach § 577a Absatz 1 des Bürger- langen der Gemeinde von dem Vorhaben absehen,
lichen Gesetzbuchs entfällt. wenn die Voraussetzungen vorliegen, die die Gemeinde
berechtigen würden, die Genehmigung nach § 172 zu
In den Fällen des Satzes 3 Nummer 6 kann in der Ge- versagen, und wenn die Erhaltung oder das Absehen
nehmigung bestimmt werden, dass auch die Veräuße- von der Errichtung der baulichen Anlage dem Bedarfs-
rung von Wohnungseigentum an dem Gebäude wäh- träger auch unter Berücksichtigung seiner Aufgaben
rend der Dauer der Verpflichtung der Genehmigung zuzumuten ist.
der Gemeinde bedarf. Diese Genehmigungspflicht kann
auf Ersuchen der Gemeinde in das Wohnungsgrund-
buch eingetragen werden; sie erlischt nach Ablauf der Zweiter Abschnitt
Verpflichtung. Städtebauliche Gebote
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3
darf die Genehmigung nur versagt werden, um einen § 175
den sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf
Allgemeines
auf der Grundlage eines Sozialplans (§ 180) zu sichern.
Ist ein Sozialplan nicht aufgestellt worden, hat ihn die (1) Beabsichtigt die Gemeinde, ein Baugebot (§ 176),
Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 180 ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot
aufzustellen. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzu- (§ 177), ein Pflanzgebot (§ 178) oder ein Rückbau- oder
wenden. Entsiegelungsgebot (§ 179) zu erlassen, soll sie die
Maßnahme vorher mit den Betroffenen erörtern. Die
§ 173 Gemeinde soll die Eigentümer, Mieter, Pächter und
Genehmigung, Übernahmeanspruch sonstigen Nutzungsberechtigten im Rahmen ihrer Mög-
lichkeiten beraten, wie die Maßnahme durchgeführt
(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde er- werden kann und welche Finanzierungsmöglichkeiten
teilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzu- aus öffentlichen Kassen bestehen.
wenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an
ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, (2) Die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 176
wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungs- bis 179 setzt voraus, dass die alsbaldige Durchführung
behörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im der Maßnahmen aus städtebaulichen Gründen erforder-
Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird lich ist; bei Anordnung eines Baugebots nach § 176
über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange kann dabei auch ein dringender Wohnbedarf der Be-
entschieden. völkerung berücksichtigt werden.
(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Geneh- (3) Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberech-
migung versagt, kann der Eigentümer von der Ge- tigte haben die Durchführung der Maßnahmen nach
meinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 den §§ 176 bis 179 zu dulden.
3700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017
(4) Die §§ 176 bis 179 sind nicht auf Grundstücke (9) In dem Enteignungsverfahren ist davon auszuge-
anzuwenden, die den in § 26 Nummer 2 bezeichneten hen, dass die Voraussetzungen des Baugebots vorlie-
Zwecken dienen, und auf die in § 26 Nummer 3 be- gen; die Vorschriften über die Zulässigkeit der Enteig-
zeichneten Grundstücke. Liegen für diese Grundstücke nung bleiben unberührt. Bei der Bemessung der Ent-
die Voraussetzungen für die Anordnung eines Gebots schädigung bleiben Werterhöhungen unberücksichtigt,
nach den §§ 176 bis 179 vor, soll auf Verlangen der die nach Unanfechtbarkeit des Baugebots eingetreten
Gemeinde der Bedarfsträger die entsprechenden Maß- sind, es sei denn, dass der Eigentümer die Werterhö-
nahmen durchführen oder ihre Durchführung dulden, hungen durch eigene Aufwendungen zulässigerweise
soweit dadurch nicht die Erfüllung seiner Aufgaben be- bewirkt hat.
einträchtigt wird.
(5) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere § 177
über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot
bleiben unberührt.
(1) Weist eine bauliche Anlage nach ihrer inneren
oder äußeren Beschaffenheit Missstände oder Mängel
§ 176 auf, deren Beseitigung oder Behebung durch Moderni-
Baugebot sierung oder Instandsetzung möglich ist, kann die Ge-
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans kann meinde die Beseitigung der Missstände durch ein
die Gemeinde den Eigentümer durch Bescheid ver- Modernisierungsgebot und die Behebung der Mängel
pflichten, innerhalb einer zu bestimmenden angemes- durch ein Instandsetzungsgebot anordnen. Zur Beseiti-
senen Frist gung der Missstände und zur Behebung der Mängel
ist der Eigentümer der baulichen Anlage verpflichtet.
1. sein Grundstück entsprechend den Festsetzungen In dem Bescheid, durch den die Modernisierung oder
des Bebauungsplans zu bebauen oder Instandsetzung angeordnet wird, sind die zu beseiti-
2. ein vorhandenes Gebäude oder eine vorhandene genden Missstände oder zu behebenden Mängel zu
sonstige bauliche Anlage den Festsetzungen des bezeichnen und eine angemessene Frist für die Durch-
Bebauungsplans anzupassen. führung der erforderlichen Maßnahmen zu bestimmen.
(2) Das Baugebot kann außerhalb der in Absatz 1 (2) Missstände liegen insbesondere vor, wenn die
bezeichneten Gebiete, aber innerhalb im Zusammen- bauliche Anlage nicht den allgemeinen Anforderungen
hang bebauter Ortsteile angeordnet werden, um unbe- an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entspricht.
baute oder geringfügig bebaute Grundstücke entspre- (3) Mängel liegen insbesondere vor, wenn durch Ab-
chend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen oder nutzung, Alterung, Witterungseinflüsse oder Einwirkun-
einer baulichen Nutzung zuzuführen, insbesondere zur gen Dritter
Schließung von Baulücken.
1. die bestimmungsgemäße Nutzung der baulichen An-
(3) Ist die Durchführung des Vorhabens aus wirt- lage nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird,
schaftlichen Gründen einem Eigentümer nicht zuzu-
muten, hat die Gemeinde von dem Baugebot abzu- 2. die bauliche Anlage nach ihrer äußeren Beschaffen-
sehen. heit das Straßen- oder Ortsbild nicht nur unerheblich
beeinträchtigt oder
(4) Der Eigentümer kann von der Gemeinde die Über-
nahme des Grundstücks verlangen, wenn er glaubhaft 3. die bauliche Anlage erneuerungsbedürftig ist und
macht, dass ihm die Durchführung des Vorhabens aus wegen ihrer städtebaulichen, insbesondere ge-
wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist. § 43 Ab- schichtlichen oder künstlerischen Bedeutung erhal-
satz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind ent- ten bleiben soll.
sprechend anzuwenden. Kann die Behebung der Mängel einer baulichen Anlage
(5) Ist die Durchführung eines Baugebots nur mög- nach landesrechtlichen Vorschriften auch aus Gründen
lich, wenn zuvor eine bauliche Anlage oder Teile davon des Schutzes und der Erhaltung von Baudenkmälern
beseitigt werden, ist der Eigentümer mit dem Baugebot verlangt werden, darf das Instandsetzungsgebot nur
auch zur Beseitigung verpflichtet. § 179 Absatz 2 und 3 mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erlas-
Satz 1, § 43 Absatz 2 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sen werden. In dem Bescheid über den Erlass des In-
sind entsprechend anzuwenden. standsetzungsgebots sind die auch aus Gründen des
Denkmalschutzes gebotenen Instandsetzungsmaßnah-
(6) Ist für ein Grundstück eine andere als bauliche men besonders zu bezeichnen.
Nutzung festgesetzt, sind die Absätze 1 und 3 bis 5
entsprechend anzuwenden. (4) Der Eigentümer hat die Kosten der von der Ge-
meinde angeordneten Maßnahmen insoweit zu tragen,
(7) Mit dem Baugebot kann die Verpflichtung ver- als er sie durch eigene oder fremde Mittel decken und
bunden werden, innerhalb einer zu bestimmenden an- die sich daraus ergebenden Kapitalkosten sowie die
gemessenen Frist den für eine bauliche Nutzung des zusätzlich entstehenden Bewirtschaftungskosten aus
Grundstücks erforderlichen Antrag auf Erteilung einer Erträgen der baulichen Anlage aufbringen kann. Sind
bauaufsichtlichen Genehmigung zu stellen. dem Eigentümer Kosten entstanden, die er nicht zu
(8) Kommt der Eigentümer der Verpflichtung nach tragen hat, hat die Gemeinde sie ihm zu erstatten, so-
Absatz 7 auch nach Vollstreckungsmaßnahmen auf weit nicht eine andere Stelle einen Zuschuss zu ihrer
Grund landesrechtlicher Vorschriften nicht nach, kann Deckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Eigentümer
das Enteignungsverfahren nach § 85 Absatz 1 Num- auf Grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtet ist,
mer 5 auch vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 einge- die Kosten selbst zu tragen, oder wenn er Instand-
leitet werden. setzungen unterlassen hat und nicht nachweisen kann,
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dass ihre Vornahme wirtschaftlich unvertretbar oder Entschädigung in Geld zu leisten. Der Eigentümer kann
ihm nicht zuzumuten war. Die Gemeinde kann mit dem anstelle der Entschädigung nach Satz 1 von der Ge-
Eigentümer den Kostenerstattungsbetrag unter Verzicht meinde die Übernahme des Grundstücks verlangen,
auf eine Berechnung im Einzelfall als Pauschale in wenn es ihm mit Rücksicht auf das Rückbau- oder Ent-
Höhe eines bestimmten Vomhundertsatzes der Moder- siegelungsgebot wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten
nisierungs- oder Instandsetzungskosten vereinbaren. ist, das Grundstück zu behalten. § 43 Absatz 1, 2, 4
(5) Der vom Eigentümer zu tragende Kostenanteil und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend
wird nach der Durchführung der Modernisierungs- oder anzuwenden.
Instandsetzungsmaßnahmen unter Berücksichtigung (4) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 sind
der Erträge ermittelt, die für die modernisierte oder die Beseitigungskosten vom Eigentümer bis zur Höhe
instand gesetzte bauliche Anlage bei ordentlicher Be- der ihm durch die Beseitigung entstehenden Vermö-
wirtschaftung nachhaltig erzielt werden können; dabei gensvorteile zu tragen. Der Kostenerstattungsbetrag
sind die mit einem Bebauungsplan, einem Sozialplan, kann durch Bescheid geltend gemacht werden, sobald
einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme oder einer die bauliche Anlage ganz oder teilweise beseitigt ist.
sonstigen städtebaulichen Maßnahme verfolgten Ziele Der Betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grund-
und Zwecke zu berücksichtigen. stück.
§ 178 Siebter Teil
Pflanzgebot Sozialplan und Härteausgleich
Die Gemeinde kann den Eigentümer durch Bescheid
verpflichten, sein Grundstück innerhalb einer zu be- § 180
stimmenden angemessenen Frist entsprechend den
Sozialplan
nach § 9 Absatz 1 Nummer 25 getroffenen Festsetzun-
gen des Bebauungsplans zu bepflanzen. (1) Wirken sich Bebauungspläne, städtebauliche
Sanierungsmaßnahmen, städtebauliche Entwicklungs-
§ 179 maßnahmen oder Stadtumbaumaßnahmen voraus-
sichtlich nachteilig auf die persönlichen Lebensum-
Rückbau- und Entsiegelungsgebot
stände der in dem Gebiet wohnenden oder arbeitenden
(1) Die Gemeinde kann den Eigentümer verpflichten Menschen aus, soll die Gemeinde Vorstellungen entwi-
zu dulden, dass eine bauliche Anlage ganz oder teil- ckeln und mit den Betroffenen erörtern, wie nachteilige
weise beseitigt wird, wenn sie Auswirkungen möglichst vermieden oder gemildert
1. den Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht ent- werden können. Die Gemeinde hat den Betroffenen
spricht und ihnen nicht angepasst werden kann oder bei ihren eigenen Bemühungen, nachteilige Auswir-
kungen zu vermeiden oder zu mildern, zu helfen, ins-
2. Missstände oder Mängel im Sinne des § 177 Ab-
besondere beim Wohnungs- und Arbeitsplatzwechsel
satz 2 und 3 Satz 1 aufweist, die auch durch eine
sowie beim Umzug von Betrieben; soweit öffentliche
Modernisierung oder Instandsetzung nicht behoben
Leistungen in Betracht kommen können, soll die Ge-
werden können.
meinde hierauf hinweisen. Sind Betroffene nach ihren
Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für die sonstige persönlichen Lebensumständen nicht in der Lage,
Wiedernutzbarmachung von dauerhaft nicht mehr ge- Empfehlungen und anderen Hinweisen der Gemeinde
nutzten Flächen, bei denen der durch Bebauung oder zur Vermeidung von Nachteilen zu folgen oder Hilfen
Versiegelung beeinträchtigte Boden in seiner Leis- zu nutzen oder sind aus anderen Gründen weitere Maß-
tungsfähigkeit erhalten oder wiederhergestellt werden nahmen der Gemeinde erforderlich, hat die Gemeinde
soll; die sonstige Wiedernutzbarmachung steht der geeignete Maßnahmen zu prüfen.
Beseitigung nach Satz 1 gleich. Diejenigen, für die ein
(2) Das Ergebnis der Erörterungen und Prüfungen
Recht an dem Grundstück oder an einem das Grund-
nach Absatz 1 sowie die voraussichtlich in Betracht
stück belastenden Recht im Grundbuch eingetragen
zu ziehenden Maßnahmen der Gemeinde und die Mög-
oder durch Eintragung gesichert ist, das nicht zur Nut-
lichkeiten ihrer Verwirklichung sind schriftlich darzu-
zung berechtigt, sollen von dem Bescheid benachrich-
stellen (Sozialplan).
tigt werden, wenn sie von der Beseitigung betroffen
werden. Unberührt bleibt das Recht des Eigentümers, (3) Steht die Verwirklichung einer Durchführungs-
die Beseitigung selbst vorzunehmen. maßnahme durch einen anderen als die Gemeinde be-
vor, kann die Gemeinde verlangen, dass der andere im
(2) Der Bescheid darf bei Wohnraum nur vollzogen
Einvernehmen mit ihr die sich aus Absatz 1 ergebenden
werden, wenn im Zeitpunkt der Beseitigung angemes-
Aufgaben übernimmt. Die Gemeinde kann diese Auf-
sener Ersatzwohnraum für die Bewohner unter zumut-
gaben ganz oder teilweise auch selbst übernehmen
baren Bedingungen zur Verfügung steht. Strebt der
und dem anderen die Kosten auferlegen.
Inhaber von Raum, der überwiegend gewerblichen oder
beruflichen Zwecken dient (Geschäftsraum), eine an-
derweitige Unterbringung an, soll der Bescheid nur § 181
vollzogen werden, wenn im Zeitpunkt der Beseitigung Härteausgleich
anderer geeigneter Geschäftsraum unter zumutbaren (1) Soweit es die Billigkeit erfordert, soll die Ge-
Bedingungen zur Verfügung steht. meinde bei der Durchführung dieses Gesetzbuchs
(3) Entstehen dem Eigentümer, Mieter, Pächter oder zur Vermeidung oder zum Ausgleich wirtschaftlicher
sonstigen Nutzungsberechtigten durch die Beseitigung Nachteile – auch im sozialen Bereich – auf Antrag einen
Vermögensnachteile, hat die Gemeinde angemessene Härteausgleich in Geld gewähren
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1. einem Mieter oder Pächter, wenn das Miet- oder gung steht. Strebt der Mieter oder Pächter von Ge-
Pachtverhältnis mit Rücksicht auf die Durchführung schäftsraum eine anderweitige Unterbringung an, soll
städtebaulicher Maßnahmen aufgehoben oder ent- die Gemeinde das Miet- oder Pachtverhältnis nur auf-
eignet worden ist; heben, wenn im Zeitpunkt der Beendigung des Rechts-
2. einer gekündigten Vertragspartei, wenn die Kündi- verhältnisses anderer geeigneter Geschäftsraum zu zu-
gung zur Durchführung städtebaulicher Maßnahmen mutbaren Bedingungen zur Verfügung steht.
erforderlich ist; dies gilt entsprechend, wenn ein (3) Wird die Erwerbsgrundlage eines Mieters oder
Miet- oder Pachtverhältnis vorzeitig durch Verein- Pächters von Geschäftsraum im förmlich festgelegten
barung der Beteiligten beendigt wird; die Gemeinde Sanierungsgebiet oder in einem städtebaulichen Ent-
hat zu bestätigen, dass die Beendigung des Rechts- wicklungsbereich infolge der Durchführung städte-
verhältnisses im Hinblick auf die alsbaldige Durch- baulicher Sanierungsmaßnahmen oder städtebaulicher
führung der städtebaulichen Maßnahmen geboten Entwicklungsmaßnahmen wesentlich beeinträchtigt
ist; und ist ihm deshalb die Fortsetzung des Miet- oder
3. einer Vertragspartei, wenn ohne Beendigung des Pachtverhältnisses nicht mehr zuzumuten, kann die
Rechtsverhältnisses die vermieteten oder verpach- Gemeinde auf Antrag des Mieters oder Pächters das
teten Räume ganz oder teilweise vorübergehend Rechtsverhältnis mit einer Frist von mindestens sechs
unbenutzbar sind und die Gemeinde bestätigt hat, Monaten aufheben.
dass dies durch die alsbaldige Durchführung städte-
baulicher Maßnahmen bedingt ist; § 183
4. einem Mieter oder Pächter für die Umzugskosten, Aufhebung von
die dadurch entstehen, dass er nach der Räumung Miet- oder Pachtverhältnissen
seiner Wohnung vorübergehend anderweitig unter- über unbebaute Grundstücke
gebracht worden ist und später ein neues Miet- oder (1) Ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans
Pachtverhältnis in dem Gebiet begründet wird, so- für ein unbebautes Grundstück eine andere Nutzung
fern dies im Sozialplan vorgesehen ist. vorgesehen und ist die alsbaldige Änderung der Nut-
Voraussetzung ist, dass der Nachteil für den Betroffe- zung beabsichtigt, kann die Gemeinde auf Antrag des
nen in seinen persönlichen Lebensumständen eine be- Eigentümers Miet- oder Pachtverhältnisse aufheben,
sondere Härte bedeutet, eine Ausgleichs- oder Ent- die sich auf das Grundstück beziehen und der neuen
schädigungsleistung nicht zu gewähren ist und auch Nutzung entgegenstehen.
ein Ausgleich durch sonstige Maßnahmen nicht erfolgt. (2) Auf die Aufhebung ist § 182 Absatz 1 entspre-
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf an- chend anzuwenden.
dere Vertragsverhältnisse, die zum Gebrauch oder zur
Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäude- § 184
teils oder einer sonstigen baulichen Einrichtung berech- Aufhebung
tigen. anderer Vertragsverhältnisse
(3) Ein Härteausgleich wird nicht gewährt, soweit der Die §§ 182 und 183 sind entsprechend auf andere
Antragsteller es unterlassen hat und unterlässt, den schuldrechtliche Vertragsverhältnisse anzuwenden, die
wirtschaftlichen Nachteil durch zumutbare Maßnah- zum Gebrauch oder zur Nutzung eines Grundstücks,
men, insbesondere unter Einsatz eigener oder fremder Gebäudes oder Gebäudeteils oder einer sonstigen bau-
Mittel abzuwenden. lichen Anlage berechtigen.
Achter Teil § 185
Miet- und Pachtverhältnisse Entschädigung bei Aufhebung
von Miet- oder Pachtverhältnissen
§ 182 (1) Ist ein Rechtsverhältnis auf Grund des § 182, des
Aufhebung von § 183 oder des § 184 aufgehoben worden, ist den
Miet- oder Pachtverhältnissen Betroffenen insoweit eine angemessene Entschädigung
(1) Erfordert die Verwirklichung der Ziele und Zwe- in Geld zu leisten, als ihnen durch die vorzeitige Been-
cke der Sanierung im förmlich festgelegten Sanierungs- digung des Rechtsverhältnisses Vermögensnachteile
gebiet, der Entwicklung im städtebaulichen Entwick- entstehen. Die Vorschriften des Zweiten Abschnitts
lungsbereich oder eine Maßnahme nach den §§ 176 des Fünften Teils des Ersten Kapitels sind entspre-
bis 179 die Aufhebung eines Miet- oder Pachtverhält- chend anzuwenden.
nisses, kann die Gemeinde das Rechtsverhältnis auf (2) Zur Entschädigung ist die Gemeinde verpflichtet.
Antrag des Eigentümers oder im Hinblick auf ein Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zu-
städtebauliches Gebot mit einer Frist von mindestens stande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.
sechs Monaten, bei einem land- oder forstwirtschaftlich (3) Wird ein Pachtvertrag über kleingärtnerisch ge-
genutzten Grundstück nur zum Schluss eines Pacht- nutztes Land nach § 182, § 183 oder § 184 aufge-
jahres aufheben. hoben, ist die Gemeinde außer zur Entschädigung nach
(2) Die Gemeinde darf ein Mietverhältnis über Wohn- Absatz 1 auch zur Bereitstellung oder Beschaffung von
raum nur aufheben, wenn im Zeitpunkt der Beendigung Ersatzland verpflichtet. Bei der Entschädigung in Geld
des Mietverhältnisses angemessener Ersatzwohnraum ist die Bereitstellung oder Beschaffung des Ersatzlands
für den Mieter und die zu seinem Hausstand gehören- angemessen zu berücksichtigen. Die höhere Verwal-
den Personen zu zumutbaren Bedingungen zur Verfü- tungsbehörde kann die Gemeinde von der Verpflich-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017 3703
tung zur Bereitstellung oder Beschaffung von Ersatz- stimmung besteht oder wenn zwingende Gründe die
land befreien, wenn die Gemeinde nachweist, dass sie Änderung erfordern.
zur Erfüllung außerstande ist.
§ 189
§ 186
Ersatzlandbeschaffung
Verlängerung von
Miet- oder Pachtverhältnissen (1) Wird bei einer städtebaulichen Maßnahme ein
land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ganz oder teil-
Die Gemeinde kann auf Antrag des Mieters oder weise in Anspruch genommen, soll die Gemeinde mit
Pächters ein Miet- oder Pachtverhältnis über Wohn- dem Eigentümer des Betriebs auch klären, ob er einen
oder Geschäftsraum im förmlich festgelegten Sanie- anderen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder
rungsgebiet, im städtebaulichen Entwicklungsbereich land- oder forstwirtschaftliches Ersatzland anstrebt.
oder im Hinblick auf Maßnahmen nach den §§ 176 Handelt es sich bei dem in Anspruch genommenen Be-
bis 179 verlängern, soweit dies zur Verwirklichung des trieb um eine Siedlerstelle im Sinne des Reichssied-
Sozialplans erforderlich ist. lungsgesetzes, ist die zuständige Siedlungsbehörde
des Landes zu beteiligen.
Neunter Teil
(2) Die Gemeinde soll sich um die Beschaffung oder
Städtebauliche Bereitstellung geeigneten Ersatzlands bemühen und ihr
Maßnahmen im Zusammenhang mit gehörende Grundstücke als Ersatzland zur Verfügung
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur stellen, soweit sie diese nicht für die ihr obliegenden
Aufgaben benötigt.
§ 187
§ 190
Abstimmung von
Maßnahmen; Bauleitplanung und Flurbereinigung
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur aus Anlass einer städtebaulichen Maßnahme
(1) Bei der Vorbereitung und Durchführung städte- (1) Werden für städtebauliche Maßnahmen land-
baulicher Maßnahmen sind Maßnahmen zur Verbesse- oder forstwirtschaftliche Grundstücke in Anspruch ge-
rung der Agrarstruktur, insbesondere auch die Ergeb- nommen, kann auf Antrag der Gemeinde mit Zustim-
nisse der Vorplanung nach § 1 Absatz 2 des Gesetzes mung der höheren Verwaltungsbehörde nach § 87 Ab-
über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der satz 1 des Flurbereinigungsgesetzes ein Flurbereini-
Agrarstruktur und des Küstenschutzes“, zu berücksich- gungsverfahren eingeleitet werden, wenn der den Be-
tigen. Ist zu erwarten, dass Maßnahmen zur Verbesse- troffenen entstehende Landverlust auf einen größeren
rung der Agrarstruktur zu Auswirkungen auf die bau- Kreis von Eigentümern verteilt oder Nachteile für die
liche Entwicklung des Gemeindegebiets führen, hat die allgemeine Landeskultur, die durch die städtebaulichen
Gemeinde darüber zu befinden, ob Bauleitpläne aufzu- Maßnahmen entstehen, vermieden werden sollen. Das
stellen sind und ob sonstige städtebauliche Maßnah- Flurbereinigungsverfahren kann bereits angeordnet
men durchgeführt werden sollen. werden, wenn ein Bebauungsplan noch nicht rechtsver-
(2) Bei der Aufstellung von Bauleitplänen hat die bindlich ist. In diesem Falle muss der Bebauungsplan
obere Flurbereinigungsbehörde zu prüfen, ob im Zu- vor Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans (§ 59 Ab-
sammenhang damit eine Flurbereinigung oder andere satz 1 des Flurbereinigungsgesetzes) in Kraft getreten
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur einzu- sein. Die Gemeinde ist Träger des Unternehmens im
leiten sind. Sinne des § 88 des Flurbereinigungsgesetzes.
(3) Die Gemeinde hat die Flurbereinigungsbehörde (2) Die vorzeitige Ausführung des Flurbereinigungs-
und, sofern die Maßnahmen zur Verbesserung der plans nach § 63 des Flurbereinigungsgesetzes kann
Agrarstruktur von anderen Stellen durchgeführt wer- bereits angeordnet werden, wenn der Flurbereinigungs-
den, diese bei den Vorarbeiten zur Aufstellung der plan bekannt gegeben ist.
Bauleitpläne möglichst frühzeitig zu beteiligen. (3) Die Zulässigkeit einer Enteignung nach den Vor-
schriften dieses Gesetzbuchs bleibt auch nach Einlei-
§ 188 tung des Flurbereinigungsverfahrens unberührt.
Bauleitplanung und Flurbereinigung
§ 191
(1) Ist eine Flurbereinigung auf Grund des Flurberei-
nigungsgesetzes in einer Gemeinde nach Mitteilung der Vorschriften
Flurbereinigungsbehörde beabsichtigt oder ist sie be- über den Verkehr mit
reits angeordnet, ist die Gemeinde verpflichtet, recht- land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken
zeitig Bauleitpläne aufzustellen, es sei denn, dass sich Im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungs-
die Flurbereinigung auf die bauliche Entwicklung des plans oder einer Sanierungssatzung sind die Vorschrif-
Gemeindegebiets voraussichtlich nicht auswirkt. ten über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen
(2) Die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde Grundstücken nicht anzuwenden, es sei denn, dass es
sind verpflichtet, ihre das Gemeindegebiet betreffenden sich um die Veräußerung der Wirtschaftsstelle eines
Absichten möglichst frühzeitig aufeinander abzustim- land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder solcher
men. Die Planungen sollen bis zum Abschluss der Flur- Grundstücke handelt, die im Bebauungsplan als Flä-
bereinigung nur geändert werden, wenn zwischen der chen für die Landwirtschaft oder als Wald ausgewiesen
Flurbereinigungsbehörde und der Gemeinde Überein- sind.
3704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017
Drittes Kapitel Daten. Zu den sonstigen für die Wertermittlung erfor-
S o n s t i g e Vo rs c h r i ft e n derlichen Daten gehören insbesondere
1. Kapitalisierungszinssätze, mit denen die Verkehrs-
Erster Teil werte von Grundstücken im Durchschnitt markt-
üblich verzinst werden (Liegenschaftszinssätze), für
Wertermittlung die verschiedenen Grundstücksarten, insbesondere
Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und
§ 192 gemischt genutzte Grundstücke,
Gutachterausschuss 2. Faktoren zur Anpassung der Sachwerte an die jewei-
(1) Zur Ermittlung von Grundstückswerten und für lige Lage auf dem Grundstücksmarkt (Sachwert-
sonstige Wertermittlungen werden selbständige, unab- faktoren), insbesondere für die Grundstücksarten
hängige Gutachterausschüsse gebildet. Ein- und Zweifamilienhäuser,
(2) Die Gutachterausschüsse bestehen aus einem 3. Umrechnungskoeffizienten für das Wertverhältnis
Vorsitzenden und ehrenamtlichen weiteren Gutachtern. von sonst gleichartigen Grundstücken, z. B. bei
unterschiedlichem Maß der baulichen Nutzung und
(3) Der Vorsitzende und die weiteren Gutachter sol-
len in der Ermittlung von Grundstückswerten oder 4. Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke, insbe-
sonstigen Wertermittlungen sachkundig und erfahren sondere bezogen auf eine Raum- oder Flächenein-
sein und dürfen nicht hauptamtlich mit der Verwaltung heit der baulichen Anlage (Gebäudefaktor) oder auf
der Grundstücke der Gebietskörperschaft, für deren den nachhaltig erzielbaren jährlichen Ertrag (Ertrags-
Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist, befasst faktor).
sein. Zur Ermittlung der Bodenrichtwerte sowie der in Die erforderlichen Daten im Sinne der Sätze 1 und 2
§ 193 Absatz 5 Satz 2 genannten sonstigen für die sind den zuständigen Finanzämtern für Zwecke der
Wertermittlung erforderlichen Daten ist ein Bediensteter steuerlichen Bewertung mitzuteilen.
der zuständigen Finanzbehörde mit Erfahrung in der
steuerlichen Bewertung von Grundstücken als Gutach- § 194
ter hinzuzuziehen.
Verkehrswert
(4) Die Gutachterausschüsse bedienen sich einer
Geschäftsstelle. Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis
bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermitt-
§ 193 lung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach
den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen
Aufgaben des Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der
Gutachterausschusses Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegen-
(1) Der Gutachterausschuss erstattet Gutachten stands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf unge-
über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten wöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen
Grundstücken sowie Rechten an Grundstücken, wenn wäre.
1. die für den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständigen
§ 195
Behörden bei der Erfüllung der Aufgaben nach die-
sem Gesetzbuch, Kaufpreissammlung
2. die für die Feststellung des Werts eines Grundstücks (1) Zur Führung der Kaufpreissammlung ist jeder
oder der Entschädigung für ein Grundstück oder ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, Eigentum
Recht an einem Grundstück auf Grund anderer ge- an einem Grundstück gegen Entgelt, auch im Wege des
setzlicher Vorschriften zuständigen Behörden, Tausches, zu übertragen oder ein Erbbaurecht erstmals
oder erneut zu bestellen, von der beurkundenden Stelle
3. die Eigentümer, ihnen gleichstehende Berechtigte,
in Abschrift dem Gutachterausschuss zu übersenden.
Inhaber anderer Rechte am Grundstück und Pflicht-
Dies gilt auch für das Angebot und die Annahme eines
teilsberechtigte, für deren Pflichtteil der Wert des
Vertrags, wenn diese getrennt beurkundet werden,
Grundstücks von Bedeutung ist, oder
sowie entsprechend für die Einigung vor einer Enteig-
4. Gerichte und Justizbehörden nungsbehörde, den Enteignungsbeschluss, den Be-
es beantragen. Unberührt bleiben Antragsberechtigun- schluss über die Vorwegnahme einer Entscheidung im
gen nach anderen Rechtsvorschriften. Umlegungsverfahren, den Beschluss über die Aufstel-
lung eines Umlegungsplans, den Beschluss über eine
(2) Der Gutachterausschuss kann außer über die vereinfachte Umlegung und für den Zuschlag in einem
Höhe der Entschädigung für den Rechtsverlust auch Zwangsversteigerungsverfahren.
Gutachten über die Höhe der Entschädigung für andere
Vermögensnachteile erstatten. (2) Die Kaufpreissammlung darf nur dem zuständi-
gen Finanzamt für Zwecke der Besteuerung übermittelt
(3) Die Gutachten haben keine bindende Wirkung, werden. Vorschriften, nach denen Urkunden oder Akten
soweit nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist. den Gerichten oder Staatsanwaltschaften vorzulegen
(4) Eine Abschrift des Gutachtens ist dem Eigen- sind, bleiben unberührt.
tümer zu übersenden. (3) Auskünfte aus der Kaufpreissammlung sind bei
(5) Der Gutachterausschuss führt eine Kaufpreis- berechtigtem Interesse nach Maßgabe landesrecht-
sammlung, wertet sie aus und ermittelt Bodenricht- licher Vorschriften zu erteilen (§ 199 Absatz 2 Num-
werte und sonstige zur Wertermittlung erforderliche mer 4).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017 3705
§ 196 eignungsentschädigungen sowie zur Ermittlung von
Verkehrswerten und der für die Wertermittlung erforder-
Bodenrichtwerte
lichen Daten einschließlich der Bodenrichtwerte erfor-
(1) Auf Grund der Kaufpreissammlung sind flächen- derlich ist. Die Auskunftspflicht besteht nicht, soweit
deckend durchschnittliche Lagewerte für den Boden deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Auf-
unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwick- wand verbunden wäre.
lungszustands zu ermitteln (Bodenrichtwerte). In be-
bauten Gebieten sind Bodenrichtwerte mit dem Wert § 198
zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn der Boden
Oberer Gutachterausschuss
unbebaut wäre. Es sind Richtwertzonen zu bilden, die
jeweils Gebiete umfassen, die nach Art und Maß der (1) Für den Bereich einer oder mehrerer höherer Ver-
Nutzung weitgehend übereinstimmen. Die wertbeein- waltungsbehörden sind Obere Gutachterausschüsse
flussenden Merkmale des Bodenrichtwertgrundstücks oder Zentrale Geschäftsstellen zu bilden, wenn in dem
sind darzustellen. Die Bodenrichtwerte sind jeweils Bereich der höheren Verwaltungsbehörde mehr als zwei
zum Ende jedes zweiten Kalenderjahres zu ermitteln, Gutachterausschüsse gebildet sind. Auf die Oberen
wenn nicht eine häufigere Ermittlung bestimmt ist. Für Gutachterausschüsse sind die Vorschriften über die
Zwecke der steuerlichen Bewertung des Grundbesitzes Gutachterausschüsse entsprechend anzuwenden.
sind Bodenrichtwerte nach ergänzenden Vorgaben der (2) Der Obere Gutachterausschuss oder die Zentrale
Finanzverwaltung zum jeweiligen Hauptfeststellungs- Geschäftsstelle haben insbesondere die Aufgabe, über-
zeitpunkt oder sonstigen Feststellungszeitpunkt zu er- regionale Auswertungen und Analysen des Grund-
mitteln. Auf Antrag der für den Vollzug dieses Gesetz- stücksmarktgeschehens zu erstellen, auch um zu einer
buchs zuständigen Behörden sind Bodenrichtwerte für bundesweiten Grundstücksmarkttransparenz beizu-
einzelne Gebiete bezogen auf einen abweichenden tragen. Ist nach Absatz 1 kein Oberer Gutachteraus-
Zeitpunkt zu ermitteln. schuss oder keine Zentrale Geschäftsstelle zu bilden,
(2) Hat sich in einem Gebiet die Qualität des Bodens gilt Satz 1 für die Gutachterausschüsse entsprechend.
durch einen Bebauungsplan oder andere Maßnahmen (3) Der Obere Gutachterausschuss hat auf Antrag
geändert, sind bei der nächsten Fortschreibung der eines Gerichts ein Obergutachten zu erstatten, wenn
Bodenrichtwerte auf der Grundlage der geänderten schon das Gutachten eines Gutachterausschusses vor-
Qualität auch Bodenrichtwerte bezogen auf die Wert- liegt.
verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Hauptfeststel-
lung oder dem letzten sonstigen Feststellungszeitpunkt § 199
für steuerliche Zwecke zu ermitteln. Die Ermittlung kann
Ermächtigungen
unterbleiben, wenn das zuständige Finanzamt darauf
verzichtet. (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-
stimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
(3) Die Bodenrichtwerte sind zu veröffentlichen und Vorschriften über die Anwendung gleicher Grundsätze
dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Jedermann bei der Ermittlung der Verkehrswerte und bei der Ablei-
kann von der Geschäftsstelle Auskunft über die Boden- tung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten
richtwerte verlangen. einschließlich der Bodenrichtwerte zu erlassen.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
§ 197
Rechtsverordnung
Befugnisse des
1. die Bildung und das Tätigwerden der Gutachteraus-
Gutachterausschusses
schüsse und der Oberen Gutachterausschüsse so-
(1) Der Gutachterausschuss kann mündliche oder wie der Zentralen Geschäftsstellen, soweit in diesem
schriftliche Auskünfte von Sachverständigen und von Gesetzbuch nicht bereits geschehen, die Mitwirkung
Personen einholen, die Angaben über das Grundstück der Gutachter und deren Ausschluss im Einzelfall,
und, wenn das zur Ermittlung von Geldleistungen im 2. die Aufgaben des Vorsitzenden,
Umlegungsverfahren, von Ausgleichsbeträgen und von
Enteignungsentschädigungen erforderlich ist, über ein 3. die Einrichtung und die Aufgaben der Geschäfts-
Grundstück, das zum Vergleich herangezogen werden stelle,
soll, machen können. Er kann verlangen, dass Eigen- 4. die Führung und Auswertung der Kaufpreissamm-
tümer und sonstige Inhaber von Rechten an einem lung, die Häufigkeit der Bodenrichtwertermittlung
Grundstück die zur Führung der Kaufpreissammlung sowie die Veröffentlichung der Bodenrichtwerte und
und zur Begutachtung notwendigen Unterlagen vorle- sonstiger Daten der Wertermittlung und die Erteilung
gen. Der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks von Auskünften aus der Kaufpreissammlung,
haben zu dulden, dass Grundstücke zur Auswertung 5. die Übermittlung von Daten der Flurbereinigungsbe-
von Kaufpreisen und zur Vorbereitung von Gutachten hörden zur Führung und Auswertung der Kaufpreis-
betreten werden. Wohnungen dürfen nur mit Zustim- sammlung,
mung der Wohnungsinhaber betreten werden.
6. die Übertragung weiterer Aufgaben auf den Gutach-
(2) Alle Gerichte und Behörden haben dem Gut- terausschuss und den Oberen Gutachterausschuss
achterausschuss Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Die und
Finanzbehörden erteilen dem Gutachterausschuss auf
Ersuchen Auskünfte über Grundstücke, soweit ihnen 7. die Entschädigung der Mitglieder des Gutachteraus-
die Verhältnisse der Grundstücke bekannt sind und schusses und des Oberen Gutachterausschusses
dies zur Ermittlung von Ausgleichsbeträgen und Ent- zu regeln.
3706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017
Zweiter Teil Zweiter Abschnitt
Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten
Zuständigkeiten;
Verwaltungsverfahren; Planerhaltung § 203
Abweichende Zuständigkeitsregelung
Erster Abschnitt
(1) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n Behörde kann im Einvernehmen mit der Gemeinde
durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die nach
§ 200 diesem Gesetzbuch der Gemeinde obliegenden Auf-
Grundstücke; gaben auf eine andere Gebietskörperschaft übertragen
Rechte an Grundstücken; Baulandkataster werden oder auf einen Verband, an dessen Willens-
bildung die Gemeinde mitwirkt.
(1) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften die-
ses Gesetzbuchs sind entsprechend auch auf Grund- (2) Durch Landesgesetz können Aufgaben der Ge-
stücksteile anzuwenden. meinden nach diesem Gesetzbuch auf Verbandsge-
meinden, Verwaltungsgemeinschaften oder vergleich-
(2) Die für das Eigentum an Grundstücken bestehen- bare gesetzliche Zusammenschlüsse von Gemeinden,
den Vorschriften sind, soweit dieses Gesetzbuch nichts denen nach Landesrecht örtliche Selbstverwaltungs-
anderes vorschreibt, entsprechend auch auf grund- aufgaben der Gemeinde obliegen, übertragen werden.
stücksgleiche Rechte anzuwenden. In dem Landesgesetz ist zu regeln, wie die Gemeinden
(3) Die Gemeinde kann sofort oder in absehbarer an der Aufgabenerfüllung mitwirken.
Zeit bebaubare Flächen in Karten oder Listen auf der (3) Die Landesregierung kann durch Rechtsverord-
Grundlage eines Lageplans erfassen, der Flur- und nung die nach diesem Gesetzbuch der höheren Ver-
Flurstücksnummern, Straßennamen und Angaben zur waltungsbehörde zugewiesenen Aufgaben auf andere
Grundstücksgröße enthält (Baulandkataster). Sie kann staatliche Behörden, Landkreise oder kreisfreie Ge-
die Flächen in Karten oder Listen veröffentlichen, so- meinden übertragen.
weit der Grundstückseigentümer nicht widersprochen
hat. Die Gemeinde hat ihre Absicht zur Veröffentlichung (4) Unterliegen die Planungsbereiche gemeinsamer
einen Monat vorher öffentlich bekannt zu geben und Flächennutzungspläne (§ 204) oder von Flächennut-
dabei auf das Widerspruchsrecht der Grundstücks- zungsplänen und Satzungen eines Planungsverbands
eigentümer hinzuweisen. (§ 205) der Zuständigkeit verschiedener höherer Ver-
waltungsbehörden, ist die Oberste Landesbehörde
§ 200a für die Entscheidung im Genehmigungs- und Zustim-
mungsverfahren zuständig. Liegen die Geltungsberei-
Ersatzmaßnahmen che in verschiedenen Ländern, entscheiden die Obers-
Darstellungen für Flächen zum Ausgleich und Fest- ten Landesbehörden im gegenseitigen Einvernehmen.
setzungen für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich
im Sinne des § 1a Absatz 3 umfassen auch Ersatzmaß- § 204
nahmen. Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang
Gemeinsamer
zwischen Eingriff und Ausgleich ist nicht erforderlich,
Flächennutzungsplan, Bauleitplanung
soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Ent-
bei Bildung von Planungsverbänden
wicklung und den Zielen der Raumordnung sowie
und bei Gebiets- oder Bestandsänderung
des Naturschutzes und der Landschaftspflege verein-
bar ist. (1) Benachbarte Gemeinden sollen einen gemeinsa-
men Flächennutzungsplan aufstellen, wenn ihre städte-
§ 201 bauliche Entwicklung wesentlich durch gemeinsame
Voraussetzungen und Bedürfnisse bestimmt wird oder
Begriff der Landwirtschaft ein gemeinsamer Flächennutzungsplan einen gerech-
Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist ins- ten Ausgleich der verschiedenen Belange ermöglicht.
besondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirt- Ein gemeinsamer Flächennutzungsplan soll insbeson-
schaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter dere aufgestellt werden, wenn die Ziele der Raumord-
überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb nung oder wenn Einrichtungen und Anlagen des öffent-
gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen er- lichen Verkehrs, sonstige Erschließungsanlagen sowie
zeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Gemeinbedarfs- oder sonstige Folgeeinrichtungen eine
Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imke- gemeinsame Planung erfordern. Der gemeinsame Flä-
rei und die berufsmäßige Binnenfischerei. chennutzungsplan kann von den beteiligten Gemein-
den nur gemeinsam aufgehoben, geändert oder ergänzt
§ 202 werden; die Gemeinden können vereinbaren, dass
sich die Bindung nur auf bestimmte räumliche oder
Schutz des Mutterbodens
sachliche Teilbereiche erstreckt. Ist eine gemeinsame
Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung Planung nur für räumliche oder sachliche Teilbereiche
baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Ver- erforderlich, genügt anstelle eines gemeinsamen Flä-
änderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in chennutzungsplans eine Vereinbarung der beteiligten
nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung Gemeinden über bestimmte Darstellungen in ihren
oder Vergeudung zu schützen. Flächennutzungsplänen. Sind die Voraussetzungen für
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017 3707
eine gemeinsame Planung nach Satz 1 und 4 entfallen Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. Ist der Bund oder
oder ist ihr Zweck erreicht, können die beteiligten Ge- eine bundesunmittelbare Körperschaft oder Anstalt an
meinden den Flächennutzungsplan für ihr Gemeinde- dem Planungsverband beteiligt, wird die Satzung oder
gebiet ändern oder ergänzen; vor Einleitung des Bau- der Plan nach Vereinbarung zwischen der Bundesregie-
leitplanverfahrens ist die Zustimmung der höheren Ver- rung und der Landesregierung festgesetzt, sofern die
waltungsbehörde erforderlich. beteiligte Behörde des Bundes oder der bundesunmit-
telbaren Körperschaft oder Anstalt der Festsetzung
(2) Werden Gemeinden in ihrem Gebiet oder Be-
durch die Landesregierung widerspricht.
stand geändert oder geht die Zuständigkeit zur Aufstel-
lung von Flächennutzungsplänen auf Verbände oder (4) Dem Planungsverband können nach Maßgabe
sonstige kommunale Körperschaften über, gelten unbe- der Satzung die Aufgaben der Gemeinde, die ihr nach
schadet abweichender landesrechtlicher Regelungen diesem Gesetzbuch obliegen, übertragen werden.
bestehende Flächennutzungspläne fort. Dies gilt auch
(5) Der Planungsverband ist aufzulösen, wenn die
für räumliche und sachliche Teile der Flächennutzungs-
Voraussetzungen für den Zusammenschluss entfallen
pläne. Die Befugnis und die Pflicht der Gemeinde, eines
sind oder der Zweck der gemeinsamen Planung er-
Verbands oder einer sonstigen Körperschaft, fortgel-
reicht ist. Kommt ein übereinstimmender Beschluss
tende Flächennutzungspläne aufzuheben oder für das
über die Auflösung nicht zustande, ist unter den in
neue Gemeindegebiet zu ergänzen oder durch einen
Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen die Auflösung
neuen Flächennutzungsplan zu ersetzen, bleiben unbe-
auf Antrag eines Mitglieds anzuordnen; im Übrigen ist
rührt.
Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Nach Auflösung
(3) Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung des Planungsverbands gelten die von ihm aufgestellten
oder Aufhebung von Bebauungsplänen können nach Pläne als Bauleitpläne der einzelnen Gemeinden.
einer Gebiets- oder Bestandsänderung in ihrem jeweili-
(6) Ein Zusammenschluss nach dem Zweckver-
gen Stand fortgeführt werden. Satz 1 gilt entsprechend
bandsrecht oder durch besondere Landesgesetze wird
bei Bildung von Planungsverbänden und für Zusam-
durch diese Vorschriften nicht ausgeschlossen.
menschlüsse nach § 205 Absatz 6. Die höhere Ver-
waltungsbehörde kann verlangen, dass bestimmte Ver- (7) Wird die Befugnis zur Aufstellung von Bauleit-
fahrensabschnitte wiederholt werden. plänen nach den Absätzen 1 bis 3 oder 6 übertragen,
sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit Begründung
§ 205 vor der Beschlussfassung hierüber oder der Festset-
zung nach Absatz 3 Satz 2 oder 4 den Gemeinden, für
Planungsverbände deren Gebiet der Bauleitplan aufgestellt werden soll,
(1) Gemeinden und sonstige öffentliche Planungs- zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zuzu-
träger können sich zu einem Planungsverband zusam- leiten. Auf die Behandlung der von den Gemeinden
menschließen, um durch gemeinsame zusammenge- fristgemäß vorgebrachten Anregungen ist § 3 Absatz 2
fasste Bauleitplanung den Ausgleich der verschiedenen Satz 4 und 6 entsprechend anzuwenden.
Belange zu erreichen. Der Planungsverband tritt nach
Maßgabe seiner Satzung für die Bauleitplanung und § 206
ihre Durchführung an die Stelle der Gemeinden. Örtliche und sachliche Zuständigkeit
(2) Kommt ein Zusammenschluss nach Absatz 1 (1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Be-
nicht zustande, können die Beteiligten auf Antrag eines reich das betroffene Grundstück liegt. Werden Grund-
Planungsträgers zu einem Planungsverband zusam- stücke betroffen, die örtlich oder wirtschaftlich zusam-
mengeschlossen werden, wenn dies zum Wohl der menhängen und demselben Eigentümer gehören, und
Allgemeinheit dringend geboten ist. Ist der Zusammen- liegen diese Grundstücke im Bereich mehrerer nach
schluss aus Gründen der Raumordnung geboten, diesem Gesetzbuch sachlich zuständiger Behörden,
kann den Antrag auch die für die Landesplanung nach so wird die örtlich zuständige Behörde durch die
Landesrecht zuständige Stelle stellen. Über den Antrag nächsthöhere gemeinsame Behörde bestimmt.
entscheidet die Landesregierung. Sind Planungsträger
verschiedener Länder beteiligt, erfolgt der Zusammen- (2) Ist eine höhere Verwaltungsbehörde nicht vor-
schluss nach Vereinbarung zwischen den beteiligten handen, so ist die Oberste Landesbehörde zugleich
Landesregierungen. Sollen der Bund oder eine bundes- höhere Verwaltungsbehörde.
unmittelbare Körperschaft oder Anstalt an dem Pla-
nungsverband beteiligt werden, erfolgt der Zusammen- Dritter Abschnitt
schluss nach Vereinbarung zwischen der Bundesregie-
rung und der Landesregierung, sofern die beteiligte Ve r w a l t u n g s v e r f a h re n
Behörde des Bundes oder der bundesunmittelbaren
Körperschaft oder Anstalt dem Zusammenschluss § 207
durch die Landesregierung widerspricht.
Von Amts wegen bestellter Vertreter
(3) Kommt eine Einigung über die Satzung oder über
Ist ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das Betreu-
den Plan unter den Mitgliedern nicht zustande, stellt die
ungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das
zuständige Landesbehörde eine Satzung oder einen
Familiengericht auf Ersuchen der zuständigen Behörde
Plan auf und legt sie dem Planungsverband zur Be-
einen rechts- und sachkundigen Vertreter zu bestellen
schlussfassung vor. Einigen sich die Mitglieder über
diese Satzung oder diesen Plan nicht, setzt die Landes- 1. für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt,
regierung die Satzung oder den Plan fest. Absatz 2 oder für eine Person, deren Beteiligung ungewiss ist,
3708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017
2. für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt höhere Verwaltungsbehörde; vor der Entscheidung sind
unbekannt oder dessen Aufenthalt zwar bekannt, die Beteiligten zu hören. Hat eine Enteignungsbehörde
der aber an der Besorgung seiner Vermögensange- den Auftrag erteilt, so hat der Antragsteller, in dessen
legenheiten verhindert ist, Interesse die Enteignungsbehörde tätig geworden ist,
3. für einen Beteiligten, dessen Aufenthalt sich nicht dem Betroffenen die Entschädigung zu leisten; kommt
innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zu-
befindet, wenn er der Aufforderung der zuständigen stande, so setzt die Enteignungsbehörde die Entschä-
Behörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der digung fest; vor der Entscheidung sind die Beteiligten
ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist, zu hören.
4. für Gesamthandseigentümer oder Eigentümer nach § 210
Bruchteilen sowie für mehrere Inhaber eines sonsti-
gen Rechts an einem Grundstück oder an einem das Wiedereinsetzung
Grundstück belastenden Recht, wenn sie der Auffor- (1) Wenn ein Beteiligter ohne Verschulden verhindert
derung der zuständigen Behörden, einen gemein- war, eine gesetzliche oder auf Grund dieses Gesetz-
samen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihnen buchs bestimmte Frist für eine Verfahrenshandlung
gesetzten Fristen nicht nachgekommen sind, einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in
5. bei herrenlosen Grundstücken zur Wahrung der aus den vorigen Stand zu gewähren.
dem Eigentum sich ergebenden Rechte und Pflich- (2) Die nach § 32 Absatz 4 des Verwaltungsverfah-
ten. rensgesetzes zuständige Behörde kann nach Wieder-
Für die Bestellung und für das Amt des Vertreters einsetzung in den vorigen Stand anstelle einer Ent-
gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs scheidung, die den durch das bisherige Verfahren her-
für die Pflegschaft entsprechend. beigeführten neuen Rechtszustand ändern würde, eine
Entschädigung festsetzen.
§ 208
§ 211
Anordnungen zur
Erforschung des Sachverhalts Belehrung über Rechtsbehelfe
Die Behörden können zur Erforschung des Sachver- Den nach diesem Gesetzbuch ergehenden Verwal-
halts auch anordnen, dass tungsakten ist eine Erklärung beizufügen, durch die
der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den
1. Beteiligte persönlich erscheinen,
Verwaltungsakt gegeben ist, über die Stelle, bei der
2. Urkunden und sonstige Unterlagen vorgelegt wer- der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die Frist be-
den, auf die sich ein Beteiligter bezogen hat, lehrt wird.
3. Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldgläu-
biger die in ihrem Besitz befindlichen Hypotheken-, § 212
Grundschuld- und Rentenschuldbriefe vorlegen. Vorverfahren
Für den Fall, dass ein Beteiligter der Anordnung nicht (1) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
nachkommt, kann ein Zwangsgeld bis zu fünfhundert ordnung bestimmen, dass ein nach dem Vierten oder
Euro angedroht und festgesetzt werden. Ist Beteiligter Fünften Teil des Ersten Kapitels erlassener Verwal-
eine juristische Person oder eine nichtrechtsfähige tungsakt durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Personenvereinigung, so ist das Zwangsgeld dem nach nach § 217 erst angefochten werden kann, nachdem
Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzu- seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem
drohen und gegen ihn festzusetzen. Androhung und Vorverfahren nachgeprüft worden ist; das Vorverfahren
Festsetzung können wiederholt werden. ist in Anlehnung an die Vorschriften der Verwaltungs-
gerichtsordnung zu regeln.
§ 209
(2) Ist ein Vorverfahren vorgesehen, hat der Wider-
Vorarbeiten auf Grundstücken spruch gegen
(1) Eigentümer und Besitzer haben zu dulden, dass 1. den Umlegungsbeschluss nach § 47 Absatz 1,
Beauftragte der zuständigen Behörden zur Vorbe-
reitung der von ihnen nach diesem Gesetzbuch zu 2. die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Um-
treffenden Maßnahmen Grundstücke betreten und Ver- legungsplans nach § 71 Absatz 1 sowie
messungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen 3. die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 oder
oder ähnliche Arbeiten ausführen. Die Absicht, solche § 116
Arbeiten auszuführen, ist den Eigentümern oder Be-
keine aufschiebende Wirkung. § 80 Absatz 4 und 5 der
sitzern vorher bekannt zu geben. Wohnungen dürfen
Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzu-
nur mit Zustimmung der Wohnungsinhaber betreten
wenden.
werden.
(2) Entstehen durch eine nach Absatz 1 zulässige § 212a
Maßnahme dem Eigentümer oder Besitzer unmittelbare
Vermögensnachteile, so ist dafür von der Stelle, die den Entfall der aufschiebenden Wirkung
Auftrag erteilt hat, eine angemessene Entschädigung (1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten
in Geld zu leisten; kommt eine Einigung über die Geld- gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens
entschädigung nicht zustande, so entscheidet die haben keine aufschiebende Wirkung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017 3709
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die 2. die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Be-
Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach hördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2,
§ 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2,
§ 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in
Wirkung. Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b,
nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1
§ 213 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind;
dabei ist unbeachtlich, wenn
Ordnungswidrigkeiten
a) bei Anwendung der Vorschriften einzelne Perso-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer nen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher
1. wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht Belange nicht beteiligt worden sind, die entspre-
oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um chenden Belange jedoch unerheblich waren oder
einen begünstigenden Verwaltungsakt zu erwirken in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
oder einen belastenden Verwaltungsakt zu verhin- b) einzelne Angaben dazu, welche Arten umwelt-
dern; bezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt
2. Pfähle, Pflöcke oder sonstige Markierungen, die Vor- haben,
arbeiten dienen, wegnimmt, verändert, unkenntlich c) (weggefallen)
macht oder unrichtig setzt; d) bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3
3. einer in einem Bebauungsplan nach § 9 Absatz 1 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer ange-
Nummer 25 Buchstabe b festgesetzten Bindung für messenen längeren Frist ausgelegt worden ist
Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, und die Begründung für die Annahme des Nicht-
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie vorliegens eines wichtigen Grundes nachvollzieh-
von Gewässern dadurch zuwiderhandelt, dass diese bar ist,
beseitigt, wesentlich beeinträchtigt oder zerstört e) bei Anwendung des § 4a Absatz 4 Satz 1 der In-
werden; halt der Bekanntmachung und die auszulegenden
4. eine bauliche Anlage im Geltungsbereich einer Er- Unterlagen zwar in das Internet eingestellt, aber
haltungssatzung (§ 172 Absatz 1 Satz 1) oder einer nicht über das zentrale Internetportal des Landes
Satzung über die Durchführung von Stadtumbau- zugänglich sind,
maßnahmen (§ 171d Absatz 1) ohne Genehmigung f) bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die
rückbaut oder ändert. Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder abgesehen wird, unterlassen wurde oder
fahrlässig ohne Genehmigung nach § 22 Absatz 1 g) bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder
Satz 1 Nummer 5 einen dort genannten Raum als des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2
Nebenwohnung nutzt. Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des die Durchführung der Beteiligung nach diesen
Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Vorschriften verkannt worden sind;
Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 mit einer 3. die Vorschriften über die Begründung des Flächen-
Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des nutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Ent-
Absatzes 1 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu zehn- würfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2
tausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geld- Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22
buße bis zu tausend Euro geahndet werden. Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeacht-
lich, wenn die Begründung des Flächennutzungs-
Vierter Abschnitt plans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollstän-
dig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verlet-
Planerhaltung zung von Vorschriften in Bezug auf den Umwelt-
bericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu
§ 214 nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
Beachtlichkeit der 4. ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennut-
Verletzung von Vorschriften zungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Ge-
über die Aufstellung des Flächennutzungsplans nehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekannt-
und der Satzungen; ergänzendes Verfahren machung des Flächennutzungsplans oder der Sat-
zung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvor- ist.
schriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirk-
samkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Be-
nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn gründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist,
hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen,
1. entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung be- wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.
rührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren
oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen (2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist
Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet auch unbeachtlich, wenn
worden sind und wenn der Mangel offensichtlich 1. die Anforderungen an die Aufstellung eines selb-
und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss ständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2)
gewesen ist; oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden
3710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017
Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebau- 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2
ungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; beachtliche Verletzung der Vorschriften über das
2. § 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächen-
Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan ver- nutzungsplans und
letzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem 3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des
Flächennutzungsplan ergebende geordnete städte- Abwägungsvorgangs,
bauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekannt-
3. der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungs- machung des Flächennutzungsplans oder der Satzung
plan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung
sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Form- des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend
vorschriften einschließlich des § 6 nach Bekannt- gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
machung des Bebauungsplans herausstellt; Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.
4. im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen (2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans
worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die
Entwicklung beeinträchtigt worden ist. Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b,
aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Ab- § 216
sätzen 1 und 2 Folgendes: Aufgaben im
1. (weggefallen) Genehmigungsverfahren
2. Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 Die Verpflichtung der für das Genehmigungsverfah-
ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans ren zuständigen Behörde, die Einhaltung der Vorschrif-
unbeachtlich. ten zu prüfen, deren Verletzung sich nach den §§ 214
und 215 auf die Rechtswirksamkeit eines Flächennut-
3. Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung zungsplans oder einer Satzung nicht auswirkt, bleibt
unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzel- unberührt.
falls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die
Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn
Dritter Teil
sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1
Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Verfahren vor den
Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeacht- Kammern (Senaten) für Baulandsachen
lich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger
öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; an- § 217
dernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Antrag auf
Bebauungsplans beachtlicher Mangel. gerichtliche Entscheidung
4. Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach (1) Verwaltungsakte nach dem Vierten und Fünften
§ 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zu- Teil des Ersten Kapitels sowie nach den §§ 18, 28 Ab-
treffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und satz 3, 4 und 6, den §§ 39 bis 44, 126 Absatz 2, § 150
durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Absatz 2, § 179 Absatz 4, den §§ 181, 209 Absatz 2
Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz oder § 210 Absatz 2 können nur durch Antrag auf ge-
über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet richtliche Entscheidung angefochten werden. Satz 1 ist
wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksam- auch anzuwenden auf andere Verwaltungsakte auf
keit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. Grund dieses Gesetzbuchs, für die die Anwendung
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils des Ersten
im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächen- Kapitels vorgeschrieben ist oder die in einem Verfahren
nutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, nach dem Vierten oder Fünften Teil des Ersten Kapitels
die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Num- erlassen werden, sowie auf Streitigkeiten über die Höhe
mer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung der Geldentschädigung nach § 190 in Verbindung mit
geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im § 88 Nummer 7 und § 89 Absatz 2 des Flurbereini-
Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensicht- gungsgesetzes. Mit dem Antrag auf gerichtliche Ent-
lich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss ge- scheidung kann auch die Verurteilung zum Erlass eines
wesen sind. Verwaltungsakts oder zu einer sonstigen Leistung so-
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung kön- wie eine Feststellung begehrt werden. Über den Antrag
nen durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung entscheidet das Landgericht, Kammer für Bauland-
von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. sachen.
(2) Der Antrag ist binnen eines Monats seit der Zu-
§ 215 stellung des Verwaltungsakts bei der Stelle einzu-
Frist für die Geltendmachung reichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Ist die
der Verletzung von Vorschriften ortsübliche Bekanntmachung des Verwaltungsakts vor-
geschrieben, so ist der Antrag binnen sechs Wochen
(1) Unbeachtlich werden seit der Bekanntmachung einzureichen. Hat ein Vorver-
1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 fahren (§ 212) stattgefunden, so beginnt die in Satz 1
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Ver- bestimmte Frist mit der Zustellung des Bescheids, der
fahrens- und Formvorschriften, das Vorverfahren beendet hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017 3711
(3) Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeich- (2) Die Richter der Verwaltungsgerichte und die für
nen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, den Fall ihrer Verhinderung erforderlichen Vertreter wer-
inwieweit der Verwaltungsakt angefochten wird, und den von der für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zustän-
einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe digen Obersten Landesbehörde auf die Dauer von drei
sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Jahren bestellt.
Rechtfertigung des Antrags dienen.
(4) Die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, § 221
hat den Antrag mit ihren Akten unverzüglich dem zu- Allgemeine
ständigen Landgericht vorzulegen. Ist das Verfahren Verfahrensvorschriften
vor der Stelle noch nicht abgeschlossen, so sind statt
der Akten Abschriften der bedeutsamen Aktenstücke (1) In den Sachen, die auf Grund eines Antrags auf
vorzulegen. gerichtliche Entscheidung bei den Gerichten anhängig
werden, sind die bei Klagen in bürgerlichen Rechts-
streitigkeiten geltenden Vorschriften entsprechend an-
§ 218
zuwenden, soweit sich aus den §§ 217 bis 231 nichts
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anderes ergibt. § 227 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozess-
ordnung ist nicht anzuwenden.
(1) War ein Beteiligter ohne Verschulden verhindert,
die Frist nach § 217 Absatz 2 einzuhalten, so ist ihm auf (2) Das Gericht kann auch von Amts wegen die Auf-
Antrag vom Landgericht, Kammer für Baulandsachen, nahme von Beweisen anordnen und nach Anhörung der
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, Beteiligten auch solche Tatsachen berücksichtigen, die
wenn er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung bin- von ihnen nicht vorgebracht worden sind.
nen zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses
(3) Sind gegen denselben Verwaltungsakt mehrere
einreicht und die Tatsachen, die die Wiedereinsetzung
Anträge auf gerichtliche Entscheidung gestellt, so wird
begründen, glaubhaft macht. Gegen die Entscheidung
über sie gleichzeitig verhandelt und entschieden.
über den Antrag findet die sofortige Beschwerde an
das Oberlandesgericht, Senat für Baulandsachen, statt. (4) Die Vorschriften über die Vorauszahlung der Ge-
Nach Ablauf eines Jahres, vom Ende der versäumten bühr für das Verfahren im Allgemeinen nach § 12 Ab-
Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht satz 1 Satz 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes sind
mehr beantragt werden. nicht anzuwenden.
(2) Ist der angefochtene Verwaltungsakt ein Enteig-
nungsbeschluss und ist der bisherige Rechtszustand § 222
bereits durch den neuen Rechtszustand ersetzt (§ 117 Beteiligte
Absatz 5), so kann das Gericht im Falle der Wiederein-
setzung den Enteignungsbeschluss nicht aufheben und (1) Wer an dem Verfahren, in dem der Verwaltungs-
hinsichtlich des Gegenstands der Enteignung oder der akt erlassen worden ist, Beteiligter war, ist auch in dem
Art der Entschädigung nicht ändern. gerichtlichen Verfahren Beteiligter, wenn seine Rechte
oder Pflichten durch die Entscheidung des Gerichts be-
troffen werden können. In dem gerichtlichen Verfahren
§ 219
ist auch die Stelle Beteiligte, die den Verwaltungsakt
Örtliche erlassen hat.
Zuständigkeit der Landgerichte
(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist den
(1) Örtlich zuständig ist das Landgericht, in dessen übrigen in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Beteiligten,
Bezirk die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, soweit sie bekannt sind, zuzustellen.
ihren Sitz hat.
(3) Auf die Beteiligten sind die für die Parteien
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsver- geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung ent-
ordnung die Verhandlung und Entscheidung über An- sprechend anzuwenden. § 78 der Zivilprozessordnung
träge auf gerichtliche Entscheidung einem Landge- gilt in dem Verfahren vor dem Landgericht und dem
richt für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuweisen, Oberlandesgericht nur für Beteiligte, die Anträge in der
wenn die Zusammenfassung für eine Förderung oder Hauptsache stellen.
schnellere Erledigung der Verfahren sachdienlich ist.
Die Landesregierungen können diese Ermächtigung § 223
auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Anfechtung von
Ermessensentscheidungen
§ 220
Soweit die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen
Zusammensetzung der
hat, ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln,
Kammern für Baulandsachen
kann der Antrag nur darauf gestützt werden, dass die
(1) Bei den Landgerichten werden eine oder mehrere Entscheidung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen
Kammern für Baulandsachen gebildet. Die Kammer für Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von
Baulandsachen entscheidet in der Besetzung mit zwei dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung
Richtern des Landgerichts einschließlich des Vorsitzen- nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wor-
den sowie einem hauptamtlichen Richter eines Verwal- den ist. Dies gilt nicht, soweit in dem Verwaltungsakt
tungsgerichts. Die Vorschriften über den Einzelrichter über einen Anspruch auf eine Geldleistung entschieden
sind nicht anzuwenden. worden ist.
3712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017
§ 224 (4) Ist von mehreren Anträgen nur der eine oder ist
nur ein Teil eines Antrags zur Endentscheidung reif, so
Entfall der
soll das Gericht hierüber ein Teilurteil nur erlassen,
aufschiebenden Wirkung bei
wenn es zur Beschleunigung des Verfahrens notwendig
Antrag auf gerichtliche Entscheidung
erscheint.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen
1. den Umlegungsbeschluss nach § 47 Absatz 1, § 227
2. die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Um- Säumnis eines Beteiligten
legungsplans nach § 71 Absatz 1,
(1) Erscheint der Beteiligte, der den Antrag auf ge-
3. die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 oder richtliche Entscheidung gestellt hat, in einem Termin zur
§ 116 sowie mündlichen Verhandlung, so kann auch dann mündlich
4. die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags verhandelt werden, wenn einer der anderen Beteiligten
nach § 179 Absatz 4 nicht erscheint. Über einen Antrag, den ein nicht er-
schienener Beteiligter in einer früheren mündlichen Ver-
hat keine aufschiebende Wirkung. § 80 Absatz 5 der handlung gestellt hat, kann nach Lage der Akten ent-
Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzu- schieden werden.
wenden.
(2) Erscheint der Beteiligte, der den Antrag auf ge-
richtliche Entscheidung gestellt hat, in einem Termin zur
§ 225
mündlichen Verhandlung nicht, so kann jeder andere
Vorzeitige Ausführungsanordnung Beteiligte eine Entscheidung nach Lage der Akten be-
Ist nur noch die Höhe einer Geldentschädigung antragen.
streitig, so kann das Gericht auf Antrag des Enteig- (3) Die §§ 332 bis 335, 336 Absatz 2 und § 337 der
nungsbegünstigten beschließen, dass die Enteignungs- Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Im Übrigen
behörde die Ausführung des Enteignungsbeschlusses sind die Vorschriften über die Versäumnisurteile nicht
anzuordnen hat. In dem Beschluss kann bestimmt wer- anzuwenden.
den, dass der Enteignungsbegünstigte für den im Streit
befindlichen Betrag Sicherheit zu leisten hat. Die Aus- § 228
führungsanordnung darf erst ergehen, wenn der Ent-
eignungsbegünstigte die festgesetzte Geldentschädi- Kosten des Verfahrens
gung gezahlt oder zulässigerweise unter Verzicht auf
(1) Soweit der Beteiligte obsiegt, der den Antrag
das Recht der Rücknahme hinterlegt hat.
auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, gilt, wenn
keiner der Beteiligten dazu im Widerspruch stehende
§ 226 Anträge in der Hauptsache gestellt hat, bei Anwendung
Urteil der Kostenbestimmungen der Zivilprozessordnung die
Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, als unter-
(1) Über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
liegende Partei.
wird durch Urteil entschieden.
(2) Über die Erstattung der Kosten eines Beteiligten,
(2) Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung,
der zur Hauptsache keinen Antrag gestellt hat, ent-
der einen Anspruch auf eine Geldleistung betrifft, für be-
scheidet das Gericht auf Antrag des Beteiligten nach
gründet erachtet, so hat das Gericht den Verwaltungs-
billigem Ermessen.
akt zu ändern. Wird in anderen Fällen ein Antrag auf
gerichtliche Entscheidung für begründet erachtet, so
hat das Gericht den Verwaltungsakt aufzuheben und § 229
erforderlichenfalls auszusprechen, dass die Stelle, die Berufung, Beschwerde
den Verwaltungsakt erlassen hat, verpflichtet ist, in der
Sache unter Beachtung der Rechtsauffassung des (1) Über die Berufung und die Beschwerde ent-
Gerichts anderweit zu entscheiden. scheidet das Oberlandesgericht, Senat für Bauland-
sachen, in der Besetzung mit zwei Richtern des Ober-
(3) Einen Enteignungsbeschluss kann das Gericht
landesgerichts einschließlich des Vorsitzenden und
auch ändern, wenn der Antrag auf gerichtliche Ent-
einem hauptamtlichen Richter eines Oberverwaltungs-
scheidung nicht einen Anspruch auf Geldleistung be-
gerichts. § 220 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt ent-
trifft. Es darf in diesem Falle über den Antrag des
sprechend.
Beteiligten hinaus, der den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung gestellt hat, den Enteignungsbeschluss (2) Die Landesregierungen können durch Rechts-
auch ändern, soweit ein anderer Beteiligter es bean- verordnung die Verhandlung und Entscheidung über
tragt hat; dabei ist eine Änderung des Enteignungs- die Berufungen und Beschwerden gegen die Ent-
beschlusses zum Nachteil dessen, der den Antrag auf scheidungen der Kammern für Baulandsachen einem
gerichtliche Entscheidung gestellt hat, nicht statthaft. Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht
Wird ein Enteignungsbeschluss geändert, so ist § 113 für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte zuweisen,
Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Wird ein Enteig- wenn die Zusammenfassung für eine Förderung oder
nungsbeschluss aufgehoben oder hinsichtlich des Ge- schnellere Erledigung der Verfahren sachdienlich ist.
genstands der Enteignung geändert, so gibt das Ge- Die Landesregierungen können diese Ermächtigung
richt im Falle des § 113 Absatz 5 dem Vollstreckungs- durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwal-
gericht von seinem Urteil Kenntnis. tungen übertragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017 3713
§ 230 tigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin
anzuwenden.
Revision
Über die Revision entscheidet der Bundesgerichts- (3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses
hof. Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzun-
gen und Entscheidungen gelten fort.
§ 231
§ 234
Einigung
Überleitungsvorschriften
Einigen sich die Beteiligten während eines gericht- für das Vorkaufsrecht
lichen Verfahrens, das eine Enteignung betrifft, so
gelten die §§ 110 und 111 entsprechend. Das Gericht (1) Für das Vorkaufsrecht sind die jeweils zur Zeit
tritt an die Stelle der Enteignungsbehörde. des Verkaufsfalls geltenden städtebaurechtlichen Vor-
schriften anzuwenden.
§ 232 (2) Satzungen, die auf Grund von § 25 des Bundes-
Weitere Zuständigkeit der baugesetzes erlassen worden sind, gelten als Satzun-
Kammern (Senate) für Baulandsachen gen nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 weiter.
Die Länder können durch Gesetz den Kammern und
§ 235
Senaten für Baulandsachen die Verhandlung und Ent-
scheidung über Maßnahmen der Enteignung und ent- Überleitungsvorschriften
eignungsgleiche Eingriffe, die die in § 86 genannten für städtebauliche Sanierungs-
Gegenstände betreffen und auf Landesrecht beruhen und Entwicklungsmaßnahmen
oder nach Landesrecht vorgenommen werden, und
(1) Auf städtebauliche Sanierungs- und Entwick-
über Entschädigungsansprüche übertragen sowie die
lungsmaßnahmen, für die vor dem Inkrafttreten einer
Vorschriften dieses Teils für anwendbar erklären.
Gesetzesänderung nach den bisher geltenden Rechts-
vorschriften der Beginn der vorbereitenden Untersu-
Viertes Kapitel chungen oder der Voruntersuchungen beschlossen
Überleitungs- und worden ist, sind abweichend von § 233 Absatz 1 die
Schlussvorschriften Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden; abge-
schlossene Verfahrensschritte bleiben unberührt. Ist
Erster Teil eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme jedoch
vor dem 1. Juli 1987 förmlich festgelegt worden, sind
Überleitungsvorschriften die §§ 165 bis 171 in der bis zum 30. April 1993 gelten-
den Fassung weiter anzuwenden; wird zur zweck-
§ 233 mäßigen Durchführung entsprechend den Zielen und
Zwecken einer solchen Entwicklungsmaßnahme eine
Allgemeine Änderung des Geltungsbereichs der Entwicklungsmaß-
Überleitungsvorschriften nahmeverordnung erforderlich, ist § 53 in Verbindung
(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem mit § 1 des Städtebauförderungsgesetzes weiter anzu-
Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich einge- wenden.
leitet worden sind, werden nach den bisher gelten- (2) Ist eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme vor
den Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nach- dem 1. Januar 1998 förmlich festgelegt worden und ist
folgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich nach der Sanierungssatzung nur die Genehmigungs-
vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens pflicht nach § 144 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember
noch nicht begonnen worden, können diese auch 1997 geltenden Fassung ausgeschlossen, bedarf eine
nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt Teilung auch weiterhin der schriftlichen Genehmigung
werden. der Gemeinde. Die Gemeinde hat dem Grundbuchamt
(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Sanierungssatzungen im Sinne des Satzes 1 in ent-
Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flä- sprechender Anwendung des ab dem 1. Januar 1998
chennutzungspläne und Satzungen entsprechend an- geltenden § 143 Absatz 2 Satz 1 bis 3 unverzüglich
zuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen nachträglich mitzuteilen.
dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet
(3) In dem Gebiet, in dem das Grundgesetz schon
des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassun-
vor dem 3. Oktober 1990 galt, ist § 141 Absatz 4 auf
gen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Frist-
Beschlüsse über den Beginn der vorbereitenden Unter-
ablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von
suchungen, die vor dem 1. Mai 1993 bekannt gemacht
Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin
worden sind, nicht anzuwenden.
für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungs-
pläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von (4) Sanierungssatzungen, die vor dem 1. Januar
Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzes- 2007 bekannt gemacht worden sind, sind spätestens
änderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne bis zum 31. Dezember 2021 mit den Rechtswirkungen
und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzes- des § 162 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 aufzuheben, es
änderung geltenden Vorschriften über die Geltend- sei denn, es ist entsprechend § 142 Absatz 3 Satz 3
machung der Verletzung von Verfahrens- und Formvor- oder 4 eine andere Frist für die Durchführung der
schriften, von Mängeln der Abwägung und von sons- Sanierung festgelegt worden.
3714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017
§ 236 § 242
Überleitungsvorschriften für Überleitungsvorschriften
das Baugebot und die Erhaltung baulicher Anlagen für die Erschließung
(1) § 176 Absatz 9 ist auf Enteignungsverfahren nach (1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die
§ 85 Absatz 1 Nummer 5 anzuwenden, wenn der Eigen- eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni
tümer die Verpflichtung aus einem Baugebot nicht er- 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte,
füllt, das nach dem 31. Mai 1990 angeordnet worden kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag er-
ist. hoben werden.
(2) § 172 Absatz 1 Satz 4 bis 6 gilt nicht für die (2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anlie-
Bildung von Teil- und Wohnungseigentum, dessen Ein- gerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige
tragung vor dem 26. Juni 1997 beantragt worden ist. Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln
Dies gilt auch, wenn ein Anspruch auf Bildung oder von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen
Übertragung von Teil- und Wohnungseigentum vor oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder
dem 26. Juni 1997 durch eine Vormerkung gesichert ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.
wurde. § 172 in der ab dem 1. Januar 1998 geltenden
Fassung ist auch auf Satzungen, die vor dem 1. Januar (3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne an-
1998 ortsüblich bekannt gemacht worden sind, anzu- zuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten
wenden. sind.
(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrs-
§ 237 anlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 end-
(weggefallen) gültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987
eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so
verbleibt es dabei.
§ 238
(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht
Überleitungsvorschrift
bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden
für Entschädigungen
Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des
Wurde durch die Änderung des § 34 des Bundes- Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei.
baugesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschlie-
Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 die bis da- ßungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies
hin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere
oder wesentlich geändert, ist eine Entschädigung in unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspiel-
entsprechender Anwendung der §§ 42, 43 Absatz 1, platzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist
2, 4 und 5 und des § 44 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge
und 4 zu gewähren; dies gilt nicht, soweit in dem Zeit- anzuwenden, wenn
punkt, in dem nach § 44 Absatz 3 bis 5 Entschädigung
verlangt werden kann, eine entsprechende Aufhebung 1. der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder
oder Änderung der zulässigen Nutzung auch nach § 34 2. er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid
des Bundesbaugesetzes in der bis zum 31. Dezember noch nicht unanfechtbar geworden ist.
1976 geltenden Fassung hätte eintreten können, ohne
(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der
dass die Aufhebung oder Änderung nach § 44 des
Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder
Bundesbaugesetzes in der bis zum 31. Dezember 1976
die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes)
geltenden Fassung zu entschädigen gewesen wäre.
vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht wor-
Wird durch die Änderung des § 34 durch das Europa-
den ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).
rechtsanpassungsgesetz Bau vom 24. Juni 2004 die
bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufge- (7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des
hoben oder wesentlich geändert, ist Satz 1 entspre- Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke
chend anzuwenden. (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden
und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ge-
§ 239 worden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzu-
wenden.
Überleitungsvorschrift
für die Grenzregelung (8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni
2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinba-
Hat die Gemeinde den Beschluss über die Grenz-
rungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor
regelung (§ 82 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden
dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese
Fassung) vor dem 20. Juli 2004 gefasst, sind die Vor-
Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwen-
schriften des Zweiten Abschnitts des Vierten Teils des
den.
Ersten Kapitels in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden
Fassung weiterhin anzuwenden. (9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Er-
schließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungs-
§ 240 vertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwer-
den des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann
(weggefallen)
nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht
erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungs-
§ 241 anlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die
(weggefallen) einem technischen Ausbauprogramm oder den ört-
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lichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertigge- 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs zu
stellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschlie- ersuchen.
ßungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die (6) Für eine auf der Grundlage des § 22 in der vor
Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung wirksam erlas-
Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den sene Satzung bleibt § 22 in der vor dem 20. Juli 2004
Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregie- geltenden Fassung bis zum 30. Juni 2005 weiterhin
rungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungs- anwendbar. Auf die Satzung ist § 22 in der geltenden
regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. Fassung anzuwenden, wenn beim Grundbuchamt vor
Ablauf des 30. Juni 2005 eine den Anforderungen des
§ 243 § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechende Mitteilung
Überleitungsvorschriften der Gemeinde eingegangen ist. Ist die Mitteilung hin-
für das Maßnahmengesetz zum sichtlich der Satzung nicht fristgerecht erfolgt, ist die
Baugesetzbuch und das Bundesnaturschutzgesetz Satzung auf die von ihr erfassten Vorgänge nicht mehr
anzuwenden. Eine Aussetzung der Zeugniserteilung
(1) § 233 ist auf Verfahren, Pläne, Satzungen und nach § 22 Absatz 6 Satz 3 in der vor dem 20. Juli
Entscheidungen, die auf der Grundlage des Maßnah- 2004 geltenden Fassung ist längstens bis zum 30. Juni
mengesetzes zum Baugesetzbuch eingeleitet, in Kraft 2005 wirksam. Die Baugenehmigungsbehörde hat das
getreten oder wirksam geworden sind, entsprechend Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach
anzuwenden. § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden
Fassung oder auf Grundlage von Satz 1 oder 4 in
(2) Bei Bauleitplanverfahren, die vor dem 1. Januar
Verbindung mit § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli
1998 förmlich eingeleitet worden sind, kann die Ein-
2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs
griffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz in
im Grundbuch zu ersuchen, wenn die Satzung nicht
der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung
mehr anwendbar ist oder die Aussetzung der Zeugnis-
weiter angewendet werden.
erteilung unwirksam wird.
§ 244 (7) § 35 Absatz 5 Satz 2 gilt nicht für die Zulässigkeit
eines Vorhabens, das die Nutzungsänderung einer bau-
Überleitungsvorschriften lichen Anlage zum Inhalt hat, deren bisherige Nutzung
für das Europarechtsanpassungsgesetz Bau vor dem 20. Juli 2004 zulässigerweise aufgenommen
(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 werden Verfah- worden ist.
ren für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Absatz 4
Satz 1 und § 35 Absatz 6, die nach dem 20. Juli 2004 § 245
förmlich eingeleitet worden sind oder die nach dem Überleitungsvorschriften
20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den Vor- für den Stadtumbau, die Soziale Stadt und
schriften dieses Gesetzes zu Ende geführt. die Förderung städtebaulicher Maßnahmen
(2) Abweichend von Absatz 1 finden auf Bebauungs- (1) Ein von einer Gemeinde bis zum 20. Juli 2004
planverfahren, die in der Zeit vom 14. März 1999 bis im Hinblick auf die Verwaltungsvereinbarungen über
zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die
und die vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, Länder nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgeset-
die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem zes in seiner bis zum 20. Juli 2004 geltenden Fassung
20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwen- zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen beschlos-
dung. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen senes Gebiet für Stadtumbaumaßnahmen sowie ein
Verfahrensschritten noch nicht begonnen worden, kön- hierfür aufgestelltes städtebauliches Entwicklungs-
nen diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes konzept der Gemeinde gilt als Stadtumbaugebiet und
durchgeführt werden. städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des
§ 171b.
(3) § 4 Absatz 3 und § 4c gelten nur für Bauleitpläne,
die nach Absatz 1 oder 2 nach den Vorschriften dieses (2) Ein von der Gemeinde bis zum 20. Juli 2004
Gesetzes zu Ende geführt werden. im Hinblick auf die Verwaltungsvereinbarungen über
die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die
(4) (weggefallen) Länder nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgeset-
(5) Die Gemeinden können Satzungen, die auf der zes in seiner bis zum 20. Juli 2004 geltenden Fassung
Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 gel- zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen beschlos-
tenden Fassung erlassen worden sind, durch Satzung senes Gebiet für Maßnahmen der Sozialen Stadt so-
aufheben. Die Gemeinde hat diese Satzung ortsüblich wie ein hierfür aufgestelltes Konzept der Gemeinde gilt
bekannt zu machen; sie kann die Bekanntmachung als Gebiet und Entwicklungskonzept im Sinne des
auch in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3 § 171e.
Satz 2 bis 5 vornehmen. Unbeschadet der Sätze 1 (3) Für die zur Förderung städtebaulicher Maß-
und 2 sind Satzungen auf der Grundlage des § 19 in nahmen bis zum 1. September 2006 geschlossenen
der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung nicht Verwaltungsvereinbarungen über die Gewährung von
mehr anzuwenden. Die Gemeinde hat auf die Nicht- Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Arti-
anwendbarkeit dieser Satzungen bis zum 31. Dezember kel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes in seiner bis
2004 durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. zum 1. September 2006 geltenden Fassung ist § 164b
Die Gemeinde hat das Grundbuchamt um Löschung in seiner bis zum 12. September 2006 geltenden Fas-
eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli sung bis zum 31. Dezember 2019 anzuwenden.
3716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017
§ 245a (2) Die Länder können bestimmen, dass die Frist
Überleitungsvorschriften nach § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c nicht
aus Anlass des Gesetzes anzuwenden ist.
zur Stärkung der Innenentwicklung
in den Städten und Gemeinden und § 245c
weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts Überleitungsvorschrift
(1) Die Regelungen zur Zulässigkeit von Anlagen zur aus Anlass des Gesetzes
Kinderbetreuung sowie von Anlagen zur Nutzung so- zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU
larer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungs- im Städtebaurecht und zur Stärkung
anlagen in § 3 Absatz 2 Nummer 2 und § 14 Absatz 3 des neuen Zusammenlebens in der Stadt
der Baunutzungsverordnung in der ab dem 20. Septem- (1) Abweichend von § 233 Absatz 1 Satz 1 können
ber 2013 geltenden Fassung gelten vorbehaltlich des Verfahren nach diesem Gesetz, die förmlich vor dem
Satzes 2 und des Absatzes 2 auch für Bebauungs- 13. Mai 2017 eingeleitet worden sind, nur dann nach
pläne, die auf der Grundlage der Baunutzungsverord- den vor dem 13. Mai 2017 geltenden Rechtsvorschrif-
nung in einer Fassung vor dem 20. September 2013 in ten abgeschlossen werden, wenn die Beteiligung der
Kraft getreten sind. Satz 1 gilt nicht in Bezug auf Anla- Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Be-
gen zur Kinderbetreuung, wenn vor dem 20. September lange nach § 4 Absatz 1 Satz 1 oder nach sonstigen
2013 die ausnahmsweise Zulässigkeit dieser Anlagen Vorschriften dieses Gesetzes vor dem 16. Mai 2017
nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverord- eingeleitet worden ist. § 233 Absatz 1 Satz 2 bleibt
nung in der vom 27. Januar 1990 bis zum 20. Septem- unberührt.
ber 2013 geltenden Fassung durch Festsetzungen
nach § 1 Absatz 6 Nummer 1, Absatz 8 und 9 der Bau- (2) Bebauungspläne oder Satzungen mit Regelun-
nutzungsverordnung ausgeschlossen worden ist. gen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4
finden keine Anwendung, wenn die Regelung nach
(2) Die sich aus § 3 Absatz 2 Nummer 2 und § 14 § 1010 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor
Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der ab dem dem 13. Mai 2017 getroffen worden ist. Bebauungs-
20. September 2013 geltenden Fassung in Verbin- pläne oder Satzungen mit Regelungen nach § 22 Ab-
dung mit Absatz 1 Satz 1 ergebende Zulässigkeit satz 1 Satz 1 Nummer 5 finden keine Anwendung, wenn
von Anlagen zur Kinderbetreuung sowie von Anlagen die Nutzung als Nebenwohnung vor dem 13. Mai 2017
zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und von Kraft- aufgenommen worden ist.
Wärme-Kopplungsanlagen kann durch Änderung der
Bebauungspläne nach Maßgabe der Vorschriften der (3) § 34 Absatz 2 findet auf Baugebiete nach § 6a
Baunutzungsverordnung eingeschränkt oder ausge- der Baunutzungsverordnung keine Anwendung.
schlossen werden; hierauf sind die Vorschriften dieses
Gesetzbuchs über die Aufstellung der Bauleitpläne, Zweiter Teil
einschließlich der §§ 14 bis 18, anzuwenden. Das Ver-
Schlussvorschriften
fahren für die Änderung von Bebauungsplänen nach
Satz 1 kann vor dem 20. September 2013 eingeleitet
werden. § 246
(3) Darstellungen in Flächennutzungsplänen, die vor Sonderregelungen für einzelne Länder;
dem 20. September 2013 in Bezug auf bauliche An- Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte
lagen zur Tierhaltung im Sinne des § 35 Absatz 1 Num- (1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die
mer 4 die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vor-
erzielt haben, haben diese Rechtswirkungen auch in gesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das
Bezug auf bauliche Anlagen zur Tierhaltung im Sinne Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmi-
der ab dem 20. September 2013 geltenden Fassung gungen oder Zustimmungen entfallen.
des § 35 Absatz 1 Nummer 4. Wenn ein Fortgelten
der Rechtswirkungen nach Satz 1 der ursprünglichen (1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebau-
planerischen Zielsetzung widerspricht, stellt die Ge- ungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und
meinde dies in einem Beschluss fest, der ortsüblich Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6
bekannt zu machen ist. Mit der ortsüblichen Bekannt- und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren
machung des Beschlusses gelten die entsprechenden Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für
Darstellungen als aufgehoben; der Flächennutzungs- Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungs-
plan ist im Wege der Berichtigung anzupassen. behörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften,
die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2
(4) Soweit für Zulassungsentscheidungen über An- rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Ein-
lagen zur Tierhaltung, die dem § 35 Absatz 1 Nummer 4 gang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungs-
unterfallen, vor Ablauf des 4. Juli 2012 bei der zustän- plan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt
digen Behörde ein Antrag eingegangen ist, ist § 35 werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Ver-
Absatz 1 Nummer 4 in seiner bis zum 20. September letzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in
2013 geltenden Fassung anzuwenden. Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.
§ 245b (2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen,
welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in die-
Überleitungsvorschriften sem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das
für Vorhaben im Außenbereich Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen.
(1) (weggefallen) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine
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von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 1. Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder
Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Ab- Asylbegehrende,
satz 8 abweichende Regelung treffen.
2. Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter bau-
(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder licher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten
anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft ge- sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der
treten sind. Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit
§ 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemein-
(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und schaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für
Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Flüchtlinge oder Asylbegehrende
Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden
dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder an- von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit
zupassen. werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung
nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen
(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.
Gesetzbuchs auch als Gemeinde.
(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des
(6) (weggefallen) Absatzes 9 bis zum 31. Dezember 2019 die Rechts-
(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Ab- folge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für
satz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für 1. die auf längstens drei Jahre zu befristende Errich-
Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe tung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asyl-
und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne begehrende,
des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzu-
wenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 2. die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter
die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks auf- baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nut-
gehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entspre- zung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen,
chend anzuwenden. Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte
für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich
(8) Bis zum 31. Dezember 2019 gilt § 34 Absatz 3a einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zu-
lässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2
Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeit-
Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, punkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2
Änderung oder Erneuerung. eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im
Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen
(9) Bis zum 31. Dezember 2019 gilt die Rechtsfolge gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die all-
des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, gemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach
die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbe- Satz 2 entfällt, wenn eine nach Satz 3 zulässige Nut-
gehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittel- zung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässig-
baren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Ab- keit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2
satz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauver-
innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll. pflichtung nach Satz 2 in entsprechender Anwendung
(10) Bis zum 31. Dezember 2019 kann in Gewerbe- des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn
gebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Ver- Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.
bindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, (14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8
Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten
für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festset- im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen,
zungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden kön-
dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Aus- nen, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschafts-
nahme zugelassen werden können oder allgemein zu- unterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flücht-
lässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung linge oder Asylbegehrende bis zum 31. Dezember 2019
nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen ver- von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den auf-
einbar ist. § 36 gilt entsprechend. grund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in
(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 7 erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig
der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist
§ 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Aus- anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des
nahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens.
mit der Maßgabe, dass dort bis zum 31. Dezember Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger
2019 Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunter- die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist.
künfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2
Asylbegehrende in der Regel zugelassen werden Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 3
sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach
Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 ge- Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nut-
nannten Baugebieten vergleichbar sind. zung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässig-
keit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2
(12) Bis zum 31. Dezember 2019 kann für die auf oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauver-
längstens drei Jahre zu befristende pflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung
3718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017
des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn (5) (weggefallen)
Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn
(6) (weggefallen)
Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein
Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen (7) Die Entwicklung der Parlaments- und Regie-
findet § 37 bis zum 31. Dezember 2019 auf Vorhaben rungsbereiche in Berlin entspricht den Zielen und Zwe-
nach Satz 1 keine Anwendung. cken einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme
nach § 165 Absatz 2.
(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen
Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder (8) Ist im Rahmen von Genehmigungs-, Zustim-
Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum 31. Dezember mungs- oder sonstigen Verfahren für Vorhaben der
2019 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Verfassungsorgane des Bundes Ermessen auszuüben
Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und oder sind Abwägungen oder Beurteilungen vorzuneh-
Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb men, sind die von den Verfassungsorganen des Bundes
eines Monats verweigert wird. entsprechend Absatz 3 festgestellten Erfordernisse mit
dem ihnen nach dem Grundgesetz zukommenden Ge-
(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 gilt wicht zu berücksichtigen. Absatz 2 ist entsprechend
§ 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes anzuwenden.
bis zum 31. Dezember 2019 entsprechend.
(17) Die Befristung bis zum 31. Dezember 2019 § 248
in den Absätzen 8 bis 16 bezieht sich nicht auf die Sonderregelung zur
Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den sparsamen und effizienten Nutzung von Energie
Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zu-
lassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch ge- In Gebieten mit Bebauungsplänen oder Satzungen
macht werden kann. nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder 3 sind bei
Maßnahmen an bestehenden Gebäuden zum Zwecke
der Energieeinsparung geringfügige Abweichungen
§ 246a von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung,
Überschwemmungsgebiete, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksflä-
überschwemmungsgefährdete Gebiete che zulässig, soweit dies mit nachbarlichen Interessen
und baukulturellen Belangen vereinbar ist. Satz 1 gilt
Anlässlich der Neubekanntmachung eines Flächen- entsprechend für Anlagen zur Nutzung solarer Strah-
nutzungsplans nach § 6 Absatz 6 sollen die in § 5 Ab- lungsenergie in, an und auf Dach- und Außenwand-
satz 4a bezeichneten Gebiete nach Maßgabe dieser flächen. In den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen
Bestimmung nachrichtlich übernommen und vermerkt gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend für Abweichun-
werden. gen vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der
näheren Umgebung (§ 34 Absatz 1 Satz 1).
§ 247
§ 249
Sonderregelungen für Berlin
als Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland Sonderregelungen zur Windenergie
(1) Werden in einem Flächennutzungsplan zusätz-
(1) Bei der Aufstellung von Bauleitplänen und sons-
liche Flächen für die Nutzung von Windenergie darge-
tigen Satzungen nach diesem Gesetzbuch soll in der
stellt, folgt daraus nicht, dass die vorhandenen Darstel-
Abwägung den Belangen, die sich aus der Entwicklung
lungen des Flächennutzungsplans zur Erzielung der
Berlins als Hauptstadt Deutschlands ergeben, und den
Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 nicht aus-
Erfordernissen der Verfassungsorgane des Bundes für
reichend sind. Satz 1 gilt entsprechend bei der Ände-
die Wahrnehmung ihrer Aufgabe besonders Rechnung
rung oder Aufhebung von Darstellungen zum Maß der
getragen werden.
baulichen Nutzung. Die Sätze 1 und 2 gelten für Bebau-
(2) Die Belange und Erfordernisse nach Absatz 1 ungspläne, die aus den Darstellungen des Flächen-
werden zwischen Bund und Berlin in einem Gemein- nutzungsplans entwickelt werden, entsprechend.
samen Ausschuss erörtert. (2) Nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 kann
(3) Kommt es in dem Ausschuss zu keiner Überein- auch festgesetzt werden, dass die im Bebauungsplan
stimmung, können die Verfassungsorgane des Bundes festgesetzten Windenergieanlagen nur zulässig sind,
ihre Erfordernisse eigenständig feststellen; sie haben wenn sichergestellt ist, dass nach der Errichtung der
dabei eine geordnete städtebauliche Entwicklung im Bebauungsplan festgesetzten Windenergieanlagen
Berlins zu berücksichtigen. Die Bauleitpläne und sons- andere im Bebauungsplan bezeichnete Windenergie-
tigen Satzungen nach diesem Gesetzbuch sind so anlagen innerhalb einer im Bebauungsplan zu bestim-
anzupassen, dass den festgestellten Erfordernissen in menden angemessenen Frist zurückgebaut werden.
geeigneter Weise Rechnung getragen wird. Die Standorte der zurückzubauenden Windenergie-
anlagen können auch außerhalb des Bebauungsplan-
(4) Haben die Verfassungsorgane des Bundes Erfor- gebiets oder außerhalb des Gemeindegebiets liegen.
dernisse nach Absatz 3 Satz 1 festgestellt und ist zu Darstellungen im Flächennutzungsplan, die die Rechts-
deren Verwirklichung die Aufstellung eines Bauleitplans wirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 haben, können mit
oder einer sonstigen Satzung nach diesem Gesetzbuch Bestimmungen entsprechend den Sätzen 1 und 2 mit
geboten, soll der Bauleitplan oder die Satzung aufge- Wirkung für die Zulässigkeit der Windenergieanlagen
stellt werden. nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 verbunden sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017 3719
(3) Die Länder können durch bis zum 31. Dezember Einzelheiten, insbesondere zur Abstandsfestlegung
2015 zu verkündende Landesgesetze bestimmen, und zu den Auswirkungen der festgelegten Abstände
dass § 35 Absatz 1 Nummer 5 auf Vorhaben, die der auf Ausweisungen in geltenden Flächennutzungs-
Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- plänen und Raumordnungsplänen, sind in den Landes-
energie dienen, nur Anwendung findet, wenn sie einen gesetzen nach Satz 1 zu regeln. Die Länder können in
bestimmten Abstand zu den im Landesgesetz bezeich- den Landesgesetzen nach Satz 1 auch Abweichungen
neten zulässigen baulichen Nutzungen einhalten. Die von den festgelegten Abständen zulassen.
3720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017
Anlage 1
(zu § 2 Absatz 4 und den §§ 2a und 4c)
Der Umweltbericht nach § 2 Absatz 4 und § 2a Satz 2 Nummer 2 hat folgende Bestandteile:
1. Eine Einleitung mit folgenden Angaben:
a) Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans, einschließlich einer Beschreibung der
Festsetzungen des Plans mit Angaben über Standorte, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden
der geplanten Vorhaben;
b) Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die
für den Bauleitplan von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Auf-
stellung des Bauleitplans berücksichtigt wurden;
2. eine Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung nach § 2
Absatz 4 Satz 1 ermittelt wurden; hierzu gehören folgende Angaben:
a) eine Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario), ein-
schließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden, und eine
Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung,
soweit diese Entwicklung gegenüber dem Basisszenario mit zumutbarem Aufwand auf der Grundlage der
verfügbaren Umweltinformationen und wissenschaftlichen Erkenntnisse abgeschätzt werden kann;
b) eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung; hierzu sind, soweit
möglich, insbesondere die möglichen erheblichen Auswirkungen während der Bau- und Betriebsphase der
geplanten Vorhaben auf die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bis i zu beschreiben, unter
anderem infolge
aa) des Baus und des Vorhandenseins der geplanten Vorhaben, soweit relevant einschließlich Abriss-
arbeiten,
bb) der Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologi-
sche Vielfalt, wobei soweit möglich die nachhaltige Verfügbarkeit dieser Ressourcen zu berücksichtigen
ist,
cc) der Art und Menge an Emissionen von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strah-
lung sowie der Verursachung von Belästigungen,
dd) der Art und Menge der erzeugten Abfälle und ihrer Beseitigung und Verwertung,
ee) der Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt (zum Beispiel durch
Unfälle oder Katastrophen),
ff) der Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete unter Berücksichtigung
etwaiger bestehender Umweltprobleme in Bezug auf möglicherweise betroffene Gebiete mit spezieller
Umweltrelevanz oder auf die Nutzung von natürlichen Ressourcen,
gg) der Auswirkungen der geplanten Vorhaben auf das Klima (zum Beispiel Art und Ausmaß der Treibhaus-
gasemissionen) und der Anfälligkeit der geplanten Vorhaben gegenüber den Folgen des Klimawandels,
hh) der eingesetzten Techniken und Stoffe;
die Beschreibung nach Halbsatz 2 soll sich auf die direkten und die etwaigen indirekten, sekundären, kumu-
lativen, grenzüberschreitenden, kurzfristigen, mittelfristigen und langfristigen, ständigen und vorübergehen-
den sowie positiven und negativen Auswirkungen der geplanten Vorhaben erstrecken; die Beschreibung
nach Halbsatz 2 soll zudem den auf Ebene der Europäischen Union oder auf Bundes-, Landes- oder kom-
munaler Ebene festgelegten Umweltschutzzielen Rechnung tragen;
c) eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen, mit denen festgestellte erhebliche nachteilige Umweltaus-
wirkungen vermieden, verhindert, verringert oder soweit möglich ausgeglichen werden sollen, sowie ge-
gebenenfalls geplante Überwachungsmaßnahmen. In dieser Beschreibung ist zu erläutern, inwieweit erheb-
liche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden, verhindert, verringert oder ausgeglichen werden,
wobei sowohl die Bauphase als auch die Betriebsphase abzudecken ist;
d) in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und der räumliche Geltungs-
bereich des Bauleitplans zu berücksichtigen sind, und die Angabe der wesentlichen Gründe für die getrof-
fene Wahl;
e) eine Beschreibung der erheblichen nachteiligen Auswirkungen nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe j; zur
Vermeidung von Mehrfachprüfungen können die vorhandenen Ergebnisse anderer rechtlich vorgeschriebener
Prüfungen genutzt werden; soweit angemessen, sollte diese Beschreibung Maßnahmen zur Verhinderung
oder Verminderung der erheblichen nachteiligen Auswirkungen solcher Ereignisse auf die Umwelt sowie
Einzelheiten in Bezug auf die Bereitschafts- und vorgesehenen Bekämpfungsmaßnahmen für derartige
Krisenfälle erfassen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017 3721
3. zusätzliche Angaben:
a) eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung
sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum
Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse,
b) eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durch-
führung des Bauleitplans auf die Umwelt,
c) eine allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben nach dieser Anlage,
d) eine Referenzliste der Quellen, die für die im Bericht enthaltenen Beschreibungen und Bewertungen heran-
gezogen wurden.
3722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017
Anlage 2
(zu § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2)
Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit auf Anlage 2 Bezug genommen wird.
1. Merkmale des Bebauungsplans, insbesondere in Bezug auf
1.1 das Ausmaß, in dem der Bebauungsplan einen Rahmen im Sinne des § 35 Absatz 3 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung setzt;
1.2 das Ausmaß, in dem der Bebauungsplan andere Pläne und Programme beeinflusst;
1.3 die Bedeutung des Bebauungsplans für die Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich gesundheits-
bezogener Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung;
1.4 die für den Bebauungsplan relevanten umweltbezogenen, einschließlich gesundheitsbezogener Probleme;
1.5 die Bedeutung des Bebauungsplans für die Durchführung nationaler und europäischer Umweltvorschriften.
2. Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug
auf
2.1 die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen;
2.2 den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen;
2.3 die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit (zum Beispiel bei Unfällen);
2.4 den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen;
2.5 die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets auf Grund der besonderen
natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der Intensität der Bodennutzung des Gebiets jeweils unter
Berücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und Grenzwerten;
2.6 folgende Gebiete:
2.6.1 Natura 2000-Gebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes,
2.6.2 Naturschutzgebiete gemäß § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.6.1
erfasst,
2.6.3 Nationalparke gemäß § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.6.1 erfasst,
2.6.4 Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß den §§ 25 und 26 des Bundesnaturschutz-
gesetzes,
2.6.5 gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes,
2.6.6 Wasserschutzgebiete gemäß § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes, Heilquellenschutzgebiete gemäß § 53
Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Überschwemmungsgebiete gemäß § 76 des Wasserhaus-
haltsgesetzes,
2.6.7 Gebiete, in denen die in Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits
überschritten sind,
2.6.8 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2
des Raumordnungsgesetzes,
2.6.9 in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Ge-
biete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende
Landschaften eingestuft worden sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017 3723
Erste Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom 20. Oktober 2017
Es verordnen lich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen
– das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra- (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugrepa-
struktur auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buch- ratur- und -wartungsinformationen, zur Änderung
stabe a, c, k, s und x, Nummer 7 des Straßenver- der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richt-
kehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung linie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richt-
vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen linien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG
§ 6 Absatz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1) fallen und Kraftfahr-
Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom zeuge, die hinsichtlich der Baumerkmale ihres Fahr-
28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) und § 6 Ab- gestells diesen Fahrzeugen gleichzusetzen sind,
satz 1 Nummer 2 Buchstabe x durch Artikel 1 Num- müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vor-
mer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 3. Mai 2005 schriften dieser Verordnung und der Verordnung
(BGBl. I S. 1221) eingefügt worden sind, (EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom 25. Mai
2011 zur Durchführung und Änderung der Verord-
– das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra- nung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parla-
struktur und das Bundesministerium für Umwelt, ments und des Rates hinsichtlich der Emissionen
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit auf Grund von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur
des § 38 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 51 Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie
und des § 39 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutz- 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom Rates (ABl. L 167 vom 25.6.2011, S. 1), jeweils
17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), von denen § 38 geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift
Absatz 2 Satz 1 und § 39 Satz 1 durch Artikel 76 genannten Bestimmungen, entsprechen.“
Nummer 2 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, nach An- 3. Nach § 47e wird folgender § 47f eingefügt:
hörung der beteiligten Kreise: „§ 47f
Artikel 1 Kraftstoffe,
emissionsbedeutsame Betriebsstoffe und
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom Systeme zur Verringerung der Stickoxid-Emissionen
26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 2
der Verordnung vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1282) ge- (1) Ein Kraftfahrzeug darf nur mit den vom Her-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: steller in der Betriebsanleitung oder in anderen für
den Fahrzeughalter bestimmten Unterlagen ange-
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
gebenen Qualitäten von flüssigen, gasförmigen oder
§ 47e folgende Angabe eingefügt:
festen Kraftstoffen betrieben werden. Abweichend
„§ 47f Kraftstoffe, emissionsbedeutsame Betriebs- von Satz 1 darf ein Kraftfahrzeug mit anderen Qua-
stoffe und Systeme zur Verringerung der litäten von flüssigen, gasförmigen oder festen Kraft-
Stickoxid-Emissionen“. stoffen nur betrieben werden, sofern die Einhaltung
2. In § 47 wird nach Absatz 6a folgender Absatz 6b der Anforderungen des § 38 Absatz 1 des Bundes-
eingefügt: Immissionsschutzgesetzes an das Fahrzeug sicher-
gestellt ist.
„(6b) Fahrzeuge oder Motoren für Fahrzeuge, die
in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) (2) Absatz 1 gilt auch für ergänzende Betriebs-
Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und stoffe, die zur Einhaltung von Emissionsvorschriften
des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmi- erforderlich sind. Die Manipulation eines Systems
gung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsicht- zur Verringerung der Stickoxid-Emissionen und der
3724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017
Betrieb eines Kraftfahrzeugs und seiner Komponen- schriften der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und
ten ohne ein sich verbrauchendes Reagens oder mit der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 für erstmals
einem ungeeigneten sich verbrauchenden Reagens in den Verkehr kommende Fahrzeuge mit einer
ist verboten, sofern das Fahrzeug über ein Emis- Einzelgenehmigung ab dem 1. Dezember 2017
sionsminderungssystem verfügt, das die Nutzung anzuwenden. Des Weiteren gelten für diese
eines sich verbrauchenden Reagens erfordert.“ Fahrzeuge hinsichtlich der Überwachungs-
4. § 69a Absatz 1 wird wie folgt gefasst: anforderungen für Reagensqualität und -ver-
brauch sowie der OBD-Schwellenwerte für
„(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 NOx und Partikel die in der Verordnung (EU)
Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Nr. 582/2011, Anhang I, Anlage 9, Tabelle 1,
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen unter „Letztes Zulassungsdatum“ genannten
§ 47f Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Termine.“
Satz 1, oder entgegen § 47f Absatz 2 Satz 2 ein
Kraftfahrzeug betreibt.“
6. In Ziffer 6.8.2.2 der Anlage VIIIa (§ 29 Absatz 1 und
5. Nach § 72 Absatz 2 Nummer 3 wird folgende Num- 3, Anlage VIII Nummer 1.2) werden in der zweiten
mer 3a eingefügt: Spalte hinter dem Wort „Abgasverhalten“ das Fuß-
„3a. § 47 Absatz 6b (Abgasemissionen schwerer notenzeichen und am Ende der Anlage die diesem
Nutzfahrzeuge, Euro VI) ist hinsichtlich der Vor- Zeichen zuzuordnende Fußnote gestrichen.
7. Der Anhang wird wie folgt geändert:
a) Die rechte Spalte der § 47 Absatz 1a betreffenden Zeile wird wie folgt geändert:
aa) In dem die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 betreffenden Teil werden
aaa) nach den Angaben (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) und (ABl. L 158 vom 16.6.2011, S. 1) jeweils ein
Komma eingefügt und
bbb) nach dem Buchstaben b die folgenden Buchstaben c und d angefügt:
„c) die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009
(ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1),
d) die Verordnung (EU) Nr. 459/2012 der Kommission
vom 29. Mai 2012
(ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 16),“.
bb) In dem die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 betreffenden Teil werden nach Buchstabe a der Punkt durch ein
Komma ersetzt und die folgenden Buchstaben b, c, d, e, f, g, h, i und j angefügt:
„b) die Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008
(ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 68),
c) die Verordnung (EU) Nr. 459/2012 der Kommission vom
29. Mai 2012
(ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 16),
d) die Verordnung (EU) Nr. 630/2012 der Kommission vom
12. Juli 2012
(ABl. L 182 vom 13.7.2012, S. 14),
e) die Verordnung (EU) Nr. 143/2013 der Kommission vom
19. Februar 2013
(ABl. L 47 vom 20.2.2013, S. 51),
f) die Verordnung (EU) Nr. 171/2013 der Kommission vom
26. Februar 2013
(ABl. L 55 vom 27.2.2013, S. 9),
g) die Verordnung (EU) Nr. 195/2013 der Kommission vom
7. März 2013
(ABl. L 65 vom 8.3.2013, S. 1),
h) die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 der Kommission vom
21. Februar 2013
(ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74),
i) die Verordnung (EU) Nr. 136/2014 der Kommission vom
11. Februar 2014
(ABl. L 43 vom 13.2.2014, S. 12),
j) die Verordnung (EU) 2015/45 der Kommission vom
14. Januar 2015
(ABl. L 9 vom 15.1.2015, S. 1).“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017 3725
b) Nach der Zeile zu § 47 Absatz 6a wird folgende Zeile zu § 47 Absatz 6b eingefügt:
„Zur Vorschrift
des/der sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
§ 47 Absatz 6b Die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung
von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen
von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu
Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie
zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und
2005/78/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1), geändert durch
a) die Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009
(ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 52),
b) die Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom
25. Mai 2011
(ABl. L 167 vom 25.6.2011, S. 1),
c) die Verordnung (EU) Nr. 133/2014 der Kommission vom
31. Januar 2014
(ABl. L 47 vom 18.2.2014, S. 1)
und
die Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom 25. Mai
2011 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hin-
sichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI)
und zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 2007/46/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 167 vom
25.6.2011, S. 1), geändert durch:
a) die Verordnung (EU) Nr. 64/2012 der Kommission vom
23. Januar 2012
(ABl. L 28 vom 31.1.2012, S. 1),
b) die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 der Kommission vom
21. Februar 2013
(ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74),
c) die Verordnung (EU) Nr. 133/2014 der Kommission vom
31. Januar 2014
(ABl. L 47 vom 18.2.2014, S. 1),
d) die Verordnung (EU) Nr. 136/2014 der Kommission vom
11. Februar 2014
(ABl. L 43 vom 13.2.2014, S. 12),
e) die Verordnung (EU) Nr. 627/2014 der Kommission vom
12. Juni 2014
(ABl. L 174 vom 13.6.2014, S. 28),
f) die Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 627/2014
(ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 190).“
c) In der rechten Spalte der § 47 Absatz 8a betreffenden Zeile werden in Buchstabe f der Punkt durch ein
Komma ersetzt und die folgenden Buchstaben g, h und i angefügt:
„g) Richtlinie 2009/108/EG der Kommission vom 17. August 2009
(ABl. L 213 vom 18.8.2009, S. 10),
h) Richtlinie 2013/60/EU der Kommission vom 27. November
2013
(ABl. L 329 vom 10.12.2013, S. 15),
i) Berichtigung der Richtlinie 2013/60/EU
(ABl. L 305 vom 21.11.2015, S. 51).“
d) In der rechten Spalte der § 47 Absatz 8c betreffenden Zeile werden in Buchstabe b der Punkt durch ein
Komma ersetzt und die folgenden Buchstaben c, d, e, f und g angefügt:
„c) Richtlinie 2011/72/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 14. September 2011
(ABl. L 246 vom 23.9.2011, S. 1),
3726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017
d) Berichtigung der Richtlinie 2011/72/EU
(ABl. L 254 vom 30.9.2011, S. 22),
e) Richtlinie 2011/87/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. November 2011
(ABl. L 301 vom 18.11.2011, S. 1),
f) Richtlinie 2013/15/EU des Rates vom 13. Mai 2013
(ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 172),
g) Richtlinie 2014/43/EU der Kommission vom 18. März 2014
(ABl. L 82 vom 20.3.2014, S. 12).“
e) In der rechten Spalte der § 49 Absatz 2 Nummer 1 betreffenden Zeile werden in Buchstabe n der Punkt durch
ein Komma ersetzt und die folgenden Buchstaben o und p angefügt:
„o) Richtlinie 2007/34/EG der Kommission vom 14. Juni 2007
(ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 49),
p) Richtlinie 2013/15/EU des Rates vom 13. Mai 2013
(ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 172).“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2017 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 20. Oktober 2017
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017 3727
Dritte Verordnung
zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
Vom 2. November 2017
Auf Grund – des § 37w Absatz 6 des Wertpapierhandelsgesetzes,
– des § 2b Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe c
der durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I
20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) neu gefasst S. 2029) geändert worden ist, und
worden ist, – des § 37x Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes,
– des § 2c Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 27 des Gesetzes vom
der durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) neu gefasst
20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) eingefügt wor- worden ist,
den ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und
– des § 10 Absatz 4 Satz 1 des Wertpapierhandelsge-
für Verbraucherschutz:
setzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes
vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) geändert worden
Artikel 1
ist,
Die Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeich-
– des § 15 Absatz 4 Satz 1 des Wertpapierhandelsge-
nisverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I
setzes, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 24 Buch-
S. 3376), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes
stabe c des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I
vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden
S. 1693) geändert worden ist,
ist, wird wie folgt geändert:
– des § 21 Absatz 3 Satz 1 des Wertpapierhandelsge-
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
setzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 23 des
Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) geän- „Verordnung
dert worden ist, zur Konkretisierung
von Anzeige-, Mitteilungs-
– des § 24 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, und Veröffentlichungspflichten
der durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom nach dem Wertpapierhandelsgesetz
20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) neu gefasst (Wertpapierhandelsanzeigeverordnung – WpAV)“.
worden ist,
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
– des § 25 Absatz 5 Satz 1 des Wertpapierhandelsge-
setzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 24 des „§ 1
Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) geän- Anwendungsbereich
dert worden ist, Diese Verordnung ist anzuwenden auf:
– des § 25a Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhandels- 1. die Wahl des Herkunftsstaates nach § 4 des
gesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 25 des Wertpapierhandelsgesetzes und die Veröffent-
Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) geän- lichung des Herkunftsstaates nach § 5 des
dert worden ist, Wertpapierhandelsgesetzes,
– des § 26 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes, 2. die Anzeige von Verdachtsfällen nach § 23 des
der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes Wertpapierhandelsgesetzes,
vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) geändert worden
3. die Übermittlung der Vorabmitteilung über die
ist,
Veröffentlichung von Insiderinformationen nach
– des § 27a Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes, § 26 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes,
der durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 4. den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den
12. August 2008 (BGBl. I S. 1666) eingefügt worden Umfang und die Form einer Veröffentlichung
ist, und nach Artikel 17 Absatz 1, 2 und 6 bis 9 der Ver-
– des § 30e Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, ordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen
der durch Artikel 1 Nummer 19 des Gesetzes vom Parlaments und des Rates vom 16. April 2014
5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10) eingefügt worden ist, über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsver-
verordnet das Bundesministerium der Finanzen und ordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie
2003/6/EG des Europäischen Parlaments und
auf Grund des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG,
– des § 37v Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission
der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe d (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1; L 287 vom
des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 21.10.2016, S. 320; L 306 vom 15.11.2016,
S. 2029) geändert worden ist, S. 43; L 348 vom 21.12.2016, S. 83), die zuletzt
3728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017
durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. durch die Verordnung (EU) Nr. 909/2014
L 175 vom 30.6.2016, S. 1) geändert worden (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1) geändert
ist, worden ist,“ ersetzt.
5. die Bedingungen, die ein Emittent oder Teil- dd) In Nummer 4 werden die Wörter „nach § 14
nehmer am Markt für Emissionszertifikate nach oder § 20a des Wertpapierhandelsgesetzes“
Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verord- durch die Wörter „nach den Artikeln 12, 13
nung (EU) Nr. 596/2014 erfüllen muss, um die oder 14 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012“
Offenlegung von Insiderinformationen aufzu- ersetzt.
schieben, b) In Absatz 2 werden die Wörter „nach § 14 oder
6. die Art und Weise der Übermittlung sowie den § 20a des Wertpapierhandelsgesetzes“ durch
Mindestinhalt einer Mitteilung nach Artikel 17 die Wörter „nach den Artikeln 12, 13 oder 14
Absatz 4 Unterabsatz 3 Satz 1 und Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012“ ersetzt.
Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 4. Die Überschrift zu Abschnitt 3 wird wie folgt ge-
Nr. 596/2014, fasst:
7. die Sprache einer Meldung nach Artikel 19 Ab-
„Abschnitt 3
satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014,
Veröffentlichung von Informationen
8. den Inhalt, die Art, den Umfang und die Form
und Mitteilung über die Veröffentlichung“.
einer zusätzlichen Veröffentlichung der Informa-
tionen nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung 5. Dem § 3a wird folgender Absatz 5 angefügt:
(EU) Nr. 596/2014 durch die Bundesanstalt ge- „(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend
mäß Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 3 der
1. für eine Veröffentlichung nach Artikel 17 Ab-
Verordnung (EU) Nr. 596/2014,
satz 1, 2 und 6 bis 9 der Verordnung (EU)
9. die Mitteilung über die Veröffentlichung von Nr. 596/2014, soweit sie die Vorgaben der
Eigengeschäften von Führungskräften nach Durchführungsverordnung (EU) 2016/1055 der
§ 26 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, Kommission vom 29. Juni 2016 zur Festlegung
10. die Veröffentlichung und Mitteilung bei Verän- technischer Durchführungsstandards hinsicht-
derungen des Stimmrechtsanteils nach Ab- lich der technischen Mittel für die angemessene
schnitt 6 des Wertpapierhandelsgesetzes, Bekanntgabe von Insiderinformationen und für
den Aufschub der Bekanntgabe von Insiderinfor-
11. die Veröffentlichung und Mitteilung zusätzlicher
mationen gemäß Verordnung (EU) Nr. 596/2014
Angaben nach § 50 des Wertpapierhandels-
des Europäischen Parlaments und des Rates
gesetzes und
(ABl. L 173 vom 30.6.2016, S. 47) und der Dele-
12. die Veröffentlichung und Speicherung von gierten Verordnung (EU) 2016/522 der Kommis-
Finanzberichten nach Abschnitt 16 Unterab- sion vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der
schnitt 2 des Wertpapierhandelsgesetzes.“ Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen
3. § 2 wird wie folgt geändert: Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine
Ausnahme für bestimmte öffentliche Stellen und
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Zentralbanken von Drittstaaten, die Indikatoren
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter für Marktmanipulation, die Schwellenwerte für
„§ 10 Abs. 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 23 die Offenlegung, die zuständige Behörde, der
Absatz 1 Satz 1“ ersetzt. ein Aufschub zu melden ist, die Erlaubnis zum
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: Handel während eines geschlossenen Zeitraums
und die Arten meldepflichtiger Eigengeschäfte
aaa) Im Satzteil vor Buchstabe a wird die
von Führungskräften (ABl. L 88 vom 5.4.2016,
Angabe „§ 10 Abs. 1“ durch die An-
S. 1) ergänzen, und
gabe „§ 23 Absatz 1“ ersetzt.
2. für eine Veröffentlichung nach Artikel 19 Absatz 3
bbb) Die Buchstaben a und b werden aufge-
der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, soweit sie
hoben.
die Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU)
ccc) Buchstabe c wird Buchstabe a. 2016/1055 ergänzen.“
ddd) Buchstabe d wird Buchstabe b und vor 6. § 3b wird wie folgt geändert:
dem Wort „Datum“ wird das Wort „Ort,“
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 2 Absatz 6
eingefügt.
Nummer 2“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 13
eee) Die Buchstaben e bis g werden die Nummer 2“ ersetzt.
Buchstaben c bis e.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 6“
fff) Buchstabe h wird aufgehoben. durch die Angabe „§ 2 Absatz 13“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „nach § 14 c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 7
oder § 20a des Wertpapierhandelsgesetzes“ Nr. 2“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 14 Num-
durch die Wörter „nach den Artikeln 12, 13 mer 2“ ersetzt.
oder 14 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012
des Europäischen Parlaments und des Rates d) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 7“ durch
vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und die Angabe „§ 2 Absatz 14“ ersetzt.
bestimmte Aspekte von Credit Default e) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 2 Absatz 7“
Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1), die durch die Angabe „§ 2 Absatz 14“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017 3729
f) Folgender Absatz 6 wird angefügt: mit Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung
„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entspre- (EU) Nr. 596/2014“ ersetzt.
chend für Veröffentlichungen nach Artikel 17 bb) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter
Absatz 1, 2 und 6 bis 9 und für Meldungen „Ad-hoc-Aktualisierung nach § 15 WpHG“
nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) durch die Wörter „Aktualisierung einer Ver-
Nr. 596/2014 der MTF-Emittenten im Sinne des öffentlichung von Insiderinformationen nach
§ 2 Absatz 15 des Wertpapierhandelsgesetzes, Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014“
der OTF-Emittenten im Sinne des § 2 Absatz 16 ersetzt.
des Wertpapierhandelsgesetzes und der Teilneh- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
mer am Markt für Emissionszertifikate.“
aa) In Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie
7. Dem § 3c wird folgender Satz angefügt: folgt gefasst:
„Satz 1 gilt nicht für Veröffentlichungen nach Arti- „Die Berichtigung einer Veröffentlichung von
kel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014.“ Insiderinformationen nach Artikel 17 Absatz 1
8. Die Überschrift des Unterabschnitts 2 wird wie folgt Unterabsatz 2 oder Absatz 2 in Verbindung
gefasst: mit Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung
„Unterabschnitt 2 (EU) Nr. 596/2014 hat zu enthalten:“.
Veröffentlichung von Insiderinformationen bb) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter
und Mitteilung über die Veröffentlichung“. „Ad-hoc-Berichtigung nach § 15 WpHG“
durch die Wörter „Berichtigung einer Ver-
9. § 4 wird wie folgt geändert:
öffentlichung von Insiderinformationen nach
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014“
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: ersetzt.
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden 10. Die §§ 5 und 5a werden aufgehoben.
die Wörter „§ 15 Abs. 1 des Wertpa- 11. § 6 wird wie folgt geändert:
pierhandelsgesetzes“ durch die Wörter
a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 15 Abs. 3
„Artikel 17 Absatz 1 und 2 der Verord-
Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes“ durch
nung (EU) Nr. 596/2014“ ersetzt.
die Wörter „Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung
bbb) In Nummer 1 Buchstabe a werden die (EU) Nr. 596/2014“ und die Wörter „§ 15 Absatz 1
Wörter „Ad-hoc-Meldung nach § 15 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes“ durch
WpHG“ durch die Wörter „Veröffent- die Wörter „Artikel 17 Absatz 1 und 2 der Verord-
lichung von Insiderinformationen nach nung (EU) Nr. 596/2014“ ersetzt.
Artikel 17 der Verordnung (EU)
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
Nr. 596/2014“ ersetzt.
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „wahr-
ccc) In Nummer 2 werden nach dem Wort
scheinlich erheblich beeinträchtigt“ durch
„Emittenten“ die Wörter „oder Teilneh-
die Wörter „wahrscheinlich beeinträchtigt“
mer am Markt für Emissionszertifikate“
und das Wort „ernsthaft“ durch das Wort „er-
eingefügt.
heblich“ ersetzt.
ddd) In Nummer 6 werden nach dem Wort
„Emittenten“ die Wörter „oder Teilneh- bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „ge-
mer am Markt für Emissionszertifikate“ fährden würde“ ein Komma und die Wörter
eingefügt. „wenn der Emittent dafür gesorgt hat, dass
die endgültige Entscheidung so schnell wie
eee) In Nummer 7 werden die Wörter „Bör- möglich getroffen wird“ eingefügt.
sen- oder Marktpreis“ durch die Wörter
„Kurs der Finanzinstrumente oder den 12. § 7 wird wie folgt gefasst:
Kurs damit verbundener derivativer „§ 7
Finanzinstrumente“ ersetzt. Mitteilung nach Artikel 17 Absatz 4
bb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 15 Abs. 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
Satz 4 und 5 des Wertpapierhandelsgeset- Die Mitteilung nach Artikel 17 Absatz 4 Unter-
zes“ durch die Wörter „Artikel 17 Absatz 8 absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 hat in
der Verordnung (EU) Nr. 596/2014“ ersetzt, Ergänzung zu den Vorschriften der Durchführungs-
nach den Wörtern „des Emittenten“ werden verordnung (EU) 2016/1055 folgende Angaben zu
die Wörter „oder Teilnehmers am Markt für enthalten:
Emissionszertifikate“ eingefügt und nach
den Wörtern „den Emittenten“ werden die 1. alle Zeitpunkte, an denen der Fortbestand der
Wörter „oder Teilnehmer am Markt für Emis- Gründe überprüft wurde, sowie
sionszertifikate“ eingefügt. 2. den Vor- und Familiennamen sowie die Ge-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: schäftsanschriften und Rufnummern aller Perso-
nen, die an der Entscheidung über die Befreiung
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die beteiligt waren.“
Wörter „nach § 15 Abs. 1 des Wertpapier-
handelsgesetzes“ durch die Wörter „einer 13. § 8 wird wie folgt geändert:
Insiderinformation nach Artikel 17 Absatz 1 a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 4“ durch
Unterabsatz 2 oder Absatz 2 in Verbindung die Angabe „§ 26 Absatz 1“ ersetzt.
3730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: der Durchführungsverordnung (EU) 2016/523 der
„(2) Im Fall der Berichtigung einer Veröffent- Kommission vom 10. März 2016 zur Festlegung
lichung von Insiderinformationen nach Artikel 17 technischer Durchführungsstandards im Hinblick
Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Absatz 2 in Verbin- auf das Format und die Vorlage für die Meldung
dung mit Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung und öffentliche Bekanntgabe der Eigengeschäfte
(EU) Nr. 596/2014 sind nur in der Mitteilung an von Führungskräften gemäß Verordnung (EU)
die Bundesanstalt nach § 26 Absatz 1 des Wert- Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und
papierhandelsgesetzes zusätzlich die Gründe für des Rates (ABl. L 88 vom 5.4.2016, S. 19) ver-
die Veröffentlichung der zu berichtigenden Infor- wiesen. Die Bundesanstalt kann zusätzlich zur Ver-
mation darzulegen. § 6 Absatz 15 Satz 1 des öffentlichung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verord-
Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend.“ nung (EU) Nr. 596/2014 die Information auf ihrer
Internetseite veröffentlichen.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
18. § 13a wird § 11 und die Angabe „§ 15a Abs. 4
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: Satz 2“ wird durch die Angabe „§ 26 Absatz 2“ er-
aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die setzt.
Wörter „Zusätzlich hat im Fall des
19. Unterabschnitt 4 wird aufgehoben.
§ 15 Abs. 1 Satz 4 und 5 des Wertpa-
pierhandelsgesetzes der Emittent“ 20. § 17 wird § 12 und wie folgt geändert:
durch die Wörter „Im Fall der Offen- a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 21 Absatz 1,
legung von Insiderinformationen nach 1a, § 25 Absatz 1 und § 25a Absatz 1 des Wert-
Artikel 17 Absatz 8 der Verordnung papierhandelsgesetzes“ durch die Wörter „§ 33
(EU) Nr. 596/2014 hat der Emittent“ Absatz 1 und 2, § 38 Absatz 1 und § 39 Absatz 1
und wird die Angabe „§ 15 Abs. 4 des Wertpapierhandelsgesetzes“ ersetzt.
Satz 1 Nr. 3“ durch die Angabe „§ 26
Absatz 1“ ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 24 Absatz 1
des Wertpapierhandelsgesetzes“ durch die Wör-
bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „mit- ter „§ 37 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgeset-
geteilt oder zugänglich gemacht“ durch zes“ ersetzt.
das Wort „offengelegt“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 26a“ durch die
ccc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: Angabe „§ 41“ ersetzt.
„4. im Fall einer nicht absichtlichen Of-
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
fenlegung nach Artikel 17 Absatz 8
der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 „(4) Die Bundesanstalt kann die nach § 40
die Umstände der nicht absicht- des Wertpapierhandelsgesetzes veröffentlichten
lichen Offenlegung.“ Angaben verarbeiten, soweit dies erforderlich
ist, um die Transparenz von wesentlichen Betei-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 4 Abs. 9
ligungen an Inlandsemittenten, deren Aktien an
Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes“
einem organisierten Markt zugelassen sind, zu
durch die Wörter „§ 6 Absatz 15 Satz 1 des
fördern.“
Wertpapierhandelsgesetzes“ ersetzt.
21. § 17a wird § 13 und die Angabe „§ 25“ wird jeweils
d) In Absatz 4 werden die Wörter „nach den Ab-
durch die Angabe „§ 38“ ersetzt.
sätzen 2 und 3“ durch die Wörter „nach Ab-
satz 3“ ersetzt. 22. § 18 wird § 14 und die Wörter „§ 21 Abs. 1 Satz 1,
e) Absatz 5 wird aufgehoben. Abs. 1a, § 25 Abs. 1 Satz 1 und § 25a Absatz 1
Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes“ werden
14. In § 9 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „kann durch die Wörter „§ 33 Absatz 1 Satz 1 und Ab-
auch die Geschäftsführung der organisierten satz 2, § 38 Absatz 1 Satz 1 und § 39 Absatz 1
Märkte im Sinn des § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes“ ersetzt.
und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes“ durch die
Wörter „können auch die Geschäftsführungen der 23. § 19 wird § 15 und die Angabe „§ 26“ wird durch
Handelsplätze im Sinne des § 26 Absatz 1 des die Angabe „§ 40“ ersetzt.
Wertpapierhandelsgesetzes“ und das Wort „erhält“ 24. § 20 wird § 16 und die Angabe „§ 26 Abs. 1“ wird
durch das Wort „erhalten“ ersetzt. durch die Angabe „§ 40 Absatz 1“ ersetzt.
15. Die Überschrift des Unterabschnitts 3 wird wie folgt 25. § 21 wird § 17 und die Angabe „§ 26 Abs. 2“ wird
gefasst: durch die Angabe „§ 40 Absatz 2“ ersetzt.
„Unterabschnitt 3 26. § 22 wird § 18 und wie folgt ändert:
Veröffentlichung von Eigengeschäften a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 37v Abs. 1 Satz 2,
und Mitteilung über die Veröffentlichung“. § 37w Abs. 1 Satz 2 und § 37x Abs. 1 Satz 2“
16. Die §§ 10 bis 12 werden aufgehoben. durch die Wörter „§ 114 Absatz 1 Satz 2, § 115
17. § 13 wird § 10 und wie folgt gefasst: Absatz 1 Satz 2 und § 116 Absatz 2 Satz 1“ er-
setzt.
„§ 10
b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 37v Absatz 2 und
Art der Veröffentlichung § 37w Absatz 2“ durch die Wörter „§ 114 Ab-
Bezüglich der Meldung und Veröffentlichung von satz 2 und § 115 Absatz 2“ und die Angabe
Eigengeschäften wird auf das Formular im Anhang „§ 37x“ durch die Angabe „§ 116“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017 3731
27. § 23 wird § 19 und die Wörter „§ 37v Abs. 1 Satz 3, 32. Die Anlage wird wie folgt geändert:
§ 37w Abs. 1 Satz 3 und § 37x Abs. 1 Satz 3“ a) In der Überschrift wird die Angabe „§ 17“ durch
werden durch die Wörter „§ 114 Absatz 1 Satz 3, die Angabe „§ 12“ ersetzt.
§ 115 Absatz 1 Satz 3 und § 116 Absatz 2 Satz 2“
ersetzt. b) Nummer 7 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
28. § 24 wird § 20, die Wörter „§ 37v Absatz 2 und aa) In der Überschrift wird die Angabe „(§§ 21,
§ 37w Absatz 2“ werden durch die Wörter „§ 114 22 WpHG)“ durch die Angabe „(§§ 33, 34
Absatz 2 und § 115 Absatz 2“ ersetzt und die WpHG)“ ersetzt.
Angabe „§ 37x“ wird durch die Angabe „§ 116“ er- bb) In den Spaltenüberschriften wird die Angabe
setzt. „§ 21“ jeweils durch die Angabe „§ 33“ und
29. § 25 wird § 21 und die Angabe „§§ 2b und 2c“ wird die Angabe „§ 22“ jeweils durch die Angabe
durch die Angabe „§§ 4 und 5“ ersetzt. „§ 34“ ersetzt.
30. § 26 wird § 22 und wie folgt geändert: c) In Nummer 7 Buchstabe b Ziffer 1 und 2 wird die
a) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 30e Abs. 1“ Angabe „§ 25“ jeweils durch die Angabe „§ 38“
durch die Angabe „§ 50 Absatz 1“ und die ersetzt.
Angabe „Nr. 3“ durch die Angabe „Nummer 3“ d) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 22“ jeweils
ersetzt. durch die Angabe „§ 34“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 30e Abs.1“ durch
die Angabe „§ 50 Absatz 1“ ersetzt. Artikel 2
31. § 27 wird § 23. Diese Verordnung tritt am 3. Januar 2018 in Kraft.
Berlin, den 2. November 2017
Der Bundesminister
für besondere Aufgaben
Mit der Wahrnehmung der Geschäfte
des Bundesministers der Finanzen beauftragt
Peter Altmaier
3732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017
Erste Verordnung
zur Änderung der AkkStelleG-Beleihungsverordnung
Vom 3. November 2017
Auf Grund des § 8 Absatz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli
2009 (BGBl. I S. 2625), der zuletzt durch Artikel 356 Nummer 2 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bun-
desministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundes-
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit:
Artikel 1
Nach § 2 Satz 1 Nummer 1 der AkkStelleG-Beleihungsverordnung vom
21. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3962), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung
vom 27. April 2016 (BGBl. I S. 980) geändert worden ist, wird die folgende
Nummer 1a eingefügt:
„1a. Bundesministerium der Finanzen im Bereich des Finanzmarktes;“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 3. November 2017
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und Energie
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017 3733
Zweite Verordnung
zur Änderung der Frequenzverordnung
Vom 6. November 2017
Auf Grund des § 53 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), der zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung
nach Anhörung der von Frequenzzuweisungen betroffenen Kreise:
Artikel 1
Änderung der
Frequenzverordnung
Die Anlage Frequenzzuweisungstabelle für die Bundesrepublik Deutschland der Frequenzverordnung vom
27. August 2013 (BGBl. I S. 3326), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2015 (BGBl. I S. 780) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Teil A Frequenzzuweisungen und Nutzungsbestimmungen wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 75 wird in der Spalte „Frequenzbereich (kHz)“ die Angabe „5 275 – 5 450“ durch die Angabe
„5 275 – 5 351,5“ ersetzt.
b) Nach Nummer 75 wird folgende Nummer 75A eingefügt:
Lfd. Frequenzbereich
Zuweisung an Funkdienste Nutzung
Nr. (kHz)
„75A 5 351,5 – 5 366,5 FESTER FUNKDIENST ziv., mil.“.
MOBILFUNKDIENST außer mobiler Flugfunkdienst
25 Amateurfunkdienst D133B
c) In Nummer 76 wird in der Spalte „Frequenzbereich (kHz)“ die Angabe „5 450 – 5 480“ durch die Angabe
„5 366,5 – 5 480“ ersetzt.
d) In Nummer 85 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ die Angabe „D138A“ gestrichen.
e) In Nummer 175 wird in der Spalte „Frequenzbereich (kHz)“ nach der Angabe „25 550 – 25 670“ die Angabe
„D149“ eingefügt.
f) In Nummer 195 wird in der Spalte „Nutzung“ die Angabe „ziv.,“ gestrichen.
g) In Nummer 210 werden in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach den Wörtern „MOBILER FLUG-
FUNKDIENST (OR) MOBILER LANDFUNKDIENST 13“ die Wörter „MOBILER SEEFUNKDIENST“ eingefügt.
h) In Nummer 214 wird in der Spalte „Frequenzbereich (MHz)“ die Angabe „D220“ gestrichen und in der Spalte
„Zuweisung an Funkdienste“ werden die Wörter „D224A NAVIGATIONSFUNKDIENST ÜBER SATELLITEN
D224B“ gestrichen.
i) In Nummer 219 wird in der Spalte „Frequenzbereich (MHz)“ die Angabe „156,8375 – 161,9625“ durch die
Angabe „156,8375 – 161,9375“ ersetzt.
j) Nach Nummer 219 wird folgende Nummer 219A eingefügt:
Lfd. Frequenzbereich
Zuweisung an Funkdienste Nutzung
Nr. (MHz)
„219A 161,9375 – 161,9625 MOBILFUNKDIENST außer mobiler Flugfunkdienst ziv.“.
D226 Mobiler Seefunkdienst über Satelliten
3 5 31 (Erde – Weltraum) D228AA
k) In Nummer 221 werden in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach den Wörtern „MOBILFUNKDIENST
außer mobiler Flugfunkdienst“ die Wörter „Mobiler Seefunkdienst über Satelliten (Erde – Weltraum) D228AA“
eingefügt.
l) In Nummer 223 wird in der Spalte „Frequenzbereich (MHz)“ die Angabe „D227A“ gestrichen.
m) In Nummer 237 wird in der Spalte „Frequenzbereich (MHz)“ die Angabe „D220“ gestrichen und werden in der
Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ die Wörter „D224A NAVIGATIONSFUNKDIENST ÜBER SATELLITEN
D224B“ gestrichen.
n) In Nummer 242 wird in der Spalte „Frequenzbereich (MHz)“ nach der Angabe „403 – 406“ die Angabe „D265“
eingefügt.
o) In Nummer 243 wird in der Spalte „Frequenzbereich (MHz)“ nach der Angabe „406 – 406,1“ die Angabe
„D265“ eingefügt.
p) In Nummer 244 wird in der Spalte „Frequenzbereich (MHz)“ nach der Angabe „D149“ die Angabe „D265“
eingefügt.
3734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017
q) In Nummer 248 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ die Angabe „D286A“ durch die Angabe
„D286AA“ ersetzt.
r) In Nummer 249A wird in der Spalte „Frequenzbereich (MHz)“ die Angabe „3 5 31 36A 41“ durch die Angabe
„5 31 36A 41“ ersetzt, in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach den Wörtern „MOBILFUNKDIENST
außer mobiler Flugfunkdienst“ die Angabe „D317A“ eingefügt und in der Spalte „Nutzung“ die Angabe „ziv.“
durch die Angabe „ziv., mil.“ ersetzt.
s) In Nummer 250 wird in der Spalte „Frequenzbereich (MHz)“ die Angabe „3 5 31 36“ durch die Angabe „3 5 31“
ersetzt.
t) In Nummer 253 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach der Angabe „D328“ die Angabe
„D328AA“ eingefügt.
u) In Nummer 260 wird in der Spalte „Frequenzbereich (MHz)“ nach der Angabe „31“ die Angabe „38“ ein-
gefügt.
v) In Nummer 262 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach den Wörtern „MOBILFUNKDIENST
außer mobiler Flugfunkdienst“ die Angabe „D341A“ eingefügt.
w) In Nummer 263 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach den Wörtern „MOBILFUNKDIENST
außer mobiler Flugfunkdienst“ die Angabe „D341A“ eingefügt.
x) In Nummer 264 werden in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ die Wörter „FESTER FUNKDIENST“ und
die Angabe „(R)“ gestrichen und wird in der Spalte „Nutzung“ die Angabe „,ziv., mil.“ durch die Angabe „ziv.“
ersetzt.
y) In Nummer 265 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach den Wörtern „MOBILFUNKDIENST
außer mobiler Flugfunkdienst“ die Angabe „D341A“ eingefügt.
z) In Nummer 266 wird in der Spalte „Frequenzbereich (MHz)“ nach der Angabe „31“ die Angabe „38“ ein-
gefügt.
aa) In Nummer 273 werden in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ die Wörter „Fester Funkdienst
D362B“ gestrichen.
bb) In Nummer 288 werden in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ die Wörter „WETTERHILFENFUNK-
DIENST 3 WETTERFUNKDIENST ÜBER SATELLITEN 3 (Richtung Weltraum – Erde) Fester Funk-
dienst 25“ durch die Wörter „WETTERHILFENFUNKDIENST WETTERFUNKDIENST ÜBER SATELLITEN
(Richtung Weltraum – Erde) FESTER FUNKDIENST 25“ ersetzt und wird in der Spalte „Nutzung“ die
Angabe „ziv.“ durch die Angabe „mil.“ ersetzt.
cc) In Nummer 292 wird in der Spalte „Frequenzbereich (MHz)“ die Angabe „39“ gestrichen.
dd) In Nummer 297 wird in der Spalte „Frequenzbereich (MHz)“ die Angabe „39“ gestrichen.
ee) In Nummer 319 wird in der Spalte „Frequenzbereich (MHz)“ nach der Angabe „4 200 – 4 400“ die
Angabe „D437“ eingefügt und werden in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ die Wörter „MOBILER
FLUGFUNKDIENST (R) D436“ eingefügt.
ff) In Nummer 341 wird in der Spalte „Frequenzbereich (MHz)“ die Angabe „D460“ durch die Angabe
„D460A; 460B“ ersetzt und werden in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach den Wörtern
„FESTER FUNKDIENST“ die Wörter „WELTRAUMFORSCHUNGSFUNKDIENST (Richtung Erde – Welt-
raum)“ eingefügt.
gg) In Nummer 343 wird in der Spalte „Frequenzbereich (MHz)“ die Angabe „7 300 – 7 550“ durch die
Angabe „7 300 – 7 375“ ersetzt und werden in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ die Wörter
„WETTERFUNKDIENST ÜBER SATELLITEN D461A“ gestrichen.
hh) Nach Nummer 343 wird folgende Nummer 343A eingefügt:
Lfd. Frequenzbereich
Zuweisung an Funkdienste Nutzung
Nr. (MHz)
„343A 7 375 – 7 550 FESTER FUNKDIENST ziv., mil.“.
5 31 WETTERFUNKDIENST ÜBER SATELLITEN
(Richtung Weltraum – Erde) D461A
MOBILER SEEFUNKDIENST ÜBER SATELLITEN
(Richtung Weltraum – Erde) D461AA D461AB
Fester Funkdienst über Satelliten 29
ii) In Nummer 355 werden in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ die Wörter „ERDERKUNDUNGS-
FUNKDIENST ÜBER SATELLITEN (aktiv) D474A D474D“ eingefügt.
jj) In Nummer 359 werden in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ die Wörter „ERDERKUNDUNGS-
FUNKDIENST ÜBER SATELLITEN (aktiv) D474A D474D“ eingefügt.
kk) In Nummer 360 werden in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ die Wörter „ERDERKUNDUNGS-
FUNKDIENST ÜBER SATELLITEN (aktiv) D474A“ eingefügt.
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ll) In Nummer 394 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ die Angabe „D530C“ gestrichen.
mm) In Nummer 408 wird in der Spalte „Nutzung“ die Angabe „ziv.“ durch die Angabe „mil.“ ersetzt.
nn) In Nummer 457 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach den Wörtern „NICHTNAVIGA-
TORISCHER ORTUNGSFUNKDIENST“ die Angabe „D559B“ eingefügt.
2. Teil B Erläuterung der Nutzungsbestimmungen wird wie folgt geändert:
a) Der Abschnitt 1. Internationale Nutzungsbestimmungen wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer D132A wird folgende Nummer D133B eingefügt:
„D133B Im Frequenzbereich 5 351,5 – 5 366,5 kHz darf die Sendeleistung der Amateurfunkstellen
15 Watt EIRP nicht überschreiten.“
bb) In Nummer D149 wird unter der Angabe „13 360 – 13 410 kHz,“ die Angabe „25 550 – 25 670 kHz,“
eingefügt und wird das Wort „ebenfalls“ gestrichen.
cc) Nach Nummer D228A wird folgende Nummer D228AA eingefügt:
„D228AA Die Nutzung der Frequenzbereiche 161,9375 – 161,9625 MHz und 161,9875 – 162,0125 MHz
durch den mobilen Seefunkdienst über Satelliten (Richtung Erde – Weltraum) ist auf Aus-
sendungen des Automatischen Identifizierungssystems (AIS) begrenzt.“
dd) Nach Nummer D263 wird folgende Nummer D265 eingefügt:
„D265 Zum Schutz des Empfangs von Signalen von Satellitenfunkbaken zur Kennzeichnung der
Notposition (Sat-EPIRB) werden die Verwaltungen aufgefordert, alle notwendigen Maßnahmen
zu ergreifen, um Außerband- und Nebenaussendungen aus den Frequenzbereichen
403 – 406 MHz und 406,1 – 410 MHz in den Frequenzbereich 406 – 406,1 MHz zu minimieren
sowie schädliche Störungen des Not- und Sicherheitssystems zu eliminieren.“
ee) In Nummer D286A wird die Angabe „D286A“ durch die Angabe „D286AA“ ersetzt.
ff) Die Nummer D287 wird wie folgt gefasst:
„Die Nutzung der Frequenzbereiche 457,5125 – 457,5875 MHz und 467,5125 – 467,5875 MHz im
mobilen Seefunkdienst ist auf den Funkverkehr an Bord von Schiffen begrenzt.“
gg) In Nummer D317A wird die Angabe „790 – 960 MHz“ durch die Angabe „694 – 960 MHz“ ersetzt.
hh) Nach Nummer D328A wird folgende Nummer D328AA eingefügt:
„D328AA Der Frequenzbereich 1 087,7 – 1 092,3 MHz ist zusätzlich dem mobilen Flugfunkdienst (R)
über Satelliten (Richtung Erde-Weltraum) auf primärer Basis zugewiesen. Die Zuweisung ist
begrenzt auf den Satelliten-Empfang von Automatic-Dependent-Surveillance-Broadcast-
Aussendungen, die in Übereinstimmung mit dem anerkannten Luftfahrtstandard betrieben
werden. Empfangsfunkstellen des mobilen Flugfunkdienstes (R) über Satelliten genießen
keinen Schutz vor Störungen durch Aussendungen des Flugnavigationsfunkdienstes.“
ii) Nach Nummer D340 wird folgende Nummer D341A eingefügt:
„D341A Die Frequenzbereiche 1 427 – 1 452 MHz und 1 492 – 1 518 MHz sind für die Nutzung durch
IMT identifiziert. Diese Identifizierung schließt eine Nutzung dieses Frequenzbereichs durch
andere Funkstellen von Funkdiensten, denen dieser Frequenzbereich zugewiesen ist, nicht
aus und begründet keinen Vorrang in der Frequenzzuweisungstabelle.“
jj) Nach Nummer D430A werden die folgenden Nummern D436 und D437 eingefügt:
„D436 Passive Sensoren des Erderkundungsfunkdienstes über Satelliten und des Weltraum-
forschungsfunkdienstes dürfen den Frequenzbereich 4 200 – 4 400 MHz auf sekundärer Basis
mitnutzen.
D437 Die Nutzung des Frequenzbereichs 4 200 – 4 400 MHz durch Funkstellen des mobilen Flug-
funkdienstes (R) ist begrenzt auf drahtlose flugzeuginterne Avioniksysteme, die in Überein-
stimmung mit international anerkannten Luftfahrtstandards arbeiten.“
kk) In Nummer D438 werden die Wörter „Zusätzlich ist dieser Bereich dem Erderkundungsfunkdienst über
Satelliten und dem Weltraumforschungsfunkdienst für die Benutzung passiver Sensoren auf sekundärer
Basis zugewiesen.“ gestrichen.
ll) In Nummer D444A werden die Wörter „Nach dem 1. Januar 2016 werden keine neuen Zuteilungen an
Funkstellen dieses Dienstes erfolgen. Nach dem 1. Januar 2018 hat der feste Funkdienst über
Satelliten gegenüber dem Flugnavigationsdienst sekundären Status.“ durch die Wörter „Ferner ist, um
den Flugnavigationsdienst vor schädlichen Störungen zu schützen, eine Koordinierung in den Fällen
erforderlich, in denen Erdfunkstellen mit Speiseverbindungen für nichtgeostationäre Satellitensysteme
des Mobilfunkdienstes über Satelliten mit einem Abstand von weniger als 450 km zur Grenze eines
Landes betrieben werden, das Bodenstationen des Flugnavigationsfunkdienstes betreibt.“ ersetzt.
mm) Nach Nummer D458B werden die folgenden Nummern D460A und D460B eingefügt:
„D460A Die Nutzung des Frequenzbereichs 7 190 – 7 250 MHz im Erderkundungsfunkdienst über
Satelliten (Richtung Erde – Weltraum) ist auf Bahnverfolgung, Fernmessen und Fernsteuern
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von Weltraumfahrzeugen begrenzt. Raumstationen, die im Erderkundungsfunkdienst über
Satelliten (Richtung Erde – Weltraum) betrieben werden, können keinen Schutz von bestehen-
den oder zukünftigen Funkstellen des festen Funkdienstes und des mobilen Funkdienstes
verlangen.
D460B Weltraumstationen im geostationären Orbit, die im Erderkundungsfunkdienst über Satelliten
(Richtung Erde – Weltraum) im Frequenzbereich 7 190 – 7 235 MHz arbeiten, können keinen
Schutz von bestehenden oder zukünftigen Systemen des Weltraumforschungsfunkdienstes
verlangen.“
nn) Nach Nummer D461A werden die folgenden Nummern D461AA und D461AB eingefügt:
„D461AA Die Nutzung des Frequenzbereichs 7 375 – 7 750 MHz durch den mobilen Seefunk über
Satelliten ist auf geostationäre Satellitensysteme begrenzt.
D461AB Erdfunkstellen des mobilen Seefunkdienstes über Satelliten können weder Schutz verlangen
noch die Nutzung und Weiterentwicklung des festen Funkdienstes und des mobilen Funk-
dienstes einschränken.“
oo) Nach Nummer D474 werden die folgenden Nummern D474A und D474D eingefügt:
„D474A Die Nutzung der Frequenzbänder 9 200 – 9 300 MHz und 9 900 – 10 400 MHz durch den
Erderkundungsfunkdienst über Satelliten (aktiv) ist auf Systeme begrenzt, die eine Bandbreite
von mehr als 600 MHz benötigen und nicht vollständig im Frequenzbereich 9 300 – 9 900 MHz
untergebracht werden können.
D474D Funkstellen des Erderkundungsfunkdienstes über Satelliten (aktiv) dürfen weder schädliche
Störungen hervorrufen noch Schutz von Funkstellen des Seenavigationsfunkdienstes im
Frequenzbereich 9 200 – 9 300 MHz und des nichtnavigatorischen Ortungsfunkdienstes in
den Frequenzbereichen 9 200 – 9 300 MHz und 9 900 – 10 000 MHz verlangen.“
pp) Die Nummern D138A, D220, D224A, D224B, D227A, D362B, D460 und D530C werden aufgehoben.
qq) In den Nummern D134, D266, D328, D337, D337A, D356, D375, D425, D426, D449, D461A, D461B,
D475, D497, D523B, D530B, D535A, D536, D556A, D558A wird jeweils das Wort „Benutzung“ durch
das Wort „Nutzung“ ersetzt.
rr) Nach Nummer D559 wird folgende Nummer D559B eingefügt:
„D559B Die Nutzung des Frequenzbereichs 77,5 – 78 GHz durch Funkanlagen des nichtnavigato-
rischen Ortungsfunkdienstes ist auf Kurzstreckenradare, inklusive Fahrzeugradaranwendun-
gen am Boden, begrenzt.“
b) Der Abschnitt 2. Nationale Nutzungsbestimmungen wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 12 wird die Angabe „50,08 – 51 MHz“ durch die Angabe „50,03 – 51 MHz“ ersetzt.
bb) In Nummer 21 wird das Wort „Benutzung“ durch das Wort „Nutzung“ ersetzt.
cc) Die Nummer 36 wird wie folgt gefasst: „nicht genutzt“.
dd) In Nummer 38 werden die Wörter „dem Frequenzbereich“ durch die Wörter „den Frequenzbereichen
1 350 – 1 400 MHz,“ ersetzt und wird nach der Angabe „1 452 – 1 492 MHz“ die Angabe „und
1 518 – 1 525 MHz“ eingefügt.
ee) Die Nummer 39 wird wie folgt gefasst: „nicht genutzt“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 6. November 2017
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
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Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Artikels 1 Nummer 4 und 5
des Dreißigsten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und
des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
Vom 26. Oktober 2017
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Dreißigsten Gesetzes zur Änderung des
Abgeordnetengesetzes und des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung
des Europaabgeordnetengesetzes vom 11. Juli 2014 (BGBI. I S. 906) wird
bekannt gemacht, dass die Nummern 4 und 5 des Artikels 1 des Gesetzes am
24. Oktober 2017 in Kraft getreten sind.
Berlin, den 26. Oktober 2017
Der Präsident
des Deutschen Bundestages
Schäuble