3618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2017
Gesetz
zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen
bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen
Vom 30. Oktober 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: pflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mit-
wirkende Personen, die selbst eine in den Ab-
Artikel 1 sätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
Änderung des 2. als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person
Strafgesetzbuches sich einer weiteren mitwirkenden Person, die
unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Sep-
nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur
tember 2017 (BGBl. I S. 3532) geändert worden ist, wird
Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt
wie folgt geändert:
nicht für sonstige mitwirkende Personen, die
1. In § 68a Absatz 8 Satz 1 und 2 wird jeweils die An- selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte
gabe „§ 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5“ durch die Wörter Person sind, oder
„§ 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6“ ersetzt.
3. nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den
2. § 203 wird wie folgt geändert: Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das
er von dem Verstorbenen erfahren oder aus
aa) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Rechts- dessen Nachlass erlangt hat.“
anwalt,“ das Wort „Kammerrechtsbeistand,“
eingefügt. d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die
Angabe „3“ wird durch die Angabe „4“ ersetzt.
bb) Die Nummern 4a, 5 und 6 werden die Num-
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
mern 5 bis 7.
3. In § 204 Absatz 2 wird die Angabe „Abs. 4“ durch
b) Absatz 2a wird aufgehoben.
die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4
4. § 309 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
ersetzt:
„(6) Wer in der Absicht,
„(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift
liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 ge- 1. die Brauchbarkeit einer fremden Sache von be-
nannten Personen Geheimnisse den bei ihnen be- deutendem Wert zu beeinträchtigen,
rufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur 2. nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden
Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zu- nachteilig zu verändern oder
gänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Ge- 3. ihm nicht gehörende Tiere oder Pflanzen von be-
nannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber deutendem Wert zu schädigen,
sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer be-
die Sache, das Gewässer, die Luft, den Boden, die
ruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, so-
Tiere oder Pflanzen einer ionisierenden Strahlung
weit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der
aussetzt, die geeignet ist, solche Beeinträchtigun-
sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist;
gen, Veränderungen oder Schäden hervorzurufen,
das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Perso-
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
nen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen,
Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.“
die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit
der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.
Artikel 2
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
Änderung der
mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein
Strafprozessordnung
fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der
Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-
als mitwirkende Person oder als bei den in den machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die
Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. August
Beauftragter für den Datenschutz bekannt gewor- 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, wird wie
den ist. Ebenso wird bestraft, wer folgt geändert:
1. als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person 1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 53a
nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine das Wort „Berufshelfer“ durch die Wörter „mitwirken-
sonstige mitwirkende Person, die unbefugt den Personen“ ersetzt.
ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Ge- 2. In § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter
legenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes „sonstige Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer“
Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung ver- durch das Wort „Kammerrechtsbeistände“ ersetzt.
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3. § 53a wird wie folgt gefasst: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
„§ 53a a) Nach der Angabe zu § 43d wird folgende Angabe
eingefügt:
Zeugnisverweigerungsrecht
der mitwirkenden Personen „§ 43e Inanspruchnahme von Dienstleistungen“.
(1) Den Berufsgeheimnisträgern nach § 53 Ab- b) Nach der Angabe zu § 49b wird folgende Angabe
satz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stehen die Personen eingefügt:
gleich, die im Rahmen „§ 49c Einreichung von Schutzschriften“.
1. eines Vertragsverhältnisses, 2. Dem § 43a Absatz 2 werden die folgenden Sätze
angefügt:
2. einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder
„Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten
3. einer sonstigen Hilfstätigkeit Personen in schriftlicher Form zur Verschwiegenheit
an deren beruflicher Tätigkeit mitwirken. Über die zu verpflichten und sie dabei über die strafrecht-
Ausübung des Rechts dieser Personen, das Zeugnis lichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren.
zu verweigern, entscheiden die Berufsgeheimnis- Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die
träger, es sei denn, dass diese Entscheidung in ab- Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken.
sehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann. Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen
stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer
(2) Die Entbindung von der Verpflichtung zur Ver- berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen
schwiegenheit (§ 53 Absatz 2 Satz 1) gilt auch für die Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken.
nach Absatz 1 mitwirkenden Personen.“ Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Per-
4. § 97 wird wie folgt geändert: sonen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheits-
pflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechts-
a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. anwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit
b) In Absatz 3 werden die Wörter „die Hilfspersonen anderen Personen, die im Hinblick auf die Ver-
(§ 53a) der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b schwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen
Genannten“ durch die Wörter „die Personen, die unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufs-
nach § 53a Absatz 1 Satz 1 an der beruflichen ausübung zusammengeschlossen und besteht zu
Tätigkeit der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungs-
bis 3b genannten Personen mitwirken,“ ersetzt. verhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine
andere dieser Personen die Verpflichtung nach
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Satz 4 vorgenommen hat.“
aa) In Satz 2 werden die Wörter „ihren Hilfs- 3. Nach § 43d wird folgender § 43e eingefügt:
personen (§ 53a)“ durch die Wörter „den an
ihrer Berufstätigkeit nach § 53a Absatz 1 Satz 1 „§ 43e
mitwirkenden Personen“ ersetzt. Inanspruchnahme von Dienstleistungen
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Hilfspersonen (1) Der Rechtsanwalt darf Dienstleistern den Zu-
(§ 53a) der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genann- gang zu Tatsachen eröffnen, auf die sich die Ver-
ten Personen“ durch die Wörter „Personen, die pflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 43a Ab-
nach § 53a Absatz 1 Satz 1 an der beruflichen satz 2 Satz 1 bezieht, soweit dies für die Inanspruch-
Tätigkeit der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nahme der Dienstleistung erforderlich ist. Dienstleis-
genannten Personen mitwirken,“ ersetzt. ter ist eine andere Person oder Stelle, die vom
Rechtsanwalt im Rahmen seiner Berufsausübung
5. § 160a wird wie folgt geändert: mit Dienstleistungen beauftragt wird.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort (2) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, den Dienst-
„Rechtsanwalt“ das Komma und die Wörter „eine leister sorgfältig auszuwählen. Er hat die Zusam-
nach § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung in menarbeit unverzüglich zu beenden, wenn die Ein-
eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Per- haltung der dem Dienstleister gemäß Absatz 3 zu
son“ gestrichen. machenden Vorgaben nicht gewährleistet ist.
b) In Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort (3) Der Vertrag mit dem Dienstleister bedarf der
„Rechtsanwälte“ das Komma und die Wörter Textform. In ihm ist
„nach § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung in 1. der Dienstleister unter Belehrung über die straf-
eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Per- rechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zur Ver-
sonen“ gestrichen. schwiegenheit zu verpflichten,
Artikel 3 2. der Dienstleister zu verpflichten, sich nur insoweit
Kenntnis von fremden Geheimnissen zu verschaf-
Änderung der fen, als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist,
Bundesrechtsanwaltsordnung und
Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes- 3. festzulegen, ob der Dienstleister befugt ist, wei-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffent- tere Personen zur Erfüllung des Vertrags heran-
lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 zuziehen; für diesen Fall ist dem Dienstleister auf-
des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) zuerlegen, diese Personen in Textform zur Ver-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: schwiegenheit zu verpflichten.
3620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2017
(4) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, § 26a
die im Ausland erbracht werden, darf der Rechts- Inanspruchnahme von Dienstleistungen
anwalt dem Dienstleister den Zugang zu fremden
Geheimnissen unbeschadet der übrigen Vorausset- (1) Der Notar darf Dienstleistern ohne Einwilligung
zungen dieser Vorschrift nur dann eröffnen, wenn der Beteiligten den Zugang zu Tatsachen eröffnen,
der dort bestehende Schutz der Geheimnisse dem auf die sich die Verpflichtung zur Verschwiegenheit
Schutz im Inland vergleichbar ist, es sei denn, dass gemäß § 18 bezieht, soweit dies für die Inanspruch-
der Schutz der Geheimnisse dies nicht gebietet. nahme der Dienstleistung erforderlich ist. Dienstleis-
ter ist eine andere Person oder Stelle, die vom Notar
(5) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistun- im Rahmen seiner Berufsausübung mit Dienstleis-
gen, die unmittelbar einem einzelnen Mandat die- tungen beauftragt wird.
nen, darf der Rechtsanwalt dem Dienstleister den
Zugang zu fremden Geheimnissen nur dann er- (2) Der Notar ist verpflichtet, den Dienstleister
öffnen, wenn der Mandant darin eingewilligt hat. sorgfältig auszuwählen. Die Zusammenarbeit muss
unverzüglich beendet werden, wenn die Einhaltung
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten auch im Fall der der dem Dienstleister gemäß Absatz 3 zu machen-
Inanspruchnahme von Dienstleistungen, in die der den Vorgaben nicht gewährleistet ist.
Mandant eingewilligt hat, sofern der Mandant nicht
ausdrücklich auf die Einhaltung der in den Absätzen 2 (3) Der Vertrag mit dem Dienstleister bedarf der
und 3 genannten Anforderungen verzichtet hat. Schriftform. In ihm ist
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, soweit 1. der Dienstleister unter Belehrung über die straf-
Dienstleistungen auf Grund besonderer gesetzlicher rechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zur Ver-
Vorschriften in Anspruch genommen werden. Ab- schwiegenheit zu verpflichten,
satz 3 Satz 2 gilt nicht, soweit der Dienstleister hin- 2. der Dienstleister zu verpflichten, sich nur insoweit
sichtlich der zu erbringenden Dienstleistung gesetz- Kenntnis von fremden Geheimnissen zu verschaf-
lich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. fen, als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist,
(8) Die Vorschriften zum Schutz personenbezoge- und
ner Daten bleiben unberührt.“ 3. festzulegen, ob der Dienstleister befugt ist, wei-
4. In § 59m Absatz 2 wird nach der Angabe „43d,“ die tere Personen zur Erfüllung des Vertrags heran-
Angabe „43e,“ eingefügt. zuziehen; für diesen Fall ist dem Dienstleister auf-
zuerlegen, diese Personen in schriftlicher Form
zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
Artikel 4
(4) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistun-
Änderung der
gen, die unmittelbar einem einzelnen Amtsgeschäft
Bundesnotarordnung
dienen, darf der Notar dem Dienstleister den Zugang
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt zu fremden Geheimnissen nur dann eröffnen, wenn
Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten be- der Beteiligte darin eingewilligt hat.
reinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
(5) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für den Fall
setzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1396) geändert
der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, in die
worden ist, wird wie folgt geändert:
die Beteiligten eingewilligt haben, sofern die Be-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 26 teiligten nicht ausdrücklich auf die Einhaltung der in
durch die folgenden Angaben ersetzt: den Absätzen 2 und 3 genannten Anforderungen
„§ 26 Förmliche Verpflichtung beschäftigter Personen verzichtet haben.
§ 26a Inanspruchnahme von Dienstleistungen“. (6) Absatz 3 gilt nicht in den Fällen, in denen der
Dienstleister nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes
2. § 26 wird durch die folgenden §§ 26 und 26a ersetzt: förmlich verpflichtet wurde. Absatz 3 Satz 2 gilt
„§ 26 nicht, soweit der Dienstleister hinsichtlich der zu er-
bringenden Dienstleistung gesetzlich zur Verschwie-
Förmliche Verpflichtung beschäftigter Personen
genheit verpflichtet ist.
Der Notar hat die von ihm beschäftigten Personen
(7) Andere Vorschriften, die für Notare die Inan-
bei ihrer Einstellung nach § 1 des Verpflichtungs-
spruchnahme von Dienstleistungen einschränken, so-
gesetzes förmlich zu verpflichten. Hierbei ist auf die
wie die Vorschriften zum Schutz personenbezogener
Bestimmungen des § 14 Absatz 4 und des § 18 be-
Daten bleiben unberührt.“
sonders hinzuweisen. Hat sich ein Notar mit anderen
Personen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zu-
sammengeschlossen und besteht zu den Beschäftig- Artikel 5
ten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so ge- Änderung der
nügt es, wenn ein Notar die Verpflichtung vornimmt. Patentanwaltsordnung
Der Notar hat in geeigneter Weise auf die Einhaltung Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966
der Verschwiegenheitspflicht durch die von ihm be- (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
schäftigten Personen hinzuwirken. Den von dem zes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert wor-
Notar beschäftigten Personen stehen die Personen den ist, wird wie folgt geändert:
gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden
Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
beruflichen Tätigkeit mitwirken. Die Sätze 1 bis 3 § 39b folgende Angabe eingefügt:
gelten nicht für Notarassessoren und Referendare. „§ 39c Inanspruchnahme von Dienstleistungen“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2017 3621
2. Dem § 39a Absatz 2 werden die folgenden Sätze (5) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistun-
angefügt: gen, die unmittelbar einem einzelnen Mandat dienen,
„Der Patentanwalt hat die von ihm beschäftigten darf der Patentanwalt dem Dienstleister den Zugang
Personen in schriftlicher Form zur Verschwiegenheit zu fremden Geheimnissen nur dann eröffnen, wenn
zu verpflichten und sie dabei über die strafrecht- der Mandant darin eingewilligt hat.
lichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. (6) Die Absätze 2 und 3 gelten auch im Fall der
Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, in die der
Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Mandant eingewilligt hat, sofern der Mandant nicht
Den von dem Patentanwalt beschäftigten Personen ausdrücklich auf die Einhaltung der in den Absätzen 2
stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer und 3 genannten Anforderungen verzichtet hat.
berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, soweit
Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Dienstleistungen auf Grund besonderer gesetzlicher
Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Per- Vorschriften in Anspruch genommen werden. Ab-
sonen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheits- satz 3 Satz 2 gilt nicht, soweit der Dienstleister hin-
pflicht den gleichen Anforderungen wie der Patent- sichtlich der zu erbringenden Dienstleistung gesetz-
anwalt unterliegen. Hat sich ein Patentanwalt mit an- lich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.
deren Personen, die im Hinblick auf die Verschwie-
genheitspflicht den gleichen Anforderungen unter- (8) Die Vorschriften zum Schutz personenbezoge-
liegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsaus- ner Daten bleiben unberührt.“
übung zusammengeschlossen und besteht zu den 4. Nach § 58 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-
Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsver- gefügt:
hältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine an- „Hierbei kann vorgesehen werden, dass die Stim-
dere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 men auch in der Kammerversammlung abgegeben
vorgenommen hat.“ werden können.“
3. Nach § 39b wird folgender § 39c eingefügt:
Artikel 6
„§ 39c
Änderung des
Inanspruchnahme von Dienstleistungen
Gesetzes über die Tätigkeit
(1) Der Patentanwalt darf Dienstleistern den Zu- europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
gang zu Tatsachen eröffnen, auf die sich die Ver- Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechts-
pflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 39a Ab- anwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I
satz 2 Satz 1 bezieht, soweit dies für die Inanspruch- S. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
nahme der Dienstleistung erforderlich ist. Dienst- vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden
leister ist eine andere Person oder Stelle, die vom ist, wird wie folgt geändert:
Patentanwalt im Rahmen seiner Berufsausübung
mit Dienstleistungen beauftragt wird. 1. In § 27 Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe
„43d“ ein Komma und die Angabe „43e“ eingefügt.
(2) Der Patentanwalt ist verpflichtet, den Dienst-
leister sorgfältig auszuwählen. Die Zusammenarbeit 2. In § 42 Absatz 1 wird die Angabe „§ 203 Abs. 1 Nr. 3,
muss unverzüglich beendet werden, wenn die Ein- Abs. 3 bis 5“ durch die Wörter „§ 203 Absatz 1 Num-
haltung der dem Dienstleister gemäß Absatz 3 zu mer 3, Absatz 3 bis 6“ ersetzt.
machenden Vorgaben nicht gewährleistet ist.
Artikel 7
(3) Der Vertrag mit dem Dienstleister bedarf der
Textform. In ihm ist Änderung des
Gesetzes über die Tätigkeit
1. der Dienstleister unter Belehrung über die straf- europäischer Patentanwälte in Deutschland
rechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zur Ver-
Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patent-
schwiegenheit zu verpflichten,
anwälte in Deutschland vom 12. Mai 2017 (BGBl. I
2. der Dienstleister zu verpflichten, sich nur insoweit S. 1121, 1137) wird wie folgt geändert:
Kenntnis von fremden Geheimnissen zu verschaf-
1. In § 16 Satz 2 werden nach der Angabe „39b“ ein
fen, als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist,
Komma und die Angabe „39c“ eingefügt.
und
2. In § 27 wird das Wort „Berufsqualifikationsgesetzes“
3. festzulegen, ob der Dienstleister befugt ist, wei- durch das Wort „Berufsqualifikationsfeststellungs-
tere Personen zur Erfüllung des Vertrags heran- gesetzes“ ersetzt.
zuziehen; für diesen Fall ist dem Dienstleister auf-
zuerlegen, diese Personen in Textform zur Ver- 3. In § 29 werden die Wörter „§ 203 Absatz 1 Num-
schwiegenheit zu verpflichten. mer 3, Absatz 3 bis 5“ durch die Wörter „§ 203 Ab-
satz 1 Nummer 3, Absatz 3 bis 6“ ersetzt.
(4) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen,
die im Ausland erbracht werden, darf der Patent- Artikel 8
anwalt dem Dienstleister den Zugang zu fremden
Geheimnissen unbeschadet der übrigen Voraus- Änderung des
setzungen dieser Vorschrift nur dann eröffnen, wenn Steuerberatungsgesetzes
der dort bestehende Schutz der Geheimnisse dem Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-
Schutz im Inland vergleichbar ist, es sei denn, dass kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735),
der Schutz der Geheimnisse dies nicht gebietet. das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni
3622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2017
2017 (BGBl. I S. 1682) geändert worden ist, wird wie 3. festzulegen, ob der Dienstleister befugt ist, wei-
folgt geändert: tere Personen zur Erfüllung des Vertrags heran-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 62 zuziehen; für diesen Fall ist dem Dienstleister auf-
durch die folgenden Angaben ersetzt: zuerlegen, diese Personen in Textform zur Ver-
schwiegenheit zu verpflichten.
„Verschwiegenheitspflicht beschäftigter Per- (4) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen,
sonen § 62
die im Ausland erbracht werden, darf der Steuer-
Inanspruchnahme von Dienstleistungen § 62a“. berater und der Steuerbevollmächtigte dem Dienst-
leister den Zugang zu fremden Geheimnissen un-
2. § 62 wird durch die folgenden §§ 62 und 62a ersetzt:
beschadet der übrigen Voraussetzungen dieser Vor-
„§ 62 schrift nur dann eröffnen, wenn der dort bestehende
Verschwiegenheitspflicht beschäftigter Personen Schutz der Geheimnisse dem Schutz im Inland ver-
gleichbar ist, es sei denn, dass der Schutz der Ge-
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben heimnisse dies nicht gebietet.
die von ihnen beschäftigten Personen in schriftlicher
Form zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie (5) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistun-
dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflicht- gen, die unmittelbar einem einzelnen Mandat die-
verletzung zu belehren. Zudem haben sie bei ihnen nen, darf der Steuerberater und der Steuerbevoll-
in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Ver- mächtigte dem Dienstleister den Zugang zu fremden
schwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Geheimnissen nur dann eröffnen, wenn der Mandant
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten beschäf- darin eingewilligt hat.
tigten Personen stehen die Personen gleich, die im (6) Die Absätze 2 und 3 gelten auch im Fall der
Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen, in die der
einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Mandant eingewilligt hat, sofern der Mandant nicht
Tätigkeit mitwirken. Satz 1 gilt nicht für angestellte ausdrücklich auf die Einhaltung der in den Absätzen 2
Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegen- und 3 genannten Anforderungen verzichtet hat.
heitspflicht den gleichen Anforderungen wie der
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, soweit
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte unterlie-
Dienstleistungen auf Grund besonderer gesetzlicher
gen. Hat sich ein Steuerberater oder Steuerbevoll-
Vorschriften in Anspruch genommen werden. Ab-
mächtigter mit anderen Personen, die im Hinblick
satz 3 Satz 2 gilt nicht, soweit der Dienstleister hin-
auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anfor-
sichtlich der zu erbringenden Dienstleistung gesetz-
derungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen
lich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.
Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht
zu den beschäftigten Personen ein einheitliches Be- (8) Die Vorschriften zum Schutz personenbezoge-
schäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nach- ner Daten bleiben unberührt.“
weis, dass eine andere dieser Personen die Ver-
pflichtung nach Satz 1 vorgenommen hat. Artikel 9
Änderung der
§ 62a Wirtschaftsprüferordnung
Inanspruchnahme von Dienstleistungen Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be-
(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dür- kanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803),
fen Dienstleistern den Zugang zu Tatsachen eröff- die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 17. Juli
nen, auf die sich die Verpflichtung zur Verschwie- 2017 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist, wird wie
genheit gemäß § 57 Absatz 1 bezieht, soweit dies folgt geändert:
für die Inanspruchnahme der Dienstleistung erfor- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50
derlich ist. Dienstleister ist eine andere Person oder durch die folgenden Angaben ersetzt:
Stelle, die vom Steuerberater oder vom Steuer-
bevollmächtigten im Rahmen seiner Berufsaus- „Verschwiegenheitspflicht beschäftigter Per-
sonen § 50
übung mit Dienstleistungen beauftragt wird.
Inanspruchnahme von Dienstleistungen § 50a“.
(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind
verpflichtet, den Dienstleister sorgfältig auszuwählen. 2. § 50 wird durch die folgenden §§ 50 und 50a ersetzt:
Die Zusammenarbeit muss unverzüglich beendet
„§ 50
werden, wenn die Einhaltung der dem Dienstleister
gemäß Absatz 3 zu machenden Vorgaben nicht ge- Verschwiegenheitspflicht beschäftigter Personen
währleistet ist. Der Wirtschaftsprüfer hat die von ihm beschäftig-
(3) Der Vertrag mit dem Dienstleister bedarf der ten Personen in schriftlicher Form zur Verschwie-
Textform. In ihm ist genheit zu verpflichten und sie dabei über die straf-
rechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu be-
1. der Dienstleister unter Belehrung über die straf- lehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise
rechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zur Ver- auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hin-
schwiegenheit zu verpflichten, zuwirken. Den von dem Wirtschaftsprüfer beschäf-
2. der Dienstleister zu verpflichten, sich nur insoweit tigten Personen stehen die Personen gleich, die im
Kenntnis von fremden Geheimnissen zu verschaf- Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder
fen, als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist, einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen
und Tätigkeit mitwirken. Satz 1 gilt nicht für angestellte
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2017 3623
Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegen- der zu erbringenden Dienstleistung gesetzlich zur
heitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Verschwiegenheit verpflichtet ist.
Wirtschaftsprüfer unterliegen. Hat sich ein Wirt- (8) Die Vorschriften zum Schutz personenbezoge-
schaftsprüfer mit anderen Personen, die im Hinblick ner Daten bleiben unberührt.“
auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anfor-
derungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen
Artikel 10
Berufsausübung zusammengeschlossen und be-
steht zu den beschäftigten Personen ein einheit- Folgeänderungen
liches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch (1) In Artikel 2 § 8 Satz 1 des Europol-Gesetzes vom
der Nachweis, dass eine andere dieser Personen 16. Dezember 1997 (BGBl. 1997 II S. 2150; 1998 II
die Verpflichtung nach Satz 1 vorgenommen hat. S. 2930), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1882) geändert worden
§ 50a ist, werden die Wörter „§ 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2,
Inanspruchnahme von Dienstleistungen Abs. 4 und 5“ durch die Wörter „§ 203 Absatz 2 Satz 1
(1) Der Wirtschaftsprüfer darf Dienstleistern den Nummer 1, Satz 2, Absatz 5 und 6“ ersetzt.
Zugang zu Tatsachen eröffnen, auf die sich die Ver- (2) In § 28 Absatz 7 Satz 3 des Bundesdatenschutz-
pflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 43 bezieht, gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
soweit dies für die Inanspruchnahme der Dienstleis- 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Arti-
tung erforderlich ist. Dienstleister ist eine andere kel 7 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097)
Person oder Stelle, die vom Wirtschaftsprüfer im geändert worden ist, wird die Angabe „§ 203 Abs. 1
Rahmen seiner Berufsausübung mit Dienstleistun- und 3“ durch die Wörter „§ 203 Absatz 1 und 4“ ersetzt.
gen beauftragt wird. (3) In § 13 Absatz 3 des Bundesarchivgesetzes vom
(2) Der Wirtschaftsprüfer ist verpflichtet, den 10. März 2017 (BGBl. I S. 410) werden die Wörter „§ 203
Dienstleister sorgfältig auszuwählen. Die Zusam- Absatz 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 203 Absatz 1, 2
menarbeit muss unverzüglich beendet werden, wenn oder 4“ ersetzt.
die Einhaltung der dem Dienstleister gemäß Absatz 3
(4) In § 88 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes in der
zu machenden Vorgaben nicht gewährleistet ist.
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008
(3) Der Vertrag mit dem Dienstleister bedarf der (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
Textform. In ihm ist setzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780) geändert
1. der Dienstleister unter Belehrung über die straf- worden ist, werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die
rechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zur Ver- Wörter „§ 203 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 bis 6 und Abs. 3“ durch
schwiegenheit zu verpflichten, die Wörter „§ 203 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 bis 7 und
2. der Dienstleister zu verpflichten, sich nur insoweit Absatz 4“ ersetzt.
Kenntnis von fremden Geheimnissen zu verschaf- (5) In § 22a Satz 1 des Bundesstatistikgesetzes in
fen, als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist, der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober
und 2016 (BGBl. I S. 2394) werden die Wörter „§ 203 Ab-
3. festzulegen, ob der Dienstleister befugt ist, wei- satz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2, Absatz 2a, 4 und 5“
tere Personen zur Erfüllung des Vertrags heran- durch die Wörter „§ 203 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,
zuziehen; für diesen Fall ist dem Dienstleister auf- Satz 2, Absatz 4 bis 6“ ersetzt.
zuerlegen, diese Personen in Textform zur Ver- (6) In § 193 Absatz 3 Satz 3 des Gerichtsverfas-
schwiegenheit zu verpflichten. sungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
(4) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistun- vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch
gen, die im Ausland erbracht werden, darf der Wirt- Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2017 (BGBl. I
schaftsprüfer dem Dienstleister den Zugang zu frem- S. 3546) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 203
den Geheimnissen unbeschadet der übrigen Voraus- Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, Abs. 4 und 5“ durch die
setzungen dieser Vorschrift nur dann eröffnen, wenn Wörter „§ 203 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2, Ab-
der dort bestehende Schutz der Geheimnisse dem satz 5 und 6“ ersetzt.
Schutz im Inland vergleichbar ist, es sei denn, dass (7) In § 182 Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1
der Schutz der Geheimnisse dies nicht gebietet. des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I
(5) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 8
die unmittelbar einem einzelnen Mandat dienen, darf des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581)
der Wirtschaftsprüfer dem Dienstleister den Zugang geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „§ 203
zu fremden Geheimnissen nur dann eröffnen, wenn Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5“ durch die Wörter „§ 203 Absatz 1
der Mandant darin eingewilligt hat. Nummer 1, 2 und 6“ ersetzt.
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten auch im Fall der (8) In § 1 Absatz 3 und § 48 Absatz 1 des Wehrstraf-
Inanspruchnahme von Dienstleistungen, in die der gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Mandant eingewilligt hat, sofern der Mandant nicht 24. Mai 1974 (BGBl. I S. 1213), das zuletzt durch Artikel 4
ausdrücklich auf die Einhaltung der in den Absätzen 2 des Gesetzes vom 23. April 2014 (BGBl. I S. 410) ge-
und 3 genannten Anforderungen verzichtet hat. ändert worden ist, wird jeweils die Angabe „§ 203 Abs. 2,
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, soweit Dienst- 4, 5“ durch die Wörter „§ 203 Absatz 2, 5 und 6“ ersetzt.
leistungen aufgrund besonderer gesetzlicher Vor- (9) In § 47 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes gegen Wett-
schriften in Anspruch genommen werden. Absatz 3 bewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekannt-
Satz 2 gilt nicht, soweit der Dienstleister hinsichtlich machung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245),
3624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2017
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. August „§ 203 Abs. 1 und 3“ durch die Wörter „§ 203 Absatz 1
2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, wird die und 4“ ersetzt.
Angabe „§ 203 Absatz 2, 4, 5“ durch die Wörter „§ 203
(12) In § 99 Absatz 2 Satz 3 des Telekommunikations-
Absatz 2, 5 und 6“ ersetzt.
gesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zu-
(10) In § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Achten letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017
Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – (BGBl. I S. 1963) geändert worden ist, wird die Angabe
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September „§ 203 Abs. 1 Nr. 4 und 4a“ durch die Wörter „§ 203
2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 des Absatz 1 Nummer 4 und 5“ ersetzt.
Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780) geändert
worden ist, werden die Wörter „§ 203 Absatz 1 oder 3“ Artikel 11
durch die Wörter „§ 203 Absatz 1 oder 4“ ersetzt.
Inkrafttreten
(11) In § 76 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozial-
gesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozial- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
datenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch
(2) Artikel 5 Nummer 4 tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.
Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 18. Juli 2017
(BGBl. I S. 2739) geändert worden ist, wird die Angabe (3) Artikel 4 Nummer 1 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 30. Oktober 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und Energie
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2017 3625
Verordnung
zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
des Staatlichen Berufskollegs Glas-Keramik-Gestaltung
des Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach mit den Zeugnissen
über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
Vom 26. Oktober 2017
Auf Grund des § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch
Artikel 436 Nummer 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, und auf Grund des § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung,
der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und For-
schung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufs-
bildung:
§1
Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
Die vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2026 vom Staatlichen Be-
rufskolleg Glas-Keramik-Gestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in Rhein-
bach erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfun-
gen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellen-
prüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Auflistung
gleichgestellt:
Bezeichnung des Prüfungszeugnisses
des Staatlichen Berufskollegs
Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird
Glas-Keramik-Gestaltung des Landes
Nordrhein-Westfalen in Rheinbach
Abschlussprüfung als Glaser/Glaserin Glaser/Glaserin im Gewerbe der
Fachrichtung Verglasung und Glasbau Anlage A Nummer 39 der Handwerks-
ordnung „Glaser“
Fachrichtung Verglasung und Glasbau
Abschlussprüfung als Glasveredler/ Glasveredler/Glasveredlerin
Glasveredlerin Fachrichtungen:
Fachrichtungen: – Kanten- und Flächenveredelung
– Kanten- und Flächenveredelung – Schliff und Gravur
– Schliff und Gravur – Glasmalerei und Kunstverglasung
– Glasmalerei und Kunstverglasung und
Glasveredler/Glasveredlerin im Ge-
werbe der Anlage B Abschnitt 1 Num-
mer 34 der Handwerksordnung „Glas-
veredler“
Fachrichtungen:
– Kanten- und Flächenveredelung
– Schliff und Gravur
– Glasmalerei und Kunstverglasung
3626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2017
§2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 1. Okto-
ber 2026 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 26. Oktober 2017
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Rainer Baake
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2017 3627
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 100 Euro
(Goldmünze „UNESCO Welterbe – Luthergedenkstätten Eisleben und Wittenberg“)
Vom 23. Oktober 2017
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Der Entwurf stammt von dem Künstler Bastian Prillwitz
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- aus Berlin.
regierung beschlossen, in Würdigung des UNESCO
Welterbes Luthergedenkstätten Eisleben und Witten- Die Bildseite zeigt die sechs UNESCO-Welterbe-
berg eine Gedenkmünze zu 100 Euro aus Gold prägen stätten mit den Eisleber Stätten im Vordergrund und
zu lassen. dem Lutherhaus als Lebensmittelpunkt des Reforma-
Die Auflage der Münze beträgt ca. 160 000 Stück. tors im Zentrum. Über eine weitläufige Durchwegung
Die Münze wird zu gleichen Teilen in den Münzstätten werden die Menschen zur Betrachtung und zur
Berlin (Münzzeichen „A“), München (Münzzeichen „D“), Beschäftigung mit dem Erbe eingeladen.
Stuttgart (Münzzeichen „F“), Karlsruhe (Münzzeichen „G“)
und Hamburg (Münzzeichen „J“) in Stempelglanzaus- Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug „BUN-
führung geprägt. DESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, die zwölf Europa-
Die Münze wird ab dem 2. Oktober 2017 in den sterne, die Wertziffer mit der Euro-Bezeichnung sowie
Verkehr gebracht. Sie besteht aus Gold mit einem Fein- die Jahreszahl „2017“ und – je nach Münzstätte – das
gehalt von 999,9 Tausendteilen (Feingold), hat einen Münzzeichen „A“, „D“, „F“, „G“ oder „J“.
Durchmesser von 28 Millimetern und eine Masse von
15,55 Gramm. Der Münzrand wird geriffelt ausgeführt.
Berlin, den 23. Oktober 2017
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
3628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2017
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 20 Euro
(Goldmünze „Pirol“ der Serie „Heimische Vögel“)
Vom 23. Oktober 2017
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Sie besteht aus Gold mit einem Feingehalt von
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- 999,9 Tausendteilen (Feingold), hat einen Durchmesser
regierung beschlossen, in den Jahren 2016 bis 2021 von 17,5 Millimetern und eine Masse von 3,89 Gramm.
eine Serie von Goldmünzen im Nennwert von 20 Euro Der Münzrand ist geriffelt.
zum Thema „Heimische Vögel“ prägen zu lassen. Im
Jahr 2017 wird die Ausgabe mit der Münze „Pirol“ fort- Die Bildseite zeigt einen Pirol. Der Entwurf stammt
gesetzt. Die Münze wird ab dem 22. Juni 2017 in den von dem Künstler Frantisek Chochola aus Hamburg.
Verkehr gebracht. Die Wertseite wurde von der Künstlerin Adelheid
Die limitierte Auflage der 20-Euro-Goldmünze „Pirol“ Fuss aus Schwielowsee/Geltow entworfen. Sie zeigt
beträgt maximal 200 000 Stück. Die Münze wird zu einen Adler, den Schriftzug „BUNDESREPUBLIK
gleichen Teilen in den Münzstätten Berlin (Münzzeichen DEUTSCHLAND“, die zwölf Europasterne, die Wert-
„A“), München (Münzzeichen „D“), Stuttgart (Münz- ziffer mit der Euro-Bezeichnung sowie die Jahreszahl
zeichen „F“), Karlsruhe (Münzzeichen „G“) und Hamburg „2017“ und – je nach Münzstätte – das Münz-
(Münzzeichen „J“) in Stempelglanzausführung geprägt. zeichen „A“, „D“, „F“, „G“ oder „J“.
Berlin, den 23. Oktober 2017
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2017 3629
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 20 Euro
(Gedenkmünze „300. Geburtstag Johann Joachim Winckelmann“)
Vom 23. Oktober 2017
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom ist erhaben und wird von einem schützenden, glatten
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- Randstab umgeben.
regierung beschlossen, eine 20-Euro-Gedenkmünze Die Bildseite zeigt das Porträt von Johann Joachim
„300. Geburtstag Johann Joachim Winckelmann“ prä- Winckelmann nach dem Vorbild vieler antiker Münzen
gen zu lassen. Die Münze würdigt den Begründer der im Profil.
wissenschaftlichen Archäologie und der Kunstge-
schichte. Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
„BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, Wertziffer und
Die Auflage der Münze beträgt ca. 1,2 Millionen Wertbezeichnung, das Prägezeichen „F“ der Staatli-
Stück, davon ca. 0,2 Millionen Stück in Spiegelglanz- chen Münzen Baden-Württemberg, Prägestätte Stutt-
qualität. Die Prägung erfolgt durch die Staatlichen gart, die Jahreszahl 2017 sowie die zwölf Europasterne.
Münzen Baden-Württemberg, Prägestätte Stuttgart Zusätzlich ist die Angabe „SILBER 925“ aufgeprägt.
(Prägezeichen F).
Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
Die Münze wird ab dem 12. Oktober 2017 in den Inschrift:
Verkehr gebracht. Sie besteht aus einer Legierung von
„EDLE EINFALT UND STILLE GRÖSSE“.
925 Tausendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer,
hat einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine Der Entwurf der Münze stammt von dem Künstler
Masse von 18 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten Andre Witting aus Berlin.
Berlin, den 23. Oktober 2017
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
3630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2017
Berichtigung
des Gesetzes zur effektiveren und
praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens
Vom 1. November 2017
Das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Straf-
verfahrens vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) ist wie folgt zu berichtigen:
1. Artikel 1 Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:
„2. In § 129 Absatz 5 Satz 3 wird jeweils die Angabe „100c“ durch die An-
gabe „100b“ ersetzt.“
2. Artikel 3 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 11 ist § 100d Absatz 4 Satz 6 wie folgt zu fassen:
„Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.“
b) Nummer 35 ist wie folgt zu fassen:
„35. In § 374 Absatz 1 Nummer 5 werden nach dem Wort „eine“ die Wörter
„Nötigung (§ 240 Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches) oder eine“
eingefügt.“
3. In Artikel 4 Nummer 3 ist die Angabe „§ 454b Absatz 3“ durch die Angabe
„§ 454b Absatz 4“ zu ersetzen.
Berlin, den 1. November 2017
Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz
Im Auftrag
Oliver Sabel