3562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017
Gesetz
zur Einführung einer Berufszulassungsregelung
für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter
Vom 17. Oktober 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: den Nachweis einer Berufshaftpflichtver-
sicherung nicht erbringen kann.“
Artikel 1 d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
Änderung der fügt:
Gewerbeordnung „(2a) Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt- Nummer 1 und 4 sind verpflichtet, sich in einem
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeit-
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 raums von drei Jahren weiterzubilden; das Gleiche
(BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, wird wie folgt gilt entsprechend für unmittelbar bei der erlaub-
geändert: nispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte
Personen. Für den Gewerbetreibenden ist es aus-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
reichend, wenn der Weiterbildungsnachweis
a) Die Angabe zu § 34c wird wie folgt gefasst: durch eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße
„§ 34c Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit
Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilien- angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden
verwalter, Verordnungsermächtigung“. beschäftigten natürlichen Personen erbracht
wird, denen die Aufsicht über die direkt bei der
b) Folgende Angabe wird angefügt: Vermittlung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder
„§ 161 Übergangsregelung zu § 34c“. der Verwaltung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
2. In § 11a Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „§ 84 mitwirkenden Personen übertragen ist und die
des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die den Gewerbetreibenden vertreten dürfen.“
Wörter „§ 309 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ e) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
ersetzt. „Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
3. § 34c wird wie folgt geändert: gie kann durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates, soweit zum Schutz der
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Allgemeinheit und der Auftraggeber erforderlich,
„§ 34c Vorschriften erlassen
Immobilienmakler, 1. über den Umfang der Verpflichtungen des Ge-
Darlehensvermittler, werbetreibenden bei der Ausübung des Ge-
Bauträger, Baubetreuer, werbes, insbesondere die Pflicht,
Wohnimmobilienverwalter,
a) ausreichende Sicherheiten zu leisten oder
Verordnungsermächtigung“.
eine zu diesem Zweck geeignete Versiche-
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: rung abzuschließen, sofern der Gewerbe-
aa) In Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort treibende Vermögenswerte des Auftrag-
„durchführen“ durch das Wort „durchführen,“ gebers erhält oder verwendet,
ersetzt. b) die erhaltenen Vermögenswerte des Auf-
bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 traggebers getrennt zu verwalten,
eingefügt: c) nach der Ausführung des Auftrages dem
„4. das gemeinschaftliche Eigentum von Auftraggeber Rechnung zu legen,
Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 d) der zuständigen Behörde Anzeige beim
Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigen- Wechsel der mit der Leitung des Betriebes
tumsgesetzes oder für Dritte Mietverhält- oder einer Zweigniederlassung beauftrag-
nisse über Wohnräume im Sinne des ten Personen zu erstatten und hierbei be-
§ 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ver- stimmte Angaben zu machen,
walten (Wohnimmobilienverwalter)“. e) dem Auftraggeber die für die Beurteilung
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: des Auftrages und des zu vermittelnden
oder nachzuweisenden Vertrages jeweils
aa) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „rechts-
notwendigen Informationen schriftlich oder
kräftig verurteilt worden ist,“ das Wort „oder“
mündlich zu geben,
gestrichen.
f) Bücher zu führen einschließlich der Aufzeich-
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
nung von Daten über einzelne Geschäftsvor-
ein Komma ersetzt. gänge sowie über die Auftraggeber;
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt: 2. zum Umfang an die nach Absatz 2 Nummer 3
„3. der Antragsteller, der ein Gewerbe nach erforderliche Haftpflichtversicherung und zu
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 betreiben will, ihren inhaltlichen Anforderungen, insbeson-
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dere über die Höhe der Mindestversicherungs- 8. § 144 wird wie folgt geändert:
summen, die Bestimmung der zuständigen a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
Behörde im Sinne des § 117 Absatz 2 des Ver-
sicherungsvertragsgesetzes, über den Nach- aa) Nach Buchstabe i wird folgender Buchstabe j
weis über das Bestehen der Haftpflichtver- eingefügt:
sicherung und Anzeigepflichten des Versiche- „j) nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
rungsunternehmens gegenüber den Behörden; Wohnimmobilien verwaltet,“.
3. über die Verpflichtung des Gewerbetreibenden bb) Die bisherigen Buchstaben j bis n werden die
und der beschäftigten Personen nach Ab- Buchstaben k bis o.
satz 2a zu einer regelmäßigen Weiterbildung,
b) In Absatz 4 werden die Wörter „Buchstabe l
einschließlich
und m“ durch die Wörter „Buchstabe m und n“
a) der Befreiung von der Weiterbildungsver- ersetzt und werden die Wörter „Buchstabe a bis k
pflichtung, und n“ durch die Wörter „Buchstabe a bis l und o“
b) der gegenüber der zuständigen Behörde zu ersetzt.
erbringenden Nachweise und 9. Folgender § 161 wird angefügt:
c) der Informationspflichten gegenüber dem „§ 161
Auftraggeber über die berufliche Qualifika-
tion und absolvierten Weiterbildungsmaß- Übergangsregelung
nahmen des Gewerbetreibenden und der zu § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tä- Gewerbetreibende, die vor dem 1. August 2018
tigkeit mitwirkenden beschäftigten Perso- Wohnimmobilien verwaltet haben und diese Tätig-
nen.“ keit nach dem 1. August 2018 weiterhin ausüben
4. In § 57 Absatz 2 wird nach dem Wort „Baubetreuer,“ wollen, sind verpflichtet, bis zum 1. März 2019 eine
das Wort „Wohnimmobilienverwalter,“ eingefügt. Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zu
beantragen.“
5. In § 61a Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Bau-
betreuer,“ das Wort „Wohnimmobilienverwalter,“ ein-
Artikel 2
gefügt.
6. In § 70a Absatz 2 wird nach dem Wort „Baubetreuer,“ Inkrafttreten
das Wort „Wohnimmobilienverwalter,“ eingefügt. (1) Artikel 1 Nummer 2 und 3 Buchstabe e tritt am
7. In § 71b Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Bau- Tag nach der Verkündung in Kraft.
betreuer,“ das Wort „Wohnimmobilienverwalter,“ ein- (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. August 2018
gefügt. in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Oktober 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und Energie
Brigitte Zypries
3564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017
Erste Verordnung
zur Änderung der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung
Vom 16. Oktober 2017
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch
Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1
Änderung der
Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung
Die Anlage der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung vom 19. April 2001
(BGBl. I S. 642) wird wie folgt geändert:
1. In der laufenden Nummer 9 wird in Spalte 3 Buchstabe e wie folgt gefasst:
„e) betriebliche Erfordernisse und Kundenwünsche in Einklang bringen, dabei
Belange mobilitätseingeschränkter Fahrgäste, insbesondere von Men-
schen mit Behinderungen, berücksichtigen“.
2. In der laufenden Nummer 11 wird in Spalte 3 Buchstabe c wie folgt gefasst:
„c) Straßenkarten, Straßenpläne sowie digitale Systeme anwenden“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 16. Oktober 2017
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Rainer Baake
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017 3565
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Berufsausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb
Vom 16. Oktober 2017
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch
Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1
Änderung der Verordnung
über die Berufsausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb
Die Anlage der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft im Fahr-
betrieb vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2612) wird wie folgt geändert:
1. In der laufenden Nummer 9.1 wird in Spalte 3 Buchstabe d wie folgt gefasst:
„d) betriebliche Möglichkeiten zur Umsetzung von Kundenwünschen prüfen
und Kunden informieren, dabei Belange mobilitätseingeschränkter Fahr-
gäste, insbesondere von Menschen mit Behinderungen, berücksichti-
gen“.
2. In der laufenden Nummer 13.2 wird in Spalte 3 Buchstabe b wie folgt gefasst:
„b) An- und Abfahrtsvorgänge an Haltestellen kundenfreundlich gestalten,
dabei Belange spezieller Personengruppen, insbesondere von mobilitäts-
eingeschränkten Personen, berücksichtigen“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 16. Oktober 2017
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Rainer Baake
3566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017
Verordnung
zur Konkretisierung der Verhaltensregeln
und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen
(Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung – WpDVerOV)
Vom 17. Oktober 2017
Es verordnet 2. die allgemeinen Verhaltensregeln,
– das Bundesministerium der Finanzen im Einverneh- a) soweit diese die Gestaltung der Information für
men mit dem Bundesministerium der Justiz und für die Kunden nach § 64 Absatz 6 des Wertpapier-
Verbraucherschutz auf Grund des § 64 Absatz 10 handelsgesetzes nach Art, Inhalt und Zeitpunkt
Satz 1 Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, und die Anforderungen an den Datenträger be-
der durch Artikel 3a Nummer 3 Buchstabe b des treffen,
Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) neu b) zu Inhalt und Aufbau der Informationsblätter im
gefasst worden ist, Sinne des § 64 Absatz 2 Satz 1 und zur Art und
– das Bundesministerium der Finanzen auf Grund Weise ihrer Zurverfügungstellung,
– des § 64 Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 und 3 des 3. die Bearbeitung von Kundenaufträgen hinsichtlich der
Wertpapierhandelsgesetzes, der durch Artikel 3 Voraussetzungen, unter denen die Bundesanstalt
Nummer 64 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) die
(BGBl. I S. 1693) angefügt worden ist, Verpflichtung zur Bekanntmachung limitierter Kunden-
aufträge nach § 69 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapier-
– des § 31a Absatz 7 Satz 1 des Wertpapierhandels-
handelsgesetzes, die den marktüblichen Geschäfts-
gesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 66 Buch-
stabe g des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I umfang im Sinne des § 69 Absatz 2 Satz 3 des Wert-
S. 1693) neu gefasst worden ist, papierhandelsgesetzes erheblich überschreiten, auf-
heben kann,
– des § 31c Absatz 4 Satz 1 des Wertpapierhandels-
4. Zuwendungen hinsichtlich
gesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 68 Buch-
stabe e des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I a) der Frage, ob es sich um geringfügige nicht-
S. 1693) neu gefasst worden ist, monetäre Vorteile im Sinne des § 64 Absatz 7
des Wertpapierhandelsgesetzes handelt,
– des § 31d Absatz 9 Satz 1 des Wertpapierhandels-
gesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 69 Buch- b) der Art und Bestimmung einer Qualitätsverbesse-
stabe h des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I rung im Sinne des § 70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
S. 1693) angefügt worden ist, des Wertpapierhandelsgesetzes,
– des § 33 Absatz 14 Satz 1 des Wertpapierhandels- c) Art, Inhalt und Aufzeichnung eines Nachweises
gesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 80 Buch- nach § 70 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapier-
stabe i des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I handelsgesetzes,
S. 1693) neu gefasst worden ist, d) Art, Inhalt und Verfahren betreffend eine Analyse-
– des § 34 Absatz 10 Satz 1 des Wertpapierhandels- gebühr oder ein Analysebudget nach § 70 Ab-
gesetzes, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 84 satz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b des
Buchstabe h des Gesetzes vom 23. Juni 2017 Wertpapierhandelsgesetzes,
(BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, und e) Art, Inhalt und Verfahren betreffend das vom
– des § 34a Absatz 10 Satz 1 des Wertpapierhan- Wertpapierdienstleistungsunternehmen geführte
delsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 85 Analysekonto nach § 70 Absatz 2 Nummer 2
Buchstabe h des Gesetzes vom 23. Juni 2017 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie dessen
(BGBl. I S. 1693) geändert worden ist: Verwaltung,
f) Art, Inhalt und Umfang der schriftlichen Grund-
§1 sätze nach § 70 Absatz 2 Satz 4 des Wertpapier-
Anwendungsbereich handelsgesetzes,
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind anzu- 5. die Organisationspflichten der Wertpapierdienstleis-
wenden auf tungsunternehmen bezüglich der Vorkehrungen und
Maßnahmen nach § 80 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3
1. die Kundeneigenschaft, soweit diese betrifft sowie Absatz 7 des Wertpapierhandelsgesetzes,
a) die Vorgaben an eine Einstufung als professionel- 6. die Produktfreigabeverfahren der Wertpapierdienst-
ler Kunde im Sinne des § 67 Absatz 2 Satz 2 leistungsunternehmen, die Finanzinstrumente kon-
Nummer 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, zipieren, und Vertriebsunternehmen in Bezug auf
b) die Kriterien, das Verfahren und die organisatori- Finanzinstrumente gemäß § 80 Absatz 9 bis 11 des
schen Vorkehrungen bei einer Einstufung eines Wertpapierhandelsgesetzes und in Umsetzung der
professionellen Kunden als Privatkunde nach § 67 Vorgaben der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593
Absatz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes und der Kommission vom 7. April 2016 zur Ergänzung
eines Privatkunden als professioneller Kunde nach der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parla-
§ 67 Absatz 6 des Wertpapierhandelsgesetzes, ments und des Rates im Hinblick auf den Schutz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017 3567
der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Pro- (3) Bei Personengesellschaften und Kapitalgesell-
duktüberwachungspflichten und Vorschriften für die schaften, die die Kriterien des § 67 Absatz 2 Satz 2
Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Ent- Nummer 2 des Wertpapierhandelsgesetzes nicht er-
gegennahme von Gebühren, Provisionen oder ande- füllen, ist es für die Änderung der Einstufung nach
ren monetären oder nichtmonetären Vorteilen (ABl. § 67 Absatz 6 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes
L 87 vom 31.3.2017, S. 500), ausreichend, wenn die in § 67 Absatz 6 Satz 3 Num-
7. die Aufzeichnungspflichten der Wertpapierdienst- mer 1 oder 3 des Wertpapierhandelsgesetzes genann-
leistungsunternehmen gemäß § 83 Absatz 1 und 2 ten Kriterien durch eine von der Gesellschaft benannte
des Wertpapierhandelsgesetzes, Person erfüllt werden, die dazu befugt ist, die von der
Änderung der Einstufung umfassten Geschäfte im Namen
8. die Pflichten zum Schutz des Kundenvermögens ge- der Gesellschaft zu tätigen.
mäß § 84 des Wertpapierhandelsgesetzes und die
Anforderungen an qualifizierte Geldmarktfonds im (4) Eine vor dem 1. November 2007 entsprechend
Sinne des § 84 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapier- dem Bewertungsverfahren nach Teil C der Richtlinie ge-
handelsgesetzes, jeweils in Umsetzung der Vor- mäß § 35 Absatz 6 des Gesetzes über den Wertpapier-
gaben der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593. handel zur Konkretisierung der §§ 31 und 32 des Wert-
papierhandelsgesetzes für das Kommissionsgeschäft,
(2) Die Verordnung gilt entsprechend für Zweig-
den Eigenhandel für andere und das Vermittlungs-
niederlassungen im Sinne des § 53b des Kreditwesen-
geschäft der Wertpapierdienstleistungsunternehmen vom
gesetzes, Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne
23. August 2001 (BAnz. S. 19 217) durchgeführte Kun-
des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuches, ausländische
deneinstufung entspricht den Anforderungen des § 67
AIF-Verwaltungsgesellschaften, deren Referenzmitglied-
Absatz 5 Satz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes. Die
staat die Bundesrepublik Deutschland nach § 56 des
Information nach § 67 Absatz 5 Satz 6 des Wertpapier-
Kapitalanlagegesetzbuches ist, sowie Zweigniederlas-
handelsgesetzes kann in standardisierter Form erfolgen.
sungen und Tätigkeiten im Wege des grenzüberschrei-
tenden Dienstleistungsverkehrs von Verwaltungsgesell-
schaften nach § 51 Absatz 1 Satz 1, § 54 Absatz 1 und §3
§ 66 Absatz 1 des Kapitalanlagesetzbuchs, soweit die Kundeninformationen
Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes auf diese über das Wertpapierdienstleistungs-
Anwendung finden. unternehmen und die Wertpapierdienstleistung im
Rahmen der Unabhängigen Honorar-Anlageberatung
§2
(1) Die Information nach § 64 Absatz 6 Satz 1 des
Kunden Wertpapierhandelsgesetzes ist dem Kunden für jedes
(1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen die zu empfehlende Finanzinstrument unmittelbar vor der
notwendigen organisatorischen Vorkehrungen treffen, Empfehlung zur Verfügung zu stellen.
insbesondere Grundsätze aufstellen, Verfahren einrich- (2) Die Informationen nach § 64 Absatz 6 Satz 1
ten und Maßnahmen ergreifen, um Kunden nach § 67 des Wertpapierhandelsgesetzes sind auf einem dauer-
des Wertpapierhandelsgesetzes einzustufen und die haften Datenträger im Sinne des § 2 Absatz 43 des
Einstufung professioneller Kunden aus begründetem Wertpapierhandelsgesetzes zur Verfügung zu stellen.
Anlass überprüfen zu können. Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565
(2) Die Einstufung eines Privatkunden als professio- der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung
neller Kunde nach § 67 Absatz 6 Satz 1 erste Alterna- der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parla-
tive des Wertpapierhandelsgesetzes darf nur erfolgen, ments und des Rates in Bezug auf die organisa-
wenn der Kunde torischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die
1. gegenüber dem Wertpapierdienstleistungsunterneh- Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in
men zumindest in Textform beantragt hat, generell Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die
oder für eine bestimmte Art von Geschäften, Finanz- Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom
instrumenten oder Wertpapierdienstleistungen oder 31.3.2017, S. 1) gilt entsprechend.
für ein bestimmtes Geschäft oder für eine bestimmte
Wertpapierdienstleistung als professioneller Kunde §4
eingestuft zu werden, Informationsblätter
2. vom Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf einem (1) Das nach § 64 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapier-
dauerhaften Datenträger im Sinne des § 2 Absatz 43 handelsgesetzes zur Verfügung zu stellende Informa-
des Wertpapierhandelsgesetzes eindeutig auf die tionsblatt darf bei nicht komplexen Finanzinstrumenten
rechtlichen Folgen der Änderung der Einstufung hin- im Sinne des Artikels 57 der Delegierten Verordnung
gewiesen worden ist, (EU) 2017/565 nicht mehr als zwei DIN-A4-Seiten, bei
3. in einem gesonderten Dokument bestätigt hat, die allen übrigen Finanzinstrumenten nicht mehr als drei
nach Nummer 2 gegebenen Hinweise zur Kenntnis DIN-A4-Seiten umfassen. Es muss die wesentlichen
genommen zu haben. Informationen über das jeweilige Finanzinstrument in
Beabsichtigt das Wertpapierdienstleistungsunterneh- übersichtlicher und leicht verständlicher Weise so ent-
men, einen Kunden nach § 67 Absatz 6 Satz 1 zweite halten, dass der Kunde insbesondere
Alternative des Wertpapierhandelsgesetzes als profes- 1. die Art des Finanzinstruments,
sionellen Kunden einzustufen, gilt Satz 1 entsprechend
2. seine Funktionsweise,
mit der Maßgabe, dass der Kunde sein Einverständnis
zumindest in Textform erklären muss. 3. die damit verbundenen Risiken,
3568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017
4. die Aussichten für die Kapitalrückzahlung und Er- 3. die Teilnahme an Konferenzen, Seminaren und ande-
träge unter verschiedenen Marktbedingungen und ren Bildungsveranstaltungen, die zu den Vorteilen
und Merkmalen eines bestimmten Finanzinstru-
5. die mit der Anlage verbundenen Kosten
ments oder einer bestimmten Wertpapierdienstleis-
einschätzen und bestmöglich mit den Merkmalen ande- tung abgehalten werden;
rer Finanzinstrumente vergleichen kann. Das Informa- 4. Bewirtungen, deren Wert eine vertretbare Gering-
tionsblatt darf sich jeweils nur auf ein Finanzinstrument fügigkeitsschwelle nicht überschreitet.
beziehen und keine werbenden oder sonstigen, nicht
dem vorgenannten Zweck dienenden Informationen (2) Eine Zuwendung ist darauf ausgelegt, die Qualität
enthalten. der Dienstleistung für den Kunden im Sinne des § 70
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Wertpapierhandels-
(2) Das Informationsblatt kann auch als elektro- gesetzes zu verbessern, wenn
nisches Dokument zur Verfügung gestellt werden.
1. sie durch die Erbringung einer zusätzlichen oder
höherwertigen Dienstleistung für den jeweiligen
§5 Kunden gerechtfertigt ist, die in angemessenem
Aufhebung Verhältnis zum Umfang der erhaltenen Zuwendung
der Bekanntmachungspflicht steht, wie beispielsweise
nach § 69 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes a) die Erbringung einer Anlageberatung, bei der es
Eine Aufhebung der Bekanntmachungspflicht nach sich nicht um eine Unabhängige Honorar-Anlage-
§ 69 Absatz 2 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes beratung handelt, auf Basis einer breiten Palette
setzt voraus, dass die Mindestvolumina erreicht sind, geeigneter Finanzinstrumente und unter Zugang
die in Anhang II Tabelle 1 der Delegierten Verordnung zu einer solchen, einschließlich einer angemesse-
(EU) 2017/587 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur nen Zahl von Instrumenten, die von Anbietern
Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Euro- oder Emittenten stammen, die in keiner engen
päischen Parlaments und des Rates über Märkte für Verbindung zum Wertpapierdienstleistungsunter-
Finanzinstrumente durch technische Regulierungs- nehmen stehen,
standards mit Transparenzanforderungen für Handels- b) die Erbringung einer Anlageberatung, bei der es
plätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Aktien, sich nicht um eine Unabhängige Honorar-Anlage-
Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate beratung handelt, in Kombination mit
und andere vergleichbare Finanzinstrumente und mit aa) dem Angebot an den Kunden, mindestens
Ausführungspflichten in Bezug auf bestimmte Aktien- einmal jährlich zu beurteilen, ob die Finanz-
geschäfte an einem Handelsplatz oder über einen sys- instrumente, in die der Kunde investiert hat,
tematischen Internalisierer (ABl. L 87 vom 31.3.2017, weiterhin für diesen geeignet sind, oder
S. 387) genannt sind.
bb) einer anderen fortlaufenden Dienstleistung
mit wahrscheinlichem Wert für den Kunden,
§6
beispielsweise einer Beratung über die opti-
Zuwendungen male Strukturierung des Vermögens des Kun-
(1) Als geringfügige nichtmonetäre Vorteile im Sinne den,
des § 64 Absatz 7 des Wertpapierhandelsgesetzes c) die zu einem wettbewerbsfähigen Preis erfol-
kommen, sofern sie die in § 64 Absatz 7 Satz 2 gende Gewährung von Zugang zu einer breiten
Nummer 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes ge- Palette von Finanzinstrumenten, die geeignet
nannten Voraussetzungen erfüllen, insbesondere in Be- sind, den Bedürfnissen des Kunden zu entspre-
tracht: chen, darunter eine angemessene Zahl von In-
strumenten, die von Anbietern oder Emittenten
1. Informationen oder Dokumentationen zu einem
stammen, die in keiner engen Verbindung zum
Finanzinstrument oder einer Wertpapierdienstleis-
Wertpapierdienstleistungsunternehmen stehen, in
tung, sofern sie allgemein angelegt oder individuell
Kombination mit
auf die Situation eines bestimmten Kunden ab-
gestimmt sind; aa) der Bereitstellung von Hilfsmitteln, die einen
Mehrwert aufweisen, wie etwa objektiven
2. von einem Dritten erstellte schriftliche Materialien, Informationsinstrumenten, die dem betref-
die von einem Emittenten oder potenziellen Emitten- fenden Kunden bei Anlageentscheidungen
ten aus dem Unternehmenssektor in Auftrag ge- helfen oder ihm die Möglichkeit geben, die
geben und vergütet werden, um eine Neuemission Palette der Finanzinstrumente, in die er inves-
des betreffenden Emittenten zu bewerben, oder bei tiert hat, zu beobachten und anzupassen,
dem der Dritte vom Emittenten oder potentiellen oder
Emittenten vertraglich dazu verpflichtet ist und dafür
vergütet wird, derartiges Material fortlaufend zu er- bb) der Übermittlung periodischer Berichte über
stellen, sofern die Wertentwicklung sowie die Kosten und
Gebühren der Finanzinstrumente,
a) die Beziehung zwischen dem Dritten und dem
d) das Ermöglichen eines verbesserten Zugangs zu
Emittenten in dem betreffenden Material un-
Beratungsdienstleistungen, etwa durch die Be-
missverständlich offengelegt wird und
reitstellung eines weitverzweigten Filialberater-
b) das Material gleichzeitig allen Wertpapierdienst- netzwerkes, das für den Kunden die Vor-Ort-
leistungsunternehmen, die daran interessiert sind, Verfügbarkeit qualifizierter Anlageberater auch in
oder dem Publikum zur Verfügung gestellt wird; ländlichen Regionen sicherstellt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017 3569
2. sie nicht unmittelbar dem annehmenden oder ge- Jahres von den Kundenmitteln einbehalten wird. Eine
währenden Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Erhöhung des Analysebudgets darf erst erfolgen, nach-
dessen Gesellschaftern oder Beschäftigten zugute- dem die Kunden unmissverständlich über die beabsich-
kommt, ohne zugleich einen konkreten Vorteil für tigte Erhöhung unterrichtet wurden.
den jeweiligen Kunden darzustellen, und (3) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat
3. sie durch die Gewährung eines fortlaufenden Vorteils ein Verfahren einzurichten, nach dem etwaige Über-
für den betreffenden Kunden in Relation zu einer schüsse, die auf einem Analysekonto am Ende eines
laufenden Zuwendung gerechtfertigt ist. vorher festgelegten Zeitraums verbleiben, dem jeweili-
Eine Zuwendung verbessert die Qualität der Dienstleis- gen Kunden zurückerstattet oder mit dem Analyse-
tung für den Kunden nicht, wenn die Dienstleistung da- budget und der kalkulierten Gebühr für den Folgezeit-
durch in voreingenommener Weise oder nicht im besten raum verrechnet werden.
Kundeninteresse erbracht wird. Wertpapierdienstleis- (4) Das Analysebudget im Sinne des § 70 Absatz 2
tungsunternehmen müssen die Vorgaben nach Satz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Wertpapierhandels-
und 2 fortlaufend erfüllen, solange sie die Zuwendung gesetzes darf ausschließlich von dem Wertpapier-
erhalten oder gewähren. dienstleistungsunternehmen verwaltet werden. Es ist
(3) Zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 70 Ab- auf der Grundlage einer angemessenen Bewertung
satz 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes müssen des Bedarfs an Analysen Dritter festzusetzen. Die
Wertpapierdienstleistungsunternehmen Zuweisung des Analysebudgets für den Erwerb von
Analysen Dritter muss angemessenen Kontrollen und
1. ein internes Verzeichnis aller Zuwendungen führen, der Aufsicht durch die Geschäftsleitung unterworfen
die sie im Zusammenhang mit der Erbringung von sein, damit das Analysebudget im besten Interesse
Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapierneben- der Kunden verwaltet und verwendet wird. Die Kontrol-
dienstleistungen von einem Dritten erhalten, und len nach Satz 2 müssen einen eindeutigen Prüfpfad
2. aufzeichnen, umfassen zu
a) wie die erhaltenen oder gewährten Zuwendun- 1. den an Analyseanbieter geleisteten Zahlungen und
gen, oder Zuwendungen, deren Erhalt oder Ge- 2. der Art und Weise, wie die gezahlten Beträge im Hin-
währung beabsichtigt ist, die Qualität der Dienst- blick auf die unter § 70 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2
leistungen für die betreffenden Kunden verbes- Buchstabe d des Wertpapierhandelsgesetzes ge-
sern und nannten Qualitätskriterien festgelegt wurden.
b) welche Schritte unternommen wurden, um die Er- (5) Wertpapierdienstleistungsunternehmen dürfen das
füllung der Pflicht des Wertpapierdienstleistungs- Analysebudget und das Analysekonto nicht zur Finan-
unternehmens, ehrlich, redlich und professionell zierung interner Analysen verwenden.
im bestmöglichen Interesse der Kunden zu han-
(6) Das Wertdienstleistungsunternehmen kann für
deln, nicht zu beeinträchtigen.
die Zwecke des § 70 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buch-
stabe c des Wertpapierhandelsgesetzes die Verwaltung
§7
des Analysekontos einem Dritten übertragen, sofern die
Zuwendungen Vereinbarung darüber den Erwerb von Analysen Dritter
im Zusammenhang mit Analysen und eine Zahlung an Analyseanbieter im Namen und
(1) Für die Zwecke des § 70 Absatz 2 Satz 2 Num- gemäß der Weisung des Wertpapierdienstleistungs-
mer 2 Buchstabe a des Wertpapierhandelsgesetzes unternehmens ohne unangemessene Verzögerungen
darf eine spezielle Analysegebühr ermöglicht.
1. ausschließlich auf einem Analysebudget basieren, (7) Die schriftlichen Grundsätze nach § 70 Absatz 2
das von dem Wertpapierdienstleistungsunterneh- Satz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes müssen auch
men festgelegt wird, um den Bedarf an Analysen Informationen enthalten zu:
Dritter hinsichtlich der für die Kunden erbrachten 1. dem Umfang der über das Analysekonto erworbe-
Wertpapierdienstleistungen zu ermitteln und nen Analysen, die den Portfolios der Kunden zugute-
2. nicht an das Volumen oder den Wert der im Kunden- kommen können, wobei, sofern zutreffend, den für
auftrag ausgeführten Geschäfte gebunden sein. die verschiedenen Arten von Portfolios geltenden
Anlagestrategien Rechnung zu tragen ist, und
Wird die Analysegebühr zusammen mit dem Entgelt für
ein Geschäft erhoben, muss jede operative Regelung 2. dem vom Wertpapierdienstleistungsunternehmen
für die Erhebung die Analysegebühr separat ermittelbar gewählten Verfahren zur gerechten Verteilung der
ausweisen; zudem muss die Regelung die Bedingun- Kosten für die über das Analysekonto erworbenen
gen nach § 70 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 Analysen auf die verschiedenen Kundenportfolios.
des Wertpapierhandelsgesetzes erfüllen. Der Gesamt-
betrag der eingenommenen Analysegebühren darf das §8
Analysebudget nicht übersteigen. Anforderungen
(2) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss an die Unabhängige Honorar-Anlageberatung
im Vertrag über die Finanzportfolioverwaltung oder in Um die Unabhängige Honorar-Anlageberatung von
den Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit den Kun- der übrigen Anlageberatung nach § 80 Absatz 7 des
den eine Vereinbarung über die Analysegebühr treffen, Wertpapierhandelsgesetzes zu trennen, müssen Wert-
die auf dem Analysebudget basiert. Die Vereinbarung papierdienstleistungsunternehmen entsprechend ihrer
muss eine Regelung zu den zeitlichen Abständen Größe und Organisation sowie der Art, des Umfangs
enthalten, in denen die Analysegebühr während des und der Komplexität ihrer Geschäftstätigkeit sicherstel-
3570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017
len, dass seitens der übrigen Anlageberatung kein Ein- keit vorgehen und im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht die
fluss auf die Unabhängige Honorar-Anlageberatung Notwendigkeit der Aufteilung der Kundengelder auf
ausgeübt werden kann. Dazu ist insbesondere sicher- verschiedene Dritte prüfen. Soweit es sich bei dem
zustellen, dass die Vertriebsvorgaben für die Unabhän- Dritten nicht um eine Zentralbank handelt, müssen
gige Honorar-Anlageberatung unabhängig von den Ver- Wertpapierdienstleistungsunternehmen in den Fällen
triebsvorgaben für die übrige Anlageberatung aus- des Satzes 1 der fachlichen Eignung und der Zuverläs-
gestaltet, umgesetzt und überwacht werden und die sigkeit sowie den relevanten Vorschriften und Markt-
Anforderungen gemäß Artikel 53 Absatz 3 Satz 2 der praktiken des Dritten im Zusammenhang mit dem
Verordnung (EU) 2017/565 erfüllt werden. Halten von Kundengeldern und der Verwahrung von
Kundenfinanzinstrumenten Rechnung tragen.
§9 (2) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten in den Fällen des Absatzes 1 Kundenfinanzinstrumente
(1) Vertriebsvorgaben im Sinne des § 80 Absatz 1 bei einem Dritten in einem Drittland hinterlegen, wenn
Satz 2 Nummer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes, die die Verwahrung von Finanzinstrumenten für Rechnung
zur Umsetzung oder Überwachung der Vertriebsvorga- einer anderen Person in dem Drittland besonderen Vor-
ben getroffenen Maßnahmen, die Erfüllung der Ver- schriften und einer besonderen Aufsicht unterliegt und
triebsvorgaben und die Kriterien zur Überprüfung der der Dritte von diesen Vorschriften und dieser Aufsicht
Vereinbarkeit der Vertriebsvorgaben mit den Kunden- erfasst ist. Sofern in einem Drittland die Verwahrung
interessen sowie die Ergebnisse dieser Überprüfung von Finanzinstrumenten für Rechnung einer anderen
sind aufzuzeichnen. Person nicht geregelt ist, darf das Wertpapierdienstleis-
tungsunternehmen Kundenfinanzinstrumente bei einem
(2) Die Aufzeichnungen gemäß § 83 des Wertpapier- Dritten in diesem Drittland nur hinterlegen, wenn die
handelsgesetzes sind in der Weise auf einem dauerhaf- Verwahrung wegen der Art der betreffenden Finanz-
ten Datenträger vorzuhalten, dass die Bundesanstalt instrumente oder der mit diesen verbundenen Wert-
innerhalb der Aufbewahrungsfrist jederzeit leicht darauf papierdienstleistungen nur bei diesem erfolgen kann
zugreifen und jede wesentliche Phase der Bearbeitung oder ein professioneller Kunde das Wertpapierdienst-
sämtlicher Geschäfte rekonstruieren kann. Das Wert- leistungsunternehmen in Textform angewiesen hat, die
papierdienstleistungsunternehmen muss sicherstellen, Finanzinstrumente bei einem Dritten in diesem Dritt-
dass jede nachträgliche Änderung einer Aufzeichnung staat zu verwahren.
und der Zustand vor der Änderung deutlich erkennbar
und die Aufzeichnungen vor sachlich nicht gebotenen (3) Die Anforderungen nach Absatz 2 gelten auch
Änderungen geschützt sind. dann, wenn der Dritte seine Aufgaben in Bezug auf
das Halten und Verwahren von Finanzinstrumenten auf
(3) Hinsichtlich der Informationen nach § 63 Absatz 2 einen anderen Dritten übertragen hat.
und der Informationsblätter nach § 64 Absatz 1 des
Wertpapierhandelsgesetzes bedarf es neben der Auf- (4) Um die Rechte von Kunden an ihren Kunden-
bewahrung eines Exemplars der jeweiligen standardi- geldern nach § 84 Absatz 2 des Wertpapierhandels-
sierten Information oder des jeweiligen Informations- gesetzes und an ihren Finanzinstrumenten zu schützen,
blatts keiner weiteren Aufzeichnungen, soweit aus der sind Wertpapierdienstleistungsunternehmen verpflichtet,
Aufzeichnung hervorgeht, an welchen Kundenkreis sich 1. durch Aufzeichnungen und eine korrekte Buch-
die Information oder das Informationsblatt richtet. führung jederzeit eine Zuordnung der von ihnen
(4) Soweit nicht bereits in § 77 Absatz 3, § 80 Ab- gehaltenen Gelder und Finanzinstrumente zu den
satz 3 oder § 83 Absatz 8 des Wertpapierhandelsgeset- einzelnen Kunden und deren Abgrenzbarkeit von
zes geregelt, sind die Aufzeichnungen eines Wert- eigenen Vermögenswerten zu gewährleisten,
papierdienstleistungsunternehmens, die es auf Grund 2. ihre Aufzeichnungen und Bücher regelmäßig mit
dieser Verordnung, auf Grund des 11. Abschnitts des denen aller Dritten, bei denen sie Kundengelder
Wertpapierhandelsgesetzes, auf Grund anderer nach nach § 84 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes
dem Wertpapierhandelsgesetz erlassener Rechtsver- halten oder Kundenfinanzinstrumente verwahren,
ordnungen sowie auf Grund der Artikel 26 und 72 bis 76 abzugleichen,
der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565, in der je- 3. Maßnahmen zu treffen, die gewährleisten, dass Kun-
weils geltenden Fassung, erstellt, ab dem Zeitpunkt dengelder, die von einem Wertpapierdienstleistungs-
ihrer Erstellung fünf Jahre lang aufzubewahren. Die unternehmen, das nicht über eine Erlaubnis nach § 1
Bundesanstalt kann die Aufbewahrungsfrist um zwei Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengeset-
Jahre verlängern, wenn sie vor Ablauf der in Satz 1 zes verfügt, bei einer Zentralbank, einem Kredit-
genannten Frist Kenntnis von Umständen erhält, die institut, einem in einem Drittstaat zugelassenen ver-
eine Verlängerung der Aufbewahrungsfrist erforderlich gleichbaren Kreditinstitut oder einem qualifizierten
machen. Geldmarktfonds gehalten werden, auf einem oder
mehreren separaten Konten geführt werden, die von
§ 10 allen anderen Konten, auf denen Gelder des Wert-
Getrennte Vermögensverwahrung papierdienstleistungsunternehmens gebucht werden,
(1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen bei getrennt sind,
der Auswahl, Beauftragung und regelmäßigen Über- 4. Maßnahmen zu treffen, die gewährleisten, dass alle
wachung von Dritten, bei denen sie nach § 84 Absatz 2 bei einem Dritten verwahrten Finanzinstrumente der
des Wertpapierhandelsgesetzes Kundengelder halten Kunden durch unterschiedliche Bezeichnung der in
oder bei denen sie Kundenfinanzinstrumente verwah- der Buchführung des Dritten geführten Konten oder
ren, mit der erforderlichen Sorgfalt und Gewissenhaftig- durch Maßnahmen, die ein vergleichbares Schutz-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017 3571
niveau gewährleisten, von den Finanzinstrumenten Verwendung von Kundenfinanzinstrumenten für eigene
des Wertpapierdienstleistungsunternehmens und den Rechnung oder für Rechnung einer anderen Person zu
Finanzinstrumenten des Dritten unterschieden wer- verhindern, beispielsweise
den können, und 1. mit jedem Kunden eine Vereinbarung zu schließen
5. organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um das über die von dem Wertpapierdienstleistungsunter-
Risiko eines Verlustes oder Teilverlustes von Kun- nehmen zu treffenden Maßnahmen für den Fall, dass
dengeldern oder Finanzinstrumenten der Kunden die Bestände in dem Depot des Kunden am Er-
oder damit verbundenen Rechten durch Pflicht- füllungstag nicht ausreichen; zu diesen Maßnahmen
verletzungen so gering wie möglich zu halten. zählen beispielsweise der Abschluss eines Wert-
papierdarlehens im Namen des Kunden oder die
Vertraut ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das
Auflösung der jeweiligen Position,
über eine Erlaubnis zum Betreiben des Depotgeschäfts
nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Kreditwesen- 2. sicherzustellen, dass es Wertpapiere am Erfüllungs-
gesetzes verfügt, Kundenfinanzinstrumente einem Kre- tag voraussichtlich jeweils liefern kann und dafür zu
ditinstitut mit Sitz im Inland, das über eine Erlaubnis sorgen, dass Abhilfemaßnahmen für den Fall er-
zum Betreiben des Depotgeschäfts nach § 1 Absatz 1 griffen werden, dass die Fähigkeit zur Lieferung der
Satz 2 Nummer 5 des Kreditwesengesetzes verfügt Wertpapiere nicht gegeben ist, und
oder das nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 3. die Lieferansprüche seiner Kunden in Bezug auf
Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Wertpapiere zu überwachen und, sofern Wertpapiere
Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wert- am Erfüllungstag oder einem späteren Zeitpunkt
papierlieferungen und -abrechnungen in der Euro- nicht geliefert werden, diese unverzüglich bei der
päischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Gegenseite anzufordern.
Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU
(8) Im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit der
und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257
Verwendung von Finanzinstrumenten als Finanzsicher-
vom 28.8.2014, S. 1) als Zentralverwahrer zugelassen
heiten in Form der Vollrechtsübertragung nach § 84 Ab-
ist, zur Verwahrung an, so gilt das Kreditinstitut nicht
satz 8 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes hat das
als Dritter im Sinne des Satzes 1 Nummer 4.
Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu berücksich-
(5) Ist ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen im tigen,
Einzelfall auf Grund anwendbarer Vorschriften, ins-
1. ob zwischen der Verbindlichkeit des Kunden gegen-
besondere sachenrechtlicher und insolvenzrechtlicher
über dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und
Vorschriften, nicht in der Lage, die Anforderungen nach
der Verwendung von Finanzinstrumenten oder Gel-
Absatz 4 einzuhalten, kann die Bundesanstalt von
dern von Kunden als Finanzsicherheit in der Form
dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen verlangen,
der Vollrechtsübertragung nur ein sehr schwacher
geeignete Vorkehrungen zu treffen, um zu gewähr-
Bezug besteht, insbesondere, ob die Wahrschein-
leisten, dass die Vermögensgegenstände der Kunden
lichkeit einer Inanspruchnahme des Kunden aus
geschützt sind.
einer Verbindlichkeit gegenüber dem Wertpapier-
(6) Sicherungsrechte, Pfandrechte oder Aufrech- dienstleistungsunternehmen gering oder zu vernach-
nungsrechte für Forderungen zugunsten Dritter, die lässigen ist,
nicht aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden er- 2. ob die Summe der als Finanzsicherheit in Form
wachsen oder auf der Erbringung von Dienstleistungen der Vollrechtsübertragung verwendeten Finanzinstru-
des Dritten an den Kunden beruhen, dürfen von dem mente oder Gelder von Kunden die Verbindlichkeiten
Wertpapierdienstleistungsunternehmen nicht bestellt des Kunden gegenüber dem Wertpapierdienstleis-
oder vereinbart werden, es sei denn, sie sind von dem tungsunternehmen weit übersteigen würde und
anzuwendenden Recht eines Drittstaats vorgeschrie-
ben, in dem die Gelder oder Finanzinstrumente der 3. ob sämtliche Finanzinstrumente oder Gelder eines
Kunden gehalten werden. Ein Wertpapierdienstleis- Kunden als Finanzsicherheit in Form der Vollrechts-
tungsunternehmen hat seine Kunden unverzüglich zu übertragung verwendet werden, ohne dass berück-
unterrichten, wenn es zum Abschluss von Vereinbarun- sichtigt worden ist, welche Verbindlichkeiten des
gen verpflichtet ist, die Sicherungsrechte, Pfandrechte betreffenden Kunden gegenüber dem Wertpapier-
oder Aufrechnungsrechte nach Satz 1 begründen. Die dienstleistungsunternehmen bestehen.
Kunden sind auf die mit den Vereinbarungen verbun- (9) Qualifizierte Geldmarktfonds im Sinne des § 84
denen Risiken hinzuweisen. Vereinbart oder bestellt Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind
das Wertpapierdienstleistungsunternehmen Sicherungs- Investmentvermögen,
rechte, Pfandrechte oder Aufrechnungsrechte in Bezug
1. die im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat
auf Finanzinstrumente oder Gelder von Kunden oder
der Europäischen Union oder einem anderen Ver-
wird ihm mitgeteilt, dass solche Rechte kraft Gesetzes
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
bestehen, hat das Wertpapierdienstleistungsunterneh-
Wirtschaftsraum nach Maßgabe der Richtlinie
men die jeweiligen Rechte in die Kundenverträge und
2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des
in seinen Büchern aufzunehmen, um die Eigentums-
Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der
verhältnisse in Bezug auf die Vermögensgegenstände
Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend be-
der Kunden, insbesondere für den Fall einer Insolvenz,
stimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in
klarzustellen.
Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009,
(7) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat S. 32; L 269 vom 13.10.2010, S. 27), die zuletzt
im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 84 Absatz 6 durch die Richtlinie 2014/91/EU (ABl. L 257 vom
Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes die unbefugte 28.8.2014, S. 186) geändert worden ist, oder einer
3572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017
Aufsicht über Vermögen zur gemeinschaftlichen 5. Angaben zu den Mitarbeitern des Wertpapierdienst-
Kapitalanlage unterstellt sind, leistungsunternehmens, die für die Verwahrung von
2. die zur Erreichung ihres primären Anlageziels, das Finanzinstrumenten und Geldern von Kunden ver-
eingezahlte Kapital oder das eingezahlte Kapital antwortlich oder daran beteiligt sind, und zu den
zuzüglich der Erträge zu erhalten, ausschließlich in Mitarbeitern, die für die Einhaltung der Anforderun-
Geldmarktinstrumente angelegt sind, wenn gen, die zum Schutz der Vermögensgegenstände
von Kunden gelten, verantwortlich sind, und
a) sie über eine Restlaufzeit von nicht mehr als
397 Tagen verfügen oder ihre Rendite regelmäßig, 6. die Vereinbarungen, die zur Feststellung der Eigen-
mindestens jedoch alle 397 Tage, an die Bedin- tumsverhältnisse an den Vermögensgegenständen
gungen des Geldmarktes angepasst wird, von Kunden relevant sind.
b) sie eine gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit
§ 11
von 60 Tagen haben und
c) die Investition ausschließlich in erstklassige Geld- Produktfreigabeverfahren
marktinstrumente erfolgt, für Konzepteure von Finanzinstrumenten
wobei ergänzend die Anlage in Guthaben bei einem (1) Das Konzipieren von Finanzinstrumenten im
Kreditinstitut, einer Zweigniederlassung von Kredit- Sinne des § 80 Absatz 9 des Wertpapierhandelsgeset-
instituten im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 des zes umfasst das Neuschaffen, Entwickeln, Begeben
Kreditwesengesetzes oder vergleichbaren Instituten oder die Gestaltung von Finanzinstrumenten. Ein Wert-
mit Sitz in einem Drittstaat zulässig ist, und papierdienstleistungsunternehmen, das Finanzinstru-
mente konzipiert, (Konzepteur) hat die Anforderungen
3. deren Wertstellung spätestens an dem auf den der Absätze 2 bis 15 und des § 81 Absatz 4 und 5
Rücknahmeauftrag des Anlegers folgenden Bank- des Wertpapierhandelsgesetzes so zu erfüllen, wie es
arbeitstag erfolgt. angesichts der Art des Finanzinstruments, der Wert-
Ein Geldmarktinstrument ist erstklassig im Sinne des papierdienstleistung und des Zielmarkts für das Pro-
Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe c, wenn die Kapitalver- dukt angemessen und verhältnismäßig ist.
waltungsgesellschaft des Geldmarktfonds eine eigene
(2) Das Konzipieren von Finanzinstrumenten hat den
dokumentierte Bewertung der Kreditliquidität des be-
Anforderungen an einen geeigneten Umgang mit Inte-
treffenden Geldmarktinstruments durchgeführt hat, die
ressenkonflikten, einschließlich der jeweils geltenden
es ihr ermöglicht, ein Geldmarktinstrument als erst-
Anforderungen an die vereinnahmte Vergütung, zu ent-
klassig anzusehen. Sofern eine oder mehrere von der
sprechen. Ein Konzepteur hat insbesondere sicher-
Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
zustellen, dass die Gestaltung des Finanzinstruments,
registrierte und beaufsichtigte Ratingagenturen ein
einschließlich seiner Merkmale, sich nicht nachteilig auf
Rating in Bezug auf das Geldmarktinstrument ab-
den Endkunden auswirkt. Hält der Konzepteur den ent-
gegeben haben, sollen die verfügbaren Kreditratings
sprechenden Basiswert bereits für eigene Rechnung,
bei der internen Bewertung der Kapitalverwaltungs-
darf er seine eigenen Risiken, einschließlich der Ausfall-
gesellschaft berücksichtigt werden.
wahrscheinlichkeiten, in Bezug auf den Basiswert des
(10) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat Produkts nicht durch entsprechende Konzeption des
der Bundesanstalt, einem bestellten Insolvenzverwalter Finanzinstruments mindern oder verlagern.
und, sofern zutreffend, der zuständigen Abwicklungs-
behörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen: (3) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat
mögliche Interessenkonflikte bei jeder Konzeption
1. Aufzeichnungen von internen Konten und Aufzeich- eines Finanzinstruments zu analysieren. Insbesondere
nungen, aus denen die Salden der für jeden einzel- hat es zu beurteilen, ob das Finanzinstrument dazu
nen Kunden des Wertpapierdienstleistungsunter- führt, dass Endkunden benachteiligt werden, wenn
nehmens gehaltenen Gelder und Finanzinstrumente diese
hervorgehen,
1. eine Gegenposition zu der Position übernehmen, die
2. sofern das Wertpapierdienstleistungsunternehmen zuvor von dem Wertpapierdienstleistungsunterneh-
Kundengelder bei einer Zentralbank, einem Kredit- men selbst gehalten wurde oder
institut, einem vergleichbaren ausländischen Institut
oder einem qualifizierten Geldmarktfonds hinterlegt, 2. eine Position übernehmen, die gegensätzlich zu der
Angaben zu den Konten, auf denen die Kunden- Position ist, welche das Wertpapierdienstleistungs-
gelder gehalten werden, sowie zu diesbezüglichen unternehmen nach Verkauf des Produkts zu halten
Vereinbarungen mit dem Wertpapierdienstleistungs- beabsichtigt.
unternehmen, (4) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat
3. sofern das Wertpapierdienstleistungsunternehmen vor seiner Entscheidung, mit der Konzeption des Pro-
Finanzinstrumente von Kunden bei einem Dritten dukts zu beginnen oder mit ihr fortzufahren, zu beurtei-
verwahrt, Angaben zu den bei dem Dritten eröffne- len, ob das Finanzinstrument eine Gefahr für das ge-
ten Konten und Depots sowie zu den diesbezüg- ordnete Funktionieren oder die Stabilität der Finanz-
lichen Vereinbarungen mit dem Wertpapierdienst- märkte darstellen kann.
leistungsunternehmen, (5) Die an der Konzeption von Finanzinstrumenten
4. Angaben zu Dritten, die ausgelagerte Aufgaben beteiligten maßgeblichen Mitarbeiter und Beauftragten
des Wertpapierdienstleistungsunternehmens aus- müssen über die erforderliche Sachkunde verfügen, um
führen, und Angaben zu den ausgelagerten Auf- die Merkmale und Risiken der von ihnen konzipierten
gaben, Finanzinstrumente zu verstehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017 3573
(6) Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen 2. die Gestaltung des Finanzinstruments durch Merk-
ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten in einer schrift- male bestimmt wird, die für den Kunden vorteilhaft
lichen Vereinbarung festhalten, wenn sie mit anderen sind, und somit nicht auf einem Geschäftsmodell
Wertpapierdienstleistungsunternehmen, einschließlich beruht, dessen Rentabilität auf einem nachteiligen
solchen aus Drittstaaten, und Unternehmen, die nicht Ergebnis für Kunden basiert.
gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen (11) Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben die
Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über für das Finanzinstrument vorgesehene Gebührenstruk-
Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der tur daraufhin zu prüfen, ob
Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173
vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015, S. 38; 1. die Kosten und Gebühren des Finanzinstruments mit
L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, den Bedürfnissen, Zielen und Merkmalen des Ziel-
S. 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116), die zuletzt durch markts vereinbar sind,
die Richtlinie (EU) 2016/1034 (ABl. L 175 vom 2. die Gebühren die erwartete Rendite des Finanz-
30.6.2016, S. 8) geändert wurde, beaufsichtigt werden, instruments nicht aufzehren, was insbesondere der
zusammenarbeiten, um ein Produkt neu zu schaffen, zu Fall ist, wenn die Kosten oder Gebühren sämtliche
entwickeln, zu begeben oder zu gestalten. Vorteile des Finanzinstruments, einschließlich steuer-
(7) Der Zielmarkt ist für jedes Finanzinstrument ge- licher Vorteile, aufwiegen, übersteigen oder auf-
sondert zu bestimmen. Dabei ist der Kreis der Kunden heben oder
zu bestimmen, mit deren Bedürfnissen, Merkmalen und 3. die Gebührenstruktur des Finanzinstruments für den
Zielen das Finanzinstrument im Einklang stehen muss. Zielmarkt hinreichend transparent ist, so dass sie
Ebenso sind etwaige Kundengruppen zu bestimmen, keine versteckten Gebühren enthält oder zu komplex
mit deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen das ist, um verständlich zu sein.
Finanzinstrument nicht vereinbar ist. Sind mehrere
Wertpapierdienstleistungsunternehmen an der Konzep- (12) Die an die Vertriebsunternehmen weitergegebe-
tion eines Finanzinstruments beteiligt, braucht nur ein nen Informationen über ein Finanzinstrument haben
Zielmarkt des Konzepteurs bestimmt zu werden. Informationen zu den für das Finanzinstrument geeig-
neten Vertriebskanälen, zum Produktfreigabeverfahren
(8) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das und zur Zielmarktbeurteilung zu enthalten und in einer
Finanzinstrumente konzipiert, welche von anderen Form zu erfolgen, die es den Vertriebsunternehmen er-
Wertpapierdienstleistungsunternehmen vertrieben wer- möglicht, das Finanzinstrument zu verstehen und zu
den sollen, hat die Bedürfnisse und Merkmale der Kun- empfehlen oder zu verkaufen.
den, mit denen das Produkt vereinbar sein muss, auf
(13) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat
der Grundlage seiner theoretischen Kenntnisse von und
im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung des Finanz-
seinen bisherigen Erfahrungen mit dem Finanzinstru-
instruments nach § 80 Absatz 10 des Wertpapier-
ment oder vergleichbaren Finanzinstrumenten, den
handelsgesetzes zu prüfen, ob das Finanzinstrument
Finanzmärkten und den Bedürfnissen, Merkmalen und
weiterhin mit den Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen
Zielen potentieller Endkunden zu bestimmen.
des Zielmarkts vereinbar ist und auf dem vorher fest-
(9) Der Konzepteur muss eine Szenarioanalyse gelegten Zielmarkt vertrieben wird oder ob es auch
seiner Finanzinstrumente durchführen, die beurteilt, solche Kunden erreicht, mit deren Bedürfnissen, Merk-
welche Risiken des Produkts im Hinblick auf ein malen und Zielen das Finanzinstrument nicht vereinbar
schlechtes Ergebnis bestehen und unter welchen ist. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat im
Umständen dieses Ergebnis eintreten kann. Namentlich Rahmen der Prüfung nach Satz 1 alle Ereignisse zu
hat das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die berücksichtigen, die die potenziellen Risiken für den
Wirkungsweise des Finanzinstruments unter negativen bestimmten Zielmarkt wesentlich beeinflussen können.
Bedingungen zu beurteilen; insbesondere für den Fall,
(14) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat
dass
das Finanzinstrument in regelmäßigen Abständen zu
1. sich die Marktbedingungen verschlechtern, überprüfen, um zu bewerten, ob sich das Finanzinstru-
ment in der beabsichtigten Weise auswirkt. Das Wert-
2. der Konzepteur oder ein an der Konzeption oder
papierdienstleistungsunternehmen muss festlegen, wie
dem Funktionieren des Finanzinstruments beteiligter
regelmäßig es seine Finanzinstrumente überprüft. Es
Dritter in finanzielle Schwierigkeiten gerät oder ein
hat dabei die für das Finanzinstrument relevanten
anderweitiges Gegenparteirisiko eintritt,
Merkmale zu berücksichtigen und muss insbesondere
3. sich das Finanzinstrument als kommerziell nicht auch Merkmalen Rechnung tragen, die mit der Kom-
lebensfähig erweist oder plexität oder dem innovativen Charakter der verfolgten
Anlagestrategien zusammenhängen. Hat das Wert-
4. die Nachfrage nach dem Finanzinstrument erheblich
papierdienstleistungsunternehmen Kenntnis von einem
höher als erwartet ausfällt, so dass die Mittel des
Ereignis, welches das Risiko für Investoren wesentlich
Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder der
beeinflussen könnte, muss es das Finanzinstrument vor
Markt des Basiswerts unter Druck geraten.
jeder weiteren Begebung oder Wiederauflage erneut
(10) Der Konzepteur hat festzustellen, ob ein Finanz- überprüfen, um zu bewerten, ob sich das Finanzinstru-
instrument den ermittelten Bedürfnissen, Merkmalen ment noch in der beabsichtigten Weise auswirkt.
und Zielen seines Zielmarktes entspricht, insbesondere
(15) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat
im Hinblick darauf, ob
zudem wesentliche Ereignisse zu bestimmen, die die
1. das Risiko- und Ertragsprofil des Finanzinstruments Risiko- und Ertragserwartungen des Finanzinstruments
mit dem Zielmarkt vereinbar ist und beeinflussen können, insbesondere
3574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017
1. das Überschreiten einer Schwelle, die das Ertrags- Konzepteur für ein Finanzinstrument keinen Zielmarkt
profil des Finanzinstruments beeinflussen wird, oder bestimmt, so hat ein Wertpapierdienstleistungsunter-
2. die Solvenz derjenigen Emittenten, deren Wert- nehmen, das dieses Finanzinstrument zu vertreiben be-
papiere oder Garantien die Wertentwicklung des absichtigt, den Zielmarkt eigenständig zu bestimmen.
Finanzinstruments beeinflussen können. (4) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das
(16) Bei Eintritt eines wesentlichen Ereignisses im Finanzinstrumente vertreibt, die von einem anderen Un-
Sinne des Absatzes 14 hat das Wertpapierdienstleis- ternehmen konzipiert worden sind, muss über ange-
tungsunternehmen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, messene Produktfreigabevorkehrungen verfügen, um
beispielsweise sicherzustellen, dass
1. alle relevanten Informationen über das Ereignis und 1. die Produkte und Dienstleistungen, die das Wert-
seine Auswirkungen auf das Finanzinstrument an die papierdienstleistungsunternehmen anzubieten oder
Kunden oder, sofern zutreffend, Vertriebsunter- zu empfehlen beabsichtigt, mit den Bedürfnissen,
nehmen des Finanzinstruments weiterzugeben, Merkmalen und Zielen des bestimmten Zielmarkts
vereinbar sind und
2. das Produktfreigabeverfahren zu verändern,
3. die weitere Begebung des Finanzinstruments ein- 2. die beabsichtigte Vertriebsstrategie dem bestimm-
zustellen, ten Zielmarkt entspricht.
4. die Vertragsbedingungen des Finanzinstruments zur Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat die
Vermeidung unfairer Vertragsklauseln zu ändern, Umstände und Bedürfnisse der von ihm ausgewählten
Kunden angemessen zu ermitteln und zu bewerten, um
5. sofern das Finanzinstrument nicht wie geplant ver- sicherzustellen, dass die Kundeninteressen nicht auf
trieben wird, zu prüfen, ob die für das Finanzinstru- Grund von wirtschaftlichem oder finanziellem Druck be-
ment genutzten Vertriebskanäle angemessen sind, einträchtigt werden. Dabei hat das Wertpapierdienst-
6. Kontakt mit den Vertriebsunternehmen aufzuneh- leistungsunternehmen auch sämtliche Kundengruppen
men, um eine Änderung des Vertriebsablaufs zu zu ermitteln, mit deren Bedürfnissen, Merkmalen und
erörtern, Zielen das Produkt oder die Dienstleistung nicht verein-
7. die Vertragsbeziehung zum Vertriebsunternehmen zu bar ist.
beenden oder (5) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das
8. die Bundesanstalt unverzüglich darüber zu unter- Finanzinstrumente vertreibt, die von einem anderen
richten. Unternehmen konzipiert worden sind, das der Richt-
linie 2014/65/EU unterliegt, hat diejenigen Informa-
§ 12 tionen über die Finanzinstrumente, die es zu empfehlen
oder zu verkaufen beabsichtigt, bei dem Konzepteur des
Produktfreigabeverfahren
jeweiligen Finanzinstruments einzuholen, die sicherstel-
für Vertriebsunternehmen
len, dass die Produkte entsprechend den Bedürfnissen,
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat bei Merkmalen und Zielen des bestimmten Zielmarkts
der Auswahl derjenigen Finanzinstrumente, die von die- vertrieben werden. Der Konzepteur hat dem Vertriebs-
sem oder anderen Wertpapierdienstleistungsunterneh- unternehmen die in Satz 1 genannten Informationen auf
men begeben werden, und der Dienstleistungen, die es Verlangen zur Verfügung zu stellen.
Kunden anzubieten oder zu empfehlen beabsichtigt,
die Anforderungen der Absätze 2 bis 12 sowie des (6) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat
§ 80 Absatz 12 und 13 und des § 81 Absatz 4 des zudem alle zumutbaren Schritte einzuleiten, um von
Wertpapierhandelsgesetzes so zu erfüllen, wie es ange- Konzepteuren, die der Richtlinie 2014/65/EU nicht
sichts der Art des Finanzinstruments, der Wertpapier- unterfallen, alle Informationen zu erhalten, die nötig
dienstleistung und des Zielmarkts des Produkts an- sind, um sicherzustellen, dass die Produkte entspre-
gemessen und verhältnismäßig ist. chend den Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen des
Zielmarkts vertrieben werden. Dies gilt auch dann,
(2) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das wenn die erforderlichen Informationen nicht öffentlich
ein Finanzinstrument anbietet oder empfiehlt, das von verfügbar sind. Das vertreibende Wertpapierdienstleis-
einem Unternehmen konzipiert wird, das nicht von der tungsunternehmen hat in diesem Fall alle zumutbaren
Richtlinie 2014/65/EU erfasst wird, hat sicherzustellen, Schritte einzuleiten, um die erforderlichen Informatio-
dass § 80 Absatz 9 bis 11 des Wertpapierhandels- nen von dem Konzepteur oder seinem Vertreter zu er-
gesetzes und die Absätze 3, 4 und 6 bis 12 beachtet halten. Öffentlich zugängliche Informationen sind hier-
werden. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat für ausreichend, wenn sie klar, zuverlässig und im Ein-
geeignete Vorkehrungen zu treffen, die sicherstellen, klang mit den gesetzlichen Vorgaben und den regulato-
dass es von dem Konzepteur des Finanzinstruments rischen Anforderungen erstellt worden sind, etwa wenn
ausreichende Informationen über das Finanzinstrument sie den Offenlegungsanforderungen entsprechen, die
zur Erfüllung der Anforderungen des § 80 Absatz 9 in der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parla-
bis 11 des Wertpapierhandelsgesetzes und der Ab- ments und des Rates vom 4. November 2003 betref-
sätze 3, 4 und 6 bis 12 erhält. fend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von
(3) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel
Finanzinstrumente vertreibt, die von einem anderen zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie
Unternehmen konzipiert worden sind, hat den Zielmarkt 2001/34/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64; L 218
für jedes vertriebene Finanzinstrument im Hinblick auf vom 24.7.2014, S. 8), die zuletzt durch die Richt-
seine Kunden zu bestimmen und hat dabei den Ziel- linie 2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1) ge-
markt des Konzepteurs zu berücksichtigen. Hat der ändert worden ist, und in der Richtlinie 2004/109/EG
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017 3575
des Europäischen Parlaments und des Rates vom (11) Vertriebsunternehmen müssen den Konzepteuren
15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transpa- auf deren Anfrage Informationen über den Vertrieb und,
renzanforderungen in Bezug auf Informationen über sofern angebracht, Informationen zu den in Absatz 9
Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem genannten Überprüfungen durch die Vertriebsunterneh-
geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung men übermitteln.
der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004,
S. 38), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/50/EU (12) Sind mehrere Wertpapierdienstleistungsunter-
(ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 13) festgelegt sind. Die nehmen in den Vertrieb eines Produkts oder einer
vorstehenden Pflichten gelten sowohl für Produkte, die Dienstleistung eingeschaltet, trägt das Wertpapier-
auf dem Primärmarkt als auch für solche, die auf dem dienstleistungsunternehmen mit direkter Kundenbezie-
Sekundärmarkt vertrieben werden sollen und stehen hung (Endvertreiber) die Letztverantwortung bei der
unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit. Das Aus- Erfüllung der Produktfreigabepflichten gemäß § 80
maß der Pflichten hängt insbesondere von dem Grad Absatz 9 bis 11 des Wertpapierhandelsgesetzes und
der öffentlich verfügbaren Informationen und der Kom- gemäß den Absätzen 1 bis 12. Die zwischengeschalte-
plexität des betreffenden Produkts ab. ten Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind jedoch
verpflichtet,
(7) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat
die vom Konzepteur erhaltenen Informationen und 1. sicherzustellen, dass relevante Produktinformatio-
seine eigenen Informationen in Bezug auf seinen Kun- nen von dem Konzepteur an den Endvertreiber
denstamm zu verwenden, um den Zielmarkt und die innerhalb der Vertriebskette weitergegeben werden,
Vertriebsstrategie zu bestimmen.
2. dem Konzepteur Informationen über die Produkt-
(8) Vertreibt das Wertpapierdienstleistungsunterneh-
verkäufe zur Verfügung zu stellen, soweit dieser die
men die von ihm konzipierten Finanzinstrumente selbst,
Informationen benötigt, um seine eigenen Produkt-
ist nur eine Zielmarktbestimmung erforderlich.
freigabepflichten zu erfüllen, und
(9) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat
die von ihm angebotenen oder empfohlenen Finanz- 3. die jeweiligen Produktfreigabepflichten der Konzep-
instrumente und die von ihm erbrachten Dienstleistun- teure in Bezug auf die von den zwischengeschalte-
gen regelmäßig zu überprüfen und dabei alle Ereignisse ten Wertpapierdienstleistungsunternehmen erbrachten
zu berücksichtigen, die die potenziellen Risiken für den Dienstleistungen zu erfüllen.
bestimmten Zielmarkt wesentlich beeinflussen könnten.
Es hat zumindest zu bewerten, ob das Produkt oder § 13
die Dienstleistung den Bedürfnissen, Merkmalen und
Zielen des bestimmten Zielmarkts weiterhin entspricht Strukturierte Einlagen
und ob die beabsichtigte Vertriebsstrategie nach wie
Die §§ 11 und 12 dieser Verordnung gelten ent-
vor geeignet ist. Das Wertpapierdienstleistungsunter-
sprechend für den Verkauf von und die Beratung zu
nehmen hat darüber hinaus den Zielmarkt erneut zu
strukturierten Einlagen durch Wertpapierdienstleis-
prüfen und bei Bedarf seine Produktfreigabevorkehrun-
tungsunternehmen und Kreditinstitute, die strukturierte
gen zu aktualisieren, wenn es davon Kenntnis erlangt,
Einlagen ausgeben.
dass der Zielmarkt für ein bestimmtes Produkt oder
eine bestimmte Dienstleistung fehlerhaft bestimmt wor-
den ist oder das Produkt oder die Dienstleistung den § 14
Gegebenheiten des bestimmten Zielmarkts nicht mehr
gerecht wird, insbesondere wenn das Produkt auf Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Grund von Marktveränderungen seine Liquidität verliert Diese Verordnung tritt am 3. Januar 2018 in Kraft.
oder besonders starken Preisschwankungen ausge- Gleichzeitig tritt die Wertpapierdienstleistungs-Verhal-
setzt ist. tens- und Organisationsverordnung vom 20. Juli 2007
(10) § 11 Absatz 5 gilt entsprechend für Wertpapier- (BGBl. I S. 1432), die zuletzt durch Artikel 16 Absatz 4
dienstleistungsunternehmen, die von anderen Unter- des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514)
nehmen konzipierte Finanzinstrumente vertreiben. geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 17. Oktober 2017
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
3576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017
Besondere Gebührenverordnung
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
für den Bereich des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und des Funkanlagengesetzes
(EMVG-FuAG-BGebV)
Vom 17. Oktober 2017
Auf Grund des § 22 Absatz 1 und 4 Satz 1 des Bun- verzeichnissen in den Anlagen 1 bis 5 zu dieser Verord-
desgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I nung.
S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Wirt-
schaft und Energie: §3
§1 Gebührenbefreiung
Erhebung von Gebühren und Auslagen Gebühren für Maßnahmen nach Anlage 1 Nummer 5
Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekom- oder nach Anlage 4 werden nicht erhoben, wenn ein
munikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) Betriebsmittel unverschuldet entgegen den Vorschrif-
erhebt Gebühren und Auslagen für die individuell zu- ten des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes
rechenbaren öffentlichen Leistungen (gebührenfähige oder entgegen den Vorschriften der Sicherheitsfunk-
Leistungen) im Anwendungsbereich des Bundesgebüh- Schutzverordnung betrieben wird.
rengesetzes, die sie auf Grund der folgenden Vorschrif-
ten erbringt: §4
1. Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz,
Übergangsregelung
2. Funkanlagengesetz,
3. Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Ver- Diese Verordnung ist auch auf gebührenfähige Leis-
ordnung, tungen anzuwenden, die bereits vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung begonnen oder erbracht wurden,
4. Verordnung über das Nachweisverfahren zur Be- soweit für diese gebührenfähigen Leistungen noch
grenzung elektromagnetischer Felder, keine Gebühren oder Auslagen erhoben wurden.
5. Sicherheitsfunk-Schutzverordnung.
§5
§2
Höhe der Gebühren und Auslagen Inkrafttreten
Die Höhe der Gebühren und Auslagen für gebühren- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
fähige Leistungen richtet sich nach den Gebühren- in Kraft.
Berlin, den 17. Oktober 2017
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und Energie
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017 3577
Anlage 1
(zu § 2 i. V. m. § 1 Nummer 1 und 2)
Gebühren- und Auslagenverzeichnis
nach dem Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und dem Funkanlagengesetz
Höhe der Gebühr
Nr. Gebühren- oder Auslagentatbestand
oder der Auslage
1 Maßnahmen nach § 22 Absatz 2 und den §§ 23 bis 26 EMVG sowie Nach Zeitaufwand gemäß Anlage 5
nach § 23 Absatz 2 und den §§ 24 bis 30 FuAG bei Verstoß gegen die
dort genannten Vorschriften
2 Administrative oder messtechnische Prüfung eines Gerätes oder einer Nach Zeitaufwand gemäß Anlage 5
Geräteserie gemäß § 22 Absatz 2 EMVG in Verbindung mit § 4 EMVG (zusätzlich zu der Gebühr gemäß
bei Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen des EMVG Nummer 1)
3 Administrative oder messtechnische Prüfung eines Gerätes oder einer Nach Zeitaufwand gemäß Anlage 5
Geräteserie gemäß § 23 Absatz 2 FuAG in Verbindung mit § 4 FuAG (zusätzlich zu der Gebühr gemäß
bei Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen des FuAG Nummer 1)
4 Prüfung eines Gerätes in einem beauftragten Labor bei Verstoß gegen In voller Höhe einschließlich der
§ 4 FuAG Umsatzsteuer
(zusätzlich zu der Gebühr gemäß
Nummer 1)
5 Maßnahmen zur Ermittlung oder Beseitigung von Störungen nach § 27 Nach Zeitaufwand gemäß Anlage 5
Absatz 1 bis 3 EMVG bei Verstoß gegen die Vorschriften des § 6, des
§ 7 Absatz 2 und des § 20 Absatz 1 EMVG gegenüber den Betreibern
von Betriebsmitteln
3578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017
Anlage 2
(zu § 2 i. V. m. § 1 Nummer 3)
Gebührenverzeichnis
nach der Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung
Höhe der Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
(in Euro)
1 Verwaltungsmäßige Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als 1 000
notifizierte Stelle nach § 10 oder § 12 AnerkV oder auf Anerkennung
als Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 11 oder § 13
AnerkV
2 Antragstellung nach § 3 Absatz 2 i. V. m. § 10 oder § 12 AnerkV
(zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 1)
2.1 Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 i. V. m. § 10 oder § 12 500 bis 2 500
AnerkV vorgelegten Beschreibung des beantragten Konformitätsbe-
wertungsbereiches und Einhaltung der grundlegenden Anforderungen
der jeweiligen Richtlinie
2.2 Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 i. V. m. § 10 oder § 12 500 bis 2 000
AnerkV vorgelegten Akkreditierungsurkunde der Deutschen Akkredi-
tierungsstelle GmbH (DAkkS) auf Plausibilität und Vollständigkeit
2.3 Regelmäßige Überprüfung der allgemeinen Anforderungen an die 500 bis 1 500
notifizierte Stelle nach § 4 Absatz 7 i. V. m. § 10 oder § 12 AnerkV
3 Antragstellung nach § 3 Absatz 3 i. V. m. § 10, § 11, § 12 oder § 13
AnerkV (zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 1)
3.1 Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 i. V. m. § 10 oder § 12 500 bis 2 500
AnerkV vorgelegten Beschreibung des beantragten Konformitätsbe-
wertungsbereiches
3.2 Überprüfung der Einhaltung der formalen Anforderungen zur Aner- 1 500 bis 7 500
kennung als notifizierte Stelle nach § 3 Absatz 3 i. V. m. § 10, § 11, § 12
oder § 13 AnerkV
3.3 Überprüfung der fachlichen Anforderungen und der Kompetenz des 500
Personals durch interne Begutachter mittels Fachgesprächen vor Ort
nach § 3 Absatz 3 i. V. m. § 10, § 11, § 12 oder § 13 AnerkV pro Person
und Tag
3.4 Fachliche Prüfung von durchgeführten oder fiktiven Konformitäts- 800 bis 5 000
bewertungen durch externe Begutachter vor Ort nach § 3 Absatz 3
i. V. m. § 10, § 11, § 12 oder § 13 AnerkV pro Person und Tag
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 3.2)
3.5 Regelmäßige Überprüfung der allgemeinen Anforderungen an die 1 000 bis 3 000
notifizierte Stelle oder Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten
nach § 4 Absatz 7 i. V. m. § 10, § 11, § 12 oder § 13 AnerkV
4 Erstellung eines Bescheids nach § 4 Absatz 1 AnerkV (zusätzlich zu 250
der Gebühr nach Nummer 1)
5 Anlassbezogene Überprüfung der Anforderungen nach § 2 Absatz 4 1 500 bis 4 500
AnerkV (zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 2 oder Nummer 3)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017 3579
Anlage 3
(zu § 2 i. V. m. § 1 Nummer 4)
Gebühren- und Auslagenverzeichnis
nach der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder
Höhe der Gebühr
Nr. Gebühren- oder Auslagentatbestand
oder der Auslage
1 Gebühren für die Erteilung einer Standortbescheinigung
1.1 Erteilung einer Standortbescheinigung Nach Zeitaufwand gemäß Anlage 5
(einschließlich Nahbetrachtungen der zu bewertenden Sendeantennen,
auch für bereits am Standort vorhandene Sendeantennen bei
Standortmitbenutzungen bzw. bei Umwandlung vorläufiger Stand-
ortbescheinigungen gemäß § 5 Absatz 4 BEMFV)
1.2 Betrachtung eines Standortes nach § 5 Absatz 3 BEMFV sowie bei Nach Zeitaufwand gemäß Anlage 5
erforderlichen Messungen
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1.1)
1.3 Erforderliche Messungen oder Nahfeldberechnungen Nach Zeitaufwand gemäß Anlage 5
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1.1)
2 Zweitschrift einer Standortbescheinigung 25 €
3 Überprüfung von Standorten nach § 13 BEMFV: Nach Zeitaufwand gemäß Anlage 5
Maßnahmen bei Betrieb einer Funkanlage ohne die erforderliche
Standortbescheinigung oder unter Verstoß gegen deren Bestimmun-
gen; Verletzung von Anzeige- und Dokumentationspflichten; Betrieb
einer Amateurfunkanlage unter Verstoß gegen § 8 BEMFV
(einschließlich Ausführen eines mobilen Messeinsatzes)
3580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017
Anlage 4
(zu § 2 i. V. m. § 1 Nummer 5)
Gebührenverzeichnis
nach der Sicherheitsfunk-Schutzverordnung
Nr. Gebührentatbestand Höhe der Gebühr
1 Maßnahmen zum Schutz von öffentlichen Telekommunikationsnetzen Nach Zeitaufwand gemäß Anlage 5
und Sende- und Empfangsfunkanlagen, die in definierten Frequenz-
bereichen zu Sicherheitszwecken betrieben werden, nach § 3 Absatz 2
und 3, § 4 sowie § 5 Absatz 3 SchuTSEV
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017 3581
Anlage 5
(zu § 2 i. V. m. § 1)
Stundensätze
Nr. Stundensätze Höhe des Stundensatzes
1 Einsatz von Beamten des mittleren, des gehobenen und des höheren Stundensätze nach Anlage 1 Teil A
Dienstes Abschnitt 1 Nummer 1 der Allge-
meinen Gebührenverordnung vom
11. Februar 2015 (BGBl. I S. 130)
in ihrer jeweils gültigen Fassung
2 Einsatz von Mess-Kfz 130,78 €
(einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen
Einrichtungen im Mess-Kfz)
3 Labor GMH (Große Messhalle) 283,84 €
(einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen
Einrichtungen)
4 Labor KMH (Kleine Messhalle) 323,35 €
(einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen
Einrichtungen)
5 Labor BEL (Beleuchtungseinrichtungen) 177,15 €
(einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen
Einrichtungen)
6 Labor KET (Kabelgebundene Energiereiche Testsysteme) 235,94 €
(einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen
Einrichtungen)
7 Labor UEL (Unterhaltungselektronik) 238,67 €
(einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen
Einrichtungen)
3582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017
Verordnung
zur Einführung des
elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen
Aktenführung beim Bundesamt für Justiz im Anwendungsbereich
des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die
Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen
(Rahmenbeschluss-Geldsanktionen-E-Rechtsverkehrs-und-Aktenführungsverordnung –
RbGeldERAV)1
Vom 18. Oktober 2017
Auf Grund des § 77b des Gesetzes über die interna- dem Stand der Technik vergleichbaren Standards
tionale Rechtshilfe in Strafsachen, der durch Artikel 163 genutzt wird und
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) 2. die Integrität und Authentizität der Daten gewähr-
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium leistet ist.
der Justiz und für Verbraucherschutz:
(3) Die qualifizierte elektronische Signatur kann auch
§1 durch eine einfache elektronische Signatur ersetzt
werden, wenn das elektronische Dokument auf einem
Elektronischer Rechtsverkehr sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird. Sichere
mit dem Bundesamt für Justiz Übermittlungswege sind:
(1) Beim Bundesamt für Justiz können ab dem
1. der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kon-
24. Oktober 2017 in Verfahren nach den §§ 86 bis 87p
tos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht
des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in
gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes
Strafsachen einschließlich der Zwangsvollstreckungs-
angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung
verfahren elektronische Dokumente eingereicht wer-
gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestäti-
den, wenn
gen lässt,
1. für die Leistung von Rechtshilfe die Einreichung
2. der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen
schriftlicher Unterlagen einschließlich Originalen
elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der
und beglaubigten Abschriften notwendig ist oder
Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entspre-
2. Erklärungen, Anträge oder Begründungen ausdrück- chenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten
lich schriftlich abzufassen oder zu unterzeichnen sind. elektronischen Postfach und der elektronischen
(2) Das Bundesamt für Justiz gibt die für die Über- Poststelle des Bundesamtes für Justiz.
mittlung und Bearbeitung notwendige Form, insbe-
sondere technische Formate und Parameter, von §3
elektronischen Dokumenten nach Absatz 1 sowie die Formular
technisch möglichen Übermittlungswege auf seiner
Internetseite www.bundesjustizamt.de bekannt. Für ausgehende Ersuchen stellt das Bundesamt für
Justiz über seine Internetseite www.bundesjustizamt.de
§2 ein Formular elektronisch zur Verfügung, das dem in
§ 87a Nummer 2 des Gesetzes über die internationale
Signaturanforderungen Rechtshilfe in Strafsachen genannten Formblatt ent-
(1) Elektronische Dokumente gemäß § 1 Absatz 1 spricht.
sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu
versehen. §4
(2) Die qualifizierte elektronische Signatur kann Zulassung der elektronischen Aktenführung
durch eine einfache elektronische Signatur ersetzt wer- Das Bundesamt für Justiz kann ab dem 24. Oktober
den, wenn eine Behörde oder ein Gericht ein elektroni- 2017 die Akten in Verfahren nach den §§ 86 bis 87p des
sches Dokument bei dem Bundesamt für Justiz einreicht Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsa-
und chen einschließlich der Akten in Zwangsvollstreckungs-
1. ein verschlüsselter Übermittlungsweg auf der Grund- verfahren elektronisch führen.
lage des Protokollstandards „OSCI“ oder eines nach
§5
1
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- Führung elektronischer Akten
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 (1) Es ist durch geeignete technisch-organisatori-
vom 17.9.2015, S. 1). sche Maßnahmen nach dem Stand der Technik sicher-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017 3583
zustellen, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Ak- §6
tenführung eingehalten werden. Datenschutz und Datensicherheit
(2) Bei der Übertragung von in Papierform vorliegen- Das Bundesamt für Justiz dokumentiert die dem
den Schriftstücken und Gegenständen des Augen- Stand der Technik entsprechenden technischen und or-
scheins in die elektronische Form gemäß § 77a Ab- ganisatorischen Maßnahmen, die es zur Gewährleis-
satz 4 Satz 2 des Gesetzes über die internationale tung der Datensicherheit und zur Sicherstellung des
Rechtshilfe in Strafsachen ist nach dem Stand der Datenschutzes nach Maßgabe des Bundesdaten-
Technik sicherzustellen, dass das zu den Akten zu neh- schutzgesetzes, insbesondere der in der Anlage zu
mende elektronische Dokument mit dem Ausgangs- § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten
dokument bildlich und inhaltlich übereinstimmt, wenn Anforderungen, getroffen hat.
es lesbar gemacht wird.
§7
(3) Enthält eine elektronisch geführte Akte sowohl
elektronische als auch in Papierform beibehaltene Inkrafttreten
Bestandteile, so muss beim Zugriff auf jeden der Teile Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
ein Hinweis auf den jeweils anderen Teil enthalten sein. in Kraft.
Berlin, den 18. Oktober 2017
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
3584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017
Verordnung
zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung
sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen1
Vom 18. Oktober 2017
Auf Grund zuletzt durch Artikel 303 Nummer 3 Buchstabe a
und b der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
– des § 65 Satz 1 Nummer 4 und 6, des § 66 Satz 1 S. 1474) und § 129 zuletzt durch Artikel 303 Num-
Nummer 1 und 2, 4 Buchstabe a, b, d und e, Num- mer 4 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
mer 5, 6, 9 und 10 und Satz 3 des Bundesberggeset- S. 1474) geändert worden sind, verordnet das Bun-
zes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), des § 67 desministerium für Wirtschaft und Energie
Nummer 1, 4, 7 und 8, des § 68 Absatz 2 und 3, auch
in Verbindung mit § 126 Absatz 1 Satz 1 und Ab- – im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
satz 3, § 127 Absatz 1 und den §§ 128 und 129, Arbeit und Soziales, soweit Vorschriften auf § 68
von denen § 66 Satz 3 des Bundesberggesetzes zu- Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1
letzt durch Artikel 11 Nummer 3 des Gesetzes vom und mit § 65 Satz 1 Nummer 4 und 6 und § 66
9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833), § 67 zuletzt Satz 1 Nummer 1, 2, 4 Buchstabe a, b, d und e,
durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 4. Au- Nummer 5, 6, 9 und 10 und Satz 3, auch in Ver-
gust 2016 (BGBl. I S. 1962), § 68 Absatz 2 und 3 bindung mit § 126 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3,
§ 127 Absatz 1 und den §§ 128 und 129 des
1
Artikel 1 § 4 dient für Betriebe, die dem Bundesberggesetz unterlie- Bundesberggesetzes beruhen und Fragen des
gen, zusammen mit § 20 der Allgemeinen Bundesbergverordnung Arbeitsschutzes betreffen,
vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466) der Umsetzung
– von Artikel 8 der Richtlinie 92/104/EWG des Rates vom 3. Dezem-
– im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
ber 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicher- Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit,
heit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägi- soweit Vorschriften auf § 68 Absatz 2 Nummer 2
gen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben (ABl. L 404
vom 31.12.1992, S. 10) und und 3 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2 und
– von Artikel 8 der Richtlinie 92/91/EWG des Rates vom 3. November
mit § 66 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Num-
1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit mer 8, auch in Verbindung mit § 126 Absatz 1 Satz 1
und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, und Absatz 3, § 127 Absatz 1 und den §§ 128
in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden (ABl.
L 348 vom 28.11.1992, S. 9).
und 129 des Bundesberggesetzes beruhen, sowie
Artikel 1 §§ 7 bis 13 und Artikel 2 dieser Verordnung dienen für unter- – im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
tägige Betriebe, die dem Bundesberggesetz unterliegen, der Umset- Verkehr und digitale Infrastruktur, soweit Vor-
zung folgender Richtlinien:
schriften auf § 68 Absatz 2 Nummer 2 und 3 in
– Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von
Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2 und mit § 66
durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. L 131 vom Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 8,
5.5.1998, S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/27/EU auch in Verbindung mit § 126 Absatz 1 Satz 1 und
(ABl. L 65 vom 5.3.2014, S. 1) geändert worden ist,
Absatz 3, § 127 Absatz 1 und den §§ 128 und 129
– Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, des Bundesberggesetzes beruhen und soweit Vor-
92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richt- schriften auf § 68 Absatz 2 in Verbindung mit Ab-
linie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates satz 3 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 126
zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen Absatz 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes beruhen
und Gemischen (ABl. L 65 vom 5.3.2014, S. 1) und und Tätigkeiten im Sinne des § 2 Absatz 1 des
– Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Bundesberggesetzes im Bereich des Festland-
vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen sockels und der Küstengewässer betreffen,
Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit
(ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50; ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 23; – der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom
ABl. L 204 vom 4.8.2007, S. 28).
7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), von denen § 18
Artikel 5 dient in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz für Be-
triebe, die dem Bundesberggesetz unterliegen, der Umsetzung fol-
Absatz 2 Nummer 5 zuletzt durch Artikel 227 Num-
gender Richtlinien: mer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
– Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Min- S. 2407) geändert worden ist, verordnet die Bundes-
destvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheits- regierung sowie
schutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (ABl. L 156 vom
21.6.1990, S. 14), – des § 34 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes
– Richtlinie 90/269/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Min- vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179;
destvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheits- 2012 I S. 131) verordnet die Bundesregierung nach
schutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die
Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbel- Anhörung der beteiligten Kreise:
säule mit sich bringt (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 9),
– Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Artikel 1
vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von
Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung Änderung der
durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (ABl. L 42 vom 15.2.2003,
S. 38) und
Gesundheitsschutz-Bergverordnung
– Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Die Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli
vom 25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicher- 1991 (BGBl. I S. 1751), die zuletzt durch Artikel 3 der
heit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch
physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (ABl. L 177 vom 6.7.2002, Verordnung vom 3. August 2016 (BGBl. I S. 1866) ge-
S. 13). ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017 3585
1. § 1 wird wie folgt gefasst: 7. Personen, die Unterwasserarbeiten durchführen,
„§ 1 bei denen sie über ein Tauchgerät mit Atemgas
versorgt werden, sowie Personen, die als Tauch-
Räumliche und sachliche Anwendung einsatzleiter, Signalperson oder Taucherhelfer
Diese Verordnung ist anzuwenden für gesund- tätig sind.
heitliche Eignungsuntersuchungen sowie Vorsorge- Beschäftigt sind Personen nach Satz 1, wenn sie
und Schutzmaßnahmen als Arbeitnehmer des Unternehmers, als beauf-
1. in Betrieben im Anwendungsbereich des § 2 tragte Dritte oder als Arbeitnehmer von beauftrag-
des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 ten Dritten bei einer Tätigkeit nach Satz 1 einge-
(BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung setzt werden. Zu den Eignungsuntersuchungen
auf dem Festland und, soweit die Offshore-Berg- zählen Erstuntersuchungen nach § 3 Absatz 1 und
verordnung vom 3. August 2016 (BGBl. I S. 1866) Nachuntersuchungen nach § 3 Absatz 2. Soweit
keine Regelungen enthält, im Gebiet der Küsten- eine Person eine Tätigkeit durchführt, die unter
gewässer und des Festlandsockels der Bundes- mehrere Nummern nach Satz 1 fällt, ist die Eig-
republik Deutschland, nungsuntersuchung für diese Person nach allen
2. in Betrieben zur Aufsuchung und Gewinnung einschlägigen Nummern durchzuführen.
mineralischer Rohstoffe in Halden nach § 128 (2) Bei den Personen nach Absatz 1 Satz 1 Num-
des Bundesberggesetzes, mer 1 und 3 bis 7 kann von Untersuchungen nach
Absatz 1 abgesehen werden, wenn ihre Tätigkeit im
3. in bergbaulichen Versuchsgruben, sonstigen
Rahmen eines kurzzeitigen Einsatzes erfolgt und
bergbaulichen Versuchsanstalten und in Ausbil-
keine Anhaltspunkte bestehen, dass dadurch die
dungsstätten nach § 129 des Bundesberggeset-
Sicherheit des Betriebes, des Beschäftigten oder
zes sowie
Dritter gefährdet wird.
4. in Anlagen zur Lagerung, Sicherstellung und
(3) Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Endlagerung radioaktiver Stoffe nach § 126 Ab-
sind auch auf ihre Klimatauglichkeit zu unter-
satz 3 des Bundesberggesetzes.“
suchen, wenn sie in folgenden Betrieben (Klima-
2. Der Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst: Betriebe) beschäftigt werden:
„2. Abschnitt 1. im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von
Eignungsuntersuchungen mehr als 28 Grad Celsius oder
und arbeitsmedizinische Vorsorge 2. außerhalb des Salzbergbaus bei einer Trocken-
temperatur von mehr als 28 Grad Celsius oder
§2 einer Effektivtemperatur von mehr als 25 Grad
Eignungsuntersuchungen Celsius.
(1) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Die Trocken- und Effektivtemperatur bestimmt sich
folgende Personen bei Tätigkeiten in Betrieben nach nach § 2 der Klima-Bergverordnung vom 9. Juni 1983
§ 1 nur beschäftigt werden, soweit nach dem Er- (BGBl. I S. 685) in der jeweils geltenden Fassung.
gebnis ärztlicher Eignungsuntersuchungen gesund- (4) Eignungsuntersuchungen, die auf Grund an-
heitliche Bedenken gegen die Art der vorgesehenen derer Rechtsvorschriften durchgeführt werden und
Tätigkeiten nicht bestehen und dem Unternehmer nach Art, Umfang, Häufigkeit und Aufzeichnungen
hierüber eine ärztliche Bescheinigung mit Angabe den Anforderungen dieser Verordnung entspre-
einer Eignungsgruppe nach Anlage 1 vorliegt: chen, stehen Eignungsuntersuchungen im Sinne
1. Personen, die Tätigkeiten unter Tage durchführen, des Absatzes 1 gleich.
2. Personen, die bei ihrem Einsatz Atemschutz- §3
geräte der Gruppe 2 oder der Gruppe 3 mit
einem Atemwiderstand von mehr als 5 Millibar Fristen für die Erst- und Nachuntersuchungen
und einem Gewicht von mindestens 3 Kilo- (1) Die Erstuntersuchungen müssen vor Beginn
gramm tragen müssen, insbesondere im Rah- der Tätigkeit vorgenommen werden. Sie dürfen
men der Grubenrettung oder als Mitglied einer nicht länger als drei Monate, vom Beginn der Tätig-
Betriebsfeuerwehr oder Gasschutzwehr, keit an gerechnet, zurückliegen. Personen, die nach
3. Personen, die Fördermaschinen bedienen, vorherigen Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1
derartige Tätigkeiten wieder aufnehmen, dürfen
4. Personen, die Triebfahrzeuge im Werk- und An- ohne erneute Erstuntersuchung beschäftigt wer-
schlussbahnbereich selbständig führen, den, wenn die Unterbrechung nicht länger als drei
5. Personen, die im Braunkohlenbergbau oder im Monate gedauert hat und die frühere Tätigkeit mit
Bereich von Halden Großgeräte wie insbeson- der vorgesehenen vergleichbar ist.
dere Schaufelradbagger, Bandabsetzer oder (2) Nachuntersuchungen sind jeweils innerhalb
Großlader selbständig führen, von sechs Wochen vor Ablauf der in Anlage 2 und
6. Personen, die Arbeiten mit Absturzgefahr in bei Tätigkeiten im Anwendungsbereich der Offshore-
großer Höhe insbesondere auf Bohrtürmen, Ge- Bergverordnung der in § 16 Absatz 1 Satz 2
rüsten oder in Schächten durchführen und dabei der Offshore-Bergverordnung festgelegten Fristen
nicht durchgehend, insbesondere bei einem durchzuführen. Hält der die Untersuchung durch-
Standortwechsel durch Sicherheitsausrüstung führende Arzt kürzere Fristen, insbesondere auf
gegen Absturz gesichert werden können, sowie Grund von Erkrankungen, auf Grund von gesund-
3586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017
heitlichen Vorbelastungen oder auf Grund alters- 3. selbst keine Arbeitgeberfunktion gegenüber den
bedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen der zu zu untersuchenden beschäftigten Personen aus-
untersuchenden Person für geboten, treten diese üben.
an die Stelle der Fristen nach Anlage 2 oder § 16 Bei Ärzten, die berechtigt sind, die Gebietsbezeich-
Absatz 1 Satz 2 der Offshore-Bergverordnung. Ist nung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung
eine Person innerhalb von sechs Monaten nach „Betriebsmedizin“ zu führen, ist in der Regel davon
dieser Verordnung oder nach anderen Rechtsvor- auszugehen, dass Satz 1 Nummer 1 erfüllt ist. Ver-
schriften mehr als einmal einer Nachuntersuchung fügen die Ärzte nach Satz 1 für bestimmte Untersu-
zu unterziehen und beträgt die jeweilige Nachunter- chungen nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse
suchungsfrist ein Jahr oder mehr, können die Nach- oder Ausrüstungen, so sind Ärzte hinzuzuziehen, die
untersuchungen an einem Termin vorgenommen diese Anforderungen erfüllen. Die nachgehende Vor-
werden. sorge nach § 4 Absatz 1 ist von Ärzten durchzu-
führen, die die Anforderungen nach Satz 1 Num-
§4 mer 1 und 3 erfüllen. Der Unternehmer hat die Aus-
Arbeitsmedizinische Vorsorge wahl des Arztes unter Beachtung der Vorgaben der
Sätze 1 bis 4 nach billigem Ermessen vorzunehmen.
(1) Der Unternehmer hat Personen, die nach vor-
herigen Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Num- (3) Für Art und Umfang der Eignungsuntersuchun-
mer 1 im Steinkohlenbergbau mit anderen Tätig- gen sind die vorgesehenen Tätigkeiten sowie die da-
keiten über Tage innerhalb des Unternehmens be- bei bestehenden Arbeitsbedingungen maßgebend.
schäftigt werden oder aus dem Beschäftigungs- Der in Anlage 3 vorgegebene Rahmen ist einzuhal-
verhältnis ausscheiden, eine nachgehende Vor- ten und der anerkannte Stand der medizinischen Er-
sorge in Zeitabständen von längstens fünf Jahren kenntnisse zu beachten. Die Eignungsuntersuchun-
ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit gen sind nach einem Plan durchzuführen, den der
oder Beschäftigung dann anzubieten, wenn Unternehmer unter Beachtung der Vorgaben nach
den Sätzen 1 und 2 und unter Einbeziehung eines
1. sie bei ihrer Tätigkeit fibrogenen Grubenstäuben Arztes nach Absatz 2 Satz 1 aufzustellen und der
ausgesetzt gewesen sind, zuständigen Behörde anzuzeigen sowie den davon
2. während ihrer Tätigkeit mindestens eine Nach- betroffenen Personen zur Kenntnis zu geben hat. In
untersuchung stattgefunden hat und dem Plan sind insbesondere festzulegen:
3. ihre Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 nach 1. Art und Umfang der Untersuchungen,
dem 31. Dezember 1991 beendet wird. 2. Kriterien für die Beurteilung,
Die Organisation der nachgehenden Vorsorge nach 3. Dokumentation der Ergebnisse.
Satz 1 kann mit Zustimmung des Beschäftigten auf
Ergibt sich im Einzelfall, dass ein ärztliches Urteil
einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
über die Eignung einer Person nur auf Grund von
übertragen werden.
Untersuchungen möglich ist, die über die im Plan
(2) Die arbeitsmedizinische Pflicht-, Angebots- nach Satz 3 festgelegten hinausgehen, hat der
und Wunschvorsorge, einschließlich nachgehender Unternehmer diese auf Vorschlag des untersuchen-
Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizini- den Arztes zu veranlassen.
schen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I
(4) Die ärztliche Bescheinigung über die Eig-
S. 2768) in der jeweils geltenden Fassung bleibt
nungsuntersuchung für den Unternehmer ist auf
unberührt.
der Grundlage von Anlage 4 auszustellen.
(3) Die arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich
strahlenexponierter Personen nach der Strahlen- §6
schutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I Mitteilung, Aufzeichnung, Aufbewahrung
S. 1714; 2002 I S. 1459) in der jeweils geltenden
Fassung bleibt unberührt. (1) Der Unternehmer und im Falle des § 4 Ab-
satz 1 Satz 2 der Träger der gesetzlichen Unfallver-
§5 sicherung hat fortlaufend dafür zu sorgen, dass die
Ärzte, die die Eignungsuntersuchungen und die
Durchführung der Untersuchungen nachgehende Vorsorge nach § 4 Absatz 1 Satz 1
(1) Der Unternehmer hat die Eignungsunter- durchführen,
suchungen zu veranlassen sowie die nachgehende 1. vor Durchführung der Untersuchungen die zu
Vorsorge nach § 4 Absatz 1 anzubieten, soweit untersuchende Person über die Inhalte, den
Letzteres nicht von den Trägern der gesetzlichen Zweck und eventuelle Risiken der Untersuchung
Unfallversicherung übernommen wird, und die ver- aufklären,
ursachten Aufwendungen zu tragen.
2. das Ergebnis der Untersuchungen den Unter-
(2) Die Eignungsuntersuchungen sind von Ärzten suchten mitteilen und
durchzuführen, die
3. Aufzeichnungen über Ergebnis und Befunde der
1. die erforderlichen medizinischen Fachkenntnisse durchgeführten Untersuchungen führen.
besitzen, Die Aufzeichnungen dürfen mit Hilfe der automati-
2. über die notwendigen Kenntnisse der jeweiligen sierten Datenverarbeitung vorgenommen werden,
Arbeitsbedingungen im betroffenen Bergbau wenn jede Veränderung nach Aufnahme in die
verfügen und Datenverarbeitung schriftlich dokumentiert wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017 3587
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass 3. beseitigt werden müssten.
die Ärzte, die die Eignungsuntersuchungen durch- Die Verpflichtung zur Minimierung von Gefährdun-
führen, die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 1 gen nach § 7 Absatz 4 Satz 2 der Gefahrstoff-
Nummer 3 mindestens zehn Jahre nach der letzten verordnung, die insbesondere Maßnahmen zur
Eignungsuntersuchung aufbewahren. Bei Eignungs- Konditionierung von Stoffen und Gemischen erfor-
untersuchungen für Tätigkeiten im untertägigen derlich machen kann, sowie die Verpflichtungen zur
Steinkohlenbergbau sowie in anderen untertägigen Einhaltung von Arbeitsplatzgrenzwerten und zur
Betrieben, in denen fibrogene Grubenstäube auftre- Berücksichtigung von Beurteilungsmaßstäben für
ten können, sowie bei der nachgehenden Vorsorge Gefahrstoffe nach den Vorgaben der Gefahrstoff-
nach § 4 Absatz 1 Satz 1 hat er sicherzustellen, dass verordnung bleiben unberührt.“
die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
mindestens 40 Jahre nach der letzten nachgehen- 4. Der bisherige § 5 wird § 8 und in dessen Absatz 2
den Vorsorge und höchstens bis zum 31. Dezember werden die Wörter „sofern nicht die MAK-Werte
des 40. Jahres nach der letzten Exposition gegen- einzelner Bestandteile kleiner als 4 mg/cbm sind“
über fibrogenen Grubenstäuben oder höchstens bis durch die Wörter „sofern sich dadurch die Gefähr-
zehn Jahre nach dem Tod der beschäftigten Person dung nicht erhöht“ ersetzt.
aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungen sind so 5. Der bisherige § 6 wird § 9 und wie folgt geändert:
aufzubewahren, dass Unbefugte keinen Zugang zu
ihnen haben. Unbefugten Dritten dürfen sie nicht a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe
offenbart werden. Die Verpflichtung des Unterneh- „2.11 und 2.12“ durch die Angabe „2.1 und 2.2“
mers nach Satz 2 gilt im Hinblick auf Aufzeichnun- ersetzt.
gen über die nachgehende Vorsorge nach § 4 Ab- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
satz 1 Satz 1 als erfüllt, wenn die Aufzeichnungen
aa) In Satz 1 werden die Wörter „2.21 bis 2.25
von einem Träger der gesetzlichen Unfallversiche-
sowie 4“ durch die Wörter „4 einschließlich
rung zum Zweck der gesundheitlichen Überwa-
der Untergruppen 4.1 bis 4.5“ ersetzt.
chung und Verbesserung des Gesundheitsschutzes
aufbewahrt werden. Nach Ablauf der in Satz 1 oder bb) Satz 2 wird aufgehoben.
Satz 2 bestimmten Fristen sind die Aufzeichnungen cc) Im neuen Satz 2 werden die Wörter „arbeits-
zu vernichten.“ medizinischen Vorsorgeuntersuchungen“
3. Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 wird wie folgt gefasst: durch das Wort „Eignungsuntersuchungen“
ersetzt.
„1. Unterabschnitt
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
Allgemeine Bestimmungen
für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen „(4) Bei Belastung durch fibrogene Gruben-
stäube bei Tätigkeiten in Betrieben des Stein-
§7 kohlenbergbaus sind im Hinblick auf diese Be-
lastung ab dem 24. Oktober 2019 ergänzend
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung zu be-
(1) Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im Sinne achten, soweit sich hieraus ein höheres Schutz-
der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 niveau ergibt.“
(BGBl. I S. 1643, 1644) in der jeweils geltenden Fas- 6. Der bisherige § 7 wird § 10 und dessen Absatz 2
sung sind neben den Vorschriften der Allgemeinen wird wie folgt gefasst:
Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995
(BGBl. I S. 1466) in der jeweils geltenden Fassung „(2) In Betriebspunkten, in denen Staubkonzen-
auch die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung in trationen oberhalb der für die Staubbelastungs-
der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit stufe 3 geltenden Konzentrationswerte ermittelt
diese Verordnung keine abweichenden Regelungen werden, dürfen Personen nicht beschäftigt werden.
enthält. Werden Staubkonzentrationen ab der für die Staub-
belastungsstufe 3 zulässigen Werte gemessen, hat
(2) Sollen Abfälle im Sinne des § 3 Absatz 1 des der Unternehmer der zuständigen Behörde unver-
Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 züglich die Messergebnisse sowie die vorgesehe-
(BGBl. I S. 212), das durch Artikel 2 Absatz 9 des nen technischen und organisatorischen Maßnahmen
Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) ge- zur Verringerung der Staubbelastung anzuzeigen.“
ändert worden ist, einschließlich solcher nach § 2
Absatz 2 Nummer 7 des Kreislaufwirtschaftsgeset- 7. Der bisherige § 8 wird § 11 und dessen Absatz 5
zes, bei denen es sich um Gefahrstoffe nach der wird aufgehoben.
Gefahrstoffverordnung handelt, als Versatzmaterial 8. Der bisherige § 9 wird § 12 und wie folgt geändert:
verwertet werden, ist der Einsatz von Stoffen, Ge-
mischen und Erzeugnissen, die weniger gefährlich a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
oder kein Gefahrstoff sind, keine geeignete Substi- aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 3 Satz 2“
tutionsmöglichkeit nach § 7 Absatz 3 der Gefahr- durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 2“ er-
stoffverordnung, wenn die Abfälle in der Folge setzt.
1. in einem anderen untertägigen Betrieb als Ver- bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
satzmaterial verwertet werden müssten, „Diese sind mindestens 40 Jahre ab der letz-
2. mit einer vergleichbaren Gefährdung für Perso- ten Aufzeichnung oder dem letzten Schich-
nen anderweitig verwertet werden müssten oder tennachweis und höchstens bis zehn Jahre
3588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017
nach dem Tod der jeweiligen beschäftigten der betroffenen Beschäftigten einschließlich der
Person aufzubewahren.“ Maßnahmen zur Verringerung oder Vermeidung
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 einer Exposition der Beschäftigten.
Satz 1“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 1“
ersetzt. § 17
9. Der bisherige § 10 wird § 13 und wie folgt geändert:
Ordnungswidrigkeiten
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2“
durch die Angabe „§ 8 Absatz 2“ ersetzt. (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 3
Nummer 1 des Bundesberggesetzes handelt, wer
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 2“
vorsätzlich oder fahrlässig
durch die Angabe „§ 9 Absatz 2“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 3 werden im ersten Halbsatz die 1. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht
Wörter „§ 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2“ dafür sorgt, dass eine dort genannte Aufzeich-
durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 2 und § 11 nung geführt wird,
Absatz 3 Satz 2“ ersetzt und nach dem Wort „ent-
2. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt,
sprechend“ werden die Wörter „; für die Meß-
dass eine dort genannte Aufzeichnung mindes-
geräte gilt § 8 Abs. 5 entsprechend“ gestrichen.
tens zehn Jahre aufbewahrt wird,
d) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 3 Abs. 3
Satz 2 und § 9 Abs. 1 Satz 3 und 4“ durch die 3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt,
Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 2 und § 12 Absatz 1 dass eine dort genannte Aufzeichnung für die
Satz 3 und 4“ ersetzt. vorgeschriebene Dauer aufbewahrt wird,
10. Die Abschnitte 4 und 5 werden durch folgenden 4. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder
Abschnitt 4 ersetzt: § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 eine dort ge-
„4. Abschnitt nannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder
Schlussvorschriften nicht vollständig führt oder
5. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbin-
§ 14 dung mit § 13 Absatz 5 Satz 2, eine dort ge-
Unterrichtung nannte Aufzeichnung nicht oder nicht für die vor-
Der Unternehmer hat allen in seinem Betrieb täti- geschriebene Dauer aufbewahrt.
gen Personen die Vorschriften dieser Verordnung zur (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 3
Kenntnis zu bringen, soweit sie davon betroffen sind. Nummer 2 des Bundesberggesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
§ 15
Übertragung von Pflichten 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt,
dass eine Person nur bei Vorliegen der dort ge-
Der Unternehmer kann die Pflichten, die sich für nannten Voraussetzungen beschäftigt wird,
ihn aus dieser Verordnung ergeben, ganz oder teil-
weise auf verantwortliche Personen übertragen. 2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 eine nachgehende
Wurde für eine Tätigkeit eine verantwortliche Per- Vorsorge nicht oder nicht rechtzeitig anbietet,
son nach den §§ 58 bis 60 des Bundesberggeset-
zes bestellt, so kann insbesondere auch die Ver- 3. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt,
pflichtung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 auf die verant- dass der persönliche Staubbelastungswert nicht
wortliche Person übertragen werden. überschritten wird,
4. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbin-
§ 16
dung mit § 13 Absatz 2 Satz 2, entgegen § 10
Behördliche Ausnahmen Absatz 2 Satz 1 oder § 13 Absatz 2 Satz 1 eine
Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Person beschäftigt oder
oder elektronischen Antrag des Unternehmers Aus-
5. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbin-
nahmen von den Vorschriften der §§ 7 bis 13 zulas-
dung mit Satz 2, oder § 13 Absatz 3 Satz 2 eine
sen, wenn die Anwendung der Vorschriften im Ein-
dort genannte Messung oder Probenahme nicht,
zelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen
nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt.
würde und die Abweichung mit dem Schutz der Be-
schäftigten vereinbar ist. Der Unternehmer hat der
zuständigen Behörde im Antrag darzulegen: § 18
1. den Grund für die Beantragung der Ausnahme, Übergangsvorschriften
2. die betroffenen Tätigkeiten und Verfahren und
die dabei zu erwartende Exposition gegenüber (1) Bescheinigungen über Eignungsuntersuchun-
Gefahrstoffen, gen, die bis zum 23. Oktober 2017 auf Grund der
bis zu diesem Tage geltenden Fassung der Verord-
3. die Zahl der voraussichtlich betroffenen Be- nung ausgestellt wurden, können unter Beachtung
schäftigten sowie der Fristen nach § 3 Absatz 1 und 2 als Nachweis
4. die geplanten Maßnahmen zur Gewährleistung für die Eignung nach § 2 Absatz 1 weiter verwendet
des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017 3589
(2) Ärzte, die nach § 3 Absatz 1 Satz 2 in der (3) Wurde für den Umgang mit Gefahrstoffen oder
bis zum 23. Oktober 2017 geltenden Fassung der sonstigen Stoffen unter Tage bis zum 23. Oktober
Gesundheitsschutz-Bergverordnung ermächtigt 2017 auf Grund von § 4 Absatz 1 Nummer 2 in der
wurden, stehen Ärzten nach § 5 Absatz 2 Satz 1 bis zu diesem Tag geltenden Fassung dieser Verord-
für die Geltungsdauer der behördlichen nung eine allgemeine Zulassung erteilt, so ist § 7 für
Ermächtigung gleich, wenn und soweit sich die den Umgang mit diesen Stoffen erst ab dem 24. Ok-
behördliche Ermächtigung auf die Untersuchung tober 2019 anzuwenden, sofern die allgemeine Zu-
bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 bezieht. lassung nicht vorher abläuft.“
11. Die Anlagen 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 2 Absatz 1)
Einteilung der Eignungsgruppen
1. In der Bescheinigung über die Eignungsuntersuchung nach Anlage 4 ist eine der folgenden Eignungs-
gruppen anzugeben:
1 Geeignet/keine gesundheitlichen Bedenken
2 Bedingt geeignet/keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen
3 Befristetet ungeeignet/befristete gesundheitliche Bedenken
4 Ungeeignet/dauernde gesundheitliche Bedenken
2. Die Eignungsgruppen 1, 2 und 4 umfassen bei Tätigkeiten unter Tage auch die folgenden Untergruppen. Die
Untergruppen 1.1 bis 1.3 und 2.1 und 2.2 sind nur im untertägigen Steinkohlenbergbau, die Untergruppen 4.1
bis 4.5 sind im untertägigen Steinkohlenbergbau sowie bis zum 24. Oktober 2019 im untertägigen Nicht-
steinkohlenbergbau festzustellen, soweit dies zur Kennzeichnung von Staublungenveränderungen erforder-
lich ist. Die Feststellung der Untergruppen dient als Grundlage für die Feststellung der Rechtsfolgen nach
§ 9 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 2, durch den Arzt. Auf der Bescheinigung
über die Eignungsuntersuchung für den Unternehmer nach Anlage 4 werden nur die Eignungsgruppen 1
bis 4 sowie die Rechtsfolgen nach § 9 Absatz 1 und 2 und § 13 Absatz 2 Satz 2 und nicht die Untergruppen
angegeben.
Streuung nach
Eignungsgruppen – Untergruppen ILO-Klassifikation
1 Geeignet –
1.1 Personen ohne Staublungenveränderungen oder andere ihre Beschäftigung in 0/0
pneumokoniosegefährdeten Betriebspunkten beeinträchtigende Körperschäden
1.2 Personen mit sogenannter unspezifischer Lungenzeichnungsvermehrung 0/1
1.3 Personen mit fraglichen Staublungenveränderungen 1/0
2 Bedingt geeignet im untertägigen Steinkohlenbergbau (unter Berücksichtigung –
der Anforderungen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)
2.1 Personen mit röntgenologisch sicheren, aber noch nicht mittelgradigen Staub- 1/1-2/2
lungenveränderungen ohne wesentliche Funktionsstörungen
2.2 Personen mit anderen ihre Beschäftigung in pneumokoniosegefährdeten Be- –
triebspunkten entsprechend Nummer 2.1 beeinträchtigenden Körperschäden
4 Ungeeignet für Tätigkeiten unter Tage nach § 9 Absatz 2 Satz 1 im Steinkohlen-
bergbau und nach § 13 Absatz 2 Satz 2 im sonstigen untertägigen Bergbau in
Betriebspunkten, in denen fibrogene Grubenstäube auftreten können
4.1 Frühsilikotiker –
4.2 Personen mit Staublungenveränderungen, die ein rasches Fortschreiten zeigen –
4.3 Personen mit röntgenologisch sicheren, aber noch nicht mittelgradigen Staub- 1/1-2/2
lungenveränderungen und mit wesentlichen Funktionsstörungen
4.4 Personen mit mittelgradigen bis fortgeschrittenen Staublungenveränderungen 2/3-C
ohne wesentliche Funktionsstörungen
4.5 Personen mit mittelgradigen bis fortgeschrittenen Staublungenveränderungen 2/3-C
und mit wesentlichen Funktionsstörungen
3590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017
Anlage 2
(zu § 3 Absatz 2)
Fristen für Nachuntersuchungen
Personengruppen Frist
(Jahr(e))
1 Personen, die Tätigkeiten unter Tage nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
durchführen
1.1 im untertägigen Steinkohlenbergbau 2
1.2 im untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau 3
1.3 in Klima-Betrieben
1.3.1 wenn sie innerhalb eines Jahrs mehr als 80 Schichten unter Temperatur- und 2
Klimabedingungen nach § 2 Absatz 3 verfahren haben
1.3.2 wenn sie innerhalb eines Jahrs mehr als 80 Schichten 1
a) außerhalb des Salzbergbaus bei Effektivtemperaturen von mehr als 29 Grad
Celsius oder
b) im Salzbergbau bei Trockentemperaturen von mehr als 46 Grad Celsius
verfahren haben
1.4 der Eignungsgruppen 4 einschließlich der Untergruppen 4.1 bis 4.5 1
2 Träger von Atemschutzgeräten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, soweit 3
sich aus Nummer 1 auf Grund des Einsatzes unter Tage nicht eine kürzere Frist
ergibt
3 Personen, die Fahr- und Steuertätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 3
bis 5 über Tage ausführen
4 Personen, die Arbeiten in großer Höhe nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 3
über Tage durchführen, soweit sich aus Nummer 1 auf Grund des Einsatzes
unter Tage nicht eine kürzere Frist ergibt
5 Taucher, Taucheinsatzleiter, Taucherhelfer und Signalpersonen 1
6 Personen nach den Nummern 2 und 5 nach Krankheiten und Unfällen, die eine unverzüglich
wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigung zur Folge haben können
Die Frist nach Nummer 1.4 ist ohne Angabe der Eignungs-Untergruppen 4.1 bis 4.5 in der Bescheinigung nach
Anlage 4 zu vermerken.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017 3591
Anlage 3
(zu § 5 Absatz 3)
Untersuchungsrahmen für Eignungsuntersuchungen
1. Für Erstuntersuchungen ist folgender Untersuchungsrahmen einzuhalten:
1.1 Anamnese als Grundlage für Untersuchungen nach Maßgabe der Nummern 1.2 bis 1.5.
1.2 Allgemeine ärztliche Untersuchung sowie, soweit unter Berücksichtigung der Anamnese und der all-
gemeinen ärztlichen Untersuchung sowie der konkreten Tätigkeit erforderlich, eine Blut- und Urinanalyse,
insbesondere im Hinblick auf die Feststellung von Zuckerkrankheit, und eine elektrokardiographische
Untersuchung, gegebenenfalls in Form einer Ergometrie, um insbesondere Erkrankungen des Herz-Kreis-
laufsystems, des Stoffwechselsystems, des Nervensystems oder des Muskel- und Skelettsystems fest-
zustellen, die folgendes auslösen oder auslösen können:
a) plötzliche Bewusstlosigkeit oder plötzliche Handlungsunfähigkeit,
b) für die Tätigkeit relevante Einschränkung der Mobilität oder motorischen Fähigkeiten,
c) bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 für die Tätigkeit relevante Einschränkung der
Konzentration, Aufmerksamkeit oder Reaktionsfähigkeit, bei § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 insbeson-
dere im Hinblick auf Monotoniefestigkeit,
d) bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 eine für die Tätigkeit relevante Einschrän-
kung des Urteilsvermögens,
e) bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 7 eine Störung des Gleichgewichtssinns,
f) bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 16 der Offshore-Bergverordnung,
soweit sie eine manuelle Lastenhandhabung, erzwungene Körperhaltungen (zum Beispiel Knien) oder
besondere Kraftanstrengungen erfordern oder eine Exposition gegenüber Vibration bedingen, dies-
bezügliche Einschränkung der Belastbarkeit des Muskel- und Skelettsystems,
g) bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 3 eine fehlende Belastbarkeit unter den besonderen klimatischen
Bedingungen des Betriebs.
Eine Blut- und Urinanalyse im Hinblick auf die Einnahme von Arzneimitteln oder Stoffen ist nur anlass-
bezogen durchzuführen, wenn auf Grund der Anamnese oder allgemeinen ärztlichen Untersuchung Tat-
sachen die Annahme rechtfertigen, dass diese in einem Umfang eingenommen werden, die zu Folgen
nach Satz 1 führen. Bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 ist zudem in der Regel
ein psychometrischer Leistungstest im Hinblick auf Konzentration, Aufmerksamkeit, Reaktionsfähigkeit
und Urteilsvermögen erforderlich.
1.3 Untersuchung des Sehvermögens
a) für Nähe und Ferne (mit oder ohne Sehhilfe) und für die Farbwahrnehmung,
b) bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5 zudem Untersuchung des Dämme-
rungs- und Kontrast-Sehvermögens und bezüglich Überempfindlichkeit gegen Blendung,
c) bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 zudem Untersuchung des räumlichen
Sehens,
d) bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 zudem Untersuchung des Sehvermögens im
Gesichtsfeld.
1.4 Untersuchung des Hörvermögens.
1.5 bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 7 Untersuchung der Thoraxorgane und der
Lungenfunktionsfähigkeit.
Der Untersuchungsrahmen nach den Nummern 1.1 bis 1.5 ist auch anzuwenden, soweit die Personen in Be-
trieben im Offshore-Bereich nach § 16 Absatz 1 Satz 1 oder § 23 Absatz 3 und 4 der Offshore-Bergverordnung
tätig sind.
2. Für Nachuntersuchungen gilt der Untersuchungsrahmen wie für Erstuntersuchungen, wobei in Abhängig-
keit von der Tätigkeit, dem Ergebnis der Erstuntersuchung sowie der Anamnese im Rahmen der Nach-
untersuchung nach ärztlichem Urteil von einzelnen Untersuchungsinhalten abgewichen werden kann und
insbesondere Blut- und Urinanalysen nur dann erneut durchzuführen sind, wenn sich hierfür aus der Erst-
untersuchung oder der Anamnese im Rahmen der Nachuntersuchung nach ärztlichem Urteil ein Bedarf
ergibt.
3592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017
Anlage 4
(zu § 5 Absatz 4)
Ärztliche Bescheinigung über Erst- und Nachuntersuchungen
1 Angaben zu der untersuchten Person
1.1 Name und Vorname
1.2 Geburtstag
1.3 Anschrift
1.4 Betrieb
1.5 Tätigkeit
2 Weitere Angaben
2.1 Erst-/Nachuntersuchung
2.2 Untersuchungsdatum
2.3 Name und Anschrift des untersuchenden Arztes
3 Allgemeine Beurteilung (Eignungsgruppe nach Anlage 1)
4 Einsatzbeschränkungen
(zum Beispiel bei Absturzgefahr, bei unzureichender Seh- und Farbtüchtigkeit, bei Nacht- oder Schicht-
arbeit, bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen, bei vorwiegend kniend auszuführenden Arbeiten/niedrigen
Grubenbauen, bei manueller Handhabung von Lasten, nur bei bestimmter Trocken- oder Effektivtempera-
tur, bei Tätigkeiten unter Tage gegebenenfalls Beschränkungen nach § 9 Absatz 2, auch in Verbindung mit
§ 13 Absatz 2 Satz 2)
5 Beurteilung nach anderen Rechtsvorschriften
6 Bemerkungen (insbesondere Frist nach Anlage 2 Nummer 1.4 sowie kürzere Fristen nach § 3 Absatz 2
Satz 2; bei Tätigkeiten im untertägigen Steinkohlenbergbau gegebenenfalls Angaben zu zulässigen Staub-
belastungswerte nach § 9 Absatz 1 Satz 1).“
12. Die Anlage 5 wird aufgehoben.
Artikel 2 2. § 17 wird wie folgt geändert:
Weitere Änderung der a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Gesundheitsschutz-Bergverordnung aa) In Nummer 4 werden die Wörter „oder § 13
Die Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli Absatz 5 Satz 1 Nummer 2“ gestrichen.
1991 (BGBl. I S. 1751), die zuletzt durch Artikel 1 der bb) In Nummer 5 werden nach den Wörtern „§ 12
Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584) Absatz 1 Satz 3“ die Wörter „, auch in Verbin-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: dung mit § 13 Absatz 5 Satz 2,“ gestrichen.
1. § 13 wird wie folgt gefasst: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„§ 13 aa) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „§ 9
Absatz 2 Satz 1“ die Wörter „, auch in Verbin-
Maßnahmen
bei Belastung durch fibrogene Grubenstäube dung mit § 13 Absatz 2 Satz 2, entgegen § 10
Absatz 2 Satz 1 oder § 13 Absatz 2 Satz 1“
Bei Belastung durch fibrogene Grubenstäube sind durch die Wörter „oder § 10 Absatz 2 Satz 1“
die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung zu be- ersetzt.
achten. Zur Ermittlung von Art und Ausmaß der
bb) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 13 Ab-
Belastung durch fibrogene Grubenstäube hat der
satz 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 13 Satz 2“
Unternehmer in untertägigen Betrieben mindestens
ersetzt.
einmal jährlich Staubmessungen oder Probenahmen
durchzuführen. Einzelheiten zum Zeitpunkt und der 3. Anlage 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
Durchführung der Staubmessungen und Probe- a) In Satz 3 werden nach den Wörtern „§ 9 Absatz 1
nahmen hat der Unternehmer in einem Plan fest- und 2“ die Wörter „, auch in Verbindung mit § 13
zulegen. Probenahmen und Messungen darf er nur Absatz 2 Satz 2,“ gestrichen.
von Personen durchführen lassen, die nach einem
von ihm aufzustellenden Plan theoretisch und prak- b) In Satz 4 werden die Wörter „und § 13 Absatz 2
tisch unterwiesen worden sind. Für den Inhalt der Satz 2“ gestrichen.
Pläne nach den Sätzen 1 und 2 ist § 11 Absatz 1 c) In der Tabelle Nummer 4 werden die Wörter „und
Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 entsprechend anzu- nach § 13 Absatz 2 Satz 2 im sonstigen unter-
wenden.“ tägigen Bergbau“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017 3593
4. In Anlage 4 Nummer 4 werden in der Klammer 2. für den betroffenen Betrieb kein Einwirkungs-
am Ende nach der Angabe „§ 9 Absatz 2“ die Wörter winkel in der Anlage vorgesehen ist, oder
„, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 2“
3. die Grenze des Einwirkungsbereichs nicht mit
gestrichen.
Hilfe eines Einwirkungswinkels zu bestimmen ist.
5. Die Anlage 10 wird aufgehoben.
Die Festlegung ist insbesondere durch Messungen,
die ein anerkannter Markscheider nach dem Stand
Artikel 3
der Technik durchzuführen hat, nachzuweisen.
Änderung der
Einwirkungsbereichs-Bergverordnung (2) Bei der Ermittlung der Grenze des Ein-
wirkungsbereichs nach Absatz 1 sollen die Vorgaben
Die Einwirkungsbereichs-Bergverordnung vom 11. No- zum Betrag der Bodensenkung oder Bodenhebung
vember 1982 (BGBl. I S. 1553, 1558), die durch Artikel 2 nach § 2 grundsätzlich beachtet werden.
des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1962)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: (3) Einen nach Absatz 1 ermittelten Einwirkungs-
bereich hat der Unternehmer der zuständigen Be-
1. § 2 wird wie folgt geändert:
hörde anzuzeigen; diese prüft den Einwirkungs-
a) In der Überschrift werden die Wörter „des Ein- bereich und gibt ihn dem Unternehmer und öffent-
wirkungsbereichs“ gestrichen. lich bekannt.
b) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 4 und 5“ durch (4) Abweichend von § 2 und Absatz 1 ist die
die Angabe „§§ 3 und 5“ ersetzt. Grenze des Einwirkungsbereichs nach Auftritt einer
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Erschütterung von der zuständigen Behörde auf
„(2) Einwirkungswinkel ist: Grund von Ergebnissen seismologischer Messungen
und sonstiger Daten, der makroseismischen Intensi-
1. der Winkel, dessen Scheitelpunkt an den je- tät und festgestellten Bodenschwinggeschwindig-
weils tiefsten Punkten des Randes eines in keit festzulegen. Diese Festlegung kann unter Hin-
§ 1 genannten Betriebes liegt, dessen fester zuziehung der in ihrem Aufgabenbereich berührten
Schenkel von einer Waagerechten durch den Erdbebendienste erfolgen. Es ist dabei davon aus-
Scheitelpunkt gebildet wird, dessen freier zugehen, dass nur bei einer zumindest starken
Schenkel auf dem kürzesten Wege zur Ober- makroseismischen Intensität und entsprechenden
fläche ansteigt und diese bei einer Boden- Bodenschwinggeschwindigkeiten Einwirkungen vor-
senkung von 10 Zentimetern durchdringen liegen, nach denen die Grenze des Einwirkungs-
wird, bereichs bestimmt wird. Es ist auch von der zu-
2. der Winkel, der bezogen auf eine Boden- ständigen Behörde festzustellen, welchem in § 1 ge-
hebung von 10 Zentimetern, die von einem in nannten Betrieb oder welchen der in § 1 genannten
§ 1 genannten Betrieb verursacht wurde, vom Betriebe der Einwirkungsbereich zuzurechnen ist.
Unternehmer nach dem Stand der Technik Der Einwirkungsbereich ist dem Unternehmer und
bestimmt wird.“ öffentlich bekanntzugeben.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
§4
aa) Die Wörter „der freien Schenkel der auf den
Nullrand der Bodensenkung bezogenen und Zeitliche Begrenzung
dem Stand der Fachwissenschaft entspre- (1) Die Festlegung des Einwirkungsbereichs gilt
chenden Winkel (Grenzwinkel)“ werden durch von dem Zeitpunkt des Erreichens der nach § 2 Ab-
die Wörter „des Nullrandes der Boden- satz 2, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 2, fest-
senkung oder der Bodenhebung“ ersetzt. gelegten Bodensenkung oder Bodenhebung an.
bb) Folgender Satz wird angefügt: Soweit eine messtechnische Feststellung nicht vor-
„Für die Festlegung des Einwirkungsbereichs genommen wird, gilt die Festlegung von der Auf-
mit Hilfe des Nullrandes können dem Stand nahme der Gewinnung, auch soweit diese im Rah-
der Technik entsprechende Grenzwinkel heran- men einer Aufsuchung erfolgt, oder der Errichtung
gezogen werden.“ des Untergrundspeichers mit künstlichem Hohlraum
an. Sie gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Boden-
2. Die §§ 3 bis 6 werden durch folgende §§ 3 bis 7 senkungen oder Bodenhebungen messtechnisch
ersetzt: nicht mehr nachweisbar oder nach allgemeiner Er-
„§ 3 fahrung nicht mehr zu erwarten sind.
Andere Art (2) Im Fall einer Erschütterung gilt die Festlegung
der Festlegung des Einwirkungsbereichs ab dem Zeitpunkt des Auftritts der Erschütterung.
(1) Der Unternehmer hat abweichend von § 2 Ab- Die Festlegung des Einwirkungsbereichs nach § 5
satz 1 die Grenze des Einwirkungsbereichs im Ein- gilt von der Aufnahme der Gewinnung, auch soweit
zelfall zu ermitteln, wenn diese im Rahmen einer Aufsuchung erfolgt, oder der
Errichtung des Untergrundspeichers mit künstlichem
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
Hohlraum bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Boden-
der Einwirkungsbereich auf Grund besonderer
senkungen oder Bodenhebungen messtechnisch
geologischer oder betrieblicher Gegebenheiten
nicht mehr nachweisbar sind.
ganz oder teilweise nach einem anderen als dem
in der Anlage aufgeführten Einwirkungswinkel zu (3) Im Fall des § 6 gilt der Einwirkungsbereich ab
bestimmen ist, Bekanntgabe.
3594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017
§5 Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar
Erweiterter Einwirkungsbereich 1997 (BGBl. I S. 316) in der jeweils geltenden Fas-
für besondere Anlagen und Einrichtungen sung“ ersetzt.
Können einzelne Anlagen oder Einrichtungen 3. In § 20 Satz 2 wird die Angabe „§§ 2 und 3“ durch
wegen ihrer Bau- oder Betriebsweise oder aus die Angabe „§§ 2 bis 6“ ersetzt.
anderen Gründen durch Bodensenkungen oder 4. § 22c Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Bodenhebungen von weniger als 10 Zentimetern „(4) Für Vorhaben, für die vor dem 11. Februar
beeinträchtigt werden, so hat der Unternehmer zu 2017 ein bestandskräftig zugelassener Betriebsplan
prüfen, ob die Einwirkungen eines in § 1 genannten vorgelegen hat, gilt das Verbot der untertägigen
Betriebes sich über den nach § 2 Absatz 1 bis 3 Einbringung von Lagerstättenwasser in bestimmte
oder § 3 Absatz 1 bis 3 festgelegten Einwirkungs- Gesteinsformationen nach Absatz 1 Satz 3 ab
bereich hinaus erstrecken. Der Unternehmer hat die dem 11. Februar 2022, wenn der Anlagenbetreiber
Grenze des erweiterten Einwirkungsbereichs, bis zu spätestens bis zum 11. Februar 2019 grundsätzlich
dem Einwirkungen zu berücksichtigen sind, mit Hilfe zulassungsfähige Anträge für die erforderlichen
des Nullrandes der Bodensenkung oder Boden- Zulassungen für eine anderweitige Entsorgung
hebung festzulegen. § 3 Absatz 3 gilt entsprechend. des Lagerstättenwassers (Entsorgungskonzept) nach
§ 104a Absatz 2 Satz 1 und 2 des Wasserhaus-
§6 haltsgesetzes vorlegt und die zuständige Behörde
Erneute Ermittlung die grundsätzliche Zulassungsfähigkeit der Anträge
des Einwirkungsbereichs bestätigt. Andernfalls gilt das Verbot nach Absatz 1
Wenn nach Festsetzung der Grenze eines Ein- Satz 3 für Vorhaben nach Satz 1 ab dem 11. Februar
wirkungsbereichs Tatsachen die Annahme recht- 2020.“
fertigen, dass die Grenze des tatsächlichen Ein-
wirkungsbereichs von der Grenze des festgelegten Artikel 5
Einwirkungsbereichs erheblich abweicht, Änderungen
1. hat der Unternehmer im Fall des § 3 Absatz 1 weiterer Verordnungen
die Grenze des Einwirkungsbereichs unter Be- (1) § 1 Absatz 5 der Arbeitsstättenverordnung vom
achtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 bis 3 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch
erneut zu ermitteln, Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2016
2. hat die zuständige Behörde im Fall des § 3 Ab- (BGBl. I S. 2681; 2017 I S. 2839) geändert worden ist,
satz 4 den Einwirkungsbereich unter Beachtung wird wie folgt gefasst:
der Anforderungen des § 3 Absatz 4 erneut fest- „(5) Diese Verordnung ist für Arbeitsstätten in Be-
zulegen, trieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, nur
3. erfolgt in den Fällen des § 5 die erneute Fest- für Bildschirmarbeitsplätze einschließlich Telearbeits-
legung nach den Anforderungen des § 5. plätze anzuwenden.“
(2) Die Klima-Bergverordnung vom 9. Juni 1983
§7 (BGBl. I S. 685) wird wie folgt geändert:
Zeichnerische Darstellungen zum Betriebsplan 1. In § 9 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter
Dem Betriebsplan hat der Unternehmer in den „arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung nach
Fällen des § 2 Absatz 1 und 4 zeichnerische Darstel- § 12 Abs. 1“ durch die Wörter „Eignungsunter-
lungen beizufügen, in denen der Einwirkungsbereich suchung nach § 2 der Gesundheitsschutz-Berg-
der im Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen ein- verordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751)“
zutragen ist.“ ersetzt.
2. § 12 wird aufgehoben.
Artikel 4 3. In § 13 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter
Änderung der „arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach
Allgemeinen Bundesbergverordnung § 12“ durch die Wörter „Eignungsuntersuchungen
Die Allgemeine Bundesbergverordnung vom 23. Ok- nach § 2 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung“
tober 1995 (BGBl. I S. 1466), die zuletzt durch Artikel 2 ersetzt.
der Verordnung vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1957) 4. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: a) In Nummer 9 wird das Komma am Ende durch
1. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt: einen Punkt ersetzt.
„Die §§ 2 bis 22 und 23 sind auch für Anlagen zur b) Nummer 10 wird aufgehoben.
Lagerung, Sicherstellung und Endlagerung radio- 5. § 16 wird aufgehoben.
aktiver Stoffe nach § 126 Absatz 3 des Bundesberg-
gesetzes anzuwenden.“ 6. Die Anlagen 2 und 3 werden aufgehoben.
2. In § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden die (3) In § 16 Absatz 1 Satz 3 der Offshore-Bergverord-
Wörter „Verordnung über das Inverkehrbringen von nung vom 3. August 2016 (BGBl. I S. 1866) wird die
persönlichen Schutzausrüstungen“ durch die Wörter Angabe „§ 3“ durch die Wörter „den §§ 3, 4 Absatz 1
„Achte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz und den §§ 5 und 6“ ersetzt.
(Verordnung über die Bereitstellung von persön- (4) § 1 der Lastenhandhabungsverordnung vom 4. De-
lichen Schutzausrüstungen auf dem Markt) in der zember 1996 (BGBl. I S. 1841, 1842), die zuletzt durch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017 3595
Artikel 428 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 21 Ab-
S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: satz 4 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 6
1. Absatz 3 wird aufgehoben. Nummer 1“ ersetzt.
b) Absatz 6 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
2. Absatz 4 wird Absatz 3.
„Bei der Festlegung der Fristen für die wieder-
(5) § 1 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverord- kehrenden Prüfungen nach § 14 Absatz 2 Satz 1
nung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), die zuletzt für die in Anhang 3 genannten Arbeitsmittel
durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. November 2016 dürfen die dort genannten Prüffristen nicht über-
(BGBl. I S. 2531) geändert worden ist, wird wie folgt schritten werden.“
geändert:
c) In Absatz 8 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter
1. Absatz 2 wird aufgehoben. „§ 21 Absatz 4 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 21
2. Absatz 3 wird Absatz 2. Absatz 6 Nummer 1“ ersetzt.
(6) Die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher opti- 2. In § 4 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 21 Ab-
scher Strahlung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), die satz 4 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 6
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Novem- Nummer 1“ ersetzt.
ber 2016 (BGBl. I S. 2681) geändert worden ist, wird 3. In § 21 Absatz 6 Nummer 1 und 2 werden jeweils die
wie folgt geändert: Wörter „Absatz 3 Satz 1“ durch die Angabe „Ab-
1. § 5 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: satz 5“ ersetzt.
4. § 22 wird wie folgt geändert:
„Der Laserschutzbeauftragte unterstützt den Arbeit-
geber a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. bei der Durchführung der Gefährdungsbeurtei- aa) In Nummer 20 werden die Wörter „oder einer
lung nach § 3, dort genannten Zusatzausrüstung“ gestrichen.
2. bei der Durchführung der notwendigen Schutz- bb) In Nummer 29 wird die Angabe „Satz 1“ durch
maßnahmen nach § 7 und die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 8 werden die Wörter „errich-
3. bei der Überwachung des sicheren Betriebs von
tet oder betreibt“ durch die Wörter „errichtet,
Lasern nach Satz 1.“
betreibt oder ändert“ ersetzt.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
5. Anhang 1 Nummer 2.4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 24“ durch die An- „Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das
gabe „§ 21“ ersetzt. Heben von Beschäftigten nur mit hierfür vorgesehe-
b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 24 Absatz 4 nen Arbeitsmitteln einschließlich der notwendigen
und 5“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 5 und 6“ Zusatzausrüstungen erfolgt.“
ersetzt.
Artikel 6
(7) Die Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Feb-
ruar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 147 Inkrafttreten
des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) (1) Die Artikel 1 und 3 bis 5 treten am 24. Oktober
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 2017 in Kraft.
1. § 3 wird wie folgt geändert: (2) Artikel 2 tritt am 24. Oktober 2019 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. Oktober 2017
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und Energie
Brigitte Zypries