3546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2017
Gesetz
zur Erweiterung der
Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung
der Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen
(Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren –
EMöGG)
Vom 8. Oktober 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann das
Gericht für die Verkündung von Entscheidungen
Artikel 1 des Bundesgerichtshofs in besonderen Fällen
Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie
Änderung des Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffent-
Gerichtsverfassungsgesetzes lichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Inhalts zulassen. Zur Wahrung schutzwürdiger In-
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), teressen der Beteiligten oder Dritter sowie eines
das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Au- ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens kön-
gust 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, wird nen die Aufnahmen oder deren Übertragung teil-
wie folgt geändert: weise untersagt oder von der Einhaltung von Auf-
lagen abhängig gemacht werden.
1. § 169 wird wie folgt geändert:
(4) Die Beschlüsse des Gerichts nach den Ab-
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die folgenden
sätzen 1 bis 3 sind unanfechtbar.“
Sätze werden angefügt:
2. § 186 wird wie folgt geändert:
„Die Tonübertragung in einen Arbeitsraum für
Personen, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in der Ver-
oder für andere Medien berichten, kann von handlung“ gestrichen.
dem Gericht zugelassen werden. Die Tonübertra-
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
gung kann zur Wahrung schutzwürdiger Interes-
sen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung „(3) Das Bundesministerium der Justiz und für
eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens Verbraucherschutz bestimmt durch Rechtsver-
teilweise untersagt werden. Im Übrigen gilt für ordnung, die der Zustimmung des Bundesrates
den in den Arbeitsraum übertragenen Ton Satz 2 bedarf,
entsprechend.“
1. den Umfang des Anspruchs auf Bereitstellung
b) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt: von geeigneten Kommunikationshilfen gemäß
„(2) Tonaufnahmen der Verhandlung ein- den Absätzen 1 und 2,
schließlich der Verkündung der Urteile und Be- 2. die Grundsätze einer angemessenen Vergü-
schlüsse können zu wissenschaftlichen und his- tung für den Einsatz von Kommunikationshil-
torischen Zwecken von dem Gericht zugelassen fen gemäß den Absätzen 1 und 2,
werden, wenn es sich um ein Verfahren von he-
rausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung für 3. die geeigneten Kommunikationshilfen, mit
die Bundesrepublik Deutschland handelt. Zur Hilfe derer die in den Absätzen 1 und 2 ge-
Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteilig- nannte Verständigung zu gewährleisten ist,
ten oder Dritter oder zur Wahrung eines ord- und
nungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können 4. ob und wie die Person mit Hör- oder Sprach-
die Aufnahmen teilweise untersagt werden. Die behinderung mitzuwirken hat.“
Aufnahmen sind nicht zu den Akten zu nehmen
und dürfen weder herausgegeben noch für Zwe- 3. In § 187 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder
cke des aufgenommenen oder eines anderen der hör- oder sprachbehindert ist“ gestrichen.
Verfahrens genutzt oder verwertet werden. Sie
sind vom Gericht nach Abschluss des Verfahrens Artikel 2
demjenigen zuständigen Bundes- oder Landesar-
Änderung des
chiv zur Übernahme anzubieten, das nach dem
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
Bundesarchivgesetz oder einem Landesarchivge-
setz festzustellen hat, ob den Aufnahmen ein § 17a des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in
bleibender Wert zukommt. Nimmt das Bundesar- der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
chiv oder das jeweilige Landesarchiv die Aufnah- 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 1 des
men nicht an, sind die Aufnahmen durch das Ge- Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2730) geändert
richt zu löschen. worden ist, wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2017 3547
„§ 17a aufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der
(1) Die Verhandlung vor dem Bundesverfassungs- Entscheidungsverkündung“ eingefügt.
gericht einschließlich der Verkündung von Entscheidun-
gen ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnah- Artikel 4
men sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der Änderung des
öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Patentgesetzes
Inhalts sind nur zulässig
In § 59 Absatz 3 Satz 4 des Patentgesetzes in der
1. in der mündlichen Verhandlung, bis das Gericht die Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember
Anwesenheit der Beteiligten festgestellt hat, 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 3
2. bei der öffentlichen Verkündung von Entscheidun- des Gesetzes vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3346)
gen. geändert worden ist, wird nach der Angabe „§ 169“ die
Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
Die Tonübertragung in einen Arbeitsraum für Personen,
die für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder für andere Me-
Artikel 5
dien berichten, kann durch Anordnung des oder der
Vorsitzenden zugelassen werden. Übergangsvorschriften
(2) Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Be- (1) Dem Einführungsgesetz zum Gerichtsverfas-
teiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen sungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
Ablaufs des Verfahrens kann der oder die Vorsitzende derungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten
die Aufnahmen nach Absatz 1 Satz 2 oder deren Über- Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
tragung sowie die Übertragung nach Absatz 1 Satz 3 vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert wor-
ganz oder teilweise untersagen oder von der Einhaltung den ist, wird folgender § 43 angefügt:
von Auflagen abhängig machen.
„§ 43
(3) Tonaufnahmen der Verhandlung vor dem Bun-
desverfassungsgericht einschließlich der Verkündung § 169 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes
von Entscheidungen können zu wissenschaftlichen findet keine Anwendung auf Verfahren, die am 18. April
und historischen Zwecken durch Senatsbeschluss zu- 2018 bereits anhängig sind.“
gelassen werden, wenn es sich um ein Verfahren von (2) In die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fas-
herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung für die sung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I
Bundesrepublik Deutschland handelt. Zur Wahrung S. 686), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 24 des Ge-
schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter setzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert
oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs worden ist, wird nach § 174 folgender § 175 eingefügt:
des Verfahrens können die Aufnahmen durch den Vor-
sitzenden oder die Vorsitzende teilweise untersagt wer-
„§ 175
den. Die Aufnahmen sind nicht zu den Akten zu nehmen
und dürfen weder herausgegeben noch für Zwecke des § 43 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfas-
aufgenommenen oder eines anderen Verfahrens genutzt sungsgesetz gilt entsprechend.“
oder verwertet werden. Die Aufnahmen sind vom Ge- (3) In die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der
richt nach Abschluss des Verfahrens dem Bundesarchiv Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442,
zur Übernahme anzubieten, das nach dem Bundes- 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 11 Ab-
archivgesetz festzustellen hat, ob den Aufnahmen ein satz 26 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I
bleibender Wert zukommt. Nimmt das Bundesarchiv die S. 2745) geändert worden ist, wird nach § 158 folgen-
Aufnahmen nicht an, sind die Aufnahmen durch das der § 159 eingefügt:
Gericht zu löschen. § 25a Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Gegen die Anordnungen des oder der Vorsitzen- „§ 159
den kann der Senat angerufen werden.“ § 43 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfas-
sungsgesetz gilt entsprechend.“
Artikel 3
(4) § 112 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fas-
Änderung des sung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I
Arbeitsgerichtsgesetzes S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Geset-
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be- zes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
kanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Sep-
tember 2017 (BGBl. I S. 3356) geändert worden ist, wird „§ 112
wie folgt geändert: Übergangsregelungen“.
1. In § 52 Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“ durch die 2. Der Wortlaut wird Absatz 1.
Wörter „Absatz 1 Satz 2 bis 5, Absatz 2 und 4“ er-
setzt. 3. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
2. In § 72 Absatz 6 werden nach der Angabe „§ 63“ die „(2) § 43 des Einführungsgesetzes zum Gerichts-
Wörter „dieses Gesetzes“ und nach den Wörtern verfassungsgesetz gilt entsprechend.“
„Urteilen in Tarifvertragssachen“ die Wörter „und (5) In das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der
des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungs- Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
gesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunk- S. 2535), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 23 des
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Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert Artikel 6
worden ist, wird nach § 208 folgender § 209 eingefügt: Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag
„§ 209
nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 1 so-
§ 43 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfas- wie die Artikel 2, 3 und 4 treten sechs Kalendermonate
sungsgesetz gilt entsprechend.“ nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. Oktober 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
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Dreiundfünfzigste Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 6. Oktober 2017
Es verordnen auf Grund zes vom 30. September 2017 (BGBl. I S. 3532) geän-
– des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe m und s und dert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nummer 3 erster Halbsatz und des § 26a Absatz 1 1. § 23 wird wie folgt geändert:
in Verbindung mit Absatz 2 des Straßenverkehrs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom a) Absatz 1a wird durch die folgenden Absätze 1a
5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 und 1b ersetzt:
Absatz 1 im einleitenden Satzteil und Buchstabe m „(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektro-
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des nisches Gerät, das der Kommunikation, Informa-
Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) tion oder Organisation dient oder zu dienen be-
geändert, § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s durch stimmt ist, nur benutzen, wenn
Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes
vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) eingefügt 1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch
und § 26a Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 gehalten wird und
des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I 2. entweder
S. 1802) geändert worden sind, das Bundesministe-
rium für Verkehr und digitale Infrastruktur, a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunk-
tion genutzt wird oder
– des § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d in Verbin-
dung mit Absatz 2a des Straßenverkehrsgesetzes in b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-,
(BGBl. I S. 310, 919), der in Absatz 1 im einleiten- Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste
den Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buch- Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzei-
stabe a und in Absatz 2a zuletzt durch Artikel 1 Num- tig entsprechender Blickabwendung vom
mer 6 Buchstabe c des Gesetzes vom 28. November Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforder-
2014 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, das lich ist.
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur und das Bundesministerium für Umwelt, Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Ge-
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit: räte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur
Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone
Artikel 1 oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, trag-
bare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher
Änderung der oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audio-
Straßenverkehrs-Ordnung rekorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne
Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um
(BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 4 des Geset- ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabe-
3550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2017
gerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
nicht benutzt werden. Verfügt das Gerät im Sinne aaa) Nach Nummer 2 werden die folgenden
des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über Nummern 3 bis 5 eingefügt:
eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeug-
bezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezo- „3. die Beförderung von Material der
gene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt Kategorie 1 nach Artikel 8 und Ma-
werden. Absatz 1c und § 1b des Straßenver- terial der Kategorie 2 nach Artikel 9
kehrsgesetzes bleiben unberührt. Buchstabe f Ziffer i der Verordnung
(EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen
(1b) Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für Parlaments und des Rates vom
21. Oktober 2009 mit Hygienevor-
1. ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraft-
schriften für nicht für den mensch-
fahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur,
lichen Verzehr bestimmte tierische
wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist,
Nebenprodukte und zur Aufhebung
2. den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atem- der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
alkoholgesteuerten Wegfahrsperre, soweit ein (Verordnung über tierische Nebenpro-
für den Betrieb bestimmtes Handteil aufge- dukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009,
nommen und gehalten werden muss, S. 1; L 348 vom 4.12.2014, S. 31),
3. stehende Straßenbahnen oder Linienbusse an 4. den Einsatz von Bergungs-, Ab-
Haltestellen (Zeichen 224). schlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen
im Falle eines Unfalles oder eines
Das fahrzeugseitige automatische Abschalten sonstigen Notfalles,
des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das
5. den Transport von lebenden Bie-
Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Aus-
nen,“.
schalten des Motors in diesem Sinne. Absatz 1a
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für bbb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 wer-
den die Nummern 6 und 7.
1. die Benutzung eines Bildschirms oder einer
Sichtfeldprojektion zur Bewältigung der Fahr- ccc) Die neue Nummer 6 wird wie folgt ge-
aufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einpar- fasst:
kens, soweit das Fahrzeug nur mit Schritt- „6. Leerfahrten, die im Zusammenhang
geschwindigkeit bewegt wird, oder mit Fahrten nach den Nummern 2
bis 5 stehen,“.
2. die Benutzung elektronischer Geräte, die vor-
geschriebene Spiegel ersetzen oder ergän- b) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „Reforma-
zen.“ tionstag (31. Oktober), jedoch“ die Wörter „mit
Ausnahme im Jahr 2017“ eingefügt.
b) Der bisherige Absatz 1b wird Absatz 1c.
4. Dem § 35 wird folgender Absatz 9 angefügt:
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(9) Wer ohne Beifahrer ein Einsatzfahrzeug der
„(4) Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Ge- Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufga-
sicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er ben (BOS) führt und zur Nutzung des BOS-Funks
nicht mehr erkennbar ist. Dies gilt nicht in Fällen berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1
des § 21a Absatz 2 Satz 1.“ und 5a abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funk-
gerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufneh-
2. § 25 Absatz 3 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze men und halten.“
ersetzt:
5. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beach- a) Nummer 22 wird wie folgt gefasst:
tung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzes-
ten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten. „22. sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach
Wenn die Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in
Sichtverhältnisse oder der Verkehrsablauf es er- Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4, Ab-
fordern, ist eine Fahrbahn nur an Kreuzungen oder satz 1c, Absatz 2 erster Halbsatz, Absatz 3
Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb oder Absatz 4 Satz 1,“.
von Markierungen, an Fußgängerquerungshilfen oder b) In Nummer 25 werden die Wörter „Nummer 4
auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293) zu über- Satz 2“ durch die Wörter „Nummer 7 Satz 2“ er-
schreiten.“ setzt.
3. § 30 wird wie folgt geändert: 6. Dem § 52 wird folgender Absatz angefügt:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: „(4) § 23 Absatz 1a ist im Falle der Verwendung
eines Funkgerätes erst ab dem 1. Juli 2020 anzu-
aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „22.00 Uhr“ wenden.“
die Wörter „zur geschäftsmäßigen oder ent-
geltlichen Beförderung von Gütern ein- 7. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
schließlich damit verbundener Leerfahrten“ a) In der laufenden Nummer 27 werden in Spalte 3
eingefügt und das Wort „verkehren“ durch nach den Wörtern „dieser Verkehrsmittel“ die
die Wörter „geführt werden“ ersetzt. Wörter „einschließlich ihrer Anhänger“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2017 3551
b) In der laufenden Nummer 30 wird in Spalte 3 i) In der laufenden Nummer 56 wird in Spalte 3
folgende Erläuterung angefügt: folgende Erläuterung eingefügt:
„Erläuterung „Erläuterung
Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder
in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahr- einer Einengungstafel oder Aufweitungstafel inte-
streifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das griert sein. Dann bezieht sich das Zeichen nur auf
Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den den jeweiligen Fahrstreifen, für den die zulässige
das Verbot angeordnet ist.“ Höchstgeschwindigkeit vorher angeordnet wor-
den war.“
c) In der laufenden Nummer 36 wird in Spalte 3 j) In der laufenden Nummer 57 wird in Spalte 3
folgende Erläuterung angefügt: folgende Erläuterung eingefügt:
„Erläuterung „Erläuterung
Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder
in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahr- einer Einengungstafel integriert sein. Dann bezieht
streifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das sich das Zeichen nur auf den jeweiligen Fahr-
Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den streifen, für den die vorgeschriebene Mindestge-
das Verbot angeordnet ist.“ schwindigkeit vorher angeordnet worden war.“
d) In der laufenden Nummer 37 wird in Spalte 3 k) In der laufenden Nummer 60 wird in Spalte 3
folgende Erläuterung eingefügt: folgende Erläuterung eingefügt:
„Erläuterung
„Erläuterung
Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder
Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder einer Aufweitungstafel integriert sein. Dann be-
in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahr- zieht sich das Zeichen nur auf den jeweiligen
streifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Fahrstreifen, für den die streckenbezogenen Ge-
Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den schwindigkeitsbeschränkungen und Überholver-
das Verbot angeordnet ist.“ bote vorher angeordnet worden waren.“
e) In der laufenden Nummer 38 werden in Spalte 3
folgende Sätze angefügt: Artikel 2
„Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder Änderung der
Ferienreiseverordnung
in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahr-
streifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Die Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I
Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den S. 774), die zuletzt durch Artikel 480 der Verordnung
das Verbot angeordnet ist.“ vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
f) In der laufenden Nummer 39 wird in Spalte 3
folgende Erläuterung eingefügt: 1. In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort „dürfen“ die
Wörter „zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen
„Erläuterung Beförderung von Gütern einschließlich damit ver-
Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder bundener Leerfahrten“ eingefügt und das Wort „ver-
in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahr- kehren“ durch die Wörter „geführt werden“ ersetzt.
streifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das 2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den a) Nach Nummer 2 werden die folgenden Num-
das Verbot angeordnet ist.“ mern 3 bis 5 eingefügt:
g) In der laufenden Nummer 49 wird in Spalte 3 „3. die Beförderung von Material der Kategorie 1
folgende Erläuterung angefügt: nach Artikel 8 und Material der Kategorie 2
nach Artikel 9 Buchstabe f Ziffer i der Verord-
„Erläuterung
nung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen
Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder Parlaments und des Rates vom 21. Oktober
einer Einengungstafel oder einer Aufweitungstafel 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den
integriert sein. Dann bezieht sich die zulässige menschlichen Verzehr bestimmte tierische
Höchstgeschwindigkeit nur auf den jeweiligen Nebenprodukte und zur Aufhebung der Ver-
Fahrstreifen, für den die Höchstgeschwindigkeit ordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über
angeordnet ist.“ tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom
14.11.2009, S. 1; L 348 vom 4.12.2014, S. 31),
h) In der laufenden Nummer 52 wird in Spalte 3
folgende Erläuterung angefügt: 4. den dringlichen Einsatz von Bergungs-, Ab-
schlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen,
„Erläuterung
5. den Transport von lebenden Bienen,“.
Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 6.
einer Aufweitungstafel integriert sein. Dann be-
zieht sich die vorgeschriebene Mindestgeschwin- c) Die neue Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
digkeit nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den „6. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahr-
die Mindestgeschwindigkeit angeordnet ist.“ ten nach den Nummern 2 bis 5 stehen.“
3552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2017
Artikel 3
Änderung der
Bußgeldkatalog-Verordnung
Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 30. September 2017 (BGBl. I S. 3532) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird nach der Angabe „21.2,“ die Angabe „50.1, 50.2, 50.3, 135, 135.1, 135.2,“ eingefügt.
b) In Nummer 4 wird nach der Angabe „244“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und die Angabe „246.2,
246.3,“ eingefügt sowie nach der Angabe „248“ die Angabe „oder 250a“ eingefügt.
2. Die Anlage zu § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die laufende Nummer 50 wird wie folgt gefasst:
Regelsatz
Straßenverkehrs-Ordnung in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand Fahrverbot
(StVO)
in Monaten
„50 Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Au- § 11 Absatz 2 200 €
ßerortsstraße für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfs- § 49 Absatz 1 Nummer 11
fahrzeugen keine vorschriftsmäßige Gasse gebildet
50.1 – mit Behinderung § 11 Absatz 2 240 €
§ 1 Absatz 2 Fahrverbot
§ 49 Absatz 1 Nummer 11 1 Monat
50.2 – mit Gefährdung 280 €
Fahrverbot
1 Monat
50.3 – mit Sachbeschädigung 320 €
Fahrverbot
1 Monat“.
a1) Die laufende Nummer 135 wird wie folgt gefasst:
Regelsatz
Straßenverkehrs-Ordnung in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand Fahrverbot
(StVO)
in Monaten
„135 Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusam- § 38 Absatz 1 Satz 2 240 €
men mit dem Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort § 1 Absatz 2 Fahrverbot
freie Bahn geschaffen § 49 Absatz 3 Nummer 3 1 Monat
135.1 – mit Gefährdung 280 €
Fahrverbot
1 Monat
135.2 – mit Sachbeschädigung 320 €
Fahrverbot
1 Monat“.
b) Die laufende Nummer 246 wird wie folgt gefasst:
Regelsatz
Straßenverkehrs-Ordnung in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand Fahrverbot
(StVO)
in Monaten
„246 Elektronisches Gerät rechtswidrig benutzt § 23 Absatz 1a
§ 49 Absatz 1 Nummer 22
246.1 beim Führen eines Fahrzeugs 100 €
246.2 – mit Gefährdung 150 €
Fahrverbot
1 Monat
246.3 – mit Sachbeschädigung 200 €
Fahrverbot
1 Monat
246.4 beim Radfahren 55 €“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2017 3553
c) In der laufenden Nummer 247 wird in der Spalte „StVO“ die Angabe „§ 23 Absatz 1b“ durch die Angabe
„§ 23 Absatz 1c“ ersetzt.
d) Nach der laufenden Nummer 247 wird folgende Nummer 247a eingefügt:
Regelsatz
Straßenverkehrs-Ordnung in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand Fahrverbot
(StVO)
in Monaten
„247a Beim Führen eines Kraftfahrzeugs Gesicht verdeckt § 23 Absatz 4 Satz 1 60 €“.
oder verhüllt § 49 Absatz 1 Nummer 22
e) Nach der laufenden Nummer 250 wird folgende Nummer 250a eingefügt:
Regelsatz
Straßenverkehrs-Ordnung in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand Fahrverbot
(StVO)
in Monaten
„V e r k e h r s e i n r i c h t u n g e n z u m S c h u t z
der Infrastruktur
250a Vorschriftswidrig ein Verbot für Kraftwagen mit einem § 41 Absatz 1 i.V.m. 500 €
die Gesamtmasse beschränkenden Zusatzzeichen Anlage 2 lfd. Nr. 27 Fahrverbot
(Zeichen 251 mit Zusatzzeichen 1053-33) oder eine tat- Spalte 3, lfd. Nr. 29 2 Monate“.
sächliche Höhenbeschränkung (Zeichen 265) nicht be- (Zeichen 251) Spalte 3,
achtet, wobei die Straßenfläche zusätzlich durch Ver- lfd. Nr. zu 36 bis 40,
kehrseinrichtungen (Anlage 4 lfd. Nr. 1 bis 4 zu § 43 lfd. Nr. 39 (Zeichen 265)
Absatz 3) gekennzeichnet ist. § 43 Absatz 3 Satz 2
§ 49 Absatz 3 Nummer 4, 6
Artikel 4
Änderung der
Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 30. September 2017 (BGBl. I S. 3532) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Anlage 12 Abschnitt A wird wie folgt geändert:
a) In der laufenden Nummer 2.1 wird nach der Zeile „das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren (§ 9)“
folgende Zeile eingefügt:
„die Pflichten des Fahrzeugführers bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder (§ 11 Absatz 2)“.
Außerortsstraße in Bezug auf das Bilden einer vorschriftsmäßigen Gasse
b) In der laufenden Nummer 2.1 wird nach der Zeile „das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schul-
bussen (§ 20 Absatz 2, 3 und 4, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)“ folgende Zeile eingefügt:
„die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers in Bezug auf den Betrieb eines elektroni- (§ 23 Absatz 1a)“.
schen Gerätes
c) In der laufenden Nummer 2.1 wird nach der Zeile „das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen
und Zeichen 206 (Halt! Vorfahrt gewähren!) sowie gegenüber Haltzeichen von Polizeibeamten (§ 36, § 37
Absatz 2, 3, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)“ folgende Zeile angefügt:
„das Verhalten bei blauem Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn (§ 38 Absatz 1
Satz 2)“.
2. Die Anlage 13 wird wie folgt geändert:
a) Nach der laufenden Nummer 2.2.5 wird folgende laufende Nummer 2.2.5a eingefügt:
laufende Nummer der Anlage
laufende zur Bußgeldkatalog-Verordnung
Ordnungswidrigkeit
Nummer (BKat)
„2.2.5a Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße 50, 50.1, 50.2, 50.3“.
für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen keine vor-
schriftsmäßige Gasse gebildet
3554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2017
b) Nach der laufenden Nummer 2.2.8 werden die folgenden laufenden Nummern 2.2.8a und 2.2.8b eingefügt:
laufende Nummer der Anlage
laufende zur Bußgeldkatalog-Verordnung
Ordnungswidrigkeit
Nummer (BKat)
„2.2.8a Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen mit dem 135, 135.1, 135.2
Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie Bahn geschaffen
2.2.8b Beim Führen eines Kraftfahrzeugs elektronisches Gerät rechtswid- 246.2, 246.3“.
rig benutzt mit Gefährdung oder mit Sachbeschädigung
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 6. Oktober 2017
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2017 3555
Verordnung
über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes
(E-Rechnungsverordnung – ERechV)
Vom 13. Oktober 2017
Auf Grund des § 4a Absatz 3 des E-Government- buches, die eine elektronische Rechnung im Auftrag
Gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes des Rechnungsstellers ausstellen und übermitteln.
vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 770) eingefügt worden ist,
(6) Subzentrale öffentliche Auftraggeber sind alle
verordnet die Bundesregierung:
öffentlichen Auftraggeber, die keine obersten Bundes-
behörden oder Verfassungsorgane des Bundes sind.
§1
Geltungsbereich §3
Diese Verordnung gilt grundsätzlich für alle Rech-
Verbindlichkeit der elektronischen Form
nungen, mit denen eine Lieferung oder eine sonstige
Leistung abgerechnet wird und die nach Erfüllung von (1) Rechnungssteller müssen Rechnungen gegen-
öffentlichen Aufträgen und Aufträgen sowie zu Konzes- über Rechnungsempfängern in elektronischer Form
sionen ausgestellt wurden, soweit diese Verordnung ausstellen und übermitteln. Sie können sich hierbei
keine abweichenden Bestimmungen für geheimhal- der Dienstleistung von Rechnungssendern bedienen.
tungsbedürftige Rechnungsdaten sowie für Angelegen-
(2) Rechnungsempfänger müssen die nach Absatz 1
heiten des Auswärtigen Dienstes und der sonstigen
ausgestellten und übermittelten Rechnungen unter
Beschaffungen im Ausland enthält.
Nutzung eines Verwaltungsportals nach § 4 Absatz 3
elektronisch empfangen.
§2
Begriffsbestimmungen (3) Die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung
nach Absatz 1 gilt nicht für Rechnungen,
(1) Eine Rechnung ist jedes Dokument, mit dem eine
Lieferung oder eine sonstige Leistung abgerechnet 1. die nach Erfüllung eines Direktauftrags bis zu einem
wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäfts- Betrag von 1 000 Euro gestellt werden,
verkehr bezeichnet wird. 2. die den Ausnahmeregelungen nach § 8 oder § 9
(2) Eine elektronische Rechnung ist jedes Dokument unterfallen oder
im Sinne von Absatz 1, wenn 3. die in Verfahren der Organleihe nach § 159 Absatz 1
1. es in einem strukturierten elektronischen Format Nummer 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und schränkungen auszustellen sind.
2. das Format die automatische und elektronische Ver-
arbeitung des Dokuments ermöglicht. §4
(3) Rechnungssteller sind alle Unternehmer im Sinne Anforderungen an das
von § 14 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die Rechnungsdatenmodell und an die Übermittlung
eine Rechnung an Rechnungsempfänger im Sinne von
Absatz 4 ausstellen und übermitteln. (1) Für die Ausstellung von elektronischen Rechnun-
gen haben Rechnungssteller und Rechnungssender
(4) Rechnungsempfänger sind alle Stellen im Sinne grundsätzlich den Datenaustauschstandard XRechnung
von § 159 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Gesetzes vom 29. September 2017 (BAnz AT 10.10.2017 B1) in
gegen Wettbewerbsbeschränkungen, soweit diese der jeweils aktuellen Fassung zu verwenden. Es kann
Rechtsverordnung keine abweichenden Bestimmungen auch ein anderer Datenaustauschstandard verwendet
enthält. werden, wenn er den Anforderungen der europäischen
(5) Rechnungssender sind alle Unternehmer im Norm für die elektronische Rechnungsstellung ent-
Sinne von § 14 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetz- spricht.
3556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2017
(2) Änderungen des Datenaustauschstandards XRech- §6
nung werden vom Bundesministerium des Innern im Verarbeitung von elektronischen Rechnungen
Bundesanzeiger bekannt gemacht. Bei jeder Ände-
rung/Bekanntmachung ist das Herausgabedatum der (1) Rechnungsempfänger, die an das Verfahren für
Änderung/Bekanntmachung anzugeben und das Da- das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des
tum, ab dem der geänderte Datenaustauschstandard Bundes angeschlossen sind, haben die gemäß § 4
XRechnung anzuwenden ist. Absatz 3 übermittelten elektronischen Rechnungen
medienbruchfrei mindestens über ein Webbrowser-
(3) Für die Übermittlung von elektronischen Rech- gestütztes Dialogverfahren einzusehen und zu verarbei-
nungen haben Rechnungssteller und Rechnungssender ten.
ein Verwaltungsportal des Bundes im Sinne von § 2 Ab-
satz 2 des Onlinezugangsgesetzes zu nutzen. Voraus- (2) Rechnungsempfänger, die nicht an das HKR-Ver-
setzung für die Übermittlung einer elektronischen fahren des Bundes angeschlossen sind, haben die ge-
Rechnung ist, dass der Rechnungssteller oder Rech- mäß § 4 Absatz 3 übermittelten elektronischen Rech-
nungssender sich zuvor mit einem Nutzerkonto im nungen nach pflichtgemäßem Ermessen zu verarbeiten.
Sinne von § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Rechnungen,
registriert. Elektronische Rechnungen, die über das die in Verfahren der Organleihe nach § 159 Absatz 1
Verwaltungsportal übermittelt werden, sind automa- Nummer 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
tionsunterstützt auf ihre formale Fehlerlosigkeit zu prü- kungen auszustellen sind.
fen. Sobald die ordnungsgemäße Übermittlung einer
elektronischen Rechnung festgestellt ist, ist der Rech- §7
nungssteller oder der Rechnungssender automations-
unterstützt davon zu benachrichtigen. Eine formal Schutz personenbezogener Daten
fehlerhafte elektronische Rechnung ist automations- (1) Personenbezogene Daten, die durch die elektro-
unterstützt abzulehnen. In diesem Fall ist der Rech- nische Rechnungsstellung übermittelt und empfangen
nungssteller oder der Rechnungssender über die Ab- wurden, dürfen vom Rechnungsempfänger nur zur Er-
lehnung zu informieren. füllung der Aufgaben nach dieser Rechtsverordnung
und zur Erfüllung der haushaltsrechtlichen Vorgaben
(4) Erhält ein Rechnungsempfänger eine elektro- verarbeitet werden.
nische Rechnung, die keinem Nutzerkonto zugeordnet
werden kann, so hat der Rechnungsempfänger die (2) Die Rechnungsempfänger treffen die erforderli-
elektronische Rechnung abzulehnen. In diesem Fall er- chen technischen und organisatorischen Maßnahmen,
halten die Rechnungssteller oder die Rechnungssender um die Verfügbarkeit, die Integrität, die Authentizität
keine Information über die Ablehnung. und die Vertraulichkeit der in ihren Systemen gespei-
cherten oder abgerufenen Rechnungsdaten entspre-
(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 chend dem jeweiligen Stand der Technik sicherzustel-
gelten nicht für die Übermittlung von elektronischen len. Dabei ist die besondere Schutzbedürftigkeit der in
Rechnungen, die in Verfahren der Organleihe nach den elektronischen Rechnungen enthaltenen personen-
§ 159 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gegen Wett- bezogenen Daten zu berücksichtigen.
bewerbsbeschränkungen auszustellen sind.
§8
§5 Ausnahmen für
Inhalt der elektronischen Rechnung geheimhaltungsbedürftige Rechnungsdaten
(1) Die elektronische Rechnung hat neben den (1) Rechnungsdaten, die gemäß § 4 Absatz 2 Num-
umsatzsteuerrechtlichen Rechnungsbestandteilen min- mer 1 bis 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ge-
destens folgende Angaben zu enthalten: heimhaltungsbedürftig sind, sind vom Geltungsbereich
dieser Verordnung ausgenommen. Unberührt dessen
1. eine Leitweg-Identifikationsnummer, können Vertragsparteien im Einzelfall eine elektronische
Rechnungsstellung vereinbaren.
2. die Bankverbindungsdaten,
(2) Rechnungsdaten, die nach § 4 Absatz 2 Num-
3. die Zahlungsbedingungen und mer 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes geheim-
haltungsbedürftig sind, dürfen nicht per E-Mail übertra-
4. die De-Mail-Adresse oder eine E-Mail-Adresse des
gen werden.
Rechnungsstellers.
(2) Die elektronische Rechnung hat zusätzlich zu §9
den Angaben nach Absatz 1 folgende Angaben zu ent-
Ausnahmen für
halten, wenn diese dem Rechnungssteller bereits bei
Angelegenheiten des Auswärtigen Dienstes
Beauftragung übermittelt wurden:
und der sonstigen Beschaffungen im Ausland
1. die Lieferantennummer, (1) Auslandsvertretungen im Sinne von § 3 Absatz 1
2. eine Bestellnummer. des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst sind ledig-
lich dann zum Empfang elektronischer Rechnungen
(3) Die Vorgaben nach den Absätzen 1 und 2 gelten verpflichtet, wenn der Wert des vergebenen öffentli-
nicht für Rechnungen, die in Verfahren der Organleihe chen Auftrags oder des vergebenen Auftrags oder der
nach § 159 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gegen Vertragswert der vergebenen Konzession den gemäß
Wettbewerbsbeschränkungen auszustellen sind. § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
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beschränkungen jeweils maßgeblichen Schwellenwert ber 2022. Die Prüfung nach Satz 1 soll die Weiterent-
erreicht oder überschreitet. wicklung der technischen Möglichkeiten angemessen
(2) Wenn bei sonstigen Beschaffungen im Ausland berücksichtigen. Über das Ergebnis der Prüfung ist
der Rechnungssteller nicht über die erforderlichen der Bundesregierung Bericht zu erstatten.
technischen Möglichkeiten zur Ausstellung und zur
Übermittlung elektronischer Rechnungen verfügt, so § 11
ist das Verfahren vom Geltungsbereich dieser Verord-
nung ausgenommen. Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2
§ 10 und 3 am 27. November 2018 in Kraft.
Prüfung
(2) Für subzentrale öffentliche Auftraggeber sowie
Das Bundesministerium des Innern prüft die Anwen- für Sektorenauftraggeber und für Konzessionsgeber
dung dieser Rechtsverordnung und deren Auswirkung tritt diese Verordnung am 27. November 2019 in Kraft.
auf die elektronische Rechnungsstellung im Rahmen
des Geltungsbereichs spätestens bis zum 31. Dezem- (3) § 3 Absatz 1 tritt am 27. November 2020 in Kraft.
Berlin, den 13. Oktober 2017
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière