3530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2017
Drittes Gesetz
zur Änderung des Telemediengesetzes*
Vom 28. September 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Kosten für die Geltendmachung und Durchset-
sen: zung des Anspruchs nach Satz 1 besteht außer
in den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 3 nicht.“
Artikel 1 2. § 8 wird wie folgt geändert:
Änderung des a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Telemediengesetzes
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Das Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I
„Sofern diese Diensteanbieter nicht verant-
S. 179, 251), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
wortlich sind, können sie insbesondere nicht
vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3352) geändert
wegen einer rechtswidrigen Handlung eines
worden ist, wird wie folgt geändert:
Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung
1. § 7 wird wie folgt geändert: oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in
a) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. Anspruch genommen werden; dasselbe gilt
hinsichtlich aller Kosten für die Geltendma-
b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt: chung und Durchsetzung dieser Ansprüche.“
„(3) Verpflichtungen zur Entfernung von In- bb) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter
formationen oder zur Sperrung der Nutzung von „Satz 1 findet“ durch die Wörter „Die Sätze 1
Informationen nach den allgemeinen Gesetzen und 2 finden“ ersetzt.
aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
Anordnungen bleiben auch im Falle der Nichtver-
antwortlichkeit des Diensteanbieters nach den „(4) Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 dürfen
§§ 8 bis 10 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis von einer Behörde nicht verpflichtet werden,
nach § 88 des Telekommunikationsgesetzes ist 1. vor Gewährung des Zugangs
zu wahren.
a) die persönlichen Daten von Nutzern zu er-
(4) Wurde ein Telemediendienst von einem heben und zu speichern (Registrierung)
Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht oder
am geistigen Eigentum eines anderen zu verlet-
b) die Eingabe eines Passworts zu verlangen
zen und besteht für den Inhaber dieses Rechts
oder
keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines
Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des 2. das Anbieten des Dienstes dauerhaft einzu-
Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter stellen.
nach § 8 Absatz 3 die Sperrung der Nutzung Davon unberührt bleibt, wenn ein Diensteanbieter
von Informationen verlangen, um die Wieder- auf freiwilliger Basis die Nutzer identifiziert, eine
holung der Rechtsverletzung zu verhindern. Die Passworteingabe verlangt oder andere freiwillige
Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig Maßnahmen ergreift.“
sein. Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter
auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Artikel 2
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Evaluierung
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- Die Bundesregierung wird zwei Jahre nach Inkrafttre-
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 ten evaluieren, ob das Ziel dieses Gesetzes erreicht
vom 17.9.2015, S. 1). wurde und dabei insbesondere untersuchen, ob der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2017 3531
neu geschaffene Anspruch auf Sperrung der Nutzung Artikel 3
von Informationen in § 7 Absatz 4 des Telemedienge-
Inkrafttreten
setzes ein wirksames Instrument darstellt zur Wahrung
der Interessen der Rechteinhaber. Über das Ergebnis Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
wird sie dem Bundestag Bericht erstatten. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 28. September 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und Energie
Brigitte Zypries
3532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2017
Sechsundfünfzigstes Strafrechtsänderungsgesetz –
Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr
Vom 30. September 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl
sen: von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren
Artikel 1 Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Änderung des Jahren.“
Strafgesetzbuches 4. Der bisherige § 315d wird § 315e.
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt- 5. Nach § 315e wird folgender § 315f eingefügt:
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), „§ 315f
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Au-
gust 2017 (BGBl. I S. 3202) geändert worden ist, wird Einziehung
wie folgt geändert: Kraftfahrzeuge, auf die sich eine Tat nach § 315d
Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3, Absatz 2, 4
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 315d
oder 5 bezieht, können eingezogen werden. § 74a
durch die folgenden Angaben ersetzt:
ist anzuwenden.“
„§ 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen 6. In § 316 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 315 bis 315d“
§ 315e Schienenbahnen im Straßenverkehr durch die Angabe „§§ 315 bis 315e“ ersetzt.
§ 315f Einziehung“.
2. Nach § 69 Absatz 2 Nummer 1 wird folgende Num- Artikel 2
mer 1a eingefügt: Änderung der
„1a. des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),“. Fahrerlaubnis-Verordnung
3. Nach § 315c wird folgender § 315d eingefügt: Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember
2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 der
„§ 315d
Verordnung vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3232) ge-
Verbotene Kraftfahrzeugrennen ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(1) Wer im Straßenverkehr 1. In Anlage 12 Nummer 1.1 werden nach den Wörtern
1. ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrich- „Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c)“ die Wör-
tet oder durchführt, ter „Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d Absatz 1
2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Nummer 2 und 3, Absatz 2, 4 und 5 StGB)“ einge-
Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder fügt.
3. sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster 2. Anlage 13 wird wie folgt geändert:
Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und a) Nach Nummer 1.5 wird folgende Nummer 1.6 ein-
rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmög- gefügt:
liche Geschwindigkeit zu erreichen,
laufende
Straftat Vorschriften
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Nummer
Geldstrafe bestraft. „1.6 Verbotene § 315d Absatz 1
(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Kraftfahrzeug- Nummer 2 und 3, Ab-
oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen rennen satz 2, 4 und 5 StGB“.
oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefähr-
det, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder b) Die bisherigen Nummern 1.6 bis 1.11 werden die
mit Geldstrafe bestraft. Nummern 1.7 bis 1.12.
(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 c) Nach Nummer 2.1.5 wird folgende Nummer 2.1.6
Nummer 1 strafbar. eingefügt:
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr laufende
Straftat Vorschriften
fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu Nummer
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
„2.1.6 Verbotene § 315d Absatz 1
(5) Verursacht der Täter in den Fällen des Absat- Kraftfahrzeug- Nummer 2 und 3, Ab-
zes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Ge- rennen satz 2, 4 und 5 StGB“.
sundheitsschädigung eines anderen Menschen oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2017 3533
d) Die bisherigen Nummern 2.1.6 bis 2.1.11 werden Artikel 4
die Nummern 2.1.7 bis 2.1.12. Änderung der
Straßenverkehrs-Ordnung
e) Nummer 2.2.9 wird aufgehoben.
Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013
(BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
Artikel 3 nung vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1282) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
Änderung der
1. § 29 wird wie folgt geändert:
Bußgeldkatalog-Verordnung
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „wer-
(BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 3 der Verord- den,“ die Wörter „insbesondere Kraftfahrzeugren-
nung vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1282) geändert wor- nen,“ eingefügt.
den ist, wird wie folgt geändert:
2. In § 46 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „zu-
1. § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ständig“ das Semikolon und die Wörter „das gilt
nicht für Ausnahmen vom Verbot der Rennveranstal-
„4. Nummer 244“. tungen (§ 29 Absatz 1)“ gestrichen.
3. § 49 Absatz 2 Nummer 5 wird aufgehoben.
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
Artikel 5
a) Nach Nummer 247 wird in der Spalte Tatbestand
die Überschrift „Kraftfahrzeugrennen“ gestrichen. Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
b) Die Nummern 248 und 249 werden aufgehoben. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 30. September 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
3534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2017
Verordnung
zur Neufassung der Vorschriften zur
Übertragung von Befugnissen nach dem Telekommunikationsgesetz,
dem Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und dem Funkanlagengesetz
sowie zur Anpassung der Übertragung von Befugnissen
an zukünftige Änderungen des Telekommunikationsgesetzes
Vom 5. Oktober 2017
Auf Grund Artikel 1
– des § 45n Absatz 7 des Telekommunikationsgesetzes, Verordnung
der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b des zur Übertragung
Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473) von Verordnungsermächtigungen
geändert worden ist, verordnet das Bundesministe- nach dem Telekommunikationsgesetz,
rium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz
dem Bundesministerium für Verkehr und digitale und dem Funkanlagengesetz
Infrastruktur,
(TKG-EMVG-FuAG-Übertragungsverordnung –
– des § 142 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Telekommuni- TKEMVFuAÜbertrV)
kationsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 25
Buchstabe b des Gesetzes vom 4. November 2016 §1
(BGBl. I S. 2473) neu gefasst worden ist, sowie des Übertragung von
§ 143 Absatz 4 Satz 3 und 4 des Telekommunika- Verordnungsermächtigungen
tionsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 26 des nach dem Telekommunikationsgesetz
Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473)
neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesminis- Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-
terium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen kommunikation, Post und Eisenbahnen wird ermäch-
mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem tigt, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 45n Ab-
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra- satz 1, des § 142 Absatz 3 Satz 1 und des § 143
struktur, Absatz 4 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes zu
erlassen.
– des § 31 Absatz 4 Satz 2 und 3 in Verbindung mit
§ 31 Absatz 4 Satz 1 des Elektromagnetische-Ver- §2
träglichkeit-Gesetzes vom 14. Dezember 2016
Übertragung von
(BGBl. I S. 2879) verordnet das Bundesministerium
Verordnungsermächtigungen nach
für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit
dem Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz
dem Bundesministerium der Finanzen,
Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekom-
– des § 35 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 35 munikation, Post und Eisenbahnen wird ermächtigt,
Absatz 4 Satz 1 des Funkanlagengesetzes vom Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 31 Absatz 4
27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947) verordnet das Bun- Satz 1 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes
desministerium für Wirtschaft und Energie: zu erlassen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2017 3535
§3 trizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Übertragung von erfasst werden, die auf der Grundlage der in den §§ 1
Verordnungsermächtigungen bis 3 dieser Verordnung genannten Ermächtigungen er-
nach dem Funkanlagengesetz lassen worden ist, so gilt die Verordnung des Bundes-
ministeriums für Wirtschaft und Energie, soweit sich die
Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele- Anwendungsbereiche der beiden Verordnungen über-
kommunikation, Post und Eisenbahnen wird ermäch- schneiden.
tigt, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 35 Ab-
satz 4 Satz 1 des Funkanlagengesetzes zu erlassen.
Artikel 2
§4 Änderung der
Reichweite der TKG-EMVG-FuAG-Übertragungsverordnung
Befugnisse der Bundesnetzagentur zum 1. Oktober 2021
(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele- In § 1 der TKG-EMVG-FuAG-Übertragungsverord-
kommunikation, Post und Eisenbahnen darf die Befug- nung werden die Wörter „§ 142 Absatz 3 Satz 1“ durch
nis, Verordnungen auf der Grundlage der in den §§ 1 die Wörter „§ 142 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
bis 3 dieser Verordnung genannten Ermächtigungen
zu erlassen, nur ausüben, soweit die von den beabsich- Artikel 3
tigten Verordnungsregelungen erfassten Sachverhalte
nicht in den Anwendungsbereich einer vom Bundes- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
ministerium für Wirtschaft und Energie erlassenen Ver- (1) Artikel 1 dieser Verordnung tritt am Tag nach der
ordnung fallen. Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die TK-EMV-Über-
(2) Erlässt das Bundesministerium für Wirtschaft und tragungsverordnung vom 16. Januar 2013 (BGBl. I
Energie eine Verordnung, deren Anwendungsbereich S. 79) außer Kraft.
Sachverhalte erfasst, die bereits vom Anwendungsbe- (2) Artikel 2 dieser Verordnung tritt am 1. Oktober
reich einer Verordnung der Bundesnetzagentur für Elek- 2021 in Kraft.
Berlin, den 5. Oktober 2017
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und Energie
Brigitte Zypries
3536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2017
Verordnung
über die Zuständigkeiten
von Bundesbehörden im integrierten Mess- und Informationssystem
für die Überwachung der Umweltradioaktivität nach dem Strahlenschutzgesetz
(IMIS-Zuständigkeitsverordnung – IMIS-ZustV)
Vom 5. Oktober 2017
Auf Grund des § 192 Absatz 2 des Strahlenschutz- b) für die Überwachung der Radioaktivität in der
gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) verordnet hohen Atmosphäre mittels Luftfahrzeugen bei
die Bundesregierung: regionalen und überregionalen Notfällen im Sinne
des § 5 Absatz 26 des Strahlenschutzgesetzes,
Artikel 1 2. für die Ermittlung der Radioaktivität in Niederschlä-
Verordnung gen nach § 161 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b
über die Zuständigkeiten des Strahlenschutzgesetzes,
von Bundesbehörden im 3. im Rahmen der Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Num-
integrierten Mess- und Informations- mer 1 Buchstabe d des Strahlenschutzgesetzes für
system für die Überwachung der Umwelt- die ortsfeste Ermittlung der Radioaktivität auf der
Bodenoberfläche,
radioaktivität nach dem Strahlenschutzgesetz
(IMIS-Zuständigkeitsverordnung – IMIS-ZustV) 4. für die Erstellung von Ausbreitungsprognosen nach
§ 161 Absatz 1 Nummer 4 des Strahlenschutzgeset-
§1 zes.
Aufgaben des (2) Der Deutsche Wetterdienst ist als Leitstelle zur
Bundesamtes für Strahlenschutz Überwachung der Umweltradioaktivität für die Auf-
gaben nach § 161 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des
(1) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist zuständig Strahlenschutzgesetzes in den Bereichen Luft, außer
1. im Rahmen der Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Num- Spurenanalyse, und Niederschläge zuständig.
mer 1 Buchstabe a des Strahlenschutzgesetzes für (3) Der Deutsche Wetterdienst ergänzt mit seinen
die Spurenanalyse, Messeinrichtungen die Spurenanalyse durch das Bun-
2. im Rahmen der Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Num- desamt für Strahlenschutz nach § 1 Absatz 1 Num-
mer 1 Buchstabe d des Strahlenschutzgesetzes für mer 1.
die mobile Ermittlung der Radioaktivität,
3. für die Ermittlung der Gamma-Ortsdosisleistung §3
nach § 161 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e des Aufgaben der
Strahlenschutzgesetzes. Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
(2) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist als Leit- (1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist
stelle zur Überwachung der Umweltradioaktivität im Rahmen der Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Num-
1. im Rahmen der Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Num- mer 2 des Strahlenschutzgesetzes zuständig für die
mer 2 und 3 des Strahlenschutzgesetzes für die Be- Bereitstellung von Aktivitätsnormalen.
reiche Radioaktivität auf dem Boden, Gamma-Orts- (2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt er-
dosisleistung und Spurenanalyse zuständig, gänzt mit ihren Messeinrichtungen die Spurenanalyse
2. im Rahmen der Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Num- durch das Bundesamt für Strahlenschutz nach § 1 Ab-
mer 2 und 3 des Strahlenschutzgesetzes für die Be- satz 1 Nummer 1.
reiche Trinkwasser, Grundwasser, Abwasser, Klär-
schlamm, Abfälle, Bedarfsgegenstände, Arzneimittel §4
und deren Ausgangsstoffe zuständig. Aufgaben des
(3) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist als Leit- Johann Heinrich von Thünen-Instituts
stelle für Fragen der Radioaktivitätsüberwachung im (1) Das Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bun-
Bereich der bergbaulichen Tätigkeiten für die Aufgaben desinstitut für ländliche Räume, Wald und Fischerei,
des Strahlenschutzgesetzes nach § 161 Absatz 1 Num- ist zuständig für die Aufgaben nach § 161 Absatz 1
mer 2 und 3 in diesem Bereich zuständig. Nummer 1 Buchstabe c des Strahlenschutzgesetzes
im Bereich Meeresorganismen in Nord- und Ostsee,
§2 einschließlich der Küstengewässer, der ausschließlichen
Aufgaben des Wirtschaftszone und des Festlandsockels.
Deutschen Wetterdienstes (2) Das Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bun-
(1) Der Deutsche Wetterdienst ist zuständig desinstitut für ländliche Räume, Wald und Fischerei,
ist als Leitstelle zur Überwachung der Umweltradio-
1. im Rahmen der Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Num- aktivität für die Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Num-
mer 1 Buchstabe a des Strahlenschutzgesetzes mer 2 und 3 des Strahlenschutzgesetzes in den Be-
a) für die ständige Überwachung der Radioaktivität reichen Fische, Fischprodukte, Krusten- und Schalen-
in der bodennahen Luft und tiere und Wasserpflanzen zuständig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2017 3537
§5 radioaktivität für die Aufgaben nach § 161 Absatz 1
Aufgaben der Nummer 2 und 3 des Strahlenschutzgesetzes für den
Bundesanstalt für Gewässerkunde Bereich Nord- und Ostsee, einschließlich der Küsten-
gewässer, der ausschließlichen Wirtschaftszone und
(1) Die Bundesanstalt für Gewässerkunde ist für die des Festlandsockels, zuständig.
Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c
des Strahlenschutzgesetzes im Bereich Bundeswasser-
§7
straßen außer Küstengewässern für die Ermittlung der
Radioaktivität in Wasser, Schwebstoffen und Sediment Aufgaben des
zuständig. Max Rubner-Instituts
(2) Die Bundesanstalt für Gewässerkunde ist als (1) Das Max Rubner-Institut, Bundesforschungs-
Leitstelle zur Überwachung der Umweltradioaktivität institut für Ernährung und Lebensmittel, ist als Leitstelle
im Rahmen der Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Num- zur Überwachung der Umweltradioaktivität für die
mer 2 und 3 des Strahlenschutzgesetzes für den Be- Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des
reich oberirdische Binnengewässer zuständig. Strahlenschutzgesetzes für die Bereiche Lebensmittel,
Futtermittel, Pflanzen als Indikatoren und Boden zu-
§6 ständig.
Aufgaben des (2) Die Zuständigkeit des Max Rubner-Instituts, Bun-
Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie desforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel,
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro- für den Bereich Lebensmittel umfasst nicht Fische,
graphie ist für die Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Num- Fischprodukte, Krusten- und Schalentiere sowie Was-
mer 1 Buchstabe c des Strahlenschutzgesetzes im Be- serpflanzen.
reich Nord- und Ostsee, einschließlich der Küstenge-
wässer, der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Artikel 2
Festlandsockels für die Ermittlung der Radioaktivität in
Meerwasser, Schwebstoffen und Sediment zuständig. Inkrafttreten
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
graphie ist als Leitstelle zur Überwachung der Umwelt- in Kraft.
Berlin, den 5. Oktober 2017
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
3538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2017
Sechste Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung
für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz
Vom 9. Oktober 2017
Auf Grund des § 33 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes, dessen
Satz 1 zuletzt durch Artikel 52 Nummer 6 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) und dessen Satz 2 zuletzt durch Artikel 2 Absatz 24 Nummer 2
Buchstabe c des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert
worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes
vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für
Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Die Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach
dem Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März
2010 (BGBl. I S. 331), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. die Bearbeitung der Änderung einer Zulassung von Arzneimitteln bei
a) einer geringfügigen Änderung des Typs IA im Sinne
von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1234/2008 der Kommission vom 24. November
2008 über die Prüfung von Änderungen der Zulassun-
gen von Human- und Tierarzneimitteln (ABl. L 334
vom 12.12.2008, S. 7), die zuletzt durch die Verord-
nung (EU) Nr. 712/2012 (ABl. L 209 vom 4.8.2012,
S. 4) geändert worden ist 20 Euro bis
500 Euro,
b) einer geringfügigen Änderung des Typs IB im Sinne von
Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 50 Euro bis
5 050 Euro,
c) einer größeren Änderung des Typs II im Sinne von
Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 50 Euro bis
5 350 Euro.“
b) In Absatz 7 werden die Wörter „Nummer 2 und Nummer 5“ durch die
Wörter „Nummer 2 und 5“ ersetzt.
c) In Absatz 8 werden die Wörter „oder Nummer 4 Buchstabe b oder nach“
durch ein Komma und die Wörter „Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b oder“
ersetzt.
2. Dem § 12 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:
„(3) Für die Gebührenerhebung für individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen nach Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008, die vor dem
13. Oktober 2017 beantragt wurden oder mit deren Bearbeitung vor diesem
Tag begonnen wurde, die aber noch nicht vollständig erbracht wurden, ist
die Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach
dem Arzneimittelgesetz in der am 12. Oktober 2017 geltenden Fassung an-
zuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2017 3539
(4) Diese Verordnung in der ab dem 13. Oktober 2017 geltenden Fassung
ist auch anzuwenden auf Fälle, in denen vor dem 13. Oktober 2017 indivi-
duell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Kapitel IIa der Verordnung
(EG) Nr. 1234/2008 erbracht worden sind und die Gebührenfestsetzung unter
Hinweis auf die bevorstehende Ergänzung dieser Verordnung vorbehalten
und der Antragsteller vor Abschluss der gebührenpflichtigen Leistung über
die voraussichtliche Gebührenhöhe informiert worden ist. Satz 1 gilt entspre-
chend, sofern eine dort genannte individuell zurechenbare öffentliche Leis-
tung bereits vor dem 13. Oktober 2017 beantragt oder mit deren Bearbeitung
vor diesem Tag begonnen wurde, die aber noch nicht vollständig erbracht
wurde.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 9. Oktober 2017
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe