3514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2017
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
Vom 26. September 2017
Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung 2. § 13 Absatz 5 Satz 2 wird durch folgende Sätze
mit Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Bundes- ersetzt:
polizeibeamtengesetzes, Absatz 2 zuletzt geändert „Als Prüfende können bestellt werden:
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016
(BGBl. I S. 2362), verordnet das Bundesministerium 1. hauptamtliche Lehrkräfte an Hochschulen,
des Innern: 2. nebenamtliche Lehrkräfte, die am Fachbereich
Kriminalpolizei der Hochschule tätig sind,
Artikel 1 3. Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes
oder vergleichbare Tarifbeschäftigte, die über
Änderung der
eine entsprechende Qualifikation verfügen, oder
Verordnung über den Vorbereitungsdienst
für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes 4. Beamtinnen und Beamte des gehobenen Diens-
tes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte mit
Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für
a) einem Masterabschluss oder einem gleichwer-
den gehobenen Kriminaldienst des Bundes vom 2. Feb-
tigen Abschluss oder
ruar 2015 (BGBl. I S. 98, 100), die durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert b) einer mindestens fünfjährigen beruflichen Tä-
worden ist, wird wie folgt geändert: tigkeit auf dem Gebiet, dem das Thema der
Bachelorarbeit entnommen ist.
1. § 12 wird wie folgt geändert:
Mindestens eine oder einer der Prüfenden muss
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: dem Personenkreis nach Satz 2 Nummer 3 oder
Nummer 4 Buchstabe a angehören.“
„Das Prüfungsamt gewährleistet die rechtmäßige
Durchführung der Prüfungen.“
Artikel 2
b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz einge- Inkrafttreten
fügt:
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
„Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“ in Kraft.
Berlin, den 26. September 2017
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2017 3515
Verordnung
zur Bestimmung der technischen Anforderungen
an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr
(Kassensicherungsverordnung – KassenSichV)*
Vom 26. September 2017
Auf Grund des § 146a Absatz 3 Satz 1 der Abgaben- §3
ordnung, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes
Speicherung der Grundaufzeichnungen
vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3152) eingefügt
worden ist, verordnet das Bundesministerium der Fi- (1) Die Speicherung der laufenden Geschäftsvorfälle
nanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium oder anderen Vorgänge im Sinne des § 146a Absatz 1
des Innern und dem Bundesministerium für Wirtschaft Satz 1 der Abgabenordnung muss vollständig, unver-
und Energie und unter Wahrung der Rechte des Bun- ändert und manipulationssicher auf einem nichtflüchti-
destages: gen Speichermedium erfolgen.
(2) Die gespeicherten Geschäftsvorfälle oder ande-
§1
ren Vorgänge im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1
Elektronische Aufzeichnungssysteme der Abgabenordnung müssen als Transaktionen so ver-
Elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des kettet werden, dass Lücken in den Aufzeichnungen er-
§ 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung sind elek- kennbar sind.
tronische oder computergestützte Kassensysteme oder (3) Werden die gespeicherten digitalen Grundauf-
Registrierkassen. Fahrscheinautomaten, Fahrschein- zeichnungen ganz oder teilweise von einem elektro-
drucker, elektronische Buchhaltungsprogramme, Wa- nischen Aufzeichnungssystem in ein externes elektro-
ren- und Dienstleistungsautomaten, Geldautomaten, nisches Aufbewahrungssystem übertragen, so muss
Taxameter und Wegstreckenzähler sowie Geld- und sichergestellt werden, dass die Verkettung aller Trans-
Warenspielgeräte gehören nicht dazu. aktionen nach Absatz 2 und die Anforderungen an die
einheitliche digitale Schnittstelle nach § 4 erhalten blei-
§2 ben.
Protokollierung von digitalen Grundaufzeichnungen
(4) Eine Verdichtung von Grundaufzeichnungen in
Für jede Aufzeichnung eines Geschäftsvorfalls oder einem elektronischen Aufbewahrungssystem ist für die
anderen Vorgangs im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 Dauer der Aufbewahrung nach § 147 Absatz 3 der Ab-
der Abgabenordnung muss von einem elektronischen gabenordnung unzulässig, wenn dadurch deren Les-
Aufzeichnungssystem unmittelbar eine neue Transak- barkeit nicht mehr gewährleistet ist.
tion gestartet werden. Die Transaktion hat zu enthalten:
1. den Zeitpunkt des Vorgangbeginns, §4
2. eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnum- Einheitliche digitale Schnittstelle
mer,
3. die Art des Vorgangs, Die einheitliche digitale Schnittstelle ist eine Daten-
satzbeschreibung für den standardisierten Datenexport
4. die Daten des Vorgangs, aus dem Speichermedium nach § 3 Absatz 1 und dem
5. die Zahlungsart, elektronischen Aufbewahrungssystem zur Übergabe an
6. den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung oder des den mit der Kassen-Nachschau oder Außenprüfung be-
Vorgangsabbruchs, trauten Amtsträger der Finanzbehörde. Sie stellt eine
einheitliche Strukturierung und Bezeichnung der nach
7. einen Prüfwert sowie § 146a Absatz 1 der Abgabenordnung aufzuzeichnen-
8. die Seriennummer des elektronischen Aufzeich- den Daten in Datenschema und Datenfelderbeschrei-
nungssystems oder die Seriennummer des Sicher- bung für die Protokollierung nach § 2 und die Speiche-
heitsmoduls. rung nach § 3 sicher. Dies gilt unabhängig vom Pro-
Die Zeitpunkte nach Satz 2 Nummer 1 und 6, die gramm des Herstellers.
Transaktionsnummer nach Satz 2 Nummer 2 und der
Prüfwert nach Satz 2 Nummer 7 werden manipulations- §5
sicher durch das Sicherheitsmodul festgelegt. Die
Anforderungen
Transaktionsnummer muss so zu beschaffen sein, dass
an die technische Sicherungseinrichtung
Lücken in Transaktionsaufzeichnungen erkennbar sind.
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informations-
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen technik legt im Benehmen mit dem Bundesministerium
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- der Finanzen in Technischen Richtlinien und Schutz-
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 profilen die technischen Anforderungen an das Sicher-
vom 17.9.2015, S. 1). heitsmodul, das Speichermedium und die einheitliche
3516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2017
digitale Schnittstelle sowie die organisatorischen An- kann in Papierform oder mit Zustimmung des Beleg-
forderungen zur Vergabe der Seriennummer des elek- empfängers elektronisch in einem standardisierten Da-
tronischen Aufzeichnungssystems fest. Die jeweils ak- tenformat ausgegeben werden.
tuellen Versionen werden im Bundessteuerblatt Teil I
und auf der Internetseite des Bundesamts für Sicher- §7
heit in der Informationstechnik veröffentlicht.
Zertifizierung
§6 (1) Für die Zertifizierung technischer Sicherheitsein-
Anforderungen an den Beleg richtungen gelten § 9 des BSI-Gesetzes sowie die BSI-
Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung vom
Ein Beleg muss mindestens enthalten:
17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2231) in der jeweils gel-
1. den vollständigen Namen und die vollständige An- tenden Fassung. Die Prüfung und Bewertung kann
schrift des leistenden Unternehmers, auch durch vom Bundesamt für Sicherheit in der Infor-
2. das Datum der Belegausstellung und den Zeitpunkt mationstechnik anerkannte sachverständige Stellen er-
des Vorgangbeginns im Sinne des § 2 Satz 2 Num- folgen, die zugleich gemäß der Verordnung (EG)
mer 1 sowie den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des
im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 6, Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die
3. die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammen-
oder den Umfang und die Art der sonstigen Leis- hang mit der Vermarktung von Produkten und zur Auf-
tung, hebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates
(ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils gelten-
4. die Transaktionsnummer im Sinne des § 2 Satz 2 den Fassung akkreditiert sind.
Nummer 2,
(2) Die Kosten einer Zertifizierung trägt der Antrag-
5. das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbe-
steller. Die BSI-Kostenverordnung vom 3. März 2005
trag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer
(BGBl. I S. 519), die durch Artikel 3 Absatz 1 des Ge-
Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder
setzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) aufgehoben
im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf,
wird, in der jeweils geltenden Fassung ist bis zu ihrem
dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine
Außerkrafttreten anzuwenden.
Steuerbefreiung gilt und
6. die Seriennummer des elektronischen Aufzeich- §8
nungssystems oder die Seriennummer des Sicher-
heitsmoduls. Inkrafttreten
Die Angaben auf einem Beleg müssen für jedermann Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
ohne maschinelle Unterstützung lesbar sein. Ein Beleg in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 26. September 2017
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2017 3517
Verordnung
über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung
des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2018, 2019 und 2020
(Einkommensteuerschlüsselzahlenermittlungsverordnung – EStSchlEV)
Vom 27. September 2017
Auf Grund des § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Ab- § 7 Absatz 2 des Zerlegungsgesetzes festgestellte
satz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes, von denen Gemeinde. Personell veranlagte Einkommensteuerfälle
Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom gehen nicht in die Ermittlung der Schlüsselzahlen ein.
8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist, ver- Bei den nichtveranlagten Arbeitnehmerfällen mit Lohn-
ordnet das Bundesministerium der Finanzen: steuerabzug geht der Kinderfreibetrag nicht in die
Ermittlung der Schlüsselzahlen ein.
§1
Die Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommen- §3
steuer für das Jahr 2013 ist für die Ermittlung der Die Schlüsselzahlen sind auf acht Stellen nach dem
Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils Komma zu berechnen und auf die siebte Stelle nach
an der Einkommensteuer für die Jahre 2018, 2019 und dem Komma zu runden.
2020 maßgebend. Bei der Ermittlung der Schlüssel-
zahlen wird die Einkommensteuer nach § 51a des Ein- §4
kommensteuergesetzes zugrunde gelegt. Sofern keine
Angabe zur Einkommensteuer nach § 51a des Ein- In den Fällen der kommunalen Neugliederung sind
kommensteuergesetzes vorliegt, wird die tarifliche die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden von
Einkommensteuer nach § 32a Absatz 1 und 5 des Ein- dem auf die Neugliederung folgenden Jahr an neu fest-
kommensteuergesetzes verwendet, bei nichtveranlagten zusetzen. Tritt die Neugliederung mit Beginn des Jah-
steuerpflichtigen Personen ist die einbehaltene Lohn- res in Kraft, ist die Schlüsselzahl zu diesem Zeitpunkt
steuer maßgebend. neu festzusetzen. Bei der Neufestsetzung sind die
Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden den neu-
§2 oder umgebildeten Gemeinden im Verhältnis der in sie
aufgenommenen Einwohner und Einwohnerinnen zuzu-
Für die Zurechnung der Steuerbeträge an die Ge-
rechnen.
meinden ist der Wohnsitz der steuerpflichtigen Person
zum Zeitpunkt der Abgabe der Einkommensteuererklä-
rung 2013 oder zum Zeitpunkt der Erstveranlagung §5
maßgebend; bei mehreren Wohnsitzen ist der Haupt- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft
wohnsitz maßgebend. Hat die steuerpflichtige Person und am 31. Dezember 2020 außer Kraft. Gleichzeitig
keinen Wohnsitz, ist der gewöhnliche Aufenthalt maß- tritt die Verordnung über die Ermittlung der Schlüssel-
gebend. In Fällen, in denen von Arbeitnehmern oder zahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der
Arbeitnehmerinnen keine Einkommensteuererklärung Einkommensteuer für die Jahre 2015, 2016 und 2017
abgegeben wird, gilt als Wohnsitzgemeinde die nach vom 23. September 2014 (BGBl. I S. 1554) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 27. September 2017
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
3518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2017
Erste Verordnung
zur Änderung der Technische Hilfsstoff-Verordnung1
Vom 27. September 2017
Auf Grund des § 4 Absatz 3 Nummer 2, des § 7 Ab- 3. § 2 wird wie folgt geändert:
satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 und des § 13
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Be- „(1) Stoffe im Sinne des Artikels 3 Absatz 2
kanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) ver- Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008
ordnet das Bundesministerium für Ernährung und des Europäischen Parlaments und des Rates
Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes- vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittel-
ministerium für Wirtschaft und Energie: zusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16)
in der jeweils geltenden Fassung, die als Extrak-
Artikel 1 tionslösungsmittel verwendet werden, werden
den Lebensmittelzusatzstoffen gleichgestellt.“
Änderung der
Technische Hilfsstoff-Verordnung b) In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b werden die
Wörter „Trinkwasser, dem Zusatzstoffe“ durch
Die Technische Hilfsstoff-Verordnung vom 8. Novem-
die Wörter „Wasser, dem Lebensmittelzusatz-
ber 1991 (BGBl. I S. 2100), die zuletzt durch Artikel 4
stoffe“ ersetzt.
der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2720) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: c) In Absatz 3 wird das Wort „Trinkwasser“ durch
das Wort „Wasser“ ersetzt.
1. Die Überschrift dieser Verordnung wird wie folgt
gefasst: 4. § 2a wird aufgehoben.
„Verordnung 5. § 3 wird wie folgt geändert:
über die Verwendung
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
von Extraktionslösungsmitteln
bei der Herstellung von Lebensmitteln b) Absatz 2 wird aufgehoben.
(Extraktionslösungsmittelverordnung – ElmV)“.
6. Die §§ 6 und 7 werden die §§ 5 und 6.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „Zusatzstoffen,
naturidentischen Aromastoffen und Vitaminen“ a) Die Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis 3.
durch die Wörter „Lebensmittelzusatzstoffen, b) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“ durch
Vitaminen und sonstigen Stoffen, die Lebensmit- die Angabe „§ 3“ ersetzt und es werden die Wör-
teln zu ernährungsphysiologischen Zwecken zu- ter „oder entgegen § 3 Abs. 2 Stoffe der An-
gesetzt werden“ ersetzt. lage 5“ gestrichen.
b) Absatz 3 wird aufgehoben. c) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 2“ durch
die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.
1
Artikel 1 Nummer 10 dieser Verordnung dient der Umsetzung der
Richtlinie (EU) 2016/1855 der Kommission vom 19. Oktober 2016 d) In Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „§ 6
zur Änderung der Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parla- Abs. 1“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 1“ ersetzt.
ments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-
gliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung 8. § 8 wird aufgehoben.
von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (ABl.
L 284 vom 20.10.2016, S. 19). 9. § 9 wird § 7.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2017 3519
10. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. Dimethylether Herstellung von entfetteten 0,009 mg/kg in entfetteten
Proteinerzeugnissen, ein- tierischen Proteinerzeug-
schließlich Gelatine3 nissen, einschließlich Gelatine
Herstellung von Kollagen4 und 3 mg/kg in Kollagen und
Kollagenderivaten, ausgenom- Kollagenderivaten, ausgenom-
men Gelatine men Gelatine“.
b) Nach der Fußnote 2 werden folgende Fußnoten angefügt:
„ 3 Erzeugnis im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 7.7. der Verordnung
(EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen
Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).
4 Erzeugnis im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 7.8. der Verordnung
(EG) Nr. 853/2004.“
11. Anlage 5 wird aufgehoben.
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut
der Extraktionslösungsmittelverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verord-
nung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. September 2017
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
3520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2017
Verordnung
zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über neuartige Lebensmittel
(Neuartige Lebensmittel-Verordnung – NLV)
Vom 27. September 2017
Auf Grund des § 47 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und des § 65 Satz 1 Nummer 3
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekannt-
machung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) verordnet das Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft:
§1
Aufgaben und Befugnisse
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zu-
ständige Stelle für
1. Konsultationen durch die Lebensmittelunternehmer und die Entgegennahme
von Informationen sowie für Feststellungen nach Artikel 4 Absatz 2 der Ver-
ordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verord-
nung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und
des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (ABl. L 327
vom 11.12.2015, S. 1),
2. Konsultationen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der
Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU)
2015/2283 und
3. die Entgegennahme von Meldungen nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2015/2283 und die Übermittlung von Einwänden nach Artikel 15 Ab-
satz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283.
§2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Neu-
artige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Februar 2000 (BGBl. I S. 123), die zuletzt durch
Artikel 13 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden
ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. September 2017
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2017 3521
Zweite Verordnung
zur Änderung der Personalausweisverordnung1
Vom 28. September 2017
Auf Grund des § 34 Nummer 2 bis 6 Buchstabe a b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
und b und Nummer 7 des Personalausweisgesetzes, „(2) Für die Zertifizierung gelten § 9 des BSI-
dessen Nummer 7 durch Artikel 1 Nummer 19 Buch- Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821),
stabe b des Gesetzes vom 7. Juli 2017 (BGBl. I S. 2310) das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1885) geändert worden
des Innern im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt: ist, sowie die BSI-Zertifizierungs- und Anerken-
nungsverordnung vom 17. Dezember 2014
Artikel 1 (BGBl. I S. 2231), die durch Artikel 40 des Ge-
Änderung der setzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)
Personalausweisverordnung geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Die Personalausweisverordnung vom 1. November Fassung.“
2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 5 des 4. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert a) Nummer 4 wird aufgehoben.
worden ist, wird wie folgt geändert:
b) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu An-
Nummern 4 bis 6.
hang 4 und 5 durch die folgende Angabe ersetzt:
5. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„Anhang 4 Übersicht über die zu zertifizierenden
Systemkomponenten“. a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
2. § 2 wird wie folgt geändert: „Die Datenübermittlung umfasst auch
a) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert: 1. die technischen Eigenschaften der gespei-
cherten Daten,
aa) In Buchstabe a werden nach dem Wort „Er-
fassung“ ein Komma und das Wort „Echt- 2. die Behördenkennzahl sowie
heitsbewertung“ eingefügt. 3. anonymisierte Protokolldaten zur Erfassung
bb) In Buchstabe b werden nach den Wörtern und Qualitätssicherung des Lichtbildes und
„sämtlicher Ausweisantragsdaten“ die Wör- der Fingerabdrücke.“
ter „und die in § 8 Absatz 1 Satz 2 genann- b) In Satz 5 wird das Wort „fortgeschritten“ ge-
ten Daten“ eingefügt. strichen.
cc) In Buchstabe c werden nach den Wörtern 6. § 14 wird wie folgt geändert:
„den elektronischen Identitätsnachweis“ die
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort
Wörter „und das Vor-Ort-Auslesen“ einge-
„eingegeben“ durch die Wörter „an das elektro-
fügt.
nische Speicher- und Verarbeitungsmedium
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: übermittelt“ ersetzt.
„Die Übersicht über die Technischen Richtlinien b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
wird im Bundesanzeiger veröffentlicht; die je-
weils geltende Fassung der Technischen Richt- „(2) Der Personalausweis ist so herzustellen,
linien wird im Bundesanzeiger durch Verweis auf dass personenbezogene Daten ausschließlich
die Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit ausgelesen werden können durch
in der Informationstechnik bekannt gemacht.“ 1. Behörden, die ein hoheitliches Berechti-
3. § 3 wird wie folgt geändert: gungszertifikat nutzen,
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Zer- 2. berechtigte Diensteanbieter, die ein Berech-
tifizierung“ die Wörter „von Systemkomponen- tigungszertifikat nutzen, nach Eingabe der
ten“ eingefügt. Geheimnummer durch den Ausweisinhaber,
oder
1
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen 3. berechtigte Vor-Ort-Diensteanbieter, die ein
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- Vor-Ort-Zertifikat nutzen, nach Übermittlung
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 der Zugangsnummer an das elektronische
vom 17.9.2015, S. 1). Speicher- und Verarbeitungsmedium.“
3522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2017
7. § 18 wird wie folgt geändert: 4. eine kurze Beschreibung des Diensteanbieters
a) Absatz 1 wird aufgehoben. und seiner Tätigkeitsfelder sowie die Angabe
der Unternehmenswebsite, soweit vorhanden;
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
5. eine kurze Beschreibung des dem Antrag zu
„(2) Bestätigt die antragstellende Person den Grunde liegenden Interesses an einer Berech-
Empfang des Briefes nach § 17 Absatz 7 nicht, tigung; darzulegen ist, welche Funktion
darf die Personalausweisbehörde den ausge-
stellten Ausweis nur übergeben, wenn sie zuvor a) im Falle eines Antrages auf Erteilung einer
die Neusetzung der Geheimnummer nach § 20 Berechtigung nach § 21 Absatz 2 des Perso-
Absatz 1 bewirkt hat.“ nalausweisgesetzes der elektronische Identi-
tätsnachweis oder
8. § 21 wird aufgehoben.
b) im Falle eines Antrages auf Erteilung einer
9. § 22 wird wie folgt geändert:
Vor-Ort-Berechtigung nach § 21a des Perso-
a) In der Überschrift werden die Wörter „Aus- und“ nalausweisgesetzes das Vor-Ort-Auslesen
gestrichen.
im Rahmen der behördlichen Aufgabenwahrneh-
b) Absatz 1 wird aufgehoben. mung oder der vorgesehenen Geschäftszwecke
c) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: der antragstellenden Person erfüllen soll;
„Handelt die zuständige Personalausweisbehör- 6. die Angabe der Datenkategorien nach § 18 Ab-
de, informiert sie die ausstellende Personalaus- satz 3 des Personalausweisgesetzes, auf die die
weisbehörde über die Einschaltung; in diesem antragstellende Person zugreifen möchte;
Fall löscht die ausstellende Personalausweis- 7. die Erklärung, dass der Diensteanbieter den be-
behörde die Tatsache der Ausschaltung im Per- trieblichen Datenschutz einhält;
sonalausweisregister.“
8. die Angabe, ob die antragstellende Person sich
d) In Absatz 3 werden die Wörter „Ein- und Aus- eines Auftragnehmers nach § 11 des Bundesda-
schalten“ durch das Wort „Einschalten“ und die tenschutzgesetzes zur Durchführung des elek-
Wörter „den Absätzen 1 und“ durch das Wort tronischen Identitätsnachweises oder des Vor-
„Absatz“ ersetzt. Ort-Auslesens bedienen wird und in diesem Fall
10. § 23 wird aufgehoben. die Angaben nach Nummer 1 für diesen Auftrag-
11. Die §§ 28 und 29 werden wie folgt gefasst: nehmer; ist diese Angabe zum Zeitpunkt des
Antrages noch nicht bekannt, so ist sie, sobald
„§ 28 bekannt, unverzüglich nachzuliefern.
Antrag auf Erteilung (2) Der Antrag bedarf der Schriftform.
einer Berechtigung für
Vor-Ort-Diensteanbieter
§ 29
und sonstige Diensteanbieter
Antrag auf Erteilung
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Berechtigung
einer Berechtigung für
nach § 21 Absatz 2 des Personalausweisgesetzes
Identifizierungsdiensteanbieter;
oder der Antrag auf Erteilung einer Vor-Ort-Berech-
Vorgaben zu Datenschutz und Datensicherheit
tigung nach § 21a des Personalausweisgesetzes
bei Identifizierungsdiensteanbietern
muss folgende Angaben enthalten:
1. Angaben, die zur Feststellung der Identität von (1) Für den Antrag auf Erteilung einer Berechti-
juristischen und natürlichen Personen notwendig gung für Identifizierungsdiensteanbieter nach § 21b
sind, des Personalausweisgesetzes gilt § 28 entspre-
chend.
a) bei natürlichen Personen insbesondere der
Familienname, die Vornamen, der Tag und (2) Die nach § 21b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
der Ort der Geburt sowie die Anschrift der des Personalausweisgesetzes einzuhaltenden
Hauptwohnung, technisch-organisatorischen Maßnahmen und die
weiteren Anforderungen an die Datensicherheit
b) bei juristischen Personen insbesondere der nach § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Personal-
Name, die Anschrift des Sitzes, die Rechts- ausweisgesetzes legt das Bundesamt für Sicherheit
form und die Bevollmächtigten; außerdem ist in der Informationstechnik im Benehmen mit der
in diesem Fall eine Kopie des Handelsregis- oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz
terauszugs oder der Errichtungsurkunde bei- und die Informationsfreiheit in einer Technischen
zufügen; Richtlinie fest. Dies umfasst insbesondere Anforde-
2. Kontaktdaten, insbesondere die telefonische rungen an die Datenspeicherung und -löschung,
oder elektronische Erreichbarkeit; das einzusetzende Verschlüsselungsverfahren so-
wie an das Informationssicherheitsmanagement.
3. Angaben zu antragstellenden Personen mit Woh-
nung oder Sitz außerhalb Deutschlands, soweit (3) Die Einhaltung der in Absatz 2 genannten Vo-
zur eindeutigen länderspezifischen Identifizie- raussetzungen hat der Antragsteller durch Vorlage
rung erforderlich, einschließlich einer ladungs- eines Zertifikats des Bundesamtes für Sicherheit in
fähigen Anschrift; soweit eine Niederlassung in der Informationstechnik nachzuweisen. Das Bun-
Deutschland besteht, sind auch deren Angaben desamt für Sicherheit in der Informationstechnik
nach den Nummern 1 und 2 aufzunehmen; darf sich bei seiner Überprüfung externer Dienst-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2017 3523
leister bedienen. Die hierbei anfallenden Kosten 16. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
trägt der Antragsteller. „§ 36a
(4) Die weiteren Anforderungen an den Daten- Ausgabe von Berechtigungszertifikaten
schutz nach § 21b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des für öffentliche Stellen anderer Mitgliedstaaten
Personalausweisgesetzes liegen nicht vor, wenn
Der Bund stellt Berechtigungszertifikate für öf-
1. der Staat des Wohnsitzes oder des Sitzes der fentliche Stellen anderer Mitgliedstaaten zur Verfü-
antragstellenden Person kein angemessenes gung. Die Kommunikation und die Identifizierung
Datenschutzniveau gewährleistet entsprechend der öffentlichen Stellen erfolgt über die einheit-
der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parla- lichen Ansprechpartner nach dem Durchführungs-
ments und des Rates vom 24. Oktober 1995 beschluss (EU) 2015/296 der Kommission vom
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verar- 24. Februar 2015 zur Festlegung von Verfahrens-
beitung personenbezogener Daten und zum modalitäten für die Zusammenarbeit zwischen den
freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der elektronischen
S. 31), Identifizierung gemäß Artikel 12 Absatz 7 der Ver-
2. der elektronische Identitätsnachweis für den ordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Par-
Identifizierungsdiensteanbieter durch einen Auf- laments und des Rates über elektronische Identifi-
tragnehmer nach § 11 des Bundesdatenschutz- zierung und Vertrauensdienste für elektronische
gesetzes durchgeführt wird und hierbei kein wirk- Transaktionen im Binnenmarkt (ABl. L 53 vom
sames Auftragsverhältnis nach § 11 des Bundes- 25.2.2015, S. 14).“
datenschutzgesetzes zwischen dem Dienste- 17. Anhang 4 wird aufgehoben.
anbieter und dem Auftragnehmer besteht,
18. Der bisherige Anhang 5 wird Anhang 4 und wie folgt
3. der Identifizierungsdiensteanbieter einen Auf- geändert:
tragnehmer nach § 11 des Bundesdatenschutz-
gesetzes gewählt hat, der die technischen und a) In Nummer 2 Spalte 2 wird das Wort „Fingerab-
organisatorischen Anforderungen des Bundes- druckleser“ durch die Wörter „Hardware zur Er-
amtes für Sicherheit in der Informationstechnik fassung und Echtheitsbewertung von Fingerab-
für die sichere Bereitstellung des elektronischen drücken“ ersetzt.
Identitätsnachweises nicht erfüllt oder b) In Nummer 3 Spalte 2 wird nach dem Wort „Er-
4. der Identifizierungsdiensteanbieter nicht die Vo- fassung“ ein Komma und das Wort „Echtheits-
raussetzungen des § 21 Absatz 2 des Personal- bewertung“ eingefügt.
ausweisgesetzes erfüllt.“ c) In Nummer 9 Spalte 3 werden die Wörter „Emp-
12. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt: fehlung des Einsatzes zertifizierter Geräte an den
Ausweisinhaber“ gestrichen.
„§ 29a
d) In Nummer 10 Spalte 2 wird das Wort „Bürger-
Einholung von Stellungnahmen client“ durch das Wort „eID-Client“ ersetzt.
der Datenschutzaufsichtsbehörden
e) In Nummer 11 Spalte 2 werden nach den Wör-
Die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate tern „elektronischer Identitätsnachweis“ die
kann jederzeit eine Stellungnahme der zuständigen Wörter „oder des Vor-Ort-Auslesens“ eingefügt.
Datenschutzaufsichtsbehörde einholen, ob dort
Umstände bekannt sind, aus denen sich Anhalts- Artikel 2
punkte für eine missbräuchliche Verwendung der
Berechtigung ergeben. Vor Erteilung der Berech- Weitere Änderung der
tigung soll die Vergabestelle die Stellungnahme Personalausweisverordnung zum 25. Mai 2018
der Datenschutzaufsichtsbehörde nur in Zweifels- Die Personalausweisverordnung vom 1. November
fällen abwarten.“ 2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 1 dieser
13. In § 31 Nummer 2 wird die Angabe „8 und 9“ durch Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geän-
die Angabe „7 und 8“ ersetzt. dert:
14. § 32 Satz 3 wird wie folgt gefasst: 1. § 28 Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„Die jeweils geltende Fassung wird im Bundes- „8. die Angabe, ob die antragstellende Person sich
anzeiger durch Verweis auf die Internetseite des zur Durchführung des elektronischen Identitäts-
Bundesamtes für Sicherheit in der Informations- nachweises eines Auftragnehmers nach den Arti-
technik bekannt gemacht.“ keln 28 bis 31 der Verordnung (EU) 2016/679 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. § 36 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
„(1) Hoheitliche Berechtigungszertifikate nach bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
§ 2 Absatz 4 Satz 3 des Personalausweisgesetzes zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
dürfen vorbehaltlich von Satz 2 ausschließlich an Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-
die zur Identitätsfeststellung berechtigten Behör- nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314
den ausgegeben werden. Zum Zwecke der Quali- vom 22.11.2016, S. 72) bedienen wird und in die-
tätssicherung anhand von Testausweisen dürfen sem Fall die Angaben nach Nummer 1 für diesen
hoheitliche Berechtigungszertifikate auch an das Auftragnehmer; ist diese Angabe zum Zeitpunkt
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstech- des Antrages noch nicht bekannt, so ist sie, so-
nik ausgegeben werden.“ bald bekannt, unverzüglich nachzuliefern.“
3524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2017
2. In § 29 Absatz 4 werden die Nummern 1 bis 3 wie 3. der Identifizierungsdiensteanbieter einen Auf-
folgt gefasst: tragnehmer nach den Artikeln 28 bis 31 der Ver-
ordnung (EU) 2016/679 gewählt hat, der die
„1. der Staat des Wohnsitzes oder des Sitzes der
technischen und organisatorischen Anforderun-
antragstellenden Person kein angemessenes
gen des Bundesamtes für Sicherheit in der Infor-
Datenschutzniveau gewährleistet entsprechend
mationstechnik für die sichere Bereitstellung des
der Verordnung (EU) 2016/679,
elektronischen Identitätsnachweises nicht er-
2. der elektronische Identitätsnachweis für den füllt,“.
Identifizierungsdiensteanbieter durch einen Auf-
tragnehmer nach den Artikeln 28 bis 31 der Ver- Artikel 3
ordnung (EU) 2016/679 durchgeführt wird und Inkrafttreten
hierbei kein wirksames Auftragsverhältnis nach
den Artikeln 28 bis 31 der Verordnung (EU) (1) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in
2016/679 zwischen dem Diensteanbieter und Kraft.
dem Auftragnehmer besteht, (2) Artikel 2 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 28. September 2017
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2017 3525
Erste Verordnung
zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung
Vom 28. September 2017
Auf Grund des § 1612a Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der durch
Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018)
eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz:
Artikel 1
Änderung der
Mindestunterhaltsverordnung
§ 1 der Mindestunterhaltsverordnung vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2188)
wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Festlegung des Mindestunterhalts
Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gemäß § 1612a Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs beträgt monatlich
1. in der ersten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs) 348 Euro ab dem 1. Januar 2018 und 354 Euro ab dem
1. Januar 2019,
2. in der zweiten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs) 399 Euro ab dem 1. Januar 2018 und 406 Euro ab dem
1. Januar 2019,
3. in der dritten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs) 467 Euro ab dem 1. Januar 2018 und 476 Euro ab dem
1. Januar 2019.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Berlin, den 28. September 2017
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
3526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2017
Berichtigung
der Ersten Verordnung zur Änderung der MKS-Verordnung
Vom 28. September 2017
Die Erste Verordnung zur Änderung der MKS-Verordnung vom 18. Juli 2017
(BGBl. I S. 2655) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b ist Doppelbuchstabe bb wie folgt zu
fassen:
„bb) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
„d) das Verwenden oder das Verbringen von Einhufern nach Maßgabe der
Nummer 2.2.2 des Anhangs VI der Richtlinie 2003/85/EG,““.
Bonn, den 28. September 2017
Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
Prof. Dr. B ä t z a
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung der MKS-Verordnung
Vom 28. September 2017
In der Bekanntmachung der Neufassung der MKS-Verordnung vom 18. Juli
2017 (BGBl. I S. 2666, 3245) ist die Neufassung wie folgt zu berichtigen:
In § 9 Absatz 3 Nummer 1 ist Buchstabe e zu streichen.
Bonn, den 28. September 2017
Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
Prof. Dr. B ä t z a
3526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2017
Berichtigung
der Ersten Verordnung zur Änderung der MKS-Verordnung
Vom 28. September 2017
Die Erste Verordnung zur Änderung der MKS-Verordnung vom 18. Juli 2017
(BGBl. I S. 2655) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b ist Doppelbuchstabe bb wie folgt zu
fassen:
„bb) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
„d) das Verwenden oder das Verbringen von Einhufern nach Maßgabe der
Nummer 2.2.2 des Anhangs VI der Richtlinie 2003/85/EG,““.
Bonn, den 28. September 2017
Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
Prof. Dr. B ä t z a
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung der MKS-Verordnung
Vom 28. September 2017
In der Bekanntmachung der Neufassung der MKS-Verordnung vom 18. Juli
2017 (BGBl. I S. 2666, 3245) ist die Neufassung wie folgt zu berichtigen:
In § 9 Absatz 3 Nummer 1 ist Buchstabe e zu streichen.
Bonn, den 28. September 2017
Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
Prof. Dr. B ä t z a
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2017 3527
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung der Störfall-Verordnung
Vom 2. Oktober 2017
In der Bekanntmachung der Neufassung der Störfall-Verordnung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483) ist die
Neufassung wie folgt zu berichtigen:
1. Anhang VI Teil 2 Nummer 5.2.3 muss wie folgt lauten:
„5.2.3 Sachschäden: ⃞ ja ⃞ nein
Art: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Geschätzte Kosten: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . “.
2. Anhang VI Teil 2 Nummer 5.2.4 muss wie folgt lauten:
„5.2.4 Umweltschäden: ⃞ ja ⃞ nein
Art: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Umfang: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Geschätzte Kosten: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . “.
Bonn, den 2. Oktober 2017
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Georg Arens
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 2 Absatz 3 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger
(www.bundesanzeiger.de) verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Fundstelle
Inkrafttretens
1. 9. 2017 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Hundertdreiundvierzigs-
ten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumenten-
flugregeln zum und vom Flughafen Heringsdorf) BAnz AT 12.09.2017 V1 7. 12. 2017
FNA: 96-1-2-143
1. 9. 2017 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Hundertsiebenundfünf-
zigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumenten-
flugregeln zum und vom Flughafen Schwerin-Parchim) BAnz AT 13.09.2017 V1 7. 12. 2017
FNA: 96-1-2-157
1. 9. 2017 Zweite Verordnung zur Änderung der Zweihundertdreiundfünf-
zigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumenten-
flugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Neubrandenburg) BAnz AT 14.09.2017 V1 7. 12. 2017
FNA: 96-1-2-253