3458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017
Verordnung
zur Festsetzung des Umlagesatzes
für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2018
(Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2018 – InsoGeldFestV 2018)
Vom 27. September 2017
Auf Grund des § 361 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
– Arbeitsförderung –, der zuletzt durch Artikel 448 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
§1
Umlagesatz
Der Umlagesatz für das Kalenderjahr 2018 beträgt 0,06 Prozent.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 27. September 2017
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017 3459
Verordnung
zur Änderung von Vorschriften über die Einfuhr von Lebensmitteln
Vom 27. September 2017
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- 4. In § 4 Nummer 2 werden die Wörter „Verordnung
schaft verordnet auf Grund (EU) Nr. 363/2011 (ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 28)“
– des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buch- durch die Wörter „Durchführungsverordnung (EU)
stabe b, d, e, f Doppelbuchstabe aa, auch in Verbin- 2017/201 (ABl. L 32 vom 7.2.2017, S. 17)“ ersetzt.
dung mit Absatz 3 Satz 1, und Buchstabe j und 5. § 5 wird wie folgt geändert:
Satz 2, Absatz 2 Nummer 1, 3, 5, 6 und 8 und Ab-
a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1
satz 4 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 des
die Wörter „Lebensmitteln, die unter Verwen-
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der
dung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013
hergestellt worden sind,“ durch die Wörter „zu-
(BGBl. I S.1426) im Einvernehmen mit dem Bundes-
sammengesetzten Lebensmitteln“ ersetzt.
ministerium der Finanzen,
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
– des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe b des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe
„Nummer 1“ gestrichen.
– des § 65 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie des § 72
Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz- bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Vertrags-
buches und des § 4 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 staat des Abkommens über den Euro-
des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I päischen Wirtschaftsraum“ durch die Wörter
S. 3082, 3084): „EFTA-Staat, auf den Färöer Inseln“ und die
Wörter „Island oder den Färöer Inseln“ durch
Artikel 1 das Wort „Grönland“ ersetzt.
Änderung der cc) In Nummer 2 werden die Wörter „in Island“
Lebensmitteleinfuhr-Verordnung durch die Wörter „aus Grönland“ ersetzt.
Die Lebensmitteleinfuhr-Verordnung in der Fassung 6. § 6 wird wie folgt geändert:
der Bekanntmachung vom 15. September 2011 (BGBl. I
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
S. 1860), die zuletzt durch Artikel 52 des Gesetzes vom
29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, aa) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe a wird das Komma durch
1. § 2 wird wie folgt geändert: das Wort „oder“ ersetzt.
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein- bbb) In Buchstabe b wird am Ende das Wort
gefügt: „oder“ durch ein Komma ersetzt.
„1a. Zusammengesetzte Lebensmittel: zusam- ccc) Buchstabe c wird gestrichen.
mengesetzte Erzeugnisse im Sinne des Ar- bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
tikels 2 Buchstabe a der Entscheidung
2007/275/EG der Kommission vom 17. April aaa) In Buchstabe a werden die Wörter
2007 mit Verzeichnissen von Tieren und „Verordnung (EG) Nr. 1250/2008 (ABl.
Erzeugnissen, die gemäß den Richtlinien L 337 vom 16.12.2008, S. 31)“ durch
91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an die Wörter „Durchführungsverordnung
Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind (EU) 2016/759 (ABl. L 126 vom
(ABl. L 116 vom 4.5.2007, S. 9),“. 14.5.2016, S. 13)“ ersetzt.
b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: bbb) In Buchstabe b werden vor der Angabe
„Artikel 16“ die Wörter „Artikel 11 oder“
„7. EFTA-Staat: ein Staat, der Mitglied der Euro-
eingefügt.
päischen Freihandelsassoziation ist,“.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
c) In Nummer 8 werden die Wörter „Vertragsstaat
fügt:
ist,“ durch die Wörter „EFTA-Staat ist, mit Aus-
nahme der Färöer Inseln,“ ersetzt. „(1a) Sendungen von zusammengesetzten Le-
d) In Nummer 9 werden nach den Wörtern „Le- bensmitteln, die in Anlage 1 aufgeführt sind und
bensmitteln tierischen Ursprungs“ die Wörter die Milcherzeugnisse enthalten, dürfen nur einge-
„und von zusammengesetzten Lebensmitteln“ führt werden, wenn diese Milcherzeugnisse aus
eingefügt. einem Drittland oder einem Teil eines Drittlandes
stammen, das oder der aufgeführt ist im Anhang I
2. In der Überschrift von Abschnitt 2 werden nach den der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommis-
Wörtern „Lebensmittel tierischen Ursprungs“ die sion vom 2. Juli 2010 zur Festlegung der Veteri-
Wörter „, zusammengesetzte Lebensmittel“ einge- närbedingungen und Veterinärbescheinigungen
fügt. für das Verbringen von Milcherzeugnissen und
3. In § 3a Satz 1 werden nach den Wörtern „Lebens- Rohmilch zum menschlichen Verzehr in die Euro-
mittel tierischen Ursprungs“ die Wörter „oder zu- päische Union (ABl. L 175 vom 10.7.2010, S. 1) in
sammengesetzte Lebensmittel“ eingefügt. der jeweils geltenden Fassung.“
3460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017
c) In Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b wird die An- aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Lebens-
gabe „oder c“ gestrichen. mitteln tierischen Ursprungs“ die Wörter „, zu-
7. § 7 wird wie folgt geändert: sammengesetzten Lebensmitteln“ eingefügt.
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Lebensmitteln, bb) In Satz 2 werden die Wörter „oder einem an-
die unter Verwendung von Lebensmitteln tieri- deren Vertragsstaat des Abkommens über
schen Ursprungs hergestellt worden sind,“ den Europäischen Wirtschaftsraum“ durch
durch die Wörter „zusammengesetzten Lebens- die Wörter „, in einem EFTA-Staat, auf den
mitteln“ ersetzt. Färöer Inseln oder, im Fall von Fischerei-
erzeugnissen und lebenden Muscheln, Sta-
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Le- chelhäutern, Manteltieren sowie Meeres-
bensmitteln tierischen Ursprungs“ die Wörter schnecken, auf Grönland“ ersetzt.
„, zusammengesetzten Lebensmitteln“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
8. In § 8 Absatz 5 Nummer 1 wird die Angabe
„17.9.2002“ durch die Angabe „17.8.2002“ und die aa) In Nummer 2 werden die Wörter „oder eines
Angabe „L 229“ durch die Angabe „L 239“ ersetzt. anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum“
9. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: durch die Wörter „, eines EFTA-Staates, der
„§ 8a Färöer Inseln oder Grönlands“ ersetzt.
Verfahren nach Abschluss der bb) In Satz 4 werden die Wörter „der Kommis-
Einfuhruntersuchung für bestimmte Sendungen sion vom 30. März 2004 zur Einführung des
(1) Wer Sendungen von nicht enthäuteten Tier- TRACES-Systems und zur Änderung der
körpern freilebenden Großwilds befördert, hat diese Entscheidung 92/486/EWG (ABl. L 94 vom
Sendungen unverzüglich nach Abschluss der Ein- 31.3.2004, S. 63)“ gestrichen.
fuhruntersuchung nach § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 c) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „, ge-
auf direktem Weg in amtlich verplombten, leck- meinschaftlichen Versandverfahren nach der
sicheren Fahrzeugen zum Wildbearbeitungsbetrieb Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom
zu transportieren. 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex
(2) Wer Sendungen von Rohstoffen zur Herstel- der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom
lung von Gelatine und Kollagen befördert, hat diese 19.10.1992, S. 1)“ durch die Wörter „Unionsver-
Sendungen unverzüglich nach Abschluss der Ein- sandverfahren nach der Verordnung (EU)
fuhruntersuchung nach § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und
auf direktem Weg in amtlich verplombten, leck- des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung
sicheren Fahrzeugen zu einer Sammelstelle, einer des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom
Gerberei, einem Gelatineverarbeitungsbetrieb oder 10.10.2013, S. 1)“ ersetzt.
einem Kollagenverarbeitungsbetrieb zu transportie- d) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
ren. gefügt:
(3) Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Be- „Abweichend von Satz 1 gilt für die Grenzkon-
hörde hat die für den Betrieb am Bestimmungsort trollstellen Hamburg (Hafen), Bremen-Standort
zuständige Behörde über den Transport von Sen- Bremerhaven und JadeWeserPort Wilhelmsha-
dungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu unterrich- ven (Hafen) zuständigen Behörden anstelle des
ten. Die Unterrichtung erfolgt über das Informations- in § 7 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitraumes
verfahren nach Artikel 3 Absatz 3 der Entscheidung ein Zeitraum von weniger als 14 Tagen.“
2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 e) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 2
zur Einführung des TRACES-Systems und zur Ände- der Entscheidung 91/398/EWG der Kommission
rung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. L 94 vom vom 19. Juli 1991 über ein informatisiertes Netz
31.3.2004, S. 63) in der jeweils geltenden Fassung. zum Verbund der Veterinärbehörden (ANIMO)
(4) Der für den Betrieb Verantwortliche hat das (ABl. L 221 vom 9.8.1991, S. 30) oder nach“ ge-
Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort der für strichen.
den Betrieb am Bestimmungsort zuständigen Be- 11. § 10 wird wie folgt geändert:
hörde unverzüglich mitzuteilen. Nach der Mitteilung
gemäß Satz 1 unterrichtet die für den Betrieb am Be- a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „, Freilagers“
stimmungsort zuständige Behörde die für die Grenz- gestrichen.
kontrollstelle zuständige Behörde innerhalb von b) In Absatz 3 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Num-
15 Tagen nach der Unterrichtung gemäß Absatz 3 mer 1 das Wort „, Freilagern“ gestrichen und wer-
über das Eintreffen der Sendung im Betrieb am Be- den in Nummer 2 die Wörter „oder eines anderen
stimmungsort. Die Unterrichtung erfolgt über das In- Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-
formationsverfahren nach Artikel 3 Absatz 3 der Ent- päischen Wirtschaftsraum“ durch die Wörter „, ei-
scheidung 2004/292/EG. Die für den Betrieb am Be- nes EFTA-Staates oder der Färöer Inseln“ ersetzt.
stimmungsort zuständige Behörde überprüft regel- 12. § 11 wird wie folgt geändert:
mäßig, insbesondere durch Kontrolle der Eingangs-
register, ob die Sendung nach Absatz 1 oder Absatz 2 a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „und an-
im Betrieb am Bestimmungsort angekommen ist.“ derer Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum“ durch die Wör-
10. § 9 wird wie folgt geändert: ter „, der EFTA-Staaten und der Färöer Inseln“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017 3461
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: tenden Fassung erstmalig in das Inland verbracht
aa) In Satz 1 wird das Wort „, Freilager“ gestri- werden:
chen. 1. Sendungen nach Artikel 3 Buchstabe c der Ver-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „, gemeinschaft- ordnung (EG) Nr. 669/2009 und
lichen Versandverfahren nach Verordnung 2. Sendungen nach Artikel 1 Absatz 1 und 2 der
(EWG) Nr. 2913/92“ durch die Wörter „Unions- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 885/2014
versandverfahren nach der Verordnung (EU) der Kommission vom 13. August 2014 zur Fest-
Nr. 952/2013“ ersetzt. legung besonderer Bedingungen für die Einfuhr
c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Artikel 2 von Okra und Curryblättern aus Indien und zur
der Entscheidung 91/398/EWG oder nach“ ge- Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU)
strichen. Nr. 91/2013 (ABl. L 242 vom 14.8.2014, S. 20)
in der jeweils geltenden Fassung.
13. § 12 wird wie folgt geändert:
Die Veröffentlichung der Liste der benannten Ein-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „, Freilager“ gangsorte nach Artikel 5 Satz 1 der Verordnung
gestrichen. (EG) Nr. 669/2009 erfolgt durch das Bundesamt.
b) Dem Wortlaut von Absatz 4 wird folgender Satz (2) Sendungen von Lebensmitteln nach Artikel 1
vorangestellt: Absatz 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU)
„Die zuständige Behörde übermittelt dem Bun- Nr. 884/2014 der Kommission vom 13. August 2014
desamt Name, Anschrift, Veterinärkontroll-Num- zur Festlegung besonderer Bedingungen für die
mer und TRACES-Nummer sowie diesbezüg- Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel
liche Änderungen zu den nach Absatz 1 aner- aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos
kannten Lagern und zu den nach Absatz 2 regis- einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung
trierten Schiffsausrüstern.“ der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 (ABl. L 242
14. § 14 wird wie folgt geändert: vom 14.8.2014, S. 4) in der jeweils geltenden Fas-
sung dürfen aus Drittländern nur über einen der be-
a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Num- nannten Einfuhrorte im Sinne des Artikels 2 Satz 2
mer 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 884/2014 ein-
aa) nach den Wörtern „Lebensmitteln tierischen geführt werden. Die Veröffentlichung der Liste der
Ursprungs“ die Wörter „oder zusammen- benannten Einfuhrorte nach Artikel 8 Unterabsatz 2
gesetzten Lebensmitteln“ eingefügt, der Verordnung (EU) Nr. 884/2014 erfolgt durch das
bb) die Wörter „oder einem anderen Vertrags- Bundesamt.“
staat des Abkommens über den Euro- 16. Abschnitt 4 wird aufgehoben.
päischen Wirtschaftsraum oder“ durch die 17. Die bisherigen Abschnitte 5 und 6 werden die Ab-
Wörter „, einem EFTA-Staat, auf“ ersetzt und schnitte 4 und 5.
cc) die Wörter „in Island“ durch die Wörter „aus 18. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Grönland“ ersetzt.
a) In Nummer 1 wird das Wort „, Freilagern“ gestri-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: chen.
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: b) In Nummer 11 wird das Wort „waren“ durch das
„Wer Sendungen nach Absatz 1 befördert, Wort „sind“ ersetzt.
hat diese in amtlich verplombten, lecksiche- 19. § 19 wird wie folgt geändert:
ren Fahrzeugen oder Behältnissen zu trans-
a) In Nummer 3 wird das Komma durch das Wort
portieren und unmittelbar in den Ursprungs-
„oder“ ersetzt.
betrieb, für den die Originalbescheinigung
ausgestellt worden ist, zurückzuverbringen.“ b) In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch
einen Punkt ersetzt.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
c) Die Nummern 5 und 6 werden aufgehoben.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
20. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„(3) § 8a Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.“
a) In Nummer 3 wird die Angabe „oder c“ ge-
15. § 15 wird wie folgt gefasst:
strichen.
„§ 15
b) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 4a
Benennung von Eingangsorten und Einfuhrorten und 4b eingefügt:
(1) Die folgenden Sendungen von Lebensmitteln „4a. entgegen § 8a Absatz 1 oder 2 eine Sen-
dürfen unmittelbar aus Drittländern nur über einen dung nicht, nicht richtig, nicht in der vorge-
der benannten Eingangsorte im Sinne des Artikels 3 schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der transportiert,
Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der 4b. entgegen § 8a Absatz 4 Satz 1 eine Mittei-
Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Par- lung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzei-
laments und des Rates im Hinblick auf verstärkte tig macht,“.
amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Fut-
termittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs c) Nummer 12a wird wie folgt gefasst:
und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG „12a. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 2 eine Sen-
(ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11) in der jeweils gel- dung nicht richtig befördert,“.
3462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017
21. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 5 Absatz 2 Nummer 3)
Lebensmittel,
die nicht einer Einfuhruntersuchung nach § 7 zu unterziehen sind
1. Süßwaren und Schokolade, die
a) unter die Position (HS)* 1704, Unterpositionen (HS) 1806 20, 1806 31, 1806 32, Unterpositionen (KN)
1806 90 11, 1806 90 19, 1806 90 31, 1806 90 39 oder 1806 90 50 fallen,
b) zu weniger als 50 Prozent aus Milcherzeugnissen und Eiprodukten bestehen und
c) gemäß Nummer 7 Buchstabe c behandelt wurden;
2. Teigwaren und Nudeln, die
a) unter die Unterpositionen (HS) 1902 19, 1902 30 oder 1902 40 fallen,
b) nicht mit Fleischerzeugnissen vermischt oder gefüllt sind,
c) zu weniger als 50 Prozent aus Milcherzeugnissen und Eiprodukten bestehen und
d) gemäß Nummer 7 Buchstabe c behandelt wurden;
3. Brot, Kuchen, Kekse, Waffeln und Oblaten, Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren, die
a) unter die Unterpositionen (HS) 1905 10, 1905 20, 1905 31, 1905 32, 1905 40, Unterpositionen (KN)
1905 40 10, 1905 90 10, 1905 90 20, 1905 90 30, 1905 90 45, 1905 90 55, 1905 90 60 oder ex 1905 90 90
fallen,
b) zu weniger als 20 Prozent aus Milcherzeugnissen und Eiprodukten bestehen und
c) gemäß Nummer 7 Buchstabe c behandelt wurden;
unter die Unterposition (HS) 1905 90 fallen nur trockene und spröde Erzeugnisse;
4. a) gefüllte Oliven, die
aa) unter die Unterpositionen (KN) ex 2001 90 65 oder ex 2005 70 00 fallen und
bb) zu weniger als 20 Prozent aus Fischereierzeugnissen bestehen,
b) gefüllte Oliven, die
aa) unter die Position (HS) ex 1604 fallen und
bb) zu weniger als 20 Prozent aus Fischereierzeugnissen bestehen;
5. Brühen und Suppenaromen als vorverpackte Lebensmittel, die
a) unter die Unterpositionen (HS) ex 2104 10 oder ex 2104 20 fallen,
b) zu weniger als 50 Prozent aus Fischöl, Fischpulver oder Fischextrakten bestehen und
c) gemäß Nummer 7 Buchstabe c behandelt wurden;
6. Nahrungsergänzungsmittel als vorverpackte Lebensmittel, die
a) unter die Unterpositionen (HS) ex 2106 10 oder ex 2106 90 fallen,
b) keine Fleischerzeugnisse enthalten und
c) zu weniger als 20 Prozent aus Verarbeitungserzeugnissen tierischen Ursprungs (einschließlich Glucosamin,
Chondroitin oder Chitosan) bestehen;
7. zusammengesetzte Lebensmittel, die
a) keine Fleischerzeugnisse enthalten,
b) zu weniger als 50 Prozent aus einem oder mehreren anderen Verarbeitungserzeugnissen tierischen
Ursprungs bestehen,
c) bei Raumtemperatur haltbar sind oder während ihres Herstellungsprozesses einem vollständigen Wärme-
behandlungsverfahren, das zur Denaturierung jeder Zutat tierischen Ursprungs geführt hat, unterzogen
worden sind und die Anwendung dieses Wärmebehandlungsverfahrens zweifelsfrei erkennbar ist,
d) eindeutig als für den menschlichen Verzehr bestimmt gekennzeichnet sind,
e) sich in unbeschädigten Verpackungen, Umschließungen oder Umhüllungen oder versiegelten Behältnissen
befinden und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017 3463
f) von einem Handelsdokument begleitet werden, aus dem in Verbindung mit einer entsprechenden Kenn-
zeichnung der Lebensmittel Angaben über die Beschaffenheit und Menge der Lebensmittel, die Anzahl
der Packstücke, das Herkunftsland, die Anschrift des Herstellers und die Zutaten der Lebensmittel
hervorgehen.
* Die durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 eingeführte Kombinierte Nomenklatur („KN“) basiert auf dem weltweiten Harmonisierten System
zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden „HS“), das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt
Weltzollorganisation, ausgearbeitet und durch das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene internationale Übereinkommen angenommen
wurde, das im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Beschluss 87/369/EWG genehmigt wurde (im Folgenden „HS-
Übereinkommen“). Die KN übernimmt bei den ersten sechs Stellen die Codenummern der Positionen und Unterpositionen des HS; nur die
siebte und die achte Stelle bilden eigene Unterteilungen. Wird ein vierstelliger Code verwendet, so müssen alle Lebensmittel, die mit diesem
vierstelligen Code gekennzeichnet sind, keinen Veterinärkontrollen an einer Grenzkontrollstelle unterzogen werden, sofern nichts anderes
bestimmt ist. Enthalten nur bestimmte Lebensmittel, die mit einem vier-, sechs- oder achtstelligen Code gekennzeichnet sind, Lebensmittel
tierischen Ursprungs und gibt es keine spezielle Unterteilung dieses Codes in der KN, wird dem Code ein ex vorangestellt (zum Beispiel
Unterposition (KN) ex 2001 90 65: Für die genannten Lebensmittel sind Veterinärkontrollen nicht erforderlich).“
22. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu § 6 Absatz 1)
Durch die Europäische Kommission erlassene Rechtsgrundlagen zur Auflistung von Drittländern und
Betrieben in Drittländern sowie zur Festlegung von Bescheinigungen oder Mustern von Bescheinigungen
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen Rechtsgrundlagen
zur Festlegung von
Lebensmittel zur Auflistung von zur Auflistung von Betrieben
Bescheinigungen oder
Drittländern in Drittländern
Mustern für Bescheinigungen
1 2 3 4
1. Hackfleisch und Fleisch- Artikel 13 Abschnitt I Artikel 13 Abschnitt I Artikel 13 Abschnitt I
zubereitungen Teil B Nummer 1 Buch- Teil B Nummer 2 Buch- Teil B Nummer 1 Buch-
stabe b der Richtlinie stabe a der Richtlinie stabe c der Richtlinie
94/65/EG 94/65/EG 94/65/EG
2. Fleischerzeugnisse aus Artikel 10 Absatz 2 Buch- Artikel 10 Absatz 2 Buch-
Fleisch von Rindern, stabe a der Richtlinie stabe c der Richtlinie
einschließlich Bubalus 92/118/EWG 92/118/EWG
bubalis und Bison bison,
Schweinen, Schafen,
Ziegen und Einhufern,
die als Haustiere gehal-
ten werden
3. Fleischerzeugnisse aus Artikel 10 Absatz 2 Buch- Artikel 10 Absatz 2 Buch- Artikel 10 Absatz 2 Buch-
Fleisch von Geflügel, stabe a der Richtlinie stabe b der Richtlinie stabe c der Richtlinie
Zuchtwild (Farmwild), 92/118/EWG 92/118/EWG 92/118/EWG
erlegtem Wild (Groß-
und Kleinwild) und
Hauskaninchen
4. Gesalzene oder getrock- Artikel 10 Absatz 2 Buch- Artikel 10 Absatz 2 Buch- Artikel 10 Absatz 2 Buch-
nete und/oder erhitzte stabe a der Richtlinie stabe b der Richtlinie stabe c der Richtlinie
Mägen, Blasen und 92/118/EWG 92/118/EWG 92/118/EWG“.
Därme
23. In Anlage 2a Teil II Buchstabe d wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 2075/2005“ durch die Angabe „Durch-
führungsverordnung (EU) 2015/1375“ ersetzt.
24. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „§ 9 Absatz 5 Satz 2“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 5 Satz 3“ ersetzt.
b) Kapitel I wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 Satz 8 wird nach dem Wort „Lebensmittel“ das Wort „risikoorientiert“ eingefügt.
bb) In Nummer 7 wird in dem Satzteil vor Buchstabe a vor dem Wort „stichprobenweise“ das Wort
„risikoorientiert“ eingefügt.
c) In Kapitel II wird vor dem Wort „stichprobenweise“ das Wort „risikoorientiert“ eingefügt.
d) Kapitel III wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2.3 wird vor dem Wort „stichprobenweise“ das Wort „risikoorientiert“ eingefügt.
bb) In Nummer 2.4 werden vor dem Wort „Tierkörper“ die Wörter „nicht enthäutete“ eingefügt und die
Wörter „in der Decke“ gestrichen.
3464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017
cc) In Nummer 4.4 wird vor dem Wort „stichprobenweise“ das Wort „risikobasiert“ eingefügt.
dd) In Nummer 6.3.1 werden vor den Wörtern „Tierkörper von Großwild“ die Wörter „nicht enthäutete“
eingefügt und die Wörter „in der Decke“ gestrichen.
ee) In Nummer 6.3.2 werden vor dem Wort „Tierkörper“ die Wörter „Nicht enthäutete“ eingefügt und die
Wörter „in der Decke“ gestrichen.
e) Kapitel IV Nummer 1.1 wird wie folgt gefasst:
„Erzeugnis Art der Untersuchung zu erfüllende Anforderungen gemäß
1.1 Rohmilch, wärmebehandelte polychlorierte Biphenyle Verordnung (EG) Nr. 1881/2006
Milch und Milcherzeugnisse der Kommission vom 19. Dezem-
ber 2006 zur Festsetzung der
Höchstgehalte für bestimmte
Kontaminanten in Lebensmitteln
(ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5)
in der jeweils geltenden Fassung
Pflanzenschutzmittelrückstände Verordnung (EG) Nr. 396/2005
des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. Februar
2005 über Höchstgehalte an
Pestizidrückständen in oder auf
Lebens- und Futtermitteln
pflanzlichen und tierischen Ur-
sprungs und zur Änderung der
Richtlinie 91/414/EWG des Rates
(ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) in
der jeweils geltenden Fassung
Aflatoxine Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 in
der jeweils geltenden Fassung
Rückstände von Stoffen, die im Verordnung (EG) Nr. 470/2009 in
Anhang Tabelle 2 der Verordnung Verbindung mit der Verordnung
(EU) Nr. 37/2010 aufgeführt sind (EU) Nr. 37/2010 in der jeweils
geltenden Fassung“.
25. Die Anlagen 5 und 6 werden aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der
BVL-Übertragungsverordnung
Dem Wortlaut des § 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c der BVL-Übertragungs-
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2009 (BGBl. I
S. 1220), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. April 2016 (BGBl. I
S. 980) geändert worden ist, werden die Wörter „der Übermittlung von Verzeich-
nissen nach Artikel 12 Absatz 10 und“ vorangestellt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. September 2017
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017 3465
Verordnung
zur Neuordnung der Klärschlammverwertung
Vom 27. September 2017
Auf Grund Abschnitt 3
– des § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Abgabe und Auf- oder Einbringung von Klärschlamm
§ 67 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar § 12 Abgabe von Klärschlamm
2012 (BGBl. I S. 212) unter Wahrung der Rechte des § 13 Bereitstellung von Klärschlamm
Bundestages, § 14 Auf- oder Einbringungsmenge
– des § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 auch § 15 Beschränkung der Klärschlammverwertung
in Verbindung mit Satz 2, des § 11 Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 bis 3 und 4 in Verbindung mit § 10 Ab- Abschnitt 4
satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 5 bis 7 Anzeige- und Lieferscheinverfahren
auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 und des § 11 § 16 Anzeigeverfahren
Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Kreislaufwirtschafts- § 17 Lieferscheinverfahren bei bodenbezogener Klärschlamm-
gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) so- verwertung
wie § 18 Lieferscheinverfahren bei bodenbezogener Verwertung von
Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost
– des § 12 Absatz 7 Nummer 1 bis 7 und des § 52
Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 des Kreislaufwirtschafts-
Teil 3
gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)
Anforderungen an
verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der be- die regelmäßige Qualitätssicherung
teiligten Kreise:
§ 19 Regelmäßige Qualitätssicherung
Artikel 1 Abschnitt 1
Verordnung Träger der Qualitätssicherung
über die Verwertung § 20 Anerkennung des Trägers der Qualitätssicherung
von Klärschlamm, § 21 Pflichten des Trägers der Qualitätssicherung
Klärschlammgemisch § 22 Sachverständige
und Klärschlammkompost § 23 Unabhängiger Ausschuss beim Träger der Qualitätssiche-
rung
(Klärschlammverordnung – AbfKlärV)
§ 24 Behördliche Überwachung des Trägers der Qualitätssiche-
Inhaltsübersicht rung
Teil 1 § 25 Widerruf der Anerkennung; Auflösung des Trägers der
Qualitätssicherung
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich Abschnitt 2
§ 2 Begriffsbestimmungen Qualitätszeichennehmer
§ 3 Kreislaufwirtschaft von Klärschlamm, Klärschlammgemisch
§ 26 Anforderungen an die Zuverlässigkeit sowie an die Fach-
und Klärschlammkompost
und Sachkunde des Qualitätszeichennehmers
§ 27 Antrag auf Erteilung des Qualitätszeichens
Teil 2
§ 28 Nachweis der Erfüllung der Anforderungen der regelmäßi-
Anforderungen an die Verwertung gen Qualitätssicherung
von Klärschlamm, Klärschlammgemisch
und Klärschlammkompost auf und in Böden Abschnitt 3
Abschnitt 1 Fortlaufende Überwachung
Untersuchungspflichten nach Erteilung des Qualitätszeichens
§ 4 Bodenbezogene Untersuchungspflichten § 29 Fortlaufende Überwachung
§ 5 Klärschlammbezogene Untersuchungspflichten § 30 Anforderungen an die Eigen- und die Fremdüberwachung
in der fortlaufenden Überwachung
§ 6 Beschränkte Klärschlammuntersuchung
§ 31 Abweichende Regelungen bei Abgabe eines qualitätsgesi-
cherten Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klär-
Abschnitt 2 schlammkomposts
Grenzwerte; Seuchen- und Phytohygiene
§ 7 Bodenbezogene Grenzwerte Teil 4
§ 8 Klärschlammbezogene Grenzwerte Gemeinsame Bestimmungen zur
§ 9 Rückstellprobe Probenuntersuchung und zur Registerführung
§ 10 Analysefehler und Messtoleranzen § 32 Probenuntersuchung
§ 11 Anforderungen an die Seuchen- und die Phytohygiene § 33 Unabhängige Untersuchungsstellen
3466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017
§ 34 Registerführung 5. Träger der Qualitätssicherung im Sinne des § 12 Ab-
§ 35 Auf- oder Einbringungsplan satz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,
6. Qualitätszeichennehmer im Sinne des § 12 Absatz 2
Te i l 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie
Schlussbestimmungen
7. Beförderer.
§ 36 Ordnungswidrigkeiten
(3) Im Fall der Verbringung eines Klärschlamms,
§ 37 Bereits erteilte Qualitätszeichen
Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts in
§ 38 Verwendung vorliegender Untersuchungsergebnisse
den Geltungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
§ 39 Bestehende Untersuchungsstellen
gelten die für den Klärschlammerzeuger, Gemischher-
Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1)
steller oder Komposthersteller geltenden Bestimmun-
gen dieser Verordnung entsprechend für den Importeur
Zusätzliche Grenzwerte für im Klärschlamm, Klär-
schlammgemisch und Klärschlammkompost enthal- dieses Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder
tene Schadstoffe Klärschlammkomposts.
Anlage 2 (zu § 32 Absatz 2 und 3) (4) Diese Verordnung gilt nicht für die in Anhang 1
Probenuntersuchung der Bioabfallverordnung in der Fassung der Bekannt-
Anlage 3 (zu § 16 Absatz 3, § 17 Absatz 1, 3 und 4 und § 18 machung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658), die durch
Absatz 1, 3 und 4) Artikel 5 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I
Anzeigen, Lieferscheine, Bestätigungen S. 4043) geändert worden ist, genannten Abwasser-
schlämme, sofern
Teil 1 1. das hierbei behandelte Abwasser nicht mit häus-
Allgemeine Vorschriften lichem oder kommunalem Abwasser nach § 2 Ab-
satz 4 Nummer 1 vermischt wurde und
§1 2. die Abwasserschlämme die Bestimmungen der Bio-
abfallverordnung einhalten.
Anwendungsbereich
(5) Die Vorschriften des Düngerechts bleiben unbe-
(1) Diese Verordnung regelt rührt.
1. das Auf- oder Einbringen von Klärschlamm, Klär-
schlammgemisch und Klärschlammkompost zur Ver- §2
wertung als Stoff nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 Begriffsbestimmungen
des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I
S. 54, 136), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes (1) Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestim-
vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068) geändert worden mungen der Absätze 2 bis 19.
ist, in der jeweils geltenden Fassung, auf oder in (2) Klärschlamm ist ein Abfall aus der abgeschlosse-
einen Boden nen Behandlung von Abwasser in Abwasserbehand-
a) mit landwirtschaftlicher Nutzung, lungsanlagen, der aus Wasser sowie aus organischen
und mineralischen Stoffen, ausgenommen Rechen-,
b) bei Maßnahmen des Landschaftsbaus, Sieb- und Sandfangrückständen, besteht, auch wenn
c) mit einer Nutzung zu forstwirtschaftlichen Zwecken der Abfall entwässert oder getrocknet sowie in Pflan-
und zenbeeten oder in sonstiger Form behandelt worden
ist. Kein Klärschlamm ist ein aus Klärschlamm gewon-
d) mit einer Nutzung als Haus-, Nutz- oder Klein- nener Stoff, der durch Behandlungsverfahren so verän-
garten; dert worden ist, dass klärschlammtypische, stoffcha-
2. die Abgabe von Klärschlamm zur Herstellung eines rakteristische Merkmale nicht mehr vorhanden sind.
Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkom- (3) Rohschlamm ist nicht stabilisierter oder teilstabi-
posts; lisierter Schlamm, der Abwasserbehandlungsanlagen
3. die Abgabe von Klärschlamm, Klärschlammgemisch vor Abschluss der Abwasserbehandlung entnommen
und Klärschlammkompost zu den in Nummer 1 ge- wird.
nannten Zwecken; (4) Abwasser ist
4. die Behandlung und Untersuchung solchen Klär- 1. häusliches und kommunales Abwasser, das in den
schlamms, Klärschlammgemischs und Klärschlamm- Anwendungsbereich des Anhangs 1 der Abwasser-
komposts sowie verordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zu-
5. die Untersuchung des Bodens, auf oder in den Klär-
letzt durch Artikel 121 des Gesetzes vom 29. März
schlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlamm-
2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der
kompost auf- oder eingebracht werden sollen.
jeweils geltenden Fassung, fällt, und
(2) Diese Verordnung gilt für
2. Abwasser, das in einer betriebseigenen Abwasser-
1. Klärschlammerzeuger, behandlungsanlage behandelt wurde und in seiner
stofflichen Zusammensetzung mit dem Abwasser
2. Gemischhersteller,
nach Nummer 1 vergleichbar ist.
3. Komposthersteller,
(5) Abwasserbehandlungsanlage ist eine ortsfeste
4. Klärschlammnutzer, Einrichtung, in der die Schädlichkeit des Abwassers
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017 3467
physikalisch, biologisch oder chemisch vermindert 1. die ohne land- oder forstwirtschaftliche Nutzung ge-
oder beseitigt wird. pflegt werden oder
(6) Kleinkläranlage ist eine Abwasserbehandlungs-
2. auf denen eine durchwurzelbare Bodenschicht her-
anlage, aus der weniger als acht Kubikmeter je Tag
gestellt wird.
Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches
Schmutzwasser eingeleitet wird. Zu den Böden des Landschaftsbaus zählen insbeson-
(7) Klärschlammgemisch ist ein Gemisch aus Klär- dere Rekultivierungsflächen, Straßenbegleitflächen,
schlamm und anderen Materialien nach Anlage 2 Dämme, Lärmschutzwälle und Sportanlagen sowie in-
Tabelle 7 und 8 der Düngemittelverordnung vom 5. De- nerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ge-
zember 2012 (BGBl. I S. 2482), die zuletzt durch Arti- legene öffentliche Parkanlagen.
kel 3 der Verordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; (16) Importeur ist jede natürliche oder juristische
kein Klärschlammgemisch ist ein Gemisch aus ver- Person oder Personenvereinigung, die Klärschlamm,
schiedenen Klärschlämmen. Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost zur
Verwertung auf oder in einen Boden in den Geltungs-
(8) Klärschlammkompost ist ein Stoff, der durch den bereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verbringt oder
gesteuerten biologischen Abbau der organischen Sub- verbringen lässt. Kein Importeur ist, wer lediglich einen
stanz eines Klärschlammgemischs unter aeroben Be- Transitverkehr durchführt, bei dem keine Behandlung
dingungen entsteht. oder Verarbeitung des Klärschlamms, Klärschlamm-
(9) Klärschlammbehandlung umfasst Maßnahmen gemischs oder Klärschlammkomposts durchgeführt
zur biologischen, physikalischen oder chemischen Sta- wird.
bilisierung von Klärschlamm.
(17) Klärschlammnutzer ist jede natürliche oder juris-
(10) Abgabe von Klärschlamm ist tische Person oder Personenvereinigung als Eigen-
1. die Abgabe des Klärschlamms durch den Klär- tümer oder Pächter eines Bodens, auf oder in den Klär-
schlammerzeuger an den Klärschlammnutzer, den schlamm, Klärschlammgemisch oder Klärschlamm-
Gemischhersteller oder den Komposthersteller so- kompost auf- oder eingebracht wird oder werden soll.
wie
(18) Beförderer ist jede natürliche oder juristische
2. die Abgabe des hergestellten Klärschlammgemischs
Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaft-
oder des hergestellten Klärschlammkomposts durch
licher Unternehmungen und damit aus Anlass einer ge-
den Gemischhersteller oder den Komposthersteller
werblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf
an den Klärschlammnutzer.
die Beförderung von Klärschlamm gerichtet ist, Klär-
Keine Abgabe von Klärschlamm ist eine Zwischenlage- schlamm, Klärschlammgemisch oder Klärschlamm-
rung der in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Stoffe kompost mit Fahrzeugen zur Güterbeförderung beför-
durch den Klärschlammerzeuger, den Gemischherstel- dert. Die Beförderung schließt auch eine grenzüber-
ler oder den Komposthersteller oder durch einen Drit- schreitende Verbringung ein. Beförderer ist auch der
ten, der von einer dieser Personen mit der Zwischen- Importeur, der Klärschlamm, Klärschlammgemisch oder
lagerung beauftragt ist. Klärschlammkompost selbst verbringt.
(11) Klärschlammerzeuger ist der Betreiber einer Ab-
wasserbehandlungsanlage. (19) Das erstmalige Auf- oder Einbringen von Klär-
schlamm, Klärschlammgemisch oder Klärschlamm-
(12) Gemischhersteller ist jede natürliche oder juris- kompost auf oder in einen Boden bezeichnet den Zeit-
tische Person oder Personenvereinigung, die ein Klär- punkt, zu dem zum ersten Mal Klärschlamm, Klär-
schlammgemisch herstellt. schlammgemisch oder Klärschlammkompost nach
(13) Komposthersteller ist jede natürliche oder juris- dem 1. April 1983 auf- oder eingebracht wurde.
tische Person oder Personenvereinigung, die Klär-
schlammkompost herstellt. §3
(14) Landwirtschaftlich genutzte Flächen sind pflan-
zenbaulich genutztes Ackerland, gartenbaulich ge- Kreislaufwirtschaft von Klärschlamm,
nutzte Flächen, Grünland, Dauergrünland, Obstflächen, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost
Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstge-
(1) Der Klärschlammerzeuger hat den in seiner Ab-
hölze zur energetischen Nutzung dienen, weinbaulich
wasserbehandlungsanlage anfallenden Klärschlamm
genutzte Flächen, Hopfenflächen und Baumschulflä-
möglichst hochwertig zu verwerten, soweit dies tech-
chen; zur landwirtschaftlich genutzten Fläche gehören
nisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Hierbei
auch befristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung
sind eine Rückgewinnung von Phosphor und eine
genommene Flächen, soweit diesen Flächen Dünge-
Rückführung des gewonnenen Phosphors oder der
mittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzen-
phosphorhaltigen Klärschlammverbrennungsasche in
hilfsmittel zugeführt werden. Nicht zu landwirtschaftlich
den Wirtschaftskreislauf anzustreben.
genutzten Flächen gehören Flächen in geschlossenen
oder bodenunabhängigen Kulturverfahren sowie Flä- (2) Ein Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller
chen in Gewächshäusern, soweit durch eine gesteuerte oder Komposthersteller, der Klärschlamm, Klär-
Wasserzufuhr eine Auswaschung von Nährstoffen ver- schlammgemisch oder Klärschlammkompost auf oder
hindert wird. in einem Boden verwertet, hat die Verwertung nach
(15) Böden bei Maßnahmen des Landschaftsbaus Maßgabe der Anforderungen dieser Verordnung vorzu-
sind Flächen, nehmen.
3468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017
Teil 2 (5) Die zuständige Behörde kann, im Fall der Auf-
oder Einbringung auf oder in landwirtschaftlich genutz-
Anforderungen an die Verwertung ten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen land-
von Klärschlamm, Klärschlammgemisch wirtschaftlichen Fachbehörde, den Abstand zwischen
und Klärschlammkompost auf und in Böden den Untersuchungen verkürzen sowie auf Antrag des
nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Verpflichteten die Boden-
untersuchungen auf einzelne der in Absatz 1 Satz 1
Abschnitt 1
Nummer 2 genannten Schwermetalle oder auf den
Untersuchungspflichten pH-Wert beschränken.
(6) Bei der Auf- oder Einbringung von Klärschlamm
§4 aus der eigenen Kleinkläranlage eines landwirtschaft-
lichen Betriebs auf oder in selbst bewirtschafteten
Bodenbezogene Untersuchungspflichten Boden findet Absatz 1 Satz 1 keine Anwendung.
(1) Der Klärschlammerzeuger hat vor der erstmaligen (7) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde, im
Auf- oder Einbringung des Klärschlamms auf der durch Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in landwirt-
den Klärschlammnutzer nach § 16 Absatz 1 Satz 1 mit- schaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit der
geteilten Auf- oder Einbringungsfläche zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, können
bei einer Auf- oder Einbringung von Klärschlamm aus
1. die Bodenart der Auf- oder Einbringungsfläche nach Abwasserbehandlungsanlagen mit einer genehmigten
DIN 19682-2 „Bodenbeschaffenheit – Felduntersu- Ausbaugröße von weniger als 1 000 Einwohnerwerten
chungen – Teil 2: Bestimmung der Bodenart“, Aus- die Wiederholungsuntersuchungen nach Absatz 4 ent-
gabe Juli 2014, bestimmen zu lassen sowie fallen.
2. eine Bodenuntersuchung auf die in Nummer 4.1 des §5
Anhangs 2 der Bundes-Bodenschutz- und Altlasten-
verordnung genannten Schwermetalle, auf den Klärschlammbezogene Untersuchungspflichten
pH-Wert und auf den Phosphatgehalt nach den (1) Vor der Abgabe des Klärschlamms an den Klär-
Bestimmungen des § 32 Absatz 1 und 2 durchführen schlammnutzer, den Gemischhersteller oder den Kom-
zu lassen. posthersteller hat der Klärschlammerzeuger Proben
des Klärschlamms auf folgende Parameter nach den
Im Fall der erstmaligen Auf- oder Einbringung eines Bestimmungen des § 32 Absatz 1, 3 und 4 untersuchen
Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkom- zu lassen:
posts gelten die Pflichten nach Satz 1 für den Gemisch-
hersteller oder den Komposthersteller. Wurde bereits 1. Gehalte an Arsen, Blei, Cadmium, Chrom, Chrom(VI),
Kupfer, Nickel, Quecksilber, Thallium und Zink,
eine ordnungsgemäße Bodenuntersuchung nach der
Bioabfallverordnung durchgeführt, kann der Verpflich- 2. die Summe der organischen Halogenverbindungen
tete nach Satz 1 oder 2 die Ergebnisse dieser Untersu- als adsorbierte organisch gebundene Halogene,
chung verwenden, sofern sie nicht älter als zehn Jahre 3. den Gesamtstickstoffgehalt und Ammoniumgehalt,
sind.
4. den Phosphorgehalt,
(2) Der Verpflichtete nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 hat 5. den Trockenrückstand,
vor der Auf- oder Einbringung eines Klärschlamms,
Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts 6. die organische Substanz,
nach dem 3. April 2018 auch den Gehalt des Bodens 7. den Gehalt an basisch wirksamen Stoffen insge-
an polychlorierten Biphenylen und Benzo(a)pyren nach samt, bewertet als Calciumoxid,
den Bestimmungen des § 32 Absatz 1 und 2 untersu- 8. den Eisengehalt und
chen zu lassen.
9. den pH-Wert.
(3) Sofern im Einzelfall Anhaltspunkte dafür beste- Die Untersuchung des Klärschlamms nach Satz 1 ist je
hen, dass der für die Auf- oder Einbringung von Klär- angefangene 250 Tonnen Trockenmasse, höchstens
schlamm, Klärschlammgemisch oder Klärschlamm- jedoch einmal monatlich durchführen zu lassen. Bei
kompost vorgesehene Boden einen überhöhten Gehalt Abwasserbehandlungsanlagen, bei denen jährlich
an anderen als den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 750 Tonnen oder weniger an Klärschlamm Trocken-
genannten Schadstoffen aufweist, soll die zuständige masse anfallen, ist eine Untersuchung nach Satz 1 min-
Behörde, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in destens alle drei Monate durchführen zu lassen.
landwirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen
mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, (2) Vor der Abgabe des Klärschlamms an den Klär-
eine Untersuchung des Bodens auf diese Schadstoffe schlammnutzer, den Gemischhersteller oder den Kom-
anordnen. Die zuständige Behörde entscheidet über posthersteller hat der Klärschlammerzeuger Proben
das weitere Vorgehen. Bis zur Entscheidung der zu- des Klärschlamms auf den Gehalt an folgenden organi-
ständigen Behörde ist die Auf- oder Einbringung eines schen Schadstoffen nach den Bestimmungen des § 32
Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klär- Absatz 1 und 3 untersuchen zu lassen:
schlammkomposts nicht zulässig. 1. polychlorierte Biphenyle,
(4) Die Bodenuntersuchungen nach Absatz 1 Satz 1 2. polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane ein-
Nummer 2 und Absatz 2 sind mindestens alle zehn schließlich dioxinähnlicher polychlorierter Biphenyle,
Jahre zu wiederholen. 3. Benzo(a)pyren und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017 3469
4. polyfluorierte Verbindungen mit den Einzelsubstan- zwischen den Untersuchungen bis auf sechs Monate
zen Perfluoroctansäure und Perfluoroctansulfon- verkürzen oder ihn bis auf 48 Monate verlängern sowie
säure. die Untersuchung auf weitere Inhaltsstoffe ausdehnen.
Die Untersuchung nach Satz 1 ist mindestens alle zwei Mit Zustimmung der zuständigen Behörde, im Fall der
Jahre zu wiederholen. Auf- oder Einbringung auf oder in landwirtschaftlich ge-
nutzten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen
(3) Die Untersuchungspflichten nach den Absätzen 1 landwirtschaftlichen Fachbehörde, kann die Untersu-
und 2 gelten im Fall der Herstellung eines Klär- chung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 nach einer Erstunter-
schlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts suchung entfallen.
für den Gemischhersteller oder den Komposthersteller
mit der Maßgabe, dass die Untersuchung nach Absatz 1
Abschnitt 2
Satz 2 je angefangene 500 Tonnen Trockenmasse
durchführen zu lassen ist. Grenzwerte;
Seuchen- und Phytohygiene
(4) Der zur Untersuchung Verpflichtete hat die Unter-
suchungsergebnisse innerhalb von vier Wochen nach
Durchführung der jeweiligen Untersuchung der zustän- §7
digen Behörde vorzulegen. Bodenbezogene Grenzwerte
(5) Sofern im Einzelfall Anhaltspunkte dafür beste- (1) Das Auf- oder Einbringen des Klärschlamms, des
hen, dass ein Klärschlamm, Klärschlammgemisch oder Klärschlammgemischs oder des Klärschlammkom-
Klärschlammkompost einen überhöhten Gehalt an posts auf oder in den Boden ist nur zulässig, wenn
anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten die Bodenuntersuchung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Num-
Inhaltsstoffen aufweist, kann die zuständige Behörde, mer 2, Absatz 2 und 4 unter Berücksichtigung des § 10
im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in landwirt- ergibt, dass die Vorsorgewerte für Metalle nach Num-
schaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit der mer 4.1 und für die organischen Stoffe polychlorierte
zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, die Biphenyle und Benzo(a)pyren nach Nummer 4.2 des
Untersuchung des Klärschlamms, des Klärschlamm- Anhangs 2 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenver-
komposts oder des Klärschlammgemischs auf diese ordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt
Inhaltsstoffe anordnen sowie den Abstand zwischen durch Artikel 102 der Verordnung vom 31. August 2015
den Untersuchungen nach Absatz 2 verkürzen. Gehalte (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, nicht überschrit-
an den in Satz 1 bezeichneten anderen Inhaltsstoffen ten werden. Für die Anwendung der Vorsorgewerte gilt
sind überhöht, wenn durch sie bei bestimmungsgemä- Nummer 4.3 des Anhangs 2 der Bundes-Bodenschutz-
ßer Verwendung des Klärschlamms, Klärschlamm- und Altlastenverordnung entsprechend.
gemischs oder Klärschlammkomposts oder der zur
Gemisch- und Kompostherstellung vorgesehenen (2) Bei kleinräumig wechselnden Bodenarten kann
Materialien nach Anlage 2 Tabelle 7 und 8 der Dünge- die zuständige Behörde, im Fall der geplanten Auf-
mittelverordnung in unvermischter Form die Gesund- oder Einbringung von Klärschlamm auf oder in land-
heit von Menschen oder Haus- und Nutztieren, die wirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit
Gesundheit, das Wachstum und die Qualität von Nutz- der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, auf
pflanzen, die Beschaffenheit und Fruchtbarkeit des Antrag des Klärschlammerzeugers die Anwendung der
Bodens oder der Naturhaushalt gefährdet werden Vorsorgewerte nach Absatz 1 nach der überwiegenden
können. Die zuständige Behörde entscheidet über das Bodenart festlegen. Im Fall der Auf- oder Einbringung
weitere Vorgehen. Bis zur Entscheidung der zustän- eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlamm-
digen Behörde ist die Auf- oder Einbringung eines Klär- komposts gilt Satz 1 für den Gemischhersteller oder
schlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlamm- den Komposthersteller entsprechend.
komposts nicht zulässig. (3) Bei geogen bedingt erhöhten Schwermetall-Hin-
tergrundwerten des Bodens kann die zuständige Be-
§6 hörde, im Fall der geplanten Auf- oder Einbringung auf
Beschränkte Klärschlammuntersuchung oder in landwirtschaftlich genutzten Boden im Einver-
nehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fach-
(1) Bei der Auf- oder Einbringung von Klärschlamm behörde, auf Antrag des Klärschlammerzeugers trotz
aus der eigenen Kleinkläranlage eines landwirtschaftli- Überschreitung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Vor-
chen Betriebs auf oder in selbst bewirtschafteten Bo- sorgewerte, mit Ausnahme des Vorsorgewertes für
den findet § 5 Absatz 2 keine Anwendung. Der Klär- Cadmium, eine Auf- oder Einbringung zulassen, sofern
schlammerzeuger hat die Untersuchungen nach § 5 die Auf- oder Einbringungsfläche im Zuständigkeitsbe-
Absatz 1 Satz 1 abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 2 reich der am Sitz der Abwasserbehandlungsanlage für
einmalig vor der erstmaligen Auf- oder Einbringung des den Vollzug dieser Verordnung zuständigen Behörde
Klärschlamms durchführen zu lassen. Die Ergebnisse liegt. Im Fall der Auf- oder Einbringung eines Klär-
der Untersuchungen hat der Klärschlammerzeuger ab- schlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts
weichend von § 5 Absatz 4 unverzüglich der zustän- gilt Satz 1 für den Gemischhersteller oder den Kom-
digen Behörde vorzulegen. posthersteller entsprechend.
(2) Bei der Auf- oder Einbringung von Klärschlamm
aus Abwasserbehandlungsanlagen mit einer genehmig- §8
ten Ausbaugröße von weniger als 1 000 Einwohnerwer-
Klärschlammbezogene Grenzwerte
ten ist die Untersuchung des Klärschlamms nach § 5
Absatz 1 Satz 1 mindestens alle zwei Jahre durchführen (1) Die Abgabe des Klärschlamms durch den Klär-
zu lassen. Die zuständige Behörde kann den Abstand schlammerzeuger sowie die Auf- oder Einbringung
3470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017
des Klärschlamms auf oder in den Boden ist nur zuläs- Einbringung eines Klärschlamms, Klärschlammge-
sig, wenn die Untersuchungen nach § 5 Absatz 1 und 2 mischs oder Klärschlammkomposts auf oder in den
ergeben, dass die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle Boden sind nur zulässig, wenn der Klärschlamm, das
1.4 Spalte 4 der Düngemittelverordnung sowie die zu- Klärschlammgemisch oder der Klärschlammkompost
sätzlichen Grenzwerte nach Anlage 1 nicht überschrit- den Anforderungen an die Seuchen- und die Phyto-
ten werden. Für das Schwermetall Kupfer gilt als hygiene nach § 5 Absatz 1 bis 3 der Düngemittelverord-
Grenzwert der zulässige Höchstgehalt nach Anlage 1 nung in der jeweils geltenden Fassung entspricht.
Abschnitt 4.1 Nummer 4.1.1 Spalte 6 Absatz 2 der Dün-
gemittelverordnung. Abschnitt 3
(2) Bei der Herstellung eines Klärschlammgemischs Abgabe und Auf- oder
oder eines Klärschlammkomposts sind die Grenzwerte Einbringung von Klärschlamm
nach Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
diese sowohl für den Klärschlamm vor der Vermischung
§ 12
als auch für das hergestellte Klärschlammgemisch oder
den hergestellten Klärschlammkompost gelten. Bei den Abgabe von Klärschlamm
zur Herstellung eines Klärschlammgemischs oder eines
(1) Der Klärschlammerzeuger hat den Klärschlamm
Klärschlammkomposts eingesetzten Materialien nach
unmittelbar an einen Klärschlammnutzer abzugeben.
§ 2 Absatz 7 hat der Gemischhersteller oder der Kom-
Der Klärschlammerzeuger hat den Klärschlamm in
posthersteller die Anforderungen der Düngemittelver-
Abstimmung mit dem Klärschlammnutzer auf- oder ein-
ordnung zu beachten.
zubringen. Einer unmittelbaren Abgabe steht nicht ent-
gegen, wenn ein Dritter mit der Beförderung oder der
§9
Auf- oder Einbringung des Klärschlamms beauftragt
Rückstellprobe wird. Der Klärschlammerzeuger bleibt auch im Falle
(1) Die zuständige Behörde kann den Klärschlamm- der Beauftragung eines Dritten für die Klärschlammver-
erzeuger, den Gemischhersteller und den Kompost- wertung verantwortlich.
hersteller verpflichten, zur Überwachung der in § 8 (2) Abweichend von Absatz 1 darf der Klärschlamm-
Absatz 1 genannten Grenzwerte eine Rückstellprobe erzeuger den Klärschlamm
aus dem für eine Abgabe oder Auf- oder Einbringung
vorgesehenen Klärschlamm, Klärschlammgemisch 1. an einen Gemischhersteller zur Herstellung eines
oder Klärschlammkompost zu entnehmen. Die Proben- Klärschlammgemischs oder an einen Komposther-
nahme hat nach § 32 Absatz 3 zu erfolgen. steller zur Herstellung eines Klärschlammkomposts
abgeben oder
(2) Der Klärschlammerzeuger, der Gemischhersteller
und der Komposthersteller haben die Rückstellprobe 2. an einen Qualitätszeichennehmer zur Durchführung
ab dem Zeitpunkt der Entnahme mindestens fünf Jahre einer regelmäßigen Qualitätssicherung des Klär-
zu lagern. Die Rückstellprobe ist so aufzubereiten und schlamms abgeben,
zu lagern, dass sie ihre Beschaffenheit in der Zeit der sofern sichergestellt ist, dass der Gemischhersteller
Lagerung nicht ändert.
das hergestellte Klärschlammgemisch, der Kompost-
(3) Die zuständige Behörde kann die Untersuchung hersteller den hergestellten Klärschlammkompost oder
einer Rückstellprobe auf die in § 5 Absatz 1 und 2 ge- der Qualitätszeichennehmer den einer regelmäßigen
nannten Inhaltsstoffe nach den Bestimmungen des Qualitätssicherung unterzogenen Klärschlamm unmit-
§ 32 anordnen. Sofern im Einzelfall Anhaltspunkte dafür telbar an den Klärschlammnutzer abgibt. Der Gemisch-
bestehen, dass die Rückstellprobe einen überhöhten hersteller hat das hergestellte Klärschlammgemisch,
Gehalt an anderen als den in Satz 1 genannten Inhalts- der Komposthersteller den hergestellten Klärschlamm-
stoffen aufweist, kann die zuständige Behörde die kompost oder der Qualitätszeichennehmer den einer
Untersuchung der Rückstellprobe auf diese anderen regelmäßigen Qualitätssicherung unterzogenen Klär-
Inhaltsstoffe anordnen. schlamm auf- oder einzubringen.
(4) Die nach Absatz 1 zur Aufbewahrung von Rück-
stellproben Verpflichteten haben die Rückstellproben der § 13
zuständigen Behörde auf Verlangen herauszugeben.
Bereitstellung von Klärschlamm
§ 10 (1) Der Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller
oder Komposthersteller, der die Auf- oder Einbringung
Analysefehler und Messtoleranzen
eines Klärschlamms, eines Klärschlammgemischs oder
Bei der Untersuchung der Einhaltung eines Grenz- eines Klärschlammkomposts auf oder in einen Boden
wertes nach § 7 Absatz 1 oder nach § 8 dürfen vom beabsichtigt, darf den Klärschlamm, das Klärschlamm-
festgelegten Grenzwert pauschale Abzüge wegen mög- gemisch oder den Klärschlammkompost nur wie folgt
licher Analysefehler oder Messtoleranzen nicht vorge- bereitstellen:
nommen werden.
1. nur auf dem für die Auf- oder Einbringung vorgesehe-
§ 11 nen Boden oder auf einer angrenzenden Ackerfläche,
Anforderungen an 2. nur in der für die Auf- oder Einbringung auf oder in
die Seuchen- und die Phytohygiene den Boden benötigten Menge und
Die Abgabe eines Klärschlamms, Klärschlammge- 3. längstens für einen Zeitraum von einer Woche vor
mischs oder Klärschlammkomposts und die Auf- oder der Auf- oder Einbringung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017 3471
Die Bereitstellung hat so zu erfolgen, dass ein ober- (3) Die Abgabe und das Auf- oder Einbringen eines
flächiger Abfluss des Klärschlamms, Klärschlammge- Klärschlamms, der mit Klärschlämmen aus Abwasser-
mischs oder Klärschlammkomposts ausgeschlossen ist. behandlungsanlagen mit einer genehmigten Ausbau-
größe ab 1 000 Einwohnerwerten vermischt wurde, ist
(2) Eine Überschreitung der Frist nach Absatz 1
nur zulässig, wenn es sich um Klärschlämme aus
Satz 1 Nummer 3 ist nur zulässig, sofern die Auf- oder
Abwasserbehandlungsanlagen desselben Klärschlamm-
Einbringung des bereitgestellten Klärschlamms, Klär-
erzeugers handelt und die Klärschlämme die Anforde-
schlammgemischs oder Klärschlammkomposts auf
rungen des § 8 Absatz 1 und 2 Satz 1 und des § 11 vor
Grund einer nicht vorhersehbaren Unbefahrbarkeit des
der Vermischung erfüllen.
Bodens zum vorgesehenen Zeitpunkt der Auf- oder
Einbringung unmöglich ist. (4) Das Auf- oder Einbringen eines Klärschlamms,
eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlamm-
§ 14 komposts auf oder in einen Boden mit landwirtschaftli-
cher Nutzung ist nicht zulässig, wenn der Klärschlamm
Auf- oder Einbringungsmenge
in einer Abwasserbehandlungsanlage angefallen ist, in
(1) Innerhalb von drei Kalenderjahren dürfen nicht der Abwasser aus der industriellen Kartoffelverarbei-
mehr als 5 Tonnen Klärschlamm Trockenmasse je Hek- tung behandelt wurde.
tar auf oder in einen Boden auf- oder eingebracht
werden. Abweichend von Satz 1 ist auf oder in einen (5) Das Auf- oder Einbringen eines Klärschlamms,
Boden bei landschaftsbaulichen Maßnahmen eine ein- eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlamm-
malige Auf- oder Einbringung von Klärschlamm von bis komposts ist nicht zulässig auf oder in einen Boden mit
zu 10 Tonnen Trockenmasse je Hektar zulässig, sofern einer Nutzung
auf diesem Boden in den letzten sechs Jahren vor der 1. als Grünland und Dauergrünland,
Auf- oder Einbringung keine Auf- oder Einbringung er-
folgt ist. 2. als Ackerfutteranbaufläche,
(2) Findet keine Auf- oder Einbringung von Klär- 3. als Anbaufläche für Mais, ausgenommen zur Körner-
schlamm auf oder in den Boden nach Absatz 1 statt, nutzung und zur Verwendung in der Biogaserzeu-
dürfen innerhalb von drei Kalenderjahren auf oder in gung, sofern keine Einarbeitung des Klärschlamms
jeden Hektar Boden Klärschlammgemische oder Klär- vor der Saat erfolgt ist,
schlammkomposte mit einem Klärschlammanteil von
nicht mehr als 5 Tonnen Trockenmasse auf- oder einge- 4. als Anbaufläche für Zuckerrüben, sofern die Zucker-
bracht werden. Abweichend von Satz 1 dürfen Klär- rübenblätter verfüttert werden sollen und im Anbau-
schlammkomposte mit einem Klärschlammanteil von jahr keine Auf- oder Einbringung des Klärschlamms
bis zu 10 Tonnen Trockenmasse innerhalb von sechs vor der Saat erfolgt ist,
Kalenderjahren auf oder in jeden Hektar der Auf- oder
5. als Anbaufläche für Gemüse, Obst oder Hopfen,
Einbringungsfläche auf- oder eingebracht werden. Ab-
weichend von den Sätzen 1 und 2 dürfen auf oder in 6. als Haus-, Nutz- oder Kleingarten oder
einen Boden bei landschaftsbaulichen Maßnahmen auf
oder in jeden Hektar der Auf- oder Einbringungsfläche 7. zu forstwirtschaftlichen Zwecken.
Klärschlammgemische oder Klärschlammkomposte mit
Das Auf- oder Einbringen eines Klärschlamms, Klär-
einem Klärschlammanteil von bis zu 20 Tonnen Tro-
schlammgemischs oder Klärschlammkomposts auf
ckenmasse auf- oder eingebracht werden, sofern auf
oder in eine Ackerfläche, die auch zum Anbau von Feld-
dieser Fläche innerhalb von zehn Kalenderjahren vor
gemüse genutzt wird, ist nur zulässig, sofern zwischen
der Auf- oder Einbringung keine Auf- oder Einbringung
der letzten Auf- oder Einbringung eines Klärschlamms,
erfolgt ist. Bei der Herstellung einer durchwurzelbaren
Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts und
Bodenschicht dürfen Klärschlammgemische und Klär-
dem nächsten Anbau von Feldgemüse ein zeitlicher
schlammkomposte nur für die oberste Bodenschicht
Abstand von mindestens 24 Monaten eingehalten wird.
mit einer Mächtigkeit von höchstens 30 Zentimetern
eingesetzt werden. (6) Das Auf- oder Einbringen eines Klärschlamms,
(3) § 12 Absatz 7 der Bundes-Bodenschutz- und Alt- eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlamm-
lastenverordnung gilt für Anwendungen im Landschafts- komposts ist nicht zulässig auf oder in einen Boden
bau entsprechend. 1. in Wasserschutzgebieten der Schutzzonen I, II und III
und
§ 15
2. in Naturschutzgebieten, Nationalparks, nationalen
Beschränkung der Klärschlammverwertung Naturmonumenten, Naturdenkmälern, geschützten
(1) Die Abgabe und das Auf- oder Einbringen von Landschaftsbestandteilen und gesetzlich geschütz-
Klärschlamm aus anderen Anlagen als aus Abwasser- ten Biotopen.
behandlungsanlagen sowie von Rohschlamm ist nicht
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 kann die zuständige
zulässig.
Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen Natur-
(2) Die Abgabe und das Auf- oder Einbringen von schutzbehörde und der landwirtschaftlichen Fachbe-
Klärschlamm aus einer Kleinkläranlage ist nicht zuläs- hörde auf Antrag des Klärschlammnutzers die Auf- oder
sig, sofern der Klärschlamm vom wasserrechtlich gere- Einbringung eines Klärschlamms, eines Klärschlamm-
gelten Anschluss- und Benutzungszwang zur Abwas- gemischs oder eines Klärschlammkomposts auf oder in
serbeseitigung erfasst wird. einen Boden mit landwirtschaftlicher Nutzung zulassen.
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Abschnitt 4 sofern der Transport nicht von ihm selbst durchgeführt
Anzeige- und Lieferscheinverfahren wird, dem Beförderer den Lieferschein zu übergeben.
Der Klärschlammerzeuger hat eine Kopie des Liefer-
§ 16 scheins zu behalten, sofern der Transport nicht von
ihm selbst durchgeführt wird. Der Klärschlammerzeu-
Anzeigeverfahren ger hat die Kopie des Lieferscheins nach Satz 4 bis
(1) Der Klärschlammnutzer hat dem Klärschlammer- zum Zeitpunkt des Zugangs des Originals nach Ab-
zeuger die genaue Bezeichnung der für eine Auf- oder satz 5 Satz 1 aufzubewahren und anschließend zu
Einbringung von Klärschlamm vorgesehenen Auf- oder löschen.
Einbringungsfläche nach Gemarkung, Flur, Flurstücks- (2) Der Klärschlammerzeuger, sofern er die Beförde-
nummer und Größe in Hektar sowie die derzeitige und rung des Klärschlamms selbst durchführt, oder der
nächste beabsichtigte Bodennutzung mitzuteilen. Die Beförderer hat den Lieferschein und, soweit erforder-
für die Auf- oder Einbringungsfläche zuständige Be- lich, die nach Anlage 3 Abschnitt 1 Nummer 2.4.6
hörde kann, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder und 2.6.3 beizufügenden Nachweise während der Be-
in einen landwirtschaftlich genutzten Boden im Einver- förderung des Klärschlamms mitzuführen.
nehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fach-
behörde, auf Antrag auch einen anderen Flächennach- (3) Der Klärschlammnutzer hat die Anlieferung und
weis zulassen, wenn hierbei die Auf- oder Einbrin- das Auf- oder Einbringen des Klärschlamms auf oder
gungsfläche mit vergleichbarer Genauigkeit erfasst in den Boden unverzüglich durch Angaben auf dem
wird. Sofern die Auf- oder Einbringung eines Klär- Lieferschein nach Anlage 3 Abschnitt 1 Nummer 2.8
schlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts zu bestätigen. Im Fall der geplanten Herstellung eines
beabsichtigt ist, so hat der Klärschlammnutzer dem Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts hat
Gemischhersteller oder dem Komposthersteller die der Gemischhersteller oder der Komposthersteller die
konkrete Auf- oder Einbringungsfläche nach Satz 1 mit- Anlieferung des Klärschlamms als Ausgangsstoff zur
zuteilen. Herstellung eines Klärschlammgemischs oder eines
Klärschlammkomposts unverzüglich durch Angabe auf
(2) Der Klärschlammerzeuger hat spätestens drei dem Lieferschein nach Anlage 3 Abschnitt 1 Num-
Wochen vor Auf- oder Einbringung des Klärschlamms mer 2.8 zu bestätigen. Sofern die Auf- oder Einbringung
der für die Auf- oder Einbringungsfläche zuständigen des Klärschlamms nach Satz 1 wegen einer Klär-
Behörde, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in schlammbereitstellung nach § 13 Absatz 2 erst zu
landwirtschaftlich genutzten Boden auch der landwirt- einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll, hat der Klär-
schaftlichen Fachbehörde, die beabsichtigte Auf- oder schlammerzeuger dies unverzüglich bei der Anlieferung
Einbringung anzuzeigen. Beabsichtigt der Gemisch- des Klärschlamms auf dem Lieferschein zu bestätigen.
hersteller oder der Komposthersteller die Auf- oder Der Klärschlammerzeuger hat in diesem Fall dem Klär-
Einbringung eines Klärschlammgemischs oder eines schlammnutzer spätestens fünf Werktage nach der Auf-
Klärschlammkomposts, so gilt Satz 1 für den Gemisch- oder Einbringung den Zeitpunkt der erfolgten späteren
hersteller oder den Komposthersteller. Die zuständige Auf- oder Einbringung nach Satz 3 mitzuteilen.
Behörde kann, im Fall der Auf- oder Einbringung auf
oder in landwirtschaftlich genutzten Boden im Ein- (4) Wird der Klärschlamm eines Klärschlammerzeu-
vernehmen mit der landwirtschaftlichen Fachbehörde, gers auf oder in einen Boden auf- oder eingebracht,
zulassen, dass die Anzeige nach Satz 1 oder 2 bis spä- den dieser Klärschlammerzeuger selbst nutzt, findet
testens eine Woche vor der beabsichtigten Auf- oder Absatz 1 Satz 3 keine Anwendung.
Einbringung erfolgt. (5) Nach Eintragung der Angaben über die erfolgte
(3) Die Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 hat die An- Anlieferung und das Auf- oder Einbringen des Klär-
gaben nach Anlage 3 Abschnitt 1 Nummer 1 und die schlamms nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 hat der Beförde-
Anzeige nach Absatz 2 Satz 2 die Angaben nach rer, soweit der Transport nicht durch den Klärschlamm-
Anlage 3 Abschnitt 2 Nummer 1 zu enthalten. Die erzeuger selbst durchgeführt wurde, den vollständig
Änderung des in der Anzeige angegebenen Zeitpunkts ausgefüllten und mit den notwendigen Unterschriften
der beabsichtigten Auf- oder Einbringung des Klär- versehenen Lieferschein unverzüglich an den Klär-
schlamms, des Klärschlammgemischs oder des Klär- schlammerzeuger zu übersenden. Eine Kopie dieses
schlammkomposts oder der in der Anzeige angegebe- Lieferscheins verbleibt beim Beförderer.
nen Auf- oder Einbringungsfläche hat der Klärschlamm- (6) Der Klärschlammerzeuger hat spätestens inner-
erzeuger, Gemischhersteller oder Komposthersteller halb von drei Wochen nach der Auf- oder Einbringung
der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. jeweils eine Kopie des vollständig ausgefüllten und mit
den notwendigen Unterschriften versehenen Liefer-
§ 17 scheins zu übersenden an
Lieferscheinverfahren 1. den Klärschlammnutzer,
bei bodenbezogener Klärschlammverwertung
2. den Beförderer, sofern die Beförderung nicht durch
(1) Der Klärschlammerzeuger hat vor der Abgabe den Klärschlammerzeuger selbst durchgeführt wur-
des Klärschlamms einen Lieferschein zu verwenden de,
oder zu erstellen, der die Angaben nach Anlage 3 Ab-
schnitt 1 Nummer 2.1 bis 2.6 enthalten muss. Der Lie- 3. den Qualitätszeichennehmer, sofern dieser anstelle
ferschein ist richtig und vollständig auszufüllen. Bei Ab- des Klärschlammerzeugers eine Qualitätssicherung
gabe des Klärschlamms hat der Klärschlammerzeuger nach Teil 3 dieser Verordnung durchgeführt hat,
den Zeitpunkt der Abgabe auf dem Lieferschein nach 4. den Gemischhersteller oder den Komposthersteller,
Anlage 3 Abschnitt 1 Nummer 2.7 zu vermerken und, sofern der Klärschlamm als Ausgangsstoff zur Her-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017 3473
stellung eines Klärschlammgemischs oder eines kompost nach § 13 Absatz 2 bereitgestellt wird und die
Klärschlammkomposts eingesetzt wird, Auf- oder Einbringung erst zu einem späteren Zeitpunkt
5. die für den Klärschlammerzeuger zuständige Behör- erfolgen soll, hat der Gemischhersteller oder Kompost-
de, hersteller dies unverzüglich auf dem Lieferschein zu be-
stätigen. Der Gemischhersteller oder Komposthersteller
6. die für die Auf- oder Einbringungsfläche nach § 16 hat dem Klärschlammnutzer spätestens fünf Werktage
Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde und nach der Auf- oder Einbringung den Zeitpunkt der er-
7. die landwirtschaftliche Fachbehörde, sofern der folgten späteren Auf- oder Einbringung nach Satz 2
Klärschlamm auf landwirtschaftlich genutzten Bo- mitzuteilen.
den auf- oder eingebracht wurde. (4) Wird das Klärschlammgemisch eines Gemisch-
(7) Der Klärschlammerzeuger hat das Original des herstellers auf oder in einen Boden auf- oder einge-
vollständig ausgefüllten und mit den notwendigen Un- bracht, den dieser Gemischhersteller selbst nutzt, oder
terschriften versehenen Lieferscheins zwölf Jahre, ge- wird der Klärschlammkompost eines Kompostherstel-
rechnet vom Zeitpunkt der Abgabe des Klärschlamms lers auf oder in einen Boden auf- oder eingebracht,
an, aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf den dieser Komposthersteller selbst nutzt, findet Ab-
Verlangen vorzulegen. Für die Aufbewahrung und Vor- satz 1 Satz 3 keine Anwendung.
lage der Kopie des Lieferscheins durch den Klär- (5) Nach Eintragung der Angaben über die erfolgte
schlammnutzer, Beförderer, Gemischhersteller, Kom- Abgabe des Klärschlammgemischs oder des Klär-
posthersteller oder Qualitätszeichennehmer gilt Satz 1 schlammkomposts nach Absatz 3 Satz 1 und 2 hat
entsprechend. Nach Ablauf des in Satz 1 genannten der Beförderer, soweit der Transport des Klärschlamm-
Zeitraums haben die in den Sätzen 1 und 2 genannten gemischs oder des Klärschlammkomposts nicht durch
Aufbewahrungsverpflichteten die dort genannten Un- den Gemischhersteller oder den Komposthersteller
terlagen zu löschen. durchgeführt wurde, den vollständig ausgefüllten und
mit den notwendigen Unterschriften versehenen Liefer-
§ 18 schein unverzüglich an den Gemischhersteller oder den
Lieferscheinverfahren Komposthersteller zu übersenden. Eine Kopie dieses
bei bodenbezogener Verwertung von Lieferscheins verbleibt beim Beförderer.
Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost (6) Der Gemischhersteller oder der Kompostherstel-
ler hat spätestens innerhalb von drei Wochen nach der
(1) Der Gemischhersteller oder der Kompostherstel-
Auf- oder Einbringung jeweils eine Kopie des vollstän-
ler hat vor der Abgabe eines mit Klärschlamm nach
dig ausgefüllten und mit den notwendigen Unterschrif-
§ 17 Absatz 3 Satz 2 hergestellten Klärschlammge-
ten versehenen Lieferscheins zu übersenden an
mischs oder Klärschlammkomposts einen Lieferschein
zu verwenden oder zu erstellen, der die Angaben nach 1. den Klärschlammnutzer,
Anlage 3 Abschnitt 2 Nummer 2.1 bis 2.9 enthalten 2. den Beförderer des Klärschlammgemischs oder des
muss. Der Lieferschein ist richtig und vollständig aus- Klärschlammkomposts, sofern der Transport nicht
zufüllen. Bei Abgabe des hergestellten Klärschlammge- durch den Gemischhersteller oder den Komposther-
mischs oder des hergestellten Klärschlammkomposts steller selbst durchgeführt wurde,
an einen Klärschlammnutzer hat der Gemischhersteller
oder der Komposthersteller den Zeitpunkt der Abgabe 3. den Klärschlammerzeuger, dessen Klärschlamm als
auf dem Lieferschein nach Anlage 3 Abschnitt 2 Num- Ausgangsstoff zur Herstellung des Klärschlammge-
mer 2.10 zu vermerken und, soweit der Transport nicht mischs oder des Klärschlammkomposts eingesetzt
durch den Gemischhersteller oder den Komposther- worden ist,
steller durchgeführt wird, dem Beförderer den Liefer- 4. den Qualitätszeichennehmer, sofern dieser anstelle
schein zu übergeben. Eine Kopie des Lieferscheins ver- des Gemischherstellers oder des Kompostherstellers
bleibt beim Gemischhersteller oder Komposthersteller, eine Qualitätssicherung nach Teil 3 dieser Verordnung
sofern der Transport nicht von ihm selbst durchgeführt durchgeführt hat,
wird. Der Gemischhersteller oder Komposthersteller hat 5. die für den Gemischhersteller oder den Komposther-
die Kopie des Lieferscheins nach Satz 4 bis zum Zeit- steller zuständige Behörde,
punkt des Zugangs des Originals nach Absatz 5 Satz 1
aufzubewahren und anschließend zu löschen. 6. die für den Klärschlammerzeuger nach Nummer 3
zuständige Behörde,
(2) Der Gemischhersteller oder der Kompostherstel-
ler, sofern diese die Beförderung selbst durchführen, 7. die für die Auf- oder Einbringungsfläche nach § 16
oder der Beförderer hat den Lieferschein und soweit Absatz 1 Satz 3 zuständige Behörde und
erforderlich, die nach Anlage 3 Abschnitt 2 Hinweis 8. die landwirtschaftliche Fachbehörde, sofern das
vor Nummer 2.1, Nummer 2.5.7 und 2.9.3 dem Liefer- Klärschlammgemisch oder der Klärschlammkom-
schein beizufügenden Lieferscheine und Nachweise post auf oder in einen landwirtschaftlich genutzten
während der Beförderung des Klärschlammgemischs Boden auf- oder eingebracht wurde.
oder Klärschlammkomposts mitzuführen. (7) Der Gemischhersteller oder der Kompostherstel-
(3) Der Klärschlammnutzer hat die Anlieferung und ler hat das Original des Lieferscheins ab dem Zeitpunkt
das Auf- oder Einbringen des Klärschlammgemischs der Abgabe des Klärschlammgemischs oder des Klär-
oder Klärschlammkomposts auf oder in den Boden un- schlammkomposts zwölf Jahre aufzubewahren und
verzüglich durch Angaben auf dem Lieferschein nach den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen.
Anlage 3 Abschnitt 2 Nummer 2.11 zu bestätigen. So- Für die Aufbewahrung und die Vorlage der Kopie des
fern das Klärschlammgemisch oder der Klärschlamm- Lieferscheins durch den Klärschlammnutzer, den Beför-
3474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017
derer, den Klärschlammerzeuger und den Qualitätszei- legt hat, um die Einhaltung der Anforderungen an
chennehmer gilt Satz 1 entsprechend. Nach Ablauf des die Qualitätssicherung durch den Qualitätszeichen-
in Satz 1 genannten Zeitraums haben die in den Sät- nehmer sicherzustellen.
zen 1 und 2 genannten Aufbewahrungsverpflichteten (3) Über einen Antrag auf Anerkennung als Träger
die dort genannten Unterlagen zu löschen. einer Qualitätssicherung ist innerhalb einer Frist von
drei Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2
Teil 3 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwen-
Anforderungen den.
an die regelmäßige Qualitätssicherung (4) Die Anerkennung als Träger einer Qualitätssiche-
rung gilt für das gesamte Bundesgebiet. Sie kann mit
§ 19 Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Aufla-
Regelmäßige Qualitätssicherung gen versehen werden, soweit dies zur Sicherstellung
der in Absatz 2 genannten Anerkennungsvoraussetzun-
Eine regelmäßige Qualitätssicherung im Sinne von gen erforderlich ist.
§ 12 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes muss
den in den §§ 20 bis 31 geregelten Mindestanforderun- § 21
gen entsprechen.
Pflichten des
Abschnitt 1 Trägers der Qualitätssicherung
Tr ä g e r d e r Q u a l i t ä t s s i c h e r u n g (1) Der Träger der Qualitätssicherung hat sicher-
zustellen, dass jeder Qualitätszeichennehmer ein indivi-
§ 20 duelles Konzept zur Minderung von Schadstoffeinträ-
gen im Vorfeld der Klärschlammentstehung in einer
Anerkennung des Abwasserbehandlungsanlage und zur Minderung von
Trägers der Qualitätssicherung hygienischen Risiken des Klärschlamms erstellt. In
(1) Die für die Anerkennung eines Trägers der Quali- dem Konzept ist insbesondere festzulegen, dass der
tätssicherung zuständige Behörde im Sinne des § 12 Qualitätszeichennehmer
Absatz 5 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist
1. das Indirekteinleiterkataster und die Indirekteinleiter-
die für die Abfallwirtschaft zuständige oberste Landes-
überwachung der Abwasserbehandlungsanlage zu
behörde desjenigen Landes, in dem der Träger der
bewerten und im Bedarfsfall dem Klärschlammerzeu-
Qualitätssicherung seinen Hauptsitz hat, oder die von
ger Maßnahmen zur Optimierung vorzugeben hat,
ihr bestimmte Behörde.
2. den Klärschlammerzeuger zur prüffähigen Doku-
(2) Ein rechtsfähiger Zusammenschluss im Sinne des
mentation der zur Abwasserbehandlung und Klär-
§ 12 Absatz 5 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
schlammbehandlung eingesetzten Zuschlagstoffe
ist als Träger der Qualitätssicherung anzuerkennen,
und zur prüffähigen Dokumentation der Direktanlie-
wenn er
ferung anderer für die Mitbehandlung vorgesehener
1. eine für die Leitung und Beaufsichtigung des Trägers Stoffe zu verpflichten hat,
verantwortliche Person benannt hat und deren Ver-
3. eine Bewertung des Einsatzes der zur Abwasser-
tretungsbefugnis gegenüber der zuständigen Be-
behandlung eingesetzten Zuschlagstoffe und der
hörde nachweist,
für die Mitbehandlung vorgesehenen Stoffe hinsicht-
2. nachweist, dass eine technische Leitung und eine lich deren Schadstoffgehalte durchzuführen und im
Stellvertretung bestellt sind, Bedarfsfall dem Klärschlammerzeuger die Verwen-
3. nachweist, dass das in den Nummern 1 und 2 ge- dung besser geeigneter Zuschlagstoffe vorzugeben
nannte Personal sowie das sonstige Personal über hat,
die für seine Tätigkeit erforderliche Fach- und Sach- 4. den Klärschlammerzeuger zur Einrichtung und An-
kunde verfügt und von zu prüfenden Qualitätszei- wendung eines Kontroll- und Abweismechanismus
chennehmern, von Gesellschaftern des Trägers der für Direktanlieferungen anderer für die Mitbehandlung
Qualitätssicherung sowie von Untersuchungsstellen vorgesehener Stoffe nach Nummer 2 zu verpflichten
nach § 33 unabhängig ist, hat,
4. nachweist, dass eine ausreichende Anzahl von 5. den Klärschlammerzeuger zur Unterrichtung der zu-
Sachverständigen bestellt ist, die die in § 22 ge- ständigen Behörde über absehbare Veränderungen
nannten Anforderungen erfüllen, der Abwasserzusammensetzung im Einzugsgebiet
5. nachweist, dass ein unabhängiger Ausschuss einge- der Abwasserbehandlungsanlage zu verpflichten hat,
richtet ist, der die in § 23 Absatz 1 genannten Anfor- 6. den Gemischhersteller und den Komposthersteller
derungen erfüllt, dazu zu verpflichten hat, als Ausgangsstoff zur Ge-
6. ein Managementhandbuch verpflichtend eingeführt misch- und Kompostherstellung einen Klärschlamm
hat; das Managementhandbuch beinhaltet insbe- einzusetzen, der einer Qualitätssicherung im Sinne
sondere Informationen über die Strategie, die Pla- dieser Verordnung unterzogen wurde, und
nung und die Umsetzung der Qualitätssicherung 7. den Gemischhersteller und den Komposthersteller
einschließlich der für die Organisation gültigen und dazu zu verpflichten hat, die zur Gemisch- und Kom-
verbindlichen Regelungen und Vorlagen, und postherstellung vorgesehenen Materialien nach An-
7. abgestufte Maßnahmen bis hin zum befristeten oder lage 2 Tabelle 7 und 8 der Düngemittelverordnung
dauerhaften Entzug des Qualitätszeichens festge- prüffähig zu dokumentieren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017 3475
Der Träger der Qualitätssicherung hat die Umsetzung ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind. Der
des Konzepts durch den Klärschlammerzeuger, den Träger der Qualitätssicherung hat die Nachweise der
Gemischhersteller und den Komposthersteller zu über- Eignung und Fachkunde eines Sachverständigen vor
wachen. Er hat einen Sachverständigen nach § 22 da- Aufnahme der Tätigkeit des Sachverständigen der für
mit zu beauftragen, die Erfüllung der Anforderungen die Anerkennung des Trägers der Qualitätssicherung zu-
nach Satz 2 Nummer 1 und 3 zu überprüfen. ständigen Behörde vorzulegen.
(2) Der Träger der Qualitätssicherung hat zur fortlau- (2) Jeder Sachverständige ist verpflichtet, ein Prüf-
fenden Überwachung des Qualitätszeichennehmers im tagebuch zu führen, aus dem sich Art, Umfang und
Sinne von § 12 Absatz 3 Nummer 3 des Kreislaufwirt- Ergebnisse aller durchgeführten Prüfungen ergeben.
schaftsgesetzes einen für jeden Qualitätszeichenneh- Das Prüftagebuch hat der Sachverständige dem Träger
mer individuellen Plan zur Untersuchung der Inhalts- der Qualitätssicherung auf Verlangen vorzulegen. Der
stoffe des Klärschlamms, des Klärschlammgemischs Träger der Qualitätssicherung hat das Prüftagebuch
und des Klärschlammkomposts des Qualitätszeichen- der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
nehmers zu erstellen und den Qualitätszeichennehmer
zur Ausführung des Untersuchungsplans nach § 32 zu § 23
verpflichten.
Unabhängiger Ausschuss
(3) Der Träger der Qualitätssicherung hat den fach- beim Träger der Qualitätssicherung
lichen Rahmen zur fachgerechten Anwendung des Klär-
schlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlamm- (1) Der unabhängige Ausschuss beim Träger der
komposts festzulegen. Hierbei werden besondere Vor- Qualitätssicherung setzt sich wie folgt zusammen:
gaben zum Gewässerschutz, zum Bodenschutz, zur 1. mehrheitlich aus Vertretern, die nicht Qualitätszei-
Reduzierung seuchenhygienischer und phytohygieni- chennehmer sind,
scher Risiken sowie zur Bemessung der Aufwand-
2. aus Vertretern sowohl aus dem Bereich der Abwas-
menge nach guter fachlicher Praxis bestimmt. Der Qua-
serbehandlung und der Klärschlammverwertung als
litätszeichennehmer hat die Umsetzung dieser Vorga-
auch aus dem Bereich qualifizierter Einrichtungen
ben sicherzustellen. Der Qualitätszeichennehmer hat
der Landwirtschaft und des Landschaftsbaus und
vor Auf- oder Einbringung des Klärschlamms, des Klär-
schlammgemischs oder des Klärschlammkomposts die 3. aus Vertretern von Einrichtungen und Institutionen,
Anwendungsempfehlungen nach Satz 1 zu dokumen- die in den Bereichen Forschung, Analytik und Ver-
tieren und eine Kopie der Empfehlungen dem Klär- wertung von Klärschlamm sowie in der Beratung
schlammnutzer zu übergeben. zur Klärschlammverwertung beschäftigt sind.
(4) Der Träger der Qualitätssicherung hat die Min- (2) Der unabhängige Ausschuss hat
destanforderungen nach den §§ 20 bis 31 in einer 1. den Antrag auf Erteilung des Qualitätszeichens nach
Satzung, einem Überwachungsvertrag oder einer sons- § 27 Absatz 1 zu bewerten,
tigen für den Qualitätszeichennehmer verbindlichen
Regelung festzulegen. 2. die Ergebnisse der im Verfahren zur Erteilung des
Qualitätszeichens durchgeführten Überwachungs-
(5) Der Träger der Qualitätssicherung hat der zustän-
maßnahmen nach § 28 zu bewerten,
digen Behörde innerhalb von vier Wochen Folgendes
anzuzeigen: 3. die Ergebnisse der Eigen- und Fremdüberwachung
nach den Bestimmungen des § 30 zu bewerten und
1. die Bestellung von Sachverständigen, ihre Tätig-
keitsbereiche, die Änderung ihrer Tätigkeitsbereiche 4. im Fall eines nicht ordnungsgemäßen Führens des
sowie das Erlöschen der Bestellung der Sachver- Qualitätszeichens durch den Qualitätszeichenneh-
ständigen, mer über das Ergreifen von Maßnahmen nach § 20
2. Änderungen der Organisationsstruktur des Trägers Absatz 2 Nummer 7 zu beraten und dem Träger der
der Qualitätssicherung und Qualitätssicherung einen Entscheidungsvorschlag
zu unterbreiten.
3. die Auflösung des Trägers der Qualitätssicherung.
(3) Die Mitglieder des Ausschusses sind hinsichtlich
(6) Der Träger der Qualitätssicherung hat ein aktuel- ihrer Entscheidungen nicht weisungsgebunden. Mit-
les Verzeichnis der Qualitätszeichennehmer zu führen, glieder, bei denen Befangenheit zu besorgen ist, dürfen
die zur Führung seines Qualitätszeichens berechtigt sind. bei Entscheidungen nicht beteiligt werden. Die Mitglie-
Das Verzeichnis hat der Träger der Qualitätssicherung der des Ausschusses haben über die bei ihrer Tätigkeit
in geeigneter Weise öffentlich zugänglich zu machen. bekanntgewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu
bewahren.
§ 22
(4) Das Verfahren zum Ausschluss eines Mitglieds ist
Sachverständige in einer Satzung, einem Überwachungsvertrag oder ei-
(1) Sachverständige nach § 12 Absatz 6 des Kreis- ner sonstigen verbindlichen Regelung festzulegen.
laufwirtschaftsgesetzes besitzen die für die Wahrneh-
mung ihrer Aufgaben im Sinne dieser Verordnung erfor- § 24
derliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkun-
de, wenn sie die Anforderungen erfüllen, die in den §§ 5 Behördliche Überwachung
bis 7 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der des Trägers der Qualitätssicherung
Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I (1) Die nach § 20 Absatz 1 für die Anerkennung ei-
S. 3490), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes nes Trägers der Qualitätssicherung zuständige Behörde
vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden überprüft in Abständen von längstens fünf Jahren, ob
3476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017
der anerkannte Träger der Qualitätssicherung die Aner- § 27
kennungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt. Antrag auf Erteilung des Qualitätszeichens
(2) Der Träger der Qualitätssicherung hat der zustän- (1) Der Antrag auf Erteilung eines Qualitätszeichens
digen Behörde für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März ist schriftlich bei einem Träger der Qualitätssicherung
eines jeden Folgejahres unaufgefordert über die im Ka- zu stellen. Dem Antrag sind folgende prüffähige Unter-
lenderjahr erfolgte Überwachung der Qualitätszeichen- lagen beizufügen:
nehmer sowie über die Erteilung und den Entzug von 1. Nachweis über die Zuverlässigkeit und Fachkunde
Qualitätszeichen zu berichten. Der Bericht hat auch ein nach § 26 Absatz 1,
aktuelles Verzeichnis der Qualitätszeichennehmer nach
§ 21 Absatz 6 Satz 1 zu enthalten. Die zuständige Be- 2. Nachweis über die Sachkunde nach § 26 Absatz 2,
hörde kann die Frist zur Vorlage des Berichts verkürzen. 3. Angaben zu Standort und Art der Betriebsstätte, ein-
schließlich der gerätetechnischen Ausstattung,
§ 25 4. Beschreibung des Abwasserbehandlungsverfahrens
der Abwasserbehandlungsanlage, deren Klärschlamm
Widerruf der Anerkennung; im Rahmen einer regelmäßigen Qualitätssicherung
Auflösung des Trägers der Qualitätssicherung abgegeben werden soll,
(1) Die Anerkennung eines Trägers der Qualitätssi- 5. im Fall der Herstellung eines Klärschlammgemischs
cherung kann unbeschadet des § 49 des Verwaltungs- oder eines Klärschlammkomposts eine Beschrei-
verfahrensgesetzes widerrufen werden, wenn der Trä- bung des Behandlungsverfahrens der Anlage zur
ger der Qualitätssicherung eine der Anforderungen Herstellung eines Klärschlammgemischs oder zur
nach § 20 Absatz 2 oder wiederholt eine oder mehrere Herstellung eines Klärschlammkomposts,
Pflichten nach § 21 nicht oder nicht ordnungsgemäß 6. Angaben zu Art und Menge der je Quartal für die
erfüllt. Abwasserbehandlung in der Abwasserbehandlungs-
anlage eingesetzten Zuschlagstoffe und der für die
(2) Mit der Auflösung des Trägers der Qualitätssiche-
Mitbehandlung vorgesehenen Stoffe,
rung oder der Entscheidung über die Eröffnung des In-
solvenzverfahrens erlischt die Anerkennung. Im Fall der 7. Angaben zur Menge des jährlich insgesamt zur Ent-
Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann die zuständige sorgung abgegebenen Klärschlamms und zur Art der
Behörde den Träger der Qualitätssicherung auf Antrag bisherigen Entsorgung und
für einen befristeten Zeitraum erneut anerkennen. 8. Konzept zur Bestimmung von Empfehlungen zur
fachgerechten Anwendung von Klärschlamm, Klär-
(3) Ist die Anerkennung eines Trägers der Qualitäts-
schlammgemisch und Klärschlammkompost nach
sicherung erloschen, verliert der Qualitätszeichenneh-
§ 21 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie ein Beispiel einer
mer die Berechtigung zum Führen des Qualitätszei-
Anwendungsempfehlung nach § 21 Absatz 3 Satz 4.
chens des Trägers der Qualitätssicherung. Abweichend
von Satz 1 kann die für die Anerkennung zuständige (2) Wird der Antrag von einer natürlichen oder juris-
Behörde dem Qualitätszeichennehmer die weitere Füh- tischen Person oder von einer Personenvereinigung ge-
rung des Qualitätszeichens für eine angemessene stellt, die kein Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller
Übergangszeit genehmigen. oder Komposthersteller ist, hat diese Person schriftlich
eine Erklärung des Klärschlammerzeugers, Gemisch-
herstellers oder Kompostherstellers vorzulegen, die ihr
Abschnitt 2
den uneingeschränkten Zugang zu allen technischen
Qualitätszeichennehmer Anlagen und zu den Daten sowie die Erlaubnis zur un-
eingeschränkten Prüfung der Anlagen und Daten, die
zur Umsetzung einer regelmäßigen Qualitätssicherung
§ 26 erforderlich sind, zusichert.
Anforderungen an (3) Nach Eingang des Antrags hat der Träger der
die Zuverlässigkeit sowie an die Qualitätssicherung die Vollständigkeit des Antrags zu
Fach- und Sachkunde des Qualitätszeichennehmers überprüfen. Ist der Antrag vollständig, stellt der Träger
der Qualitätssicherung dem Antragsteller unverzüglich
(1) Die nach § 12 Absatz 3 Nummer 1 des Kreislauf- nach Eingang des Antrags eine Empfangsbestätigung
wirtschaftsgesetzes erforderliche Zuverlässigkeit und aus. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des
Fachkunde ist gegeben, wenn die für die Leitung und Eingangs mitzuteilen und darauf hinzuweisen, dass
Beaufsichtigung des Betriebs des Qualitätszeichen- nunmehr die vor Erteilung des Qualitätszeichens ein-
nehmers verantwortlichen Personen die Anforderungen malig durchzuführende Überwachung des Antragstel-
an die Zuverlässigkeit und die Fachkunde nach § 9 der lers beginnt und sich die Überwachung über mindes-
Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 2. Dezember tens sechs Monate erstreckt. Die Prüfung des Antrags
2016 (BGBl. I S. 2770), die durch Artikel 2 Absatz 2 des auf Erteilung eines Qualitätszeichens muss innerhalb
Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) geändert von drei Monaten nach Beendigung der Überwachung
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllen. nach Satz 3 abgeschlossen sein. § 42a Absatz 2 Satz 3
(2) Die nach § 12 Absatz 3 Nummer 1 des Kreislauf- und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet An-
wirtschaftsgesetzes erforderliche Sachkunde ist gege- wendung.
ben, wenn das sonstige Personal die Anforderungen an (4) Der Träger der Qualitätssicherung hat den Antrag
die Sachkunde nach § 10 der Entsorgungsfachbetriebe- auf Erteilung des Qualitätszeichens sowie den Nach-
verordnung erfüllt. weis nach § 28 dem unabhängigen Ausschuss zur Be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017 3477
wertung nach § 23 Absatz 2 Nummer 1 und 2 vorzu- 4. die durchgeführten Maßnahmen und die Ergebnisse
legen. der eigenverantwortlichen Überwachung durch den
Klärschlammerzeuger.
§ 28 Für den untersuchten Klärschlamm nach Satz 1 Num-
Nachweis der mer 1 gelten die Grenzwerte nach § 8 Absatz 1.
Erfüllung der Anforderungen (3) Im Fall der Verwertung eines Klärschlammge-
der regelmäßigen Qualitätssicherung mischs oder eines Klärschlammkomposts gelten die
(1) Der nach § 12 Absatz 3 Nummer 2 des Kreislauf- Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 für den zur
Herstellung des Klärschlammgemischs oder des Klär-
wirtschaftsgesetzes für die Erteilung des Qualitätszei-
schlammkomposts vorgesehenen Klärschlamm sowie
chens erforderliche Nachweis der Erfüllung der Anfor-
derungen an die Qualitätssicherung setzt voraus, dass die Anforderungen nach Absatz 1 sowie Absatz 2 Satz 1
Nummer 4 für das hergestellte Klärschlammgemisch
vor Antragstellung
und den hergestellten Klärschlammkompost entspre-
1. mindestens drei gleichmäßig über den Zeitraum von chend. Der Nachweis hat zudem eine prüffähige Doku-
sechs Monaten verteilte Untersuchungen des Klär- mentation der zur Herstellung des Klärschlammge-
schlamms auf die Gehalte an Schwermetallen und mischs oder des Klärschlammkomposts eingesetzten
die Summe der organischen Halogenverbindungen anderen Materialien nach Anlage 2 Tabelle 7 und 8 der
als adsorbierte organisch gebundene Halogene Düngemittelverordnung zu beinhalten. Für das herge-
nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt wurden und stellte Klärschlammgemisch und den hergestellten
2. mindestens einmal im Zeitraum von sechs Monaten Klärschlammkompost gelten die Grenzwerte nach § 8
eine Untersuchung des Klärschlamms auf die Ge- Absatz 2.
halte an folgenden organischen Schadstoffen nach (4) Der Träger der Qualitätssicherung hat sicherzu-
§ 5 Absatz 2 Satz 1 durchgeführt wurde: stellen, dass ihm die Untersuchungsergebnisse nach
Absatz 1 von der Untersuchungsstelle nach § 33 unmit-
a) polychlorierte Biphenyle,
telbar zugeleitet werden. Für den untersuchten Klär-
b) polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane schlamm gelten die Grenzwerte nach § 8 Absatz 1. Der
einschließlich dioxinähnlicher polychlorierter Träger der Qualitätssicherung hat die Untersuchungen
Biphenyle, nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zu über-
prüfen und die Prüfungsergebnisse zu dokumentieren.
c) Benzo(a)pyren und
(5) Der Träger der Qualitätssicherung hat einen
d) perfluorierte Verbindungen mit den Einzelsubstan-
Sachverständigen zu beauftragen, der die Einhaltung
zen Perfluoroctansäure und Perfluoroctansulfon-
der Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4
säure.
überprüft und die Ergebnisse der Prüfung dokumentiert.
Der Antragsteller hat die Untersuchungen des Klär-
schlamms nach den Bestimmungen des § 32 durchfüh- Abschnitt 3
ren zu lassen. Fortlaufende Überwachung
(2) Der Nachweis nach Absatz 1 hat zudem eine nach Erteilung des Qualitätszeichens
prüffähige Dokumentation zu enthalten über
§ 29
1. die Ergebnisse der in dem Zeitraum von drei Jahren
vor Antragstellung erfolgten Untersuchungen des Fortlaufende Überwachung
Klärschlamms auf die Gehalte an Schwermetallen (1) Die fortlaufende Überwachung nach § 12 Ab-
und die Summe der organischen Halogenverbin- satz 3 Nummer 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
dungen, angegeben als adsorbierte organisch besteht aus der Eigen- und der Fremdüberwachung
gebundene Halogene, nach § 5 Absatz 1 Satz 1 nach § 30.
sowie der organischen Schadstoffe polychlorierte
(2) Der Träger der Qualitätssicherung hat dem Qua-
Biphenyle und polychlorierte Dibenzodioxine und
litätszeichennehmer im Rahmen der fortlaufenden
Dibenzofurane einschließlich dioxinähnlicher poly-
Überwachung mindestens einmal jährlich eine Prüf-
chlorierter Biphenyle nach § 5 Absatz 2 Satz 1. Bei
bescheinigung als Nachweis der regelmäßigen Quali-
den Parametern polychlorierte Biphenyle und poly-
tätssicherung auszustellen.
chlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane sind
die Ergebnisse von mindestens zwei in diesem Zeit-
§ 30
raum durchgeführten Untersuchungen zu dokumen-
tieren, wobei der zeitliche Abstand zwischen den Anforderungen an
beiden Untersuchungen mindestens 18 Monate be- die Eigen- und die Fremd-
tragen muss, überwachung in der fortlaufenden Überwachung
2. die zur Abwasserbehandlung und zur Klärschlamm- (1) Die Eigenüberwachung hat der Qualitätszeichen-
behandlung eingesetzten Zuschlagsstoffe sowie der nehmer durchzuführen. Durch die Eigenüberwachung
Direktanlieferung anderer für die Mitbehandlung vor- sind folgende Maßnahmen sicherzustellen:
gesehener Stoffe, 1. sofern der Qualitätszeichennehmer Klärschlamm-
3. die Einrichtung und Anwendung eines Kontroll- und erzeuger ist, die Umsetzung der in § 21 Absatz 1
Abweismechanismus für Direktanlieferungen ande- Satz 2 Nummer 2, 4 und 5 genannten Maßnahmen,
rer für die Mitbehandlung vorgesehener Stoffe nach 2. sofern der Qualitätszeichennehmer Gemischherstel-
Nummer 2, ler oder Komposthersteller ist, die Umsetzung der in
3478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017
§ 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und 7 genannten nisse, Unregelmäßigkeiten und Mängel sowie Maßnah-
Maßnahmen, und men nach § 20 Absatz 2 Nummer 7 zu berücksichtigen.
3. die Umsetzung der in § 21 Absatz 3 genannten Maß-
nahmen. § 31
(2) Der Qualitätszeichennehmer hat eine Übersicht Abweichende Regelungen bei
zu führen, die folgende Angaben zu enthalten hat: Abgabe eines qualitätsgesicherten Klärschlamms,
Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts
1. die belieferten Klärschlammnutzer,
(1) Bei Abgabe eines qualitätsgesicherten Klär-
2. die Böden, auf und in die qualitätsgesicherter Klär-
schlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlamm-
schlamm, qualitätsgesichertes Klärschlammgemisch
komposts gilt Folgendes:
oder qualitätsgesicherter Klärschlammkompost auf-
oder eingebracht wurde, mit Angabe der Gemar- 1. die Untersuchung des Klärschlamms ist abweichend
kung, Flur, Flurstücksnummer und Größe der Auf- von § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 je angefangene
oder Einbringungsfläche in Hektar, 500 Tonnen Trockenmasse, höchstens jedoch alle
zwei Monate durchzuführen;
3. die Menge an Klärschlamm, Klärschlammgemisch
oder Klärschlammkompost, die auf und in Böden 2. die Untersuchung des Klärschlamms, Klärschlamm-
nach Nummer 2 auf- oder eingebracht wurde, je- gemischs oder Klärschlammkomposts ist abwei-
weils in Tonnen Frischmasse und Tonnen Trocken- chend von § 5 Absatz 2 Satz 2 in Abständen von
masse, und längstens drei Jahren durchzuführen;
4. die Technik der Auf- oder Einbringung von Klär- 3. die Untersuchung des Klärschlammgemischs oder
schlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlamm- Klärschlammkomposts ist abweichend von § 5 Ab-
kompost. satz 3 je angefangene 1 000 Tonnen Trockenmasse
durchzuführen;
Die für die Auf- oder Einbringungsfläche zuständige Be-
hörde kann, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder 4. die am Ort der Abwasserbehandlungsanlage zustän-
in landwirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen dige Behörde kann, im Fall der Auf- oder Einbrin-
mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, gung auf oder in landwirtschaftlich genutzten Boden
abweichend von Satz 1 Nummer 2 auf Antrag auch die im Einvernehmen mit der zuständigen landwirt-
Vorlage anderer Flächennachweise zulassen, wenn schaftlichen Fachbehörde, auf Antrag die Verlänge-
hierbei die Auf- oder Einbringungsfläche mit vergleich- rung der Frist zur Vorlage der Untersuchungsergeb-
barer Genauigkeit erfasst wird. nisse nach § 5 Absatz 4 zulassen oder eine Befrei-
ung von der Pflicht zur Vorlage der Untersuchungs-
(3) Die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen
ergebnisse nach § 5 Absatz 4 erteilen;
hat der Qualitätszeichennehmer in einer prüffähigen
Dokumentation nachzuweisen. 5. eine Vermischung von Klärschlämmen aus Abwasser-
behandlungsanlagen unterschiedlicher Klärschlamm-
(4) Die Fremdüberwachung umfasst
erzeuger ist abweichend von § 15 Absatz 3 zulässig,
1. die Durchführung der im Untersuchungsplan nach wenn
§ 21 Absatz 2 festgelegten Untersuchungen und
a) die Abwasserbehandlungsanlagen im Zuständig-
2. die regelmäßig in Abständen von längstens drei Jah- keitsbereich einer für den Vollzug der Verordnung
ren durchzuführende Prüfung der Erfüllung der zuständigen Behörde liegen,
Anforderungen, insbesondere an die Eigenüberwa-
chung nach Absatz 1. b) die Zusammensetzung des in den Abwasser-
behandlungsanlagen behandelten Abwassers
Der Träger der Qualitätssicherung hat sicherzustellen, vergleichbar ist,
dass die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1
Nummer 2 durch einen Sachverständigen nach § 22 c) eine verbindliche Regelung zwischen den Klär-
Absatz 1 überprüft wird. schlammerzeugern über die weitere Verwendung
ihrer Klärschlämme vorliegt; eine Kopie der Rege-
(5) Der Träger der Qualitätssicherung hat sicherzu- lung ist der zuständigen Behörde auf deren Ver-
stellen, dass ihm folgende Unterlagen unmittelbar zu- langen vorzulegen und
geleitet werden:
d) die Grenzwerte nach § 8 eingehalten werden.
1. die Ergebnisse der Untersuchungen des Klär-
schlamms nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 durch (2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Quali-
die Untersuchungsstelle nach § 33 und tätszeichennehmer von der zuständigen Behörde auf
der Grundlage des Nachweises der Berechtigung zur
2. die Ergebnisse der Fremdüberwachung nach Ab- Führung des Qualitätszeichens und der Prüfbescheini-
satz 4 Satz 1 Nummer 2 durch den Sachverstän- gung des Trägers der Qualitätssicherung als Nachweis
digen nach § 22 Absatz 1. der regelmäßigen Qualitätssicherung nach § 29 Ab-
(6) Der Träger der Qualitätssicherung hat die Ergeb- satz 2 auf Antrag vom Regelverfahren befreit ist. Eine
nisse der Eigenüberwachung nach Absatz 1 und der Befreiung kann in begründeten Fällen auch nur von ein-
Fremdüberwachung nach Absatz 4 zu kontrollieren zelnen Pflichten erteilt werden. Die zuständige Behörde
und dem unabhängigen Ausschuss zur Bewertung kann im Einzelfall die Vorlage aller, die Qualitätssiche-
nach § 23 Absatz 2 Nummer 3 vorzulegen. Die Bewer- rung und die landwirtschaftliche Verwertung betreffen-
tung der Überwachungsergebnisse hat der Träger der den Unterlagen der Klärschlammerzeuger, Gemischher-
Qualitätssicherung halbjährlich zu dokumentieren und steller, Komposthersteller oder des Trägers der Quali-
dem Qualitätszeichennehmer mitzuteilen. Die Doku- tätssicherung verlangen sowie die Befreiung jederzeit
mentation hat auch Angaben über festgestellte Säum- widerrufen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017 3479
(3) Der Träger der Qualitätssicherung kann im Einzel- untersuchung Verpflichtete hat eine unabhängige und
fall die Anwendung des Absatzes 1 von Bedingungen notifizierte Untersuchungsstelle nach § 33 mit der Pro-
abhängig machen, zeitlich befristen oder mit Auflagen benuntersuchung zu beauftragen.
versehen. (2) Die Probennahme aus dem für eine Auf- oder
(4) Die zuständige Behörde kann Klärschlammerzeu- Einbringung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch
ger, Gemischhersteller und Komposthersteller, im Fall oder Klärschlammkompost vorgesehenen Boden ist
der Auf- oder Einbringung von Klärschlamm, Klär- nach Anlage 2 Nummer 1.1 durchzuführen; die Vorbe-
schlammgemisch oder Klärschlammkompost auf oder reitung und die Analyse der Proben sind nach Anlage 2
in landwirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen Nummer 1.2 und 1.3 durchzuführen.
mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde,
(3) Die Probennahme aus dem für eine Abgabe vor-
auf Antrag von der Pflicht zur Erstellung und Übersen-
gesehenen Klärschlamm, Klärschlammgemisch oder
dung des Lieferscheins nach § 17 oder § 18 befreien.
Klärschlammkompost ist nach Anlage 2 Nummer 2.1,
Voraussetzung hierfür ist, dass eine Auf- oder Einbrin-
die Vorbereitung der Proben nach Anlage 2 Nummer 2.2
gung auf oder in einen Boden erfolgen soll, der im Zu-
und die Analyse der Proben nach einer der in Anlage 2
ständigkeitsbereich der am Sitz der Abwasserbehand-
Nummer 2.3 aufgeführten Untersuchungsmethoden
lungsanlage zuständigen Behörde liegt. Im Fall der Er-
durchzuführen.
teilung einer Befreiung nach Satz 1 hat der Klär-
schlammerzeuger, Gemischhersteller oder Kompost- (4) Die Untersuchung eines Klärschlamms, Klär-
hersteller der zuständigen Behörde, im Fall der Auf- schlammgemischs oder Klärschlammkomposts auf in
oder Einbringung auf oder in landwirtschaftlich genutz- § 5 Absatz 1 genannte Parameter, die nach den Bestim-
ten Boden auch der zuständigen landwirtschaftlichen mungen der Düngemittel-Probenahme- und Analyse-
Fachbehörde, bis spätestens zum 15. Februar eines verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
Folgejahres Nachweise über die im vorangegangenen 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1822), die durch Artikel 3 der
Kalenderjahr erfolgten Auf- oder Einbringungen vorzu- Verordnung vom 6. Februar 2009 (BGBl. I S. 153) geän-
legen. Die Nachweise müssen folgende Angaben ent- dert worden ist, durchgeführt wurde, wird als gleich-
halten: wertig zu den in Absatz 3 genannten Untersuchungs-
methoden anerkannt.
1. Name und Anschrift des Klärschlammerzeugers, des
Gemischherstellers und des Kompostherstellers, (5) Die Untersuchungsergebnisse hat der zur Unter-
suchung Verpflichtete zehn Jahre lang aufzubewahren.
2. Name und Anschrift des Beförderers,
Er hat diese auf Verlangen der zuständigen Behörde
3. Name und Anschrift des Nutzers, vorzulegen.
4. abgegebene Menge in Tonnen Trockenmasse,
5. Datum der Abgabe und Datum der Auf- oder Einbrin- § 33
gung, Unabhängige Untersuchungsstellen
6. Bezeichnung der Böden, auf oder in die qualitätsge- (1) Eine Untersuchungsstelle bedarf der Notifizie-
sicherter Klärschlamm, qualitätsgesichertes Klär- rung nach Maßgabe dieser Vorschrift.
schlammgemisch oder qualitätsgesicherter Klär-
(2) Eine Untersuchungsstelle ist auf Antrag zu notifi-
schlammkompost auf- oder eingebracht wurde, mit
zieren, wenn sie nachgewiesen hat, dass sie die Anfor-
Angabe der Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer
derungen nach dem Fachmodul Abfall zur Verwaltungs-
und Größe der Auf- oder Einbringungsfläche in Hek-
vereinbarung über den Kompetenznachweis und die
tar.
Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen
(5) Wird eine Befreiung nach Absatz 4 Satz 1 von (Untersuchungsstellen) im abfallrechtlich geregelten
einem Qualitätszeichennehmer beantragt, der kein Klär- Umweltbereich vom 30. Oktober 2002 (BAnz. S. 25 450)
schlammerzeuger, Gemischhersteller oder Kompost- erfüllt. Die Notifizierung erfolgt durch die zuständige
hersteller ist, so ist bei Antragstellung eine Erklärung Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen
des Klärschlammerzeugers, Gemischherstellers oder Hauptsitz hat, und gilt für das gesamte Bundesgebiet;
Kompostherstellers vorzulegen, in der dieser zusichert, besteht kein Hauptsitz im Inland, ist die Behörde des-
bei der Erbringung der Nachweise nach Absatz 4 Satz 3 jenigen Landes zuständig, in dem die Untersuchungs-
und 4 mitzuwirken. Die Vorlage der Nachweise nach tätigkeit vorrangig ausgeübt werden soll.
Absatz 4 Satz 3 und 4 hat durch den Qualitätszeichen-
(3) Die Notifizierung kann mit einem Vorbehalt des
nehmer zu erfolgen.
Widerrufs, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen
und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden. Die
Teil 4 zuständige Behörde kann von einer überregional täti-
Gemeinsame Bestimmungen gen Untersuchungsstelle verlangen, dass sie eine gül-
zur Probenuntersuchung und zur Registerführung tige Akkreditierung über die Erfüllung der Anforderun-
gen der DIN EN ISO/IEC 17025, Ausgabe August 2005,
§ 32 die bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen
und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig
Probenuntersuchung gesichert niedergelegt ist, vorlegt. Die Akkreditierung
(1) Die Probenuntersuchung umfasst Probennah- muss sich auf die Parameter und Untersuchungsver-
men, Probenvorbereitungen und Probenanalysen für fahren nach Anlage 2 beziehen. Notifizierungsverfahren
alle nach dieser Verordnung erforderlichen Unter- nach dieser Vorschrift können über eine einheitliche
suchungen von Boden, Klärschlamm, Klärschlamm- Stelle abgewickelt werden. Die Prüfung des Antrags
gemisch und Klärschlammkompost. Der zur Proben- auf Notifizierung einer Stelle muss innerhalb von drei
3480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017
Monaten abgeschlossen sein; § 42a Absatz 2 Satz 2 b) Menge an Klärschlammgemischen, mit Angabe
bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet An- der zur Gemischherstellung eingesetzten Klär-
wendung. schlammmenge, und
(4) Notifizierungen aus einem anderen Mitgliedstaat c) Menge an Klärschlammkomposten, mit Angabe
der Europäischen Union oder aus einem anderen Ver- der zur Kompostherstellung eingesetzten Klär-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen schlammmenge,
Wirtschaftsraum stehen Notifizierungen nach Absatz 2 5. Klärschlammmenge in Tonnen Trockenmasse, die ei-
Satz 1 gleich, wenn sie diesen gleichwertig sind. Bei ner Qualitätssicherung nach Teil 3 dieser Verordnung
der Prüfung des Antrags auf Notifizierung nach Absatz 2 unterzogen wurde,
Satz 1 stehen Nachweise aus einem anderen Mitglied-
6. Eigenschaften der Klärschlämme nach § 5 Absatz 1
staat der Europäischen Union oder aus einem anderen
und 2,
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, 7. Art der Behandlung der zur Verwertung auf oder in
wenn aus ihnen hervorgeht, dass die Untersuchungs- landwirtschaftlich genutzten Böden und auf oder in
stelle die betreffenden Anforderungen nach Absatz 2 Böden bei Maßnahmen des Landschaftsbaus auf-
Satz 1 oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesent- oder eingebrachten Klärschlämme, Klärschlamm-
lichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungs- gemische oder Klärschlammkomposte in Tonnen
staates erfüllt. Nachweise über Notifizierungen im Trockenmasse,
Sinne des Satzes 1 oder sonstige Nachweise nach 8. Namen und Anschriften der Klärschlammnutzer, der
Satz 2 sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme Gemischhersteller und der Komposthersteller.
der Untersuchungstätigkeit im Original oder in Kopie
(2) Von den Pflichten nach Absatz 1 Nummer 8 sind
vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine
diejenigen Klärschlammerzeuger ausgenommen, die
beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt
Abwasserbehandlungsanlagen mit einer genehmigten
werden.
Ausbaugröße von weniger als 1 000 Einwohnerwerten
betreiben.
§ 34
(3) Der Klärschlammerzeuger hat die Angaben nach
Registerführung Absatz 1, Nummer 1 bis 7 bis zum 15. März des Folge-
(1) Der Klärschlammerzeuger hat für das jeweilige jahres für das vorherige Kalenderjahr an die für die Auf-
Kalenderjahr ein Register zu führen, das folgende An- oder Einbringungsfläche zuständige Behörde elektro-
gaben zu enthalten hat: nisch zu übermitteln. Die zuständige Behörde übermit-
telt elektronisch die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2
1. die Ergebnisse der durchgeführten Bodenuntersu- bis 7 und zur gesamten Auf- oder Einbringungsfläche,
chungen nach § 4 Absatz 1, mit genauer Bezeich- anzugeben in Hektar und unter Angabe des Landes, in
nung der Böden, auf oder in die Klärschlamm, Klär- dem die Auf- oder Einbringung erfolgte, bis zum 31. Mai
schlammgemisch oder Klärschlammkompost auf- eines Folgejahres für das vorherige Kalenderjahr an die
oder eingebracht wurde, zuständige oberste Landesbehörde. Die oberste Lan-
2. die insgesamt in einer Abwasserbehandlungsanlage desbehörde übermittelt elektronisch die zusammen-
erzeugte Klärschlammmenge in Tonnen Trocken- gefassten Daten spätestens bis zum 15. Juli des Folge-
masse, jahres für das vorherige Kalenderjahr an das Statisti-
sche Bundesamt. Das Bundesministerium für Umwelt,
3. die Klärschlammmenge in Tonnen Trockenmasse, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit erstellt auf
die nach den Teilen 2 und 3 dieser Verordnung zur Grundlage der vom Statistischen Bundesamt erfassten
Verwertung auf oder in landwirtschaftlich genutzten Daten alle drei Jahre einen zusammenfassenden Be-
Böden auf- oder eingebracht wurde, angegeben als richt und übermittelt diesen, das nächste Mal bis zum
a) Klärschlammmenge, ohne die in Klärschlammge- 30. September 2019, an die Europäische Kommission.
mischen und Klärschlammkomposten nach den (4) Auf die Verwertung von Klärschlamm, für den die
Buchstaben b und c eingesetzte Klärschlamm- Bestimmungen dieser Verordnung gelten, sind die Be-
menge, stimmungen der Nachweisverordnung vom 20. Oktober
b) Menge an Klärschlammgemischen, mit Angabe 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 7 der
der zur Gemischherstellung eingesetzten Klär- Verordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770)
schlammmenge, und geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind § 2 Ab-
c) Menge an Klärschlammkomposten, mit Angabe satz 1 Nummer 2 und § 23 Nummer 2 der Nachweis-
der zur Kompostherstellung eingesetzten Klär- verordnung.
schlammmenge,
4. Klärschlammmenge in Tonnen Trockenmasse, die § 35
nach den Teilen 2 und 3 dieser Verordnung zur Ver- Auf- oder Einbringungsplan
wertung auf oder in Böden bei Maßnahmen des
Die zuständige Behörde hat jährlich einen Auf- oder
Landschaftsbaus auf- oder eingebracht wurde, an-
Einbringungsplan über den im Verlauf des Kalenderjah-
gegeben als
res auf- oder eingebrachten Klärschlamm, über das im
a) Klärschlammmenge, ohne die in Klärschlamm- Verlauf des Kalenderjahres auf- oder eingebrachte
gemischen und Klärschlammkomposten nach den Klärschlammgemisch und über den im Verlauf des Ka-
Buchstaben b und c eingesetzte Klärschlamm- lenderjahres auf- oder eingebrachten Klärschlamm-
menge, kompost zu erstellen. Bei der Erstellung des Auf- oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017 3481
Einbringungsplans sollen die Möglichkeiten der elektro- 1. entgegen § 5 Absatz 4 oder § 6 Absatz 1 Satz 3 ein
nischen Datenverarbeitung genutzt werden. Untersuchungsergebnis nicht oder nicht rechtzeitig
vorlegt,
Teil 5 2. entgegen § 9 Absatz 2 eine Rückstellprobe nicht
Schlussbestimmungen oder nicht mindestens fünf Jahre lagert,
3. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 oder § 18 Absatz 1
§ 36 Satz 1 einen Lieferschein nicht, nicht richtig, nicht
Ordnungswidrigkeiten vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 4. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 3 oder § 18 Absatz 1
Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, Satz 3 einen dort genannten Zeitpunkt nicht oder
wer vorsätzlich oder fahrlässig nicht rechtzeitig vermerkt oder den Lieferschein
1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in nicht oder nicht rechtzeitig übergibt,
Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2, die Bodenart 5. entgegen § 17 Absatz 2 oder § 18 Absatz 2 den
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht Lieferschein oder einen dort genannten Nachweis
rechtzeitig bestimmen lässt, nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitführt,
2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in
6. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1, 2 oder 3 oder § 18
Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2, oder entgegen
Absatz 3 Satz 1 oder 2 die Anlieferung und das Auf-
§ 4 Absatz 2 eine Bodenuntersuchung nicht, nicht
oder Einbringen nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
dig oder nicht rechtzeitig bestätigt,
durchführen lässt,
3. entgegen § 4 Absatz 4 oder § 5 Absatz 2 Satz 2 7. entgegen § 17 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 oder
eine Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig wie- § 18 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 den Liefer-
derholt, schein oder eine Kopie nicht oder nicht rechtzeitig
übersendet,
4. entgegen § 5 Absatz 1 oder 2 Satz 1, jeweils auch
in Verbindung mit Absatz 3, eine dort genannte Un- 8. entgegen § 17 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung
tersuchung nicht, nicht richtig, nicht vollständig mit Satz 2, oder § 18 Absatz 7 Satz 1 das Original
oder nicht rechtzeitig durchführen lässt, des Lieferscheins oder eine Kopie nicht oder nicht
mindestens zwölf Jahre aufbewahrt,
5. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 einen Klärschlamm,
ein Klärschlammgemisch oder einen Klärschlamm- 9. entgegen § 34 Absatz 1 ein Register nicht, nicht
kompost auf- oder einbringt, richtig oder nicht vollständig führt oder
6. entgegen § 8 Absatz 1, auch in Verbindung mit 10. entgegen § 34 Absatz 3 Satz 1 eine Angabe nicht
Absatz 2 Satz 1, oder § 15 Absatz 2 oder 3 einen oder nicht rechtzeitig übermittelt.
Klärschlamm abgibt, auf- oder einbringt oder ein
Klärschlammgemisch oder einen Klärschlammkom- § 37
post herstellt,
Bereits erteilte Qualitätszeichen
7. entgegen § 11 einen Klärschlamm, ein Klär-
schlammgemisch oder einen Klärschlammkompost (1) Ein Klärschlammerzeuger, ein Gemischhersteller
abgibt oder auf- oder einbringt, oder ein Komposthersteller oder eine andere natürliche
8. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 einen Klärschlamm oder juristische Person oder Personenvereinigung, der
nicht richtig abgibt, oder die am 2. Oktober 2017 berechtigt war, das Qua-
litätszeichen eines bestehenden Trägers einer Quali-
9. entgegen § 13 Absatz 1 einen Klärschlamm, ein tätssicherung zu führen, gilt bis zum 3. Oktober 2020
Klärschlammgemisch oder einen Klärschlammkom- als Qualitätszeichennehmer im Sinne dieser Verord-
post bereitstellt, nung, solange die Anforderungen nach § 27 Absatz 1
10. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 und 2 erfüllt sind und der bestehende Träger einer Qua-
mehr als die dort genannte Menge an Klärschlamm litätssicherung die Erfüllung der Anforderungen über-
Trockenmasse, ein Klärschlammgemisch oder ei- wacht.
nen Klärschlammkompost auf- oder einbringt,
(2) Hat ein Qualitätszeichennehmer eines vor Ablauf
11. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 4 ein Klärschlamm- der Frist nach Absatz 1 vergebenen Qualitätszeichens
gemisch oder einen Klärschlammkompost einsetzt, bereits Anforderungen an die Erteilung des Qualitäts-
12. entgegen § 15 Absatz 1 einen Klärschlamm oder zeichens nach den §§ 26 bis 30 erfüllt und dies nach-
einen Rohschlamm abgibt oder auf- oder einbringt, gewiesen, können die Nachweise bei dem Antrag auf
Erteilung eines Qualitätszeichens nach § 27 anerkannt
13. entgegen § 15 Absatz 4, 5 oder 6 Satz 1 einen Klär-
werden.
schlamm, ein Klärschlammgemisch oder einen
Klärschlammkompost auf- oder einbringt oder
§ 38
14. entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1 der zuständigen
Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder Verwendung
nicht rechtzeitig berichtet. vorliegender Untersuchungsergebnisse
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 (1) Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, können Ergebnisse von Untersuchungen, die vor
wer vorsätzlich oder fahrlässig dem 3. Oktober 2017 durchgeführt wurden, verwendet
3482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017
werden, wenn diese Ergebnisse nicht älter als zehn die Grenzwerte nach § 8 Absatz 1 nicht überschritten
Jahre sind. werden.
(2) Abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 1 können Er-
gebnisse von Untersuchungen, die vor dem 3. Oktober § 39
2017 durchgeführt wurden, verwendet werden, wenn Bestehende Untersuchungsstellen
diese Ergebnisse nicht älter als zwei Jahre sind. Eine Stelle, die nach § 3 Absatz 11 Satz 1 der Klär-
(3) Abweichend von § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 schlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I
können Ergebnisse von Untersuchungen auf die Ge- S. 912), die zuletzt durch Artikel 74 der Verordnung
halte der organischen Schadstoffe polychlorierte Bi- vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
phenyle und polychlorierte Dibenzodioxine und Diben- den ist, als Untersuchungsstelle bestimmt worden ist,
zofurane einschließlich dioxinähnliche polychlorierte Bi- gilt als unabhängige Untersuchungsstelle nach § 33
phenyle, die vor dem 3. Oktober 2017 auf der Grund- Absatz 2 Satz 1 fort. Soweit § 33 Anforderungen ent-
lage von § 3 Absatz 6 der Klärschlammverordnung vom hält, die über die Anforderungen der bisherigen landes-
15. April 1992 (BGBl. I S. 912), die zuletzt durch Arti- rechtlichen Vorschriften hinausgehen, sind diese Anfor-
kel 74 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I derungen ab dem 1. April 2018 zu erfüllen. Wurde die
S. 1474) geändert worden ist, durchgeführt wurden, Bestimmung nach Satz 1 befristet und endet diese Be-
für eine prüffähige Dokumentation verwendet werden. fristung vor dem 1. April 2018, so gilt sie bis zum 1. April
Die Ergebnisse dürfen nur verwendet werden, sofern 2018 als Notifizierung im Sinne des § 33 fort.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017 3483
Anlage 1
(zu § 8 Absatz 1)
Zusätzliche Grenzwerte für im Klärschlamm,
Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost enthaltene Schadstoffe
Neben den Grenzwerten nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 der Düngemittelverordnung und dem Höchstgehalt für
Kupfer nach Anlage 1 Abschnitt 4.1 Nummer 4.1.1 Spalte 6 Absatz 2 der Düngemittelverordnung sind nach § 8
Absatz 1 Satz 1 folgende zusätzliche Grenzwerte einzuhalten:
Grenzwert
Nr. Stoffbezeichnung (in Milligramm je Kilogramm
Klärschlamm Trockenmasse)
1 Zink 4 000
2 Summe organischer Halogenverbindungen als adsorbierte organisch gebundene 400
Halogene (AOX)
3 Benzo(a)pyren (B(a)P) 1
4 Polychlorierte Biphenyle (PCB), jeweils für die Kongenere 28, 52, 101, 138, 153, 0,1
180
3484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017
Anlage 2
(zu § 32 Absatz 2 und 3)
Probenuntersuchung
1. Bodenproben
1.1 Probennahme
Für die Probennahme aus einem Boden ist der Zeitraum nach der Ernte bis zur nächsten Klärschlammauf-
bringung zu wählen.
Von jedem einheitlich bewirtschafteten Boden, z. B. Schlag, ist bei der Größe bis zu einem Hektar mindestens
eine Mischprobe zu ziehen. Auf größeren Flächen sind Proben aus Teilen von circa einem Hektar, bei ein-
heitlicher Bodenbeschaffenheit und gleicher Bewirtschaftung aus Teilen bis zu drei Hektar, eine Mischprobe
entsprechend den Beprobungstiefen zu nehmen. Die Probennahme erfolgt nach den Regeln der Proben-
nahme auf landwirtschaftlich genutzten Böden nach DIN ISO 10381-1 „Bodenbeschaffenheit – Probenahme –
Teil 1: Anleitung zur Aufstellung von Probenahmeprogrammen“, Ausgabe August 2003, DIN ISO 10381-4
„Bodenbeschaffenheit – Probenahme – Teil 4: Anleitung für das Vorgehen bei der Untersuchung von natür-
lichen, naturnahen und Kulturstandorten“, Ausgabe April 2004. Für eine Mischprobe sollen 15 bis 25 Einzel-
einstiche je Teilfläche jeweils bis zur Bearbeitungstiefe genommen werden. Die Einstiche sind gleichmäßig
über die Fläche zu verteilen.
Für die Eignung von Geräten zur Probennahme ist DIN ISO 10381-2 „Bodenbeschaffenheit – Probenahme –
Teil 2: Anleitung für Probenahmeverfahren“, Ausgabe August 2003, maßgebend. Für die Auswahl von Pro-
bengefäßen sowie für Probenkonservierung, -transport und -lagerung ist die DIN ISO 10381-1 „Bodenbe-
schaffenheit – Probenahme – Teil 1: Anleitung zur Aufstellung von Probenahmeprogrammen“, Ausgabe Au-
gust 2003, zu beachten. Der Transport der Bodenproben für die Untersuchung auf die Gehalte an organi-
schen Schadstoffen sowie die Lagerung dieser Proben erfolgt nach DIN 19747 „Untersuchung von Fest-
stoffen – Probenvorbehandlung, -vorbereitung und -aufarbeitung für chemische, biologische und physika-
lische Untersuchungen“, Ausgabe Juli 2009.
1.2 Probenvorbereitung
Die Probenvorbereitung einschließlich der Trocknung des Probenmaterials hat nach DIN 19747 „Untersu-
chung von Feststoffen – Probenvorbehandlung, -vorbereitung und -aufarbeitung für chemische, biologische
und physikalische Untersuchungen“, Ausgabe Juli 2009, zu erfolgen. Die Mischproben werden durch Sie-
bung über ein Sieb mit einer Maschenweite von 2 Millimetern in einen Grob- und einen Feinanteil aufgeteilt.
Der Feinanteil ist zu homogenisieren und für die Untersuchung methodenspezifisch zu zerkleinern und zu
untersuchen. Bestehen Anhaltspunkte für einen erhöhten Schadstoffgehalt der Fraktion von mehr als 2 Milli-
metern, ist diese Fraktion nach Vorzerkleinerung und Homogenisierung ebenfalls zu untersuchen.
1.3 Probenanalyse
Die Bestimmung des pH-Werts und von Phosphat sowie von Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Blei, Zink,
Quecksilber, polychlorierte Biphenyle und Benzo(a)pyren in Böden und Bodenmaterial ist nach den in der
Tabelle 1 aufgeführten Analysemethoden auszuführen.
Dabei sind hinsichtlich Mittelwertbildung und der Nachweis- und Bestimmungsgrenzen die Regelungen nach
Nummer 2.3 zu beachten.
Gleichwertige Analysemethoden nach dem Stand der Technik sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde
zulässig. Soweit weitere, in Tabelle 1 nicht genannte Parameter zu untersuchen sind, legt die zuständige
Behörde die Analysemethode fest.
Der Nachweis, dass die geforderten Analysen ordnungsgemäß durchgeführt wurden, ist durch die vom Klär-
schlammerzeuger, Gemischhersteller oder Komposthersteller beauftragte Untersuchungsstelle zu erbringen
und vom Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller oder Komposthersteller vorzulegen.
Die Schadstoffgehalte sind auf die Trockenmasse, die bei 105 Grad Celsius gewonnen wurde, zu beziehen.
Sie müssen in der gleichen Einheit wie die entsprechenden Prüf-, Maßnahmen- und Vorsorgewerte in Anlage 1
angegeben werden.
Tabelle 1
Analysemethoden für Böden
Parameter Analysemethode(n)
DIN EN 15933
pH-Wert Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung des pH-Werts,
Ausgabe November 2012
DIN EN 15934
Schlamm, behandelter Bioabfall, Boden und Abfall – Berechnung des
Trockenrückstand Trockenmassenanteils nach Bestimmung des Trockenrückstands oder
des Wassergehalts, Ausgabe November 2012
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017 3485
Parameter Analysemethode(n)
VDLUFA-Methodenbuch, Band I, Methode A 6.2.1.1 Bestimmung von
Phosphor und Kalium im Calcium-Acetat-Lactat-Auszug, 6. Teillfg. 2012
VDLUFA-Methodenbuch, Band I, Methode A 6.2.1.2 Bestimmung von
Phosphor und Kalium im Doppellactat(DL)-Auszug, Grundwerk
Phosphat
DIN EN ISO 10304-1
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von gelösten Anionen mittels Flüssig-
keits-Ionenchromatographie – Teil 1: Bestimmung von Bromid, Chlorid,
Fluorid, Nitrat, Nitrit, Phosphat und Sulfat (ISO 10304-1:2007), Ausgabe
Juli 2009
Extraktion von Blei (Pb), DIN EN 16174
Cadmium (Cd), Chrom (Cr), Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Aufschluss von mit Königs-
Kupfer (Cu), Nickel (Ni), Zink (Zn) wasser löslichen Anteilen von Elementen, Ausgabe November 2012
DIN ISO 11047
Bodenbeschaffenheit – Bestimmung von Cadmium, Chrom, Cobalt, Kupfer,
Blei, Mangan, Nickel und Zink im Königswasserextrakt – Flammen- und
elektrothermisches atomabsorptionsspektrometrisches Verfahren, Ausgabe
Mai 2003
DIN ISO 22036
Bodenbeschaffenheit – Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrak-
ten mittels Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma
(ICP-AES), Ausgabe Juni 2009
Blei (Pb), Cadmium (Cd), DIN EN ISO 17294-2
Chrom (Cr), Kupfer (Cu), Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-
Nickel (Ni), Zink (Zn) Massenspektrometrie (ICP-MS) – Teil 2: Bestimmung von ausgewählten
Elementen einschließlich Uran-Isotope, Ausgabe Januar 2017
DIN EN 16170
Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von Elementen
mittels optischer Emissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma
(ICP-OES), Ausgabe Januar 2017
DIN EN 16171
Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von Elementen
mittels Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-MS),
Ausgabe Januar 2017
DIN ISO 16772
Bodenbeschaffenheit – Bestimmung von Quecksilber in Königswasser-
extrakten von Boden durch Kaltdampf-Atomabsorptionsspektrometrie oder
Kaltdampf-Atomfluoreszenzspektrometrie, Ausgabe Juni 2005
DIN EN 16175-1
Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von Quecksil-
ber – Teil 1: Kaltdampf-Atomabsorptionsspektrometrie (CV-AAS), Ausgabe
Dezember 2016
DIN EN 16175-2
Quecksilber (Hg) Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von Quecksil-
ber – Teil 2: Kaltdampf-Atomfluoreszenzspektrometrie (CV-AFS), Ausgabe
Dezember 2016
DIN EN 12846
Bestimmung von Quecksilber – Verfahren mittels Atomabsorptionsspektro-
metrie (AAS) mit und ohne Anreicherung, Ausgabe August 2012
DIN EN 16171
Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von Elementen
mittels Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-MS),
Ausgabe Januar 2017
3486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017
Parameter Analysemethode(n)
DIN ISO 10382
Bodenbeschaffenheit – Bestimmung von Organochlorpestiziden und poly-
chlorierten Biphenylen – Gaschromatographisches Verfahren mit Elektro-
neneinfang-Detektor, Ausgabe Mai 2003
Polychlorierte Biphenyle (PCB)
(PCB-Kongenere 28, 52, 101, DIN EN 16167
138, 153, 180 nach Ballschmiter) Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von poly-
chlorierten Biphenylen (PCB) mittels Gaschromatographie mit massen-
spektrometrischer Detektion (GC-MS) und Gaschromatographie mit Elek-
troneneinfangdetektion (GC-ECD), Ausgabe November 2012
DIN ISO 18287
Bodenbeschaffenheit – Bestimmung der polycyclischen aromatischen
Kohlenwasserstoffe (PAK) – Gaschromatographisches Verfahren mit Nach-
weis durch Massenspektrometrie (GC-MS), Ausgabe Mai 2006
DIN CEN TS 16181; DIN SPEC 91243
Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von poly-
cyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) – mittels Gaschroma-
Benzo(a)pyren (B(a)P) tographie (GC) und Hochleistungs-Flüssigkeitschromatographie (HPLC),
Ausgabe Dezember 2013
DIN 38414-23
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammunter-
suchung – Schlamm und Sedimente (Gruppe S) – Teil 23: Bestimmung von
15 polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) durch Hoch-
leistungs-Flüssigkeitschromatographie (HPLC) und Fluoreszenzdetektion
(S 23), Ausgabe Februar 2002
2. Klärschlammproben
2.1 Probennahme
Die Probennahme aus einem Klärschlamm ist nach DIN EN ISO 5667-13 „Wasserbeschaffenheit – Probe-
nahme – Teil 13: Anleitung zur Probenahme von Schlämmen“, Ausgabe August 2011, durchzuführen. Die
Probennahme aus einem Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost hat nach DIN 19698-1 „Unter-
suchung von Feststoffen – Probenahme von festen und stichfesten Materialien – Teil 1: Anleitung für die
segmentorientierte Entnahme von Proben aus Haufwerken“, Ausgabe Mai 2014, zu erfolgen.
2.2 Probenvorbereitung
Die Probenvorbereitung ist nach DIN 19747 „Untersuchung von Feststoffen – Probenvorbehandlung, -vorbe-
reitung und -aufarbeitung für chemische, biologische und physikalische Untersuchungen“, Ausgabe Juli 2009,
durchzuführen.
Die zu analysierende Probe ist unmittelbar vor der Entnahme einer Teilprobe zu mischen. Wenn die Gefahr
einer Entmischung besteht, ist die Teilprobe während des Mischens zu entnehmen.
Für jeden Analyseparameter, der aus der Trockenmasse zu bestimmen ist, ist eine Teilprobe zu entnehmen,
die mindestens ausreicht, um vier parallele Analysen durchführen zu können. Die Gefriertrocknung einer zu
analysierenden Probe ist so durchzuführen, dass Verdampfungsverluste bei den zu analysierenden Stoffen
vermieden werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Probe während der Gefriertrocknung nicht
antaut.
2.3 Probenanalyse
Beim Arbeiten mit frischen und gefriergetrockneten Proben sind die üblichen Sicherheitsregeln für das
Arbeiten in mikrobiologischen Laboratorien, insbesondere nach der Verordnung über Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung – BioStoffV), einzuhalten.
Gegebenenfalls kann eine Teilmenge der frischen oder gefriergetrockneten Probe für die entsprechenden
Analysen sterilisiert werden (z. B. durch 20-minütiges Erhitzen der Probe bei 121 Grad Celsius im Auto-
klaven). Es ist jedoch zu gewährleisten, dass durch die Sterilisation die Analyseergebnisse in keinem Fall
beeinflusst werden.
Für jeden Untersuchungsparameter sind mindestens zwei parallele Untersuchungen durchzuführen; als
Ergebnis ist das arithmetische Mittel der beiden Einzelwerte anzugeben. Die Mittelwertbildung ist jedoch
nur zulässig, wenn die Differenz zwischen den beiden Einzelwerten die methodenübliche Wiederholbarkeit
nicht überschreitet. Im Falle einer derartigen Überschreitung muss geprüft werden, welche Ursachen der
überhöhten Differenz zugrunde liegen können und es muss eine dritte Analyse durchgeführt werden. Sofern
die Prüfung keine eindeutigen Ursachen erbracht hat, ist als Endergebnis der mittlere der drei der Größe nach
geordneten Einzelwerte (Median) anzugeben. Zur Ermittlung der Werte ist insbesondere die DIN ISO 5725
„Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von Messverfahren und Messergebnissen“ mit folgenden Teilen zu
beachten:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017 3487
– DIN ISO 5725-1 „Allgemeine Grundlagen und Begriffe“, berichtigte Ausgabe September 1998,
– DIN ISO 5725-2 „Grundlegende Methode für Ermittlung der Wiederhol- und Vergleichpräzision eines ver-
einheitlichten Messverfahrens“, Ausgabe Dezember 2002,
– DIN ISO 5725-3 „Präzisionsmaße eines vereinheitlichten Messverfahrens unter Zwischenbedingungen“,
Ausgabe Februar 2003,
– DIN ISO 5725-4 „Grundlegende Methoden für die Ermittlung der Richtigkeit eines vereinheitlichten Mess-
verfahrens“, Ausgabe Januar 2003,
– DIN ISO 5725-5 „Alternative Methoden für die Ermittlung der Präzision eines vereinheitlichten Mess-
verfahrens“, Ausgabe November 2002.
Für die Bestimmung des pH-Werts, des Trockenrückstands, des Glühverlusts, der Nährstoffe, der basisch
wirksamen Bestandteile, der Schwermetalle und der organischen Schadstoffe ist eine der in Tabelle 2
aufgeführten Untersuchungsmethoden anzuwenden. Dabei muss die Bestimmungsgrenze eines gewählten
Analyseverfahrens um mindestens einen Faktor von drei kleiner sein als der Grenzwert des entsprechenden
Parameters. Die Ermittlung der Nachweis- und Bestimmungsgrenze erfolgt nach DIN 38402-60 „Deutsche
Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Allgemeine Angaben (Gruppe A) –
Teil 60: Analytische Qualitätssicherung für die chemische und physikalisch-chemische Wasseruntersu-
chung (A 60)“, Ausgabe Dezember 2013.
Gleichwertige Analysemethoden nach dem Stand der Technik sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde
zulässig. Untersuchungen nach § 32 Absatz 4 werden als gleichwertig anerkannt und sind auch ohne
Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Soweit weitere, in Tabelle 2 nicht genannte Parameter zu
analysieren sind, legt die zuständige Behörde die Analysemethode fest.
Der Nachweis, dass die geforderten Analysen ordnungsgemäß durchgeführt wurden, ist durch die vom Klär-
schlammerzeuger, Gemischhersteller oder Komposthersteller beauftragte Untersuchungsstelle zu erbringen
und vom Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller oder Komposthersteller vorzulegen.
Zur Berechnung der 2,3,7,8-TCDD-Toxizitätsäquivalente (TEQ) werden die jeweiligen Massenkonzentrationen
mit den Toxizitätsäquivalentfaktoren aus Tabelle 3 multipliziert und die Produkte addiert. Bei der Addition
bleiben Einzelstoffkonzentrationen unterhalb der analytischen Nachweisgrenze unberücksichtigt; Einzelstoff-
konzentrationen, die oberhalb der Nachweisgrenze, aber unterhalb der Bestimmungsgrenze liegen, gehen mit
der Hälfte des Werts der Bestimmungsgrenze in die Addition ein.
Tabelle 2
Analysemethoden für Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost
Parameter Analysemethode(n)
DIN EN 15933
pH-Wert Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung des pH-Werts,
Deutsche Fassung EN 15933, Ausgabe November 2012
DIN EN 15934
Schlamm, behandelter Bioabfall, Boden und Abfall – Berechnung des Tro-
Trockenrückstand ckenmassenanteils nach Bestimmung des Trockenrückstands oder des
Wassergehalts, Ausgabe November 2012
DIN EN 15935
Glühverlust Schlamm, behandelter Bioabfall, Boden und Abfall – Bestimmung des
(organische Substanz) Glühverlusts, Ausgabe November 2012
DIN EN 13342
Charakterisierung von Schlämmen – Bestimmung des Stickstoffs nach
Kjeldahl, Ausgabe Januar 2001
Gesamt-Stickstoff (N)
DIN EN 16169
Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung des Kjeldahl-
Stickstoffs, Ausgabe November 2012
DIN 38406-5
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersu-
Ammonium-Stickstoff chung; Kationen (Gruppe E); Bestimmung des Ammonium-Stickstoffs (E 5),
Ausgabe Oktober 1983
VDLUFA-Methodenhandbuch, Band II.2, Methode 4.5.1 Bestimmung von
basisch wirksamen Bestandteilen in Hüttenkalk, Konverterkalk, Kalkdün-
Basisch wirksame Bestandteile gern aus […] sowie organischen und organisch-mineralischen Düngemit-
teln
3488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017
Parameter Analysemethode(n)
DIN EN 13346
Charakterisierung von Schlämmen – Bestimmung von Spurenelementen
Extraktion von Arsen (As), und Phosphor – Extraktionsverfahren mit Königswasser, Extraktion nach
Blei (Pb), Cadmium (Cd), Verfahren A, Ausgabe April 2001
Chrom (Cr), Kupfer (Cu),
Nickel (Ni), Phosphor (P), DIN EN 16174
Quecksilber (Hg), Zink (Zn) Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Aufschluss von mit Königs-
wasser löslichen Anteilen von Elementen, Ausgabe November 2012
DIN ISO 11047
Bodenbeschaffenheit – Bestimmung von Cadmium, Chrom, Kobalt, Kupfer,
Blei, Mangan, Nickel und Zink im Königswasserextrakt – Flammen- und
elektrothermisches atomabsorptionsspektrometrisches Verfahren, Ausgabe
Mai 2003
DIN EN ISO 11885
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von 33 Elementen durch induktiv ge-
koppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie, Ausgabe September 2009
DIN EN ISO 17294-2
Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-
Massenspektrometrie (ICP-MS) – Teil 2: Bestimmung von ausgewählten
Elementen einschließlich Uran-Isotope, Ausgabe Januar 2017
DIN 38406-26
Arsen (As), Blei (Pb), Cadmium Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammunter-
(Cd), Chrom (Cr), Eisen (Fe), suchung – Kationen (Gruppe E) – Teil 26: Bestimmung von Thallium mittels
Kupfer (Cu), Nickel (Ni), Thallium Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) im Graphitrohrofen (E 26), Ausgabe
(Tl), Zink (Zn) Juli 1997
DIN EN 16170
Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von Elementen
mittels optischer Emissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma
(ICP-OES), Ausgabe Januar 2017
DIN EN 16171
Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von Elementen
mittels Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-MS),
Ausgabe Januar 2017
CEN/TS 16172; DIN SPEC 91258
Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von Elementen
mittels Graphitrohrofen-Atomabsorptionsspektrometrie (GF-AAS), Ausgabe
April 2013
DIN EN 16318
Düngemittel und Kalkdünger – Bestimmung von Chrom(VI) mit Photometrie
Chrom(VI) (CrVI) (Verfahren A) und mit Ionenchromatographie mit spektrometrischer Detek-
tion (Verfahren B), Ausgabe Juli 2016
DIN EN ISO 17852
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Quecksilber – Verfahren mittels
Atomfluoreszenzspektrometrie, Ausgabe April 2008
DIN EN 16175-1
Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von Quecksil-
ber – Teil 1: Kaltdampf-Atomabsorptionsspektrometrie (CV-AAS), Ausgabe
Dezember 2016
Quecksilber (Hg) DIN EN 16175-2
Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von Quecksil-
ber – Teil 2: Kaltdampf-Atomfluoreszenzspektrometrie (CV-AFS), Ausgabe
Dezember 2016
DIN EN 16171
Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von Elementen
mittels Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-MS),
Ausgabe Januar 2017
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017 3489
Parameter Analysemethode(n)
DIN EN ISO 6878
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Phosphor – Photometrisches
Verfahren mittels Ammoniummolybdat, Ausgabe September 2004
DIN EN ISO 11885
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von ausgewählten Elementen durch
induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie, Ausgabe Sep-
Phosphor (P) tember 2009
(Umrechnung: Phosphor (P)
= 2,291 für Phosphorpentoxid DIN EN ISO 17294-2
(P2O5)) Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-
Massenspektrometrie (ICP-MS) – Teil 2: Bestimmung von ausgewählten
Elementen einschließlich Uran-Isotope, Ausgabe Januar 2017
DIN EN 16171
Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von Elementen
mittels Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-MS),
Ausgabe Januar 2017
DIN 38414-18
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersu-
chung; Schlamm und Sedimente (Gruppe S); Bestimmung von adsorbier-
ten, organisch gebundenen Halogenen (AOX) (S 18), Ausgabe November
Adsorbierte organisch
1989
gebundene Halogene (AOX)
DIN EN 16166
Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von adsorbier-
baren organisch gebundenen Halogenen (AOX), Ausgabe November 2012
DIN EN 15527
Charakterisierung von Abfällen – Bestimmung von polycyclischen aromati-
schen Kohlenwasserstoffen (PAK) in Abfall mittels Gaschromatographie-
Massenspektrometrie (GC/MS), Ausgabe September 2008
DIN 38414-23
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammunter-
suchung – Schlamm und Sedimente (Gruppe S) – Teil 23: Bestimmung von
Benzo(a)pyren (B(a)P) 15 polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) durch Hoch-
leistungs-Flüssigkeitschromatographie (HPLC) und Fluoreszenzdetektion
(S 23), Ausgabe Februar 2002
DIN CEN/TS 16181; DIN SPEC 91243
Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von poly-
cyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) mittels Gaschromato-
graphie (GC) und Hochleistungs-Flüssigkeitschromatographie (HPLC),
Ausgabe Dezember 2013
DIN 38414-20
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammunter-
suchung – Schlamm und Sedimente (Gruppe S) – Teil 20: Bestimmung von
6 polychlorierten Biphenylen (PCB) (S 20), Ausgabe Januar 1996
Polychlorierte Biphenyle (PCB) DIN EN 16167
Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von poly-
chlorierten Biphenylen (PCB) mittels Gaschromatographie mit massen-
spektrometrischer Detektion (GC-MS) und Gaschromatographie mit Elek-
troneneinfangdetektion (GC-ECD), Ausgabe November 2012
DIN CEN/TS 16190; DIN SPEC 91267
Polychlorierte Dibenzodioxine Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von Dioxinen
(PCDD) und -furane (PCDF) und Furanen sowie Dioxin vergleichbaren polychlorierten Biphenylen mit-
sowie dioxinähnliche poly- tels Gaschromatographie und hochauflösender massenspektrometrischer
chlorierte Biphenyle (dl-PCB) Detektion (HR GC-MS), Ausgabe Mai 2012
DIN 38414-14
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammunter-
suchung – Schlamm und Sedimente (Gruppe S) – Teil 14: Bestimmung aus-
Polyfluorierte Verbindungen gewählter polyfluorierter Verbindungen (PFC) in Schlamm, Kompost und
(PFC) Boden – Verfahren mittels Hochleistungs-Flüssigkeitschromatographie
und massenspektrometrischer Detektion (HPLC-MS/MS) (S 14), Ausgabe
August 2011
3490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017
Tabelle 3
2,3,7,8-TCDD-Toxizitätsäquivalentfaktoren (TEF – WHO 2005)
Kongener TEF
2,3,7,8-Tetra-CDD 1,0
1,2,3,7,8-Penta-CDD 1,0
1,2,3,4,7,8-Hexa-CDD 0,1
1,2,3,6,7,8-Hexa-CDD 0,1
1,2,3,7,8,9-Hexa-CDD 0,1
1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDD 0,01
1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDD 0,0003
2,3,7,8-Tetra-CDF 0,1
1,2,3,7,8-Penta-CDF 0,03
2,3,4,7,8-Penta-CDF 0,3
1,2,3,4,7,8-Hexa-CDF 0,1
1,2,3,6,7,8-Hexa-CDF 0,1
1,2,3,7,8,9-Hexa-CDF 0,1
2,3,4,6,7,8-Hexa-CDF 0,1
1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDF 0,01
1,2,3,4,7,8,9-Hepta-CDF 0,01
1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDF 0,0003
3,3´,4,4´-TCB (77) 0,0001
3,4,4´,5-TCB (81) 0,0003
3,3´,4,4´,5-PeCB (126) 0,1
3,3´,4,4´,5,5-HxCB (169) 0,03
2,3,3´,4,4´-PeCB (105) 0,00003
2,3,4,4´,5-PeCB (114) 0,00003
2,3´,4,4´,5-PeCB (118) 0,00003
2´,3,4,4´,5-PeCB (123) 0,00003
2,3,3´,4,4´,5-HxCB (156) 0,00003
2,3,3´,4,4´,5´-HxCB (157) 0,00003
2,3´,4,4´,5´-HxCB (167) 0,00003
2,3,3´,4,4´,5,5´-HpCB (189) 0,00003
3. Zugänglichkeit von technischen Regelwerken
Die in den Nummern 1 und 2 genannten Regelwerke sind in der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig
archivmäßig gesichert niedergelegt und können wie folgt bezogen werden:
a) die DIN-Normen über die Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln,
b) das Handbuch der landwirtschaftlichen Versuchs- und Untersuchungsmethodik (Methodenbuch), Band I –
Die Untersuchung von Böden und Band II.2 – Die Untersuchung von Sekundärrohstoffdüngern, Kultur-
substraten und Bodenhilfsstoffen, über den VDLUFA-Verlag in Darmstadt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017 3491
Anlage 3
(zu § 16 Absatz 3, § 17 Absatz 1, 3 und 4 und § 18 Absatz 1, 3 und 4)
Anzeigen, Lieferscheine, Bestätigungen
Abschnitt 1
Bodenbezogene Klärschlammverwertung
1. Anzeige über die vorgesehene Abgabe oder Auf- oder Einbringung von
Klärschlamm
nach § 16 Absatz 3 Satz 1 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
1.1 Klärschlammerzeuger (Name, Anschrift; im Fall des § 31 Absatz 1 Nummer 5 AbfKlärV auch Angaben zu den übrigen
Anlagenbetreibern): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2 Angaben zur vorgesehenen Klärschlammverwertung
Am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . werde ich aus meiner Abwasserbehandlungsanlage
(Name und Anschrift der Betriebsstätte): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(im Fall des § 31 Absatz 1 Nummer 5 hier auch Angaben zu den übrigen Abwasserbehandlungsanlagen)
. . . . . . . . . . . . . . . . Kubikmeter/ . . . . . . . . . . . . . . . . Tonnen Klärschlamm mit einem Trockensubstanzgehalt von
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Prozent (das entspricht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Tonnen Trockenmasse) zur Verwertung
abgeben. aufbringen/einbringen,
und zwar auf oder in den Boden
mit landwirtschaftlicher Nutzung bei Maßnahmen des Landschaftsbaus
in der Gemarkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , Flur . . . ., Flurstücksnummer . . . ., Größe: . . . . Hektar
(statt der Angaben zu Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer und Größe kann ein anderer von der zuständigen
Behörde, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in den landwirtschaftlich genutzten Boden im Einver-
nehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, zugelassener Flächennachweis mit ver-
gleichbarer Genauigkeit beigefügt werden).
1.3 Klärschlammnutzer bzw. Gemischhersteller oder Komposthersteller, der den Klärschlamm zur Herstellung
eines Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts einsetzen wird
(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.4 Bodenbezogene Angaben
Hinweis: Die folgenden Angaben unter Nummer 1.4 entfallen, wenn der Klärschlamm zur Herstellung eines Klärschlamm-
gemischs oder Klärschlammkomposts abgegeben wird.
1.4.1 Aufbringung/Einbringung erfolgt zu folgender Kultur: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.4.2 Bodenart der Auf- oder Einbringungsfläche nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AbfKlärV: . . . . . . . . . . . . . .
1.4.3 Untersuchungsstelle für die Untersuchung des Bodens der Auf- oder Einbringungsfläche nach § 32 Ab-
satz 1 Satz 2 AbfKlärV:
(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.4.4 Datum der Probennahme: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Analyse-Nummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.4.5 Ergebnisse der Bodenuntersuchung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 und Absatz 4 AbfKlärV
Der Boden mit einem pH-Wert von . . . . . . . . . . . . . . und einem Phosphatgehalt von . . . . . . . . . . . . . . . mg/kg
Trockenmasse enthält im Mittel:
Schadstoffgehalt (mg/kg TM)
Blei (Pb) Chrom (Cr) Nickel (Ni) Zink (Zn)
Cadmium (Cd) Kupfer (Cu) Quecksilber (Hg)
Polychlorierte Biphenyle (PCB) Benzo(a)pyren (B(a)P)
Ergebnisse zusätzlich untersuchter Schadstoffe nach § 4 Absatz 3 Satz 1 AbfKlärV:
..........................................................................................................
1.4.6 Die Bodenuntersuchung hat eine Überschreitung der zulässigen Vorsorgewerte für Metalle oder organi-
sche Stoffe nach § 7 Absatz 1 Satz 1 AbfKlärV
nicht ergeben.
ergeben.
ergeben, die von der zuständigen Behörde nach § 7 Absatz 3 AbfKlärV zugelassen wurde.
(Nachweis ist beizufügen).
3492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017
1.5 Klärschlammbezogene Angaben
1.5.1 Untersuchungsstelle für die Untersuchung des Klärschlamms nach § 32 Absatz 1 Satz 2 AbfKlärV
(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.5.2 Datum der Probennahme: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Analyse-Nummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.5.3 Ergebnisse der Klärschlammuntersuchungen nach § 5 Absatz 1 und 2 und § 6 Absatz 1 Satz 2 und
Absatz 2 Satz 1 AbfKlärV:
pH-Wert Eisen (mg/kg TM)
a) Nährstoffgehalt b) Nährstoffgehalt
Stoffbezeichnung
(% in Frischmasse -– FM) (% in Trockenmasse – TM)
Organische Substanz
Gesamtstickstoff (N)
Ammonium (NH4+)
Phosphor (Pges)
Phosphat (P2O5)
Basisch wirksame Stoffe
(Calciumoxid – CaO)
Schadstoffgehalt
Stoffbezeichnung
(mg/kg TM)
Arsen (As)
Blei (Pb)
Cadmium (Cd)
Chrom (Cr)
Chrom(VI) (CrVI)
Kupfer (Cu)
Nickel (Ni)
Quecksilber (Hg)
Thallium (Tl)
Zink (Zn)
Summe der organischen Halogenverbindungen
(als adsorbierte organisch gebundene Halogene – AOX)
Benzo(a)pyren (B(a)P)
28:
52:
101:
Polychlorierte Biphenyle (PCB)1, Kongener
138:
153:
180:
Polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane (PCDD, PCDF)2,
einschließlich dioxinähnlicher polychlorierter Biphenyle (dl-PCB) –
in ng TE/kg TM
Polyfluorierte Verbindungen (PFC – als Summe der Einzelsubstanzen
Perfluoroctansäure [PFOA] und Perfluoroctansulfonsäure [PFOS])
1
Systematische Nummerierung der PCB-Komponenten nach den Regeln der Internationalen Union für Reine und Angewandte Chemie
(IUPAC).
2
Gemäß Berechnungsvorschrift in Anlage 2 Nummer 2.3 der Klärschlammverordnung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017 3493
1.5.4 Ergebnisse zusätzlich untersuchter Inhaltsstoffe nach § 5 Absatz 5 AbfKlärV:
..........................................................................................................
1.5.5 Die Klärschlammuntersuchung hat eine Überschreitung der zulässigen Schadstoffgehalte nach § 8 Ab-
satz 1 AbfKlärV
nicht ergeben.
ergeben.
1.5.6 Seuchen- und phytohygienische Beschaffenheit des hergestellten Klärschlammgemischs/Klärschlamm-
komposts nach § 11 AbfKlärV:
Der Klärschlamm entspricht den Anforderungen an die Seuchen- und Phytohygiene nach § 5 Absatz 1
bis 3 der Düngemittelverordnung.
1.6 Regelmäßige Qualitätssicherung (falls nach den §§ 19 bis 31 AbfKlärV durchgeführt)
1.6.1 Träger der regelmäßigen Qualitätssicherung
(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.6.2 Qualitätszeichennehmer ist
der Klärschlammerzeuger nach Nummer 1.1.
eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenvereinigung, die den Klärschlamm des Klär-
schlammerzeugers behandelt oder verwertet
(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.6.3 Das Klärschlammgemisch oder der Klärschlammkompost erfüllt die Anforderungen an eine regelmäßige
Qualitätssicherung (Nachweis über die kontinuierliche Qualitätssicherung nach § 29 Absatz 2 AbfKlärV ist beizufügen).
Ich versichere, dass der für eine Verwertung vorgesehene Klärschlamm sämtlichen Anforderungen der Klär-
schlammverordnung in der jeweils geltenden Fassung entspricht.
......................................................... .........................................................
(Datum) (Unterschrift des Klärschlammerzeugers
– sofern die Anzeige in Papierform erfolgt)
3494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017
2. Lieferschein für die Lieferung von Klärschlamm
nach § 17 Absatz 1 Satz 1 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
Hinweis: Im Fall der Herstellung und Verwertung eines Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts ist der Liefer-
schein nach Abschnitt 2 zu verwenden.
2.1 Lieferschein-Nummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Lieferschein-Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.2 Klärschlammerzeuger (Name, Anschrift; im Fall des § 31 Absatz 1 Nummer 5 AbfKlärV hier auch Angaben zu den
übrigen Anlagenbetreibern):
..........................................................................................................
Standort der Abwasserbehandlungsanlage (Name, Anschrift; im Fall des § 31 Absatz 1 Nummer 5 AbfKlärV hier
auch Angaben zu den übrigen Abwasserbehandlungsanlagen):
..........................................................................................................
2.3 Klärschlammnutzer bzw. Gemischhersteller oder Komposthersteller, der den Klärschlamm zur Herstellung
eines Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts einsetzen wird
(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.4 Bodenbezogene Angaben
Hinweis: Die folgenden Angaben unter Nummer 2.4 entfallen, wenn der Klärschlamm zur Herstellung eines Klärschlamm-
gemischs oder Klärschlammkomposts abgegeben wird.
2.4.1 Aufbringung/Einbringung erfolgt zu folgender Kultur: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.4.2 Bodenart der Auf- oder Einbringungsfläche nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AbfKlärV: . . . . . . . . . . . . . .
2.4.3 Untersuchungsstelle für die Untersuchung des Bodens der Auf- oder Einbringungsfläche nach § 32 Ab-
satz 1 Satz 2 AbfKlärV
(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.4.4 Datum der Probennahme: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Analyse-Nummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.4.5 Ergebnisse der Bodenuntersuchung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 und Absatz 4 AbfKlärV
Der Boden mit einem pH-Wert von . . . . . . . . . . . . . . und einem Phosphatgehalt von . . . . . . . . . . . . . . mg/kg
Trockenmasse enthält im Mittel:
Schadstoffgehalt (mg/kg TM)
Blei (Pb) Chrom (Cr) Nickel (Ni) Zink (Zn)
Cadmium (Cd) Kupfer (Cu) Quecksilber (Hg)
Polychlorierte Biphenyle (PCB) Benzo(a)pyren (B(a)P)
Ergebnisse zusätzlich untersuchter Schadstoffe nach § 4 Absatz 3 Satz 1 AbfKlärV:
..........................................................................................................
2.4.6 Die Bodenuntersuchung hat eine Überschreitung der zulässigen Vorsorgewerte für Metalle oder organi-
sche Stoffe nach § 7 Absatz 1 Satz 1 AbfKlärV
nicht ergeben.
ergeben.
ergeben, die von der zuständigen Behörde nach § 7 Absatz 3 AbfKlärV zugelassen wurde (Nachweis ist
beizufügen).
2.5 Klärschlammbezogene Angaben
2.5.1 Untersuchungsstelle für die Untersuchung des Klärschlamms nach § 32 Absatz 1 Satz 2 AbfKlärV
(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.5.2 Datum der Probennahme: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Analyse-Nummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.5.3 Ergebnisse der Klärschlammuntersuchungen nach § 5 Absatz 1 und 2 und § 6 Absatz 1 Satz 2 und
Absatz 2 Satz 1 AbfKlärV:
pH-Wert Eisen (mg/kg TM)
a) Nährstoffgehalt b) Nährstoffgehalt
Stoffbezeichnung
(% in Frischmasse -– FM) (% in Trockenmasse – TM)
Organische Substanz
Gesamtstickstoff (N)
Ammonium (NH4+)
Phosphor (Pges)
Phosphat (P2O5)
Basisch wirksame Stoffe
(Calciumoxid – CaO)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017 3495
Schadstoffgehalt
Stoffbezeichnung
(mg/kg TM)
Arsen (As)
Blei (Pb)
Cadmium (Cd)
Chrom (Cr)
Chrom(VI) (CrVI)
Kupfer (Cu)
Nickel (Ni)
Quecksilber (Hg)
Thallium (Tl)
Zink (Zn)
Summe der organischen Halogenverbindungen
(als adsorbierte organisch gebundene Halogene – AOX)
Benzo(a)pyren (B(a)P)
28:
52:
101:
Polychlorierte Biphenyle (PCB)1, Kongener
138:
153:
180:
Polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane (PCDD, PCDF)2,
einschließlich dioxinähnlicher polychlorierter Biphenyle (dl-PCB) –
in ng TE/kg TM
Polyfluorierte Verbindungen (PFC – als Summe der Einzelsubstanzen
Perfluoroctansäure [PFOA] und Perfluoroctansulfonsäure [PFOS])
1
Systematische Nummerierung der PCB-Komponenten nach den Regeln der Internationalen Union für Reine und Angewandte Chemie
(IUPAC).
2
Gemäß Berechnungsvorschrift in Anlage 2 Nummer 2.3 der Klärschlammverordnung.
2.5.4 Ergebnisse zusätzlich untersuchter Inhaltsstoffe nach § 5 Absatz 5 AbfKlärV:
..........................................................................................................
2.5.5 Die Klärschlammuntersuchung hat eine Überschreitung der zulässigen Schadstoffgehalte nach § 8 Absatz 1
AbfKlärV
nicht ergeben.
ergeben.
2.5.6 Seuchen- und phytohygienische Beschaffenheit des hergestellten Klärschlammgemischs/Klärschlamm-
komposts nach § 11 AbfKlärV:
Der Klärschlamm entspricht den Anforderungen an die Seuchen- und Phytohygiene nach § 5 Absatz 1
bis 3 der Düngemittelverordnung.
2.6 Regelmäßige Qualitätssicherung (falls nach den §§ 19 bis 31 AbfKlärV durchgeführt)
2.6.1 Träger der regelmäßigen Qualitätssicherung
(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.6.2 Qualitätszeichennehmer ist
der Klärschlammerzeuger.
eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenvereinigung, die den Klärschlamm eines
Klärschlammerzeugers behandelt oder verwertet
(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.6.3 Der Klärschlamm entspricht den Anforderungen an eine regelmäßige Qualitätssicherung (Nachweis über die
kontinuierliche Qualitätssicherung nach § 29 Absatz 2 AbfKlärV ist beizufügen).
3496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017
Ich versichere, dass der Klärschlamm gemäß den vorstehenden Angaben nach Maßgabe der Klärschlammverord-
nung in der jeweils geltenden Fassung und gegebenenfalls nach bestehenden ergänzenden Vorgaben der zustän-
digen obersten Landesbehörde auf Böden verwertet werden kann.
......................................................... .........................................................
(Datum) (Unterschrift des Klärschlammerzeugers)
2.7 Bestätigung der Klärschlammabgabe
nach § 17 Absatz 1 Satz 3 AbfKlärV
Klärschlammerzeuger
(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Heute habe ich aus meiner Abwasserbehandlungsanlage
(Name und Anschrift der Betriebsstätte): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . Kubikmeter/ . . . . . . . . . . . . . . . . Tonnen Klärschlamm mit einem Trockensubstanzgehalt von
. . . . . . . . . . . . . . . . Prozent (das entspricht . . . . . . . . . . . . . . . . Tonnen Trockenmasse) nach den Angaben des
Lieferscheins Nummer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , Lieferschein-Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , abgegeben
zur Auf- oder Einbringung auf oder in den Boden des Klärschlammnutzers
in der Gemarkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . , Flur . . . . . . . . . . . . . . . . . . , Flurstücksnummer . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,
Größe . . . . . . . Hektar (statt der Angaben zu Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer und Größe kann ein
anderer von der zuständigen Behörde, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in den landwirt-
schaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde,
zugelassener Flächennachweis mit vergleichbarer Genauigkeit beigefügt werden).
Der Klärschlamm wurde
unmittelbar nach Anlieferung auf/in den Boden aufgebracht/eingebracht.
nach § 13 AbfKlärV zur späteren Auf- oder Einbringung bereitgestellt.
zur Herstellung eines Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts.
Klärschlammnutzer oder Gemischhersteller oder Komposthersteller
(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Klärschlammbeförderer
(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Amtliches Kennzeichen des Transportfahrzeugs, sofern der Transport auf der Straße erfolgt: . . . . . . . . . . . . .
. .........................................................
........................... .....................................................
(Datum) (Unterschrift des Klärschlammerzeugers)
2.8 Bestätigung der Klärschlammanlieferung und der Klärschlammauf- oder -einbringung
nach § 17 Absatz 3 Satz 1 und 2 AbfKlärV
Klärschlammnutzer oder Gemischhersteller oder Komposthersteller
(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Am . . . . . . . . . . . . . . . wurde/n durch den Klärschlammerzeuger (oder den von diesem beauftragten Dritten)
(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . Kubikmeter/ . . . . . . . . . . . . . . . . Tonnen Klärschlamm mit einem Trockensubstanzgehalt von
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Prozent (das entspricht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Tonnen Trockenmasse)
nach den Angaben des Lieferscheins Nummer . . . . . . . . . . . . . . . . , Lieferschein-Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . ,
zur Verwertung auf oder in den Boden
mit landwirtschaftlicher Nutzung
bei Maßnahmen des Landschaftsbaus
in der Gemarkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . , Flur . . . . . . . . . . . . . . . . . . , Flurstücksnummer . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,
Größe: . . . . . . Hektar (statt der Angaben zu Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer und Größe kann ein
anderer von der zuständigen Behörde, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in den landwirt-
schaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde,
zugelassener Flächennachweis mit vergleichbarer Genauigkeit beigefügt werden) auf- oder einge-
bracht.
Die Lieferung erfolgte aufgrund der Anzeige nach Nummer 1 vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Die nach § 14 Absatz 1 AbfKlärV zulässige Aufbringungsmenge wurde nicht überschritten.
zur Herstellung eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts angeliefert.
................................... ......................................................................
(Datum) (Unterschrift des Klärschlammnutzers/Gemischherstellers/Kompostherstellers)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017 3497
Abschnitt 2
Bodenbezogene Verwertung
eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts
1. Anzeige über die vorgesehene Abgabe oder die vorgesehene Auf- oder Ein-
bringung eines Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts
nach § 16 Absatz 2 Satz 2 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
1.1 Gemischhersteller oder Komposthersteller
(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2 Angaben zur vorgesehenen Verwertung eines Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts
Am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . werde ich aus meiner Anlage (Name und Anschrift der Betriebsstätte):
. ....................................................................................................................
…… Kubikmeter/…… Tonnen
Klärschlammgemisch
Klärschlammkompost
mit einem Klärschlammanteil von . . . . . Prozent (das entspricht . . . . Tonnen Klärschlamm Trockenmasse)
zur Verwertung
abgeben. aufbringen/einbringen,
und zwar auf oder in den Boden
mit landwirtschaftlicher Nutzung bei Maßnahmen des Landschaftsbaus
in der Gemarkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , Flur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , Flurstücksnummer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,
Größe: . . . . . . . . . . . . Hektar (statt der Angaben zu Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer und Größe kann ein
anderer von der zuständigen Behörde, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in den landwirtschaftlich
genutzten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, zugelassener
Flächennachweis mit vergleichbarer Genauigkeit beigefügt werden).
1.3 Klärschlammnutzer (als Nutzer des Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts)
(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.4 Bodenbezogene Angaben
1.4.1 Aufbringung/Einbringung erfolgt zu folgender Kultur: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.4.2 Bodenart der Auf- oder Einbringungsfläche nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AbfKlärV: . . . . . . . . . . . . . .
1.4.3 Untersuchungsstelle für die Untersuchung des Bodens der Auf- oder Einbringungsfläche (§ 32 Absatz 1
Satz 2 AbfKlärV)
(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.4.4 Datum der Probennahme: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Analyse-Nummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.4.5 Ergebnisse der Bodenuntersuchung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 4 AbfKlärV
Der Boden mit einem pH-Wert von . . . . . . . . . . . . . . und einem Phosphatgehalt von . . . . . . . . . . . . . . . mg/kg
Trockenmasse enthält im Mittel:
Schadstoffgehalt (mg/kg TM)
Blei (Pb) Chrom (Cr) Nickel (Ni) Zink (Zn)
Cadmium (Cd) Kupfer (Cu) Quecksilber (Hg)
Polychlorierte Biphenyle (PCB) Benzo(a)pyren (B(a)P)
1.4.6 Ergebnisse zusätzlich untersuchter Schadstoffe nach § 4 Absatz 3 Satz 1 AbfKlärV:
..........................................................................................................
1.4.7 Die Bodenuntersuchung hat eine Überschreitung der zulässigen Vorsorgewerte für Metalle oder organi-
sche Stoffe nach § 7 Absatz 1 Satz 1 AbfKlärV
nicht ergeben.
ergeben.
ergeben, die von der zuständigen Behörde nach § 7 Absatz 3 AbfKlärV zugelassen wurde (Nachweis ist
beizufügen).
1.5 Klärschlammbezogene Angaben:
Die zur Gemischherstellung oder Kompostherstellung insgesamt eingesetzte Klärschlammmenge um-
fasst . . . . . . . . . . . . . . . Kubikmeter/ . . . . . . . . . . . . . . . . Tonnen Klärschlamm mit einem Trockensubstanzgehalt
von . . . . . . Prozent (das entspricht . . . . . . Tonnen Trockenmasse). Zur Gemischherstellung oder Kompost-
herstellung wird/wurde folgender Klärschlamm nach Anlage 3 Abschnitt 1 Nummer 2.1 AbfKlärV eingesetzt:
Lieferschein-Nummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , Lieferschein-Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Wurden weitere Klärschlämme eingesetzt: Bitte die jeweilige Lieferschein-Nummer und das jeweilige Lie-
ferschein-Datum angeben).
3498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017
1.6 Angaben zu den Materialien, die zur Herstellung des Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts
nach § 2 Absatz 7 oder nach § 2 Absatz 8 AbfKlärV eingesetzt wurden (Art, Bezugsquelle, Anfallstelle, Bezugs-
zeitpunkt und Bezugsmenge in unvermischter Form mit Angabe in Kubikmeter, Tonnen, Prozent Trockenmasse):
..........................................................................................................
1.7 Angaben zum Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost
1.7.1 Untersuchungsstelle für die Untersuchung des Klärschlammgemischs/Klärschlammkomposts nach § 32
Absatz 1 Satz 2 AbfKlärV
(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.7.2 Datum der Probennahme: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Analyse-Nummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.7.3 Ergebnisse der Untersuchung des Klärschlammgemischs/Klärschlammkomposts nach § 5 Absatz 3 in
Verbindung mit Absatz 1 und 2 AbfKlärV:
pH-Wert Eisen (mg/kg TM)
a) Nährstoffgehalt b) Nährstoffgehalt
Stoffbezeichnung
(% in Frischmasse -– FM) (% in Trockenmasse – TM)
Organische Substanz
Gesamtstickstoff (N)
Ammonium (NH4+)
Phosphor (Pges)
Phosphat (P2O5)
Basisch wirksame Stoffe
(Calciumoxid – CaO)
Schadstoffgehalt
Stoffbezeichnung
(mg/kg TM)
Arsen (As)
Blei (Pb)
Cadmium (Cd)
Chrom (Cr)
Chrom(VI) (CrVI)
Kupfer (Cu)
Nickel (Ni)
Quecksilber (Hg)
Thallium (Tl)
Zink (Zn)
Summe der organischen Halogenverbindungen
(als adsorbierte organisch gebundene Halogene – AOX)
Benzo(a)pyren (B(a)P)
28:
52:
101:
Polychlorierte Biphenyle (PCB)1, Kongener
138:
153:
180:
Polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane (PCDD, PCDF)2,
einschließlich dioxinähnlicher polychlorierter Biphenyle (dl-PCB) –
in ng TE/kg TM
Polyfluorierte Verbindungen (PFC – als Summe der Einzelsubstanzen
Perfluoroctansäure [PFOA] und Perfluoroctansulfonsäure [PFOS])
1
Systematische Nummerierung der PCB-Komponenten nach den Regeln der Internationalen Union für Reine und Angewandte Chemie
(IUPAC).
2
Gemäß Berechnungsvorschrift in Anlage 2 Nummer 2.3 der Klärschlammverordnung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017 3499
1.7.4 Ergebnisse zusätzlich untersuchter Inhaltsstoffe nach § 5 Absatz 5 AbfKlärV)
..........................................................................................................
1.7.5 Die Untersuchung des Klärschlammgemischs/Klärschlammkomposts hat eine Überschreitung der zulässi-
gen Schadstoffgehalte nach § 8 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 AbfKlärV
nicht ergeben.
ergeben.
1.7.6 Seuchen- und phytohygienische Beschaffenheit des hergestellten Klärschlammgemischs oder Klär-
schlammkomposts nach § 11 AbfKlärV:
Das Klärschlammgemisch oder der Klärschlammkompost erfüllt die Anforderungen an die Seuchen- und
Phytohygiene nach § 5 Absatz 1 bis 3 der Düngemittelverordnung.
1.8 Regelmäßige Qualitätssicherung (falls nach den §§ 19 bis 31 AbfKlärV durchgeführt)
1.8.1 Träger der regelmäßigen Qualitätssicherung
(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.8.2 Qualitätszeichennehmer ist
der Gemischhersteller oder Komposthersteller nach Nummer 1.1.
eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenvereinigung, die das Klärschlammgemisch
oder den Klärschlammkompost eines Gemischherstellers oder Kompostherstellers behandelt oder ver-
wertet
(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.8.3 Das Klärschlammgemisch oder der Klärschlammkompost erfüllt die Anforderungen an eine regelmäßige
Qualitätssicherung (Nachweis über die kontinuierliche Qualitätssicherung gemäß § 29 Absatz 2 AbfKlärV ist beizufügen).
Ich versichere, dass das Klärschlammgemisch oder der Klärschlammkompost zur Verwertung sämtlichen Anfor-
derungen der Klärschlammverordnung in der geltenden Fassung entspricht.
.................................... ........................................................................
(Datum) (Unterschrift des Klärschlammnutzers/Gemischherstellers/Kompostherstellers –
sofern die Anzeige in Papierform erfolgt)
3500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017
2. Lieferschein für die Lieferung eines Klärschlammgemischs oder eines
Klärschlammkomposts
nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
Hinweis: Dem Lieferschein sind als Anlage sämtliche Lieferscheine (Kopien) über die bei der Gemischherstellung oder
Kompostherstellung eingesetzten Klärschlämme beizufügen.
2.1 Lieferschein-Nummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Lieferschein-Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.2 Gemischhersteller oder Komposthersteller
(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Standort der Anlage zur Gemischherstellung oder Kompostherstellung
(Name und Anschrift der Betriebsstätte): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.3 Klärschlammerzeuger des zur Gemischherstellung oder Kompostherstellung eingesetzten Klärschlamms
(Name, Anschrift; im Fall der Abgabe qualitätsgesicherter Materialien Angabe aller Klärschlammerzeuger, deren Klär-
schlämme zur Gemischherstellung oder Kompostherstellung eingesetzt wurden):
. ..................................................................................................................
2.4 Klärschlammnutzer (als Nutzer des Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts)
(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.5 Bodenbezogene Angaben
2.5.1 Aufbringung/Einbringung erfolgt zu folgender Kultur: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.5.2 Bodenart der Auf- oder Einbringungsfläche nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AbfKlärV: . . . . . . . . . . . . . .
2.5.3 Untersuchungsstelle für die Untersuchung des Bodens der Auf- oder Einbringungsfläche nach § 32 Ab-
satz 1 Satz 2 AbfKlärV
(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.5.4 Datum der Probennahme: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Analyse-Nummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.5.5 Ergebnisse der Bodenuntersuchung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 4 AbfKlärV
Der Boden mit einem pH-Wert von . . . . . . . . . . . . . . und einem Phosphatgehalt von . . . . . . . . . . . . . . . mg/kg
Trockenmasse enthält im Mittel:
Schadstoffgehalt (mg/kg TM)
Blei (Pb) Chrom (Cr) Nickel (Ni) Zink (Zn)
Cadmium (Cd) Kupfer (Cu) Quecksilber (Hg)
Polychlorierte Biphenyle (PCB) Benzo(a)pyren (B(a)P)
2.5.6 Ergebnisse zusätzlich untersuchter Schadstoffe nach § 4 Absatz 3 Satz 1 AbfKlärV:
. ..................................................................................................................
2.5.7 Die Bodenuntersuchung hat eine Überschreitung der zulässigen Vorsorgewerte für Metalle oder organi-
sche Stoffe nach § 7 Absatz 1 Satz 1 AbfKlärV
nicht ergeben.
ergeben.
ergeben, die von der zuständigen Behörde nach § 7 Absatz 3 AbfKlärV zugelassen wurde (Nachweis ist
beizufügen).
2.6 Klärschlammbezogene Angaben:
Die zur Gemischherstellung oder Kompostherstellung insgesamt eingesetzte Klärschlammmenge um-
fasst . . . . . . . . . . . . . . . . Kubikmeter/ . . . . . . . . . . . . . . . Tonnen Klärschlamm mit einem Trockensubstanzgehalt
von . . . . . Prozent (das entspricht . . . . . Tonnen Trockenmasse). Zur Gemischherstellung oder Kompost-
herstellung wurde folgender Klärschlamm nach Anlage 3 Abschnitt 1 Nummer 2.1 AbfKlärV eingesetzt:
Lieferschein-Nummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , Lieferschein-Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Wurden weitere Klärschlämme eingesetzt: Bitte die jeweilige Lieferschein-Nummer und das jeweilige Lie-
ferschein-Datum angeben).
2.7 Angaben zu den Materialien, die zur Herstellung des Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts
nach § 2 Absatz 7 oder 8 AbfKlärV eingesetzt wurden (Art, Bezugsquelle, Anfallstelle, Bezugszeitpunkt und Be-
zugsmenge in unvermischter Form mit Angabe in Kubikmeter, Tonnen, Prozent Trockenmasse):
. ..................................................................................................................
2.8 Angaben zum Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost
2.8.1 Untersuchungsstelle für die Untersuchung des Klärschlammgemischs/Klärschlammkomposts nach § 32
Absatz 1 Satz 2 AbfKlärV
(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017 3501
2.8.2 Datum der Probennahme: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Analyse-Nummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.8.3 Ergebnisse der Untersuchung des Klärschlammgemischs/Klärschlammkomposts nach § 5 Absatz 3 in
Verbindung mit Absatz 1 und 2 AbfKlärV:
pH-Wert Eisen (mg/kg TM)
a) Nährstoffgehalt b) Nährstoffgehalt
Stoffbezeichnung
(% in Frischmasse -– FM) (% in Trockenmasse – TM)
Organische Substanz
Gesamtstickstoff (N)
Ammonium (NH4+)
Phosphor (Pges)
Phosphat (P2O5)
Basisch wirksame Stoffe
(Calciumoxid – CaO)
Schadstoffgehalt
Stoffbezeichnung
(mg/kg TM)
Arsen (As)
Blei (Pb)
Cadmium (Cd)
Chrom (Cr)
Chrom(VI) (CrVI)
Kupfer (Cu)
Nickel (Ni)
Quecksilber (Hg)
Thallium (Tl)
Zink (Zn)
Summe der organischen Halogenverbindungen
(als adsorbierte organisch gebundene Halogene – AOX)
Benzo(a)pyren (B(a)P)
28:
52:
101:
Polychlorierte Biphenyle (PCB)1, Kongener
138:
153:
180:
Polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane (PCDD, PCDF)2,
einschließlich dioxinähnlicher polychlorierter Biphenyle (dl-PCB) –
in ng TE/kg TM
Polyfluorierte Verbindungen (PFC – als Summe der Einzelsubstanzen
Perfluoroctansäure [PFOA] und Perfluoroctansulfonsäure [PFOS])
1
Systematische Nummerierung der PCB-Komponenten nach den Regeln der Internationalen Union für Reine und Angewandte Chemie
(IUPAC).
2
Gemäß Berechnungsvorschrift in Anlage 2 Nummer 2.3 der Klärschlammverordnung.
3502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017
2.8.4 Ergebnisse zusätzlich untersuchter Inhaltsstoffe nach § 5 Absatz 5 AbfKlärV:
...........................................................................................................
2.8.5 Die Untersuchung des Klärschlammgemischs/Klärschlammkomposts hat eine Überschreitung der zuläs-
sigen Schadstoffgehalte nach § 8 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 AbfKlärV
nicht ergeben.
ergeben.
2.8.6 Seuchen- und phytohygienische Beschaffenheit des hergestellten Klärschlammgemischs oder Klär-
schlammkomposts nach § 11 AbfKlärV:
Das Klärschlammgemisch oder der Klärschlammkompost erfüllt die Anforderungen an die Seuchen- und
Phytohygiene nach § 5 Absatz 1 bis 3 der Düngemittelverordnung.
2.9 Regelmäßige Qualitätssicherung (falls nach den §§ 19 bis 31 AbfKlärV durchgeführt)
2.9.1 Träger der regelmäßigen Qualitätssicherung
(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.9.2 Qualitätszeichennehmer ist
der Gemischhersteller oder Komposthersteller nach Nummer 2.2.
eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenvereinigung, die das Klärschlammgemisch oder
den Klärschlammkompost eines Gemischherstellers oder Kompostherstellers behandelt oder verwertet
(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.9.3 Das Klärschlammgemisch oder der Klärschlammkompost erfüllt die Anforderungen an eine regelmäßige
Qualitätssicherung (Nachweis über die kontinuierliche Qualitätssicherung gemäß § 29 Absatz 2 AbfKlärV ist beizufügen).
Ich versichere, dass
das hergestellte Klärschlammgemisch
der hergestellte Klärschlammkompost
aus meiner Anlage (Name und Anschrift der Betriebsstätte):
. ............................................................................................................................
nach den vorstehenden Angaben nach Maßgabe der Klärschlammverordnung in der jeweils geltenden Fassung
und gegebenenfalls bestehenden ergänzenden Vorgaben der zuständigen obersten Landesbehörde auf Böden
verwertet werden kann.
...................................... ............................................................................
(Datum) (Unterschrift des Gemischherstellers/Kompostherstellers)
2.10 Bestätigung der Abgabe des Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts
nach § 18 Absatz 1 Satz 3 AbfKlärV
Gemischhersteller oder Komposthersteller
(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Heute habe ich …… Kubikmeter/…… Tonnen
Klärschlammgemisch
Klärschlammkompost
mit einem Klärschlammanteil von . . . . Prozent (das entspricht . . . . Tonnen Klärschlamm Trockenmasse)
nach den Angaben des Lieferscheins Nummer ……, Lieferschein-Datum: . . . . . . . . . . . . . . . ., zur Auf- oder
Einbringung auf oder in den Boden des Klärschlammnutzers in der Gemarkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,
Flur . . . . . . . . . . . . . . . . . , Flurstücksnummer . . . . . . . . . . . . . . . . . , Größe: . . . . . . . . . . . . . . . . . . Hektar (statt der
Angaben zu Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer und Größe kann ein anderer von der zuständigen Behör-
de, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in den landwirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen
mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, zugelassener Flächennachweis mit vergleichbarer
Genauigkeit beigefügt werden) abgegeben.
Das Klärschlammgemisch oder der Klärschlammkompost wurde
unmittelbar nach Anlieferung aufgebracht/eingebracht.
nach § 13 AbfKlärV zur späteren Auf- oder Einbringung bereitgestellt.
Klärschlammnutzer (als Nutzer des Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts)
(Name und Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017 3503
Beförderer des Klärschlammgemischs oder des Klärschlammkomposts
(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Amtliches Kennzeichen des Transportfahrzeugs, soweit der Transport auf der Straße erfolgt: . . . . . . . . . . . . .
................................... ......................................................................
(Datum) (Unterschrift des Gemischherstellers/Kompostherstellers)
2.11 Bestätigung der Anlieferung und der Auf- oder Einbringung des Klärschlammgemischs oder des Klär-
schlammkomposts
nach § 18 Absatz 3 Satz 1 AbfKlärV
Klärschlammnutzer (als Nutzer des Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts)
(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Heute habe ich vom Gemischhersteller oder Komposthersteller
(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kubikmeter/ . . . . . . . . . . . . . . . . . . Tonnen
Klärschlammgemisch
Klärschlammkompost
mit einem Trockensubstanzgehalt von Prozent (das entspricht Tonnen Trockenmasse) nach den Angaben
des Lieferscheins Nummer …… , Lieferschein-Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , zur Auf- oder Einbringung
auf oder in den Boden
mit landwirtschaftlicher Nutzung
bei Maßnahmen des Landschaftsbaus
in der Gemarkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., Flur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , Flurstücksnummer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,
Größe: . . . . . . . . . . Hektar (statt der Angaben zu Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer und Größe kann ein
anderer von der zuständigen Behörde, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in den landwirtschaftlich
genutzten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, zugelassener
Flächennachweis mit vergleichbarer Genauigkeit beigefügt werden) erhalten.
Die Lieferung erfolgte aufgrund der Anzeige vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Die Auf- oder Einbringung des Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts ist am . . . . . . . . . . . . . . .
erfolgt durch
(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Die nach § 14 Absatz 2 AbfKlärV zulässige Aufbringungsmenge wurde nicht überschritten.
..................................................... .....................................................
(Datum) (Unterschrift des Klärschlammnutzers)
3504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017
Artikel 2 bb) Satz 3 wird gestrichen.
Änderung der 4. In Anhang 3 wird in der Überschrift die Angabe „§ 2
Deponieverordnung Nummer 5 bis 9, 20 bis 23, 33,“ durch die Angabe
„§ 2 Nummer 5 bis 9, 23 bis 26, 36,“ ersetzt.
Die Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I
S. 900), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 23 des Ge- Artikel 3
setzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: Folgeänderungen
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu Anhang 3 (1) § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Verordnung über An-
die Angabe „§ 2 Nummer 5 bis 9, 20 bis 23, 33,“ durch lagen zur biologischen Behandlung von Abfällen vom
die Angabe „§ 2 Nummer 5 bis 9, 23 bis 26, 36,“ 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305, 317), die durch Arti-
ersetzt. kel 3 der Verordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2. § 2 wird wie folgt geändert:
1. Vor dem Wort „Erzeugnissen“ wird das Wort „aus“
a) Nach Nummer 18 werden folgende Nummern 19,
eingefügt.
19a, 20 und 21 eingefügt:
2. Die Wörter „Klärschlämmen gemäß § 2 Abs. 2 der
„19. Klärschlammverbrennungsanlage:
Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I
Feuerungsanlage nach § 2 Absatz 4 der Ver- S. 912), die durch die Verordnung vom 6. März 1997
ordnung über die Verbrennung und die Mit- (BGBl. I S. 446) geändert worden ist“ werden durch
verbrennung von Abfällen vom 2. Mai 2013 die Wörter „aus Klärschlamm nach § 2 Absatz 2,
(BGBl. I S. 1021, 1044, 3754), in der jeweils Klärschlammgemisch nach § 2 Absatz 7 oder Klär-
geltenden Fassung, in der Klärschlamm zum schlammkompost nach § 2 Absatz 8 der Klär-
Zweck der Vorbehandlung verbrannt wird; schlammverordnung vom 27. September 2017
19a. Anlage zur thermischen Vorbehandlung des (BGBl. I S. 3465), in der jeweils geltenden Fassung,“
Klärschlamms: ersetzt.
Feuerungsanlage nach § 2 Absatz 4 der Ver- 3. Die Wörter „sowie des Einsatzes eines Gemisches“
ordnung über die Verbrennung und die Mit- werden durch die Wörter „sowie aus einem Ge-
verbrennung von Abfällen, in der Klär- misch“ ersetzt.
schlamm durch Verfahren wie Vergasung, (2) Die Bioabfallverordnung in der Fassung der Be-
Teilverbrennung und thermische Behand- kanntmachung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658), die
lungsverfahren mit indirekter Beheizung des durch Artikel 5 der Verordnung vom 5. Dezember 2013
Behandlungsreaktors oder eine Kombina- (BGBl. I S. 4043) geändert worden ist, wird wie folgt
tion daraus behandelt wird; geändert:
20. Klärschlammmitverbrennungsanlage: 1. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
Feuerungsanlage oder Großfeuerungsanlage „§ 5a
nach § 2 Absatz 2 oder 3 der Verordnung Rückstellprobe
über die Verbrennung und die Mitverbren-
nung von Abfällen, in der Klärschlamm zum (1) Die zuständige Behörde kann den Bioabfall-
Zweck der Vorbehandlung mitverbrannt wird; behandler und den Gemischhersteller verpflichten,
zur Überwachung der in § 4 Absatz 3 und 4 genann-
21. Kohlenstoffhaltiger Rückstand: ten Grenzwerte eine Rückstellprobe aus den behan-
Kohlenstoff- und phosphorhaltiges Material delten und unbehandelten Bioabfällen und Gemi-
nach thermischer Vorbehandlung des Klär- schen, die für die Verwertung als Düngemittel auf
schlamms in einer Anlage mit Vergasung, landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtne-
Teilverbrennung oder thermischer Behand- risch genutzten Böden aufgebracht oder zum Zweck
lung mit indirekter Beheizung des Behand- der Aufbringung abgegeben werden, zu entnehmen.
lungsreaktors, auch bei Kombination dieser Satz 1 gilt entsprechend für die in Anhang 1 Num-
Vorbehandlungen;“. mer 2 genannten Materialien. Die Probenahme hat
b) Die bisherigen Nummern 19 bis 33 werden die nach § 4 Absatz 9 zu erfolgen.
Nummern 22 bis 36. (2) Der Bioabfallbehandler und der Gemischher-
3. § 23 wird wie folgt geändert: steller haben die Rückstellprobe ab dem Zeitpunkt
der Entnahme mindestens fünf Jahre zu lagern. Die
a) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 2 Num- Rückstellprobe ist so aufzubereiten und zu lagern,
mer 23“ durch die Angabe „§ 2 Nummer 26“ er- dass sie ihre Beschaffenheit in der Zeit der Lagerung
setzt. nicht ändert.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: (3) Die zuständige Behörde kann die Untersu-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Bei Aschen aus chung der Rückstellprobe auf die in § 4 Absatz 3
der Klärschlammmonoverbrennung“ durch und 4 genannten Inhaltsstoffe nach § 4 Absatz 9 in
die Wörter „Bei Aschen aus der Klärschlamm- Verbindung mit Anhang 3 anordnen. Sofern Anhalts-
verbrennung und aus der Klärschlammmitver- punkte dafür bestehen, dass die Rückstellprobe
brennung sowie bei kohlenstoffhaltigen Rück- einen überhöhten Gehalt an anderen als in Satz 1
ständen aus der Vorbehandlung von Klär- genannten Inhaltsstoffen aufweist, kann die zustän-
schlamm durch vergleichbare thermische Ver- dige Behörde die Untersuchung der Rückstellprobe
fahren“ ersetzt. auf diese anderen Inhaltsstoffe anordnen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017 3505
(4) Die nach Absatz 1 zur Aufbewahrung von „§ 3a
Rückstellproben Verpflichteten haben die Rückstell-
proben der zuständigen Behörde auf Verlangen he- Berichtspflichten; Phosphoruntersuchungen
rauszugeben.“
(1) Klärschlammerzeuger, die im Kalenderjahr
2. § 9 Absatz 2 Satz 6 wird wie folgt geändert: 2023 eine Abwasserbehandlungsanlage betreiben,
a) Die Wörter „Anhang 1 der Klärschlammverord- haben der zuständigen Behörde bis spätestens
nung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), die 31. Dezember 2023 einen Bericht über die geplanten
zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 9. No- und eingeleiteten Maßnahmen zur Sicherstellung der
vember 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ab 1. Januar 2029 durchzuführenden Phosphorrück-
ist,“ werden durch die Wörter „Anlage 2 der Klär- gewinnung, zur Auf- oder Einbringung von Klär-
schlammverordnung vom 27. September 2017 schlamm auf oder in Böden oder zur sonstigen Klär-
(BGBl. I S. 3465)“ ersetzt. schlammentsorgung im Sinne des Kreislaufwirt-
schaftsgesetzes vorzulegen. Klärschlammerzeuger,
b) Das Wort „bestimmten“ wird durch das Wort „be-
die eine Abwasserbehandlungsanlage erstmals nach
stimmte“ ersetzt.
dem 31. Dezember 2023 in Betrieb nehmen, haben
(3) In § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Bundes-Boden- den Bericht nach Satz 1 spätestens sechs Monate
schutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), nach der Betriebsaufnahme der Abwasserbehand-
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes lungsanlage vorzulegen.
vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden
ist, werden die Wörter „sowie der Klärschlammverord- (2) Klärschlammerzeuger, die im Kalenderjahr
nung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), die zuletzt 2023 eine Abwasserbehandlungsanlage betreiben,
durch Artikel 9 der Verordnung vom 9. November 2010 haben Proben des anfallenden Klärschlamms im Ka-
(BGBl. I S. 1504) geändert worden ist“ gestrichen. lenderjahr 2023 nach den Bestimmungen des § 32
Absatz 1 und 3 auf den Phosphorgehalt und den
(4) Die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverord-
Gehalt an basisch wirksamen Stoffen insgesamt, be-
nung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt
wertet als Calciumoxid, untersuchen zu lassen. Das
durch Artikel 102 der Verordnung vom 31. August 2015
Untersuchungsergebnis ist dem Bericht nach Ab-
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt
satz 1 Satz 1 beizufügen. Wurde der Klärschlamm
geändert:
bereits nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ord-
1. In § 12 Absatz 1 werden die Wörter „sowie der Klär- nungsgemäß auf den Phosphorgehalt untersucht,
schlammverordnung“ gestrichen. kann der Klärschlammerzeuger die Ergebnisse die-
2. Anhang 1 wird wie folgt geändert: ser Untersuchung verwenden, wenn die Ergebnisse
nicht älter als ein Jahr sind.
a) In Tabelle 5, letzte Zeile, dritte Spalte werden die
Wörter „04.98, VDI-Richtlinie 3499, Blatt 1: 03.90“ (3) Klärschlammerzeuger, die nach dem 31. De-
durch die Angabe „2000-10“ ersetzt. zember 2023 eine Abwasserbehandlungsanlage in
b) Nummer 6.1 wird wie folgt geändert: Betrieb nehmen, haben Proben des anfallenden
Klärschlamms innerhalb von sechs Monaten nach
aa) Die Angabe „DIN 38414-24: 04.98“ wird durch der Betriebsaufnahme der Abwasserbehandlungs-
die Angabe „DIN 38414-24:2000-10“ ersetzt. anlage nach den Bestimmungen des § 32 Absatz 1
bb) Die Wörter „VDI-Richtlinie 3499, Blatt 1: Mes- und 3 untersuchen zu lassen. Das Untersuchungs-
sen von Emissionen – Messen von Rest- ergebnis ist dem Bericht nach Absatz 1 Satz 2 bei-
stoffen. Messen von polychlorierten Dibenzo- zufügen.
dioxinen und -furanen in Rein- und Rohgas
von Feuerungsanlagen mit der Verdünnungs- (4) Die Klärschlammuntersuchung nach den Ab-
methode, Bestimmung in Filterstaub, Kessel- sätzen 2 und 3 ist im Kalenderjahr 2027 zu wieder-
asche und in Schlacken. VDI-Handbuch Rein- holen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Der Klär-
haltung der Luft, Band 5 (Entwurf März 1990)“ schlammerzeuger hat das Untersuchungsergebnis
werden gestrichen. innerhalb von vier Wochen nach Durchführung der
Untersuchung der zuständigen Behörde vorzule-
3. In Anhang 2 Nummer 4.3 Buchstabe c zweiter Spie- gen.“
gelstrich wird Satz 2 aufgehoben.
3. § 36 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 4
a) Folgende Nummern 1 bis 3 werden eingefügt:
Änderung der
Klärschlammverordnung „1. entgegen § 3a Absatz 1 einen Bericht nicht,
Die Klärschlammverordnung vom 27. September nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
2017 (BGBl. I S. 3465) wird wie folgt geändert: rechtzeitig vorlegt,
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 3 2. entgegen § 3a Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3
die Angabe Satz 1 oder § 5 Absatz 1 oder 2 Satz 1, je-
„§ 3a Berichtspflichten; Phosphoruntersuchungen“ weils auch in Verbindung mit Absatz 3, eine
dort genannte Untersuchung nicht, nicht rich-
eingefügt.
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: durchführen lässt,
3506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017
3. entgegen § 3a Absatz 4 Satz 1, § 4 Absatz 4 schlammmitverbrennungsanlage an-
oder § 5 Absatz 2 Satz 2 eine Untersuchung fallenden Klärschlammverbrennungs-
nicht oder nicht rechtzeitig wiederholt,“. asche oder aus dem kohlenstoffhalti-
b) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die gen Rückstand,“
Nummern 4 und 5 und die bisherigen Nummern 5 eingefügt.
bis 14 werden die Nummern 6 bis 15. bb) Die bisherige Nummer 1 wird die Num-
c) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden aufge- mer 1a.
hoben. b) In Absatz 2 werden nach der Angabe „1. Klär-
schlammerzeuger“ die Wörter
Artikel 5
„1a. Betreiber einer Klärschlammverbrennungs-
We i t e re Ä n d e r u n g anlage,
der Klärschlammverordnung 1b. Betreiber einer Klärschlammmitverbren-
Die Klärschlammverordnung, die zuletzt durch Arti- nungsanlage,“
kel 4 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie eingefügt.
folgt geändert:
3. § 2 wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht der Verordnung wird wie folgt
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
geändert:
fügt:
a) Die Angabe „§ 3a Berichtspflichten; Phosphor-
„(4a) Phosphorrückgewinnung ist jedes Ver-
untersuchungen“ wird durch die Angaben
wertungsverfahren, durch das Phosphor
„Teil 1a
1. aus Klärschlamm oder
Anforderungen an die
2. aus Klärschlammverbrennungsasche des in
Rückgewinnung von Phosphor aus Klärschlamm
einer Klärschlammverbrennungsanlage oder
§ 3a Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm Klärschlammmitverbrennungsanlage einge-
§ 3b Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm- setzten Klärschlamms oder aus kohlenstoff-
verbrennungsasche oder aus kohlenstoff- haltigem Rückstand
haltigen Rückständen zurückgewonnen wird.“
§ 3c Untersuchungspflichten b) Nach Absatz 11 werden folgende Absätze 11a
§ 3d Nachweispflichten bis 11d eingefügt:
§ 3e Registerpflicht bei Phosphorrückgewin- „(11a) Klärschlammverbrennungsanlage ist
nung“ eine Feuerungsanlage nach § 2 Absatz 4 der
Verordnung über die Verbrennung und die Mit-
ersetzt.
verbrennung von Abfällen vom 2. Mai 2013
b) In Teil 2 wird die Angabe zu Abschnitt 4 wie folgt (BGBl. I S. 1021, 1044, 3754), in der jeweils gel-
gefasst: tenden Fassung, in der Klärschlamm zum Zweck
„Anzeige- und der Vorbehandlung verbrannt wird, wobei das in
Lieferscheinverfahren; Registerpflicht“. der Feuerungsanlage verwendete thermische
c) Nach der Angabe zu § 18 wird die Angabe „§ 18a Verfahren auch andere vergleichbare Verfahren
Registerpflicht bei bodenbezogener Verwertung“ wie Vergasung, Teilverbrennung und thermische
eingefügt. Behandlungsverfahren mit indirekter Beheizung
des Behandlungsreaktors oder eine Kombina-
d) Die Angaben zu „Teil 5 Schlussbestimmungen“ tion daraus umfassen kann, sofern die aus der
werden wie folgt geändert: Vorbehandlung des Klärschlamms entstehenden
Die Angaben zu den §§ 37 bis 39 werden gestri- festen kohlenstoffhaltigen Rückstände einer
chen. Phosphorrückgewinnung oder einer Verwertung
e) Die Angaben zu Anlage 3 werden wie folgt ge- oder Aufbereitung vor einer Verwertung zuge-
ändert: führt werden.
aa) Nach der Angabe „Anlage 3“ wird in der (11b) Klärschlammmitverbrennungsanlage ist
Klammer vor der Angabe „§ 16 Absatz 3“ eine Feuerungsanlage oder Großfeuerungsan-
die Angabe „§ 3d Absatz 3,“ eingefügt. lage nach § 2 Absatz 2 oder 3 der Verordnung
über die Verbrennung und die Mitverbrennung
bb) Vor dem Wort „Anzeigen“ wird das Wort von Abfällen, in der Klärschlamm zum Zweck
„Nachweise,“ eingefügt. der Vorbehandlung mitverbrannt wird.
2. § 1 wird wie folgt geändert: (11c) Langzeitlager ist ein Lager nach § 23
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Absatz 1 und 6 der Deponieverordnung, in dem
aa) Nach dem Wort „regelt“ werden die Wörter Klärschlammverbrennungsaschen aus einer
Klärschlammverbrennungsanlage oder aus einer
„1. die Rückgewinnung von Phosphor aus Klärschlammmitverbrennungsanlage sowie koh-
a) Klärschlamm und lenstoffhaltige Rückstände gelagert werden.
b) der bei der Vorbehandlung von Klär- (11d) Kohlenstoffhaltiger Rückstand ist das
schlamm in einer Klärschlammver- kohlenstoff- und phosphorhaltige Material nach
brennungsanlage oder einer Klär- thermischer Vorbehandlung des Klärschlamms
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017 3507
in einer Anlage mit Vergasung, Teilverbrennung 1. einen Phosphorgehalt von weniger als 20 Gramm
oder thermischer Behandlung mit indirekter je Kilogramm Trockenmasse aufweist oder
Beheizung des Behandlungsreaktors, auch bei 2. bereits einer Phosphorrückgewinnung nach Ab-
Kombinationen dieser Vorbehandlungen.“ satz 1 Nummer 1 unterzogen wurde.
4. § 3 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Ab- Eine Verwertung des Klärschlamms auf oder in Bö-
sätze 1 bis 4 ersetzt: den ist nicht zulässig.“
„(1) Der Klärschlammerzeuger hat den in seiner 5. Nach § 3 wird folgende Überschrift eingefügt:
Abwasserbehandlungsanlage anfallenden Klär- „Teil 1a
schlamm unmittelbar
Anforderungen an die
1. einer Phosphorrückgewinnung nach Maßgabe Rückgewinnung von Phosphor aus Klärschlamm“.
des § 3a Absatz 1 zuzuführen, wenn der Klär-
schlamm einen Phosphorgehalt von 20 Gramm 6. § 3a wird durch die folgenden §§ 3a bis 3e ersetzt:
oder mehr je Kilogramm Trockenmasse aufweist, „§ 3a
oder Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm
2. einer thermischen Vorbehandlung in einer Klär- (1) Zur Phosphorrückgewinnung aus Klär-
schlammverbrennungsanlage oder einer Klär- schlamm nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist ein Ver-
schlammmitverbrennungsanlage zuzuführen. fahren anzuwenden, das eine Reduzierung des
(2) Der Betreiber einer Klärschlammverbren- nach § 3c Absatz 1 gemessenen Phosphorgehalts
nungsanlage und der Betreiber einer Klärschlamm- des behandelten Klärschlamms
mitverbrennungsanlage haben die Klärschlammver- 1. um mindestens 50 Prozent oder
brennungsasche und den kohlenstoffhaltigen Rück- 2. auf weniger als 20 Gramm je Kilogramm Trocken-
stand, die nach einer Vorbehandlung des Klär- masse
schlamms nach Absatz 1 Nummer 2 anfallen, un-
mittelbar gewährleistet. Ist bei einem Phosphorgehalt von
mehr als 40 Gramm je Kilogramm Klärschlamm
1. einer Phosphorrückgewinnung oder Trockenmasse ein Rückgewinnungsverfahren nicht
2. einer stofflichen Verwertung unter Nutzung des geeignet, den Phosphorgehalt des behandelten
Phosphorgehalts der Verbrennungsasche oder Klärschlamms auf weniger als 20 Gramm je Kilo-
des kohlenstoffhaltigen Rückstands gramm Trockenmasse zu reduzieren, findet Satz 1
Nummer 2 keine Anwendung.
nach Maßgabe des § 3b Absatz 1 zuzuführen. Von
der Pflicht nach Satz 1 sind ausgenommen Betrei- (2) Vor Durchführung der Phosphorrückgewin-
ber einer Klärschlammverbrennnungsanlage und Be- nung ist eine Vermischung des Klärschlamms mit
treiber einer Klärschlammmitverbrennungsanlage, in anderen Klärschlämmen nur zulässig, sofern der
denen ausschließlich Klärschlamm mit einem Phos- jeweils zugemischte Klärschlamm einen Phosphor-
phorgehalt von weniger als 20 Gramm je Kilogramm gehalt von 20 Gramm oder mehr je Kilogramm
Trockenmasse eingesetzt wird. Wurde bereits eine Trockenmasse aufweist. Die Vermischung von Klär-
ordnungsgemäße Phosphorrückgewinnung aus schlämmen aus Abwasserbehandlungsanlagen
einem Klärschlamm nach Absatz 1 Nummer 1 unterschiedlicher Klärschlammerzeuger darf erst
durchgeführt, ist im Fall einer Zuführung des Klär- nach Abschluss eines Vertrags zwischen den betei-
schlamms in eine Klärschlammverbrennungsanlage ligten Klärschlammerzeugern erfolgen. In dem Ver-
oder eine Klärschlammmitverbrennungsanlage eine trag ist insbesondere ein Klärschlammerzeuger zu
Phosphorrückgewinnung nach Satz 1 nicht erfor- benennen, dem die verantwortliche Durchführung
derlich. der Phosphorrückgewinnung obliegt. Eine Kopie
des Vertrages ist der zuständigen Behörde auf
(3) Abweichend von Absatz 1 kann der Klär- deren Verlangen vorzulegen.
schlammerzeuger, der eine Abwasserbehandlungs-
anlage mit einer genehmigten Ausbaugröße von bis § 3b
zu 100 000 Einwohnerwerten betreibt, den in dieser
Phosphorrückgewinnung
Anlage anfallenden Klärschlamm unabhängig vom
aus Klärschlammverbrennungsasche
Phosphorgehalt nach Maßgabe der in den Teilen 2
oder aus kohlenstoffhaltigen Rückständen
und 3 genannten Anforderungen auf oder in Böden
verwerten oder nach Zustimmung der zuständigen (1) Zur Phosphorrückgewinnung aus der Klär-
Behörde einer anderweitigen Abfallentsorgung im schlammverbrennungsasche und aus dem kohlen-
Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuführen. stoffhaltigen Rückstand nach § 3 Absatz 2 Satz 1
Eine Verwertung des Klärschlamms auf oder in Bö- Nummer 1 ist ein Verfahren anzuwenden, durch das
den ist nicht zulässig, sofern der Klärschlamm einer mindestens 80 Prozent des Phosphorgehalts der
ordnungsgemäßen Phosphorrückgewinnung nach Verbrennungsasche oder des kohlenstoffhaltigen
Absatz 1 Nummer 1 zugeführt wurde. Rückstands zurückgewonnen werden.
(4) Der Klärschlammerzeuger, der eine Abwas- (2) Der Betreiber einer Anlage zur Klärschlamm-
serbehandlungsanlage mit einer genehmigten Aus- mitverbrennung nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 hat
baugröße von mehr als 100 000 Einwohnerwerten diese mit Kohle oder Gas zu befeuern.
betreibt, kann den in dieser Anlage anfallenden (3) Vor Durchführung einer der in § 3 Absatz 2
Klärschlamm einer anderweitigen Abfallentsorgung Satz 1 genannten Maßnahmen ist die Lagerung
zuführen, sofern der Klärschlamm der Klärschlammverbrennungsasche und des koh-
3508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017
lenstoffhaltigen Rückstands in einem Langzeitlager 2. die stoffliche Verwertung der Verbrennungs-
nach § 23 Absatz 6 der Deponieverordnung nur zu- asche und des kohlenstoffhaltigen Rückstands
lässig, sofern nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und
1. eine Vermischung mit anderen Abfällen, Stoffen 3. die Langzeitlagerung der Verbrennungsasche und
oder Materialien und ein oberflächiger Abfluss des kohlenstoffhaltigen Rückstands nach § 3b
der Klärschlammverbrennungsasche und des Absatz 3.
kohlenstoffhaltigen Rückstands ausgeschlossen (3) Der Nachweis nach den Absätzen 1 und 2 hat
sind und die in Anlage 3 Abschnitt 1 vorgesehenen Angaben
2. die Möglichkeit einer späteren Phosphorrückge- zu enthalten. Der Nachweis ist richtig und vollstän-
winnung aus der Klärschlammverbrennungs- dig auszufüllen.
asche und dem kohlenstoffhaltigen Rückstand (4) Der Klärschlammerzeuger hat eine Kopie des
oder die Möglichkeit einer stofflichen Verwertung Nachweises nach Absatz 1 unverzüglich an die für
unter Nutzung des Phosphorgehalts der Klär- den Klärschlammerzeuger zuständige Behörde zu
schlammverbrennungsasche und des kohlen- übersenden. Der Betreiber der Klärschlammver-
stoffhaltigen Rückstands gewährleistet bleibt. brennungsanlage oder der Klärschlammmitverbren-
nungsanlage hat eine Kopie des Nachweises nach
§ 3c Absatz 2 unverzüglich an denjenigen Klärschlamm-
Untersuchungspflichten erzeuger, dessen Klärschlamm in der Verbren-
(1) Der Klärschlammerzeuger hat je angefangene nungsanlage vorbehandelt worden ist, und an die
500 Tonnen Klärschlamm Trockenmasse, höchs- für diesen Klärschlammerzeuger zuständige Be-
tens jedoch in Abständen von sechs Monaten, Pro- hörde zu übersenden.
ben des in seiner Abwasserbehandlungsanlage er- (5) Der Klärschlammerzeuger, der Betreiber der
zeugten Klärschlamms nach den Bestimmungen Klärschlammverbrennungsanlage und der Betreiber
des § 32 Absatz 1 und 3 auf den Phosphorgehalt der Klärschlammmitverbrennungsanlage haben die
und den Gehalt an basisch wirksamen Stoffen ins- Nachweise jeweils zehn Jahre ab dem Zeitpunkt
gesamt, bewertet als Calciumoxid, untersuchen zu der abgeschlossenen Phosphorrückgewinnung
lassen. Wurde der Klärschlamm bereits nach § 5 und der stofflichen Verwertung der Verbrennungs-
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ordnungsgemäß auf asche und des kohlenstoffhaltigen Rückstands auf-
den Phosphorgehalt untersucht, kann der Klär- zubewahren. Im Fall der Langzeitlagerung der Klär-
schlammerzeuger die Ergebnisse dieser Untersu- schlammverbrennungsasche und des kohlenstoff-
chung verwenden. haltigen Rückstands nach § 3b Absatz 3 beginnt
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist nach ei- die Aufbewahrungsfrist nach Abschluss der Phos-
ner Erstuntersuchung eine erneute Untersuchung phorrückgewinnung aus der gelagerten Verbren-
nicht erforderlich, solange der Klärschlamm in einer nungsasche und nach Abschluss der stofflichen
Klärschlammverbrennungsanlage oder in einer Klär- Verwertung der gelagerten Verbrennungsasche
schlammmitverbrennungsanlage nach § 3b Absatz 1 und des kohlenstoffhaltigen Rückstands. Nach
vorbehandelt wird. Ablauf des in den Sätzen 1 und 2 genannten Zeit-
raums haben die Aufbewahrungsverpflichteten die
(3) Der Klärschlammerzeuger hat die Ergebnisse
dort genannten Unterlagen unverzüglich zu löschen.
der Untersuchungen nach Absatz 1 innerhalb von
vier Wochen nach Durchführung der Untersuchun-
§ 3e
gen der zuständigen Behörde vorzulegen.
Registerpflicht bei Phosphorrückgewinnung
§ 3d Der Klärschlammerzeuger hat ein Register zu
Nachweispflichten führen über
(1) Der Klärschlammerzeuger hat einen Nach- 1. die Durchführung der Phosphorrückgewinnung
weis nach Absatz 3 zu führen über aus Klärschlamm nach § 3 Absatz 1 Nummer 1
und aus Klärschlammverbrennungsaschen und
1. das Ergebnis der durchgeführten Phosphorrück-
den kohlenstoffhaltigen Rückständen nach § 3
gewinnung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1,
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,
2. die Zuführung des Klärschlamms zu einer Klär-
2. die stoffliche Verwertung der Verbrennungs-
schlammverbrennungsanlage oder zu einer Klär-
aschen und der kohlenstoffhaltigen Rückstände
schlammmitverbrennungsanlage nach § 3 Ab-
satz 1 Nummer 2, nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder
3. die zur Vermischung eingesetzten Klärschlämme 3. die Lagerung der Verbrennungsaschen und der
nach § 3a Absatz 2 Satz 1 und kohlenstoffhaltigen Rückstände in einem Lang-
zeitlager nach § 3b Absatz 3.
4. das Ergebnis der Klärschlammuntersuchung
nach § 3c Absatz 1. Das Register hat die nach § 34 Absatz 1 vorgese-
henen Angaben zu enthalten.“
(2) Der Betreiber einer Klärschlammverbren-
nungsanlage oder einer Klärschlammmitverbren- 7. § 15 wird wie folgt geändert:
nungsanlage hat einen Nachweis nach Absatz 3 a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
zu führen über fügt:
1. das Ergebnis der durchgeführten Phosphorrück- „(1a) Die Abgabe und das Auf- oder Einbrin-
gewinnung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, gen von Klärschlamm aus Abwasserbehand-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017 3509
lungsanlagen mit einer genehmigten Ausbau- Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zurückge-
größe von mehr als 100 000 Einwohnerwerten wonnen wurde,
und das Auf- oder Einbringen eines unter Ver- bb) deren Klärschlammverbrennungsasche
wendung von Klärschlamm aus solchen Anlagen oder kohlenstoffhaltiger Rückstand
hergestellten Klärschlammgemischs oder Klär- unter Nutzung des Phosphorgehalts
schlammkomposts auf oder in Böden ist nicht nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
zulässig. Soweit die Entsorgung des Klär- verwertet wurde,
schlamms nicht oder nur mit erheblichen Mehr-
kosten möglich ist, kann die für die Auf- oder c) in einem Langzeitlager nach § 3b Absatz 3
Einbringungsfläche zuständige Behörde, im Fall gelagert wurde,
der Auf- oder Einbringung auf oder in landwirt- 3. die bei Untersuchungen nach § 3c Absatz 1
schaftlich genutzten Boden im Einvernehmen gemessenen Gehalte an Phosphor in Klär-
mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fach- schlamm, in Gramm je Kilogramm Klär-
behörde, im Einzelfall eine zeitlich begrenzte schlamm Trockenmasse.“
Ausnahme vom Auf- oder Einbringungsverbot
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 1a.
nach Satz 1 zulassen.“
c) In Absatz 1a wird der erste Teilsatz wie folgt ge-
b) In Absatz 3 werden die Wörter „ab 1 000 Ein-
fasst:
wohnerwerten“ durch die Wörter „von 1 000 bis
100 000 Einwohnerwerten“ ersetzt. „Das zu den Teilen 2 und 3 dieser Verordnung für
das jeweilige Kalenderjahr zu führende Register
8. Der Überschrift des Abschnitts 4 wird ein Semiko- hat folgende Angaben zu enthalten:“.
lon und das Wort „Registerpflicht“ angefügt.
d) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1“ durch
9. In § 16 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Ab- die Angabe „Absatz 1a“ ersetzt.
schnitt 1“ durch die Angabe „Abschnitt 2“ und die
Angabe „Abschnitt 2“ durch die Angabe „Ab- e) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
schnitt 3“ ersetzt. aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
10. In § 17 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 und Ab- „Der Klärschlammerzeuger hat die Angaben
satz 3 Satz 3 wird jeweils die Angabe „Abschnitt 1“ nach den Absätzen 1 und 1a bis zum
durch die Angabe „Abschnitt 2“ ersetzt. 15. März des Folgejahres für das vorherige
11. In § 18 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 und Ab- Kalenderjahr an folgende zuständige Be-
satz 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Abschnitt 2“ hörde elektronisch zu übermitteln:
durch die Angabe „Abschnitt 3“ ersetzt. 1. Angaben nach Absatz 1 an die für den
Klärschlammerzeuger zuständige Behörde,
12. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
2. Angaben nach Absatz 1a Nummer 1 bis 7
„§ 18a
an die für die Auf- oder Einbringungsflä-
Registerpflicht bei bodenbezogener Verwertung che zuständige Behörde.“
Der Klärschlammerzeuger hat ein Register über bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „Absatz 1“
die Durchführung der bodenbezogenen Verwertung die Angabe „sowie Absatz 1a“ eingefügt.
von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klär- 14. § 36 wird wie folgt geändert:
schlammkompost zu führen, das die nach § 34 Ab-
satz 1a vorgesehenen Angaben zu enthalten hat.“ a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
13. § 34 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummern 1 bis 3 werden durch folgende
Nummern 1 bis 5 ersetzt:
a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„1. entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 2
„(1) Das zu Teil 1a dieser Verordnung für das Satz 1 einen Klärschlamm einer Phos-
jeweilige Kalenderjahr zu führende Register hat phorrückgewinnung nicht, nicht richtig
folgende Angaben zu enthalten: oder nicht rechtzeitig zuführt,
1. die insgesamt im Kalenderjahr in einer Ab- 2. entgegen § 3a Absatz 2 Satz 1 Klär-
wasserbehandlungsanlage erzeugte Klär- schlamm vermischt,
schlammmenge in Tonnen Trockenmasse,
3. entgegen § 3b Absatz 2 eine dort ge-
2. die von Nummer 1 anteilige Klärschlamm- nannte Anlage nicht richtig betreibt,
menge in Tonnen Trockenmasse, die
4. entgegen § 3b Absatz 3 eine Klär-
a) einer Phosphorrückgewinnung nach § 3 schlammverbrennungsasche oder einen
Absatz 1 Nummer 1 zugeführt wurde, kohlenstoffhaltigen Rückstand lagert,
b) einer Klärschlammverbrennungsanlage oder 5. entgegen § 3c Absatz 1 Satz 1 oder § 5
einer Klärschlammmitverbrennungsanlage Absatz 1 oder 2 Satz 1, jeweils auch in
nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 zugeführt Verbindung mit Absatz 3, eine dort ge-
wurde, aufgeteilt nach der anteiligen Klär- nannte Untersuchung nicht, nicht richtig,
schlammmenge in Tonnen Trockenmasse, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
aa) aus deren Klärschlammverbrennungs- durchführen lässt,“.
asche oder aus dem kohlenstoffhalti- bb) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die
gem Rückstand Phosphor nach § 3 Nummern 6 und 7.
3510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017
cc) Nach der neuen Nummer 7 wird folgende „2. entgegen § 3d Absatz 1 oder 2 einen
Nummer 8 eingefügt: Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig führt,
„8. entgegen § 4 Absatz 4 oder § 5 Absatz 2
Satz 2 eine Untersuchung nicht oder 3. entgegen § 3d Absatz 4, § 17 Absatz 5
nicht rechtzeitig wiederholt,“. Satz 1 oder Absatz 6 oder § 18 Absatz 5
Satz 1 oder Absatz 6 den Lieferschein
dd) Die bisherigen Nummern 6 bis 13 werden die oder eine Kopie nicht oder nicht recht-
Nummern 9 bis 16. zeitig übersendet,
ee) Die bisherige Nummer 14 wird Nummer 17 4. entgegen § 3d Absatz 5 Satz 1 oder 2,
und wie folgt gefasst: § 17 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung
mit Satz 2, oder § 18 Absatz 7 Satz 1
„17. entgegen § 15 Absatz 1a Satz 1, Ab- einen Nachweis, das Original des Liefer-
satz 4, 5 oder 6 Satz 1 einen Klär- scheins oder eine Kopie nicht oder nicht
schlamm, ein Klärschlammgemisch für die vorgeschriebene Dauer aufbe-
oder einen Klärschlammkompost auf- wahrt,
bringt oder einbringt oder“. 5. entgegen § 3e oder § 18a ein Register
ff) Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 18. nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
führt,“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: cc) Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden die
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: Nummern 6 bis 10.
dd) In der neuen Nummer 10 wird das Wort „be-
„1. entgegen § 3a Absatz 2 Satz 4, § 3c Ab- stätigt,“ durch die Wörter „bestätigt oder“ er-
satz 3, § 5 Absatz 4 oder § 6 Absatz 1 setzt.
Satz 3 eine Kopie oder ein Untersu-
chungsergebnis nicht oder nicht recht- ee) Die bisherigen Nummern 7 bis 9 werden auf-
zeitig vorlegt,“. gehoben.
ff) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11.
bb) Nach Nummer 1 werden folgende Num-
mern 2 bis 5 eingefügt: 15. Die §§ 37 bis 39 werden aufgehoben.
16. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „Anlage 3“ wird in der Klammer vor der Angabe „§ 16 Absatz 3“ die Angabe „§ 3d
Absatz 3,“ eingefügt.
b) In der Überschrift wird vor dem Wort „Anzeigen“ das Wort „Nachweise,“ eingefügt.
c) Dem bisherigen Abschnitt 1 werden folgende Angaben vorangestellt:
„Abschnitt 1
Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm
Der nachfolgende Nachweis ist im Original vom Klärschlammerzeuger vollständig auszufüllen und weiter-
zuleiten.
Nachweis über die Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm
nach § 3d Absatz 3 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
1. Klärschlammerzeuger:
Betreiber der Klärschlammverbrennungsanlage:
Betreiber der Klärschlammmitverbrennungsanlage:
(Name, Anschrift, Standort der Abwasserbehandlungsanlage bzw. Verbrennungsanlage): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2. Klärschlammuntersuchung nach § 3c Absatz 1 AbfKlärV
2.1 Untersuchungsstelle für die Untersuchung des Klärschlamms nach § 32 Absatz 1 Satz 2 AbfKlärV
(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.2 Datum der Probennahme: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Analyse-Nummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.3 Ergebnis der Klärschlammuntersuchung nach § 3c Absatz 1 AbfKlärV:
Phosphor (Pges) … mg/kg TM (= P2O5-Gehalt … mg/kg TM)
3. Der Klärschlamm wurde mit folgenden Klärschlämmen nach § 3a Absatz 2 Satz 1 AbfKlärV vermischt
(Angaben über die Klärschlammerzeuger sowie über Bezugsquelle, Bezugszeitpunkt und Bezugsmenge der für die
Vermischung eingesetzten Klärschlämme in m3, Tonnen, % Trockenmasse):
......................................................................................................
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017 3511
4. Zur Phosphorrückgewinnung wurden …… Kubikmeter/…… Tonnen Klärschlamm mit einem Trocken-
substanzgehalt von …… Prozent (das entspricht einer Menge von …… Tonnen Trockenmasse) einge-
setzt.
Die Phosphorrückgewinnung ist am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erfolgt
aus dem Klärschlamm nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 AbfKlärV.
aus der Klärschlammverbrennungsasche/aus dem kohlenstoffhaltigen Rückstand nach § 3 Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 1 AbfKlärV.
durch eine stoffliche Verwertung der Klärschlammverbrennungsasche/des kohlenstoffhaltigen
Rückstands unter Nutzung des Phosphorgehalts nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2.
Es wurde folgende Menge Phosphor gewonnen: ……… Tonnen.
5. Nach Durchführung der Phosphorrückgewinnung enthält der Klärschlamm/die Klärschlammverbren-
nungsasche/der kohlenstoffhaltige Rückstand ……… Gramm Phosphor je Kilogramm, bei Klär-
schlamm Angabe in Trockenmasse.
6. Die Klärschlammverbrennungsasche/Der kohlenstoffhaltige Rückstand wurde am . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
in einer Menge von ……… Tonnen einer Langzeitlagerung nach § 3b Absatz 3 AbfKlärV zugeführt
(Name und Anschrift der Lagerstätte): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
7. Die gelagerte Klärschlammverbrennungsasche/Der kohlenstoffhaltige Rückstand nach § 3b Absatz 3
AbfKlärV wurde am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in einer Menge von …… Tonnen
einer Phosphorrückgewinnung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 AbfKlärV unterzogen.
einer stofflichen Verwertung unter Nutzung des Phosphorgehalts der Verbrennungsasche/des koh-
lenstoffhaltigen Rückstands nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AbfKlärV zugeführt.
Es wurde folgende Menge Phosphor gewonnen: ……… Tonnen.
................................... .......................................................................
(Datum) (Unterschrift des Klärschlammerzeugers/Betreibers einer Klärschlammverbren-
nungsanlage oder Klärschlammmitverbrennungsanlage)“.
d) Der bisherige Abschnitt 1 wird Abschnitt 2 und der bisherige Abschnitt 2 wird Abschnitt 3.
Artikel 6
Wei t e re Ä n d e r u n g d e r Kl ä r s c h l a m m v e r o rd n u n g
Die Klärschlammverordnung, die zuletzt durch Artikel 5 dieser Verordnung
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 3 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 und § 15 Absatz 1a und 3 wird jeweils die
Angabe „100 000 Einwohnerwerten“ durch die Angabe „50 000 Einwohnerwer-
ten“ ersetzt.
Artikel 7
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
kann den Wortlaut der Klärschlammverordnung in der vom 1. Januar 2033 an
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der
Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Klärschlammverordnung vom 15. April
1992 (BGBl. I S. 912), die zuletzt durch Artikel 74 der Verordnung vom 31. Au-
gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
3512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017
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Redaktion: Bundesamt für Justiz
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Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
(3) Artikel 5 tritt am 1. Januar 2029 in Kraft.
(4) Artikel 6 tritt am 1. Januar 2032 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 27. September 2017
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks