3434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2017
Gesetz
zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Vom 15. September 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen
Stollen.“
Artikel 1 5. § 39 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 a) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „oder auf
(BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset- den Stock zu setzen“ durch die Wörter „, auf den
zes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) geändert Stock zu setzen oder zu beseitigen“ ersetzt.
worden ist, wird wie folgt geändert:
b) In Satz 3 werden nach dem Wort „vorzusehen“
01. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu die Wörter „und den Verbotszeitraum aus klima-
§ 56 folgende Angabe eingefügt: tischen Gründen um bis zu zwei Wochen zu ver-
„§ 56a Bevorratung von Kompensationsmaßnah- schieben“ eingefügt.
men“. 6. § 44 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst: a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„6. die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzen- „Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beein-
schutzmitteln hat nach Maßgabe des landwirt- trächtigungen durch Eingriffe in Natur und Land-
schaftlichen Fachrechtes zu erfolgen; es sind schaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3
eine Dokumentation über die Anwendung von zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt
Düngemitteln nach Maßgabe des § 10 der Dün- werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18
geverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und
S. 1305) in der jeweils geltenden Fassung sowie Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2
eine Dokumentation über die Anwendung von bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richt-
Pflanzenschutzmitteln nach Maßgabe des Arti- linie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, euro-
kels 67 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) päische Vogelarten oder solche Arten betroffen,
Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Ab-
und des Rates vom 21. Oktober 2009 über satz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Ver-
das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln stoß gegen
und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG
und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 1. das Tötungs- und Verletzungsverbot nach
24.11.2009, S. 1) zu führen.“ Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Be-
einträchtigung durch den Eingriff oder das
2. Dem § 16 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko
„Im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirt- für Exemplare der betroffenen Arten nicht sig-
schaftszone und des Festlandsockels richtet sich nifikant erhöht und diese Beeinträchtigung
die Bevorratung nach § 56a.“ bei Anwendung der gebotenen, fachlich aner-
kannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden
3. § 27 wird wie folgt geändert:
werden kann,
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
2. das Verbot des Nachstellens und Fangens
fügt:
wild lebender Tiere und der Entnahme, Be-
„(2) Naturparke sollen auch der Bildung für schädigung oder Zerstörung ihrer Entwick-
nachhaltige Entwicklung dienen.“ lungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsfor-
men im Rahmen einer erforderlichen Maßnah-
4. § 30 Absatz 2 wird wie folgt geändert: me, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung
a) In Satz 1 Nummer 5 werden nach dem Wort oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsfor-
„Felsbildungen,“ die Wörter „Höhlen sowie natur- men vor Entnahme, Beschädigung oder Zer-
nahe Stollen,“ eingefügt. störung und die Erhaltung der ökologischen
Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestät-
b) Folgender Satz wird angefügt: ten im räumlichen Zusammenhang gerichtet
„Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- ist, beeinträchtigt werden und diese Beein-
und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur trächtigungen unvermeidbar sind,
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3. das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht rufen werden kann. Der Verursacher oder sein
vor, wenn die ökologische Funktion der von Rechtsnachfolger übermittelt die Vereinbarung der
dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fort- für die Zulassungsentscheidung zuständigen Be-
pflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen hörde.“
Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.“
9. § 57 wird wie folgt geändert:
b) In Satz 3 wird das Wort „festgesetzt“ durch das
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
Wort „festgelegt“ ersetzt.
„unter“ die Wörter „Beteiligung der Behörden,
7. In § 45 Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „nach deren Aufgabenbereich berührt ist, und unter“
Landesrecht“ gestrichen. und nach dem Wort „Öffentlichkeit“ das Wort
8. Nach § 56 wird folgender § 56a eingefügt: „und“ eingefügt.
„§ 56a b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen aa) Der Einleitungssatz wird wie folgt gefasst:
(1) Die Bevorratung vorgezogener Ausgleichs- „Für die Erklärung der Meeresgebiete zu ge-
und Ersatzmaßnahmen im Sinne von § 16 bedarf schützten Teilen von Natur und Landschaft
im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirt- im Sinne des § 20 Absatz 2, einschließlich
schaftszone und des Festlandsockels der schrift- ihrer Auswahl, sind die folgenden Maßgaben
lichen Zustimmung durch das Bundesamt für Na- zu beachten:“.
turschutz. Die Zustimmung ist vor Durchführung
der zu bevorratenden Ausgleichs- und Ersatzmaß- bb) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt ge-
nahme auf Antrag zu erteilen, soweit die Maßnahme fasst:
1. geeignet ist, die Anerkennungsvoraussetzungen „4. Beschränkungen der Verlegung von un-
des § 16 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 zu terseeischen Kabeln und Rohrleitungen
erfüllen und sind nur in Übereinstimmung mit Arti-
2. im jeweiligen Raum den Zielen des Naturschut- kel 56 Absatz 3 in Verbindung mit Arti-
zes und der Landschaftspflege sowie den Erfor- kel 79 des Seerechtsübereinkommens
dernissen und Maßnahmen zur Umsetzung die- der Vereinten Nationen zulässig und
ser Ziele nicht widerspricht. a) im Hinblick auf Erhaltungsziele nach
Die Verortung von vorgezogenen Ausgleichs- und § 7 Absatz 1 Nummer 9 nur nach
Ersatzmaßnahmen erfolgt im Benehmen mit den § 34 sowie
Behörden, deren Aufgabenbereich berührt ist. Das b) im Hinblick auf weitere der Erfüllung
Bundesamt für Naturschutz kann die Vorlage von bestehender völkerrechtlicher Ver-
Gutachten verlangen, soweit dies zur Beurteilung pflichtungen oder der Umsetzung der
der Maßnahme erforderlich ist. Richtlinie 2008/56/EG dienenden
(2) Art, Ort, Umfang und Kompensationswert der Schutzzwecke nur, wenn die Verle-
Maßnahmen werden verbindlich in einem Ökokonto gung diese erheblich beeinträchtigen
festgestellt, wenn die Maßnahmen gemäß der Zu- kann.
stimmung nach Absatz 1 durchgeführt worden sind. 5. Beschränkungen der Energieerzeugung
Der Anspruch auf Anerkennung der bevorrateten aus Wasser, Strömung und Wind sowie
Maßnahmen nach § 16 Absatz 1 ist auf Dritte über- der Aufsuchung und Gewinnung von Bo-
tragbar. denschätzen sind zulässig
(3) Die Verantwortung für die Ausführung, Unter-
a) im Hinblick auf Erhaltungsziele nach
haltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatz-
§ 7 Absatz 1 Nummer 9 nur nach
maßnahmen nach § 15 Absatz 4 kann von Dritten
§ 34 sowie
mit befreiender Wirkung übernommen werden,
soweit diese nach Satz 2 anerkannt sind. Das b) im Hinblick auf weitere der Erfüllung
Bundesamt für Naturschutz hat die Berechtigung bestehender völkerrechtlicher Ver-
juristischer Personen zur Übernahme von Kom- pflichtungen oder der Umsetzung der
pensationspflichten im Bereich der deutschen aus- Richtlinie 2008/56/EG dienenden
schließlichen Wirtschaftszone und des Festland- Schutzzwecke nur, wenn das Vorha-
sockels anzuerkennen, wenn ben diese erheblich beeinträchtigen
1. sie die Gewähr dafür bieten, dass die Verpflich- kann.“
tungen ordnungsgemäß erfüllt werden, insbe- 10. In § 69 Absatz 3 Nummer 13 werden die Wörter
sondere durch Einsatz von Beschäftigten mit ge- „abschneidet oder auf den Stock setzt“ durch die
eigneter Ausbildung sowie durch wirtschaftliche Wörter „abschneidet, auf den Stock setzt oder be-
Leistungsfähigkeit, und seitigt“ ersetzt.
2. keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme der
Unzuverlässigkeit der vertretungsberechtigten Artikel 2
Personen rechtfertigen. Artikel 1 Nummer 2 sowie 5 bis 10 tritt am Tag nach
Die Übernahme der Verantwortung erfolgt durch un- der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz
bedingte schriftliche Vereinbarung, die nicht wider- am 1. April 2018 in Kraft.
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Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. September 2017
Der Bundespräsident
Frank-Walter Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
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Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte
(Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung – PatAnwAPrV)
Vom 22. September 2017
Es verordnet auf Grund § 24 Anwesenheitspflicht
§ 25 Ausbildungsplan
– des § 12 der Patentanwaltsordnung, der zuletzt durch
§ 26 Lehr- und Informationsveranstaltungen
Artikel 4 Nummer 7 des Gesetzes vom 12. Mai 2017
(BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, das Bundes- § 27 Ausbildende und Lehrende
ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz § 28 Erreichen der Ausbildungsziele
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der § 29 Verlängerung der Ausbildung
Finanzen und § 30 Beendigung der Ausbildung
§ 31 Nebentätigkeiten
– des § 10 des Gesetzes über die Tätigkeit euro-
päischer Patentanwälte in Deutschland vom 12. Mai Unterabschnitt 4
2017 (BGBl. I S. 1121, 1137) das Bundesministerium
Studium
der Justiz und für Verbraucherschutz:
§ 32 Studium im allgemeinen Recht
Inhaltsübersicht
Teil 2
Teil 1
Prüfung
Ausbildung auf dem Gebiet
nach § 8 der Patentanwaltsordnung
des gewerblichen Rechtsschutzes
§ 33 Prüfungskommission
Abschnitt 1 § 34 Aufgaben, Rechte und Pflichten der Mitglieder der
Zulassung zur Ausbildung Prüfungskommission
§ 1 Voraussetzungen für die Zulassung § 35 Prüfungstermine und Prüfungstage
§ 2 Zulassungsantrag § 36 Zulassungsantrag
§ 3 Entscheidung über die Zulassung § 37 Prüfungsgebühr
§ 4 Rücknahme und Widerruf der Zulassung § 38 Rücknahme der Zulassung und Rücktritt
§ 5 Freiwilliges Ausscheiden § 39 Bestandteile der Prüfung
§ 40 Gegenstände der Prüfung
Abschnitt 2 § 41 Hilfsmittel und Nachteilsausgleich
Ausbildung § 42 Nichtöffentlichkeit der Prüfung und Zuhörer
§ 43 Säumnis und Verhinderung
Unterabschnitt 1
§ 44 Ausschluss von der Prüfung
Allgemeines § 45 Täuschungsversuch und Ordnungsverstoß
§ 6 Ausbildungsziel § 46 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 7 Ausbildungsabschnitte § 47 Prüfungsausschuss
§ 8 Ausbildung in Teilzeit § 48 Schriftliche Prüfung
§ 9 Anrechnung früherer Ausbildungszeiten § 49 Bewertung der Klausuren
§ 10 Beurteilungen § 50 Mündliche Prüfung
§ 11 Urlaub und Krankheit § 51 Gesamtpunktzahl und Prüfungsgesamtnote
§ 52 Niederschrift und Bekanntgabe
Unterabschnitt 2 § 53 Mängel im Prüfungsverfahren
Erster Ausbildungsabschnitt § 54 Erste Wiederholungsprüfung
§ 12 Ausbildungsbefugnis § 55 Zweite Wiederholungsprüfung
§ 13 Pflichten der Ausbildenden § 56 Aufbewahrungsfrist und Akteneinsicht
§ 14 Aufsicht über ausbildende Patentassessoren
§ 15 Verlust und Entziehung der Ausbildungsbefugnis Teil 3
§ 16 Beginn und Ende der Ausbildung Sicherung des Unterhalts
§ 17 Wechsel der Ausbildenden § 57 Darlehensanspruch
§ 18 Inhalt der Ausbildung § 58 Entstehen, Ruhen und Erlöschen des Anspruchs
§ 19 Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen § 59 Darlehenshöhe und Darlehensschuld
§ 20 Ausbildung im Ausland § 60 Einkommensanrechnung
§ 21 Arbeitsgemeinschaften § 61 Vermögensanrechnung
§ 62 Auskunftspflichten und Änderungen
Unterabschnitt 3 § 63 Zahlung und Feststellung
Zweiter und dritter Ausbildungsabschnitt § 64 Verfügungen über das Darlehen
§ 22 Zulassungsantrag § 65 Rückforderungen
§ 23 Verschwiegenheitspflicht und Zugang zu Akten § 66 Rückzahlung
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Teil 4 anwalts, dass und ab wann die Bereitschaft besteht,
Eignungsprüfung die Ausbildung in der eigenen Kanzlei (§ 26 Absatz 1
nach dem Gesetz über die und 2, § 41d Absatz 4 der Patentanwaltsordnung) zu
Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland übernehmen, oder die entsprechende schriftliche Er-
§ 67 Prüfungstermine und Prüfungstage klärung eines Unternehmens, dass und ab wann die
§ 68 Antragsverfahren Bereitschaft besteht, die Ausbildung in der Patent-
§ 69 Prüfungsausschuss abteilung des Unternehmens durch einen Patent-
§ 70 Prüfungsteile und Bewertungsmaßstab assessor (§ 11 Absatz 1 der Patentanwaltsordnung),
§ 71 Bewertung der Klausuren der in einem ständigen Dienstverhältnis beschäftigt
§ 72 Beratung, Niederschrift und Bekanntgabe ist, zu übernehmen (Ausbildungserklärung), und
§ 73 Erste Wiederholung
8. im Fall der Ausbildung in der Patentabteilung eines
§ 74 Zweite Wiederholung
Unternehmens die schriftliche Erklärung des Unter-
§ 75 Geltung weiterer Vorschriften
nehmens, die Bewerberin oder den Bewerber wäh-
rend der Zeit der Ausbildung nicht zu Tätigkeiten
Teil 5
heranzuziehen, die nicht dem Erreichen des Ausbil-
Übergangs- und Schlussbestimmungen dungsziels dienen.
§ 76 Übergangsbestimmungen zu Teil 1
§ 77 Übergangsbestimmungen zu Teil 2 (3) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann der
§ 78 Übergangsbestimmungen zu Teil 3 antragstellenden Person aufgeben, von ausländischen
§ 79 Übergangsbestimmungen zu Teil 4 Urkunden einfache oder beglaubigte Übersetzungen
§ 80 Inkrafttreten, Außerkrafttreten vorzulegen. Zudem ist die Echtheit ausländischer öffent-
licher Urkunden auf Verlangen des Deutschen Patent-
Te i l 1 und Markenamts nachzuweisen.
Ausbildung auf dem Gebiet (4) Wer seine Ausbildung im Ausland beginnen will,
des gewerblichen Rechtsschutzes hat eine den Vorgaben des Absatzes 2 Nummer 7
gleichwertige Ausbildungserklärung vorzulegen.
Abschnitt 1 (5) Kann eine der Urkunden nach Absatz 2 Num-
Zulassung zur Ausbildung mer 1, 5 oder 6 nicht vorgelegt werden, so ist der Nach-
weis auf andere Weise zu erbringen.
§1
Voraussetzungen für die Zulassung §3
Zur Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Entscheidung über die Zulassung
Rechtsschutzes wird als Bewerberin oder Bewerber für
den Beruf des Patentanwalts zugelassen, wer die Voraus- Über die Zulassung zur Ausbildung hat das Deutsche
setzungen des § 6 der Patentanwaltsordnung erfüllt. Patent- und Markenamt durch schriftlichen Bescheid zu
entscheiden.
§2
Zulassungsantrag §4
(1) Die Zulassung zur Ausbildung ist schriftlich zu
Rücknahme und Widerruf der Zulassung
beantragen. Der Antrag ist an das Deutsche Patent-
und Markenamt zu richten. (1) Die Zulassung zur Ausbildung ist mit Wirkung für
(2) Dem Antrag sind beizufügen: die Zukunft durch schriftlichen Bescheid zurückzuneh-
men, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden,
1. die Geburtsurkunde im Original oder in amtlich be-
nach denen die Bewerberin oder der Bewerber nicht
glaubigter Kopie,
hätte zur Ausbildung zugelassen werden dürfen. Die
2. ein tabellarischer Lebenslauf, Rücknahme darf nur innerhalb von drei Monaten nach
3. ein aktuelles Lichtbild, Kenntnis von den Tatsachen, die die Rücknahme der
4. eine amtlich beglaubigte Kopie des Personalaus- rechtswidrigen Zulassung rechtfertigen, erfolgen. Satz 2
weises oder Reisepasses sowie gegebenenfalls eine gilt nicht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die
amtlich beglaubigte Kopie des Aufenthaltstitels, Zulassung zur Ausbildung durch arglistige Täuschung,
Drohung oder Bestechung erwirkt hat. Von der Rück-
5. Zeugnisse über die staatlichen oder akademischen nahme kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus
Studienabschlussprüfungen sowie Urkunden über denen die Zulassung hätte versagt werden müssen,
die erlangten Hochschulgrade, jeweils im Original nicht mehr bestehen.
oder in amtlich beglaubigter Kopie,
6. eine Bescheinigung über ein Jahr praktischer tech- (2) Die Zulassung zur Ausbildung kann mit Wirkung
nischer Tätigkeit oder, falls gemäß § 6 Absatz 1 für die Zukunft durch schriftlichen Bescheid widerrufen
Satz 2 der Patentanwaltsordnung Befreiung hiervon werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
beantragt wird, Nachweise darüber, auf welche 1. während der Ausbildung im ersten Ausbildungsab-
andere Weise die praktische technische Erfahrung schnitt seit mehr als sechs Monaten ohne eine Aus-
erworben wurde, bildende oder einen Ausbildenden ist, die oder der
7. die schriftlich gegenüber dem Deutschen Patent- entsprechend § 2 Absatz 2 Nummer 7 oder Absatz 4
und Markenamt abgegebene Erklärung eines Patent- zur Ausbildung bereit ist,
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2. den zweiten Ausbildungsabschnitt nicht innerhalb §8
von einem Jahr nach dem erfolgreichen Abschluss
Ausbildung in Teilzeit
des ersten Ausbildungsabschnitts antritt oder
(1) Die Ausbildung hat grundsätzlich in Vollzeit zu
3. schuldhaft Pflichten nach § 23 Absatz 1 Satz 1 oder
erfolgen. Sie kann nur aus wichtigem Grund in Teilzeit
Absatz 3 schwerwiegend oder dauerhaft verletzt.
erfolgen, insbesondere
(3) Im Fall eines Widerrufs wegen einer Pflichtverlet- 1. wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber schwer-
zung nach Absatz 2 Nummer 3 ist eine erneute Zulas- behindert oder einer schwerbehinderten Person
sung zur Ausbildung ausgeschlossen. Dies gilt auch, gleichgestellt ist (§ 2 Absatz 2 und 3 des Neunten
wenn die Bewerberin oder der Bewerber bei Vorliegen Buches Sozialgesetzbuch),
der Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 3 vor
dem Widerruf freiwillig aus der Ausbildung ausgeschie- 2. während einer Elternzeit nach dem Bundeseltern-
den ist. geld- und Elternzeitgesetz oder
3. während einer Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz
§5 oder dem Familienpflegezeitgesetz.
Freiwilliges Ausscheiden (2) Ein Antrag auf Teilzeitausbildung im ersten Aus-
Wer freiwillig aus der Ausbildung ausscheiden will, bildungsabschnitt ist bei dem Patentanwalt oder dem
hat dies dem Deutschen Patent- und Markenamt unver- Unternehmen zu stellen, bei dem oder in dem die Aus-
züglich schriftlich mitzuteilen. bildung durchgeführt wird. Eine mit diesem getroffene
Vereinbarung ist dem Deutschen Patent- und Marken-
amt schriftlich mitzuteilen.
Abschnitt 2
(3) Ein Antrag auf Teilzeitausbildung im zweiten oder
Ausbildung dritten Ausbildungsabschnitt ist beim Deutschen Patent-
und Markenamt zu stellen. Bezieht sich der Antrag auf
Unterabschnitt 1 den dritten Ausbildungsabschnitt, hat das Deutsche
Patent- und Markenamt im Benehmen mit der Präsiden-
Allgemeines
tin oder dem Präsidenten des Bundespatentgerichts zu
entscheiden. Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn
§6 ihm ausbildungsorganisatorische Belange entgegen-
Ausbildungsziel stehen, die mit angemessenem Aufwand nicht zu be-
seitigen sind.
(1) Ziel der Ausbildung ist es, dass die Bewerberin-
nen und Bewerber auf der Grundlage ihrer technischen (4) Eine Teilzeitausbildung soll mindestens 50 Pro-
Befähigung (§ 6 der Patentanwaltsordnung) zent des zeitlichen Umfangs einer Ausbildung in Vollzeit
umfassen. Im Fall der Teilzeitausbildung verlängert sich
1. umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet des ge- die Mindest- und die Höchstausbildungsdauer regel-
werblichen Rechtsschutzes erlangen, mäßig entsprechend dem Umfang der Teilzeit.
2. die für den Beruf des Patentanwalts oder Patent- (5) Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 1 gelten nicht
assessors erforderlichen allgemeinen Rechtskennt- für die Fälle des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 und 3;
nisse erwerben und insoweit bleiben die gesetzlichen Vorschriften unberührt.
3. mit der praktischen Tätigkeit des Patentanwalts oder
Patentassessors vertraut gemacht werden. §9
(2) Ausbildende haben das Maß und die Art der Anrechnung früherer Ausbildungszeiten
Tätigkeiten, die sie Bewerberinnen und Bewerbern
Ist die Zulassung zur Ausbildung nach § 4 Absatz 2
übertragen, am Ziel der Ausbildung auszurichten. Die
Nummer 1 oder 2 widerrufen worden oder sind Bewer-
Nutzbarmachung der Arbeitskraft der Bewerberinnen
berinnen oder Bewerber freiwillig aus der Ausbildung
und Bewerber darf nicht im Vordergrund stehen.
ausgeschieden, so hat das Deutsche Patent- und
Markenamt frühere Ausbildungszeiten bei einer er-
§7 neuten Zulassung zur Ausbildung anzurechnen, wenn
Ausbildungsabschnitte das Ausbildungsziel noch erreicht werden kann. Dies
wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Ausbil-
Die Ausbildung gliedert sich in drei Ausbildungsab- dung innerhalb von einem Jahr nach ihrer Unter-
schnitte, die Bewerberinnen und Bewerber in folgender brechung wieder aufgenommen wird.
Reihenfolge zu durchlaufen haben:
1. mindestens zwei Jahre und zwei Monate und höchs- § 10
tens drei Jahre im Geltungsbereich dieser Ver-
Beurteilungen
ordnung in einer Patentanwaltskanzlei oder in der
Patentabteilung eines Unternehmens (erster Ausbil- (1) Ausbildende haben Bewerberinnen und Bewer-
dungsabschnitt), ber am Ende der bei ihnen durchgeführten Ausbildung
schriftlich zu beurteilen. Im ersten Ausbildungsab-
2. zwei Monate beim Deutschen Patent- und Marken-
schnitt haben sie die Bewerberinnen und Bewerber
amt (zweiter Ausbildungsabschnitt) und
zudem am Ende eines jeden Ausbildungsjahres zu be-
3. sechs Monate beim Bundespatentgericht (dritter urteilen. Die Beurteilungen sind dem Deutschen Patent-
Ausbildungsabschnitt). und Markenamt zuzuleiten.
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(2) Die Beurteilungen müssen folgende Inhalte um- (5) In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere
fassen: bei beruflichen Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen,
kann auf schriftlichen Antrag Sonderurlaub von regel-
1. eine mit einer Note und Punktzahl nach § 46 ver-
mäßig bis zu einem Jahr gewährt werden. § 8 Absatz 2
sehene Bewertung der Leistungen der Bewerberin
und 3 gilt entsprechend.
oder des Bewerbers,
2. eine Äußerung zu der Eignung, den Fähigkeiten, den (6) Sonderurlaub wird auf die Ausbildungszeit nicht
Kenntnissen, den praktischen Leistungen und der angerechnet, es sei denn, dass er im ersten Ausbil-
Führung der Bewerberin oder des Bewerbers sowie dungsabschnitt zehn und im zweiten und dritten Aus-
bildungsabschnitt jeweils fünf Arbeitstage nicht über-
3. die Angabe der Tätigkeiten, zu denen die Bewerbe-
schreitet. Während des Sonderurlaubs ruht die Aus-
rin oder der Bewerber herangezogen worden ist.
bildung.
(3) Ausbildende, die Bewerberinnen oder Bewerber
nicht länger als zwei Monate ausgebildet haben, kön-
Unterabschnitt 2
nen sich in der Beurteilung auf eine Äußerung zum Aus-
bildungserfolg und zur Führung sowie die Angabe der Erster Ausbildungsabschnitt
Tätigkeiten und etwaiger besonderer Leistungen be-
schränken. Dies gilt nicht für Ausbildende im ersten
Ausbildungsabschnitt, die eine Bescheinigung nach § 12
§ 22 Absatz 3 Nummer 1 ausgestellt haben.
Ausbildungsbefugnis
(4) Ausbildende haben Bewerberinnen und Bewer-
bern die Beurteilung vor der Zuleitung an das Deutsche (1) Zur Ausbildung befugt sind Patentanwälte und
Patent- und Markenamt zu eröffnen. Patentassessoren, die insgesamt fünf Jahre lang
(5) Sofern die Ausbildung bei einem Patentanwalt er- 1. als Patentanwalt in einer Kanzlei im Sinne der Patent-
folgt, ist die Patentanwaltskammer berechtigt, von die- anwaltsordnung tätig gewesen sind oder
sem schriftliche Berichte über den Stand und den Inhalt
der Ausbildung sowie Kopien der Beurteilungen zu ver- 2. als Patentassessor auf dem Gebiet des deutschen
langen. gewerblichen Rechtsschutzes in einem ständigen
Dienstverhältnis in einem Unternehmen tätig ge-
(6) In Arbeitsgemeinschaften nach § 21 sowie in wesen sind.
Lehr- und Informationsveranstaltungen nach § 26 wer-
den keine Beurteilungen erstellt. (2) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann auf
Antrag vom Erfordernis der fünfjährigen Tätigkeit des
§ 11 Patentanwalts oder Patentassessors absehen, wenn
das Ziel der Ausbildung nicht gefährdet wird.
Urlaub und Krankheit
(1) Erholungsurlaub während des ersten Ausbil-
dungsabschnitts wird mit bis zu 30 Arbeitstagen pro § 13
Ausbildungsjahr auf die Ausbildungszeit angerechnet. Pflichten der Ausbildenden
(2) Während des zweiten Ausbildungsabschnitts be-
steht Anspruch auf fünf, während des dritten Ausbil- (1) Die Ausbildungstätigkeit ist gewissenhaft auszu-
dungsabschnitts Anspruch auf 15 Arbeitstage Erho- üben.
lungsurlaub. Verlängert sich die Ausbildung oder ist (2) Ausbildende sollen grundsätzlich nicht mehr als
eine weitere Ausbildung zu absolvieren, so besteht im zwei Bewerberinnen oder Bewerber gleichzeitig ausbil-
zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt Anspruch auf den. Mehr Bewerberinnen oder Bewerber sollen höchs-
zweieinhalb Arbeitstage Erholungsurlaub für jeden zu- tens für einen Zeitraum von drei Monaten gleichzeitig
sätzlichen vollen Ausbildungsmonat. ausgebildet werden.
(3) In jedem Ausbildungsabschnitt werden Krank-
heitszeiten auf die Ausbildungszeit nur insoweit ange- (3) Ausbildende haben Bewerberinnen und Bewer-
rechnet, als sie zusammen mit dem Erholungsurlaub bern ausreichend Zeit für das Selbststudium und für
ein Sechstel der Dauer dieses Ausbildungsabschnitts, das Studium im allgemeinen Recht an einer Universität
zu der auch Ausbildungsverlängerungen zählen, nicht einzuräumen.
überschreiten.
(4) Wird infolge nicht anrechenbarer Urlaubs- oder § 14
Krankheitszeiten die Mindestausbildungszeit eines Aus-
Aufsicht über ausbildende Patentassessoren
bildungsabschnitts nicht erreicht, so verlängert sich die
Ausbildung in diesem Ausbildungsabschnitt entspre- (1) Patentassessoren unterliegen hinsichtlich der Aus-
chend. Von einer Verlängerung kann abgesehen wer- übung ihrer Ausbildungsbefugnis der Aufsicht des
den, wenn das Ausbildungsziel gleichwohl erreicht wor- Deutschen Patent- und Markenamts.
den ist. Über ein Absehen nach Satz 2 entscheidet im
ersten Ausbildungsabschnitt die oder der Ausbildende, (2) Ausbildende Patentassessoren haben dem Deut-
im zweiten Ausbildungsabschnitt das Deutsche Patent- schen Patent- und Markenamt auf Verlangen schrift-
und Markenamt und im dritten Ausbildungsabschnitt liche Berichte über den Stand und den Inhalt der Aus-
die Präsidentin oder der Präsident des Bundespatent- bildung zu erteilen und die über die Ausbildung geführ-
gerichts. ten Unterlagen vorzulegen.
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§ 15 4. mit dem Tag, ab dem die oder der Ausbildende nach
Verlust und Entziehung § 15 Absatz 1 bis 3 nicht mehr zur Ausbildung befugt
der Ausbildungsbefugnis ist, oder
(1) Patentanwälte verlieren ihre Ausbildungsbefugnis 5. mit dem Ablauf der Höchstausbildungsdauer nach
§ 7 Nummer 1.
1. mit der Bestandskraft oder der Anordnung der sofor-
tigen Vollziehbarkeit der Rücknahme oder des Wider- (3) Am Ende der bei ihnen durchgeführten Ausbil-
rufs der Zulassung zur Patentanwaltschaft nach § 21 dung haben Ausbildende dem Deutschen Patent- und
der Patentanwaltsordnung, Markenamt die anrechenbaren Ausbildungszeiten so-
2. mit der Rechtskraft eines berufsgerichtlichen Urteils wie die Urlaubs- und Krankheitszeiten der Bewerberin-
auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft oder nen und Bewerber schriftlich mitzuteilen.
3. mit der Anordnung eines Berufsverbots nach § 132
der Patentanwaltsordnung. § 17
(2) Die Patentanwaltskammer hat Patentanwälten Wechsel der Ausbildenden
die Ausbildungsbefugnis durch schriftlichen Bescheid (1) Bewerberinnen und Bewerber dürfen ihre Ausbil-
zu entziehen, wenn sie denden jederzeit wechseln.
1. eine Tätigkeit ausüben, die mit den Pflichten ordent-
(2) Bewerberinnen und Bewerber haben einen Wech-
lich Ausbildender unvereinbar ist, oder
sel der Ausbildenden dem Deutschen Patent- und
2. die Pflicht zur gewissenhaften Ausbildung grob ver- Markenamt unverzüglich mitzuteilen. Spätestens zu
nachlässigen und eine zweimalige Ermahnung durch Beginn der neuen Ausbildung haben sie eine Ausbil-
die Patentanwaltskammer erfolglos geblieben ist. dungserklärung der neuen Ausbildenden vorzulegen.
(3) Patentassessoren verlieren ihre Ausbildungsbe- (3) Die Ausbildung soll bei allen Ausbildenden je-
fugnis mit dem Tag, an dem sie ihre Tätigkeit in einem weils mindestens drei Monate dauern.
ständigen Dienstverhältnis in einem Unternehmen auf-
geben. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat ihnen
zudem die Ausbildungsbefugnis durch schriftlichen Be- § 18
scheid zu entziehen, wenn Inhalt der Ausbildung
1. in ihrer Person Gründe vorliegen, die nach § 21 Ab- (1) Ausbildende haben Bewerberinnen und Bewer-
satz 2 Nummer 1 bis 3 der Patentanwaltsordnung bern Gelegenheit zu geben, folgende Rechtskenntnisse
den Widerruf der Zulassung zur Patentanwaltschaft zu erwerben, wobei besonderes Gewicht auf die Num-
rechtfertigen würden, mern 1 und 2 zu legen ist:
2. in ihrer Person die Voraussetzungen nach Absatz 2
1. umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet des deut-
entsprechend vorliegen oder
schen gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere
3. sie Berichts- oder Vorlagepflichten nach § 14 Ab- des Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Design-
satz 2 trotz Ermahnung und ohne wichtigen Grund rechts sowie des Rechts der Arbeitnehmererfindun-
nicht nachgekommen sind. gen,
(4) Bewerberinnen und Bewerbern sind alle Ausbil- 2. Kenntnisse des Unionsrechts auf dem Gebiet des ge-
dungszeiten anzurechnen, die bis zum Verlust oder werblichen Rechtsschutzes und des Inhalts zwischen-
zur Entziehung der Ausbildungsbefugnis erbracht wor- staatlicher Vereinbarungen auf diesem Gebiet,
den sind. Dies gilt auch dann, wenn der Verlust oder die
Entziehung auf Umständen beruht, die die oder den 3. Grundzüge des ausländischen gewerblichen Rechts-
Ausbildenden als zur Ausbildung ungeeignet erschei- schutzes, insbesondere demjenigen in den Vereinig-
nen lassen. ten Staaten von Amerika, in der Volksrepublik China
und in Japan,
§ 16 4. Kenntnisse der Patentanwaltsordnung und der Be-
Beginn und Ende der Ausbildung rufsordnung der Patentanwälte sowie
(1) Der Ausbildungsbeginn wird im Bescheid über 5. ergänzend zum Studium im allgemeinen Recht an
die Zulassung zur Ausbildung festgesetzt. Er bestimmt einer Universität Grundzüge der in § 32 Absatz 2
sich nach den Angaben in der Ausbildungserklärung, genannten Rechtsgebiete, soweit diese Rechts-
wird jedoch frühestens auf den Tag festgesetzt, an kenntnisse für die Tätigkeit eines Patentanwalts oder
dem sowohl der Antrag auf Zulassung zur Ausbildung Patentassessors von Bedeutung sind.
als auch die Ausbildungserklärung im Deutschen Patent-
und Markenamt eingegangen sind. (2) Ausbildende haben Bewerberinnen und Bewer-
bern zudem Gelegenheit zu geben,
(2) Die Ausbildung endet
1. mit dem Tag, den die oder der Ausbildende und die 1. die erworbenen Rechtskenntnisse praktisch anzu-
Bewerberin oder der Bewerber einvernehmlich als wenden,
Ende der Ausbildung bestimmen, 2. die von einem Patentanwalt oder Patentassessor
2. mit einem freiwilligen Ausscheiden nach § 5, auszuführenden Tätigkeiten selbständig zu erledigen
und
3. mit dem Tag, zu dem die oder der Ausbildende die
Ausbildungserklärung gegenüber dem Deutschen 3. mit den Auftraggeberinnen und Auftraggebern zu
Patent- und Markenamt schriftlich widerruft, kommunizieren.
3442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2017
§ 19 § 21
Ausbildung Arbeitsgemeinschaften
bei einem Gericht für Patentstreitsachen (1) Die Patentanwaltskammer hat regionale Arbeits-
gemeinschaften zu bilden und geeignete Personen mit
(1) Bewerberinnen und Bewerber können während
deren Leitung zu beauftragen. Sie hat die regionalen
des ersten Ausbildungsabschnitts eine Ausbildung bei
Arbeitsgemeinschaften und die Namen und Anschriften
einem Gericht für Patentstreitsachen durchführen. Die
ihrer Leitenden dem Deutschen Patent- und Markenamt
Ausbildung soll frühestens ein Jahr nach dem Beginn
mitzuteilen.
des ersten Ausbildungsabschnitts erfolgen.
(2) Mit der Leitung von Arbeitsgemeinschaften darf
(2) Die Ausbildung bei einem Gericht für Patent- nur betraut werden, wer hierzu pädagogisch und fach-
streitsachen ist auf Antrag mit bis zu zwei Monaten lich geeignet ist. Der Nachweis der fachlichen Eignung
auf den ersten Ausbildungsabschnitt anzurechnen, ist regelmäßig dann erbracht, wenn die Person mindes-
wenn tens vier Jahre als Patentanwalt oder Patentassessor
oder in einer der in § 27 Absatz 2 Satz 2 genannten
1. der Antrag vor Beginn der gerichtlichen Ausbildung
Funktionen tätig gewesen ist. Die die Arbeitsgemein-
schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt
schaften Leitenden sollen pädagogisch und fachlich
eingereicht wurde,
fortgebildet werden.
2. mit dem Antrag nachgewiesen wurde, dass die nach (3) In den Arbeitsgemeinschaften ist den Bewerbe-
Landesrecht zuständige Behörde die Übernahme rinnen und Bewerbern Gelegenheit zu geben, ihre
der Ausbildung genehmigt hat und Rechtskenntnisse auf dem Gebiet des gewerblichen
3. die Ausbildung erfolgreich absolviert wurde. Rechtsschutzes durch Vorträge und praktische Übun-
gen zu erweitern. Dabei sollen auch Fragen behandelt
(3) Ausbildende beim Gericht für Patentstreitsachen werden, die bei der Berufsausübung nicht regelmäßig
haben Beurteilungen nach Maßgabe des § 10 Absatz 2 wiederkehren.
und 3 Satz 1 zu erstellen, diese den Bewerberinnen (4) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die
und Bewerbern zu eröffnen und sie anschließend dem Bewerberinnen und Bewerber zur Teilnahme an der für
Deutschen Patent- und Markenamt zuzuleiten. die Region ihres Ausbildungsorts gebildeten Arbeitsge-
meinschaft einzuberufen. Diese sind verpflichtet, an der
§ 20 Arbeitsgemeinschaft teilzunehmen.
Ausbildung im Ausland (5) Kann Bewerberinnen oder Bewerbern die Teil-
nahme an der Arbeitsgemeinschaft, zu der sie einberu-
(1) Bewerberinnen und Bewerber können während fen wurden, aus persönlichen Gründen oder wegen zu
des ersten Ausbildungsabschnitts eine praktische Aus- großer Entfernung vom Ausbildungsort nicht zugemutet
bildung im gewerblichen Rechtsschutz im Ausland werden, kann sie das Deutsche Patent- und Markenamt
durchführen. auf schriftlichen Antrag zur Teilnahme an einer für eine
(2) Die praktische Ausbildung im Ausland kann auf andere Region gebildeten Arbeitsgemeinschaft einbe-
Antrag mit bis zu zwölf Monaten auf den ersten Ausbil- rufen oder von der Teilnahmepflicht befreien.
dungsabschnitt angerechnet werden, wenn (6) Am Ende der Ausbildung in der Arbeitsgemein-
schaft haben die die Arbeitsgemeinschaften Leitenden
1. der Antrag vor Beginn der Ausbildung im Ausland den Bewerberinnen und Bewerbern die regelmäßige
schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft zu bescheini-
eingereicht wurde, gen. Eine regelmäßige Teilnahme liegt in der Regel
2. die Ausbildenden und die Ausbildungsinhalte schrift- dann nicht mehr vor, wenn mehr als 15 Prozent der im
lich mitgeteilt wurden und Rahmen der Arbeitsgemeinschaft vorgesehenen Ver-
anstaltungen unentschuldigt versäumt wurden. Sofern
3. die Ausbildung erfolgreich absolviert wurde. Bewerberinnen oder Bewerber in Bezug auf die er-
brachten Leistungen oder die gezeigte Führung beson-
(3) Die praktische Ausbildung im Ausland ist in dem
ders hervorgetreten sind, ist dies in die Bescheinigung
Umfang auf den ersten Ausbildungsabschnitt anzu-
aufzunehmen.
rechnen, in dem sie den Bewerberinnen und Bewerbern
Inhalte vermittelt, die denjenigen nach § 18 vergleich-
bar sind. Bewerberinnen und Bewerbern ist schriftlich Unterabschnitt 3
innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags Zweiter und dritter
und der Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 mitzuteilen, Ausbildungsabschnitt
ob und in welchem Umfang eine erfolgreiche Ausbil-
dung angerechnet werden wird. § 22
(4) Bewerberinnen und Bewerber haben dem Deut- Zulassungsantrag
schen Patent- und Markenamt die Aufnahme und die (1) Eine Bewerberin oder ein Bewerber hat die Zulas-
Beendigung der Ausbildung im Ausland unverzüglich sung zum zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgenden
anzuzeigen und nach dem Ende der Ausbildung im zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt in einem ge-
Ausland Beurteilungen der Ausbildenden vorzulegen. meinsamen schriftlichen Antrag beim Deutschen Patent-
Aus den Beurteilungen muss sich ergeben, ob die Aus- und Markenamt zu beantragen. Das Deutsche Patent-
bildung erfolgreich war. Die Beurteilungen sollen den und Markenamt hat über die Zulassung durch schrift-
Vorgaben des § 10 Absatz 2 bis 4 entsprechen. lichen Bescheid zu entscheiden und die Präsidentin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2017 3443
oder den Präsidenten des Bundespatentgerichts über Jedes Fernbleiben bedarf der vorherigen Zustimmung
die Zulassung zu unterrichten. der Ausbildenden. Bewerberinnen und Bewerber haben
(2) Der Antrag ist spätestens drei Monate vor Be- eine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit unverzüglich
ginn des zweiten Ausbildungsabschnitts einzureichen. der ausbildenden Stelle anzuzeigen und eine länger
Später eingehende Anträge können nur berücksichtigt als drei Kalendertage dauernde Arbeitsunfähigkeit un-
werden, wenn der Stand der Ausbildungsorganisation aufgefordert durch ärztliches Attest nachzuweisen. Die
eine Teilnahme noch zulässt. ausbildende Stelle kann auch vor dem vierten Tag die
Vorlage eines Attests verlangen.
(3) Dem Antrag sind beizufügen:
1. eine frühestens vier Monate vor dem Ende der § 25
Mindestausbildungszeit des ersten Ausbildungs- Ausbildungsplan
abschnitts ausgestellte Bescheinigung der oder des
Ausbildenden darüber, dass das Ziel des Ausbil- (1) Das Deutsche Patent- und Markenamt und die
dungsabschnitts voraussichtlich erreicht wird oder Präsidentin oder der Präsident des Bundespatent-
bereits erreicht ist, gerichts stellen jeweils einen Plan für die Ausbildung
in ihrem Geschäftsbereich auf. Die Pläne sollen inhalt-
2. eine Bescheinigung der oder des die Arbeitsgemein- lich aufeinander abgestimmt sein.
schaft Leitenden über die regelmäßige Teilnahme an
der Arbeitsgemeinschaft im ersten Ausbildungs- (2) Der Ausbildungsplan hat zumindest zu enthalten:
abschnitt und 1. die Zuweisung der Bewerberinnen und Bewerber zu
3. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, mindestens je einer oder einem Ausbildenden auf
auf welche Patentklassen nach dem Straßburger den Gebieten der technischen und der nichttechni-
Abkommen vom 24. März 1971 über die internatio- schen Schutzrechte und die Dauer der Zuweisung,
nale Patentklassifikation (BGBl. 1975 II S. 283, 284), 2. die Anzahl und den Inhalt der Lehr- und Informa-
das durch den Beschluss vom 2. Oktober 1979 tionsveranstaltungen nach § 26 sowie
(BGBl. 1984 II S. 799, 801) geändert worden ist, sich
3. im dritten Ausbildungsabschnitt die Anzahl und den
die Ausbildung im ersten Ausbildungsabschnitt und
Gegenstand der zu Übungszwecken anzufertigen-
gegebenenfalls eine bisherige berufliche Tätigkeit
den schriftlichen Arbeiten (Übungsklausuren) und
erstreckt haben.
deren Bearbeitungsdauer.
(4) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Beschei-
(3) Bei der Zuweisung zu den Ausbildenden auf dem
nigungen nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 vorliegen.
Gebiet der technischen Schutzrechte soll auf die natur-
(5) Für die Rücknahme der Zulassung zum zweiten wissenschaftliche und technische Vorbildung der Be-
und dritten Ausbildungsabschnitt gilt § 4 Absatz 1 ent- werberinnen und Bewerber Rücksicht genommen wer-
sprechend. den.
(4) Gegenstand der Übungsklausuren im dritten
§ 23
Ausbildungsabschnitt sind die Rechtsgebiete nach
Verschwiegenheitspflicht § 18 Absatz 1.
und Zugang zu Akten
(1) Bewerberinnen und Bewerber haben über die § 26
ihnen in der Ausbildung beim Deutschen Patent- und Lehr- und Informationsveranstaltungen
Markenamt und beim Bundespatentgericht bekannt ge-
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt und die
wordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegen-
Präsidentin oder der Präsident des Bundespatent-
heit zu bewahren. Sie sind vor Beginn der Ausbildung
gerichts führen Lehrveranstaltungen vor allem auf dem
nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes förmlich zu ver-
Gebiet des deutschen gewerblichen Rechtsschutzes
pflichten.
durch, insbesondere im Patent-, Gebrauchsmuster-,
(2) Bewerberinnen und Bewerbern ist Zugang zu Marken- und Designrecht sowie im Recht der Arbeit-
Akten und sonstigen dienstlichen Vorgängen zu ge- nehmererfindungen.
währen, soweit dies im Interesse einer ordnungs-
gemäßen Ausbildung erforderlich ist. Verschlusssachen (2) Sie führen zudem Informationsveranstaltungen
dürfen ihnen nur zugänglich gemacht werden, sofern durch, soweit solche sachdienlich erscheinen.
ihnen dazu eine Ermächtigung nach der jeweils gelten- (3) Die Teilnahme an den Lehr- und Informations-
den Fassung der VS-Anweisung vom 31. März 2006 veranstaltungen ist für die Bewerberinnen und Bewer-
(GMBl S. 803), die durch die Allgemeine Verwaltungs- ber verpflichtend.
vorschrift vom 26. April 2010 (GMBl S. 846) geändert
worden ist, erteilt worden ist. § 27
(3) Bewerberinnen und Bewerber haben ihnen zu- Ausbildende und Lehrende
gänglich gemachte Akten und sonstige dienstliche Vor- (1) Mit der Ausbildung nach § 25 Absatz 2 Nummer 1
gänge sorgfältig zu behandeln und auf Verlangen un- darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen
verzüglich herauszugeben. fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach
seiner Persönlichkeit für diese Aufgabe geeignet ist.
§ 24
(2) Mit Lehrveranstaltungen nach § 26 Absatz 1 darf
Anwesenheitspflicht nur betraut werden, wer hierzu pädagogisch und fach-
Im zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt besteht lich geeignet ist. Der Nachweis der fachlichen Eignung
für Bewerberinnen und Bewerber Anwesenheitspflicht. ist regelmäßig dann erbracht, wenn eine mindestens
3444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2017
vierjährige Tätigkeit beim Deutschen Patent- und (2) Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber das Aus-
Markenamt als rechtskundiges oder technisches Mit- bildungsziel beim Deutschen Patent- und Markenamt
glied oder beim Bundespatentgericht als Richterin oder oder beim Bundespatentgericht endgültig nicht er-
Richter ausgeübt wurde. Lehrende sollen pädagogisch reicht, erklärt das Deutsche Patent- und Markenamt
und fachlich fortgebildet werden. die Ausbildung für erfolglos beendet. Eine erneute
Zulassung zur Ausbildung ist ausgeschlossen.
§ 28
Erreichen der Ausbildungsziele § 31
(1) Das Ziel der Ausbildung beim Deutschen Patent- Nebentätigkeiten
und Markenamt hat erreicht, wem von der Mehrheit der
Ausbildenden eine erfolgreiche Ausbildung bescheinigt (1) Bewerberinnen und Bewerber dürfen während
oder im Fall einer Benotung zumindest die Note der Ausbildung im zweiten und dritten Ausbildungs-
„ausreichend (4,00 Punkte)“ erteilt worden ist. Zudem abschnitt entgeltliche oder unentgeltliche Nebentätig-
muss regelmäßig an den Lehrveranstaltungen teil- keiten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschut-
genommen worden sein; § 21 Absatz 6 Satz 2 gilt ent- zes mit Ausnahme von Nebentätigkeiten nach § 100
sprechend. Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes nur mit vorheri-
ger Genehmigung des Deutschen Patent- und Marken-
(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat Be- amts ausüben. Genehmigungen sind schriftlich zu be-
werberinnen und Bewerber, die das Ausbildungsziel antragen.
des zweiten Ausbildungsabschnitts erreicht haben, zur
Fortsetzung der Ausbildung an die Präsidentin oder (2) Bewerberinnen und Bewerber haben entgeltliche
den Präsidenten des Bundespatentgerichts zu über- oder unentgeltliche Nebentätigkeiten außerhalb des
weisen. Gebiets des gewerblichen Rechtsschutzes sowie Neben-
tätigkeiten nach § 100 Absatz 1 des Bundesbeamten-
(3) Das Ziel der Ausbildung beim Bundespatent- gesetzes dem Deutschen Patent- und Markenamt vor
gericht hat erreicht, wem von allen Ausbildenden zu- deren Aufnahme anzuzeigen. Das Deutsche Patent-
mindest die Note „ausreichend (4,00 Punkte)“ erteilt und Markenamt kann aus gegebenem Anlass verlan-
worden ist. Zudem muss regelmäßig an den Lehrveran- gen, dass über die Nebentätigkeiten schriftlich nähere
staltungen teilgenommen worden sein; § 21 Absatz 6 Auskunft erteilt wird, insbesondere über deren Art und
Satz 2 gilt entsprechend. Umfang.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Bundes-
patentgerichts hat dem Deutschen Patent- und Marken- (3) Die Summe aller Nebentätigkeiten darf höchs-
amt spätestens zwei Wochen vor dem Ende des dritten tens 15 Wochenstunden betragen.
Ausbildungsabschnitts schriftlich mitzuteilen, welche (4) Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten dürfen
Bewerberinnen und Bewerber das Ausbildungsziel er- Einrichtungen, Personal und Material des Deutschen
reicht haben. Patent- und Markenamts und des Bundespatentge-
richts nicht in Anspruch genommen werden.
§ 29
(5) Kann durch Nebentätigkeiten ein Widerstreit mit
Verlängerung der Ausbildung der Pflicht nach § 23 Absatz 1 Satz 1 oder ein Interes-
(1) Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber das Aus- senwiderstreit im Sinne des § 39a Absatz 4 der Patent-
bildungsziel des zweiten Ausbildungsabschnitts nicht anwaltsordnung entstehen, so haben Bewerberinnen
erreicht, so hat das Deutsche Patent- und Markenamt und Bewerber dies dem Deutschen Patent- und Marken-
einmalig bis zu einer Dauer von zwei Monaten die Ver- amt unverzüglich anzuzeigen.
längerung der Ausbildung anzuordnen und hiervon die
(6) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die
Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespatent-
Genehmigung von Nebentätigkeiten zu versagen oder
gerichts zu unterrichten.
zu widerrufen, anzeigepflichtige Nebentätigkeiten zu
(2) Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber das Aus- untersagen oder Auflagen oder Bedingungen für die
bildungsziel des dritten Ausbildungsabschnitts nicht er- Ausübung von Nebentätigkeiten zu erlassen, wenn
reicht, so hat die Präsidentin oder der Präsident des diese
Bundespatentgerichts dies dem Deutschen Patent-
und Markenamt mitzuteilen. Das Deutsche Patent- 1. nach Art und Umfang die Ausbildung beeinträch-
und Markenamt hat sodann in Abstimmung mit der tigen können,
Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundespatent-
gerichts einmalig bis zur Dauer von sechs Monaten die 2. das Ansehen des Deutschen Patent- und Marken-
Verlängerung der Ausbildung anzuordnen. amts oder des Bundespatentgerichts oder das Ver-
trauen der Allgemeinheit in die Unparteilichkeit oder
Unbefangenheit des Deutschen Patent- und Marken-
§ 30 amts oder des Bundespatentgerichts beeinträch-
Beendigung der Ausbildung tigen können oder
(1) Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber das Aus- 3. Bewerberinnen und Bewerber in einen Widerstreit
bildungsziel in allen drei Ausbildungsabschnitten er- mit ihrer Pflicht nach § 23 Absatz 1 Satz 1 oder in
reicht, erklärt das Deutsche Patent- und Markenamt einen Interessenwiderstreit im Sinne des § 39a
die Ausbildung für erfolgreich beendet. Absatz 4 der Patentanwaltsordnung bringen können.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2017 3445
Unterabschnitt 4 3. mindestens 20 Personen, die rechtskundige oder
Studium technische Mitglieder des Deutschen Patent- und
Markenamts nach § 26 Absatz 2 des Patentgesetzes
oder Richterin oder Richter am Bundespatentgericht
§ 32
sind, und
Studium im allgemeinen Recht 4. mindestens 60 gemäß § 12 zur Ausbildung befugten
(1) Das Studium im allgemeinen Recht nach § 7 Patentanwälten oder Patentassessoren.
Absatz 3 der Patentanwaltsordnung erfolgt durch das (2) Die Berufung der Mitglieder der Prüfungskom-
Absolvieren mission und die Bestellung der Vorsitzenden nach Ab-
1. eines an einer Universität für die Ausbildung zum satz 1 Nummer 1 und 2 erfolgt durch das Bundesamt
Patentanwalt oder Patentassessor besonders ein- für Justiz. Die Präsidentin oder der Präsident des
gerichteten Studiengangs oder Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundes-
patentgerichts sowie der Vorstand der Patentanwalts-
2. eines rechtswissenschaftlichen Studiums an einer
kammer sind berechtigt, dem Bundesamt für Justiz die
Universität, das mit der ersten Prüfung nach § 5
Mitglieder und die Vorsitzenden vorzuschlagen. Die
Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes oder dem
oder der amtierende Vorsitzende der Prüfungskommis-
Bachelor of Laws abschließt.
sion soll zu den Vorschlägen gehört werden. Jede
(2) Ein besonders eingerichteter Studiengang hat Berufung und Bestellung setzt das Einverständnis der
zumindest die Grundlagen des bürgerlichen Rechts, betroffenen Person voraus.
des Arbeitsrechts, des Handelsrechts, des Gesell- (3) Die Berufung in die Prüfungskommission erfolgt
schaftsrechts, des Insolvenzrechts, des Wettbewerbs- für eine Amtszeit von drei Jahren. Eine mehrmalige
rechts einschließlich des Kartellrechts, des Marken- Berufung ist zulässig.
und Designrechts, des gerichtlichen Verfahrensrechts,
des Verfassungsrechts, des allgemeinen Verwaltungs- (4) Die Amtszeit endet vorzeitig, wenn das Mitglied
rechts und des Europarechts zu umfassen. 1. auf seinen Antrag hin vom Bundesamt für Justiz ab-
(3) Die Studieninhalte des besonders eingerichteten berufen wird,
Studiengangs haben sich an den Anforderungen aus- 2. aus dem Deutschen Patent- und Markenamt oder
zurichten, die an die Tätigkeit eines Patentanwalts oder dem Bundespatentgericht ausscheidet, es sei denn,
Patentassessors zu stellen sind. dass es unmittelbar in das jeweils andere Organ ein-
tritt,
(4) Die Prüfung im besonders eingerichteten Studien-
gang hat zumindest aus zwei Klausuren und einer 3. eine Tätigkeit als Patentanwalt oder Patentassessor
mündlichen Prüfung zu bestehen. Die Klausuren müs- aufgibt, es sei denn, dass es eine andere Tätigkeit
sen im Schwerpunkt unterschiedliche Rechtsgebiete als Patentanwalt oder Patentassessor ausübt oder
zum Gegenstand haben. Die Bearbeitungsdauer jeder unmittelbar aufnimmt, oder
Klausur hat mindestens zwei Stunden zu betragen. 4. vom Bundesamt für Justiz aus wichtigem Grund ge-
Die mündliche Prüfung muss aus einem Prüfungsge- mäß § 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ab-
spräch bestehen, dessen Gegenstände den in Absatz 2 berufen wird.
genannten Rechtsgebieten entnommen werden sollen
(5) Eine Amtszeit, die nach Absatz 3 oder Absatz 4
und das für jeden Prüfling mindestens 20 Minuten zu
Nummer 1 bis 3 während eines laufenden Prüfungs-
betragen hat. Die mündliche Prüfung kann als Grup-
verfahrens endet, verlängert sich für die Zwecke dieses
penprüfung durchgeführt werden.
Verfahrens bis zu dessen Abschluss. Bei einem Eintritt
(5) Das Studium im allgemeinen Recht soll vor Be- in den Ruhestand kann das Bundesamt für Justiz die
ginn des zweiten Ausbildungsabschnitts abgeschlos- Amtszeit mit dem Einverständnis des Mitglieds ver-
sen sein. längern, höchstens jedoch bis zur Vollendung seines
70. Lebensjahres.
Te i l 2 (6) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so hat das
Prüfung Bundesamt für Justiz für den Rest seiner Amtszeit ein
neues Mitglied zu berufen. Hiervon kann abgesehen
nach § 8 der Patentanwaltsordnung
werden, wenn die verbleibende Amtszeit nicht mehr
als acht Monate betragen hätte.
§ 33
(7) Die Absätze 3 bis 6 Satz 1 gelten für die Bestel-
Prüfungskommission lung der Vorsitzenden sinngemäß.
(1) Die Prüfungskommission beim Deutschen Patent-
und Markenamt (§ 9 der Patentanwaltsordnung) be- § 34
steht aus folgenden ehrenamtlich tätigen Mitgliedern: Aufgaben, Rechte und Pflichten
1. einer oder einem Vorsitzenden mit Befähigung zum der Mitglieder der Prüfungskommission
Richteramt nach § 5 Absatz 1 des Deutschen Richter- (1) Den Mitgliedern der Prüfungskommission obliegt
gesetzes, die oder der möglichst am Bundespatent- es,
gericht tätig sein soll, jedoch auch beim Deutschen
1. Entwürfe für die Klausuren zu erstellen,
Patent- und Markenamt tätig sein kann,
2. bei den Klausurterminen Aufsicht zu führen,
2. mindestens vier stellvertretenden Vorsitzenden mit
Befähigung zum Richteramt nach § 5 Absatz 1 des 3. die Klausuren zu bewerten und
Deutschen Richtergesetzes, 4. die mündliche Prüfung abzunehmen.
3446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2017
(2) Die Mitglieder sind in ihren Prüfungsentscheidun- § 36
gen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Im Zulassungsantrag
Übrigen unterstehen die Mitglieder nach § 33 Absatz 1
Nummer 2 bis 4 der Dienstaufsicht der oder des (1) Zur Prüfung nach § 8 der Patentanwaltsordnung
Vorsitzenden der Prüfungskommission. Die oder der wird zugelassen, wer die Voraussetzungen der §§ 6
Vorsitzende untersteht der Dienstaufsicht der Präsiden- und 7 der Patentanwaltsordnung oder des § 158 der
tin oder des Präsidenten des Deutschen Patent- und Patentanwaltsordnung erfüllt.
Markenamts. (2) Die Zulassung zur Prüfung ist schriftlich beim
Deutschen Patent- und Markenamt zu beantragen. In
(3) Die Mitglieder haben über den Verlauf der Prüfun- dem Antrag muss ein bestimmter Prüfungstermin an-
gen und Beratungen Verschwiegenheit zu bewahren. gegeben werden. Über die Zulassung ist durch schrift-
Die Genehmigung zur Aussage in gerichtlichen Verfah- lichen Bescheid zu entscheiden.
ren und vor Behörden erteilt die Präsidentin oder der
Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts. (3) Wer nach § 7 der Patentanwaltsordnung ausge-
bildet wird, kann die Zulassung zur Prüfung frühestens
(4) Die Mitglieder erhalten für ihre Tätigkeiten eine drei Monate vor dem Ende des dritten Ausbildungs-
Entschädigung sowie einen Ersatz ihrer notwendigen abschnitts beantragen. Der Zulassungsantrag muss
Auslagen. Die Entschädigung beträgt spätestens zwei Monate vor dem Monatsersten des be-
antragten Prüfungstermins gestellt werden. Die Zulas-
1. für das Erstellen des Entwurfs einer Klausur 150 Euro,
sung erfolgt unter der Bedingung, dass das Ausbil-
2. für die Mitarbeit in der Aufgabenkommission 100 Euro dungsziel beim Bundespatentgericht erreicht wird.
jährlich, (4) Wer die Ausbildung nach § 7 der Patentanwalts-
3. für die Aufsicht bei einem Klausurtermin 80 Euro, ordnung bereits beendet hat, muss den Zulassungs-
antrag spätestens vier Monate vor dem Monatsersten
4. für die Bewertung einer Klausur 40 Euro, des beantragten Prüfungstermins stellen. Spätere, bis
zu zwei Monate vor dem Monatsersten des beantragten
5. für die Abnahme der mündlichen Prüfung 30 Euro je
Prüfungstermins eingehende Anträge hat das Deutsche
Prüfling,
Patent- und Markenamt zu berücksichtigen, wenn der
6. für den Vorsitz in der Prüfungskommission zusätz- Stand der Prüfungsorganisation eine Teilnahme noch
lich 400 Euro monatlich und zulässt.
7. für den Vorsitz in einem Prüfungsausschuss zusätz- (5) Wer nach § 158 der Patentanwaltsordnung zur
lich 20 Euro je Prüfling. Prüfung zugelassen werden will, muss den Zulassungs-
antrag spätestens sechs Monate vor dem Monatsersten
Bei vierstündigen Klausuren erhöhen sich die Sätze des beantragten Prüfungstermins stellen. Spätere, bis
nach Satz 2 Nummer 1 um 30 Euro, nach Satz 2 zu zwei Monate vor dem Monatsersten des beantragten
Nummer 3 um 20 Euro und nach Satz 2 Nummer 4 Prüfungstermins eingehende Anträge hat das Deutsche
um 10 Euro. Die Mitglieder erhalten für die notwendigen Patent- und Markenamt zu berücksichtigen, wenn der
Reisen zum Prüfungsort Ersatz der Reisekosten nach Stand der Prüfungsorganisation eine Teilnahme noch
den für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte gelten- zulässt. Dem Antrag sind beizufügen:
den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes. 1. die in § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 und Absatz 5
(5) Die Festsetzung und Auszahlung der Entschädi- genannten Unterlagen, wobei im Fall des § 158 Ab-
gung und des Auslagenersatzes erfolgt durch das satz 1 Satz 1 Nummer 2 der Patentanwaltsordnung
Deutsche Patent- und Markenamt. an die Stelle der in § 2 Absatz 2 Nummer 5 genann-
ten Unterlagen die zum Nachweis des Abschlusses
der technischen Ausbildung erforderlichen Zeug-
§ 35
nisse und Bescheinigungen treten,
Prüfungstermine und Prüfungstage 2. eine Bestätigung des Arbeitgebers über Art, Dauer
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat mög- und Umfang der Beratungs- oder Vertretungstätig-
lichst bis zum 31. Juli eines Jahres die Monate zu keit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschut-
bestimmen und zu veröffentlichen, in denen im Folge- zes sowie
jahr die Patentanwaltsprüfung abgelegt werden kann 3. ein umfassender Tätigkeitsbericht, den die antrag-
(Prüfungstermine). Jährlich sollen mindestens zwei Prü- stellende Person selbst verfasst und dessen Richtig-
fungstermine stattfinden. Die Veröffentlichung hat im keit sie eidesstattlich versichert haben muss.
Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen sowie auf
der Internetseite des Deutschen Patent- und Marken- § 37
amts zu erfolgen. Prüfungsgebühr
(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die (1) Die Prüfungsgebühr beträgt 650 Euro. Prüflinge,
Tage zu bestimmen und zu veröffentlichen, an denen die zur Prüfung zugelassen wurden, haben die Prü-
der schriftliche Teil der Patentanwaltsprüfung abzu- fungsgebühr spätestens einen Monat vor dem Monats-
legen ist (Prüfungstage). Es hat zudem den voraus- ersten des beantragten Prüfungstermins mittels Bank-
sichtlichen Zeitraum für den mündlichen Teil der Patent- überweisung an die Präsidentin oder den Präsidenten
anwaltsprüfung anzukündigen. Die Veröffentlichung des Deutschen Patent- und Markenamts zu zahlen und
und die Ankündigung nach den Sätzen 1 und 2 haben die Zahlung auf Anforderung nachzuweisen. Wird die
auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Marken- Gebühr nicht rechtzeitig gezahlt oder nicht innerhalb
amts zu erfolgen. von zwei Wochen nach Anforderung nachgewiesen, gilt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2017 3447
der Antrag auf Zulassung zur Prüfung als zurückge- soweit diese Rechtsgebiete für die Tätigkeit eines
nommen. Patentanwalts oder Patentassessors von Bedeutung
(2) Wird die Zulassung zur Prüfung zurückgenom- sind,
men, wird die Prüfungsgebühr vollständig erstattet. 2. Patentrecht, Gebrauchsmusterrecht und Recht der
Gleiches gilt bei einem Rücktritt nach § 38 Absatz 2, Arbeitnehmererfindungen,
der spätestens zwei Monate vor dem Monatsersten
des Prüfungstermins erfolgt. Bei einem späteren Rück- 3. Markenrecht,
tritt oder bei einem Ausschluss von der Prüfung, der vor 4. Designrecht,
dem Ende der Bearbeitungszeit für die letzte Klausur
erfolgt, wird die Hälfte der Prüfungsgebühr erstattet. 5. Sortenschutzrecht,
In anderen Fällen erfolgt keine Erstattung.
6. gewerblicher Rechtsschutz im Unionsrecht und in
(3) Ein Prüfling, der aufgrund einer Verhinderung in zwischenstaatlichen Vereinbarungen, in Grundzügen
drei oder mehr Klausuren zu einem neuen Prüfungs- auch im Recht der Vereinigten Staaten von Amerika,
termin geladen wird, muss keine erneute Prüfungs- im Recht der Volksrepublik China und im Recht
gebühr zahlen. Japans, und
§ 38 7. Berufsrecht der Patentanwälte.
Rücknahme der Zulassung und Rücktritt
§ 41
(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Deut-
schen Patent- und Markenamts kann die Zulassung Hilfsmittel und Nachteilsausgleich
zur Prüfung zurücknehmen, wenn nachträglich Tat- (1) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommis-
sachen bekannt werden, die der Zulassung zur Prüfung sion hat die Hilfsmittel zu bestimmen, die die Prüflinge
entgegengestanden haben. mitzubringen haben und die sie benutzen dürfen.
(2) Prüflinge können bis zur Ladung zur schriftlichen
(2) Prüflingen, die schwerbehindert oder einer schwer-
Prüfung von der Prüfung zurücktreten. Der Rücktritt ist
behinderten Person gleichstellt sind (§ 2 Absatz 2 und 3
schriftlich gegenüber dem Deutschen Patent- und
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) und die des-
Markenamt zu erklären.
halb beim Erbringen einer Prüfungsleistung erheblich
beeinträchtigt sind, soll die oder der Vorsitzende der
§ 39
Prüfungskommission auf Antrag einen Nachteilsaus-
Bestandteile der Prüfung gleich gewähren. Der Nachteilsausgleich soll die Beein-
(1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen und trächtigung beim Erbringen der Prüfungsleistung ange-
einer mündlichen Prüfung. messen ausgleichen. Er darf die Chancengleichheit
nicht beeinträchtigen. Die fachlichen Anforderungen
(2) In der schriftlichen Prüfung sind vier Klausuren zu
dürfen nicht herabgesetzt werden. Als Nachteilsaus-
schreiben. Die Klausuren sind an verschiedenen Tagen
gleich kommen insbesondere in Betracht
zu schreiben. Die Bearbeitungsdauer beträgt bei den
beiden Klausuren nach § 40 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 1. die Verlängerung der Bearbeitungszeit für das
und 2 jeweils vier Stunden und im Übrigen jeweils drei Schreiben einer Klausur um bis zu zwei Stunden und
Stunden.
2. die Zulassung von Hilfspersonen oder besonderen
(3) Die mündliche Prüfung findet als Gruppen- Hilfsmitteln.
prüfung statt, wobei für jeden Prüfling eine Prüfungs-
dauer von etwa 45 Minuten vorzusehen ist. (3) Prüflingen, die aus anderen Gründen beim Erbrin-
gen einer Prüfungsleistung erheblich beeinträchtigt
§ 40 sind, kann die oder der Vorsitzende der Prüfungskom-
mission auf Antrag einen Nachteilsausgleich nach Maß-
Gegenstände der Prüfung
gabe des Absatzes 2 gewähren, sofern die Beeinträch-
(1) Gegenstand der schriftlichen Prüfung ist das tigung nicht prüfungsbedingter Art ist.
Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes. Zumindest
jeweils eine Klausur soll sich dabei im Schwerpunkt (4) Anträge nach den Absätzen 2 und 3 sind spätes-
auf folgende Aufgabenstellungen beziehen: tens sechs Wochen vor Beginn der schriftlichen Prü-
fung schriftlich beim Deutschen Patent- und Marken-
1. juristische Prüfung technischer Schutzrechte (Patente, amt zu stellen. Später eingehende Anträge sind zu be-
Gebrauchsmuster); rücksichtigen, soweit der Stand der Prüfungsorganisa-
2. juristische Prüfung nichttechnischer Schutzrechte tion dies noch zulässt. Die Beeinträchtigungen sind
(Marken, Design); durch amtsärztliches Attest nachzuweisen. In offen-
3. Erstellung eines Schreibens aus der Rechtspraxis sichtlichen Fällen kann die oder der Vorsitzende der
(insbesondere einer Anmeldung eines gewerblichen Prüfungskommission auf die Vorlage eines Attests ver-
Schutzrechts oder einer Erwiderung auf einen Be- zichten.
scheid).
(2) Die Gegenstände der mündlichen Prüfung sollen § 42
folgenden Rechtsgebieten entnommen werden: Nichtöffentlichkeit der Prüfung und Zuhörer
1. bürgerliches Recht, Handelsrecht, Gesellschafts-
(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
recht, Insolvenzrecht, Wettbewerbsrecht einschließ-
lich Kartellrecht sowie gerichtliches Verfahrensrecht, (2) Zur Anwesenheit bei der Prüfung berechtigt sind
3448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2017
1. die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen (6) Hat ein Prüfling aufgrund einer Verhinderung drei
Patent- und Markenamts oder ein von ihr oder ihm oder mehr Klausuren nicht schreiben können, so gilt die
beauftragtes Mitglied des Amts, Prüfung insgesamt als noch nicht abgelegt. In diesem
2. die Präsidentin oder der Präsident des Bundes- Fall hat die oder der Vorsitzende der Prüfungskommis-
patentgerichts oder ein von ihr oder ihm beauftrag- sion nach Anhörung des Prüflings einen neuen Prü-
tes Mitglied des Gerichts, fungstermin für das erneute Schreiben aller Klausuren
zu bestimmen.
3. die Präsidentin oder der Präsident der Patent-
anwaltskammer oder ein von ihr oder ihm beauftrag- (7) Ist ein Prüfling an der Teilnahme an der münd-
tes Mitglied der Kammer und lichen Prüfung ganz oder teilweise verhindert, ist die
mündliche Prüfung in vollem Umfang an einem von
4. die Mitglieder der Prüfungskommission.
der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission
Das Anwesenheitsrecht erstreckt sich nicht auf die Be- zu bestimmenden Prüfungstag nachzuholen.
ratungen.
(8) Hat ein Prüfling eine Klausur oder die mündliche
(3) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann auf Prüfung in einem Zustand der Prüfungsunfähigkeit abge-
Antrag zum Zuhören bei der mündlichen Prüfung Per- legt und seine Prüfungsunfähigkeit unmittelbar im An-
sonen zulassen, die schluss an die Abgabe der Klausur oder die Ablegung
1. sich im dritten Ausbildungsabschnitt befinden, der mündlichen Prüfung gegenüber der Aufsichtsperson
2. die Ausbildung nach § 7 der Patentanwaltsordnung beziehungsweise der oder dem Vorsitzenden des Prü-
bereits beendet und einen Antrag auf Zulassung zur fungsausschusses geltend gemacht, gelten Absatz 3
Prüfung gestellt haben, Satz 2 und 3 und die Absätze 4 bis 7 entsprechend.
3. einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung nach § 158
§ 44
der Patentanwaltsordnung gestellt haben oder
4. einen Antrag nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausschluss von der Prüfung
Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (1) Von der Teilnahme an der Prüfung kann ganz oder
gestellt haben. für einzelne Prüfungstage ausgeschlossen werden, wer
Das Anwesenheitsrecht erstreckt sich nicht auf die Be- 1. den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört
ratungen. An der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse oder zu stören versucht oder
darf teilgenommen werden, wenn der Prüfling nicht
widerspricht. 2. an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer
erheblich gefährdet oder die den ordnungsgemäßen
(4) Ein Zuhören bei mündlichen Prüfungen, die im Ablauf der Prüfung erheblich beeinträchtigen würde.
eigenen Prüfungstermin stattfinden, ist nicht möglich.
(2) Die Entscheidung über den Ausschluss trifft
§ 43 1. für die schriftliche Prüfung die oder der Vorsitzende
Säumnis und Verhinderung der Prüfungskommission, in dringenden Fällen die
(1) Kommt ein Prüfling einer Ladung zu einer Klausur Aufsichtsperson, und
oder zur mündlichen Prüfung nicht nach (Säumnis), so 2. für die mündliche Prüfung der Prüfungsausschuss.
gilt die jeweilige Prüfungsleistung als mit der Bewer-
(3) Hinsichtlich der Folgen eines Ausschlusses gilt
tung „ungenügend (0 Punkte)“ nicht bestanden. Im Fall
im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 § 43 Absatz 1 und
der mündlichen Prüfung gilt dies auch, wenn nur ein Teil
im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 § 43 Absatz 5 bis 7
der Prüfung versäumt wird.
entsprechend.
(2) Die Folge der Säumnis nach Absatz 1 tritt nicht
ein, wenn der Prüfling die Säumnis nicht zu vertreten § 45
hat (Verhinderung).
Täuschungsversuch und Ordnungsverstoß
(3) Eine Verhinderung ist unverzüglich, in Textform
und vor Bekanntgabe der Bewertung der versäumten (1) Eine Klausur ist mit „ungenügend (0 Punkte)“ zu
Prüfung beim Deutschen Patent- und Markenamt bewerten, wenn ein Prüfling durch Täuschung versucht,
geltend zu machen. Die Geltendmachung darf keine das Ergebnis einer Klausur zu eigenem oder fremdem
Bedingungen enthalten und ist unwiderruflich. Ob ein Vorteil zu beeinflussen. Ein Täuschungsversuch liegt
säumiger Prüfling als verhindert gilt, entscheidet die auch vor, wenn ein Prüfling
oder der Vorsitzende der Prüfungskommission. 1. nicht zugelassene Hilfsmittel benutzt,
(4) Ein Prüfling hat seine Verhinderung nachzu-
2. in unzulässiger Weise veränderte Hilfsmittel benutzt
weisen. Eine Verhinderung durch Krankheit ist durch
oder
ein amtsärztliches Attest zu belegen, das in der Regel
am Tag der versäumten Prüfungsleistung ausgestellt 3. in seinem Zugriffsbereich nicht zugelassene oder
sein muss. In offensichtlichen Fällen kann die oder der unzulässig veränderte Hilfsmittel besitzt und nicht
Vorsitzende der Prüfungskommission auf die Vorlage nachweisen kann, dass der Besitz weder auf Vorsatz
eines amtsärztlichen Attests verzichten. noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.
(5) Hat ein Prüfling aufgrund einer Verhinderung eine (2) Nicht zugelassene Hilfsmittel hat die Aufsichts-
oder zwei Klausuren nicht schreiben können, so ist person unverzüglich sicherzustellen. Hilfsmittel, bei
oder so sind diese nachzuschreiben. Hierzu hat die denen der Verdacht einer unzulässigen Veränderung
oder der Vorsitzende der Prüfungskommission einen besteht, sind dem Prüfling bis zur Abgabe der Klausur
oder zwei neue Prüfungstage zu bestimmen. zu belassen und dann sicherzustellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2017 3449
(3) Eine Klausur ist auch dann mit „ungenügend 3. zwei Patentanwälten und
(0 Punkte)“ zu bewerten, wenn ein Prüfling einen Ord-
4. einem Patentassessor oder einem weiteren Patent-
nungsverstoß begeht, indem er
anwalt.
1. nach der Ausgabe und vor der Abgabe einer Klausur
Für den Fall, dass ein Mitglied des Prüfungsausschus-
den Prüfungssaal oder den weiteren Prüfungs-
ses durch Krankheit oder einen anderen wichtigen
bereich unerlaubt verlässt oder
Grund an der Mitwirkung an einer Prüfung oder Ent-
2. eine Klausur nicht oder nicht innerhalb der Bearbei- scheidung verhindert ist, hat das Deutsche Patent-
tungszeit abgibt. und Markenamt eine ausreichende Anzahl an Ersatz-
(4) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 3 mitgliedern zu bestimmen.
trifft die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission. (3) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die mündliche Prüflinge den Prüfungsausschüssen zuzuteilen.
Prüfung entsprechend. Die Entscheidungen trifft der (4) Hält sich ein für die Mitwirkung in einem Prü-
Prüfungsausschuss. fungsausschuss vorgesehenes Mitglied der Prüfungs-
kommission für befangen oder liegen Anhaltspunkte
§ 46 vor, die die Besorgnis der Befangenheit begründen
Bewertung der Prüfungsleistungen könnten, hat das Mitglied dies dem Deutschen Patent-
und Markenamt unverzüglich mitzuteilen. Hat sich das
Jede Klausur sowie die mündliche Prüfung ist mit Mitglied für befangen erklärt oder hält das Deutsche
einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu be- Patent- und Markenamt eine Besorgnis der Befangen-
werten: heit für begründet, hat es den Prüfling einem anderen
sehr gut eine besonders hervor- Prüfungsausschuss zuzuweisen.
ragende Leistung = 16 bis 18 Punkte (5) Der Prüfungsausschuss trifft seine Entscheidun-
gut eine erheblich über gen mit Stimmenmehrheit. § 50 Absatz 4 bleibt unbe-
den durchschnittlichen rührt. Im Fall des § 51 Absatz 2 ist erforderlichenfalls
Anforderungen § 196 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes ent-
liegende Leistung = 13 bis 15 Punkte sprechend anzuwenden. Eine Stimmenthaltung ist nicht
zulässig.
voll- eine über den durch-
befriedigend schnittlichen Anforde-
rungen liegende § 48
Leistung = 10 bis 12 Punkte Schriftliche Prüfung
befriedigend eine Leistung, die in (1) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommis-
jeder Hinsicht durch- sion hat die Aufgaben für die Klausuren auszuwählen.
schnittlichen Anforde-
Sie oder er kann von den Mitgliedern der Prüfungs-
rungen entspricht = 7 bis 9 Punkte
kommission Entwürfe für Klausuren anfordern. Sie oder
ausreichend eine Leistung, die trotz er kann auch eine Aufgabenkommission aus bis zu
ihrer Mängel durch- vier Mitgliedern der Prüfungskommission bilden, die
schnittlichen Anforde- sie oder ihn bei der Auswahl der Klausuren unterstützt.
rungen noch entspricht = 4 bis 6 Punkte
(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die
mangelhaft eine an erheblichen Prüflinge zu den Klausuren zu laden und ihnen mitzu-
Mängeln leidende, im teilen, aus welchen Mitgliedern sich der Prüfungsaus-
Ganzen nicht mehr schuss zusammensetzt. Die Ladungsfrist soll mindes-
brauchbare Leistung = 1 bis 3 Punkte
tens zwei Wochen betragen.
ungenügend eine völlig unbrauchbare
(3) Die Klausuren sind unter vom Deutschen Patent-
Leistung = 0 Punkte.
und Markenamt zu vergebenden Kennziffern zu schrei-
§ 47 ben und dürfen keine Hinweise auf die Identität der
Prüflinge enthalten. Deren Namen dürfen den Mitglie-
Prüfungsausschuss dern der Prüfungskommission erst nach der Bewertung
(1) Für die Abnahme der Prüfung hat das Deutsche aller Klausuren des jeweiligen Prüfungstermins be-
Patent- und Markenamt aus den Mitgliedern der Prü- kanntgegeben werden.
fungskommission einen Prüfungsausschuss zu bilden. (4) Für jeden Prüfungssaal hat das Deutsche Patent-
Für einen Prüfungstermin können mehrere Prüfungs- und Markenamt mindestens ein Mitglied der Prüfungs-
ausschüsse gebildet werden. Werden für einen Prü- kommission als Aufsichtsperson zu bestimmen. Bei je-
fungstermin mehrere Prüfungsausschüsse gebildet, dem Klausurtermin soll zumindest eine Aufsichtsperson
sind dieselben Klausuren zu schreiben. die Befähigung zum Richteramt nach § 5 Absatz 1 des
(2) Ein Prüfungsausschuss besteht aus Deutschen Richtergesetzes besitzen. Als Aufsichts-
person darf nicht herangezogen werden, wer nach
1. einer oder einem Vorsitzenden, die oder der dem in
§ 49 Absatz 1 zur Bewertung der Klausur bestimmt ist.
§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Perso-
Die Aufsichtsperson
nenkreis entstammen muss,
1. hat die Anwesenheit der Prüflinge festzustellen,
2. einem Mitglied des Deutschen Patent- und Marken-
amts oder einer Richterin oder einem Richter am 2. kann die von den Prüflingen mitgebrachten Hilfs-
Bundespatentgericht, mittel überprüfen,
3450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2017
3. hat eine Niederschrift anzufertigen, in der sie Fol- Dabei dürfen höchstens sechs Prüflinge gemeinsam
gendes zu vermerken hat: geprüft werden.
a) die Namen der erschienenen Prüflinge, (2) Vor der mündlichen Prüfung soll die oder der Vor-
b) den Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit, sitzende des Prüfungsausschusses mit jedem Prüfling
ein Einzelgespräch führen, um ein Bild von dessen Per-
c) die Zeiten des Verlassens des Prüfungssaals durch sönlichkeit zu gewinnen. Über die wesentlichen Inhalte
die Prüflinge während der Bearbeitungszeit, dieses Gesprächs soll die oder der Vorsitzende die
d) gerügte Mängel und verlängerte Bearbeitungs- übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses in Kennt-
zeiten nach § 53 Absatz 1 sowie nis setzen.
e) besondere Vorkommnisse, (3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus-
4. hat die Klausuren nach Abgabe aller Klausuren in ses hat die mündliche Prüfung zu leiten und darauf zu
einem von ihr zu versiegelnden Umschlag zu ver- achten, dass die Prüflinge in geeigneter Weise befragt
schließen. werden. Ihr oder ihm obliegt die Aufrechterhaltung der
Ordnung. Sie oder er hat sich auch selbst an der Prü-
fung zu beteiligen.
§ 49
(4) Die Leistung eines Prüflings in der mündlichen
Bewertung der Klausuren
Prüfung wird von jedem Mitglied des Prüfungsaus-
(1) Für jede Klausur hat die oder der Vorsitzende der schusses einzeln mit einer Note und Punktzahl nach
Prüfungskommission zwei im Schwerpunkt der Aufga- § 46 bewertet. Die vom Prüfungsausschuss zu be-
benstellung nach § 40 Absatz 1 fachkundige Mitglieder rechnende Endbewertung der mündlichen Prüfung ist
der Prüfungskommission zu bestimmen, die die Klausur der arithmetische Mittelwert aus den Einzelbewer-
zu bewerten haben. Dabei sollen mindestens zwei tungen.
Klausuren von der oder dem Vorsitzenden des Prü-
fungsausschusses bewertet werden, dem der Prüfling (5) Ein Prüfling hat die mündliche Prüfung bestan-
zugeteilt wird. Erkrankt ein Mitglied oder liegt ein ande- den, wenn er als Endbewertung zumindest 3,50 Punkte
rer wichtiger Grund vor, kann die oder der Vorsitzende erzielt hat. Anderenfalls hat er die Prüfung insgesamt
der Prüfungskommission es durch ein anderes Mitglied nicht bestanden.
ersetzen.
§ 51
(2) Jede Klausur ist von den dazu bestimmten Mit-
gliedern einzeln und unabhängig voneinander mit einer Gesamtpunktzahl und Prüfungsgesamtnote
Note und Punktzahl nach § 46 zu bewerten. Die End- (1) Der Prüfungsausschuss hat die vom Prüfling in
bewertung für jede Klausur ist der arithmetische Mittel- der Prüfung erzielte Gesamtpunktzahl zu berechnen,
wert aus den beiden Einzelbewertungen, sofern diese wobei jede in den beiden vierstündigen Klausuren als
nicht um mehr als zwei Punkte voneinander abweichen. Endbewertung erzielte Punktzahl mit 18 Prozent, jede
Bei größeren Abweichungen haben sich die Prüfenden in den beiden dreistündigen Klausuren als Endbewer-
über den Grund ihrer Bewertungen auszutauschen und tung erzielte Punktzahl mit 14 Prozent und die in der
diese anschließend zu überprüfen. Weichen die Einzel- mündlichen Prüfung als Endbewertung erzielte Punkt-
bewertungen danach immer noch um mehr als zwei zahl mit 36 Prozent in die Gesamtnote einfließt. Die Ge-
Punkte voneinander ab, so hat die oder der Vorsitzende samtpunktzahl wird bis auf zwei Dezimalstellen ohne
der Prüfungskommission oder ein weiteres von ihr oder Auf- oder Abrundung berechnet.
ihm bestimmtes Mitglied der Prüfungskommission die
Punktzahl der Endbewertung festzulegen. Diese Punkt- (2) Der Prüfungsausschuss kann die nach Absatz 1
zahl muss im Rahmen der Einzelbewertungen liegen. berechnete Gesamtpunktzahl um bis zu einem Punkt
anheben, wenn ein Prüfling in einer Klausur oder in
(3) Ein Prüfling hat die schriftliche Prüfung bestan- der mündlichen Prüfung in außergewöhnlichem Maß
den, wenn er Verständnis, Kenntnisse oder Fähigkeiten gezeigt hat,
1. in mindestens zwei Klausuren zumindest die Endbe- die in dem berechneten Ergebnis nicht angemessen
wertung „ausreichend (4,00 Punkte)“ erzielt hat und zum Ausdruck kommen, und die Abweichung auf das
2. im Durchschnitt aller Klausuren zumindest 3,50 Punkte Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat.
erzielt hat. (3) Den Gesamtpunktzahlen entsprechen folgende
(4) Hat ein Prüfling die schriftliche Prüfung be- Prüfungsgesamtnoten:
standen, ist er zur mündlichen Prüfung zugelassen. 14,00 bis 18,00 sehr gut
Anderenfalls hat er die Prüfung insgesamt nicht be-
standen. 11,50 bis 13,99 gut
(5) Die End- und Einzelbewertungen der Klausuren 9,00 bis 11,49 vollbefriedigend
sind dem Prüfling spätestens mit der Ladung zur münd-
6,50 bis 8,99 befriedigend
lichen Prüfung oder im Bescheid über das Nicht-
bestehen der Prüfung schriftlich bekanntzugeben. 4,00 bis 6,49 ausreichend
1,50 bis 3,99 mangelhaft
§ 50
Mündliche Prüfung 0 bis 1,49 ungenügend.
(1) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommis- (4) Ein Prüfling, dessen Gesamtpunktzahl unter 4,00
sion hat die Prüflinge zur mündlichen Prüfung zu laden. liegt, hat die Prüfung nicht bestanden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2017 3451
§ 52 dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu
Niederschrift und Bekanntgabe stellen,
(1) Der Prüfungsausschuss hat in einer Niederschrift 3. darf keine Bedingungen enthalten und
für jeden Prüfling Folgendes festzuhalten: 4. kann nicht zurückgenommen werden.
1. die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, (3) Über den Antrag nach Absatz 2 hat die oder der
2. die End- und Einzelbewertungen der Klausuren Vorsitzende der Prüfungskommission durch schrift-
nach § 49 Absatz 2, lichen Bescheid zu entscheiden. Dem Antrag kann
auch stattgegeben werden, wenn das Vorliegen des
3. die Gegenstände der mündlichen Prüfung,
Mangels ungeklärt ist. Wird dem Antrag stattgegeben,
4. die End- und Einzelbewertungen der mündlichen bestimmt die oder der Vorsitzende der Prüfungskom-
Prüfungsleistung nach § 50 Absatz 4, mission einen Termin zur erneuten Ablegung des män-
5. die berechnete Gesamtpunktzahl nach § 51 Ab- gelbehafteten Teils der Prüfung.
satz 1, (4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommis-
6. eine angehobene Gesamtpunktzahl nach § 51 Ab- sion kann bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Ab-
satz 2, satz 2 Satz 1 auch von Amts wegen anordnen, dass
einzelne oder alle Prüflinge einzelne Teile der Prüfung
7. die Prüfungsgesamtnote nach § 51 Absatz 3,
oder die Prüfung insgesamt erneut abzulegen haben.
8. nach § 53 Absatz 1 und 2 gerügte Mängel, ver- Die Anordnung darf nur innerhalb von sechs Monaten
längerte Bearbeitungszeiten und gestellte Anträge, nach Abschluss der Prüfung erfolgen.
9. eine Beschränkung nach § 54 Absatz 2 und
§ 54
10. eine Entscheidung nach § 54 Absatz 3 Satz 3.
Erste Wiederholungsprüfung
(2) Im Anschluss an die Beratung des Prüfungs-
ausschusses hat dessen Vorsitzende oder Vorsitzender (1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, darf sie
dem Prüfling die Einzelbewertungen und die Endbewer- nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 wiederholen. Der
tung der mündlichen Prüfungsleistung sowie die Prü- Zulassungsantrag ist beim Deutschen Patent- und
fungsgesamtnote mündlich bekanntzugeben. Damit ist Markenamt schriftlich zu stellen und muss sich auf
die Prüfung abgelegt. einen bestimmten Prüfungstermin beziehen. Über den
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus- Antrag hat das Deutsche Patent- und Markenamt durch
ses hat Prüflingen, die die Prüfung bestanden haben, schriftlichen Bescheid zu entscheiden.
hierüber eine Urkunde mit der Prüfungsgesamtnote (2) Hat ein Prüfling in jeder Klausur zumindest die
auszustellen. Bei einer Gesamtpunktzahl von 6,50 Endbewertung „ausreichend (4,00 Punkte)“ erzielt, so
oder höher ist in die Urkunde auch die Gesamtpunkt- kann der Prüfungsausschuss die Wiederholung auf die
zahl aufzunehmen. mündliche Prüfung beschränken. Diese Beschränkung
(4) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält da- gilt nur, wenn die mündliche Prüfung innerhalb von
rüber einen schriftlichen Bescheid der oder des Vor- 13 Monaten nach der Bekanntgabe des Nichtbeste-
sitzenden des Prüfungsausschusses. Eine Beschrän- hens der Prüfung abgelegt wird.
kung nach § 54 Absatz 2 und eine Entscheidung nach (3) Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung erfolgt
§ 54 Absatz 3 Satz 3 sind in den Bescheid aufzu- in der Regel unter der Bedingung, dass der Prüfling
nehmen. eine weitere Ausbildung von insgesamt sechs Monaten
in einem oder mehreren Ausbildungsabschnitten durch-
§ 53 geführt hat. Die weitere Ausbildung kann ganz oder teil-
Mängel im Prüfungsverfahren weise in zeitlicher oder inhaltlicher Hinsicht erlassen
werden. Über den Umfang und die Art der weiteren
(1) Ein Prüfling hat Mängel im schriftlichen Prüfungs- Ausbildung hat der Prüfungsausschuss nach Anhörung
verfahren unverzüglich und spätestens am Ende der des Prüflings zu entscheiden.
Bearbeitungszeit gegenüber der Aufsichtsperson zu
rügen. Bei vorübergehenden Störungen kann die Auf- (4) Bei Prüflingen nach § 158 der Patentanwalts-
sichtsperson die Bearbeitungszeit in angemessenem ordnung tritt an die Stelle der weiteren Ausbildung nach
Umfang verlängern. Mängel im mündlichen Prüfungs- Absatz 3 eine weitere praktische Tätigkeit auf dem Ge-
verfahren hat ein Prüfling unverzüglich und spätestens biet des gewerblichen Rechtsschutzes.
vor dem Beginn der Beratung gegenüber der oder dem (5) Für die Wiederholungsprüfung gelten im Übrigen
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu rügen. die §§ 37 bis 53 entsprechend mit der Maßgabe, dass
(2) War das Prüfungsverfahren mit einem Mangel be- sich im Fall des Absatzes 2 die Prüfungsgebühr auf die
haftet, der die Chancengleichheit erheblich verletzt hat, Hälfte ermäßigt.
so kann ein Prüfling beantragen, den mängelbehafteten
Teil der Prüfung erneut ablegen zu dürfen. Der Antrag § 55
1. ist bei Mängeln im schriftlichen Prüfungsverfahren Zweite Wiederholungsprüfung
innerhalb von einer Woche nach dem Termin der (1) Wer die erste Wiederholungsprüfung nicht be-
Klausur schriftlich beim Deutschen Patent- und standen hat, ist auf Antrag zu einer zweiten Wieder-
Markenamt zu stellen, holungsprüfung zuzulassen, wenn die bisherigen Prü-
2. ist bei Mängeln im mündlichen Prüfungsverfahren fungsleistungen vermuten lassen, dass die zweite
vor der Bekanntgabe der Bewertungen bei der oder Wiederholungsprüfung bestanden wird.
3452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2017
(2) Der Zulassungsantrag ist spätestens drei Monate § 58
nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der ersten Entstehen, Ruhen
Wiederholungsprüfung beim Deutschen Patent- und und Erlöschen des Anspruchs
Markenamt schriftlich zu stellen und muss sich auf
einen bestimmten Prüfungstermin beziehen. Er ist (1) Der Anspruch auf Zahlung des Unterhaltsdarle-
dem Prüfungsausschuss der ersten Wiederholungs- hens entsteht am Ersten des Monats, in dem die Be-
prüfung zur Stellungnahme zuzuleiten. werberinnen oder Bewerber
1. die Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreit-
(3) Über den Zulassungsantrag hat die oder der Vor-
sachen aufnehmen,
sitzende der Prüfungskommission durch schriftlichen
Bescheid zu entscheiden. 2. die Ausbildung beim Deutschen Patent- und Marken-
amt oder beim Bundespatentgericht aufnehmen oder
(4) § 54 Absatz 2 und 5 gilt entsprechend.
3. zu einer Prüfung zugelassen werden.
(5) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommis- (2) Der Anspruch auf Zahlung des Darlehens besteht
sion soll nach Anhörung des Prüflings eine Frist be- nicht für Zeiten, in denen
stimmen, innerhalb der die zweite Wiederholungs-
1. die Ausbildung aufgrund eines Sonderurlaubs oder
prüfung abzulegen ist. Die Frist soll nicht mehr als
einer Eltern- oder Pflegezeit ruht,
13 Monate betragen. Eine Fristbestimmung ist in den
Bescheid nach § 52 Absatz 4 Satz 1 aufzunehmen. 2. die Anwesenheitspflicht nach § 24 verletzt wird oder
3. eine nach § 31 Absatz 6 unzulässige Nebentätigkeit
§ 56 ausgeübt wird.
Aufbewahrungsfrist und Akteneinsicht Satz 1 gilt nicht, soweit die Zeiten im Fall eines Sonder-
urlaubs in jedem Ausbildungsabschnitt fünf Tage und in
(1) Die Klausuren, die darauf bezogenen Gutachten den Fällen der Nummern 2 und 3 insgesamt drei Tage
und die Prüfungsniederschriften (Prüfungsakte) sind nicht überschreiten.
fünf Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf (3) Bei Bewerberinnen oder Bewerbern, die wegen
des Jahres, in dem das Prüfungsergebnis bekannt- Krankheit sechs Wochen ununterbrochen nicht an der
gegeben worden ist. Im Fall einer Wiederholungs- Ausbildung teilnehmen konnten, ruht der Anspruch auf
prüfung ist der Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses Zahlung des Darlehens vom Beginn der siebten Woche
der letzten Prüfung maßgebend. bis zu dem Tag, an dem die Ausbildung wieder aufge-
(2) Einem Prüfling ist nach der Bekanntgabe des nommen wird.
Prüfungsergebnisses auf Antrag Einsicht in seine Prü- (4) Der Anspruch auf Zahlung des Darlehens erlischt
fungsakte zu gewähren. Der Antrag ist innerhalb eines mit Ablauf des Monats, in dem
Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
1. die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung zur
schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt zu
Ausbildung bekanntgegeben wurde,
stellen.
2. die Bewerberin oder der Bewerber freiwillig aus der
(3) Ein Prüfling hat seine Prüfungsakte grundsätzlich Ausbildung ausgeschieden ist,
persönlich in den Räumen des Deutschen Patent- und
3. die Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreit-
Markenamts und unter dessen Aufsicht einzusehen.
sachen beendet wurde,
Hat er gegen die Prüfungsentscheidung Widerspruch
eingelegt oder ist ihm das persönliche Erscheinen nicht 4. die Ausbildung nach § 30 für beendet erklärt wurde,
zumutbar, ist ihm auf Antrag und gegen Zahlung einer 5. die Prüfungsgebühr nicht rechtzeitig gezahlt wurde,
angemessenen Kostenpauschale eine Kopie der Prü-
fungsakte zur Verfügung zu stellen. 6. die Rücknahme der Zulassung zur Prüfung bekannt-
gegeben wurde,
7. der Prüfling von einer Prüfung zurückgetreten ist
Te i l 3
oder
Sicherung des Unterhalts 8. eine Prüfung bestanden oder nicht bestanden wurde.
§ 57 § 59
Darlehenshöhe und Darlehensschuld
Darlehensanspruch
(1) Das Unterhaltsdarlehen setzt sich zusammen aus
(1) Bewerberinnen und Bewerbern ist auf Antrag zur
1. 80 Prozent des Anwärtergrundbetrags für die Besol-
Sicherung ihres Unterhalts während ihrer Ausbildung
dungsgruppe A 13 nach der Anlage VIII zum Bun-
bei einem Gericht für Patentstreitsachen, beim Deut-
desbesoldungsgesetz und
schen Patent- und Markenamt und beim Bundes-
patentgericht sowie während ihrer Prüfungszeit ein 2. dem Familienzuschlag nach den §§ 39 bis 41 des
Unterhaltsdarlehen zu gewähren. Dies gilt nicht für Bundesbesoldungsgesetzes.
Prüflinge, die nach § 158 der Patentanwaltsordnung (2) Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschafts-
zur Prüfung zugelassen sind. gesetz stehen in Bezug auf den Unterhaltsanspruch
(2) Ein Antrag nach Absatz 1 ist schriftlich beim Ehegatten gleich.
Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen, das über (3) Die Höhe des Unterhaltsdarlehens bemisst sich
ihn durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden hat. für die gesamte Laufzeit des Darlehens nach den am
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2017 3453
Ersten des ersten Bewilligungsmonats maßgeblichen abgetreten oder verpfändet werden, als er der Pfän-
Sätzen. dung unterliegt.
§ 60 § 65
Einkommensanrechnung
Rückforderungen
(1) Einkommen der Bewerberinnen und Bewerber
und ihrer Ehegatten wird auf die Höhe des zu gewäh- (1) Die Rückforderung eines zu viel gezahlten Unter-
renden Unterhaltsdarlehens angerechnet, sofern es zu- haltsdarlehens bestimmt sich nach den Vorschriften
sammengerechnet mehr als 70 Prozent des Anwärter- des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe
grundbetrags für das Eingangsamt A 13 nach der An- einer ungerechtfertigten Bereicherung.
lage VIII zum Bundesbesoldungsgesetz beträgt. (2) Der Kenntnis der Bewerberinnen und Bewerber
(2) Für die Ermittlung des zugrunde zu legenden Ein- des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung
kommens gelten die §§ 21 und 22 des Bundesausbil- nach § 819 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
dungsförderungsgesetzes entsprechend. steht es gleich, wenn
1. der Mangel so offensichtlich war, dass die Bewerbe-
§ 61
rin oder der Bewerber ihn hätte erkennen müssen,
Vermögensanrechnung oder
(1) Vermögen der Bewerberinnen und Bewerber und 2. die Bewerberin oder der Bewerber dem Deutschen
ihrer Ehegatten wird auf die Höhe des zu gewährenden Patent- und Markenamt entgegen § 62 Absatz 1 Tat-
Unterhaltsdarlehens angerechnet. sachen verschwiegen hat, die den Anspruch auf das
(2) Für die Ermittlung des anrechenbaren Vermögens Darlehen ganz oder teilweise ausschlossen.
gelten die §§ 27 bis 30 des Bundesausbildungsförde-
(3) Von der Rückforderung kann aus Billigkeits-
rungsgesetzes entsprechend.
gründen mit Zustimmung des Bundesministeriums der
Justiz und für Verbraucherschutz ganz oder teilweise
§ 62
abgesehen werden.
Auskunftspflichten und Änderungen
(4) Für die Höhe und die Berechnung der Verzinsung
(1) Bewerberinnen und Bewerber sind verpflichtet, gilt § 66 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Die Ver-
über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zinsung beginnt am Ersten des auf die ungerechtfer-
und diejenigen ihrer Ehegatten sowie über die für den tigte Auszahlung folgenden Monats.
Familienzuschlag maßgeblichen Umstände Auskunft zu
geben. Änderungen dieser Verhältnisse und Umstände
haben sie unverzüglich mitzuteilen. § 66
(2) Ändern sich Verhältnisse oder Umstände im Rückzahlung
Sinne des Absatzes 1, so ist das Unterhaltsdarlehen
(1) Das Darlehen ist mit 3 Prozent jährlich zu ver-
zum Ersten des auf die Änderung folgenden Monats
zinsen. Das Jahr wird mit 360 Tagen und jeder Monat
anzupassen. Regelanpassungen gesetzlicher Renten
mit 30 Tagen berechnet. Die Verzinsung beginnt am
und Versorgungsbezüge gelten nicht als Änderung im
Ersten des Monats, der auf das Erlöschen des letzten
Sinne des Satzes 1.
geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung des Dar-
lehens oder dem Verzicht auf dessen weitere Zahlung
§ 63 folgt.
Zahlung und Feststellung
(2) Das Darlehen ist in vierteljährlichen Raten von
(1) Das Unterhaltsdarlehen ist monatlich im Voraus 600 Euro zurückzuzahlen. Die erste Rate ist zwei Jahre
zum Ersten des Monats auszuzahlen. nach dem in Absatz 1 Satz 3 bestimmten Termin fällig.
(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann ein Die Raten sind jeweils zum Ersten des ersten Monats
Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber des Quartals im Voraus zu zahlen.
Ansprüchen auf das Darlehen nur insoweit geltend (3) Die Rückzahlungen sind zunächst auf den ge-
machen, als sie pfändbar sind. Dies gilt nicht, soweit schuldeten Darlehensbetrag und sodann auf die Zinsen
gegen die Bewerberinnen oder Bewerber ein Anspruch zu verrechnen.
auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter
Handlung besteht. (4) Bewerberinnen und Bewerber können das Dar-
(3) Nach dem Erlöschen des Anspruchs auf Zahlung lehen ganz oder teilweise vorzeitig zu jedem Ersten
des Darlehens oder nach einem Verzicht auf seine eines Monats zurückzahlen. Eine vorzeitige Rück-
weitere Zahlung hat das Deutsche Patent- und Marken- zahlung ist dem Deutschen Patent- und Markenamt
amt die Höhe der Darlehensschuld durch schriftlichen spätestens einen Monat im Voraus anzukündigen.
Bescheid festzustellen. (5) Für die Freistellung von der Verpflichtung zur
Rückzahlung des Unterhaltsdarlehens gilt § 18a des
§ 64 Bundesausbildungsförderungsgesetzes entsprechend.
Verfügungen über das Darlehen (6) Mit dem Tod einer Bewerberin oder eines Bewer-
Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, kann bers erlischt die Darlehensschuld einschließlich der
der Anspruch auf das Unterhaltsdarlehen nur insoweit Zinsen, soweit die Rückzahlung noch nicht fällig war.
3454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2017
Te i l 4 (2) § 47 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 2,
Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
Eignungsprüfung
nach dem Gesetz über (3) Der Prüfungsausschuss trifft seine Entscheidun-
gen mit Stimmenmehrheit. § 71 Satz 1 bleibt unberührt.
die Tätigkeit europäischer
Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Patentanwälte in Deutschland*
§ 70
§ 67
Prüfungsteile und Bewertungsmaßstab
Prüfungstermine und Prüfungstage
(1) Die Klausuren sollen die Lösung von Aufgaben
Für die Bestimmung und Veröffentlichung der Prü- aus der beruflichen Praxis eines Patentanwalts zum
fungstermine und der Prüfungstage der Eignungs- Gegenstand haben. Die Bearbeitungsdauer beträgt je-
prüfungen sowie für die Ankündigung des voraussicht- weils drei Stunden.
lichen Zeitraums ihrer mündlichen Prüfungsteile gilt
§ 35 entsprechend mit der Maßgabe, dass jährlich min- (2) Die mündliche Prüfung findet als Einzel- oder als
destens drei Termine im Abstand von höchstens vier Gruppenprüfung statt, wobei für jeden Prüfling eine
Monaten stattzufinden haben. Prüfungsdauer von etwa 45 Minuten vorzusehen ist.
(3) Die Klausuren und die mündliche Prüfung sind
§ 68 dahingehend zu beurteilen, ob der Prüfling über die
nach § 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer
Antragsverfahren
Patentanwälte in Deutschland erforderlichen Kennt-
(1) Die Ablegung einer Eignungsprüfung nach dem nisse verfügt.
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte
in Deutschland ist schriftlich beim Deutschen Patent- § 71
und Markenamt zu beantragen. Der Antrag muss sich
auf einen bestimmten Eignungsprüfungstermin bezie- Bewertung der Klausuren
hen und spätestens zwei Monate vor dem Monats- Jede Klausur wird von allen Mitgliedern des Prü-
ersten dieses Termins gestellt werden. Danach gestellte fungsausschusses einzeln und unabhängig voneinan-
Anträge sind nur dann zu berücksichtigen, wenn ande- der bewertet. Für die Bekanntgabe der Bewertungen
renfalls die Vorgabe des § 4 Satz 2 des Gesetzes über gilt § 49 Absatz 5 entsprechend.
die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutsch-
land nicht eingehalten werden könnte. Über den Antrag § 72
hat das Deutsche Patent- und Markenamt durch
Beratung, Niederschrift und Bekanntgabe
schriftlichen Bescheid zu entscheiden.
(1) Im Anschluss an den mündlichen Teil der Eig-
(2) Sofern ein Prüfling nach § 6 Absatz 2 des Geset-
nungsprüfung hat der Prüfungsausschuss in einer Be-
zes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in
ratung die Prüfungsentscheidung nach § 7 des Geset-
Deutschland Prüfungsleistungen erlassen bekommen
zes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in
möchte, hat er dies unter Beifügung der erforderlichen
Deutschland zu treffen.
Nachweise spätestens zusammen mit dem Antrag nach
Absatz 1 zu beantragen. Über den Antrag hat der Prü- (2) Der Prüfungsausschuss hat in einer Niederschrift
fungsausschuss durch schriftlichen Bescheid zu ent- für jeden Prüfling Folgendes festzuhalten:
scheiden. 1. die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,
§ 69 2. die Bewertungen der Klausuren nach § 71 Satz 1,
Prüfungsausschuss 3. die Gegenstände der mündlichen Prüfung,
4. die Entscheidung nach Absatz 1,
(1) Für die Abnahme der Eignungsprüfung hat das
Deutsche Patent- und Markenamt aus den Mitgliedern 5. nach § 75 in Verbindung mit § 53 Absatz 1 und 2
der Prüfungskommission einen Prüfungsausschuss zu gerügte Mängel, verlängerte Bearbeitungszeiten
bilden. Ein Prüfungsausschuss besteht aus und gestellte Anträge und
1. einer oder einem Vorsitzenden, die oder der dem in 6. eine Beschränkung nach § 73 Absatz 2.
§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Perso- (3) Im Anschluss an die Beratung nach Absatz 1 hat
nenkreis entstammen muss, die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
2. einem Mitglied des Deutschen Patent- und Marken- dem Prüfling das Gesamtergebnis der Eignungsprüfung
amts oder einer Richterin oder einem Richter am mündlich bekanntzugeben. Damit ist die Eignungs-
Bundespatentgericht und prüfung abgelegt.
3. einem Patentanwalt. (4) Wer die Eignungsprüfung bestanden hat, erhält
darüber eine von der oder dem Vorsitzenden des Prü-
* Teil 4 dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Euro- fungsausschusses ausgestellte Urkunde.
päischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die
Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, (5) Wer die Eignungsprüfung nicht bestanden hat,
S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 erhält darüber einen schriftlichen Bescheid der oder
vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Eine Be-
die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268
vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) geändert worden schränkung nach § 73 Absatz 2 ist in den Bescheid
ist. aufzunehmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2017 3455
§ 73 urteilungen § 8 Absatz 2 Satz 3 und 4 der Patentanwalts-
Erste Wiederholung ausbildungs- und -prüfungsverordnung in der bis zum
30. September 2017 geltenden Fassung.
(1) Ein Antrag auf Wiederholung einer nicht bestan-
denen Eignungsprüfung ist beim Deutschen Patent- (4) Abweichend von § 21 Absatz 6 Satz 1 und § 22
und Markenamt schriftlich zu stellen und muss sich Absatz 3 Nummer 2 muss der regelmäßige Besuch der
auf einen bestimmten Eignungsprüfungstermin be- Arbeitsgemeinschaften für Zeiten vor dem 1. Oktober
ziehen. Über den Antrag hat das Deutsche Patent- 2017 nicht bescheinigt und nachgewiesen werden.
und Markenamt durch schriftlichen Bescheid zu ent- (5) Die Frist von vier Monaten nach § 22 Absatz 3
scheiden. Nummer 1 gilt nicht für Bescheinigungen, die vor dem
(2) Hat ein Prüfling in jeder Klausur nach der Bewer- 1. Oktober 2017 ausgestellt wurden.
tung aller Prüfer die nach § 3 des Gesetzes über die (6) Die Bestimmungen des § 28 Absatz 1 und 3 über
Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland das Erreichen des Ausbildungsziels im zweiten und
erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen, so kann der dritten Ausbildungsabschnitt gelten nicht, wenn der je-
Prüfungsausschuss die Wiederholung auf den münd- weilige Ausbildungsabschnitt vor dem 1. Oktober 2017
lichen Teil der Eignungsprüfung beschränken. Diese begonnen hat.
Beschränkung gilt nur, wenn die Wiederholung des
(7) Das Insolvenzrecht und das Marken- und Design-
mündlichen Teils innerhalb von 13 Monaten nach der
recht können erst dann zum Gegenstand der Prüfung
Bekanntgabe des Nichtbestehens der Eignungsprüfung
nach § 32 Absatz 4 werden, wenn sie zuvor Gegen-
erfolgt.
stand des Studiengangs waren.
§ 74
§ 77
Zweite Wiederholung
Übergangsbestimmungen zu Teil 2
(1) Wer die erste Wiederholung einer Eignungsprü-
fung nicht bestanden hat, kann sie unter den Voraus- (1) Abweichend von § 33 Absatz 1 Nummer 4 müs-
setzungen des § 55 Absatz 1 und 2 Satz 1 ein zweites sen bis zum 31. Dezember 2018 nur 40 Patentanwälte
Mal wiederholen. § 55 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 5 oder Patentassessoren berufen werden.
gilt entsprechend. (2) In den Fällen des § 36 Absatz 4 und 5 Satz 1
(2) Für die Möglichkeit der Beschränkung der zwei- und 2 ist eine Prüfung im Prüfungstermin Februar 2018
ten Wiederholung der Eignungsprüfung gilt § 73 Ab- zu ermöglichen, wenn die Zulassungsanträge bis zum
satz 2 entsprechend. 30. November 2017 gestellt wurden.
(3) Abweichend von § 37 Absatz 1 Satz 1 beträgt die
§ 75 Prüfungsgebühr für Prüfungen, die vor dem 1. Juni
Geltung weiterer Vorschriften 2018 stattfinden, 260 Euro.
(1) Im Übrigen gelten für Eignungsprüfungen die (4) § 34 Absatz 4 Satz 2 und 3 sowie die §§ 39, 40,
§§ 33, 34, 37, 38, 39 Absatz 2 Satz 2, die §§ 41, 42 43, 44, 46, 47 und 49 bis 52 sind auf Prüfungen, die vor
Absatz 1, 2, 3 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 und 3, Absatz 4, dem 1. Juni 2018 stattfinden, nicht anzuwenden. Statt-
die §§ 43 bis 45, 48, 50 Absatz 1 bis 3 und § 53 mit der dessen gelten in diesen Fällen die §§ 29, 31 Absatz 1,
Maßgabe, dass in den Fällen des § 43 Absatz 1 und des die §§ 32 bis 34 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 6,
§ 45 Absatz 1 und 3 die Klausuren den Anforderungen § 35 Absatz 1 bis 3 und 5, § 36 Absatz 1 bis 5 und
nicht genügen. die §§ 37 und 38 der Patentanwaltsausbildungs- und
-prüfungsverordnung in der bis zum 30. September
(2) Für Wiederholungen von Eignungsprüfungen gel-
2017 geltenden Fassung.
ten Absatz 1 und die §§ 69 bis 72 entsprechend mit der
Maßgabe, dass sich im Fall des § 73 Absatz 2 die (5) § 45 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 gilt für Prüfun-
Prüfungsgebühr auf die Hälfte ermäßigt. gen, die vor dem 1. Juni 2018 stattfinden, mit der Maß-
gabe, dass die Klausuren mit der Note „ungenügend (7)“
Te i l 5 zu bewerten sind.
Übergangs- (6) Die §§ 54 und 55 sind auf Wiederholungsprüfun-
gen, die vor dem 1. Juni 2018 stattfinden, nicht anzu-
und Schlussbestimmungen
wenden. Stattdessen gelten in diesen Fällen die §§ 39
und 40 Absatz 3 Satz 2 der Patentanwaltsausbildungs-
§ 76
und -prüfungsverordnung in der bis zum 30. September
Übergangsbestimmungen zu Teil 1 2017 geltenden Fassung.
(1) Bei der Jahresfrist nach § 4 Absatz 2 Nummer 2
bleiben vor dem 1. Oktober 2017 liegende Zeiten un- § 78
berücksichtigt. Übergangsbestimmungen zu Teil 3
(2) Die Ausbildungshöchstdauer nach § 7 Nummer 1 Die Vorschriften über die Sicherung des Unterhalts
gilt nicht für Ausbildungen, die vor dem 1. Oktober nach Teil 3 gelten nur für Unterhaltsdarlehen, die ab
2017 begonnen haben. dem 1. Oktober 2017 gewährt werden. Für davor ge-
(3) § 10 Absatz 2 Nummer 1 gilt nicht für Beurteilun- währte Darlehen gelten die Vorschriften des Dritten
gen im zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt, wenn Teils der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungs-
der jeweilige Ausbildungsabschnitt vor dem 1. Oktober verordnung in der bis zum 30. September 2017 gelten-
2017 begonnen hat. In diesen Fällen gilt für die Be- den Fassung.
3456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2017
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beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
§ 79 (2) Die §§ 73, 74 und 75 Absatz 2 sind auf Wieder-
Übergangsbestimmungen zu Teil 4 holungen von Eignungsprüfungen, die vor dem 1. Juni
2018 stattfinden, nicht anzuwenden. Stattdessen gilt in
(1) Die §§ 69 bis 72 sind auf Eignungsprüfungen, die diesen Fällen § 44g Satz 1, 2, 4 und 5 der Patentan-
vor dem 1. Juni 2018 stattfinden, nicht anzuwenden. waltsausbildungs- und -prüfungsverordnung in der bis
Stattdessen gelten in diesen Fällen die §§ 44a, 44e Ab- zum 30. September 2017 geltenden Fassung.
satz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und § 44f Absatz 1 bis 3
der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverord- § 80
nung in der bis zum 30. September 2017 geltenden
Fassung. Zudem gelten § 36 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 37 Absatz 2 und § 38 Absatz 6 und 7 Satz 1 und 3 der Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.
Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung Gleichzeitig tritt die Patentanwaltsausbildungs- und
in der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung -prüfungsverordnung in der Fassung der Bekannt-
entsprechend. Die Verweisungen in § 75 Absatz 1 gel- machung vom 8. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2491),
ten für Eignungsprüfungen, die vor dem 1. Juni 2018 die zuletzt durch Artikel 213 der Verordnung vom
stattfinden, nur nach Maßgabe von § 77 Absatz 3 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
und 4. außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 22. September 2017
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas