3394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017
Zweite Verordnung
zur Änderung der Dritten Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
Vom 18. September 2017
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, c, h, v, w und x sowie
Nummer 3 Buchstabe c in Verbindung mit § 6 Absatz 3 des Straßenverkehrs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I
S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch
Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I
S. 1802), § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe w durch Artikel 1 Nummer 6 Buch-
stabe d des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) geändert und § 6
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe x durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c des
Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748) neu gefasst worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach
Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die Dritte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaub-
nis-Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I S. 940), die durch Artikel 1 der
Verordnung vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 827) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 erster Halbsatz werden nach dem Wort „Brandenburg,“ die
Wörter „das Land Mecklenburg-Vorpommern,“ eingefügt.
2. In der Anlage wird nach dem Wort „Brandenburg,“ das Wort „Mecklenburg-
Vorpommern,“ eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 18. September 2017
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
A. Dobrindt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017 3395
Verordnung
über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Borkum Riffgrund“
(NSGBRgV)1
Vom 22. September 2017
Auf Grund des § 57 Absatz 2 in Verbindung mit Ab- Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland in
satz 1 und 3, § 56 Absatz 1, § 32 Absatz 2 und 3, § 20 der Nordsee und in der Ostsee vom 25. November
Absatz 2, § 22 Absatz 1 sowie § 23 Absatz 1 und Ab- 1994 (BGBl. 1994 II S. 3769) zur ausschließlichen
satz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom Wirtschaftszone des Königreichs der Niederlande. Die
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), von denen § 57 Absatz 2 Grenze des Naturschutzgebietes zwischen den Punk-
durch Artikel 421 Nummer 7 der Verordnung vom ten BRG1 und BRG6 ist deckungsgleich mit der see-
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wärtigen Abgrenzung des deutschen Küstenmeeres
verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Natur- gemäß der Proklamation der Bundesregierung über
schutz, Bau und Reaktorsicherheit: die Ausweitung des deutschen Küstenmeeres vom
19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3428) in Verbindung
§1 mit der Seegrenzkarte Nr. 2920 „Deutsche Nordsee-
Erklärung zum Naturschutzgebiet küste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII.,
des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie.
Das in § 2 näher bezeichnete Meeresgebiet im Be- Die übrigen Punkte sind jeweils durch Loxodrome mit-
reich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone einander verbunden. Die Koordinaten der in Anlage 1
und des Festlandsockels wird zum Naturschutzgebiet genannten Punkte sind durch Breite und Länge gemäß
erklärt. Das Naturschutzgebiet erhält die Bezeichnung dem World Geodetic System 1984 (WGS 84) bestimmt.
„Borkum Riffgrund“. Es ist Teil des zusammenhängen-
den europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ (3) Für die Abgrenzung des deutschen Küstenmee-
und als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung res und der deutschen ausschließlichen Wirtschafts-
nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai zone bleiben die diesbezüglichen Proklamationen der
1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume so- Bundesrepublik Deutschland von 1994 maßgeblich.
wie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 (4) Im Naturschutzgebiet wird eine Zone eingerich-
vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie tet. Die Zone ist südlich begrenzt durch die nördliche
2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geän- Grenze des in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche
dert worden ist, registriert. Veröffentlichung für die Seeschifffahrt des Bundes-
amtes für Seeschifffahrt und Hydrographie) bekannt
§2 gegebenen Verkehrstrennungsgebietes Terschelling-
Schutzgegenstand German Bight, im Übrigen durch die Außengrenzen
des Naturschutzgebietes nach den Absätzen 2 und 3.
(1) Das Naturschutzgebiet „Borkum Riffgrund“ hat
eine Fläche von 625 Quadratkilometern und liegt in (5) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in An-
der Nordsee nördlich der ostfriesischen Wattenmeer- lage 2 in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 200 000
inseln Borkum und Juist. Es umfasst eine aus Relikt- blau gekennzeichnet. Die Zone nach § 2 Absatz 4 ist in
sedimenten hervorgegangene Sandbank, die als Fort- Anlage 2 ebenfalls grafisch dargestellt.
setzung der saaleeiszeitlichen oldenburgisch-ostfriesi- (6) Die Bestimmungen nach den Absätzen 2 bis 4
schen Grundmoräne anzusehen ist. haben Vorrang gegenüber der Darstellung in der Über-
(2) Das Naturschutzgebiet wird durch die Verbin- sichtskarte nach Anlage 2.
dung der in Anlage 1 aufgeführten Punkte begrenzt.
Zwischen den Punkten BRG1 und BRG2 ist die Grenze §3
des Naturschutzgebietes deckungsgleich mit der Ab-
Schutzzweck
grenzung der deutschen ausschließlichen Wirtschafts-
zone gemäß der Proklamation der Bundesrepublik (1) Die Unterschutzstellung des Meeresgebietes als
Deutschland über die Errichtung einer ausschließlichen Naturschutzgebiet dient der Verwirklichung der Erhal-
tungsziele des Natura 2000-Gebietes durch dauerhafte
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG Bewahrung des Meeresgebietes, der Vielfalt seiner für
des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebens- dieses Gebiet maßgeblichen Lebensräume, Lebens-
räume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom
22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. gemeinschaften und Arten sowie der besonderen Viel-
L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist. gestaltigkeit des Meeresbodens und seiner Sedimente.
3396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017
(2) Der Schutz nach Absatz 1 umfasst die Erhaltung der genetischen Austauschmöglichkeiten mit Be-
oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung der ständen außerhalb des Gebietes,
spezifischen ökologischen Werte und Funktionen des 2. des Gebietes als weitgehend störungsfreies und
Gebietes, insbesondere von lokalen Verschmutzungen unbeeinträchtigtes
1. seiner natürlichen Hydro- und Morphodynamik, Habitat der in Absatz 3 Nummer 2 genannten
Säugetierarten und insbesondere als überregional
2. einer natürlichen oder naturnahen Ausprägung arten-
bedeutsames Habitat der Schweinswale im Bereich
reicher Kies-, Grobsand- und Schillgründe,
des ostfriesischen Wattenmeeres,
3. der Bestände der Schweinswale, Kegelrobben, See- 3. unzerschnittener Habitate und der Möglichkeit der
hunde einschließlich ihrer Lebensräume und der Migration der in Absatz 3 Nummer 2 genannten
natürlichen Populationsdynamik sowie Säugetierarten innerhalb der deutschen Nordsee,
4. seiner Verbindungs- und Trittsteinfunktion für die insbesondere in benachbarte Schutzgebiete des
Ökosysteme des Atlantiks, des Ärmelkanals und Wattenmeeres, sowie in niederländische Gewässer
des ostfriesischen Wattenmeers. und in die Schutzgebiete des Wattenmeeres und
vor Helgoland,
(3) Zu den im Naturschutzgebiet verfolgten Schutz-
zwecken gehören die Erhaltung oder, soweit erforder- 4. der wesentlichen Nahrungsgrundlagen der in Ab-
lich, die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungs- satz 3 Nummer 2 genannten Säugetierarten, insbe-
zustands sondere der natürlichen Bestandsdichten, Alters-
klassenverteilungen und Verbreitungsmuster der
1. der das Gebiet prägenden Lebensraumtypen nach diesen marinen Säugetierarten als Nahrungsgrund-
Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG Sandbänke mit lage dienenden Organismen sowie
nur schwacher ständiger Überspülung durch Meer-
wasser (EU-Code 1110) und Riffe (EU-Code 1170), 5. einer hohen Vitalität der Individuen und arttypischen
Altersstruktur der Bestände der Fische und Rund-
2. der Arten nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG mäuler sowie der räumlichen und zeitlichen Verbrei-
Finte (Alosa fallax, EU-Code 1103), Schweinswal tungsmuster und Bestandsdichten ihrer natürlichen
(Phocoena phocoena, EU-Code 1351), Kegelrobbe Nahrungsgrundlagen.
(Halichoerus grypus, EU-Code 1364) und Seehund
(Phoca vitulina, EU-Code 1365). §4
(4) Zum Schutz der in Absatz 3 Nummer 1 genann- Verbote
ten Lebensraumtypen einschließlich ihrer charakteristi-
(1) Vorbehaltlich des § 5 sind verboten
schen Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung
oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung 1. alle Handlungen zum Zweck der Erforschung und
Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der le-
1. der ökologischen Qualität der Habitatstrukturen und benden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen
deren flächenmäßiger Ausdehnung, der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeres-
2. der natürlichen Qualität der Lebensräume mit weit- bodens und seines Untergrunds sowie anderer
gehend natürlicher Verbreitung, Bestandsdichte und Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung und
Dynamik der Populationen der charakteristischen Ausbeutung, die zu einer Zerstörung, Beschädi-
Arten und der natürlichen Ausprägung ihrer Lebens- gung oder Veränderung des Naturschutzgebietes
gemeinschaften, oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen
Störung führen können,
3. der Unzerschnittenheit und der mosaikartigen Ver-
zahnung der Lebensräume sowie ihrer Funktion als 2. die Errichtung und die wesentliche Änderung künst-
Regenerationsraum insbesondere für die benthische licher Inseln, Anlagen und Bauwerke.
Fauna, (2) Verboten im Sinne des Absatzes 1 ist im Natur-
4. der Funktion als Startpunkt und Ausbreitungskorri- schutzgebiet insbesondere
dor für die Wiederbesiedlung umliegender Gebiete 1. die Einbringung von Baggergut,
durch die benthischen Arten und Lebensgemein- 2. die Einrichtung und der Betrieb mariner Aquakultu-
schaften sowie ren,
5. der vielgestaltigen Substrat- und Habitatstrukturen 3. die Freizeitfischerei in der Zone nach § 2 Absatz 4
mit ihrer engen mosaikartigen Verzahnung von sowie
Sandboden- und Riffgemeinschaften sowie klein-
räumig vorhandenen Gradienten innerhalb dieser 4. das Ausbringen von Tieren und Pflanzen gebiets-
Gemeinschaften. fremder Arten.
(3) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für
(5) Zum Schutz der in Absatz 3 Nummer 2 genann-
ten Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung 1. den Flugverkehr, die Schifffahrt, die nach interna-
oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung tionalem Recht erlaubte militärische Nutzung, die
wissenschaftliche Meeresforschung vorbehaltlich
1. der natürlichen Bestandsdichten dieser Arten mit des § 5 und die berufsmäßige Seefischerei,
dem Ziel der Erreichung eines günstigen Erhaltungs-
zustands, ihrer natürlichen räumlichen und zeit- 2. Vorhaben und Maßnahmen, die unmittelbar der Ver-
lichen Verbreitung, ihres Gesundheitszustands und waltung des Naturschutzgebietes dienen sowie
ihrer reproduktiven Fitness unter Berücksichtigung 3. Maßnahmen, die zur Erfüllung öffentlicher Aufga-
der natürlichen Populationsdynamik, der natürlichen ben im Rahmen der Gefahrenabwehr, der Strafver-
genetischen Vielfalt innerhalb des Bestandes sowie folgung, der Zollverwaltung, der Gewährleistung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017 3397
der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Raumord-
der Strahlenschutzvorsorge, der Seevermessung, nungsplänen nach § 17 Absatz 3 des Raumordnungs-
meereskundlicher Untersuchungen und Überwa- gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986),
chungen, der Untersuchung und Überwachung von das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes
Einrichtungen und Anlagen einschließlich Vorunter- vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden
suchungen, der Fischereiaufsicht und -datenerhe- ist, erfolgt die Verträglichkeitsprüfung nach Maßgabe
bung zur Sicherung der Fischbestände, des Kata- des § 7 Absatz 6 des Raumordnungsgesetzes.
strophenschutzes, der Kampfmittelbeseitigung und
der Unfallbekämpfung einschließlich des Seenot- (7) Die Prüfung nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5
rettungswesens erforderlich sind; § 34 des Bundes- obliegt der für die Zulassung, die Entgegennahme der
naturschutzgesetzes bleibt unberührt. Anzeige oder die Durchführung zuständigen Behörde,
im Übrigen dem Bundesamt für Naturschutz. Die Prü-
fung nach Absatz 6 obliegt der für den Plan oder die
§5
Entscheidung zuständigen Behörde.
Zulässigkeit von
bestimmten Projekten und Plänen
§6
(1) Projekte
Ausnahmen und Befreiungen
1. zur Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und
Wind, (1) Von den Verboten des § 4 Absatz 1 und 2 kann
das Bundesamt für Naturschutz im Einzelfall auf Antrag
2. zur Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von
eine Ausnahme erteilen, soweit die Handlung nach § 34
Bodenschätzen,
Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu er-
3. zur Errichtung und zum Betrieb von Rohrleitungen heblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck
oder nach § 3 Absatz 3 bis 5 maßgeblichen Bestandteile des
4. zur Verlegung und zum Betrieb von unterseeischen Gebietes führen kann.
Kabeln (2) Von den Verboten des § 4 Absatz 1 und 2 kann
innerhalb des Naturschutzgebietes sind vor ihrer Zu- das Bundesamt für Naturschutz auf Antrag nach Maß-
lassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit gabe des § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes eine
dem Schutzzweck nach § 3 Absatz 3 bis 5 zu prüfen. Befreiung gewähren.
(2) Projekte im Sinne des Absatzes 1 sind zulässig,
wenn sie nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutz- §7
gesetzes nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der
Bewirtschaftungsplan
für den Schutzzweck nach § 3 Absatz 3 bis 5 maß-
geblichen Bestandteile des Gebietes führen können (1) Die zur Erreichung des Schutzzwecks nach § 3
oder die Anforderungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 des Absatz 3 bis 5 notwendigen Maßnahmen einschließ-
Bundesnaturschutzgesetzes erfüllen. lich der erforderlichen Wiederherstellungsmaßnahmen
(3) Der Projektträger hat die zur Prüfung nach den werden in einem Bewirtschaftungsplan dargestellt. Der
Absätzen 1 und 2 erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Plan kann auch die zur Erreichung des Schutzzwecks
nach § 3 Absatz 1 und 2 notwendigen Maßnahmen
(4) Für Projekte im Sinne des Absatzes 1 außerhalb enthalten. Er bestimmt ferner die Kontrolle des Maß-
des Naturschutzgebietes, die einzeln oder im Zusam- nahmenerfolgs.
menwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet
sind, den Schutzzweck nach § 3 Absatz 3 bis 5 erheb- (2) Der Bewirtschaftungsplan ist jeweils im Nach-
lich zu beeinträchtigen, gelten die Absätze 1 bis 3 ent- gang zu dem Bericht nach Artikel 17 Absatz 1 der
sprechend. Richtlinie 92/43/EWG zu überprüfen und, soweit erfor-
derlich, fortzuschreiben.
(5) Für Projekte zur wissenschaftlichen Meeresfor-
schung im Naturschutzgebiet, die einzeln oder im Zu- (3) Die Erstellung und Fortschreibung des Be-
sammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen wirtschaftungsplans erfolgt durch das Bundesamt für
geeignet sind, den Schutzzweck nach § 3 Absatz 3 Naturschutz im Benehmen mit den angrenzenden
bis 5 erheblich zu beeinträchtigen, und die Ländern und den fachlich betroffenen Trägern öffent-
1. die Errichtung oder die wesentliche Änderung künst- licher Belange sowie unter Beteiligung der interes-
licher Inseln, Anlagen oder Bauwerke vorsehen, sierten Öffentlichkeit und der vom Bund anerkannten
Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 63 Absatz 1
2. Bohrungen im Festlandsockel, die Verwendung von des Bundesnaturschutzgesetzes. Maßnahmen, deren
Sprengstoffen, den Einsatz von Luftpulsern oder die Durchführung den Zuständigkeitsbereich anderer
Zuführung von Schadstoffen in die Meeresumwelt Bundesbehörden betrifft, werden im Einvernehmen mit
vorsehen oder diesen Behörden dargestellt.
3. von unmittelbarer Bedeutung für die Erforschung
(4) Der Bewirtschaftungsplan und seine Fortschrei-
und Ausbeutung der lebenden oder nicht lebenden
bungen werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Ressourcen sind,
Er kann auch als Managementplan bezeichnet werden.
gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(5) Die zuständigen Behörden führen die im Bewirt-
(6) Für Pläne, die bei behördlichen Entscheidungen schaftungsplan dargestellten Maßnahmen durch.
zu beachten oder zu berücksichtigen sind, gelten die
Absätze 1 bis 4 entsprechend. Bei der Aufstellung, (6) § 5 Absatz 6 Satz 1 findet keine Anwendung.
3398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017
§8 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Än-
Weitergehende Vorschriften derung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und
(EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhe-
Weitergehende Vorschriften bleiben von dieser Ver- bung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und
ordnung unberührt. Hierzu zählen insbesondere (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlus-
1. die Vorschriften des § 30 sowie der Kapitel 3 und 5 ses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom
des Bundesnaturschutzgesetzes einschließlich der 28.12.2013, S. 22), wie Beschränkungen oder Ver-
Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen, bote des Einsatzes bestimmter Fanggeräte und von
Fangtätigkeiten, sowie
2. Regelungen der Internationalen Seeschifffahrts-
organisation zur Schiffswegeführung, insbesondere 4. die Vorschrift des § 329 Absatz 4 des Strafgesetz-
in Bezug auf zu meidende Gebiete, buches.
3. Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet §9
der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere
zur Festlegung von Maßnahmen nach Artikel 11 der Inkrafttreten
Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 in Kraft.
Bonn, den 22. September 2017
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017 3399
Anlage 1
(zu § 2 Absatz 2)
Geographische Koordinaten
des Naturschutzgebietes „Borkum Riffgrund“
BRG1 53° 43' 28,2" N 6° 20' 45,0" E
BRG2 54° 01' 00,6" N 6° 05' 45,5" E
BRG3 54° 00' 59,0" N 6° 21' 07,0" E
BRG4 53° 54' 53,0" N 6° 29' 24,0" E
BRG5 53° 54' 53,0" N 6° 40' 25,0" E
BRG6 53° 51' 48,5" N 6° 43' 55,0" E
BRG1 53° 43' 28,2" N 6° 20' 45,0" E
Anlage 2
(zu § 2 Absatz 5)
Übersichtskarte des Naturschutzgebietes2
2
Die Anlage 2 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb
des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Ver-
lags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
3400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017
Verordnung
über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Doggerbank“
(NSGDgbV)1
Vom 22. September 2017
Auf Grund des § 57 Absatz 2 in Verbindung mit Ab- schen ausschließlichen Wirtschaftszone. Es umfasst
satz 1 und 3, § 56 Absatz 1, § 32 Absatz 2 und 3, § 20 den deutschen Anteil der größten Sandbank in der
Absatz 2, § 22 Absatz 1 sowie § 23 Absatz 1 und Ab- Nordsee, die sich vom Festlandsockel des Vereinigten
satz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom Königreichs bis zur dänischen ausschließlichen Wirt-
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), von denen § 57 Absatz 2 schaftszone erstreckt.
durch Artikel 421 Nummer 7 der Verordnung vom (2) Das Naturschutzgebiet wird durch die Verbin-
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, dung der in Anlage 1 aufgeführten Punkte begrenzt.
verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Natur- Zwischen den Punkten DGB1 und DGB2 ist die Grenze
schutz, Bau und Reaktorsicherheit: des Naturschutzgebietes deckungsgleich mit der see-
wärtigen Abgrenzung der deutschen ausschließlichen
§1 Wirtschaftszone gemäß der Proklamation der Bundes-
Erklärung zum Naturschutzgebiet republik Deutschland über die Errichtung einer aus-
Das in § 2 näher bezeichnete Meeresgebiet im Be- schließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik
reich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone Deutschland in der Nordsee und in der Ostsee vom
und des Festlandsockels wird zum Naturschutzgebiet 25. November 1994 (BGBl. 1994 II S. 3769) zur aus-
erklärt. Das Naturschutzgebiet erhält die Bezeich- schließlichen Wirtschaftszone des Königreichs der
nung „Doggerbank“. Es ist Teil des zusammenhängen- Niederlande. Zwischen den Punkten DGB3 und DGB4
den europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ ist die Grenze des Naturschutzgebietes deckungs-
und als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gleich mit der seewärtigen Abgrenzung der deutschen
nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai ausschließlichen Wirtschaftszone zur ausschließlichen
1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie Wirtschaftszone des Königreichs Dänemark in Verbin-
der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 dung mit der Seegrenzkarte Nr. 2920 „Deutsche Nord-
vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie seeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994,
2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geän- XII., des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydro-
dert worden ist, registriert. graphie. Die Punkte DGB1 und DGB4 sowie DGB2
und DGB3 sind jeweils durch Loxodrome miteinander
§2 verbunden. Die Koordinaten der in Anlage 1 genannten
Punkte sind durch Breite und Länge gemäß dem World
Schutzgegenstand
Geodetic System 1984 (WGS 84) bestimmt.
(1) Das Naturschutzgebiet „Doggerbank“ hat eine
Fläche von 1 692 Quadratkilometern und liegt in der (3) Für die Abgrenzung des deutschen Küstenmee-
res und der deutschen ausschließlichen Wirtschafts-
Nordsee im sogenannten „Entenschnabel“ der deut-
zone bleiben die diesbezüglichen Proklamationen der
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG Bundesrepublik Deutschland von 1994 maßgeblich.
des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebens- (4) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in An-
räume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom
22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. lage 2 in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 200 000
L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist. blau gekennzeichnet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017 3401
(5) Die Bestimmungen nach den Absätzen 2 und 3 lichen Verbreitung, ihres Gesundheitszustands und
haben Vorrang gegenüber der Darstellung in der Über- ihrer reproduktiven Fitness unter Berücksichti-
sichtskarte nach Anlage 2. gung der natürlichen Populationsdynamik sowie
der genetischen Austauschmöglichkeiten mit Be-
§3 ständen außerhalb des Gebietes,
Schutzzweck 2. des Gebietes als weitgehend störungsfreies und von
(1) Die Unterschutzstellung des Meeresgebietes als lokalen Verschmutzungen unbeeinträchtigtes Habi-
Naturschutzgebiet dient der Verwirklichung der Erhal- tat der Schweinswale und Seehunde und insbeson-
tungsziele des Natura 2000-Gebietes durch dauerhafte dere als bedeutsames Nahrungs-, Migrations-, Fort-
Bewahrung des Meeresgebietes und der Vielfalt seiner pflanzungs- und Aufzuchtshabitat für Schweinswale
für dieses Gebiet maßgeblichen Lebensgemeinschaften im Bereich der zentralen Nordsee,
und Arten sowie der Funktion der Doggerbank als tren- 3. unzerschnittener Habitate und der Möglichkeit der
nende geologische Struktur zwischen der nördlichen Migration der Schweinswale und Seehunde inner-
und südlichen Nordsee. halb der deutschen Nordsee und in niederländische,
(2) Der Schutz nach Absatz 1 umfasst die Erhaltung britische und dänische Gewässer sowie
oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung der 4. der wesentlichen Nahrungsgrundlagen der Schweins-
spezifischen ökologischen Werte und Funktionen des wale und Seehunde, insbesondere der natürlichen
Gebietes, insbesondere Bestandsdichten, Altersklassenverteilungen und Ver-
1. seiner überregional bedeutenden, weitgehend natür- breitungsmuster der den Schweinswalen und See-
lichen hydromorphologischen Bedingungen sowie hunden als Nahrungsgrundlage dienenden Organis-
men.
2. der Bestände von Schweinswal und Seehund sowie
ihrer Lebensräume und der natürlichen Populations- §4
dynamik.
Verbote
(3) Zu den im Naturschutzgebiet verfolgten Schutz-
zwecken gehören die Erhaltung oder, soweit erforder- (1) Vorbehaltlich des § 5 sind verboten
lich, die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungs- 1. alle Handlungen zum Zweck der Erforschung und
zustands Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der le-
1. des das Gebiet prägenden Lebensraumtyps nach benden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen
Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG Sandbänke mit der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeres-
nur schwacher ständiger Überspülung durch Meer- bodens und seines Untergrunds sowie anderer
wasser (EU-Code 1110), Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung und
Ausbeutung, die zu einer Zerstörung, Beschädi-
2. der Arten nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG
gung oder Veränderung des Naturschutzgebietes
Schweinswal (Phocoena phocoena, EU-Code 1351)
oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen
und Seehund (Phoca vitulina, EU-Code 1365).
Störung führen können,
(4) Zum Schutz des in Absatz 3 Nummer 1 genann-
2. die Errichtung und die wesentliche Änderung künst-
ten Lebensraumtyps einschließlich seiner charakteristi-
licher Inseln, Anlagen und Bauwerke.
schen Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung
oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung (2) Verboten im Sinne des Absatzes 1 ist im Natur-
schutzgebiet insbesondere
1. der ökologischen Qualität der Habitatstrukturen und
deren flächenmäßige Ausdehnung, 1. die Einbringung von Baggergut,
2. der natürlichen Qualität des Lebensraums mit weit- 2. die Einrichtung und der Betrieb mariner Aquakultu-
gehend natürlicher Verbreitung, Bestandsdichte und ren sowie
Dynamik der Populationen der charakteristischen 3. das Ausbringen von Tieren und Pflanzen gebiets-
Arten und der natürlichen Ausprägung ihrer Lebens- fremder Arten.
gemeinschaften,
(3) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für
3. der Unzerschnittenheit des Lebensraums sowie sei-
ner Funktion als Regenerationsraum insbesondere 1. den Flugverkehr, die Schifffahrt, die nach interna-
für die benthische Fauna, tionalem Recht erlaubte militärische Nutzung, die
wissenschaftliche Meeresforschung vorbehaltlich
4. der hohen autochthonen biologischen Produktivität des § 5 und die berufsmäßige Seefischerei,
sowie
2. Vorhaben und Maßnahmen, die unmittelbar der Ver-
5. der Funktion als Startpunkt und Ausbreitungskorri- waltung des Naturschutzgebietes dienen sowie
dor für benthische Arten in die gesamte Nordsee
sowie seiner Funktion als besonders artenreiches 3. Maßnahmen, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben
biogeographisches Grenzgebiet zwischen nördlicher im Rahmen der Gefahrenabwehr, des Katastrophen-
und südlicher Nordsee. schutzes, der Strafverfolgung, der Zollverwaltung,
der Gewährleistung der Sicherheit und Leichtig-
(5) Zum Schutz der in Absatz 3 Nummer 2 genann- keit des Schiffsverkehrs, der Strahlenschutzvorsor-
ten Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung ge, der Seevermessung, meereskundlicher Unter-
oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung suchungen und Überwachungen, der Untersuchung
1. der natürlichen Bestandsdichten dieser Arten mit und Überwachung von Einrichtungen und Anlagen
dem Ziel der Erreichung eines günstigen Erhaltungs- einschließlich Voruntersuchungen, der Fischerei-
zustands, ihrer natürlichen räumlichen und zeit- aufsicht und -datenerhebung zur Sicherung der
3402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017
Fischbestände, der Kampfmittelbeseitigung und der (7) Die Prüfung nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5
Unfallbekämpfung einschließlich des Seenotret- obliegt der für die Zulassung, die Entgegennahme der
tungswesens erforderlich sind; § 34 des Bundes- Anzeige oder die Durchführung zuständigen Behörde,
naturschutzgesetzes bleibt unberührt. im Übrigen dem Bundesamt für Naturschutz. Die Prü-
fung nach Absatz 6 obliegt der für den Plan oder die
§5 Entscheidung zuständigen Behörde.
Zulässigkeit von
bestimmten Projekten und Plänen §6
(1) Projekte Ausnahmen und Befreiungen
1. zur Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und (1) Von den Verboten des § 4 Absatz 1 und 2 kann
Wind, das Bundesamt für Naturschutz im Einzelfall auf Antrag
eine Ausnahme erteilen, soweit die Handlung nach § 34
2. zur Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu er-
Bodenschätzen, heblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck
3. zur Errichtung und zum Betrieb von Rohrleitungen nach § 3 Absatz 3 bis 5 maßgeblichen Bestandteile des
oder Gebietes führen kann.
4. zur Verlegung und zum Betrieb von unterseeischen (2) Von den Verboten des § 4 Absatz 1 und 2 kann
Kabeln das Bundesamt für Naturschutz auf Antrag nach Maß-
innerhalb des Naturschutzgebietes sind vor ihrer Zulas- gabe des § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes eine
sung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit Befreiung gewähren.
dem Schutzzweck nach § 3 Absatz 3 bis 5 zu prüfen.
§7
(2) Projekte im Sinne des Absatzes 1 sind zulässig,
wenn sie nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutz- Bewirtschaftungsplan
gesetzes nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der (1) Die zur Erreichung des Schutzzwecks nach § 3
für den Schutzzweck nach § 3 Absatz 3 bis 5 maßgeb- Absatz 3 bis 5 notwendigen Maßnahmen einschließlich
lichen Bestandteile des Gebietes führen können oder der erforderlichen Wiederherstellungsmaßnahmen wer-
die Anforderungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 des den in einem Bewirtschaftungsplan dargestellt. Der
Bundesnaturschutzgesetzes erfüllen. Plan kann auch die zur Erreichung des Schutzzwecks
(3) Der Projektträger hat die zur Prüfung nach den nach § 3 Absatz 1 und 2 notwendigen Maßnahmen
Absätzen 1 und 2 erforderlichen Unterlagen vorzulegen. enthalten. Er bestimmt ferner die Kontrolle des Maß-
nahmenerfolgs.
(4) Für Projekte im Sinne des Absatzes 1 außerhalb
des Naturschutzgebietes, die einzeln oder im Zusam- (2) Der Bewirtschaftungsplan ist jeweils im Nach-
menwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet gang zu dem Bericht nach Artikel 17 Absatz 1 der
sind, den Schutzzweck nach § 3 Absatz 3 bis 5 erheb- Richtlinie 92/43/EWG zu überprüfen und, soweit erfor-
lich zu beeinträchtigen, gelten die Absätze 1 bis 3 ent- derlich, fortzuschreiben.
sprechend.
(3) Die Erstellung und Fortschreibung des Bewirt-
(5) Für Projekte zur wissenschaftlichen Meeresfor- schaftungsplans erfolgt durch das Bundesamt für
schung im Naturschutzgebiet, die einzeln oder im Zu- Naturschutz im Benehmen mit den angrenzenden
sammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen ge- Ländern und den fachlich betroffenen Trägern öffent-
eignet sind, den Schutzzweck nach § 3 Absatz 3 bis 5 licher Belange sowie unter Beteiligung der interes-
erheblich zu beeinträchtigen, und die sierten Öffentlichkeit und der vom Bund anerkann-
1. die Errichtung oder die wesentliche Änderung künst- ten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 63 Ab-
licher Inseln, Anlagen oder Bauwerke vorsehen, satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes. Maßnahmen,
deren Durchführung den Zuständigkeitsbereich anderer
2. Bohrungen im Festlandsockel, die Verwendung von Bundesbehörden betrifft, werden im Einvernehmen mit
Sprengstoffen, den Einsatz von Luftpulsern oder die diesen Behörden dargestellt.
Zuführung von Schadstoffen in die Meeresumwelt
vorsehen, oder (4) Der Bewirtschaftungsplan und seine Fortschrei-
bungen werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
3. von unmittelbarer Bedeutung für die Erforschung Er kann auch als Managementplan bezeichnet werden.
und Ausbeutung der lebenden oder nicht lebenden
Ressourcen sind, (5) Die zuständigen Behörden führen die im Bewirt-
schaftungsplan dargestellten Maßnahmen durch.
gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(6) § 5 Absatz 6 Satz 1 findet keine Anwendung.
(6) Für Pläne, die bei behördlichen Entscheidungen
zu beachten oder zu berücksichtigen sind, gelten die
Absätze 1 bis 4 entsprechend. Bei der Aufstellung, Än- §8
derung, Ergänzung oder Aufhebung von Raumord- Weitergehende Vorschriften
nungsplänen nach § 17 Absatz 3 des Raumordnungs-
Weitergehende Vorschriften bleiben von dieser Ver-
gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986),
ordnung unberührt. Hierzu zählen insbesondere
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes
vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden 1. die Vorschriften des § 30 sowie der Kapitel 3 und 5
ist, erfolgt die Verträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Bundesnaturschutzgesetzes einschließlich der
des § 7 Absatz 6 des Raumordnungsgesetzes. Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017 3403
2. Regelungen der Internationalen Seeschifffahrts- (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlus-
organisation zur Schiffswegeführung, insbesondere ses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom
in Bezug auf zu meidende Gebiete, 28.12.2013, S. 22), wie Beschränkungen oder Ver-
bote des Einsatzes bestimmter Fanggeräte und von
3. Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet Fangtätigkeiten, sowie
der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere zur
Festlegung von Maßnahmen nach Artikel 11 der Ver- 4. die Vorschrift des § 329 Absatz 4 des Strafgesetz-
ordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen buches.
Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 §9
über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Än-
derung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und Inkrafttreten
(EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhe- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
bung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und in Kraft.
Bonn, den 22. September 2017
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
3404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017
Anlage 1
(zu § 2 Absatz 2)
Geographische Koordinaten
des Naturschutzgebietes „Doggerbank“
DGB1 55° 21' 54,3" N 4° 15' 39,1" E
DGB2 55° 38' 44,0" N 3° 38' 15,3" E
DGB3 55° 48' 36,4" N 4° 01' 09,2" E
DGB4 55° 26' 23,3" N 4° 41' 59,5" E
DGB1 55° 21' 54,3" N 4° 15' 39,1" E
Anlage 2
(zu § 2 Absatz 4)
Übersichtskarte des Naturschutzgebietes2
2
Die Anlage 2 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb
des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Ver-
lags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017 3405
Verordnung
über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Fehmarnbelt“
(NSGFmbV)1
Vom 22. September 2017
Auf Grund des § 57 Absatz 2 in Verbindung mit Ab- republik Deutschland über die Errichtung einer aus-
satz 1 und 3, § 56 Absatz 1, § 32 Absatz 2 und 3, § 20 schließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik
Absatz 2, § 22 Absatz 1 sowie § 23 Absatz 1 und Deutschland in der Nordsee und in der Ostsee vom
Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. 1994 II S. 3769) zur aus-
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), von denen § 57 Absatz 2 schließlichen Wirtschaftszone des Königreichs Däne-
durch Artikel 421 Nummer 7 der Verordnung vom mark. Zwischen den Punkten FMB3 und FMB4 ist die
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, Grenze des Naturschutzgebietes deckungsgleich mit
verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Natur- der seewärtigen Abgrenzung des deutschen Küsten-
schutz, Bau und Reaktorsicherheit: meeres gemäß der Proklamation der Bundesregierung
über die Ausweitung des deutschen Küstenmeeres
§1 vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3428) in Verbindung
mit der Seegrenzkarte Nr. 2921 „Deutsche Ostseeküste
Erklärung zum Naturschutzgebiet
und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII., des
Das in § 2 näher bezeichnete Meeresgebiet im Be- Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie. Die
reich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone Punkte FMB1 und FMB4 sowie FMB2 und FMB3 sind
und des Festlandsockels wird zum Naturschutzgebiet jeweils durch Loxodrome miteinander verbunden. Die
erklärt. Das Naturschutzgebiet erhält die Bezeichnung Koordinaten der in Anlage 1 genannten Punkte sind
„Fehmarnbelt“. Es ist Teil des zusammenhängenden durch Breite und Länge gemäß dem World Geodetic
europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ System 1984 (WGS 84) bestimmt.
und als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung
(3) Für die Abgrenzung des deutschen Küstenmee-
nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai
res und der deutschen ausschließlichen Wirtschafts-
1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume so-
zone bleiben die diesbezüglichen Proklamationen der
wie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206
Bundesrepublik Deutschland von 1994 maßgeblich.
vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie
2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geän- (4) Im Naturschutzgebiet wird eine Zone einge-
dert worden ist, registriert. richtet. Die Zone ist im Westen durch den Längen-
grad 10° 56' E und im Osten durch den Längen-
§2 grad 11° 03' E, im Übrigen durch die Außengrenzen
des Naturschutzgebietes nach Absatz 2 und 3 be-
Schutzgegenstand grenzt.
(1) Das Naturschutzgebiet „Fehmarnbelt“ hat eine (5) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in An-
Fläche von 280 Quadratkilometern und liegt in der lage 2 in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 150 000
Ostsee zwischen der deutschen Ostseeinsel Fehmarn blau gekennzeichnet. Die Zone nach § 2 Absatz 4 ist
und der dänischen Ostseeinsel Lolland. Es umfasst in Anlage 2 ebenfalls grafisch dargestellt.
eine Rinne, die nördlich von Fehmarn in den deutlich
flacheren umgebenden Meeresboden eingeschnitten (6) Die Bestimmungen nach den Absätzen 2 bis 4
ist. haben Vorrang gegenüber der Darstellung in der Über-
sichtskarte nach Anlage 2.
(2) Das Naturschutzgebiet wird durch die Verbin-
dung der in Anlage 1 aufgeführten Punkte begrenzt. §3
Zwischen den Punkten FMB1 und FMB2 ist die Grenze
des Naturschutzgebietes deckungsgleich mit der see- Schutzzweck
wärtigen Abgrenzung der deutschen ausschließlichen (1) Die Unterschutzstellung des Meeresgebietes als
Wirtschaftszone gemäß der Proklamation der Bundes- Naturschutzgebiet dient der Verwirklichung der Erhal-
tungsziele des Natura 2000-Gebietes durch dauerhafte
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG Bewahrung des Meeresgebietes, der Vielfalt seiner für
des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebens- dieses Gebiet maßgeblichen Lebensräume, Lebens-
räume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom
22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. gemeinschaften und Arten sowie der besonderen Aus-
L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist. prägung der Sandbank in Form von Megarippeln.
3406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017
(2) Der Schutz nach Absatz 1 umfasst die Erhaltung 3. unzerschnittener Habitate und der Möglichkeit der
oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung der Migration der Schweinswale und Seehunde inner-
spezifischen ökologischen Werte und Funktionen des halb der Ostsee, insbesondere in die angrenzenden
Gebietes, insbesondere und benachbarten Naturschutzgebiete Schleswig-
1. seiner charakteristischen Morphodynamik sowie der Holsteins und Mecklenburg-Vorpommerns und zu
durch den Wasseraustausch zwischen Nord- und den Liegeplätzen entlang der dänischen (insbe-
Ostsee geprägten Hydrodynamik, sondere Rødsand) und deutschen Küste sowie
2. einer natürlichen oder naturnahen Ausprägung der 4. der wesentlichen Nahrungsgrundlagen der Schweins-
marinen Makrophytenbestände und der artenreichen wale und Seehunde, insbesondere der natürlichen
Kies-, Grobsand- und Schillgründe, Bestandsdichten, Altersklassenverteilungen und Ver-
breitungsmuster der den Schweinswalen und See-
3. der Bestände von Schweinswalen, Seehunden ein-
hunden als Nahrungsgrundlage dienenden Organis-
schließlich ihrer Lebensräume und der natürlichen
men.
Populationsdynamik sowie
4. seiner Verbindungs- und Trittsteinfunktion für die §4
Ökosysteme der westlichen und zentralen Ostsee.
Verbote
(3) Zu den im Naturschutzgebiet verfolgten Schutz-
zwecken gehören die Erhaltung oder, soweit erforder- (1) Vorbehaltlich des § 5 sind verboten
lich, die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungs-
1. alle Handlungen zum Zweck der Erforschung und
zustands
Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der le-
1. der das Gebiet prägenden Lebensraumtypen nach benden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen
Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG Sandbänke mit der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeres-
nur schwacher ständiger Überspülung durch Meer- bodens und seines Untergrunds sowie anderer
wasser (EU-Code 1110) und Riffe (EU-Code 1170), Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung und
2. der Arten nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG Ausbeutung, die zu einer Zerstörung, Beschädi-
Schweinswal (Phocoena phocoena, EU-Code 1351) gung oder Veränderung des Naturschutzgebietes
und Seehund (Phoca vitulina, EU-Code 1365). oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen
Störung führen können,
(4) Zum Schutz der in Absatz 3 Nummer 1 genann-
ten Lebensraumtypen einschließlich ihrer charakteristi- 2. die Errichtung und die wesentliche Änderung künst-
schen Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung licher Inseln, Anlagen und Bauwerke.
oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung (2) Verboten im Sinne des Absatzes 1 ist im Natur-
1. der ökologischen Qualität der Habitatstrukturen und schutzgebiet insbesondere
deren flächenmäßiger Ausdehnung,
1. die Einbringung von Baggergut,
2. der natürlichen Qualität dieser Lebensräume mit
weitgehend natürlicher Verbreitung, Bestandsdichte 2. die Einrichtung und der Betrieb mariner Aquakultu-
und Dynamik der Populationen der charakteristi- ren,
schen Arten und der natürlichen Ausprägung ihrer 3. die Freizeitfischerei in der Zone nach § 2 Absatz 4
Lebensgemeinschaften, sowie
3. der Unzerschnittenheit der Lebensräume und ihrer 4. das Ausbringen von Tieren und Pflanzen gebiets-
Funktion als Regenerationsraum insbesondere für fremder Arten.
die benthische Fauna sowie
(3) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für
4. der Funktion als Startpunkt und Ausbreitungskorri-
dor für die Wiederbesiedlung umliegender Gebiete 1. den Flugverkehr, die Schifffahrt, die nach interna-
durch die benthischen Arten und Lebensgemein- tionalem Recht erlaubte militärische Nutzung, die
schaften. wissenschaftliche Meeresforschung vorbehaltlich
(5) Zum Schutz der in Absatz 3 Nummer 2 genann- des § 5 und die berufsmäßige Seefischerei,
ten Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung 2. Vorhaben und Maßnahmen, die unmittelbar der Ver-
oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung waltung des Naturschutzgebietes dienen sowie
1. der natürlichen Bestandsdichten dieser Arten mit 3. Maßnahmen, die zur Erfüllung öffentlicher Aufga-
dem Ziel der Erreichung eines günstigen Erhaltungs- ben im Rahmen der Gefahrenabwehr, der Strafver-
zustands, ihrer natürlichen räumlichen und zeit- folgung, der Zollverwaltung, der Gewährleistung
lichen Verbreitung, ihres Gesundheitszustands und der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs,
ihrer reproduktiven Fitness unter Berücksichtigung der Strahlenschutzvorsorge, der Seevermessung,
der natürlichen Populationsdynamik, der natürlichen meereskundlicher Untersuchungen und Überwa-
genetischen Vielfalt innerhalb des Bestandes sowie chungen, der Untersuchung und Überwachung von
der genetischen Austauschmöglichkeiten mit Be- Einrichtungen und Anlagen einschließlich Vorunter-
ständen außerhalb des Gebietes, suchungen, der Fischereiaufsicht und -datenerhe-
2. des Gebietes als möglichst störungsarmes und bung zur Sicherung der Fischbestände, des Kata-
weitgehend von lokalen Verschmutzungen unbe- strophenschutzes, der Kampfmittelbeseitigung und
einträchtigtes Nahrungs- und Migrationshabitat der der Unfallbekämpfung einschließlich des Seenot-
Schweinswale und Seehunde und Fortpflanzungs- rettungswesens erforderlich sind; § 34 des Bundes-
und Aufzuchtshabitat für Schweinswale, naturschutzgesetzes bleibt unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017 3407
§5 (7) Die Prüfung nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5
Zulässigkeit von obliegt der für die Zulassung, die Entgegennahme der
bestimmten Projekten und Plänen Anzeige oder die Durchführung zuständigen Behörde,
im Übrigen dem Bundesamt für Naturschutz. Die Prü-
(1) Projekte fung nach Absatz 6 obliegt der für den Plan oder die
1. zur Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Entscheidung zuständigen Behörde.
Wind,
2. zur Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von §6
Bodenschätzen, Ausnahmen und Befreiungen
3. zur Errichtung und zum Betrieb von Rohrleitungen, (1) Von den Verboten des § 4 Absatz 1 und 2 kann
4. zur Verlegung und zum Betrieb von unterseeischen das Bundesamt für Naturschutz im Einzelfall auf Antrag
Kabeln oder eine Ausnahme erteilen, soweit die Handlung nach § 34
Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu er-
5. zur Errichtung, zur Unterhaltung und zum Betrieb
heblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck
einer Festen Fehmarnbeltquerung gemäß dem Ge-
nach § 3 Absatz 3 bis 5 maßgeblichen Bestandteile des
setz vom 17. Juli 2009 zu dem Vertrag vom 3. Sep-
Gebietes führen kann.
tember 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Königreich Dänemark über eine Feste (2) Von den Verboten des § 4 Absatz 1 und 2 kann
Fehmarnbeltquerung (BGBl. 2009 II S. 799, 800) das Bundesamt für Naturschutz auf Antrag nach Maß-
gabe des § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes eine
innerhalb des Naturschutzgebietes sind vor ihrer Zulas-
Befreiung gewähren.
sung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit
dem Schutzzweck nach § 3 Absatz 3 bis 5 zu prüfen.
§7
(2) Projekte im Sinne des Absatzes 1 sind zulässig,
wenn sie nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutz- Bewirtschaftungsplan
gesetzes nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der (1) Die zur Erreichung des Schutzzwecks nach § 3
für den Schutzzweck nach § 3 Absatz 3 bis 5 maß- Absatz 3 bis 5 notwendigen Maßnahmen einschließ-
geblichen Bestandteile des Gebietes führen können lich der erforderlichen Wiederherstellungsmaßnahmen
oder die Anforderungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 des werden in einem Bewirtschaftungsplan dargestellt. Der
Bundesnaturschutzgesetzes erfüllen. Plan kann auch die zur Erreichung des Schutzzwecks
(3) Der Projektträger hat die zur Prüfung nach den nach § 3 Absatz 1 und 2 notwendigen Maßnahmen
Absätzen 1 und 2 erforderlichen Unterlagen vorzulegen. enthalten. Er bestimmt ferner die Kontrolle des Maß-
nahmenerfolgs.
(4) Für Projekte im Sinne des Absatzes 1 außerhalb
des Naturschutzgebietes, die einzeln oder im Zusam- (2) Der Bewirtschaftungsplan ist jeweils im Nach-
menwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet gang zu dem Bericht nach Artikel 17 Absatz 1 der
sind, den Schutzzweck nach § 3 Absatz 3 bis 5 erheb- Richtlinie 92/43/EWG zu überprüfen und, soweit erfor-
lich zu beeinträchtigen, gelten die Absätze 1 bis 3 ent- derlich, fortzuschreiben.
sprechend. (3) Die Erstellung und Fortschreibung des Be-
(5) Für Projekte zur wissenschaftlichen Meeres- wirtschaftungsplans erfolgt durch das Bundesamt für
forschung im Naturschutzgebiet, die einzeln oder im Naturschutz im Benehmen mit den angrenzenden
Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen Ländern und den fachlich betroffenen Trägern öffent-
geeignet sind, den Schutzzweck nach § 3 Absatz 3 licher Belange sowie unter Beteiligung der interes-
bis 5 erheblich zu beeinträchtigen, und die sierten Öffentlichkeit und der vom Bund anerkann-
1. die Errichtung oder die wesentliche Änderung künst- ten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 63 Ab-
licher Inseln, Anlagen oder Bauwerke vorsehen, satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes. Maßnahmen,
deren Durchführung den Zuständigkeitsbereich anderer
2. Bohrungen im Festlandsockel, die Verwendung von Bundesbehörden betrifft, werden im Einvernehmen mit
Sprengstoffen, den Einsatz von Luftpulsern oder die diesen Behörden dargestellt.
Zuführung von Schadstoffen in die Meeresumwelt
vorsehen, oder (4) Der Bewirtschaftungsplan und seine Fortschrei-
bungen werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
3. von unmittelbarer Bedeutung für die Erforschung Er kann auch als Managementplan bezeichnet werden.
und Ausbeutung der lebenden oder nicht lebenden
Ressourcen sind, (5) Die zuständigen Behörden führen die im Bewirt-
schaftungsplan dargestellten Maßnahmen durch.
gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(6) § 5 Absatz 6 Satz 1 findet keine Anwendung.
(6) Für Pläne, die bei behördlichen Entscheidungen
zu beachten oder zu berücksichtigen sind, gelten die
Absätze 1 bis 4 entsprechend. Bei der Aufstellung, §8
Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Raumord- Weitergehende Vorschriften
nungsplänen nach § 17 Absatz 3 des Raumordnungs-
Weitergehende Vorschriften bleiben von dieser Ver-
gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986),
ordnung unberührt. Hierzu zählen insbesondere
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes
vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden 1. die Vorschriften des § 30 sowie der Kapitel 3 und 5
ist, erfolgt die Verträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Bundesnaturschutzgesetzes einschließlich der
des § 7 Absatz 6 des Raumordnungsgesetzes. Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen,
3408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017
2. Regelungen der Internationalen Seeschifffahrts- (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlus-
organisation zur Schiffswegeführung, insbesondere ses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom
in Bezug auf zu meidende Gebiete, 28.12.2013, S. 22), wie Beschränkungen oder Ver-
bote des Einsatzes bestimmter Fanggeräte und von
3. Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet Fangtätigkeiten, sowie
der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere
zur Festlegung von Maßnahmen nach Artikel 11 der 4. die Vorschrift des § 329 Absatz 4 des Strafgesetz-
Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen buches.
Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 §9
über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Än-
derung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und Inkrafttreten
(EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhe- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
bung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und in Kraft.
Bonn, den 22. September 2017
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017 3409
Anlage 1
(zu § 2 Absatz 2)
Geographische Koordinaten
des Naturschutzgebietes „Fehmarnbelt“
FMB1 54° 32' 46,9" N 10° 43' 54,7" E
FMB2 54° 30' 59,4" N 11° 24' 35,2" E
FMB3 54° 28' 11,2" N 11° 24' 35,2" E
FMB4 54° 30' 46,0" N 10° 43' 54,7" E
FMB1 54° 32' 46,9" N 10° 43' 54,7" E
Anlage 2
(zu § 2 Absatz 5)
Übersichtskarte des Naturschutzgebietes2
2
Die Anlage 2 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb
des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Ver-
lags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
3410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017
Verordnung
über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Kadetrinne“
(NSGKdrV)1
Vom 22. September 2017
Auf Grund des § 57 Absatz 2 in Verbindung mit Ab- (2) Das Naturschutzgebiet wird durch die Verbin-
satz 1 und 3, § 56 Absatz 1, § 32 Absatz 2 und 3, § 20 dung der in Anlage 1 Abschnitt A aufgeführten Punkte
Absatz 2, § 22 Absatz 1 sowie § 23 Absatz 1 und Ab- begrenzt. Zwischen den Punkten KDR1, KDR2, KDR3,
satz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom KDR4 und KDR5 ist die Grenze des Naturschutzgebie-
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), von denen § 57 Absatz 2 tes deckungsgleich mit der seewärtigen Abgrenzung
durch Artikel 421 Nummer 7 der Verordnung vom der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone ge-
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, mäß der Proklamation der Bundesrepublik Deutsch-
verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Natur- land über die Errichtung einer ausschließlichen Wirt-
schutz, Bau und Reaktorsicherheit: schaftszone der Bundesrepublik Deutschland in der
Nordsee und in der Ostsee vom 25. November 1994
§1 (BGBl. 1994 II S. 3769) zur ausschließlichen Wirt-
schaftszone des Königreichs Dänemark. Zwischen
Erklärung zum Naturschutzgebiet
den Punkten KDR6, KDR7, KDR8, KDR9 und KDR10
Das in § 2 näher bezeichnete Meeresgebiet im Be- ist die Grenze des Naturschutzgebietes deckungs-
reich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone gleich mit der seewärtigen Grenze des deutschen
und des Festlandsockels wird zum Naturschutzgebiet Küstenmeeres gemäß der Proklamation der Bundes-
erklärt. Das Naturschutzgebiet erhält die Bezeich- regierung über die Ausweitung des deutschen Küsten-
nung „Kadetrinne“. Es ist Teil des zusammenhängen- meeres vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3428) in Ver-
den europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ bindung mit der Seegrenzkarte Nr. 2921 „Deutsche Ost-
und als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung seeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994,
nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai XII., des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydro-
1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume so- graphie. Die Punkte KDR1 und KDR10 sowie KDR5
wie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 und KDR6 sind jeweils durch Loxodrome miteinander
vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie verbunden. Die Koordinaten der in Anlage 1 genannten
2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geän- Punkte sind durch Breite und Länge gemäß dem World
dert worden ist, registriert. Geodetic System 1984 (WGS 84) bestimmt.
(3) Für die Abgrenzung des deutschen Küstenmee-
§2 res und der deutschen ausschließlichen Wirtschafts-
Schutzgegenstand zone bleiben die diesbezüglichen Proklamationen der
(1) Das Naturschutzgebiet „Kadetrinne“ hat eine Bundesrepublik Deutschland von 1994 maßgeblich.
Fläche von 100 Quadratkilometern und liegt in der Ost- (4) Im Naturschutzgebiet werden zwei Zonen einge-
see nordöstlich von Rostock. Es umfasst ein System richtet. Zone 1 ist durch die Verbindung der in Anlage 1
von zahlreichen Rinnen, die in die Darßer Schwelle, Abschnitt B aufgeführten Punkte begrenzt. Zwischen
einem submarinen Geschiebemergelrücken, einge- den Punkten KDR2 und KDR3 sowie KDR8 und KDR9
schnitten sind. entspricht der Grenzverlauf dieser Zone den Außen-
grenzen des Naturschutzgebietes nach den Absätzen 2
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG und 3. Die Punkte KDR2 und KDR9 sowie KDR3
des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebens- und KDR8 sind jeweils durch Loxodrome miteinander
räume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom
22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. verbunden. Zone 2 ist durch die Verbindung der in
L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist. Anlage 1 Abschnitt C aufgeführten Punkte begrenzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017 3411
Zwischen den Punkten KDR3 und KDR4 sowie KDR7 durch die benthischen Arten und Lebensgemein-
und KDR8 entspricht der Grenzverlauf dieser Zone den schaften.
Außengrenzen des Naturschutzgebietes nach den Ab-
(5) Zum Schutz der in Absatz 3 Nummer 2 genann-
sätzen 2 und 3. Die Punkte KDR3 und KDR8 sowie
ten Art ist insbesondere erforderlich die Erhaltung oder,
KDR4 und KDR7 sind jeweils durch Loxodrome mit-
soweit erforderlich, die Wiederherstellung
einander verbunden.
1. der natürlichen Bestandsdichten der Art mit dem Ziel
(5) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in An-
der Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands,
lage 2 in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 150 000
ihrer natürlichen räumlichen und zeitlichen Verbrei-
blau gekennzeichnet. Die Zonen nach § 2 Absatz 4 sind
tung, ihres Gesundheitszustands und ihrer repro-
in Anlage 2 ebenfalls grafisch dargestellt.
duktiven Fitness unter Berücksichtigung der natür-
(6) Die Bestimmungen nach den Absätzen 2 bis 4 lichen Populationsdynamik, der natürlichen geneti-
haben Vorrang gegenüber der Darstellung in der Über- schen Vielfalt innerhalb des Bestandes sowie der
sichtskarte nach Anlage 2. genetischen Austauschmöglichkeiten mit Beständen
außerhalb des Gebietes,
§3
2. des Gebietes als möglichst störungsarmes und weit-
Schutzzweck gehend von lokalen Verschmutzungen unbeeinträch-
(1) Die Unterschutzstellung des Meeresgebietes als tigtes Nahrungs-, Migrations-, Fortpflanzungs- und
Naturschutzgebiet dient der Verwirklichung der Erhal- Aufzuchtshabitat für Schweinswale,
tungsziele des Natura 2000-Gebietes durch dauerhafte 3. unzerschnittener Habitate und der Möglichkeit der
Bewahrung des Meeresgebietes, der Vielfalt seiner für Migration der marinen Säugetiere innerhalb der
dieses Gebiet maßgeblichen Lebensräume, Lebens- zentralen Ostsee und in die westliche Ostsee sowie
gemeinschaften und Arten sowie der besonderen Be-
deutung des hier bestehenden Rinnensystems für den 4. der wesentlichen Nahrungsgrundlagen der Schweins-
Wasseraustausch zwischen Nord- und Ostsee. wale, insbesondere der natürlichen Bestandsdich-
ten, Altersklassenverteilungen und Verbreitungs-
(2) Der Schutz nach Absatz 1 umfasst die Erhaltung
muster der den Schweinswalen als Nahrungsgrund-
oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung der
lage dienenden Organismen.
spezifischen ökologischen Werte und Funktionen des
Gebietes, insbesondere
§4
1. seiner charakteristischen Morphodynamik sowie der
durch den Wasseraustausch von Nord- und Ostsee Verbote
geprägten Hydrodynamik, (1) Vorbehaltlich des § 5 sind verboten
2. der Bestände der Schweinswale einschließlich ihres 1. alle Handlungen zum Zweck der Erforschung und
Lebensraums und der natürlichen Populationsdyna- Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der le-
mik sowie benden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen
3. seiner Verbindungs- und Trittsteinfunktion für die der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeres-
Ökosysteme der westlichen und zentralen Ostsee. bodens und seines Untergrunds sowie anderer
Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung und
(3) Zu den im Naturschutzgebiet verfolgten Schutz-
Ausbeutung, die zu einer Zerstörung, Beschädi-
zwecken gehören die Erhaltung oder, soweit erforder-
gung oder Veränderung des Naturschutzgebietes
lich, die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungs-
oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen
zustands
Störung führen können,
1. des nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG
das Gebiet prägenden Lebensraumtyps Riffe (EU- 2. die Errichtung und die wesentliche Änderung künst-
Code 1170), licher Inseln, Anlagen und Bauwerke.
2. der Art nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG (2) Verboten im Sinne des Absatzes 1 ist im Natur-
Schweinswal (Phocoena phocoena, EU-Code 1351). schutzgebiet insbesondere
(4) Zum Schutz des in Absatz 3 Nummer 1 genann- 1. die Einbringung von Baggergut,
ten Lebensraumtyps einschließlich seiner charakteristi- 2. die Einrichtung und der Betrieb mariner Aquakultu-
schen Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung ren,
oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung
3. die Freizeitfischerei in der Zone 1 ganzjährig und in
1. der ökologischen Qualität der Habitatstrukturen und der Zone 2 in der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. Mai
deren flächenmäßiger Ausdehnung, sowie
2. der natürlichen Qualität der Lebensräume mit weit- 4. das Ausbringen von Tieren und Pflanzen gebiets-
gehend natürlicher Verbreitung, Bestandsdichte und fremder Arten.
Dynamik der Populationen der charakteristischen
Arten und der natürlichen Ausprägung ihrer Lebens- (3) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für
gemeinschaften, 1. den Flugverkehr, die Schifffahrt, die nach interna-
3. der Unzerschnittenheit der Lebensräume und ihrer tionalem Recht erlaubte militärische Nutzung, die
Funktion als Regenerationsraum insbesondere für wissenschaftliche Meeresforschung vorbehaltlich
die benthische Fauna sowie des § 5 und die berufsmäßige Seefischerei,
4. der Funktion als Startpunkt und Ausbreitungskorri- 2. Vorhaben und Maßnahmen, die unmittelbar der Ver-
dor für die Wiederbesiedlung umliegender Gebiete waltung des Naturschutzgebietes dienen sowie
3412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017
3. Maßnahmen, die zur Erfüllung öffentlicher Aufga- (6) Für Pläne, die bei behördlichen Entscheidungen
ben im Rahmen der Gefahrenabwehr, der Strafver- zu beachten oder zu berücksichtigen sind, gelten
folgung, der Zollverwaltung, der Gewährleistung die Absätze 1 bis 4 entsprechend. Bei der Aufstellung,
der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Raumord-
der Strahlenschutzvorsorge, der Seevermessung, nungsplänen nach § 17 Absatz 3 des Raumordnungs-
meereskundlicher Untersuchungen und Überwa- gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986),
chungen, der Untersuchung und Überwachung von das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes
Einrichtungen und Anlagen einschließlich Vorunter- vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden
suchungen, der Fischereiaufsicht und -datenerhe- ist, erfolgt die Verträglichkeitsprüfung nach Maßgabe
bung zur Sicherung der Fischbestände, des Kata- des § 7 Absatz 6 des Raumordnungsgesetzes.
strophenschutzes, der Kampfmittelbeseitigung und (7) Die Prüfung nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5
der Unfallbekämpfung einschließlich des Seenot- obliegt der für die Zulassung, die Entgegennahme der
rettungswesens erforderlich sind; § 34 des Bundes- Anzeige oder die Durchführung zuständigen Behörde,
naturschutzgesetzes bleibt unberührt. im Übrigen dem Bundesamt für Naturschutz. Die Prü-
fung nach Absatz 6 obliegt der für den Plan oder die
§5 Entscheidung zuständigen Behörde.
Zulässigkeit von
bestimmten Projekten und Plänen §6
(1) Projekte Ausnahmen und Befreiungen
(1) Von den Verboten des § 4 Absatz 1 und 2 kann
1. zur Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und
das Bundesamt für Naturschutz im Einzelfall auf Antrag
Wind,
eine Ausnahme erteilen, soweit die Handlung nach § 34
2. zur Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu er-
Bodenschätzen, heblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck
3. zur Errichtung und zum Betrieb von Rohrleitungen nach § 3 Absatz 3 bis 5 maßgeblichen Bestandteile des
oder Gebietes führen kann.
4. zur Verlegung und zum Betrieb von unterseeischen (2) Von den Verboten des § 4 Absatz 1 und 2 kann
Kabeln das Bundesamt für Naturschutz auf Antrag nach Maß-
gabe des § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes eine
innerhalb des Naturschutzgebietes sind vor ihrer Zulas- Befreiung gewähren.
sung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit
dem Schutzzweck nach § 3 Absatz 3 bis 5 zu prüfen. §7
(2) Projekte im Sinne des Absatzes 1 sind zulässig, Bewirtschaftungsplan
wenn sie nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutz- (1) Die zur Erreichung des Schutzzwecks nach § 3
gesetzes nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der Absatz 3 bis 5 notwendigen Maßnahmen einschließ-
für den Schutzzweck nach § 3 Absatz 3 bis 5 maß- lich der erforderlichen Wiederherstellungsmaßnahmen
geblichen Bestandteile des Gebietes führen können werden in einem Bewirtschaftungsplan dargestellt. Der
oder die Anforderungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 des Plan kann auch die zur Erreichung des Schutzzwecks
Bundesnaturschutzgesetzes erfüllen. nach § 3 Absatz 1 und 2 notwendigen Maßnahmen
(3) Der Projektträger hat die zur Prüfung nach den enthalten. Er bestimmt ferner die Kontrolle des Maß-
Absätzen 1 und 2 erforderlichen Unterlagen vorzulegen. nahmenerfolgs.
(4) Für Projekte im Sinne des Absatzes 1 außerhalb (2) Der Bewirtschaftungsplan ist jeweils im Nach-
des Naturschutzgebietes, die einzeln oder im Zusam- gang zu dem Bericht nach Artikel 17 Absatz 1 der
menwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet Richtlinie 92/43/EWG zu überprüfen und, soweit erfor-
sind, den Schutzzweck nach § 3 Absatz 3 bis 5 erheb- derlich, fortzuschreiben.
lich zu beeinträchtigen, gelten die Absätze 1 bis 3 ent- (3) Die Erstellung und Fortschreibung des Bewirt-
sprechend. schaftungsplans erfolgt durch das Bundesamt für
(5) Für Projekte zur wissenschaftlichen Meeresfor- Naturschutz im Benehmen mit den angrenzenden
schung im Naturschutzgebiet, die einzeln oder im Ländern und den fachlich betroffenen Trägern öffent-
Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen licher Belange sowie unter Beteiligung der interes-
geeignet sind, den Schutzzweck nach § 3 Absatz 3 sierten Öffentlichkeit und der vom Bund anerkannten
bis 5 erheblich zu beeinträchtigen, und die Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 63 Ab-
satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes. Maßnahmen,
1. die Errichtung oder die wesentliche Änderung künst- deren Durchführung den Zuständigkeitsbereich anderer
licher Inseln, Anlagen oder Bauwerke vorsehen, Bundesbehörden betrifft, werden im Einvernehmen mit
2. Bohrungen im Festlandsockel, die Verwendung von diesen Behörden dargestellt.
Sprengstoffen, den Einsatz von Luftpulsern oder die (4) Der Bewirtschaftungsplan und seine Fortschrei-
Zuführung von Schadstoffen in die Meeresumwelt bungen werden im Bundesanzeiger bekannt ge-
vorsehen oder macht. Er kann auch als Managementplan bezeichnet
3. von unmittelbarer Bedeutung für die Erforschung werden.
und Ausbeutung der lebenden oder nicht lebenden (5) Die zuständigen Behörden führen die im Bewirt-
Ressourcen sind, schaftungsplan dargestellten Maßnahmen durch.
gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. (6) § 5 Absatz 6 Satz 1 findet keine Anwendung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017 3413
§8 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur
Weitergehende Vorschriften Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und
(EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhe-
Weitergehende Vorschriften bleiben von dieser Ver- bung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und
ordnung unberührt. Hierzu zählen insbesondere (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlus-
1. die Vorschriften des § 30 sowie der Kapitel 3 und 5 ses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom
des Bundesnaturschutzgesetzes einschließlich der 28.12.2013, S. 22), wie Beschränkungen oder Ver-
Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen, bote des Einsatzes bestimmter Fanggeräte und von
Fangtätigkeiten, sowie
2. Regelungen der Internationalen Seeschifffahrts-
organisation zur Schiffswegeführung, insbesondere 4. die Vorschrift des § 329 Absatz 4 des Strafgesetz-
in Bezug auf zu meidende Gebiete, buches.
3. Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Ge- §9
biet der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbeson-
dere zur Festlegung von Maßnahmen nach Artikel 11 Inkrafttreten
der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europä- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
ischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember in Kraft.
Bonn, den 22. September 2017
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
3414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017
Anlage 1
(zu § 2 Absatz 2 und 4)
Abschnitt A
Geographische Koordinaten
des Naturschutzgebietes „Kadetrinne“
KDR1 54° 24' 37,8" N 12° 06' 39,3" E
KDR2 54° 26' 52,2" N 12° 09' 19,2" E
KDR3 54° 30' 37,4" N 12° 13' 47,7" E
KDR4 54° 36' 21,3" N 12° 20' 39,5" E
KDR5 54° 37' 09,3" N 12° 21' 37,2" E
KDR6 54° 36' 20,6" N 12° 23' 42,2" E
KDR7 54° 35' 44,6" N 12° 22' 10,3" E
KDR8 54° 29' 05,2" N 12° 16' 55,7" E
KDR9 54° 25' 04,9" N 12° 12' 45,1" E
KDR10 54° 23' 04,7" N 12° 09' 08,8" E
KDR1 54° 24' 37,8" N 12° 06' 39,3" E
Abschnitt B
Geographische Koordinaten der Zone 1
KDR2 54° 26' 52,2" N 12° 09' 19,2" E
KDR3 54° 30' 37,4" N 12° 13' 47,7" E
KDR8 54° 29' 05,2" N 12° 16' 55,7" E
KDR9 54° 25' 04,9" N 12° 12' 45,1" E
KDR2 54° 26' 52,2" N 12° 09' 19,2" E
Abschnitt C
Geographische Koordinaten der Zone 2
KDR3 54° 30' 37,4" N 12° 13' 47,7" E
KDR4 54° 36' 21,3" N 12° 20' 39,6" E
KDR7 54° 35' 44,6" N 12° 22' 10,3" E
KDR8 54° 29' 05,2" N 12° 16' 55,7" E
KDR3 54° 30' 37,4" N 12° 13' 47,7" E
Anlage 2
(zu § 2 Absatz 5)
Übersichtskarte des Naturschutzgebietes2
2
Die Anlage 2 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb
des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Ver-
lags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017 3415
Verordnung
über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Pommersche Bucht – Rönnebank“
(NSGPBRV)1
Vom 22. September 2017
Auf Grund des § 57 Absatz 2 in Verbindung mit Ab- §2
satz 1 und 3, § 56 Absatz 1, § 32 Absatz 2 und 3, § 20
Schutzgegenstand
Absatz 2, § 22 Absatz 1 sowie § 23 Absatz 1 und Ab-
satz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom (1) Das Naturschutzgebiet „Pommersche Bucht –
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), von denen § 57 Absatz 2 Rönnebank“ hat eine Fläche von 2 092 Quadratkilome-
durch Artikel 421 Nummer 7 der Verordnung vom tern und liegt östlich der Insel Rügen. Es reicht vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, Nordrand des Adlergrundes südlich der Arkonasee bis
verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Natur- zur seewärtigen Grenze des deutschen Küstenmeeres
schutz, Bau und Reaktorsicherheit: nördlich der Odermündung und umfasst die Oderbank
als zentrale morphologische Struktur der Pommer-
§1 schen Bucht. Im Norden trennen die Endmoränen
der Rönnebank mit dem Adlergrund das Gebiet vom
Erklärung zum Naturschutzgebiet Arkonabecken.
Das in § 2 näher bezeichnete Meeresgebiet im Be- (2) Das Naturschutzgebiet wird durch die Ver-
reich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone bindung der in Anlage 1 Abschnitt A aufgeführten
und des Festlandsockels wird zum Naturschutzgebiet Punkte begrenzt. Zwischen den Punkten PBR1, PBR2
erklärt. Das Naturschutzgebiet erhält die Bezeichnung und PBR3 ist die Grenze des Naturschutzgebietes
„Pommersche Bucht – Rönnebank“. Es ist Teil des zu- deckungsgleich mit der seewärtigen Abgrenzung der
sammenhängenden europäischen ökologischen Netzes deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone gemäß
„Natura 2000“ und vereint die Gebiete der Proklamation der Bundesrepublik Deutschland über
1. „Westliche Rönnebank“, als Gebiet von gemein- die Errichtung einer ausschließlichen Wirtschaftszone
schaftlicher Bedeutung nach der Richtlinie der Bundesrepublik Deutschland in der Nordsee und
92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur in der Ostsee vom 25. November 1994 (BGBl. 1994 II
Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der S. 3769) zu den ausschließlichen Wirtschaftszonen
wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom des Königreichs Dänemark und der Republik Polen.
22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie Zwischen den Punkten PBR3, PBR4 und PBR5 ist die
2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) ge- Grenze des Naturschutzgebietes deckungsgleich mit
ändert worden ist, registriert, der seewärtigen Abgrenzung des deutschen Küsten-
meeres gemäß der Proklamation der Bundesregierung
2. „Adlergrund“, als Gebiet von gemeinschaftlicher Be- über die Ausweitung des deutschen Küstenmeeres
deutung nach der Richtlinie 92/43/EWG registriert, vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3428) in Verbindung
3. „Pommersche Bucht mit Oderbank“, als Gebiet von mit der Seegrenzkarte Nr. 2921 „Deutsche Ostseeküste
gemeinschaftlicher Bedeutung nach der Richt- und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII., des
linie 92/43/EWG registriert, Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie.
Die übrigen Punkte sind jeweils durch Loxodrome mit-
4. „Pommersche Bucht“, als Europäisches Vogel- einander verbunden. Die Koordinaten der in Anlage 1
schutzgebiet nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten Punkte sind durch Breite und Länge gemäß
der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parla- dem World Geodetic System 1984 (WGS 84) bestimmt.
ments und des Rates vom 30. November 2009
über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (3) Für die Abgrenzung des deutschen Küstenmee-
(ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), die durch die Richt- res und der deutschen ausschließlichen Wirtschafts-
linie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) zone bleiben die diesbezüglichen Proklamationen der
geändert worden ist, registriert. Bundesrepublik Deutschland von 1994 maßgeblich.
(4) Der Bereich der Nordansteuerung und der
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG Außenreede der Häfen Swinemünde und Stettin gemäß
des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebens-
räume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom
dem Raumordnungsplan für die deutsche ausschließ-
22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. liche Wirtschaftszone in der Ostsee (Anlage zur Verord-
L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist und der Richt- nung über die Raumordnung in der deutschen aus-
linie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom schließlichen Wirtschaftszone in der Ostsee vom
30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten
(ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), die durch die Richtlinie 2013/17/EU 10. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3861, Anlageband) ist
(ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist. nicht Gegenstand dieser Verordnung. Die Modalitäten
3416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017
der Anwendung des Artikels 5 Absatz 2 des Vertrages die Rönnebank sowie die Hangbereiche des Arkona-
vom 22. Mai 1989 zwischen der Deutschen Demo- beckens geprägten Teils der Ostsee.
kratischen Republik und der Volksrepublik Polen über (2) Der Schutz nach Absatz 1 umfasst die Erhaltung
die Abgrenzung der Seegebiete in der Oderbucht (GBl. II oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung der
Nr. 9 S. 150) bleiben einer späteren Regelung nach spezifischen ökologischen Werte und Funktionen des
Konsultationen mit der Republik Polen vorbehalten. Gebietes, insbesondere
(5) Das Naturschutzgebiet wird in die Bereiche I, II, III 1. seiner charakteristischen Morphodynamik sowie
und IV gegliedert. Bereich I bezeichnet das Gebiet der durch die Vermischung von salzreichem Tiefen-
„Westliche Rönnebank“ im Sinne von § 1 Satz 3 Num- wasser und nährstoffreichem Süßwasser geprägten
mer 1 und ist durch die Verbindung der in Anlage 1 Hydrodynamik,
Abschnitt B Nummer 1 aufgeführten Punkte begrenzt.
2. einer natürlichen oder naturnahen Ausprägung der
Zwischen den Punkten PBR4, PBR5, PBR6 und PBR7
marinen Makrophytenbestände,
ist die Grenze des Bereiches I deckungsgleich mit der
Außengrenze des Naturschutzgebietes nach den Absät- 3. der Bestände der Schweinswale, Kegelrobben und
zen 2 und 3. Die Punkte PBR4 und PBR7 sind durch eine Seevogelarten sowie ihrer Lebensräume und der
Loxodrome miteinander verbunden. Bereich II bezeich- natürlichen Populationsdynamik sowie
net das Gebiet „Adlergrund“ im Sinne von § 1 Satz 3 4. der Funktion für die Vernetzung der benthischen
Nummer 2 und ist durch die Verbindung der in Anlage 1 Lebensgemeinschaften in der südlichen Ostsee.
Abschnitt B Nummer 2 aufgeführten Punkte begrenzt.
Die Punkte PBR2, PBR8 und PBR9 der Grenze des §4
Bereiches II sind durch Loxodrome miteinander verbun-
Schutzzweck des Bereiches I
den, im Übrigen ist die Grenze deckungsgleich mit der
Außengrenze des Naturschutzgebietes nach den Ab- (1) Zu den im Bereich I des Naturschutzgebietes
sätzen 2 und 3. Bereich III bezeichnet vorbehaltlich verfolgten Schutzzwecken gehören die Erhaltung oder,
des Absatzes 4 das Gebiet „Pommersche Bucht mit soweit erforderlich, die Wiederherstellung eines güns-
Oderbank“ im Sinne von § 1 Satz 3 Nummer 3. Im Nor- tigen Erhaltungszustands
den wird der Bereich III durch den Breitengrad 54° 30' N 1. des den Bereich prägenden Lebensraumtyps nach
begrenzt, im Übrigen ist die Grenze deckungsgleich mit Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG Riffe (EU-
den Außengrenzen des Naturschutzgebietes nach den Code 1170),
Absätzen 2 und 3. Bereich IV bezeichnet vorbehaltlich
2. der Art nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG
des Absatzes 4 das Gebiet „Pommersche Bucht“ im
Schweinswal (Phocoena phocoena, EU-Code 1351).
Sinne von § 1 Satz 3 Nummer 4. Er ist durch die Ver-
bindung der in Anlage 1 Abschnitt B Nummer 3 aufge- (2) Zum Schutz des in Absatz 1 Nummer 1 genann-
führten Punkte begrenzt. Die Punkte PBR4 und PBR7 ten Lebensraumtyps einschließlich seiner charakteristi-
der Grenze des Bereiches IV sind durch eine Loxodrome schen Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung
miteinander verbunden, im Übrigen ist die Grenze oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung
deckungsgleich mit der Außengrenze des Naturschutz- 1. der ökologischen Qualität der Habitatstrukturen und
gebietes nach den Absätzen 2 und 3. deren flächenmäßiger Ausdehnung,
(6) Im Naturschutzgebiet wird eine Zone eingerich- 2. der natürlichen Qualität der Lebensräume mit einer
tet. Im Westen ist die Zone nördlich des Breiten- dementsprechenden Verbreitung, Bestandsdichte
grads 54° 36‘ durch den Längengrad 14° 08' E und und Dynamik der Populationen der charakteristi-
südlich dieses Breitengrads durch den Längen- schen Arten und der natürlichen Ausprägung ihrer
grad 14° 15' E, zwischen diesen Längengraden im Lebensgemeinschaften,
Süden durch den Breitengrad 54° 36' und im Übrigen 3. der Unzerschnittenheit der Lebensräume und ihrer
durch die Außengrenzen des Naturschutzgebietes nach Funktion als Regenerationsraum insbesondere für
den Absätzen 2 und 3 begrenzt. die benthische Fauna sowie
(7) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in An- 4. der Funktion als Startpunkt und Ausbreitungskorri-
lage 2 in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 200 000 dor für die Wiederbesiedlung umliegender Gebiete
blau gekennzeichnet. Die Bereiche nach § 2 Absatz 5 durch benthische Arten.
und die Zone nach § 2 Absatz 6 sind in Anlage 2 eben-
falls grafisch dargestellt. (3) Zum Schutz der in Absatz 1 Nummer 2 genann-
ten Art ist insbesondere erforderlich die Erhaltung oder,
(8) Die Bestimmungen nach den Absätzen 2 bis 6 soweit erforderlich, die Wiederherstellung
haben Vorrang gegenüber der Darstellung in der Über-
1. der natürlichen Bestandsdichten dieser Art mit dem
sichtskarte nach Anlage 2.
Ziel der Erreichung eines günstigen Erhaltungs-
zustands, ihrer natürlichen räumlichen und zeit-
§3
lichen Verbreitung, ihres Gesundheitszustands und
Schutzzweck ihrer reproduktiven Fitness unter Berücksichtigung
(1) Die Unterschutzstellung des Meeresgebietes als der natürlichen Populationsdynamik, der natürlichen
Naturschutzgebiet dient der Verwirklichung der Erhal- genetischen Vielfalt innerhalb des Bestandes im
tungsziele der Natura 2000-Gebiete durch dauerhafte Bereich sowie der genetischen Austauschmöglich-
Bewahrung des Meeresgebietes, der Vielfalt seiner für keiten mit Beständen außerhalb des Gebietes,
diese Gebiete maßgeblichen Lebensräume, Lebens- 2. des Bereiches als weitgehend störungsfreies und
gemeinschaften und Arten sowie der besonderen von lokalen Verschmutzungen unbeeinträchtigtes
Eigenart dieses durch die Oderbank, den Adlergrund, Habitat des Schweinswals,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017 3417
3. unzerschnittener Habitate und der Möglichkeit der 4. der wesentlichen Nahrungsgrundlagen der in Ab-
Migration des Schweinswals innerhalb der zentralen satz 1 Nummer 2 genannten Arten, insbesondere
Ostsee und in die westliche Ostsee und Beltsee sowie der natürlichen Bestandsdichten, Altersklassenver-
4. der wesentlichen Nahrungsgrundlagen der Schweins- teilungen und Verbreitungsmuster der den in Ab-
wale, insbesondere der natürlichen Bestandsdich- satz 1 Nummer 2 genannten Arten als Nahrungs-
ten, Altersklassenverteilungen und Verbreitungs- grundlage dienenden Organismen.
muster der den Schweinswalen als Nahrungsgrund-
lage dienenden Organismen. §6
Schutzzweck des Bereiches III
§5
(1) Zu den im Bereich III des Naturschutzgebietes
Schutzzweck des Bereiches II verfolgten Schutzzwecken gehören die Erhaltung oder,
(1) Zu den im Bereich II des Naturschutzgebietes soweit erforderlich, die Wiederherstellung eines güns-
verfolgten Schutzzwecken gehören die Erhaltung oder, tigen Erhaltungszustands
soweit erforderlich, die Wiederherstellung eines güns- 1. des den Bereich prägenden Lebensraumtyps nach
tigen Erhaltungszustands Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG Sandbänke mit
1. der den Bereich prägenden Lebensraumtypen nach nur schwacher ständiger Überspülung durch Meer-
Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG Sandbänke mit wasser (EU-Code 1110),
nur schwacher ständiger Überspülung durch Meer- 2. der Arten nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG
wasser (EU-Code 1110) und Riffe (EU-Code 1170), Stör (Acipenser oxyrhinchus, EU-Code 5042), Finte
2. der Arten nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG (Alosa fallax, EU-Code 1103) und Schweinswal
Schweinswal (Phocoena phocoena, EU-Code 1351) (Phocoena phocoena, EU-Code 1351).
und Kegelrobbe (Halichoerus grypus, EU-Code 1364). (2) Zum Schutz des in Absatz 1 Nummer 1 genann-
(2) Zum Schutz der in Absatz 1 Nummer 1 genann- ten Lebensraumtyps einschließlich seiner charakteristi-
ten Lebensraumtypen einschließlich ihrer charakteristi- schen Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung
schen Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung
oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung 1. der ökologischen Qualität der Habitatstrukturen und
1. der ökologischen Qualität der Habitatstrukturen und deren flächenmäßiger Ausdehnung,
deren flächenmäßiger Ausdehnung, 2. der natürlichen Qualität dieses Lebensraums mit
2. der natürlichen Qualität dieser Lebensräume mit weitgehend natürlicher Verbreitung, Bestandsdichte
weitgehend natürlicher Verbreitung, Bestandsdichte und Dynamik der Populationen der charakteristi-
und Dynamik der Populationen der charakteristi- schen Arten und der natürlichen Ausprägung ihrer
schen Arten und der natürlichen Ausprägung ihrer Lebensgemeinschaften,
Lebensgemeinschaften, 3. der Unzerschnittenheit dieses Lebensraums und
3. der Unzerschnittenheit dieser Lebensräume und seiner Funktion als Regenerationsraum insbeson-
ihrer Funktion als Regenerationsraum insbesondere dere für die benthische Fauna,
für die benthische Fauna, 4. der Funktion des Gebietes als Startpunkt und
4. der Funktion des Gebietes als Startpunkt und Ausbreitungskorridor für die Wiederbesiedlung um-
Ausbreitungskorridor für die Wiederbesiedlung um- liegender Gebiete durch die benthischen Arten und
liegender Gebiete durch die benthischen Arten und Lebensgemeinschaften sowie
Lebensgemeinschaften sowie 5. der Funktion als Nahrungshabitat für Vögel, marine
5. der Funktion als Laich- und Aufwachsgebiet für Säugetiere und Fische.
Fischarten der Ostsee. (3) Zum Schutz der in Absatz 1 Nummer 2 genann-
(3) Zum Schutz der in Absatz 1 Nummer 2 genann- ten Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung
ten Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung
oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung 1. der natürlichen Bestandsdichten der Arten mit dem
1. der natürlichen Bestandsdichten dieser Arten mit Ziel der Erreichung eines günstigen Erhaltungs-
dem Ziel der Erreichung eines günstigen Erhaltungs- zustands, ihrer natürlichen räumlichen und zeit-
zustands, ihrer natürlichen räumlichen und zeit- lichen Verbreitung, ihres Gesundheitszustands und
lichen Verbreitung, ihres Gesundheitszustands und ihrer reproduktiven Fitness unter Berücksichtigung
ihrer reproduktiven Fitness unter Berücksichtigung der natürlichen Populationsdynamik, der natürlichen
der natürlichen Populationsdynamik, der natürlichen genetischen Vielfalt innerhalb des Bestandes im
genetischen Vielfalt innerhalb des Bestandes im Bereich sowie der genetischen Austauschmöglich-
Bereich sowie der genetischen Austauschmöglich- keiten mit Beständen außerhalb des Gebietes,
keiten mit Beständen außerhalb des Gebietes, 2. des Bereiches als weitgehend störungsfreies und
2. des Bereiches als weitgehend störungsfreies und von lokalen Verschmutzungen unbeeinträchtigtes
von lokalen Verschmutzungen unbeeinträchtigtes Habitat des Schweinswals,
Habitat der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Arten, 3. unzerschnittener Habitate und der Möglichkeit der
3. unzerschnittener Habitate und der Möglichkeit der Migration der in Absatz 1 Nummer 2 genannten
Migration dieser Arten innerhalb der zentralen Ost- Arten innerhalb der zentralen Ostsee und in die
see und in die westliche Ostsee und Beltsee sowie westliche Ostsee und Beltsee,
3418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017
4. der wesentlichen Nahrungsgrundlagen des 3. der für das Gebiet charakteristischen Merkmale,
Schweinswals, insbesondere der natürlichen insbesondere im Hinblick auf den Salzgehalt, die
Bestandsdichten, Altersklassenverteilungen und Eisfreiheit auch in strengen Wintern sowie die geo-
Verbreitungsmuster der den Schweinswalen als und hydromorphologische Beschaffenheit mit ihren
Nahrungsgrundlage dienenden Organismen, artspezifischen ökologischen Funktionen und Wir-
5. einer hohen Vitalität der Individuen und arttypischen kungen sowie
Altersstruktur der Bestände von Stör und Finte 4. der natürlichen Qualität der Lebensräume mit ihren
sowie der räumlichen und zeitlichen Verbreitungs- jeweiligen artspezifischen ökologischen Funktionen,
muster und Bestandsdichten ihrer natürlichen Nah- ihrer Unzerschnittenheit und räumlichen Wechsel-
rungsgrundlagen sowie beziehungen sowie des ungehinderten Zugangs zu
6. der Funktionsfähigkeit des Bereiches als Wander- angrenzenden und benachbarten Meeresbereichen.
korridor und Nahrungsgebiet für den Stör.
§8
§7
Schutzzweck des Bereiches IV Verbote
(1) Zu den im Bereich IV des Naturschutzgebietes (1) Vorbehaltlich des § 9 sind verboten
verfolgten Schutzzwecken gehören die Erhaltung oder,
1. alle Handlungen zum Zweck der Erforschung und
soweit erforderlich, die Wiederherstellung eines güns-
Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der le-
tigen Erhaltungszustands
benden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen
1. der im Bereich vorkommenden Arten nach Anhang I der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeres-
der Richtlinie 2009/147/EG, insbesondere bodens und seines Untergrunds sowie anderer
a) Sterntaucher (Gavia stellata, EU-Code A001), Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung und
Ausbeutung, die zu einer Zerstörung, Beschädi-
b) Prachttaucher (Gavia arctica, EU-Code A002) und
gung oder Veränderung des Naturschutzgebietes
c) Ohrentaucher (Podiceps auritus, EU-Code A007), oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen
2. der regelmäßig auftretenden Zugvogelarten, insbe- Störung führen können,
sondere
2. die Errichtung und die wesentliche Änderung künst-
a) Rothalstaucher (Podiceps grisegena, licher Inseln, Anlagen und Bauwerke.
EU-Code A006),
(2) Verboten im Sinne des Absatzes 1 ist im Natur-
b) Gelbschnabeltaucher (Gavia adamsii,
schutzgebiet insbesondere
EU-Code A010),
c) Eisente (Clangula hyemalis, EU-Code A064), 1. die Einbringung von Baggergut,
d) Trauerente (Melanitta nigra, EU-Code A065), 2. die Einrichtung und der Betrieb mariner Aquakultu-
e) Samtente (Melanitta fusca, EU-Code A066), ren,
f) Sturmmöwe (Larus canus, EU-Code A182), 3. die Freizeitfischerei in der Zone nach § 2 Absatz 6
g) Trottellumme (Uria aalge, EU-Code A199), sowie
h) Tordalk (Alca torda, EU-Code A200) und 4. das Ausbringen von Tieren und Pflanzen gebiets-
i) Gryllteiste (Cepphus grylle, EU-Code A202), fremder Arten.
sowie (3) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für
3. des Bereiches in seiner Funktion als Nahrungs-,
Überwinterungs-, Mauser-, Durchzugs- und Rast- 1. den Flugverkehr, die Schifffahrt, die nach interna-
gebiet für die genannten Arten. tionalem Recht erlaubte militärische Nutzung, die
wissenschaftliche Meeresforschung vorbehaltlich
(2) Zum Schutz der Lebensräume und zur Sicherung des § 9 und die berufsmäßige Seefischerei,
des Überlebens und der Vermehrung der in Absatz 1
aufgeführten Vogelarten und des Bereiches in seinen 2. Vorhaben und Maßnahmen, die unmittelbar der Ver-
in Absatz 1 genannten Funktionen ist insbesondere waltung des Naturschutzgebietes dienen sowie
erforderlich die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die
Wiederherstellung 3. Maßnahmen, die zur Erfüllung öffentlicher Aufga-
ben im Rahmen der Gefahrenabwehr, der Strafver-
1. der qualitativen und quantitativen Bestände der folgung, der Zollverwaltung, der Gewährleistung
Vogelarten mit dem Ziel der Erreichung eines güns- der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs,
tigen Erhaltungszustands unter Berücksichtigung der der Strahlenschutzvorsorge, der Seevermessung,
natürlichen Populationsdynamik und Bestandsent- meereskundlicher Untersuchungen und Überwa-
wicklung; Vogelarten mit einer negativen Bestands- chungen, der Untersuchung und Überwachung von
entwicklung ihrer biogeographischen Population Einrichtungen und Anlagen einschließlich Vorunter-
sind besonders zu berücksichtigen, suchungen, der Fischereiaufsicht und -datenerhe-
2. der wesentlichen Nahrungsgrundlagen der Vogel- bung zur Sicherung der Fischbestände, des Kata-
arten, insbesondere der natürlichen Bestandsdich- strophenschutzes, der Kampfmittelbeseitigung und
ten, Altersklassenverteilungen und Verbreitungs- der Unfallbekämpfung einschließlich des Seenot-
muster der den Vogelarten als Nahrungsgrundlage rettungswesens erforderlich sind; § 34 des Bundes-
dienenden Organismen, naturschutzgesetzes bleibt unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017 3419
§9 § 10
Zulässigkeit von Ausnahmen und Befreiungen
bestimmten Projekten und Plänen (1) Von den Verboten des § 8 Absatz 1 und 2 kann
(1) Projekte das Bundesamt für Naturschutz im Einzelfall auf Antrag
1. zur Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und eine Ausnahme erteilen, soweit die Handlung nach § 34
Wind, Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu er-
heblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck
2. zur Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von
nach den §§ 4 bis 7 maßgeblichen Bestandteile des
Bodenschätzen,
Gebietes führen kann.
3. zur Errichtung und zum Betrieb von Rohrleitungen
(2) Von den Verboten des § 8 Absatz 1 und 2 kann
oder
das Bundesamt für Naturschutz auf Antrag nach Maß-
4. zur Verlegung und zum Betrieb von unterseeischen gabe des § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes eine
Kabeln Befreiung gewähren.
innerhalb des Naturschutzgebietes sind vor ihrer Zulas-
sung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit § 11
dem Schutzzweck nach den §§ 4 bis 7 zu prüfen. Bewirtschaftungsplan
(2) Projekte im Sinne des Absatzes 1 sind zulässig, (1) Die zur Erreichung des Schutzzwecks nach den
wenn sie nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutz- §§ 4 bis 7 notwendigen Maßnahmen einschließlich der
gesetzes nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der erforderlichen Wiederherstellungsmaßnahmen werden
für den Schutzzweck nach den §§ 4 bis 7 maßgeblichen in einem Bewirtschaftungsplan dargestellt. Der Plan
Bestandteile des Gebietes führen können oder die kann auch die zur Erreichung des Schutzzwecks nach
Anforderungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 des Bundes- § 3 notwendigen Maßnahmen enthalten. Er bestimmt
naturschutzgesetzes erfüllen. ferner die Kontrolle des Maßnahmenerfolgs.
(3) Der Projektträger hat die zur Prüfung nach den (2) Der Bewirtschaftungsplan ist jeweils im Nach-
Absätzen 1 und 2 erforderlichen Unterlagen vorzulegen. gang zu dem Bericht nach Artikel 17 Absatz 1 der
(4) Für Projekte im Sinne des Absatzes 1 außerhalb Richtlinie 92/43/EWG zu überprüfen und, soweit erfor-
des Naturschutzgebietes, die einzeln oder im Zusam- derlich, fortzuschreiben.
menwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet (3) Die Erstellung und Fortschreibung des Bewirt-
sind, den Schutzzweck nach den §§ 4 bis 7 erheblich schaftungsplans erfolgt durch das Bundesamt für
zu beeinträchtigen, gelten die Absätze 1 bis 3 entspre- Naturschutz im Benehmen mit den angrenzenden
chend. Ländern und den fachlich betroffenen Trägern öffent-
(5) Für Projekte zur wissenschaftlichen Meeres- licher Belange sowie unter Beteiligung der interes-
forschung im Naturschutzgebiet, die einzeln oder im sierten Öffentlichkeit und der vom Bund anerkannten
Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 63 Ab-
geeignet sind, den Schutzzweck nach den §§ 4 bis 7 satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes. Maßnahmen,
erheblich zu beeinträchtigen, und die deren Durchführung den Zuständigkeitsbereich anderer
1. die Errichtung oder die wesentliche Änderung künst- Bundesbehörden betrifft, werden im Einvernehmen mit
licher Inseln, Anlagen oder Bauwerke vorsehen, diesen Behörden dargestellt.
2. Bohrungen im Festlandsockel, die Verwendung von (4) Der Bewirtschaftungsplan und seine Fortschrei-
Sprengstoffen, den Einsatz von Luftpulsern oder die bungen werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Zuführung von Schadstoffen in die Meeresumwelt Er kann auch als Managementplan bezeichnet werden.
vorsehen oder (5) Die zuständigen Behörden führen die im Bewirt-
3. von unmittelbarer Bedeutung für die Erforschung schaftungsplan dargestellten Maßnahmen durch.
und Ausbeutung der lebenden oder nicht lebenden (6) § 9 Absatz 6 Satz 1 findet keine Anwendung.
Ressourcen sind,
gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. § 12
(6) Für Pläne, die bei behördlichen Entscheidungen Weitergehende Vorschriften
zu beachten oder zu berücksichtigen sind, gelten die Weitergehende Vorschriften bleiben von dieser Ver-
Absätze 1 bis 4 entsprechend. Bei der Aufstellung, ordnung unberührt. Hierzu zählen insbesondere
Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Raumord-
nungsplänen nach § 17 Absatz 3 des Raumordnungs- 1. die Vorschriften des § 30 sowie der Kapitel 3 und 5
gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), des Bundesnaturschutzgesetzes einschließlich der
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen,
vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden 2. Regelungen der Internationalen Seeschifffahrts-
ist, erfolgt die Verträglichkeitsprüfung nach Maßgabe organisation zur Schiffswegeführung, insbesondere
des § 7 Absatz 6 des Raumordnungsgesetzes. in Bezug auf zu meidende Gebiete,
(7) Die Prüfung nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 3. Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet
obliegt der für die Zulassung, die Entgegennahme der der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere zur
Anzeige oder die Durchführung zuständigen Behörde, Festlegung von Maßnahmen nach Artikel 11 der
im Übrigen dem Bundesamt für Naturschutz. Die Prü- Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen
fung nach Absatz 6 obliegt der für den Plan oder die Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013
Entscheidung zuständigen Behörde. über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Än-
3420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017
derung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und § 13
(EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhe-
bung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlus- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
ses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die
28.12.2013, S. 22), wie Beschränkungen oder Ver- Festsetzung des Naturschutzgebietes „Pommersche
bote des Einsatzes bestimmter Fanggeräte und von Bucht“ vom 15. September 2005 (BGBl. I S. 2778), die
Fangtätigkeiten, sowie zuletzt durch Artikel 2 Absatz 110 des Gesetzes vom
4. die Vorschrift des § 329 Absatz 4 des Strafgesetz- 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden
buches. ist, außer Kraft.
Bonn, den 22. September 2017
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017 3421
Anlage 1
(zu § 2 Absatz 2 und 5)
Abschnitt A
Geographische Koordinaten
des Naturschutzgebietes „Pommersche Bucht – Rönnebank“
PBR1 54° 48' 43,0" N 14° 14' 21,1" E
PBR2 54° 39' 27,8" N 14° 24' 47,0" E
PBR3 54° 07' 34,1" N 14° 12' 05,2" E
PBR4 54° 38' 51,3" N 13° 59' 29,1" E
PBR5 54° 43' 09,1" N 13° 54' 03,7" E
PBR6 54° 46' 14,0" N 14° 00' 14,0" E
PBR7 54° 42' 09,0" N 14° 06' 14,0" E
PBR9 54° 43' 18,0" N 14° 08' 30,0" E
PBR1 54° 48' 43,0" N 14° 14' 21,1" E
Abschnitt B
1. Geographische Koordinaten des Bereiches I
PBR4 54° 38' 51,3" N 13° 59' 29,1" E
PBR5 54° 43' 09,1" N 13° 54' 03,7" E
PBR6 54° 46' 14,0" N 14° 00' 14,0" E
PBR7 54° 42' 09,0" N 14° 06' 14,0" E
PBR4 54° 38' 51,3" N 13° 59' 29,1" E
2. Geographische Koordinaten des Bereiches II
PBR1 54° 48' 43,0" N 14° 14' 21,1" E
PBR2 54° 39' 27,8" N 14° 24' 47,0" E
PBR8 54° 41' 56,0" N 14° 07' 02,0" E
PBR9 54° 43' 18,0" N 14° 08' 30,0" E
PBR1 54° 48' 43,0" N 14° 14' 21,1" E
3. Geographische Koordinaten des Bereiches IV
PBR1 54° 48' 43,0" N 14° 14' 21,1" E
PBR2 54° 39' 27,8" N 14° 24' 47,0" E
PBR3 54° 07' 34,1" N 14° 12' 05,2" E
PBR4 54° 38' 51,3" N 13° 59' 29,1" E
PBR7 54° 42' 09,0" N 14° 06' 14,0" E
PBR9 54° 43' 18,0" N 14° 08' 30,0" E
PBR1 54° 48' 43,0" N 14° 14' 21,1" E
3422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017
Anlage 2
(zu § 2 Absatz 7)
Übersichtskarte des Naturschutzgebietes2
2
Die Anlage 2 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb
des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Ver-
lags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017 3423
Verordnung
über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Sylter Außenriff – Östliche Deutsche Bucht“
(NSGSylV)1
Vom 22. September 2017
Auf Grund des § 57 Absatz 2 in Verbindung mit Ab- 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193)
satz 1 und 3, § 56 Absatz 1, § 32 Absatz 2 und 3, § 20 geändert worden ist, registriert.
Absatz 2, § 22 Absatz 1 sowie § 23 Absatz 1 und Ab-
satz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom §2
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), von denen § 57 Absatz 2
durch Artikel 421 Nummer 7 der Verordnung vom Schutzgegenstand
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, (1) Das Naturschutzgebiet „Sylter Außenriff – Öst-
verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Natur- liche Deutsche Bucht“ hat eine Fläche von 5 603 Qua-
schutz, Bau und Reaktorsicherheit: dratkilometern und liegt in der südlichen Nordsee.
Es umfasst die Außengründe vor Sylt und Amrum und
§1 den Moränenrücken der nordöstlichen Flanken des
Elbe-Urstromtals.
Erklärung zum Naturschutzgebiet
(2) Das Naturschutzgebiet wird durch die Verbin-
Das in § 2 näher bezeichnete Meeresgebiet im Be-
dung der in Anlage 1 Abschnitt A aufgeführten Punkte
reich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone
begrenzt. Zwischen den Punkten SYL1 und SYL2 ist
und des Festlandsockels wird zum Naturschutzgebiet
die Grenze des Naturschutzgebietes deckungsgleich
erklärt. Das Naturschutzgebiet erhält die Bezeichnung
mit der seewärtigen Abgrenzung der deutschen aus-
„Sylter Außenriff – Östliche Deutsche Bucht“. Es ist Teil
schließlichen Wirtschaftszone gemäß der Proklamation
des zusammenhängenden europäischen ökologischen
der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung
Netzes „Natura 2000“ und vereint die Gebiete
einer ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundes-
1. „Sylter Außenriff“, als Gebiet von gemeinschaftlicher republik Deutschland in der Nordsee und in der Ostsee
Bedeutung nach der Richtlinie 92/43/EWG des vom 25. November 1994 (BGBl. 1994 II S. 3769) zur
Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natür- ausschließlichen Wirtschaftszone des Königreiches
lichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere Dänemark. Zwischen den Punkten SYL2, SYL4
und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die und SYL5 ist die Grenze des Naturschutzgebietes
zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 deckungsgleich mit der seewärtigen Abgrenzung des
vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, regis- deutschen Küstenmeeres gemäß der Proklamation der
triert, Bundesregierung über die Ausweitung des deutschen
Küstenmeeres vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3428)
2. „Östliche Deutsche Bucht“, als Europäisches Vogel-
in Verbindung mit der Seegrenzkarte Nr. 2920
schutzgebiet nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a
„Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer“,
der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parla-
Ausgabe 1994, XII., des Bundesamtes für Seeschiff-
ments und des Rates vom 30. November 2009
fahrt und Hydrographie. Die übrigen Punkte sind jeweils
über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl.
durch Loxodrome miteinander verbunden. Die Koor-
L 20 vom 26.1.2010, S. 7), die durch die Richtlinie
dinaten der in Anlage 1 genannten Punkte sind durch
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des
Breite und Länge gemäß dem World Geodetic System
Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume 1984 (WGS 84) bestimmt.
sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom
22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. (3) Für die Abgrenzung des deutschen Küsten-
L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, der Richtlinie meeres und der deutschen ausschließlichen Wirt-
2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom schaftszone bleiben die diesbezüglichen Proklama-
30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten
(ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), die durch die Richtlinie 2013/17/EU tionen der Bundesrepublik Deutschland von 1994
(ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist. maßgeblich.
3424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017
(4) Das Naturschutzgebiet wird in die Bereiche I 3. der Bestände der Schweinswale, Kegelrobben, See-
und II gegliedert. Bereich I bezeichnet das Gebiet hunde und Seevogelarten sowie ihrer Lebensräume
„Sylter Außenriff“ im Sinne von § 1 Satz 3 Nummer 1 und der natürlichen Populationsdynamik,
und ist durch die Verbindung der in Anlage 1 Abschnitt 4. der vielfältigen, artenreichen und eng miteinander
B Nummer 1 aufgeführten Punkte begrenzt. Die Punkte vernetzten Benthoslebensgemeinschaften im zen-
SYL4 und SYL6 der Grenze des Bereiches I sind durch tral-westlichen Bereich des Schutzgebietes (Unter-
Loxodrome miteinander verbunden, im Übrigen ist die bereich Ia), der durch eine besondere ökologische
Grenze deckungsgleich mit den Außengrenzen des Verzahnung von Riffen, Grob- und Mittelsanden ge-
Naturschutzgebietes nach den Absätzen 2 und 3. Be- kennzeichnet ist, und nicht oder sehr wenig durch
reich II bezeichnet das Gebiet „Östliche Deutsche menschliche Nutzungen beeinflusster Benthos-
Bucht“ im Sinne von § 1 Satz 3 Nummer 2 und ist durch lebensgemeinschaften im Bereich der Amrumbank
die Verbindung der in Anlage 1 Abschnitt B Nummer 2 (Unterbereich Ib) sowie
aufgeführten Punkte begrenzt. Die Punkte SYL7,
SYL12 und SYL13 der Grenze des Bereiches II sind 5. der Funktion für die Vernetzung der benthischen
durch Loxodrome miteinander verbunden, im Übrigen Lebensgemeinschaften in der Deutschen Bucht.
ist die Grenze deckungsgleich mit den Außengrenzen
des Naturschutzgebietes nach den Absätzen 2 und 3. §4
(5) Bereich I enthält die Unterbereiche Ia und Ib. Schutzzweck des Bereiches I
Unterbereich Ia ist im Westen durch den Längengrad (1) Zu den im Bereich I des Naturschutzgebietes
6° 42' E und im Osten durch den Längengrad 7° 30' E, verfolgten Schutzzwecken gehören die Erhaltung oder,
im Übrigen durch die Außengrenzen des Naturschutz- soweit erforderlich, die Wiederherstellung eines güns-
gebietes nach den Absätzen 2 und 3 begrenzt. Unter- tigen Erhaltungszustands
bereich Ib wird im Norden durch den Breitengrad
1. der den Bereich prägenden Lebensraumtypen nach
54° 42' N, im Westen durch den Längengrad 7° 48' E
Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG Sandbänke mit
und im Osten durch die Außengrenze des Naturschutz-
nur schwacher ständiger Überspülung durch Meer-
gebietes nach den Absätzen 2 und 3 begrenzt. Die in
wasser (EU-Code 1110) und Riffe (EU-Code 1170),
Anlage 1 Abschnitt C benannten Punkte SYL 3 und
SYL 4 der südwestlichen Grenze des Unterbereichs Ib 2. der Arten nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG
sind durch eine Loxodrome miteinander verbunden. Flussneunauge (Lampetra fluviatilis, EU-Code 1099),
Finte (Alosa fallax, EU-Code 1103), Schweinswal
(6) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in An- (Phocoena phocoena, EU-Code 1351), Kegelrobbe
lage 2 in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 275 000 (Halichoerus grypus, EU-Code 1364) und Seehund
blau gekennzeichnet. Die Bereiche nach § 2 Absatz 4 (Phoca vitulina, EU-Code 1365).
und Unterbereiche nach § 2 Absatz 5 sind in Anlage 2
ebenfalls grafisch dargestellt. (2) Zum Schutz der in Absatz 1 Nummer 1 genann-
ten Lebensraumtypen einschließlich ihrer charakteris-
(7) Die Bestimmungen nach den Absätzen 2 bis 5 tischen Arten ist insbesondere erforderlich die Erhal-
haben Vorrang gegenüber der Darstellung in der Über- tung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung
sichtskarte nach Anlage 2.
1. der ökologischen Qualität der Habitatstrukturen und
deren flächenmäßiger Ausdehnung,
§3
2. der natürlichen Qualität dieser Lebensräume mit
Schutzzweck weitgehend natürlicher Verbreitung, Bestandsdichte
und Dynamik der Populationen der charakteris-
(1) Die Unterschutzstellung des Meeresgebietes als tischen Arten und der natürlichen Ausprägung ihrer
Naturschutzgebiet dient der Verwirklichung der Er- Lebensgemeinschaften,
haltungsziele der Natura 2000-Gebiete durch dauer-
hafte Bewahrung des Meeresgebietes, der Vielfalt 3. der Unzerschnittenheit der Lebensräume und ihrer
seiner für diese Gebiete maßgeblichen Lebensräume, Funktion als Regenerationsraum insbesondere für
Lebensgemeinschaften und Arten sowie der besonde- die benthische Fauna sowie
ren Eigenart der den nordfriesischen Inseln vorgelager- 4. der Funktion des Gebietes als Startpunkt und Aus-
ten Flachwasserbereiche der südlichen Nordsee und breitungskorridor für die Wiederbesiedlung um-
der Hangbereiche des sich westlich anschließenden liegender Gebiete durch die benthischen Arten und
Elbe-Urstromtals. Lebensgemeinschaften.
(2) Der Schutz nach Absatz 1 umfasst die Erhaltung (3) Zum Schutz der in Absatz 1 Nummer 2 genann-
oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung der ten Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung
spezifischen ökologischen Werte und Funktionen des oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung
Gebietes, insbesondere 1. der natürlichen Bestandsdichten dieser Arten mit
1. seiner charakteristischen Morphodynamik sowie der dem Ziel der Erreichung eines günstigen Erhaltungs-
durch den Tidestrom und den Einstrom von Elbe- zustands, ihrer natürlichen räumlichen und zeitlichen
wasser geprägten Hydrodynamik, Verbreitung, ihres Gesundheitszustands und ihrer
reproduktiven Fitness unter Berücksichtigung der
2. einer natürlichen oder naturnahen Ausprägung ar- natürlichen Populationsdynamik, der natürlichen
tenreicher Kies-, Grobsand- und Schillgründe sowie genetischen Vielfalt innerhalb des Bestandes im
die Entwicklung von Schlickgründen mit bohrender Bereich sowie der genetischen Austauschmöglich-
Bodenmegafauna, keiten mit Beständen außerhalb des Gebietes,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017 3425
2. des Bereiches als weitgehend störungsfreies und 3. des Bereiches in seiner Funktion als Nahrungs-,
von lokalen Verschmutzungen unbeeinträchtigtes Überwinterungs-, Mauser-, Durchzugs- und Rastge-
Habitat der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Säu- biet für die genannten Arten.
getiere und insbesondere als besonders bedeut-
(2) Zum Schutz der Lebensräume und zur Sicherung
sames Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Nahrungs- und
des Überlebens und der Vermehrung der in Absatz 1
Migrationshabitat für Schweinswale im Bereich der
aufgeführten Vogelarten und des Bereiches in seinen
südlichen Nordsee,
in Absatz 1 genannten Funktionen ist insbesondere
3. unzerschnittener Habitate und der Möglichkeit der erforderlich die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die
Migration der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Säu- Wiederherstellung
getiere in dänische Gewässer, in das unmittelbar
1. der qualitativen und quantitativen Bestände der
angrenzende Schweinswalschutzgebiet des Landes
Vogelarten mit dem Ziel der Erreichung eines güns-
Schleswig-Holstein und in die Schutzgebiete des
tigen Erhaltungszustands unter Berücksichtigung
Wattenmeeres und vor Helgoland,
der natürlichen Populationsdynamik und Bestands-
4. der wesentlichen Nahrungsgrundlagen der in Ab- entwicklung; Vogelarten mit einer negativen Be-
satz 1 Nummer 2 genannten Säugetiere, insbeson- standsentwicklung ihrer biogeographischen Popula-
dere der natürlichen Bestandsdichten, Altersklas- tion sind besonders zu berücksichtigen,
senverteilungen und Verbreitungsmuster der diesen
2. der wesentlichen Nahrungsgrundlagen der Vogel-
marinen Säugetierarten als Nahrungsgrundlage
arten, insbesondere der natürlichen Bestandsdich-
dienenden Organismen sowie
ten, Altersklassenverteilungen und Verbreitungs-
5. einer hohen Vitalität der Individuen und arttypischen muster der den Vogelarten als Nahrungsgrundlage
Altersstruktur des Bestandes der Fische und Rund- dienenden Organismen,
mäuler sowie der räumlichen und zeitlichen Ver-
breitungsmuster und Bestandsdichten ihrer natürli- 3. der für den Bereich charakteristischen erhöhten
chen Nahrungsgrundlagen. biologischen Produktivität an den vertikalen Fron-
tenbildungen und der geo- und hydromorpholo-
gischen Beschaffenheit mit ihren artspezifischen
§5
ökologischen Funktionen und Wirkungen sowie
Schutzzweck des Bereiches II
4. der natürlichen Qualität der Lebensräume mit ihren
(1) Zu den im Bereich II des Naturschutzgebietes jeweiligen artspezifischen ökologischen Funktionen,
verfolgten Schutzzwecken gehören die Erhaltung oder, ihrer Unzerschnittenheit und räumlichen Wechsel-
soweit erforderlich, die Wiederherstellung eines güns- beziehungen sowie des ungehinderten Zugangs zu
tigen Erhaltungszustands angrenzenden und benachbarten Meeresbereichen.
1. der im Bereich vorkommenden Arten nach Anhang I
der Richtlinie 2009/147/EG, insbesondere §6
a) Sterntaucher (Gavia stellata, EU-Code A001), Verbote
b) Prachttaucher (Gavia arctica, EU-Code A002), (1) Vorbehaltlich des § 7 sind verboten
c) Zwergmöwe (Larus minutus, EU-Code A177), 1. alle Handlungen zum Zweck der Erforschung und
d) Brandseeschwalbe Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der
(Sterna sandvicensis, EU-Code A191), lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressour-
cen der Gewässer über dem Meeresboden, des
e) Flussseeschwalbe Meeresbodens und seines Untergrunds sowie ande-
(Sterna hirundo, EU-Code A193) und rer Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung und
f) Küstenseeschwalbe Ausbeutung, die zu einer Zerstörung, Beschädigung
(Sterna paradiesaea, EU-Code A194), oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder
seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen
2. der regelmäßig auftretenden Zugvogelarten, insbe- Störung führen können,
sondere
2. die Errichtung und die wesentliche Änderung künst-
a) Eissturmvogel
licher Inseln, Anlagen und Bauwerke.
(Fulmarus glacialis, EU-Code A009),
(2) Verboten im Sinne des Absatzes 1 ist im Natur-
b) Basstölpel (Sula bassana, EU-Code A016),
schutzgebiet insbesondere
c) Trauerente (Melanitta nigra, EU-Code A065),
1. die Einbringung von Baggergut,
d) Skua (Stercorarius skua, EU-Code A175),
2. die Einrichtung und der Betrieb mariner Aquakul-
e) Spatelraubmöwe turen,
(Stercorarius pomarinus, EU-Code A172),
3. die Freizeitfischerei
f) Sturmmöwe (Larus canus, EU-Code A182),
a) im Bereich I ganzjährig, mit Ausnahme des Ge-
g) Heringsmöwe (Larus fuscus, EU-Code A183), biets westlich des Unterbereichs Ia,
h) Dreizehenmöwe b) im Gebiet südlich von Bereich I in der Zeit vom
(Rissa tridactyla, EU-Code A188), 1. Oktober bis zum 15. Mai sowie
i) Trottellumme (Uria aalge, EU-Code A199) und 4. das Ausbringen von Tieren und Pflanzen gebiets-
j) Tordalk (Alca torda, EU-Code A200), sowie fremder Arten.
3426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017
(3) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für Zuführung von Schadstoffen in die Meeresumwelt
1. den Flugverkehr, die Schifffahrt, die nach internatio- vorsehen oder
nalem Recht erlaubte militärische Nutzung, die wis- 3. von unmittelbarer Bedeutung für die Erforschung
senschaftliche Meeresforschung vorbehaltlich des und Ausbeutung der lebenden oder nicht lebenden
§ 7 und die berufsmäßige Seefischerei, Ressourcen sind,
2. Vorhaben und Maßnahmen, die unmittelbar der Ver- gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
waltung des Naturschutzgebietes dienen sowie
(6) Für Pläne, die bei behördlichen Entscheidungen
3. Maßnahmen, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu beachten oder zu berücksichtigen sind, gelten die
im Rahmen der Gefahrenabwehr, der Strafver- Absätze 1 bis 4 entsprechend. Bei der Aufstellung,
folgung, der Zollverwaltung, der Gewährleistung Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Raum-
der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs, ordnungsplänen nach § 17 Absatz 3 des Raumord-
der Strahlenschutzvorsorge, der Seevermessung, nungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I
meereskundlicher Untersuchungen und Über- S. 2986), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Ge-
wachungen, der Untersuchung und Überwachung setzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert
von Einrichtungen und Anlagen einschließlich Vor- worden ist, erfolgt die Verträglichkeitsprüfung nach
untersuchungen, der Fischereiaufsicht und -daten- Maßgabe des § 7 Absatz 6 des Raumordnungs-
erhebung zur Sicherung der Fischbestände, des gesetzes.
Katastrophenschutzes, der Kampfmittelbeseitigung
(7) Die Prüfung nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 ob-
und der Unfallbekämpfung einschließlich des See-
liegt der für die Zulassung, die Entgegennahme der
notrettungswesens erforderlich sind; § 34 des Bun-
Anzeige oder die Durchführung zuständigen Behörde,
desnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.
im Übrigen dem Bundesamt für Naturschutz. Die Prü-
fung nach Absatz 6 obliegt der für den Plan oder die
§7
Entscheidung zuständigen Behörde.
Zulässigkeit von
bestimmten Projekten und Plänen §8
(1) Projekte Ausnahmen und Befreiungen
1. zur Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und (1) Von den Verboten des § 6 Absatz 1 und 2 kann
Wind, das Bundesamt für Naturschutz im Einzelfall auf Antrag
2. zur Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von eine Ausnahme erteilen, soweit die Handlung nach § 34
Bodenschätzen, Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu er-
3. zur Errichtung und zum Betrieb von Rohrleitungen heblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck
oder nach den §§ 4 und 5 maßgeblichen Bestandteile des
Gebietes führen kann.
4. zur Verlegung und zum Betrieb von unterseeischen
Kabeln (2) Von den Verboten des § 6 Absatz 1 und 2 kann
das Bundesamt für Naturschutz auf Antrag nach Maß-
innerhalb des Naturschutzgebietes sind vor ihrer Zulas- gabe des § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes eine
sung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit Befreiung gewähren.
dem Schutzzweck nach den §§ 4 und 5 zu prüfen.
(2) Projekte im Sinne des Absatzes 1 sind zulässig, §9
wenn sie nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutz-
Bewirtschaftungsplan
gesetzes nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der
für den Schutzzweck nach den §§ 4 und 5 maßge- (1) Die zur Erreichung des Schutzzwecks nach den
blichen Bestandteile des Gebietes führen können oder §§ 4 und 5 notwendigen Maßnahmen einschließlich der
die Anforderungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 des Bun- erforderlichen Wiederherstellungsmaßnahmen werden
desnaturschutzgesetzes erfüllen. in einem Bewirtschaftungsplan dargestellt. Der Plan
kann auch die zur Erreichung des Schutzzwecks nach
(3) Der Projektträger hat die zur Prüfung nach den
§ 3 notwendigen Maßnahmen enthalten. Er bestimmt
Absätzen 1 und 2 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
ferner die Kontrolle des Maßnahmenerfolgs.
(4) Für Projekte im Sinne des Absatzes 1 außerhalb
des Naturschutzgebietes, die einzeln oder im Zusam- (2) Der Bewirtschaftungsplan ist jeweils im Nach-
menwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet gang zu dem Bericht nach Artikel 17 Absatz 1 der
sind, den Schutzzweck nach den §§ 4 und 5 erheblich Richtlinie 92/43/EWG zu überprüfen und, soweit erfor-
zu beeinträchtigen, gelten die Absätze 1 bis 3 entspre- derlich, fortzuschreiben.
chend. (3) Die Erstellung und Fortschreibung des Bewirt-
(5) Für Projekte zur wissenschaftlichen Meeres- schaftungsplans erfolgt durch das Bundesamt für
forschung im Naturschutzgebiet, die einzeln oder im Naturschutz im Benehmen mit den angrenzenden Län-
Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen dern und den fachlich betroffenen Trägern öffentlicher
geeignet sind, den Schutzzweck nach den §§ 4 und 5 Belange sowie unter Beteiligung der interessierten
erheblich zu beeinträchtigen, und die Öffentlichkeit und der vom Bund anerkannten Natur-
schutzvereinigungen im Sinne des § 63 Absatz 1 des
1. die Errichtung oder die wesentliche Änderung künst- Bundesnaturschutzgesetzes. Maßnahmen, deren
licher Inseln, Anlagen oder Bauwerke vorsehen, Durchführung den Zuständigkeitsbereich anderer Bun-
2. Bohrungen im Festlandsockel, die Verwendung von desbehörden betrifft, werden im Einvernehmen mit die-
Sprengstoffen, den Einsatz von Luftpulsern oder die sen Behörden dargestellt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017 3427
(4) Der Bewirtschaftungsplan und seine Fortschrei- Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013
bungen werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht. über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Ände-
Er kann auch als Managementplan bezeichnet werden. rung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und
(5) Die zuständigen Behörden führen die im Bewirt- (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung
schaftungsplan dargestellten Maßnahmen durch. der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG)
Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses
(6) § 7 Absatz 6 Satz 1 findet keine Anwendung. 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013,
S. 22), wie Beschränkungen oder Verbote des Ein-
§ 10 satzes bestimmter Fanggeräte und von Fangtätig-
Weitergehende Vorschriften keiten, sowie
Weitergehende Vorschriften bleiben von dieser Ver- 4. die Vorschrift des § 329 Absatz 4 des Strafgesetz-
ordnung unberührt. Hierzu zählen insbesondere buches.
1. die Vorschriften des § 30 sowie der Kapitel 3 und 5
des Bundesnaturschutzgesetzes einschließlich der § 11
Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2. Regelungen der Internationalen Seeschifffahrtsor- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
ganisation zur Schiffswegeführung, insbesondere in in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Fest-
Bezug auf zu meidende Gebiete, setzung des Naturschutzgebietes „Östliche Deutsche
3. Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet Bucht“ vom 15. September 2005 (BGBl. I S. 2782), die
der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere zur zuletzt durch Artikel 2 Absatz 111 des Gesetzes vom
Festlegung von Maßnahmen nach Artikel 11 der 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden
Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen ist, außer Kraft.
Bonn, den 22. September 2017
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
3428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017
Anlage 1
(zu § 2 Absatz 2, 4 und 5)
Abschnitt A
Geographische Koordinaten
des Naturschutzgebietes „Sylter Außenriff – Östliche Deutsche Bucht“
SYL1 55° 14' 03,9" N 7° 12' 37,9" E
SYL2 55° 05' 57,0" N 8° 02' 39,7" E
SYL4 54° 29' 55,4" N 8° 02' 18,7" E
SYL5 54° 23' 22,1" N 7° 47' 48,4" E
SYL6 54° 32' 20,0" N 7° 46' 42,0" E
SYL7 54° 32' 20,0" N 7° 33' 34,0" E
SYL8 54° 32' 20,0" N 7° 01' 13,0" E
SYL9 54° 56' 51,0" N 6° 19' 26,0" E
SYL10 55° 04' 06,0" N 6° 37' 37,0" E
SYL11 54° 57' 26,0" N 6° 56' 17,0" E
SYL13 55° 02' 54,0" N 7° 15' 24,0" E
SYL1 55° 14' 03,9" N 7° 12' 37,9" E
Abschnitt B
1. Geographische Koordinaten des Bereiches I
SYL1 55° 14' 03,9" N 7° 12' 37,9" E
SYL2 55° 05' 57,0" N 8° 02' 39,7" E
SYL4 54° 29' 55,4" N 8° 02' 18,7" E
SYL6 54° 32' 20,0" N 7° 46' 42,0" E
SYL7 54° 32' 20,0" N 7° 33' 34,0" E
SYL8 54° 32' 20,0" N 7° 01' 13,0" E
SYL9 54° 56' 51,0" N 6° 19' 26,0" E
SYL10 55° 04' 06,0" N 6° 37' 37,0" E
SYL11 54° 57' 26,0" N 6° 56' 17,0" E
SYL13 55° 02' 54,0" N 7° 15' 24,0" E
SYL1 55° 14' 03,9" N 7° 12' 37,9" E
2. Geographische Koordinaten des Bereiches II
SYL1 55° 14' 03,9" N 7° 12' 37,9" E
SYL2 55° 05' 57,0" N 8° 02' 39,7" E
SYL4 54° 29' 55,4" N 8° 02' 18,7" E
SYL5 54° 23' 22,1" N 7° 47' 48,4" E
SYL6 54° 32' 20,0" N 7° 46' 42,0" E
SYL7 54° 32' 20,0" N 7° 33' 34,0" E
SYL12 54° 43' 59,0" N 7° 20' 05,0" E
SYL13 55° 02' 54,0" N 7° 15' 24,0" E
SYL1 55° 14' 03,9" N 7° 12' 37,9" E
Abschnitt C
Geographische Koordinaten des Unterbereiches Ib
SYL3 54° 33' 58,0" N 7° 48' 00,0" E
SYL4 54° 29' 55,4" N 8° 02' 18,7" E
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017 3429
Anlage 2
(zu § 2 Absatz 6)
Übersichtskarte des Naturschutzgebietes2
2
Die Anlage 2 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb
des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Ver-
lags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
3430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017
Dritte Anordnung
zur Änderung der Anordnung
zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten
und Befugnisse im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
Vom 17. September 2017
Nach § 33 Absatz 5 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I
S. 1510) ordnet das Bundesministerium der Verteidigung an:
Artikel 1
§ 1 der Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten
und Befugnisse im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
vom 7. Juni 2013 (BGBl. I S. 1596), die zuletzt durch Artikel 1 der Anordnung
vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3068) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:
„d) des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst,“.
b) Die bisherigen Buchstaben d bis g werden die Buchstaben e bis h.
2. Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
„7. der Kommandeurin oder dem Kommandeur des Zentrums Innere Füh-
rung,“.
3. Die bisherigen Nummern 7 bis 11 werden die Nummern 8 bis 12.
Artikel 2
Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.
Berlin, den 17. September 2017
Die Bundesministerin der Verteidigung
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017 3431
Berichtigung
der Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung
Vom 15. September 2017
Die Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung vom 11. August 2017 (BGBl. I S. 3250)
ist wie folgt zu berichtigen:
1. In § 6 Absatz 3 Satz 1 sind die Wörter „Leistungen nach Absatz 2 Nummer 2
können nicht vor Ablauf von drei, Leistungen nach Absatz 2 Nummer 3 und 4
können nicht vor Ablauf von vier Jahren“ durch die Wörter „Leistungen nach
Absatz 2 Nummer 1 können nicht vor Ablauf von drei, Leistungen nach Ab-
satz 2 Nummer 2 und 3 können nicht vor Ablauf von vier Jahren“ zu ersetzen.
2. In § 8 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 ist jeweils die Angabe
„§§ 8 und 10“ durch die Angabe „§§ 7 und 9“ zu ersetzen.
3. In § 19 Absatz 6 ist die Angabe „§ 3“ durch die Angabe „§ 2“ zu ersetzen.
Bonn, den 15. September 2017
Bundesministerium der Verteidigung
Im Auftrag
Ulrike Franke
Berichtigung
des Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Vom 22. September 2017
Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc des Siebten Gesetzes
zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2732) ist wie folgt zu fassen:
„cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
„6. den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem
Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst für
die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben nach dem
Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Bundes“.“
Berlin, den 22. September 2017
Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz
Im Auftrag
Tolzmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017 3431
Berichtigung
der Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung
Vom 15. September 2017
Die Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung vom 11. August 2017 (BGBl. I S. 3250)
ist wie folgt zu berichtigen:
1. In § 6 Absatz 3 Satz 1 sind die Wörter „Leistungen nach Absatz 2 Nummer 2
können nicht vor Ablauf von drei, Leistungen nach Absatz 2 Nummer 3 und 4
können nicht vor Ablauf von vier Jahren“ durch die Wörter „Leistungen nach
Absatz 2 Nummer 1 können nicht vor Ablauf von drei, Leistungen nach Ab-
satz 2 Nummer 2 und 3 können nicht vor Ablauf von vier Jahren“ zu ersetzen.
2. In § 8 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 ist jeweils die Angabe
„§§ 8 und 10“ durch die Angabe „§§ 7 und 9“ zu ersetzen.
3. In § 19 Absatz 6 ist die Angabe „§ 3“ durch die Angabe „§ 2“ zu ersetzen.
Bonn, den 15. September 2017
Bundesministerium der Verteidigung
Im Auftrag
Ulrike Franke
Berichtigung
des Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Vom 22. September 2017
Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc des Siebten Gesetzes
zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2732) ist wie folgt zu fassen:
„cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
„6. den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem
Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst für
die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben nach dem
Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Bundes“.“
Berlin, den 22. September 2017
Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz
Im Auftrag
Tolzmann
Bundesgesetzblatt
3393
Teil I G 5702
2017 Ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017 Nr. 63
Tag Inhalt Seite
18. 9. 2017 Zweite Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der
Fahrerlaubnis-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3394
FNA: 9231-1-19-3
22. 9. 2017 Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Borkum Riffgrund“ (NSGBRgV) . . . . . . . 3395
FNA: neu: 791-9-1
22. 9. 2017 Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Doggerbank“ (NSGDgbV) . . . . . . . . . . . 3400
FNA: neu: 791-9-2
22. 9. 2017 Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Fehmarnbelt“ (NSGFmbV) . . . . . . . . . . . 3405
FNA: neu: 791-9-3
22. 9. 2017 Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Kadetrinne“ (NSGKdrV) . . . . . . . . . . . . . 3410
FNA: neu: 791-9-4
22. 9. 2017 Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Pommersche Bucht – Rönnebank“
(NSGPBRV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3415
FNA: neu: 791-9-5; 791-8-2
22. 9. 2017 Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Sylter Außenriff – Östliche Deutsche
Bucht“ (NSGSylV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3423
FNA: neu: 791-9-6; 791-8-3
17. 9. 2017 Dritte Anordnung zur Änderung der Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten
und Befugnisse im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung . . . . . . . . . . . . . . . . . 3430
FNA: 2031-4-34
15. 9. 2017 Berichtigung der Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3431
FNA: 2032-1-45
22. 9. 2017 Berichtigung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes . . . . . . . . . . . . 3431
FNA: 7100-1
Hinweis auf andere Verkündungen
Verkündungen im Verkehrsblatt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3432
Die Anlage 2 zur Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Borkum Riffgrund“ vom 22. September 2017, die
Anlage 2 zur Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Doggerbank“ vom 22. September 2017, die Anlage 2 zur
Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Fehmarnbelt“ vom 22. September 2017, die Anlage 2 zur Verordnung
über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Kadetrinne“ vom 22. September 2017, die Anlage 2 zur Verordnung über die Fest-
setzung des Naturschutzgebietes „Pommersche Bucht – Rönnebank“ vom 22. September 2017 und die Anlage 2 zur Verordnung
über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Sylter Außenriff – Östliche Deutsche Bucht“ vom 22. September 2017 werden als
Anlagebände zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf
Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen
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3394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017
Zweite Verordnung
zur Änderung der Dritten Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
Vom 18. September 2017
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, c, h, v, w und x sowie
Nummer 3 Buchstabe c in Verbindung mit § 6 Absatz 3 des Straßenverkehrs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I
S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch
Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I
S. 1802), § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe w durch Artikel 1 Nummer 6 Buch-
stabe d des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) geändert und § 6
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe x durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c des
Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748) neu gefasst worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach
Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die Dritte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaub-
nis-Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I S. 940), die durch Artikel 1 der
Verordnung vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 827) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 erster Halbsatz werden nach dem Wort „Brandenburg,“ die
Wörter „das Land Mecklenburg-Vorpommern,“ eingefügt.
2. In der Anlage wird nach dem Wort „Brandenburg,“ das Wort „Mecklenburg-
Vorpommern,“ eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 18. September 2017
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
A. Dobrindt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017 3395
Verordnung
über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Borkum Riffgrund“
(NSGBRgV)1
Vom 22. September 2017
Auf Grund des § 57 Absatz 2 in Verbindung mit Ab- Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland in
satz 1 und 3, § 56 Absatz 1, § 32 Absatz 2 und 3, § 20 der Nordsee und in der Ostsee vom 25. November
Absatz 2, § 22 Absatz 1 sowie § 23 Absatz 1 und Ab- 1994 (BGBl. 1994 II S. 3769) zur ausschließlichen
satz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom Wirtschaftszone des Königreichs der Niederlande. Die
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), von denen § 57 Absatz 2 Grenze des Naturschutzgebietes zwischen den Punk-
durch Artikel 421 Nummer 7 der Verordnung vom ten BRG1 und BRG6 ist deckungsgleich mit der see-
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wärtigen Abgrenzung des deutschen Küstenmeeres
verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Natur- gemäß der Proklamation der Bundesregierung über
schutz, Bau und Reaktorsicherheit: die Ausweitung des deutschen Küstenmeeres vom
19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3428) in Verbindung
§1 mit der Seegrenzkarte Nr. 2920 „Deutsche Nordsee-
Erklärung zum Naturschutzgebiet küste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII.,
des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie.
Das in § 2 näher bezeichnete Meeresgebiet im Be- Die übrigen Punkte sind jeweils durch Loxodrome mit-
reich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone einander verbunden. Die Koordinaten der in Anlage 1
und des Festlandsockels wird zum Naturschutzgebiet genannten Punkte sind durch Breite und Länge gemäß
erklärt. Das Naturschutzgebiet erhält die Bezeichnung dem World Geodetic System 1984 (WGS 84) bestimmt.
„Borkum Riffgrund“. Es ist Teil des zusammenhängen-
den europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ (3) Für die Abgrenzung des deutschen Küstenmee-
und als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung res und der deutschen ausschließlichen Wirtschafts-
nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai zone bleiben die diesbezüglichen Proklamationen der
1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume so- Bundesrepublik Deutschland von 1994 maßgeblich.
wie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 (4) Im Naturschutzgebiet wird eine Zone eingerich-
vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie tet. Die Zone ist südlich begrenzt durch die nördliche
2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geän- Grenze des in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche
dert worden ist, registriert. Veröffentlichung für die Seeschifffahrt des Bundes-
amtes für Seeschifffahrt und Hydrographie) bekannt
§2 gegebenen Verkehrstrennungsgebietes Terschelling-
Schutzgegenstand German Bight, im Übrigen durch die Außengrenzen
des Naturschutzgebietes nach den Absätzen 2 und 3.
(1) Das Naturschutzgebiet „Borkum Riffgrund“ hat
eine Fläche von 625 Quadratkilometern und liegt in (5) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in An-
der Nordsee nördlich der ostfriesischen Wattenmeer- lage 2 in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 200 000
inseln Borkum und Juist. Es umfasst eine aus Relikt- blau gekennzeichnet. Die Zone nach § 2 Absatz 4 ist in
sedimenten hervorgegangene Sandbank, die als Fort- Anlage 2 ebenfalls grafisch dargestellt.
setzung der saaleeiszeitlichen oldenburgisch-ostfriesi- (6) Die Bestimmungen nach den Absätzen 2 bis 4
schen Grundmoräne anzusehen ist. haben Vorrang gegenüber der Darstellung in der Über-
(2) Das Naturschutzgebiet wird durch die Verbin- sichtskarte nach Anlage 2.
dung der in Anlage 1 aufgeführten Punkte begrenzt.
Zwischen den Punkten BRG1 und BRG2 ist die Grenze §3
des Naturschutzgebietes deckungsgleich mit der Ab-
Schutzzweck
grenzung der deutschen ausschließlichen Wirtschafts-
zone gemäß der Proklamation der Bundesrepublik (1) Die Unterschutzstellung des Meeresgebietes als
Deutschland über die Errichtung einer ausschließlichen Naturschutzgebiet dient der Verwirklichung der Erhal-
tungsziele des Natura 2000-Gebietes durch dauerhafte
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG Bewahrung des Meeresgebietes, der Vielfalt seiner für
des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebens- dieses Gebiet maßgeblichen Lebensräume, Lebens-
räume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom
22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. gemeinschaften und Arten sowie der besonderen Viel-
L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist. gestaltigkeit des Meeresbodens und seiner Sedimente.
3396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017
(2) Der Schutz nach Absatz 1 umfasst die Erhaltung der genetischen Austauschmöglichkeiten mit Be-
oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung der ständen außerhalb des Gebietes,
spezifischen ökologischen Werte und Funktionen des 2. des Gebietes als weitgehend störungsfreies und
Gebietes, insbesondere von lokalen Verschmutzungen unbeeinträchtigtes
1. seiner natürlichen Hydro- und Morphodynamik, Habitat der in Absatz 3 Nummer 2 genannten
Säugetierarten und insbesondere als überregional
2. einer natürlichen oder naturnahen Ausprägung arten-
bedeutsames Habitat der Schweinswale im Bereich
reicher Kies-, Grobsand- und Schillgründe,
des ostfriesischen Wattenmeeres,
3. der Bestände der Schweinswale, Kegelrobben, See- 3. unzerschnittener Habitate und der Möglichkeit der
hunde einschließlich ihrer Lebensräume und der Migration der in Absatz 3 Nummer 2 genannten
natürlichen Populationsdynamik sowie Säugetierarten innerhalb der deutschen Nordsee,
4. seiner Verbindungs- und Trittsteinfunktion für die insbesondere in benachbarte Schutzgebiete des
Ökosysteme des Atlantiks, des Ärmelkanals und Wattenmeeres, sowie in niederländische Gewässer
des ostfriesischen Wattenmeers. und in die Schutzgebiete des Wattenmeeres und
vor Helgoland,
(3) Zu den im Naturschutzgebiet verfolgten Schutz-
zwecken gehören die Erhaltung oder, soweit erforder- 4. der wesentlichen Nahrungsgrundlagen der in Ab-
lich, die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungs- satz 3 Nummer 2 genannten Säugetierarten, insbe-
zustands sondere der natürlichen Bestandsdichten, Alters-
klassenverteilungen und Verbreitungsmuster der
1. der das Gebiet prägenden Lebensraumtypen nach diesen marinen Säugetierarten als Nahrungsgrund-
Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG Sandbänke mit lage dienenden Organismen sowie
nur schwacher ständiger Überspülung durch Meer-
wasser (EU-Code 1110) und Riffe (EU-Code 1170), 5. einer hohen Vitalität der Individuen und arttypischen
Altersstruktur der Bestände der Fische und Rund-
2. der Arten nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG mäuler sowie der räumlichen und zeitlichen Verbrei-
Finte (Alosa fallax, EU-Code 1103), Schweinswal tungsmuster und Bestandsdichten ihrer natürlichen
(Phocoena phocoena, EU-Code 1351), Kegelrobbe Nahrungsgrundlagen.
(Halichoerus grypus, EU-Code 1364) und Seehund
(Phoca vitulina, EU-Code 1365). §4
(4) Zum Schutz der in Absatz 3 Nummer 1 genann- Verbote
ten Lebensraumtypen einschließlich ihrer charakteristi-
(1) Vorbehaltlich des § 5 sind verboten
schen Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung
oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung 1. alle Handlungen zum Zweck der Erforschung und
Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der le-
1. der ökologischen Qualität der Habitatstrukturen und benden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen
deren flächenmäßiger Ausdehnung, der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeres-
2. der natürlichen Qualität der Lebensräume mit weit- bodens und seines Untergrunds sowie anderer
gehend natürlicher Verbreitung, Bestandsdichte und Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung und
Dynamik der Populationen der charakteristischen Ausbeutung, die zu einer Zerstörung, Beschädi-
Arten und der natürlichen Ausprägung ihrer Lebens- gung oder Veränderung des Naturschutzgebietes
gemeinschaften, oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen
Störung führen können,
3. der Unzerschnittenheit und der mosaikartigen Ver-
zahnung der Lebensräume sowie ihrer Funktion als 2. die Errichtung und die wesentliche Änderung künst-
Regenerationsraum insbesondere für die benthische licher Inseln, Anlagen und Bauwerke.
Fauna, (2) Verboten im Sinne des Absatzes 1 ist im Natur-
4. der Funktion als Startpunkt und Ausbreitungskorri- schutzgebiet insbesondere
dor für die Wiederbesiedlung umliegender Gebiete 1. die Einbringung von Baggergut,
durch die benthischen Arten und Lebensgemein- 2. die Einrichtung und der Betrieb mariner Aquakultu-
schaften sowie ren,
5. der vielgestaltigen Substrat- und Habitatstrukturen 3. die Freizeitfischerei in der Zone nach § 2 Absatz 4
mit ihrer engen mosaikartigen Verzahnung von sowie
Sandboden- und Riffgemeinschaften sowie klein-
räumig vorhandenen Gradienten innerhalb dieser 4. das Ausbringen von Tieren und Pflanzen gebiets-
Gemeinschaften. fremder Arten.
(3) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für
(5) Zum Schutz der in Absatz 3 Nummer 2 genann-
ten Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung 1. den Flugverkehr, die Schifffahrt, die nach interna-
oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung tionalem Recht erlaubte militärische Nutzung, die
wissenschaftliche Meeresforschung vorbehaltlich
1. der natürlichen Bestandsdichten dieser Arten mit des § 5 und die berufsmäßige Seefischerei,
dem Ziel der Erreichung eines günstigen Erhaltungs-
zustands, ihrer natürlichen räumlichen und zeit- 2. Vorhaben und Maßnahmen, die unmittelbar der Ver-
lichen Verbreitung, ihres Gesundheitszustands und waltung des Naturschutzgebietes dienen sowie
ihrer reproduktiven Fitness unter Berücksichtigung 3. Maßnahmen, die zur Erfüllung öffentlicher Aufga-
der natürlichen Populationsdynamik, der natürlichen ben im Rahmen der Gefahrenabwehr, der Strafver-
genetischen Vielfalt innerhalb des Bestandes sowie folgung, der Zollverwaltung, der Gewährleistung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017 3397
der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Raumord-
der Strahlenschutzvorsorge, der Seevermessung, nungsplänen nach § 17 Absatz 3 des Raumordnungs-
meereskundlicher Untersuchungen und Überwa- gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986),
chungen, der Untersuchung und Überwachung von das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes
Einrichtungen und Anlagen einschließlich Vorunter- vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden
suchungen, der Fischereiaufsicht und -datenerhe- ist, erfolgt die Verträglichkeitsprüfung nach Maßgabe
bung zur Sicherung der Fischbestände, des Kata- des § 7 Absatz 6 des Raumordnungsgesetzes.
strophenschutzes, der Kampfmittelbeseitigung und
der Unfallbekämpfung einschließlich des Seenot- (7) Die Prüfung nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5
rettungswesens erforderlich sind; § 34 des Bundes- obliegt der für die Zulassung, die Entgegennahme der
naturschutzgesetzes bleibt unberührt. Anzeige oder die Durchführung zuständigen Behörde,
im Übrigen dem Bundesamt für Naturschutz. Die Prü-
fung nach Absatz 6 obliegt der für den Plan oder die
§5
Entscheidung zuständigen Behörde.
Zulässigkeit von
bestimmten Projekten und Plänen
§6
(1) Projekte
Ausnahmen und Befreiungen
1. zur Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und
Wind, (1) Von den Verboten des § 4 Absatz 1 und 2 kann
das Bundesamt für Naturschutz im Einzelfall auf Antrag
2. zur Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von
eine Ausnahme erteilen, soweit die Handlung nach § 34
Bodenschätzen,
Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu er-
3. zur Errichtung und zum Betrieb von Rohrleitungen heblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck
oder nach § 3 Absatz 3 bis 5 maßgeblichen Bestandteile des
4. zur Verlegung und zum Betrieb von unterseeischen Gebietes führen kann.
Kabeln (2) Von den Verboten des § 4 Absatz 1 und 2 kann
innerhalb des Naturschutzgebietes sind vor ihrer Zu- das Bundesamt für Naturschutz auf Antrag nach Maß-
lassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit gabe des § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes eine
dem Schutzzweck nach § 3 Absatz 3 bis 5 zu prüfen. Befreiung gewähren.
(2) Projekte im Sinne des Absatzes 1 sind zulässig,
wenn sie nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutz- §7
gesetzes nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der
Bewirtschaftungsplan
für den Schutzzweck nach § 3 Absatz 3 bis 5 maß-
geblichen Bestandteile des Gebietes führen können (1) Die zur Erreichung des Schutzzwecks nach § 3
oder die Anforderungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 des Absatz 3 bis 5 notwendigen Maßnahmen einschließ-
Bundesnaturschutzgesetzes erfüllen. lich der erforderlichen Wiederherstellungsmaßnahmen
(3) Der Projektträger hat die zur Prüfung nach den werden in einem Bewirtschaftungsplan dargestellt. Der
Absätzen 1 und 2 erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Plan kann auch die zur Erreichung des Schutzzwecks
nach § 3 Absatz 1 und 2 notwendigen Maßnahmen
(4) Für Projekte im Sinne des Absatzes 1 außerhalb enthalten. Er bestimmt ferner die Kontrolle des Maß-
des Naturschutzgebietes, die einzeln oder im Zusam- nahmenerfolgs.
menwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet
sind, den Schutzzweck nach § 3 Absatz 3 bis 5 erheb- (2) Der Bewirtschaftungsplan ist jeweils im Nach-
lich zu beeinträchtigen, gelten die Absätze 1 bis 3 ent- gang zu dem Bericht nach Artikel 17 Absatz 1 der
sprechend. Richtlinie 92/43/EWG zu überprüfen und, soweit erfor-
derlich, fortzuschreiben.
(5) Für Projekte zur wissenschaftlichen Meeresfor-
schung im Naturschutzgebiet, die einzeln oder im Zu- (3) Die Erstellung und Fortschreibung des Be-
sammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen wirtschaftungsplans erfolgt durch das Bundesamt für
geeignet sind, den Schutzzweck nach § 3 Absatz 3 Naturschutz im Benehmen mit den angrenzenden
bis 5 erheblich zu beeinträchtigen, und die Ländern und den fachlich betroffenen Trägern öffent-
1. die Errichtung oder die wesentliche Änderung künst- licher Belange sowie unter Beteiligung der interes-
licher Inseln, Anlagen oder Bauwerke vorsehen, sierten Öffentlichkeit und der vom Bund anerkannten
Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 63 Absatz 1
2. Bohrungen im Festlandsockel, die Verwendung von des Bundesnaturschutzgesetzes. Maßnahmen, deren
Sprengstoffen, den Einsatz von Luftpulsern oder die Durchführung den Zuständigkeitsbereich anderer
Zuführung von Schadstoffen in die Meeresumwelt Bundesbehörden betrifft, werden im Einvernehmen mit
vorsehen oder diesen Behörden dargestellt.
3. von unmittelbarer Bedeutung für die Erforschung
(4) Der Bewirtschaftungsplan und seine Fortschrei-
und Ausbeutung der lebenden oder nicht lebenden
bungen werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Ressourcen sind,
Er kann auch als Managementplan bezeichnet werden.
gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(5) Die zuständigen Behörden führen die im Bewirt-
(6) Für Pläne, die bei behördlichen Entscheidungen schaftungsplan dargestellten Maßnahmen durch.
zu beachten oder zu berücksichtigen sind, gelten die
Absätze 1 bis 4 entsprechend. Bei der Aufstellung, (6) § 5 Absatz 6 Satz 1 findet keine Anwendung.
3398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017
§8 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Än-
Weitergehende Vorschriften derung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und
(EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhe-
Weitergehende Vorschriften bleiben von dieser Ver- bung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und
ordnung unberührt. Hierzu zählen insbesondere (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlus-
1. die Vorschriften des § 30 sowie der Kapitel 3 und 5 ses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom
des Bundesnaturschutzgesetzes einschließlich der 28.12.2013, S. 22), wie Beschränkungen oder Ver-
Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen, bote des Einsatzes bestimmter Fanggeräte und von
Fangtätigkeiten, sowie
2. Regelungen der Internationalen Seeschifffahrts-
organisation zur Schiffswegeführung, insbesondere 4. die Vorschrift des § 329 Absatz 4 des Strafgesetz-
in Bezug auf zu meidende Gebiete, buches.
3. Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet §9
der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere
zur Festlegung von Maßnahmen nach Artikel 11 der Inkrafttreten
Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 in Kraft.
Bonn, den 22. September 2017
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017 3399
Anlage 1
(zu § 2 Absatz 2)
Geographische Koordinaten
des Naturschutzgebietes „Borkum Riffgrund“
BRG1 53° 43' 28,2" N 6° 20' 45,0" E
BRG2 54° 01' 00,6" N 6° 05' 45,5" E
BRG3 54° 00' 59,0" N 6° 21' 07,0" E
BRG4 53° 54' 53,0" N 6° 29' 24,0" E
BRG5 53° 54' 53,0" N 6° 40' 25,0" E
BRG6 53° 51' 48,5" N 6° 43' 55,0" E
BRG1 53° 43' 28,2" N 6° 20' 45,0" E
Anlage 2
(zu § 2 Absatz 5)
Übersichtskarte des Naturschutzgebietes2
2
Die Anlage 2 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb
des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Ver-
lags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
3400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017
Verordnung
über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Doggerbank“
(NSGDgbV)1
Vom 22. September 2017
Auf Grund des § 57 Absatz 2 in Verbindung mit Ab- schen ausschließlichen Wirtschaftszone. Es umfasst
satz 1 und 3, § 56 Absatz 1, § 32 Absatz 2 und 3, § 20 den deutschen Anteil der größten Sandbank in der
Absatz 2, § 22 Absatz 1 sowie § 23 Absatz 1 und Ab- Nordsee, die sich vom Festlandsockel des Vereinigten
satz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom Königreichs bis zur dänischen ausschließlichen Wirt-
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), von denen § 57 Absatz 2 schaftszone erstreckt.
durch Artikel 421 Nummer 7 der Verordnung vom (2) Das Naturschutzgebiet wird durch die Verbin-
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, dung der in Anlage 1 aufgeführten Punkte begrenzt.
verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Natur- Zwischen den Punkten DGB1 und DGB2 ist die Grenze
schutz, Bau und Reaktorsicherheit: des Naturschutzgebietes deckungsgleich mit der see-
wärtigen Abgrenzung der deutschen ausschließlichen
§1 Wirtschaftszone gemäß der Proklamation der Bundes-
Erklärung zum Naturschutzgebiet republik Deutschland über die Errichtung einer aus-
Das in § 2 näher bezeichnete Meeresgebiet im Be- schließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik
reich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone Deutschland in der Nordsee und in der Ostsee vom
und des Festlandsockels wird zum Naturschutzgebiet 25. November 1994 (BGBl. 1994 II S. 3769) zur aus-
erklärt. Das Naturschutzgebiet erhält die Bezeich- schließlichen Wirtschaftszone des Königreichs der
nung „Doggerbank“. Es ist Teil des zusammenhängen- Niederlande. Zwischen den Punkten DGB3 und DGB4
den europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ ist die Grenze des Naturschutzgebietes deckungs-
und als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gleich mit der seewärtigen Abgrenzung der deutschen
nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai ausschließlichen Wirtschaftszone zur ausschließlichen
1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie Wirtschaftszone des Königreichs Dänemark in Verbin-
der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 dung mit der Seegrenzkarte Nr. 2920 „Deutsche Nord-
vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie seeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994,
2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geän- XII., des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydro-
dert worden ist, registriert. graphie. Die Punkte DGB1 und DGB4 sowie DGB2
und DGB3 sind jeweils durch Loxodrome miteinander
§2 verbunden. Die Koordinaten der in Anlage 1 genannten
Punkte sind durch Breite und Länge gemäß dem World
Schutzgegenstand
Geodetic System 1984 (WGS 84) bestimmt.
(1) Das Naturschutzgebiet „Doggerbank“ hat eine
Fläche von 1 692 Quadratkilometern und liegt in der (3) Für die Abgrenzung des deutschen Küstenmee-
res und der deutschen ausschließlichen Wirtschafts-
Nordsee im sogenannten „Entenschnabel“ der deut-
zone bleiben die diesbezüglichen Proklamationen der
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG Bundesrepublik Deutschland von 1994 maßgeblich.
des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebens- (4) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in An-
räume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom
22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. lage 2 in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 200 000
L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist. blau gekennzeichnet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017 3401
(5) Die Bestimmungen nach den Absätzen 2 und 3 lichen Verbreitung, ihres Gesundheitszustands und
haben Vorrang gegenüber der Darstellung in der Über- ihrer reproduktiven Fitness unter Berücksichti-
sichtskarte nach Anlage 2. gung der natürlichen Populationsdynamik sowie
der genetischen Austauschmöglichkeiten mit Be-
§3 ständen außerhalb des Gebietes,
Schutzzweck 2. des Gebietes als weitgehend störungsfreies und von
(1) Die Unterschutzstellung des Meeresgebietes als lokalen Verschmutzungen unbeeinträchtigtes Habi-
Naturschutzgebiet dient der Verwirklichung der Erhal- tat der Schweinswale und Seehunde und insbeson-
tungsziele des Natura 2000-Gebietes durch dauerhafte dere als bedeutsames Nahrungs-, Migrations-, Fort-
Bewahrung des Meeresgebietes und der Vielfalt seiner pflanzungs- und Aufzuchtshabitat für Schweinswale
für dieses Gebiet maßgeblichen Lebensgemeinschaften im Bereich der zentralen Nordsee,
und Arten sowie der Funktion der Doggerbank als tren- 3. unzerschnittener Habitate und der Möglichkeit der
nende geologische Struktur zwischen der nördlichen Migration der Schweinswale und Seehunde inner-
und südlichen Nordsee. halb der deutschen Nordsee und in niederländische,
(2) Der Schutz nach Absatz 1 umfasst die Erhaltung britische und dänische Gewässer sowie
oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung der 4. der wesentlichen Nahrungsgrundlagen der Schweins-
spezifischen ökologischen Werte und Funktionen des wale und Seehunde, insbesondere der natürlichen
Gebietes, insbesondere Bestandsdichten, Altersklassenverteilungen und Ver-
1. seiner überregional bedeutenden, weitgehend natür- breitungsmuster der den Schweinswalen und See-
lichen hydromorphologischen Bedingungen sowie hunden als Nahrungsgrundlage dienenden Organis-
men.
2. der Bestände von Schweinswal und Seehund sowie
ihrer Lebensräume und der natürlichen Populations- §4
dynamik.
Verbote
(3) Zu den im Naturschutzgebiet verfolgten Schutz-
zwecken gehören die Erhaltung oder, soweit erforder- (1) Vorbehaltlich des § 5 sind verboten
lich, die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungs- 1. alle Handlungen zum Zweck der Erforschung und
zustands Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der le-
1. des das Gebiet prägenden Lebensraumtyps nach benden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen
Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG Sandbänke mit der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeres-
nur schwacher ständiger Überspülung durch Meer- bodens und seines Untergrunds sowie anderer
wasser (EU-Code 1110), Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung und
Ausbeutung, die zu einer Zerstörung, Beschädi-
2. der Arten nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG
gung oder Veränderung des Naturschutzgebietes
Schweinswal (Phocoena phocoena, EU-Code 1351)
oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen
und Seehund (Phoca vitulina, EU-Code 1365).
Störung führen können,
(4) Zum Schutz des in Absatz 3 Nummer 1 genann-
2. die Errichtung und die wesentliche Änderung künst-
ten Lebensraumtyps einschließlich seiner charakteristi-
licher Inseln, Anlagen und Bauwerke.
schen Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung
oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung (2) Verboten im Sinne des Absatzes 1 ist im Natur-
schutzgebiet insbesondere
1. der ökologischen Qualität der Habitatstrukturen und
deren flächenmäßige Ausdehnung, 1. die Einbringung von Baggergut,
2. der natürlichen Qualität des Lebensraums mit weit- 2. die Einrichtung und der Betrieb mariner Aquakultu-
gehend natürlicher Verbreitung, Bestandsdichte und ren sowie
Dynamik der Populationen der charakteristischen 3. das Ausbringen von Tieren und Pflanzen gebiets-
Arten und der natürlichen Ausprägung ihrer Lebens- fremder Arten.
gemeinschaften,
(3) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für
3. der Unzerschnittenheit des Lebensraums sowie sei-
ner Funktion als Regenerationsraum insbesondere 1. den Flugverkehr, die Schifffahrt, die nach interna-
für die benthische Fauna, tionalem Recht erlaubte militärische Nutzung, die
wissenschaftliche Meeresforschung vorbehaltlich
4. der hohen autochthonen biologischen Produktivität des § 5 und die berufsmäßige Seefischerei,
sowie
2. Vorhaben und Maßnahmen, die unmittelbar der Ver-
5. der Funktion als Startpunkt und Ausbreitungskorri- waltung des Naturschutzgebietes dienen sowie
dor für benthische Arten in die gesamte Nordsee
sowie seiner Funktion als besonders artenreiches 3. Maßnahmen, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben
biogeographisches Grenzgebiet zwischen nördlicher im Rahmen der Gefahrenabwehr, des Katastrophen-
und südlicher Nordsee. schutzes, der Strafverfolgung, der Zollverwaltung,
der Gewährleistung der Sicherheit und Leichtig-
(5) Zum Schutz der in Absatz 3 Nummer 2 genann- keit des Schiffsverkehrs, der Strahlenschutzvorsor-
ten Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung ge, der Seevermessung, meereskundlicher Unter-
oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung suchungen und Überwachungen, der Untersuchung
1. der natürlichen Bestandsdichten dieser Arten mit und Überwachung von Einrichtungen und Anlagen
dem Ziel der Erreichung eines günstigen Erhaltungs- einschließlich Voruntersuchungen, der Fischerei-
zustands, ihrer natürlichen räumlichen und zeit- aufsicht und -datenerhebung zur Sicherung der
3402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017
Fischbestände, der Kampfmittelbeseitigung und der (7) Die Prüfung nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5
Unfallbekämpfung einschließlich des Seenotret- obliegt der für die Zulassung, die Entgegennahme der
tungswesens erforderlich sind; § 34 des Bundes- Anzeige oder die Durchführung zuständigen Behörde,
naturschutzgesetzes bleibt unberührt. im Übrigen dem Bundesamt für Naturschutz. Die Prü-
fung nach Absatz 6 obliegt der für den Plan oder die
§5 Entscheidung zuständigen Behörde.
Zulässigkeit von
bestimmten Projekten und Plänen §6
(1) Projekte Ausnahmen und Befreiungen
1. zur Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und (1) Von den Verboten des § 4 Absatz 1 und 2 kann
Wind, das Bundesamt für Naturschutz im Einzelfall auf Antrag
eine Ausnahme erteilen, soweit die Handlung nach § 34
2. zur Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu er-
Bodenschätzen, heblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck
3. zur Errichtung und zum Betrieb von Rohrleitungen nach § 3 Absatz 3 bis 5 maßgeblichen Bestandteile des
oder Gebietes führen kann.
4. zur Verlegung und zum Betrieb von unterseeischen (2) Von den Verboten des § 4 Absatz 1 und 2 kann
Kabeln das Bundesamt für Naturschutz auf Antrag nach Maß-
innerhalb des Naturschutzgebietes sind vor ihrer Zulas- gabe des § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes eine
sung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit Befreiung gewähren.
dem Schutzzweck nach § 3 Absatz 3 bis 5 zu prüfen.
§7
(2) Projekte im Sinne des Absatzes 1 sind zulässig,
wenn sie nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutz- Bewirtschaftungsplan
gesetzes nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der (1) Die zur Erreichung des Schutzzwecks nach § 3
für den Schutzzweck nach § 3 Absatz 3 bis 5 maßgeb- Absatz 3 bis 5 notwendigen Maßnahmen einschließlich
lichen Bestandteile des Gebietes führen können oder der erforderlichen Wiederherstellungsmaßnahmen wer-
die Anforderungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 des den in einem Bewirtschaftungsplan dargestellt. Der
Bundesnaturschutzgesetzes erfüllen. Plan kann auch die zur Erreichung des Schutzzwecks
(3) Der Projektträger hat die zur Prüfung nach den nach § 3 Absatz 1 und 2 notwendigen Maßnahmen
Absätzen 1 und 2 erforderlichen Unterlagen vorzulegen. enthalten. Er bestimmt ferner die Kontrolle des Maß-
nahmenerfolgs.
(4) Für Projekte im Sinne des Absatzes 1 außerhalb
des Naturschutzgebietes, die einzeln oder im Zusam- (2) Der Bewirtschaftungsplan ist jeweils im Nach-
menwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet gang zu dem Bericht nach Artikel 17 Absatz 1 der
sind, den Schutzzweck nach § 3 Absatz 3 bis 5 erheb- Richtlinie 92/43/EWG zu überprüfen und, soweit erfor-
lich zu beeinträchtigen, gelten die Absätze 1 bis 3 ent- derlich, fortzuschreiben.
sprechend.
(3) Die Erstellung und Fortschreibung des Bewirt-
(5) Für Projekte zur wissenschaftlichen Meeresfor- schaftungsplans erfolgt durch das Bundesamt für
schung im Naturschutzgebiet, die einzeln oder im Zu- Naturschutz im Benehmen mit den angrenzenden
sammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen ge- Ländern und den fachlich betroffenen Trägern öffent-
eignet sind, den Schutzzweck nach § 3 Absatz 3 bis 5 licher Belange sowie unter Beteiligung der interes-
erheblich zu beeinträchtigen, und die sierten Öffentlichkeit und der vom Bund anerkann-
1. die Errichtung oder die wesentliche Änderung künst- ten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 63 Ab-
licher Inseln, Anlagen oder Bauwerke vorsehen, satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes. Maßnahmen,
deren Durchführung den Zuständigkeitsbereich anderer
2. Bohrungen im Festlandsockel, die Verwendung von Bundesbehörden betrifft, werden im Einvernehmen mit
Sprengstoffen, den Einsatz von Luftpulsern oder die diesen Behörden dargestellt.
Zuführung von Schadstoffen in die Meeresumwelt
vorsehen, oder (4) Der Bewirtschaftungsplan und seine Fortschrei-
bungen werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
3. von unmittelbarer Bedeutung für die Erforschung Er kann auch als Managementplan bezeichnet werden.
und Ausbeutung der lebenden oder nicht lebenden
Ressourcen sind, (5) Die zuständigen Behörden führen die im Bewirt-
schaftungsplan dargestellten Maßnahmen durch.
gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(6) § 5 Absatz 6 Satz 1 findet keine Anwendung.
(6) Für Pläne, die bei behördlichen Entscheidungen
zu beachten oder zu berücksichtigen sind, gelten die
Absätze 1 bis 4 entsprechend. Bei der Aufstellung, Än- §8
derung, Ergänzung oder Aufhebung von Raumord- Weitergehende Vorschriften
nungsplänen nach § 17 Absatz 3 des Raumordnungs-
Weitergehende Vorschriften bleiben von dieser Ver-
gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986),
ordnung unberührt. Hierzu zählen insbesondere
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes
vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden 1. die Vorschriften des § 30 sowie der Kapitel 3 und 5
ist, erfolgt die Verträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Bundesnaturschutzgesetzes einschließlich der
des § 7 Absatz 6 des Raumordnungsgesetzes. Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017 3403
2. Regelungen der Internationalen Seeschifffahrts- (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlus-
organisation zur Schiffswegeführung, insbesondere ses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom
in Bezug auf zu meidende Gebiete, 28.12.2013, S. 22), wie Beschränkungen oder Ver-
bote des Einsatzes bestimmter Fanggeräte und von
3. Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet Fangtätigkeiten, sowie
der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere zur
Festlegung von Maßnahmen nach Artikel 11 der Ver- 4. die Vorschrift des § 329 Absatz 4 des Strafgesetz-
ordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen buches.
Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 §9
über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Än-
derung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und Inkrafttreten
(EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhe- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
bung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und in Kraft.
Bonn, den 22. September 2017
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
3404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017
Anlage 1
(zu § 2 Absatz 2)
Geographische Koordinaten
des Naturschutzgebietes „Doggerbank“
DGB1 55° 21' 54,3" N 4° 15' 39,1" E
DGB2 55° 38' 44,0" N 3° 38' 15,3" E
DGB3 55° 48' 36,4" N 4° 01' 09,2" E
DGB4 55° 26' 23,3" N 4° 41' 59,5" E
DGB1 55° 21' 54,3" N 4° 15' 39,1" E
Anlage 2
(zu § 2 Absatz 4)
Übersichtskarte des Naturschutzgebietes2
2
Die Anlage 2 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb
des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Ver-
lags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017 3405
Verordnung
über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Fehmarnbelt“
(NSGFmbV)1
Vom 22. September 2017
Auf Grund des § 57 Absatz 2 in Verbindung mit Ab- republik Deutschland über die Errichtung einer aus-
satz 1 und 3, § 56 Absatz 1, § 32 Absatz 2 und 3, § 20 schließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik
Absatz 2, § 22 Absatz 1 sowie § 23 Absatz 1 und Deutschland in der Nordsee und in der Ostsee vom
Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. 1994 II S. 3769) zur aus-
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), von denen § 57 Absatz 2 schließlichen Wirtschaftszone des Königreichs Däne-
durch Artikel 421 Nummer 7 der Verordnung vom mark. Zwischen den Punkten FMB3 und FMB4 ist die
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, Grenze des Naturschutzgebietes deckungsgleich mit
verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Natur- der seewärtigen Abgrenzung des deutschen Küsten-
schutz, Bau und Reaktorsicherheit: meeres gemäß der Proklamation der Bundesregierung
über die Ausweitung des deutschen Küstenmeeres
§1 vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3428) in Verbindung
mit der Seegrenzkarte Nr. 2921 „Deutsche Ostseeküste
Erklärung zum Naturschutzgebiet
und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII., des
Das in § 2 näher bezeichnete Meeresgebiet im Be- Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie. Die
reich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone Punkte FMB1 und FMB4 sowie FMB2 und FMB3 sind
und des Festlandsockels wird zum Naturschutzgebiet jeweils durch Loxodrome miteinander verbunden. Die
erklärt. Das Naturschutzgebiet erhält die Bezeichnung Koordinaten der in Anlage 1 genannten Punkte sind
„Fehmarnbelt“. Es ist Teil des zusammenhängenden durch Breite und Länge gemäß dem World Geodetic
europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ System 1984 (WGS 84) bestimmt.
und als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung
(3) Für die Abgrenzung des deutschen Küstenmee-
nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai
res und der deutschen ausschließlichen Wirtschafts-
1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume so-
zone bleiben die diesbezüglichen Proklamationen der
wie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206
Bundesrepublik Deutschland von 1994 maßgeblich.
vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie
2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geän- (4) Im Naturschutzgebiet wird eine Zone einge-
dert worden ist, registriert. richtet. Die Zone ist im Westen durch den Längen-
grad 10° 56' E und im Osten durch den Längen-
§2 grad 11° 03' E, im Übrigen durch die Außengrenzen
des Naturschutzgebietes nach Absatz 2 und 3 be-
Schutzgegenstand grenzt.
(1) Das Naturschutzgebiet „Fehmarnbelt“ hat eine (5) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in An-
Fläche von 280 Quadratkilometern und liegt in der lage 2 in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 150 000
Ostsee zwischen der deutschen Ostseeinsel Fehmarn blau gekennzeichnet. Die Zone nach § 2 Absatz 4 ist
und der dänischen Ostseeinsel Lolland. Es umfasst in Anlage 2 ebenfalls grafisch dargestellt.
eine Rinne, die nördlich von Fehmarn in den deutlich
flacheren umgebenden Meeresboden eingeschnitten (6) Die Bestimmungen nach den Absätzen 2 bis 4
ist. haben Vorrang gegenüber der Darstellung in der Über-
sichtskarte nach Anlage 2.
(2) Das Naturschutzgebiet wird durch die Verbin-
dung der in Anlage 1 aufgeführten Punkte begrenzt. §3
Zwischen den Punkten FMB1 und FMB2 ist die Grenze
des Naturschutzgebietes deckungsgleich mit der see- Schutzzweck
wärtigen Abgrenzung der deutschen ausschließlichen (1) Die Unterschutzstellung des Meeresgebietes als
Wirtschaftszone gemäß der Proklamation der Bundes- Naturschutzgebiet dient der Verwirklichung der Erhal-
tungsziele des Natura 2000-Gebietes durch dauerhafte
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG Bewahrung des Meeresgebietes, der Vielfalt seiner für
des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebens- dieses Gebiet maßgeblichen Lebensräume, Lebens-
räume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom
22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. gemeinschaften und Arten sowie der besonderen Aus-
L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist. prägung der Sandbank in Form von Megarippeln.
3406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017
(2) Der Schutz nach Absatz 1 umfasst die Erhaltung 3. unzerschnittener Habitate und der Möglichkeit der
oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung der Migration der Schweinswale und Seehunde inner-
spezifischen ökologischen Werte und Funktionen des halb der Ostsee, insbesondere in die angrenzenden
Gebietes, insbesondere und benachbarten Naturschutzgebiete Schleswig-
1. seiner charakteristischen Morphodynamik sowie der Holsteins und Mecklenburg-Vorpommerns und zu
durch den Wasseraustausch zwischen Nord- und den Liegeplätzen entlang der dänischen (insbe-
Ostsee geprägten Hydrodynamik, sondere Rødsand) und deutschen Küste sowie
2. einer natürlichen oder naturnahen Ausprägung der 4. der wesentlichen Nahrungsgrundlagen der Schweins-
marinen Makrophytenbestände und der artenreichen wale und Seehunde, insbesondere der natürlichen
Kies-, Grobsand- und Schillgründe, Bestandsdichten, Altersklassenverteilungen und Ver-
breitungsmuster der den Schweinswalen und See-
3. der Bestände von Schweinswalen, Seehunden ein-
hunden als Nahrungsgrundlage dienenden Organis-
schließlich ihrer Lebensräume und der natürlichen
men.
Populationsdynamik sowie
4. seiner Verbindungs- und Trittsteinfunktion für die §4
Ökosysteme der westlichen und zentralen Ostsee.
Verbote
(3) Zu den im Naturschutzgebiet verfolgten Schutz-
zwecken gehören die Erhaltung oder, soweit erforder- (1) Vorbehaltlich des § 5 sind verboten
lich, die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungs-
1. alle Handlungen zum Zweck der Erforschung und
zustands
Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der le-
1. der das Gebiet prägenden Lebensraumtypen nach benden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen
Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG Sandbänke mit der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeres-
nur schwacher ständiger Überspülung durch Meer- bodens und seines Untergrunds sowie anderer
wasser (EU-Code 1110) und Riffe (EU-Code 1170), Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung und
2. der Arten nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG Ausbeutung, die zu einer Zerstörung, Beschädi-
Schweinswal (Phocoena phocoena, EU-Code 1351) gung oder Veränderung des Naturschutzgebietes
und Seehund (Phoca vitulina, EU-Code 1365). oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen
Störung führen können,
(4) Zum Schutz der in Absatz 3 Nummer 1 genann-
ten Lebensraumtypen einschließlich ihrer charakteristi- 2. die Errichtung und die wesentliche Änderung künst-
schen Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung licher Inseln, Anlagen und Bauwerke.
oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung (2) Verboten im Sinne des Absatzes 1 ist im Natur-
1. der ökologischen Qualität der Habitatstrukturen und schutzgebiet insbesondere
deren flächenmäßiger Ausdehnung,
1. die Einbringung von Baggergut,
2. der natürlichen Qualität dieser Lebensräume mit
weitgehend natürlicher Verbreitung, Bestandsdichte 2. die Einrichtung und der Betrieb mariner Aquakultu-
und Dynamik der Populationen der charakteristi- ren,
schen Arten und der natürlichen Ausprägung ihrer 3. die Freizeitfischerei in der Zone nach § 2 Absatz 4
Lebensgemeinschaften, sowie
3. der Unzerschnittenheit der Lebensräume und ihrer 4. das Ausbringen von Tieren und Pflanzen gebiets-
Funktion als Regenerationsraum insbesondere für fremder Arten.
die benthische Fauna sowie
(3) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für
4. der Funktion als Startpunkt und Ausbreitungskorri-
dor für die Wiederbesiedlung umliegender Gebiete 1. den Flugverkehr, die Schifffahrt, die nach interna-
durch die benthischen Arten und Lebensgemein- tionalem Recht erlaubte militärische Nutzung, die
schaften. wissenschaftliche Meeresforschung vorbehaltlich
(5) Zum Schutz der in Absatz 3 Nummer 2 genann- des § 5 und die berufsmäßige Seefischerei,
ten Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung 2. Vorhaben und Maßnahmen, die unmittelbar der Ver-
oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung waltung des Naturschutzgebietes dienen sowie
1. der natürlichen Bestandsdichten dieser Arten mit 3. Maßnahmen, die zur Erfüllung öffentlicher Aufga-
dem Ziel der Erreichung eines günstigen Erhaltungs- ben im Rahmen der Gefahrenabwehr, der Strafver-
zustands, ihrer natürlichen räumlichen und zeit- folgung, der Zollverwaltung, der Gewährleistung
lichen Verbreitung, ihres Gesundheitszustands und der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs,
ihrer reproduktiven Fitness unter Berücksichtigung der Strahlenschutzvorsorge, der Seevermessung,
der natürlichen Populationsdynamik, der natürlichen meereskundlicher Untersuchungen und Überwa-
genetischen Vielfalt innerhalb des Bestandes sowie chungen, der Untersuchung und Überwachung von
der genetischen Austauschmöglichkeiten mit Be- Einrichtungen und Anlagen einschließlich Vorunter-
ständen außerhalb des Gebietes, suchungen, der Fischereiaufsicht und -datenerhe-
2. des Gebietes als möglichst störungsarmes und bung zur Sicherung der Fischbestände, des Kata-
weitgehend von lokalen Verschmutzungen unbe- strophenschutzes, der Kampfmittelbeseitigung und
einträchtigtes Nahrungs- und Migrationshabitat der der Unfallbekämpfung einschließlich des Seenot-
Schweinswale und Seehunde und Fortpflanzungs- rettungswesens erforderlich sind; § 34 des Bundes-
und Aufzuchtshabitat für Schweinswale, naturschutzgesetzes bleibt unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017 3407
§5 (7) Die Prüfung nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5
Zulässigkeit von obliegt der für die Zulassung, die Entgegennahme der
bestimmten Projekten und Plänen Anzeige oder die Durchführung zuständigen Behörde,
im Übrigen dem Bundesamt für Naturschutz. Die Prü-
(1) Projekte fung nach Absatz 6 obliegt der für den Plan oder die
1. zur Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Entscheidung zuständigen Behörde.
Wind,
2. zur Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von §6
Bodenschätzen, Ausnahmen und Befreiungen
3. zur Errichtung und zum Betrieb von Rohrleitungen, (1) Von den Verboten des § 4 Absatz 1 und 2 kann
4. zur Verlegung und zum Betrieb von unterseeischen das Bundesamt für Naturschutz im Einzelfall auf Antrag
Kabeln oder eine Ausnahme erteilen, soweit die Handlung nach § 34
Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu er-
5. zur Errichtung, zur Unterhaltung und zum Betrieb
heblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck
einer Festen Fehmarnbeltquerung gemäß dem Ge-
nach § 3 Absatz 3 bis 5 maßgeblichen Bestandteile des
setz vom 17. Juli 2009 zu dem Vertrag vom 3. Sep-
Gebietes führen kann.
tember 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Königreich Dänemark über eine Feste (2) Von den Verboten des § 4 Absatz 1 und 2 kann
Fehmarnbeltquerung (BGBl. 2009 II S. 799, 800) das Bundesamt für Naturschutz auf Antrag nach Maß-
gabe des § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes eine
innerhalb des Naturschutzgebietes sind vor ihrer Zulas-
Befreiung gewähren.
sung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit
dem Schutzzweck nach § 3 Absatz 3 bis 5 zu prüfen.
§7
(2) Projekte im Sinne des Absatzes 1 sind zulässig,
wenn sie nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutz- Bewirtschaftungsplan
gesetzes nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der (1) Die zur Erreichung des Schutzzwecks nach § 3
für den Schutzzweck nach § 3 Absatz 3 bis 5 maß- Absatz 3 bis 5 notwendigen Maßnahmen einschließ-
geblichen Bestandteile des Gebietes führen können lich der erforderlichen Wiederherstellungsmaßnahmen
oder die Anforderungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 des werden in einem Bewirtschaftungsplan dargestellt. Der
Bundesnaturschutzgesetzes erfüllen. Plan kann auch die zur Erreichung des Schutzzwecks
(3) Der Projektträger hat die zur Prüfung nach den nach § 3 Absatz 1 und 2 notwendigen Maßnahmen
Absätzen 1 und 2 erforderlichen Unterlagen vorzulegen. enthalten. Er bestimmt ferner die Kontrolle des Maß-
nahmenerfolgs.
(4) Für Projekte im Sinne des Absatzes 1 außerhalb
des Naturschutzgebietes, die einzeln oder im Zusam- (2) Der Bewirtschaftungsplan ist jeweils im Nach-
menwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet gang zu dem Bericht nach Artikel 17 Absatz 1 der
sind, den Schutzzweck nach § 3 Absatz 3 bis 5 erheb- Richtlinie 92/43/EWG zu überprüfen und, soweit erfor-
lich zu beeinträchtigen, gelten die Absätze 1 bis 3 ent- derlich, fortzuschreiben.
sprechend. (3) Die Erstellung und Fortschreibung des Be-
(5) Für Projekte zur wissenschaftlichen Meeres- wirtschaftungsplans erfolgt durch das Bundesamt für
forschung im Naturschutzgebiet, die einzeln oder im Naturschutz im Benehmen mit den angrenzenden
Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen Ländern und den fachlich betroffenen Trägern öffent-
geeignet sind, den Schutzzweck nach § 3 Absatz 3 licher Belange sowie unter Beteiligung der interes-
bis 5 erheblich zu beeinträchtigen, und die sierten Öffentlichkeit und der vom Bund anerkann-
1. die Errichtung oder die wesentliche Änderung künst- ten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 63 Ab-
licher Inseln, Anlagen oder Bauwerke vorsehen, satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes. Maßnahmen,
deren Durchführung den Zuständigkeitsbereich anderer
2. Bohrungen im Festlandsockel, die Verwendung von Bundesbehörden betrifft, werden im Einvernehmen mit
Sprengstoffen, den Einsatz von Luftpulsern oder die diesen Behörden dargestellt.
Zuführung von Schadstoffen in die Meeresumwelt
vorsehen, oder (4) Der Bewirtschaftungsplan und seine Fortschrei-
bungen werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
3. von unmittelbarer Bedeutung für die Erforschung Er kann auch als Managementplan bezeichnet werden.
und Ausbeutung der lebenden oder nicht lebenden
Ressourcen sind, (5) Die zuständigen Behörden führen die im Bewirt-
schaftungsplan dargestellten Maßnahmen durch.
gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(6) § 5 Absatz 6 Satz 1 findet keine Anwendung.
(6) Für Pläne, die bei behördlichen Entscheidungen
zu beachten oder zu berücksichtigen sind, gelten die
Absätze 1 bis 4 entsprechend. Bei der Aufstellung, §8
Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Raumord- Weitergehende Vorschriften
nungsplänen nach § 17 Absatz 3 des Raumordnungs-
Weitergehende Vorschriften bleiben von dieser Ver-
gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986),
ordnung unberührt. Hierzu zählen insbesondere
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes
vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden 1. die Vorschriften des § 30 sowie der Kapitel 3 und 5
ist, erfolgt die Verträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Bundesnaturschutzgesetzes einschließlich der
des § 7 Absatz 6 des Raumordnungsgesetzes. Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen,
3408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017
2. Regelungen der Internationalen Seeschifffahrts- (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlus-
organisation zur Schiffswegeführung, insbesondere ses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom
in Bezug auf zu meidende Gebiete, 28.12.2013, S. 22), wie Beschränkungen oder Ver-
bote des Einsatzes bestimmter Fanggeräte und von
3. Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet Fangtätigkeiten, sowie
der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere
zur Festlegung von Maßnahmen nach Artikel 11 der 4. die Vorschrift des § 329 Absatz 4 des Strafgesetz-
Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen buches.
Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 §9
über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Än-
derung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und Inkrafttreten
(EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhe- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
bung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und in Kraft.
Bonn, den 22. September 2017
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017 3409
Anlage 1
(zu § 2 Absatz 2)
Geographische Koordinaten
des Naturschutzgebietes „Fehmarnbelt“
FMB1 54° 32' 46,9" N 10° 43' 54,7" E
FMB2 54° 30' 59,4" N 11° 24' 35,2" E
FMB3 54° 28' 11,2" N 11° 24' 35,2" E
FMB4 54° 30' 46,0" N 10° 43' 54,7" E
FMB1 54° 32' 46,9" N 10° 43' 54,7" E
Anlage 2
(zu § 2 Absatz 5)
Übersichtskarte des Naturschutzgebietes2
2
Die Anlage 2 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb
des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Ver-
lags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
3410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017
Verordnung
über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Kadetrinne“
(NSGKdrV)1
Vom 22. September 2017
Auf Grund des § 57 Absatz 2 in Verbindung mit Ab- (2) Das Naturschutzgebiet wird durch die Verbin-
satz 1 und 3, § 56 Absatz 1, § 32 Absatz 2 und 3, § 20 dung der in Anlage 1 Abschnitt A aufgeführten Punkte
Absatz 2, § 22 Absatz 1 sowie § 23 Absatz 1 und Ab- begrenzt. Zwischen den Punkten KDR1, KDR2, KDR3,
satz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom KDR4 und KDR5 ist die Grenze des Naturschutzgebie-
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), von denen § 57 Absatz 2 tes deckungsgleich mit der seewärtigen Abgrenzung
durch Artikel 421 Nummer 7 der Verordnung vom der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone ge-
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, mäß der Proklamation der Bundesrepublik Deutsch-
verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Natur- land über die Errichtung einer ausschließlichen Wirt-
schutz, Bau und Reaktorsicherheit: schaftszone der Bundesrepublik Deutschland in der
Nordsee und in der Ostsee vom 25. November 1994
§1 (BGBl. 1994 II S. 3769) zur ausschließlichen Wirt-
schaftszone des Königreichs Dänemark. Zwischen
Erklärung zum Naturschutzgebiet
den Punkten KDR6, KDR7, KDR8, KDR9 und KDR10
Das in § 2 näher bezeichnete Meeresgebiet im Be- ist die Grenze des Naturschutzgebietes deckungs-
reich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone gleich mit der seewärtigen Grenze des deutschen
und des Festlandsockels wird zum Naturschutzgebiet Küstenmeeres gemäß der Proklamation der Bundes-
erklärt. Das Naturschutzgebiet erhält die Bezeich- regierung über die Ausweitung des deutschen Küsten-
nung „Kadetrinne“. Es ist Teil des zusammenhängen- meeres vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3428) in Ver-
den europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ bindung mit der Seegrenzkarte Nr. 2921 „Deutsche Ost-
und als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung seeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994,
nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai XII., des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydro-
1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume so- graphie. Die Punkte KDR1 und KDR10 sowie KDR5
wie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 und KDR6 sind jeweils durch Loxodrome miteinander
vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie verbunden. Die Koordinaten der in Anlage 1 genannten
2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geän- Punkte sind durch Breite und Länge gemäß dem World
dert worden ist, registriert. Geodetic System 1984 (WGS 84) bestimmt.
(3) Für die Abgrenzung des deutschen Küstenmee-
§2 res und der deutschen ausschließlichen Wirtschafts-
Schutzgegenstand zone bleiben die diesbezüglichen Proklamationen der
(1) Das Naturschutzgebiet „Kadetrinne“ hat eine Bundesrepublik Deutschland von 1994 maßgeblich.
Fläche von 100 Quadratkilometern und liegt in der Ost- (4) Im Naturschutzgebiet werden zwei Zonen einge-
see nordöstlich von Rostock. Es umfasst ein System richtet. Zone 1 ist durch die Verbindung der in Anlage 1
von zahlreichen Rinnen, die in die Darßer Schwelle, Abschnitt B aufgeführten Punkte begrenzt. Zwischen
einem submarinen Geschiebemergelrücken, einge- den Punkten KDR2 und KDR3 sowie KDR8 und KDR9
schnitten sind. entspricht der Grenzverlauf dieser Zone den Außen-
grenzen des Naturschutzgebietes nach den Absätzen 2
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG und 3. Die Punkte KDR2 und KDR9 sowie KDR3
des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebens- und KDR8 sind jeweils durch Loxodrome miteinander
räume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom
22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. verbunden. Zone 2 ist durch die Verbindung der in
L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist. Anlage 1 Abschnitt C aufgeführten Punkte begrenzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017 3411
Zwischen den Punkten KDR3 und KDR4 sowie KDR7 durch die benthischen Arten und Lebensgemein-
und KDR8 entspricht der Grenzverlauf dieser Zone den schaften.
Außengrenzen des Naturschutzgebietes nach den Ab-
(5) Zum Schutz der in Absatz 3 Nummer 2 genann-
sätzen 2 und 3. Die Punkte KDR3 und KDR8 sowie
ten Art ist insbesondere erforderlich die Erhaltung oder,
KDR4 und KDR7 sind jeweils durch Loxodrome mit-
soweit erforderlich, die Wiederherstellung
einander verbunden.
1. der natürlichen Bestandsdichten der Art mit dem Ziel
(5) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in An-
der Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands,
lage 2 in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 150 000
ihrer natürlichen räumlichen und zeitlichen Verbrei-
blau gekennzeichnet. Die Zonen nach § 2 Absatz 4 sind
tung, ihres Gesundheitszustands und ihrer repro-
in Anlage 2 ebenfalls grafisch dargestellt.
duktiven Fitness unter Berücksichtigung der natür-
(6) Die Bestimmungen nach den Absätzen 2 bis 4 lichen Populationsdynamik, der natürlichen geneti-
haben Vorrang gegenüber der Darstellung in der Über- schen Vielfalt innerhalb des Bestandes sowie der
sichtskarte nach Anlage 2. genetischen Austauschmöglichkeiten mit Beständen
außerhalb des Gebietes,
§3
2. des Gebietes als möglichst störungsarmes und weit-
Schutzzweck gehend von lokalen Verschmutzungen unbeeinträch-
(1) Die Unterschutzstellung des Meeresgebietes als tigtes Nahrungs-, Migrations-, Fortpflanzungs- und
Naturschutzgebiet dient der Verwirklichung der Erhal- Aufzuchtshabitat für Schweinswale,
tungsziele des Natura 2000-Gebietes durch dauerhafte 3. unzerschnittener Habitate und der Möglichkeit der
Bewahrung des Meeresgebietes, der Vielfalt seiner für Migration der marinen Säugetiere innerhalb der
dieses Gebiet maßgeblichen Lebensräume, Lebens- zentralen Ostsee und in die westliche Ostsee sowie
gemeinschaften und Arten sowie der besonderen Be-
deutung des hier bestehenden Rinnensystems für den 4. der wesentlichen Nahrungsgrundlagen der Schweins-
Wasseraustausch zwischen Nord- und Ostsee. wale, insbesondere der natürlichen Bestandsdich-
ten, Altersklassenverteilungen und Verbreitungs-
(2) Der Schutz nach Absatz 1 umfasst die Erhaltung
muster der den Schweinswalen als Nahrungsgrund-
oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung der
lage dienenden Organismen.
spezifischen ökologischen Werte und Funktionen des
Gebietes, insbesondere
§4
1. seiner charakteristischen Morphodynamik sowie der
durch den Wasseraustausch von Nord- und Ostsee Verbote
geprägten Hydrodynamik, (1) Vorbehaltlich des § 5 sind verboten
2. der Bestände der Schweinswale einschließlich ihres 1. alle Handlungen zum Zweck der Erforschung und
Lebensraums und der natürlichen Populationsdyna- Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der le-
mik sowie benden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen
3. seiner Verbindungs- und Trittsteinfunktion für die der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeres-
Ökosysteme der westlichen und zentralen Ostsee. bodens und seines Untergrunds sowie anderer
Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung und
(3) Zu den im Naturschutzgebiet verfolgten Schutz-
Ausbeutung, die zu einer Zerstörung, Beschädi-
zwecken gehören die Erhaltung oder, soweit erforder-
gung oder Veränderung des Naturschutzgebietes
lich, die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungs-
oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen
zustands
Störung führen können,
1. des nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG
das Gebiet prägenden Lebensraumtyps Riffe (EU- 2. die Errichtung und die wesentliche Änderung künst-
Code 1170), licher Inseln, Anlagen und Bauwerke.
2. der Art nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG (2) Verboten im Sinne des Absatzes 1 ist im Natur-
Schweinswal (Phocoena phocoena, EU-Code 1351). schutzgebiet insbesondere
(4) Zum Schutz des in Absatz 3 Nummer 1 genann- 1. die Einbringung von Baggergut,
ten Lebensraumtyps einschließlich seiner charakteristi- 2. die Einrichtung und der Betrieb mariner Aquakultu-
schen Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung ren,
oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung
3. die Freizeitfischerei in der Zone 1 ganzjährig und in
1. der ökologischen Qualität der Habitatstrukturen und der Zone 2 in der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. Mai
deren flächenmäßiger Ausdehnung, sowie
2. der natürlichen Qualität der Lebensräume mit weit- 4. das Ausbringen von Tieren und Pflanzen gebiets-
gehend natürlicher Verbreitung, Bestandsdichte und fremder Arten.
Dynamik der Populationen der charakteristischen
Arten und der natürlichen Ausprägung ihrer Lebens- (3) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für
gemeinschaften, 1. den Flugverkehr, die Schifffahrt, die nach interna-
3. der Unzerschnittenheit der Lebensräume und ihrer tionalem Recht erlaubte militärische Nutzung, die
Funktion als Regenerationsraum insbesondere für wissenschaftliche Meeresforschung vorbehaltlich
die benthische Fauna sowie des § 5 und die berufsmäßige Seefischerei,
4. der Funktion als Startpunkt und Ausbreitungskorri- 2. Vorhaben und Maßnahmen, die unmittelbar der Ver-
dor für die Wiederbesiedlung umliegender Gebiete waltung des Naturschutzgebietes dienen sowie
3412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017
3. Maßnahmen, die zur Erfüllung öffentlicher Aufga- (6) Für Pläne, die bei behördlichen Entscheidungen
ben im Rahmen der Gefahrenabwehr, der Strafver- zu beachten oder zu berücksichtigen sind, gelten
folgung, der Zollverwaltung, der Gewährleistung die Absätze 1 bis 4 entsprechend. Bei der Aufstellung,
der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Raumord-
der Strahlenschutzvorsorge, der Seevermessung, nungsplänen nach § 17 Absatz 3 des Raumordnungs-
meereskundlicher Untersuchungen und Überwa- gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986),
chungen, der Untersuchung und Überwachung von das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes
Einrichtungen und Anlagen einschließlich Vorunter- vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden
suchungen, der Fischereiaufsicht und -datenerhe- ist, erfolgt die Verträglichkeitsprüfung nach Maßgabe
bung zur Sicherung der Fischbestände, des Kata- des § 7 Absatz 6 des Raumordnungsgesetzes.
strophenschutzes, der Kampfmittelbeseitigung und (7) Die Prüfung nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5
der Unfallbekämpfung einschließlich des Seenot- obliegt der für die Zulassung, die Entgegennahme der
rettungswesens erforderlich sind; § 34 des Bundes- Anzeige oder die Durchführung zuständigen Behörde,
naturschutzgesetzes bleibt unberührt. im Übrigen dem Bundesamt für Naturschutz. Die Prü-
fung nach Absatz 6 obliegt der für den Plan oder die
§5 Entscheidung zuständigen Behörde.
Zulässigkeit von
bestimmten Projekten und Plänen §6
(1) Projekte Ausnahmen und Befreiungen
(1) Von den Verboten des § 4 Absatz 1 und 2 kann
1. zur Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und
das Bundesamt für Naturschutz im Einzelfall auf Antrag
Wind,
eine Ausnahme erteilen, soweit die Handlung nach § 34
2. zur Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu er-
Bodenschätzen, heblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck
3. zur Errichtung und zum Betrieb von Rohrleitungen nach § 3 Absatz 3 bis 5 maßgeblichen Bestandteile des
oder Gebietes führen kann.
4. zur Verlegung und zum Betrieb von unterseeischen (2) Von den Verboten des § 4 Absatz 1 und 2 kann
Kabeln das Bundesamt für Naturschutz auf Antrag nach Maß-
gabe des § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes eine
innerhalb des Naturschutzgebietes sind vor ihrer Zulas- Befreiung gewähren.
sung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit
dem Schutzzweck nach § 3 Absatz 3 bis 5 zu prüfen. §7
(2) Projekte im Sinne des Absatzes 1 sind zulässig, Bewirtschaftungsplan
wenn sie nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutz- (1) Die zur Erreichung des Schutzzwecks nach § 3
gesetzes nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der Absatz 3 bis 5 notwendigen Maßnahmen einschließ-
für den Schutzzweck nach § 3 Absatz 3 bis 5 maß- lich der erforderlichen Wiederherstellungsmaßnahmen
geblichen Bestandteile des Gebietes führen können werden in einem Bewirtschaftungsplan dargestellt. Der
oder die Anforderungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 des Plan kann auch die zur Erreichung des Schutzzwecks
Bundesnaturschutzgesetzes erfüllen. nach § 3 Absatz 1 und 2 notwendigen Maßnahmen
(3) Der Projektträger hat die zur Prüfung nach den enthalten. Er bestimmt ferner die Kontrolle des Maß-
Absätzen 1 und 2 erforderlichen Unterlagen vorzulegen. nahmenerfolgs.
(4) Für Projekte im Sinne des Absatzes 1 außerhalb (2) Der Bewirtschaftungsplan ist jeweils im Nach-
des Naturschutzgebietes, die einzeln oder im Zusam- gang zu dem Bericht nach Artikel 17 Absatz 1 der
menwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet Richtlinie 92/43/EWG zu überprüfen und, soweit erfor-
sind, den Schutzzweck nach § 3 Absatz 3 bis 5 erheb- derlich, fortzuschreiben.
lich zu beeinträchtigen, gelten die Absätze 1 bis 3 ent- (3) Die Erstellung und Fortschreibung des Bewirt-
sprechend. schaftungsplans erfolgt durch das Bundesamt für
(5) Für Projekte zur wissenschaftlichen Meeresfor- Naturschutz im Benehmen mit den angrenzenden
schung im Naturschutzgebiet, die einzeln oder im Ländern und den fachlich betroffenen Trägern öffent-
Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen licher Belange sowie unter Beteiligung der interes-
geeignet sind, den Schutzzweck nach § 3 Absatz 3 sierten Öffentlichkeit und der vom Bund anerkannten
bis 5 erheblich zu beeinträchtigen, und die Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 63 Ab-
satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes. Maßnahmen,
1. die Errichtung oder die wesentliche Änderung künst- deren Durchführung den Zuständigkeitsbereich anderer
licher Inseln, Anlagen oder Bauwerke vorsehen, Bundesbehörden betrifft, werden im Einvernehmen mit
2. Bohrungen im Festlandsockel, die Verwendung von diesen Behörden dargestellt.
Sprengstoffen, den Einsatz von Luftpulsern oder die (4) Der Bewirtschaftungsplan und seine Fortschrei-
Zuführung von Schadstoffen in die Meeresumwelt bungen werden im Bundesanzeiger bekannt ge-
vorsehen oder macht. Er kann auch als Managementplan bezeichnet
3. von unmittelbarer Bedeutung für die Erforschung werden.
und Ausbeutung der lebenden oder nicht lebenden (5) Die zuständigen Behörden führen die im Bewirt-
Ressourcen sind, schaftungsplan dargestellten Maßnahmen durch.
gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. (6) § 5 Absatz 6 Satz 1 findet keine Anwendung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017 3413
§8 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur
Weitergehende Vorschriften Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und
(EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhe-
Weitergehende Vorschriften bleiben von dieser Ver- bung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und
ordnung unberührt. Hierzu zählen insbesondere (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlus-
1. die Vorschriften des § 30 sowie der Kapitel 3 und 5 ses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom
des Bundesnaturschutzgesetzes einschließlich der 28.12.2013, S. 22), wie Beschränkungen oder Ver-
Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen, bote des Einsatzes bestimmter Fanggeräte und von
Fangtätigkeiten, sowie
2. Regelungen der Internationalen Seeschifffahrts-
organisation zur Schiffswegeführung, insbesondere 4. die Vorschrift des § 329 Absatz 4 des Strafgesetz-
in Bezug auf zu meidende Gebiete, buches.
3. Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Ge- §9
biet der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbeson-
dere zur Festlegung von Maßnahmen nach Artikel 11 Inkrafttreten
der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europä- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
ischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember in Kraft.
Bonn, den 22. September 2017
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
3414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017
Anlage 1
(zu § 2 Absatz 2 und 4)
Abschnitt A
Geographische Koordinaten
des Naturschutzgebietes „Kadetrinne“
KDR1 54° 24' 37,8" N 12° 06' 39,3" E
KDR2 54° 26' 52,2" N 12° 09' 19,2" E
KDR3 54° 30' 37,4" N 12° 13' 47,7" E
KDR4 54° 36' 21,3" N 12° 20' 39,5" E
KDR5 54° 37' 09,3" N 12° 21' 37,2" E
KDR6 54° 36' 20,6" N 12° 23' 42,2" E
KDR7 54° 35' 44,6" N 12° 22' 10,3" E
KDR8 54° 29' 05,2" N 12° 16' 55,7" E
KDR9 54° 25' 04,9" N 12° 12' 45,1" E
KDR10 54° 23' 04,7" N 12° 09' 08,8" E
KDR1 54° 24' 37,8" N 12° 06' 39,3" E
Abschnitt B
Geographische Koordinaten der Zone 1
KDR2 54° 26' 52,2" N 12° 09' 19,2" E
KDR3 54° 30' 37,4" N 12° 13' 47,7" E
KDR8 54° 29' 05,2" N 12° 16' 55,7" E
KDR9 54° 25' 04,9" N 12° 12' 45,1" E
KDR2 54° 26' 52,2" N 12° 09' 19,2" E
Abschnitt C
Geographische Koordinaten der Zone 2
KDR3 54° 30' 37,4" N 12° 13' 47,7" E
KDR4 54° 36' 21,3" N 12° 20' 39,6" E
KDR7 54° 35' 44,6" N 12° 22' 10,3" E
KDR8 54° 29' 05,2" N 12° 16' 55,7" E
KDR3 54° 30' 37,4" N 12° 13' 47,7" E
Anlage 2
(zu § 2 Absatz 5)
Übersichtskarte des Naturschutzgebietes2
2
Die Anlage 2 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb
des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Ver-
lags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017 3415
Verordnung
über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Pommersche Bucht – Rönnebank“
(NSGPBRV)1
Vom 22. September 2017
Auf Grund des § 57 Absatz 2 in Verbindung mit Ab- §2
satz 1 und 3, § 56 Absatz 1, § 32 Absatz 2 und 3, § 20
Schutzgegenstand
Absatz 2, § 22 Absatz 1 sowie § 23 Absatz 1 und Ab-
satz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom (1) Das Naturschutzgebiet „Pommersche Bucht –
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), von denen § 57 Absatz 2 Rönnebank“ hat eine Fläche von 2 092 Quadratkilome-
durch Artikel 421 Nummer 7 der Verordnung vom tern und liegt östlich der Insel Rügen. Es reicht vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, Nordrand des Adlergrundes südlich der Arkonasee bis
verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Natur- zur seewärtigen Grenze des deutschen Küstenmeeres
schutz, Bau und Reaktorsicherheit: nördlich der Odermündung und umfasst die Oderbank
als zentrale morphologische Struktur der Pommer-
§1 schen Bucht. Im Norden trennen die Endmoränen
der Rönnebank mit dem Adlergrund das Gebiet vom
Erklärung zum Naturschutzgebiet Arkonabecken.
Das in § 2 näher bezeichnete Meeresgebiet im Be- (2) Das Naturschutzgebiet wird durch die Ver-
reich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone bindung der in Anlage 1 Abschnitt A aufgeführten
und des Festlandsockels wird zum Naturschutzgebiet Punkte begrenzt. Zwischen den Punkten PBR1, PBR2
erklärt. Das Naturschutzgebiet erhält die Bezeichnung und PBR3 ist die Grenze des Naturschutzgebietes
„Pommersche Bucht – Rönnebank“. Es ist Teil des zu- deckungsgleich mit der seewärtigen Abgrenzung der
sammenhängenden europäischen ökologischen Netzes deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone gemäß
„Natura 2000“ und vereint die Gebiete der Proklamation der Bundesrepublik Deutschland über
1. „Westliche Rönnebank“, als Gebiet von gemein- die Errichtung einer ausschließlichen Wirtschaftszone
schaftlicher Bedeutung nach der Richtlinie der Bundesrepublik Deutschland in der Nordsee und
92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur in der Ostsee vom 25. November 1994 (BGBl. 1994 II
Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der S. 3769) zu den ausschließlichen Wirtschaftszonen
wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom des Königreichs Dänemark und der Republik Polen.
22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie Zwischen den Punkten PBR3, PBR4 und PBR5 ist die
2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) ge- Grenze des Naturschutzgebietes deckungsgleich mit
ändert worden ist, registriert, der seewärtigen Abgrenzung des deutschen Küsten-
meeres gemäß der Proklamation der Bundesregierung
2. „Adlergrund“, als Gebiet von gemeinschaftlicher Be- über die Ausweitung des deutschen Küstenmeeres
deutung nach der Richtlinie 92/43/EWG registriert, vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3428) in Verbindung
3. „Pommersche Bucht mit Oderbank“, als Gebiet von mit der Seegrenzkarte Nr. 2921 „Deutsche Ostseeküste
gemeinschaftlicher Bedeutung nach der Richt- und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII., des
linie 92/43/EWG registriert, Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie.
Die übrigen Punkte sind jeweils durch Loxodrome mit-
4. „Pommersche Bucht“, als Europäisches Vogel- einander verbunden. Die Koordinaten der in Anlage 1
schutzgebiet nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten Punkte sind durch Breite und Länge gemäß
der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parla- dem World Geodetic System 1984 (WGS 84) bestimmt.
ments und des Rates vom 30. November 2009
über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (3) Für die Abgrenzung des deutschen Küstenmee-
(ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), die durch die Richt- res und der deutschen ausschließlichen Wirtschafts-
linie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) zone bleiben die diesbezüglichen Proklamationen der
geändert worden ist, registriert. Bundesrepublik Deutschland von 1994 maßgeblich.
(4) Der Bereich der Nordansteuerung und der
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG Außenreede der Häfen Swinemünde und Stettin gemäß
des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebens-
räume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom
dem Raumordnungsplan für die deutsche ausschließ-
22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. liche Wirtschaftszone in der Ostsee (Anlage zur Verord-
L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist und der Richt- nung über die Raumordnung in der deutschen aus-
linie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom schließlichen Wirtschaftszone in der Ostsee vom
30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten
(ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), die durch die Richtlinie 2013/17/EU 10. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3861, Anlageband) ist
(ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist. nicht Gegenstand dieser Verordnung. Die Modalitäten
3416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017
der Anwendung des Artikels 5 Absatz 2 des Vertrages die Rönnebank sowie die Hangbereiche des Arkona-
vom 22. Mai 1989 zwischen der Deutschen Demo- beckens geprägten Teils der Ostsee.
kratischen Republik und der Volksrepublik Polen über (2) Der Schutz nach Absatz 1 umfasst die Erhaltung
die Abgrenzung der Seegebiete in der Oderbucht (GBl. II oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung der
Nr. 9 S. 150) bleiben einer späteren Regelung nach spezifischen ökologischen Werte und Funktionen des
Konsultationen mit der Republik Polen vorbehalten. Gebietes, insbesondere
(5) Das Naturschutzgebiet wird in die Bereiche I, II, III 1. seiner charakteristischen Morphodynamik sowie
und IV gegliedert. Bereich I bezeichnet das Gebiet der durch die Vermischung von salzreichem Tiefen-
„Westliche Rönnebank“ im Sinne von § 1 Satz 3 Num- wasser und nährstoffreichem Süßwasser geprägten
mer 1 und ist durch die Verbindung der in Anlage 1 Hydrodynamik,
Abschnitt B Nummer 1 aufgeführten Punkte begrenzt.
2. einer natürlichen oder naturnahen Ausprägung der
Zwischen den Punkten PBR4, PBR5, PBR6 und PBR7
marinen Makrophytenbestände,
ist die Grenze des Bereiches I deckungsgleich mit der
Außengrenze des Naturschutzgebietes nach den Absät- 3. der Bestände der Schweinswale, Kegelrobben und
zen 2 und 3. Die Punkte PBR4 und PBR7 sind durch eine Seevogelarten sowie ihrer Lebensräume und der
Loxodrome miteinander verbunden. Bereich II bezeich- natürlichen Populationsdynamik sowie
net das Gebiet „Adlergrund“ im Sinne von § 1 Satz 3 4. der Funktion für die Vernetzung der benthischen
Nummer 2 und ist durch die Verbindung der in Anlage 1 Lebensgemeinschaften in der südlichen Ostsee.
Abschnitt B Nummer 2 aufgeführten Punkte begrenzt.
Die Punkte PBR2, PBR8 und PBR9 der Grenze des §4
Bereiches II sind durch Loxodrome miteinander verbun-
Schutzzweck des Bereiches I
den, im Übrigen ist die Grenze deckungsgleich mit der
Außengrenze des Naturschutzgebietes nach den Ab- (1) Zu den im Bereich I des Naturschutzgebietes
sätzen 2 und 3. Bereich III bezeichnet vorbehaltlich verfolgten Schutzzwecken gehören die Erhaltung oder,
des Absatzes 4 das Gebiet „Pommersche Bucht mit soweit erforderlich, die Wiederherstellung eines güns-
Oderbank“ im Sinne von § 1 Satz 3 Nummer 3. Im Nor- tigen Erhaltungszustands
den wird der Bereich III durch den Breitengrad 54° 30' N 1. des den Bereich prägenden Lebensraumtyps nach
begrenzt, im Übrigen ist die Grenze deckungsgleich mit Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG Riffe (EU-
den Außengrenzen des Naturschutzgebietes nach den Code 1170),
Absätzen 2 und 3. Bereich IV bezeichnet vorbehaltlich
2. der Art nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG
des Absatzes 4 das Gebiet „Pommersche Bucht“ im
Schweinswal (Phocoena phocoena, EU-Code 1351).
Sinne von § 1 Satz 3 Nummer 4. Er ist durch die Ver-
bindung der in Anlage 1 Abschnitt B Nummer 3 aufge- (2) Zum Schutz des in Absatz 1 Nummer 1 genann-
führten Punkte begrenzt. Die Punkte PBR4 und PBR7 ten Lebensraumtyps einschließlich seiner charakteristi-
der Grenze des Bereiches IV sind durch eine Loxodrome schen Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung
miteinander verbunden, im Übrigen ist die Grenze oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung
deckungsgleich mit der Außengrenze des Naturschutz- 1. der ökologischen Qualität der Habitatstrukturen und
gebietes nach den Absätzen 2 und 3. deren flächenmäßiger Ausdehnung,
(6) Im Naturschutzgebiet wird eine Zone eingerich- 2. der natürlichen Qualität der Lebensräume mit einer
tet. Im Westen ist die Zone nördlich des Breiten- dementsprechenden Verbreitung, Bestandsdichte
grads 54° 36‘ durch den Längengrad 14° 08' E und und Dynamik der Populationen der charakteristi-
südlich dieses Breitengrads durch den Längen- schen Arten und der natürlichen Ausprägung ihrer
grad 14° 15' E, zwischen diesen Längengraden im Lebensgemeinschaften,
Süden durch den Breitengrad 54° 36' und im Übrigen 3. der Unzerschnittenheit der Lebensräume und ihrer
durch die Außengrenzen des Naturschutzgebietes nach Funktion als Regenerationsraum insbesondere für
den Absätzen 2 und 3 begrenzt. die benthische Fauna sowie
(7) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in An- 4. der Funktion als Startpunkt und Ausbreitungskorri-
lage 2 in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 200 000 dor für die Wiederbesiedlung umliegender Gebiete
blau gekennzeichnet. Die Bereiche nach § 2 Absatz 5 durch benthische Arten.
und die Zone nach § 2 Absatz 6 sind in Anlage 2 eben-
falls grafisch dargestellt. (3) Zum Schutz der in Absatz 1 Nummer 2 genann-
ten Art ist insbesondere erforderlich die Erhaltung oder,
(8) Die Bestimmungen nach den Absätzen 2 bis 6 soweit erforderlich, die Wiederherstellung
haben Vorrang gegenüber der Darstellung in der Über-
1. der natürlichen Bestandsdichten dieser Art mit dem
sichtskarte nach Anlage 2.
Ziel der Erreichung eines günstigen Erhaltungs-
zustands, ihrer natürlichen räumlichen und zeit-
§3
lichen Verbreitung, ihres Gesundheitszustands und
Schutzzweck ihrer reproduktiven Fitness unter Berücksichtigung
(1) Die Unterschutzstellung des Meeresgebietes als der natürlichen Populationsdynamik, der natürlichen
Naturschutzgebiet dient der Verwirklichung der Erhal- genetischen Vielfalt innerhalb des Bestandes im
tungsziele der Natura 2000-Gebiete durch dauerhafte Bereich sowie der genetischen Austauschmöglich-
Bewahrung des Meeresgebietes, der Vielfalt seiner für keiten mit Beständen außerhalb des Gebietes,
diese Gebiete maßgeblichen Lebensräume, Lebens- 2. des Bereiches als weitgehend störungsfreies und
gemeinschaften und Arten sowie der besonderen von lokalen Verschmutzungen unbeeinträchtigtes
Eigenart dieses durch die Oderbank, den Adlergrund, Habitat des Schweinswals,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017 3417
3. unzerschnittener Habitate und der Möglichkeit der 4. der wesentlichen Nahrungsgrundlagen der in Ab-
Migration des Schweinswals innerhalb der zentralen satz 1 Nummer 2 genannten Arten, insbesondere
Ostsee und in die westliche Ostsee und Beltsee sowie der natürlichen Bestandsdichten, Altersklassenver-
4. der wesentlichen Nahrungsgrundlagen der Schweins- teilungen und Verbreitungsmuster der den in Ab-
wale, insbesondere der natürlichen Bestandsdich- satz 1 Nummer 2 genannten Arten als Nahrungs-
ten, Altersklassenverteilungen und Verbreitungs- grundlage dienenden Organismen.
muster der den Schweinswalen als Nahrungsgrund-
lage dienenden Organismen. §6
Schutzzweck des Bereiches III
§5
(1) Zu den im Bereich III des Naturschutzgebietes
Schutzzweck des Bereiches II verfolgten Schutzzwecken gehören die Erhaltung oder,
(1) Zu den im Bereich II des Naturschutzgebietes soweit erforderlich, die Wiederherstellung eines güns-
verfolgten Schutzzwecken gehören die Erhaltung oder, tigen Erhaltungszustands
soweit erforderlich, die Wiederherstellung eines güns- 1. des den Bereich prägenden Lebensraumtyps nach
tigen Erhaltungszustands Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG Sandbänke mit
1. der den Bereich prägenden Lebensraumtypen nach nur schwacher ständiger Überspülung durch Meer-
Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG Sandbänke mit wasser (EU-Code 1110),
nur schwacher ständiger Überspülung durch Meer- 2. der Arten nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG
wasser (EU-Code 1110) und Riffe (EU-Code 1170), Stör (Acipenser oxyrhinchus, EU-Code 5042), Finte
2. der Arten nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG (Alosa fallax, EU-Code 1103) und Schweinswal
Schweinswal (Phocoena phocoena, EU-Code 1351) (Phocoena phocoena, EU-Code 1351).
und Kegelrobbe (Halichoerus grypus, EU-Code 1364). (2) Zum Schutz des in Absatz 1 Nummer 1 genann-
(2) Zum Schutz der in Absatz 1 Nummer 1 genann- ten Lebensraumtyps einschließlich seiner charakteristi-
ten Lebensraumtypen einschließlich ihrer charakteristi- schen Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung
schen Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung
oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung 1. der ökologischen Qualität der Habitatstrukturen und
1. der ökologischen Qualität der Habitatstrukturen und deren flächenmäßiger Ausdehnung,
deren flächenmäßiger Ausdehnung, 2. der natürlichen Qualität dieses Lebensraums mit
2. der natürlichen Qualität dieser Lebensräume mit weitgehend natürlicher Verbreitung, Bestandsdichte
weitgehend natürlicher Verbreitung, Bestandsdichte und Dynamik der Populationen der charakteristi-
und Dynamik der Populationen der charakteristi- schen Arten und der natürlichen Ausprägung ihrer
schen Arten und der natürlichen Ausprägung ihrer Lebensgemeinschaften,
Lebensgemeinschaften, 3. der Unzerschnittenheit dieses Lebensraums und
3. der Unzerschnittenheit dieser Lebensräume und seiner Funktion als Regenerationsraum insbeson-
ihrer Funktion als Regenerationsraum insbesondere dere für die benthische Fauna,
für die benthische Fauna, 4. der Funktion des Gebietes als Startpunkt und
4. der Funktion des Gebietes als Startpunkt und Ausbreitungskorridor für die Wiederbesiedlung um-
Ausbreitungskorridor für die Wiederbesiedlung um- liegender Gebiete durch die benthischen Arten und
liegender Gebiete durch die benthischen Arten und Lebensgemeinschaften sowie
Lebensgemeinschaften sowie 5. der Funktion als Nahrungshabitat für Vögel, marine
5. der Funktion als Laich- und Aufwachsgebiet für Säugetiere und Fische.
Fischarten der Ostsee. (3) Zum Schutz der in Absatz 1 Nummer 2 genann-
(3) Zum Schutz der in Absatz 1 Nummer 2 genann- ten Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung
ten Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung
oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung 1. der natürlichen Bestandsdichten der Arten mit dem
1. der natürlichen Bestandsdichten dieser Arten mit Ziel der Erreichung eines günstigen Erhaltungs-
dem Ziel der Erreichung eines günstigen Erhaltungs- zustands, ihrer natürlichen räumlichen und zeit-
zustands, ihrer natürlichen räumlichen und zeit- lichen Verbreitung, ihres Gesundheitszustands und
lichen Verbreitung, ihres Gesundheitszustands und ihrer reproduktiven Fitness unter Berücksichtigung
ihrer reproduktiven Fitness unter Berücksichtigung der natürlichen Populationsdynamik, der natürlichen
der natürlichen Populationsdynamik, der natürlichen genetischen Vielfalt innerhalb des Bestandes im
genetischen Vielfalt innerhalb des Bestandes im Bereich sowie der genetischen Austauschmöglich-
Bereich sowie der genetischen Austauschmöglich- keiten mit Beständen außerhalb des Gebietes,
keiten mit Beständen außerhalb des Gebietes, 2. des Bereiches als weitgehend störungsfreies und
2. des Bereiches als weitgehend störungsfreies und von lokalen Verschmutzungen unbeeinträchtigtes
von lokalen Verschmutzungen unbeeinträchtigtes Habitat des Schweinswals,
Habitat der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Arten, 3. unzerschnittener Habitate und der Möglichkeit der
3. unzerschnittener Habitate und der Möglichkeit der Migration der in Absatz 1 Nummer 2 genannten
Migration dieser Arten innerhalb der zentralen Ost- Arten innerhalb der zentralen Ostsee und in die
see und in die westliche Ostsee und Beltsee sowie westliche Ostsee und Beltsee,
3418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017
4. der wesentlichen Nahrungsgrundlagen des 3. der für das Gebiet charakteristischen Merkmale,
Schweinswals, insbesondere der natürlichen insbesondere im Hinblick auf den Salzgehalt, die
Bestandsdichten, Altersklassenverteilungen und Eisfreiheit auch in strengen Wintern sowie die geo-
Verbreitungsmuster der den Schweinswalen als und hydromorphologische Beschaffenheit mit ihren
Nahrungsgrundlage dienenden Organismen, artspezifischen ökologischen Funktionen und Wir-
5. einer hohen Vitalität der Individuen und arttypischen kungen sowie
Altersstruktur der Bestände von Stör und Finte 4. der natürlichen Qualität der Lebensräume mit ihren
sowie der räumlichen und zeitlichen Verbreitungs- jeweiligen artspezifischen ökologischen Funktionen,
muster und Bestandsdichten ihrer natürlichen Nah- ihrer Unzerschnittenheit und räumlichen Wechsel-
rungsgrundlagen sowie beziehungen sowie des ungehinderten Zugangs zu
6. der Funktionsfähigkeit des Bereiches als Wander- angrenzenden und benachbarten Meeresbereichen.
korridor und Nahrungsgebiet für den Stör.
§8
§7
Schutzzweck des Bereiches IV Verbote
(1) Zu den im Bereich IV des Naturschutzgebietes (1) Vorbehaltlich des § 9 sind verboten
verfolgten Schutzzwecken gehören die Erhaltung oder,
1. alle Handlungen zum Zweck der Erforschung und
soweit erforderlich, die Wiederherstellung eines güns-
Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der le-
tigen Erhaltungszustands
benden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen
1. der im Bereich vorkommenden Arten nach Anhang I der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeres-
der Richtlinie 2009/147/EG, insbesondere bodens und seines Untergrunds sowie anderer
a) Sterntaucher (Gavia stellata, EU-Code A001), Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung und
Ausbeutung, die zu einer Zerstörung, Beschädi-
b) Prachttaucher (Gavia arctica, EU-Code A002) und
gung oder Veränderung des Naturschutzgebietes
c) Ohrentaucher (Podiceps auritus, EU-Code A007), oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen
2. der regelmäßig auftretenden Zugvogelarten, insbe- Störung führen können,
sondere
2. die Errichtung und die wesentliche Änderung künst-
a) Rothalstaucher (Podiceps grisegena, licher Inseln, Anlagen und Bauwerke.
EU-Code A006),
(2) Verboten im Sinne des Absatzes 1 ist im Natur-
b) Gelbschnabeltaucher (Gavia adamsii,
schutzgebiet insbesondere
EU-Code A010),
c) Eisente (Clangula hyemalis, EU-Code A064), 1. die Einbringung von Baggergut,
d) Trauerente (Melanitta nigra, EU-Code A065), 2. die Einrichtung und der Betrieb mariner Aquakultu-
e) Samtente (Melanitta fusca, EU-Code A066), ren,
f) Sturmmöwe (Larus canus, EU-Code A182), 3. die Freizeitfischerei in der Zone nach § 2 Absatz 6
g) Trottellumme (Uria aalge, EU-Code A199), sowie
h) Tordalk (Alca torda, EU-Code A200) und 4. das Ausbringen von Tieren und Pflanzen gebiets-
i) Gryllteiste (Cepphus grylle, EU-Code A202), fremder Arten.
sowie (3) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für
3. des Bereiches in seiner Funktion als Nahrungs-,
Überwinterungs-, Mauser-, Durchzugs- und Rast- 1. den Flugverkehr, die Schifffahrt, die nach interna-
gebiet für die genannten Arten. tionalem Recht erlaubte militärische Nutzung, die
wissenschaftliche Meeresforschung vorbehaltlich
(2) Zum Schutz der Lebensräume und zur Sicherung des § 9 und die berufsmäßige Seefischerei,
des Überlebens und der Vermehrung der in Absatz 1
aufgeführten Vogelarten und des Bereiches in seinen 2. Vorhaben und Maßnahmen, die unmittelbar der Ver-
in Absatz 1 genannten Funktionen ist insbesondere waltung des Naturschutzgebietes dienen sowie
erforderlich die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die
Wiederherstellung 3. Maßnahmen, die zur Erfüllung öffentlicher Aufga-
ben im Rahmen der Gefahrenabwehr, der Strafver-
1. der qualitativen und quantitativen Bestände der folgung, der Zollverwaltung, der Gewährleistung
Vogelarten mit dem Ziel der Erreichung eines güns- der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs,
tigen Erhaltungszustands unter Berücksichtigung der der Strahlenschutzvorsorge, der Seevermessung,
natürlichen Populationsdynamik und Bestandsent- meereskundlicher Untersuchungen und Überwa-
wicklung; Vogelarten mit einer negativen Bestands- chungen, der Untersuchung und Überwachung von
entwicklung ihrer biogeographischen Population Einrichtungen und Anlagen einschließlich Vorunter-
sind besonders zu berücksichtigen, suchungen, der Fischereiaufsicht und -datenerhe-
2. der wesentlichen Nahrungsgrundlagen der Vogel- bung zur Sicherung der Fischbestände, des Kata-
arten, insbesondere der natürlichen Bestandsdich- strophenschutzes, der Kampfmittelbeseitigung und
ten, Altersklassenverteilungen und Verbreitungs- der Unfallbekämpfung einschließlich des Seenot-
muster der den Vogelarten als Nahrungsgrundlage rettungswesens erforderlich sind; § 34 des Bundes-
dienenden Organismen, naturschutzgesetzes bleibt unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017 3419
§9 § 10
Zulässigkeit von Ausnahmen und Befreiungen
bestimmten Projekten und Plänen (1) Von den Verboten des § 8 Absatz 1 und 2 kann
(1) Projekte das Bundesamt für Naturschutz im Einzelfall auf Antrag
1. zur Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und eine Ausnahme erteilen, soweit die Handlung nach § 34
Wind, Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu er-
heblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck
2. zur Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von
nach den §§ 4 bis 7 maßgeblichen Bestandteile des
Bodenschätzen,
Gebietes führen kann.
3. zur Errichtung und zum Betrieb von Rohrleitungen
(2) Von den Verboten des § 8 Absatz 1 und 2 kann
oder
das Bundesamt für Naturschutz auf Antrag nach Maß-
4. zur Verlegung und zum Betrieb von unterseeischen gabe des § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes eine
Kabeln Befreiung gewähren.
innerhalb des Naturschutzgebietes sind vor ihrer Zulas-
sung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit § 11
dem Schutzzweck nach den §§ 4 bis 7 zu prüfen. Bewirtschaftungsplan
(2) Projekte im Sinne des Absatzes 1 sind zulässig, (1) Die zur Erreichung des Schutzzwecks nach den
wenn sie nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutz- §§ 4 bis 7 notwendigen Maßnahmen einschließlich der
gesetzes nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der erforderlichen Wiederherstellungsmaßnahmen werden
für den Schutzzweck nach den §§ 4 bis 7 maßgeblichen in einem Bewirtschaftungsplan dargestellt. Der Plan
Bestandteile des Gebietes führen können oder die kann auch die zur Erreichung des Schutzzwecks nach
Anforderungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 des Bundes- § 3 notwendigen Maßnahmen enthalten. Er bestimmt
naturschutzgesetzes erfüllen. ferner die Kontrolle des Maßnahmenerfolgs.
(3) Der Projektträger hat die zur Prüfung nach den (2) Der Bewirtschaftungsplan ist jeweils im Nach-
Absätzen 1 und 2 erforderlichen Unterlagen vorzulegen. gang zu dem Bericht nach Artikel 17 Absatz 1 der
(4) Für Projekte im Sinne des Absatzes 1 außerhalb Richtlinie 92/43/EWG zu überprüfen und, soweit erfor-
des Naturschutzgebietes, die einzeln oder im Zusam- derlich, fortzuschreiben.
menwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet (3) Die Erstellung und Fortschreibung des Bewirt-
sind, den Schutzzweck nach den §§ 4 bis 7 erheblich schaftungsplans erfolgt durch das Bundesamt für
zu beeinträchtigen, gelten die Absätze 1 bis 3 entspre- Naturschutz im Benehmen mit den angrenzenden
chend. Ländern und den fachlich betroffenen Trägern öffent-
(5) Für Projekte zur wissenschaftlichen Meeres- licher Belange sowie unter Beteiligung der interes-
forschung im Naturschutzgebiet, die einzeln oder im sierten Öffentlichkeit und der vom Bund anerkannten
Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 63 Ab-
geeignet sind, den Schutzzweck nach den §§ 4 bis 7 satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes. Maßnahmen,
erheblich zu beeinträchtigen, und die deren Durchführung den Zuständigkeitsbereich anderer
1. die Errichtung oder die wesentliche Änderung künst- Bundesbehörden betrifft, werden im Einvernehmen mit
licher Inseln, Anlagen oder Bauwerke vorsehen, diesen Behörden dargestellt.
2. Bohrungen im Festlandsockel, die Verwendung von (4) Der Bewirtschaftungsplan und seine Fortschrei-
Sprengstoffen, den Einsatz von Luftpulsern oder die bungen werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Zuführung von Schadstoffen in die Meeresumwelt Er kann auch als Managementplan bezeichnet werden.
vorsehen oder (5) Die zuständigen Behörden führen die im Bewirt-
3. von unmittelbarer Bedeutung für die Erforschung schaftungsplan dargestellten Maßnahmen durch.
und Ausbeutung der lebenden oder nicht lebenden (6) § 9 Absatz 6 Satz 1 findet keine Anwendung.
Ressourcen sind,
gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. § 12
(6) Für Pläne, die bei behördlichen Entscheidungen Weitergehende Vorschriften
zu beachten oder zu berücksichtigen sind, gelten die Weitergehende Vorschriften bleiben von dieser Ver-
Absätze 1 bis 4 entsprechend. Bei der Aufstellung, ordnung unberührt. Hierzu zählen insbesondere
Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Raumord-
nungsplänen nach § 17 Absatz 3 des Raumordnungs- 1. die Vorschriften des § 30 sowie der Kapitel 3 und 5
gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), des Bundesnaturschutzgesetzes einschließlich der
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen,
vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden 2. Regelungen der Internationalen Seeschifffahrts-
ist, erfolgt die Verträglichkeitsprüfung nach Maßgabe organisation zur Schiffswegeführung, insbesondere
des § 7 Absatz 6 des Raumordnungsgesetzes. in Bezug auf zu meidende Gebiete,
(7) Die Prüfung nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 3. Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet
obliegt der für die Zulassung, die Entgegennahme der der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere zur
Anzeige oder die Durchführung zuständigen Behörde, Festlegung von Maßnahmen nach Artikel 11 der
im Übrigen dem Bundesamt für Naturschutz. Die Prü- Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen
fung nach Absatz 6 obliegt der für den Plan oder die Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013
Entscheidung zuständigen Behörde. über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Än-
3420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017
derung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und § 13
(EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhe-
bung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlus- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
ses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die
28.12.2013, S. 22), wie Beschränkungen oder Ver- Festsetzung des Naturschutzgebietes „Pommersche
bote des Einsatzes bestimmter Fanggeräte und von Bucht“ vom 15. September 2005 (BGBl. I S. 2778), die
Fangtätigkeiten, sowie zuletzt durch Artikel 2 Absatz 110 des Gesetzes vom
4. die Vorschrift des § 329 Absatz 4 des Strafgesetz- 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden
buches. ist, außer Kraft.
Bonn, den 22. September 2017
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017 3421
Anlage 1
(zu § 2 Absatz 2 und 5)
Abschnitt A
Geographische Koordinaten
des Naturschutzgebietes „Pommersche Bucht – Rönnebank“
PBR1 54° 48' 43,0" N 14° 14' 21,1" E
PBR2 54° 39' 27,8" N 14° 24' 47,0" E
PBR3 54° 07' 34,1" N 14° 12' 05,2" E
PBR4 54° 38' 51,3" N 13° 59' 29,1" E
PBR5 54° 43' 09,1" N 13° 54' 03,7" E
PBR6 54° 46' 14,0" N 14° 00' 14,0" E
PBR7 54° 42' 09,0" N 14° 06' 14,0" E
PBR9 54° 43' 18,0" N 14° 08' 30,0" E
PBR1 54° 48' 43,0" N 14° 14' 21,1" E
Abschnitt B
1. Geographische Koordinaten des Bereiches I
PBR4 54° 38' 51,3" N 13° 59' 29,1" E
PBR5 54° 43' 09,1" N 13° 54' 03,7" E
PBR6 54° 46' 14,0" N 14° 00' 14,0" E
PBR7 54° 42' 09,0" N 14° 06' 14,0" E
PBR4 54° 38' 51,3" N 13° 59' 29,1" E
2. Geographische Koordinaten des Bereiches II
PBR1 54° 48' 43,0" N 14° 14' 21,1" E
PBR2 54° 39' 27,8" N 14° 24' 47,0" E
PBR8 54° 41' 56,0" N 14° 07' 02,0" E
PBR9 54° 43' 18,0" N 14° 08' 30,0" E
PBR1 54° 48' 43,0" N 14° 14' 21,1" E
3. Geographische Koordinaten des Bereiches IV
PBR1 54° 48' 43,0" N 14° 14' 21,1" E
PBR2 54° 39' 27,8" N 14° 24' 47,0" E
PBR3 54° 07' 34,1" N 14° 12' 05,2" E
PBR4 54° 38' 51,3" N 13° 59' 29,1" E
PBR7 54° 42' 09,0" N 14° 06' 14,0" E
PBR9 54° 43' 18,0" N 14° 08' 30,0" E
PBR1 54° 48' 43,0" N 14° 14' 21,1" E
3422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017
Anlage 2
(zu § 2 Absatz 7)
Übersichtskarte des Naturschutzgebietes2
2
Die Anlage 2 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb
des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Ver-
lags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017 3423
Verordnung
über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Sylter Außenriff – Östliche Deutsche Bucht“
(NSGSylV)1
Vom 22. September 2017
Auf Grund des § 57 Absatz 2 in Verbindung mit Ab- 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193)
satz 1 und 3, § 56 Absatz 1, § 32 Absatz 2 und 3, § 20 geändert worden ist, registriert.
Absatz 2, § 22 Absatz 1 sowie § 23 Absatz 1 und Ab-
satz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom §2
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), von denen § 57 Absatz 2
durch Artikel 421 Nummer 7 der Verordnung vom Schutzgegenstand
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, (1) Das Naturschutzgebiet „Sylter Außenriff – Öst-
verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Natur- liche Deutsche Bucht“ hat eine Fläche von 5 603 Qua-
schutz, Bau und Reaktorsicherheit: dratkilometern und liegt in der südlichen Nordsee.
Es umfasst die Außengründe vor Sylt und Amrum und
§1 den Moränenrücken der nordöstlichen Flanken des
Elbe-Urstromtals.
Erklärung zum Naturschutzgebiet
(2) Das Naturschutzgebiet wird durch die Verbin-
Das in § 2 näher bezeichnete Meeresgebiet im Be-
dung der in Anlage 1 Abschnitt A aufgeführten Punkte
reich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone
begrenzt. Zwischen den Punkten SYL1 und SYL2 ist
und des Festlandsockels wird zum Naturschutzgebiet
die Grenze des Naturschutzgebietes deckungsgleich
erklärt. Das Naturschutzgebiet erhält die Bezeichnung
mit der seewärtigen Abgrenzung der deutschen aus-
„Sylter Außenriff – Östliche Deutsche Bucht“. Es ist Teil
schließlichen Wirtschaftszone gemäß der Proklamation
des zusammenhängenden europäischen ökologischen
der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung
Netzes „Natura 2000“ und vereint die Gebiete
einer ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundes-
1. „Sylter Außenriff“, als Gebiet von gemeinschaftlicher republik Deutschland in der Nordsee und in der Ostsee
Bedeutung nach der Richtlinie 92/43/EWG des vom 25. November 1994 (BGBl. 1994 II S. 3769) zur
Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natür- ausschließlichen Wirtschaftszone des Königreiches
lichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere Dänemark. Zwischen den Punkten SYL2, SYL4
und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die und SYL5 ist die Grenze des Naturschutzgebietes
zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 deckungsgleich mit der seewärtigen Abgrenzung des
vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, regis- deutschen Küstenmeeres gemäß der Proklamation der
triert, Bundesregierung über die Ausweitung des deutschen
Küstenmeeres vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3428)
2. „Östliche Deutsche Bucht“, als Europäisches Vogel-
in Verbindung mit der Seegrenzkarte Nr. 2920
schutzgebiet nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a
„Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer“,
der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parla-
Ausgabe 1994, XII., des Bundesamtes für Seeschiff-
ments und des Rates vom 30. November 2009
fahrt und Hydrographie. Die übrigen Punkte sind jeweils
über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl.
durch Loxodrome miteinander verbunden. Die Koor-
L 20 vom 26.1.2010, S. 7), die durch die Richtlinie
dinaten der in Anlage 1 genannten Punkte sind durch
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des
Breite und Länge gemäß dem World Geodetic System
Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume 1984 (WGS 84) bestimmt.
sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom
22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. (3) Für die Abgrenzung des deutschen Küsten-
L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, der Richtlinie meeres und der deutschen ausschließlichen Wirt-
2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom schaftszone bleiben die diesbezüglichen Proklama-
30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten
(ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), die durch die Richtlinie 2013/17/EU tionen der Bundesrepublik Deutschland von 1994
(ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist. maßgeblich.
3424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017
(4) Das Naturschutzgebiet wird in die Bereiche I 3. der Bestände der Schweinswale, Kegelrobben, See-
und II gegliedert. Bereich I bezeichnet das Gebiet hunde und Seevogelarten sowie ihrer Lebensräume
„Sylter Außenriff“ im Sinne von § 1 Satz 3 Nummer 1 und der natürlichen Populationsdynamik,
und ist durch die Verbindung der in Anlage 1 Abschnitt 4. der vielfältigen, artenreichen und eng miteinander
B Nummer 1 aufgeführten Punkte begrenzt. Die Punkte vernetzten Benthoslebensgemeinschaften im zen-
SYL4 und SYL6 der Grenze des Bereiches I sind durch tral-westlichen Bereich des Schutzgebietes (Unter-
Loxodrome miteinander verbunden, im Übrigen ist die bereich Ia), der durch eine besondere ökologische
Grenze deckungsgleich mit den Außengrenzen des Verzahnung von Riffen, Grob- und Mittelsanden ge-
Naturschutzgebietes nach den Absätzen 2 und 3. Be- kennzeichnet ist, und nicht oder sehr wenig durch
reich II bezeichnet das Gebiet „Östliche Deutsche menschliche Nutzungen beeinflusster Benthos-
Bucht“ im Sinne von § 1 Satz 3 Nummer 2 und ist durch lebensgemeinschaften im Bereich der Amrumbank
die Verbindung der in Anlage 1 Abschnitt B Nummer 2 (Unterbereich Ib) sowie
aufgeführten Punkte begrenzt. Die Punkte SYL7,
SYL12 und SYL13 der Grenze des Bereiches II sind 5. der Funktion für die Vernetzung der benthischen
durch Loxodrome miteinander verbunden, im Übrigen Lebensgemeinschaften in der Deutschen Bucht.
ist die Grenze deckungsgleich mit den Außengrenzen
des Naturschutzgebietes nach den Absätzen 2 und 3. §4
(5) Bereich I enthält die Unterbereiche Ia und Ib. Schutzzweck des Bereiches I
Unterbereich Ia ist im Westen durch den Längengrad (1) Zu den im Bereich I des Naturschutzgebietes
6° 42' E und im Osten durch den Längengrad 7° 30' E, verfolgten Schutzzwecken gehören die Erhaltung oder,
im Übrigen durch die Außengrenzen des Naturschutz- soweit erforderlich, die Wiederherstellung eines güns-
gebietes nach den Absätzen 2 und 3 begrenzt. Unter- tigen Erhaltungszustands
bereich Ib wird im Norden durch den Breitengrad
1. der den Bereich prägenden Lebensraumtypen nach
54° 42' N, im Westen durch den Längengrad 7° 48' E
Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG Sandbänke mit
und im Osten durch die Außengrenze des Naturschutz-
nur schwacher ständiger Überspülung durch Meer-
gebietes nach den Absätzen 2 und 3 begrenzt. Die in
wasser (EU-Code 1110) und Riffe (EU-Code 1170),
Anlage 1 Abschnitt C benannten Punkte SYL 3 und
SYL 4 der südwestlichen Grenze des Unterbereichs Ib 2. der Arten nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG
sind durch eine Loxodrome miteinander verbunden. Flussneunauge (Lampetra fluviatilis, EU-Code 1099),
Finte (Alosa fallax, EU-Code 1103), Schweinswal
(6) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in An- (Phocoena phocoena, EU-Code 1351), Kegelrobbe
lage 2 in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 275 000 (Halichoerus grypus, EU-Code 1364) und Seehund
blau gekennzeichnet. Die Bereiche nach § 2 Absatz 4 (Phoca vitulina, EU-Code 1365).
und Unterbereiche nach § 2 Absatz 5 sind in Anlage 2
ebenfalls grafisch dargestellt. (2) Zum Schutz der in Absatz 1 Nummer 1 genann-
ten Lebensraumtypen einschließlich ihrer charakteris-
(7) Die Bestimmungen nach den Absätzen 2 bis 5 tischen Arten ist insbesondere erforderlich die Erhal-
haben Vorrang gegenüber der Darstellung in der Über- tung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung
sichtskarte nach Anlage 2.
1. der ökologischen Qualität der Habitatstrukturen und
deren flächenmäßiger Ausdehnung,
§3
2. der natürlichen Qualität dieser Lebensräume mit
Schutzzweck weitgehend natürlicher Verbreitung, Bestandsdichte
und Dynamik der Populationen der charakteris-
(1) Die Unterschutzstellung des Meeresgebietes als tischen Arten und der natürlichen Ausprägung ihrer
Naturschutzgebiet dient der Verwirklichung der Er- Lebensgemeinschaften,
haltungsziele der Natura 2000-Gebiete durch dauer-
hafte Bewahrung des Meeresgebietes, der Vielfalt 3. der Unzerschnittenheit der Lebensräume und ihrer
seiner für diese Gebiete maßgeblichen Lebensräume, Funktion als Regenerationsraum insbesondere für
Lebensgemeinschaften und Arten sowie der besonde- die benthische Fauna sowie
ren Eigenart der den nordfriesischen Inseln vorgelager- 4. der Funktion des Gebietes als Startpunkt und Aus-
ten Flachwasserbereiche der südlichen Nordsee und breitungskorridor für die Wiederbesiedlung um-
der Hangbereiche des sich westlich anschließenden liegender Gebiete durch die benthischen Arten und
Elbe-Urstromtals. Lebensgemeinschaften.
(2) Der Schutz nach Absatz 1 umfasst die Erhaltung (3) Zum Schutz der in Absatz 1 Nummer 2 genann-
oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung der ten Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung
spezifischen ökologischen Werte und Funktionen des oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung
Gebietes, insbesondere 1. der natürlichen Bestandsdichten dieser Arten mit
1. seiner charakteristischen Morphodynamik sowie der dem Ziel der Erreichung eines günstigen Erhaltungs-
durch den Tidestrom und den Einstrom von Elbe- zustands, ihrer natürlichen räumlichen und zeitlichen
wasser geprägten Hydrodynamik, Verbreitung, ihres Gesundheitszustands und ihrer
reproduktiven Fitness unter Berücksichtigung der
2. einer natürlichen oder naturnahen Ausprägung ar- natürlichen Populationsdynamik, der natürlichen
tenreicher Kies-, Grobsand- und Schillgründe sowie genetischen Vielfalt innerhalb des Bestandes im
die Entwicklung von Schlickgründen mit bohrender Bereich sowie der genetischen Austauschmöglich-
Bodenmegafauna, keiten mit Beständen außerhalb des Gebietes,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017 3425
2. des Bereiches als weitgehend störungsfreies und 3. des Bereiches in seiner Funktion als Nahrungs-,
von lokalen Verschmutzungen unbeeinträchtigtes Überwinterungs-, Mauser-, Durchzugs- und Rastge-
Habitat der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Säu- biet für die genannten Arten.
getiere und insbesondere als besonders bedeut-
(2) Zum Schutz der Lebensräume und zur Sicherung
sames Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Nahrungs- und
des Überlebens und der Vermehrung der in Absatz 1
Migrationshabitat für Schweinswale im Bereich der
aufgeführten Vogelarten und des Bereiches in seinen
südlichen Nordsee,
in Absatz 1 genannten Funktionen ist insbesondere
3. unzerschnittener Habitate und der Möglichkeit der erforderlich die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die
Migration der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Säu- Wiederherstellung
getiere in dänische Gewässer, in das unmittelbar
1. der qualitativen und quantitativen Bestände der
angrenzende Schweinswalschutzgebiet des Landes
Vogelarten mit dem Ziel der Erreichung eines güns-
Schleswig-Holstein und in die Schutzgebiete des
tigen Erhaltungszustands unter Berücksichtigung
Wattenmeeres und vor Helgoland,
der natürlichen Populationsdynamik und Bestands-
4. der wesentlichen Nahrungsgrundlagen der in Ab- entwicklung; Vogelarten mit einer negativen Be-
satz 1 Nummer 2 genannten Säugetiere, insbeson- standsentwicklung ihrer biogeographischen Popula-
dere der natürlichen Bestandsdichten, Altersklas- tion sind besonders zu berücksichtigen,
senverteilungen und Verbreitungsmuster der diesen
2. der wesentlichen Nahrungsgrundlagen der Vogel-
marinen Säugetierarten als Nahrungsgrundlage
arten, insbesondere der natürlichen Bestandsdich-
dienenden Organismen sowie
ten, Altersklassenverteilungen und Verbreitungs-
5. einer hohen Vitalität der Individuen und arttypischen muster der den Vogelarten als Nahrungsgrundlage
Altersstruktur des Bestandes der Fische und Rund- dienenden Organismen,
mäuler sowie der räumlichen und zeitlichen Ver-
breitungsmuster und Bestandsdichten ihrer natürli- 3. der für den Bereich charakteristischen erhöhten
chen Nahrungsgrundlagen. biologischen Produktivität an den vertikalen Fron-
tenbildungen und der geo- und hydromorpholo-
gischen Beschaffenheit mit ihren artspezifischen
§5
ökologischen Funktionen und Wirkungen sowie
Schutzzweck des Bereiches II
4. der natürlichen Qualität der Lebensräume mit ihren
(1) Zu den im Bereich II des Naturschutzgebietes jeweiligen artspezifischen ökologischen Funktionen,
verfolgten Schutzzwecken gehören die Erhaltung oder, ihrer Unzerschnittenheit und räumlichen Wechsel-
soweit erforderlich, die Wiederherstellung eines güns- beziehungen sowie des ungehinderten Zugangs zu
tigen Erhaltungszustands angrenzenden und benachbarten Meeresbereichen.
1. der im Bereich vorkommenden Arten nach Anhang I
der Richtlinie 2009/147/EG, insbesondere §6
a) Sterntaucher (Gavia stellata, EU-Code A001), Verbote
b) Prachttaucher (Gavia arctica, EU-Code A002), (1) Vorbehaltlich des § 7 sind verboten
c) Zwergmöwe (Larus minutus, EU-Code A177), 1. alle Handlungen zum Zweck der Erforschung und
d) Brandseeschwalbe Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der
(Sterna sandvicensis, EU-Code A191), lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressour-
cen der Gewässer über dem Meeresboden, des
e) Flussseeschwalbe Meeresbodens und seines Untergrunds sowie ande-
(Sterna hirundo, EU-Code A193) und rer Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung und
f) Küstenseeschwalbe Ausbeutung, die zu einer Zerstörung, Beschädigung
(Sterna paradiesaea, EU-Code A194), oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder
seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen
2. der regelmäßig auftretenden Zugvogelarten, insbe- Störung führen können,
sondere
2. die Errichtung und die wesentliche Änderung künst-
a) Eissturmvogel
licher Inseln, Anlagen und Bauwerke.
(Fulmarus glacialis, EU-Code A009),
(2) Verboten im Sinne des Absatzes 1 ist im Natur-
b) Basstölpel (Sula bassana, EU-Code A016),
schutzgebiet insbesondere
c) Trauerente (Melanitta nigra, EU-Code A065),
1. die Einbringung von Baggergut,
d) Skua (Stercorarius skua, EU-Code A175),
2. die Einrichtung und der Betrieb mariner Aquakul-
e) Spatelraubmöwe turen,
(Stercorarius pomarinus, EU-Code A172),
3. die Freizeitfischerei
f) Sturmmöwe (Larus canus, EU-Code A182),
a) im Bereich I ganzjährig, mit Ausnahme des Ge-
g) Heringsmöwe (Larus fuscus, EU-Code A183), biets westlich des Unterbereichs Ia,
h) Dreizehenmöwe b) im Gebiet südlich von Bereich I in der Zeit vom
(Rissa tridactyla, EU-Code A188), 1. Oktober bis zum 15. Mai sowie
i) Trottellumme (Uria aalge, EU-Code A199) und 4. das Ausbringen von Tieren und Pflanzen gebiets-
j) Tordalk (Alca torda, EU-Code A200), sowie fremder Arten.
3426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017
(3) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für Zuführung von Schadstoffen in die Meeresumwelt
1. den Flugverkehr, die Schifffahrt, die nach internatio- vorsehen oder
nalem Recht erlaubte militärische Nutzung, die wis- 3. von unmittelbarer Bedeutung für die Erforschung
senschaftliche Meeresforschung vorbehaltlich des und Ausbeutung der lebenden oder nicht lebenden
§ 7 und die berufsmäßige Seefischerei, Ressourcen sind,
2. Vorhaben und Maßnahmen, die unmittelbar der Ver- gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
waltung des Naturschutzgebietes dienen sowie
(6) Für Pläne, die bei behördlichen Entscheidungen
3. Maßnahmen, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu beachten oder zu berücksichtigen sind, gelten die
im Rahmen der Gefahrenabwehr, der Strafver- Absätze 1 bis 4 entsprechend. Bei der Aufstellung,
folgung, der Zollverwaltung, der Gewährleistung Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Raum-
der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs, ordnungsplänen nach § 17 Absatz 3 des Raumord-
der Strahlenschutzvorsorge, der Seevermessung, nungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I
meereskundlicher Untersuchungen und Über- S. 2986), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Ge-
wachungen, der Untersuchung und Überwachung setzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert
von Einrichtungen und Anlagen einschließlich Vor- worden ist, erfolgt die Verträglichkeitsprüfung nach
untersuchungen, der Fischereiaufsicht und -daten- Maßgabe des § 7 Absatz 6 des Raumordnungs-
erhebung zur Sicherung der Fischbestände, des gesetzes.
Katastrophenschutzes, der Kampfmittelbeseitigung
(7) Die Prüfung nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 ob-
und der Unfallbekämpfung einschließlich des See-
liegt der für die Zulassung, die Entgegennahme der
notrettungswesens erforderlich sind; § 34 des Bun-
Anzeige oder die Durchführung zuständigen Behörde,
desnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.
im Übrigen dem Bundesamt für Naturschutz. Die Prü-
fung nach Absatz 6 obliegt der für den Plan oder die
§7
Entscheidung zuständigen Behörde.
Zulässigkeit von
bestimmten Projekten und Plänen §8
(1) Projekte Ausnahmen und Befreiungen
1. zur Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und (1) Von den Verboten des § 6 Absatz 1 und 2 kann
Wind, das Bundesamt für Naturschutz im Einzelfall auf Antrag
2. zur Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von eine Ausnahme erteilen, soweit die Handlung nach § 34
Bodenschätzen, Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu er-
3. zur Errichtung und zum Betrieb von Rohrleitungen heblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck
oder nach den §§ 4 und 5 maßgeblichen Bestandteile des
Gebietes führen kann.
4. zur Verlegung und zum Betrieb von unterseeischen
Kabeln (2) Von den Verboten des § 6 Absatz 1 und 2 kann
das Bundesamt für Naturschutz auf Antrag nach Maß-
innerhalb des Naturschutzgebietes sind vor ihrer Zulas- gabe des § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes eine
sung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit Befreiung gewähren.
dem Schutzzweck nach den §§ 4 und 5 zu prüfen.
(2) Projekte im Sinne des Absatzes 1 sind zulässig, §9
wenn sie nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutz-
Bewirtschaftungsplan
gesetzes nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der
für den Schutzzweck nach den §§ 4 und 5 maßge- (1) Die zur Erreichung des Schutzzwecks nach den
blichen Bestandteile des Gebietes führen können oder §§ 4 und 5 notwendigen Maßnahmen einschließlich der
die Anforderungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 des Bun- erforderlichen Wiederherstellungsmaßnahmen werden
desnaturschutzgesetzes erfüllen. in einem Bewirtschaftungsplan dargestellt. Der Plan
kann auch die zur Erreichung des Schutzzwecks nach
(3) Der Projektträger hat die zur Prüfung nach den
§ 3 notwendigen Maßnahmen enthalten. Er bestimmt
Absätzen 1 und 2 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
ferner die Kontrolle des Maßnahmenerfolgs.
(4) Für Projekte im Sinne des Absatzes 1 außerhalb
des Naturschutzgebietes, die einzeln oder im Zusam- (2) Der Bewirtschaftungsplan ist jeweils im Nach-
menwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet gang zu dem Bericht nach Artikel 17 Absatz 1 der
sind, den Schutzzweck nach den §§ 4 und 5 erheblich Richtlinie 92/43/EWG zu überprüfen und, soweit erfor-
zu beeinträchtigen, gelten die Absätze 1 bis 3 entspre- derlich, fortzuschreiben.
chend. (3) Die Erstellung und Fortschreibung des Bewirt-
(5) Für Projekte zur wissenschaftlichen Meeres- schaftungsplans erfolgt durch das Bundesamt für
forschung im Naturschutzgebiet, die einzeln oder im Naturschutz im Benehmen mit den angrenzenden Län-
Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen dern und den fachlich betroffenen Trägern öffentlicher
geeignet sind, den Schutzzweck nach den §§ 4 und 5 Belange sowie unter Beteiligung der interessierten
erheblich zu beeinträchtigen, und die Öffentlichkeit und der vom Bund anerkannten Natur-
schutzvereinigungen im Sinne des § 63 Absatz 1 des
1. die Errichtung oder die wesentliche Änderung künst- Bundesnaturschutzgesetzes. Maßnahmen, deren
licher Inseln, Anlagen oder Bauwerke vorsehen, Durchführung den Zuständigkeitsbereich anderer Bun-
2. Bohrungen im Festlandsockel, die Verwendung von desbehörden betrifft, werden im Einvernehmen mit die-
Sprengstoffen, den Einsatz von Luftpulsern oder die sen Behörden dargestellt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017 3427
(4) Der Bewirtschaftungsplan und seine Fortschrei- Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013
bungen werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht. über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Ände-
Er kann auch als Managementplan bezeichnet werden. rung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und
(5) Die zuständigen Behörden führen die im Bewirt- (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung
schaftungsplan dargestellten Maßnahmen durch. der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG)
Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses
(6) § 7 Absatz 6 Satz 1 findet keine Anwendung. 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013,
S. 22), wie Beschränkungen oder Verbote des Ein-
§ 10 satzes bestimmter Fanggeräte und von Fangtätig-
Weitergehende Vorschriften keiten, sowie
Weitergehende Vorschriften bleiben von dieser Ver- 4. die Vorschrift des § 329 Absatz 4 des Strafgesetz-
ordnung unberührt. Hierzu zählen insbesondere buches.
1. die Vorschriften des § 30 sowie der Kapitel 3 und 5
des Bundesnaturschutzgesetzes einschließlich der § 11
Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2. Regelungen der Internationalen Seeschifffahrtsor- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
ganisation zur Schiffswegeführung, insbesondere in in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Fest-
Bezug auf zu meidende Gebiete, setzung des Naturschutzgebietes „Östliche Deutsche
3. Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet Bucht“ vom 15. September 2005 (BGBl. I S. 2782), die
der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere zur zuletzt durch Artikel 2 Absatz 111 des Gesetzes vom
Festlegung von Maßnahmen nach Artikel 11 der 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden
Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen ist, außer Kraft.
Bonn, den 22. September 2017
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
3428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017
Anlage 1
(zu § 2 Absatz 2, 4 und 5)
Abschnitt A
Geographische Koordinaten
des Naturschutzgebietes „Sylter Außenriff – Östliche Deutsche Bucht“
SYL1 55° 14' 03,9" N 7° 12' 37,9" E
SYL2 55° 05' 57,0" N 8° 02' 39,7" E
SYL4 54° 29' 55,4" N 8° 02' 18,7" E
SYL5 54° 23' 22,1" N 7° 47' 48,4" E
SYL6 54° 32' 20,0" N 7° 46' 42,0" E
SYL7 54° 32' 20,0" N 7° 33' 34,0" E
SYL8 54° 32' 20,0" N 7° 01' 13,0" E
SYL9 54° 56' 51,0" N 6° 19' 26,0" E
SYL10 55° 04' 06,0" N 6° 37' 37,0" E
SYL11 54° 57' 26,0" N 6° 56' 17,0" E
SYL13 55° 02' 54,0" N 7° 15' 24,0" E
SYL1 55° 14' 03,9" N 7° 12' 37,9" E
Abschnitt B
1. Geographische Koordinaten des Bereiches I
SYL1 55° 14' 03,9" N 7° 12' 37,9" E
SYL2 55° 05' 57,0" N 8° 02' 39,7" E
SYL4 54° 29' 55,4" N 8° 02' 18,7" E
SYL6 54° 32' 20,0" N 7° 46' 42,0" E
SYL7 54° 32' 20,0" N 7° 33' 34,0" E
SYL8 54° 32' 20,0" N 7° 01' 13,0" E
SYL9 54° 56' 51,0" N 6° 19' 26,0" E
SYL10 55° 04' 06,0" N 6° 37' 37,0" E
SYL11 54° 57' 26,0" N 6° 56' 17,0" E
SYL13 55° 02' 54,0" N 7° 15' 24,0" E
SYL1 55° 14' 03,9" N 7° 12' 37,9" E
2. Geographische Koordinaten des Bereiches II
SYL1 55° 14' 03,9" N 7° 12' 37,9" E
SYL2 55° 05' 57,0" N 8° 02' 39,7" E
SYL4 54° 29' 55,4" N 8° 02' 18,7" E
SYL5 54° 23' 22,1" N 7° 47' 48,4" E
SYL6 54° 32' 20,0" N 7° 46' 42,0" E
SYL7 54° 32' 20,0" N 7° 33' 34,0" E
SYL12 54° 43' 59,0" N 7° 20' 05,0" E
SYL13 55° 02' 54,0" N 7° 15' 24,0" E
SYL1 55° 14' 03,9" N 7° 12' 37,9" E
Abschnitt C
Geographische Koordinaten des Unterbereiches Ib
SYL3 54° 33' 58,0" N 7° 48' 00,0" E
SYL4 54° 29' 55,4" N 8° 02' 18,7" E
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017 3429
Anlage 2
(zu § 2 Absatz 6)
Übersichtskarte des Naturschutzgebietes2
2
Die Anlage 2 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb
des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Ver-
lags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
3430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017
Dritte Anordnung
zur Änderung der Anordnung
zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten
und Befugnisse im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
Vom 17. September 2017
Nach § 33 Absatz 5 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I
S. 1510) ordnet das Bundesministerium der Verteidigung an:
Artikel 1
§ 1 der Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten
und Befugnisse im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
vom 7. Juni 2013 (BGBl. I S. 1596), die zuletzt durch Artikel 1 der Anordnung
vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3068) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:
„d) des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst,“.
b) Die bisherigen Buchstaben d bis g werden die Buchstaben e bis h.
2. Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
„7. der Kommandeurin oder dem Kommandeur des Zentrums Innere Füh-
rung,“.
3. Die bisherigen Nummern 7 bis 11 werden die Nummern 8 bis 12.
Artikel 2
Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.
Berlin, den 17. September 2017
Die Bundesministerin der Verteidigung
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017 3431
Berichtigung
der Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung
Vom 15. September 2017
Die Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung vom 11. August 2017 (BGBl. I S. 3250)
ist wie folgt zu berichtigen:
1. In § 6 Absatz 3 Satz 1 sind die Wörter „Leistungen nach Absatz 2 Nummer 2
können nicht vor Ablauf von drei, Leistungen nach Absatz 2 Nummer 3 und 4
können nicht vor Ablauf von vier Jahren“ durch die Wörter „Leistungen nach
Absatz 2 Nummer 1 können nicht vor Ablauf von drei, Leistungen nach Ab-
satz 2 Nummer 2 und 3 können nicht vor Ablauf von vier Jahren“ zu ersetzen.
2. In § 8 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 ist jeweils die Angabe
„§§ 8 und 10“ durch die Angabe „§§ 7 und 9“ zu ersetzen.
3. In § 19 Absatz 6 ist die Angabe „§ 3“ durch die Angabe „§ 2“ zu ersetzen.
Bonn, den 15. September 2017
Bundesministerium der Verteidigung
Im Auftrag
Ulrike Franke
Berichtigung
des Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Vom 22. September 2017
Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc des Siebten Gesetzes
zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2732) ist wie folgt zu fassen:
„cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
„6. den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem
Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst für
die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben nach dem
Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Bundes“.“
Berlin, den 22. September 2017
Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz
Im Auftrag
Tolzmann
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ISSN 0341-1095
Hinweis auf Verkündungen im Verkehrsblatt
Gemäß § 2 Absatz 3 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird auf folgende im Verkehrsblatt verkündete Rechts-
verordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Fundstelle
Inkrafttretens
16. 8. 2017 Elfte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnen-
schiffsuntersuchungsordnung (11. BinSchUOAbweichV) 17/2017 S. 801 1. 12. 2017
16. 8. 2017 Zweiundvierzigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung
von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
(42. RheinSchPVAbweichV) 17/2017 S. 805 1. 12. 2017