3370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2017
Gesetz
zur Durchführung der Verordnung
(EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management
der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten
Vom 8. September 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzen-
arten durch Überwachung des Handels“ ein-
Artikel 1 gefügt.
Änderung des e) Nach der Angabe zu § 48 wird die folgende
Bundesnaturschutzgesetzes Angabe eingefügt:
Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 „§ 48a Zuständige Behörden in Bezug auf inva-
(BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 7 des Ge- sive Arten“.
setzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: f) In der Angabe zu § 49 werden die Wörter „;Er-
mächtigung zum Erlass von Rechtsverordnun-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
gen“ gestrichen.
a) Die Angabe zu § 40 erhält die Bezeichnung
g) Nach der Angabe zu § 51 wird die folgende An-
„Ausbringen von Pflanzen und Tieren“. gabe eingefügt:
b) Nach der Angabe zu § 40 werden folgende An-
„§ 51a Überwachung des Verbringens invasiver
gaben eingefügt:
Arten in die Union“.
„§ 40a Maßnahmen gegen invasive Arten
2. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
§ 40b Nachweispflicht und Einziehung bei inva-
a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein
siven Arten
Komma ersetzt.
§ 40c Genehmigungen
b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
§ 40d Aktionsplan zu Pfaden invasiver Arten
„4. das Vorkommen invasiver Arten gemäß § 7
§ 40e Managementmaßnahmen Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe a nach
Maßgabe des Artikels 14 der Verordnung
§ 40f Beteiligung der Öffentlichkeit“.
(EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parla-
c) In der Angabe zu § 47 werden nach dem Wort ments und des Rates vom 22. Oktober 2014
„Einziehung“ die Wörter „und Beschlagnahme“ über die Prävention und das Management
ergänzt. der Einbringung und Ausbreitung invasiver
d) In der Angabe zu § 48 werden nach dem Wort gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom
„Behörden“ die Wörter „für den Schutz von 4.11.2014, S. 35).“
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3. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert: e) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 4“ durch
a) Die Nummern 7 und 8 werden aufgehoben. die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.
5. Nach § 40 werden die folgenden §§ 40a bis 40f
b) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
eingefügt:
„9. invasive Art „§ 40a
eine invasive gebietsfremde Art im Sinne des Maßnahmen gegen invasive Arten
Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU)
Nr. 1143/2014 (1) Die zuständigen Behörden treffen nach
pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erfor-
a) die in der Unionsliste nach Artikel 4 Ab- derlichen und verhältnismäßigen Maßnahmen, um
satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
1. sicherzustellen, dass die Vorschriften der Ver-
aufgeführt ist,
ordnung (EU) Nr. 1143/2014, dieses Kapitels
b) für die Dringlichkeitsmaßnahmen nach Ar- und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechts-
tikel 10 Absatz 4 oder für die Durchfüh- vorschriften in Bezug auf invasive Arten einge-
rungsrechtsakte nach Artikel 11 Absatz 2 halten werden und um
Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
2. die Einbringung oder Ausbreitung von invasiven
in Kraft sind, soweit die Verordnung (EU)
Arten zu verhindern oder zu minimieren.
Nr. 1143/2014 nach den genannten
Rechtsvorschriften anwendbar ist oder Soweit Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 in der
freien Natur invasive und entweder dem Jagdrecht
c) die in einer Rechtsverordnung nach § 54 unterliegende oder andere Arten betreffen, bei de-
Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Num- nen die Maßnahmen im Rahmen des Jagdschutzes
mer 3 aufgeführt ist;“. durchgeführt werden können, werden sie im Einver-
4. § 40 wird wie folgt geändert: nehmen mit den nach Landesrecht für Jagd zustän-
digen Behörden unbeschadet des fortbestehenden
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Ausbrin-
Jagdrechts nach den §§ 1, 2 und 23 des Bundes-
gen von Pflanzen und Tieren“.
jagdgesetzes festgelegt. Maßnahmen mit jagdlichen
b) Die Absätze 1 bis 3 werden aufgehoben. Mitteln sind im Einvernehmen mit den Jagdaus-
c) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Ab- übungsberechtigten, Maßnahmen ohne Einsatz
sätze 1 bis 3. jagdlicher Mittel mit Rücksicht auf deren berech-
tigte Interessen durchzuführen. Soweit Maßnahmen
d) Der neue Absatz 1 wird wie folgt geändert: nach Satz 1 Nummer 2 in der freien Natur dem
aa) In Satz 1 werden die Wörter „gebietsfremder Fischereirecht unterliegende invasive Arten betref-
Arten in der freien Natur“ durch die Wörter fen, werden sie im Einvernehmen mit den nach Lan-
„in der freien Natur, deren Art in dem betref- desrecht für Fischerei zuständigen Behörden fest-
fenden Gebiet in freier Natur nicht oder seit gelegt. Maßnahmen mit fischereilichen Mitteln sind
mehr als 100 Jahren nicht mehr vorkommt,“ im Einvernehmen mit dem Fischereiausübungsbe-
ersetzt. rechtigten, Maßnahmen ohne Einsatz fischereilicher
Mittel mit Rücksicht auf deren berechtigte Interes-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Künstlich ver-
sen durchzuführen. Bei Gefahr im Verzug bedarf es
mehrte Pflanzen sind nicht gebietsfremd“
des Einvernehmens nach den Sätzen 2 bis 5 nicht.
durch die Wörter „Dies gilt nicht für künstlich
vermehrte Pflanzen“ ersetzt. (2) Liegen Anhaltspunkte für das Vorhandensein
einer invasiven Art vor, sind Eigentümer und Inha-
cc) In Satz 4 werden die Nummern 2 und 3 wie ber der tatsächlichen Gewalt verpflichtet, eine Un-
folgt gefasst: tersuchung von Gegenständen, Substraten, Trans-
„2. der Einsatz von Tieren zum Zweck des portmitteln, Anlagen, Grundstücken, Gebäuden
biologischen Pflanzenschutzes oder Räumen im Hinblick auf das Vorhandensein
a) der Arten, die in dem betreffenden Ge- invasiver Arten zu dulden.
biet in freier Natur in den letzten 100 (3) Die zuständige Behörde kann gegenüber
Jahren vorkommen oder vorkamen, demjenigen, der die Ausbringung, die Ausbreitung
oder das Entkommen von invasiven Arten verur-
b) anderer Arten, sofern der Einsatz ei-
sacht hat, deren Beseitigung und dafür bestimmte
ner pflanzenschutzrechtlichen Geneh-
Verfahren anordnen, soweit dies zur Abwehr einer
migung bedarf, bei der die Belange
Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Ar-
des Artenschutzes berücksichtigt
ten erforderlich ist. Eigentümer von Grundstücken
sind,
und anderen in Absatz 2 genannten Sachen sowie
3. das Ansiedeln von Tieren, die dem Jagd- der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind verpflich-
oder Fischereirecht unterliegen, sofern tet, Maßnahmen der zuständigen Behörde zur Be-
die Art in dem betreffenden Gebiet in seitigung oder Verhinderung einer Ausbreitung in-
freier Natur in den letzten 100 Jahren vasiver Arten zu dulden.
vorkommt oder vorkam,“. (4) Die zuständige Behörde kann Exemplare in-
dd) Satz 5 wird wie folgt gefasst: „Artikel 22 der vasiver Arten beseitigen oder durch Beauftragte be-
Richtlinie 92/43/EWG sowie die Vorschriften seitigen lassen, wenn eine Beseitigung durch die in
der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 sind zu Absatz 3 Satz 1 genannten Personen nicht oder
beachten.“ nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Die durch
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die Maßnahme entstehenden Kosten können den in forderlich, wenn Beschränkungen einer Rechtsver-
Absatz 3 Satz 1 genannten Personen auferlegt wer- ordnung nach § 54 Absatz 4 Satz 1 betroffen sind.
den. (4) Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch
(5) Steht ein Grundstück im Eigentum der öffent- unter Vorlage der zur Prüfung erforderlichen Unter-
lichen Hand, soll der Eigentümer die von der zu- lagen bei der zuständigen Behörde einzureichen. Im
ständigen Behörde festgelegten Beseitigungs- Falle des Absatzes 3 sind die in Satz 1 genannten
maßnahmen nach Artikel 17 oder Management- Unterlagen der zuständigen Behörde auch als elek-
maßnahmen nach Artikel 19 der Verordnung (EU) tronisches Dokument zu übermitteln.
Nr. 1143/2014 bei der Bewirtschaftung des Grund- (5) Die Genehmigung kann widerrufen werden,
stücks in besonderer Weise berücksichtigen. Satz 1 wenn unvorhergesehene Ereignisse mit einer nach-
gilt auch, wenn das Grundstück im Eigentum eines teiligen Auswirkung auf die biologische Vielfalt oder
privatrechtlich organisierten Unternehmens steht, damit verbundene Ökosystemdienstleistungen ein-
an dem mehrheitlich eine Gebietskörperschaft An- treten. Der Widerruf ist wissenschaftlich zu begrün-
teile hält. den; sind die wissenschaftlichen Angaben nicht
(6) Die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen ausreichend, erfolgt der Widerruf unter Anwendung
zur Verhütung einer Verbreitung invasiver Arten des Vorsorgeprinzips.
durch Seeschiffe richten sich nach dem Gesetz
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet § 40d
der Seeschifffahrt sowie den auf dieser Grundlage Aktionsplan zu Pfaden invasiver Arten
erlassenen Rechtsvorschriften.
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz, Bau und Reaktorsicherheit beschließt nach
§ 40b Anhörung der Länder im Einvernehmen mit dem
Nachweispflicht und Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
Einziehung bei invasiven Arten struktur sowie dem Bundesministerium für Ernäh-
rung und Landwirtschaft einen Aktionsplan nach
Wer Exemplare einer invasiven Art besitzt oder Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 zu
die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, kann sich den Einbringungs- und Ausbreitungspfaden inva-
gegenüber den zuständigen Behörden auf eine Be- siver Arten nach § 7 Absatz 2 Nummer 9 Buch-
rechtigung hierzu nur berufen, wenn er diese Be- stabe a. Satz 1 gilt auch für invasive Arten nach
rechtigung auf Verlangen nachweist. Beruft sich § 7 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe b, soweit die
die Person auf die Übergangsbestimmungen nach Kommission insoweit in einem Durchführungs-
Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 ge- rechtsakt nach Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 eine An-
nügt es, wenn sie diese Berechtigung glaubhaft wendung des Artikels 13 vorsieht, sowie für inva-
macht. § 47 gilt entsprechend. sive Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54
Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 aufgeführt sind.
§ 40c
(2) Der Aktionsplan ist mindestens alle sechs
Genehmigungen Jahre zu überarbeiten.
(1) Abweichend von den Verboten des Artikels 7 (3) Anstatt eines Aktionsplans können auch
Absatz 1 Buchstabe a, b, c, d, f und g der Verord- mehrere Aktionspläne für verschiedene Einbrin-
nung (EU) Nr. 1143/2014 bedürfen die Forschung gungs- und Ausbreitungspfade invasiver Arten be-
an und Ex-situ-Erhaltung von invasiven Arten einer schlossen werden. Für diese Aktionspläne gelten
Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Vorausset-
zungen des Artikels 8 Absatz 2 bis 4 der Verord- § 40e
nung (EU) Nr. 1143/2014 vorliegen. Eine Geneh- Managementmaßnahmen
migung ist für Bestände invasiver Tierarten nicht er-
forderlich, die vor dem 3. August 2016 gehalten (1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege
wurden, sich unter Verschluss befinden und in de- zuständigen Behörden legen nach Maßgabe des
nen keine Vermehrung stattfindet. Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 Ma-
nagementmaßnahmen fest. Sie stimmen die Maß-
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die wissen- nahmen nach Satz 1 sowohl untereinander als
schaftliche Herstellung und die anschließende auch, soweit erforderlich, mit den zuständigen Be-
medizinische Verwendung von Produkten, die aus hörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen
invasiven Arten hervorgegangen sind, wenn die Ver- Union ab. Die Abstimmung mit Behörden anderer
wendung der Produkte unvermeidbar ist, um Fort- Mitgliedstaaten erfolgt im Benehmen mit dem Bun-
schritte für die menschliche Gesundheit zu erzielen. desministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und
(3) Für andere Tätigkeiten kann in Ausnahmefäl- Reaktorsicherheit.
len auf Antrag eine Genehmigung nach Maßgabe (2) Soweit die Managementmaßnahmen invasive
von Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 und entweder dem Jagdrecht unterliegende oder
erteilt werden. Die zuständige Behörde reicht den andere Arten betreffen, bei denen die Maßnahmen
Zulassungsantrag über das elektronische Zulas- im Rahmen des Jagdschutzes durchgeführt werden
sungssystem nach Artikel 9 Absatz 2 der Verord- können, werden sie im Einvernehmen mit den nach
nung (EU) Nr. 1143/2014 bei der Kommission ein. Landesrecht für Jagd zuständigen Behörden un-
Eine Zulassung durch die Kommission ist nicht er- beschadet des fortbestehenden Jagdrechts nach
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den §§ 1, 2 und 23 des Bundesjagdgesetzes fest- 8. § 47 wird wie folgt gefasst:
gelegt; soweit dem Fischereirecht unterliegende „§ 47
invasive Arten betroffen sind, im Einvernehmen mit
den nach Landesrecht für Fischerei zuständigen Einziehung und Beschlagnahme
Behörden. Kann für Tiere oder Pflanzen eine Berechtigung
nach § 46 nicht nachgewiesen oder glaubhaft ge-
§ 40f macht werden, können diese von den für Natur-
schutz und Landschaftspflege zuständigen Behör-
Beteiligung der Öffentlichkeit den beschlagnahmt oder eingezogen werden. § 51
gilt entsprechend; § 51 Absatz 1 Satz 2 gilt mit der
(1) Bei der Aufstellung von Aktionsplänen gemäß
Maßgabe, dass auch die Vorlage einer Bescheini-
§ 40d und der Festlegung von Managementmaß-
gung einer sonstigen unabhängigen sachverständi-
nahmen gemäß § 40e ist eine Öffentlichkeitsbetei-
gen Stelle oder Person verlangt werden kann.“
ligung entsprechend § 42 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. 9. In der Überschrift des § 48 werden nach dem Wort
„Behörden“ die Wörter „für den Schutz von Exem-
(2) Das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung plaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch
ist bei der Aufstellung des Aktionsplans nach Überwachung des Handels“ angefügt.
§ 40d Absatz 1 und der Festlegung von Manage-
mentmaßnahmen nach § 40e angemessen zu be- 10. Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt:
rücksichtigen. „§ 48a
(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Natur- Zuständige Behörden
schutz, Bau und Reaktorsicherheit macht den Ak- in Bezug auf invasive Arten
tionsplan nach § 40d Absatz 1 mit Begründung im Zuständig für den Vollzug der Verordnung (EU)
Bundesanzeiger bekannt. In der Begründung sind Nr. 1143/2014, der Vorschriften dieses Gesetzes
das Verfahren zur Aufstellung des Aktionsplans und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsvor-
und die Gründe und Erwägungen, auf denen der schriften in Bezug auf invasive Arten sind
Aktionsplan beruht, angemessen darzustellen. Die
Bekanntmachung von nach § 40e festgelegten Ma- 1. das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
nagementmaßnahmen richtet sich nach Landes- schutz, Bau und Reaktorsicherheit für die Erfül-
recht. lung von Verpflichtungen zur Notifizierung und
Unterrichtung der Europäischen Kommission
(4) Bei Überarbeitungen nach § 40d Absatz 2 und anderer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10
und der Änderung von Managementmaßnahmen Absatz 2, Artikel 12 Absatz 1 und 2, Artikel 16
gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Absatz 2, Artikel 17 Absatz 1 und 4, Artikel 18
Absatz 1, Artikel 19 Absatz 5, Artikel 23 und 24
(5) Soweit Aktionspläne nach dem Gesetz über Absatz 2 der Verordnung;
die Umweltverträglichkeitsprüfung einer strategi-
schen Umweltprüfung bedürfen, ist die Beteiligung 2. das Bundesamt für Naturschutz
der Öffentlichkeit nach den Absätzen 1 und 2 Teil a) für den Vollzug im Bereich der deutschen
der strategischen Umweltprüfung nach § 42 des ausschließlichen Wirtschaftszone und des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.“ Festlandsockels und
6. § 44 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: b) für die Erteilung von Genehmigungen gemäß
§ 40c bei Verbringung aus dem Ausland;
„(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten
auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 3. die zuständigen Dienststellen der Bundeswehr
83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 a) im Hinblick auf militärisches Gerät der Bun-
dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in deswehr,
die Gemeinschaft gelangt sind.“
b) für die Durchführung der Überwachung nach
7. § 46 wird wie folgt geändert: Artikel 14, der Früherkennung nach Artikel 16
Absatz 1, von Maßnahmen zur sofortigen Be-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: seitigung nach den Artikeln 17 und 18 der
Verordnung sowie der nach § 40e festgeleg-
aa) In Nummer 1 wird das Komma am Ende ge-
ten Managementmaßnahmen auf den durch
strichen.
die Bundeswehr militärisch genutzten Flächen;
bb) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende 4. die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben für
gestrichen. die Durchführung der in Nummer 3 Buchstabe b
genannten Maßnahmen auf den durch die Gast-
cc) Nummer 3 wird aufgehoben.
streitkräfte militärisch genutzten Flächen;
dd) Die Wörter „oder vor ihrer Aufnahme in eine 5. für alle übrigen Aufgaben die nach Landesrecht
Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4“ wer- zuständigen Behörden.
den gestrichen.
Die in Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Behörden
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „oder vor führen die in Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4
ihrer Aufnahme in eine Rechtsverordnung nach genannten Maßnahmen im Benehmen mit den für
§ 54 Absatz 4“ gestrichen. Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen
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Behörden und unter Berücksichtigung der durch (2) Die Zollbehörden wirken bei der Überwa-
diese festgelegten Zielvorgaben durch.“ chung des Verbringens von invasiven Arten nach
11. § 49 wird wie folgt geändert: Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 aus
Drittstaaten mit. Die Zollbehörden können
a) In der Überschrift werden die Wörter „;Ermächti-
gung zum Erlass von Rechtsverordnungen“ ge- 1. Sendungen einschließlich der Beförderungsmit-
strichen. tel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel bei
der Einfuhr zur Überwachung anhalten,
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Das Bun-
desministerium der Finanzen und die von ihm 2. den Verdacht eines Verstoßes gegen Vorschrif-
bestimmten Zollbehörden“ durch die Wörter „Die ten der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014, dieses
Zollbehörden“ ersetzt. Gesetzes oder der auf ihrer Grundlage erlasse-
nen Rechtsvorschriften, der sich bei der Wahr-
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
nehmung ihrer Aufgaben ergibt, den nach Lan-
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. desrecht zuständigen Behörden und dem Bun-
e) Im neuen Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „im desamt für Naturschutz mitteilen und die im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Rahmen der Überwachung vorgelegten Doku-
Finanzen“ durch die Wörter „im Einvernehmen mente an diese weiterleiten und
mit der Generalzolldirektion“ ersetzt. 3. im Fall der Nummer 2 anordnen, dass Sendun-
12. In § 50 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 49 Ab- gen auf Kosten und Gefahr des Verfügungsbe-
satz 3“ durch die Angabe „§ 49 Absatz 2“ ersetzt. rechtigten den nach Landesrecht zuständigen
Behörden vorgeführt werden.
13. § 51 wird wie folgt geändert:
Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Unter-
fügt:
liegen Warenkategorien keiner amtlichen Kontrolle
„(2a) Die Zollbehörden können bei Verdacht durch die in Absatz 1 genannten Behörden, findet
eines Verstoßes gegen Regelungen im Sinne § 51 Anwendung.
des § 49 Absatz 1, der sich bei der Wahrneh-
mung ihrer Aufgaben ergibt, Adressdaten der (3) Wird im Rahmen der amtlichen Kontrollen für
ein-, durch- oder ausführenden Person den ge- die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Waren-
mäß § 70 zuständigen Behörden mitteilen. Der kategorien festgestellt, dass Tiere oder Pflanzen ei-
Betroffene ist hierüber in Kenntnis zu setzen. ner invasiven Art aus Drittstaaten verbracht werden
Das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des sollen, ohne dass eine erforderliche Genehmigung
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.“ nach § 40c vorgelegt oder eine Berechtigung nach
Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 2 gilt“ glaubhaft gemacht wird, werden sie durch die nach
durch die Wörter „Die Absätze 2 und 2a gelten“ Landesrecht zuständigen Behörden beschlag-
ersetzt. nahmt. Beschlagnahmte Tiere oder Pflanzen kön-
14. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt: nen der verfügungsberechtigten Person unter Auf-
„§ 51a erlegung eines Verfügungsverbots überlassen wer-
den.
Überwachung des
Verbringens invasiver Arten in die Union (4) Wird die erforderliche Genehmigung nicht in-
nerhalb eines Monats nach der Beschlagnahme
(1) Zuständig für amtliche Kontrollen nach Arti- vorgelegt, so können die nach Landesrecht zustän-
kel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 digen Behörden die Zurückweisung einer Sendung
zur Verhütung der vorsätzlichen Einbringung von in- von der Einfuhr anordnen. Ist die Erteilung einer Ge-
vasiven Arten sind nehmigung offensichtlich ausgeschlossen, so kann
1. in Bezug auf pflanzliche Warenkategorien, die in eine sofortige Zurückweisung erfolgen. Sofern eine
der Unionsliste nach Artikel 4 Absatz 5 der Ver- Zurückweisung der Sendung nicht möglich ist,
ordnung (EU) Nr. 1143/2014 aufgeführt sind und kann diese eingezogen werden; eingezogene Pflan-
die aufgrund der pflanzenbeschaurechtlichen zen können vernichtet werden. § 51 Absatz 5 gilt
Einfuhrvorschriften der Europäischen Union bei entsprechend. Die Frist nach Satz 1 kann angemes-
der Verbringung in die Union amtlichen Kontrol- sen verlängert werden, längstens bis zu insgesamt
len unterliegen, die nach Landesrecht zuständi- sechs Monaten. Die Sätze 1 bis 5 gelten entspre-
gen Behörden; chend für die Glaubhaftmachung des Vorliegens
2. in Bezug auf tierische Warenkategorien, die in der Voraussetzungen des Artikels 31 der Verord-
der Unionsliste nach Artikel 4 Absatz 5 der Ver- nung (EU) Nr. 1143/2014.“
ordnung (EU) Nr. 1143/2014 aufgeführt sind und 15. § 52 wird wie folgt geändert:
die aufgrund der tiergesundheitsrechtlichen Ein-
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „zustän-
fuhrvorschriften der Europäischen Union bei der
digen“ die Wörter „oder den gemäß § 48a zu-
Verbringung in die Union amtlichen Kontrollen
ständigen“ und nach der Angabe „§ 49“ die An-
unterliegen, die nach Landesrecht zuständigen
gabe „oder § 51a“ eingefügt.
Behörden.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
Satz 1 gilt entsprechend für in einer Rechtsverord-
nung nach § 54 Absatz 4 festgelegte Arten und die- „(4) Die zuständigen Behörden und ihre Be-
sen zugehörige Warenkategorien. auftragten dürfen, soweit dies für den Vollzug
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der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014, dieses Ge- mung des Bundesrates zur Erleichterung der
setzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Überwachung des Genehmigungserfordernisses
Rechtsvorschriften in Bezug auf invasive Arten nach § 40 Absatz 1
erforderlich ist, privat, betrieblich oder geschäft- 1. die Vorkommensgebiete von Gehölzen und
lich genutzte Grundstücke, Gebäude, Räume, Saatgut zu bestimmen,
Seeanlagen und Transportmittel ohne Einwilli-
gung des Inhabers betreten. Gebäude und 2. einen Nachweis, dass Gehölze und Saatgut
Räume dürfen nach dieser Vorschrift nur betre- aus bestimmten Vorkommensgebieten stam-
ten werden, wenn sie nicht zu Wohnzwecken ge- men, vorzuschreiben und Anforderungen für
nutzt werden. Im Fall betrieblicher Nutzung soll einen solchen Nachweis festzulegen,
die Maßnahme während der Geschäfts- und Be- 3. Regelungen zu Mindeststandards für die Er-
triebszeiten durchgeführt werden. Im Fall priva- fassung und Anerkennung von Erntebestän-
ter Nutzung sollen dem Eigentümer und dem un- den gebietseigener Herkünfte zu treffen.
mittelbaren Besitzer die Möglichkeit gegeben (4c) Das Bundesministerium für Umwelt, Na-
werden, bei der Maßnahme anwesend zu sein. turschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird er-
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Woh- mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
nung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird inso- mung des Bundesrates die Durchführung der
weit eingeschränkt.“ amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 15 der Ver-
16. § 54 wird wie folgt geändert: ordnung (EU) Nr. 1143/2014 zu regeln.“
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: c) In Absatz 5 werden die Wörter „sowie von Tieren
oder Pflanzen der durch Rechtsverordnung nach
„(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Na- § 54 Absatz 4 bestimmten Arten“ gestrichen.
turschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird er-
d) In Absatz 8 Nummer 2 werden nach der Angabe
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
„§ 46“ die Wörter „sowie von invasiven Arten für
mung des Bundesrates die Beschränkungen
den Nachweis nach § 40b Satz 1“ eingefügt.
des Artikels 7 Absatz 1, die Überwachungs-
pflicht gemäß Artikel 14, die amtlichen Kontrol- e) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
len gemäß Artikel 15, die Pflicht zur sofortigen aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze
Beseitigung gemäß Artikel 17, die Management- eingefügt:
pflicht gemäß Artikel 19 und die Wiederherstel-
„Rechtsverordnungen nach den Absätzen 4
lungspflicht gemäß Artikel 20 der Verordnung
und 4b bedürfen des Einvernehmens mit dem
(EU) Nr. 1143/2014 ganz oder teilweise zu erstre-
Bundesministerium für Verkehr und digitale
cken
Infrastruktur. Rechtsverordnungen nach Ab-
1. auf solche Arten, für die die Voraussetzungen satz 4c bedürfen des Einvernehmens mit
des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) dem Bundesministerium der Finanzen sowie
Nr. 1143/2014 vorliegen, dem Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft.“
2. auf Arten, für die Durchführungsrechtsakte
nach Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 der Verord- bb) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „der Ab-
nung (EU) Nr. 1143/2014 erlassen wurden, sätze 1 bis 6 und 8“ durch die Wörter „der
oder Absätze 1 bis 3, 5, 6 und 8“ ersetzt.
3. auf weitere Arten, deren Vorkommen außer- 17. § 69 wird wie folgt geändert:
halb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
die biologische Vielfalt und die damit verbun- aa) In Nummer 4 Buchstabe b wird das Wort
denen Ökosystemdienstleistungen im Inland „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
gefährden oder nachteilig beeinflussen.
bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
Für die betroffenen Arten gelten die Artikel 31
„5. entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Num-
und 32 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 ent-
mer 1, auch in Verbindung mit § 44 Ab-
sprechend. Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für in der
satz 3,
Land- und Forstwirtschaft angebaute Pflanzen.“
a) ein Tier oder eine Pflanze einer ande-
b) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a ren als in § 71a Absatz 1 Nummer 2
bis 4c eingefügt: genannten besonders geschützten
„(4a) Das Bundesministerium für Umwelt, Na- Art oder
turschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird er- b) eine Ware im Sinne des Anhangs der
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim- Richtlinie 83/129/EWG
mung des Bundesrates zur Erleichterung von
in Besitz oder Gewahrsam nimmt, in Be-
Maßnahmen gegen invasive Arten bestimmte
sitz oder Gewahrsam hat oder be- oder
Verfahren, Mittel oder Geräte für Maßnahmen
verarbeitet und erkennt oder fahrlässig
gegen invasive Arten, die durch Behörden oder
nicht erkennt, dass sich die Handlung
Private durchgeführt werden, vorzuschreiben.
auf ein Tier oder eine Pflanze einer in
(4b) Das Bundesministerium für Umwelt, Na- Buchstabe a genannten Art oder auf eine
turschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird er- in Buchstabe b genannte Ware bezieht
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim- oder“.
3376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2017
cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt: c) In Nummer 2 werden die Wörter „Nummer 22, 23
„6. einer Rechtsverordnung nach § 54 Ab- und 27 Buchstabe a“ durch die Wörter „Num-
satz 4 Satz 1 oder Absatz 4a oder einer mer 22 und 23“ ersetzt.
vollziehbaren Anordnung auf Grund einer 19. In § 72 Satz 1 werden die Wörter „§ 69 Absatz 1
solchen Rechtsverordnung zuwiderhan- bis 5“ durch die Wörter „§ 69 Absatz 1 bis 6“ er-
delt, soweit die Rechtsverordnung für ei- setzt.
nen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist.“ Artikel 2
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Änderung des Gesetzes
aa) Nummer 17 wird wie folgt gefasst: über die Umweltverträglichkeitsprüfung
„17. ohne Genehmigung nach § 40 Absatz 1 Der Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträg-
Satz 1 eine dort genannte Pflanze oder lichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung
ein Tier ausbringt,“. vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 14b des Gesetzes vom 20. Juli 2017
bb) Nach Nummer 17 wird folgende Nummer 17a (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, wird folgende
eingefügt: Nummer 2.12 angefügt:
„17a. einer mit einer Genehmigung nach
„2.12 Aktionspläne nach § 40d des Bundesnaturschutz-
§ 40c Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin-
gesetzes“.
dung mit § 40c Absatz 2, oder nach
§ 40c Absatz 3 Satz 1 verbundenen
Artikel 3
vollziehbaren Auflage zuwiderhan-
delt,“. Änderung des
Bundesjagdgesetzes
cc) In Nummer 21 werden die Wörter „auch in
Verbindung mit § 44 Absatz 3 Nummer 1 Das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekannt-
oder Nummer 2, diese in Verbindung mit ei- machung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849),
ner Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4,“ das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom
durch die Wörter „auch in Verbindung mit 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1226) geändert worden ist,
§ 44 Absatz 3,“ ersetzt. wird wie folgt geändert:
dd) Nummer 27 Buchstabe a wird aufgehoben. 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Zeile zu § 28
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge- folgende neue Zeile eingefügt:
fügt: „§ 28a Invasive Arten“.
„(6) Ordnungswidrig handelt, wer ein Exem- 2. Nach § 28 wird folgender neuer § 28a eingefügt:
plar einer invasiven Art nach einem Durchfüh- „§ 28a
rungsrechtsakt nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1
oder Artikel 10 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung Invasive Arten
(EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parla- (1) Dem Jagdausübungsberechtigten ist mit des-
ments und des Rates vom 22. Oktober 2014 sen Zustimmung für den Jagdbezirk, in dem er die
über die Prävention und das Management der Jagd ausüben darf, die Durchführung von Manage-
Einbringung und Ausbreitung invasiver gebiets- ment- oder Beseitigungsmaßnahmen, die nach § 40e
fremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35) Absatz 2 Halbsatz 1 Bundesnaturschutzgesetz fest-
verbringt, hält, züchtet, befördert, in Verkehr gelegt worden sind, von der nach Landesrecht für
bringt, verwendet, tauscht, zur Fortpflanzung, Jagd zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu
Aufzucht oder Veredelung bringt oder in die Um- übertragen oder die Mitwirkung an der Durchführung
welt freisetzt.“ der Maßnahmen aufzuerlegen, soweit die Durchfüh-
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie rung der Maßnahmen im Rahmen der Jagdausübung
folgt geändert: mit zulässigen jagdlichen Methoden und Mitteln
möglich, zumutbar und wirksam ist. Im Übrigen ist
aa) Nach den Wörtern „Nummer 1 bis 6,“ wird
der Jagdausübungsberechtigte zur Durchführung
die Angabe „17a,“ eingefügt.
von Managementmaßnahmen nach § 40e Bundes-
bb) Die Wörter „des Absatzes 5“ werden durch naturschutzgesetz nicht verpflichtet. Die Sätze 1
die Wörter „der Absätze 5 und 6“ ersetzt. und 2 gelten entsprechend für Maßnahmen nach Ar-
e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8. tikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 22. Okto-
18. § 70 wird wie folgt geändert: ber 2014 über die Prävention und das Management
a) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebiets-
„des § 69 Absatz 2 Nummer 5, Absatz 3 Num- fremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35) für
mer 21 und Absatz 4 Nummer 3“ durch die Wör- die in § 40e Absatz 2 Halbsatz 1 genannten Arten.
ter „des § 69 Absatz 2 Nummer 5 und 6, Absatz 3 (2) Soweit die Durchführung von Management-
Nummer 21, Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6“ maßnahmen nach Absatz 1 nicht vom Jagdaus-
ersetzt. übungsberechtigten übernommen wird, oder soweit
b) In Nummer 1 Buchstabe e werden die Wörter dieser die ihm übertragenen Maßnahmen oder die
„§ 69 Absatz 1 bis 5“ durch die Wörter „§ 69 Mitwirkung daran nicht ordnungsgemäß ausführt,
Absatz 1 bis 6“ ersetzt. trifft die nach Landesrecht für Jagd zuständige Be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2017 3377
hörde nach Anhörung des Jagdausübungsberech- Artikel 3a
tigten die notwendigen Anordnungen; sie kann ins- Bekanntmachungserlaubnis
besondere die Durchführung der Maßnahmen über-
nehmen oder einen Dritten mit deren Durchführung Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
beauftragen. Maßnahmen unter Einsatz jagdlicher Bau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Ge-
Mittel haben im Einvernehmen mit dem Jagdaus- setzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der
übungsberechtigten zu erfolgen; sein Jagdrecht vom 16. September 2017 an geltenden Fassung im
bleibt unberührt. Bundesgesetzblatt bekannt machen.
(3) § 1 Absatz 1 Satz 2 ist auf Arten, für die Ma- Artikel 4
nagementmaßnahmen nach § 40e oder Beseiti-
gungsmaßnahmen nach § 40a des Bundesnatur- Inkrafttreten
schutzgesetzes festgelegt worden sind, nicht anzu- Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag
wenden; § 22 Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt ent- nach der Verkündung in Kraft. Artikel 3 tritt am 15. März
sprechend.“ 2018 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. September 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
3378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2017
Verordnung
über die Erstellung der gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen der Bundesregierung
(Vorausschätzungsverordnung – EgVV)
Vom 4. September 2017
Auf Grund des § 3 Satz 3 des Vorausschätzungs- gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und
gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2080) verordnet Energie vertritt.
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im (5) Die Gemeinschaftsdiagnose kann ein ständiges
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: Sekretariat als Kontaktstelle und einen eigenen Inter-
netauftritt einrichten.
§1
Unabhängige Einrichtung §2
Befürwortungsverfahren
(1) Unabhängige Einrichtung im Sinne des § 3 Satz 1
des Vorausschätzungsgesetzes ist die Projektgruppe (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
Gemeinschaftsdiagnose (Gemeinschaftsdiagnose). gie legt der Gemeinschaftsdiagnose den Entwurf einer
dem Befürwortungsverfahren unterliegenden Voraus-
(2) Die Gemeinschaftsdiagnose ist eine Arbeits- schätzung nach dem Muster der Anlage vor.
gemeinschaft von Wirtschaftsforschungseinrichtungen.
Sie prüft im Auftrag der Bundesregierung die gesamt- (2) Nach Erhalt eines Entwurfs nach Absatz 1 prüft
wirtschaftlichen Vorausschätzungen, die der Haus- die Gemeinschaftsdiagnose, ob dieser unter Berück-
halts- und Finanzplanung der Bundesregierung zu- sichtigung der Informationen, die in die Vorausschät-
grunde liegen, in dem in § 2 geregelten Befürwortungs- zung einfließen konnten, plausibel ist. Der Unsicherheit
verfahren. Der Auftrag nach Satz 2 kann dabei mit der bei der Erstellung von Vorausschätzungen ist Rech-
Aufgabe verbunden werden, eigene Prognosen als nung zu tragen. Zeitnah vorliegende gesamtwirtschaft-
Orientierung für die gesamtwirtschaftlichen Voraus- liche Vorausschätzungen können bei der Beurteilung
schätzungen der Bundesregierung zu erstellen. der Vorausschätzungen der Bundesregierung als Orien-
tierung dienen.
(3) Die Mitglieder der Gemeinschaftsdiagnose wer-
(3) Die Gemeinschaftsdiagnose teilt dem Bundes-
den nach den Vorschriften des Vergaberechts be-
ministerium für Wirtschaft und Energie innerhalb von
stimmt. Die Mitgliedschaft wird grundsätzlich jeweils
zwei Arbeitstagen nach Erhalt des Entwurfs mit, ob sie
für die Dauer von vier Jahren vergeben.
den Entwurf befürwortet. Falls die Gemeinschafts-
(4) Die Gemeinschaftsdiagnose gibt sich eine Ge- diagnose den Entwurf nicht befürwortet, teilt sie dem
schäftsordnung. Diese enthält Bestimmungen über die Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zudem
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern und den schriftlich ihre Gründe mit. Das Bundesministerium
Entscheidungsprozess. Die Mitglieder wählen aus ihrer für Wirtschaft und Energie kann der Gemeinschafts-
Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher, die oder diagnose nach einer Mitteilung nach Satz 2 einen im
der die Gemeinschaftsdiagnose für Zwecke des § 2 Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, dem Bun-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2017 3379
desministerium der Finanzen, dem Bundesministerium hang mit dem Befürwortungsverfahren und über die
für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium ihnen im Zusammenhang mit dem Befürwortungs-
für Gesundheit erstellten überarbeiteten Entwurf der verfahren zur Verfügung gestellten Informationen.
Vorausschätzung der Bundesregierung vorlegen. Für
die Überarbeitung stehen dem Bundesministerium für §4
Wirtschaft und Energie mindestens zwei Arbeitstage Öffentliche Stellungnahmen
zur Verfügung.
Die Gemeinschaftsdiagnose kann das Ergebnis ihrer
(4) Die Gemeinschaftsdiagnose teilt dem Bundes-
Prüfung veröffentlichen, allerdings nicht vor Veröffent-
ministerium für Wirtschaft und Energie innerhalb eines
lichung der Vorausschätzung durch die Bundesregie-
Arbeitstages nach Erhalt des überarbeiteten Entwurfs
rung. Im Übrigen steht die Veröffentlichung von Infor-
nach Absatz 3 Satz 3 mit, ob sie diesen überarbeiteten
mationen im Zusammenhang mit dem Befürwortungs-
Entwurf befürwortet. Falls die Gemeinschaftsdiagnose
verfahren im Ermessen des Bundesministeriums für
den überarbeiteten Entwurf nicht befürwortet, teilt sie
Wirtschaft und Energie.
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
zudem schriftlich ihre Gründe mit.
§5
§3 Übergangsvorschrift
Zugang zu Ab dem 1. Juli 2018 setzt sich die Gemeinschafts-
Informationen; Verschwiegenheit diagnose bis zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit
aus denjenigen Wirtschaftsforschungseinrichtungen
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
zusammen, die zu diesem Tag mit der Erstellung der
gie gewährt der Gemeinschaftsdiagnose den zur
in § 1 Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Prognosen be-
Durchführung des Befürwortungsverfahrens erforder-
auftragt sind.
lichen Zugang zu Informationen.
(2) Die Mitglieder der Gemeinschaftsdiagnose ge- §6
währleisten die Verschwiegenheit ihrer mit dem Befür-
wortungsverfahren befassten Mitarbeiterinnen und Mit- Inkrafttreten
arbeiter über den Inhalt von Beratungen im Zusammen- Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.
Berlin, den 4. September 2017
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und Energie
Brigitte Zypries
3380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2017
Anlage
(zu § 2 Absatz 1)
Jahre
Erläuterung t-1 t-1 t t+1 t+2 t+3 t+4 t+5
Annahmen Niveau Veränderungsrate
BIP-Wachstum Welt Veränderungsrate x x x x *
BIP-Wachstum Welt ohne Deutschland Veränderungsrate x x x x *
BIP-Wachstum EU Veränderungsrate x x x x *
Wachstum der deutschen Absatzmärkte Veränderungsrate x x x x *
Weltimportvolumen Veränderungsrate x x x x *
Niveau
Ölpreis (Brent, USD/Barrel) Jahresdurchschnitt x x x *
Wechselkurs USD/Euro Jahresdurchschnitt x x x *
Makroökonomische Projektion Niveau/Index Veränderungsrate
BIP in jeweiligen Preisen x x x x *
BIP preisbereinigt x x x x *
Private Konsumausgaben preisbereinigt x x x x *
Konsumausgaben des Staates preisbereinigt x x x x *
Bruttoanlageinvestitionen preisbereinigt x x x x *
Ausrüstungsinvestitionen preisbereinigt x x x x *
Bauinvestitionen preisbereinigt x x x x *
Investitionen in sonstige Anlagen preisbereinigt x x x x *
Exporte von Waren und Dienstleistungen preisbereinigt x x x x *
Importe von Waren und Dienstleistungen preisbereinigt x x x x *
Prozentpunkte
Inländische Verwendung Wachstumsbeitrag x x x *
Vorratsveränderungen und Nettozugang Wachstumsbeitrag x x x *
an Wertsachen
Außenbeitrag Wachstumsbeitrag x x x *
Index Veränderungsrate Veränderungsrate
BIP Produktionspotenzial preisbereinigt x x x x x x x *
Prozentpunkte
Wachstumsbeitrag: Faktor Arbeit Wachstumsbeitrag x x x *
Wachstumsbeitrag: Faktor Kapital Wachstumsbeitrag x x x *
Wachstumsbeitrag: Totale Faktorpro- Wachstumsbeitrag x x x *
duktivität
Preise Index Veränderungsrate Veränderungsrate
BIP Deflator x x x x x x x *
Deflator des privaten Konsums x x x x *
Verbraucherpreisindex x x x x *
Deflator des Staatskonsums x x x x *
Deflator der Bruttoanlageinvestitionen x x x x *
Deflator der Exporte x x x x *
Deflator der Importe x x x x *
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2017 3381
Jahre
Erläuterung t-1 t-1 t t+1 t+2 t+3 t+4 t+5
Arbeitsmarkt Niveau Veränderungsrate
Erwerbstätigkeit (Inland) x x x x *
Arbeitsvolumen (in Std.) x x x x *
Arbeitslosenquote (BA) Niveau x x x x *
Bruttolöhne und Gehälter x x x x *
Bruttolöhne und Gehälter je Arbeitnehmer x x x x *
Index Veränderungsrate
Arbeitsproduktivität je Erwerbstätigen x x x x *
Arbeitsproduktivität je Erwerbstätigen- x x x x *
stunde
Erläuterungen:
X: Lieferprogramm für die Jahresprojektion und die Frühjahrsprojektion
*: wird zusätzlich geliefert in der Herbstprojektion
3382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2017
Verordnung
über die Erhebung von Gebühren und Auslagen
für die Erteilung von Zulassungen und Bestätigungen durch die Gesellschaft für Telematik
(Telematikgebührenverordnung)
Vom 4. September 2017
Auf Grund des § 291b Absatz 1d Satz 3 des Fünften §3
Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Num- Höhe der Gebühr
mer 12 Buchstabe e des Gesetzes vom 21. Dezember
2015 (BGBl. I S. 2408) neu gefasst worden ist, verord- (1) Die Gebühr beträgt für
net das Bundesministerium für Gesundheit: 1. die Zulassung von
Komponenten nach
§1 § 291b Absatz 1a
des Fünften Buches
Gebührenerhebung; Sozialgesetzbuch 7 900 bis 135 000 Euro,
Entstehung der Gebührenschuld
2. die Zulassung von
(1) Die Gesellschaft für Telematik erhebt für von ihr Diensten nach
erbrachte individuell zurechenbare öffentliche Leistun- § 291b Absatz 1a und 1e
gen nach § 291b Absatz 1a bis 1c und 1e des Fünften des Fünften Buches
Buches Sozialgesetzbuch Gebühren und Auslagen Sozialgesetzbuch 3 500 bis 62 000 Euro,
nach den folgenden Vorschriften.
3. die Zulassung von
(2) Die Gebührenschuld für eine individuell zure- Anbietern operativer
chenbare öffentliche Leistung nach Absatz 1 sowie Betriebsleistungen nach
die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen nach § 291b Absatz 1c
§ 6 entsteht mit der Bekanntgabe des Bescheides über des Fünften Buches
die beantragte Zulassung oder Bestätigung. Sozialgesetzbuch 10 600 bis 16 500 Euro,
(3) Wird ein Antrag zurückgenommen, entsteht die 4. die Bestätigung
Gebührenschuld für eine individuell zurechenbare weiterer elektronischer
öffentliche Leistung nach Absatz 1 mit der Rücknahme Anwendungen nach
des Antrags. § 291b Absatz 1b
des Fünften Buches
§2 Sozialgesetzbuch 1 500 bis 6 100 Euro.
Gebührenschuldner Für die Bemessung der konkreten Gebühr gilt § 9 Ab-
satz 1 des Bundesgebührengesetzes entsprechend.
(1) Zur Zahlung der Gebühren und zur Erstattung der
Auslagen ist derjenige verpflichtet, der (2) Die Zulassung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
und 2 sowie die Bestätigung nach Absatz 1 Satz 1
1. die gebührenpflichtige Leistung durch einen Antrag Nummer 4 erfordern grundsätzlich jeweils einen erfolg-
veranlasst, reichen Testdurchlauf. Für jeden gescheiterten Test-
2. die Gebührenschuld eines anderen durch eine ge- durchlauf kann entsprechend dem angefallenen Prüf-
genüber der Gesellschaft für Telematik abgegebene aufwand eine Gebühr von bis zu 70 Prozent des für
Erklärung übernommen hat oder die beantragte individuell zurechenbare öffentliche
Leistung vorgesehenen Höchstsatzes erhoben werden.
3. für die Gebührenschuld eines anderen kraft Geset-
(3) Die Gebühr kann aus Gründen der Billigkeit bis
zes haftet.
auf 25 Prozent des für die beantragte individuell zu-
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamt- rechenbare öffentliche Leistung vorgesehenen Min-
schuldner. destsatzes ermäßigt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2017 3383
(4) Den Gebühren und Auslagen ist die gesetzliche der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen, beträgt
Umsatzsteuer hinzuzurechnen. die Gebühr mindestens 50 Euro und höchstens 75 Pro-
zent der Gebühr nach Satz 1.
§4 (4) Für die Rücknahme oder den Widerruf einer Zu-
Gebührenbefreiung lassung oder Bestätigung kann, soweit der Adressat
und Gebührenermäßigung dies zu vertreten hat, eine Gebühr bis zur Höhe des
für die jeweilige Zulassung oder Bestätigung vorge-
(1) Auf Antrag des Gebührenschuldners kann die
sehenen Höchstsatzes erhoben werden.
Gebühr ganz oder teilweise erlassen werden, wenn an
der beantragten Zulassung oder Bestätigung ein be-
§6
sonderes öffentliches Interesse besteht und der An-
tragsteller einen den Gebühren und dem Entwicklungs- Auslagen
aufwand angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht Als Auslagen werden die Kosten gesondert in der
erwarten kann. Satz 1 gilt für Auslagen entsprechend. tatsächlich entstandenen Höhe erhoben, die nicht
(2) Zur Einführung eines neuen technischen Stands bereits in die Gebühr einbezogen sind, und im Zusam-
der Telematikinfrastruktur kann die Gesellschaft für menhang mit dem Zulassungs- oder Bestätigungs-
Telematik beschließen, abweichend von § 3 Absatz 1 verfahren bei Geschäften außerhalb des Dienstsitzes
Satz 2 für alle Zulassungen und Bestätigungen, die sie entstehen für die Vergütungen, die den Mitarbeitern
in einem von ihr zu benennenden Zeitraum erlässt, die der Gesellschaft für Telematik auf Grund gesetzlicher
Gebühren um einen von ihr zu benennenden Faktor zu oder vertraglicher Bestimmungen zu gewähren sind,
ermäßigen. oder die für die Bereitstellung von Räumen entstehen.
§5 §7
Gebühren in besonderen Fällen Anwendung
des Bundesgebührengesetzes
(1) Wird ein Antrag aus formalen Gründen abgelehnt,
Die §§ 14, 16 bis 19 und 21 des Bundesgebührenge-
beträgt die Gebühr 50 Euro. Wird ein Antrag aus inhalt-
setzes zur Fälligkeit, zum Säumniszuschlag, zur Stun-
lichen Gründen abgelehnt, entspricht die Gebühr dem
dung, zur Niederschlagung, zum Erlass, zur Verjährung
Prüfaufwand, der bis zur Entscheidung über die Ableh-
und zur Erstattung sind entsprechend anzuwenden.
nung angefallen ist. Die Gebühr ist jedoch begrenzt auf
den Höchstsatz, der für die beantragte individuell zure-
§8
chenbare öffentliche Leistung vorgesehen ist.
Übergangsregelung
(2) Wird ein Antrag nach Beginn der sachlichen Bear-
beitung zurückgenommen, bevor die individuell zure- Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen,
chenbare öffentliche Leistung vollständig erbracht ist, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen
entspricht die Gebühr dem Prüfaufwand, der bis zur worden sind, können Gebühren und Auslagen nach
Rücknahme des Antrags angefallen ist. Die Gebühr ist Maßgabe dieser Verordnung erhoben werden, sofern
jedoch begrenzt auf 75 Prozent des Höchstsatzes, der bei diesen Leistungen unter Hinweis auf den bevorste-
für die beantragte individuell zurechenbare öffentliche henden Erlass dieser Verordnung eine Festsetzung von
Leistung vorgesehen ist. Gebühren und Auslagen ausdrücklich vorbehalten und
der Antragsteller über die voraussichtliche Höhe der
(3) Wird ein Widerspruch gegen eine Sachentschei- Gebühren und Auslagen informiert worden ist. Bei indi-
dung ganz oder teilweise zurückgewiesen, beträgt die viduell zurechenbaren öffentlichen Leistungen, die vor
Gebühr mindestens 100 Euro und höchstens die für die dem 29. Dezember 2015 beantragt worden sind, dürfen
angefochtene Entscheidung festgesetzte Gebühr. Eine die Gebühren und Auslagen die in dem am 28. Dezem-
Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Widerspruch nur ber 2015 geltenden Entgeltkatalog der Gesellschaft für
deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Ver- Telematik für diese Leistungen vorgesehenen Beträge
fahrens- oder Formvorschrift nach § 41 des Zehnten nicht übersteigen.
Buches Sozialgesetzbuch unbeachtlich ist. Richtet sich
der Widerspruch ausschließlich gegen die Gebühren- §9
festsetzung, beträgt die Gebühr bei Zurückweisung
des Widerspruchs mindestens 25 Euro und höchstens Inkrafttreten
10 Prozent des mit der Gebührenfestsetzung geltend Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
gemachten Betrags. Wird ein Widerspruch nach Beginn in Kraft.
Bonn, den 4. September 2017
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
3384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2017
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2017
– 2 BvR 2003/14 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 23 Absatz 2 Satz 2 Alternative 1 des Gesetzes über Hilfen und Schutz-
maßnahmen für psychisch Kranke des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Psychischkrankengesetz – PsychKG M-V) in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. April 2000 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
Mecklenburg-Vorpommern Seite 182, zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Änderungsgesetzes vom 9. November 2010, Gesetz- und Verordnungsblatt
für Mecklenburg-Vorpommern Seite 642, 649) ist mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1
in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar
und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 5. September 2017
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas