3346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017
Gesetz
zur Angleichung des Urheberrechts an
die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft
(Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz – UrhWissG)*
Vom 1. September 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- § 52 Öffentliche Wiedergabe
sen:
§§ 52a und 52b (weggefallen)
Artikel 1 § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sons-
Änderung des tigen eigenen Gebrauch
Urheberrechtsgesetzes § 53a (weggefallen)
Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965
(BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 13 des Ge- Unterabschnitt 2
setzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert Vergütung der nach den
worden ist, wird wie folgt geändert: §§ 53, 60a bis 60f erlaubten Vervielfältigungen
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: § 54 Vergütungspflicht
a) Die Angabe zu Teil 1 Abschnitt 6 wird wie folgt
§ 54a Vergütungshöhe
gefasst:
„Abschnitt 6 § 54b Vergütungspflicht des Händlers oder Im-
porteurs
Schranken des Urheberrechts
durch gesetzlich erlaubte Nutzungen § 54c Vergütungspflicht des Betreibers von Ab-
lichtungsgeräten
Unterabschnitt 1 § 54d Hinweispflicht
Gesetzlich erlaubte Nutzungen § 54e Meldepflicht
§ 44a Vorübergehende Vervielfältigungshand- § 54f Auskunftspflicht
lungen
§ 54g Kontrollbesuch
§ 45 Rechtspflege und öffentliche Sicherheit
§ 54h Verwertungsgesellschaften; Handhabung
§ 45a Behinderte Menschen der Mitteilungen
§ 46 Sammlungen für den religiösen Gebrauch
Unterabschnitt 3
§ 47 Schulfunksendungen
Weitere gesetzlich erlaubte Nutzungen
§ 48 Öffentliche Reden
§ 55 Vervielfältigung durch Sendeunternehmen
§ 49 Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare
§ 55a Benutzung eines Datenbankwerkes
§ 50 Berichterstattung über Tagesereignisse
§ 56 Vervielfältigung und öffentliche Wieder-
§ 51 Zitate gabe in Geschäftsbetrieben
§ 57 Unwesentliches Beiwerk
* Die Artikel 1 bis 3 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richt-
linie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom § 58 Werbung für die Ausstellung und den
11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken öffentlichen Verkauf von Werken
(ABl. L 77 vom 27.3.1996, S. 20), der Richtlinie 2001/29/EG des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmo- § 59 Werke an öffentlichen Plätzen
nisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten
Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom § 60 Bildnisse
22.6.2001, S. 10; L 6 vom 10.1.2002, S. 71), der Richtlinie
2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom Unterabschnitt 4
12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu be-
stimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich Gesetzlich erlaubte Nutzungen
des geistigen Eigentums (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 28). Artikel 1 für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen
dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über bestimmte § 60a Unterricht und Lehre
zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke (ABl. L 299 vom
27.10.2012, S. 5). § 60b Unterrichts- und Lehrmedien
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§ 60c Wissenschaftliche Forschung Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung
oder in Einrichtungen der Berufsbildung oder
§ 60d Text und Data Mining
für den Kirchengebrauch“ durch die Wörter
§ 60e Bibliotheken „Gebrauch während religiöser Feierlich-
keiten“ ersetzt.
§ 60f Archive, Museen und Bildungseinrichtun-
gen bb) Satz 2 wird aufgehoben.
§ 60g Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertrag- c) Absatz 2 wird aufgehoben.
liche Nutzungsbefugnis d) In den Absätzen 4 und 5 werden jeweils die Wör-
§ 60h Angemessene Vergütung der gesetzlich ter „den Absätzen 1 und 2“ durch die Wörter
erlaubten Nutzungen „dieser Vorschrift“ ersetzt.
5. Dem § 51 wird folgender Satz angefügt:
Unterabschnitt 5 „Von der Zitierbefugnis gemäß den Sätzen 1 und 2
Besondere gesetzlich umfasst ist die Nutzung einer Abbildung oder sons-
erlaubte Nutzungen verwaister Werke tigen Vervielfältigung des zitierten Werkes, auch
wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein
§ 61 Verwaiste Werke
verwandtes Schutzrecht geschützt ist.“
§ 61a Sorgfältige Suche und Dokumentations- 6. In § 52 Absatz 1 Satz 3 wird nach dem Wort „Wohl-
pflichten
fahrtspflege“ das Komma durch das Wort „sowie“
§ 61b Beendigung der Nutzung und Vergü- ersetzt und werden die Wörter „sowie für Schulver-
tungspflicht der nutzenden Institution anstaltungen“ gestrichen.
§ 61c Nutzung verwaister Werke durch öffent- 7. Die §§ 52a und 52b werden aufgehoben.
lich-rechtliche Rundfunkanstalten 8. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Unterabschnitt 6
Gemeinsame Vorschriften aa) Satz 1 Nummer 1 wird aufgehoben.
für gesetzlich erlaubte Nutzungen bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
§ 62 Änderungsverbot aaa) Die Wörter „im Fall des Satzes 1 Nr. 2“
werden gestrichen.
§ 63 Quellenangabe
bbb) In Nummer 2 wird das Wort „oder“
§ 63a Gesetzliche Vergütungsansprüche“. durch einen Punkt ersetzt.
ccc) Nummer 3 wird aufgehoben.
b) Nach der Angabe zu § 137n wird folgende An-
gabe eingefügt: cc) Satz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
„§137o Übergangsregelung zum Urheberrechts-
Wissensgesellschafts-Gesetz“. c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1,
c) Die Angabe zu § 142 wird wie folgt gefasst: Absatz“ durch die Wörter „Die Absätze 1
„§ 142 Evaluierung, Befristung“. und“ ersetzt und werden die Wörter „sowie
Absatz 3 Nr. 2“ gestrichen.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
2. Dem § 23 wird folgender Satz angefügt:
9. § 53a wird aufgehoben.
„Auf ausschließlich technisch bedingte Änderungen
eines Werkes nach § 60d Absatz 1, § 60e Absatz 1 10. Dem § 54 wird folgende Überschrift vorangestellt:
sowie § 60f Absatz 2 sind die Sätze 1 und 2 nicht „Unterabschnitt 2
anzuwenden.“
Vergütung der nach den
3. Die Überschrift des Abschnitts 6 wird wie folgt ge- §§ 53, 60a bis 60f erlaubten Vervielfältigungen“.
fasst:
11. In § 54 Absatz 1 werden die Wörter „Ist nach der Art
„Abschnitt 6 eines Werkes zu erwarten, dass es nach § 53 Abs. 1
Schranken des Urheberrechts bis 3 vervielfältigt wird“ durch die Wörter „Lässt die
durch gesetzlich erlaubte Nutzungen Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder
den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwar-
Unterabschnitt 1 ten“ ersetzt.
Gesetzlich erlaubte Nutzungen“. 12. In § 54a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 53
4. § 46 wird wie folgt geändert: Abs. 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 53 Absatz 1 oder 2
oder den §§ 60a bis 60f“ ersetzt.
a) In der Überschrift werden die Wörter „Kirchen-,
Schul- oder Unterrichtsgebrauch“ durch die 13. In § 54c Absatz 1 wird die Angabe „(Bildungsein-
Wörter „den religiösen Gebrauch“ ersetzt. richtungen)“ gestrichen und werden nach dem Wort
„Bibliotheken“ die Wörter „, in nicht kommerziellen
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Archiven oder Einrichtungen im Bereich des Film-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Unterrichts- oder Tonerbes oder in nicht kommerziellen öffent-
gebrauch in Schulen, in nichtgewerblichen lich zugänglichen Museen“ eingefügt.
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14. Dem § 55 wird folgende Überschrift vorangestellt: Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen
„Unterabschnitt 3 Aus- und Weiterbildung.
Weitere gesetzlich erlaubte Nutzungen“. § 60b
15. § 58 wird wie folgt geändert: Unterrichts- und Lehrmedien
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: (1) Hersteller von Unterrichts- und Lehrmedien
„§ 58 dürfen für solche Sammlungen bis zu 10 Prozent
Werbung für die Ausstellung eines veröffentlichten Werkes vervielfältigen, ver-
und den öffentlichen Verkauf von Werken“. breiten und öffentlich zugänglich machen.
b) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge- (2) § 60a Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzu-
strichen, wird nach dem Wort „Zulässig“ das wenden.
Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt und wer- (3) Unterrichts- und Lehrmedien im Sinne dieses
den die Wörter „Werken der bildenden Künste Gesetzes sind Sammlungen, die Werke einer größe-
und Lichtbildwerken“ durch die Wörter „Wer- ren Anzahl von Urhebern vereinigen und aus-
ken gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 6“ er- schließlich zur Veranschaulichung des Unterrichts
setzt. und der Lehre an Bildungseinrichtungen (§ 60a) zu
c) Absatz 2 wird aufgehoben. nicht kommerziellen Zwecken geeignet, bestimmt
und entsprechend gekennzeichnet sind.
16. Nach § 60 wird folgender Unterabschnitt 4 einge-
fügt: § 60c
„Unterabschnitt 4 Wissenschaftliche Forschung
Gesetzlich erlaubte Nutzungen (1) Zum Zweck der nicht kommerziellen wissen-
für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen schaftlichen Forschung dürfen bis zu 15 Prozent
eines Werkes vervielfältigt, verbreitet und öffentlich
§ 60a zugänglich gemacht werden
Unterricht und Lehre 1. für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Per-
(1) Zur Veranschaulichung des Unterrichts und sonen für deren eigene wissenschaftliche For-
der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht schung sowie
kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines 2. für einzelne Dritte, soweit dies der Überprüfung
veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öf- der Qualität wissenschaftlicher Forschung dient.
fentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise
öffentlich wiedergegeben werden (2) Für die eigene wissenschaftliche Forschung
dürfen bis zu 75 Prozent eines Werkes vervielfältigt
1. für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Ver- werden.
anstaltung,
(3) Abbildungen, einzelne Beiträge aus dersel-
2. für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungs- ben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeit-
einrichtung sowie schrift, sonstige Werke geringen Umfangs und ver-
3. für Dritte, soweit dies der Präsentation des Un- griffene Werke dürfen abweichend von den Absät-
terrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen zen 1 und 2 vollständig genutzt werden.
an der Bildungseinrichtung dient. (4) Nicht nach den Absätzen 1 bis 3 erlaubt ist
(2) Abbildungen, einzelne Beiträge aus dersel- es, während öffentlicher Vorträge, Aufführungen
ben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeit- oder Vorführungen eines Werkes diese auf Bild-
schrift, sonstige Werke geringen Umfangs und ver- oder Tonträger aufzunehmen und später öffentlich
griffene Werke dürfen abweichend von Absatz 1 zugänglich zu machen.
vollständig genutzt werden.
(3) Nicht nach den Absätzen 1 und 2 erlaubt sind § 60d
folgende Nutzungen: Text und Data Mining
1. Vervielfältigung durch Aufnahme auf Bild- oder (1) Um eine Vielzahl von Werken (Ursprungs-
Tonträger und öffentliche Wiedergabe eines Wer- material) für die wissenschaftliche Forschung auto-
kes, während es öffentlich vorgetragen, aufge- matisiert auszuwerten, ist es zulässig,
führt oder vorgeführt wird, 1. das Ursprungsmaterial auch automatisiert und
2. Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wie- systematisch zu vervielfältigen, um daraus ins-
dergabe eines Werkes, das ausschließlich für besondere durch Normalisierung, Strukturierung
den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und Kategorisierung ein auszuwertendes Korpus
und entsprechend gekennzeichnet ist, an Schu- zu erstellen, und
len sowie 2. das Korpus einem bestimmt abgegrenzten Kreis
3. Vervielfältigung von grafischen Aufzeichnungen von Personen für die gemeinsame wissenschaft-
von Werken der Musik, soweit sie nicht für die liche Forschung sowie einzelnen Dritten zur
öffentliche Zugänglichmachung nach den Absät- Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher For-
zen 1 oder 2 erforderlich ist. schung öffentlich zugänglich zu machen.
(4) Bildungseinrichtungen sind frühkindliche Bil- Der Nutzer darf hierbei nur nicht kommerzielle Zwe-
dungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie cke verfolgen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017 3349
(2) Werden Datenbankwerke nach Maßgabe des kommerziellen Zwecke verfolgen, gilt § 60e mit
Absatzes 1 genutzt, so gilt dies als übliche Benut- Ausnahme des Absatzes 5 entsprechend.
zung nach § 55a Satz 1. Werden unwesentliche (2) Archive, die auch im öffentlichen Interesse
Teile von Datenbanken nach Maßgabe des Absat- tätig sind, dürfen ein Werk vervielfältigen oder ver-
zes 1 genutzt, so gilt dies mit der normalen Aus- vielfältigen lassen, um es als Archivgut in ihre Be-
wertung der Datenbank sowie mit den berechtigten stände aufzunehmen. Die abgebende Stelle hat un-
Interessen des Datenbankherstellers im Sinne von verzüglich die bei ihr vorhandenen Vervielfältigun-
§ 87b Absatz 1 Satz 2 und § 87e als vereinbar. gen zu löschen.
(3) Das Korpus und die Vervielfältigungen des
Ursprungsmaterials sind nach Abschluss der § 60g
Forschungsarbeiten zu löschen; die öffentliche Zu- Gesetzlich erlaubte Nutzung
gänglichmachung ist zu beenden. Zulässig ist es und vertragliche Nutzungsbefugnis
jedoch, das Korpus und die Vervielfältigungen des
Ursprungsmaterials den in den §§ 60e und 60f (1) Auf Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen
genannten Institutionen zur dauerhaften Aufbewah- nach den §§ 60a bis 60f zum Nachteil der Nut-
rung zu übermitteln. zungsberechtigten beschränken oder untersagen,
kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.
§ 60e (2) Vereinbarungen, die ausschließlich die Zu-
Bibliotheken gänglichmachung an Terminals nach § 60e Absatz 4
und § 60f Absatz 1 oder den Versand von Verviel-
(1) Öffentlich zugängliche Bibliotheken, die keine fältigungen auf Einzelbestellung nach § 60e Ab-
unmittelbaren oder mittelbaren kommerziellen Zwe- satz 5 zum Gegenstand haben, gehen abweichend
cke verfolgen (Bibliotheken), dürfen ein Werk aus von Absatz 1 der gesetzlichen Erlaubnis vor.
ihrem Bestand oder ihrer Ausstellung für Zwecke
der Zugänglichmachung, Indexierung, Katalogisie- § 60h
rung, Erhaltung und Restaurierung vervielfältigen
oder vervielfältigen lassen, auch mehrfach und mit Angemessene Vergütung
technisch bedingten Änderungen. der gesetzlich erlaubten Nutzungen
(1) Für Nutzungen nach Maßgabe dieses Unter-
(2) Verbreiten dürfen Bibliotheken Vervielfälti-
abschnitts hat der Urheber Anspruch auf Zahlung
gungen eines Werkes aus ihrem Bestand an andere
einer angemessenen Vergütung. Vervielfältigungen
Bibliotheken oder an in § 60f genannte Institutionen
sind nach den §§ 54 bis 54c zu vergüten.
für Zwecke der Restaurierung. Verleihen dürfen sie
restaurierte Werke sowie Vervielfältigungsstücke (2) Folgende Nutzungen sind abweichend von
von Zeitungen, vergriffenen oder zerstörten Werken Absatz 1 vergütungsfrei:
aus ihrem Bestand. 1. die öffentliche Wiedergabe für Angehörige von
(3) Verbreiten dürfen Bibliotheken Vervielfälti- Bildungseinrichtungen und deren Familien nach
gungen eines in § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 ge- § 60a Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie Absatz 2
nannten Werkes, sofern dies in Zusammenhang mit mit Ausnahme der öffentlichen Zugänglich-
dessen öffentlicher Ausstellung oder zur Dokumen- machung,
tation des Bestandes der Bibliothek erfolgt. 2. Vervielfältigungen zum Zweck der Indexierung,
(4) Zugänglich machen dürfen Bibliotheken an Katalogisierung, Erhaltung und Restaurierung
Terminals in ihren Räumen ein Werk aus ihrem nach § 60e Absatz 1 und § 60f Absatz 1.
Bestand ihren Nutzern für deren Forschung oder (3) Eine pauschale Vergütung oder eine reprä-
private Studien. Sie dürfen den Nutzern je Sitzung sentative Stichprobe der Nutzung für die nutzungs-
Vervielfältigungen an den Terminals von bis zu abhängige Berechnung der angemessenen Vergü-
10 Prozent eines Werkes sowie von einzelnen Ab- tung genügt. Dies gilt nicht bei Nutzungen nach
bildungen, Beiträgen aus derselben Fachzeitschrift den §§ 60b und 60e Absatz 5.
oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstigen Wer-
(4) Der Anspruch auf angemessene Vergütung
ken geringen Umfangs und vergriffenen Werken zu
kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft gel-
nicht kommerziellen Zwecken ermöglichen.
tend gemacht werden.
(5) Auf Einzelbestellung an Nutzer zu nicht kom-
(5) Ist der Nutzer im Rahmen einer Einrichtung
merziellen Zwecken übermitteln dürfen Bibliothe-
tätig, so ist nur sie die Vergütungsschuldnerin. Für
ken Vervielfältigungen von bis zu 10 Prozent eines
Vervielfältigungen, die gemäß Absatz 1 Satz 2 nach
erschienenen Werkes sowie einzelne Beiträge, die
den §§ 54 bis 54c abgegolten werden, sind nur
in Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeit-
diese Regelungen anzuwenden.“
schriften erschienen sind.
17. Dem § 61 wird folgende Überschrift vorangestellt:
§ 60f „Unterabschnitt 5
Archive, Museen und Bildungseinrichtungen Besondere gesetzlich
(1) Für Archive, Einrichtungen im Bereich des erlaubte Nutzungen verwaister Werke“.
Film- oder Tonerbes sowie öffentlich zugängliche 18. In § 61a Absatz 3 werden die Wörter „ausgestellt
Museen und Bildungseinrichtungen (§ 60a Ab- oder verliehen“ durch die Wörter „der Öffentlichkeit
satz 4), die keine unmittelbaren oder mittelbaren zugänglich gemacht“ ersetzt.
3350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017
19. Dem § 62 wird folgende Überschrift vorangestellt: bb) In Buchstabe c wird die Angabe „oder 3“ ge-
strichen.
„Unterabschnitt 6
cc) In Buchstabe d werden die Wörter „und
Gemeinsame Vorschriften
Satz 3“ gestrichen.
für gesetzlich erlaubte Nutzungen“.
dd) Buchstabe e wird aufgehoben.
20. § 62 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
c) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: Komma ersetzt.
„Bei Sammlungen für den religiösen Gebrauch d) Die folgenden Nummern 8 bis 13 werden ange-
(§ 46), bei Nutzungen für Unterricht und Lehre fügt:
(§ 60a) und bei Unterrichts- und Lehrmedien
„8. § 60a (Unterricht und Lehre),
(§ 60b) sind auch solche Änderungen von
Sprachwerken zulässig, die für den religiösen 9. § 60b (Unterrichts- und Lehrmedien),
Gebrauch und für die Veranschaulichung des 10. § 60c (Wissenschaftliche Forschung),
Unterrichts und der Lehre erforderlich sind.“ 11. § 60d (Text und Data Mining),
b) Folgender Satz wird angefügt: 12. § 60e (Bibliotheken)
„Bei Nutzungen für Unterricht und Lehre (§ 60a) a) Absatz 1,
sowie für Unterrichts- und Lehrmedien (§ 60b)
b) Absatz 2,
bedarf es keiner Einwilligung, wenn die Änderun-
gen deutlich sichtbar kenntlich gemacht wer- c) Absatz 3,
den.“ d) Absatz 5,
21. § 63 wird wie folgt geändert: 13. § 60f (Archive, Museen und Bildungseinrich-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: tungen).“
24. In § 137g Absatz 1 wird das Wort „und“ durch die
aa) In Satz 1 werden die Wörter „53 Abs. 2 Satz 1
Angabe „, 60d Absatz 2 Satz 1 und §“ ersetzt.
Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 sowie der §§“ gestri-
chen, vor der Angabe „, 61“ die Angabe „so- 25. Nach § 137n wird folgender § 137o eingefügt:
wie der §§ 60a bis 60d“ und nach dem Wort „§ 137o
„vervielfältigt“ die Wörter „oder verbreitet“
Übergangsregelung zum
eingefügt.
Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Vervielfäl- § 60g gilt nicht für Verträge, die vor dem 1. März
tigung“ die Wörter „oder Verbreitung“ einge- 2018 geschlossen wurden.“
fügt.
26. Nach § 141 wird folgender § 142 eingefügt:
cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Vervielfäl-
tigung“ die Wörter „oder Verbreitung“ und „§ 142
nach dem Wort „ist“ die Wörter „oder im Fall Evaluierung, Befristung
des § 60a oder des § 60b Prüfungszwecke (1) Die Bundesregierung erstattet vier Jahre
einen Verzicht auf die Quellenangabe erfor- nach Inkrafttreten des Urheberrechts-Wissensge-
dern“ eingefügt. sellschafts-Gesetzes dem Deutschen Bundestag
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Bericht über die Auswirkungen des Teils 1 Ab-
schnitt 6 Unterabschnitt 4.
„In den Fällen der öffentlichen Wiedergabe nach
den §§ 46, 48, 51, 60a bis 60d, 61 und 61c ist (2) Teil 1 Abschnitt 6 Unterabschnitt 4 ist ab dem
die Quelle einschließlich des Namens des Urhe- 1. März 2023 nicht mehr anzuwenden.“
bers stets anzugeben, es sei denn, dass dies 27. In der Anlage zu § 61a werden in Nummer 5 die
nicht möglich ist.“ Wörter „unveröffentlichte Bestandsinhalte“ durch
die Wörter „Bestandsinhalte, die nicht erschienen
22. § 87c Absatz 1 wird wie folgt geändert:
sind oder nicht gesendet wurden“ ersetzt.
a) Satz 1 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„2. zu Zwecken der wissenschaftlichen For- Artikel 2
schung gemäß den §§ 60c und 60d, Änderung des Gesetzes
über die Deutsche Nationalbibliothek
3. zu Zwecken der Veranschaulichung des
Unterrichts und der Lehre gemäß den §§ 60a Das Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek
und 60b.“ vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1338), das durch Arti-
kel 15 Absatz 62 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „anzugeben“
(BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
die Wörter „und gilt § 60g Absatz 1 entspre-
ändert:
chend“ eingefügt.
1. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
23. § 95b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
„§ 16a
a) Die Nummern 3 und 5 werden aufgehoben.
Urheberrechtlich erlaubte Nutzungen
b) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
(1) Die Bibliothek darf Medienwerke in unkörper-
aa) Buchstabe b wird aufgehoben. licher Form für eigene und fremde Pflichtexemplar-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017 3351
bestände vergütungsfrei vervielfältigen und übermit- Artikel 3
teln, auch automatisiert und systematisch. Dies gilt Änderung des
nur, soweit die Medienwerke entweder ohne Be- Patentgesetzes
schränkungen, insbesondere für jedermann und un-
Nach § 29 des Patentgesetzes in der Fassung der
entgeltlich, öffentlich zugänglich oder zur Abholung
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981
durch die Bibliothek bereitgestellt sind. Die nach den
I S. 1), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
Sätzen 1 und 2 erstellten Vervielfältigungen dürfen
17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, wird
anschließend wie andere Bestandswerke weiterge-
folgender § 29a eingefügt:
nutzt werden.
„§ 29a
(2) Die Bibliothek darf im Auftrag eines Nutzers
Werke oder andere nach dem Urheberrechtsgesetz (1) Das Deutsche Patent- und Markenamt darf
geschützte Schutzgegenstände für die nicht kom- Werke oder andere nach dem Urheberrechtsgesetz ge-
merzielle wissenschaftliche Forschung zur Erleichte- schützte Schutzgegenstände für seine Beschäftigten
rung von Zitaten vergütungsfrei vervielfältigen und vervielfältigen und öffentlich zugänglich machen, so-
unter einer dauerhaft gleichbleibenden Internet- weit dies dazu dient, den darin dokumentierten Stand
adresse öffentlich zugänglich machen. Dies gilt nur, der Technik in Verfahren vor dem Patentamt berück-
wenn die Werke und sonstigen Schutzgegenstände sichtigen zu können.
ohne Beschränkungen, insbesondere für jedermann (2) § 60g Absatz 1 und § 95b des Urheberrechtsge-
und unentgeltlich, öffentlich zugänglich sind und zu- setzes sind entsprechend anzuwenden.
dem ihre dauerhafte Erreichbarkeit nicht durch die
(3) Für die Nutzung nach Absatz 1 ist eine angemes-
Bibliothek selbst oder durch Dritte gesichert ist,
sene Vergütung zu zahlen, soweit der jeweilige Rechts-
etwa dadurch, dass die Werke und sonstigen
inhaber das Werk oder den sonstigen Schutzgegen-
Schutzgegenstände über andere, entgeltliche oder
stand der Öffentlichkeit nur gegen Entgelt anbietet.
unentgeltliche Dienste erreichbar sind.“
§ 60h Absatz 3 bis 5 des Urheberrechtsgesetzes ist
entsprechend anzuwenden.“
2. Dem § 21 wird folgender Satz angefügt:
Artikel 4
„Für die nach Landesrecht bestimmten Einrichtun-
gen für die Ablieferung von Medienwerken gilt Inkrafttreten
§ 16a entsprechend.“ Dieses Gesetz tritt am 1. März 2018 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 1. September 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Johanna Wanka
3352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017
Gesetz
zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken
(Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG)*
Vom 1. September 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- oder 269 des Strafgesetzbuchs erfüllen und nicht ge-
sen: rechtfertigt sind.
Artikel 1 §2
Gesetz Berichtspflicht
zur Verbesserung der (1) Anbieter sozialer Netzwerke, die im Kalenderjahr
Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken mehr als 100 Beschwerden über rechtswidrige Inhalte
(Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG) erhalten, sind verpflichtet, einen deutschsprachigen
Bericht über den Umgang mit Beschwerden über
§1 rechtswidrige Inhalte auf ihren Plattformen mit den
Anwendungsbereich Angaben nach Absatz 2 halbjährlich zu erstellen und
im Bundesanzeiger sowie auf der eigenen Homepage
(1) Dieses Gesetz gilt für Telemediendienstean- spätestens einen Monat nach Ende eines Halbjahres
bieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im zu veröffentlichen. Der auf der eigenen Homepage
Internet betreiben, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer veröffentlichte Bericht muss leicht erkennbar, unmittel-
beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der bar erreichbar und ständig verfügbar sein.
Öffentlichkeit zugänglich machen (soziale Netzwerke).
Plattformen mit journalistisch-redaktionell gestalteten (2) Der Bericht hat mindestens auf folgende Aspekte
Angeboten, die vom Diensteanbieter selbst verantwor- einzugehen:
tet werden, gelten nicht als soziale Netzwerke im Sinne 1. Allgemeine Ausführungen, welche Anstrengungen
dieses Gesetzes. Das Gleiche gilt für Plattformen, die der Anbieter des sozialen Netzwerks unternimmt,
zur Individualkommunikation oder zur Verbreitung spe- um strafbare Handlungen auf den Plattformen zu
zifischer Inhalte bestimmt sind. unterbinden,
(2) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks ist von 2. Darstellung der Mechanismen zur Übermittlung von
den Pflichten nach den §§ 2 und 3 befreit, wenn das Beschwerden über rechtswidrige Inhalte und der
soziale Netzwerk im Inland weniger als zwei Millionen Entscheidungskriterien für Löschung und Sperrung
registrierte Nutzer hat. von rechtswidrigen Inhalten,
(3) Rechtswidrige Inhalte sind Inhalte im Sinne des
3. Anzahl der im Berichtszeitraum eingegangenen Be-
Absatzes 1, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a,
schwerden über rechtswidrige Inhalte, aufgeschlüs-
91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166,
selt nach Beschwerden von Beschwerdestellen und
184b in Verbindung mit 184d, 185 bis 187, 201a, 241
Beschwerden von Nutzern und nach dem Be-
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
schwerdegrund,
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- 4. Organisation, personelle Ausstattung, fachliche und
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 sprachliche Kompetenz der für die Bearbeitung von
vom 17.9.2015, S. 1). Beschwerden zuständigen Arbeitseinheiten und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017 3353
Schulung und Betreuung der für die Bearbeitung von behauptung oder erkennbar von anderen tatsäch-
Beschwerden zuständigen Personen, lichen Umständen abhängt; das soziale Netzwerk
5. Mitgliedschaft in Branchenverbänden mit Hinweis kann in diesen Fällen dem Nutzer vor der Ent-
darauf, ob in diesen Branchenverbänden eine Be- scheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu
schwerdestelle existiert, der Beschwerde geben,
6. Anzahl der Beschwerden, bei denen eine externe b) das soziale Netzwerk die Entscheidung über die
Stelle konsultiert wurde, um die Entscheidung vor- Rechtswidrigkeit innerhalb von sieben Tagen
zubereiten, nach Eingang der Beschwerde einer nach den
Absätzen 6 bis 8 anerkannten Einrichtung der
7. Anzahl der Beschwerden, die im Berichtszeitraum Regulierten Selbstregulierung überträgt und sich
zur Löschung oder Sperrung des beanstandeten In- deren Entscheidung unterwirft,
halts führten, aufgeschlüsselt nach Beschwerden
von Beschwerdestellen und von Nutzern, nach dem 4. im Falle der Entfernung den Inhalt zu Beweis-
Beschwerdegrund, ob ein Fall des § 3 Absatz 2 zwecken sichert und zu diesem Zweck für die Dauer
Nummer 3 Buchstabe a vorlag, ob in diesem Fall von zehn Wochen innerhalb des Geltungsbereichs
eine Weiterleitung an den Nutzer erfolgte sowie ob der Richtlinien 2000/31/EG und 2010/13/EU spei-
eine Übertragung an eine anerkannte Einrichtung der chert,
Regulierten Selbstregulierung nach § 3 Absatz 2 5. den Beschwerdeführer und den Nutzer über jede
Nummer 3 Buchstabe b erfolgte, Entscheidung unverzüglich informiert und seine Ent-
8. Zeit zwischen Beschwerdeeingang beim sozialen scheidung ihnen gegenüber begründet.
Netzwerk und Löschung oder Sperrung des rechts- (3) Das Verfahren muss vorsehen, dass jede Be-
widrigen Inhalts, aufgeschlüsselt nach Beschwerden schwerde und die zu ihrer Abhilfe getroffene Maß-
von Beschwerdestellen und von Nutzern, nach dem nahme innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinien
Beschwerdegrund sowie nach den Zeiträumen „in- 2000/31/EG und 2010/13/EU dokumentiert wird.
nerhalb von 24 Stunden“/„innerhalb von 48 Stun-
(4) Der Umgang mit Beschwerden muss von der
den“/„innerhalb einer Woche“/„zu einem späteren
Leitung des sozialen Netzwerks durch monatliche Kon-
Zeitpunkt“,
trollen überwacht werden. Organisatorische Unzuläng-
9. Maßnahmen zur Unterrichtung des Beschwerdefüh- lichkeiten im Umgang mit eingegangenen Beschwer-
rers sowie des Nutzers, für den der beanstandete den müssen unverzüglich beseitigt werden. Den mit
Inhalt gespeichert wurde, über die Entscheidung der Bearbeitung von Beschwerden beauftragten Perso-
über die Beschwerde. nen müssen von der Leitung des sozialen Netzwerks
regelmäßig, mindestens aber halbjährlich deutsch-
§3 sprachige Schulungs- und Betreuungsangebote ge-
Umgang mit macht werden.
Beschwerden über rechtswidrige Inhalte (5) Die Verfahren nach Absatz 1 können durch eine
(1) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks muss ein von der in § 4 genannten Verwaltungsbehörde beauf-
wirksames und transparentes Verfahren nach Absatz 2 tragten Stelle überwacht werden.
und 3 für den Umgang mit Beschwerden über rechts- (6) Eine Einrichtung ist als Einrichtung der Regulier-
widrige Inhalte vorhalten. Der Anbieter muss Nutzern ten Selbstregulierung im Sinne dieses Gesetzes anzu-
ein leicht erkennbares, unmittelbar erreichbares und erkennen, wenn
ständig verfügbares Verfahren zur Übermittlung von
1. die Unabhängigkeit und Sachkunde ihrer Prüfer ge-
Beschwerden über rechtswidrige Inhalte zur Verfügung
währleistet ist,
stellen.
2. eine sachgerechte Ausstattung und zügige Prüfung
(2) Das Verfahren muss gewährleisten, dass der An-
innerhalb von sieben Tagen sichergestellt sind,
bieter des sozialen Netzwerks
3. eine Verfahrensordnung besteht, die den Umfang
1. unverzüglich von der Beschwerde Kenntnis nimmt
und Ablauf der Prüfung sowie Vorlagepflichten der
und prüft, ob der in der Beschwerde gemeldete In-
angeschlossenen sozialen Netzwerke regelt und die
halt rechtswidrig und zu entfernen oder der Zugang
Möglichkeit der Überprüfung von Entscheidungen
zu ihm zu sperren ist,
vorsieht,
2. einen offensichtlich rechtswidrigen Inhalt innerhalb
4. eine Beschwerdestelle eingerichtet ist und
von 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde ent-
fernt oder den Zugang zu ihm sperrt; dies gilt nicht, 5. die Einrichtung von mehreren Anbietern sozialer
wenn das soziale Netzwerk mit der zuständigen Netzwerke oder Institutionen getragen wird, die eine
Strafverfolgungsbehörde einen längeren Zeitraum sachgerechte Ausstattung sicherstellen. Außerdem
für die Löschung oder Sperrung des offensichtlich muss sie für den Beitritt weiterer Anbieter insbeson-
rechtswidrigen Inhalts vereinbart hat, dere sozialer Netzwerke offenstehen.
3. jeden rechtswidrigen Inhalt unverzüglich, in der (7) Die Entscheidung über die Anerkennung einer
Regel innerhalb von sieben Tagen nach Eingang Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung trifft die
der Beschwerde entfernt oder den Zugang zu ihm in § 4 genannte Verwaltungsbehörde.
sperrt; die Frist von sieben Tagen kann überschritten (8) Die Anerkennung kann ganz oder teilweise wider-
werden, wenn rufen oder mit Nebenbestimmungen versehen werden,
a) die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des wenn Voraussetzungen für die Anerkennung nachträg-
Inhalts von der Unwahrheit einer Tatsachen- lich entfallen sind.
3354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017
(9) Die Verwaltungsbehörde nach § 4 kann auch be- gerichtliche Entscheidung herbeiführen. Zuständig ist
stimmen, dass für einen Anbieter von sozialen Netzwer- das Gericht, das über den Einspruch gegen den Buß-
ken die Möglichkeit zur Übertragung von Entscheidun- geldbescheid entscheidet. Der Antrag auf Vorabent-
gen nach Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b für einen scheidung ist dem Gericht zusammen mit der Stellung-
zeitlich befristeten Zeitraum entfällt, wenn zu erwarten nahme des sozialen Netzwerks zuzuleiten. Über den
ist, dass bei diesem Anbieter die Erfüllung der Pflichten Antrag kann ohne mündliche Verhandlung entschieden
des Absatzes 2 Nummer 3 durch einen Anschluss an werden. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar und für
die Regulierte Selbstregulierung nicht gewährleistet die Verwaltungsbehörde bindend.
wird.
§5
§4 Inländischer Zustellungsbevollmächtigter
Bußgeldvorschriften
(1) Anbieter sozialer Netzwerke haben im Inland
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen und
fahrlässig auf ihrer Plattform in leicht erkennbarer und unmittelbar
1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 einen Bericht nicht, erreichbarer Weise auf ihn aufmerksam zu machen. An
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig diese Person können Zustellungen in Verfahren nach
erstellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, § 4 oder in Gerichtsverfahren vor deutschen Gerichten
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht wegen der Verbreitung rechtswidriger Inhalte bewirkt
rechtzeitig veröffentlicht, werden. Das gilt auch für die Zustellung von Schrift-
stücken, die solche Verfahren einleiten.
2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes
Verfahren für den Umgang mit Beschwerden von Be- (2) Für Auskunftsersuchen einer inländischen Straf-
schwerdestellen oder Nutzern, die im Inland wohn- verfolgungsbehörde ist eine empfangsberechtigte Per-
haft sind oder ihren Sitz haben, nicht, nicht richtig son im Inland zu benennen. Die empfangsberechtigte
oder nicht vollständig vorhält, Person ist verpflichtet, auf Auskunftsersuchen nach
Satz 1 48 Stunden nach Zugang zu antworten. Soweit
3. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 ein dort genanntes
das Auskunftsersuchen nicht mit einer das Ersuchen
Verfahren nicht oder nicht richtig zur Verfügung
erschöpfenden Auskunft beantwortet wird, ist dies in
stellt,
der Antwort zu begründen.
4. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 den Umgang mit Be-
schwerden nicht oder nicht richtig überwacht, §6
5. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 2 eine organisatorische Übergangsvorschriften
Unzulänglichkeit nicht oder nicht rechtzeitig be-
seitigt, (1) Der Bericht nach § 2 wird erstmals für das erste
Halbjahr 2018 fällig.
6. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 3 eine Schulung oder
eine Betreuung nicht oder nicht rechtzeitig anbietet, (2) Die Verfahren nach § 3 müssen innerhalb von drei
Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeführt
7. entgegen § 5 einen inländischen Zustellungsbevoll- sein. Erfüllt der Anbieter eines sozialen Netzwerkes die
mächtigten oder einen inländischen Empfangsbe- Voraussetzungen des § 1 erst zu einem späteren Zeit-
rechtigten nicht benennt, oder punkt, so müssen die Verfahren nach § 3 drei Monate
8. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 als Empfangsberech- nach diesem Zeitpunkt eingeführt sein.
tigter auf Auskunftsersuchen nicht reagiert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Artikel 2
Absatzes 1 Nummer 7 und 8 mit einer Geldbuße bis Änderung des
zu fünfhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen des
Telemediengesetzes
Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen
Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 des Ge- Das Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I
setzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. S. 179, 251), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1766) geändert worden
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann auch dann geahn-
ist, wird wie folgt geändert:
det werden, wenn sie nicht im Inland begangen wird.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 1. Dem § 14 werden die folgenden Absätze 3 bis 5 an-
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist gefügt:
das Bundesamt für Justiz. Das Bundesministerium der „(3) Der Diensteanbieter darf darüber hinaus im
Justiz und für Verbraucherschutz erlässt im Einverneh- Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Be-
men mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bun- standsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung
desministerium für Wirtschaft und Energie und dem zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung ab-
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruk- solut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger
tur allgemeine Verwaltungsgrundsätze über die Aus- Inhalte, die von § 1 Absatz 3 des Netzwerkdurch-
übung des Ermessens der Bußgeldbehörde bei der Ein- setzungsgesetzes erfasst werden, erforderlich ist.
leitung eines Bußgeldverfahrens und bei der Bemes- (4) Für die Erteilung der Auskunft nach Absatz 3
sung der Geldbuße. ist eine vorherige gerichtliche Anordnung über die
(5) Will die Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung Zulässigkeit der Auskunftserteilung erforderlich, die
darauf stützen, dass nicht entfernte oder nicht ge- vom Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass die-
sperrte Inhalte rechtswidrig im Sinne des § 1 Absatz 3 ser Anordnung ist das Landgericht ohne Rücksicht
sind, so soll sie über die Rechtswidrigkeit vorab eine auf den Streitwert zuständig. Örtlich zuständig ist
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017 3355
das Gericht, in dessen Bezirk der Verletzte seinen Nutzer über die Einleitung des Verfahrens unterrich-
Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat. ten.“
Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Ver-
2. In § 15 Absatz 5 wird Satz 4 wie folgt gefasst:
fahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen- „§ 14 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. dung.“
Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der
Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts Artikel 3
ist die Beschwerde statthaft.
Inkrafttreten
(5) Der Diensteanbieter ist als Beteiligter zu dem
Verfahren nach Absatz 4 hinzuzuziehen. Er darf den Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 1. September 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
3356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017
Gesetz
zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren
und zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Vom 1. September 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- § 17 Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk
sen: § 18 Sozialkassenverfahren im Steinmetz- und Steinbildhauer-
handwerk
Artikel 1 § 19 Bemessungsgrundlagen für die Sozialkassenverfahren im
Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk
Gesetz § 20 Betrieblicher Anwendungsbereich
zur Sicherung der
tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren Abschnitt 5
(Zweites Sozialkassen- Betonsteingewerbe Nordwestdeutschland
verfahrensicherungsgesetz – SokaSiG2)*
§ 21 Zusätzliche Altersversorgung im Betonsteingewerbe Nord-
Inhaltsübersicht westdeutschland
§ 22 Verfahren der zusätzlichen Altersversorgung im Beton-
Abschnitt 1 steingewerbe Nordwestdeutschland
Maler- und Lackiererhandwerk
§ 1 Zusätzliche Altersversorgung im Maler- und Lackiererhand- Abschnitt 6
werk
Steine- und Erden-Industrie,
§ 2 Urlaubsregelungen im Maler- und Lackiererhandwerk
Betonsteinhandwerk und Ziegelindustrie in Bayern
§ 3 Sozialkassenverfahren im Maler- und Lackiererhandwerk
§ 23 Zusätzliche Altersversorgung in der Steine- und Erden-
Abschnitt 2 Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie
in Bayern
Dachdeckerhandwerk
§ 24 Ergänzende zusätzliche Altersversorgung in der Steine-
§ 4 Zusätzliche Altersversorgung im Dachdeckerhandwerk und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der
§ 5 Ergänzende überbetriebliche Altersversorgung im Dach- Ziegelindustrie in Bayern
deckerhandwerk § 25 Verfahren für die Zusatzversorgung in der Steine- und
§ 6 Beschäftigungssicherung im Dachdeckerhandwerk Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegel-
§ 7 13. Monatseinkommen im Dachdeckerhandwerk industrie in Bayern
§ 8 Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk § 26 Verfahren für die Zusatzversorgung der Wehrdienstleisten-
den in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonstein-
§ 9 Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk
handwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern
§ 10 Bemessungsgrundlagen für die Sozialkassenverfahren im
§ 27 Betrieblicher Anwendungsbereich
Dachdeckerhandwerk
Abschnitt 3 Abschnitt 7
Gerüstbauer-Handwerk Bäckerhandwerk
§ 11 Zusätzliche Altersversorgung im Gerüstbauer-Handwerk § 28 Aus- und Weiterbildung im Bäckerhandwerk
§ 12 Urlaubsregelungen im Gerüstbauer-Handwerk § 29 Einzug der Beiträge für die Aus- und Weiterbildung im
§ 13 Lohnausgleich im Gerüstbauer-Handwerk Bäckerhandwerk
§ 14 Berufsbildung im Gerüstbauer-Handwerk § 30 Betrieblicher Anwendungsbereich
§ 15 Sozialkassenverfahren im Gerüstbauer-Handwerk
Abschnitt 8
Abschnitt 4
Brot- und Backwarenindustrie
Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk
§ 16 Zusätzliche Altersversorgung im Steinmetz- und Steinbild- § 31 Zusatzversorgung in der Brot- und Backwarenindustrie
hauerhandwerk § 32 Verfahren für die Zusatzversorgung in der Brot- und
Backwarenindustrie
* Die Anlagen zum Zweiten Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz
(Artikel 1 des Gesetzes zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkas- Abschnitt 9
senverfahren und zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes) werden
als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgege- Tageszeitungen
ben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforde-
rung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außer- § 33 Zusätzliche Altersversorgung für Redakteurinnen und Re-
halb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung. dakteure an Tageszeitungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017 3357
Abschnitt 10 bis 24a, 26 bis 29, des § 34 Nummer 5, der §§ 35
Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau bis 36, 38 bis 44, 46, 49 und 50 des Rahmentarifver-
trags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und
§ 34 Berufsbildung im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau
Lackiererhandwerk vom 30. März 1992 gelten in der
§ 35 Berufsbildung im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau
im Beitrittsgebiet aus der Anlage 5 ersichtlichen Fassung in seinem Gel-
tungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für
Abschnitt 11 den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zur Beendigung
des Tarifvertrags.
Land- und Forstwirtschaft
§ 36 Zusätzliche Altersversorgung in der Land- und Forstwirt- (2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum
schaft 31. Dezember 2011 gelten die Rechtsnormen des § 3
§ 37 Berufsbildung in der Land- und Forstwirtschaft in Hessen Nummer 2, des § 6, des § 7 Nummer 1, der §§ 8, 9, 13,
§ 38 Berufsbildung in der Forstwirtschaft in Niedersachsen 17 bis 21, 23 bis 24, 26 bis 29, des § 34 Nummer 5, der
§§ 35 bis 36, 38 bis 44, 46, 49 und 50 des Rahmentarif-
Abschnitt 12 vertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler-
Schlussbestimmungen, allgemeine Vorschriften und Lackiererhandwerk vom 30. März 1992 in der aus
§ 39 Beendigung des Tarifvertrags
der Anlage 6 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungs-
§ 40 Persönlicher Anwendungsbereich
bereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
§ 41 Geltung der tarifvertraglichen Rechtsnormen (3) Für den Zeitraum vom 1. September 2007 bis
§ 42 Verhältnis zur Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifver- zum 31. Dezember 2008 gelten die Rechtsnormen des
tragsgesetz § 3 Nummer 2, des § 6, des § 7 Nummer 1, der §§ 8, 9,
13, 17 bis 21, 23 bis 24, 26 bis 29, des § 34 Nummer 5,
Abschnitt 1 der §§ 35 bis 36, 38 bis 44, 46, 49 und 50 des Rahmen-
M a l e r- u n d L a c k i e re r h a n d w e r k tarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Ma-
ler- und Lackiererhandwerk vom 30. März 1992 in der
§1 aus der Anlage 7 ersichtlichen Fassung in seinem Gel-
tungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Zusätzliche Altersversorgung
im Maler- und Lackiererhandwerk (4) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum
31. August 2007 gelten die Rechtsnormen des § 3
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine zu- Nummer 2, des § 6, des § 7 Nummer 1, der §§ 8, 9,
sätzliche Altersversorgung im Maler- und Lackierer- 13, 17 bis 21, 23 bis 24, 26 bis 29, des § 34 Nummer 5,
handwerk vom 23. November 2005 gelten in der aus der §§ 35 bis 36, 38 bis 44, 46, 49 und 50 des Rahmen-
der Anlage 1 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungs- tarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Ma-
bereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den ler- und Lackiererhandwerk vom 30. März 1992 in der
Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zur Beendigung des aus der Anlage 8 ersichtlichen Fassung in seinem Gel-
Tarifvertrags. tungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf
31. Dezember 2012 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansäs-
vertrags über eine zusätzliche Altersversorgung im Ma-
sigen Arbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten
ler- und Lackiererhandwerk vom 23. November 2005 in
Arbeitnehmern.
der aus der Anlage 2 ersichtlichen Fassung in seinem
Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
§3
(3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum
31. Dezember 2008 gelten die Rechtsnormen des Tarif- Sozialkassenverfahren
vertrags über eine zusätzliche Altersversorgung im Ma- im Maler- und Lackiererhandwerk
ler- und Lackiererhandwerk in der aus der Anlage 3 (1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das
ersichtlichen Fassung vom 23. November 2005 in sei- Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im
nem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeit- Maler- und Lackiererhandwerk vom 23. November 2005
nehmer. gelten in der aus der Anlage 9 ersichtlichen Fassung in
(4) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über den Be- seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeit-
ginn der Leistungsverpflichtung für eine überbetrieb- nehmer für den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zur
liche Zusatzversorgung von Arbeitnehmern in Betrieben Beendigung des Tarifvertrags.
des Beitrittsgebiets im Maler- und Lackiererhandwerk (2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum
vom 23. November 1992 gelten in der aus der Anlage 4 30. September 2011 gelten die Rechtsnormen des Ta-
ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für rifvertrags über das Verfahren für den Urlaub und die
alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk
vom 1. Januar 2006 bis zur Beendigung des Tarifver- vom 23. November 2005 in der aus der Anlage 10
trags. ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für
alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
§2
(3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum
Urlaubsregelungen 31. Dezember 2008 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
im Maler- und Lackiererhandwerk vertrags über das Verfahren für den Urlaub und die Zu-
(1) Die Rechtsnormen des § 3 Nummer 2, des § 6, satzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk in der
des § 7 Nummer 1, der §§ 8, 9, 13, 17 bis 21, 23 aus der Anlage 11 ersichtlichen Fassung vom 23. No-
3358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017
vember 2005 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeit- §6
geber und Arbeitnehmer. Beschäftigungssicherung
im Dachdeckerhandwerk
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf
Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansäs- (1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum
sigen Arbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten 31. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
Arbeitnehmern. vertrags zur Förderung der Aufrechterhaltung der Be-
schäftigungsverhältnisse im Dachdeckerhandwerk
während der Winterperiode vom 5. Dezember 1995 in
Abschnitt 2 der aus der Anlage 18 ersichtlichen Fassung in seinem
Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Dachdeckerhandwerk
(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum
31. Dezember 2012 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
§4 vertrags zur Förderung der Aufrechterhaltung der Be-
schäftigungsverhältnisse im Dachdeckerhandwerk
Zusätzliche
während der Winterperiode vom 5. Dezember 1995 in
Altersversorgung im Dachdeckerhandwerk
der aus der Anlage 19 ersichtlichen Fassung in seinem
(1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
31. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen des Tarif- (3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum
vertrags über eine Altersversorgung für gewerbliche Ar- 31. Dezember 2011 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
beitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 7. Juli 1978 vertrags zur Förderung der Aufrechterhaltung der Be-
in der aus der Anlage 12 ersichtlichen Fassung in sei- schäftigungsverhältnisse im Dachdeckerhandwerk
nem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeit- während der Winterperiode vom 5. Dezember 1995 in
nehmer. der aus der Anlage 20 ersichtlichen Fassung in seinem
Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
(2) Für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum
31. Dezember 2009 gelten die Rechtsnormen des Tarif- (4) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum
vertrags über eine überbetriebliche Alters- und Invali- 31. Dezember 2008 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
denbeihilfe im Dachdeckerhandwerk vom 7. Juli 1978 vertrags zur Förderung der Aufrechterhaltung der Be-
in der aus der Anlage 13 ersichtlichen Fassung in sei- schäftigungsverhältnisse im Dachdeckerhandwerk
nem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeit- während der Winterperiode vom 5. Dezember 1995 in
nehmer. der aus der Anlage 21 ersichtlichen Fassung in seinem
Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
(3) Für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum
30. Juni 2009 gelten die Rechtsnormen des Tarifver- §7
trags über eine überbetriebliche Alters- und Invaliden- 13. Monatseinkommen
beihilfe im Dachdeckerhandwerk vom 7. Juli 1978 in im Dachdeckerhandwerk
der aus der Anlage 14 ersichtlichen Fassung in seinem
(1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum
Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. 31. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
(4) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum vertrags über die Gewährung eines Teiles eines 13. Mo-
31. Juli 2008 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags natseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im
über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe Dachdeckerhandwerk vom 12. Juni 1992 in der aus
im Dachdeckerhandwerk vom 7. Juli 1978 in der aus der Anlage 22 ersichtlichen Fassung in seinem Gel-
der Anlage 15 ersichtlichen Fassung in seinem Gel- tungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
tungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. (2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum
31. Dezember 2012 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
vertrags über die Gewährung eines Teiles eines 13. Mo-
§5
natseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im
Ergänzende überbetriebliche Dachdeckerhandwerk vom 12. Juni 1992 in der aus
Altersversorgung im Dachdeckerhandwerk der Anlage 23 ersichtlichen Fassung in seinem Gel-
tungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
(1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum (3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum
31. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen des Tarif- 31. Dezember 2009 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
vertrags über eine ergänzende überbetriebliche Alters- vertrags über die Gewährung eines Teiles eines 13. Mo-
und Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk vom natseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im
8. März 1977 in der aus der Anlage 16 ersichtlichen Dachdeckerhandwerk vom 12. Juni 1992 in der aus
Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber der Anlage 24 ersichtlichen Fassung in seinem Gel-
und Arbeitnehmer. tungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum §8
31. Dezember 2013 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
vertrags über eine ergänzende überbetriebliche Alters- Berufsbildung
und Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk vom im Dachdeckerhandwerk
8. März 1977 in der aus der Anlage 17 ersichtlichen (1) Für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis
Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber zum 31. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen des
und Arbeitnehmer. Tarifvertrags über die Berufsbildung im Dachdecker-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017 3359
handwerk vom 19. Juni 2012 in der aus der Anlage 25 ckerhandwerk vom 6. Dezember 1995 in der aus der
ersichtlichen Fassung mit Ausnahme der §§ 2, 4, 7 Ab- Anlage 34 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungs-
satz 1 bis 6 und Absatz 10 und des § 8 in seinem Gel- bereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
tungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. (5) Für den Zeitraum vom 1. August 2006 bis zum
(2) Für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 31. Dezember 2008 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
31. August 2012 gelten die Rechtsnormen des Tarifver- vertrags über die Sozialkassenverfahren im Dachde-
trags über die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk ckerhandwerk vom 6. Dezember 1995 in der aus der
in der aus der Anlage 26 ersichtlichen Fassung vom Anlage 35 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungs-
19. Juni 2012 mit Ausnahme der §§ 2, 4, 7 Absatz 1 bereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
bis 6 und Absatz 10 und des § 8 in seinem Geltungs-
(6) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum
bereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
31. Juli 2006 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags
(3) Für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis über die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhand-
zum 31. Juli 2012 gelten die Rechtsnormen des Tarif- werk vom 6. Dezember 1995 in der aus der Anlage 36
vertrags über die Berufsbildung im Dachdeckerhand- ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für
werk vom 8. November 1989 in der aus der Anlage 27 alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
ersichtlichen Fassung mit Ausnahme der §§ 2, 4, 6 Ab-
satz 1 bis 5 und Absatz 9 und des § 7 in seinem Gel- § 10
tungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Bemessungsgrundlagen für die
(4) Für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk
31. August 2011 gelten die Rechtsnormen des Tarifver-
trags über die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk (1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum
vom 8. November 1989 in der aus der Anlage 28 31. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen der §§ 3,
ersichtlichen Fassung mit Ausnahme der §§ 2, 4, 6 Ab- 4, 7, 10 bis 14, des § 15 Nummer 1, der §§ 17 bis 20,
satz 1 bis 5 und Absatz 9 und des § 7 in seinem Gel- 22, 24 bis 26, 33, 35 bis 38, 41, 43 bis 46, 48, 50, 52
tungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. und 54 des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeit-
nehmer im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und
(5) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum Abdichtungstechnik vom 27. November 1990 in der aus
31. Juli 2008 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags der Anlage 37 ersichtlichen Fassung in seinem Gel-
über die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk vom tungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
8. November 1989 in der aus der Anlage 29 ersicht-
lichen Fassung mit Ausnahme der §§ 2, 4, 6 Absatz 1 (2) Für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum
bis 5 und Absatz 9 und des § 7 in seinem Geltungs- 31. Dezember 2013 gelten die Rechtsnormen der §§ 3,
bereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. 4, 7, 10 bis 14, des § 15 Nummer 1, der §§ 17 bis 20,
22, 24 bis 26, 33, 35 bis 38, 41, 44 bis 46, 48, 50, 52
(6) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum und 54 des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeit-
31. Juli 2012 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags nehmer im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und
über das Erstattungsverfahren für die Berufsbildung im Abdichtungstechnik vom 27. November 1990 in der aus
Dachdeckerhandwerk vom 4. Oktober 1978 in der aus der Anlage 38 ersichtlichen Fassung in seinem Gel-
der Anlage 30 ersichtlichen Fassung in seinem Gel- tungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer;
tungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. § 38 Nummer 4 der Anlage 38 gilt mit der Maßgabe,
dass die Winterbeschäftigungsumlage bis zum 31. De-
§9 zember 2012 insgesamt 2,5 Prozent der umlagefähigen
Sozialkassenverfahren Bruttoarbeitsentgelte der gewerblichen Arbeitnehmer
im Dachdeckerhandwerk beträgt. Die Rechtsnormen des § 43 des Rahmentarif-
(1) Für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis vertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdecker-
zum 31. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen des handwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik
Tarifvertrags über die Sozialkassenverfahren im Dach- vom 27. November 1990 gelten in der aus der Anlage 38
deckerhandwerk vom 6. Dezember 1995 in der aus der ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für
Anlage 31 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungs- alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum
bereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013.
(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum (3) Für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum
31. August 2012 gelten die Rechtsnormen des Tarifver- 31. Juli 2012 gelten die Rechtsnormen der §§ 3, 4, 7,
trags über die Sozialkassenverfahren im Dachdecker- 10 bis 14, des § 15 Nummer 1, der §§ 17 bis 31, 33, 35
handwerk vom 6. Dezember 1995 in der aus der An- bis 41, 44 bis 46, 48, 50, 52 und 54 des Rahmentarif-
lage 32 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbe- vertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdecker-
reich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. handwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik
vom 27. November 1990 in der aus der Anlage 39
(3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für
31. Dezember 2011 gelten die Rechtsnormen des Tarif- alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Rechtsnormen
vertrags über die Sozialkassenverfahren im Dachde- des § 43 des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Ar-
ckerhandwerk vom 6. Dezember 1995 in der aus der beitnehmer im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand-
Anlage 33 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungs- und Abdichtungstechnik vom 27. November 1990 gel-
bereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. ten in der aus der Anlage 39 ersichtlichen Fassung in
(4) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeit-
31. Dezember 2009 gelten die Rechtsnormen des Tarif- nehmer für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum
vertrags über die Sozialkassenverfahren im Dachde- 31. Dezember 2012.
3360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017
(4) Für den Zeitraum vom 1. August 2006 bis zum der aus der Anlage 44 ersichtlichen Fassung in seinem
31. Juli 2008 gelten die Rechtsnormen der §§ 3, 4, 7, Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
10 bis 14, des § 15 Nummer 1, der §§ 17 bis 31, 33, 35
bis 41, 43 bis 46, 48, 50, 52 und 54 des Rahmentarif- § 14
vertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdecker- Berufsbildung
handwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik im Gerüstbauer-Handwerk
vom 27. November 1990 in der aus der Anlage 40
ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum
alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. 31. Oktober 2015 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
vertrags über die Berufsbildung im Gerüstbauerhand-
(5) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum werk vom 3. Dezember 1996 in der aus der Anlage 45
31. Juli 2006 gelten die Rechtsnormen der §§ 3, 4, 7, ersichtlichen Fassung mit Ausnahme der §§ 3, 5 bis 9
10 bis 14, des § 15 Nummer 1, der §§ 17 bis 33, 35 und 11 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber
bis 41, 43 bis 46, 48, 50, 52 und 54 des Rahmentarif- und Arbeitnehmer.
vertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdecker-
handwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik § 15
vom 27. November 1990 in der aus der Anlage 41
Sozialkassenverfahren
ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für
im Gerüstbauer-Handwerk
alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
(1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum
Abschnitt 3 31. Dezember 2015 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
vertrags über das Sozialkassenverfahren im Gerüst-
G e r ü s t b a u e r-H a n d w e r k bauerhandwerk vom 20. Januar 1994 in der aus der
Anlage 46 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungs-
§ 11 bereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Zusätzliche (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Arbeitsver-
Altersversorgung im Gerüstbauer-Handwerk hältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Ar-
beitgeber und seinen im Inland beschäftigten Arbeit-
Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum
nehmern.
31. Dezember 2016 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
vertrags über die überbetriebliche Zusatzversorgung im
Abschnitt 4
Gerüstbaugewerbe vom 21. September 1987 in der aus
der Anlage 42 ersichtlichen Fassung in seinem Gel- Steinmetz- und
tungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Steinbildhauerhandwerk
§ 12 § 16
Urlaubsregelungen Zusätzliche Altersversorgung
im Gerüstbauer-Handwerk im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine
(1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum
überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Stein-
31. August 2015 gelten die Rechtsnormen des § 3
metz- und Steinbildhauerhandwerk vom 20. April 1994
Nummer 4.1, 4.2, 4.3.1 bis 4.3.4, 4.3.6 und 6, des § 4
gelten in der aus der Anlage 47 ersichtlichen Fassung in
Nummer 6, des § 5 Nummer 11, des § 13 Nummer 1.3
seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeit-
des Rahmentarifvertrags für das Gerüstbauerhandwerk
nehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zur
vom 27. Juli 1993 in der aus der Anlage 43 ersichtlichen
Beendigung des Tarifvertrags.
Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber
und Arbeitnehmer. Für den Zeitraum vom 1. Januar (2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum
2006 bis zum 31. Dezember 2015 gelten die Rechts- 31. Dezember 2009 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
normen des § 3 Nummer 4.3.5 und des § 8 des Rah- vertrags über eine überbetriebliche Alters- und Invali-
mentarifvertrags für das Gerüstbauerhandwerk vom denbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk
27. Juli 1993 in der aus der Anlage 43 ersichtlichen vom 20. April 1994 in der aus der Anlage 48 ersicht-
Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber lichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Ar-
und Arbeitnehmer. beitgeber und Arbeitnehmer.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Arbeitsver- (3) Für den Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum
hältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Ar- 31. Dezember 2007 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
beitgeber und seinen im Inland beschäftigten Arbeit- vertrags über eine überbetriebliche Alters- und Invali-
nehmern. denbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk
vom 20. April 1994 in der aus der Anlage 49 ersicht-
lichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Ar-
§ 13
beitgeber und Arbeitnehmer.
Lohnausgleich
(4) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum
im Gerüstbauer-Handwerk
31. März 2007 gelten die Rechtsnormen des Tarifver-
Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum trags über eine überbetriebliche Alters- und Invaliden-
30. November 2016 gelten die Rechtsnormen des beihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk
Tarifvertrags zur Förderung der Aufrechterhaltung der vom 20. April 1994 in der aus der Anlage 50 ersicht-
Beschäftigungsverhältnisse im Gerüstbauerhandwerk lichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Ar-
während der Winterperiode vom 15. August 1983 in beitgeber und Arbeitnehmer.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017 3361
§ 17 Anlage 58 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungs-
bereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Berufsbildung im
Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk (4) Für den Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum
31. Oktober 2008 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
(1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum
vertrags über das Verfahren für die Zusatzversorgung
31. August 2015 gelten die Rechtsnormen des Tarifver-
und für die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbild-
trags über die Berufsbildung im Steinmetz- und Stein-
hauerhandwerk vom 12. September 1994 in der aus der
bildhauerhandwerk vom 26. Juli 1991 in der aus der
Anlage 59 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungs-
Anlage 51 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme des
bereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
§ 2 Satz 3 bis 5 und der §§ 3 bis 7 in seinem Geltungs-
bereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. (5) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum
(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. März 2007 gelten die Rechtsnormen des Tarifver-
31. Dezember 2013 gelten die Rechtsnormen des Tarif- trags über das Verfahren für die Zusatzversorgung und
vertrags über die Berufsbildung im Steinmetz- und für die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauer-
Steinbildhauerhandwerk vom 26. Juli 1991 in der aus handwerk vom 12. September 1994 in der aus der An-
der Anlage 52 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme lage 60 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbe-
des § 2 Satz 3 bis 5 und der §§ 3 bis 7 in seinem Gel- reich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
tungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
§ 19
(3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum
31. Dezember 2009 gelten die Rechtsnormen des Tarif- Bemessungsgrundlagen
vertrags über die Berufsbildung im Steinmetz- und für die Sozialkassenverfahren
Steinbildhauerhandwerk vom 26. Juli 1991 in der aus im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk
der Anlage 53 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme
des § 2 Satz 3 bis 5 und der §§ 3 bis 7 in seinem Gel- (1) Die Rechtsnormen des § 3 Nummer 1.1, 1.2, 1.5
tungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. bis 1.7, 3 und 4, des § 4 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, des
§ 5 Nummer 1.3, 1.4, 2 bis 6 und 8, der §§ 6 bis 8, des
(4) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum § 9 Nummer 1, 6, 8 und 9 sowie des § 10 des Rahmen-
31. Dezember 2007 gelten die Rechtsnormen des Tarif- tarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im
vertrags über die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 24. Mai
Steinbildhauerhandwerk vom 26. Juli 1991 in der aus 2000 gelten in der aus der Anlage 61 ersichtlichen Fas-
der Anlage 54 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme sung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber
des § 2 Satz 3 bis 5 und der §§ 3 bis 7 in seinem Gel- und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2010
tungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. bis zur Beendigung des Tarifvertrags.
(5) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum (2) Für den Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum
31. Dezember 2006 gelten die Rechtsnormen des Tarif- 31. Dezember 2009 gelten die Rechtsnormen des § 3
vertrags über die Berufsbildung im Steinmetz- und Nummer 1.1, 1.2, 1.5 bis 1.7, 3 und 4, des § 4 Num-
Steinbildhauerhandwerk vom 26. Juli 1991 in der aus mer 1 bis 3, 5 und 6, des § 5 Nummer 1.3, 1.4, 2 bis 6
der Anlage 55 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme und 8, der §§ 6 bis 8, des § 9 Nummer 1, 6, 8 und 9
des § 2 Satz 3 bis 5 und der §§ 3 bis 7 in seinem Gel- sowie des § 10 des Rahmentarifvertrags für die ge-
tungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. werblichen Arbeitnehmer im Steinmetz- und Steinbild-
hauerhandwerk vom 24. Mai 2000 in der aus der An-
§ 18 lage 62 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbe-
reich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Sozialkassenverfahren
im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk (3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum
31. März 2007 gelten die Rechtsnormen des § 3 Num-
(1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum
mer 1.1, 1.2, 1.5 bis 1.7, 3 und 4, des § 4 Nummer 1
31. Juli 2015 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags
bis 3, 5 und 6, des § 5 Nummer 1.3, 1.4, 2 bis 6 und 8,
über das Verfahren für die Zusatzversorgung und für die
der §§ 6 bis 8, des § 9 Nummer 1, 6, 8 und 9 sowie
Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhand-
des § 10 des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen
werk vom 12. September 1994 in der aus der Anlage 56
Arbeitnehmer im Steinmetz- und Steinbildhauerhand-
ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für
werk vom 24. Mai 2000 in der aus der Anlage 63
alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für
(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
31. Dezember 2013 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
vertrags über das Verfahren für die Zusatzversorgung § 20
und für die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbild-
hauerhandwerk vom 12. September 1994 in der aus der Betrieblicher
Anlage 57 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungs- Anwendungsbereich
bereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in § 16
(3) Für den Zeitraum vom 1. November 2008 bis zum Absatz 1 und 2, in § 17 Absatz 1 bis 3, in § 18 Absatz 1
31. Dezember 2009 gelten die Rechtsnormen des Tarif- bis 3 sowie in § 19 Absatz 1 verwiesen wird, gelten
vertrags über das Verfahren für die Zusatzversorgung nicht für Betriebe, die von dem Tarifvertrag über eine
und für die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbild- Zusatzrente im Betonstein- und Terrazzohersteller-
hauerhandwerk vom 12. September 1994 in der aus der handwerk vom 13. Dezember 2010 erfasst werden.
3362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017
Abschnitt 5 für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zur Beendigung
des Tarifvertrags.
Betonsteingewerbe
Nordwestdeutschland (2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum
31. Dezember 2011 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
§ 21 vertrags über eine überbetriebliche Alters- und Invali-
denbeihilfe in der Steine- und Erden-Industrie sowie
Zusätzliche Altersversorgung
im Betonsteinhandwerk in Bayern, der Ziegelindustrie
im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschland
in Bayern mit Ausnahme des § 5 Abschnitt II Nummer 2
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Buchstabe g und Abschnitt V in der aus der Anlage 68
überbetriebliche Zusatzversorgung im Betonsteinge- ersichtlichen Fassung vom 5. Juni 2001 in seinem Gel-
werbe (Beton- und Fertigteilindustrie und Betonstein- tungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die
handwerk) Nordwestdeutschlands vom 1. April 1986 Rechtsnormen des § 5 Abschnitt II Nummer 2 Buch-
gelten in der aus der Anlage 64 ersichtlichen Fassung stabe g des Tarifvertrags über eine überbetriebliche
in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Ar- Alters- und Invalidenbeihilfe in der Steine- und Erden-
beitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis Industrie sowie im Betonsteinhandwerk in Bayern, der
zur Beendigung des Tarifvertrags. Ziegelindustrie in Bayern gelten in der aus der An-
(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum lage 68 ersichtlichen Fassung vom 5. Juni 2001 in sei-
31. Dezember 2007 gelten die Rechtsnormen des Tarif- nem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeit-
vertrags über die überbetriebliche Zusatzversorgung nehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum
im Betonsteingewerbe (Beton- und Fertigteilindustrie 20. Mai 2010.
und Betonsteinhandwerk) Nordwestdeutschlands vom
1. April 1986 in der aus der Anlage 65 ersichtlichen § 24
Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber Ergänzende zusätzliche
und Arbeitnehmer. Altersversorgung in der Steine-
und Erden-Industrie, im Betonstein-
§ 22 handwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern
Verfahren der (1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine er-
zusätzlichen Altersversorgung gänzende Alters- und Invalidenbeihilfe in der Steine-
im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschland und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in
Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Verfah- der Ziegelindustrie in Bayern gelten in der aus der An-
ren der überbetrieblichen Zusatzversorgung im Beton- lage 69 ersichtlichen Fassung vom 20. Januar 2012 in
steingewerbe (Beton- und Fertigteilindustrie und Be- seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeit-
tonsteinhandwerk) Nordwestdeutschlands vom 1. April nehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zur
1986 gelten in der aus der Anlage 66 ersichtlichen Fas- Beendigung des Tarifvertrags.
sung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber (2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum
und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 31. Dezember 2011 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
bis zur Beendigung des Tarifvertrags. vertrags über eine ergänzende Alters- und Invaliden-
beihilfe und ein ergänzendes Sterbegeld in der Steine-
Abschnitt 6 und Erden-Industrie sowie im Betonsteinhandwerk in
Bayern, der Ziegelindustrie in Bayern in der aus der
Steine- und
Anlage 70 ersichtlichen Fassung vom 5. Juni 2001 in
Erden-Industrie, Betonsteinhandwerk
seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeit-
und Ziegelindustrie in Bayern
nehmer.
§ 23
§ 25
Zusätzliche Altersversorgung
Verfahren für die
in der Steine- und Erden-Industrie, im Beton-
Zusatzversorgung in der Steine-
steinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern
und Erden-Industrie, im Betonstein-
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine handwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern
überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe in der
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das
Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk
Verfahren für die Zusatzversorgung in der Steine- und
und in der Ziegelindustrie in Bayern gelten in der aus
Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Zie-
der Anlage 67 ersichtlichen Fassung vom 20. Januar
gelindustrie in Bayern gelten in der aus der Anlage 71
2012 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber
ersichtlichen Fassung vom 20. Januar 2012 in seinem
und Arbeitnehmer mit Ausnahme des § 5 Abschnitt V
Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Nummer 7 und Abschnitt VII für den Zeitraum vom
für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zur Beendi-
1. Januar 2012 bis zur Beendigung des Tarifvertrags.
gung des Tarifvertrags.
Die Rechtsnormen des § 5 Abschnitt V Nummer 7 und
Abschnitt VII des Tarifvertrags über eine überbetrieb- (2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum
liche Alters- und Invalidenbeihilfe in der Steine- und Er- 31. Dezember 2011 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
den-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Zie- vertrags über das Verfahren für die Zusatzversorgung in
gelindustrie in Bayern gelten in der aus der Anlage 67 der Steine- und Erden-Industrie sowie im Betonstein-
ersichtlichen Fassung vom 20. Januar 2012 in seinem handwerk in Bayern, der Ziegelindustrie in Bayern in
Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer der aus der Anlage 72 ersichtlichen Fassung vom
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017 3363
5. Juni 2001 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeit- § 30
geber und Arbeitnehmer. Betrieblicher
Anwendungsbereich
§ 26
Die §§ 28 und 29 gelten nicht für Betriebe, die Mit-
Verfahren für die glied einer Konditorinnung sind.
Zusatzversorgung der Wehrdienstleistenden
in der Steine- und Erden-Industrie, im Beton- Abschnitt 8
steinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern
Brot- und
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Backwarenindustrie
Verfahren für die Zusatzversorgung der Wehrdienstleis-
tenden in der Steine- und Erden-Industrie, im Beton-
§ 31
steinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern gel-
ten in der aus der Anlage 73 ersichtlichen Fassung vom Zusatzversorgung in der
20. Januar 2012 in seinem Geltungsbereich für alle Brot- und Backwarenindustrie
Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom (1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Er-
1. Januar 2012 bis zur Beendigung des Tarifvertrags. richtung einer Zusatzversorgungskasse für die Be-
(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum schäftigten in der Brot- und Backwarenindustrie vom
31. Dezember 2011 gelten die Rechtsnormen des Tarif- 20. Februar 1970, des Tarifvertrags vom 30. Juli 1979
vertrags über das Verfahren für die Zusatzversorgung sowie der Protokollnotizen vom 28. Februar 1977 und
der Wehrpflichtigen in der Steine- und Erden-Industrie vom 4. September 2008 gelten in der aus der Anlage 77
sowie im Betonsteinhandwerk in Bayern, der Ziegel- ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für
industrie in Bayern in der aus der Anlage 74 ersicht- alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum
lichen Fassung vom 5. Juni 2001 in seinem Geltungs- vom 1. Juli 2009 bis zur Beendigung des Tarifvertrags.
bereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. (2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum
30. Juni 2009 gelten die Rechtsnormen des Tarifver-
§ 27 trags über die Errichtung einer Zusatzversorgungs-
Betrieblicher kasse für die Beschäftigten in der Brot- und Backwa-
Anwendungsbereich renindustrie vom 20. Februar 1970, des Tarifvertrags
vom 30. Juli 1979 sowie der Protokollnotizen vom
(1) Die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in
28. Februar 1977 und vom 4. September 2008 in der
den §§ 23 bis 26 verwiesen wird, gelten nicht für Be-
aus der Anlage 78 ersichtlichen Fassung in seinem Gel-
triebe, die dem Verein der Bayerischen Chemischen In-
tungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
dustrie e.V. angehören und dessen Tarifverträge anwen-
den. (3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum
31. Dezember 2008 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
(2) Die Rechtsnormen der Tarifverträge aus dem je-
vertrags über die Errichtung einer Zusatzversorgungs-
weiligen Absatz 2 der §§ 23 bis 26 gelten auch für Be-
kasse für die Beschäftigten in der Brot- und Backwa-
triebe des Transportbetongewerbes im Land Bayern.
renindustrie vom 20. Februar 1970, des Tarifvertrags
vom 30. Juli 1979 sowie der Protokollnotizen vom
Abschnitt 7 28. Februar 1977 und vom 4. September 2008 in der
Bäckerhandwerk aus der Anlage 79 ersichtlichen Fassung in seinem Gel-
tungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
§ 28
Aus- und § 32
Weiterbildung im Bäckerhandwerk Verfahren für die Zusatzversorgung
Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Errich- in der Brot- und Backwarenindustrie
tung eines Förderungswerkes für die Beschäftigten des (1) Die Rechtsnormen des Verfahrenstarifvertrags
Deutschen Bäckerhandwerks gelten in der aus der An- vom 20. Februar 1970 und des Tarifvertrags vom 30. Juli
lage 75 ersichtlichen Fassung vom 18. Dezember 2002 1979 gelten in der aus der Anlage 80 ersichtlichen Fas-
in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Ar- sung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber
beitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Juli 2009
zur Beendigung des Tarifvertrags. bis zur Beendigung des Tarifvertrags.
(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum
§ 29 30. Juni 2009 gelten die Rechtsnormen des Verfahrens-
Einzug der Beiträge für die tarifvertrags vom 20. Februar 1970 und des Tarifver-
Aus- und Weiterbildung im Bäckerhandwerk trags vom 30. Juli 1979 in der aus der Anlage 81
Die Rechtsnormen des Verfahrenstarifvertrags zum ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für
Tarifvertrag über die Errichtung eines Förderungswer- alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
kes für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhand- (3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum
werks gelten in der aus der Anlage 76 ersichtlichen 31. Dezember 2008 gelten die Rechtsnormen des Ver-
Fassung vom 18. Dezember 2002 in seinem Geltungs- fahrenstarifvertrags vom 20. Februar 1970 und des Ta-
bereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den rifvertrags vom 30. Juli 1979 in der aus der Anlage 82
Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zur Beendigung des ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für
Tarifvertrags. alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
3364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017
Abschnitt 9 Abschnitt 11
Ta g e s z e i t u n g e n Land- und Forstwirtschaft
§ 33 § 36
Zusätzliche Altersversorgung
Zusätzliche
in der Land- und Forstwirtschaft
Altersversorgung für Redakteurinnen
und Redakteure an Tageszeitungen Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Zusatz-
versorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forst-
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die wirtschaft gelten in der aus der Anlage 86 ersichtlichen
Altersversorgung für Redakteurinnen und Redakteure Fassung vom 28. November 2000 in seinem Geltungs-
an Tageszeitungen sowie der Protokollnotizen gelten bereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den
in der aus der Anlage 83 ersichtlichen Fassung vom Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zur Beendigung des
15. Dezember 1997 in seinem Geltungsbereich für alle Tarifvertrags.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom
1. Januar 2006 bis zur Beendigung des Tarifvertrags.
§ 37
(2) Die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in Berufsbildung in der
Absatz 1 verwiesen wird, gelten nicht in den Bundes- Land- und Forstwirtschaft in Hessen
ländern Sachsen-Anhalt und Thüringen.
Die Rechtsnormen des Tarifvertrags „Qualifizierung
der Land- und Forstwirtschaft in Hessen“ gelten in der
Abschnitt 10
aus der Anlage 87 ersichtlichen Fassung vom 31. Mai
Garten-, 2001 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber
Landschafts- und Sportplatzbau und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006
bis zur Beendigung des Tarifvertrags.
§ 34
§ 38
Berufsbildung im Garten-,
Berufsbildung in der
Landschafts- und Sportplatzbau
Forstwirtschaft in Niedersachsen
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Be- Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Qualifi-
rufsbildung im Garten-, Landschafts- und Sportplatz- zierung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der
bau der Bundesrepublik Deutschland einschließlich forstwirtschaftlichen Lohn- und Dienstleistungsunter-
Berlin (West) ohne das Beitrittsgebiet vom 1. April 1977 nehmen und über Maßnahmen zur Erschließung und
sowie der Protokollnotiz vom 11. März 1991 gelten in Sicherung wettbewerbsfähiger Voll- oder Teilzeitar-
der aus der Anlage 84 ersichtlichen Fassung mit Aus- beitsplätze in der Forstwirtschaft gelten in der aus der
nahme des § 2 Absatz 1 in seinem Geltungsbereich für Anlage 88 ersichtlichen Fassung vom 1. Januar 2002 in
alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeit-
vom 1. Januar 2006 bis zur Beendigung des Tarifver- nehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zur
trags. Beendigung des Tarifvertrags.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Betriebe oder selbständige
Betriebsabteilungen, die von dem Bundesrahmentarif- Abschnitt 12
vertrag für Arbeiter des Baugewerbes vom 4. Juli 2002 Schlussbestimmungen,
in der Fassung vom 29. Juli 2005 erfasst werden. a l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
§ 35 § 39
Berufsbildung Beendigung des Tarifvertrags
im Garten-, Landschafts-
(1) Ein Tarifvertrag endet im Sinne dieses Gesetzes,
und Sportplatzbau im Beitrittsgebiet
wenn er gekündigt, aufgehoben, geändert oder durch
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Be- einen anderen Tarifvertrag ganz oder teilweise abgelöst
rufsbildung im Garten-, Landschafts- und Sportplatz- wird.
bau der Bundesrepublik Deutschland – nur Beitrittsge- (2) Die oberste Arbeitsbehörde des Bundes macht
biet – vom 11. März 1991 gelten in der aus der An- die Beendigung des Tarifvertrags im Bundesanzeiger
lage 85 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme des § 2 bekannt.
Absatz 1 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber
und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006
bis zur Beendigung des Tarifvertrags. § 40
Persönlicher
(2) Absatz 1 gilt nicht für Betriebe oder selbständige
Anwendungsbereich
Betriebsabteilungen, die von dem Tarifvertrag über das
Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezem- Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 38 sind die unter
ber 1999 in der Fassung vom 15. Dezember 2005 er- den persönlichen Geltungsbereich des jeweiligen Tarif-
fasst werden. vertrags fallenden Personen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017 3365
§ 41 anspruch einer gemeinsamen Einrichtung aus, hat
Geltung der das Gericht auf deren Antrag den Beklagten zur vor-
tarifvertraglichen Rechtsnormen läufigen Leistung zu verpflichten. Die Anordnung un-
terbleibt, wenn das Gericht die Allgemeinverbind-
(1) Die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in licherklärung oder die Rechtsverordnung nach dem
den §§ 1 bis 38 verwiesen wird, gelten unabhängig da- bisherigen Sach- und Streitstand für offensichtlich
von, ob die Tarifverträge wirksam abgeschlossen wur- unwirksam hält oder der Beklagte glaubhaft macht,
den. dass die vorläufige Leistungspflicht ihm einen nicht
(2) Die Vorschriften des Betriebsrentengesetzes zur zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Auf die Ent-
Unverfallbarkeit der betrieblichen Altersversorgung blei- scheidung über die vorläufige Leistungspflicht fin-
ben von diesem Gesetz unberührt. den die Vorschriften über die Aussetzung entspre-
chend Anwendung; die Entscheidung ist ein Vollstre-
§ 42 ckungstitel gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 3 der
Verhältnis zur Zivilprozessordnung. Auch außerhalb eines Be-
Allgemeinverbindlichkeit schwerdeverfahrens können die Parteien die Ände-
nach dem Tarifvertragsgesetz rung oder Aufhebung der Entscheidung über die vor-
läufige Leistungspflicht wegen veränderter oder im
Die Allgemeinverbindlichkeit tarifvertraglicher Rechts-
ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht
normen nach dem Tarifvertragsgesetz bleibt unberührt.
geltend gemachter Umstände beantragen. Ergeht
nach Aufnahme des Verfahrens eine Entscheidung,
Artikel 2 gilt § 717 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im
Änderung des Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechts-
Arbeitsgerichtsgesetzes streits auch im Beschlussverfahren nach § 2a Ab-
satz 1 Nummer 5 antragsberechtigt.“
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), 2. Nach § 112 wird folgender § 113 eingefügt:
das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 22 des Gesetzes
„§ 113
vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert: Berichterstattung
1. § 98 Absatz 6 wird wie folgt gefasst: Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen
„(6) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits Bundestag bis zum 8. September 2020 über die
davon ab, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung Auswirkungen der vorläufigen Leistungspflicht nach
oder eine Rechtsverordnung wirksam ist und hat § 98 Absatz 6 Satz 2 und gibt eine Einschätzung
das Gericht ernsthafte Zweifel nichtverfassungs- dazu ab, ob die Regelung fortbestehen soll.“
rechtlicher Art an der Wirksamkeit der Allgemeinver-
bindlicherklärung oder der Rechtsverordnung, so hat Artikel 3
das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des
Inkrafttreten
Beschlussverfahrens nach § 2a Absatz 1 Nummer 5
auszusetzen. Setzt ein Gericht für Arbeitssachen Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
nach Satz 1 einen Rechtsstreit über den Leistungs- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 1. September 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Bundesgesetzblatt
3345
Teil I G 5702
2017 Ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017 Nr. 61
Tag Inhalt Seite
1. 9. 2017 Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesell-
schaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz – UrhWissG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3346
FNA: 440-1, 224-21, 420-1
GESTA: C165
1. 9. 2017 Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurch-
setzungsgesetz – NetzDG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3352
FNA: neu: 772-8; 772-4
GESTA: C170
1. 9. 2017 Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren und zur Änderung des
Arbeitsgerichtsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3356
FNA: neu: 802-7; 320-1
GESTA: G044
Hinweis auf andere Verkündungen
Rechtsvorschriften der Europäischen Union . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3366
Die Anlagen zum Zweiten Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (Artikel 1 des Gesetzes zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozial-
kassenverfahren und zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes) werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts
ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags über-
sandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
3346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017
Gesetz
zur Angleichung des Urheberrechts an
die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft
(Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz – UrhWissG)*
Vom 1. September 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- § 52 Öffentliche Wiedergabe
sen:
§§ 52a und 52b (weggefallen)
Artikel 1 § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sons-
Änderung des tigen eigenen Gebrauch
Urheberrechtsgesetzes § 53a (weggefallen)
Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965
(BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 13 des Ge- Unterabschnitt 2
setzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert Vergütung der nach den
worden ist, wird wie folgt geändert: §§ 53, 60a bis 60f erlaubten Vervielfältigungen
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: § 54 Vergütungspflicht
a) Die Angabe zu Teil 1 Abschnitt 6 wird wie folgt
§ 54a Vergütungshöhe
gefasst:
„Abschnitt 6 § 54b Vergütungspflicht des Händlers oder Im-
porteurs
Schranken des Urheberrechts
durch gesetzlich erlaubte Nutzungen § 54c Vergütungspflicht des Betreibers von Ab-
lichtungsgeräten
Unterabschnitt 1 § 54d Hinweispflicht
Gesetzlich erlaubte Nutzungen § 54e Meldepflicht
§ 44a Vorübergehende Vervielfältigungshand- § 54f Auskunftspflicht
lungen
§ 54g Kontrollbesuch
§ 45 Rechtspflege und öffentliche Sicherheit
§ 54h Verwertungsgesellschaften; Handhabung
§ 45a Behinderte Menschen der Mitteilungen
§ 46 Sammlungen für den religiösen Gebrauch
Unterabschnitt 3
§ 47 Schulfunksendungen
Weitere gesetzlich erlaubte Nutzungen
§ 48 Öffentliche Reden
§ 55 Vervielfältigung durch Sendeunternehmen
§ 49 Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare
§ 55a Benutzung eines Datenbankwerkes
§ 50 Berichterstattung über Tagesereignisse
§ 56 Vervielfältigung und öffentliche Wieder-
§ 51 Zitate gabe in Geschäftsbetrieben
§ 57 Unwesentliches Beiwerk
* Die Artikel 1 bis 3 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richt-
linie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom § 58 Werbung für die Ausstellung und den
11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken öffentlichen Verkauf von Werken
(ABl. L 77 vom 27.3.1996, S. 20), der Richtlinie 2001/29/EG des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmo- § 59 Werke an öffentlichen Plätzen
nisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten
Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom § 60 Bildnisse
22.6.2001, S. 10; L 6 vom 10.1.2002, S. 71), der Richtlinie
2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom Unterabschnitt 4
12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu be-
stimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich Gesetzlich erlaubte Nutzungen
des geistigen Eigentums (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 28). Artikel 1 für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen
dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über bestimmte § 60a Unterricht und Lehre
zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke (ABl. L 299 vom
27.10.2012, S. 5). § 60b Unterrichts- und Lehrmedien
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017 3347
§ 60c Wissenschaftliche Forschung Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung
oder in Einrichtungen der Berufsbildung oder
§ 60d Text und Data Mining
für den Kirchengebrauch“ durch die Wörter
§ 60e Bibliotheken „Gebrauch während religiöser Feierlich-
keiten“ ersetzt.
§ 60f Archive, Museen und Bildungseinrichtun-
gen bb) Satz 2 wird aufgehoben.
§ 60g Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertrag- c) Absatz 2 wird aufgehoben.
liche Nutzungsbefugnis d) In den Absätzen 4 und 5 werden jeweils die Wör-
§ 60h Angemessene Vergütung der gesetzlich ter „den Absätzen 1 und 2“ durch die Wörter
erlaubten Nutzungen „dieser Vorschrift“ ersetzt.
5. Dem § 51 wird folgender Satz angefügt:
Unterabschnitt 5 „Von der Zitierbefugnis gemäß den Sätzen 1 und 2
Besondere gesetzlich umfasst ist die Nutzung einer Abbildung oder sons-
erlaubte Nutzungen verwaister Werke tigen Vervielfältigung des zitierten Werkes, auch
wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein
§ 61 Verwaiste Werke
verwandtes Schutzrecht geschützt ist.“
§ 61a Sorgfältige Suche und Dokumentations- 6. In § 52 Absatz 1 Satz 3 wird nach dem Wort „Wohl-
pflichten
fahrtspflege“ das Komma durch das Wort „sowie“
§ 61b Beendigung der Nutzung und Vergü- ersetzt und werden die Wörter „sowie für Schulver-
tungspflicht der nutzenden Institution anstaltungen“ gestrichen.
§ 61c Nutzung verwaister Werke durch öffent- 7. Die §§ 52a und 52b werden aufgehoben.
lich-rechtliche Rundfunkanstalten 8. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Unterabschnitt 6
Gemeinsame Vorschriften aa) Satz 1 Nummer 1 wird aufgehoben.
für gesetzlich erlaubte Nutzungen bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
§ 62 Änderungsverbot aaa) Die Wörter „im Fall des Satzes 1 Nr. 2“
werden gestrichen.
§ 63 Quellenangabe
bbb) In Nummer 2 wird das Wort „oder“
§ 63a Gesetzliche Vergütungsansprüche“. durch einen Punkt ersetzt.
ccc) Nummer 3 wird aufgehoben.
b) Nach der Angabe zu § 137n wird folgende An-
gabe eingefügt: cc) Satz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
„§137o Übergangsregelung zum Urheberrechts-
Wissensgesellschafts-Gesetz“. c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1,
c) Die Angabe zu § 142 wird wie folgt gefasst: Absatz“ durch die Wörter „Die Absätze 1
„§ 142 Evaluierung, Befristung“. und“ ersetzt und werden die Wörter „sowie
Absatz 3 Nr. 2“ gestrichen.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
2. Dem § 23 wird folgender Satz angefügt:
9. § 53a wird aufgehoben.
„Auf ausschließlich technisch bedingte Änderungen
eines Werkes nach § 60d Absatz 1, § 60e Absatz 1 10. Dem § 54 wird folgende Überschrift vorangestellt:
sowie § 60f Absatz 2 sind die Sätze 1 und 2 nicht „Unterabschnitt 2
anzuwenden.“
Vergütung der nach den
3. Die Überschrift des Abschnitts 6 wird wie folgt ge- §§ 53, 60a bis 60f erlaubten Vervielfältigungen“.
fasst:
11. In § 54 Absatz 1 werden die Wörter „Ist nach der Art
„Abschnitt 6 eines Werkes zu erwarten, dass es nach § 53 Abs. 1
Schranken des Urheberrechts bis 3 vervielfältigt wird“ durch die Wörter „Lässt die
durch gesetzlich erlaubte Nutzungen Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder
den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwar-
Unterabschnitt 1 ten“ ersetzt.
Gesetzlich erlaubte Nutzungen“. 12. In § 54a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 53
4. § 46 wird wie folgt geändert: Abs. 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 53 Absatz 1 oder 2
oder den §§ 60a bis 60f“ ersetzt.
a) In der Überschrift werden die Wörter „Kirchen-,
Schul- oder Unterrichtsgebrauch“ durch die 13. In § 54c Absatz 1 wird die Angabe „(Bildungsein-
Wörter „den religiösen Gebrauch“ ersetzt. richtungen)“ gestrichen und werden nach dem Wort
„Bibliotheken“ die Wörter „, in nicht kommerziellen
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Archiven oder Einrichtungen im Bereich des Film-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Unterrichts- oder Tonerbes oder in nicht kommerziellen öffent-
gebrauch in Schulen, in nichtgewerblichen lich zugänglichen Museen“ eingefügt.
3348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017
14. Dem § 55 wird folgende Überschrift vorangestellt: Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen
„Unterabschnitt 3 Aus- und Weiterbildung.
Weitere gesetzlich erlaubte Nutzungen“. § 60b
15. § 58 wird wie folgt geändert: Unterrichts- und Lehrmedien
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: (1) Hersteller von Unterrichts- und Lehrmedien
„§ 58 dürfen für solche Sammlungen bis zu 10 Prozent
Werbung für die Ausstellung eines veröffentlichten Werkes vervielfältigen, ver-
und den öffentlichen Verkauf von Werken“. breiten und öffentlich zugänglich machen.
b) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge- (2) § 60a Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzu-
strichen, wird nach dem Wort „Zulässig“ das wenden.
Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt und wer- (3) Unterrichts- und Lehrmedien im Sinne dieses
den die Wörter „Werken der bildenden Künste Gesetzes sind Sammlungen, die Werke einer größe-
und Lichtbildwerken“ durch die Wörter „Wer- ren Anzahl von Urhebern vereinigen und aus-
ken gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 6“ er- schließlich zur Veranschaulichung des Unterrichts
setzt. und der Lehre an Bildungseinrichtungen (§ 60a) zu
c) Absatz 2 wird aufgehoben. nicht kommerziellen Zwecken geeignet, bestimmt
und entsprechend gekennzeichnet sind.
16. Nach § 60 wird folgender Unterabschnitt 4 einge-
fügt: § 60c
„Unterabschnitt 4 Wissenschaftliche Forschung
Gesetzlich erlaubte Nutzungen (1) Zum Zweck der nicht kommerziellen wissen-
für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen schaftlichen Forschung dürfen bis zu 15 Prozent
eines Werkes vervielfältigt, verbreitet und öffentlich
§ 60a zugänglich gemacht werden
Unterricht und Lehre 1. für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Per-
(1) Zur Veranschaulichung des Unterrichts und sonen für deren eigene wissenschaftliche For-
der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht schung sowie
kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines 2. für einzelne Dritte, soweit dies der Überprüfung
veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öf- der Qualität wissenschaftlicher Forschung dient.
fentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise
öffentlich wiedergegeben werden (2) Für die eigene wissenschaftliche Forschung
dürfen bis zu 75 Prozent eines Werkes vervielfältigt
1. für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Ver- werden.
anstaltung,
(3) Abbildungen, einzelne Beiträge aus dersel-
2. für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungs- ben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeit-
einrichtung sowie schrift, sonstige Werke geringen Umfangs und ver-
3. für Dritte, soweit dies der Präsentation des Un- griffene Werke dürfen abweichend von den Absät-
terrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen zen 1 und 2 vollständig genutzt werden.
an der Bildungseinrichtung dient. (4) Nicht nach den Absätzen 1 bis 3 erlaubt ist
(2) Abbildungen, einzelne Beiträge aus dersel- es, während öffentlicher Vorträge, Aufführungen
ben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeit- oder Vorführungen eines Werkes diese auf Bild-
schrift, sonstige Werke geringen Umfangs und ver- oder Tonträger aufzunehmen und später öffentlich
griffene Werke dürfen abweichend von Absatz 1 zugänglich zu machen.
vollständig genutzt werden.
(3) Nicht nach den Absätzen 1 und 2 erlaubt sind § 60d
folgende Nutzungen: Text und Data Mining
1. Vervielfältigung durch Aufnahme auf Bild- oder (1) Um eine Vielzahl von Werken (Ursprungs-
Tonträger und öffentliche Wiedergabe eines Wer- material) für die wissenschaftliche Forschung auto-
kes, während es öffentlich vorgetragen, aufge- matisiert auszuwerten, ist es zulässig,
führt oder vorgeführt wird, 1. das Ursprungsmaterial auch automatisiert und
2. Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wie- systematisch zu vervielfältigen, um daraus ins-
dergabe eines Werkes, das ausschließlich für besondere durch Normalisierung, Strukturierung
den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und Kategorisierung ein auszuwertendes Korpus
und entsprechend gekennzeichnet ist, an Schu- zu erstellen, und
len sowie 2. das Korpus einem bestimmt abgegrenzten Kreis
3. Vervielfältigung von grafischen Aufzeichnungen von Personen für die gemeinsame wissenschaft-
von Werken der Musik, soweit sie nicht für die liche Forschung sowie einzelnen Dritten zur
öffentliche Zugänglichmachung nach den Absät- Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher For-
zen 1 oder 2 erforderlich ist. schung öffentlich zugänglich zu machen.
(4) Bildungseinrichtungen sind frühkindliche Bil- Der Nutzer darf hierbei nur nicht kommerzielle Zwe-
dungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie cke verfolgen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017 3349
(2) Werden Datenbankwerke nach Maßgabe des kommerziellen Zwecke verfolgen, gilt § 60e mit
Absatzes 1 genutzt, so gilt dies als übliche Benut- Ausnahme des Absatzes 5 entsprechend.
zung nach § 55a Satz 1. Werden unwesentliche (2) Archive, die auch im öffentlichen Interesse
Teile von Datenbanken nach Maßgabe des Absat- tätig sind, dürfen ein Werk vervielfältigen oder ver-
zes 1 genutzt, so gilt dies mit der normalen Aus- vielfältigen lassen, um es als Archivgut in ihre Be-
wertung der Datenbank sowie mit den berechtigten stände aufzunehmen. Die abgebende Stelle hat un-
Interessen des Datenbankherstellers im Sinne von verzüglich die bei ihr vorhandenen Vervielfältigun-
§ 87b Absatz 1 Satz 2 und § 87e als vereinbar. gen zu löschen.
(3) Das Korpus und die Vervielfältigungen des
Ursprungsmaterials sind nach Abschluss der § 60g
Forschungsarbeiten zu löschen; die öffentliche Zu- Gesetzlich erlaubte Nutzung
gänglichmachung ist zu beenden. Zulässig ist es und vertragliche Nutzungsbefugnis
jedoch, das Korpus und die Vervielfältigungen des
Ursprungsmaterials den in den §§ 60e und 60f (1) Auf Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen
genannten Institutionen zur dauerhaften Aufbewah- nach den §§ 60a bis 60f zum Nachteil der Nut-
rung zu übermitteln. zungsberechtigten beschränken oder untersagen,
kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.
§ 60e (2) Vereinbarungen, die ausschließlich die Zu-
Bibliotheken gänglichmachung an Terminals nach § 60e Absatz 4
und § 60f Absatz 1 oder den Versand von Verviel-
(1) Öffentlich zugängliche Bibliotheken, die keine fältigungen auf Einzelbestellung nach § 60e Ab-
unmittelbaren oder mittelbaren kommerziellen Zwe- satz 5 zum Gegenstand haben, gehen abweichend
cke verfolgen (Bibliotheken), dürfen ein Werk aus von Absatz 1 der gesetzlichen Erlaubnis vor.
ihrem Bestand oder ihrer Ausstellung für Zwecke
der Zugänglichmachung, Indexierung, Katalogisie- § 60h
rung, Erhaltung und Restaurierung vervielfältigen
oder vervielfältigen lassen, auch mehrfach und mit Angemessene Vergütung
technisch bedingten Änderungen. der gesetzlich erlaubten Nutzungen
(1) Für Nutzungen nach Maßgabe dieses Unter-
(2) Verbreiten dürfen Bibliotheken Vervielfälti-
abschnitts hat der Urheber Anspruch auf Zahlung
gungen eines Werkes aus ihrem Bestand an andere
einer angemessenen Vergütung. Vervielfältigungen
Bibliotheken oder an in § 60f genannte Institutionen
sind nach den §§ 54 bis 54c zu vergüten.
für Zwecke der Restaurierung. Verleihen dürfen sie
restaurierte Werke sowie Vervielfältigungsstücke (2) Folgende Nutzungen sind abweichend von
von Zeitungen, vergriffenen oder zerstörten Werken Absatz 1 vergütungsfrei:
aus ihrem Bestand. 1. die öffentliche Wiedergabe für Angehörige von
(3) Verbreiten dürfen Bibliotheken Vervielfälti- Bildungseinrichtungen und deren Familien nach
gungen eines in § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 ge- § 60a Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie Absatz 2
nannten Werkes, sofern dies in Zusammenhang mit mit Ausnahme der öffentlichen Zugänglich-
dessen öffentlicher Ausstellung oder zur Dokumen- machung,
tation des Bestandes der Bibliothek erfolgt. 2. Vervielfältigungen zum Zweck der Indexierung,
(4) Zugänglich machen dürfen Bibliotheken an Katalogisierung, Erhaltung und Restaurierung
Terminals in ihren Räumen ein Werk aus ihrem nach § 60e Absatz 1 und § 60f Absatz 1.
Bestand ihren Nutzern für deren Forschung oder (3) Eine pauschale Vergütung oder eine reprä-
private Studien. Sie dürfen den Nutzern je Sitzung sentative Stichprobe der Nutzung für die nutzungs-
Vervielfältigungen an den Terminals von bis zu abhängige Berechnung der angemessenen Vergü-
10 Prozent eines Werkes sowie von einzelnen Ab- tung genügt. Dies gilt nicht bei Nutzungen nach
bildungen, Beiträgen aus derselben Fachzeitschrift den §§ 60b und 60e Absatz 5.
oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstigen Wer-
(4) Der Anspruch auf angemessene Vergütung
ken geringen Umfangs und vergriffenen Werken zu
kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft gel-
nicht kommerziellen Zwecken ermöglichen.
tend gemacht werden.
(5) Auf Einzelbestellung an Nutzer zu nicht kom-
(5) Ist der Nutzer im Rahmen einer Einrichtung
merziellen Zwecken übermitteln dürfen Bibliothe-
tätig, so ist nur sie die Vergütungsschuldnerin. Für
ken Vervielfältigungen von bis zu 10 Prozent eines
Vervielfältigungen, die gemäß Absatz 1 Satz 2 nach
erschienenen Werkes sowie einzelne Beiträge, die
den §§ 54 bis 54c abgegolten werden, sind nur
in Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeit-
diese Regelungen anzuwenden.“
schriften erschienen sind.
17. Dem § 61 wird folgende Überschrift vorangestellt:
§ 60f „Unterabschnitt 5
Archive, Museen und Bildungseinrichtungen Besondere gesetzlich
(1) Für Archive, Einrichtungen im Bereich des erlaubte Nutzungen verwaister Werke“.
Film- oder Tonerbes sowie öffentlich zugängliche 18. In § 61a Absatz 3 werden die Wörter „ausgestellt
Museen und Bildungseinrichtungen (§ 60a Ab- oder verliehen“ durch die Wörter „der Öffentlichkeit
satz 4), die keine unmittelbaren oder mittelbaren zugänglich gemacht“ ersetzt.
3350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017
19. Dem § 62 wird folgende Überschrift vorangestellt: bb) In Buchstabe c wird die Angabe „oder 3“ ge-
strichen.
„Unterabschnitt 6
cc) In Buchstabe d werden die Wörter „und
Gemeinsame Vorschriften
Satz 3“ gestrichen.
für gesetzlich erlaubte Nutzungen“.
dd) Buchstabe e wird aufgehoben.
20. § 62 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
c) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: Komma ersetzt.
„Bei Sammlungen für den religiösen Gebrauch d) Die folgenden Nummern 8 bis 13 werden ange-
(§ 46), bei Nutzungen für Unterricht und Lehre fügt:
(§ 60a) und bei Unterrichts- und Lehrmedien
„8. § 60a (Unterricht und Lehre),
(§ 60b) sind auch solche Änderungen von
Sprachwerken zulässig, die für den religiösen 9. § 60b (Unterrichts- und Lehrmedien),
Gebrauch und für die Veranschaulichung des 10. § 60c (Wissenschaftliche Forschung),
Unterrichts und der Lehre erforderlich sind.“ 11. § 60d (Text und Data Mining),
b) Folgender Satz wird angefügt: 12. § 60e (Bibliotheken)
„Bei Nutzungen für Unterricht und Lehre (§ 60a) a) Absatz 1,
sowie für Unterrichts- und Lehrmedien (§ 60b)
b) Absatz 2,
bedarf es keiner Einwilligung, wenn die Änderun-
gen deutlich sichtbar kenntlich gemacht wer- c) Absatz 3,
den.“ d) Absatz 5,
21. § 63 wird wie folgt geändert: 13. § 60f (Archive, Museen und Bildungseinrich-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: tungen).“
24. In § 137g Absatz 1 wird das Wort „und“ durch die
aa) In Satz 1 werden die Wörter „53 Abs. 2 Satz 1
Angabe „, 60d Absatz 2 Satz 1 und §“ ersetzt.
Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 sowie der §§“ gestri-
chen, vor der Angabe „, 61“ die Angabe „so- 25. Nach § 137n wird folgender § 137o eingefügt:
wie der §§ 60a bis 60d“ und nach dem Wort „§ 137o
„vervielfältigt“ die Wörter „oder verbreitet“
Übergangsregelung zum
eingefügt.
Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Vervielfäl- § 60g gilt nicht für Verträge, die vor dem 1. März
tigung“ die Wörter „oder Verbreitung“ einge- 2018 geschlossen wurden.“
fügt.
26. Nach § 141 wird folgender § 142 eingefügt:
cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Vervielfäl-
tigung“ die Wörter „oder Verbreitung“ und „§ 142
nach dem Wort „ist“ die Wörter „oder im Fall Evaluierung, Befristung
des § 60a oder des § 60b Prüfungszwecke (1) Die Bundesregierung erstattet vier Jahre
einen Verzicht auf die Quellenangabe erfor- nach Inkrafttreten des Urheberrechts-Wissensge-
dern“ eingefügt. sellschafts-Gesetzes dem Deutschen Bundestag
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Bericht über die Auswirkungen des Teils 1 Ab-
schnitt 6 Unterabschnitt 4.
„In den Fällen der öffentlichen Wiedergabe nach
den §§ 46, 48, 51, 60a bis 60d, 61 und 61c ist (2) Teil 1 Abschnitt 6 Unterabschnitt 4 ist ab dem
die Quelle einschließlich des Namens des Urhe- 1. März 2023 nicht mehr anzuwenden.“
bers stets anzugeben, es sei denn, dass dies 27. In der Anlage zu § 61a werden in Nummer 5 die
nicht möglich ist.“ Wörter „unveröffentlichte Bestandsinhalte“ durch
die Wörter „Bestandsinhalte, die nicht erschienen
22. § 87c Absatz 1 wird wie folgt geändert:
sind oder nicht gesendet wurden“ ersetzt.
a) Satz 1 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„2. zu Zwecken der wissenschaftlichen For- Artikel 2
schung gemäß den §§ 60c und 60d, Änderung des Gesetzes
über die Deutsche Nationalbibliothek
3. zu Zwecken der Veranschaulichung des
Unterrichts und der Lehre gemäß den §§ 60a Das Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek
und 60b.“ vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1338), das durch Arti-
kel 15 Absatz 62 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „anzugeben“
(BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
die Wörter „und gilt § 60g Absatz 1 entspre-
ändert:
chend“ eingefügt.
1. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
23. § 95b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
„§ 16a
a) Die Nummern 3 und 5 werden aufgehoben.
Urheberrechtlich erlaubte Nutzungen
b) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
(1) Die Bibliothek darf Medienwerke in unkörper-
aa) Buchstabe b wird aufgehoben. licher Form für eigene und fremde Pflichtexemplar-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017 3351
bestände vergütungsfrei vervielfältigen und übermit- Artikel 3
teln, auch automatisiert und systematisch. Dies gilt Änderung des
nur, soweit die Medienwerke entweder ohne Be- Patentgesetzes
schränkungen, insbesondere für jedermann und un-
Nach § 29 des Patentgesetzes in der Fassung der
entgeltlich, öffentlich zugänglich oder zur Abholung
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981
durch die Bibliothek bereitgestellt sind. Die nach den
I S. 1), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
Sätzen 1 und 2 erstellten Vervielfältigungen dürfen
17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, wird
anschließend wie andere Bestandswerke weiterge-
folgender § 29a eingefügt:
nutzt werden.
„§ 29a
(2) Die Bibliothek darf im Auftrag eines Nutzers
Werke oder andere nach dem Urheberrechtsgesetz (1) Das Deutsche Patent- und Markenamt darf
geschützte Schutzgegenstände für die nicht kom- Werke oder andere nach dem Urheberrechtsgesetz ge-
merzielle wissenschaftliche Forschung zur Erleichte- schützte Schutzgegenstände für seine Beschäftigten
rung von Zitaten vergütungsfrei vervielfältigen und vervielfältigen und öffentlich zugänglich machen, so-
unter einer dauerhaft gleichbleibenden Internet- weit dies dazu dient, den darin dokumentierten Stand
adresse öffentlich zugänglich machen. Dies gilt nur, der Technik in Verfahren vor dem Patentamt berück-
wenn die Werke und sonstigen Schutzgegenstände sichtigen zu können.
ohne Beschränkungen, insbesondere für jedermann (2) § 60g Absatz 1 und § 95b des Urheberrechtsge-
und unentgeltlich, öffentlich zugänglich sind und zu- setzes sind entsprechend anzuwenden.
dem ihre dauerhafte Erreichbarkeit nicht durch die
(3) Für die Nutzung nach Absatz 1 ist eine angemes-
Bibliothek selbst oder durch Dritte gesichert ist,
sene Vergütung zu zahlen, soweit der jeweilige Rechts-
etwa dadurch, dass die Werke und sonstigen
inhaber das Werk oder den sonstigen Schutzgegen-
Schutzgegenstände über andere, entgeltliche oder
stand der Öffentlichkeit nur gegen Entgelt anbietet.
unentgeltliche Dienste erreichbar sind.“
§ 60h Absatz 3 bis 5 des Urheberrechtsgesetzes ist
entsprechend anzuwenden.“
2. Dem § 21 wird folgender Satz angefügt:
Artikel 4
„Für die nach Landesrecht bestimmten Einrichtun-
gen für die Ablieferung von Medienwerken gilt Inkrafttreten
§ 16a entsprechend.“ Dieses Gesetz tritt am 1. März 2018 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 1. September 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Johanna Wanka
3352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017
Gesetz
zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken
(Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG)*
Vom 1. September 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- oder 269 des Strafgesetzbuchs erfüllen und nicht ge-
sen: rechtfertigt sind.
Artikel 1 §2
Gesetz Berichtspflicht
zur Verbesserung der (1) Anbieter sozialer Netzwerke, die im Kalenderjahr
Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken mehr als 100 Beschwerden über rechtswidrige Inhalte
(Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG) erhalten, sind verpflichtet, einen deutschsprachigen
Bericht über den Umgang mit Beschwerden über
§1 rechtswidrige Inhalte auf ihren Plattformen mit den
Anwendungsbereich Angaben nach Absatz 2 halbjährlich zu erstellen und
im Bundesanzeiger sowie auf der eigenen Homepage
(1) Dieses Gesetz gilt für Telemediendienstean- spätestens einen Monat nach Ende eines Halbjahres
bieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im zu veröffentlichen. Der auf der eigenen Homepage
Internet betreiben, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer veröffentlichte Bericht muss leicht erkennbar, unmittel-
beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der bar erreichbar und ständig verfügbar sein.
Öffentlichkeit zugänglich machen (soziale Netzwerke).
Plattformen mit journalistisch-redaktionell gestalteten (2) Der Bericht hat mindestens auf folgende Aspekte
Angeboten, die vom Diensteanbieter selbst verantwor- einzugehen:
tet werden, gelten nicht als soziale Netzwerke im Sinne 1. Allgemeine Ausführungen, welche Anstrengungen
dieses Gesetzes. Das Gleiche gilt für Plattformen, die der Anbieter des sozialen Netzwerks unternimmt,
zur Individualkommunikation oder zur Verbreitung spe- um strafbare Handlungen auf den Plattformen zu
zifischer Inhalte bestimmt sind. unterbinden,
(2) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks ist von 2. Darstellung der Mechanismen zur Übermittlung von
den Pflichten nach den §§ 2 und 3 befreit, wenn das Beschwerden über rechtswidrige Inhalte und der
soziale Netzwerk im Inland weniger als zwei Millionen Entscheidungskriterien für Löschung und Sperrung
registrierte Nutzer hat. von rechtswidrigen Inhalten,
(3) Rechtswidrige Inhalte sind Inhalte im Sinne des
3. Anzahl der im Berichtszeitraum eingegangenen Be-
Absatzes 1, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a,
schwerden über rechtswidrige Inhalte, aufgeschlüs-
91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166,
selt nach Beschwerden von Beschwerdestellen und
184b in Verbindung mit 184d, 185 bis 187, 201a, 241
Beschwerden von Nutzern und nach dem Be-
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
schwerdegrund,
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- 4. Organisation, personelle Ausstattung, fachliche und
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 sprachliche Kompetenz der für die Bearbeitung von
vom 17.9.2015, S. 1). Beschwerden zuständigen Arbeitseinheiten und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017 3353
Schulung und Betreuung der für die Bearbeitung von behauptung oder erkennbar von anderen tatsäch-
Beschwerden zuständigen Personen, lichen Umständen abhängt; das soziale Netzwerk
5. Mitgliedschaft in Branchenverbänden mit Hinweis kann in diesen Fällen dem Nutzer vor der Ent-
darauf, ob in diesen Branchenverbänden eine Be- scheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu
schwerdestelle existiert, der Beschwerde geben,
6. Anzahl der Beschwerden, bei denen eine externe b) das soziale Netzwerk die Entscheidung über die
Stelle konsultiert wurde, um die Entscheidung vor- Rechtswidrigkeit innerhalb von sieben Tagen
zubereiten, nach Eingang der Beschwerde einer nach den
Absätzen 6 bis 8 anerkannten Einrichtung der
7. Anzahl der Beschwerden, die im Berichtszeitraum Regulierten Selbstregulierung überträgt und sich
zur Löschung oder Sperrung des beanstandeten In- deren Entscheidung unterwirft,
halts führten, aufgeschlüsselt nach Beschwerden
von Beschwerdestellen und von Nutzern, nach dem 4. im Falle der Entfernung den Inhalt zu Beweis-
Beschwerdegrund, ob ein Fall des § 3 Absatz 2 zwecken sichert und zu diesem Zweck für die Dauer
Nummer 3 Buchstabe a vorlag, ob in diesem Fall von zehn Wochen innerhalb des Geltungsbereichs
eine Weiterleitung an den Nutzer erfolgte sowie ob der Richtlinien 2000/31/EG und 2010/13/EU spei-
eine Übertragung an eine anerkannte Einrichtung der chert,
Regulierten Selbstregulierung nach § 3 Absatz 2 5. den Beschwerdeführer und den Nutzer über jede
Nummer 3 Buchstabe b erfolgte, Entscheidung unverzüglich informiert und seine Ent-
8. Zeit zwischen Beschwerdeeingang beim sozialen scheidung ihnen gegenüber begründet.
Netzwerk und Löschung oder Sperrung des rechts- (3) Das Verfahren muss vorsehen, dass jede Be-
widrigen Inhalts, aufgeschlüsselt nach Beschwerden schwerde und die zu ihrer Abhilfe getroffene Maß-
von Beschwerdestellen und von Nutzern, nach dem nahme innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinien
Beschwerdegrund sowie nach den Zeiträumen „in- 2000/31/EG und 2010/13/EU dokumentiert wird.
nerhalb von 24 Stunden“/„innerhalb von 48 Stun-
(4) Der Umgang mit Beschwerden muss von der
den“/„innerhalb einer Woche“/„zu einem späteren
Leitung des sozialen Netzwerks durch monatliche Kon-
Zeitpunkt“,
trollen überwacht werden. Organisatorische Unzuläng-
9. Maßnahmen zur Unterrichtung des Beschwerdefüh- lichkeiten im Umgang mit eingegangenen Beschwer-
rers sowie des Nutzers, für den der beanstandete den müssen unverzüglich beseitigt werden. Den mit
Inhalt gespeichert wurde, über die Entscheidung der Bearbeitung von Beschwerden beauftragten Perso-
über die Beschwerde. nen müssen von der Leitung des sozialen Netzwerks
regelmäßig, mindestens aber halbjährlich deutsch-
§3 sprachige Schulungs- und Betreuungsangebote ge-
Umgang mit macht werden.
Beschwerden über rechtswidrige Inhalte (5) Die Verfahren nach Absatz 1 können durch eine
(1) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks muss ein von der in § 4 genannten Verwaltungsbehörde beauf-
wirksames und transparentes Verfahren nach Absatz 2 tragten Stelle überwacht werden.
und 3 für den Umgang mit Beschwerden über rechts- (6) Eine Einrichtung ist als Einrichtung der Regulier-
widrige Inhalte vorhalten. Der Anbieter muss Nutzern ten Selbstregulierung im Sinne dieses Gesetzes anzu-
ein leicht erkennbares, unmittelbar erreichbares und erkennen, wenn
ständig verfügbares Verfahren zur Übermittlung von
1. die Unabhängigkeit und Sachkunde ihrer Prüfer ge-
Beschwerden über rechtswidrige Inhalte zur Verfügung
währleistet ist,
stellen.
2. eine sachgerechte Ausstattung und zügige Prüfung
(2) Das Verfahren muss gewährleisten, dass der An-
innerhalb von sieben Tagen sichergestellt sind,
bieter des sozialen Netzwerks
3. eine Verfahrensordnung besteht, die den Umfang
1. unverzüglich von der Beschwerde Kenntnis nimmt
und Ablauf der Prüfung sowie Vorlagepflichten der
und prüft, ob der in der Beschwerde gemeldete In-
angeschlossenen sozialen Netzwerke regelt und die
halt rechtswidrig und zu entfernen oder der Zugang
Möglichkeit der Überprüfung von Entscheidungen
zu ihm zu sperren ist,
vorsieht,
2. einen offensichtlich rechtswidrigen Inhalt innerhalb
4. eine Beschwerdestelle eingerichtet ist und
von 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde ent-
fernt oder den Zugang zu ihm sperrt; dies gilt nicht, 5. die Einrichtung von mehreren Anbietern sozialer
wenn das soziale Netzwerk mit der zuständigen Netzwerke oder Institutionen getragen wird, die eine
Strafverfolgungsbehörde einen längeren Zeitraum sachgerechte Ausstattung sicherstellen. Außerdem
für die Löschung oder Sperrung des offensichtlich muss sie für den Beitritt weiterer Anbieter insbeson-
rechtswidrigen Inhalts vereinbart hat, dere sozialer Netzwerke offenstehen.
3. jeden rechtswidrigen Inhalt unverzüglich, in der (7) Die Entscheidung über die Anerkennung einer
Regel innerhalb von sieben Tagen nach Eingang Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung trifft die
der Beschwerde entfernt oder den Zugang zu ihm in § 4 genannte Verwaltungsbehörde.
sperrt; die Frist von sieben Tagen kann überschritten (8) Die Anerkennung kann ganz oder teilweise wider-
werden, wenn rufen oder mit Nebenbestimmungen versehen werden,
a) die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des wenn Voraussetzungen für die Anerkennung nachträg-
Inhalts von der Unwahrheit einer Tatsachen- lich entfallen sind.
3354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017
(9) Die Verwaltungsbehörde nach § 4 kann auch be- gerichtliche Entscheidung herbeiführen. Zuständig ist
stimmen, dass für einen Anbieter von sozialen Netzwer- das Gericht, das über den Einspruch gegen den Buß-
ken die Möglichkeit zur Übertragung von Entscheidun- geldbescheid entscheidet. Der Antrag auf Vorabent-
gen nach Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b für einen scheidung ist dem Gericht zusammen mit der Stellung-
zeitlich befristeten Zeitraum entfällt, wenn zu erwarten nahme des sozialen Netzwerks zuzuleiten. Über den
ist, dass bei diesem Anbieter die Erfüllung der Pflichten Antrag kann ohne mündliche Verhandlung entschieden
des Absatzes 2 Nummer 3 durch einen Anschluss an werden. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar und für
die Regulierte Selbstregulierung nicht gewährleistet die Verwaltungsbehörde bindend.
wird.
§5
§4 Inländischer Zustellungsbevollmächtigter
Bußgeldvorschriften
(1) Anbieter sozialer Netzwerke haben im Inland
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen und
fahrlässig auf ihrer Plattform in leicht erkennbarer und unmittelbar
1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 einen Bericht nicht, erreichbarer Weise auf ihn aufmerksam zu machen. An
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig diese Person können Zustellungen in Verfahren nach
erstellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, § 4 oder in Gerichtsverfahren vor deutschen Gerichten
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht wegen der Verbreitung rechtswidriger Inhalte bewirkt
rechtzeitig veröffentlicht, werden. Das gilt auch für die Zustellung von Schrift-
stücken, die solche Verfahren einleiten.
2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes
Verfahren für den Umgang mit Beschwerden von Be- (2) Für Auskunftsersuchen einer inländischen Straf-
schwerdestellen oder Nutzern, die im Inland wohn- verfolgungsbehörde ist eine empfangsberechtigte Per-
haft sind oder ihren Sitz haben, nicht, nicht richtig son im Inland zu benennen. Die empfangsberechtigte
oder nicht vollständig vorhält, Person ist verpflichtet, auf Auskunftsersuchen nach
Satz 1 48 Stunden nach Zugang zu antworten. Soweit
3. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 ein dort genanntes
das Auskunftsersuchen nicht mit einer das Ersuchen
Verfahren nicht oder nicht richtig zur Verfügung
erschöpfenden Auskunft beantwortet wird, ist dies in
stellt,
der Antwort zu begründen.
4. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 den Umgang mit Be-
schwerden nicht oder nicht richtig überwacht, §6
5. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 2 eine organisatorische Übergangsvorschriften
Unzulänglichkeit nicht oder nicht rechtzeitig be-
seitigt, (1) Der Bericht nach § 2 wird erstmals für das erste
Halbjahr 2018 fällig.
6. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 3 eine Schulung oder
eine Betreuung nicht oder nicht rechtzeitig anbietet, (2) Die Verfahren nach § 3 müssen innerhalb von drei
Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeführt
7. entgegen § 5 einen inländischen Zustellungsbevoll- sein. Erfüllt der Anbieter eines sozialen Netzwerkes die
mächtigten oder einen inländischen Empfangsbe- Voraussetzungen des § 1 erst zu einem späteren Zeit-
rechtigten nicht benennt, oder punkt, so müssen die Verfahren nach § 3 drei Monate
8. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 als Empfangsberech- nach diesem Zeitpunkt eingeführt sein.
tigter auf Auskunftsersuchen nicht reagiert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Artikel 2
Absatzes 1 Nummer 7 und 8 mit einer Geldbuße bis Änderung des
zu fünfhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen des
Telemediengesetzes
Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen
Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 des Ge- Das Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I
setzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. S. 179, 251), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1766) geändert worden
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann auch dann geahn-
ist, wird wie folgt geändert:
det werden, wenn sie nicht im Inland begangen wird.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 1. Dem § 14 werden die folgenden Absätze 3 bis 5 an-
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist gefügt:
das Bundesamt für Justiz. Das Bundesministerium der „(3) Der Diensteanbieter darf darüber hinaus im
Justiz und für Verbraucherschutz erlässt im Einverneh- Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Be-
men mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bun- standsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung
desministerium für Wirtschaft und Energie und dem zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung ab-
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruk- solut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger
tur allgemeine Verwaltungsgrundsätze über die Aus- Inhalte, die von § 1 Absatz 3 des Netzwerkdurch-
übung des Ermessens der Bußgeldbehörde bei der Ein- setzungsgesetzes erfasst werden, erforderlich ist.
leitung eines Bußgeldverfahrens und bei der Bemes- (4) Für die Erteilung der Auskunft nach Absatz 3
sung der Geldbuße. ist eine vorherige gerichtliche Anordnung über die
(5) Will die Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung Zulässigkeit der Auskunftserteilung erforderlich, die
darauf stützen, dass nicht entfernte oder nicht ge- vom Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass die-
sperrte Inhalte rechtswidrig im Sinne des § 1 Absatz 3 ser Anordnung ist das Landgericht ohne Rücksicht
sind, so soll sie über die Rechtswidrigkeit vorab eine auf den Streitwert zuständig. Örtlich zuständig ist
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017 3355
das Gericht, in dessen Bezirk der Verletzte seinen Nutzer über die Einleitung des Verfahrens unterrich-
Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat. ten.“
Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Ver-
2. In § 15 Absatz 5 wird Satz 4 wie folgt gefasst:
fahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen- „§ 14 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. dung.“
Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der
Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts Artikel 3
ist die Beschwerde statthaft.
Inkrafttreten
(5) Der Diensteanbieter ist als Beteiligter zu dem
Verfahren nach Absatz 4 hinzuzuziehen. Er darf den Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 1. September 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
3356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017
Gesetz
zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren
und zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Vom 1. September 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- § 17 Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk
sen: § 18 Sozialkassenverfahren im Steinmetz- und Steinbildhauer-
handwerk
Artikel 1 § 19 Bemessungsgrundlagen für die Sozialkassenverfahren im
Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk
Gesetz § 20 Betrieblicher Anwendungsbereich
zur Sicherung der
tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren Abschnitt 5
(Zweites Sozialkassen- Betonsteingewerbe Nordwestdeutschland
verfahrensicherungsgesetz – SokaSiG2)*
§ 21 Zusätzliche Altersversorgung im Betonsteingewerbe Nord-
Inhaltsübersicht westdeutschland
§ 22 Verfahren der zusätzlichen Altersversorgung im Beton-
Abschnitt 1 steingewerbe Nordwestdeutschland
Maler- und Lackiererhandwerk
§ 1 Zusätzliche Altersversorgung im Maler- und Lackiererhand- Abschnitt 6
werk
Steine- und Erden-Industrie,
§ 2 Urlaubsregelungen im Maler- und Lackiererhandwerk
Betonsteinhandwerk und Ziegelindustrie in Bayern
§ 3 Sozialkassenverfahren im Maler- und Lackiererhandwerk
§ 23 Zusätzliche Altersversorgung in der Steine- und Erden-
Abschnitt 2 Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegelindustrie
in Bayern
Dachdeckerhandwerk
§ 24 Ergänzende zusätzliche Altersversorgung in der Steine-
§ 4 Zusätzliche Altersversorgung im Dachdeckerhandwerk und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der
§ 5 Ergänzende überbetriebliche Altersversorgung im Dach- Ziegelindustrie in Bayern
deckerhandwerk § 25 Verfahren für die Zusatzversorgung in der Steine- und
§ 6 Beschäftigungssicherung im Dachdeckerhandwerk Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Ziegel-
§ 7 13. Monatseinkommen im Dachdeckerhandwerk industrie in Bayern
§ 8 Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk § 26 Verfahren für die Zusatzversorgung der Wehrdienstleisten-
den in der Steine- und Erden-Industrie, im Betonstein-
§ 9 Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk
handwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern
§ 10 Bemessungsgrundlagen für die Sozialkassenverfahren im
§ 27 Betrieblicher Anwendungsbereich
Dachdeckerhandwerk
Abschnitt 3 Abschnitt 7
Gerüstbauer-Handwerk Bäckerhandwerk
§ 11 Zusätzliche Altersversorgung im Gerüstbauer-Handwerk § 28 Aus- und Weiterbildung im Bäckerhandwerk
§ 12 Urlaubsregelungen im Gerüstbauer-Handwerk § 29 Einzug der Beiträge für die Aus- und Weiterbildung im
§ 13 Lohnausgleich im Gerüstbauer-Handwerk Bäckerhandwerk
§ 14 Berufsbildung im Gerüstbauer-Handwerk § 30 Betrieblicher Anwendungsbereich
§ 15 Sozialkassenverfahren im Gerüstbauer-Handwerk
Abschnitt 8
Abschnitt 4
Brot- und Backwarenindustrie
Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk
§ 16 Zusätzliche Altersversorgung im Steinmetz- und Steinbild- § 31 Zusatzversorgung in der Brot- und Backwarenindustrie
hauerhandwerk § 32 Verfahren für die Zusatzversorgung in der Brot- und
Backwarenindustrie
* Die Anlagen zum Zweiten Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz
(Artikel 1 des Gesetzes zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkas- Abschnitt 9
senverfahren und zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes) werden
als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgege- Tageszeitungen
ben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforde-
rung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außer- § 33 Zusätzliche Altersversorgung für Redakteurinnen und Re-
halb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung. dakteure an Tageszeitungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017 3357
Abschnitt 10 bis 24a, 26 bis 29, des § 34 Nummer 5, der §§ 35
Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau bis 36, 38 bis 44, 46, 49 und 50 des Rahmentarifver-
trags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und
§ 34 Berufsbildung im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau
Lackiererhandwerk vom 30. März 1992 gelten in der
§ 35 Berufsbildung im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau
im Beitrittsgebiet aus der Anlage 5 ersichtlichen Fassung in seinem Gel-
tungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für
Abschnitt 11 den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zur Beendigung
des Tarifvertrags.
Land- und Forstwirtschaft
§ 36 Zusätzliche Altersversorgung in der Land- und Forstwirt- (2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum
schaft 31. Dezember 2011 gelten die Rechtsnormen des § 3
§ 37 Berufsbildung in der Land- und Forstwirtschaft in Hessen Nummer 2, des § 6, des § 7 Nummer 1, der §§ 8, 9, 13,
§ 38 Berufsbildung in der Forstwirtschaft in Niedersachsen 17 bis 21, 23 bis 24, 26 bis 29, des § 34 Nummer 5, der
§§ 35 bis 36, 38 bis 44, 46, 49 und 50 des Rahmentarif-
Abschnitt 12 vertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler-
Schlussbestimmungen, allgemeine Vorschriften und Lackiererhandwerk vom 30. März 1992 in der aus
§ 39 Beendigung des Tarifvertrags
der Anlage 6 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungs-
§ 40 Persönlicher Anwendungsbereich
bereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
§ 41 Geltung der tarifvertraglichen Rechtsnormen (3) Für den Zeitraum vom 1. September 2007 bis
§ 42 Verhältnis zur Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifver- zum 31. Dezember 2008 gelten die Rechtsnormen des
tragsgesetz § 3 Nummer 2, des § 6, des § 7 Nummer 1, der §§ 8, 9,
13, 17 bis 21, 23 bis 24, 26 bis 29, des § 34 Nummer 5,
Abschnitt 1 der §§ 35 bis 36, 38 bis 44, 46, 49 und 50 des Rahmen-
M a l e r- u n d L a c k i e re r h a n d w e r k tarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Ma-
ler- und Lackiererhandwerk vom 30. März 1992 in der
§1 aus der Anlage 7 ersichtlichen Fassung in seinem Gel-
tungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Zusätzliche Altersversorgung
im Maler- und Lackiererhandwerk (4) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum
31. August 2007 gelten die Rechtsnormen des § 3
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine zu- Nummer 2, des § 6, des § 7 Nummer 1, der §§ 8, 9,
sätzliche Altersversorgung im Maler- und Lackierer- 13, 17 bis 21, 23 bis 24, 26 bis 29, des § 34 Nummer 5,
handwerk vom 23. November 2005 gelten in der aus der §§ 35 bis 36, 38 bis 44, 46, 49 und 50 des Rahmen-
der Anlage 1 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungs- tarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Ma-
bereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den ler- und Lackiererhandwerk vom 30. März 1992 in der
Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zur Beendigung des aus der Anlage 8 ersichtlichen Fassung in seinem Gel-
Tarifvertrags. tungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf
31. Dezember 2012 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansäs-
vertrags über eine zusätzliche Altersversorgung im Ma-
sigen Arbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten
ler- und Lackiererhandwerk vom 23. November 2005 in
Arbeitnehmern.
der aus der Anlage 2 ersichtlichen Fassung in seinem
Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
§3
(3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum
31. Dezember 2008 gelten die Rechtsnormen des Tarif- Sozialkassenverfahren
vertrags über eine zusätzliche Altersversorgung im Ma- im Maler- und Lackiererhandwerk
ler- und Lackiererhandwerk in der aus der Anlage 3 (1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das
ersichtlichen Fassung vom 23. November 2005 in sei- Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im
nem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeit- Maler- und Lackiererhandwerk vom 23. November 2005
nehmer. gelten in der aus der Anlage 9 ersichtlichen Fassung in
(4) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über den Be- seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeit-
ginn der Leistungsverpflichtung für eine überbetrieb- nehmer für den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zur
liche Zusatzversorgung von Arbeitnehmern in Betrieben Beendigung des Tarifvertrags.
des Beitrittsgebiets im Maler- und Lackiererhandwerk (2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum
vom 23. November 1992 gelten in der aus der Anlage 4 30. September 2011 gelten die Rechtsnormen des Ta-
ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für rifvertrags über das Verfahren für den Urlaub und die
alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk
vom 1. Januar 2006 bis zur Beendigung des Tarifver- vom 23. November 2005 in der aus der Anlage 10
trags. ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für
alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
§2
(3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum
Urlaubsregelungen 31. Dezember 2008 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
im Maler- und Lackiererhandwerk vertrags über das Verfahren für den Urlaub und die Zu-
(1) Die Rechtsnormen des § 3 Nummer 2, des § 6, satzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk in der
des § 7 Nummer 1, der §§ 8, 9, 13, 17 bis 21, 23 aus der Anlage 11 ersichtlichen Fassung vom 23. No-
3358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017
vember 2005 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeit- §6
geber und Arbeitnehmer. Beschäftigungssicherung
im Dachdeckerhandwerk
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf
Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansäs- (1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum
sigen Arbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten 31. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
Arbeitnehmern. vertrags zur Förderung der Aufrechterhaltung der Be-
schäftigungsverhältnisse im Dachdeckerhandwerk
während der Winterperiode vom 5. Dezember 1995 in
Abschnitt 2 der aus der Anlage 18 ersichtlichen Fassung in seinem
Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Dachdeckerhandwerk
(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum
31. Dezember 2012 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
§4 vertrags zur Förderung der Aufrechterhaltung der Be-
schäftigungsverhältnisse im Dachdeckerhandwerk
Zusätzliche
während der Winterperiode vom 5. Dezember 1995 in
Altersversorgung im Dachdeckerhandwerk
der aus der Anlage 19 ersichtlichen Fassung in seinem
(1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
31. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen des Tarif- (3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum
vertrags über eine Altersversorgung für gewerbliche Ar- 31. Dezember 2011 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
beitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 7. Juli 1978 vertrags zur Förderung der Aufrechterhaltung der Be-
in der aus der Anlage 12 ersichtlichen Fassung in sei- schäftigungsverhältnisse im Dachdeckerhandwerk
nem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeit- während der Winterperiode vom 5. Dezember 1995 in
nehmer. der aus der Anlage 20 ersichtlichen Fassung in seinem
Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
(2) Für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum
31. Dezember 2009 gelten die Rechtsnormen des Tarif- (4) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum
vertrags über eine überbetriebliche Alters- und Invali- 31. Dezember 2008 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
denbeihilfe im Dachdeckerhandwerk vom 7. Juli 1978 vertrags zur Förderung der Aufrechterhaltung der Be-
in der aus der Anlage 13 ersichtlichen Fassung in sei- schäftigungsverhältnisse im Dachdeckerhandwerk
nem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeit- während der Winterperiode vom 5. Dezember 1995 in
nehmer. der aus der Anlage 21 ersichtlichen Fassung in seinem
Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
(3) Für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum
30. Juni 2009 gelten die Rechtsnormen des Tarifver- §7
trags über eine überbetriebliche Alters- und Invaliden- 13. Monatseinkommen
beihilfe im Dachdeckerhandwerk vom 7. Juli 1978 in im Dachdeckerhandwerk
der aus der Anlage 14 ersichtlichen Fassung in seinem
(1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum
Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. 31. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
(4) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum vertrags über die Gewährung eines Teiles eines 13. Mo-
31. Juli 2008 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags natseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im
über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe Dachdeckerhandwerk vom 12. Juni 1992 in der aus
im Dachdeckerhandwerk vom 7. Juli 1978 in der aus der Anlage 22 ersichtlichen Fassung in seinem Gel-
der Anlage 15 ersichtlichen Fassung in seinem Gel- tungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
tungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. (2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum
31. Dezember 2012 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
vertrags über die Gewährung eines Teiles eines 13. Mo-
§5
natseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im
Ergänzende überbetriebliche Dachdeckerhandwerk vom 12. Juni 1992 in der aus
Altersversorgung im Dachdeckerhandwerk der Anlage 23 ersichtlichen Fassung in seinem Gel-
tungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
(1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum (3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum
31. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen des Tarif- 31. Dezember 2009 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
vertrags über eine ergänzende überbetriebliche Alters- vertrags über die Gewährung eines Teiles eines 13. Mo-
und Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk vom natseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im
8. März 1977 in der aus der Anlage 16 ersichtlichen Dachdeckerhandwerk vom 12. Juni 1992 in der aus
Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber der Anlage 24 ersichtlichen Fassung in seinem Gel-
und Arbeitnehmer. tungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum §8
31. Dezember 2013 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
vertrags über eine ergänzende überbetriebliche Alters- Berufsbildung
und Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk vom im Dachdeckerhandwerk
8. März 1977 in der aus der Anlage 17 ersichtlichen (1) Für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis
Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber zum 31. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen des
und Arbeitnehmer. Tarifvertrags über die Berufsbildung im Dachdecker-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017 3359
handwerk vom 19. Juni 2012 in der aus der Anlage 25 ckerhandwerk vom 6. Dezember 1995 in der aus der
ersichtlichen Fassung mit Ausnahme der §§ 2, 4, 7 Ab- Anlage 34 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungs-
satz 1 bis 6 und Absatz 10 und des § 8 in seinem Gel- bereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
tungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. (5) Für den Zeitraum vom 1. August 2006 bis zum
(2) Für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 31. Dezember 2008 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
31. August 2012 gelten die Rechtsnormen des Tarifver- vertrags über die Sozialkassenverfahren im Dachde-
trags über die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk ckerhandwerk vom 6. Dezember 1995 in der aus der
in der aus der Anlage 26 ersichtlichen Fassung vom Anlage 35 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungs-
19. Juni 2012 mit Ausnahme der §§ 2, 4, 7 Absatz 1 bereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
bis 6 und Absatz 10 und des § 8 in seinem Geltungs-
(6) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum
bereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
31. Juli 2006 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags
(3) Für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis über die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhand-
zum 31. Juli 2012 gelten die Rechtsnormen des Tarif- werk vom 6. Dezember 1995 in der aus der Anlage 36
vertrags über die Berufsbildung im Dachdeckerhand- ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für
werk vom 8. November 1989 in der aus der Anlage 27 alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
ersichtlichen Fassung mit Ausnahme der §§ 2, 4, 6 Ab-
satz 1 bis 5 und Absatz 9 und des § 7 in seinem Gel- § 10
tungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Bemessungsgrundlagen für die
(4) Für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk
31. August 2011 gelten die Rechtsnormen des Tarifver-
trags über die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk (1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum
vom 8. November 1989 in der aus der Anlage 28 31. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen der §§ 3,
ersichtlichen Fassung mit Ausnahme der §§ 2, 4, 6 Ab- 4, 7, 10 bis 14, des § 15 Nummer 1, der §§ 17 bis 20,
satz 1 bis 5 und Absatz 9 und des § 7 in seinem Gel- 22, 24 bis 26, 33, 35 bis 38, 41, 43 bis 46, 48, 50, 52
tungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. und 54 des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeit-
nehmer im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und
(5) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum Abdichtungstechnik vom 27. November 1990 in der aus
31. Juli 2008 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags der Anlage 37 ersichtlichen Fassung in seinem Gel-
über die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk vom tungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
8. November 1989 in der aus der Anlage 29 ersicht-
lichen Fassung mit Ausnahme der §§ 2, 4, 6 Absatz 1 (2) Für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum
bis 5 und Absatz 9 und des § 7 in seinem Geltungs- 31. Dezember 2013 gelten die Rechtsnormen der §§ 3,
bereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. 4, 7, 10 bis 14, des § 15 Nummer 1, der §§ 17 bis 20,
22, 24 bis 26, 33, 35 bis 38, 41, 44 bis 46, 48, 50, 52
(6) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum und 54 des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeit-
31. Juli 2012 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags nehmer im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und
über das Erstattungsverfahren für die Berufsbildung im Abdichtungstechnik vom 27. November 1990 in der aus
Dachdeckerhandwerk vom 4. Oktober 1978 in der aus der Anlage 38 ersichtlichen Fassung in seinem Gel-
der Anlage 30 ersichtlichen Fassung in seinem Gel- tungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer;
tungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. § 38 Nummer 4 der Anlage 38 gilt mit der Maßgabe,
dass die Winterbeschäftigungsumlage bis zum 31. De-
§9 zember 2012 insgesamt 2,5 Prozent der umlagefähigen
Sozialkassenverfahren Bruttoarbeitsentgelte der gewerblichen Arbeitnehmer
im Dachdeckerhandwerk beträgt. Die Rechtsnormen des § 43 des Rahmentarif-
(1) Für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis vertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdecker-
zum 31. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen des handwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik
Tarifvertrags über die Sozialkassenverfahren im Dach- vom 27. November 1990 gelten in der aus der Anlage 38
deckerhandwerk vom 6. Dezember 1995 in der aus der ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für
Anlage 31 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungs- alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum
bereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013.
(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum (3) Für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum
31. August 2012 gelten die Rechtsnormen des Tarifver- 31. Juli 2012 gelten die Rechtsnormen der §§ 3, 4, 7,
trags über die Sozialkassenverfahren im Dachdecker- 10 bis 14, des § 15 Nummer 1, der §§ 17 bis 31, 33, 35
handwerk vom 6. Dezember 1995 in der aus der An- bis 41, 44 bis 46, 48, 50, 52 und 54 des Rahmentarif-
lage 32 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbe- vertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdecker-
reich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. handwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik
vom 27. November 1990 in der aus der Anlage 39
(3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für
31. Dezember 2011 gelten die Rechtsnormen des Tarif- alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Rechtsnormen
vertrags über die Sozialkassenverfahren im Dachde- des § 43 des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Ar-
ckerhandwerk vom 6. Dezember 1995 in der aus der beitnehmer im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand-
Anlage 33 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungs- und Abdichtungstechnik vom 27. November 1990 gel-
bereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. ten in der aus der Anlage 39 ersichtlichen Fassung in
(4) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeit-
31. Dezember 2009 gelten die Rechtsnormen des Tarif- nehmer für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum
vertrags über die Sozialkassenverfahren im Dachde- 31. Dezember 2012.
3360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017
(4) Für den Zeitraum vom 1. August 2006 bis zum der aus der Anlage 44 ersichtlichen Fassung in seinem
31. Juli 2008 gelten die Rechtsnormen der §§ 3, 4, 7, Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
10 bis 14, des § 15 Nummer 1, der §§ 17 bis 31, 33, 35
bis 41, 43 bis 46, 48, 50, 52 und 54 des Rahmentarif- § 14
vertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdecker- Berufsbildung
handwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik im Gerüstbauer-Handwerk
vom 27. November 1990 in der aus der Anlage 40
ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum
alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. 31. Oktober 2015 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
vertrags über die Berufsbildung im Gerüstbauerhand-
(5) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum werk vom 3. Dezember 1996 in der aus der Anlage 45
31. Juli 2006 gelten die Rechtsnormen der §§ 3, 4, 7, ersichtlichen Fassung mit Ausnahme der §§ 3, 5 bis 9
10 bis 14, des § 15 Nummer 1, der §§ 17 bis 33, 35 und 11 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber
bis 41, 43 bis 46, 48, 50, 52 und 54 des Rahmentarif- und Arbeitnehmer.
vertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdecker-
handwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik § 15
vom 27. November 1990 in der aus der Anlage 41
Sozialkassenverfahren
ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für
im Gerüstbauer-Handwerk
alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
(1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum
Abschnitt 3 31. Dezember 2015 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
vertrags über das Sozialkassenverfahren im Gerüst-
G e r ü s t b a u e r-H a n d w e r k bauerhandwerk vom 20. Januar 1994 in der aus der
Anlage 46 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungs-
§ 11 bereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Zusätzliche (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Arbeitsver-
Altersversorgung im Gerüstbauer-Handwerk hältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Ar-
beitgeber und seinen im Inland beschäftigten Arbeit-
Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum
nehmern.
31. Dezember 2016 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
vertrags über die überbetriebliche Zusatzversorgung im
Abschnitt 4
Gerüstbaugewerbe vom 21. September 1987 in der aus
der Anlage 42 ersichtlichen Fassung in seinem Gel- Steinmetz- und
tungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Steinbildhauerhandwerk
§ 12 § 16
Urlaubsregelungen Zusätzliche Altersversorgung
im Gerüstbauer-Handwerk im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine
(1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum
überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Stein-
31. August 2015 gelten die Rechtsnormen des § 3
metz- und Steinbildhauerhandwerk vom 20. April 1994
Nummer 4.1, 4.2, 4.3.1 bis 4.3.4, 4.3.6 und 6, des § 4
gelten in der aus der Anlage 47 ersichtlichen Fassung in
Nummer 6, des § 5 Nummer 11, des § 13 Nummer 1.3
seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeit-
des Rahmentarifvertrags für das Gerüstbauerhandwerk
nehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zur
vom 27. Juli 1993 in der aus der Anlage 43 ersichtlichen
Beendigung des Tarifvertrags.
Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber
und Arbeitnehmer. Für den Zeitraum vom 1. Januar (2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum
2006 bis zum 31. Dezember 2015 gelten die Rechts- 31. Dezember 2009 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
normen des § 3 Nummer 4.3.5 und des § 8 des Rah- vertrags über eine überbetriebliche Alters- und Invali-
mentarifvertrags für das Gerüstbauerhandwerk vom denbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk
27. Juli 1993 in der aus der Anlage 43 ersichtlichen vom 20. April 1994 in der aus der Anlage 48 ersicht-
Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber lichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Ar-
und Arbeitnehmer. beitgeber und Arbeitnehmer.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Arbeitsver- (3) Für den Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum
hältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Ar- 31. Dezember 2007 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
beitgeber und seinen im Inland beschäftigten Arbeit- vertrags über eine überbetriebliche Alters- und Invali-
nehmern. denbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk
vom 20. April 1994 in der aus der Anlage 49 ersicht-
lichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Ar-
§ 13
beitgeber und Arbeitnehmer.
Lohnausgleich
(4) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum
im Gerüstbauer-Handwerk
31. März 2007 gelten die Rechtsnormen des Tarifver-
Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum trags über eine überbetriebliche Alters- und Invaliden-
30. November 2016 gelten die Rechtsnormen des beihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk
Tarifvertrags zur Förderung der Aufrechterhaltung der vom 20. April 1994 in der aus der Anlage 50 ersicht-
Beschäftigungsverhältnisse im Gerüstbauerhandwerk lichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Ar-
während der Winterperiode vom 15. August 1983 in beitgeber und Arbeitnehmer.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017 3361
§ 17 Anlage 58 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungs-
bereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Berufsbildung im
Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk (4) Für den Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum
31. Oktober 2008 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
(1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum
vertrags über das Verfahren für die Zusatzversorgung
31. August 2015 gelten die Rechtsnormen des Tarifver-
und für die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbild-
trags über die Berufsbildung im Steinmetz- und Stein-
hauerhandwerk vom 12. September 1994 in der aus der
bildhauerhandwerk vom 26. Juli 1991 in der aus der
Anlage 59 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungs-
Anlage 51 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme des
bereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
§ 2 Satz 3 bis 5 und der §§ 3 bis 7 in seinem Geltungs-
bereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. (5) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum
(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. März 2007 gelten die Rechtsnormen des Tarifver-
31. Dezember 2013 gelten die Rechtsnormen des Tarif- trags über das Verfahren für die Zusatzversorgung und
vertrags über die Berufsbildung im Steinmetz- und für die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauer-
Steinbildhauerhandwerk vom 26. Juli 1991 in der aus handwerk vom 12. September 1994 in der aus der An-
der Anlage 52 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme lage 60 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbe-
des § 2 Satz 3 bis 5 und der §§ 3 bis 7 in seinem Gel- reich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
tungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
§ 19
(3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum
31. Dezember 2009 gelten die Rechtsnormen des Tarif- Bemessungsgrundlagen
vertrags über die Berufsbildung im Steinmetz- und für die Sozialkassenverfahren
Steinbildhauerhandwerk vom 26. Juli 1991 in der aus im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk
der Anlage 53 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme
des § 2 Satz 3 bis 5 und der §§ 3 bis 7 in seinem Gel- (1) Die Rechtsnormen des § 3 Nummer 1.1, 1.2, 1.5
tungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. bis 1.7, 3 und 4, des § 4 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, des
§ 5 Nummer 1.3, 1.4, 2 bis 6 und 8, der §§ 6 bis 8, des
(4) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum § 9 Nummer 1, 6, 8 und 9 sowie des § 10 des Rahmen-
31. Dezember 2007 gelten die Rechtsnormen des Tarif- tarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im
vertrags über die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 24. Mai
Steinbildhauerhandwerk vom 26. Juli 1991 in der aus 2000 gelten in der aus der Anlage 61 ersichtlichen Fas-
der Anlage 54 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme sung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber
des § 2 Satz 3 bis 5 und der §§ 3 bis 7 in seinem Gel- und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2010
tungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. bis zur Beendigung des Tarifvertrags.
(5) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum (2) Für den Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum
31. Dezember 2006 gelten die Rechtsnormen des Tarif- 31. Dezember 2009 gelten die Rechtsnormen des § 3
vertrags über die Berufsbildung im Steinmetz- und Nummer 1.1, 1.2, 1.5 bis 1.7, 3 und 4, des § 4 Num-
Steinbildhauerhandwerk vom 26. Juli 1991 in der aus mer 1 bis 3, 5 und 6, des § 5 Nummer 1.3, 1.4, 2 bis 6
der Anlage 55 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme und 8, der §§ 6 bis 8, des § 9 Nummer 1, 6, 8 und 9
des § 2 Satz 3 bis 5 und der §§ 3 bis 7 in seinem Gel- sowie des § 10 des Rahmentarifvertrags für die ge-
tungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. werblichen Arbeitnehmer im Steinmetz- und Steinbild-
hauerhandwerk vom 24. Mai 2000 in der aus der An-
§ 18 lage 62 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbe-
reich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Sozialkassenverfahren
im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk (3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum
31. März 2007 gelten die Rechtsnormen des § 3 Num-
(1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum
mer 1.1, 1.2, 1.5 bis 1.7, 3 und 4, des § 4 Nummer 1
31. Juli 2015 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags
bis 3, 5 und 6, des § 5 Nummer 1.3, 1.4, 2 bis 6 und 8,
über das Verfahren für die Zusatzversorgung und für die
der §§ 6 bis 8, des § 9 Nummer 1, 6, 8 und 9 sowie
Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhand-
des § 10 des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen
werk vom 12. September 1994 in der aus der Anlage 56
Arbeitnehmer im Steinmetz- und Steinbildhauerhand-
ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für
werk vom 24. Mai 2000 in der aus der Anlage 63
alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für
(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
31. Dezember 2013 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
vertrags über das Verfahren für die Zusatzversorgung § 20
und für die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbild-
hauerhandwerk vom 12. September 1994 in der aus der Betrieblicher
Anlage 57 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungs- Anwendungsbereich
bereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in § 16
(3) Für den Zeitraum vom 1. November 2008 bis zum Absatz 1 und 2, in § 17 Absatz 1 bis 3, in § 18 Absatz 1
31. Dezember 2009 gelten die Rechtsnormen des Tarif- bis 3 sowie in § 19 Absatz 1 verwiesen wird, gelten
vertrags über das Verfahren für die Zusatzversorgung nicht für Betriebe, die von dem Tarifvertrag über eine
und für die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbild- Zusatzrente im Betonstein- und Terrazzohersteller-
hauerhandwerk vom 12. September 1994 in der aus der handwerk vom 13. Dezember 2010 erfasst werden.
3362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017
Abschnitt 5 für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zur Beendigung
des Tarifvertrags.
Betonsteingewerbe
Nordwestdeutschland (2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum
31. Dezember 2011 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
§ 21 vertrags über eine überbetriebliche Alters- und Invali-
denbeihilfe in der Steine- und Erden-Industrie sowie
Zusätzliche Altersversorgung
im Betonsteinhandwerk in Bayern, der Ziegelindustrie
im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschland
in Bayern mit Ausnahme des § 5 Abschnitt II Nummer 2
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Buchstabe g und Abschnitt V in der aus der Anlage 68
überbetriebliche Zusatzversorgung im Betonsteinge- ersichtlichen Fassung vom 5. Juni 2001 in seinem Gel-
werbe (Beton- und Fertigteilindustrie und Betonstein- tungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die
handwerk) Nordwestdeutschlands vom 1. April 1986 Rechtsnormen des § 5 Abschnitt II Nummer 2 Buch-
gelten in der aus der Anlage 64 ersichtlichen Fassung stabe g des Tarifvertrags über eine überbetriebliche
in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Ar- Alters- und Invalidenbeihilfe in der Steine- und Erden-
beitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis Industrie sowie im Betonsteinhandwerk in Bayern, der
zur Beendigung des Tarifvertrags. Ziegelindustrie in Bayern gelten in der aus der An-
(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum lage 68 ersichtlichen Fassung vom 5. Juni 2001 in sei-
31. Dezember 2007 gelten die Rechtsnormen des Tarif- nem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeit-
vertrags über die überbetriebliche Zusatzversorgung nehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum
im Betonsteingewerbe (Beton- und Fertigteilindustrie 20. Mai 2010.
und Betonsteinhandwerk) Nordwestdeutschlands vom
1. April 1986 in der aus der Anlage 65 ersichtlichen § 24
Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber Ergänzende zusätzliche
und Arbeitnehmer. Altersversorgung in der Steine-
und Erden-Industrie, im Betonstein-
§ 22 handwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern
Verfahren der (1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine er-
zusätzlichen Altersversorgung gänzende Alters- und Invalidenbeihilfe in der Steine-
im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschland und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in
Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Verfah- der Ziegelindustrie in Bayern gelten in der aus der An-
ren der überbetrieblichen Zusatzversorgung im Beton- lage 69 ersichtlichen Fassung vom 20. Januar 2012 in
steingewerbe (Beton- und Fertigteilindustrie und Be- seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeit-
tonsteinhandwerk) Nordwestdeutschlands vom 1. April nehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zur
1986 gelten in der aus der Anlage 66 ersichtlichen Fas- Beendigung des Tarifvertrags.
sung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber (2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum
und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 31. Dezember 2011 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
bis zur Beendigung des Tarifvertrags. vertrags über eine ergänzende Alters- und Invaliden-
beihilfe und ein ergänzendes Sterbegeld in der Steine-
Abschnitt 6 und Erden-Industrie sowie im Betonsteinhandwerk in
Bayern, der Ziegelindustrie in Bayern in der aus der
Steine- und
Anlage 70 ersichtlichen Fassung vom 5. Juni 2001 in
Erden-Industrie, Betonsteinhandwerk
seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeit-
und Ziegelindustrie in Bayern
nehmer.
§ 23
§ 25
Zusätzliche Altersversorgung
Verfahren für die
in der Steine- und Erden-Industrie, im Beton-
Zusatzversorgung in der Steine-
steinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern
und Erden-Industrie, im Betonstein-
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine handwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern
überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe in der
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das
Steine- und Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk
Verfahren für die Zusatzversorgung in der Steine- und
und in der Ziegelindustrie in Bayern gelten in der aus
Erden-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Zie-
der Anlage 67 ersichtlichen Fassung vom 20. Januar
gelindustrie in Bayern gelten in der aus der Anlage 71
2012 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber
ersichtlichen Fassung vom 20. Januar 2012 in seinem
und Arbeitnehmer mit Ausnahme des § 5 Abschnitt V
Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Nummer 7 und Abschnitt VII für den Zeitraum vom
für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zur Beendi-
1. Januar 2012 bis zur Beendigung des Tarifvertrags.
gung des Tarifvertrags.
Die Rechtsnormen des § 5 Abschnitt V Nummer 7 und
Abschnitt VII des Tarifvertrags über eine überbetrieb- (2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum
liche Alters- und Invalidenbeihilfe in der Steine- und Er- 31. Dezember 2011 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
den-Industrie, im Betonsteinhandwerk und in der Zie- vertrags über das Verfahren für die Zusatzversorgung in
gelindustrie in Bayern gelten in der aus der Anlage 67 der Steine- und Erden-Industrie sowie im Betonstein-
ersichtlichen Fassung vom 20. Januar 2012 in seinem handwerk in Bayern, der Ziegelindustrie in Bayern in
Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer der aus der Anlage 72 ersichtlichen Fassung vom
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017 3363
5. Juni 2001 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeit- § 30
geber und Arbeitnehmer. Betrieblicher
Anwendungsbereich
§ 26
Die §§ 28 und 29 gelten nicht für Betriebe, die Mit-
Verfahren für die glied einer Konditorinnung sind.
Zusatzversorgung der Wehrdienstleistenden
in der Steine- und Erden-Industrie, im Beton- Abschnitt 8
steinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern
Brot- und
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Backwarenindustrie
Verfahren für die Zusatzversorgung der Wehrdienstleis-
tenden in der Steine- und Erden-Industrie, im Beton-
§ 31
steinhandwerk und in der Ziegelindustrie in Bayern gel-
ten in der aus der Anlage 73 ersichtlichen Fassung vom Zusatzversorgung in der
20. Januar 2012 in seinem Geltungsbereich für alle Brot- und Backwarenindustrie
Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom (1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Er-
1. Januar 2012 bis zur Beendigung des Tarifvertrags. richtung einer Zusatzversorgungskasse für die Be-
(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum schäftigten in der Brot- und Backwarenindustrie vom
31. Dezember 2011 gelten die Rechtsnormen des Tarif- 20. Februar 1970, des Tarifvertrags vom 30. Juli 1979
vertrags über das Verfahren für die Zusatzversorgung sowie der Protokollnotizen vom 28. Februar 1977 und
der Wehrpflichtigen in der Steine- und Erden-Industrie vom 4. September 2008 gelten in der aus der Anlage 77
sowie im Betonsteinhandwerk in Bayern, der Ziegel- ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für
industrie in Bayern in der aus der Anlage 74 ersicht- alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum
lichen Fassung vom 5. Juni 2001 in seinem Geltungs- vom 1. Juli 2009 bis zur Beendigung des Tarifvertrags.
bereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. (2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum
30. Juni 2009 gelten die Rechtsnormen des Tarifver-
§ 27 trags über die Errichtung einer Zusatzversorgungs-
Betrieblicher kasse für die Beschäftigten in der Brot- und Backwa-
Anwendungsbereich renindustrie vom 20. Februar 1970, des Tarifvertrags
vom 30. Juli 1979 sowie der Protokollnotizen vom
(1) Die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in
28. Februar 1977 und vom 4. September 2008 in der
den §§ 23 bis 26 verwiesen wird, gelten nicht für Be-
aus der Anlage 78 ersichtlichen Fassung in seinem Gel-
triebe, die dem Verein der Bayerischen Chemischen In-
tungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
dustrie e.V. angehören und dessen Tarifverträge anwen-
den. (3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum
31. Dezember 2008 gelten die Rechtsnormen des Tarif-
(2) Die Rechtsnormen der Tarifverträge aus dem je-
vertrags über die Errichtung einer Zusatzversorgungs-
weiligen Absatz 2 der §§ 23 bis 26 gelten auch für Be-
kasse für die Beschäftigten in der Brot- und Backwa-
triebe des Transportbetongewerbes im Land Bayern.
renindustrie vom 20. Februar 1970, des Tarifvertrags
vom 30. Juli 1979 sowie der Protokollnotizen vom
Abschnitt 7 28. Februar 1977 und vom 4. September 2008 in der
Bäckerhandwerk aus der Anlage 79 ersichtlichen Fassung in seinem Gel-
tungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
§ 28
Aus- und § 32
Weiterbildung im Bäckerhandwerk Verfahren für die Zusatzversorgung
Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Errich- in der Brot- und Backwarenindustrie
tung eines Förderungswerkes für die Beschäftigten des (1) Die Rechtsnormen des Verfahrenstarifvertrags
Deutschen Bäckerhandwerks gelten in der aus der An- vom 20. Februar 1970 und des Tarifvertrags vom 30. Juli
lage 75 ersichtlichen Fassung vom 18. Dezember 2002 1979 gelten in der aus der Anlage 80 ersichtlichen Fas-
in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Ar- sung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber
beitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Juli 2009
zur Beendigung des Tarifvertrags. bis zur Beendigung des Tarifvertrags.
(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum
§ 29 30. Juni 2009 gelten die Rechtsnormen des Verfahrens-
Einzug der Beiträge für die tarifvertrags vom 20. Februar 1970 und des Tarifver-
Aus- und Weiterbildung im Bäckerhandwerk trags vom 30. Juli 1979 in der aus der Anlage 81
Die Rechtsnormen des Verfahrenstarifvertrags zum ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für
Tarifvertrag über die Errichtung eines Förderungswer- alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
kes für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhand- (3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum
werks gelten in der aus der Anlage 76 ersichtlichen 31. Dezember 2008 gelten die Rechtsnormen des Ver-
Fassung vom 18. Dezember 2002 in seinem Geltungs- fahrenstarifvertrags vom 20. Februar 1970 und des Ta-
bereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den rifvertrags vom 30. Juli 1979 in der aus der Anlage 82
Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zur Beendigung des ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für
Tarifvertrags. alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
3364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017
Abschnitt 9 Abschnitt 11
Ta g e s z e i t u n g e n Land- und Forstwirtschaft
§ 33 § 36
Zusätzliche Altersversorgung
Zusätzliche
in der Land- und Forstwirtschaft
Altersversorgung für Redakteurinnen
und Redakteure an Tageszeitungen Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Zusatz-
versorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forst-
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die wirtschaft gelten in der aus der Anlage 86 ersichtlichen
Altersversorgung für Redakteurinnen und Redakteure Fassung vom 28. November 2000 in seinem Geltungs-
an Tageszeitungen sowie der Protokollnotizen gelten bereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den
in der aus der Anlage 83 ersichtlichen Fassung vom Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zur Beendigung des
15. Dezember 1997 in seinem Geltungsbereich für alle Tarifvertrags.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom
1. Januar 2006 bis zur Beendigung des Tarifvertrags.
§ 37
(2) Die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in Berufsbildung in der
Absatz 1 verwiesen wird, gelten nicht in den Bundes- Land- und Forstwirtschaft in Hessen
ländern Sachsen-Anhalt und Thüringen.
Die Rechtsnormen des Tarifvertrags „Qualifizierung
der Land- und Forstwirtschaft in Hessen“ gelten in der
Abschnitt 10
aus der Anlage 87 ersichtlichen Fassung vom 31. Mai
Garten-, 2001 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber
Landschafts- und Sportplatzbau und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006
bis zur Beendigung des Tarifvertrags.
§ 34
§ 38
Berufsbildung im Garten-,
Berufsbildung in der
Landschafts- und Sportplatzbau
Forstwirtschaft in Niedersachsen
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Be- Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Qualifi-
rufsbildung im Garten-, Landschafts- und Sportplatz- zierung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der
bau der Bundesrepublik Deutschland einschließlich forstwirtschaftlichen Lohn- und Dienstleistungsunter-
Berlin (West) ohne das Beitrittsgebiet vom 1. April 1977 nehmen und über Maßnahmen zur Erschließung und
sowie der Protokollnotiz vom 11. März 1991 gelten in Sicherung wettbewerbsfähiger Voll- oder Teilzeitar-
der aus der Anlage 84 ersichtlichen Fassung mit Aus- beitsplätze in der Forstwirtschaft gelten in der aus der
nahme des § 2 Absatz 1 in seinem Geltungsbereich für Anlage 88 ersichtlichen Fassung vom 1. Januar 2002 in
alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeit-
vom 1. Januar 2006 bis zur Beendigung des Tarifver- nehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zur
trags. Beendigung des Tarifvertrags.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Betriebe oder selbständige
Betriebsabteilungen, die von dem Bundesrahmentarif- Abschnitt 12
vertrag für Arbeiter des Baugewerbes vom 4. Juli 2002 Schlussbestimmungen,
in der Fassung vom 29. Juli 2005 erfasst werden. a l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
§ 35 § 39
Berufsbildung Beendigung des Tarifvertrags
im Garten-, Landschafts-
(1) Ein Tarifvertrag endet im Sinne dieses Gesetzes,
und Sportplatzbau im Beitrittsgebiet
wenn er gekündigt, aufgehoben, geändert oder durch
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Be- einen anderen Tarifvertrag ganz oder teilweise abgelöst
rufsbildung im Garten-, Landschafts- und Sportplatz- wird.
bau der Bundesrepublik Deutschland – nur Beitrittsge- (2) Die oberste Arbeitsbehörde des Bundes macht
biet – vom 11. März 1991 gelten in der aus der An- die Beendigung des Tarifvertrags im Bundesanzeiger
lage 85 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme des § 2 bekannt.
Absatz 1 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber
und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006
bis zur Beendigung des Tarifvertrags. § 40
Persönlicher
(2) Absatz 1 gilt nicht für Betriebe oder selbständige
Anwendungsbereich
Betriebsabteilungen, die von dem Tarifvertrag über das
Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezem- Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 38 sind die unter
ber 1999 in der Fassung vom 15. Dezember 2005 er- den persönlichen Geltungsbereich des jeweiligen Tarif-
fasst werden. vertrags fallenden Personen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017 3365
§ 41 anspruch einer gemeinsamen Einrichtung aus, hat
Geltung der das Gericht auf deren Antrag den Beklagten zur vor-
tarifvertraglichen Rechtsnormen läufigen Leistung zu verpflichten. Die Anordnung un-
terbleibt, wenn das Gericht die Allgemeinverbind-
(1) Die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in licherklärung oder die Rechtsverordnung nach dem
den §§ 1 bis 38 verwiesen wird, gelten unabhängig da- bisherigen Sach- und Streitstand für offensichtlich
von, ob die Tarifverträge wirksam abgeschlossen wur- unwirksam hält oder der Beklagte glaubhaft macht,
den. dass die vorläufige Leistungspflicht ihm einen nicht
(2) Die Vorschriften des Betriebsrentengesetzes zur zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Auf die Ent-
Unverfallbarkeit der betrieblichen Altersversorgung blei- scheidung über die vorläufige Leistungspflicht fin-
ben von diesem Gesetz unberührt. den die Vorschriften über die Aussetzung entspre-
chend Anwendung; die Entscheidung ist ein Vollstre-
§ 42 ckungstitel gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 3 der
Verhältnis zur Zivilprozessordnung. Auch außerhalb eines Be-
Allgemeinverbindlichkeit schwerdeverfahrens können die Parteien die Ände-
nach dem Tarifvertragsgesetz rung oder Aufhebung der Entscheidung über die vor-
läufige Leistungspflicht wegen veränderter oder im
Die Allgemeinverbindlichkeit tarifvertraglicher Rechts-
ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht
normen nach dem Tarifvertragsgesetz bleibt unberührt.
geltend gemachter Umstände beantragen. Ergeht
nach Aufnahme des Verfahrens eine Entscheidung,
Artikel 2 gilt § 717 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im
Änderung des Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechts-
Arbeitsgerichtsgesetzes streits auch im Beschlussverfahren nach § 2a Ab-
satz 1 Nummer 5 antragsberechtigt.“
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), 2. Nach § 112 wird folgender § 113 eingefügt:
das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 22 des Gesetzes
„§ 113
vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert: Berichterstattung
1. § 98 Absatz 6 wird wie folgt gefasst: Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen
„(6) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits Bundestag bis zum 8. September 2020 über die
davon ab, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung Auswirkungen der vorläufigen Leistungspflicht nach
oder eine Rechtsverordnung wirksam ist und hat § 98 Absatz 6 Satz 2 und gibt eine Einschätzung
das Gericht ernsthafte Zweifel nichtverfassungs- dazu ab, ob die Regelung fortbestehen soll.“
rechtlicher Art an der Wirksamkeit der Allgemeinver-
bindlicherklärung oder der Rechtsverordnung, so hat Artikel 3
das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des
Inkrafttreten
Beschlussverfahrens nach § 2a Absatz 1 Nummer 5
auszusetzen. Setzt ein Gericht für Arbeitssachen Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
nach Satz 1 einen Rechtsstreit über den Leistungs- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 1. September 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
3366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-
republik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben
sind.
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
6. 6. 2017 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1231 der Kommission zur Ände-
rung – zwecks Klarstellung von Verfahrenselementen – der Durch-
führungsverordnung (EU) 2017/1153 zur Festlegung eines Verfahrens für
die Ermittlung der Korrelationsparameter, die erforderlich sind, um der
Änderung des Regelprüfverfahrens Rechnung zu tragen, und zur Ände-
rung der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 (1) L 177/11 8. 7. 2017
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
3. 7. 2017 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1232 der Kommission zur Ein-
reihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 177/23 8. 7. 2017
3. 7. 2017 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1233 der Kommission zur Ein-
reihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 177/26 8. 7. 2017
3. 7. 2017 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1234 der Kommission zur Ein-
reihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 177/29 8. 7. 2017
6. 7. 2017 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1235 der Kommission zur 270. Ände-
rung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung
bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Per-
sonen und Organisationen, die mit den ISIL- (Da’esh-) und Al-Qaida-
Organisationen in Verbindung stehen L 177/32 8. 7. 2017
7. 7. 2017 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1236 der Kommission zur Fest-
setzung des Anpassungssatzes für Direktzahlungen gemäß der Verord-
nung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
für das Kalenderjahr 2017 L 177/34 8. 7. 2017
7. 7. 2017 Verordnung (EU) 2017/1237 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1881/2006 in Bezug auf den Höchstgehalt an Blausäure
in unverarbeiteten ganzen, geriebenen, gemahlenen, geknackten oder
gehackten Aprikosenkernen, die für Endverbraucher in Verkehr gebracht
werden (1) L 177/36 8. 7. 2017
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
7. 7. 2017 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1238 der Kommission zur zollamt-
lichen Erfassung der Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle
mit Ursprung in der Volksrepublik China L 177/39 8. 7. 2017
10. 7. 2017 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1241 des Rates zur Durchführung
der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts
der Lage in Syrien L 178/1 11. 7. 2017
10. 7. 2017 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1242 der Kommission zur Ände-
rung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 mit Durch-
führungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten
Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des
ländlichen Raums und der Cross-Compliance L 178/4 11. 7. 2017
– Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/588 der Kommission
vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Euro-
päischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungs-
standards für das Tick-Größen-System für Aktien, Aktienzertifikate und
börsengehandelte Fonds (ABl. L 87 vom 31.3.2017) L 178/17 11. 7. 2017
11. 7. 2017 Verordnung (EU) 2017/1250 der Kommission zur Änderung des Anhangs I
der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und
des Rates – Streichung des Aromastoffes 4,5-Epoxydec-2(trans)-enal
aus der Unionsliste (1) L 179/3 12. 7. 2017
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017 3367
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
11. 7. 2017 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1251 der Kommission zur 271. Ände-
rung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung
bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Perso-
nen und Organisationen, die mit den ISIL- (Da’esh-) und Al-Qaida-Orga-
nisationen in Verbindung stehen L 179/6 12. 7. 2017
– Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/573 der Kommission
vom 6. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Euro-
päischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente
durch technische Regulierungsstandards für Anforderungen zur Sicher-
stellung gerechter und nichtdiskriminierender Kollokationsdienste und
Gebührenstrukturen (ABl. L 87 vom 31.3.2017) L 179/41 12. 7. 2017
19. 6. 2017 Delegierte Verordnung (EU) 2017/1259 der Kommission zur Ersetzung
der Anhänge I, II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines europäischen
Verfahrens für geringfügige Forderungen L 182/1 13. 7. 2017
19. 6. 2017 Delegierte Verordnung (EU) 2017/1260 der Kommission zur Änderung
des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Mahn-
verfahrens L 182/20 13. 7. 2017
12. 7. 2017 Verordnung (EU) 2017/1261 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EU) Nr. 142/2011 im Hinblick auf eine alternative Methode zur
Verarbeitung bestimmter ausgeschmolzener Fette (1) L 182/31 13. 7. 2017
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
12. 7. 2017 Verordnung (EU) 2017/1262 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich der Verwendung von Gülle von
Nutztieren als Brennstoff in Verbrennungsanlagen (1) L 182/34 13. 7. 2017
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
12. 7. 2017 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1263 der Kommission zur Aktuali-
sierung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates der mit der Durchführungsverordnung (EU)
2016/1141 festgelegten Liste invasiver gebietsfremder Arten von unions-
weiter Bedeutung L 182/37 13. 7. 2017
11. 7. 2017 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1266 der Kommission zur Auf-
hebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/96 zur Einreihung von bestimmten
Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 183/1 14. 7. 2017
11. 7. 2017 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1267 der Kommission zur Ein-
reihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 183/3 14. 7. 2017
11. 7. 2017 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1268 der Kommission zur Ein-
reihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 183/6 14. 7. 2017
13. 7. 2017 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1269 der Kommission zur Ände-
rung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/949 – Streichung von
Erdnüssen aus den Vereinigten Staaten von Amerika aus der Liste der
genehmigten Prüfungen auf Aflatoxine vor der Ausfuhr (1) L 183/9 14. 7. 2017
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
– Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/568 der Kommission
vom 24. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Euro-
päischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungs-
standards für die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel an
geregelten Märkten (ABl. L 87 vom 31.3.2017) L 183/11 14. 7. 2017
14. 7. 2017 Verordnung (EU) 2017/1270 der Kommission zur Änderung des Anhangs II
der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und
des Rates hinsichtlich der Verwendung von Kaliumcarbonat (E 501) auf
geschältem, geschnittenem und zerkleinertem Obst und Gemüse (1) L 184/1 15. 7. 2017
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
14. 7. 2017 Verordnung (EU) 2017/1271 der Kommission zur Änderung des An-
hangs III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parla-
ments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Siliciumdioxid
(E 551) in Kaliumnitrat (E 252) (1) L 184/3 15. 7. 2017
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
3368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017
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ISSN 0341-1095
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
14. 7. 2017 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1272 der Kommission zur Fest-
setzung der Höchstbeträge für 2017 für bestimmte Direktzahlungs-
regelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates L 184/5 15. 7. 2017
14. 7. 2017 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1273 der Kommission zur Geneh-
migung von aus Natriumhypochlorit freigesetztem Aktivchlor als alten
Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 2, 3, 4
und 5 (1) L 184/13 15. 7. 2017
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
14. 7. 2017 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1274 der Kommission zur Geneh-
migung von aus Calciumhypochlorit freigesetztem Aktivchlor als alten
Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 3, 4
und 5 (1) L 184/17 15. 7. 2017
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
14. 7. 2017 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1275 der Kommission zur Geneh-
migung von aus Chlor freigesetztem Aktivchlor als alten Wirkstoff zur
Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 und 5 (1) L 184/21 15. 7. 2017
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
14. 7. 2017 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1276 der Kommission zur Geneh-
migung von Peressigsäure, hergestellt aus Tetraacetylethylendiamin und
Natriumpercarbonat, als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozid-
produkten der Produktarten 2, 3 und 4 (1) L 184/24 15. 7. 2017
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
14. 7. 2017 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1277 der Kommission zur Geneh-
migung von 2-Octyl-(2H)-isothiazol-3-on als Wirkstoff zur Verwendung
in Biozidprodukten der Produktart 8 (1) L 184/27 15. 7. 2017
(1) Text von Bedeutung für den EWR.