3290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017
Bekanntmachung
der Neufassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
Vom 23. August 2017
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808)
wird nachstehend der Wortlaut des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der seit
dem 29. Juli 2017 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung be-
rücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I
S. 753),
2. den am 15. August 2013 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 52 des Gesetzes
vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154),
3. den am 26. November 2015 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
20. November 2015 (BGBl. I S. 2069),
4. den am 7. Dezember 2016 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom
30. November 2016 (BGBl. I S. 2749),
5. den am 2. Juni 2017 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Mai
2017 (BGBl. I S. 1298),
6. den teils am 29. Juli 2017 in Kraft getretenen, teils am 29. November 2017 in
Kraft tretenden Artikel 2 Absatz 18 des eingangs genannten Gesetzes.
Bonn, den 23. August 2017
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017 3291
Gesetz
über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen
in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG
(Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – UmwRG)*
§1 2b. Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben,
die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3
Anwendungsbereich
Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe darstellen und die innerhalb des angemessenen
gegen folgende Entscheidungen: Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach
1. Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Ab- § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgeset-
satz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglich- zes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung
keitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
für die nach 3. Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
a) dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprü- 4. Entscheidungen über die Annahme von Plänen und
fung, Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Geset-
zes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im
b) der Verordnung über die Umweltverträglichkeits-
Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vor-
prüfung bergbaulicher Vorhaben oder
schriften, für die nach
c) landesrechtlichen Vorschriften
a) Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträg-
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträg- lichkeitsprüfung oder
lichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann; b) landesrechtlichen Vorschriften
2. Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen
Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungs- Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen
bedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekenn- hiervon sind Pläne und Programme, über deren An-
zeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 nahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasser- 5. Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge,
haushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b ge-
die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie nannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezoge-
2010/75/EU des Europäischen Parlaments und ner Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des
des Rates vom 24. November 2010 über Industrie- Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechts-
emissionen (integrierte Vermeidung und Verminde- akte der Europäischen Union zugelassen werden,
rung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) und
(ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, 6. Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Auf-
sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für De- sichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchfüh-
ponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaft- rung von Entscheidungen nach den Nummern 1
gesetzes; bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechts-
vorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts
2a. Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1
oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Euro-
Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissions-
päischen Union dienen.
schutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebs-
pläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggeset- Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen
zes; geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach
Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 11 der Richtlinie
1. § 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. De-
zember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten 2. § 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5
öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie
2014/52/EU (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1), der Umsetzung von
bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
Artikel 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments 3. § 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleuni-
und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlich-
keit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und
gungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5
Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9
96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4
den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17), der Um- und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umwelt-
setzung von Artikel 25 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrie- verträglichkeitsprüfung und andere entsprechende
emissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umwelt- Rechtsvorschriften.
verschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17),
der Umsetzung von Artikel 23 der Richtlinie 2012/18/EU des Euro- Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung
päischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherr- im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entschei-
schung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur dung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren
Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG
des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) sowie der Umsetzung erlassen worden ist.
von Artikel 13 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parla- (2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der aus-
ments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur
Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom schließlichen Wirtschaftszone oder des Festland-
30.4.2004, S. 56). sockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsüber-
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einkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember (3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1
1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602). nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffent-
(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 lich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt
Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage
nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Ver-
des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet. einigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat
oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage
(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1
dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen
Schutz von Mensch und Umwelt auf zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wur-
1. den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von de, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
§ 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformations- eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen
gesetzes oder geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist
und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis er-
2. Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des langt hat oder hätte erlangen können.
Umweltinformationsgesetzes
(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, so-
beziehen. weit
§2 1. die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechts-
Rechtsbehelfe von Vereinigungen vorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von
(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder aus- Bedeutung sind, oder
ländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in 2. die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Num-
eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechts- mer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umwelt-
behelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsord- bezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese
nung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Entscheidung von Bedeutung sind,
Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Ver-
einigung und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen ge-
hören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert.
1. geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Num-
Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvor- mer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung
schriften, die für die Entscheidung von Bedeutung einer Umweltprüfung im Sinne von § 1 Nummer 1 des
sein können, widerspricht, Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung be-
2. geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufga- stehen.
benbereich der Förderung der Ziele des Umwelt-
schutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 §3
Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und Anerkennung von Vereinigungen
3. im Falle eines Verfahrens nach (1) Auf Antrag wird einer inländischen oder auslän-
a) § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Betei- dischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung
ligung berechtigt war; von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die An-
erkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung
b) § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung
berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache 1. nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorüberge-
gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes för-
hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvor- dert,
schriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben 2. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei
worden ist. Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Nummer 1 tätig gewesen ist,
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren 3. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfül-
Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung lung, insbesondere für eine sachgerechte Beteili-
umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen. gung an behördlichen Entscheidungsverfahren,
(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen
ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungs-
einlegen, wenn fähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
1. sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Vorausset- 4. gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Ab-
zungen für eine Anerkennung erfüllt, gabenordnung verfolgt und
2. sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und 5. jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die
die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind
3. über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in
Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht ent- der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhal-
schieden ist. ten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu min-
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraus- destens drei Vierteln aus juristischen Personen be-
setzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestands- steht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1
kraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juris-
wird der Rechtsbehelf unzulässig. tischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
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In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgaben- (1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1
bereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereini- Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein
gung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der
und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.
Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die
Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage (1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt
verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzu- nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Ab-
teilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im satz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht
Internet zu veröffentlichen. durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes
Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben
(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine
Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das 1. § 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung sowie
durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der
Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im 2. § 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur
Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung Planerhaltung.
im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz.
Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Aus- Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Ver-
lagen erhoben. handlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im
Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit
(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätig- dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich
keitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes ist.
hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige
Behörde des Landes ausgesprochen. (2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprü-
fung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3
§4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b
Verfahrensfehler
die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Über-
(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zu- leitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die
lässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von
1. eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verord- 1. Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungs-
nung über die Umweltverträglichkeitsprüfung berg- gerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61
baulicher Vorhaben oder nach entsprechenden Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
landesrechtlichen Vorschriften
a) erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder 2. Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Ab-
satz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
b) erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Fest-
stellung der UVP-Pflichtigkeit Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen
nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung ei-
2. eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne ner Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der
von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglich- Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der
keitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes- gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entschei-
Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch dungsprozess genommen hat.
nachgeholt worden ist oder
(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Ab-
3. ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
satz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach
a) nicht geheilt worden ist, § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2
b) nach seiner Art und Schwere mit den in den Num- entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der
mern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach
und dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend
von Satz 1 die §§ 12 und 28* Absatz 2 des Raumord-
c) der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der
nungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrecht-
gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Ent-
lichen Vorschriften.
scheidungsprozess genommen hat; zur Beteili-
gung am Entscheidungsprozess gehört auch der (5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im
Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6
Öffentlichkeit auszulegen sind. gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrecht-
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Fest- lichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwal-
stellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab tungsverfahrensgesetzes.
des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umwelt-
verträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durch- * Gemäß Artikel 2 Absatz 18 in Verbindung mit Artikel 4 Satz 2 des
Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) wird am 29. November
geführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buch- 2017 die Angabe „§§ 12 und 28“ durch die Angabe „§§ 11 und 27“
stabe b gleich. ersetzt.
3294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017
§5 (3) Hat eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3
Missbräuchliches oder Satz 1 Nummer 2 in einem Verfahren nach § 1 Absatz 1
unredliches Verhalten im Rechtsbehelfsverfahren Satz 1 Nummer 4 Gelegenheit zur Äußerung gehabt, ist
sie im Verfahren über den Rechtsbehelf nach Absatz 2
Einwendungen, die eine Person oder eine Vereini- mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im
gung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 erstmals im Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht
Rechtsbehelfsverfahren erhebt, bleiben unberücksich- oder nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht recht-
tigt, wenn die erstmalige Geltendmachung im Rechts- zeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen
behelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist. können. Satz 1 gilt nicht für Verfahren zur Aufstellung,
Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bebauungs-
§6 plänen nach § 10 des Baugesetzbuches.
Klagebegründungsfrist
(4) Im Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Entschei-
Eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 dung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b findet
Absatz 3 Satz 1 hat innerhalb einer Frist von zehn § 73 Absatz 4 Satz 3 bis 6 des Verwaltungsverfahrens-
Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer gesetzes, auch in den Fällen seines Absatzes 8, keine
Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Ab- Anwendung.
satz 1 Satz 1 oder gegen deren Unterlassen dienenden
Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen (5) Eine Verletzung materieller Rechtsvorschriften
und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vor- führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach
gebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn
Voraussetzung nach § 87b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein
der Verwaltungsgerichtsordnung erfüllt ist. § 87b Ab- ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Satz 1
satz 3 Satz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt nicht im Anwendungsbereich des § 75 Absatz 1a
gilt entsprechend. Die Frist nach Satz 1 kann durch des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag (6) Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie die Absätze 4 und 5
verlängert werden, wenn die Person oder die Vereini- gelten auch für Rechtsbehelfe von Personen und Ver-
gung in dem Verfahren, in dem die angefochtene Ent- einigungen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1.
scheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteili-
gung hatte. §8
§7 Überleitungsvorschrift
Besondere Bestimmungen für (1) Dieses Gesetz gilt für Rechtsbehelfe gegen Ent-
Rechtsbehelfe gegen bestimmte Entscheidungen scheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2,
(1) Ist für Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 die nach dem 25. Juni 2005 ergangen sind oder hätten
Nummer 5 oder 6 nach den geltenden Rechtsvorschrif- ergehen müssen. Abweichend von Satz 1 ist § 6 nur auf
ten keine öffentliche Bekanntmachung vorgeschrieben, solche in Satz 1 genannten Rechtsbehelfe anzuwen-
so hat die zuständige Behörde die im Einzelfall getrof- den, die nach dem 28. Januar 2013 erhoben worden
fene Entscheidung mit Rechtsbehelfsbelehrung einer sind.
oder mehreren genau zu bezeichnenden Personen oder (2) Dieses Gesetz gilt für Rechtsbehelfe gegen Ent-
Vereinigungen bekannt zu geben, wenn dies beantragt scheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 6,
wird
1. die am 2. Juni 2017 noch keine Bestandskraft
1. vom Antragsteller des Verwaltungsaktes nach § 1 erlangt haben oder
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder
2. die nach diesem Zeitpunkt ergangen sind oder hät-
2. von demjenigen, an den die Behörde den Verwal- ten ergehen müssen.
tungsakt nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 ge-
richtet hat. (3) Folgende Anerkennungen gelten als Anerkennun-
gen im Sinne dieses Gesetzes fort:
Die Kosten der Bekanntgabe hat der Antragsteller zu
tragen. 1. Anerkennungen
(2) Über Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung a) nach § 3 dieses Gesetzes in der Fassung vom
nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder deren Unter- 28. Februar 2010,
lassen entscheidet im ersten Rechtszug das Oberver-
waltungsgericht, auch wenn kein Fall des § 47 Absatz 1 b) nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes in der
Nummer 1 oder 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vor- Fassung vom 28. Februar 2010 und
liegt. Ist eine Gestaltungs- oder Leistungsklage oder c) auf Grund landesrechtlicher Vorschriften im Rah-
ein Antrag nach § 47 Absatz 1 der Verwaltungsgerichts- men des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes in
ordnung nicht statthaft, ist § 47 der Verwaltungsge- der Fassung vom 28. Februar 2010,
richtsordnung entsprechend anzuwenden. Bei länder-
die vor dem 1. März 2010 erteilt worden sind, sowie
übergreifenden Plänen und Programmen ist das Ober-
verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk 2. Anerkennungen des Bundes und der Länder nach
die Behörde, die die Entscheidung über die Annahme § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis
des Plans oder Programms getroffen hat, ihren Sitz hat. zum 3. April 2002 geltenden Fassung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017 3295
Zweites Gesetz
zur Stärkung der Verfahrensrechte
von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts1
Vom 27. August 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 6. § 168c wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze ange-
Artikel 1
fügt:
Änderung der
Strafprozessordnung „Diesen ist nach der Vernehmung Gelegenheit zu
geben, sich dazu zu erklären oder Fragen an den
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be- Beschuldigten zu stellen. Ungeeignete oder nicht
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, zur Sache gehörende Fragen oder Erklärungen
1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom können zurückgewiesen werden.“
17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert: b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze ange-
fügt:
1. Dem § 58 Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
gefügt: „Diesen ist nach der Vernehmung Gelegenheit zu
„Bei einer Gegenüberstellung mit dem Beschuldig- geben, sich dazu zu erklären oder Fragen an die
ten ist dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet. vernommene Person zu stellen. Ungeeignete
Von dem Termin ist der Verteidiger vorher zu be- oder nicht zur Sache gehörende Fragen oder
nachrichtigen. Auf die Verlegung eines Termins we- Erklärungen können zurückgewiesen werden.
gen Verhinderung hat er keinen Anspruch.“ § 241a gilt entsprechend.“
2. In § 114b Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 und in § 114c 7. Dem § 406h Absatz 2 werden die folgenden Sätze
Absatz 1 wird jeweils vor den Wörtern „gefährdet angefügt:
wird“ das Wort „erheblich“ eingefügt. „Nach richterlichen Vernehmungen ist dem Rechts-
3. Nach § 136 Absatz 1 Satz 2 werden die folgenden anwalt Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären
Sätze eingefügt: oder Fragen an die vernommene Person zu stellen.
Ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fra-
„Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung
gen oder Erklärungen können zurückgewiesen wer-
einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen
den. § 241a gilt entsprechend.“
zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern,
einen Verteidiger zu kontaktieren. Auf bestehende
anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen.“ Artikel 2
4. § 163a Absatz 4 wird wie folgt geändert: Änderung des Einführungs-
gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
a) In Satz 2 werden die Wörter „§ 136 Abs. 1 Satz 2
bis 4“ durch die Wörter „§ 136 Absatz 1 Satz 2 Das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungs-
bis 6“ ersetzt. gesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
b) Folgender Satz wird angefügt: rungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
„§ 168c Absatz 1 und 5 gilt für den Verteidiger 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1607) geändert worden ist,
entsprechend.“ wird wie folgt geändert:
5. § 168b wird wie folgt geändert:
1. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt ge-
„Wird über die Vernehmung des Beschuldigten ändert:
kein Protokoll gefertigt, ist die Teilnahme seines
Verteidigers an der Vernehmung aktenkundig zu aa) In Satz 1 werden die Wörter „einschließlich
machen.“ des schriftlichen und mündlichen Verkehrs
mit dem Verteidiger“ gestrichen.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch für die Entscheidung des Beschul- bb) Folgender Satz wird angefügt:
digten darüber, ob er vor seiner Vernehmung „§ 148 der Strafprozessordnung bleibt unbe-
einen vom ihm zu wählenden Verteidiger befra- rührt.“
gen möchte.“
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
1
Die Artikel 1 bis 6 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richt-
linie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
„(2) Für Gefangene, gegen die die öffentliche
22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbei- Klage noch nicht erhoben wurde oder die rechts-
stand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Euro- kräftig verurteilt sind, kann die Feststellung nach
päischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung Absatz 1 auf die Unterbrechung des mündlichen
eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation
mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs und schriftlichen Verkehrs mit dem Verteidiger er-
(ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 1). streckt werden.“
3296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017
2. Dem § 33 werden die folgenden Sätze angefügt: streckt, ist dem Gefangenen auf seinen Antrag ein
„Die Maßnahmen sind zu begründen und dem Ge- Rechtsanwalt als Kontaktperson beizuordnen.“
fangenen schriftlich bekannt zu machen. § 37 Ab- b) In Absatz 6 werden nach der Angabe „§ 31“ ein
satz 3 gilt entsprechend.“ Komma und die Wörter „die nach dessen Absatz 2
3. § 34 Absatz 3 wird wie folgt geändert: auf den schriftlichen und mündlichen Verkehr mit
dem Verteidiger erstreckt wird,“ eingefügt.
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „anwe- Artikel 3
send ist“ die Wörter „und soweit die gemäß Änderung des Gesetzes über
§ 31 Absatz 1 getroffene Feststellung nach die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
§ 31 Absatz 2 auf den schriftlichen und
mündlichen Verkehr mit dem Verteidiger er- Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in
streckt wurde“ eingefügt. Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Arti-
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: kel 11 Absatz 21 des Gesetzes vom 18. Juli 2017
„Wurde die gemäß § 31 Absatz 1 getroffene (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt
Feststellung nach § 31 Absatz 2 auf den geändert:
schriftlichen und mündlichen Verkehr mit 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 83c wie
dem Verteidiger erstreckt, ist § 147 Absatz 3 folgt gefasst:
der Strafprozessordnung nicht anzuwenden,
soweit der Zweck der Untersuchung gefähr- „§ 83c Verfahren und Fristen“.
det würde.“ 2. § 83c wird wie folgt geändert:
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„3. Wurde die gemäß § 31 Absatz 1 getroffene „§ 83c
Feststellung nach § 31 Absatz 2 auf den Verfahren und Fristen“.
schriftlichen und mündlichen Verkehr mit
dem Verteidiger erstreckt, findet eine Verneh- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
mung des Gefangenen als Beschuldigter, bei „(2) Der Verfolgte ist unverzüglich über das
der der Verteidiger nach allgemeinen Vor- Recht zu unterrichten, im ersuchenden Mitglied-
schriften ein Anwesenheitsrecht hat, nur statt, staat einen Rechtsbeistand zu benennen.“
wenn der Gefangene und der Verteidiger auf c) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Ab-
die Anwesenheit des Verteidigers verzichten.“ sätze 3 bis 6.
c) Nummer 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 3. In § 83d wird die Angabe „§ 83c Abs. 3“ durch die
„Wurde die gemäß § 31 Absatz 1 getroffene Fest- Angabe „§ 83c Absatz 4“ ersetzt.
stellung nach § 31 Absatz 2 auf den schriftlichen
und mündlichen Verkehr mit dem Verteidiger er- Artikel 4
streckt, hat der Verteidiger bei der Verkündung
Änderung des
eines Haftbefehls kein Recht auf Anwesenheit; Jugendgerichtsgesetzes
er ist von der Verkündung des Haftbefehls zu un-
terrichten.“ Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I
d) Nummer 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: S. 3427), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
„Wurde die gemäß § 31 Absatz 1 getroffene Fest- vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) geändert wor-
stellung nach § 31 Absatz 2 auf den schriftlichen den ist, wird wie folgt geändert:
und mündlichen Verkehr mit dem Verteidiger er- 1. Nach § 67 wird folgender § 67a eingefügt:
streckt, finden mündliche Haftprüfungen sowie
andere mündliche Verhandlungen, deren Durch- „§ 67a
führung innerhalb bestimmter Fristen vorgesehen Unterrichtung bei Freiheitsentzug
ist, soweit der Gefangene anwesend ist, ohne
(1) Wird dem Jugendlichen die Freiheit entzogen,
den Verteidiger statt; Nummer 4 Satz 2 gilt ent-
sind der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche
sprechend.“
Vertreter so bald wie möglich über den Freiheitsent-
e) Nummer 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst: zug und die Gründe hierfür zu unterrichten.
„Wurde die gemäß § 31 Absatz 1 getroffene Fest- (2) Die Unterrichtung des Erziehungsberechtigten
stellung nach § 31 Absatz 2 auf den schriftlichen und des gesetzlichen Vertreters kann unter den
und mündlichen Verkehr mit dem Verteidiger er- Voraussetzungen des § 67 Absatz 4 Satz 1 und 2
streckt, darf dem Verteidiger für die Dauer der unterbleiben, soweit auf Grund der Unterrichtung
Feststellung keine Einsicht in diese Schriftstücke eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls zu be-
gewährt werden.“ sorgen wäre. Wird weder der Erziehungsberechtigte
4. § 34a wird wie folgt geändert: noch der gesetzliche Vertreter unterrichtet, so ist
eine andere für den Schutz der Interessen des
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Jugendlichen geeignete volljährige Person zu unter-
„Wurde die gemäß § 31 Absatz 1 getroffene Fest- richten. Dem Jugendlichen soll zuvor Gelegenheit
stellung nach § 31 Absatz 2 auf den schriftlichen gegeben werden, eine volljährige Person seines Ver-
und mündlichen Verkehr mit dem Verteidiger er- trauens zu bezeichnen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017 3297
(3) Im Übrigen darf die nach Absatz 1 oder Ab- das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Au-
satz 2 vorzunehmende Unterrichtung nur unterblei- gust 2017 (BGBl. I S. 3202) geändert worden ist, wird
ben, sofern der Zweck der Untersuchung durch sie wie folgt geändert:
erheblich gefährdet würde. In diesem Fall ist unver-
1. § 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
züglich die Jugendgerichtshilfe über den Freiheits-
entzug sowie darüber zu unterrichten, dass eine a) In Nummer 6 wird das Semikolon am Ende durch
Unterrichtung des Erziehungsberechtigten und des einen Punkt ersetzt.
gesetzlichen Vertreters oder einer anderen geeigne- b) Nummer 7 wird aufgehoben.
ten volljährigen Person unterblieben ist.“
2. § 35 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
2. In § 78 Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe
„(§ 67)“ ein Komma und die Wörter „die Unterrich- „2. Personen, die
tung bei Freiheitsentzug (§ 67a)“ eingefügt. a) in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden
3. In § 104 Absatz 1 Nummer 9 wird die Angabe als ehrenamtlicher Richter in der Strafrechts-
„(§§ 67, 50 Abs. 2)“ durch die Angabe „(§ 50 Ab- pflege tätig gewesen sind, sofern die letzte
satz 2, §§ 67, 67a)“ ersetzt. Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung
der Vorschlagsliste noch andauert,
Artikel 5
b) in der vorhergehenden Amtsperiode die Ver-
Änderung des pflichtung eines ehrenamtlichen Richters in
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten der Strafrechtspflege an mindestens vierzig
In § 55 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ord- Tagen erfüllt haben oder
nungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntma- c) bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind;“.
chung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zu-
letzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. August 2017
Artikel 8
(BGBl. I S. 3202) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 136 Abs. 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 136 Absatz 1 Änderung des
Satz 3 bis 5“ ersetzt. Gesetzes über das gerichtliche
Verfahren in Landwirtschaftssachen
Artikel 6 Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Land-
Änderung des wirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten
In § 81b Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes gegen Wett- Fassung, das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes
bewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekannt- vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden
machung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), ist, wird wie folgt geändert:
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. § 4 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist,
2. In § 20 Absatz 3 werden die Wörter „die Vorschriften
werden die Wörter „§ 136 Absatz 1 Satz 2“ durch die
der §§ 14 Abs. 2 und 30“ durch die Wörter „§ 14
Wörter „§ 136 Absatz 1 Satz 2 bis 4“ ersetzt.
Absatz 2 und § 30 dieses Gesetzes“ ersetzt.
Artikel 7
Artikel 9
Änderung des
Gerichtsverfassungsgesetzes Inkrafttreten
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), Kraft.
3298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. August 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017 3299
Zweites Gesetz
zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
Vom 27. August 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 3.12.1987, S. 38; L 378 vom 31.12.1987,
S. 120; L 130 vom 26.5.1988, S. 42) in der
Inhaltsübersicht durch die Verordnung (EG) Nr. 578/2002
Artikel 1 Änderung des Energiesteuergesetzes (ABl. L 97 vom 13.4.2002, S. 1) geänderten,
Artikel 2 Weitere Änderung des Energiesteuergesetzes am 1. Januar 2002 geltenden Fassung;“.
Artikel 3 Änderung des Stromsteuergesetzes b) Nummer 13a wird wie folgt gefasst:
Artikel 4 Weitere Änderung des Stromsteuergesetzes
„13a. Biokraft- und Bioheizstoffe: Energieer-
Artikel 5 Änderung des Tabaksteuergesetzes
zeugnisse ausschließlich aus Biomasse
Artikel 6 Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnis-
steuergesetzes im Sinn der Biomasseverordnung. Ener-
Artikel 7 Änderung des Kaffeesteuergesetzes gieerzeugnisse, die anteilig aus Biomasse
Artikel 8 Änderung des Alkoholsteuergesetzes
hergestellt werden, gelten in Höhe dieses
Artikel 9 Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes
Anteils als Biokraft- oder Bioheizstoff.
Fettsäuremethylester (Biodiesel) sind ab-
Artikel 10 Inkrafttreten
weichend von den Sätzen 1 und 2 nur
Artikel 1 dann Biokraftstoff, wenn sie aus biogenen
Ölen oder Fetten gewonnen werden, die
Änderung des selbst Biomasse im Sinn der Biomasse-
Energiesteuergesetzes verordnung sind und wenn ihre Eigen-
Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I schaften mindestens den Anforderungen
S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 9 an Biodiesel nach § 5 der Verordnung
des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) ge- über die Beschaffenheit und die Auszeich-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: nung der Qualitäten von Kraft- und Brenn-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: stoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1849), die durch Artikel 1 der Verord-
a) Nach der Angabe zu § 3a wird folgende Angabe nung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I
eingefügt: S. 1890) geändert worden ist, in der je-
„§ 3b Staatliche Beihilfen“. weils geltenden Fassung entsprechen.
b) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst: Biodiesel ist unter diesen Voraussetzun-
„§ 26 Steuerbefreiung für den Eigenverbrauch“. gen in vollem Umfang als Biokraftstoff zu
behandeln. Bioethanol ist abweichend von
c) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst: den Sätzen 1 und 2 nur dann Biokraftstoff,
„§ 50 (weggefallen)“. wenn es sich um Ethylalkohol ex Unterpo-
d) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst: sition 2207 10 00 der Kombinierten No-
„§ 53 Steuerentlastung für die Stromerzeu- menklatur handelt. Im Fall von Bioethanol,
gung“. das fossilem Ottokraftstoff beigemischt
wird, müssen die Eigenschaften des Bio-
e) Die Angabe zu § 53a wird wie folgt gefasst: ethanols außerdem mindestens den An-
„§ 53a Steuerentlastung für die gekoppelte Er- forderungen der DIN EN 15376, Ausgabe
zeugung von Kraft und Wärme“. März 2008, Ausgabe November 2009 oder
f) Die Angabe zu § 53b wird wie folgt gefasst: Ausgabe April 2011, entsprechen. Im Fall
von Bioethanol, das im Ethanolkraftstoff
„§ 53b (weggefallen)“.
(E85) enthalten ist, müssen die Eigen-
g) Die Angabe zu § 66a wird wie folgt gefasst: schaften des Ethanolkraftstoffs (E85)
„§ 66a (weggefallen)“. außerdem mindestens den Anforderungen
h) Nach der Angabe zu § 66b wird folgende An- an Ethanolkraftstoff (E85) nach § 6 der
gabe eingefügt: Verordnung über die Beschaffenheit und
die Auszeichnung der Qualitäten von
„§ 66c Bußgeldvorschriften“.
Kraft- und Brennstoffen entsprechen. Für
i) Die Angabe zu § 67 wird wie folgt gefasst: Energieerzeugnisse, die anteilig aus Bio-
„§ 67 (weggefallen)“. ethanol hergestellt werden, gelten für den
2. § 1a Satz 1 wird wie folgt geändert: Bioethanol-Anteil die Sätze 5 und 6 ent-
sprechend. Pflanzenöl ist abweichend
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: von den Sätzen 1 und 2 nur dann Biokraft-
„2. Kombinierte Nomenklatur: die Warennomen- stoff, wenn seine Eigenschaften mindes-
klatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) tens den Anforderungen an Pflanzenöl-
Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 kraftstoff nach § 9 der Verordnung über
über die zolltarifliche und statistische No- die Beschaffenheit und die Auszeichnung
menklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen
(ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom entsprechen. Hydrierte biogene Öle sind
3300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017
abweichend von den Sätzen 1 und 2 nur nächsten steht. Werden Ölabfälle der Unterposi-
dann Biokraftstoff, wenn sie aus biogenen tionen 2710 91 und 2710 99 der Kombinierten
Ölen oder Fetten gewonnen werden, die Nomenklatur oder andere vergleichbare Abfälle
selbst Biomasse im Sinn der Biomasse- zu den in Absatz 3 genannten Zwecken verwen-
verordnung sind, und wenn die Hydrierung det oder abgegeben, sind abweichend von den
nicht in einem raffinerietechnischen Ver- Sätzen 1 bis 4 für den Vergleich mit der Beschaf-
fahren gemeinsam mit mineralölstämmi- fenheit ausschließlich die in Absatz 1 Nummer 9
gen Ölen erfolgt ist. Biomethan ist abwei- und 10 und Absatz 3 Satz 1 genannten Energie-
chend von Satz 1 nur dann Biokraftstoff, erzeugnisse heranzuziehen. Der Steuersatz nach
wenn es den Anforderungen an Erdgas Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kommt nur bei einer
nach § 8 der Verordnung über die ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Energie-
Beschaffenheit und die Auszeichnung der erzeugnisse zur Anwendung. Satz 6 gilt nicht für
Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen Biokraft- und Bioheizstoffe sowie Abfälle im Sinn
entspricht. Für Biokraftstoffe gilt § 11 der des Satzes 5.“
Verordnung über die Beschaffenheit und c) In Absatz 4a werden die Wörter „Absatz 4 Satz 1
die Auszeichnung der Qualitäten von und 2“ durch die Wörter „Absatz 4 Satz 1 bis 4“
Kraft- und Brennstoffen entsprechend.“ ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert: 4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
„(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die „Energie aus Energieerzeugnissen“ die Wörter
Steuer „und der Hilfsenergie“ eingefügt.
1. für 1 Megawattstunde Erdgas und 1 Mega- b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
wattstunde gasförmige Kohlenwasserstoffe „Verwender von Energieerzeugnissen nach § 2
a) bis zum 31. Dezember 2023 13,90 EUR, Absatz 3 Satz 1 ist diejenige Person, die die
b) vom 1. Januar 2024 bis Energieerzeugnisse in der begünstigten Anlage
zum 31. Dezember 2024 18,38 EUR, einsetzt.“
c) vom 1. Januar 2025 bis c) Absatz 6 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
zum 31. Dezember 2025 22,85 EUR, „Die gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 festgelegten
d) vom 1. Januar 2026 bis Steuersätze für die Verwendung von Energie-
zum 31. Dezember 2026 27,33 EUR; erzeugnissen als Kraftstoff in begünstigten
Anlagen werden angewendet nach Maßgabe
2. für 1 000 kg Flüssiggase unvermischt mit und bis zum Auslaufen der erforderlichen Frei-
anderen Energieerzeugnissen stellungsanzeige bei der Europäischen Kom-
a) bis zum 31. Dezember 2018 180,32 EUR, mission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014
b) vom 1. Januar 2019 bis der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststel-
zum 31. Dezember 2019 226,06 EUR, lung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von
Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung
c) vom 1. Januar 2020 bis der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die
zum 31. Dezember 2020 271,79 EUR, Arbeitsweise der Europäischen Union (Allge-
d) vom 1. Januar 2021 bis meine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl.
zum 31. Dezember 2021 317,53 EUR, L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014,
e) vom 1. Januar 2022 bis S. 65) in der jeweils geltenden Fassung. Das
zum 31. Dezember 2022 363,94 EUR.“ Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bun-
desministerium der Finanzen im Bundesgesetz-
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: blatt gesondert bekannt zu geben.“
„(4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 5. Dem § 3a wird folgender Absatz 3 angefügt:
genannten Energieerzeugnisse unterliegen der
gleichen Steuer wie die Energieerzeugnisse, „(3) Die gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 festgelegten
denen sie nach ihrem Verwendungszweck und Steuersätze für die Verwendung von Energieer-
ihrer Beschaffenheit am nächsten stehen. Zu- zeugnissen als Kraftstoff in sonstigen begünstigten
nächst ist der Verwendungszweck als Kraftstoff Anlagen werden angewendet nach Maßgabe und
oder als Heizstoff zu bestimmen. Kann das Ener- bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Frei-
gieerzeugnis für diese Verwendung als Kraftstoff stellungsanzeige bei der Europäischen Kommission
oder als Heizstoff durch eines der in den Ab- nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Aus-
sätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse er- laufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundes-
setzt werden, unterliegt es der gleichen Steuer ministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt
wie das genannte Energieerzeugnis bei gleicher gesondert bekannt zu geben.“
Verwendung. Kann das Energieerzeugnis für die 6. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:
festgestellte Verwendung nicht durch eines der „§ 3b
in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energie-
erzeugnisse ersetzt werden, unterliegt es der Staatliche Beihilfen
gleichen Steuer, wie dasjenige der genannten (1) Die Inanspruchnahme oder Beantragung
Energieerzeugnisse, dem es nach seinem Ver- einer Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder
wendungszweck und seiner Beschaffenheit am Steuerentlastung, die nach Absatz 3 als staatliche
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017 3301
Beihilfe anzusehen ist, ist nicht zulässig, solange a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet, b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
zu einer Rückzahlung von Beihilfen auf Grund eines
früheren Beschlusses der Kommission zur Feststel- „Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer
lung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit
Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt verpflichtet bis zur Höhe des Steuerwerts der voraussicht-
worden und dieser Rückzahlungsanforderung nicht lich im Jahresdurchschnitt in zwei Monaten aus
nachgekommen ist. Im Falle einer Steuerbefreiung dem Lager in den steuerrechtlich freien Verkehr
oder der Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung überführten Energieerzeugnisse abhängig.“
hat der Verwender dem zuständigen Hauptzollamt c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-
unverzüglich mitzuteilen, wenn er einer Forderung fügt:
zur Rückzahlung gewährter Beihilfen im Sinn des „(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 2
Satzes 1 nicht nachkommt. Im Falle eines Antrages erteilt das Hauptzollamt auf Antrag eine Erlaub-
auf Steuerentlastung ist bei Antragstellung zu ver- nis nach Absatz 2 für Flugbenzin der Unterposi-
sichern, dass keine offenen Ansprüche nach Satz 1 tion 2710 11 31 der Kombinierten Nomenklatur
bestehen. und Flugturbinenkraftstoff der Unterposition
(2) Die Inanspruchnahme oder Beantragung 2710 19 21 der Kombinierten Nomenklatur, die
einer Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder 1. nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3
Steuerentlastung, die nach Absatz 3 als staatliche versteuert werden sollen,
Beihilfe anzusehen ist, ist nicht zulässig für Unter-
2. zu steuerfreien Zwecken nach § 27 Absatz 2
nehmen in Schwierigkeiten
und 3 abgegeben werden sollen oder
1. im Sinn des Artikels 1 Absatz 4 Buchstabe c, des
3. an ein anderes Steuerlager im Steuergebiet
Artikels 2 Nummer 18 der Allgemeinen Gruppen-
abgegeben werden sollen, ohne nach den
freistellungsverordnung in der jeweils geltenden
§§ 10 bis 13 befördert zu werden,
Fassung, soweit diese Anwendung findet, oder
sofern die dafür eingesetzten Fahrzeuge oder
2. im Sinn der Leitlinien für staatliche Beihilfen
Anhänger nicht über eine Zulassung zum
zur Rettung und Umstrukturierung nicht-
Straßenverkehr nach § 3 Absatz 1 der Fahr-
finanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten
zeug-Zulassungsverordnung verfügen und des-
(2014/C 249/01) (ABl. C 249 vom 31.7.2014,
halb nicht auf öffentlichen Straßen eingesetzt
S. 1 ff.) in der jeweils geltenden Fassung, soweit
werden dürfen. Dabei ist es unerheblich, ob die
die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung
Fahrzeuge oder Anhänger über eine Möglichkeit
keine Anwendung findet.
der Lagerung verfügen. Fahrzeuge und Anhän-
Im Falle einer Steuerbefreiung oder Inanspruch- ger nach den Sätzen 1 und 2, die von einem
nahme einer Steuerermäßigung hat das betreffende Inhaber einer Erlaubnis nach den Absätzen 1
Unternehmen dem zuständigen Hauptzollamt un- und 2 betrieben werden, gelten als Bestandteile
verzüglich mitzuteilen, wenn es sich im Sinn des des Lagers des Erlaubnisinhabers und sind in
Satzes 1 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befin- die Erlaubnis des Steuerlagers mit aufzuneh-
det. Im Falle eines Antrages auf Steuerentlastung men.“
ist bei Antragstellung zu versichern, dass kein Fall
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
von Satz 1 vorliegt.
9. Dem § 14 Absatz 7 werden die folgenden Sätze
(3) Staatliche Beihilfen im Sinn des Artikels 107
angefügt:
des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro-
päischen Union, die der Kommission anzuzeigen „Das Hauptzollamt kann auf Antrag eines Steuer-
oder von ihr zu genehmigen sind, sind in diesem schuldners nach Absatz 6 Nummer 1 bis 3 eine
Gesetz die §§ 3, 3a, 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 § 8 Absatz 3 bis 6 entsprechende Regelung treffen.
und 2 sowie die §§ 53a, 53b, 54, 55, 56 und 57.“ § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 8 Absatz 7 gelten
sinngemäß.“
7. § 6 wird wie folgt geändert:
10. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-
aa) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch fügt:
ein Komma ersetzt.
„Eine erstmalige Abgabe als Heizstoff liegt bei
bb) Folgende Nummer 7 wird angefügt: Energieerzeugnissen nach § 1 Absatz 3 Satz 1
„7. das Auffangen und Verflüssigen von Nummer 2 dann nicht vor, wenn die Energie-
kohlenwasserstoffhaltigen Dämpfen.“ erzeugnisse zur Abfallentsorgung ausgesondert
b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: oder geliefert werden und nicht ausdrücklich
eine Bestimmung als Heizstoff vorgenommen
„Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer wird.“
erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit
bis zur Höhe des Steuerwerts der voraussicht- b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden aufgeho-
lich im Jahresdurchschnitt in zwei Monaten aus ben.
dem Herstellungsbetrieb in den steuerrechtlich c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
freien Verkehr überführten Energieerzeugnisse fügt:
abhängig.“ „(1a) Bei der Steuerentstehung nach Absatz 1
8. § 7 wird wie folgt geändert: sind nachweisliche Vorversteuerungen anzurech-
3302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017
nen. Die Steuer nach Absatz 1 entsteht nicht, wenn diese in begünstigten Anlagen nach § 3
wenn die Voraussetzungen eines Verfahrens der Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 verwendet werden,
Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) vorliegen.“ 3. Energieerzeugnisse der Position 2705 der Kom-
11. § 24 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: binierten Nomenklatur.
„(5) Die Erlaubnis nach den Absätzen 2 und 4 Ein Mischen mit anderen Energieerzeugnissen im
wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen Betrieb des Verwenders unmittelbar vor der Ver-
erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit wendung schließt für den eingesetzten Anteil an
keine Bedenken bestehen. Sind Anzeichen für eine Energieerzeugnissen nach Satz 1 eine Steuerbefrei-
Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis ung nicht aus. Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Ener-
von einer Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts gieerzeugnisse der Position 2705 der Kombinierten
der voraussichtlich im Jahresdurchschnitt während Nomenklatur, soweit diese Waren der Position 2710
zwei Monaten verwendeten oder verteilten Energie- oder 2711 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht
erzeugnisse abhängig. Die Erlaubnis ist zu wider- nach Satz 1 steuerfrei sind, durch Beimischung ent-
rufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 1 nicht halten oder aus diesen Waren erzeugt worden sind.
mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit (2) Die Steuerbefreiung nach Absatz 1 Satz 1
nicht geleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen Nummer 1 und 2 wird gewährt nach Maßgabe und
werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen bei-
ausreicht.“ hilferechtlichen Genehmigung der Europäischen
12. § 26 wird wie folgt gefasst: Kommission. Das Auslaufen der Genehmigung ist
„§ 26 vom Bundesministerium der Finanzen im Bundes-
gesetzblatt gesondert bekannt zu geben.“
Steuerbefreiung
für den Eigenverbrauch 15. Dem § 30 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
(1) Der Inhaber eines Betriebs, der andere Ener- „Das Hauptzollamt kann für Energieerzeugnisse,
gieerzeugnisse als Kohle und Erdgas herstellt, darf die entsprechend der in der Erlaubnis genannten
Energieerzeugnisse innerhalb des Betriebsgeländes Zweckbestimmung verwendet worden sind, ohne
steuerfrei verwenden, wenn sie dabei verbraucht zu werden, auf Antrag eine § 8
Absatz 3 bis 6 entsprechende Regelung treffen;
1. innerhalb des Betriebsgeländes selbst herge- § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 8 Absatz 7 gelten
stellt worden sind und sinngemäß.“
2. im Zusammenhang mit der Herstellung von
16. § 31 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Energieerzeugnissen verwendet werden; sie dür-
fen insbesondere nicht für den Antrieb von Fahr- „Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer
zeugen verwendet werden. erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit
bis zur Höhe des Steuerwerts der Kohle abhängig,
(2) § 1 Absatz 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
die voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in zwei
(3) Das Mischen von fremdbezogenen Energie- Monaten vom Kohlebetrieb oder vom Kohlelieferer
erzeugnissen mit innerhalb des Betriebsgeländes an Personen, die nicht im Besitz einer Erlaubnis
selbst hergestellten Energieerzeugnissen gilt nicht nach § 31 Absatz 4 oder § 37 Absatz 1 sind, gelie-
als Herstellung im Sinn des Absatzes 1 Nummer 2 fert wird.“
erster Halbsatz.
17. § 37 wird wie folgt geändert:
(4) Absatz 1 gilt nicht für die in § 6 Absatz 2
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
genannten Vorgänge, es sei denn, diese Vorgänge
finden in einem Herstellungsbetrieb (§ 6) oder in aa) In Nummer 5 wird das Komma am Ende
einem Gasgewinnungsbetrieb (§ 44 Absatz 3) durch einen Punkt ersetzt.
statt.“ bb) Nummer 6 wird aufgehoben.
13. In § 27 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Unter- b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz einge-
positionen“ die Angabe „2707 99 99 und“ eingefügt. fügt:
14. § 28 wird wie folgt gefasst: „Satz 1 Nummer 2 gilt für die Verwendung ande-
„§ 28 rer Energieerzeugnisse entsprechend, wenn sie
Steuerbefreiung 1. innerhalb des Betriebs selbst hergestellt wor-
für gasförmige Energieerzeugnisse den sind und
(1) Zu den in § 2 Absatz 3 Satz 1 genannten 2. zur Aufrechterhaltung des Kohlebetriebs ver-
Zwecken dürfen steuerfrei verwendet werden: wendet werden; sie dürfen insbesondere
1. gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe, unver- nicht für den Antrieb von Fahrzeugen verwen-
mischt mit anderen Energieerzeugnissen, wenn det werden.“
diese zum Verheizen oder in begünstigten An- c) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
lagen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder „Die Steuer entsteht nicht, wenn die Kohle
Nummer 2 verwendet werden, untergegangen ist oder an Personen abgegeben
2. gasförmige Kohlenwasserstoffe, die aus dem worden ist, die zum Bezug unversteuerter Kohle
biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen ge- gemäß § 31 Absatz 4 oder zur steuerfreien Ver-
wonnen werden und bei der Lagerung von Ab- wendung von Kohle gemäß § 37 Absatz 1 be-
fällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen, rechtigt sind.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017 3303
18. Nach § 38 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein- beeinträchtigt werden und der Entlastungsbe-
gefügt: trag mindestens 50 Euro im Kalenderjahr be-
„(4a) Lieferer von Erdgas gelten nicht als andere trägt.“
Lieferer (Absatz 2 Nummer 1), soweit b) Absatz 2a wird Absatz 3.
1. sie Erdgas zum Selbstverbrauch entnehmen, c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie
2. ihnen dieses Erdgas versteuert von einem im folgt gefasst:
Steuergebiet ansässigen Lieferer geliefert wird „(4) Entlastungsberechtigt ist, wer die Ener-
und gieerzeugnisse nach Absatz 1 oder Absatz 3
3. die Menge dieses Erdgases vom letztgenannten verwendet oder die Flüssiggase nach Absatz 2
Lieferer ermittelt wird.“ abgegeben hat.“
19. § 44 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 23. § 50 wird aufgehoben.
„(2) Der Inhaber eines Gasgewinnungsbetriebs 24. § 51 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(Absatz 3) darf Energieerzeugnisse innerhalb des a) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
Betriebsgeländes steuerfrei verwenden, wenn sie
„a) für die Herstellung von Glas und Glaswaren,
1. innerhalb des Betriebsgeländes selbst herge- keramischen Erzeugnissen, keramischen
stellt worden sind und Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln
2. im Zusammenhang mit dem Gewinnen oder und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und
Bearbeiten (Herstellen) von Erdgas verwendet gebranntem Gips, Erzeugnissen aus Beton,
werden; sie dürfen insbesondere nicht für den Zement und Gips, keramisch gebundenen
Antrieb von Fahrzeugen verwendet werden.“ Schleifkörpern, mineralischen Isoliermateria-
20. § 46 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: lien und Erzeugnissen aus mineralischen
Isoliermaterialien, Katalysatorenträgern aus
„(2) Die Steuerentlastung wird im Fall des Absat- mineralischen Stoffen, Waren aus Asphalt
zes 1 Satz 1 Nummer 1 nur gewährt, wenn der Ent- und bituminösen Erzeugnissen, Waren aus
lastungsberechtigte Graphit oder anderen Kohlenstoffen, Erzeug-
1. die Energieerzeugnisse mit den Begleitpapieren nissen aus Porenbetonerzeugnissen zum
nach Artikel 34 der Systemrichtlinie befördert hat Trocknen, Kalzinieren, Brennen, Schmelzen,
und Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tem-
2. eine ordnungsgemäße Empfangsbestätigung pern oder Sintern der vorgenannten Erzeug-
sowie eine amtliche Bestätigung des anderen nisse oder der zu ihrer Herstellung verwen-
Mitgliedstaats darüber vorlegt, dass die Energie- deten Vorprodukte,“.
erzeugnisse dort ordnungsgemäß steuerlich b) Im Satzteil nach Nummer 2 wird das Wort „ver-
erfasst worden sind.“ wendet“ durch das Wort „verheizt“ ersetzt.
21. § 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 25. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird aufgehoben. a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
b) In Nummer 5 Buchstabe b werden die Wörter „§ 53
„den Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Satz 1
Steuerentlastung
Nr. 1 und 2“ durch die Wörter „den Vorausset-
für die Stromerzeugung“.
zungen des § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
und 2 sowie Satz 2“ ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
22. § 49 wird wie folgt geändert: „(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag
gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweis-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
lich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Ab-
„(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag satz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden
gewährt für nachweislich nach § 2 Absatz 1 sind und die zur Stromerzeugung in ortsfesten
Nummer 4 versteuerte Gasöle bis zum Steuer- Anlagen
satz des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, soweit
1. mit einer elektrischen Nennleistung von mehr
diese
als 2 Megawatt verwendet worden sind oder
1. nachweislich verheizt worden sind und ein
besonderes wirtschaftliches Bedürfnis für die 2. mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu
Verwendung von nicht gekennzeichnetem 2 Megawatt verwendet worden sind, soweit
Gasöl zum Verheizen vorliegt oder der erzeugte Strom nicht nach § 9 Absatz 1
Nummer 1 und 3 des Stromsteuergesetzes
2. in Prüfständen zum Antrieb von Motoren ver- von der Stromsteuer befreit ist.
wendet worden sind, deren mechanische
Energie ausschließlich der Stromerzeugung Wenn die in der Anlage erzeugte mechanische
dient, und es aus Gründen der öffentlichen Energie neben der Stromerzeugung auch ande-
Gesundheit, der Sicherheit oder aus techni- ren Zwecken dient, wird nur für den auf die
schen Gründen nicht möglich ist, ordnungs- Stromerzeugung entfallenden Anteil an Energie-
gemäß gekennzeichnete Gasöle zu verwen- erzeugnissen eine Steuerentlastung gewährt.“
den. c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
Die Steuerentlastung nach Satz 1 Nummer 2 „Verwender im Sinn des Satzes 1 ist nur dieje-
wird nur gewährt, wenn die Steuerbelange nicht nige Person, die die Energieerzeugnisse zum
3304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017
Betrieb einer Stromerzeugungsanlage in ihr ein- 3. für 1 Megawattstunde nach § 2
setzt.“ Absatz 3 Satz 1 Nummer 4
26. § 53a wird wie folgt gefasst: versteuerte Energieerzeugnisse 4,42 EUR,
„§ 53a 4. für 1 000 Kilogramm nach § 2
Absatz 3 Satz 1 Nummer 5
Steuerentlastung versteuerte Energieerzeugnisse 19,60 EUR,
für die gekoppelte
Erzeugung von Kraft und Wärme 5. für 1 Gigajoule nach § 2 Absatz 1
Nummer 9 und 10 oder Absatz 4a
(1) Eine teilweise Steuerentlastung wird auf An-
versteuerte Energieerzeugnisse 0,16 EUR.
trag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweis-
lich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Ener-
Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und gieerzeugnisse nicht gewährt werden.
die zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und
(6) Eine vollständige Steuerentlastung wird auf
Wärme in ortsfesten Anlagen mit einem Monats-
Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nach-
oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Pro-
weislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Ab-
zent verheizt worden sind.
satz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden
(2) Die Steuerentlastung nach Absatz 1 beträgt sind und die zur gekoppelten Erzeugung von Kraft
1. für 1 000 Liter nach § 2 Absatz 3 und Wärme in ortsfesten Anlagen verwendet
Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 worden sind. Abweichend von Satz 1 beträgt die
versteuerte Energieerzeugnisse 40,35 EUR, Steuerentlastung für nachweislich nach § 2 Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a versteuerte
2. für 1 000 Kilogramm nach § 2 Energieerzeugnisse 61,35 Euro für 1 000 Liter. Eine
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 weitere Steuerentlastung kann für die in Satz 2 ge-
versteuerte Energieerzeugnisse 10,00 EUR, nannten Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.
3. für 1 Megawattstunde nach § 2 Die Steuerentlastung nach den Sätzen 1 und 2 wird
Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 nur gewährt, wenn diese Anlagen
versteuerte Energieerzeugnisse 4,42 EUR,
1. einen Monats- oder Jahresnutzungsgrad von
4. für 1 000 Kilogramm nach § 2 mindestens 70 Prozent erreichen und
Absatz 3 Satz 1 Nummer 5
2. hocheffizient sind.
versteuerte Energieerzeugnisse 60,60 EUR.
Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Ener- Eine Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung ist hoch-
gieerzeugnisse nicht gewährt werden. effizient, wenn sie die Kriterien des Anhangs II der
Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parla-
(3) Werden im Fall des Absatzes 1 die Energie- ments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur
erzeugnisse von einem Unternehmen des Produzie- Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien
renden Gewerbes im Sinn des § 2 Nummer 3 des 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung
Stromsteuergesetzes oder von einem Unternehmen der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl.
der Land- und Forstwirtschaft im Sinn des § 2 L 315 vom 14.11.2012, S. 1; L 113 vom 25.4.2013,
Nummer 5 des Stromsteuergesetzes zu betrieb- S. 24), die durch die Richtlinie 2013/12/EU (ABl.
lichen Zwecken verheizt, gilt Absatz 2 mit der Maß- L 141 vom 28.5.2013, S. 28) geändert worden ist,
gabe, dass die Steuerentlastung in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.
1. für 1 Gigajoule nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 (7) Die vollständige Steuerentlastung nach Ab-
und 10 oder Absatz 4a versteuerte Energieer- satz 6 wird nur gewährt bis zur vollständigen Abset-
zeugnisse 0,16 EUR beträgt, zung für die Abnutzung der Hauptbestandteile der
2. für 1 Megawattstunde nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Anlage entsprechend den Vorgaben des § 7 des
Nummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse Einkommensteuergesetzes. Hauptbestandteile der
4,96 EUR beträgt. Anlage sind Gasturbine, Motor, Dampferzeuger,
(4) Eine teilweise Steuerentlastung wird auf Dampfturbine, Generator und Steuerung. Werden
Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nach- Hauptbestandteile der Anlage durch neue Haupt-
weislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, bestandteile ersetzt, wird die Steuerentlastung bis
Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden zur vollständigen Absetzung für Abnutzung der neu
sind und die zum Antrieb von Gasturbinen und Ver- eingefügten Hauptbestandteile gewährt, sofern die
brennungsmotoren in begünstigten Anlagen zur ge- Kosten für die Erneuerung mindestens 50 Prozent
koppelten Erzeugung von Kraft und Wärme nach der Kosten für die Neuerrichtung der Anlage betra-
§ 3 mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad gen.
von mindestens 70 Prozent verwendet worden sind. (8) Die vollständige Steuerentlastung nach Ab-
(5) Die Steuerentlastung nach Absatz 4 beträgt satz 6 erfolgt abzüglich der erhaltenen Investitions-
beihilfen. Solange die Investitionsbeihilfen den
1. für 1 000 Liter nach § 2 Absatz 3 Steuerentlastungsbetrag nach § 53a erreichen oder
Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 übersteigen, wird die Steuerentlastung nicht ge-
versteuerte Energieerzeugnisse 40,35 EUR, währt. Der Entlastungsberechtigte nach Absatz 10
2. für 1 000 Kilogramm nach § 2 Satz 1 ist verpflichtet, dem zuständigen Hauptzoll-
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 amt Angaben zu sämtlichen Investitionsbeihilfen zu
versteuerte Energieerzeugnisse 4,00 EUR, machen, die ihm gewährt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017 3305
(9) Die teilweise Steuerentlastung nach den Ab- desministerium der Finanzen im Bundesgesetz-
sätzen 1 und 3 wird nur für den Monat oder das blatt gesondert bekannt zu geben.“
Jahr gewährt, in dem der Nutzungsgrad von min- 30. Dem § 56 wird folgender Absatz 5 angefügt:
destens 70 Prozent nachweislich erreicht wurde.
Die vollständige Steuerentlastung nach Absatz 6 „(5) Die Steuerentlastung wird gewährt nach
wird nur für den Monat oder das Jahr gewährt, in Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür
dem die in den Absätzen 6 und 7 genannten erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Euro-
Voraussetzungen nachweislich erfüllt wurden. päischen Kommission nach der Verordnung (EU)
Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungs-
(10) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die anzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen
Energieerzeugnisse zur gekoppelten Erzeugung im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu ge-
von Kraft und Wärme verwendet hat. Verwender ben.“
im Sinn des Satzes 1 ist nur diejenige Person, die
die Energieerzeugnisse in einer KWK-Anlage zum 31. Dem § 57 wird folgender Absatz 9 angefügt:
Betrieb der Anlage einsetzt. „(9) Die festgelegte Steuerentlastung nach Ab-
(11) Die teilweise Steuerentlastung nach den Ab- satz 5 Nummer 1 wird angewendet nach Maßgabe
sätzen 1, 3 und 4 wird gewährt nach Maßgabe und und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen
bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Frei- Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kom-
stellungsanzeige bei der Europäischen Kommission mission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.
nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Aus- Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom
laufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundes- Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetz-
ministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt blatt gesondert bekannt zu geben.“
gesondert bekannt zu geben. 32. § 66 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(12) Die vollständige Steuerentlastung nach Ab- a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
satz 6 wird gewährt nach Maßgabe und bis zum aa) Im Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe
Auslaufen der hierfür erforderlichen beihilferecht- „3a“ durch die Angabe „3b“ ersetzt.
lichen Genehmigung der Europäischen Kommis-
bb) Folgender Buchstabe e wird angefügt:
sion. Das Auslaufen der Genehmigung ist vom
Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetz- „e) die Begriffe des § 3b näher zu bestim-
blatt gesondert bekannt zu geben.“ men und für die Mitteilungspflichten die
27. § 53b wird aufgehoben. Form, den Inhalt, den Umfang und die
Art und Weise der Übermittlung festzu-
28. Dem § 54 wird folgender Absatz 5 angefügt: legen sowie besondere Bestimmungen,
„(5) Die Steuerentlastung wird gewährt nach einschließlich der Fristen, innerhalb derer
Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür er- die Angaben zu machen sind, zu erlas-
forderlichen Freistellungsanzeige bei der Euro- sen,“.
päischen Kommission nach der Verordnung (EU) b) In Nummer 4 Buchstabe a werden nach dem
Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungs- Komma die Wörter „eine Mindestumschlags-
anzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen menge und eine Mindestlagerdauer vorzusehen
im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu ge- und bei Gefährdung der Steuerbelange eine
ben.“ Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts des tat-
29. § 55 wird wie folgt geändert: sächlichen Steuerlagerbestands zu verlangen
a) Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird wie oder das Steuerlager unter amtlichen Verschluss
folgt gefasst: zu nehmen,“ eingefügt.
„b) eine registrierte Organisation nach Artikel 13 c) Der Nummer 5 wird folgender Buchstabe f ange-
der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des fügt:
Europäischen Parlaments und des Rates „f) das Zulassungsverfahren nach § 14 Absatz 7
vom 25. November 2009 über die freiwillige Satz 3 und 4 näher zu regeln und dabei
Teilnahme von Organisationen an einem Ge- insbesondere vorzusehen, dass die Verein-
meinschaftssystem für Umweltmanagement fachung nur zuzulassen ist, wenn der Steuer-
und Umweltbetriebsprüfung und zur Auf- schuldner eine verbindliche Erklärung darü-
hebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, ber abgibt, auf welchen Steuerbetrag je Be-
sowie der Beschlüsse der Kommission förderungsvorgang der Antrag auf Abgabe
2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 einer Steueranmeldung entsprechend § 8
vom 22.12.2009, S. 1), die durch die Verord- Absatz 3 bis 6 beschränkt ist,“.
nung (EG) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom d) Der Nummer 6 wird folgender Buchstabe e an-
10.6.2013, S. 1) geändert worden sind, in gefügt:
der jeweils geltenden Fassung, ist, und“.
„e) zur Durchführung von Artikel 35 der System-
b) Absatz 9 wird wie folgt gefasst: richtlinie das Verfahren der Beförderung von
„(9) Die Steuerentlastung nach den Absät- Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Ver-
zen 1 und 2 wird gewährt nach Maßgabe und kehrs durch einen anderen Mitgliedstaat
bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Frei- unter Verwendung des Begleitdokuments
stellungsanzeige bei der Europäischen Kommis- nach Artikel 34 der Systemrichtlinie und
sion nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das nach den dazu ergangenen Verordnungen in
Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bun- den jeweils geltenden Fassungen näher zu
3306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017
regeln und vorzusehen, dass durch bilaterale 20a. zur Verfahrensvereinfachung zu bestim-
Vereinbarungen mit den jeweiligen Mitglied- men, dass in diesem Gesetz oder einer
staaten ein vom Regelverfahren abweichen- auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Ver-
des vereinfachtes Verfahren zugelassen wer- ordnung vorgesehene Steuererklärungen
den kann,“. oder sonstige Erklärungen, Steueranmel-
e) Nummer 11 wird wie folgt geändert: dungen, Anträge, Anzeigen, Mitteilungen,
Nachweise, sonstige für das Verfahren er-
Die Buchstaben f und h werden aufgehoben. forderliche Daten oder zur Erfüllung unions-
f) Die Nummern 11a und 11b werden aufgehoben. rechtlicher Veröffentlichungs-, Informati-
g) Nach Nummer 18 wird folgende Nummer 18a ons- und Transparenzvorschriften nach
eingefügt: Nummer 21 erforderliche Daten ganz oder
teilweise durch Datenfernübertragung zu
„18a. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermei- übermitteln sind oder übermittelt werden
dung unangemessener wirtschaftlicher können, und dabei insbesondere Folgen-
Belastungen sowie zur Sicherung der des zu regeln:
Gleichmäßigkeit der Besteuerung und
des Steueraufkommens Bestimmungen in a) die Voraussetzungen für die Anwendung
Bezug auf die steuerliche Begünstigung des Verfahrens der Datenfernübertra-
internationaler Einrichtungen und derer gung,
Mitglieder zu erlassen und dabei insbe- b) das Nähere über Form, Verarbeitung und
sondere Sicherung der zu übermittelnden Daten,
a) die Voraussetzungen für die Gewäh- c) die Art und Weise der Übermittlung der
rung einer Steuerbefreiung einschließ- Daten,
lich der Begriffe näher zu bestimmen, d) die Zuständigkeit für die Entgegen-
das Verfahren der Steuerbefreiung zu nahme der zu übermittelnden Daten,
regeln und Pflichten für die Abgabe,
den Bezug und die Verwendung der e) die Mitwirkungspflichten Dritter und de-
Energieerzeugnisse vorzusehen, ren Haftung, wenn auf Grund unrichtiger
Erhebung, Verarbeitung oder Übermitt-
b) die Voraussetzungen für die Gewäh- lung der Daten Steuern verkürzt oder
rung einer Steuerentlastung einschließ- Steuervorteile erlangt werden,
lich der Begriffe näher zu bestimmen,
das Verfahren der Steuerentlastung zu f) die Haftung des Datenübermittlers für
regeln und Vorschriften über die zum verkürzte Steuern oder für zu Unrecht
Zweck der Steuerentlastung erforder- erlangte Steuervorteile, wenn der Daten-
lichen Angaben und Nachweise ein- übermittler sich keine Gewissheit über
schließlich ihrer Aufbewahrung zu er- die Identität des Auftraggebers ver-
lassen und zu bestimmen, dass der An- schafft hat,
spruch auf Steuerentlastung innerhalb g) den Umfang und die Form der für dieses
bestimmter Fristen geltend zu machen Verfahren erforderlichen besonderen Er-
ist, klärungspflichten des Steuerpflichtigen
c) vorzusehen, dass bei Abgabe der Ener- oder Antragstellers.
gieerzeugnisse an Nichtbegünstigte eine Bei der Datenübermittlung ist ein sicheres
Steuer nach § 2 entsteht, und das dafür Verfahren zu verwenden, das den Daten-
erforderliche Verfahren einschließlich übermittler authentifiziert und die Vertrau-
des Verfahrens der Steuererhebung zu lichkeit und Integrität des elektronisch
regeln und zu bestimmen, dass die übermittelten Datensatzes gewährleistet.
Steueranmeldung innerhalb bestimmter Die Datenübermittlung kann in der Rechts-
Fristen abzugeben ist,“. verordnung auch durch Verweis auf Veröf-
h) Nummer 20 wird durch die folgenden Num- fentlichungen sachverständiger Stellen ge-
mern 20 und 20a ersetzt: regelt werden,“.
„20. im Benehmen mit dem Bundesministerium i) Nummer 21 wird wie folgt gefasst:
des Innern alternativ zur qualifizierten elek- „21. zur Umsetzung der sich aus Durchfüh-
tronischen Signatur ein anderes sicheres rungsverordnungen des Rates auf Grund
Verfahren zuzulassen, das den Datenüber- von Artikel 109 des Vertrags über die
mittler authentifiziert und die Vertraulichkeit Arbeitsweise der Europäischen Union, Ver-
und Integrität des elektronisch übermittel- ordnungen der Kommission auf Grund von
ten Datensatzes gewährleistet. § 87a Ab- Artikel 108 Absatz 4 des Vertrags über
satz 6 Satz 2 der Abgabenordnung gilt ent- die Arbeitsweise der Europäischen Union
sprechend. In der Rechtsverordnung kön- sowie Beschlüssen, Rahmen, Leitlinien
nen auch Ausnahmen von der Pflicht zur oder Mitteilungen der Kommission zu den
Verwendung des nach Satz 1 zugelassenen Artikeln 107 bis 109 des Vertrags über
Verfahrens vorgesehen werden. Die Daten- die Arbeitsweise der Europäischen Union
übermittlung kann in der Rechtsverordnung ergebenden unionsrechtlichen Veröffent-
auch durch Verweis auf Veröffentlichungen lichungs-, Informations- und Transparenz-
sachverständiger Stellen geregelt werden, verpflichtungen für die Gewährung staat-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017 3307
licher Beihilfen ergänzende Bestimmungen einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer sol-
zu erlassen und dabei Folgendes zu regeln: chen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
a) die Meldepflichten einschließlich des Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-
Verfahrens zur Erhebung der erforder- stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
lichen Informationen bei den Begünstig- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
ten zu bestimmen, buße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
b) den Begünstigten Pflichten zum Nach- (3) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Ab-
weis der beihilferechtlichen Vorausset- satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-
zungen aufzuerlegen, rigkeiten ist das Hauptzollamt.“
c) die Art und Weise der Übermittlung der 36. § 67 wird aufgehoben.
nach den Buchstaben a und b zu über-
mittelnden Daten zu regeln, Artikel 2
d) das Nähere über Form, Inhalt, Umfang, Weitere Änderung
Verarbeitung, Nutzung und Sicherung des Energiesteuergesetzes
der nach den Buchstaben a und b zu Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I
übermittelnden Daten zu bestimmen, S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 1
e) die Weitergabe und Veröffentlichung der dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-
nach den Buchstaben a und b zu über- ändert:
mittelnden Daten vorzusehen, 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 47
f) die Zuständigkeit für die Entgegen- folgende Angabe eingefügt:
nahme, Verarbeitung, Nutzung und „§ 47a Steuerentlastung für den Eigenverbrauch“
Weitergabe der nach den Buchstaben a
und b zu übermittelnden Daten zu re- 2. § 3b Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
geln, „(3) Staatliche Beihilfen im Sinn des Artikels 107
g) die Einhaltung der in den ergänzenden des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro-
Bestimmungen normierten Verpflichtun- päischen Union, die der Kommission anzuzeigen
gen im Wege der Steueraufsicht sicher- oder von ihr zu genehmigen sind, sind in diesem
zustellen und zu regeln. Die für die Gesetz die §§ 3, 3a, 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Steueraufsicht geltenden Vorschriften und 2 sowie die §§ 47a, 53a, 54, 55, 56 und 57.“
der Abgabenordnung finden entspre- 3. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:
chende Anwendung.“ „§ 47a
33. § 66a wird aufgehoben. Steuerentlastung
34. Dem § 66b wird folgender Absatz 4 angefügt: für den Eigenverbrauch
„(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und (1) Eine teilweise Entlastung wird auf Antrag für
Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse ge-
dem Bundesministerium der Finanzen und dem währt, die unter den Voraussetzungen der §§ 26,
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 oder § 44
und Reaktorsicherheit zur Durchführung dieses Ge- Absatz 2 zu den dort genannten Zwecken verwendet
setzes und der Verordnung nach Absatz 1 durch worden sind.
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes- (2) Die Steuerentlastung für nach Absatz 1 ver-
rates zu bestimmen, dass Erkenntnisse und Infor- wendete Energieerzeugnisse beträgt
mationen, die sich auf die Gültigkeit von Nachwei-
sen nach § 55 Absatz 4, 5 und 8 auswirken können, 1. für 1 000 Liter nach § 2 Absatz 3
übermittelt werden können, und dabei Folgendes Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3
zu regeln: versteuerte Energieerzeugnisse 40,35 EUR,
1. die Art der zu übermittelnden Erkenntnisse und 2. für 1 000 Kilogramm nach § 2
Informationen, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
versteuerte Energieerzeugnisse 10,00 EUR,
2. die Voraussetzungen für die Übermittlung der
Erkenntnisse und Informationen, 3. für 1 Megawattstunde nach § 2
Absatz 3 Satz 1 Nummer 4
3. die Art und Weise der Übermittlung der Erkennt- versteuerte Energieerzeugnisse 4,96 EUR,
nisse und Informationen,
4. für 1 000 Kilogramm nach Absatz 3
4. die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu Satz 1 Nummer 5 versteuerte
übermittelnden Erkenntnisse und Informatio- Energieerzeugnisse 60,60 EUR,
nen.“
5. für 1 Gigajoule nach § 2 Absatz 1
35. Nach § 66b wird folgender § 66c eingefügt: Nummer 9, 10 oder Absatz 4a
„§ 66c versteuerte Energieerzeugnisse 0,16 EUR.
Bußgeldvorschriften Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Ener-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder gieerzeugnisse nicht gewährt werden.
leichtfertig einer Rechtsverordnung nach § 66 Ab- (3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die
satz 1 Nummer 21 Buchstabe a bis c oder d oder Energieerzeugnisse verwendet hat.
3308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017
(4) Die Steuerentlastung wird gewährt nach Maß- 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert wor-
gabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforder- den ist“ ersetzt.
lichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen
bb) In Buchstabe b werden die Wörter „§ 50 Ab-
Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014
satz 3 Satz 3 Nummer 2“ durch die Wörter
der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung
„§ 50 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 des Ener-
der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen
giesteuergesetzes in der Fassung vom 15. Juli
mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107
2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007),
und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der
das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistel-
10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert wor-
lungsverordnung; ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1)
den ist“ ersetzt.
in der jeweils geltenden Fassung. Das Auslaufen
der Freistellungsanzeige wird vom Bundesministe- c) In Absatz 7 werden die Wörter „den Absätzen 5
rium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert und 6“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
bekannt gegeben.“
4. § 56 wird wie folgt geändert: Artikel 3
a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. Änderung des
Stromsteuergesetzes
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I
„(2) Die Steuerentlastung beträgt
S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 19 Ab-
1. für 1 000 Liter Benzine nach § 2 satz 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I
Absatz 1 Nummer 1 oder für S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1 000 Liter Gasöle nach § 2
1. In § 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon
Absatz 1 Nummer 4 54,02 EUR,
ersetzt und werden die folgenden Nummern 8
2. für 1 000 kg Flüssiggase nach und 9 angefügt:
§ 2 Absatz 2 Nummer 2
„8. Elektromobilität: das Nutzen elektrisch betrie-
a) bis zum 31. Dezember 2018 13,37 EUR, bener Fahrzeuge, ausgenommen schienen-
b) vom 1. Januar 2019 bis zum oder leitungsgebundener Fahrzeuge;
31. Dezember 2019 16,77 EUR, 9. stationärer Batteriespeicher: ein wiederauflad-
c) vom 1. Januar 2020 bis zum barer Speicher für Strom auf elektrochemischer
31. Dezember 2020 20,17 EUR, Basis, der während des Betriebs ausschließlich
d) vom 1. Januar 2021 bis zum an seinem geografischen Standort verbleibt,
31. Dezember 2021 23,56 EUR, dauerhaft mit dem Versorgungsnetz verbunden
und nicht Teil eines Fahrzeuges ist. Der geogra-
e) vom 1. Januar 2022 bis zum fische Standort ist ein durch geografische Koor-
31. Dezember 2022 27,00 EUR, dinaten bestimmter Punkt.“
für 1 000 kg Flüssiggase nach § 2 Absatz 1
2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
Nummer 8 Buchstabe a
„§ 2a
f) ab dem 1. Januar 2023 30,33 EUR,
3. für 1 Megawattstunde Erdgas oder 1 Mega- Staatliche Beihilfen
wattstunde gasförmige Kohlenwasserstoffe (1) Die Inanspruchnahme oder Beantragung
nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 einer Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder
a) bis zum 31. Dezember 2023 1,00 EUR, Steuerentlastung, die nach Absatz 3 als staatliche
Beihilfe anzusehen ist, ist nicht zulässig, solange
b) vom 1. Januar 2024 bis zum derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet,
31. Dezember 2024 1,32 EUR, zu einer Rückzahlung von Beihilfen auf Grund eines
c) vom 1. Januar 2025 bis zum früheren Beschlusses der Kommission zur Feststel-
31. Dezember 2025 1,64 EUR, lung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Un-
d) vom 1. Januar 2026 bis zum vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt verpflichtet
31. Dezember 2026 1,97 EUR, worden und dieser Rückzahlungsanforderung nicht
nachgekommen ist. Im Falle einer Steuerbefreiung
e) ab dem 1. Januar 2027 2,36 EUR. oder der Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung
Satz 1 gilt für Energieerzeugnisse nach § 2 Ab- hat der Verwender dem zuständigen Hauptzollamt
satz 4 sinngemäß.“ unverzüglich mitzuteilen, wenn er einer Forderung
5. § 57 wird wie folgt geändert: zur Rückzahlung gewährter Beihilfen im Sinn des
Satzes 1 nicht nachkommt. Im Falle eines Antrages
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. auf Steuerentlastung ist bei Antragstellung zu ver-
b) Absatz 5 Nummer 2 wird wie folgt geändert: sichern, dass keine offenen Ansprüche nach Satz 1
bestehen.
aa) In Buchstabe a werden die Wörter „§ 50 Ab-
satz 3 Satz 3 Nummer 1“ durch die Wörter (2) Die Inanspruchnahme oder Beantragung
„§ 50 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 des Ener- einer Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder
giesteuergesetzes in der Fassung vom 15. Juli Steuerentlastung, die nach Absatz 3 als staatliche
2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), Beihilfe anzusehen ist, ist nicht zulässig für Unter-
das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom nehmen in Schwierigkeiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017 3309
1. im Sinn des Artikels 1 Absatz 4 Buchstabe c, des 5. § 8 Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) „(9) Wird Strom
Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014
zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter 1. ohne Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 oder steuer-
Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in begünstigt an einen Nichtberechtigten nach § 9
Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags Absatz 8 geleistet,
über die Arbeitsweise der Europäischen Union 2. ohne Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 zum Selbst-
(Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl. verbrauch entnommen,
L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014,
S. 65), soweit diese Anwendung findet, oder 3. widerrechtlich nach § 6 entnommen oder
4. zweckwidrig nach § 9 Absatz 6 entnommen,
2. im Sinn der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur
Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller hat der Steuerschuldner unverzüglich eine Steuer-
Unternehmen in Schwierigkeiten (2014/C 249/01) anmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort zu ent-
(ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1 ff.) in der jeweils richten. Die Sätze 1 und 2 gelten im Falle des § 9
geltenden Fassung, soweit die Allgemeine Grup- Absatz 8 nur für den Nichtberechtigten.“
penfreistellungsverordnung keine Anwendung 6. § 9 wird wie folgt geändert:
findet.
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
Im Falle einer Steuerbefreiung oder Inanspruch-
„Satz 1 gilt nicht für die landseitige Stromversor-
nahme einer Steuerermäßigung hat das betreffende
gung von Wasserfahrzeugen während ihres Auf-
Unternehmen dem zuständigen Hauptzollamt un-
enthaltes in einer Werft.“
verzüglich mitzuteilen, wenn es sich im Sinn des
Satzes 1 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befin- b) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
det. Im Falle eines Antrages auf Steuerentlastung „(9) Die Steuerermäßigungen nach den Ab-
ist bei Antragstellung zu versichern, dass kein Fall sätzen 2 und 3 werden gewährt nach Maßgabe
von Satz 1 vorliegt. und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen
(3) Staatliche Beihilfen im Sinn des Artikels 107 Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kom-
des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro- mission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014
päischen Union, die der Kommission anzuzeigen der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Fest-
oder von ihr zu genehmigen sind, sind in diesem stellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen
Gesetz § 9 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 9b und 10.“ von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwen-
dung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über
3. § 4 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: die Arbeitsweise der Europäischen Union (All-
gemeine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl.
„(2) Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Wider-
L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014,
rufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuer-
S. 65) in der jeweils geltenden Fassung. Das Aus-
liche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und
laufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundes-
die, soweit nach dem Handelsgesetzbuch oder der
ministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt
Abgabenordnung dazu verpflichtet, ordnungsmäßig
gesondert bekannt zu geben.“
kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig
Jahresabschlüsse aufstellen. 7. § 9a Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
(3) Sind Anzeichen für eine Gefährdung der „2. für die Herstellung von Glas und Glaswaren,
Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicher- keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand-
heit bis zur Höhe des Steuerwerts der voraussicht- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und
lich im Jahresdurchschnitt während zweier Monate sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und ge-
entstehenden Steuer abhängig.“ branntem Gips, Erzeugnissen aus Beton,
Zement und Gips, keramisch gebundenen
4. § 5 wird wie folgt geändert: Schleifkörpern, mineralischen Isoliermaterialien
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- und Erzeugnissen daraus, Katalysatorenträgern
fügt: aus mineralischen Stoffen, Waren aus Asphalt
und bituminösen Erzeugnissen, Waren aus Gra-
„(1a) Die Steuer entsteht nicht, wenn phit oder anderen Kohlenstoffen, Erzeugnissen
aus Porenbetonerzeugnissen zum Trocknen,
1. Strom nach diesem Gesetz von der Steuer
Kalzinieren, Brennen, Schmelzen, Erwärmen,
befreit ist oder
Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sin-
2. die Voraussetzungen für eine der in § 11 tern der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu
Nummer 12 oder 14 genannten Steuerbefrei- ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte,“.
ungen vorliegen.“ 8. § 9b wird wie folgt geändert:
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(4) Auf Antrag kann das zuständige Haupt- „Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt
zollamt zulassen, dass stationäre Batterie- für nachweislich nach § 3 versteuerten Strom,
speicher, die dazu dienen, Strom vorübergehend den ein Unternehmen des Produzierenden Ge-
zu speichern und anschließend in ein Versor- werbes oder ein Unternehmen der Land- und
gungsnetz für Strom einzuspeisen, als Teile des Forstwirtschaft für betriebliche Zwecke entnom-
Versorgungsnetzes gelten.“ men hat und der nicht von der Steuer befreit ist.“
3310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Steuerentlastung wird nicht für Strom ge- „3. zur Sicherung des Steueraufkommens und
währt, der für Elektromobilität verwendet wird.“ der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, zur
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: Verfahrenserleichterung und zur Vermeidung
unangemessener wirtschaftlicher Belastun-
„(4) Die Steuerentlastung wird gewährt nach gen Bestimmungen für die Elektromobilität
Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür (§ 2 Nummer 8) zu erlassen und dabei insbe-
erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Euro- sondere
päischen Kommission nach der Verordnung (EU)
Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungs- a) die Begriffe der elektrisch betriebenen
anzeige ist vom Bundesministerium der Finan- Fahrzeuge sowie der Ladepunkte näher
zen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu bestimmen und den Kreis der elek-
zu geben.“ trisch betriebenen Fahrzeuge einzugren-
zen,
9. § 10 wird wie folgt geändert:
b) im Zusammenhang mit der Leistung von
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Strom an elektrisch betriebene Fahrzeuge
„Die Steuerentlastung wird nicht für Strom ge- Ausnahmen vom Status als Versorger vor-
währt, der für Elektromobilität verwendet wird.“ zusehen und eine Meldepflicht für geleis-
teten oder entnommenen Strom für die
b) Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird wie Abgebenden oder die Letztverbraucher
folgt gefasst: einzuführen,
„b) eine registrierte Organisation nach Artikel 13 c) ein Erlaubnisverfahren oder eine Anzeige-
der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des pflicht im Zusammenhang mit der Leis-
Europäischen Parlaments und des Rates tung von Strom an elektrisch betriebene
vom 25. November 2009 über die freiwillige Fahrzeuge oder für die Entnahme von
Teilnahme von Organisationen an einem Ge- Strom durch elektrisch betriebene Fahr-
meinschaftssystem für Umweltmanagement zeuge einzuführen und
und Umweltbetriebsprüfung und zur Auf-
hebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, d) ein Erlaubnisverfahren für die Speiche-
sowie der Beschlüsse der Kommission rung von Strom in den Batterien oder
2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 sonstigen Speichern der elektrisch betrie-
vom 22.12.2009, S. 1), die durch die Verord- benen Fahrzeuge vorzusehen, die Verfah-
nung (EG) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom ren für die Steuerentstehung oder Steuer-
10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, in der entlastung zu regeln und Vorschriften
jeweils geltenden Fassung, ist, und“. über Angaben und Nachweise zu erlas-
sen, die für die Steuerentlastungen erfor-
c) Absatz 8 wird wie folgt gefasst: derlich sind; dabei kann es anordnen,
„(8) Der Erlass, die Erstattung oder die Vergü- dass der Anspruch auf Erlass, Erstattung
tung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum oder Vergütung der Steuer innerhalb be-
Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistel- stimmter Fristen geltend zu machen ist;“.
lungsanzeige bei der Europäischen Kommission c) Der Nummer 8 wird folgender Buchstabe d an-
nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das gefügt:
Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bun-
desministerium der Finanzen im Bundesgesetz- „d) vorzuschreiben, in welchen Fällen die Steuer-
blatt gesondert bekannt zu geben.“ begünstigung auf der Rechnung gesondert
auszuweisen ist;“.
10. § 11 Satz 1 wird wie folgt geändert:
d) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„13. zur Umsetzung der sich aus Durchführungs-
„2. zur Sicherung des Steueraufkommens und verordnungen des Rates auf Grund von Ar-
der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, zur tikel 109 des Vertrags über die Arbeitsweise
Verfahrenserleichterung und zur Vermeidung der Europäischen Union, Verordnungen der
unangemessener wirtschaftlicher Belastun- Kommission auf Grund von Artikel 108 Ab-
gen Bestimmungen zu den §§ 1 bis 2a zu satz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise
erlassen und dabei insbesondere der Europäischen Union sowie Beschlüssen,
a) die Begriffe des Versorgers, des Letzt- Rahmen, Leitlinien oder Mitteilungen der
verbrauchers und des Eigenerzeugers Kommission zu den Artikeln 107 bis 109
abweichend von § 2 Nummer 1 und 2 zu des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro-
bestimmen, päischen Union ergebenden unionsrecht-
lichen Veröffentlichungs-, Informations- und
b) die Begriffe des § 2a näher zu bestimmen
Transparenzverpflichtungen für die Gewäh-
und für die Mitteilungspflichten die Form,
den Inhalt, den Umfang und die Art und rung staatlicher Beihilfen ergänzende Be-
Weise der Übermittlung festzulegen sowie stimmungen zu erlassen und dabei Folgen-
des zu regeln:
besondere Vorgaben, einschließlich der
Fristen, innerhalb derer die Angaben zu a) die Meldepflichten einschließlich des
machen sind, zu erlassen;“. Verfahrens zur Erhebung der erforder-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017 3311
lichen Informationen bei den Begünstig- 15. im Benehmen mit dem Bundesministerium
ten zu bestimmen, des Innern alternativ zur qualifizierten elek-
b) den Begünstigten Pflichten zum Nach- tronischen Signatur ein anderes sicheres
weis der beihilferechtlichen Vorausset- Verfahren zuzulassen, das den Datenüber-
zungen aufzuerlegen, mittler authentifiziert und die Vertraulichkeit
und Integrität des elektronisch übermittel-
c) die Art und Weise der Übermittlung der ten Datensatzes gewährleistet. § 87a Ab-
nach den Buchstaben a und b zu über- satz 6 Satz 2 der Abgabenordnung gilt ent-
mittelnden Daten zu regeln, sprechend. In der Rechtsverordnung kön-
d) das Nähere über Form, Inhalt, Umfang, nen auch Ausnahmen von der Pflicht zur
Verarbeitung, Nutzung und Sicherung Verwendung des nach Satz 1 zugelassenen
der nach den Buchstaben a und b zu Verfahrens vorgesehen werden. Die Daten-
übermittelnden Daten zu bestimmen, übermittlung kann in der Rechtsverordnung
e) die Weitergabe und Veröffentlichung der auch durch Verweis auf Veröffentlichungen
nach den Buchstaben a und b zu über- sachverständiger Stellen geregelt werden;
mittelnden Daten vorzusehen, 16. zur Verfahrensvereinfachung zu bestim-
f) die Zuständigkeit für die Entgegennah- men, dass in diesem Gesetz oder einer
me, Verarbeitung, Nutzung und Weiter- auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Ver-
gabe der nach den Buchstaben a und b ordnung vorgesehene Steuererklärungen
zu übermittelnden Daten zu regeln, oder sonstige Erklärungen, Steueranmel-
dungen, Anträge, Anzeigen, Mitteilungen,
g) die Einhaltung der in den ergänzenden
Nachweise oder sonstige für das Verfahren
Bestimmungen normierten Verpflichtun-
erforderliche Daten oder zur Erfüllung
gen im Wege der Steueraufsicht sicher-
unionsrechtlicher Veröffentlichungs-, Infor-
zustellen und zu regeln. Die für die
mations- und Transparenzvorschriften nach
Steueraufsicht geltenden Vorschriften
Nummer 13 erforderliche Daten ganz oder
der Abgabenordnung finden entspre-
teilweise durch Datenfernübertragung zu
chende Anwendung;“.
übermitteln sind oder übermittelt werden
e) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein können, und dabei insbesondere Folgen-
Semikolon ersetzt und werden die folgenden des zu regeln:
Nummern 14 bis 16 angefügt:
a) die Voraussetzungen für die Anwendung
„14. zur Sicherung des Steueraufkommens und des Verfahrens der Datenfernübertra-
der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, zur gung,
Verfahrenserleichterung und zur Vermei-
dung unangemessener wirtschaftlicher Be- b) das Nähere über Form, Verarbeitung und
lastungen Bestimmungen in Bezug auf die Sicherung der zu übermittelnden Daten,
steuerliche Begünstigung internationaler c) die Art und Weise der Übermittlung der
Einrichtungen und derer Mitglieder zu er- Daten,
lassen und dabei insbesondere
d) die Zuständigkeit für die Entgegennahme
a) die Voraussetzungen für die Gewährung der zu übermittelnden Daten,
einer Steuerbefreiung einschließlich der
e) die Mitwirkungspflichten Dritter und
Begriffe näher zu bestimmen, das Ver-
deren Haftung, wenn auf Grund unrich-
fahren der Steuerbefreiung zu regeln
tiger Erhebung, Verarbeitung oder Über-
und Pflichten für die Abgabe, den Bezug
mittlung der Daten Steuern verkürzt
und die Verwendung des Stroms vorzu-
oder Steuervorteile erlangt werden,
sehen,
f) die Haftung des Datenübermittlers für
b) die Voraussetzungen für die Gewährung
verkürzte Steuern oder für zu Unrecht
einer Steuerentlastung einschließlich der
erlangte Steuervorteile, wenn der Daten-
Begriffe näher zu bestimmen und das
übermittler sich keine Gewissheit über
Verfahren der Steuerentlastung zu re-
die Identität des Auftraggebers ver-
geln sowie Vorschriften zu erlassen über
schafft hat,
die für die Steuerentlastung erforderli-
chen Angaben und Nachweise ein- g) den Umfang und die Form der für dieses
schließlich ihrer Aufbewahrung und zu Verfahren erforderlichen besonderen Er-
bestimmen, dass der Anspruch auf klärungspflichten des Steuerpflichtigen
Steuerentlastung innerhalb bestimmter oder Antragstellers.
Fristen geltend zu machen ist, Bei der Datenübermittlung ist ein sicheres
c) vorzusehen, dass bei Abgabe des Verfahren zu verwenden, das den Daten-
Stroms an Nichtbegünstigte die Steuer übermittler authentifiziert und die Vertrau-
entsteht, und das dafür erforderliche lichkeit und Integrität des elektronisch
Verfahren einschließlich des Verfahrens übermittelten Datensatzes gewährleistet.
der Steuererhebung zu regeln und zu Die Datenübermittlung kann in der Rechts-
bestimmen, dass die Steueranmeldung verordnung auch durch Verweis auf Ver-
innerhalb bestimmter Fristen abzugeben öffentlichungen sachverständiger Stellen
ist; geregelt werden.“
3312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017
11. Dem § 12 wird folgender Absatz 4 angefügt: 1. in Kraftfahrzeugen im genehmigten Linienverkehr
„(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und nach den §§ 42 und 43 des Personenbeförde-
Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit rungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
dem Bundesministerium der Finanzen und dem machung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690),
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
und Reaktorsicherheit zur Durchführung dieses Ge- 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082) geändert wor-
setzes und der Verordnung nach Absatz 1 durch den ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes- 2. in Kraftfahrzeugen in Verkehren nach § 1 Num-
rates zu bestimmen, dass Erkenntnisse und Infor- mer 4 Buchstabe d, g und i der Freistellungs-Ver-
mationen, die sich auf die Gültigkeit von Nachwei- ordnung vom 30. August 1962 (BGBl. I S. 601),
sen nach § 10 Absatz 3, 4 und 7 auswirken können, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
übermittelt werden können, und dabei Folgendes 4. Mai 2012 (BGBl. I S. 1037) geändert worden
zu regeln: ist, in der jeweils geltenden Fassung,
1. die übermittelnden Stellen, zum Antrieb des Kraftfahrzeuges verwendet worden
2. die Art der zu übermittelnden Erkenntnisse und ist, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle
Informationen, eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite
3. die Voraussetzungen für die Übermittlung der 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine
Erkenntnisse und Informationen, Stunde nicht übersteigt. Die Steuerentlastung nach
Satz 1 wird nur für den Anteil an Strom gewährt, der
4. die Art und Weise der Übermittlung der Erkennt- im Steuergebiet nach § 1 Absatz 1 Satz 2 verwendet
nisse und Informationen, worden ist. Die Steuerentlastung wird nicht gewährt,
5. die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu sofern der Strom bereits anderweitig von der Strom-
übermittelnden Erkenntnisse und Informatio- steuer befreit oder für betriebsinterne Werkverkehre
nen.“ verwendet worden ist.
12. Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt: (2) Die Steuerentlastung beträgt 9,08 Euro für
„§ 14 eine Megawattstunde.
Bußgeldvorschriften (3) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 mindestens
leichtfertig einer Rechtsverordnung nach § 11 Num- 50 Euro im Kalenderjahr beträgt.
mer 13 Buchstabe a bis c oder d oder einer (4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den
vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Strom verwendet hat.
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
(5) Die Steuerentlastung wird gewährt nach
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-
Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforder-
stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
lichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld- Kommission nach der Verordnung (EU)
buße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungs-
(3) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Ab- anzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen
satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid- im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.“
rigkeiten ist das Hauptzollamt.“
13. Der bisherige § 14 wird § 15. Artikel 5
Änderung des
Artikel 4 Tabaksteuergesetzes
Weitere Änderung § 35 Absatz 1 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli
des Stromsteuergesetzes 2009 (BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch Artikel 6 des
Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) geändert
S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 3 dieses worden ist, wird wie folgt geändert:
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4
1. § 2a Absatz 3 wird wie folgt gefasst: und 5 ersetzt:
„(3) Staatliche Beihilfen im Sinn des Artikels 107 „4. im Benehmen mit dem Bundesministerium des
des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro- Innern alternativ zur qualifizierten elektronischen
päischen Union, die der Kommission anzuzeigen Signatur ein anderes sicheres Verfahren zuzulas-
oder von ihr zu genehmigen sind, sind in diesem sen, das den Datenübermittler authentifiziert und
Gesetz § 9 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 9b, 9c die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch
und 10.“ übermittelten Datensatzes gewährleistet. § 87a
2. Nach § 9b wird folgender § 9c eingefügt: Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung gilt ent-
„§ 9c sprechend. In der Rechtsverordnung können
auch Ausnahmen von der Pflicht zur Verwen-
Steuerentlastung dung des nach Satz 1 zugelassenen Verfahrens
für den Öffentlichen Personennahverkehr vorgesehen werden. Die Datenübermittlung kann
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt in der Rechtsverordnung auch durch Verweis auf
für Strom, der nachweislich nach § 3 versteuert Veröffentlichungen sachverständiger Stellen ge-
worden ist und der regelt werden;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017 3313
5. zur Verfahrensvereinfachung zu bestimmen, vorgesehen werden. Die Datenübermittlung kann
dass in diesem Gesetz oder einer auf Grund in der Rechtsverordnung auch durch Verweis auf
dieses Gesetzes erlassenen Verordnung vorge- Veröffentlichungen sachverständiger Stellen ge-
sehene Steuererklärungen oder sonstige Erklä- regelt werden;
rungen, Steueranmeldungen, Anträge, Anzeigen, 5. zur Verfahrensvereinfachung zu bestimmen,
Mitteilungen, Nachweise oder sonstige Daten, dass in diesem Gesetz oder einer auf Grund die-
die für das Verfahren erforderlich sind, ganz oder ses Gesetzes erlassenen Verordnung vorgese-
teilweise durch Datenfernübertragung zu über- hene Steuererklärungen oder sonstige Erklärun-
mitteln sind oder übermittelt werden können, gen, Steueranmeldungen, Anträge, Anzeigen,
und dabei insbesondere Folgendes zu regeln: Mitteilungen, Nachweise oder sonstige Daten,
a) die Voraussetzungen für die Anwendung des die für das Verfahren erforderlich sind, ganz oder
Verfahrens der Datenfernübertragung, teilweise durch Datenfernübertragung zu über-
b) das Nähere über Form, Verarbeitung und mitteln sind oder übermittelt werden können,
Sicherung der zu übermittelnden Daten, und dabei insbesondere Folgendes zu regeln:
c) die Art und Weise der Übermittlung der Daten, a) die Voraussetzungen für die Anwendung des
Verfahrens der Datenfernübertragung,
d) die Zuständigkeit für die Entgegennahme der
zu übermittelnden Daten, b) das Nähere über Form, Verarbeitung und
Sicherung der zu übermittelnden Daten,
e) die Mitwirkungspflichten Dritter und deren
Haftung, wenn auf Grund unrichtiger Erhe- c) die Art und Weise der Übermittlung der Daten,
bung, Verarbeitung oder Übermittlung der d) die Zuständigkeit für die Entgegennahme der
Daten Steuern verkürzt oder Steuervorteile er- zu übermittelnden Daten,
langt werden, e) die Mitwirkungspflichten Dritter und deren
f) die Haftung des Datenübermittlers für ver- Haftung, wenn auf Grund unrichtiger Erhe-
kürzte Steuern oder für zu Unrecht erlangte bung, Verarbeitung oder Übermittlung der
Steuervorteile, wenn der Datenübermittler Daten Steuern verkürzt oder Steuervorteile er-
sich keine Gewissheit über die Identität des langt werden,
Auftraggebers verschafft hat, f) die Haftung des Datenübermittlers für ver-
g) den Umfang und die Form der für dieses Ver- kürzte Steuern oder für zu Unrecht erlangte
fahren erforderlichen besonderen Erklärungs- Steuervorteile, wenn der Datenübermittler
pflichten des Steuerpflichtigen oder Antrag- sich keine Gewissheit über die Identität des
stellers. Auftraggebers verschafft hat,
Bei der Datenübermittlung ist ein sicheres Ver- g) den Umfang und die Form der für dieses Ver-
fahren zu verwenden, das den Datenübermittler fahren erforderlichen besonderen Erklärungs-
authentifiziert und die Vertraulichkeit und Inte- pflichten des Steuerpflichtigen oder Antrag-
grität des elektronisch übermittelten Datensat- stellers.
zes gewährleistet. Die Datenübermittlung kann Bei der Datenübermittlung ist ein sicheres Ver-
in der Rechtsverordnung auch durch Verweis fahren zu verwenden, das den Datenübermittler
auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen authentifiziert und die Vertraulichkeit und Inte-
geregelt werden;“. grität des elektronisch übermittelten Daten-
2. Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Num- satzes gewährleistet. Die Datenübermittlung
mern 6 und 7. kann in der Rechtsverordnung auch durch Ver-
weis auf Veröffentlichungen sachverständiger
Artikel 6 Stellen geregelt werden;“.
Änderung des Schaumwein- 2. Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Num-
und Zwischenerzeugnissteuergesetzes mern 6 und 7.
§ 28 des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteu-
Artikel 7
ergesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1896),
das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. März Änderung des
2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, wird wie Kaffeesteuergesetzes
folgt geändert: § 23 Absatz 1 des Kaffeesteuergesetzes vom 15. Juli
1. Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 2009 (BGBl. I S. 1870, 1919), das durch Artikel 5 des
und 5 ersetzt: Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2221) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„4. im Benehmen mit dem Bundesministerium des
Innern alternativ zur qualifizierten elektronischen 1. Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4
Signatur ein anderes sicheres Verfahren zuzulas- und 5 ersetzt:
sen, das den Datenübermittler authentifiziert und „4. im Benehmen mit dem Bundesministerium des
die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch Innern alternativ zur qualifizierten elektronischen
übermittelten Datensatzes gewährleistet. § 87a Signatur ein anderes sicheres Verfahren zuzulas-
Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung gilt ent- sen, das den Datenübermittler authentifiziert und
sprechend. In der Rechtsverordnung können die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch
auch Ausnahmen von der Pflicht zur Verwen- übermittelten Datensatzes gewährleistet. § 87a
dung des nach Satz 1 zugelassenen Verfahrens Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung gilt ent-
3314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017
sprechend. In der Rechtsverordnung können übermittelten Datensatzes gewährleistet. § 87a
auch Ausnahmen von der Pflicht zur Verwen- Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung gilt ent-
dung des nach Satz 1 zugelassenen Verfahrens sprechend. In der Rechtsverordnung können
vorgesehen werden. Die Datenübermittlung kann auch Ausnahmen von der Pflicht zur Verwen-
in der Rechtsverordnung auch durch Verweis auf dung des nach Satz 1 zugelassenen Verfahrens
Veröffentlichungen sachverständiger Stellen ge- vorgesehen werden. Die Datenübermittlung kann
regelt werden; in der Rechtsverordnung auch durch Verweis auf
5. zur Verfahrensvereinfachung zu bestimmen, Veröffentlichungen sachverständiger Stellen ge-
dass in diesem Gesetz oder einer auf Grund die- regelt werden;
ses Gesetzes erlassenen Verordnung vorge- 5. zur Verfahrensvereinfachung zu bestimmen,
sehene Steuererklärungen oder sonstige Erklä- dass in diesem Gesetz oder einer auf Grund die-
rungen, Steueranmeldungen, Anträge, Anzeigen, ses Gesetzes erlassenen Verordnung vorge-
Mitteilungen, Nachweise oder sonstige Daten, sehene Steuererklärungen oder sonstige Erklä-
die für das Verfahren erforderlich sind, ganz oder rungen, Steueranmeldungen, Anträge, Anzeigen,
teilweise durch Datenfernübertragung zu über- Mitteilungen, Nachweise oder sonstige Daten,
mitteln sind oder übermittelt werden können, die für das Verfahren erforderlich sind, ganz oder
und dabei insbesondere Folgendes zu regeln: teilweise durch Datenfernübertragung zu über-
a) die Voraussetzungen für die Anwendung des mitteln sind oder übermittelt werden können,
Verfahrens der Datenfernübertragung, und dabei insbesondere Folgendes zu regeln:
b) das Nähere über Form, Verarbeitung und a) die Voraussetzungen für die Anwendung des
Sicherung der zu übermittelnden Daten, Verfahrens der Datenfernübertragung,
c) die Art und Weise der Übermittlung der Daten, b) das Nähere über Form, Verarbeitung und
Sicherung der zu übermittelnden Daten,
d) die Zuständigkeit für die Entgegennahme der
zu übermittelnden Daten, c) die Art und Weise der Übermittlung der Daten,
e) die Mitwirkungspflichten Dritter und deren d) die Zuständigkeit für die Entgegennahme der
Haftung, wenn auf Grund unrichtiger Erhe- zu übermittelnden Daten,
bung, Verarbeitung oder Übermittlung der e) die Mitwirkungspflichten Dritter und deren
Daten Steuern verkürzt oder Steuervorteile er- Haftung, wenn auf Grund unrichtiger Erhe-
langt werden, bung, Verarbeitung oder Übermittlung der
f) die Haftung des Datenübermittlers für ver- Daten Steuern verkürzt oder Steuervorteile er-
kürzte Steuern oder für zu Unrecht erlangte langt werden,
Steuervorteile, wenn der Datenübermittler f) die Haftung des Datenübermittlers für ver-
sich keine Gewissheit über die Identität des kürzte Steuern oder für zu Unrecht erlangte
Auftraggebers verschafft hat, Steuervorteile, wenn der Datenübermittler
g) den Umfang und die Form der für dieses Ver- sich keine Gewissheit über die Identität des
fahren erforderlichen besonderen Erklärungs- Auftraggebers verschafft hat,
pflichten des Steuerpflichtigen oder Antrag- g) den Umfang und die Form der für dieses Ver-
stellers. fahren erforderlichen besonderen Erklärungs-
Bei der Datenübermittlung ist ein sicheres Ver- pflichten des Steuerpflichtigen oder Antrag-
fahren zu verwenden, das den Datenübermittler stellers.
authentifiziert und die Vertraulichkeit und Inte- Bei der Datenübermittlung ist ein sicheres Ver-
grität des elektronisch übermittelten Datensat- fahren zu verwenden, das den Datenübermittler
zes gewährleistet. Die Datenübermittlung kann authentifiziert und die Vertraulichkeit und Inte-
in der Rechtsverordnung auch durch Verweis grität des elektronisch übermittelten Datensat-
auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen zes gewährleistet. Die Datenübermittlung kann
geregelt werden;“. in der Rechtsverordnung auch durch Verweis
2. Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6. auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen
geregelt werden;“.
Artikel 8 2. Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Num-
Änderung des mern 6 und 7.
Alkoholsteuergesetzes
§ 37 des Alkoholsteuergesetzes vom 21. Juni 2013 Artikel 9
(BGBl. I S. 1650, 1651), das zuletzt durch Artikel 6 des Änderung des
Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert Luftverkehrsteuergesetzes
worden ist, wird wie folgt geändert: § 18 Absatz 3 des Luftverkehrsteuergesetzes vom
1. Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885; 2013 I S. 81), das
und 5 ersetzt: zuletzt durch Artikel 21 Absatz 1 des Gesetzes vom
„4. im Benehmen mit dem Bundesministerium des 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird
Innern alternativ zur qualifizierten elektronischen wie folgt gefasst:
Signatur ein anderes sicheres Verfahren zuzulas- „(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
sen, das den Datenübermittler authentifiziert und mächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch
die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017 3315
1. im Benehmen mit dem Bundesministerium des f) die Haftung des Datenübermittlers für verkürzte
Innern alternativ zur qualifizierten elektronischen Steuern oder für zu Unrecht erlangte Steuervortei-
Signatur ein anderes sicheres Verfahren zuzulassen, le, wenn der Datenübermittler sich keine Gewiss-
das den Datenübermittler authentifiziert und die Ver- heit über die Identität des Auftraggebers verschafft
traulichkeit und Integrität des elektronisch übermit- hat,
telten Datensatzes gewährleistet. § 87a Absatz 6
g) den Umfang und die Form der für dieses Verfah-
Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend. In
ren erforderlichen besonderen Erklärungspflich-
der Rechtsverordnung können auch Ausnahmen
ten des Steuerpflichtigen oder Antragstellers.
von der Pflicht zur Verwendung des nach Satz 1
zugelassenen Verfahrens vorgesehen werden. Die Bei der Datenübermittlung ist ein sicheres Verfahren
Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung zu verwenden, das den Datenübermittler authentifi-
auch durch Verweis auf Veröffentlichungen sachver- ziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elek-
ständiger Stellen geregelt werden; tronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet.
2. zur Verfahrensvereinfachung zu bestimmen, dass in Die Datenübermittlung kann in der Rechtsverord-
diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Geset- nung auch durch Verweis auf Veröffentlichungen
zes erlassenen Verordnung vorgesehene Steuerer- sachverständiger Stellen geregelt werden.“
klärungen oder sonstige Erklärungen, Steueranmel-
dungen, Anträge, Anzeigen, Mitteilungen, Nach- Artikel 10
weise oder sonstige Daten, die für das Verfahren er-
forderlich sind, ganz oder teilweise durch Inkrafttreten
Datenfernübertragung zu übermitteln sind oder (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
übermittelt werden können, und dabei insbesondere am 1. Januar 2018 in Kraft.
Folgendes zu regeln:
(2) Die Artikel 2 und 4 treten
a) die Voraussetzungen für die Anwendung des Ver-
fahrens der Datenfernübertragung, 1. am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag
b) das Nähere über Form, Verarbeitung und Siche- folgt, an dem die Europäische Kommission die zu
rung der zu übermittelnden Daten, den Artikeln 2 und 4 erforderliche beihilferechtliche
Genehmigung erteilt oder an dem die insoweit erfor-
c) die Art und Weise der Übermittlung der Daten,
derliche beihilferechtliche Anzeige bei der Euro-
d) die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu päischen Kommission erfolgt,
übermittelnden Daten,
2. frühestens jedoch am 1. Januar 2018.
e) die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haf-
tung, wenn auf Grund unrichtiger Erhebung, Ver- Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium
arbeitung oder Übermittlung der Daten Steuern der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt
verkürzt oder Steuervorteile erlangt werden, zu geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. August 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
3316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017
Verordnung
zur Änderung des Ausbildungs- und Prüfungsrechts
für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
Vom 30. August 2017
Auf Grund des § 31 Absatz 6 des Gesetzes über die § 23 Mündliche Abschlussprüfung
Deutsche Bundesbank in der Fassung der Bekannt- § 24 Fernbleiben, Rücktritt
machung vom 22. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1782), der § 25 Täuschung, Ordnungsverstoß
durch Artikel 12 Nummer 1 Buchstabe c des Gesetzes § 26 Bestehen der Laufbahnprüfung
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) neu gefasst wor- § 27 Abschlusszeugnis
den ist, in Verbindung mit § 2 der Verordnung zur Über- § 28 Prüfungsakte, Einsichtnahme
tragung von Verordnungsermächtigungen der Bundes- § 29 Wiederholung der Laufbahnprüfung
regierung nach § 31 des Gesetzes über die Deutsche
Bundesbank vom 9. April 2009 (BGBl. I S. 813) verord- Abschnitt 1
net der Vorstand der Deutschen Bundesbank im Ein- Allgemeines
vernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:
§1
Artikel 1
Vorbereitungsdienst
Verordnung
Die Ausbildung und Prüfung nach dieser Verordnung
über den Vorbereitungsdienst für den sind der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mitt-
mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank leren Bankdienstes. Der Vorbereitungsdienst dauert in
(MBankDVDV) der Regel 21 Monate.
Inhaltsübersicht
§2
Abschnitt 1
Ausbildungsziele
Allgemeines
Die Ausbildung vermittelt das theoretische Wissen
§ 1 Vorbereitungsdienst
sowie die berufspraktischen Kenntnisse und Fähigkei-
§ 2 Ausbildungsziele
ten, die für die Erfüllung der Aufgaben im mittleren
§ 3 Erholungsurlaub
Bankdienst erforderlich sind. Die Anwärterinnen und
§ 4 Nachteilsausgleich
Anwärter sollen zu verantwortlichem Handeln im frei-
§ 5 Bewertung der Leistungen
heitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat
befähigt werden.
Abschnitt 2
Auswahlverfahren und Einstellung
§3
§ 6 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren
Erholungsurlaub
§ 7 Auswahlkommission
§ 8 Teile des Auswahlverfahrens Erholungsurlaub wird nur während der berufsprakti-
§ 9 Schriftlicher Teil schen Ausbildung gewährt.
§ 10 Mündlicher Teil
§ 11 Bewertung der im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen §4
§ 12 Ausschluss von der weiteren Teilnahme am Auswahlver- Nachteilsausgleich
fahren
(1) Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten
§ 13 Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens
behinderten Menschen werden im Auswahlverfahren,
Abschnitt 3 bei Leistungstests sowie in der schriftlichen und münd-
lichen Abschlussprüfung Erleichterungen gewährt, die
Ausbildung
ihrer Behinderung angemessen sind. Abschnitt 9 der
§ 14 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbildende Vereinbarung über die Inklusion schwerbehinderter
§ 15 Ausbildungsrahmenplan, Lehrpläne, Ausbildungspläne Menschen bei der Deutschen Bundesbank vom 30. Juli
§ 16 Fachtheoretische Ausbildung 2014 in der jeweils geltenden auf der Internetseite der
§ 17 Berufspraktische Ausbildung Deutschen Bundesbank veröffentlichten Fassung ist zu
§ 18 Zusammenfassendes Zeugnis, Ausbildungsrangpunktzahl berücksichtigen.
Abschnitt 4 (2) Über die Gewährung von Erleichterungen im Aus-
wahlverfahren und in der schriftlichen Abschlussprü-
Laufbahnprüfung
fung entscheidet die oberste Dienstbehörde oder eine
§ 19 Bestandteile von ihr bestimmte Stelle. Bei Leistungstests entschei-
§ 20 Organisation det die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter.
§ 21 Prüfungskommission In der mündlichen Abschlussprüfung entscheidet die
§ 22 Schriftliche Abschlussprüfung oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017 3317
§5
Bewertung der Leistungen
(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter werden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes be-
stimmt ist, wie folgt bewertet:
Prozentualer Anteil
der erreichten Punkt- Rangpunkte/
Note Notendefinition
zahl an der erreich- Rangpunktzahl
baren Punktzahl
1 2 3 4
1 100,00 bis 93,70 15 eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
sehr gut rem Maß entspricht
2 93,69 bis 87,50 14
3 87,49 bis 83,40 13 eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
spricht
4 83,39 bis 79,20 12 gut
5 79,19 bis 75,00 11
6 74,99 bis 70,90 10 eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderun-
gen entspricht
7 70,89 bis 66,70 9 befriedigend
8 66,69 bis 62,50 8
9 62,49 bis 58,40 7 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
10 58,39 bis 54,20 6 ausreichend
11 54,19 bis 50,00 5
12 49,99 bis 41,70 4 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass die not-
13 41,69 bis 33,40 3 mangelhaft wendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und
die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden
14 33,39 bis 25,00 2 können
15 24,99 bis 12,50 1 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so
ungenügend lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit
16 12,49 bis 0,00 0 nicht behoben werden können
(2) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, werden Rangpunktzahlen auf zwei Nachkomma-
stellen ohne Rundung berechnet.
Abschnitt 2 steigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Be-
werber das Dreifache der Zahl der angebotenen Ausbil-
Auswahlverfahren und Einstellung
dungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren
Teilnehmenden beschränkt werden; jedoch sind min-
§6 destens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber
Auswahlverfahren zuzulassen, wie Ausbildungsplätze angeboten werden.
und Zulassung zum Auswahlverfahren In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den einge-
reichten Unterlagen am besten geeignet ist.
(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
entscheidet die für die Ernennung der Beamtinnen und (3) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber
Beamten der Deutschen Bundesbank zuständige Stelle und diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber
(§ 31 Absatz 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundes- sind zum Auswahlverfahren zuzulassen, es sei denn, sie
bank) auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. In sind offensichtlich fachlich ungeeignet. Vor dem Aus-
diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Be- schluss schwerbehinderter Bewerberinnen oder Bewer-
werber nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten sowie ber und diesen gleichgestellter Bewerberinnen oder Be-
nach ihrer Persönlichkeit für den Vorbereitungsdienst werber ist die Schwerbehindertenvertretung anzuhören.
für die Laufbahn des mittleren Bankdienstes geeignet
sind. Insbesondere wird festgestellt, ob sie über das §7
Allgemein- und Fachwissen, die körperlichen und prak-
Auswahlkommission
tischen Fertigkeiten, die kognitiven, methodischen und
sozialen Fähigkeiten, die charakterlichen Merkmale und (1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens
die Leistungsmotivation verfügen, die für die Erfüllung werden eine oder bei Bedarf mehrere Auswahlkommis-
der Aufgaben im mittleren Bankdienst erforderlich sind. sionen gebildet.
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer (2) Eine Auswahlkommission besteht in der Regel aus
nach den eingereichten Unterlagen die in der Aus- vier Mitgliedern, die die oberste Dienstbehörde oder
schreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Über- eine von ihr bestimmte Stelle bestellt. Den Vorsitz führt
3318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017
eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen oder Note Notendefinition
höheren Dienstes der Deutschen Bundesbank mit mehr-
jähriger Erfahrung in der Personalführung. Die weiteren 1 2
Mitglieder müssen Angehörige des mittleren, gehobenen Die Eignung liegt deutlich über den Anfor-
oder höheren Dienstes der Deutschen Bundesbank sein. derungen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit
1 1 ist eine sehr gute Bewährung in der Lauf-
(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten
die im Auswahlverfahren gezeigten Leistungen unab- bahn zu erwarten.
hängig voneinander. Sie sind in dieser Funktion unab- Die Eignung liegt über den Anforderun-
hängig und nicht weisungsgebunden. gen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist
(4) Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Stelle stellt 2 1,5 mindestens eine gute Bewährung in der
sicher, dass alle Auswahlkommissionen denselben Be- Laufbahn zu erwarten.
wertungsmaßstab anlegen.
Die Eignung entspricht den Anforderun-
gen in vollem Umfang. Mit hoher Wahr-
§8 3 2 scheinlichkeit ist eine gute Bewährung in
Teile des Auswahlverfahrens der Laufbahn zu erwarten.
Das Auswahlverfahren besteht aus einem schrift-
Die Eignung entspricht den Anforderun-
lichen und einem mündlichen Teil. gen überwiegend. Die Prognose für eine
4 2,5 gute Bewährung in der Laufbahn ist noch
§9 günstig und nur mit geringen Risiken be-
Schriftlicher Teil haftet.
Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens besteht Die Eignung entspricht den Anforderun-
aus zwei Abschnitten, und zwar aus gen weitgehend. Die Prognose für eine
1. einem Aufsatz sowie 5 3 befriedigende Bewährung in der Lauf-
bahn ist günstig und nur mit geringen
2. einem Test zur Erfassung der kognitiven Leistungs- Risiken behaftet.
fähigkeit und zur Erfassung von Persönlichkeits-
merkmalen. Die Eignung entspricht den Anforderun-
Der Test nach Satz 1 Nummer 2 umfasst einen Leis- gen nur teilweise. Es liegen mehrere die
Eignung einschränkende Abweichungen
tungstest, einen Intelligenztest und einen Persönlich-
6 3,5 von den Anforderungen vor. Eine befriedi-
keitstest. gende Bewährung in der Laufbahn ist mit
Einschränkungen noch zu erwarten, je-
§ 10 doch mit gewissen Risiken verbunden.
Mündlicher Teil
Die Eignung entspricht den Anforderun-
(1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens be- gen nur wenig. Es liegen viele die Eignung
steht aus zwei Abschnitten, und zwar aus einschränkende Abweichungen von den
1. einer Gruppenaufgabe und 7 4 Anforderungen vor. Eine ausreichende
Bewährung in der Laufbahn ist mit deut-
2. einem strukturierten Interview. lichen Einschränkungen noch zu erwar-
(2) Der mündliche Teil dient dazu, die Eignung der ten, jedoch mit hohen Risiken verbunden.
Bewerberinnen und Bewerber für den Vorbereitungs-
dienst im Kompetenzbereich „soziales Verhalten“ und Die Eignung entspricht nicht den Anfor-
in weiteren Kompetenzbereichen zu ermitteln. derungen. Die Abweichungen liegen so
8 5 deutlich unter den Anforderungen, dass
(3) Für den mündlichen Teil erlässt die oberste die Wahrscheinlichkeit einer Bewährung
Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle Aus- in der Laufbahn sehr gering ist.
wahlrichtlinien. In ihnen werden festgelegt:
1. die Kompetenzbereiche, (2) Jeder Abschnitt des schriftlichen Teils wird ge-
sondert bewertet. Der Test nach § 9 Satz 1 Nummer 2
2. ihre Zuordnung zu den Abschnitten und
darf mit Unterstützung durch Informationstechnik aus-
3. die Gewichtung der beiden Abschnitte für die Ermitt- gewertet werden.
lung der Teilnoten der Kompetenzbereiche (§ 11 Ab-
satz 3). (3) Im mündlichen Teil wird für jeden Kompetenz-
bereich eine Teilnote ermittelt, indem zunächst jedes
Die Auswahlrichtlinien werden auf der Internetseite der Mitglied der Auswahlkommission für jeden Abschnitt
Deutschen Bundesbank veröffentlicht. Maßgeblich ist eine Bewertung des Kompetenzbereichs abgibt, so-
die jüngste am Tag der Einladung zum Auswahlverfah- dann für jeden Abschnitt das arithmetische Mittel aus
ren veröffentlichte Fassung. den Einzelbewertungen berechnet wird und schließlich
die arithmetischen Mittel nach den Vorgaben der Aus-
§ 11 wahlrichtlinien gewichtet werden. Die Teilnote wird kauf-
Bewertung männisch auf die zweite Nachkommastelle gerundet.
der im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen (4) Die Bewertung des mündlichen Teils ist das
(1) Für die Einzelbewertungen der im Auswahlver- arithmetische Mittel der Teilnoten der Kompetenz-
fahren erbrachten Leistungen gelten folgende Noten bereiche. Das Ergebnis wird kaufmännisch auf die
und Notendefinitionen: zweite Nachkommastelle gerundet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017 3319
§ 12 dem Ausbildungsbeauftragten regelmäßig über den er-
Ausschluss reichten Ausbildungsstand zu berichten.
von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren (5) Den Ausbildungsbeauftragten und Ausbildenden
Eine Bewerberin oder ein Bewerber wird von der dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zuge-
weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren ausgeschlos- wiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können.
sen, wenn Soweit erforderlich, sind die Ausbildungsbeauftragten
und Ausbildenden von anderen Dienstgeschäften zu
1. ein Abschnitt des schriftlichen Teils mit der Note 5 entlasten.
bewertet worden ist oder
2. im mündlichen Teil der Kompetenzbereich „soziales § 15
Verhalten“ oder mindestens zwei andere Kompe-
Ausbildungsrahmenplan,
tenzbereiche mit der Teilnote 4,50 oder schlechter
Lehrpläne, Ausbildungspläne
bewertet worden sind.
(1) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr be-
§ 13 stimmte Stelle erlässt einen Ausbildungsrahmenplan,
der die Lerninhalte, die Lernziele sowie die Dauer der
Gesamtergebnis Ausbildungslehrgänge und der Ausbildungsabschnitte
des Auswahlverfahrens bestimmt.
(1) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses des
(2) Auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans
Auswahlverfahrens werden gewichtet:
erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungs-
1. der Aufsatz mit 15 Prozent, leiter
2. der Test zur Erfassung der kognitiven Leistungs- 1. die Lehrpläne für die Ausbildungslehrgänge sowie
fähigkeit und zur Erfassung von Persönlichkeits-
2. für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Aus-
merkmalen mit 25 Prozent und
bildungsplan, in dem die Ausbildungsstellen und
3. der mündliche Teil mit 60 Prozent. Arbeitsbereiche sowie die Zeiträume der Ausbil-
(2) Anhand der Gesamtergebnisse wird für die Bewer- dungsabschnitte enthalten sind, und gibt ihn der
berinnen und Bewerber, die alle Abschnitte des Auswahl- Anwärterin oder dem Anwärter bekannt.
verfahrens absolviert haben, eine Rangfolge gebildet.
§ 16
(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird
oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine Fachtheoretische Ausbildung
schriftliche Mitteilung über die Ablehnung. Die Bewer- (1) Die fachtheoretische Ausbildung dauert mindes-
bungsunterlagen sind auf Wunsch zurückzusenden, an- tens sechs Monate. Sie umfasst Ausbildungslehrgänge
sonsten zu vernichten. Elektronisch eingereichte Be- mit einer Gesamtdauer von mindestens 20 Wochen so-
werbungsunterlagen sind nach Abschluss des Aus- wie Zeiten des Selbststudiums.
wahlverfahrens endgültig zu löschen.
(2) Die fachtheoretische Ausbildung wird in Form
Abschnitt 3 zentraler Ausbildungslehrgänge durchgeführt. Sie soll
den Anwärterinnen und Anwärtern die theoretischen
Ausbildung Grundlagen vermitteln, die für die Erfüllung der Aufga-
ben im mittleren Bankdienst erforderlich sind. Die An-
§ 14 wärterinnen und Anwärter sind zu intensiver Mitarbeit
Ausbildungsleitung, und zum Selbststudium verpflichtet.
Ausbildungsbeauftragte, Ausbildende (3) Die fachtheoretische Ausbildung erstreckt sich
(1) Mit Ausbildungsaufgaben darf nur betraut wer- auf folgende Fächer:
den, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähig- 1. Bankbetriebslehre,
keiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit dafür ge-
eignet ist. 2. Zentralbankbetriebslehre,
(2) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr be- 3. Finanzmathematik,
stimmte Stelle bestellt eine Ausbildungsleiterin oder 4. Rechnungswesen,
einen Ausbildungsleiter sowie eine Vertretung. Diese
5. Rechts- und Staatsbürgerkunde sowie
müssen Beamtinnen oder Beamte des höheren oder
des gehobenen Bankdienstes sein. Die Ausbildungs- 6. Deutsch.
leiterin oder der Ausbildungsleiter ist für die konzeptio- (4) Während der fachtheoretischen Ausbildung sind
nelle Gestaltung und Organisation der Ausbildung zu- in den in Absatz 3 Nummer 1 bis 5 genannten Fächern
ständig und stellt eine sorgfältige Ausbildung der An- jeweils drei schriftliche oder mündliche Leistungstests
wärterinnen und Anwärter sicher. durchzuführen. Das Nähere regelt der Ausbildungs-
(3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungs- rahmenplan.
leiter bestellt Ausbildungsbeauftragte, die die berufs- (5) Jeder Leistungstest ist mindestens eine Woche
praktische Ausbildung durchführen. Die Ausbildungs- vorher anzukündigen. Kann eine Anwärterin oder ein
beauftragten führen regelmäßig Ausbildungsgespräche Anwärter an einem Leistungstest nicht teilnehmen, ist
mit den Anwärterinnen und Anwärtern. dieser nachzuholen; den Zeitpunkt der Nachholung
(4) Die Ausbildungsbeauftragten werden von Ausbil- setzt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter
denden unterstützt. Die Ausbildenden haben der oder fest. Die §§ 24 und 25 gelten mit der Maßgabe entspre-
3320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017
chend, dass die dort genannten Entscheidungen die 2. sicherzustellen, dass alle Prüfungskommissionen
Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter trifft. denselben Bewertungsmaßstab anlegen,
(6) Kann eine Leistung auf Grund ihrer Art nicht mit 3. die Prüfungsorte und Prüfungszeitpunkte zu bestim-
Punkten bewertet werden, werden die Rangpunkte an- men und dafür zu sorgen, dass diese den Anwärte-
hand des Bewertungsmaßstabs vergeben. Die Bewer- rinnen und Anwärtern rechtzeitig mitgeteilt werden,
tung ist der Anwärterin oder dem Anwärter zu erläutern.
4. über die Zulassung der Anwärterinnen und Anwärter
zur schriftlichen Abschlussprüfung zu entscheiden,
§ 17
5. die Aufgaben der Klausuren der schriftlichen Ab-
Berufspraktische Ausbildung schlussprüfung, die Bearbeitungszeiten sowie die
(1) Während der berufspraktischen Ausbildung sol- zulässigen Hilfsmittel zu bestimmen,
len die Anwärterinnen und Anwärter die wesentlichen
6. über die Zulassung der Anwärterinnen und Anwärter
Aufgaben im mittleren Bankdienst unter Anleitung oder
zur mündlichen Abschlussprüfung zu entscheiden und
selbständig wahrnehmen.
7. das Abschlusszeugnis zu erteilen.
(2) Tätigkeiten, die die Ausbildung nicht fördern,
dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht über-
tragen werden. § 21
(3) Die berufspraktische Ausbildung wird in Dienst- Prüfungskommission
stellen der Deutschen Bundesbank durchgeführt. Ein- (1) Eine Prüfungskommission besteht in der Regel
zelne Teile können außerhalb der Deutschen Bundes- aus
bank durchgeführt werden, sofern dies den Ausbil-
1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren
dungszielen dient.
oder gehobenen Dienstes als Vorsitzender oder Vor-
(4) Am Ende jedes vor Beginn der schriftlichen Ab- sitzendem und
schlussprüfung beendeten Ausbildungsabschnitts er-
2. zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren, ge-
stellt die oder der Ausbildungsbeauftragte unter Betei-
hobenen oder mittleren Dienstes als Prüfenden.
ligung der Ausbildenden für jede Anwärterin und jeden
Anwärter eine dienstliche Bewertung, die die wesentli- (2) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei
chen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungs-
enthält und in der der Ausbildungserfolg mit Rangpunk- gebunden.
ten und der entsprechenden Note bewertet wird.
(5) Die dienstliche Bewertung ist der Anwärterin oder § 22
dem Anwärter bekannt zu geben und mit ihr oder ihm Schriftliche Abschlussprüfung
zu besprechen.
(1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung wird zugelas-
sen, wer eine Ausbildungsrangpunktzahl von mindes-
§ 18
tens 5,00 erreicht hat. Über die Zulassung oder Nicht-
Zusammenfassendes zulassung ist die Anwärterin oder der Anwärter spätes-
Zeugnis, Ausbildungsrangpunktzahl tens zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Ab-
Über den Erfolg der Ausbildung erstellt die Ausbil- schlussprüfung zu informieren. Bei Nichtzulassung
dungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ein zusammen- kann der Vorbereitungsdienst auf Antrag der Anwärterin
fassendes Zeugnis, in dem die Rangpunkte und Noten oder des Anwärters verlängert werden; § 29 Absatz 2
der Leistungstests und der dienstlichen Bewertungen und 3 gilt entsprechend.
sowie die sich daraus ergebende Durchschnittsrang- (2) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus je
punktzahl (Ausbildungsrangpunktzahl) aufzuführen sind. einer Klausur in folgenden Fächern:
Die Anwärterin oder der Anwärter erhält spätestens
1. Bankbetriebslehre,
zwei Wochen vor Beginn der Abschlussprüfung eine
Ausfertigung des zusammenfassenden Zeugnisses. 2. Zentralbankbetriebslehre,
3. Finanzmathematik und
Abschnitt 4
4. Rechnungswesen.
Laufbahnprüfung
Für jede Klausur sind die Bearbeitungszeit und die zu-
§ 19 lässigen Hilfsmittel anzugeben.
Bestandteile (3) Jede Klausur ist von den beiden Prüfenden un-
abhängig voneinander zu bewerten. Weichen die Be-
Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen wertungen um höchstens drei Rangpunkte voneinander
und einer mündlichen Abschlussprüfung. ab, wird das arithmetische Mittel gebildet. Weichen die
Bewertungen um mehr als drei Rangpunkte voneinan-
§ 20 der ab, setzt die oder der Vorsitzende der Prüfungs-
Organisation kommission die Rangpunkte und die Note fest. Die
festgesetzten Rangpunkte müssen innerhalb der
Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr be- Spanne liegen, die sich aus den von den beiden Prü-
stimmte Stelle organisiert die Laufbahnprüfung. Sie hat fenden abgegebenen Bewertungen ergibt. Hiervon darf
1. eine oder bei Bedarf mehrere Prüfungskommissio- nur abgewichen werden, wenn einer der beiden Prüfen-
nen einzurichten und deren Mitglieder zu bestellen, den zustimmt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017 3321
(4) Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die Klau- Abschlussprüfung nachgeholt werden kann oder ob die
sur nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, gilt diese schriftliche Abschlussprüfung oder die mündliche Ab-
als mit null Rangpunkten bewertet. schlussprüfung insgesamt nachzuholen ist. Den Zeit-
punkt der Nachholung setzt die oberste Dienstbehörde
§ 23 oder eine von ihr bestimmte Stelle fest.
Mündliche Abschlussprüfung
§ 25
(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelas-
Täuschung, Ordnungsverstoß
sen, wer in mindestens zwei Klausuren der schriftlichen
Abschlussprüfung mindestens fünf Rangpunkte er- (1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einem Teil
reicht hat. Die Zulassung oder Nichtzulassung ist der der Abschlussprüfung täuschen, eine Täuschung ver-
Anwärterin oder dem Anwärter spätestens eine Woche suchen oder daran mitwirken oder sonst gegen die
vor der mündlichen Abschlussprüfung bekannt zu ge- Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Ab-
ben. schlussprüfung unter dem Vorbehalt einer abweichen-
den Entscheidung der obersten Dienstbehörde oder
(2) Die mündliche Abschlussprüfung besteht aus
einer von ihr bestimmten Stelle gestattet werden. Bei
zwei Prüfungsteilen in den Fächern Zentralbankbe-
einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren
triebslehre sowie Rechts- und Staatsbürgerkunde.
Teilnahme an dem betreffenden Teil der Abschluss-
(3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommis- prüfung ausgeschlossen werden.
sion leitet die mündliche Abschlussprüfung.
(2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täu-
(4) Die mündliche Abschlussprüfung soll als Grup- schung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens
penprüfung durchgeführt werden. Eine Prüfungsgruppe daran oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes ent-
soll aus höchstens fünf Anwärterinnen und Anwärtern scheidet die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr
bestehen. Die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung bestimmte Stelle. Die Entscheidung während der
soll für jede Anwärterin oder jeden Anwärter in jedem mündlichen Abschlussprüfung trifft die Prüfungskom-
Prüfungsfach 15 Minuten betragen. mission. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; eine
(5) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffent- Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die oberste Dienst-
lich. Mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden der behörde oder eine von ihr bestimmte Stelle kann je
Prüfungskommission können andere Personen zuhören, nach Schwere des Verstoßes die Wiederholung einzel-
es sei denn, dass eine Anwärterin oder ein Anwärter ner oder mehrerer Teile der Abschlussprüfung anordnen
dem widerspricht. oder die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.
(6) Bei der Beratung über die Bewertung der Prü- (3) Wird eine Täuschung erst nach der Abschluss-
fungsleistungen dürfen nur die Mitglieder der Prüfungs- prüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen
kommission anwesend sein. Die beiden Prüfenden ge- werden, kann die oberste Dienstbehörde oder eine von
ben für jedes Prüfungsfach einen Bewertungsvorschlag ihr bestimmte Stelle nachträglich die Abschlussprüfung
ab. Die oder der Vorsitzende setzt für jeden Teil der innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der münd-
mündlichen Abschlussprüfung die Rangpunkte und die lichen Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.
Note fest. § 22 Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. (4) Die Betroffenen sind vor Entscheidungen nach
(7) Über die mündliche Abschlussprüfung einer An- den Absätzen 2 und 3 anzuhören.
wärterin oder eines Anwärters wird ein Protokoll ange-
fertigt, aus dem die wesentlichen Umstände der Prü- § 26
fung sowie ihre Bewertung hervorgehen. Aus dem Pro- Bestehen der Laufbahnprüfung
tokoll muss zudem hervorgehen, dass es von allen Mit- (1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn
gliedern der Prüfungskommission gebilligt worden ist.
1. die in der schriftlichen und mündlichen Abschluss-
prüfung erbrachten Leistungen mit einer Durch-
§ 24
schnittsrangpunktzahl von mindestens 5,00 bewer-
Fernbleiben, Rücktritt tet worden sind,
(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von einem Teil der 2. mindestens vier der in der schriftlichen und der
Abschlussprüfung ohne Genehmigung der obersten mündlichen Abschlussprüfung erbrachten Leistun-
Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle gilt gen mit einer Rangpunktzahl von mindestens 5,00
die Laufbahnprüfung als nicht bestanden. bewertet worden sind und
(2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt geneh- 3. in mindestens einem Teil der mündlichen Abschluss-
migt, gilt der Teil der Abschlussprüfung als nicht be- prüfung eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00
gonnen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, erreicht worden ist.
wenn wichtige Gründe vorliegen. Bei Erkrankung soll (2) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprü-
die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich fung ermittelt die oder der Vorsitzende der Prüfungs-
ein ärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder kommission die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung
eines Arztes, die oder der von der obersten Dienst- und setzt die Abschlussnote fest. Die Rangpunktzahl
behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle beauf- der Laufbahnprüfung wird aus der Ausbildungsrang-
tragt worden ist, vorgelegt wird. Auf Verlangen der punktzahl sowie den in der schriftlichen und münd-
obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten lichen Abschlussprüfung erzielten Durchschnittsrang-
Stelle ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen. punktzahlen errechnet; die Ausbildungsrangpunktzah-
(3) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr be- len und die Durchschnittsrangpunktzahlen sind wie
stimmte Stelle entscheidet, ob der versäumte Teil der folgt zu gewichten:
3322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017
1. die Ausbildungsrangpunktzahl mit 25 Prozent, § 18, das die in der Wiederholungsfrist erbrachten Leis-
2. die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen Ab- tungen einschließt.
schlussprüfung mit 50 Prozent,
3. die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Ab-
Artikel 2
schlussprüfung mit 25 Prozent. Verordnung
Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die Rangpunkt- über den Vorbereitungsdienst für den
zahl der Laufbahnprüfung für die Ermittlung der Ab- gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank
schlussnote kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. (GBankDVDV)
(3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommis-
Inhaltsübersicht
sion teilt den Anwärterinnen und Anwärtern die Rang-
punktzahlen der Laufbahnprüfung und der Einzelleis- Abschnitt 1
tungen mit und erläutert die Bewertungen auf Wunsch
Allgemeines
kurz mündlich.
§ 1 Bachelorstudium
§ 27 § 2 Ziele des Studiums
§ 3 Erholungsurlaub
Abschlusszeugnis
(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält Abschnitt 2
ein Abschlusszeugnis, das die in der schriftlichen und
mündlichen Abschlussprüfung erreichten Rangpunkt- Auswahlverfahren und Einstellung
zahlen sowie die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung § 4 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren
und die Abschlussnote enthält. § 5 Auswahlkommission
(2) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, § 6 Teile des Auswahlverfahrens
erhält von der obersten Dienstbehörde oder einer von § 7 Schriftlicher Teil
ihr bestimmten Stelle einen Bescheid über die nicht be- § 8 Mündlicher Teil
standene Laufbahnprüfung. § 9 Bewertung der im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen
§ 10 Ausschluss von der weiteren Teilnahme am Auswahlver-
§ 28 fahren
§ 11 Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens
Prüfungsakte, Einsichtnahme
(1) Die Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung Abschnitt 3
und das Protokoll der mündlichen Abschlussprüfung
Studienorganisation
sowie eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder
des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprü- § 12 Dauer und Gliederung des Studiums, Studienplan
fung sind zur Prüfungsakte zu nehmen. Die Prüfungs- § 13 Fachstudien
akte kann automatisiert geführt werden. Die Prüfungs- § 14 Praxisstudien, Ausbildungsverantwortliche
akte wird bei der Einstellungsbehörde nach Beendi-
gung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf und Abschnitt 4
höchstens zehn Jahre aufbewahrt. Prüfungen
(2) Nach Zustellung des Abschlusszeugnisses oder § 15 Laufbahnprüfung
des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprü- § 16 Prüfungsamt
fung können die Betroffenen auf Antrag Einsicht in ihre
§ 17 Prüfende, Prüfungskommission
Prüfungsakte nehmen. Die Einsichtnahme ist in der
§ 18 Modulprüfungen
Akte zu vermerken.
§ 19 Bachelorthesis
§ 20 Verteidigung der Bachelorthesis
§ 29
§ 21 Mündliche Abschlussprüfung
Wiederholung § 22 Bewertung der Prüfungen
der Laufbahnprüfung § 23 Fernbleiben, Rücktritt
(1) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr be- § 24 Täuschung, Ordnungsverstoß
stimmte Stelle bestimmt nach Anhörung der oder des § 25 Wiederholung von Prüfungen
Vorsitzenden der Prüfungskommission, innerhalb wel- § 26 Bestehen der Laufbahnprüfung
cher Frist die Wiederholung der Laufbahnprüfung statt- § 27 Abschlusszeugnis, Diploma Supplement
finden kann. Die Frist soll sechs Monate nicht über- § 28 Prüfungsakte, Einsichtnahme
schreiten.
(2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungs- Abschnitt 5
leiter stellt für die Ausbildung während der Wieder- Anerkennung anderer Studienleistungen
holungsfrist einen ergänzenden Ausbildungsplan auf.
§ 29 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie
In dem Plan sind die abzuleistenden Ausbildungs- von nicht an einer Hochschule erworbenen Kompetenzen
abschnitte und die zu erbringenden Leistungstests ent-
halten. Abschnitt 6
(3) Spätestens zwei Wochen vor der Wiederholung Schlussvorschriften
erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungs-
leiter ein neues zusammenfassendes Zeugnis nach § 30 Übergangsregelung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017 3323
Abschnitt 1 (3) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber
Allgemeines und diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewer-
ber sind zum Auswahlverfahren zuzulassen, es sei
§1 denn, sie sind offensichtlich fachlich ungeeignet. Vor
dem Ausschluss schwerbehinderter Bewerberinnen
Bachelorstudium oder Bewerber und diesen gleichgestellter Bewerberin-
Der Studiengang „Zentralbankwesen / Central Ban- nen oder Bewerber ist die Schwerbehindertenvertre-
king“ an der Hochschule der Deutschen Bundesbank tung anzuhören.
(Hochschule) ist der Vorbereitungsdienst für die Lauf-
bahn des gehobenen Bankdienstes. §5
Auswahlkommission
§2
(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens
Ziele des Studiums werden eine oder bei Bedarf mehrere Auswahlkommis-
Das Studium vermittelt in enger Verbindung von Wis- sionen gebildet.
senschaft und Praxis die wissenschaftlichen Methoden (2) Eine Auswahlkommission besteht in der Regel
und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkei- aus vier Mitgliedern, die die oberste Dienstbehörde oder
ten und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben eine von ihr bestimmte Stelle bestellt. Den Vorsitz führt
im gehobenen Bankdienst erforderlich sind. Es soll die eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes
Studierenden zu verantwortlichem Handeln im freiheit- der Deutschen Bundesbank mit mehrjähriger Erfahrung
lichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat be- in der Personalführung. Die weiteren Mitglieder müssen
fähigen. Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Zusam- Angehörige des gehobenen oder höheren Dienstes der
menarbeit im europäischen und internationalen Raum. Deutschen Bundesbank sein. Hauptamtliche Lehrkräfte
Die Studierenden sollen ihre Kompetenzen weiterent- der Hochschule können den Auswahlkommissionen als
wickeln, um den Herausforderungen im Europäischen eines der weiteren Mitglieder angehören.
System der Zentralbanken gerecht zu werden.
(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten
§3 die im Auswahlverfahren gezeigten Leistungen unab-
hängig voneinander. Sie sind in dieser Funktion unab-
Erholungsurlaub hängig und nicht weisungsgebunden.
Die Hochschule bestimmt die Zeiten des Erholungs- (4) Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Stelle stellt
urlaubs. sicher, dass alle Auswahlkommissionen denselben Be-
wertungsmaßstab anlegen.
Abschnitt 2
Auswahlverfahren und Einstellung §6
Teile des Auswahlverfahrens
§4
Das Auswahlverfahren besteht aus einem schrift-
Auswahlverfahren lichen und einem mündlichen Teil.
und Zulassung zum Auswahlverfahren
(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst §7
entscheidet die für die Ernennung der Beamtinnen
Schriftlicher Teil
und Beamten der Deutschen Bundesbank zuständige
Stelle (§ 31 Absatz 2 des Gesetzes über die Deutsche Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens besteht
Bundesbank) auf der Grundlage eines Auswahlverfah- aus drei Abschnitten, und zwar aus
rens. In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen 1. einem Sprachtest zum Prüfen der Fremdsprachen-
und Bewerber nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten kenntnisse,
sowie nach ihrer Persönlichkeit für den Vorbereitungs-
dienst für die Laufbahn des gehobenen Bankdienstes 2. einem Aufsatz sowie
geeignet sind. Insbesondere wird festgestellt, ob sie 3. einem Test zur Erfassung der kognitiven Leistungs-
über das Allgemein- und Fachwissen, die Sprach- fähigkeit und zur Erfassung von Persönlichkeits-
kenntnisse, die kognitiven, methodischen und sozialen merkmalen.
Fähigkeiten, die charakterlichen Merkmale und die Der Test nach Satz 1 Nummer 3 umfasst einen Leis-
Leistungsmotivation verfügen, die für die Erfüllung der tungstest, einen Intelligenztest und einen Persönlich-
Aufgaben im gehobenen Bankdienst erforderlich sind. keitstest.
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer
nach den eingereichten Unterlagen die in der Aus- §8
schreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Über-
Mündlicher Teil
steigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Be-
werber das Dreifache der Zahl der angebotenen Ausbil- (1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens be-
dungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren steht aus zwei Abschnitten, und zwar aus
Teilnehmenden beschränkt werden; jedoch sind min- 1. einer Gruppenaufgabe sowie
destens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber
zuzulassen, wie Ausbildungsplätze angeboten werden. 2. einem strukturierten Interview mit einer Präsentation.
In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den einge- (2) Der mündliche Teil dient dazu, die Eignung der
reichten Unterlagen am besten geeignet ist. Bewerberinnen und Bewerber für den Vorbereitungs-
3324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017
dienst im Kompetenzbereich „soziales Verhalten“ und Note Notendefinition
in weiteren Kompetenzbereichen zu ermitteln.
1 2
(3) Für den mündlichen Teil erlässt die oberste
Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle Aus- Die Eignung entspricht nicht den Anfor-
wahlrichtlinien. In ihnen werden festgelegt: derungen. Die Abweichungen liegen so
8 5 deutlich unter den Anforderungen, dass
1. die Kompetenzbereiche, die Wahrscheinlichkeit einer Bewährung
2. ihre Zuordnung zu den Abschnitten und in der Laufbahn sehr gering ist.
3. die Gewichtung der beiden Abschnitte für die Ermitt- (2) Jeder Abschnitt des schriftlichen Teils wird ge-
lung der Teilnoten der Kompetenzbereiche (§ 9 Ab- sondert bewertet. Die Tests nach § 7 Satz 1 Nummer 1
satz 3). und 3 dürfen mit Unterstützung durch Informations-
(4) Die Auswahlrichtlinien werden auf der Internet- technik ausgewertet werden.
seite der Deutschen Bundesbank veröffentlicht. Maß- (3) Im mündlichen Teil wird für jeden Kompetenz-
geblich ist die jüngste am Tag der Einladung zum Aus- bereich eine Teilnote ermittelt, indem zunächst jedes
wahlverfahren veröffentlichte Fassung. Mitglied der Auswahlkommission für jeden Abschnitt
eine Bewertung des Kompetenzbereichs abgibt, so-
§9 dann für jeden Abschnitt das arithmetische Mittel aus
Bewertung den Einzelbewertungen berechnet wird und schließlich
der im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen die arithmetischen Mittel nach den Vorgaben der Aus-
wahlrichtlinien gewichtet werden. Die Teilnote wird kauf-
(1) Für die Einzelbewertungen der im Auswahlver- männisch auf die zweite Nachkommastelle gerundet.
fahren erbrachten Leistungen gelten folgende Noten
und Notendefinitionen: (4) Die Bewertung des mündlichen Teils ist das
arithmetische Mittel der Teilnoten der Kompetenz-
Note Notendefinition bereiche. Das Ergebnis wird kaufmännisch auf die
1 2 zweite Nachkommastelle gerundet.
Die Eignung liegt deutlich über den Anfor- § 10
derungen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit
1 1 ist eine sehr gute Bewährung in der Lauf- Ausschluss
bahn zu erwarten. von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren
Eine Bewerberin oder ein Bewerber wird von der
Die Eignung liegt über den Anforderun-
weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren ausgeschlos-
gen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist
2 1,5 mindestens eine gute Bewährung in der sen, wenn
Laufbahn zu erwarten. 1. ein Abschnitt des schriftlichen Teils mit der Note 5
bewertet worden ist oder
Die Eignung entspricht den Anforderun-
gen in vollem Umfang. Mit hoher Wahr- 2. im mündlichen Teil der Kompetenzbereich „soziales
3 2 scheinlichkeit ist eine gute Bewährung in Verhalten“ oder mindestens zwei andere Kompe-
der Laufbahn zu erwarten. tenzbereiche mit der Teilnote 4,50 oder schlechter
bewertet worden sind.
Die Eignung entspricht den Anforderun-
gen überwiegend. Die Prognose für eine § 11
4 2,5 gute Bewährung in der Laufbahn ist noch
günstig und nur mit geringen Risiken be- Gesamtergebnis
haftet. des Auswahlverfahrens
Die Eignung entspricht den Anforderun- (1) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses des
gen weitgehend. Die Prognose für eine Auswahlverfahrens werden gewichtet:
5 3 befriedigende Bewährung in der Lauf- 1. der Sprachtest mit 10 Prozent,
bahn ist günstig und nur mit geringen
Risiken behaftet. 2. der Aufsatz mit 15 Prozent,
3. der Test zur Erfassung der kognitiven Leistungs-
Die Eignung entspricht den Anforderun- fähigkeit und zur Erfassung von Persönlichkeits-
gen nur teilweise. Es liegen mehrere die merkmalen mit 20 Prozent und
Eignung einschränkende Abweichungen
6 3,5 von den Anforderungen vor. Eine befriedi- 4. die Bewertung des mündlichen Teils mit 55 Prozent.
gende Bewährung in der Laufbahn ist mit (2) Anhand der Gesamtergebnisse wird für die Bewer-
Einschränkungen noch zu erwarten, je-
berinnen und Bewerber, die alle Abschnitte des Auswahl-
doch mit gewissen Risiken verbunden.
verfahrens absolviert haben, eine Rangfolge gebildet.
Die Eignung entspricht den Anforderun- (3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird
gen nur wenig. Es liegen viele die Eignung oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine
einschränkende Abweichungen von den schriftliche Mitteilung über die Ablehnung. Die Bewer-
7 4 Anforderungen vor. Eine ausreichende bungsunterlagen sind auf Wunsch zurückzusenden, an-
Bewährung in der Laufbahn ist mit deut-
sonsten zu vernichten. Elektronisch eingereichte Be-
lichen Einschränkungen noch zu erwar-
ten, jedoch mit hohen Risiken verbunden. werbungsunterlagen sind nach Abschluss des Aus-
wahlverfahrens endgültig zu löschen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017 3325
Abschnitt 3 während der Praxisstudien den Dienststellen zu, bei
Studienorganisation denen die Praxisstudien zu absolvieren sind.
(4) Bei Bedarf kann die Hochschule im Einverneh-
§ 12 men mit der Zentraltutorin oder dem Zentraltutor auf
Dauer und Vorschlag der betroffenen Dienststelle Praxistutorinnen
Gliederung des Studiums, Studienplan oder Praxistutoren bestellen, die die Zentraltutorin oder
den Zentraltutor unterstützen.
(1) Das Studium dauert in der Regel drei Jahre. Es
umfasst Fachstudien an der Hochschule von insgesamt (5) Voraussetzung für eine Bestellung nach den Ab-
22 Monaten Dauer, Praxisstudien von insgesamt zwölf sätzen 2 bis 4 ist, dass die Person Berufserfah-
Monaten Dauer und die Bachelorthesis. rung, didaktische Fähigkeiten sowie mindestens einen
Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifika-
(2) Das Studium gliedert sich in folgende Studien- tion besitzt.
abschnitte:
(6) Neben den Ausbildungsverantwortlichen können
1. Grundstudium, Ausbildende eingesetzt werden. Den Ausbildenden
2. Praxisstudium 1, dürfen nicht mehr Studierende zugewiesen werden,
als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Die Ausbildenden
3. Aufbaustudium,
werden von anderen Dienstgeschäften entlastet, soweit
4. Praxisstudium 2, dies erforderlich ist. Sie informieren die Ausbildungs-
5. Vertiefungsstudium 1, verantwortlichen regelmäßig über den Stand der Aus-
bildung.
6. Praxisstudium 3,
7. Vertiefungsstudium 2, Abschnitt 4
8. Bachelorthesis, Prüfungen
9. Praxisstudium 4.
Höchstens ein Monat des Praxisstudiums 1 kann dem § 15
Grundstudium zeitlich vorgelagert werden. Laufbahnprüfung
(3) Mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums Die Bachelorprüfung ist die Laufbahnprüfung für den
erwerben die Studierenden 180 Leistungspunkte nach gehobenen Bankdienst. Sie besteht aus
dem Europäischen System zur Übertragung und Akku-
mulierung von Studienleistungen. 1. den Modulprüfungen,
(4) Näheres, insbesondere die Untergliederung der 2. der Bachelorthesis,
Studienabschnitte in Pflicht- und Wahlmodule sowie 3. der Verteidigung der Bachelorthesis und
die Verteilung der Leistungspunkte auf die Module,
regelt der Studienplan. 4. der mündlichen Abschlussprüfung.
§ 13 § 16
Fachstudien Prüfungsamt
Die Fachstudien liegen in der Verantwortung der (1) Für die Organisation und Durchführung der Lauf-
Hochschule und werden von haupt- und nebenamt- bahnprüfung ist die Hochschule zuständig. Sie richtet
lichen Lehrkräften durchgeführt. hierzu ein Prüfungsamt ein, dessen Mitglieder unab-
hängig und nicht weisungsgebunden sind. Das Prü-
§ 14 fungsamt gibt sich eine Geschäftsordnung.
Praxisstudien, (2) Das Prüfungsamt besteht aus der Rektorin oder
Ausbildungsverantwortliche dem Rektor der Hochschule als Vorsitzender oder Vor-
(1) Die Hochschule bestimmt und überwacht die Ge- sitzendem sowie drei weiteren Mitgliedern:
staltung und Organisation der Praxisstudien. Sie greift 1. der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer des
hierfür auf die Ausbildungsverantwortlichen nach den Prüfungsamts,
Absätzen 2 bis 4 zurück.
2. einer hauptamtlichen Lehrkraft und
(2) Die Hochschule bestellt eine hauptamtliche Lehr-
kraft als Praxiskoordinatorin oder Praxiskoordinator 3. einer oder einem Ausbildungsverantwortlichen.
und eine Vertretung. Die Praxiskoordinatorin oder der Für die drei weiteren Mitglieder des Prüfungsamts sind
Praxiskoordinator ist für die inhaltliche Abstimmung Vertreterinnen oder Vertreter zu bestellen. Die drei wei-
von Fach- und Praxisstudien und die Evaluation der teren Mitglieder des Prüfungsamts sowie deren Vertre-
Praxismodule verantwortlich. tungen werden durch die Hochschule auf vier Jahre be-
(3) Die Einstellungsbehörde bestellt im Einverneh- stellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Mitgliedschaft
men mit der Hochschule eine Zentraltutorin oder einen erlischt beim Ausscheiden aus dem Hauptamt.
Zentraltutor und eine Vertretung. Die Zentraltutorin oder
(3) Das Prüfungsamt hat insbesondere
der Zentraltutor erstellt Ausbildungspläne nach den
Vorgaben der Hochschule, gibt die Ausbildungspläne 1. sicherzustellen, dass die Prüfenden denselben Be-
den Studierenden bekannt und weist die Studierenden wertungsmaßstab angelegen,
3326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017
2. die Prüfungszeitpunkte zu bestimmen und den (6) Eine Prüfungskommission für die Verteidigung
Studierenden rechtzeitig bekannt zu geben; bei der Bachelorthesis sowie die mündliche Abschluss-
Prüfungen in den Praxisstudien kann das Prüfungs- prüfung besteht aus einer oder einem Angehörigen
amt die Bestimmung und Bekanntgabe der Prü- des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzen-
fungszeitpunkte den Ausbildungsverantwortlichen dem und zwei weiteren Mitgliedern. Ein Mitglied der
übertragen, Prüfungskommission muss haupt- oder nebenamtliche
Lehrkraft der Hochschule sein. Die Erstprüferin oder der
3. Vorgaben für die Form der Bachelorthesis festzu- Erstprüfer der Bachelorthesis soll Mitglied der Prü-
legen und fungskommission sein.
4. bei Vorliegen einer Behinderung über Erleichterun-
gen beim Ablegen von Modulprüfungen, bei der § 18
Bachelorthesis, der Verteidigung der Bachelorthesis
und der mündlichen Abschlussprüfung als Nach- Modulprüfungen
teilsausgleich zu entscheiden, wobei auf Art und (1) In jedem Modul ist eine Prüfung abzulegen.
Schwere einer Behinderung Rücksicht zu nehmen
ist; Abschnitt 9 der Vereinbarung über die Inklusion (2) Zu einer Modulprüfung ist zugelassen, wer zum
schwerbehinderter Menschen bei der Deutschen Zeitpunkt der Modulprüfung die Laufbahnprüfung be-
Bundesbank vom 30. Juli 2014 in der jeweils gelten- stehen kann. Wird festgestellt, dass eine Studierende
den auf der Internetseite der Deutschen Bundes- oder ein Studierender die Laufbahnprüfung nicht mehr
bank veröffentlichten Fassung ist zu berücksich- bestehen kann, so ist ihr oder ihm die Nichtzulassung
tigen. schriftlich mitzuteilen.
(3) Modulprüfungen während der Fachstudien wer-
§ 17 den durchgeführt in Form
Prüfende, Prüfungskommission 1. einer Klausur,
(1) Das Prüfungsamt bestellt Prüfende für die Durch- 2. einer Präsentation,
führung und Bewertung der Modulprüfungen sowie für
die Bewertung der Bachelorthesis. Für die Durch- 3. einer Seminararbeit,
führung und Bewertung der Verteidigung der Bachelor-
4. eines Referats,
thesis sowie der mündlichen Abschlussprüfung richtet
es eine oder bei Bedarf mehrere Prüfungskommissio- 5. einer mündlichen Prüfung oder
nen ein und bestellt deren Mitglieder.
6. einer Kombinationsprüfung, die aus mehreren der in
(2) Die Prüfenden und die Mitglieder einer Prüfungs- den Nummern 1 bis 5 genannten Prüfungsformen
kommission müssen mindestens einen Bachelor- besteht; über die nähere Ausgestaltung entscheidet
abschluss oder eine gleichwertige Qualifikation be- das Prüfungsamt.
sitzen. Sie sind bei ihren Entscheidungen unabhängig
und nicht weisungsgebunden. (4) Modulprüfungen während der Praxisstudien wer-
den durchgeführt in Form
(3) Werden für eine Prüfung zwei Prüfende bestellt,
legt das Prüfungsamt fest, wer Erstprüferin oder Erst- 1. eines Praktikumsberichts,
prüfer und wer Zweitprüferin oder Zweitprüfer ist. Bei 2. einer Präsentation,
Modulprüfungen kann auf diese Festlegung verzichtet
werden. Die Prüfenden und die Mitglieder einer Prü- 3. eines Vermerks,
fungskommission bewerten die Prüfung unabhängig
voneinander. Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer soll 4. der Bearbeitung einer sonstigen laufbahntypischen
Kenntnis von der begründeten Bewertung der Erst- praktischen Aufgabe oder
prüferin oder des Erstprüfers haben. 5. einer mündlichen Prüfung.
(4) Für eine Modulprüfung wird eine Prüferin oder ein (5) Das Prüfungsamt kann andere als die in den Ab-
Prüfer bestellt. Für eine Wiederholung der Modul- sätzen 3 und 4 genannten Prüfungsformen zulassen
prüfung und für eine Modulprüfung in Form einer münd- und deren nähere Ausgestaltung festlegen.
lichen Prüfung werden zwei Prüfende bestellt. Die
Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte (6) Jedes Modul der Praxisstudien ist zu bewerten.
der Hochschule sein. Für die Modulprüfungen in den In die Bewertung gehen die Prüfungsleistung nach
Praxisstudien, die Bachelorthesis, die Verteidigung der Absatz 4 mit 75 Prozent und eine dienstliche Be-
Bachelorthesis und die mündliche Abschlussprüfung wertung mit 25 Prozent ein. Die dienstliche Bewertung
können darüber hinaus die Ausbildungsverantwort- wird von der oder dem Ausbildungsverantwortlichen
lichen sowie fachlich entsprechend qualifizierte An- unter Beteiligung der Ausbildenden erstellt und enthält
gehörige des höheren oder gehobenen Dienstes als die wesentlichen Leistungs- und Befähigungsmerk-
Prüfende bestellt werden. male.
(5) Für die Bachelorthesis werden zwei Prüfende be- (7) Über die mündliche Prüfung sollen die Prüfenden
stellt. Die Erstprüferin oder der Erstprüfer muss eine ein Protokoll anfertigen, aus dem die wesentlichen In-
haupt- oder nebenamtliche Lehrkraft der Hochschule halte und das Ergebnis der Prüfung hervorgehen. Aus
sein. dem Protokoll muss hervorgehen, dass es von allen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017 3327
Mitgliedern der Prüfungskommission gebilligt worden (7) Das Bewertungsverfahren soll insgesamt höchs-
ist. tens zwölf Wochen dauern.
(8) Alle Bewertungen sind den Studierenden bekannt
zu geben. Den Studierenden soll eine Besprechung der § 20
Bewertung angeboten werden. Verteidigung der Bachelorthesis
(9) Die Modulprüfungen sollen spätestens eine Woche (1) Zur Verteidigung der Bachelorthesis ist zugelas-
vor der mündlichen Abschlussprüfung abgeschlossen sen, wer die Bachelorthesis bestanden hat.
sein. (2) In der Verteidigung sollen die Studierenden nach-
weisen, dass sie gesichertes Wissen in den bearbeite-
§ 19 ten Themengebieten besitzen und die angewendeten
Bachelorthesis Methoden und erzielten Ergebnisse erläutern und be-
(1) Zur Bachelorthesis ist zugelassen, wer die im gründen können.
Studienplan vorgeschriebene Zahl an Modulprüfungen (3) Die Verteidigung wird als Einzelprüfung durch-
der Studienabschnitte nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Num- geführt.
mer 1 bis 7 bestanden hat. (4) Die Verteidigung dauert 30 Minuten. Sie beginnt
(2) In der Bachelorthesis sollen die Studierenden mit einer etwa 15-minütigen Präsentation der wesent-
nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorge- lichen Inhalte und Schlussfolgerungen der Bachelor-
gebenen Frist eine für die Studienziele relevante Pro- thesis durch die Studierende oder den Studierenden.
blemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selb- Anschließend werden fachliche Fragen mit Bezug auf
ständig zu bearbeiten. die Bachelorthesis und die Präsentation gestellt.
(3) Das Thema der Bachelorthesis wird vom Prü- (5) Für die Anfertigung des Protokolls gilt § 18 Ab-
fungsamt auf Vorschlag einer haupt- oder nebenamt- satz 5 entsprechend.
lichen Lehrkraft der Hochschule bestimmt. Die Studie-
renden können Themenwünsche gegenüber der oder § 21
dem Vorschlagsberechtigten äußern und mit dieser Mündliche Abschlussprüfung
oder diesem deren Eignung als Thema der Bachelor-
thesis erörtern. Die Ausgabe des Themas ist aktenkun- (1) Zur mündlichen Abschlussprüfung ist zugelas-
dig zu machen. Das Thema kann nicht zurückgegeben sen, wer die Verteidigung der Bachelorthesis bestan-
oder geändert werden. den hat.
(4) Bei der Anfertigung der Bachelorthesis werden (2) In der mündlichen Abschlussprüfung sollen die
die Studierenden von der Erstprüferin oder dem Erst- Studierenden in einem interdisziplinären Prüfungsge-
prüfer betreut. spräch nachweisen, dass sie die Inhalte der absolvier-
ten Module der Fachstudien zueinander in Beziehung
(5) Die Bearbeitungszeit für die Bachelorthesis be- setzen können und dass ihre Kenntnisse und Fähigkei-
trägt acht Wochen. ten den Anforderungen des gehobenen Bankdienstes
(6) Der Termin für die Abgabe der Bachelorthesis genügen.
wird vom Prüfungsamt festgelegt. Die Abgabe beim (3) Die mündliche Abschlussprüfung dauert 15 Mi-
Prüfungsamt ist aktenkundig zu machen. Bei der nuten.
Abgabe hat die oder der Studierende zu erklären,
dass sie oder er die Bachelorthesis selbständig und (4) Die mündliche Abschlussprüfung kann als Grup-
ohne fremde Mitwirkung verfasst hat und nur die penprüfung durchgeführt werden. Eine Gruppe soll aus
angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. höchstens vier Personen bestehen.
Das Prüfungsamt kann die Form für die Erklärung (5) Für die Anfertigung des Protokolls gilt § 18 Ab-
vorgeben. satz 5 entsprechend.
§ 22
Bewertung der Prüfungen
(1) Die Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet:
Prozentualer Anteil
der erreichten Punkt-
Rangpunkte Note Notendefinition
zahl an der erreich-
baren Punktzahl
1 2 3 4
1 100,00 bis 93,70 15 eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
sehr gut rem Maß entspricht
2 93,69 bis 87,50 14
3 87,49 bis 83,40 13 eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
spricht
4 83,39 bis 79,20 12 gut
5 79,19 bis 75,00 11
3328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017
Prozentualer Anteil
der erreichten Punkt-
Rangpunkte Note Notendefinition
zahl an der erreich-
baren Punktzahl
1 2 3 4
6 74,99 bis 70,90 10 eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderun-
gen entspricht
7 70,89 bis 66,70 9 befriedigend
8 66,69 bis 62,50 8
9 62,49 bis 58,40 7 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
10 58,39 bis 54,20 6 ausreichend
11 54,19 bis 50,00 5
12 49,99 bis 41,70 4 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass die not-
13 41,69 bis 33,40 3 mangelhaft wendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und
die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden
14 33,39 bis 25,00 2 können
15 24,99 bis 12,50 1 eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so
ungenügend lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit
16 12,49 bis 0,00 0 nicht behoben werden können
(2) Bei der Bewertung sind neben dem fachlichen Inhalt auch die Gliederung, die Klarheit der Darstellung und
das Ausdrucksvermögen zu berücksichtigen.
(3) Weichen die Bewertungen der Bachelorthesis oder einer Modulprüfung, für die zwei Prüfende bestellt sind,
um nicht mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, wird eine Rangpunktzahl ermittelt, indem das arithmetische
Mittel aus den Einzelbewertungen berechnet wird. Weichen die Bewertungen um mehr als drei Rangpunkte
voneinander ab, gibt das Prüfungsamt die Bewertungen an die Prüfenden zur Einigung zurück. Führt der
Einigungsversuch zu Einzelbewertungen, die nicht mehr als drei Rangpunkte voneinander abweichen, wird
nach Satz 1 verfahren. Bleibt eine Abweichung von mehr als drei Rangpunkten bestehen, bestimmt das Prüfungs-
amt eine Drittprüferin oder einen Drittprüfer. In diesem Fall wird eine Rangpunktzahl ermittelt, indem das
arithmetische Mittel aus der Bewertung der Drittprüferin oder des Drittprüfers und aus den vor dem Einigungs-
versuch abgegeben Bewertungen der Erstprüferin oder des Erstprüfers sowie der Zweitprüferin oder des Zweit-
prüfers berechnet wird. Die Drittprüferin oder der Drittprüfer soll Kenntnis von den Bewertungen der Erst- und
Zweitprüfenden haben.
(4) Abweichend von Absatz 3 wird bei einer Modulprüfung in Form einer mündlichen Prüfung oder bei einer
Wiederholungsprüfung, die nicht ausschließlich in schriftlicher Form durchgeführt wird, nach erfolglosem
Einigungsversuch eine Rangpunktzahl ermittelt, indem das arithmetische Mittel aus den Einzelbewertungen ge-
bildet wird.
(5) Die Rangpunktzahl der Verteidigung der Bachelorthesis und der mündlichen Abschlussprüfung wird jeweils
ermittelt, indem das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen der Mitglieder der Prüfungskommission gebildet
wird.
(6) Nach den Absätzen 3 bis 5 ermittelte Rangpunktzahlen werden kaufmännisch auf die zweite Nachkomma-
stelle gerundet.
(7) Den Rangpunktzahlen entsprechen folgende Noten:
Rangpunktzahl Note
1 2
1 15,00 bis 13,50 sehr gut
2 13,49 bis 10,50 gut
3 10,49 bis 7,50 befriedigend
4 7,49 bis 5,00 ausreichend
5 4,99 bis 1,50 mangelhaft
6 1,49 bis 0,00 ungenügend
(8) Die jeweilige Prüfung ist bestanden, wenn sie mit einer Rangpunktzahl von mindestens 5,00 oder mit
mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017 3329
§ 23 (2) Ist die Bachelorthesis mit einer Rangpunktzahl
von weniger als 5,00 bewertet worden, kann sie einmal
Fernbleiben, Rücktritt
wiederholt werden. Das Prüfungsamt gibt ein neues
(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von einer Prüfung Thema aus.
ohne Genehmigung des Prüfungsamts gilt diese Prü-
(3) Wird die Verteidigung der Bachelorthesis oder die
fung als nicht bestanden.
mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden, so kann
(2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt ge- sie jeweils einmal wiederholt werden.
nehmigt, gilt die Prüfung als nicht begonnen. Die (4) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt
Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige werden.
Gründe vorliegen. Bei Erkrankung kann die Genehmi-
gung grundsätzlich nur erteilt werden, wenn unverzüg-
§ 26
lich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. Auf Verlangen
des Prüfungsamts ist ein amtsärztliches Attest oder Bestehen der Laufbahnprüfung
das Attest einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, (1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die im
die oder der von der Dienstbehörde beauftragt worden Studienplan vorgeschriebene Anzahl an Modulprüfun-
ist. gen, die Bachelorthesis, die Verteidigung der Bachelor-
(3) Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchem Zeit- thesis und die mündliche Abschlussprüfung jeweils be-
punkt und in welcher Form die Prüfung nachgeholt standen oder zuvor anerkannt worden sind.
wird. (2) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, so ermittelt
das Prüfungsamt die Rangpunktzahl der Laufbahn-
§ 24 prüfung. In die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung
gehen die folgenden Bewertungen mit der genannten
Täuschung, Ordnungsverstoß
Gewichtung ein:
(1) Studierenden, die bei einer Prüfung täuschen,
1. die nach den Absätzen 3 und 4 ermittelte Rang-
eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder
punktzahl der Module im Grundstudium mit 15 Pro-
sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fort-
zent,
setzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer ab-
weichenden Entscheidung des Prüfungsamts oder der 2. die nach den Absätzen 3 und 4 ermittelte Rang-
Prüfungskommission gestattet werden. Bei einem er- punktzahl der Module im Aufbaustudium mit 15 Pro-
heblichen Verstoß können sie von der weiteren Teil- zent,
nahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. 3. die nach den Absätzen 3 und 4 ermittelte Rang-
(2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täu- punktzahl der Module im Vertiefungsstudium 1 mit
schung, eines Täuschungsversuches, eines Mitwirkens 15 Prozent,
an einem solchen oder eines sonstigen Ordnungs- 4. die nach den Absätzen 3 und 4 ermittelte Rang-
verstoßes während einer Modulprüfung oder bei der punktzahl der Module im Vertiefungsstudium 2 mit
Bachelorthesis entscheidet das Prüfungsamt. Die Ent- 15 Prozent,
scheidung während der Verteidigung der Bachelor-
thesis und der mündlichen Abschlussprüfung trifft die 5. die nach den Absätzen 3 und 4 ermittelte Rang-
Prüfungskommission. Sie entscheidet mit Stimmen- punktzahl der Module in den Praxisstudien mit
mehrheit; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Das 20 Prozent,
Prüfungsamt kann je nach Schwere des Verstoßes die 6. die Rangpunktzahl der Bachelorthesis mit 12 Pro-
Wiederholung der Prüfung anordnen oder die Prüfung zent,
für endgültig nicht bestanden erklären.
7. die Rangpunktzahl der Verteidigung der Bachelor-
(3) Bei einer Täuschung, die nach Beendigung einer thesis mit 3 Prozent sowie
Modulprüfung, nach Abgabe der Bachelorthesis, nach 8. die nach § 22 Absatz 5 und 6 ermittelte Rangpunkt-
der Verteidigung der Bachelorthesis oder nach der zahl der mündlichen Abschlussprüfung mit 5 Pro-
mündlichen Abschlussprüfung festgestellt wird, ist Ab- zent.
satz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Rangpunktzahlen nach Absatz 2 Nummer 1
(4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der bis 5 werden ermittelt, indem die in den Modulprüfun-
Laufbahnprüfung bekannt oder kann sie erst dann gen erzielten Rangpunktzahlen entsprechend den in
nachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt die Prü- den Modulen erworbenen Leistungspunkten gewichtet
fung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der werden. Die so ermittelten Rangpunktzahlen sind
mündlichen Abschlussprüfung für nicht bestanden er- kaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle zu
klären. runden.
(5) Die Betroffenen sind vor Entscheidungen nach (4) Unberücksichtigt bleiben nach § 29 anerkannte
den Absätzen 2 bis 4 anzuhören. Prüfungsleistungen, wenn eine Bewertung auf der
Basis einer Notenskala nicht vorhanden ist. Werden alle
§ 25 Prüfungsleistungen eines der in Absatz 2 Nummer 1
bis 5 genannten Studienabschnitte anerkannt und ist
Wiederholung von Prüfungen
jeweils eine Bewertung auf der Basis einer Notenskala
(1) Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchem Zeit- nicht vorhanden, so bleibt dieser Studienabschnitt bei
punkt und in welcher Form eine nicht bestandene der Berechnung der Rangpunktzahl der Laufbahn-
Modulprüfung wiederholt wird. prüfung unberücksichtigt.
3330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017
(5) Die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird b) an staatlich anerkannten Hochschulen oder
kaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle ge-
rundet. c) an damit vergleichbaren Einrichtungen im In- oder
Ausland,
§ 27 2. gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen aus
Abschlusszeugnis, nicht akkreditierten Studiengängen,
Diploma Supplement 3. gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die
(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält an Hochschulen erbracht worden sind, die nicht
ein Abschlusszeugnis und ein Diploma Supplement. unter Nummer 1 fallen,
(2) Das Abschlusszeugnis enthält 4. gleichwertige nicht an einer Hochschule erworbene
1. die Feststellung, dass die oder der Studierende die Kompetenzen oder sonstige Qualifikationen.
Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für (2) Gleichwertig sind Studien- und Prüfungsleistun-
den gehobenen Bankdienst erlangt hat, gen sowie nicht an einer Hochschule erworbene Kom-
2. die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die petenzen oder sonstige Qualifikationen, wenn sie den
Note sowie besonderen Anforderungen des Studiengangs „Zentral-
3. das Thema der Bachelorthesis. bankwesen / Central Banking“ in Zielen, Inhalten und
Umfang im Wesentlichen entsprechen. Für die Feststel-
(3) Das Diploma Supplement enthält die nach den lung der Gleichwertigkeit ist kein schematischer Ver-
Vorgaben der Ständigen Konferenz der Kultusminister gleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamt-
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland und der bewertung vorzunehmen. Bei im Ausland erbrachten
Hochschulrektorenkonferenz aufzunehmenden Anga- Studien- und Prüfungsleistungen sind die von der
ben. Maßgebend sind die jeweils aktuellen auf der In- Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektoren-
ternetseite der Hochschulrektorenkonferenz veröffent- konferenz gebildeten Äquivalenzvereinbarungen sowie
lichten Vorgaben. Absprachen im Rahmen von Partnerschaften und
(4) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, Kooperationen mit einzubeziehen.
erhält von der Einstellungsbehörde einen Bescheid
(3) Kompetenzen, Qualifikationen oder Leistungen
über die nicht bestandene Laufbahnprüfung.
nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 werden nur modulweise
und bis höchstens 90 Leistungspunkte angerechnet.
§ 28 Eine Anerkennung erfolgt nur, wenn die antragstellende
Prüfungsakte, Einsichtnahme Person an der betreffenden Studien- oder Prüfungsleis-
(1) Die schriftlichen Prüfungsleistungen sowie die tung, auf die die Anrechnung erfolgen soll, noch nicht
Protokolle der mündlichen Prüfungen, die Bachelor- teilgenommen hat.
thesis, das Protokoll der Verteidigung der Bachelor- (4) Ausgeschlossen ist die Anerkennung von Prü-
thesis, das Protokoll der mündlichen Abschlussprüfung fungsleistungen anderer Studiengänge als Bachelor-
und eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder thesis, Verteidigung der Bachelorthesis oder mündliche
des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprü- Abschlussprüfung sowie die Anerkennung von Studien-
fung sind zur Prüfungsakte zu nehmen. Die Prüfungs- leistungen aus endgültig nicht bestandenen Modulen.
akte kann automatisiert geführt werden. Sie wird beim
Prüfungsamt nach Beendigung des Vorbereitungs- (5) Der Antrag auf Anerkennung ist beim Prüfungs-
dienstes mindestens fünf und höchstens zehn Jahre amt unter Beifügung einer Aufstellung der anzurech-
aufbewahrt. nenden Studien- und Prüfungsleistungen oder der nicht
an einer Hochschule erworbenen Kompetenzen oder
(2) Nach Zustellung des Abschlusszeugnisses oder
sonstigen Qualifikationen einzureichen. Die erbrachten
des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahn-
Studien- und Prüfungsleistungen sollen durch Beschei-
prüfung können die Studierenden auf Antrag Einsicht
nigungen der Hochschulen oder vergleichbarer Einrich-
in ihre Prüfungsakte nehmen. Die Einsichtnahme ist in
tungen nachgewiesen werden, an denen die Leistungen
der Akte zu vermerken.
erbracht worden sind. Die Bescheinigung der Studien-
leistungen soll Ziel, Inhalt und Umfang der Veranstal-
Abschnitt 5 tungen sowie Bezeichnung und Inhalt des jeweiligen
Anerkennung Moduls, in dem die Studienleistungen erbracht wurden,
anderer Studienleistungen enthalten. Aus der Bescheinigung der Prüfungsleistung
müssen hervorgehen:
§ 29
1. die Bezeichnung und Inhalte des geprüften Moduls,
Anerkennung von Studien-
und Prüfungsleistungen sowie von nicht 2. die für das Modul vergebenen Leistungspunkte,
an einer Hochschule erworbenen Kompetenzen 3. die Art der Modulprüfung,
(1) Auf Antrag der oder des Studierenden werden
4. die Bewertungen der Modulprüfungen und
vom Prüfungsamt anerkannt:
1. gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die 5. das zugrunde liegende Bewertungssystem.
erbracht worden sind in akkreditierten Studien- Für die nicht an einer Hochschule erworbenen Kompe-
gängen tenzen oder sonstige Qualifikationen sind dem Antrag
a) an anderen staatlichen Hochschulen, Nachweise beizufügen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017 3331
(6) Werden Studien- und Prüfungsleistungen oder § 11 Bewertung der im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen
nicht an einer Hochschule erworbene Kompetenzen § 12 Ausschluss von der weiteren Teilnahme am Auswahlver-
oder sonstige Qualifikationen durch das Prüfungsamt fahren
anerkannt, sind die Bewertungen, soweit die Bewer- § 13 Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens
tungssysteme vergleichbar sind, zu übernehmen und
nach Maßgabe des § 26 in die Berechnung der Rang- Abschnitt 3
punktzahl der Laufbahnprüfung einzubeziehen. Sind die Ausbildung
Bewertungssysteme nicht vergleichbar, wird die an-
§ 14 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbildende
erkannte Prüfungsleistung im relativen Verhältnis der
§ 15 Ausbildungsrahmenplan, Lehrpläne, Ausbildungspläne
Notenskalen den Rangpunktzahlen nach § 22 zuge-
§ 16 Fachtheoretische Ausbildung
ordnet.
§ 17 Berufspraktische Ausbildung
(7) Liegt für eine anerkannte Prüfungsleistung keine § 18 Zusammenfassendes Zeugnis, Ausbildungsrangpunktzahl
Bewertung auf der Basis einer Notenskala vor, so
wird die anerkannte Prüfungsleistung im Diploma Abschnitt 4
Supplement mit dem Vermerk „bestanden“ versehen.
Laufbahnprüfung
Abschnitt 6 § 19 Bestandteile
§ 20 Prüfungsamt
Schlussvorschriften § 21 Prüfungskommission
§ 22 Schriftliche Abschlussprüfung
§ 30 § 23 Mündliche Abschlussprüfung
Übergangsregelung § 24 Fernbleiben, Rücktritt
§ 25 Täuschung, Ordnungsverstoß
Für Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem § 26 Bestehen der Laufbahnprüfung
1. Oktober 2017 mit dem Vorbereitungsdienst begon- § 27 Abschlusszeugnis
nen haben, ist diese Verordnung mit den Maßgaben § 28 Prüfungsakte, Einsichtnahme
anzuwenden, dass § 29 Wiederholung der Laufbahnprüfung
1. an die Stelle des § 12 Absatz 1 und 2, der §§ 15, 17
und 18 Absatz 3, der §§ 19 bis 22 sowie der §§ 24 Abschnitt 1
und 26 dieser Verordnung § 5 Absatz 1 und 2, die
Allgemeines
§§ 8, 10 und 11 Absatz 2, die §§ 12 bis 14 sowie die
§§ 16 und 18 der Verordnung über die Ausbildung
und Prüfung für den gehobenen Bankdienst der §1
Deutschen Bundesbank vom 24. Februar 2011 Vorbereitungsdienst
(BGBl. I S. 318), die durch Artikel 4 Satz 2 Nummer 2
Die Ausbildung und Prüfung nach dieser Verordnung
der Verordnung vom 30. August 2017 (BGBl. I
sind der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des
S. 3316) aufgehoben worden ist, treten und
höheren Bankdienstes. Der Vorbereitungsdienst setzt
2. in den §§ 16, 25 und 27 bis 29 an die Stelle der sich aus einer fachtheoretischen und einer berufs-
Bachelorthesis die Bachelorarbeit tritt. praktischen Ausbildung zusammen. Er dauert in der
Regel 18 Monate.
Artikel 3
§2
Verordnung
über den Vorbereitungsdienst für den Ausbildungsziele
höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank Die Ausbildung vermittelt das theoretische Wissen
(HBankDVDV) sowie die berufspraktischen Kenntnisse und Fähig-
keiten, die für die Erfüllung der Aufgaben im höheren
Inhaltsübersicht Bankdienst erforderlich sind. Hierzu gehört auch die
Abschnitt 1 Fähigkeit zur Personalführung. Die Referendarinnen
und Referendare sollen zu verantwortlichem Handeln
Allgemeines im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechts-
§ 1 Vorbereitungsdienst staat sowie zur Zusammenarbeit im europäischen und
§ 2 Ausbildungsziele internationalen Raum befähigt werden.
§ 3 Erholungsurlaub
§ 4 Nachteilsausgleich §3
§ 5 Bewertung der Leistungen
Erholungsurlaub
Abschnitt 2 Erholungsurlaub wird nur während der berufsprakti-
schen Ausbildung gewährt.
Auswahlverfahren und Einstellung
§ 6 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren
§4
§ 7 Auswahlkommission
§ 8 Teile des Auswahlverfahrens Nachteilsausgleich
§ 9 Schriftlicher Teil (1) Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten
§ 10 Mündlicher Teil behinderten Menschen werden im Auswahlverfahren,
3332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017
bei Leistungstests sowie in der schriftlichen und münd- (2) Über die Gewährung von Erleichterungen im Aus-
lichen Abschlussprüfung Erleichterungen gewährt, die wahlverfahren entscheidet die oberste Dienstbehörde
ihrer Behinderung angemessen sind. Abschnitt 9 der oder eine von ihr bestimmte Stelle. Bei Leistungstests
Vereinbarung über die Inklusion schwerbehinderter entscheidet die Ausbildungsleiterin oder der Ausbil-
Menschen bei der Deutschen Bundesbank vom 30. Juli dungsleiter. In der schriftlichen Abschlussprüfung ent-
2014 in der jeweils geltenden auf der Internetseite der scheidet das Prüfungsamt, in der mündlichen Ab-
Deutschen Bundesbank veröffentlichten Fassung ist zu schlussprüfung die oder der Vorsitzende der Prüfungs-
berücksichtigen. kommission.
§5
Bewertung der Leistungen
(1) Die Leistungen der Referendarinnen und Referendare werden wie folgt bewertet:
Rangpunkte/
Rangpunktzahl Note Notendefinition
1 2 3
1 15 eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
sehr gut
2 14
3 13 eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
4 12 gut
5 11
6 10 eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
7 9 befriedigend
8 8
9 7 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen
noch entspricht
10 6 ausreichend
11 5
12 4 eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen
lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die
13 3 mangelhaft Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
14 2
15 1 eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die
ungenügend Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit
16 0 nicht behoben werden können
(2) Bei der Bewertung sind neben dem fachlichen Inhalt auch die Gliederung, die Klarheit der Darstellung und
das Ausdrucksvermögen zu berücksichtigen.
(3) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, werden Rangpunktzahlen auf zwei Nachkomma-
stellen ohne Rundung berechnet.
Abschnitt 2 die kognitiven, methodischen und sozialen Fähigkeiten,
die charakterlichen Merkmale und die Leistungsmotiva-
Auswahlverfahren und Einstellung
tion verfügen, die für die Erfüllung der Aufgaben im
höheren Bankdienst erforderlich sind.
§6
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer
Auswahlverfahren nach den eingereichten Unterlagen die in der Aus-
und Zulassung zum Auswahlverfahren schreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Über-
(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst steigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Be-
entscheidet die für die Ernennung der Beamtinnen werber das Dreifache der Zahl der angebotenen Ausbil-
und Beamten der Deutschen Bundesbank zuständige dungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren
Stelle (§ 31 Absatz 2 des Gesetzes über die Deutsche Teilnehmenden beschränkt werden; jedoch sind min-
Bundesbank) auf der Grundlage eines Auswahlverfah- destens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber
rens. In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen zuzulassen, wie Ausbildungsplätze angeboten werden.
und Bewerber nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den einge-
sowie nach ihrer Persönlichkeit für den Vorbereitungs- reichten Unterlagen am besten geeignet ist.
dienst für die Laufbahn des höheren Bankdienstes ge- (3) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber
eignet sind. Insbesondere wird festgestellt, ob sie über und diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewer-
das Allgemein- und Fachwissen, die Sprachkenntnisse, ber sind zum Auswahlverfahren zuzulassen, es sei denn,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017 3333
sie sind offensichtlich fachlich ungeeignet. Vor dem Aus- prüft, ob die Bewerberin oder der Bewerber genügend
schluss schwerbehinderter Bewerberinnen oder Bewer- Fachwissen als Grundlage für die Ausbildung besitzt.
ber und diesen gleichgestellte Bewerberinnen oder Be- (3) Für den mündlichen Teil erlässt die oberste
werber ist die Schwerbehindertenvertretung anzuhören. Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle Aus-
wahlrichtlinien. In ihnen werden festgelegt:
§7
1. die Kompetenzbereiche,
Auswahlkommission
2. ihre Zuordnung zu den in Absatz 1 Nummer 1 und 2
(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens genannten Abschnitten und
werden eine oder bei Bedarf mehrere Auswahlkommis-
sionen gebildet. 3. die Gewichtung der Abschnitte für die Ermittlung der
Teilnoten der Kompetenzbereiche (§ 11 Absatz 3).
(2) Eine Auswahlkommission besteht in der Regel
aus vier Mitgliedern, die die oberste Dienstbehörde Die Auswahlrichtlinien werden auf der Internetseite der
oder eine von ihr bestimmte Stelle bestellt. Den Vorsitz Deutschen Bundesbank veröffentlicht. Maßgeblich ist
führt eine Beamtin oder ein Beamter des höheren die jüngste am Tag der Einladung zum Auswahlverfah-
Dienstes der Deutschen Bundesbank mit mehrjähriger ren veröffentlichte Fassung.
Erfahrung in der Personalführung. Die weiteren Mit-
glieder müssen Angehörige des höheren Dienstes der § 11
Deutschen Bundesbank sein. Bewertung
(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten der im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen
die im Auswahlverfahren gezeigten Leistungen unab- (1) Für die Einzelbewertungen der im Auswahlver-
hängig voneinander. Sie sind in dieser Funktion unab- fahren erbrachten Leistungen gelten folgende Noten
hängig und nicht weisungsgebunden. und Notendefinitionen:
(4) Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Stelle stellt Note Notendefinition
sicher, dass alle Auswahlkommissionen denselben Be-
wertungsmaßstab anlegen. 1 2
Die Eignung liegt deutlich über den Anfor-
§8 derungen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit
1 1 ist eine sehr gute Bewährung in der Lauf-
Teile des Auswahlverfahrens
bahn zu erwarten.
Das Auswahlverfahren besteht aus einem schrift-
lichen und einem mündlichen Teil. Die Eignung liegt über den Anforderun-
gen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist
2 1,5 mindestens eine gute Bewährung in der
§9
Laufbahn zu erwarten.
Schriftlicher Teil
Die Eignung entspricht den Anforderun-
Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens besteht gen in vollem Umfang. Mit hoher Wahr-
aus drei Abschnitten, und zwar aus 3 2 scheinlichkeit ist eine gute Bewährung in
1. einem Sprachtest zum Prüfen der Fremdsprachen- der Laufbahn zu erwarten.
kenntnisse,
Die Eignung entspricht den Anforderun-
2. einem Aufsatz sowie gen überwiegend. Die Prognose für eine
4 2,5 gute Bewährung in der Laufbahn ist noch
3. einem Test zur Erfassung der kognitiven Leistungs- günstig und nur mit geringen Risiken be-
fähigkeit und zur Erfassung von Persönlichkeits- haftet.
merkmalen.
Der Test nach Satz 1 Nummer 3 umfasst einen Leis- Die Eignung entspricht den Anforderun-
tungstest, einen Intelligenztest und einen Persönlich- gen weitgehend. Die Prognose für eine
5 3 befriedigende Bewährung in der Lauf-
keitstest.
bahn ist günstig und nur mit geringen
Risiken behaftet.
§ 10
Die Eignung entspricht den Anforderun-
Mündlicher Teil
gen nur teilweise. Es liegen mehrere die
(1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens be- Eignung einschränkende Abweichungen
steht aus drei Abschnitten, und zwar aus 6 3,5 von den Anforderungen vor. Eine befriedi-
gende Bewährung in der Laufbahn ist mit
1. einer Gruppenaufgabe, Einschränkungen noch zu erwarten, je-
2. einem strukturierten Interview mit einer Präsentation doch mit gewissen Risiken verbunden.
sowie
Die Eignung entspricht den Anforderun-
3. einem Fachkolloquium. gen nur wenig. Es liegen viele die Eignung
(2) Die Gruppenaufgabe und das strukturierte Inter- einschränkende Abweichungen von den
view dienen dazu, die Eignung der Bewerberinnen und 7 4 Anforderungen vor. Eine ausreichende
Bewährung in der Laufbahn ist mit deut-
Bewerber für den Vorbereitungsdienst im Kompetenz-
lichen Einschränkungen noch zu erwar-
bereich „soziales Verhalten“ und in weiteren Kompe- ten, jedoch mit hohen Risiken verbunden.
tenzbereichen zu ermitteln. Im Fachkolloquium wird ge-
3334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017
Note Notendefinition (3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird
oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine
1 2 schriftliche Mitteilung über die Ablehnung. Die Bewer-
Die Eignung entspricht nicht den Anfor- bungsunterlagen sind auf Wunsch zurückzusenden, an-
derungen. Die Abweichungen liegen so sonsten zu vernichten. Elektronisch eingereichte Be-
8 5 deutlich unter den Anforderungen, dass werbungsunterlagen sind nach Abschluss des Aus-
die Wahrscheinlichkeit einer Bewährung wahlverfahrens endgültig zu löschen.
in der Laufbahn sehr gering ist.
(2) Jeder Abschnitt des schriftlichen Teils wird ge- Abschnitt 3
sondert bewertet. Die Tests nach § 9 Satz 1 Nummer 1 Ausbildung
und 3 dürfen mit Unterstützung durch Informations-
technik ausgewertet werden. § 14
(3) In der Gruppenaufgabe und dem strukturierten Ausbildungsleitung,
Interview wird für jeden Kompetenzbereich eine Teil- Ausbildungsbeauftragte, Ausbildende
note ermittelt, indem zunächst jedes Mitglied der Aus-
wahlkommission für jeden Abschnitt eine Bewertung (1) Mit Ausbildungsaufgaben darf nur betraut wer-
des Kompetenzbereichs abgibt, sodann für jeden Ab- den, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähig-
schnitt das arithmetische Mittel aus den Einzelbewer- keiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet
tungen berechnet wird und schließlich die arithmeti- ist.
schen Mittel nach den Vorgaben der Auswahlrichtlinien (2) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr be-
gewichtet werden. Die Teilnote wird kaufmännisch auf stimmte Stelle bestellt eine Ausbildungsleiterin oder
die zweite Nachkommastelle gerundet. einen Ausbildungsleiter und eine Vertretung. Diese
(4) Die Bewertung der Gruppenaufgabe und des müssen Angehörige des höheren Dienstes sein. Die
strukturierten Interviews ist das arithmetische Mittel der Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ist für
Teilnoten der Kompetenzbereiche. Das Ergebnis wird die konzeptionelle Gestaltung und Organisation der
kaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle gerundet. Ausbildung zuständig und stellt eine sorgfältige Aus-
(5) Für die Bewertung des Fachkolloquiums wird bildung der Referendarinnen und Referendare sicher.
eine Note nach Absatz 1 festgelegt. (3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungs-
leiter bestellt Ausbildungsbeauftragte, die die berufs-
§ 12 praktische Ausbildung durchführen. Die Ausbildungs-
Ausschluss beauftragten müssen Angehörige des höheren Diens-
von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren tes sein. Sie führen regelmäßig Ausbildungsgespräche
Eine Bewerberin oder ein Bewerber wird von der wei- mit den Referendarinnen und Referendaren.
teren Teilnahme am Auswahlverfahren ausgeschlossen, (4) Die Ausbildungsbeauftragten werden von Aus-
wenn bildenden unterstützt. Die Ausbildenden berichten der
1. ein Abschnitt des schriftlichen Teils mit der Note 5 oder dem Ausbildungsbeauftragten regelmäßig über
bewertet worden ist, den erreichten Ausbildungsstand.
2. das Fachkolloquium mit der Note 5 bewertet worden (5) Den Ausbildungsbeauftragten und Ausbildenden
ist oder dürfen nicht mehr Referendarinnen und Referendare
3. im mündlichen Teil der Kompetenzbereich „soziales zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden kön-
Verhalten“ oder mindestens zwei andere Kompe- nen. Soweit erforderlich, sind die Ausbildungsbeauf-
tenzbereiche mit der Teilnote 4,50 oder schlechter tragten und Ausbildenden von anderen Dienstgeschäf-
bewertet worden sind. ten zu entlasten.
§ 13 § 15
Gesamtergebnis Ausbildungsrahmenplan,
des Auswahlverfahrens Lehrpläne, Ausbildungspläne
(1) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses des (1) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr be-
Auswahlverfahrens werden gewichtet: stimmte Stelle erlässt einen Ausbildungsrahmenplan,
1. der Aufsatz mit 20 Prozent, der die Lerninhalte, die Lernziele sowie die Dauer der
Ausbildungslehrgänge und der Phasen der berufsprak-
2. der Test zur Erfassung der kognitiven Leistungsfä-
tischen Ausbildung bestimmt.
higkeit und von Persönlichkeitsmerkmalen mit
15 Prozent, (2) Auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans
3. die Bewertung der Kompetenzbereiche der Grup- erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter
penaufgabe und des strukturierten Interviews mit 1. die Lehrpläne für die Ausbildungslehrgänge sowie
50 Prozent sowie
2. für jede Referendarin und jeden Referendar einen
4. das Fachkolloquium mit 15 Prozent. Ausbildungsplan, in dem die Ausbildungsstellen
(2) Anhand der errechneten Gesamtergebnisse wird und Arbeitsbereiche sowie die Zeiträume der Ausbil-
für die Bewerberinnen und Bewerber, die alle Ab- dungslehrgänge und der Phasen der berufsprakti-
schnitte des Auswahlverfahrens absolviert haben, eine schen Ausbildung enthalten sind, und gibt ihn der
Rangfolge gebildet. Referendarin oder dem Referendar bekannt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017 3335
§ 16 § 18
Fachtheoretische Ausbildung Zusammenfassendes
Zeugnis, Ausbildungsrangpunktzahl
(1) Die fachtheoretische Ausbildung umfasst Ausbil-
dungslehrgänge mit einer Gesamtdauer von mindes- Über den Erfolg der Ausbildung erstellt die Ausbil-
tens zehn Wochen. dungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ein zusam-
menfassendes Zeugnis, in dem die Rangpunkte und
(2) Die fachtheoretische Ausbildung soll den Refe- Noten der Leistungstests und der dienstlichen Bewer-
rendarinnen und Referendaren das theoretische Wissen tungen sowie die sich daraus ergebende Durch-
vermitteln, das für die Erfüllung der Aufgaben des schnittsrangpunktzahl (Ausbildungsrangpunktzahl) auf-
höheren Bankdienstes erforderlich ist. Die Referenda- zuführen sind. Die Referendarin oder der Referendar
rinnen und Referendare sind zu intensiver Mitarbeit erhält spätestens zwei Wochen vor Beginn der schrift-
und zum Selbststudium verpflichtet. Daneben sollen lichen Abschlussprüfung eine Ausfertigung des zusam-
sie an inner- und außerbetrieblichen Veranstaltungen menfassenden Zeugnisses.
teilnehmen, die ihrer Ausbildung förderlich sind und
auch der Festigung und Vertiefung ihrer Englischkennt- Abschnitt 4
nisse dienen.
Laufbahnprüfung
(3) Die fachtheoretische Ausbildung erstreckt sich
auf die Fachgebiete Volkswirtschaftslehre und Be- § 19
triebswirtschaftslehre einschließlich der jeweiligen Bestandteile
rechtlichen Aspekte. Sie berücksichtigt insbesondere
die Funktionen einer Zentralbank sowie europäische Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen
und internationale Zusammenhänge. und einer mündlichen Abschlussprüfung.
(4) Vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung § 20
sind zwei schriftliche Leistungstests durchzuführen.
Prüfungsamt
Die Aufgaben der Leistungstests werden von der Aus-
bildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter aus den (1) Für die Organisation und Durchführung der Lauf-
Fachgebieten nach Absatz 3 Satz 1 gestellt. Das bahnprüfung richtet die Deutsche Bundesbank ein
Nähere regelt der Ausbildungsrahmenplan. Prüfungsamt für den höheren Bankdienst ein. Das
Prüfungsamt hat
(5) Jeder Leistungstest ist mindestens eine Woche
vorher anzukündigen. Kann eine Referendarin oder ein 1. für jeden Prüfungstermin eine oder bei Bedarf meh-
Referendar an einem Leistungstest nicht teilnehmen, ist rere Prüfungskommissionen einzurichten und deren
dieser nachzuholen; den Zeitpunkt der Nachholung Mitglieder zu bestellen,
setzt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter 2. zur Protokollführerin oder zum Protokollführer für
fest. Die §§ 24 und 25 gelten mit der Maßgabe entspre- eine mündliche Abschlussprüfung entweder die
chend, dass die dort genannten Entscheidungen die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer des
Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter trifft. Prüfungsamts oder eine andere dem höheren Dienst
angehörende Person zu bestimmen,
§ 17 3. die zulässigen Hilfsmittel für die Abschlussprüfun-
Berufspraktische Ausbildung gen festzulegen,
4. sicherzustellen, dass bei allen Referendarinnen und
(1) Während der berufspraktischen Ausbildung wer- Referendaren derselbe Bewertungsmaßstab ange-
den die Referendarinnen und Referendare mit den legt wird, und
wesentlichen Aufgaben des höheren Bankdienstes ver-
traut gemacht. 5. die Entscheidungen der Prüfungskommission zu
vollziehen.
(2) Die berufspraktische Ausbildung umfasst Praxis-
Das Prüfungsamt kann
phasen zur eigenständigen Mitarbeit in der jeweiligen
Ausbildungsstelle, Informationsphasen und eine Orien- 1. Referendarinnen und Referendare als Zuhörerinnen
tierungsphase. Das Nähere regelt der Ausbildungs- und Zuhörer bei der mündlichen Abschlussprüfung
rahmenplan. zulassen, es sei denn, dass eine zu prüfende
Referendarin oder ein zu prüfender Referendar dem
(3) Teile der berufspraktischen Ausbildung können widerspricht,
außerhalb der Deutschen Bundesbank durchgeführt
werden, sofern dies den Ausbildungszielen dient. 2. zulassen, dass weitere Personen, die auf eine Tätig-
keit als Mitglied des Prüfungsamts oder der Prü-
(4) Am Ende jeder Praxisphase erstellt die oder der fungskommission vorbereitet werden sollen, bei der
Ausbildungsbeauftragte unter Beteiligung der Ausbil- mündlichen Abschlussprüfung anwesend sind.
denden für jede Referendarin und jeden Referendar
(2) Das Prüfungsamt besteht aus der oder dem Vor-
eine dienstliche Bewertung, die die wesentlichen Leis-
sitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Für jedes Mit-
tungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale enthält
glied ist eine Vertretung zu bestellen. Alle Mitglieder
und in der der Ausbildungserfolg mit Rangpunkten
müssen Angehörige des höheren Dienstes sein. Sie
und der entsprechenden Note bewertet wird.
werden von der obersten Dienstbehörde oder einer
(5) Die dienstliche Bewertung ist der Referendarin von ihr bestimmten Stelle auf vier Jahre bestellt.
oder dem Referendar bekannt zu geben und mit ihr Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung endet
oder ihm zu besprechen. mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt.
3336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017
(3) Die Mitglieder des Prüfungsamts sind in dieser § 23
Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden. Mündliche Abschlussprüfung
(4) Das Prüfungsamt gibt sich eine Geschäftsord- (1) Zur mündlichen Abschlussprüfung ist zugelas-
nung. sen, wer
(5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsamts be- 1. in den drei Klausuren der schriftlichen Abschluss-
stimmt die Prüfungsorte und Prüfungszeitpunkte. Sie prüfung im Durchschnitt mindestens fünf Rang-
werden den Referendarinnen und Referendaren vom punkte erreicht hat und
Prüfungsamt rechtzeitig mitgeteilt.
2. in keiner Klausur weniger als zwei Rangpunkte er-
(6) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr be- reicht hat.
stimmte Stelle bestellt auf Vorschlag des Prüfungsamts
(2) Über die Zulassung oder Nichtzulassung ist die
eine Angehörige oder einen Angehörigen des höheren
Referendarin oder der Referendar spätestens eine
Dienstes zur Geschäftsführerin oder zum Geschäftsfüh-
Woche vor der mündlichen Abschlussprüfung zu infor-
rer des Prüfungsamts und eine Vertretung. Die Bestel-
mieren.
lung endet mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt.
(3) Die mündliche Abschlussprüfung besteht aus
§ 21 1. je einem Prüfungsgespräch in den beiden Fach-
Prüfungskommission gebieten nach § 16 Absatz 3 und
2. einem Referat mit anschließender Diskussion.
(1) Eine Prüfungskommission besteht aus der oder
dem Vorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern als Für das Referat werden den Referendarinnen und
Prüfenden. Für jedes Mitglied ist eine Vertretung zu be- Referendaren Materialien bereitgestellt; diese können
stellen. Zu Vorsitzenden sollen Mitglieder oder Vertre- in englischer Sprache abgefasst sein.
tungen von Mitgliedern des Prüfungsamts bestellt wer- (4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommis-
den. Alle Mitglieder der Prüfungskommission müssen sion leitet die mündliche Abschlussprüfung.
Angehörige des höheren Dienstes sein. Sie werden
(5) Die Prüfungsgespräche sollen als Gruppenprü-
vom Prüfungsamt auf vier Jahre bestellt. Wiederbestel-
fung durchgeführt werden. Eine Prüfungsgruppe soll
lung ist zulässig. Die Bestellung endet mit dem Aus-
aus höchstens drei Referendarinnen oder Referendaren
scheiden aus dem Hauptamt.
bestehen. Die Dauer der Prüfungsgespräche soll für
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in jede Referendarin oder jeden Referendar in jedem Prü-
dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebun- fungsgebiet etwa 30 Minuten betragen.
den. (6) Das Referat und die anschließende Diskussion
dauern jeweils etwa 15 Minuten. Die Referendarinnen
§ 22 und Referendare erhalten eine Vorbereitungszeit von
Schriftliche Abschlussprüfung einer Stunde. Die Aufgabe wird von der oder dem Vor-
sitzenden des Prüfungsamts zu einem Thema aus den
(1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung ist zugelas-
beiden Fachgebieten nach § 16 Absatz 3 Satz 1 ge-
sen, wer eine Ausbildungsrangpunktzahl von mindes-
stellt.
tens 5 erreicht hat. Bei Nichterreichen der erforder-
lichen Rangpunktzahl kann der Vorbereitungsdienst (7) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffent-
auf Antrag der Referendarin oder des Referendars ver- lich.
längert werden; § 29 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. (8) Über die mündliche Abschlussprüfung ist ein
(2) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus Protokoll anzufertigen. Aus dem Protokoll sollen die
drei fünfstündigen Klausuren. Die Aufgaben werden wesentlichen Umstände der mündlichen Abschluss-
von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamts zu prüfung und die Bewertung hervorgehen. Aus dem Pro-
Themen aus den Fachgebieten nach § 16 Absatz 3 ge- tokoll muss hervorgehen, dass es von allen Mitgliedern
stellt. Bei zwei Klausuren können die Referendarinnen der Prüfungskommission gebilligt worden ist.
und Referendare jeweils zwischen zwei Aufgaben (9) Bei der Beratung über die Bewertung der Prü-
wählen. Für die dritte Klausur werden den Referenda- fungsleistungen dürfen nur die Mitglieder der Prüfungs-
rinnen und Referendaren Materialien bereitgestellt; kommission und des Prüfungsamts, die Geschäftsfüh-
diese können in englischer Sprache abgefasst sein. rerin oder der Geschäftsführer des Prüfungsamts, die
(3) Jede Klausur ist von zwei Prüfenden unabhängig Protokollführerin oder der Protokollführer und weitere
voneinander zu bewerten. Weichen die Bewertungen vom Prüfungsamt nach § 20 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2
um nicht mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, zugelassene Personen anwesend sein. Die oder der
wird das arithmetische Mittel gebildet. Weichen die Be- Vorsitzende der Prüfungskommission setzt auf Vor-
wertungen um mehr als drei Rangpunkte voneinander schlag der beiden Mitprüfenden für jeden Teil der
ab, setzt die oder der Vorsitzende der Prüfungskom- mündlichen Abschlussprüfung die Rangpunkte und
mission die Rangpunkte fest. Die festgesetzten Rang- die Note fest. Für die Festsetzung der Rangpunkte gilt
punkte müssen innerhalb der Spanne liegen, die sich § 22 Absatz 3 Satz 4 entsprechend.
aus den von den beiden Prüfenden abgegebenen Be-
wertungen ergibt; hiervon darf nur abgewichen werden, § 24
wenn eine oder einer der beiden Prüfenden zustimmt. Fernbleiben, Rücktritt
(4) Hat eine Referendarin oder ein Referendar die (1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von einem Teil der
Klausur nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, gilt Abschlussprüfung ohne Genehmigung des Prüfungs-
diese als mit null Rangpunkten bewertet. amts gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017 3337
(2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt geneh- (2) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprü-
migt, gilt der Teil der Abschlussprüfung als nicht be- fung ermittelt die oder der Vorsitzende der Prüfungs-
gonnen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, kommission die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung
wenn wichtige Gründe vorliegen. Bei Erkrankung soll und setzt die Abschlussnote fest. Die Rangpunktzahl
die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich der Laufbahnprüfung ist das arithmetische Mittel aus
ein ärztliches Attest vorgelegt wird. Auf Verlangen des 1. der Ausbildungsrangpunktzahl,
Prüfungsamts ist ein amtsärztliches Attest oder das
Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der von 2. der Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen
der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr be- Abschlussprüfung und
stimmten Stelle beauftragt worden ist, vorzulegen. 3. der Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Ab-
schlussprüfung.
(3) Das Prüfungsamt entscheidet, ob der versäumte
Teil der Abschlussprüfung nachgeholt werden kann (3) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die
oder ob die schriftliche Abschlussprüfung oder die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung für die Ermittlung
mündliche Abschlussprüfung insgesamt nachzuholen der Abschlussnote kaufmännisch auf eine ganze Zahl
ist. Den Zeitpunkt der Nachholung setzt das Prüfungs- gerundet.
amt fest. (4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommis-
sion teilt den Referendarinnen und Referendaren die
§ 25 Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Ergeb-
nisse der Einzelleistungen mit und erläutert die Bewer-
Täuschung, Ordnungsverstoß tungen auf Wunsch kurz mündlich.
(1) Referendarinnen oder Referendaren, die bei ei-
nem Teil der Abschlussprüfung täuschen, eine Täu- § 27
schung versuchen oder daran mitwirken oder sonst ge- Abschlusszeugnis
gen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der (1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält
Abschlussprüfung unter dem Vorbehalt einer abwei- vom Prüfungsamt ein Abschlusszeugnis, das die in
chenden Entscheidung des Prüfungsamts gestattet der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung er-
werden. Bei einem erheblichen Verstoß können sie reichten Rangpunktzahlen sowie die Rangpunktzahl der
von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil Laufbahnprüfung und die Abschlussnote enthält.
der Abschlussprüfung ausgeschlossen werden.
(2) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat,
(2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täu- erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nicht
schung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens bestandene Laufbahnprüfung.
daran oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes ent-
scheidet das Prüfungsamt. Die Entscheidung während § 28
der mündlichen Abschlussprüfung trifft die Prüfungs-
Prüfungsakte, Einsichtnahme
kommission. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit;
eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Das Prüfungs- (1) Die Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung
amt kann je nach Schwere des Verstoßes die Wieder- und das Protokoll der mündlichen Abschlussprüfung
holung einzelner oder mehrerer Teile der Abschluss- sowie eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder
prüfung anordnen oder die Abschlussprüfung für nicht des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahn-
bestanden erklären. prüfung werden zur Prüfungsakte genommen. Die
Prüfungsakte kann automatisiert geführt werden. Die
(3) Wird eine Täuschung erst nach der Abschluss- Prüfungsakte wird beim Prüfungsamt nach Beendigung
prüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf und höchs-
werden, kann das Prüfungsamt nachträglich die Ab- tens zehn Jahre aufbewahrt.
schlussprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem
(2) Nach Zustellung des Abschlusszeugnisses oder
Tag der mündlichen Abschlussprüfung für nicht bestan-
des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprü-
den erklären.
fung können die Betroffenen auf Antrag Einsicht in ihre
(4) Die Betroffenen sind vor Entscheidungen nach Prüfungsakte nehmen. Die Einsichtnahme ist in der
den Absätzen 2 und 3 anzuhören. Akte zu vermerken.
§ 26 § 29
Wiederholung
Bestehen der Laufbahnprüfung
der Laufbahnprüfung
(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn (1) Das Prüfungsamt bestimmt nach Anhörung der
1. die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission, inner-
5,00 beträgt, halb welcher Frist die Wiederholung der Laufbahn-
prüfung stattfindet. Die Frist soll mindestens drei und
2. keine der in der schriftlichen und mündlichen Ab- höchstens zwölf Monate betragen.
schlussprüfung erbrachten Leistungen mit weniger
(2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungs-
als zwei Rangpunkten bewertet worden ist und
leiter stellt für die Ausbildung während der Wieder-
3. insgesamt nicht mehr als zwei der in der schrift- holungsfrist einen ergänzenden Ausbildungsplan auf.
lichen und mündlichen Abschlussprüfung erbrach- In dem Plan sind die abzuleistenden Ausbildungslehr-
ten Leistungen mit weniger als fünf Rangpunkten gänge und Phasen der berufspraktischen Ausbildung
bewertet worden sind. sowie der zu erbringende Leistungstest enthalten.
3338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017
Neben dem Leistungstest sind noch mindestens zwei 1. die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für
weitere dienstliche Bewertungen vorzusehen. den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank
(3) Spätestens zwei Wochen vor der Wiederholung vom 11. August 2011 (BGBl. I S. 1717), die durch
erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungs- Artikel 3 der Verordnung vom 28. August 2012
leiter ein neues zusammenfassendes Zeugnis nach (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist,
§ 18, das die in der Wiederholungsfrist erbrachten Leis- 2. die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für
tungen einschließt. den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundes-
bank vom 24. Februar 2011 (BGBl. I S. 318), die
Artikel 4 durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. August 2012
(BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, sowie
Inkrafttreten, Außerkrafttreten 3. die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft. den höheren Bankdienst der Deutschen Bundes-
Gleichzeitig treten außer Kraft: bank vom 28. August 2012 (BGBl. I S. 1858).
Frankfurt am Main, den 30. August 2017
Der Präsident
der Deutschen Bundesbank
J e n s We i d m a n n
M i t g l i e d d e s Vor s t a n d s
der Deutschen Bundesbank
Dr. J o h a n n e s B e e r m a n n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017 3339
Bekanntmachung
zur Wahlkreiseinteilung für die Wahl zum Deutschen Bundestag
Vom 30. August 2017
Auf Grund des Artikels 2 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung
des Bundeswahlgesetzes vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1062) wird nachstehend
in der Anlage zu § 2 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes die Abgrenzung
1. der Wahlkreise 25 Unterems, 52 Goslar – Northeim – Osterode und
53 Göttingen in Niedersachsen,
2. der Wahlkreise 160 Dresden II – Bautzen II, 164 Erzgebirgskreis I und
165 Zwickau in Sachsen,
3. des Wahlkreises 186 Darmstadt in Hessen
mit den nach kommunalen Gebiets- und Namensänderungen am 13. August
2017 geltenden amtlichen Bezeichnungen von Kreisen, Gemeinden und Ge-
meindeverbänden wie folgt neu beschrieben und bekannt gemacht.
Die Abgrenzung des Gebiets der Wahlkreise in der nachstehenden Neube-
schreibung entspricht der durch Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes
festgelegten Wahlkreiseinteilung für die Wahl zum Deutschen Bundestag.
Berlin, den 30. August 2017
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
3340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017
Anlage
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Niedersachsen
25 Unterems Landkreis Leer
vom Landkreis Emsland
die Gemeinden
Stadt Haren (Ems), Stadt Papenburg, Rhede (Ems), Twist
Samtgemeinde Dörpen
die Gemeinden
Dersum, Dörpen, Heede, Kluse, Lehe, Neubörger,
Neulehe, Walchum, Wippingen
Samtgemeinde Lathen
die Gemeinden
Fresenburg, Lathen, Niederlangen, Oberlangen, Renken-
berge, Sustrum
Samtgemeinde Nordhümmling
die Gemeinden
Bockhorst, Breddenberg, Esterwegen, Hilkenbrook,
Surwold
Samtgemeinde Sögel
die Gemeinden
Börger, Groß Berßen, Hüven, Klein Berßen, Sögel,
Spahnharrenstätte, Stavern, Werpeloh
Samtgemeinde Werlte
die Gemeinden
Lahn, Lorup, Rastdorf, Vrees, Stadt Werlte
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 31)
52 Goslar – Northeim – Osterode Vom Landkreis Göttingen
die Gemeinden
Bad Grund (Harz), Stadt Osterode am Harz, Walkenried und
das gemeindefreie Gebiet Harz (Landkreis Göttingen)
Samtgemeinde Hattorf am Harz
die Gemeinden
Elbingerode, Hattorf am Harz, Hörden am Harz, Wulften
am Harz
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 53)
vom Landkreis Goslar
die Gemeinden
Stadt Bad Harzburg, Stadt Braunlage, Berg- und Uni-
versitätsstadt Clausthal-Zellerfeld, Stadt Goslar und das
gemeindefreie Gebiet Harz (Landkreis Goslar)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 49)
vom Landkreis Northeim
die Gemeinden
Stadt Bad Gandersheim, Stadt Dassel, Stadt Einbeck, Stadt
Hardegsen, Kalefeld, Katlenburg-Lindau, Stadt Moringen,
Flecken Nörten-Hardenberg, Stadt Northeim
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 46)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017 3341
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
53 Göttingen Vom Landkreis Göttingen
die Gemeinden
Flecken Adelebsen, Stadt Bad Lauterberg im Harz, Stadt
Bad Sachsa, Flecken Bovenden, Stadt Duderstadt,
Friedland, Gleichen, Stadt Göttingen, Stadt Hann. Münden,
Stadt Herzberg am Harz, Rosdorf, Staufenberg
Samtgemeinde Dransfeld
die Gemeinden
Bühren, Stadt Dransfeld, Jühnde, Niemetal, Scheden
Samtgemeinde Gieboldehausen
die Gemeinden
Bilshausen, Bodensee, Flecken Gieboldehausen, Krebeck,
Obernfeld, Rhumspringe, Rollshausen, Rüdershausen,
Wollbrandshausen, Wollershausen
Samtgemeinde Radolfshausen
die Gemeinden
Ebergötzen, Landolfshausen, Seeburg, Seulingen, Waake
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 52)
Sachsen
160 Dresden II – Bautzen II Von der kreisfreien Stadt Dresden
die Ortsamtsbereiche
Cotta, Klotzsche, Loschwitz, Neustadt, Pieschen
die Ortschaften
Altfranken, Cossebaude, Gompitz, Langebrück, Mobschatz,
Oberwartha, Schönborn, Schönfeld-Weißig, Weixdorf
(Übrige Ortsamtsbereiche s. Wkr. 159)
vom Landkreis Bautzen
die Gemeinden
Arnsdorf, Großröhrsdorf, Ottendorf-Okrilla, Radeberg,
Wachau
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 156)
164 Erzgebirgskreis I Vom Erzgebirgskreis
die Gemeinden
Amtsberg, Annaberg-Buchholz, Aue, Bad Schlema, Breiten-
brunn/Erzgeb., Crottendorf, Drebach, Ehrenfriedersdorf,
Eibenstock, Gelenau/Erzgeb., Großolbersdorf, Großrückers-
walde, Grünhain-Beierfeld, Jöhstadt, Johanngeorgenstadt,
Lauter-Bernsbach, Lößnitz, Marienberg, Mildenau, Kurort
Oberwiesenthal, Olbernhau, Pockau-Lengefeld, Raschau-
Markersbach, Schneeberg, Schönheide, Schwarzenberg/
Erzgeb., Sehmatal, Stützengrün, Thermalbad Wiesenbad,
Thum, Wolkenstein
Verwaltungsgemeinschaft Bärenstein
die Gemeinden
Bärenstein, Königswalde
Verwaltungsgemeinschaft Geyer
die Gemeinden
Geyer, Tannenberg
Verwaltungsgemeinschaft Scheibenberg-Schlettau
die Gemeinden
Scheibenberg, Schlettau
3342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Verwaltungsgemeinschaft Seiffen/Erzgeb.
die Gemeinden
Deutschneudorf, Heidersdorf, Kurort Seiffen/Erzgeb.
Verwaltungsgemeinschaft Zschopau
die Gemeinden
Gornau/Erzgeb., Zschopau
Verwaltungsgemeinschaft Zschorlau
die Gemeinden
Bockau, Zschorlau
von der Verwaltungsgemeinschaft Zwönitz
die Gemeinde Elterlein
Verwaltungsverband Wildenstein
die Gemeinden
Börnichen/Erzgeb., Grünhainichen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 163)
165 Zwickau Vom Landkreis Zwickau
die Gemeinden
Fraureuth, Glauchau, Hartenstein, Langenbernsdorf,
Langenweißbach, Lichtentanne, Mülsen, Neukirchen/Pleiße,
Reinsdorf, Werdau, Wildenfels, Wilkau-Haßlau, Zwickau
Verwaltungsgemeinschaft Crimmitschau-Dennheritz
die Gemeinden
Crimmitschau, Dennheritz
Verwaltungsgemeinschaft Kirchberg
die Gemeinden
Crinitzberg, Hartmannsdorf b. Kirchberg, Hirschfeld,
Kirchberg
Verwaltungsgemeinschaft Meerane-Schönberg
die Gemeinden
Meerane, Schönberg
Verwaltungsgemeinschaft Waldenburg
die Gemeinden
Oberwiera, Remse, Waldenburg
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 163)
Hessen
186 Darmstadt Kreisfreie Stadt Darmstadt
vom Landkreis Darmstadt-Dieburg
die Gemeinden
Alsbach-Hähnlein, Bickenbach, Eppertshausen, Erzhausen,
Griesheim, Messel, Modautal, Mühltal, Münster (Hessen),
Ober-Ramstadt, Pfungstadt, Roßdorf, Seeheim-Jugenheim,
Weiterstadt
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 187)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017 3343
Berichtigung
der Kundendatenauskunftsverordnung
Vom 29. August 2017
Die Kundendatenauskunftsverordnung vom 14. Juni 2017 (BGBl. I S. 1667)
ist wie folgt zu berichtigen:
Dem Titel der Verordnung ist folgende Fußnote anzufügen:
„* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen
Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABI. L 241 vom
17.9.2015, S. 1).“
Berlin, den 29. August 2017
Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Im Auftrag
G. Husch
Berichtigung
des Netzentgeltmodernisierungsgesetzes
Vom 31. August 2017
Das Netzentgeltmodernisierungsgesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503)
ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 Nummer 19 ist in § 120 Absatz 5 jeweils die Angabe „2015“ durch
die Angabe „2016“ zu ersetzen.
Berlin, den 31. August 2017
Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Im Auftrag
Heiner Bruhn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 4. September 2017 3343
Berichtigung
der Kundendatenauskunftsverordnung
Vom 29. August 2017
Die Kundendatenauskunftsverordnung vom 14. Juni 2017 (BGBl. I S. 1667)
ist wie folgt zu berichtigen:
Dem Titel der Verordnung ist folgende Fußnote anzufügen:
„* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen
Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABI. L 241 vom
17.9.2015, S. 1).“
Berlin, den 29. August 2017
Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Im Auftrag
G. Husch
Berichtigung
des Netzentgeltmodernisierungsgesetzes
Vom 31. August 2017
Das Netzentgeltmodernisierungsgesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503)
ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 Nummer 19 ist in § 120 Absatz 5 jeweils die Angabe „2015“ durch
die Angabe „2016“ zu ersetzen.
Berlin, den 31. August 2017
Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Im Auftrag
Heiner Bruhn