138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2017
Erste Verordnung
zur Änderung der Hanfeinfuhrverordnung
Vom 26. Januar 2017
Auf Grund des § 7 Absatz 3 Satz 1, der §§ 15, 16 (EG) Nr. 951/2006, (EG) Nr. 341/2007 und
und 21 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Marktorganisati- (EG) Nr. 382/2008 der Kommission und zur
onsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2390/98,
24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 7 Absatz 3 (EG) Nr. 1345/2005, (EG) Nr. 376/2008 und
Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b (EG) Nr. 507/2008 der Kommission (ABl. L 206
des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) und vom 30.7.2016, S. 1)“ ersetzt.
§ 15 und § 21 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 8 c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „und ist auf
des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) drei Jahre befristet“ gestrichen.
geändert worden sind, verordnet das Bundesministe-
rium für Ernährung und Landwirtschaft im Einverneh- 3. § 4 wird wie folgt geändert:
men mit den Bundesministerien der Finanzen und für a) Absatz 1 wird aufgehoben.
Wirtschaft und Energie: b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 1 c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Die Hanfeinfuhrverordnung vom 14. Oktober 2002 aa) Satz 1 wird gestrichen.
(BGBl. I S. 4044), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord- bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
nung vom 11. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2653) geän-
„Wird die Zulassung des Einführers nach § 3
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
entzogen, so verliert die Lizenz mit dem Ent-
1. In § 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 6 oder § 5 Abs. 1“ zug der Zulassung ihre Gültigkeit.“
durch die Angabe „§ 5 Absatz 1“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird aufgehoben.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
e) Absatz 6 wird aufgehoben.
a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
f) In Absatz 7 werden die Wörter „einem Monat“
„2. natürliche oder juristische Personen, die im durch die Wörter „sechzig Kalendertagen“ er-
Handel mit Getreide oder Saaten für die setzt.
Futter- oder Nahrungsmittelherstellung tätig
sind.“ 4. In § 5 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „nach § 4
Abs. 2“ gestrichen.
b) In Absatz 3 Nummer 4 werden die Wörter „Arti-
kel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 507/2008 5. § 7 wird wie folgt geändert:
der Kommission vom 6. Juni 2008 mit Durch- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
führungsbestimmungen zu der Verordnung (EG)
„§ 7
Nr. 1673/2000 des Rates über die gemeinsame
Marktorganisation für Faserflachs und -hanf Bescheinigung über die Behandlung“.
(ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 38)“ durch die Wör- b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
ter „Artikel 9 Absatz 4 der delegierten Verord-
nung (EU) 2016/1237 der Kommission vom „Der zugelassene Einführer hat der Bundesanstalt
18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) die in Artikel 9 Absatz 4 der delegierten Verord-
Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und nung (EU) Nr. 2016/1237 genannte Bescheini-
des Rates in Bezug auf die Durchführungsbestim- gung über die Behandlung von nicht zur Aussaat
mungen für die Regelung über Ein- und Ausfuhr- bestimmtem Hanfsamen innerhalb von einem
lizenzen und zur Ergänzung der Verordnung Monat nach Ablauf eines Quartals über die im je-
(EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments weils abgelaufenen Quartal vorgenommenen Be-
und des Rates in Bezug auf die Vorschriften handlungen vorzulegen.“
über die Freigabe und den Verfall der für solche
Lizenzen geleisteten Sicherheiten sowie zur Än- Artikel 2
derung der Verordnungen (EG) Nr. 2535/2001, Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
(EG) Nr. 1342/2003, (EG) Nr. 2336/2003, in Kraft.
Bonn, den 26. Januar 2017
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
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Verordnung
über die Prüfung zum
anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Lebensmittel
und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Lebensmittel
(Industriemeister-Lebensmittel-Fortbildungsprüfungsverordnung – IMLebensmFPrV)
Vom 31. Januar 2017
Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab- in Betrieben unterschiedlicher Größe sowie in verschie-
satz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 1 denen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines Betriebes
zuletzt durch Artikel 436 Nummer 4 Buchstabe a der Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahrzu-
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBI. I S. 1474) ge- nehmen und sich auf Änderungen von Methoden und
ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Systemen in der Produktion, auf neue Strukturen der
Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptaus- Arbeitsorganisation und auf neue Methoden der Orga-
schusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Ein- nisationsentwicklung, der Personalführung und -ent-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft wicklung einzustellen sowie den technisch-organisato-
und Energie: rischen Wandel im Betrieb mitzugestalten. Zur erweiter-
Inhaltsübersicht ten beruflichen Handlungsfähigkeit gehören im Einzel-
nen folgende Aufgaben:
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungs-
abschlusses 1. Sachaufgaben:
§ 2 Teile des Fortbildungsabschlusses und Gliederung der
a) die lebensmittelspezifischen Produktionsprozesse
Prüfung
überwachen und optimieren,
§ 3 Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädago-
gischen Qualifikationen b) die In- und Außerbetriebnahme von Produktions-
§ 4 Voraussetzungen für die Zulassung zu den Prüfungsteilen anlagen organisieren und überwachen,
§ 5 Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifika-
tionen“ c) den Einsatz von Betriebs- und Produktionsmitteln
§ 6 Qualifikationsinhalte der Prüfungsbereiche koordinieren und deren Erhaltung und Betriebs-
§ 7 Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ bereitschaft sowie deren Werterhalt sicherstellen,
§ 8 Gliederung des Prüfungsteils d) den Werterhalt von Rohwaren, Zusatz- und Hilfs-
§ 9 Situationsaufgaben im schriftlichen Teil, Bearbeitungsdauer stoffen sowie von Halbfabrikaten, Lebensmitteln
§ 10 Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Technik“ und Verpackungsmaterialien bei Transport und
§ 11 Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Organisa- Lagerung sicherstellen,
tion“
e) Maßnahmen zur Vermeidung und Behebung von
§ 12 Fachgespräch
Betriebsstörungen einleiten und die Energie-
§ 13 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
versorgung für die Produktionsabläufe sichern,
§ 14 Bewerten der Prüfungsleistungen und Ermitteln der
Gesamtnote f) bei der Einrichtung von Arbeitsstätten und der
§ 15 Bestehen der Prüfung Gestaltung von Arbeitsplätzen unter Beachtung
§ 16 Zeugnisse ergonomischer Gesichtspunkte und entsprechen-
§ 17 Wiederholung der Prüfung der Vorschriften mitwirken,
§ 18 Übergangsvorschriften
g) technologische Weiterentwicklungen im Unter-
§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
nehmen umsetzen und
§1 h) bei der Entwicklung von Vorschlägen für neue
technische Konzepte und Spezifikationen mit-
Ziel der Prüfung arbeiten und den kontinuierlichen Verbesserungs-
und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses prozess mitgestalten;
(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungs-
2. Organisationsaufgaben:
abschluss Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung
Lebensmittel und Geprüfte Industriemeisterin – Fach- a) die Arbeitsabläufe zur Herstellung von Lebens-
richtung Lebensmittel soll die auf einen beruflichen mitteln planen und überwachen sowie sich an
Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Hand- der Planung und Umsetzung neuer Produktions-
lungsfähigkeit nachgewiesen werden. prozesse beteiligen,
(2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle b) die Kontrollen der ein- und ausgehenden Pro-
durchgeführt. dukte sowie die Dokumentationen der Produk-
tionsprozesse sicherstellen,
(3) Durch die Erweiterung der beruflichen Handlungs-
fähigkeit soll der Geprüfte Industriemeister – Fach- c) Kostenpläne aufstellen sowie die Kostenentwick-
richtung Lebensmittel oder die Geprüfte Industrie- lung überwachen und auf einen wirtschaftlichen
meisterin – Fachrichtung Lebensmittel in der Lage sein, Ablauf achten,
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d) bei der Auswahl und Beschaffung von Geräten, Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Lebens-
Maschinen und Produktionsanlagen mitwirken, mittel,
e) Qualitäts- und Quantitätsvorgaben planen und 2. der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeits-
deren fristgemäße Einhaltung gewährleisten, pädagogischen Qualifikationen nach § 3.
f) die Rückverfolgbarkeit von Produkten und Pro- (2) Die Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 gliedert
zessen sicherstellen, sich in zwei aufeinander aufbauende Prüfungsteile:
g) die Instandhaltung in Abstimmung mit den zu- 1. Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisquali-
ständigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen so- fikationen“ nach § 5 und
wie mit den beteiligten betrieblichen Bereichen 2. Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
koordinieren und überwachen, nach § 7.
h) die Einhaltung der Arbeitssicherheits-, Umwelt-,
Gesundheits- und Hygienevorschriften sicher- §3
stellen;
Nachweis des Erwerbs der
3. Führungsaufgaben: berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen
a) die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne der (1) Den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-
Unternehmensziele führen und ihnen Aufgaben schen Qualifikationen hat der Prüfungsteilnehmer oder
unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben, die Prüfungsteilnehmerin nachzuweisen durch
nach betriebswirtschaftlichen und arbeitsrecht-
1. eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der
lichen Gesichtspunkten und unter Berücksich-
nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Aus-
tigung ihrer individuellen Eignung, ihrer Kom-
bilder-Eignungsverordnung oder
petenzen und ihrer Interessen zuordnen, sie zu
selbstständigem, verantwortlichem Handeln an- 2. eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare
leiten, ihre Motivation fördern und sie an Ent- Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich an-
scheidungsprozessen beteiligen, erkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staat-
lichen Prüfungsausschuss.
b) bei der Planung des Personalbedarfs und bei
Stellenbesetzungen mitwirken, (2) Der Nachweis des Erwerbs der berufs- und
arbeitspädagogischen Qualifikationen ist vor Beginn
c) Arbeitsgruppen betreuen und moderieren,
der letzten Prüfungsleistung vorzulegen.
d) die ziel- und lösungsorientierte Kooperation und
Kommunikation zwischen und mit den Mitarbei- §4
tern und Mitarbeiterinnen, mit den Führungs-
Voraussetzungen
kräften sowie mit dem Betriebsrat fördern,
für die Zulassung zu den Prüfungsteilen
e) Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie Gruppen
(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Fachrichtungsüber-
von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen beurteilen,
greifende Basisqualifikationen“ ist zuzulassen, wer Fol-
Personalentwicklungsmaßnahmen fördern sowie
gendes nachweist:
Unterweisungen durchführen und veranlassen,
1. eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder Gesellen-
f) die Innovationsbereitschaft der Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen fördern; neue Mitarbeiter und prüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der
Mitarbeiterinnen in ihre Arbeitsbereiche einführen, den Ernährungsberufen zugeordnet ist,
g) die Ausbildung der zugeteilten Auszubildenden 2. eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder Gesellen-
vorbereiten und organisieren und die Durch- prüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbil-
führung der Ausbildung sicherstellen sowie dungsberuf und eine auf die Berufsausbildung fol-
gende mindestens einjährige Berufspraxis oder
h) Qualitätsziele umsetzen sowie das qualitäts-
bewusste Handeln und die Kundenorientierung 3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis.
der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fördern. (2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifi-
(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 2 sche Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes
Absatz 1 Nummer 1 führt zusammen mit dem erbrach- nachweist:
ten Nachweis nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 zum 1. das Ablegen des Prüfungsteils „Fachrichtungsüber-
anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industrie- greifende Basisqualifikationen“, das nicht länger als
meister – Fachrichtung Lebensmittel oder Geprüfte fünf Jahre zurückliegt, und
Industriemeisterin – Fachrichtung Lebensmittel. 2. über die in Absatz 1 Nummer 1 genannte Voraus-
setzung hinaus mindestens ein Jahr Berufspraxis
§2 und über die in Absatz 1 Nummer 2 bis 3 genannten
Teile des Fortbildungs- Voraussetzungen hinaus mindestens ein weiteres
abschlusses und Gliederung der Prüfung Jahr Berufspraxis.
(1) Für den Fortbildungsabschluss zum Geprüften (3) Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 soll
Industriemeister – Fachrichtung Lebensmittel und zur wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften
Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Lebens- Industriemeisters – Fachrichtung Lebensmittel und einer
mittel ist Folgendes erforderlich: Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Lebens-
1. das erfolgreiche Ablegen der im Rahmen dieser Ver- mittel nach § 1 Absatz 3 aufweisen.
ordnung geregelten Prüfung zum Geprüften Indus- (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist zur
triemeister – Fachrichtung Lebensmittel und zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeug-
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nissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertig- rücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Tarif-
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben zu haben, vertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen,
die der beruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar
2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsver-
sind und die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
fassungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungs-
rechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe,
§5
3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsicht-
Prüfungsteil
lich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung so-
„Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“
wie der Arbeitsförderung,
(1) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Ba-
sisqualifikationen“ werden folgende Prüfungsbereiche 4. Berücksichtigen von arbeitsschutz- und arbeitssicher-
geprüft: heitsrechtlichen Vorschriften und Bestimmungen in
Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieb-
1. rechtsbewusstes Handeln, lichen Institutionen,
2. betriebswirtschaftliches Handeln,
5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts,
3. Anwenden von Methoden der Information, Kommu- insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Boden-
nikation und Planung, schutzes, der Kreislaufwirtschaft, der Luftreinhal-
4. Zusammenarbeit im Betrieb und tung, der Lärmvermeidung und des Lärmschutzes,
des Strahlenschutzes und des Schutzes vor gefähr-
5. Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und tech- lichen Stoffen und
nischer Gesetzmäßigkeiten.
6. Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher
(2) Den Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilneh- Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere hin-
merinnen werden anwendungsbezogene Aufgaben ge- sichtlich der Produktverantwortung, der Produkt-
stellt. Sie haben die Aufgaben schriftlich unter Aufsicht haftung sowie des Datenschutzes.
zu bearbeiten.
(2) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Han-
(3) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Auf-
deln“ soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungs-
gaben in den Prüfungsbereichen nach Absatz 1 soll ins-
teilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage
gesamt höchstens acht Stunden betragen; sie soll je
ist, betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte im Rahmen
Prüfungsbereich mindestens 90 Minuten betragen.
praxisbezogener Handlungen zu berücksichtigen und
(4) Wurden in höchstens zwei schriftlichen Prüfun- volkswirtschaftliche Zusammenhänge aufzuzeigen so-
gen in den Prüfungsbereichen nach Absatz 1 mangel- wie Unternehmensformen darzustellen. Weiterhin sollen
hafte Leistungen erbracht, so ist in diesen Prüfungsbe- die Fähigkeiten nachgewiesen werden, betriebliche
reichen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Abläufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen,
Bei einer oder mehreren ungenügenden Prüfungsleis- beurteilen und beeinflussen zu können. ln diesem
tungen ist keine mündliche Ergänzungsprüfung mög- Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft
lich. Die Aufgabenstellung in der Ergänzungsprüfung werden:
soll anwendungsbezogen sein und je Prüfungsbereich
und Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin nicht 1. Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprin-
länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der münd- zipien von Unternehmen unter Einbeziehung volks-
lichen Ergänzungsprüfung und die Bewertung der schrift- wirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wirkun-
lichen Prüfungsleistung in dem Prüfungsbereich, in dem gen,
die Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde, werden zu 2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Auf-
einer Bewertung zusammengefasst. Dabei wird die Be- bau- und Ablauforganisation,
wertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt ge-
wichtet. 3. Anwenden von Methoden der Organisationsentwick-
lung,
§6 4. Berücksichtigen von Methoden der Entgeltfindung
Qualifikationsinhalte der Prüfungsbereiche und der kontinuierlichen betrieblichen Verbesserung
und
(1) Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“
soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh- 5. Unterscheiden von Kostenarten-, Kostenstellen- und
merin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, ein- Kostenträgerrechnung sowie Durchführen von Kal-
schlägige Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. Dazu kulationsverfahren.
gehört, die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und (3) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden
Mitarbeiterinnen unter arbeitsrechtlichen Aspekten zu der Information, Kommunikation und Planung“ soll der
gestalten sowie die Arbeitssicherheit, den Gesund- Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nach-
heitsschutz und den Umweltschutz nach rechtlichen weisen, dass er oder sie in der Lage ist, Projekte und
Grundlagen zu gewährleisten und die Zusammenarbeit Prozesse zu analysieren, zu planen und transparent zu
mit den entsprechenden Institutionen sicherzustellen. machen. Dazu gehört, Daten aufbereiten, technische
ln diesem Rahmen können folgende Qualifikations- Unterlagen erstellen sowie entsprechende Planungs-
inhalte geprüft werden: techniken einsetzen zu können. Weiterhin soll die
1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und Fähigkeit nachgewiesen werden, angemessene Prä-
Bestimmungen bei der Gestaltung individueller Ar- sentationstechniken anwenden zu können. In diesem
beitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitar- Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft
beitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter Be- werden:
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1. Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess- 1. Berücksichtigen der Auswirkungen naturwissenschaft-
und Produktionsdaten mittels EDV-Systemen und licher und technischer Gesetzmäßigkeiten auf Mate-
Bewerten visualisierter Daten, rialien, Maschinen und Prozesse sowie auf Mensch
2. Bewerten von Planungstechniken und Analyse- und Umwelt,
methoden sowie Bewerten ihrer Anwendungsmög- 2. Verwenden unterschiedlicher Energieformen im Be-
lichkeiten, trieb sowie Beachten der damit zusammenhängen-
den Auswirkungen auf Mensch und Umwelt,
3. Anwenden von Präsentationstechniken,
3. Berechnen betriebs- und fertigungstechnischer
4. Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen, Größen bei Belastungen und Bewegungen und
Statistiken, Tabellen und Diagrammen,
4. Anwenden von statistischen Verfahren und Durch-
5. Anwenden von Projektmanagementmethoden und führen von einfachen statistischen Berechnungen
6. Auswählen und Anwenden von Informations- und sowie die graphische Darstellung dieser Verfahren
Kommunikationsformen sowie von Informations- und und Berechnungen.
Kommunikationsmitteln.
§7
(4) Im Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Betrieb“
soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh- Prüfungsteil
merin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, Zu- „Handlungsspezifische Qualifikationen“
sammenhänge des Sozialverhaltens zu erkennen, ihre Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika-
Auswirkungen auf die Zusammenarbeit zu beurteilen tionen“ umfasst die folgenden Handlungsbereiche und
und durch angemessene Maßnahmen auf eine ziel- Qualifikationsschwerpunkte:
orientierte, effiziente und vertrauensvolle Zusammen- 1. Handlungsbereich „Technik“ mit den Qualifikations-
arbeit hinzuwirken. Dazu gehört, die Leistungsbereit- schwerpunkten
schaft der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fördern so-
wie betriebliche Probleme und soziale Konflikte lösen a) Lebensmitteltechnologie,
zu können. Es soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen b) Betriebstechnik und
werden, Führungsgrundsätze berücksichtigen und an- c) Warenmanagement,
gemessene Führungstechniken anwenden zu können.
In diesem Rahmen können folgende Qualifikations- 2. Handlungsbereich „Organisation“ mit den Qualifika-
inhalte geprüft werden: tionsschwerpunkten
a) betriebliches Kostenwesen,
1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung
des Einzelnen unter Beachtung des bisherigen Be- b) Planung, Steuerung und Kommunikation und
rufsweges und unter Berücksichtigung persönlicher c) Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz sowie
und sozialer Gegebenheiten, Lebensmittelsicherheit,
2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses der 3. Handlungsbereich „Führung und Personal“ mit den
Arbeitsorganisation und des Arbeitsplatzes auf das Qualifikationsschwerpunkten
Sozialverhalten des Einzelnen und auf das Betriebs- a) Personalführung,
klima sowie Ergreifen von Maßnahmen zu deren
Verbesserung, b) Personalentwicklung und
c) Qualitätsmanagement.
3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf
das Gruppenverhalten und auf die Zusammenarbeit
§8
sowie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen,
Gliederung des Prüfungsteils
4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Füh-
rungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsätzen, Der Prüfungsteil besteht aus
5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken 1. einem schriftlichen Teil nach den §§ 9 bis 11 und
einschließlich Vereinbaren entsprechender Hand- 2. einem Fachgespräch nach § 12.
lungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und Zu-
sammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen §9
zu fördern und Situationsaufgaben
6. Fördern der Kommunikation und Kooperation durch im schriftlichen Teil, Bearbeitungsdauer
Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher (1) Im schriftlichen Teil wird je eine Situationsauf-
Probleme und sozialer Konflikte. gabe zu den Handlungsbereichen „Technik“ (§ 10) und
(5) Im Prüfungsbereich „Berücksichtigung natur- „Organisation“ (§ 11) gestellt. Die Situationsaufgaben
wissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten“ sollen auch die fachrichtungsübergreifenden Basis-
soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh- qualifikationen nach § 5 berücksichtigen.
merin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, ein- (2) Die Bearbeitungsdauer beträgt
schlägige naturwissenschaftliche und technische Ge- 1. für die Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich
setzmäßigkeiten zur Lösung technischer Probleme „Technik“ mindestens 270 Minuten und
einzubeziehen sowie mathematische, physikalische,
chemische und technische Kenntnisse und Fertigkeiten 2. für die Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich
zur Lösung von Aufgaben aus der betrieblichen Praxis „Organisation“ mindestens 240 Minuten.
anzuwenden. In diesem Rahmen können folgende Quali- (3) Für beide Situationsaufgaben sollen insgesamt
fikationsinhalte geprüft werden: nicht mehr als 10 Stunden veranschlagt werden.
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(4) Wurde in höchstens einer schriftlichen Situations- Anlagen, Maschinen und Einrichtungen funktionsge-
aufgabe eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, recht und ressourceneffizient unter Berücksichtigung
so ist für den Handlungsbereich dieser Situationsauf- der Auswirkungen auf Mensch und Umwelt einzusetzen
gabe eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. und dass er oder sie in der Lage ist, die Instandhaltung
Bei einer oder mehreren ungenügenden Prüfungsleis- von Anlagen, Maschinen und Einrichtungen zu planen,
tungen ist eine Ergänzungsprüfung nicht möglich. Die zu organisieren und zu steuern. Weiterhin soll die Fähig-
Aufgabenstellung in der Ergänzungsprüfung soll an- keit nachgewiesen werden, Störungsanalysen durch-
wendungsbezogen sein. Die Aufgabe muss aus dem führen und entsprechende Maßnahmen einleiten zu
Handlungsbereich stammen, in dem die mangelhafte können. In diesem Rahmen können folgende Qualifika-
Prüfungsleistung erbracht wurde. Die Ergänzungsprü- tionsinhalte geprüft werden:
fung soll je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilneh- 1. Analysieren von Prozessen auf der Basis von ver-
merin nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewer- fahrenstechnischen Grundoperationen,
tung der mündlichen Ergänzungsprüfung und die Be-
wertung der mangelhaften schriftlichen Prüfungsleis- 2. Vermeiden, Erkennen und Beheben von Störungen,
tung werden zu einer Bewertung zusammengefasst. 3. Anwenden und Überwachen von Mess-, Steuer- und
Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungs- Regelungseinrichtungen,
leistung doppelt gewichtet.
4. Mitwirken bei der Sicherstellung einer effizienten
Energienutzung und
§ 10
Situationsaufgabe 5. Mitwirken bei der Auswahl und beim Funktionserhalt
aus dem Handlungsbereich „Technik“ von Fertigungsmaschinen und -anlagen sowie von
Transport- und Fördermitteln.
(1) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbe-
reich „Technik“ soll mindestens einer der Qualifikations- (6) Im Qualifikationsschwerpunkt „Warenmanage-
schwerpunkte „Lebensmitteltechnologie“, „Betriebstech- ment“ soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungs-
nik“ und „Warenmanagement“ den Kern bilden. Die in teilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage
den Qualifikationsschwerpunkten zu prüfenden Qualifi- ist, die prozess- und produktgerechte Verwendung von
kationsinhalte richten sich nach den Absätzen 4 bis 6. Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffen, von Betriebsstoffen so-
wie von Verpackungsmaterialien sicherzustellen. Weiter-
(2) Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Quali- hin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Lage-
fikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten rung und den Transport von Produkten spezifikations-
der Handlungsbereiche „Organisation“ sowie „Führung gerecht gewährleisten zu können. In diesem Rahmen
und Personal“ integrativ berücksichtigen. können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(3) In die Situationsaufgaben aus den Handlungsbe- 1. Mitwirken bei der Erstellung von Spezifikationen,
reichen „Organisation“ sowie „Führung und Personal“
sollen diejenigen Qualifikationsinhalte aus den Qualifika- 2. Mitwirken bei der Beschaffung von Roh-, Zusatz-
tionsschwerpunkten des Handlungsbereiches „Technik“ und Hilfsstoffen sowie von Betriebsstoffen,
integriert werden, die nicht in der Situationsaufgabe 3. Mitwirken bei der Festlegung von Verfahren sowie
nach Absatz 1 geprüft wurden. Veranlassen der Eingangskontrolle, Auswerten der
(4) Im Qualifikationsschwerpunkt „Lebensmitteltech- Ergebnisse und Ableiten von Konsequenzen,
nologie“ soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungs- 4. Festlegen der Lager- und Transportbedingungen von
teilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffen, von Halb- und Fertig-
ist, Herstellungsprozesse von Lebensmitteln zu planen, produkten und von Betriebsstoffen und Verpackungs-
zu organisieren und zu steuern. Dazu gehört, Zusam- materialien sowie Sicherstellen der Einhaltung dieser
menhänge und Optimierungsmöglichkeiten erkennen Bedingungen,
und entsprechende Maßnahmen einleiten zu können.
In diesem Rahmen können folgende Qualifikations- 5. Festlegen des Einsatzes von Roh-, Zusatz- und
inhalte geprüft werden: Hilfsstoffen vor und während der Fertigung sowie
Beurteilen von Auswirkungen auf den Fertigungs-
1. Bewerten, Auswählen, Einsetzen und Optimieren von prozess beim Einsatz von neuen Rohwaren und
Fertigungstechnologien der Lebensmittelindustrie, Technologien und
2. Bewerten, Auswählen, Einsetzen und Optimieren 6. Einschätzen von Alternativen bei Rohstoffmangel
von Verpackungstechnologien und ‑materialien, und Entscheiden über deren Einsatz sowie über
3. Durchführen von verfahrensspezifischen Berechnun- Prozessanpassungen.
gen,
4. Steuern von biochemischen und chemischen Pro- § 11
zessen und Situationsaufgabe
5. Umsetzen von Produktentwicklungen vom Labor- in aus dem Handlungsbereich „Organisation“
den Produktionsmaßstab unter Berücksichtigung von (1) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungs-
Wirtschaftlichkeit, Spezifikationen, Rohstoffen, Rezep- bereich „Organisation“ soll mindestens einer der
turen und Arbeitsabläufen sowie Prüfen, Bewerten Qualifikationsschwerpunkte „Betriebliches Kostenwe-
und Dokumentieren von Produktionsversuchen, Pro- sen“, „Planung, Steuerung und Kommunikation“ und
dukten und Prozessen. „Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz sowie Le-
(5) Im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebstechnik“ bensmittelsicherheit“ den Kern bilden. Die in den
soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh- Qualifikationsschwerpunkten zu prüfenden Qualifika-
merin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, tionsinhalte richten sich nach den Absätzen 3 bis 5.
144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2017
(2) Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Quali- 5. Anwenden von Logistiksystemen, insbesondere im
fikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten Rahmen der Produkt- und Materialdisposition und
des Handlungsbereichs „Technik“ sowie Qualifikations- 6. Durchführen von zielgruppen- und situationsgerech-
inhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten des Hand- ter Kommunikation mit Kunden und Lieferanten
lungsbereichs „Führung und Personal“ integrativ berück- sowie mit Behörden und Institutionen.
sichtigen.
(5) Im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeits-, Umwelt-
(3) Im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebliches Kos- und Gesundheitsschutz sowie Lebensmittelsicherheit“
tenwesen“ soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prü- soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh-
fungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der merin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, ein-
Lage ist, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und schlägige Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen in
kostenrelevante Einflussfaktoren zu erfassen und zu ihrer Bedeutung zu erkennen und ihre Einhaltung sicher-
beurteilen. Dazu gehört, Möglichkeiten der Kosten- zustellen. Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungs-
beeinflussung aufzeigen und Maßnahmen zum kosten- teilnehmerin soll auch nachweisen, in der Lage zu sein,
bewussten Handeln planen, organisieren, einleiten und Gefahren vorbeugen und Störungen erkennen und ana-
überwachen zu können. Ferner soll die Fähigkeit nach- lysieren zu können sowie Maßnahmen zur Vermeidung
gewiesen werden, Kalkulationsverfahren und Methoden von Gefahren und zur Beseitigung von Störungen ein-
der Zeitwirtschaft anwenden und organisatorische so- leiten zu können. Weiterhin soll die Fähigkeit nachge-
wie personelle Maßnahmen auch in ihrer Bedeutung als wiesen werden, sicherstellen zu können, dass sich die
Kostenfaktoren beurteilen und berücksichtigen zu kön- Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen arbeits-, umwelt-, ge-
nen. In diesem Rahmen können folgende Qualifika- sundheits- und verbraucherschutzbewusst verhalten
tionsinhalte geprüft werden: und entsprechend handeln können. In diesem Rahmen
1. Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten der können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
Kosten nach vorgegebenen Plandaten, 1. Überprüfen und Gewährleisten der Arbeitssicherheit,
2. Überwachen und Einhalten des zugeteilten Budgets, des Umwelt- und des Gesundheitsschutzes im Be-
3. Beeinflussen der Kosten, insbesondere unter Be- trieb,
rücksichtigung alternativer Fertigungskonzepte und 2. Überprüfen und Gewährleisten der Lebensmittel-
bedarfsgerechter Lagerwirtschaft, sicherheit und des Verbraucherschutzes,
4. Fördern des kostenbewussten Handelns der Mit- 3. Fördern der Bereitschaft der Mitarbeiter und Mit-
arbeiter und Mitarbeiterinnen bei unterschiedlichen arbeiterinnen zur Gewährleistung der Arbeitssicher-
Formen der Arbeitsorganisation, heit und des betrieblichen Umwelt- und Gesund-
5. Erstellen und Auswerten der Betriebsabrechnung heitsschutzes sowie der Lebensmittelsicherheit,
durch die Kostenarten-, Kostenstellen- und Kosten- 4. Planen und Durchführen von Unterweisungen in
trägerrechnung, Arbeitssicherheit, in Umwelt- und Gesundheitsschutz
6. Anwenden von Kalkulationsverfahren einschließlich sowie in Lebensmittelsicherheit,
der Deckungsbeitragsrechnung und 5. Überwachen der Lagerung, Verwendung und Ent-
7. Anwenden von Methoden der Zeitwirtschaft. sorgung von umweltbelastenden und gesundheits-
gefährdenden Betriebsmitteln, Einrichtungen, Werk-
(4) Im Qualifikationsschwerpunkt „Planung, Steue-
und Hilfsstoffen,
rung und Kommunikation“ soll der Prüfungsteilnehmer
oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er 6. Planen, Vorschlagen, Einleiten und Überprüfen von
oder sie in der Lage ist, die Bedeutung von Planungs-, Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit
Steuerungs- und Kommunikationssystemen zu erken- sowie zur Reduzierung und Vermeidung von Unfällen
nen und anforderungsgerecht auszuwählen sowie ent- und von Umwelt- und Gesundheitsbelastungen und
sprechende Systeme zur Überwachung von Planungs- 7. Planen, Vorschlagen, Einleiten und Überprüfen von
zielen und Prozessen anzuwenden. Weiterhin soll die Maßnahmen zur Verbesserung der Vorgaben zur
Fähigkeit nachgewiesen werden, Methoden der Kom- Lebensmittelsicherheit.
munikation im Betrieb anwenden zu können. In diesem
Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft § 12
werden:
Fachgespräch
1. Optimieren von Aufbau- und Ablaufstrukturen von
Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssyste- (1) Im Fachgespräch wird eine Situationsaufgabe
men sowie Aktualisieren der Stammdaten für diese aus dem Handlungsbereich „Führung und Personal“
Systeme, gestellt. Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
nehmerin soll nachweisen, dass er oder sie in der Lage
2. Erstellen, Anpassen und Umsetzen von Produk- ist, betriebliche Aufgabenstellungen zu analysieren, zu
tions-, Mengen-, Termin-, Kapazitäts- und Personal- strukturieren und einer begründeten Lösung zuzufüh-
einsatzplanungen, ren. Die Lösungsvorschläge sollen in einer Präsentation
3. Anwenden der Systeme für die Arbeitsablaufpla- erläutert werden.
nung, die Materialflussgestaltung, die Produktions- (2) Das Fachgespräch soll je Prüfungsteilnehmer
programmplanung und die Auftragsdisposition ein- oder Prüfungsteilnehmerin mindestens 30 Minuten und
schließlich der dazugehörigen Zeit- und Daten- höchstens 45 Minuten dauern; davon soll die Präsen-
ermittlung, tation mindestens 10 Minuten und höchstens 15 Minu-
4. Anwenden von Informations- und Kommunikations- ten dauern. Die Vorbereitungszeit beträgt höchstens
systemen, 45 Minuten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2017 145
(3) In der Situationsaufgabe soll mindestens einer der 3. Durchführen von Potenzialeinschätzungen nach vor-
Qualifikationsschwerpunkte „Personalführung“, „Perso- gegebenen Kriterien,
nalentwicklung“ und „Qualitätsmanagement“ den Kern 4. Planen, Durchführen und Veranlassen von Maßnah-
bilden. Die in den Qualifikationsschwerpunkten zu prü- men der Personalentwicklung unter Berücksich-
fenden Qualifikationsinhalte richten sich nach den Ab- tigung des betrieblichen Bedarfs und der Mitarbei-
sätzen 5 bis 7. terinteressen,
(4) Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus die- 5. Überprüfen der Ergebnisse aus Maßnahmen der
jenigen Qualifikationsinhalte des Handlungsbereichs Personalentwicklung und
„Technik“ und des Handlungsbereichs „Organisation“
6. Beraten, Fördern und Unterstützen von Mitarbeitern
integrativ berücksichtigen, die nicht schriftlich geprüft
und Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer beruflichen
wurden. Die Situationsaufgabe soll auch die fach-
Entwicklung.
richtungsübergreifenden Basisqualifikationen nach § 5
berücksichtigen. (7) Im Qualifikationsschwerpunkt „Qualitätsmanage-
ment“ soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungs-
(5) Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung“
teilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage
soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
ist, die Qualitätsziele durch Anwendung entsprechen-
nehmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist,
der Methoden und durch Förderung des qualitätsbe-
den Personalbedarf zu ermitteln und den Personalein-
wussten Handelns der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
satz entsprechend den Anforderungen sicherzustellen.
erreichen und sichern zu können. Dazu gehören die
Dazu gehört, die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ziel-
Fähigkeiten, bei der Realisierung eines Qualitätsma-
gerichtet durch die Anwendung geeigneter Methoden
nagementsystems mitwirken und zu dessen Verbesse-
zu verantwortlichem Handeln hinführen zu können. In
rung und Weiterentwicklung beitragen zu können. In
diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte
diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte
geprüft werden:
geprüft werden:
1. Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quan- 1. Berücksichtigen des Einflusses von Qualitätsma-
titativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung nagementsystemen auf Unternehmen,
technischer und organisatorischer Veränderungen,
2. Beschreiben betrieblicher Prozesse und Definieren
2. Auswählen und Einsetzen der Mitarbeiter und Mit- von Anforderungen im Rahmen des Qualitätsma-
arbeiterinnen unter Berücksichtigung ihrer persön- nagements,
lichen Daten, ihrer Eignung und ihrer Interessen
sowie der betrieblichen Anforderungen, 3. Fördern des qualitätsbewussten Handelns der Mit-
arbeiter und Mitarbeiterinnen,
3. Erstellen und Umsetzen von Einarbeitungsplänen,
4. Anwenden von Methoden zur Sicherung und konti-
4. Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanungen nuierlichen Verbesserung der Qualität,
und -beschreibungen sowie von Funktionsbeschrei-
5. Umsetzen der Qualitätsziele und der Kundenvor-
bungen,
gaben und
5. Delegieren von Aufgaben und der damit verbunde-
6. Vor- und Nachbereiten sowie Begleiten von Audits.
nen Verantwortung,
6. Fördern der Kommunikations- und Kooperations- § 13
bereitschaft, Befreiung
7. Anwenden von Führungsmethoden und -mitteln zur von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Bewältigung betrieblicher Aufgaben und zum Lösen Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestand-
von Problemen und Konflikten, teilen ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes
8. Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen am entsprechend anzuwenden.
kontinuierlichen Verbesserungsprozess und
9. Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits- und § 14
Projektgruppen. Bewerten der
Prüfungsleistungen und Ermitteln der Gesamtnote
(6) Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalentwick-
lung“ soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil- (1) Die Prüfungsleistungen in den Prüfungsteilen
nehmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ und
auf der Grundlage einer qualitativen und quantitativen „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind jeweils mit
Personalplanung eine systematische Personalentwick- Punkten zu bewerten.
lung durchführen zu können. Dazu gehören die Fähig- (2) Für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende
keiten, Personalentwicklungspotenziale einschätzen und Basisqualifikationen“ ist eine Note aus dem arithmeti-
Personalentwicklungs- und Qualifizierungsziele festlegen schen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in
zu können. Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen den fünf Prüfungsbereichen zu bilden.
werden, entsprechende Maßnahmen planen, realisieren,
(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika-
hinsichtlich ihrer Ergebnisse überprüfen und die Umset-
tionen“ ist für jede Situationsaufgabe und für das situa-
zung im Betrieb fördern zu können. In diesem Rahmen
tionsbezogene Fachgespräch jeweils eine Note aus der
können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
Punktebewertung der erbrachten Leistung zu bilden.
1. Ermitteln des quantitativen und des qualitativen (4) Aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewer-
Personalentwicklungsbedarfs, tungen der Prüfungsleistungen des Prüfungsteils „Fach-
2. Festlegen von Personalentwicklungszielen, richtungsübergreifende Basisqualifikationen“ und aus
146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2017
den einzelnen Punktebewertungen der Prüfungsleistun- § 17
gen des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifika- Wiederholung der Prüfung
tionen“ ist eine Gesamtnote zu bilden.
(1) Eine nicht bestandene Prüfung oder ein nicht be-
standener Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.
§ 15
(2) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
Bestehen der Prüfung nehmerin hat die Wiederholungsprüfung bei der zustän-
digen Stelle zu beantragen.
Die Prüfung ist bestanden, wenn im Prüfungsteil
„Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ alle (3) Wer die Wiederholung einer Prüfung innerhalb von
Prüfungsbereiche sowie im Prüfungsteil „Handlungs- zwei Jahren, gerechnet vom Tag der nicht bestandenen
spezifische Qualifikationen“ die schriftlichen Situations- Prüfung an, beantragt, ist von denjenigen Prüfungs-
aufgaben und das situationsbezogene Fachgespräch bestandteilen zu befreien, die mit mindestens „ausrei-
jeweils mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden chend“ bewertet wurden.
sind. (4) Auf Antrag können im Fall der Wiederholung einer
nicht bestandenen Prüfung auch bereits bestandene
§ 16 Prüfungsbestandteile wiederholt werden. In diesem Fall
gilt nur das Ergebnis der letzten Prüfung.
Zeugnisse
(1) Ist die Prüfung bestanden und wurde der Nach- § 18
weis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädago- Übergangsvorschriften
gischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 (1) Vor Ablauf des 30. Juni 2017 angemeldete Prü-
vorgelegt, so stellt die zuständige Stelle darüber ein fungen zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Indus-
Zeugnis aus. triemeister – Fachrichtung Lebensmittel“ und „Geprüfte
(2) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Industriemeisterin – Fachrichtung Lebensmittel“ werden
Stelle ein weiteres Zeugnis aus, in dem mindestens an- nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
zugeben sind: Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus-
triemeisterin – Fachrichtung Lebensmittel vom 21. Au-
1. die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach gust 1985 (BGBl. I S. 1695), die zuletzt durch Artikel 29
§ 1 Absatz 4, der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) ge-
ändert worden ist, bis zum 31. Dezember 2020 nach
2. die vollständige Bezeichnung und Fundstelle dieser
den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
Fortbildungsprüfungsverordnung nach den Angaben
im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung er- (2) Die Wiederholungsprüfung kann auf Antrag des
folgter Änderungen dieser Verordnung, Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin auch
nach dieser Verordnung durchgeführt werden; § 17 Ab-
3. die Prüfungsbereiche des Prüfungsteils „Fachrich- satz 4 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.
tungsübergreifende Basisqualifikationen“ nach § 5
Absatz 1 und die Handlungsbereiche des Prüfungs- § 19
teils „Handlungsspezifische Qualifikationen“ nach § 7,
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
4. die Prüfungsergebnisse nach § 14 Absatz 2, 3 und 4, Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft. Gleich-
5. der Nachweis über den Erwerb der berufs- und ar- zeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum aner-
beitspädagogischen Qualifikationen nach § 3 sowie kannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte
Industriemeisterin – Fachrichtung Lebensmittel vom
6. Befreiungen nach § 13; jede Befreiung ist mit Ort, 21. August 1985 (BGBl. I S. 1695), die zuletzt durch
Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums Artikel 29 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I
der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. S. 274) geändert worden ist, außer Kraft.
Bonn, den 31. Januar 2017
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Johanna Wanka
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2017 147
Verordnung
zur Anpassung der
Mindestversicherungssummen des Pflichtversicherungsgesetzes
Vom 6. Februar 2017
Auf Grund des § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Pflichtversicherungs-
gesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), der zuletzt durch Artikel 493
Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Artikel 1
Änderung der
Anlage zu § 4 Absatz 2 des Pflichtversicherungsgesetzes
In Nummer 1 Buchstabe b der Anlage zu § 4 des Pflichtversicherungsgeset-
zes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 493 der Verord-
nung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird die
Angabe „1 120 000 Euro“ durch die Angabe „1 220 000 Euro“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 11. Juni 2016 in Kraft.
Berlin, den 6. Februar 2017
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2017
Verordnung
zur Änderung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung1
Vom 14. Februar 2017
Es verordnet die Bundesregierung 2. § 2 wird wie folgt geändert:
– auf Grund des § 14 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
und f des Chemikaliengesetzes in der Fassung der aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I ein Semikolon ersetzt.
S. 3498, 3991),
bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
– auf Grund des § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a „3. Normalbetrieb
und b und Nummer 2 Buchstabe b, c und d in Ver-
bindung mit Absatz 5 des Chemikaliengesetzes nach Betriebszustand einer stationären Anlage,
Anhörung der beteiligten Kreise, deren Funktionstüchtigkeit nicht auf
Grund einer Leckage beeinträchtigt oder
– auf Grund des § 65 Absatz 1 in Verbindung mit § 67 ausgeschlossen ist, die auf ein plötzlich
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar eingetretenes, außergewöhnliches Ereig-
2012 (BGBl. I S. 212), unter Wahrung der Rechte nis zurückzuführen ist.“
des Bundestages sowie
b) In Satz 2 wird die Angabe „(EG) Nr. 842/2006“
– auf Grund des § 25 Absatz 1 Nummer 2 und 4 in durch die Angabe „(EU) Nr. 517/2014“ ersetzt.
Verbindung mit den §§ 67 und 68 des Kreislauf- 3. § 3 wird wie folgt geändert:
wirtschaftsgesetzes nach Anhörung der beteiligten
Kreise und unter Wahrung der Rechte des Bundes- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
tages: aa) In Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1
das Wort „Anwendungen“ durch das Wort
Artikel 1 „Einrichtungen“ und die Wörter „3 Abs. 1
der Verordnung (EG) Nr. 842/2006“ durch
Änderung der die Wörter „4 Absatz 2 Buchstabe a bis d
Chemikalien-Klimaschutzverordnung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014“ und die
Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli Wörter „3 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006“
2008 (BGBl. I S. 1139), die zuletzt durch Artikel 9 der durch die Wörter „3 Absatz 1 und 2 der Ver-
Verordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770) ordnung (EU) Nr. 517/2014“ und das Wort
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: „Anwendung“ durch das Wort „Einrichtung“
ersetzt.
1. § 1 wird wie folgt geändert:
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
cc) In dem neuen Satz 2 wird das Wort „Anwen-
„(1) Diese Verordnung gilt ergänzend zu der dungen“ durch das Wort „Einrichtungen“
Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen ersetzt.
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014
dd) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „bis 3“
über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung
durch die Angabe „und 2“ und in den Num-
der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150
mern 1 und 2 jeweils das Wort „Anwendun-
vom 20.5.2014, S. 195).“
gen“ durch das Wort „Einrichtungen“ er-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: setzt.
aa) Die Wörter „Diese Verordnung gilt“ werden ee) Satz 5 wird aufgehoben.
durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 und § 5 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Nummer 5 gelten“ ersetzt.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „gemäß Artikel 4
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 326 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006“
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 sowie die Wörter „und festgestellte Undich-
(BGBl. I S. 2407)“ durch die Wörter „Arti- tigkeiten, aus denen fluorierte Treibhaus-
kel 561 der Verordnung vom 31. August gase entweichen, unverzüglich zu beseiti-
2015 (BGBl. I S. 1474)“ ersetzt. gen, sofern dies technisch möglich und nicht
mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden
1
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen ist“ gestrichen.
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgen-
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 den Sätze ersetzt:
vom 17.9.2015, S. 1). § 3 Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 6
Absatz 3 der Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und „Satz 1 gilt nicht für
des Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in
Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des 1. Kälteanlagen auf Kühllastkraftwagen und
Rates (ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 12). -anhängern, die Kontrollen nach Artikel 4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2017 149
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 ccc) In Nummer 3 wird das Komma am
unterliegen, Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
2. Kraftfahrzeuge, deren regelmäßiger Stand- ddd) Nummer 4 wird aufgehoben.
ort außerhalb des Geltungsbereichs dieser eee) Nummer 5 wird Nummer 4 und in
Verordnung liegt, der neuen Nummer 4 werden die
3. Kühlcontainer. Wörter „3 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Über die Dichtheitsprüfungen nach Satz 1 Nr. 842/2006“ durch die Wörter
hat der Betreiber Aufzeichnungen zu führen, „4 Absatz 1, 2 Unterabsatz 1 oder 2
wobei mindestens Art und Menge nachge- oder Absatz 3 der Verordnung (EU)
füllter oder rückgewonnener fluorierter Treib- Nr. 517/2014“ ersetzt.
hausgase zu dokumentieren sind. Der Be- bb) Satz 2 wird aufgehoben.
treiber hat die Aufzeichnungen nach Satz 3 cc) Der neue Satz 2 wird wie folgt geändert:
nach ihrer Erstellung mindestens fünf Jahre
aufzubewahren und der zuständigen Behörde aaa) Im Einleitungssatz wird die Angabe
auf Verlangen vorzulegen.“ „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ er-
setzt.
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
bbb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
4. § 4 wird wie folgt geändert:
aaaa) Buchstabe a wird wie folgt ge-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: fasst:
„(1) Betreiber, die für die Rückgewinnung „a) Artikels 3 Absatz 4 der Durch-
fluorierter Treibhausgase aus Einrichtungen führungsverordnung (EU)
nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2067 der Kommission
Nr. 517/2014 verantwortlich sind, oder Unter- vom 17. November 2015 zur
nehmen, die für die Rückgewinnung von Gas- Festlegung – gemäß der Ver-
resten aus Behältern nach Artikel 8 Absatz 2 ordnung (EU) Nr. 517/2014
der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 verantwortlich des Europäischen Parlaments
sind, können die Erfüllung ihrer Pflichten auf und des Rates – der Mindest-
Dritte übertragen.“ anforderungen und der Be-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: dingungen für die gegen-
seitige Anerkennung im Hin-
aa) In Satz 3 werden die Wörter „durch Artikel 4
blick auf die Zertifizierung
des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I
von natürlichen Personen in
S. 1462)“ durch die Wörter „zuletzt durch
Bezug auf fluorierte Treib-
Artikel 97 der Verordnung vom 31. August
hausgase enthaltende orts-
2015 (BGBl. I S. 1474)“ ersetzt.
feste Kälteanlagen, Klima-
bb) In Satz 4 werden die Wörter „nach Anhang I anlagen und Wärmepumpen
der Verordnung (EG) Nr. 842/2006“ durch die sowie Kühlaggregate in Kühl-
Wörter „nach Anhang I der Verordnung (EU) kraftfahrzeugen und -anhän-
Nr. 517/2014“ ersetzt. gern und auf die Zertifizie-
5. § 5 wird wie folgt geändert: rung von Unternehmen in
Bezug auf fluorierte Treib-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: hausgase enthaltende orts-
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: feste Kälteanlagen, Klima-
aaa) Die Wörter „Die in den Artikeln 3, 4 anlagen und Wärmepumpen
und 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) (ABl. L 301 vom 18.11.2015,
Nr. 842/2006 oder in § 4 Abs. 1 und 2 S. 28),“.
aufgeführten Tätigkeiten dürfen“ wer- bbbb) Buchstabe c wird wie folgt ge-
den durch die Wörter „Eine in Artikel 10 fasst:
Absatz 1 Buchstabe a bis c der Ver- „c) Artikels 2 Absatz 2 Buch-
ordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführte stabe a der Durchführungs-
Tätigkeit sowie die Rückgewinnung aus verordnung (EU) 2015/2066
Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen, die der Kommission vom 17. No-
nicht in Artikel 8 Absatz 1 der Verord- vember 2015 zur Fest-
nung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführt sind, legung – gemäß der Ver-
oder die Rückgewinnung aus anderen ordnung (EU) Nr. 517/2014
mobilen Kälte- und Klimaanlagen darf“ des Europäischen Parla-
ersetzt. ments und des Rates – der
bbb) In Nummer 1 werden nach der An- Mindestanforderungen und
gabe „Absatz 2“ die Wörter „Satz 1 der Bedingungen für die
oder 4“ eingefügt und werden die gegenseitige Anerkennung
Wörter „5 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung im Hinblick auf die Zertifizie-
(EG) Nr. 842/2006“ durch die Wörter rung von natürlichen Perso-
„10 Absatz 1 oder Absatz 7 der Verord- nen, die fluorierte Treib-
nung (EU) Nr. 517/2014“ ersetzt. hausgase enthaltende elek-
150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2017
trische Schaltanlagen instal- und Personal in Bezug auf be-
lieren, warten, instand hal- stimmte fluorierte Treibhausgase
ten, reparieren oder still- enthaltende ortsfeste Kälteanlagen,
legen oder fluorierte Treib- Klimaanlagen und Wärmepumpen
hausgase aus ortsfesten sowie der Bedingungen für die ge-
elektrischen Schaltanlagen genseitige Anerkennung der dies-
zurückgewinnen (ABl. L 301 bezüglichen Zertifikate (ABl. L 92
vom 18.11.2015, S. 22),“. vom 3.4.2008, S. 3) oder Artikel 4
ccc) In Nummer 2 wird jeweils die Angabe Absatz 1 der Durchführungsverord-
„Verordnung (EG) Nr. 303/2008“ durch nung (EU) 2015/2067 bestanden
die Angabe „Durchführungsverordnung haben,“.
(EU) 2015/2067“ ersetzt und wird die bbb) In Nummer 3 werden die Wörter „Brand-
Angabe „4 Abs. 3 Buchstabe b“ durch schutzsystemen und Feuerlöschern“
die Wörter „3 Absatz 3 Buchstabe a“ durch die Wörter „ortsfesten Brand-
ersetzt. schutzeinrichtungen“ ersetzt.
ddd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ccc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„3. in Betrieben, die über ein Über- „4. im Falle von Tätigkeiten an elek-
wachungszertifikat im Sinne des trischen Schaltanlagen
§ 14 der Entsorgungsfachbetriebe-
a) nach Artikel 10 Absatz 1 Buch-
verordnung vom 10. September
stabe a in Verbindung mit Arti-
1996 (BGBl. I S. 1421), die zuletzt
kel 4 Absatz 2 Buchstabe f der
durch Artikel 2 der Verordnung vom
Verordnung (EU) Nr. 517/2014
5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043)
eine zu der jeweiligen Tätigkeit
geändert worden ist, verfügen,
befähigende technische oder
fluorierte Treibhausgase aus Ge-
handwerkliche Ausbildung er-
räten nach Anhang I des Elektro-
folgreich absolviert haben oder
und Elektronikgerätegesetzes mit
gemäß Satz 5 von dem Erforder-
einer Füllmenge von weniger als
nis einer technischen oder hand-
3 Kilogramm und weniger als 5 Ton-
werklichen Ausbildung befreit
nen CO2-Äquivalenten fluorierten
sind und eine theoretische und
Treibhausgasen rückgewinnen, nach
praktische Prüfung nach Artikel 3
Maßgabe des Artikels 3 Absatz 3
Absatz 1 der Durchführungsver-
Buchstabe b der Durchführungs-
ordnung (EU) 2015/2066 bestan-
verordnung (EU) 2015/2067.“
den haben oder
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
b) nach Artikel 10 Absatz 1 Buch-
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: stabe c in Verbindung mit Arti-
aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: kel 8 Absatz 1 Buchstabe e der
„1. im Falle von Tätigkeiten an orts- Verordnung (EU) Nr. 517/2014
festen Kälte- und Klimaanlagen, eine theoretische und prak-
Wärmepumpen oder Kälteanlagen tische Prüfung nach Artikel 3
in Kühllastkraftwagen oder -anhän- Absatz 1 der Durchführungs-
gern eine zu der jeweiligen Tätigkeit verordnung (EU) 2015/2066 oder
befähigende technische oder hand- in Bezug auf Hochspannungs-
werkliche Ausbildung erfolgreich schaltanlagen nach Artikel 4
absolviert haben oder gemäß Satz 5 Absatz 1 der Verordnung (EG)
oder § 5 Absatz 4 der Chemikalien- Nr. 305/2008 der Kommission
Ozonschichtverordnung in der Fas- vom 2. April 2008 zur Festle-
sung der Bekanntmachung vom gung – gemäß der Verordnung
15. Februar 2012 (BGBl. I S. 409), (EG) Nr. 842/2006 des Euro-
die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5 päischen Parlaments und des
des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 Rates – der Mindestanforderun-
(BGBl. I S. 1739) geändert worden gen für die Zertifizierung von
ist, von dem Erfordernis einer tech- Personal, das Tätigkeiten im Zu-
nischen oder handwerklichen Aus- sammenhang mit der Rückge-
bildung befreit sind und jeweils eine winnung bestimmter fluorierter
theoretische und praktische Prü- Treibhausgase aus Hochspan-
fung nach Artikel 5 Absatz 1 der nungsschaltanlagen ausübt, so-
Verordnung (EG) Nr. 303/2008 der wie der Bedingungen für die ge-
Kommission vom 2. April 2008 zur genseitige Anerkennung der dies-
Festlegung – gemäß der Verord- bezüglichen Zertifikate (ABl. L 92
nung (EG) Nr. 842/2006 des Euro- vom 3.4.2008, S. 17) bestanden
päischen Parlaments und des Ra- haben oder“.
tes – der Mindestanforderungen für ddd) In Nummer 5 werden nach den Wörtern
die Zertifizierung von Unternehmen „Kälte- und Klimaanlagen“ die Wörter
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2017 151
„, die nicht von Nummer 1 erfasst tragsstaat des Abkommens über den Euro-
sind,“ eingefügt und wird das Wort „er- päischen Wirtschaftsraum ausgestelltes Unter-
folgreich“ gestrichen. nehmenszertifikat oder
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: 3. eine nach § 6 Absatz 1 in der bis zum 17. Feb-
aaa) Nach den Wörtern „drei Kilogramm ruar 2017 geltenden Fassung ausgestellte
fluorierten Treibhausgasen“ werden die Bescheinigung.
Wörter „und mehr als 5 Tonnen CO2- Dies gilt auch für Unternehmensteile, die diese
Äquivalenten“ eingefügt. Tätigkeiten im eigenen Unternehmen unabhän-
bbb) Die Wörter „vom 10. September 1996 gig ausführen.“
(BGBl. I S. 1421), die zuletzt durch
c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie
Artikel 5 der Verordnung vom 24. Juni
folgt gefasst:
2002 (BGBl. I S. 2247) geändert wor-
den ist,“ werden gestrichen. „(2) Die zuständige Behörde erteilt Unterneh-
cc) In Satz 4 Nummer 1 werden die Wörter „vor men, die Tätigkeiten nach Absatz 1 durchführen,
dem 4. Juli 2008 erworbenes“ gestrichen. auf Antrag ein Unternehmenszertifikat nach
Maßgabe von Artikel 6 Absatz 1 der Durchfüh-
dd) In Satz 5 werden die Wörter „Nummer 1 rungsverordnung (EU) 2015/2067 oder Artikel 8
und 2“ durch die Wörter „Nummer 1, 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008. In das Unter-
Buchstabe a“ ersetzt. nehmenszertifikat sind zusätzlich zu den in Arti-
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: kel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 304/2008
„(3) Die zuständige Behörde kann nach Maß- oder in Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsver-
gabe der Artikel 4 und 5 der Durchführungs- ordnung (EU) 2015/2067 aufgeführten Angaben
verordnung (EU) 2015/2066, der Artikel 7 und 8 mindestens folgende Angaben aufzunehmen:
der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067, 1. Sitz des Unternehmens,
der Artikel 10 und 11 der Verordnung (EG)
Nr. 304/2008 oder der Artikel 4 und 5 der Verord- 2. Bezeichnung des Standortes sowie der be-
nung (EG) Nr. 306/2008 eine Aus- oder Fort- scheinigten Tätigkeiten bezogen auf den
bildungseinrichtung oder ein Unternehmen auf Standort und seine Anlagen.“
Antrag durch Erteilung einer entsprechenden d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie
Bescheinigung als zur Abnahme von Prüfungen folgt geändert:
nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und zur
aa) Die Sätze 1 und 2 werden aufgehoben.
Erteilung von Sachkundebescheinigungen nach
Absatz 2 Satz 1 berechtigt anerkennen, wenn bb) In dem neuen Satz 1 werden die Wörter
und soweit die dort durchgeführten Aus- und „Betrieb, der“ durch die Wörter „Unterneh-
Fortbildungen sowie die entsprechenden Prü- men, das“, die Wörter „die in Absatz 1 ge-
fungen den in Artikel 3 der Durchführungs- nannte Bescheinigung“ durch die Wörter
verordnung (EU) 2015/2066, Artikel 4 der Durch- „das in Absatz 2 genannte Unternehmens-
führungsverordnung (EU) 2015/2067, Artikel 5 zertifikat“ und die Wörter „Voraussetzungen
der Verordnung (EG) Nr. 304/2008, Artikel 3 der der Sätze 1 und 2 eingehalten sind und die
Verordnung (EG) Nr. 306/2008 oder in Artikel 3 nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3“ durch die Wörter
der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 aufgeführten „Voraussetzungen in § 6 Absatz 2 eingehal-
Anforderungen entsprechen und die Einrichtung ten sind und die nach Artikel 6 Absatz 2 der
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1, 2 Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067
und 4 Buchstabe a in der Lage ist, die Geeignet- oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG)
heit einer technischen oder handwerklichen Aus- Nr. 304/2008 und nach Absatz 2 Satz 2“
bildung zu beurteilen.“ ersetzt.
6. § 6 wird wie folgt geändert: 7. § 7 wird wie folgt gefasst:
a) In der Überschrift wird das Wort „Betrieben“ „§ 7
durch das Wort „Unternehmen“ ersetzt.
Kennzeichnung
b) Folgender Absatz 1 wird vorangestellt:
„(1) Unternehmen dürfen Tätigkeiten nach (1) Wer nach Artikel 12 der Verordnung (EU)
Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 517/2014 in Verbindung mit Artikel 2 der Durch-
(EU) Nr. 517/2014 nur durchführen, wenn sie führungsverordnung (EU) 2015/2068 der Kommis-
eines der nachstehenden Dokumente vorweisen sion vom 17. November 2015 zur Festlegung – ge-
können: mäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates – der Form
1. ein nach Absatz 2 ausgestelltes Unterneh- der Kennzeichnung von Erzeugnissen und Ein-
menszertifikat, richtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten
2. ein nach Artikel 6 der Durchführungsverord- (ABl. L 301 vom 18.11.2015, S. 39) kennzeich-
nung (EU) 2015/2067, nach Artikel 8 der nungspflichtige Erzeugnisse oder Einrichtungen für
Verordnung (EU) Nr. 304/2008 oder nach den Einsatz in Deutschland in Verkehr bringt, hat
Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EU) sicherzustellen, dass in Bedienungsanleitungen und
Nr. 517/2014 in einem anderen Mitgliedstaat in zu Werbezwecken genutzten Beschreibungen die
der Europäischen Union oder in einem Ver- nach Artikel 12 Absatz 3 und 5 Satz 1 und 2 der
152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2017
Verordnung (EU) Nr. 517/2014 genannten Informa- nung (EU) Nr. 517/2014 durch die Europäische
tionen in deutscher Sprache enthalten sind. Kommission oder der Übertragung einer solchen
(2) Wer aufgearbeitete oder recycelte fluorierte Quote nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Treibhausgase abfüllt oder abgibt, hat sicherzu- Nr. 517/2014. Dies gilt nicht für die in Artikel 15
stellen, dass die Behälter, in denen die Treibhaus- Absatz 2 Satz 2 genannten Arten von teilfluorierten
gase abgegeben werden, gemäß Satz 2 gekenn- Treibhausgasen sowie Mengen teilfluorierter Treib-
zeichnet sind. Die Kennzeichnung muss die Anga- hausgase, für die die Kommission nach Artikel 15
ben nach Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EU) Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 eine
Nr. 517/2014 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 7 Ausnahme von der Quotenregelung genehmigt hat.
Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) (2) Fluorierte Treibhausgase dürfen für die in
2015/2068 enthalten.“ Artikel 11 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU)
8. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 einge- Nr. 517/2014 genannten Zwecke nur an Unter-
fügt: nehmen verkauft und von Unternehmen gekauft
werden, die eine in § 6 Absatz 1 genannte Beschei-
„§ 8
nigung oder ein dort genanntes Unternehmens-
Sonstige Betreiberpflichten zertifikat vorweisen können oder, sofern eine Be-
(1) Der Betreiber einer stationären Einrichtung scheinigung oder ein solches Zertifikat nicht vor-
nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a bis d der Ver- geschrieben ist, Personen beschäftigen, die eine
ordnung (EU) Nr. 517/2014 darf ein anderes Unter- Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1
nehmen mit der Durchführung von in Artikel 10 Nummer 1 vorweisen können.
Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (3) Einrichtungen gemäß Artikel 11 Absatz 5 der
genannten Tätigkeiten nur beauftragen, wenn das Verordnung (EU) Nr. 517/2014 dürfen nur an End-
beauftragte Unternehmen die für die Ausführung verbraucher verkauft werden, die dem Verkäufer
der betreffenden Tätigkeit erforderliche Bescheini- schriftlich nachweisen, dass die Installation der
gung oder das erforderliche Unternehmenszertifikat Einrichtung durch ein Unternehmen erfolgt, das
nach § 6 Absatz 1 vorweisen kann. Beauftragt der ein Unternehmenszertifikat nach § 6 Absatz 1 vor-
Betreiber kein anderes Unternehmen, hat er sicher- weisen kann.
zustellen, dass diese Tätigkeiten durch natürliche
Personen durchgeführt werden, die eine Sach- (4) Absatz 2 gilt bis zum 1. Juli 2017 nicht für
kundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 den Verkauf an Unternehmen und den Kauf durch
Nummer 1 vorweisen können. Unternehmen, die die in Artikel 9 der Durch-
führungsverordnung (EU) 2015/2066 aufgeführten
(2) Der Betreiber von Kälteanlagen in Kühl- Tätigkeiten durchführen.“
lastkraftfahrzeugen oder -anhängern nach Arti-
kel 4 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 9. Der bisherige § 8 wird § 10 und wie folgt geändert:
Nr. 517/2014 hat sicherzustellen, dass Tätigkeiten a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU)
„(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Ab-
Nr. 517/2014 von natürlichen Personen durchge-
satz 1 Nummer 5 Buchstabe c des Chemikalien-
führt werden, die eine zu der jeweiligen Tätigkeit
gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
befähigende Sachkundebescheinigung nach § 5
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen können. 1. entgegen § 7 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass
(3) Der Betreiber von Klimaanlagen in Kraftfahr- eine dort genannte Information enthalten ist,
zeugen oder anderen mobilen Kälte- und Klima- oder
anlagen, die nicht von Absatz 2 erfasst sind, hat 2. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 nicht sicher-
sicherzustellen, dass die Rückgewinnung fluorierter stellt, dass ein dort genannter Behälter ge-
Treibhausgase aus solchen Anlagen von natür- kennzeichnet ist.“
lichen Personen durchgeführt wird, die eine zu
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
der jeweiligen Tätigkeit befähigende Sachkunde-
bescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 aa) In Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 3“
vorweisen können. durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
(4) Der Betreiber von elektrischen Schaltanlagen bb) In Nummer 3 werden die Wörter „oder eine
nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung Undichtigkeit nicht oder nicht rechtzeitig
(EU) Nr. 517/2014 hat sicherzustellen, dass Tätig- beseitigt“ gestrichen.
keiten nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a cc) Nummer 5 wird aufgehoben.
und c von natürlichen Personen durchgeführt wer-
den, die eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähi- dd) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5 und
gende Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 nach der Angabe „Satz 1“ werden die Wörter
Satz 1 Nummer 1 vorweisen können. „oder § 6 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin-
dung mit Satz 2,“ eingefügt und wird nach
§9 dem Wort „durchführt“ der Punkt durch ein
Komma ersetzt.
Inverkehrbringen,
Verkauf und Kauf fluorierter Treibhausgase ee) Die folgenden Nummern 6 bis 9 werden
angefügt:
(1) Wer teilfluorierte Kohlenwasserstoffe in Ver-
kehr bringt, bedarf der vorherigen Zuteilung einer „6. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 ein dort
Quote nach Artikel 16 Absatz 5 Satz 1 der Verord- genanntes Unternehmen beauftragt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2017 153
7. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, Zuteilung oder Übertragung nach § 9 Absatz 1
Absatz 3 oder Absatz 4 nicht sicherstellt, Satz 1 teilfluorierte Kohlenwasserstoffe in Verkehr
dass eine dort genannte Tätigkeit durch bringt.“
dort genannte Personen durchgeführt
11. Der bisherige § 9 wird aufgehoben.
wird,
8. entgegen § 9 Absatz 2 fluorierte Treib- 12. § 9a wird § 12 und wie folgt geändert:
hausgase verkauft oder kauft oder a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
9. entgegen § 9 Absatz 3 eine dort ge- aa) In Nummer 2 wird nach der Angabe „Satz 5“
nannte Einrichtung verkauft.“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge- bb) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ ge-
fügt: strichen.
„(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Ab-
cc) Nummer 4 wird aufgehoben.
satz 1 Nummer 7 Buchstabe c des Chemikalien-
gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig b) In Absatz 2 werden die Wörter „1 oder Num-
1. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 3 eine dort ge- mer 2“ durch die Angabe „1, 2 oder 4“ ersetzt.
nannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder
nicht vollständig führt oder Artikel 2
2. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 4 eine dort ge- Bekanntmachungserlaubnis
nannte Aufzeichnung nicht oder nicht min-
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
destens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht
Bau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der
oder nicht rechtzeitig vorlegt.“
Chemikalien-Klimaschutzverordnung in der vom In-
d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die krafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung
Absätze 4 und 5. im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
10. Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt:
„§ 11 Artikel 3
Straftaten Inkrafttreten
Nach § 27 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 bis 4 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer ohne in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 14. Februar 2017
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2017
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes
zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
Vom 30. Januar 2017
Nach Artikel 15 Absatz 10 des Zweiten Gesetzes zur Änderung arzneimittel-
rechtlicher und anderer Vorschriften vom 19. Oktober 2012 (BGBI. I S. 2192)
wird hiermit bekannt gemacht, dass nach seinem Artikel 15 Absatz 4 § 67 Ab-
satz 8 des Arzneimittelgesetzes am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist.
Bonn, den 30. Januar 2017
Bundesministerium für Gesundheit
Im Auftrag
B. Naase
Berichtigung
des Gesetzes zur Neuregelung
von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
Vom 2. Februar 2017
Das Gesetz zur Neuregelung von Beschränkungen des Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnisses vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254) ist wie folgt zu
berichtigen:
In Artikel 1 § 7 wird Absatz 4 Nummer 2 Satz 2 zu Absatz 4 Satz 2.
Berlin, den 2. Februar 2017
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Marscholleck
154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2017
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes
zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
Vom 30. Januar 2017
Nach Artikel 15 Absatz 10 des Zweiten Gesetzes zur Änderung arzneimittel-
rechtlicher und anderer Vorschriften vom 19. Oktober 2012 (BGBI. I S. 2192)
wird hiermit bekannt gemacht, dass nach seinem Artikel 15 Absatz 4 § 67 Ab-
satz 8 des Arzneimittelgesetzes am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist.
Bonn, den 30. Januar 2017
Bundesministerium für Gesundheit
Im Auftrag
B. Naase
Berichtigung
des Gesetzes zur Neuregelung
von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
Vom 2. Februar 2017
Das Gesetz zur Neuregelung von Beschränkungen des Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnisses vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254) ist wie folgt zu
berichtigen:
In Artikel 1 § 7 wird Absatz 4 Nummer 2 Satz 2 zu Absatz 4 Satz 2.
Berlin, den 2. Februar 2017
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Marscholleck