3250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2017
Verordnung
über die Gewährung von Heilfürsorge für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr
(Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung – BwHFV)
Vom 11. August 2017
Auf Grund des § 69a Absatz 7 des Bundesbesol- § 17 Sehhilfen
dungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 19 des § 18 Eigentum an Hilfsmitteln
Gesetzes vom 9. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) ein- § 19 Häusliche Krankenpflege
gefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium § 20 Familien- und Haushaltshilfe
der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundes- § 21 Soziotherapie
ministerium des Innern und dem Bundesministerium § 22 Behandlung während eines dienstlich angeordneten Auf-
der Finanzen: enthaltes im Ausland
Inhaltsübersicht § 23 Behandlung während eines privaten Aufenthaltes im Aus-
land
Kapitel 1 § 24 Krankentransporte, Reiseauslagen
Allgemeines § 25 Reiseauslagen bei Aufenthalt außerhalb des Dienstortes
§ 1 Zweck und der berücksichtigungsfähigen Wohnung
§ 2 Unentgeltliche truppenärztliche Versorgung bei gesund- § 26 Verpflegungsgeld bei stationären Krankenhausbehandlun-
heitlichen Schädigungen als Folge von Wehrdienst- gen, Rehabilitationsmaßnahmen und Vorsorgeleistungen
beschädigungen sowie bei Unterbringung in einem Pflegeheim
§ 3 Verzicht auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung § 27 Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
§ 4 Sachleistungsprinzip § 28 Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
§ 29 Künstliche Befruchtung
Kapitel 2 § 30 Behandlung in Notfällen
Leistungen der
unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung Kapitel 3
§ 5 Verhütung und Früherkennung von Krankheiten Schlussvorschriften
§ 6 Medizinische Vorsorgeleistungen § 31 Verwaltungsvorschriften
§ 7 Ambulante allgemeinmedizinische Untersuchungen und § 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Behandlungen
§ 8 Ambulante fachärztliche Untersuchungen und Behandlun-
gen Kapitel 1
§ 9 Ambulante zahnärztliche Untersuchungen und Behand- Allgemeines
lungen
§ 10 Krankenhausbehandlung
§1
§ 11 Palliativversorgung
§ 12 Organspenden und andere Spenden Zweck
§ 13 Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen Die Gewährung der Heilfürsorge in Form der unent-
§ 14 Heilmittel geltlichen truppenärztlichen Versorgung dient der Er-
§ 15 Arzneimittel und Medizinprodukte haltung, Wiederherstellung und Verbesserung der Ge-
§ 16 Hilfsmittel sundheit der Soldatinnen und Soldaten.
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§2 Ärztin oder des behandelnden Arztes oder der behan-
Unentgeltliche delnden Zahnärztin oder des behandelnden Zahnarztes
truppenärztliche Versorgung vorzulegen; die hierdurch entstehenden Kosten werden
bei gesundheitlichen Schädigungen übernommen.
als Folge von Wehrdienstbeschädigungen
§4
(1) Liegt bei einer Soldatin oder bei einem Soldaten
eine gesundheitliche Schädigung als Folge einer Wehr- Sachleistungsprinzip
dienstbeschädigung oder als Folge einer Schädigung (1) Die Leistungen der unentgeltlichen truppenärzt-
im Sinne der §§ 81a bis 81e des Soldatenversorgungs- lichen Versorgung werden grundsätzlich als Sach- oder
gesetzes vor, sind Leistungen im Rahmen der Heilbe- Dienstleistungen gewährt.
handlung nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Ver- (2) Kann der Anspruch auf unentgeltliche truppen-
bindung mit dem Bundesversorgungsgesetz zu gewäh- ärztliche Versorgung nicht durch medizinische Ein-
ren, wenn diese für die Soldatin oder den Soldaten richtungen der Bundeswehr erfüllt werden, so können
günstiger sind. Das gilt auch, wenn das Bundesamt Soldatinnen oder Soldaten Leistungserbringer außer-
für das Personalmanagement der Bundeswehr auf halb der Bundeswehr in Anspruch nehmen, sofern
Grund einer truppenärztlichen, truppenzahnärztlichen
oder weiteren fachärztlichen oder fachzahnärztlichen 1. dies von Ärztinnen oder Ärzten oder Zahnärztinnen
Stellungnahme festgestellt hat, dass eine solche ge- oder Zahnärzten der Bundeswehr veranlasst wurde
sundheitliche Schädigung wahrscheinlich vorliegt; die oder
Leistungen nach Absatz 4 werden erst nach Anerken- 2. ein Notfall (§ 30) besteht.
nung einer Wehrdienstbeschädigung gewährt.
(3) Die Inanspruchnahme von Leistungserbringern
(2) Ist eine Soldatin oder ein Soldat wegen einer außerhalb der Bundeswehr erfolgt grundsätzlich auf
nach den §§ 81a bis 81e des Soldatenversorgungs- Grundlage des § 75 Absatz 3 des Fünften Buches
gesetzes anerkannten gesundheitlichen Schädigung Sozialgesetzbuch.
schwerbeschädigt, gilt Absatz 1 auch für die Behand- (4) Für medizinisch notwendige ärztliche oder zahn-
lung einer gesundheitlichen Schädigung, die nicht ärztliche Leistungen, die nicht Gegenstand der kassen-
Folge einer Wehrdienstbeschädigung oder Folge einer ärztlichen oder kassenzahnärztlichen Versorgung sind
Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81e des Soldaten- und die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
versorgungsgesetzes ist. und den Kassenärztlichen Vereinigungen oder der
(3) Zur Beseitigung von Folgezuständen von Wehr- Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und den
dienstbeschädigungen können auch Behandlungen Kassenzahnärztlichen Vereinigungen nicht sicherge-
aus überwiegend kosmetischen Gründen gewährt wer- stellt werden, können Soldatinnen oder Soldaten auf
den, wenn nach fachärztlichem oder fachzahnärztlichem Veranlassung von Ärztinnen oder Ärzten oder Zahnärz-
Gutachten ansonsten die Dienstfähigkeit beeinträchtigt tinnen oder Zahnärzten der Bundeswehr auch Ärztin-
ist. nen oder Ärzte oder Zahnärztinnen oder Zahnärzte in
(4) Für Soldatinnen und Soldaten mit Wehrdienstbe- Anspruch nehmen, die nicht an der vertragsärztlichen
schädigungen sind auch Leistungen nach § 11 Absatz 3 oder vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen.
und § 13 des Bundesversorgungsgesetzes in Verbin- (5) Auf Veranlassung von Ärztinnen oder Ärzten oder
dung mit der Orthopädieverordnung und nach § 14 des Zahnärztinnen oder Zahnärzten der Bundeswehr wer-
Bundesversorgungsgesetzes zu gewähren. Für Folgen den den Soldatinnen oder Soldaten auf der Grundlage
einer Wehrdienstbeschädigung, die während des lau- von vertraglichen Vereinbarungen mit einzelnen zivilen
fenden Wehrdienstverhältnisses eingetreten sind, wer- Leistungserbringern oder mit Gruppen von zivilen Leis-
den auch Leistungen nach § 15 des Bundesversor- tungserbringern auch nichtärztliche Leistungen wie
gungsgesetzes und der Verordnung zur Durchführung Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel (§§ 14 bis 16)
des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes vom 31. Ja- zur Verfügung gestellt.
nuar 1972 (BGBl. I S. 105) in der jeweils geltenden Fas- (6) Vertragliche Vereinbarungen zu den Absätzen 3
sung gewährt. bis 5 mit Erbringern ziviler medizinischer Leistungen
trifft das Bundesministerium der Verteidigung.
§3
Verzicht Kapitel 2
auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung Leistungen
(1) Nimmt eine Soldatin oder ein Soldat ohne trup- der unentgeltlichen
penärztliche oder truppenzahnärztliche Veranlassung t r u p p e n ä r z t l i c h e n Ve r s o r g u n g
eine andere Heilbehandlung als die unentgeltliche trup-
penärztliche Versorgung in Anspruch, so werden ihr §5
oder ihm die Kosten, die durch die Heilbehandlung ent- Verhütung und Früherkennung von Krankheiten
stehen, nicht erstattet. Dies gilt nicht für Notfälle (§ 30).
Zu den Maßnahmen zur Verhütung und Früherken-
(2) Nimmt eine Soldatin oder ein Soldat eine andere nung von Krankheiten gehören
Heilbehandlung als die unentgeltliche truppenärztliche
Versorgung in Anspruch, so hat sie oder er auf Verlan- 1. ärztliche Untersuchungen zur Früherkennung von
gen der Truppenärztin oder des Truppenarztes oder der Krankheiten,
Truppenzahnärztin oder des Truppenzahnarztes Be- 2. Schutzimpfungen im notwendigen Umfang ein-
scheinigungen oder Befundberichte der behandelnden schließlich medikamentöser Prophylaxe, ausgenom-
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men Schutzimpfungen anlässlich privater Auslands- medizinische Vorsorgeleistungen auch im Ausland ge-
reisen, und währt. Dies gilt nicht, wenn eine erfolgversprechende
Maßnahme im Inland geringere Kosten verursachen
3. sonstige medizinische Prophylaxemaßnahmen.
würde. Die medizinische Vorsorgeleistung im Ausland
ist durchzuführen in einem dem ausländischen Dienst-
§6 ort nahegelegenen, vom Bundesministerium der Ver-
Medizinische Vorsorgeleistungen teidigung als geeignet anerkannten Kurort oder Heil-
bad.
(1) Reichen ärztliche Behandlungen sowie die Ver-
sorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln (6) Werden für stationäre Aufenthalte von Soldatin-
nicht aus oder können sie wegen besonderer berufli- nen oder Soldaten in Vorsorgeeinrichtungen, für die
cher oder familiärer Umstände nicht durchgeführt wer- weder das Krankenhausentgeltgesetz noch die Bun-
den, können auf ärztliche Verordnung medizinische Vor- despflegesatzverordnung gilt, Kosten für die aus medi-
sorgeleistungen in Anspruch genommen werden, um zinischen Gründen notwendige Aufnahme einer Be-
gleitperson in Rechnung gestellt, so werden diese Kos-
1. eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer ten übernommen. Die Entscheidung über die medizini-
Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, sche Notwendigkeit der Aufnahme einer Begleitperson
zu beseitigen, trifft die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt
2. Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimme- der Rehabilitations- oder Kurklinik im Einvernehmen mit
rung zu vermeiden oder der zuständigen Truppenärztin oder dem zuständigen
Truppenarzt; bei der Entscheidung ist ein strenger Maß-
3. Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. stab anzulegen.
(2) Medizinische Vorsorgeleistungen können gewährt
werden: §7
1. ambulant in einem nach Anlage 15 zur Bundes- Ambulante allgemeinmedizinische
beihilfeverordnung anerkannten Heilbad oder Kurort, Untersuchungen und Behandlungen
2. als vollstationäre Behandlung in einer Vorsorge- (1) Ambulante allgemeinmedizinische Untersuchun-
einrichtung, mit der ein Vertrag nach § 111 des gen und Behandlungen können durchgeführt werden:
Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, oder
1. von Truppenärztinnen oder Truppenärzten und
3. als vollstationäre Behandlung in einer anderen Vor-
sorgeeinrichtung, wenn besondere medizinische 2. von anderen Ärztinnen oder Ärzten, die die Funktion
Gründe dies erfordern. der Truppenärztin oder des Truppenarztes wahrneh-
men.
(3) Leistungen nach Absatz 2 Nummer 2 können
nicht vor Ablauf von drei, Leistungen nach Absatz 2 (2) Ambulante allgemeinmedizinische Untersuchun-
Nummer 3 und 4 können nicht vor Ablauf von vier Jah- gen und Behandlungen werden grundsätzlich von der
ren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistun- Truppenärztin oder dem Truppenarzt durchgeführt, die
gen erbracht werden, es sei denn, eine vorzeitige Leis- oder der für den Dienstort der Soldatin oder des Sol-
tung ist aus medizinischen Gründen dringend erforder- daten zuständig ist.
lich. Medizinische Vorsorgeleistungen werden nicht für
die letzten zwölf Monate vor Ende des Wehrdienst- (3) Erkrankt die Soldatin oder der Soldat in Deutsch-
verhältnisses gewährt, es sei denn, sie dienen der Be- land außerhalb des Dienstortes, wird die Untersuchung
handlung von Folgen einer Wehrdienstbeschädigung. und Behandlung grundsätzlich von einer Truppenärztin
oder einem Truppenarzt bei der für den Aufenthaltsort
(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kön- zuständigen regionalen Sanitätseinrichtung der Bun-
nen Müttern und Vätern auch verordnet werden: deswehr oder von einer anderen Ärztin oder einem an-
1. medizinische Vorsorgeleistungen in Einrichtungen deren Arzt durchgeführt, die oder der am Aufenthaltsort
der Elly Heuss-Knapp-Stiftung – Deutsches Mütter- die Funktion der Truppenärztin oder des Truppenarztes
genesungswerk –, wahrnimmt. Die oder der nach Absatz 2 Zuständige ist
von diesen Stellen über die Erkrankung der Soldatin
2. medizinische Vorsorgeleistungen in gleichartigen oder des Soldaten und die durchgeführte Behandlung
Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag zu informieren.
nach § 111a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
besteht. (4) Wird einer erkrankten Soldatin oder einem Sol-
daten der Aufenthalt an einem anderen Ort als dem
Kosten für die Mitaufnahme von Kindern, die das Dienstort genehmigt, soll die Weiterbehandlung für die
zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Dauer des Aufenthalts in Abstimmung mit der oder dem
selbst nicht behandlungsbedürftig sind, werden über- nach Absatz 2 Zuständigen grundsätzlich übertragen
nommen. In Ausnahmefällen können auch die Kosten werden
für die Mitaufnahme älterer Kinder übernommen wer-
den. Kosten für die Aufnahme und Behandlung be- 1. einer Truppenärztin oder einem Truppenarzt bei der
handlungsbedürftiger Kinder werden nicht übernom- für den Aufenthaltsort zuständigen regionalen Sani-
men. tätseinrichtung der Bundeswehr oder
(5) Soldatinnen und Soldaten, die sich auf Grund 2. einer anderen Ärztin oder einem anderen Arzt, die
dienstlicher Anordnung im Ausland aufhalten, werden oder der am Aufenthaltsort die Funktion der Trup-
in medizinisch besonders begründeten Einzelfällen penärztin oder des Truppenarztes wahrnimmt.
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§8 §9
Ambulante fachärztliche Ambulante zahnärztliche
Untersuchungen und Behandlungen Untersuchungen und Behandlungen
(1) Fachärztinnen und Fachärzte im Sinne dieses (1) Die zahnärztliche Versorgung umfasst alle erfor-
Paragrafen sind nicht die Fachärztinnen und Fachärzte derlichen Maßnahmen zur Verhütung, Früherkennung
für Allgemeinmedizin. und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankhei-
ten im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über
(2) Ambulante fachärztliche Untersuchungen und die Ausübung der Zahnheilkunde vom 16. April 1987
Behandlungen werden auf Veranlassung der in den §§ 8 (BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch Artikel 7 des Geset-
und 10 Absatz 2 Nummer 1 Genannten grundsätzlich zes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert
durch die nächsterreichbaren Fachärztinnen und Fach- worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
ärzte der Bundeswehr durchgeführt.
(2) Ambulante zahnärztliche Untersuchungen und
(3) Behandlungsbedürftige Soldatinnen und Solda- Behandlungen können durchgeführt werden
ten können durch die in den §§ 8 und 10 Absatz 2 Num-
1. von Zahnärztinnen und Zahnärzten der Bundes-
mer 1 Genannten an zivile Fachärztinnen und Fachärzte
wehr in zahnärztlichen Behandlungseinrichtungen
überwiesen werden, wenn
der Bundeswehr,
1. am Standort der Soldatin oder des Soldaten und im
2. von anderen Zahnärztinnen und Zahnärzten, die die
Umkreis von 50 Kilometern keine Fachärztin und
Funktion der Truppenzahnärztin oder des Truppen-
kein Facharzt der Bundeswehr zur Verfügung steht,
zahnarztes wahrnehmen, oder
2. in den Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr die 3. von zivilen Zahnärztinnen oder zivilen Zahnärzten,
technischen oder personellen Voraussetzungen für sofern eine Behandlung nach den Nummern 1 und 2
die erforderliche Untersuchung oder Behandlung nicht möglich ist und eine Überweisung durch eine
fehlen, Zahnärztin oder einen Zahnarzt der Bundeswehr
3. ein Notfall besteht, oder eine Ärztin oder einen Arzt der Bundeswehr
vorliegt.
4. die Wartezeit für einen Termin in einer Sanitätsein-
richtung der Bundeswehr unangemessen lang wäre (3) Truppenzahnärztliche und zivile zahnärztliche Be-
oder handlungen, die über prophylaktische, chirurgische
oder konservierende Behandlungen hinausgehen, dür-
5. für eine behandlungsbedürftige Soldatin oder einen fen erst begonnen werden, wenn die vom Bundes-
behandlungsbedürftigen Soldaten während ihres ministerium der Verteidigung bestimmte Stelle den Be-
oder seines Urlaubs oder während einer Freistellung handlungsplan genehmigt hat.
vom Dienst am inländischen Aufenthaltsort oder in
der näheren Umgebung keine Versorgung in Sani- (4) Prothetische Versorgung wird gewährt,
tätseinrichtungen der Bundeswehr möglich ist. 1. zur Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung
der Funktionstüchtigkeit des Kauapparats, in den
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 4 ist eine
ersten vier Monaten nach Beginn und in den letzten
zivile Fachärztin oder ein ziviler Facharzt im Standort-
sechs Monaten vor Ende des Wehrdienstverhältnis-
bereich auszuwählen, sofern nicht besondere medizini-
ses jedoch nur zur Erhaltung oder Wiederherstellung
sche Gründe vorliegen, die eine Inanspruchnahme einer
der Dienstfähigkeit, oder
zivilen Fachärztin oder eines zivilen Facharztes außer-
halb des Standortbereiches rechtfertigen. 2. um eine als Folge einer Wehrdienstbeschädigung
anerkannte gesundheitliche Schädigung zu beseiti-
(4) Zivile Fachärztinnen und Fachärzte sollen zu- gen oder wesentlich zu bessern, um eine Verschlim-
nächst nur zur Konsiliaruntersuchung herangezogen merung der Schädigung zu verhindern oder um
werden. Die gesamte ambulante Behandlung darf ihnen durch die Schädigung verursachte körperliche Be-
nur dann durch die in den §§ 8 und 10 Absatz 2 Num- schwerden zu beheben oder wesentlich zu lindern.
mer 1 Genannten übertragen werden, wenn besondere
medizinische Gründe dies erfordern und die weitere Be-
§ 10
handlung in Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr
nicht möglich ist oder nicht ausreicht. Krankenhausbehandlung
(5) Untersuchungsmaterial für notwendige bakterio- (1) Die Truppenärztin oder der Truppenarzt oder die
logische, serologische, chemische, histologische oder Truppenzahnärztin oder der Truppenzahnarzt weist die
sonstige besondere Untersuchungen ist von den trup- Soldatin oder den Soldaten grundsätzlich in ein Bun-
penärztlichen oder fachärztlichen Einrichtungen der deswehrkrankenhaus ein, wenn eine voll-, teil-, vor-
Bundeswehr grundsätzlich der nächsterreichbaren Un- oder nachstationäre, stationsäquivalente oder ambu-
tersuchungseinrichtung der Bundeswehr zu übersen- lante Behandlung in einem Krankenhaus erforderlich
den. Kann eine geeignete Einrichtung der Bundeswehr ist.
nicht rechtzeitig erreicht werden, kann eine zivile Ein- (2) Die Truppenärztin oder der Truppenarzt, die Trup-
richtung in Anspruch genommen werden. penzahnärztin oder der Truppenzahnarzt oder das Bun-
(6) Bei Entstellungen werden ärztliche Behandlun- deswehrkrankenhaus können die Soldatin oder den
gen auch dann gewährt, wenn die kosmetischen Soldaten auch in das dem Dienstort nächstgelegene
Gründe überwiegen, aber laut fachärztlichem oder geeignete zivile Krankenhaus überweisen, wenn
fachzahnärztlichem Gutachten infolge der Entstellung 1. wegen des Gesundheitszustandes der Soldatin oder
die Dienstfähigkeit beeinträchtigt ist. des Soldaten der Transport in ein Bundeswehrkran-
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kenhaus nach ärztlichem oder zahnärztlichem Urteil im eigenen Haushalt oder in der Familie nicht erbracht
nicht zu verantworten ist oder werden kann.
2. das Bundeswehrkrankenhaus nicht über geeignete
Behandlungsmöglichkeiten verfügt. § 12
(3) Im Rahmen der Fürsorgepflicht können Soldatin- Organspenden und andere Spenden
nen und Soldaten bei voraussichtlich länger dauernder (1) Für die Spende, Entnahme und Übertragung von
vollstationärer Behandlung in ein dem Heimatort nahe- Organen, Geweben, Blutstammzellen oder anderen
gelegenes geeignetes Bundeswehrkrankenhaus oder, Blutbestandteilen gilt § 45a der Bundesbeihilfeverord-
wenn ein solches nicht vorhanden ist, in ein dem nung entsprechend.
Heimatort nahegelegenes geeignetes ziviles Kranken- (2) Die Kosten nach Absatz 1 sind nur erstattungs-
haus eingewiesen oder verlegt werden. fähig, soweit sie nicht von anderer Seite erstattet wer-
(4) Eine Einweisung in eine Privatklinik kann nur er- den oder zu erstatten sind.
folgen, wenn medizinische Gründe die Überweisung (3) Die Kosten, die der Spenderin oder dem Spender
dorthin erfordern. durch Folge- oder Spätschäden entstehen, sind im
(5) Bei einer Behandlung in einem zivilen Kranken- Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versor-
haus haben Soldatinnen und Soldaten Anspruch auf gung nicht erstattungsfähig.
allgemeine Krankenhausleistungen im Sinne von § 39
Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. § 13
(6) Bieten zivile Krankenhäuser Wahlleistungen an, Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen
so haben Soldatinnen und Soldaten Anspruch auf (1) Ärztinnen und Ärzte der Bundeswehr können auf
1. Unterbringung in Zweibettzimmern bei vollstatio- Empfehlung einer Fachärztin oder eines Facharztes der
närer Behandlung und Bundeswehr stationäre oder ambulante medizinische
Rehabilitationsmaßnahmen verordnen. Zu den medizi-
2. wahlärztliche Leistungen bei voll-, teil-, vor- und
nischen Rehabilitationsmaßnahmen gehören auch An-
nachstationärer Behandlung.
schlussheilbehandlungen im Anschluss an stationäre
(7) Ist bei einer vollstationären Behandlung/einem Krankenhausbehandlungen; sie werden durch die be-
vollstationären Krankenhausaufenthalt aus medizini- handelnde Krankenhausärztin oder den behandelnden
schen Gründen die Mitaufnahme einer Begleitperson Krankenhausarzt empfohlen.
erforderlich, so
(2) Für Mütter und Väter können auch aus medi-
1. wird bei Krankenhäusern, die nach dem Kranken- zinischen Gründen erforderliche Rehabilitationsmaß-
hausentgeltgesetz abrechnen, für den Aufnahmetag nahmen in einer Einrichtung der Elly Heuss-Knapp-
und jeden weiteren Tag des vollstationären Kranken- Stiftung – Deutsches Müttergenesungswerk – verord-
hausaufenthalts ein Zuschlag in Höhe von 45 Euro net werden. Rehabilitationsmaßnahmen können auch
für die Mitaufnahme der Begleitperson übernom- in gleichartigen Einrichtungen in Anspruch genommen
men; das gilt nicht für Entlassungs- und Verlegungs- werden, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a
tage, die nicht zugleich Aufnahmetag sind, des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht. Kosten
2. sind bei Krankenhäusern, für die die Bundespflege- für die Mitaufnahme von Kindern, die das zwölfte Le-
satzverordnung gilt, die Kosten für die Mitaufnahme bensjahr noch nicht vollendet haben und selbst nicht
der Begleitperson durch den Pflegesatz abgegolten, behandlungsbedürftig sind, werden übernommen. In
Ausnahmefällen ist auch die Übernahme von Kosten
3. werden für vollstationäre Aufenthalte von Soldatin-
für die Mitaufnahme älterer Kinder möglich. Kosten für
nen oder Soldaten in Krankenhäusern, für die weder
die Mitaufnahme und Behandlung behandlungsbedürf-
das Krankenhausentgeltgesetz noch die Bundes-
tiger Kinder werden nicht übernommen.
pflegesatzverordnung gelten, die Kosten für die Mit-
aufnahme der Begleitperson übernommen. (3) Soldatinnen und Soldaten, die sich auf Grund
dienstlicher Anordnung im Ausland aufhalten, werden
Die Entscheidung über die medizinische Notwendigkeit
medizinische Rehabilitationsmaßnahmen auch im Aus-
der Mitaufnahme einer Begleitperson trifft die behan-
land gewährt. Dies gilt nicht, wenn eine erfolgverspre-
delnde Ärztin oder der behandelnde Arzt des Kranken-
chende Maßnahme im Inland geringere Kosten ver-
hauses im Einvernehmen mit der zuständigen Truppen-
ursachen würde. Die medizinische Rehabilitationsmaß-
ärztin oder dem zuständigen Truppenarzt; bei der Ent-
nahme im Ausland ist in einem dem ausländischen
scheidung ist ein strenger Maßstab anzulegen.
Dienstort nahegelegenen, vom Bundesministerium der
Verteidigung als geeignet anerkannten Kurort oder Heil-
§ 11 bad durchzuführen.
Palliativversorgung (4) Im Rahmen der Behandlung einer Alkohol-,
(1) Spezialisierte ambulante Palliativversorgung wird Drogen-, Rauschmittel- oder Medikamentenabhängig-
gewährt, wenn wegen einer nicht heilbaren, fortschrei- keit einer Soldatin oder eines Soldaten werden die
tenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer notwendigen Kosten für die von den Rehabilitations-
zugleich begrenzten Lebenserwartung eine besonders einrichtungen angebotenen Familien- oder Angehöri-
aufwändige Versorgung notwendig ist. genseminare übernommen.
(2) Kosten für eine vollstationäre oder teilstationäre (5) Werden für stationäre Aufenthalte in Rehabilita-
Palliativversorgung in einem Hospiz werden in ange- tionseinrichtungen, für die weder die Bundespflege-
messener Höhe übernommen, wenn nach truppen- satzverordnung noch das Krankenhausentgeltgesetz
ärztlicher Bescheinigung eine ambulante Versorgung gelten, Kosten für aus medizinischen Gründen notwen-
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dige Begleitpersonen in Rechnung gestellt, so werden 1. den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern,
diese Kosten im Rahmen der unentgeltlichen truppen- 2. einer drohenden Behinderung vorzubeugen,
ärztlichen Versorgung übernommen. Die Entscheidung
über die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme 3. eine Behinderung auszugleichen,
einer Begleitperson trifft die behandelnde Ärztin oder 4. eine Schwächung der Gesundheit zu beseitigen, die
der behandelnde Arzt der Rehabilitationseinrichtung; in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit
bei der Entscheidung ist ein strenger Maßstab anzu- führen würde,
legen.
5. Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimme-
rung zu vermeiden oder
§ 14
Heilmittel 6. Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.
(1) Soldatinnen und Soldaten haben Anspruch auf (2) Hilfsmittel, die in der Orthopädieverordnung vom
die medizinisch notwendige Versorgung mit Heilmitteln, 4. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1834), die zuletzt durch
sofern sie nicht nach Anlage 1 der Heilmittel-Richtlinie Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007
des Gemeinsamen Bundesausschusses in ihrer jeweils (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, in Anlage 11
jüngsten auf der Internetseite des Gemeinsamen Bun- zur Bundesbeihilfeverordnung oder im Hilfsmittelver-
desausschusses (www.g-ba.de) veröffentlichten Fas- zeichnis des GKV-Spitzenverbandes in seiner jeweils
sung ausgeschlossen sind. jüngsten auf der Internetseite des GKV-Spitzenverban-
des (www.gkv-spitzenverband.de) veröffentlichten Fas-
(2) Heilmittel werden durch eine Truppenärztin, einen sung aufgeführt sind, können durch Truppenärztinnen
Truppenarzt, eine Truppenzahnärztin oder einen Trup- und Truppenärzte sowie durch Fachärztinnen und
penzahnarzt verordnet, wenn sie notwendig sind, um Fachärzte der Bundeswehr verordnet werden.
1. eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu
(3) Für Hilfsmittel, die nicht in den in Absatz 2 ge-
verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern,
nannten Regelungswerken aufgeführt sind, gilt Absatz 2
2. eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer mit der Maßgabe entsprechend, dass sie ausnahms-
Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, weise mit vorheriger Zustimmung des Bundesminis-
zu beseitigen oder teriums der Verteidigung nur dann verordnet werden
3. Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zu mindern. dürfen, wenn es sich nicht um Gegenstände handelt,
die
(3) Heilmittel werden wenn möglich in Einrichtungen
der Bundeswehr, sonst von zivilen Angehörigen der 1. einen geringen oder umstrittenen therapeutischen
Medizinfachberufe angewandt. Nutzen haben,
2. der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind
§ 15 oder
Arzneimittel und Medizinprodukte 3. in Anlage 12 zur Bundesbeihilfeverordnung aufge-
(1) Arzneimittel und Medizinprodukte, die von einer führt sind.
Ärztin oder einem Arzt der Bundeswehr oder einer
(4) Zur Bereitstellung von Hilfsmitteln sollen Miet-,
Zahnärztin oder einem Zahnarzt der Bundeswehr ver-
Mietkauf-, Leasing- oder ähnliche Verträge geschlos-
ordnet worden sind, werden aus Beständen der Bun-
sen werden, sofern dies aus Gründen der Wirtschaft-
deswehr ausgegeben oder, sofern die Ausgabe aus
lichkeit geboten ist.
Beständen der Bundeswehr nicht möglich ist, auf
Grund ärztlicher oder zahnärztlicher Verordnung von
§ 17
den Soldatinnen und Soldaten in zivilen Apotheken be-
schafft. Sehhilfen
(2) Keine Arzneimittel sind (1) Fehlsichtigen Soldatinnen und Soldaten werden
1. Nahrungsergänzungs- und Stärkungsmittel, auf Grund truppenärztlicher Verordnung oder auf Grund
der Verordnung einer Fachärztin oder eines Facharztes
2. Lebensmittel im Sinne des § 2 Absatz 2 des Lebens-
für Augenheilkunde der Bundeswehr die notwendigen
mittel- und Futtermittelgesetzbuches und
Dienstbrillen zur Wiederherstellung oder Erhaltung der
3. kosmetische Mittel im Sinne des § 2 Absatz 5 des bestmöglichen Sehleistung zur Verfügung gestellt.
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
(2) Bei dienstlichem Bedarf kann eine Fachärztin
oder ein Facharzt für Augenheilkunde der Bundeswehr
§ 16
zusätzlich folgende Sehhilfen verordnen:
Hilfsmittel
1. eine ABC-Schutzmaskenbrille,
(1) Soldatinnen und Soldaten haben Anspruch auf
eine wirtschaftlich angemessene Versorgung mit 2. Brilleneinsätze für sonstige Schutzbrillen,
1. Sehhilfen (§ 17), 3. eine zusätzliche Sehhilfe in der für spezielle dienst-
liche Verwendungen verordneten Sonderausführung
2. Hörhilfen,
sowie
3. Körperersatzstücken,
4. für fliegendes Personal eine Ersatzbrille.
4. orthopädischen Hilfsmitteln und
(3) Brillenbehälter können bei Erstausstattung mit
5. anderen Hilfsmitteln. einer Dienstbrille und bei Verlust oder Bruch eines
Der Anspruch besteht nur, soweit die Versorgung dienstlich gelieferten Brillenbehälters verordnet werden;
medizinisch notwendig ist, um sie müssen den dienstlichen Anforderungen genügen.
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(4) Kontaktlinsen dürfen nur verordnet werden, wenn auch die Kosten für eine Ersatzpflegekraft, die die Trup-
1. die Fehlsichtigkeit aus medizinischen Gründen nicht penärztin oder der Truppenarzt für geeignet erklärt,
ausreichend durch eine Brille ausgeglichen werden übernommen.
kann oder (2) Die häusliche Krankenpflege nach Absatz 1 um-
2. dienstliche Umstände das Tragen von Kontaktlinsen fasst
anstatt einer Brille erfordern. 1. Behandlungspflege, Grundpflege und hauswirtschaft-
(5) Ist eine eigene Sehhilfe einer Soldatin oder eines liche Versorgung,
Soldaten während des Dienstes unbrauchbar geworden 2. verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflege-
oder verloren gegangen, so wird auf Kosten der Bun- maßnahmen,
deswehr Ersatz geleistet, wenn
3. ambulante psychiatrische Krankenpflege und
1. die Soldatin oder der Soldat trotz rechtzeitiger Be-
4. ambulante Palliativversorgung.
mühungen noch keine Dienstbrille erhalten hat oder
(3) Die häusliche Krankenpflege soll nicht länger als
2. die vorhandene Dienstbrille zuvor ohne eigenes
vier Wochen dauern. Das gilt nicht für die häusliche Be-
grobes Verschulden unbrauchbar geworden oder
handlungspflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen
verloren gegangen ist.
Behandlung und bei ambulanter Palliativversorgung.
§ 86 des Soldatenversorgungsgesetzes bleibt unbe-
rührt. (4) Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege be-
steht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person die
Soldatin oder den Soldaten nicht in dem erforderlichen
§ 18
Umfang pflegen und versorgen kann. Die Verordnung
Eigentum an Hilfsmitteln von Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung
(1) Ein Hilfsmittel geht, soweit nichts anderes be- ist im Fall der Sicherungspflege nach Absatz 1 Satz 1
stimmt ist, nicht in das Eigentum der Soldatin oder Nummer 3 nur zulässig, wenn keine Pflegebedürftigkeit
des Soldaten über. im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
(2) Wendet eine Soldatin oder ein Soldat für ein ver- festgestellt wurde.
ordnetes Hilfsmittel eigene Mittel auf, um eine bessere, (5) Wird häusliche Krankenpflege im Sinne der Ab-
aber medizinisch nicht notwendige Ausführung zu er- sätze 1 bis 3 durch die Ehegattin, den Ehegatten, die
halten, erwirbt sie oder er an dem Hilfsmittel Miteigen- Lebenspartnerin, den Lebenspartner, die Eltern oder die
tum. Der Eigentumsanteil bestimmt sich nach der Höhe Kinder der gepflegten Person durchgeführt, sind nur er-
der aufgewendeten eigenen Mittel. Wird das Hilfsmittel stattungsfähig
im Dienst zerstört oder beschädigt, werden der Solda- 1. Fahrtkosten der die häusliche Krankenpflege durch-
tin oder dem Soldaten für den Miteigentumsanteil Ent- führenden Person und
schädigungen nach den allgemeinen Vorschriften über
Schadensersatzansprüche und Billigkeitszuwendungen 2. eine an die die häusliche Krankenpflege durchfüh-
bei im Dienst entstandenen Sachschäden gewährt. rende Person gezahlte Vergütung bis zur Höhe der
infolge der häuslichen Krankenpflege ausgefallenen
(3) Bei Ende des Dienstverhältnisses geht das Hilfs- Arbeitseinkünfte.
mittel in das Eigentum der Soldatin oder des Soldaten
über, wenn sie oder er das Hilfsmittel weiterhin be- (6) In den Fällen des § 3 Absatz 1 und 2 ist § 12 der
nötigt. Wird eine Soldatin oder ein Soldat erneut zum Heilverfahrensverordnung vom 25. April 1979 (BGBl. I
Wehrdienst herangezogen und ist das Hilfsmittel noch S. 502), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 30 des Ge-
vorhanden, so ist es mitzubringen und gilt nicht als setzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert
eigenes Hilfsmittel. worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entspre-
chend anzuwenden.
§ 19
§ 20
Häusliche Krankenpflege
Familien- und Haushaltshilfe
(1) Soldatinnen und Soldaten erhalten auf truppen-
ärztliche Verordnung in ihrem Haushalt, in ihrer Familie (1) Die notwendigen Kosten für eine Familien- und
oder an einem anderen geeigneten Ort neben der ärzt- Haushaltshilfe werden übernommen, wenn
lichen Behandlung in erforderlichem Umfang häusliche 1. die den Haushalt führende Soldatin oder der den
Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Haushalt führende Soldat den Haushalt wegen einer
1. eine Krankenhausbehandlung zwar geboten, aber medizinisch erforderlichen außerhäuslichen Unter-
nicht ausführbar ist, bringung (§§ 10, 11 Absatz 2, §§ 13, 27 Absatz 1
Nummer 6, § 28) nicht weiterführen kann,
2. die Krankenhausbehandlung durch häusliche Kran-
kenpflege vermieden oder verkürzt werden kann 2. im Haushalt mindestens ein Kind, das das zwölfte
oder Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert
3. häusliche Behandlungspflege zur Sicherung des und auf Hilfe angewiesen ist, oder eine andere Per-
Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. son, die pflegebedürftig ist, verbleibt und
Die Kosten der häuslichen Krankenpflege werden bis 3. keine andere im Haushalt lebende Person den Haus-
zur Höhe des tariflichen oder ortsüblichen Entgelts ei- halt weiterführen kann.
ner Pflegekraft der öffentlichen oder freigemeinnützigen In Ausnahmefällen kann aus Fürsorgegründen mit
Träger, die für die häusliche Krankenpflege in Betracht Zustimmung der obersten Dienstbehörde von diesen
kommen, übernommen. Bis zu dieser Höhe werden Voraussetzungen abgewichen werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2017 3257
(2) Die Kosten für eine erforderliche Familien- und § 22
Haushaltshilfe werden bei Inanspruchnahme eines ge- Behandlung während eines
werblichen Dienstleisters bis zu der Höhe übernom- dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland
men, in der sie von den gesetzlichen Krankenkassen
erstattet werden. (1) Erkrankt eine Soldatin oder ein Soldat während
eines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland,
(3) Die Kosten für eine selbstbeschaffte, nicht be- ist ihre oder seine Behandlung durchzuführen
rufsmäßige Familien- und Haushaltshilfe werden in der
in § 28 Absatz 1 der Bundesbeihilfeverordnung genann- 1. von einer Truppenärztin oder einem Truppenarzt
ten Höhe übernommen. oder einer Truppenzahnärztin oder einem Truppen-
zahnarzt,
(4) Wird die Familien- und Haushaltshilfe durch die
2. von einer Ärztin oder einem Arzt oder von einer
Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, den
Zahnärztin oder einem Zahnarzt der ausländischen
Lebenspartner, die Eltern oder die Kinder der Soldatin
Streitkräfte oder
oder des Soldaten durchgeführt, gilt § 19 Absatz 5
entsprechend. 3. auf Veranlassung der Bundeswehr von einer zivilen
Ärztin oder einem zivilen Arzt, von einer zivilen Zahn-
(5) Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe,
ärztin oder einem zivilen Zahnarzt, von zivilen Kran-
deren Notwendigkeit ärztlich bescheinigt worden ist,
kenhäusern oder von anderen zivilen Einrichtungen
werden in der in den Absätzen 2 bis 4 bestimmten
des Gesundheitswesens, mit denen die Bundeswehr
Höhe für höchstens 28 Tage übernommen
jeweils besondere Gebühren vereinbart hat.
1. bei schwerer Krankheit einer Soldatin oder eines
(2) Ist eine Behandlung nach Absatz 1 nicht möglich,
Soldaten oder
werden die medizinisch notwendigen und wirtschaftlich
2. bei akuter Verschlimmerung einer Krankheit einer angemessenen Kosten für die Behandlung entspre-
Soldatin oder eines Soldaten, chend den §§ 1 bis 21 und 24 bis 30 übernommen.
insbesondere unmittelbar nach einem Krankenhausauf- Sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen,
enthalt, unmittelbar nach einer ambulanten Operation dürfen jedoch nur diejenigen vom Leitenden Sanitäts-
oder unmittelbar nach einer ambulanten Krankenhaus- offizier beim Streitkräfteamt vorgegebenen Ärztinnen
behandlung. Satz 1 gilt auch für Alleinstehende. Ab- und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Kran-
satz 1 Satz 2 gilt entsprechend. kenhäuser in Anspruch genommen werden, die ange-
messene und ortsübliche Honorare und Vergütungen
(6) Werden statt der Inanspruchnahme einer Familien- berechnen.
und Haushaltshilfe Kinder, die das zwölfte Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, oder im Haushalt lebende § 23
pflegebedürftige Personen in einem Heim oder in einem
fremden Haushalt untergebracht, werden die Kosten Behandlung
hierfür bis zur Höhe der sonst notwendigen Kosten während eines privaten Aufenthaltes im Ausland
einer Familien- und Haushaltshilfe übernommen. (1) Erkrankt eine Soldatin oder ein Soldat während
(7) Kosten für notwendige Fahrtkosten sind in Höhe eines privaten Aufenthaltes im Ausland, werden die
notwendigen Kosten ihrer oder seiner Behandlung nur
der Reisekostenvergütung nach den §§ 3, 4 und 5 Ab-
bis zu der Höhe erstattet, wie sie entstanden wären bei
satz 1 des Bundesreisekostengesetzes beihilfefähig.
einer Erkrankung im Inland und der Inanspruchnahme
(8) Für Soldatinnen und Soldaten, die sich auf
1. einer an der vertragsärztlichen Versorgung teilneh-
dienstliche Anordnung im Ausland aufhalten, ist § 29
menden Ärztin oder Zahnärztin oder eines an der
der Bundesbeihilfeverordnung entsprechend anzuwen-
vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arztes
den. Abweichend von § 29 Absatz 1 Nummer 2 und
oder Zahnarztes oder
§ 29 Absatz 3 der Bundesbeihilfeverordnung besteht
ein Anspruch auf Gewährung einer Familien- und 2. eines zugelassenen Krankenhauses zu den im Inland
Haushaltshilfe oder Übernahme von Fahrtkosten, wenn geltenden Abrechnungsmodalitäten.
das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet (2) Die behandelte Soldatin oder der behandelte
hat. Soldat hat die Kostenerstattung schriftlich zu beantra-
gen. Dem Antrag sind beizufügen:
§ 21
1. Originalrechnungen, auf denen die Diagnose ver-
Soziotherapie merkt ist,
Soziotherapie kann verordnet werden, wenn die 2. Arztberichte im Original und in deutscher Überset-
Soldatin oder der Soldat wegen einer schweren zung, wobei die Kosten für die Übersetzung von
psychischen Erkrankung nicht in der Lage ist, ärztliche der Antragstellerin oder vom Antragsteller zu tragen
oder ärztlich verordnete Leistungen selbständig in sind, sowie
Anspruch zu nehmen, und durch die Soziotherapie eine 3. der Nachweis des Umrechnungskurses der auslän-
Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird. dischen Währung am Tag der Zahlung.
Dies gilt auch, wenn die Krankenhausbehandlung ge-
boten, aber nicht durchführbar ist. Die Soziotherapie § 24
umfasst die im Einzelfall erforderliche Koordinierung
der verordneten Leistungen sowie Anleitung und Krankentransporte, Reiseauslagen
Motivation zu deren Inanspruchnahme. Inhalt und (1) Krankentransporte, die nach Art der Erkrankung
Ausgestaltung der Soziotherapie richten sich nach der Soldatin oder des Soldaten notwendig sind, sind
§ 37a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. grundsätzlich mit bundeswehreigenen Krankentrans-
3258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2017
portmitteln durchzuführen. Stehen solche nicht zur Ver- (4) Eine Fahrt gilt als an der Dienststätte angetreten
fügung, können andere Krankentransportmittel in An- oder beendet, wenn sie innerhalb der üblichen Arbeits-
spruch genommen werden. zeit dort hätte angetreten oder beendet werden können
und dies auf Grund des Reiseverlaufs vertretbar gewe-
(2) Für notwendige Fahrten im Zusammenhang mit sen wäre. Satz 1 gilt jedoch nicht, wenn der Beginn
der Erfüllung des Anspruchs auf unentgeltliche trup- oder das Ende der Reise an der berücksichtigungsfähi-
penärztliche Versorgung werden der Soldatin oder gen Wohnung wirtschaftlicher ist.
dem Soldaten Reiseauslagen in sinngemäßer An-
wendung des § 2 Absatz 2 und der §§ 4 bis 10 des (5) Berücksichtigungsfähige Wohnung im Sinne die-
Bundesreisekostengesetzes erstattet. Wurde die Fahrt ser Verordnung ist nur diejenige, von der regelmäßig die
zu auswärtigen medizinischen Einrichtungen truppen- tägliche Dienstaufnahme erfolgt.
ärztlich oder truppenzahnärztlich angeordnet oder
wurde die Notwendigkeit der Fahrt zum truppen- (6) Benötigt die Soldatin oder der Soldat nach ärzt-
ärztlichen oder truppenzahnärztlichen Bereich truppen- licher Bescheinigung eine Begleitung, erhält er oder sie
ärztlich oder truppenzahnärztlich bestätigt, können für die Begleitperson, für die die Reise nicht als Dienst-
gewährt werden: reise angeordnet werden kann, Fahrtkostenerstattung
bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse, so-
1. Fahrtkostenerstattung bis zur Höhe der Kosten der
fern nicht zur Begleitung die Benutzung einer höheren
niedrigsten Beförderungsklasse regelmäßig verkeh-
Beförderungsklasse erforderlich ist. Mögliche Fahr-
render Beförderungsmittel, es sei denn, die Benut-
preisvergünstigungen sind zu nutzen. Bei Mitnahme
zung einer höheren Beförderungsklasse ist aus me-
der Begleitperson in einem Kraftfahrzeug werden keine
dizinischen Gründen truppenärztlich oder truppen-
Fahrtkosten erstattet. Für die Dauer der Begleitung
zahnärztlich angeordnet; mögliche Fahrpreis-
werden der erkrankten Soldatin oder dem erkrankten
ermäßigungen sind in Anspruch zu nehmen,
Soldaten für die Begleitperson 75 Prozent des Tage-
2. Wegstreckenentschädigung bei Benutzung eines und Übernachtungsgeldes gezahlt, das ihnen für die-
Kraftfahrzeugs oder eines anderen motorbetriebe- sen Zeitraum zustehen würde. In den Fällen des § 2
nen Fahrzeugs in Höhe von 20 Cent je Kilometer sind die Leistungen nach § 24 des Bundesversor-
der zurückgelegten Strecke, höchstens jedoch gungsgesetzes zu gewähren, wenn es für die Soldatin
150 Euro für die Hin- und Rückfahrt zusammen, oder den Soldaten günstiger ist.
3. Tage- und Übernachtungsgelder für die Zeit der Hin- (7) Ist der Soldatin oder dem Soldaten die Be-
und Rückreise; der Zeitraum des auswärtigen Auf- nutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel
enthalts wird bei der Berechnung des Tage- und nicht möglich oder nicht zumutbar und steht ein
Übernachtungsgeldes nur einbezogen, wenn die Dienstkraftfahrzeug oder ein Fahrzeug der BwFuhrpark
Übernahme der Kosten für Unterbringung und Service GmbH nicht zur Verfügung, können die ent-
Verpflegung in dieser Zeit nicht im Rahmen dieser standenen notwendigen Kosten für die Benutzung
Verordnung sichergestellt ist und amtliche Unter- eines Mietwagens oder eines Taxis erstattet werden.
kunft und Gemeinschaftsverpflegung nicht in An-
spruch genommen werden können, und
§ 25
4. die Erstattung von Nebenkosten; die Nebenkosten
sind nachzuweisen. Reiseauslagen
bei Aufenthalt außerhalb des Dienstortes
Bei Fahrten anlässlich eines stationären Aufenthaltes und der berücksichtigungsfähigen Wohnung
gilt der Höchstbetrag der Wegstreckenentschädigung
nach Satz 2 Nummer 2 jeweils für die Hin- und Rück- (1) Hält sich eine Soldatin oder ein Soldat außerhalb
reise. Wird die Benutzung eines Kraftfahrzeugs trup- ihres oder seines Dienstortes auf, werden erforderliche
penärztlich angeordnet, beträgt die Wegstreckenent- Reiseauslagen höchstens für die Strecke zur nächst-
schädigung 30 Cent je Kilometer der zurückgelegten erreichbaren Sanitätseinrichtung der Bundeswehr ge-
Strecke. Fahrtkostenerstattung und Wegstreckenent- zahlt.
schädigung nach Satz 2 Nummer 1 und 2 werden nicht
gewährt, wenn ein bereitstehendes Dienstkraftfahrzeug (2) Für Fahrten zum truppenärztlichen oder truppen-
oder eine sonstige unentgeltliche Beförderungsmög- zahnärztlichen Bereich am Dienstort werden Kosten
lichkeit genutzt werden kann. höchstens in der Höhe erstattet, in der sie entstanden
wären, wenn sich die Soldatin oder der Soldat in der
(3) Für Strecken von weniger als 10 Kilometern pro
berücksichtigungsfähigen Wohnung aufgehalten hätte.
einfache Fahrt werden keine Kosten erstattet. Das gilt
nicht für (3) Die Reiseauslagen einer auf ärztliche Anordnung
1. Fahrten von Soldatinnen und Soldaten zu Behand- zum Zweck der Untersuchung oder Behandlung unter-
lungen der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung nommenen Fahrt vom genehmigten Aufenthaltsort aus
und zu einer anderen militärischen oder zivilen medizini-
schen Einrichtung werden in der Höhe erstattet, in der
2. Fahrten im Sinne der Krankentransport-Richtlinien sie bei einer Reise von der Dienststätte oder der be-
des Gemeinsamen Bundesausschusses in der jüngs- rücksichtigungsfähigen Wohnung zum Ort der Untersu-
ten auf der Internetseite des Gemeinsamen Bun- chung oder Behandlung und zurück zur Dienststätte
desausschusses (www.g-ba.de) veröffentlichten Fas- entstanden wären, höchstens jedoch in Höhe der tat-
sung. sächlich entstandenen Kosten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2017 3259
§ 26 Fallpauschale verlangt, werden diese Kosten übernom-
Verpflegungsgeld men.
bei stationären Krankenhaus-
behandlungen, Rehabilitations- § 28
maßnahmen und Vorsorgeleistungen Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
sowie bei Unterbringung in einem Pflegeheim
(1) Bei Pflegebedürftigkeit einer Soldatin oder eines
(1) Für Verpflegung, die bei voll- und teilstationärer Soldaten im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozial-
Krankenhausbehandlung, bei medizinischer Rehabilita- gesetzbuch werden neben den Leistungen, auf die sie
tionsbehandlung oder Vorsorgeleistung sowie bei Un- oder er nach den §§ 5 bis 27 Anspruch hat, 50 Prozent
terbringung in einem Pflegeheim vom Dienstherrn be- der Kosten für eine notwendige häusliche, teilstationäre
reitgestellt oder finanziert wird, hat die Soldatin oder oder vollstationäre Pflege in Anwendung von § 28 Ab-
der Soldat Verpflegungsgeld zu zahlen, es sei denn, satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch übernom-
es besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Bereitstel- men. Soldatinnen und Soldaten erhalten dabei Pflege-
lung der Verpflegung nach § 3 des Wehrsoldgesetzes. leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 38 bis
(2) Eine Soldatin oder ein Soldat muss kein Verpfle- 39b der Bundesbeihilfeverordnung. In den Fällen des
gungsgeld zahlen, wenn § 2 ist § 12 der Heilverfahrensverordnung entsprechend
anzuwenden, wenn dies für die Soldatin oder den Sol-
1. bei ihr oder ihm eine gesundheitliche Schädigung
daten günstiger ist.
nach den §§ 81a bis 81e des Soldatenversorgungs-
gesetzes vorliegt, (2) Auf die Leistungen der unentgeltlichen truppen-
ärztlichen Versorgung werden folgende Leistungen an-
2. sie oder er sich in einem Pflegeheim aufhält und die
gerechnet:
Kosten für Verpflegung weder ganz noch anteilig
übernommen werden oder 1. Leistungen aus einer Pflichtversicherung in der so-
zialen oder privaten Pflegeversicherung nach dem
3. sie oder er sich voll- oder teilstationär in einem Kran-
Elften Buch Sozialgesetzbuch,
kenhaus als organspendende Person aufhält.
2. Leistungen aus einer sonstigen zusätzlichen priva-
§ 27 ten Pflegeversicherung, wenn sie zusammen mit
Leistungen den Leistungen aus der Pflichtversicherung die ent-
bei Schwangerschaft und Mutterschaft standenen Pflegekosten übersteigen.
(1) Soldatinnen haben Anspruch auf Leistungen aus einer Pflegetagegeldversicherung wer-
den nicht angerechnet.
1. Leistungen zur Geburtsvorbereitung sowie auf
Schwangerschaftsrückbildungsgymnastik, wenn diese § 29
ärztlich verordnet wurden,
Künstliche Befruchtung
2. ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe während
der Schwangerschaft und nach der Entbindung im Vor Beginn der Behandlung ist der Truppenärztin
Rahmen der vom Bundesausschuss der Ärzte und oder dem Truppenarzt ein Behandlungsplan zur Geneh-
Krankenkassen erlassenen Mutterschaftsrichtlinien migung vorzulegen. Die Bundeswehr übernimmt 50 Pro-
und in entsprechender Anwendung des Vertrages zent der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kos-
über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a ten der Maßnahmen, die bei der Soldatin oder dem
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in seiner Soldaten durchgeführt werden.
jeweils jüngsten auf der Internetseite des Spitzen-
verbandes Bund der Krankenkassen (www.gkv- § 30
spitzenverband.de) veröffentlichten Fassung, Behandlung in Notfällen
3. häusliche Pflege, soweit diese wegen Schwanger- (1) Bei plötzlichen schweren Erkrankungen und Un-
schaft oder Entbindung erforderlich ist; § 19 Absatz 1 glücksfällen können Soldatinnen und Soldaten andere
Satz 2 und 3 und Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend, ärztliche oder zahnärztliche Hilfe in Anspruch nehmen,
4. Hilfe bei der Entbindung durch eine Ärztin oder einen wenn folgende Stellen nicht rechtzeitig erreichbar sind:
Arzt oder durch eine Hebamme oder einen Entbin- 1. eine Ärztin oder ein Arzt oder eine Zahnärztin oder
dungspfleger, ein Zahnarzt der Bundeswehr,
5. Gewährung von Arznei-, Verband-, Hilfs- und Heil- 2. andere Ärztinnen und Ärzte, die die Funktion der
mitteln nach ärztlicher Verordnung bei Schwanger- Truppenärztin oder des Truppenarztes wahrnehmen,
schaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit oder
der Entbindung,
3. andere Zahnärztinnen und Zahnärzte, die die Funk-
6. vollstationäre Behandlung im Zusammenhang mit tion der Truppenzahnärztin oder des Truppenzahn-
der Entbindung im Rahmen von § 10 Absatz 5 und 6, arztes wahrnehmen.
7. Ersatz der Auslagen der durch die Entbindung un- (2) Die andere ärztliche oder zahnärztliche Hilfe nach
mittelbar erforderlichen Fahrten und Absatz 1 darf nur solange in Anspruch genommen
8. Leistungen bei einem nicht rechtswidrigen Schwan- werden, bis eine der in Absatz 1 genannten Stellen die
gerschaftsabbruch. medizinische Versorgung übernehmen kann.
(2) Sofern das Krankenhaus bei stationärem Aufent- (3) Zur anderen ärztlichen oder zahnärztlichen Hilfe
halt der Soldatin nach der Entbindung für das gesunde, nach Absatz 1 gehören neben ärztlicher oder zahnärzt-
selbst nicht behandlungsbedürftige Neugeborene eine licher Behandlung auch die notwendige Einweisung in
3260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2017
ein Krankenhaus, die Verordnung sofort benötigter gesetzten Gebührensätze übersteigen, zu Lasten der
Arzneimittel und die zur Diagnose sofort notwendigen Soldatin oder des Soldaten.
Maßnahmen.
(4) In einem Notfall hat die Soldatin oder der Soldat, Kapitel 3
sofern sie oder er dazu in der Lage ist, unverzüglich Schlussvorschriften
wenn möglich unter Vorlage des Truppenausweises
darauf hinzuweisen, dass
§ 31
1. sie Soldatin oder er Soldat ist,
Verwaltungsvorschriften
2. sich die Behandlung und die Abrechnung der Be-
handlung nach den für die Bundeswehr geltenden Die Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieser
Regelungen richtet und Verordnung erlässt das Bundesministerium der Vertei-
digung oder eine von ihm bestimmte Stelle.
3. die erforderlichen Überweisungs- und Abrechnungs-
scheine von der zuständigen Truppenärztin oder
dem zuständigen Truppenarzt oder der zuständigen § 32
Truppenzahnärztin oder dem zuständigen Truppen- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
zahnarzt nachgereicht werden.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
(5) Die Soldatin oder der Soldat hat seine Dienst- in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungs-
stelle von der Erkrankung oder dem Notfall umgehend vorschrift zu § 69 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgeset-
zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu lassen. zes vom 14. Februar 2007 (VMBl S. 54), die zuletzt
(6) Bei Verstoß gegen diese Regelungen gehen ärzt- durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom
liche oder zahnärztliche Honorarforderungen und Kran- 25. Juni 2009 (VMBl S. 85) geändert worden ist, außer
kenhauskosten, soweit sie die für die Bundeswehr fest- Kraft.
Bonn, den 11. August 2017
D i e B u n d e s m i n i s t e r i n d e r Ve r t e i d i g u n g
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2017 3261
Verordnung
zur Änderung von Vorschriften
über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen
Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei sowie die Ausbildung und Prüfung
für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
Vom 16. August 2017
Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Bun- § 7 Bestandteile des Auswahlverfahrens, Festlegung
despolizeibeamtengesetzes, Satz 2 eingefügt durch ergänzender Bestimmungen
Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I § 8 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens
S. 2362), verordnet das Bundesministerium des Innern: § 9 Feststellung der körperlichen Leistungsfähigkeit
§ 10 Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens
§ 11 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens
Artikel 1
§ 12 Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens
Verordnung § 13 Einstellung
über den Vorbereitungs-
dienst für den gehobenen Polizei- Abschnitt 3
vollzugsdienst in der Bundespolizei Studienordnung
(GBPolVDVDV) § 14 Zuständigkeiten, Organisation und Durchführung des
Studiums
Inhaltsübersicht
§ 15 Ausbildungspersonal während der berufspraktischen
Abschnitt 1 Studienzeiten
§ 16 Erholungsurlaub
Allgemeines § 17 Dauer und Gliederung des Studiums
§ 1 Gegenstand § 18 Leistungstests
§ 2 Diplomstudium
Abschnitt 4
§ 3 Ziele des Studiums
§ 4 Laufbahnbefähigung Prüfungen
Unterabschnitt 1
Abschnitt 2
Allgemeines
Auswahlverfahren und Einstellung
§ 19 Zuständigkeit
§ 5 Einstellungsbehörde, Auswahlverfahren § 20 Prüfungskommissionen
§ 6 Auswahlkommission § 21 Prüfende
3262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2017
§ 22 Bestellung der Prüfenden §2
§ 23 Bewertung der Prüfungsleistungen Diplomstudium
Unterabschnitt 2 Der Diplomstudiengang „Polizeivollzugsdienst in der
Zwischenprüfung
Bundespolizei (Diplom-Verwaltungswirt)“ an der Hoch-
schule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Hoch-
§ 24 Zwischenprüfung schule) ist der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn
§ 25 Bestehen der Zwischenprüfung des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundes-
§ 26 Zwischenprüfungszeugnis polizei.
Unterabschnitt 3 §3
Laufbahnprüfung
Ziele des Studiums
§ 27 Bestandteile Das Studium vermittelt in enger Verbindung von Wis-
§ 28 Schriftliche Prüfungen senschaft und Praxis die wissenschaftlichen Methoden
§ 29 Bewertung und Bestehen der schriftlichen Prüfungen und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkei-
§ 30 Praktische Prüfungen ten und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben
§ 31 Bestehen der praktischen Prüfungen im gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundes-
§ 32 Diplomarbeit polizei erforderlich sind. Dies schließt die Vermittlung
§ 33 Bewertung und Bestehen der Diplomarbeit von Führungsbefähigung ein. Die Studierenden werden
§ 34 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung befähigt, ihre Kompetenzen weiterzuentwickeln, um den
§ 35 Mündliche Abschlussprüfung ständig wachsenden Herausforderungen des Polizei-
§ 36 Bewertung und Bestehen der mündlichen Abschluss- vollzugsdienstes gerecht zu werden. Das Studium soll
prüfung die Studierenden zu verantwortlichem polizeilichen
§ 37 Bestehen der Laufbahnprüfung, Gesamtnote Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen
§ 38 Abschlusszeugnis, akademischer Grad, Bescheid bei Rechtsstaat befähigen. Hierzu gehört auch die Fähig-
Nichtbestehen
keit zur Zusammenarbeit im europäischen und interna-
tionalen Raum.
Unterabschnitt 4
Sonstiges §4
§ 39 Fernbleiben und Rücktritt Laufbahnbefähigung
§ 40 Täuschung, Ordnungsverstoß
Der erfolgreiche Abschluss des Studiums vermittelt
§ 41 Wiederholung von Prüfungen
die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivoll-
§ 42 Prüfungsakten und Einsichtnahme
zugsdienst in der Bundespolizei.
§ 43 Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 44 Zuerkennung der Befähigung für die Laufbahn des
mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei Abschnitt 2
§ 45 Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche Auswahlverfahren und Einstellung
Abschnitt 5
§5
Aufstieg nach § 15
der Bundespolizei-Laufbahnverordnung Einstellungsbehörde, Auswahlverfahren
§ 46 Anwendung der Abschnitte 1 bis 4, Abweichungen
(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
entscheidet die Bundespolizeiakademie auf der Grund-
Abschnitt 6 lage eines Auswahlverfahrens. In diesem wird festge-
stellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren
Schlussvorschriften
Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigen-
§ 47 Übergangsvorschriften schaften für den Vorbereitungsdienst für den gehobe-
nen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei geeignet
Abschnitt 1 sind.
Allgemeines (2) Die Bundespolizeiakademie kündigt das Aus-
wahlverfahren durch Ausschreibung an.
§1 (3) Zum Auswahlverfahren wird von der Bundes-
Gegenstand polizeiakademie zugelassen, wer nach den eingereich-
Diese Verordnung regelt ten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten
Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der geeig-
1. den Vorbereitungsdienst der Polizeikommissaranwär- neten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der
terinnen und ‑anwärter für den gehobenen Polizei- Zahl der Studienplätze, die der Bundespolizeiakademie
vollzugsdienst in der Bundespolizei nach den §§ 5 zur Verfügung stehen, kann die Zahl der am Auswahl-
und 7 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung und verfahren Teilnehmenden beschränkt werden. Es sind
die Auswahl für den Vorbereitungsdienst sowie jedoch mindestens dreimal so viele geeignete Bewer-
2. die Ausbildung der Polizeivollzugsbeamtinnen und berinnen und Bewerber zuzulassen, wie Studienplätze
‑beamten, die sich für den Aufstieg in den gehobe- zur Verfügung stehen. Im Fall einer Beschränkung wird
nen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen,
§ 15 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung bewor- insbesondere nach den Zeugnisnoten, am besten ge-
ben haben und die Auswahl für die Ausbildung. eignet erscheint.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2017 3263
(4) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird (2) Einzelne Abschnitte des Auswahlverfahrens kön-
oder erfolglos daran teilgenommen hat, erhält eine Mit- nen unterstützt durch Informationstechnik durchgeführt
teilung über die Ablehnung. Die Bewerbungsunterlagen werden.
sind auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten zu ver-
nichten; elektronisch übermittelte Bewerbungsunter- (3) Das Bundespolizeipräsidium legt bundeseinheit-
lagen sind zu löschen. lich in ergänzenden Bestimmungen fest:
1. die Inhalte der Teile des Auswahlverfahrens,
§6
2. den Ablauf der einzelnen Teile sowie
Auswahlkommission
(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens 3. die Bewertungs- und Gewichtungssystematik ein-
richtet das Bundespolizeipräsidium auf Vorschlag der schließlich der Mindestpunktzahlen, die für das Be-
Bundespolizeiakademie eine Auswahlkommission ein. stehen der einzelnen Abschnitte erforderlich sind.
Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen ein- In der Bewertungs- und Gewichtungssystematik kön-
gerichtet werden; in diesem Fall ist sicherzustellen, nen auch für einzelne Kompetenzbereiche Mindest-
dass alle Auswahlkommissionen die gleichen Bewer- punktzahlen festgelegt werden. Die Festlegungen kön-
tungs- und Auswahlmaßstäbe anlegen. nen vor dem Beginn des Auswahlverfahrens oder vor
(2) Eine Auswahlkommission besteht aus jedem Teil erfolgen. Das Bundespolizeipräsidium kann
1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren die Bewertungssystematik im laufenden Auswahlver-
Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem, fahren bundeseinheitlich für jeden Teil ändern.
2. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen (4) Die Bundespolizeiakademie entscheidet bei Vor-
Dienstes und liegen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs,
eines Mitwirkens an einem solchen oder eines sonsti-
3. einer der folgenden Personen
gen Ordnungsverstoßes über den Ausschluss der Be-
a) einer Beschäftigten oder einem Beschäftigten mit werberin oder des Bewerbers vom Auswahlverfahren.
der Befähigung zum Lehramt, Die Betroffenen sind vor der Entscheidung anzuhören.
b) einer Beamtin oder einem Beamten des höheren
Dienstes oder §8
c) einer Beamtin oder einem Beamten des gehobe- Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens
nen Dienstes mit mehrjähriger Erfahrung als Mit-
glied einer Auswahlkommission oder mit abge- (1) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist ein
schlossenem Hochschulstudium. auf wissenschaftlicher Grundlage entwickelter Leis-
Beamtinnen und Beamte dürfen nur dann zu Mitglie- tungstest.
dern der Auswahlkommission nach Satz 1 Nummer 2 (2) In dem Leistungstest werden kognitive Fähig-
und 3 bestellt werden, wenn ihnen laufbahnrechtlich ein keiten, Ausdrucksfähigkeit, Persönlichkeitsmerkmale,
Amt der Besoldungsgruppe A 13 verliehen werden praktische Intelligenz und Allgemeinwissen geprüft.
kann. Mindestens zwei Mitglieder sollen dem Polizei- Der Leistungstest kann aus mehreren Teilabschnitten
vollzugsdienst in der Bundespolizei angehören. Eine bestehen.
Angehörige oder ein Angehöriger des Fachbereichs
Bundespolizei der Hochschule ist berechtigt, am Aus- (3) Die Bearbeitungszeit für den Leistungstest be-
wahlverfahren als stimmberechtigtes Mitglied der Aus- trägt höchstens 240 Minuten.
wahlkommission teilzunehmen.
(4) Die Bewertungsentscheidungen dürfen nicht
(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission werden ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung ge-
vom Bundespolizeipräsidium für vier Jahre bestellt. stützt werden.
Wiederbestellung ist zulässig.
(5) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist
(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber in
dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebun- jedem Teilabschnitt die erforderliche Mindestpunktzahl
den. erreicht hat.
(5) Die Stimmen der Mitglieder der Auswahlkommis-
sion haben gleiches Gewicht. Die Auswahlkommission (6) Auf Grund der erzielten Ergebnisse legt die Bun-
entscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthal- despolizeiakademie eine Rangfolge der erfolgreichen
tung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Bewerberinnen und Bewerber fest.
Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
§9
§7
Feststellung der
Bestandteile des Auswahlverfahrens, körperlichen Leistungsfähigkeit
Festlegung ergänzender Bestimmungen
(1) Die körperliche Leistungsfähigkeit für den Polizei-
(1) Das Auswahlverfahren besteht aus
vollzugsdienst in der Bundespolizei wird durch sport-
1. einem schriftlichen Teil, liche Leistungstests festgestellt.
2. einer Feststellung der körperlichen Leistungsfähig- (2) Sie ist nachgewiesen, wenn die Bewerberin oder
keit und der Bewerber in jedem sportlichen Leistungstest die
3. einem mündlichen Teil. Mindestanforderungen erreicht hat.
3264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2017
§ 10 § 13
Zulassung zum Einstellung
mündlichen Teil des Auswahlverfahrens (1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen
(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei kann einge-
zugelassen, wer den schriftlichen Teil des Auswahlver- stellt werden, wer
fahrens bestanden und die körperliche Leistungsfähig- 1. erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat
keit nach § 9 nachgewiesen hat. und
(2) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Be- 2. nach polizeiärztlichem Gutachten die besonderen
werber, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfah- gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivoll-
rens bestanden haben, das Dreifache der Studien- zugsdienst erfüllt.
plätze, die der Bundespolizeiakademie zur Verfügung
stehen, so kann die Zahl der am mündlichen Teil des (2) In den Vorbereitungsdienst soll nur eingestellt
Auswahlverfahrens Teilnehmenden beschränkt werden. werden, wer
Es sind jedoch mindestens dreimal so viele Bewerbe- 1. die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt und
rinnen und Bewerber zuzulassen, wie Studienplätze
2. das Deutsche Schwimmabzeichen in Bronze der
zur Verfügung stehen. In diesem Fall wird zugelassen,
Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V. oder
wer nach der Rangfolge nach § 8 Absatz 6 am besten
einen vergleichbaren Nachweis besitzt.
geeignet ist.
(3) Werden Ausnahmen von Absatz 2 zugelassen, so
§ 11 ist die Einstellung mit der Auflage zu versehen, dass die
Befähigungsnachweise bis zum Abschluss des Grund-
Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens
studiums vorzulegen sind. Studierende, die die in Ab-
(1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dient satz 2 genannten Befähigungsnachweise nicht bis zum
dazu, die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber in Abschluss des Grundstudiums vorlegen, sind aus dem
verschiedenen persönlichen und sozialen Kompetenz- Beamtenverhältnis zu entlassen.
bereichen zu ermitteln. Er kann aus bis zu fünf Teilab-
(4) Die Bundespolizeiakademie entscheidet über die
schnitten bestehen.
Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber auf der
(2) Die Dauer der Teilabschnitte einschließlich erfor- Grundlage der Rangfolge nach § 12 Absatz 2.
derlicher Vorbereitungszeiten darf für eine Bewerberin
oder einen Bewerber 150 Minuten nicht überschreiten. Abschnitt 3
Die Dauer der einzelnen Teilabschnitte wird den Bewer-
berinnen und Bewerbern vor Beginn des mündlichen Studienordnung
Teils mitgeteilt.
§ 14
(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten
nach jedem Teilabschnitt unabhängig voneinander die Zuständigkeiten,
mit dem Teilabschnitt überprüften Kompetenzbereiche Organisation und Durchführung des Studiums
jeder Bewerberin und jedes Bewerbers. Am Ende des (1) Die Bundespolizeiakademie führt die Dienstauf-
mündlichen Teils des Auswahlverfahrens führt die Aus- sicht über die Studierenden während des Studiums.
wahlkommission eine Beratung durch, in der die Be-
wertungen der Kompetenzbereiche festgelegt werden. (2) Die Fachstudien werden an der Hochschule oder
Aus den Bewertungen der einzelnen Kompetenzberei- einer von ihr bestimmten Einrichtung absolviert.
che ergibt sich die Gesamtpunktzahl für den münd- (3) Die Bundespolizeiakademie organisiert in Ab-
lichen Teil des Auswahlverfahrens. stimmung mit der Hochschule die berufspraktischen
(4) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist be- Studienzeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten
standen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber in werden in Dienststellen der Bundespolizei absolviert.
jedem Teilabschnitt, für den eine Mindestpunktzahl vor- (4) Näheres legt die Hochschule im Modulhandbuch
gesehen ist, diese Mindestpunktzahl erreicht hat. fest.
§ 12 § 15
Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens Ausbildungspersonal
(1) Die Auswahlkommission ermittelt für jede Bewer- während der berufspraktischen Studienzeiten
berin und jeden Bewerber, die oder der am mündlichen (1) Die Hochschule bestellt in Abstimmung mit der
Teil des Auswahlverfahrens teilgenommen hat, das Bundespolizeiakademie für jeden Studienjahrgang eine
Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens. Das Gesamt- Beamtin oder einen Beamten des höheren Polizeivoll-
ergebnis ergibt sich aus der Summe der Ergebnisse des zugsdienstes als Ausbildungsleiterin oder Ausbildungs-
schriftlichen und des mündlichen Teils des Auswahlver- leiter und eine Vertretung. Die Ausbildungsleiterin oder
fahrens. Das Ergebnis des schriftlichen Teils des Aus- der Ausbildungsleiter führt zentral die Fachaufsicht
wahlverfahrens geht mit höchstens 30 Prozent in das über die Ausbildung während der berufspraktischen
Gesamtergebnis ein. Studienzeiten.
(2) Anhand der Gesamtergebnisse bildet die Bun- (2) Die Hochschule bestellt in Abstimmung mit der
despolizeiakademie eine Rangfolge der Bewerberinnen Bundespolizeiakademie Praktikaleiterinnen oder Prakti-
und Bewerber, die das Auswahlverfahren bestanden kaleiter und je eine Vertretung. Die Praktikaleiterinnen
haben. oder Praktikaleiter gewährleisten eine ordnungsgemäße
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2017 3265
Durchführung der jeweiligen berufspraktischen Studien- Modul-
zeiten. Studienabschnitt Modulbezeichnung
nummer
(3) In jeder Dienststelle der Bundespolizei, der Stu- Grundstudium 4 Rolle der Bundesbeamtin-
dierende für eine praktische Verwendung zugewiesen nen und ‑beamten im frei-
werden, benennt die zuständige Behörde gegenüber heitlichen, demokratischen
der Hochschule eine Beamtin als Betreuerin oder einen und sozialen Rechtsstaat
Beamten als Betreuer sowie eine Vertretung.
(4) Zur Ausbildung der Studierenden benennt die 5 Nationale und internatio-
zuständige Behörde gegenüber der Hochschule für nale Aufgaben der Polizei
die Durchführung der praktischen Verwendungen Aus-
6 Grundlagen des öffent-
bilderinnen und Ausbilder. Den Ausbilderinnen und
lichen Dienstes
Ausbildern sollen nur so viele Studierende zugewiesen
werden, wie sie sorgfältig ausbilden können. Sie sind 7 Grundlagen des Verwal-
im erforderlichen Umfang von anderen Aufgaben zu tungshandelns
entlasten.
(5) Die Einweisung und Anleitung der Studierenden Praxisbezogene 8 Polizeivollzugsbeamtinnen
in den praktischen Verwendungen erfolgt durch die Lehr- und ‑beamte im Kontroll-
Ausbilderinnen oder Ausbilder oder bei Bedarf durch veranstaltung I und Streifendienst
von ihnen beauftragte Beamtinnen und Beamte der
Dienststelle. Den beauftragten Beamtinnen und Beam- Praktische 9 Verwendung als Polizei-
Verwendung I vollzugsbeamtin oder ‑be-
ten soll jeweils eine Studierende oder ein Studierender
amter im Kontroll- und
zugewiesen werden.
Streifendienst
(6) Näheres legt die Hochschule im Modulhandbuch
fest. Hauptstudium I 10 Wissenschaftliche Grund-
lagen der Polizeiarbeit
§ 16
11 Bundespolizeiliche Spek-
Erholungsurlaub tren der Prävention und
Die Hochschule bestimmt die Zeiten des Erholungs- Repression I: Kontrolltätig-
urlaubs. keiten und Fahndungs-
maßnahmen
§ 17
Praxisbezogene 12 Vorbereitung auf die Ver-
Dauer und Gliederung des Studiums Lehr- wendung als Gruppen-
(1) Das Studium besteht aus Fachstudienzeiten und veranstaltung II leiterin oder Gruppenleiter
berufspraktischen Studienzeiten. und als Gruppenführerin
oder Gruppenführer
(2) Die Fachstudienzeiten bestehen aus den Studien-
abschnitten Praktische 13 Verwendung als Polizei-
1. Grundstudium (sechs Monate), Verwendung II vollzugsbeamtin oder ‑be-
amter im Kontroll- und
2. Hauptstudium I (vier Monate),
Streifendienst
3. Hauptstudium II (vier Monate) und
4. Hauptstudium III (vier Monate). Hauptstudium II 14 Bundespolizeiliche Spek-
tren der Prävention und
(3) Die berufspraktischen Studienzeiten bestehen Repression II: Überwa-
aus den Studienabschnitten chungsmaßnahmen und
1. Basisausbildung (vier Monate), Ermittlungstätigkeiten
2. praxisbezogene Lehrveranstaltung I (drei Monate), 15 Polizeiführung
3. praxisbezogene Lehrveranstaltung II (zwei Monate),
Praktische 16 Verwendung als Gruppen-
4. praktische Verwendung I (drei Monate),
Verwendung III leiterin oder Gruppenleiter
5. praktische Verwendung II (zwei Monate) und und als Gruppenführerin
6. praktische Verwendung III (vier Monate). oder Gruppenführer
(4) Die Studienabschnitte bestehen aus folgenden Hauptstudium III 17 Polizeiarbeit auf interna-
interdisziplinären Modulen: tionaler Ebene
Modul-
Studienabschnitt
nummer
Modulbezeichnung 18 Polizeiarbeit in besonde-
ren Einsatzsituationen
Basisausbildung 1 Polizei und Bürgerinnen
und Bürger Studienabschnitt- 19 Diplomarbeit (während der
übergreifende Module 15 bis 17)
2 Grundlagen des polizei-
Module
lichen Handelns
20 Polizeitraining (während
3 Polizeitraining der Module 10 bis 18)
3266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2017
(5) Den Studienverlauf sowie die Inhalte und die Prozentualer
Ausgestaltung der Module legt die Hochschule im Anteil der Rang-
Modulhandbuch fest. erreichten punkte/
Punktzahl Rang- Note Notendefinition
(6) Die Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen des an der punkt-
Studiums ist für die Studierenden verpflichtend. erreichbaren zahl
Gesamtpunktzahl
§ 18 41,70 bis 49,99 4 mangelhaft eine Leistung,
Leistungstests die den An-
33,40 bis 41,69 3 forderungen
(1) In den Modulen 1 bis 3, 8, 9, 11 bis 13, 15 und 17 nicht ent-
sind Leistungstests durchzuführen. 25,00 bis 33,39 2 spricht,
(2) Ein Leistungstest kann durchgeführt werden in jedoch er-
Form kennen lässt,
dass die not-
1. einer Klausur, wendigen
Grundkennt-
2. eines Referats,
nisse vorhan-
3. einer Präsentation, den sind und
die Mängel
4. einer Hausarbeit,
in absehbarer
5. einer mündlichen Überprüfung oder Zeit behoben
werden kön-
6. einer praktischen Überprüfung. nen
(3) Gruppenleistungen sind bei Referaten, Präsenta-
tionen, mündlichen Überprüfungen oder praktischen 12,50 bis 24,99 1 ungenügend eine Leistung,
Überprüfungen zulässig, wenn die Einzelbeiträge ab- die den An-
gegrenzt werden können und eine Bewertung jedes 0,00 bis 12,49 0 forderungen
Einzelbeitrags möglich ist. nicht ent-
spricht und
(4) Ein Leistungstest kann aus mehreren Teilen be- bei der selbst
stehen. die Grund-
(5) Die Leistungstests werden wie folgt bewertet: kenntnisse
so lückenhaft
Prozentualer sind, dass
Anteil der Rang- die Mängel
erreichten punkte/ in absehbarer
Punktzahl Rang- Note Notendefinition Zeit nicht be-
an der punkt- hoben werden
erreichbaren zahl
Gesamtpunktzahl
können
93,70 bis 100,00 15 sehr gut eine Leistung, Neben der fachlichen Leistung werden auch die Klar-
die den An- heit der Darstellung und die Ausdrucksfähigkeit ange-
87,50 bis 93,69 14 forderungen messen berücksichtigt.
in besonde-
rem Maß ent- (6) Die Leistungstests werden durch Angehörige oder
spricht Beauftragte der Hochschule oder der Bundespolizei-
akademie bewertet. Die Studierenden erhalten eine Be-
83,40 bis 87,49 13 gut eine Leistung, scheinigung über die Bewertung.
die den An- (7) Näheres regelt das Modulhandbuch.
79,20 bis 83,39 12 forderungen
voll entspricht
75,00 bis 79,19 11 Abschnitt 4
70,90 bis 74,99 10 befriedigend eine Leistung, Prüfungen
die im Allge-
66,70 bis 70,89 9 meinen Unterabschnitt 1
den Anforde- Allgemeines
62,50 bis 66,69 8 rungen ent-
spricht
§ 19
Zuständigkeit
58,40 bis 62,49 7 ausreichend eine Leistung,
die zwar (1) Es werden eine Zwischenprüfung und eine Lauf-
54,20 bis 58,39 6 Mängel auf- bahnprüfung durchgeführt.
weist, aber
50,00 bis 54,19 5 im Ganzen (2) Für die Organisation und Durchführung der Zwi-
den Anforde- schenprüfung ist die Hochschule zuständig.
rungen noch (3) Für die Organisation und Durchführung der Lauf-
entspricht bahnprüfung ist das Prüfungsamt der Bundespolizei-
akademie (Prüfungsamt) zuständig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2017 3267
§ 20 (4) Bei der Bewertung der praktischen Prüfung und
Prüfungskommissionen der Diplomarbeit legt das Prüfungsamt fest, wer Erst-
prüfende oder Erstprüfender ist. Die Prüfenden be-
(1) Für die Bewertung der Klausuren der Zwischen- werten unabhängig voneinander. Die oder der Zweit-
prüfung und der schriftlichen Prüfungen der Laufbahn- prüfende darf Kenntnis von der Bewertung der oder
prüfung sowie für die Durchführung und Bewertung der des Erstprüfenden haben.
mündlichen Abschlussprüfung richten die nach § 19
Absatz 2 und 3 zuständigen Stellen Prüfungskom-
missionen ein. Bei Bedarf können jeweils mehrere § 22
Prüfungskommissionen eingerichtet werden. Bestellung der Prüfenden
(2) Die Prüfungskommission für die Bewertung der
Klausuren der Zwischenprüfung besteht aus mindes- (1) Die Hochschule bestellt die Prüfenden für die
tens drei Lehrenden oder sonstigen mit Lehraufgaben Zwischenprüfung. Das Prüfungsamt bestellt die Prüfen-
betrauten Mitgliedern der Hochschule. Die Hochschule den für die Laufbahnprüfung.
bestimmt, wer von ihnen den Vorsitz führt.
(2) Die fachlichen Anforderungen an die Prüfenden
(3) Die Prüfungskommission für die Bewertung der bestimmt die nach Absatz 1 zuständige Stelle. Als Prü-
schriftlichen Prüfungen der Laufbahnprüfung sowie die fende können Beamtinnen oder Beamte des gehobe-
Durchführung und Bewertung der mündlichen Ab- nen Dienstes nur bestellt werden, wenn ihnen laufbahn-
schlussprüfung besteht aus rechtlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 (gehobe-
1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren ner Dienst) verliehen werden kann.
Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem, (3) Als Prüfende für die Zwischenprüfung sollen
2. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Lehrende oder sonstige mit Lehraufgaben betraute Mit-
Dienstes und glieder der Hochschule bestellt werden. Als Prüfende
für die schriftlichen Prüfungen sollen hauptamtlich Leh-
3. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen
rende des Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule
Dienstes.
bestellt werden. Soweit hauptamtlich Lehrende des
Als Mitglieder der Prüfungskommission nach Satz 1 Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule nicht in
Nummer 1 können nur Beamtinnen und Beamte bestellt ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, können auch
werden, denen laufbahnrechtlich ein Amt der Besol- andere Personen als Prüfende bestellt werden.
dungsgruppe A 16 verliehen werden kann. Als Mitglie-
der der Prüfungskommission nach Satz 1 Nummer 3 (4) Als Prüfende für die praktischen Prüfungen kön-
können nur Beamtinnen und Beamte bestellt werden, nen nur Beamtinnen oder Beamte des höheren oder
denen laufbahnrechtlich ein Amt der Besoldungs- des gehobenen Polizeivollzugsdienstes bestellt wer-
gruppe A 13 (gehobener Dienst) verliehen werden kann. den.
Prüfende nach Satz 1 Nummer 2 und 3 können auch
Tarifbeschäftigte sein, sofern sie über eine entspre- (5) Die oder der Erstprüfende für die Bewertung der
chende Qualifikation verfügen. Diplomarbeit soll in der Regel hauptamtlich Lehrende
oder Lehrender des Fachbereichs Bundespolizei der
(4) Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission Hochschule sein. Soweit hauptamtlich Lehrende des
soll hauptamtlich Lehrende oder Lehrender des Fach- Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule nicht in
bereichs Bundespolizei der Hochschule sein. Mindes- ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, können auch
tens zwei Mitglieder einer Prüfungskommission sollen andere Personen zu Erstprüfenden bestellt werden. Die
dem Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei ange- oder der Zweitprüfende soll eine Beamtin oder ein Be-
hören. amter des höheren Dienstes oder des gehobenen
(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Dienstes sein. Die oder der Drittprüfende soll haupt-
dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebun- amtlich Lehrende oder Lehrender des Fachbereichs
den. Bundespolizei der Hochschule sein.
(6) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, (6) Die Prüfenden sind in dieser Funktion unabhän-
wenn alle Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet gig und nicht weisungsgebunden.
mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht
zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der
§ 23
oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 21
(1) Für die Bewertung der Leistungen in den Prüfun-
Prüfende
gen und Prüfungsteilen gilt § 18 Absatz 5 entspre-
(1) Die Klausuren der Zwischenprüfung und der chend.
schriftlichen Prüfungen der Laufbahnprüfung werden
von einer oder einem Prüfenden bewertet, soweit diese (2) Werden Prüfungsleistungen von mehreren Prü-
Verordnung nichts anderes bestimmt. fenden bewertet oder bestehen Prüfungsleistungen
aus mehreren Teilen, so ist das arithmetische Mittel
(2) Die praktischen Prüfungen werden von zwei der Bewertungen zu bilden, sofern diese Verordnung
Prüfenden bewertet. nichts anderes bestimmt. Die Durchschnittsrangpunkt-
(3) Die Diplomarbeit wird von zwei Prüfenden bewer- zahlen werden auf zwei Nachkommastellen ohne Run-
tet, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. dung berechnet.
3268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2017
Unterabschnitt 2 § 28
Zwischenprüfung Schriftliche Prüfungen
(1) Die schriftlichen Prüfungen bestehen aus jeweils
§ 24
mindestens einer Klausur in den Modulen 10 und 14.
Zwischenprüfung
(2) Die Bearbeitungszeit der Klausuren eines Moduls
(1) Die Zwischenprüfung wird am Ende des Grund- beträgt insgesamt mindestens 240 Minuten.
studiums durchgeführt.
(3) Die Hochschule reicht für jede Klausur Vor-
(2) Die Zwischenprüfung besteht aus jeweils einer schläge für die Aufgaben beim Prüfungsamt ein. Das
Klausur in den Modulen 4 bis 7. Prüfungsamt wählt die Aufgaben für die Klausuren aus.
(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur
(4) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrie-
180 Minuten.
ben.
(4) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrie-
(5) Die Klausuren werden anstelle des Namens mit
ben.
einer Kennnummer versehen. Das Prüfungsamt erstellt
(5) Die Klausuren werden anstelle des Namens mit eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennnummern zu
einer Kennnummer versehen. Die Hochschule erstellt den Namen. Die Übersicht ist geheim zu halten und
eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennnummern darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewer-
zu den Namen. Die Übersicht ist geheim zu halten tung der Klausuren bekannt gegeben werden.
und darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Be-
wertung der Klausuren bekannt gegeben werden. § 29
(6) Klausuren, die mit weniger als fünf Rangpunkten
Bewertung und
bewertet worden sind, werden durch eine Zweit-
Bestehen der schriftlichen Prüfungen
prüfende oder einen Zweitprüfenden bewertet. Weichen
die Bewertungen um mindestens einen Rangpunkt (1) Klausuren, die mit weniger als fünf Rangpunkten
voneinander ab, gibt die Hochschule die Klausur zur bewertet worden sind, werden durch eine Zweit-
Einigung an die Prüfenden zurück. Einigen sich die prüfende oder einen Zweitprüfenden bewertet. Weichen
Prüfenden nicht, entscheidet die Prüfungskommission. die Bewertungen um mindestens einen Rangpunkt
voneinander ab, gibt das Prüfungsamt die Klausur zur
§ 25 Einigung an die Prüfenden zurück. Einigen sich die
Prüfenden nicht, entscheidet die Prüfungskommission.
Bestehen der Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn (2) Besteht eine schriftliche Prüfung aus mehr als
einer Klausur, so wird als Bewertung dieser schrift-
1. mindestens drei Klausuren mit jeweils mindestens lichen Prüfung eine Rangpunktzahl ermittelt, indem die
fünf Rangpunkten bewertet worden sind und Bewertungen der einzelnen Klausuren entsprechend
2. eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens ihrer jeweiligen Bearbeitungszeit gewichtet werden.
fünf erreicht worden ist. Näheres regelt das Modulhandbuch.
(3) Die schriftlichen Prüfungen sind bestanden,
§ 26 wenn jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht
Zwischenprüfungszeugnis worden sind.
(1) Wer die Zwischenprüfung bestanden hat, erhält
von der Hochschule ein Zwischenprüfungszeugnis. § 30
Das Zwischenprüfungszeugnis enthält Praktische Prüfungen
1. für jede Klausur die erreichten Rangpunkte sowie (1) Die praktischen Prüfungen bestehen aus jeweils
2. die Durchschnittsrangpunktzahl und die entspre- einer praktischen Leistungsabnahme in den Modulen 16
chende Note. und 20.
(2) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, (2) In der praktischen Prüfung im Modul 16 ist eine
erhält von der Hochschule einen schriftlichen Bescheid. Führungsleistung auf der Ebene einer Gruppenführerin
oder eines Gruppenführers oder auf der Ebene einer
Unterabschnitt 3 Gruppenleiterin oder eines Gruppenleiters zu erbringen.
Laufbahnprüfung Die Prüfung soll 60 Minuten dauern. Näheres regelt das
Modulhandbuch.
§ 27 (3) In der praktischen Prüfung im Modul 20 wird die
Bestandteile Handlungsfähigkeit bei polizeifachlichen Standardmaß-
nahmen geprüft. Die Prüfung soll 30 Minuten dauern.
Die Diplomprüfung ist die Laufbahnprüfung für den
Näheres regelt das Modulhandbuch.
gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei.
Sie besteht aus (4) Gruppenleistungen sind zulässig, wenn die Ein-
1. zwei schriftlichen Prüfungen, zelbeiträge abgegrenzt werden können und eine Be-
wertung jedes Einzelbeitrags möglich ist.
2. zwei praktischen Prüfungen,
(5) Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der prakti-
3. der Diplomarbeit und schen Prüfungen werden protokolliert. Das Protokoll
4. der mündlichen Abschlussprüfung. ist von den Prüfenden zu unterschreiben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2017 3269
§ 31 § 34
Bestehen der praktischen Prüfungen Zulassung zur
mündlichen Abschlussprüfung
Die praktischen Prüfungen sind bestanden, wenn
(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zuge-
jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht worden
lassen, wer die Zwischenprüfung, die schriftlichen und
sind.
die praktischen Prüfungen der Laufbahnprüfung sowie
die Diplomarbeit bestanden hat.
§ 32
(2) Die Entscheidung über die Zulassung oder Nicht-
Diplomarbeit zulassung wird den Studierenden rechtzeitig vor der
mündlichen Abschlussprüfung schriftlich bekannt ge-
(1) Mit der Diplomarbeit sollen die Studierenden geben. Gleichzeitig werden den Studierenden die in
nachweisen, dass sie in der Lage sind, eine für die den schriftlichen und praktischen Prüfungen der Lauf-
Studienziele relevante Problemstellung innerhalb einer bahnprüfung sowie in der Diplomarbeit erzielten Rang-
vorgegebenen Zeit selbständig wissenschaftlich zu be- punkte mitgeteilt.
arbeiten.
(2) Das Thema der Diplomarbeit wird auf Vorschlag § 35
der oder des Erstprüfenden vom Prüfungsamt be- Mündliche Abschlussprüfung
stimmt und ausgegeben. (1) Die mündliche Abschlussprüfung wird im Mo-
(3) Bei der Diplomarbeit ist eine Gruppenleistung zu- dul 18 als interdisziplinäre Prüfung durchgeführt. In
lässig, wenn die Einzelbeiträge abgegrenzt werden ihr sollen die Studierenden nachweisen, dass sie die
können und eine Bewertung jedes Einzelbeitrags mög- Inhalte der absolvierten Module beherrschen und zu-
lich ist. einander in Beziehung setzen können und ihre Kennt-
nisse und Fähigkeiten den Anforderungen des gehobe-
(4) Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel fünf nen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei genü-
Monate. gen.
(5) Einzelheiten zur Erstellung der Diplomarbeit (2) Die mündliche Abschlussprüfung wird in der
regelt die Hochschule im Modulhandbuch. Regel als Gruppenprüfung durchgeführt. Eine Gruppe
soll aus höchstens vier Studierenden bestehen. Die
(6) Die Termine für die Ausgabe des Themas und für Prüfungszeit soll je Studierende oder Studierenden
die Abgabe der Diplomarbeit legt das Prüfungsamt fest. 30 bis 40 Minuten betragen.
(7) Für Studierende, die durch eine Erkrankung oder (3) Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der münd-
sonstige nicht zu vertretende persönliche Umstände lichen Abschlussprüfung werden von einer Protokoll-
zeitweise an der Bearbeitung der Diplomarbeit ver- führerin oder einem Protokollführer protokolliert, die
hindert sind, verlängert das Prüfungsamt auf Antrag oder den das Prüfungsamt bestimmt. Das Protokoll ist
die Bearbeitungszeit entsprechend. Überschreitet die von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unter-
Verhinderung die Hälfte der Bearbeitungszeit, gilt die schreiben.
Diplomarbeit als nicht begonnen und die oder der (4) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffent-
Studierende erhält ein neues Thema. lich. Die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs Bun-
(8) Bei nicht fristgerechter Abgabe gilt die Diplom- despolizei der Hochschule sowie Angehörige des Prü-
arbeit als mit null Rangpunkten bewertet. fungsamts können teilnehmen. Das Bundesministerium
des Innern und das Bundespolizeipräsidium können je-
weils eine Vertreterin oder einen Vertreter zur Teilnahme
§ 33
an der mündlichen Abschlussprüfung entsenden. Das
Bewertung und Prüfungsamt kann auch anderen Personen die Anwe-
Bestehen der Diplomarbeit senheit in der mündlichen Abschlussprüfung allgemein
oder im Einzelfall gestatten. Diese anderen Personen
(1) Bei der Diplomarbeit sind der Inhalt mit 70 Pro- dürfen während der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen
zent und die Form mit 30 Prozent zu gewichten. machen. Bei den Beratungen der Prüfungskommission
(2) Weichen die Bewertungen der Diplomarbeit um dürfen nur deren Mitglieder, Angehörige des Prüfungs-
nicht mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, wird amts sowie die Protokollführerin oder der Protokoll-
das arithmetische Mittel gebildet. Bei einer größeren führer anwesend sein.
Abweichung gibt das Prüfungsamt die Diplomarbeit
den beiden Prüfenden zur Einigung zurück. Beträgt § 36
die Abweichung nach erfolgtem Einigungsversuch nicht Bewertung und
mehr als drei Rangpunkte, wird das arithmetische Mittel Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung
gebildet. Beträgt die Abweichung auch nach erfolgtem (1) Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden,
Einigungsversuch mehr als drei Rangpunkte, bestimmt wenn mindestens fünf Rangpunkte erreicht worden
das Prüfungsamt eine Drittprüfende oder einen Dritt- sind.
prüfenden, die oder der die Diplomarbeit unabhängig
prüft. In diesem Fall ist die Endbewertung die Durch- (2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommis-
schnittsrangpunktzahl der drei Einzelbewertungen. sion teilt der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungs-
teilnehmer die erreichten Rangpunkte nach Abschluss
(3) Die Diplomarbeit ist bestanden, wenn mindes- der mündlichen Abschlussprüfung mit und erläutert das
tens fünf Rangpunkte erreicht worden sind. Prüfungsergebnis mündlich.
3270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2017
§ 37 Unterabschnitt 4
Bestehen der Laufbahnprüfung, Gesamtnote Sonstiges
(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die ab- § 39
schließende Rangpunktzahl mindestens fünf beträgt. Bei
Fernbleiben und Rücktritt
der Berechnung der abschließenden Rangpunktzahl
werden die Prüfungsergebnisse wie folgt gewichtet: (1) Bei ungenehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt
von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil gilt diese
1. die Durchschnittsrangpunktzahl Prüfung oder dieser Prüfungsteil als mit null Rangpunk-
der Leistungstests mit 10 Prozent, ten bewertet.
2. die Durchschnittsrangpunktzahl (2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt geneh-
der Zwischenprüfung mit 10 Prozent, migt, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht
begonnen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden,
3. die Rangpunkte der
wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Erkrankung kann
schriftlichen Prüfungen
die Genehmigung in der Regel nur erteilt werden, wenn
in den Modulen 10 und 14 mit je 8 Prozent,
unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird.
4. die Rangpunkte der (3) Über die Genehmigung entscheidet die nach § 19
praktischen Prüfung zuständige Stelle.
im Modul 16 mit 12 Prozent,
5. die Rangpunkte der § 40
praktischen Prüfung Täuschung, Ordnungsverstoß
im Modul 20 mit 8 Prozent, (1) Studierenden, die bei einer Prüfung oder einem
6. die Rangpunktzahl Prüfungsteil täuschen, eine Täuschung versuchen oder
der Diplomarbeit mit 20 Prozent und daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung versto-
ßen, soll die Fortsetzung der jeweiligen Prüfung oder
7. die Rangpunktzahl der des jeweiligen Prüfungsteils unter dem Vorbehalt einer
mündlichen Abschlussprüfung mit 24 Prozent. abweichenden Entscheidung der nach § 19 zuständi-
(2) Die abschließende Rangpunktzahl wird kaufmän- gen Stelle gestattet werden. Bei einem erheblichen
nisch auf eine ganze Zahl gerundet. Der gerundeten Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der
Rangpunktzahl wird die entsprechende Gesamtnote Prüfung oder an dem Prüfungsteil ausgeschlossen
zugeordnet. werden. In der mündlichen Abschlussprüfung entschei-
det die Prüfungskommission über die Fortsetzung der
Prüfung in den in Satz 1 genannten Fällen.
§ 38
(2) Über das Vorliegen einer Täuschung, eines Täu-
Abschlusszeugnis, schungsversuchs, eines Mitwirkens an einem solchen
akademischer Grad, Bescheid bei Nichtbestehen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes oder einer
Täuschung, die nach Abschluss der Prüfung festge-
(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält
stellt wird, entscheidet die nach § 19 zuständige Stelle.
vom Prüfungsamt ein Abschlusszeugnis. Das Ab-
In der mündlichen Abschlussprüfung trifft die Prüfungs-
schlusszeugnis enthält mindestens die abschließende
kommission diese Entscheidung.
Rangpunktzahl und die Gesamtnote.
(3) Die nach § 19 zuständige Stelle kann je nach
(2) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält Schwere des Verstoßes
außerdem eine Urkunde der Hochschule über die Ver-
leihung des akademischen Grads „Diplom-Verwal- 1. die Prüfung oder den Prüfungsteil mit null Rang-
tungswirtin (FH)“ oder „Diplom-Verwaltungswirt (FH)“. punkten bewerten oder
2. die Laufbahnprüfung insgesamt für endgültig nicht
(3) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, bestanden erklären.
erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über das
Nichtbestehen. (4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der
mündlichen Abschlussprüfung bekannt oder kann sie
(4) Wer die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestan- erst dann nachgewiesen werden, so kann das Prü-
den hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über fungsamt nach Anhörung der personalführenden Be-
das Nichtbestehen und von der Hochschule eine Be- hörde die Laufbahnprüfung innerhalb von fünf Jahren
scheinigung über die erbrachten Studienleistungen. nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung für
Aus der Bescheinigung geht hervor, welche Module ab- nicht bestanden erklären.
solviert worden sind und welche Rangpunkte in den
(5) Die Betroffenen sind vor Entscheidungen nach
Modulen erreicht worden sind.
den Absätzen 1 bis 4 anzuhören.
(5) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei
der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse § 41
werden durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Wiederholung von Prüfungen
Abschlusszeugnisse sind zurückzugeben.
(1) Studierende, die die Zwischenprüfung, die
(6) Wird die Laufbahnprüfung nachträglich nach § 40 schriftlichen Prüfungen der Laufbahnprüfung, die prak-
Absatz 4 für nicht bestanden erklärt, ist das Abschluss- tischen Prüfungen der Laufbahnprüfung, die Diplom-
zeugnis zurückzugeben. arbeit oder die mündliche Abschlussprüfung nicht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2017 3271
bestanden haben, können die entsprechende Prüfung (5) Auf Antrag können die Betroffenen unter Aufsicht
jeweils einmal wiederholen. In begründeten Ausnahme- ihre Prüfungsakte einsehen
fällen kann das Bundesministerium des Innern eine 1. nach Beendigung der Zwischenprüfung bei der
zweite Wiederholung zulassen. Hochschule und
(2) Wird die Zwischenprüfung wiederholt, ist sie frü- 2. nach Beendigung der Laufbahnprüfung beim Prü-
hestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnis- fungsamt.
ses und spätestens fünf Monate nach Ende des Grund-
studiums zu wiederholen. Das weitere Studium wird Die Einsichtnahme wird in der Prüfungsakte vermerkt.
wegen der Wiederholung der Zwischenprüfung nicht
ausgesetzt. § 43
(3) Wird die Diplomarbeit wiederholt, erhält die oder Beendigung des Beamtenverhältnisses
der Studierende ein neues Thema. Die Wiederholung Bei endgültigem Nichtbestehen der Zwischenprü-
soll frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Er- fung oder der Laufbahnprüfung endet das Beamten-
gebnisses erfolgen. Die Bearbeitungszeit beträgt in der verhältnis mit Ablauf des Tages, an dem das Nichtbe-
Regel drei Monate. Soweit erforderlich, ist der Vorberei- stehen der Prüfung bekannt gegeben wird.
tungsdienst durch die Bundespolizeiakademie zu ver-
längern. § 44
(4) Werden schriftliche oder praktische Prüfungen Zuerkennung
der Laufbahnprüfung oder die mündliche Abschluss- der Befähigung
prüfung wiederholt, setzt das Prüfungsamt die Wieder- für die Laufbahn des mittleren
holungstermine für alle Studierenden auf Vorschlag Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei
des Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule fest.
Studierenden, die die Laufbahnprüfung nach der
Die Wiederholung soll frühestens einen Monat nach
mündlichen Abschlussprüfung endgültig nicht bestan-
Bekanntgabe des Ergebnisses erfolgen. Soweit erfor-
den haben, kann die Befähigung für die Laufbahn des
derlich, ist der Vorbereitungsdienst durch die Bundes-
mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei
polizeiakademie zu verlängern.
zuerkannt werden. Die Zuerkennung steht einer mit aus-
(5) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte reichend bestandenen Laufbahnprüfung für den mittle-
ersetzen die zuvor erreichten. ren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei gleich.
(6) Ist die Wiederholungsprüfung nicht bestanden
und kann sie nicht mehr wiederholt werden, so ist die § 45
Prüfung endgültig nicht bestanden. Zuständigkeit für die
(7) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt Entscheidung über Widersprüche
werden. Über Widersprüche gegen Entscheidungen im Prü-
fungsverfahren, die auf Grund dieser Verordnung ge-
§ 42 troffen werden, entscheidet bei der Zwischenprüfung
Prüfungsakten und Einsichtnahme die Hochschule und in der Laufbahnprüfung das Prü-
fungsamt.
(1) Zu jeder und jedem Studierenden führen die
Hochschule und das Prüfungsamt eine Prüfungsakte.
Abschnitt 5
(2) In die Prüfungsakte der Hochschule werden auf-
genommen: Aufstieg nach § 15 der
1. eine Ausfertigung des Zwischenprüfungszeugnisses
Bundespolizei-Laufbahnverordnung
oder des Bescheides der Hochschule über die nicht
bestandene Zwischenprüfung und § 46
2. die Klausuren der Zwischenprüfung. Anwendung der
Abschnitte 1 bis 4, Abweichungen
(3) In die Prüfungsakten des Prüfungsamtes werden
aufgenommen: (1) Für die Auswahl und Ausbildung von Polizeivoll-
zugsbeamtinnen und ‑beamten, die sich für den Auf-
1. eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder stieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der
des Bescheides des Prüfungsamtes über die nicht Bundespolizei nach § 15 der Bundespolizei-Laufbahn-
bestandene Laufbahnprüfung, verordnung beworben haben, gelten die §§ 2 bis 8, 10
2. eine Ausfertigung der Bescheinigung über die Leis- bis 12 und 14 bis 42 und 45 nach Maßgabe der folgen-
tungstests, den Absätze entsprechend. § 5 Absatz 1 Satz 1 ist
3. die Klausuren der schriftlichen Prüfungen der Lauf- nicht anzuwenden.
bahnprüfung, (2) Das Auswahlverfahren wird gesondert durchge-
4. die Protokolle der praktischen Prüfungen der Lauf- führt. Näheres regelt das Bundespolizeipräsidium in
bahnprüfung, ergänzenden Bestimmungen. Über die Zulassung zum
Auswahlverfahren entscheidet die jeweils zuständige
5. die Diplomarbeit und Ernennungsbehörde.
6. das Protokoll der mündlichen Abschlussprüfung. (3) Das Studium dauert in der Regel zwei Jahre
(4) Die Prüfungsakten werden mindestens fünf und und zwei Monate. Über Ausnahmen entscheidet die
höchstens zehn Jahre aufbewahrt. Sie können elektro- Bundespolizeiakademie im Benehmen mit dem Fach-
nisch aufbewahrt werden. bereich Bundespolizei der Hochschule.
3272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2017
(4) Die Basisausbildung, die praxisbezogene Lehr- (3) Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, die den
veranstaltung I und die praktische Verwendung I nach Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivoll-
§ 17 entfallen. Die Ausbildung beginnt mit dem Grund- zugsdienst in der Bundespolizei nach dem 31. August
studium. Die Studierenden werden ab dem Haupt- 2015 begonnen haben, setzen das Studium nach dieser
studium I in den weiteren Studienverlauf der Studieren- Verordnung fort. Die Leistungen, die sie bis zum Inkraft-
den nach § 1 Nummer 1 integriert. treten dieser Verordnung erbracht haben, fließen in die
Gesamtnote nach § 37 Absatz 1 und 2 ein.
Abschnitt 6
Schlussvorschriften Artikel 2
Änderung
§ 47 d e r Ve ro rd n u n g
Übergangsvorschriften über die Ausbildung und
(1) Für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, die Prüfung für den verkürzten
den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivoll- Aufstieg in den gehobenen Polizei-
zugsdienst in der Bundespolizei vor dem 1. September vollzugsdienst in der Bundespolizei
2010 begonnen haben, ist die Verordnung über die In § 10 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über die Aus-
Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivoll- bildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den
zugsdienst in der Bundespolizei vom 19. Dezember gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
2001 (BGBl. I S. 3891), die zuletzt durch Artikel 3 Ab- vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 514) wird die Angabe
satz 2 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I „Absatz 2“ gestrichen.
S. 320) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
(2) Für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, die Artikel 3
den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivoll-
zugsdienst in der Bundespolizei nach dem 31. August Inkrafttreten
2010 und vor dem 1. September 2015 begonnen Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
haben, ist die Verordnung über den Vorbereitungs- in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Vor-
dienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der bereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugs-
Bundespolizei vom 9. April 2013 (BGBl. I S. 963) weiter dienst in der Bundespolizei vom 9. April 2013 (BGBl. I
anzuwenden. S. 963) außer Kraft.
Berlin, den 16. August 2017
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2017 3273
Verordnung
über den Vorbereitungsdienst
für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr
(GfwtDBwVDV)
Vom 23. August 2017
Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Unterabschnitt 2
des Bundesbeamtengesetzes, dessen Absatz 1 Num- Bachelorstudium mit
mer 2 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom studienbegleitender berufspraktischer Studienzeit
6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, in
§ 28 Bachelorstudium
Verbindung mit § 10 und Anlage 2 Nummer 30 der
§ 29 Inhalt und Aufbau des Bachelorstudiums
Bundeslaufbahnverordnung, von denen § 10 Absatz 1
§ 30 Erfolgreicher Abschluss des Bachelorstudiums
durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 20. Feb-
§ 31 Berufspraktische Studienzeit
ruar 2013 (BGBl. I S. 316) geändert und Anlage 2 durch
Artikel 1 Nummer 14 derselben Verordnung neu gefasst
Abschnitt 4
worden ist, verordnet das Bundesministerium der Ver-
teidigung: Laufbahnprüfung
Inhaltsübersicht § 32 Bestandteile
§ 33 Prüfungsamt
Abschnitt 1
§ 34 Einrichtung von Prüfungskommissionen
Allgemeine Vorschriften § 35 Mitglieder der Prüfungskommissionen
§ 1 Vorbereitungsdienst § 36 Entscheidungen der Prüfungskommission
§ 2 Ziel und Inhalt des Vorbereitungsdienstes § 37 Nichtöffentlichkeit der Laufbahnprüfung
§ 3 Arten des Vorbereitungsdienstes § 38 Prüfungsort und Prüfungstermin
§ 4 Dauer des Vorbereitungsdienstes § 39 Schriftliche Prüfung
§ 5 Erholungsurlaub § 40 Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 6 Einstellungsbehörde § 41 Bewertung und Bestehen der schriftlichen Prüfung
§ 42 Zulassung zur praktischen Prüfung
Abschnitt 2 § 43 Praktische Prüfung
§ 44 Bewertung und Bestehen der praktischen Prüfung
Auswahlverfahren und Einstellung
§ 45 Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 7 Einstellungsvoraussetzungen § 46 Mündliche Prüfung
§ 8 Zulassung zum Auswahlverfahren und Auswahlverfahren § 47 Prüfungsgespräch
§ 9 Auswahlkommission § 48 Kurzvortrag
§ 10 Bestandteile des Auswahlverfahrens und Auswahlkonzept § 49 Bewertung und Bestehen der mündlichen Prüfung
§ 11 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens § 50 Nachteilsausgleich
§ 12 Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens § 51 Verhinderung, Rücktritt und Säumnis
§ 13 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens § 52 Täuschung und Ordnungsverstoß
§ 14 Fitnesstest im Auswahlverfahren § 53 Bewertung von Leistungen
§ 15 Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens, Rangfolge § 54 Wiederholung von Prüfungen und Ausbildungsabschnitten
§ 55 Bestehen der Laufbahnprüfung und Abschlussnote
Abschnitt 3 § 56 Abschlusszeugnis
Ausbildung § 57 Mitteilung über die nichtbestandene Laufbahnprüfung und
Dienstzeugnis
Unterabschnitt 1 § 58 Prüfungsakten und Einsichtnahme
Berufspraktische Studienzeit
Abschnitt 5
§ 16 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbildende
Schlussvorschriften
§ 17 Rahmenlehrplan
§ 18 Ausbildungsrahmenplan § 59 Übergangsvorschrift
§ 19 Ausbildungsplan § 60 Inkrafttreten
§ 20 Ausbildungsabschnitte
§ 21 Lehrgang „Feuerwehrtechnische Grundausbildung für den Abschnitt 1
gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst“
Allgemeine Vorschriften
§ 22 Lehrgang „Menschenführung“
§ 23 Lehrgang „Organisation, Recht und Betriebswirtschafts-
lehre“ §1
§ 24 Lehrgang „Gruppenführung“ Vorbereitungsdienst
§ 25 Lehrgang „Zugführung“ Die Ausbildung und Prüfung nach dieser Verordnung
§ 26 Lehrgang „Verbandsführung“ sind der Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuer-
§ 27 Praktische Ausbildung wehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr.
3274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2017
§2 dienstes absolviert worden sind. Die Entscheidung
Ziel und Inhalt des Vorbereitungsdienstes darüber trifft die Einstellungsbehörde im Einzelfall.
(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die Anwär- §5
terinnen und Anwärter zu befähigen,
Erholungsurlaub
1. Einsatzaufgaben auf allen Führungsebenen der Feuer-
wehr zu übernehmen und Erholungsurlaub soll nur während der praktischen
Ausbildung (§ 27) gewährt werden.
2. in den Dienststellen der Bundeswehr die Aufgaben
des feuerwehrtechnischen Dienstes in der Bundes- §6
wehr zu erfüllen, die ingenieurwissenschaftlichen
oder naturwissenschaftlichen Sachverstand erfor- Einstellungsbehörde
dern. (1) Einstellungsbehörde ist das Bundesamt für das
(2) Die Ausbildung vermittelt den Anwärterinnen und Personalmanagement der Bundeswehr. Die Einstel-
Anwärtern in enger Verbindung von Theorie und Praxis lungsbehörde ist zuständig für die Einstellung und die
die Methoden und Kenntnisse sowie die berufsprak- Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter. Sie trifft
tischen Fähigkeiten, die zur Aufgabenerfüllung in ihrer die Entscheidungen über die Verkürzung und die Ver-
Laufbahn und Laufbahngruppe erforderlich sind. Dazu längerung des Vorbereitungsdienstes nach den §§ 15
gehören und 16 der Bundeslaufbahnverordnung.
(2) Die Einstellungsbehörde ist die personalbearbei-
1. feuerwehr- und brandschutzspezifische Fähigkeiten
tende Dienststelle der Anwärterinnen und Anwärter. Sie
und Fertigkeiten,
kann Aufgaben im Rahmen des Einstellungsverfahrens
2. die Fähigkeit zur Anwendung der einschlägigen all- auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.
gemeinen und bundeswehrspezifischen Rechtsvor-
schriften sowie Abschnitt 2
3. die Fähigkeit zur Erbringung von Dienstleistungen Auswahlverfahren und Einstellung
und zur Zusammenarbeit.
Darüber hinaus werden allgemeine berufliche Fähigkei- §7
ten vermittelt, insbesondere zur Kommunikation und
Einstellungsvoraussetzungen
Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eige-
nen Handelns und zum selbständigen und wirtschaft- (1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen
lichen Handeln sowie soziale Kompetenz. feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr kann
eingestellt werden, wer neben den gesetzlichen Vo-
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter werden auf ihre
raussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhält-
Verantwortung in einem demokratischen und sozialen
nis die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
Rechtsstaat vorbereitet.
1. bei dem Vorbereitungsdienst
§3 a) nach § 3 Nummer 1 einen Bachelorabschluss
Arten des Vorbereitungsdienstes oder einen gleichwertigen Abschluss in einer
technischen oder naturwissenschaftlichen Stu-
Der Vorbereitungsdienst wird durchgeführt dienrichtung besitzt oder
1. wenn die für die Laufbahnaufgaben erforderlichen b) nach § 3 Nummer 2 eine Hochschulzugangs-
wissenschaftlichen und methodischen Kenntnisse berechtigung nachweist, die nach dem für die
durch ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes kooperierende Hochschuleinrichtung (§ 28 Ab-
ingenieurwissenschaftliches oder naturwissen- satz 1) geltenden Landesrecht zum Studium be-
schaftliches Hochschulstudium oder durch einen rechtigt,
gleichwertigen Abschluss nachgewiesen werden: als
berufspraktische Studienzeiten, 2. erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat
und
2. ansonsten als ein ingenieurwissenschaftliches oder
naturwissenschaftliches Bachelorstudium mit stu- 3. nach amtsärztlichem Gutachten die besonderen ge-
dienbegleitenden berufspraktischen Studienzeiten. sundheitlichen Anforderungen des gehobenen feuer-
wehrtechnischen Dienstes in der Bundeswehr erfüllt.
§4 (2) Die Kosten des amtsärztlichen Gutachtens trägt
die Bundeswehrverwaltung. Sie kann die Einstellungs-
Dauer des Vorbereitungsdienstes
untersuchung auch selbst vornehmen.
(1) Der Vorbereitungsdienst nach § 3 Nummer 1 dau-
(3) Auch bei schwerbehinderten und diesen gleich-
ert in der Regel 18 Monate, mindestens aber zwölf Mo-
gestellten Bewerberinnen und Bewerbern muss die
nate.
Tauglichkeit für den Feuerwehrdienst amtsärztlich fest-
(2) Der Vorbereitungsdienst nach § 3 Nummer 2 dau- gestellt werden. Darüber hinaus wird von ihnen nur ein
ert in der Regel 42 Monate. Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt.
(3) Die Dauer des Vorbereitungsdienstes kann ab- (4) Für den Vorbereitungsdienst nach § 3 Nummer 2
weichend festgesetzt werden, wenn Lehrgänge nach wird von den Bewerberinnen und Bewerbern ein Vor-
den §§ 21 bis 26 bereits an Lehreinrichtungen der Län- praktikum verlangt, wenn die Studien- und Prüfungs-
der, während eines fachspezifischen Vorbereitungs- ordnung der kooperierenden Hochschuleinrichtung ein
dienstes oder im Rahmen eines berufsmäßigen Wehr- Vorpraktikum vorschreibt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2017 3275
§8 2. einem mündlichen Teil und
Zulassung zum 3. einem praktischen Teil.
Auswahlverfahren und Auswahlverfahren (2) Die Einstellungsbehörde legt in einem Auswahl-
(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst konzept fest:
entscheidet die Einstellungsbehörde auf Grund eines 1. die Aufgaben,
Auswahlverfahrens.
2. den Ablauf des Auswahlverfahrens,
(2) Im Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Be-
werberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, 3. die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie
Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den 4. die für das Bestehen der Teile des Auswahlverfah-
Vorbereitungsdienst geeignet sind und insbesondere rens erforderlichen Mindestpunktzahlen.
über die erforderliche Selbstkompetenz, Methoden-
(3) Über Erleichterungen im Auswahlverfahren zum
kompetenz, Fachkompetenz, Sozialkompetenz sowie
Nachteilsausgleich für schwerbehinderte oder diesen
Führungs- und Managementkompetenz verfügen. Zu-
gleichgestellte behinderte Bewerberinnen oder Bewer-
sätzlich werden die körperliche Leistungsfähigkeit und
ber entscheidet die Einstellungsbehörde auf Grundlage
die Belastbarkeit für den gehobenen feuerwehrtech-
der im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der
nischen Dienst in der Bundeswehr festgestellt.
Verteidigung geltenden Regelungen zum Nachteilsaus-
(3) Im Auswahlverfahren für den Vorbereitungsdienst gleich für schwerbehinderte Menschen und diesen
nach § 3 Nummer 2 ist zusätzlich die Studieneignung gleichgestellte behinderte Menschen nach Anhörung
für einen ingenieurwissenschaftlichen oder naturwis- der Schwerbehindertenvertretung. Die Erleichterungen
senschaftlichen Studiengang festzustellen. dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herab-
(4) Für ehemalige Soldatinnen auf Zeit und Soldaten gesetzt werden.
auf Zeit mit Eingliederungs- und Zulassungsschein gel-
ten § 10 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes § 11
und die Stellenvorbehaltsverordnung. Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens
(5) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen (1) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens wird
wird, erhält eine schriftliche Ablehnung. durchgeführt in Form
§9 1. eines Leistungstests,
Auswahlkommission 2. eines Persönlichkeitstests und
(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens 3. eines biographischen Fragebogens.
richtet die Einstellungsbehörde eine Auswahlkommis- Bei der Bewertung kann sich die Auswahlkommission
sion ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommis- durch eingewiesene Beschäftigte der Einstellungs-
sionen eingerichtet werden. In diesem Fall stellt die Ein- behörde unterstützen lassen. Die Bewertungsentschei-
stellungsbehörde sicher, dass alle Auswahlkommissio- dungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automa-
nen dieselben Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe an- tisierte Auswertung gestützt sein.
legen. (2) Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn die Be-
(2) Der Auswahlkommission gehört mindestens eine werberin oder der Bewerber die nach dem Auswahlkon-
Beamtin oder ein Beamter des höheren feuerwehrtech- zept erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat.
nischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehr an.
(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind § 12
hauptamtlich tätig oder werden für die Dauer von fünf Zulassung zum
Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Ein- mündlichen Teil des Auswahlverfahrens
stellungsbehörde bestellt eine hinreichende Zahl von
(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird
Ersatzmitgliedern.
zugelassen, wer den schriftlichen Teil bestanden hat.
(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in
(2) Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Be-
dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsge-
werberinnen und Bewerber werden zugelassen, wenn
bunden.
sie an dem schriftlichen Teil teilgenommen haben.
(5) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stim-
menmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme § 13
der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimment-
Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens
haltung ist nicht zulässig.
(6) Der Gleichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit (1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens wird
zur Teilnahme am Auswahlverfahren und an den an- durchgeführt in Form
schließenden Beratungen zu geben. Sie ist nicht 1. eines Referats,
stimmberechtigt. 2. einer Simulationsaufgabe und
§ 10 3. eines strukturierten oder halbstrukturierten Inter-
views.
Bestandteile des
Auswahlverfahrens und Auswahlkonzept (2) Am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens kann
der zuständige Personalrat teilnehmen. Sofern schwer-
(1) Das Auswahlverfahren besteht aus behinderte oder diesen gleichgestellte Bewerberinnen
1. einem schriftlichen Teil, oder Bewerber am mündlichen Teil des Auswahlverfah-
3276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2017
rens teilnehmen, ist der Schwerbehindertenvertretung Abschnitt 3
ebenfalls die Teilnahme zu ermöglichen.
Ausbildung
(3) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist be-
standen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Unterabschnitt 1
nach dem Auswahlkonzept erforderliche Mindestpunkt- Berufspraktische Studienzeit
zahl erreicht hat.
§ 16
§ 14 Ausbildungsleitung,
Ausbildungsbeauftragte, Ausbildende
Fitnesstest im Auswahlverfahren
(1) Mit Ausbildungsaufgaben darf nur betraut wer-
(1) Im Fitnesstest werden die körperliche Leistungs- den, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und
fähigkeit, die Belastbarkeit und die individuelle Trainier- Kenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit ge-
barkeit der Bewerberinnen und Bewerber in verschie- eignet ist.
denen sportlichen Disziplinen getestet. (2) In der Einstellungsbehörde werden Beamtinnen
oder Beamte des höheren oder des gehobenen Diens-
(2) Bei der Bewertung kann sich die Auswahlkom- tes als Ausbildungsleitung bestellt. Die Ausbildungslei-
mission durch eingewiesene Beschäftigte der Einstel- tung lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärte-
lungsbehörde oder des Zentrums für Brandschutz der rinnen und Anwärter. Sie ist für die ordnungsgemäße
Bundeswehr unterstützen lassen. Gestaltung und Organisation der Ausbildung verant-
wortlich.
(3) Der Fitnesstest ist bestanden, wenn die Bewer-
berin oder der Bewerber die nach dem Auswahlkonzept (3) Das Bundesministerium der Verteidigung bestellt
erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat. Der Fit- im Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und
nesstest wird unabhängig von den Ergebnissen des Dienstleistungen der Bundeswehr eine Ausbildungsbe-
mündlichen und schriftlichen Teils durchgeführt. auftragte oder einen Ausbildungsbeauftragten für den
Brandschutz in der Bundeswehr, die oder der die Aus-
bildung fachlich verantwortet. Die oder der Ausbil-
§ 15 dungsbeauftragte unterrichtet die Ausbildungsleitung
regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.
Gesamtergebnis des
Auswahlverfahrens, Rangfolge (4) Die Anwärterinnen und Anwärter werden in den
einzelnen Ausbildungsstationen Beschäftigten der Bun-
(1) Für Bewerberinnen und Bewerber, die den Fit- deswehr zur Unterweisung und Anleitung zugeteilt. Den
nesstest bestanden haben, berechnet die Auswahl- Ausbildenden dürfen nicht mehr Anwärterinnen und An-
kommission das Gesamtergebnis des Auswahlverfah- wärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbil-
rens. den können. Soweit erforderlich, werden die Ausbilden-
den von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Aus-
(2) In das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens bildenden unterrichten die Ausbildungsbeauftragte
gehen die Ergebnisse des schriftlichen Teils und des oder den Ausbildungsbeauftragten regelmäßig über
mündlichen Teils mit jeweils 50 Prozent ein. den erreichten Ausbildungsstand.
(3) Nach Abschluss des Auswahlverfahrens bildet § 17
die Auswahlkommission anhand der ermittelten Ge-
samtergebnisse eine Rangfolge der Bewerberinnen Rahmenlehrplan
und Bewerber. Sind mehrere Auswahlkommissionen (1) Die oder der Ausbildungsbeauftragte erstellt im
eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen Einvernehmen mit der Einstellungsbehörde und dem
und Bewerber gebildet. Schwerbehinderte und diesen Bildungszentrum der Bundeswehr einen Rahmenlehr-
gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber werden plan. Der Rahmenlehrplan bedarf der Genehmigung
bei gleichem Gesamtergebnis in der Rangfolge vor durch das Bundesministerium der Verteidigung.
den anderen Bewerberinnen und Bewerbern geführt.
(2) Im Rahmenlehrplan werden die Regeldauer der
Bei ansonsten gleich geeigneten Bewerberinnen und
Lehrgänge (§§ 21 bis 26) und die grobe Struktur der
Bewerbern wird das Ergebnis des Fitnesstests berück-
Lehrinhalte festgelegt.
sichtigt. Die Einstellungsbehörde entscheidet auf
Grundlage der ermittelten Rangfolge über die Einstel-
§ 18
lung der Bewerberinnen und Bewerber.
Ausbildungsrahmenplan
(4) Ist für Bewerberinnen und Bewerber, deren Vor-
(1) Die oder der Ausbildungsbeauftragte erstellt im
bereitungsdienst nach § 3 Nummer 2 durchgeführt
Einvernehmen mit der Einstellungsbehörde und dem
wird, von der kooperierenden Hochschuleinrichtung
Bildungszentrum der Bundeswehr einen Ausbildungs-
eine Zugangsprüfung vorgesehen, so stellt die Einstel-
rahmenplan. Der Ausbildungsrahmenplan bedarf der
lungsbehörde nach Ermittlung des Gesamtergebnisses
Genehmigung durch das Bundesministerium der Vertei-
Einvernehmen mit der kooperierenden Hochschulein-
digung.
richtung über die Zulassung zum Studium her.
(2) Im Ausbildungsrahmenplan werden der allge-
(5) Wer erfolglos am Auswahlverfahren teilgenom- meine Ablauf des Vorbereitungsdienstes, die Ausbil-
men hat, erhält eine schriftliche Ablehnung. dungsstationen und der Inhalt der praktischen Ausbil-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2017 3277
dung sowie die Dauer der Abschnitte der praktischen 2. für die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Ausbildung (§ 27) geregelt. und 3 dem Bildungszentrum der Bundeswehr.
Die Lehrgänge können mit Zustimmung des Bundes-
§ 19 ministeriums der Verteidigung auch an einer anderen
Ausbildungsplan Dienststelle der Bundeswehr, an einer kooperierenden
(1) Vor Beginn der Ausbildung erstellt die oder der Hochschuleinrichtung oder an einer Lehreinrichtung der
Ausbildungsbeauftragte im Einvernehmen mit der Aus- Länder durchgeführt werden. In diesem Fall gelten die
bildungsleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter Lehrpläne nach Absatz 4 entsprechend.
einen Ausbildungsplan.
§ 21
(2) Im Ausbildungsplan sind die konkreten Zeiträume
der einzelnen Ausbildungsabschnitte und die konkreten Lehrgang
Ausbildungsstationen festzulegen. Die Zeiträume für „Feuerwehrtechnische
die Durchführung des Lehrgangs „Menschenführung“ Grundausbildung für den
(§ 22) und des Lehrgangs „Organisation, Recht und Be- gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst“
triebswirtschaftslehre“ (§ 23) sind mit dem Bildungs- Im Lehrgang „Feuerwehrtechnische Grundausbil-
zentrum der Bundeswehr abzustimmen. dung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst“
(3) Die Anwärterin oder der Anwärter erhält eine Aus- werden den Anwärterinnen und Anwärtern allgemeine
fertigung des Ausbildungsplans. berufsbezogene Grundlagen und fachbezogene Grund-
lagen für den Feuerwehrdienst vermittelt. Sie werden
§ 20 zur Brandbekämpfung sowie zur Hilfeleistung, insbe-
sondere zur Rettung von Menschen und Tieren aus
Ausbildungsabschnitte
lebensbedrohlichen Lagen, befähigt. Es werden ihnen
(1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus den folgen- die notwendigen Kenntnisse in den folgenden Berei-
den Ausbildungsabschnitten: chen vermittelt:
1. dem Lehrgang „Feuerwehrtechnische Grundausbil- 1. einsatztaktische und einsatztechnische Grundlagen
dung für den gehobenen feuerwehrtechnischen der Brandbekämpfung und der Hilfeleistung,
Dienst“,
2. Funktion und Einsatz der Rettungsgeräte sowie
2. dem Lehrgang „Menschenführung“,
3. Fahrzeugtechnik und feuerwehrtechnische Ausstat-
3. dem Lehrgang „Organisation, Recht und Betriebs- tung der Feuerwehrfahrzeuge.
wirtschaftslehre“,
4. dem Lehrgang „Gruppenführung“, § 22
5. dem Lehrgang „Zugführung“, Lehrgang „Menschenführung“
6. dem Lehrgang „Verbandsführung“ und Im Lehrgang „Menschenführung“ werden den An-
7. der praktischen Ausbildung. wärterinnen und Anwärtern die notwendigen Kennt-
nisse in den folgenden Bereichen vermittelt:
Die Lehrgänge und die praktische Ausbildung können
durch Exkursionen ergänzt werden. 1. Menschenführung,
(2) Die Lehrgänge und die praktische Ausbildung 2. Führungs- und Organisationskultur sowie
vermitteln berufspraktische Fähigkeiten und Kenntnis- 3. Konflikt- und Selbstmanagement.
se, die für den gehobenen feuerwehrtechnischen
Dienst in der Bundeswehr erforderlich sind und über Der Lehrgang ist insbesondere auf die Vermittlung der
die im Studium vermittelten Kenntnisse hinausgehen. notwendigen Kenntnisse für die Wahrnehmung der Auf-
gaben als Führungskraft im Feuerwehreinsatz in zeit-
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter sind zum
kritischen und psychisch belastenden Situationen aus-
Selbststudium verpflichtet. Das Selbststudium ist zu
gerichtet.
fördern.
(4) Die Lehrinhalte und die Dauer der Lehrgänge § 23
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 werden auf Basis
des Rahmenlehrplans in Lehrplänen geregelt. Die Lehr- Lehrgang
pläne werden aufgestellt „Organisation, Recht
und Betriebswirtschaftslehre“
1. für die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
und 4 bis 6 vom Bundesamt für Infrastruktur, Um- Im Lehrgang „Organisation, Recht und Betriebswirt-
weltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr schaftslehre“ werden den Anwärterinnen und Anwär-
und tern die notwendigen Kenntnisse in den folgenden Be-
reichen vermittelt:
2. für die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
und 3 vom Bildungszentrum der Bundeswehr. 1. Staatsrecht, Personalrecht, Einsatzrecht und Kata-
strophenschutzrecht,
(5) Die Durchführung der Lehrgänge obliegt
2. Aufbau und Organisation der Bundeswehr sowie
1. für die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Grundlagen und Grundzüge des Verwaltungshan-
und 4 bis 6 dem Bundesamt für Infrastruktur, Um-
delns und
weltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
und 3. Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre.
3278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2017
§ 24 lung praxisorientierter Kenntnisse, Fertigkeiten und Fä-
Lehrgang „Gruppenführung“ higkeiten ausgerichtet. Darüber hinaus werden die
Kenntnisse, die in den Lehrgängen „Feuerwehrtech-
Im Lehrgang „Gruppenführung“ werden den Anwär- nische Grundausbildung für den gehobenen feuerwehr-
terinnen und Anwärtern aufbauend auf dem Lehrgang technischen Dienst“, „Gruppenführung“ und „Zugfüh-
„Feuerwehrtechnische Grundausbildung für den geho- rung“ erworben worden sind, durch praktische Übun-
benen feuerwehrtechnischen Dienst“ die Kenntnisse für gen und Einsatzaufgaben in den anzuwendenden Ein-
den Einsatz als Einheitsführerin oder Einheitsführer ver- satztechniken vertieft.
mittelt. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der
Lage sein, (2) Die praktische Ausbildung wird in mehreren Ab-
schnitten bei der Bundeswehr-Feuerwehr und in
1. Einheiten in Trupp-, Staffel- oder Gruppenstärke als Dienststellen mit Brandschutzzuständigkeit durchge-
selbständige taktische Einheit zu führen, führt. Die Einstellungsbehörde kann im Einvernehmen
2. taktische Aufgaben nach Weisung innerhalb eines mit dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz
Zuges eigenständig auszuführen, und Dienstleistungen der Bundeswehr vorsehen, dass
3. die Funktion einer Einsatzleiterin oder eines Einsatz- die praktische Ausbildung teilweise auch bei Berufsfeu-
leiters bis Gruppenstärke zu übernehmen, erwehren der Kommunen oder bei hauptberuflichen
Werkfeuerwehren durchgeführt wird.
4. bei Einsätzen zur Bekämpfung atomarer, biologi-
scher und chemischer Gefahren die entsprechende (3) Aufgaben, die nicht dem Zweck der Ausbildung
Ausrüstung einzusetzen und entsprechend ausgebil- entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern
dete Einsatzkräfte taktisch richtig zu führen und nicht übertragen werden.
5. die Aus- und Fortbildung auf Standortebene durch- Unterabschnitt 2
zuführen.
Bachelorstudium
§ 25 mit studienbegleitender
berufspraktischer Studienzeit
Lehrgang „Zugführung“
Im Lehrgang „Zugführung“ werden den Anwärterin- § 28
nen und Anwärtern aufbauend auf dem Lehrgang Bachelorstudium
„Gruppenführung“ die Kenntnisse für den Einsatz als
Zugführerin oder Zugführer vermittelt. Die Anwärterin- (1) Das Bachelorstudium wird an einer mit der Ein-
nen und Anwärter sollen in der Lage sein, stellungsbehörde kooperierenden Hochschuleinrich-
tung durchgeführt.
1. taktische Einheiten bis zur Stärke eines erweiterten
Zuges selbständig zu führen, (2) Die Studiengänge des Bachelorstudiums werden
von der Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit dem
2. die Funktion der Einsatzleitung bis zur Stärke eines Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienst-
erweiterten Zuges wahrzunehmen und leistungen der Bundeswehr festgelegt. Die Festlegung
3. im vorbeugenden Brandschutz auf Standortebene bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums der
mitzuwirken sowie Einrichtungen des vorbeugenden Verteidigung.
Brandschutzes im Feuerwehreinsatz taktisch richtig (3) Die Einstellungsbehörde teilt die Anwärterinnen
einzusetzen. und Anwärter einer kooperierenden Hochschuleinrich-
tung zu.
§ 26
Lehrgang „Verbandsführung“ § 29
Im Lehrgang „Verbandsführung“ werden den Anwär- Inhalt und Aufbau des Bachelorstudiums
terinnen und Anwärtern aufbauend auf dem Lehrgang (1) Inhalt und Aufbau des Bachelorstudiums richten
„Zugführung“ die Kenntnisse für den Einsatz als Ver- sich nach der Studien- und Prüfungsordnung der ko-
bandsführerin oder Verbandsführer vermittelt. Die An- operierenden Hochschuleinrichtung.
wärterinnen und Anwärter werden befähigt (2) Das Bachelorstudium kann bereits Inhalte der in
1. zum Führen von Einheiten über dem erweiterten § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Lehr-
Zug, gänge vermitteln.
2. zur Leitung von Einsätzen mit Einheiten verschiede- § 30
ner Aufgabenbereiche und
Erfolgreicher Abschluss des Bachelorstudiums
3. zur selbständigen Führung eines Sachgebiets in einer
stabsmäßig arbeitenden Einsatzleitung. (1) Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelor-
studiums müssen die Anwärterinnen und Anwärter
§ 27 1. die erforderliche Zahl an Leistungspunkten nach
Praktische Ausbildung dem Europäischen System zur Übertragung und
Akkumulierung von Studienleistungen erreichen und
(1) In der praktischen Ausbildung werden die Anwär-
terinnen und Anwärter mit allen Grundlagen der Zusam- 2. die Modulprüfungen und die Bachelorarbeit nach
menarbeit innerhalb der militärischen Dienststellen und den Bestimmungen der kooperierenden Hochschul-
der Feuerwachen sowie dem Zusammenwirken mit an- einrichtung bestehen.
deren Organisationseinheiten vertraut gemacht. Die Die erforderliche Zahl an Leistungspunkten wird von
praktische Ausbildung ist insbesondere auf die Vermitt- der kooperierenden Hochschuleinrichtung festgelegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2017 3279
(2) Die kooperierende Hochschuleinrichtung regelt (3) Das Prüfungsamt kann einzelne Aufgaben auf an-
durch eigene Studien- und Prüfungsordnung die Einzel- dere Behörden übertragen.
heiten zu Zeitpunkt, Dauer, Inhalt, Ablauf und Bewer-
tung der Modulprüfungen und der Bachelorarbeit. § 34
(3) In eigener Zuständigkeit führt die kooperierende Einrichtung von Prüfungskommissionen
Hochschuleinrichtung die Modulprüfungen durch, (1) Das Prüfungsamt richtet für jeden Teil der Lauf-
bewertet die Bachelorarbeit und bildet das Gesamt- bahnprüfung mindestens eine Prüfungskommission
ergebnis. ein.
(4) Die Wiederholung von Prüfungen und der Bache- (2) Die Prüfungstätigkeit erfolgt im besonderen
lorarbeit richtet sich nach der Studien- und Prüfungs- dienstlichen Interesse und ist eine herausgehobene
ordnung der kooperierenden Hochschuleinrichtung. Tätigkeit.
(3) Werden für einen Teil der Laufbahnprüfung meh-
§ 31 rere Prüfungskommissionen eingerichtet, kann das
Berufspraktische Studienzeit Prüfungsamt eine Beamtin oder einen Beamten des hö-
heren Dienstes mit der Leitung dieses Teils der Prüfung
(1) Die berufspraktische Studienzeit nach den §§ 16
beauftragen.
bis 27 findet während des Studiums in der vorlesungs-
freien Zeit statt. § 35
(2) Bei der Erstellung des Rahmenlehrplans werden Mitglieder der Prüfungskommissionen
bereits nach § 29 Absatz 2 vermittelte Lehrinhalte be-
(1) Mitglieder einer Prüfungskommission für die Be-
rücksichtigt.
wertung der schriftlichen Prüfung sind
(3) Bei der Erstellung des Ausbildungsplans werden 1. für die Klausur zum Prüfungsgebiet „Organisation,
die Zeiträume von Praktika, Fachpraktika oder anderen Recht und Betriebswirtschaftslehre“ (§ 39 Absatz 2
praktischen Studienzeiten, die von der Studien- und Nummer 1)
Prüfungsordnung der kooperierenden Hochschulein-
richtung vorgesehen sind, berücksichtigt. a) eine Lehrkraft des Bildungszentrums der Bundes-
wehr oder eine Beamtin oder ein Beamter des
(4) Die Ausbildungsleitung hat unverzüglich nach höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes
Abschluss eines Praktikums, eines Fachpraktikums als Vorsitzende oder Vorsitzender und
oder einer anderen praktischen Studienzeit nach Ab-
b) eine Beamtin oder ein Beamter des höheren oder
satz 3 eine Bewertung durch die zuständige Ausbilderin
gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdiens-
oder den zuständigen Ausbilder zu veranlassen. Die
tes als Beisitzende oder Beisitzender sowie
Bewertung muss die Angaben enthalten, die von der
Studien- und Prüfungsordnung der kooperierenden 2. für die Klausuren zu den Prüfungsgebieten „vorbeu-
Hochschuleinrichtung gefordert werden. gender Brandschutz“ und „abwehrender Brand-
schutz“ (§ 39 Absatz 2 Nummer 2 und 3)
(5) Die Bewertungen sind der kooperierenden Hoch-
schuleinrichtung mitzuteilen und mit der Anwärterin a) jeweils eine Beamtin oder ein Beamter des höhe-
oder dem Anwärter zu besprechen. ren feuerwehrtechnischen Verwaltungsdienstes in
der Bundeswehr als Vorsitzende oder Vorsitzen-
Abschnitt 4 der und
b) jeweils eine Beamtin oder ein Beamter des höhe-
Laufbahnprüfung ren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Ver-
waltungsdienstes in der Bundeswehr als Beisit-
§ 32 zende oder Beisitzender.
Bestandteile (2) Mitglieder einer Prüfungskommission für die
Die Laufbahnprüfung besteht aus praktische Prüfung sind
1. einer schriftlichen Prüfung, 1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren feuer-
wehrtechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundes-
2. einer praktischen Prüfung und wehr als Vorsitzende oder Vorsitzender und
3. einer mündlichen Prüfung. 2. zwei Angehörige des gehobenen feuerwehrtech-
nischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehr als
§ 33 Beisitzende.
Prüfungsamt (3) Mitglieder einer Prüfungskommission für die
(1) Beim Bildungszentrum der Bundeswehr wird ein mündliche Prüfung sind
Prüfungsamt eingerichtet. 1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren feuer-
wehrtechnischen Verwaltungsdienstes in der Bun-
(2) Das Prüfungsamt
deswehr als Vorsitzende oder Vorsitzender,
1. organisiert die Laufbahnprüfung und führt sie durch,
2. zwei Angehörige des gehobenen feuerwehrtech-
2. entwickelt einheitliche Bewertungsmaßstäbe und nischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehr
sorgt dafür, dass in allen Prüfungen dieselben Be- als Beisitzende und
wertungsmaßstäbe angelegt werden, 3. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren oder
3. vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommis- gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes
sionen. als Beisitzende oder Beisitzender.
3280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2017
(4) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Sol- § 39
datinnen und Soldaten können als Mitglieder der Prü- Schriftliche Prüfung
fungskommissionen bestellt werden, wenn sie über die
erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen (1) In der schriftlichen Prüfung sollen die Anwärterin-
und nach ihrer Persönlichkeit geeignet sind. nen und Anwärter zeigen, dass sie die Aufgaben im Be-
reich der Feuerwehr rasch und sicher erfassen, in kur-
(5) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen wer- zer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und
den vom Prüfungsamt bestellt. Die Spitzenorganisatio- das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen kön-
nen der Gewerkschaften und Berufsverbände des nen.
öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen.
Die Mitglieder werden für die Dauer von höchstens fünf (2) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Klausu-
Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Prü- ren. Je eine Klausur wird geschrieben
ferinnen und Prüfer werden für ihre Tätigkeit freigestellt. 1. im Prüfungsgebiet „Organisation, Recht und Be-
triebswirtschaftslehre“,
§ 36 2. im Prüfungsgebiet „vorbeugender Brandschutz“ und
Entscheidungen der Prüfungskommission 3. im Prüfungsgebiet „abwehrender Brandschutz“.
(1) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind (3) Die Bearbeitungszeit für die drei Klausuren be-
bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht wei- trägt insgesamt zwölf Zeitstunden. Jede Klausur muss
sungsgebunden. mindestens auf drei Zeitstunden ausgerichtet sein.
(2) Die oder der Vorsitzende einer Prüfungskommis- (4) Die Aufgaben für die Klausur im Prüfungsgebiet
sion stellt sicher, dass ein einheitlicher Bewertungs- „Organisation, Recht und Betriebswirtschaftslehre“ be-
maßstab angelegt wird. stimmt das Prüfungsamt auf Vorschlag des Bildungs-
(3) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, zentrums der Bundeswehr. Die Aufgaben für die beiden
wenn die oder der Vorsitzende und insgesamt mehr übrigen Klausuren bestimmt es auf Vorschlag des Bun-
als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Prü- desamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleis-
fungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. tungen der Bundeswehr. Die Prüfungsvorschläge und
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des ‑aufgaben unterliegen der Verschwiegenheitspflicht
Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht und sind bis zum Beginn der jeweiligen Prüfung unter
zulässig. Verschluss zu halten.
(5) Die Klausur im Prüfungsgebiet „Organisation,
§ 37 Recht und Betriebswirtschaftslehre“ soll am Ende des
Nichtöffentlichkeit der Laufbahnprüfung Lehrgangs „Organisation, Recht und Betriebswirt-
schaftslehre“ (§ 23) geschrieben werden. Die beiden
(1) Die Laufbahnprüfung ist nicht öffentlich.
übrigen Klausuren sollen am Ende des Lehrgangs
(2) Bei der praktischen und der mündlichen Prüfung „Zugführung“ (§ 25) geschrieben werden.
können Angehörige des Prüfungsamts anwesend sein.
(3) Das Prüfungsamt kann Personen, die mit der § 40
Ausbildung oder Prüfung von Anwärterinnen und An- Durchführung der schriftlichen Prüfung
wärtern für den Vorbereitungsdienst für den gehobenen
(1) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrie-
feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr be-
ben. Die Aufsichtführenden haben an jedem Prüfungs-
fasst sind, die Anwesenheit bei der praktischen und
tag ein Protokoll anzufertigen, in dem der Beginn und
der mündlichen Prüfung gestatten.
die Abgabe der Klausur sowie etwaige Unterbrechun-
(4) Auf Wunsch von schwerbehinderten und diesen gen, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen
gleichgestellten behinderten Anwärterinnen und Anwär- und besondere Vorkommnisse enthalten sind.
tern kann bei ihrer praktischen und ihrer mündlichen
(2) Bei jeder Klausur werden die Hilfsmittel, die be-
Prüfung die Schwerbehindertenvertretung anwesend
nutzt werden dürfen, vom Prüfungsamt angegeben. Die
sein.
Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt.
(5) Bei der Beratung über die Bewertung der Prü- (3) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspä-
fungsleistungen dürfen nur die Mitglieder der Prüfungs- tet zu einer Klausur und wird nicht nach § 51 verfahren,
kommission anwesend sein. so gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.
(6) Die Aufsichtsbefugnisse des Prüfungsamts und (4) Die Klausuren werden anstelle des Namens mit
des Bundesministeriums der Verteidigung bleiben un- einer Kennziffer versehen. Es wird eine Übersicht mit
berührt. der Zuordnung der Kennziffern und Namen erstellt.
Diese Übersicht darf den Prüfenden erst nach der end-
§ 38 gültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben
Prüfungsort und Prüfungstermin werden.
(1) Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der schrift-
lichen Prüfung, der praktischen Prüfung und der münd- § 41
lichen Prüfung fest und teilt sie den Anwärterinnen und Bewertung und
Anwärtern rechtzeitig mit. Bestehen der schriftlichen Prüfung
(2) Die praktische und die mündliche Prüfung sollen (1) Jede Klausur wird von den beiden Mitgliedern der
in zeitlichem Zusammenhang nacheinander durchge- Prüfungskommission unabhängig voneinander bewer-
führt werden. tet. Die oder der Zweitprüfende darf Kenntnis von der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2017 3281
Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. Sollte übung eine Bewertung ab. Aus den Einzelbewertungen
bei abweichenden Bewertungen keine Einigung erzielt wird eine Durchschnittspunktzahl gebildet.
werden, gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den (2) Über die praktische Prüfung ist ein Protokoll an-
Ausschlag. zufertigen, aus dem Gegenstand, Ablauf und Ergebnis
(2) Wird die Klausur nicht oder nicht rechtzeitig ab- der Prüfung hervorgehen.
gegeben, gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet. (3) Die praktische Prüfung ist bestanden, wenn die
(3) Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, Planübungen im Durchschnitt mit einer Rangpunktzahl
wenn jede Klausur mit mindestens fünf Rangpunkten von mindestens fünf bewertet worden sind.
bewertet worden ist.
§ 45
(4) Das Prüfungsamt gibt das Ergebnis jeder einzel-
nen Klausur den Anwärterinnen und Anwärtern spätes- Zulassung zur mündlichen Prüfung
tens einen Monat nach dem Prüfungstag schriftlich be- (1) Zur mündlichen Prüfung zugelassen sind Anwär-
kannt. terinnen und Anwärter, die die praktische Prüfung be-
standen haben. Über die Zulassung entscheidet das
§ 42 Prüfungsamt oder eine vom Prüfungsamt beauftragte
Zulassung zur praktischen Prüfung Person.
(2) Der Bescheid über die Nichtzulassung zur münd-
(1) Zur praktischen Prüfung zugelassen sind Anwär-
lichen Prüfung bedarf der Schriftform. Er ist mit einer
terinnen und Anwärter, die die schriftliche Prüfung be-
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
standen haben. Über die Zulassung entscheidet das
Prüfungsamt oder eine vom Prüfungsamt beauftragte
§ 46
Person.
Mündliche Prüfung
(2) Beim Vorbereitungsdienst nach § 3 Nummer 2
müssen die Anwärterinnen und Anwärter darüber hi- (1) Die mündliche Prüfung besteht aus
naus das Bachelorstudium erfolgreich abgeschlossen 1. einem Prüfungsgespräch und
haben. 2. einem Kurzvortrag.
(3) Der Bescheid über die Nichtzulassung zur prak- (2) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 40 Minu-
tischen Prüfung bedarf der Schriftform. Er ist mit einer ten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. und soll 50 Minuten nicht überschreiten.
(3) Die mündliche Prüfung wird als Gruppenprüfung
§ 43
durchgeführt. In einer Gruppe sollen nicht mehr als vier
Praktische Prüfung Anwärterinnen und Anwärter geprüft werden.
(1) In der praktischen Prüfung sollen die Anwärterin- (4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommis-
nen und Anwärter nachweisen, dass sie befähigt sind, sion leitet die mündliche Prüfung und stellt sicher, dass
Einsatzstellen auch beim Einsatz mehrerer Züge zu lei- die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise
ten. geprüft werden.
(2) Die praktische Prüfung besteht aus zwei Plan- (5) Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll an-
übungen mit jeweils etwa 30 Minuten Dauer. zufertigen, aus dem Gegenstand, Ablauf und Ergebnis
(3) Für jede Planübung ist ein eigenes Thema vorzu- der Prüfung hervorgehen.
sehen. Zu wählen ist aus den Themen
§ 47
1. Brandbekämpfung,
Prüfungsgespräch
2. technische Hilfe sowie
(1) Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf unter-
3. gefährliche Stoffe und Güter. schiedliche Schwerpunkte der in § 20 Absatz 1 Satz 1
(4) Die Themen der Planübungen werden vom Prü- genannten Ausbildungsabschnitte der berufsprak-
fungsamt auf Vorschlag des Bundesamts für Infra- tischen Studienzeit.
struktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bun- (2) Die Prüfungskommission wählt den Prüfungsstoff
deswehr bestimmt. Die Prüfungsvorschläge und ‑auf- aus. Die Schwerpunkte der Prüfung unterliegen der Ver-
gaben unterliegen der Verschwiegenheitspflicht und schwiegenheitspflicht und sind bis zum Beginn des
sind bis zum Beginn der jeweiligen Prüfung unter Ver- Prüfungsgesprächs unter Verschluss zu halten.
schluss zu halten.
(5) Die Planübungen werden vom Bundesamt für In- § 48
frastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Kurzvortrag
Bundeswehr vorbereitet und durchgeführt. (1) Im Kurzvortrag soll die Anwärterin oder der An-
wärter zeigen, dass sie oder er in der Lage ist, ein vor-
§ 44 gegebenes Thema in gebotener Kürze und mit dem
Bewertung und richtigen Medieneinsatz vorzutragen.
Bestehen der praktischen Prüfung (2) Der Kurzvortrag ist vor der Prüfungsgruppe zu
(1) Die in der praktischen Prüfung gezeigten Leistun- halten. Er soll zehn Minuten nicht überschreiten.
gen werden von der Prüfungskommission bewertet. (3) Für den Kurzvortrag wird jeder Anwärterin und
Jede und jeder Prüfende gibt jeweils für jede Plan- jedem Anwärter fünf Arbeitstage vor der mündlichen
3282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2017
Prüfung vom Prüfungsamt oder von einer von ihm be- gen, die oder der vom Prüfungsamt beauftragt worden
auftragten Person ein Vortragsthema vorgegeben. Das ist.
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienst-
(2) Anwärterinnen oder Anwärter können aus wichti-
leistungen der Bundeswehr stellt dem Prüfungsamt
gem Grund mit Genehmigung des Prüfungsamts von
eine Themensammlung aus den Ausbildungsabschnit-
der Prüfung zurücktreten.
ten nach § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 bis 6
zur Verfügung. Das Vortragsthema unterliegt der Ver- (3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absät-
schwiegenheitspflicht und ist bis zu dem in Satz 1 ge- zen 1 und 2 gilt die Prüfung oder der betreffende Teil
nannten Zeitpunkt unter Verschluss zu halten. der Prüfung als nicht begonnen. Das Prüfungsamt ent-
scheidet, ob und inwieweit bereits abgelegte Prüfungs-
§ 49 teile gewertet werden. Es bestimmt, wann nicht gewer-
tete Prüfungsteile wiederholt und versäumte Prüfungs-
Bewertung und
teile nachgeholt werden.
Bestehen der mündlichen Prüfung
(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter ohne
(1) Das Prüfungsgespräch und der Kurzvortrag wer-
Entschuldigung eine Prüfung oder einen Prüfungsteil,
den von der Prüfungskommission bewertet. Die Prüfen-
so entscheidet das Prüfungsamt, ob
den schlagen jeweils für Prüfungsgespräch und Kurz-
vortrag die Bewertung für den von ihr oder ihm im Prü- 1. die Prüfung oder der Prüfungsteil nachgeholt wer-
fungsgespräch und Kurzvortrag geprüften Prüfungs- den kann,
stoff vor. 2. die Prüfung oder der Prüfungsteil mit null Rangpunk-
(2) Der Durchschnitt der Einzelbewertungen der Prü- ten bewertet wird oder
fenden bildet die Gesamtbewertung für jeweils das Prü- 3. die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt
fungsgespräch und den Kurzvortrag. wird.
(3) Für die mündliche Prüfung wird eine Rangpunkt- Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
zahl berechnet. In die Rangpunktzahl der mündlichen zu versehen.
Prüfung geht die Bewertung des Prüfungsgesprächs
mit 80 Prozent ein und die Bewertung des Kurzvortrags
mit 20 Prozent. § 52
(4) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn eine Täuschung und Ordnungsverstoß
Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung von mindes- (1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einem der
tens 5 erreicht worden ist. Prüfungsteile täuschen, eine Täuschung versuchen
(5) Im Anschluss an die mündliche Prüfung teilt die oder daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung
oder der Vorsitzende der Prüfungskommission den An- verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem
wärterinnen und Anwärtern die Ergebnisse mit und er- Vorbehalt der Entscheidung nach Absatz 2 gestattet
läutert die Bewertungen auf Wunsch kurz mündlich. werden.
(2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täu-
§ 50 schung, eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu
Nachteilsausgleich einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsversto-
ßes ist nach Abschluss des betreffenden Prüfungsteils
(1) Für Anwärterinnen und Anwärter mit Beeinträch- zu entscheiden. Die Entscheidung trifft beim schrift-
tigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden lichen Prüfungsteil das Prüfungsamt nach Anhörung
Kenntnisse einschränken, sind die im Geschäftsbereich der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission.
des Bundesministeriums der Verteidigung geltenden Beim praktischen oder mündlichen Prüfungsteil ent-
Regelungen zum Nachteilsausgleich für schwerbehin- scheidet die Prüfungskommission. Je nach der
derte Menschen und diesen gleichgestellte behinderte Schwere des Verstoßes kann die Prüfungskommission
Menschen entsprechend anzuwenden. Die Erleichte- oder das Prüfungsamt
rungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderun-
gen herabgesetzt werden. 1. die Wiederholung der Klausur, eines Prüfungsteils
oder der Prüfung anordnen,
(2) Über den Nachteilsausgleich bei der Laufbahn-
prüfung entscheidet das Prüfungsamt. 2. die Klausur oder die praktische oder die mündliche
Prüfung mit null Rangpunkten bewerten oder
(3) Bei Prüfungen durch eine kooperierende Hoch-
3. die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären.
schuleinrichtung sind die Absätze 1 und 2 nur insoweit
anzuwenden, als sie den Bestimmungen der Hoch- Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
schuleinrichtung nicht widersprechen. Absatz 1 Satz 2 zu versehen.
bleibt davon unberührt. (3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der
mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach
§ 51 Abschluss der mündlichen Prüfung nachgewiesen wer-
Verhinderung, Rücktritt und Säumnis den, so kann das Prüfungsamt nach Anhörung der Ein-
stellungsbehörde die Prüfung innerhalb von fünf Jahren
(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht
nach dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht be-
zu vertretende Umstände ganz oder zeitweise an der
standen erklären. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbe-
Ablegung der Prüfung oder Teilen der Prüfung verhin-
helfsbelehrung zu versehen.
dert ist, hat dies unverzüglich nachzuweisen. Auf Ver-
langen des Prüfungsamts ist ein amtsärztliches Attest (4) Die Betroffenen sind vor der Entscheidung nach
oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes vorzule- den Absätzen 2 und 3 anzuhören.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2017 3283
§ 53
Bewertung von Leistungen
(1) Die Leistungen werden wie folgt bewertet:
Prozentualer Anteil der
Rangpunkte/
erreichten Punktzahl an der Note Notendefinition
Rangpunktzahl
erreichbaren Punktzahl
93,70 bis 100,00 15 eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem
sehr gut (1) Maß entspricht
87,50 bis 93,69 14
83,40 bis 87,49 13 eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
79,20 bis 83,39 12 gut (2)
75,00 bis 79,19 11
70,90 bis 74,99 10 eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen
entspricht
66,70 bis 70,89 9 befriedigend (3)
62,50 bis 66,69 8
58,40 bis 62,49 7 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Gan-
zen den Anforderungen noch entspricht
54,20 bis 58,39 6 ausreichend (4)
50,00 bis 54,19 5
41,70 bis 49,99 4 eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht,
die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen
33,40 bis 41,69 3 mangelhaft (5) Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in
absehbarer Zeit behoben werden können
25,00 bis 33,39 2
12,50 bis 24,99 1 eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht
und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft
0,00 bis 12,49 0 ungenügend (6) sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht beho-
ben werden können
(2) Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und die Klarheit der Darstellung
sowie das Ausdrucksvermögen angemessen berücksichtigt.
(3) Zusammengefasste Bewertungen und Durchschnittsrangpunktzahlen werden, soweit nichts anderes be-
stimmt ist, auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung berechnet.
§ 54 (2) Für die Anwärterinnen und Anwärter, die die Lauf-
Wiederholung von bahnprüfung bestanden haben, errechnet die Prü-
Prüfungen und Ausbildungsabschnitten fungskommission im Anschluss an die mündliche Prü-
fung die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt
(1) Wer eine Klausur, die praktische oder die münd- die entsprechende Abschlussnote fest. Bei der Berech-
liche Prüfung nicht bestanden hat, kann diesen Prü- nung der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung werden
fungsteil je einmal wiederholen. In begründeten Fällen die einzelnen Ergebnisse wie folgt gewichtet:
kann das Bundesministerium der Verteidigung eine
zweite Wiederholung zulassen. 1. die Rangpunkte der drei Klausuren mit je 10 Prozent,
(2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der 2. die Durchschnittsrangpunktzahl der praktischen
Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prü- Prüfung mit 40 Prozent und
fung wiederholt werden kann und welche Ausbildungs- 3. die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung mit
abschnitte der berufspraktischen Studienzeit zu wie- 30 Prozent.
derholen sind. Der Vorbereitungsdienst wird vom Bun-
desamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (3) Für die Festsetzung der Abschlussnote wird die
bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert. Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung kaufmännisch auf
eine ganze Zahl gerundet.
(3) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte
und Noten ersetzen die bisherigen. (4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommis-
sion teilt den Anwärterinnen und Anwärtern, die die
§ 55 Laufbahnprüfung bestanden haben, die erreichten
Bestehen der Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz
Laufbahnprüfung und Abschlussnote mündlich.
(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die (5) Über den wesentlichen Verlauf und die zusam-
schriftliche, die praktische und die mündliche Prüfung mengefassten Ergebnisse der Laufbahnprüfung ist ein
bestanden sind. Protokoll anzufertigen.
3284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2017
(6) Durch das Bestehen der Laufbahnprüfung erlan- (3) Neben dem Bescheid erhalten die Anwärterinnen
gen die Anwärterinnen und Anwärter die Befähigung für und Anwärter von der Einstellungsbehörde ein Dienst-
die Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungs- zeugnis. In dem Dienstzeugnis werden die Dauer der
dienstes des Bundes. Ausbildung und die Ausbildungsinhalte angegeben.
§ 56 § 58
Abschlusszeugnis Prüfungsakten und Einsichtnahme
(1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und (1) Zu den Prüfungsakten zu nehmen sind:
Anwärtern, die die Laufbahnprüfung bestanden haben, 1. eine Ausfertigung des Laufbahnprüfungszeugnisses
einen schriftlichen Bescheid über das Gesamtergebnis oder der Mitteilung über die nichtbestandene Lauf-
der Laufbahnprüfung. Der Bescheid ist mit einer bahnprüfung,
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
2. die Klausuren der schriftlichen Prüfung,
(2) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, so fügt das
Prüfungsamt dem Bescheid das Abschlusszeugnis bei. 3. die Protokolle über die schriftliche, die praktische
Das Abschlusszeugnis enthält mindestens folgende und die mündliche Prüfung sowie
Angaben: 4. das Protokoll über den Verlauf und die Ergebnisse
1. die Angabe, dass die Laufbahnprüfung bestanden der Laufbahnprüfung.
worden ist, (2) Die Prüfungsakten werden beim Prüfungsamt
2. die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und oder einer von ihm bestimmten Stelle nach Beendigung
des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf Jahre auf-
3. die Abschlussnote. bewahrt. Sie sind spätestens zehn Jahre nach Beendi-
(3) Eine beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnis- gung des Vorbereitungsdienstes zu vernichten.
ses wird zur Personalgrundakte genommen. (3) Die Betroffenen können auf Antrag Einsicht in
(4) Fehler bei der rechnerischen Ermittlung oder Mit- ihre Prüfungsakte nehmen. Die Einsichtnahme ist in
teilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prü- der Akte zu vermerken.
fungsamt berichtigt. Fehlerhafte Abschlusszeugnisse
sind dem Prüfungsamt zurückzugeben. Wird eine Prü- Abschnitt 5
fung nachträglich für nicht bestanden erklärt (§ 52 Ab-
satz 3 Satz 1), ist das Abschlusszeugnis ebenfalls dem Schlussvorschriften
Prüfungsamt zurückzugeben.
§ 59
§ 57 Übergangsvorschrift
Mitteilung Anwärterinnen und Anwärter, die auf Grundlage des
über die nichtbestandene Verwaltungsabkommens über die Laufbahnausbildung
Laufbahnprüfung und Dienstzeugnis für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst mit
(1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, dem Land Sachsen-Anhalt vom 3. November 2008 vor
erhält vom Prüfungsamt einen schriftlichen Bescheid dem 1. September 2017 eingestellt worden sind, kön-
über die nichtbestandene Laufbahnprüfung. Der Be- nen in die Laufbahnausbildung nach dieser Verordnung
scheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu verse- überführt werden und die Laufbahnprüfung ablegen.
hen.
§ 60
(2) Der Bescheid nach Absatz 1 wird durch die Ein-
stellungsbehörde erteilt, wenn beim Vorbereitungs- Inkrafttreten
dienst nach § 3 Nummer 2 das Bachelorstudium end- Diese Verordnung tritt am 1. September 2017 in
gültig nicht erfolgreich abgeschlossen worden ist. Kraft.
Bonn, den 23. August 2017
D i e B u n d e s m i n i s t e r i n d e r Ve r t e i d i g u n g
Ursula von der Leyen