3202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017
Gesetz
zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens
Vom 17. August 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 2. In § 129 Absatz 4 wird die Angabe „100c“ durch die
sen: Angabe „100b“ ersetzt.
3. § 266a Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende
Änderung des
durch ein Komma ersetzt.
Strafgesetzbuches
b) Nach Nummer 2 werden die folgenden Num-
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
mern 3 und 4 eingefügt:
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli „3. fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur
2017 (BGBl. I S. 2442) geändert worden ist, wird wie Verschleierung der tatsächlichen Beschäfti-
folgt geändert: gungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte
1. § 44 wird wie folgt geändert: oder verfälschte Belege von einem Dritten
verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
4. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Straftat“ fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zu-
das Komma und die Wörter „die er bei oder sammengeschlossen hat und die zur Ver-
im Zusammenhang mit dem Führen eines schleierung der tatsächlichen Beschäfti-
Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der gungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte
Pflichten eines Kraftfahrzeugführers began- oder verfälschte Belege vorhält, oder“.
gen hat,“ gestrichen und wird das Wort „drei“
durch das Wort „sechs“ ersetzt. c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Artikel 2
„Auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zu-
Änderung des
sammenhang mit dem Führen eines Kraft-
Jugendgerichtsgesetzes
fahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten
eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der
kommt die Anordnung eines Fahrverbots Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I
namentlich in Betracht, wenn sie zur Ein- S. 3427), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 28 des Ge-
wirkung auf den Täter oder zur Verteidigung setzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert
der Rechtsordnung erforderlich erscheint worden ist, wird wie folgt geändert:
oder hierdurch die Verhängung einer Frei- 1. Dem § 8 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
heitsstrafe oder deren Vollstreckung vermie-
den werden kann.“ „Ein Fahrverbot darf die Dauer von drei Monaten
nicht überschreiten.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
2. In § 89a Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 454b
„Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führer-
Abs. 3“ durch die Angabe „§ 454b Absatz 4“ ersetzt.
schein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche
Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ab-
lauf von einem Monat seit Eintritt der Rechts- Artikel 3
kraft.“ Änderung der
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: Strafprozessordnung
„(4) Werden gegen den Täter mehrere Fahrver- Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
bote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbots- kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
fristen nacheinander zu berechnen. Die Verbots- 1319), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 17 des Ge-
frist auf Grund des früher wirksam gewordenen setzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert
Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote worden ist, wird wie folgt geändert:
gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Grund des früher angeordneten Fahrverbots zu-
erst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere a) Die Angabe zu § 100b wird wie folgt gefasst:
Tat maßgebend.“ „§ 100b Online-Durchsuchung“.
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b) Die Angaben zu den §§ 100d und 100e werden b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
wie folgt gefasst: aa) In Satz 1 wird das Wort „Spurenmaterial“
„§ 100d Kernbereich privater Lebensgestal- durch das Wort „Material“ ersetzt.
tung; Zeugnisverweigerungsberech- bb) In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1
tigte Satz 3“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2“
§ 100e Verfahren bei Maßnahmen nach den ersetzt.
§§ 100a bis 100c“. cc) Folgender Satz wird angefügt:
c) Die Angabe zu § 101b wird wie folgt gefasst: „Ist bekannt, von welcher Person das Mate-
rial stammt, gilt § 81f Absatz 1 entspre-
„§ 101b Statistische Erfassung; Berichtspflich- chend.“
ten“.
7. § 81h wird wie folgt geändert:
2. § 26 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil nach Num-
„Das Gericht kann dem Antragsteller aufgeben, mer 3 nach den Wörtern „ob das Spurenmaterial
ein in der Hauptverhandlung angebrachtes Ableh- von diesen Personen“ die Wörter „oder von ihren
nungsgesuch innerhalb einer angemessenen Frist Verwandten in gerader Linie oder in der Seiten-
schriftlich zu begründen.“ linie bis zum dritten Grad“ eingefügt.
3. In § 26a Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Wort „nicht“ die Wörter „oder nicht innerhalb der „(3) Für die Durchführung der Maßnahme gilt
nach § 26 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist“ einge- § 81f Absatz 2 entsprechend. Die entnommenen
fügt. Körperzellen sind unverzüglich zu vernichten,
4. § 29 wird wie folgt geändert: sobald sie für die Untersuchung nach Absatz 1
nicht mehr benötigt werden. Soweit die Auf-
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: zeichnungen über die durch die Maßnahme fest-
„Wird ein Richter vor Beginn der Hauptverhand- gestellten DNA-Identifizierungsmuster zur Erfor-
lung abgelehnt und würde eine Entscheidung schung des Sachverhalts nicht mehr erforderlich
über die Ablehnung den Beginn der Hauptver- sind, sind sie unverzüglich zu löschen. Die Ver-
handlung verzögern, kann diese vor der Ent- nichtung und die Löschung sind zu dokumentie-
scheidung über die Ablehnung durchgeführt ren.“
werden, bis der Staatsanwalt den Anklagesatz c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
verlesen hat.“ „Vor Erteilung der Einwilligung sind sie schriftlich
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: auch darauf hinzuweisen, dass
1. die entnommenen Körperzellen ausschließ-
„(3) Hat das Gericht dem Antragsteller gemäß
lich zur Feststellung des DNA-Identifizie-
§ 26 Absatz 1 Satz 2 aufgegeben, das Ableh-
rungsmusters, der Abstammung und des Ge-
nungsgesuch innerhalb einer bestimmten Frist
schlechts untersucht werden und dass sie
schriftlich zu begründen, gilt Absatz 2 mit der
unverzüglich vernichtet werden, sobald sie
Maßgabe entsprechend, dass über die Ableh-
hierfür nicht mehr erforderlich sind,
nung spätestens bis zum Beginn des über-
nächsten Verhandlungstages nach Eingang der 2. das Untersuchungsergebnis mit den DNA-
schriftlichen Begründung und stets vor Beginn Identifizierungsmustern von Spurenmaterial
der Schlussanträge zu entscheiden ist.“ automatisiert daraufhin abgeglichen wird, ob
das Spurenmaterial von ihnen oder von ihren
5. Dem § 81a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Verwandten in gerader Linie oder in der Sei-
„Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend tenlinie bis zum dritten Grad stammt,
von Satz 1 keiner richterlichen Anordnung, wenn 3. das Ergebnis des Abgleichs zu Lasten der be-
bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, troffenen Person oder mit ihr in gerader Linie
dass eine Straftat nach § 315a Absatz 1 Nummer 1, oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad
Absatz 2 und 3, § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buch- verwandter Personen verwertet werden darf
stabe a, Absatz 2 und 3 oder § 316 des Strafge- und
setzbuchs begangen worden ist.“
4. die festgestellten DNA-Identifizierungsmuster
6. § 81e wird wie folgt geändert: nicht zur Identitätsfeststellung in künftigen
Strafverfahren beim Bundeskriminalamt ge-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
speichert werden.“
„(1) An dem durch Maßnahmen nach § 81a 8. § 100a wird wie folgt geändert:
Absatz 1 oder § 81c erlangten Material dürfen
mittels molekulargenetischer Untersuchung das a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
DNA-Identifizierungsmuster, die Abstammung gefügt:
und das Geschlecht der Person festgestellt und „Die Überwachung und Aufzeichnung der Tele-
diese Feststellungen mit Vergleichsmaterial ab- kommunikation darf auch in der Weise erfolgen,
geglichen werden, soweit dies zur Erforschung dass mit technischen Mitteln in von dem Betrof-
des Sachverhalts erforderlich ist. Andere Fest- fenen genutzte informationstechnische Systeme
stellungen dürfen nicht erfolgen; hierauf gerich- eingegriffen wird, wenn dies notwendig ist, um
tete Untersuchungen sind unzulässig.“ die Überwachung und Aufzeichnung insbeson-
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dere in unverschlüsselter Form zu ermöglichen. 3. die Angaben, die die Feststellung der erhobe-
Auf dem informationstechnischen System des nen Daten ermöglichen, und
Betroffenen gespeicherte Inhalte und Umstände 4. die Organisationseinheit, die die Maßnahme
der Kommunikation dürfen überwacht und auf- durchführt.“
gezeichnet werden, wenn sie auch während
des laufenden Übertragungsvorgangs im öffent- 9. § 100b wird wie folgt gefasst:
lichen Telekommunikationsnetz in verschlüssel- „§ 100b
ter Form hätten überwacht und aufgezeichnet Online-Durchsuchung
werden können.“
(1) Auch ohne Wissen des Betroffenen darf mit
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Anschluss“ technischen Mitteln in ein von dem Betroffenen
die Wörter „oder ihr informationstechnisches genutztes informationstechnisches System einge-
System“ eingefügt. griffen und dürfen Daten daraus erhoben werden
c) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 (Online-Durchsuchung), wenn
bis 6 ersetzt: 1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen,
„(4) Auf Grund der Anordnung einer Über- dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in
wachung und Aufzeichnung der Telekommunika- Absatz 2 bezeichnete besonders schwere Straf-
tion hat jeder, der Telekommunikationsdienste tat begangen oder in Fällen, in denen der Ver-
erbringt oder daran mitwirkt, dem Gericht, der such strafbar ist, zu begehen versucht hat,
Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst 2. die Tat auch im Einzelfall besonders schwer
tätigen Ermittlungspersonen (§ 152 des Ge- wiegt und
richtsverfassungsgesetzes) diese Maßnahmen 3. die Erforschung des Sachverhalts oder die Er-
zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte mittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten
unverzüglich zu erteilen. Ob und in welchem auf andere Weise wesentlich erschwert oder
Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, aussichtslos wäre.
bestimmt sich nach dem Telekommunikations-
gesetz und der Telekommunikations-Überwa- (2) Besonders schwere Straftaten im Sinne des
chungsverordnung. § 95 Absatz 2 gilt entspre- Absatzes 1 Nummer 1 sind:
chend. 1. aus dem Strafgesetzbuch:
(5) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 a) Straftaten des Hochverrats und der Gefähr-
und 3 ist technisch sicherzustellen, dass dung des demokratischen Rechtsstaates so-
wie des Landesverrats und der Gefährdung
1. ausschließlich überwacht und aufgezeichnet der äußeren Sicherheit nach den §§ 81, 82,
werden können: 89a, 89c Absatz 1 bis 4, nach den §§ 94, 95
a) die laufende Telekommunikation (Absatz 1 Absatz 3 und § 96 Absatz 1, jeweils auch in
Satz 2), oder Verbindung mit § 97b, sowie nach den
§§ 97a, 98 Absatz 1 Satz 2, § 99 Absatz 2
b) Inhalte und Umstände der Kommunikation,
die ab dem Zeitpunkt der Anordnung nach und den §§ 100, 100a Absatz 4,
§ 100e Absatz 1 auch während des laufen- b) Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129
den Übertragungsvorgangs im öffentlichen Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3
Telekommunikationsnetz hätten überwacht und Bildung terroristischer Vereinigungen
und aufgezeichnet werden können (Ab- nach § 129a Absatz 1, 2, 4, 5 Satz 1 erste
satz 1 Satz 3), Alternative, jeweils auch in Verbindung mit
§ 129b Absatz 1,
2. an dem informationstechnischen System nur
Veränderungen vorgenommen werden, die für c) Geld- und Wertzeichenfälschung nach den
die Datenerhebung unerlässlich sind, und §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung
mit § 152, sowie nach § 152a Absatz 3 und
3. die vorgenommenen Veränderungen bei Be- § 152b Absatz 1 bis 4,
endigung der Maßnahme, soweit technisch
möglich, automatisiert rückgängig gemacht d) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestim-
werden. mung in den Fällen des § 176a Absatz 2
Nummer 2 oder Absatz 3 und, unter den in
Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten
Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Voraussetzungen, des § 177,
Kopierte Daten sind nach dem Stand der Tech-
nik gegen Veränderung, unbefugte Löschung e) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderporno-
und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen. grafischer Schriften in den Fällen des § 184b
Absatz 2,
(6) Bei jedem Einsatz des technischen Mittels
f) Mord und Totschlag nach den §§ 211, 212,
sind zu protokollieren
g) Straftaten gegen die persönliche Freiheit in
1. die Bezeichnung des technischen Mittels und den Fällen der §§ 234, 234a Absatz 1, 2, der
der Zeitpunkt seines Einsatzes, §§ 239a, 239b und Menschenhandel nach
2. die Angaben zur Identifizierung des informa- § 232 Absatz 3, Zwangsprostitution und
tionstechnischen Systems und die daran vor- Zwangsarbeit nach § 232a Absatz 3, 4 oder 5
genommenen nicht nur flüchtigen Verände- zweiter Halbsatz, § 232b Absatz 3 oder 4 in
rungen, Verbindung mit § 232a Absatz 4 oder 5 zwei-
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ter Halbsatz und Ausbeutung unter Ausnut- 7. aus dem Waffengesetz:
zung einer Freiheitsberaubung nach § 233a a) besonders schwerer Fall einer Straftat nach
Absatz 3 oder 4 zweiter Halbsatz, § 51 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2,
h) Bandendiebstahl nach § 244 Absatz 1 Num-
b) besonders schwerer Fall einer Straftat nach
mer 2 und schwerer Bandendiebstahl nach
§ 52 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit
§ 244a,
Absatz 5.
i) schwerer Raub und Raub mit Todesfolge
nach § 250 Absatz 1 oder Absatz 2, § 251, (3) Die Maßnahme darf sich nur gegen den Be-
schuldigten richten. Ein Eingriff in informationstech-
j) räuberische Erpressung nach § 255 und be- nische Systeme anderer Personen ist nur zulässig,
sonders schwerer Fall einer Erpressung nach wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzuneh-
§ 253 unter den in § 253 Absatz 4 Satz 2 ge- men ist, dass
nannten Voraussetzungen,
1. der in der Anordnung nach § 100e Absatz 3 be-
k) gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei zeichnete Beschuldigte informationstechnische
und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach Systeme der anderen Person benutzt, und
den §§ 260, 260a,
2. die Durchführung des Eingriffs in informations-
l) besonders schwerer Fall der Geldwäsche,
technische Systeme des Beschuldigten allein
Verschleierung unrechtmäßig erlangter Ver-
nicht zur Erforschung des Sachverhalts oder
mögenswerte nach § 261 unter den in § 261
zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbe-
Absatz 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen;
schuldigten führen wird.
beruht die Strafbarkeit darauf, dass die Straf-
losigkeit nach § 261 Absatz 9 Satz 2 gemäß Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden,
§ 261 Absatz 9 Satz 3 ausgeschlossen ist, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen
jedoch nur dann, wenn der Gegenstand aus werden.
einer der in den Nummern 1 bis 7 genannten (4) § 100a Absatz 5 und 6 gilt mit Ausnahme von
besonders schweren Straftaten herrührt, Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 entsprechend.“
m) besonders schwerer Fall der Bestechlichkeit 10. § 100c wird wie folgt geändert:
und Bestechung nach § 335 Absatz 1 unter
den in § 335 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 ge- a) In Absatz 1 Nummer 1 wird nach den Wörtern
nannten Voraussetzungen, „eine in“ die Angabe „§ 100b“ eingefügt.
2. aus dem Asylgesetz: b) Absatz 2 wird aufgehoben.
a) Verleitung zur missbräuchlichen Asylantrag- c) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 2 Nummer 1
stellung nach § 84 Absatz 3, wird die Angabe „§ 100d Abs. 2“ durch die An-
b) gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur gabe „§ 100e Absatz 3“ ersetzt.
missbräuchlichen Asylantragstellung nach d) Die Absätze 4 bis 7 werden aufgehoben.
§ 84a Absatz 1,
11. Die §§ 100d und 100e werden wie folgt gefasst:
3. aus dem Aufenthaltsgesetz:
„§ 100d
a) Einschleusen von Ausländern nach § 96 Ab-
satz 2, Kernbereich
privater Lebensgestaltung;
b) Einschleusen mit Todesfolge oder gewerbs- Zeugnisverweigerungsberechtigte
und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
(1) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die An-
4. aus dem Betäubungsmittelgesetz: nahme vor, dass durch eine Maßnahme nach den
a) besonders schwerer Fall einer Straftat nach §§ 100a bis 100c allein Erkenntnisse aus dem Kern-
§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 6, 10, 11 bereich privater Lebensgestaltung erlangt werden,
oder 13, Absatz 3 unter der in § 29 Absatz 3 ist die Maßnahme unzulässig.
Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzung,
(2) Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater
b) eine Straftat nach den §§ 29a, 30 Absatz 1 Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach
Nummer 1, 2, 4, § 30a, den §§ 100a bis 100c erlangt wurden, dürfen nicht
5. aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegs- verwertet werden. Aufzeichnungen über solche
waffen: Erkenntnisse sind unverzüglich zu löschen. Die
Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu
a) eine Straftat nach § 19 Absatz 2 oder § 20
dokumentieren.
Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
b) besonders schwerer Fall einer Straftat nach (3) Bei Maßnahmen nach § 100b ist, soweit
§ 22a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, möglich, technisch sicherzustellen, dass Daten,
die den Kernbereich privater Lebensgestaltung be-
6. aus dem Völkerstrafgesetzbuch: treffen, nicht erhoben werden. Erkenntnisse, die
a) Völkermord nach § 6, durch Maßnahmen nach § 100b erlangt wurden
b) Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach und den Kernbereich privater Lebensgestaltung
§ 7, betreffen, sind unverzüglich zu löschen oder von
der Staatsanwaltschaft dem anordnenden Gericht
c) Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12, zur Entscheidung über die Verwertbarkeit und
d) Verbrechen der Aggression nach § 13, Löschung der Daten vorzulegen. Die Entscheidung
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des Gerichts über die Verwertbarkeit ist für das wei- soweit die Voraussetzungen unter Berücksichti-
tere Verfahren bindend. gung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse fort-
bestehen. Ist die Dauer der Anordnung auf insge-
(4) Maßnahmen nach § 100c dürfen nur ange-
samt sechs Monate verlängert worden, so ent-
ordnet werden, soweit auf Grund tatsächlicher An-
scheidet über weitere Verlängerungen das Oberlan-
haltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Über-
desgericht.
wachung Äußerungen, die dem Kernbereich priva-
ter Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht er- (3) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihrer Ent-
fasst werden. Das Abhören und Aufzeichnen ist un- scheidungsformel sind anzugeben:
verzüglich zu unterbrechen, wenn sich während der 1. soweit möglich, der Name und die Anschrift des
Überwachung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Betroffenen, gegen den sich die Maßnahme rich-
Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebens- tet,
gestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Ist
eine Maßnahme unterbrochen worden, so darf sie 2. der Tatvorwurf, auf Grund dessen die Maßnahme
unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen angeordnet wird,
fortgeführt werden. Im Zweifel hat die Staatsan- 3. Art, Umfang, Dauer und Endzeitpunkt der Maß-
waltschaft über die Unterbrechung oder Fortfüh- nahme,
rung der Maßnahme unverzüglich eine Entschei-
dung des Gerichts herbeizuführen; § 100e Absatz 5 4. die Art der durch die Maßnahme zu erhebenden
gilt entsprechend. Auch soweit für bereits erlangte Informationen und ihre Bedeutung für das Ver-
Erkenntnisse ein Verwertungsverbot nach Absatz 2 fahren,
in Betracht kommt, hat die Staatsanwaltschaft un- 5. bei Maßnahmen nach § 100a die Rufnummer
verzüglich eine Entscheidung des Gerichts herbei- oder eine andere Kennung des zu überwachen-
zuführen. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend. den Anschlusses oder des Endgerätes, sofern
(5) In den Fällen des § 53 sind Maßnahmen nach sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt,
den §§ 100b und 100c unzulässig; ergibt sich wäh- dass diese zugleich einem anderen Endgerät zu-
rend oder nach Durchführung der Maßnahme, dass geordnet ist; im Fall des § 100a Absatz 1 Satz 2
ein Fall des § 53 vorliegt, gilt Absatz 2 entspre- und 3 eine möglichst genaue Bezeichnung des
chend. In den Fällen der §§ 52 und 53a dürfen aus informationstechnischen Systems, in das einge-
Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c gewon- griffen werden soll,
nene Erkenntnisse nur verwertet werden, wenn dies 6. bei Maßnahmen nach § 100b eine möglichst ge-
unter Berücksichtigung der Bedeutung des zu- naue Bezeichnung des informationstechnischen
grunde liegenden Vertrauensverhältnisses nicht au- Systems, aus dem Daten erhoben werden sol-
ßer Verhältnis zum Interesse an der Erforschung len,
des Sachverhalts oder der Ermittlung des Aufent- 7. bei Maßnahmen nach § 100c die zu überwa-
haltsortes eines Beschuldigten steht. § 160a Ab- chende Wohnung oder die zu überwachenden
satz 4 gilt entsprechend. Wohnräume.
§ 100e (4) In der Begründung der Anordnung oder Ver-
längerung von Maßnahmen nach den §§ 100a
Verfahren bei bis 100c sind deren Voraussetzungen und die we-
Maßnahmen nach den §§ 100a bis 100c sentlichen Abwägungsgesichtspunkte darzulegen.
(1) Maßnahmen nach § 100a dürfen nur auf An- Insbesondere sind einzelfallbezogen anzugeben:
trag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht an- 1. die bestimmten Tatsachen, die den Verdacht be-
geordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die gründen,
Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft ge-
troffen werden. Soweit die Anordnung der Staats- 2. die wesentlichen Erwägungen zur Erforderlich-
anwaltschaft nicht binnen drei Werktagen von dem keit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme,
Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. Die An- 3. bei Maßnahmen nach § 100c die tatsächlichen
ordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Anhaltspunkte im Sinne des § 100d Absatz 4
Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Satz 1.
Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen
(5) Liegen die Voraussetzungen der Anordnung
der Anordnung unter Berücksichtigung der gewon-
nicht mehr vor, so sind die auf Grund der An-
nenen Ermittlungsergebnisse fortbestehen.
ordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu
(2) Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c dür- beenden. Das anordnende Gericht ist nach Beendi-
fen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch die gung der Maßnahme über deren Ergebnisse zu
in § 74a Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes unterrichten. Bei Maßnahmen nach den §§ 100b
genannte Kammer des Landgerichts angeordnet und 100c ist das anordnende Gericht auch über
werden, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ih- den Verlauf zu unterrichten. Liegen die Vorausset-
ren Sitz hat. Bei Gefahr im Verzug kann diese An- zungen der Anordnung nicht mehr vor, so hat das
ordnung auch durch den Vorsitzenden getroffen Gericht den Abbruch der Maßnahme anzuordnen,
werden. Dessen Anordnung tritt außer Kraft, wenn sofern der Abbruch nicht bereits durch die Staats-
sie nicht binnen drei Werktagen von der Strafkam- anwaltschaft veranlasst wurde. Die Anordnung des
mer bestätigt wird. Die Anordnung ist auf höchs- Abbruchs einer Maßnahme nach den §§ 100b
tens einen Monat zu befristen. Eine Verlängerung und 100c kann auch durch den Vorsitzenden erfol-
um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, gen.
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(6) Die durch Maßnahmen nach den §§ 100b c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
und 100c erlangten und verwertbaren personenbe- aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
zogenen Daten dürfen für andere Zwecke nach fol- eingefügt:
genden Maßgaben verwendet werden:
„4. des § 100b die Zielperson sowie die er-
1. Die Daten dürfen in anderen Strafverfahren ohne heblich mitbetroffenen Personen,“.
Einwilligung der insoweit überwachten Personen bb) Die bisherigen Nummern 4 bis 11 werden die
nur zur Aufklärung einer Straftat, auf Grund derer Nummern 5 bis 12.
Maßnahmen nach § 100b oder § 100c angeord-
d) In Absatz 6 Satz 5 werden die Wörter „Im Fall
net werden könnten, oder zur Ermittlung des
des § 100c“ durch die Wörter „Bei Maßnahmen
Aufenthalts der einer solchen Straftat beschul-
nach den §§ 100b und 100c“ ersetzt.
digten Person verwendet werden.
15. § 101a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. Die Verwendung der Daten, auch solcher nach a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
§ 100d Absatz 5 Satz 1 zweiter Halbsatz, zu
Zwecken der Gefahrenabwehr ist nur zur Abwehr aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
einer im Einzelfall bestehenden Lebensgefahr Wörter „§ 100a Absatz 3 und § 100b Ab-
oder einer dringenden Gefahr für Leib oder Frei- satz 1 bis 4“ durch die Wörter „§ 100a Ab-
heit einer Person, für die Sicherheit oder den Be- satz 3 und 4 und § 100e“ ersetzt.
stand des Staates oder für Gegenstände von be- bb) In Nummer 1 werden die Wörter „100b Ab-
deutendem Wert, die der Versorgung der Bevöl- satz 2 Satz 2“ durch die Wörter „100e Ab-
kerung dienen, von kulturell herausragendem satz 3 Satz 2“ ersetzt.
Wert oder in § 305 des Strafgesetzbuches ge- cc) In Nummer 2 werden die Wörter „100b Ab-
nannt sind, zulässig. Die Daten dürfen auch zur satz 3 Satz 1“ durch die Wörter „100a Ab-
Abwehr einer im Einzelfall bestehenden dringen- satz 4 Satz 1“ ersetzt.
den Gefahr für sonstige bedeutende Vermö-
genswerte verwendet werden. Sind die Daten b) In Satz 2 werden die Wörter „100b Absatz 1
zur Abwehr der Gefahr oder für eine vorgericht- Satz 2 und 3“ durch die Wörter „100e Absatz 1
liche oder gerichtliche Überprüfung der zur Ge- Satz 2“ ersetzt.
fahrenabwehr getroffenen Maßnahmen nicht c) In Satz 3 werden die Wörter „100b Absatz 2
mehr erforderlich, so sind Aufzeichnungen über Satz 2 Nummer 2“ durch die Wörter „100e Ab-
diese Daten von der für die Gefahrenabwehr zu- satz 3 Satz 2 Nummer 5“ ersetzt.
ständigen Stelle unverzüglich zu löschen. Die 16. § 101b wird wie folgt gefasst:
Löschung ist aktenkundig zu machen. Soweit
die Löschung lediglich für eine etwaige vorge- „§ 101b
richtliche oder gerichtliche Überprüfung zurück- Statistische Erfassung; Berichtspflichten
gestellt ist, dürfen die Daten nur für diesen (1) Die Länder und der Generalbundesanwalt be-
Zweck verwendet werden; für eine Verwendung richten dem Bundesamt für Justiz kalenderjährlich
zu anderen Zwecken sind sie zu sperren. jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr fol-
3. Sind verwertbare personenbezogene Daten genden Jahres über in ihrem Zuständigkeitsbereich
durch eine entsprechende polizeirechtliche Maß- angeordnete Maßnahmen nach den §§ 100a, 100b,
nahme erlangt worden, dürfen sie in einem Straf- 100c und 100g. Das Bundesamt für Justiz erstellt
verfahren ohne Einwilligung der insoweit über- eine Übersicht zu den im Berichtsjahr bundesweit
wachten Personen nur zur Aufklärung einer angeordneten Maßnahmen und veröffentlicht diese
Straftat, auf Grund derer die Maßnahmen nach im Internet. Über die im jeweils vorangegangenen
§ 100b oder § 100c angeordnet werden könnten, Kalenderjahr nach § 100c angeordneten Maßnah-
oder zur Ermittlung des Aufenthalts der einer men berichtet die Bundesregierung dem Deutschen
solchen Straftat beschuldigten Person verwen- Bundestag vor der Veröffentlichung im Internet.
det werden.“ (2) In den Übersichten über Maßnahmen nach
§ 100a sind anzugeben:
12. In § 100f Absatz 4 werden die Wörter „§ 100b
1. die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen
Abs. 1, 4 Satz 1 und § 100d Abs. 2 gelten“ durch
nach § 100a Absatz 1 angeordnet worden sind;
die Wörter „§ 100e Absatz 1, 3, 5 Satz 1 gilt“ er-
setzt. 2. die Anzahl der Überwachungsanordnungen nach
§ 100a Absatz 1, unterschieden nach Erst- und
13. In § 100i Absatz 3 werden die Wörter „§ 100b Abs. 1 Verlängerungsanordnungen;
Satz 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1“ durch 3. die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat
die Wörter „§ 100e Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 3 nach der Unterteilung in § 100a Absatz 2;
Satz 1 und Absatz 5 Satz 1“ ersetzt.
4. die Anzahl der Verfahren, in denen ein Eingriff in
14. § 101 wird wie folgt geändert: ein von dem Betroffenen genutztes informa-
tionstechnisches System nach § 100a Absatz 1
a) In Absatz 1 wird die Angabe „100a, 100c bis Satz 2 und 3
100f“ durch die Angabe „100a bis 100f“ ersetzt.
a) im richterlichen Beschluss angeordnet wurde
b) In Absatz 2 wird vor der Angabe „100c“ die An- und
gabe „100b“ und ein Komma eingefügt. b) tatsächlich durchgeführt wurde.
3208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017
(3) In den Übersichten über Maßnahmen nach b) die Anzahl der Erstanordnungen, mit denen
§ 100b sind anzugeben: diese Maßnahmen angeordnet wurden;
1. die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen c) die Anzahl der Verlängerungsanordnungen,
nach § 100b Absatz 1 angeordnet worden sind; mit denen diese Maßnahmen angeordnet
wurden;
2. die Anzahl der Überwachungsanordnungen nach
§ 100b Absatz 1, unterschieden nach Erst- und 2. untergliedert nach der Anzahl der zurückliegen-
Verlängerungsanordnungen; den Wochen, für die die Erhebung von Verkehrs-
daten angeordnet wurde, jeweils bemessen ab
3. die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat
dem Zeitpunkt der Anordnung
nach Maßgabe der Unterteilung in § 100b Ab-
satz 2; a) die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Ab-
satz 1;
4. die Anzahl der Verfahren, in denen ein Eingriff in
ein vom Betroffenen genutztes informations- b) die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Ab-
technisches System tatsächlich durchgeführt satz 2;
wurde. c) die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Ab-
(4) In den Berichten über Maßnahmen nach satz 3;
§ 100c sind anzugeben: d) die Anzahl der Anordnungen, die teilweise er-
1. die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen gebnislos geblieben sind, weil die abgefrag-
nach § 100c Absatz 1 angeordnet worden sind; ten Daten teilweise nicht verfügbar waren;
e) die Anzahl der Anordnungen, die ergebnislos
2. die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat
geblieben sind, weil keine Daten verfügbar
nach Maßgabe der Unterteilung in § 100b Ab-
waren.“
satz 2;
17. § 136 wird wie folgt geändert:
3. ob das Verfahren einen Bezug zur Verfolgung
organisierter Kriminalität aufweist; a) In Absatz 1 Satz 3 wird der Punkt am Ende durch
ein Semikolon und die Wörter „zu Letzterem ist
4. die Anzahl der überwachten Objekte je Verfah- er dabei auf die Kostenfolge des § 465 hinzu-
ren nach Privatwohnungen und sonstigen Woh- weisen.“ ersetzt.
nungen sowie nach Wohnungen des Beschul-
digten und Wohnungen dritter Personen; b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
5. die Anzahl der überwachten Personen je Ver- „(4) Die Vernehmung des Beschuldigten kann
fahren nach Beschuldigten und nichtbeschul- in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Sie ist
digten Personen; aufzuzeichnen, wenn
6. die Dauer der einzelnen Überwachung nach 1. dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes
Dauer der Anordnung, Dauer der Verlängerung Tötungsdelikt zugrunde liegt und der Auf-
und Abhördauer; zeichnung weder die äußeren Umstände noch
die besondere Dringlichkeit der Vernehmung
7. wie häufig eine Maßnahme nach § 100d Ab- entgegenstehen, oder
satz 4, § 100e Absatz 5 unterbrochen oder ab-
2. die schutzwürdigen Interessen von
gebrochen worden ist;
a) Beschuldigten unter 18 Jahren oder
8. ob eine Benachrichtigung der Betroffenen
(§ 101 Absatz 4 bis 6) erfolgt ist oder aus b) Beschuldigten, die erkennbar unter einge-
welchen Gründen von einer Benachrichtigung schränkten geistigen Fähigkeiten oder ei-
abgesehen worden ist; ner schwerwiegenden seelischen Störung
leiden,
9. ob die Überwachung Ergebnisse erbracht hat,
die für das Verfahren relevant sind oder voraus- durch die Aufzeichnung besser gewahrt wer-
sichtlich relevant sein werden; den können. § 58a Absatz 2 gilt entspre-
chend.“
10. ob die Überwachung Ergebnisse erbracht hat,
die für andere Strafverfahren relevant sind oder 18. § 141 wird wie folgt geändert:
voraussichtlich relevant sein werden; a) Nach Absatz 3 Satz 3 wird folgender Satz einge-
fügt:
11. wenn die Überwachung keine relevanten Er-
gebnisse erbracht hat: die Gründe hierfür, diffe- „Das Gericht, bei dem eine richterliche Verneh-
renziert nach technischen Gründen und sonsti- mung durchzuführen ist, bestellt dem Beschul-
gen Gründen; digten einen Verteidiger, wenn die Staatsanwalt-
schaft dies beantragt oder wenn die Mitwirkung
12. die Kosten der Maßnahme, differenziert nach
eines Verteidigers aufgrund der Bedeutung der
Kosten für Übersetzungsdienste und sonstigen
Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Be-
Kosten.
schuldigten geboten erscheint.“
(5) In den Übersichten über Maßnahmen nach
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
§ 100g sind anzugeben:
„(4) Über die Bestellung entscheidet der Vor-
1. unterschieden nach Maßnahmen nach § 100g sitzende des Gerichts, bei dem das Verfahren
Absatz 1, 2 und 3 anhängig ist. Vor Erhebung der Anklage ent-
a) die Anzahl der Verfahren, in denen diese Maß- scheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die
nahmen durchgeführt wurden; Staatsanwaltschaft oder ihre zuständige Zweig-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017 3209
stelle ihren Sitz hat, oder das nach § 162 Ab- b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2, 3“
satz 1 Satz 3 zuständige Gericht; im Fall des durch die Wörter „Absatz 2 bis 4“ ersetzt.
§ 140 Absatz 1 Nummer 4 entscheidet das nach 24. In § 163d Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 100b
§ 126 oder § 275a Absatz 6 zuständige Gericht.“ Abs. 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 100e Absatz 1
19. In § 153a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „bis Satz 3“ ersetzt.
zum Ende der Hauptverhandlung, in der die tat- 25. In § 163e Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „§ 100b
sächlichen Feststellungen letztmalig geprüft wer- Abs. 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 100e Absatz 1
den können,“ gestrichen. Satz 3“ ersetzt.
20. In § 160a Absatz 5 wird die Angabe „100c Absatz 6“ 26. In § 163f Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 100b
durch die Angabe „100d Absatz 5“ ersetzt. Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 2 Satz 1“ durch die Wör-
21. In § 161 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 100d ter „§ 100e Absatz 1 Satz 4 und 5, Absatz 3 Satz 1“
Abs. 5 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 100e Absatz 6 ersetzt.
Nummer 3“ ersetzt. 27. § 213 wird wie folgt geändert:
22. § 163 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
bis 7 ersetzt:
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(3) Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor
„(2) In besonders umfangreichen erstinstanz-
Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu
lichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlan-
erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der
desgericht, in denen die Hauptverhandlung
Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zu-
voraussichtlich länger als zehn Tage dauern
grunde liegt. Soweit nichts anderes bestimmt ist,
wird, soll der Vorsitzende den äußeren Ablauf
gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts
der Hauptverhandlung vor der Terminbestim-
des Ersten Buches entsprechend. Die eidliche Ver-
mung mit dem Verteidiger, der Staatsanwalt-
nehmung bleibt dem Gericht vorbehalten.
schaft und dem Nebenklägervertreter abstim-
(4) Die Staatsanwaltschaft entscheidet men.“
1. über die Zeugeneigenschaft oder das Vorliegen 28. Nach § 243 Absatz 5 Satz 2 werden die folgenden
von Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungs- Sätze eingefügt:
rechten, sofern insoweit Zweifel bestehen oder
„Auf Antrag erhält der Verteidiger in besonders um-
im Laufe der Vernehmung aufkommen,
fangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem
2. über eine Gestattung nach § 68 Absatz 3 Satz 1, Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Haupt-
Angaben zur Person nicht oder nur über eine verhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage
frühere Identität zu machen, dauern wird, Gelegenheit, vor der Vernehmung des
3. über die Beiordnung eines Zeugenbeistands Angeklagten für diesen eine Erklärung zur Anklage
nach § 68b Absatz 2 und abzugeben, die den Schlussvortrag nicht vorweg-
nehmen darf. Der Vorsitzende kann dem Verteidiger
4. bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberech- aufgeben, die weitere Erklärung schriftlich einzu-
tigter Weigerung des Zeugen über die Verhän- reichen, wenn ansonsten der Verfahrensablauf
gung der in den §§ 51 und 70 vorgesehenen erheblich verzögert würde; § 249 Absatz 2 Satz 1
Maßregeln; dabei bleibt die Festsetzung der Haft gilt entsprechend.“
dem nach § 162 zuständigen Gericht vorbe-
halten. 29. Dem § 244 Absatz 6 werden die folgenden Sätze
angefügt:
Im Übrigen trifft die erforderlichen Entscheidungen
„Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehe-
die die Vernehmung leitende Person.
nen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine an-
(5) Gegen Entscheidungen von Beamten des gemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen
Polizeidienstes nach § 68b Absatz 1 Satz 3 sowie bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf
gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft gestellt werden, können im Urteil beschieden wer-
nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 kann ge- den; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweis-
richtliche Entscheidung durch das nach § 162 zu- antrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein
ständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die
bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich
jeweils entsprechend. Gerichtliche Entscheidungen gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu
nach Satz 1 sind unanfechtbar. machen.“
(6) Für die Belehrung des Sachverständigen 30. § 251 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
durch Beamte des Polizeidienstes gelten § 52 Ab-
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-
satz 3 und § 55 Absatz 2 entsprechend. In den Fäl-
fügt:
len des § 81c Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt § 52 Ab-
satz 3 auch bei Untersuchungen durch Beamte des „2. wenn die Verlesung lediglich der Bestätigung
Polizeidienstes sinngemäß. eines Geständnisses des Angeklagten dient
und der Angeklagte, der keinen Verteidiger
(7) § 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfas-
hat, sowie der Staatsanwalt der Verlesung
sungsgesetzes gilt entsprechend.“
zustimmen;“.
23. § 163a wird wie folgt geändert: b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. Nummern 3 und 4.
3210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017
31. In § 254 Absatz 1 werden nach den Wörtern „in 38. Nach § 464b Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
einem richterlichen Protokoll“ die Wörter „oder in „Abweichend von § 311 Absatz 2 beträgt die Frist
einer Bild-Ton-Aufzeichnung einer Vernehmung“ zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zwei
und nach dem Wort „verlesen“ die Wörter „be- Wochen.“
ziehungsweise vorgeführt“ eingefügt.
39. In § 477 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 100d
32. § 256 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: Abs. 5“ durch die Angabe „§ 100e Absatz 6“ er-
„2. unabhängig vom Tatvorwurf ärztliche Atteste setzt.
über Körperverletzungen,“. 40. Nach § 481 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz
eingefügt:
33. § 265 wird wie folgt geändert:
„Mitteilungen nach Satz 2 können auch durch Be-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: währungshelfer erfolgen, wenn dies zur Abwehr ei-
„(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn ner dringenden Gefahr für ein bedeutendes Rechts-
gut erforderlich und eine rechtzeitige Übermittlung
1. sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz durch die in Satz 2 genannten Stellen nicht gewähr-
besonders vorgesehene Umstände ergeben, leistet ist.“
welche die Strafbarkeit erhöhen oder die An-
ordnung einer Maßnahme oder die Verhän- 41. § 487 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Gnadenver-
rechtfertigen, fahrens“ ein Komma und die Wörter „des Voll-
zugs von freiheitsentziehenden Maßnahmen“
2. das Gericht von einer in der Verhandlung mit-
eingefügt.
geteilten vorläufigen Bewertung der Sach-
oder Rechtslage abweichen will oder b) Folgender Satz wird angefügt:
3. der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur „Bewährungshelfer dürfen personenbezogene
genügenden Verteidigung des Angeklagten Daten von Verurteilten, die unter Aufsicht gestellt
erforderlich ist.“ sind, an die Einrichtungen des Justiz- und Maß-
regelvollzugs übermitteln, wenn diese Daten für
b) In Absatz 3 werden die Wörter „im zweiten Ab- den Vollzug der Freiheitsentziehung, insbeson-
satz“ durch die Wörter „in Absatz 2 Nummer 1“ dere zur Förderung der Vollzugs- und Behand-
ersetzt. lungsplanung oder der Entlassungsvorbereitung,
34. § 347 Absatz 1 wird wie folgt geändert: erforderlich sind.“
a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: Artikel 4
„Wird das Urteil wegen eines Verfahrensmangels Änderung des
angefochten, so gibt der Staatsanwalt in dieser Gerichtsverfassungsgesetzes
Frist eine Gegenerklärung ab, wenn anzuneh-
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
men ist, dass dadurch die Prüfung der Revi-
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),
sionsbeschwerde erleichtert wird.“
das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 5. Juli
b) In dem neuen Satz 4 wird das Wort „letztere“ 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, wird wie
durch die Wörter „die Gegenerklärung“ ersetzt. folgt geändert:
35. In § 374 Absatz 1 Nummer 5 werden nach den Wör- 1. In § 74a Absatz 4 wird die Angabe „§ 100c“ durch
tern „eine Nachstellung (§ 238 Abs. 1 des Straf- die Wörter „den §§ 100b und 100c“ ersetzt.
gesetzbuches)“ ein Komma und die Wörter „eine 2. In § 78a Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 454b
Nötigung (§ 240 Absatz 1 bis 3 des Strafgesetz- Abs. 3“ durch die Wörter „§ 454b Absatz 3 oder Ab-
buches)“ eingefügt. satz 4“ ersetzt.
36. § 454b wird wie folgt geändert: 3. In § 78b Absatz 1 Nummer 1 wird das Komma am
Ende durch ein Semikolon und die Wörter „ist nach
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
§ 454b Absatz 3 der Strafprozessordnung über meh-
fügt:
rere Freiheitsstrafen gleichzeitig zu entscheiden, so
„(3) Auf Antrag des Verurteilten kann die Voll- entscheidet die Strafvollstreckungskammer über alle
streckungsbehörde von der Unterbrechung der Freiheitsstrafen mit drei Richtern, wenn diese Beset-
Vollstreckung von Freiheitsstrafen in den Fällen zung für die Entscheidung über eine der Freiheits-
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 strafen vorgeschrieben ist,“ ersetzt.
absehen, wenn zu erwarten ist, dass nach deren 4. In § 120 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 100d
vollständiger Verbüßung die Voraussetzungen Abs. 1 Satz 6“ durch die Wörter „§ 100e Absatz 2
einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach Satz 6“ ersetzt.
§ 35 des Betäubungsmittelgesetzes für eine
weitere zu vollstreckende Freiheitsstrafe erfüllt Artikel 5
sein werden.“
Änderung des
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
37. In § 458 Absatz 2 wird die Angabe „§ 454b Abs. 1 Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fas-
und 2“ durch die Wörter „§ 454b Absatz 1 bis 3“ sung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987
ersetzt. (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 33
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017 3211
des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) ge- b) eine wild lebende Pflanze oder ihre
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: Entwicklungsformen zerstört oder
1. Nach § 46 Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz ein- 5. entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,
gefügt: auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3
„Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend Nummer 1 oder Nummer 2, diese in Ver-
von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung bindung mit einer Rechtsverordnung nach
keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte § 54 Absatz 4,
Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine a) ein Tier oder eine Pflanze einer ande-
Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24a und 24c des ren als in § 71a Absatz 1 Nummer 2
Straßenverkehrsgesetzes begangen worden ist.“ genannten besonders geschützten Art,
2. In § 77a Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 251 b) eine Ware im Sinne des Anhangs der
Abs. 1 Nr. 2 und 3“ durch die Wörter „§ 251 Absatz 1 Richtlinie 83/129/EWG oder
Nummer 3 und 4“ ersetzt. c) ein Tier oder eine Pflanze einer inva-
siven Art
Artikel 6
in Besitz oder Gewahrsam nimmt, in Be-
Änderung des sitz oder Gewahrsam hat oder be- oder
Straßenverkehrsgesetzes verarbeitet und erkennt oder fahrlässig
§ 25 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung nicht erkennt, dass sich die Handlung
der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, auf ein Tier oder eine Pflanze einer in
919), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom Buchstabe a oder Buchstabe c genann-
17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2421) geändert worden ist, wird ten Art oder auf eine in Buchstabe b ge-
wie folgt geändert: nannte Ware bezieht.“
1. Absatz 2a Satz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 3 Nummer 20 wird aufgehoben.
2. Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt: c) In Absatz 6 wird nach den Wörtern „Nummer 1
„(2b) Werden gegen den Betroffenen mehrere bis 6, 18,“ die Angabe „20,“ gestrichen.
Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Ver- 2. In § 70 Nummer 1 Buchstabe a werden nach der
botsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbots- Angabe „§ 69“ die Wörter „Absatz 2 Nummer 5,“
frist auf Grund des früher wirksam gewordenen eingefügt und wird die Angabe „20 und“ gestrichen.
Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleich- 3. § 71 wird wie folgt geändert:
zeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund
des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßge- aa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch die
bend.“ Wörter „Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2,
3 oder Nummer 4 Buchstabe a,“ ersetzt.
Artikel 7 bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-
Änderung des gefügt:
Bundesnaturschutzgesetzes „2. § 69 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b
Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 oder Nummer 4 Buchstabe b oder“.
(BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset- cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
zes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2193) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert: b) In Absatz 4 werden die Wörter „Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr“ durch die Wörter „Freiheitsstrafe
1. § 69 wird wie folgt geändert: bis zu drei Jahren“ ersetzt.
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: c) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absat-
„1. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 1 zes 1 Nummer 2 leichtfertig, so ist die Strafe Frei-
a) einem wild lebenden Tier nachstellt, es heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
fängt oder verletzt oder seine Entwick- (6) Die Tat ist nicht nach Absatz 5 strafbar,
lungsformen aus der Natur entnimmt wenn die Handlung eine unerhebliche Menge
oder beschädigt oder der Exemplare betrifft und unerhebliche Aus-
b) ein wild lebendes Tier tötet oder seine wirkungen auf den Erhaltungszustand der Art
Entwicklungsformen zerstört,“. hat.“
bb) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am Ende 4. § 71a wird wie folgt geändert:
durch ein Komma ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
cc) Nummer 4 wird durch die folgenden Num- aa) In Nummer 1 werden die Wörter „aus der
mern 4 und 5 ersetzt: Natur entnimmt oder“ gestrichen.
„4. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 4 bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
a) eine wild lebende Pflanze oder ihre eingefügt:
Entwicklungsformen aus der Natur „1a. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 1 Ent-
entnimmt oder sie oder ihren Standort wicklungsformen eines wild lebenden
beschädigt oder Tieres, das in Artikel 4 Absatz 2 oder An-
3212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017
hang I der Richtlinie 2009/147/EG auf- Artikel 10
geführt ist, aus der Natur entnimmt,“. Änderung des
Antiterrordateigesetzes
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 69 Ab-
satz 2, 3 Nummer 21“ durch die Wörter „§ 69 In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Antiterror-
Absatz 2 Nummer 1 bis 4, Absatz 3 Num- dateigesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I
mer 21“ ersetzt. S. 3409), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354) geändert worden ist,
b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „des Ab- wird die Angabe „§ 100c“ durch die Wörter „den
satzes 1 Nummer 1“ ein Komma und die An- §§ 100b und 100c“ ersetzt.
gabe „1a“ eingefügt und werden die Wörter „Frei-
heitsstrafe bis zu einem Jahr“ durch die Wörter Artikel 11
„Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren“ ersetzt.
Änderung des
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes
In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsextre-
„(4) Handelt der Täter in den Fällen des Ab- mismus-Datei-Gesetzes vom 20. August 2012 (BGBl. I
satzes 1 Nummer 1 leichtfertig, so ist die Strafe S. 1798), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geld- 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354) geändert worden ist, wird
strafe.“ die Angabe „§ 100c“ durch die Wörter „den §§ 100b
und 100c“ ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die
Wörter „Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, Ab-
Artikel 12
satz 2 oder Absatz 3“ werden durch die Wörter
„Absatz 1 Nummer 1, 1a oder Nummer 2, Ab- Änderung des
satz 2, 3 oder Absatz 4“ ersetzt. Artikel 10-Gesetzes
In § 17 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes vom
Artikel 8 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I S. 154),
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juni
Änderung des 2017 (BGBl. I S. 2097) geändert worden ist, wird die
Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung Angabe „100b“ durch die Angabe „100e“ ersetzt.
Dem Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung in Artikel 13
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
Änderungen des
mer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
IStGH-Gesetzes
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2017
(BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, wird folgender In § 59 Absatz 2 des IStGH-Gesetzes vom 21. Juni
§ 16 angefügt: 2002 (BGBl. I S. 2144), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354) geändert
worden ist, wird die Angabe „§§ 100c, 100f“ durch die
„§ 16 Angabe „§§ 100b, 100c und 100f“ ersetzt.
Übergangsregelung
zum Gesetz zur effektiveren und Artikel 14
praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens Änderung des
Wertpapierhandelsgesetzes
Die Übersichten nach § 101b der Strafprozessord-
In § 4 Absatz 3c Satz 2 des Wertpapierhandelsgeset-
nung sind erstmalig für das Berichtsjahr 2019 zu erstel-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Sep-
len. Für die vorangehenden Berichtsjahre sind § 100b
tember 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Arti-
Absatz 6, § 100e Absatz 2 und § 101b Nummer 2 der
kel 3a des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693)
Strafprozessordnung in der bis zum 23. August 2017
geändert worden ist, werden die Wörter „§ 100a Ab-
geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
satz 3 und § 100b Absatz 1 bis 4 Satz 1“ durch die
Wörter „§ 100a Absatz 3 und 4, § 100e Absatz 1, 3
Artikel 9 und 5 Satz 1“ ersetzt.
Änderung des Artikel 15
Gesetzes zur Intensivierung
des Einsatzes von Videokonferenztechnik in Änderungen des
gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren Zollfahndungsdienstgesetzes
Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August
In Artikel 9 Satz 1 des Gesetzes zur Intensivierung 2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 8 des
des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gericht- Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert
lichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren vom worden ist, wird wie folgt geändert:
25. April 2013 (BGBl. I S. 935), das durch Artikel 42
des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) ge- 1. In § 22a Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „100c“
ändert worden ist, werden die Wörter „§ 163 Absatz 3 durch die Angabe „100b Absatz 2“ ersetzt.
Satz 1 und § 163a Absatz 1 Satz 2“ durch die Wörter 2. In § 32a Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „100c“
„§ 163 Absatz 3 Satz 2“ ersetzt. durch die Angabe „100b Absatz 2“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017 3213
Artikel 16 4. In § 3 Absatz 3 wird die Angabe „§ 100b Abs. 3
Änderung der Satz 1“ durch die Wörter „§ 100a Absatz 4 Satz 1“
Telekommunikations-Überwachungsverordnung ersetzt.
Die Telekommunikations-Überwachungsverordnung 5. In § 5 Absatz 1 wird die Angabe „100b“ durch die
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 2017 Angabe „100e“ ersetzt.
(BGBl. I S. 2316) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe Artikel 17
„100b“ durch die Angabe „100e“ ersetzt. Einschränkung eines Grundrechts
2. § 2 wird wie folgt geändert:
Durch Artikel 3 Nummer 8 wird das Fernmeldege-
a) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe heimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
„100b“ durch die Angabe „100e“ ersetzt.
b) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter Artikel 18
„§ 100b Absatz 3 Satz 1“ durch die Wörter
„§ 100a Absatz 4 Satz 1“ ersetzt. Inkrafttreten
c) In Nummer 15 wird die Angabe „100b“ durch die (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
Angabe „100e“ ersetzt. am Tag nach der Verkündung in Kraft.
3. In der Überschrift des Teils 2 wird die Angabe „100b“ (2) Artikel 3 Nummer 17 Buchstabe b und Num-
durch die Angabe „100e“ ersetzt. mer 23 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. August 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
3214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017
Gesetz
zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung
und zur Änderung anderer Gesetze
(Betriebsrentenstärkungsgesetz)
Vom 17. August 2017
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
das folgende Gesetz beschlossen: fügt:
„(1a) Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des
Artikel 1 umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitge-
Änderung des berzuschuss an den Pensionsfonds, die Pen-
Betriebsrentengesetzes sionskasse oder die Direktversicherung weiter-
Das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974 leiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung
(BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset- Sozialversicherungsbeiträge einspart.“
zes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553) geändert 3. In § 1b Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort
worden ist, wird wie folgt geändert: „Entgeltumwandlung“ die Wörter „einschließlich
1. Nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 wird folgende Num- eines möglichen Arbeitgeberzuschusses nach § 1a
mer 2a eingefügt: Absatz 1a“ eingefügt.
„2a. der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf 4. In § 2 Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „das“ durch
Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- das Wort „des“ ersetzt.
oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, 5. § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der a) In Satz 1 werden vor dem Wort „übertragen“ die
betrieblichen Altersversorgung an einen Pen- Wörter „oder auf die Versorgungseinrichtung
sionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Di- nach § 22 des neuen Arbeitgebers“ eingefügt.
rektversicherung nach § 22 zu zahlen; die
Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 b) Folgender Satz wird angefügt:
Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 „Ist der neue Arbeitgeber zu einer Durchführung
und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht über eine Versorgungseinrichtung nach § 22 be-
nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht reit, ist die betriebliche Altersversorgung dort
(reine Beitragszusage),“. durchzuführen; die Sätze 3 und 4 sind in diesem
2. § 1a wird wie folgt geändert: Fall nicht anzuwenden.“
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach der Angabe 6. § 8 wird wie folgt geändert:
„(§ 1b Abs. 3)“ die Wörter „oder über eine Ver- a) In der Überschrift werden die Wörter „und Abfin-
sorgungseinrichtung nach § 22“ eingefügt. dung“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017 3215
b) Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 2. deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des
Versorgungsfalles geendet hat, von der Zu-
„(3) An die Stelle des Anspruchs gegen den satzversorgungseinrichtung aus der Pflicht-
Träger der Insolvenzsicherung nach § 7 tritt auf versicherung eine Zusatzrente nach folgen-
Verlangen des Berechtigten die Versicherungs- den Maßgaben:“.
leistung aus einer auf sein Leben abgeschlosse-
nen Rückdeckungsversicherung, wenn die Ver- bb) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Person“
sorgungszusage auf die Leistungen der Rück- die Wörter „und beginnt die Hinterbliebenen-
deckungsversicherung verweist. Das Wahlrecht rente vor dem 2. Januar 2002“ eingefügt.
des Berechtigten nach Satz 1 besteht nicht, so-
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fern die Rückdeckungsversicherung in die Insol-
fügt:
venzmasse des Arbeitgebers fällt oder eine
Übertragung des Anspruchs durch den Träger „(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder
der Insolvenzsicherung nach Absatz 2 erfolgt. bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem
Der Berechtigte hat das Recht, als Versiche- 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1
rungsnehmer in die Versicherung einzutreten und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft
und die Versicherung mit eigenen Beiträgen fort- nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhält-
zusetzen; § 1b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und nis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet
§ 2 Absatz 2 Satz 4 bis 6 gelten entsprechend. hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die
Der Träger der Insolvenzsicherung informiert den nach der jeweils maßgebenden Versorgungsrege-
Berechtigten über sein Wahlrecht nach Satz 1 lung vorgesehenen Leistungen.“
und über die damit verbundenen Folgen für den
Insolvenzschutz. Das Wahlrecht erlischt sechs d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Monate nach Information durch den Träger der „(3) Personen, auf die bis zur Beendigung
Insolvenzsicherung. Der Versicherer informiert ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des
den Träger der Insolvenzsicherung unverzüglich Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder
über den Versicherungsnehmerwechsel.“ des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jewei-
d) Der bisherige Absatz 2 wird § 8a und die Über- ligen Fassungen Anwendung gefunden haben,
schrift wird wie folgt gefasst: haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen
„§ 8a Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer An-
wendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Ab-
Abfindung durch satz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2;
den Träger der Insolvenzsicherung“. bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzver-
7. In § 9 Absatz 3a wird die Angabe „§ 8 Abs. 1a“ sorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche
durch die Angabe „§ 8 Absatz 2“ ersetzt. Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2
nach der nach dem Hamburgischen Zusatzver-
8. In § 10 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 235
sorgungsgesetz maßgebenden Berechnungs-
Nummer 4“ durch die Wörter „§ 235 Absatz 1 Satz 1
weise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar
Nummer 4“ ersetzt.
2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zu-
9. § 17 wird wie folgt geändert: satzversorgungsgesetzes der 1. August 2003
a) In der Überschrift werden die Wörter „und Tarif- und im Bereich des Bremischen Ruhelohngeset-
öffnungsklausel“ gestrichen. zes der 1. März 2007.“
b) Die Absätze 3 und 5 werden aufgehoben. e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
c) Absatz 4 wird Absatz 3. „(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a
10. § 18 wird wie folgt geändert: und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich
zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwil-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung
aa) In Nummer 1 und 2 wird jeweils das Wort der Leistungen nach der jeweils maßgebenden
„pflichtversichert“ durch das Wort „versi- Versorgungsregelung.“
chert“ ersetzt.
f) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Zusatz-
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: rente“ die Wörter „nach Absatz 2“ eingefügt.
„3. unter das Hamburgische Zusatzversor-
g) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
gungsgesetz oder unter das Bremische
Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fas- „(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleis-
sungen fallen oder auf die diese Gesetze tungen kann bei Übertritt der anwartschaftsbe-
sonst Anwendung finden,“. rechtigten Person in ein Versorgungssystem einer
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungs-
system dieser Einrichtung übertragen werden,
aa) In Satz 1 wird der Teilsatz vor Nummer 1 wie wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen
folgt gefasst: der Zusatzversorgungseinrichtung oder der
„(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien
dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Ein-
Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, richtung besteht.“
3216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017
11. Der Zweite Teil wird durch folgenden Siebten Ab- Unterabschnitt 2
schnitt ersetzt:
Tarifvertrag und reine Beitragszusage
„Siebter Abschnitt
Betriebliche Altersversorgung und Tarifvertrag § 21
Tarifvertragsparteien
Unterabschnitt 1
(1) Vereinbaren die Tarifvertragsparteien eine
Tariföffnung; Optionssysteme betriebliche Altersversorgung in Form der reinen
Beitragszusage, müssen sie sich an deren Durch-
§ 19 führung und Steuerung beteiligen.
Allgemeine Tariföffnungsklausel (2) Die Tarifvertragsparteien sollen im Rahmen
(1) Von den §§ 1a, 2, 2a Absatz 1, 3 und 4, § 3, von Tarifverträgen nach Absatz 1 bereits beste-
mit Ausnahme des § 3 Absatz 2 Satz 3, von den hende Betriebsrentensysteme angemessen berück-
§§ 4, 5, 16, 18a Satz 1, §§ 27 und 28 kann in Tarif- sichtigen. Die Tarifvertragsparteien müssen ins-
verträgen abgewichen werden. besondere prüfen, ob auf der Grundlage einer
Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder, wenn ein
(2) Die abweichenden Bestimmungen haben Betriebs- oder Personalrat nicht besteht, durch
zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber
Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die und Arbeitnehmer, tarifvertraglich vereinbarte Bei-
Anwendung der einschlägigen tariflichen Regelung träge für eine reine Beitragszusage für eine andere
vereinbart ist. nach diesem Gesetz zulässige Zusageart verwen-
(3) Im Übrigen kann von den Bestimmungen die- det werden dürfen.
ses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitneh- (3) Die Tarifvertragsparteien sollen nichttarif-
mers abgewichen werden. gebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern den
Zugang zur durchführenden Versorgungseinrich-
§ 20 tung nicht verwehren. Der durchführenden Ver-
Tarifvertrag und sorgungseinrichtung dürfen im Hinblick auf die
Entgeltumwandlung; Optionssysteme Aufnahme und Verwaltung von Arbeitnehmern
nichttarifgebundener Arbeitgeber keine sachlich
(1) Soweit Entgeltansprüche auf einem Tarifver-
unbegründeten Vorgaben gemacht werden.
trag beruhen, kann für diese eine Entgeltumwand-
lung nur vorgenommen werden, soweit dies durch (4) Wird eine reine Beitragszusage über eine Di-
Tarifvertrag vorgesehen oder durch Tarifvertrag zu- rektversicherung durchgeführt, kann eine gemein-
gelassen ist. same Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgeset-
zes als Versicherungsnehmer an die Stelle des
(2) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines
Arbeitgebers treten.
Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstverein-
barung kann geregelt werden, dass der Arbeitgeber
§ 22
für alle Arbeitnehmer oder für eine Gruppe von
Arbeitnehmern des Unternehmens oder einzelner Arbeitnehmer und Versorgungseinrichtung
Betriebe eine automatische Entgeltumwandlung
(1) Bei einer reinen Beitragszusage hat der Pen-
einführt, gegen die der Arbeitnehmer ein Wider- sionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktver-
spruchsrecht hat (Optionssystem). Das Angebot
sicherung dem Versorgungsempfänger auf der
des Arbeitgebers auf Entgeltumwandlung gilt als
Grundlage des planmäßig zuzurechnenden Versor-
vom Arbeitnehmer angenommen, wenn er nicht wi- gungskapitals laufende Leistungen der betrieb-
dersprochen hat und das Angebot
lichen Altersversorgung zu erbringen. Die Höhe
1. in Textform und mindestens drei Monate vor der der Leistungen darf nicht garantiert werden.
ersten Fälligkeit des umzuwandelnden Entgelts
(2) Die auf den gezahlten Beiträgen beruhende
gemacht worden ist und
Anwartschaft auf Altersrente ist sofort unverfallbar.
2. deutlich darauf hinweist, Die Erträge der Versorgungseinrichtung müssen
a) welcher Betrag und welcher Vergütungsbe- auch dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer zugute-
standteil umgewandelt werden sollen und kommen.
b) dass der Arbeitnehmer ohne Angabe von (3) Der Arbeitnehmer hat gegenüber der Versor-
Gründen innerhalb einer Frist von mindestens gungseinrichtung das Recht,
einem Monat nach dem Zugang des Ange- 1. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
bots widersprechen und die Entgeltumwand-
a) die Versorgung mit eigenen Beiträgen fortzu-
lung mit einer Frist von höchstens einem Mo-
setzen oder
nat beenden kann.
b) innerhalb eines Jahres das gebildete Versor-
Nichttarifgebundene Arbeitgeber können ein ein-
gungskapital auf die neue Versorgungsein-
schlägiges tarifvertragliches Optionssystem anwen-
richtung, an die Beiträge auf der Grundlage
den oder auf Grund eines einschlägigen Tarifvertra-
einer reinen Beitragszusage gezahlt werden,
ges durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung die
zu übertragen,
Einführung eines Optionssystems regeln; Satz 2 gilt
entsprechend. 2. entsprechend § 4a Auskunft zu verlangen und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017 3217
3. entsprechend § 6 vorzeitige Altersleistungen in die der Versorgungsberechtigte vor dem 1. Januar
Anspruch zu nehmen. 2016 Klage erhoben hat, bleiben unberührt.“
(4) Die bei der Versorgungseinrichtung beste- 16. § 30d wird wie folgt geändert:
hende Anwartschaft ist nicht übertragbar, nicht be- a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe
leihbar und nicht veräußerbar. Sie darf vorbehaltlich „31. Dezember 2000“ die Wörter „und vor dem
des Satzes 3 nicht vorzeitig verwertet werden. Die 2. Januar 2002“ eingefügt.
Versorgungseinrichtung kann Anwartschaften und
laufende Leistungen bis zu der Wertgrenze in § 3 b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
Absatz 2 Satz 1 abfinden; § 3 Absatz 2 Satz 2 gilt fügt:
entsprechend. „(2a) Für Personen, deren Beschäftigungsver-
(5) Für die Verjährung der Ansprüche gilt § 18a hältnis vor dem 1. Januar 2002 vor Eintritt des
entsprechend. Versorgungsfalls geendet hat und deren Anwart-
schaft nach § 1b fortbesteht, haben die in § 18
§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten
Zusatzversorgungseinrichtungen bei Eintritt des
Zusatzbeiträge des Arbeitgebers
Versorgungsfalls nach dem 1. Januar 2002 die
(1) Zur Absicherung der reinen Beitragszusage Anwartschaft für Zeiten bis zum 1. Januar 2002
soll im Tarifvertrag ein Sicherungsbeitrag vereinbart nach § 18 Absatz 2 unter Berücksichtigung des
werden. § 18 Absatz 5 zu ermitteln.“
(2) Bei einer reinen Beitragszusage ist im Fall der 17. Folgender § 30j wird eingefügt:
Entgeltumwandlung im Tarifvertrag zu regeln, dass
„§ 30j
der Arbeitgeber 15 Prozent des umgewandelten
Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an die Übergangsregelung zu § 20 Absatz 2
Versorgungseinrichtung weiterleiten muss, soweit § 20 Absatz 2 gilt nicht für Optionssysteme, die
der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung So- auf der Grundlage von Betriebs- oder Dienstverein-
zialversicherungsbeiträge einspart. barungen vor dem 1. Juni 2017 eingeführt worden
sind.“
§ 24
18. In § 30h wird die Angabe „§ 17 Abs. 5“ durch die
Nichttarifgebundene Angabe „§ 20 Absatz 1“ ersetzt.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitneh- Artikel 2
mer können die Anwendung der einschlägigen Änderung des
tariflichen Regelung vereinbaren. Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
§ 25 Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I
Verordnungsermächtigung S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bun- ist, wird wie folgt geändert:
desministerium der Finanzen durch Rechtsverord- 1. § 82 wird wie folgt gefasst:
nung Mindestanforderungen an die Verwendung
der Beiträge nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a festzu- „§ 82
legen. Die Ermächtigung kann im Einvernehmen mit Begriff des Einkommens
dem Bundesministerium der Finanzen auf die Bun-
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über-
Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen
tragen werden. Rechtsverordnungen nach den Sät-
nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bun-
zen 1 und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des
desversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die
Bundesrates.“
eine entsprechende Anwendung des Bundesversor-
12. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt: gungsgesetzes vorsehen, und der Renten oder Bei-
„§ 26a hilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für
Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesund-
Übergangsvorschrift zu § 1a Absatz 1a
heit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente
§ 1a Absatz 1a gilt für individual- und kollektiv- nach dem Bundesversorgungsgesetz. Einkünfte aus
rechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen,
vor dem 1. Januar 2019 geschlossen worden sind, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht
erst ab dem 1. Januar 2022.“ haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist
13. Der Dritte Teil wird der Zweite Teil. das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen
zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des
14. § 30a wird aufgehoben.
notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der
15. In § 30c wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a Bedarfe nach § 34, benötigt wird.
eingefügt:
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
„(1a) § 16 Absatz 3 Nummer 2 gilt auch für
Anpassungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2016 1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
liegen; in diesen Zeiträumen bereits erfolgte Anpas- 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließ-
sungen oder unterbliebene Anpassungen, gegen lich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017
3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versiche- 1. einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des
rungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit Betriebsrentengesetzes,
diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder
2. einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zerti-
nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie
fizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorge-
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des
vertrag und
Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Min-
desteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteu- 3. einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zer-
ergesetzes nicht überschreiten, und tifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenver-
trag.
4. die mit der Erzielung des Einkommens verbunde-
nen notwendigen Ausgaben. Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer
zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß
Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer
einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2
Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3
Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergeset-
Nummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteu-
zes, zusammengefasst, so ist das Einkommen
ergesetzes steuerfrei sind, ist abweichend von Satz 1
gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den
Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Be-
die Auszahlung erfolgte.
trag von bis zu 200 Euro monatlich nicht als Einkom-
men zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach (6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur
Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Be- Pflege erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 vom
träge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und Hundert des Einkommens aus selbständiger und
nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtig-
ausgeschöpft. ten abzusetzen, höchstens jedoch 65 vom Hundert
der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grund-
Für Personen, die Leistungen der Eingliederungs-
sicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist
hilfe für behinderte Menschen erhalten, gilt Satz 1
ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des
bis zum 31. Dezember 2019 entsprechend.
Einkommens aus selbständiger und nichtselbständi-
ger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, (7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Mo-
höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfs- nat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berück-
stufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von sichtigung der Einnahme erbracht worden sind, wer-
Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt den im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leis-
für behinderte Menschen oder bei einem anderen tungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem
Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeit-
von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 raum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen
nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berück-
des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzuset- sichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrech-
zen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein an- nungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkür-
derer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkom- zen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, so-
men abgesetzt werden. weit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung
zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des
(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grund-
§ 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes
sicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist
oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes
ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer
erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Ver-
zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtig-
mögen überschritten wird, welches nach § 90 Ab-
ten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag
satz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen
übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen
ist.“
Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzuset-
zen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regel- 2. In § 88 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „3a“ durch
bedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. die Angabe „6“ ersetzt.
(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvor- 3. § 90 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
sorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich
„2. eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkom-
bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf
mensteuergesetzes geförderten Altersvorsorge-
das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Re-
vermögens im Sinne des § 92 des Einkommen-
gelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche
steuergesetzes; dies gilt auch für das in der Aus-
erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet
zahlungsphase insgesamt zur Verfügung ste-
ist, die Einkommenssituation des Leistungsberech-
hende Kapital, soweit die Auszahlung als monat-
tigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten
liche oder als sonstige regelmäßige Leistung im
einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Ren-
Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese
tenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten
Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwen-
Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssiche-
den,“.
rung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versor-
gungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten 4. § 118 wird wie folgt geändert:
einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige be-
stimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Ein- aa) In dem Wortlaut vor Nummer 1 werden die
kommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gel- Wörter „mit Ausnahme des Vierten Kapitels“
ten auch laufende Zahlungen aus gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017 3219
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: 1. einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des
Betriebsrentengesetzes,
„4. ob und in welcher Höhe Altersvorsorge-
vermögen im Sinne des § 92 des Einkom- 2. einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-
mensteuergesetzes nach § 10a oder Ab- rungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
schnitt XI des Einkommensteuergesetzes 3. einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifi-
steuerlich gefördert wurde.“
zierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zu-
fügt: sätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer
„(1a) Liegt ein Vermögen vor, das nach § 90 Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3
Absatz 2 Nummer 2 nicht einzusetzen ist, so mel- erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zu-
den die Träger der Sozialhilfe auf elektronischem sammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig
Weg der Datenstelle der Rentenversicherungsträ- auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung
ger als Vermittlungsstelle, um eine Mitteilung zu erfolgte.“
einer schädlichen Verwendung nach § 94 Absatz 3
des Einkommensteuergesetzes zu erhalten, den Artikel 4
erstmaligen Bezug nach dem Dritten und Vierten
Änderung des
Kapitel sowie die Beendigung des jeweiligen
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Leistungsbezugs.“
In § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Fünften Bu-
c) In Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Ab-
ches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversiche-
sätzen 1 und 2“ durch die Wörter „Absätzen 1, 1a
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988,
und 2“ ersetzt.
BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 8 des
5. In § 120 Nummer 2 werden die Wörter „das Verfah- Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert
ren“ durch die Wörter „die Verfahren“ und die An- worden ist, wird der Punkt am Ende durch folgenden
gabe „Abs. 2“ durch die Wörter „Absatz 1a und 2“ Halbsatz ersetzt:
ersetzt.
„; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsor-
gevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuer-
Artikel 3 gesetzes.“
Änderung des
Bundesversorgungsgesetzes Artikel 5
Nach § 25d Absatz 3 des Bundesversorgungsgeset- Änderung des
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Ja- Ersten Buches Sozialgesetzbuch
nuar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1
§ 15 Absatz 4 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) ge-
– Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. De-
ändert worden ist, werden die folgenden Absätze 3a
zember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Arti-
und 3b eingefügt:
kel 11 Absatz 40 des Gesetzes vom 18. Juli 2017
„(3a) Bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt
ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer gefasst:
zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten „(4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag überstei- sollen über Möglichkeiten zum Aufbau einer staatlich
genden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvor- geförderten zusätzlichen Altersvorsorge produkt- und
sorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchs- anbieterneutral Auskünfte erteilen.“
tens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1
nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozial-
Artikel 6
gesetzbuch.
Änderung des
(3b) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvor-
Versicherungsaufsichtsgesetzes
sorge im Sinne des Absatzes 3a ist jedes monatlich
bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015
Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelalters- (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
grenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben zes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2789) geändert wor-
haben und das dazu bestimmt und geeignet ist, die den ist, wird wie folgt geändert:
Einkommenssituation der Leistungsberechtigten ge- 1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
genüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versi- § 244 die folgenden Angaben eingefügt:
cherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches Sozialge- „Teil 4a
setzbuch, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssiche- Reine Beitragszusagen
rung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versor- in der betrieblichen Altersversorgung
gungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten ei-
ner Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und § 244a Geltungsbereich
Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter § 244b Verpflichtungen
Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus
§ 244c Sicherungsvermögen
einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende
Zahlungen aus § 244d Verordnungsermächtigung“.
3220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017
2. § 144 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge- § 244d
ändert:
Verordnungsermächtigung
a) In Buchstabe e wird am Ende das Wort „und“
durch ein Komma ersetzt. Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
b) In Buchstabe f wird das Wort „sowie“ durch das rium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverord-
Wort „und“ ersetzt. nung nähere Bestimmungen zu erlassen bezüglich
c) Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe g
1. der Ermittlung und Anpassung der lebenslangen
angefügt:
Zahlung,
„g) allgemeine Angaben darüber, inwieweit die
Leistungen im Versorgungsfall der Beitrags- 2. der Anforderungen an das Risikomanagement,
pflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pfle- insbesondere mit dem Ziel, die Volatilität der
geversicherung unterliegen sowie“. Höhe der lebenslangen Zahlungen zu begrenzen,
3. Nach § 244 wird folgender Teil 4a eingefügt: 3. der Informationspflichten gegenüber den Versor-
gungsanwärtern und Rentenempfängern und
„Teil 4a
Reine Beitragszusagen 4. der Berichterstattung gegenüber der Aufsichtsbe-
in der betrieblichen Altersversorgung hörde.
Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung im
§ 244a Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit
Geltungsbereich und Soziales auf die Bundesanstalt übertragen wer-
den. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2
(1) Bei der Durchführung reiner Beitragszusagen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.“
nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrenten-
gesetzes haben Pensionsfonds, Pensionskassen
Artikel 7
und andere Lebensversicherungsunternehmen die
Vorschriften dieses Teils einzuhalten. Änderung der
(2) Die auf Pensionsfonds, Pensionskassen und Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
andere Lebensversicherungsunternehmen anwend- Die Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom
baren Vorschriften dieses Gesetzes gelten nur inso- 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2858) wird wie folgt geändert:
weit, als dieser Teil keine abweichenden Regelungen
enthält. 1. § 28 wird aufgehoben.
2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
§ 244b
a) In Abschnitt C wird in der Tabelle nach der Zeile
Verpflichtungen
zur Versicherungszweig-Kennzahl (Vz-Kz) 01.2.5
(1) Pensionsfonds, Pensionskassen und andere folgende Zeile eingefügt:
Lebensversicherungsunternehmen dürfen reine Bei-
tragszusagen nur dann durchführen, wenn Sparten-Nummer
Bezeichnung
Vz-Kz lt. Anlage
der Versicherung
1. sie dafür keine Verpflichtungen eingehen, die ga- zum VAG
rantierte Leistungen beinhalten,
„01.2.6 Reine Beitragszusa- 21“.
2. die allgemeinen Versicherungsbedingungen oder gen nach § 1 Absatz 2
die Pensionspläne eine lebenslange Zahlung als Nummer 2a BetrAVG
Altersversorgungsleistung vorsehen und
b) In Abschnitt D wird nach der Angabe zur Be-
3. festgelegt ist, dass das planmäßig zuzurech-
standsgruppe 126 folgende Bestandsgruppe 127
nende Versorgungskapital sowie die darauf ent-
eingefügt:
fallenden Zinsen und Erträge planmäßig für lau-
fende Leistungen verwendet werden. „127 Reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2
(2) Pensionskassen und andere Lebensversiche- Nummer 2a BetrAVG“.
rungsunternehmen bedürfen der Erlaubnis für die in 3. In der Anlage 2 Abschnitt B wird nach der Angabe
Nummer 21 der Anlage 1 genannte Sparte. „BE Beiträge“ folgende Angabe eingefügt:
§ 244c „BetrAVG Betriebsrentengesetz“.
Sicherungsvermögen
Artikel 8
Unter Berücksichtigung der jeweiligen Tarifverträge
ist Änderung der
Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
1. im Fall eines Pensionsfonds ein gesondertes Si-
cherungsvermögen einzurichten und Die Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung vom
18. April 2016 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 6
2. im Fall einer Pensionskasse oder eines anderen
der Verordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 3023) ge-
Lebensversicherungsunternehmens ein geson-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
derter Anlagestock im Sinne des § 125 Absatz 5
einzurichten. 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017 3221
„Verordnung den, sind anzulegen. Für die Anlage dieser Beiträge
betreffend die Aufsicht sind die §§ 16 bis 20 entsprechend anzuwenden.
über Pensionsfonds und über die
Durchführung reiner Beitragszusagen § 35
in der betrieblichen Altersversorgung Deckungsrückstellung
(Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung – PFAV)“.
(1) In der Ansparphase ist die Deckungsrückstel-
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: lung das planmäßig zuzurechnende Versorgungs-
kapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge
a) Nach der Angabe „Inhaltsübersicht“ wird fol-
und der daraus erzielten Erträge. Dabei kann ein kol-
gende Angabe eingefügt:
lektives Versorgungskapital gebildet werden, das
„Teil 1 den Versorgungsanwärtern insgesamt planmäßig
Pensionsfonds“. zugerechnet ist.
b) Die Angaben zu Kapitel 8 werden durch die fol- (2) In der Rentenbezugszeit ist die Deckungs-
genden Angaben ersetzt: rückstellung nach der retrospektiven Methode zu
bilden, wobei die Deckungsrückstellung bei Renten-
„Teil 2
beginn dem vorhandenen Versorgungskapital des
Durchführung reiner Beitragszusagen Versorgungsanwärters entspricht.
in der betrieblichen Altersversorgung
(3) Mit Zusatzbeiträgen nach § 23 Absatz 1 des
§ 33 Anwendungsbereich Betriebsrentengesetzes und daraus erzielten Erträ-
§ 34 Vermögensanlage gen kann eine zusätzliche Deckungsrückstellung
gebildet werden, die den Versorgungsberechtigten
§ 35 Deckungsrückstellung insgesamt zugeordnet ist.
§ 36 Kapitaldeckungsgrad
§ 36
§ 37 Anfängliche Höhe der lebenslangen Zah-
lung Kapitaldeckungsgrad
(1) Der Kapitaldeckungsgrad ist das Verhältnis
§ 38 Anpassung der lebenslangen Zahlungen
der Deckungsrückstellung, die nach § 35 Absatz 2
§ 39 Risikomanagement für die Rentenempfänger zu bilden ist, zum Barwert
der durch die durchführende Einrichtung an diese
§ 40 Risikoberichte
Rentenempfänger zu erbringenden Leistungen, ge-
§ 41 Laufende Informationspflichten gegenüber gebenenfalls einschließlich damit verbundener An-
den Versorgungsanwärtern und Renten- wartschaften auf Hinterbliebenenleistungen. Bei der
empfängern Berechnung des Barwertes ist § 24 Absatz 2 Satz 2
bis 4 entsprechend anzuwenden.
§ 42 Berichterstattung gegenüber der Auf-
sichtsbehörde (2) Der Kapitaldeckungsgrad darf 125 Prozent
Teil 3 nicht übersteigen.
Schlussbestimmungen § 37
§ 43 Übergangsvorschriften zu Teil 1“.
Anfängliche Höhe der lebenslangen Zahlung
3. Vor Kapitel 1 wird folgende Überschrift eingefügt:
(1) Die anfängliche Höhe der lebenslangen Zah-
„Teil 1 lung ergibt sich durch Verrentung des bei Renten-
Pensionsfonds“. beginn vorhandenen Versorgungskapitals des Ver-
4. Nach § 32 wird folgender Teil 2 eingefügt: sorgungsanwärters. Bei der Verrentung sind die
planmäßigen Verwaltungskosten zu berücksichtigen.
„Teil 2
Im Übrigen sind die Rechnungsgrundlagen zu ver-
Durchführung reiner Beitragszusagen wenden, mit denen der Barwert nach § 36 Absatz 1
in der betrieblichen Altersversorgung Satz 2 berechnet wird. Abweichend von Satz 3 kann
der Rechnungszins nach Maßgabe des Absatzes 2
§ 33 vorsichtiger gewählt werden.
Anwendungsbereich (2) Der Rechnungszins zur Verrentung des bei
Die Vorschriften dieses Teils gelten, soweit eine Rentenbeginn vorhandenen Versorgungskapitals darf
durchführende Einrichtung reine Beitragszusagen nur insoweit vorsichtiger gewählt werden, als sich für
nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrenten- das Versorgungsverhältnis bei entsprechender An-
gesetzes durchführt. Durchführende Einrichtung im wendung von § 36 Absatz 1 ein Kapitaldeckungs-
Sinne dieser Verordnung ist ein Pensionsfonds, eine grad ergibt, der die Obergrenze nach § 36 Absatz 2
Pensionskasse oder ein anderes Lebensversiche- nicht übersteigt.
rungsunternehmen.
§ 38
§ 34 Anpassung der lebenslangen Zahlungen
Vermögensanlage (1) Der Kapitaldeckungsgrad nach § 36 Absatz 1
Die Beiträge, die zur Finanzierung von Leistungen darf 100 Prozent nicht unterschreiten und die Ober-
der betrieblichen Altersversorgung eingezahlt wer- grenze nach § 36 Absatz 2 nicht übersteigen. Fällt
3222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017
der Kapitaldeckungsgrad unter 100 Prozent, sind die wie im Rahmen des Risikomanagements die Durch-
durch die durchführende Einrichtung an die Renten- führung reiner Beitragszusagen berücksichtigt wur-
empfänger zu erbringenden Leistungen zu senken; de. Dabei ist insbesondere auf die Vorgaben des
bei einem zu hohen Kapitaldeckungsgrad sind diese § 39 einzugehen.
Leistungen zu erhöhen. Nach der Anpassung der
Leistungen muss die Anforderung nach Satz 1 wie- § 41
der erfüllt sein. Laufende
(2) Eine Erhöhung der Leistungen darf nur inso- Informationspflichten gegenüber den
weit vorgenommen werden, als ein Kapitaldeckungs- Versorgungsanwärtern und Rentenempfängern
grad von 110 Prozent nicht unterschritten wird. (1) Über die sonstigen verpflichtenden Informa-
(3) Die durchführende Einrichtung hat zu gewähr- tionen hinaus stellt die durchführende Einrichtung
leisten, dass die Anforderung nach Absatz 1 Satz 1 den Versorgungsanwärtern mindestens einmal jähr-
jederzeit eingehalten wird. Mindestens einmal jähr- lich folgende Informationen kostenlos zur Verfügung:
lich hat sie die an die Rentenempfänger zu erbrin- 1. die Höhe des planmäßig zuzurechnenden Versor-
genden Leistungen zu überprüfen und gegebenen- gungskapitals des Versorgungsanwärters und die
falls anzupassen. Höhe der lebenslangen Zahlung, die sich ohne
weitere Beitragszahlung allein aus diesem Versor-
§ 39 gungskapital ergäbe, jeweils mit dem ausdrückli-
Risikomanagement chen Hinweis, dass diese Beträge nicht garantiert
(1) Im Rahmen des Risikomanagements sind die sind und sich bis zum Rentenbeginn verringern
Vorgaben des Betriebsrentengesetzes sowie die zu- oder erhöhen können,
grunde liegenden Vereinbarungen, insbesondere zur 2. die Höhe der bisher insgesamt eingezahlten Bei-
Begrenzung der Volatilität des Versorgungskapitals träge und gesondert die Höhe der während des
und der lebenslangen Zahlungen, zu berücksichtigen. letzten Jahres eingezahlten Beiträge,
(2) Zu den Vereinbarungen im Sinne des Absat- 3. die jährliche Rendite des Sicherungsvermögens
zes 1 gehören die den Zusagen zugrunde liegenden nach § 244c des Versicherungsaufsichtsgeset-
Tarifverträge nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des zes, zumindest für die letzten fünf Jahre, und
Betriebsrentengesetzes sowie die der Durchführung 4. Informationen über Wahlrechte, die der Versor-
dieser Zusagen zugrunde liegenden schriftlichen gungsanwärter während der Anwartschaftsphase
Vereinbarungen mit der durchführenden Einrichtung. oder bei Rentenbeginn ausüben kann.
Die durchführende Einrichtung hat vor dem Ab-
schluss einer Vereinbarung zur Durchführung von (2) Über die sonstigen verpflichtenden Informa-
Zusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Be- tionen hinaus stellt die durchführende Einrichtung
triebsrentengesetzes zu prüfen, ob die Durchführung den Rentenempfängern mindestens einmal jährlich
dieser Zusagen in der vorgesehenen Form mit den folgende Informationen kostenlos zur Verfügung:
bestehenden aufsichtsrechtlichen Regelungen ver- 1. Informationen über die allgemeinen Regelungen
einbar ist. zur Anpassung der Höhe der lebenslangen Zah-
(3) Die Risikostrategie im Sinne von § 26 Absatz 2 lung mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die
des Versicherungsaufsichtsgesetzes hat Art, Um- aktuelle Höhe der lebenslangen Zahlung nicht ga-
fang und Komplexität des Geschäfts der Durchfüh- rantiert ist und sich verringern oder erhöhen kann,
rung reiner Beitragszusagen und der mit diesem Ge- 2. die Höhe des zuletzt ermittelten Kapitalde-
schäft verbundenen Risiken ausdrücklich zu berück- ckungsgrads,
sichtigen. 3. eine Einschätzung darüber, ob und gegebenen-
(4) Das Risikomanagement hat Verfahren zur falls wann mit einer Anpassung der Höhe der le-
Messung, Überwachung, Steuerung und Begren- benslangen Zahlungen zu rechnen ist.
zung der Volatilität der lebenslangen Zahlungen vor-
zusehen. Die Festlegungen der Tarifvertragsparteien § 42
sind dabei zu berücksichtigen. Berichterstattung
(5) Das Risikomanagement muss konsistent sein gegenüber der Aufsichtsbehörde
mit den Informationen der durchführenden Einrich- (1) Schließt eine durchführende Einrichtung eine
tung gegenüber den Versorgungsanwärtern, Renten- Vereinbarung zur Durchführung reiner Beitragszusa-
empfängern und Tarifvertragsparteien. Dies betrifft gen ab, so hat sie der Aufsichtsbehörde unverzüg-
insbesondere die Informationen zur erwarteten Höhe lich die folgenden Unterlagen vorzulegen:
der lebenslangen Zahlungen und zu ihrer erwarteten
Volatilität sowie zu der erwarteten Volatilität des Ver- 1. die Vereinbarung,
sorgungskapitals. 2. den zugrunde liegenden Tarifvertrag nach § 1 Ab-
satz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes
§ 40 sowie
Risikoberichte 3. das Ergebnis ihrer Prüfung nach § 39 Absatz 2
In den unternehmensinternen Risikoberichten im Satz 2.
Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Versiche- (2) Die durchführende Einrichtung hat der Auf-
rungsaufsichtsgesetzes, die der Berichterstattung sichtsbehörde spätestens sieben Monate nach dem
gegenüber dem Vorstand dienen, ist darzulegen, Ende eines Geschäftsjahres Folgendes mitzuteilen:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017 3223
1. die Höhe des Kapitaldeckungsgrads und die gen unmittelbar an den Arbeitnehmer er-
Höhe der maßgebenden Obergrenze, folgen,“.
2. die Annahmen und Methoden zur Festlegung der bb) Die bisherigen Buchstaben a und b werden
anfänglichen Höhe der lebenslangen Zahlung, die Buchstaben b und c.
3. das Ausmaß der Anpassungen der lebenslangen c) Nummer 56 wird wie folgt geändert:
Zahlungen sowie die den Anpassungen zugrunde aa) In Satz 1 wird die Angabe „1 Prozent“ durch
liegenden Annahmen und Methoden. die Angabe „2 Prozent“ ersetzt.
Bei Pensionsfonds haben diese Ausführungen im bb) In Satz 2 werden die Wörter „ab 1. Januar
Rahmen des versicherungsmathematischen Gutach- 2014 auf 2 Prozent,“ gestrichen.
tens nach § 10 Absatz 1 Nummer 4 zu erfolgen, bei
Pensionskassen im Rahmen des versicherungsma- d) Nummer 62 wird wie folgt geändert:
thematischen Gutachtens nach § 17 der Versiche- aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach den Num-
rungsberichterstattungs-Verordnung.“ mern 56 und 63 handelt“ durch die Wörter
5. Nach dem neuen § 42 wird folgende Überschrift ein- „nach den Nummern 56, 63 und 63a han-
gefügt: delt“ ersetzt.
„Teil 3 bb) In Satz 3 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
Schlussbestimmungen“.
cc) Satz 4 wird aufgehoben.
6. Der bisherige § 33 wird § 43.
e) Nummer 63 wird wie folgt geändert:
7. Die Überschrift des neuen § 43 wird wie folgt ge-
fasst: aa) In Satz 1 wird die Angabe „4 Prozent“ durch
die Angabe „8 Prozent“ ersetzt.
„§ 43
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Übergangsvorschriften zu Teil 1“.
„Aus Anlass der Beendigung des Dienstver-
Artikel 9 hältnisses geleistete Beiträge im Sinne des
Satzes 1 sind steuerfrei, soweit sie 4 Prozent
Änderung des der Beitragsbemessungsgrenze in der allge-
Einkommensteuergesetzes meinen Rentenversicherung, vervielfältigt
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be- mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu
3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom dem Arbeitgeber bestanden hat, höchstens
18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, wird jedoch zehn Kalenderjahre, nicht überstei-
wie folgt geändert: gen.“
1. In der Inhaltsübersicht werden nach Abschnitt XI cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
folgende Angaben eingefügt: „Beiträge im Sinne des Satzes 1, die für
„XII. Kalenderjahre nachgezahlt werden, in denen
Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung das erste Dienstverhältnis ruhte und vom
Arbeitgeber im Inland kein steuerpflichtiger
§ 100 Förderbetrag zur betrieblichen Altersversor- Arbeitslohn bezogen wurde, sind steuerfrei,
gung“. soweit sie 8 Prozent der Beitragsbemes-
2. § 3 wird wie folgt geändert: sungsgrenze in der allgemeinen Rentenver-
a) In Nummer 55 Satz 1 wird der den Satz abschlie- sicherung, vervielfältigt mit der Anzahl dieser
ßende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und Kalenderjahre, höchstens jedoch zehn Ka-
wird folgender zweiter Halbsatz angefügt: lenderjahre, nicht übersteigen.“
„dies gilt auch, wenn eine Versorgungsanwart- f) Nach Nummer 63 wird folgende Nummer 63a
schaft aus einer betrieblichen Altersversorgung eingefügt:
auf Grund vertraglicher Vereinbarung ohne Frist- „63a. Sicherungsbeiträge des Arbeitgebers
erfordernis unverfallbar ist.“ nach § 23 Absatz 1 des Betriebsrenten-
b) Nummer 55c Satz 2 wird wie folgt geändert: gesetzes, soweit sie nicht unmittelbar dem
einzelnen Arbeitnehmer gutgeschrieben
aa) Dem Buchstaben a wird folgender Buch- oder zugerechnet werden;“.
stabe a vorangestellt:
g) Nummer 65 wird wie folgt geändert:
„a) wenn Anwartschaften aus einer betrieb-
lichen Altersversorgung, die über einen aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder aaa) In Buchstabe b wird das Wort „und“
ein Unternehmen der Lebensversicherung durch ein Komma ersetzt.
(Direktversicherung) durchgeführt wird, bbb) Der Buchstabe c abschließende Punkt
lediglich auf einen anderen Träger einer wird durch das Wort „und“ ersetzt.
betrieblichen Altersversorgung in Form
eines Pensionsfonds, einer Pensions- ccc) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
kasse oder eines Unternehmens der Le- „d) der Erwerb von Ansprüchen durch
bensversicherung (Direktversicherung) den Arbeitnehmer im Zusammen-
übertragen werden, soweit keine Zahlun- hang mit dem Eintritt in die Ver-
3224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017
sicherung nach § 8 Absatz 3 des Altersvorsorgevertrag nach § 93 Ab-
Betriebsrentengesetzes.“ satz 3.“
bb) In Satz 4 wird das Semikolon durch einen b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Punkt ersetzt und wird folgender Satz ange- aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1
fügt: Satz 1“ durch die Wörter „§ 93c Absatz 1
„Im Fall des Buchstaben d gehören die Ver- Nummer 1 der Abgabenordnung“ ersetzt.
sorgungsleistungen des Unternehmens der bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 4“ durch
Lebensversicherung oder der Pensionskas- die Wörter „§ 93c Absatz 4 der Abgabenord-
se, soweit sie auf Beiträgen beruhen, die nung“ ersetzt.
bis zum Eintritt des Arbeitnehmers in die Ver-
7. § 50f Absatz 1 wird wie folgt geändert:
sicherung geleistet wurden, zu den sonsti-
gen Einkünften im Sinne des § 22 Nummer 5 a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 22a Absatz 1
Satz 1; soweit der Arbeitnehmer in den Fäl- Satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 22a Absatz 1
len des § 8 Absatz 3 des Betriebsrenten- Satz 1“ ersetzt.
gesetzes die Versicherung mit eigenen Bei- b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 22a Absatz 2
trägen fortgesetzt hat, sind die auf diesen Satz 9“ durch die Wörter „§ 22a Absatz 2 Satz 8“
Beiträgen beruhenden Versorgungsleistun- ersetzt.
gen sonstige Einkünfte im Sinne des § 22
8. § 52 wird wie folgt geändert:
Nummer 5 Satz 1 oder Satz 2;“.
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
3. In § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Satz 7
wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 6“ aa) In Satz 12 werden die Wörter „die entspre-
ersetzt. chende Versorgungszusage vor dem 1. Ja-
nuar 2005 erteilt wurde und“ gestrichen.
4. § 10a wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 13 zweiter Halbsatz werden die Wör-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zweiten ter „bis zum 30. Juni 2005 oder“ und das
Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr (§ 88) Wort „späteren“ gestrichen.
folgt,“ durch die Wörter „Beitragsjahres (§ 88)“
cc) Satz 14 wird wie folgt gefasst:
ersetzt.
„Der Höchstbetrag nach § 3 Nummer 63
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
Satz 1 verringert sich um Zuwendungen,
„(7) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind auf die § 40b Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2
die Regelungen des § 10a und des Abschnitts XI in der am 31. Dezember 2004 geltenden
in der für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Fassung angewendet wird.“
Fassung anzuwenden.“ dd) Nach Satz 14 wird folgender Satz eingefügt:
5. § 22 Nummer 5 wird wie folgt geändert: „§ 3 Nummer 63 Satz 3 in der ab dem 1. Ja-
a) In Satz 2 werden die Wörter „nicht auf Beiträgen, nuar 2018 geltenden Fassung ist nicht anzu-
auf die § 3 Nummer 63, § 10a oder Abschnitt XI wenden, soweit § 40b Absatz 1 und 2 Satz 3
angewendet wurde“ durch die Wörter „nicht auf und 4 in der am 31. Dezember 2004 gelten-
Beiträgen, auf die § 3 Nummer 63, 63a, § 10a, den Fassung angewendet wird.“
Abschnitt XI oder Abschnitt XII angewendet wur- b) In Absatz 40 Satz 1 werden die Wörter „die auf
den“ ersetzt. Grund einer Versorgungszusage geleistet wer-
b) Die folgenden Sätze werden angefügt: den, die vor dem 1. Januar 2005 erteilt wurde“
durch die Wörter „wenn vor dem 1. Januar 2018
„Für Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen mindestens ein Beitrag nach § 40b Absatz 1
nach § 93 Absatz 3 ist § 34 Absatz 1 entspre- und 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden
chend anzuwenden. Soweit Begünstigungen, Fassung pauschal besteuert wurde“ ersetzt.
die mit denen in Satz 2 vergleichbar sind, bei
der deutschen Besteuerung gewährt wurden, 9. In § 84 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter
gelten die darauf beruhenden Leistungen eben- „jährlich 154 Euro“ durch die Wörter „ab dem Bei-
falls als Leistung nach Satz 1. § 20 Absatz 1 tragsjahr 2018 jährlich 175 Euro“ ersetzt.
Nummer 6 Satz 9 in der ab dem 27. Juli 2016 10. § 85 wird wie folgt geändert:
geltenden Fassung ist anzuwenden, soweit a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
keine Steuerbefreiung nach den §§ 8 bis 12
des Investmentsteuergesetzes erfolgt ist.“ aa) In Satz 1 werden die Wörter „für das dem
Zulageberechtigten Kindergeld ausgezahlt
6. § 22a wird wie folgt geändert: wird“ durch die Wörter „für das gegenüber
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: dem Zulageberechtigten Kindergeld festge-
setzt wird“ ersetzt.
aa) In Nummer 6 werden im ersten Halbsatz die
Wörter „ein gesondertes Merkmal“ durch die bb) In Satz 4 werden die Wörter „dem für den
Wörter „zwei gesonderte Merkmale“ und der ersten Anspruchszeitraum (§ 66 Absatz 2)
Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt. im Kalenderjahr Kindergeld ausgezahlt wor-
den ist“ durch die Wörter „dem gegenüber
bb) Folgende Nummer 7 wird angefügt: für den ersten Anspruchszeitraum (§ 66 Ab-
„7. ab dem 1. Januar 2019 die gesonderte satz 2) im Kalenderjahr Kindergeld festge-
Kennzeichnung einer Leistung aus einem setzt worden ist“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017 3225
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „dem das lauf des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres“ ein-
Kindergeld ausgezahlt wird“ durch die Wörter gefügt.
„dem gegenüber das Kindergeld festgesetzt 13. § 92a wird wie folgt geändert:
wird“ ersetzt.
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
11. § 90 wird wie folgt geändert:
aa) Am Ende des Satzes 5 werden folgende
a) In Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Wort „nach-
Wörter angefügt:
träglich“ die Wörter „bis zum Ende des zweiten
auf die Ermittlung der Zulage folgenden Jahres“ „; die Verschiebung des Beginns der Aus-
und vor dem Wort „zurückzufordern“ die Wörter zahlungsphase über das 68. Lebensjahr des
„bis zum Ablauf eines Jahres nach der Erkennt- Zulageberechtigten hinaus ist unschädlich,
nis“ eingefügt. sofern es sich um eine Verschiebung im
Zusammenhang mit der Abfindung einer
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
Kleinbetragsrente auf Grund der Regelung
fügt:
nach § 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a
„(3a) Erfolgt nach der Durchführung einer ver- des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungs-
sorgungsrechtlichen Teilung eine Rückforderung gesetzes handelt“.
von zu Unrecht gezahlten Zulagen, setzt die zen-
bb) In Satz 7 werden vor dem Wort „mitzuteilen“
trale Stelle den Rückforderungsbetrag nach Ab-
die Wörter „spätestens bis zum Ablauf des
satz 3 unter Anrechnung bereits vom Anbieter
zweiten Monats, der auf den Monat der un-
einbehaltener und abgeführter Beträge gegen-
mittelbaren Darlehenstilgung oder des Be-
über dem Zulageberechtigten fest, soweit
ginns der Auszahlungsphase folgt,“ einge-
1. das Guthaben auf dem Vertrag des Zulagebe- fügt.
rechtigten zur Zahlung des Rückforderungs-
b) In Absatz 2a Satz 1 wird das Wort „verbleiben-
betrags nach § 90 Absatz 3 Satz 1 nicht aus-
den“ durch das Wort „ursprünglichen“ ersetzt.
reicht und
2. im Rückforderungsbetrag ein Zulagebetrag c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
enthalten ist, der in der Ehe- oder Lebens- aa) In Satz 1 wird das Wort „mitzuteilen“ durch
partnerschaftszeit ausgezahlt wurde. das Wort „anzuzeigen“ ersetzt.
Erfolgt nach einer Inanspruchnahme eines Al- bb) In Satz 3 wird das Wort „Mitteilungspflicht“
tersvorsorge-Eigenheimbetrags im Sinne des durch das Wort „Anzeigepflicht“ ersetzt.
§ 92a Absatz 1 oder während einer Darlehens- cc) In Satz 7 werden vor dem Wort „mitzuteilen“
tilgung bei Altersvorsorgeverträgen nach § 1 Ab- die Wörter „spätestens bis zum Ablauf des
satz 1a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie- zweiten Monats, der auf den Monat der An-
rungsgesetzes eine Rückforderung zu Unrecht zeige des Zulageberechtigten folgt,“ einge-
gezahlter Zulagen, setzt die zentrale Stelle den fügt.
Rückforderungsbetrag nach Absatz 3 unter An-
rechnung bereits vom Anbieter einbehaltener dd) Satz 9 wird wie folgt geändert:
und abgeführter Beträge gegenüber dem Zula- aaa) Das Nummer 3 abschließende Wort
geberechtigten fest, soweit das Guthaben auf „oder“ wird durch ein Komma ersetzt.
dem Altersvorsorgevertrag des Zulageberechtig-
bbb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende
ten zur Zahlung des Rückforderungsbetrags
durch das Wort „oder“ ersetzt.
nicht ausreicht. Der Anbieter hat in diesen Fällen
der zentralen Stelle die nach Absatz 3 einbehal- ccc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
tenen und abgeführten Beträge nach amtlich „5. der Zulageberechtigte innerhalb
vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich be- von fünf Jahren nach Ablauf des
stimmte Datenfernübertragung mitzuteilen.“ Veranlagungszeitraums, in dem er
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt: die Wohnung letztmals zu eigenen
„(5) Im Rahmen des Festsetzungsverfahrens Wohnzwecken genutzt hat, die
kann der Zulageberechtigte bis zum rechtskräf- Selbstnutzung dieser Wohnung
tigen Abschluss des Festsetzungsverfahrens wieder aufnimmt.“
eine nicht fristgerecht abgegebene Einwilligung ee) Satz 10 wird wie folgt gefasst:
nach § 10a Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 gegen- „Satz 9 Nummer 1 und 2 setzt voraus, dass
über der zuständigen Stelle nachholen. Über die der Zulageberechtigte dem Anbieter, in der
Nachholung hat er die zentrale Stelle unter An- Auszahlungsphase der zentralen Stelle, die
gabe des Datums der Erteilung der Einwilligung fristgemäße Reinvestitionsabsicht im Rah-
unmittelbar zu informieren. Hat der Zulagebe- men der Anzeige nach Satz 1 und den Zeit-
rechtigte im Rahmen des Festsetzungsverfah- punkt der Reinvestition oder die Aufgabe der
rens eine wirksame Einwilligung gegenüber der Reinvestitionsabsicht anzeigt; in den Fällen
zuständigen Stelle erteilt, wird er so gestellt, als des Absatzes 2a und des Satzes 9 Nummer 3
hätte er die Einwilligung innerhalb der Frist nach gelten die Sätze 1 bis 9 entsprechend für
§ 10a Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 wirksam ge- den anderen, geschiedenen oder überleben-
stellt.“ den Ehegatten, wenn er die Wohnung nicht
12. In § 92 Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 nur vorübergehend nicht mehr zu eigenen
nach dem Wort „jährlich“ die Wörter „bis zum Ab- Wohnzwecken nutzt.“
3226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017
ff) In Satz 11 wird das Wort „Mitteilung“ durch obwohl der Zulageberechtigte seiner Informations-
das Wort „Anzeige“ ersetzt. pflicht gegenüber dem Anbieter zutreffend und
gg) Die folgenden Sätze werden angefügt: rechtzeitig nachgekommen ist, haftet der Anbieter
für die entgangene Steuer und die zu Unrecht ge-
„Satz 9 Nummer 5 setzt voraus, dass bei währte Steuervergünstigung. Dies gilt auch, wenn im
einer beabsichtigten Wiederaufnahme der Verhältnis zum Zulageberechtigten Festsetzungsver-
Selbstnutzung der Zulageberechtigte dem jährung eingetreten ist. Der Zulageberechtigte haftet
Anbieter, in der Auszahlungsphase der zen- als Gesamtschuldner neben dem Anbieter, wenn er
tralen Stelle, die Absicht der fristgemäßen weiß, dass der Anbieter unrichtige oder unvollstän-
Wiederaufnahme der Selbstnutzung im Rah- dige Daten übermittelt oder Daten pflichtwidrig
men der Anzeige nach Satz 1 und den Zeit- nicht übermittelt hat. Für die Inanspruchnahme
punkt oder die Aufgabe der Reinvestitions- des Anbieters ist die zentrale Stelle zuständig.“
absicht nach Satz 10 anzeigt. Satz 10 zwei-
18. Nach § 99 wird folgender Abschnitt XII eingefügt:
ter Halbsatz und Satz 11 gelten für die An-
zeige der Absicht der fristgemäßen Wieder- „XII.
aufnahme der Selbstnutzung entsprechend.“ Förderbetrag zur
14. In § 92b Absatz 2 Satz 2 werden vor dem Wort „an- betrieblichen Altersversorgung
zuzeigen“ die Wörter „spätestens bis zum Ablauf
des zweiten Monats, der auf den Monat der Aus- § 100
zahlung folgt,“ eingefügt. Förderbetrag zur
15. § 93 wird wie folgt geändert: betrieblichen Altersversorgung
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: (1) Arbeitgeber im Sinne des § 38 Absatz 1 dür-
fen vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohn-
„Auch keine schädliche Verwendung sind der
steuer für jeden Arbeitnehmer mit einem ersten
gesetzliche Forderungs- und Vermögensüber-
Dienstverhältnis einen Teilbetrag des Arbeitgeber-
gang nach § 9 des Betriebsrentengesetzes und
beitrags zur kapitalgedeckten betrieblichen Alters-
die gesetzlich vorgesehene schuldbefreiende
versorgung (Förderbetrag) entnehmen und bei der
Übertragung nach § 8 Absatz 1 des Betriebsren-
nächsten Lohnsteuer-Anmeldung gesondert abset-
tengesetzes.“
zen. Übersteigt der insgesamt zu gewährende För-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: derbetrag den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Auszah- abzuführen ist, so wird der übersteigende Betrag
lungsphase“ die Wörter „oder im darauffol- dem Arbeitgeber auf Antrag von dem Finanzamt,
genden Jahr“ eingefügt. an das die Lohnsteuer abzuführen ist, aus den Ein-
nahmen der Lohnsteuer ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
(2) Der Förderbetrag beträgt im Kalenderjahr
„Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, 30 Prozent des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags
wenn nach Absatz 3, höchstens 144 Euro. In Fällen, in
1. nach dem Beginn der Auszahlungsphase denen der Arbeitgeber bereits im Jahr 2016 einen
ein Versorgungsausgleich durchgeführt zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag an einen Pensions-
wird und fonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktver-
sicherung geleistet hat, ist der jeweilige Förderbe-
2. sich dadurch die Rente verringert.“
trag auf den Betrag beschränkt, den der Arbeitge-
16. Dem § 94 wird folgender Absatz 3 angefügt: ber darüber hinaus leistet.
„(3) Sofern der zentralen Stelle für den Zulage- (3) Voraussetzung für die Inanspruchnahme des
berechtigten im Zeitpunkt der schädlichen Verwen- Förderbetrags nach den Absätzen 1 und 2 ist, dass
dung eine Meldung nach § 118 Absatz 1a des
1. der Arbeitslohn des Arbeitnehmers im Lohnzah-
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum erstmali-
lungszeitraum, für den der Förderbetrag geltend
gen Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt und von
gemacht wird, im Inland dem Lohnsteuerabzug
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminde-
unterliegt;
rung vorliegt, teilt die zentrale Stelle zum Zeitpunkt
der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 2 der Datenstelle 2. der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zusätzlich
der Rentenversicherungsträger als Vermittlungs- zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn im Ka-
stelle die schädliche Verwendung durch Datenfern- lenderjahr mindestens einen Betrag in Höhe
übertragung mit. Dies gilt nicht, wenn das Aus- von 240 Euro an einen Pensionsfonds, eine Pen-
scheiden aus diesem Hilfebezug nach § 118 Ab- sionskasse oder für eine Direktversicherung
satz 1a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an- zahlt;
gezeigt wurde.“ 3. im Zeitpunkt der Beitragsleistung der laufende
17. § 96 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Arbeitslohn (§ 39b Absatz 2 Satz 1 und 2), der
pauschal besteuerte Arbeitslohn (§ 40a Absatz 1
„(2) Hat der Anbieter vorsätzlich oder grob fahr-
und 3) oder das pauschal besteuerte Arbeitsent-
lässig
gelt (§ 40a Absatz 2 und 2a) nicht mehr beträgt
1. unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt als
oder a) 73,34 Euro bei einem täglichen Lohnzah-
2. Daten pflichtwidrig nicht übermittelt, lungszeitraum,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017 3227
b) 513,34 Euro bei einem wöchentlichen Lohn- 1. Nach § 4 Absatz 2 Nummer 6 wird folgende Num-
zahlungszeitraum, mer 7 eingefügt:
c) 2 200 Euro bei einem monatlichen Lohnzah- „7. das Vorliegen der Voraussetzungen für den För-
lungszeitraum oder derbetrag nach § 100 des Einkommensteuerge-
setzes;“.
d) 26 400 Euro bei einem jährlichen Lohnzah-
lungszeitraum; 2. § 5 wird wie folgt geändert:
4. eine Auszahlung der zugesagten Alters-, a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungs- „(1) Der Arbeitgeber hat bei der Durchführung
leistungen in Form einer Rente oder eines einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversor-
Auszahlungsplans (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Num- gung über einen Pensionsfonds, eine Pensions-
mer 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungs- kasse oder eine Direktversicherung ergänzend
gesetzes) vorgesehen ist; zu den Aufzeichnungen nach § 4 Absatz 2 Num-
5. sichergestellt ist, dass von den Beiträgen jeweils mer 8 Folgendes aufzuzeichnen:
derselbe prozentuale Anteil zur Deckung der Ver- 1. im Fall des § 52 Absatz 4 Satz 12 des Einkom-
triebskosten herangezogen wird; der Prozent- mensteuergesetzes die erforderliche Verzichts-
satz kann angepasst werden, wenn die Kalkula- erklärung eines Arbeitnehmers und
tionsgrundlagen geändert werden, darf die ur-
2. im Fall des § 52 Absatz 40 Satz 1 des Einkom-
sprüngliche Höhe aber nicht überschreiten.
mensteuergesetzes die Tatsache, dass vor dem
(4) Für die Inanspruchnahme des Förderbetrags 1. Januar 2018 mindestens ein Beitrag nach
sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beitragsleis- § 40b Absatz 1 und 2 des Einkommensteuer-
tung maßgeblich; spätere Änderungen der Verhält- gesetzes in der am 31. Dezember 2004 gelten-
nisse sind unbeachtlich. Abweichend davon sind den Fassung pauschal besteuert wurde.“
die für den Arbeitnehmer nach Absatz 1 geltend ge- b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
machten Förderbeträge zurückzugewähren, wenn
eine Anwartschaft auf Leistungen aus einer nach aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Absatz 1 geförderten betrieblichen Altersversor- Wörter „gesondert je Versorgungszusage“
gung später verfällt und sich daraus eine Rückzah- gestrichen.
lung an den Arbeitgeber ergibt. Der Förderbetrag ist bb) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Nr. 56
nur zurückzugewähren, soweit er auf den Rückzah- und 63“ durch die Wörter „§ 3 Nummer 56
lungsbetrag entfällt. Der Förderbetrag ist in der und 63 sowie nach § 100 Absatz 6 Satz 1“
Lohnsteuer-Anmeldung für den Lohnzahlungszeit- ersetzt.
raum, in dem die Rückzahlung zufließt, der an das
Betriebsstättenfinanzamt abzuführenden Lohn- Artikel 11
steuer hinzuzurechnen.
Änderung der
(5) Für den Förderbetrag gelten entsprechend: Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
1. die §§ 41, 41a, 42e, 42f und 42g, Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der
2. die für Steuervergütungen geltenden Vorschrif- Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005
ten der Abgabenordnung mit Ausnahme des (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 11 der Verord-
§ 163 der Abgabenordnung und nung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2360) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
3. die §§ 195 bis 203 der Abgabenordnung, die
1. § 2 wird wie folgt geändert:
Strafvorschriften des § 370 Absatz 1 bis 4, der
§§ 371, 375 Absatz 1 und des § 376, die Buß- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
geldvorschriften der §§ 378, 379 Absatz 1 und 4 „(2) Der codierte Zeichensatz für eine nach
und der §§ 383 und 384 der Abgabenordnung, § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuer-
die §§ 385 bis 408 für das Strafverfahren und die gesetzes oder nach einer im Abschnitt 2 dieser
§§ 409 bis 412 der Abgabenordnung für das Verordnung vorzunehmenden Datenübermittlung
Bußgeldverfahren. hat vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 den Anforde-
(6) Der Arbeitgeberbeitrag im Sinne des Absat- rungen der DIN 66303, Ausgabe Juni 2000, zu
zes 3 Nummer 2 ist steuerfrei, soweit er im Kalen- entsprechen. Die zentrale Stelle kann für einzelne
derjahr 480 Euro nicht übersteigt. Die Steuerfrei- oder alle Datensätze die Verwendung eines ande-
stellung des § 3 Nummer 63 bleibt hiervon unbe- ren Zeichensatzes und die dafür erforderliche
rührt.“ Codierung bestimmen. Der Zeitpunkt der erstma-
ligen Verwendung wird mindestens sechs Monate
Artikel 10 vorher durch das Bundesministerium der Finan-
zen im Bundessteuerblatt bekannt gegeben.“
Änderung der
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „hat“ die
Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1989 Wörter „vorbehaltlich des Satzes 2“ einge-
(BGBl. I S. 1848), die zuletzt durch Artikel 6 des Geset- fügt.
zes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert wor- bb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“ durch die
den ist, wird wie folgt geändert: Wörter „Satz 2 und 3“ ersetzt.
3228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017
2. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „gesondert „wenn die Vereinbarungen vorsehen, dass der
je Versorgungszusage“ gestrichen. Vertragspartner bis vier Wochen nach der Mittei-
lung des Anbieters darüber, dass die Auszahlung
Artikel 12 in Form einer Kleinbetragsrentenabfindung erfol-
gen wird, den Beginn der Auszahlungsphase auf
Änderung der
den 1. Januar des darauffolgenden Jahres ver-
Sozialversicherungsentgeltverordnung
schieben kann“.
In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 der Sozialversiche-
rungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 b) In Absatz 3 Satz 2 werden vor dem Wort „fest“
(BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 11 die Wörter „sowie des § 2a“ eingefügt.
des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) ge- 2. In § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird jeweils die
ändert worden ist, werden nach den Wörtern „§ 3 Nr. 63 Angabe „§ 1 Abs. 2 Satz 3“ durch die Wörter „§ 1
Satz 1 und 2“ die Wörter „sowie § 100 Absatz 6 Satz 1“ Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.
eingefügt.
3. Dem § 7 wird folgender Absatz 6 angefügt:
Artikel 13 „(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Verträge,
Änderung des deren Auszahlungsphase unmittelbar nach der Ein-
Gesetzes über Steuerstatistiken zahlung eines Einmalbetrags beginnt. Sie gelten
auch nicht für Altersvorsorge- und Basisrentenver-
Das Gesetz über Steuerstatistiken vom 11. Oktober
träge, die abgeschlossen werden, um Anrechte auf
1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch Artikel 8
Grund einer internen Teilung nach § 10 des Versor-
des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2835)
gungsausgleichsgesetzes zu übertragen.“
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 3a. In § 7a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden vor dem
abschließenden Punkt ein Semikolon und folgender
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: Halbsatz eingefügt:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die „bei Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen, die
Wörter „alle drei Jahre, erstmals für 1995,“ abgeschlossen wurden, um Anrechte auf Grund ei-
durch das Wort „jährlich“ ersetzt. ner internen Teilung nach § 10 des Versorgungsaus-
bb) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 voran- gleichsgesetzes zu übertragen, sind die in dem vor
gestellt: Vertragsabschluss zur Verfügung gestellten indivi-
„1. von den zur Abgabe von Lohnsteuer-An- duellen Produktinformationsblatt der ausgleichs-
meldungen verpflichteten Arbeitgebern der pflichtigen Person genannten Wertentwicklungen
steuerpflichtigen natürlichen Personen: nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 zugrunde zu
legen“.
a) einbehaltene Steuerbeträge und Ab-
zugsbeträge von den einbehaltenen 4. Dem § 7b Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
Steuerbeträgen mit den im Besteue- gefügt:
rungsverfahren festgestellten Angaben; „Abweichend von den Sätzen 1 bis 4 muss die In-
b) Anmeldungszeitraum, Zahl der Arbeit- formation für Verträge, die längstens drei Monate
nehmer;“. vor Beginn der vertraglich vereinbarten Auszah-
lungsphase beginnen, spätestens zu Beginn der
cc) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die
vertraglich vereinbarten Auszahlungsphase erfol-
Nummern 2 und 3.
gen. Die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: bleiben in diesen Fällen unberührt.“
„Die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 Nummer 1 4a. In § 7c Satz 3 werden vor dem abschließenden
werden ab 2018 erfasst.“ Punkt ein Semikolon und folgender Halbsatz einge-
2. In § 7a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Perso- fügt:
nengesellschaften und Gemeinschaften“ durch die
„bei Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen, die
Wörter „Personengesellschaften, Gemeinschaften
abgeschlossen wurden, um Anrechte auf Grund
und juristische Personen“ ersetzt.
einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungs-
ausgleichsgesetzes zu übertragen, sind die Wert-
Artikel 14 entwicklungen zugrunde zu legen, die den Berech-
Änderung des nungen im vor Vertragsabschluss zur Verfügung
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes gestellten individuellen Produktinformationsblatt
Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz vom der ausgleichspflichtigen Person zugrunde gelegen
26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch haben“.
Artikel 450 der Verordnung vom 31. August 2015 5. Nach § 7e wird folgender § 7f eingefügt:
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert: „§ 7f
1. § 1 wird wie folgt geändert: Prüfkompetenz
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a wer- Die Zertifizierungsstelle kann anlassunabhängig
den nach den Wörtern „abgefunden wird“ ein die richtige, vollständige und rechtzeitige Erstellung
Komma sowie folgender Halbsatz eingefügt: von Produktinformationsblättern nach § 7 prüfen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017 3229
6. Nach § 14 Absatz 2b wird folgender Absatz 2c ein- §3
gefügt:
(1) Die Artikel 1, 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Ab-
„(2c) Für Verträge, die nach § 5 in der am 31. De- satz 6 und die Artikel 7, 20, 22 Absatz 1 sowie die Ar-
zember 2017 geltenden Fassung zertifiziert wurden tikel 24, 25 und 27 des Bayerischen Gesetzes über das
und in denen allein die Änderungen nach Artikel 14 öffentliche Versorgungswesen sind nicht anzuwenden.
Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 17. Au- (2) Artikel 14 des Bayerischen Gesetzes über das
gust 2017 (BGBl. I S. 3214) nachvollzogen werden, öffentliche Versorgungswesen ist mit der Maßgabe
ist keine erneute Zertifizierung erforderlich. Absatz 1 anzuwenden, dass die Sicherheitsrücklage mindestens
Satz 3 gilt entsprechend.“ 5 Prozent des Barwerts der Rentenanwartschaften und
der laufenden Rentenzahlungen betragen soll. Eine auf
Artikel 15 Grund des Geschäftsplans gebildete Rückstellung für
Zins kann auf die Sicherheitsrücklage angerechnet wer-
Änderung des den.
Versicherungsvertragsgesetzes
(3) Im Geschäftsplan der Anstalten ist der Aufbau
Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November einer Verwaltungskostenrückstellung vorzusehen.
2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 3 des
(4) § 8 der Bayerischen Verordnung zur Durchfüh-
Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2789) geändert
rung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungs-
worden ist, wird wie folgt geändert:
wesen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Si-
In § 150 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Kollektivle- cherheitsrücklage unter der Voraussetzung des zweiten
bensversicherungen“ durch das Wort „Lebensversiche- Satzes ein sich ergebender Überschuss zuzuführen ist.
rungen“ ersetzt. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.
Artikel 16 §4
Gesetz (1) Der Verwaltungsrat wird zu gleichen Teilen mit
über die Beaufsichtigung Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten ein-
der Versorgungsanstalt schließlich der Ruhegeldempfänger besetzt. Ihre Zahl
der deutschen Bühnen und der bestimmt die Satzung. Im Verwaltungsrat sollen alle
Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester Gruppen von Arbeitgebern und Versicherten einschließ-
(VAAufsG) lich der Ruhegeldempfänger angemessen vertreten
sein. Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stell-
vertreter werden vom Deutschen Bühnenverein und
§1
den die Versicherten vertretenden Gewerkschaften
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt nach Maßgabe der Satzung benannt und vom Vorsit-
die Rechts- und Versicherungsaufsicht über die Ver- zenden des Vorstands der Bayerischen Versorgungs-
sorgungsanstalt der deutschen Bühnen und die Versor- kammer bestätigt.
gungsanstalt der deutschen Kulturorchester. Die Auf- (2) Artikel 3 Absatz 2 des Bayerischen Gesetzes
sicht wird im Wege der Organleihe von den nach Lan- über das öffentliche Versorgungswesen ist mit der
desrecht zuständigen Behörden des Freistaates Bayern Maßgabe anzuwenden, dass der Vorsitz durch den Vor-
ausgeübt. sitzenden des Vorstands der Bayerischen Versorgungs-
kammer, der stellvertretende Vorsitz durch das für den
§2 Versicherungsbetrieb zuständige Vorstandsmitglied der
Bayerischen Versorgungskammer wahrgenommen wird.
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt Der siebte Teil des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist
ist, gelten für die Anstalten folgende Vorschriften des entsprechend anwendbar. Artikel 4 Absatz 1 des Baye-
bayerischen Rechts entsprechend: rischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungs-
1. der erste Teil des Bayerischen Gesetzes über das wesen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ver-
öffentliche Versorgungswesen in der Fassung der waltungsrat auch über Angelegenheiten nach dessen
Bekanntmachung vom 16. Juni 2008 (Bayerisches Nummern 9 und 10 beschließt.
Gesetz- und Verordnungsblatt S. 371), das zuletzt
durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2015 (Bayeri- §5
sches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 296) geän- Die Rechnungslegung für vor dem 1. Januar 2018
dert worden ist, und endende Geschäftsjahre erfolgt nach der am 31. De-
2. die Bayerische Verordnung zur Durchführung des zember 2017 geltenden Fassung dieses Gesetzes.
Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen
vom 20. Dezember 1994 (Bayerisches Gesetz- und Artikel 17
Verordnungsblatt S. 1083), die zuletzt durch § 1 der Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Verordnung vom 28. Juli 2015 (Bayerisches Gesetz-
und Verordnungsblatt S. 315) geändert worden ist. (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der nachfolgen-
den Absätze am 1. Januar 2018 in Kraft. Gleichzeitig
An die Stelle des Verwaltungsausschusses tritt der Ar- tritt das Gesetz über die Beaufsichtigung der Versor-
beitsausschuss, an die Stelle einer Veröffentlichung im gungsanstalt der deutschen Bühnen und der Versor-
Bayerischen Staatsanzeiger tritt die Veröffentlichung im gungsanstalt der deutschen Kulturorchester vom
Bundesanzeiger. 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2864, 2866), das zuletzt
3230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017
durch Artikel 178 der Verordnung vom 31. Oktober (4) Artikel 14 Nummer 3 und 4 tritt am 1. Januar
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, außer Kraft. 2017 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 15 tritt am Tag nach der Ver- (5) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 12,
kündung in Kraft. Artikel 2 Nummer 4 sowie Artikel 9 Nummer 4 Buch-
(3) Artikel 1 Nummer 10 und 16 tritt mit Wirkung vom stabe a, Nummer 6, 11 Buchstabe a und c sowie Num-
1. Januar 2002 in Kraft. mer 16 treten am 1. Januar 2019 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. August 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017 3231
Verordnung
zur Regelung der Sanitätsdienstvergütung
Vom 11. August 2017
Auf Grund bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
– des § 50 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, der „Die Zuordnung richtet sich nach der jeweils
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 15a des Gesetzes durchschnittlich anfallenden tatsächlichen
vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) geändert Inanspruchnahme aller Anspruchsberechtig-
worden ist, ten in einer Abteilung oder Sektion während
aller Bereitschaftsdienste der betroffenen
– des § 50a Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes,
Dienstgradgruppen.“
der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes
vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden 4. § 5 wird wie folgt gefasst:
ist, und „§ 5
– des § 50b Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, Vergütung bei Vollzeitbeschäftigung
der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b Je Stunde der Gesamtzeit erhalten Vollzeitbeschäf-
des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I tigte
S. 2163) geändert worden ist,
1. der Besoldungsgruppen A 5
verordnet das Bundesministerium des Innern im Einver- bis A 8 14,00 Euro,
nehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung
und dem Bundesministerium der Finanzen: 2. der Besoldungsgruppen A 9
bis A 12 18,00 Euro,
Artikel 1 3. der Besoldungsgruppe A 13 24,00 Euro,
Änderung der 4. der Besoldungsgruppe A 14 26,00 Euro,
Sanitätsoffiziersvergütungsverordnung 5. der Besoldungsgruppen A 15
Die Sanitätsoffiziersvergütungsverordnung vom und A 16 28,00 Euro.“
27. April 2012 (BGBl. I S. 1000) wird wie folgt geändert:
Artikel 2
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Änderung der
„Verordnung Soldatenvergütungsverordnung
über die Vergütung für
In § 3 Absatz 1 Nummer 5 der Soldatenvergütungs-
Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
verordnung vom 20. Juni 2014 (BGBl. I S. 874), die
im Sanitätsdienst in Bundeswehrkrankenhäusern
zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. November
(Sanitätsdienstvergütungsverordnung – SanDVergV)“.
2016 (BGBl. I S. 2570) geändert worden ist, wird das
2. § 1 wird wie folgt geändert: Wort „Sanitätsoffiziersvergütungsverordnung“ durch das
a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort Wort „Sanitätsdienstvergütungsverordnung“ ersetzt.
„Sanitätsoffiziere“ die Wörter „, Sanitätsfeldwebel
und Sanitätsunteroffiziere (Anspruchsberechtig- Artikel 3
te)“ eingefügt. Änderung der
b) In Nummer 1 werden die Wörter „dieselbe regel- Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung
mäßige wöchentliche Arbeitszeit gilt wie für Be- In § 5 Absatz 1 Nummer 3 der Soldatenmehrarbeits-
amte des Bundes“ durch die Wörter „die regel- vergütungsverordnung vom 18. Dezember 2015 (BGBl. I
mäßige wöchentliche Arbeitszeit gilt“ ersetzt. S. 2465), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom
21. November 2016 (BGBl. I S. 2570) geändert worden
3. § 2 wird wie folgt geändert:
ist, wird das Wort „Sanitätsoffiziersvergütungsverord-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Sani- nung“ durch das Wort „Sanitätsdienstvergütungsver-
tätsoffiziere“ gestrichen. ordnung“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 4
aa) In Satz 1 wird das Wort „Sanitätsoffiziere“
durch das Wort „Anspruchsberechtigten“ er- Inkrafttreten
setzt und nach dem Wort „werden“ wird das Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
Wort „jeweils“ eingefügt. 2016 in Kraft.
Berlin, den 11. August 2017
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
3232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017
Zwölfte Verordnung
zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*
Vom 14. August 2017
Auf Grund § 71b Träger von unabhängigen Stellen für die
– des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis e, g Bestätigung der Eignung von Kursen
bis k, n, s, v, w, x und auf Grund des § 6a Absatz 1 zur Wiederherstellung der Kraftfahreig-
Nummer 1 Buchstabe a, § 6a Absatz 2 in Verbindung nung“.
mit Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der b) Nach der Angabe zu Anlage 14 wird folgende
Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 Angabe eingefügt:
(BGBl. I S. 310), von denen § 6 Absatz 1 im einleiten-
den Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des „Anlage 14a Voraussetzungen für die amtliche
Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802), Anerkennung als Träger einer un-
§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, d und k durch abhängigen Stelle für die Bestäti-
Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 2. Dezember gung der Eignung der eingesetz-
2010 (BGBl. I S. 1748), § 6 Absatz 1 Nummer 1 ten psychologischen Testverfah-
Buchstabe i zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des ren und -geräte und für die Be-
Gesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1213), § 6 gutachtung dieser Träger durch
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe n, s und w durch die Bundesanstalt für Straßenwe-
Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 28. August sen (zu § 71b)“.
2013 (BGBl. I S. 3313), § 6a Absatz 1 Nummer 1 im c) Nach der Angabe zu Anlage 15 wird folgende
einleitenden Satzteil durch Artikel 1 Nummer 7 des Angabe eingefügt:
Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313),
§ 6a Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des „Anlage 15a Voraussetzungen für die amtliche
Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) Anerkennung als Träger einer un-
und § 6a Absatz 3 durch Artikel 2 Absatz 144 des abhängigen Stelle für die Bestäti-
Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) ge- gung der Geeignetheit von Kur-
ändert worden ist, und sen zur Wiederherstellung der
– des § 8 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 des Berufskraft- Kraftfahreignung und für die Be-
fahrer-Qualifikations-Gesetzes, von denen Nummer 1 gutachtung dieser Träger durch
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a des die Bundesanstalt für Straßenwe-
Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2861) sen (zu § 71a Absatz 3)“.
geändert worden ist, 2. § 6 wird wie folgt geändert:
verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digi-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe zur Klasse
tale Infrastruktur:
AM wie folgt gefasst:
Artikel 1 „Klasse AM: – leichte zweirädrige Kraftfahr-
Änderung der zeuge der Klasse L1e-B nach
Fahrerlaubnis-Verordnung Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a
der Verordnung (EU) Nr. 168/
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2013 des Europäischen Parla-
2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 der ments und des Rates vom
Verordnung vom 8. August 2017 (BGBl. I S. 3158) ge- 15. Januar 2013 über die Ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: nehmigung und Marktüberwa-
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: chung von zwei- oder dreiräd-
rigen und vierrädrigen Fahr-
a) Nach der Angabe zu § 71 werden folgende An- zeugen (ABl. L 60 vom
gaben eingefügt: 2.3.2013, S. 52),
„§ 71a Träger von unabhängigen Stellen für die
Bestätigung der Eignung von eingesetz- – dreirädrige Kleinkrafträder der
ten psychologischen Testverfahren und Klasse L2e nach Artikel 4 Ab-
-geräten satz 2 Buchstabe b der Ver-
ordnung (EU) Nr. 168/2013
* Diese Verordnung dient der Anpassung der Fahrerlaubnis-Verordnung
des Europäischen Parlaments
durch die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parla- und des Rates vom 15. Januar
ments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung 2013 über die Genehmigung
und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen und Marktüberwachung von
Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52) und der Richtlinie zwei- oder dreirädrigen und
2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom
vierrädrigen Fahrzeugen (ABl.
30.12.2006, S. 18). L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017 3233
b) Absatz 6 Satz 2 wird gestrichen.
– leichte vierrädrige Kraftfahr-
zeuge der Klasse L6e nach Ar- 7b. In § 67 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Ja-
tikel 4 Absatz 2 Buchstabe f nuar 1997“ durch die Angabe „September 2013“
der Verordnung (EU) Nr. 168/ ersetzt.
2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 8. Nach § 71 werden die folgenden §§ 71a und 71b
15. Januar 2013 über die Ge- eingefügt:
nehmigung und Marktüberwa- „§ 71a
chung von zwei- oder drei-
rädrigen und vierrädrigen Fahr- Träger von
zeugen (ABl. L 60 vom unabhängigen Stellen für die
2.3.2013, S. 52).“ Bestätigung der Eignung von eingesetzten
psychologischen Testverfahren und -geräten
b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 wird das Wort
„Klassen“ durch das Wort „Klasse“ ersetzt. (1) Die Eignung von psychologischen Testver-
fahren und -geräten, die Träger von Begutach-
c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst: tungsstellen für die Feststellung der Fahreignung
sowie Ärzte mit der Gebietsbezeichnung „Arbeits-
„Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des medizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebs-
23. August 2017 erteilt worden sind (Fahrer- medizin“ zur Erstellung von Gutachten nach An-
laubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der lage 5 einsetzen, muss von Trägern unabhängiger
bisherigen Berechtigungen, wie er sich aus der Stellen bestätigt werden. Die Träger unabhängiger
Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich Stellen haben die Eignung der eingesetzten psy-
vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 auf chologischen Testverfahren und -geräte nach dem
den Umfang der ab dem 24. August 2017 gel- allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft
tenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1.“ und nach Maßgabe der vom Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen
2a. In § 11 Absatz 10 Nummer 4 werden vor dem Wort mit den zuständigen Obersten Landesbehörden
„zugestimmt“ die Wörter „vor Kursbeginn“ einge- erlassenen „Richtlinie zur Bestätigung der Eig-
fügt. nung der Testverfahren und -geräte und der Eig-
3. In § 12 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Januar nung der Kurse zur Wiederherstellung der Kraft-
1997“ durch die Angabe „September 2013“ fahreignung“ vom 31. März 2017 (VkBl. S. 227 ff.)
ersetzt. zu prüfen.
(2) Der Träger einer unabhängigen Stelle bedarf
4. In § 16 Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort für seine Tätigkeit nach Absatz 1 der amtlichen
„Reisepass“ die Wörter „oder in ein sonstiges Anerkennung durch die nach Landesrecht zustän-
Ausweisdokument“ eingefügt. digen Behörden in dem Bundesland, in dem er
seinen Sitz hat. Hat der Träger einer unabhän-
5. In § 17 Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort
gigen Stelle seinen Sitz außerhalb der Bundes-
„Reisepass“ die Wörter „oder in ein sonstiges
republik Deutschland, kann er die amtliche An-
Ausweisdokument“ eingefügt.
erkennung in einem Bundesland seiner Wahl be-
6. In § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die antragen.
Wörter „vom 25. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1440)“ (3) Der Träger der unabhängigen Stelle hat die
durch die Wörter „vom 3. März 2015 (BGBl. I amtliche Anerkennung schriftlich zu beantragen.
S. 218)“ ersetzt. Die amtliche Anerkennung wird erteilt, wenn der
Träger der unabhängigen Stelle die Voraussetzun-
6a. In § 25 Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „In gen der Anlage 14a erfüllt und sich dies von der
Falle“ durch die Wörter „Im Falle“ ersetzt. Bundesanstalt für Straßenwesen nach § 72 bestä-
7. In § 28 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Be- tigen lässt.
schluss der Kommission vom 20. März 2014 über (4) Die amtliche Anerkennung kann mit Neben-
Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. bestimmungen, insbesondere mit Auflagen ver-
L 120 vom 23.4.2014, S. 1)“ durch die Wörter „Be- bunden werden, um die ordnungsgemäße Tätig-
schluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom keit des Trägers der unabhängigen Stelle sicher-
14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen zustellen.
Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016,
S. 62)“ ersetzt. (5) Die amtliche Anerkennung ist auf 15 Jahre
zu befristen. Sie wird auf Antrag um höchstens
7a. § 48 wird wie folgt geändert: 15 Jahre verlängert. Die Verlängerung kann mehr-
mals beantragt werden. Für jede Verlängerung hat
a) In Absatz 4 Nummer 7 werden die Wörter der Träger der unabhängigen Stelle die Vorausset-
„, oder – falls die Erlaubnis für Mietwagen oder zungen der Anlage 14a gesondert nachzuweisen.
Krankenkraftwagen gelten soll – die erforder-
(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde
lichen Ortskenntnisse am Ort des Betriebs-
widerruft die amtliche Anerkennung, wenn
sitzes besitzt; dies gilt nicht, wenn der Ort des
Betriebssitzes weniger als 50 000 Einwohner 1. nachträglich eine Anerkennungsvoraussetzung
hat“ gestrichen. weggefallen ist oder
3234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017
2. der Träger gegen die Pflichten aus der aner- chologischen Testverfahren und -geräte
kannten Tätigkeit oder gegen die erteilten Auf- nach § 71a,
lagen oder sonstige Nebenbestimmungen 5. die in der Anlage 15a Absatz 2 fest-
gröblich verstößt. gelegten Anforderungen an die Träger
(7) Entstehen nach Erteilung der amtlichen unabhängiger Stellen für die Bestäti-
Anerkennung der nach Landesrecht zuständigen gung der Eignung der Kurse zur
Behörde ernsthafte Bedenken, ob der Träger der Wiederherstellung der Kraftfahreignung
unabhängigen Stelle die Voraussetzungen nach nach § 71b.“
Anlage 14a weiterhin erfüllt, kann die nach Lan- 10. § 75 wird wie folgt geändert:
desrecht zuständige Behörde anordnen, dass der
Träger der unabhängigen Stelle binnen einer an- a) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 74 Absatz 4
gemessenen Frist ein Gutachten der Bundes- Satz 2“ durch die Angabe „§ 74 Absatz 4
anstalt für Straßenwesen beizubringen hat, dass Satz 5“ ersetzt.
er die Voraussetzungen nach Anlage 14a erfüllt. b) In Nummer 9 wird nach der Angabe „§ 28 Ab-
(8) Der Träger der unabhängigen Stelle hat die satz 1 Satz 2“ die Angabe „§ 29 Absatz 1
Kosten zu tragen, die der nach Landesrecht zu- Satz 6“ eingefügt.
ständigen Behörde entstehen, wenn c) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 25 Absatz 5
Satz 3“ durch die Angabe „§ 25 Absatz 5
1. die Anerkennungsvoraussetzungen nicht oder
Satz 6“ ersetzt.
nicht vollständig vorliegen oder
11. § 76 wird wie folgt geändert:
2. er durch unsachgemäßes Verhalten eine Maß-
nahme der Behörde veranlasst hat. a) Die Nummern 8a bis 8g werden wie folgt ge-
fasst:
(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
eine Anordnung nach den Absätzen 6 oder 7 haben „8a. § 6 Absatz 1 zu Klasse AM:
keine aufschiebende Wirkung. Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse AM,
die bis zum Ablauf des 23. August 2017
§ 71b erteilt wurde, sind auch berechtigt, drei-
rädrige Kleinkrafträder mit einer Leer-
Träger von
masse von mehr als 270 kg und zweiräd-
unabhängigen Stellen für die
rige Kleinkrafträder mit Beiwagen zu füh-
Bestätigung der Eignung von Kursen
ren.
zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
8b. § 6 Absatz 1 zu Klasse C1:
Die Eignung von Kursen, die Träger von Kursen
zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durch- Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C1,
führen, muss von Trägern unabhängiger Stellen die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013
bestätigt werden. Für Träger von unabhängigen erteilt wurde, sind auch berechtigt, Kraft-
Stellen für die Bestätigung der Eignung von Kur- fahrzeuge zu führen, die
sen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung a) eine zulässige Gesamtmasse von mehr
gelten die Vorschriften des § 71a entsprechend, als 3 500 kg, höchstens aber eine Ge-
die Absätze 3 und 5 jedoch mit der Maßgabe, samtmasse von 7 500 kg haben und
dass sich die Voraussetzungen der Anerkennung
b) zur Beförderung von höchstens acht
nach Anlage 15a richten.“
Personen, den Fahrzeugführer ausge-
9. § 72 wird wie folgt geändert: nommen, ausgelegt und gebaut sind.
a) Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf
folgenden Nummern eingefügt: ein Anhänger mit einer zulässigen Ge-
„4. Träger unabhängiger Stellen für die Bestä- samtmasse von höchstens 750 kg mitge-
tigung der Eignung von eingesetzten psy- führt werden. Nicht gestattet ist das Füh-
chologischen Testverfahren und -geräten ren von Kraftfahrzeugen der Klassen AM,
nach § 71a, A1, A2 und A.
5. Träger unabhängiger Stellen für die Bestä- Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C1,
tigung der Eignung von Kursen zur Wieder- die ab dem 19. Januar 2013 und bis zum
herstellung der Kraftfahreignung nach Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt wur-
§ 71b“. de, sind auch berechtigt, im Inland Kraft-
fahrzeuge zu führen, die
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) eine zulässige Gesamtmasse von mehr
aa) In der Nummer 3 wird der Punkt am Ende als 3 500 kg, höchstens aber eine Ge-
durch ein Komma ersetzt. samtmasse von 7 500 kg haben und
bb) Folgende Nummern 4 und 5 werden ange- b) zur Beförderung von höchstens acht
fügt: Personen, den Fahrzeugführer ausge-
„4. die in der Anlage 14a Absatz 2 fest- nommen, ausgelegt und gebaut sind.
gelegten Anforderungen an die Träger Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf
unabhängiger Stellen für die Bestäti- ein Anhänger mit einer zulässigen Ge-
gung der Eignung der eingesetzten psy- samtmasse von höchstens 750 kg mitge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017 3235
führt werden. Nicht gestattet ist das Füh- b) deren Länge nicht mehr als 8 m be-
ren von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, trägt.
A1, A2 und A. Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf
8c. § 6 Absatz 1 zu Klasse C: ein Anhänger mit einer zulässigen Ge-
samtmasse von höchstens 750 kg mitge-
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C, führt werden. Nicht gestattet ist das Füh-
die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 ren von Kraftfahrzeugen der Klassen AM,
erteilt wurde, sind auch berechtigt, Kraft- A1, A2 und A.
fahrzeuge zu führen, die
8e. § 6 Absatz 3 zu Klasse CE:
a) eine zulässige Gesamtmasse von mehr
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse
als 3 500 kg haben und
CE, die bis zum Ablauf des 18. Januar
b) zur Beförderung von nicht mehr als 2013 erteilt wurde, sind auch berechtigt,
acht Personen, den Fahrzeugführer Kraftfahrzeuge der Klasse D1E zu führen,
ausgenommen, ausgelegt und gebaut sofern sie zum Führen von Kraftfahrzeu-
sind. gen der Klasse D1 berechtigt sind.
Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse
ein Anhänger mit einer zulässigen Ge- CE, die ab dem 19. Januar 2013 bis zum
samtmasse von höchstens 750 kg mitge- Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt wur-
führt werden. Nicht gestattet ist das Füh- de, sind auch berechtigt, im Inland Kraft-
ren von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, fahrzeuge der Klasse D1E zu führen, so-
A1, A2 und A. fern sie zum Führen von Kraftfahrzeugen
der Klasse D1 berechtigt sind.
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C,
die ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ab- 8f. § 6 Absatz 3 zu Klasse D1E:
lauf des 27. Dezember 2016 erteilt wurde, Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse
sind auch berechtigt, im Inland Kraftfahr- D1E, die bis zum Ablauf des 18. Januar
zeuge zu führen, die 2013 erteilt wurde, sind auch berechtigt,
a) eine zulässige Gesamtmasse von mehr Kraftfahrzeuge der Klasse C1E zu führen,
als 3 500 kg haben und sofern sie zum Führen von Kraftfahrzeu-
gen der Klasse C1 berechtigt sind.
b) die zur Beförderung von nicht mehr als
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse
acht Personen, den Fahrzeugführer
D1E, die ab dem 19. Januar 2013 bis
ausgenommen, ausgelegt und gebaut
zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt
sind.
wurde, sind auch berechtigt, im Inland
Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf Kraftfahrzeuge der Klasse C1E zu führen,
ein Anhänger mit einer zulässigen Ge- sofern sie zum Führen von Kraftfahrzeu-
samtmasse von höchstens 750 kg mitge- gen der Klasse C1 berechtigt sind.
führt werden. Nicht gestattet ist das Füh- 8g. § 6 Absatz 3 zu Klasse DE:
ren von Kraftfahrzeugen der Klassen AM,
A1, A2 und A. Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse
DE, die bis zum Ablauf des 18. Januar
8d. § 6 Absatz 1 zu Klasse D1: 2013 erteilt wurde, sind auch berechtigt,
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse Kraftfahrzeuge der Klasse C1E zu führen,
D1, die bis zum Ablauf des 18. Januar sofern sie zum Führen von Kraftfahrzeu-
2013 erteilt wurde, sind auch berechtigt, gen der Klasse C1 berechtigt sind.
Kraftfahrzeuge zu führen, die zur Beförde- Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse
rung von mehr als acht, aber nicht mehr DE, die ab dem 19. Januar 2013 bis zum
als 16 Personen, den Fahrzeugführer aus- Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt wur-
genommen, ausgelegt und gebaut sind. de, sind auch berechtigt, im Inland Kraft-
Hinter Kraftfahrzeugen dieser Klasse darf fahrzeuge der Klasse C1E zu führen, so-
ein Anhänger mit einer zulässigen Ge- fern sie zum Führen von Kraftfahrzeugen
samtmasse von höchstens 750 kg mitge- der Klasse C1 berechtigt sind.“
führt werden. Nicht gestattet ist das Füh- b) In Nummer 9 Satz 3 werden die Wörter „Auf
ren von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, Antrag wird auch“ durch die Wörter „Zusätzlich
A1, A2 und A. wird“ ersetzt.
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse c) Nummer 12c wird wie folgt gefasst:
D1, die ab dem 19. Januar 2013 bis zum „12c. § 23 Absatz 1 (Geltungsdauer der Fahr-
Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt wur- erlaubnis)
de, sind auch berechtigt, im Inland Kraft-
Die Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis
fahrzeuge, zu führen,
der Klassen C1 und C1E, die ab dem
a) die zur Beförderung von mehr als 8, 1. Januar 1999 und bis zum Ablauf des
aber nicht mehr als 16 Personen, den 27. Dezember 2016 erteilt wurde, endet
Fahrzeugführer ausgenommen, ausge- mit Vollendung des 50. Lebensjahres des
legt und gebaut sind und Inhabers.“
3236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017
12. In Anlage 2 Buchstabe b werden in der Überschrift die Wörter „Prüfbescheinigung für Mofas und zwei- und
dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h“ durch die Wörter „Prüfbescheinigung zum Führen von Mofas und
zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 25 km/h“ ersetzt.
12a. In Anlage 3 wird im Abschnitt A Unterabschnitt III in der Überschrift die Angabe „26. Dezember 2016“ durch
die Angabe „27. Dezember 2016“ ersetzt.
13. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4.5 wird in der ersten Spalte „Krankheiten, Mängel“ die Angabe „NYHA VI“ durch die Angabe
„NYHA IV“ ersetzt.
b) Nummer 11.2.3 wird wie folgt gefasst:
Eignung oder Beschränkungen/Auflagen
bedingte Eignung bei bedingter Eignung
Krankheiten, Mängel Klassen C, C1, Klassen C, C1,
Klassen A, A1, A2, CE, C1E, D, D1, Klassen A, A1, A2, CE, C1E, D, D1,
B, BE, AM, L, T DE, D1E, FzF B, BE, AM, L, T DE, D1E, FzF
„11.2.3 obstruktives Schlafapnoe ja ja ärztliche ärztliche
Syndrom (OSAS) unter geeigneter unter geeigneter Begutachtung, Begutachtung,
mittelschwer/schwer Therapie Therapie regelmäßige regelmäßige
(mittelschwer: Apnoe- und wenn und wenn ärztliche ärztliche
Hypopnoe-Index zwischen keine messbare keine messbare Kontrollen Kontrollen
15 und 29 pro Stunde; auffällige Tages- auffällige Tages- in Abständen in Abständen
schwer: Apnoe- schläfrigkeit schläfrigkeit von höchstens von höchstens
Hypopnoe-Index von mehr vorliegt mehr vorliegt drei Jahren einem Jahr“.
mind. 30 pro Stunde)
14. In Anlage 4a Satz 1 werden die Wörter „in der Fassung vom 3. März 2016 (VkBl. S. 185)“ durch die Wörter „in
der Fassung vom 31. März 2017 (VkBl. S. 226)“ ersetzt.
15. In Anlage 5 wird Nummer 2 Satz 2 wie folgt gefasst:
„Die Eignung der zur Untersuchung dieser Merkmale eingesetzten psychologischen Testverfahren muss bis
zum Ablauf des 31.12.2018 von einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung der eingesetzten
psychologischen Testverfahren und -geräten nach § 71a bestätigt worden sein; die eingesetzten psychologi-
schen Testverfahren sind im Gutachten zu benennen.“
16. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Bewerber können Audio-Unterstützung in deutscher Sprache über Kopfhörer erhalten.“
bb) Satz 3 wird gestrichen.
b) In Nummer 2.2.2 werden die Wörter „Krafträder ohne Beiwagen der Klasse A2“ durch die Wörter „Kraft-
räder ohne Beiwagen“ ersetzt.
17. In Anlage 8 wird in Abschnitt II das Muster des Dienstführerscheins der Bundeswehr (Muster 2) wie folgt
gefasst:
„Vorderseite
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017 3237
Rückseite
“.
17a. In Anlage 9 wird in Abschnitt B Unterabschnitt II Fußnote * die Angabe „§ 76 Nummer 11b“ durch die Angabe
„§ 76 Nummer 11c“ ersetzt.
18. In Anlage 11 wird die Tabelle wie folgt geändert:
a) Nach der Zeile „Schweiz“ wird folgende Zeile eingefügt:
theoretische praktische
Ausstellungsstaat Klasse(n)
Prüfung Prüfung
„Serbien alle nein nein“.
b) Die Zeile „Virginia“ wird wie folgt gefasst:
theoretische praktische
Ausstellungsstaat Klasse(n)
Prüfung Prüfung
„Virginia D, M5), A3), B3), C3) nein nein“.
19. In Anlage 13 wird die Nummer 2.1 wie folgt gefasst:
„2.1 folgende Straftaten, soweit sie nicht von Nummer 1 erfasst sind:
laufende
Straftat Vorschriften
Nummer
2.1.1 Fahrlässige Tötung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und § 222 StGB
die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder
unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen
wurde
2.1.2 Fahrlässige Körperverletzung, soweit ein Fahrverbot angeordnet wor- § 229 StGB
den ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahr-
zeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers
begangen wurde
2.1.3 Nötigung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im § 240 StGB
Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verlet-
zung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde
2.1.4 Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr § 315b StGB
2.1.5 Gefährdung des Straßenverkehrs § 315c StGB
2.1.6 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB
2.1.7 Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB
2.1.8 Vollrausch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im § 323a StGB
Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verlet-
zung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde
2.1.9 Unterlassene Hilfeleistung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist § 323c StGB
und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs
oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers began-
gen wurde
3238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017
laufende
Straftat Vorschriften
Nummer
2.1.10 Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs § 21 StVG
ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicher-
stellung oder Beschlagnahme des Führerscheins
2.1.11 Kennzeichenmissbrauch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist § 22 StVG“.
und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs
oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers began-
gen wurde
20. Anlage 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird aufgehoben.
bb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
21. Nach Anlage 14 wird folgende Anlage 14a eingefügt:
„Anlage 14a
(zu § 71a Absatz 3)
Voraussetzungen für die
amtliche Anerkennung als Träger einer unabhängigen Stelle
für die Bestätigung der Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräte
und für die Begutachtung dieser Träger durch die Bundesanstalt für Straßenwesen
(1) Der Antrag nach § 71a Absatz 3 ist von einer zur Vertretung des Trägers der unabhängigen Stelle
berechtigten Person zu unterzeichnen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. Nachweis über die Rechtsform des Trägers, Name der juristischen Person,
2. Informationen über die Organisation und die Leitung des Trägers (Organigramm und Angaben der Schlüssel-
positionen in der Leitung des Trägers, Befugnisse und Zuständigkeiten), seine Tätigkeiten und, sofern
vorhanden, seine Beziehungen zu einer übergeordneten Organisation,
3. Dokumentation eines aufgabenbezogenen Qualitätsmanagements.
(2) Die Bundesanstalt für Straßenwesen hat zu prüfen, ob der Träger der unabhängigen Stelle die nach-
folgend genannten Anforderungen erfüllt:
1. Die unabhängige Stelle muss über mindestens zwei Gutachter verfügen. Die Anzahl der für sie tätigen
Gutachter hat die unabhängige Stelle anhand einer Aufstellung nachzuweisen. Die Gutachter können die
Begutachtungen von psychologischen Testverfahren und -geräten in einem Anstellungsverhältnis oder auf
Honorarbasis durchführen. Änderungen beim Bestand der Gutachter sind vom Träger der unabhängigen
Stelle der Bundesanstalt für Straßenwesen zu melden.
2. Die unabhängige Stelle und die dort tätigen Gutachter müssen insbesondere von den durch die Prüfung
der Testverfahren und -geräte betroffenen Parteien unabhängig sein. Der Träger der unabhängigen Stelle
hat eine Selbstverpflichtungserklärung vorzulegen, in der er versichert, dass für die Prüfung von Test-
verfahren und -geräten im Einzelfall keine Gutachter eingesetzt werden, die
a) an Entwicklungen und am Vertrieb des zu begutachtenden psychologischen Testverfahrens und Test-
gerätes beteiligt waren oder sind,
b) eine vertragliche oder anderweitige rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zum Hersteller des Test-
geräts oder zum Entwickler des Testverfahrens unterhalten oder in den vergangenen 2 Jahren unter-
hielten oder
c) eine vertragliche oder anderweitige rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zu Trägern von Begut-
achtungsstellen für Fahreignung haben, die die zu begutachtenden psychologische Testverfahren oder
Testgeräte einsetzen.
3. Die Gutachter müssen über verfahrensbezogene fachliche Kompetenz in psychologischer Diagnostik ver-
fügen. Jeder Gutachter muss insbesondere nachweisen können
a) eine mindestens zweijährige Erfahrung in der Anwendung psychologischer, insbesondere fahreignungs-
relevanter Testverfahren, nachzuweisen durch den beruflichen Lebenslauf, Arbeitszeugnisse und
sonstige Referenzen, sowie
b) Veröffentlichungen zu einschlägigen Themen in wissenschaftlichen Fachzeitschriften oder Fachbüchern.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017 3239
22. Anlage 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird aufgehoben.
bb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Wirksamkeit von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung muss spätestens nach
6 Jahren in einem nach dem Stand der Wissenschaft durchgeführten Bewertungsverfahren (Evaluation)
nachgewiesen werden. Die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung sind nach ihrer ersten
Evaluation regelmäßig, spätestens alle 10 Jahren erneut zu evaluieren.“
23. Nach Anlage 15 wird folgende Anlage 15a eingefügt:
„Anlage 15a
(zu § 71b)
Voraussetzungen für die
amtliche Anerkennung als Träger einer unabhängigen Stelle
für die Bestätigung der Geeignetheit von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
und für die Begutachtung dieser Träger durch die Bundesanstalt für Straßenwesen
(1) Der Antrag nach § 71b ist von einer zur Vertretung des Trägers der unabhängigen Stelle berechtigten
Person zu unterzeichnen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. Nachweis über die Rechtsform des Trägers, Name der juristischen Person,
2. Informationen über die Organisation und die Leitung des Trägers (Organigramm und Angaben der Schlüssel-
positionen in der Leitung des Trägers, Befugnisse und Zuständigkeiten), seine Tätigkeiten und, sofern
vorhanden, seine Beziehungen zu einer übergeordneten Organisation,
3. Dokumentation eines aufgabenbezogenen Qualitätsmanagements.
(2) Die Bundesanstalt für Straßenwesen hat zu prüfen, ob der Träger der unabhängigen Stelle die nach-
folgend genannten Anforderungen erfüllt:
1. Die unabhängige Stelle muss über mindestens zwei Gutachter verfügen. Die Anzahl der für sie tätigen
Gutachter hat die unabhängige Stelle anhand einer Aufstellung nachzuweisen. Die Gutachter können die
Begutachtungen von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung in einem Anstellungsverhältnis
oder auf Honorarbasis durchführen. Änderungen beim Bestand der Gutachter sind vom Träger der unab-
hängigen Stelle der Bundesanstalt für Straßenwesen zu melden.
2. Die unabhängige Stelle und die dort tätigen Gutachter müssen insbesondere von den durch die Prüfung
und die Eignung der Kurse betroffenen Parteien unabhängig sein. Der Träger der unabhängigen Stelle hat
eine Selbstverpflichtungserklärung vorzulegen, in der er versichert, dass für die Prüfung der wissenschaft-
lichen Grundlage und die Eignung der Kurse im Einzelfall keine Gutachter eingesetzt werden, die
a) an Entwicklungen oder am Vertrieb der zu begutachtenden Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahr-
eignung beteiligt waren oder sind,
b) eine vertragliche oder anderweitige rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zum Entwickler des Kurses
zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung unterhalten oder in den vergangenen 2 Jahren unterhalten
haben oder
c) eine vertragliche oder anderweitige rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zu einem Träger von
Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung unterhalten, die die zu begutachtenden wissen-
schaftlichen Grundlagen und Kurse einsetzen.
3. Die Gutachter müssen über verfahrensbezogene fachliche Kompetenz in klinischer oder pädagogischer
Psychologie verfügen. Jeder Gutachter muss insbesondere nachweisen können
a) eine mindestens zweijährige Erfahrung in der Anwendung psychologischer Interventionsverfahren zur
Behandlung und Beurteilung von substanzbezogenen Problemen oder abweichendem Verhalten bei
Erwachsenen, nachzuweisen durch den beruflichen Lebenslauf, Arbeitszeugnisse und sonstige Refe-
renzen, sowie
b) Veröffentlichungen zu einschlägigen Themen in Fachzeitschriften oder Fachbüchern.“
3240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017
Artikel 2
Änderung der
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Juli 2017 (BGBl. I S. 3090) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nach Gebühren-Nummer 164.2 werden die folgenden Gebühren-Nummern 165 bis 166.2 eingefügt:
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
„165 Begutachtung des Trägers einer unabhängigen Stelle
165.1 Begutachtung des Trägers einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der
Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten 694,79
165.2 Begutachtung des Trägers einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung
der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung 694,79
166 Gutachterwechsel bei einer unabhängigen Stelle
166.1 Gutachterwechsel bei einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der
Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten 167,42
166.2 Gutachterwechsel bei einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der
Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung 167,42 “.
2. Nach Gebühren-Nummer 216 werden die folgenden Gebühren-Nummern 217 bis 217.2 eingefügt:
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
„217 Anerkennung des Trägers einer unabhängigen Stelle
217.1 Anerkennung des Trägers einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der
Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten 250,00 bis 1 000,00
217.2 Anerkennung des Trägers einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung
der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung 250,00 bis 1 000,00“.
3. Gebührennummer 345 wird wie folgt gefasst:
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
„345 Entscheidung über die Erteilung im Falle der Anerkennung nach § 7
BKrFQG, Untersagung der Durchführung des Unterrichts nach § 7a
Absatz 1 und 2 BKrFQG, Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung, ein-
schließlich Anerkennungsurkunde, nach § 7a Absatz 3 BKrFQG sowie die
Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten nach § 7a Absatz 5 BKrFQG 51,10 bis 511,00“.
4. Gebührennummer 346 wird wie folgt gefasst:
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
„346 Überwachung der Ausbildungsstätten nach § 7b Absatz 1 in Verbindung mit
§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5 BKrFQG sowie § 7b Absatz 2 in
Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 BKrFQG 30,70 bis 511,00“.
Artikel 3
Änderung der
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung
Die Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108), die zuletzt durch Arti-
kel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2920) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 1c wird wie folgt gefasst:
„(1c) Die Bescheinigung nach Absatz 1a ist im Original von einer zur Vertretung der Ausbildungsstätte be-
rechtigten Person zu unterschreiben. Die Bescheinigung nach Absatz 1b ist im Original von einer zur Vertretung
der Ausbildungsstätte berechtigten Person und von der zur Durchführung des Unterrichts eingesetzten Person
zu unterschreiben. Die eigenhändige Unterschrift der zur Vertretung der Ausbildungsstätte berechtigten Person
kann bei automatisierter Erstellung der Bescheinigung durch eine bildhafte Wiedergabe der Unterschrift ersetzt
werden. Das gilt nicht, wenn der Unterricht ausschließlich von dieser Person durchgeführt wurde.“
2. In § 7 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „zuständige Behörde“ die Wörter „nach § 7b Absatz 1 Satz 1
des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes oder die zuständige Stelle nach § 7b Absatz 2 Satz 1 des Berufs-
kraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017 3241
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „eine dreitägige“ durch die Wörter „eine mindestens dreitägige“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „dauert pro Tag acht Unterrichteinheiten“ durch die Wörter „hat einen
Gesamtumfang von mindestens 24 Unterrichtseinheiten“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Anerkennungsbehörde“ durch die Wörter „zuständigen Behörde nach § 7b
Absatz 1 Satz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes oder der zuständigen Stelle nach § 7b Ab-
satz 2 Satz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes“ ersetzt.
4. Dem § 10 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Nachweise über die Weiterbildungen, die nach den bis zum Ablauf des 23. August 2017 geltenden Vorschriften
ausgefertigt worden sind, bleiben bis zum Ablauf des 23. August 2022 gültig.“
5. Anlage 2a wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2a
(zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1a)
I. Musterbescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation
Kopfbogen der Ausbildungsstätte , den
Ort Datum
Bescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation gemäß
§ 4 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) in Verbindung mit
§ 2 der Berufskraftfahrer- § 2 Absatz 7 der Berufskraftfahrer- § 3 der Berufskraftfahrer-
Qualifikations-Verordnung Qualifikations-Verordnung Qualifikations-Verordnung
(BKrFQV)* (BKrFQV)* – Quereinsteiger (BKrFQV)* – Umsteiger
Güterkraftverkehr*
Personenkraftverkehr*
Herr/Frau
, geb. am: in
Vorname, Name
Wohnanschrift
hat in der Zeit vom bis
mit einer Dauer von 140 Unterrichtseinheiten inkl. 10 Fahr-Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten an der
Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation teilgenommen. Der/Die o. g. Teilnehmer/in hat an sämtli-
chen Zielen in Anlage 1 zu § 2 Absatz 2 BKrFQV teilgenommen, die den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE
(bei Grundqualifikation im Güterverkehr) bzw. D1, D1E, D, DE (bei Grundqualifikation im Personenverkehr)
zugeordnet sind.*
mit einer Dauer von 96 Unterrichtseinheiten inkl. 10 Fahr-Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten an der Aus-
bildung zur beschleunigten Grundqualifikation für Quereinsteiger teilgenommen. Der/Die o. g. Teilnehmer/in
hat an denjenigen Zielen gemäß Anlage 1 zu § 2 Absatz 2 BKrFQV teilgenommen, welche nicht Gegenstand
der Prüfung gemäß § 4 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr oder nach § 5 der
Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr sind.*
mit einer Dauer von 35 Unterrichtseinheiten inkl. 2,5 Fahr-Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten an der Aus-
bildung zur beschleunigten Grundqualifikation für Umsteiger teilgenommen. Der/Die o. g. Teilnehmer/in hat
an denjenigen Zielen gemäß Anlage 1 zu § 2 Absatz 2 BKrFQV teilgenommen, welche die Kraftfahrzeuge
betreffen, die Gegenstand der neuen Grundqualifikation sind.*
Angabe der Ausbildungsstätte:
Unterschrift Ausbildungsstätte**
Stempel
II. Anmerkungen zur Musterbescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbildung zur beschleunigten
Grundqualifikation
1. Anwendungshinweise
* Nichtzutreffendes bitte streichen.
** Die eigenhändige Unterschrift der zur Vertretung der Ausbildungsstätte berechtigten Person kann
durch eine bildhafte Wiedergabe der Unterschrift ersetzt werden (§ 5 Absatz 1c BKrFQV), sofern der
Unterricht nicht ausschließlich von dieser Person durchgeführt wurde.
3242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017
2. Verteiler
Original Teilnehmer/in
Eine Kopie Ausbildungsstätte
Hinweis: Die Bescheinigung ist dem Antrag auf Prüfung bei der IHK beizufügen.
3. Angaben zur Ausbildungsstätte
Es ist die jeweilige Ausbildungsstätte in die Musterbescheinigung einzutragen.
Fahrschule
Die Fahrschule (bitte Name und Adresse der Fahrschule eintragen) hat eine Fahrschulerlaubnis der Klassen CE
oder DE nach § 17 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes, erteilt von (bitte zuständige Erlaubnisbehörde eintragen),
und ist damit als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BKrFQG anerkannt. Der Unterricht
fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.
Fahrschule/Fahrlehrerausbildungsstätte bei einer Behörde
Die Fahrschule*/Fahrlehrerausbildungsstätte* (bitte Name und Adresse der Fahrschule/Fahrlehrerausbildungs-
stätte eintragen) ist eine Fahrschule*/Fahrlehrerausbildungsstätte*, die nach § 44 Absatz 3 des Fahrlehrerge-
setzes keiner Fahrschulerlaubnis*/Anerkennung* bedarf und ist damit als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 BKrFQG anerkannt.
* Nichtzutreffendes bitte streichen.
Ausbildungsbetrieb
(Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist ein Ausbildungsbetrieb, der eine Berufsausbildung
in den Ausbildungsberufen „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem
staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung
von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, durchführt. Die Ausbildungsstätte
gilt damit gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BKrFQG als anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungs-
raum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.
Bildungseinrichtung
(Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist eine Bildungseinrichtung, die eine Umschulung
zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach
§ 58 oder § 59 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), jeweils in Verbindung mit § 60 BBiG, erlassenen Regelung
durchführt, und damit als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BKrFQG anerkannt. Der
Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.
Staatlich anerkannte Ausbildungsstätte
(Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1
Nummer 5, Absatz 2 BKrFQG in Verbindung mit § 6 BKrFQV von (bitte zuständige Erlaubnisbehörde eintragen)
mit Bescheid vom (bitte Datum eintragen) staatlich anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte
Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.“
6. Anlage 2b wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2b
(zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1b)
I. Musterbescheinigung über die Teilnahme an einer Weiterbildung
Kopfbogen der Ausbildungsstätte , den
Ort Datum
Bescheinigung über die Teilnahme an einer Weiterbildung gemäß § 5 des Berufskraftfahrer-Qualifi-
kations-Gesetzes (BKrFQG) in Verbindung mit § 4 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung
(BKrFQV)
Herr/Frau
, geb. am: in
Vorname, Name
Wohnanschrift
hat an fünf aufeinanderfolgenden Schulungstagen vom bis an einer
mehrtägigen Weiterbildung mit Unterrichtseinheiten (mindestens 35 Unterrichtseinheiten zu je
60 Minuten)*
hat am an einer Weiterbildung mit Unterrichtseinheiten (mindestens 7 Unterrichts-
einheiten zu je 60 Minuten)*
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017 3243
mit folgenden Zielen gemäß Anlage 1 zu § 4 Absatz 1 BKrFQV teilgenommen:
Kenntnisbereich 1 Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln*
1.1 1.2 1.3 *
nur Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE 1.4
nur Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE 1.5 1.6
Kenntnisbereich 2 Anwendung der Vorschriften*
2.1 *
nur Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE 2.2
nur Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE 2.3
Kenntnisbereich 3 Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik*
3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6*
nur Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE 3.7
nur Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE 3.8
Angabe der Ausbildungsstätte:
Unterschrift Ausbildungsstätte** Unterschrift Ausbilder/in**
Stempel
II. Anmerkungen zur Musterbescheinigung
1. Anwendungshinweise
* Nichtzutreffendes bitte streichen.
** Die Unterschrift des Ausbilders/der Ausbilderin hat eigenhändig im Original zu erfolgen. Die eigen-
händige Unterschrift der zur Vertretung der Ausbildungsstätte berechtigten Person kann durch eine
bildhafte Wiedergabe der Unterschrift ersetzt werden (§ 5 Absatz 1c BKrFQV), sofern der Unterricht
nicht ausschließlich von dieser Person durchgeführt wurde.
Hinweise:
Die Bescheinigung ist der Fahrerlaubnisbehörde zum Zweck der Eintragung der Schlüsselzahl 95 in den
Führerschein vorzulegen.
Insgesamt muss bei einer Weiterbildung an mindestens 35 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten teilge-
nommen werden.
2. Verteiler
Original – Teilnehmer/in
Eine Kopie Ausbildungsstätte
3. Angabe zur Ausbildungsstätte
Es ist die jeweilige Ausbildungsstätte in die Musterbescheinigung einzutragen.
Fahrschule
Die Fahrschule (bitte Name und Adresse der Fahrschule eintragen) hat eine Fahrschulerlaubnis der Klassen CE
oder DE nach § 17 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes, erteilt von (bitte zuständige Erlaubnisbehörde eintragen),
und ist damit als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BKrFQG anerkannt. Der Unterricht
fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.
Fahrschule/Fahrlehrerausbildungsstätte bei einer Behörde
Die Fahrschule*/Fahrlehrerausbildungsstätte* (bitte Name und Adresse der Fahrschule/Fahrlehrerausbildungs-
stätte eintragen) ist eine Fahrschule*/Fahrlehrerausbildungsstätte*, die nach § 44 Absatz 3 des Fahrlehrerge-
setzes keiner Fahrschulerlaubnis*/Anerkennung* bedarf und ist damit als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 BKrFQG anerkannt.
* Nichtzutreffendes bitte streichen.
Ausbildungsbetrieb
(Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist ein Ausbildungsbetrieb, der eine Berufsausbildung
in den Ausbildungsberufen „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem
staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung
von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, durchführt. Die Ausbildungsstätte
gilt damit gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BKrFQG als anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungs-
raum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.
3244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017
Bildungseinrichtung
(Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist eine Bildungseinrichtung, die eine Umschulung
zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach
§ 58 oder § 59 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), jeweils in Verbindung mit § 60 BBiG, erlassenen Regelung
durchführt, und damit als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BKrFQG anerkannt. Der
Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.
Staatlich anerkannte Ausbildungsstätte
(Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1
Nummer 5, Absatz 2 BKrFQG in Verbindung mit § 6 BKrFQV von (bitte zuständige Erlaubnisbehörde eintragen)
mit Bescheid vom (bitte Datum eintragen) – Aktenzeichen (bitte Aktenzeichen des Anerkennungsbescheids
eintragen) – staatlich anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g.
Ausbildungsstätte statt.“
Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wort-
laut der Fahrerlaubnis-Verordnung in der vom 24. August 2017 an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a tritt am 1. November 2017 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 14. August 2017
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2017 3245
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung der MKS-Verordnung
Vom 16. August 2017
In der Bekanntmachung der Neufassung der MKS-Verordnung vom 18. Juli
2017 (BGBl. I S. 2666) ist die Neufassung wie folgt zu berichtigen:
1. In § 10 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c ist Doppelbuchstabe cc wie folgt zu
fassen:
„cc) das Fleisch mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Artikel 5
Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen
Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139
vom 30.4.2004, S. 55; L 226 vom 25.6.2004, S. 22) in der jeweils
geltenden Fassung gekennzeichnet wird und“.
2. In § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist Doppelbuchstabe bb wie folgt zu
fassen:
„bb) das Fleisch mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Artikel 5
Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gekennzeich-
net ist und“.
Bonn, den 16. August 2017
Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
Prof. Dr. B ä t z a
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 2 Absatz 3 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger
(www.bundesanzeiger.de) verkündete Rechtsverordnung nachrichtlich hingewiesen:
Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Fundstelle
Inkrafttretens
2. 8. 2017 Achte Verordnung zur Änderung der Zweihundertfünfundfünfzigs-
ten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Streckenführungen, Meldepunkten und Reiseflughöhen
für Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftraum
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland) BAnz AT 14.08.2017 V1 teils am 9.11.2017
FNA: 96-1-2-255, 96-1-2-255 teils am 7.12.2017