3122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
Gesetz
zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems
ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
Vom 14. August 2017
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Artikel 1
das folgende Gesetz beschlossen:
Änderung des
Inhaltsübersicht
Maßstäbegesetzes
Artikel 1 Änderung des Maßstäbegesetzes
Das Maßstäbegesetz vom 9. September 2001 (BGBl. I
Artikel 2 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
S. 2302), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist,
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bun-
des nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes an wird wie folgt geändert:
die Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpom-
mern, Niedersachsen sowie Schleswig-Holstein für 1. In der Überschrift des Gesetzes werden die Wörter
Seehäfen „Finanzausgleich unter den Ländern“ durch das
Artikel 4 Änderung des Stabilitätsratsgesetzes Wort „Finanzkraftausgleich“ ersetzt.
Artikel 5 Sanierungshilfengesetz (SanG)
2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Artikel 6 Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sonder-
vermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“
„(1) Dieses Gesetz benennt Maßstäbe für die
Artikel 7 Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsge-
Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an
setzes
der Umsatzsteuer (vertikale Umsatzsteuervertei-
Artikel 8 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
lung) nach Artikel 106 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4
Artikel 8a Gesetz über die Koordinierung der Entwicklung und
des Einsatzes neuer Software der Steuerverwaltung Satz 1 des Grundgesetzes, für die Festsetzung der
(KONSENS-Gesetz – KONSENS-G) Anteile der einzelnen Länder an dem den Ländern
Artikel 9 Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu insgesamt zustehenden Anteil an der Umsatzsteuer
Verwaltungsleistungen (Onlinezugangsgesetz – OZG) und für den Finanzkraftausgleich (horizontale Um-
Artikel 10 Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes satzsteuerverteilung) nach Artikel 107 Absatz 1
Artikel 11 Änderung der Bundeshaushaltsordnung Satz 4 und Absatz 2 Satz 1 bis 4 des Grundgeset-
Artikel 12 Änderung des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes zes sowie für die Gewährung von Zuweisungen
Artikel 13 Gesetz zur Errichtung einer Infrastrukturgesellschaft nach Artikel 107 Absatz 2 Satz 5 und 6 des Grund-
für Autobahnen und andere Bundesfernstraßen (In- gesetzes.“
frastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz – InfrGG)
Artikel 14 Gesetz zur Errichtung eines Fernstraßen-Bundesam- 3. § 2 wird wie folgt geändert:
tes (Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz –
FStrBAG) a) In Absatz 1 werden die Wörter „Zuteilungs- und
Artikel 15 Gesetz zu Überleitungsregelungen zum Infrastruktur- Ausgleichsfolgen“ durch das Wort „Zuteilungs-
gesellschaftserrichtungsgesetz und zum Fern- folgen“ ersetzt.
straßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz sowie steuer-
liche Vorschriften (Fernstraßen-Überleitungsgesetz – b) Absatz 3 wird aufgehoben.
FernstrÜG)
Artikel 16 Änderung des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsge- 4. § 4 Absatz 3 wird aufgehoben.
sellschaftsgesetzes
Artikel 17 Änderung des Bundesfernstraßengesetzes 5. Die Überschrift des Abschnittes 3 wird wie folgt ge-
Artikel 18 Änderung des Gesetzes über die vermögensrecht- fasst:
lichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sons-
tigen Bundesstraßen des Fernverkehrs „Abschnitt 3
Artikel 19 Änderung des Straßenbaufinanzierungsgesetzes
Horizontale
Artikel 20 Änderung des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsge-
setzes Umsatzsteuerverteilung
Artikel 21 Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
(Artikel 107 Absatz 1 Satz 4
Artikel 22 Änderung des Infrastrukturabgabengesetzes
und Absatz 2 Satz 1 bis 4 GG)“.
Artikel 23 Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes 6. § 5 wird aufgehoben.
Artikel 24 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 25 Inkrafttreten 7. Die Überschrift des Abschnittes 4 wird aufgehoben.
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8. § 6 wird § 5 und wie folgt gefasst: aa) In Satz 1 wird das Wort „Länderfinanzaus-
„§ 5 gleich“ durch das Wort „Finanzkraftaus-
gleich“ ersetzt.
Grundsätze für
die horizontale Umsatzsteuerverteilung bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
(1) Der Länderanteil am Aufkommen der Umsatz- „Leistungsschwach sind grundsätzlich nur
steuer ist grundsätzlich so auf die Länder zu vertei- Länder, denen im Rahmen des Finanzkraft-
len, dass auf jeden Einwohner der gleiche Anteil ausgleichs Zuschläge gewährt werden.“
entfällt. b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
(2) Abweichend hiervon ist durch einen angemes- „Er kann zudem die Finanzkraft solcher leistungs-
senen Ausgleich der Finanzkraft sicherzustellen, schwacher Länder erhöhen, deren Gemeinden
dass die unterschiedlichen Finanzkraftverhältnisse (Gemeindeverbände) eine besonders geringe
in den Ländern einander angenähert werden. Dabei Steuerkraft aufweisen, sowie außerdem solcher
sind die Eigenstaatlichkeit der Länder einerseits leistungsschwacher Länder, deren Anteile an
und ihre Einbindung in die bundesstaatliche Soli- den Fördermitteln nach Artikel 91b des Grund-
dargemeinschaft andererseits zu berücksichtigen. gesetzes ihre Einwohneranteile unterschreiten
Ländern mit unterdurchschnittlicher Finanzkraft (Zuweisungen nach Artikel 107 Absatz 2 Satz 6
werden Zuschläge gewährt, die ihre Finanzkraft des Grundgesetzes).“
erhöhen; von Ländern mit überdurchschnittlicher
Finanzkraft werden Abschläge erhoben, die ihre c) In Absatz 3 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wör-
Finanzkraft verringern.“ ter „Finanzausgleichs unter den Ländern“ durch
das Wort „Finanzkraftausgleichs“ ersetzt.
9. § 7 wird § 6 und in Absatz 2 wird die Angabe „§ 8
Abs. 4“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 4 und 5“ er- 14. § 11 wird § 10 und wie folgt geändert:
setzt. a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Länderfinanz-
10. § 8 wird § 7 und wie folgt geändert: ausgleich“ durch das Wort „Finanzkraftaus-
gleich“ ersetzt.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 9 Satz 4“
„§ 7
durch die Angabe „§ 8 Satz 4“ ersetzt.
Vergleichbarkeit der
15. Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt:
Finanzkraft, Berücksichtigung
des kommunalen Finanzbedarfs, „§ 11
Einwohnergewichtung und Förderabgabe“. Zuweisungen nach
b) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern Artikel 107 Absatz 2 Satz 6 des Grundgesetzes
„Die Einwohnerzahl nach Satz 1 ist“ die Wörter (1) Eine am Länderdurchschnitt je Einwohner ge-
„für Zwecke eines angemessenen Ausgleichs“ messene kommunale Steuerkraftschwäche kann
eingefügt. Bundesergänzungszuweisungen begründen, sofern
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: diese Steuerkraftschwäche besonders ausgeprägt
aa) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein ist.
Semikolon ersetzt. (2) Eine im Vergleich zum Einwohneranteil unter-
bb) In dem bisherigen Satz 2 wird das Wort „Fer- durchschnittliche Teilhabe von Ländern an Netto-
ner“ durch das Wort „ferner“ ersetzt und wird zuflüssen aus der Forschungsförderung nach Arti-
nach den Wörtern „notwendig werden“ das kel 91b des Grundgesetzes kann Bundesergän-
Wort „(Einwohnergewichtung)“ eingefügt. zungszuweisungen begründen.
d) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 7“ durch die An- (3) Die Gewährung von Zuweisungen nach Arti-
gabe „§ 6“ ersetzt. kel 107 Absatz 2 Satz 6 des Grundgesetzes darf die
Finanzkraftabstände zwischen den einzelnen Län-
e) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
dern aufheben und auch zu einer Verkehrung der
„(5) Die Einnahmen aus der bergrechtlichen Finanzkraftreihenfolge unter den Ländern führen.“
Förderabgabe werden lediglich anteilig berück-
sichtigt.“ 16. § 12 wird wie folgt geändert:
11. § 9 wird § 8 und in Satz 4 wird das Wort „Länder- a) Absatz 5 wird aufgehoben.
finanzausgleich“ durch das Wort „Finanzkraftaus- b) Absatz 6 wird Absatz 5.
gleich“ ersetzt und werden nach den Wörtern „un- 17. Abschnitt 6 wird aufgehoben.
ter den Ländern führen“ die Wörter „und ist nicht
durch die Verteilung des Länderanteils am Aufkom-
men der Umsatzsteuer nach § 5 Absatz 1 begrenzt“
Artikel 2
eingefügt. Änderung des
12. Abschnitt 5 wird Abschnitt 4 und in der Überschrift Finanzausgleichsgesetzes
werden die Wörter „Artikel 107 Abs. 2 Satz 3 GG“ Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember
durch die Wörter „Artikel 107 Absatz 2 Satz 5 und 6 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 1
GG“ ersetzt. des Gesetzes vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755)
13. § 10 wird § 9 und wie folgt geändert: geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst:
3124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
„§ 1 Umsatzsteuer gemäß § 2 nach der Hinzurechnung
Anteile von Bund von Zuschlägen zu und Abschlägen von der
und Ländern an der Umsatzsteuer Finanzkraft.“
(1) Das Aufkommen der Umsatzsteuer wird auf 5. § 5 wird wie folgt geändert:
Bund, Länder und Gemeinden nach folgenden Pro- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
zentsätzen aufgeteilt:
„§ 5
Bund Länder Gemeinden
Abschläge und Zuschläge
ab 2020 52,80864227 45,19541378 1,99594395. zum Zweck des Finanzkraftausgleichs“.
(2) Die im Folgenden genannten Beträge verän- b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
dern die Anteile des Bundes, der Länder und Ge-
meinden nach Absatz 1: „(1) Abschläge werden von den Ländern er-
hoben, deren Finanzkraftmesszahl im Ausgleichs-
Bund Länder Gemeinden
jahr ihre Ausgleichsmesszahl übersteigt.“
2020 minus
c) In Absatz 2 werden die Wörter „Ausgleichsbe-
6 737 954 667 4 337 954 667 2 400 000 000
Euro Euro Euro rechtigt sind die Länder“ durch die Wörter „Zu-
schläge werden den Ländern gewährt“ ersetzt.
ab 2021 minus
6 871 288 000 4 471 288 000 2 400 000 000 6. § 7 wird wie folgt geändert:
Euro Euro Euro. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(3) Diese Aufteilung der Umsatzsteuer gilt jeweils
aa) In Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort
für alle Beträge, die während der Geltungsdauer
„Erbschaftsteuer“ das Komma und die Wör-
des Beteiligungsverhältnisses vereinnahmt oder er-
ter „der Kraftfahrzeugsteuer“ gestrichen.
stattet werden.
bb) In Satz 5 werden die Wörter „die nach § 2 für
(4) Die in Absatz 1 genannten Prozentsätze wer-
das Ausgleichsjahr festgestellten Anteile an
den im Jahr 2019 an die im Monat November von
der“ durch die Wörter „die sich nach § 2 ent-
der Bundesregierung veröffentlichte Schätzung des
sprechend seinem Einwohneranteil für das
Gesamtaufkommens aus der Umsatzsteuer wie
Ausgleichsjahr ergebenden Anteile der“ er-
folgt angepasst. Der Prozentsatz des Bundes wird
setzt.
um 0,56483691 erhöht und sodann um einen Wert
vermindert, der sich aus dem prozentualen Anteil b) In Absatz 2 werden die Wörter „wird das Auf-
von 1,42 Milliarden Euro am Gesamtaufkommen kommen“ durch die Wörter „werden 33 Prozent
der Umsatzsteuer für das Jahr 2020 ergibt. Der Pro- des Aufkommens“ ersetzt.
zentsatz der Länder wird um 0,56483691 vermin- c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „vom Hun-
dert und sodann um einen Wert erhöht, der sich dert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
aus dem prozentualen Anteil von 1,42 Milliarden
Euro am Gesamtaufkommen der Umsatzsteuer für 7. In § 8 Absatz 3 werden die Wörter „64 vom Hun-
das Jahr 2020 ergibt.“ dert“ durch die Angabe „75 Prozent“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt gefasst: 8. In § 9 Absatz 2 und 3 werden jeweils die Wörter
„vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
„§ 2
9. § 10 wird wie folgt gefasst:
Verteilung der
Umsatzsteuer unter den Ländern „§ 10
Der Länderanteil an der Umsatzsteuer wird vor- Bemessung der Zu- und Abschläge
behaltlich des gemäß § 4 durchzuführenden Fi- (1) Die Höhe des Zuschlags, der einem Land zu
nanzkraftausgleichs nach dem Verhältnis ihrer Ein- gewähren ist, beträgt 63 Prozent des Betrags, um
wohnerzahlen auf die Länder verteilt. Hierbei sind den die Ausgleichsmesszahl dieses Landes seine
die Einwohnerzahlen zugrunde zu legen, die das Finanzkraftmesszahl übersteigt.
Statistische Bundesamt zum 30. Juni des Kalender-
jahres, für das der Ausgleich durchgeführt wird (2) Die Höhe des Abschlags, der von einem Land
(Ausgleichsjahr), festgestellt hat.“ zu erheben ist, beträgt 63 Prozent des Betrags, um
den die Finanzkraftmesszahl dieses Landes seine
3. Die Überschrift des Zweiten Abschnittes wird wie Ausgleichsmesszahl übersteigt. Soweit die Höhe
folgt gefasst: des Abschlags eines Landes seinen nach § 2 ermit-
„Zweiter Abschnitt telten Anteil übersteigt, ist der Unterschiedsbetrag
Angemessener Ausgleich von diesem Land aufzubringen.“
der unterschiedlichen Finanzkraft“. 10. § 11 wird wie folgt geändert:
4. § 4 wird wie folgt gefasst: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Absätze 2 bis 4“
„§ 4 durch die Wörter „Absätze 2 bis 6“ ersetzt.
Finanzkraftausgleich b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Der Verteilung der Umsatzsteuer unter den aa) In Satz 2 wird das Wort „Ausgleichszuwei-
Ländern ist ein angemessener Ausgleich der unter- sungen“ durch das Wort „Zuschlag“ und
schiedlichen Finanzkraftverhältnisse hinzuzurech- werden die Wörter „99,5 vom Hundert“
nen. Zu diesem Zweck erfolgt die Verteilung der durch die Angabe „99,75 Prozent“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 3125
bb) In Satz 3 werden die Wörter „77,5 vom Hun- 13. § 12a wird aufgehoben.
dert“ durch die Angabe „80 Prozent“ ersetzt. 14. § 13 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 3 wird aufgehoben. a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
d) Absatz 3a wird Absatz 3 und wie folgt geändert: „§ 13
aa) In Satz 1 wird der Satzteil von „für die Jahre Verteilung der
2005 bis 2011“ bis „für die Jahre ab 2017:“ Umsatzsteuer und Vollzug des Finanz-
gestrichen. kraftausgleichs während des Ausgleichsjahres“.
bb) Satz 2 wird aufgehoben. b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
cc) In dem neuen Satz 2 wird die Angabe „2013“ „Die Verteilung der Umsatzsteuer und der Fi-
durch die Angabe „2022“ ersetzt. nanzkraftausgleich werden während des Aus-
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert: gleichsjahres aufgrund vorläufiger Bemessungs-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Brandenburg grundlagen vorgenommen.“
55 220 000 Euro“ durch die Wörter „Bran- c) In Satz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1
denburg 66 220 000 Euro“ ersetzt. die Wörter „Ergänzungsanteile werden nach § 2,
bb) In Satz 2 wird die Angabe „2008“ durch die die vorläufigen Ausgleichszuweisungen und Aus-
Angabe „2023“ ersetzt. gleichsbeiträge“ durch die Wörter „Anteile an der
Umsatzsteuer sowie die vorläufigen Zuschläge zu
f) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und Abschläge von der Finanzkraft“ und wird die
und 6 eingefügt: Angabe „§§ 4 bis 10“ durch die Wörter „§§ 2
„(5) Leistungsschwache Länder, in denen die sowie 4 bis 10“ ersetzt.
kommunalen Steuereinnahmen gemäß § 8 Ab- 15. § 14 wird wie folgt geändert:
satz 1 und 2 im Ausgleichsjahr je Einwohner
weniger als 80 Prozent des Durchschnitts aller a) In der Überschrift werden die Wörter „des Fi-
gemäß § 8 Absatz 1 und 2 ermittelten Steuer- nanzausgleichs“ durch die Wörter „der Umsatz-
einnahmen der Gemeinden betragen, erhalten steuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs“
Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich ersetzt.
besonders geringer kommunaler Steuerkraft. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die Zuweisungen erfolgen in Höhe von 53,5 Pro- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
zent des zu 80 Prozent des Durchschnitts beste-
henden Fehlbetrages. Für die Berechnung der „Der Zahlungsverkehr wird während des
Zuweisungen sind die nach § 9 Absatz 1 ermit- Ausgleichsjahres in der Weise abgewickelt,
telten Einwohnerzahlen maßgebend. Absatz 2 dass die Ablieferung des Bundesanteils an
Satz 2 gilt entsprechend. der durch Landesfinanzbehörden verwalte-
ten Umsatzsteuer um die Beträge erhöht
(6) Zuweisungen werden leistungsschwachen oder ermäßigt wird, die nach der vorläufigen
Ländern gewährt, die aus Mitteln der For- Bemessung der nach dem Verhältnis der
schungsförderung nach Artikel 91b des Grund- Einwohnerzahlen der Länder verteilten Län-
gesetzes einen Forschungsnettozufluss in Höhe deranteile an der Umsatzsteuer nach § 2
von weniger als 95 Prozent des den Ländern Satz 1 sowie der vorläufig erhobenen Ab-
durchschnittlich gewährten Forschungsnettozu- schläge und der vorläufig gewährten Zu-
flusses erhalten haben. Diese Länder erhalten schläge nach § 10 zu verrechnen sind.“
pro Einwohner Ergänzungszuweisungen des
Bundes in Höhe von 35 Prozent des zu 95 Pro- bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
zent des durchschnittlich von den Ländern ver- „Die für die Aufteilung des Umsatzsteuerauf-
einnahmten Forschungsnettozuflusses beste- kommens auf Bund, Länder und Gemeinden
henden Fehlbetrages. Forschungsnettozufluss in § 1 Absatz 2 genannten Beträge werden
ist der Nettozufluss pro Einwohner in der von gesondert im Rahmen des Zahlungsverkehrs
der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz für der Einfuhrumsatzsteuer nach Absatz 2 be-
das dem Ausgleichsjahr sieben Jahre vorausge- rücksichtigt; Entsprechendes gilt für unter-
hende Jahr festgestellten Höhe. Absatz 2 Satz 2 jährige Gesetzesänderungen mit Auswirkun-
gilt entsprechend.“ gen auf die Umsatzsteueranteile nach § 1
g) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7. Absatz 1 im laufenden Ausgleichsjahr.“
11. In der Überschrift des Vierten Abschnitts werden c) In Absatz 3 werden die Wörter „Ergänzungs-
die Wörter „des Finanzausgleichs“ durch die Wörter anteile, Ausgleichszuweisungen und Ausgleichs-
„des Finanzkraftausgleichs“ ersetzt. beiträge“ durch die Wörter „Umsatzsteuerantei-
le, Zuschläge und Abschläge“ und die Wörter
12. § 12 wird wie folgt geändert: „Ergänzungsanteilen, Ausgleichszuweisungen
a) In der Überschrift wird das Wort „Ausgleichszah- und Ausgleichsbeiträgen“ durch die Wörter
lungen“ durch das Wort „Umsatzsteueranteile“ „Umsatzsteueranteilen, Zuschlägen und Ab-
ersetzt. schlägen“ ersetzt.
b) Im Wortlaut werden die Wörter „nach § 2 und die 16. In § 15 werden in der Überschrift die Wörter „des
endgültige Höhe der Ausgleichszuweisungen Finanzausgleichs“ durch die Wörter „der Umsatz-
und der Ausgleichsbeiträge nach § 10“ gestri- steuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs“ er-
chen. setzt.
3126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
17. § 16 wird wie folgt geändert: 1. Nach § 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2“ „Dem Stabilitätsrat obliegt ab dem Jahr 2020 die
durch die Wörter „§ 11 Absatz 2 und 5“ und das Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben zur Haus-
Wort „Finanzkraftverhältnisse“ durch das Wort haltsdisziplin des Artikels 109 Absatz 3 des Grund-
„Verhältnisse“ ersetzt. gesetzes durch den Bund und alle einzelnen Länder.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 3 und 4“ 2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
durch die Wörter „§ 11 Absatz 3, 4 und 6“ er-
setzt. „§ 5a
18. Dem § 17 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Überprüfung der Einhaltung
der grundgesetzlichen Verschuldungsregel
„§ 14 Absatz 1 Satz 4 bleibt unberührt.“
(1) Der Stabilitätsrat überprüft regelmäßig im
19. § 18 wird wie folgt gefasst:
Herbst eines Jahres die Einhaltung der Verschul-
„§ 18 dungsregel des Artikels 109 Absatz 3 des Grund-
Berichts- und Auskunftspflichten gesetzes durch den Bund und jedes einzelne Land
für das jeweils abgelaufene, das aktuelle und das
(1) Über Struktur und Höhe des Finanzkraftaus- darauffolgende Jahr.
gleichs sowie der Zuweisungen gemäß § 11 im
Ausgleichsjahr unterrichtet die Bundesregierung (2) Die Überwachung nach Absatz 1 orientiert
im Folgejahr den Bundestag und den Bundesrat. sich an den Vorgaben und Verfahren aus Rechts-
akten aufgrund des Vertrages über die Arbeitsweise
(2) Die zuständigen Landesbehörden sind ver- der Europäischen Union zur Einhaltung der Haus-
pflichtet, dem Bundesministerium der Finanzen alle haltsdisziplin. Grundlage ist ein einheitliches Kon-
zur Durchführung dieses Gesetzes angeforderten junkturbereinigungsverfahren. Die Beschlüsse und
Auskünfte zu erteilen. Die oberste Rechnungsprü- Berichte werden veröffentlicht.“
fungsbehörde des Landes hat die sachliche Rich-
tigkeit der zur Feststellung der Finanzkraft des 3. In § 6 Absatz 1 wird der folgende Satz angefügt:
Landes erforderlichen Angaben zu bestätigen.“ „Die Beschlüsse des Stabilitätsrates werden veröf-
20. § 19 wird wie folgt geändert: fentlicht.“
a) In der Überschrift und im Wortlaut wird jeweils 4. Folgender § 8 wird angefügt:
die Angabe „2005“ durch die Angabe „2020“ er-
„§ 8
setzt.
b) Die Wörter „vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, Unterrichtung der Parlamente
977)“ werden durch die Wörter „vom 20. Dezem- Die Bundesregierung und die Landesregierungen
ber 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956)“ ersetzt. leiten Beschlüsse und Berichte nach § 1 Absatz 4,
21. § 20 wird aufgehoben. § 3 Absatz 3, § 5a Absatz 2 und § 6 Absatz 1 den
jeweiligen Parlamenten zu.“
Artikel 5
Artikel 3
Sanierungshilfengesetz
Änderung des
(SanG)
Gesetzes über Finanzhilfen
des Bundes nach Artikel 104a Abs. 4
§1
des Grundgesetzes an die Länder Bremen,
Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sanierungshilfen
Niedersachsen sowie Schleswig-Holstein (1) Als Hilfe zur künftig eigenständigen Einhaltung
für Seehäfen der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 des Grundge-
In § 1 Absatz 1 des Gesetzes über Finanzhilfen des setzes erhalten die Länder Bremen und Saarland nach
Bundes nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes an Maßgabe dieses Gesetzes ab dem 1. Januar 2020 Sa-
die Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpom- nierungshilfen aus dem Bundeshaushalt in Höhe von
mern, Niedersachsen sowie Schleswig-Holstein für insgesamt 800 Millionen Euro jährlich.
Seehäfen vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, (2) Der Jahresbetrag nach Absatz 1 wird wie folgt
3962) werden die Wörter „bis zum Jahr 2019“ gestri- auf die genannten Länder verteilt:
chen.
Bremen 400 Millionen Euro
Artikel 4 Saarland 400 Millionen Euro.
Änderung des (3) Die Auszahlung der Jahresbeträge der Sanie-
Stabilitätsratsgesetzes rungshilfen erfolgt durch das Bundesministerium der
Finanzen jeweils zum 1. Juli des laufenden Jahres.
Das Stabilitätsratsgesetz vom 10. August 2009
(BGBl. I S. 2702), das zuletzt durch Artikel 33 der Ver- (4) Die gleichzeitige Gewährung von Sanierungshil-
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän- fen nach diesem Gesetz und Sanierungshilfen aufgrund
dert worden ist, wird wie folgt geändert: einer extremen Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 3127
§2 Artikel 6
Sanierungsverpflichtungen Änderung
(1) Die in § 1 Absatz 1 genannten Länder verpflich- des Gesetzes zur
ten sich mit den Sanierungshilfen dazu, die Vorgaben Errichtung eines Sondervermögens
des Artikels 109 Absatz 3 einzuhalten. Darüber hinaus „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“
haben sie geeignete Maßnahmen zur künftig eigenstän-
Das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens
digen Einhaltung dieser Vorgaben zu ergreifen. Dazu
„Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ vom 24. Juni
gehören der Abbau der übermäßigen Verschuldung
2015 (BGBl. I S. 974), das durch Artikel 2 des Gesetzes
sowie Maßnahmen zur Stärkung der Wirtschafts- und
vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2613) geändert
Finanzkraft.
worden ist, wird wie folgt geändert:
(2) Die Länder verpflichten sich zu einem Abbau ihrer
1. § 4 wird wie folgt gefasst:
Verschuldung. Jährlich sind haushaltsmäßige Tilgungen
in Höhe von mindestens einem Achtel der gewährten „§ 4
Sanierungshilfe zu leisten. In einem Zeitraum von je- Finanzierung des Sondervermögens
weils fünf Jahren sind insgesamt haushaltsmäßige
Der Bund stellt dem Sondervermögen einen Be-
Tilgungen in Höhe von einem Fünftel der gewährten
trag in Höhe von insgesamt 7 Milliarden Euro zur
Sanierungshilfen zu leisten. Die Länder streben an, im
Verfügung.“
Zeitraum der Gewährung der Hilfen steigende positive
Finanzierungsüberschüsse zu erzielen. 2. Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:
(3) Nach Ablauf von jeweils zwei Kalenderjahren,
erstmals im Jahr 2022, prüft das Bundesministerium „Abweichend von Satz 1 wird der Wirtschaftsplan
der Finanzen, ob die nach Absatz 2 Satz 2 notwendigen für das Jahr 2017 als Anlage zum Gesetz zur Neu-
Tilgungen in den beiden Vorjahren insgesamt geleistet regelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs-
wurden. Die Unterschreitung in einem Jahr kann durch systems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haus-
eine mindestens ebenso große Überschreitung im haltsrechtlicher Vorschriften veröffentlicht.“
Folgejahr ausgeglichen werden. In begründeten Aus- 3. In § 8 Satz 1 wird die Angabe „2022“ durch die An-
nahmefällen kann festgestellt werden, dass eine Unter- gabe „2024“ ersetzt.
schreitung der in den beiden Jahren zu leistenden
Tilgung nach Absatz 2 Satz 2 unbeachtlich ist. Die Artikel 7
Entscheidung des Bundesministeriums der Finanzen
ergeht bis zum 1. Juni des Folgejahres. Wird die nach Änderung des
Absatz 2 Satz 2 erforderliche Tilgung nicht festgestellt Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes
und liegt zudem kein begründeter Ausnahmefall vor, Das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz vom
wird in Höhe des Differenzbetrags zwischen erforder- 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974, 975), das durch Artikel 1
licher Tilgung und tatsächlich geleisteter Tilgung die des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2613)
Sanierungshilfe einbehalten und auf ein Verwahrkonto geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
des Bundes einbezahlt, bis die nicht erzielte Tilgung
1. Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt:
nachgeholt wurde. Der Bund zahlt sie bei nachgeholter
Tilgung an das jeweilige Land aus. „Kapitel 1
(4) Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Finanzhilfen zur Stärkung
Bundesministerium der Finanzen, ob eine Tilgung ge- der Investitionstätigkeit finanzschwacher
mäß Absatz 2 Satz 3 geleistet wurde. In begründeten Kommunen nach Artikel 104b des Grundgesetzes“.
Ausnahmefällen kann festgestellt werden, dass eine 2. § 7 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Unterschreitung der erforderlichen Tilgung unbeacht-
„Die zuständigen obersten Landesbehörden über-
lich ist. Die Entscheidung des Bundesministeriums der
senden dem Bundesministerium der Finanzen halb-
Finanzen ergeht bis zum 1. Juni des Folgejahres. Wird
jährlich jeweils zum 1. April und zum 1. Oktober
die nach Absatz 2 Satz 3 erforderliche Tilgung nicht
eines Jahres Übersichten über die zweckentspre-
festgestellt und liegt zudem kein begründeter Ausnah-
chende Verwendung der Bundesmittel der abge-
mefall vor, wird die in den fünf Folgejahren jährlich zu
schlossenen Maßnahmen.“
erzielende Tilgung nach Absatz 2 Satz 2 um ein Fünftel
des Differenzbetrags zwischen erforderlicher Tilgung 3. In § 8 Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch
und tatsächlich geleisteter Tilgung erhöht. die Wörter „und der zurückzuzahlende Betrag
1 000 Euro je Maßnahme übersteigt.“ ersetzt.
§3 4. Folgendes Kapitel 2 wird angefügt:
Finanzierung „Kapitel 2
Die sich aus der Gewährung der Sanierungshilfen er- Finanzhilfen zur Verbesserung
gebende Finanzierungslast wird vom Bund getragen. der Schulinfrastruktur finanzschwacher
Kommunen nach Artikel 104c des Grundgesetzes
§4
Verwaltungsvereinbarung § 10
Die Auszahlung der Sanierungshilfen erfolgt auf der Förderziel und Fördervolumen
Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung, die das Zur Verbesserung der Schulinfrastruktur allge-
Nähere nach Maßgabe dieses Gesetzes regelt. meinbildender Schulen und berufsbildender Schulen
3128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
unterstützt der Bund die Länder bei der Stärkung der (3) Förderfähig sind nur Investitionsmaßnahmen
Investitionstätigkeit finanzschwacher Gemeinden mit einem Investitionsvolumen von mindestens
und Gemeindeverbände. Hierzu gewährt er aus dem 40 000 Euro.
Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungs- (4) Die Förderung erfolgt im Rahmen einer Pro-
fonds“ den Ländern Finanzhilfen für Investitionen fi- jektförderung. Hierbei sind in der Verwaltungsverein-
nanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände barung nach § 16 zu vereinbarende Grundzüge für
nach Artikel 104c des Grundgesetzes in Höhe von die Ausgestaltung der Länderprogramme zu beach-
insgesamt 3,5 Milliarden Euro. ten. Die Prüfung und Genehmigung der Investitions-
maßnahmen obliegen der zuständigen Behörde/Be-
§ 11 willigungsstelle des jeweiligen Landes.
Verteilung (5) Investive Begleit- und Folgemaßnahmen wer-
(1) Der in § 10 Satz 2 festgelegte Betrag wird den nur gefördert, wenn sie in Zusammenhang mit
nach folgenden Prozentsätzen auf die Länder aufge- den Maßnahmen nach Absatz 2 stehen.
teilt:
§ 13
Baden-Württemberg 7,1783
Förderzeitraum
Bayern 8,3728
(1) Investitionen können gefördert werden, wenn
Berlin 4,0114 sie nach dem 30. Juni 2017 begonnen werden. Vor
dem 1. Juli 2017 begonnene, aber noch nicht abge-
Brandenburg 2,9248 schlossene Investitionen können gefördert werden,
Bremen 1,2123 wenn gegenüber dem Bund erklärt wird, dass es
sich um selbstständige Abschnitte eines laufenden
Hamburg 1,7550 Vorhabens handelt. Im Jahr 2023 können Finanzhil-
Hessen 9,4279 fen nur für Investitionsvorhaben oder selbstständige
Abschnitte von Investitionsvorhaben eingesetzt wer-
Mecklenburg-Vorpommern 2,1494 den, die bis zum 31. Dezember 2022 vollständig ab-
genommen wurden und die im Jahr 2023 vollständig
Niedersachsen 8,2512
abgerechnet werden.
Nordrhein-Westfalen 32,0172 (2) Förderfähig sind auch Investitionsvorhaben,
Rheinland-Pfalz 7,3313 bei denen sich die öffentliche Verwaltung zur Erledi-
gung der von ihr wahrzunehmenden Aufgaben über
Saarland 2,0572 den Lebenszyklus des Vorhabens eines Privaten im
Rahmen einer vertraglichen Zusammenarbeit be-
Sachsen 5,0831
dient. Dabei kann sie dem privaten Vertragspartner
Sachsen-Anhalt 3,3266 für den investiven Kostenanteil des Vorhabens eine
einmalige Vorabfinanzierung gewähren. Fördermittel
Schleswig-Holstein 2,8496 für derartige Vorabfinanzierungen der Öffentlich-Pri-
Thüringen 2,0519. vaten Partnerschaften können bis zum 31. Dezember
2023 beantragt werden, wenn bis zum 31. Dezember
(2) Die Flächenländer legen im Einvernehmen mit 2024 die Abnahme und Abrechnung des Investiti-
dem Bund entsprechend den landesspezifischen onsvorhabens erfolgen.
Gegebenheiten die Auswahl der finanzschwachen
Gemeinden und Gemeindeverbände, die Stadtstaa- § 14
ten dementsprechend die Auswahl der förderfähigen
Gebiete fest. Förderquote, Bewirtschaftung
und Prüfung der Mittelverwendung
§ 12 § 4 Absatz 1 und 3, § 6 Absatz 1 und 2 sowie § 7
Förderbereich und Fördervoraussetzungen gelten auch für Finanzhilfen gemäß § 10 Satz 2.
(1) Die Finanzhilfen werden trägerneutral für Maß- § 15
nahmen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur
allgemeinbildender und berufsbildender Schulen Rückforderung
gewährt. (1) Die Länder zahlen die Finanzhilfen zurück,
(2) Förderfähig sind Investitionen für die Sanie- wenn geförderte einzelne Maßnahmen nicht die
rung, den Umbau, die Erweiterung und bei Beach- Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 und 2, des § 6
tung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit ausnahms- Absatz 1 und 2, des § 11 Absatz 2 und des § 12 er-
weise den Ersatzbau von Schulgebäuden einschließ- füllen und der zurückzuzahlende Betrag 1 000 Euro
lich damit im Zusammenhang stehender Investitionen je Maßnahme übersteigt. Zurückgeforderte Mittel
in die der jeweiligen Schule zugeordneten Einrichtun- werden von dem jeweiligen Land an den Bund
gen zur Betreuung von Schülerinnen und Schülern; zurückgezahlt und können vorbehaltlich des Absat-
dabei sind auch die für die Funktionsfähigkeit der zes 2 Satz 1 dem Land erneut zur Verfügung gestellt
Gebäude erforderliche Ausstattung sowie notwen- werden.
dige ergänzende Infrastrukturmaßnahmen einschließ- (2) Nach dem 31. Dezember 2023 dürfen Bundes-
lich solcher zur Gewährleistung der digitalen Anfor- mittel nicht mehr zur Auszahlung angeordnet wer-
derungen an Schulgebäude förderfähig. den, bei Investitionsvorhaben nach § 5 Absatz 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 3129
nicht mehr nach dem 31. Dezember 2024. Der Rück- c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
forderungsanspruch nach Absatz 1 bleibt unberührt.
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(3) Nach Absatz 1 zurückzuzahlende Mittel sind
„(4) Das Bundesministerium der Finanzen er-
zu verzinsen. Werden Mittel entgegen § 6 Absatz 2
stattet dem Haushalts- und dem Finanzausschuss
Satz 2 und 3 zu früh angewiesen, so sind für die Zeit
des Deutschen Bundestages jährlich zum 1. März
der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Ver-
Bericht über den aktuellen Stand und die Fort-
wendung Zinsen zu zahlen.
schritte des Zusammenwirkens von Bund und
(4) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Ländern nach Absatz 2.“
Rückforderung von Bundesmitteln möglich erschei-
nen lassen, haben das Bundesministerium der Finan- 3. § 21a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
zen sowie der Bundesrechnungshof ein Recht auf „Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn nicht mindes-
einzelfallbezogene Informationsbeschaffung ein- tens elf Länder widersprechen.“
schließlich örtlicher Erhebungsbefugnisse.
Artikel 8a
§ 16
Gesetz
Verwaltungsvereinbarung
über die Koordinierung
Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung der Entwicklung und des Einsatzes
des Kapitels 2 dieses Gesetzes werden durch Ver-
neuer Software der Steuerverwaltung
waltungsvereinbarung geregelt. Die Inanspruch-
nahme der Finanzhilfen ist an das Inkrafttreten der (KONSENS-Gesetz – KONSENS-G)
Verwaltungsvereinbarung gebunden.“ Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Artikel 8
Allgemeines
Änderung des
§ 1 Anwendungsbereich
Finanzverwaltungsgesetzes
§ 2 Begriffsbestimmungen
Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, Abschnitt 2
1202), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom
Grundsätze des Zusammenwirkens
17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert: § 3 Allgemeine Festlegungen
§ 4 Entwicklung von IT-Verfahren und Software
1. Dem § 17 wird folgender Absatz 5 angefügt:
§ 5 Einsatz der IT-Verfahren und der Software
„(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann § 6 Pflege und Wartung der IT-Verfahren und der Software
zur Effizienzsteigerung im Verwaltungsvollzug auf § 7 Produktiver Betrieb der IT-Verfahren und der Software
Antrag von und im Einvernehmen mit allen unmittel-
bar betroffenen Ländern durch Rechtsverordnung Abschnitt 3
mit Zustimmung des Bundesrates jeweils Zuständig-
Organisationsstruktur
keiten nach Absatz 2 Satz 1 eines Landes oder meh-
des Gesamtvorhabens KONSENS
rerer Länder auf ein Finanzamt, ein nach § 2 Absatz 2
eingerichtetes Rechenzentrum der Landesfinanzver- Unterabschnitt 1
waltung oder eine besondere Landesfinanzbehörde Verantwortung und Kompetenzen
(§ 2 Absatz 3) eines anderen Landes übertragen. Ab-
§ 8 Auftraggeber-Gremium
satz 4 bleibt unberührt. Durch die Rechtsverordnung
§ 9 Steuerungsgruppe Informationstechnik
nach Satz 1 kann zugleich die Kostentragung gere-
§ 10 Geschäftsstelle Informationstechnik
gelt werden.“
§ 11 Auftrag nehmendes Land
2. § 20 wird wie folgt geändert: § 12 Übernehmendes Land
a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. § 13 Gesamtleitung
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
Unterabschnitt 2
„(2) Werden Steuern von den Landesfinanz-
behörden im Auftrag des Bundes verwaltet, wirken Zentrale Organisationseinheiten
die obersten Finanzbehörden des Bundes und § 14 Zentrale Organisationseinheiten
der Länder zur Verbesserung oder Erleichterung § 15 Vorhabensmanagement
des gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze § 16 Architekturmanagement
zusammen. Art, Umfang und Organisation des § 17 Release- und Einsatzmanagement
Einsatzes der automatischen Einrichtung für die § 18 Qualitätsmanagement
Festsetzung und Erhebung der Steuern bedürfen § 19 Anforderungsmanagement
des Einvernehmens des Bundesministeriums der
Finanzen. Wird dieses nicht erzielt, kann das Unterabschnitt 3
Bundesministerium der Finanzen Vorgaben hierzu
Projektstrukturen
erlassen, wenn nicht mindestens elf Länder
widersprechen. Im Falle von Vorgaben sind die § 20 Allgemeine Festlegungen zum Projektmanagement
Länder verpflichtet, die für die Umsetzung erfor- § 21 Multiprojektmanagement
derlichen Voraussetzungen zu schaffen.“ § 22 Entwicklungsprogramme und -projekte
3130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
Abschnitt 4 sprechen. Es ist vorrangig auf bestehende Marktstan-
Budget und Kostentragung dards abzustellen.
§ 23 Umlagefähige Aufwendungen (2) Aufgaben der Entwicklung sowie der Pflege und
§ 24 Verteilung der umlagefähigen Aufwendungen, Bundeszu- Wartung von Software sollen in der Art und Weise zu-
schuss geschnitten und zu Einheiten (IT-Verfahren) zusammen-
§ 25 Budget gefasst werden, dass sie ausschließlich an einem Ent-
§ 26 Zahlungsverfahren wicklungsstandort eines Auftrag nehmenden Landes
wahrgenommen werden können.
Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussvorschriften §4
§ 27 Nutzungsrecht Entwicklung von IT-Verfahren und Software
§ 28 Haftung
(1) IT-Verfahren und Software für den einheitlichen
§ 29 Anwendungs- und Übergangsregelung
Einsatz werden gemeinsam für Bund und Länder be-
schafft oder arbeitsteilig in der Art und Weise entwi-
Abschnitt 1 ckelt, dass ein Auftrag nehmendes Land oder mehrere
Allgemeines Auftrag nehmende Länder die IT-Verfahren oder die
Software nach Maßgabe der in einem Lastenheft fest-
§1 gelegten Anforderungen für den Einsatz in den über-
nehmenden Ländern entwickelt oder entwickeln.
Anwendungsbereich
(2) IT-Verfahren und Software sind so zu gestalten,
(1) Zur erheblichen Verbesserung oder Erleichterung
dass sie mit der Architektur in der jeweils aktuellen Fas-
des gleichmäßigen Vollzugs der von den Ländern im
sung im Einklang stehen und ohne inhaltliche Änderung
Auftrag des Bundes verwalteten Steuern wirken Bund
in allen Ländern und beim Bund einsetzbar sind.
und Länder beim einheitlichen Einsatz von IT-Verfahren
und Software sowie ihrer einheitlichen Entwicklung (3) Die durch die Steuerungsgruppe Informations-
zusammen. Der Gegenstand sowie die Art und Weise technik nach § 9 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe k
des Zusammenwirkens werden durch dieses Gesetz anerkannten unabweisbaren Besonderheiten fließen in
geregelt. die einheitliche Entwicklung ein.
(2) Das Zusammenwirken nach Absatz 1 umfasst die (4) Ist der Einsatz von Standardsoftware wirtschaft-
Planung, Beschaffung und Entwicklung sowie den licher als eine Eigenentwicklung, so ist ihr der Vorrang
Einsatz, die Pflege und Wartung der einheitlichen IT- einzuräumen.
Verfahren und der einheitlichen Software.
§5
§2 Einsatz der IT-Verfahren und der Software
Begriffsbestimmungen (1) Der flächendeckende Einsatz einheitlicher IT-Ver-
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind: fahren oder einheitlicher Software erfolgt entsprechend
1. „Gesamtvorhaben KONSENS“ das Zusammenwir- eines verbindlich festgelegten Release- und Einsatz-
plans. Der Einsatz soll in nicht mehr als zwei Haupt-
ken des Bundes und der Länder nach § 1,
versionen jährlich erfolgen.
2. „IT-Verfahren“ die Zusammenfassung mehrerer Soft-
ware-Entwicklungen, (2) Die Länder sind verpflichtet, ihre Entwicklungs-
und Testumgebungen zu vereinheitlichen und die Be-
3. „Hauptversion“ eine neue Version einer Software mit triebsumgebungen an den von der Steuerungsgruppe
signifikant erweiterter Funktionalität, Informationstechnik vorgegebenen IT-Standards und
4. „Vorhabensplan“ der jährlich fortzuschreibende Plan der Betriebsarchitektur auszurichten. Bund und Länder
der zu entwickelnden IT-Verfahren und Software, werden ihre Beschaffungen im Bereich der Informa-
tionstechnik bereits vor der Freigabe der IT-Verfahren
5. „Sourcingstrategie“ die Entwicklung, Anpassung
oder der Software so gestalten, dass die Entwicklung
und Planung einer Beschaffungsstrategie zum Ein-
und Vorhaltung unterschiedlicher Software-Versionen
satz interner und externer Unterstützung,
entbehrlich ist. Spätestens ein Jahr nach der Bereitstel-
6. „Architektur“ eine Beschreibung von IT-, Fach- und lung des Release zum Einsatz in den Ländern sind die
Betriebsarchitektur einschließlich der technischen IT-Verfahren oder die Software in Betrieb zu nehmen.
Basis, auf der IT-Verfahren oder Software zur Umset-
(3) Die Aufbau- und Ablauforganisation der Finanz-
zung der festgelegten Anforderungen bereitgestellt
behörden ist an die einheitlichen IT-Verfahren und die
werden müssen.
einheitliche Software anzupassen.
Abschnitt 2
§6
Grundsätze des Zusammenwirkens Pflege und Wartung
der IT-Verfahren und der Software
§3
(1) Die Aufgabe der Pflege umfasst sämtliche Maß-
Allgemeine Festlegungen nahmen zur Erhaltung der Lauffähigkeit von eingesetz-
(1) IT-Standards im Gesamtvorhaben KONSENS müs- ten IT-Verfahren und Software, soweit sie nicht der
sen offene Standards sein, die den Grundsätzen der Wartung zugehören. Der Pflege sind vorbehaltlich des
Interoperabilität und der Wiederverwendbarkeit ent- Absatzes 2 folgende Maßnahmen zuzuordnen:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 3131
1. Bereinigung von Fehlern der eingesetzten Software, 1. die Vorlage des Vorhabensplans zur Genehmigung
2. geringfügige Anpassung der Schnittstellen, an die Finanzminister des Bundes und der Länder,
3. geringfügige Änderungen in der Architektur, 2. die Vorlage des Gesamtbudgetplans (die jährlichen
Finanzbedarfe und die Finanzplanung) und des Be-
4. geringfügige Funktionserweiterungen oder Funktions- richts über die Ergebnisse des Finanzcontrollings für
änderungen und das Vorjahr zur Genehmigung an die Finanzminister
5. Performanceverbesserungsmaßnahmen. des Bundes und der Länder,
(2) Die Aufgabe der Wartung umfasst sämtliche 3. die länderübergreifende verbindliche Release- und
Maßnahmen zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Einsatzplanung für die IT-Verfahren und die Software
eingesetzten IT-Verfahren und Software. Hierzu gehören sowie
auch erforderliche fachliche und technische Anpassun- 4. die Übertragung von Produktions- und Serviceauf-
gen der IT-Infrastruktur. gaben auf zentrale Produktions- und Servicestellen.
§7 (5) Der Vorhabensplan, der Gesamtbudgetplan (die
jährlichen Finanzbedarfe und die Finanzplanung) und
Produktiver Betrieb der Bericht über die Ergebnisse des Finanzcontrollings
der IT-Verfahren und der Software für das Vorjahr sind den Finanzministern bis zum
(1) Der produktive Betrieb ist vorbehaltlich abwei- 31. Oktober eines Jahres vorzulegen.
chender Regelungen in diesem Gesetz je eigene Ange-
legenheit von Bund und Ländern. Dabei sind die sich §9
aus der Architektur sowie dem länderübergreifenden Steuerungsgruppe Informationstechnik
Einsatz der einheitlichen IT-Verfahren und der einheit-
lichen Software ergebenden Anforderungen einzuhalten. (1) Es wird eine Steuerungsgruppe Informations-
technik eingerichtet, der je ein Vertreter des Bundes
(2) Produktions- und Serviceaufgaben können in sowie der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hes-
zentralen Produktions- und Servicestellen erbracht sen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen angehö-
werden, wenn dadurch die Wirtschaftlichkeit des Vor- ren. Den Vorsitz hat der Vertreter des Bundes. Die
gehens verbessert wird oder dies für länderübergrei- Steuerungsgruppe Informationstechnik gibt sich eine
fend zu erbringende Leistungen notwendig ist. Das Nä- Geschäftsordnung.
here ist von der Steuerungsgruppe Informationstechnik
(2) Der Bund und die vertretenen Länder haben je-
im Einvernehmen mit dem Land zu vereinbaren, das die
weils eine Stimme. Ein Beschlussvorschlag ist ange-
zentrale Produktions- und Servicestelle betreibt.
nommen, wenn
(3) IT-Verfahren oder Software können von einer zen-
1. einem Beschlussvorschlag des Bundes nicht mehr
tralen Produktions- und Servicestelle eingesetzt und
als zwei Länder widersprechen oder
administriert werden.
2. einem Beschlussvorschlag eines oder mehrerer Län-
Abschnitt 3 der die Länder mit einfacher Mehrheit zustimmen
und der Bund nicht widerspricht.
Organisationsstruktur
(3) Enthaltungen der Länder zu einem Beschlussvor-
des Gesamtvorhabens KONSENS
schlag gelten nicht als Widerspruch.
Unterabschnitt 1 (4) Beschlüsse der Steuerungsgruppe Informations-
technik binden alle Länder und verpflichten diese zur
Ve r a n t w o r t u n g u n d K o m p e t e n z e n
Umsetzung. Die Entwicklungsstandorte für die IT-Ver-
fahren und die Software sind in den Ländern Baden-
§8 Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen und
Auftraggeber-Gremium Nordrhein-Westfalen angesiedelt.
(1) Es wird ein Auftraggeber-Gremium eingerichtet, (5) Die Steuerungsgruppe Informationstechnik hat
dem je ein Vertreter des Bundes sowie der Länder die Aufgabe, die Strategie und die Architektur im Ge-
angehören. Den Vorsitz hat der Vertreter des Bundes. samtvorhaben KONSENS festzulegen und zu steuern.
Das Auftraggeber-Gremium gibt sich eine Geschäfts- 1. Dazu entscheidet sie insbesondere über:
ordnung.
a) die grundsätzlichen Festlegungen der Architektur,
(2) Der Bund und jedes Land haben jeweils eine der IT-Verfahren und der Software,
Stimme. Ein Beschlussvorschlag ist angenommen,
wenn b) die grundsätzlichen Festlegungen der Hardware,
der IT-Infrastruktur und der IT-Standards, soweit
1. einem Beschlussvorschlag des Bundes nicht mehr sie für den einheitlichen Betrieb technisch oder
als zehn Länder widersprechen oder wirtschaftlich notwendig sind,
2. einem Beschlussvorschlag eines oder mehrerer Län- c) die Festlegung des Gesamtprojektauftrags über
der die Länder mit einfacher Mehrheit zustimmen die Entwicklung und den Einsatz der IT-Verfahren
und der Bund nicht widerspricht. und der Software zur Umsetzung des genehmig-
(3) Enthaltungen der Länder zu einem Beschlussvor- ten Vorhabensplans einschließlich der Aufgaben-
schlag gelten nicht als Widerspruch. beschreibungen und Fertigstellungstermine so-
(4) Das Auftraggeber-Gremium entscheidet über die wie der Besetzung der Gesamtleitung,
grundsätzlichen Angelegenheiten der Zusammenarbeit. d) die Festlegung der Projektaufträge der Einzelpro-
Hierzu gehören: jekte zur Umsetzung des genehmigten Vorha-
3132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
bensplans einschließlich der Aufgabenbeschrei- § 10
bungen und Fertigstellungstermine sowie der Be- Geschäftsstelle Informationstechnik
setzung der Projektleitung,
Die Geschäftsstelle Informationstechnik ist im Ge-
e) die Zuweisung von Aufgaben an ein Auftrag neh- schäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen
mendes Land oder an mehrere Auftrag nehmende angesiedelt. Sie unterstützt die Steuerungsgruppe In-
Länder, formationstechnik organisatorisch und betreibt das
f) die Sourcingstrategie, interne elektronische Informationssystem für die Auf-
gaben aus diesem Gesetz. Sie unterstützt bei Bedarf,
g) die Einführung eines Qualitätsmanagement-Sys- soweit Aufgaben des Gesamtvorhabens KONSENS
tems (einschließlich des Vorgehensmodells), betroffen sind, auch die Beratungen des Auftraggeber-
h) die von den Auftrag nehmenden Ländern vorge- Gremiums sowie die vor- und nachgelagerten Beratun-
legten Lastenhefte, gen zu den Sitzungen der Steuerungsgruppe Informati-
onstechnik. Über weitere Aufgaben der Geschäftsstelle
i) die Regelungen für die Freigabe und die Pflege Informationstechnik entscheidet die Steuerungsgruppe
und Wartung der Software, Informationstechnik.
j) die Beschaffung von Standardsoftware und
§ 11
k) die Anerkennung einer beantragten unabweisba-
Auftrag nehmendes Land
ren Besonderheit nach § 4 Absatz 3, die bei der
einheitlichen Entwicklung zu berücksichtigen ist. (1) Auftrag nehmendes Land ist das für eine Aufgabe
(Entwicklung, Pflege oder Wartung bestimmter IT-Ver-
2. Dazu wacht sie über: fahren oder bestimmter Software) von der Steuerungs-
a) die Steuerung und Durchführung des Gesamtpro- gruppe Informationstechnik aus ihrer Mitte bestimmte
jekts durch die Gesamtleitung und Land.
b) die Steuerung und Durchführung des Gesamtvor- (2) Kommt in der Steuerungsgruppe Informations-
habens KONSENS (Planung, Beschaffung, Ent- technik ein Beschluss über die Bestimmung eines Auf-
wicklung, Einsatz, Pflege, Wartung und Betrieb trag nehmenden Landes nicht zustande, kann der Bund
der IT-Verfahren und Software sowie Betrieb der ein Land aus der Mitte der Steuerungsgruppe Informa-
zentralen Produktions- und Servicestellen). tionstechnik dazu bestimmen, die Aufgabe zu überneh-
men. Dies gilt nicht in den Fällen des § 9 Absatz 6.
3. Dazu berät und entscheidet sie über die Vorlage an
(3) Das Auftrag nehmende Land
das Auftraggeber-Gremium
1. erstellt für die beauftragte Entwicklung eines IT-Ver-
a) des Vorhabensplans für das nächste und die fol- fahrens oder einer Software ein Lastenheft, in das
genden vier Jahre, die zuvor erhobenen Anforderungen aufgenommen
b) des Gesamtbudgetplans sowie des Berichts über sind. Auf dessen Grundlage erstellt es einen Projekt-
die Ergebnisse des Finanzcontrollings für das auftrag einschließlich eines Budget- und Stellen-
Vorjahr und plans und einer Meilensteinplanung und legt ihn
der Steuerungsgruppe Informationstechnik zur Ent-
c) der länderübergreifenden, verbindlichen Release- scheidung vor,
und Einsatzplanung für das nächste sowie die fol-
2. erstellt für die beauftragte Pflege eines IT-Verfahrens
genden vier Jahre.
oder einer Software die fortgeschriebene Fassung
(6) Auf Vorschlag des Bundes entscheidet die des Lastenhefts, in die die zuvor erhobenen Anfor-
Steuerungsgruppe Informationstechnik darüber, ob derungen aufgenommen sind, erstellt auf dieser
und inwieweit durch ein Auftrag nehmendes Land oder Grundlage eine Terminplanung für die Durchführung
mehrere Auftrag nehmende Länder arbeitsteilig nach der Pflege und legt das Lastenheft und die Termin-
Maßgabe dieses Gesetzes IT-Verfahren oder Software, planung der Steuerungsgruppe Informationstechnik
für die der Bund zuständig ist, entwickelt, gepflegt, ge- zur Entscheidung vor,
wartet oder betrieben werden. 3. stimmt das Lastenheft mit den übrigen in der Steue-
(7) Auf Vorschlag des Bundes entscheidet die rungsgruppe Informationstechnik vertretenen Län-
Steuerungsgruppe Informationstechnik darüber, ob dern sowie Hamburg und dem Bund vor der Zulei-
und inwieweit der Bund für die arbeitsteilige Entwick- tung zur Entscheidung nach Nummer 1 oder 2 an die
lung eines IT-Verfahrens oder einer Software Aufgaben Steuerungsgruppe Informationstechnik ab. Der
nach Maßgabe des § 11 übernimmt. Bund ist dafür verantwortlich, dass das Lastenheft
den nach § 21a Absatz 1 des Finanzverwaltungs-
(8) Die Steuerungsgruppe Informationstechnik be- gesetzes zustande gekommenen Verwaltungsgrund-
nennt für Zwecke des Bundeszuschusses nach § 24 sätzen nicht widerspricht,
Absatz 4 jährlich ein repräsentatives und auf das Folge-
jahr terminiertes Kriterium, an dem der Fortschritt des 4. stellt die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben er-
produktiven Einsatzes der IT-Verfahren oder der Soft- forderlichen Personalkapazitäten zur Verfügung oder
ware zu bemessen ist. Sie teilt das Kriterium den wirbt sie bei anderen der in der Steuerungsgruppe
Finanzministern des Bundes und der Länder bis zum Informationstechnik vertretenen Ländern oder durch
31. Oktober eines Jahres mit. Die Steuerungsgruppe Beauftragung Externer gemäß der festgelegten
Informationstechnik berichtet bis zum 31. Oktober des Sourcingstrategie ein und
Folgejahres über die Einhaltung des Kriteriums (Nach- 5. unterstützt bei der Einführung der entwickelten
weis über den produktiven Einsatz). IT-Verfahren oder der entwickelten Software. Ab
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 3133
Bereitstellung der entwickelten IT-Verfahren oder der halb des Gesamtprojekts um mehr als sechs Monate zu
entwickelten Software gewährleistet das Auftrag verzögern und sind die Verzögerungen geeignet, den
nehmende Land für längstens ein Jahr die Software- Projekterfolg, insbesondere die fristgerechte Aufgaben-
pflege für die Vorversion der neu eingeführten Soft- erledigung im Gesamtprojekt, zu beeinträchtigen, ist
ware. die Gesamtleitung befugt, die vakanten Projektleitun-
gen ersatzweise durch externe Beauftragung zu den
§ 12 marktüblichen Konditionen zu besetzen.
Übernehmendes Land (7) Zur organisatorischen Unterstützung der Ge-
Die Länder sind verpflichtet, die durch die Auftrag samtleitung wird ein Projektbüro eingerichtet.
nehmenden Länder entwickelten IT-Verfahren oder die
entwickelte Software einheitlich und entsprechend der Unterabschnitt 2
festgelegten Release- und Einsatzplanung im eigenen Zentrale Organisationseinheiten
Land einzusetzen (übernehmendes Land).
§ 14
§ 13 Zentrale Organisationseinheiten
Gesamtleitung
Die Gesamtleitung wird durch zentrale Organisations-
(1) Die operative Steuerung des Gesamtvorhabens einheiten unterstützt. Diese sind als Stabsstellen bei der
KONSENS erfolgt durch die Gesamtleitung. Gesamtleitung einzurichten. Sie nehmen übergeord-
(2) Die Gesamtleitung setzt sich aus einem Leiter nete Querschnittsaufgaben wahr. Sie unterliegen den
und zwei Stellvertretern zusammen. Über die Beset- Weisungen der Gesamtleitung. Berichte, Planungen
zung der Gesamtleitung entscheidet die Steuerungs- und Entscheidungsbedarfe sind der Gesamtleitung
gruppe Informationstechnik auf Vorschlag ihres Vorsit- und durch diese der Steuerungsgruppe Informations-
zenden. technik zur Entscheidung vorzulegen. Zentrale Organi-
sationseinheiten sind insbesondere:
(3) Die Gesamtleitung unterliegt den Weisungen der
Steuerungsgruppe Informationstechnik. Sie ist ihr ge- 1. das Vorhabensmanagement,
genüber für den Erfolg des Gesamtprojekts auf der 2. das Architekturmanagement,
Grundlage des Gesamtprojektauftrags verantwortlich,
3. das Release- und Einsatzmanagement,
insbesondere für:
4. das Qualitätsmanagement,
1. die Entwicklung der IT-Verfahren und der Software
entsprechend der an sie gestellten Anforderungen, 5. das Anforderungsmanagement und
2. die Freigabe der IT-Verfahren und der Software, 6. das Multiprojektmanagement.
3. die plangemäße Bereitstellung der Releases der
§ 15
Software einschließlich der Nachverfolgung ihres
Einsatzes, Vorhabensmanagement
4. die Bedienung der Schnittstellen zu den anderen (1) Das Vorhabensmanagement unterstützt die
Aufgaben im Gesamtvorhaben KONSENS mit dem Gesamtleitung beim übergreifenden strategischen und
Ziel aufeinander abgestimmter Entwicklungs-, Pfle- operativen IT-Controlling des Gesamtvorhabens
ge-, Wartungs- und Betriebsanforderungen und KONSENS. Es nimmt Planungs- und Koordinationsauf-
-zeitpläne und gaben wahr. Zudem stellt es durch ein standardisiertes
Berichtswesen Transparenz über die für die Steuerung
5. eine wirtschaftliche Mittel- und Ressourcenbewirt-
des Gesamtvorhabens KONSENS relevanten strategi-
schaftung.
schen und operativen Aspekte her. Insbesondere hat
(4) Die Gesamtleitung erstellt es folgende Aufgaben:
1. einen Vorhabensplan für das nächste sowie die fol- 1. der jährliche Entwurf des Vorhabensplans,
genden vier Jahre,
2. der jährliche Entwurf des Gesamtbudgetplans,
2. eine Release- und Einsatzplanung für das nächste
sowie die folgenden vier Jahre sowie 3. die Erstellung und Fortschreibung der Sourcing-
strategie,
3. einen Gesamtbudgetplan und die Planung des Um-
fangs der Inanspruchnahme externer Unterstützung 4. die Überwachung und Nachverfolgung der Umset-
auf der Basis der beschlossenen Sourcingstrategie zung der vom Anforderungsmanagement einge-
brachten Anforderungen,
und legt diese Pläne der Steuerungsgruppe Informati-
onstechnik vor. 5. die Koordination des Informationsmanagements,
(5) Die Gesamtleitung hat bei Beratungen und Ent- 6. die Festlegung der im Rahmen des IT-Controllings
scheidungen der Steuerungsgruppe Informationstech- zu erhebenden Daten und Informationen (Daten-
nik ein Anhörungs- und Vorschlagsrecht. Vor Entschei- erhebung),
dungen über die Besetzung von Projektleitungen stellt 7. die Planung, Durchführung und Koordination der
die Steuerungsgruppe Informationstechnik Benehmen Datenerhebung bei den jeweiligen Datenlieferanten
mit der Gesamtleitung her. zu den festgelegten Erhebungszeitpunkten,
(6) Drohen andauernde Beratungen im Auftraggeber- 8. die strukturierte Erfassung und Aggregation der er-
Gremium oder in der Steuerungsgruppe Informations- hobenen Daten in Form von Kennzahlen in einem
technik die Besetzung vakanter Projektleitungen inner- Kennzahlensystem,
3134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
9. die adressatengerechte Aufbereitung und Analyse 2. die Festlegung, Weiterentwicklung und Kontrolle der
der Daten nach den definierten Kennzahlen und Einhaltung der Geschäftsarchitektur, Sicherheits-
sonstigen Anforderungen einschließlich entspre- architektur, funktionalen Architektur, technischen
chender Berichte und Zielarchitektur, Infrastrukturarchitektur und Betriebs-
10. die Abstimmung der erhobenen Daten und der auf- architektur,
bereiteten Berichte mit den Datenlieferanten nach 3. die Erarbeitung der Facharchitektur unter Einbezie-
Absatz 4. hung der für die Organisations- und Fachanforde-
(2) Das strategische IT-Controlling umfasst rungen zuständigen Stellen,
1. IT-Strategiecontrolling, 4. die Festlegung der zu nutzenden IT-Standards für eine
2. IT-Architekturcontrolling, Integrationsarchitektur (z. B. Webdienste, Schnitt-
stellentechnologien),
3. IT-Anforderungs- und Innovationscontrolling,
4. IT-Portfoliocontrolling, 5. die Festlegung der einzusetzenden Betriebssysteme
und Standardsoftware und
5. Mittel- und Ressourcencontrolling und
6. die Erarbeitung von IT-Ablaufprozessen.
6. IT-Risikocontrolling.
(3) Das operative IT-Controlling umfasst § 17
1. IT-Vorhabenscontrolling,
Release- und Einsatzmanagement
2. IT-Betriebscontrolling und
(1) Das Release- und Einsatzmanagement unter-
3. IT-Beschaffungscontrolling. stützt die Gesamtleitung insbesondere hinsichtlich der
(4) Um das IT-Controlling wahrnehmen zu können Durchführung von Tests und des störungsfreien pro-
sind die einzelnen Entwicklungsprogramme und -pro- duktiven Einsatzes der entwickelten IT-Verfahren und
jekte sowie die zentralen Organisationseinheiten ver- der entwickelten Software nach Maßgabe des Release-
pflichtet, dem Vorhabensmanagement die zu erheben- und Einsatzplanes. Es verfolgt das Ziel, die Integrität
den Daten und Informationen zuzuliefern; die gleiche des Betriebs zu sichern, indem nur zuvor getestete
Verpflichtung trifft, auch für den Bereich der Pflege und zertifizierte IT-Verfahren und Software eingesetzt
und Wartung, des Einsatzes und Betriebs der IT-Ver- werden. Dazu plant es Tests, legt die Modalitäten ihrer
fahren und Software und der zunehmenden Vereinheit- Durchführung fest, wacht über die Durchführung und
lichung der Entwicklungs-, Test- und Betriebsumge- bewertet ihr Ergebnis.
bungen, das jeweilige Auftrag nehmende oder über-
(2) Das Release- und Einsatzmanagement entwirft in
nehmende Land (Datenlieferanten). Der Bund ist Daten-
Abstimmung mit den übernehmenden Ländern eine
lieferant entsprechend der nach § 9 Absatz 6 und 7
Planung des Einsatzes der IT-Verfahren und der Soft-
übertragenen oder übernommenen Aufgaben der Ent-
ware (Release- und Einsatzplan) und wacht über deren
wicklung, der Pflege, der Wartung und des Betriebs.
Umsetzung.
§ 16 (3) Aufgaben des Release- und Einsatzmanage-
Architekturmanagement ments sind insbesondere
(1) Zur Steuerung der Entwicklung und Pflege von 1. die Planung, Durchführung, Koordination und Über-
IT-Verfahren und Software werden Anforderungen und wachung einer detaillierten und abgestimmten Re-
IT-Standards im Soll-Bebauungsplan vorgegeben. lease- und Einsatzplanung einschließlich der Bünde-
(2) Das Architekturmanagement unterstützt die Ge- lung der Einzel-Releases der Projekte,
samtleitung bei der Erarbeitung einer Architektur für 2. die Durchführung der zur Zertifizierung der Software
die IT-Infrastruktur des Gesamtvorhabens KONSENS. im Testcenter KONSENS zu durchlaufenden Tests,
Es entwickelt die Architekturfestlegungen für die Ent-
wicklungs-, Test- und Betriebsumgebungen und wacht 3. die Prüfung der vom Entwicklungsprojekt vorgeleg-
über deren Einhaltung. ten Dokumentationen,
(3) Ziel der Architekturfestlegungen ist die Moderni- 4. die Zertifizierung und Bereitstellung der Software für
sierung und Vereinheitlichung der IT-Verfahren, der den Einsatz in den übernehmenden Ländern,
Software sowie der Entwicklungs-, Test- und Betriebs- 5. die Erstellung und Fortschreibung der Verfahren zur
umgebungen. Bei der Erarbeitung orientiert sich das Installation von Releases und
Architekturmanagement auch an neuen technologi-
schen Entwicklungen und nimmt sie erforderlichenfalls 6. die Kontrolle der Sicherstellung von Pflege und War-
in seine Festlegungen auf. tung je Software für das aktuellste Release und
seine Vorversion.
(4) Die Festlegungen des Architekturmanagements
sind für die Entwicklungsprogramme und -projekte so-
wie für die Länder verbindlich, soweit die Steuerungs- § 18
gruppe Informationstechnik diese Aufgabe an das Ar- Qualitätsmanagement
chitekturmanagement delegiert hat.
Das Qualitätsmanagement unterstützt die Gesamt-
(5) Aufgaben des Architekturmanagements sind ins- leitung bei der Erstellung und Pflege der Qualitätsma-
besondere nagement-Dokumentation sowie bei der Einführung,
1. die Ermittlung und Abstimmung von Anforderungen Kontrolle und kontinuierlichen Weiterentwicklung des
an die Architektur, Qualitätsmanagement-Systems.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 3135
§ 19 4. ein Betriebshandbuch,
Anforderungsmanagement 5. ein Benutzerhandbuch,
(1) Das Anforderungsmanagement ist ein systema- 6. ein projektspezifisches Sicherheitskonzept/Daten-
tischer Ansatz zur Definition, Erfassung, Analyse und schutzkonzept,
Bewertung, Abstimmung und Priorisierung von Anfor- 7. die Datenschutz-Folgenabschätzung und
derungen an die zu entwickelnden IT-Verfahren und
die zu entwickelnde Software sowie ihrer Pflege. Es 8. ein Projektabschlussbericht.
umfasst Maßnahmen zur Steuerung, Kontrolle und Ver- (4) Für jedes Großprojekt ist ein eigener Lenkungs-
waltung dieser Anforderungen. Funktionale und nicht- ausschuss einzurichten. Bei sonstigen Projekten kann
funktionale Anforderungen werden in Form von Lasten- ein Lenkungsausschuss eingerichtet werden. Ein Groß-
heften beschrieben. projekt liegt vor, wenn mindestens die folgenden Krite-
(2) Das Anforderungsmanagement ist zugleich eine rien erfüllt sind:
zentrale Organisationseinheit nach § 14. Es hat die 1. es ist eine Softwarezulieferung durch mindestens ein
Aufgabe, die Abstimmung zwischen den zentralen anderes Projekt erforderlich,
Organisationseinheiten und den im Gesamtvorhaben 2. die geplante Projektlaufzeit beträgt mehr als 23 Mo-
KONSENS definierten Gremien und Rollen, soweit sie nate und
mit der Definition, Erfassung, Analyse und Bewertung
von Anforderungen befasst sind, zu koordinieren. 3. das geplante Budget beträgt mehr als 10 Millionen
Euro.
(3) Aufgaben des Anforderungsmanagements als
zentrale Organisationseinheit sind insbesondere (5) Im Lenkungsausschuss sind vertreten:
1. die Koordination und Abstimmung im Sinne des Ab- 1. der Projektleiter,
satzes 2 mit dem Ziel, dass nicht einzelne Anforde- 2. der Leiter des zuliefernden Projektes oder die Leiter
rungen mehrfach, parallel, mit unverhältnismäßigem der zuliefernden Projekte und
Aufwand und/oder in widersprüchlicher Weise in 3. ein Vertreter des Multiprojektmanagements.
mehreren Lastenheften berücksichtigt oder an
verschiedenen Stellen des Gesamtvorhabens Es können außerdem vertreten sein:
KONSENS umgesetzt werden, 1. die Gesamtleitung, sofern sie es für erforderlich hält,
2. die Beratung bei der Lastenhefterstellung mit dem und
Ziel, die Lastenhefterstellung im Gesamtvorhaben 2. ein Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen,
KONSENS einheitlich zu gestalten, sofern es dies für erforderlich hält.
3. das Erarbeiten von Vorschlägen zur Bündelung der (6) Bei wesentlichen Änderungen in einem Projekt
Anforderungen, oder im Gesamtprojekt ist eine von der Steuerungs-
4. die Bereitstellung einer einheitlichen Methodik und gruppe Informationstechnik zu genehmigende Anpas-
einer geeigneten Werkzeuglandschaft zur Erstellung sung des Projektauftrags erforderlich. Wesentlich sind
der Lastenhefte und ihre sachgerechte Fortschrei- insbesondere Änderungen, die eine Anpassung des
bung und Budgets, der Personalressourcen, der Meilensteinpla-
nung oder der fachlichen Anforderungen erforderlich
5. Qualitätssicherungsmaßnahmen, insbesondere durch machen.
Ausführung von Eingangs-Qualitätssicherungen von
Lastenheften. (7) Die Eskalation, beispielsweise von Entschei-
dungsbedarfen, durch die einzelnen Entwicklungspro-
Unterabschnitt 3 gramme und -projekte erfolgt ausschließlich über die
Gesamtleitung an die Steuerungsgruppe Informations-
Projektstrukturen technik. Ist für ein Projekt ein Lenkungsausschuss ein-
gerichtet, ist vor einer Eskalation an die Gesamtleitung
§ 20 der Lenkungsausschuss zu befassen.
Allgemeine Festlegungen zum Projektmanagement
(1) Es wird ein einheitliches Projektmanagement für § 21
alle Entwicklungsprogramme und -projekte im Gesamt- Multiprojektmanagement
vorhaben KONSENS festgelegt. Es orientiert sich an (1) Das Multiprojektmanagement unterstützt die
den für den Bund geltenden Projektmanagement- Gesamtleitung beim operativen IT-Controlling der Ent-
standards. wicklungsprogramme und -projekte. Aufgaben des
(2) Das Gesamtprojekt wird in Anlehnung an inter- Multiprojektmanagements sind insbesondere:
national anerkannte Projektmanagementstandards ein- 1. die programm- und projektübergreifende Koordina-
gerichtet. tion und Abstimmung, insbesondere der Zeitplanung
(3) Für jedes Projekt sind mindestens folgende Do- der Projekte untereinander,
kumente zu erstellen: 2. die Erstellung und Fortschreibung eines programm-
1. ein Projektauftrag, und projektübergreifenden Meilensteinplans, Netz-
2. ein Projekthandbuch, plans und kritischen Pfades und
3. eine Gesamtplanung inklusive Meilensteinplan, 3. die Überwachung der Meilensteine der Entwick-
Netzplan, kritischem Pfad (inklusive Zuarbeiten), lungsprogramme/-projekte.
Ressourcen (Personal (inklusive Kompetenzprofil), (2) Das Multiprojektmanagement wird organisatorisch
Finanzen) und definierter Ziele, durch ein Projektbüro unterstützt.
3136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
§ 22 3. der Aufwand für den Betrieb von zentralen Produk-
Entwicklungsprogramme und -projekte tions- und Servicestellen.
(2) Der durch nicht von § 4 Absatz 3 erfasste Beson-
(1) Jeder Entwicklungsauftrag, ausgenommen Auf-
derheiten entstehende Aufwand sowie der bei Bund
träge zur Pflege von Software, wird im Rahmen eines
und Ländern entstehende Aufwand für den produktiven
Projektes nach Maßgabe der festgelegten Projektstruk-
Betrieb, mit Ausnahme des in § 7 Absatz 2 genannten
turen durchgeführt.
Aufwands, gehören nicht zu den umlagefähigen Auf-
(2) Für jedes Projekt sind ein Projektleiter und ein wendungen.
Stellvertreter auf Vorschlag des Auftrag nehmenden
(3) Weitere Einzelheiten werden durch das Auftrag-
Landes durch Entscheidung der Steuerungsgruppe In-
geber-Gremium festgelegt.
formationstechnik im Benehmen mit der Gesamtleitung
zu bestellen. Der Projektleiter und dessen Stellvertreter
§ 24
sollen in dieser Funktion dem Projekt für die gesamte
Projektlaufzeit zur Verfügung stehen. Verteilung der
umlagefähigen Aufwendungen, Bundeszuschuss
(3) Die Projekte sind in der Art und Weise mit perso-
nellen Ressourcen auszustatten, dass die Aufgaben- (1) Zum Zweck der Transparenz sind die umlagefähi-
erledigung im Projekt nicht durch die Erledigung anderer gen Aufwendungen in folgende Aufwandsarten aufzu-
Aufgaben verzögert wird. teilen:
(4) Die Projektleitung ist gegenüber der Gesamt- 1. Entwicklungsaufwand,
leitung für den Projekterfolg auf der Grundlage des Pro- 2. Pflege-/Wartungsaufwand,
jektauftrags verantwortlich. Insbesondere verantwortet
3. gemeinschaftlich zu tragender Aufwand für den pro-
sie:
duktiven Betrieb und
1. die Entwicklung des IT-Verfahrens und der einheitli- 4. Organisationsaufwand.
chen Software entsprechend der an sie gestellten
Anforderungen, (2) Die nach § 23 umlagefähigen Aufwendungen sind
von den Ländern vorbehaltlich der Absätze 3 und 4
2. den produktiven Einsatz des IT-Verfahrens und der anteilig nach dem Königsteiner Schlüssel zu tragen.
einheitlichen Software in der Betriebsumgebung
des Auftrag nehmenden Landes zum Nachweis der (3) Der Bund trägt 13 Prozent von den um den
Einsatzeignung gegenüber der Gesamtleitung, Zuschuss nach Absatz 4 geminderten umlagefähigen
Aufwendungen.
3. die Vorlage und/oder Fortschreibung der in § 20 Ab-
satz 3 genannten Dokumente, (4) Über die Verpflichtung nach Absatz 3 hinaus ge-
währt der Bund für das Vorhaben KONSENS innerhalb
4. die Zulieferung der vom Vorhabensmanagement für des Budgets jährlich einen Zuschuss in Höhe von
Zwecke des IT-Controllings benötigten Daten (§ 15 10 Millionen Euro in monatlichen Abschlagszahlungen.
Absatz 4) und Der Zuschuss ist an den Fortschritt des produktiven
5. eine regelmäßige Berichterstattung gegenüber dem Einsatzes einheitlicher IT-Verfahren oder einheitlicher
Multiprojektmanagement über den Fortschritt/die Software (Kriterium) geknüpft. Das Verfahren richtet
Zielerreichung und etwaige Risiken des Projekts. sich nach § 9 Absatz 8. Stellen die Finanzminister des
Bundes und der Länder einvernehmlich fest, dass das
(5) Die Projektleitung ist gegenüber der Gesamtlei-
im Vorjahr benannte Kriterium nicht erfüllt worden ist,
tung weisungsgebunden.
entfällt die Verpflichtung des Bundes für die Zahlung
(6) Zur organisatorischen Unterstützung der Projekt- des Zuschusses für das zweite auf die Feststellung fol-
leitung wird ein Projektbüro eingerichtet. gende Jahr. In diesem Fall treten die Länder in die Ver-
pflichtung des Bundes für das betroffene Jahr für die
Abschnitt 4 Zahlung des Zuschusses ein.
Budget und Kostentragung § 25
Budget
§ 23
(1) Bund und Länder stellen bis zum 1. Februar eines
Umlagefähige Aufwendungen
Jahres auf der Basis des Vorhabensplans eine Planung
(1) Nach diesem Gesetz umzulegende Aufwendun- der voraussichtlich auf den Bund und die beteiligten
gen sind: Länder aufzuteilenden Ausgaben für die folgenden vier
1. der Personal- und Sachaufwand, der bei Bund und Jahre zum Zwecke der Veranschlagung in den Haushal-
Ländern für nach diesem Gesetz erbrachte Leistun- ten auf.
gen anfällt. Der Aufwand für verwaltungsinternes (2) Bund und Länder erteilen der Steuerungsgruppe
Personal wird nach von Bund und Ländern pauschal Informationstechnik bis zum 31. Oktober eines Jahres
festzulegenden Verrechnungssätzen angesetzt. Der auf der Basis des genehmigten Vorhabensplans eine
Sachaufwand ist nur insoweit gesondert umlage- durch geeignete haushaltsrechtliche Maßnahmen ab-
fähig, als er nicht bereits durch die Personalkosten- gesicherte Deckungszusage für das Budget der nächs-
verrechnungssätze abgegolten ist. ten drei Jahre. Dies gilt nicht für den Zuschuss des
2. der Aufwand für die Beschaffung oder Inanspruch- Bundes nach § 24 Absatz 4.
nahme von Lizenzen und Geräten für die Entwick- (3) Die Steuerungsgruppe Informationstechnik teilt
lung und den Test der einheitlichen Software. bis zum 15. November eines Jahres den Auftrag neh-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 3137
menden Ländern die Höhe des auf sie entfallenden Absätzen 1 und 2 entsprechenden Umfang einräumt.
Budgetanteils für den in Absatz 2 genannten Zeitraum Des Weiteren hat das Auftrag nehmende Land sicher-
mit. zustellen, dass der Externe für den Fall seiner Mit-
urheberschaft nach § 8 Absatz 4 des Urheberrechts-
§ 26 gesetzes auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten
zugunsten von Bund und Ländern verzichtet. In glei-
Zahlungsverfahren
cher Weise haben die Steuerungsgruppe Informations-
Zahlungsverpflichtungen und die umzulegenden Auf- technik und das eine zentrale Produktions- und Ser-
wendungen nach § 24 sind zu verrechnen. vicestelle betreibende Land sicherzustellen, dass Bund
und Ländern Nutzungs- und Verwertungsrechte einge-
Abschnitt 5 räumt werden.
Übergangs- und Schlussvorschriften (5) Die Beschaffung von Standardsoftware ist zuläs-
sig, auch wenn Bund und Ländern nur einfache Nut-
§ 27 zungsrechte eingeräumt werden können und sich die
Nutzungsrecht Nutzungsrechte nicht auf den Quellcode (einschließlich
Quellcodedokumentation) beziehen. Sollte ein Anbieter
(1) Bund und Länder schließen eine Verwaltungs- von Standardsoftware lediglich bereit sein, Nutzungs-
vereinbarung, wonach ihnen an den im Rahmen des rechte in noch geringerem Umfang einzuräumen, ist
Zusammenwirkens nach diesem Gesetz erstellten Ar- vor der Beschaffung die Entscheidung der Steuerungs-
beitsergebnissen, insbesondere an den entwickelten gruppe Informationstechnik einzuholen.
IT-Verfahren und der entwickelten Software, räumlich
und gegenständlich unbeschränkte Nutzungsrechte als
§ 28
ausschließliche Rechte zur gesamten Hand zustehen.
Diese Verwaltungsvereinbarung umfasst insbesondere Haftung
Datenbankrechte sowie sämtliche urheberrechtlichen
Nutzungsrechte, vor allem die Rechte zur Vervielfälti- (1) Schadensersatzansprüche Dritter gehen zu
gung, Verbreitung, Bearbeitung, Digitalisierung, Online- Lasten derjenigen Gebietskörperschaft, die gegenüber
Bereitstellung und zur öffentlichen Wiedergabe der dem Dritten aufgetreten ist.
Arbeitsergebnisse und beziehen sich im Fall von Soft- (2) Eigen- und Fremdschäden sind keine umlage-
ware auf den Objektcode, den Quellcode sowie die ent- fähigen Aufwendungen.
sprechenden Softwaredokumentationen.
(3) Für Eigenschäden von Bund und Ländern, die
(2) Bund und Länder räumen sich nach Inkrafttreten durch einen Bediensteten einer Gebietskörperschaft
dieses Gesetzes durch die Verwaltungsvereinbarung verschuldet werden, haftet diese in Höhe liquidierter
nach Absatz 1 wechselseitig zur Nutzung für eigene Ersatzansprüche gegen den Bediensteten.
Zwecke einfache, unwiderrufliche, zeitlich unbe-
schränkte Nutzungsrechte an den künftig im Rahmen (4) Für Eigenschäden, die durch Inanspruchnahme
des Zusammenwirkens nach diesem Gesetz erstellten externer Unterstützung im Sinne des § 11 Absatz 3
Arbeitsergebnissen ein. Diese Nutzungsrechte bezie- Nummer 4 verursacht werden, haftet die den Externen
hen sich im Fall von Software auf den Objektcode beauftragende Gebietskörperschaft, soweit der Ersatz-
sowie die entsprechenden Softwaredokumentationen. anspruch gegenüber dem Externen liquidiert wird.
Die Nutzungsrechte umfassen insbesondere Daten- Bund und Länder sind verpflichtet, bei Beauftragung
bankrechte sowie sämtliche urheberrechtlichen Nut- Externer eine einheitliche, von der Steuerungsgruppe
zungsrechte, vor allem die Rechte zur Vervielfältigung, Informationstechnik zur Verfügung gestellte, Haftungs-
Verbreitung, Digitalisierung, Online-Bereitstellung und klausel zu verwenden.
zur öffentlichen Wiedergabe der Arbeitsergebnisse.
Ausgenommen ist das Recht zur Bearbeitung, das als § 29
einfaches Nutzungsrecht nur dem Auftrag nehmenden
Land zusteht. Anwendungs- und Übergangsregelung
(3) Bund und Länder räumen sich in der Verwal- (1) Die Regelungen dieses Gesetzes sind ab dem
tungsvereinbarung nach Absatz 1 wechselseitig das 1. Januar 2019 anzuwenden. Gleichzeitig sind die in
Recht ein, anderen juristischen Personen Unterlizenzen den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden
einzuräumen, wenn diese der alleinigen oder gemein- Vereinbarungen im Abkommen zur Regelung der Zu-
samen Fachaufsicht oder der alleinigen oder gemeinsa- sammenarbeit im Vorhaben KONSENS (Koordinierte
men Beteiligungsführung eines oder mehrerer Gebiets- neue Software-Entwicklung der Steuerverwaltung), mit
körperschaften unterstehen oder privatrechtliche Unter- Ausnahme der an den erstellten Arbeitsergebnissen ein-
nehmen im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätze- geräumten Nutzungsrechte, nicht mehr anzuwenden.
gesetzes sind. Die jeweilige Gebietskörperschaft hat (2) Die bis zum 31. Dezember 2018 auf der Grund-
die Einräumung einer Unterlizenz der Gesamtleitung lage des Abkommens zur Regelung der Zusammen-
anzuzeigen. Die Überlassung der einheitlichen Software arbeit im Vorhaben KONSENS getroffenen Festlegun-
an sonstige Dritte muss der Zustimmung aller Mitglie- gen zur Beschaffung, arbeitsteiligen Entwicklung und
der des Auftraggeber-Gremiums vorbehalten bleiben. Pflege sowie zum Einsatz einheitlicher IT-Verfahren
(4) Soweit sich ein Auftrag nehmendes Land exter- und einheitlicher Software für das Besteuerungsverfah-
ner Unterstützung gemäß § 11 Absatz 3 Nummer 4 ren haben Bestand, wenn die nach diesem Gesetz ein-
bedient, hat es sicherzustellen, dass der Externe allen gerichteten Gremien keine abweichende Entscheidung
Gebietskörperschaften Nutzungsrechte in einem den treffen.
3138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
Artikel 9 können. Die besonderen Anforderungen einzelner Ver-
waltungsleistungen an die Identifizierung ihrer Nutzer
Gesetz
sind zu berücksichtigen.
zur Verbesserung des
Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen §4
(Onlinezugangsgesetz – OZG)
Elektronische
Abwicklung von Verwaltungsverfahren
§1
(1) Für die elektronische Abwicklung von Verwal-
Portalverbund für digitale Verwaltungsleistungen
tungsverfahren, die der Durchführung unmittelbar
(1) Bund und Länder sind verpflichtet, bis spätes- geltender Rechtsakte der Europäischen Union oder
tens zum Ablauf des fünften auf die Verkündung dieses der Ausführung von Bundesgesetzen dienen, wird die
Gesetzes folgenden Kalenderjahres ihre Verwaltungs- Bundesregierung ermächtigt, im Benehmen mit dem
leistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale IT-Planungsrat durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
anzubieten. mung des Bundesrates die Verwendung bestimmter
(2) Bund und Länder sind verpflichtet, ihre Verwal- IT-Komponenten nach § 2 Absatz 6 verbindlich vorzu-
tungsportale miteinander zu einem Portalverbund zu geben. In der Rechtsverordnung kann auch die Verwen-
verknüpfen. dung von IT-Komponenten geregelt werden, die das
jeweils zuständige Bundesministerium bereitstellt. Die
§2 Länder können von den in der Rechtsverordnung ge-
troffenen Regelungen durch Landesrecht abweichen,
Begriffsbestimmungen
soweit sie für den Betrieb im Portalverbund geeignete
(1) Der „Portalverbund“ ist eine technische Verknüp- IT-Komponenten bereitstellen.
fung der Verwaltungsportale von Bund und Ländern,
(2) Die Länder sind verpflichtet, die technischen und
über den der Zugang zu Verwaltungsleistungen auf un-
organisatorischen Voraussetzungen für den Einsatz der
terschiedlichen Portalen angeboten wird.
nach Absatz 1 vorgegebenen Verfahren sicherzustellen.
(2) Das „Verwaltungsportal“ bezeichnet ein bereits
gebündeltes elektronisches Verwaltungsangebot eines §5
Landes oder des Bundes mit entsprechenden Angebo-
IT-Sicherheit
ten einzelner Behörden.
Für die im Portalverbund und für die zur Anbindung
(3) „Verwaltungsleistungen“ im Sinne dieses Geset-
an den Portalverbund genutzten IT-Komponenten wer-
zes sind die elektronische Abwicklung von Verwal-
den die zur Gewährleistung der IT-Sicherheit erforder-
tungsverfahren und die dazu erforderliche elektronische
lichen Standards durch Rechtsverordnung des Bundes-
Information des Nutzers und Kommunikation mit dem
ministeriums des Innern ohne Zustimmung des
Nutzer über allgemein zugängliche Netze.
Bundesrates festgelegt. § 9 des Bundesdatenschutz-
(4) „Nutzer“ sind diejenigen, die Verwaltungsleistun- gesetzes ist zu berücksichtigen. Die Einhaltung der
gen in Anspruch nehmen, zum Beispiel Bürgerinnen Standards der IT-Sicherheit ist für alle Stellen verbind-
und Bürger und Unternehmen. lich, die entsprechende IT-Komponenten nutzen. Von
(5) Ein „Nutzerkonto“ ist eine zentrale Identifizie- den in der Rechtsverordnung getroffenen Regelungen
rungskomponente, die eine staatliche Stelle anderen kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
Behörden zur einmaligen oder dauerhaften Identifizie- § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.
rung der Nutzer zu Zwecken der Inanspruchnahme
von Leistungen der öffentlichen Verwaltung bereitstellt. §6
Die Verwendung von Nutzerkonten ist für die Nutzer Kommunikationsstandards
freiwillig.
(1) Für die Kommunikation zwischen den im Portal-
(6) „IT-Komponenten“ im Sinne dieses Gesetzes verbund genutzten informationstechnischen Systemen
sind IT-Anwendungen, Basisdienste und die elektroni- legt das Bundesministerium des Innern im Benehmen
sche Realisierung von Standards, Schnittstellen und mit dem IT-Planungsrat durch Rechtsverordnung ohne
Sicherheitsvorgaben, die für die Anbindung an den Zustimmung des Bundesrates die technischen Kom-
Portalverbund, für den Betrieb des Portalverbundes munikationsstandards fest.
und für die Abwicklung der Verwaltungsleistungen im
Portalverbund erforderlich sind. (2) Für die Anbindung von Verwaltungsverfahren, die
der Ausführung von Bundesgesetzen dienen, an die im
§3 Portalverbund genutzten informationstechnischen Sys-
teme legt das für das jeweilige Bundesgesetz innerhalb
Ziel des Portalverbundes; Nutzerkonten der Bundesregierung zuständige Bundesministerium im
(1) Der Portalverbund stellt sicher, dass Nutzer über Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern
alle Verwaltungsportale von Bund und Ländern einen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
barriere- und medienbruchfreien Zugang zu elektroni- desrates die technischen Kommunikationsstandards
schen Verwaltungsleistungen dieser Verwaltungsträger fest. Das Bundesministerium des Innern setzt sich mit
erhalten. dem IT-Planungsrat hierzu ins Benehmen.
(2) Bund und Länder stellen im Portalverbund Nut- (3) Für die Anbindung der der Ausführung sonstiger
zerkonten bereit, über die sich Nutzer für die im Portal- Verwaltungsverfahren dienenden informationstechni-
verbund verfügbaren elektronischen Verwaltungsleis- schen Systeme an im Portalverbund genutzte informa-
tungen von Bund und Ländern einheitlich identifizieren tionstechnische Systeme legt das Bundesministerium
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 3139
des Innern im Benehmen mit dem IT-Planungsrat durch (2) Zur Kommunikation mit dem Nutzer können
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zusätzlich folgende Daten erhoben und verarbeitet
die technischen Kommunikationsstandards fest. werden: De-Mail-Adresse oder vergleichbare Adresse
eines Zustelldienstes eines anderen EU-/EWR-Staates
(4) Die Einhaltung der nach den Absätzen 1 bis 3
gemäß eIDAS-Verordnung, E-Mail-Adresse, Telefon-
vorgegebenen Standards ist für alle Stellen verbindlich,
oder Mobilfunknummer, Telefaxnummer.
deren Verwaltungsleistungen über den Portalverbund
angeboten werden. Von den in den Rechtsverordnun- (3) Mit Einwilligung des Nutzers dürfen im Nutzer-
gen nach den Absätzen 1 bis 3 getroffenen Regelungen konto elektronische Dokumente zu Verwaltungsvor-
kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. § 4 gängen sowie Status- und Verfahrensinformationen
Absatz 2 gilt entsprechend. innerhalb des Nutzerkontos gespeichert und verarbeitet
werden.
§7 (4) Die elektronische Identifizierung kann jeweils mit-
Für die Nutzerkonten zuständige Stelle tels einer einmaligen Abfrage der Identitätsdaten erfol-
gen. Mit Einwilligung des Nutzers sind eine dauerhafte
(1) Bund und Länder bestimmen jeweils eine öffent- Speicherung der Identitätsdaten und deren Übermitt-
liche Stelle, die den Nutzern die Einrichtung eines Nut- lung an und Verwendung durch die für die Verwaltungs-
zerkontos anbietet. leistung zuständige Behörde zulässig. Im Falle der
(2) Bund und Länder bestimmen jeweils öffentliche dauerhaften Speicherung muss der Nutzer jederzeit
Stellen, die die Registrierung von Nutzerkonten vorneh- die Möglichkeit haben, das Nutzerkonto und alle ge-
men dürfen (Registrierungsstellen). speicherten Daten selbständig zu löschen.
(3) Vorbehaltlich des § 3 Absatz 2 Satz 2 sind das (5) Die für die Abwicklung einer Verwaltungsleistung
Nutzerkonto, dessen Verwendung zur Identifizierung für zuständige Behörde kann im Einzelfall mit Einwilligung
des Nutzers die für die Identifizierung des Nutzers
elektronische Verwaltungsleistungen und die gegebe-
erforderlichen Daten bei der für das Nutzerkonto zu-
nenfalls verbundene Registrierung von allen öffentli-
chen Stellen anzuerkennen, die Verwaltungsleistungen ständigen Stelle elektronisch abrufen.
über die Verwaltungsportale im Sinne dieses Gesetzes
anbieten. Artikel 10
Änderung des
§8 Haushaltsgrundsätzegesetzes
Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung § 30 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. Au-
gust 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1
(1) Der Nachweis der Identität des Nutzers eines
des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398)
Nutzerkontos kann auf unterschiedlichen Vertrauensni-
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
veaus erfolgen und muss die Verwendung des für das
jeweilige Verwaltungsverfahren erforderlichen Vertrau-
„§ 30
ensniveaus ermöglichen. Zur Feststellung der Identität
des Nutzers eines Nutzerkontos dürfen bei Registrie- Öffentliche Ausschreibung
rung und Nutzung folgende Daten verarbeitet werden: Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und
1. bei einer natürlichen Person: Name, Vorname, An- Leistungen muss eine Öffentliche Ausschreibung oder
schrift, Geburtsname, Geburtsort, Geburtsland, Ge- eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewett-
burtsdatum, akademischer Grad, bei Nutzung der bewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Ge-
elektronischen Identitätsfunktion im Sinne des § 18 schäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme
des Personalausweisgesetzes oder des § 78 Ab- rechtfertigen. Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren,
satz 5 des Aufenthaltsgesetzes die Abkürzung „D“ bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger
für Bundesrepublik Deutschland und die Dokumen- öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine be-
tenart sowie das dienste- und kartenspezifische schränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach
Kennzeichen. Bei späterer Nutzung des Nutzerkon- objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden
tos mit der eID-Funktion sind grundsätzlich das Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auf-
dienste- und kartenspezifische Kennzeichen und fordert.“
die Anschrift zu übermitteln;
Artikel 11
2. bei einer juristischen Person oder einer Personen-
gesellschaft: Firma, Name oder Bezeichnung, Änderung der
Rechtsform, Registernummer, Registerort, soweit Bundeshaushaltsordnung
vorhanden, Anschrift des Sitzes oder der Haupt- Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969
niederlassung und Namen der Mitglieder des Vertre- (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 10
tungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter; ist ein des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178)
Mitglied des Vertretungsorgans oder der gesetzliche geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Vertreter eine juristische Person, so sind deren Fir-
ma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Register- 1. § 28 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
nummer, soweit vorhanden, und Anschrift des Sitzes „(2) Über Angelegenheiten von grundsätzlicher
oder der Hauptniederlassung zu erheben. Soweit eine oder erheblicher finanzieller Bedeutung kann die
natürliche Person für ein Unternehmen handelt, sind zuständige Bundesministerin oder der zuständige
die in der eID gespeicherten personenbezogenen Bundesminister die Entscheidung der Bundesregie-
Daten mit Ausnahme der „Anschrift“ zu verwenden. rung einholen. Entscheidet die Bundesregierung
3140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
gegen oder ohne die Stimme der Bundesministerin lichen Vorschriften oder Grundsätzen zu Lasten
oder des Bundesministers der Finanzen, so steht ihr des Bundes erworben wurden und das vorge-
oder ihm ein Widerspruchsrecht zu. Das Nähere sehene Amt höchstens der Besoldungsgruppe
regelt die Geschäftsordnung der Bundesregierung. zugeordnet ist, aus der zuletzt Dienstbezüge
(3) Abweichungen von den Voranschlägen der gezahlt wurden.
Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten, (2) Für die Berufung oder Versetzung in den Poli-
des Deutschen Bundestages, des Bundesrates, des zeivollzugsdienst des Bundes gilt Absatz 1 Satz 1
Bundesverfassungsgerichts, des Bundesrechnungs- mit der Maßgabe, dass bei einer Verwendung im
hofes oder der oder des Bundesbeauftragten für Bundesministerium des Innern, im Bundeskriminal-
den Datenschutz und die Informationsfreiheit sind amt oder im Polizeivollzugsdienst beim Deutschen
vom Bundesministerium der Finanzen der Bundes- Bundestag an die Stelle des 50. Lebensjahres das
regierung mitzuteilen, soweit den Änderungen nicht 45. Lebensjahr und bei einer Verwendung in anderen
zugestimmt worden ist.“ Bereichen an die Stelle des 50. Lebensjahres das
2. § 29 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 40. Lebensjahr tritt. Außerdem gilt in diesen Fällen
„(3) Weicht der Entwurf des Haushaltsplans von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass
den Voranschlägen der Bundespräsidentin oder des an die Stelle des 62. Lebensjahres das 52. Lebens-
Bundespräsidenten, des Deutschen Bundestages, jahr tritt. Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 findet keine
des Bundesrates, des Bundesverfassungsgerichts, Anwendung.
des Bundesrechnungshofes oder der oder des (3) Für die Berufung in ein Soldatenverhältnis
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die oder die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines
Informationsfreiheit ab und ist der Änderung nicht Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Be-
zugestimmt worden, so sind die Teile, über die kein rufssoldaten gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe,
Einvernehmen erzielt worden ist, unverändert dem dass an die Stelle des 50. Lebensjahres das 40. Le-
Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.“ bensjahr tritt. Außerdem gilt in diesen Fällen Absatz 1
3. § 44 Absatz 3 wird wie folgt geändert: Satz 2 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass an die
Stelle des 62. Lebensjahres eine Diensterwartung
a) In Satz 2 wird der zweite Halbsatz wie folgt ge-
von mehr als drei Jahren tritt. Absatz 1 Satz 2 Num-
fasst:
mer 1 findet keine Anwendung.
„im Falle der Verleihung ist das Bundesministe-
rium der Finanzen zu unterrichten“. (4) Die Entscheidung über Berufungen in ein
Beamtenverhältnis oder über Versetzungen in den
b) Folgender Satz wird angefügt: Bundesdienst trifft die jeweils zuständige oberste
„Im Falle der Staatshaftung wegen Ansprüchen Bundesbehörde für ihren Geschäftsbereich.“
Dritter kann der Bund gegenüber einer beliehenen
juristischen Person des Privatrechts bei Vorliegen 5. § 55 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Rückgriff „(1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferun-
nehmen.“ gen und Leistungen muss eine Öffentliche Aus-
4. § 48 wird wie folgt gefasst: schreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung
mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht
„§ 48
die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände
Höchstaltersgrenze eine Ausnahme rechtfertigen. Teilnahmewettbewerb
bei der Berufung in ein Beamten- ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftrag-
oder Soldatenverhältnis oder Versetzung geber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur
von Beamtinnen und Beamten in den Bundesdienst Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten
(1) Berufungen in ein Beamtenverhältnis oder Ver- Unternehmen nach objektiven, transparenten und
setzungen in den Bundesdienst dürfen nur erfolgen, nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur
wenn Abgabe von Angeboten auffordert.“
1. die Bewerberin oder der Bewerber das 50. Le- 6. § 91 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
bensjahr noch nicht vollendet hat oder
a) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein
2. ein außerordentlicher Mangel an gleich geeigneten Komma ersetzt.
jüngeren Bewerberinnen und Bewerbern besteht
und die Berufung oder Versetzung einen erheb- b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das
lichen Vorteil für den Bund bedeutet. Wort „oder“ ersetzt.
An die Stelle des 50. Lebensjahres tritt c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
1. das 55. Lebensjahr, wenn die zukünftigen Versor- „5. Finanzierungsmittel bewirtschaften, die der
gungslasten nach dem Versorgungslastenteilungs- Bund den Ländern zweckgebunden zur Erfül-
Staatsvertrag, nach § 107b des Beamtenver- lung von Länderaufgaben zugewiesen hat.“
sorgungsgesetzes, nach § 92b des Soldaten-
versorgungsgesetzes oder dem Militärseelsorge- 7. Nach § 93 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
vertrag vom 22. Februar 1957 (BGBl. 1957 II fügt:
S. 702) mit dem abgebenden Dienstherrn geteilt „(1a) In den in § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5
werden, oder genannten Fällen hat der Bundesrechnungshof seine
2. das 62. Lebensjahr, wenn bereits Ansprüche auf Prüfungen im Benehmen mit den jeweils zustän-
Versorgung nach beamten- oder soldatenrecht- digen Landesrechnungshöfen durchzuführen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 3141
8. Nach § 95 wird folgender § 95a eingefügt: §2
„§ 95a Errichtung der Gesellschaft
Prüfungsanordnung und (1) Die Gesellschaft privaten Rechts wird in der
Entfall der aufschiebenden Wirkung Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haf-
tung gegründet. Ein Aufsichtsrat ist zu bilden. Im Auf-
Erlässt der Bundesrechnungshof zur Durchset- sichtsrat sind Mitglieder der für Haushalt und Verkehr
zung seiner Rechte nach § 94 Absatz 1 und § 95 zuständigen Ausschüsse des Deutschen Bundestages
Anordnungen, so hat die Anfechtungsklage hierge- vertreten.
gen keine aufschiebende Wirkung.“
(2) Nach der erfolgten Gründung der Gesellschaft
privaten Rechts als Gesellschaft mit beschränkter Haf-
Artikel 12 tung weist der Bund der Gesellschaft die Finanzmittel
Änderung des für die Erbringung der Aufgaben zu, die notwendig sind,
Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes um den Betrieb der Gesellschaft sicherzustellen. Nach
der Gründung der Gesellschaft wird die Verkehrsinfra-
§ 4 Absatz 3 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgeset- strukturfinanzierungsgesellschaft zum 1. Januar 2019
zes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401), das zuletzt mit den ihr in § 1 Absatz 1 und 2 des Verkehrsinfra-
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2015 (BGBl. I strukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes übertrage-
S. 974) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: nen Aufgaben als Ganzes einschließlich aller Arbeits-
und Dienstverhältnisse sowie aller sonstigen Rechts-
„(3) Die finanzielle Beteiligung der Länder an dem
verhältnisse im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf
Fonds in den Jahren von 2014 bis 2033 erfolgt im
die Gesellschaft verschmolzen.
Rahmen der vertikalen Umsatzsteuerverteilung nach
Maßgabe von § 1 des Finanzausgleichsgesetzes.“ (3) Der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft priva-
ten Rechts sowie jede wesentliche Änderung bedarf
Artikel 13 der Zustimmung der für Haushalt und Verkehr zustän-
digen Ausschüsse des Deutschen Bundestages.
Gesetz zur
Errichtung einer Infrastrukturgesellschaft §3
für Autobahnen und andere Bundesfernstraßen Vertretung des Gesellschafters
(Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz –
In der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft
InfrGG) wird der Bund durch das Bundesministerium für Ver-
kehr und digitale Infrastruktur vertreten.
Abschnitt 1
§4
Gründung
Sitz der Gesellschaft, Tochtergesellschaften
§1 (1) Der Sitz der Gesellschaft privaten Rechts ist
Übertragung Berlin.
(2) Die Gesellschaft privaten Rechts kann bedarfs-
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
gerecht bis zu zehn regionale Tochtergesellschaften
Infrastruktur überträgt die Planung, den Bau, den
einrichten, die im unveräußerlichen Eigentum des Bun-
Betrieb, die Erhaltung, die Finanzierung und die ver-
des stehen. Die Beteiligung Dritter an den Tochter-
mögensmäßige Verwaltung von Bundesautobahnen,
gesellschaften ist ausgeschlossen.
soweit es sich um Aufgaben des Bundes handelt, zur
Ausführung auf eine Gesellschaft privaten Rechts,
unbeschadet der Aufgaben, die dem Fernstraßen- Abschnitt 2
Bundesamt nach § 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Er- Gegenstand und Aufgaben
richtungsgesetzes obliegen, nach Maßgabe der folgen-
den Vorschriften. §5
(2) Die Gesellschaft steht im unveräußerlichen Eigen- Gegenstand der Gesellschaft
tum des Bundes. Eine unmittelbare oder mittelbare
(1) Der Gesellschaft privaten Rechts wird ab dem
Beteiligung Dritter an der Gesellschaft und deren Toch-
1. Januar 2021 die Ausführung von Aufgaben der
tergesellschaften ist ausgeschlossen. Eine Übertragung
Straßenbaulast im Sinne des § 3 des Bundesfernstra-
von Schulden des Bundes oder von Dritten auf die Ge-
ßengesetzes übertragen. Gegenstand der Gesellschaft
sellschaft erfolgt nicht.
privaten Rechts sind die übertragenen Aufgaben des
(3) Soweit nach Artikel 90 Absatz 4 oder Artikel 143e Bundes der Planung, des Baus, des Betriebs, der Er-
Absatz 2 des Grundgesetzes auf Antrag eines Landes haltung, der vermögensmäßigen Verwaltung und der
Bundesstraßen, soweit sie im Gebiet dieses Landes Finanzierung der Bundesautobahnen. Die Aufgaben
liegen, vom Bund in Bundesverwaltung übernommen der Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft nach
werden, gilt dieses Gesetz auch für diese Bundes- § 1 Absatz 3 des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungs-
straßen. Die Aufgaben des Fernstraßen-Bundesamtes gesellschaftsgesetzes werden auf die Gesellschaft
nach § 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsge- privaten Rechts übertragen. Die Gesellschaft ist auch
setzes erweitern sich im Falle des Satzes 1 auf die Bun- für das Finanzmanagement für die Bundesstraßen zu-
desstraßen, für die dem Bund die Verwaltung zusteht. ständig.
3142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
(2) Die Gesellschaft kann sich zur Erfüllung ihrer Auf- wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung ein-
gaben Dritter bedienen. Die Aufgabe selbst darf nicht zusetzen.
auf Dritte übertragen werden. Die Einbeziehung Privater
(4) Unbeschadet der Regelung in § 92 Absatz 1 der
bei Planung, Bau, Betrieb und Erhalt von Bundesauto-
Bundeshaushaltsordnung prüft der Bundesrechnungs-
bahnen oder sonstigen Bundesfernstraßen darf nur
hof die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Gesell-
erfolgen, wenn sich der Vertrag auf einzelne Vorhaben
schaft sowie möglicher Tochtergesellschaften. § 91 der
mit einem Gesamtumfang von bis zu 100 Kilometern
Bundeshaushaltsordnung bleibt hiervon unberührt.
erstreckt. Mehrere Vorhaben dürfen nicht miteinander
verbunden werden.
§8
(3) Für Neu-, Ausbau- und Erhaltungsvorhaben der
Bundesautobahnen ist das Gesetz über den Ausbau Finanzierungs- und
der Bundesfernstraßen mit dem als Anlage beigefügten Realisierungsplan, Verkehrsinvestitionsbericht
Bedarfsplan für die Gesellschaft privaten Rechts ver-
(1) Die Gesellschaft privaten Rechts erstellt nach
bindlich.
Maßgabe des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen
einen Finanzierungs- und Realisierungsplan über alle
§6
der Gesellschaft bei Wahrnehmung der Aufgaben nach
Beleihung § 5 entstehenden Ausgaben für einen Zeitraum von
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra- regelmäßig jeweils fünf Jahren. Der Finanzierungs-
struktur wird ermächtigt, die Gesellschaft privaten und Realisierungsplan bedarf der Zustimmung der für
Rechts durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung Haushalt und Verkehr zuständigen Ausschüsse des
des Bundesrates mit den Befugnissen, die für die Pla- Deutschen Bundestages.
nung, den Bau, den Betrieb, die Erhaltung, die Finan- (2) Die Gesellschaft privaten Rechts erstellt jährlich
zierung und die vermögensmäßige Verwaltung der Bun- einen Verkehrsinvestitionsbericht zum Sach- und
desautobahnen erforderlich sind, zu beleihen. Davon Kostenstand der Projekte, die Gegenstand des jeweils
ausgenommen sind die Befugnisse, die das Fernstra- geltenden Finanzierungs- und Realisierungsplans nach
ßen-Bundesamt nach § 2 des Fernstraßen-Bundesamt- Absatz 1 sind, sowie zum Zustand des Bundesauto-
Errichtungsgesetzes ausübt. Sofern auf Antrag eines bahnnetzes und dem daraus folgenden mittelfristigen
Landes sonstige Bundesstraßen des Fernverkehrs, so- Ausgabenrahmen sowie den für sie damit verbundenen
weit sie im Gebiet dieses Landes liegen, nach Artikel 90 Tätigkeitsfeldern. Das Bundesministerium für Verkehr
Absatz 4 oder Artikel 143e Absatz 2 des Grundgesetzes und digitale Infrastruktur leitet den Verkehrsinvesti-
in Bundesverwaltung übernommen werden, gilt die Er- tionsbericht dem Deutschen Bundestag zu.
mächtigung des Satzes 1 auch für die Bundesstraßen.
§9
Abschnitt 3
Parlamentarische Kontrolle
Finanzierung
(1) Das für die parlamentarische Kontrolle von Bun-
§7 desbeteiligungen zuständige, in § 69a der Bundes-
Finanzierung haushaltsordnung benannte Gremium wird von der
Bundesregierung laufend über alle die Beteiligungsfüh-
(1) Der Bund stellt der Gesellschaft privaten Rechts rung betreffenden Fragen unterrichtet.
die für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung erfor-
derlichen Mittel aus dem Gebührenaufkommen nach (2) Das Gremium ist befugt, Vertreter der Geschäfts-
dem Bundesfernstraßenmautgesetz und dem Infra- führung der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaf-
strukturabgabengesetz in der jeweils geltenden Fas- ten zu laden. Diese sind zur Auskunft vor dem Gremium
sung anteilig für das in ihrer Zuständigkeit befindliche berechtigt und verpflichtet.
Streckennetz zur Finanzierung der ihr obliegenden
Aufgaben aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung. Er- § 10
gänzend kann der Bund zur Finanzierung der in Satz 1
genannten Aufgaben weitere Haushaltsmittel zur Ver- Übergangsregelungen
fügung stellen. Die Gesellschaft ist nicht berechtigt, (1) Die Gesellschaft kann ab dem 1. Januar 2020 im
Kredite am Markt aufzunehmen. Notwendige Liquidi- Einvernehmen mit dem jeweiligen Land vor dem 1. Ja-
tätshilfen gewährt der Bund nach Maßgabe des Haus- nuar 2021 die Planung und den Bau von Bundesauto-
haltsgesetzes. bahnen wahrnehmen. Sobald ein Land sein auf die
(2) Die Gesellschaft privaten Rechts darf zum Zwe- Gesellschaft zu übertragendes Personal und die Sach-
cke der Planung, des Baus und der Erhaltung von Bun- mittel vollständig übertragen hat, übernimmt der Bund
desautobahnen und anderer Bundesfernstraßen auf auch vor dem 1. Januar 2021 die Kosten für die vom
Grundlage des Finanzierungs- und Realisierungsplans Bund veranlassten Planungen. Abweichend von § 2
gemäß § 8 Absatz 1 Finanzierungszusagen eingehen. Absatz 2 Satz 1 weist der Bund der Gesellschaft die
Für die mit dem Finanzierungs- und Realisierungsplan für die Erbringung dieser Aufgaben notwendigen Finanz-
genehmigten Projekte hat die Gesellschaft in einem Jahr mittel zu.
entstehende Mehrkosten im Folgejahr auszugleichen. (2) Die Gesellschaft ist innerhalb von 2 Monaten
(3) Die Gesellschaft privaten Rechts ist verpflichtet, nach Verkündung des Gesetzes über die Feststellung
die ihr vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel unter des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018
Beachtung des haushaltsrechtlichen Grundsatzes der zu gründen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 3143
Artikel 14 Bundesautobahnen durchgeführt werden. Es trifft in den
in Satz 1 genannten Fällen auch die Entscheidung nach
Gesetz
§ 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
zur Errichtung eines Fernstraßen-Bundesamtes
(Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz – (3) Soweit nach Artikel 90 Absatz 4 oder Artikel 143e
Absatz 2 des Grundgesetzes auf Antrag eines Landes
FStrBAG)
Bundesstraßen, soweit sie im Gebiet dieses Landes
liegen, vom Bund in Bundesverwaltung übernommen
§1
werden, ist das Fernstraßen-Bundesamt Anhörungs-
Errichtung und Planfeststellungsbehörde in Planfeststellungsver-
(1) Zum 1. Januar 2021 wird das Fernstraßen-Bun- fahren oder Plangenehmigungsbehörde in Plangeneh-
desamt als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich migungsverfahren für den Bau oder die Änderung von
des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infra- Bundesfernstraßen.
struktur seine Tätigkeit aufnehmen.
(2) Auf Vorschlag des Bundesministeriums für Ver- §3
kehr und digitale Infrastruktur bestimmt die Bundes- Übergangsregelung, Antragsrecht der Länder
regierung den Sitz des Fernstraßen-Bundesamtes.
(1) Das Fernstraßen-Bundesamt tritt im Rahmen sei-
(3) Das Fernstraßen-Bundesamt wird von einem Prä- ner Zuständigkeiten nach § 2 in vor dem 1. Januar 2021
sidenten oder einer Präsidentin geleitet. eingeleitete Verwaltungsverfahren ein, soweit in den
Absätzen 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt ist.
§2
(2) § 2 Absatz 2 findet keine Anwendung auf Plan-
Aufgaben des Fernstraßen-Bundesamtes feststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren, die
(1) Dem Fernstraßen-Bundesamt obliegen folgende zum 1. Januar 2021 bereits eingeleitet worden sind.
Aufgaben: Diese werden von den Ländern fortgeführt.
1. die Widmung, Umstufung und Einziehung nach (3) Abweichend von § 2 Absatz 2 ist eine nach
Maßgabe von § 2 des Bundesfernstraßengesetzes Landesrecht zuständige Behörde Anhörungs- und
bei Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Ver- Planfeststellungsbehörde in Planfeststellungsverfah-
waltung zusteht, ren, Plangenehmigungsbehörde in Plangenehmigungs-
2. die Erteilung des Einverständnisses zur Widmungs- verfahren, die auf der Grundlage des § 17 des Bundes-
und Aufstufungsentscheidung der obersten Lan- fernstraßengesetzes für den Bau oder die Änderung
desstraßenbaubehörde zu Bundesautobahnen und von Bundesautobahnen durchgeführt werden, sowie
Bundesstraßen nach § 2 Absatz 6 Satz 5 des Bun- zuständig für die Entscheidung nach § 74 Absatz 7
desfernstraßengesetzes, des Verwaltungsverfahrensgesetzes, wenn ein Land
dies beim Fernstraßen-Bundesamt beantragt. Die be-
3. die Bestimmung der Planung und Linienführung für antragte Übernahme wird mit Beginn des zweiten auf
Bundesfernstraßen nach § 16 des Bundesfernstra- die Antragstellung folgenden Kalenderjahres wirksam
ßengesetzes, und das jeweilige Land trägt ab diesem Zeitpunkt seine
4. nach Maßgabe des Absatzes 2 und 3 und des § 3 Kosten. Sie ist in einem vom Land zu bestimmenden
Absatz 2 und 3 die Planfeststellung und Plangeneh- Amtsblatt zu veröffentlichen. Die Antragstellung eines
migung für den Bau oder die Änderung von Bundes- Landes erfolgt stets für alle Bundesautobahnen, die
autobahnen nach § 17 des Bundesfernstraßengeset- in dem jeweiligen Land liegen, und ist nur einmalig
zes, einschließlich der vorgeschriebenen Anhörun- möglich. Erfolgt die Antragstellung mit Wirkung zum
gen, und 1. Januar 2021, tritt die Zuständigkeit des Fernstra-
5. die Wahrnehmung der Rechts- und Fachaufsicht ßen-Bundesamtes nach § 2 Absatz 2 nicht ein. Erfolgt
über die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne eine Antragstellung mit Wirkung zu einem späteren
des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes, so- Zeitpunkt, gilt Absatz 2 entsprechend, so dass die nach
weit diese auf Grund des § 6 des Infrastrukturgesell- dem 1. Januar 2021 bis zum Zeitpunkt der wirksamen
schaftserrichtungsgesetzes mit der Wahrnehmung Übernahme eingeleiteten Verfahren vom Fernstraßen-
von hoheitlichen Aufgaben beliehen ist. Bundesamt fortgeführt werden und das jeweilige Land
die Kosten ab dem Zeitpunkt der wirksamen Über-
Im Übrigen ist das Fernstraßen-Bundesamt zuständig, nahme erstattet. Bei Zuständigkeit einer nach Landes-
sofern und soweit ihm durch ein Gesetz oder auf Grund recht zuständigen Behörde ist das Bundesministerium
eines Gesetzes Aufgaben zugewiesen werden. Das für Verkehr und digitale Infrastruktur berechtigt, die
Fernstraßen-Bundesamt unterstützt das Bundesminis- Zuständigkeit für die Befugnisse nach § 2 Absatz 2
terium für Verkehr und digitale Infrastruktur fachlich bei dem Fernstraßen-Bundesamt zu übertragen, sofern es
der Wahrnehmung der Bundesaufsicht über die Lan- tatsächliche Anhaltspunkte gibt, dass ein Land seiner
desbehörden, soweit dem Bund die Verwaltung der Aufgabe zur Schaffung von Baurecht nach den §§ 17
Bundesstraßen nicht zusteht, bei der Erarbeitung von bis 17e des Bundesfernstraßengesetzes nicht ord-
Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie bei der nungsgemäß nachkommt. Die Übertragung der Befug-
zwischenstaatlichen Zusammenarbeit. nisse auf das Fernstraßen-Bundesamt wird mit Beginn
(2) Das Fernstraßen-Bundesamt ist Anhörungs- und des zweiten auf die Entscheidung des Bundesministe-
Planfeststellungsbehörde in Planfeststellungsverfahren riums für Verkehr und digitale Infrastruktur folgenden
oder Plangenehmigungsbehörde in Plangenehmigungs- Kalenderjahres wirksam und der Bund trägt ab diesem
verfahren, die auf der Grundlage des § 17 des Bundes- Zeitpunkt die Kosten. Absatz 2 gilt entsprechend, so
fernstraßengesetzes für den Bau oder die Änderung von dass die bis zum Zeitpunkt der wirksamen Übertragung
3144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
auf das Fernstraßen-Bundesamt eingeleiteten Verfah- ausschließlich oder überwiegend den Ausgleichs-
ren von dem jeweiligen Land fortgeführt werden und oder Ersatzmaßnahmen nach § 13 des Bundesnatur-
das Fernstraßen-Bundesamt dem jeweiligen Land die schutzgesetzes für Eingriffe durch den Bau und die
Kosten ab dem Zeitpunkt der wirksamen Übertragung Änderung von Bundesautobahnen dienen,
erstattet. Das Bundesministerium für Verkehr und digi-
tale Infrastruktur wird den Zeitpunkt der wirksamen 4. die in Bezug auf die Verwaltung der Bundesautobah-
Übertragung im Bundesanzeiger veröffentlichen. nen bestehenden Vertragsverhältnisse,
erfassen und dokumentieren. Die Methode und das
§4 Format für die Erfassung und Dokumentation, ein-
Straßenverkehrsrechtliche schließlich Abgrenzungs- und Bewertungskriterien, so-
Aufgaben des Fernstraßen-Bundesamtes wie die im Rahmen des Satzes 1 zu erfassenden Daten
bestimmt das Bundesministerium für Verkehr und
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale digitale Infrastruktur im Benehmen mit den obersten
Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Straßenbaubehörden der Länder durch Erlass.
mit Zustimmung des Bundesrates dem Fernstraßen-
Bundesamt Aufgaben zur Durchführung des Straßen- (2) Betrachtungszeitraum im Sinne dieser Vorschrift
verkehrsgesetzes und der auf Grund des Straßenver- ist der Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. De-
kehrsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu über- zember 2017. Bei Beamtinnen und Beamten, Arbeit-
tragen und dabei den Übergang laufender Verfahren auf nehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Auszubilden-
das Fernstraßen-Bundesamt zu regeln. den, deren Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann vor- während des Betrachtungszeitraums ruhte oder deren
gesehen werden, dass Aufgaben des Fernstraßen-Bun- Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis erst nach
desamtes der auf Grund des Infrastrukturgesellschafts- dem Betrachtungszeitraum begonnen hat, ist im Hin-
errichtungsgesetzes beliehenen Gesellschaft privaten blick auf die Erfassung auf die zuletzt überwiegend
Rechts weiter übertragen werden. ausgeübten Tätigkeiten abzustellen. Soweit sächliche
Betriebsmittel im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Num-
mer 2 nach dem Betrachtungszeitraum durch andere
Artikel 15
Gegenstände ersetzt werden, werden diese anderen
Gesetz Gegenstände erfasst und dokumentiert.
zu Überleitungsregelungen
(3) Sobald ein Land seine Verpflichtung nach Ab-
zum Infrastrukturgesellschafts- satz 1 erfüllt hat, teilt dies die jeweilige oberste
errichtungsgesetz und zum Straßenbaubehörde dieses Landes dem Bundesminis-
Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungs- terium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit. Eine
gesetz sowie steuerliche Vorschriften ergänzende Mitteilung (Verwendungsvorschlag) muss
(Fernstraßen-Überleitungsgesetz – FernstrÜG) bis spätestens zum 1. Januar 2019 erfolgen und um-
fasst mindestens eine Auflistung der Beschäftigten im
§1 Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 mit Angaben
beschäftigungsrelevanter Daten der Beamtinnen und
Erfassung und Dokumentation
Beamten, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer so-
(1) Zum Zweck der späteren Überleitung zur Gesell- wie der Auszubildenden und umfasst auch Angaben
schaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesell- zum Arbeitsplatz und Arbeitsort. Zudem ist anzugeben,
schaftserrichtungsgesetzes oder zum Fernstraßen- ob Mitarbeiter wechselbereit sind. Der Bund wird auch
Bundesamt werden die Länder bis zum 1. Januar 2018 die von der Neuregelung betroffenen und nicht wech-
1. die Vollzeitäquivalente der bei den Straßenbauver- selbereiten Beschäftigten der Länder oder der Kommu-
waltungen der Länder, Landesbetrieben und sons- nen im Rahmen der bestehenden dienst-, arbeits- und
tigen Behörden im Betrachtungszeitraum im Sinne tarifrechtlichen Möglichkeiten, beispielsweise Personal-
des Absatzes 2 beschäftigten Beamtinnen und Be- gestellungen oder Zuweisung, weiterbeschäftigen. Die
amten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Länder oder die Kommunen erhalten insoweit eine
Auszubildenden nach Funktionen, die im Betrach- Erstattung der Personalvollkosten. Sofern eine Weiter-
tungszeitraum Aufgaben der Straßenbaulast an den beschäftigung beim Land erfolgen soll, wird bei Beam-
Bundesautobahnen ausschließlich, überwiegend oder ten alternativ zur Versetzung eine Zuweisung und bei
teilweise wahrgenommen haben, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Auszu-
bildenden eine Personalgestellung gegen Personalvoll-
2. die sächlichen Betriebsmittel, die von den Ländern kostenerstattung erfolgen. Die Mitteilung umfasst fer-
im Betrachtungszeitraum im Sinne des Absatzes 2 ner eine Auflistung der sächlichen Betriebsmittel im
ausschließlich, überwiegend oder teilweise für die Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2, der Grundstü-
Wahrnehmung der Aufgaben der Straßenbaulast an cke der Bundesautobahnen sowie der Grundstücke
den Bundesautobahnen eingesetzt wurden, und Gebäude von Nebenanlagen im Sinne des § 1 Ab-
3. die Grundstücke der Bundesautobahnen sowie satz 4 Nummer 4 des Bundesfernstraßengesetzes, der
Grundstücke und Gebäude von Nebenanlagen im Grundstücke, die ausschließlich oder überwiegend den
Sinne von § 1 Absatz 4 Nummer 4 des Bundesfern- Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 13 des Bun-
straßengesetzes, die von den Ländern im Betrach- desnaturschutzgesetzes für Eingriffe durch den Bau
tungszeitraum im Sinne des Absatzes 2 ausschließ- und die Änderung von Bundesautobahnen im Sinne
lich oder überwiegend für die Wahrnehmung der des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 sowie der bestehen-
Aufgaben der Straßenbaulast an den Bundesauto- den Vertragsverhältnisse im Sinne des Absatzes 1
bahnen eingesetzt wurden, sowie Grundstücke, die Satz 1 Nummer 4.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 3145
(4) Der Bund wird alle vom Übergang betroffenen turgesellschaftserrichtungsgesetzes zur Dienstleistung
wechselbereiten Beschäftigten (Beamte, Arbeitnehmer zugewiesen werden.
und Auszubildende) unter Wahrung ihrer Besitzstände (3) Den Beamtinnen und Beamten des Fernstraßen-
übernehmen. Das Bundesministerium für Verkehr und Bundesamtes werden Tätigkeiten bei der Gesellschaft
digitale Infrastruktur übernimmt bei den Zuordnungen privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesell-
die Vorschläge der obersten Straßenbaubehörden der schaftserrichtungsgesetzes mit Wirkung spätestens
Länder auch hinsichtlich Arbeitsplatz und Arbeitsort zum 1. Januar 2021 zugewiesen, sofern sie nicht beim
sowie der Befähigung und dienstlichen Erfahrung der Fernstraßen-Bundesamt auf Basis des Vorschlags wei-
Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und ter verwendet werden sollen.
Arbeitnehmer und Auszubildenden. Es bestätigt den
obersten Straßenbaubehörden auf der Grundlage der (4) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beam-
Mitteilung nach Absatz 3, welche Beamtinnen und ten, deren Tätigkeiten der Gesellschaft privaten Rechts
Beamten zum Fernstraßen-Bundesamt versetzt werden im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsge-
sollen. Es bestätigt den obersten Straßenbaubehörden, setzes zugewiesen sind, bleibt unberührt. Ihnen ist eine
welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Aus- ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zu übertragen.
zubildenden sowie sächlichen Betriebsmittel dem Fern- (5) Spätere Zuweisungen zu der Gesellschaft priva-
straßen-Bundesamt oder der Gesellschaft privaten ten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftser-
Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrich- richtungsgesetzes sind möglich. Diese erfordern jeweils
tungsgesetzes zugeordnet werden sollen. Die Länder die Zustimmung der Gesellschaft nach den beamten-
sind verpflichtet, auf der Grundlage der Mitteilungen rechtlichen Regelungen.
nach den Sätzen 3 und 4 die notwendigen arbeits-
(6) Die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des
und beamtenrechtlichen Pflichten gegenüber den Be-
Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes ist zur
amtinnen und Beamten, den Arbeitnehmerinnen und
Ausübung des Weisungsrechts gegenüber den dieser
Arbeitnehmern sowie Auszubildenden zu erfüllen und
Gesellschaft zugewiesenen Beamtinnen und Beamten
die Beschäftigten möglichst umfassend über ihre
befugt, soweit es die Dienstausübung für den Betrieb
Rechte und das Prozedere eines möglichen Wechsels
dieser Gesellschaft erfordert. Das Bundesministerium
sowie die Rechtsfolgen zu informieren. Entsprechende
für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt,
Leitlinien sind Anlage zu diesem Gesetz.
durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem
(5) Das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 wird Bundesministerium des Innern zu bestimmen, welche
von einem beratenden Bund-Länder-Gremium begleitet, Entscheidungen und Maßnahmen der Gesellschaft
das sich aus Ländervertretern und Bundesvertretern zu- privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesell-
sammensetzt. Das Bundesministerium für Verkehr und schaftserrichtungsgesetzes nach Maßgabe des Sat-
digitale Infrastruktur setzt dieses Gremium unverzüglich zes 1 zur Ausübung des Weisungsrechts gegenüber
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein. Die bestehenden den dieser Gesellschaft zugewiesenen Beamtinnen
Personalvertretungen, Gesamt- und Hauptschwerbehin- und Beamten übertragen werden.
dertenvertretungen nach § 97 des Sozialgesetzbuches
(7) Die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des
Neuntes Buch und Jugend- und Auszubildendenvertre-
Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes ist ver-
tungen werden an der Arbeit dieses Gremiums in Bezug
pflichtet, dem Fernstraßen-Bundesamt die zur Wahr-
auf die Beschäftigten beteiligt.
nehmung seiner Dienstherrnaufgaben erforderliche
Unterstützung zu leisten und alle hierzu notwendigen
§2 Auskünfte zu erteilen.
Anordnungskompetenz des Bundes (8) Beurlaubungen von Beamtinnen und Beamten
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale In- des Fernstraßen-Bundesamtes zur Wahrnehmung einer
frastruktur ist berechtigt, gegenüber den Ländern die Tätigkeit bei der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne
notwendigen Anordnungen durch Erlass zu treffen, um des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die-
eine einheitliche, ordnungsgemäße und rechtzeitige Er- nen dienstlichen Interessen.
fassung und Dokumentation im Sinne des § 1 Absatz 1 (9) Das Fernstraßen-Bundesamt kann die Zuweisung
und 2 sowie den frist- und formgerechten Angaben im zur Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infra-
Sinne des § 1 Absatz 3 durch die obersten Straßenbau- strukturgesellschaftserrichtungsgesetzes im Einzelfall
behörden der Länder zu gewährleisten. im Einvernehmen mit dieser Gesellschaft aufheben
oder eine anderweitige Verwendung der Beamtin oder
§3 des Beamten vorsehen. Dies gilt sinngemäß auch,
Beamtinnen und wenn die Zuweisung im Einzelfall auf Wunsch der Be-
Beamte; Verordnungsermächtigung amtin oder des Beamten aufgehoben werden soll.
(1) Die in der Bestätigung nach § 1 Absatz 4 Satz 3
genannten Beamtinnen und Beamten werden spätestens §4
mit Wirkung zum 1. Januar 2021 zum Fernstraßen-Bun- Rechtsaufsicht in
desamt versetzt. Das Einverständnis des Bundes zu beamtenrechtlichen Angelegenheiten
dieser Versetzung bei wechselbereiten Beamtinnen (1) Dem Fernstraßen-Bundesamt obliegt auch die
und Beamten gilt als erteilt. Rechtsaufsicht darüber, dass die Gesellschaft privaten
(2) Zum Fernstraßen-Bundesamt versetzte Beamtin- Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrich-
nen und Beamte können unter Wahrung ihrer Rechts- tungsgesetzes die beamtenrechtlichen Bestimmungen
stellung und der Verantwortung des Dienstherrn der dieses Gesetzes und anderer jeweils geltender Gesetze
Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastruk- und Rechtsverordnungen beachtet. Hierzu stehen dem
3146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
Fernstraßen-Bundesamt ein uneingeschränktes Recht §6
auf Unterrichtung durch die Gesellschaft privaten Schwerbehinderte Menschen
Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrich-
tungsgesetzes und ein Weisungsrecht gegenüber die- Die Tätigkeit bei der Gesellschaft privaten Rechts im
ser Gesellschaft zu. Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgeset-
zes lässt die Rechtsstellung von schwerbehinderten
(2) Werden durch ein Handeln oder Unterlassen der Menschen bei der Anwendung des Neunten Buches
Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastruk- Sozialgesetzbuch im Geschäftsbereich des Bundesmi-
turgesellschaftserrichtungsgesetzes beamtenrechtliche nisteriums für Verkehr und digitale Infrastruktur unbe-
Bestimmungen verletzt, soll das Fernstraßen-Bundes- rührt.
amt zunächst darauf hinwirken, dass die Gesellschaft
die Rechtsverletzung behebt. Kommt die Gesellschaft §7
dem innerhalb einer gesetzten Frist nicht nach, kann
das Fernstraßen-Bundesamt die Rechtsverletzung Sächliche Betriebsmittel
selbst beheben. In diesem Falle gehen die der Gesell- Mit Wirkung zum 1. Januar 2021 geht das Eigentum
schaft zur Ausübung übertragenen Befugnisse auf das an den sächlichen Betriebsmitteln nach Maßgabe der
Fernstraßen-Bundesamt über. Die Rechte und Pflichten Zuordnung in der Mitteilung nach § 1 Absatz 4 Satz 4
des Betriebs- oder Gesamtbetriebsrats bleiben unbe- entweder auf das Fernstraßen-Bundesamt oder auf die
rührt. Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastruk-
turgesellschaftserrichtungsgesetzes über. Sofern die
(3) Die in der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne
Länder die sächlichen Betriebsmittel mit eigenen Mit-
des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes und
teln nach Artikel 104a Absatz 5 des Grundgesetzes er-
ihren Tochtergesellschaften eingesetzten Beschäftigten
worben haben und diese in das Eigentum des Bundes
des Fernstraßen-Bundesamtes gelten im Sinne des
übergehen, erstattet der Bund den Ländern den jewei-
Bundespersonalvertretungsgesetzes als Beschäftigte
ligen Buchwert entsprechend der Auflistung nach § 1
des Fernstraßen-Bundesamtes; § 13 Absatz 2 Satz 4
Absatz 3 Satz 7. Soweit die sächlichen Betriebsmittel
des Bundespersonalvertretungsgesetzes findet keine
nicht im Rahmen von Artikel 104a Absatz 5 des Grund-
Anwendung.
gesetzes von den Ländern erworben worden sind, gel-
ten sie als Eigentum des Bundes. Grundstücke und Ge-
§5 bäude für Nebenanlagen im Sinne des § 1 Absatz 4
Nummer 4 des Bundesfernstraßengesetzes gelten als
Arbeitnehmerinnen und
Eigentum des Bundes.
Arbeitnehmer, Auszubildende
(1) Für den Übergang der Arbeits- bzw. Ausbildungs- §8
verhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Übergangsmandate,
sowie der Auszubildenden auf das Fernstraßen-Bundes-
Gleichstellungsbeauftragte, Dienstvereinbarungen
amt oder die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des
Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes finden die (1) Die in den Dienststellen bestehenden Personal-
Vorschriften des § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs räte nehmen längstens bis zum 31. Dezember 2020 in
über den Betriebsübergang entsprechende Anwendung. den Betrieben und Betriebsteilen der Gesellschaft
Die Weiterverwendung erfolgt grundsätzlich am bishe- privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesell-
rigen Arbeitsplatz und Arbeitsort. schaftserrichtungsgesetzes jeweils die Aufgaben eines
Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsrecht wahr,
(2) Auf die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und soweit die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Satz 1
Auszubildenden des Fernstraßen-Bundesamtes sind des Betriebsverfassungsgesetzes vorliegen (Übergangs-
die für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubil- mandat). Der Personalrat hat im Rahmen seines Über-
dende des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und gangsmandats insbesondere die Aufgabe, unverzüglich
sonstigen Bestimmungen anzuwenden. Für die Be- den Wahlvorstand zur Einleitung der Betriebsratswahl
schäftigten bei der Gesellschaft privaten Rechts im zu bestellen.
Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgeset-
zes sind Tarifverträge abzuschließen. Für die Über- (2) Werden den Betrieben und Betriebsteilen der
leitung der Beschäftigten werden Überleitungstarif- Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastruk-
verträge angestrebt. Im Fernstraßen-Bundesamt und turgesellschaftserrichtungsgesetzes jeweils Angehö-
in der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infra- rige mehrerer Dienststellen zugewiesen und übertra-
strukturgesellschaftserrichtungsgesetzes tätige Arbeit- gen, nimmt derjenige Personalrat das jeweilige Über-
nehmerinnen und Arbeitnehmer können mit Zustim- gangsmandat wahr, aus dessen Zuständigkeitsbereich
mung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale die meisten der zugewiesenen und übertragenen Wahl-
Infrastruktur, die der im Einvernehmen mit dem Bun- berechtigten stammen. Richtet die Gesellschaft priva-
desministerium der Finanzen zu erteilenden Einwilli- ten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftser-
gung des Bundesministeriums des Innern bedarf, auch richtungsgesetzes vor der Wahl eines Betriebsrats
oberhalb der höchsten tarifvertraglichen Entgeltgruppe Tochtergesellschaften ein, so nimmt der nach Satz 1
in einem außertariflichen Arbeitsverhältnis beschäftigt zuständige Personalrat das Übergangsmandat in den
werden, soweit dies für die Durchführung der Aufgaben Betrieben der Tochtergesellschaft wahr.
des Fernstraßen-Bundesamtes und der Gesellschaft (3) Mit Zuweisung der ersten Beschäftigten nimmt
privaten Rechts erforderlich ist. Satz 4 gilt für die sons- der Hauptpersonalrat beim Bundesministerium für
tige Gewährung von über- oder außertariflichen Leis- Verkehr und digitale Infrastruktur beim Fernstraßen-
tungen entsprechend. Bundesamt die Aufgaben der Personalvertretung wahr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 3147
(Übergangspersonalrat). Er hat als Übergangspersonal- 2010 (BGBl. I S. 1288, 1290). Die nach § 3 Absatz 1
rat insbesondere die Aufgabe, unverzüglich den Wahl- und 2 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags
vorstand für die Durchführung der Personalratswahlen erforderliche Zustimmung des abgebenden Dienstherrn
im Fernstraßen-Bundesamt zu bestellen. gilt insoweit als erteilt.
(4) Das Übergangsmandat endet, sobald in den Be-
trieben oder Betriebsteilen der Gesellschaft privaten § 10
Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrich- Übergang von Rechten
tungsgesetzes ein Betriebsrat gewählt und das Wahl- und Pflichten, laufende Verfahren
ergebnis bekannt gegeben ist, spätestens jedoch nach
(1) Mit Wirkung zum 1. Januar 2021 tritt der Bund in
zwölf Monaten. Gleiches gilt für den Übergangsperso-
die Rechte und Pflichten aus den zu diesem Zeitpunkt
nalrat nach Absatz 3 Satz 1. Im Falle des Absatzes 2
bestehenden Vertragsverhältnissen ein, die von den zu-
Satz 2 gilt Satz 1 entsprechend.
ständigen Straßenbaubehörden der Länder bis zum
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die 31. Dezember 2020 im eigenen Namen mit Dritten im
Jugend- und Auszubildendenvertretung mit der Maß- Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben aus der
gabe, dass der das Übergangsmandat innehabende Straßenbaulast im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundes-
Personalrat und der Übergangspersonalrat nach Ab- fernstraßengesetzes abgeschlossen wurden, wenn die
satz 3 unverzüglich einen Wahlvorstand zur Wahl der vergaberechtlichen Vorgaben beachtet und markt-
jeweiligen Jugend- und Auszubildendenvertretung zu übliche Preise zugrunde gelegt wurden.
bestellen haben.
(2) Die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes tritt zum
Schwerbehindertenvertretungen. 1. Januar 2021 im Rahmen der ihr zur Ausführung über-
(7) Auf längstens bis zum 31. Dezember 2020 förm- tragenen Aufgaben, einschließlich der hoheitlichen Auf-
lich eingeleitete Beteiligungsverfahren im Bereich der gaben, mit deren Wahrnehmung sie auf Grund des § 6
jeweiligen Dienststelle, Verfahren vor der jeweiligen des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes be-
Einigungsstelle oder personalvertretungsrechtliche Be- liehen ist, in die Vergabe- und Gerichtsverfahren sowie
schlussverfahren vor den Verwaltungsgerichten bleibt in sonstige Verfahren und Rechtspositionen ein.
die Übertragung oder Zuweisung von Beschäftigten
auf die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des In- § 11
frastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes oder auf Überleitungsregelungen für Bundesstraßen
das Fernstraßen-Bundesamt ohne Einfluss.
Soweit nach Artikel 90 Absatz 4 oder Artikel 143e
(8) Innerhalb von sechs Monaten nach dem 1. Januar Absatz 2 des Grundgesetzes auf Antrag eines Landes
2021 findet im Fernstraßen-Bundesamt die Wahl der Bundesstraßen, soweit sie im Gebiet dieses Landes
Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin liegen, vom Bund in Bundesverwaltung übernommen
statt. Bis zur Bestellung der Gleichstellungsbeauftrag- werden, gilt dieses Gesetz auch für diese Bundesstra-
ten und ihrer Stellvertreterin werden die Aufgaben von ßen. Die Übernahme in Bundesverwaltung nach Satz 1
der Gleichstellungsbeauftragten des Bundesministeri- wird frühestens mit Beginn des zweiten auf die Antrag-
ums für Verkehr und digitale Infrastruktur und ihrer stellung folgenden Kalenderjahres wirksam.
Stellvertreterin wahrgenommen.
(9) Die in den Dienststellen bis zum 31. Dezember § 12
2020 geltenden Dienstvereinbarungen gelten ab dem
Grunderwerbsteuer
Zeitpunkt des Übergangs auf das Fernstraßen-Bundes-
amt oder auf die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne Erwirbt die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne
des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes längs- des § 1 Absatz 1 des Infrastrukturgesellschaftserrich-
tens zwölf Monate als Dienst- oder Betriebsverein- tungsgesetzes von der Bundesrepublik Deutschland
barungen weiter, soweit sie zuvor nicht durch andere oder von Dritten durch einen Rechtsvorgang im Sinne
Regelungen im Fernstraßen-Bundesamt oder in der des § 1 Absatz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes die
Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastruk- Möglichkeit, ein Grundstück, das nach Maßgabe des
turgesellschaftserrichtungsgesetzes ersetzt werden. § 2 des Bundesfernstraßengesetzes zur öffentlichen
Richtet die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Straße gewidmet ist, rechtlich oder wirtschaftlich auf
Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes Tochter- eigene Rechnung zu verwerten, ist dieser Rechtsvor-
gesellschaften ein, bevor die Dienstvereinbarungen gang von der Grunderwerbsteuer befreit.
nach Satz 1 ersetzt worden sind, so gelten diese in
den Tochtergesellschaften für weitere zwölf Monate, § 13
sofern sie nicht zuvor in den Tochtergesellschaften
Übergangsregelung
durch andere Regelungen ersetzt werden.
Soweit die Gesellschaft privaten Rechts nach § 10
§9 Absatz 1 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgeset-
zes ab dem 1. Januar 2020 im Einvernehmen mit dem
Personalkosten, Versorgungslastenverteilung jeweiligen Land vor dem 1. Januar 2021 die Planung
Die Verteilung von Versorgungslasten zwischen Bund und den Bau von Bundesautobahnen wahrnimmt, er-
und Ländern richtet sich in Bezug auf die Beamtinnen folgt für die mit der Aufgabe betrauten Beamtinnen
und Beamten nach den Bestimmungen des am 1. Januar und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
2011 in Kraft getretenen Versorgungslastenteilungs- sowie Auszubildenden ein Übergang im Sinne dieses
Staatsvertrags vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar Gesetzes.
3148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
Anlage tur“ durch die Wörter „Das Fernstraßen-Bundes-
(zu § 1 Absatz 4) amt“ ersetzt.
Folgende Leitlinien sind zu beachten: 2. § 2 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
a) Bund und Länder werden durch möglichst um- „(6) Über Widmung, Umstufung und Einziehung
fassende Garantien die Interessen der betroffenen einer Bundesfernstraße entscheidet das Fernstra-
Beschäftigten hinsichtlich Status, Arbeitsplatz und ßen-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung
Arbeitsort wahren und besonderes Augenmerk auf einer Bundesfernstraße zusteht. Im Übrigen ent-
eine sozialverträgliche Gestaltung des Übergangs scheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde.
richten. Versetzungen gegen den Willen der Abstufungen in eine Straße nach Landesrecht kön-
Beschäftigten wird es nicht geben. Dies bedeutet nen nur nach vorheriger Zustimmung der betroffe-
insbesondere: Der Bund wird alle vom Übergang be- nen obersten Landesstraßenbaubehörde erfolgen.
troffenen wechselbereiten Beschäftigten (Beamte, Die Entscheidung kann auch in einem Planfeststel-
Arbeitnehmer und Auszubildende) unter Wahrung lungsbeschluss nach § 17 mit der Maßgabe erfol-
ihrer Besitzstände übernehmen. Er wird auch die gen, dass die Widmung mit der Verkehrsübergabe,
von der Neuregelung betroffenen und nicht wechsel- die Umstufung mit der Ingebrauchnahme für den
bereiten Beschäftigten im Rahmen der bestehenden neuen Verkehrszweck und die Einziehung mit der
dienst-, arbeits- und tarifrechtlichen Möglichkeiten Sperrung wirksam wird. Die oberste Landesstra-
(z. B. Personalgestellungen bzw. Zuweisung) weiter- ßenbaubehörde hat vor einer Widmung oder Auf-
beschäftigen. Die Länder erhalten insoweit eine stufung das Einverständnis des Fernstraßen-Bun-
Erstattung der Personalvollkosten. desamtes einzuholen. Die Entscheidung ist in
b) Die Weiterverwendung erfolgt grundsätzlich am bis- einem vom Land zu bestimmenden Amtsblatt
herigen Arbeitsplatz und Arbeitsort; ausgeprägte bekannt zu geben. Die Bekanntmachung nach
Organisationsstrukturen für Autobahnen bleiben an Satz 6 ist entbehrlich, wenn die zur Widmung, Um-
ihren Standorten erhalten. stufung oder Einziehung vorgesehenen Straßen in
Die näheren Einzelheiten legt das zuständige Bundes- den im Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plä-
ministerium mit der jeweils zuständigen obersten Lan- nen als solche kenntlich und die Entscheidung mit
desbehörde durch Vereinbarungen fest. Die Personal- dem Planfeststellungsbeschluss bekannt gemacht
vertretungen werden in diesen Prozess eingebunden. worden ist.“
Die zuständigen Berufsverbände und Gewerkschaften 3. In § 3 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
werden ebenfalls beteiligt. „Straßenbaubehörde“ die Wörter „oder auf Bundes-
autobahnen die Gesellschaft privaten Rechts im
Artikel 16 Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsge-
setzes“ eingefügt.
Änderung des
Verkehrsinfrastruktur- 4. Nach § 4 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
finanzierungsgesellschaftsgesetzes „Straßenbaubehörde im Sinne dieses Gesetzes ist
Dem Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschafts- auch das Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem
gesetz vom 28. Juni 2003 (BGBl. I S. 1050), das zuletzt Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zu-
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 steht.“
(BGBl. I S. 2464) geändert worden ist, wird folgender 5. Dem § 5 Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:
§ 4 angefügt:
„Die oberste Landesstraßenbaubehörde unterrich-
„§ 4 tet das Fernstraßen-Bundesamt über die Erklärung
der Gemeinde nach Satz 1 oder das Verlangen der
Außerkrafttreten
Gemeinde nach Satz 2.“
Dieses Gesetz tritt an dem Tag außer Kraft, an dem
die Gesellschaft mit der im Sinne des Infrastruktur- 6. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
gesellschaftserrichtungsgesetzes gegründeten Gesell- a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
schaft privaten Rechts im Zuge der Gesamtrechtsnach-
„Betrifft der Übergang des Eigentums eine Bun-
folge verschmolzen wurde. Das Bundesministerium für
desautobahn, stellt die Gesellschaft privaten
Verkehr und digitale Infrastruktur gibt das Datum des
Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschafts-
Außerkrafttretens dieses Gesetzes im Bundesgesetz-
errichtungsgesetzes den Antrag auf Berichti-
blatt bekannt.“
gung des Grundbuches.“
Artikel 17 b) In dem neuen Satz 3 werden nach dem Wort
„Antrag“ die Wörter „der vom Land bestimmten
Änderung des Behörde“ eingefügt.
Bundesfernstraßengesetzes
7. In § 7 Absatz 2a und 3 werden jeweils nach dem
Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Wort „Straßenbaubehörde“ die Wörter „oder auf
Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), Bundesautobahnen durch die Gesellschaft privaten
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftser-
20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, wird richtungsgesetzes“ eingefügt.
wie folgt geändert:
8. § 8 wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Das Bun-
desministerium für Verkehr und digitale Infrastruk- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 3149
„§ 8 amt nach § 9 Absatz 2 zugestimmt oder nach § 9
Sondernutzungen; Absatz 8 eine Ausnahme zugelassen haben,“.
Verordnungsermächtigung“. 10. § 9 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Stra- a) In Absatz 2 Satz 1 werden in dem Satzteil vor
ßenbaubehörde,“ die Wörter „auf Bundesauto- Nummer 1 nach dem Wort „Landesstraßenbau-
bahnen der Erlaubnis der Gesellschaft privaten behörde,“ die Wörter „an Bundesfernstraßen,
Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschafts- soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundes-
errichtungsgesetzes,“ eingefügt. fernstraße zusteht, der Zustimmung des Fern-
c) Absatz 2a wird wie folgt geändert: straßen-Bundesamtes,“ eingefügt.
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Stra- b) In Absatz 5 wird der Punkt am Ende durch ein
ßenbaubehörde“ die Wörter „oder auf Komma und die Wörter „an Bundesfernstraßen,
Bundesautobahnen der Zustimmung der Ge- soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundes-
sellschaft privaten Rechts im Sinne des In- fernstraße zusteht, die Genehmigung des Fern-
frastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes“ straßen-Bundesamtes.“ ersetzt.
eingefügt. c) In Absatz 8 Satz 1 werden nach dem Wort „Lan-
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Behörde“ desstraßenbaubehörde“ die Wörter „oder das
die Wörter „oder auf Bundesautobahnen der Fernstraßen-Bundesamt an den Bundesfern-
Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des In- straßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer
frastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes“ Bundesfernstraße zusteht,“ eingefügt.
eingefügt. 11. § 9a wird wie folgt geändert:
d) Absatz 3 Satz 3 und 4 wird durch die folgenden a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Sätze ersetzt:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsver- „Um die Planung der Bundesfernstraßen zu
ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für sichern, können die Landesregierungen und
Sondernutzungen der Bundesfernstraßen eine kann an Stelle der Landesregierungen zur
Gebührenordnung zu erlassen, soweit dem Sicherung der Planung von Bundesautobah-
Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zu- nen das Bundesministerium für Verkehr und
steht. Im Übrigen werden die Landesregierungen digitale Infrastruktur, sofern das Fern-
ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebühren- straßen-Bundesamt nach § 2 Absatz 1 Satz 1
ordnungen für die Sondernutzungen zu erlassen. Nummer 4 und Absatz 2 des Fernstraßen-
Die Ermächtigung des Satzes 3 kann durch Bundesamt-Errichtungsgesetzes zuständige
Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Planfeststellungsbehörde ist, durch Rechts-
Verkehr und digitale Infrastruktur ohne Zustim- verordnung für die Dauer von höchstens
mung des Bundesrates auf das Fernstraßen- zwei Jahren Planungsgebiete festlegen.“
Bundesamt übertragen werden. Die Ermächti- bb) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze
gung des Satzes 4 kann durch Rechtsverord- eingefügt:
nung der zuständigen Landesregierung auf die „Die Rechtsverordnung des Bundesministe-
oberste Landesstraßenbaubehörde übertragen riums für Verkehr und digitale Infrastruktur
werden.“ auf Grund von Satz 1 bedarf nicht der Zu-
e) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst: stimmung des Bundesrates. Das Bundes-
„Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zustän- ministerium für Verkehr und digitale Infra-
dige Behörde die sonst für die Sondernutzungs- struktur kann die Ermächtigung nach Satz 1
erlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundes- durch Rechtsverordnung auf das Fernstra-
fernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung ßen-Bundesamt übertragen.“
einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Landesstra-
privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesell- ßenbaubehörde“ die Wörter „oder bei der Plan-
schaftserrichtungsgesetzes zu hören.“ feststellung für den Bau oder die Änderung von
f) In Absatz 7a Satz 1 werden nach dem Wort „Be- Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Ver-
hörde“ die Wörter „oder auf Bundesfernstraßen, waltung einer Bundesfernstraße zusteht, das
soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundes- Fernstraßen-Bundesamt im Rahmen seiner Zu-
fernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten ständigkeit gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschafts- und Absatz 2 und 3 und § 3 Absatz 3 Sätze 7
errichtungsgesetzes“ eingefügt. bis 11 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungs-
gesetzes“ eingefügt.
g) Dem § 8 wird folgender Absatz 11 angefügt:
12. § 10 wird wie folgt gefasst:
„(11) Das Carsharing-Gesetz bleibt unberührt.“
9. § 8a Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „§ 10
„1. im Zusammenhang mit der Errichtung oder Schutzwaldungen
erheblichen Änderung baulicher Anlagen, wenn (1) Waldungen und Gehölze längs der Bundes-
die oberste Landesstraßenbaubehörde oder, straße können von der nach Landesrecht zustän-
soweit dem Bund die Verwaltung einer Bun- digen Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit
desfernstraße zusteht, das Fernstraßen-Bundes- der nach Landesrecht für Schutzwaldungen zustän-
3150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
digen Behörde in einer Breite von 40 Metern, ge- 16. § 16a wird wie folgt geändert:
messen vom äußeren Rand der befestigten Fahr- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
bahn, zu Schutzwaldungen erklärt werden. Im Fall
einer Bundesautobahn oder einer Bundesfernstra- „Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte
ße, soweit dem Bund die Verwaltung der Bundes- haben zur Vorbereitung der Planung und der
fernstraße zusteht, kann die Gesellschaft privaten Baudurchführung notwendige Vermessungen,
Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftser- Boden- und Grundwasseruntersuchungen ein-
richtungsgesetzes Waldungen und Gehölze längs schließlich der vorübergehenden Anbringung von
solcher Straßen im Benehmen mit der nach Lan- Markierungszeichen und sonstigen Vorarbeiten
desrecht für Schutzwaldungen zuständigen Be- durch die Straßenbaubehörde oder die Gesell-
hörde in einer Breite von 40 Metern, gemessen schaft privaten Rechts im Sinne des Infrastruk-
vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, zu turgesellschaftserrichtungsgesetzes im Rahmen
Schutzwaldungen erklären. ihrer jeweiligen Zuständigkeiten oder von den
zuständigen Behörden Beauftragte zu dulden.“
(2) Die Schutzwaldungen sind vom Eigentümer b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Stra-
oder Nutznießer zu erhalten und ordnungsgemäß ßenbaubehörde“ ein Komma und die Wörter „der
zu unterhalten. Die Aufsicht hierüber obliegt Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infra-
1. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 der nach Landes- strukturgesellschaftserrichtungsgesetzes“ einge-
recht für Schutzwaldungen zuständigen Behörde, fügt.
17. § 17b Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
2. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 der dort genann-
ten Gesellschaft.“ a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Verwaltungs-
verfahrensgesetzes“ ein Komma und die Wörter
13. § 11 Absatz 3 wird wie folgt geändert: „soweit sich aus § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
und § 2 Absatz 2 und 3 und § 3 Absatz 3 Sätze 7
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Straßenbau-
bis 11 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungs-
behörde“ die Wörter „oder an den Bundesfern-
gesetzes keine Zuständigkeit des Fernstraßen-
straßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer
Bundesamtes als Planfeststellungs- und Plan-
Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft pri-
genehmigungsbehörde ergibt“ eingefügt.
vaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesell-
schaftserrichtungsgesetzes“ eingefügt. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bestehen zwischen der obersten Landesstra-
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Straßenbau-
ßenbaubehörde oder dem Fernstraßen-Bundes-
behörde“ die Wörter „oder an den Bundesfern-
amt, die den Plan im Rahmen ihrer jeweiligen
straßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer
Zuständigkeiten feststellen, und einer Bundes-
Bundesfernstraße zusteht, im Benehmen mit der
behörde Meinungsverschiedenheiten, so ist vor
Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infra-
der Planfeststellung die Weisung des Bundesmi-
strukturgesellschaftserrichtungsgesetzes“ einge-
nisteriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
fügt.
einzuholen.“
14. In § 14 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort 18. In § 18f Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
„Straßenbaubehörde“ die Wörter „oder bei Umlei- „Straßenbaubehörde“ ein Komma und die Wörter
tung von einer Bundesfernstraße, soweit dem Bund „sofern eine Bundesfernstraße, soweit dem Bund
die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht,
durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne betroffen ist, die Gesellschaft privaten Rechts im
des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes“ Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsge-
eingefügt. setzes“ eingefügt.
15. § 16 wird wie folgt geändert: 19. § 20 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Länder üben die Straßenaufsicht für die Bun-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-
desstraßen im Auftrag des Bundes aus, im Bereich
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruk-
der Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Ver-
tur“ durch das Wort „Fernstraßen-Bundesamt“
waltung einer Bundesfernstraße zusteht, übt sie
ersetzt.
das Fernstraßen-Bundesamt aus.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 20. § 22 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Wenn Ortsplanungen oder Landesplanun- „§ 22
gen die Änderung bestehender oder die Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung“.
Schaffung neuer Bundesfernstraßen zur b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Folge haben können, ist die zuständige Stra-
ßenbaubehörde des Landes oder das Fern- „(1) Das Bundesministerium für Verkehr und
straßen-Bundesamt, soweit dem Bund die digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch
Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
zu beteiligen.“ desrates die dem Fernstraßen-Bundesamt und
der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des In-
bb) In Satz 2 wird das Wort „hat“ durch das Wort frastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes nach
„haben“ ersetzt. dem Bundesfernstraßengesetz zugewiesenen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 3151
Befugnisse und Aufgaben auf andere Bundes- 1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
behörden oder andere vom Bund gegründete a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
Gesellschaften, die im ausschließlichen Eigen-
tum des Bundes stehen müssen, zu übertragen.“ b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Artikels 90 2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
Abs. 3“ durch die Wörter „Artikels 90 Absatz 4 a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Straßenbau-
oder des Artikels 143e Absatz 2“ ersetzt, werden mittel“ die Wörter „für die Bundesstraßen, soweit
nach dem Wort „Straßenbaubehörden“ die nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße
Wörter „der Länder“ gestrichen und werden zusteht,“ eingefügt.
nach dem Wort „Bundesbehörden“ die Wörter b) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Bundes-
„oder die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne fernstraßen“ durch die Wörter „Bundesstraßen,
des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgeset- soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bun-
zes“ eingefügt. desstraße zusteht“ ersetzt.
d) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Straßenbau“
„Im Übrigen gilt Bundesrecht.“ durch die Wörter „Bau von Bundesstraßen, so-
weit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundes-
21. Dem § 23 wird folgender Absatz 3 angefügt:
straße zusteht,“ und das Wort „Straßenbaumaß-
„(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 nahmen“ durch das Wort „Baumaßnahmen“ er-
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungs- setzt.
widrigkeiten ist das Fernstraßen-Bundesamt für
Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 auf oder an Artikel 20
Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwal-
tung einer Bundesfernstraße zusteht.“ Änderung des
Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes
Artikel 18 Das Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2006
Änderung des (BGBl. I S. 49), das durch Artikel 498 der Verordnung
Gesetzes über die vermögensrechtlichen vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
Verhältnisse der Bundesautobahnen und den ist, wird wie folgt geändert:
sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs 1. § 2 wird wie folgt geändert:
§ 6 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen
Bundesstraßen des Fernverkehrs in der im Bundes- „§ 2
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 911-1-5, veröf- Mautgebührenerhebung
fentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 3 des durch Private; Verordnungsermächtigung“.
Gesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426) geän-
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Fernstraßenprojekt“
1. Absatz 3 wird wie folgt geändert: durch die Wörter „Bundesstraßenprojekt, so-
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Straßenbau- weit nicht dem Bund die Verwaltung der Bun-
last“ die Wörter „für die Bundesstraßen, soweit desstraße zusteht,“ und das Wort „Bundes-
die Verwaltung nicht dem Bund zusteht,“ und fernstraßenabschnitts“ durch das Wort „Bun-
nach dem Wort „Vermögens“ die Wörter „für die desstraßenabschnitts“ ersetzt.
Bundesstraßen in seiner Baulast, soweit die Ver- bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze ein-
waltung nicht dem Bund zusteht,“ eingefügt. gefügt:
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „gilt“ die Wörter „Das Bundesministerium für Verkehr und digi-
„den Ländern“ eingefügt. tale Infrastruktur wird ermächtigt, einen Priva-
2. Folgender Absatz 4 wird angefügt: ten, der sich vertraglich zur Übernahme von
Aufgaben nach § 1 Absatz 2 für ein in der
„(4) Der Bund oder die Gesellschaft privaten Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 2
Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrich- festgelegtes Bundesfernstraßenprojekt, soweit
tungsgesetzes trägt die Kosten aus der Wahrneh- dem Bund die Verwaltung einer Bundesfern-
mung der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen.“ straße zusteht, verpflichtet, durch Rechtsver-
ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Artikel 19 mit den Befugnissen, die für den Bau, den
Änderung des Betrieb und die Unterhaltung des nach § 3
Absatz 1 Satz 2 bestimmten Bundesfernstra-
Straßenbaufinanzierungsgesetzes
ßenabschnitts erforderlich sind, insbesondere
Das Straßenbaufinanzierungsgesetz in der im Bun- mit dem Recht zur Erhebung einer Mautge-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3, ver- bühr oder dem Betreiben der Verkehrszeichen
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch und Verkehrseinrichtungen nach Maßgabe
Artikel 468 der Verordnung vom 31. August 2015 der Absätze 3 bis 5, zu beleihen. Es kann
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung
geändert: auf das Fernstraßen-Bundesamt übertragen.“
3152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
cc) Der neue Satz 8 wird wie folgt gefasst: die Verwaltung der Bundesfernstraße zusteht,
„Der Private untersteht auf Bundesstraßen, die Höhe der Mautgebühr unter Beachtung des
soweit nicht dem Bund die Verwaltung der § 3 Absatz 2 bis 5 und der Rechtsverordnung
Bundesstraße zusteht, der Aufsicht der je- nach § 4 zu bestimmen, soweit
weils zuständigen obersten Landesstraßen- 1. der Private im Falle des § 2 Absatz 2 Satz 2
baubehörde und auf Bundesfernstraßen, so- und 3 erklärt oder im Falle des § 2 Absatz 3
weit dem Bund die Verwaltung einer Bundes- beantragt hat, die Mautgebühr als Gebühr zu
fernstraße zusteht, der Aufsicht des Fernstra- erheben oder
ßen-Bundesamtes.“
2. der Fall des § 2 Absatz 2 Satz 4 eingetreten ist.
dd) In dem neuen Satz 9 werden die Wörter
„Diese ist“ durch die Wörter „Die obersten Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverord-
Landesstraßenbaubehörden sind“ ersetzt. nung auf das Fernstraßen-Bundesamt übertra-
gen. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 1
aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesfernstraßen-
wird wie folgt gefasst:
abschnittes“ durch die Wörter „Abschnitts
einer Bundesstraße, soweit nicht dem Bund „Der Private kann im Falle des Absatzes 1 jeder-
die Verwaltung der Bundesstraße zusteht,“ zeit bei der Landesregierung und im Falle des
ersetzt. Absatzes 2 jederzeit beim Bundesministerium für
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: Verkehr und digitale Infrastruktur beantragen, die
Bestimmung der Höhe der Mautgebühr durch
„Sofern ein Bundesfernstraßenabschnitt, für Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 oder Ab-
den dem Bund die Verwaltung der Bundes- satz 2 Satz 1 zu ändern.“
fernstraße zusteht, betroffen ist, hat das Fern-
straßen-Bundesamt den Privaten nach Maß- 3. § 6 wird wie folgt geändert:
gabe von Satz 1 aufzufordern.“ a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Höhe der
d) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Landesstra- Mautgebühr“ die Wörter „für die in einer Rechts-
ßenbaubehörde“ die Wörter „und für einen Bun- verordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 jeweils fest-
desfernstraßenabschnitt, für den dem Bund die gelegte Strecke im Zuge einer Bundesstraße, so-
Verwaltung der Bundesfernstraße zusteht, beim weit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundes-
Fernstraßen-Bundesamt“ eingefügt. straße zusteht,“ und nach dem Wort „Landesstra-
ßenbaubehörde“ die Wörter „und für die in einer
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 je-
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „erfolgt“ die weils festgelegte Strecke im Zuge einer Bundes-
Wörter „für Bundesstraßen, soweit nicht dem fernstraße, für die dem Bund die Verwaltung der
Bund die Verwaltung der Bundesstraße zu- Bundesfernstraße zusteht, der Genehmigung des
steht,“ eingefügt. Fernstraßen-Bundesamtes“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt: b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „kann“
„Für Bundesfernstraßen, für die dem Bund die die Wörter „für die in einer Rechtsverordnung
Verwaltung der Bundesfernstraße zusteht, er- nach § 3 Absatz 1 Satz 2 jeweils festgelegte Stre-
folgt die Vollstreckung der Gebührenbe- cke im Zuge einer Bundesstraße, soweit nicht
scheide nach den bundesrechtlichen Vor- dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zu-
schriften über die Verwaltungsvollstreckung.“ steht,“ und nach dem Wort „Landesstraßenbau-
2. § 5 wird wie folgt geändert: behörde“ die Wörter „und für die in einer Rechts-
verordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 jeweils fest-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: gelegte Strecke im Zuge einer Bundesfernstraße,
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach für die dem Bund die Verwaltung der Bundesfern-
dem Wort „Strecke“ die Wörter „im Zuge straße zusteht, beim Fernstraßen-Bundesamt“
einer Bundesstraße, soweit nicht dem Bund eingefügt.
die Verwaltung der Bundesstraße zusteht,“
c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Landes-
eingefügt.
straßenbaubehörde“ die Wörter „oder das Fern-
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 2 Abs. 2 straßen-Bundesamt“ eingefügt.
Satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2
4. Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Satz 1 und 3“ ersetzt.
cc) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 „(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Ab-
Satz 3“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 4“ satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-
ersetzt. rigkeiten sind für die in einer Rechtsverordnung nach
§ 3 Absatz 1 Satz 2 jeweils festgelegte Strecke im
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: Zuge einer Bundesfernstraße, für die dem Bund die
„(2) Das Bundesministerium für Verkehr und Verwaltung der Bundesfernstraße zusteht, das Fern-
digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch straßen-Bundesamt und für die jeweils festgelegte
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun- Strecke im Zuge einer Bundesstraße, für die dem
desrates für die in einer Rechtsverordnung nach Bund die Verwaltung der Bundesstraße nicht zu-
§ 3 Absatz 1 Satz 2 jeweils festgelegte Strecke im steht, die zuständige Landesstraßenbaubehörde für
Zuge einer Bundesfernstraße, für die dem Bund Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 3153
Artikel 21 Artikel 23
Änderung des Änderung des
Bundesfernstraßenmautgesetzes Unterhaltsvorschussgesetzes
Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli Das Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der
2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 1 des Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446),
Gesetzes vom 27. März 2017 (BGBl. I S. 564) geändert das zuletzt durch Artikel 69 des Gesetzes vom 29. März
worden ist, wird wie folgt geändert: 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. fügt:
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(1a) Über Absatz 1 Nummer 1 hinaus besteht
„(2) Mautgläubiger ist der Bund.“ Anspruch auf Unterhaltsleistung bis zur Vollendung
des 18. Lebensjahres des Kindes, wenn
2. § 6 wird wie folgt geändert:
1. das Kind keine Leistungen nach dem Zweiten
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Länder“ die
Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder durch die
Wörter „und auf Bundesautobahnen des Fern-
Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kin-
straßen-Bundesamtes“ eingefügt.
des nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetz-
b) Folgender Satz wird angefügt: buch vermieden werden kann oder
„Soweit nach Artikel 90 Absatz 4 oder Artikel 143e 2. der Elternteil nach Absatz 1 Nummer 2 mit Aus-
Absatz 2 des Grundgesetzes auf Antrag eines nahme des Kindergeldes über Einkommen im
Landes Bundesstraßen, soweit sie im Gebiet Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten
dieses Landes liegen, vom Bund in Bundes- Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindes-
verwaltung übernommen werden, ist das Fern- tens 600 Euro verfügt, wobei Beträge nach § 11b
straßen-Bundesamt für diese Bundesstraßen für des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht ab-
die Erteilung der Zustimmung nach Satz 1 zu- zusetzen sind.
ständig.“ Für die Feststellung der Vermeidung der Hilfe-
3. § 11 wird wie folgt geändert: bedürftigkeit und der Höhe des Einkommens nach
a) Absatz 3 wird folgender Satz 4 angefügt: Satz 1 ist der für den Monat der Vollendung des
zwölften Lebensjahres, bei späterer Antragstellung
„Ist der Bund Träger der Straßenbaulast, stellt er der für diesen Monat und bei Überprüfung zu einem
das ihm nach Satz 1 zustehende Mautaufkom- späteren Zeitpunkt der für diesen Monat zuletzt be-
men der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne kanntgegebene Bescheid des Jobcenters zugrunde
des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgeset- zu legen. Die jeweilige Feststellung wirkt für die Zeit
zes für das in ihrer Zuständigkeit befindliche Stre- von dem jeweiligen Monat bis einschließlich des
ckennetz mit der Zweckbindung nach Satz 2 zur Monats der nächsten Überprüfung.“
Verfügung.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 1612a
„1. die Finanzmittel, die zur Verwaltung der nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 oder 2“ durch die
§ 1 des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsge- Wörter „§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2
sellschaftsgesetzes errichteten Gesellschaft oder 3“ ersetzt.
oder zur Verwaltung der im Sinne des Infra- b) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Abs. 1
strukturgesellschaftserrichtungsgesetzes er- Nr. 1 bis 3, Abs. 2 bis 4“ gestrichen.
richteten Gesellschaft dienen und diesen
Gesellschaften vom Bund als Eigentümer zur c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange-
Verfügung gestellt werden, sowie“. fügt:
„(4) Für Berechtigte, die keine allgemeinbil-
Artikel 22 dende Schule mehr besuchen, mindert sich die
nach den Absätzen 1 bis 3 ergebende Unter-
Änderung des haltsleistung, soweit ihre in demselben Monat
Infrastrukturabgabengesetzes erzielten Einkünfte des Vermögens und der Er-
§ 15 des Infrastrukturabgabengesetzes vom 8. Juni trag ihrer zumutbaren Arbeit zum Unterhalt aus-
2015 (BGBl. I S. 904), das durch Artikel 1 des Gesetzes reichen. Als Ertrag der zumutbaren Arbeit des
vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1218) geändert worden Berechtigten aus nichtselbstständiger Arbeit
ist, wird wie folgt geändert: gelten die Einnahmen in Geld entsprechend der
für die maßgeblichen Monate erstellten Lohn-
1. Der Wortlaut wird Absatz 1.
und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt: abzüglich eines Zwölftels des Arbeitnehmer-
„(2) Der Bund stellt das verbleibende Aufkommen Pauschbetrags; bei Auszubildenden sind zusätz-
nach Absatz 1 Satz 3 der Gesellschaft privaten lich pauschal 100 Euro als ausbildungsbedingter
Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrich- Aufwand abzuziehen. Einkünfte und Erträge
tungsgesetzes für das in ihrer Zuständigkeit befind- nach den Sätzen 1 und 2 sind nur zur Hälfte zu
liche Streckennetz mit der Zweckbindung nach berücksichtigen.“
Absatz 1 Satz 3 zur Verfügung.“ 3. § 3 wird aufgehoben.
3154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
4. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter „Einkommen im 10. § 12 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Sinne des § 2 Abs. 3 erzielt hat, das bei der Bewil- „Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bun-
ligung der Unterhaltsleistung nicht berücksichtigt destag bis zum 31. Juli 2018 einen Bericht über
worden ist“ durch die Wörter „Einkommen im Sinne die Wirkung der Reform, die am 1. Juli 2017 in Kraft
des § 2 Absatz 3 oder Einkünfte und Erträge im getreten ist, vor.“
Sinne des § 2 Absatz 4 erzielt hat, die bei der Bewil-
ligung der Unterhaltsleistung nicht berücksichtigt
Artikel 24
worden sind“ ersetzt.
5. § 6 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: Bekanntmachungserlaubnis
„Der Elternteil muss insbesondere darlegen, dass er Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
seiner aufgrund der Minderjährigkeit des Berechtig- Infrastruktur kann den Wortlaut des Verkehrsinfra-
ten erhöhten Leistungsverpflichtung vollständig strukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes in der vom
nachkommt.“ 18. August 2017 an geltenden Fassung sowie des Bun-
desfernstraßengesetzes, des Gesetzes über die vermö-
6. § 7 wird wie folgt geändert:
gensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen
a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „bis zur und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs, des
Höhe der jeweiligen monatlichen Aufwendun- Straßenbaufinanzierungsgesetzes, des Fernstraßenbau-
gen“ gestrichen und die Wörter „künftige Leis- privatfinanzierungsgesetzes, des Bundesfernstraßen-
tungen“ werden durch die Wörter „einen Unter- mautgesetzes und des Gesetzes zur Einführung einer
haltsanspruch für die Zukunft in Höhe der bewil- Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfern-
ligten Unterhaltsleistung“ ersetzt. straßen in der jeweils vom 1. Januar 2021 an geltenden
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
„(5) Betreibt das Land die Zwangsvollstre-
ckung aus einem Vollstreckungsbescheid, ist Artikel 25
zum Nachweis des nach Absatz 1 übergegange- Inkrafttreten
nen Unterhaltsanspruchs dem Vollstreckungs-
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
antrag der Bescheid gemäß § 9 Absatz 2 beizu-
bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
fügen.“
7. Nach § 7 wird der folgende § 7a eingefügt: (2) Artikel 23 Nummer 5 und 6 tritt am 18. August
2017 in Kraft. Im Übrigen tritt Artikel 23 mit Wirkung
„§ 7a vom 1. Juli 2017 in Kraft.
Übergegangene Ansprüche (3) Am 1. Januar 2020 treten in Kraft:
des Berechtigten bei Leistungsunfähigkeit
1. die Artikel 1 und 2,
Solange der Elternteil, bei dem der Berechtigte
nicht lebt, Leistungen nach dem Zweiten Buch 2. in Artikel 4 § 2 Satz 2 und § 5a des Stabilitätsrats-
Sozialgesetzbuch bezieht und über kein eigenes gesetzes,
Einkommen im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 1 3. in Artikel 17 § 8 Absatz 3 und § 22 Absatz 1 des
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch verfügt, wird Bundesfernstraßengesetzes,
der nach § 7 übergegangene Unterhaltsanspruch
4. in Artikel 20 § 2 Absatz 1 Satz 3 und 4 und § 5 Ab-
nicht verfolgt.“
satz 2 des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgeset-
8. In § 8 werden in Absatz 1 und 2 jeweils die Wörter zes.
„einem Drittel“ durch die Wörter „40 Prozent“ er-
setzt. (4) Am 1. Januar 2021 treten in Kraft:
9. In § 9 Absatz 2 werden die Wörter „nach § 2 Abs. 2 1. in Artikel 14 die §§ 2 und 3 Absatz 1 und 2 des Fern-
und 3“ durch die Wörter „nach § 2 Absatz 2 bis 4“ straßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes sowie
ersetzt. 2. die Artikel 17 bis 22.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 3155
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 14. August 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Katarina Barley
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
3156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
Anlage zu Artikel 6 § 5 Absatz 1
Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“
In Ausführung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“
(KInvF) vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974), das zuletzt durch Artikel 6 des Begleitgesetzes zur Neuregelung des
bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschrif-
ten vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, werden zusätzlich zum bestehenden Volumen des
Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ von 3,5 Milliarden Euro weitere 3,5 Milliarden Euro
durch den Bund zur Verfügung gestellt. Der Fonds dient neben der Förderung von Investitionen finanzschwacher
Kommunen nach Artikel 104b des Grundgesetzes in den Jahren 2015 bis 2020 (Finanzhilfen nach § 3 KInvFG)
nunmehr auch der Entwicklung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104c des Grund-
gesetzes in den Jahren 2017 bis 2020 (Finanzhilfen nach § 10 KInvFG). Mit Blick auf den Adressatenkreis – finanz-
schwache Kommunen – beträgt die Förderquote des Bundes bis zu 90 Prozent. Die Länder stellen sicher, dass die
finanzschwachen Kommunen einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der Investitionssumme auch erbringen
können und dürfen.
Veränderung
Soll Soll Ausgabereste Ist
gegenüber
Überblick zur Anlage 2017 2016 2016 2015
2016
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 000 €
Einnahmen
Übrige Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 500 000 3 500 000 – 3 500 000
Gesamteinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 500 000 3 500 000 – 3 500 000
Ausgaben
Ausgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 500 000 – +3 500 000 261
Besondere Finanzierungsausgaben . . . . . . . . . . – 3 500 000 –3 500 000 3 499 739
Gesamtausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 500 000 3 500 000 – 3 500 000
davon nicht flexibilisiert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 500 000 3 500 000 – 3 500 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 3157
Soll Soll 2016 Ist
Titel
Zweckbestimmung 2017 Reste 2016 2015
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
Einnahmen
Übrige Einnahmen
334 01 Zuführungen des Bundes – 3 500 000 3 500 000
-813
359 01 Entnahme aus Rücklagen 3 500 000 – –
-850
Haushaltsvermerk:
Mehrheinnahmen sind gemäß Kommunalinvestitionsförderungs-
fonds-Errichtungsgesetz zweckgebunden. Sie dienen nur zur
Leistung der Mehrausgaben bei folgenden Titeln: 882 01, 882 02
und 919 01.
Ausgaben
Haushaltsvermerk:
1. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen
Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet werden: 359 01.
2. Erstattungen und Rückzahlungen fließen den Ausgaben zu.
Ausgaben für Investitionen
882 01 Finanzhilfen gemäß § 3 KInvFG – – 261
-813
882 02 Finanzhilfen gemäß § 10 KInvFG 3 500 000 – –
-813
Erläuterungen:
Die Mittel werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt:
Bezeichnung €
Baden-Württemberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 251 240 500
Bayern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 293 048 000
Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140 399 000
Brandenburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102 368 000
Bremen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 430 500
Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61 425 000
Hessen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 329 976 500
Mecklenburg-Vorpommern . . . . . . . . . . . . . . 75 229 000
Niedersachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 288 792 000
Nordrhein-Westfalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 120 602 000
Rheinland-Pfalz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 256 595 500
Saarland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72 002 000
Sachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177 908 500
Sachsen-Anhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116 431 000
Schleswig-Holstein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99 736 000
Thüringen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71 816 500
Zusammen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 500 000 000
Besondere Finanzierungsausgaben
919 01 Zuführung an Rücklage – 3 500 000 3 499 739
-850
3158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
Verordnung
zur Änderung fahrpersonalrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 8. August 2017
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra- über das Kontrollgerät im Straßenverkehr
struktur verordnet auf Grund und zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 561/2006 des Europäischen Parla-
– des § 2 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a, b und e,
ments und des Rates zur Harmonisierung
Nummer 3 Buchstabe a bis d und Nummer 4 des
bestimmter Sozialvorschriften im Straßen-
Fahrpersonalgesetzes in der Fassung der Bekannt-
verkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1) in
machung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640),
der jeweils geltenden Fassung oder
der im Eingangssatz zuletzt durch Artikel 474 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), 2. das Europäische Übereinkommen vom
der in Nummer 1, Nummer 3 Buchstabe c und Num- 1. Juli 1970 über die Arbeit des im inter-
mer 4 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a nationalen Straßenverkehr beschäftigten
bis c des Gesetzes vom 16. Mai 2017 (BGBl. I Fahrpersonals (AETR) (BGBl. 1974 II
S. 1214) und der in Nummer 2 Buchstabe e zuletzt S. 1473, 1475) in der jeweils geltenden
durch Artikel 1b Nummer 1 des Gesetzes vom 3. Mai Fassung
2005 (BGBl. I S. 1221) geändert worden ist, im Ein-
gilt, sind für dieses Fahrzeug Nachweise
vernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit
nach Maßgabe von Artikel 36 Absatz 1 und 2
und Soziales,
der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder
– des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e und Num- von Artikel 12 Absatz 7 des Anhangs zum
mer 20 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung Europäischen Übereinkommen vom 1. Juli
der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I 1970 über die Arbeit des im internationalen
S. 310, 919), der im einleitenden Satzteil zuletzt Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals
durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 28. No- (AETR) an Stelle der Aufzeichnungen mitzu-
vember 2014 (BGBl. I S. 1802) und in Nummer 20 führen.“
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Mai 2017
(BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, cc) In Satz 7 Nummer 4 werden
– des § 6 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes, der zuletzt aaa) nach dem Wort „Abgabenordnung“ das
durch Artikel 473 der Verordnung vom 31. August Wort „und“ durch ein Komma ersetzt
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist: und
bbb) nach dem Wort „Sozialgesetzbuch“
Artikel 1 die Wörter „, § 17 Absatz 2 des Min-
destlohngesetzes, § 19 Absatz 2 des
Änderung der
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder
Fahrpersonalverordnung
§ 17c Absatz 2 des Arbeitnehmerüber-
Die Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 lassungsgesetzes“ eingefügt.
(BGBl. I S. 1882), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 44
des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) ge- b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1. § 1 wird wie folgt geändert: „Ist das Fahrzeug mit einem analogen Fahr-
a) Absatz 6 wird wie folgt geändert: tenschreiber nach Artikel 2 Absatz 2 Buch-
stabe g der Verordnung (EU) Nr. 165/2014
aa) In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort oder einem digitalen Fahrtenschreiber nach
„Arbeitszeiten“ die Wörter „einschließlich der Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h der Verord-
Bereitschaftszeiten“ eingefügt. nung (EU) Nr. 165/2014 oder einem Fahrt-
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst: schreiber nach § 57a Absatz 1 Satz 1 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung aus-
„Hat der Fahrer während des in Satz 4 ge-
gerüstet, haben Fahrer der in Absatz 1
nannten Zeitraums ein Fahrzeug gelenkt, für
Nummer 1 genannten Fahrzeuge diese ent-
das
sprechend Artikel 27 Absatz 2, Artikel 32 Ab-
1. die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des satz 1 bis 4, Artikel 33 Absatz 1 Unterab-
Europäischen Parlaments und des Rates satz 3, Artikel 34 Absatz 1 bis 3 Unterab-
vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschrei- satz 1, Absatz 4 bis 7, Artikel 35 Absatz 2
ber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der und Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU)
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates Nr. 165/2014 oder § 57a Absatz 2 Satz 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 3159
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu c) In Absatz 2 wird das Wort „Kontrollgerät“ durch
betreiben.“ das Wort „Fahrtenschreiber“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 15
„Der Unternehmer hat bei Verwendung eines Abs. 1 Unterabs. 5 der Verordnung (EWG)
analogen Fahrtenschreibers oder eines Fahrt- Nr. 3821/85“ durch die Wörter „Artikel 36 Ab-
schreibers nach § 57a Absatz 1 Satz 1 der satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014“ er-
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dem setzt.
Fahrer vor Beginn der Fahrt die für das Gerät e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
zugelassenen Schaublätter entsprechend
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Daten des
Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Ver-
Fahrzeugspeichers“ durch die Wörter „Daten
ordnung (EU) Nr. 165/2014 in ausreichender
aus dem Massenspeicher des Fahrten-
Anzahl auszuhändigen, bei Verwendung eines
schreibers“ ersetzt.
digitalen Fahrtenschreibers dafür zu sorgen,
dass entsprechend Artikel 33 Absatz 1 Un- aa1) In Satz 2 werden nach dem Wort „Aus-
terabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 nahmefällen“ die Wörter „oder bei einer
der Ausdruck von Daten aus dem Fahrten- Mietdauer von nicht mehr als 24 Stunden“
schreiber im Falle einer Nachprüfung ord- eingefügt.
nungsgemäß erfolgen kann und entspre- bb) In Satz 4 werden
chend Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 1
der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 dafür zu aaa) nach dem Wort „Abgabenordnung“
sorgen, dass der analoge oder digitale Fahr- das Wort „und“ durch ein Komma er-
tenschreiber oder der Fahrtschreiber nach setzt und
§ 57a Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs- bbb) nach dem Wort „Sozialgesetzbuch“
Zulassungs-Ordnung ordnungsgemäß be- die Wörter „, § 17 Absatz 2 des Min-
nutzt wird; Absatz 6 Satz 4 bis 6 und 7 Num- destlohngesetzes, § 19 Absatz 2 des
mer 2 bis 4 gilt entsprechend.“ Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder
cc) In Satz 4 werden § 17c Absatz 2 des Arbeitnehmer-
überlassungsgesetzes“ eingefügt.
aaa) die Wörter „Kontrollgerät nach An-
hang I B zur Verordnung (EWG) f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Nr. 3821/85“ durch die Wörter „digita- aa) In Satz 1 wird das Wort „Kontrollgerätes“
len Fahrtenschreiber“, durch das Wort „Fahrtenschreibers“ ersetzt.
bbb) die Wörter „Kontrollgerät nach Anhang I bb) In Satz 4 wird das Wort „Kontrollgeräten“
zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85“ durch das Wort „Fahrtenschreibern“ ersetzt.
durch die Wörter „analogen Fahrten-
g) In Absatz 6 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil
schreiber“ und
das Wort „Kontrollgerätes“ durch das Wort
ccc) das Wort „Kontrollgerätes“ durch das „Fahrtenschreibers“ ersetzt.
Wort „Fahrtenschreibers“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
ersetzt.
a) In Satz 1 wird die Angabe „Verordnung (EWG)
c) In Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter „Kontroll- Nr. 3821/85“ durch die Angabe „Verordnung (EU)
gerät im Sinne des Anhangs I oder des An- Nr. 165/2014“ ersetzt.
hangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
oder der Verordnung (EU) Nr. 165/2014“ durch b) In Satz 4 wird das Wort „Kontrollgerätkartenaus-
die Wörter „analogen oder digitalen Fahrten- gabe“ durch das Wort „Fahrtenschreiberkarten-
schreiber“ ersetzt. ausgabe“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert: 4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„§ 2 aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Digitaler Fahrtenschreiber“. „Die zum Betrieb des digitalen Fahrten-
schreibers erforderlichen Fahrtenschreiber-
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: karten (Fahrer-, Werkstatt-, Unternehmens-
„(1) Ein Fahrer, der ein Fahrzeug lenkt, das in und Kontrollkarten) werden nach den Mus-
den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) tern nach Artikel 1 Absatz 3 der Durch-
Nr. 561/2006 fällt, oder der Lenk- oder Ruhezei- führungsverordnung (EU) 2016/799 der Kom-
ten nach § 1 Absatz 1 und 3 einzuhalten hat und mission vom 18. März 2016 zur Durch-
dabei einen digitalen Fahrtenschreiber betreibt, führung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014
hat den Fahrtenschreiber entsprechend Arti- des Europäischen Parlaments und des Rates
kel 27 Absatz 2, Artikel 32 Absatz 1 Satz 1 und zur Festlegung der Vorschriften über Bauart,
Absatz 2 bis 4, Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 3, Prüfung, Einbau, Betrieb und Reparatur von
Artikel 34 Absatz 1 bis 3 Unterabsatz 1, Absatz 4, Fahrtenschreibern und ihren Komponenten
5 und 7, Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 37 Ab- (ABl. L 139 vom 26.5.2016, S. 1) in Verbin-
satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 zu be- dung mit dem Anhang I B Abschnitt IV der
dienen und die Benutzerführung zu beachten.“ Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder nach
3160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverord- aa) In Satz 2 wird das Wort „Kontrollgerätkarten-
nung (EU) 2016/799 in Verbindung mit dem register“ durch das Wort „Fahrtenschreiber-
Anhang 1 C Abschnitt 4 der Durchführungs- kartenregister“ ersetzt.
verordnung (EU) 2016/799 jeweils in Verbin- bb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 49 Abs. 1
dung mit Anlage 3 hergestellt.“ Nr. 1 bis 3, 5 bis 11 und 15 der Fahrerlaub-
bb) Satz 3 wird wie folgt geändert: nis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I
S. 2214) in der jeweils geltenden Fassung“
aaa) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt
durch die Wörter „§ 49 Absatz 1 Nummer 1
gefasst:
bis 3, Nummer 7 bis 13 und Nummer 17 der
„a) Inhaber einer gültigen inländischen Fahrerlaubnis-Verordnung“ ersetzt.
Fahrerlaubnis nach Muster 1 der 6. In § 6 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 14 Abs. 4
Anlage 8 der Fahrerlaubnis-Verord- Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85“
nung in der jeweils geltenden Fas- durch die Wörter „Artikel 30 Absatz 2 der Verord-
sung,“. nung (EU) Nr. 165/2014“ ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird das Wort „Kontroll- 7. § 7 wird wie folgt geändert:
geräten“ durch das Wort „Fahrten-
schreibern“ ersetzt. a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
cc) In Satz 5 wird das Wort „Kontrollgerätkarten“ aa) In Nummer 1 wird das Wort „Kontrollgerä-
durch das Wort „Fahrtenschreiberkarten“ ten“ durch das Wort „Fahrtenschreibern“ er-
ersetzt. setzt.
bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 2 wird das Wort „Kontrollgerätkarten“
durch das Wort „Fahrtenschreiberkarten“ er- „5. Schulung der verantwortlichen Fach-
setzt. kraft, für die die Werkstattkarte beantragt
wird, entsprechend der Fahrtenschrei-
c) In Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „Artikel 14 ber- und Kontrollgeräte-Schulungsricht-
Abs. 4a Unterabs. 5 und 6, Artikel 12 Abs. 1 linie, sowie“.
Unterabs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85“
durch die Wörter „Artikel 25 Absatz 2 Satz 1 b) In Absatz 4 wird das Wort „Kontrollgerätkarten-
und 2 und in Artikel 29 Absatz 4 Satz 2 der Ver- register“ durch das Wort „Fahrtenschreiber-
ordnung (EU) Nr. 165/2014“ ersetzt. kartenregister“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: 8. In § 8 Absatz 2 wird das Wort „Kontrollgerätkarten-
register“ durch das Wort „Fahrtenschreiberkarten-
aa) In Satz 1 wird im einleitenden Satzteil das register“ ersetzt.
Wort „Kontrollgerätkarte“ durch das Wort
„Fahrtenschreiberkarte“ ersetzt. 9. In § 9 Absatz 3 werden die Wörter „das Kontroll-
gerät“ durch die Wörter „den Fahrtenschreiber“
bb) In Satz 3 wird jeweils das Wort „Kontroll- ersetzt.
gerätkarte“ durch das Wort „Fahrtenschrei-
10. In § 10 Satz 2 werden die Wörter „Massespeicher
berkarte“ ersetzt.
des Kontrollgerätes“ durch die Wörter „Massen-
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: speicher des Fahrtenschreibers“ ersetzt.
aa) In Satz 1 wird das Wort „Kontrollgerätkarte“ 11. Die Überschrift des Abschnitts 4 wird wie folgt ge-
durch das Wort „Fahrtenschreiberkarte“ er- fasst:
setzt. „Abschnitt 4
bb) In Satz 2 wird das Wort „Kontrollgerätkarten- Zentrales Fahrtenschreiberkartenregister“.
register“ durch das Wort „Fahrtenschreiber-
kartenregister“ ersetzt. 12. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden
a) das Wort „Kontrollgerätkartenregister“ durch das
5. § 5 wird wie folgt geändert:
Wort „Fahrtenschreiberkartenregister“ und
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: b) die Wörter „Kontrollgerätkarten im Sinne des An-
aa) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt ge- hangs I B Abschnitt IV zur Verordnung (EWG)
fasst: Nr. 3821/85“ durch das Wort „Fahrtenschreiber-
„a) eine gültige inländische Fahrerlaubnis karten“
nach Muster 1 der Anlage 8 der Fahr- ersetzt.
erlaubnis-Verordnung in der jeweils gel- 13. § 12 wird wie folgt geändert:
tenden Fassung“.
a) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Kontroll-
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: gerätkartenregister“ durch das Wort „Fahrten-
„4. ein Lichtbild vor hellem Hintergrund in schreiberkartenregister“ ersetzt.
der Größe 35 mm x 45 mm, das den An- b) In Nummer 2 Buchstabe a wird das Wort „Kon-
tragsteller ohne Kopfbedeckung in einer trollgeräten“ durch das Wort „Fahrtenschrei-
Frontalaufnahme zeigt; Anlage 8 der bern“ ersetzt.
Passverordnung findet entsprechende c) In Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buch-
Anwendung.“ stabe d, Nummer 3 Buchstabe c und Nummer 4
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Buchstabe b wird jeweils das Wort „Kontrollge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 3161
rätkartennummer“ durch das Wort „Fahrten- die Angabe „Fahrtenschreiber im Sinne der Ver-
schreiberkartennummer“ ersetzt. ordnung (EU) Nr. 165/2014“ ersetzt.
14. § 13 wird wie folgt geändert: b) In der Überschrift und in den Sätzen 1 bis 4 wird
a) In der Überschrift wird das Wort „Kontrollgerät- jeweils das Wort „Kontrollgeräte“ durch das Wort
kartenregister“ durch das Wort „Fahrtenschrei- „Fahrtenschreiber“ ersetzt.
berkartenregister“ ersetzt. 20. § 20 wird wie folgt gefasst:
b) Das Wort „Kontrollgerätkarten“ wird durch das „§ 20
Wort „Fahrtenschreiberkarten“ ersetzt. Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage
15. § 14 wird wie folgt geändert:
(1) Selbstfahrende Unternehmer und Fahrer, die
a) In der Überschrift wird das Wort „Kontrollgerät- die in dieser Verordnung, in Artikel 36 Absatz 2 der
kartenregister“ durch das Wort „Fahrtenschrei- Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder in Kapitel III
berkartenregister“ ersetzt. Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 des Anhangs zum Euro-
b) In Absatz 2 wird das Wort „Kontrollgerätkarten“ päischen Übereinkommen über die Arbeit des im
durch das Wort „Fahrtenschreiberkarten“ er- internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahr-
setzt. personals (AETR) vorgeschriebenen Nachweise
nicht oder nicht vollständig vorlegen können, weil
c) In Absatz 3 wird das Wort „Kontrollgerätkarte“
sie an einem oder mehreren der vorausgegangenen
durch das Wort „Fahrtenschreiberkarte“ ersetzt.
28 Kalendertage
d) In den Absätzen 1 bis 3 wird jeweils das Wort
1. ein Fahrzeug gelenkt haben, für dessen Führen
„Kontrollgerätkartenregister“ durch das Wort
eine Nachweispflicht nicht besteht,
„Fahrtenschreiberkartenregister“ ersetzt.
16. § 15 wird wie folgt geändert: 2. erkrankt waren,
a) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Kontroll- 3. sich im Urlaub befanden oder
gerätkartenregister“ durch das Wort „Fahrten- 4. aus anderen Gründen kein Fahrzeug gelenkt
schreiberkartenregister“ ersetzt. haben,
b) In Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung haben diese Zeiten durch manuelle Nachträge nach
(EWG) Nr. 3821/85“ durch die Angabe „Verord- den Absätzen 2 oder 3 zu belegen. Der Unterneh-
nung (EU) Nr. 165/2014“ ersetzt. mer hat dafür zu sorgen, dass der Fahrer die manu-
17. § 16 wird wie folgt geändert: ellen Nachträge nach den Absätzen 2 oder 3 vor-
nimmt.
a) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Kontroll-
gerätkartenregister“ durch das Wort „Fahrten- (2) Manuelle Nachträge im Sinne des Absatzes 1
schreiberkartenregister“ ersetzt. Satz 1 müssen bei Verwendung eines digitalen
Fahrtenschreibers vor Fahrtantritt mittels der manu-
b) In Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung ellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf
(EWG) Nr. 3821/85“ durch die Angabe „Verord- der Fahrerkarte erfolgen. Ist ein manueller Nachtrag
nung (EU) Nr. 165/2014“ ersetzt. nach Satz 1 aus technischen Gründen nicht mög-
18. § 18 wird wie folgt geändert: lich, findet Absatz 3 Anwendung.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: (3) Manuelle Nachträge im Sinne des Absatzes 1
„§ 18 Satz 1 müssen bei Verwendung eines analogen
Fahrtenschreibers, eines Nachweises nach § 1 Ab-
Ausnahmen nach den
satz 6 oder im Falle des Absatzes 2 Satz 2 vor
Verordnungen (EG) Nr. 561/2006
Fahrtantritt lesbar unter Verwendung der in Arti-
und (EU) Nr. 165/2014“.
kel 34 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aufgeführten Zeichen erfolgen. Der Nachtrag ist
aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt ge- auf der Rückseite des nächsten im Anschluss
fasst: an den berücksichtigungsfreien Zeitraum ver-
„Nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung wendeten Schaublattes oder Fahrtenschreiberaus-
(EG) Nr. 561/2006 und nach Artikel 3 Ab- druckes (Ausdruck der Tätigkeiten des Fahrers am
satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 Fahrtag) oder auf einem Nachweis nach § 1 Ab-
werden im Geltungsbereich des Fahrperso- satz 6 vorzunehmen. Bei Bedarf können auch meh-
nalgesetzes folgende Fahrzeugkategorien rere Schaublätter, Fahrtenschreiberausdrucke oder
von der Anwendung der Artikel 5 bis 9 der Nachweise nach § 1 Absatz 6 benutzt werden.
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der An- (4) Ist ein manueller Nachtrag nach Absatz 2
wendung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 Satz 1 aus technischen Gründen nicht möglich oder
ausgenommen:“. besonders aufwendig, darf abweichend von den
bb) In Nummer 12 und Nummer 16 werden je- Absätzen 2 und 3 bei einer Kontrolle eine Beschei-
weils nach den Wörtern „bis zu 100 Kilome- nigung des Unternehmens über die im Absatz 1 ge-
tern“ die Wörter „vom Standort des Unter- nannten Zeiten vorgelegt werden. Die Bescheini-
nehmens“ eingefügt. gung darf nicht handschriftlich ausgefüllt werden.
Der Unternehmer hat dem betroffenen Fahrer die
19. § 19 wird wie folgt geändert: Bescheinigung mit den Gründen für das Fehlen
a) In Satz 5 wird die Angabe „Kontrollgeräte im von Arbeitszeitnachweisen vor Fahrtantritt auszu-
Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85“ durch stellen und auszuhändigen sowie dafür zu sorgen,
3162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
dass der Fahrer die Bescheinigung während der „13. entgegen § 20 Absatz 5 Satz 2 einen
Fahrt mit sich führt. Der selbstfahrende Unterneh- dort genannten Nachweis nicht oder
mer hat die Bescheinigung vor Fahrtantritt auszu- nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt
stellen und zu unterzeichnen. Im Übrigen ist die Be- oder“.
scheinigung vom Unternehmer oder einer von ihm
gg) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 14.
beauftragten Person und vom Fahrer vor Fahrtan-
tritt zu unterzeichnen. Der Fahrer darf die Beschei- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
nigung nicht als beauftragte Person unterzeichnen.
aa) In Nummer 3 werden die Wörter „ein Kon-
Im Fall einer Beauftragung hat der Unternehmer da-
trollgerät“ durch die Wörter „einen Fahrten-
für zu sorgen, dass die beauftragte Person die Be-
schreiber“ ersetzt.
scheinigung unterzeichnet. Die Bescheinigung darf
von dem Fahrer bei der Kontrolle als Telefax oder bb) In Nummer 6 werden die Wörter „ein Kon-
Ausdruck einer digitalisierten Kopie zur Verfügung trollgerät“ durch die Wörter „einen Fahrten-
gestellt werden. schreiber“ ersetzt.
(5) Nach Ablauf des Nachweiszeitraumes nach cc) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
Absatz 1 hat der Fahrer die Nachweise nach den
„15. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 dort ge-
Absätzen 3 und 4 unverzüglich im Unternehmen
nannte Zeiten nicht, nicht richtig, nicht
abzugeben. Der Unternehmer, der nicht zugleich
vollständig oder nicht rechtzeitig be-
Fahrer ist, hat die Nachweise ab dem Zeitpunkt
legt,“.
der Rückgabe durch den Fahrer ein Jahr außerhalb
des Fahrzeugs aufzubewahren und den Fahrern auf dd) In Nummer 16 werden die Wörter „Absatz 1
Verlangen eine Kopie auszuhändigen. Nach Ablauf Satz 5“ durch die Wörter „Absatz 4 Satz 6“
der Aufbewahrungspflicht sind die Nachweise bis ersetzt.
zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu ver-
ee) In Nummer 17 werden die Wörter „Absatz 1
nichten.“
Satz 6 eine Bescheinigung“ durch die Wörter
21. § 21 wird wie folgt geändert: „Absatz 5 Satz 1 einen dort genannten
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Nachweis“ ersetzt.
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „Nr. 2 22. Die §§ 24 und 26 werden aufgehoben.
oder 3 jeweils auch in Verbindung mit Abs. 7 23. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
Satz 3 eine Aufzeichnung“ durch die Wörter
„Nummer 2 oder 3, jeweils auch in Verbin- a) Die Tabelle wird wie folgt geändert:
dung mit Absatz 7 Satz 3 zweiter Halbsatz, In den Zeilen mit der Angabe „7.“ wird jeweils die
eine Aufzeichnung“ ersetzt. Angabe „ “ durch die Angabe „ “ ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „ein
b) In den Erläuterungen nach der Tabelle wird in der
Schaublatt nicht oder nicht rechtzeitig aus-
letzten Zeile das Wort „Arbeitsbereitschaft“
händigt oder nicht dafür sorgt, dass das
durch das Wort „Bereitschaftszeiten“ ersetzt.
Kontrollgerät“ durch die Wörter „erster
Halbsatz ein Schaublatt nicht oder nicht
rechtzeitig aushändigt oder nicht dafür Artikel 2
sorgt, dass der Fahrtenschreiber“ ersetzt. Änderung der
bb1) In Nummer 4 werden die Wörter „Daten des Fahrerlaubnis-Verordnung
Fahrzeugspeichers“ durch die Wörter „dort Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. De-
genannten Daten“ ersetzt. zember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Arti-
cc) In Nummer 9 werden die Wörter „das Kon- kel 4 der Verordnung vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1282)
trollgerät“ durch die Wörter „den Fahrten- geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
schreiber“ ersetzt.
1. In Abschnitt 1 Unterabschnitt 1.1 wird in der laufen-
dd) In Nummer 10 werden die Wörter „ein Kon- den Nummer 6.5 das Wort „EG-Kontrollgerät“ durch
trollgerät“ durch die Wörter „einen Fahrten- das Wort „Fahrtenschreiber“ ersetzt.
schreiber“ ersetzt.
2. Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
ee) Die Nummern 11 und 12 werden wie folgt
gefasst: a) In Nummer 2.2.6 Buchstabe g wird das Wort
„EG-Kontrollgerät“ durch das Wort „Fahrten-
„11. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 2 nicht schreiber“ ersetzt.
dafür sorgt, dass der Fahrer einen dort
genannten Nachtrag vornimmt, b) In Nummer 2.2.7 Buchstabe b Doppelbuchstabe
gg wird das Wort „EG-Kontrollgerät“ durch das
12. entgegen § 20 Absatz 4 Satz 3 oder 4 Wort „Fahrtenschreiber“ ersetzt.
eine dort genannte Bescheinigung
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzei- c) In Nummer 2.2.8 Buchstabe e wird das Wort
tig ausstellt oder nicht dafür sorgt, „EG-Kontrollgerät“ durch das Wort „Fahrten-
dass der Fahrer die Bescheinigung schreiber“ ersetzt.
mit sich führt,“. d) In Nummer 2.2.10 Buchstabe e wird das Wort
ff) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 „EG-Kontrollgerät“ durch das Wort „Fahrten-
eingefügt: schreiber“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 3163
e) In Nummer 2.2.12 Buchstabe e wird das Wort benutzen“ durch die Wörter „der nach § 5 Absatz 3
„EG-Kontrollgerät“ durch das Wort „Fahrten- der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
schreiber“ ersetzt. vorgeschriebene Fahrtenschreiber zu benutzen“ er-
setzt.
Artikel 3 2. In § 8 Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter „das
Änderung der vorgeschriebene Kontrollgerät“ durch die Wörter
Fahrschüler-Ausbildungsordnung „den vorgeschriebenen Fahrtenschreiber“ ersetzt.
Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 3. In Anlage 2.3 wird in Nummer 1 Buchstabe c das
2012 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch Artikel 4 der Wort „EG-Kontrollgerät“ durch das Wort „Fahrten-
Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3083) schreiber“ ersetzt.
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 4. In Anlage 2.5 werden in Nummer 17 Buchstabe e die
1. In § 5 Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter „das nach Wörter „das Kontrollgerät (EWG) Nr. 3821/85“ durch
§ 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum die Wörter „den Fahrtenschreiber (EU) Nr. 165/2014“
Fahrlehrergesetz vorgeschriebene Kontrollgerät zu ersetzt.
5. In Anlage 6 wird Nummer 1 wie folgt gefasst:
„1. Fahrtenschreiber (Klassen C1, C, D1 und D)
Analoger Fahrtenschreiber Digitaler Fahrtenschreiber
Bedienung und Handhabung des analogen Fahrten- Bedienung und Handhabung des digitalen Fahrten-
schreibers schreibers unter Verwendung der Fahrerkarte
– Ausfüllen und Einlegen eines Schaublattes – vor Beginn der Fahrt, einschließlich Nachtragun-
– Bedienung der Schalter gen in Form von manuellen Eintragungen bei
Arbeitszeiten außerhalb der Ruhezeiten
– Bedeutung der Kontrolllampen und Ausfall eines
Fahrtenschreibers kennen – während der Fahrt
– Benennung der Symbole auf dem Fahrten- – beim Verlassen des Fahrzeugs
schreiber – Bedienung der Schalter
– Bedeutung der Kontrolllampen und Ausfall eines
Fahrtenschreibers kennen
– Benennung der Symbole auf dem Fahrten-
schreiber
Auswertung des Schaublattes
a) Wie viele Kilometer wurden gefahren?
b) Wie lange war die Fahrtunterbrechung?
c) Nach wie vielen Stunden wurde die erste Pause
eingelegt?
d) Welche Höchstgeschwindigkeit wurde gefahren?
– am Ende einer Fahrt
– bei Ausfall des Gerätes
“.
Artikel 4 1. Anzahl der kontrollierten Nutzfahrzeuge, aufge-
Änderung der schlüsselt nach den Fahrzeugklassen des An-
Verordnung über technische hangs I Nummer 6 der Richtlinie 2000/30/EG in
Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße der durch die Richtlinie 2010/47/EU geänderten
Fassung und nach dem Zulassungsland,
Die Verordnung über technische Kontrollen von
Nutzfahrzeugen auf der Straße vom 21. Mai 2003 2. Anzahl der festgestellten Mängel zu den Prüf-
(BGBl. I S. 774), die zuletzt durch Artikel 472 der Ver- punkten des Anhangs I Nummer 10 der Richt-
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge- linie 2000/30/EG in der durch die Richtlinie
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 2010/47/EU geänderten Fassung, aufgeschlüs-
1. § 10 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: selt nach den Fahrzeugklassen des Anhangs I
Nummer 6 der Richtlinie 2000/30/EG in der durch
„(1) Die nach Bundes- und Landesrecht zustän- die Richtlinie 2010/47/EU geänderten Form und
digen Behörden übermitteln dem Bundesamt für nach dem Zulassungsland.
Güterverkehr jeweils für zwei Kalenderjahre spätes-
tens zwei Monate nach deren Ablauf einen nach Das Musterformular ist in elektronischem Format für
dem Muster in Anlage 3 für ihren Bereich erstellten jedes Zulassungsland zu erstellen und dem Bundes-
Bericht über die Anwendung dieser Verordnung mit amt für Güterverkehr ausschließlich per De-Mail
folgenden Angaben: oder E-Mail zu übermitteln.“
2. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 3 3164
(zu § 10 Absatz 1)
Muster des Formulars
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
für den Bericht an das Bundesamt für Güterverkehr
über die Anzahl der kontrollierten Nutzfahrzeuge und über
Verstöße und Maßnahmen bei festgestellten technischen Mängeln
Berichterstattendes Land: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundespolizei/Zollverwaltung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Zulassungsstaat: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zeitraum: von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Fahrzeug- Andere Fahr-
N2 N3 O3 O4 M2 M3 Insgesamt
klasse zeugklasse
Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
von Unter- von Unter- von Unter- von Unter- von Unter- von Unter- von Unter- von Unter-
kontrollier- kontrollier- kontrollier- kontrollier- kontrollier- kontrollier- kontrollier- kontrollier-
sagungen sagungen sagungen sagungen sagungen sagungen sagungen sagungen
ter Fahr- ter Fahr- ter Fahr- ter Fahr- ter Fahr- ter Fahr- ter Fahr- ter Fahr-
der Wei- der Wei- der Wei- der Wei- der Wei- der Wei- der Wei- der Wei-
zeuge zeuge zeuge zeuge zeuge zeuge zeuge zeuge
terfahrt terfahrt terfahrt terfahrt terfahrt terfahrt terfahrt terfahrt
Mängel im Einzelnen
Nicht vor- Nicht vor- Nicht vor- Nicht vor- Nicht vor- Nicht vor- Nicht vor- Nicht vor-
Kontrol- Kontrol- Kontrol- Kontrol- Kontrol- Kontrol- Kontrol- Kontrol-
schrifts- schrifts- schrifts- schrifts- schrifts- schrifts- schrifts- schrifts-
liert liert liert liert liert liert liert liert
mäßig mäßig mäßig mäßig mäßig mäßig mäßig mäßig
(0) Identifizie-
rung
(1) Bremsanlage
(2) Lenkung
(3) Sicht
(4) Lichtanlage
und Elektrik
(5) Achsen,
Räder, Reifen,
Aufhängung
(6) Fahrgestell
und am Fahr-
gestell befes-
tigte Teile
Fahrzeug- Andere Fahr-
N2 N3 O3 O4 M2 M3 Insgesamt
klasse zeugklasse
Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
von Unter- von Unter- von Unter- von Unter- von Unter- von Unter- von Unter- von Unter-
kontrollier- kontrollier- kontrollier- kontrollier- kontrollier- kontrollier- kontrollier- kontrollier-
sagungen sagungen sagungen sagungen sagungen sagungen sagungen sagungen
ter Fahr- ter Fahr- ter Fahr- ter Fahr- ter Fahr- ter Fahr- ter Fahr- ter Fahr-
der Wei- der Wei- der Wei- der Wei- der Wei- der Wei- der Wei- der Wei-
zeuge zeuge zeuge zeuge zeuge zeuge zeuge zeuge
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
terfahrt terfahrt terfahrt terfahrt terfahrt terfahrt terfahrt terfahrt
Mängel im Einzelnen
Nicht vor- Nicht vor- Nicht vor- Nicht vor- Nicht vor- Nicht vor- Nicht vor- Nicht vor-
Kontrol- Kontrol- Kontrol- Kontrol- Kontrol- Kontrol- Kontrol- Kontrol-
schrifts- schrifts- schrifts- schrifts- schrifts- schrifts- schrifts- schrifts-
liert liert liert liert liert liert liert liert
mäßig mäßig mäßig mäßig mäßig mäßig mäßig mäßig
(7) Sonstige
Geräte ein-
schließlich
Fahrten-
schreiber und
Geschwindig-
keitsbegren-
zer
(8) Umweltbelas-
tung durch
Emissionen
und Austritt
von Kraftstoff
und/oder Öl “.
3165
3166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 8. August 2017
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 3167
Verordnung
zu Ausschreibungen für KWK-Anlagen und
innovative KWK-Systeme, zu den gemeinsamen Ausschreibungen
für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen
Vom 10. August 2017
Es verordnen den ist, unter Berücksichtigung des Beschlusses
– die Bundesregierung auf Grund des des Bundestages vom 29. Juni 2017:
– § 33a Absatz 1 Nummer 1 bis 8 und 10 bis 12,
Absatz 2 Nummer 1 bis 5 und des § 33b Absatz 1 Artikel 1
Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a, b, f und h, Nummer 4
bis 9 und 11 bis 13 sowie Absatz 2 Nummer 2 des
Verordnung
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes jeweils in Ver- zur Einführung von
bindung mit § 33c des Kraft-Wärme-Kopplungs- Ausschreibungen zur Ermittlung
gesetzes, die durch Artikel 1 Nummer 34 des Ge- der Höhe der Zuschlagszahlungen für
setzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) KWK-Anlagen und für innovative KWK-Systeme
eingefügt worden sind, unter Berücksichtigung (KWK-Ausschreibungsverordnung – KWKAusV)
des Beschlusses des Bundestages vom 29. Juni
2017 sowie Inhaltsübersicht
– § 33a Absatz 4 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 5 § 1 Anwendungsbereich
und des § 33b Absatz 2 Nummer 2 des Kraft-Wär- § 2 Begriffsbestimmungen
me-Kopplungsgesetzes, die durch Artikel 1 Num- § 3 Gebotstermine und Ausschreibungsvolumen
mer 34 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 § 4 Elektronisches Verfahren
(BGBl. I S. 3106) eingefügt worden sind, und § 5 Höchstwert
– das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie § 6 Ausschreibende Stelle und ausländische Stelle
aufgrund des § 7 Bekanntmachung
§ 8 Anforderungen an Gebote
– § 33 Absatz 3 Nummer 1 des Kraft-Wärme-Kopp-
lungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 4 Ab- § 9 Rücknahme und Bindungswirkung von Geboten
satz 74 Nummer 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 § 10 Sicherheiten
(BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in Verbin- § 11 Zuschlagsverfahren
dung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührenge- § 12 Ausschluss von Geboten
setzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), § 13 Ausschluss von Bietern
§ 14 Zuordnung der Zuschläge und Sicherheiten bei gemein-
– § 87 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes samen grenzüberschreitenden Ausschreibungen
vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in Verbindung § 15 Bekanntgabe der Zuschläge
mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostenge- § 16 Entwertung von Zuschlägen
setzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und § 17 Zuordnung und Übertragung von Zuschlägen
– § 88c Nummer 1, 3 Buchstabe b, d und i sowie § 18 Erlöschen von Zuschlägen
Nummer 4 Buchstabe a bis e des Erneuerbare- § 19 Höhe, Dauer und Voraussetzungen des Anspruchs auf
Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 96 Ab- Zuschlagszahlung
satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, von § 20 Mitteilungspflichten
denen § 88c durch Artikel 1 Nummer 37 des Ge- § 21 Pönalen
setzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) ein- § 22 Rechtsschutz
gefügt worden ist und § 96 Absatz 1 durch Artikel 1 § 23 Festlegungen
Nummer 44 Buchstabe a des Gesetzes vom § 24 Zulassung von innovativen KWK-Systemen
13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert wor- § 25 Geöffnete ausländische Ausschreibungen
3168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
§ 26 Anwendung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes im Ko- 10. „geöffnete ausländische Ausschreibung“ eine Aus-
operationsstaat schreibung für KWK-Anlagen,
§ 27 Völkerrechtliche Vereinbarung
a) die ein anderer Mitgliedstaat in seinem Staats-
§ 28 Evaluierung
gebiet, im Bundesgebiet oder im Staatsgebiet
§1 eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen
Union aufgrund eigener Bestimmungen durch-
Anwendungsbereich führt und
(1) Diese Verordnung regelt die Ausschreibung der b) bei der die Zahlungen für KWK-Strom aus KWK-
Zuschlagszahlungen und die Ausschreibung der Höhe Anlagen aufgrund einer völkerrechtlichen Verein-
der Zuschlagszahlungen für KWK-Strom aus barung nach § 25 oder § 27 nach dem Förder-
1. KWK-Anlagen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des system des Kooperationsstaats finanziert wer-
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und den,
2. innovativen KWK-Systemen nach § 5 Absatz 2 des 11. „Höchstwert“ der Wert in Cent pro Kilowattstunde
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes. KWK-Strom, der höchstens angegeben werden
(2) Diese Verordnung ist auf KWK-Anlagen und auf darf,
innovative KWK-Systeme anzuwenden, die im Bundes- 12. „innovative erneuerbare Wärme“ die erneuerbare
gebiet errichtet oder modernisiert werden sollen. Sie ist Wärme aus Wärmetechniken,
darüber hinaus für KWK-Anlagen anzuwenden, die im
Staatsgebiet eines Kooperationsstaates errichtet oder a) die jeweils eine Jahresarbeitszahl von mindes-
modernisiert werden sollen und die an einer Ausschrei- tens 1,25 erreichen,
bung für KWK-Anlagen teilnehmen. b) deren Wärmeerzeugung außerhalb des innovati-
ven KWK-Systems für die Raumheizung, die
§2 Warmwasseraufbereitung, die Kälteerzeugung
Begriffsbestimmungen oder als Prozesswärme verwendet wird und
Im Sinn dieser Verordnung ist c) die, soweit sie Gas einsetzen, ausschließlich
1. „Ausschreibung für innovative KWK-Systeme“ eine gasförmige Biomasse einsetzen; § 44b Absatz 5
Ausschreibung für KWK-Strom aus innovativen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entspre-
KWK-Systemen, die im Bundesgebiet errichtet wer- chend anzuwenden,
den sollen, 13. „Jahresarbeitszahl“ der Quotient aus der Summe
2. „Ausschreibung für KWK-Anlagen“ eine Ausschrei- der von den Komponenten zur Bereitstellung inno-
bung für KWK-Strom aus neuen oder modernisier- vativer erneuerbarer Wärme bereitgestellten Ener-
ten KWK-Anlagen, die im Bundesgebiet oder im giemenge und der Summe der dafür eingesetzten
Staatsgebiet eines Kooperationsstaats errichtet Energiemenge in Form von Brennstoffen oder
oder modernisiert werden sollen, Strom in einem Kalenderjahr,
3. „bezuschlagtes Gebot“ ein Gebot, das bei einer 14. „Kooperationsstaat“ ein Mitgliedstaat der Euro-
Ausschreibung nach Nummer 1 oder Nummer 2 päischen Union, mit dem die Bundesrepublik
einen Ausschreibungszuschlag erhalten hat, Deutschland eine völkerrechtliche Vereinbarung
4. „Bieter“, wer bei einer Ausschreibung für KWK- nach § 27 abgeschlossen hat,
Anlagen oder für innovative KWK-Systeme ein 15. „Projekt“ ein Projekt im Sinn des § 2 Nummer 10
Gebot abgegeben hat, der Marktstammdatenregisterverordnung,
5. „Einheit“ eine Einheit im Sinn des § 2 Nummer 4 der 16. „Referenzwärme“ die Summe aus der Nutzwärme,
Marktstammdatenregisterverordnung, die die KWK-Anlage eines innovativen KWK-Sys-
6. „Gebotsmenge“ die installierte KWK-Leistung in tems mit 3 000 Vollbenutzungsstunden bereitstellen
Kilowatt, für die der Bieter ein Gebot abgegeben kann, und der von dem gleichen innovativen KWK-
hat, System innerhalb eines Kalenderjahres bereitge-
stellten innovativen erneuerbaren Wärme,
7. „Gebotstermin“ der Kalendertag, an dem die Frist
für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung 17. „Standort“ der Errichtungsort einer KWK-Anlage,
nach dieser Verordnung abläuft, der sich durch die postalische Adresse von anderen
8. „Gebotswert“ der Wert für die Höhe der Zuschlags- Standorten unterscheidet,
zahlung in Cent pro Kilowattstunde KWK-Strom, 18. „Übertragungsnetzbetreiber“ der Übertragungsnetz-
den der Bieter in seinem Gebot angegeben hat, betreiber im Sinn des § 3 Nummer 44 des Erneuer-
9. „gemeinsame grenzüberschreitende Ausschreibung“ bare-Energien-Gesetzes,
eine Ausschreibung für KWK-Anlagen, a) dessen Regelzone das Gebiet umfasst, in dem
a) die die Bundesrepublik Deutschland und ein der von dem Bieter in seinem Gebot angege-
oder mehrere Kooperationsstaaten gemeinsam bene Standort der KWK-Anlage im Bundesge-
und aufgrund eines einheitlichen Ausschrei- biet liegt,
bungsverfahrens in ihren Staatsgebieten durch- b) dessen Regelzone das Gebiet umfasst, in dem
führen und das Anschlussnetz liegt, an das die KWK-Anlage
b) bei der die Zahlungen für KWK-Strom aus KWK- im Staatsgebiet eines Kooperationsstaats, die
Anlagen entsprechend einer völkerrechtlichen über einen direkten Anschluss an ein Netz im
Vereinbarung aufgeteilt und finanziert werden, Bundesgebiet verfügt, angeschlossen ist oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 3169
c) der die nächstgelegene Verbindungsleitung be- Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn in einem
treibt, die die Grenze zwischen der Bundesrepu- Gebotstermin einer Ausschreibung für innovative
blik Deutschland und dem Kooperationsstaat, in KWK-Systeme
dessen Staatsgebiet die KWK-Anlage errichtet 1. das Ausschreibungsvolumen den Wert von 10 Mega-
wird, die über keinen direkten Anschluss an ein watt unterschreitet oder
Netz im Bundesgebiet verfügt, quert oder über-
spannt und ausschließlich dem Zweck dient, die 2. sich das Ausschreibungsvolumen um mehr als
nationalen Netze dieser Staaten zu verbinden, 10 Megawatt erhöht.
19. „Zuschlagswert“ der in einem bezuschlagten Gebot §4
angegebene Gebotswert.
Elektronisches Verfahren
§3 Die Ausschreibungen können von der ausschreiben-
den Stelle ganz oder teilweise auf ein elektronisches
Gebotstermine und
Verfahren umgestellt werden; dabei kann auch von
Ausschreibungsvolumen
dem Schriftformerfordernis nach § 9 Absatz 1 Satz 2
(1) Das Ausschreibungsvolumen der jährlichen Ge- abgewichen werden. In diesem Fall kann die ausschrei-
botstermine am 1. Juni und am 1. Dezember beträgt bende Stelle insbesondere Vorgaben zur Authentifizie-
jeweils 100 Megawatt installierte KWK-Leistung. rung für die gesicherte Datenübertragung machen. Bei
(2) Von dem Ausschreibungsvolumen nach Absatz 1 der Umstellung auf ein elektronisches Verfahren muss
entfallen die ausschreibende Stelle bei der Bekanntmachung der
Ausschreibung auf das elektronische Verfahren hinwei-
1. im Jahr 2017 100 Megawatt auf die Ausschreibung sen.
für KWK-Anlagen,
2. in den Jahren 2018 bis 2021: §5
a) 150 Megawatt auf die Ausschreibungen für KWK- Höchstwert
Anlagen und Der Höchstwert in den Ausschreibungen beträgt für
b) 50 Megawatt auf die Ausschreibungen für inno- 1. KWK-Anlagen 7,0 Cent pro Kilowattstunde KWK-
vative KWK-Systeme. Strom und
(3) Das Ausschreibungsvolumen eines Gebotster- 2. innovative KWK-Systeme 12,0 Cent pro Kilowatt-
mins erhöht sich um stunde KWK-Strom.
1. das Ausschreibungsvolumen des vorangegangenen
§6
Gebotstermins, für das aufgrund von § 11 Absatz 3
Satz 2 keine Zuschläge erteilt wurden, oder Ausschreibende Stelle
und ausländische Stelle
2. das Ausschreibungsvolumen vorangegangener Ge-
botstermine, für das der Zuschlag entwertet worden (1) Die ausschreibende Stelle ist
ist. 1. bei den Ausschreibungen für KWK-Anlagen, die
Das Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins ver- keine gemeinsamen grenzüberschreitenden Aus-
ringert sich um schreibungen sind, und bei den Ausschreibungen
für innovative KWK-Systeme die Bundesnetzagentur
1. die Gebotsmenge, die über das Ausschreibungs- oder
volumen des vorangegangenen Gebotstermins auf-
grund von § 11 Absatz 3 Satz 2 hinaus bezuschlagt 2. bei einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Aus-
wurde, schreibung die Bundesnetzagentur, sofern in der
völkerrechtlichen Vereinbarung keine andere öffent-
2. die Gebotsmenge solcher Gebote, denen aufgrund liche oder private Stelle festgelegt worden ist.
eines gerichtlichen Rechtsbehelfs über das Aus-
schreibungsvolumen einer Ausschreibung hinaus In einer völkerrechtlichen Vereinbarung kann auch fest-
nach § 22 Absatz 1 Zuschläge erteilt worden sind. gelegt werden, dass ein Teil der Aufgaben der aus-
schreibenden Stelle von einer anderen privaten oder
Die Anpassung des Ausschreibungsvolumens nach den öffentlichen Stelle übernommen wird.
Sätzen 1 und 2 erfolgt gesondert für die Ausschreibun-
(2) Der Kooperationsstaat muss als zuständige aus-
gen für KWK-Anlagen und für die Ausschreibungen für
ländische Stelle eine oder mehrere öffentliche oder pri-
innovative KWK-Systeme.
vate Stellen benennen, die die Aufgaben, die nach die-
(4) Abweichend von Absatz 3 verteilt die ausschrei- ser Verordnung von der ausländischen Stelle übernom-
bende Stelle die Mengen, um die sich das Aus- men werden können oder müssen, übernehmen.
schreibungsvolumen zu einem Gebotstermin einer Aus-
schreibung für KWK-Anlagen erhöht oder verringert, §7
gleichmäßig auf die nachfolgenden drei noch nicht be-
Bekanntmachung
kanntgemachten Ausschreibungen, wenn anderenfalls
(1) Die ausschreibende Stelle macht die Ausschrei-
1. das Ausschreibungsvolumen den Wert von 50 Me-
bungen für KWK-Anlagen und für innovative KWK-Sys-
gawatt unterschreitet oder
teme frühestens acht Wochen und spätestens fünf
2. sich das Ausschreibungsvolumen um mehr als Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin auf ihrer
25 Megawatt erhöht. Internetseite bekannt.
3170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
(2) Die Bekanntmachungen nach Absatz 1 müssen 5. die Gebotsmenge der installierten KWK-Leistung in
folgende Angaben enthalten: Kilowatt ohne Nachkommastellen,
1. den Gebotstermin, 6. die elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilo-
2. das Ausschreibungsvolumen, das jeweils auf die watt ohne Nachkommastellen,
Ausschreibungen für KWK-Anlagen und auf die Aus- 7. den Gebotswert in Cent pro Kilowattstunde KWK-
schreibungen für innovative KWK-Systeme entfällt, Strom mit zwei Nachkommastellen,
3. den jeweiligen Höchstwert für die Ausschreibungen 8. den Standort der KWK-Anlage, auf die sich das Ge-
für KWK-Anlagen und für die Ausschreibungen für bot bezieht, mit Angabe des Staatsgebiets und der
innovative KWK-Systeme, postalischen Adresse,
4. die Formatvorgaben und Festlegungen der aus- 9. das voraussichtliche Datum der Aufnahme oder der
schreibenden Stelle für die Gebotsabgabe und für Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anla-
das Zuschlagsverfahren sowie ge,
5. die Höhe der zu leistenden Sicherheit.
10. den Netzbetreiber, an dessen Netz die KWK-Anlage
(3) Bekanntmachungen von Ausschreibungen für angeschlossen ist, und den Übertragungsnetzbe-
KWK-Anlagen müssen zusätzlich folgende Angaben treiber,
enthalten:
11. die Nummern, unter denen das Projekt oder die
1. die Kooperationsstaaten, in deren Staatsgebieten KWK-Anlage und ihre Einheiten im Marktstammda-
die Errichtung oder Modernisierung der KWK-Anlage tenregister registriert sind,
zulässig ist,
12. eine Eigenerklärung des Bieters,
2. die bezuschlagbare Gebotsmenge für Gebote, in de-
nen als Standort der KWK-Anlage das Staatsgebiet a) dass kein wirksamer Zuschlag an dem im Gebot
eines Kooperationsstaats angegeben worden ist, angegebenen Standort aus früheren Ausschrei-
bungen besteht
3. die Vorgaben aus den völkerrechtlichen Vereinbarun-
gen, soweit sie die Gebotsabgabe und das Zu- aa) für die KWK-Anlage, für die das Gebot abge-
schlagsverfahren betreffen, und geben worden ist, und
4. bei einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Aus- bb) für eine andere KWK-Anlage, sofern
schreibung aaa) diese innerhalb eines Zeitraums von
a) die ausschreibende Stelle nach § 6 Absatz 1, zwölf Monaten mit der KWK-Anlage,
b) die jeweils zuständige ausländische Stelle nach für die das Gebot abgegeben worden
§ 6 Absatz 2 sowie ist, an dem im Gebot angegebenen
Standort den Dauerbetrieb aufnehmen
c) das Verfahren der Zuordnung bezuschlagter Ge- soll und
bote zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Kooperationsstaat. bbb) die Summe der elektrischen Leistung
dieser anderen KWK-Anlage und der
(4) Die Bekanntmachungen erfolgen ausschließlich elektrischen Leistung der KWK-Anlage,
im öffentlichen Interesse. Die Ausschreibungen können für die das Gebot abgegeben worden
zusätzlich durch eine ausländische Stelle auf deren In- ist, 50 Megawatt überschreitet,
ternetseite bekanntgemacht werden, sofern dies in der
völkerrechtlichen Vereinbarung nach § 27 festgelegt ist. b) dass er oder ein mit ihm verbundenes Unterneh-
men zu demselben Gebotstermin kein weiteres
§8 Gebot an dem im Gebot angegebenen Standort
abgegeben hat
Anforderungen an Gebote
aa) für die KWK-Anlage, für die das Gebot abge-
(1) Gebote müssen folgende Angaben enthalten: geben worden ist, und
1. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-
bb) für eine andere KWK-Anlage, sofern
Adresse des Bieters; sofern der Bieter keine natür-
liche Person ist, sind auch anzugeben: aaa) diese innerhalb eines Zeitraums von
zwölf Monaten mit der KWK-Anlage,
a) der Unternehmenssitz und
für die das Gebot abgegeben worden
b) der Name einer natürlichen Person, die zur Kom- ist, an dem im Gebot angegebenen
munikation mit der ausschreibenden Stelle und Standort den Dauerbetrieb aufnehmen
zur Vertretung des Bieters für alle Handlungen soll und
nach dieser Verordnung bevollmächtigt ist (Be-
vollmächtigter), bbb) die Summe der elektrischen Leistung
dieser anderen KWK-Anlage und der
2. die Angabe, ob das Gebot für die Ausschreibung elektrischen Leistung der KWK-Anlage,
für KWK-Anlagen oder die Ausschreibung für inno- für die das Gebot abgegeben worden
vative KWK-Systeme abgegeben wird, ist, 50 Megawatt überschreitet,
3. die Angabe, ob das Gebot für eine neue oder für c) dass die gesamte Einspeiseleistung der KWK-
eine modernisierte KWK-Anlage abgegeben wird, Anlage nach der Aufnahme des Dauerbetriebs
4. den Gebotstermin der Ausschreibung, für die das jederzeit durch den Netzbetreiber ferngesteuert
Gebot abgegeben wird, reduziert werden kann,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 3171
d) sofern ein Angebot im Rahmen der Ausschrei- diesem Fall müssen sie ihre Gebote nummerieren und
bung für innovative KWK-Systeme abgegeben eindeutig kennzeichnen, welche Nachweise zu wel-
wird, dass chem Gebot gehören. Die Abgabe mehrerer Gebote
aa) die Einspeisemenge innovativer erneuerba- für eine KWK-Anlage ist unzulässig.
rer Wärme durch das innovative KWK-Sys- (5) Die ausschreibende Stelle darf für die Ausschrei-
tem pro Kalenderjahr mindestens die Anfor- bungsverfahren Formatvorgaben machen.
derungen des § 19 Absatz 5 erfüllt und
(6) Die ausschreibende Stelle veröffentlicht auf ihrer
bb) die erzeugte innovative erneuerbare Wärme, Internetseite Formularvorlagen für die nach Absatz 1
aaa) sofern das innovative KWK-System an Nummer 12 abzugebenden Eigenerklärungen.
ein Wärmenetz angeschlossen ist,
stets vollständig in das Wärmenetz ein- §9
gespeist wird oder
Rücknahme und
bbb) sofern das innovative KWK-System Bindungswirkung von Geboten
nicht an ein Wärmenetz angeschlossen
(1) Die Rücknahme von Geboten ist bis zum jeweili-
ist, anderweitig, aber stets in vollem
gen Gebotstermin zulässig; maßgeblich ist der Zugang
Umfang außerhalb des innovativen
einer Rücknahmeerklärung bei der ausschreibenden
KWK-Systems für Raumheizung,
Stelle. Die Rücknahme muss durch eine unbedingte,
Warmwasserbereitung, Kälteerzeugung
unbefristete und der Schriftform genügende Erklärung
oder als Prozesswärme bereitgestellt
des Bieters erfolgen, die sich dem Gebot eindeutig zu-
wird,
ordnen lässt.
e) dass der Bieter der Eigentümer der Flächen ist,
auf denen die KWK-Anlage oder das innovative (2) Bieter sind an ihre Gebote, die bis zum Gebots-
KWK-System errichtet oder modernisiert werden termin abgegeben und nicht zurückgenommen worden
soll, oder dass er das Gebot mit Zustimmung sind, gebunden, bis ihnen von der ausschreibenden
des Eigentümers der Flächen abgibt, Stelle mitgeteilt worden ist, dass ihr Gebot keinen Zu-
schlag erhalten hat.
13. im Rahmen der Ausschreibungen für innovative
KWK-Systeme einen Wärmetransformationsplan,
§ 10
der nachvollziehbar darlegt, mit welchen Maßnah-
men der Betreiber das innovative KWK-System in Sicherheiten
das Wärmenetz integrieren und die Dekarbonisie- (1) Bieter müssen bei der ausschreibenden Stelle für
rung des mit dem innovativen KWK-System ver- ihre Gebote bis zum jeweiligen Gebotstermin eine Si-
bundenen Wärmenetzes in den ersten zehn Jahren cherheit leisten. Durch die Sicherheit werden die jewei-
ab Aufnahme des Dauerbetriebs im Sinn des Klima- ligen Forderungen der Übertragungsnetzbetreiber auf
schutzes und einer sicheren Wärmeversorgung Pönalen gesichert.
voranbringen will; sofern kein Anschluss des inno-
vativen KWK-Systems an ein Wärmenetz erfolgt, (2) Die Höhe der Sicherheit berechnet sich aus der in
hat der Wärmetransformationsplan nachvollziehbar dem Gebot angegebenen Gebotsmenge multipliziert
darzulegen, mit welchen Maßnahmen der Betreiber mit 70 Euro pro Kilowatt installierter KWK-Leistung.
das innovative KWK-System in die Wärmeversor- (3) Bieter müssen bei der Leistung der Sicherheit
gung der Wärmesenke integrieren will und diese das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, eindeu-
Wärmeversorgung in den ersten zehn Jahren ab tig bezeichnen.
Aufnahme des Dauerbetriebs weiter dekarbonisie-
ren will. (4) Wer eine Sicherheit leisten muss, kann dies be-
wirken durch
(2) Die Gebote müssen der ausschreibenden Stelle
spätestens am jeweiligen Gebotstermin zugegangen 1. die unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und
sein. selbstschuldnerische Bürgschaft auf erstes Anfor-
dern nach Maßgabe des Absatzes 5 und die Über-
(3) Ein Gebot muss eine Gebotsmenge von mehr als
sendung einer entsprechenden schriftlichen Bürg-
1 000 Kilowatt installierte KWK-Leistung umfassen; es
schaftserklärung an die ausschreibende Stelle oder
darf folgende Gebotsmengen nicht überschreiten:
1. für die Ausschreibung für KWK-Anlagen eine Ge- 2. die Zahlung eines Geldbetrages auf das nach Ab-
botsmenge von 50 000 Kilowatt installierte KWK- satz 6 eingerichtete Verwahrkonto der ausschreiben-
Leistung und den Stelle.
2. für die Ausschreibung für innovative KWK-Systeme (5) Die Bürgschaftserklärung nach Absatz 4 Num-
eine Gebotsmenge von 10 000 Kilowatt installierte mer 1 ist schriftlich in deutscher Sprache oder in einer
KWK-Leistung. Amtssprache des Kooperationsstaats unter Verzicht
auf die Einrede der Vorausklage nach § 771 des Bürger-
Abweichend von Satz 1 darf ein Gebot eine Gebots- lichen Gesetzbuchs und unter Verzicht auf die Einreden
menge von weniger als 1 000 Kilowatt umfassen, so- der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit nach § 770
fern die elektrische Leistung des Generators weniger des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzureichen. Der Bürge
als 1 000 Kilowatt beträgt, die elektrische Leistung der muss in der Europäischen Union oder in einem Staat
KWK-Anlage jedoch über 1 000 Kilowatt liegt. der Vertragsparteien des Abkommens über den Euro-
(4) Bieter dürfen in einer Ausschreibung mehrere Ge- päischen Wirtschaftsraum als Kreditinstitut oder als
bote für unterschiedliche KWK-Anlagen abgeben. In Kreditversicherer zugelassen sein. Die ausschreibende
3172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
Stelle kann bei begründeten Bedenken vom Bieter ver- ten Gebots im Ausschreibungsvolumen das für dieses
langen, die Tauglichkeit des Bürgen nachzuweisen. Für Gebot verbleibende Ausschreibungsvolumen um mehr
den Nachweis der Tauglichkeit im Einzelfall ist § 239 als das Doppelte, wird diesem Gebot kein Zuschlag
Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs heranzuzie- mehr erteilt und das vorherige Gebot bildet die Zu-
hen. schlagsgrenze; anderenfalls bildet das letzte Gebot im
(6) Die ausschreibende Stelle verwahrt die Sicher- Ausschreibungsvolumen die Zuschlagsgrenze und er-
heiten treuhänderisch zugunsten der Bieter und der hält einen Zuschlag. Geboten oberhalb der Zuschlags-
Übertragungsnetzbetreiber. Hierzu richtet sie ein Ver- grenze wird unbeschadet des § 22 kein Zuschlag erteilt.
wahrkonto ein. Die ausschreibende Stelle ist berechtigt, (4) Bei dem Zuschlagsverfahren nach Absatz 1 muss
die Sicherheiten einzubehalten, bis die Voraussetzun- die ausschreibende Stelle sicherstellen, dass ab dem
gen zur Rückgabe der Sicherheiten oder zur Befriedi- Jahr 2018 innerhalb von jeweils zwei Kalenderjahren
gung der Übertragungsnetzbetreiber vorliegen. Die Si- die insgesamt bezuschlagte Gebotsmenge für Gebote
cherheiten werden nicht verzinst. in den Ausschreibungen für KWK-Anlagen, in denen als
(7) Die ausschreibende Stelle gibt die Sicherheiten Standort der KWK-Anlage das Staatsgebiet eines Ko-
unverzüglich in dem Umfang, in dem sie nicht mehr operationsstaats angegeben worden ist, 5 Prozent des
zur Sicherung möglicher Pönalzahlungen benötigt wer- in diesen zwei Kalenderjahren für diese Ausschreibun-
den, an den Bieter zurück, wenn gen zur Verfügung stehenden Ausschreibungsvolu-
mens nicht überschreitet. Zu diesem Zweck muss die
1. er das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, ausschreibende Stelle Gebote ausschließen,
nach § 9 Absatz 1 zurückgenommen hat,
1. in denen als Standort der KWK-Anlage das Staats-
2. er für das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht,
gebiet eines Kooperationsstaats angegeben worden
keinen Zuschlag erhalten hat,
ist und
3. er für das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht,
die Pönale vollständig geleistet hat oder 2. durch deren Bezuschlagung das Ausschreibungs-
volumen nach Satz 1 überschritten wird.
4. die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System
nach der Aufnahme oder im Fall einer Modernisie-
§ 12
rung, nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs
vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Ausschluss von Geboten
zugelassen und der Zulassungsbescheid der aus- (1) Die ausschreibende Stelle schließt Gebote von
schreibenden Stelle vorgelegt worden ist. dem Zuschlagsverfahren aus, wenn
§ 11 1. die Voraussetzungen für die Teilnahme und die An-
forderungen an und Formatvorgaben für Gebote
Zuschlagsverfahren
nicht vollständig erfüllt sind,
(1) Die ausschreibende Stelle führt bei jeder Aus-
schreibung das Zuschlagsverfahren nach den Absät- 2. bis zum Gebotstermin bei der ausschreibenden
zen 2 bis 4 durch. Stelle die Gebühr nach Nummer 5 der Anlage zur
Ausschreibungsgebührenverordnung oder die Si-
(2) Sie öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote cherheit nach § 10 nicht vollständig geleistet worden
nach dem Gebotstermin. Sie sortiert die Gebote da- sind oder dem Gebot nicht eindeutig zugeordnet
nach, ob sie für die Ausschreibung für KWK-Anlagen werden konnten,
oder für die Ausschreibung für innovative KWK-Sys-
teme abgegeben worden sind. Anschließend sortiert 3. der Gebotswert des Gebots den für die jeweilige
die ausschreibende Stelle die Gebote sowohl für die Ausschreibung geltenden Höchstwert überschreitet,
Ausschreibung für KWK-Anlagen als auch für die Aus- 4. die elektrische Leistung der KWK-Anlagen nicht zwi-
schreibung für innovative KWK-Systeme schen mehr als 1 000 bis einschließlich 50 000 Kilo-
1. bei unterschiedlichen Gebotswerten nach dem je- watt liegt und kein Fall des § 8 Absatz 3 Satz 2 vor-
weiligen Gebotswert in aufsteigender Reihenfolge, liegt,
beginnend mit dem Gebot mit dem niedrigsten Ge- 5. das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige
botswert, Nebenabreden enthält,
2. bei demselben Gebotswert nach der jeweiligen Ge-
6. das Gebot nicht den Festlegungen der ausschrei-
botsmenge in aufsteigender Reihenfolge, beginnend
benden Stelle oder den Vorgaben der völkerrecht-
mit der niedrigsten Gebotsmenge; wenn die Gebots-
lichen Vereinbarung entspricht, soweit diese die Ge-
werte und die Gebotsmenge der Gebote gleich sind,
botsabgabe betreffen,
entscheidet das Los über die Reihenfolge, es sei
denn, die Reihenfolge ist für die Zuschlagserteilung 7. in dem Gebot oder den nach § 8 Absatz 1 Num-
nicht maßgeblich. mer 12 abzugebenden Eigenerklärungen unrichtige
Angaben gemacht worden sind oder
(3) Anschließend prüft die ausschreibende Stelle die
Zulässigkeit der Gebote und erteilt in der Reihenfolge 8. der im Gebot angegebene Standort
nach Absatz 2 allen zulässigen Geboten einen Zu-
a) der KWK-Anlage in einem Mitgliedstaat liegt, der
schlag im Umfang ihrer Gebotsmenge, bis das jeweilige
kein Kooperationsstaat der Bundesrepublik
Ausschreibungsvolumen nicht mehr ausreicht, um ei-
Deutschland ist, oder
nem Gebot einen Zuschlag in vollem Umfang der Ge-
botsmenge zu erteilen (letztes Gebot im Ausschrei- b) des innovativen KWK-Systems nicht im Bundes-
bungsvolumen). Übersteigt die Gebotsmenge des letz- gebiet liegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 3173
(2) Die ausschreibende Stelle kann ein Gebot aus- (2) Sicherheiten nach § 10 für bezuschlagte Gebote,
schließen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die bei einer gemeinsamen grenzüberschreitenden
der Bieter keine neue oder modernisierte KWK-Anlage Ausschreibung nach Absatz 1 Satz 1
oder kein innovatives KWK-System an dem in dem Ge- 1. der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet wor-
bot angegebenen Standort plant, und den sind, gelten zugunsten der nach § 21 an-
1. an dem in dem Gebot angegebenen Standort bereits spruchsberechtigten Übertragungsnetzbetreiber,
eine KWK-Anlage in Betrieb genommen worden ist 2. dem Kooperationsstaat zugeordnet worden sind,
und für Strom aus dieser Anlage eine Zahlung nach gelten zugunsten der vom Kooperationsstaat be-
den §§ 6 bis 8b des Kraft-Wärme-Kopplungsgeset- nannten zuständigen ausländischen Stelle.
zes oder nach dem Fördersystem des Kooperations-
staats in Anspruch genommen worden ist oder
§ 15
2. der in dem Gebot angegebene Standort überein- Bekanntgabe der Zuschläge
stimmt mit dem in einem anderen
(1) Die ausschreibende Stelle gibt die Zuschläge mit
a) Gebot in derselben Ausschreibung angegebenen den folgenden Angaben auf ihrer Internetseite getrennt
Standort oder für die Ausschreibungen für KWK-Anlagen und für in-
b) bezuschlagten Gebot in einer vorangegangenen novative KWK-Systeme bekannt:
Ausschreibung angegebenen Standort, sofern 1. dem Gebotstermin der Ausschreibung und die bezu-
der Zuschlag nicht entwertet worden ist. schlagten Gebotsmengen,
Ein Ausschluss von Geboten nach Satz 1 Nummer 1 2. den Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten
oder Nummer 2 Buchstabe b ist nicht zulässig, wenn haben, mit
zu einer Anlage weitere Anlagen zugebaut werden sol-
a) dem jeweils in dem Gebot angegebenen Stand-
len oder eine bestehende Anlage modernisiert werden
ort,
soll und hierfür Gebote abgegeben werden.
b) den jeweils in dem Gebot angegebenen Num-
§ 13 mern, unter denen das Projekt, die KWK-Anlage,
das innovative KWK-System sowie die jeweiligen
Ausschluss von Bietern Einheiten im Marktstammdatenregister registriert
Die ausschreibende Stelle muss Bieter und deren sind,
Gebote von dem Zuschlagsverfahren ausschließen, c) der Nummer des Gebots, sofern ein Bieter meh-
wenn rere Gebote abgegeben hat, und
1. der Bieter d) einer eindeutigen Zuschlagsnummer,
a) vorsätzlich oder grob fahrlässig Gebote unter fal- 3. dem niedrigsten und höchsten Gebotswert, die ei-
schen Angaben oder unter Vorlage falscher nen Zuschlag erhalten haben,
Nachweise in dieser oder einer vorangegangenen
4. dem mengengewichteten durchschnittlichen Zu-
Ausschreibung abgegeben hat oder
schlagswert und
b) mit anderen Bietern Absprachen über die Ge-
5. bei einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Aus-
botswerte der in dieser oder einer vorangegange-
schreibung dem Staat, dem das bezuschlagte Gebot
nen Ausschreibung abgegebenen Gebote getrof-
nach § 14 zugeordnet worden ist.
fen hat oder
(2) Der Zuschlag ist eine Woche nach der Bekannt-
2. die Gebotsmengen mehrerer Zuschläge eines Bie- gabe nach Absatz 1 als bekanntgegeben anzusehen.
ters aus mindestens zwei vorangegangenen Aus-
schreibungen nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 voll- (3) Die ausschreibende Stelle unterrichtet die Bieter,
ständig entwertet worden sind. die einen Zuschlag erhalten haben, sowie den Netzbe-
treiber und den Übertragungsnetzbetreiber unverzüg-
§ 14 lich unter Nennung der Nummer aus dem Marktstamm-
datenregister über die Zuschlagserteilung und den Zu-
Zuordnung der Zuschläge schlagswert und übermittelt dem Netzbetreiber und
und Sicherheiten bei gemeinsamen dem Übertragungsnetzbetreiber eine Kopie der Eigen-
grenzüberschreitenden Ausschreibungen erklärung des Bieters nach § 8 Absatz 1 Nummer 12
(1) Bei einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Buchstabe c.
Ausschreibung ordnet die ausschreibende Stelle jedes
bezuschlagte Gebot entweder der Bundesrepublik § 16
Deutschland oder dem Kooperationsstaat nach dem Entwertung von Zuschlägen
in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegten Ver-
fahren zu. Wenn und soweit bezuschlagte Gebote dem (1) Die ausschreibende Stelle entwertet einen Zu-
Kooperationsstaat zugeordnet worden sind, besteht schlag,
der Anspruch auf Zahlung für KWK-Strom aus den 1. soweit der Zuschlag nach Ablauf der Frist zur Auf-
KWK-Anlagen, denen die Gebotsmenge dieser Gebote nahme oder im Fall einer Modernisierung zur Wie-
zugeteilt wird, nicht nach § 19, sondern nach den Be- deraufnahme des Dauerbetriebs nach § 18 Absatz 1
stimmungen des Fördersystems des Kooperations- oder der Frist zur Zulassung der KWK-Anlage oder
staats; im Übrigen ist für diese Anlage, sofern sie sich des innovativen KWK-Systems nach § 18 Absatz 2
im Bundesgebiet befindet, § 25 anzuwenden. erlischt,
3174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
2. soweit sie den Zuschlag nach dem Verwaltungsver- Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zuge-
fahrensgesetz zurücknimmt oder widerruft, lassen wurde oder hätte zugelassen werden müssen.
3. wenn der Zuschlag durch Verbrauch der insgesamt
nach § 19 Absatz 2 Satz 1 förderfähigen Vollbenut- § 19
zungsstunden, durch Zeitablauf oder auf sonstige Höhe, Dauer und Voraussetzungen
Weise seine Wirksamkeit verliert, des Anspruchs auf Zuschlagszahlung
4. wenn die elektrische Leistung der KWK-Anlage oder
des innovativen KWK-Systems mit Aufnahme des (1) Die Zuschlagszahlung wird für KWK-Strom in
Dauerbetriebs bei 1 Megawatt oder darunter oder Höhe des Zuschlagswertes gezahlt.
oberhalb von 50 Megawatt liegt, (2) Die Zuschlagszahlung wird ab Aufnahme des
5. wenn der Anspruch auf Zuschlagszahlung in zwei Dauerbetriebs gezahlt
Kalenderjahren nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 1. bei KWK-Anlagen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2, § 8a
oder Nummer 2 entfallen ist oder des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes für 30 000 Voll-
6. wenn sich der Zuschlagswert in fünf aufeinanderfol- benutzungsstunden der Gebotsmenge oder
genden Jahren nach § 19 Absatz 5 für jeweils min-
2. bei innovativen KWK-Systemen nach § 5 Absatz 2,
destens 1 500 Vollbenutzungsstunden auf null ver-
§ 8b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes für 45 000
ringert hat.
Vollbenutzungsstunden der Gebotsmenge.
(2) Wird die Zulassung einer KWK-Anlage oder eines
innovativen KWK-Systems aufgehoben, wird auch der Pro Kalenderjahr wird der Zuschlag für höchstens
zugrunde liegende Zuschlag entwertet, soweit der 3 500 Vollbenutzungsstunden der Gebotsmenge ge-
KWK-Anlage oder dem innovativen KWK-System nicht zahlt. Wird die Anzahl der nach Satz 2 förderfähigen
im Rahmen einer Änderungszulassung nach § 11 Ab- Vollbenutzungsstunden in einem Kalenderjahr nicht
satz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes eine er- ausgeschöpft, kann die Zuschlagszahlung innerhalb
neute Zulassung erteilt wird. von 30 Jahren nach Aufnahme des Dauerbetriebs, je-
doch für höchstens 3 500 Vollbenutzungsstunden pro
§ 17 Kalenderjahr, in Anspruch genommen werden. Ist die
im Zulassungsbescheid des Bundesamtes für Wirt-
Zuordnung und schaft und Ausfuhrkontrolle festgestellte installierte
Übertragung von Zuschlägen KWK-Leistung der KWK-Anlage kleiner als die Gebots-
(1) Zuschläge sind dem Bieter und der im Gebot an- menge, wird der Zuschlag für die nach Satz 1 förder-
gegebenen KWK-Anlage oder dem im Gebot angege- fähigen Vollbenutzungsstunden der im Zulassungsbe-
benen innovativen KWK-System an dem im Gebot an- scheid festgestellten installierten KWK-Leistung der
gegebenen Standort zugeordnet. KWK-Anlage gezahlt.
(2) Eine Übertragung von Zuschlägen vom Bieter auf (3) Der Anspruch auf Zuschlagszahlung entfällt für
Dritte wird erst wirksam, wenn dasjenige Kalenderjahr,
1. der Bieter der ausschreibenden Stelle die Übertra-
1. in dem nicht der gesamte in der KWK-Anlage oder
gung angezeigt hat und
dem innovativen KWK-System erzeugte Strom in ein
2. der Dritte die Eigenerklärungen nach § 8 Absatz 1 Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wor-
Nummer 12 gegenüber der ausschreibenden Stelle den ist,
abgegeben hat.
2. in dem in der KWK-Anlage oder im innovativen
Mit dem Wirksamwerden der Übertragung tritt der KWK-System erzeugter Strom entgegen § 8a Ab-
Dritte in sämtliche Rechte und Pflichten des Bieters satz 2 Nummer 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsge-
nach dieser Verordnung ein. Eine Übertragung von Zu- setzes selbst verbraucht worden ist oder
schlägen auf andere KWK-Anlagen oder innovative
KWK-Systeme und andere Standorte ist nicht zulässig. 3. für das der Nachweis nach § 20 Absatz 2 nicht oder
nicht rechtzeitig erbracht worden ist oder unzutref-
§ 18 fend ist.
Erlöschen von Zuschlägen Wird der in der KWK-Anlage oder dem innovativen
(1) Zuschläge erlöschen 54 Monate nach ihrer Be- KWK-System erzeugte Strom entgegen § 8a Absatz 2
kanntgabe nach § 15 Absatz 2, soweit nicht die KWK- Nummer 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes selbst
Anlage oder das innovative KWK-System an dem verbraucht, ist § 8d Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopp-
Standort, der dem Zuschlag zugeordnet worden ist, lungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Abwei-
bis zu diesem Zeitpunkt den Dauerbetrieb aufgenom- chend von Satz 1 Nummer 1 darf der in der KWK-An-
men oder im Fall einer Modernisierung wiederaufge- lage oder dem innovativen KWK-System erzeugte
nommen hat. Strom auch in ein geschlossenes Verteilernetz einge-
speist werden. Im Fall des Satzes 3 ist der in der
(2) Hat eine KWK-Anlage oder ein innovatives KWK-
KWK-Anlage oder dem innovativen KWK-System er-
System den Dauerbetrieb innerhalb der Frist des Absat-
zeugte Strom so zu behandeln, als wäre er in das Netz
zes 1 aufgenommen oder im Fall einer Modernisierung
der allgemeinen Versorgung eingespeist worden.
wiederaufgenommen, erlischt der Zuschlag, wenn die
KWK-Anlage nach § 10 des Kraft-Wärme-Kopplungs- (4) Der Zuschlagswert verringert sich für das jewei-
gesetzes oder das innovative KWK-System nach § 24 lige Kalenderjahr für die Anzahl der Vollbenutzungs-
nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Aufnahme stunden in Höhe des in dem Kalendermonat erzeugten
oder Wiederaufnahme des Dauerbetriebs durch das KWK-Stroms auf null, in dem die KWK-Anlage oder das
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innovative KWK-System entgegen der nach § 8 Ab- gung der Auszahlungszeitpunkte der Zuschlagswerte,
satz 1 Nummer 12 Buchstabe c abgegebenen Eigen- entspricht.
erklärung bei Abruf des Netzbetreibers nicht in der (8) Auf den Anspruch auf Zuschlagszahlung nach
Lage ist, die gesamte Einspeiseleistung durch den Absatz 1 sind § 7 Absatz 2 und § 8 Absatz 5 des
Netzbetreiber ferngesteuert zu reduzieren. Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes entsprechend anzu-
(5) Der Zuschlagswert verringert sich für das jewei- wenden.
lige Kalenderjahr für jeweils 300 Vollbenutzungsstun-
den auf null für jeden Prozentpunkt, um welchen § 20
1. bei Zuschlägen, die in einem Ausschreibungstermin Mitteilungspflichten
in den Jahren 2017 bis 2020 erteilt wurden, die (1) Bieter, die einen Zuschlag nach § 11 erhalten ha-
tatsächliche Einspeisung innovativer erneuerbarer ben, der nicht vollständig entwertet worden ist, sind bis
Wärme in ein Wärmenetz durch das innovative zur Zulassung der KWK-Anlage oder des innovativen
KWK-System innerhalb dieses Kalenderjahres einen KWK-Systems durch das Bundesamt für Wirtschaft
Anteil an der Referenzwärme von 30 Prozent unter- und Ausfuhrkontrolle verpflichtet, der ausschreibenden
schreitet, wobei in den ersten fünf Jahren ab Auf- Stelle oder einer von dieser benannten dritten Stelle je-
nahme des Dauerbetriebs des innovativen KWK- weils bis zum 31. Mai eines jeden Jahres den Projekt-
Systems die Bereitstellung erneuerbarer Wärme fortschritt mitzuteilen. Bei der Mitteilung nach Satz 1 ist
aus der Verbrennung von Biomethan in der KWK- anzugeben, welcher der folgenden Realisierungs-
Anlage des innovativen KWK-Systems in Höhe von schritte im Hinblick auf die KWK-Anlage oder das inno-
maximal 5 Prozentpunkten angerechnet wird, vative KWK-System bereits verwirklicht wurde:
2. bei Zuschlägen, die in einem Ausschreibungstermin 1. Genehmigungserteilung nach dem Bundes-Immis-
im Jahr 2021 erteilt wurden, die tatsächliche Ein- sionsschutzgesetz,
speisung innovativer erneuerbarer Wärme in ein 2. verbindliche Bestellung,
Wärmenetz durch das innovative KWK-System in-
3. Baubeginn,
nerhalb dieses Kalenderjahres einen Anteil an der
Referenzwärme von 35 Prozent unterschreitet, wo- 4. Aufnahme des Probebetriebs,
bei in den ersten fünf Jahren ab Aufnahme des Dau- 5. Aufnahme oder Wiederaufnahme des Dauerbetriebs
erbetriebs des innovativen KWK-Systems die Bereit- der KWK-Anlage,
stellung erneuerbarer Wärme aus der Verbrennung
6. Aufnahme des Dauerbetriebs der Komponenten zur
von Biomethan in der KWK-Anlage des innovativen
Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme des
KWK-Systems in Höhe von maximal 5 Prozentpunk-
innovativen KWK-Systems.
ten angerechnet wird.
Die Mitteilung nach Satz 1 hat mittels eines von der
In sonstigen Fällen, in denen kein Anschluss des inno- ausschreibenden Stelle auf ihrer Internetseite veröffent-
vativen KWK-Systems an ein Wärmenetz erfolgt, ist lichten Formulars zu erfolgen. Wurde der Dauerbetrieb
Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Komponenten zur Bereitstellung innovativer erneu-
der Einspeisung in ein Wärmenetz die anderweitige erbarer Wärme des innovativen KWK-Systems aufge-
Wärmebereitstellung für Raumheizung, Warmwasser- nommen, ist zusätzlich anzugeben, ob und in welcher
bereitung, Kälteerzeugung oder Prozesswärme maß- Höhe eine investive Förderung nach den Richtlinien zur
geblich ist. Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien im Wär-
(6) Entgegen den Absätzen 2 bis 5 erhaltene Zahlun- memarkt in Anspruch genommen wurde. Die Mitteilung
gen sind dem zur Auszahlung der Zuschlagszahlung nach Satz 4 hat zusätzlich gegenüber dem zuständigen
verpflichteten Netzbetreiber vollumfänglich zurückzu- Netzbetreiber zu erfolgen.
gewähren; die Einrede der Entreicherung ist ausge- (2) Während der Dauer der Zuschlagszahlung ist
schlossen. Die Netzbetreiber müssen die nach Satz 1 dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
erhaltenen Zahlungen als Einnahmen im Rahmen des und dem zur Zuschlagszahlung verpflichteten Netzbe-
Belastungsausgleichs nach § 28 des Kraft-Wärme- treiber jeweils bis zum 31. März des darauffolgenden
Kopplungsgesetzes verbuchen. Kalenderjahres vorzulegen
(7) Die Zuschlagszahlung darf nicht mit Investitions- 1. von den Betreibern von KWK-Anlagen der Nach-
kostenzuschüssen kumuliert werden. Dies gilt nicht, weis, dass die KWK-Anlage innerhalb des vorheri-
soweit für einzelne Komponenten des innovativen gen Kalenderjahres hocheffizient betrieben worden
KWK-Systems eine investive Förderung nach den ist,
Richtlinien zur Förderung der Nutzung erneuerbarer 2. von den Betreibern innovativer KWK-Systeme
Energien im Wärmemarkt in Anspruch genommen wur-
de. In dem Fall des Satzes 2 verringert sich der Zu- a) der Nachweis, dass die KWK-Anlage des innova-
schlagswert ab der ersten Vollbenutzungsstunde für tiven KWK-Systems innerhalb des vorherigen Ka-
die Anzahl von Vollbenutzungsstunden auf null, die bei lenderjahres hocheffizient betrieben worden ist,
vollem Zuschlagswert dem Betrag der in Anspruch ge- b) der Nachweis über den Anteil der tatsächlich in-
nommenen investiven Förderung einschließlich einer nerhalb des vorherigen Kalenderjahres in ein
Verzinsung entsprechend dem durchschnittlichen Ef- Wärmenetz eingespeisten oder anderweitig au-
fektivzinssatz für Kredite an nicht finanzielle Kapitalge- ßerhalb des innovativen KWK-Systems für Raum-
sellschaften nach der MFI-Zinsstatistik der Deutschen heizung, Warmwasserbereitung, Kälteerzeugung
Bundesbank für Zinssätze und Volumina für das Neu- oder als Prozesswärme bereitgestellten innovati-
geschäft der deutschen Banken, unter Berücksichti- ven erneuerbaren Wärme des innovativen KWK-
3176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
Systems an der Referenzwärme, ab dem Jahr 2. die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System
2021 aufgeschlüsselt nach innovativer erneuer- mehr als 48 Monate nach der Bekanntgabe des Zu-
barer Wärme und erneuerbarer Wärme aus der schlags nach § 15 Absatz 2 den Dauerbetrieb auf-
Verbrennung von Biomethan im Sinn des § 3 genommen oder im Fall einer Modernisierung wie-
Nummer 13 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes deraufgenommen hat,
in der KWK-Anlage des innovativen KWK-Sys-
3. der Bieter seine jährliche Mitteilungspflicht nach
tems,
§ 20 Absatz 1 verletzt hat oder
c) im Fall der Erzeugung erneuerbarer Wärme aus
4. der Bieter nach § 13 Nummer 1 von dem Zuschlags-
der Verbrennung von Biomethan in der KWK-An-
verfahren ausgeschlossen worden ist.
lage des innovativen KWK-Systems, der Nach-
weis über den Einsatz von Biomethan im Sinn (2) Die Höhe der Pönale nach Absatz 1 Nummer 1
des § 3 Nummer 13 des Erneuerbare-Energien- und 2 berechnet sich aus der Gebotsmenge des bezu-
Gesetzes, und schlagten Gebots
d) der Nachweis zur Erfüllung der Voraussetzungen 1. abzüglich der vor Ablauf des 48. auf die Bekannt-
des § 2 Nummer 12 Buchstabe c. gabe des Zuschlags nach § 15 Absatz 2 folgenden
Monats in Dauerbetrieb genommenen installierten
Die Nachweise nach Satz 1 müssen von einem Wirt-
KWK-Leistung multipliziert mit 18 Euro pro Kilowatt,
schaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
einem vereidigten Buchprüfer oder einer Buchprü- 2. abzüglich der vor Ablauf des 50. auf die Bekannt-
fungsgesellschaft geprüft sein. § 30 Absatz 2 Satz 2 gabe des Zuschlags nach § 15 Absatz 2 folgenden
und 3 und Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgeset- Monats in Dauerbetrieb genommenen installierten
zes ist entsprechend anzuwenden. Die Nachweise nach KWK-Leistung multipliziert mit 34 Euro pro Kilowatt,
Satz 1 Nummer 2 müssen für jede Komponente des 3. abzüglich der vor Ablauf des 52. auf die Bekannt-
innovativen KWK-Systems die bereitgestellte Energie- gabe des Zuschlags nach § 15 Absatz 2 folgenden
menge jeweils aufgeschlüsselt nach Wärme und Strom Monats in Dauerbetrieb genommenen installierten
sowie die dafür eingesetzte Energiemenge jeweils auf- KWK-Leistung multipliziert mit 50 Euro pro Kilowatt
geschlüsselt nach Brennstoffen und Strom umfassen. oder
Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden bei KWK-An-
lagen und innovativen KWK-Systemen mit einer elek- 4. abzüglich der vor Ablauf des 54. auf die Bekannt-
trischen KWK-Leistung bis zu 2 Megawatt. gabe des Zuschlags nach § 15 Absatz 2 folgenden
Monats in Dauerbetrieb genommenen installierten
(3) Soweit es für die Überprüfung der Angaben nach KWK-Leistung multipliziert mit 66 Euro pro Kilowatt.
Absatz 2 erforderlich ist, ist § 11 Absatz 1 des Kraft-
Wärme-Kopplungsgesetzes entsprechend anzuwen- Die Höhe der Pönale nach Absatz 1 Nummer 3 berech-
den. net sich aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Ge-
bots multipliziert mit 1 Euro für jede nicht oder nicht
(4) Netzbetreiber sind verpflichtet, der ausschreiben- rechtzeitig erfolgte Jahresmeldung. Die Höhe der Pö-
den Stelle unverzüglich unter Nennung der Nummer nale nach Absatz 1 Nummer 4 berechnet sich aus der
des Marktstammdatenregisters mitzuteilen Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots multipliziert
1. den Verbrauch der insgesamt nach § 19 Absatz 2 mit 70 Euro pro Kilowatt installierter KWK-Leistung.
Satz 1 förderfähigen Vollbenutzungsstunden, (3) Die Forderung nach Absatz 1 muss durch Über-
2. das Entfallen des Anspruchs auf Zuschlagszahlung weisung eines entsprechenden Geldbetrages auf ein
nach § 19 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 und Geldkonto des Übertragungsnetzbetreibers erfüllt wer-
den. Dabei ist die Zuschlagsnummer des Gebots zu
3. die Verringerung des Zuschlagswertes auf null nach übermitteln, für das die Pönale geleistet wird.
§ 19 Absatz 5, soweit diese in einem Kalenderjahr
für 1 500 Vollbenutzungsstunden oder mehr erfolgt. (4) Der Übertragungsnetzbetreiber darf sich hin-
sichtlich der Forderungen nach Absatz 1 aus der je-
(5) Während der Dauer der Zuschlagszahlungen weils für das Gebot hinterlegten Sicherheit befriedigen,
müssen Betreiber von KWK-Anlagen und Betreiber in- wenn der Bieter die Forderung nicht vor Ablauf des
novativer KWK-Systeme dem Netzbetreiber mitteilen, 56. Kalendermonats nach der Bekanntgabe des Zu-
wenn und in welchem Umfang im vorangegangenen schlags nach § 15 Absatz 2 erfüllt hat.
Kalenderjahr für den in der KWK-Anlage oder der
KWK-Anlage des innovativen KWK-Systems erzeugten (5) Die ausschreibende Stelle teilt dem Übertra-
KWK-Strom eine Stromsteuerbefreiung vorgelegen hat, gungsnetzbetreiber unverzüglich folgende für die Inan-
und den Netzbetreiber über entsprechende Änderun- spruchnahme der Pönalen erforderliche Angaben mit:
gen informieren. 1. die registrierten Angaben des Gebots,
2. den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Zuschläge nach
§ 21
§ 15 Absatz 2,
Pönalen
3. den Zuschlagswert für das Gebot,
(1) Bieter müssen an den Übertragungsnetzbetreiber
4. die Höhe der vom Bieter für das Gebot geleisteten
eine Pönale leisten, wenn
Sicherheit,
1. mehr als 10 Prozent der Gebotsmenge eines bezu-
5. das Erlöschen des Zuschlags,
schlagten Gebots vor oder mit der Zulassung der
KWK-Anlage oder des innovativen KWK-Systems 6. die Rücknahme und den Widerruf des Zuschlags
nach § 16 entwertet werden, und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 3177
7. die Verletzung der jährlichen Mitteilungspflicht nach 4. zur Form der Sicherheit, insbesondere zu zusätz-
§ 20 Absatz 1. lichen Anforderungen an die Bürgschaften, die als
Sicherheit geleistet werden,
(6) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die nach
Absatz 1 zu leistenden Pönalen als Einnahme im Rah- 5. zur Höhe der Sicherheit, wobei die Sicherheit 70 Euro
men des Belastungsausgleichs nach § 28 des Kraft- pro Kilowatt der im Gebot angegebenen Gebots-
Wärme-Kopplungsgesetzes verbuchen. Sie müssen menge nicht überschreiten darf,
den Eingang der Pönalen von Bietern der ausschrei- 6. zur Höhe der Pönalen nach § 21 Absatz 1 Satz 1
benden Stelle unverzüglich mitteilen. Nummer 1 oder Nummer 2, wobei die Höhe der
Strafzahlungen 18 Euro pro Kilowatt der im Gebot
§ 22 angegebenen Gebotsmenge nicht unterschreiten
und 150 Euro pro Kilowatt der im Gebot angegebe-
Rechtsschutz nen Gebotsmenge nicht überschreiten darf.
(1) Gerichtliche Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar
gegen eine Ausschreibung oder unmittelbar gegen ei- § 24
nen erteilten Zuschlag richten, sind nur mit dem Ziel Zulassung von
zulässig, die ausschreibende Stelle zur Erteilung eines innovativen KWK-Systemen
Zuschlags zu verpflichten. Rechtsbehelfe nach Satz 1
(1) Voraussetzung für den Anspruch auf Zuschlags-
sind begründet, soweit der Beschwerdeführer im Zu-
zahlung eines innovativen KWK-Systems ist die Zulas-
schlagsverfahren nach § 11 ohne den Rechtsverstoß
sung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
einen Zuschlag erhalten hätte. Die ausschreibende
kontrolle. Die Zulassung ist beim Bundesamt für Wirt-
Stelle erteilt bei einem Rechtsbehelf nach Satz 1 über
schaft und Ausfuhrkontrolle zu beantragen. Das Bun-
das nach § 3 bestimmte Ausschreibungsvolumen hin-
desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt die
aus einen entsprechenden Zuschlag, soweit das Be-
Zulassung, wenn
gehren des Rechtsbehelfsführers Erfolg hat und sobald
die gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig ist. 1. die KWK-Anlage des innovativen KWK-Systems
Im Übrigen bleibt der gerichtliche Rechtsschutz unbe- a) eine neue KWK-Anlage ist oder
rührt.
b) eine modernisierte KWK-Anlage ist und
(2) Die Erteilung eines Zuschlags hat unabhängig aa) die Kosten der Modernisierung der wesent-
von einem Rechtsschutzverfahren Dritter nach Absatz 1 lichen die Effizienz bestimmenden Anlagen-
Bestand. Die Anfechtung eines Zuschlags durch Dritte teile mindestens 50 Prozent derjenigen Kos-
ist nicht zulässig. ten betragen, die die Neuerrichtung einer
KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktu-
§ 23 ellem Stand der Technik gekostet hätte, und
Festlegungen bb) die Modernisierung frühestens zehn Jahre
nach der erstmaligen Aufnahme des Dauer-
Die ausschreibende Stelle darf Festlegungen nach betriebs der KWK-Anlage oder nach der Wie-
§ 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu den deraufnahme des Dauerbetriebs einer bereits
Ausschreibungen für KWK-Anlagen und zu den Aus- modernisierten Anlage erfolgt und
schreibungen für innovative KWK-Systeme treffen:
c) die übrigen Voraussetzungen für die Zulassung
1. abweichend von § 5 zum Höchstwert in den Aus- von neuen oder modernisierten KWK-Anlagen
schreibungen für KWK-Anlagen oder in den Aus- nach § 10 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungs-
schreibungen für innovative KWK-Systeme, wenn gesetzes mit Ausnahme des § 6 Absatz 1 Num-
sich bei den letzten drei vor Einleitung des Festle- mer 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes er-
gungsverfahrens durchgeführten Ausschreibungen füllt,
gemeinsam oder jeweils für sich betrachtet Anhalts-
2. die Komponenten zur Bereitstellung innovativer er-
punkte dafür ergeben haben, dass der Höchstwert in neuerbarer Wärme des innovativen KWK-Systems
den Ausschreibungen für KWK-Anlagen oder in den
Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme zu a) fabrikneu sind,
hoch oder zu niedrig ist, insbesondere wenn die b) ausreichend dimensioniert sind, um im Ausle-
durchschnittlichen Erzeugungskosten deutlich unter gungszustand mit dem innovativen KWK-System
dem Höchstwert liegen oder wenn in den letzten drei pro Kalenderjahr mindestens 30 Prozent der Re-
Ausschreibungen mit den zulässigen Geboten das ferenzwärme als innovative erneuerbare Wärme
Ausschreibungsvolumen nicht gedeckt werden bereitzustellen,
konnte und die durchschnittlichen Erzeugungskos- c) die jeweils geltenden technischen Anforderungen
ten über dem Höchstwert liegen, der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen
2. abweichend von § 8 zu Anforderungen an die Ge- zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärme-
bote und Bieter, um die Ernsthaftigkeit und Verbind- markt erfüllen und
lichkeit der Gebote zu gewährleisten, d) nur einer KWK-Anlage zugeordnet sind,
3. abweichend von § 8 Absatz 4 Satz 1 zur Begrenzung 3. die KWK-Anlage und die Komponenten zur Bereit-
der Anzahl der Gebote, die ein Bieter in einer Aus- stellung innovativer erneuerbarer Wärme des inno-
schreibung abgeben darf, und zu Regelungen, die vativen KWK-Systems am gleichen Wärmenetz an-
eine Umgehung dieser Begrenzung verhindern sol- geschlossen sind oder zwischen beiden eine wär-
len, metechnische Direktleitung besteht,
3178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
4. die einzelnen Komponenten des innovativen KWK- § 27
Systems Völkerrechtliche Vereinbarung
a) gemeinsam geregelt und gesteuert werden und (1) Eine Zuschlagszahlung für KWK-Anlagen im
b) durch mess- und eichrechtskonforme Messein- Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Euro-
richtungen dazu in der Lage sind, zu messen päischen Union darf nur mit der Zustimmung dieses
Mitgliedstaats und nach Maßgabe dieser Zustimmung
aa) für jeden Monat die eingesetzten Brennstoffe
erfolgen.
und die bereitgestellte Wärme sowie
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
bb) für jedes 15-Minuten-Intervall die eingesetzte
gie kann zu diesem Zweck in völkerrechtlichen Ver-
und die erzeugte Strommenge,
einbarungen mit anderen Mitgliedstaaten der Euro-
5. das innovative KWK-System technisch dazu in der päischen Union die Durchführung von gemeinsamen
Lage ist, die Wärmeleistung, die aus dem KWK-Pro- grenzüberschreitenden oder geöffneten Ausschreibun-
zess maximal ausgekoppelt werden kann, zu min- gen vereinbaren und durch diese völkerrechtliche
destens 30 Prozent mit einem mit der Anlage ver- Vereinbarung die Bestimmungen des Kraft-Wärme-
bundenen elektrischen Wärmeerzeuger zu erzeugen. Kopplungsgesetzes und die Bestimmungen dieser
(2) Die §§ 10 und 11 des Kraft-Wärme-Kopplungs- Verordnung nach Maßgabe der völkerrechtlichen Ver-
gesetzes sind unbeschadet des Absatzes 1 Satz 3 einbarung auch für Anlagen im Staatsgebiet anderer
Nummer 1 Buchstabe c entsprechend anzuwenden. Mitgliedstaaten der Europäischen Union ganz oder teil-
weise für anwendbar erklären, sofern sichergestellt ist,
§ 25 dass der in den Anlagen erzeugte KWK-Strom in das
Bundesgebiet physikalisch importiert wird oder die tat-
Geöffnete sächlichen Auswirkungen des in den Anlagen erzeug-
ausländische Ausschreibungen ten Stroms auf den deutschen Strommarkt vergleichbar
Für Strom aus KWK-Anlagen im Bundesgebiet darf sind zu der Auswirkung, die der Strom bei einer Ein-
eine Zahlung nach dem geöffneten Fördersystem eines speisung im Bundesgebiet hätte.
Kooperationsstaats nur in Anspruch genommen wer- (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
den, wenn der Zahlungsanspruch durch Zuschlag in ei- gie kann im Rahmen der völkerrechtlichen Vereinbarung
ner gemeinsamen grenzüberschreitenden oder geöffne- nach Absatz 2 regeln:
ten ausländischen Ausschreibung erteilt worden ist, die
nach § 27 völkerrechtlich mit der Bundesrepublik 1. die Aufteilung der Kohlendioxid-Emissionen und
Deutschland vereinbart worden ist. Die Zahlung darf der Kohlendioxid-Emissionsminderung durch die
nur nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung Erzeugung des KWK-Stroms und der Nutzwärme
erfolgen. der im Ausland geförderten KWK-Anlagen zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Kooperationsstaat,
§ 26
2. Anforderungen an die KWK-Anlagen, die im Aus-
Anwendung des Kraft-Wärme-
land errichtet werden sollen oder deren Dauerbe-
Kopplungsgesetzes im Kooperationsstaat
trieb wieder aufgenommen werden soll, insbeson-
(1) Die Bestimmungen des Kraft-Wärme-Kopplungs- dere zur Markt- und Systemintegration, zum Netz-
gesetzes und dieser Verordnung sind auf Anlagen im anschluss und zum Netzengpassmanagement, zu
Staatsgebiet eines Kooperationsstaats anzuwenden, technischer Mindesterzeugung und zum physika-
soweit diese in einer Ausschreibung nach dieser Ver- lischen Import,
ordnung einen Zuschlag erhalten haben und sofern sich
3. die im Rahmen von § 7 Absatz 7 des Kraft-Wärme-
aus dieser Verordnung oder der völkerrechtlichen Ver-
Kopplungsgesetzes maßgebliche Strombörse für
einbarung nach § 27 nichts Abweichendes ergibt.
KWK-Anlagen im Ausland,
(2) Bei Anlagen, die keinen direkten Anschluss an ein
4. abweichend von § 8a Absatz 2 Nummer 2 des
Netz im Bundesgebiet haben, ist Absatz 1 mit der Maß-
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und von § 19 Ab-
gabe anzuwenden, dass
satz 3 Nummer 1 und 2 das Erfordernis, den ge-
1. die §§ 3, 4 Absatz 2 und 3, die §§ 6, 7 Absatz 1, 3, 4 samten in der KWK-Anlage im Ausland erzeugten
und 5, § 8 Absatz 1 bis 4 sowie die §§ 8b, 8d, 10, 11, Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung ein-
14, 16 und 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes zuspeisen oder einem Netzbetreiber mittels kauf-
nicht anzuwenden sind und männisch-bilanzieller Weitergabe anzubieten,
2. § 7 Absatz 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes 5. abweichend von § 8a Absatz 2 Nummer 3 des
mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass anstelle der Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes die entsprechend
Strombörse im Sinn des § 3 Nummer 43a des Er- anzuwendenden Voraussetzungen nach § 6 Ab-
neuerbare-Energien-Gesetzes die in der völkerrecht- satz 1 Nummer 2 bis 6 und Absatz 2 des Kraft-Wär-
lichen Vereinbarung mit dem jeweiligen Kooperati- me-Kopplungsgesetzes, insbesondere Inhalt und
onsstaat vereinbarte Strombörse maßgeblich ist. Verfahren eines mit § 10 des Kraft-Wärme-Kopp-
(3) Der Anspruch auf Zuschlagszahlung nach § 19 lungsgesetzes und § 24 äquivalenten Zulassungs-
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 8a des verfahrens und die insoweit zuständige Stelle für
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes besteht für KWK-An- KWK-Anlagen im Ausland,
lagen, die im Staatsgebiet des Kooperationsstaats über 6. für KWK-Anlagen im Ausland abweichend von § 8a
keinen direkten Anschluss an ein Netz im Bundesgebiet Absatz 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes das
verfügen, gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber. Erfordernis, die von einem Wärmeerzeuger ge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 3179
nutzte Energie durch mess- und eichrechtskon- 23. die Benennung einer Stelle im Kooperationsstaat,
forme Messeinrichtungen zu erfassen und den die die Anforderungen nach § 8a des Kraft-Wär-
Übertragungsnetzbetreibern zu melden, me-Kopplungsgesetzes oder die nach Nummer 5
7. abweichend von § 13a des Kraft-Wärme-Kopp- in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegten
lungsgesetzes eine Registrierung der KWK-Anlage abweichenden Anforderungen, die Angaben nach
in der Marktstammdatenregisterverordnung als § 20 sowie die jährlichen Abrechnungsdaten prüfen
Voraussetzung der Förderung der KWK-Anlage im und geeignete Nachweise verlangen muss, und
Ausland, 24. bei gemeinsamen grenzüberschreitenden Aus-
schreibungen die ausschreibende Stelle und das
8. abweichend von § 14 des Kraft-Wärme-Kopplungs-
Verfahren zur Zuordnung der bezuschlagten Ge-
gesetzes die zuständige Stelle und ein gleichwerti-
bote nach § 14 Absatz 1 Satz 1.
ges Verfahren zur Messung von KWK-Strom und
Nutzwärme für KWK-Anlagen im Ausland, (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie kann in völkerrechtlichen Vereinbarungen mit ande-
9. abweichend von § 15 des Kraft-Wärme-Kopplungs-
ren Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Durch-
gesetzes und § 20 die Mitteilungs- und Vorlage-
führung von geöffneten ausländischen Ausschreibun-
pflichten derjenigen Bieter, die einen Zuschlag für
gen für KWK-Anlagen im Bundesgebiet regeln. Eine
eine KWK-Anlage im Ausland erhalten haben, und
völkerrechtliche Vereinbarung nach Satz 1 darf eine
die für die Entgegennahme von Meldungen zustän-
Förderung nur zulassen, wenn
dige Stelle im Kooperationsstaat oder in der Bun-
desrepublik Deutschland, 1. der Strom aus der KWK-Anlage direkt vermarktet
wird,
10. abweichend von § 31 des Kraft-Wärme-Kopplungs-
gesetzes die Ausstellung von Herkunftsnachweisen 2. sich der Zahlungsanspruch für Zeiträume, in denen
für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopp- der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone
lung für KWK-Anlagen im Ausland und die insoweit Deutschland am Spotmarkt der Strombörse im Sinn
zuständige Stelle, des § 3 Nummer 43a des Erneuerbare-Energien-Ge-
setzes in der vortägigen Auktion null oder negativ
11. abweichend von § 7 die Anforderungen an die Be-
ist, auf null verringert,
kanntmachung der Ausschreibung,
3. der gesamte in der KWK-Anlage erzeugte Strom in
12. abweichend von § 8 die Anforderungen an Gebote, ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist
insbesondere im Zusammenhang mit den Anforde- und nicht selbst verbraucht wird, wobei derjenige
rungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 11 und 12 und Strom ausgenommen ist, der durch die KWK-Anlage
die maximal zulässige Gebotsgröße nach § 8 Ab- oder in den Neben- und Hilfsanlagen der KWK-An-
satz 3, wobei die maximale Gebotsgröße höchstens lage oder den mit der KWK-Anlage verbundenen
5 Prozent des auf zwei Kalenderjahre entfallenden elektrischen Wärmeerzeugern verbraucht wird,
Ausschreibungsvolumens der Ausschreibungen für
KWK-Anlagen betragen darf, 4. der Betreiber der KWK-Anlage seinen Anspruch
nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung nicht
13. abweichend von § 10 die Höhe der Sicherheiten geltend machen darf,
und die Modalitäten ihrer Erbringung,
5. die KWK-Anlage
14. den Ausschluss eines Gebots, sofern der Bieter für
das Projekt vor der Gebotsabgabe Investitionsbei- a) die Anforderungen nach § 9 Absatz 1 des Erneu-
hilfen in Anspruch genommen hat, erbare-Energien-Gesetzes erfüllt,
15. abweichend von § 15 die Bekanntgabe der Zu- b) Strom auf der Basis von Abfall, Abwärme, Bio-
schläge durch die ausschreibende Stelle, masse oder gasförmigen oder flüssigen Brenn-
stoffen gewinnt,
16. abweichend von § 18 das Erlöschen der Zuschläge,
c) hocheffizient ist,
insbesondere eine abweichende Frist zur Realisie-
rung der Anlage, d) keine bestehende Fernwärmeversorgung aus
KWK-Anlagen verdrängt und
17. zusätzlich zu § 19 die weiteren Voraussetzungen für
den Anspruch auf die Zuschlagszahlungen für e) eine installierte Leistung von höchstens 50 Mega-
KWK-Anlagen im Ausland, insbesondere den Aus- watt aufweist und
schluss der Eigenversorgung und das Erfüllen von 6. der Betreiber der KWK-Anlage eine Eigenerklärung
technischen Anforderungen und Meldepflichten, gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber abzuge-
18. abweichend von § 21 die Höhe und den Fälligkeits- ben hat, dass die gesamte Einspeiseleistung der
zeitpunkt der Pönalen, KWK-Anlage jederzeit durch den Netzbetreiber fern-
gesteuert reduziert werden kann.
19. den Ausschluss der Doppelförderung durch die
Bundesrepublik Deutschland und den Koopera-
§ 28
tionsstaat,
Evaluierung
20. die Entschädigung abweichend von § 15 des Er-
neuerbare-Energien-Gesetzes, (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie stellt im Jahr 2021 im Rahmen der Evaluierung nach
21. die Erhebung von Gebühren, § 34 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
22. den gegenseitigen Informationsaustausch mit dem den Stand der Dekarbonisierung der Wärmenetze fest
Kooperationsstaat und die Mitwirkungspflichten und prüft im Rahmen der Ausschreibungen für innova-
von Netz- und Anlagenbetreibern, tive KWK-Systeme geeignete Maßnahmen zur stärke-
3180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
ren Einbeziehung der Biomasse zur Optimierung von Te i l 5
Systemen mit größeren Anteilen erneuerbarer Wärme, Ver r i ng er un g d e s
um eine weitergehende Dekarbonisierung zu erzielen. Zahlungsanspruchs, Geltungszeitraum
(2) Ergibt eine Evaluierung nach § 34 Absatz 2 Satz 1 § 19 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Pflichtverstößen
des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, dass die Errei- § 20 Außerkrafttreten
chung der Ziele des § 1 Absatz 1 des Kraft-Wärme- Anlage 1 Verteilernetzausbaugebiete und Verteilernetzkompo-
Kopplungsgesetzes nicht gesichert erscheint, soll die nenten
ausschreibende Stelle das Ausschreibungsvolumen in Anlage 2 Regionen mit besonderem Flächenpotential
dem erforderlichen Umfang, höchstens um 100 Mega- Anlage 3 Höchstwertgebiete
watt pro Kalenderjahr, erhöhen.
Te i l 1
Artikel 2 Allgemeine Bestimmungen
Verordnung
§1
zu den gemeinsamen Ausschreibungen für
Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen Anwendungsbereich
(Verordnung zu den (1) Diese Verordnung regelt die gemeinsamen Aus-
gemeinsamen Ausschreibungen – GemAV) schreibungen für Windenergieanlagen an Land und
Solaranlagen nach § 39i des Erneuerbare-Energien-
Inhaltsübersicht Gesetzes.
Te i l 1 (2) In den gemeinsamen Ausschreibungen können
Allgemeine Bestimmungen
nur Gebote für Windenergieanlagen an Land und Solar-
anlagen abgegeben werden, für die die Marktprämie
§ 1 Anwendungsbereich nach § 22 Absatz 2 und 3 des Erneuerbare-Energien-
§ 2 Begriffsbestimmungen Gesetzes durch Ausschreibungen ermittelt wird.
Te i l 2 §2
Allgemeine Begriffsbestimmungen
Ausschreibungsbestimmungen
u nd Ve r f ah ren d e r Au s s c hre i bu ng en
(1) Im Sinn dieser Verordnung ist oder sind:
§ 3 Ausschreibungsbestimmungen des Erneuerbare-Energien-
1. „gemeinsame Ausschreibungen“ die gemeinsamen
Gesetzes Ausschreibungen von Windenergieanlagen an Land
§ 4 Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine und Solaranlagen nach dieser Verordnung,
§ 5 Bekanntmachung 2. „Höchstwertgebiet“ ein Gebiet, in dem für Windener-
§ 6 Gebote in den gemeinsamen Ausschreibungen gieanlagen an Land bei den gemeinsamen Aus-
§ 7 Zuschlagsverfahren schreibungen in den Jahren 2019 und 2020 jeweils
§ 8 Sonderregelungen für das Netzausbaugebiet ein einheitlicher Höchstwert maßgebend ist,
§ 9 Anzulegender Wert 3. „landkreisübergreifende Gebote“ Gebote, die sich
auf Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen
Te i l 3 beziehen, die in mehr als einem Landkreis errichtet
Ve r t ei l e r n e tz ko m p o ne nt e werden,
§ 10 Verteilernetzkomponente 4. „modifizierter Gebotswert“ bei Geboten, die sich auf
§ 11 Festlegung und Veröffentlichung durch die Bundesnetz- Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen be-
agentur ziehen, die in einem von der Bundesnetzagentur
nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 festgelegten
Te i l 4 Verteilernetzausbaugebiet errichtet und nicht an das
Höchstspannungsnetz angeschlossen werden, die
Höchstwerte
Summe aus dem Gebotswert und der von der Bun-
Abschnitt 1 desnetzagentur nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
festgelegten Verteilernetzkomponente für Windener-
Einheitliche Höchstwerte
gieanlagen an Land oder Solaranlagen in diesem
§ 12 Höchstwerte für Strom aus Solaranlagen Verteilernetzausbaugebiet, wobei bei landkreisüber-
§ 13 Höchstwerte für Strom aus Windenergieanlagen an Land greifenden Geboten nach § 10 Absatz 2 die jeweils
im Jahr 2018 höchste Verteilernetzkomponente für das gesamte
Gebot maßgeblich ist,
Abschnitt 2
5. „Verteilernetzausbaugebiet“ ein Landkreis, in dem
Regional differenzierte nach Maßgabe der Anlage 1 Nummer 1 die maxi-
Höchstwerte für Windenergieanlagen an Land male Rückspeisung von Strom aus erneuerbaren
§ 14 Differenzierte Höchstwerte für Strom aus Windenergie- Energien in das vorgelagerte Höchstspannungsnetz
anlagen an Land in den Jahren 2019 und 2020 größer ist als die Höchstlast, wobei die in der An-
§ 15 Höchstwertgebiete lage 2 aufgeführten Landkreise keine Verteilernetz-
§ 16 Höchstwerte ausbaugebiete sind, und
§ 17 Höchstwerte bei landkreisübergreifenden Geboten 6. „Verteilernetzkomponente“ der nach § 10 zu ermit-
§ 18 Evaluierung der Höchstwerte telnde Aufschlag auf den Gebotswert für die Zwecke
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 3181
der Gebotsreihung nach § 7 Absatz 1 Satz 4 und 5 zes muss ein Gebot die Angaben enthalten, ob die An-
bei Geboten für Windenergieanlagen an Land oder lagen, auf die sich das Gebot bezieht,
Solaranlagen, die in einem Verteilernetzausbauge-
1. unmittelbar an das Höchstspannungsnetz ange-
biet errichtet und die nicht unmittelbar an das
schlossen werden und
Höchstspannungsnetz angeschlossen werden.
2. in mehr als einem Landkreis errichtet werden.
(2) Als Landkreise im Sinn dieser Verordnung gelten
auch die kreisfreien Städte und die Stadtkreise. Maß- (2) Abweichend von § 37 Absatz 3 des Erneuerbare-
geblich ist der Zuschnitt der Landkreise am 31. März Energien-Gesetzes darf die Gebotsmenge bei Geboten
2017. für Freiflächenanlagen, die in den in Anlage 2 aufgeführ-
ten Landkreisen errichtet werden, pro Gebot eine zu
Te i l 2 installierende Leistung von 20 Megawatt nicht über-
schreiten, und es dürfen für Freiflächenanlagen in die-
Allgemeine sen Landkreisen mit einer installierten Leistung von bis
Ausschreibungsbestimmungen zu 20 Megawatt abweichend von § 38a Absatz 1 Num-
u n d Ve r f a h re n d e r Au s s c h re i b u n g e n mer 5 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Geset-
zes Zahlungsberechtigungen ausgestellt werden. Satz 1
§3 gilt nicht für Freiflächenanlagen auf Flächen nach § 37
Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe h und i des Erneuer-
Ausschreibungsbestimmungen bare-Energien-Gesetzes.
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Bei den gemeinsamen Ausschreibungen sind die all- §7
gemeinen Ausschreibungsbestimmungen nach den Zuschlagsverfahren
§§ 29 bis 31 und 33 bis 35a des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes, die Ausschreibungsbestimmungen für (1) Die Bundesnetzagentur führt bei jeder gemeinsa-
Windenergieanlagen an Land nach den §§ 36, 36a, men Ausschreibung für Windenergieanlagen an Land
36c bis 36f und 36i des Erneuerbare-Energien-Geset- und Solaranlagen gemeinsam das folgende Zuschlags-
zes und die Ausschreibungsbestimmungen für Solar- verfahren durch. Sie öffnet die fristgerecht eingegan-
anlagen nach den §§ 37 bis 38b des Erneuerbare-Ener- genen Gebote nach dem Gebotstermin. Bei Geboten
gien-Gesetzes anzuwenden, soweit die nachfolgenden für Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen,
Bestimmungen nichts anderes regeln. die in einem Verteilernetzausbaugebiet nach § 11 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 errichtet und nicht an das
§4 Höchstspannungsnetz angeschlossen werden, sind
abweichend von § 32 des Erneuerbare-Energien-Ge-
Ausschreibungs- setzes für die Zwecke der Gebotsreihung nach Satz 4
volumen und Gebotstermine die modifizierten Gebotswerte die maßgeblichen Ge-
Das Ausschreibungsvolumen der gemeinsamen Aus- botswerte. Die Bundesnetzagentur sortiert die Gebote
schreibungen beträgt in den Jahren 2018 bis 2020 zu 1. bei unterschiedlichen Gebotswerten nach dem je-
den jährlichen Gebotsterminen am 1. April und 1. No- weiligen Gebotswert in aufsteigender Reihenfolge,
vember jeweils 200 Megawatt zu installierender Leis- beginnend mit dem Gebot mit dem niedrigsten Ge-
tung. botswert, und
2. bei demselben Gebotswert nach der jeweiligen Ge-
§5
botsmenge in aufsteigender Reihenfolge, beginnend
Bekanntmachung mit der niedrigsten Gebotsmenge; wenn die Gebots-
werte und die Gebotsmenge der Gebote gleich sind,
Zusätzlich zu den Angaben nach § 29 Absatz 1 Satz 2
entscheidet das Los über die Reihenfolge, es sei
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes macht die Bun-
denn, die Reihenfolge ist für die Zuschlagserteilung
desnetzagentur bei den gemeinsamen Ausschreibun-
nicht maßgeblich.
gen folgende Angaben bekannt:
Die Bundesnetzagentur prüft die Zulässigkeit der Ge-
1. die in dem Gebotstermin der gemeinsamen Aus-
bote nach den §§ 33 und 34 des Erneuerbare-Ener-
schreibung anwendbare Terminobergrenze für das
gien-Gesetzes, wobei für die Zwecke der Höchstwert-
Netzausbaugebiet nach § 8 Absatz 1,
überprüfung nach § 33 Absatz 1 Nummer 4 des Erneu-
2. einen Hinweis auf die Festlegung der Verteilernetz- erbare-Energien-Gesetzes immer der Gebotswert und
ausbaugebiete und der Verteilernetzkomponenten nicht der modifizierte Gebotswert maßgeblich ist. Sie
nach § 11 und erteilt bei jeder Ausschreibung für beide Energieträger
3. die in dem Gebotstermin der gemeinsamen Aus- gemeinsam in der Reihenfolge nach Satz 4 allen zuläs-
schreibungen anwendbaren Höchstwerte nach den sigen Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Ge-
§§ 12 bis 17. bots, bis das Ausschreibungsvolumen erstmals durch
den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschrit-
ten ist (Zuschlagsgrenze). Geboten oberhalb der Zu-
§6
schlagsgrenze wird kein Zuschlag erteilt.
Gebote in den
(2) Die Bundesnetzagentur erfasst für jedes Gebot,
gemeinsamen Ausschreibungen
für das ein Zuschlag erteilt worden ist, die vom Bieter
(1) Zusätzlich zu den Anforderungen an Gebote nach übermittelten Angaben und Nachweise sowie den Zu-
den §§ 30, 36 und 37 des Erneuerbare-Energien-Geset- schlagswert.
3182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
§8 fentlichung nach Satz 1 vor diesem Gebotstermin maß-
Sonderregelungen geblich.
für das Netzausbaugebiet (2) Die Festlegung nach Absatz 1 erfolgt ausschließ-
(1) Die Bundesnetzagentur legt mit der Bekanntma- lich auf Grundlage der in Anlage 1 genannten Daten-
quellen. Im Marktstammdatenregister erfasste Daten
chung nach § 29 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
werden mit dem jeweiligen Stand zum ersten Tag des
in Verbindung mit § 5 Nummer 1 für den jeweiligen Ge-
botstermin der gemeinsamen Ausschreibungen ver- der Festlegung nach Absatz 1 vorangehenden Monats
wie folgt einbezogen:
bindlich fest, in welchem Umfang in diesem Gebotster-
min höchstens Zuschläge im Netzausbaugebiet erteilt 1. Daten von Bestandsanlagen nach § 2 Nummer 1 der
werden dürfen (Terminobergrenze). Die Höhe der Ter- Marktstammdatenregisterverordnung; sofern für
minobergrenze ergibt sich für die Gebotstermine jeweils diese Daten die Netzbetreiberprüfung nach der Ver-
aus § 36c Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Geset- antwortungsübernahme nach § 12 Absatz 1 der
zes in Verbindung mit den §§ 11 und 12 der Erneuer- Marktstammdatenregisterverordnung noch nicht ab-
bare-Energien-Ausführungsverordnung. geschlossen ist, wird der Datenstand zum Zeitpunkt
vor der Verantwortungsübernahme verwendet, und
(2) § 36c Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Geset-
zes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bun- 2. Daten von nach dem 30. Juni 2017 nach der Markt-
desnetzagentur in den gemeinsamen Ausschreibungen stammdatenregisterverordnung gemeldeten Anla-
die nach § 7 Absatz 1 Satz 4 und 5 sortierten Gebote gen, sofern diese Daten nach § 13 der Marktstamm-
nur berücksichtigt, bis die Terminobergrenze erstmals datenregisterverordnung vom Netzbetreiber bestä-
durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder über- tigt wurden.
schritten wird. (3) Die Festlegung der Verteilernetzausbaugebiete
und der Verteilernetzkomponenten nach den Absät-
§9 zen 1 und 2 ist nicht selbständig gerichtlich überprüf-
Anzulegender Wert bar.
Der anzulegende Wert für Strom aus in den gemein-
Te i l 4
samen Ausschreibungen bezuschlagten Windenergie-
anlagen an Land und Solaranlagen entspricht dem Zu- Höchstwerte
schlagswert des bezuschlagten Gebots, dessen Ge-
botsmenge der Anlage zugeteilt worden ist. Abschnitt 1
Einheitliche Höchstwerte
Te i l 3
Ve r t e i l e r n e t z k o m p o n e n t e § 12
Höchstwerte
§ 10 für Strom aus Solaranlagen
Verteilernetzkomponente Der Höchstwert für Strom aus Solaranlagen ent-
spricht in einem Gebotstermin der gemeinsamen Aus-
(1) Die Verteilernetzkomponente für Windenergiean- schreibungen dem letzten vor der Bekanntmachung
lagen an Land wird mit der Formel in der Anlage 1 Num- des Gebotstermins der gemeinsamen Ausschreibung
mer 2a errechnet und die Verteilernetzkomponente für bekanntgemachten Höchstwert in den energieträger-
Solaranlagen wird mit der Formel in der Anlage 1 Num- spezifischen Ausschreibungen für Solaranlagen nach
mer 2b errechnet. den §§ 29 und 37b Absatz 2 des Erneuerbare-Ener-
(2) Bei landkreisübergreifenden Geboten ist die gien-Gesetzes.
höchste Verteilernetzkomponente für den betroffenen
Energieträger in den betroffenen Verteilernetzausbau- § 13
gebieten für das gesamte Gebot maßgeblich. Höchstwerte für Strom aus
Windenergieanlagen an Land im Jahr 2018
§ 11
Der Höchstwert für Strom aus Windenergieanlagen
Festlegung und an Land entspricht in den Gebotsterminen der gemein-
Veröffentlichung durch die Bundesnetzagentur samen Ausschreibungen im Jahr 2018 jeweils den
(1) Die Bundesnetzagentur legt jeweils im Dezember Höchstwerten für diese Gebotstermine nach § 12.
2017 und im August 2019 Folgendes fest:
Abschnitt 2
1. die Verteilernetzausbaugebiete und
Regional
2. nach Maßgabe des § 10 für jedes Verteilernetzaus-
differenzierte Höchstwerte
baugebiet
für Windenergieanlagen an Land
a) die Verteilernetzkomponente für Windenergie-
anlagen an Land und § 14
b) die Verteilernetzkomponente für Solaranlagen. Differenzierte Höchstwerte
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Festlegungen für Strom aus Windenergieanlagen
nach Satz 1 auf ihrer Internetseite. Für die Festlegung an Land in den Jahren 2019 und 2020
der modifizierten Gebotswerte und die Zuschlagsertei- Bei den Gebotsterminen der gemeinsamen Aus-
lung in einem Gebotstermin ist jeweils die letzte Veröf- schreibungen sind in den Jahren 2019 und 2020 für
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 3183
Windenergieanlagen an Land in den drei Höchstwert- § 18
gebieten nach § 15 die differenzierten Höchstwerte
nach § 16 anzuwenden. Evaluierung der Höchstwerte
Das Umweltbundesamt wird ab dem Jahr 2019 eva-
§ 15 luieren, ob die Höchstwertgebiete nach § 15 die unter-
Höchstwertgebiete schiedlichen Windverhältnisse in der Bundesrepublik
Die drei Höchstwertgebiete sind in der Anlage 3 fest- Deutschland sachgerecht abbilden und ob die Höchst-
gelegt. werte nach § 16 angemessen sind.
§ 16 Te i l 5
Höchstwerte
Ve r r i n g e r u n g d e s Z a h l u n g s -
(1) Abweichend von § 36b Absatz 2 des Erneuerba- anspruchs, Geltungszeitraum
re-Energien-Gesetzes betragen die Höchstwerte für
Strom aus Windenergieanlagen an Land in einem Ge-
botstermin der gemeinsamen Ausschreibungen in den § 19
Jahren 2019 und 2020: Verringerung des
1. für das Höchstwertgebiet 1: 100 Prozent des Zahlungsanspruchs bei Pflichtverstößen
Höchstwertes nach § 36b Absatz 2 des Erneuerba-
re-Energien-Gesetzes, Der anzulegende Wert nach § 9 verringert sich um
die Höhe der Verteilernetzkomponente, sofern die An-
2. für das Höchstwertgebiet 2: 116 Prozent des lagen, auf die sich das Gebot bezieht, in einem Vertei-
Höchstwertes nach § 36b Absatz 2 des Erneuerba- lernetzausbaugebiet errichtet werden und
re-Energien-Gesetzes und
3. für das Höchstwertgebiet 3: 129 Prozent des 1. anders als im Gebot angegeben nicht an das
Höchstwertes nach § 36b Absatz 2 des Erneuerba- Höchstspannungsnetz angeschlossen werden oder
re-Energien-Gesetzes. 2. ganz oder teilweise in einem anderen als den im Ge-
(2) Der für die Anwendung von Absatz 1 maßgeb- bot angegebenen Landkreisen errichtetet werden
liche Höchstwert nach § 36b Absatz 2 des Erneuer- und in diesem Landkreis bei dem maßgeblichen Ge-
bare-Energien-Gesetzes ist der letzte vor der Bekannt- botstermin eine höhere Verteilernetzkomponente an-
machung des Gebotstermins der gemeinsamen Aus- zuwenden war als in einem der Landkreise, die im
schreibung bekanntgemachte Höchstwert in den ener- Gebot angegeben waren; in diesem Fall ist die
gieträgerspezifischen Ausschreibungen für Windener- höchste Verteilernetzkomponente in den Verteiler-
gieanlagen an Land nach den §§ 29 und 36b Absatz 2 netzausbaugebieten, in denen die Anlagen ganz
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. oder teilweise errichtet werden, vom anzulegenden
Wert abzuziehen.
§ 17
Höchstwerte bei § 20
landkreisübergreifenden Geboten
Außerkrafttreten
Bei landkreisübergreifenden Geboten ist der nied-
rigste Höchstwert in den betroffenen Landkreisen für Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2020 außer
das gesamte Gebot maßgeblich. Kraft.
3184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
Anlage 1
(zu § 2 Absatz 1 Nummer 5 und 6, den §§ 10 und 11)
Verteilernetzausbaugebiete und Verteilernetzkomponenten
1. Ein Landkreis ist ein Verteilernetzausbaugebiet (VNAG), wenn in diesem Landkreis gilt:
(PWind ∙ KWind + PPV ∙ KPV + PSonst ∙ KSonst − PHL ∙ KHL) – PHL > 0
2a. Die Verteilernetzkomponente für Windenergieanlagen an Land (VNKWind), die nicht unmittelbar an das Höchst-
spannungsnetz angeschlossen sind, ergibt sich je VNAG aus folgender Formel:
VNKWind = KWind ∙ BWind
2b. Die Verteilernetzkomponente für Solaranlagen (VNKPV), die nicht unmittelbar an das Höchstspannungsnetz
angeschlossen sind, ergibt sich je VNAG aus folgender Formel:
VNKPV = KPV ∙ BPV
3. Im Sinn dieser Anlage ist oder sind:
BPV der Basiswert für Solaranlagen; er beträgt 1,6 Cent pro Kilowattstunde,
BWind der Basiswert für Windenergieanlagen an Land; er beträgt 0,73 Cent pro Kilowattstunde,
KHL der jeweilige Minimallastfaktor für den Landkreis, für den nach Nummer 1 ermittelt wird, ob er ein
VNAG ist; dieser beträgt 0,45 für einen Landkreis mit einem PQ von 0; er beträgt 0,3 für einen Land-
kreis mit einem PQ von 1; für die Ermittlung der Minimallastfaktoren für Landkreise mit einem PQ
zwischen 0 und 1 findet eine lineare Interpolation zwischen den Werten 0,45 und 0,3 statt,
KPV der jeweilige Kapazitätsfaktor für Solaranlagen
– für den Landkreis, für den nach Nummer 1 ermittelt wird, ob er ein VNAG ist, oder
– für das VNAG, für das die VNK nach Nummer 2b ermittelt wird;
dieser beträgt 0,55 für einen Landkreis mit einem PQ kleiner 0,3; er beträgt 0,05 für einen Landkreis
mit einem PQ größer 0,55; für die Ermittlung der Kapazitätsfaktoren für Landkreise mit einem PQ
zwischen 0,3 und 0,55 findet eine lineare Interpolation zwischen den Werten 0,55 und 0,05 statt,
KWind der jeweilige Kapazitätsfaktor für Windenergieanlagen an Land
– für den Landkreis, für den nach Nummer 1 ermittelt wird, ob er ein VNAG ist, oder
– für das VNAG, für das die VNK nach Nummer 2a ermittelt wird;
dieser beträgt 0 für einen Landkreis mit einem PQ kleiner 0,25; er beträgt 0,8 für einen Landkreis mit
einem PQ größer 0,55; für die Ermittlung der Kapazitätsfaktoren für Landkreise mit einem PQ zwi-
schen 0,25 und 0,55 findet eine lineare Interpolation zwischen den Werten 0 und 0,8 statt,
KSonst der Kapazitätsfaktor für sonstige Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien; die-
ser beträgt 0,9,
PHL der Näherungswert für die Höchstlast in dem Landkreis, für den nach Nummer 1 ermittelt wird, ob er
ein VNAG ist; er berechnet sich nach folgender Formel:
PHL = 28 146 MW ∙ RFHL,HH + 27 295 MW ∙ RFHL,GHD + 28 259 MW ∙ RFHL,IND
wobei:
RFHL,HH der Regionalisierungsfaktor für die Höchstlast des Sektors „Haushalte“ für einen Land-
kreis ist; er berechnet sich aus dem Verhältnis der Bevölkerungszahl im jeweiligen Land-
kreis zur Bevölkerungszahl aller deutschen Landkreise gemäß der am 1. November 2017
vorliegenden aktuellsten Bevölkerungsstatistik des Statistischen Bundesamtes,
RFHL,GHD der Regionalisierungsfaktor für die Höchstlast des Sektors „Gewerbe/Handel/Dienstleis-
tung“ für einen Landkreis ist; er berechnet sich aus dem Verhältnis der Summe der Brut-
towertschöpfung für die Wirtschaftszweige „Dienstleistungsbereiche“ (G-T) und „Bauge-
werbe“ (F) im jeweiligen Landkreis zur Summe der Bruttowertschöpfung für die Wirt-
schaftszweige „Dienstleistungsbereiche“ (G-T) und „Baugewerbe“ (F) aller deutschen
Landkreise gemäß der neuesten am 1. November 2017 vorliegenden Volkswirtschaft-
lichen Gesamtrechnung der Länder und
RFHL,IND der Regionalisierungsfaktor für die Höchstlast des Sektors „Industrie“ für einen Landkreis
ist; er berechnet sich aus dem Verhältnis der Bruttowertschöpfung für den Wirtschafts-
zweig „produzierendes Gewerbe ohne Baugewerbe“ (B-E) im jeweiligen Landkreis zur
Bruttowertschöpfung für den Wirtschaftszweig „produzierendes Gewerbe ohne Bauge-
werbe“ (B-E) aller deutschen Landkreise gemäß der neuesten am 1. November 2017
vorliegenden Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung der Länder,
PPV die installierte Leistung von Solaranlagen, die nicht unmittelbar an das Höchstspannungsnetz ange-
schlossen sind, in dem Landkreis, für den nach Nummer 1 ermittelt wird, ob er ein VNAG ist, gemäß
Marktstammdatenregister zum relevanten Stichtag nach § 11 Absatz 2 Satz 2; dabei gelten nur sol-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 3185
che Solaranlagen als unmittelbar an das Höchstspannungsnetz angeschlossen, bei denen das zum
relevanten Stichtag nach § 11 Absatz 2 Satz 2 im Marktstammdatenregister ausdrücklich vermerkt
ist,
PSonst die installierte Leistung von sonstigen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien,
die nicht unmittelbar an das Höchstspannungsnetz angeschlossen sind, in dem Landkreis, für den
nach Nummer 1 ermittelt wird, ob er ein VNAG ist, gemäß Marktstammdatenregister zum relevanten
Stichtag nach § 11 Absatz 2 Satz 2; dabei gelten nur solche Anlagen als unmittelbar an das Höchst-
spannungsnetz angeschlossen, bei denen das zum relevanten Stichtag nach § 11 Absatz 2 Satz 2 im
Marktstammdatenregister ausdrücklich vermerkt ist,
PWind die installierte Leistung von Windenergieanlagen an Land, die nicht unmittelbar an das Höchstspan-
nungsnetz angeschlossen sind, in dem Landkreis, für den nach Nummer 1 ermittelt wird, ob er ein
VNAG ist, gemäß Marktstammdatenregister zum relevanten Stichtag nach § 11 Absatz 2 Satz 2; da-
bei gelten nur solche Windenergieanlagen an Land als unmittelbar an das Höchstspannungsnetz
angeschlossen, bei denen das zum relevanten Stichtag nach § 11 Absatz 2 Satz 2 im Marktstamm-
datenregister ausdrücklich vermerkt ist,
PQ der Portfolio-Quotient, d. h. das Verhältnis der installierten Leistung von Windenergieanlagen an Land
(PWind) zur installierten Leistung von Solaranlagen (PPV) in einem Landkreis; er bestimmt sich für einen
Landkreis nach folgender Formel:
PWind
PQ =
(PPV + PWind)
3186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
Anlage 2
(zu § 2 Absatz 1 Nummer 5, § 6 Absatz 2)
Regionen mit besonderem Flächenpotential
Name
Bautzen, Landkreis
Burgenlandkreis, Landkreis
Cottbus, Kreisfreie Stadt
Düren, Kreis
Elbe-Elster, Landkreis
Euskirchen, Kreis
Görlitz, Landkreis
Heinsberg, Kreis
Helmstedt, Landkreis
Leipzig, Landkreis
Mansfeld-Südharz, Landkreis
Nordsachsen, Landkreis
Oberspreewald-Lausitz, Landkreis
Rhein-Erft-Kreis, Kreis
Rhein-Kreis Neuss, Kreis
Saalekreis, Landkreis
Spree-Neiße, Landkreis
Städteregion Aachen, Kreis
Wolfenbüttel, Landkreis
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 3187
Anlage 3
(zu § 15)
Höchstwertgebiete
Höchstwertgebiet 1 Höchstwertgebiet 2 Höchstwertgebiet 3
(Nord) (Mitte) (Süd)
Bremen Berlin Zum Höchstwertgebiet 3
gehören alle Landkreise,
Bremerhaven, Kreisfreie Stadt Berlin, Kreisfreie Stadt die nicht in den Spalten 1
Mecklenburg-Vorpommern Brandenburg und 2 dieser Tabelle
aufgeführt sind.
Nordwestmecklenburg, Landkreis Barnim, Landkreis
Rostock, Kreisfreie Stadt Brandenburg an der Havel, Kreisfreie Stadt
Rostock, Landkreis Cottbus, Kreisfreie Stadt
Vorpommern-Rügen, Landkreis Dahme-Spreewald, Landkreis
Niedersachsen Elbe-Elster, Landkreis
Ammerland, Landkreis Frankfurt (Oder), Kreisfreie Stadt
Aurich, Landkreis Havelland, Landkreis
Cloppenburg, Landkreis Märkisch-Oderland, Landkreis
Cuxhaven, Landkreis Oberhavel, Landkreis
Emden, Kreisfreie Stadt Oberspreewald-Lausitz, Landkreis
Friesland, Landkreis Oder-Spree, Landkreis
Leer, Landkreis Ostprignitz-Ruppin, Landkreis
Oldenburg, Kreisfreie Stadt Potsdam, Kreisfreie Stadt
Oldenburg, Landkreis Potsdam-Mittelmark, Landkreis
Osterholz, Landkreis Prignitz, Landkreis
Stade, Landkreis Spree-Neiße, Landkreis
Wesermarsch, Landkreis Teltow-Fläming, Landkreis
Wilhelmshaven, Kreisfreie Stadt Uckermark, Landkreis
Wittmund, Landkreis Bremen
Schleswig-Holstein Bremen, Kreisfreie Stadt
Dithmarschen, Kreis Hamburg
Flensburg, Kreisfreie Stadt Hamburg, Kreisfreie Stadt
Kiel, Kreisfreie Stadt Mecklenburg-Vorpommern
Neumünster, Kreisfreie Stadt Ludwigslust-Parchim, Landkreis
Nordfriesland, Kreis Mecklenburgische Seenplatte, Landkreis
Ostholstein, Kreis Schwerin, Kreisfreie Stadt
Pinneberg, Kreis Vorpommern-Greifswald, Landkreis
Plön, Kreis Niedersachsen
Rendsburg-Eckernförde, Kreis Braunschweig, Kreisfreie Stadt
Schleswig-Flensburg, Kreis Celle, Landkreis
Segeberg, Kreis Delmenhorst, Kreisfreie Stadt
Steinburg, Kreis Diepholz, Landkreis
Stormarn, Kreis Emsland, Landkreis
Gifhorn, Landkreis
Goslar, Landkreis
3188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
Höchstwertgebiet 1 Höchstwertgebiet 2 Höchstwertgebiet 3
(Nord) (Mitte) (Süd)
Grafschaft Bentheim, Landkreis
Hameln-Pyrmont, Landkreis
Harburg, Landkreis
Heidekreis, Landkreis
Helmstedt, Landkreis
Hildesheim, Landkreis
Holzminden, Landkreis
Lüchow-Dannenberg, Landkreis
Lüneburg, Landkreis
Nienburg (Weser), Landkreis
Osnabrück, Kreisfreie Stadt
Osnabrück, Landkreis
Peine, Landkreis
Region Hannover, Landkreis
Rotenburg (Wümme), Landkreis
Salzgitter, Kreisfreie Stadt
Schaumburg, Landkreis
Uelzen, Landkreis
Vechta, Landkreis
Verden, Landkreis
Wolfenbüttel, Landkreis
Wolfsburg, Kreisfreie Stadt
Nordrhein-Westfalen
Bielefeld, Kreisfreie Stadt
Bochum, Kreisfreie Stadt
Borken, Kreis
Bottrop, Kreisfreie Stadt
Coesfeld, Kreis
Dortmund, Kreisfreie Stadt
Duisburg, Kreisfreie Stadt
Düren, Kreis
Düsseldorf, Kreisfreie Stadt
Ennepe-Ruhr-Kreis
Essen, Kreisfreie Stadt
Gelsenkirchen, Kreisfreie Stadt
Gütersloh, Kreis
Hagen, Kreisfreie Stadt
Hamm, Kreisfreie Stadt
Heinsberg, Kreis
Herford, Kreis
Herne, Kreisfreie Stadt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 3189
Höchstwertgebiet 1 Höchstwertgebiet 2 Höchstwertgebiet 3
(Nord) (Mitte) (Süd)
Hochsauerlandkreis, Kreis
Kleve, Kreis
Krefeld, Kreisfreie Stadt
Lippe, Kreis
Mettmann, Kreis
Minden-Lübbecke, Kreis
Mönchengladbach, Kreisfreie Stadt
Mülheim an der Ruhr, Kreisfreie Stadt
Münster, Kreisfreie Stadt
Oberhausen, Kreisfreie Stadt
Paderborn, Kreis
Recklinghausen, Kreis
Remscheid, Kreisfreie Stadt
Rhein-Kreis Neuss, Kreis
Soest, Kreis
Städteregion Aachen, Kreis
Steinfurt, Kreis
Unna, Kreis
Viersen, Kreis
Warendorf, Kreis
Wesel, Kreis
Wuppertal, Kreisfreie Stadt
Sachsen
Bautzen, Landkreis
Görlitz, Landkreis
Leipzig, Kreisfreie Stadt
Leipzig, Landkreis
Meißen, Landkreis
Mittelsachsen, Landkreis
Nordsachsen, Landkreis
Sachsen-Anhalt
Altmarkkreis Salzwedel, Landkreis
Anhalt-Bitterfeld, Landkreis
Börde, Landkreis
Dessau-Roßlau, Kreisfreie Stadt
Harz, Landkreis
Jerichower Land, Landkreis
Magdeburg, Kreisfreie Stadt
Saalekreis, Landkreis
Salzlandkreis, Landkreis
Stendal, Landkreis
Wittenberg, Landkreis
3190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
Höchstwertgebiet 1 Höchstwertgebiet 2 Höchstwertgebiet 3
(Nord) (Mitte) (Süd)
Schleswig-Holstein
Herzogtum Lauenburg, Kreis
Lübeck, Kreisfreie Stadt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 3191
Artikel 3
Änderung der Verordnung
über Gebühren und Auslagen des
Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Die Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der
Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 2. April 2002 (BGBl. I S. 1231), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 5. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung
über Gebühren und Auslagen des
Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung
des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und der KWK-Ausschreibungsverordnung
(Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Gebührenverordnung – KWKGGebV)“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 14 des
Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist,“ durch die Wörter „und der KWK-
Ausschreibungsverordnung“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
„2. die Zulassung von innovativen KWK-Systemen, die seit dem 1. Januar 2017 in Dauerbetrieb gegan-
gen sind,“.
bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 3 bis 6.
3. Die Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis wird wie folgt gefasst:
„Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
Gebührensatz
des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
1. Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) gemäß § 10 des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG)
a) KWK-Anlagen mit bis zu 50 Kilowatt elektrischer Leistung* 150 Euro
b) KWK-Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung 0,2 Prozent der
maßgeblichen KWK-
Zuschläge
Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK-Zuschläge:
Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren:
Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt
Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden
und
Faktor 3: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowatt- maximal 45 000 Euro
stunde gemäß § 7 Absatz 1 KWKG bzw. Zuschlagssätze, die gemäß § 8a Absatz 1
KWKG von der Bundesnetzagentur durch Ausschreibungen ermittelt wurden**, ***
oder
Faktor 4: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowatt- maximal 30 000 Euro
stunde gemäß § 7 Absatz 3 KWKG***
Der Faktor berücksichtigt die Zuschlagssätze des § 7 Absatz 1 und 3 KWKG zu je
50 Prozent
oder
Faktor 5: Zuschlagssätze in Cent je Kilowattstunde gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1 maximal 30 000 Euro
KWKG
2. Zulassung von innovativen KWK-Systemen gemäß § 24 der KWK-Ausschreibungs- 0,2 Prozent der
verordnung maßgeblichen KWK-
Zuschläge
Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK-Zuschläge:
Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren:
Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt
3192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
Gebührensatz
des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden
Faktor 3: Zuschlagssätze, die gemäß § 8b Absatz 1 KWKG von der Bundesnetz- maximal 45 000 Euro
agentur durch Ausschreibung ermittelt wurden
3. Vorbescheid für neue KWK-Anlagen gemäß § 12 KWKG 0,1 Prozent der
maßgeblichen KWK-
Zuschläge, höchstens
jedoch 50 Prozent der
maximalen Gebühren
für die Bearbeitung
eines Zulassungs-
antrags
4. Zulassung des Neu- oder des Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen gemäß den 0,2 Prozent der in
§§ 20 und 21 KWKG der Zulassung fest-
gelegten KWK-Zu-
schläge, mindestens
100 Euro, maximal
40 000 Euro
5. Vorbescheid für den Neu- oder den Ausbau von Wärme- und Kältenetzen gemäß 0,1 Prozent der im
den §§ 20 und 21 KWKG Vorbescheid aus-
gewiesenen KWK-
Zuschläge, maximal
20 000 Euro
6. Zulassung des Neubaus von Wärme- und Kältespeichern gemäß den §§ 24 25 Euro für Speicher
und 25 KWKG**** bis 5 m3,
100 Euro für Speicher
über 5 m3 bis 200 m3,
0,2 Prozent der in
der Zulassung fest-
gelegten Zuschläge
für Speicher ab 200 m3,
maximal 20 000 Euro
7. Vorbescheid für den Neubau von Wärme- und Kältespeichern gemäß den §§ 24 0,1 Prozent der im
und 25 KWKG Vorbescheid aus-
gewiesenen KWK-
Zuschläge, maximal
10 000 Euro
8. Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 31 200 Euro
KWKG
* Es werden keine Gebühren für die Zulassung von KWK-Anlagen mit bis zu 50 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die Zulassung für
diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 10 Absatz 6 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle erteilt wird.
** Bei Anspruch auf den Kohleersatz-Bonus gemäß § 7 Absatz 2 KWKG erhöht sich der KWK-Zuschlag um 0,6 Cent je Kilowattstunde.
*** Bei Anspruch auf den TEHG-Bonus gemäß § 7 Absatz 5 KWKG erhöht sich der KWK-Zuschlag um 0,3 Cent je Kilowattstunde.
**** Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Wärme- und Kältespeichern bis 5 Kubikmeter Wasseräquivalent erhoben, wenn die
Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 24 Absatz 5 KWKG durch das Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 3193
Artikel 4
Änderung der
Ausschreibungsgebührenverordnung
Die Ausschreibungsgebührenverordnung vom 6. Februar 2015 (BGBl. I
S. 108, 120), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. August 2017
(BGBl. I S. 3102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung
über Gebühren und Auslagen der
Bundesnetzagentur im Zusammenhang mit Ausschreibungen nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz und nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
(Ausschreibungsgebührenverordnung – AusGebV)“.
2. In § 1 Absatz 1 wird nach dem Wort „Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ das
Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Grenz-
überschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung“ die Wörter „und den
§§ 8a und 8b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in Verbindung mit der
KWK-Ausschreibungsverordnung“ eingefügt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
c) Die folgenden Nummern 7 bis 9 werden angefügt:
„7. nach § 9 Absatz 1 der KWK-Ausschreibungsverordnung zurückge-
nommen worden ist,
8. nach § 12 der KWK-Ausschreibungsverordnung ausgeschlossen wor-
den ist oder
9. im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 11 der KWK-Ausschrei-
bungsverordnung nicht bezuschlagt worden ist.“
4. Der Anlage wird folgende Nummer 5 angefügt:
„5. Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach 1 138 Euro
§ 11 der KWK-Ausschreibungsverordnung für Diese Gebühr ist als
KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme Vorschusszahlung zu
leisten (§ 16 des Ver-
waltungskostengeset-
zes)“.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 10. August 2017
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und Energie
Brigitte Zypries
3194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
Erste Verordnung
zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung
Vom 11. August 2017
Auf Grund des § 24 Satz 1 Nummer 1 und 2 in Ver- a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 10 Absatz 1“ durch
bindung mit Satz 2 Nummer 1, 2 und 3 sowie mit Satz 3 die Wörter „des Anhangs I Nummer 2.2.2 der
des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen
S. 1970), dessen Satz 1 Nummer 1 durch Artikel 1 Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009
Nummer 9 Buchstabe b des Gesetzes vom 17. Juli über die Bedingungen für den Zugang zu den
2017 (BGBl. I S. 2503) geändert worden ist, dessen Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung
Satz 2 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 29 der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom vom 14.8.2009, S. 36), die zuletzt durch den Be-
26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554) geändert worden ist schluss (EU) 2015/715 (ABl. L 114 vom 5.5.2015,
und dessen Satz 2 Nummer 3 durch Artikel 1 Num- S. 9) geändert worden ist,“ ersetzt.
mer 12a Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Juli 2016
(BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, verordnet die b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „ermittelte
Bundesregierung: technische Kapazität und“ die Wörter „, sofern
erfolgt,“ eingefügt und werden die Wörter „Zu-
Artikel 1 satzmengen im Sinne des § 10 Absatz 1“ durch
die Wörter „zusätzlichen Kapazitäten“ ersetzt.
Änderung der
Gasnetzzugangsverordnung 5. § 10 wird aufgehoben.
Die Gasnetzzugangsverordnung vom 3. September
2010 (BGBl. I S. 1261), die zuletzt durch Artikel 119 6. § 11 wird wie folgt geändert:
des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBI. I S. 626) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „mindestens“
gestrichen und werden die Wörter „Monats-,
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Quartals- und Tagesbasis“ durch die Wörter
a) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: „Quartals-, Monats- und Tagesbasis sowie unter-
tägiger Basis“ ersetzt.
„§ 10 (weggefallen)“.
b) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„§ 12 Kapazitätsbuchungsplattformen“.
„(3) Die Fernleitungsnetzbetreiber haben bis
c) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst: zum 1. November 2019 die Folgen der Einfüh-
„§ 14 (weggefallen)“. rung untertägiger Kapazitäten nach Absatz 1 zu
evaluieren und in einem Bericht der Bundesnetz-
d) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst: agentur zu übermitteln. In der Evaluierung sind
„§ 30 (weggefallen)“. insbesondere Änderungen im Buchungsverhal-
2. § 2 wird wie folgt geändert: ten, die Auswirkungen auf das Ausgleichs- und
Regelenergiesystem und die aus der Einführung
a) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a ein- resultierenden Entwicklungen der Höhe der
gefügt: spezifischen Fernleitungsentgelte zu betrachten.
„7a. „Datenformat“ ist eine für die elektronische Die Analyse muss die Bundesnetzagentur in die
Weiterverarbeitung oder Veröffentlichung Lage versetzen, die Folgen der Bereitstellung
geeignete und standardisierte Formatvor- untertägiger Kapazitäten überprüfen zu können.
gabe für die Datenkommunikation, welche Die Bundesnetzagentur gibt den berührten Wirt-
die relevanten Parameter enthält;“. schaftskreisen Gelegenheit zur Stellungnahme.“
b) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a
7. § 12 wird wie folgt geändert:
eingefügt:
„13a. „Untertägige Kapazität“ ist die Kapazität, a) In der Überschrift wird das Wort „Kapazitätsplatt-
die nach dem Ende der Auktionen für form“ durch das Wort „Kapazitätsbuchungs-
Kapazitäten auf Tagesbasis für den je- plattform“ ersetzt.
weiligen Tag angeboten und zugewiesen
wird;“. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3. § 8 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „10“ durch
die Angabe „11“ ersetzt. „Fernleitungsnetzbetreiber haben für die
Vergabe von Ein- und Ausspeisekapazitäten
b) In Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern eine oder eine begrenzte Anzahl gemein-
„eine Kooperationsvereinbarung“ die Wörter „bis samer Kapazitätsbuchungsplattformen ein-
zum 1. Juli 2011“ gestrichen und wird Satz 2 ge- zurichten und zu betreiben oder durch einen
strichen. vereinbarten Dritten betreiben zu lassen,
4. § 9 Absatz 4 wird wie folgt geändert: über die die Kapazitäten nach § 13 ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 3195
geben werden (Primärkapazitätsbuchungs- c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „zu
plattform).“ Letztverbrauchern“ die Wörter „und Speicher-
bb) In Satz 2 wird das Wort „Primärkapazitäts- anlagen“ gestrichen und werden nach den
plattform“ durch das Wort „Kapazitäts- Wörtern „zur Einspeisung aus“ die Angabe
buchungsplattform“ ersetzt. „Speicher-,“ gestrichen.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„(4) Erlöse aus den Versteigerungen nach Ab-
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „überlassen“ satz 1 sind in dem Umfang, in dem sie das in
die Angabe „(Sekundärkapazitäten)“ einge-
Übereinstimmung mit § 17 Absatz 1 der Anreiz-
fügt.
regulierungsverordnung gebildete Entgelt über-
bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: steigen, auf dem Regulierungskonto nach § 5
„Die Weiterveräußerung oder Nutzungsüber- der Anreizregulierungsverordnung zu verbuchen.“
lassung erfolgt ausschließlich unter Nutzung 9. § 14 wird aufgehoben.
der Plattform, über welche die Primärkapazi- 10. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
täten vergeben werden. Die auf die Vermark-
a) In Satz 1 wird das Wort „Sekundärhandelsplatt-
tung der Sekundärkapazitäten entfallenden
form“ durch das Wort „Kapazitätsbuchungs-
Kosten für die Einrichtung und den Betrieb
plattform“ ersetzt.
der Plattform nach Absatz 1 sind von den
beteiligten Fernleitungsnetzbetreibern anteilig b) Satz 2 wird gestrichen.
zu tragen und können auf die Netzentgelte 11. § 17 wird wie folgt geändert:
umgelegt werden.“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Primär- sowie bb) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Num-
Sekundärkapazitätsplattform“ durch das Wort mer 1 die Wörter „, jährlich zum 1. April“
„Kapazitätsbuchungsplattform“ ersetzt. durch die Wörter „im Verfahren der Netz-
bb) In Satz 3 werden die Wörter „den Kapazitäts- entwicklungsplanung nach § 15a des Ener-
plattformen“ durch die Wörter „der Kapazi- giewirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
tätsbuchungsplattform“ ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben.
e) In Absatz 4 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die 12. § 21 wird wie folgt geändert:
Angabe „und 2“ gestrichen und vor dem Wort a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Internetauftritt“ das Wort „gemeinsamen“ ge-
strichen. „(1) Die Fernleitungsnetzbetreiber, die Markt-
gebiete nach § 20 bilden, haben mit dem Ziel
8. § 13 wird wie folgt geändert: zusammenzuarbeiten, die Liquidität des Gas-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: marktes zu erhöhen. Sie haben spätestens ab
1. April 2022 aus den bestehenden zwei Markt-
aa) In Satz 1 wird das Wort „Primärkapazitäts-
gebieten ein gemeinsames Marktgebiet zu bil-
plattform“ durch das Wort „Kapazitäts-
den.“
buchungsplattform“ ersetzt und werden
nach den Wörtern „diskriminierungsfreien b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Verfahren“ die Wörter „, erstmalig rechtzeitig aa) In Satz 1 werden die Wörter „Satz 2 und 6“
vor dem 1. Oktober 2011,“ gestrichen. gestrichen und wird das Wort „wurden“
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: durch das Wort „werden“ ersetzt.
„Sofern Kapazitäten mittels einer Auktion auf bb) Satz 3 wird aufgehoben.
der Kapazitätsbuchungsplattform vergeben 13. § 23 Absatz 4 wird aufgehoben.
werden, muss das Verfahren für die Auktion 14. § 30 wird aufgehoben.
den Vorgaben der Verordnung (EU) 2017/459
15. § 39 wird wie folgt geändert:
der Kommission vom 16. März 2017 zur
Festlegung eines Netzkodex über Mechanis- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
men für die Kapazitätszuweisung in Fern- aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach § 17 Ab-
leitungsnetzen und zur Aufhebung der Ver- satz 1“ durch die Wörter „in dem Verfahren
ordnung (EU) Nr. 984/2013 (ABl. L 72 vom der Netzentwicklungsplanung nach § 15a
17.3.2017, S. 1) entsprechen.“ des Energiewirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Inhaber unterbrechbarer Kapazitäten oder „Die wirtschaftliche Zumutbarkeit eines Ka-
Kapazitäten mit unterbrechbaren Anteilen können pazitätsausbaus wird vermutet, wenn die be-
bei einer Versteigerung von festen Kapazitäts- nötigte Ein- oder Ausspeisekapazität binnen
produkten Gebote abgeben, um ihre Kapazitäten zwei Monaten nach der Verbindlichkeit des
in feste Kapazitätsprodukte oder Kapazitätspro- Realisierungsfahrplans nach Absatz 2 Satz 5
dukte mit geringeren unterbrechbaren Anteilen oder bei der nächsten Auktion von Jahres-
umzuwandeln. Ist der Inhaber der Kapazitäten kapazitäten, sofern die Kapazität versteigert
bei der Versteigerung nicht erfolgreich, behält wird, verbindlich langfristig beim Fernlei-
er seine ursprünglichen Kapazitäten.“ tungsnetzbetreiber gebucht wird.“
3196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: cc) In Nummer 9 werden nach den Wörtern
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Nach Ab- „sowie insbesondere“ die Wörter „zu einer
schluss des Verfahrens nach § 17 Absatz 1“ von § 23 Absatz 1 Satz 1 abweichenden
durch die Wörter „Nach Bestätigung des Länge der Bilanzierungsperiode,“ gestrichen.
Szenariorahmens durch die Bundesnetz- dd) Nummer 13 wird aufgehoben.
agentur nach § 15a Absatz 1 des Energie-
ee) In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch
wirtschaftsgesetzes“ ersetzt und wird vor
ein Semikolon ersetzt.
dem Wort „Realisierungsfahrplan“ das Wort
„verbindlichen“ gestrichen. ff) Folgende Nummern 19 und 20 werden ange-
fügt:
bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„19. zu den Voraussetzungen eines Über-
„Der Realisierungsfahrplan wird verbindlich,
nominierungsverfahrens für die Zu-
sobald die darin enthaltenen Ausbaumaß-
weisung unterbrechbarer untertägiger
nahmen Gegenstand des verbindlichen
Kapazitäten;
Netzentwicklungsplans nach § 15a Absatz 3
Satz 5 und 7 des Energiewirtschaftsgesetzes 20. zur Zusammenarbeit der Netzbetreiber
sind.“ bei der Einrichtung und dem Betrieb
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in dem von virtuellen Ein- und Ausspeisepunk-
Zeitraum zwischen Abschluss des Verfahrens ten sowie zur Ausgestaltung des Netz-
zur Kapazitätsbedarfsvermittlung nach § 17 und zugangs an virtuellen Ein- und Aus-
dem Zeitpunkt der verbindlichen langfristigen speisepunkten nach Artikel 19 Absatz 9
Buchung der Kapazität an der neuen oder erwei- der Verordnung (EU) 2017/459.“
terten Speicher-, LNG- oder Produktionsanlage b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „ab-
oder dem neuen oder erweiterten Gaskraftwerk weichend von § 14“ gestrichen.
(Planungsphase)“ durch die Wörter „zum Zeit- c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „zu
punkt des Eintretens der Verbindlichkeit des veröffentlichen“ die Wörter „oder an die Regulie-
Realisierungsfahrplans“ ersetzt und wird vor rungsbehörde zu übermitteln“ eingefügt.
den Wörtern „an den Planungskosten“ das Wort
„einmalig“ eingefügt. Artikel 2
16. § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird aufgehoben.
Inkrafttreten
17. § 50 wird wie folgt geändert:
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Ab-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
aa) Nummer 5 wird aufgehoben. (2) Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a tritt am 1. Januar
bb) In Nummer 6 wird das Wort „Kapazitäts- 2018 in Kraft. Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppel-
plattformen“ durch das Wort „Kapazitäts- buchstabe bb und Buchstabe c tritt am 1. April 2018 in
buchungsplattformen“ ersetzt. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 11. August 2017
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und Energie
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017 3197
Neunzehnte Verordnung
zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
Vom 14. August 2017
Auf Grund des § 13 Nummer 1 in Verbindung mit § 8 delsstatistik anzumelden, jedoch dürfen Teile
Satz 1 des Außenhandelsstatistikgesetzes, das zuletzt und Zubehör bis zu einem statistischen Wert
durch Artikel 116 des Gesetzes vom 29. März 2017 von einschließlich 1 000 Euro je Teil oder Zu-
(BGBl. I S. 626) geändert worden ist, verordnen das behör, das jeweils einzeln durch verschiedene
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Warennummern der genannten Kapitel des
Bundesministerium der Finanzen: Warenverzeichnisses für die Außenhandels-
statistik beschrieben wird, der Ware mit dem
Artikel 1 höchsten statistischen Wert zugerechnet
Änderung der werden. Die Sätze 3 und 5 gelten nicht für
Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung Waren der Kapitel 87 bis 89 des Warenver-
zeichnisses für die Außenhandelsstatistik.
Die Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 Die Sätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden auf
(BGBl. I S. 1993), die zuletzt durch Artikel 300 der a) Sendungen, die aus weniger als drei Wa-
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge- ren bestehen, die mit unterschiedlichen
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: Warennummern des Warenverzeichnisses
1. § 30 wird wie folgt geändert: für die Außenhandelsstatistik einzureihen
a) Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst: sind, sowie
„6. Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate, b) Waren, für die aufgrund der Vorschriften
Geräte, Beförderungsmittel und Instrumente des Zollrechts, des Außenwirtschafts-
der Kapitel 84 bis 90 des Warenverzeichnis- rechts, des Ursprungsrechts, der Rechts-
ses für die Außenhandelsstatistik, die üblicher- vorschriften über ein- und ausfuhrrechtliche
weise zur Ausrüstung gehören und zusammen Verbote und Beschränkungen und aufgrund
mit dem Hauptgegenstand aus- oder einge- anderer Rechtsvorschriften eine detaillierte
hen, können nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 Einreihung der einzelnen Waren in die Kom-
mit der Warenbezeichnung und der Waren- binierte Nomenklatur erforderlich ist; die
nummer des Hauptgegenstands und dem Zu- Zollstelle kann vom Anmelder im Rahmen
satz „einschließlich des üblicherweise zur der Zulässigkeitsprüfung eine detaillierte
Ausrüstung gehörenden Zubehörs und der Zollanmeldung für entsprechende Waren
Ersatzteile“ angemeldet werden. Bei der An- und Bestimmungsländer verlangen.“
meldung zur Intrahandelsstatistik ist nur die b) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:
Angabe der Warennummer des Hauptgegen-
stands ohne Warenbezeichnung erforderlich. „(5) Das Statistische Bundesamt kann die ver-
Gehen Teile und Zubehör nach Satz 1 ohne einfachte Anmeldung von Zusammenstellungen
den Hauptgegenstand in einer Sendung aus unter einer Sammelwarennummer des Kapitels 99
oder ein und beträgt der statistische Gesamt- des Warenverzeichnisses für die Außenhandels-
wert der Sendung nicht mehr als 2 500 Euro, statistik zulassen. Diese zulassungspflichtigen
können sie mit den auf sie zutreffenden Wa- Sammelwarennummern sind vorgesehen für die
rennummern des Warenverzeichnisses für die vereinfachte Anmeldung von
Außenhandelsstatistik angemeldet werden.
1. Zusammenstellungen von Kraft- und Luftfahr-
Falls nicht bekannt ist, für welche Maschinen,
zeugteilen nach Artikel 18 der Verordnung (EG)
Apparate, Geräte und Instrumente der Kapi-
Nr. 1982/2004 der Kommission vom 18. No-
tel 84, 85 und 90 des Warenverzeichnisses
vember 2004 zur Durchführung der Verord-
für die Außenhandelsstatistik die Teile und
nung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen
das Zubehör bestimmt sind, dürfen mechani-
Parlaments und des Rates über die Gemein-
sche Teile der Position 8487, elektrische Teile
schaftsstatistiken des Warenverkehrs zwi-
der Position 8548 und optische Teile und Zu-
schen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der
behör der Position 9033 des Warenverzeich-
Verordnungen (EG) Nr. 1901/2000 und (EWG)
nisses für die Außenhandelsstatistik zugeord-
Nr. 3590/92 der Kommission (ABl. L 343 vom
net werden. Gehen Teile und Zubehör nach
19.11.2004, S. 3), die zuletzt durch die Verord-
Satz 1 ohne den Hauptgegenstand in einer
nung (EU) Nr. 1093/2013 (ABl. L 294 vom
Sendung aus oder ein und beträgt der statis-
6.11.2013, S. 28) geändert worden ist.
tische Gesamtwert der Sendung mehr als
2 500 Euro, so sind die Teile und das Zubehör 2. Zusammenstellungen von geringwertigen Wa-
mit den auf sie zutreffenden Warennummern ren der Kapitel 01 bis 83, 91 und 92 sowie 94
des Warenverzeichnisses für die Außenhan- bis 97 des Warenverzeichnisses für die Außen-
3198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2017
handelsstatistik. Für diese Zusammenstellun- eigneter Unterlagen zu belegen. Für die Verwen-
gen gilt: dung einer solchen Sammelwarennummer kann
a) Eine Zusammenstellung muss mindestens das Statistische Bundesamt weitere Kriterien
drei Waren dieser Kapitel enthalten, die mit festlegen. Die Verwendung zulassungspflichtiger
unterschiedlichen Warennummern des Wa- Sammelwarennummern darf untersagt werden,
renverzeichnisses für die Außenhandels- wenn Genehmigungen widerrechtlich verwendet
statistik einzureihen sind und zusammen wurden. Hilfslieferungen öffentlicher oder privater
ein- oder ausgeführt werden. Stellen sowie Warensendungen, die in den Befrei-
ungslisten zur Außenhandelsstatistik beschrieben
b) Der Statistische Wert jeder einzelnen Ware werden, können unter der dafür vorgesehenen
einer Zusammenstellung darf 500 Euro Sammelwarennummer des Kapitels 99 des Wa-
nicht überschreiten. Bei Zusammen- renverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik
stellungen aus den Kapiteln 01 bis 24 darf angemeldet werden. Sie unterliegen keiner Wert-
der Statistische Wert jeder einzelnen Ware grenze und bedürfen keiner Genehmigung des
200 Euro nicht überschreiten. Das Gewicht Statistischen Bundesamtes. Sammelwarennum-
jeder einzelnen Ware darf 1 000 Kilogramm mern des Kapitels 99 des Warenverzeichnisses
nicht überschreiten. für die Außenhandelsstatistik dürfen nicht genutzt
c) Für Warenlieferungen von Retouren, Rest- werden für Waren, für die aufgrund der Vorschrif-
posten, Konkurswaren und gebrauchten ten des Zollrechts, des Außenwirtschaftsrechts,
Waren können bis zu einem statistischen des Ursprungsrechts, der Rechtsvorschriften
Gesamtwert einer Sendung von 50 000 Euro über ein- und ausfuhrrechtliche Verbote und
ausnahmsweise einmalige vereinfachte Beschränkungen und aufgrund anderer Rechts-
Anmeldungen unter einer Sammelwaren- vorschriften eine detaillierte Einreihung der ein-
nummer des Kapitels 99 des Warenver- zelnen Waren in die Kombinierte Nomenklatur er-
zeichnisses für die Außenhandelsstatistik forderlich ist. Die Zollstelle kann vom Anmelder
zugelassen werden. im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung eine detail-
d) Die Verwendung einer Sammelwarennum- lierte Zollanmeldung für entsprechende Waren
mer ist nicht zulässig, wenn die Mindestan- und Bestimmungsländer verlangen.“
forderungen im Hinblick auf die Qualität der 2. § 30a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Ergebnisse der Außenhandelsstatistik nicht
„Um zu ermitteln, wer verpflichtet ist, über den Sta-
mehr gewährleistet werden können. Um
tistischen Wert bei Kauf- oder Verkaufsgeschäften
diese Mindestanforderungen zu gewährleis-
einschließlich Kommissions- und Konsignations-
ten, wird die Nutzung der vereinfachten An-
geschäften im innergemeinschaftlichen Warenverkehr
meldung nur für Unternehmen zugelassen,
im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung
deren Warenverkehre im vorangegangenen
(EG) Nr. 1982/2004 Auskunft zu geben, wird jährlich
Kalenderjahr pro Verkehrsrichtung insge-
ein Schwellenwert für den Wareneingang und für die
samt den statistischen Wert von 3 Millionen
Warenversendung festgelegt.“
Euro nicht überschritten haben.
(6) Eine Genehmigung zur Verwendung einer Artikel 2
zulassungspflichtigen Sammelwarennummer wird
auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Inkrafttreten
Ein- oder Ausführers erteilt. In dem Antrag ist Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
die Erfüllung der Zulässigkeitskriterien mittels ge- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 14. August 2017
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und Energie
Brigitte Zypries
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble