3090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2017
Zweite Verordnung
zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung1
und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Vom 31. Juli 2017
Es verordnen Artikel 1
– das Bundesministerium für Verkehr und digitale In- Änderung der
frastruktur auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Buchstabe b, c, d und s bis u sowie Nummer 7, Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar
des § 6a Absatz 2, 3 und 5 sowie des § 47 Nummer 1 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 2 der
Buchstabe a, Nummer 4 und 5b des Straßenver- Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl. I S. 522) ge-
kehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen
§ 6a Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 5 des Ge- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 36 wie
setzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802), folgt gefasst:
§ 6a Absatz 3 durch Artikel 2 Absatz 144 Nummer 2 „§ 36 Mitteilungen an die für die Kraftfahrzeug-
des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) steuerverwaltung zuständigen Behörden“.
sowie § 47 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes 2. Dem § 2 Nummer 17 werden nach den Wörtern
vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) zuletzt „geeignet sind;“ die Wörter „unter den Begriff fallen
geändert worden sind, auch selbstfahrende Futtermischwagen mit einer
– das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra- bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht
struktur und das Bundesministerium des Innern auf mehr als 25 km/h;“ angefügt.
Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 9 in Verbindung mit 3. Dem § 7 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I „Die Nummer der ausländischen Zulassungsbeschei-
S. 310, 919): nigung oder die Nummern von deren Teilen I und II
sind zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister
1
Artikel 1 dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/45/EU des Euro- mit dem Antrag auf Zulassung nachzuweisen.“
päischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regel- 4. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach Lan-
mäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahr-
zeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. desrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde)“
L 127 vom 29.4.2014, S. 51). durch das Wort „Zulassungsbehörde“ ersetzt.
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5. § 9 wird wie folgt geändert: durch die Zulassungsbehörde ist nur zulässig
bei Vorlage
a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 bis 4 wie folgt
gefasst: 1. der Übereinstimmungsbescheinigung,
„Dieses Kennzeichen besteht aus einem Unter- 2. der Datenbestätigung oder
scheidungszeichen und einer Erkennungsnum-
mer nach § 8 Absatz 1. Es führt als Oldtimer- 3. der Bescheinigung über die Einzelgenehmi-
kennzeichen den Kennbuchstaben „H“ als amt- gung des Fahrzeugs.
lichen Zusatz hinter der Erkennungsnummer, der
von der Zulassungsbehörde auch in der Zu- Wurden die Angaben über die Beschaffenheit
lassungsbescheinigung Teil I und Teil II zu ver- des Fahrzeugs und über dessen Übereinstim-
merken ist. Die Zulassungsbehörde kann im Ein- mung mit dem genehmigten Typ noch nicht
zelfall bei der Berechnung des in § 2 Nummer 22 durch den Hersteller eingetragen, hat die Zulas-
geforderten Mindestzeitraums bestimmte vor sungsbehörde diese Eintragungen vorzuneh-
dem Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbrin- men. Hierfür werden ihr vom Kraftfahrt-Bundes-
gens liegende Zeiten, in denen das Fahrzeug amt die erforderlichen Typdaten zur Verfügung
außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs in gestellt, soweit diese dort vorliegen. Die Zu-
Betrieb genommen wurde, anrechnen.“ lassungsbehörde vermerkt die Ausfertigung der
Zulassungsbescheinigung Teil II unter Angabe
b) In Absatz 3 werden die Sätze 2 bis 4 wie folgt der betreffenden Nummer auf der Übereinstim-
gefasst: mungsbescheinigung oder der Datenbestäti-
gung.“
„Es besteht aus einem Unterscheidungszeichen
und einer Erkennungsnummer nach § 8 Absatz 1 b) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Ab-
und führt die Angabe eines Betriebszeitraums sätze 4 bis 7.
als amtlichen Zusatz hinter der Erkennungsnum-
mer. Der Betriebszeitraum wird auf volle Monate c) Im neuen Absatz 5 Satz 6 werden die Wörter
bemessen; er muss mindestens zwei Monate „Absatz 6 Satz 2“ durch die Wörter „Absatz 7
und darf höchstens elf Monate umfassen und Satz 2“ ersetzt.
ist von der Zulassungsbehörde auch in der Zu-
8. § 15a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
lassungsbescheinigung Teil I und Teil II in Klam-
mern hinter dem Kennzeichen, in den Fällen des a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „der Zulas-
§ 9 Absatz 1 Satz 2 oder § 9a Absatz 2 Satz 2 sungsbescheinigung Teil I“ die Wörter „sowie
hinter dem jeweiligen Kennbuchstaben, zu ver- des Sicherheitscodes der Zulassungsbescheini-
merken. Auch grüne Kennzeichen nach Absatz 2 gung Teil II“ eingefügt.
können als Saisonkennzeichen zugeteilt wer-
den.“ b) In Satz 3 werden nach den Wörtern „der Zulas-
sungsbescheinigung Teil I“ die Wörter „sowie
6. § 9a Absatz 2 wird wie folgt gefasst: des Sicherheitscodes der Zulassungsbescheini-
„(2) Das Kennzeichen nach Absatz 1 ist das gung Teil II“ eingefügt.
nach § 8 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 9 Ab-
9. In § 16a Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Kurzzeit-
satz 2 und 3, zugeteilte Kennzeichen. Es führt den
kennzeichen“ durch die Wörter „Kennzeichenschild
Kennbuchstaben „E“ als amtlichen Zusatz hinter
für das Kurzzeitkennzeichen“ ersetzt.
der Erkennungsnummer, der von der Zulassungs-
behörde auch in der Zulassungsbescheinigung Teil I 10. § 19 wird wie folgt geändert:
und Teil II zu vermerken ist. Wird ein Wechselkenn-
zeichen nach § 8 Absatz 1a zugeteilt, ist der Kenn- a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
buchstabe „E“ auf dem fahrzeugbezogenen Teil an-
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
zubringen.“
7. § 12 wird wie folgt geändert: „Es besteht aus dem Unterscheidungszei-
chen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 und einer
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Erkennungsnummer.“
„(2) Die Zulassungsbescheinigung Teil II wird bb) Folgender Satz 4 wird eingefügt:
nach den Vorgaben der Anlage 7 ausgefertigt.
Sie ist mit einer sichtbaren Markierung versehen; „Das Kennzeichenschild enthält außerdem
neben der sichtbaren Markierung befindet sich das Ablaufdatum der Zulassung.“
der Hinweis „Nur zur Nutzung des Sicherheits-
b) In Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „§ 12 Ab-
codes in internetbasierten Zulassungsverfahren
satz 4“ durch die Angabe „§ 12 Absatz 5“ er-
freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig“.
setzt.
Mit der sichtbaren Markierung werden die da-
runterliegende Markierung mit der Aufschrift 11. § 30 wird wie folgt geändert:
„Dokument nicht mehr gültig“ und ein Sicher-
heitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
verdeckt.
aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort
(3) Die Ausfüllung einer Zulassungsbescheini- „Wechselkennzeichens“ die Wörter „, eines
gung Teil II oder deren erstmalige Ausfertigung Oldtimerkennzeichens oder eines Kenn-
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zeichens für elektrisch betriebene Fahr- f) Prüfmasse des Fahrzeugs in kg
zeuge“ eingefügt. nach dem weltweit harmonisierten
Prüfverfahren für leichte Nutzfahr-
bb) In Nummer 11 werden nach den Wörtern
zeuge (WLTP Prüfmasse),
„die Nummer“ die Wörter „und der Sicher-
heitscode“ eingefügt. g) Abweichungsfaktor und
cc) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
h) Differenzierungsfaktor.“
„14. die von der Zulassungsbehörde aufge-
brachte Nummer, die Vordrucknummer, b) Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
der Sicherheitscode und die Druck-
„3. die Nummer und der Sicherheitscode der
stücknummer der Markierung der Zu-
Zulassungsbescheinigung Teil II, falls solche
lassungsbescheinigung Teil I,“.
vorhanden waren, und Hinweise zum Ver-
dd) In Nummer 27 wird der Punkt durch ein bleib der Zulassungsbescheinigung Teil II,“.
Komma ersetzt.
c) Absatz 9 Satz 1 Buchstabe e wird wie folgt ge-
ee) Nach der Nummer 27 werden die folgenden fasst:
Nummern 28 und 29 angefügt:
„28. die Nummer der früheren ausländi- „e) einer ausgefertigten Zulassungsbescheini-
schen Zulassungsbescheinigung oder gung Teil I oder Teil II“.
die Nummern von deren Teilen I 12. § 31 wird wie folgt geändert:
und II, soweit diese jeweils vorhanden
sind, a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
29. folgende Daten zur Beschaffenheit des aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort
Fahrzeugs, sofern das Fahrzeug einem „Wechselkennzeichens“ die Wörter „, eines
Typ entspricht, für den eine EG-Typge- Oldtimerkennzeichens oder eines Kenn-
nehmigung vorliegt, die auf Basis der zeichens für elektrisch betriebene Fahr-
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des zeuge“ eingefügt.
Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Juni 2007 über die Typ- bb) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
genehmigung von Kraftfahrzeugen
hinsichtlich der Emissionen von leich- „14. die von der Zulassungsbehörde aufge-
ten Personenkraftwagen und Nutz- brachte Nummer, die Vordrucknummer
fahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und und die Druckstücknummer der Mar-
über den Zugang zu Reparatur- und kierung der Zulassungsbescheinigung
Wartungsinformationen für Fahrzeuge Teil I,“.
(ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) in
cc) In Nummer 14a werden die Wörter „die
Verbindung mit der Verordnung (EU)
Sicherheitscodes und“ gestrichen.
2017/1151 der Kommission vom 1. Juni
2017 zur Ergänzung der Verordnung b) Absatz 7 Satz 1 Buchstabe e wird wie folgt ge-
(EG) Nr. 715/2007 des Europäischen fasst:
Parlaments und des Rates über die
Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen „e) einer ausgefertigten Zulassungsbescheini-
hinsichtlich der Emissionen von leich- gung (Teil I oder Teil II)“.
ten Personenkraftwagen und Nutzfahr-
zeugen (Euro 5 und Euro 6) und über 13. In § 36 Absatz 1 werden die Wörter „nach Landes-
den Zugang zu Fahrzeugreparatur- recht für die Zulassung von Fahrzeugen bestimmte
und -wartungsinformationen, zur Än- Behörde (Zulassungsbehörde)“ durch das Wort
derung der Richtlinie 2007/46/EG des „Zulassungsbehörde“ ersetzt.
Europäischen Parlaments und des Ra- 14. In § 37 Absatz 2 werden im letzten Satzteil nach
tes, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 dem Wort „Fahrzeugdaten“ die Wörter „, mit Aus-
der Kommission sowie der Verordnung nahme der Sicherheitscodes der Zulassungsbe-
(EU) Nr. 1230/2012 der Kommission scheinigung Teil I und Teil II sowie der Stempel-
und zur Aufhebung der Verordnung plaketten,“ eingefügt.
(EG) Nr. 692/2008 der Kommission
(ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1) erteilt 15. In § 38 Absatz 3 werden die Wörter „und ausgefer-
worden ist: tigten Zulassungsbescheinigungen Teil II“ durch die
a) Radstand, Wörter „, ausgefertigten Zulassungsbescheinigun-
gen Teil II und gespeicherten ausländischen Zulas-
b) Spurweite, sungsbescheinigungen“ ersetzt.
c) Elektrischer Energieverbrauch in
16. § 39 wird wie folgt geändert:
Wh/km,
d) Code der Ökoinnovation(en), a) In Absatz 1 Nummer 1 werden
e) CO2-Einsparung durch Ökoinnova- aa) nach dem Wort „Fahrzeug-Identifizierungs-
tion(en) in g/km, nummer“ ein Komma und die Wörter „der
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Nummer der Zulassungsbescheinigung (bei 17. In § 46 Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz
Teil I der Vordrucknummer oder der von der eingefügt:
Zulassungsbehörde aufgebrachten Num- „Örtlich zuständige Behörde im Sinne des § 25 ist
mer), der Nummer einer ausländischen Zu- die Behörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, es
lassungsbescheinigung“ eingefügt und sei denn, dass im Falle des § 13 Absatz 3 Satz 1
bb) die Wörter „die in § 30 genannten Fahrzeug- Nummer 2 die für den neuen Wohnsitz oder neuen
daten“ durch die Wörter „die in den §§ 30 Sitz zuständige Behörde die Zulassungsbescheini-
und 34 genannten Fahrzeugdaten, mit Aus- gung Teil I bereits nach § 13 Absatz 3 Satz 4 be-
nahme der Sicherheitscodes der Zulas- richtigt hat.“
sungsbescheinigung Teil I und Teil II sowie 18. In § 47 Absatz 1 wird die Angabe „§ 12 Absatz 1
der Stempelplaketten,“ ersetzt. und 2“ durch die Angabe „§ 12 Absatz 1 und Ab-
satz 3 Satz 1“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
19. § 48 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter a) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter
„§ 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2, Ab- „§ 19 Absatz 1 Nummer 3 Satz 5“ durch die Wör-
satz 2a und 3“ durch die Wörter „§ 36 Ab- ter „§ 19 Absatz 1 Nummer 3 Satz 6“ ersetzt.
satz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2a
b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 19 Absatz 1
Nummer 1 und Absatz 3“ ersetzt.
Nummer 3 Satz 6“ durch die Wörter „§ 19 Ab-
bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert: satz 1 Nummer 3 Satz 7“ ersetzt.
c) In Nummer 10 werden die Wörter „§ 12 Absatz 4
aaa) Im einleitenden Satzteil werden nach
Satz 5“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 5 Satz 5“
dem Wort „Fahrzeug-Identifizierungs-
ersetzt.
nummer“ ein Komma und die Wörter
„der Nummer der Zulassungsbeschei- d) In Nummer 11 werden die Wörter „§ 12 Absatz 4
nigung (bei Teil I der Vordrucknummer Satz 1 oder 2“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 5
oder der von der Zulassungsbehörde Satz 1 oder 2“ ersetzt.
aufgebrachten Nummer), der Nummer 20. § 50 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
einer ausländischen Zulassungsbe-
a) In den Nummern 4 bis 6 werden jeweils nach der
scheinigung“ eingefügt.
Angabe „1. Oktober 2005“ die Wörter „bis
bbb) In Buchstabe a werden nach dem Wort 31. März 2008“ eingefügt.
„Fahrzeugdaten“ die Wörter „, mit Aus- b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
nahme der Sicherheitscodes der Zulas- „7. Zulassungsbescheinigungen Teil I, die den
sungsbescheinigung Teil I und Teil II Mustern in Anlage 5 und Anlage 6 in der
sowie der Stempelplaketten,“ einge- bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fas-
fügt. sung dieser Verordnung entsprechen und
c) Folgender Absatz 8 wird angefügt: bis zum 30. Juni 2013 ausgefertigt worden
sind;“.
„(8) Abrufe im automatisierten Verfahren sol- c) Die bisherigen Nummern 7 und 7a werden die
len von den abrufberechtigten Stellen über Kopf- Nummern 10 und 11. In den neuen Nummern 10
stellen erfolgen. Die Einzelheiten zur netztech- und 11 wird jeweils die Angabe „1. April 2015“
nischen Anbindung werden vom Kraftfahrt- durch die Angabe „31. März 2015“ ersetzt.
Bundesamt festgelegt und im Bundesanzeiger
sowie nachrichtlich im Verkehrsblatt veröffent- d) Folgende Nummer 12 wird angefügt:
licht. Eine Speicherung der Anfrage- und „12. Zulassungsbescheinigungen Teil II, die
Auskunftsdaten bei den Kopfstellen erfolgt dem Muster der Anlage 7 in der bis zum
ausschließlich zum Zweck der Weiterüber- 31. Dezember 2017 geltenden Fassung
mittlung. Nach erfolgter Weiterübermittlung dieser Verordnung entsprechen; Vordrucke
haben die Kopfstellen diese gespeicherten für Zulassungsbescheinigungen, die die-
Daten unverzüglich, bei elektronischer Speiche- sem Muster entsprechen, dürfen noch
rung automatisiert, zu löschen. § 40 bleibt un- bis zum 31. März 2018 aufgebraucht
berührt.“ werden.“
21. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
a) In den Vorbemerkungen werden die folgenden Nummern 3 und 4 angefügt:
„3. Markierung
a) Die sichtbare Markierung stellt eine fälschungserschwerende Sicherheitsabdeckung des darunter-
liegenden Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung Teil II und des Hinweises „Dokument nicht
mehr gültig“ dar. Die Sicherheitsabdeckung wird auf die Zulassungsbescheinigung Teil II in dem
freien Feld unter dem Feld „Datum (I)“ angebracht. Rechts daneben wird folgender Hinweis vor-
gedruckt: „Nur zur Nutzung des Sicherheitscodes in internetbasierten Zulassungsverfahren freilegen.
Dokument nur unbeschädigt gültig.“ Für die Schrift „Dokument nicht mehr gültig“ ist die Schriftart
Arial-Bold, mindestens 7 Punkt – schwarz – zu verwenden.
3094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2017
b) Schematische Abbildungen:
Die sichtbare Markierung muss gemäß nachfolgender Abbildung nach vorgegebenen Maßen und
farblicher Darstellung gestaltet sein:
aa) Format:
Breite 37 mm, Höhe 28 mm, Eckradien 1 mm.
bb) Farbe:
Umlaufender farbiger Rand (Verkehrsgrün, RAL 6024), 3 mm (links, rechts) bzw. 4 mm (oben,
unten).
cc) Zusätzlich muss ein herstellerspezifisches Sicherheitsmerkmal mit sichtbaren und unsichtbaren
Elementen angebracht werden. Die fälschungserschwerende Sicherheitsabdeckung muss so be-
schaffen sein, dass sie beim Freilegen oder bei einer Manipulation unwiderruflich zerstört wird.
Bei Versuchen, die komplette Markierung vom Dokument zu entfernen, wird ein irreversibles ein-
farbiges Farbmuster, 45 Grad Winkelung, Strichstärke 2 mm (Verkehrsgrün, RAL 6024) freigelegt
und die Manipulation erkennbar.
Abbildung der sichtbaren Markierung:*
Abbildung der freigelegten Markierung mit Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II:*
Abbildung der manipulierten Markierung:*
* Die Markierung wird auf der Zulassungsbescheinigung Teil II um 90 Grad gedreht angebracht.
4. Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II:
Der Sicherheitscode muss unmittelbar lesbar sein und ist zusätzlich in maschinenlesbarer Form darzu-
stellen. Der maschinenlesbaren Form genügt ein 2D-Code in Form des DataMatrix-Codes. Der Sicher-
heitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II besteht aus zwölf alphanumerischen Zeichen. Verwen-
dung finden als Zeichen Groß- und Kleinbuchstaben des deutschen Alphabets von A bis Z, ohne
Umlaute und Sonderzeichen, sowie Ziffern von 0 bis 9. Das erste Zeichen ermöglicht die Unterschei-
dung der jeweiligen Funktion der Nachweisnummer. Die Zeichen zwei bis elf sind unter Ausschöpfung
aller Kombinationen zufällig zu verteilen. Das zwölfte Zeichen ist eine Prüfziffer, berechnet aus
den Zeichen eins bis elf. Die Berechnung der Prüfziffer erfolgt nach dem Modulus-11-Verfahren. Der
2D-Code hat eine Mindestgröße von 5 x 5 mm. Für die Klarschriftnummer ist die Schriftart OCR-B
mindestens 8 Punkt – schwarz – zu verwenden. Der Sicherheitscode darf nicht bei vorder- oder rück-
seitiger Durchleuchtung erkannt werden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2017 3095
b) Das Muster der Zulassungsbescheinigung Teil II wird wie folgt gefasst:
„Abbildung der Zulassungsbescheinigung Teil II mit sichtbarer Markierung
3096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2017
Abbildung der Zulassungsbescheinigung Teil II mit freigelegter Markierung
“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2017 3097
Artikel 2
Änderung der
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom
25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung
vom 23. März 2017 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Gebühren-Nummer 123.1 wird wie folgt geändert:
a) In der Spalte Gegenstand werden die Wörter „§ 12 Absatz 3 Nummer 2“
durch die Wörter „§ 12 Absatz 4 Nummer 1“ ersetzt.
b) In der Spalte Gebühr Euro wird die Angabe „3,60“ durch die Angabe
„3,80“ ersetzt.
2. Die Gebühren-Nummer 123.2 wird wie folgt geändert:
a) In der Spalte Gegenstand werden die Wörter „§ 12 Absatz 3 Nummer 1“
durch die Wörter „§ 12 Absatz 4 Nummer 2“ ersetzt.
b) In der Spalte Gebühr Euro wird die Angabe „6,45“ durch die Angabe
„6,70“ ersetzt.
3. In den Gebühren-Nummern 221, 222, 223 und 227 werden jeweils in der
Spalte Gegenstand die Wörter „§ 12 Absatz 2 Satz 4 FZV“ durch die Wörter
„§ 12 Absatz 3 Satz 3 FZV“ ersetzt.
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wort-
laut der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in der vom 1. Januar 2018 an gelten-
den Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 31. Juli 2017
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
3098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2017
Zweite Verordnung
zur Änderung der Mess- und Eichverordnung
Vom 10. August 2017
Auf Grund des § 4 Absatz 1 und 2, des § 30 Num- dosimeter gemäß Absatz 1 Nummer 13
mer 1, 2, 3, 4 und 6 und des § 41 Nummer 1, 2, 5 und 6 Buchstabe b und c.“
des Mess- und Eichgesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I 3. Dem § 4 wird folgender Satz angefügt:
S. 2722, 2723), von denen § 41 Nummer 2 durch Arti-
kel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 11. April 2016 „Satz 1 Nummer 7 ist nicht für Zusatzeinrichtungen
(BGBl. I S. 718) neu gefasst worden ist, verordnet die an nicht selbsttätigen Waagen anzuwenden.“
Bundesregierung: 4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
aa) In Nummer 1 Buchstabe e werden die Wör-
Die Mess- und Eichverordnung vom 11. Dezember ter „und Reingase“ gestrichen.
2014 (BGBl. I S. 2010, 2011), die zuletzt durch Artikel 19
bb) Die Nummer 7 wird aufgehoben.
des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: cc) Die bisherigen Nummern 8 bis 12 werden die
Nummern 7 bis 11.
1. In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu § 13
die Wörter „und sonstigen Messgeräten“ angefügt. dd) Folgender Satz wird angefügt:
2. § 1 wird wie folgt geändert: „Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d ist nicht für
Messgeräte anzuwenden, die an ein Brenn-
a) In Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe a werden nach wert- oder Gasbeschaffenheitsrekonstruk-
dem Wort „Ölfrüchten“ die Wörter „sowie von tionssystem angeschlossen sind, dessen
Holz“ eingefügt. Verwendung dem Mess- und Eichgesetz
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter und dieser Verordnung unterfällt oder die
„an öffentlichen Tankstellen“ durch die Wörter zur Bestimmung von Messgrößen nach
„an Tankstellen und Kraftfahrzeugpflegestellen, § 25 Satz 1 Nummer 4 verwendet werden.“
soweit diese der Allgemeinheit zugänglich sind,“ b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
ersetzt. fügt:
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: „(3) Bei Messungen im öffentlichen Interesse
aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch sind das Mess- und Eichgesetz und diese Ver-
ein Komma ersetzt. ordnung nicht anzuwenden auf in Reifenmontier-
einrichtungen installierte Reifendruckmessgeräte
bb) Folgende Nummern 3 bis 6 werden angefügt:
oder mit ihnen ermittelte Messwerte, wenn der
„3. Wegstreckensignalgeber für Taxameter Reifendruck durch ein dem Mess- und Eichge-
einschließlich Wegstreckensignalgeber in setz und dieser Verordnung entsprechendes
Kraftfahrzeugen und für Wegstrecken- Messgerät kontrolliert wird.“
zähler in Miet-Kraftfahrzeugen,
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die
4. Temperaturfühler und Anzeige- und Aus- Wörter „Absätzen 1 und 2“ werden durch die
wertegeräte von tragbaren Elektrothermo- Wörter „Absätzen 1 bis 3“ ersetzt.
metern mit austauschbaren Temperatur-
5. § 6 wird wie folgt geändert:
fühlern,
a) In Nummer 3 werden die Wörter „die Ermittlung
5. Drucksensoren für Messgeräte zur Be- des zu zahlenden Preises einer Kaufsache oder
stimmung sonstiger Messgrößen bei der einer Dienstleistung in Anwesenheit der betroffe-
Lieferung von Gasen, nen Parteien erfolgt“ durch die Wörter „der
6. externe Sonden zur Messung der Orts- Messwert Grundlage für den zu zahlenden Preis
dosis und der Ortsdosisleistung für Orts- ist, es sich mindestens bei einer der betroffenen
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Parteien um einen Verbraucher oder eine andere 10. In § 16 Nummer 1 werden nach den Wörtern „des
Partei handelt, die eines vergleichbaren Schut- Herstellers“ die Wörter „und bei eingeführten Er-
zes bedarf, und alle von dem Geschäftsvorgang zeugnissen des Einführers“ eingefügt.
betroffenen Parteien das Messergebnis an Ort 11. In § 17 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
und Stelle anerkennen“ ersetzt. „sind“ die Wörter „ – sofern es sich um Messgeräte
b) In Nummer 7 werden die Wörter „um den“ durch im Sinne des Mess- und Eichgesetzes und dieser
die Wörter „bis zu dem“ ersetzt. Verordnung handelt –“ eingefügt.
6. In § 8 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe c und d wird 12. In § 18 Absatz 1 Nummer 1 wird im Klammerzusatz
jeweils im Klammerzusatz das Wort „selbsttätige“ das Wort „EG-Schüttdichte“ durch das Wort „EG-
durch die Wörter „selbsttätig zur“ ersetzt. Schüttdichtemessgeräte“ ersetzt.
7. § 13 wird wie folgt geändert: 13. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „und sonsti- a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
gen Messgeräten“ angefügt. aa) Im Satzteil vor Buchstabe a werden nach
b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort den Wörtern „Volumen der Milch“ die Wörter
„Messgerät“ die Wörter „oder dem sonstigen „mit einem Messgerät im Sinne des Mess-
Messgerät“ eingefügt und werden nach dem und Eichgesetzes oder dieser Verordnung
Wort „sein“ die Wörter „; sie müssen klar, unaus- bestimmt und“ eingefügt.
löschlich, eindeutig und nicht übertragbar sein“ bb) In Buchstabe a werden die Wörter „mit ei-
eingefügt. nem Messgerät im Sinne des Mess- und
Eichgesetzes oder dieser Verordnung be-
8. Dem § 14 wird folgender Absatz 6 angefügt:
stimmt und“ gestrichen und wird die Angabe
„(6) Die Kennzeichnungen nach den Absätzen 1 „1,020“ durch die Wörter „aus § 4 Absatz 1
bis 4 dürfen nur auf Messgeräten angebracht wer- Satz 2 der Milchgüteverordnung“ ersetzt.
den, welche die Anforderungen des Mess- und
b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
Eichgesetzes und dieser Verordnung erfüllen.“
„4. die Verbrennungsenthalpie von Gas oder Gas-
9. § 15 wird wie folgt geändert: beschaffenheitskenngrößen, insbesondere
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: der Brennwert, wenn sie nach den anerkann-
ten Regeln der Technik ermittelt worden sind
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: und die dafür verwendeten Messwerte mit
„1. dem Zeichen oder dem Namen oder der einem dem Mess- und Eichgesetz und dieser
Fabrikmarke des Herstellers und bei ein- Verordnung entsprechendem Messgerät er-
geführten Produkten des Einführers so- mittelt worden sind,“.
wie einer zustellungsfähigen Anschrift c) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein
des Herstellers und bei eingeführten Pro- Komma ersetzt.
dukten des Einführers,“.
d) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
„7. Messgrößen, deren Werte als Summe, Diffe-
„Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 renz, Produkt oder Quotient oder Kombina-
1. kann eine Internetadresse, unter der der tionen davon aus Messwerten gebildet wer-
Hersteller und bei eingeführten Erzeugnis- den, welche mit einem dem Mess- und Eich-
sen der Einführer erreichbar ist, zusätzlich gesetz und dieser Verordnung entsprechen-
angegeben werden, dem Messgerät ermittelt worden sind, sofern
der Regelermittlungsausschuss nach § 46
2. darf bis zum Ablauf des 19. April 2016 auf des Mess- und Eichgesetzes Regeln hierfür
die Angabe der zustellungsfähigen An- ermittelt hat, die eine Feststellung zu den zu-
schrift des Herstellers verzichtet werden. lässigen Abweichungen der Werte von den
Weitere Aufschriften dürfen nur dann auf- wahren Werten beinhalten und deren Fund-
gebracht werden, wenn eine Verwechselung stelle von der Physikalisch-Technischen
mit den Aufschriften nach Satz 1 in Verbin- Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt
dung mit Satz 2 ausgeschlossen ist.“ gemacht wurde; die für diese Rechenopera-
tionen verwendeten Messwerte müssen mit
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: angegeben werden.“
„(4) Eine Maßverkörperung ist mit einem e) Folgender Satz wird angefügt:
Nennwert oder einer Skala und der verwendeten
Maßeinheit zu markieren und mit einer Angabe „Wurden Werte nach Satz 1 entsprechend einer
oder einem Zeichen zu versehen, anhand derer vom Regelermittlungsausschuss nach § 46 des
oder dessen der Hersteller eindeutig zu identifi- Mess- und Eichgesetzes ermittelten Regel, de-
zieren ist. Dies gilt nicht für Gewichtsstücke, so- ren Fundstelle von der Physikalisch-Technischen
fern dadurch die Messrichtigkeit beeinträchtigt Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt ge-
wäre. Weitere Pflichtangaben müssen auf der macht wurde, ermittelt, so wird widerleglich ver-
Verpackung angebracht werden und in den nach mutet, dass sie den anerkannten Regeln der
§ 17 beizufügenden Informationen enthalten Technik entsprechend ermittelt wurden.“
sein.“ 14. § 26 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
3100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2017
15. § 27 wird wie folgt geändert: Angaben im Messgerät oder in einem exter-
a) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14 ein- nen Speicher dauerhaft so aufgezeichnet
gefügt: werden, dass nachträgliche Veränderungen
der Messdaten ausgeschlossen sind und je-
„14. 0,75 Liter,“. der Messvorgang als solcher im Messgerät
b) Die bisherigen Nummern 14 bis 19 werden die selbst nachweisbar ist und
Nummern 15 bis 20.
d) das Messgerät zum Zweck der Prüfbarkeit
16. In § 37 Absatz 1 werden die Wörter „eines Mess- über eine Schnittstelle und eine Bedienmög-
gerätes“ durch die Wörter „besteht aus der Prüfung lichkeit verfügt, mittels derer die im Messge-
der formalen Anforderungen und der messtechni- rät verfügbaren Daten ohne besonderen Auf-
schen Prüfung des Messgerätes und der Bewer- wand über eine handelsübliche Sichtanzeige
tung der Prüfergebnisse. Sie“ ersetzt. oder Druckeinrichtung dargestellt oder be-
17. § 42 Absatz 1 wird wie folgt geändert: rechtigten Dritten jederzeit die Messwerte
und die erforderlichen Angaben nach Buch-
a) In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende
stabe c zur Verfügung gestellt werden kön-
durch ein Komma ersetzt.
nen und deren Vollständigkeit und Integrität
b) In Nummer 2 werden die Wörter „dieser Mess- überprüft werden kann.“
geräte“ durch die Wörter „der in Nummer 1 be-
22. In Anlage 3 Tabelle 1 wird in Spalte 1 zu Nummer 6
zeichneten Messgeräte“ ersetzt und wird der
Buchstabe c und Spalte 1 zu Nummer 6 Buch-
Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
stabe d jeweils das Wort „selbsttätige“ durch die
c) Folgende Nummer 3 wird angefügt: Wörter „selbsttätig zur“ ersetzt.
„3. die EG-Ersteichung von Messgeräten.“ 23. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
18. § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Die Nummer 6 wird aufgehoben.
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: b) Die bisherigen Nummern 7 bis 10 werden die
aa) In Nummer 3 wird das Komma am Ende Nummern 6 bis 9.
durch das Wort „und“ ersetzt. 24. Anlage 6 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
bb) Nummer 4 wird aufgehoben.
a) In Spalte 1 wird das Wort „EG-Schüttdichte“
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: durch das Wort „EG-Schüttdichtemessgeräte“
„Der Antragsteller hat ferner ein Führungszeug- ersetzt.
nis im Sinne des § 30 Absatz 5 des Bundeszen- b) In Spalte 3 werden die Wörter „Anhang II“ durch
tralregistergesetzes vorzulegen.“ die Wörter „den Anhängen I und II“ ersetzt.
c) Im neuen Satz 3 wird die Angabe „Satz 1“ durch 25. Anlage 7 Tabelle 1 wird wie folgt geändert:
die Wörter „den Sätzen 1 und 2“ ersetzt.
a) In Nummer 1.1 werden in der Spalte „Mess-
19. In § 58 wird folgender Absatz 6 angefügt: geräteart“ die Wörter „mechanische Längen-
„(6) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 darf messgeräte“ durch die Wörter „verkörperte
der Feuchtegehalt von Holz auch mit Geräten Längenmaße, mechanische Messkluppen und
bestimmt werden, die nicht dem Mess- und Eich- mechanische Messschieber“ ersetzt.
gesetz und dieser Verordnung entsprechen.“ b) In Nummer 2.1.1 wird die Angabe „2.2.7“ durch
20. Anlage 1 wird wie folgt geändert: die Angabe „2.2.8“ ersetzt.
a) In Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb c) In Nummer 2.2.2 wird die Angabe „2.2.7“ durch
Dreifachbuchstabe aaa werden nach dem Wort die Angabe „2.2.8“ ersetzt.
„Messschieber“ die Wörter „, soweit sie nicht zur d) Nach Nummer 2.2.5 wird folgende Nummer 2.2.6
Vermessung von Holz verwendet werden,“ ein- eingefügt:
gefügt.
b) Der Nummer 5 Buchstabe c werden folgende „2.2.6 Säuglingswaagen, Waagen zur Be- 4“.
Doppelbuchstaben dd und ee angefügt: stimmung des Geburtsgewichts
„dd) für Bitumen, e) Die Nummern 2.2.6 bis 2.2.8 werden die Num-
ee) bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 für mern 2.2.7 bis 2.2.9.
Milch bei der direkten Abgabe durch den f) In Nummer 5.4.2 werden in der Spalte „Messge-
Erzeuger über Milchabgabeautomaten, die räteart“ die Wörter „, soweit sie nicht für die di-
vor dem 31. Dezember 2017 rechtmäßig in rekte Abgabe von Milch durch den Erzeuger an
Betrieb genommen worden sind.“ den Endverbraucher verwendet werden“ ange-
21. Anlage 2 wird wie folgt geändert: fügt.
a) In Nummer 2 werden die Wörter „an unter- g) Nach Nummer 6.5 wird folgende Nummer 6.6
schiedlichen Orten und“ durch die Wörter „an eingefügt:
unterschiedlichen Orten oder“ ersetzt. „6.6 Messgeräte und Zusatzeinrichtun- 8“.
b) Nummer 9.1 Satz 2 Buchstabe c und d wird wie gen zur Bestimmung der Zeit bei
folgt gefasst: der Lieferung von Elektrizität für
Elektrofahrzeuge und an Lade-
„c) das Messergebnis und die zur Bestimmung punkten
eines bestimmten Vorgangs erforderlichen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2017 3101
h) In Nummer 8.2 wird in der Spalte „Messgeräte- 26. In Anlage 8 Nummer 1.1 Satz 5 werden nach den
art“ das Wort „Senkwaagen“ durch das Wort Angaben „5 mm“ die Wörter „; in der Ausführung
„Pyknometer“ ersetzt. als Schlagstempel beträgt sie 2 mm“ eingefügt.
i) In Nummer 11 wird in der Spalte „Messgeräte-
art“ das Wort „Schalldruckpegel“ durch die Wör- Artikel 2
ter „Messgeräte zur Bestimmung des Schall- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
druckpegels“ ersetzt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 10. August 2017
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und Energie
Brigitte Zypries
3102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2017
Verordnung
zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
Vom 10. August 2017
Es verordnen auf Grund Artikel 1
– der §§ 88a und 91 des Erneuerbare-Energien-Geset- Verordnung
zes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), die zuletzt zur grenzüberschreitenden
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember Ausschreibung für Strom aus
2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden sind, die erneuerbaren Energien
Bundesregierung (Grenzüberschreitende-Erneuerbare-
Energien-Verordnung – GEEV)
– des § 87 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom
21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in Verbindung mit
Inhaltsübersicht
dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes
vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und auf Grund Teil 1
des § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes vom Allgemeine Bestimmungen
7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621) sowie des
§ 1 Grenzüberschreitende Ausschreibungen
§ 93 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des
§ 2 Anwendungsbereich
§ 12 Absatz 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
§ 3 Begriffsbestimmungen
vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), von
denen § 87 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Teil 2
durch Artikel 1 Nummer 36 des Gesetzes vom
13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert Verfahren der Ausschreibung
worden ist, § 93 Nummer 8 des Erneuerbare-Ener- Abschnitt 1
gien-Gesetzes durch Artikel 2 des Gesetzes Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen
vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) und § 111f
des Energiewirtschaftsgesetzes durch Artikel 3 Num- § 4 Ausschreibungen
mer 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I § 5 Bekanntmachung der Ausschreibungen
S. 3106) geändert worden ist, das Bundesministerium § 6 Anforderungen an Gebote
für Wirtschaft und Energie: § 7 Ausschreibungsverfahren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2017 3103
§ 8 Sicherheiten Te i l 8
§ 9 Erstattungen von Sicherheiten Datenschutz, Rechtsschutz
§ 10 Ausschluss von Geboten
§ 40 Datenübermittlung
§ 11 Ausschluss von Bietern
§ 41 Löschung von Daten
§ 12 Zuschlagsverfahren
§ 42 Rechtsschutz
§ 13 Zuordnung der Zuschläge und Sicherheiten
§ 43 Übergangsbestimmungen
§ 14 Bekanntgabe des Zuschlags und des Zuschlagswerts
§ 15 Entwertung von Zuschlägen Anlage Höhe der Marktprämie für Strom aus Solaranlagen und
Windenergieanlagen an Land, die Strom in ein Netz
außerhalb der Preiszone der Bundesrepublik Deutschland
Abschnitt 2 einspeisen
Ausschreibungen
für Windenergieanlagen an Land Teil 1
§ 16 Höchstwert für Windenergieanlagen an Land Allgemeine Bestimmungen
§ 17 Netzausbaugebiet
§ 18 Änderungen und Erlöschen von Zuschlägen für Wind- §1
energieanlagen an Land
§ 19 Besondere Ausschreibungsbestimmungen für Bürger- Grenzüberschreitende Ausschreibungen
energiegesellschaften (1) Im Interesse einer besseren regionalen Zusam-
§ 20 Anzulegender Wert für Windenergieanlagen an Land menarbeit und einer stärkeren Angleichung der Rah-
§ 21 Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen menbedingungen in den europäischen Strommärkten,
an Land insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepu-
blik Deutschland angrenzenden Mitgliedstaaten der
Abschnitt 3 Europäischen Union, regelt diese Verordnung die
Ausschreibungen für Solaranlagen grenzüberschreitende Ausschreibung des Zahlungsan-
§ 22 Besondere Zuschlagsbedingungen für Solaranlagen spruchs für Strom aus Solaranlagen und Windenergie-
§ 23 Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen anlagen an Land, die sich im Bundesgebiet oder im
§ 24 Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für Solaran- Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Euro-
lagen päischen Union befinden.
§ 25 Anzulegender Wert für Solaranlagen (2) Grenzüberschreitende Ausschreibungen sind
§ 26 Dauer des Zahlungsanspruchs für Solaranlagen 1. Ausschreibungen, die gemeinsam mit einem oder
mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Te i l 3
Union durchgeführt werden (gemeinsame grenz-
Zahlungen von überschreitende Ausschreibungen); diese werden
M a r k t p r ä m i e n n a c h d i e s e r Ve r o r d n u n g
a) aufgrund eines einheitlichen Ausschreibungsver-
§ 27 Zahlungsanspruch fahrens für Strom aus Solaranlagen oder Wind-
§ 28 Überprüfung der Voraussetzungen des Zahlungsan- energieanlagen an Land durchgeführt und die
spruchs Zahlungen für Strom aus diesen Anlagen entspre-
§ 29 Ausgleichsmechanismus chend einer völkerrechtlichen Vereinbarung auf-
geteilt oder
Te i l 4
b) aufgrund des Ausschreibungsverfahrens eines
Pönalen
der beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen
§ 30 Pönalen Union durchgeführt und die anderen Mitglied-
§ 31 Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber staaten der Europäischen Union beteiligen sich
finanziell an der Förderung entsprechend einer
Te i l 5 völkerrechtlichen Vereinbarung mittels Investi-
Die ausschreibende Stelle tionszuschüssen für Betreiber von Solaranlagen
oder Windenergieanlagen an Land,
§ 32 Ausschreibende Stelle und ausländische Stelle
§ 33 Veröffentlichungen 2. Ausschreibungen, die die Bundesrepublik Deutsch-
§ 34 Mitteilungspflichten land für Strom aus Solaranlagen oder Windenergie-
§ 35 Vorgaben und Maßnahmen der ausschreibenden Stelle anlagen an Land im Bundesgebiet oder im Staats-
§ 36 Festlegungen gebiet eines oder mehrerer Kooperationsstaaten
aufgrund der Bestimmungen des Erneuerbare-Ener-
Te i l 6 gien-Gesetzes und dieser Verordnung durchführt
und bei denen die Zahlungen für Strom aus diesen
Bestimmungen für Anlagen
im Bundesgebiet, die von einem Anlagen aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinba-
Kooperationsstaat gefördert werden rung sowie nach den Bestimmungen des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes und dieser Verordnung ge-
§ 37 Geöffnete ausländische Ausschreibungen leistet werden (geöffnete nationale Ausschreibun-
§ 38 Anlagen im Bundesgebiet, die eine Förderung von einem gen), oder
Kooperationsstaat erhalten
3. Ausschreibungen, die ein Kooperationsstaat für
Te i l 7 Strom aus Solaranlagen oder Windenergieanlagen
Vö l ke r re ch t li c he Vere i nb a r u ng e n an Land in seinem Staatsgebiet, im Bundesgebiet
oder im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats
§ 39 Inhalt der völkerrechtlichen Vereinbarungen der Europäischen Union aufgrund eigener Bestim-
3104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2017
mungen durchführt und bei denen die Zahlungen für (4) Die sonstigen nationalen Ausschreibungen für
Strom aus diesen Anlagen aufgrund einer völker- Strom aus Anlagen im Bundesgebiet bleiben unberührt.
rechtlichen Vereinbarung nach den Bestimmungen
des Kooperationsstaates erfolgen (geöffnete auslän- §3
dische Ausschreibungen).
Begriffsbestimmungen
(3) Grenzüberschreitende Ausschreibungen nach Im Sinn dieser Verordnung ist
Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind nur zulässig, wenn
1. „ausländische Stelle“ eine nach § 32 Absatz 3 vom
1. sie mit den beteiligten Mitgliedstaaten der Euro- Kooperationsstaat in der völkerrechtlichen Verein-
päischen Union völkerrechtlich vereinbart worden barung benannte Stelle,
sind und in dieser völkerrechtlichen Vereinbarung
2. „ausschreibende Stelle“ die Bundesnetzagentur, so-
Instrumente der Kooperationsmaßnahmen im Sinn
fern nicht nach § 32 Absatz 1 eine andere Stelle mit
der Artikel 5 bis 8 oder des Artikels 11 der Richtlinie
der Aufgabe betraut worden ist,
2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung 3. „Kooperationsstaat“ ein Mitgliedstaat der Europä-
von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Än- ischen Union, mit dem die Bundesrepublik Deutsch-
derung und anschließenden Aufhebung der Richt- land eine völkerrechtliche Vereinbarung abgeschlos-
linien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom sen hat,
5.6.2009, S. 16), die zuletzt durch die Richtlinie 4. „Verbindungsleitung“ jede Stromleitung, die die
(EU) 2015/1513 (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 1) Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland
geändert worden ist, genutzt werden, und einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
2. sie nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit Union überspannt und ausschließlich dem Zweck
dient, die nationalen Netze dieser Staaten zu verbin-
a) als gemeinsame grenzüberschreitende Ausschrei- den,
bungen durchgeführt werden oder
5. „völkerrechtliche Vereinbarung“ eine Vereinbarung
b) für einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Europäischen Union geöffnet werden und einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Euro-
der andere oder die anderen Mitgliedstaaten in päischen Union, in der Instrumente der Koopera-
einem vergleichbaren Umfang seine oder ihre tionsmaßnahmen im Sinn der Artikel 5 bis 8 oder
Ausschreibungen für Anlagen im Bundesgebiet des Artikels 11 der Richtlinie 2009/28/EG genutzt
öffnen, und werden,
3. der Strom physikalisch importiert wird oder einen 6. „Zuschlagswert“ der Gebotswert des Gebots, das in
vergleichbaren Effekt auf den deutschen Strommarkt einer Ausschreibung den höchsten Gebotswert auf-
hat. weist und einen Zuschlag erhalten hat.
Teil 2
§2
Verfahren der Ausschreibung
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung ist anzuwenden für Abschnitt 1
1. gemeinsame grenzüberschreitende Ausschreibungen, Allgemeine
Ausschreibungsbestimmungen
2. geöffnete nationale Ausschreibungen mit Ausnahme
von Teil 6 und §4
3. geöffnete ausländische Ausschreibungen mit Aus- Ausschreibungen
nahme der Teile 2 bis 5 und 8.
(1) Die ausschreibende Stelle führt die nach § 39 in
(2) Im Rahmen des § 5 des Erneuerbare-Energien- den völkerrechtlichen Vereinbarungen festgelegten
Gesetzes kann ein Zahlungsanspruch nach dem Erneu- Ausschreibungen durch und schreibt zu diesem Zweck
erbare-Energien-Gesetz und dieser Verordnung nicht die Zahlungsansprüche nach § 27 und deren Höhe für
nur für Strom aus Solaranlagen oder Windenergieanla- Strom aus Solaranlagen oder Windenergieanlagen an
gen an Land im Bundesgebiet, sondern auch für Strom Land mit den vereinbarten Ausschreibungsvolumen
aus Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land in und zu den vereinbarten Gebotsterminen aus.
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (2) Die ausschreibende Stelle kann bei einer Aus-
bestehen, solange und soweit nach Maßgabe dieser schreibung nach Maßgabe der völkerrechtlichen Ver-
Verordnung für die Windenergieanlage an Land ein Zu- einbarung ein Volumen in Kilowatt festlegen, das für
schlag oder für die Solaranlage eine Zahlungsberech- geplante Solaranlagen oder Windenergieanlagen an
tigung wirksam ist. Land in einem Kooperationsstaat höchstens bezu-
(3) Die Regelungen des Erneuerbare-Energien-Ge- schlagt werden darf.
setzes sind bei gemeinsamen grenzüberschreitenden (3) Die ausschreibende Stelle führt das Ausschrei-
Ausschreibungen und geöffneten nationalen Ausschrei- bungsverfahren nach den nachfolgenden Bestimmun-
bungen entsprechend anzuwenden, sofern in dieser gen durch, soweit nach § 39 in der völkerrechtlichen
Verordnung oder der völkerrechtlichen Vereinbarung Vereinbarung keine abweichenden Verfahrensbestim-
nicht etwas Abweichendes geregelt worden ist. mungen getroffen worden sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2017 3105
(4) Bieter, deren Anlagen außerhalb des Bundesge- 14. die Formatvorgaben, die nach § 7 Absatz 1 von der
biets liegen und denen Gebote, die der Bundesrepublik ausschreibenden Stelle für die Gebotsabgabe vor-
Deutschland zugeordnet worden sind, zugeteilt worden gegeben sind und
sind und deren Strom nach dieser Verordnung gefördert
werden soll, müssen sich und ihre Anlagen entspre- 15. die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85
chend den Vorgaben der Marktstammdatenregisterver- Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder
ordnung im Marktstammdatenregister registrieren. nach § 36 dieser Verordnung und die Vorgaben in
der völkerrechtlichen Vereinbarung, soweit sie die
Gebotsabgabe und das Zuschlagsverfahren betref-
§5
fen.
Bekanntmachung der Ausschreibungen
(3) Die Bekanntmachungen nach Absatz 1 erfolgen
(1) Die ausschreibende Stelle macht die Ausschrei- ausschließlich im öffentlichen Interesse.
bungen frühestens acht Wochen und spätestens fünf
Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin auf ihrer
Internetseite bekannt. Gemeinsame grenzüberschrei- §6
tende Ausschreibungen können zusätzlich oder nur Anforderungen an Gebote
durch eine ausländische Stelle auf ihrer Internetseite
bekannt gemacht werden, sofern dies in der völker- (1) Bei den Ausschreibungen dürfen natürliche Per-
rechtlichen Vereinbarung festgelegt ist. sonen, rechtsfähige Personengesellschaften und juris-
tische Personen Gebote abgeben. Bieter aus dem Ko-
(2) Die Bekanntmachungen müssen folgende Anga-
operationsstaat, die nach dem Recht des Koopera-
ben enthalten:
tionsstaates rechtsfähig sind, dürfen nicht deswegen
1. den Gebotstermin, ausgeschlossen sein, weil sie keiner deutschen
2. das Ausschreibungsvolumen, Rechtsform entsprechen.
3. die Angabe des Kooperationsstaates und bei einer (2) Die Gebote dürfen nur für Solaranlagen oder
gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschrei- Windenergieanlagen an Land, die im Bundesgebiet
bung die Angabe der ausschreibenden Stelle nach oder im Staatsgebiet des jeweiligen Kooperationsstaa-
§ 32 Absatz 1 und der jeweils zuständigen auslän- tes errichtet werden sollen, abgegeben werden.
dischen Stellen nach § 32 Absatz 3,
(3) Ein Gebot muss eine Gebotsmenge von mindes-
4. ein nach § 4 Absatz 2 festgelegtes Volumen, das für tens 750 Kilowatt umfassen. Die höchste Gebotsmenge
geplante Solaranlagen und Windenergieanlagen an für ein Gebot für Freiflächenanlagen ist 10 Megawatt.
Land im Staatsgebiet des Kooperationsstaates
höchstens bezuschlagt werden darf, (4) Bieter dürfen in einer Ausschreibung mehrere Ge-
bote für unterschiedliche Anlagen abgeben. In diesem
5. die Angabe der Mitgliedstaaten der Europäischen Fall müssen sie ihre Gebote nummerieren und eindeutig
Union, in deren Staatsgebieten die Solaranlagen kennzeichnen, welche Nachweise zu welchem Gebot
oder Windenergieanlagen an Land errichtet werden gehören.
müssen, um eine Zahlung nach § 27 in Anspruch
nehmen zu können, (5) Die Gebote müssen jeweils die folgenden Anga-
ben enthalten:
6. die Anforderungen an die Flächen im Kooperations-
staat, die als Voraussetzungen für die Zahlung nach 1. die Angaben nach § 30 Nummer 1 bis 4 des Erneuer-
§ 27 in der völkerrechtlichen Vereinbarung nach bare-Energien-Gesetzes,
§ 39 festgelegt worden sind,
2. den Gebotswert in Cent pro Kilowattstunde mit zwei
7. die sonstigen Voraussetzungen für die Zahlung Nachkommastellen, wobei bei Windenergieanlagen
nach § 27, die nach § 39 in der völkerrechtlichen an Land nach § 39 in der völkerrechtlichen Verein-
Vereinbarung festgelegt worden sind, barung festgelegt werden kann, dass sich das Gebot
8. die Höhe der zu leistenden Sicherheit nach § 8, auf einen Referenzstandort beziehen muss,
9. den Höchstwert, 3. die Standorte der Solaranlagen oder Windenergie-
10. die Gebotsmenge, die mindestens und höchstens anlagen an Land, auf die sich das Gebot bezieht,
pro Gebot abgegeben werden darf, a) mit Staat, Gemeinde, Gemarkung, Flur und Flur-
11. abweichende oder zusätzliche Anforderungen an stück,
die Gebote, sofern solche nach § 39 in der völker-
b) sofern keine Gemarkung, keine Flur oder kein
rechtlichen Vereinbarung festgelegt worden sind,
Flurstück vorhanden ist, mit den geographischen
12. die Angabe, ob Landesregierungen Rechtsverord- Koordinaten oder mit der postalischen Adresse;
nungen aufgrund von § 37c Absatz 2 des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes erlassen haben und auf c) im Fall von Solaranlagen auf, an oder in Gebäuden,
welchen Flächen im Bundesgebiet nach diesen sofern vorhanden, auch die postalische Adresse
Rechtsverordnungen Gebote für Solaranlagen in des Gebäudes und
welchem Umfang bezuschlagt werden können, 4. den Übertragungsnetzbetreiber oder bei Anlagen,
13. bei einer gemeinsamen grenzüberschreitenden die nicht direkt mit einem Netz im Bundesgebiet ver-
Ausschreibung das Verfahren zur Zuordnung bezu- bunden sind, den Übertragungsnetzbetreiber im
schlagter Gebote zur Bundesrepublik Deutschland Bundesgebiet, der die nächstgelegene Verbindungs-
und zum Kooperationsstaat, leitung betreibt,
3106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2017
5. bei Solaranlagen, Forderungen der ausländischen Stelle auf Pönalen ge-
a) die im Bundesgebiet geplant sind, die Angabe, sichert.
auf welcher der in § 37 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 (2) Die Höhe der Sicherheit für Gebote bestimmt
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten sich aus der im Gebot angegebenen Gebotsmenge
baulichen Anlagen oder Flächen die Anlage ge- multipliziert
plant ist oder
1. mit 70 Euro pro Kilowatt für Solaranlagen oder
b) die im Kooperationsstaat geplant sind, die Anga-
be, welche der nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 für 2. mit 30 Euro pro Kilowatt für Windenergieanlagen an
den Gebotstermin bekannt gemachten Anforde- Land.
rungen an die Flächen erfüllt sind, und (3) Bieter müssen bei der Leistung der Sicherheit
6. bei Windenergieanlagen an Land, die im Bundesge- das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, ein-
biet geplant sind, die Angaben nach § 36 Absatz 2 deutig bezeichnen.
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Einhaltung (4) Wer eine Sicherheit leisten muss, kann dies be-
der Anforderungen nach § 36 Absatz 1 des Erneuer- wirken durch
bare-Energien-Gesetzes und die Nachweise nach
§ 36 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, 1. die unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete
und Bürgschaft auf erstes Anfordern, die durch ein Kre-
ditinstitut oder einen Kreditversicherer zugunsten
7. weitere Angaben, die zur Einhaltung der nach § 39
des Übertragungsnetzbetreibers ausgestellt wurde
festgelegten Anforderungen für Gebote erforderlich
und für die eine Bürgschaftserklärung an die aus-
sind und nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 oder Num-
schreibende Stelle übergeben wurde oder
mer 11 bekannt gemacht worden sind.
2. die Zahlung eines Geldbetrags auf ein nach Absatz 6
§7 eingerichtetes Verwahrkonto der ausschreibenden
Stelle.
Ausschreibungsverfahren
(1) Die ausschreibende Stelle darf für die Ausschrei- (5) Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich in deut-
bungsverfahren Formatvorgaben machen. Gebote scher Sprache oder der Amtssprache des Koopera-
müssen diesen Formatvorgaben entsprechen. tionsstaates unter Verzicht auf die Einrede der Voraus-
klage nach § 771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und
(2) Die Gebote müssen der ausschreibenden Stelle unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit
bis zum jeweiligen Gebotstermin zugegangen sein. und Anfechtbarkeit nach § 770 des Bürgerlichen Ge-
(3) Die Rücknahme von Geboten ist bis zum jewei- setzbuchs einzureichen und muss nach Vorgabe der
ligen Gebotstermin zulässig; maßgeblich ist der Zugang ausschreibenden Stelle ausgestellt sein. Der Bürge
einer Rücknahmeerklärung bei der ausschreibenden muss in der Europäischen Union oder in einem Staat
Stelle. Die Rücknahme muss durch eine unbedingte, der Vertragsparteien des Abkommens über den Euro-
unbefristete und der Schriftform nach § 126 des Bürger- päischen Wirtschaftsraum als Kreditinstitut oder als
lichen Gesetzbuchs genügende Erklärung des Bieters Kreditversicherer zugelassen sein. Die ausschreibende
erfolgen, die sich dem entsprechenden Gebot eindeutig Stelle kann im Einzelfall bei begründeten Bedenken ge-
zuordnen lässt. gen die Tauglichkeit des Bürgen vom Bieter verlangen,
(4) Bieter sind an ihre Gebote, die bis zum Gebots- die Tauglichkeit des Bürgen nachzuweisen. Für den
termin abgegeben und nicht zurückgenommen worden Nachweis der Tauglichkeit im Einzelfall ist der Maßstab
sind, gebunden, bis ihnen von der ausschreibenden des § 239 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Stelle mitgeteilt worden ist, dass ihr Gebot keinen Zu- heranzuziehen.
schlag erhalten hat. Sofern Bieter keine Mitteilung über (6) Die ausschreibende Stelle verwahrt die Sicher-
den Zuschlag erhalten haben, entfällt die Bindungs- heiten nach Absatz 4 Nummer 2 treuhänderisch zu-
wirkung sechs Monate nach dem Gebotstermin. gunsten der Bieter und der Übertragungsnetzbetreiber
(5) Die Ausschreibungen können von der ausschrei- oder der ausländischen Stelle. Hierzu richtet sie ein Ver-
benden Stelle ganz oder teilweise auf ein elektro- wahrkonto ein. Die ausschreibende Stelle ist berechtigt,
nisches Verfahren umgestellt werden; dabei kann auch die Sicherheiten einzubehalten, bis die Voraussetzun-
von dem Schriftformerfordernis nach Absatz 3 Satz 2 gen für die Erstattung der Sicherheit oder zur Befrie-
abgewichen werden. In diesem Fall kann die ausschrei- digung des Gläubigers der Forderung nach § 30 vorlie-
bende Stelle insbesondere Vorgaben über die Authenti- gen. Die Sicherheitsleistungen werden nicht verzinst.
fizierung für die gesicherte Datenübertragung machen.
Bei einer Umstellung des Verfahrens nach Satz 1 muss §9
vor dem Gebotstermin bei der Bekanntgabe nach § 5 Erstattungen von Sicherheiten
auf das elektronische Verfahren hingewiesen werden.
Die ausschreibende Stelle gibt unverzüglich die hin-
§8 terlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot zu-
rück, soweit
Sicherheiten
(1) Bieter müssen bei der ausschreibenden Stelle für 1. der Bieter
ihre Gebote bis zum jeweiligen Gebotstermin eine a) sein Gebot zurückgenommen hat,
Sicherheit leisten. Durch die Sicherheit werden die je-
b) für sein Gebot keinen Zuschlag erhalten hat oder
weiligen Forderungen der Übertragungsnetzbetreiber
oder der ausländischen Stelle auf Pönalen oder die c) für sein Gebot eine Pönale geleistet hat,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2017 3107
2. der Netzbetreiber für Anlagen im Bundesgebiet oder 2. die in dem Gebot angegebenen Flurstücke ganz
mit direktem Netzanschluss zum Bundesgebiet oder oder teilweise übereinstimmen
für Anlagen im Kooperationsstaat ohne direkten a) mit den in einem anderen Gebot in derselben
Netzanschluss zum Bundesgebiet der zuständige Ausschreibung angegebenen Flurstücken oder
Übertragungsnetzbetreiber oder eine andere zustän-
dige ausländische Stelle an die ausschreibende b) mit den in einem anderen bezuschlagten Gebot in
Stelle einer vorangegangenen geöffneten, gemeinsa-
men grenzüberschreitenden oder nationalen Aus-
a) eine Bestätigung nach § 24 Absatz 3 für eine schreibung angegebenen Flurstücken, sofern der
Solaranlage übermittelt hat oder Zuschlag nicht entwertet worden ist.
b) eine Bestätigung nach § 13 der Marktstamm- Ein Ausschluss von Geboten nach Satz 1 Nummer 1
datenverordnung oder eine andere in der völker- oder Nummer 2 Buchstabe b ist nicht zulässig, wenn
rechtlichen Vereinbarung festgelegte Bestätigung zu einer Solaranlagen oder Windenergieanlage an Land
für eine Windenergieanlage an Land übermittelt weitere Solaranlagen oder Windenergieanlagen an
hat. Land zugebaut werden sollen und hierfür Gebote abge-
geben werden.
Sind nicht mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge des
bezuschlagten Gebots entwertet worden, erstattet die § 11
ausschreibende Stelle die Sicherheit in voller Höhe. Ausschluss von Bietern
Die ausschreibende Stelle kann Bieter und deren Ge-
§ 10 bote von dem Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn
Ausschluss von Geboten 1. der Bieter
(1) Die ausschreibende Stelle schließt Gebote von a) vorsätzlich oder grob fahrlässig Gebote unter fal-
dem Zuschlagsverfahren aus, wenn schen Angaben oder unter Vorlage falscher
Nachweise in dieser oder einer vorangegangenen
1. die Anforderungen für Gebote nach den §§ 6, 7 Ab- geöffneten nationalen, gemeinsamen grenzüber-
satz 2 und 5 und § 39 Absatz 2 Nummer 5 oder die schreitenden oder nationalen Ausschreibung ab-
Formatvorlagen für Gebote nach § 7 Absatz 1 nicht gegeben hat oder
vollständig eingehalten wurden, b) mit anderen Bietern Absprachen über die Ge-
2. bis zum Gebotstermin bei der ausschreibenden botswerte der in dieser oder einer vorangegange-
Stelle die Sicherheit und, sofern die Bundesnetz- nen geöffneten nationalen, gemeinsamen grenz-
agentur die ausschreibende Stelle ist, die Gebühr überschreitenden oder nationalen Ausschreibung
nach Nummer 1 oder Nummer 3 der Anlage zur Aus- abgegebenen Gebote getroffen hat oder
schreibungsgebührenverordnung nicht vollständig 2. die Gebotsmengen mehrerer Zuschläge eines Bie-
geleistet worden sind, ters aus mindestens zwei vorangegangenen geöff-
neten, gemeinsamen grenzüberschreitenden oder
3. der Gebotswert des Gebots den für die jeweilige nationalen Ausschreibungen aufgrund eines Ablaufs
Ausschreibung festgelegten Höchstwert überschrei- der Frist zur Realisierung vollständig entwertet wor-
tet, den sind.
4. für eine in dem Gebot angegebene Windenergiean-
lage an Land bereits ein Zuschlag in einer nationalen § 12
oder grenzüberschreitenden Ausschreibung erteilt Zuschlagsverfahren
worden ist und der Zuschlag zum Gebotstermin (1) Die ausschreibende Stelle führt das folgende Zu-
noch wirksam ist, schlagsverfahren durch. Sie öffnet die fristgerecht ein-
5. das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige gegangenen Gebote nach dem Gebotstermin. Sie sor-
Nebenabreden enthält oder tiert die Gebote
1. bei unterschiedlichen Gebotswerten nach dem je-
6. das Gebot nicht den Festlegungen der ausschrei- weiligen Gebotswert in aufsteigender Reihenfolge,
benden Stelle entspricht, soweit diese die Gebots- beginnend mit dem Gebot mit dem niedrigsten Ge-
abgabe betreffen. botswert,
Die ausschreibende Stelle kann ein Gebot vom Zu- 2. bei demselben Gebotswert nach der jeweiligen Ge-
schlagsverfahren ausschließen, wenn bis zum Gebots- botsmenge in aufsteigender Reihenfolge, beginnend
termin diesem Gebot eine Sicherheit oder eine Gebühr mit der niedrigsten Gebotsmenge; wenn die Gebots-
nicht eindeutig zugeordnet werden können. werte und die Gebotsmenge der Gebote gleich sind,
entscheidet das Los über die Reihenfolge, es sei
(2) Die ausschreibende Stelle kann ein Gebot aus- denn, die Reihenfolge ist für die Zuschlagserteilung
schließen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass nicht maßgeblich.
der Bieter keine Windenergieanlage an Land oder So-
laranlage auf dem in seinem Gebot angegebenen Die ausschreibende Stelle prüft die Zulässigkeit der Ge-
Standort plant, und bote nach den §§ 10 und 11 und erteilt bei jeder Aus-
schreibung für den jeweiligen Energieträger in der Rei-
1. auf den angegebenen Flurstücken bereits eine henfolge nach Satz 3 allen zulässigen Geboten einen
Windenenergieanlage an Land oder eine Solaranlage Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis das Ausschrei-
in Betrieb genommen worden ist oder bungsvolumen erstmals durch den Zuschlag zu einem
3108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2017
Gebot erreicht oder überschritten ist (Zuschlags- 2. den Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten
grenze); Geboten oberhalb der Zuschlagsgrenze wird haben, mit
vorbehaltlich des Absatzes 2 kein Zuschlag erteilt. a) dem jeweils in dem Gebot angegebenen Standort
(2) Wenn bei einer Ausschreibung für Gebote aus der Windenergieanlage an Land oder der Solar-
dem Kooperationsstaat nach § 4 Absatz 2 ein Volumen anlage,
festgelegt und nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 bekannt b) der Nummer des Gebots, sofern ein Bieter meh-
gemacht worden ist, das für in dem Kooperationsstaat rere Gebote abgegeben hat, und
geplante Solaranlagen oder Windenergieanlagen an
c) einer eindeutigen Zuschlagsnummer,
Land höchstens bezuschlagt werden darf, darf die aus-
schreibende Stelle bei Überschreiten dieses Volumens 3. den niedrigsten und höchsten Gebotswerten, die
Gebote, in denen als Standort der geplanten Windener- einen Zuschlag erhalten haben,
gieanlage an Land oder Solaranlage das Staatsgebiet 4. den Zuschlagswert und
des Kooperationsstaates angegeben worden ist, bei
5. bei einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Aus-
dem Zuschlagsverfahren nach Absatz 1 nicht berück-
schreibung den Staat, dem das bezuschlagte Gebot
sichtigen.
nach § 13 Absatz 1 Satz 1 zugeordnet worden ist.
(3) Die ausschreibende Stelle erfasst für jedes Ge- (2) Der Zuschlag ist eine Woche nach der öffent-
bot, für das ein Zuschlag erteilt worden ist, die vom lichen Bekanntgabe nach Absatz 1 als bekanntgegeben
Bieter übermittelten Angaben und Nachweise sowie anzusehen.
den Zuschlagswert.
(3) Die ausschreibende Stelle unterrichtet die Bieter,
die einen Zuschlag erhalten haben und deren bezu-
§ 13
schlagte Gebote der Bundesrepublik Deutschland zu-
Zuordnung geordnet worden sind, unverzüglich über die Zu-
der Zuschläge und Sicherheiten schlagserteilung und den Zuschlagswert.
(1) Bezuschlagte Gebote in geöffneten nationalen
§ 15
Ausschreibungen sind der Bundesrepublik Deutschland
zugeordnet und bezuschlagte Gebote in geöffneten Entwertung von Zuschlägen
ausländischen Ausschreibungen dem jeweiligen Ko- (1) Die ausschreibende Stelle entwertet einen Zu-
operationsstaat. schlag,
(2) Bei einer gemeinsamen grenzüberschreitenden 1. soweit der Zuschlag nach Ablauf der Frist zur Rea-
Ausschreibung ordnet die ausschreibende Stelle jedes lisierung der Anlage erlischt,
bezuschlagte Gebot entweder der Bundesrepublik 2. wenn der Bieter von seinem Recht, einen Zuschlag
Deutschland oder dem Kooperationsstaat nach dem zurückzugeben, Gebrauch gemacht hat,
in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegten Ver-
fahren zu. Wenn und soweit bezuschlagte Gebote dem 3. soweit die ausschreibende Stelle den Zuschlag zu-
Kooperationsstaat zugeordnet worden sind, besteht rücknimmt oder widerruft oder
der Anspruch auf Zahlung für Strom aus den Anlagen, 4. wenn der Zuschlag durch Zeitablauf oder auf sons-
denen die Gebotsmenge dieser Gebote zugeteilt wird, tige Weise seine Wirksamkeit verliert.
nicht nach § 27, sondern nach den Bestimmungen des (2) Wird eine Zahlungsberechtigung nachträglich
Kooperationsstaates; im Übrigen ist für diese Anlagen, aufgehoben, wird auch der zugrundliegende Zuschlag
sofern sie sich im Bundesgebiet befinden, § 38 anzu- entwertet.
wenden.
(3) Sicherheiten gelten Abschnitt 2
1. zugunsten der nach § 30 Absatz 6 Nummer 1 an- Ausschreibungen
spruchsberechtigten Übertragungsnetzbetreiber für für Windenergieanlagen an Land
bezuschlagte Gebote, die nach Absatz 1 oder Ab-
satz 2 der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet § 16
worden sind, oder Höchstwert
für Windenergieanlagen an Land
2. zugunsten der ausländischen Stelle nach § 30 Ab-
satz 6 Nummer 2 für bezuschlagte Gebote, die bei Der Höchstwert für Gebote für Windenergieanlagen
einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Aus- an Land entspricht dem nach § 37b des Erneuerbare-
schreibung nach Absatz 1 Satz 1 dem Koopera- Energien-Gesetzes ermittelten Wert.
tionsstaat zugeordnet worden sind.
§ 17
§ 14 Netzausbaugebiet
Bekanntgabe (1) Die Gebotsmengen für Windenergieanlagen an
des Zuschlags und des Zuschlagswerts Land im Netzausbaugebiet nach § 36c des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit der Rechts-
(1) Die ausschreibende Stelle gibt die Zuschläge mit
verordnung nach § 88b des Erneuerbare-Energien-Ge-
den folgenden Angaben auf ihrer Internetseite bekannt:
setzes, die in grenzüberschreitenden Ausschreibungen
1. dem Gebotstermin der Ausschreibung, dem Ener- bezuschlagt werden dürfen, dürfen die in § 36c Absatz 6
gieträger, für den die Zuschläge erteilt werden, und Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes festgeleg-
den bezuschlagten Mengen, ten Obergrenzen pro Kalenderjahr nicht überschreiten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2017 3109
(2) Die ausschreibende Stelle begrenzt die Zuschlä- zent der Stimmrechte bei natürlichen Personen lie-
ge, die in jeder grenzüberschreitenden Ausschreibung gen müssen, die seit mindestens einem Jahr vor
für Windenergieanlagen an Land in dem Netzausbauge- der Gebotsabgabe mit ihrem Hauptwohnsitz in der
biet nach § 36c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in kreisfreien Stadt, dem Landkreis oder einer sonstigen
Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 88b des entsprechenden Gebietskörperschaft im Kooperati-
Erneuerbare-Energien-Gesetzes erteilt werden, indem onsstaat gemeldet sind, in der die geplanten Wind-
sie Gebote für Anlagen, die in diesem Gebiet errichtet energieanlagen an Land errichtet werden sollen.
werden sollen, nur berücksichtigt, bis die nach Absatz 1
in der völkerrechtlichen Vereinbarung für das Netzaus- § 20
baugebiet festgelegte installierte Leistung erstmals
durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder über- Anzulegender Wert
schritten wird. Weitere Gebote für Windenergieanlagen für Windenergieanlagen an Land
an Land, die in dem Netzausbaugebiet errichtet werden
Der anzulegende Wert der Windenergieanlage an
sollen, berücksichtigt sie nicht.
Land ist der Zuschlagswert der ihr zugeteilten Gebots-
menge.
§ 18
Änderungen und Erlöschen § 21
von Zuschlägen für Windenergieanlagen an Land Dauer des Zahlungsanspruchs
(1) Für Änderungen der Genehmigungen für Anlagen für Windenergieanlagen an Land
im Bundesgebiet nach der Erteilung der Zuschläge ist Die Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergie-
§ 36f des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwen- anlagen an Land richtet sich nach den §§ 25 und 36i
den. des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
(2) Der Zuschlag erlischt nach der in § 36e Absatz 1
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes festgelegten Frist. Abschnitt 3
Für Windenergieanlagen an Land im Bundesgebiet
kann auf Antrag bei der ausschreibenden Stelle die Ausschreibungen für Solaranlagen
Frist einmalig unter den in § 36e Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 1 und 2 und Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Ge- § 22
setzes genannten Voraussetzungen verlängert werden.
Besondere
Für Windenergieanlagen an Land außerhalb des Bun-
Zuschlagsbedingungen für Solaranlagen
desgebiets sollen nach § 39 in der völkerrechtlichen
Vereinbarung entsprechende Regelungen vorgesehen (1) Der Höchstwert für Gebote für Solaranlagen rich-
werden. tet sich nach § 37b des Erneuerbare-Energien-Geset-
zes.
§ 19 (2) Für Gebote für Solaranlagen im Bundesgebiet ist
Besondere Ausschreibungs- § 37c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit der
bestimmungen für Bürgerenergiegesellschaften Maßgabe anzuwenden, dass die Aufgabe der Bundes-
netzagentur durch die ausschreibende Stelle übernom-
Die besonderen Ausschreibungsbestimmungen für men wird.
Bürgerenergiegesellschaften nach § 36g des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes sind für Bürgerenergiegesell- (3) Der Zuschlag für eine Solaranlage erlischt, soweit
schaften innerhalb und außerhalb des Bundesgebiets die Zahlungsberechtigung nicht spätestens 24 Monate
im Rahmen von grenzüberschreitenden Ausschreibun- nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags (ma-
gen nur anzuwenden, wenn dies nach § 39 in der völ- terielle Ausschlussfrist) beantragt oder der Antrag ab-
kerrechtlichen Vereinbarung ausdrücklich festgelegt gelehnt worden ist. Bis zum Ablauf dieser Frist dürfen
wird. In diesem Fall ist Bieter Zuschläge für Solaranlagen ganz oder teilweise
durch eine unbedingte und bis zur Einführung eines
1. § 36g des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entspre- elektronischen Verfahrens nach § 7 Absatz 5 der
chend mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Ge- Schriftform genügende Rückgabeerklärung gegenüber
bote für Windenergieanlagen außerhalb des Bundes- der ausschreibenden Stelle zurückgeben.
gebiets anstelle der Genehmigung nach dem Bun-
des-Immissionsschutzgesetz auf die jeweilige Ge- § 23
nehmigung im Kooperationsstaat oder auf einen an-
deren vergleichbaren Planungsstand und anstelle Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen
des im Gebot anzugebenden Landkreises auf die
(1) Die ausschreibende Stelle stellt auf Antrag eines
entsprechende Gebietskörperschaft im Koopera-
Bieters, dem mindestens ein Zuschlag erteilt worden
tionsstaat abzustellen ist, in dem die Windenergie-
ist, eine Zahlungsberechtigung für Solaranlagen aus.
anlagen errichtet werden sollen und
(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss folgende Anga-
2. § 3 Nummer 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ben enthalten:
für Bürgerenergiegesellschaften außerhalb des Bun-
desgebiets mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. die Nummer, unter der die Solaranlagen an das Re-
abweichend von § 3 Nummer 15 Buchstabe b des gister gemeldet worden sind, oder eine Kopie der
Erneuerbare-Energien-Gesetzes mindestens 51 Pro- Meldung an das Register,
3110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2017
2. die Art der Fläche, 4. für den Bieter eine entsprechende Gebotsmenge be-
zuschlagter Gebote besteht, die nicht bereits einer
a) bei Anlagen im Bundesgebiet, auf welcher der in anderen Zahlungsberechtigung zugeordnet worden
§ 37 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Erneuerbare- sind; hierbei dürfen
Energien-Gesetzes genannten baulichen Anlage
oder Fläche die Anlage errichtet worden ist, und a) einer Solaranlage im Bundesgebiet nur die Ge-
botsmengen eines bezuschlagten Gebots für eine
b) bei Anlagen außerhalb des Bundesgebiets, ob die im Bundesgebiet geplante Solaranlage zugeteilt
nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 bekannt gegebenen werden und
Anforderungen an die Flächen erfüllt sind, b) einer Solaranlage im Staatsgebiet des Koopera-
3. die Angabe, in welchem Umfang die Anlagen im tionsstaats nur die Gebotsmengen eines bezu-
Bundesgebiet nicht auf einer baulichen Anlage er- schlagten Gebots für eine im Staatsgebiet des
richtet worden sind, Kooperationsstaats geplante Solaranlage zuge-
teilt werden,
4. den Umfang der Gebotsmenge pro bezuschlagtem 5. für die Solaranlagen alle nach § 4 Absatz 4 in Ver-
Gebot, der den Solaranlagen zugeteilt werden soll, bindung mit dem Marktstammdatenregister erforder-
einschließlich der jeweils für die Gebote registrierten lichen Angaben an das Marktstammdatenregister
Zuschlagsnummern, gemeldet worden sind oder diese Angaben im Rah-
5. die Angabe des Bieters, ob für Strom, der in der men des Antrags nach § 23 gemeldet werden und
Solaranlage oder in Teilen der Solaranlage erzeugt 6. mit Ausnahme von Investitionszuschüssen nach § 1
worden ist, eine Zahlung nach dem Erneuerbare- Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b vor der Antrags-
Energien-Gesetz oder nach dem Fördersystem des stellung keine Investitionszuschüsse oder sonstigen
Kooperationsstaates in Anspruch genommen wor- Zahlungen für den Strom aus der Solaranlage nach
den ist oder werden soll und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder nach dem
Fördersystem eines anderen Kooperationsstaates
6. die Angabe des Bieters, dass er Betreiber der Solar- in Anspruch genommen worden sind.
anlage ist.
(2) Die ausschreibende Stelle teilt dem Netzbetrei-
ber, in dessen Netz der in den Solaranlagen erzeugte
§ 24 Strom eingespeist werden soll, dem nach § 27 Absatz 4
zahlungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber oder
Ausstellung von
der ausländischen Stelle die Ausstellung der Zahlungs-
Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen
berechtigung einschließlich der Nummern, unter denen
(1) Die Zahlungsberechtigung für Solaranlagen darf die Anlage in dem Register eingetragen ist, unverzüg-
von der ausschreibenden Stelle nur ausgestellt werden, lich nach der Ausstellung der Zahlungsberechtigung
wenn mit. Der Zahlungsanspruch besteht rückwirkend bis
zum Tag der Inbetriebnahme nach Maßgabe des
1. die Solaranlage, § 38a Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Ge-
setzes.
a) falls sie sich im Bundesgebiet befindet, die Anfor-
derungen nach § 38a Absatz 1 Nummer 1 und 3 (3) Für die Überprüfung der Anforderungen nach Ab-
bis 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllt, satz 1 für Solaranlagen im Bundesgebiet oder mit
direktem Netzanschluss im Bundesgebiet ist § 38a
b) falls sie sich außerhalb des Bundesgebiets befin- Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entspre-
det, chend anzuwenden. Die Überprüfung der Erfüllung der
Anforderungen nach Absatz 1 für Solaranlagen im
aa) die Anforderungen nach § 38a Absatz 1 Num- Kooperationsstaat ohne direkten Netzanschluss im
mer 1 und 4 des Erneuerbare-Energien-Ge- Bundesgebiet erfolgt durch
setzes erfüllt,
1. die ausländische Stelle oder eine von der ausländi-
bb) die nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 für den Ge- schen Stelle benannte private oder öffentliche Stelle
botstermin bekannt gemachten Anforderun- oder
gen an die Flächen erfüllt, und 2. den Übertragungsnetzbetreiber nach § 27 Absatz 4,
cc) weitere Anforderungen für die Ausstellung sofern in der völkerrechtlichen Vereinbarung keine
von Zahlungsberechtigungen für Solaranla- ausländische Stelle benannt ist; er kann hierfür die
gen außerhalb des Bundesgebiets, die nach Vorlage entsprechender Nachweise vom Anlagen-
§ 5 Absatz 2 Nummer 7 oder Nummer 11 be- betreiber verlangen.
kannt gemacht worden sind, erfüllt, Das Ergebnis der Prüfung und die installierte Leistung
der Solaranlage sind der ausschreibenden Stelle inner-
2. die Gebühr nach Nummer 2 der Anlage zur Aus- halb eines Monats nach der Mitteilung nach Absatz 2
schreibungsgebührenverordnung bei der ausschrei- mitzuteilen.
benden Stelle geleistet worden ist,
(4) Ausgestellte Zahlungsberechtigungen sind der
3. bei Freiflächenanlagen die installierte Leistung von Solaranlage verbindlich und dauerhaft zugeordnet. Sie
10 Megawatt oder ein anderer nach § 39 in der völ- dürfen nicht auf andere Anlagen übertragen werden. Un-
kerrechtlichen Vereinbarung festgelegter Wert nicht berührt hiervon bleibt § 38b Absatz 2 des Erneuerbare-
überschritten wird, Energien-Gesetzes, der entsprechend anwendbar ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2017 3111
(5) Zum Zweck der Ermittlung der Anlagengröße (3) Anlagenbetreiber nach den Absätzen 1 und 2
nach Absatz 1 Nummer 3 ist § 24 Absatz 2 des Erneu- dürfen für den Strom aus den Solaranlagen oder Wind-
erbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden. energieanlagen an Land keine anderen Zahlungen nach
dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Förder-
§ 25 system des Kooperationsstaates mit Ausnahme von
Investitionszuschüssen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1
Anzulegender Wert für Solaranlagen Buchstabe b in Anspruch genommen haben.
Der anzulegende Wert der Solaranlage ist der Zu- (4) Der Zahlungsanspruch nach Absatz 2 besteht
schlagswert der ihr zugeteilten Gebotsmenge. gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber im Bundes-
gebiet, der die nächstgelegene Verbindungsleitung be-
§ 26 treibt; im Fall des § 28 Nummer 2 ist der Übertragungs-
netzbetreiber nur nach Vorlage einer Bestätigung der
Dauer des ausländischen Stelle über die Erfüllung der Anspruchs-
Zahlungsanspruchs für Solaranlagen voraussetzungen zur Zahlung verpflichtet.
Die Dauer des Zahlungsanspruchs für Solaranlagen (5) Die Betreiber von Solaranlagen und Windenergie-
richtet sich nach § 25 des Erneuerbare-Energien- anlagen an Land im Staatsgebiet des Kooperations-
Gesetzes. staates können über den Zahlungsanspruch auf Markt-
prämie nach dieser Verordnung hinaus keine weiteren
Zahlungsansprüche nach dem Erneuerbare-Energien-
Teil 3
Gesetz geltend machen.
Zahlungen von
Marktprämien nach dieser Verordnung § 28
Überprüfung der
§ 27 Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs
Zahlungsanspruch Die Überprüfung der Voraussetzungen des Zah-
lungsanspruchs nach § 27 für Betreiber von Solaranla-
(1) Betreiber von Solaranlagen und Windenergiean- gen und Windenergieanlagen an Land im Staatsgebiet
lagen an Land im Bundesgebiet oder im Staatsgebiet des Kooperationsstaates, die keinen direkten An-
eines Kooperationsstaates mit einem direktem Netzan- schluss an ein Netz im Bundesgebiet haben, erfolgt
schluss zum Bundesgebiet, die im Rahmen einer geöff- durch
neten nationalen Ausschreibung oder einer gemeinsa-
1. die ausländische Stelle oder eine von der ausländi-
men grenzüberschreitenden Ausschreibung einen Zu-
schen Stelle benannte private oder öffentliche Stelle
schlag erhalten haben und deren Zuschläge der Bun-
nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung
desrepublik Deutschland zugeordnet wurden, haben ei-
oder
nen Anspruch auf Zahlung der Marktprämie nach Maß-
gabe des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Für Strom 2. den Übertragungsnetzbetreiber nach § 27 Absatz 4,
aus Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land, sofern hierfür in der völkerrechtlichen Vereinbarung
deren Strom in ein Netz eingespeist wird, das sich nicht keine ausländische Stelle benannt ist; hierzu kann
in einer Preiszone mit der Bundesrepublik Deutschland der Übertragungsnetzbetreiber insbesondere bei In-
befindet, ist anstelle der Anlage 1 des Erneuerbare- betriebnahme der Solaranlage oder Windenergiean-
Energien-Gesetzes die Anlage zu dieser Verordnung lage an Land und während der gesamten Zahlungs-
anzuwenden. dauer mindestens einmal im Jahr eine Prüfung durch
einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungs-
(2) Die Betreiber von Solaranlagen und Windenergie- gesellschaft, einen vereidigten Buchprüfer oder eine
anlagen an Land im Staatsgebiet eines Kooperations- Buchprüfungsgesellschaft durchführen; die Anla-
staats ohne direkten Netzanschluss im Bundesgebiet, genbetreiber, die ausländische Stelle und der Netz-
die im Rahmen einer geöffneten nationalen Ausschrei- betreiber, an dessen Netz die Solaranlagen oder
bung oder einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Windenergieanlagen an Land im Staatsgebiet des
Ausschreibung einen Zuschlag erhalten haben und der Kooperationsstaates angeschlossen sind, müssen
Bundesrepublik Deutschland zugeordnet wurden, ha- ihm die für die Prüfung und die Auszahlung der
ben, einen Anspruch auf Zahlung der Marktprämie nach Marktprämie erforderlichen Daten zur Verfügung
Absatz 1 mit der Maßgabe, dass stellen.
1. die §§ 7 bis 18 und 79 und 79a des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes nicht anzuwenden sind und § 29
2. sich abweichend von § 51 des Erneuerbare-Ener- Ausgleichsmechanismus
gien-Gesetzes der anzulegende Wert für den gesam- Für Zahlungen nach § 27, die aufgrund eines Zu-
ten Zeitraum, in denen die Stundenkontrakte ohne schlags oder einer Zahlungsberechtigung nach dieser
Unterbrechung negativ sind, auf null verringert, Verordnung geleistet werden, sind die Bestimmungen
wenn der Wert der Stundenkontrakte am Spotmarkt zum Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-
der Strombörse für die Preiszone des Kooperations- Energien-Gesetz und der Erneuerbare-Energien-Ver-
staats, in dessen Staatsgebiet und Gebotszone sich ordnung und der Erneuerbare-Energien-Ausführungs-
die Solaranlage oder Windenergieanlage an Land verordnung anzuwenden, sofern keine Zuordnung des
befindet, in der vortägigen Auktion in mindestens bezuschlagten Gebots zu einem Kooperationsstaat
sechs aufeinanderfolgenden Stunden negativ ist. nach § 13 Absatz 1 erfolgt ist. Die Zahlungen aufgrund
3112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2017
dieser Verordnung gelten als Zahlungen im Sinne von den Bestimmungen des Kooperationsstaates; diese
§ 3 Absatz 4 der Erneuerbare-Energien-Verordnung. sind auch für die Bestimmungen zur Befriedigung aus
der Sicherheit nach § 8 anzuwenden.
Teil 4 (8) Die ausschreibende Stelle teilt dem Übertra-
Pönalen gungsnetzbetreiber oder der ausländischen Stelle un-
verzüglich folgende für die Inanspruchnahme der Pöna-
§ 30 len erforderliche Angaben mit:
Pönalen 1. die nach § 12 Absatz 3 registrierten Angaben des
Gebots,
(1) Bei Geboten für Windenergieanlagen an Land
müssen Bieter eine Pönale leisten, 2. den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Zuschläge und
Zuschlagswerte für das Gebot,
1. soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines
bezuschlagten Gebots für eine Windenergieanlage 3. die Höhe der vom Bieter für das Gebot geleisteten
an Land nach § 15 entwertet werden oder Sicherheit,
2. wenn die Windenergieanlage an Land mehr als 4. die Rückgabe von Zuschlägen für das Gebot,
24 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des 5. das Erlöschen des Zuschlags,
Zuschlags in Betrieb genommen worden ist. 6. die Rücknahme und den Widerruf des Zuschlags
(2) Die Höhe der Pönale für Zuschläge für Windener- und
gieanlagen an Land berechnet sich nach § 55 Absatz 1 7. die Rücknahme und den Widerruf einer Zahlungsbe-
Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. rechtigung, sofern der Solaranlage Gebotsmengen
(3) Sofern nach § 19 für Bürgerenergiegesellschaften zugeteilt worden sind und der im Gebot angegebene
bei der Ausschreibung für Windenergieanlagen an Land Standort der Solaranlage in der jeweiligen Regel-
besondere Ausschreibungsbedingungen in der völker- zone des Übertragungsnetzbetreibers liegt.
rechtlichen Vereinbarung festgelegt worden sind, sind
die Regelungen in § 55 Absatz 2 des Erneuerbare-Ener- § 31
gien-Gesetzes entsprechend anzuwenden. Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber
(4) Bei Geboten für Solaranlagen müssen Bieter eine Die Übertragungsnetzbetreiber müssen Pönalen der
Pönale leisten, soweit mehr als 5 Prozent der Gebots- Bieter nach dieser Verordnung als Einnahmen nach § 3
menge eines bezuschlagten Gebots für eine Solaran- Absatz 3 der Erneuerbare-Energien-Verordnung und
lage nach § 15 entwertet werden. Zahlungen an die Bieter nach dieser Verordnung als
(5) Die Höhe der Pönale nach Absatz 4 berechnet Ausgaben nach § 3 Absatz 4 der Erneuerbare-Ener-
sich aus der entwerteten Gebotsmenge multipliziert gien-Verordnung verbuchen. Sie müssen den Eingang
mit 70 Euro pro Kilowatt. der Pönalen der ausschreibenden Stelle unverzüglich
(6) Die Pönalen nach den Absätzen 1 bis 5 sind zu mitteilen.
leisten
1. an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbe-
Teil 5
treiber oder den nach § 27 Absatz 4 zur Zahlung Die ausschreibende Stelle
verpflichteten Übertragungsnetzbetreiber, wenn die
bezuschlagten Gebote bei einer gemeinsamen § 32
grenzüberschreitenden Ausschreibung nach § 13 Ab- Ausschreibende Stelle und ausländische Stelle
satz 1 Satz 1 der Bundesrepublik Deutschland zuge-
ordnet oder bei einer geöffneten nationalen Aus- (1) Die ausschreibende Stelle ist die Bundesnetz-
schreibung bezuschlagt worden sind, oder agentur, sofern nach § 39 in der völkerrechtlichen Ver-
einbarung keine andere öffentliche oder private Stelle
2. an die ausländische Stelle, wenn die bezuschlagten festgelegt worden ist. In der völkerrechtlichen Vereinba-
Gebote bei einer gemeinsamen grenzüberschreiten- rung kann auch geregelt werden, dass ein Teil der Auf-
den Ausschreibung nach § 13 Absatz 1 dem Koope- gaben von der ausschreibenden Stelle von einer ande-
rationsstaat zugeordnet worden sind. ren privaten oder öffentlichen Stelle übernommen wer-
(7) Die Forderung muss im Fall des Absatzes 6 Num- den kann.
mer 1 durch Überweisung eines entsprechenden Geld- (2) Ist nach Absatz 1 die Bundesnetzagentur die
betrags auf ein Geldkonto des regelverantwortlichen ausschreibende Stelle, führt diese die Ausschreibungen
Übertragungsnetzbetreibers oder des nach § 27 Absatz 4 nach dem im Erneuerbare-Energien-Gesetz vorgesehe-
zur Zahlung verpflichteten Übertragungsnetzbetreibers nen Verfahren durch, soweit in dieser Verordnung oder
erfüllt werden; dabei ist die Zuschlagsnummer des Ge- nach § 39 in der völkerrechtlichen Vereinbarung nichts
bots zu übermitteln, für das die Pönale geleistet wird. Abweichendes geregelt ist.
Der Übertragungsnetzbetreiber darf sich hinsichtlich
dieser Forderung aus der Sicherheit nach § 8 befriedi- (3) Der Kooperationsstaat muss in der völkerrecht-
gen, wenn der Bieter die Forderung nicht vor Ablauf des lichen Vereinbarung eine oder mehrere öffentliche oder
zweiten Kalendermonats erfüllt hat, der auf den Ablauf private Stellen benennen, die die Aufgaben, welche
der Frist zur Beantragung der Zahlungsberechtigung nach dieser Verordnung von der ausländischen Stelle
nach § 22 Absatz 3 Satz 1 oder die Rückgabe oder übernommen werden können oder müssen, überneh-
bestandskräftige Rücknahme der Gebotsmenge eines men.
bezuschlagten Gebots folgt. Die Erfüllung der Forde- (4) Die ausschreibende Stelle kann einen Zuschlag
rung richtet sich im Fall des Absatzes 6 Nummer 2 nach oder eine Zahlungsberechtigung unter den in den §§ 48
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2017 3113
und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten zur Übermittlung der Angaben nach dieser Verordnung,
Voraussetzungen zurücknehmen oder widerrufen. zur Rückgabe von bezuschlagten Geboten und Zah-
lungsberechtigungen, zur Hinterlegung der finanziellen
§ 33 Sicherheiten, zum Stellen von Bürgschaften, zum Zu-
schlagsverfahren und zur Ausstellung von Zahlungsbe-
Veröffentlichungen
rechtigungen erlassen. Die Allgemeinverfügungen müs-
Die ausschreibende Stelle muss auf ihrer Internet- sen vor jedem Gebotstermin nach § 5 öffentlich be-
seite spätestens zum letzten Kalendertag des auf die kannt gemacht werden, soweit sie die Gebotsabgabe
öffentliche Bekanntgabe des letzten Zuschlags einer oder das Zuschlagsverfahren betreffen.
Ausschreibung folgenden Kalendermonats die folgen-
den Daten veröffentlichen: (2) Die ausschreibende Stelle muss bei den Aus-
schreibungen die erforderlichen technischen und orga-
1. den niedrigsten und den höchsten Gebotswert der nisatorischen Maßnahmen zur Sicherheit von Daten-
Gebote, die im jeweiligen Kooperationsstaat und im schutz und Datensicherheit und unter Berücksichtigung
Bundesgebiet bezuschlagt worden sind, der einschlägigen Standards und Empfehlungen des
2. die Höhe der Gebotswerte der Gebote, die für ge- Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
plante Solaranlagen oder Windenergieanlagen an treffen.
Land in dem Kooperationsstaat einen Zuschlag er-
halten haben, § 36
3. die in den bezuschlagten Geboten angegebenen Festlegungen
Standorte der geplanten Solaranlagen oder Wind-
energieanlagen an Land und Die Bundesnetzagentur darf im Rahmen dieser Ver-
ordnung Festlegungen nach § 88a Absatz 3 Nummer 1
4. die Zuschlagsnummern der bezuschlagten Gebote.
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Abstimmung
mit dem Kooperationsstaat treffen:
§ 34
Mitteilungspflichten 1. abweichend von § 6 zu Anforderungen an die Ge-
bote und Bieter, um die Ernsthaftigkeit und Verbind-
(1) Die ausschreibende Stelle muss unverzüglich lichkeit der Gebote zu gewährleisten,
nach Abschluss des Zuschlagsverfahrens nach § 12
den Bietern die Gründe für den Ausschluss oder die 2. zur Form der Sicherheiten nach § 8, insbesondere
Nichtbezuschlagung mitteilen, wenn zusätzliche Anforderungen an die Bürgschaften, die
als Sicherheitsleistung erbracht werden können,
1. die Gebote nach § 10 von der Ausschreibung aus-
geschlossen worden sind, 3. zu Auflagen, die die ausschreibende Stelle mit der
2. die Bieter von der Ausschreibung nach § 11 ausge- Ausstellung der Zahlungsberechtigung verbinden
schlossen worden sind oder darf und die sicherstellen sollen, dass die zahlungs-
berechtigte Anlage innerhalb der Zahlungsdauer
3. die Bieter keinen Zuschlag nach § 12 erhalten haben. nach § 21 oder § 26 eine angemessene Strommenge
(2) Die ausschreibende Stelle muss den jeweils re- erzeugt,
gelverantwortlichen oder nach § 27 Absatz 4 zur Zah-
4. zu den Anforderungen an die Überprüfung nach § 28
lung verpflichteten Übertragungsnetzbetreibern unver-
und an die Datenübermittlung nach § 38 Absatz 4.
züglich folgende für die Geltendmachung der Pönale
erforderlichen Angaben mitteilen:
Teil 6
1. die nach § 12 Absatz 3 registrierten Angaben des
Gebots, Bestimmungen
2. den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Zuschläge und für Anlagen im Bundesgebiet, die
Zuschlagswerte für das Gebot, von einem Kooperationsstaat gefördert werden
3. den Zeitpunkt und die Höhe der vom Bieter für das
Gebot geleisteten Sicherheit, § 37
4. das Erlöschen des Zuschlags, Geöffnete ausländische Ausschreibungen
5. die Rücknahme oder den Widerruf des Zuschlags Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
und erneuerbaren Energien darf eine Zahlung nach dem ge-
6. die Rücknahme oder den Widerruf einer Zahlungs- öffneten Fördersystem eines anderen Staats nur in An-
berechtigung. spruch genommen werden, wenn der Zahlungsanspruch
durch Zuschlag in einer geöffneten ausländischen oder
§ 35 gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung
erteilt und dem Kooperationsstaat zugeordnet worden
Vorgaben und ist und dies in einer völkerrechtlichen Vereinbarung mit
Maßnahmen der ausschreibenden Stelle der Bundesrepublik Deutschland entsprechend geregelt
(1) Die Bundesnetzagentur darf im Rahmen ihrer Zu- ist. Die Zahlung darf nur nach Maßgabe der völkerrecht-
ständigkeit durch Allgemeinverfügung unter Beachtung lichen Vereinbarung und unter Beachtung der Vorgaben
der Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes des § 5 Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 und 6 des Erneuer-
und des Verwaltungsverfahrensgesetzes nähere Be- bare-Energien-Gesetzes und § 36c Absatz 6 Satz 2 des
stimmungen zur Teilnahme an einer Ausschreibung, Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfolgen.
3114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2017
§ 38 nach § 71 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes der Bundesnetzagentur oder einer hier-
Anlagen im Bundesgebiet, die eine für in der völkerrechtlichen Vereinbarung benannten
Förderung von einem Kooperationsstaat erhalten Stelle schriftlich oder elektronisch zur Verfügung zu
stellen. Im Fall der Übermittlung an die Bundesnetz-
(1) Für Strom aus Solaranlagen oder Windenergiean- agentur ist § 76 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-
lagen an Land im Bundesgebiet besteht gegen einen Gesetzes entsprechend anzuwenden. Die Bundesnetz-
Netzbetreiber kein Anspruch auf eine Zahlung nach die- agentur stellt die Daten der für die Abwicklung der Zah-
ser Verordnung oder nach dem Erneuerbare-Energien- lung nach dem geöffneten Fördersystem des Koopera-
Gesetz, wenn tionsstaates zuständigen ausländischen Stelle nach
Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung zum
1. der Solaranlage oder der Windenergieanlage an Zweck der Überprüfung des Zahlungsanspruchs zur
Land die Gebotsmenge eines in einer gemeinsamen Verfügung.
grenzüberschreitenden Ausschreibung bezuschlag-
ten Gebots zugeteilt worden ist, das nach § 13 Ab- Teil 7
satz 1 einem Kooperationsstaat zugeordnet worden
ist, oder Völkerrechtliche Vereinbarungen
2. der Betreiber der Solaranlage oder Windenergiean- § 39
lage an Land für den Strom eine Zahlung nach dem
Inhalt der völkerrechtlichen Vereinbarungen
geöffneten Fördersystem eines Kooperationsstaates
erhält. (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie kann in einer völkerrechtlichen Vereinbarung mit an-
Die Voraussetzungen der Zahlungen und deren Finan- deren Mitgliedstaaten der Europäischen Union die
zierung richten sich nach den Bestimmungen des För- Durchführung von grenzüberschreitenden Ausschrei-
dersystems des Kooperationsstaates und der völker- bungen vereinbaren und zu diesem Zweck durch diese
rechtlichen Vereinbarung. In der völkerrechtlichen Ver- völkerrechtliche Vereinbarung die Bestimmungen des
einbarung muss geregelt werden, dass eine Zahlung für Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe dieser
Strom aus Solaranlagen im Bundesgebiet nur erfolgen Verordnung auch für Anlagen im Staatsgebiet anderer
darf, wenn sich die Solaranlagen auf baulichen Anlagen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ganz oder teil-
oder einer Fläche nach § 37 Absatz 1 des Erneuerbare- weise für anwendbar erklären, wenn die Voraussetzun-
Energien-Gesetzes befinden, wobei § 37c des Erneuer- gen für eine grenzüberschreitende Ausschreibung nach
bare-Energien-Gesetzes entsprechend zu beachten ist. § 1 Absatz 3 erfüllt sind.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
(2) Für Strom aus Solaranlagen und Windenergiean- gie kann im Rahmen der völkerrechtlichen Vereinbarung
lagen an Land nach Absatz 1 sind die Bestimmungen regeln:
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit Ausnahme der
§§ 19 bis 104 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes an- 1. die Gebotstermine,
zuwenden. Der Strom aus diesen Solaranlagen oder 2. das Ausschreibungsvolumen pro Ausschreibung;
Windenergieanlagen an Land gilt nach dem Erneuer- hierbei kann auch ein Volumen festgelegt werden,
bare-Energien-Gesetz als Strom, der in der sonstigen das für in dem jeweiligen anderen Kooperations-
Direktvermarktung vermarktet wird; die Bestimmungen staat geplante Solaranlagen oder Windenergieanla-
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur sonstigen gen an Land höchstens bezuschlagt werden darf;
Direktvermarktung sind entsprechend anzuwenden. das der Bundesrepublik Deutschland zuzuord-
Ein Wechsel in eine andere Veräußerungsform nach nende Ausschreibungsvolumen aller gemeinsamen
§ 21b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist ausge- grenzüberschreitenden Ausschreibungen und das
schlossen. In der völkerrechtlichen Vereinbarung kann Volumen aller geöffneten nationalen Ausschreibun-
auch geregelt werden: gen darf insgesamt über einen Zeitraum von drei
Jahren im jährlichen Durchschnitt 5 Prozent der
1. die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für diesen nach § 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ins-
Strom abweichend von den §§ 79 und 80 des Erneu- gesamt jährlich zu installierenden Leistung von An-
erbare-Energien-Gesetzes und lagen nicht überschreiten,
2. die Entschädigung abweichend von § 15 des Erneu- 3. dass der Zuschlagswert abweichend von § 3 Num-
erbare-Energien-Gesetzes. mer 6 dem Gebotswert des bezuschlagten Gebots
entspricht,
(3) Die Bestimmungen zum Ausgleichsmechanismus 4. ein Volumen in Kilowatt nach § 4 Absatz 2, das für
nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und der Er- geplante Solaranlagen oder Windenergieanlagen an
neuerbare-Energien-Verordnung oder der Erneuerbare- Land außerhalb des Bundesgebiets höchstens in
Energien-Ausführungsverordnung sind für Zahlungen der Ausschreibung bezuschlagt werden darf,
des Kooperationsstaates nach Absatz 1 nicht anzu-
5. abweichend von § 4 Absatz 4 andere Vorgaben zur
wenden.
Registrierung der Anlagen außerhalb des Bundes-
(4) Anlagenbetreiber und Netzbetreiber im Bundes- gebiets, die Deutschland zugeordnet worden sind,
gebiet sind verpflichtet, die für die Abwicklung der Zah- 6. eine von § 5 Absatz 1 abweichende Frist zur Be-
lung nach dem geöffneten Fördersystem des Koopera- kanntmachung und zusätzliche zu den in § 5 ge-
tionsstaates erforderlichen Daten innerhalb der Frist nannten Angaben,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2017 3115
7. eine andere Mindestgebotsmenge abweichend von schreiten und 42 Monate nicht überschreiten darf,
§ 6 Absatz 3 und eine andere Höchstgebotsmenge und eine Regelung zur Verlängerung der Fristen bei
pro Gebot, wobei die Mindestgebotsmenge nicht Klagen gegen die Genehmigungen für Anlagen
kleiner als 50 Kilowatt und die Höchstgebotsmenge außerhalb des Bundesgebiets,
nicht kleiner als 3 Megawatt und für Freiflächenan- 19. für Bürgerenergiegesellschaften oder vergleichbare
lagen nicht größer als 10 Megawatt sein darf, regional verankerte Bieter im Bundesgebiet oder im
8. dass der im Gebot genannte Gebotswert für Solar- Kooperationsstaat besondere Ausschreibungsbe-
anlagen oder Windenergieanlagen an Land sich auf dingungen und weitere Voraussetzungen und
einen Referenzstandort beziehen muss, Nachweise hierfür, die das Ziel haben, die Akteurs-
9. zusätzliche Anforderungen an die Gebote, sofern vielfalt zu erhalten,
diese die Einhaltung von standort- und flächen- 20. die Berechnung des anzulegenden Werts abwei-
bezogenen Bedingungen im Kooperationsstaat chend von § 20 Satz 1 für Windenergieanlagen an
sicherstellen sollen, nach dem Fördersystem des Land im und außerhalb des Bundesgebiets nach
Kooperationsstaates erforderlich sind oder hier- § 36h des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder
durch besondere Gegebenheiten im Kooperations- nach einem anderen Instrument zur Abschöpfung
staat berücksichtigt werden sollen, von Überförderung und zur regionalen Steuerung,
10. zusätzliche Anforderungen an den Planungsstand 21. die Dauer des Zahlungsanspruchs für Solaranlagen
von Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land oder Windenergieanlagen an Land abweichend von
und an Nachweise hierfür, insbesondere für Anla- den §§ 21 und 26, wobei die Dauer zehn Jahre nicht
gen außerhalb des Bundesgebiets, wobei diese unterschreiten und 30 Jahre nicht überschreiten
mit den Vorgaben für die Anlagen im Bundesgebiet darf,
vergleichbar sein sollen, 22. die Frist zum Erlöschen von Zuschlägen bei Nicht-
11. die Höhe der Sicherheiten abweichend von § 8 Ab- realisierung abweichend von § 22 Absatz 3, wobei
satz 2 und die Höhe der Pönalen abweichend von die Frist sechs Monate nicht unterschreiten und
§ 30 Absatz 2, 3 und 5, wobei die Sicherheiten und 32 Monate nicht überschreiten darf,
Pönalen 10 Euro pro Kilowatt nicht unterschreiten 23. zusätzliche Anforderungen an die Ausstellung von
und 120 Euro pro Kilowatt nicht überschreiten dür- Zahlungsberechtigungen und deren Beantragung,
fen, sofern diese die Einhaltung von standort- und flä-
12. im Rahmen der gemeinsamen grenzüberschreiten- chenbezogenen Bedingungen im Kooperations-
den Ausschreibungen die Voraussetzungen und staat sicherstellen sollen, nach dem Fördersystem
das Verfahren zur Erstattung von Sicherheiten und des Kooperationsstaates erforderlich sind oder hier-
bei geöffneten Ausschreibungen abweichend von durch besondere Gegebenheiten im Kooperations-
§ 9 Satz 2 die Erstattung der Sicherheit bereits bei staat berücksichtigt werden sollen,
der Entwertung von mehr oder weniger als 5 Pro- 24. abweichend von § 10 Absatz 1 Nummer 2 und § 24
zent der Gebotsmenge, wobei der Wert 15 Prozent Absatz 1 Nummer 2 keine oder eine höhere oder
nicht überschritten werden darf, niedrigere Gebühr für die Bearbeitung des Gebots
13. Aufschläge oder Abschläge auf Gebotswerte bei im Rahmen einer gemeinsamen Ausschreibung und
der Sortierung nach § 12 Absatz 1 aufgrund von die Ausstellung der Zahlungsberechtigung, soweit
Kriterien zum Umweltschutz, zur stärkeren regiona- diese dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand bei
len Verteilung der Anlagen, zur besseren Integration der ausschreibenden Stelle entspricht,
ins Stromnetz oder zur Förderung der lokalen Ver- 25. die maximale Größe der Freiflächenanlagen abwei-
ankerung von Projekten, chend von § 24 Absatz 1 Nummer 3, wobei der
14. das Verfahren zur Zuordnung der bezuschlagten Wert 10 Megawatt nicht überschritten werden darf,
Gebote nach § 13 Absatz 2, 26. die Ermittlung der Anlagengröße für Anlagen außer-
15. die Fristen und das Verfahren zur Unterrichtung halb des Bundesgebiets abweichend von § 24 Ab-
nach der Bekanntgabe abweichend von § 14 Ab- satz 5,
satz 2 und 3, 27. die für die Berechnung der Marktprämie nach der
16. den Höchstwert für Windenergieanlagen an Land Anlage zu dieser Verordnung maßgebliche Strom-
abweichend von § 16 und für Solaranlagen abwei- börse,
chend von § 22 Absatz 1, wobei der jeweilige 28. die Berechnung der Höhe der Marktprämie abwei-
Höchstwert regional oder nach der Standortgüte chend von § 27 Absatz 1 und 2, wobei insbeson-
differenziert werden darf, aber kein Höchstwert dere festgelegt werden kann, dass statt der jewei-
den Wert nach § 37b des Erneuerbare-Energien- ligen länderspezifischen Monatsmittelwerte ein
Gesetzes überschreiten darf, durchschnittlicher Marktwert der kooperierenden
17. unter Beachtung von § 17 Absatz 1 das Volumen Staaten die Grundlage für die Berechnung der
von Windenergieanlagen an Land im Netzausbau- Marktprämie bildet und die Berechnung und das
gebiet, das höchstens in der jeweiligen grenzüber- Verfahren zur Bestimmung der energieträgerspezi-
schreitenden Ausschreibung bezuschlagt werden fischen Marktwerte abweichend von der Anlage 1
darf, des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und der Anlage
18. die Fristen für die Realisierung der Windenergiean- zu dieser Verordnung erfolgt,
lagen an Land im Bundesgebiet und außerhalb des 29. abweichend von § 27 Absatz 2 Nummer 2 eine ge-
Bundesgebiets abweichend von § 18 Absatz 2 ringere Anzahl als sechs Stunden, an denen bei ne-
Satz 1, wobei die Frist neun Monate nicht unter- gativen Preisen eine Zahlung für den eingespeisten
3116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2017
Strom zu zahlen ist, und ein anderes Verfahren zur dieser Verordnung gespeicherten Daten einschließlich
Bestimmung der Stunden mit negativen Preisen, personenbezogener Daten zu erteilen, soweit dies für
30. weitere Voraussetzungen für den Zahlungsan- die Durchführung dieser Verordnung oder die Erfüllung
spruch, insbesondere, dass die Anforderungen von Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland
des § 27a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ein- oder des Kooperationsstaates gegenüber den Organen
gehalten werden müssen, der Europäischen Union erforderlich ist.
31. die nach § 28 für die Überprüfung des Zahlungsan- (2) Die ausschreibende Stelle darf die aufgrund die-
spruchs für Anlagen außerhalb des Bundesgebiets ser Verordnung gespeicherten Daten an Netzbetreiber
zuständige ausländische Stelle und die Form und übermitteln, soweit dies für die Abwicklung und Über-
das Verfahren zur Prüfung des Zahlungsanspruchs, wachung der Zahlung nach dem Erneuerbare-Energien-
Gesetz erforderlich ist.
32. die ausschreibende Stelle und die ausländische
Stelle sowie die jeweils von der ausländischen
Stelle zu übernehmenden Aufgaben, § 41
33. abweichend von § 32 Absatz 1 die Durchführung Löschung von Daten
eines Teils oder aller Aufgaben der ausschreiben- Die aufgrund dieser Verordnung gespeicherten Daten
den Stelle durch eine andere private oder öffent- sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Wahr-
liche Stelle im Fall einer gemeinsamen Ausschrei- nehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung nicht
bung, mehr erforderlich sind.
34. dass die Bekanntgabe der Zuschläge abweichend
von § 14 und abweichend von § 34 die Mitteilung § 42
über den Ausschluss oder die Nichtbezuschlagung Rechtsschutz
an Gebote aus dem Kooperationsstaat durch eine
andere Stelle als die ausschreibende Stelle erfolgt, (1) Gerichtliche Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar
gegen eine Ausschreibung oder unmittelbar gegen ei-
35. abweichend von den §§ 79 und 80 des Erneuerba- nen erteilten Zuschlag richten, sind nur mit dem Ziel
re-Energien-Gesetzes die Ausstellung von Her- zulässig, die ausschreibende Stelle zur Erteilung eines
kunftsnachweisen und die Entschädigung nach Zuschlags zu verpflichten. Rechtsbehelfe nach Satz 1
§ 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Anla- sind begründet, soweit der Beschwerdeführer im Zu-
gen im Bundesgebiet, die eine Förderung von ei- schlagsverfahren ohne den Rechtsverstoß einen Zu-
nem Kooperationsstaat erhalten, und schlag erhalten hätte. Die ausschreibende Stelle erteilt
36. die für die Veröffentlichung der Berechnung nach bei einem Rechtsbehelf nach Satz 1 über das nach die-
Nummer 3 der Anlage zuständige Stelle. ser Verordnung bestimmte Ausschreibungsvolumen
(3) In einer völkerrechtlichen Vereinbarung muss hinaus einen entsprechenden Zuschlag, soweit das
geregelt werden, dass ein Zahlungsanspruch für Strom Begehren des Rechtsbehelfsführers Erfolg hat und so-
aus Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land im bald die gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig
Bundesgebiet nach dem Fördersystem des Koopera- ist. Im Übrigen bleibt der gerichtliche Rechtsschutz
tionsstaates nur besteht, wenn der Betreiber der Solar- unberührt.
anlage oder Windenergieanlage an Land seinen An- (2) Die Erteilung eines Zuschlags oder die Ausstel-
spruch nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung lung einer Zahlungsberechtigung haben unabhängig
nicht geltend gemacht hat. von einem Rechtsschutzverfahren Dritter nach Absatz 1
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener- Bestand. Die Anfechtung eines Zuschlags oder einer
gie regelt in der völkerrechtlichen Vereinbarung mit dem Zahlungsberechtigung durch Dritte ist nicht zulässig.
Kooperationsstaat die finanzielle Aufteilung der Kosten (3) Für alle Rechtsstreitigkeiten gegen eine inlän-
und die Anrechnung des Stroms aus Solaranlagen oder dische ausschreibende Stelle oder einen zur Zahlung
Windenergieanlagen an Land, die aufgrund der jeweili- verpflichteten inländischen Netzbetreiber sind die Ge-
gen grenzüberschreitenden Ausschreibung Zahlungen richte der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich
erhalten, auf die nationalen Gesamtziele nach Artikel 3 zuständig, unabhängig davon, ob sich die Anlagen im
Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG. Bundesgebiet oder im Staatsgebiet des Kooperations-
staates befinden.
Teil 8
Datenschutz, Rechtsschutz § 43
Übergangsbestimmungen
§ 40
Für Strom aus Solaranlagen, denen eine Zahlungs-
Datenübermittlung berechtigung auf der Grundlage eines Zuschlags, der
(1) Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Ener- vor dem 16. August 2017 erteilt worden ist, ausgestellt
gie, dem Umweltbundesamt und der für die Ausschrei- worden ist oder wird, sind die Bestimmungen der am
bung zuständigen Stelle im Kooperationsstaat ist auf 15. August 2017 geltenden Grenzüberschreitenden-Er-
Verlangen jederzeit Auskunft über sämtliche aufgrund neuerbare-Energien-Verordnung anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2017 3117
Anlage
(zu § 27 Absatz 1)
Höhe der Marktprämie für Strom aus Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land,
die Strom in ein Netz außerhalb der Preiszone der Bundesrepublik Deutschland einspeisen
1. Berechnung der Marktprämie
1.1 Im Sinn dieser Anlage ist:
– „MPKooperationsstaat“ die Höhe der Marktprämie nach § 27 Absatz 2 in Verbindung mit § 23a des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes in Cent pro Kilowattstunde,
– „AW“ der anzulegende Wert nach den §§ 20 und 25,
– „MWKooperationsstaat“ der jeweilige Monatsmarktwert in Cent pro Kilowattstunde.
1.2 Die Höhe der Marktprämie nach § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 23a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
(„MP“) in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und tatsächlich eingespeisten Stroms wird nach der
folgenden Formel berechnet:
MPKooperationsstaat = AW – MWKooperationsstaat.
Ergibt sich bei der Berechnung ein Wert kleiner null, wird abweichend von Satz 1 der Wert „MPKooperationsstaat“
mit dem Wert null festgesetzt.
2. Berechnung des Monatsmarktwerts „MW“
bei Strom aus Windenergie an Land und solarer Strahlungsenergie
2.1 Energieträgerspezifischer Monatsmarktwert
Als Wert „MWKooperationsstaat“ in Cent pro Kilowattstunde ist anzulegen bei direkt vermarktetem Strom aus
– Windenergieanlagen an Land der Wert „MWWind an Land/Kooperationsstaat“,
– Solaranlagen der Wert „MWSolar/Kooperationsstaat“.
2.2 Windenergie an Land
„MWWind an Land/Kooperationsstaat“ ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Wind-
energieanlagen an Land am Spotmarkt der Strombörse für die jeweilige Preiszone des Kooperationsstaats
in Cent pro Kilowattstunde. Dieser Wert wird wie folgt berechnet:
2.2.1 Für jede Stunde eines Kalendermonats wird der durchschnittliche Wert der Stundenkontrakte am Spotmarkt
der Strombörse für die jeweilige Preiszone des Kooperationsstaats mit der Menge des in dieser Stunde
nach der Online-Hochrechnung nach Anlage 1 Nummer 3.1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erzeugten
Stroms aus Windenergieanlagen an Land multipliziert.
2.2.2 Die Ergebnisse für alle Stunden dieses Kalendermonats werden summiert.
2.2.3. Diese Summe wird dividiert durch die Menge des in dem gesamten Kalendermonat nach der Online-Hoch-
rechnung nach Anlage 1 Nummer 3.1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erzeugten Stroms aus Windener-
gieanlagen an Land.
2.3 Solare Strahlungsenergie
„MWSolar/Kooperationsstaat“ ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Solaranlagen
am Spotmarkt der Strombörse für die jeweilige Preiszone des Kooperationsstaats in Cent pro Kilowattstun-
de. Für die Berechnung von „MWSolar/Kooperationsstaat“ sind die Nummern 2.2.1 bis 2.2.3 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass statt des nach der Online-Hochrechnung nach Anlage 1 Nummer 3.1 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes erzeugten Stroms von Windenergieanlagen an Land der nach der Online-Hochrechnung
nach Nummer 3.1 erzeugte Strom aus Solaranlagen zugrunde zu legen ist.
3. Veröffentlichung der Berechnung
3.1 Eine vom Kooperationsstaat in der völkerrechtlichen Vereinbarung benannte Stelle muss bis zum Ablauf des
fünfzehnten Werktags des Folgemonats auf einer Internetseite, auf drei Stellen nach dem Komma gerundet,
folgende Daten in nicht personenbezogener Form veröffentlichen:
a) den Wert der Stundenkontrakte am Spotmarkt der nach § 27 Absatz 1 festgelegten Strombörse für die
Preiszone des Kooperationsstaates für jeden Kalendertag in stündlicher Auflösung,
b) den Wert „MWWind an Land/Kooperationsstaat“ nach Maßgabe der Nummer 2.2,
c) den Wert „MWSolar/Kooperationsstaat“ nach Maßgabe der Nummer 2.3.
Die Internetseite wird auf der Internetseite der Bundesnetzagentur bei der Bekanntgabe der Ausschreibung
nach § 5 angegeben.
3.2 Soweit die Daten nach Nummer 3.1 nicht bis zum Ablauf des fünfzehnten Werktags des Folgemonats ver-
fügbar sind, sind sie unverzüglich in nicht personenbezogener Form auf der Internetseite nach Nummer 3.1
Satz 2 zu veröffentlichen, sobald sie verfügbar sind.
3118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2017
Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Änderung der
1. In § 3 Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „nach
Ausschreibungsgebührenverordnung
§ 88“ durch die Wörter „nach den §§ 88 und 88a“
Die Ausschreibungsgebührenverordnung vom ersetzt.
6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108, 120), die zuletzt durch 2. § 13 wird wie folgt geändert:
Artikel 16 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
1. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „§ 4“ gestrichen. „(2) Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 5
2. § 2 wird wie folgt geändert: Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes für
Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
festzulegen
aa) In Nummer 4 werden die Wörter „nach § 6 Ab- 1. das Ergebnis der Eignungsprüfung, dass die
satz 7 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare- Fläche zur Ausschreibung nach Teil 3 Ab-
Energien-Verordnung“ durch die Wörter „nach schnitt 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
§ 7 Absatz 3 der Grenzüberschreitende-Erneu- geeignet ist, einschließlich der Vorgaben für
erbare-Energien-Verordnung“ ersetzt. das spätere Vorhaben nach § 12 Absatz 5
Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes,
bb) In Nummer 5 werden die Wörter „nach § 11 und
der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Ener-
2. die zu installierende Leistung auf dieser Fläche.
gien-Verordnung“ durch die Wörter „nach
§ 10 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare- Sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsver-
Energien-Verordnung“ ersetzt. ordnung vollständig auf die Behörde nach § 11
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Windenergie-
cc) In Nummer 6 werden die Wörter „nach § 13 auf-See-Gesetzes weiter übertragen.“
Absatz 2 und 3 der Grenzüberschreitende-
Erneuerbare-Energien-Verordnung“ durch
Artikel 4
die Wörter „nach § 12 Absatz 1 und 2 der
Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien- Änderung der Erneuerbare-
Verordnung“ ersetzt. Energien-Ausführungsverordnung
b) In Absatz 2 werden die Wörter „nach § 21 Der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung
der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Ener- vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134), die zuletzt durch
gien-Verordnung“ durch die Wörter „nach § 23 Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2017 (BGBl. I
der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Ener- S. 294) geändert worden ist, wird folgender Abschnitt
gien-Verordnung“ ersetzt. angefügt:
3. Die Anlage wird wie folgt geändert: „Abschnitt 3
Übertragung von Verordnungsermächtigungen
a) In Nummer 1 werden die Wörter „nach § 13 der
Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Ver- § 14
ordnung“ durch die Wörter „nach § 12 der
Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Ver- Subdelegation an das
ordnung“ ersetzt. Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Die Bundesnetzagentur überträgt dem Bundesamt
b) In Nummer 2 werden die Wörter „nach § 22 oder für Seeschifffahrt und Hydrographie vollständig die Er-
§ 23 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare- mächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 12 Ab-
Energien-Verordnung“ durch die Wörter „nach satz 5 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes für
den §§ 23 und 24 der Grenzüberschreitende- Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone festzu-
Erneuerbare-Energien-Verordnung“ ersetzt. legen
c) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „Erneuer- 1. das Ergebnis der Eignungsprüfung, dass die Fläche
bare-Energien-Gesetzes“ die Wörter „oder nach zur Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 2 des
§ 12 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare- Windenergie-auf-See-Gesetzes geeignet ist, ein-
Energien-Verordnung“ eingefügt. schließlich der Vorgaben für das spätere Vorhaben
nach § 12 Absatz 5 Satz 2 des Windenergie-auf-
See-Gesetzes, und
Artikel 3 2. die zu installierende Leistung auf dieser Fläche.“
Änderung der Artikel 5
E r n e u e r b a re - E n e rg i e n - Ve ro rd n u n g
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Feb- Diese Verordnung tritt am 16. August 2017 in Kraft.
ruar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 11 Gleichzeitig tritt die Grenzüberschreitende-Erneuerbare-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2017 3119
Energien-Verordnung vom 11. Juli 2016 (BGBl. I vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert wor-
S. 1629), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes den ist, außer Kraft.
Berlin, den 10. August 2017
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und Energie
Brigitte Zypries