3066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2017
Verordnung
zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration
Vom 1. August 2017
Es verordnet auf Grund 4. § 34 Satz 1 wird wie folgt geändert:
– des § 99 Absatz 1 Nummer 1 bis 3a und 14 des a) In Nummer 5 wird nach der Angabe „§ 16 Ab-
Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekannt- satz 1“ die Angabe „und 6“ eingefügt.
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) b) In Nummer 6 wird nach der Angabe „§ 16 Ab-
das Bundesministerium des Innern, satz 1“ die Angabe „und 6“ eingefügt.
– des § 40 Absatz 1 Nummer 1 des AZR-Gesetzes vom
c) In Nummer 7 wird nach der Angabe „§ 16 Ab-
2. September 1994 (BGBl. I S. 2265) das Bundes-
satz 1“ die Angabe „und 6“ eingefügt.
ministerium des Innern und
5. § 38a wird wie folgt geändert:
– des § 42 Absatz 1 Nummer 1 sowie Absatz 2 Num-
mer 1, 2 und 6 des Aufenthaltsgesetzes, der zuletzt a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
durch Artikel 1 Nummer 22 des Gesetzes vom 12. Mai „Aufnahmevereinbarungen“ die Wörter „oder
2017 (BGBl. I S. 1106) geändert worden ist, das von entsprechenden Verträgen“ eingefügt.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden nach
dem Wort „Aufnahmevereinbarungen“ die Wör-
Artikel 1 ter „oder entsprechende Verträge“ eingefügt.
Änderung der c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-
Aufenthaltsverordnung gefügt:
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 „(4a) Die Absätze 1 bis 4 gelten weder für
(BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver- staatliche oder staatlich anerkannte Hochschu-
ordnung vom 14. Juli 2017 (BGBl. I S. 2650) geändert len noch für andere Forschungseinrichtungen,
worden ist, wird wie folgt geändert: deren Tätigkeit überwiegend aus öffentlichen
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Mitteln finanziert wird. Diese Hochschulen und
Forschungseinrichtungen gelten als anerkannte
a) Die Angabe zu § 38c wird wie folgt gefasst:
Forschungseinrichtungen.“
„§ 38c Mitteilungspflichten von Forschungsein-
richtungen gegenüber den Ausländer- 6. § 38c wird wie folgt geändert:
behörden“. a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
b) Die Angabe zu § 38f wird wie folgt gefasst: „§ 38c
„§ 38f Inhalt und Voraussetzungen der Unter- Mitteilungspflichten von
zeichnung der Aufnahmevereinbarung Forschungseinrichtungen
oder eines entsprechenden Vertrages“. gegenüber den Ausländerbehörden“.
c) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst: b) In Satz 1 wird das Wort „anerkannte“ gestrichen.
„§ 45 Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, 7. § 38f wird wie folgt geändert:
die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
die Mobiler-ICT-Karte“.
„§ 38f
2. In § 17 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 30 Num-
mer 1“ durch die Wörter „§ 15a und § 30 Nummer 1“ Inhalt und
ersetzt. Voraussetzungen der
Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung
3. § 31 wird wie folgt geändert:
oder eines entsprechenden Vertrages“.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c werden
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
nach dem Wort „Aufenthaltserlaubnis,“ die
dem Wort „Aufnahmevereinbarung“ die Wör-
Wörter „die nicht der Saisonbeschäftigung
ter „oder ein entsprechender Vertrag“ ein-
diente,“ und nach den Wörtern „Blauen
gefügt.
Karte EU,“ die Wörter „einer ICT-Karte, einer
Mobiler-ICT-Karte,“ eingefügt. bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
bb) In Satz 5 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1 „1. die Verpflichtung des Ausländers, sich
oder 1a“ durch die Wörter „§ 16 Absatz 1, 6 darum zu bemühen, das Forschungs-
oder Absatz 7“ ersetzt. vorhaben abzuschließen,“.
b) In Absatz 3 werden nach der Angabe „19a“ ein cc) In Nummer 3 wird das Wort „sowie“ am
Komma und die Angabe „19b, 19d“ eingefügt. Ende durch ein Komma ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2017 3067
dd) Nummer 4 wird wie folgt geändert: ausgestellt worden ist nach der Richt-
aaa) Nach dem Wort „Aufnahmeverein- linie (EU) 2016/801 des Europäischen
barung“ werden die Wörter „oder der Parlaments und des Rates vom
entsprechende Vertrag“ eingefügt. 11. Mai 2016 über die Bedingungen
für die Einreise und den Aufenthalt
bbb) Der Punkt am Ende wird durch ein von Drittstaatsangehörigen zu For-
Komma ersetzt. schungs- oder Studienzwecken, zur
ee) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden an- Absolvierung eines Praktikums, zur
gefügt: Teilnahme an einem Freiwilligendienst,
„5. Beginn und voraussichtlichen Abschluss Schüleraustauschprogrammen oder
des Forschungsvorhabens sowie Bildungsvorhaben und zur Ausübung
einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132
6. Angaben zum beabsichtigten Aufenthalt vom 21.5.2016, S. 21), und
zum Zweck der Forschung in einem oder
mehreren weiteren Mitgliedstaaten der b) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20b
Europäischen Union im Anwendungs- des Aufenthaltsgesetzes beantragt
bereich der Richtlinie (EU) 2016/801, so- oder eine Aufenthaltserlaubnis zum
weit diese Absicht bereits zum Zeitpunkt Zweck des Familiennachzugs zu
der Antragstellung besteht.“ einem Inhaber einer Aufenthalts-
erlaubnis nach § 20b des Aufenthalts-
c) In Absatz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 gesetzes beantragt oder
das Wort „anerkannte“ gestrichen und werden
nach dem Wort „Aufnahmevereinbarung“ die 11. er vor Ablauf der Arbeitserlaubnis oder
Wörter „oder einen entsprechenden Vertrag“ ein- der Arbeitserlaubnisse zum Zweck der
gefügt. Saisonbeschäftigung, die ihm nach
§ 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Be-
8. § 39 wird wie folgt geändert: schäftigungsverordnung erteilt wurde
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: oder wurden, einen Aufenthaltstitel zum
aa) In Nummer 3 werden nach den Wörtern Zweck der Saisonbeschäftigung bei
„entstanden sind,“ die Wörter „es sei denn, demselben oder einem anderen Arbeit-
es handelt sich um einen Anspruch nach den geber beantragt; dieser Aufenthaltstitel
§§ 16, 17b oder 18d des Aufenthaltsgeset- gilt bis zur Entscheidung der Ausländer-
zes,“ eingefügt. behörde als erteilt.“
bb) In Nummer 6 wird das Wort „oder“ am Ende b) Folgender Satz wird angefügt:
durch ein Komma ersetzt. „Satz 1 gilt nicht, wenn eine ICT-Karte nach
cc) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt wird.“
ein Komma ersetzt. 9. Dem § 41 wird folgender Absatz 4 angefügt:
dd) Die folgenden Nummern 8 bis 11 werden „(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn eine
angefügt: ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes be-
„8. er die Verlängerung einer ICT-Karte nach antragt wird.“
§ 19b des Aufenthaltsgesetzes bean- 10. § 45 wird wie folgt geändert:
tragt,
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
9. er
„§ 45
a) einen gültigen Aufenthaltstitel eines
anderen Mitgliedstaates besitzt, der Gebühren für die
ausgestellt worden ist nach der Richt- Aufenthaltserlaubnis,
linie 2014/66/EU des Europäischen die Blaue Karte EU,
Parlaments und des Rates vom die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte“.
15. Mai 2014 über die Bedingungen b) In Nummer 1 vor Buchstabe a wird das Wort
für die Einreise und den Aufenthalt „oder“ durch ein Komma ersetzt und werden
von Drittstaatsangehörigen im Rahmen nach den Wörtern „Blauen Karte EU“ die Wörter
eines unternehmensinternen Trans- „oder einer ICT-Karte“ eingefügt.
fers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1),
und c) In Nummer 2 vor Buchstabe a wird das Wort
„oder“ durch ein Komma ersetzt und werden
b) eine Mobiler-ICT-Karte nach § 19d
nach den Wörtern „Blauen Karte EU“ die Wörter
des Aufenthaltsgesetzes beantragt
„oder einer ICT-Karte“ eingefügt.
oder eine Aufenthaltserlaubnis zum
Zweck des Familiennachzugs zu ei- d) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein
nem Inhaber einer Mobiler-ICT-Karte Komma ersetzt.
nach § 19d des Aufenthaltsgesetzes e) Folgende Nummern 4 und 5 werden angefügt:
beantragt,
„4. für die Erteilung einer Mobiler-ICT-
10. er Karte 80 Euro,
a) einen gültigen Aufenthaltstitel eines 5. für die Verlängerung einer Mobiler-
anderen Mitgliedstaates besitzt, der ICT-Karte 70 Euro.“
3068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2017
11. § 59 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „For-
schungs- und Entwicklungseinrichtungen,“ die
a) In Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern
Wörter „das nicht bereits in den Anwendungsbe-
„Blauen Karte EU“ ein Komma und die Wörter
reich der §§ 20 und 20b des Aufenthaltsgesetzes
„der ICT-Karte, der Mobiler-ICT-Karte“ eingefügt.
fällt,“ eingefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „geführ-
aa) Nach der Angabe „§ 20“ wird die Angabe ten Forschungseinrichtung,“ die Wörter „die nicht
„Absatz 1“ eingefügt. bereits in den Anwendungsbereich der §§ 20
bb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: und 20b des Aufenthaltsgesetzes fallen,“ einge-
fügt.
„In einer Aufenthaltserlaubnis, die nach
2. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
§ 20b des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird,
oder in einem zu dieser Aufenthaltserlaubnis „§ 10a
gehörenden Zusatzblatt nach den Anla- Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
gen D11 und D11a oder in dem Trägervor-
(1) Die Zustimmung zur Erteilung einer ICT-Karte
druck nach der Anlage D1 wird der Vermerk
nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes und zur Er-
„Forscher-Mobilität“ eingetragen.“
teilung einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19d des Auf-
c) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a enthaltsgesetzes kann erteilt werden, wenn
bis 4e eingefügt: 1. die Beschäftigung in der aufnehmenden Nieder-
„(4a) In einer Aufenthaltserlaubnis, die nach lassung als Führungskraft, als Spezialistin oder
§ 16 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt Spezialist oder als Trainee erfolgt,
wird, oder in einem zu dieser Aufenthaltserlaub- 2. das Arbeitsentgelt nicht ungünstiger ist als das
nis gehörenden Zusatzblatt nach den Anla- vergleichbarer deutscher Arbeitnehmerinnen und
gen D11 und D11a oder in dem Trägervordruck Arbeitnehmer und
nach der Anlage D1 wird der Vermerk „Student“
3. die Beschäftigung nicht zu ungünstigeren Ar-
eingetragen.
beitsbedingungen erfolgt als die vergleichbarer
(4b) In einer Aufenthaltserlaubnis, die nach entsandter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
§ 17b des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird, oder
(2) Die Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung
in einem zu dieser Aufenthaltserlaubnis gehören-
erteilt.“
den Zusatzblatt nach den Anlagen D11 und D11a
oder in dem Trägervordruck nach der Anlage D1 3. In § 11 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „in der
wird der Vermerk „Praktikant“ eingetragen. Zeit bis zum 1. August 2015“ gestrichen.
(4c) In einer Aufenthaltserlaubnis, die nach 4. § 15 wird wie folgt geändert:
§ 18d des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird, oder a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 voran-
in einem zu dieser Aufenthaltserlaubnis gehören- gestellt:
den Zusatzblatt nach den Anlagen D11 und D11a „1. nach § 17b des Aufenthaltsgesetzes,“.
oder in dem Trägervordruck nach der Anlage D1
wird der Vermerk „Freiwilliger“ eingetragen. b) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die Num-
mern 2 bis 6.
(4d) Bei Forschern oder Studenten, die im
5. § 15a wird wie folgt gefasst:
Rahmen eines bestimmten Programms mit
Mobilitätsmaßnahmen oder im Rahmen einer „§ 15a
Vereinbarung zwischen zwei oder mehr aner- Saisonabhängige Beschäftigung
kannten Hochschuleinrichtungen in die Euro-
(1) Ausländerinnen und Ausländern, die auf Grund
päische Union reisen, wird das betreffende Pro-
einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit
gramm oder die Vereinbarung auf dem Aufent-
der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das
haltstitel angegeben.
Verfahren und die Auswahl zum Zweck der Saison-
(4e) In einem Aufenthaltstitel, der für eine beschäftigung nach der Richtlinie 2014/36/EU des
Saisonbeschäftigung gemäß § 15a der Beschäf- Europäischen Parlaments und des Rates vom
tigungsverordnung erteilt wird, oder in einem zu 26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Ein-
diesem Aufenthaltstitel gehörenden Zusatzblatt reise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen
nach Anlage D11 oder in dem Trägervordruck zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer (ABl.
nach Anlage D13a wird im Feld Anmerkungen L 94 vom 28.3.2014, S. 375) vermittelt worden sind,
der Vermerk „Saisonbeschäftigung“ eingetragen.“ kann die Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung ei-
ner saisonabhängigen Beschäftigung von regelmä-
Artikel 2 ßig mindestens 30 Stunden wöchentlich in der Land-
und Forstwirtschaft, im Gartenbau, im Hotel- und
Änderung der
Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüse-
Beschäftigungsverordnung
verarbeitung sowie in Sägewerken
Die Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013
1. eine Arbeitserlaubnis für die Dauer von bis zu
(BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver-
90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen erteilen,
ordnung vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1953) geändert
wenn es sich um Staatsangehörige eines in An-
worden ist, wird wie folgt geändert:
hang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 ge-
1. § 5 wird wie folgt geändert: nannten Staates handelt, oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2017 3069
2. eine Zustimmung erteilen, wenn die Arbeitserlaubnis oder die Zustimmung wird für
eine an eine Saisonbeschäftigung anschließende
a) die Aufenthaltsdauer mehr als 90 Tage je Zeit-
weitere Saisonbeschäftigung beantragt,
raum von 180 Tagen beträgt oder
2. der oder die Saisonbeschäftigte einen Antrag
b) es sich um Staatsangehörige eines in Anhang I
nach Artikel 16a des Grundgesetzes gestellt hat
der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 genannten
oder um internationalen Schutz gemäß der Richt-
Staates handelt.
linie 2011/95/EU nachsucht; § 55 Absatz 2 des
Die saisonabhängige Beschäftigung eines Auslän- Asylgesetzes bleibt unberührt,
ders oder einer Ausländerin darf sechs Monate in-
nerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht 3. der oder die Saisonbeschäftigte den aus einer
überschreiten. Die Dauer der saisonabhängigen Be- früheren Entscheidung über die Zulassung zur
schäftigung darf den Gültigkeitszeitraum des Reise- Saisonbeschäftigung erwachsenen Verpflichtun-
dokuments nicht überschreiten. Im Fall des § 39 gen nicht nachgekommen ist,
Nummer 11 der Aufenthaltsverordnung gilt die Zu- 4. über das Unternehmen des Arbeitgebers ein In-
stimmung als erteilt, bis über sie entschieden ist. solvenzverfahren eröffnet wurde, das auf Auf-
Ausländerinnen und Ausländern, die in den letzten lösung des Unternehmens und Abwicklung des
fünf Jahren mindestens einmal als Saisonbeschäf- Geschäftsbetriebs gerichtet ist,
tigte im Bundesgebiet tätig waren, sind im Rahmen
der durch die Bundesagentur für Arbeit festgelegten 5. das Unternehmen des Arbeitgebers im Rahmen
Zahl der Arbeitserlaubnisse und Zustimmungen be- der Durchführung eines Insolvenzverfahrens auf-
vorrechtigt zu berücksichtigen. Der Zeitraum für die gelöst wurde und der Geschäftsbetrieb abge-
Beschäftigung von Saisonbeschäftigten ist für einen wickelt wurde,
Betrieb auf acht Monate innerhalb eines Zeitraums
von zwölf Monaten begrenzt. Satz 5 gilt nicht für 6. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das
Betriebe des Obst-, Gemüse-, Wein-, Hopfen- und Vermögen des Unternehmens des Arbeitgebers
Tabakanbaus. mangels Masse abgelehnt wurde und der Ge-
schäftsbetrieb eingestellt wurde oder
(2) Die Erteilung einer Arbeitserlaubnis oder der
Zustimmung setzt voraus, dass 7. das Unternehmen des Arbeitgebers keine Ge-
schäftstätigkeit ausübt.
1. der Nachweis über ausreichenden Kranken-
versicherungsschutz erbracht wird, Die Arbeitserlaubnis oder die Zustimmung ist zu ver-
sagen, wenn die durch die Bundesagentur für Arbeit
2. der oder dem Saisonbeschäftigten eine ange- festgelegte Zahl der Arbeitserlaubnisse und Zustim-
messene Unterkunft zur Verfügung steht und mungen für den maßgeblichen Zeitraum erreicht ist.
3. ein konkretes Arbeitsplatzangebot oder ein gülti- § 39 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes bleibt un-
ger Arbeitsvertrag vorliegt, in dem insbesondere berührt.
festgelegt sind
(4) Die Arbeitserlaubnis ist vom Arbeitgeber bei
a) der Ort und die Art der Arbeit, der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen.
b) die Dauer der Beschäftigung, (5) Bei einer ein- oder mehrmaligen Verlängerung
des Beschäftigungsverhältnisses bei demselben
c) die Vergütung,
oder einem anderen Arbeitgeber kann eine weitere
d) die Arbeitszeit pro Woche oder Monat, Arbeitserlaubnis erteilt werden, soweit die in Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 genannte Höchstdauer
e) die Dauer des bezahlten Urlaubs, nicht überschritten wird.
f) gegebenenfalls andere einschlägige Arbeits-
(6) Die Arbeitserlaubnis und die Zustimmung wer-
bedingungen und
den ohne Vorrangprüfung erteilt, soweit die Bundes-
g) falls möglich, der Zeitpunkt des Beginns der agentur für Arbeit eine am Bedarf orientierte Zulas-
Beschäftigung. sungszahl nach § 39 Absatz 6 Satz 3 des Aufent-
haltsgesetzes festgelegt hat.“
Stellt der Arbeitgeber der oder dem Saisonbeschäf-
tigten eine Unterkunft zur Verfügung, so muss der 6. § 34 wird wie folgt geändert:
Mietzins angemessen sein und darf nicht vom Lohn
einbehalten werden. In diesem Fall muss der oder a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
die Saisonbeschäftigte einen Mietvertrag erhalten,
aa) Der Nummer 1 werden die folgenden Num-
in dem die Mietbedingungen festgelegt sind. Der
mern 1 und 2 vorangestellt:
Arbeitgeber hat der Bundesagentur für Arbeit jeden
Wechsel der Unterkunft des oder der Saisonbe- „1. der Geltungsdauer,
schäftigten unverzüglich anzuzeigen.
2. des Betriebs,“.
(3) Die Arbeitserlaubnis oder die Zustimmung ist
zu versagen oder zu entziehen, wenn bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die
Nummern 3 bis 6.
1. sich die Ausländerin oder der Ausländer bereits im
Bundesgebiet aufhält, es sei denn, die Einreise ist b) In Absatz 2 werden die Wörter „für die Dauer der
zur Aufnahme der Saisonbeschäftigung erfolgt oder Beschäftigung,“ gestrichen.
3070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2017
Artikel 3
Änderung der
AZRG-Durchführungsverordnung
Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Anlage wird Abschnitt I Allgemeiner Datenbestand wie folgt geändert:
a) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„A A1*) B**) C D
9 Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
Bezeichnung der Daten nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 6 und 7 in §§ 15, 16, 17a, 18, 18a,
Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 18b, 18d, 21, 23, 24a des
AZR-Gesetzes
Aufenthaltsstatus – Ausländerbehör- I) – Ausländerbehörden
den und mit der und mit der Durch-
a) vom Erfordernis eines Aufenthalts- (5)
titels befreit Durchführung führung ausländer-
ausländerrecht- rechtlicher Vorschrif-
b) Erteilung/Verlängerung des Aufent- (3) licher Vorschriften ten betraute öffent-
haltstitels betraute öffent- liche Stellen
abgelehnt am liche Stellen – Aufnahmeeinrichtun-
c) Aufenthaltstitel (3) gen oder Stellen
zurückgenommen am nach § 88 Absatz 3
widerrufen am des Asylgesetzes
erloschen am – Bundesamt für
d) heimatloser Ausländer (6) Migration und
Flüchtlinge
e) Antrag auf einen Aufenthaltstitel (1)*
– Bundespolizei
gestellt am
– andere mit der poli-
f) Antrag auf Verlängerung eines (1)* zeilichen Kontrolle
Aufenthaltstitels gestellt am
des grenzüberschrei-
g) Bescheinigung über die Wirkung (7) tenden Verkehrs be-
der Antragstellung auftragte Behörden
(Fiktionsbescheinigung) – oberste Bundes-
ausgestellt am
und Landesbehör-
h) Nummer des Aufenthaltstitels (7) den, die mit der
Durchführung
i) Entscheidungen der Bundesagentur
ausländer-, asyl-
für Arbeit über die Zustimmung zur
Beschäftigung und passrechtlicher
Vorschriften als
aa) Zustimmung der (5)* eigener Aufgabe
Bundesagentur für Arbeit betraut sind
erteilt am
– Bundesagentur für
befristet bis Arbeit zur Aufgaben-
räumlich beschränkt auf erfüllung nach
Arbeitgeberbindung/ § 18 Absatz 1 des
keine Arbeitgeberbindung AZR-Gesetzes
weitere Nebenbestimmungen/
keine weiteren Nebenbestim- – deutsche Auslands-
mungen vertretungen und
andere öffentliche
bb) Zustimmung der Bundes- (5)* Stellen im Visa-
agentur für Arbeit versagt am verfahren
j) Nebenbestimmungen zur Erwerbs- – Statistisches Bun-
tätigkeit desamt zu Spalte A
aa) Selbständige Tätigkeit (1) (2)* Buchstabe a bis d,
erlaubt am i bis l
befristet bis – Zentralstelle für
weitere Nebenbestimmungen/ Finanztransaktions-
keine weiteren Nebenbestim- untersuchungen zur
mungen Erfüllung ihrer Aufga-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2017 3071
„A A1*) B**) C D
9 Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
Bezeichnung der Daten nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
bb) Beschäftigung (2)* ben nach § 28 Ab-
satz 1 Satz 2 Num-
erlaubt am
mer 2 des Geld-
befristet bis wäschegesetzes
räumlich beschränkt auf
II) – für die Zuverlässig-
Arbeitgeberbindung/ keitsüberprüfung
keine Arbeitgeberbindung nach § 7 des Luft-
weitere Nebenbestimmungen/ sicherheitsgesetzes
keine weiteren Nebenbestim- zuständige Luft-
mungen sicherheitsbehörden
k) zustimmungsfreie Beschäftigung bis (2)* und für die Zuverläs-
sigkeitsüberprüfung
festgestellt am nach § 12b des
l) zustimmungsfreie Beschäftigung (2) Atomgesetzes zu-
aufgrund Vorbeschäftigungszeiten ständige atomrecht-
oder längeren Aufenthalts liche Genehmigungs-
und Aufsichtsbehör-
festgestellt am den
m) Aufenthaltstitel erteilt nach Einreise (5)* – Bundeskriminalamt
in das Bundesgebiet mit – Landeskriminalämter
Visum nach § 18c AufenthG am – sonstige Polizei-
vollzugsbehörden
n) Einreise und Aufenthalt nach § 16a – Ausländerbehör-
– Staatsanwaltschaften
AufenthG den zu Spalte A
Buchstaben n – Gerichte
aa) Ablehnung am (2)* – Behörden der Zoll-
bis p jeweils die
bb) Bescheinigung (2)* Ziffern aa verwaltung
– Träger der Sozialhilfe
ausgestellt am – Bundesamt für und für die Durch-
o) Einreise und Aufenthalt nach § 19c Migration und führung des Asyl-
Absatz 1 AufenthG Flüchtlinge zu bewerberleistungs-
Spalte A Buch- gesetzes zuständige
aa) Ablehnung am (2)* staben n bis p Stellen
bb) Bescheinigung (2)* jeweils die
– Bundesagentur für
Ziffern bb
ausgestellt am Arbeit zur Aufgaben-
erfüllung nach § 18b
p) Einreise und Aufenthalt nach § 20a des AZR-Gesetzes
AufenthG
– die für die Grund-
aa) Ablehnung am (2)* sicherung für Arbeit-
suchende zustän-
bb) Bescheinigung (2)*
digen Stellen
ausgestellt am – Jugendämter
§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in
Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3
und 4
Aufenthaltsstatus (2) – wie – wie vorstehend – – wie vorstehend –
vorste-
– wie vorstehend Spalte A Buch- hend –
stabe a bis c, e bis h –
§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in § 15 Absatz 1 Satz 1
Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 Nummer 1 und 6, § 18
und 4 Absatz 1, §§ 21, 23 des
AZR-Gesetzes
Aufenthaltsstatus (3) – wie – wie vorstehend – – nur die zu Personen-
vorste- kreis (1) in Spalte D
– wie vorstehend Spalte A Buch- hend – Nummer I genannten
stabe a bis c, e bis h –
Stellen
* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.“
3072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2017
b) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
„A A1*) B**) C D
10 Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
Bezeichnung der Daten nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in §§ 15, 16, 17a, 18, 18a,
Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 18b, 18d, 21, 23 des
AZR-Gesetzes
Aufenthaltserlaubnisse/Aufenthaltstitel – Ausländerbehör- I) – Ausländerbehörden
den und mit der – Aufnahmeeinrichtun-
a) Aufenthalt zum Zweck der
Ausbildung nach Durchführung gen oder Stellen
ausländerrecht- nach § 88 Absatz 3
aa) § 16 Absatz 1 AufenthG (2)* licher Vorschriften des Asylgesetzes
(Studium) betraute öffent-
erteilt am liche Stellen – Bundesamt für
Migration und
befristet bis Flüchtlinge
bb) § 16 Absatz 6 AufenthG (2)* – Bundespolizei
(bedingte Zulassung Studium,
bedingte oder unbedingte – andere mit der poli-
Zulassung Teilzeitstudium, zeilichen Kontrolle
studienvorbereitender des grenzüberschrei-
Sprachkurs ohne Zulassung tenden Verkehrs be-
zum Studium, studien- auftragte Behörden
vorbereitendes Praktikum – oberste Bundes-
ohne Zulassung zum Studium) und Landesbehör-
erteilt am den, die mit der
befristet bis Durchführung
ausländer-, asyl-
cc) § 16 Absatz 7 AufenthG (2)* und passrechtlicher
(Studienbewerbung)
Vorschriften als
erteilt am
eigener Aufgabe
befristet bis betraut sind
dd) § 16 Absatz 9 AufenthG (2)* – sonstige Polizei-
(Studium für in einem anderen vollzugsbehörden
Mitgliedstaat international der Länder
Schutzberechtigten) – Bundesagentur für
erteilt am
Arbeit zur Aufgaben-
befristet bis erfüllung nach
§ 18 Absatz 1 des
ee) § 16b Absatz 1 AufenthG (2)*
AZR-Gesetzes
(Sprachkurse, Schulbesuch)
erteilt am – deutsche Auslands-
vertretungen und
befristet bis
andere öffentliche
ff) § 17 Absatz 1 AufenthG (2)* Stellen im Visa-
(sonstige betriebliche verfahren
Ausbildungszwecke) – Statistisches
erteilt am
Bundesamt
befristet bis – Zentralstelle für
gg) § 17a Absatz 1 AufenthG (2)* Finanztransaktions-
(Durchführung einer untersuchungen zur
Bildungsmaßnahme) Erfüllung ihrer Aufga-
erteilt am ben nach § 28 Ab-
satz 1 Satz 2 Num-
befristet bis
mer 2 des Geld-
wäschegesetzes
II) – für die Zuverlässig-
keitsüberprüfung
nach § 7 des Luft-
sicherheitsgesetzes
zuständige Luft-
sicherheitsbehörden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2017 3073
„A A1*) B**) C D
10 Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
Bezeichnung der Daten nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
hh) § 17a Absatz 5 AufenthG (2)* und für die Zuverläs-
(Ablegung einer Prüfung) sigkeitsüberprüfung
erteilt am nach § 12b des
befristet bis Atomgesetzes zu-
ständige atomrecht-
ii) § 17b Absatz 1 AufenthG (2)* liche Genehmigungs-
(Studienbezogenes Prak- und Aufsichtsbehör-
tikum EU) den
erteilt am
– Bundeskriminalamt
befristet bis
– Landeskriminalämter
b) Aufenthalt zum Zweck der Erwerbs- – sonstige nicht in
tätigkeit nach Spalte D Nummer I
aa) § 16 Absatz 5 AufenthG (2)* oder II aufgeführte
(Arbeitsplatzsuche nach Polizeivollzugsbehör-
Studium) den des Bundes
erteilt am – Staatsanwaltschaften
befristet bis – Gerichte
bb) § 16b Absatz 3 AufenthG (2)* – Behörden der Zoll-
(Arbeitsplatzsuche nach verwaltung
schulischer qualifizierter
– Träger der Sozialhilfe
Berufsausbildung)
erteilt am und für die Durch-
führung des Asyl-
befristet bis bewerberleistungs-
cc) § 17 Absatz 3 AufenthG (2)* gesetzes zuständige
(Arbeitsplatzsuche nach be- Stellen
trieblicher Berufsausbildung) – Bundesagentur für
erteilt am Arbeit zur Aufgaben-
befristet bis erfüllung nach § 18b
des AZR-Gesetzes
dd) § 17a Absatz 4 AufenthG (2)* – die für die Durch-
(Arbeitsplatzsuche nach
führung der Grund-
Anerkennung ausländischer
Berufsqualifikationen) sicherung für Arbeit-
erteilt am suchende zustän-
digen Stellen
befristet bis
– Jugendämter
ee) § 18 Absatz 3 AufenthG (2)*
(keine qualifizierte
Beschäftigung)
erteilt am
befristet bis
ff) § 18 Absatz 4 AufenthG
aaa) § 18 Absatz 4 Satz 1 (2)*
AufenthG
(qualifizierte Beschäf-
tigung nach Rechts-
verordnung)
erteilt am
befristet bis
bbb) § 18 Absatz 4 Satz 2 (2)*
AufenthG
(qualifizierte Beschäf-
tigung im öffentlichen
Interesse)
erteilt am
befristet bis
3074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2017
„A A1*) B**) C D
10 Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
Bezeichnung der Daten nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
gg) § 18 Absatz 4a AufenthG (2)*
(Beamtenverhältnis zu einem
deutschen Dienstherrn)
erteilt am
befristet bis
hh) § 18a Absatz 1 Nummer 1
aaa) § 18a Absatz 1 (2)*
Nummer 1 Buchstabe a
AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis
für qualifizierte Gedul-
dete mit Abschluss in
Deutschland)
erteilt am
befristet bis
bbb) § 18a Absatz 1 (2)*
Nummer 1 Buchstabe b
AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis
für qualifizierte Gedul-
dete mit einem an-
erkannten Hochschul-
abschluss oder mit
einem ausländischen
Hochschulabschluss,
der einem deutschen
Hochschulabschluss
vergleichbar ist, und
mit seit zwei Jahren
ununterbrochener, dem
Abschluss angemesse-
ner Beschäftigung)
erteilt am
befristet bis
ccc) § 18a Absatz 1 (2)*
Nummer 1 Buchstabe c
AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis
für qualifizierte Gedul-
dete, die als Fach-
kraft seit drei Jahren
ununterbrochen eine
Beschäftigung aus-
geübt haben, die eine
qualifizierte Berufsaus-
bildung voraussetzt)
erteilt am
befristet bis
ii) § 18c AufenthG (2)*
(Aufenthaltserlaubnis
zur Arbeitsplatzsuche)
erteilt am
befristet bis
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2017 3075
„A A1*) B**) C D
10 Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
Bezeichnung der Daten nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
jj) § 18d Absatz 1 AufenthG (2)*
(europäischer
Freiwilligendienst)
erteilt am
befristet bis
kk) § 19a AufenthG (2)*
in Verbindung mit § 2 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe a
BeschV
(Blaue Karte EU, Regelberufe)
erteilt am
befristet bis
ll) § 19a AufenthG (2)*
in Verbindung mit § 2 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe b
oder § 2 Absatz 2 BeschV
(Blaue Karte EU, Mangel-
berufe)
erteilt am
befristet bis
mm) § 19a AufenthG (2)*
in Verbindung mit § 2 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe a
BeschV
(Blaue Karte EU, Voraufenthalt
mit Blauer Karte EU in
[EU-Mitgliedstaat],
Regelberufe)
erteilt am
befristet bis
[Staatsangehörigkeitsschlüssel
anderer EU-Mitgliedstaat]
nn) § 19a AufenthG (2)*
in Verbindung mit § 2 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe a
BeschV
(Blaue Karte EU, Voraufenthalt
mit Blauer Karte EU in
[EU-Mitgliedstaat],
Regelberufe)
abgelehnt am
[Staatsangehörigkeitsschlüssel
anderer EU-Mitgliedstaat]
oo) § 19a AufenthG (2)*
in Verbindung mit § 2 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe b
oder § 2 Absatz 2 BeschV
(Blaue Karte EU, Voraufenthalt
mit Blauer Karte EU in
[EU-Mitgliedstaat],
Mangelberufe)
erteilt am
befristet bis
[Staatsangehörigkeitsschlüssel
anderer EU-Mitgliedstaat]
3076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2017
„A A1*) B**) C D
10 Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
Bezeichnung der Daten nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
pp) § 19a AufenthG (2)*
in Verbindung mit § 2 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe b
oder § 2 Absatz 2 BeschV
(Blaue Karte EU, Voraufenthalt
mit Blauer Karte EU in
[EU-Mitgliedstaat],
Mangelberufe)
abgelehnt am
[Staatsangehörigkeitsschlüssel
anderer EU-Mitgliedstaat]
qq) § 19b Absatz 1 AufenthG (2)*
(ICT-Karte)
erteilt am
befristet bis
rr) § 19d Absatz 1 AufenthG (2)*
(Mobiler-ICT-Karte)
erteilt am
befristet bis
ss) § 20 Absatz 1 AufenthG (2)*
(Forscher)
erteilt am
befristet bis
tt) § 20 Absatz 8 AufenthG (2)*
(in einem anderen Mitglied-
staat als international
Schutzberechtigte
anerkannte Forscher)
erteilt am
befristet bis
uu) § 20b Absatz 1 AufenthG (2)*
erteilt am
befristet bis
vv) § 21 Absatz 1 AufenthG (2)*
(selbständige Tätigkeit –
wirtschaftliches Interesse)
erteilt am
befristet bis
ww) § 21 Absatz 2 AufenthG (2)*
(selbständige Tätigkeit –
völkerrechtliche
Vergünstigung)
erteilt am
befristet bis
xx) § 21 Absatz 2a AufenthG (2)*
(selbständige Tätigkeit –
Absolvent inländischer
Hochschule)
erteilt am
befristet bis
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„A A1*) B**) C D
10 Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
Bezeichnung der Daten nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
yy) § 21 Absatz 5 AufenthG (2)*
(freiberufliche Tätigkeit)
erteilt am
befristet bis
c) Aufenthalt aus völkerrechtlichen,
humanitären oder politischen
Gründen nach
aa) § 22 Satz 1 AufenthG (2)*
(Aufnahme aus dem Ausland)
erteilt am
befristet bis
bb) § 22 Satz 2 AufenthG (2)*
(Aufnahme durch BMI)
erteilt am
befristet bis
cc) § 23 Absatz 1 AufenthG (2)*
(Aufnahme durch Land)
erteilt am
befristet bis
dd) § 23 Absatz 2 AufenthG (2)*
(besondere Fälle)
erteilt am
befristet bis
ee) § 23 Absatz 4 AufenthG (2)*
(Resettlement)
erteilt am
befristet bis
ff) § 23a AufenthG (2)*
(Härtefallaufnahme
durch Länder)
erteilt am
gültig ab
befristet bis
gg) § 24 AufenthG (1) (2)*
(vorübergehender Schutz)
erteilt am
befristet bis
hh) § 25 Absatz 1 AufenthG (2)*
(Asyl)
anerkannt am
befristet bis
ii) § 25 Absatz 2 AufenthG (2)*
(GFK)
gewährt am
befristet bis
jj) § 25 Absatz 2 AufenthG (2)*
(subsidiärer Schutz)
gewährt am
befristet bis
3078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2017
„A A1*) B**) C D
10 Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
Bezeichnung der Daten nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
kk) § 25 Absatz 3 AufenthG (2)*
(Abschiebungsverbot)
erteilt am
befristet bis
ll) § 25 Absatz 4 Satz 1 (2)*
AufenthG
(dringende persönliche
oder humanitäre Gründe)
erteilt am
befristet bis
mm) § 25 Absatz 4 Satz 2 (2)*
AufenthG
(Verlängerung wegen
außergewöhnlicher Härte)
erteilt am
befristet bis
nn) § 25 Absatz 5 AufenthG (2)*
(rechtliche oder
tatsächliche Gründe)
erteilt am
befristet bis
oo) § 25a Absatz 1 AufenthG (2)*
(Aufenthaltsgewährung bei
gut integrierten Jugendlichen
und Heranwachsenden:
integrierter Jugendlicher/
Heranwachsender)
erteilt am
befristet bis
pp) § 25a Absatz 2 Satz 1 (2)*
AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei
gut integrierten Jugendlichen
und Heranwachsenden:
Eltern)
erteilt am
befristet bis
qq) § 25a Absatz 2 Satz 2 (2)*
AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei
gut integrierten Jugendlichen
und Heranwachsenden:
Geschwister)
erteilt am
befristet bis
rr) § 25a Absatz 2 Satz 3 (2)*
AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei
gut integrierten Jugendlichen
und Heranwachsenden:
Ehegatte/Lebenspartner)
erteilt am
befristet bis
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2017 3079
„A A1*) B**) C D
10 Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
Bezeichnung der Daten nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
ss) § 25a Absatz 2 Satz 5 (2)*
AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei
gut integrierten Jugendlichen
und Heranwachsenden:
minderjährige ledige Kinder)
erteilt am
befristet bis
tt) § 25b Absatz 1 Satz 1 (2)*
AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei
nachhaltiger Integration:
integrierter Ausländer)
erteilt am
befristet bis
uu) § 25b Absatz 4 Satz 1 (2)*
AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei
nachhaltiger Integration:
Ehegatte/Lebenspartner)
erteilt am
befristet bis
vv) § 25b Absatz 4 Satz 1 (2)*
AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei
nachhaltiger Integration:
minderjähriges Kind)
erteilt am
d) Aufenthalt aus familiären Gründen
nach
aa) § 28 Absatz 1 Satz 1 (2)*
Nummer 1 AufenthG
(Familiennachzug
zu Deutschen: Ehegatte)
erteilt am
befristet bis
bb) § 28 Absatz 1 Satz 1 (2)*
Nummer 2 AufenthG
(Familiennachzug
zu Deutschen: Kinder)
erteilt am
befristet bis
cc) § 28 Absatz 1 Satz 1 (2)*
Nummer 3 AufenthG
(Familiennachzug
zu Deutschen: Elternteil)
erteilt am
befristet bis
dd) § 28 Absatz 1 Satz 4 (2)*
AufenthG
(Familiennachzug
zu Deutschen: Elternteil)
erteilt am
befristet bis
3080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2017
„A A1*) B**) C D
10 Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
Bezeichnung der Daten nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
ee) § 28 Absatz 4 AufenthG (2)*
(Familiennachzug
zu Deutschen: Sonstige)
erteilt am
befristet bis
ff) § 30 AufenthG (2)*
(Ehegattennachzug)
ohne § 30 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3g AufenthG
erteilt am
befristet bis
gg) § 30 Absatz 1 Satz 1 (2)*
Nummer 3g AufenthG
(Ehegattennachzug
zu einem Inhaber
einer Blauen Karte EU)
erteilt am
befristet bis
hh) § 32 Absatz 1 AufenthG (2)*
(Kindesnachzug
zu einem Inhaber einer
Aufenthaltserlaubnis,
einer Niederlassungserlaubnis
oder einer Erlaubnis
zum Daueraufenthalt – EU)
erteilt am
befristet bis
ii) § 32 Absatz 1 AufenthG (2)*
(Kindesnachzug
zu einem Inhaber
einer Blauen Karte EU)
erteilt am
befristet bis
jj) § 32 Absatz 1 in Verbindung (2)*
mit Absatz 2 Satz 1 AufenthG
(Nachzug von Kindern
über 16 Jahre zu einem
Inhaber einer
Aufenthaltserlaubnis –
außer nach § 25 Absatz 1
und 2 AufenthG –, einer
Niederlassungserlaubnis –
außer nach § 26 Absatz 3
und § 19 AufenthG –
oder einer Erlaubnis
zum Daueraufenthalt EU)
erteilt am
befristet bis
kk) § 32 Absatz 4 AufenthG (2)*
(Kindesnachzug im Härtefall)
erteilt am
befristet bis
ll) § 33 AufenthG (2)*
(Geburt im Bundesgebiet)
erteilt am
befristet bis
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2017 3081
„A A1*) B**) C D
10 Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
Bezeichnung der Daten nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
mm) § 36 Absatz 1 AufenthG (2)*
(Nachzug von Eltern)
erteilt am
befristet bis
nn) § 36 Absatz 2 AufenthG (2)*
(Nachzug sonstiger
Familienangehöriger)
erteilt am
befristet bis
e) besondere Aufenthaltsrechte nach
aa) § 7 Absatz 1 Satz 3 AufenthG (2)*
(sonstige begründete Fälle)
erteilt am
befristet bis
bb) § 25 Absatz 4a AufenthG (2)*
(Aufenthaltsrecht für
Ausländer, die Opfer einer
Straftat nach den
§§ 232 bis 233a des
Strafgesetzbuchs wurden)
erteilt am
befristet bis
cc) § 25 Absatz 4b AufenthG (2)*
(Aufenthaltsrecht für
Ausländer, die Opfer einer
Straftat nach § 10 Absatz 1
oder § 11 Absatz 1 Nummer 3
des Schwarzarbeitsbekämp-
fungsgesetzes oder nach
§ 15a des Arbeitnehmer-
überlassungsgesetzes sind)
erteilt am
befristet bis
dd) § 31 Absatz 1, 2, 4 AufenthG (2)*
(eigenständiges Ehegatten-
aufenthaltsrecht)
erteilt am
befristet bis
ee) § 34 Absatz 2 AufenthG (2)*
(eigenständiges Aufenthalts-
recht von Kindern)
erteilt am
befristet bis
ff) § 37 Absatz 1 AufenthG (2)*
(Wiederkehr)
erteilt am
befristet bis
gg) § 37 Absatz 5 AufenthG (2)*
(Wiederkehr Rentner)
erteilt am
befristet bis
3082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2017
„A A1*) B**) C D
10 Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
Bezeichnung der Daten nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
hh) § 38 Absatz 1 Nummer 2, (2)*
Absatz 2 und 5 AufenthG
(ehemaliger Deutscher)
erteilt am
befristet bis
ii) § 38a AufenthG (2)*
(langfristig Aufenthalts-
berechtigter in
[Staatsangehörigkeitsschlüssel
des EU-Mitgliedstaates])
erteilt am
befristet bis
jj) § 104a Absatz 1 Satz 1 (2)*
AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis
auf Probe)
erteilt am
befristet bis
kk) § 23 Absatz 1 Satz 1 (2)*
in Verbindung mit § 104a
Absatz 1 Satz 2 AufenthG
(Altfallregelung)
erteilt am
befristet bis
ll) § 23 Absatz 1 Satz 1 (2)*
in Verbindung mit § 104a
Absatz 2 Satz 1 AufenthG
(Altfallregelung für volljährige
Kinder von Geduldeten)
erteilt am
befristet bis
mm) § 23 Absatz 1 Satz 1 (2)*
in Verbindung mit § 104a
Absatz 2 Satz 2 AufenthG
(Altfallregelung für
unbegleitete Flüchtlinge)
erteilt am
befristet bis
nn) § 23 Absatz 1 Satz 1 (2)*
in Verbindung mit § 104b
AufenthG
(integrierte Kinder von
Geduldeten)
erteilt am
befristet bis
oo) § 4 Absatz 5 AufenthG (2)*
(Assoziationsrecht
EWG/Türkei)
erteilt am
befristet bis
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2017 3083
„A A1*) B**) C D
10 Übermittlung
Perso- Zeitpunkt
durch folgende Übermittlung/Weitergabe
Bezeichnung der Daten nen- der Über-
öffentliche Stellen an folgende Stellen
(§ 3 des AZR-Gesetzes) kreis mittlung
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
pp) dem Freizügigkeitsabkommen (2)*
EG/Schweiz für freizügigkeits-
berechtigte Schweizerische
Bürger
erteilt am
befristet bis
qq) dem Freizügigkeitsabkommen (2)*
EG/Schweiz für Angehörige
von freizügigkeitsberechtigten
Schweizerischen Bürgern
erteilt am
befristet bis
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in
Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3
Aufenthaltserlaubnis (2) – wie – wie vorstehend – – wie vorstehend –
vorste-
– wie vorstehend ohne Buchstabe e hend –
Doppelbuchstabe oo bis qq –
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in § 15 Absatz 1 Satz 1
Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 Nummer 1 und 6, § 18
Absatz 1, §§ 21, 23 des
AZR-Gesetzes
Aufenthaltserlaubnis (3) – wie – wie vorstehend – – nur die zu Personen-
vorste- kreis (1) in Spalte D
– wie vorstehend ohne Buchstabe e hend – Nummer I genannten
Doppelbuchstabe oo bis qq –
Stellen
* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.“
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 1. August 2017
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles