3042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2017
Verordnung
zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung1
Vom 25. Juli 2017
Auf Grund des § 25a Absatz 6 Satz 1 und 5 des f) In der Angabe zu Abschnitt 3 wird das Wort „für“
Kreditwesengesetzes, von denen Satz 1 zuletzt durch durch das Wort „an“ ersetzt.
Artikel 5 Nummer 3 Buchstabe c des Gesetzes vom g) Die Angaben zu den §§ 18 bis 20 werden wie
23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3171) geändert worden folgt gefasst:
ist, in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nummer 5 der Ver-
ordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass „§ 18 Anforderungen an Vergütungssysteme
von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für von Risikoträgern und Risikoträgerinnen
Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 in bedeutenden Instituten; Risikoausrich-
(BGBl. 2003 I S. 3), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 tung der Vergütungssysteme
Buchstabe a der Verordnung vom 8. April 2016 (BGBl. I § 19 Ermittlung der variablen Vergütung (Ex-
S. 622) geändert worden ist, verordnet die Bundes- ante-Risikoadjustierung)
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einverneh-
§ 20 Zurückbehaltung, Anspruchs- und Aus-
men mit der Deutschen Bundesbank und nach An-
zahlungsvoraussetzungen, Rückforde-
hörung der Spitzenverbände der Institute:
rung (Ex-post-Risikoadjustierung)“.
Artikel 1 h) In der Angabe zu § 21 werden die Wörter „Aus-
Änderung der gleichs- oder Abfindungszahlungen“ durch das
Institutsvergütungsverordnung Wort „Ausgleichszahlungen“ ersetzt.
Die Institutsvergütungsverordnung vom 16. Dezem- i) In der Angabe zu § 22 wird das Wort „Ermes-
ber 2013 (BGBl. I S. 4270), die zuletzt durch Artikel 13 sensabhängige“ durch das Wort „Zusätzliche“
des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) ge- ersetzt.
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: j) In der Angabe zu § 24 werden die Wörter „des
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: oder“ gestrichen.
a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst: k) In der Angabe zu § 26 wird das Wort „Vergü-
tungsbeauftragter“ durch das Wort „Vergü-
„§ 3 Verantwortlichkeiten; Beteiligung der Kon-
tungsbeauftragte“ ersetzt.
trolleinheiten“.
l) In der Angabe zu Abschnitt 4 wird das Wort „Be-
b) Die Angaben zu den §§ 6 bis 8 werden wie folgt
sondere“ durch das Wort „Ergänzende“ ersetzt.
gefasst:
„§ 6 Verhältnis von variabler zu fixer Vergütung; 2. § 1 wird wie folgt geändert:
Billigung einer höheren Obergrenze gemäß a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
§ 25a Absatz 5 Satz 5 des Kreditwesenge- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
setzes
„Diese Verordnung gilt vorbehaltlich des Ab-
§7 Voraussetzungen für die Festsetzung des
satzes 3 für alle Institute gemäß § 1 Ab-
Gesamtbetrags der variablen Vergütung
satz 1b und § 53 Absatz 1 des Kreditwesen-
und die Erdienung zurückbehaltener Ver-
gesetzes, auf die § 25a des Kreditwesenge-
gütungsbestandteile
setzes anzuwenden ist, und für die Vergü-
§8 Verbot der Einschränkung oder Aufhebung tung sämtlicher Mitarbeiter und Mitarbeite-
der Risikoadjustierung“. rinnen dieser Institute gemäß § 2 Absatz 7.“
c) Der Angabe zu § 11 wird das Wort „; Dokumen- bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach § 53b“
tationspflichten“ angefügt. durch die Wörter „gemäß § 53b Absatz 1
d) Der Angabe zu § 12 werden die Wörter „Über- und 7“ ersetzt.
prüfung und“ vorangestellt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
e) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst: fügt:
„§ 15 Aufgaben des Vergütungskontrollaus- „(2) § 5 Absatz 6 und § 16 sind nicht anzu-
schusses“. wenden auf Institute, die weder ein CRR-Institut
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für eine solide Vergütungspolitik gemäß Artikel 74
Absatz 3 und Artikel 75 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU und Angaben gemäß Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (EBA/GL/2015/22
vom 27.06.2016; Veröffentlicht unter http://www.eba.europa.eu/documents/10180/1504751/EBA-GL-2015-22+GLs+on+Sound+Remuneration
+Policies_DE.pdf) sowie der Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zu Vergütungspolitik und -praktiken im Zusammenhang mit
dem Verkauf und der Erbringung von Bankprodukten und -dienstleistungen im Privatkundengeschäft (EBA/GL/2016/06 vom 13.12.2016; veröffent-
licht unter http://www.eba.europa.eu/documents/10180/1693444/Guidelines+on+sales+staff+remuneration+%28EBA-GL-2016-06%29_DE.pdf).
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gemäß § 1 Absatz 3d Satz 3 des Kreditwesenge- 4. bei dem die Voraussetzungen für die Gewährung
setzes noch bedeutend gemäß § 17 sind.“ und Höhe transparent für den Mitarbeiter oder
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3, und die die Mitarbeiterin sind,
Wörter „im Sinne des“ werden durch das Wort 5. dessen Gewährung und Höhe dauerhaft sind,
„gemäß“ ersetzt.
6. der nicht einseitig vom Institut verringert, ausge-
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4, und der setzt oder aufgehoben werden kann und
Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
7. der nicht leistungsabhängig oder sonst vom Ein-
„Diese Verordnung ist mit Ausnahme von § 16 tritt zuvor vereinbarter Bedingungen abhängig
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 nicht anzuwen- ausgestaltet ist.
den auf Vergütungen, die“.
Als fixe Vergütung gelten auch finanzielle Leistun-
3. § 2 wird wie folgt gefasst: gen oder Sachbezüge, die auf einer zuvor festge-
„§ 2 legten allgemeinen, ermessensunabhängigen und
institutsweiten Regelung beruhen, die nicht leis-
Begriffsbestimmungen tungsabhängig sind, keine Anreize für eine Risiko-
(1) Vergütung im Sinne dieser Verordnung sind übernahme bieten und entweder einen Großteil der
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter
1. sämtliche finanziellen Leistungen, gleich welcher
und Mitarbeiterinnen, die vorab festgelegte Krite-
Art, einschließlich der Leistungen zur Altersver-
rien erfüllen, begünstigen, sowie Zahlungen in Er-
sorgung,
füllung gesetzlicher Verpflichtungen. Abweichend
2. sämtliche Sachbezüge, gleich welcher Art, ein- von Satz 1 Nummer 5 gelten bei Erfüllung der zu-
schließlich der Leistungen zur Altersversorgung, sätzlichen Voraussetzungen gemäß Satz 4 auch
und Zulagen als fixe Vergütung, die
3. sämtliche Leistungen von Dritten, 1. an ins Ausland entsandte Mitarbeiter und Mitar-
die ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin im Hin- beiterinnen für die Dauer ihres Auslandsaufent-
blick auf seine oder ihre berufliche Tätigkeit für halts entweder im Hinblick auf die dortigen Le-
das Institut erhält. Sachbezüge gemäß Satz 1 Num- benshaltungskosten sowie die dortige Steuerlast
mer 2, die nach dem Einkommensteuergesetz nicht gezahlt werden oder um die vertraglich verein-
als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anzu- barte fixe Vergütung gemäß Satz 1 an das für
sehen sind oder gemäß § 8 Absatz 2 Satz 11 des eine vergleichbare Tätigkeit im jeweiligen Markt
Einkommensteuergesetzes außer Ansatz bleiben, übliche Vergütungsniveau anzupassen (Aus-
müssen nicht berücksichtigt werden. landszulage) oder
(2) Vergütungssysteme im Sinne dieser Verord- 2. an Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Hinblick
nung sind die institutsinternen Regelungen zur Ver- auf eine vorübergehend übernommene an-
gütung sowie deren tatsächliche Umsetzung und spruchsvollere Aufgabe, Funktion oder organisa-
Anwendung durch das Institut. torische Verantwortung gezahlt werden (Funk-
tionszulage).
(3) Variable Vergütung im Sinne dieser Verord-
nung ist der Teil der Vergütung, der nicht fix gemäß Die Zulagen gemäß Satz 3 müssen folgende zu-
Absatz 6 ist. Ist eine eindeutige Zuordnung eines sätzliche Voraussetzungen erfüllen, um als fixe Ver-
Vergütungsbestandteils zur fixen Vergütung gemäß gütung zu gelten:
Absatz 6 nicht möglich, gilt dieser Bestandteil als 1. Die Zulage wird aufgrund einer einheitlichen in-
variable Vergütung. stitutsweiten Regelung in vergleichbaren Fällen
(4) Zusätzliche Leistungen zur Altersversorgung ermessensunabhängig an alle betroffenen Mitar-
im Sinne dieser Verordnung sind die Teile der varia- beiter und Mitarbeiterinnen geleistet;
blen Vergütung, deren Gewährung einem Mitarbei- 2. die Höhe der Zulage basiert auf vorbestimmten
ter oder einer Mitarbeiterin vom Institut nach des- Kriterien und
sen Ermessen als Altersversorgung zugesagt wer-
den. 3. der Anspruch auf die Leistung der Zulage steht
unter der auflösenden Bedingung des Wegfalls
(5) Abfindungen sind Vergütungen, die ein Mitar- des jeweiligen Grundes ihrer Gewährung.
beiter oder eine Mitarbeiterin im Zusammenhang
mit der vorzeitigen Beendigung des Arbeits-, Ge- (7) Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne
schäftsbesorgungs- oder Dienstverhältnisses er- dieser Verordnung sind alle Arbeitnehmer des Insti-
hält. tuts gemäß § 5 Absatz 1 des Arbeitsgerichtsgeset-
zes sowie alle natürlichen Personen,
(6) Fixe Vergütung im Sinne dieser Verordnung
ist der Teil der Vergütung, 1. deren sich das Institut beim Betreiben von Bank-
geschäften oder bei der Erbringung von Finanz-
1. dessen Gewährung und Höhe keinem Ermessen dienstleistungen bedient, insbesondere auf-
unterliegt, grund eines Arbeits-, Geschäftsbesorgungs-
2. dessen Gewährung und Höhe dem Mitarbeiter oder Dienstverhältnisses, oder
oder der Mitarbeiterin keine Anreize für eine Ri- 2. die im Rahmen einer Auslagerungsvereinbarung
sikoübernahme bieten, mit einem gruppenangehörigen Auslagerungs-
3. bei dem die Voraussetzungen für die Gewährung unternehmen unmittelbar an Dienstleistungen
und Höhe vorher festgelegt wurden, für das Institut beteiligt sind, um Bankgeschäfte
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zu betreiben oder Finanzdienstleistungen zu er- Kreditwesengesetzes und dieser Verordnung
bringen. verantwortlich.“
Als Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne dieser bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
Verordnung gelten auch Geschäftsleiter und Ge- „Die Sätze 1 und 2 gelten bei bedeutenden
schäftsleiterinnen gemäß § 1 Absatz 2 des Kredit- Instituten gemäß § 17 auch in Bezug auf den
wesengesetzes. Nicht als Mitarbeiter und Mitarbei- Prozess der Ermittlung der Risikoträger und
terinnen im Sinne dieser Verordnung gelten Han- Risikoträgerinnen gemäß § 18 Absatz 2 so-
delsvertreter und Handelsvertreterinnen gemäß wie der Gruppen-Risikoträger und Gruppen-
§ 84 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs. Risikoträgerinnen gemäß § 27 Absatz 2
(8) Risikoträger und Risikoträgerinnen sind Mit- Satz 1.“
arbeiter und Mitarbeiterinnen, deren berufliche c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines
Instituts auswirkt. Gruppen-Risikoträger und Grup- „(2) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan ist
pen-Risikoträgerinnen sind Mitarbeiter und Mitar- für die angemessene Ausgestaltung der Vergü-
beiterinnen, deren berufliche Tätigkeit sich wesent- tungssysteme der Geschäftsleiter und Ge-
lich auf das Gesamtrisikoprofil einer Gruppe gemäß schäftsleiterinnen nach Maßgabe des § 25a Ab-
Absatz 12 auswirkt. satz 1 Nummer 6 in Verbindung mit Absatz 5 des
Kreditwesengesetzes und dieser Verordnung
(9) Vergütungsparameter im Sinne dieser Verord- verantwortlich.“
nung sind die quantitativen und qualitativen Be-
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
stimmungsfaktoren, anhand derer die Leistung
und der Erfolg eines Mitarbeiters oder einer Mitar- „(3) Die Kontrolleinheiten sind im Rahmen ih-
beiterin oder einer Organisationseinheit oder der rer Aufgaben bei der Ausgestaltung und der
Gesamterfolg eines Instituts oder einer Gruppe ge- Überwachung der Vergütungssysteme sowie in
messen werden. bedeutenden Instituten gemäß § 17 auch in
Bezug auf den Prozess der Ermittlung der Risi-
(10) Erfolgsbeiträge im Sinne dieser Verordnung
koträger und Risikoträgerinnen gemäß § 18 Ab-
sind die auf der Grundlage von Vergütungsparame-
satz 2 sowie der Gruppen-Risikoträger und
tern ermittelten tatsächlichen Leistungen und Er-
Gruppen-Risikoträgerinnen gemäß § 27 Absatz 2
folge eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin
Satz 1 angemessen zu beteiligen.“
oder einer Organisationseinheit oder der Gesamter-
folg eines Instituts oder einer Gruppe, die in die Er- 5. § 4 wird wie folgt geändert:
mittlung der Höhe der variablen Vergütungsbe- a) In Satz 1 werden die Wörter „Vergütungssys-
standteile einfließen. Erfolgsbeiträge können auch teme einschließlich der Vergütungsstrategie“
negativ sein. durch die Wörter „Vergütungsstrategie und die
(11) Kontrolleinheiten im Sinne dieser Verord- Vergütungssysteme“ ersetzt.
nung sind diejenigen Organisationseinheiten unter- b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
halb der Geschäftsleitung, die die geschäftsinitiie-
„Dabei ist auch die Unternehmenskultur zu be-
renden Organisationseinheiten, insbesondere die
rücksichtigen.“
Bereiche Markt gemäß § 25c Absatz 4a Nummer 3
Buchstabe b des Kreditwesengesetzes und Handel, 6. § 5 wird wie folgt geändert:
überwachen. Hierzu zählen die Bereiche Marktfolge a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
gemäß § 25c Absatz 4a Nummer 3 Buchstabe b „(1) Die Vergütungssysteme sind angemes-
des Kreditwesengesetzes und Risikocontrolling. sen ausgestaltet, wenn
Weitere Kontrolleinheiten im Sinne dieser Verord-
nung sind die Einheiten mit Compliance-Funktion, 1. Anreize für die Mitarbeiter und Mitarbeiterin-
die Interne Revision und der Bereich Personal. nen, unverhältnismäßig hohe Risiken einzu-
gehen, vermieden werden;
(12) Gruppen, übergeordnete Unternehmen und
nachgeordnete Unternehmen im Sinne dieser Ver- 2. die Vergütungssysteme nicht der Überwa-
ordnung sind solche gemäß § 10a Absatz 1 bis 3 chungsfunktion der Kontrolleinheiten und
des Kreditwesengesetzes.“ des für die Risikosteuerung zuständigen Mit-
glieds der Geschäftsleitung zuwiderlaufen;
4. § 3 wird wie folgt geändert:
3. sie die Verbraucherrechte und -interessen be-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: rücksichtigen; insbesondere dürfen nicht aus-
„§ 3 schließlich quantitative Vergütungsparameter
Verantwortlichkeiten; verwendet werden, sofern unmittelbar Ver-
Beteiligung der Kontrolleinheiten“. braucherinteressen betroffen sind;
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 4. sie nicht der Einhaltung der Verpflichtung zu-
widerlaufen, bei der Erbringung von Bera-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: tungsleistungen gemäß § 511 des Bürger-
„Die Geschäftsleitung ist für die angemes- lichen Gesetzbuchs im besten Interesse des
sene Ausgestaltung der Vergütungssysteme Darlehensnehmers zu handeln; insbesondere
der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die darf die Vergütung nicht an Absatzziele in Be-
keine Geschäftsleiter oder Geschäftsleiterin- zug auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensver-
nen sind, nach Maßgabe des § 25a Absatz 1 träge gemäß § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen
Nummer 6 in Verbindung mit Absatz 5 des Gesetzbuchs gekoppelt sein; und
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5. die Vergütung der für die Prüfung der Kredit- satz 5 Satz 2 bis 5 des Kreditwesengesetzes
würdigkeit zuständigen Mitarbeiter und Mitar- nicht berücksichtigt werden:
beiterinnen nicht von der Zahl oder dem An- 1. Abfindungen,
teil der genehmigten Anträge auf Abschluss
a) auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht,
eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensver-
trags gemäß § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen b) die aufgrund eines Sozialplans gemäß
Gesetzbuchs abhängt.“ § 112 Absatz 1 des Betriebsverfassungs-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: gesetzes geleistet werden,
aa) Die Wörter „sind insbesondere gegeben“ c) die aufgrund eines rechtskräftigen Urteils
werden durch die Wörter „liegen insbeson- oder Prozessvergleichs zu leisten sind,
dere vor“ ersetzt. oder
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Geschäfts- d) die im Fall einer einvernehmlichen oder in-
leiter oder Geschäftsleiterinnen sowie der“ stitutsseitigen betriebsbedingten Vertrags-
gestrichen. beendigung oder bei Abwendung eines
unmittelbar drohenden gerichtlichen Ver-
cc) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Er-
fahrens einen Betrag nicht überschreiten,
folgsbeiträgen“ die Worte „oder bei Fehlver-
der anhand einer vorher in den Grundsät-
halten“ eingefügt.
zen gemäß Satz 2 festgelegten allgemei-
c) In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: nen Formel berechnet wurde;
„Im Hinblick auf das für die Risikosteuerung zu- 2. vertraglich festgelegten Karenzentschädigun-
ständige Mitglied der Geschäftsleitung gilt dies gen für die Dauer eines nachvertraglichen
entsprechend.“ Wettbewerbsverbots, sofern die Zahlungen
d) Die Absätze 5 bis 7 werden wie folgt gefasst: vorbehaltlich § 74 Absatz 2 des Handelsge-
„(5) Eine variable Vergütung darf nur garan- setzbuchs die ursprünglich geschuldete Fix-
tiert werden vergütung nicht überschreiten, und
1. für die ersten zwölf Monate nach Aufnahme 3. sonstige Abfindungen, sofern das Institut der
eines Arbeits-, Geschäftsbesorgungs- oder Aufsichtsbehörde gemäß § 1 Absatz 5 des
Dienstverhältnisses bei dem Institut, Kreditwesengesetzes die Gründe für die Ge-
2. unter der Voraussetzung, dass die unmittel- währung sowie die Angemessenheit des Be-
bar vorangegangene Tätigkeit des Mitarbei- trages schlüssig dargelegt hat; bei Abfindun-
ters oder der Mitarbeiterin nicht in derselben gen bis zu einer Höhe, die
Gruppe erfolgte, und a) 200 000 Euro nicht überschreitet und
3. unter der Bedingung, dass das Institut zum b) nicht mehr als 200 Prozent der fixen Ver-
Zeitpunkt der Auszahlung die Anforderungen gütung des Mitarbeiters oder der Mitarbei-
gemäß § 7 Absatz 1 Satz 3 erfüllt. terin im letzten abgeschlossenen Ge-
In bedeutenden Instituten gemäß § 17 sind die schäftsjahr entspricht,
Anforderungen der §§ 20 und 22 darauf nicht gilt der Betrag als angemessen, und es kann
anzuwenden. Bei der Berechnung des Verhält- auf eine Darlegung verzichtet werden.
nisses zwischen der variablen und der fixen jähr- Setzt sich die Vergütung aus mehreren Bestand-
lichen Vergütung gemäß § 25a Absatz 5 des Kre- teilen gemäß den Nummern 1 bis 3 zusammen,
ditwesengesetzes kann eine garantierte variable so ist in jedem Fall eine Darlegung bei der Auf-
Vergütung nur dann unberücksichtigt bleiben, sichtsbehörde gemäß Nummer 3 notwendig.
wenn sie vor Beginn der Tätigkeit zugesagt wor-
den ist. (7) Zusätzliche variable Vergütungen, die zum
Zweck der Bindung der Mitarbeiter und Mitarbei-
(6) Abfindungen und vertraglich festgelegte terinnen an das Institut gewährt werden (Halte-
Karenzentschädigungen für die Dauer eines prämien), sind nur zulässig, wenn das Institut in
nachvertraglichen Wettbewerbsverbots gelten der Lage ist, sein berechtigtes Interesse an der
als variable Vergütung. Das Institut hat in Bezug Gewährung von Halteprämien zu begründen. Sie
auf die Zusage von Abfindungen schriftlich oder müssen insbesondere den Anforderungen ge-
elektronisch Grundsätze festzulegen, in denen mäß den §§ 4 und 7 genügen. Bei der Berech-
insbesondere ein Höchstbetrag oder die Krite- nung des Verhältnisses gemäß § 25a Absatz 5
rien für die Bestimmung der Abfindungsbeträge des Kreditwesengesetzes sind Halteprämien
zu regeln sind. Abfindungen sind im Einklang mit entweder zeitanteilig oder mit dem Gesamtbe-
dem Rahmenkonzept gemäß § 11 Absatz 1 trag zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu berücksich-
Nummer 3 zu gewähren und angemessen zu do- tigen. Bei Risikoträgern und Risikoträgerinnen
kumentieren. Sie müssen vorbehaltlich Satz 5 von bedeutenden Instituten gemäß § 17 sind zu-
der Leistung des Mitarbeiters oder der Mitarbei- sätzlich auch die Anforderungen der §§ 20
terin im Zeitverlauf Rechnung tragen und dürfen und 22 einzuhalten.“
negative Erfolgsbeiträge oder Fehlverhalten des
Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin nicht beloh- 7. § 6 wird wie folgt geändert:
nen. Folgende Vergütungen fallen nicht in den a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Ver-
Anwendungsbereich der §§ 7 und 20 und müs- gütung“ die Wörter „; Billigung einer höheren
sen bei der Berechnung des Verhältnisses der Obergrenze gemäß § 25a Absatz 5 Satz 5 des
variablen zur fixen Vergütung gemäß § 25a Ab- Kreditwesengesetzes“ angefügt.
3046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2017
b) In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst: 8. § 7 wird wie folgt geändert:
„Das Verhältnis ist angemessen, wenn einerseits a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
keine signifikante Abhängigkeit des Mitarbeiters „§ 7
oder der Mitarbeiterin von der variablen Vergü-
Voraussetzungen für die
tung besteht, die variable Vergütung aber ande-
Festsetzung des Gesamtbetrags der
rerseits einen wirksamen Verhaltensanreiz set-
variablen Vergütung und die Erdienung
zen kann.“
zurückbehaltener Vergütungsbestandteile“.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „im Einklang mit aa) In Satz 1 werden die Wörter „im Sinne des“
§ 25a Absatz 5 Satz 2 des Kreditwesenge- durch das Wort „gemäß“ und das Wort „be-
setzes“ gestrichen. stimmt“ durch die Wörter „unter angemesse-
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ner und ihrem Aufgabenbereich entspre-
chender Beteiligung der Kontrolleinheiten
„Soweit anwendbar, ist § 25a Absatz 5 des festgesetzt“ ersetzt.
Kreditwesengesetzes bei der Festlegung der
Obergrenze zu beachten.“ bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Verantwortlichkeiten gemäß § 3 gelten
cc) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Diskont-
entsprechend.“
satz“ durch das Wort „Diskontierungssatz“
ersetzt. cc) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
d) In Absatz 3 werden die Wörter „Vergütungsanteil „Bei der Festsetzung des Gesamtbetrags
nach Absatz 2 Satz 2“ durch die Wörter „in In- 1. sind die Risikotragfähigkeit, die mehrjäh-
strumenten zurückbehaltenen Vergütungsanteil rige Kapitalplanung und die Ertragslage
gemäß Absatz 2 Satz 3“ ersetzt. des Instituts und der Gruppe hinreichend
zu berücksichtigen und
e) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4
und 5 ersetzt: 2. ist sicherzustellen, dass das Institut und
die Gruppe in der Lage sind,
„(4) Wird gemäß § 25a Absatz 5 Satz 5 des
Kreditwesengesetzes eine Erhöhung der Ober- a) eine angemessene Eigenmittel- und Li-
grenze für die variable Vergütung im Verhältnis quiditätsausstattung und
zur fixen Vergütung gemäß Satz 2 angestrebt, b) die kombinierten Kapitalpuffer-Anfor-
muss das Institut in der Lage sein, der Aufsichts- derungen gemäß § 10i des Kreditwe-
behörde gemäß § 1 Absatz 5 des Kreditwesen- sengesetzes
gesetzes nachzuweisen, dass die vorgeschla- dauerhaft aufrechtzuerhalten oder wie-
gene höhere Obergrenze nicht die Einhaltung derherzustellen.“
der Verpflichtungen des Instituts gemäß der Ver-
ordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 „(2) Eine Ermittlung und eine Erdienung von
über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute variabler Vergütung darf nur erfolgen, wenn und
und Wertpapierfirmen und zur Änderung der soweit zu den jeweiligen Zeitpunkten die Voraus-
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom setzungen gemäß Absatz 1 Satz 3 erfüllt sind.
27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; Ein späterer Ausgleich für eine Verringerung der
L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom variablen Vergütung ist nicht zulässig.“
21.7.2015, S. 166), die zuletzt durch die Verord- 9. § 8 wird wie folgt gefasst;
nung (EU) 2016/1014 (ABl. L 171 vom 19.6.2016,
„§ 8
S. 153) geändert worden ist, gemäß dem Kredit-
wesengesetz und gemäß dieser Verordnung be- Verbot der Einschränkung
einträchtigt, wobei besonderes Augenmerk auf oder Aufhebung der Risikoadjustierung
die Eigenmittelverpflichtungen des Instituts zu (1) Die Risikoadjustierung der variablen Vergü-
legen ist. tung darf seitens der Institute nicht durch Absiche-
(5) Übt ein Unternehmen als Anteilseigner, rungs- oder sonstige Gegenmaßnahmen einge-
Eigentümer, Mitglied oder Träger seine Stimm- schränkt oder aufgehoben werden. Insbesondere
rechte im Hinblick auf die Billigung einer höheren dürfen keine Instrumente oder Methoden angewen-
Obergrenze für die variable Vergütung im Ver- det werden, durch die Anforderungen dieser Ver-
hältnis zur fixen Vergütung gemäß § 25a Absatz 5 ordnung umgangen werden.
des Kreditwesengesetzes für Mitarbeiter und (2) Die Institute haben angemessene Compli-
Mitarbeiterinnen seines Tochterunternehmens ance-Strukturen einzurichten, um Absicherungs-
aus, ist dessen Zustimmung zur Erhöhung nur oder sonstige Gegenmaßnahmen seitens der Mitar-
dann wirksam, wenn diese entweder ihrerseits beiter und Mitarbeiterinnen zur Einschränkung oder
unter Einhaltung der Anforderungen aus § 25a Aufhebung der Risikoadjustierung der Vergütung zu
Absatz 5 Satz 5 bis 9 des Kreditwesengesetzes verhindern. Angemessene Compliance-Strukturen
zustande gekommen ist oder wenn die Erhö- bestehen insbesondere in einer Verpflichtung der
hung in Übereinstimmung mit der gruppenwei- Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, keine persön-
ten Vergütungsstrategie gemäß § 27 Absatz 1 lichen Absicherungs- oder sonstigen Gegenmaß-
steht.“ nahmen zu treffen, um die Risikoorientierung ihrer
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Vergütung einzuschränken oder aufzuheben, sowie (3) Werden Zulagen der fixen Vergütung zuge-
bei bedeutenden Instituten gemäß § 17 in der Ver- ordnet, sind die Gründe dafür zu dokumentieren.
pflichtung der Risikoträger und Risikoträgerinnen, Dabei ist gesondert darauf einzugehen, wenn die
private Depotkonten anzuzeigen. Dabei ist die Ein- Zulagen
haltung dieser Verpflichtung risikoorientiert zumin-
1. im Ergebnis ausschließlich an Risikoträger und
dest stichprobenartig durch die Kontrolleinheiten
Risikoträgerinnen gezahlt werden,
mit Compliance-Funktion gemäß § 2 Absatz 11 zu
überprüfen; bei bedeutenden Instituten gemäß § 17 2. im Ergebnis beschränkt sind auf Fälle, in denen
erfolgt die Überprüfung durch den Vergütungsbe- das Verhältnis zwischen der variablen und der
auftragten gemäß den §§ 23 bis 25.“ fixen jährlichen Vergütung die Obergrenze ge-
mäß § 25a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes
10. In § 9 Absatz 2 werden nach dem Wort „auf“ die
übersteigen würde, sofern die Zulagen als varia-
Wörter „der fixen Vergütung“ durch die Wörter
ble Vergütung angesehen würden, oder
„dem fixen Vergütungsbestandteil“ ersetzt.
3. an Kennzahlen anknüpfen, die Näherungswerte
11. § 10 wird wie folgt geändert:
für den Erfolg des Instituts sein können; in die-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: sem Fall muss das Institut darlegen können,
dass diese Kennzahlen tatsächlich nicht vom Er-
„(1) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan
folg des Instituts abhängen.
hat bei der Festsetzung der Vergütung des ein-
zelnen Geschäftsleiters oder der einzelnen Ge-
schäftsleiterin dafür zu sorgen, dass die Vergü- § 12
tung Überprüfung und
1. in einem jeweils angemessenen Verhältnis zu Anpassung der Vergütungssysteme
den Aufgaben und Leistungen des Ge- (1) Die Vergütungssysteme und die zugrunde
schäftsleiters oder der Geschäftsleiterin so- gelegten Vergütungsparameter sind von dem Insti-
wie zur Lage des Instituts steht und tut zumindest einmal jährlich auf ihre Angemessen-
2. die übliche Vergütung nicht ohne besondere heit, insbesondere auch ihre Vereinbarkeit mit den
Gründe übersteigt.“ Geschäfts- und Risikostrategien, zu überprüfen.
Dabei sind zumindest die diesbezüglichen Berichte
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Geschäfts- der Internen Revision, der Prüfungsbericht des Ab-
leitern“ die Wörter „und Geschäftsleiterinnen“ schlussprüfers gemäß § 26 Absatz 1 des Kreditwe-
eingefügt. sengesetzes sowie in bedeutenden Instituten ge-
12. Die §§ 11 und 12 werden wie folgt gefasst: mäß § 17 dieser Verordnung der Vergütungskon-
trollbericht gemäß § 24 Absatz 3 heranzuziehen.
„§ 11 Die Überprüfung ist schriftlich oder elektronisch zu
Grundsätze dokumentieren und das Überprüfungsergebnis dem
zu den Vergütungssystemen in den Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan vorzulegen.
Organisationsrichtlinien; Dokumentationspflichten (2) Werden bei der Überprüfung Mängel festge-
(1) Das Institut hat in seinen Organisationsricht- stellt, ist zeitnah ein Maßnahmenplan zu erstellen
linien Grundsätze zu den Vergütungssystemen fest- und umzusetzen. Die ergriffenen Maßnahmen zur
zulegen. Die Grundsätze umfassen insbesondere Behebung der festgestellten Mängel sind zu doku-
mentieren.“
1. Angaben zur Ausgestaltung und Anpassung der
Vergütungssysteme und zur Zusammensetzung 13. § 13 wird wie folgt gefasst:
der Vergütung, „§ 13
2. die Regelungen der jeweiligen Zuständigkei- Information über
ten und Entscheidungsbefugnisse der Ge- die Vergütungssysteme
schäftsleitung, des Verwaltungs- oder Aufsichts-
(1) Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen müssen
organs, gegebenenfalls des Vergütungskontroll-
schriftlich über die Ausgestaltung der für sie maß-
ausschusses und des Vergütungsbeauftragten,
geblichen Vergütungssysteme und insbesondere
der Kontrolleinheiten und der übrigen Organisa-
über die Ausgestaltung der für sie relevanten Ver-
tionseinheiten im Rahmen von Entscheidungs-
gütungsparameter in Kenntnis gesetzt werden. Die
prozessen sowie
Schriftform ist auch bei einer elektronischen Über-
3. ein Rahmenkonzept zur Festlegung und Geneh- mittlung gewahrt.
migung von Abfindungen einschließlich einer
(2) Die weiteren Informationen zu den Vergü-
klaren Zuordnung von Zuständigkeiten und Ent-
tungssystemen, die gemäß Artikel 450 der Verord-
scheidungsbefugnissen unter Einbeziehung der
nung (EU) Nr. 575/2013 und ergänzend gemäß § 16
Kontrolleinheiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zu-
dieser Verordnung von den Instituten offenzulegen
ständigkeiten.
sind, sind allen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen
(2) Die Institute haben Inhalte und Ergebnisse zugänglich zu machen.“
der Entscheidungsprozesse, in denen der Gesamt-
14. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
betrag der variablen Vergütungen und dessen Ver-
teilung im Institut festgelegt wurden, angemessen a) Nach dem Wort „dass“ wird das Wort „beste-
zu dokumentieren. hende“ eingefügt.
3048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2017
b) Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst: e) In Absatz 4 wird das Wort „Aufgabenerfüllung“
„1. Verträge mit Mitarbeitern und Mitarbeiterin- durch das Wort „Aufgaben“ ersetzt und werden
nen,“. die Wörter „an der auf die nachhaltige Entwick-
lung des Instituts gerichteten Geschäftsstrategie
15. § 15 wird wie folgt geändert: und an den daraus abgeleiteten Risikostrategien
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: sowie an der Vergütungsstrategie auf Instituts-
und Gruppenebene ausgerichtet sind“ durch
„§ 15 die Wörter „im Einklang mit den Anforderungen
Aufgaben des gemäß § 4 stehen“ ersetzt.
Vergütungskontrollausschusses“. f) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(5) Der Vergütungskontrollausschuss hat das
„(1) Hat das Institut einen Vergütungskontroll- Aufsichts- oder Verwaltungsorgan bei der Erstel-
ausschuss gemäß § 25d Absatz 12 Satz 1 des lung der Beschlussvorschläge gemäß § 25a Ab-
Kreditwesengesetzes eingerichtet, so nimmt satz 5 Satz 6 des Kreditwesengesetzes zu unter-
dieser insbesondere die Aufgaben gemäß den stützen.“
Absätzen 2 bis 5 sowie gemäß § 25d Absatz 12 16. § 16 wird wie folgt gefasst:
Satz 2 des Kreditwesengesetzes wahr.“ „§ 16
c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: Offenlegung
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „im Sinne (1) Unbeschadet der Offenlegungspflichten ge-
des“ durch das Wort „gemäß“ und die Wör- mäß Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
ter „der variablen Vergütung und“ am Ende haben bedeutende Institute gemäß § 17, unterteilt
durch die Wörter „der zurückbehaltenen va- nach den jeweiligen Geschäftsbereichen des Insti-
riablen Vergütung oder für eine Rückforde- tuts, folgende Informationen offenzulegen:
rung bereits ausgezahlter variabler Vergü- 1. eine Darstellung der Vergütungssysteme mit
tung sowie“ ersetzt.
a) Erläuterungen dazu, wie die Anforderungen
bb) In Nummer 2 wird vor der Angabe „Num- dieser Verordnung erfüllt werden, insbeson-
mer 1“ das Wort „der“ gestrichen und der dere die Anforderungen an die Ausgestaltung
Punkt am Ende durch ein Semikolon und der Vergütungssysteme gemäß den §§ 4
die Wörter „im Fall festgestellter Mängel ist bis 10,
zeitnah ein Maßnahmenplan zu erstellen.“
b) gegebenenfalls einer Darstellung vorhande-
ersetzt.
ner Unterschiede und Besonderheiten in der
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Ausgestaltung der Vergütungssysteme von
„(3) Der Vergütungskontrollausschuss unter- einzelnen Mitarbeiterkategorien und
stützt das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan c) gegebenenfalls einer Darstellung der wesent-
des Instituts ferner bei der Überwachung der an- lichen Veränderungen in der Vergütungsstra-
gemessenen Ausgestaltung der Vergütungssys- tegie einschließlich der Auswirkungen auf die
teme für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die jeweilige Zusammensetzung der variablen
keine Geschäftsleiter oder Geschäftsleiterinnen und fixen Vergütung,
sind, sowie in bedeutenden Instituten gemäß 2. bei Einrichtung eines Vergütungskontrollaus-
§ 17 auch bei der Überwachung des Prozesses schusses gemäß § 15 Angaben zu seiner Zu-
der Ermittlung der Risikoträger und Risikoträge- sammensetzung und seinen Aufgaben sowie Er-
rinnen gemäß § 18 Absatz 2 sowie der Gruppen- läuterungen dazu, wie die Anforderungen an die
Risikoträger und Gruppen-Risikoträgerinnen ge- Zusammenarbeit mit diesem Vergütungskontroll-
mäß § 27 Absatz 2 Satz 1. Zu den diesbezüg- ausschuss erfüllt werden, sowie
lichen Aufgaben des Vergütungskontrollaus-
schusses zählt insbesondere die regelmäßige, 3. den Gesamtbetrag aller Vergütungen, unterteilt
mindestens jedoch jährliche Überprüfung, ob in fixe und variable Vergütung, sowie die Anzahl
der Begünstigten der variablen Vergütung.
1. der Gesamtbetrag der variablen Vergütungen
(2) Institute, die keine bedeutenden Institute ge-
gemäß § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5a des
mäß § 17 sind und deren Bilanzsumme im Durch-
Kreditwesengesetzes unter Berücksichtigung
schnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten drei
des § 7 dieser Verordnung ermittelt ist,
abgeschlossenen Geschäftsjahre 3 Milliarden Euro
2. die festgelegten Grundsätze zur Bemessung erreicht oder überschritten hat, haben die Informa-
von Vergütungsparametern, Erfolgsbeiträgen tionen gemäß Artikel 450 der Verordnung (EU)
sowie Leistungs- und Zurückbehaltungszeit- Nr. 575/2013 in Bezug auf die Vergütungen aller
räumen einschließlich der Voraussetzungen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aufgeschlüsselt
für einen vollständigen Verlust oder eine teil- nach Geschäftsbereichen offenzulegen.
weise Reduzierung der variablen Vergütung (3) Die Institute haben unter Wahrung der in Ab-
angemessen sind und satz 4 genannten Grundsätze die in den Absätzen 1
3. die Vergütungssysteme der Mitarbeiter und und 2 genannten Informationen so detailliert darzu-
Mitarbeiterinnen in den Kontrolleinheiten den stellen, dass die inhaltliche Übereinstimmung der
Anforderungen dieser Verordnung entspre- Vergütungssysteme mit den Anforderungen dieser
chen.“ Verordnung nachvollziehbar ist. Auf die etwaige Ein-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2017 3049
bindung externer Berater und Interessengruppen bb) In Satz 2 Nummer 2 und 3 wird jeweils nach
bei der Ausgestaltung der Vergütungssysteme ist der Angabe „Artikel 4“ die Angabe „Absatz 1“
einzugehen. eingefügt.
(4) Die Informationen gemäß den Absätzen 1 d) In Absatz 4 wird das Wort „gruppenangehöri-
und 2 sind zusammen mit den Angaben gemäß gen“ gestrichen und werden die Wörter „Insti-
Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in tutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder ge-
deutscher Sprache sowie in verständlicher und mischten Finanzholding-Gruppe oder demsel-
transparenter Form offenzulegen. Institute, die eine ben Finanzkonglomerat“ durch das Wort „Grup-
Webseite betreiben, haben die Informationen ge- pe“ ersetzt.
mäß den Absätzen 1 und 2 in jedem Fall dort offen- e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
zulegen. Die quantitativen Informationen sind in aa) In Satz 1 wird das Wort „betriebenen“ gestri-
tabellarischer und, sofern dies zum besseren Ver- chen.
ständnis erforderlich ist, auch in grafischer Form
darzustellen. Wie detailliert die Informationen offen- bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlich“
zulegen sind, ist abhängig von der Größe und der die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
Vergütungsstruktur des Instituts sowie von Art, Um- 19. § 18 wird wie folgt gefasst:
fang, Risikogehalt und Internationalität seiner Ge- „§ 18
schäftsaktivitäten. Bei der Offenlegung der Infor- Anforderungen an
mationen gemäß den Absätzen 1 und 2 können Vergütungssysteme von Risikoträgern und
die in Artikel 432 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Risikoträgerinnen in bedeutenden Instituten;
genannten Grundsätze zur Wesentlichkeit der Infor- Risikoausrichtung der Vergütungssysteme
mationen, zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
und zur Wahrung der Vertraulichkeit entsprechend (1) Vergütungssysteme für Risikoträger und Risi-
angewendet werden. koträgerinnen bedeutender Institute gemäß § 17
müssen zusätzlich den besonderen Anforderungen
(5) Absatz 2 gilt nicht für nachgeordnete Unter-
der Absätze 3 bis 5 und der §§ 19 bis 22 entspre-
nehmen, die keine bedeutenden Institute gemäß
chen, wobei die §§ 20 und 22 nur auf ermittelte
§ 17 sind, sofern deren übergeordnetes Unterneh-
variable Vergütungen von mehr als 50 000 Euro an-
men
zuwenden sind.
1. innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
(2) Das Institut hat auf der Grundlage einer Risi-
ansässig ist oder
koanalyse eigenverantwortlich die Risikoträger und
2. in einem Drittstaat ansässig ist und von diesem Risikoträgerinnen zu ermitteln. Dabei sind immer
gleichwertige Angaben auf konsolidierter Basis mindestens die Kriterien gemäß den Artikeln 3 und 4
veröffentlicht werden.“ der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 der
17. In der Überschrift des Abschnittes 3 wird das Wort Kommission vom 4. März 2014 zur Ergänzung der
„für“ durch das Wort „an“ ersetzt. Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parla-
18. § 17 wird wie folgt geändert: ments und des Rates im Hinblick auf technische
a) In Absatz 1 werden das Wort „Bundesanstalt“ Regulierungsstandards in Bezug auf qualitative
durch die Wörter „Aufsichtsbehörde gemäß § 1 und angemessene quantitative Kriterien zur Ermitt-
Absatz 5 des Kreditwesengesetzes“ und die lung der Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tä-
Wörter „nach Absatz 5“ durch die Wörter „ge- tigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines In-
mäß Absatz 5“ ersetzt. stituts auswirkt (ABl. L 167 vom 6.6.2014, S. 30),
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/861
vom 18. Februar 2016 (ABl. L 144 vom 1.6.2016,
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
S. 21) geändert worden ist, zugrunde zu legen. Die
„1. Institute, die eine der Bedingungen ge- Risikoanalyse ist schriftlich oder elektronisch zu
mäß Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 dokumentieren und regelmäßig zu aktualisieren.
der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Ausnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegier-
Rates vom 15. Oktober 2013 zur Über- ten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 bedürfen der Zu-
tragung besonderer Aufgaben im Zu- stimmung der Geschäftsleitung und der Kenntnis-
sammenhang mit der Aufsicht über Kre- nahme durch das Verwaltungs- oder Aufsichts-
ditinstitute auf die Europäische Zentral- organ.
bank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63;
(3) Die variable Vergütung ist an den eingegan-
L 218 vom 19.8.2015, S. 82) erfüllen,“.
genen gegenwärtigen und zukünftigen Risiken aus-
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „im Sinne zurichten, wobei sicherzustellen ist, dass Anreize,
des § 47 Absatz 1 des Kreditwesengeset- Risiken einzugehen durch Anreize zur Risikosteue-
zes“ durch die Wörter „gemäß § 20 Absatz 1 rung ausgeglichen werden. Dies umfasst sowohl
Satz 3 des Sanierungs- und Abwicklungsge- die Ex-ante-Risikoadjustierung bei der Ermittlung
setzes“ ersetzt. der variablen Vergütung gemäß § 19 als auch die
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „im Sinne Ex-post-Risikoadjustierung bei der Auszahlung der
des“ durch das Wort „gemäß“ ersetzt. variablen Vergütung gemäß § 20 und die Auszah-
c) In Absatz 3 wird wie folgt geändert: lung von zusätzlichen Leistungen zur Altersversor-
aa) Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch gung gemäß § 22.
die Wörter „Aufsichtsbehörde gemäß § 1 Ab- (4) Das Institut muss den Zeitrahmen der Risiko-
satz 5 des Kreditwesengesetzes“ ersetzt und Erfolgsmessung über mehrere Jahre anlegen
und das Wort „betriebenen“ gestrichen. und an seinem Geschäftszyklus ausrichten. Bei
3050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2017
der Festlegung des Bemessungszeitraums gemäß 21. § 20 wird wie folgt gefasst:
§ 19 und des Zurückbehaltungszeitraums gemäß „§ 20
§ 20 Absatz 1 und 2 und § 22 Absatz 1 Satz 1 sowie
der Sperrfrist gemäß § 20 Absatz 5 muss das Insti- Zurückbehaltung, Anspruchs- und
tut seine Geschäftstätigkeit und die Stellung des Auszahlungsvoraussetzungen, Rückforderung
jeweiligen Risikoträgers oder der jeweiligen Risiko- (Ex-post-Risikoadjustierung)
trägerin angemessen berücksichtigen. (1) Die Auszahlung eines erheblichen Teils, min-
destens aber von 40 Prozent, der variablen Vergü-
(5) Negative Abweichungen des Erfolgsbeitrags
des Risikoträgers oder der Risikoträgerin, des Er- tung eines Risikoträgers oder einer Risikoträgerin
folgsbeitrags seiner oder ihrer Organisationseinheit muss über einen Zurückbehaltungszeitraum von
mindestens drei Jahren gestreckt werden. Abhän-
oder des Gesamterfolgs des Instituts oder der
Gruppe von den vereinbarten Zielen müssen die gig von der Stellung, den Aufgaben und den Tätig-
Höhe der variablen Vergütung verringern und auch keiten eines Risikoträgers oder einer Risikoträgerin
zum vollständigen Verlust derselben führen können. sowie von der Höhe der variablen Vergütung und
Dies gilt auf Basis einer periodengerechten Zu- der Risiken, die ein Risikoträger oder eine Risiko-
ordnung der negativen Abweichung zu einem Be- trägerin begründen kann, erhöhen sich die Unter-
messungszeitraum sowohl für § 19 als auch für die grenze des Zurückbehaltungszeitraums auf bis zu
fünf Jahre und die Untergrenze des zurückzubehal-
§§ 20 und 22 Absatz 1. Der vollständige Verlust ei-
ner variablen Vergütung muss in jedem Fall eintre- tenden Anteils der variablen Vergütung auf bis zu
ten, wenn der Risikoträger oder die Risikoträgerin 60 Prozent. Bei der Festlegung des Zurückbehal-
tungszeitraums und des zurückzubehaltenden An-
1. an einem Verhalten, das für das Institut zu er- teils der variablen Vergütung gemäß den Sätzen 1
heblichen Verlusten oder einer wesentlichen re- und 2 sind der Geschäftszyklus, Art und Risikoge-
gulatorischen Sanktion geführt hat, maßgeblich halt der Geschäftsaktivitäten, die diesbezüglich er-
beteiligt oder dafür verantwortlich war oder warteten Schwankungen, die Einflussnahmemög-
2. relevante externe oder interne Regelungen in lichkeit der Risikoträger und Risikoträgerinnen hie-
Bezug auf Eignung und Verhalten in schwerwie- rauf sowie gegebenenfalls eine gemäß § 25a Ab-
gendem Maß verletzt hat.“ satz 5 des Kreditwesengesetzes gebilligte höhere
Obergrenze für die variable Vergütung im Verhältnis
20. § 19 wird wie folgt geändert: zur fixen Vergütung zu berücksichtigen.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: (2) Bei Risikoträgern oder Risikoträgerinnen, die
„§ 19 Geschäftsleiter oder Geschäftsleiterinnen sind oder
der nachgelagerten Führungsebene angehören, be-
Ermittlung der variablen Vergütung tragen die Untergrenzen gemäß Absatz 1 Satz 2
(Ex-ante-Risikoadjustierung)“. fünf Jahre und 60 Prozent.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (3) Jedes Institut hat in seinen Organisations-
„(1) Bei der Ermittlung der variablen Vergü- richtlinien einen Schwellenwert für die jährliche va-
tung sind der Gesamterfolg des Instituts oder, riable Vergütung eines Risikoträgers oder einer Ri-
falls erforderlich, der Gruppe sowie der Erfolgs- sikoträgerin in angemessener Höhe festzulegen, ab
beitrag der Organisationseinheit und der indivi- dessen Erreichen sich der Anteil der variablen Ver-
duelle Erfolgsbeitrag angemessen zu berück- gütung, dessen Auszahlung gemäß Absatz 1 Satz 1
sichtigen. Dabei ist ein angemessener Betrach- zu strecken ist, auf mindestens 60 Prozent erhöht.
tungszeitraum zugrunde zu legen, der mindes- Dieser Schwellenwert darf 500 000 Euro nicht über-
tens ein Jahr betragen muss (Bemessungszeit- schreiten.
raum). Bei Risikoträgern oder Risikoträgerinnen, (4) Während des Zurückbehaltungszeitraums
die Geschäftsleiter oder Geschäftsleiterinnen
1. darf der Anspruch oder die Anwartschaft auf die-
sind, beträgt der Bemessungszeitraum mindes-
sen Vergütungsanteil nicht schneller als zeitan-
tens drei Jahre. Dabei kann der Zurückbehal-
teilig entstehen,
tungszeitraum auf den Bemessungszeitraum an-
gerechnet werden, soweit er die Untergrenze 2. besteht lediglich ein Anspruch auf fehlerfreie Er-
aus § 20 Absatz 2 überschreitet; Satz 2 bleibt mittlung bezüglich des noch nicht zu einer An-
unberührt.“ wartschaft oder einem Anspruch erwachsenen
Teils der variablen Vergütung, nicht aber auf die-
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
sen Teil der variablen Vergütung selbst, und
aa) In Satz 1 werden vor dem Wort „berücksich- 3. erfolgt eine nachträgliche Überprüfung, ob die
tigt“ das Wort „angemessen“ eingefügt. ursprüngliche Ermittlung der variablen Vergü-
bb) In Satz 3 wird das Wort „und“ durch ein tung gemäß § 19 auch rückblickend noch zutref-
Komma und das Wort „sondern“ ersetzt. fend erscheint; im Fall einer negativen Abwei-
chung des Überprüfungsergebnisses ist die zu-
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
rückbehaltene variable Vergütung entsprechend
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Instituts“ zu reduzieren.
die Wörter „oder, falls erforderlich, der Grup-
(5) Abhängig von den Aufgaben sowie der Tätig-
pe“ eingefügt.
keit und der Stellung eines Risikoträgers oder einer
bb) In Satz 2 wird das Wort „insbesondere“ Risikoträgerin muss sich ein erheblicher Teil, min-
durch die Wörter „vor allem“ ersetzt. destens aber 50 Prozent, jeder zurückbehaltenen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2017 3051
und jeder nicht zurückbehaltenen variablen Vergü- gerinnen gewährt werden, müssen abweichend von
tung aus den folgenden Bestandteilen zusammen- § 20 in voller Höhe aus Instrumenten gemäß § 20
setzen, die vorbehaltlich der Verfügbarkeit von In- Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 bestehen und
strumenten gemäß Nummer 2 in einem ausgewo- vom Institut mindestens fünf Jahre zurückbehalten
genen Verhältnis zueinander stehen müssen: werden. § 18 Absatz 5 und § 20 Absatz 4 Nummer 2
1. je nach Rechtsform des jeweiligen Instituts aus und 3 gelten entsprechend.
Aktien oder gleichwertigen Beteiligungen oder (2) Zusätzliche Leistungen zur Altersversorgung,
aus aktienbasierten oder gleichwertigen Instru- die anlässlich einer ruhestandsbedingten Beendi-
menten, die den Wert des Unternehmens nach- gung des Arbeits-, Geschäftsbesorgungs- oder
haltig widerspiegeln, Dienstverhältnisses an Risikoträger oder Risikoträ-
2. falls verfügbar, aus Instrumenten im Sinne der gerinnen geleistet werden, müssen abweichend
Delegierten Verordnung (EU) Nr. 527/2014 der von § 20 in voller Höhe aus Instrumenten gemäß
Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung § 20 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 bestehen
der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen und mit einer fünfjährigen Sperrfrist versehen sein.
Parlaments und des Rates durch technische Re- Über die Instrumente darf frühestens nach Ablauf
gulierungsstandards zur Bezeichnung der Klas- der Sperrfrist verfügt werden. § 20 Absatz 6 gilt ent-
sen von Instrumenten, die die Bonität eines In- sprechend.
stituts unter der Annahme der Unternehmens- (3) Für die Auszahlung der zusätzlichen Leistun-
fortführung angemessen widerspiegeln und die gen zur Altersversorgung gilt § 7 entsprechend.“
für eine Verwendung zu Zwecken der variablen 24. § 23 wird wie folgt geändert:
Vergütung geeignet sind (ABl. L 148 vom
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
20.5.2014, S. 21).
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Die in Satz 1 genannten Instrumente sind mit einer
angemessenen Sperrfrist von in der Regel mindes- „Vergütungsbeauftragte müssen die für ihre
tens einem Jahr zu versehen, nach deren Ablauf Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Er-
frühestens über den jeweiligen Anteil der variablen fahrungen besitzen, insbesondere im Be-
Vergütung verfügt werden darf. reich der Vergütungssysteme und des Risi-
kocontrollings.“
(6) In den Fällen des § 18 Absatz 5 Satz 3 Num-
mer 1 und 2 hat das Institut auf Grundlage entspre- bb) In Satz 4 werden die Wörter „seiner oder“
chender Vereinbarungen mit den Risikoträgern und sowie die Wörter „dem oder der“ gestrichen.
Risikoträgerinnen eine bereits ausgezahlte variable b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Vergütung zurückzufordern und Ansprüche auf die aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der oder die“
Auszahlung variabler Vergütung zum Erlöschen zu gestrichen und das Wort „wird“ durch das
bringen. Dies gilt auf Basis einer periodengerechten Wort „werden“ ersetzt.
Zuordnung des negativen Erfolgsbeitrags zu einem
Bemessungszeitraum mindestens für einen Zeit- bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
raum, der mit der Auszahlung des nicht gemäß „Sie dürfen wegen der Erfüllung ihrer Aufga-
den Absätzen 1 und 2 zurückbehaltenen Anteils ben nicht benachteiligt werden. Ist gemäß
der variablen Vergütung beginnt und zwei Jahre Absatz 1 Satz 2 ein Vergütungsbeauftragter
nach Ablauf der Zurückbehaltungsfrist für den zu- oder eine Vergütungsbeauftragte bestellt, so
letzt gemäß Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 erdienten ist die Kündigung seines oder ihres Arbeits-
Vergütungsbestandteil endet.“ verhältnisses während der Bestellung unzu-
22. § 21 wird wie folgt gefasst: lässig, es sei denn, es liegen Tatsachen vor,
die die verantwortliche Stelle zur Kündigung
„§ 21 aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
Vergütungen im Kündigungsfrist berechtigen.“
Zusammenhang mit Ausgleichszahlungen c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
Vergütungen im Zusammenhang mit Ausgleichs- „(3) Soll ein neuer Vergütungsbeauftragter
zahlungen für entgangene Ansprüche aus vorheri- oder eine neue Vergütungsbeauftragte bestellt
gen Beschäftigungsverhältnissen gelten als garan- werden, ist das Verwaltungs- oder Aufsichtsor-
tierte variable Vergütung gemäß § 5 Absatz 5 und gan rechtzeitig vorher zu informieren und anzu-
müssen unter Einbeziehung der besonderen Anfor- hören.
derungen gemäß den §§ 20 und 22 mit den lang-
(4) Vergütungsbeauftragter oder Vergütungs-
fristigen Interessen des Instituts in Einklang ste-
beauftragte dürfen nicht sein:
hen.“
1. ein Geschäftsleiter oder eine Geschäftsleite-
23. § 22 wird wie folgt gefasst:
rin des Instituts,
„§ 22 2. der oder die Compliance-Beauftragte des In-
Zusätzliche stituts oder
Leistungen zur Altersversorgung 3. ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin des In-
(1) Zusätzliche Leistungen zur Altersversorgung, stituts, der oder die auch für die Ausgestal-
die anlässlich einer nicht ruhestandsbedingten Be- tung der Vergütungssysteme verantwortlich
endigung des Arbeits-, Geschäftsbesorgungs- oder ist oder war und bei dem dadurch ein Interes-
Dienstverhältnisses an Risikoträger oder Risikoträ- senkonflikt vorliegt.“
3052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2017
d) In Absatz 5 werden die Wörter „Der oder die“ 27. § 26 wird wie folgt gefasst:
gestrichen und die Wörter „ist organisatorisch
„§ 26
und disziplinarisch“ durch die Wörter „sind auf-
bauorganisatorisch“ ersetzt. Vergütungsbeauftragte
in den Organisationsrichtlinien
e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
Die Aufgaben und die organisatorische Einbin-
„(6) Für Vergütungsbeauftragte ist ein hinrei- dung der Vergütungsbeauftragten sind in den Orga-
chend qualifizierter Vertreter oder eine hinrei- nisationsrichtlinien des Instituts gemäß § 11 darzu-
chend qualifizierte Vertreterin zu bestimmen, stellen.“
auf den oder die die Regelungen der Absätze 1
bis 5 und der §§ 24 und 25 entsprechend anzu- 28. Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
wenden sind.“
„Abschnitt 4
25. § 24 wird wie folgt geändert: Ergänzende Vorschriften für Gruppen
a) In der Überschrift werden die Wörter „des oder“
gestrichen. § 27
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Gruppenweite Regelung der Vergütung
aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: (1) Das übergeordnete Unternehmen einer
Gruppe hat eine gruppenweite Vergütungsstrategie
„Vergütungsbeauftragte haben die Ange- festzulegen, die die Anforderungen des § 25a Ab-
messenheit der Vergütungssysteme der Mit- satz 5 des Kreditwesengesetzes und der §§ 4 bis 13
arbeiter und Mitarbeiterinnen, die keine Ge- dieser Verordnung in Bezug auf alle Mitarbeiter und
schäftsleiter oder Geschäftsleiterinnen sind, Mitarbeiterinnen der gruppenangehörigen Unter-
ständig zu überwachen. Zu diesem Zweck nehmen umsetzt, die nicht vom Anwendungsbe-
sind sie mit den zur wirksamen Ausübung reich des § 37 des Kapitalanlagegesetzbuchs er-
ihrer Tätigkeit erforderlichen Befugnissen fasst sind. In nachgeordneten Unternehmen gelten
auszustatten sowie in die laufenden Pro- vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 2 sowohl
zesse der Vergütungssysteme einzubinden.“ § 1 dieser Verordnung als auch im Hinblick auf die
bb) In Satz 4 werden die Wörter „Er oder sie ist“ Anforderungen des § 25a Absatz 5 des Kreditwe-
durch die Wörter „Sie sind“ ersetzt. sengesetzes § 2 des Kreditwesengesetzes entspre-
chend. Das übergeordnete Unternehmen hat die
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Offenlegungsanforderungen gemäß § 16 auf konso-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der oder die“ lidierter Ebene zu erfüllen. Unterliegt ein nachge-
gestrichen und das Wort „hat“ durch das ordnetes Unternehmen mit Sitz im Ausland nach
Wort „haben“ ersetzt. der dortigen Rechtsordnung strengeren Anforde-
rungen als im Inland, hat das übergeordnete Unter-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Er oder sie ist“ nehmen dies bei der Festlegung der gruppenweiten
durch die Wörter „Sie sind“ ersetzt. Vergütungsstrategie zu berücksichtigen und darauf
hinzuwirken, dass das nachgeordnete Unterneh-
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
men die strengeren Anforderungen einhält.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der oder
(2) Ist das übergeordnete Unternehmen bedeu-
die“ gestrichen und das Wort „hat“ durch
tend gemäß § 17, hat es auf Grundlage einer grup-
das Wort „haben“ ersetzt sowie vor dem
penweiten Risikoanalyse in entsprechender Anwen-
Wort „(Vergütungskontrollbericht)“ die Wör-
dung des § 18 Absatz 2 die Gruppen-Risikoträger
ter „, die keine Geschäftsleiter und Ge-
und Gruppen-Risikoträgerinnen zu ermitteln. Bei
schäftsleiterinnen sind,“ eingefügt.
der gruppenweiten Risikoanalyse können die Mitar-
bb) In Satz 3 werden die Wörter „hat der oder beiter und Mitarbeiterinnen von Unternehmen, die
die“ durch das Wort „haben“ ersetzt. vom Anwendungsbereich des § 37 des Kapitalanla-
gegesetzbuchs erfasst sind, unberücksichtigt blei-
26. § 25 wird wie folgt geändert: ben. Bei der Festlegung der gruppenweiten Vergü-
a) In der Überschrift wird das Wort „des“ durch das tungsstrategie gemäß Absatz 1 sind zudem die An-
Wort „der“ ersetzt. forderungen des § 18 Absatz 1 und 3 bis 5 und der
§§ 19 bis 22 dieser Verordnung sowie des § 25a
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Absatz 5 des Kreditwesengesetzes in Bezug auf
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Institut die Gruppen-Risikoträger und Gruppen-Risikoträ-
muss dem oder der“ durch die Wörter „Die gerinnen umzusetzen.
Institute müssen“ ersetzt. (3) Das übergeordnete Unternehmen hat die Ein-
haltung der gruppenweiten Vergütungsstrategie in
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Die dem oder
den nachgeordneten Unternehmen, die nicht vom
der“ gestrichen, und das Wort „unterstellten“
Anwendungsbereich des § 37 des Kapitalanlagege-
wird durch das Wort „unterstellte“ ersetzt.
setzbuchs erfasst sind, sicherzustellen. Soweit ge-
c) In Absatz 2 werden die Wörter „dem oder der“ boten, hat das übergeordnete Unternehmen auf die
gestrichen, und nach dem Wort „sind“ wird das Einrichtung eines Vergütungskontrollausschusses
Wort „jeweils“ eingefügt. in den nachgeordneten Unternehmen hinzuwirken,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2017 3053
der die Anforderungen des § 25d Absatz 12 des der ab dem 4. August 2017 geltenden Fassung sind
Kreditwesengesetzes und des § 15 dieser Verord- erstmals mit Beginn des nach diesem Zeitpunkt lie-
nung erfüllt. genden Bemessungszeitraums anzuwenden.
(4) Die Aufgaben des Vergütungsbeauftragten (2) § 5 Absatz 1 Nummer 3 in der ab dem
gemäß § 24 können zentral durch den Vergütungs- 4. August 2017 geltenden Fassung ist erst ab dem
beauftragten des übergeordneten Unternehmens 13. Januar 2018 anzuwenden.
erfüllt werden. Bei nachgeordneten Unternehmen,
die keine bedeutenden Institute gemäß § 17 sind, (3) Die Offenlegungspflichten nach § 16 in der
kann auch die Überprüfung gemäß § 12 Absatz 1 am 4. August 2017 in Kraft getretenen Fassung
zentral durch das übergeordnete Unternehmen sind erstmals für die nach diesem Zeitpunkt begin-
durchgeführt werden.“ nenden Bemessungszeiträume zu erfüllen.“
29. § 28 wird wie folgt neu gefasst:
Artikel 2
„§ 28
Übergangsregelungen Inkrafttreten
(1) § 5 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 sowie die Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
§§ 18, 19 Absatz 1 und die §§ 20 bis 22 und 27 in in Kraft.
Bonn, den 25. Juli 2017
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Hufeld
3054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2017
Zwölfte Verordnung
zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften1
Vom 26. Juli 2017
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra- c) In Nummer 7 wird nach der Angabe „ABl. L 191
struktur verordnet auf Grund des vom 18.7.2008, S. 1“ die Angabe „; L 103 vom
– § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 und 15 jeweils in 22.4.2015, S. 11“ eingefügt.
Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Allgemeinen d) In Nummer 8 werden die Wörter „Artikel 2 der
Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I Verordnung vom 19. November 2015 (BGBl. I
S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), von denen § 26 S. 2105)“ durch die Wörter „Artikel 2 der Verord-
Absatz 1 Satz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch nung vom 26. Juli 2017 (BGBl. I S. 3054)“ ersetzt.
Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 28. Mai 2015
(BGBl. I S. 824), § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 2. § 6 wird wie folgt geändert:
und 15 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2497) geändert und
„(2) Die einzelnen Ausbildungsinhalte werden
§ 26 Absatz 5 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 12
durch die einschlägigen Technischen Spezifika-
des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191)
tionen für die Interoperabilität ergänzt.“
neu gefasst worden ist,
– § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a in Ver- b) In Absatz 5 werden
bindung mit Absatz 3 Satz 3 und mit Absatz 5 Satz 1 aa) nach der Angabe „L 305 vom 24.10.2014,
des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezem- S. 115“ die Angaben „; L 177 vom 8.7.2015,
ber 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), von S. 60; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom
denen § 26 Absatz 1 Satz 1 im einleitenden Satzteil 9.4.2016, S. 20“ eingefügt und
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom
bb) die Wörter „die Verordnung (EU) Nr. 623/2012
28. Mai 2015 (BGBl. I S. 824), § 26 Absatz 1 Satz 1
(ABl. L 180 vom 12.7.2012, S. 9)“ durch die
Nummer 5 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes
Wörter „den Delegierten Beschluss (EU)
vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2497), § 26 Absatz 3
2016/790 (ABl. L 134 vom 24.5.2016, S. 135)“
durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom
ersetzt.
26. Mai 2009 (BGBl. I S. 1146) geändert und § 26
Absatz 5 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 12 des 3. § 21 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) neu
Nach dem Wort „können“ werden die Wörter „bis
gefasst worden ist, im Einvernehmen mit dem Bun-
zum 4. August 2020“ eingefügt.
desministerium für Bildung und Forschung:
4. Der Anlage 7 Nummer 6 werden folgende Sätze an-
Artikel 1 gefügt:
Änderung der „Von den Anforderungen des Sprachniveaus B 1
Triebfahrzeugführerscheinverordnung nach Satz 3 können Triebfahrzeugführer auf Grenz-
Die Triebfahrzeugführerscheinverordnung vom 29. April betriebsstrecken und Durchgangsstrecken freige-
2011 (BGBl. I S. 705, 1010), die zuletzt durch Artikel 1 stellt werden, wenn
der Verordnung vom 19. November 2015 (BGBl. I a) der Unternehmer beim Eisenbahninfrastruktur-
S. 2105) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: unternehmer nach dem in dessen Schienennetz-
1. § 2 wird wie folgt geändert: Nutzungsbedingungen veröffentlichten Verfahren
a) In Nummer 5 wird nach der Angabe „L 220 vom eine Freistellung für dort eingesetzte Triebfahr-
21.6.2004, S. 16“ die Angabe „; L 103 vom zeugführer beantragt,
22.4.2015, S. 11“ eingefügt. b) der Unternehmer nachweist, dass er in seinem
b) In Nummer 6 werden die Wörter „durch die Richt- Sicherheitsmanagementsystem ausreichende Vor-
linie 2014/82/EU (ABl. L 184 vom 25.6.2014, kehrungen getroffen hat, um sicherzustellen, dass
S. 11)“ durch die Wörter „zuletzt durch die Richt- die betreffenden Triebfahrzeugführer und die Mit-
linie (EU) 2016/882 (ABl. L 146 vom 3.6.2016, arbeiter des Eisenbahninfrastrukturunternehmers
S. 22)“ ersetzt. sich bei Normalbetrieb, gestörtem Betrieb und in
Notsituationen untereinander verständigen kön-
1
Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) nen,
2016/882 der Kommission vom 1. Juni 2016 zur Änderung der Richt-
linie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Be- c) der Eisenbahninfrastrukturunternehmer eine Frei-
zug auf sprachliche Anforderungen (ABl. L 146 vom 3.6.2016, S. 22). stellung gewährt und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2017 3055
d) eine entsprechende Unterrichtung der betroffenen „(3) Art, Umfang und Häufigkeit der Untersu-
Triebfahrzeugführer und Mitarbeiter des Eisen- chung nach Absatz 2 haben sich nach Zustand und
bahninfrastrukturunternehmers in den jeweiligen Umfang der Nutzung der Eisenbahnfahrzeuge zu
Sicherheitsmanagementsystemen sichergestellt ist. richten. Soweit für die Instandhaltung von Eisen-
Auf Grenzbetriebs- und Durchgangsstrecken, für die bahnfahrzeugen keine Instandhaltungsstellen-Be-
Vereinbarungen nach § 3a Absatz 4 der Eisenbahn- scheinigung erforderlich ist oder die für die Instand-
Bau- und Betriebsordnung bestehen, gilt der Nach- haltung zuständige Stelle keine anderweitigen Vor-
weis nach Satz 5 Buchstabe b durch einen Verweis gaben für die Instandhaltung getroffen hat, soll eine
auf die bestehende, in den Schienennetz-Nutzungs- Untersuchung mindestens alle sechs Jahre durch-
bestimmungen des Eisenbahninfrastrukturunterneh- geführt werden. Die Frist zwischen zwei aufeinander-
mers veröffentlichte Regelung als erbracht. Die Frei- folgenden Untersuchungen darf in diesen Fällen
stellung nach Satz 5 Buchstabe c erfolgt in diesen mehrmals bis zu einem Jahr auf höchstens acht
Fällen durch Abschluss einer Vereinbarung über die Jahre verlängert werden, wenn festgestellt ist, dass
Bestimmungen über die Betriebssicherheit nach der Zustand des Fahrzeugs dies zulässt.“
§ 21 Absatz 1 des Eisenbahnregulierungsgesetzes.“ 2. In § 47 Absatz 1 Nummer 3 wird vor dem Wort „Fahr-
dienstleiter“ das Komma gestrichen.
Artikel 2
Änderung der Artikel 3
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
Inkrafttreten
Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom
8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), die zuletzt durch (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
Artikel 174 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I zes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: (2) Artikel 1 Nummer 4 tritt am 4. August 2020 in
1. § 32 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 26. Juli 2017
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
3056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2017
Künstlersozialabgabe-Verordnung 2018
Vom 1. August 2017
Auf Grund des § 26 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 des Künstlersozial-
versicherungsgesetzes, dessen Absatz 5 Satz 1 zuletzt durch Artikel 240 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und dessen Absatz 1 durch
Artikel 17 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2534) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
§1
Der Prozentsatz der Künstlersozialabgabe im Jahr 2018 beträgt 4,2 Prozent.
§2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2016 vom 1. September 2015 (BGBl. I
S. 1570) außer Kraft.
Berlin, den 1. August 2017
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2017 3057
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den
Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland
bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern
(BMIWidVertrAnO)
Vom 17. Juli 2017
Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden die
Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben.
2009 (BGBl. I S. 160) wird angeordnet:
(2) Ist die Behördenleiterin oder der Behördenleiter
selbst betroffen, erlässt das Bundesministerium des
§1
Innern den Widerspruchsbescheid.
Widerspruchsbescheid
(3) Richtet sich der Widerspruch gegen eine dienst-
(1) Die Zuständigkeit für den Erlass des Wider- liche Beurteilung, entscheiden die genannten Behörden
spruchsbescheids wird übertragen nur dann, wenn ihnen durch die Anordnung über die
1. dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beam-
2. dem Bundesamt für Verfassungsschutz, ten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des
Innern vom 25. Mai 2017 (GMBl S. 366) in der jeweils
3. dem Bundeskriminalamt,
geltenden Fassung die Befugnis zur Ernennung und
4. dem Bundespolizeipräsidium, Entlassung übertragen worden ist.
5. dem Bundesverwaltungsamt,
6. dem Statistischen Bundesamt, §2
7. dem Bundesamt für Sicherheit in der Informations- Vertretung bei Klagen
technik,
Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei
8. dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Kata- Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den in § 1 ge-
strophenhilfe, nannten Behörden übertragen, soweit sie nach § 1 für
9. dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig sind.
Vermögensfragen,
10. der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, §3
11. dem Bundesausgleichsamt, Vorbehaltsklausel
12. den Bundespolizeidirektionen, Das Bundesministerium des Innern kann im Einzelfall
13. der Bundeszentrale für politische Bildung, die Zuständigkeit nach § 1 und die Vertretung nach § 2
abweichend von dieser Anordnung regeln oder selbst
14. dem Bundesamt für Kartographie und Geodäsie,
übernehmen.
15. der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden
und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, §4
16. der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwal-
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
tung,
17. der Zentralen Stelle für Informationstechnik im (1) Diese Anordnung tritt am Tag nach der Verkün-
Sicherheitsbereich, dung in Kraft.
18. der Bundespolizeiakademie, (2) Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Übertragung
19. dem Beschaffungsamt des Bundesministeriums von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchs-
des Innern, bescheiden und für die Vertretung der Bundesrepublik
Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im
20. dem Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung, Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern
21. dem Bundesinstitut für Sportwissenschaft, vom 27. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3453) außer Kraft.
Berlin, den 17. Juli 2017
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Engelke
3058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2017
Anordnung
über die Übertragung von Zuständigkeiten
im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland
bei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds, der Beihilfe
und der Unterhaltssicherung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
(BMVgWidVertrAnO)
Vom 20. Juli 2017
Nach §2
Widersprüche in
– § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1
Angelegenheiten der Beamtenversorgung
des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160), Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Wider-
sprüche in Angelegenheiten der Beamtenversorgung
– § 82 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 des wird auf folgende Behörden übertragen, soweit diese
Soldatengesetzes, von denen Absatz 4 Satz 3 durch die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben:
Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 1. die Service-Center der Generalzolldirektion,
(BGBl. I S. 1514) eingefügt worden ist,
2. das Bundesamt für das Personalmanagement der
– § 87 Absatz 2, § 88 Absatz 5 Nummer 2 und Absatz 6 Bundeswehr,
Satz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes, von de- 3. das Bundessprachenamt,
nen § 88 Absatz 5 Nummer 2 zuletzt durch Artikel 3
Nummer 4 und § 88 Absatz 6 Satz 4 zuletzt durch 4. das Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr,
Artikel 3 Nummer 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 5. das Katholische Militärbischofsamt,
(BGBl. I S. 2416) geändert worden ist, sowie
6. die Universitäten der Bundeswehr.
– § 29 Satz 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes vom
29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061) §3
Widersprüche in
ordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Ein- Angelegenheiten der Soldatenversorgung
vernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und
(1) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über
dem Bundesministerium der Finanzen an:
Widersprüche in Angelegenheiten der Dienstzeitversor-
gung nach § 87 Absatz 1 des Soldatenversorgungsge-
§1 setzes wird auf folgende Behörden übertragen, soweit
diese die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben:
Widersprüche in
1. das Bundesverwaltungsamt,
Besoldungs- und Beihilfeangelegenheiten
2. die Service-Center der Generalzolldirektion,
(1) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über 3. das Bundesamt für das Personalmanagement der
Widersprüche in Besoldungs- und Beihilfeangelegen- Bundeswehr.
heiten wird übertragen auf
(2) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über
1. das Bundesverwaltungsamt, soweit dieses die Maß- Widersprüche in Angelegenheiten der Beschädigten-
nahme getroffen oder abgelehnt hat, versorgung nach § 41 Absatz 2 und den §§ 80 bis 86
des Soldatenversorgungsgesetzes wird auf das Bun-
2. das Bundesamt für das Personalmanagement der desamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Bundeswehr, soweit dieses oder eine andere Dienst- übertragen.
stelle der Bundeswehr die Maßnahme getroffen oder
abgelehnt hat. §4
(2) In Angelegenheiten der Gewährung des Mietzu- Vertretung bei Klagen
schusses nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes in Angelegenheiten der Unterhaltssicherung
wird diese Zuständigkeit auf das Bundesamt für Infra- Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei
struktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bun- Klagen in Angelegenheiten der Unterhaltssicherung
deswehr übertragen, soweit dieses oder eine ihm inso- wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bun-
weit unterstellte Bundeswehrverwaltungsstelle im Aus- desamts für das Personalmanagement der Bundeswehr
land die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat. übertragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2017 3059
§5 ren nach der Wehrbeschwerdeordnung an die Stelle
Vertretung bei Klagen des Vorverfahrens tritt, wird der Präsidentin oder dem
aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis Präsidenten des Bundesamts für das Personalmanage-
ment der Bundeswehr übertragen.
(1) Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland
bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhält- §6
nis wird den Leiterinnen und Leitern der folgenden Be-
hörden übertragen, soweit diese für die Entscheidung Vorbehaltsklausel
über Widersprüche zuständig sind: Das Bundesministerium der Verteidigung kann im
1. das Bundesverwaltungsamt, Einzelfall die Zuständigkeit und die Vertretung abwei-
chend von den §§ 1 bis 5 regeln. Für eine abweichende
2. die Service-Center der Generalzolldirektion,
Regelung ist das Einvernehmen des Bundesministeri-
3. das Bundessprachenamt, ums des Innern und des Bundesministeriums der
4. das Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr, Finanzen erforderlich, wenn Behörden ihrer Geschäfts-
bereiche betroffen sind.
5. das Katholische Militärbischofsamt,
6. die Universitäten der Bundeswehr, §7
7. das Bundesamt für das Personalmanagement der Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Bundeswehr, auch soweit das Bundesamt für Infra-
struktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2017
Bundeswehr für die Entscheidung über Widersprü- in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung des Bundes-
che zuständig ist, ministers der Verteidigung über die Übertragung von
Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über
8. das Bundesamt für das Personalmanagement der die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei
Bundeswehr. Klagen in Angelegenheiten der Besoldung, der Versor-
(2) Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland gung, des Wehrsolds, der Beihilfe und der Unterhalts-
bei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung, der Ver- sicherung im Geschäftsbereich des Bundesministeri-
sorgung und des Wehrsolds, für die nach § 23 Absatz 1 ums der Verteidigung vom 7. Februar 2016 (BGBl. I
der Wehrbeschwerdeordnung das Beschwerdeverfah- S. 245) außer Kraft.
Bonn, den 20. Juli 2017
D i e B u n d e s m i n i s t e r i n d e r Ve r t e i d i g u n g
Ursula von der Leyen
3060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2017
Berichtigung
der Verordnung zur Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung,
der Tuberkulose-Verordnung und der Brucellose-Verordnung
Vom 28. Juli 2017
Die Verordnung zur Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung, der Tuberku-
lose-Verordnung und der Brucellose-Verordnung vom 17. Mai 2017 (BGBl. I
S. 1253) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 3 Nummer 12 ist der neu gefasste § 11 Absatz 3 wie folgt zu be-
richtigen:
1. In Nummer 1 sind die Wörter „von § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 Buch-
stabe a“ durch die Wörter „von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a“ zu
ersetzen.
2. In Nummer 2 sind die Wörter „von § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buch-
stabe b“ durch die Wörter „von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b“ zu
ersetzen.
Bonn, den 28. Juli 2017
Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
Prof. Dr. B ä t z a
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung der Brucellose-Verordnung
Vom 28. Juli 2017
In der Bekanntmachung der Neufassung der Brucellose-Verordnung vom
17. Mai 2017 (BGBl. I S. 1267) ist die Neufassung des § 11 Absatz 3 wie folgt
zu berichtigen:
1. In Nummer 1 sind die Wörter „von § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 Buch-
stabe a“ durch die Wörter „von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a“ zu
ersetzen.
2. In Nummer 2 sind die Wörter „von § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buch-
stabe b“ durch die Wörter „von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b“ zu
ersetzen.
Bonn, den 28. Juli 2017
Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
Prof. Dr. B ä t z a
3060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2017
Berichtigung
der Verordnung zur Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung,
der Tuberkulose-Verordnung und der Brucellose-Verordnung
Vom 28. Juli 2017
Die Verordnung zur Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung, der Tuberku-
lose-Verordnung und der Brucellose-Verordnung vom 17. Mai 2017 (BGBl. I
S. 1253) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 3 Nummer 12 ist der neu gefasste § 11 Absatz 3 wie folgt zu be-
richtigen:
1. In Nummer 1 sind die Wörter „von § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 Buch-
stabe a“ durch die Wörter „von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a“ zu
ersetzen.
2. In Nummer 2 sind die Wörter „von § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buch-
stabe b“ durch die Wörter „von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b“ zu
ersetzen.
Bonn, den 28. Juli 2017
Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
Prof. Dr. B ä t z a
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung der Brucellose-Verordnung
Vom 28. Juli 2017
In der Bekanntmachung der Neufassung der Brucellose-Verordnung vom
17. Mai 2017 (BGBl. I S. 1267) ist die Neufassung des § 11 Absatz 3 wie folgt
zu berichtigen:
1. In Nummer 1 sind die Wörter „von § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 Buch-
stabe a“ durch die Wörter „von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a“ zu
ersetzen.
2. In Nummer 2 sind die Wörter „von § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buch-
stabe b“ durch die Wörter „von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b“ zu
ersetzen.
Bonn, den 28. Juli 2017
Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
Prof. Dr. B ä t z a