2842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
Verordnung
zur Fortschreibung der Vorschriften
für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften1
Vom 7. Juli 2017
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet (BGBl. I S. 2757) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
– auf Grund des § 54 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 in
Verbindung mit Absatz 3 und 4 des Arzneimittelgeset- 1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
zes und des § 83 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes, § 41e die folgenden Angaben zu den §§ 41f und
von denen § 54 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Arti- 41g eingefügt:
kel 52 Nummer 15 Buchstabe a der Verordnung vom „§ 41f Ergänzende Anforderungen zur Kennzeich-
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), § 54 Absatz 2 nung
durch Artikel 1 Nummer 50 Buchstabe a des Geset- § 41g Ergänzende Anforderungen zur Einfuhr“.
zes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990), § 54 Absatz 3
durch Artikel 1 Nummer 50 Buchstabe b des Geset- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
zes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) und § 83 a) In Nummer 26 wird das Komma am Ende durch
Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 64 Buchstabe b einen Punkt ersetzt.
des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192)
b) Nummer 27 wird aufgehoben.
geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Wirtschaft und Energie, 3. § 16 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
– auf Grund des § 16a Satz 1 und 2 des Transplanta- „4. bei zugelassenen, registrierten oder nach § 4b
tionsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes genehmig-
vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206) nach An- ten Arzneimitteln und bei nach § 21a Absatz 1
hörung der Bundesärztekammer und weiterer Sach- des Arzneimittelgesetzes genehmigten hämato-
verständiger, poetischen Stammzellzubereitungen aus dem
peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut
– auf Grund des § 37 Absatz 5, 7 und 10 in Verbindung die Übereinstimmung mit den Zulassungs-,
mit Absatz 11 des Medizinproduktegesetzes, dessen Genehmigungs- oder Registrierungsunterlagen
Absatz 5 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 25 Buch- und bei Prüfpräparaten die Übereinstimmung
stabe b des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. l mit den Unterlagen für die Genehmigung für
S. 2326), dessen Absätze 7 und 10 zuletzt durch Ar- die klinische Prüfung, in der sie zur Anwendung
tikel 11 Nummer 10 Buchstabe c des Gesetzes vom kommen, vorliegt.“
19. Oktober 2012 (BGBl. l S. 2192) und dessen 4. In § 17 Absatz 3 wird das Wort „Ländern“ durch das
Absatz 11 zuletzt durch Artikel 278 Nummer 2 der Wort „Staaten“ ersetzt und wird die Angabe „§ 72a
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. l S. 1474) Satz 1 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 72a Absatz 1
geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bun- Satz 1 Nummer 1“ und die Angabe „§ 72a Satz 1
desministerium für Wirtschaft und Energie, Nr. 2“ durch die Wörter „§ 72a Absatz 1 Satz 1
– auf Grund des § 98 Absatz 1 und 2 Nummer 10 des Nummer 2“ ersetzt.
Fünften Buches Sozialgesetzbuch, dessen Absatz 1 5. Dem § 20 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
zuletzt durch Artikel 256 Nummer 1 der Verordnung
„Ist kein pharmazeutischer Unternehmer vorhanden,
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und dessen
hat der Erlaubnisinhaber die Vorsorge nach Absatz 1
Absatz 2 Nummer 10 zuletzt durch Artikel 1 Num-
Satz 4 zu treffen.“
mer 6 Buchstabe c des Gesetzes vom 22. Dezember
2006 (BGBl. I S. 3439) geändert worden ist: 6. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
Änderung der aaa) In Nummer 5 wird das Wort „sowie“
Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung durch ein Komma ersetzt.
Die Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverord- bbb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende
nung vom 3. November 2006 (BGBl. I S. 2523), die zu- durch ein Komma ersetzt.
letzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 ccc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
1
Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 31 Absatz 1 „7. sicherstellen, dass ein schriftlicher
Satz 2 und 3 der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung) Vertrag nach Maßgabe des Absat-
dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1214 der Kommission zes 1c geschlossen wurde.“
vom 25. Juli 2016 zur Änderung der Richtlinie 2005/62/EG in Bezug
auf Standards und Spezifikationen für ein Qualitätssystem für Blut- bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze
spendeeinrichtungen (ABl. L 199 vom 26.7.2016, S. 14). Artikel 1 eingefügt:
Nummer 15 Buchstabe a (§ 41b Absatz 3a der Arzneimittel- und Wirk-
stoffherstellungsverordnung) dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) „Zur Auslegung der gemeinschaftlichen
2015/565 der Kommission vom 8. April 2015 zur Änderung der Richt- Standards und Spezifikationen im Anhang
linie 2006/86/EG hinsichtlich bestimmter technischer Vorschriften für
die Kodierung menschlicher Gewebe und Zellen (ABl. L 93 vom der Richtlinie 2005/62/EG berücksichtigen
9.4.2015, S. 43) im Hinblick auf gepoolte Gewebezubereitungen. die Blutspendeeinrichtungen die Leitlinien
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für bewährte Verfahren des Anhangs der fristen vor Umwelteinflüssen sowie dem unbe-
Empfehlung Nr. R (95) 15 des Ministerkomi- fugten Zugriff Dritter zu schützen.“
tees des Europarats betreffend die Zuberei-
8. § 34 wird wie folgt geändert:
tung, Anwendung und Qualitätssicherung
von Blutbestandteilen vom 12. Oktober 1995 a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
in der jeweils vom Bundesministerium für
„(2) Die §§ 5 und 6 finden für Entnahmeein-
Gesundheit in deutscher Sprache im Bun-
richtungen mit der Maßgabe Anwendung, dass
desanzeiger bekannt gemachten Fassung.
die Betriebsräume und Ausrüstungen sowie die
Strengere Anforderungen, die durch Gesetz
Hygienemaßnahmen geeignet sein müssen, die
oder aufgrund eines Gesetzes bestehen,
Eigenschaften des Gewebes zu schützen, die für
bleiben unberührt.“
seine Verwendung erforderlich sind, und das
b) Nach Absatz 1b wird folgender Absatz 1c einge- Risiko einer Verunreinigung, insbesondere einer
fügt: mikrobiellen Verunreinigung, während der Ent-
nahme zu minimieren. Dabei sind
„(1c) Abweichend von § 20 Absatz 1 Satz 2
kann die Aufbewahrung der Aufzeichnungen 1. Gewebeentnahmen mit sterilen Medizinpro-
nach § 20 Absatz 2 auch außerhalb der von der dukten durchzuführen,
Erlaubnis nach den §§ 13 oder 72 oder 72c Ab-
2. erneut angewendete Medizinprodukte nach
satz 4 des Arzneimittelgesetzes erfassten Räu-
§ 8 Absatz 2 der Medizinprodukte-Betreiber-
men aufbewahrt werden, und zwar in geeigneten
verordnung aufzubereiten,
Räumen im Geltungsbereich des Arzneimittelge-
setzes eines darauf spezialisierten gewerblichen 3. Gewebeentnahmen bei lebenden Spendern in
Anbieters (externes Archiv). Die Zugriffsberechti- Räumen und in einer Umgebung vorzuneh-
gung zu den Aufzeichnungen nach Satz 1 ist men, die für eine vergleichbare medizinische
durch geeignete Maßnahmen auf dazu befugte Behandlung unter Einhaltung des Standes
Personen einzuschränken. Der Erlaubnisinhaber der Wissenschaft und Technik einschließlich
hat einen schriftlichen Vertrag mit dem Betreiber der Hygienemaßnahmen eingesetzt werden,
des externen Archives zu schließen. In dem Ver-
4. Gewebeentnahmen bei verstorbenen Spen-
trag sind die technischen und organisatorischen
dern in sauberen Räumen unter Abdeckung
Maßnahmen festzulegen, um die Aufzeichnungen
des Entnahmebereichs mit sterilen Tüchern
während der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen
vorzunehmen.
vor Umwelteinflüssen sowie dem unbefugten
Zugriff Dritter zu schützen.“ Auf die Gewebeentnahme durch von der Entnah-
meeinrichtung entsandtes Personal nach § 20b
c) In Absatz 13 werden im Satzteil vor der Aufzäh-
Absatz 1 Satz 5 des Arzneimittelgesetzes findet
lung die Wörter „Satz 1 bis 3“ gestrichen.
Satz 2 entsprechende Anwendung.“
7. § 32 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Risi-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ko“ die Wörter „einer Verunreinigung, insbeson-
dere“ und wird nach dem Wort „Verunreinigung“
aa) In Nummer 6 wird das Wort „und“ am Ende
ein Komma eingefügt.
durch ein Komma ersetzt.
9. In § 35 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
bb) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch
„Risiko“ die Wörter „einer Verunreinigung, insbe-
ein Komma und das Wort „und“ ersetzt.
sondere“ und wird nach dem Wort „Verunreinigung“
cc) Folgende Nummer 8 wird angefügt: ein Komma eingefügt.
„8. sicherstellen, dass ein schriftlicher Ver- 10. In § 36 Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „er-
trag nach Maßgabe des Absatzes 2c ge- forderlich sind“ ein Komma, werden nach dem Wort
schlossen wurde.“ „Risiko“ die Wörter „einer Verunreinigung, insbe-
sondere“, wird nach dem Wort „Verunreinigung“
b) Nach Absatz 2b wird folgender Absatz 2c einge-
ein Komma und wird nach dem Wort „Verarbeitung“
fügt:
das Wort „zu“ eingefügt.
„(2c) Abweichend von § 41 Absatz 2 Satz 1
11. In § 39 Absatz 4 Satz 2 wird nach den Wörtern „er-
kann die Aufbewahrung der Aufzeichnungen
forderlich sind“ ein Komma, werden nach dem Wort
nach § 41 Absatz 1 auch außerhalb der von der
„Risiko“ die Wörter „einer Verunreinigung, insbe-
Erlaubnis nach den §§ 20b, 20c, 72b oder 72c
sondere“ und wird nach dem Wort „Verunreinigung“
Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes erfassten
ein Komma eingefügt.
Räume aufbewahrt werden, und zwar in einem
externen Archiv. Die Zugriffsberechtigung zu 12. § 40 wird wie folgt geändert:
den Aufzeichnungen nach Satz 1 ist durch ge-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dort in
eignete Maßnahmen auf dazu befugte Personen
Satz 3 Nr. 1 genannte Person“ durch die Wörter
einzuschränken. Der Erlaubnisinhaber hat einen
„verantwortliche Person nach § 20b“ ersetzt.
schriftlichen Vertrag mit dem Betreiber des
externen Archives zu schließen. In dem Vertrag b) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „Personen
sind die technischen und organisatorischen nach § 20b Absatz 1 Satz 3 Nr. 1“ durch die
Maßnahmen festzulegen, um die Aufzeichnun- Wörter „verantwortliche Person nach § 20b“ er-
gen während der gesetzlichen Aufbewahrungs- setzt.
2844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
13. § 41 wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 20b oder Änderung der
§ 20c“ durch die Angabe „§§ 20b, 20c, 72b oder TPG-Gewebeverordnung
72c Absatz 1“ ersetzt. Die TPG-Gewebeverordnung vom 26. März 2008
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: (BGBl. I S. 512), die zuletzt durch Artikel 5 des Geset-
zes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2623) geändert
„Ist kein pharmazeutischer Unternehmer vorhan-
worden ist, wird wie folgt geändert:
den, hat der Erlaubnisinhaber die Vorsorge nach
Satz 1 zu treffen.“ 1. In § 5 Absatz 2 Satz 1 wird im Satzteil vor der Auf-
zählung das Wort „ausschließlich“ durch das Wort
14. In § 41a Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „für den
„mindestens“ ersetzt.
Verkehr freigegeben“ durch die Wörter „in Verkehr
gebracht“ ersetzt. 2. In Anlage 2 Nummer 2 Buchstabe a Satz 1 wird das
Wort „rückübertragen“ durch die Wörter „vor ihrer
15. § 41b wird wie folgt geändert:
Rückübertragung gelagert oder kultiviert“ ersetzt.
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt: Artikel 3
„(3a) Bei gepoolten Gewebezubereitungen Änderung der
teilt die Gewebeeinrichtung der endgültigen Ge- Transfusionsgesetz-Meldeverordnung
webezubereitung vor der Freigabe zum Inverkehr- § 3 der Transfusionsgesetz-Meldeverordnung vom
bringen eine neue Spendenkennungssequenz zu. 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3737), die zuletzt durch
Gepoolte Gewebezubereitungen sind Gewebe- Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I
zubereitungen, bei denen sich in ein und dem- S. 2757) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
selben Behältnis nebeneinander oder vermischt
Gewebe oder Zellen aus mehr als einer Spende 1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
befinden. Die Spenden wurden zu unterschied- „Die Liste nach § 22 Absatz 1 Satz 1 des Trans-
lichen Zeitpunkten entnommen und können von fusionsgesetzes mit den Angaben über die Anzahl
einem Spender oder von mehreren Spendern der spendewilligen und spendenden Personen, die
stammen. Die Gewebeeinrichtung gewährleistet in der Spendeeinrichtung auf einen Infektionsmarker
die Rückverfolgbarkeit zu den einzelnen Spen- bestätigt positiv getestet worden sind, über Alter
den. Sie legt das Zuteilungssystem, das für die und Geschlecht dieser Personen, über die verschie-
Rückverfolgbarkeit zu den einzelnen Spenden denen Infektionsmarker, über die Gesamtzahl der in
erforderlich ist, in einer vorher von ihr erstellten der Spendeeinrichtung getesteten Personen sowie
Standardarbeitsanweisung fest.“ über die Anzahl der durchgeführten Untersuchungen
ist auf dem Formblatt zu erstellen, das für diese
b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Zwecke von der für die Epidemiologie zuständigen
„Die Spendenkennungssequenz darf nach der Bundesoberbehörde herauszugeben und im Bun-
Freigabe zum Inverkehrbringen der Gewebe desanzeiger bekannt zu machen ist.“
oder Gewebezubereitungen nicht mehr geändert
2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
werden.“
„(2) Das Formblatt nach Absatz 1 Satz 1 muss
16. In § 41c Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „für den
folgende Abfrageelemente enthalten:
Verkehr freigegeben“ durch die Wörter „in Verkehr
gebracht“ ersetzt. 1. Name und Adresse des meldenden Trägers der
Spendeeinrichtung sowie der Spendeeinrich-
17. Nach § 41e werden die folgenden §§ 41f und 41g
tung, für die die Meldung erfolgt,
eingefügt:
2. Quartal und Jahr für die Meldung,
„§ 41f
3. Anzahl der durchgeführten Untersuchungen,
Ergänzende Anforderungen zur Kennzeichnung
4. Anzahl der Erstspendewilligen mit Testung auf
Unbeschadet der Anforderungen des § 10 Ab- Infektionsmarker, differenziert nach Infektions-
satz 8b des Arzneimittelgesetzes ist für Gewebe- markern, Geschlecht und Altersgruppe,
zubereitungen § 36 Absatz 8 entsprechend anzu-
wenden. 5. Anzahl der Erstspender mit und ohne voran-
gegangene Testung auf Infektionsmarker, diffe-
renziert nach Infektionsmarkern, Geschlecht und
§ 41g
Altersgruppe,
Ergänzende Anforderungen zur Einfuhr
6. Anzahl der Mehrfachspender, differenziert nach
Für die Einfuhr von Gewebezubereitungen nach Infektionsmarkern, Geschlecht und Altersgruppe,
§ 72 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes aus Staa-
7. Anzahl der bestätigt positiv getesteten spende-
ten, die weder Mitgliedstaaten der Europäischen
willigen und spendenden Personen, differenziert
Union noch andere Vertragsstaaten des Abkom-
nach Infektionserreger, Geschlecht und Alter,
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind,
gilt § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und Absatz 2a 8. Mehrfachinfektionen,
entsprechend.“ 9. Spendeintervalle bei den gemeldeten Mehrfach-
18. In § 43 Absatz 1 werden die Wörter „für den Verkehr spendern,
freigegeben“ jeweils durch die Wörter „in den Ver- 10. Gesamtzahl aller spendewilligen und spenden-
kehr gebracht“ ersetzt. den Personen in der Spendeeinrichtung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2845
11. Art der Spende, Artikel 6
12. möglicher Infektionsweg, Änderung der
13. Anzahl der vertraulichen Spenderselbstaus- Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
schlüsse,
§ 20 Absatz 1 der Zulassungsverordnung für Ver-
14. Vorspenden der spendenden Person, tragsärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
15. Wohnregion der spendenden Person.“ rungsnummer 8230-25, veröffentlichten bereinigten
Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung
Artikel 4 vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert wor-
Änderung der den ist, wird wie folgt geändert:
Medizinprodukte-Betreiberverordnung 1. In Satz 2 werden die Wörter „§§ 73b, 73c oder 140b
Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung in der des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ durch die
Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 2002 Wörter „§§ 73b oder 140a des Fünften Buches So-
(BGBl. I S. 3396), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord- zialgesetzbuch oder im Rahmen der ambulanten
nung vom 27. September 2016 (BGBl. I S. 2203) geän- spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b des
dert worden ist, wird wie folgt geändert: Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
1. In § 8 Absatz 4 Satz 3 werden nach den Wörtern 2. Folgender Satz wird angefügt:
„hinsichtlich der Validierung“ die Wörter „und Leis-
tungsbeurteilung“ eingefügt. „Gleiches gilt für die Tätigkeit im Rahmen eines Ver-
trages, der nach den §§ 73c und 140b des Fünften
2. In § 14 Absatz 7 Satz 2 wird nach der Angabe
Buches Sozialgesetzbuch in der am 22. Juli 2015
„Satz 1“ die Angabe „Nummer 1“ eingefügt.
geltenden Fassung geschlossen wurde.“
3. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 8 Absatz 4 Artikel 7
Satz 1 und 3“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 4
Satz 1“ ersetzt. Änderung der
Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
b) In Nummer 9 werden nach der Angabe „Satz 2“
die Wörter „oder § 14 Absatz 7 Satz 2“ eingefügt. § 20 Absatz 1 der Zulassungsverordnung für Ver-
c) Nummer 12 wird aufgehoben. tragszahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 8230-26, veröffentlichten bereinigten
d) In Nummer 13 wird nach der Angabe „Absatz 7“ Fassung, die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes
die Angabe „Satz 1“ eingefügt. vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1211) geändert worden
4. In § 19 Nummer 8 wird die Angabe „§§ 8 und 7“ ist, wird wie folgt geändert:
durch die Angabe „§§ 12 und 13“ ersetzt.
1. In Satz 2 wird die Angabe „§ 73c oder § 140b“ durch
Artikel 5 die Angabe „§ 140a“ ersetzt.
Änderung der 2. Folgender Satz wird angefügt:
Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung
„Gleiches gilt für die Tätigkeit im Rahmen eines Ver-
§ 3 Absatz 6 der Medizinprodukte-Sicherheitsplan- trages, der nach den §§ 73c und 140b des Fünften
verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2131), die Buches Sozialgesetzbuch in der am 22. Juli 2015
zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 27. Septem- geltenden Fassung geschlossen wurde.“
ber 2016 (BGBl. I S. 2203) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
Artikel 8
1. In Satz 1 werden die Wörter „1 bis 4 und 6“ durch
die Wörter „1 bis 3 und 5“ ersetzt. Inkrafttreten
2. In Satz 2 wird die Angabe „2 bis 4“ durch die Angabe Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
„2 und 3“ ersetzt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 7. Juli 2017
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
2846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
Verordnung
über den Inhalt der Prüfungsberichte
zu den Jahresabschlüssen und den Solvabilitätsübersichten von Versicherungsunternehmen
(Prüfungsberichteverordnung – PrüfV)
Vom 19. Juli 2017
Auf Grund des § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in § 21 Gruppen
Verbindung mit Satz 2, 4 und 5 des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), Abschnitt 4
von denen § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 durch Zusammenfassende
Artikel 4 Nummer 7 des Gesetzes vom 6. Juni 2017 Feststellungen und Prüfungsvermerk
(BGBl. I S. 1495) geändert worden ist, verordnet das § 22 Zusammenfassende Feststellungen
Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung des § 23 Prüfungsvermerk
Versicherungsbeirats im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Kapitel 3
Inhaltsübersicht Bericht zur Prüfung des
Jahresabschlusses und Lageberichts
Kapitel 1
Allgemeine Abschnitt 1
Vorschriften zu Prüfungsberichten Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich § 24 Bestandteile des Prüfungsberichts
§ 2 Art und Umfang der Berichterstattung § 25 Berichtszeitraum
§ 3 Anlagen zu Prüfungsberichten
Abschnitt 2
Kapitel 2 Angaben
Berichte zum Versicherungsunternehmen
zur Prüfung der Solvabilitätsübersicht § 26 Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisa-
Abschnitt 1 torischen Grundlagen
§ 27 Auslandsgeschäft
Allgemeines
§ 4 Gegenstand der Berichterstattung Abschnitt 3
§ 5 Grundsätze zur Berichterstattung
Geschäftliche Entwicklung
§ 6 Besondere Hinweispflichten und Lage des Versicherungsunternehmens
§ 7 Datenqualität
§ 28 Geschäftliche Entwicklung im Berichtsjahr
§ 29 Beurteilung der Vermögenslage
Abschnitt 2
§ 30 Liquiditätslage
Ansatz und Bewertung
§ 31 Darstellung der Ertragslage
§ 8 Ansatz der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten
§ 9 Bewertung Abschnitt 4
§ 10 Erleichterungen bei der Bewertung Kapitalanlagen
§ 11 Eventualverbindlichkeiten
§ 32 Anlage und Struktur der Kapitalanlagen
§ 33 Geschäfte mit besonderen Kapitalanlagen
Abschnitt 3
Besondere Prüfungsgebiete Abschnitt 5
§ 12 Immaterielle Vermögenswerte Kostenverteilung
§ 13 Latente Steuern
§ 34 Kostenverteilung
§ 14 Fremdgenutzte Immobilien
§ 15 Bewertungsverfahren und -modelle für bestimmte Ver- Abschnitt 6
mögenswerte
§ 16 Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und Rückversicherungsgeschäft
anderen Anlagen in Fondsform § 35 Berichterstattung
§ 17 Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen § 36 Finanzrückversicherungsverträge
und gegenüber Zweckgesellschaften
§ 18 Versicherungstechnische Rückstellungen Abschnitt 7
§ 19 Besonderheiten bei der Bewertung von versicherungs- Bestimmte Unternehmen
technischen Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungs-
unternehmen § 37 Pensionskassen
§ 20 Bewertungsmodelle versicherungstechnischer Rückstel- § 38 Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen
lungen in der Personenversicherung § 39 Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2847
Abschnitt 8 §2
Weitere regulatorische Vorgaben Art und Umfang der Berichterstattung
§ 40 Einhaltung der Pflichten aus Derivategeschäften und für (1) Der Umfang der Berichterstattung in einem Prü-
zentrale Gegenparteien gemäß der Verordnung (EU) fungsbericht hat der Bedeutung und dem Risikogehalt
Nr. 648/2012
der dargestellten Vorgänge zu entsprechen. Bei den
§ 41 Berichterstattung über die Verwendung von Ratings
vorgenommenen Beurteilungen sind die aufsichtlichen
§ 42 Anzeigewesen
Vorgaben zu den einzelnen Bereichen zu beachten. Die
§ 43 Anordnungen der Bundesanstalt nach dem Wertpapier-
handelsgesetz
Beurteilungen sind nachvollziehbar zu begründen. Ver-
weisungen auf den Inhalt vorangegangener Prüfungs-
Abschnitt 9
berichte sind grundsätzlich zu vermeiden.
Schlussbemerkung (2) Wurde die Prüfung unterbrochen, ist im Prü-
fungsbericht darauf hinzuweisen und die Dauer der
§ 44 Schlussbemerkung Unterbrechung anzugeben; die Gründe für die Unter-
brechung sind darzulegen.
Abschnitt 10
(3) Im Prüfungsbericht ist darzulegen, wie die bei der
Besonderer Teil des Prüfungsberichts
letzten Prüfung festgestellten Mängel beseitigt oder
§ 45 Allgemeine Erläuterungen welche Maßnahmen zu ihrer Beseitigung eingeleitet
§ 46 Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versiche- worden sind.
rungsgeschäft
§ 47 Versicherungstechnische Rückstellungen §3
§ 48 Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungs-
fälle Anlagen zu Prüfungsberichten
§ 49 Schwankungsrückstellung und ähnliche Rückstellungen Erläuternde Darstellungen zu den in dieser Verord-
§ 50 Einzelne Posten der Gewinn- und Verlust-Rechnung nung geforderten Angaben können einem Prüfungsbe-
richt als Anlagen beigefügt werden, wenn im Prüfungs-
Kapitel 4 bericht selbst eine hinreichende Beurteilung erfolgt und
Bericht zur Prüfung des die Lesbarkeit des Prüfungsberichts nicht beeinträch-
Konzernabschlusses und Konzernlageberichts tigt wird.
§ 51 In die Konsolidierung einzubeziehende Unternehmen
§ 52 Mindestanforderungen an den Konzernprüfungsbericht Kapitel 2
§ 53 Ort der Berichterstattung Berichte
zur Prüfung der Solvabilitätsübersicht
Kapitel 5
Schlussvorschriften Abschnitt 1
§ 54 Übergangsvorschrift Allgemeines
§ 55 Inkrafttreten
§4
Kapitel 1 Gegenstand der Berichterstattung
Allgemeine Gegenstand der Berichterstattung ist die Prüfung der
Vorschriften zu Prüfungsberichten Solvabilitätsübersicht, die das Versicherungsunterneh-
men nach Maßgabe des Artikels 9 Buchstabe a oder
§1 des Artikels 26 Buchstabe a der Durchführungsverord-
nung (EU) 2015/2450 der Kommission vom 2. Dezember
Anwendungsbereich
2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstan-
(1) Diese Verordnung regelt den Inhalt der folgenden dards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung
Prüfungsberichte: von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der
1. Bericht zu der nach § 35 Absatz 2 des Versiche- Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments
rungsaufsichtsgesetzes vorgeschriebenen Prüfung und des Rates (ABl. L 347 vom 31.12.2015, S. 1) in
der Solvabilitätsübersicht auf Einzelebene, den Meldebogen S.02.01.01 aus Anhang I der Durch-
führungsverordnung (EU) 2015/2450 eingetragen hat.
2. Bericht zu der nach § 35 Absatz 2 des Versiche- Von der Prüfung ausgenommen sind die Angaben in
rungsaufsichtsgesetzes vorgeschriebenen Prüfung der Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss“
der Solvabilitätsübersicht auf Gruppenebene, des Meldebogens.
3. Bericht zu der nach § 341k des Handelsgesetzbuchs
vorgeschriebenen Prüfung des Jahresabschlusses §5
und Lageberichts und Grundsätze zur Berichterstattung
4. Bericht zu der nach § 341k des Handelsgesetzbuchs (1) Die geprüfte Solvabilitätsübersicht ist in den
vorgeschriebenen Prüfung des Konzernabschlusses Prüfungsbericht aufzunehmen.
und Konzernlageberichts.
(2) Die Berichterstattung muss so übersichtlich,
(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden, wenn detailliert und vollständig sein, dass sie eine aufsichts-
das geprüfte Unternehmen der Aufsicht durch die Auf- rechtliche Beurteilung darüber ermöglicht, inwieweit die
sichtsbehörden der Länder unterliegt. aufsichtsrechtlichen Anforderungen an den Ansatz und
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die Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlich- tober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG
keiten eingehalten worden sind. des Europäischen Parlaments und des Rates betref-
(3) Alle Elemente der Solvabilitätsübersicht sind un- fend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs-
ter Berücksichtigung der Wesentlichkeit des jeweiligen und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)
Elements separat zu erläutern. (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1), die zuletzt durch die
Delegierte Verordnung (EU) 2016/2283 vom 22. August
(4) Der Prüfungsbericht hat Ausführungen zu Art und 2016 (ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 111) geändert
Umfang der Prüfung der Solvabilitätsübersicht zu ent- worden ist, beachtet wurden.
halten. Dabei sind auch die verwendeten Prüfungs-
methoden darzustellen mit Angaben dazu, in welchen (2) Erfolgt die Bewertung
Bereichen der Prüfung sie eingesetzt wurden. 1. anhand der Marktpreise, die in aktiven Märkten für
(5) Bei Abweichungen von Ansätzen und Bewertun- ähnliche Vermögenswerte notiert sind, ist darauf
gen von den für die Solvabilitätsübersicht relevanten einzugehen, ob die verwendeten Werte angepasst
Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörde für das wurden und die vorgenommenen Anpassungen an-
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversor- gemessen sind;
gung oder Veröffentlichungen der Bundesanstalt für 2. anhand eines Bewertungsmodells, ist darauf einzu-
Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) ist im gehen, ob das Modell angemessen ist und so weit
Prüfungsbericht darauf einzugehen, ob die Abweichung wie möglich auf beobachtbaren Daten basiert;
von dem Unternehmen nachvollziehbar begründet wird
und sachlich gerechtfertigt ist. 3. mit alternativen Bewertungsverfahren, ist darauf ein-
zugehen, ob die Bewertung unter Beachtung des
§6 Bewertungsprinzips nach § 74 des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes angemessen ist.
Besondere Hinweispflichten
(3) Wird ein ökonomischer Szenariogenerator zur
Der Prüfer hat darauf hinzuweisen, wenn sich die bei Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlich-
der Wahl der Wertansätze ausgeübten Ermessensspiel- keiten verwendet, ist dessen Eignung zu beurteilen.
räume wesentlich auf den Überschuss der Vermögens-
werte über die Verbindlichkeiten auswirken. Unabhän- (4) Werden bei der Bewertung Vereinfachungs-
gig davon sind diejenigen Ermessensspielräume, deren methoden verwendet, hat der Prüfer zu beurteilen, ob
Ausübung die Bewertung von Vermögenswerten oder das Unternehmen die Eignung dieser Vereinfachungs-
Verbindlichkeiten nicht unerheblich nach oben oder methoden angemessen einschätzt.
unten beeinflusst, anzugeben und zu beurteilen. (5) Veränderungen der Bewertungsmethoden gegen-
über dem Vorjahr sind zu erläutern und hinsichtlich ihrer
§7 Zulässigkeit zu beurteilen.
Datenqualität
(1) Der Prüfer hat insbesondere darzustellen und zu § 10
beurteilen, ob die organisatorischen, personellen und Erleichterungen bei der Bewertung
technischen Vorkehrungen zur Sicherstellung der Inte- Macht das Unternehmen von der Erleichterung ge-
grität, Authentizität und Verfügbarkeit der aufsichtlich mäß Artikel 9 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU)
relevanten Daten angemessen sind und wirksam um- 2015/35 Gebrauch, muss der Prüfungsbericht Aus-
gesetzt werden. führungen dazu enthalten,
(2) Werden externe IT-Ressourcen eingesetzt, so er-
1. ob und warum die Bewertungsmethode mit § 74 des
strecken sich die Berichtspflichten nach Absatz 1 auch
Versicherungsaufsichtsgesetzes im Einklang steht,
auf diese IT-Ressourcen sowie deren Einbindung im
berichtspflichtigen Unternehmen. 2. ob und warum die Bewertungsmethode nach Art,
Umfang und Komplexität der mit den Geschäften
Abschnitt 2 des Unternehmens oder der Gruppe verbundenen
Risiken angemessen ist,
Ansatz und Bewertung
3. dass die Vermögenswerte oder die Verbindlichkeiten
§8 im Jahresabschluss oder im konsolidierten Ab-
Ansatz der schluss nicht gemäß den internationalen Rech-
Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nungslegungsstandards bewertet werden, die die
Europäische Kommission durch die Verordnung (EG)
Der Prüfer hat darüber zu berichten, ob die in die Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November
Solvabilitätsübersicht einbezogenen Vermögenswerte 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler
und Verbindlichkeiten vollständig sind und ob in der Rechnungslegungsstandards gemäß der Verord-
Solvabilitätsübersicht Vermögenswerte und Verbind- nung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parla-
lichkeiten enthalten sind, für die ein Ansatzverbot be- ments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008,
steht. S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zur Anwen-
dung übernommen hat, und
§9
4. ob und warum eine Bewertung der Vermögenswerte
Bewertung oder der Verbindlichkeiten nach internationalen
(1) Der Prüfer hat darüber zu berichten, ob Artikel 9 Rechnungslegungsstandards für das Unternehmen
Absatz 1 bis 3, 5 und 6 sowie Artikel 10 der Delegierten oder die Gruppe mit unverhältnismäßigen Kosten
Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Ok- verbunden wäre.
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§ 11 aus Bewertungsverfahren und -modellen abgeleitet
werden, sind Ausführungen zur Angemessenheit dieser
Eventualverbindlichkeiten
Verfahren und Modelle zu machen.
Im Prüfungsbericht ist darauf einzugehen, ob unter
Beachtung der Kriterien des Artikels 11 der Delegierten § 16
Verordnung (EU) 2015/35 Eventualverbindlichkeiten
vollständig und zutreffend in der Solvabilitätsübersicht Organismen für gemeinsame Anlagen
angesetzt sind. Dabei ist der Prozess zur Identifizierung in Wertpapieren und anderen Anlagen in Fondsform
der Eventualverbindlichkeiten zu beurteilen. Bei der Anlage in Organismen für gemeinsame An-
lagen in Wertpapieren und in anderen Anlagen in
Abschnitt 3 Fondsform hat der Prüfer die jeweils verwendeten Be-
wertungsmethoden darzustellen und deren Ange-
Besondere Prüfungsgebiete
messenheit zu bestätigen.
§ 12
§ 17
Immaterielle Vermögenswerte
Einforderbare Beträge aus
Der Prüfer hat zur Angemessenheit der Bewertung Rückversicherungsverträgen
immaterieller Vermögenswerte Stellung zu nehmen. und gegenüber Zweckgesellschaften
Dabei ist insbesondere darauf einzugehen, ob für den
Ansatz die Voraussetzungen erfüllt sind, die sich aus (1) Der Prüfer hat über die angewendeten Berech-
Artikel 12 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) nungs- und Bewertungsmethoden der einforderbaren
2015/35 ergeben. Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegen-
über Zweckgesellschaften zu berichten und zur An-
gemessenheit dieser Methoden Stellung zu nehmen.
§ 13
Die Nutzung von Wahlrechten und Gestaltungsspiel-
Latente Steuern räumen ist zu erläutern und deren Angemessenheit zu
(1) Soweit in der Solvabilitätsübersicht latente beurteilen.
Steuern angesetzt sind, ist das Verfahren zu ihrer Er- (2) Zu den einzelnen Elementen in der Solvabilitäts-
mittlung darzustellen und zur Angemessenheit dieses übersicht, unter denen einforderbare Beträge aus-
Verfahrens Stellung zu nehmen. Zudem ist die Zusam- gewiesen werden, ist im Prüfungsbericht jeweils zu er-
mensetzung des Elements zu erläutern. läutern,
(2) Bei aktiven latenten Steuern auf steuerliche Ver- 1. wie sich die einforderbaren Beträge auf die
lustvorträge ist darauf einzugehen, ob die Ansatz- Prämienrückstellungen und die Schadenrückstel-
voraussetzungen erfüllt sind. lungen für Nichtlebensversicherungsverpflichtungen
verteilen und
§ 14 2. in welchem Umfang sich die einforderbaren Be-
Fremdgenutzte Immobilien träge aus traditionellen Rückversicherungsverträgen,
Finanzrückversicherungsverträgen und Risikotransfer-
(1) Im Prüfungsbericht ist darauf einzugehen, ob bei
verträgen mit Zweckgesellschaften ergeben.
der Ermittlung von Marktwerten für fremdgenutzte
Immobilien alle wesentlichen Risiken der zu bewerten-
den Immobilien in die Bewertung eingeflossen sind. § 18
(2) Es ist darauf einzugehen, ob die Häufigkeit der Versicherungstechnische Rückstellungen
Neubewertung dem Umfang und der Volatilität des Bei den versicherungstechnischen Rückstellungen
Portfolios angemessen ist und ob das Unternehmen hat der Prüfer die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen
eindeutige und angemessene Kriterien dafür festgelegt Vorschriften zur Berechnung und Bewertung zu be-
hat, wann außerhalb des regelmäßigen Turnus eine stätigen. Dabei ist insbesondere einzugehen auf
Neubewertung vorzunehmen ist.
1. die Vertragsgrenzen nach Maßgabe des Artikels 18
der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35,
§ 15
2. die Datenqualität nach Maßgabe des Artikels 19 der
Bewertungsverfahren Delegierten Verordnung (EU) 2015/35,
und -modelle für bestimmte Vermögenswerte
3. die Angemessenheit von Näherungswerten nach
(1) Im Prüfungsbericht muss der Prüfer auf die Be- Maßgabe des Artikels 21 der Delegierten Verord-
wertungsmethoden gemäß Artikel 13 der Delegierten nung (EU) 2015/35,
Verordnung (EU) 2015/35 eingehen und deren zutref-
fende Anwendung bestätigen. 4. die Verwendung der maßgeblichen Zinskurve,
(2) Soweit Werte von 5. verwendete Übergangsmaßnahmen,
1. Darlehen und Hypothekenforderungen, 6. die Angemessenheit der Berechnung und Bewer-
tung nach Maßgabe des Artikels 56 der Delegierten
2. Beteiligungen, die nicht unter Artikel 13 der Delegier-
Verordnung (EU) 2015/35,
ten Verordnung (EU) 2015/35 fallen,
7. verwendete Vereinfachungen bei der Berechnung und
3. Aktien oder
Bewertung nach Maßgabe der Artikel 57 bis 58, 60
4. Anleihen und 61 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und
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8. die Validierung nach Maßgabe des Artikels 264 der § 21
Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. Gruppen
(1) Im Prüfungsbericht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2
§ 19
ist darauf einzugehen, ob die aufsichtsrechtlichen Kon-
Besonderheiten bei der Bewertung von solidierungsvorschriften beachtet worden sind und da-
versicherungstechnischen Rückstellungen durch die Finanz- und Risikolage der Gruppe sachge-
bei Nichtlebensversicherungsunternehmen recht dargestellt wird. Bei der Darstellung des Konsoli-
Bei Nichtlebensversicherungsverpflichtungen ist ge- dierungskreises ist auch auf nicht-kontrollierte Beteili-
trennt nach Prämien- und Schadenrückstellung zu be- gungen im Sinne des Artikels 335 Absatz 1 Buchstabe d
richten. Dabei ist auch auf die Verfahren zur Berech- der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 sowie Finanz-
nung der Risikomarge einzugehen. unternehmen anderer Sektoren einzugehen.
(2) Im Prüfungsbericht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2
§ 20 sind die internen Kontrollmechanismen zur Über-
wachung gruppeninterner Transaktionen darzustellen
Bewertungsmodelle versicherungstechnischer
und zu beurteilen. Dabei ist auch auf die Verfahren zur
Rückstellungen in der Personenversicherung
Eliminierung von gruppeninternen Transaktionen einzu-
(1) Soweit ein Unternehmen zur Bewertung der ver- gehen.
sicherungstechnischen Rückstellungen ein eigenes
oder von Dritten entwickeltes Bewertungsmodell ver- Abschnitt 4
wendet, hat der Prüfer insbesondere zu beurteilen die Zusammenfassende
Angemessenheit Feststellungen und Prüfungsvermerk
1. der Aufbereitung der verwendeten Daten, einschließ-
lich etwaiger deterministischer oder stochastischer § 22
Hochrechnungen sowie der Modellpunktbildung, Zusammenfassende Feststellungen
2. der auf der Aktiv- und Passivseite verwendeten (1) Im abschließenden Abschnitt des Prüfungsbe-
Managementregeln, richts hat der Prüfer darzustellen, ob die Elemente
3. der Bestandsabbildung, einschließlich skalierter Be- der Solvabilitätsübersicht ordnungsgemäß angesetzt
stände und der Abbildung der in den Versicherungs- und bewertet wurden. Dabei ist auch auf die Angemes-
senheit der verwendeten Bewertungsmethoden und
verträgen enthaltenen Garantien und Optionen,
-modelle einzugehen. Die Ausführungen richten sich
4. der Herleitung der Annahmen zum besten Schätz- nach der Wesentlichkeit der Elemente.
wert, insbesondere in Bezug auf Biometrie, Kosten
(2) Der Prüfer hat darzulegen, ob die im Rahmen der
sowie das Verhalten der Versicherungsnehmer,
Prüfung beurteilten Prozesse und Kontrollen des Unter-
5. der Abbildung der Daten aus der Rechnungslegung nehmens geeignet sind zur ordnungsmäßigen Erstel-
und der Gewinn- und Verlust-Rechnung, lung der Solvabilitätsübersicht und dabei eine an-
6. der Abbildung der gegenseitigen Abhängigkeit von gemessene, für sachkundige Dritte nachvollziehbare
Überschussbeteiligung und Neugeschäft, Dokumentation erfolgt. Dabei hat der Prüfer auf Defizite
und im Rahmen der Prüfung festgestellte Verbesse-
7. der Bestimmung des in § 93 Absatz 1 des Versiche- rungspotenziale einzugehen.
rungsaufsichtsgesetzes beschriebenen Eigenmittel-
(3) Der Prüfer hat die Ermessensspielräume, die das
bestandteils und
Unternehmen bei der Erstellung der Solvabilitätsüber-
8. der Verfahren zur Berechnung der Risikomarge. sicht genutzt hat, zusammenfassend zu würdigen.
(2) Die Berichterstattung nach Absatz 1 sowie nach Dabei hat er zu bewerten, in welcher Weise sich die
§ 18 Satz 2 Nummer 6 und 7 beschränkt sich auf die genutzten Ermessensspielräume auf die Höhe des
Eignung des Bewertungsmodells für das spezifische Überschusses der Vermögenswerte über die Verbind-
Geschäft des Unternehmens sowie auf die ordnungs- lichkeiten insgesamt und in den wesentlichen Fällen
gemäße Anwendung des Bewertungsmodells, wenn auswirken.
1. das Unternehmen ein von Dritten entwickeltes Be- (4) Zu berichten ist auch über wesentliche Feststel-
wertungsmodell verwendet, lungen, die sich auf das Prüfungsurteil nach § 23 Ab-
satz 1 Satz 1 nicht ausgewirkt haben, sofern sie die
2. ein unabhängiger Sachverständiger das Bewer- Solvabilitätsübersicht des Unternehmens betreffen
tungsmodell bereits geprüft hat und zu dem Ergeb- und ihre Kenntnis für die Bundesanstalt von Bedeutung
nis gekommen ist, dass es grundsätzlich für die Be- sein kann.
wertung versicherungstechnischer Rückstellungen
geeignet ist, und § 23
3. das zu prüfende Unternehmen den Bericht des Prüfungsvermerk
Sachverständigen über die Prüfung des Bewer- (1) In einem Prüfungsvermerk hat der Prüfer die we-
tungsmodells in gedruckter oder elektronischer sentlichen Feststellungen zusammenzufassen und in
Form vorhält. einer Gesamtwürdigung der Prüfungsergebnisse ein
Hat das Unternehmen das Bewertungsmodell unter- Prüfungsurteil darüber abzugeben, ob die Vermögens-
nehmensspezifisch angepasst, ist zusätzlich auf die werte und Verbindlichkeiten der Solvabilitätsübersicht
Angemessenheit der vorgenommenen Änderungen ein- zutreffend nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften
zugehen. und aufsichtsrechtlichen Vorgaben ermittelt wurden. Im
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2851
Rahmen des Prüfungsvermerks hat der Prüfer die Art 5. Änderungen der rechtlichen und geschäftlichen
und den Umfang der Prüfungshandlungen sowie der Beziehungen zu verbundenen Unternehmen und,
Prüfungsergebnisse prägnant darzustellen. soweit wesentlich, auch zu anderen Unternehmen,
(2) Der Prüfungsbericht ist unter Angabe von Ort und 6. die finanziellen Auswirkungen der Beziehungen zu
Datum vom Prüfer zu unterzeichnen und mit Siegel zu verbundenen und anderen Unternehmen, wenn sie
versehen. die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesent-
lich beeinflussen,
Kapitel 3 7. Änderungen im organisatorischen Aufbau des Ver-
Bericht zur Prüfung des sicherungsunternehmens sowie der unter Risiko-
aspekten bedeutsamen Ablauforganisation, wobei
Jahresabschlusses und Lageberichts
das aktuelle Organigramm dem Prüfungsbericht
als Anlage beizufügen ist,
Abschnitt 1
8. wesentliche Änderungen in den IT-Systemen, wobei
Allgemeines die entsprechenden IT-Projekte im Prüfungsbericht
darzustellen sind,
§ 24
9. Änderungen der Zugehörigkeit des Unternehmens
Bestandteile des Prüfungsberichts zu einem Finanzkonglomerat nach § 1 Absatz 2
(1) Der Bericht über die Prüfung des Jahresab- des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes sowie
schlusses und Lageberichts hat einen Allgemeinen Teil Änderungen des übergeordneten Unternehmens
und einen Besonderen Teil. Für den Allgemeinen Teil eines Finanzkonglomerats nach § 12 des Finanz-
sind die Abschnitte 2 bis 9 maßgebend, für den Beson- konglomerate-Aufsichtsgesetzes,
deren Teil der Abschnitt 10. 10. die Organisation des Rechnungswesens und
(2) Dem Prüfungsbericht sind der Jahresabschluss 11. die Ausgestaltung der Innenrevision.
und der Lagebericht mit dem Bestätigungsvermerk
nach § 322 des Handelsgesetzbuchs beizufügen. (2) Als Bestandteil der Ausführungen zu Absatz 1
Nummer 6 ist bei Dienstleistungsbeziehungen über Art
§ 25 und Umfang der Leistungen sowie über die Erträge und
Aufwendungen je Dienstleistungsverhältnis zu berich-
Berichtszeitraum ten. Die Berichterstattung nach Absatz 1 Nummer 5
(1) Der Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt kann entfallen, wenn für den Berichtszeitraum ein Ab-
(Berichtszeitraum), ist in der Regel das am Bilanzstich- hängigkeitsbericht nach § 312 des Aktiengesetzes auf-
tag endende Geschäftsjahr (Berichtsjahr). Der Bilanz- gestellt wird. Wurde bei verbundenen Unternehmen ein
stichtag ist der Stichtag des Jahresabschlusses oder Konzernabschluss oder Abhängigkeitsbericht nicht er-
des konsolidierten Abschlusses. stellt oder ein Tochterunternehmen nicht in den Kon-
zernabschluss einbezogen, sind die Gründe hierfür dar-
(2) Bedeutsame Vorgänge, die nach dem Bilanz- zulegen.
stichtag eingetreten und dem Prüfer bekannt geworden
sind, sind im Prüfungsbericht zu berücksichtigen und (3) Der Prüfer hat über die wesentlichen Unterneh-
darzulegen. mensbereiche, die auf andere Unternehmen ausge-
lagert sind, zu berichten.
Abschnitt 2
§ 27
Angaben
z u m Ve r s i c h e r u n g s u n t e r n e h m e n Auslandsgeschäft
Der Prüfer hat über die wesentlichen ausländischen
§ 26 Aktivitäten im Wege des Dienstleistungsverkehrs oder
Darstellung der rechtlichen, über Niederlassungen zu berichten und die Art des be-
wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen triebenen Versicherungsgeschäfts darzustellen. Dabei
ist über Art und Umfang der Tätigkeit im Ausland ge-
(1) Die wesentlichen Änderungen der rechtlichen, trennt nach Ländern innerhalb und außerhalb des Euro-
wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen des päischen Wirtschaftsraums zu berichten sowie ihr Ein-
Versicherungsunternehmens im Berichtszeitraum sind fluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu
im Prüfungsbericht darzustellen, wobei insbesondere erläutern.
zu berichten ist über
1. Änderungen der Rechtsform und der Satzung oder Abschnitt 3
des Gesellschaftsvertrags, Geschäftliche Entwicklung und
2. Änderungen der Kapitalverhältnisse und Gesell- L a g e d e s Ve r s i c h e r u n g s u n t e r n e h m e n s
schafterverhältnisse,
3. Änderungen der Geschäftsleitung sowie Änderun- § 28
gen ihrer personellen Zusammensetzung mit An- Geschäftliche Entwicklung im Berichtsjahr
gabe der jeweiligen Zuständigkeit der einzelnen (1) Die geschäftliche Entwicklung ist unter Gegen-
Geschäftsleiter, überstellung der für sie kennzeichnenden Zahlen des
4. Änderungen der Struktur des Versicherungsge- Berichtsjahres und des Vorjahres darzustellen und zu
schäfts, erläutern.
2852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
(2) Im Rahmen der Berichterstattung nach § 26 Ab- § 30
satz 1 Nummer 10 und 11 ist über die Ordnungsmäßig-
Liquiditätslage
keit der Buchführung und über interne Kontrollmaß-
nahmen zu berichten. Beim Einsatz von elektronischen (1) Die Art der Liquiditätsvorsorge ist darzustellen.
Datenverarbeitungsanlagen ist Stellung zu nehmen, ob Ergeben sich während der Prüfung Anhaltspunkte da-
eine Verfahrensdokumentation vorliegt und das an- für, dass die Liquidität des Versicherungsunternehmens
gewandte Verfahren ausreichende Kontrollmaßnahmen nach dem Bilanzstichtag gefährdet ist, so ist darauf
enthält. Auf wesentliche Mängel im Rechnungswesen einzugehen.
ist hinzuweisen. (2) Über Maßnahmen zur Verbesserung der Liquidi-
tätslage ist gegebenenfalls zu berichten. Hierzu ge-
§ 29 hören auch Angaben über Kreditaufnahmen und über
den Kreditrahmen, der dem Unternehmen zur Ver-
Beurteilung der Vermögenslage
fügung steht.
(1) Die Vermögenslage ist unter Angabe der ange-
wandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden so § 31
darzustellen, dass alle Umstände, die zu ihrer sicheren
Darstellung der Ertragslage
Beurteilung erforderlich sind, erläutert werden.
(1) Die Ertragslage ist unter Aufgliederung der ordent-
(2) Besonderheiten und Risiken, die für die Beurtei- lichen und außerordentlichen Aufwendungen und Er-
lung der Vermögenslage von Bedeutung sind, sind her- träge so darzustellen, dass alle Umstände, die zu einer
vorzuheben. Dabei ist insbesondere einzugehen auf sicheren Beurteilung der Ertragslage erforderlich sind,
1. Art und Umfang bilanzunwirksamer Ansprüche und erläutert werden. Die einzelnen Posten sind mit den-
Verpflichtungen, jenigen des Vorjahres zu vergleichen. Besonderheiten
bei den einzelnen Aufwands- und Ertragsposten sind
2. andere Zuzahlungen im Sinne des § 272 Absatz 2 zu erläutern. Für das nichtversicherungstechnische
Nummer 4 des Handelsgesetzbuchs, die Gesell- Geschäft ist unter Herausstellung der wesentlichen er-
schafter in das Eigenkapital geleistet haben, und gebnisbestimmenden Ertrags- und Aufwandsfaktoren
Nachschüsse und Umlagen der Mitglieder eines Ver- zu berichten. Über den Einfluss der Tätigkeit im Aus-
sicherungsvereins auf Gegenseitigkeit im Sinne des land auf die Ertragslage ist gesondert zu berichten,
§ 182 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, sofern er wesentlich ist.
3. Garantien zur Sicherstellung einer ausreichenden (2) Mögliche Auswirkungen von Risiken auf die Ent-
Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer, wicklung der Ertragslage sind darzustellen, dabei ist
auch auf Fremdwährungspositionen einzugehen.
4. Beteiligungen im Sinne des § 302 Absatz 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes, (3) Über nicht bilanzwirksame Geschäfte und Ver-
pflichtungen, die einen wesentlichen Einfluss auf die
5. Verfügungsbeschränkungen bei Wertpapieren, Ertragslage des Versicherungsunternehmens haben
6. den Inhalt der Erklärungen im Sinne des § 251 des können, ist zu berichten.
Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit § 51 Ab-
satz 3 der Versicherungsunternehmens-Rechnungs- Abschnitt 4
legungsverordnung, die zugunsten verbundener und Kapitalanlagen
anderer Unternehmen abgegeben wurden, und
7. Art und Umfang stiller Reserven und stiller Lasten. § 32
(3) Die Berichterstattung hat sich auch zu erstrecken Anlage und Struktur der Kapitalanlagen
auf: (1) Die Grundzüge der Bilanzierung und Bewertung
1. bedeutende Verträge und schwebende Rechts- der Kapitalanlagen sind darzustellen. Dabei ist ins-
streitigkeiten, soweit sich nachteilige Auswirkungen besondere auf die Ausübung von Wahlrechten und
auf die Vermögenslage ergeben könnten, und die Ermessensspielräumen sowie die Bildung von Bewer-
Bildung der notwendigen Rückstellungen und tungseinheiten und deren Auswirkungen auf die Ver-
mögens- und Ertragslage einzugehen.
2. alle abgegebenen Patronatserklärungen unter Dar-
(2) Die Struktur der Kapitalanlagen ist unter Berück-
stellung des Inhalts und Beurteilung ihrer Rechts-
sichtigung des betriebenen Versicherungsgeschäfts
verbindlichkeit.
darzustellen. Dabei ist insbesondere auf die Sicher-
(4) Der Prüfer hat über die Anwendung des § 341b heit der Kapitalanlagen, deren Fristigkeit sowie deren
Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs zu berichten. Dabei Sensitivität auf Kapitalmarktschwankungen einzugehen.
ist die Abweichung zwischen beizulegendem Zeitwert
und Börsen- und Marktpreis unter Angabe der Be- § 33
wertungsmethode und den zugrunde liegenden An-
Geschäfte mit besonderen Kapitalanlagen
nahmen darzustellen. Die Fähigkeit des Unternehmens,
die entsprechenden Positionen bis zum Zeitpunkt der (1) Bei Geschäften mit besonderen Kapitalanlagen
erwarteten Wertaufholung zu halten, ist darzustellen ist deren Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und
und zu beurteilen. Einzugehen ist auch auf die ver- Ertragslage im Sinne des § 264 Absatz 2 des Handels-
miedenen Abschreibungen auf Grund nicht dauerhafter gesetzbuchs darzustellen. Als besondere Kapital-
Wertminderungen im Anlagevermögen. anlagen sind insbesondere aufzufassen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2853
1. Derivate, (2) Es ist sowohl auf die Ergebnisse der Rück-
2. strukturierte Produkte, versicherungsverträge insgesamt als auch auf die ent-
sprechenden Ergebnisse aus dem aktiven und dem
3. Hedgefonds, passiven Rückversicherungsgeschäft in den nach § 51
4. Anlagen in außerbörslichem Eigenkapital, Absatz 4 der Versicherungsunternehmens-Rechnungs-
legungsverordnung genannten wesentlichen Versiche-
5. strukturierte Finanzinstrumente, die mit Forderungs- rungszweiggruppen, Versicherungszweigen und -arten
rechten besichert sind, einzugehen. Zur Werthaltigkeit der Forderungen ist
6. mit Kreditrisiken verknüpfte Finanzinstrumente und Stellung zu nehmen.
7. Rohstoffe.
§ 36
(2) Bei Geschäften mit derivativen Finanzinstrumen-
Finanzrückversicherungsverträge
ten ist darzulegen, ob die Voraussetzungen des § 15
Absatz 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (1) Über Finanzrückversicherungsverträge im Sinne
vorlagen. Das Ergebnis aus diesen Geschäften ist dar- des § 167 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und
zustellen. Es ist darzustellen, wie sich das Ergebnis aus über Verträge, die nach dem Risikotransfertest gemäß
Geschäften mit Derivaten in den einzelnen Posten der § 4 der Finanzrückversicherungsverordnung keinen hin-
Bilanz und der Gewinn- und Verlust-Rechnung ausgewirkt reichenden Risikotransfer aufweisen, ist jeweils unter
hat. Darüber hinaus sind diejenigen Posten der Bilanz Nennung der wesentlichen Vertragsinhalte und der
oder der Gewinn- und Verlust-Rechnung aufzuführen, Vertragspartner zu berichten.
denen Beträge aus Geschäften mit Derivaten zugeord- (2) Zur Angemessenheit und Wirksamkeit des Ver-
net wurden. Die Bewertungsmethoden sind darzulegen. fahrens zur Durchführung des Risikotransfertests ge-
(3) Das Kontrollsystem für den Abschluss, die Ab- mäß § 5 der Finanzrückversicherungsverordnung sowie
wicklung und die Erfassung der Derivate, insbesondere der internen Verwaltungs- und Rechnungslegungsver-
das Buchungssystem sowie die Kompetenz- und fahren gemäß § 7 der Finanzrückversicherungsverord-
Zeichnungsbefugnisse, sind darzustellen. Dabei ist ins- nung ist Stellung zu nehmen.
besondere auf die Befolgung von Arbeitsanweisungen
der Geschäftsleitung zu diesen Geschäften sowie die Abschnitt 7
Berichterstattung gegenüber dem Vorstand und dem Bestimmte Unternehmen
Aufsichtsrat einzugehen. Es ist zu erläutern, ob das
Kontrollsystem jederzeit einen Überblick über diese § 37
Geschäfte erlaubt. Über die Einhaltung der Anforderun-
gen an Mitarbeitergeschäfte in Derivaten ist zu be- Pensionskassen
richten. Bei Pensionskassen hat der Prüfer über Konditionen,
Umfang und Sicherheit von Anlagen bei Mitglieds- oder
Abschnitt 5 Trägerunternehmen zu berichten.
Kostenverteilung
§ 38
§ 34 Lebens- und
Krankenversicherungsunternehmen
Kostenverteilung
Bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen
Bei Unternehmensverbindungen ist die Kostenvertei-
hat sich die Berichterstattung insbesondere zu er-
lung auf die einzelnen Unternehmen sowie innerhalb
strecken auf
des zu prüfenden Versicherungsunternehmens auf die
einzelnen Funktionsbereiche, die in § 43 Absatz 1 Satz 1 1. die Zusammensetzung der verdienten Bruttobeiträge,
der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungs- 2. das Ergebnis aus Kapitalanlagen und seine wesent-
verordnung genannt sind, und auf die sonstigen Auf- lichen Komponenten,
wendungen unter Aufteilung auf die einzelnen Versiche-
3. Veränderungen der Deckungsrückstellung,
rungszweige und Versicherungsarten darzustellen. Es
ist zu beurteilen, ob die Kostenverteilung verursa- 4. größere Veränderungen in der Zusammensetzung
chungsgerecht ist. der Aufwendungen für Versicherungsfälle,
5. wesentliche Komponenten der Aufwendungen für
Abschnitt 6 den Versicherungsbetrieb und
Rückversicherungsgeschäft 6. das sonstige versicherungstechnische Ergebnis, das
Ergebnis aus dem abgegebenen Versicherungs-
§ 35 geschäft sowie das nichtversicherungstechnische
Berichterstattung Ergebnis.
(1) Über Art und Umfang des aktiven und passiven § 39
Rückversicherungsgeschäfts ist anhand einer Darstel-
lung der Rückversicherungspolitik unter Angabe der Schaden- und
wesentlichen Verträge zu berichten. Dabei ist insbeson- Unfallversicherungsunternehmen
dere einzugehen auf Änderungen wesentlicher Kondi- (1) Bei Schaden- und Unfallversicherungsunterneh-
tionen, wie zum Beispiel Prioritäten, Haftungssummen men ist über die Ertragslage aus dem versicherungs-
oder Provisionsregelungen. technischen Geschäft nach Maßgabe der Absätze 2
2854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
und 3 zu berichten. Dabei ist auf wesentliche Ertrags- nicht einer Pflicht zum Clearing durch eine zentrale Ge-
und Aufwandsfaktoren einzugehen. genpartei unterliegen, zu beurteilen nach Maßgabe des
(2) Die Ertragslage aus dem versicherungstech- Artikels 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der
nischen Geschäft ist darzustellen für technischen Regulierungsstandards, die nach Artikel 11
Absatz 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
1. das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft erlassen worden sind. Dazu hat der Prüfer insbeson-
a) vor Zuführung zur erfolgsabhängigen Rückstel- dere Folgendes zu beurteilen:
lung für Beitragsrückerstattung und zur Schwan- 1. die Prozesse zur rechtzeitigen Bestätigung der Be-
kungsrückstellung, dingungen abgeschlossener Geschäfte,
b) nach Zuführung zur erfolgsabhängigen Rückstel- 2. die Prozesse zur Abstimmung von Portfolien,
lung für Beitragsrückerstattung und zur Schwan-
kungsrückstellung; 3. den Umfang, in dem das Unternehmen Gebrauch
gemacht hat von der Möglichkeit der Portfolio-
2. das in Rückdeckung übernommene Versicherungs- komprimierung gemäß Artikel 14 der Delegierten
geschäft Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission vom
a) vor Zuführung zur erfolgsabhängigen Rückstel- 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung
lung für Beitragsrückerstattung und zur Schwan- (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und
kungsrückstellung, des Rates im Hinblick auf technische Regulierungs-
standards für indirekte Clearingvereinbarungen, die
b) nach Zuführung zur erfolgsabhängigen Rückstel-
Clearingpflicht, das öffentliche Register, den Zugang
lung für Beitragsrückerstattung und zur Schwan-
zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle Gegenpar-
kungsrückstellung.
teien und Risikominderungstechniken für nicht durch
Die Angaben sind jeweils nach dem Bruttoanteil, dem eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 52
Nettoanteil und dem Anteil aus dem in Rückdeckung vom 23.2.2013, S. 11),
gegebenen Geschäft zu unterteilen.
4. die Prozesse zur Identifizierung streitbefangener
(3) Zu den wesentlichen Versicherungszweiggruppen, Geschäfte und zur Beilegung solcher Streitigkeiten,
Versicherungszweigen und Versicherungsarten entspre- einschließlich der Anzeige streitbefangener Ge-
chend der Gliederung in § 51 Absatz 4 Nummer 1 Satz 3 schäfte nach Artikel 15 Absatz 2 der Delegierten
der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsver- Verordnung (EU) Nr. 149/2013, sowie
ordnung ist gesondert nach Maßgabe des Absatzes 1
5. die Besicherung nicht zentral geclearter Kontrakte
Satz 2 und des Absatzes 2 zu berichten.
sowie den Umfang der Befreiung von der Besiche-
rungspflicht nach Artikel 11 Absatz 5, 6, 8 und 10
Abschnitt 8
der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.
Weitere
(4) Soweit nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung
r e g u l a t o r i s c h e Vo r g a b e n
(EU) Nr. 648/2012 gruppeninterne Transaktionen von
der Besicherungspflicht nach Artikel 11 Absatz 3 dieser
§ 40 Verordnung ausgenommen sind, ist zu beurteilen, ob
Einhaltung der die Voraussetzungen für die Ausnahme von dieser
Pflichten aus Derivategeschäften Besicherungspflicht vorliegen. Wurden gruppeninterne
und für zentrale Gegenparteien Transaktionen von der Besicherungspflicht unter den
gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Voraussetzungen des Artikels 11 Absatz 6, 8 oder 10
(1) Der Prüfer hat zu beurteilen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 befreit, so ist zu be-
urteilen, ob die organisatorischen Maßnahmen des Un-
1. die Verfahren zur Ermittlung aller OTC-Derivate- ternehmens gewährleisten können, dass die
Kontrakte, die der Pflicht zum Clearing durch eine Voraussetzungen für diese Befreiung eingehalten wer-
zentrale Gegenpartei unterliegen, und den, einschließlich der Veröffentlichungspflicht nach
2. die Einhaltung der Clearingpflicht gemäß Artikel 4 Artikel 11 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,
Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) auch in Verbindung mit Artikel 20 der Delegierten Ver-
Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des ordnung (EU) Nr. 149/2013.
Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale (5) Sofern die Erfüllung der in den Absätzen 1 bis 4
Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 genannten Pflichten oder Prozesse durch das Unter-
vom 27.7.2012, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte nehmen vertraglich auf eine dritte Person oder ein an-
Verordnung (EU) 2017/610 (ABl. L 86 vom 31.3.2017, deres Unternehmen übertragen worden ist, hat der
S. 3) geändert worden ist. Prüfer hierüber zu berichten.
Unterliegen gruppeninterne Transaktionen der Aus-
nahme des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) § 41
Nr. 648/2012, so sind die organisatorischen Maßnah- Berichterstattung
men zur Einhaltung der damit verbundenen Vorausset- über die Verwendung von Ratings
zungen zu beurteilen.
(1) Im Prüfungsbericht ist darauf einzugehen, wie
(2) Der Prüfer hat die Prozesse zur Erfüllung der und in welchem Umfang das Unternehmen oder die
Meldepflichten nach Artikel 9 Absatz 1 bis 3 der Verord- Gruppe eigene Kreditrisikobewertungen vornimmt, um
nung (EU) Nr. 648/2012 zu beurteilen. zu vermeiden, dass das Unternehmen oder die Gruppe
(3) Der Prüfer hat die Angemessenheit der Risiko- sich bei der Bewertung der Bonität eines Unterneh-
minderungstechniken für OTC-Derivate-Kontrakte, die mens oder eines Finanzinstruments automatisch auf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2855
Ratings stützt. Zur Angemessenheit dieser zusätzlichen (4) Der Schlussbemerkung ist der zu unterzeich-
Bewertungen ist dabei unter Berücksichtigung von Art, nende Bestätigungsvermerk mit Siegel anzufügen.
Umfang und Komplexität der Risiken, denen das Unter-
nehmen oder die Gruppe ausgesetzt ist, Stellung zu Abschnitt 10
nehmen. Besonderer
(2) Sofern das geprüfte Unternehmen oder die Te i l d e s P r ü f u n g s b e r i c h t s
Gruppe als Emittent von strukturierten Finanzinstru-
menten fungiert, sind die betreffenden Finanzinstru- § 45
mente darzustellen. Es ist anzugeben, auf welche Weise Allgemeine Erläuterungen
die Anforderungen eingehalten worden sind, die sich
ergeben aus den Artikeln 8b bis 8d der Verordnung (EG) (1) Im Besonderen Teil des Prüfungsberichts sind die
Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Ver-
Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen lust-Rechnung zu erläutern. Die Erläuterung hat auch
(ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1; L 145 vom 31.5.2011, die Entwicklung der wesentlichen Posten und Unter-
S. 57), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/51/EU posten der Bilanz zu enthalten.
(ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1) geändert worden ist, (2) Die jeweiligen Bewertungsmethoden sind dar-
und aus den technischen Regulierungsstandards. zustellen. Auf stille Reserven in den Kapitalanlagen je
Bilanzposten ist hinzuweisen, soweit die entsprechen-
§ 42 den Zeitwerte im Anhang anzugeben sind.
Anzeigewesen
§ 46
Bezogen auf die in § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Forderungen aus dem
des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Anzeige-
selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft
pflichten ist die Organisation des Anzeigewesens zu
beurteilen. Auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der (1) Bei der Erläuterung der Forderungen aus dem
Anzeigen ist einzugehen. Festgestellte Verstöße sind selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft an Ver-
aufzuführen. sicherungsvermittler und Versicherungsnehmer ist un-
ter Berücksichtigung der bis zum Berichtszeitpunkt ge-
§ 43 wonnenen Erkenntnisse zu berichten über die Einbring-
lichkeit der Forderungen und auch darüber, inwieweit
Anordnungen der
diese bis zum Berichtszeitpunkt beglichen sind. Ferner
Bundesanstalt nach dem Wertpapierhandelsgesetz
sind die mit diesen Posten zusammenhängenden Ab-
Der Prüfer hat darüber zu berichten, ob die Anord- schreibungen und Wertberichtigungen sowie ihre Be-
nungen der Bundesanstalt nach § 4 Absatz 1 Satz 3 rechnungsmethode aufzuführen.
des Wertpapierhandelsgesetzes eingehalten werden.
(2) Zu den Forderungen aus dem selbst abgeschlos-
senen Versicherungsgeschäft an Versicherungsvermitt-
Abschnitt 9
ler ist auch darüber zu berichten, ob die gestellten
Schlussbemerkung Sicherheiten für Provisionsvorschüsse und andere For-
derungen ausreichend sind.
§ 44
Schlussbemerkung § 47
(1) In der Schlussbemerkung ist, soweit dies nicht Versicherungstechnische Rückstellungen
bereits im Rahmen der dem Bericht vorangestellten (1) Die Vollständigkeit der versicherungstechnischen
Ausführungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 des Han- Rückstellungen ist zu bestätigen.
delsgesetzbuchs erfolgt ist, zu allen wichtigen Fragen (2) Bei allen versicherungstechnischen Rückstellun-
so Stellung zu nehmen, dass aus ihr selbst ein Gesamt- gen sind jeweils die Berechnungs- und Bewertungs-
urteil gewonnen werden kann über methoden und deren Veränderungen gegenüber dem
1. die wirtschaftliche Lage des Unternehmens und Vorjahr darzustellen. Dabei ist insbesondere auf die
2. die Einhaltung der weiteren regulatorischen Vor- Ausübung von Wahlrechten und Ermessensspielräu-
gaben. men und auf die damit verbundenen Auswirkungen
auf die Vermögens- und Ertragslage einzugehen. Die
Hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage des Unterneh- Einhaltung der handels- und aufsichtsrechtlichen Vor-
mens ist insbesondere auf die geschäftliche Ent- schriften über die bei der Berechnung der Rückstel-
wicklung, die Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage lungen zu verwendenden Rechnungsgrundlagen ein-
und die Risikolage sowie auf Art und Umfang der nicht schließlich des dafür anzusetzenden Rechnungszins-
bilanzwirksamen Geschäfte einzugehen. fußes ist zu bestätigen. Bei Feststellungen, die von
(2) Der Schlussbemerkung muss auch zu entneh- denen des Verantwortlichen Aktuars abweichen, ist
men sein, ob die Bilanzposten ordnungsgemäß bewer- dies zu vermerken.
tet wurden, insbesondere ob die gebildeten Wertberich- (3) Zu den Berechnungs- und Bewertungsmethoden
tigungen und Rückstellungen angemessen sind und ob der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versiche-
die Anzeigevorschriften beachtet wurden. rungsfälle gemäß § 341g des Handelsgesetzbuchs in
(3) Zu berichten ist auch über Beanstandungen, die Verbindung mit § 26 der Versicherungsunternehmens-
sich auf den Bestätigungsvermerk nicht ausgewirkt Rechnungslegungsverordnung und der Rückstellungen
haben, sofern deren Kenntnis für den Berichtsempfän- für drohende Verluste gemäß § 341e Absatz 2 Num-
ger von Bedeutung sein kann. mer 3 des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit
2856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
§ 31 Absatz 1 Nummer 2 der Versicherungsunterneh- § 49
mens-Rechnungslegungsverordnung ist, insbesondere Schwankungsrückstellung
im Hinblick auf deren Angemessenheit, Stellung zu und ähnliche Rückstellungen
nehmen.
Es ist darüber zu berichten, ob die in § 341h des
(4) Sofern der Prüfer zur Beurteilung der versiche- Handelsgesetzbuchs, in den §§ 29 und 30 sowie in
rungstechnischen Rückstellungen einen unabhängigen der Anlage zu § 29 der Versicherungsunternehmens-
Sachverständigen heranzieht, hat er dessen Namen im Rechnungslegungsverordnung ergangenen Bestimmun-
Prüfungsbericht zu nennen. gen über Bildung, Höhe, Zuführung, Entnahme und
Auflösung beachtet worden sind. Ferner ist anzugeben,
§ 48 in welchem Umfang und auf welche Art eine Nach-
Rückstellung prüfung erfolgt ist.
für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
§ 50
(1) Für das selbst abgeschlossene Versicherungs-
geschäft in der Schaden- und Unfallversicherung sind Einzelne Posten
die Methoden zur Ermittlung der Rückstellungen für die der Gewinn- und Verlust-Rechnung
bis zum Bilanzstichtag eingetretenen und gemeldeten Über die bei den sonstigen Aufwendungen und Er-
Schäden sowie die Methoden zur Ermittlung der Rück- trägen ausgewiesenen Aufwendungen und Erträge für
stellungen für Spätschäden, für wiederauflebende erbrachte Dienstleistungen ist gesondert zu berichten.
Schadenfälle, für Großschäden und für Schadenregu-
lierungsaufwendungen darzustellen und zu beurteilen. Kapitel 4
Die Berichterstattung nach Satz 1 hat gesondert für
die in § 51 Absatz 4 der Versicherungsunternehmens- Bericht zur Prüfung des
Rechnungslegungsverordnung genannten Versiche- Konzernabschlusses und Konzernlageberichts
rungszweiggruppen, Versicherungszweige und -arten
zu erfolgen. Hierbei ist aufzuzeigen, in welcher Weise § 51
die je Schaden festgestellten Rückstellungsbeträge er- In die Konsolidierung
mittelt wurden. Bei Anwendung von Pauschalmethoden einzubeziehende Unternehmen
ist auch anzugeben, wie die Anzahl der zugrunde ge-
legten offenen Schadenfälle ermittelt wurde. Über Art (1) Im Bericht über die Prüfung des Konzern-
und Umfang der Prüfung der Rückstellung sind aussa- abschlusses und Konzernlageberichts sind die in die
gefähige Angaben insbesondere zu Ergebnissen einer Konsolidierung einbezogenen Unternehmen unter An-
etwaigen Schadenrevision des Unternehmens und zu gabe der Unternehmensart und des Vorliegens einer
anderen vom Prüfer zur Urteilsbildung getroffenen Einbeziehungspflicht darzustellen.
Maßnahmen zu machen. Zur Frage der ausreichenden (2) Der Prüfer hat zu bestätigen, dass alle in die Kon-
Dotierung der zum Ende des Berichtsjahres ausgewie- solidierung einzubeziehenden Unternehmen berück-
senen Gesamtrückstellungen sowohl für die einzelnen sichtigt worden sind.
Versicherungszweige als auch für das gesamte selbst
abgeschlossene Versicherungsgeschäft ist unter An- § 52
gabe des Beurteilungsmaßstabs Stellung zu nehmen.
Mindestanforderungen
Bei der Beurteilung der Berechnungs- und Bewertungs-
an den Konzernprüfungsbericht
methoden der Rückstellungen für die in § 51 Absatz 4
der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungs- (1) Die wirtschaftliche Lage des Konzerns ist nach
verordnung genannten Versicherungszweige ist die Ab- Maßgabe der §§ 28 bis 31 darzustellen und zu er-
wicklung der Ursprungsschadenrückstellung und gege- läutern. Dabei ist insbesondere auf die Konzeption der
benenfalls der Rückstellungen nach Zeichnungsjahren, Steuerung des Konzerns unter Würdigung der Konzern-
insbesondere im Hinblick auf deren Angemessenheit, struktur sowie der Segmentierung in Geschäftsbereiche
zu berücksichtigen. einzugehen.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden (2) Der Prüfungsbericht hat allgemeine Erläuterun-
gen nach Maßgabe des § 45 zu enthalten.
1. in der Lebensversicherung insbesondere auf Rück-
stellungen für noch nicht abgewickelte Versiche- (3) Auf die Ausführungen im Prüfungsbericht eines
rungsfälle in der Berufsunfähigkeits- und Pflegeren- einzelnen konzernangehörigen Unternehmens kann
tenversicherung sowie verwiesen werden, wenn die Lage des Konzerns durch
dieses ganz überwiegend bestimmt wird und der
2. in der Krankenversicherung insbesondere bezüglich Gegenstand des Verweises im Konzernprüfungsbericht
angewandter Pauschalmethoden und der Abwick- selbst hinreichend dargestellt ist.
lung der Rückstellungen.
(4) § 24 Absatz 2 und § 44 sind entsprechend an-
(3) Für das in Rückdeckung übernommene Versiche- zuwenden.
rungsgeschäft sind die Methoden der Ermittlung der
Rückstellung für alle Versicherungszweige gemäß § 51 § 53
Absatz 4 der Versicherungsunternehmens-Rechnungs-
legungsverordnung darzustellen und zu beurteilen. Ort der Berichterstattung
Wurde von den Aufgaben des Vorversicherers ab- Die Berichterstattung nach diesem Abschnitt kann
gewichen, so ist hierzu Stellung zu nehmen. Absatz 1 auch im Prüfungsbericht für den Einzelabschluss des
Satz 6 gilt entsprechend. Mutterunternehmens erfolgen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2857
Kapitel 5 nung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1209), die durch
Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung vom 16. Dezember
Schlussvorschriften
2015 (BGBl. I S. 2345) aufgehoben worden ist, in
der bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung weiter
§ 54
anzuwenden.
Übergangsvorschrift
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals § 55
für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem
31. Dezember 2015 beginnt. Inkrafttreten
(2) Für die Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
2016 begonnen haben, ist die Prüfungsberichteverord- in Kraft.
Berlin, den 19. Juli 2017
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
2858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
Verordnung
über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen
gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(Versicherungsberichterstattungs-Verordnung – BerVersV)
Vom 19. Juli 2017
Das Bundesministerium der Finanzen verordnet auf § 12 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Kranken-
Grund versicherungsunternehmen
§ 13 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Schaden-
– des § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung und Unfallversicherungsunternehmen
mit Satz 2, 4 und 5, auch in Verbindung mit § 68 § 14 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Rück-
Absatz 1 Satz 4, § 165 Absatz 1, § 212 Absatz 1, versicherungsunternehmen
§ 219 Absatz 1 und § 234 Absatz 1 des Versiche- § 15 Fristen für die Einreichung
rungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I
S. 434), nach Anhörung des Versicherungsbeirats Abschnitt 4
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Sonstige Unterlagen
Justiz und für Verbraucherschutz,
§ 16 Unterlagen aller Versicherungsunternehmen
– des § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung
§ 17 Versicherungsmathematische Gutachten der Pensions-
mit Satz 2 und 4, auch in Verbindung mit § 68 Ab- und Sterbekassen
satz 1 Satz 4, § 165 Absatz 1, § 212 Absatz 1, § 219
Absatz 1 und § 234 Absatz 1 des Versicherungs- Abschnitt 5
aufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434),
nach Anhörung des Versicherungsbeirats: Ausländische Versicherungsunternehmen
§ 18 Anzuwendende Vorschriften
Inhaltsübersicht
Kapitel 1 Kapitel 2
Interner jährlicher Bericht Interner vierteljährlicher Zwischenbericht
Abschnitt 1 § 19 Umfang der Berichterstattung
Allgemeines § 20 Frist für die Einreichung
§ 1 Umfang der Berichterstattung
Kapitel 3
Abschnitt 2 Bestimmte kleinere Vereine
Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnungen § 21 Abgrenzungsmerkmale
§ 2 Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnung aller Versiche- § 22 Anzuwendende Vorschriften
rungsunternehmen
§ 3 Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Kapitel 4
Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen Formblätter und Nachweisungen
§ 4 Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der
Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen § 23 Kennzahlen und Versicherungszweige
§ 5 Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen in beson- § 24 Anwendung der Formblätter und Nachweisungen
deren Fällen
§ 6 Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Rück- Kapitel 5
versicherungsunternehmen
Ordnungswidrigkeiten
§ 7 Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der
Pensionskassen § 25 Ordnungswidrigkeiten
§ 8 Einzelheiten der Formblatteinreichung einschließlich ein-
zuhaltender Fristen Kapitel 6
Schlussvorschriften
Abschnitt 3
Formgebundene Erläuterungen § 26 Ausnahme von der Berichtspflicht
§ 27 Übergangsvorschriften
§ 9 Allgemeine formgebundene Erläuterungen
§ 28 Inkrafttreten
§ 10 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Lebens-
versicherungsunternehmen Anlage 1 Kennzahlen und Versicherungszweige
§ 11 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Pensions- Anlage 2 Anwendung der Formblätter und Nachweisungen
und Sterbekassen Anlage 3 Formblätter und Nachweisungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2859
Kapitel 1 b) für das gesamte durch Niederlassungen im Aus-
land selbst abgeschlossene Versicherungsge-
Interner jährlicher Bericht schäft,
Abschnitt 1 c) jeweils für das durch eine Niederlassung in einem
anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abge-
Allgemeines schlossene Versicherungsgeschäft.
Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn-
§1
und Verlust-Rechnungen gemäß Satz 1 entfallen, so-
Umfang der Berichterstattung weit ihre Aufstellung nach dem betriebenen Versiche-
(1) Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Ab- rungsgeschäft ausscheidet.
satz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, (2) Die gesonderte versicherungstechnische Ge-
die der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanz- winn- und Verlust-Rechnung für das durch eine Nieder-
dienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) unterliegen, lassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat
haben der Bundesanstalt einen internen jährlichen Be- selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft gemäß
richt vorzulegen, der sich aus folgenden Unterlagen zu- Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c kann entfallen,
sammensetzt: sofern die gebuchten Bruttobeiträge der Niederlassung
1. Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnungen mit nicht mehr als 500 000 Euro betragen.
dem Inhalt nach den §§ 2 bis 7 innerhalb der Fristen
des § 8 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 oder Absatz 4, §4
Gesonderte
2. formgebundene Erläuterungen mit dem Inhalt nach
Gewinn- und Verlust-Rechnungen
den §§ 9 bis 14 innerhalb der Fristen des § 15 und
der Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen
3. sonstige Unterlagen mit dem Inhalt nach den §§ 16
(1) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen
oder 17 innerhalb der dort genannten Fristen.
haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungs-
(2) Für die zu verwendenden Formblätter und Nach- technische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach
weisungen gelten die in Anlage 3 festgelegten Muster. Formblatt 200 aufzustellen, und zwar
1. bis einschließlich Seite 5 Zeile 26
Abschnitt 2
a) für das gesamte selbst abgeschlossene Versiche-
Bilanz und rungsgeschäft,
G e w i n n - u n d Ve r l u s t - R e c h n u n g e n
b) für folgende Versicherungszweige des selbst ab-
geschlossenen Versicherungsgeschäfts:
§2
aa) Unfallversicherung,
Bilanz und
Gewinn- und Verlust-Rechnung bb) Haftpflichtversicherung,
aller Versicherungsunternehmen cc) Luft- und Raumfahrt-Haftpflichtversicherung,
Die Versicherungsunternehmen haben ihre Bilanz dd) Kraftfahrtversicherung,
und ihre Gewinn- und Verlust-Rechnung gegenüber ee) Feuerversicherung,
der Bundesanstalt wie folgt darzustellen:
ff) Verbundene Hausratversicherung,
1. die Bilanz nach Formblatt 100,
gg) Verbundene Wohngebäudeversicherung,
2. die Gewinn- und Verlust-Rechnung für das gesamte hh) Transportversicherung,
Versicherungsgeschäft nach Formblatt 200.
ii) Luftfahrtversicherung,
§3 jj) Kredit- und Kautionsversicherung,
Gesonderte kk) Rechtsschutzversicherung,
Gewinn- und Verlust-Rechnungen ll) Beistandsleistungsversicherung,
der Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen
mm) Sonstige Sachversicherung,
(1) Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen c) für die selbst abgeschlossenen
haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungs-
technische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach aa) Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen,
Formblatt 200 aufzustellen, und zwar bb) Sonstigen Kraftfahrtversicherungen,
1. bis einschließlich Seite 5 Zeile 26 d) für das gesamte in Rückdeckung übernommene
Versicherungsgeschäft,
a) für das gesamte selbst abgeschlossene Versiche-
rungsgeschäft, e) für jeden der unter Buchstabe b genannten Ver-
sicherungszweige sowie die Versicherungs-
b) für das gesamte in Rückdeckung übernommene
zweige Lebensversicherung und Krankenversi-
Versicherungsgeschäft;
cherung des in Rückdeckung übernommenen
2. bis einschließlich Seite 3 Zeile 17 Versicherungsgeschäfts;
a) für das gesamte inländische und das im Wege 2. bis einschließlich Seite 5 Zeile 26 für das selbst ab-
des Dienstleistungsverkehrs gemäß § 57 Absatz 3 geschlossene und für das in Rückdeckung übernom-
des Versicherungsaufsichtsgesetzes selbst abge- mene Geschäft im Versicherungszweig „Sonstige
schlossene ausländische Versicherungsgeschäft, Schadenversicherung“;
2860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
3. bis einschließlich Seite 3 Zeile 17 §6
a) für das gesamte inländische selbst abgeschlos- Gesonderte
sene Versicherungsgeschäft, Gewinn- und Verlust-Rechnungen
b) für das gesamte ausländische selbst abgeschlos- der Rückversicherungsunternehmen
sene Versicherungsgeschäft, Rückversicherungsunternehmen haben zusätzlich
c) jeweils für das durch eine Niederlassung in einem jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn-
anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abge- und Verlust-Rechnungen nach Formblatt 200 aufzu-
schlossene Versicherungsgeschäft, stellen, und zwar
d) für das in Rückdeckung übernommene Versiche- 1. bis einschließlich Seite 3 Zeile 17 für das gesamte
rungsgeschäft inländischer Vorversicherer, von inländischen Vorversicherern in Rückdeckung
übernommene Versicherungsgeschäft;
e) für das in Rückdeckung übernommene Versiche-
rungsgeschäft ausländischer Vorversicherer, 2. bis einschließlich Seite 3 Zeile 17 für das gesamte
f) für die selbst abgeschlossenen Unfallversiche- von ausländischen Vorversicherern in Rückdeckung
rungen mit Beitragsrückgewähr. übernommene Versicherungsgeschäft;
Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- 3. bis einschließlich Seite 5 Zeile 26 für die folgenden
und Verlust-Rechnungen gemäß Satz 1 entfallen, so- Versicherungszweige:
weit ihre Aufstellung nach dem betriebenen Versiche- a) Lebensversicherung,
rungsgeschäft ausscheidet.
b) Unfallversicherung,
(2) Die gesonderten versicherungstechnischen Ge-
winn- und Verlust-Rechnungen für das selbst abge- c) Krankenversicherung,
schlossene und das in Rückdeckung übernommene d) Haftpflichtversicherung,
Versicherungsgeschäft gemäß Absatz 1 Satz 1 Num-
e) Luft- und Raumfahrt-Haftpflichtversicherung,
mer 1 Buchstabe b und e können für einen Versiche-
rungszweig entfallen, wenn f) Kraftfahrtversicherung,
1. die gebuchten Bruttobeiträge des Versicherungs- g) Feuerversicherung,
zweigs nicht mehr als 125 000 Euro betragen und h) Transportversicherung,
2. es sich nicht um einen der drei beitragsmäßig größ-
i) Luftfahrtversicherung,
ten Versicherungszweige des Versicherungsunter-
nehmens handelt. j) Kredit- und Kautionsversicherung,
Werden für einen Versicherungszweig keine gesonder- k) Sonstige Sachversicherung;
ten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust- 4. bis einschließlich Seite 5 Zeile 26 für den Versiche-
Rechnungen aufgestellt, ist er in den gesonderten ver- rungszweig Sonstige Schadenversicherung.
sicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnun-
gen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mitzuerfassen. Unter „Sonstige Sachversicherung“ sind auch die Er-
Satz 1 gilt entsprechend für die gesonderten versiche- gebnisse der Versicherungszweige „Verbundene Haus-
rungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen ratversicherung“ und „Verbundene Wohngebäudeversi-
gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und cherung“ auszuweisen. Unter „Sonstige Schadenversi-
Nummer 3 Buchstabe c und f. cherung“ sind auch die versicherungstechnischen Er-
gebnisse der Versicherungszweige „Rechtsschutzversi-
(3) Zu den Schaden- und Unfallversicherungsunter-
cherung“ und „Beistandsleistungsversicherung“ auszu-
nehmen gehören alle Versicherungsunternehmen, die
weisen. Die gesonderten versicherungstechnischen
im selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft
Gewinn- und Verlust-Rechnungen gemäß Satz 1 ent-
einen oder mehrere der Versicherungszweige betrei-
fallen, soweit ihre Aufstellung nach dem betriebenen
ben, die in der Anlage 1 Abschnitt C unter den Kenn-
Versicherungsgeschäft ausscheidet. § 4 Absatz 2 gilt
zahlen 03 bis 25 und 29 aufgeführt sind.
entsprechend.
§5
§7
Gesonderte
Gesonderte
Gewinn- und Verlust-Rechnungen
Gewinn- und Verlust-Rechnungen
in besonderen Fällen
der Pensionskassen
(1) Lebensversicherungsunternehmen, die auch die
selbst abgeschlossene Allgemeine Unfallversiche- (1) Pensionskassen haben zusätzlich jeweils geson-
rung betreiben, haben für diesen Versicherungszweig derte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-
zusätzlich eine gesonderte versicherungstechnische Rechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und
Gewinn- und Verlust-Rechnung nach Formblatt 200 zwar bis einschließlich Seite 3 Zeile 17
bis einschließlich Seite 5 Zeile 26 aufzustellen. 1. für das gesamte inländische Versicherungsgeschäft,
(2) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, 2. für das gesamte ausländische Versicherungsge-
die auch das selbst abgeschlossene Krankenversiche- schäft,
rungsgeschäft betreiben, haben für diesen Versiche-
3. jeweils für das in einem anderen Mitglied- oder Ver-
rungszweig eine gesonderte Gewinn- und Verlust-Rech-
tragsstaat betriebene Versicherungsgeschäft.
nung nach Formblatt 200 bis einschließlich Seite 5
Zeile 26 aufzustellen. (2) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2861
§8 bundene Erläuterungen mit Angaben zu übernomme-
Einzelheiten der Formblatteinreichung nem und abgegebenem Versicherungsgeschäft gemäß
einschließlich einzuhaltender Fristen Nachweisung 203 zu erstellen.
(1) Die Formblätter 100 und 200 gemäß den §§ 2 § 10
bis 7 sind der Bundesanstalt in jeweils doppelter Aus-
fertigung spätestens fünf Monate nach Schluss des Zusätzliche
Geschäftsjahres einzureichen. formgebundene Erläuterungen
der Lebensversicherungsunternehmen
(2) Für Erstversicherungsunternehmen verlängert
sich die Frist um einen Monat, sofern sie für das Lebensversicherungsunternehmen haben zusätzlich
vergangene Konzernabschlussjahr einen Konzernab- folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:
schluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen 1. Bewegung der Rückstellung für Beitragsrückerstat-
haben. tung gemäß Nachweisungen 110 bis 113,
(3) Für Rückversicherungsunternehmen sowie für 2. Bewegung des Bestands an Lebensversicherungen
Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, deren gemäß Nachweisungen 210 und 211,
gebuchte Bruttobeiträge aus dem in Rückdeckung
3. Zusammensetzung der gebuchten Bruttobeiträge
übernommenen Versicherungsgeschäft die gebuchten
gemäß Nachweisung 212,
Bruttobeiträge aus dem selbst abgeschlossenen Ver-
sicherungsgeschäft übersteigen, verlängert sich die 4. Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquel-
Frist gemäß Absatz 1 um sechs Monate, sofern der len gemäß Nachweisungen 213 bis 219.
Abschlussstichtag der 31. Dezember ist. Dies gilt nicht
für Unternehmen, die ihren Jahresabschluss innerhalb § 11
der für Erstversicherungsunternehmen nach § 341a Zusätzliche
Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs einzuhaltenden Frist formgebundene Erläuterungen
aufstellen. der Pensions- und Sterbekassen
(4) Ergeben sich bis zur Feststellung des Jahresab- Pensions- und Sterbekassen haben zusätzlich fol-
schlusses Abweichungen, sind der Bundesanstalt un- gende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:
verzüglich nach der Feststellung zusätzlich die insoweit
berichtigten Formblätter 100 und 200 in jeweils doppel- 1. Kapitalanlagen bei Mitglieds- und Trägerunterneh-
ter Ausfertigung einzureichen. men sowie Forderungen an und Verbindlichkeiten
gegenüber Mitglieds- und Trägerunternehmen ge-
Abschnitt 3 mäß Nachweisung 120,
Formgebundene Erläuterungen 2. Bewegung der Rückstellung für erfolgsabhängige
Beitragsrückerstattung und Angaben zur Beteili-
§9 gung an den Bewertungsreserven gemäß Nachwei-
sung 121,
Allgemeine
formgebundene Erläuterungen 3. Bewegung des Bestands an Versorgungsberech-
tigten aus Pensionsversicherungen und weiteren
(1) Versicherungsunternehmen haben folgende form- Kapitalversicherungen gemäß Nachweisung 220,
gebundene Erläuterungen zu erstellen:
4. Bewegung des Bestands an Sterbegeld- und Zu-
1. Entwicklung der Kapitalanlagen gemäß Nachwei- satzversicherungen gemäß Nachweisung 221,
sung 101,
5. Beiträge, Beiträge aus der Rückstellung für erfolgs-
2. Sicherungsvermögen und restliches Vermögen ge-
abhängige Beitragsrückerstattung, Rückversiche-
mäß Nachweisung 103,
rungsbeiträge sowie Deckungsrückstellung gemäß
3. Erträge aus den Kapitalanlagen und Aufwendungen Nachweisung 222,
für die Kapitalanlagen gemäß Nachweisung 201,
6. Angaben zum Auslandsgeschäft, gesondert für
4. Gliederung der in bestimmten Aufwandsposten der jeden Mitglied- und Vertragsstaat, gemäß Nach-
Gewinn- und Verlust-Rechnung ausgewiesenen Auf- weisung 265.
wendungen nach Aufwandsarten sowie Anzahl der
Beschäftigten gemäß Nachweisung 202. § 12
(2) Pensions- und Sterbekassen, die kleinere Vereine Zusätzliche
im Sinne des § 210 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungs- formgebundene Erläuterungen
aufsichtsgesetzes sind, haben die formgebundenen der Krankenversicherungsunternehmen
Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nummer 2 nur für Ge-
(1) Krankenversicherungsunternehmen haben zu-
schäftsjahre zu erstellen, zu deren Abschlussstichtag
eine versicherungsmathematische Berechnung der De- sätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu er-
stellen:
ckungsrückstellung erfolgt.
(3) Für Rückversicherungsunternehmen entfallen die 1. Bewegung der Rückstellung für Beitragsrückerstat-
formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Num- tung gemäß Nachweisung 130,
mer 2. 2. Bewegung des Bestands an Krankenversicherungen
(4) Kleine Versicherungsunternehmen im Sinne des gemäß Nachweisung 230,
§ 211 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Pensions- 3. Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquel-
kassen und Sterbekassen haben zusätzlich formge- len gemäß Nachweisungen 231 bis 238.
2862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
(2) Für Krankenversicherungsunternehmen, die klei- c) von den Krankenversicherungsunternehmen die
nere Vereine im Sinne des § 210 Absatz 1 Satz 1 des Nachweisung 230,
Versicherungsaufsichtsgesetzes sind und deren ge- d) von den kleinen Versicherungsunternehmen, den
buchte Bruttobeiträge im vorausgegangenen Ge- Pensionskassen und den Sterbekassen die Nach-
schäftsjahr drei Millionen Euro nicht überstiegen haben, weisung 203,
entfallen die formgebundenen Erläuterungen gemäß
Absatz 1 Nummer 3. e) von den Schaden- und Unfallversicherungsunter-
nehmen die Nachweisung 240;
§ 13 2. spätestens sechs Monate nach Schluss des Ge-
Zusätzliche schäftsjahres von den Pensions- und Sterbekassen
formgebundene Erläuterungen die Nachweisungen 120, 220, 221, 222 und 265;
der Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen 3. spätestens sieben Monate nach Schluss des Ge-
(1) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen schäftsjahres
haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterun- a) von den Lebensversicherungsunternehmen die
gen zu erstellen: Nachweisungen 110 bis 113 und 213 bis 219,
1. Bewegung des Bestands und Rückversicherung
b) von den Pensions- und Sterbekassen die Nach-
einzelner Versicherungszweige des selbst abge-
weisung 121,
schlossenen Versicherungsgeschäfts gemäß Nach-
weisung 240, c) von den Krankenversicherungsunternehmen die
Nachweisungen 130 und 231 bis 238,
2. Angaben zu den Versicherungsfällen, Rückstellun-
gen und Aufwendungen des selbst abgeschlos- d) von den Schaden- und Unfallversicherungsunter-
senen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachwei- nehmen die Nachweisungen 242, 243 und 246,
sung 242, e) von den Rückversicherungsunternehmen die
3. Angaben zu bestimmten Versicherungsarten des Nachweisung 252.
selbst abgeschlossenen inländischen Versiche- (2) Für Rückversicherungsunternehmen gilt die glei-
rungsgeschäfts gemäß Nachweisung 243, che Vorlagefrist wie für Erstversicherungsunternehmen,
4. Angaben zum selbst abgeschlossenen Transportver- sofern sie den Jahresabschluss innerhalb der von Erst-
sicherungsgeschäft gemäß Nachweisung 246. versicherungsunternehmen gemäß § 341a Absatz 1
(2) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, des Handelsgesetzbuchs einzuhaltenden Frist aufstel-
die auch das selbst abgeschlossene Krankenversiche- len; ansonsten verlängern sich die in Absatz 1 genann-
rungsgeschäft betreiben, haben für diesen Versiche- ten Fristen um jeweils sechs Monate, sofern der Ab-
rungszweig zusätzlich die formgebundenen Erläuterun- schlussstichtag der 31. Dezember ist.
gen gemäß § 12 vorzulegen. Wird das Krankenver-
sicherungsgeschäft ausschließlich nach Art der Scha- Abschnitt 4
denversicherung betrieben, entfallen die formgebun- Sonstige Unterlagen
denen Erläuterungen gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 1
und 3. § 16
§ 14 Unterlagen aller
Versicherungsunternehmen
Zusätzliche
formgebundene Erläuterungen (1) Alle Versicherungsunternehmen haben der Bun-
der Rückversicherungsunternehmen desanstalt folgende Unterlagen einzureichen:
Rückversicherungsunternehmen haben zusätzlich 1. jeweils unverzüglich nach der Aufstellung und in
formgebundene Erläuterungen mit Angaben zu den doppelter Ausfertigung die in § 37 Absatz 1 des Ver-
Beiträgen sowie zur Zusammensetzung und Abwick- sicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Unter-
lung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Ver- lagen mit den nach dem Versicherungsaufsichts-
sicherungsfälle des in Rückdeckung übernommenen gesetz vorgeschriebenen versicherungsmathemati-
Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 252 zu schen Bestätigungen und der nach § 128 Absatz 5
erstellen. des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgeschriebe-
nen Bestätigung des Treuhänders für das Siche-
§ 15 rungsvermögen;
Fristen für die Einreichung 2. jeweils unverzüglich nach der Feststellung in dop-
(1) Die formgebundenen Erläuterungen gemäß den pelter Ausfertigung
§§ 9 bis 14 sind der Bundesanstalt in jeweils doppelter a) den Geschäftsbericht, zumindest bestehend aus
Ausfertigung einzureichen
aa) den in § 37 Absatz 1 Satz 1 des Versiche-
1. spätestens fünf Monate nach Schluss des Ge- rungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Unter-
schäftsjahres lagen mit dem Bestätigungsvermerk oder
a) von allen Versicherungsunternehmen die Nach- dem Vermerk über seine Versagung gemäß
weisungen 101, 103, 201 und 202, soweit sie zu § 322 des Handelsgesetzbuchs,
erstellen sind, bb) dem Vorschlag des Vorstands für die Verwen-
b) von den Lebensversicherungsunternehmen die dung des Bilanzgewinns gemäß § 170 Ab-
Nachweisungen 210 bis 212, satz 2 des Aktiengesetzes,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2863
cc) dem Bericht des Aufsichtsrats an die Haupt- Abschnitt 5
versammlung oder die oberste Vertretung Ausländische
gemäß § 171 Absatz 2 des Aktiengesetzes Ve r s i c h e r u n g s u nt e r n e h m e n
einschließlich der nach § 172 Satz 2 und
§ 314 Absatz 2 und 3 des Aktiengesetzes
§ 18
vorgeschriebenen Inhalte,
Anzuwendende Vorschriften
b) den Bericht des Abschlussprüfers mit den hand-
schriftlich unterzeichneten Bemerkungen des (1) Ausländische Versicherungsunternehmen, die
Vorstands und des Aufsichtsrats gemäß § 37 zum Betrieb des Erst- oder Rückversicherungsge-
Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, schäfts der Erlaubnis durch die Bundesanstalt be-
dürfen, haben der Bundesanstalt für das Geschäft der
c) den Bericht des Abschlussprüfers zu dem Bericht Niederlassung einen internen Bericht gemäß § 1 Ab-
des Vorstands über die Beziehungen zu verbun- satz 1 vorzulegen, der zusätzlich ergänzende Unter-
denen Unternehmen gemäß § 313 Absatz 2 bis 5 lagen nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 umfasst.
des Aktiengesetzes;
(2) Auf Niederlassungen von Erstversicherungs-
3. unverzüglich nach der Hauptversammlung oder der unternehmen finden § 5 Absatz 1, § 7 sowie § 16
Versammlung der obersten Vertretung, die den Jah- Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 keine Anwen-
resabschluss entgegengenommen hat, dung. Auf Niederlassungen von Rückversicherungs-
unternehmen findet § 16 Absatz 1 Nummer 2 und 3
a) den endgültigen Geschäftsbericht gemäß Num- und Absatz 2 keine Anwendung.
mer 2 Buchstabe a in der Form, wie er der
Hauptversammlung oder der Versammlung der (3) § 16 Absatz 1 Nummer 1 gilt mit der Maßgabe,
obersten Vertretung vorgelegt wurde, in einfacher dass
Ausfertigung sowie in elektronischer Form, 1. der Bundesanstalt unverzüglich nach Beendigung
b) den Konzernabschluss und den Konzernlage- der Prüfung durch den Abschlussprüfer, spätestens
bericht gemäß § 341i und § 341j des Handels- sieben Monate nach Schluss des Geschäftsjahres,
gesetzbuchs in einfacher Ausfertigung sowie in folgende Unterlagen einzureichen sind:
elektronischer Form, a) der Bericht des Abschlussprüfers in doppelter
Ausfertigung,
c) den Bericht des Abschlussprüfers über die Prü-
fung des Konzernabschlusses und des Konzern- b) der endgültige Geschäftsbericht der Niederlas-
lageberichts gemäß § 341k des Handelsgesetz- sung in einfacher Ausfertigung und in elektroni-
buchs in einfacher Ausfertigung. scher Form;
(2) Die Ausfertigung des Geschäftsberichts gemäß 2. bei der Aufstellung des Jahresabschlusses die fol-
Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a ist handschriftlich zu genden Beträge zu berücksichtigen sind:
unterzeichnen a) die auf das in Rückdeckung gegebene Versiche-
rungsgeschäft entfallenden Beträge bei allen in
1. vom Vorstand,
Betracht kommenden Posten, Unterposten und
2. vom Treuhänder für das Sicherungsvermögen und Angaben, soweit für das Geschäft der Nieder-
lassung gesonderte Rückversicherungsverträge
3. vom Verantwortlichen Aktuar, sofern dieser eine ver- bestehen,
sicherungsmathematische Bestätigung abzugeben
hat. b) die anteilig auf das Geschäft der Niederlassung
entfallenden Rückversicherungs-Erträge und
In der Ausfertigung ist ferner der Bericht des Aufsichts- Rückversicherungs-Aufwendungen und in der Bi-
rats oder des entsprechenden Organs von dessen Mit- lanz zumindest die anteiligen Rückversicherungs-
gliedern handschriftlich zu unterzeichnen. Anteile an den versicherungstechnischen Rück-
stellungen, sofern die Rückversicherungsverträge
§ 17 von der Generaldirektion des ausländischen Ver-
sicherungsunternehmens für das gesamte Versi-
Versicherungsmathematische cherungsgeschäft abgeschlossen worden sind.
Gutachten der Pensions- und Sterbekassen
(4) Zusätzlich haben die ausländischen Versiche-
Pensions- und Sterbekassen haben der Bundes- rungsunternehmen der Bundesanstalt für das gesamte
anstalt spätestens sieben Monate nach Schluss des Versicherungsgeschäft einzureichen
Geschäftsjahres in doppelter Ausfertigung zusätzlich
ein versicherungsmathematisches Gutachten über den 1. spätestens sieben Monate nach Schluss des Ge-
Einfluss der wesentlichen Gewinn- und Verlustquellen schäftsjahres den im Sitzland veröffentlichten Ge-
auf das Bilanzergebnis und über die wesentlichen ver- schäftsbericht in doppelter Ausfertigung, wobei mit
sicherungsmathematischen Annahmen, die der Be- Einwilligung der Bundesanstalt eine spätere Vorlage
rechnung der versicherungstechnischen Rückstellun- erfolgen kann, wenn die Einhaltung der Frist infolge
gen zugrunde liegen, einzureichen. Bei Pensions- und von im Sitzland geltenden Bestimmungen nicht
Sterbekassen, die kleinere Vereine im Sinne des § 210 möglich ist,
Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2. spätestens neun Monate nach Schluss des Ge-
sind, ist das Gutachten der Bundesanstalt mindestens schäftsjahres eine deutsche Übersetzung des im
zum Abschlussstichtag eines jeden dritten Geschäfts- Sitzland veröffentlichten Geschäftsberichts in ein-
jahres einzureichen. facher Ausfertigung sowie in elektronischer Form,
2864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
3. spätestens neun Monate nach Schluss des Ge- 2. Sterbekassen, deren Bruttobeiträge im vorausge-
schäftsjahres in einfacher Ausfertigung den Bericht gangenen Geschäftsjahr eine Million Euro oder de-
zur Erläuterung des Jahresabschlusses, der nach ren Bilanzsumme am Abschlussstichtag des voraus-
den Vorschriften des Sitzlandes der Versicherungs- gegangenen Geschäftsjahres zehn Millionen Euro
aufsichtsbehörde im Sitzland vorzulegen ist. nicht überstiegen haben,
(5) Die in § 65 Absatz 1 des Versicherungsaufsichts- 3. Krankenversicherungsvereine, deren Bruttobeiträge
gesetzes genannten Versicherungsunternehmen sind im vorausgegangenen Geschäftsjahr eine Million
von der Einreichungspflicht nach Absatz 4 ausgenom- Euro nicht überstiegen haben,
men. 4. Schaden- und Unfallversicherungsvereine, deren
Bruttobeiträge im vorausgegangenen Geschäftsjahr
Kapitel 2 eine Million Euro nicht überstiegen haben.
Interner vierteljährlicher Zwischenbericht § 22
§ 19 Anzuwendende Vorschriften
(1) Für die in § 21 genannten Versicherungsunter-
Umfang der Berichterstattung
nehmen gelten lediglich die §§ 1, 2, 8, 9 Absatz 1, 2
(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, und 4, § 11 Nummer 1 bis 5, § 12 Absatz 1 Nummer 1
die der Aufsicht durch die Bundesanstalt unterliegen, und 2, § 13 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 15 Absatz 1,
haben der Bundesanstalt vierteljährlich innerhalb der § 16 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe a und
Frist nach § 20 die Angaben zur Geschäftsentwicklung Absatz 2, § 17 sowie die §§ 23 bis 27. Dabei gilt die
mit den Inhalten nach Satz 2 vorzulegen. Die Bericht- Maßgabe, dass
erstattung erfolgt
1. in den §§ 2 und 8 das Formblatt 300 an die Stelle
1. gemäß Nachweisung 601 durch Lebensversiche- des Formblatts 200 tritt,
rungsunternehmen, 2. in § 12 Absatz 1 Nummer 2 und in § 15 Absatz 1
2. gemäß Nachweisung 602 durch Pensionskassen, Nummer 1 Buchstabe c die Nachweisung 330 an
3. gemäß Nachweisung 603 durch Krankenversiche- die Stelle der Nachweisung 230 tritt und
rungsunternehmen und 3. in § 13 Absatz 1 Nummer 2 und in § 15 Absatz 1
4. gemäß Nachweisung 604 durch Schaden- und Un- Nummer 3 Buchstabe d die Nachweisung 342 an
fallversicherungsunternehmen sowie durch Rückver- die Stelle der Nachweisung 242 tritt.
sicherungsunternehmen. (2) Schaden- und Unfallversicherungsvereine haben
für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft
(2) Für die Nachweisungen 601 bis 604 gelten die in
zusätzlich gesonderte versicherungstechnische Ge-
Anlage 3 festgelegten Muster.
winn- und Verlust-Rechnungen nach Formblatt 300 auf-
zustellen, und zwar bis einschließlich Seite 3 Zeile 23
§ 20
für den Versicherungszweig „Sonstige Schadenversi-
Frist für die Einreichung cherung“ und für jeden Versicherungszweig, der in § 4
Die vierteljährlichen Zwischenberichte gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b genannt ist und
sind der Bundesanstalt in jeweils doppelter Ausferti- 1. gebuchte Bruttobeiträge von mehr als 125 000 Euro
gung spätestens bis zum Ende des Monats einzurei- aufweist oder
chen, der auf das jeweilige Berichtsvierteljahr folgt. 2. zu den drei beitragsmäßig größten Versicherungs-
zweigen des Unternehmens zählt.
Kapitel 3 § 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 gilt entspre-
Bestimmte kleinere Vereine chend.
§ 21 Kapitel 4
Abgrenzungsmerkmale Formblätter und Nachweisungen
Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die folgen-
§ 23
den Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland,
soweit es sich um kleinere Vereine im Sinne des § 210 Kennzahlen und Versicherungszweige
Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (1) Die auf den Formblättern und Nachweisungen zu
handelt, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt setzenden Kennzahlen ergeben sich aus Anlage 1.
unterliegen: (2) Als Versicherungszweige im Sinne dieser Verord-
1. Pensionskassen, deren Bruttobeiträge im vorausge- nung gelten die in der Anlage 1 Abschnitt C als solche
gangenen Geschäftsjahr drei Millionen Euro oder de- bezeichneten Versicherungen mit den Kennzahlen 01
ren Bilanzsumme am Abschlussstichtag des voraus- bis 29. Hierbei stellen die im selbst abgeschlossenen
gegangenen Geschäftsjahres 30 Millionen Euro nicht Versicherungsgeschäft abgeschlossenen Versicherun-
überstiegen haben, mit Ausnahme der Pensionskas- gen und die im in Rückdeckung übernommenen Ver-
sen, die nicht regulierte Pensionskassen im Sinne sicherungsgeschäft abgeschlossenen Versicherungen
von § 233 Absatz 1 des Versicherungsaufsichts- jeweils gesonderte Versicherungszweige dar. Die Ver-
gesetzes sind, sowie der Pensionskassen, die ge- sicherungsarten und -unterarten der Versicherungs-
sonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach zweige sind durch drei- und mehrstellige Kennzah-
§ 7 einreichen, len gekennzeichnet. Die von Schaden- und Unfall-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2865
versicherungsunternehmen betriebenen Versicherungs- des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der laufenden
zweige 09, 10, 11, 12, 15, 16, 17, 18, 21 und 23 sind als Aufsicht freigestellt sind, nicht anzuwenden.
„Sonstige Sachversicherung“ unter der Kennzahl 28
zusammengefasst. Die Zusammenfassung aller von § 27
den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen
betriebenen Versicherungszweige hat die Kennzahl 30. Übergangsvorschriften
§ 24 (1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals
anzuwenden
Anwendung der
Formblätter und Nachweisungen 1. auf den internen jährlichen Bericht nach § 1 für das
(1) Bei der Verwendung der Formblätter und Nach- Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2015
weisungen sind die sich aus Anlage 2 Abschnitt A begonnen hat, und
und B ergebenden Anmerkungen und Abkürzungen zu
2. auf den internen vierteljährlichen Zwischenbericht
beachten.
nach § 19 für das Berichtsvierteljahr, das nach dem
(2) Bei der Erstellung der Formblätter und Nachwei- 31. Dezember 2016 beginnt.
sungen ist Anlage 2 Abschnitt C zu beachten.
(2) Auf den internen jährlichen Bericht für das Ge-
Kapitel 5 schäftsjahr, das vor dem 1. Januar 2016 begonnen
hat, ist die Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
Ordnungswidrigkeiten vom 29. März 2006 (BGBl. I S. 622), die durch Artikel 2
Nummer 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015
§ 25 aufgehoben worden ist, in der bis zum 31. März 2016
Ordnungswidrigkeiten geltenden Fassung anzuwenden.
Ordnungswidrig im Sinne des § 332 Absatz 2 Num- (3) Auf den internen vierteljährlichen Zwischenbe-
mer 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes handelt, richt für Berichtsvierteljahre, die vor dem 1. Januar
wer als Mitglied des Vorstands, als Hauptbevoll- 2017 beginnen, ist die Versicherungsberichterstat-
mächtigter nach § 68 Absatz 2 des Versicherungs- tungs-Verordnung in der bis zum 31. März 2016 gelten-
aufsichtsgesetzes oder als Liquidator eines Versiche- den Fassung anzuwenden.
rungsunternehmens vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen § 1 Absatz 1 oder § 18 Absatz 1 einen (4) Für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2018
Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder enden, gilt § 13 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass zu-
nicht rechtzeitig vorlegt oder sätzlich die formgebundenen Erläuterungen nach § 13
Nummer 2 und 5 der Versicherungsberichterstattungs-
2. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 eine Angabe nicht, Verordnung in der bis zum 31. März 2016 geltenden
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Fassung zu erstellen sind. Insoweit sind Anlage 1 sowie
vorlegt. Anlage 2 Abschnitt A und Abschnitt C Nummer 3 der
Versicherungsberichterstattungs-Verordnung in der bis
Kapitel 6 zum 31. März 2016 geltenden Fassung anzuwenden.
Schlussvorschriften
§ 28
§ 26
Ausnahme von der Berichtspflicht Inkrafttreten
Diese Verordnung ist auf Versicherungsvereine auf Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Gegenseitigkeit, die auf Grund des § 5 Absatz 1 und 2 in Kraft.
Berlin, den 19. Juli 2017
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
2866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
Anlage 1
(zu § 23)
Kennzahlen und Versicherungszweige
Abschnitt A
Die Formen des Versicherungsgeschäfts
und die dafür zu setzenden Kennzahlen
1 7 – brutto
selbst abgeschlossenes
2 8 Versicherungsgeschäft
– in Rückdeckung gegeben
3 9 – netto
4 7 in Rückdeckung
– brutto
5 8 übernommenes – in Rückdeckung gegeben
6 9 Versicherungsgeschäft – netto
7 7 – brutto
gesamtes
8 8 Versicherungsgeschäft
– in Rückdeckung gegeben
9 9 – netto
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2867
Abschnitt B
Die regionale Herkunft des Versicherungsgeschäfts
und die dafür zu setzenden Kennzahlen
01 Inländisches Versicherungsgeschäft (insgesamt)
21 Dänemark
22 Finnland
23 Island
24 Norwegen
25 Schweden
31 Griechenland
32 Italien
33 Portugal
34 Spanien
41 Belgien
42 Frankreich
43 Großbritannien
44 Irland
45 Liechtenstein
46 Luxemburg
47 Niederlande
48 Österreich
49 Schweiz
51 Polen
52 Slowakei
53 Tschechien
54 Ungarn
55 Estland
56 Lettland
57 Litauen
58 Slowenien
59 Malta
60 Zypern
61 Rumänien
62 Bulgarien
63 Kroatien
2868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
70 Europa
71 Europäische Union (EU)
72 Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)
73 Teilnehmerstaaten der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU)
81 USA
99 Ausländisches Versicherungsgeschäft (insgesamt)
00 Gesamtes Versicherungsgeschäft
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2869
Abschnitt C
Die Zusammenfassung von Versicherungsarten
zu Versicherungszweigen (Vz) und die dafür zu setzenden Kennzahlen (Kz)
Sparten-Nummer nach
Vz-Kz Bezeichnung der Versicherung Anlage 1 zum VAG
01 Vz: Lebensversicherung 19; 20; 21; 22; 23; 24
01.1 Einzelversicherung mit Überschussbeteiligung, bei der das Anlage- 19; 20
risiko vom Versicherungsunternehmen getragen wird (ohne Zusatz-
versicherungen)
01.1.1 Kapitalbildende Lebensversicherung mit überwiegendem Todesfallcharakter 19; 20
(einschließlich vermögensbildender Lebensversicherung)
01.1.2 Risikoversicherung 19
01.1.3 Kapitalbildende Lebensversicherung mit überwiegendem Erlebensfallcharakter 19
01.1.4 Berufsunfähigkeits-Versicherung 19
01.1.5 Pflegerentenversicherung 19
01.1.6 übrige und nicht aufgegliederte Einzelversicherung (einschließlich der Heirats- 19; 20
und Geburtenversicherung), aber ohne Sonstige Lebensversicherung
01.1.7 Kapitalbildende Lebensversicherung mit überwiegendem Erlebensfallcharakter 19
nach § 1 AltZertG
01.2 Kollektivversicherung mit Überschussbeteiligung, bei der das Anlage- 19; 20
risiko vom Versicherungsunternehmen getragen wird (ohne Zusatz-
versicherungen)
01.2.1 Kapitalversicherung mit überwiegendem Todesfallcharakter (ohne Kenn- 19
zahlen 01.2.2 und 01.2.3)
01.2.2 Bausparrisikoversicherung 19
01.2.3 Restschuldversicherung 19
01.2.4 übrige und nicht aufgegliederte Kollektivversicherung (einschließlich der 19; 20
Heirats- und Geburtenversicherung), aber ohne Sonstige Lebensversicherung
01.2.5 Kapitalbildende Lebensversicherung mit überwiegendem Erlebensfallcharakter 19
nach § 1 AltZertG
01.3 Zusatzversicherung (zu Einzel- und Kollektivversicherungen) 19
01.3.1 Unfall-Zusatzversicherung 19
01.3.2 Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts-Zusatzversicherung 19
01.3.3 Risiko- und Zeitrenten-Zusatzversicherung 19
01.3.4 Pflegerenten-Zusatzversicherung 19
01.3.5 Sonstige Zusatzversicherung 19
2870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
Sparten-Nummer nach
Vz-Kz Bezeichnung der Versicherung Anlage 1 zum VAG
01.4 Sonstige Lebensversicherung 19; 20; 21; 22; 23; 24
01.4.1 Lebensversicherung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer 21
getragen wird
01.4.2 Lebensversicherung ohne Überschussbeteiligung, bei der das Anlagerisiko 19; 20
vom Versicherungsunternehmen getragen wird
01.4.3 Tontinengeschäfte 22
01.4.4 Kapitalisierungsgeschäfte 23
01.4.5 Lebensversicherung nach § 1 AltZertG, bei der das Anlagerisiko vom Versiche- 21
rungsnehmer getragen wird
01.5 Geschäfte der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen 24
02 Vz: Krankenversicherung 2a, b
02.1 Einzel-Krankheitskostenvollversicherung (ambulant und stationär) 2b
02.1.1 Einzel-Krankheitskostenvollversicherung (ambulant und stationär), substitutiv 2b
02.1.2 Einzel-Krankheitskostenvollversicherung (ambulant und stationär), nicht sub- 2b
stitutiv nach Art der Lebensversicherung
02.1.3 Einzel-Krankheitskostenvollversicherung (ambulant und stationär) nach Art der 2b
Schadenversicherung
02.2 selbständige Einzel-Krankheitskostenversicherung (ambulant) 2b
02.2.1 selbständige Einzel-Krankheitskostenversicherung (ambulant), substitutiv 2b
02.2.2 selbständige Einzel-Krankheitskostenversicherung (ambulant), nicht substitutiv 2b
nach Art der Lebensversicherung
02.2.3 selbständige Einzel-Krankheitskostenversicherung (ambulant) nach Art der 2b
Schadenversicherung
02.3 selbständige Einzel-Krankheitskostenversicherung (stationär) 2b
02.3.1 selbständige Einzel-Krankheitskostenversicherung (stationär), substitutiv 2b
02.3.2 selbständige Einzel-Krankheitskostenversicherung (stationär), nicht substitutiv 2b
nach Art der Lebensversicherung
02.3.3 selbständige Einzel-Krankheitskostenversicherung (stationär) nach Art der 2b
Schadenversicherung
02.4 Einzel-Krankentagegeldversicherung 2a
02.4.1 Krankentagegeldversicherung (ohne Kennzahlen 02.4.4 und 02.4.5), substitutiv 2a
02.4.2 Krankentagegeldversicherung (ohne Kennzahlen 02.4.4 und 02.4.5), nicht 2a
substitutiv nach Art der Lebensversicherung
02.4.3 Krankentagegeldversicherung (ohne Kennzahlen 02.4.4 und 02.4.5) nach Art 2a
der Schadenversicherung
02.4.4 Lohnfortzahlungsversicherung 2a
02.4.5 Restschuldversicherung 2a
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2871
Sparten-Nummer nach
Vz-Kz Bezeichnung der Versicherung Anlage 1 zum VAG
02.5 selbständige Einzel-Krankenhaustagegeldversicherung 2a
02.5.1 selbständige Einzel-Krankenhaustagegeldversicherung, substitutiv 2a
02.5.2 selbständige Einzel-Krankenhaustagegeldversicherung, nicht substitutiv nach 2a
Art der Lebensversicherung
02.5.3 selbständige Einzel-Krankenhaustagegeldversicherung nach Art der Schaden- 2a
versicherung
02.6 sonstige selbständige Einzel-Teilversicherung 2a, b
02.6.1 selbständige Zahnbehandlungsversicherung, substitutiv 2b
02.6.2 selbständige Zahnbehandlungsversicherung, nicht substitutiv nach Art der 2b
Lebensversicherung
02.6.3 selbständige Zahnbehandlungsversicherung nach Art der Schadenversiche- 2b
rung
02.6.4 Kurkostenversicherung (einschließlich der Kurtagegeldversicherung), substitu- 2a, b
tiv
02.6.5 Kurkostenversicherung (einschließlich der Kurtagegeldversicherung), nicht 2a, b
substitutiv nach Art der Lebensversicherung
02.6.6 Kurkostenversicherung (einschließlich der Kurtagegeldversicherung) nach Art 2a, b
der Schadenversicherung
02.6.7 Reisekrankenversicherung (gegen festes Entgelt) 2b
02.6.8 sonstige Teilversicherung, substitutiv 2a, b
02.6.9 sonstige Teilversicherung, nicht substitutiv nach Art der Lebensversicherung 2a, b
02.6.10 sonstige Teilversicherung nach Art der Schadenversicherung 2a, b
02.7 Gruppen-Krankenversicherung (nach Einzel- und Sondertarifen) 2a, b
02.7.1 Gruppen-Krankheitskostenvollversicherung (ambulant und stationär), substitu- 2b
tiv
02.7.2 Gruppen-Krankheitskostenvollversicherung (ambulant und stationär), nicht 2b
substitutiv nach Art der Lebensversicherung
02.7.3 Gruppen-Krankheitskostenvollversicherung (ambulant und stationär) nach Art 2b
der Schadenversicherung
02.7.4 selbständige Gruppen-Krankheitskostenversicherung (ambulant), substitutiv 2b
02.7.5 selbständige Gruppen-Krankheitskostenversicherung (ambulant), nicht sub- 2b
stitutiv nach Art der Lebensversicherung
02.7.6 selbständige Gruppen-Krankheitskostenversicherung (ambulant) nach Art der 2b
Schadenversicherung
02.7.7 selbständige Gruppen-Krankheitskostenversicherung (stationär), substitutiv 2b
02.7.8 selbständige Gruppen-Krankheitskostenversicherung (stationär), nicht sub- 2b
stitutiv nach Art der Lebensversicherung
02.7.9 selbständige Gruppen-Krankheitskostenversicherung (stationär) nach Art der 2b
Schadenversicherung
02.7.10 Gruppen-Krankentagegeldversicherung, substitutiv 2a
02.7.11 Gruppen-Krankentagegeldversicherung, nicht substitutiv nach Art der Lebens- 2a
versicherung
2872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
Sparten-Nummer nach
Vz-Kz Bezeichnung der Versicherung Anlage 1 zum VAG
02.7.12 Gruppen-Krankentagegeldversicherung nach Art der Schadenversicherung 2a
02.7.13 selbständige Gruppen-Krankenhaustagegeldversicherung, substitutiv 2a
02.7.14 selbständige Gruppen-Krankenhaustagegeldversicherung, nicht substitutiv 2a
nach Art der Lebensversicherung
02.7.15 selbständige Gruppen-Krankenhaustagegeldversicherung nach Art der Scha- 2a
denversicherung
02.7.16 sonstige selbständige Gruppenteilversicherung, substitutiv 2a, b
02.7.17 sonstige selbständige Gruppenteilversicherung, nicht substitutiv nach Art der 2a, b
Lebensversicherung
02.7.18 sonstige selbständige Gruppenteilversicherung nach Art der Schadenversiche- 2a, b
rung
02.7.19 Gruppen-Pflegepflichtversicherung 2b
02.7.20 freiwillige Gruppen-Pflegekostenversicherung, substitutiv 2b
02.7.21 freiwillige Gruppen-Pflegekostenversicherung, nicht substitutiv nach Art der 2b
Lebensversicherung
02.7.22 freiwillige Gruppen-Pflegekostenversicherung nach Art der Schadenversiche- 2b
rung
02.7.23 freiwillige Gruppen-Pflegetagegeldversicherung, substitutiv 2a
02.7.24 freiwillige Gruppen-Pflegetagegeldversicherung, nicht substitutiv nach Art der 2a
Lebensversicherung
02.7.25 freiwillige Gruppen-Pflegetagegeldversicherung nach Art der Schadenversi- 2a
cherung
02.8 Pflegekrankenversicherung 2a, b
02.8.1 Pflegepflichtversicherung 2b
02.8.2 freiwillige Pflegekostenversicherung, substitutiv 2b
02.8.3 freiwillige Pflegekostenversicherung, nicht substitutiv nach Art der Lebens- 2b
versicherung
02.8.4 freiwillige Pflegekostenversicherung nach Art der Schadenversicherung 2b
02.8.5 freiwillige Pflegetagegeldversicherung, substitutiv 2a
02.8.6 freiwillige Pflegetagegeldversicherung, nicht substitutiv nach Art der Lebens- 2a
versicherung
02.8.7 freiwillige Pflegetagegeldversicherung nach Art der Schadenversicherung 2a
02.9 übrige und nicht aufgegliederte Krankenversicherung (einschließlich der 2a, b
Beihilfeablöseversicherung)
03 Vz: Unfallversicherung 1
03.1 Einzelunfallversicherung ohne Beitragsrückgewähr 1a, b, c, d
03.1.01 Unfallvollversicherung (ohne Kennzahlen 03.1.02 und 03.1.03) 1a, b, c
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2873
Sparten-Nummer nach
Vz-Kz Bezeichnung der Versicherung Anlage 1 zum VAG
03.1.02 Volks-Unfallvollversicherung 1a, b, c
03.1.03 Unfallvollversicherung aus der FUSt-Versicherung 1a, b, c
03.1.04 Versicherung gegen außerberufliche Unfälle 1a, b, c
03.1.05 Reiseunfallversicherung 1a, b, c
03.1.06 Sportunfallversicherung 1a, b, c
03.1.07 Luftfahrtunfallversicherung 1d
03.1.08 lebenslängliche Verkehrsmittelunfallversicherung 1a, b, c
03.1.09 Sportbootinsassenunfallversicherung 1d
03.1.99 übrige und nicht aufgegliederte Einzelunfallversicherung 1a, b, c, d
03.3 Gruppen-Unfallversicherung ohne Beitragsrückgewähr 1a, b, c
03.3.1 Gruppen-Unfallvollversicherung 1a, b, c
03.3.3 Gruppen-Unfallteilversicherung 1a, b, c
03.4 Probandenversicherung 1b
03.5 Kraftfahrtunfallversicherung (einschließlich der namentlichen Kraftfahrt- 1d
unfallversicherung)
03.8 Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr 1a
03.8.1 Einzel-Unfallversicherung 1a
03.8.2 Gruppen-Unfallversicherung 1a
03.9 übrige und nicht aufgegliederte Allgemeine Unfallversicherung 1
04 Vz: Haftpflichtversicherung 10b, c; 12; 13
04.1 Privathaftpflichtversicherung (einschließlich Sportboot- und Hundehalter- 13
Haftpflichtversicherung)
04.2 Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung 13
04.2.1 Industrie- und Handelsbetriebe 13
04.2.2 Baugewerbe (einschließlich Architekten und Bauingenieure) 13
4.2.3 sonstige Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung 13
04.3 Umwelt-Haftpflichtversicherung 13
04.3.1 Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung 13
04.3.2 Umwelthaftpflicht-Modell 13
04.4 Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 13
04.5 Verkehrshaftungsversicherung (einschließlich der Speditions- und Roll- 10b
fuhrversicherung)
04.6 Strahlen- und Atomanlagen-Haftpflichtversicherung 13
04.6.1 Strahlen-Haftpflichtversicherung 13
04.6.2 Atomanlagen-Haftpflichtversicherung 13
2874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
Sparten-Nummer nach
Vz-Kz Bezeichnung der Versicherung Anlage 1 zum VAG
04.7 Feuerhaftungsversicherung 13
04.8 See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflichtversicherung (ohne Kolli- 10c; 12; 13
sionshaftpflichtrisiko) sowie Haftpflichtversicherung für nicht versiche-
rungspflichtige Landfahrzeuge)1
04.8.1 Haftpflichtversicherung für nicht versicherungspflichtige Landfahrzeuge mit 10c
eigenem Antrieb
04.8.2 Haftpflichtversicherung für nicht versicherungspflichtige Landfahrzeuge ohne 13
eigenen Antrieb
04.8.3 See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflichtversicherung (ohne Kollisions- 12
haftpflichtrisiko)
04.9 übrige und nicht aufgegliederte Haftpflichtversicherung 10b, c; 12; 13
04.9.01 Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung 13
04.9.02 Kraftfahrzeug-Parkplatzversicherung 13
04.9.03 Kühlgüterhaftpflichtversicherung 13
04.9.99 sonstige Haftpflichtversicherung 10b, c; 12; 13
05 Vz: Kraftfahrtversicherung 3; 10a
05.1 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 10a
05.2 Fahrzeugvollversicherung2 3a, b
05.3 Fahrzeugteilversicherung2 3a, b
05.5 Sonstige Kraftfahrtversicherung (05.2 und 05.3 insgesamt)
05.9 übrige und nicht aufgegliederte Kraftfahrtversicherung 3; 10a
06 Vz: Luftfahrtversicherung 5
(einschließlich der Raumfahrtversicherung)
06.3 Luftfahrzeug-Kaskoversicherung 5
06.5 Raumfahrzeug-Kaskoversicherung 5
06.5.1 Pre-Launch-Versicherung 5
06.5.2 Launch-Versicherung 5
06.5.3 In-Orbit-Versicherung 5
06.9 übrige und nicht aufgegliederte Luftfahrtversicherung (einschließlich der 5
Raumfahrtversicherung)
07 Vz: Rechtsschutzversicherung 17
07.1 Rechtsschutzversicherung nach ARB 17
07.1.1 Verkehrs-Rechtsschutzversicherung 17
07.1.2 Fahrzeug-Rechtsschutzversicherung 17
07.1.3 Fahrer-Rechtsschutzversicherung 17
07.1.4 Rechtsschutzversicherung für Gewerbetreibende und freiberuflich Tätige 17
07.1.5 Familien-Rechtsschutzversicherung 17
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2875
Sparten-Nummer nach
Vz-Kz Bezeichnung der Versicherung Anlage 1 zum VAG
07.1.6 Familien- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung 17
07.1.7 Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung 17
07.1.8 Rechtsschutzversicherung für Vereine 17
07.1.9 Rechtsschutzversicherung für Grundstückseigentum und Miete 17
07.2 Vermögensschaden-Rechtsschutzversicherung für Aufsichtsräte, Beiräte, 17
Vorstände (VRB)
07.3 Rechtsschutzversicherung für die Träger öffentlicher Aufgaben (ÖRB) 17
07.5 Kraftfahrt-Strafrechtsschutzversicherung mit Auslands-Zivilrechtsschutz- 17
versicherung
07.6 Spezial-Strafrechtsschutzversicherung für Unternehmen 17
07.9 übrige und nicht aufgegliederte Rechtsschutzversicherung 17
08 Vz: Feuerversicherung 8a, b, d; 9
08.1 Feuer-Industrie-Versicherung 8a, b, d; 9
08.2 landwirtschaftliche Feuerversicherung 8a, b, d; 9
08.3 sonstige Feuerversicherung (einschließlich der Waldbrandversicherung) 8a, b, d; 9
09 V z : E i n b r u c h d i e b s t a h l u n d R a u b ( E D ) - Ve r s i c h e r u n g 9
10 V z : Le i t u n g s w a s s e r ( L w )- Ve r s i c h e r u n g 9
11 Vz: Glasversicherung 9
12 Vz: Sturmversicherung 8c, d, f
12.1 Sturmversicherung 8c
12.3 Gärtnerei-Sturmversicherung 8c, d
12.4 Versicherung weiterer Elementarschäden bei gewerblichen Risiken 8c, d, f
13 V z : Ve r b u n d e n e H a u s r a t v e r s i c h e r u n g 3 8a, b, c, d, f; 9; 16h
13.1 Verbundene Hausratversicherung ohne Einschluss weiterer Elementar- 8a, b, c; 9
schäden
13.2 Verbundene Hausratversicherung unter Einschluss weiterer Elementar- 8a, b, c, d, f; 9; 16h
schäden
14 V z : Ve r b u n d e n e Wo h n g e b ä u d e v e r s i c h e r u n g 4 8a, b, c, d, f; 9; 16h
14.1 Verbundene Wohngebäudeversicherung ohne Einschluss weiterer Ele- 8a, b, c; 9; 16h
mentarschäden
14.2 Verbundene Wohngebäudeversicherung unter Einschluss weiterer Ele- 8a, b, c, d, f; 9
mentarschäden
15 Vz: Hagelversicherung 9
16 Vz: Tierversicherung 8a, b, d; 9; 16f, g, j
16.1 langfristige Tierlebensversicherung 8a, b, d; 9
16.1.1 Pferdelebensversicherung 8a, b, d; 9
2876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
Sparten-Nummer nach
Vz-Kz Bezeichnung der Versicherung Anlage 1 zum VAG
16.1.2 Rindviehlebensversicherung 8a, b, d; 9
16.1.3 Schweinelebensversicherung 9
16.1.4 Geflügellebensversicherung 9
16.1.6 Hundelebensversicherung 8a, d; 9
16.1.9 übrige langfristige Tierlebensversicherung 8a, b, d; 9
16.2 kurzfristige Tierversicherung 8d; 9; 16g
16.2.1 Trächtigkeits-, Leibesfrucht- und Fohlenversicherung 9
16.2.2 Weidetierversicherung 8d; 9
16.2.3 Mastviehversicherung 9
16.2.4 Schlachttierversicherung (einschließlich Schlachtwertversicherung) 9; 16g
16.2.5 Operations-, Kastrationsversicherung 9
16.2.9 übrige kurzfristige Tierversicherung 8d; 9; 16g
16.9 übrige und nicht aufgegliederte Tierversicherung 8a, b, d; 9; 16f, g, j
17 V z : Te c h n i s c h e V e r s i c h e r u n g e n 8; 9
17.1 Maschinenversicherung (einschließlich der Baugeräteversicherung) 8a, b, c, d, f; 9
17.2 Elektronikversicherung 8a, b, c, d, f; 9
17.4 Montageversicherung 8a, b, c, d, f; 9
17.6 Bauleistungsversicherung 8a, b, c, d, f; 9
17.9 übrige und nicht aufgegliederte technische Versicherung 8; 9
17.9.1 übrige technische Sachschadenversicherungen 9
17.9.1.1 Reparaturkostenversicherung von Kraftwagen 9
17.9.1.2 Reparaturkostenversicherung von Fernseh- und Videogeräten 9
17.9.1.3 Reparaturkostenversicherung von Haushaltsgeräten 9
17.9.1.4 Garantieverlängerungsversicherung von technischen Geräten 9
17.9.9 sonstige technische Versicherungen 8; 9
18 Vz: Einheitsversicherung 8a, b, c, d, f; 9
18.1 Allgemeine Einheitsversicherung 8a, b, c, d, f; 9
18.2 Juwelierwaren-Einheitsversicherung 8a, b, c, d, f; 9
18.3 Rauchwaren-Einheitsversicherung 8a, b, c, d, f; 9
18.4 Textilveredelungs-Einheitsversicherung 8a, b, c, d, f; 9
18.5 Wäscheschutz-Einheitsversicherung 8a, b, c, d, f; 9
18.9 übrige und nicht aufgegliederte Einheitsversicherung 8a, b, c, d, f; 9
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2877
Sparten-Nummer nach
Vz-Kz Bezeichnung der Versicherung Anlage 1 zum VAG
19 V z : Tr a n s p o r t v e r s i c h e r u n g 4; 6; 7
19.1 Kaskoversicherung 4; 6
19.1.1 Seeschifffahrts-Kaskoversicherung5 6c
19.1.2 Binnensee- und Flussschifffahrts-Kaskoversicherung5 6a, b
19.1.5 Schienenfahrzeug-Kaskoversicherung 4
19.1.6 Sportboot-Kaskoversicherung 6
19.1.7 Baurisikoversicherung 6
19.1.9 übrige Kaskoversicherung 4; 6
19.2 Transportgüterversicherung 7
19.2.2 Transportgüterversicherung (ohne die Kennzahlen 19.2.3 bis 19.2.6) 7
19.2.3 Reiselagerversicherung 7
19.2.5 Container-Kaskoversicherung 7
19.2.6 Tiertransportversicherung 7
19.2.9 übrige Warenversicherung 7
19.3 Valorenversicherung (gewerblich) 7
19.4 Filmversicherung (ohne Kennzahl 29.2.01) 7
19.7 Kriegsrisikoversicherung 6; 7
19.9 übrige und nicht aufgegliederte Transportversicherung (einschließlich 4; 6; 7
Versicherung von Offshore-Risiken)
20 Vz: Kredit- und Kautionsversicherung 14; 15
20.1 Kautionsversicherung (einschließlich Baugarantieversicherung) 15
20.2 Delkredereversicherung 14
20.2.1 Ausfuhrkreditversicherung 14b
20.2.2 Warenkreditversicherung 14a
20.2.3 Investitionsgüterkreditversicherung 14c
20.2.4 Konsumentenkreditversicherung 14a
20.2.9 übrige und nicht aufgegliederte Delkredereversicherung 14
20.9 übrige und nicht aufgegliederte Kredit- und Kautionsversicherung6 14; 15
21 V z : V e r s i c h e r u n g z u s ä t z l i c h e r G e f a h r e n z u r F e u e r - b z w . 8a, b, d; 9; 16d, e
F e u e r-B e t r i e b s u nt e r b re c h u n g s - Ver s i c he r u n g ( E x t e n d e d
C o v e r a g e ( E C ) - Ve r s i c h e r u n g )
23 V z : B e t r i e b s u n t e r b r e c h u n g s - Ve r s i c h e r u n g 7 16d, e, f, i
23.1 Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung 16d, e
23.2 Technische Betriebsunterbrechungs-Versicherung 16d, e, f
23.3 sonstige Betriebsunterbrechungs-Versicherung 16d, e, f, i
2878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
Sparten-Nummer nach
Vz-Kz Bezeichnung der Versicherung Anlage 1 zum VAG
24 Vz: Beistandsleistungsversicherung 10a; 18
24.1 Schutzbriefversicherung 18
24.2 Sportboot-Serviceversicherung 18
24.3 Flugrückholkostenversicherung 18
24.4 Schutzbriefversicherung unter Einschluss der sog. Mallorca-Police8 10a; 18
24.9 übrige und nicht aufgegliederte Beistandsleistungsversicherung 18
25 Vz: Luft- und Raumfahrzeug-Haftpflichtversicherung 11
25.1 Luftfahrt-Haftpflichtversicherung (einschließlich der Luftfrachtführer-Haft- 11
pflichtversicherung)
25.2 Raumfahrzeug-Haftpflichtversicherung 11
28 Vz: Sonstige Sachversicherung (09, 10, 11, 12, 15, 16,
17, 18, 21 und 23 insgesamt)
29 Vz: Sonstige Schadenversicherung 3; 7; 8; 9; 13; 16; 18
29.1 sonstige Sachschadenversicherung 3; 8; 9
29.1.01 Schwamm- und Hausbockkäferversicherung 9
29.1.02 Ausstellungsversicherung 8a, b, c, d, f; 9
29.1.03 Fahrradversicherung 8a, b, d; 9
29.1.04 Garderobenversicherung 8a, b, c, d, f; 9
29.1.05 Jagd- und Sportwaffenversicherung 8a, b, c, d, f; 9
29.1.06 Musikinstrumenteversicherung 8a, b, c, d, f; 9
29.1.07 Fotoapparateversicherung 8a, b, c, d, f; 9
29.1.08 Kühlgüterversicherung 8a, b, d; 9
29.1.09 Warenversicherung in Tiefkühlanlagen 8a, b, d; 9
29.1.10 Atomanlagen-Sachversicherung 8a, b, d, e; 9
29.1.11 Automatenversicherung 8a, b, c, d, f; 9
29.1.12 Reisegepäckversicherung 8a, b, c; 9
29.1.13 Kraftfahrtgepäckversicherung 8a; 9
29.1.14 Valorenversicherung (privat) 8a, b, c, d, f; 9
29.1.15 Freizeitsportgeräteversicherung (einschließlich der Skibruchversicherung) 8a, b, c, d, f; 9
29.1.16 Verderbschadenversicherung 9
29.1.17 Gärtnerei-Verderbschadenversicherung 8a, b, c, d; 9
29.1.19 Campingversicherung 8a, b, c; 9
29.1.20 Versicherung von Kunstgegenständen 8a, b, c, d, f; 9
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2879
Sparten-Nummer nach
Vz-Kz Bezeichnung der Versicherung Anlage 1 zum VAG
29.1.21 Versicherung von Auktionen 8a, b, c, d, f; 9
29.1.22 Brillenversicherung 9
29.1.99 übrige und nicht aufgegliederte Sachschadenversicherung 3; 8; 9
29.3 sonstige Vermögensschadenversicherung 16
29.3.01 Boykott- und Streikversicherung 16d
29.3.02 Reise-Rücktrittskosten-Versicherung 16j
29.3.04 Lizenzverlustversicherung 16h
29.3.05 Tierkrankenversicherung 16f, j
29.3.06 Maschinengarantieversicherung 16i
29.3.07 Datenmissbrauchversicherung 16i
29.3.08 Scheckkartenversicherung von Scheckkarteninhabern 16j
29.3.10 Insolvenzversicherung 16i
29.3.11 Schlüsselverlustversicherung 16j
29.3.12 Garantieversicherung von Kraftfahrzeugen 16j
29.3.13 Mietverlustversicherung 16h, j, k
29.3.14 Raumfahrzeug-Vermögensschadenversicherung 16
29.3.15 Milchgeldausfallversicherung 16d, i
29.3.16 Produktschutzversicherung 16d, e, f
23.3.99 übrige und nicht aufgegliederte Vermögensschadenversicherung 16
29.4 sonstige gemischte Versicherung 7; 8; 9; 13; 16
29.4.02 Tank- und Fassleckageversicherung 9; 16d
29.4.03 Filmtheater-Einheitsversicherung 8a, b, c, d; 9; 13; 16e
29.4.04 Versicherung von Winzerbetrieben gegen Frostschäden 9; 16i
29.4.05 Allgefahrenversicherung 8; 9; 13; 16
29.4.06 Inhaltsversicherung für Geschäfte und Betriebe 8a, b, c, 9; 16k
29.4.07 Erweiterte Haushaltsversicherung 8a, b, c, d, f; 9; 13
29.4.08 Dynamische Sachversicherung 7; 8a, b, c, d, f; 9;
16d, e, f
29.4.99 übrige und nicht aufgegliederte gemischte Versicherung 8; 9; 13; 16
29.6 Vertrauensschadenversicherung 9; 16h, i
29.6.01 Vertrauensschadenversicherung (ohne Kennzahlen 29.6.02 bis 29.6.04) 16i
29.6.02 Computermissbrauchversicherung 16i
29.6.03 Versicherung gegen Veruntreuung von Selbstfahrervermietfahrzeugen 9; 16h
2880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
Sparten-Nummer nach
Vz-Kz Bezeichnung der Versicherung Anlage 1 zum VAG
29.6.04 Eigenschadenversicherung von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen 16i
Rechts
29.06.99 übrige und nicht aufgegliederte Vertrauensschadenversicherung 9; 16h, i
29.9 übrige und nicht aufgegliederte sonstige Schadenversicherung 8; 9; 13; 16; 18
30 Schaden- und Unfallversicherung9 insgesamt
selbst abgeschlossenes Versicherungsgeschäft: 1 bis 18
übernommenes Versicherungsgeschäft: 1 bis 24
Anmerkungen zum Abschnitt C
1
Hierzu zählen alle Landfahrzeuge, die nicht der Pflichtversicherung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 6
des Pflichtversicherungsgesetzes unterliegen.
2
Jeweils einschließlich der Kaskoversicherung nicht versicherungspflichtiger Landfahrzeuge (mit und ohne eigenen Antrieb) gemäß Fußnote 1.
3
Hierzu gehören alle Versicherungen des Hausrats im In- und Ausland, unabhängig davon, nach welchen Versicherungsbedingungen sie abge-
schlossen wurden und ob sie eine oder mehrere Risikoarten umfassen; einschließlich der lebenslänglichen Hausratsversicherung.
4
Hierzu gehören alle Versicherungen von Wohngebäuden im In- und Ausland, unabhängig davon, nach welchen Versicherungsbedingungen sie
abgeschlossen wurden und ob sie eine oder mehrere Risikoarten umfassen.
5
Einschließlich des Kollisionshaftpflichtrisikos.
6
Hierzu gehören auch alle Risiken, bei denen der Versicherungsnehmer keine gewerbliche, bergbauliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt.
7
Hier müssen die auf den Betriebsunterbrechungs-Teil entfallenden Anteile sämtlicher Sachschadenversicherungen ausgewiesen werden, da nach
Artikel 63 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von
Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1)
geändert worden ist, einheitlich alle Vermögensschadenversicherungen außer der Kredit- und Kautionsversicherung in dem Posten „sonstige
Versicherungszweige“ zu erfassen sind.
8
Diese Kombination einer Beistandsleistungsversicherung mit einem KH-Anteil (Mallorca-Police) kann ausschließlich dem Versicherungszweig 24
zugeordnet werden, weil der KH-Anteil nur geringfügig ist und den Gesamtcharakter der Versicherung nicht beeinflusst. Die Zuordnung
kombinierter Bedingungswerke kann im Einzelfall schwierig sein und sollte stets mit der Aufsichtsbehörde abgestimmt werden.
9
Die Schaden- und Unfallversicherung insgesamt ergibt sich wie folgt:
a) im selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft: Summe der Versicherungszweige gemäß den Kennzahlen 02 bis 29;
b) im in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft: Summe der Versicherungszweige gemäß den Kennzahlen 01 bis 29;
c) im gesamten Versicherungsgeschäft: Summe der unter den Buchstaben a und b genannten Versicherungszweige.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2881
Abschnitt D
Bestandsgruppen1, 2
100 Inlandsgeschäft (einschließlich Dienstleistungsgeschäft)3
110 Einzelversicherung mit Überschussbeteiligung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsunterneh-
men getragen wird
111 Kapitalbildende Lebensversicherung (einschließlich vermögensbildende Lebensversicherungen)
mit überwiegendem Todesfallcharakter
112 Risikoversicherung
113 Kapitalbildende Lebensversicherung mit überwiegendem Erlebensfallcharakter
114 Berufsunfähigkeitsversicherung (einschließlich Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen)4
115 Pflegerentenversicherung (einschließlich Pflegerenten-Zusatzversicherungen)
116 Übrige Tarife, aber ohne Sonstige Lebensversicherung (130)
117 Kapitalbildende Lebensversicherung mit überwiegendem Erlebensfallcharakter nach § 1 AltZertG
120 Kollektivversicherung mit Überschussbeteiligung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsunter-
nehmen getragen wird
121 Kapitalversicherung ohne eigene Vertragsabrechnung mit überwiegendem Todesfallcharakter
(ohne 122 und 123)
122 Bausparrisikoversicherung
123 Restschuldversicherung
124 Kollektivversicherung mit eigener Vertragsabrechnung
125 Übrige Tarife ohne eigene Vertragsabrechnung, aber ohne Sonstige Lebensversicherung (130)
126 Kapitalbildende Lebensversicherung mit überwiegendem Erlebensfallcharakter nach § 1 AltZertG
130 Sonstige Lebensversicherung
131 Lebensversicherung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird
132 Lebensversicherung ohne Überschussbeteiligung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungs-
unternehmen getragen wird
133 Tontinengeschäfte
134 Kapitalisierungsgeschäfte
135 Lebensversicherung nach § 1 AltZertG, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer ge-
tragen wird
140 Eigenkapital und sonstige Dienstleistungen einschließlich des Geschäfts der Verwaltung von Versor-
gungseinrichtungen
200 Auslandsgeschäft (Niederlassungsgeschäft)
Die regionale Herkunft des europäischen Versicherungsgeschäfts und die dafür zu setzenden Kennzahlen
ergeben sich aus Anlage 1 Abschnitt B. Diesen Kennzahlen ist die Zahl 2 voranzusetzen.
Unter dem Sammelposten mit der Kennzahl 280 („Übrige Staaten“) ist das gesamte außereuropäische Ver-
sicherungsgeschäft geschlossen zu erfassen.
1
In den Bestandsgruppen sind von den Lebensversicherungsunternehmen die Verträge zu erfassen, die
a) nach dem 28. Juli 1994 abgeschlossen worden sind, aber weder unter Artikel 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG
noch unter Anlage 2 Abschnitt A Nummer 9 Unternummer 6 Satz 3 fallen, oder
b) zwischen dem 1. Juli 1994 und dem 28. Juli 1994 nach nicht mehr genehmigten Tarifen abgeschlossen worden sind.
Unbeschadet der nachfolgenden Anmerkungen 2 und 4 ist die Aufteilung des hier zu erfassenden Bestands durch die Gliederung der Bestands-
gruppen vorgegeben.
2
Umfasst eine der nachfolgend genannten Bestandsgruppen weniger als 10 000 Einzelverträge und beträgt die Bruttobeitragseinnahme einer
dieser Bestandsgruppen weniger als 3 Prozent der gesamten Bruttobeitragseinnahme des hier zu erfassenden Bestands, kann sie wie folgt
behandelt werden:
a) Die Bestandsgruppen 111 und 112 können in der vertragsanzahlmäßig größeren Bestandsgruppe (111 oder 112) zusammengefasst werden.
b) Buchstabe a gilt entsprechend für die Bestandsgruppen 113, 114 und 115.
c) Buchstabe a gilt entsprechend für die Bestandsgruppen 121, 122 und 123.
Bei Wegfall einer Voraussetzung für die gemeinsame Abrechnung zweier oder mehrerer Bestandsgruppen ist der getrennte Ausweis der betrof-
fenen Bestandsgruppe gemäß Anmerkung 2 vorzunehmen. Hierfür ist es notwendig, dass durch entsprechende Maßnahmen diese Trennung stets
möglich ist. Insbesondere muss die nicht direkt zuzuordnende Rückstellung für Beitragsrückerstattung nach objektiven Kriterien aufgeteilt werden.
Das Verfahren hierfür ist gegenüber der Aufsichtsbehörde in einem internen Bericht zu erläutern.
3
Für Fremdwährungsversicherungen ist sicherzustellen, dass durch entsprechende Vorkehrungen jederzeit zumindest der Zinsverlauf getrennt
ermittelt werden kann.
4
Alternativ zu der vorgegebenen Einteilung können die Berufsunfähigkeits- und Pflegerenten-Zusatzversicherungen auch in der Bestandsgruppe
der jeweiligen Hauptversicherung abgerechnet werden. Hierfür ist es notwendig, dass durch entsprechende Vorkehrungen jederzeit zumindest der
Risiko- und Zinsverlauf für diese Zusatzversicherungen ermittelt werden kann. Dieses Ergebnis ist auf Anfrage der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
Anmerkung 2 bleibt hiervon unberührt.
2882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
Abschnitt E
Aufteilung des Risikos in Risikoarten und vorzeitiger Abgang
100 Todesfallrisiko
110 Gemeinsame Sterbetafel für Männer und Frauen
120 Getrennte Sterbetafel
121 Männer
122 Frauen
200 Berufsunfähigkeitsrisiko
210 Gemeinsame BU-Wahrscheinlichkeiten für Männer und Frauen
220 Getrennte BU-Wahrscheinlichkeiten
221 Männer
222 Frauen
300 Unfalltodrisiko
400 Heiratsrisiko
500 Erlebensfallrisiko
510 Gemeinsame Sterbetafel für Männer und Frauen
520 Getrennte Sterbetafel
521 Männer
522 Frauen
600 Pflegefallrisiko
700 Dread Disease Risiko
800 AUZ-Risiko
900 Sonstiges
910 Übriges Risiko
920 Vorzeitiger Abgang
Anmerkung zum Abschnitt E
Nach den vorgegebenen Klassifikationszahlen muss stets unterschieden werden. Der
zahlenmäßige Ausweis erscheint immer nur auf der tiefsten Stufe der jeweiligen Risikoart.
Nicht formgebundene Aufteilungen nach tieferen Stufen (unterschiedliche Ausscheideord-
nungen oder weitere Risikomerkmale wie z. B. Raucher/Nichtraucher, Berufsgruppen) sind
nach zwei vollen Geschäftsjahren vorzunehmen, wenn der entsprechend objektiv um-
schriebene Teilbestand mindestens 30 000 Risiken umfasst oder der rechnungsmäßige
Ertrag mindestens 5 Prozent vom Gesamtertrag der jeweiligen Risikoart beträgt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2883
Anlage 2
(zu § 24)
Anwendung der Formblätter und Nachweisungen
Abschnitt A
Anmerkungen zu den Formblättern und Nachweisungen
Nr. 1: Anmerkungen zum Formblatt 100
1. Die Angabe ist nur von Schaden- und Unfall-VU zu machen.
2. Dieser Posten gilt nur für LVU sowie für diejenigen P/St, die die Brutto-DR zillmern. Der Posten gilt auch für
Schaden- und Unfall-VU, die die Brutto-Beitragsdeckungsrückstellung in der Unfallversicherung mit Beitrags-
rückgewähr zillmern.
3. Diese Posten gelten nur für P/St.
4. An die Stelle des Aktivpostens 7 c „Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital“ tritt bei Versicherungs-
vereinen auf Gegenseitigkeit der Aktivposten 7 c „Wechsel der Zeichner des Gründungsstocks“ und bei
anderen Versicherungsunternehmen, die kein gezeichnetes Kapital haben, der den ausstehenden Einlagen
auf das gezeichnete Kapital entsprechende Posten.
5. Diese Posten gelten nur für inländische Niederlassungen ausländischer VU.
6. Unter diesem Posten sind auszuweisen
a) von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit: Gründungsstock;
b) von VU, die nicht die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder eines Versicherungsvereins auf Gegen-
seitigkeit haben: die dem gezeichneten Kapital entsprechenden Posten;
c) von inländischen Niederlassungen ausländischer VU: feste Kaution.
7. Von den inländischen Niederlassungen ausländischer VU sind die von der ausländischen Generaldirektion der
inländischen Niederlassung als Eigenkapital gewidmeten Beträge nicht unter dem Passivposten 12, sondern
hier auszuweisen.
8. Unter diesem Posten sind auszuweisen
a) von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit: Verlustrücklage gemäß § 193 VAG;
b) von öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten: Sicherheitsrücklage.
9. Versicherungsaktiengesellschaften haben diesen Posten unabhängig vom externen Ausweis (vgl. § 58 Ab-
satz 2a Satz 2 AktG) stets hier anzugeben.
10. Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, so treten
an die Stelle der Posten in den Zeilen 10 bis 13 die Posten in den Zeilen 14 bis 17.
11. Für P/St entfallen zu den Abschlussstichtagen, zu denen eine versicherungsmathematische Berechnung der
DR nicht erfolgt, die Angaben in den Zeilen 10 bis 17.
12. Der Zusatz „laut versicherungsmathematischer Berechnung zum ...“ gilt nur für P/St.
13. Diese Posten gelten nur für Schaden- und Unfall-VU.
14. Diese Posten gelten nur für Schaden- und Unfall-VU sowie RVU.
15. Verbindlichkeiten aus Hypotheken, Grund- und Rentenschulden sind nicht hier, sondern im Passivposten 9 e
auszuweisen.
16. Unter diesem Posten sind auch alle diejenigen Verbindlichkeiten aus Darlehen auszuweisen, die nicht dem
Passivposten 9 d „Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten“ (Seite 5, Zeile 18, Spalte 03) oder dem Passiv-
posten 9 e „Verbindlichkeiten aus Grundpfandrechten“ (Seite 5, Zeile 19, Spalte 03) zugeordnet werden kön-
nen. Hierzu gehören beispielsweise auch die bestehenden Verbindlichkeiten aus in Anspruch genommenen
Berlin-Darlehen gemäß § 17 Berlinförderungsgesetz zur Finanzierung von Baumaßnahmen, sofern diese von
einem Nicht-Kreditinstitut gewährt worden sind.
Nr. 2: Anmerkungen zum Formblatt 200
1. Diese nachrichtlichen Angaben sind nur in der gesonderten Gewinn- und Verlust-Rechnung für das selbst
abgeschlossene Versicherungsgeschäft in der Versicherungsart 038 „Unfallversicherung mit Beitragsrückge-
währ“ zu machen.
2. Diese Posten gelten nur für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft in den Versicherungszweigen 01
„Lebensversicherung“ und 02 „Krankenversicherung“.
2884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
3. Versicherungsunternehmen, die nur den Versicherungszweig 01 „Lebensversicherung“ oder den Versiche-
rungszweig 02 „Krankenversicherung“ betreiben, haben hier ihr gesamtes Ergebnis aus Kapitalanlagen anzu-
geben. Ansonsten ist hier nur der technische Zinsertrag auszuweisen.
4. Sofern das Transport-VG nach ZJ abgerechnet wird, sind unter dem Posten 6 a die Aufwendungen für die VF
des laufenden ZJ und unter dem Posten 6 b die Aufwendungen für die VF vorhergehender ZJ auszuweisen.
5. Diese Posten gelten für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft. Hinsichtlich der Regulierungs-
aufwendungen gelten sie auch für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft, soweit die
Aufwendungen durch eigene Regulierungstätigkeit entstanden sind.
6. Dieser Posten gilt nicht für Krankenversicherungsunternehmen.
Die Aufwendungen für Rückkäufe, Rückgewährbeträge und Austrittsvergütungen sind abweichend vom
externen Ausweis (§ 41 RechVersV) in der Gewinn- und Verlust-Rechnung getrennt von den Aufwendungen
für Versicherungsfälle darzustellen.
7. In diesem Posten sind auch die an die Versicherungsvertreter gezahlten sonstigen Bezüge auszuweisen.
8. Diese Posten gelten nur für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft im Versicherungszweig 01
„Lebensversicherung“.
9. Die für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft gezahlten Rückversicherungsprovisionen
und die gezahlten Gewinnbeteiligungen sind in diesem Posten auszuweisen.
10. Diese Angabe gilt nur für Schaden- und Unfall-VU in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegen-
seitigkeit.
11. Versicherungsunternehmen, die nur den Versicherungszweig 01 „Lebensversicherung“ oder den Versiche-
rungszweig 02 „Krankenversicherung“ betreiben, haben ihr gesamtes Ergebnis aus Kapitalanlagen unter dem
Posten 4 anzugeben.
12. Die folgenden sonstigen Erträge sind nicht hier, sondern unter dem Posten 1 a „gebuchte Bruttobeiträge“
auszuweisen:
a) Eingänge aus abgeschriebenen oder stornierten Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer;
b) Verminderung der Pauschalwertberichtigung zu den Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer.
13. Hier sind auch die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens mit Rücklagenanteil auszuweisen, soweit er
nicht die Kapitalanlagen betrifft.
14. Die folgenden Abschreibungen sind nicht hier auszuweisen, sondern in den jeweils angegebenen Posten zu
berücksichtigen:
a) Die Abschreibungen von uneinbringlich gewordenen Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer
sowie die Erhöhung der Pauschalwertberichtigung zu den Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer
sind von dem Posten 1 a „gebuchte Bruttobeiträge“ abzusetzen.
b) Die Abschreibungen auf Kapitalanlagen sind bei der Ermittlung des Postens 4 und/oder 17 zu berücksich-
tigen.
c) Die Abschreibungen auf die Betriebs- und Geschäftsausstattung, auf aktivierte Aufwendungen für die
Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs sowie auf die unter den sonstigen immateriellen
Vermögensgegenständen ausgewiesenen Kaufpreise für den Erwerb von Gesamt- oder Teil-Versicherungs-
beständen und auf entgeltlich erworbene EDV-Software sind in die Aufteilung der Betriebsaufwendungen
auf die Funktionsbereiche einzubeziehen.
15. Der Posten erfasst auch die Zinszuführungen zu den Pensionsrückstellungen. Im Gegensatz zu allen anderen
Aufwendungen für die Altersversorgung sind die Zinszuführungen zu den Pensionsrückstellungen nicht in die
Funktionsbereichsaufteilung innerhalb der Versicherungstechnik einzubeziehen, sondern im allgemeinen Teil
der Gewinn- und Verlust-Rechnung unter den sonstigen Aufwendungen zu belassen (vgl. § 48 Satz 2 Nummer 3
RechVersV).
16. Dieser Posten gilt nur für inländische Niederlassungen ausländischer VU.
17. Dieser Posten betrifft nur P/St und gilt nur zu den Abschlussstichtagen, zu denen eine versicherungsmathe-
matische Berechnung der DR nicht erfolgt.
18. Die Angaben ab Posten 26 sind unabhängig vom Ausweis im offengelegten Jahresabschluss stets hier zu
machen.
19. Unter diesen Posten sind auszuweisen
a) von den öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten die Entnahme aus oder die Einstellung in die
Sicherheitsrücklage;
b) von den Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit die Entnahme aus oder die Einstellung in die Ver-
lustrücklage nach § 193 VAG.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2885
20. Versicherungsaktiengesellschaften haben unabhängig vom Ausweis dieser Rücklage im offengelegten Jahres-
abschluss die Entnahme aus oder die Einstellung in diese Rücklage stets hier anzugeben.
21. Bei P/St tritt zu den Abschlussstichtagen, zu denen eine versicherungsmathematische Berechnung der DR
nicht erfolgt, an die Stelle des Postens „Bilanzergebnis“ der Posten „Ausgleichsposten“.
Nr. 3: Anmerkungen zum Formblatt 300
1. Dieser Posten gilt nur für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft in den Versicherungszweigen 01
„Lebensversicherung“ und 02 „Krankenversicherung“.
2. Versicherungsunternehmen, die nur den Versicherungszweig 01 „Lebensversicherung“ oder den Versicherungs-
zweig 02 „Krankenversicherung“ betreiben, haben hier ihr gesamtes Ergebnis aus Kapitalanlagen anzugeben.
3. Sofern das Transport-VG nach ZJ abgerechnet wird, sind unter dem Posten 6 a die Aufwendungen für die VF
des laufenden ZJ und unter dem Posten 6 b die Aufwendungen für die VF vorhergehender ZJ auszuweisen.
4. Dieser Posten gilt nicht für Krankenversicherungsunternehmen.
5. Versicherungsunternehmen, die nur den Versicherungszweig 01 „Lebensversicherung“ oder den Versiche-
rungszweig 02 „Krankenversicherung“ betreiben, haben ihr gesamtes Ergebnis aus Kapitalanlagen unter dem
Posten 4 anzugeben.
6. Die folgenden sonstigen Erträge sind nicht hier, sondern unter dem Posten 1 a „gebuchte Bruttobeiträge“
auszuweisen:
a) Eingänge aus abgeschriebenen oder stornierten Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer;
b) Verminderung der Pauschalwertberichtigung zu den Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer.
7. Hier sind auch die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens mit Rücklagenanteil auszuweisen, soweit er
nicht die Kapitalanlagen betrifft.
8. Hierzu gehören die in § 48 RechVersV genannten Aufwendungen. Die folgenden Abschreibungen sind nicht
hier auszuweisen, sondern in den jeweils angegebenen Posten zu berücksichtigen:
a) Die Abschreibungen von uneinbringlich gewordenen Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer
sowie die Erhöhung der Pauschalwertberichtigung zu den Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer
sind von dem Posten 1 a „gebuchte Bruttobeiträge“ abzusetzen.
b) Die Abschreibungen auf Kapitalanlagen sind bei der Ermittlung des Postens 4 und/oder 17 zu berücksich-
tigen.
c) Die Abschreibungen auf die Betriebs- und Geschäftsausstattung, auf aktivierte Aufwendungen für die In-
gangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs sowie auf die unter den sonstigen immateriellen Ver-
mögensgegenständen ausgewiesenen Kaufpreise für den Erwerb von Gesamt- oder Teil-Versicherungsbe-
ständen und auf entgeltlich erworbene EDV-Software sind in die Aufteilung der Betriebsaufwendungen auf
die Funktionsbereiche einzubeziehen.
9. Dieser Posten betrifft nur P/St und gilt nur zu den Abschlussstichtagen, zu denen eine versicherungsmathe-
matische Berechnung der DR nicht erfolgt.
10. Die Angaben ab Posten 24 sind unabhängig vom Ausweis im offengelegten Jahresabschluss stets hier zu
machen.
11. Bei P/St tritt zu den Abschlussstichtagen, zu denen eine versicherungsmathematische Berechnung der DR
nicht erfolgt, an die Stelle des Postens „Bilanzergebnis“ der Posten „Ausgleichsposten“.
Nr. 4: Anmerkungen zur Nachweisung 101
1. Für die Zuordnung zu den einzelnen Anlagearten gelten die Regelungen der RechVersV.
2. Hier ist nur der Saldo der Zu- und Abgänge während des Berichtszeitraums als Zugang oder Abgang auszu-
weisen.
3. Bei den Zuschreibungen (Seite 1, Zeile 25, Spalte 03) und Abschreibungen (Seite 2, Zeile 25, Spalte 02) sind
auch die nicht realisierten Gewinne und Verluste aus diesen Kapitalanlagen auszuweisen.
4. Hier sind nicht die Bilanzwerte der Kapitalanlagen am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres anzugeben,
sondern der um Währungskursänderungen bereinigte Anfangsbestand des Geschäftsjahres. Der Anfangsbe-
stand am ersten Tag des Geschäftsjahres wird dabei mit dem Währungskurswert am letzten Tag des Geschäfts-
jahres gerechnet.
5. Für die Ermittlung der Zeitwerte der Kapitalanlagen gelten die §§ 55 und 56 RechVersV entsprechend. Von den
so ermittelten Werten sind darin enthaltene aktivierte Nutzungsansprüche (insbesondere noch nicht vorgenom-
mene Ausschüttungen aus Investmentfonds) sowie Agien abzuziehen und Disagien hinzuzurechnen. Die hier
ermittelten Zeitwerte können um die vorgenommenen Korrekturen von den Anhangangaben zur Bilanz ab-
weichen.
6. Hier ist die Differenz von Bilanz- und Zeitwert anzugeben.
2886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
Nr. 5: Anmerkungen zur Nachweisung 103
1. Die Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen, die versiche-
rungstechnischen Bruttorückstellungen im Bereich der Lebensversicherung, bei der das Anlagerisiko von
den Versicherungsnehmern getragen wird, sowie die hierzu gehörenden Anteile der Rückversicherer an den
versicherungstechnischen Bruttorückstellungen und die darauf entfallenden Depotverbindlichkeiten bleiben
unberücksichtigt.
2. Die Teile der Rückstellung für Beitragsrückerstattung, die auf bereits festgelegte, aber noch nicht zugeteilte
Überschussanteile entfallen, gehören gemäß § 125 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VAG zum Umfang des Siche-
rungsvermögens.
3. Dieser Posten entspricht der Summe der Passivseite der Bilanz abzüglich der in Unternummer 1 genannten
Passiva und abzüglich der Verbindlichkeiten aus Hypotheken, Grund- und Rentenschulden.
4. In Spalte 04 sind einzutragen die RV-Anteile an den in § 125 Absatz 2 VAG genannten versicherungs-
technischen Bruttorückstellungen, soweit diesen keine Depotverbindlichkeiten für Versicherungen der in
§ 126 Absatz 3 und 4 Satz 1 VAG genannten Art gegenüberstehen.
5. Die Gesamtbeträge für die einzelnen Posten in Spalte 01 müssen mit den jeweiligen Bilanzwerten überein-
stimmen.
6. Die Bilanzwerte der Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte sind abzüglich der auf ihnen ruhenden
Hypotheken, Grund- und Rentenschulden anzusetzen.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, die zum Sicherungsvermögen gehören, sind in Spalte 02 mit
ihren Anrechnungswerten für das Sicherungsvermögen anzusetzen. Wenn der Anrechnungswert geringer ist
als der Bilanzwert, ist die Differenz als restliches Vermögen auszuweisen. Sofern der Anrechnungswert höher
ist als der Bilanzwert, ist die Differenz in Spalte 04 als Minusposten anzusetzen.
7. In diesem Bilanzposten enthaltene rückständige Zins- und Mietforderungen können in Spalte 02, alle übrigen
sonstigen Forderungen dürfen nur in Spalte 04 eingesetzt werden.
8. In diesem Bilanzposten enthaltene vorausgezahlte Versicherungsleistungen können in Spalte 02, alle übrigen
sonstigen Forderungen dürfen nur in Spalte 04 eingesetzt werden.
9. In der Spalte 02 sind die RV-Anteile im Sinne des § 126 Absatz 3 VAG einzutragen.
10. Dieser Posten entspricht der Summe der Aktivseite der Bilanz abzüglich der in Unternummer 1 genannten
Aktiva und abzüglich der Verbindlichkeiten aus Hypotheken, Grund- und Rentenschulden.
Nr. 6: Anmerkungen zur Nachweisung 201
1. Für die Zuordnung zu den einzelnen Anlagearten gelten die Regelungen der RechVersV.
2. Hier sind auch die nicht realisierten Gewinne aus Kapitalanlagen in Spalte 02 und die nicht realisierten Verluste
aus Kapitalanlagen in Spalte 04 zu berücksichtigen.
3. Die Zuordnung zu den laufenden und übrigen Erträgen oder Aufwendungen ergibt sich aus Seite 2. Soweit
Erträge oder Aufwendungen einer Anlageart nicht direkt zugeordnet werden können, sind sie nach einem ge-
eigneten Schlüssel auf die in Frage kommenden Anlagearten aufzuteilen.
4. Auf Grund der Aufhebung des § 247 Absatz 3 HGB durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz ist die
Bildung eines Sonderpostens mit Rücklagenanteil künftig nicht mehr möglich.
5. Diese Posten betreffen nur die nicht realisierten Gewinne oder Verluste aus den Kapitalanlagen für Rechnung
und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen.
Nr. 7: Anmerkungen zur Nachweisung 202
1. Die Summe der folgenden in der Gewinn- und Verlust-Rechnung ausgewiesenen funktionalen Aufwendungen
(versicherungstechnische Rechnung) sowie sonstiger Aufwendungen im Rahmen der gewöhnlichen Ge-
schäftstätigkeit ist auf die Posten des Personal- und Sachaufwands der Nachweisung 202 aufzugliedern:
a) Regulierungsaufwendungen für Versicherungsfälle ohne Zahlungen für Versicherungsfälle an die Bezugs-
berechtigten und ohne Berücksichtigung von erhaltenen Zahlungen und Forderungen aus Regressen,
Provenues und Teilungsabkommen (RPT);
b) Abschlussaufwendungen für Versicherungsverträge;
c) Verwaltungsaufwendungen für Versicherungsverträge;
d) Verwaltungsaufwendungen für Kapitalanlagen;
e) sonstige versicherungstechnische Aufwendungen, die keinem dieser Funktionsbereiche zugeordnet werden
können;
f) sonstige nicht versicherungstechnische Aufwendungen im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit.
2. Bruttozahlungen in Form von Bar- und Sachbezügen an die Beschäftigten (siehe Unternummer 9) ohne jeden
Abzug. Die Beträge verstehen sich einschließlich Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung,
jedoch ohne Arbeitgeberanteile. Einzubeziehen sind sämtliche Zuschläge, wie Superprovisionen an Angestell-
te, Tantiemen, Mietbeihilfen und Wohnungszuschüsse, Vergütungen für Feiertage, Urlaub und dgl., Entgeltfort-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2887
zahlungen bei Krankheit sowie Zuschüsse zum Krankengeld, Fahrtkostenzuschüsse, Urlaubsbeihilfen, Ent-
schädigungen, vermögenswirksame Leistungen, Auslösungen (sofern Lohnsteuer entrichtet wurde), familien-
bezogene Entgeltbestandteile und Abfindungen. Bezüge von Vorstandsmitgliedern und anderen Führungs-
kräften, die steuerrechtlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu behandeln sind, sind ebenfalls
einzubeziehen. Nicht zu den Bruttoentgelten gehört die freiwillige Beteiligung des Arbeitgebers an den sozialen
Abgaben des Arbeitnehmers. Ebenfalls nicht einzubeziehen sind Aufwendungen für Leiharbeitnehmer und freie
Versicherungsvertreter sowie Mitglieder des Aufsichtsrats (vgl. Unternummern 4, 7 und 8).
3. Gesetzliche und übrige Sozialaufwendungen: Arbeitgeberanteile zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und
Pflegeversicherung; Beiträge zur Berufsgenossenschaft; gesetzlich vorgeschriebene Beiträge zur Kranken-
versicherung nicht versicherungspflichtiger Angestellter; auf tariflicher oder vertraglicher Grundlage beruhende
bzw. freiwillig gewährte Leistungen des Arbeitgebers, soweit sie nicht der Lohnsteuerpflicht unterliegen (z. B.
Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung, Beiträge zur Aus- und Fortbildung, Beihilfen und Zuschüsse
im Krankheitsfall, laufende Zuschüsse für Verpflegung bei Praktika, Entschädigungen für doppelte Haushalts-
führung und Umzugskostenvergütungen). Nicht hierzu gehören Entgeltzahlung bei Krankheit, Urlaub oder
Mutterschaft sowie den Versicherungsvertretern gewährte Altersversorgungs- und andere Sozialleistungen.
4. Hierunter sind auch die an Makler gezahlten Courtagen, die von den Pensions- und Sterbekassen an die Mit-
glieds- oder Trägerunternehmen gezahlten proportionalen Vergütungen für den Beitragseinzug (Inkassoprovi-
sionen) sowie Provisionen für das an andere Unternehmen vermittelte Bauspargeschäft und sonstige Finanz-
dienstleistungsgeschäfte auszuweisen. Aufwendungen für die Altersversorgung der freien Versicherungsver-
treter einschließlich der sogenannten Provisionsrenten sind ebenfalls einzubeziehen.
5. Hierzu gehören auch die für das übernommene Versicherungsgeschäft anteilig erstatteten Originalkosten
sowie die gezahlten Gewinnbeteiligungen.
6. Als sonstiger Sachaufwand sind alle weiteren Aufwendungen für bezogene Dienstleistungen und Waren aus-
zuweisen, die für betriebliche Zwecke verbraucht werden. Hierzu gehören auch die gesamten Vergütungen an
den Aufsichtsrat und den Beirat sowie die dem Versicherungsunternehmen innerhalb der Unternehmensgruppe
angelasteten Zentralverwaltungsaufwendungen. Ferner gehören hierzu die externen Aufwendungen für die
Regulierung von Versicherungsfällen, Rückkäufen, Rückgewährbeträgen und Austrittsvergütungen. Anzugeben
sind weiterhin Aufwendungen für Leiharbeitnehmer, für Mieten, Pachten und Leasing, für Bürobedarf und
IT-Dienstleistungen sowie Reise- und Werbeaufwand. Nicht anzugeben sind Investitionen in Sachanlagen
und in immaterielle Vermögensgegenstände sowie die kalkulatorischen Mietaufwendungen für die eigenge-
nutzten Grundstücke und Gebäude (vgl. Unternummer 8 hinsichtlich der Abschreibungen auf Gebäude).
7. Aufwendungen an Zeitarbeitsfirmen und ähnliche Einrichtungen für die Überlassung von Arbeitskräften, wobei
die überlassenen Arbeitskräfte bei den jeweiligen Unternehmen, die die Personaldienstleistungen erbringen,
beschäftigt bleiben und von ihnen vergütet werden. Für statistische Zwecke ist hierunter auch das innerhalb
der Unternehmensgruppe im Rahmen von Dienstleistungsverträgen ausgetauschte Personal zu erfassen,
sofern es von dem überlassenden Unternehmen keine fachlichen Weisungen erhält, d. h. das überlassende
Unternehmen sich auf personalwirtschaftliche Tätigkeiten beschränkt. Überlässt hingegen eine Führungs-
holding Arbeitskräfte an Tochtergesellschaften, um Führungsfunktionen der Holding umzusetzen oder zu
unterstützen, sind diese Aufwendungen nicht hier, sondern lediglich als sonstiger Sachaufwand anzugeben.
Aufwendungen für alle weiteren überlassenen Arbeitskräfte sind hingegen hier anzugeben. Nicht anzugeben
sind bezogene Dienstleistungen auf Basis von Werkverträgen.
8. Hierunter fallen
a) Abschreibungen auf erworbene oder selbst erstellte Sachanlagen für betriebliche Zwecke, einschließlich auf
Gebäude,
b) Abschreibungen auf aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäfts-
betriebs,
c) Abschreibungen auf die unter den sonstigen immateriellen Vermögensgegenständen ausgewiesenen Kauf-
preise für den Erwerb von Gesamt- oder Teil-Versicherungsbeständen sowie auf erworbene oder selbst
geschaffene EDV-Software,
d) sonstige Abschreibungen, soweit sie nicht zu den Abschreibungen auf Kapitalanlagen gehören und unter
den sonstigen Aufwendungen auszuweisen sind oder bei den gebuchten Bruttobeiträgen als Abzugsposten
zu behandeln sind,
e) Abschreibungen auf selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und auf entgeltlich erworbene Konzes-
sionen und Schutzrechte sowie Lizenzen daran.
9. Als Beschäftigte sind alle Personen zu erfassen, die im Laufe des Geschäftsjahres in einem Arbeits- oder
vergleichbaren Dienstverhältnis mit dem Versicherungsunternehmen gestanden und Bezüge erhalten haben,
die steuerrechtlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu behandeln sind. Dazu gehören Arbeitnehmer
im Innen- und Außendienst, Beamte, Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und andere leitende Kräfte, Aus-
zubildende und Praktikanten. Ruhende Dienstverhältnisse sind nicht zu erfassen. Beschäftigte, die Arbeits-
bzw. Dienstverträge mit mehreren Unternehmen haben und von diesen Bezüge erhalten, sind bei dem jewei-
ligen Unternehmen als Teilzeitbeschäftigte zu erfassen. Die Zahl der Beschäftigten ist im Jahresdurchschnitt
auszuweisen. Liegen diese Angaben nicht vor, kann die Zahl am Ende des Geschäftsjahres angegeben werden.
2888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
10. Berechnung der Vollzeiteinheiten (VZE) in Spalte 4: Summe der vertraglich vereinbarten Wochenarbeitsstunden
aller Teilzeitbeschäftigten dividiert durch die geltende reguläre Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten.
Das Ergebnis ist kaufmännisch zu runden. Beispiel: Fünf Teilzeitbeschäftigte à 20 Stunden ergeben bei einer
regulären Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten im Unternehmen von 40 Stunden zusammen 2,5 VZE.
Einzutragen sind 3 VZE. Liegt ein Arbeits- bzw. Dienstvertrag mit mehreren Unternehmen vor, sind die Teilzeit-
beschäftigten bei jedem Unternehmen in der Personenzahl zu berücksichtigen. In die Berechnung der VZE sind
nur die bei dem jeweiligen Unternehmen geleisteten Wochenarbeitsstunden in die Berechnung einzubeziehen.
Nr. 8: Anmerkungen zur Nachweisung 203
1. Die Nachweisung ist von Pensions- und Sterbekassen sowie von kleinen Versicherungsunternehmen im Sinne
des § 211 VAG einzureichen, die Versicherungsgeschäft in Rückdeckung übernommen oder gegeben haben.
Angaben zu einzelnen Unternehmen oder Maklern können unterbleiben, sofern das betreffende Versicherungs-
geschäft weniger als 2 Prozent der Bruttobeiträge ausmacht. Über dieses Geschäft ist jeweils zusammenge-
fasst zu berichten.
2. Als vereinfachtes versicherungstechnisches Bruttoergebnis ist der Saldo aus den gebuchten Brutto-Beiträgen
einerseits und den Bruttoprovisionen, den Brutto-Schadenaufwendungen für GJ-VF und dem Ergebnis aus der
Abwicklung der aus dem VJ übernommenen Brutto-SR andererseits einzusetzen.
3. Bei den in Rückdeckung gegebenen und übernommenen Beiträgen sind jeweils die Veränderungen aus
Bestandsübernahmen oder -abgaben (Portefeuille-Beiträge) zu berücksichtigen.
4. Unter den versicherungstechnischen Rückstellungen sind hier nur zu erfassen:
a) Bruttorückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle,
b) Brutto-Deckungsrückstellungen,
c) Bruttorückstellungen für noch nicht abgewickelte Rückkäufe, Rückgewährbeträge und Austrittsvergütungen.
5. Abrechnungsforderungen sind mit einem Pluszeichen (+), Abrechnungsverbindlichkeiten mit einem Minus-
zeichen (–) zu versehen.
6. Der Gesamtsaldo ergibt sich wie folgt: (Zeile 08 + Zeile 09 + Zeile 13) – (Zeile 10 + Zeile 12) +/– Zeile 14. Der sich
ergebende Saldo ist entsprechend Unternummer 5 zu kennzeichnen.
7. Die Rückversicherungsbeziehungen, über die berichtet wird, sind durchlaufend zu nummerieren.
8. Hier ist die Nummer einzutragen, unter der die Erst- und Rückversicherungsunternehmen bzw. Rückversiche-
rungsmakler (sowohl inländische als auch ausländische) bei der BaFin geführt werden. Rückversicherungs-
makler sind nur dann aufzuführen, wenn diese dem berichtenden Versicherungsunternehmen die das Versiche-
rungsrisiko tragenden Versicherungsunternehmen nicht bekannt gegeben haben. Die Nummern der einzelnen
Unternehmen und Rückversicherungsmakler können bei der BaFin erfragt werden. Die Nummer für das Ge-
schäft, über das nach Unternummer 1 Satz 3 zusammengefasst berichtet werden kann, lautet 6000.
Nr. 9: Anmerkungen zur Nachweisung 110
1. Hier ist der Betrag der für die Zuteilung im Folgejahr innerhalb der RfB festgelegten deklarierten Überschuss-
anteile zuzüglich des voraussichtlichen Aufwands im Folgejahr für die deklarierte Direktgutschrift anzugeben.
2. Die Zusammensetzung dieses Postens ist in einer Anlage zu erläutern. Eine Überführung der verzinslichen
Ansammlung in die Deckungsrückstellung, die über die RfB geleitet wird (z. B. in der Rentenversicherung bei
Rentenübergang), ist als sonstige Zuführung/sonstige Entnahme auszuweisen. Soweit der Aufwand für die
Direktgutschrift durch eine erfolgswirksame Entnahme aus der RfB finanziert wurde, ist eine sonstige Ent-
nahme zu zeigen; der entsprechende sonstige versicherungstechnische Ertrag ist in Nachweisung 219, Seite 5,
Zeile 06 auszuweisen. In gleicher Weise sind Entnahmen zu behandeln, die auf Grund des § 140 Absatz 1 Satz 2
VAG erfolgen. Rückführungen aus dem kollektiven Teil der RfB, die auf Grund des § 3 Absatz 4 RfBV zugunsten
einzelner Teilbestände geleistet werden, sind in Zeile 09 auszuweisen.
3. Hier sind diejenigen Bewegungen zwischen der RfB des Neu- und Altbestands und dem kollektiven Teil der RfB
auszuweisen, die auf Grund des § 3 Absatz 2 und 3 RfBV stattfinden. Mittelabflüsse sind mit einem negativen
Vorzeichen zu versehen. Mittelzuflüsse sind ohne Vorzeichen anzugeben.
4. Hier sind die Beträge anzugeben, die auf Grund der Deklaration bzw. auf Grund der Ausgestaltung des Ver-
fahrens zur Beteiligung an den Bewertungsreserven in den folgenden Geschäftsjahren voraussichtlich der RfB
zu entnehmen sind. Dabei sind auch Beträge zu berücksichtigen, die infolge versetzter oder verlängerter De-
klarationszeiträume voraussichtlich nach dem Ende des folgenden Geschäftsjahres entnommen werden; dieser
Teilbetrag ist in einer Anlage zu nennen.
5. Hier ist der Schlussüberschussanteilfonds nach Maßgabe des § 28 Absatz 8 Nummer 2 Buchstabe e, f und g
RechVersV anzugeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2889
6. Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbestand
sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behan-
deln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16 § 2 Satz 2
des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen worden sind. Die nach dem 31. Dezember
1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem Ver-
fahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand zuzuordnenden Versiche-
rungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu erfassen, soweit dies bereits am
12. April 2008 der Fall war.
7. In dieser Spalte sind die auf den kollektiven Teil der RfB entfallenden Beträge auszuweisen.
Nr. 10: Anmerkungen zur Nachweisung 111
1. Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbestand
sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behan-
deln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16 § 2 Satz 2
des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen worden sind. Die nach dem 31. Dezember
1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem Ver-
fahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand zuzuordnenden Versiche-
rungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu erfassen, soweit dies bereits am
12. April 2008 der Fall war.
Die Nw 111 ist für jede Bestandsgruppe des Neubestands gemäß Anlage 1 Abschnitt D mit Ausnahme der
Bestandsgruppen 132 und 140 vorzulegen. Für die Kennzeichnung der Bestandsgruppe ist die entsprechende
Kennzahl in der Kopfzeile der Nachweisung einzusetzen.
2. Hier ist der Betrag der für die Zuteilung im Folgejahr innerhalb der RfB festgelegten deklarierten Überschuss-
anteile zuzüglich des voraussichtlichen Aufwands im Folgejahr für die deklarierte Direktgutschrift anzugeben.
3. Die Zusammensetzung dieses Postens ist in einer Anlage zu erläutern. Eine Überführung der verzinslichen
Ansammlung in die Deckungsrückstellung, die über die RfB geleitet wird (z. B. in der Rentenversicherung bei
Rentenübergang), ist als sonstige Zuführung/sonstige Entnahme auszuweisen. Soweit der Aufwand für die
Direktgutschrift durch eine erfolgswirksame Entnahme aus der RfB finanziert wurde, ist eine sonstige Ent-
nahme zu zeigen; der entsprechende sonstige versicherungstechnische Ertrag ist in Nachweisung 219, Seite 5,
Zeile 06 auszuweisen. In gleicher Weise sind Entnahmen zu behandeln, die auf Grund des § 140 Absatz 1 Satz 2
VAG erfolgen. Rückführungen aus dem kollektiven Teil der RfB, die auf Grund des § 3 Absatz 4 RfBV zugunsten
einzelner Teilbestände geleistet werden, sind in Zeile 09 auszuweisen.
4. Hier sind diejenigen Bewegungen zwischen der RfB des Neu- und Altbestands und dem kollektiven Teil der RfB
auszuweisen, die auf Grund des § 3 Absatz 2 und 3 RfBV stattfinden. Mittelabflüsse sind mit einem negativen
Vorzeichen zu versehen. Mittelzuflüsse sind ohne Vorzeichen anzugeben.
5. Hier sind die Beträge anzugeben, die auf Grund der Deklaration bzw. auf Grund der Ausgestaltung des Ver-
fahrens zur Beteiligung an den Bewertungsreserven in den folgenden Geschäftsjahren voraussichtlich der RfB
zu entnehmen sind. Dabei sind auch Beträge zu berücksichtigen, die infolge versetzter oder verlängerter De-
klarationszeiträume voraussichtlich nach dem Ende des folgenden Geschäftsjahres entnommen werden; dieser
Teilbetrag ist in einer Anlage zu nennen.
6. Hier ist der Schlussüberschussanteilfonds nach Maßgabe des § 28 Absatz 8 Nummer 2 Buchstabe e, f und g
RechVersV anzugeben.
7. Hier sind die in Spalte 01 enthaltenen Beträge auszuweisen, die auf die Mindestbeteiligung an den Bewertungs-
reserven und auf die Beteiligung an den Bewertungsreserven, die über die Mindestbeteiligung hinausgeht,
entfallen. Ist eine Mindestbeteiligung nicht vorgesehen, bleibt Spalte 02 leer.
8. Soweit in der Rentenversicherung für die Überschussverwendungsform „Gewinnrente” innerhalb der RfB eine
Teilrückstellung gebildet wird (Gewinnrentenfonds), ist der in Spalte 01 enthaltene Betrag hier gesondert
auszuweisen.
Nr. 11: Anmerkungen zur Nachweisung 112
1. Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Ver-
träge zu behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des
Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen worden sind. Die nach
dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei
unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand zuzu-
ordnenden Versicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu erfassen,
soweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war. Alle anderen Verträge sind als Neubestand zu behandeln.
Die Nw 112 ist für jeden Abrechnungsverband des Altbestands sowie für den gesamten Altbestand vorzulegen.
Die Aufteilung des Altbestands in Abrechnungsverbände ergibt sich aus dem von der Aufsichtsbehörde
genehmigten Gesamtgeschäftsplan für die Überschussbeteiligung. Die Abrechnungsverbände sind fortlaufend
zu nummerieren; der gesamte Altbestand erhält die Nummer 099. Bei der erstmaligen Einreichung und nach
jeder Änderung der Aufteilung des Altbestands in Abrechnungsverbände ist der Aufsichtsbehörde eine Liste mit
2890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
der Zuordnung der Abrechnungsverbände zu den fortlaufenden Nummern einzureichen. Freiwerdende Num-
mern sind nicht neu zu belegen. Für die Kennzeichnung des Abrechnungsverbands ist die fortlaufende Nummer
in der Kopfzeile der Nachweisung einzusetzen.
2. Hier ist der Betrag der für die Zuteilung im Folgejahr innerhalb der RfB festgelegten deklarierten Überschuss-
anteile zuzüglich des voraussichtlichen Aufwands im Folgejahr für die deklarierte Direktgutschrift anzugeben.
3. Die Zusammensetzung dieses Postens ist in einer Anlage zu erläutern. Eine Überführung der verzinslichen
Ansammlung in die Deckungsrückstellung, die über die RfB geleitet wird (z. B. in der Rentenversicherung bei
Rentenübergang), ist als sonstige Zuführung/sonstige Entnahme auszuweisen. Soweit der Aufwand für die
Direktgutschrift durch eine erfolgswirksame Entnahme aus der RfB finanziert wurde, ist eine sonstige Ent-
nahme zu zeigen; der entsprechende sonstige versicherungstechnische Ertrag ist in Nachweisung 219, Seite 5,
Zeile 06 auszuweisen. In gleicher Weise sind Entnahmen zu behandeln, die auf Grund des § 140 Absatz 1 Satz 2
VAG erfolgen. Rückführungen aus dem kollektiven Teil der RfB, die auf Grund des § 3 Absatz 4 RfBV zugunsten
einzelner Teilbestände geleistet werden, sind in Zeile 09 auszuweisen.
4. Hier sind diejenigen Bewegungen zwischen der RfB des Neu- und Altbestands und dem kollektiven Teil der RfB
auszuweisen, die auf Grund des § 3 Absatz 2 und 3 RfBV stattfinden. Mittelabflüsse sind mit einem negativen
Vorzeichen zu versehen. Mittelzuflüsse sind ohne Vorzeichen anzugeben.
5. Hier sind die Beträge anzugeben, die auf Grund der Deklaration bzw. auf Grund der Ausgestaltung des Ver-
fahrens zur Beteiligung an den Bewertungsreserven in den folgenden Geschäftsjahren voraussichtlich der RfB
zu entnehmen sind. Dabei sind auch Beträge zu berücksichtigen, die infolge versetzter oder verlängerter De-
klarationszeiträume voraussichtlich nach dem Ende des folgenden Geschäftsjahres entnommen werden; dieser
Teilbetrag ist in einer Anlage zu nennen.
6. Hier ist der Schlussüberschussanteilfonds nach Maßgabe des § 28 Absatz 8 Nummer 2 Buchstabe e, f und g
RechVersV anzugeben.
7. Hier sind die in Spalte 01 enthaltenen Beträge auszuweisen, die auf die Mindestbeteiligung an den Bewertungs-
reserven und auf die Beteiligung an den Bewertungsreserven, die über die Mindestbeteiligung hinausgeht,
entfallen. Ist eine Mindestbeteiligung nicht vorgesehen, bleibt Spalte 02 leer.
8. Soweit in der Rentenversicherung im Rahmen der Überschussverwendungsform „Gewinnrente“ innerhalb der
RfB eine Teilrückstellung gebildet wird (Gewinnrentenfonds), ist der in Spalte 01 enthaltene Betrag hier geson-
dert auszuweisen.
Nr. 12: Anmerkungen zur Nachweisung 113
1. Die Nachweisung ist für folgende Teilkollektivgruppen vorzulegen:
a) für den Bestand sämtlicher überschussberechtigter Verträge (Teilkollektivgruppe 399);
b) für den Bestand der überschussberechtigten Verträge, die nicht am Verfahren zur Bildung eines kollektiven
Teils der RfB teilnehmen (Teilkollektivgruppe 300);
c) für jeden Bestand von überschussberechtigten Verträgen, für den innerhalb der RfB ein kollektiver Teil
eingerichtet wird.
Die Abgrenzung der Teilkollektivgruppen nach den Buchstaben b und c ist in einer Anlage zu erläutern. Eine
Teilkollektivgruppe nach Buchstabe c hat alle überschussberechtigten Verträge zu umfassen, die im Rahmen
der §§ 3 und 4 RfBV zu demselben kollektiven Teil der RfB beitragen können. Die Teilkollektivgruppen nach
Buchstabe c sind fortlaufend zu nummerieren, beginnend mit der Nummer 301. Frei werdende Nummern sind
nicht neu zu belegen. Die für die Teilkollektivgruppen 300 bis 398 angegebenen Euro-Beträge addieren sich zur
Teilkollektivgruppe 399.
2. Hier ist der Betrag der für die Zuteilung im Folgejahr innerhalb der RfB festgelegten deklarierten Überschuss-
anteile zuzüglich des voraussichtlichen Aufwands im Folgejahr für die deklarierte Direktgutschrift anzugeben.
3. Die Bemessungsgröße für den Prozentsatz nach § 3 Absatz 3 RfBV ist versicherungstechnisch auf die Teil-
kollektivgruppen 300 bis 398 aufzuteilen.
4. Die Prozentsätze sind aufgerundet als ganze Zahl anzugeben, beispielsweise „100“ für 100 Prozent. Für die
Teilkollektivgruppen 300 und 399 ist in Zeile 04 formal die Zahl „100“ und in Zeile 05 formal die Zahl „60“
einzutragen.
5. Die Zusammensetzung dieses Postens ist in einer Anlage zu erläutern. Eine Überführung der verzinslichen
Ansammlung in die Deckungsrückstellung, die über die RfB geleitet wird (z. B. in der Rentenversicherung bei
Rentenübergang), ist als sonstige Zuführung/sonstige Entnahme auszuweisen. Soweit der Aufwand für die
Direktgutschrift durch eine erfolgswirksame Entnahme aus der RfB finanziert wurde, ist eine sonstige Ent-
nahme zu zeigen; der entsprechende sonstige versicherungstechnische Ertrag ist in Nachweisung 219, Seite 5,
Zeile 06 auszuweisen. In gleicher Weise sind Entnahmen zu behandeln, die auf Grund des § 140 Absatz 1
Satz 2 VAG erfolgen. Rückführungen aus dem kollektiven Teil der RfB, die auf Grund des § 3 Absatz 4 RfBV
zugunsten einzelner Teilbestände geleistet werden, sind in Zeile 09 auszuweisen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2891
6. Hier sind die Entnahmen aus der RfB anzugeben, die auf die Beteiligung an den Bewertungsreserven entfällt,
soweit sie eine etwaige Mindestbeteiligung übersteigt.
7. Hier sind diejenigen Bewegungen zwischen der RfB des Neu- und Altbestands und dem kollektiven Teil der RfB
auszuweisen, die auf Grund des § 3 Absatz 2 und 3 RfBV stattfinden. Mittelabflüsse sind mit einem negativen
Vorzeichen zu versehen. Mittelzuflüsse sind ohne Vorzeichen anzugeben. Rückführungen aus dem kollektiven
Teil der RfB an die Teilbestände sind in einer Anlage zu erläutern; dabei ist insbesondere auf den Grund der
Rückführung und den verwendeten Verteilungsschlüssel einzugehen.
8. Hier sind die Beträge anzugeben, die auf Grund der Deklaration bzw. auf Grund der Ausgestaltung des Ver-
fahrens zur Beteiligung an den Bewertungsreserven in den folgenden Geschäftsjahren voraussichtlich der RfB
zu entnehmen sind. Dabei sind auch Beträge zu berücksichtigen, die infolge versetzter oder verlängerter De-
klarationszeiträume voraussichtlich nach dem Ende des folgenden Geschäftsjahres entnommen werden; dieser
Teilbetrag ist in einer Anlage zu nennen.
9. Hier ist der Schlussüberschussanteilfonds nach Maßgabe des § 28 Absatz 8 Nummer 2 Buchstabe e, f und g
RechVersV anzugeben.
10. Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbestand
sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behan-
deln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16 § 2 Satz 2
des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen worden sind. Die nach dem 31. Dezember
1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem
Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand zuzuordnenden Ver-
sicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu erfassen, soweit dies be-
reits am 12. April 2008 der Fall war.
11. In den Zeilen 06 bis 19 der Spalte 04 ist die Bewegung des kollektiven Teils der RfB, der der Teilkollektivgruppe
zugeordnet ist, darzustellen.
Nr. 13: Anmerkungen zur Nachweisung 210
1. Bei Mitversicherung sind von jedem der beteiligten Unternehmen die Anzahl der Versicherungsverhältnisse, der
Beitrag und die Versicherungssumme jeweils anteilig anzugeben.
2. Die Nachweisung ist vorzulegen
a) für den gesamten Versicherungszweig Lebensversicherung, wobei in der Kopfzeile der Nachweisung im
Feld „Vz“ die Kennzahl „01“ einzusetzen ist;
b) für jede betriebene Versicherungsart gemäß Anlage 1 Abschnitt C, wobei in der Kopfzeile der Nachweisung
im Feld „Va“ die Kennzahl der jeweiligen Versicherungsart ohne die führende „0“ einzusetzen ist (für die
Einzel-Risikoversicherung beispielsweise „112“).
3. Sofern der Bestand Versicherungen enthält, die Kurs- oder Wertänderungen unterworfen sind (z. B. bei Fremd-
währungsversicherungen und Versicherungen, bei denen das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen
wird), ist dieser Bestand am Anfang des Geschäftsjahres mit dem Kurswert sowohl am Ende des vorausge-
gangenen Geschäftsjahres als auch am Ende des Geschäftsjahres aufzuführen. Die Zu- und Abgänge sind in
den Spalten 02 und 03 mit dem Kurswert zum Ende des Geschäftsjahres aufzuführen.
4. Als eingelöste Versicherungsscheine sind alle ausgefertigten Versicherungsscheine auszuweisen, soweit ihr
Einlösungsbeitrag gezahlt und in den in Fb 200 ausgewiesenen Beiträgen enthalten ist. Versicherungsscheine,
die im Vorjahr als eingelöst behandelt wurden und bei denen sich im Geschäftsjahr herausstellt, dass sie nicht
eingelöst wurden (z. B. bei Rückbuchung einer Lastschrift), sind von den Einlösungen im Geschäftsjahr abzu-
setzen.
5. Hierunter sind auch die Erhöhungen der Versicherungssummen durch Direktgutschrift zu erfassen, nicht je-
doch die Erhöhung der Versicherungssummen durch Schlussüberschussbeteiligung (Todesfall-Zusatzleistung).
6. Z. B. Übertragung infolge Änderung der Versicherungsart oder Veränderung der Versicherungssumme oder des
Beitrags im Rahmen einer technischen Vertragsänderung.
7. Wiederinkraftsetzungen von durch Rückkauf, Beitragsfreistellung und sonstigem vorzeitigen Abgang stornier-
ten Versicherungen sind von den jeweiligen Positionen des Abgangs abzusetzen, auch wenn der Abgang
dieser Versicherungen bereits in einem früheren Geschäftsjahr erfolgt ist.
8. Sofern Tarife geführt werden, bei denen durch Heirat, Pflegebedürftigkeit oder andere Ursachen bereits vor
Ablauf der Versicherung oder der vereinbarten Beitragszahlung das versicherte Kapital fällig wird oder der
Beitrag ganz oder teilweise entfällt, sind die entsprechenden Abgänge hier zu erfassen.
9. Endet die vereinbarte Beitragszahlungsdauer bereits vor dem Ablauf der Versicherung, ist nur der Wegfall des
Zahlbeitrags in Spalte 03 zu berücksichtigen.
10. Hierunter fallen auch Herabsetzungen der Versicherungssumme oder des Beitrags, sofern diese weder mit
einem Teilrückkauf oder einer teilweisen Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherungssumme verbunden
noch im Rahmen einer technischen Vertragsänderung vorgenommen worden sind.
11. Hier sind alle Versicherungen anzugeben, für die in Spalte 03 kein Zahlbeitrag auszuweisen ist.
2892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
12. Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Ver-
träge zu behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des
Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen worden sind. Die
nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen
bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand
zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu erfas-
sen, soweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war. Alle anderen Verträge sind als Neubestand zu behan-
deln.
13. Bei Kollektivversicherungen ist die Anzahl der Versicherungsverhältnisse anzugeben.
14. Bei Versicherungen, bei denen laut Tarif die Erlebensfallleistung höher ist als die Todesfallleistung, ist die
Erlebensfallleistung anzugeben. Das gilt auch für Versicherungen mit mehrfachen Erlebensfallzahlungen,
soweit die Summe der zukünftigen Erlebensfallleistungen höher als die Todesfallsumme ist.
Bei Versicherungen mit fallender Versicherungssumme (z. B. Risikoversicherungen) ist die Restversicherungs-
summe am Anfang und am Ende des Geschäftsjahres anzugeben. Die im Geschäftsjahr eingetretene Minde-
rung der Versicherungssumme ist unter „Ablauf der Versicherung/Beitragszahlung“ auszuweisen.
Bei allen Versicherungen, bei denen die Leistung in Form einer Rente zu erbringen ist, ist als Versicherungs-
summe die 12-fache Jahresrente anzugeben.
Sofern anstelle der Versicherungssumme geeignetere Maßgrößen vorliegen (z. B. die Summe der insgesamt zu
zahlenden Beiträge), sind diese anzugeben.
15. Hier ist der statistische Zahlbeitrag, d. h. die Summe aller Raten für ein Jahr einschließlich der Ratenzuschläge
und abzüglich etwaiger Rabatte anzugeben. Dabei sind auch laufende Beiträge in variabler Höhe, wieder-
kehrende Beiträge für einjährige Risikoversicherungen u. ä. mitzuerfassen.
16. Soweit im Zugang Versicherungen gegen einmalige Beitragszahlung enthalten sind, sind hier die in Fb 200
unter den gebuchten Bruttobeiträgen ausgewiesenen Beträge einschließlich der Beitragsteile für Zusatz-
versicherungen anzugeben.
Nr. 14: Anmerkungen zur Nachweisung 211
1. Bei Mitversicherung sind von jedem der beteiligten Unternehmen die Anzahl der Versicherungsverhältnisse, der
Beitrag und die Versicherungssumme jeweils anteilig anzugeben.
2. Die Beitragsbefreiung der Hauptversicherung bei Berufsunfähigkeit (Invalidität) ist hier als Rente in Höhe des
12-fachen Jahresbeitrags zu berücksichtigen.
3. Z. B. Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherungen.
4. Bei Versicherungen, bei denen laut Tarif die Erlebensfallleistung höher ist als die Todesfallleistung, ist die
Erlebensfallleistung anzugeben. Das gilt auch für Versicherungen mit mehrfachen Erlebensfallzahlungen, soweit
die Summe der zukünftigen Erlebensfallleistungen höher als die Todesfallsumme ist.
Bei Versicherungen mit fallender Versicherungssumme (z. B. Risikoversicherungen) ist die Restversicherungs-
summe am Anfang und am Ende des Geschäftsjahres anzugeben. Die im Geschäftsjahr eingetretene Minderung
der Versicherungssumme ist unter „Ablauf der Versicherung/Beitragszahlung“ auszuweisen.
Bei allen Versicherungen, bei denen die Leistung in Form einer Rente zu erbringen ist, ist als Versicherungs-
summe die 12-fache Jahresrente anzugeben.
Sofern anstelle der Versicherungssumme geeignetere Maßgrößen vorliegen (z. B. die Summe der insgesamt zu
zahlenden Beiträge), sind diese anzugeben.
5. Bei Kollektivversicherungen ist die Anzahl der Versicherungsverhältnisse anzugeben.
6. Hier ist der statistische Zahlbeitrag, d. h. die Summe aller Raten für ein Jahr einschließlich der Ratenzuschläge
und abzüglich etwaiger Rabatte anzugeben. Dabei sind auch laufende Beiträge in variabler Höhe, wieder-
kehrende Beiträge für einjährige Risikoversicherungen u. ä. mitzuerfassen.
Nr. 15: Anmerkungen zur Nachweisung 213
1. Bei diesen Ergebnisquellen sind die im Wege der Direktgutschrift gutgebrachten Beträge nicht als rechnungs-
mäßiger Aufwand zu erfassen.
2. Fb 200 für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, Seite 3, Zeile 16.
3. Fb 200 für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft, Seite 5, Zeile 26.
4. Fb 200 für das gesamte Versicherungsgeschäft, Seite 7, Zeile 3 zuzüglich Zeile 10 zuzüglich Zeile 12.
5. Fb 200 für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, Seite 1, Zeile 04, Spalte 04.
6. Nw 210 für den gesamten Versicherungszweig Lebensversicherung, Zeile 21, Spalte 02.
7. Fb 100, Seite 4, Zeile 05, Spalte 02 zuzüglich Zeile 23, Spalte 03.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2893
8. Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbestand
sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behan-
deln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16 § 2 Satz 2
des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen worden sind. Die nach dem 31. Dezember
1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem
Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand zuzuordnenden Versi-
cherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu erfassen, soweit dies bereits
am 12. April 2008 der Fall war.
9. In dieser Spalte sind die auf den kollektiven Teil der RfB entfallenden Beträge auszuweisen.
Nr. 16: Anmerkungen zur Nachweisung 214
1. Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbestand
sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behan-
deln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16 § 2 Satz 2
des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen worden sind. Die nach dem 31. Dezember
1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem
Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand zuzuordnenden Versi-
cherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu erfassen, soweit dies bereits
am 12. April 2008 der Fall war.
Die Nw 214 ist für jede Bestandsgruppe des Neubestands gemäß Anlage 1 Abschnitt D vorzulegen. Für die
Kennzeichnung der Bestandsgruppe ist die entsprechende Kennzahl in der Kopfzeile der Nachweisung einzu-
setzen.
In den Zeilen 18 bis 26 sind die auf den jeweils dargestellten Teilbestand entfallenden Teilbeträge anzugeben.
2. Bei diesen Ergebnisquellen sind die im Wege der Direktgutschrift gutgebrachten Beträge nicht als rechnungs-
mäßiger Aufwand zu erfassen.
3. Werden in der Nachweisung 215 in Zeile 11 die Spalten 02 und 03 nicht ausgefüllt, bleiben hier die Spalten 02
und 03 ebenfalls leer.
4. Fb 200 für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, Seite 3, Zeile 16. Für die Bestandsgruppen 132
und 140 ist kein Betrag anzugeben, da diese keine überschussberechtigten Verträge enthalten und daher kein
Anteil an der RfB existiert.
5. Fb 200 für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, Seite 1, Zeile 04, Spalte 04.
6. Nw 210 für den gesamten Versicherungszweig Lebensversicherung, Zeile 21, Spalte 02.
7. Fb 100, Seite 4, Zeile 05, Spalte 02 zuzüglich Zeile 23, Spalte 03.
Nr. 17: Anmerkungen zur Nachweisung 215
1. Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Ver-
träge zu behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des
Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen worden sind. Die nach
dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei
unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand zuzu-
ordnenden Versicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu erfassen,
soweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war. Alle anderen Verträge sind als Neubestand zu behandeln.
Die Nw 215 ist für jeden Abrechnungsverband des Altbestands sowie für den gesamten Altbestand vorzulegen.
Die Aufteilung des Altbestands in Abrechnungsverbände ergibt sich aus dem von der Aufsichtsbehörde ge-
nehmigten Gesamtgeschäftsplan für die Überschussbeteiligung. Die Abrechnungsverbände sind fortlaufend zu
nummerieren; der gesamte Altbestand erhält die Nummer 099. Bei der erstmaligen Einreichung und nach jeder
Änderung der Aufteilung des Altbestands in Abrechnungsverbände ist der Aufsichtsbehörde eine Liste mit der
Zuordnung der Abrechnungsverbände zu den fortlaufenden Nummern einzureichen. Freiwerdende Nummern
sind nicht neu zu belegen.
In den Zeilen 18 bis 26 sind die auf den jeweils dargestellten Teilbestand entfallenden Teilbeträge anzugeben.
2. Bei diesen Ergebnisquellen sind die im Wege der Direktgutschrift gutgebrachten Beträge nicht als rechnungs-
mäßiger Aufwand zu erfassen.
3. Soweit für den Altbestand nach einer entsprechenden Regelung im Gesamtgeschäftsplan für die Überschuss-
beteiligung nur das Abschlusskostenergebnis auf die Abrechnungsverbände aufzuteilen ist, brauchen die
Spalten 02 und 03 nicht ausgefüllt zu werden.
4. Fb 200 für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, Seite 3, Zeile 16.
5. Fb 200 für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, Seite 1, Zeile 04, Spalte 04.
6. Nw 210 für den gesamten Versicherungszweig Lebensversicherung, Zeile 21, Spalte 02.
7. Fb 100, Seite 4, Zeile 05, Spalte 02 zuzüglich Zeile 23, Spalte 03.
2894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
Nr. 18: Anmerkungen zur Nachweisung 216
1. Die Zerlegung des Tarifbeitrags einer Versicherung in die Posten 1 bis 8 hat anhand der Rechnungsgrundlagen
zu erfolgen, die für die Berechnung der Deckungsrückstellung verwendet werden. Abweichend davon braucht
die Zerlegung nicht umgestellt zu werden, wenn während der Laufzeit der Versicherung die Rechnungsgrund-
lagen zur Berechnung der Deckungsrückstellung unzureichend geworden sind und daher angepasst werden.
Zur Ermittlung des Normrisikobeitrags nach Maßgabe des Satzes 1 ist das riskierte Kapital anzusetzen, das
auf die berechnete Deckungsrückstellung bezogen ist. Eine gegebenenfalls vorgenommene Auffüllung der
Deckungsrückstellung führt damit zu einem entsprechend geringeren riskierten Kapital. Der Normsparbeitrag
ist der Normzillmerbeitrag abzüglich des Normrisikobeitrags und eines etwaigen Beitragsunterschusses.
Der Normbeitrag ist der Tarifbeitrag, der sich mit den für die Berechnung der Deckungsrückstellung maßge-
benden Rechnungsgrundlagen ergeben würde. Der Normzillmerbeitrag wird entsprechend ermittelt. Ein Bei-
tragsunterschuss liegt vor, wenn der Normbeitrag den Tarifbeitrag übersteigt.
2. Der Posten schließt Beitragsteile für die Tilgung der unter den noch nicht fälligen Ansprüchen an Versiche-
rungsnehmer ausgewiesenen Ansprüche für geleistete, rechnungsmäßig gedeckte Abschlusskosten ein.
3. Einschließlich der Zusatzbeiträge für erhöhtes Risiko und etwaiger Sicherheitszuschläge, soweit diese nicht bei
anderen Ergebnisquellen zu berücksichtigen sind.
4. Die Aufteilung der Ratenzuschläge für den Neubestand ist in einer Anlage zu erläutern, sofern sie nicht der
Aufsichtsbehörde gegenüber in anderer Weise festgelegt wurde.
5. Bei unterjährlicher Beitragszahlung und Verzicht auf die im Leistungsfall noch ausstehenden Raten.
6. Bei Versicherungen, bei denen der in den Beiträgen eingerechnete Abschlusskostensatz höher ist als der
geschäftsplanmäßige oder der durch den Verantwortlichen Aktuar gemäß den Berechnungsgrundsätzen fest-
gesetzte Zillmersatz.
7. Übersteigt der Tarifbeitrag eines Vertrags seinen nach Unternummer 1 errechneten Normbeitrag, so ist die
Differenz hier als Beitragszuschlag auszuweisen. Dies gilt auch, wenn die Beitragszuschläge durch eine An-
passung der Rechnungsgrundlagen während der Vertragslaufzeit entstanden sind. In diesem Fall sind ab der
Anpassung in Zeile 04 der Normsparbeitrag und in Zeile 05 der Normrisikobeitrag auszuweisen, wie sie sich
ergeben, wenn der Tarif ursprünglich mit den neuen Rechnungsgrundlagen kalkuliert worden wäre.
8. Unter „Sonstiges“ sind nur Beträge zu erfassen, deren Ausweis nicht bei einem anderen Posten vorgesehen
ist. Die Beträge sind in jedem Falle in einer Anlage zu erläutern.
9. Übersteigt bei Versicherungsbeginn der nach Unternummer 1 ermittelte Normbeitrag den Tarifbeitrag, so ist
der Deckungsrückstellung ein Betrag in Höhe des mit den für die Berechnung der Deckungsrückstellung
maßgeblichen Rechnungsgrundlagen ermittelten Barwerts der Beitragsunterschüsse zuzuführen. Dieser Auf-
füllungsbetrag ist hier auszuweisen.
10. Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbestand
sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behan-
deln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16 § 2 Satz 2
des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen worden sind. Die nach dem 31. Dezember
1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem
Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand zuzuordnenden Ver-
sicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu erfassen, soweit dies be-
reits am 12. April 2008 der Fall war.
Nr. 19: Anmerkungen zur Nachweisung 217
1. Der Posten betrifft eine Auffüllung der Deckungsrückstellung bei Versicherungsbeginn. Muss die Deckungs-
rückstellung während der Laufzeit auf Grund unzureichender Rechnungsgrundlagen aufgefüllt werden, ist der
betreffende Betrag nicht hier, sondern in Zeile 25 auszuweisen.
2. Z. B. bei Tod des Versicherten bei Versicherungen auf festen Auszahlungstermin.
3. Bei Umwandlungen in beitragsfreie Versicherungen ist hier nur der Unterschiedsbetrag zwischen der zur Ver-
fügung stehenden und der benötigten Deckungsrückstellung zu erfassen.
4. Beträge, die dadurch frei geworden sind, dass die Deckungsrückstellung gezillmert wurde oder noch nicht
fällige Ansprüche an Versicherungsnehmer aus dem Neuzugang aktiviert werden.
5. Unter diesem Posten sind nur Beträge zu erfassen, deren Ausweis nicht bei einem anderen Posten vorgesehen
ist. Hierzu zählen insbesondere Auffüllungsbeträge für die Deckungsrückstellung, die während der Laufzeit der
Versicherung auf Grund unzureichender Rechnungsgrundlagen erforderlich geworden sind, und die Verände-
rung der Deckungsrückstellung in der fondsgebundenen Versicherung laut Fb 100, Seite 4, Zeile 23, Spalte 03,
soweit die Änderung durch die Fondsanlage bedingt ist. Der Posten ist in jedem Fall in einer Anlage zu erläutern
und nach der Herkunft der Beträge zahlenmäßig aufzulösen.
6. Fb 200 für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, Veränderung der Brutto-Deckungsrückstellung,
Seite 1, Zeile 10 oder Seite 2, Zeile 24, saldiert um die Veränderung noch nicht fälliger Ansprüche an Versiche-
rungsnehmer, Seite 1, Zeile 13 T oder Seite 3, Zeile 12 T.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2895
7. Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbestand
sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behan-
deln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16 § 2 Satz 2
des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen worden sind. Die nach dem 31. Dezember
1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem
Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand zuzuordnenden Versi-
cherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu erfassen, soweit dies bereits
am 12. April 2008 der Fall war.
Nr. 20: Anmerkungen zur Nachweisung 218
1. Die im Wege der Direktgutschrift gutgebrachten Beträge sind nicht als rechnungsmäßiger Aufwand zu erfassen.
2. Diese Nachweisung ist vorzulegen:
a) für den gesamten Versicherungszweig Lebensversicherung, wobei in der Kopfzeile der Nachweisung im
Feld „Vz“ die Kennzahl „01“ einzusetzen ist;
b) für jede Risikoart gemäß Anlage 1 Abschnitt E, wobei in der Kopfzeile der Nachweisung im Feld „Risikoart“
die dreistellige Kennzahl einzusetzen ist.
3. Soweit Regulierungsaufwendungen mit dem Risiko in engem Zusammenhang stehen, so z. B. Aufwendungen
für Gutachten bei Selbsttötung, bei Berufsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit und zur Frage der Verletzung
vorvertraglicher Anzeigepflichten, sind diese hier und nicht unter den Verwaltungskosten auszuweisen.
Abwicklungsergebnisse, die Abläufe oder Erlebensfälle von Kapitalversicherungen betreffen, sind bei der
Risikoart „Übriges Risiko“ auszuweisen.
4. Unter diesem Posten sind nur Beträge zu erfassen, deren Ausweis nicht bei einem anderen Posten vorgesehen
ist. In Frage kommen beispielsweise Auffüllungsbeträge für die Deckungsrückstellung (Aufwand) auf Grund
unzureichender biometrischer Rechnungsgrundlagen; eine spätere Auflösung der Auffüllung (Ertrag) ist gege-
benenfalls als Sonstiges in dieser Nachweisung zu erfassen. Der Posten ist in jedem Fall in einer Anlage zu
erläutern und nach der Herkunft der Beträge zahlenmäßig aufzulösen.
5. Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbestand
sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behan-
deln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16 § 2 Satz 2
des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen worden sind. Die nach dem 31. Dezember
1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem
Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand zuzuordnenden Versi-
cherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu erfassen, soweit dies bereits
am 12. April 2008 der Fall war.
Nr. 21: Anmerkungen zur Nachweisung 219
1. Die im Wege der Direktgutschrift gutgebrachten Beträge sind nicht als rechnungsmäßiger Aufwand zu er-
fassen.
2. Unter diesem Posten sind nur Beträge zu erfassen, deren Ausweis nicht bei einem anderen Posten vorgesehen
ist. Der Posten ist in jedem Fall in einer Anlage zu erläutern und nach der Herkunft der Beträge zahlenmäßig
aufzulösen.
3. Hier sind ausschließlich die rechnungsmäßigen Zinsen anzugeben, die auf die Deckungsrückstellung gemäß
Fb 100, Seite 4, Zeile 05, Spalte 02 entfallen. Die Veränderung der Deckungsrückstellung für die Versicherun-
gen, bei denen das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird (Fb 100, Seite 4, Zeile 23,
Spalte 03), ist in Zeile 25 auszuweisen, soweit die Veränderung auf die Erträge und Aufwendungen gemäß
Nachweisung 201, Seite 1, Zeile 25 zurückzuführen ist; optional ist für den Teil der Veränderung der Deckungs-
rückstellung, der durch laufende Erträge und Aufwendungen bedingt ist, der Ausweis in Zeile 07 zulässig.
Erhöhungen der Deckungsrückstellungen wegen einer Senkung des Rechnungszinses oder auf Grund des
§ 341f Absatz 2 HGB sind in Zeile 17 auszuweisen.
4. Übernimmt der Rückversicherer die Absicherung der rechnungsmäßigen Zinsen laut Zeile 11, 14 und 17, sind
die damit verbundenen Aufwendungen und Erträge hier auszuweisen. Dazu zählen insbesondere die vom
Erstversicherer gezahlten Depotzinsen, die Vergütungen des Rückversicherers und die vom Rückversicherer
erhaltene Beteiligung an den Gewinnen. Der Posten ist in jedem Fall in einer Anlage zu erläutern und nach der
Herkunft der Beträge zahlenmäßig aufzulösen.
5. Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbestand
sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behan-
deln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 336 VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16 § 2 Satz 2
des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen worden sind. Die nach dem 31. Dezember
1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem
Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand zuzuordnenden
Versicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu erfassen, soweit dies
bereits am 12. April 2008 der Fall war.
2896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
6. In dieser Spalte sind die auf den kollektiven Teil der RfB entfallenden Beträge auszuweisen.
7. Soweit Regulierungsaufwendungen mit dem Risiko in engem Zusammenhang stehen, so z. B. Aufwendungen
für Gutachten bei Selbsttötung, bei Berufsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit und zur Frage der Verletzung
vorvertraglicher Anzeigepflichten, sind diese nicht hier, sondern in Nachweisung 218, Zeile 06 auszuweisen.
8. Die Aufteilung auf Sterblichkeits- und sonstiges Risiko hat der Aufteilung in der Nachweisung 218 zu folgen.
9. Das Ergebnis der Zinsabsicherung aus dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft ist nicht hier,
sondern auf Seite 1 in Zeile 15 auszuweisen.
10. Fb 200 für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, Seite 5, Zeile 11 abzüglich Nw 219, Seite 1,
Zeile 15.
11. Hier sind nur die Beträge abzurechnen, die nicht bei anderen Ergebnisquellen zu erfassen sind.
12. Soweit der Aufwand für die Direktgutschrift des Geschäftsjahres durch eine erfolgswirksame Entnahme aus der
RfB finanziert wurde, ist der damit verbundene Ertrag hier auszuweisen.
Nr. 22: Anmerkungen zur Nachweisung 120
1. Hierunter sind überwiegend von Mitglieds- und Trägerunternehmen genutzte Grundstücke auszuweisen.
2. Diese Summe umfasst nicht die Darlehen und Vorauszahlungen auf Versicherungsscheine.
Nr. 23: Anmerkungen zur Nachweisung 121
1. Die Nachweisung ist von P/St einzureichen, wobei Sterbekassen lediglich die Seite 3 einzureichen haben.
2. Die Zusammensetzung dieses Postens ist in einer Anlage zu erläutern. Eine Überführung der verzinslichen
Ansammlung in die Deckungsrückstellung, die über die RfB geleitet wird (z. B. in der Rentenversicherung bei
Rentenübergang), ist als sonstige Zuführung/sonstige Entnahme auszuweisen. Soweit der Aufwand für die
Direktgutschrift durch eine erfolgswirksame Entnahme aus der RfB finanziert wurde, ist eine sonstige Entnahme
zu zeigen. In gleicher Weise sind Entnahmen zu behandeln, die auf Grund des § 140 Absatz 1 Satz 2 VAG
erfolgen. Rückführungen aus dem kollektiven Teil der RfB, die auf Grund des § 3 Absatz 4 RfBV zugunsten
einzelner Teilbestände geleistet werden, sind in Zeile 12 auszuweisen.
3. Hier sind diejenigen Bewegungen zwischen der RfB des Neu- und Altbestands und dem kollektiven Teil der RfB
auszuweisen, die auf Grund des § 3 Absatz 2 und 3 RfBV stattfinden. Mittelabflüsse sind mit einem negativen
Vorzeichen zu versehen. Mittelzuflüsse sind ohne Vorzeichen anzugeben.
4. Hier sind die Beträge anzugeben, die auf Grund der Beschlussfassung des obersten Organs, auf Grund der
Deklaration bzw. auf Grund der Ausgestaltung des Verfahrens zur Beteiligung an den Bewertungsreserven in
den folgenden Geschäftsjahren voraussichtlich der RfB zu entnehmen sind. Dabei sind auch Beträge zu berück-
sichtigen, die infolge versetzter oder verlängerter Deklarationszeiträume voraussichtlich nach dem Ende des
folgenden Geschäftsjahres entnommen werden; dieser Teilbetrag ist in einer Anlage zu nennen.
5. Hier sind die entsprechenden Teile des Schlussüberschussanteilsfonds nach Maßgabe des § 28 Absatz 8
Nummer 2 Buchstabe e, f und g RechVersV anzugeben.
6. Hier ist die Beteiligung an den Bewertungsreserven im Geschäftsjahr anzugeben. Unter Buchstabe b ist sowohl
die Mindestbeteiligung als auch der darüber hinausgehende Betrag zu berücksichtigen.
7. Als Neubestand sind alle nicht nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen
Verträge zu behandeln. Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen
abgeschlossenen Verträge zu behandeln. Spalte 04 ist nur zu verwenden, wenn innerhalb der RfB mindestens
ein kollektiver Teil geführt wird.
8. Weitere Kapitalversicherung ist die Kapitalversicherung auf den Todesfall, die den Höchstbetrag der gewöhn-
lichen Beerdigungskosten gemäß § 150 Absatz 4 VVG überschreitet, die Kapitalversicherung auf den Todes-
und Erlebensfall oder die Kapitalversicherung auf den Erlebensfall.
9. Sterbegeldversicherung ist die Kapitalversicherung auf den Todesfall, deren Versicherungssumme den Höchst-
betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten gemäß § 150 Absatz 4 VVG nicht überschreitet. Zu erfassen sind
hier lediglich rechtlich selbständige Versicherungsverträge.
Nr. 24: Anmerkungen zur Nachweisung 220
1. Die Nachweisung ist nur von Pensionskassen einzureichen.
Die Angaben zur Anzahl beziehen sich auf die versorgungsberechtigten natürlichen Personen. Sind für eine
Person mehrere Versicherungen abgeschlossen worden, so ist sie (als Anwärter und/oder Rentner) nur einmal
zu erfassen. Entsprechendes gilt für die Erfassung von Personen als Zu- oder Abgang.
2. Zum Beispiel Reaktivierung, Wiederinkraftsetzung.
3. Die Davon-Vermerke der Zeilen 16 bis 26 beziehen sich jeweils auf den Bestand am Ende des Geschäftsjahres
in Zeile 14.
4. Hier ist die Anzahl der Versorgungsanwärter anzugeben, für die keine Beitragszahlung mehr zu erwarten ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2897
5. Hier ist die Anzahl der Personen (Anwärter bzw. Rentner) anzugeben, deren Versicherungen ganz oder teilweise
rückversichert sind.
6. Hier ist die Anzahl der Anwärter anzugeben, die neben der Anwartschaft auf Altersversorgung eine Anwart-
schaft auf Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung besitzen.
7. Hier ist die Anzahl der Anwärter anzugeben, die neben der Anwartschaft auf Altersversorgung nur eine Anwart-
schaft auf Invaliditätsversorgung besitzen.
8. Hier ist die Anzahl der Anwärter anzugeben, die neben der Anwartschaft auf Altersversorgung nur eine Anwart-
schaft auf Hinterbliebenenversorgung besitzen.
9. Hier ist die Anzahl der Anwärter anzugeben, die nur eine Anwartschaft auf Altersversorgung besitzen.
10. Hier ist die Anzahl der Anwärter anzugeben, für die Versicherungen bestehen, bei denen das Anlagerisiko nicht
vom Versicherer getragen wird.
11. Hier ist die Anzahl der Anwärter mit Anspruch auf eine Rentenleistung im Altersversorgungsfall anzugeben.
12. Hier ist die Anzahl der Anwärter mit Anspruch auf eine Kapitalleistung im Altersversorgungsfall anzugeben.
13. Hier ist die Anzahl der Personen (Anwärter bzw. Rentner) anzugeben, für die nicht nach von der Aufsichts-
behörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossene Verträge bestehen.
14. Hier ist die Anzahl der Personen (Anwärter bzw. Rentner) anzugeben, für die nach von der Aufsichtsbehörde
genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossene Verträge bestehen.
15. Zum Beispiel Wiederinkraftsetzung sowie Erhöhung der Rente.
16. Die Davon-Vermerke der Zeilen 17 bis 20 beziehen sich jeweils auf den Bestand am Ende des Geschäftsjahres
in Zeile 15.
17. Einzusetzen ist hier der Betrag, der sich als zukünftige Dauerverpflichtung (entsprechend der Berechnung der
DR) ergibt.
18. Die Davon-Vermerke der Zeilen 17 bis 19 beziehen sich jeweils auf den Bestand am Ende des Geschäftsjahres
in Zeile 15.
Nr. 25: Anmerkungen zur Nachweisung 221
1. Die Nachweisung ist von allen Sterbekassen einzureichen.
Von Pensionskassen ist die Nachweisung nur dann einzureichen, wenn sie rechtlich selbständige Sterbegeld-
versicherungen abgeschlossen haben, deren Leistung keine Hinterbliebenenleistung einer Pensionsversiche-
rung darstellt.
2. Zum Beispiel Erhöhung der Versicherungssumme durch Überschussbeteiligung.
3. Die Davon-Vermerke der Zeilen 18 bis 21 beziehen sich auf den Bestand am Ende des Geschäftsjahres in
Zeile 16.
4. Als Neubestand sind alle nicht nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen
Verträge zu behandeln.
5. Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Ver-
träge zu behandeln.
6. Bei Sterbekassen: Sterbegeldversicherungen und die Kapitalversicherungen auf den Todes- und Erlebensfall.
Bei Pensionskassen: Nur die rechtlich selbständigen Sterbegeldversicherungen.
Sterbegeldversicherung ist die Kapitalversicherung auf den Todesfall, deren Versicherungssumme den Höchst-
betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten gemäß § 150 Absatz 4 VVG nicht überschreitet.
7. Bei Pensionskassen gehören Invaliditäts- und Hinterbliebenenleistungen nicht zu den Zusatzversicherungen.
Nr. 26: Anmerkungen zur Nachweisung 222
1. Die Nachweisung ist von P/St einzureichen, wobei Sterbekassen lediglich die Seite 3 einzureichen haben. Bei
den Beiträgen ist auf die gebuchten Bruttobeiträge abzustellen.
2. Hier sind die Beiträge für Versicherungen auszuweisen, bei denen das Anlagerisiko nicht vom Versicherer ge-
tragen wird.
3. Als Neubestand sind alle nicht nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen
Verträge zu behandeln.
4. Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Ver-
träge zu behandeln.
5. Weitere Kapitalversicherung ist die Kapitalversicherung auf den Todesfall, die den Höchstbetrag der gewöhn-
lichen Beerdigungskosten gemäß § 150 Absatz 4 VVG überschreitet, die Kapitalversicherung auf den Todes-
und Erlebensfall oder die Kapitalversicherung auf den Erlebensfall.
2898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
6. Sterbegeldversicherung ist die Kapitalversicherung auf den Todesfall, deren Versicherungssumme den Höchst-
betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten gemäß § 150 Absatz 4 VVG nicht überschreitet. Zu erfassen sind
hier lediglich rechtlich selbständige Versicherungsverträge.
7. Unfall- und sonstige Zusatzversicherungen. Bei Pensionskassen gehören Invaliditäts- und Hinterbliebenen-
leistungen nicht zu den Zusatzversicherungen.
Die Aufteilung der Beiträge auf Haupt- und Zusatzversicherungen kann hilfsweise anhand von statistischen
Aufschlüsselungen vorgenommen werden.
Nr. 27: Anmerkungen zur Nachweisung 265
1. Diese Nachweisung ist von Pensionskassen vorzulegen
a) für das gesamte in den anderen Mitglied- und Vertragsstaaten betriebene Versicherungsgeschäft;
b) gesondert für jeden anderen Mitglied- und Vertragsstaat;
dabei ist in das Feld „Herkunft des VG“ jeweils die entsprechende Kennzahl gemäß Anlage 1 Abschnitt B
einzutragen.
2. Einschließlich der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Rückkäufe, Rückgewährbeträge und Austritts-
vergütungen.
Nr. 28: Anmerkungen zur Nachweisung 130
Zusammen mit der Pflegepflichtversicherung ist der Anteil des Krankenversicherers an der „Gemeinschaft privater
Versicherungsunternehmen zur Durchführung der Pflegeversicherung nach dem PflegeVG vom 26. Mai 1994 für
die Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse und der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (GPV)“ auszu-
weisen. Dies gilt sowohl für die Bestandsbewegung (Nachweisung 230) als auch für die Gewinnzerlegung (Nach-
weisungen 231 bis 238).
Nr. 29: Anmerkungen zur Nachweisung 230
1. In einer Anlage sind hier zusätzlich die im Geschäftsjahr auf Beitragserhöhungen zurückzuführenden Mehr-
beiträge anzugeben. Zur Ermittlung der Mehrbeiträge sind die Beitragserhöhungen jeweils mit der sich aus
dem genauen Veränderungszeitpunkt ergebenden Zahl der verbleibenden Monate des Geschäftsjahres zu ver-
vielfältigen und als Gesamtbetrag für alle betroffenen Tarife anzugeben. Hierbei sind die Tarife so zu Gruppen
zusammenzufassen, dass sie mit den Versicherungsarten entsprechend der Spalteneinteilung der Nach-
weisung übereinstimmen. Darüber hinaus ist je Gruppe der Zeitpunkt der Anpassungen nachrichtlich zu ver-
merken.
2. Hierunter sind auch reine Tarifzunahmen und Tarifabgänge zu erfassen.
3. Unter diesem Posten sind Bewegungen zu erfassen, deren Ausweis nicht in einem anderen Posten vorgesehen
ist. Die in diesen Posten eingehenden Größen sind im Einzelnen in einer Anlage zu erläutern.
4. In den Zeilen 21 bis 26 der Seite 1 sind Versicherungen gegen Einmalbeitrag nicht zu berücksichtigen. Die
Angabe des Versicherungsgeschäfts, auf das unmittelbare Abschlusskosten entfallen (Zeilen 21 bis 23), erfolgt
in Monats-Sollbeträgen in Euro. Unter dem „Versicherungsgeschäft“ ist dabei neben dem Neugeschäft auch
das auf Grund von Vertragsänderungen Abschlusskosten verursachende Versicherungsgeschäft zu erfassen.
5. Eine Krankheitskostenvollversicherung ist dann und nur dann dem Bereich Beihilfeversicherung zuzuordnen,
wenn dies offensichtlich ist oder die allgemeinen Krankenhausleistungen bis maximal 50 Prozent abgesichert
sind. Falls ohne großen technischen Aufwand eine exakte Zuordnung nicht möglich ist, können einzelne Tarife
aus dem Bereich Beihilfeversicherung (mit Erstattungen über 50 Prozent) in Zeile 23 „Nicht-Beihilfeberechtigte“
erfasst werden.
6. Eine Krankheitskostenvollversicherung liegt für eine Person dann und nur dann vor, wenn für diese Person
bei dem Unternehmen auch die allgemeinen Krankenhausleistungen versichert sind und es sich bei den all-
gemeinen Krankenhausleistungen nicht um die Absicherung von Differenzkosten zur GKV-Leistung handelt.
Alle anderen Krankheitskostenversicherungen sind in der Spalte „Sonstige“ zu erfassen.
Sofern Kombinationen selbständiger ambulanter und stationärer Krankheitskostenvollversicherungen Kran-
kenhaustagegeldversicherungen enthalten, ist die Prämie auf Seite 2 auf Spalte 01 und 03 aufzuteilen und
die Person auf Seite 6 sowohl in Spalte 01 als auch in Spalte 03 zu erfassen.
7. Unselbständige Zusatzversicherungen (solche, die nicht ohne Haupttarif bestehen können) sind zusammen mit
der Hauptversicherung zu erfassen und auf den Seiten 5 bis 7 nicht selbständig zu zählen.
8. Hier sind Versicherungsarten zu erfassen, deren Ausweis nicht in einem anderen Posten vorgesehen ist. Die in
diesen Posten eingehenden Größen sind im Einzelnen in einer Anlage zu erläutern.
9. Hier sind auch die selbständigen Teilversicherungen, die jeweils das ambulante oder stationäre Krankheits-
kostenrisiko voll decken, auszuweisen.
10. Hier sind auch die Lohnfortzahlungsversicherungen zu erfassen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2899
11. Bei der Erstellung der Nachweisung ist zu beachten, dass Zugänge/Veränderungen zum 1. Januar des Ge-
schäftsjahres nicht im Bestand am Anfang des Geschäftsjahres enthalten sind, sondern unter Zugänge/
Veränderungen während des Geschäftsjahres erfasst werden. Unter Abgänge/Veränderungen werden auch
Kündigungen zum 31. Dezember des Vorjahres erfasst, nicht hingegen die Kündigungen zum 31. Dezember
des Geschäftsjahres, so dass letztere noch als Bestand des Geschäftsjahres mitgezählt werden. Damit ist der
Anfangsbestand eines Geschäftsjahres gleich dem Endbestand des Vorjahres.
12. In Spalte 01 der Seite 5 ist eine Person, die in mehreren Versicherungsarten versichert ist, nur einmal zu zählen.
Die versicherten Personen bei Beihilfeablöse-, Auslands-, Restschuld- und Lohnfortzahlungsversicherungen
werden nicht berücksichtigt.
Nr. 30: Anmerkung zur Nachweisung 231
Diese Position enthält außerdem den poolrelevanten Überschuss der Pflegepflichtversicherung.
Nr. 31: Anmerkungen zur Nachweisung 237
1. Diese Position enthält außerdem den poolrelevanten Überschuss der Pflegepflichtversicherung.
2. Zuschläge in den Optionstarifen zur Finanzierung der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Höchstbeitrag
in der GKV und dem erforderlichen Monatsbeitrag in den Standardtarifen.
3. Zahlungen aus dem jeweiligen Pool.
4. Zahlungen an den jeweiligen Pool.
Nr. 32: Anmerkungen zur Nachweisung 330
1. Eine Krankheitskostenvollversicherung liegt für eine Person dann und nur dann vor, wenn für diese Person
bei dem Unternehmen auch die allgemeinen Krankenhausleistungen versichert sind und es sich bei den all-
gemeinen Krankenhausleistungen nicht um die Absicherung von Differenzkosten zur GKV-Leistung handelt.
Sofern Kombinationen selbständiger ambulanter und stationärer Krankheitskostenvollversicherungen Kranken-
haustagegeldversicherungen enthalten, sind diese stets in Spalte 03 auszuweisen.
2. Unselbständige Zusatzversicherungen (solche, die nicht ohne Haupttarif bestehen können) sind zusammen mit
der Hauptversicherung zu erfassen, also nicht selbständig zu zählen.
3. Hier sind Versicherungsarten zu erfassen, deren Ausweis nicht in einem anderen Posten vorgesehen ist. Die in
diesen Posten eingehenden Größen sind im Einzelnen in einer Anlage zu erläutern.
4. Hier sind auch die selbständigen Teilversicherungen, die jeweils das ambulante oder stationäre Krankheits-
kostenrisiko voll decken, auszuweisen.
Nr. 33: Anmerkungen zur Nachweisung 240
1. Die Nachweisung ist aufzustellen
a) für jeden Vz des selbst abgeschlossenen VG, für den eine gesonderte versicherungstechnische GuV aufge-
stellt worden ist, wobei für die „Sonstige Schadenversicherung“ (Vz 29) die gleichen Vz wie in der gesonder-
ten versicherungstechnischen GuV zusammengefasst ausgewiesen werden;
b) für die Va „Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung“ und „Sonstige Kraftfahrtversicherung“, sofern für diese Va
eine gesonderte versicherungstechnische GuV aufgestellt worden ist;
c) für das gesamte selbst abgeschlossene VG.
2. Hier sind die Stückzahl und der Bestandsbeitrag der im Laufe des Geschäftsjahres stornierten Verträge anzu-
geben, bei denen die Stornierung noch innerhalb des ersten Versicherungsjahres nach Vertragsabschluss vor
der zweiten Hauptfälligkeit erfolgt ist. Unternummer 7 gilt entsprechend.
3. Bestandsverminderungen sind mit einem Minuszeichen, Bestandserhöhungen mit einem Pluszeichen anzu-
geben. Es ist nur dann ein etwaiger Saldo aufzuführen, wenn sich im Berichtsjahr der Versicherungsbestand
geändert hat und dieser Umstand nicht bereits unter dem Posten 1 b „echte Zugänge im GJ“ (Zeile 04) oder 1 c
„echte Abgänge im GJ“ (Zeile 05) erfasst worden ist.
4. Die Angaben sind nur für die Vz/Va mit den Kennzahlen 04, 05, 051, 055 und 08 zu machen. Bei den Angaben
für das gesamte selbst abgeschlossene Geschäft sind nur die Werte einzutragen, die sich aus der Addition der
genannten Vz ergeben (Summe aus Vz 04, 05 und 08).
5. Die Versicherungssummen sind nur für die Vz mit den Kennzahlen 08, 13 und 14 anzugeben. Unternummer 4
Satz 2 gilt entsprechend.
6. Hier sind Finanzrückversicherungsverträge im Sinne des § 167 Absatz 1 Satz 1 VAG zu erfassen.
7. Die Versicherungsverträge mit einer unterjährigen Versicherungsdauer sind nicht zu berücksichtigen. Für die
Transportversicherung entfallen die Angaben, sofern die Vertragsstückzahlen nicht vollständig angegeben
werden können. Bei Gruppen- und Sammelversicherungsverträgen ist die Anzahl der versicherten Risiken
anzugeben. Bei gebündelten Versicherungen ist der Versicherungsvertrag in jedem der in der Bündelung ent-
2900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
haltenen Vz und Va einmal zu zählen. Versicherungsverträge aus dem Führungseigen- und Beteiligungsgeschäft
sind von den zeichnenden Versicherungsunternehmen unabhängig vom gezeichneten Anteil jeweils als ein Ver-
trag zu zählen.
8. Hier sind Verträge aufzuführen, durch die bei dem Zedenten ein rechtlicher Anspruch auf eine Rückzahlung in
einer späteren als der Periode entsteht, über die berichtet wird. Außerdem sind Verträge zu berücksichtigen, für
die ein Erfahrungskonto geführt wird oder bei denen Finanzinstrumente, wie z. B. Derivate, einbezogen sind.
Nr. 34: Anmerkungen zur Nachweisung 242
1. Die Nachweisung ist aufzustellen
a) für jeden Vz des selbst abgeschlossenen VG, für den eine gesonderte versicherungstechnische GuV auf-
gestellt worden ist, wobei für die „Sonstige Schadenversicherung“ (Vz 29) die gleichen Vz wie in der ge-
sonderten versicherungstechnischen GuV zusammengefasst ausgewiesen werden;
b) für die Va „Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung“ und „Sonstige Kraftfahrtversicherung“, sofern für diese
Va eine gesonderte versicherungstechnische GuV aufgestellt worden ist;
c) für das gesamte selbst abgeschlossene VG.
2. Für die Transportversicherung entfallen die Angaben, sofern die Versicherungsfälle nicht vollständig angege-
ben werden können. Die Anzahl der am Ende des GJ noch nicht abgewickelten VJ-Versicherungsfälle in
Zeile 22 ergibt sich nur dann aus dem Saldo der Stückzahlen aus Zeile 11 abzüglich Zeile 17, wenn sich die
Anzahl der am Ende des GJ noch unbekannten Spätschäden in Zeile 21 nicht auf Grund einer Neueinschät-
zung verändert hat, sondern sich als Saldo aus Zeile 10 und Zeile 12 ergibt.
3. Wiederauflebende Schadenfälle (Schäden, die im Geschäftsjahr als erledigt betrachtet wurden, später aber auf
Grund neuer, anspruchserhöhender Sachverhalte, zusätzlicher Forderungen des Anspruchstellers oder Ände-
rung der Rechtslage wieder aufgenommen werden) bei den im Geschäftsjahr abgewickelten und noch nicht
abgewickelten VJ-Versicherungsfällen werden je nach Zuordnung entweder als bekannter Versicherungsfall
(Posten 1 b 5 oder 1 b 8, Zeile 14 bzw. Zeile 19) oder als bekannter Spätschaden (Posten 1 b 6 oder 1 b 9,
Zeile 15 bzw. Zeile 20).
Bei den bekannten Spätschäden (Zeile 20) werden auch die im Geschäftsjahr gemeldeten, noch nicht abge-
wickelten Versicherungsfälle des Vorjahres erfasst.
4. Die ursprüngliche Zuordnung der VF zu den beiden Gruppen – einzelbewertete VF oder gruppen-/pauschal-
bewertete VF – muss stets beibehalten werden, d. h. auch dann, wenn aus einem gruppen-/pauschalbewer-
teten VF ein einzelbewerteter VF wird.
5. Die Teil-Brutto-SR für Spätschäden ist jahrgangsweise, d. h. nach Schadenanfalljahren abzuwickeln. Einmal
berücksichtigte Versicherungsfälle sind in den Folgejahren in dieser Teil-SR zu belassen, auch wenn inzwi-
schen aus dem unbekannten ein bekannter Versicherungsfall geworden ist.
6. Sofern das Transport-VG nach ZJ abgerechnet wird, ist hier die Abwicklung der aus dem VJ übernommenen
Teil-Brutto-SR für die vorhergehenden Zeichnungsjahre darzustellen.
7. Hier sind die im GJ eingegangenen Nachverrechnungsbeiträge (ohne Abzug von Courtagen und Provisionen)
für frühere Schadenjahrgänge/Zeichnungsjahre anzugeben.
8. Sofern das Transport-VG nach ZJ abgerechnet wird, sind hier die Brutto-SR für die VF des laufenden ZJ
anzugeben.
9. Erhöhungen der VJ-SR auf Grund von Währungskursänderungen sind mit einem Pluszeichen, Verminderungen
auf Grund von Währungskursänderungen mit einem Minuszeichen anzugeben.
10. Sofern Versicherungsfälle in die Renten-DR überführt worden sind, sind die umzubuchenden Beträge in den
Zeilen 13, 14 oder 16 als positive Zahlungen und in Zeile 15 als negative Zahlungen zu erfassen. In Zeile 18
sind die erhaltenen Zahlungen aus Regressen, Provenues und Teilungsabkommen einzusetzen, die im GJ auf
die am Ende des VJ berücksichtigten RPT-Forderungen aus abgewickelten VF eingegangen sind.
11. Das Abwicklungsergebnis für die einzelnen Schadenjahrgänge ergibt sich durch den Abzug der Beträge in den
Spalten 02 und 03 von denen in Spalte 01. Unternummer 13 Satz 2 gilt entsprechend.
12. Die Abwicklungsergebnisse in den Zeilen 13 bis 19, Spalte 04 ergeben sich wie folgt: Zeilen 13 bis 19, jeweils
Spalte 01 zuzüglich/abzüglich Zeilen 13 bis 19, jeweils Spalte 02 abzüglich Zeilen 13 bis 19, jeweils Spalte 03
und abzüglich Zeilen 03 bis 09, jeweils Spalte 01. Abwicklungsgewinne sind mit einem Pluszeichen, Abwick-
lungsverluste mit einem Minuszeichen anzugeben. Insbesondere bei der Abwicklung der RPT-Forderungen ist
darauf zu achten, dass in Zeile 18 Spalte 04 das sich rechnerisch ergebende Vorzeichen eingetragen wird.
13. Für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Haftpflichtversicherung ist die Aufteilung auf jeweils
12 VJ, für die Rechtsschutzversicherung auf jeweils 6 VJ und für die übrigen Vz/Va auf jeweils 4 VJ vorzuneh-
men. Sofern das Transport-VG nach ZJ abgerechnet wird, entfallen die Angaben.
Bei den Angaben für das gesamte selbst abgeschlossene VG sind die Werte für den Vz „Transportversiche-
rung“ nicht einzubeziehen, wenn das Transport-VG nach Zeichnungsjahren abgerechnet wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2901
14. Bei der Abwicklung der aus dem Vorjahr übernommenen Brutto-SR für die einzelnen Schadenjahrgänge
(Seite 3) dürfen in den Angaben zum ältesten Schadenjahrgang (12. Vorjahr in der Haftpflichtversicherung
und in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, 6. Vorjahr in der Rechtsschutzversicherung und 4. Vorjahr
in allen übrigen Versicherungszweigen) die noch älteren Schadenjahrgänge nicht einbezogen werden.
15. Hier sind die bei der Umrechnung der aus dem Vorjahr übernommenen, auf Valuta lautenden Brutto-SR ent-
standenen Währungskursgewinne und -verluste entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Verände-
rungen bei Abgabe oder Übernahme eines Bestands.
16. Das Abwicklungsergebnis für die einzelnen Schadenjahrgänge ergibt sich durch den Abzug der Beträge in den
Spalten 02 und 03 von denen in Spalte 01. Unternummer 13 Satz 2 gilt entsprechend.
Die Angaben für die einzelnen Schadenjahrgänge müssen die Abwicklung der Renten-Deckungsrückstellung
enthalten.
17. Hier ist das ausländische VG auszuweisen, soweit es nicht rechnungslegungsmäßig als Geschäft einer aus-
ländischen Niederlassung behandelt wird. Zu diesem sonstigen ausländischen VG gehören insbesondere
a) das Mitversicherungsgeschäft im Ausland,
b) das Korrespondenz-VG (Abschluss eines Versicherungsvertrags mit einem VN, der im Ausland seinen ge-
wöhnlichen Aufenthalt hat, auf dem Korrespondenzweg ohne Einschaltung eines Vermittlers).
18. Das versicherungstechnische Bruttoergebnis ergibt sich aus Formblatt 200, Seite 3, Zeile 17.
19. Als vereinfachtes versicherungstechnisches Bruttoergebnis ist der Saldo aus den gebuchten Bruttobeiträgen
einerseits und den Bruttoprovisionen, den Brutto-Schadenaufwendungen für GJ-VF und dem Ergebnis aus der
Abwicklung der aus dem VJ übernommenen Brutto-SR einzusetzen. Das Ergebnis aus der Abwicklung der aus
dem VJ übernommenen Brutto-SR braucht nicht berücksichtigt zu werden, sofern es sich nur mit einem unver-
hältnismäßig hohen Aufwand ermitteln lässt. Unternummer 13 Satz 2 gilt entsprechend.
Nr. 35: Anmerkungen zur Nachweisung 243
1. Die Nachweisung ist für folgende Va vorzulegen (vorausgesetzt, für den Vz, dem sie angehören, ist eine Nach-
weisung 242 einzureichen):
a) Privathaftpflichtversicherung,
b) Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung,
c) Feuer-Industrie-Versicherung,
d) Kautionsversicherung,
e) Delkredereversicherung.
Für Va mit gebuchten Bruttobeiträgen von nicht mehr als 125 000 Euro braucht die Nachweisung nicht erstellt
zu werden, sofern sich die Angaben nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand ermitteln lassen.
2. Diese Angaben sind nur für folgende Va zu machen:
a) Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung,
b) Feuer-Industrie-Versicherung.
Nr. 36: Anmerkungen zur Nachweisung 246
1. Hierzu gehören die See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Warenversicherung, die Luftfahrt-Warenversiche-
rung sowie die Land-Warenversicherung ohne die Tiertransport- und sonstige Warenversicherung. Bei gebuch-
ten Bruttobeiträgen von nicht mehr als 125 000 Euro für den gesamten Versicherungszweig braucht die Nach-
weisung nicht erstellt zu werden.
2. Als sonstige Warenversicherung sind auch die Reiselager- und die Container-Kaskoversicherung auszuweisen.
3. Sofern die Verkehrshaftungsversicherung sowie die See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflichtversiche-
rung im Versicherungszweig Transportversicherung und nicht im Versicherungszweig Haftpflichtversicherung
erfasst werden, weil sie nach Art der Transportversicherung betrieben werden und – wie in der Transportver-
sicherung üblich – nach Schadenanfalljahren abgerechnet werden, sind diese Versicherungsarten bei den An-
gaben in den Zeilen 19, 20 und 21 zu berücksichtigen.
4. Die Angaben für die einzelnen Va der Transportversicherung mit gebuchten Bruttobeiträgen von nicht mehr als
125 000 Euro können in den Sammelposten 1 f, 1 j und 1 r miterfasst werden, sofern sich diese Angaben nur mit
einem unverhältnismäßig hohen Aufwand ermitteln lassen.
5. Sofern das Transport-VG nach Zeichnungsjahren abgerechnet wird, sind hier die Bruttoaufwendungen für die
Versicherungsfälle des laufenden Zeichnungsjahres auszuweisen.
6. Die Angaben entfallen, sofern das Transport-VG nicht nach Zeichnungsjahren abgerechnet wird.
7. Die Erträge und Aufwendungen im GJ sind gesondert für die einzelnen Zeichnungsjahre anzugeben. Die sons-
tigen Brutto-VBA sind im Verhältnis der in den Zeilen 04 und 13 ausgewiesenen gebuchten Bruttobeiträge
aufzuteilen. Dabei sind negative Nachverrechnungsbeiträge wie positive Beiträge zu behandeln.
2902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
Nr. 37: Anmerkungen zur Nachweisung 252
1. Die Nachweisung ist aufzustellen
a) für jeden Vz des in Rückdeckung übernommenen VG, für den eine gesonderte versicherungstechnische
GuV aufgestellt worden ist, wobei für die „Sonstige Schadenversicherung“ (Vz 29) die gleichen Vz wie in der
gesonderten versicherungstechnischen GuV zusammengefasst ausgewiesen werden;
b) für das gesamte in Rückdeckung übernommene VG.
Für den Versicherungszweig „Lebensversicherung“ entfallen die Angaben auf Seite 3.
2. Hier sind Finanzrückversicherungsverträge im Sinne des § 167 Absatz 1 Satz 1 VAG zu erfassen.
3. Hier sind Verträge aufzuführen, durch die bei dem Zedenten ein rechtlicher Anspruch auf eine Rückzahlung in
einer späteren als der Periode entsteht, über die berichtet wird. Außerdem sind Verträge zu berücksichtigen, für
die ein Erfahrungskonto geführt wird oder bei denen Finanzinstrumente, wie z. B. Derivate, einbezogen sind.
4. Die ursprüngliche Zuordnung der VF zur Teil-Brutto-SR für Spätschäden soll möglichst beibehalten werden,
d. h. auch dann, wenn aus einem unbekannten ein bekannter Spätschaden wird.
5. Hier sind solche Verstärkungen aufzunehmen, die nicht bereits in Posten 2 a oder 2 b enthalten sind. Dies sind
z. B. pauschale Verstärkungen für bestimmte Großschadenereignisse, Sonderzuführungen aus dem allgemei-
nen Geschäft oder sonstige Zusatzreserven bei unzureichenden oder fehlenden Aufgaben der Vorversicherer.
6. Sofern nach ZJ abgerechnet wird, ist hier die Abwicklung der aus dem VJ übernommenen Teil-Brutto-SR für
die vorhergehenden Zeichnungsjahre darzustellen.
7. Hier sind die im GJ eingegangenen Nachverrechnungsbeiträge (ohne Abzug von Courtagen und Provisionen)
für frühere Schadenjahrgänge/Zeichnungsjahre anzugeben. Dabei sind nur die Beiträge zu berücksichtigen, die
sachlich eine Bereinigung des Abwicklungsergebnisses rechtfertigen, zumindest Wiederauffüllungsprämien
oder lediglich verspätet eingegangene Beiträge gehören nicht dazu.
8. Sofern nach ZJ abgerechnet wird, sind hier die Brutto-SR für die VF des laufenden ZJ anzugeben.
9. Der Wert ist um Schadenreserveeintritte zu bereinigen.
10. Erhöhungen der VJ-SR auf Grund von Währungskursänderungen sind mit einem Pluszeichen, Verminderungen
auf Grund von Währungskursänderungen mit einem Minuszeichen anzugeben.
11. Der Wert ist um Schadenreserveaustritte zu bereinigen.
12. Die Abwicklungsergebnisse in den Zeilen 14 bis 18 der Spalte 04 ergeben sich wie folgt: Spalte 01 Zeilen 14
bis 18 jeweils zuzüglich/abzüglich gleiche Zeile in Spalte 02, abzüglich gleiche Zeile in Spalte 03, abzüglich
der entsprechenden Zeile aus Spalte 01 Zeilen 04 bis 08. Abwicklungsgewinne sind mit einem Pluszeichen,
Abwicklungsverluste mit einem Minuszeichen anzugeben.
13. Für die Kraftfahrtversicherung und die Haftpflichtversicherung ist die Aufteilung auf jeweils 12 VJ, für die
übrigen Vz auf jeweils 4 VJ vorzunehmen. Ist auf Grund fehlender oder unzureichender Informationen vom
Vorversicherer die Zuordnung auf einzelne Schadenjahrgänge nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich,
kann die Schlüsselung nach vernünftigen kaufmännischen Grundsätzen erfolgen. Sofern die Daten nicht nach
Schadenjahrgängen, sondern nach Zeichnungsjahren zur Verfügung stehen, ist die Aufteilung nach letzteren
vorzunehmen.
Für die einzelnen Vz ist jeweils zum ältesten zu berichtenden Jahr der Wert dieses Jahres und der vorange-
gangenen Versicherungsjahre kumuliert anzugeben.
14. Hier sind bei der Umrechnung der aus dem Vorjahr übernommenen, auf Valuta lautenden Brutto-SR ent-
standenen Währungskursgewinne und -verluste entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Verände-
rungen bei Abgabe oder Übernahme eines Bestands.
15. Das Abwicklungsergebnis für die einzelnen Schadenjahrgänge ergibt sich durch den Abzug der Beträge in den
Spalten 02 und 03 von denen in Spalte 01.
Nr. 38: Anmerkungen zur Nachweisung 342
1. Die Nachweisung ist aufzustellen
a) für jeden Vz des selbst abgeschlossenen VG, für den eine gesonderte versicherungstechnische GuV aufge-
stellt worden ist, wobei für die „Sonstige Schadenversicherung“ (Vz 29) die gleichen Vz wie in der gesonder-
ten versicherungstechnischen GuV zusammengefasst ausgewiesen werden;
b) für das gesamte selbst abgeschlossene VG.
2. Die ursprüngliche Zuordnung der VF zu den beiden Gruppen – einzelbewertete VF oder gruppen-/pauschal-
bewertete VF – muss stets beibehalten werden, d. h. auch dann, wenn aus einem gruppen-/pauschalbewerteten
VF ein einzelbewerteter VF wird.
3. Sofern das Transport-VG nach ZJ abgerechnet wird, ist hier die Abwicklung der aus dem VJ übernommenen
Teil-Brutto-SR für die vorhergehenden Zeichnungsjahre darzustellen.
4. Hier sind die im GJ eingegangenen Nachverrechnungsbeiträge (ohne Abzug von Courtagen und Provisionen) für
frühere Schadenjahrgänge/Zeichnungsjahre anzugeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2903
5. Sofern das Transport-VG nach ZJ abgerechnet wird, sind hier die Brutto-SR für die VF des laufenden ZJ an-
zugeben.
6. Erhöhungen der VJ-SR auf Grund von Währungskursänderungen sind mit einem Pluszeichen, Verminderungen
auf Grund von Währungskursänderungen mit einem Minuszeichen anzugeben.
7. Sofern Versicherungsfälle in die Renten-DR überführt worden sind, sind die umzubuchenden Beträge in den
Zeilen 13, 14 oder 16 als positive Zahlungen und in Zeile 15 als negative Zahlungen zu erfassen. In Zeile 18 sind
die erhaltenen Zahlungen aus Regressen, Provenues und Teilungsabkommen einzusetzen, die im GJ auf die am
Ende des VJ berücksichtigten RPT-Forderungen aus abgewickelten VF eingegangen sind.
8. Die Abwicklungsergebnisse in den Zeilen 13 bis 19, Spalte 04 ergeben sich wie folgt: Zeilen 13 bis 19, jeweils
Spalte 01 zuzüglich/abzüglich Zeilen 13 bis 19, jeweils Spalte 02 abzüglich Zeilen 13 bis 19, jeweils Spalte 03
und abzüglich Zeilen 03 bis 09, jeweils Spalte 01. Abwicklungsgewinne sind mit einem Pluszeichen, Abwick-
lungsverluste mit einem Minuszeichen anzugeben. Insbesondere bei der Abwicklung der RPT-Forderungen ist
darauf zu achten, dass in Zeile 18 Spalte 04 das sich rechnerisch ergebende Vorzeichen eingetragen wird.
Nr. 39: Anmerkungen zur Nachweisung 601
1. Im Feld „Berichtszeitraum“ sind für die einzelnen Stichtage unabhängig vom Abschlussstichtag des Jahres-
abschlusses folgende Kennzahlen anzugeben:
a) zum 31. März: 1;
b) zum 30. Juni: 2;
c) zum 30. September: 3;
d) zum 31. Dezember: 4.
In allen Datenfeldern sind grundsätzlich kumulierte Werte einzutragen, d. h. es können die statistisch fortge-
schriebenen Stückzahlen bzw. die auf den entsprechenden Konten bis zum Quartalsende aufgelaufenen
Beträge verwendet werden.
2. Die Angaben sollen alle im Unternehmen entstandenen Aufwendungen enthalten; einschließlich der Aufwen-
dungen, die durch die Erbringung von Dienstleistungen entstehen.
Nr. 40: Anmerkungen zur Nachweisung 602
1. Im Feld „Berichtszeitraum“ sind für die einzelnen Stichtage unabhängig vom Abschlussstichtag des Jahres-
abschlusses folgende Kennzahlen anzugeben:
a) zum 31. März: 1;
b) zum 30. Juni: 2;
c) zum 30. September: 3;
d) zum 31. Dezember: 4.
In allen Datenfeldern sind grundsätzlich kumulierte Werte einzutragen, d. h. es können die statistisch fortge-
schriebenen Stückzahlen bzw. die auf den entsprechenden Konten bis zum Quartalsende aufgelaufenen
Beträge verwendet werden.
2. Die Angaben zur Anzahl beziehen sich auf die versorgungsberechtigten natürlichen Personen. Sind für eine
Person mehrere Versicherungen abgeschlossen worden, so ist sie (als Anwärter und/oder Rentner) nur einmal
zu erfassen.
3. Hier ist die Anzahl der Personen (Anwärter bzw. Rentner) anzugeben, für die nicht nach von der Aufsichtsbe-
hörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossene Verträge bestehen.
4. Hier ist die Anzahl der Personen (Anwärter bzw. Rentner) anzugeben, für die nach von der Aufsichtsbehörde
genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge bestehen.
5. Einschließlich der Zahlungen für Rückkäufe, Rückgewährbeträge und Austrittsvergütungen.
6. Die Angaben sollen alle im Unternehmen entstandenen Aufwendungen enthalten; einschließlich der Aufwen-
dungen, die durch die Erbringung von Dienstleistungen entstehen.
Nr. 41: Anmerkungen zur Nachweisung 603
1. Im Feld „Berichtszeitraum“ sind für die einzelnen Stichtage unabhängig vom Abschlussstichtag des Jahres-
abschlusses folgende Kennzahlen anzugeben:
a) zum 31. März: 1;
b) zum 30. Juni: 2;
c) zum 30. September: 3;
d) zum 31. Dezember: 4.
In allen Datenfeldern sind grundsätzlich kumulierte Werte einzutragen, d. h. es können die statistisch fortge-
schriebenen Stückzahlen bzw. die auf den entsprechenden Konten bis zum Quartalsende aufgelaufenen
Beträge verwendet werden.
2904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
2. Die in der Nachweisung 230 als Versicherung gegen Einmalbetrag (Zeile 20) ausgewiesenen unterjährigen Ver-
sicherungen (z. B. kurzfristige Auslandsreisekrankenversicherungen) sind hier nicht einzubeziehen.
Bei Familienpolicen ohne genaue Festlegung der Anzahl der versicherten natürlichen Personen ist von einer
kalkulierten Durchschnittszahl der Versicherten auszugehen.
3. Unter dem Zugang in den Zeilen 03 und 04 werden auch Zugänge zum 1. Januar des Geschäftsjahres erfasst.
Kündigungen zum Ende des Berichtsraumes werden noch als Bestand (Zeilen 06 und 07) mitgezählt.
Die Abgrenzung ist analog zu den entsprechenden Posten der Nachweisung 230, jeweils Zeile 04 vorzunehmen,
d. h. ohne Umstufungen und Geburten.
4. Zu berücksichtigen sind hier auch die unterjährigen Versicherungen gegen Einmalbetrag (z. B. kurzfristige Aus-
landsreisekrankenversicherungen).
5. In den Zeilen 03 und 06 der Spalte 01 ist eine Person, die in mehreren Versicherungsarten versichert ist, nur
einmal zu zählen. Die versicherten Personen bei Beihilfeablöse-, Auslands-, Restschuld- und Lohnfortzahlungs-
versicherungen werden nicht berücksichtigt.
Eine Person, die sowohl eine Krankheitskostenvollversicherung als auch eine andere Versicherung nach Art der
Lebensversicherung abgeschlossen hat, ist sowohl in Spalte 02 als auch in Spalte 03 zu erfassen, in Spalte 01
jedoch nur einmal zu zählen. Der Gesamtbestand (Spalte 01) ist daher in der Regel kleiner als die Summen der
jeweiligen Spalten 02 bis 04.
6. In Spalte 02 soll ausschließlich die Krankheitskostenvollversicherung erfasst werden. Eine solche liegt für eine
Person dann und nur dann vor, wenn für diese Person bei dem Unternehmen auch die allgemeinen Kranken-
hausleistungen versichert sind und es sich bei den allgemeinen Krankenhausleistungen nicht um die Absiche-
rung von Differenzkosten zur GKV-Leistung handelt.
7. Hier sind die Summenversicherungen sowie die nicht in Spalte 02 zu erfassenden Krankheitskostenversiche-
rungen zu berücksichtigen.
Sofern eine Person mehrere „sonstige Versicherungen“ abgeschlossen hat, ist diese Person in Spalte 03 nur
einmal zu zählen. Ein Vergleich mit der Nachweisung 230 ist nicht möglich, da diese Person dort gegebenenfalls
in mehreren Spalten erfasst werden muss. Der Endbestand in Spalte 03 ist daher in der Regel kleiner als der
angegebene Endbestand in Spalte 01.
Nr. 42: Anmerkungen zur Nachweisung 604
1. Im Feld „Berichtszeitraum“ sind für die einzelnen Stichtage unabhängig vom Abschlussstichtag des Jahres-
abschlusses folgende Kennzahlen anzugeben:
a) zum 31. März: 1;
b) zum 30. Juni: 2;
c) zum 30. September: 3;
d) zum 31. Dezember: 4.
In allen Datenfeldern sind grundsätzlich kumulierte Werte einzutragen, d. h. es können die statistisch fortge-
schriebenen Stückzahlen bzw. die auf den entsprechenden Konten bis zum Quartalsende aufgelaufenen
Beträge verwendet werden.
2. Von den Schaden- und Unfall-VU sind nur Angaben über das selbst abgeschlossene VG zu machen. Rückver-
sicherungsunternehmen haben nur über das in Rückdeckung übernommene VG zu berichten; für sie entfallen
die Angaben in den Zeilen 02, 04 und 05 sowie 11, 13 und 14.
3. Wenn das gesamte selbst abgeschlossene VG (Vz-Kz 30) bzw. das gesamte von einem Rückversicherungs-
unternehmen übernommene Geschäft aus einem der in der Folge genannten Vz besteht, sind die Angaben für
diesen Vz in der entsprechenden Spalte zu wiederholen.
4. Rückversicherungsunternehmen haben hier die bereits unterjährig gebuchten Beträge aus den Aufgaben der
Zedenten sowie weitere unterjährig gebuchte einzelvertraglich oder ergebnisbezogene Rückstellungsbeträge
anzugeben.
5. Die Angaben sollen alle im Unternehmen entstandenen Aufwendungen enthalten, einschließlich der Aufwen-
dungen, die durch die Erbringung von Dienstleistungen entstehen. Auch gezahlte Rückversicherungsprovisio-
nen sind hier zu erfassen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2905
Abschnitt B
Verzeichnis der in den Formblättern,
Nachweisungen und Anmerkungen verwendeten Abkürzungen
Abs. Absatz R Rückstellung(en)
AK Abschlusskosten RAP Rechnungsabgrenzungsposten
AktG Aktiengesetz RdV Rückstellung für drohende Verluste
AP Ausgleichsposten Reg-Nr Register-Nummer
AUSRV ausländischer Rückversicherer RechVersV Verordnung über die Rechnungs-
B Brutto/brutto, d. h. einschließlich legung von Versicherungsunterneh-
der auf das in Rückdeckung ge- men
gebene Versicherungsgeschäft ent- RfB Rückstellung für Beitragsrücker-
fallenden Beträge stattung
BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleis- RfBV Verordnung über den kollektiven
tungsaufsicht Teil der Rückstellung für Beitrags-
BBÜ Brutto-Beitragsüberträge rückerstattung
BBE Brutto-Beitragseinnahmen RPT-Forderungen Forderungen auf Grund von Regres-
BE Beiträge sen, Provenues und Teilungsab-
kommen
BR Beitragsrückerstattung
RV Rückversicherung, Rückversiche-
BÜ Beitragsüberträge rungs-
BWR Bewertungsreserven RVU Rückversicherungsunternehmen
bzw. beziehungsweise S. Seite
DL Dienstleistung(en) s. a. VG selbst abgeschlossenes Versiche-
DR Deckungsrückstellung rungsgeschäft
EDV Elektronische Datenverarbeitung selbst abg. VG selbst abgeschlossenes Versiche-
EK Eigenkapital rungsgeschäft
Fb Formblatt Sp. Spalte
GJ Geschäftsjahr(e, es) SR Rückstellung für noch nicht abge-
GKV Gesetzliche Krankenversicherung wickelte Versicherungsfälle
GuV Gewinn- und Verlust-Rechnung T Teilbetrag
HGB Handelsgesetzbuch TsdEuro Tausend Euro
inl. inländisches UBR Unfallversicherung mit Beitrags-
KA Kapitalanlagen rückgewähr
KVU Krankenversicherungsunternehmen übernommenes VG in Rückdeckung übernommenes
Versicherungsgeschäft
LV Lebensversicherung
V Versicherung
LVU Lebensversicherungsunternehmen
Va Versicherungsart(en)
Mindest-BWR Mindestbeteiligung an den Bewer-
tungsreserven VBA Aufwendungen für den Versiche-
rungsbetrieb
MindZV Verordnung über die Mindestbei-
tragsrückerstattung in der Lebens- VF Versicherungsfälle
versicherung VG Versicherungsgeschäft
N Netto/netto, d. h. abzüglich der auf VAG Versicherungsaufsichtsgesetz
das in Rückdeckung gegebene Ver- vgl. vergleiche
sicherungsgeschäft entfallenden
Beträge VJ Vorjahr(e, es)
NL Niederlassung(en) VN Versicherungsnehmer
Nr. Nummer VS Versicherungsschein
NV Nachverrechnung(en) VVG Versicherungsvertragsgesetz
Nw Nachweisung Vz Versicherungszweig(e)
Pb Prüfbuchstabe Vz-Kz Versicherungszweig-Kennzahl
P/St Pensions- und Sterbekassen Z. Zeile(n)
PV Anzahl der Personen ZJ Zeichnungsjahr(e, es)
2906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
Abschnitt C
Bearbeitung der formgebundenen Erläuterungen
1. Allgemeines
Die formgebundenen Erläuterungen nach den Formblättern und Nachweisungen gemäß den §§ 2 bis 14,
19 und 22 sind entweder elektronisch oder auf Papierformularen einzureichen.
2. Elektronische Einreichung
Die Unternehmen haben die ordnungsgemäße Datenübermittlung durch Berücksichtigung der am MVP-
Portal hinterlegten Informationen und Hinweise sicherzustellen. Bei der Datenerfassung und bei deren
Übermittlung an die BaFin sind die „Grundsätze für die Durchführung regelmäßiger Datenübermittlungen
an das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (Datenübermittlungsgrundsätze – DÜG)“ zu
beachten.
3. Papierformulare
3.1 Formblätter und Nachweisungen auf Papierformularen werden in der BaFin mit einem Schriftenlese-
system erfasst. Sie sind nach Prüfung durch die BaFin (siehe Tz. 3.2.2.1) auf Endlospapier mit EDV-
Druckern zu erstellen.
3.2 Die einzelnen Formularseiten sind zu vollständigen Formblättern oder Nachweisungen zusammen-
zustellen.
3.3 Von den Formblättern und Nachweisungen ist eine Ausfertigung als Datenerfassungsbeleg vorgesehen.
Hierfür ist stets das Originalformular (keine Durchschriften und Kopien) zu verwenden. Endlosformulare
dürfen weder gefaltet noch mechanisch beschädigt sein.
3.4 Im Datenteil des Einzelformulars dürfen die in den Formularen der Anlage 3 enthaltenen Operations-
zeichen (+, –, =, ( ), <) sowie Summen- oder Gliederungsstriche nicht eingetragen werden.
Vor dem erstmaligen Einsatz von Endlosformularen sind Musterausdrucke für jede Seite der damit zu
erstellenden Formblätter und Nachweisungen der BaFin zur Prüfung vorzulegen.
3.5 Von dem Endlospapier ist der gelochte Randstreifen zu entfernen. Die einzelnen Blätter des Endlos-
papiers sind zu trennen.
3.6 Ausfüllen der Formulare
3.6.1 Allgemeines
Die Datenfelder sind im farbig unterlegten Formular als Weißzonen kenntlich gemacht. Außerhalb der
Weißzonen dürfen keine Angaben gemacht werden.
Sofern ausnahmsweise ergänzende Hinweise und Bemerkungen zu Formblättern und Nachweisungen
erforderlich werden, sind sie auf einem separaten Blatt beizufügen.
3.6.2 Formularkopf
Bei der Erstellung der Formularköpfe der Formblätter und Nachweisungen sind die in den Anmerkungen
enthaltenen Hinweise zu einzelnen Datenfeldern zu beachten. Bei den Datenfeldern, die auf allen oder
mehreren Formblättern und Nachweisungen identisch sind, ist Folgendes zu beachten:
3.6.2.1 Im Feld „Pb“ ist für Kontrollzwecke der zur Register-Nummer des Versicherungsunternehmens gehö-
rende Prüfbuchstabe anzugeben, der von der BaFin vergeben wird.
3.6.2.2 Im Feld „MMJJ“ ist der Abschlussstichtag durch die Monatsangabe in Zahlen und durch die beiden letz-
ten Ziffern der Jahreszahl zu kennzeichnen (zum Beispiel: 31.12.2004 = 1204 oder 30.6.2005 = 0605).
3.6.2.3 Die Felder „Form des VG“, „Va/Vz/VG“ und „Herkunft des VG“ kennzeichnen das in den Formblättern
und Nachweisungen dargestellte Versicherungsgeschäft. Bei der Kennzeichnung ist Folgendes zu be-
achten:
3.6.2.3.1 In den ersten Teil des Feldes „Form des VG“ sind einzusetzen für das
– selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft die Kennzahl 1,
– in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft die Kennzahl 4,
– gesamte Versicherungsgeschäft die Kennzahl 7.
3.6.2.3.2 Die Kennzahlen für die Felder „Va/Vz/VG“ (Formblatt 200, Nachweisungen 240 und 242), „Vz/VG“ (Form-
blatt 300, Nachweisung 252 und 342) oder „Va“ (Nachweisung 243) ergeben sich aus Anlage 1 Ab-
schnitt C.
3.6.2.3.3 Die Kennzahlen für das Feld „Herkunft des VG“ ergeben sich aus Anlage 1 Abschnitt B. Das Feld be-
findet sich nur auf dem Formblatt 200 sowie auf der Nachweisung 265.
3.6.2.3.4 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass in die Kopfzeile der Formblätter 200 und 300
sowie der Nachweisungen 240, 242, 243, 252, 265 und 342 für Form des VG, Va/Vz/VG und/oder Her-
kunft des VG folgende Kennzahlen einzusetzen sind:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2907
Formblatt 200 Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen
Kennzahlen
BerVersV Fb 200 für: Form des VG Va Vz VG Herkunft des VG
1. Feld 2. Feld 1. Feld 2. Feld 3. Feld 1. Feld 2. Feld
§ 2 Nr. 2 das gesamte VG 7 30 00
§ 3 Abs. 1 Nr. 1a das gesamte selbst 01
abg. VG 1 30 00
02
§ 3 Abs. 1 Nr. 1b das gesamte über- 01
nommene VG 4 30 00
02
§ 3 Abs. 1 Nr. 2a das inländische selbst
abg. und das im Wege
des Dienstleistungs- 1 30 01
verkehrs selbst abg.
ausländische VG
§ 3 Abs. 1 Nr. 2b das ausländische selbst
abg. Niederlassungs-VG 1 30 99
§ 3 Abs. 1 Nr. 2c das durch eine Nieder- 21 bis
lassung selbst abg. VG 1 30 48, 51
pro Land bis 63
§ 5 Abs. 1 das selbst abg. Unfall-
versicherungsgeschäft 1 03 00
2908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
Formblatt 200 Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen sowie Rückversicherungsunternehmen
Kennzahlen
BerVersV Fb 200 für: Form des VG Va Vz VG Herkunft des VG
1. Feld 2. Feld 1. Feld 2. Feld 3. Feld 1. Feld 2. Feld
§ 2 Nr. 2 das gesamte VG 7 30 00
§ 4 Abs. 1 Nr. 1a das gesamte selbst
abg. VG 1 30 00
§ 4 Abs. 1 Nr. 1b die genannten Versiche- 02 bis
rungszweige des selbst 08, 13,
abg. VG 1 14, 19, 00
20, 24,
25, 28
§ 4 Abs. 1 Nr. 1c die selbst abg. Kraftfahrt- 051
Versicherungsarten 1 und 00
055
§ 4 Abs. 1 Nr. 1d das gesamte über-
nommene VG 4 30 00
§ 4 Abs. 1 Nr. 1e die Versicherungszweige 02 bis
des übernommenen VG, 08, 13,
auf die verwiesen wird 4 14, 19, 00
20, 24,
25, 28
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 die Sonstige Schaden- 1
versicherung 29 00
4
§ 4 Abs. 1 Nr. 3a das gesamte inländische
selbst abg. VG 1 30 01
§ 4 Abs. 1 Nr. 3b das gesamte ausländi-
sche selbst abg. VG 1 30 99
§ 4 Abs. 1 Nr. 3c das durch eine Nieder- 21 bis
lassung selbst abg. VG 1 30 48, 51
pro Land bis 63
§ 4 Abs. 1 Nr. 3d das übernommene
inländische VG 4 30 01
§ 4 Abs. 1 Nr. 3e das übernommene
ausländische VG 4 30 99
§ 4 Abs. 1 Nr. 3f die selbst abg. Unfall-
versicherungen mit 1 038 00
Beitragsrückgewähr
§ 5 Abs. 2 das selbst abg.
Kranken-VG 1 02 00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2909
Formblatt 200 Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen sowie Rückversicherungsunternehmen
Kennzahlen
BerVersV Fb 200 für: Form des VG Va Vz VG Herkunft des VG
1. Feld 2. Feld 1. Feld 2. Feld 3. Feld 1. Feld 2. Feld
§ 6 Satz 1 Nr. 1 das gesamte
übernommene 4 30 01
inländische VG
§ 6 Satz 1 Nr. 2 das gesamte
übernommene 4 30 99
ausländische VG
§ 6 Satz 1 Nr. 3 für jeden genannten 01 bis
und Nr. 4 Versicherungszweig 06, 08,
4 19, 20, 00
25, 28,
29
Formblatt 300 Bestimmte kleinere Vereine nach Kapitel 3 BerVersV
Kennzahlen
BerVersV Fb 300 für: Form des VG Va Vz VG
1. Feld 2. Feld 1. Feld 2. Feld 3. Feld
§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 das gesamte VG 7 30
§ 22 Abs. 2 für jeden genannten 02 bis
Versicherungszweig 08, 13,
14, 19,
1
20, 24,
25, 28,
29
Nachweisung 240 und 242
Kennzahlen
Anlage 2 BerVersV,
Nachweisung 240 für: Va Vz VG
Abschnitt A Nr. 33
1. Feld 2. Feld 3. Feld
Unternummer 1 die genannten einzelnen Vz 02 bis 08, 13,
Buchstabe a des selbst abg. VG 14, 19, 20, 24,
25, 28, 29
Unternummer 1 die selbst abg. Kraftfahrt- 051
Buchstabe b versicherungsarten und
055
Unternummer 1 das gesamte selbst abg. VG
Buchstabe c 30
Kennzahlen
Anlage 2 BerVersV,
Nachweisung 242 für: Va Vz VG
Abschnitt A Nr. 34
1. Feld 2. Feld 3. Feld
Unternummer 1 Seite 1 bis 4 für die einzelnen Vz 02 bis 08, 13,
Buchstabe a des selbst abg. VG 14, 19, 20, 24,
25, 28, 29
Unternummer 1 Seite 1 bis 4 für die selbst abg. 051
Buchstabe b Kraftfahrtversicherungsarten und
055
Unternummer 1 Seite 1 bis 4 für das gesamte
Buchstabe c selbst abg. VG 30
2910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
Nachweisung 243
Anlage 2 BerVersV, Kennzahlen
Nachweisung 243 für:
Abschnitt A Nr. 35 Va
Unternummer 1 bestimmte Va des selbst abg. VG 041, 042, 081, 201, 202
Nachweisung 252 und 342
Kennzahlen
Anlage 2 BerVersV,
Nachweisung 252 für: Vz VG
Abschnitt A Nr. 37
1. Feld 2. Feld
Unternummer 1 die genannten einzelnen Vz 01 bis 06, 08, 19, 20,
Buchstabe a des übernommenen VG 25, 28, 29
Unternummer 1 das gesamte übernommene VG
Buchstabe b 30
Kennzahlen
Anlage 2 BerVersV,
Nachweisung 342 für: Vz VG
Abschnitt A Nr. 38
1. Feld 2. Feld
Unternummer 1 die genannten einzelnen Vz 02 bis 08, 13, 14, 19,
Buchstabe a des selbst abg. VG 20, 24, 25, 28, 29
Unternummer 1 das gesamte selbst abg. VG
Buchstabe b 30
Nachweisung 265
Kennzahlen
Anlage 2 BerVersV, Herkunft des VG
Nachweisung 265 für:
Abschnitt A Nr. 27
1. Feld 2. Feld
Unternummer 1 das gesamte ausländische VG
Buchstabe a (nur EWR) 72
Unternummer 1 das ausländische VG pro Land
Buchstabe b (nur EWR-Staaten) 21 bis 48, 51 bis 63
3.6.2.3.5 Die verschiedenen Ausfertigungen der Formblätter 200 und 300 sowie der Nachweisungen 240, 242,
252, 265 und 342 können in bestimmten Fällen identische Datenteile enthalten. In derartigen Fällen sind
die Formblätter und Nachweisungen nicht mehrfach vorzulegen. Vielmehr sind in der Kopfzeile des
Formblatts oder der Nachweisung die Kennzahlen für „Form des VG“, „Va/Vz/VG“ und/oder „Herkunft
des VG“, die gemäß der Teilziffer 3.6.2.3.4. die verschiedenen Ausfertigungen kennzeichnen würden,
miteinander zu kombinieren, d. h. sowohl dieselben als auch unterschiedliche Kennzahlen in den ein-
zelnen Ausfertigungen sind auch in der kombinierten Kennzahlenzeile anzubringen oder zu wiederholen.
Die Grundvoraussetzungen für identische Datenteile sind in folgenden Fällen gegeben, bei denen die
Kombination der Kennzahlenzeilen – dargestellt am Beispiel des Formblatts 200 für die Schaden- und
Unfallversicherungsunternehmen – wie folgt vorzunehmen ist:
Fall 1: Es wird nur eine Form des VG, d. h. entweder nur das selbst abgeschlossene oder nur das über-
nommene VG betrieben, so dass Form 1 oder Form 4 mit Form 7 identisch sind:
Formblatt Arten Kennzahlen
Form des VG Va Vz VG Herkunft des VG
1. Feld 2. Feld 1. Feld 2. Feld 3. Feld 1. Feld 2. Feld
Formblatt 1 7 30 00
Formblatt 2 1 30 00
Gemeinsames Formblatt 1 7 30 00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2911
Fall 2: In der selbst abgeschlossenen Kraftfahrtversicherung wird nur eine Va betrieben, so dass z. B.
Va 051 mit dem Vz 05 identisch ist:
Formblatt Arten Kennzahlen
Form des VG Va Vz VG Herkunft des VG
1. Feld 2. Feld 1. Feld 2. Feld 3. Feld 1. Feld 2. Feld
Formblatt 1 1 051 00
Formblatt 2 1 05 00
Gemeinsames Formblatt 1 051 05 00
Fall 3: Im selbst abgeschlossenen und/oder übernommenen VG wird nur ein Vz betrieben, so dass die-
ser mit dem gesamten VG identisch ist:
Formblatt Arten Kennzahlen
Form des VG Va Vz VG Herkunft des VG
1. Feld 2. Feld 1. Feld 2. Feld 3. Feld 1. Feld 2. Feld
Formblatt 1 1 07 00
Formblatt 2 1 30 00
Gemeinsames Formblatt 1 07 30 00
Fall 4: Das VG hat nur eine Herkunft, d. h. es besteht entweder nur aus inländischem oder ausländi-
schem VG, so dass Herkunft 01 oder Herkunft 99 mit Herkunft 00 identisch sind:
Formblatt Arten Kennzahlen
Form des VG Va Vz VG Herkunft des VG
1. Feld 2. Feld 1. Feld 2. Feld 3. Feld 1. Feld 2. Feld
Formblatt 1 1 30 00
Formblatt 2 1 30 01
Gemeinsames Formblatt 1 30 01 00
Fall 5: Das ausländische selbst abgeschlossene VG besteht nur aus Niederlassungsgeschäft in einem
einzigen Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat, so dass Herkunft 21 bis 60 mit Her-
kunft 99 identisch ist:
Formblatt Arten Kennzahlen
Form des VG Va Vz VG Herkunft des VG
1. Feld 2. Feld 1. Feld 2. Feld 3. Feld 1. Feld 2. Feld
Formblatt 1 1 30 99
Formblatt 2 1 30 21
Gemeinsames Formblatt 1 30 21 99
Aufbauend auf diesen fünf Grundvoraussetzungen gibt es noch andere daraus abgeleitete Mehrfach-
kombinationsmöglichkeiten, von denen eine weitere beispielhaft angeführt wird:
Fall 6: Es wird ausschließlich inländisches selbst abgeschlossenes VG im Vz 07 betrieben:
Formblatt Arten Kennzahlen
Form des VG Va Vz VG Herkunft des VG
1. Feld 2. Feld 1. Feld 2. Feld 3. Feld 1. Feld 2. Feld
Formblatt 1 7 30 00
Formblatt 2 1 30 00
Formblatt 3 1 30 01
Formblatt 4 1 07 00
Gemeinsames Formblatt 1 7 07 30 01 00
2912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
3.6.3 Zahlen
3.6.3.1 Die Zahlenwerte sind ohne Leerzeichen in die Datenfelder einzutragen. 1000er Stellen sind durch einen
Punkt zu trennen.
3.6.3.2 Absolute Beträge sind ohne Dezimalstellen anzugeben. Unter 0,5 Euro oder unter 500 Euro (bei TsdEuro)
ist abzurunden und ansonsten aufzurunden. Cent-Beträge oder Beträge unter 1 TsdEuro können jedoch
auch unter Verzicht auf die Rundung einfach weggelassen werden, sofern die Auf- und Abrundung einen
unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würde.
3.6.3.3 Zwischensummen und Endsummen sind jeweils nicht durch Neuberechnung aus den centlosen Euro-
Beträgen und TsdEuro-Beträgen, sondern ebenfalls durch Auf-/Abrundung oder – alternativ – Streichung
der Cent-Beträge oder Beträge unter 1 TsdEuro zu ermitteln.
3.6.3.4 Relationen sind mit einer Dezimalstelle anzugeben, die durch ein Komma anzuzeigen ist.
3.6.3.5 Datenfelder, in denen das berichtende VU keine Angaben machen kann, müssen frei bleiben. Eine zu-
sätzliche Kennzeichnung, z. B. durch einen Strich, darf nicht erfolgen.
3.6.4 Vo r z e i c h e n
In den Formblättern und Nachweisungen sind vor bestimmten Datenfeldern bereits Vorzeichen fest vor-
gegeben, die zur Kennzeichnung von Gewinn- oder Verlustfeldern oder als Rechenzeichen dienen (siehe
auch Tz. 3.2.2.1). Im Übrigen sind die Beträge in den Formblättern und Nachweisungen nicht mit Vor-
zeichen zu versehen. Folgende Ausnahmen sind jedoch zu beachten:
3.6.4.1 Positive oder negative Vorzeichen sind bei den Posten einzusetzen, die alternativ Aufwendungen oder
Erträge enthalten (Aufwendungen oder Erträge aus der Abwicklung versicherungstechnischer Rückstel-
lungen; Aufwendungen oder Erträge aus der Veränderung versicherungstechnischer Rückstellungen;
außerordentliches Ergebnis).
3.6.4.2 Negative Vorzeichen sind auch einzusetzen, wenn hohe Erträge aus der Abwicklung versicherungstech-
nischer Rückstellungen der Vorjahre dazu führen, dass versicherungstechnische Bruttoaufwendungen
(Bruttoaufwendungen für Versorgungsfälle; Bruttoaufwendungen für Rückkäufe, Rückgewährbeträge
und Austrittsvergütungen; Bruttoaufwendungen für Beitragsrückerstattung) zu Erträgen werden oder
wenn versicherungstechnische Erträge aus dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft
(Anteile der Rückversicherer an diesen Bruttoaufwendungen) zu Aufwendungen werden.
3.6.4.3 Negative Vorzeichen sind ferner einzusetzen, sofern auf Grund besonderer Entwicklungen Ertragsposten
ausnahmsweise zu Aufwandsposten werden oder Aufwandsposten ausnahmsweise zu Ertragsposten
werden. Dieser Fall kann auch eintreten, wenn bestimmte Posten als Saldogröße mehrerer Unterposten
ermittelt werden und die abzuziehenden Unterposten überwiegen.
3.6.4.4 In den genannten Fällen sind die Vorzeichen (+ oder –) innerhalb des Datenfeldes direkt vor dem Zahlen-
wert einzusetzen. Das kaufmännische Minuszeichen (./.) darf nicht verwendet werden.
3.6.5 Beispiele
falsch: richtig:
238 184 238.184
155,344,783 155.344.783
+ 3227896 + 3.227.896
- 788 532.70 - 788.533
15,236 % 15,2
4. Ve r s i o n
Die Unterlagen sind in Euro vorzulegen. Die Beträge sind in vollen „Euro“ oder „TsdEuro“ anzugeben. In
der Kopfzeile der Formblätter und Nachweisungen ist in dem Feld „Version“ die Zahl „8“ einzusetzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2913
Anlage 3
(zu § 1 Absatz 2 und § 19 Absatz 2)
Formblätter und Nachweisungen
Formblätter
2914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
( )
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2915
2916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
( )
( )
( )
( )
( )
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2917
( )
2918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
( )
( )
( )
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2919
( )
2920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
−
− −
−
( )
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2921
( )
( )
( )
2922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2923
2924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2925
2926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
−
−
( )
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2927
−
2928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
−
−
−
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2929
2930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2931
Allgemeine formgebundene Erläuterungen
2932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2933
2934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2935
2936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2937
2938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2939
( )
2940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2941
Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Lebensversicherungsunternehmen
2942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2943
2944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2945
2946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2947
( ) ( )
( ) ( )
( ) ( )
( ) ( )
( ) ( )
( ) ( )
2948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2949
2950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2951
2952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2953
2954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2955
2956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2957
2958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2959
2960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Pensions- und Sterbekassen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2961
2962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2963
2964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2965
2966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2967
2968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2969
2970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2971
2972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2973
2974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2975
2976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Krankenversicherungsunternehmen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2977
2978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2979
2980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
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2982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
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2984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
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2986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
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2988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
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2990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2991
2992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2993
2994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2995
2996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2997
2998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 2999
3000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 3001
3002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 3003
3004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 3005
( ) ( ) ( )
4)
( )
3006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 3007
3008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 3009
3010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 3011
3012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
7)
7)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 3013
3014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Rückversicherungsunternehmen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 3015
3016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 3017
3018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
Nachweisungen 601 bis 604
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 3019
3020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 3021
3022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 3023
Zweite Verordnung
zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
Vom 19. Juli 2017
Das Bundesministerium der Finanzen verordnet auf 1. § 1 wird wie folgt geändert:
Grund a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 17
– des § 34 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 6, der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
des § 145 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 5 vom 29. März 2006 (BGBl. I S. 622), die durch
Satz 2, auch in Verbindung mit § 212 Absatz 1, Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung vom 16. De-
§ 219 Absatz 1 und § 234 Absatz 1, des § 145 Ab- zember 2015 (BGBl. I S. 2345) aufgehoben wor-
satz 3 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2, auch in den ist, in der bis zum 31. März 2016 geltenden
Verbindung mit § 212 Absatz 1, § 219 Absatz 1 und Fassung“ durch die Wörter „§ 17 der Versiche-
§ 234 Absatz 1, des § 160 Satz 1 Nummer 6 in Ver- rungsberichterstattungs-Verordnung“ ersetzt.
bindung mit Satz 3, des § 217 Satz 1 Nummer 4 in b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Prüfungs-
Verbindung mit Satz 3, auch in Verbindung mit § 165 berichteverordnung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I
Absatz 1 und § 219 Absatz 1, des § 235 Absatz 1 S. 1209), die durch Artikel 2 Nummer 1 der Ver-
Satz 1 Nummer 12 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, ordnung vom 16. Dezember 2015 (BGBl. I
des § 236 Absatz 2b Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 S. 2345) aufgehoben worden ist, in der bis zum
und des § 240 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbin- 31. März 2016 geltenden Fassung“ durch das
dung mit Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes Wort „Prüfungsberichteverordnung“ ersetzt.
vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), von denen § 236
2. In § 5 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 17 der
Absatz 2b durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes
Versicherungsberichterstattungs-Verordnung in der
vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553) eingefügt
bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung“ durch
worden ist,
die Wörter „§ 17 der Versicherungsberichterstat-
– des § 160 Satz 1 Nummer 7 in Verbindung mit Satz 3 tungs-Verordnung“ ersetzt.
und des § 240 Satz 1 Nummer 12 in Verbindung mit
Satz 3 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes Artikel 2
vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) im Einvernehmen
Änderung der
mit dem Bundesministerium der Justiz und für Ver-
Versicherungs-Vergütungsverordnung
braucherschutz,
Die Versicherungs-Vergütungsverordnung vom
– des § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung 18. April 2016 (BGBl. I S. 763) wird wie folgt geändert:
mit Satz 2, 4 und 5 des Versicherungsaufsichtsge-
setzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) nach An- 1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt durch die
hörung des Versicherungsbeirats im Einvernehmen folgenden Wörter „oder die freiwillig Artikel 275 der
mit dem Bundesministerium der Justiz und für Ver- Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 anwenden.“
braucherschutz: ersetzt.
2. In § 4 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 2“
Inhaltsübersicht
durch die Angabe „§ 1 Absatz 3“ ersetzt.
Artikel 1 Änderung der Sachverständigenprüfverordnung
Artikel 2 Änderung der Versicherungs-Vergütungsverordnung Artikel 3
Artikel 3 Änderung der Krankenversicherungsaufsichtsverord-
nung Änderung der
Artikel 4 Änderung der Kapitalausstattungs-Verordnung
Krankenversicherungsaufsichtsverordnung
Artikel 5 Änderung der Mindestzuführungsverordnung § 22 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung
Artikel 6 Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 780), die durch Artikel 1j
Artikel 7 Inkrafttreten des Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
Anlage
1. In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Versiche-
Artikel 1 rungsberichterstattungs-Verordnung vom 29. März
2006 (BGBl. I S. 622), die durch Artikel 2 Nummer 2
Änderung der der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (BGBl. I
Sachverständigenprüfverordnung S. 2345) aufgehoben worden ist, in der bis zum
Die Sachverständigenprüfverordnung vom 18. April 31. März 2016 geltenden Fassung“ durch das Wort
2016 (BGBl. I S. 760) wird wie folgt geändert: „Versicherungsberichterstattungs-Verordnung“ so-
3024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
wie die Wörter „Versicherungsberichterstattungs- das Wort „Versicherungsberichterstattungs-
Verordnung in der bis zum 31. März 2016 geltenden Verordnung“ ersetzt.
Fassung“ jeweils durch das Wort „Versicherungsbe-
richterstattungs-Verordnung“ ersetzt. d) In Absatz 6 werden die Wörter „Versicherungs-
berichterstattungs-Verordnung in der bis zum
2. In Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und 4, Absatz 4 31. März 2016 geltenden Fassung“ durch
Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Versiche- das Wort „Versicherungsberichterstattungs-Ver-
rungsberichterstattungs-Verordnung in der bis zum ordnung“ ersetzt.
31. März 2016 geltenden Fassung“ durch das
Wort „Versicherungsberichterstattungs-Verordnung“ 2. In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 2
ersetzt. Satz 1, § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 und
Satz 3 sowie Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 1 Satz 1,
Artikel 4 § 7 Satz 2, § 8 Satz 2 und § 13 Satz 2 werden jeweils
die Wörter „Versicherungsberichterstattungs-Ver-
Änderung der ordnung in der bis zum 31. März 2016 geltenden
Kapitalausstattungs-Verordnung Fassung“ durch das Wort „Versicherungsberichter-
In § 19 Absatz 3 Satz 2 der Kapitalausstattungs-Ver- stattungs-Verordnung“ ersetzt.
ordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 795) werden die
Wörter „Anlage 2 Abschnitt C der Versicherungsbe- Artikel 6
richterstattungs-Verordnung vom 29. März 2006 (BGBl. I
S. 622), die durch Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung Änderung der
vom 16. Dezember 2015 aufgehoben worden ist (BGBl. I Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
S. 2345), in der bis zum 31. März 2016 geltenden Fas-
sung“ durch die Wörter „Anlage 2 Abschnitt C der Ver- Die Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung vom 18. April
sicherungsberichterstattungs-Verordnung“ ersetzt. 2016 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 24 Ab-
satz 40 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 5
Änderung der 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu
Mindestzuführungsverordnung Kapitel 7 durch die folgenden Angaben ersetzt:
Die Mindestzuführungsverordnung vom 18. April „Kapitel 7
2016 (BGBl. I S. 831) wird wie folgt geändert:
Lebenslange Zahlungen
1. § 3 wird wie folgt geändert:
im Sinne des § 236 Absatz 2a
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Versicherungsbe- des Versicherungsaufsichtsgesetzes
richterstattungs-Verordnung vom 29. März 2006
(BGBl. I S. 622), die durch Artikel 2 Nummer 2 § 29 Anfängliche Höhe der lebenslangen Zahlung
der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (BGBl. I § 30 Mindesthöhe der lebenslangen Zahlung
S. 2345) aufgehoben worden ist, in der bis zum
31. März 2016 geltenden Fassung“ durch § 31 Anpassung der lebenslangen Zahlungen
das Wort „Versicherungsberichterstattungs-Ver-
ordnung“ ersetzt. § 32 Form, Inhalt und Nachweis der Zusage des
Arbeitgebers für die Erbringung der Mindest-
b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 Satz 2 höhe
werden jeweils die Wörter „Versicherungsbericht-
erstattungs-Verordnung in der bis zum 31. März Kapitel 8
2016 geltenden Fassung“ durch das Wort „Ver-
Schlussvorschriften
sicherungsberichterstattungs-Verordnung“ ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: § 33 Übergangsvorschriften“.
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: 2. § 12 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 bis 6 werden jeweils a) Nummer 3 wird aufgehoben.
die Wörter „Versicherungsberichter-
stattungs-Verordnung in der bis zum b) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3, und die
31. März 2016 geltenden Fassung“ Wörter „den Nachweisungen 802, 803 und 804“
durch das Wort „Versicherungsbericht- werden durch die Wörter „den Nachweisun-
erstattungs-Verordnung“ ersetzt, gen 801, 802, 803, 804 und 830“ ersetzt.
bbb) In Nummer 7 werden die Wörter „Seite 2 c) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die
Zeile 11 Spalte 03 T der Versicherungs- Nummern 4 und 5.
berichterstattungs-Verordnung in der
bis zum 31. März 2016 geltenden Fas- 3. Dem § 24 wird folgender Absatz 3 angefügt:
sung“ durch die Wörter „Seite 2 Zeile 10 „(3) In den Fällen des § 236 Absatz 2a des
Spalte 03 T der Versicherungsberichter- Versicherungsaufsichtsgesetzes ist die Deckungs-
stattungs-Verordnung“ ersetzt. rückstellung in der Rentenbezugszeit nach der retro-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Versicherungs- spektiven Methode zu bilden, wobei die Deckungs-
berichterstattungs-Verordnung in der bis zum rückstellung bei Rentenbeginn dem vorhandenen
31. März 2016 geltenden Fassung“ durch Versorgungskapital entspricht.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 3025
4. Kapitel 7 wird wie folgt ersetzt: halten wird. Mindestens einmal jährlich hat er die an
die Rentenempfänger des Pensionsplans zu erbrin-
„Kapitel 7 genden Leistungen zu überprüfen und gegebenen-
Lebenslange Zahlungen falls anzupassen.
im Sinne des § 236 Absatz 2a
des Versicherungsaufsichtsgesetzes § 32
Form, Inhalt und Nachweis
§ 29 der Zusage des Arbeitgebers
Anfängliche Höhe für die Erbringung der Mindesthöhe
der lebenslangen Zahlung
(1) Der Nachweis der Zusage des Arbeitgebers,
(1) Die anfängliche Höhe der lebenslangen Zah- für die Erbringung der Mindesthöhe der lebenslan-
lung ergibt sich durch Verrentung des bei Renten- gen Zahlung nach § 30 einzustehen, erfolgt gegen-
beginn vorhandenen Versorgungskapitals. Bei der über der Aufsichtsbehörde durch den Pensions-
Verrentung sind die planmäßigen Verwaltungskosten fonds. Zusage und Nachweis bedürfen der Schrift-
zu berücksichtigen. Im Übrigen sind die Rechnungs- form.
grundlagen zu verwenden, mit denen der Barwert
nach § 31 Absatz 2 Satz 2 berechnet wird. Abwei- (2) In der Zusage nach Absatz 1 muss bestimmt
chend von Satz 3 kann der Rechnungszins nach sein, dass sich die Einstandspflicht des Arbeitgebers
Maßgabe des Absatzes 2 vorsichtiger gewählt wer- auf den Differenzbetrag zwischen der Mindesthöhe
den. nach § 30 und der durch den Pensionsfonds zu er-
bringenden lebenslangen Zahlung bezieht, sofern
(2) Der Rechnungszins zur Verrentung des bei und solange diese die Mindesthöhe nicht erreicht.
Rentenbeginn vorhandenen Versorgungskapitals
darf nur insoweit vorsichtiger gewählt werden, als (3) Ergibt sich auf Grund der Pflichten nach § 31
sich für das Versorgungsverhältnis bei entsprechen- Absatz 3, dass die an die Rentenempfänger durch
der Anwendung von § 31 Absatz 2 ein Kapital- den Pensionsfonds zu erbringenden lebenslangen
deckungsgrad ergibt, der 125 Prozent nicht über- Zahlungen unter die Mindesthöhe nach § 30 abge-
steigt. senkt werden, ist der Arbeitgeber unverzüglich über
seine Einstandspflicht unter Angabe des Beginns
§ 30 und der Höhe zu informieren.
Mindesthöhe (4) Der Pensionsfonds ist berechtigt, gegen Er-
der lebenslangen Zahlung stattung der Kosten die Funktion einer Zahlstelle
zur Erfüllung der Einstandsverpflichtung der Arbeit-
Die Mindesthöhe der lebenslangen Zahlung ergibt
geber zu übernehmen.
sich durch Verrentung des bei Rentenbeginn vorhan-
denen Versorgungskapitals mit einem Rechnungs- Kapitel 8
zins von mindestens 0 Prozent. Bei der Verrentung
sind die planmäßigen Verwaltungskosten zu berück- Schlussvorschriften
sichtigen und die biometrischen Rechnungsgrund-
lagen nach § 31 Absatz 2 Satz 2 anzuwenden. § 33
Übergangsvorschriften
§ 31
(1) Die Vorschriften der Kapitel 1, 2, 3 und 6 sind
Anpassung erstmals für das Geschäftsjahr anzuwenden, das
der lebenslangen Zahlungen nach dem 31. Dezember 2015 beginnt.
(1) Der Kapitaldeckungsgrad des Rentnerbe- (2) Für das Geschäftsjahr, das vor dem 1. Januar
stands eines Pensionsplans darf 100 Prozent nicht 2016 begonnen hat, sind
unterschreiten und 125 Prozent nicht übersteigen.
Fällt der Kapitaldeckungsgrad unter 100 Prozent, 1. die Pensionsfonds-Aktuarverordnung vom 12. Ok-
sind die durch den Pensionsfonds an die Renten- tober 2005 (BGBl. I S. 3019), die durch Artikel 1
empfänger des Pensionsplans zu erbringenden Leis- Nummer 9 der Verordnung vom 16. Dezember
tungen zu senken; bei einem Kapitaldeckungsgrad 2015 (BGBl. I S. 2345) aufgehoben worden ist,
von mehr als 125 Prozent sind diese Leistungen zu in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fas-
erhöhen. Nach der Anpassung der Leistungen muss sung,
die Anforderung nach Satz 1 wieder erfüllt sein. 2. die PF-Mindestzuführungsverordnung vom 17. De-
(2) Der Kapitaldeckungsgrad ist das Verhältnis zember 2008 (BGBl. I S. 2862), die durch Artikel 1
der Deckungsrückstellung, die nach § 24 Absatz 3 Nummer 13 der Verordnung vom 16. Dezember
für die Rentenempfänger des Pensionsplans zu bil- 2015 (BGBl. I S. 2345) aufgehoben worden ist,
den ist, zum Barwert der durch den Pensionsfonds in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fas-
an diese Rentenempfänger zu erbringenden Leistun- sung,
gen einschließlich damit verbundener Anwartschaf- 3. die Pensionsfondsberichterstattungsverordnung
ten auf Hinterbliebenenleistungen. Bei der Berech- vom 25. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3048), die
nung des Barwerts ist § 24 Absatz 2 Satz 2 bis 4 durch Artikel 1 Nummer 10 der Verordnung vom
entsprechend anzuwenden. 16. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2345) aufgehoben
(3) Der Pensionsfonds hat zu gewährleisten, dass worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2015
die Anforderung aus Absatz 1 Satz 1 jederzeit einge- geltenden Fassung und
3026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
4. die Pensionsfonds-Kapitalausstattungsverordnung der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung vom
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4180), die 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4185) in der Fassung
durch Artikel 1 Nummer 6 der Verordnung vom der Verordnung vom 3. März 2015 (BGBl. I S. 188) im
16. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2345) aufgehoben Sicherungsvermögen gehalten wurden, können bis
worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2015 gel- zu ihrer Fälligkeit im Sicherungsvermögen verblei-
tenden Fassung ben und den Anlagen nach § 17 Absatz 1 Nummer 13
anzuwenden. Buchstabe b zugeordnet werden.“
(3) Anlagen, die bis zum 30. Juni 2010 getätigt 5. Anlage 2 Abschnitt A Nummer 9 Unternummer 13
worden sind und seitdem auf Grund des § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung vom „13. Hat die Phase der Restverrentung bereits
21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4185) in der Fassung begonnen, so ist die Eintragung in der Zeile
der Verordnung vom 9. Mai 2011 (BGBl. I S. 794) im „lebenslange Zahlungen“ vorzunehmen.“
Sicherungsvermögen gehalten wurden, können bis
zu ihrer Fälligkeit im Sicherungsvermögen verblei- 6. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
ben. a) Nach dem Formblatt 800 wird die Nachwei-
(4) Anteile an Publikumsinvestmentvermögen in sung 801 in der aus der Anlage zu dieser Verord-
Form von Immobilien-Sondervermögen nach den nung ersichtlichen Form eingefügt.
§§ 230 bis 260 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die b) Nach der Nachweisung 804 wird die Nach-
vor dem 8. April 2011 erworben worden sind, sowie weisung 830 in der aus der Anlage zu dieser Ver-
Anteile an vergleichbaren ausländischen Invest- ordnung ersichtlichen Form eingefügt.
mentvermögen, die vor dem 8. April 2011 erworben
worden sind, können im Sicherungsvermögen ver-
Artikel 7
bleiben und Anlagen nach § 17 Absatz 1 Nummer 14
Buchstabe c zugeordnet werden. Inkrafttreten
(5) Anlagen, die bis zum 7. März 2015 getätigt Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
worden sind und seitdem auf Grund des § 6 Absatz 3 in Kraft.
Berlin, den 19. Juli 2017
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 3027
Anlage (zu Artikel 6 Nummer 6)
3028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 3029
3030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017 3031
3032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
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Erste Verordnung
zur Änderung der RfB-Verordnung
Vom 19. Juli 2017
Auf Grund des § 145 Absatz 6 Satz 1 des Versiche- 4. Neubestand:
rungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I a) bei Lebensversicherungsunternehmen mit
S. 434) verordnet das Bundesministerium der Finanzen: Ausnahme der Pensionskassen: die nicht
unter Nummer 3 Buchstabe a fallenden
Artikel 1 Lebensversicherungsverträge;
Die RfB-Verordnung vom 10. März 2015 (BGBl. I
b) bei Pensionskassen: die nicht unter Num-
S. 300) wird wie folgt geändert:
mer 3 Buchstabe b fallenden Lebensversi-
1. In § 1 werden die Wörter „§ 118b Absatz 3 oder 4“ cherungsverträge;“.
durch die Wörter „§ 233 Absatz 1 oder 2“ ersetzt.
c) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
2. § 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden die Wörter „Anlage 1
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 56a Absatz 1“ Abschnitt D der Versicherungsberichterstat-
durch die Angabe „§ 139 Absatz 1“ ersetzt. tungs-Verordnung vom 29. März 2006 (BGBl. I
b) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst: S. 622) in der jeweils geltenden Fassung“
„3. Altbestand: durch die Wörter „Anlage 1 Abschnitt D der
Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
a) bei Lebensversicherungsunternehmen mit
vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2858) in der
Ausnahme der Pensionskassen:
jeweils geltenden Fassung“ und die Angabe
aa) Versicherungsverträge, die in § 336 „§ 11c“ durch die Angabe „§ 336“ ersetzt.
des Versicherungsaufsichtsgesetzes
und in Artikel 16 § 2 Satz 2 des Dritten bb) In Buchstabe b werden die Wörter „§ 6 Ab-
Gesetzes zur Durchführung versiche- satz 1 der Aktuarverordnung vom 6. Novem-
ber 1996 (BGBl. I S. 1681) in der jeweils gel-
rungsrechtlicher Richtlinien des Rates
der Europäischen Gemeinschaften vom tenden Fassung“ durch die Wörter „§ 4 Ab-
21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630, 3134) satz 1 der Aktuarverordnung vom 18. April
2016 (BGBl. I S. 776) in der jeweils geltenden
genannt sind, und
Fassung“ ersetzt.
bb) Versicherungsverträge, bei denen die
Prämien und Leistungen bei unverän- 3. § 3 wird wie folgt geändert:
dertem Verfahren der Risikoeinschät- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
zung mit den Prämien und Leistungen
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 56b Absatz 2“
der in Doppelbuchstabe aa genannten
durch die Angabe „§ 140 Absatz 4“ ersetzt.
Versicherungsverträge übereinstimmen,
soweit sie nach dem 31. Dezember bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 56b Absatz 1“
1994 und vor dem 1. Januar 1998 ab- durch die Angabe „§ 140 Absatz 1“ ersetzt.
geschlossen worden sind und die b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Prozent-
Lebensversicherungsunternehmen sie satz der Solvabilitätsspanne gemäß der Kapital-
bis zum 12. April 2008 mit den Ver- ausstattungs-Verordnung vom 13. Dezember
sicherungsverträgen nach Doppel- 1983 (BGBl. I S. 1451) in der jeweils geltenden
buchstabe aa gemeinsam abgerechnet Fassung“ durch die Wörter „Prozentsatz des
haben; Betrags, der sich im Fall von Pensionskassen ge-
b) bei Pensionskassen: alle Lebensversiche- mäß § 17 der Kapitalausstattungs-Verordnung
rungsverträge, denen ein genehmigter Ge- vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 795) in der jeweils
schäftsplan zugrunde liegt; geltenden Fassung und in allen anderen Fällen
3038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2017
gemäß den §§ 9 bis 14 der Kapitalausstattungs- bis zum 31. Juli 2017 geltenden Fassung anzuwen-
Verordnung ergibt,“ ersetzt. den.“
4. In § 4 Absatz 2 wird die Angabe „§ 14“ durch die 6. § 6 wird aufgehoben.
Angabe „§ 13“ und die Angabe „§ 14a“ durch die
Angabe „§ 14“ ersetzt. Artikel 2
5. Der Wortlaut des § 5 wird wie folgt gefasst: Inkrafttreten
„Für das Geschäftsjahr, das vor dem 1. Januar Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
2016 begonnen hat, ist die RfB-Verordnung in der in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Juli 2017
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble