2730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017
Gesetz
zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung
Vom 18. Juli 2017
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (2) Beantragt einer der Antragsberechtigten spä-
rates das folgende Gesetz beschlossen: testens sechs Monate vor Ablauf der Frist nach Ab-
satz 1 Satz 1 ihre Verlängerung, bleibt die Partei bis
Artikel 1 zur Entscheidung über diesen Antrag von staatlicher
Finanzierung ausgeschlossen. § 45 ist auf das Ver-
Änderung des
fahren nicht anzuwenden. Das Bundesverfassungs-
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
gericht kann ohne mündliche Verhandlung entschei-
Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz in der Fas- den. Für die Entscheidung gilt Absatz 1 entspre-
sung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 chend. Erneute Verlängerungsanträge sind statt-
(BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 8 der Ver- haft.“
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 2
1. Nach § 13 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein- Änderung des
gefügt: Parteiengesetzes
„2a. über den Ausschluss von Parteien von staat-
Dem § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes in der Fas-
licher Finanzierung (Artikel 21 Absatz 3 des
sung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994
Grundgesetzes),“.
(BGBl. I S. 149), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
2. In § 15 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Nr. 1, zes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2563) geändert
2, 4“ durch die Angabe „§ 13 Nummer 1, 2, 2a, 4“ worden ist, wird folgender Satz angefügt:
ersetzt.
„Gleiches gilt bei einer Feststellung des Bundesver-
3. In § 28 Absatz 1 wird die Angabe „§ 13 Nr. 1, 2, 4“ fassungsgerichts nach § 46a des Bundesverfassungs-
durch die Angabe „§ 13 Nummer 1, 2, 2a, 4“ ersetzt. gerichtsgesetzes ab dem Zeitpunkt der Entscheidung.“
4. Nach § 42 wird in der Überschrift des Zweiten Ab-
schnitts die Angabe „§ 13 Nr. 2“ durch die Wörter Artikel 3
„§ 13 Nummer 2 und 2a“ ersetzt.
Änderung des
5. § 43 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Einkommensteuergesetzes
„(1) Der Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
verfassungswidrig (Artikel 21 Absatz 2 des Grund- kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
gesetzes) oder von staatlicher Finanzierung aus- 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
geschlossen ist (Artikel 21 Absatz 3 des Grund- 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2443) geändert worden ist,
gesetzes), kann von dem Bundestag, dem Bundes- wird wie folgt geändert:
rat oder von der Bundesregierung gestellt werden.
Der Antrag auf Entscheidung über den Ausschluss 1. In § 10b Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
von staatlicher Finanzierung kann hilfsweise zu „sind“ ein Komma und die Wörter „sofern die jewei-
einem Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei ver- lige Partei nicht gemäß § 18 Absatz 7 des Parteien-
fassungswidrig ist, gestellt werden.“ gesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausge-
schlossen ist,“ eingefügt.
6. In § 46 Absatz 1 werden nach dem Wort „Antrag“ die
Wörter „auf Entscheidung gemäß Artikel 21 Absatz 2 2. In § 34g Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort
des Grundgesetzes“ eingefügt. „Parteiengesetzes“ ein Komma und die Wörter
„sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Ab-
7. Nach § 46 wird folgender § 46a eingefügt:
satz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teil-
„§ 46a finanzierung ausgeschlossen ist,“ eingefügt.
(1) Erweist sich der Antrag auf Entscheidung
gemäß Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes als Artikel 4
begründet, so stellt das Bundesverfassungsgericht
Änderung der
fest, dass die Partei für sechs Jahre von der staat-
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
lichen Finanzierung nach § 18 des Parteiengesetzes
ausgeschlossen ist. Die Feststellung ist auf Ersatz- In § 50 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der
parteien zu erstrecken. Dass eine Partei die Bestre- Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fas-
bungen einer nach Satz 1 von der staatlichen Finan- sung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I
zierung ausgeschlossenen Partei als Ersatzpartei S. 717), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom
an deren Stelle weiter verfolgt oder fortführt, stellt 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2360) geändert worden ist,
das Bundesverfassungsgericht entsprechend Satz 1 werden nach den Wörtern „Parteiengesetzes ist“ ein
fest. Die Feststellung erfolgt auf Antrag eines Be- Komma und die Wörter „die nicht gemäß § 18 Absatz 7
rechtigten nach § 43 Absatz 1 Satz 1; § 45 ist auf des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzie-
das Verfahren nicht anzuwenden. rung ausgeschlossen ist,“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2731
Artikel 5 teiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung
ausgeschlossen ist,“ eingefügt.
Änderung des
Körperschaftsteuergesetzes 2. Dem § 37 wird folgender Absatz 15 angefügt:
In § 5 Absatz 1 Nummer 7 des Körperschaftsteuer- „(15) § 13 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe a in
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom
15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2730) ist auf Erwerbe anzu-
Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I wenden, für die die Steuer nach dem 29. Juli 2017
S. 2074) geändert worden ist, werden in dem Satzteil entsteht.“
vor Satz 2 nach dem Wort „Gebietsverbände“ ein
Komma und die Wörter „sofern die jeweilige Partei Artikel 7
nicht gemäß § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von Änderung des
der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist,“ Umsatzsteuergesetzes
eingefügt. In § 4 Nummer 18a des Umsatzsteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005
Artikel 6 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 4a des Ge-
setzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) geändert
Änderung des
worden ist, werden vor dem Semikolon am Ende ein
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
Komma und die Wörter „und sofern die jeweilige Partei
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in nicht gemäß § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist“
1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 4 des eingefügt.
Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 8
1. In § 13 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe a werden Inkrafttreten
nach dem Komma am Ende die Wörter „sofern die Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Absatz 7 des Par- Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. Juli 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
2732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017
Siebtes Gesetz
zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
(7. BZRGÄndG)
Vom 18. Juli 2017
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 4. § 8 wird aufgehoben.
rates das folgende Gesetz beschlossen: 5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Artikel 1
„Einzutragen sind auch der Verzicht auf die Er-
Änderung des
laubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen (§ 10
Bundeszentralregistergesetzes
Absatz 1 des Waffengesetzes) oder Munition
Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der (§ 10 Absatz 3 des Waffengesetzes), zum Führen
Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I einer Waffe (§ 10 Absatz 4 des Waffengesetzes),
S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 5 zur Ausübung der Jagd (§ 15 des Bundesjagd-
des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) ge- gesetzes) sowie der Verzicht auf die Erlaubnis
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: nach § 27 des Sprengstoffgesetzes, wenn der
1. § 1 wird wie folgt geändert: jeweilige Verzicht während eines Rücknahme-
oder Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässig-
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Erziehungs-
keit oder fehlender persönlicher Eignung oder
register“ das Wort „(Bundeszentralregister)“ ein-
nach § 34 des Sprengstoffgesetzes erfolgt.“
gefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Bundesministerium der Justiz“ die Wörter „und aa) In Nummer 1 werden die Wörter „oder
für Verbraucherschutz“ eingefügt. Gewerbe“ gestrichen.
2. § 3 wird wie folgt geändert: bb) In Nummer 2 werden die Wörter „oder
Gewerbes“ gestrichen.
a) In Nummer 1 wird die Angabe „8“ durch die
Angabe „7“ ersetzt. cc) In dem Satzteil nach Nummer 4 werden nach
dem Wort „wird“ das Komma und die Wörter
b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „falls die Entscheidung nicht nach § 149
„4. gerichtliche Entscheidungen und Verfügun- Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung in das
gen von Strafverfolgungsbehörden wegen Gewerbezentralregister einzutragen ist“ ge-
Schuldunfähigkeit (§ 11),“. strichen.
3. § 7 wird wie folgt geändert: dd) Folgender Satz wird angefügt:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Einzutragen sind auch Verzichte auf eine
Zulassung zu einem Beruf während eines
„§ 7
Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens wegen
Aussetzung zur Bewährung; Vorbehalt Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Un-
der Entscheidung über die Aussetzung“. würdigkeit.“
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 6. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil
„(1) Wird die Vollstreckung einer Strafe oder nach Nummer 2 die Wörter „des Gutachtens eines
eine Maßregel der Besserung und Sicherung medizinischen Sachverständigen“ durch die Wörter
zur Bewährung ausgesetzt oder wird die Ent- „eines medizinischen Sachverständigengutachtens
scheidung über die Aussetzung einer Jugend- in einem Strafverfahren“ ersetzt.
strafe zur Bewährung im Urteil einem nachträg- 7. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
lichen Beschluss vorbehalten, so ist dies in das a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein
Register einzutragen. Dabei ist das Ende der Be- Komma ersetzt.
währungszeit, der Führungsaufsicht oder einer
vom Gericht für die Entscheidung über die Aus- b) Die folgenden Nummern 7 und 8 werden ange-
setzung einer Jugendstrafe zur Bewährung ge- fügt:
setzten Frist zu vermerken.“ „7. Entscheidungen über eine vorbehaltene Si-
c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Strafge- cherungsverwahrung,
setzbuchs“ die Wörter „oder nach § 61b Absatz 1 8. die nachträgliche Anordnung der Unterbrin-
Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes“ eingefügt. gung in der Sicherungsverwahrung.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2733
8. § 15 wird wie folgt geändert: 4. die Person oder Stelle, die um Erteilung der
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Auskunft ersucht hat, den Empfänger eines Hin-
Wort „Sicherung“ das Komma und die Wörter weises sowie die Behörde in den Fällen des § 30
„mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Absatz 5 oder deren Kennung,
Fahrerlaubnis,“ gestrichen. 5. den Zeitpunkt der Übermittlung,
b) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein 6. die Namen der Bediensteten, die die Mitteilung
Komma ersetzt. gemacht haben, oder eine Kennung, außer bei
c) In Nummer 3 wird vor dem Wort „Maßregel“ das Abrufen im automatisierten Verfahren,
Wort „freiheitsentziehende“ und vor dem Wort 7. das Aktenzeichen, außer bei Führungszeugnis-
„beginnt“ das Wort „jeweils“ eingefügt und wird sen nach § 30 Absatz 1, den §§ 30a und 30b.
der Punkt am Ende durch das Wort „und“ er- (2) Die Protokolldaten nach Absatz 1 dürfen nur
setzt. für Mitteilungen über Berichtigungen nach § 20, zu
d) Folgende Nummer 4 wird angefügt: internen Prüfzwecken und zur Datenschutzkontrolle
„4. an dem bei Anordnung einer Sperre für die verwendet werden. Sie sind durch geeignete Vor-
Erteilung einer Fahrerlaubnis (§ 69a des kehrungen gegen Missbrauch zu schützen. Proto-
Strafgesetzbuchs) deren Ablauf der Sperre kolldaten sowie Nachweise nach § 30c Absatz 3
eintritt.“ sind nach einem Jahr zu löschen, es sei denn, sie
werden für Zwecke nach Satz 1 benötigt. Danach
9. § 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert: sind sie unverzüglich zu löschen.“
a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein 13. Dem § 24 wird folgender Absatz 5 angefügt:
Komma ersetzt.
„(5) Eine zu entfernende Eintragung nach § 11
b) Folgende Nummer 3 wird angefügt: wird ein Jahr nach Eintritt der Entfernungsreife aus
„3. ein nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 dem Register gelöscht. Während dieser Frist darf
Buchstabe b oder Absatz 2 Satz 2 eingetra- über die Eintragung nur der betroffenen Person
gener Verzicht durch eine spätere Entschei- Auskunft erteilt werden.“
dung gegenstandslos wird.“ 14. § 25 wird wie folgt geändert:
10. § 20a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Betroffe-
„§ 20a nen“ durch die Wörter „der betroffenen
Person“ ersetzt.
Änderung von Personendaten“.
bb) In Satz 2 wird das Wort „einen“ durch die
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Wörter „die Anhörung einer oder eines“ und
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach das Wort „hören“ durch das Wort „durch-
dem Wort „Namen“ die Wörter „oder Ge- führen“ ersetzt.
burtsdatum“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 7 wird das Wort „Namensände-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Antrag-
rung“ durch das Wort „Änderung“ ersetzt.
steller“ durch die Wörter „der antragstellen-
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: den Person“ ersetzt.
„(2) Enthält das Register eine Eintragung oder bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Bun-
einen Suchvermerk über diejenige Person, deren desministerium der Justiz“ die Wörter „und
Geburtsname, Familienname, Vorname oder Ge- für Verbraucherschutz“ eingefügt.
burtsdatum sich geändert hat, ist der geänderte
15. In § 26 werden die Wörter „dem Betroffenen“ durch
Name oder das geänderte Geburtsdatum in den
die Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt.
Eintrag oder den Suchvermerk aufzunehmen.“
16. In § 27 werden die Wörter „des Betroffenen zum
d) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 476 Abs. 1
Zeitpunkt der Anfrage“ durch die Wörter „der be-
Satz 1“ durch die Wörter „§ 494 Absatz 1 Satz 1“
troffenen Person zum Zeitpunkt des Ersuchens“
ersetzt.
ersetzt.
11. § 21a wird § 21. 17. § 28 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
12. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt: „Enthält das Register eine Eintragung oder erhält es
„§ 21a eine Mitteilung über die gesuchte Person, gibt die
Protokollierungen Registerbehörde der suchenden Behörde bekannt
(1) Die Registerbehörde fertigt zu den von ihr 1. das Datum und die Geschäftsnummer der Ent-
erteilten Auskünften, Mitteilungen und Hinweisen scheidung,
Protokolle, die folgende Daten enthalten: 2. die Behörde, die mitgeteilt hat, sowie
1. die Vorschrift, auf der die Auskunft oder der 3. die letzte mitgeteilte Anschrift der gesuchten
Hinweis beruht, Person.“
2. den Zweck der Auskunft, 18. § 29 wird wie folgt geändert:
3. die in der Anfrage und der Auskunft verwendeten a) In Absatz 1 werden die Wörter „eine Anfrage“
Personendaten, durch die Wörter „ein Suchvermerk“ und wird
2734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017
das Wort „Niederlegung“ durch das Wort „Spei- republik Deutschland zur Einsichtnahme durch
cherung“ ersetzt. sie übersandt wird.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 20. § 30a wird wie folgt geändert:
„(2) Der Suchvermerk wird entfernt, wenn a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
seine Erledigung mitgeteilt wird, spätestens je- aa) Buchstabe a wird aufgehoben.
doch nach Ablauf von drei Jahren seit der Spei-
cherung.“ bb) Buchstabe b wird Buchstabe a und das Wort
„sonstige“ wird gestrichen.
19. § 30 wird wie folgt geändert:
cc) Buchstabe c wird Buchstabe b und die An-
a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: gabe „Buchstabe b“ wird durch die Angabe
„Hat sie eine gesetzliche Vertretung, ist auch „Buchstabe a“ ersetzt.
diese antragsberechtigt. Ist die Person ge- b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „vom
schäftsunfähig, ist nur ihre gesetzliche Vertre- Antragsteller“ durch die Wörter „von der antrag-
tung antragsberechtigt.“ stellenden Person“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 21. § 30b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(2) Wohnt die antragstellende Person inner- „In das Führungszeugnis nach § 30 oder § 30a
halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist Absatz 1 von Personen, die die Staatsangehörigkeit
der Antrag persönlich oder mit amtlich oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
öffentlich beglaubigter Unterschrift schriftlich Union besitzen, wird die Mitteilung über Eintragun-
bei der Meldebehörde zu stellen. Bei der Antrag- gen im Strafregister ihres Herkunftsmitgliedstaates
stellung sind die Identität und im Fall der gesetz- vollständig und in der übermittelten Sprache aufge-
lichen Vertretung die Vertretungsmacht nachzu- nommen (Europäisches Führungszeugnis), sofern
weisen. Die antragstellende Person und ihre ge- der Herkunftsmitgliedstaat eine Übermittlung nach
setzliche Vertretung können sich bei der Antrag- seinem Recht vorsieht.“
stellung nicht durch Bevollmächtigte vertreten
22. § 30c Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
lassen. Die Meldebehörde nimmt die Gebühr für
das Führungszeugnis entgegen, behält davon „Die antragstellende Person kann sich nicht durch
zwei Fünftel ein und führt den Restbetrag an Bevollmächtigte vertreten lassen. Handelt sie in ge-
die Bundeskasse ab.“ setzlicher Vertretung, hat sie ihre Vertretungsmacht
nachzuweisen.“
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der
Antragsteller“ durch die Wörter „die antrag- 23. § 31 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
stellende Person“ und wird das Wort „er“ durch a) In Satz 1 werden die Wörter „den Betroffenen“
das Wort „sie“ ersetzt. durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: b) In Satz 2 werden die Wörter „dem Betroffenen“
„(4) Die Übersendung des Führungszeugnis- durch die Wörter „der betroffenen Person“ er-
ses ist nur an die antragstellende Person zu- setzt.
lässig.“ 24. § 32 wird wie folgt geändert:
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort
aa) In Satz 2 werden die Wörter „dem Antrag- „Entscheidung“ die Wörter „oder der Verzicht“
steller“ durch die Wörter „der antragstellen- eingefügt.
den Person“ ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Der Antragstel- aa) In Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort
ler“ durch die Wörter „Die antragstellende „Verantwortlicher“ durch das Wort „verant-
Person“ ersetzt und wird das Wort „ihm“ wortlich“ ersetzt.
durch das Wort „ihr“ und das Wort „ihn“
bb) In dem Satzteil nach Buchstabe b wird nach
durch das Wort „sie“ ersetzt. der Angabe „§ 149 Abs. 2“ die Angabe
cc) In Satz 4 werden die Wörter „den Antrag- „Satz 1“ eingefügt.
steller“ durch die Wörter „die antragstellende 25. § 34 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Person“ ersetzt.
„1. drei Jahre bei
dd) In Satz 5 werden die Wörter „dem Antrag-
steller“ durch die Wörter „der antragstellen- a) Verurteilungen zu
den Person“ ersetzt. aa) Geldstrafe und
ee) In Satz 6 werden die Wörter „der Antrag- bb) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht
steller“ durch die Wörter „die antragstellende mehr als drei Monaten,
Person“ ersetzt. wenn die Voraussetzungen des § 32 Absatz 2
f) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst: nicht vorliegen,
„Wohnt die antragstellende Person außerhalb b) Verurteilungen zu Freiheitsstrafe oder Straf-
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann arrest von mehr als drei Monaten, aber nicht
sie verlangen, dass das Führungszeugnis, wenn mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung
es Eintragungen enthält, zunächst an eine von der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich
ihr benannte amtliche Vertretung der Bundes- oder im Gnadenweg zur Bewährung ausge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2735
setzt, diese Entscheidung nicht widerrufen cc) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
worden und im Register nicht außerdem „11. den Rechtsanwaltskammern oder der
Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe Patentanwaltskammer für Entscheidun-
eingetragen ist, gen in Zulassungs-, Aufnahme- und
c) Verurteilungen zu Jugendstrafe von nicht Aufsichtsverfahren nach der Bun-
mehr als einem Jahr, wenn die Vorausset- desrechtsanwaltsordnung, der Patent-
zungen des § 32 Absatz 2 nicht vorliegen, anwaltsordnung, dem Gesetz über
d) Verurteilungen zu Jugendstrafe von mehr als die Tätigkeit europäischer Rechtsan-
zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf wälte in Deutschland oder dem Gesetz
der Bewährungszeit gerichtlich oder im über die Tätigkeit europäischer Patent-
Gnadenweg erlassen worden ist,“. anwälte in Deutschland,“.
26. § 35 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: dd) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
„(2) Bei der Feststellung der Frist nach § 34 blei-
ben Nebenstrafen, Nebenfolgen und neben Frei- b) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 werden die
heitsstrafe oder Strafarrest ausgesprochene Geld- Wörter „den Betroffenen“ durch die Wörter „die
strafen sowie Maßregeln der Besserung und Siche- betroffene Person“ ersetzt.
rung unberücksichtigt.“ c) Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 1 wird die
27. In § 37 Absatz 1 werden die Wörter „Hat ein Ver- Angabe „1 und 3“ durch die Angabe „1 und 2“
urteilter“ durch die Wörter „Haben Verurteilte“ er- ersetzt.
setzt und wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ 31. § 42 wird wie folgt geändert:
und das Wort „hat“ durch das Wort „haben“ ersetzt. a) In der Überschrift wird das Wort „den“ durch das
28. § 39 wird wie folgt geändert: Wort „die“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: b) In Satz 3 werden die Wörter „der Antragsteller“
durch die Wörter „die antragstellende Person“
aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
ersetzt und wird das Wort „ihm“ durch das Wort
„Die Registerbehörde soll das erkennende „ihr“ und das Wort „er“ durch das Wort „sie“
Gericht und die sonst zuständige Behörde ersetzt.
hören.“
c) In Satz 4 werden die Wörter „der Betroffene“
bb) In Satz 5 werden die Wörter „so soll sie auch durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.
einen in der Psychiatrie erfahrenen medizini-
d) In Satz 5 werden die Wörter „der Antragsteller“
schen Sachverständigen hören“ durch die
durch die Wörter „die antragstellende Person“
Wörter „soll sie auch die Stellungnahme
ersetzt und wird das Wort „ihm“ durch das Wort
eines oder einer in der Psychiatrie erfahre-
„ihr“ und das Wort „er“ durch das Wort „sie“
nen medizinischen Sachverständigen ein-
ersetzt.
holen“ ersetzt.
e) Folgender Satz wird angefügt:
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Hat der Ver-
urteilte“ durch die Wörter „Haben Verurteilte“ „Zum Schutz der Betroffenen ist die Aus-
ersetzt und wird das Wort „er“ durch das Wort händigung der Mitteilung oder einer Kopie un-
„sie“ und das Wort „hat“ durch das Wort „haben“ zulässig.“
ersetzt. 32. § 42a wird wie folgt geändert:
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter
aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Antrag- „des Betroffenen“ durch die Wörter „der betrof-
steller“ durch die Wörter „der antragstellen- fenen Person“ ersetzt.
den Person“ ersetzt. b) In Absatz 1a Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Bun- werden nach den Wörtern „Bundesministerium
desministerium der Justiz“ die Wörter „und der Justiz“ die Wörter „und für Verbraucher-
für Verbraucherschutz“ eingefügt. schutz“ eingefügt.
29. In § 40 Satz 1 werden die Wörter „dem Betroffenen“ 33. § 42c wird aufgehoben.
durch die Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt. 34. In § 44a Absatz 1 und 3 Satz 1 werden jeweils nach
30. § 41 wird wie folgt geändert: dem Wort „Zeuge“ die Wörter „oder Zeugin“ ein-
gefügt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
35. In § 45 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „keine“ durch
aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt die Wörter „nur der betroffenen Person“ ersetzt.
gefasst:
36. § 48 wird wie folgt gefasst:
„Eintragungen, die in ein Führungszeugnis
nicht aufgenommen werden, sowie Such- „§ 48
vermerke dürfen, unbeschadet der §§ 42 Anordnung der
und 57, nur zur Kenntnis gegeben werden“. Tilgung wegen Gesetzesänderung
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „und Auf- Ist die Verurteilung ausschließlich wegen einer
sichtsstellen (§ 68a des Strafgesetzbuchs)“ Handlung eingetragen, für die das nach der Ver-
durch die Wörter „sowie Aufsichtsstellen urteilung geltende Gesetz keine Strafe mehr vor-
nach § 68a des Strafgesetzbuchs“ ersetzt. sieht, oder droht das neue Gesetz für die Handlung
2736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017
nur noch Geldbuße allein oder Geldbuße in Verbin- b) In Satz 3 werden die Wörter „des Betroffenen“
dung mit einer Nebenfolge an, wird die Eintragung und „dem Betroffenen“ jeweils durch die Wörter
auf Antrag der betroffenen Person getilgt.“ „der betroffenen Person“ ersetzt.
37. § 49 wird wie folgt geändert: c) In Satz 4 werden nach den Wörtern „Bundes-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ministerium der Justiz“ die Wörter „und für Ver-
braucherschutz“ eingefügt.
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
44. § 56a wird aufgehoben.
„Die Registerbehörde soll das erkennende
Gericht und die sonst zuständige Behörde 45. § 57 wird wie folgt geändert:
hören.“ a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 3 werden die Wörter „einen in der aa) In Satz 2 werden die Wörter „Der Empfän-
Psychiatrie erfahrenen medizinischen Sach- ger“ durch die Wörter „Die empfangende
verständigen hören“ durch die Wörter „die Stelle“ und wird das Wort „er“ durch das
Stellungnahme eines oder einer in der Wort „sie“ ersetzt.
Psychiatrie erfahrenen medizinischen Sach-
bb) In Satz 3 werden die Wörter „des Betroffe-
verständigen einholen“ ersetzt.
nen“ durch „der betroffenen Person“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern
„Bundesministerium der Justiz“ die Wörter „und b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „dem
für Verbraucherschutz“ eingefügt. Empfänger“ durch die Wörter „der empfangen-
den Stelle“ ersetzt.
38. In § 50 werden die Wörter „dem Betroffenen“ durch
die Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt. 46. In § 58 Satz 2 wird nach dem Wort „zugunsten“ das
Wort „des“ durch das Wort „der“ ersetzt.
39. In § 51 Absatz 1 werden die Wörter „dem Betroffe-
nen“ durch die Wörter „der betroffenen Person“ 47. § 60 wird wie folgt geändert:
und wird das Wort „seinem“ durch das Wort „ihrem“ a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ersetzt. aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Zucht-
40. § 52 Absatz 1 wird wie folgt geändert: mitteln“ die Wörter „sowie eines diesbezüg-
a) In Nummer 2 werden die Wörter „den Geistes- lich verhängten Ungehorsamsarrestes“ ein-
zustand des Betroffenen“ durch die Wörter „die gefügt.
Voraussetzungen der §§ 20, 21, 63, 64, 66, 66a bb) In Nummer 3 wird die Angabe „Nummer 2“
oder 66b des Strafgesetzbuchs“ und die Wörter gestrichen.
„seines Geisteszustandes“ durch die Wörter
cc) In Nummer 4 werden die Wörter „der Rich-
„der Schuldfähigkeit oder Gefährlichkeit der be-
ter“ durch die Wörter „das Gericht“ ersetzt.
troffenen Person“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Richter“ durch das
b) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein
Wort „Gericht“ ersetzt.
Komma ersetzt.
c) In Nummer 4 werden jeweils die Wörter „der 48. § 61 wird wie folgt geändert:
Betroffene“ durch die Wörter „die betroffene a) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird
Person“ und wird der Punkt am Ende durch die Angabe „§§ 42a, 42c“ durch die Angabe
das Wort „oder“ ersetzt. „§§ 21a, 42a“ ersetzt.
d) Folgende Nummer 5 wird angefügt: b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 41 Abs. 4“ durch
„5. dies in gesetzlichen Bestimmungen unter die Angabe „§ 41 Absatz 3“ ersetzt.
Bezugnahme auf diese Vorschrift vorge- 49. In § 62 wird das Wort „niedergelegt“ durch das Wort
sehen ist.“ „gespeichert“ ersetzt.
41. § 53 wird wie folgt geändert: 50. In § 63 Absatz 1 werden die Wörter „der Betroffene“
a) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer- durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.
den die Wörter „Der Verurteilte darf“ durch die 51. § 64 wird wie folgt geändert:
Wörter „Verurteilte dürfen“ und wird das Wort
a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Betroffene“
„braucht“ durch das Wort „brauchen“ ersetzt.
durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „kann der Ver-
b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Betroffene“
urteilte“ durch die Wörter „können Verurteilte“
durch die Wörter „die betroffene Person“ und
und die Wörter „falls er hierüber belehrt wird“
wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
durch die Wörter „falls sie hierüber belehrt
werden“ ersetzt. 52. In § 64b Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „des
Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
42. In § 54 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „der
Person“ ersetzt.
Verurteilte Deutscher“ durch die Wörter „die ver-
urteilte Person die deutsche Staatsangehörigkeit 53. § 65 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
besitzt“ ersetzt. a) In Nummer 1 werden die Wörter „der Betroffene“
43. § 55 Absatz 2 wird wie folgt geändert: durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.
a) In Satz 1 werden die Wörter „Der Betroffene“ b) In Nummer 2 werden die Wörter „den Betroffe-
durch die Wörter „Die betroffene Person“ und wird nen“ durch die Wörter „die betroffene Person“
das Wort „sein“ durch das Wort „ihr“ ersetzt. ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2737
54. § 69 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: anzugeben. Stellt die Registerbehörde eine Un-
„§ 21 Satz 2 in der ab dem 29. Juli 2017 geltenden richtigkeit fest, hat sie die richtigen Daten der
Fassung ist erst ab dem 1. Mai 2018 anzuwenden. mitteilenden Stelle zu übermitteln oder die mit-
Bis zum 30. April 2018 ist § 21a Satz 2 in der am teilende Stelle zu ersuchen, die richtigen Daten
20. November 2015 geltenden Fassung weiter an- mitzuteilen. In beiden Fällen hat die Register-
zuwenden.“ behörde die unrichtige Eintragung zu berichtigen.
Die mitteilende Stelle sowie Stellen, denen nach-
weisbar eine unrichtige Auskunft erteilt worden
Artikel 2
ist, sind hiervon zu unterrichten, sofern es sich
Änderung des nicht um eine offenbare Unrichtigkeit handelt. Die
Justizverwaltungskostengesetzes Unterrichtung der mitteilenden Stelle unterbleibt,
Die Anlage (Kostenverzeichnis) zum Justizverwal- wenn seit Eingang der Mitteilung nach Satz 1
tungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Die Frist ver-
2655), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom längert sich bei Verurteilungen zu Freiheitsstrafe
5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, wird um deren Dauer.
wie folgt geändert: (4) Legt die betroffene Person schlüssig dar,
1. In Vorbemerkung 1.1.3 werden die Wörter „Gebüh- dass eine Eintragung unrichtig ist, hat die Regis-
ren 1130 und 1131 werden“ durch die Wörter „Ge- terbehörde die Eintragung mit einem Sperrver-
bühr 1130 wird“ ersetzt. merk zu versehen, solange sich weder die Rich-
tigkeit noch die Unrichtigkeit der Eintragung fest-
2. In Nummer 1130 wird im Gebührentatbestand die stellen lassen. Die Daten dürfen außer zur Prüfung
Angabe „oder § 30a“ durch ein Komma und die der Richtigkeit und außer zur Auskunftserteilung
Angabe „§ 30a oder § 30b“ ersetzt. in den Fällen des § 150a Absatz 2 Nummer 1 und 2
3. Nummer 1131 wird aufgehoben. ohne Einwilligung der betroffenen Person nicht
4. In Nummer 1132 wird im Gebührentatbestand die verarbeitet oder genutzt werden. In der Auskunft
Angabe „§ 150“ durch die Angabe „§ 150 Absatz 1 nach Satz 2 ist auf den Sperrvermerk hinzu-
Satz 1“ ersetzt. weisen. Im Übrigen wird nur auf den Sperr-
vermerk hingewiesen.“
Artikel 3 3. § 150 wird wie folgt geändert:
Änderung der a) In der Überschrift werden die Wörter „des Betrof-
Gewerbeordnung fenen“ durch die Wörter „betroffener Personen“
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt- ersetzt.
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017
„(1) Auf Antrag erteilt die Registerbehörde einer
(BGBl. I S. 2394) geändert worden ist, wird wie folgt
Person Auskunft über den sie betreffenden Inhalt
geändert:
des Registers. Des Weiteren kann ein formloser
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu kostenfreier Auszug über die im Register ge-
§ 150 die Wörter „des Betroffenen“ durch die Wörter speicherten personenbezogenen Daten beantragt
„betroffener Personen“ ersetzt. werden.“
2. § 149 wird wie folgt geändert: 4. § 150a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Wider- wird jeweils die Angabe „§ 149 Abs. 2“ durch die
rufsverfahrens“ die Wörter „wegen Unzuver- Wörter „§ 149 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
lässigkeit oder Ungeeignetheit“ eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aa) In den Nummern 1 bis 3 wird jeweils die An-
aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden gabe „§ 149 Abs. 2“ durch die Wörter „§ 149
nach dem Wort „Steuerordnungswidrig- Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
keit“ ein Komma und die Wörter „die bb) In Nummer 4 wird nach den Wörtern „nach
aufgrund von Taten ergangen sind“ ein- § 81 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wett-
gefügt. bewerbsbeschränkungen“ das Wort „über“
bbb) In dem Satzteil nach Buchstabe b wird und nach der Angabe „§ 149 Abs. 2“ die
nach den Wörtern „begangen worden“ Angabe „Satz 1“ eingefügt.
das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ er- cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5
setzt. eingefügt:
b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt: „5. den Verfassungsschutzbehörden des Bun-
„(3) Gerichte und Behörden teilen der Regis- des und der Länder, dem Bundesnach-
terbehörde die in Absatz 2 genannten Entschei- richtendienst und dem Militärischen Ab-
dungen und Tatsachen mit. Stellen sie fest, dass schirmdienst für die diesen Behörden
die mitgeteilten Daten unrichtig sind, haben sie übertragenen Sicherheitsaufgaben nach
der Registerbehörde dies und, soweit und sobald dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz des
sie bekannt sind, die richtigen Daten unverzüglich Bundes“.
2738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017
c) In Absatz 3 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die 2017 (BGBl. I S. 2097) geändert worden ist, werden
Angabe „Satz 1“ eingefügt. nach dem Wort „Bundeszentralregister“ die Wörter
d) Folgender Absatz 7 wird angefügt: „und dem Gewerbezentralregister“ eingefügt.
„(7) Soweit eine Auskunft nach den Absätzen 1
Artikel 5
und 2 nur für eingeschränkte Zwecke erteilt wird,
darf die auskunftsberechtigte Stelle nicht die Änderung der
Vorlage einer Auskunft nach § 150 Absatz 1 ver- Zweiten Bundesmelde-
langen.“ datenübermittlungsverordnung
5. Dem § 150d wird folgender Absatz 3 angefügt: In § 7 Satz 1 Nummer 7 der Zweiten Bundesmelde-
„(3) Auf Antrag wird einer Person Auskunft über datenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014
die zu ihr gespeicherten Protokolldaten gegeben. (BGBl. I S. 1950), die zuletzt durch Artikel 22 Absatz 11
Wurden einer Stelle nach § 150a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500)
oder Absatz 2 Auskünfte aus dem Register erteilt, geändert worden ist, wird das Wort „Namensänderung“
entscheidet die Registerbehörde über die Erteilung durch das Wort „Änderung“ ersetzt.
der Auskunft nach Satz 1 im Einvernehmen mit
dieser Stelle.“ Artikel 6
6. In § 151 Absatz 1 und 2, § 152 Absatz 1, 3 und 7 Inkrafttreten
Satz 1, § 153 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 7 sowie
§ 153a Absatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
„§ 149 Abs. 2“ durch die Wörter „§ 149 Absatz 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Satz 1“ ersetzt. (2) Artikel 1 Nummer 21 und Artikel 2 Nummer 1, 2
und 3 treten am 31. August 2018 in Kraft.
Artikel 4
(3) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 4, 6, 8,
Änderung des 13, 47 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Artikel 2
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Nummer 4, Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3
In § 12 Absatz 1 Nummer 2 des Sicherheitsüber- Buchstabe b, Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuch-
prüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), stabe cc und Nummer 5 sowie Artikel 4 treten am
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni 31. August 2020 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. Juli 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2739
Gesetz
zur Einführung eines Wettbewerbsregisters
und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Vom 18. Juli 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: auf Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder
Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen erkannt
Artikel 1 oder eine Geldbuße von wenigstens zweitausend-
fünfhundert Euro festgesetzt worden ist:
Gesetz
zur Einrichtung a) nach § 8 Absatz 1 Nummer 2, den §§ 10 bis 11
und zum Betrieb eines des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom
23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch
Registers zum Schutz des Wettbewerbs
Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I
um öffentliche Aufträge und Konzessionen S. 399) geändert worden ist,
(Wettbewerbsregistergesetz – WRegG)
b) nach § 404 Absatz 1 und 2 Nummer 3 des Dritten
§1 Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
Einrichtung des BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 6
Wettbewerbsregisters Absatz 8 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I
(1) Beim Bundeskartellamt (Registerbehörde) wird S. 1228) geändert worden ist,
ein Register zum Schutz des Wettbewerbs um öffent-
c) nach den §§ 15, 15a, 16 Absatz 1 Nummer 1,
liche Aufträge und Konzessionen (Wettbewerbsregister)
1c, 1d, 1f und 2 des Arbeitnehmerüberlassungs-
eingerichtet und geführt.
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
(2) Mit dem Wettbewerbsregister werden Auftrag- vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt
gebern im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar
Wettbewerbsbeschränkungen Informationen über Aus- 2017 (BGBl. I S. 258) geändert worden ist,
schlussgründe im Sinne der §§ 123 und 124 des
d) nach § 21 Absatz 1 und 2 des Mindestlohngeset-
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zur Ver-
zes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), das
fügung gestellt.
zuletzt durch Artikel 6 Absatz 39 des Gesetzes
(3) Das Wettbewerbsregister wird in Form einer elek- vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert
tronischen Datenbank geführt. worden ist, oder
§2 e) nach § 23 Absatz 1 und 2 des Arbeitnehmer-
Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I
Eintragungsvoraussetzungen S. 799), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 40
(1) In das Wettbewerbsregister sind einzutragen: des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872)
1. rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen und geändert worden ist, oder
Strafbefehle, die wegen einer der folgenden Straf- 3. rechtskräftige Bußgeldentscheidungen, die nach § 30
taten ergangen sind: des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, auch in
a) in § 123 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wett- Verbindung mit § 130 des Gesetzes über Ordnungs-
bewerbsbeschränkungen aufgeführte Straftaten, widrigkeiten, wegen Straftaten nach Nummer 1 oder
Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach Num-
b) Betrug nach § 263 des Strafgesetzbuchs und
mer 2 ergangen sind.
Subventionsbetrug nach § 264 des Strafgesetz-
buchs, soweit sich die Straftat gegen öffentliche (2) In das Wettbewerbsregister werden ferner Buß-
Haushalte richtet, geldentscheidungen eingetragen, die wegen Ordnungs-
widrigkeiten nach § 81 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2
c) Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
Nummer 1 in Verbindung mit § 1 des Gesetzes gegen
nach § 266a des Strafgesetzbuchs,
Wettbewerbsbeschränkungen ergangen sind, wenn
d) Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenord- eine Geldbuße von wenigstens fünfzigtausend Euro
nung oder festgesetzt worden ist. Nicht eingetragen werden Buß-
e) wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Aus- geldentscheidungen, die nach § 81 Absatz 3 Buch-
schreibungen nach § 298 des Strafgesetzbuchs; stabe a bis c des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
2. rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen und schränkungen ergangen sind.
Strafbefehle sowie rechtskräftige Bußgeldentschei- (3) Die Eintragung von strafgerichtlichen Entschei-
dungen, die wegen einer der folgenden Straftaten dungen und Bußgeldentscheidungen nach Absatz 1
oder Ordnungswidrigkeiten ergangen sind, sofern Nummer 1 und 2 und von Entscheidungen gegen eine
2740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017
natürliche Person nach Absatz 2 erfolgt nur, wenn das § 123 Absatz 4 Satz 2 oder des § 125 des Gesetzes
Verhalten der natürlichen Person einem Unternehmen gegen Wettbewerbsbeschränkungen nachweisen kann,
zuzurechnen ist. Das ist der Fall, wenn die natürliche speichert die Registerbehörde die übermittelten Daten
Person als für die Leitung des Unternehmens Verant- im Wettbewerbsregister.
wortliche gehandelt hat, wozu auch die Überwachung (3) Die in dem Wettbewerbsregister gespeicherten
der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Daten und die Verfahrensakten der Registerbehörde
Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört. sind vertraulich.
(4) Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist jede
natürliche oder juristische Person oder eine Gruppe §4
solcher Personen, die auf dem Markt die Lieferung
Mitteilungen
von Waren, die Ausführung von Bauleistungen oder
die Erbringung von sonstigen Leistungen anbietet. (1) Die Strafverfolgungsbehörden und die Behörden,
Erlischt eine juristische Person oder eine Personen- die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufen
vereinigung mit Unternehmenseigenschaft nachträg- sind, teilen bei Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 und 2
lich, steht dies der Eintragung nicht entgegen. der Registerbehörde unverzüglich die in § 3 Absatz 1
bezeichneten Daten mit. § 30 der Abgabenordnung
§3 steht der Mitteilung von Entscheidungen nach § 2 Ab-
satz 1 Nummer 1 Buchstabe d sowie nach § 2 Absatz 1
Inhalt der Eintragung
Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 Buch-
in das Wettbewerbsregister
stabe d nicht entgegen.
(1) Die Registerbehörde speichert folgende Daten,
die ihr von einer nach § 4 zur Mitteilung verpflichteten (2) Die Registerbehörde prüft die übermittelten Daten
Behörde übermittelt wurden, in einer elektronischen und sieht von einer Eintragung ab, wenn die Daten
Datenbank: offensichtlich fehlerhaft sind. Stellt sich die Fehler-
haftigkeit erst nach der Eintragung heraus, berichtigt
1. den Namen der mitteilenden Behörde, oder löscht die Registerbehörde die betroffenen Daten
2. das Datum der einzutragenden Entscheidung und von Amts wegen. § 8 Absatz 3 gilt entsprechend.
ihrer Rechts- beziehungsweise Bestandskraft, (3) Werden den Strafverfolgungsbehörden oder den
3. das Aktenzeichen des Vorgangs der mitteilenden Behörden, die für die Verfolgung von Ordnungswidrig-
Behörde, keiten berufen sind, Umstände bekannt, die einer
4. vom betroffenen Unternehmen weiteren Speicherung der übermittelten Daten im Wett-
bewerbsregister entgegenstehen, so haben sie die
a) die Firma,
Registerbehörde unverzüglich zu unterrichten.
b) die Rechtsform,
c) den Familiennamen und den Vornamen der ge- §5
setzlichen Vertreter, Gelegenheit
d) bei Personengesellschaften den Familiennamen zur Stellungnahme vor Eintragung
und den Vornamen der geschäftsführenden Ge- in das Wettbewerbsregister; Auskunftsanspruch
sellschafter, (1) Vor der Eintragung in das Wettbewerbsregister
e) die Postanschrift des Unternehmens, informiert die Registerbehörde das betroffene Unter-
f) das Registergericht und die Handelsregister- nehmen in Textform über den Inhalt der geplanten Ein-
nummer sowie tragung und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb von zwei
Wochen nach Zugang der Information Stellung zu
g) soweit vorhanden, die Umsatzsteueridentifika- nehmen. Weist das betroffene Unternehmen nach, dass
tionsnummer, die übermittelten Daten fehlerhaft sind, sieht die Regis-
5. von der natürlichen Person, gegen die sich die ein- terbehörde von einer Eintragung ab oder korrigiert die
zutragende Entscheidung richtet oder die im Buß- fehlerhaften Daten. Die Registerbehörde kann die Frist
geldbescheid nach § 30 des Gesetzes gegen Ord- zur Stellungnahme verlängern. § 8 Absatz 3 ist entspre-
nungswidrigkeiten genannt wird, chend anzuwenden.
a) den Familiennamen und den Vornamen der natür- (2) Auf Antrag erteilt die Registerbehörde Unter-
lichen Person, nehmen oder natürlichen Personen Auskunft über den
b) das Geburtsdatum und den Geburtsort der natür- sie betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters. Die
lichen Person, Registerbehörde erteilt mit Zustimmung des betreffen-
den Unternehmens auf Antrag auch einer Stelle, die ein
c) die Anschrift der betroffenen natürlichen Person
amtliches Verzeichnis führt, das den Anforderungen
und
des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU entspricht,
d) die die Zurechnung des Fehlverhaltens zu einem Auskunft über den das Unternehmen betreffenden In-
Unternehmen gemäß § 2 Absatz 3 Satz 2 be- halt des Wettbewerbsregisters.
gründenden Umstände sowie
(3) Unternehmen, die in das Wettbewerbsregister ein-
6. die zur Registereintragung führende Straftat oder getragen sind oder von einer geplanten Eintragung
Ordnungswidrigkeit einschließlich der verhängten betroffen sind, können zur Geltendmachung oder Ver-
Sanktion. teidigung ihrer rechtlichen Interessen im Hinblick auf
(2) Teilt ein Unternehmen nach seiner Eintragung die Eintragung verlangen, dass einem bevollmächtig-
in das Wettbewerbsregister der Registerbehörde mit, ten Rechtsanwalt unbeschränkte Akteneinsicht ge-
dass es Maßnahmen zur Selbstreinigung im Sinne des währt wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2741
§6 widrigkeiten berufenen Behörden ergänzende Informa-
Abfragepflicht tionen anfordern, soweit diese nach Einschätzung der
für Auftraggeber; Entscheidung Auftraggeber für die Vergabeentscheidung erforderlich
über einen Ausschluss vom Vergabeverfahren sind. Die Strafverfolgungsbehörden und die zur Ver-
folgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden
(1) Ein öffentlicher Auftraggeber nach § 99 des Ge- dürfen die angeforderten Informationen auf Ersuchen
setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist ver- des Auftraggebers übermitteln.
pflichtet, vor der Erteilung des Zuschlags in einem
Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge mit (7) Die nach Absatz 3 und 6 sowie nach § 8 Absatz 4
einem geschätzten Auftragswert ab 30 000 Euro ohne Satz 5 übermittelten Daten sind vertraulich und dürfen
Umsatzsteuer bei der Registerbehörde abzufragen, ob vom Auftraggeber nur für Vergabeentscheidungen ge-
im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen nutzt werden. Die Daten sind nach Ablauf der rechtlich
Bieter, an den der öffentliche Auftraggeber den Auftrag vorgesehenen Aufbewahrungsfristen zu löschen.
zu vergeben beabsichtigt, gespeichert sind. Ein Sekto-
renauftraggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 1 des §7
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie
Löschung der Eintragung
ein Konzessionsgeber nach § 101 Absatz 1 Nummer 1
aus dem Wettbewerbsregister
und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-
nach Fristablauf; Rechtswirkung der Löschung
gen sind ab Erreichen der Schwellenwerte des § 106
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ver- (1) Eintragungen über Straftaten nach § 2 Absatz 1
pflichtet, bei der Registerbehörde vor Zuschlagsertei- Nummer 1 Buchstabe a, c und d werden spätestens
lung abzufragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragun- nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Tag der Rechts-
gen zu demjenigen Bieter, an den sie den Auftrag zu oder Bestandskraft der Entscheidung gelöscht. Eintra-
vergeben beabsichtigen, gespeichert sind. Eine Ver- gungen von Bußgeldentscheidungen nach § 2 Absatz 2
pflichtung zur Abfrage besteht abweichend von den werden spätestens nach Ablauf von drei Jahren ab dem
Sätzen 1 und 2 nicht bei Sachverhalten, für die das Erlass der Bußgeldentscheidung gelöscht. Im Übrigen
Vergaberecht Ausnahmen von der Anwendbarkeit des werden Eintragungen spätestens nach Ablauf von drei
Vergaberechts vorsieht. Auslandsdienststellen sind ab- Jahren ab dem Tag gelöscht, an dem die Entscheidung
weichend von den Sätzen 1 und 2 nicht verpflichtet, unanfechtbar geworden ist. Bei mehreren Eintragungen
das Wettbewerbsregister abzufragen. Auf eine erneute wegen desselben Fehlverhaltens ist eine Löschung aller
Abfrage bei der Registerbehörde kann der Auftraggeber ein Unternehmen betreffenden Eintragungen vorzuneh-
verzichten, wenn er innerhalb der letzten zwei Monate men, wenn die Voraussetzungen der Löschung für eine
zu dem entsprechenden Unternehmen bereits eine Eintragung gegeben sind und dieselben Fristen für die
Auskunft aus dem Wettbewerbsregister erhalten hat. Löschung gelten; bei unterschiedlichen Fristen ist die
längere Frist maßgeblich. Die Regelungen des § 4 Ab-
(2) Daneben können Auftraggeber nach Absatz 1 bei
satz 2 Satz 2 und des § 8 Absatz 1 Satz 3 bleiben un-
der Registerbehörde abfragen
berührt.
1. bei öffentlichen Aufträgen und Konzessionen mit
einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert (2) Ist eine Eintragung im Wettbewerbsregister nach
unterhalb der Wertgrenzen nach Absatz 1, ob Ein- Absatz 1 oder § 8 gelöscht worden, so darf die der
tragungen im Wettbewerbsregister zu demjenigen Eintragung zugrunde liegende Straftat oder Ordnungs-
Bieter vorliegen, an den der Auftraggeber den Auf- widrigkeit in Vergabeverfahren nicht mehr zum Nachteil
trag oder die Konzession zu vergeben beabsichtigt, des betroffenen Unternehmens verwertet werden. Die
und Ablehnung eines Löschungsantrags nach § 8 Absatz 1
durch die Registerbehörde ist für den Auftraggeber
2. im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs, ob Ein- nicht bindend.
tragungen im Wettbewerbsregister in Bezug auf
diejenigen Bewerber vorliegen, die der Auftraggeber
§8
zur Abgabe eines Angebots auffordern will.
(3) Die Registerbehörde übermittelt dem abfragenden Vorzeitige Löschung
Auftraggeber die im Wettbewerbsregister gespeicher- der Eintragung aus dem Wettbewerbsregister
ten Daten über das Unternehmen, das in der Abfrage wegen Selbstreinigung; Gebühren und Auslagen
benannt ist. Gibt es im Wettbewerbsregister zu einem (1) Ist ein Unternehmen in das Wettbewerbsregister
Unternehmen keine Eintragung, teilt die Register- eingetragen worden, so kann es bei der Register-
behörde dies dem Auftraggeber mit. behörde beantragen, dass die Eintragung wegen
(4) Die Auskünfte aus dem Wettbewerbsregister Selbstreinigung vor Ablauf der Löschungsfrist nach
dürfen nur den Bediensteten zur Kenntnis gebracht § 7 Absatz 1 aus dem Wettbewerbsregister gelöscht
werden, die mit der Entgegennahme der Auskunft oder wird. Der Antrag ist zulässig, wenn das Unternehmen
mit der Bearbeitung des Vergabeverfahrens betraut sind. ein berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Löschung
glaubhaft macht. Die Eintragung ist zu löschen, wenn
(5) Der Auftraggeber entscheidet nach Maßgabe der das Unternehmen gegenüber der Registerbehörde die
vergaberechtlichen Vorschriften in eigener Verantwor- Selbstreinigung im Fall des § 2 Absatz 1 Nummer 1
tung über den Ausschluss eines Unternehmens von Buchstabe c und d entsprechend § 123 Absatz 4 Satz 2
der Teilnahme an dem Vergabeverfahren. § 7 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, im
bleibt unberührt. Übrigen entsprechend § 125 des Gesetzes gegen Wett-
(6) Auftraggeber können von den Strafverfolgungs- bewerbsbeschränkungen für die Zwecke des Vergabe-
behörden oder den zur Verfolgung von Ordnungs- verfahrens nachgewiesen hat.
2742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017
(2) Die Registerbehörde ermittelt den Sachverhalt dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung keine
nach Antragstellung von Amts wegen. Sie kann sich besondere Regelung enthält.
dabei auf das beschränken, was von dem Antragsteller
vorgebracht wird oder ihr sonst bekannt sein muss. Sie § 10
kann von dem Antragsteller verlangen, dass er ihr
Verordnungsermächtigung
1. die strafgerichtliche Entscheidung oder die Bußgeld-
entscheidung übermittelt, Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des
Bundesrates eine Rechtsverordnung, um Folgendes
2. Gutachten oder andere Unterlagen vorlegt, die zur zu regeln:
Bewertung der Selbstreinigungsmaßnahmen geeig-
net sind. 1. die technischen und organisatorischen Vorausset-
zungen für
Die §§ 57 und 59 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen sind entsprechend anzuwenden. a) die Speicherung von Daten im Wettbewerbs-
register,
(3) Zur Vorbereitung der Entscheidung über den An-
trag kann die Registerbehörde die mitteilende Strafver- b) die Übermittlung von Daten an die Register-
folgungsbehörde oder die Behörde, die für die Verfol- behörde oder an Auftraggeber einschließlich des
gung von Ordnungswidrigkeiten berufen ist, ersuchen, automatisierten Abrufverfahrens und
ihr Informationen, die nach Einschätzung der Register- c) die Kommunikation mit Unternehmen und Stellen,
behörde zur Bewertung des Antrags erforderlich sein die ein amtliches Verzeichnis führen, das den
können, zu übermitteln. Die ersuchte Behörde über- Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie
mittelt diese Informationen. 2014/24/EU entspricht,
(4) Die Registerbehörde bewertet die von dem 2. die erforderlichen datenschutzrechtlichen Vorgaben
Unternehmen ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen für die elektronische Kommunikation mit der Regis-
und berücksichtigt dabei die Schwere und die beson- terbehörde,
deren Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens.
Hält sie die Selbstreinigungsmaßnahmen des Unter- 3. Inhalt und Umfang der Daten nach § 3 Absatz 1 und
nehmens für unzureichend, so verlangt sie von dem der Mitteilung nach § 6 Absatz 3,
Unternehmen ergänzende Informationen oder lehnt 4. ein von den Unternehmen zu verwendendes Stan-
den Antrag ab. Lehnt die Registerbehörde den Antrag dardformular für die Mitteilung nach § 3 Absatz 2,
ab, begründet sie diese Entscheidung gegenüber dem
Unternehmen. Die Entscheidung über den Antrag auf 5. Anforderungen an den Inhalt der Mitteilung nach § 4
vorzeitige Löschung einer Eintragung ist im Wettbe- einschließlich eines von den mitteilungspflichtigen
werbsregister zu vermerken. Die Registerbehörde über- Stellen zu verwendenden Standardformulars sowie
mittelt einem Auftraggeber auf dessen Ersuchen die die Einzelheiten des Eintragungsverfahrens,
Entscheidung zu dem Löschungsantrag sowie weitere 6. nähere Bestimmungen zu den ergänzenden Informa-
Unterlagen. tionen gemäß § 6 Absatz 6 Satz 1 und
(5) Die Registerbehörde erlässt Leitlinien zur Anwen- 7. Anforderungen an vom Antragsteller vorzulegende
dung der Absätze 1 bis 4. geeignete Gutachten und Unterlagen nach § 8
(6) Bei Anträgen auf vorzeitige Löschung aus dem Absatz 2 Satz 3 Nummer 2, insbesondere auch an
Wettbewerbsregister wegen Selbstreinigung werden die Zulassung von Systemen unabhängiger Stellen
zur Deckung des Verwaltungsaufwands der Register- durch die Registerbehörde, mit denen geeignete
behörde Gebühren und Auslagen erhoben. § 80 des Vorsorgemaßnahmen zur Verhinderung zukünftiger
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und die Verfehlungen für die Zwecke des Vergabeverfahrens
auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen belegt werden können.
sind entsprechend anzuwenden; der Gebührenrahmen
richtet sich nach § 80 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des § 11
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Rechtsweg
§9 (1) Gegen Entscheidungen der Registerbehörde ist
die Beschwerde zulässig. § 63 Absatz 1 Satz 2 bis Ab-
Elektronische Datenübermittlung satz 4 Satz 2, § 66 Absatz 1 Satz 1, 2 und 4, Absatz 2, 3
(1) Die Kommunikation zwischen der Registerbe- Satz 1, 4 und 5, Absatz 4 und 5, § 67 Absatz 1 Num-
hörde und den Strafverfolgungsbehörden, den zur mer 1 und 2, die §§ 68, 70 Absatz 1 bis 3, die §§ 71
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Be- bis 73 sowie 171 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wett-
hörden, den Auftraggebern sowie den Unternehmen bewerbsbeschränkungen sind entsprechend anzuwen-
und den Stellen, die ein amtliches Verzeichnis führen, den, soweit nichts anderes bestimmt ist.
das den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie
(2) Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines
2014/24/EU entspricht, erfolgt in der Regel elektro-
seiner Mitglieder als Einzelrichter. Der Einzelrichter über-
nisch.
trägt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Ent-
(2) Die Datenübermittlung an Auftraggeber kann im scheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vor-
Wege eines automatisierten Verfahrens auf Abruf, das geschriebenen Besetzung, wenn
die Übermittlung personenbezogener Daten ermöglicht,
erfolgen. Für die Verarbeitung von personenbezogenen 1. die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher
Daten gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen oder rechtlicher Art aufweist oder
Vorschriften, soweit dieses Gesetz oder die aufgrund 2. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2743
Eine Rückübertragung auf den Einzelrichter ist aus- 3. In § 124 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter
geschlossen. „Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getrof-
(3) Die Entscheidung über die Beschwerde kann fen“ durch die Wörter „mit anderen Unternehmen
ohne mündliche Verhandlung ergehen, es sei denn, Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen
ein Beteiligter beantragt, eine mündliche Verhandlung aufeinander abgestimmt“ ersetzt.
durchzuführen. § 69 Absatz 2 des Gesetzes gegen 4. § 125 wird wie folgt gefasst:
Wettbewerbsbeschränkungen ist entsprechend anzu- „§ 125
wenden.
Selbstreinigung
§ 12 (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unter-
nehmen, bei dem ein Ausschlussgrund nach § 123
Anwendungsbestimmungen;
oder § 124 vorliegt, nicht von der Teilnahme an
Verkündung von Rechtsverordnungen
dem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen
(1) Die §§ 2, 4 und 6 sind erst ab dem Tag anzuwen- dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des
den, an dem erstmals eine Rechtsverordnung nach Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt
§ 10 in Kraft tritt. Bis zur Anwendung der in Satz 1 be- nachgewiesen hat, dass es
zeichneten Vorschriften sind die landesrechtlichen Vor-
1. für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhal-
schriften über die Errichtung und den Betrieb eines
ten verursachten Schaden einen Ausgleich ge-
dem § 1 entsprechenden Registers weiter anzuwenden.
zahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs ver-
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt
pflichtet hat,
den Tag nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt bekannt.
2. die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat
(2) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können
oder dem Fehlverhalten und dem dadurch ver-
abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und
ursachten Schaden in Zusammenhang stehen,
Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkün-
durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Er-
det werden.
mittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftrag-
geber umfassend geklärt hat und
Artikel 2
3. konkrete technische, organisatorische und perso-
Folgeänderungen nelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind,
(1) § 21 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungs- weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu
gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zu- vermeiden.
letzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 § 123 Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt.
(BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, wird wie folgt
(2) Bei der Bewertung der von dem Unternehmen
geändert:
ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen sind die
1. In Satz 4 werden jeweils die Wörter „des Gewerbe- Schwere und die besonderen Umstände der Straftat
zentralregisters nach § 150a der Gewerbeordnung“ oder des Fehlverhaltens zu berücksichtigen. Die Ent-
durch die Wörter „aus dem Wettbewerbsregister“ scheidung, dass die Selbstreinigungsmaßnahmen
ersetzt. des Unternehmens als unzureichend bewertet wer-
2. In Satz 5 werden die Wörter „Gewerbezentralregister den, ist gegenüber dem Unternehmen zu begründen.“
nach § 150a der Gewerbeordnung“ durch das Wort (3) § 150a Absatz 1 der Gewerbeordnung in der
„Wettbewerbsregister“ ersetzt. Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999
(2) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni zes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732) geändert
2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 1 worden ist, wird wie folgt geändert:
des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1416) ge- 1. Satz 1 Nummer 4 wird aufgehoben.
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 2. In Satz 2 werden nach dem Wort „Behörden“ die
1. § 39 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: Wörter „und öffentlichen Auftraggeber im Sinne des
§ 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
„(5) Das Bundeskartellamt kann von jedem be-
kungen“ gestrichen.
teiligten Unternehmen Auskunft über Marktanteile
einschließlich der Grundlagen für die Berechnung (4) § 19 des Mindestlohngesetzes vom 11. August
oder Schätzung sowie über den Umsatzerlös bei 2014 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 6
einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Absatz 39 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I
Leistungen, den das Unternehmen im letzten Ge- S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
schäftsjahr vor dem Zusammenschluss erzielt hat, 1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
sowie über die Tätigkeit eines Unternehmens im
Inland einschließlich von Angaben zu Zahlen und a) In Satz 1 wird das Wort „Gewerbezentralregister“
Standorten seiner Kunden sowie der Orte, an denen durch das Wort „Wettbewerbsregister“ ersetzt.
seine Angebote erbracht und bestimmungsgemäß b) In Satz 2 werden die Wörter „Gewerbezentral-
genutzt werden, verlangen.“ registers nach § 150a der Gewerbeordnung“ durch
2. Dem § 123 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter das Wort „Wettbewerbsregisters“ ersetzt.
„§§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestech- 2. In Absatz 4 werden die Wörter „Gewerbezentral-
lichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen),“ register nach § 150a der Gewerbeordnung“ durch
angefügt. das Wort „Wettbewerbsregister“ ersetzt.
2744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017
(5) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom a) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am Ende durch
20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Arti- ein Komma ersetzt.
kel 6 Absatz 40 des Gesetzes vom 13. April 2017 b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das
(BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt Wort „und“ ersetzt.
geändert:
c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„5. über Beschwerden gegen Entscheidungen der
a) In Satz 1 wird das Wort „Gewerbezentralregister“ Registerbehörde (§ 11 des Wettbewerbsregis-
durch das Wort „Wettbewerbsregister“ ersetzt. tergesetzes).“
b) In Satz 2 werden die Wörter „Gewerbezentral-
3. Anlage 1 Vorbemerkung 1.2.2 wird wie folgt ge-
registers nach § 150a der Gewerbeordnung“
ändert:
durch das Wort „Wettbewerbsregisters“ ersetzt.
a) In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch ein
2. In Absatz 4 werden die Wörter „Gewerbezentral-
Komma ersetzt.
register nach § 150a der Gewerbeordnung“ durch
das Wort „Wettbewerbsregister“ ersetzt. b) Der Nummer 6 wird das Wort „und“ angefügt.
(6) In § 71 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Zehnten c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 ein-
Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfah- gefügt:
ren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Be- „7. § 11 WRegG“.
kanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130),
(8) Der Anlage 1 Vorbemerkung 3.2.1 Nummer 2 des
das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 17. Juli
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004
2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, werden
(BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 4 des
nach dem Wort „Gewerbezentralregister“ die Wörter
Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2424) geändert
„und das Wettbewerbsregister“ eingefügt.
worden ist, wird folgender Buchstabe k angefügt:
(7) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der
„k) nach dem WRegG,“.
Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154),
das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 5. Juli
2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, wird wie Artikel 3
folgt geändert: Inkrafttreten
1. § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
a) In Nummer 20 wird das Wort „und“ durch ein am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Semikolon ersetzt. (2) Artikel 2 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 tritt am Tag
b) Der Nummer 21 wird das Wort „und“ angefügt. nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 Absatz 3 tritt
c) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 22 ein- drei Jahre nach dem Tag und Artikel 2 im Übrigen an
gefügt: dem Tag in Kraft, an dem die Rechtsverordnung nach
§ 10 des Wettbewerbsregistergesetzes in Kraft tritt.
„22. nach dem Wettbewerbsregistergesetz“. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt
2. § 50 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: den Tag nach Satz 2 im Bundesgesetzblatt bekannt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. Juli 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und Energie
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2745
Gesetz
zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014
über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische
Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG
(eIDAS-Durchführungsgesetz)*, **
Vom 18. Juli 2017
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Teil 5
rates das folgende Gesetz beschlossen: Schlussvorschriften
§ 19 Bußgeldvorschriften
Artikel 1
§ 20 Verordnungsermächtigung
Vertrauensdienstegesetz – VDG § 21 Übergangsvorschrift
Inhaltsübersicht
Teil 1 Teil 1
Allgemeine Bestimmungen Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Aufsichtsstelle; zuständige Stelle für die Informations- §1
sicherheit Anwendungsbereich
§ 3 Verfahren über eine einheitliche Stelle
§ 4 Aufsichtsmaßnahmen; Untersagung des Betriebs
(1) Dieses Gesetz regelt die wirksame Durchführung
der Vorschriften über Vertrauensdienste in der Verord-
§ 5 Mitwirkungspflichten der Vertrauensdiensteanbieter
nung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments
§ 6 Haftung
und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische
§ 7 Barrierefreie Dienste
Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische
§ 8 Datenschutz
Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der
Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73)
Teil 2
in der jeweils geltenden Fassung.
Allgemeine Vorschriften
für qualifizierte Vertrauensdienste (2) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die die
Nutzung bestimmter Vertrauensdienste und die hierfür
§ 9 Vertrauenslisten zu verwendenden Produkte regeln.
§ 10 Deckungsvorsorge
§ 11 Identitätsprüfung
§2
§ 12 Attribute in qualifizierten Zertifikaten für elektronische
Signaturen und Siegel Aufsichtsstelle;
§ 13 Unterrichtung über Sicherheitsmaßnahmen und Rechts- zuständige Stelle für die Informationssicherheit
wirkungen
(1) Die Aufgaben der Aufsichtsstelle nach Artikel 17
§ 14 Widerruf qualifizierter Zertifikate
der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und nach diesem
§ 15 Langfristige Beweiserhaltung
Gesetz sowie nach der Rechtsverordnung nach § 20
§ 16 Beendigungsplan; auf Dauer prüfbare Vertrauensdienste
obliegen
Teil 3 1. der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-
Qualifizierte kommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundes-
elektronische Signaturen und Siegel netzagentur) für die Bereiche
§ 17 Benannte Stellen nach Artikel 30 Absatz 1 der Verord- a) Erstellung, Überprüfung und Validierung elektro-
nung (EU) Nr. 910/2014 nischer Signaturen, elektronischer Siegel oder
elektronischer Zeitstempel und Dienste für die
Teil 4 Zustellung elektronischer Einschreiben sowie
Qualifizierte Dienste von diese Dienste betreffenden Zertifikaten nach
für die Zustellung elektronischer Einschreiben Artikel 3 Nummer 16 Buchstabe a der Verordnung
(EU) Nr. 910/2014 und
§ 18 Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben
b) Bewahrung von diese Dienste betreffenden elek-
* Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU)
tronischen Signaturen, Siegeln oder Zertifikaten
Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom nach Artikel 3 Nummer 16 Buchstabe c der Ver-
23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauens- ordnung (EU) Nr. 910/2014 und
dienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Auf-
hebung der Richtlinie 1999/93/EG. 2. dem Bundesamt für Sicherheit in der Informations-
** Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen technik für den Bereich Erstellung, Überprüfung und
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- Validierung von Zertifikaten für die Website-Authen-
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 tifizierung nach Artikel 3 Nummer 16 Buchstabe b
vom 17.9.2015, S. 1). der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
2746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017
(2) Von der Aufgabenzuweisung an die Bundesnetz- 1. der Aufsichtsstelle das Betreten der Geschäfts- und
agentur unberührt bleiben die Aufgaben des Bundes- Betriebsräume während der üblichen Betriebszeiten
amtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach zu gestatten,
dem BSI-Gesetz und nach weiteren Fachgesetzen, ins- 2. der Aufsichtsstelle auf Verlangen die in Betracht
besondere kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege,
1. bei der Erstellung technischer Standards in nationa- Schriftstücke und sonstigen Unterlagen zur Einsicht
len, europäischen und internationalen Gremien in vorzulegen, auch soweit sie in elektronischer Form
Abstimmung mit der Bundesnetzagentur, geführt werden,
2. die Bewertung von Algorithmen und zugehörigen 3. der Aufsichtsstelle Auskunft zu erteilen und
Parametern sowie
4. der Aufsichtsstelle die erforderliche Unterstützung
3. die Erstellung technischer Vorgaben und die Bewer- zu gewähren.
tung technischer Standards für den Einsatz von Ver-
trauensdiensten in Digitalisierungsvorhaben nach (2) Die zur Erteilung einer Auskunft verpflichtete na-
Maßgabe der entsprechenden Fachgesetze. türliche Person kann die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen
(3) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informations- der in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeich-
technik ist die für die Informationssicherheit zuständige neten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen
nationale Stelle im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 der einer Straftat oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
Verordnung (EU) Nr. 910/2014. über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Hierüber
ist die Person zu belehren. Die Vorschriften über die
§3 Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes nach
Verfahren über eine einheitliche Stelle § 56 der Strafprozessordnung sind entsprechend anzu-
Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder wenden. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Vorlage von
nach der Rechtsverordnung nach § 20 können über Unterlagen entsprechend.
eine einheitliche Stelle im Sinne des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes abgewickelt werden. §6
Haftung
§4
Ein Vertrauensdiensteanbieter haftet für Dritte, die er
Aufsichtsmaßnahmen; mit Aufgaben nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014,
Untersagung des Betriebs nach diesem Gesetz und nach der Rechtsverordnung
(1) Ergänzend zu den Aufgaben aus der Verordnung nach § 20 beauftragt hat, wie für eigenes Handeln. Die
(EU) Nr. 910/2014 obliegt der Aufsichtsstelle auch die Vorschrift zum Nichteintritt der Ersatzpflicht nach § 831
Aufsicht über die Einhaltung dieses Gesetzes sowie der Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht
Rechtsverordnung nach § 20. anzuwenden.
(2) Die Aufsichtsstelle kann gegenüber Vertrauens-
diensteanbietern die erforderlichen Maßnahmen zur §7
Einhaltung dieses Gesetzes sowie der Rechtsverord- Barrierefreie Dienste
nung nach § 20 treffen. Zur Einhaltung dieses Gesetzes
sowie der Rechtsverordnung nach § 20 kann sie von (1) Soweit möglich, haben Vertrauensdiensteanbie-
Vertrauensdiensteanbietern Nachweise anfordern und ter die von ihnen angebotenen Vertrauensdienste für
selbst Überprüfungen vornehmen. Im Übrigen stehen Menschen mit Behinderungen zugänglich und nutzbar
der Aufsichtsstelle die Maßnahmen nach der Verord- zu machen. Soweit sie für die Nutzung der Vertrauens-
nung (EU) Nr. 910/2014, insbesondere nach Artikel 17 dienste erforderliche Endnutzerprodukte von Dritt-
Absatz 4, auch zur Durchsetzung dieses Gesetzes anbietern anbieten, haben sie, soweit möglich, auch
sowie der Rechtsverordnung nach § 20 zur Verfügung. mindestens ein marktübliches Endnutzerprodukt für
Menschen mit Behinderungen anzubieten. Bei der Be-
(3) Die Aufsichtsstelle kann einem Vertrauensdienste- wertung der Durchführbarkeit von Maßnahmen nach
anbieter den Betrieb vorübergehend, teilweise oder den Sätzen 1 und 2 sind auch technische und wirt-
ganz untersagen, wenn schaftliche Belange zu berücksichtigen.
1. Maßnahmen nach Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe j
(2) Die Vertrauensdiensteanbieter haben auf ihrer
der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 keinen Erfolg ver-
Internetseite über die von ihnen vorgenommenen Maß-
sprechen und
nahmen zur Barrierefreiheit der Vertrauensdienste und
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der An- der zur Erbringung solcher Dienste verwendeten End-
bieter die Voraussetzungen für den Betrieb eines nutzerprodukte zu informieren. Außerdem haben sie
Vertrauensdienstes nach der Verordnung (EU) dort Hinweise zu geben, die die Nutzung der von ihnen
Nr. 910/2014 sowie nach diesem Gesetz und nach angebotenen Vertrauensdienste und der hierbei ver-
der Rechtsverordnung nach § 20 nicht erfüllt. wendeten Endnutzerprodukte durch Menschen mit
Behinderungen erleichtern. Diese Informationen und
§5 Hinweise sowie die Informationen, die sich an alle Ver-
Mitwirkungspflichten braucher richten, müssen nach Maßgabe der Rechts-
der Vertrauensdiensteanbieter verordnung nach § 20 barrierefrei zugänglich und nutz-
(1) Zur Prüfung der Einhaltung ihrer Verpflichtungen bar sein.
haben der Vertrauensdiensteanbieter und die für ihn (3) Barrieren können von jedermann der Aufsichts-
tätigen Dritten den Bediensteten und Beauftragten stelle gemeldet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2747
§8 § 10
Datenschutz Deckungsvorsorge
(1) Unbeschadet anderer Rechtsgrundlagen dürfen Die Mindestsumme für die gemäß Artikel 24 Absatz 2
Vertrauensdiensteanbieter auch bei Dritten personen- Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 er-
bezogene Daten erheben und verarbeiten, soweit dies forderliche angemessene Deckungsvorsorge beträgt
für die Erbringung, einschließlich der Prüfung und Si- jeweils 250 000 Euro für einen Schaden, der durch ein
cherstellung der rechtlichen Gültigkeit, des jeweiligen haftungsauslösendes Ereignis gemäß Artikel 13 der
Vertrauensdienstes erforderlich ist. Verordnung (EU) Nr. 910/2014 verursacht worden ist.
(2) Der Vertrauensdiensteanbieter darf personenbe- § 11
zogene Daten einer Person, die Vertrauensdienste
nutzt, den zuständigen Stellen übermitteln, Identitätsprüfung
1. soweit die zuständigen Stellen die Übermittlung (1) Die Bundesnetzagentur legt nach Anhörung der
nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen betroffenen Kreise und im Einvernehmen mit dem Bun-
verlangen, da die Übermittlung erforderlich ist desamt für Sicherheit in der Informationstechnik durch
Verfügung im Amtsblatt fest, welche sonstigen Identifi-
a) für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungs- zierungsmethoden im Sinne des Artikels 24 Absatz 1
widrigkeiten, Unterabsatz 2 Buchstabe d Satz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014 anerkannt sind und welche Mindestanfor-
b) zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Si-
derungen dafür jeweils gelten.
cherheit oder Ordnung oder
(2) Die Bundesnetzagentur überprüft die Verfügung
c) für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der nach Absatz 1 regelmäßig im Abstand von vier Jahren
Verfassungsschutzbehörden des Bundes und sowie
der Länder, des Bundesnachrichtendienstes, des
Militärischen Abschirmdienstes oder der Finanz- 1. bei der begründeten Annahme, dass Methoden nicht
behörden, oder mehr hinreichend sicher sind, oder
2. soweit Gerichte die Übermittlung im Rahmen anhän- 2. auf Ersuchen des Bundesamtes für Sicherheit in der
giger Verfahren nach Maßgabe der hierfür geltenden Informationstechnik.
Bestimmungen anordnen. (3) Innovative Identifizierungsmethoden, die noch
Die Berechtigung zur Datenübermittlung nach Satz 1 nicht durch Verfügung im Amtsblatt anerkannt sind,
Nummer 1 gilt nicht, soweit sie durch andere Gesetze können von der Bundesnetzagentur im Einvernehmen
ausdrücklich ausgeschlossen ist. mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informations-
technik und nach Anhörung der Bundesbeauftragten
(3) Die Vertrauensdiensteanbieter haben die Über- für den Datenschutz und die Informationsfreiheit für
mittlung zu dokumentieren. Die Dokumentation ist einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren vorläufig aner-
zwölf Monate aufzubewahren. kannt werden, sofern eine Konformitätsbewertungs-
stelle die gleichwertige Sicherheit der Identifizierungs-
(4) Hat die zuständige Stelle ein Verlangen nach
methode im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 Unterab-
Datenübermittlung nach Absatz 2 Nummer 1 gestellt,
satz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
so unterrichtet sie die betroffene Person über die er-
bestätigt hat. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die
folgte Übermittlung der Daten. Von der Unterrichtung
vorläufig anerkannten Identifizierungsmethoden auf
kann abgesehen werden, solange die Wahrnehmung
ihrer Internetseite. Die Bundesnetzagentur und das
der gesetzlichen Aufgaben gefährdet würde und
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
solange das Interesse der betroffenen Person an der
überwachen die Eignung der vorläufig anerkannten
Unterrichtung nicht überwiegt. Fünf Jahre nach der
Identifizierungsmethoden über den gesamten Zeitraum
Übermittlung kann endgültig von der Benachrichtigung
der vorläufigen Anerkennung. Werden durch die Über-
abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen für die
wachung sicherheitsrelevante Risiken bei der vorläufig
Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahr-
anerkannten Identifizierungsmethode erkannt, so kann
scheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden.
die Aufsichtsstelle im Einvernehmen mit dem Bundes-
(5) Die allgemeinen Datenschutzanforderungen blei- amt für Sicherheit in der Informationstechnik dem
ben unberührt. qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter die Behebung
dieser Risiken durch ergänzende Maßnahmen auferle-
Te i l 2 gen, sofern dies sicherheitstechnisch sinnvoll ist. Lässt
sich durch ergänzende Maßnahmen keine hinreichende
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n Sicherheit der vorläufig anerkannten Identifizierungs-
f ü r q u a l i f i z i e r t e Ve r t r a u e n s d i e n s t e methode gewährleisten, so soll die Aufsichtsstelle
dem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter die Nut-
§9 zung dieser Identifizierungsmethode untersagen.
Vertrauenslisten (4) Der qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter darf
nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Bestimmun-
Die Bundesetzagentur ist für die Aufstellung, Füh- gen personenbezogene Daten nutzen, die zu einem
rung und Veröffentlichung von Vertrauenslisten nach früheren Zeitpunkt im Rahmen einer ordnungsgemäßen
Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 Identitätsprüfung erhoben wurden, sofern und soweit
zuständig. diese Daten zum Zeitpunkt der Antragstellung die zu-
2748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017
verlässige Identitätsfeststellung des Antragstellers ge- 3. über die Rechtswirkungen der angebotenen qualifi-
währleisten. zierten Vertrauensdienste zu unterrichten.
(2) Soweit eine Person, die einen qualifizierten Ver-
§ 12
trauensdienst nutzen will, bereits zu einem früheren
Attribute in qualifizierten Zertifikaten Zeitpunkt nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe d der
für elektronische Signaturen und Siegel Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie nach Absatz 1
(1) Ein qualifiziertes Zertifikat für elektronische Sig- unterrichtet worden ist und sich keine Änderungen er-
naturen kann auf Verlangen eines Antragstellers fol- geben haben, kann eine erneute Unterrichtung unter-
gende Attribute enthalten: bleiben.
1. Angaben über die Vertretungsmacht des Antrag-
stellers für eine dritte Person, § 14
2. amts- und berufsbezogene oder sonstige Angaben Widerruf qualifizierter Zertifikate
zur Person des Antragstellers und (1) Der qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter hat
3. weitere personenbezogene Angaben. ein noch gültiges qualifiziertes Zertifikat insbesondere
dann unverzüglich zu widerrufen, wenn
Angaben über die Vertretungsmacht dürfen nur dann in
das qualifizierte Zertifikat aufgenommen werden, wenn 1. die Person, der das qualifizierte Zertifikat ausgestellt
dem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter die Ein- wurde, es verlangt,
willigung der dritten Person nachgewiesen wird. Amts-
2. das qualifizierte Zertifikat auf Grund falscher An-
und berufsbezogene oder sonstige Angaben zur Per-
gaben zu den Anhängen I, III und IV der Verordnung
son des Antragstellers dürfen nur dann in das qualifi-
(EU) Nr. 910/2014 ausgestellt wurde,
zierte Zertifikat aufgenommen werden, wenn die jeweils
zuständige Stelle die Angaben bestätigt hat. Weitere 3. er seine Tätigkeit beendet und diese nicht von einem
personenbezogene Angaben dürfen in ein qualifiziertes anderen qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter fort-
Zertifikat nur mit Einwilligung des Betroffenen aufge- geführt wird oder
nommen werden.
4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
(2) Soll in das qualifizierte Zertifikat anstelle des
Namens ein Pseudonym eingetragen werden, so sind a) das qualifizierte Zertifikat gefälscht oder nicht
Angaben über eine Vertretungsmacht für eine dritte Per- hinreichend fälschungssicher ist oder
son oder amts- und berufsbezogene oder sonstige An- b) die verwendeten qualifizierten elektronischen
gaben zur Person nur zulässig, wenn eine Einwilligung Signaturerstellungseinheiten oder qualifizierten
der dritten Person oder der jeweils zuständigen Stelle elektronischen Siegelerstellungseinheiten Sicher-
zur Verwendung des Pseudonyms vorliegt. heitsmängel aufweisen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Weitere Widerrufsgründe können vertraglich vereinbart
qualifizierte Zertifikate für elektronische Siegel. Attri- werden. Wurde ein qualifiziertes Zertifikat mit falschen
bute in qualifizierten Zertifikaten für elektronische Angaben ausgestellt, so kann der qualifizierte Vertrau-
Siegel können auch die Vertretungsverhältnisse inner- ensdiensteanbieter dies zusätzlich kenntlich machen.
halb der antragstellenden juristischen Person enthalten,
sofern diese Vertretungsverhältnisse dem qualifizierten (2) Enthält ein qualifiziertes Zertifikat Attribute nach
Vertrauensdiensteanbieter nachgewiesen werden. § 12 Absatz 1 oder § 12 Absatz 3 Satz 2, so kann auch
die dritte Person oder die für die amts- und berufsbe-
§ 13 zogenen oder sonstigen Angaben zur Person zustän-
dige Stelle einen Widerruf des Zertifikats verlangen,
Unterrichtung über wenn
Sicherheitsmaßnahmen und Rechtswirkungen
1. die Vertretungsmacht entfällt oder
(1) Der qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter hat
die Personen, die er nach Artikel 24 Absatz 2 Buch- 2. die Voraussetzungen für die amts- und berufsbezo-
stabe d der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über die Nut- genen oder sonstigen Angaben zur Person nach
zungsbedingungen zu unterrichten hat, weil sie einen Aufnahme in das qualifizierte Zertifikat entfallen.
qualifizierten Vertrauensdienst nutzen wollen, auch
(3) Liegen die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder
1. über die Maßnahmen zu unterrichten, die erforder- eine der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten
lich sind, um zur Sicherheit der angebotenen qualifi- Voraussetzungen vor, so kann die Aufsichtsstelle den
zierten Vertrauensdienste und deren zuverlässiger Widerruf eines qualifizierten Zertifikats anordnen.
Nutzung beizutragen, und dabei auf entsprechende
Informationsmöglichkeiten hinzuweisen, insbeson- § 15
dere auf Informationsangebote der Hersteller von
Produkten für qualifizierte Vertrauensdienste und Langfristige Beweiserhaltung
auf Informationsangebote der Aufsichtsstellen, Sofern hierfür Bedarf besteht, sind qualifiziert elek-
2. darauf hinzuweisen, dass entsprechend § 15 qualifi- tronisch signierte, gesiegelte oder zeitgestempelte
ziert elektronisch signierte, gesiegelte oder zeitge- Daten durch geeignete Maßnahmen neu zu schützen,
stempelte Daten bei Bedarf durch geeignete Maß- bevor der Sicherheitswert der vorhandenen Signaturen,
nahmen neu zu schützen sind, bevor der Sicher- Siegel oder Zeitstempel durch Zeitablauf geringer wird.
heitswert der vorhandenen Signaturen, Siegel oder Die neue Sicherung muss nach dem Stand der Technik
Zeitstempel durch Zeitablauf geringer wird, und erfolgen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2749
§ 16 Te i l 3
Beendigungsplan; Qualifizierte
auf Dauer prüfbare Vertrauensdienste elektronische Signaturen und Siegel
(1) In dem Beendigungsplan nach Artikel 24 Ab- § 17
satz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
Benannte Stellen nach
hat ein qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter alle er-
Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
forderlichen Maßnahmen vorzusehen, damit bei Ein-
stellung der Tätigkeit, bei Entzug des Qualifikations- (1) Die Bundesnetzagentur benennt auf Antrag eine
status oder wenn die Eröffnung eines Insolvenzver- Organisation als private Stelle gemäß Artikel 30 Ab-
fahrens beantragt und die Tätigkeit nicht fortgesetzt satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie gemäß
wird, alle von ihm ausgegebenen qualifizierten Zertifi- Artikel 39 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 1
kate im Zusammenhang mit elektronischen Signaturen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, sofern die Akkredi-
und Siegeln sowie Zertifikate im Zusammenhang mit tierungsstelle nach § 1 Absatz 1 des Akkreditierungs-
Anhang I Buchstabe g, Anhang III Buchstabe g und stellengesetzes durch Akkreditierung festgestellt hat,
Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) dass die private Stelle die erforderlichen Anforderungen
Nr. 910/2014 einschließlich der Widerrufsinformationen erfüllt. Die Benennung kann
1. inhaltlich beschränkt werden, vorläufig erteilt werden
1. von einem anderen qualifizierten Vertrauensdienste-
oder mit einer Befristung versehen erteilt werden und
anbieter übernommen werden können oder
2. mit Auflagen verbunden sein.
2. von der Bundesnetzagentur in die Vertrauensinfra-
struktur nach Absatz 5 übernommen werden kön- (2) Solange die Europäische Kommission keine
nen. delegierten Rechtsakte nach Artikel 30 Absatz 4 der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erlassen hat, erstellt
Im Falle von Satz 1 Nummer 2 hat der qualifizierte Ver- und veröffentlicht
trauensdiensteanbieter die noch gültigen Zertifikate vor 1. die Akkreditierungsstelle die fachlichen Kriterien, die
der Übermittlung an die Bundesnetzagentur zu wider- für die Akkreditierung zu erfüllen sind, und
rufen. Er hat in jedem Fall sicherzustellen, dass die
dazugehörigen Aufzeichnungen nach Artikel 24 Ab- 2. die Bundesnetzagentur die fachlichen Kriterien, die
satz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 für die Benennung als private Stelle nach Artikel 30
an den Übernehmenden übermittelt werden. Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu er-
füllen sind.
(2) Im Beendigungsplan hat der qualifizierte Vertrau- Die Erstellung der fachlichen Kriterien erfolgt unter
ensdiensteanbieter auch Vorkehrungen zu treffen, um maßgeblicher Berücksichtigung der Entscheidung der
die Inhaber der in Absatz 1 Satz 1 genannten Zertifika- Kommission vom 6. November 2000 über die Mindest-
te, soweit möglich, mindestens zwei Monate im Voraus kriterien, die von den Mitgliedstaaten bei der Benen-
über die Einstellung seiner Tätigkeit und über die Über- nung der Stellen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richt-
nahme seiner Zertifikate zu benachrichtigen. linie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 des Rates über gemeinschaftliche Rahmenbedingun-
erteilt die Bundesnetzagentur bei Vorliegen eines be- gen für elektronische Signaturen zu berücksichtigen
rechtigten Interesses Auskunft zu den Aufzeichnungen, sind (ABl. L 289 vom 16.11.2000, S. 42).
soweit dies technisch und ohne unverhältnismäßig (3) Eine Stelle, die nach § 17 Absatz 4 Satz 1 des
großen Aufwand möglich ist. Ein darüber hinausgehen- Signaturgesetzes in Verbindung mit § 18 des Signatur-
des Auskunftsrecht gemäß § 19 des Bundesdaten- gesetzes anerkannt wurde, nimmt hinsichtlich der von
schutzgesetzes und nach Artikel 15 der Verordnung ihr auf Grundlage des Signaturgesetzes bestätigten
(EU) 2016/679 bleibt hiervon unberührt. Produkte ihre hiermit zusammenhängenden Aufgaben
bis zum Auslaufen der entsprechenden Produktbestäti-
(4) Qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter haben für gungen wahr.
die gesamte Zeit ihres Betriebs
(4) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informa-
1. die in Absatz 1 Satz 1 genannten Zertifikate auch tionstechnik ist die öffentliche Stelle gemäß Artikel 30
über den Zeitraum ihrer Gültigkeit hinaus zusammen Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie
mit den dazugehörigen Widerrufsinformationen in gemäß Artikel 39 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 30
einer Zertifikatsdatenbank nach Artikel 24 Absatz 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
Buchstabe k und Absatz 4 der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014 zu führen und Te i l 4
2. die dazugehörigen Aufzeichnungen nach Artikel 24 Qualifizierte
Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Dienste für die Zustellung
Nr. 910/2014 aufzubewahren. elektronischer Einschreiben
(5) Die Bundesnetzagentur hat eine Vertrauensinfra- § 18
struktur zur dauerhaften Prüfbarkeit qualifizierter elek-
tronischer Zertifikate und qualifizierter elektronischer Dienste für die Zustellung
Zeitstempel einzurichten, zu unterhalten und laufend elektronischer Einschreiben
zu aktualisieren. Näheres regelt die Rechtsverordnung Liegt der Konformitätsbewertungsstelle für einen
nach § 20 Absatz 2 Nummer 5. qualifizierten Dienst für die Zustellung elektronischer
2750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017
Einschreiben eine Akkreditierung nach Abschnitt 4 des Nummer 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder
De-Mail-Gesetzes vor, so soll die Konformitätsbewer- nicht rechtzeitig trifft,
tungsstelle die Konformitätsbewertung dieses qualifi- 8. entgegen Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe h Satz 1
zierten Dienstes nach Möglichkeit auf die Prüfung der eine Information nicht richtig aufzeichnet oder
Nachweise beschränken, die im Rahmen der Akkredi-
tierung nach § 18 Absatz 3 des De-Mail-Gesetzes er- 9. entgegen Artikel 24 Absatz 3 Satz 1 einen Widerruf
bracht worden sind. nicht oder nicht rechtzeitig veröffentlicht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Te i l 5 Absatzes 2 Nummer 5 bis 8 mit einer Geldbuße bis
zu einhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit
Schlussvorschriften
einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet
werden.
§ 19
(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1
Bußgeldvorschriften Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder sind die Bundesnetzagentur und das Bundesamt für
fahrlässig Sicherheit in der Informationstechnik jeweils im Rah-
men ihrer Zuständigkeit nach § 2 Absatz 1.
1. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 2, 3 oder 4 oder Ab-
satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3
Satz 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 20 Ab- § 20
satz 2 Nummer 1, eine Angabe in ein qualifiziertes Verordnungsermächtigung
Zertifikat aufnimmt, (1) Die Bundesregierung legt durch Rechtsverord-
2. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder nung nähere Anforderungen an die Zugänglich- und
§ 16 Absatz 1 Satz 2 ein Zertifikat nicht oder nicht Nutzbarmachung von Vertrauensdiensten nach Arti-
rechtzeitig widerruft, kel 15 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und nach
§ 7 fest. Sie hat dabei technische und wirtschaftliche
3. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung
Belange zu berücksichtigen. Die Rechtsverordnung
mit der Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 2 Num-
kann auch Nachweis-, Mitwirkungs- und Informations-
mer 1, nicht sicherstellt, dass eine Aufzeichnung
pflichten der Vertrauensdiensteanbieter enthalten.
übermittelt wird, oder
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der
4. entgegen § 16 Absatz 2 in Verbindung mit der
Rechtsverordnung nach Absatz 1 auch die zur Durch-
Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 führung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und dieses
eine dort genannte Vorkehrung nicht oder nicht Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen
rechtzeitig trifft.
über
(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord- 1. die Ausgestaltung der Pflichten der Vertrauens-
nung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments diensteanbieter bei der Betriebsaufnahme, während
und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische des Betriebs und bei der Einstellung des Betriebs
Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische nach den Artikeln 17 bis 24 der Verordnung (EU)
Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Nr. 910/2014 und nach den §§ 4 und 5, 9 bis 18,
Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73;
L 23 vom 29.1.2015, S. 19) verstößt, indem er vorsätz- 2. die Durchführung gemeinsamer Untersuchungen
lich oder fahrlässig nach Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014,
1. entgegen Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1 eine
Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig 3. die zur Erfüllung der Verpflichtung zur Deckungsvor-
macht, sorge nach § 10 zulässigen Sicherheitsleistungen
sowie über deren Umfang, Höhe und inhaltliche Aus-
2. entgegen Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 eine gestaltung,
Person nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
unterrichtet, 4. die Anforderungen im Zusammenhang mit einer Zer-
tifikatsdatenbank nach § 16 Absatz 4 Nummer 1,
3. entgegen Artikel 21 Absatz 1 eine Mitteilung nicht,
5. die Einrichtung einer Vertrauensinfrastruktur zur
nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
dauerhaften Prüfbarkeit qualifizierter elektronischer
4. entgegen Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 die Iden- Zertifikate und qualifizierter elektronischer Zeit-
tität einer Person nicht oder nicht rechtzeitig über- stempel nach § 16 Absatz 5 und
prüft,
6. die Einzelheiten des Verfahrens der Anerkennung
5. entgegen Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe c in Verbin- und der Tätigkeit von Zertifizierungsstellen nach
dung mit § 10 in Verbindung mit einer Rechtsverord- § 17.
nung nach § 20 Absatz 2 Nummer 3 eine Haftpflicht-
versicherung nicht oder nicht rechtzeitig abschließt, § 21
6. entgegen Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe e oder f, Übergangsvorschrift
jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung Zertifizierungsdiensteanbieter, die qualifizierte Zer-
nach § 20 Absatz 2 Nummer 1, ein vertrauenswür- tifikate im Sinne von § 2 Nummer 3 des Signatur-
diges System oder Produkt nicht verwendet, gesetzes ausgestellt haben, dürfen diese qualifizierten
7. entgegen Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe g in Verbin- Zertifikate als qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter
dung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 2 für qualifizierte Zertifikate nach der Verordnung (EU)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2751
Nr. 910/2014 weiterhin in ihrem Zertifikatsverzeichnis Artikel 5
führen. Sie dürfen weiter alle in diesem Zusammenhang
mit ihren Kunden vereinbarten Dienste anbieten, insbe-
Änderung der
sondere einen Widerrufsdienst. § 16 Absatz 1 gilt ent- Personalausweisverordnung
sprechend. Die von der Bundesnetzagentur gemäß § 31 der Personalausweisverordnung vom 1. Novem-
§ 16 Absatz 1 des Signaturgesetzes ausgestellten ber 2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 1
Zertifikate werden mit Ablauf des 14. November 2018 der Verordnung vom 1. Juli 2015 (BGBl. I S. 1101) ge-
gesperrt. ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Artikel 2 „§ 31
Änderung des Angaben vor der
Ausgabe von Berechtigungszertifikaten
Vertrauensdienstegesetzes
Berechtigungszertifikateanbieter dürfen Berechti-
In § 8 Absatz 1 des Vertrauensdienstegesetzes vom gungszertifikate für den elektronischen Identitätsnach-
18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) werden die Wörter weis bereitstellen, wenn sie vor Aufnahme dieser Tätig-
„erheben und“ gestrichen. keit gegenüber der Vergabestelle für Berechtigungs-
zertifikate die in § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 8
Artikel 3 und 9 sowie Absatz 2 aufgeführten Angaben gemacht
haben.“
Änderung des
De-Mail-Gesetzes Artikel 6
Das De-Mail-Gesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I Änderung der
S. 666), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 des Ge-
Abgabenordnung
setzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: § 87a der Abgabenordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866;
1. In § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d
2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes
werden die Wörter „nach § 2 Nummer 3 des Signa-
vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden
turgesetzes“ gestrichen.
ist, wird wie folgt geändert:
2. In § 5 Absatz 7 Satz 3, Absatz 8 Satz 5 und Absatz 9 1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Satz 6, § 6 Absatz 1 Satz 4 und § 8 Satz 5 werden
jeweils die Wörter „nach dem Signaturgesetz“ ge- a) In Satz 2 werden die Wörter „nach dem Signatur-
strichen. gesetz“ gestrichen.
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Artikel 4 „Bei der Signierung darf eine Person ein Pseudo-
nym nur verwenden, wenn sie ihre Identität der
Änderung des
Finanzbehörde nachweist.“
Personalausweisgesetzes
2. In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „nach dem
Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 Signaturgesetz“ gestrichen.
(BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 7. Juli 2017 (BGBl. I S. 2310) geändert 3. Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
worden ist, wird wie folgt geändert: „Für die Beweiskraft elektronischer Dokumente gilt
§ 371a der Zivilprozessordnung entsprechend.“
1. In § 19 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 werden die
Wörter „dem Signaturgesetz“ durch die Wörter „der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Artikel 7
Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Änderung der
elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste Vergabeverordnung
für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt Verteidigung und Sicherheit
und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl.
L 257 vom 28.8.2014, S. 73), dem Vertrauensdienste- Die Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit
gesetz“ ersetzt. vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1509), die zuletzt durch
Artikel 96 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I
2. § 22 wird wie folgt gefasst: S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„§ 22 1. § 19 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Elektronische Signatur „Insbesondere können sie festlegen, dass die Teil-
nahmeanträge im Falle der elektronischen Übermitt-
Der Personalausweis kann als qualifizierte
lung zu versehen sind mit
elektronische Signaturerstellungseinheit im Sinne
des Artikels 3 Nummer 23 der Verordnung (EU) 1. einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur,
Nr. 910/2014 ausgestaltet werden. Die Zertifizierung 2. einer qualifizierten elektronischen Signatur,
nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
erfolgt durch das Bundesamt für Sicherheit in der 3. einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel
Informationstechnik. Die Vorschriften des Vertrau- oder
ensdienstegesetzes bleiben unberührt.“ 4. einem qualifizierten elektronischen Siegel.“
2752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017
2. § 27 Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst: Artikel 10
„Die Zusage muss in Schriftform oder elektronisch Änderung der
mindestens mittels einer fortgeschrittenen elektroni- Konzessionsvergabeverordnung
schen Signatur oder mindestens mittels eines fort-
geschrittenen elektronischen Siegels erfolgen.“ Die Konzessionsvergabeverordnung vom 12. April
2016 (BGBl. I S. 624, 683) wird wie folgt geändert:
3. § 31 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Angebote, die nicht unterschrieben sind oder 1. In § 9 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§§ 4 und 11“
nicht mindestens versehen sind mit einer fort- durch die Angabe „§§ 4 und 12“ ersetzt.
geschrittenen elektronischen Signatur oder mit 2. § 28 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel;“. „Soweit es erforderlich ist, kann der Konzessionsge-
4. § 34 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ber verlangen, dass Teilnahmeanträge und Angebote
„Die Annahme eines Angebots (Zuschlag) erfolgt in zu versehen sind mit
Schriftform oder elektronisch mindestens mittels 1. einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur,
einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur oder
2. einer qualifizierten elektronischen Signatur,
mindestens mittels eines fortgeschrittenen elektroni-
schen Siegels.“ 3. einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel
oder
Artikel 8 4. einem qualifizierten elektronischen Siegel.“
Änderung der
Vergabeverordnung Artikel 11
Die Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I Folgeänderungen
S. 624) wird wie folgt geändert:
(1) In § 7 Absatz 3 Satz 3 des Verkündungs- und
1. In § 11 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§§ 4 Bekanntmachungsgesetzes in der im Bundesgesetz-
und 11“ durch die Angabe „§§ 4 und 12“ ersetzt. blatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten
2. In § 14 Absatz 6 werden die Wörter „Absatz 4 bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des
Nummer 2 Buchstabe a und b“ durch die Wörter Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert
„Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b und c“ ersetzt. worden ist, werden die Wörter „§ 17 der Signatur-
verordnung“ durch die Wörter „§ 15 des Vertrauens-
3. § 53 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
dienstegesetzes“ ersetzt.
„Soweit es erforderlich ist, kann der öffentliche Auf-
traggeber verlangen, dass Interessensbekundungen, (2) In § 3a Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfah-
Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und An- rensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
gebote zu versehen sind mit vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I
1. einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur, S. 626) geändert worden ist, werden die Wörter „nach
2. einer qualifizierten elektronischen Signatur, dem Signaturgesetz“ gestrichen.
3. einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel (3) In § 5 Absatz 5 Satz 3 des Verwaltungszustel-
oder lungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354),
4. einem qualifizierten elektronischen Siegel.“ das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 10. Ok-
tober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist,
Artikel 9 werden die Wörter „nach dem Signaturgesetz“ ge-
strichen.
Änderung der
(4) In § 10 Absatz 3 Satz 2 des Bundesmeldege-
Sektorenverordnung
setzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt
Die Sektorenverordnung vom 12. April 2016 (BGBl I. durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016
S. 624, 657) wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 2218) geändert worden ist, werden die
1. In § 11 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§§ 4 Wörter „nach dem Signaturgesetz“ gestrichen.
und 11“ durch die Angabe „§§ 4 und 12“ ersetzt. (5) In § 2 Absatz 2 der Ersten Bundesmeldedaten-
2. In § 13 Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 2 übermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014
Nummer 3 Buchstabe a und b“ durch die Wörter (BGBl. I S. 1945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
„Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b und c“ ersetzt. nung vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2249) geändert
3. § 44 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: worden ist, werden die Wörter „nach § 2 Nummer 2 des
Signaturgesetzes“ gestrichen.
„Soweit es erforderlich ist, kann der Auftraggeber
verlangen, dass Interessensbekundungen, Interes- (6) In § 2 Absatz 2 der Bundesmeldedatenabrufver-
sensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote ordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1955), die
zu versehen sind mit durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. Oktober 2016
(BGBl. I S. 2249) geändert worden ist, werden die
1. einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur,
Wörter „nach § 2 Nummer 2 des Signaturgesetzes“ ge-
2. einer qualifizierten elektronischen Signatur, strichen.
3. einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel (7) Die Apothekenbetriebsordnung in der Fassung
oder der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I
4. einem qualifizierten elektronischen Siegel.“ S. 1195), die zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2753
29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, 2. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
wird wie folgt geändert:
„Die Zertifizierung nach Artikel 30 der Verordnung
1. § 17 wird wie folgt geändert: (EU) Nr. 910/2014 erfolgt durch das Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik.“
a) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „nach dem
Signaturgesetz“ gestrichen. 3. In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „des Signa-
turgesetzes“ durch die Wörter „des Vertrauensdiens-
b) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
tegesetzes“ ersetzt.
„nach dem Signaturgesetz“ gestrichen.
(14) In § 42 Absatz 4 des Beurkundungsgesetzes
2. In § 22 Absatz 2 Satz 3 werden jeweils die Wörter
vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt
„nach dem Signaturgesetz“ gestrichen.
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I
(8) In § 2 Absatz 1 Nummer 10 der Arzneimittel- S. 1396) geändert worden ist, werden die Wörter „nach
verschreibungsverordnung vom 21. Dezember 2005 dem Signaturgesetz“ gestrichen.
(BGBl. I S. 3632), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
(15) Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
ordnung vom 27. September 2016 (BGBl. I S. 2178)
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
geändert worden ist, werden die Wörter „nach dem
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Arti-
Signaturgesetz“ gestrichen.
kel 12 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208)
(9) In § 3 Absatz 3 der Verordnung über die Daten- geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
erfassung und das Berechnungsverfahren für die Fest-
1. In § 130a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach
setzung von Lärmschutzbereichen vom 27. Dezember
dem Signaturgesetz“ gestrichen.
2008 (BGBl. I S. 2980), die durch Artikel 72 der Verord-
nung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert 2. In § 174 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „nach
worden ist, werden die Wörter „nach dem Signatur- dem Signaturgesetz“ gestrichen.
gesetz“ gestrichen.
3. § 371a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
(10) Die Verpackungsverordnung vom 21. August
„Der Anschein der Echtheit einer in elektronischer
1998 (BGBl. I S. 2379), die zuletzt durch Artikel 1 der
Form vorliegenden Erklärung, der sich auf Grund
Verordnung vom 17. Juli 2014 (BGBl. I S. 1061) geän-
der Prüfung der qualifizierten elektronischen Signa-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
tur nach Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
1. In § 10 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „gemäß des Europäischen Parlaments und des Rates vom
§ 2 des Signaturgesetzes“ gestrichen. 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und
Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen
2. In Anhang VI Nummer 1 Satz 2 werden die Wörter
im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie
„gemäß § 2 Signaturgesetz“ gestrichen.
1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) er-
(11) In § 17 Absatz 1 der Nachweisverordnung vom gibt, kann nur durch Tatsachen erschüttert werden,
20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch die ernstliche Zweifel daran begründen, dass die
Artikel 7 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I Erklärung von der verantwortenden Person abge-
S. 2770) geändert worden ist, werden die Wörter „im geben worden ist.“
Sinne des Signaturgesetzes“ gestrichen.
(16) § 2 Absatz 2a der Verordnung über den elektro-
(12) In § 23 Absatz 1 Satz 3 des Treibhausgas- nischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und
Emissionshandelsgesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I Bundespatentgericht vom 24. August 2007 (BGBl. I
S. 1475), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes S. 2130), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des
vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2354) geändert worden Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799)
ist, werden die Wörter „nach dem Signaturgesetz geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch
„(2a) In den Verfahren nach den Nummern 6 bis 13
Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I
der Anlage sind elektronische Dokumente zu versehen
S. 2091) geändert worden ist,“ gestrichen.
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur ge-
(13) § 78 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes in der
mäß Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU)
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008
Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und
(BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-
des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische
zes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429) geändert wor-
Identifizierung und Vertrauensdienste für elektroni-
den ist, wird wie folgt geändert:
sche Transaktionen im Binnenmarkt und zur Auf-
1. Satz 1 wird wie folgt gefasst: hebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom
28.8.2014, S. 73) oder
„Das elektronische Speicher- und Verarbeitungs-
medium eines Dokuments nach Absatz 1 kann aus- 2. mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur
gestaltet werden als qualifizierte elektronische Sig- gemäß Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU)
naturerstellungseinheit nach Artikel 3 Nummer 23 Nr. 910/2014, die
der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen
a) von einer internationalen Organisation auf dem
Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über
Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes heraus-
elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste
gegeben wird und
für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt
und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. b) sich zur Bearbeitung durch das jeweilige Gericht
L 257 vom 28.8.2014, S. 73).“ eignet.“
2754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017
(17) In § 41a Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessord- S. 686), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, wird
1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 wie folgt geändert:
des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2442)
geändert worden ist, werden die Wörter „nach dem 1. § 55a wird wie folgt geändert:
Signaturgesetz“ gestrichen. a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „nach § 2
(18) Die Grundbuchordnung in der Fassung der Be- Nr. 3 des Signaturgesetzes“ gestrichen.
kanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die b) In Absatz 3 werden die Wörter „nach § 2 Nr. 3 des
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 Signaturgesetzes“ gestrichen.
(BGBl. I S. 1396) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert: 2. In § 100 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „nach
§ 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes“ gestrichen.
1. § 137 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter (25) In § 2 Absatz 2a der Verordnung über den elek-
„nach dem Signaturgesetz“ gestrichen. tronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungs-
gericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November
b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „nach 2004 (BGBl. I S. 3091), die durch Artikel 1 der Verord-
dem Signaturgesetz“ gestrichen. nung vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2207) geän-
c) In Absatz 3 werden die Wörter „nach dem Signa- dert worden ist, werden die Wörter „nach § 2 Nummer 3
turgesetz“ gestrichen. des Signaturgesetzes“ gestrichen.
2. In § 140 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach (26) Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der
dem Signaturgesetz“ gestrichen. Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442,
2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 23 des
(19) In § 97 Absatz 2 Satz 3 der Grundbuchverfü-
Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert
gung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Ja-
worden ist, wird wie folgt geändert:
nuar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2161) 1. § 52a wird wie folgt geändert:
geändert worden ist, werden die Wörter „nach dem Sig-
naturgesetz“ gestrichen. a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „nach § 2
Nr. 3 des Signaturgesetzes“ gestrichen.
(20) In § 30a Absatz 5 Satz 2 der Handelsregister-
verordnung vom 12. August 1937 (Reichsministerial- b) In Absatz 3 werden die Wörter „nach § 2 Nr. 3 des
blatt S. 515), die zuletzt durch Artikel 123 Absatz 1 Signaturgesetzes“ gestrichen.
des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geän-
2. In § 78 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „nach § 2
dert worden ist, werden die Wörter „nach dem
Nr. 3 des Signaturgesetzes“ gestrichen.
Signaturgesetz“ gestrichen.
(21) In § 77a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die (27) In § 126a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetz-
internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung buchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Ja-
der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I nuar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das
S. 1537), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017
vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, (BGBl. I S. 2513) geändert worden ist, werden die
werden die Wörter „nach dem Signaturgesetz“ ge- Wörter „nach dem Signaturgesetz“ gestrichen.
strichen. (28) In § 9 Absatz 3 Satz 2 des Handelsgesetz-
(22) In § 46c Absatz 1 Satz 2 des Arbeitsgerichts- buches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom rungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch sung, das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juli
Artikel 17 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, werden
S. 2208) geändert worden ist, werden die Wörter „nach die Wörter „nach dem Signaturgesetz“ gestrichen.
dem Signaturgesetz“ gestrichen.
(29) In § 10 Absatz 1 Satz 3 der Unternehmensregis-
(23) Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der terverordnung vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 217),
Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April
S. 2535), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes 2017 (BGBl. I S. 802) geändert worden ist, werden die
vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, Wörter „im Sinn des § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes“
wird wie folgt geändert: gestrichen.
1. § 65a wird wie folgt geändert: (30) In § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Ver-
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „nach § 2 mögensanlagen-Informationsblatt-Bestätigungsverord-
Nr. 3 des Signaturgesetzes“ gestrichen. nung vom 20. August 2015 (BGBl. I S. 1437) werden die
Wörter „nach dem Signaturgesetz“ gestrichen.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „nach § 2 Nr. 3 des
Signaturgesetzes“ gestrichen. (31) § 5 Absatz 3 der Verordnung über die elektroni-
sche Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patent-
2. In § 120 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „nach
gericht und dem Bundesgerichtshof vom 10. Februar
§ 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes“ gestrichen.
2010 (BGBl. I S. 83), die zuletzt durch Artikel 11 des
(24) Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert
der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I worden ist, wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2755
„(3) Eine Niederschrift oder ein Beschluss des Deut- b) sich zur Bearbeitung durch das Deutsche
schen Patent- und Markenamts wird unterzeichnet, Patent- und Markenamt eignet.“
indem (33) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der
1. der Name der unterzeichnenden Person oder der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987
unterzeichnenden Personen eingefügt wird und (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 9 des
2. das Dokument versehen wird Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
a) mit einer fortgeschrittenen Signatur nach Artikel 3
Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 1. In § 110a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach
des Europäischen Parlaments und des Rates dem Signaturgesetz“ gestrichen.
vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizie- 2. In § 110b Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „nach
rung und Vertrauensdienste für elektronische dem Signaturgesetz“ gestrichen.
Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhe- 3. In § 110c Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach
bung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom dem Signaturgesetz“ gestrichen.
28.8.2014, S. 73) oder
4. In § 110d Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „nach
b) mit einer qualifizierten elektronischen Signatur dem Signaturgesetz“ gestrichen.
nach Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014.“ (34) In § 2 Absatz 2 Satz 3 der Steueridentifikations-
nummerverordnung vom 28. November 2006 (BGBl. I
(32) Die Verordnung über den elektronischen S. 2726), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung
Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Marken- vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1722) geändert worden
amt vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906), die zu- ist, werden die Wörter „nach § 2 Nr. 2 des Signatur-
letzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 4. April 2016 gesetzes“ gestrichen.
(BGBl. I S. 558) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
(35) In § 14 Absatz 3 Nummer 1 des Umsatzsteuer-
ändert:
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. § 3 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch
„Für die signaturgebundene Einreichung sind die Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I
Dokumente zu versehen S. 2730) geändert worden ist, werden die Wörter „oder
eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
Akkreditierung nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai
gemäß Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU)
2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 des
Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und
Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) geändert
des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
Identifizierung und Vertrauensdienste für elektro-
nische Transaktionen im Binnenmarkt und zur (36) In § 1 Absatz 2 Nummer 7 der Medizinprodukte-
Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 Abgabeverordnung vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1227),
vom 28.8.2014, S. 73) oder die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 23. De-
zember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist,
2. mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signa-
werden die Wörter „nach dem Signaturgesetz“ ge-
tur gemäß Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung
strichen.
(EU) Nr. 910/2014, die
(37) In § 19 Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 des Nationa-
a) von einer internationalen, auf dem Gebiet des
les-Waffenregister-Gesetzes vom 25. Juni 2012 (BGBl. I
gewerblichen Rechtsschutzes tätigen Organi-
S. 1366), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juni
sation herausgegeben wird und
2017 (BGBl. I S. 2133) geändert worden ist, werden die
b) sich zur Bearbeitung durch das Deutsche Wörter „nach dem Signaturgesetz“ gestrichen.
Patent- und Markenamt eignet.“
(38) In § 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 der InVeKoS-
2. § 5 wird wie folgt geändert: Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), die
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem Sig- zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2017
naturgesetz“ durch die Wörter „Artikel 3 Num- (BGBl. I S. 2297) geändert worden ist, werden die
mer 11 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014“ Wörter „im Sinne des § 2 Nummer 3 des Signatur-
ersetzt. gesetzes“ gestrichen.
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: (39) In § 14 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung zur
Durchführung des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung
„Für den Nachweis der Zustellung nach Absatz 2 der Bekanntmachung vom 16. Januar 1989 (BGBl. I
gilt § 5 Absatz 7 des Verwaltungszustellungs- S. 76), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
gesetzes mit der Maßgabe, dass das Empfangs- 11. März 2014 (BGBl. I S. 263) geändert worden ist,
bekenntnis bei einer elektronischen Rücksendung werden die Wörter „nach dem Signaturgesetz“ ge-
zu versehen ist strichen.
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (40) § 36a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
oder – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. De-
2. mit einer fortgeschrittenen elektronischen Sig- zember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Arti-
natur, die kel 19 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541)
a) von einer internationalen, auf dem Gebiet geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
des gewerblichen Rechtsschutzes tätigen 1. In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „nach dem
Organisation herausgegeben wird und Signaturgesetz“ gestrichen.
2756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017
2. Absatz 4 wird wie folgt geändert: ments und des Rates vom 23. Juli 2014 über
a) In Satz 1 werden die Wörter „Zertifizierungs- elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste
dienste nach dem Signaturgesetz“ durch das für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt
Wort „Vertrauensdienste“ ersetzt. und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl.
L 257 vom 28.8.2014, S. 73)“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Zertifizierungsdienste“
durch das Wort „Vertrauensdienste“ ersetzt. 2. In Satz 5 werden die Wörter „im Sinne des Signatur-
gesetzes“ durch die Wörter „im Sinne des Artikels 3
(41) In § 110c Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014“ er-
Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die setzt.
Sozialversicherung – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3. In Satz 6 werden die Wörter „(§ 14) des Signatur-
3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 3 des gesetzes“ durch die Wörter „(§ 8 des Vertrauens-
Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert dienstegesetzes)“ ersetzt.
worden ist, werden die Wörter „und der Voraussetzun- (45) In § 7 Absatz 2 Satz 5 der Binnenschifffahrt-
gen des Signaturgesetzes“ gestrichen. Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995
(42) In § 7 Absatz 3 Satz 1 der Sozialversicherungs- (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Ver-
Rechnungsverordnung vom 15. Juli 1999 (BGBl. I ordnung vom 29. November 2016 (BGBl. I S. 2668)
S. 1627), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung geändert worden ist, werden die Wörter „nach dem
vom 19. Januar 2015 (BGBl. I S. 21) geändert worden Signaturgesetz“ gestrichen.
ist, werden die Wörter „nach dem Signaturgesetz“ ge- (46) In § 3 Absatz 3 Satz 2 der See-Arbeitszeitnach-
strichen. weisverordnung vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2795)
(43) In § 291f Absatz 4 Satz 2 des Fünften Buches werden die Wörter „nach dem Signaturgesetz“ ge-
Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – strichen.
(Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I
S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 8b des Geset- Artikel 12
zes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615) geändert wor- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
den ist, werden die Wörter „nach dem Signaturgesetz“
gestrichen. (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig
(44) Anlage 2 Nummer 3.2 der Fahrpersonalverord- treten außer Kraft:
nung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), die zuletzt
durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. Juni 2016 1. das Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I
(BGBl. I S. 1463) geändert worden ist, wird wie folgt S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 106 des
geändert: Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geän-
dert worden ist, sowie
1. In Satz 4 werden die Wörter „Elektronische Sig-
naturen im Sinne des Gesetzes über Rahmen- 2. die Signaturverordnung vom 16. November 2001
bedingungen für Elektronische Signaturen (Signatur- (BGBl. I S. 3074), die zuletzt durch Artikel 4 Ab-
gesetz)“ durch die Wörter „elektronischen Signa- satz 107 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I
turen im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Ver- S. 1666) geändert worden ist.
ordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parla- (2) Artikel 2 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. Juli 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und Energie
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2757
Gesetz
zur Fortschreibung der Vorschriften
für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften*
Vom 18. Juli 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. die Anzahl der geplanten Anwendungen
oder der Patienten im Jahr,
Artikel 1
3. Angaben zur Dosierung,
Änderung des
Arzneimittelgesetzes 4. Angaben zum Risikomanagement-Plan mit
einer Beschreibung des Risikomanagement-
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt- Systems, das der Antragsteller für das be-
machung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), treffende Arzneimittel einführen wird, verbun-
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli den mit einer Zusammenfassung des Risiko-
2017 (BGBl. I S. 2421) geändert worden ist, wird wie management-Plans und Risikomanagement-
folgt geändert: Systems, und
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu 5. bei Arzneimitteln für neuartige Therapien,
§ 142a folgende Angabe eingefügt: die aus einem gentechnisch veränderten
„§ 142b Übergangsvorschrift aus Anlass des Organismus oder einer Kombination von
Gesetzes zur Fortschreibung der Vor- gentechnisch veränderten Organismen be-
schriften für Blut- und Gewebezuberei- stehen oder solche enthalten, zusätzlich
tungen und zur Änderung anderer Vor- die technischen Unterlagen gemäß den
schriften“. Anhängen III A, III B und IV der Richtlinie
2001/18/EG des Europäischen Parlaments
1a. In § 4 Absatz 18 Satz 2 werden nach dem Wort und des Rates vom 12. März 2001 über
„Arzneimittel“ die Wörter „im Parallelvertrieb oder die absichtliche Freisetzung genetisch ver-
sonst“ eingefügt. änderter Organismen in die Umwelt und zur
2. § 4b wird wie folgt geändert: Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des
Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1), die
a) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgen-
zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2015/412
den Absätze 2 bis 10 ersetzt:
(ABl. L 68 vom 13.3.2015, S. 1) geändert
„(2) Nicht routinemäßig hergestellt im Sinne worden ist, sowie die auf der Grund-
von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden insbe- lage einer nach Anhang II der Richtlinie
sondere Arzneimittel, 2001/18/EG durchgeführten Umweltverträg-
lichkeitsprüfung gewonnenen Informationen
1. die in so geringem Umfang hergestellt und
nach Anhang II Buchstabe D der Richtlinie
angewendet werden, dass nicht zu erwarten
2001/18/EG.
ist, dass hinreichend klinische Erfahrung
gesammelt werden kann, um das Arznei- § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, Absatz 4 und 7
mittel umfassend bewerten zu können, oder Satz 1 gilt entsprechend.
2. die noch nicht in ausreichender Anzahl her- (4) Bei Arzneimitteln für neuartige Thera-
gestellt und angewendet worden sind, so pien, die aus einem gentechnisch veränderten
dass die notwendigen Erkenntnisse für ihre Organismus oder einer Kombination von gen-
umfassende Bewertung noch nicht erlangt technisch veränderten Organismen bestehen
werden konnten. oder solche enthalten, entscheidet die zustän-
(3) Arzneimittel nach Absatz 1 Satz 1 dürfen dige Bundesoberbehörde im Benehmen mit
nur an andere abgegeben werden, wenn sie dem Bundesamt für Verbraucherschutz und
durch die zuständige Bundesoberbehörde ge- Lebensmittelsicherheit über den Antrag auf
nehmigt worden sind. § 21a Absatz 2 Satz 1, Genehmigung. Die Genehmigung der zuständi-
Absatz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Zu- gen Bundesoberbehörde für die Abgabe des
sätzlich zu den Angaben und Unterlagen nach Arzneimittels nach Satz 1 an andere umfasst
§ 21a Absatz 2 Satz 1 sind dem Antrag auf auch die Genehmigung für das Inverkehrbrin-
Genehmigung folgende Angaben und Unter- gen der gentechnisch veränderten Organis-
lagen beizufügen: men, aus denen das Arzneimittel nach Satz 1
besteht oder die es enthält. Die Genehmigung
1. Angaben zu den spezialisierten Einrichtun- darf nur erteilt werden, wenn
gen der Krankenversorgung, in denen das
Arzneimittel angewendet werden soll, 1. eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß
den Grundprinzipien des Anhangs II der
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Richtlinie 2001/18/EG und auf der Grund-
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- lage der Angaben nach den Anhängen III
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 und IV der Richtlinie 2001/18/EG durch-
vom 17.9.2015, S. 1). geführt wurde und
2758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017
2. nach dem Stand der Wissenschaft unver- 3. eine Änderung der Hilfsstoffe nach Art oder
tretbare schädliche Auswirkungen auf die Menge oder der Wirkstoffe nach ihrer
Gesundheit Dritter und auf die Umwelt nicht Menge,
zu erwarten sind. 4. eine Änderung der Darreichungsform in eine
(5) Können die erforderlichen Angaben und Darreichungsform, die mit der genehmigten
Unterlagen nach § 21a Absatz 2 Satz 1 Num- vergleichbar ist,
mer 8 nicht erbracht werden, kann der Antrag- 5. eine Änderung des Herstellungs- oder Prüf-
steller die Angaben und Unterlagen über die verfahrens, einschließlich der Angaben nach
Wirkungsweise, die voraussichtliche Wirkung § 21a Absatz 2 Satz 1 Nummer 5,
und mögliche Risiken beifügen.
6. eine Änderung der Art der Aufbewahrung
(6) Die Genehmigung kann befristet werden. und der Dauer der Haltbarkeit oder
(7) Der Inhaber der Genehmigung hat der 7. bei Arzneimitteln für neuartige Therapien,
zuständigen Bundesoberbehörde in bestimm- die aus einem gentechnisch veränderten
ten Zeitabständen, die diese festlegt, über Organismus oder einer Kombination von
den Umfang der Herstellung und über die Er- gentechnisch veränderten Organismen be-
kenntnisse für die umfassende Beurteilung des stehen oder solche enthalten, eine Ände-
Arzneimittels zu berichten. Die Genehmigung rung, die geeignet ist, die Risikobewertung
ist zurückzunehmen, wenn nachträglich be- für die Gesundheit nicht betroffener Perso-
kannt wird, dass eine der Voraussetzungen nen oder die Umwelt zu verändern.
nach Absatz 1 Satz 1 nicht vorgelegen hat. Die Entscheidung über den Antrag auf Zustim-
Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine mung muss innerhalb von drei Monaten er-
der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 gehen. Absatz 4 und § 27 Absatz 2 gelten ent-
nicht mehr vorliegt. sprechend.
(8) Der Antragsteller hat der zuständigen (10) Abweichend von Absatz 9 ist eine neue
Bundesoberbehörde unter Beifügung entspre- Genehmigung nach Absatz 3 in folgenden
chender Unterlagen unverzüglich Anzeige zu Fällen zu beantragen:
erstatten, wenn sich Änderungen in den Anga- 1. bei einer Erweiterung der Anwendungs-
ben und Unterlagen ergeben, die dem Antrag gebiete, soweit es sich nicht um eine Ände-
auf Genehmigung beigefügt waren. Satz 1 gilt rung nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 han-
nach der Genehmigung entsprechend für den delt,
Inhaber der Genehmigung. Dieser ist ferner ver-
pflichtet, die zuständige Bundesoberbehörde 2. bei einer Änderung der Zusammensetzung
zu informieren, wenn neue oder veränderte der Wirkstoffe nach ihrer Art,
Risiken bestehen oder sich das Nutzen- 3. bei einer Änderung der Darreichungsform,
Risiko-Verhältnis des Arzneimittels geändert soweit es sich nicht um eine Änderung nach
hat. Bei Arzneimitteln für neuartige Therapien, Absatz 9 Satz 1 Nummer 4 handelt.
die aus einem gentechnisch veränderten Orga- Über die Genehmigungspflicht nach Satz 1 ent-
nismus oder einer Kombination von gentech- scheidet die zuständige Bundesoberbehörde.“
nisch veränderten Organismen bestehen oder
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 11.
solche enthalten, hat der Antragsteller unter
Beifügung entsprechender Unterlagen der zu- 3. In § 10 Absatz 8a Satz 3 wird vor dem Punkt am
ständigen Bundesoberbehörde außerdem un- Ende der Wortlaut „sowie im Fall festgestellter
verzüglich anzuzeigen, wenn ihm neue Infor- Infektiosität die Angabe „Biologische Gefahr“ ge-
mationen über Gefahren für die Gesundheit macht werden“ eingefügt.
nicht betroffener Personen oder die Umwelt 4. § 20b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
bekannt werden. Satz 4 gilt nach der Geneh-
a) Satz 3 wird wie folgt geändert:
migung entsprechend für den Inhaber der Ge-
nehmigung. § 29 Absatz 1a, 1d und 2 ist ent- aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Be-
sprechend anzuwenden. rufserfahrung“ die Wörter „(verantwortliche
Person nach § 20b)“ eingefügt.
(9) Folgende Änderungen dürfen erst voll-
zogen werden, wenn die zuständige Bundes- bb) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am
oberbehörde zugestimmt hat: Ende durch ein Komma ersetzt.
cc) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende
1. eine Änderung der Angaben über die Dosie-
durch ein Komma und das Wort „oder“ er-
rung, die Art oder die Dauer der Anwendung
setzt.
oder über die Anwendungsgebiete, soweit
es sich nicht um die Zufügung einer oder dd) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
Veränderung in eine Indikation handelt, die „5. die verantwortliche Person nach § 20b
einem anderen Therapiegebiet zuzuordnen oder der Antragsteller die zur Aus-
ist, übung ihrer oder seiner Tätigkeit erfor-
2. eine Einschränkung der Gegenanzeigen, derliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.“
Nebenwirkungen oder Wechselwirkungen b) In Satz 5 werden nach dem Wort „erteilt“ die
mit anderen Arzneimitteln oder sonstigen Wörter „und kann die Möglichkeit der Gewebe-
Stoffen, entnahme außerhalb der Räume nach Satz 3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2759
Nummer 3 durch von der Entnahmeeinrichtung 9. Unterlagen über die Ergebnisse von mikro-
entsandtes Personal vorsehen“ eingefügt. biologischen, chemischen, biologischen
5. § 20c wird wie folgt geändert: oder physikalischen Prüfungen sowie über
die zur Ermittlung angewandten Methoden,
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: soweit diese Unterlagen erforderlich sind,
aa) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ am
10. Unterlagen über Ergebnisse von pharma-
Ende gestrichen.
kologischen und toxikologischen Versu-
bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende chen,
durch das Wort „oder“ ersetzt.
11. eine Nutzen-Risiko-Bewertung,
cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
12. alle für die Bewertung des Arzneimittels
„6. die verantwortliche Person nach § 20c zweckdienlichen Angaben und Unterlagen
oder der Antragsteller die zur Aus- sowie
übung ihrer oder seiner Tätigkeit erfor-
derliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.“ 13. bei hämatopoetischen Stammzellzuberei-
tungen zusätzlich Angaben zur Dosierung
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
und zur Menge des Wirkstoffs.
„Für Einrichtungen, die ausschließlich Gewebe
oder Gewebezubereitungen prüfen, kann der Die Ergebnisse und Angaben nach Satz 1
Nachweis der praktischen Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 7 bis 10 sowie die Ergebnisse von
auch durch eine mindestens zweijährige prak- klinischen Prüfungen oder sonstigen ärztlichen
tische Tätigkeit auf dem Gebiet der Prüfung Erprobungen sind so zu belegen, dass aus die-
und Be- oder Verarbeitung von Geweben oder sen Art, Umfang und Zeitpunkt der Untersu-
Gewebezubereitungen erbracht werden.“ chungen hervorgehen. § 22 Absatz 4, 5 und 7
Satz 1 gilt entsprechend.“
6. § 21a wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 3“
a) In Absatz 1 Satz 5 wird das Wort „Verarbei- durch die Wörter „Nummer 4, 8 und 10“ er-
tungsverfahren“ durch das Wort „Verfahrens-
setzt.
schritte“ ersetzt und werden die Wörter „Ver-
fahren die Gewebe nicht klinisch unwirksam d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
oder schädlich für die Patienten machen“ aa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am
durch die Wörter „Funktionalität und die Si- Ende durch ein Komma ersetzt.
cherheit der Gewebe gewährleistet sind“ er-
setzt. bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende
durch das Wort „oder“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„(2) Dem Antrag auf Genehmigung sind vom
Antragsteller folgende Angaben und Unterla- „4. das Inverkehrbringen der Gewebezu-
gen beizufügen: bereitung gegen gesetzliche Vorschrif-
1. der Name oder die Firma und die Anschrift ten oder gegen eine Verordnung oder
des Antragstellers und der Be- oder Ver- eine Richtlinie oder eine Entschei-
arbeiter, dung oder einen Beschluss der Euro-
päischen Gemeinschaft oder der Euro-
2. die Bezeichnung der Gewebezubereitung, päischen Union verstoßen würde.“
3. die Bestandteile der Gewebezubereitung
e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
nach Art, Darreichungsform und Packungs-
größe, aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2
und 3“ durch die Wörter „den Absätzen 2
4. die Anwendungsgebiete sowie die Art der
und 3“ ersetzt.
Anwendung und bei Gewebezubereitun-
gen, die nur begrenzte Zeit angewendet bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-
werden sollen, die Dauer der Anwendung, setzt:
5. Angaben über die Gewinnung der Gewebe „Der Inhaber der Genehmigung ist ver-
und die für die Gewinnung erforderlichen pflichtet, die zuständige Bundesober-
Laboruntersuchungen, behörde zu informieren, wenn neue oder
6. Angaben zur Herstellungsweise, einschließ- veränderte Risiken bei der Gewebezu-
lich der Be- oder Verarbeitungsverfahren, bereitung bestehen oder sich das Nutzen-
der Prüfverfahren mit ihren Inprozess- und Risiko-Verhältnis der Gewebezubereitung
Endproduktkontrollen sowie der Verwen- geändert hat. § 29 Absatz 1a, 1d und 2
dung von Elektronen-, Gamma- oder Rönt- ist entsprechend anzuwenden. Folgende
genstrahlen, Änderungen dürfen erst vollzogen werden,
wenn die zuständige Bundesoberbehörde
7. Angaben über die Art der Haltbarmachung,
zugestimmt hat:
die Dauer der Haltbarkeit, die Art der Auf-
bewahrung und Lagerung der Gewebe- 1. eine Änderung der Angaben über die Art
zubereitung, oder die Dauer der Anwendung oder die
Anwendungsgebiete,
8. Angaben zur Funktionalität und zu den
Risiken der Gewebezubereitung, 2. eine Einschränkung der Risiken,
2760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017
3. eine Änderung der Hilfsstoffe nach Art übermittelten Daten ausschließlich für den Zweck
oder Menge, der Evaluierung nach § 58g verarbeiten und
4. eine Änderung der Darreichungsform, nutzen. Die nach Satz 2 Nummer 2 übermittelten
Daten sind mit Abschluss der Wahlperiode des
5. eine Änderung der Angaben über die Deutschen Bundestages, in der diesem der Bericht
Gewinnung der Gewebe und die für die nach § 58g übermittelt worden ist, zu löschen,
Gewinnung erforderlichen Laborunter- soweit die Daten nicht in den Bericht aufgenom-
suchungen, men worden sind.“
6. eine Änderung des Be- oder Verarbei-
7. § 63i wird wie folgt geändert:
tungsverfahrens oder des Prüfverfah-
rens, a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
7. eine Änderung der Art der Haltbar- „(1) Der Inhaber einer Zulassung für Blutzu-
machung und eine Verlängerung der bereitungen im Sinne von Artikel 3 Nummer 6
Haltbarkeit, der Richtlinie 2001/83/EG oder einer Zu-
8. eine Änderung der Art der Aufbewah- lassung oder Genehmigung für Gewebezu-
rung und Lagerung der Gewebezuberei- bereitungen oder für hämatopoetische Stamm-
tung und zellzubereitungen im Sinne der Richtlinie
2004/23/EG des Europäischen Parlaments
9. bei hämatopoetischen Stammzellzube- und des Rates vom 31. März 2004 zur Festle-
reitungen zusätzlich eine Änderung der gung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards
Angaben über die Dosierung oder die für die Spende, Beschaffung, Testung, Ver-
Menge des Wirkstoffs. arbeitung, Konservierung, Lagerung und Ver-
Die Entscheidung über den Antrag auf Zu- teilung von menschlichen Geweben und Zellen
stimmung muss innerhalb von drei Mona- (ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 48), die zuletzt
ten ergehen. § 27 Absatz 2 gilt entspre- durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl.
chend.“ L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden
f) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 2 ist, oder einer Zulassung für Gewebezuberei-
und 3“ durch die Wörter „Nummer 2 bis 4“ er- tungen im Sinne von § 21 hat Unterlagen zu
setzt. führen über Verdachtsfälle von schwerwiegen-
den Zwischenfällen oder schwerwiegenden un-
g) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
erwünschten Reaktionen, die in einem Mit-
aa) In Satz 1 wird das Wort „Gewebezuberei- gliedstaat der Europäischen Union oder in
tungen“ durch die Wörter „Gewebezuberei- einem Vertragsstaat des Abkommens über
tungen und hämatopoetische Stammzell- den Europäischen Wirtschaftsraum oder in
zubereitungen aus dem peripheren Blut einem Drittstaat aufgetreten sind, und die An-
oder aus dem Nabelschnurblut nach Ab- zahl der Rückrufe.“
satz 1 Satz 3“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„(5) § 62 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 4
„§ 73 Absatz 3a gilt entsprechend.“ und 6 und § 63 gelten entsprechend. Die
6a. § 58f Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er- §§ 63a und 63b Absatz 1 und 2 gelten für den
setzt: Inhaber einer Zulassung für Blut- oder Ge-
„Abweichend von Satz 1 darf die zuständige Be- webezubereitungen entsprechend. Das Nähere
hörde, soweit regelt die Arzneimittel- und Wirkstoffherstel-
lungsverordnung; die allgemeine Verwaltungs-
1. sie Grund zu der Annahme hat, dass ein Ver- vorschrift nach § 63 Satz 1 findet Anwendung.
stoß gegen das Lebensmittel- und Futter- Im Übrigen finden die §§ 62 bis 63h keine An-
mittelrecht, das Tierschutzrecht oder das Tier- wendung.“
seuchenrecht vorliegt, die Daten nach den
§§ 58a bis 58d an die für die Verfolgung von c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Gewe-
Verstößen zuständigen Behörden übermitteln, ben oder Blutzubereitungen“ durch die Wörter
soweit diese Daten für die Verfolgung des Ver- „Blut und Blutbestandteilen, Geweben, Ge-
stoßes erforderlich sind, webe- oder Blutzubereitungen“ ersetzt.
2. die Daten nach den §§ 58a bis 58d für die d) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
Evaluierung nach § 58g erforderlich sind, diese „(8) Der Inhaber einer Zulassung oder Ge-
Daten in anonymisierter Form nach Maßgabe nehmigung für Blut- oder Gewebezubereitun-
des Satzes 3 über die zuständige oberste gen im Sinne von Absatz 1 darf im Zusammen-
Landesbehörde an das Bundesministerium für hang mit dem zugelassenen oder genehmigten
Ernährung und Landwirtschaft übermitteln. Arzneimittel keine Informationen, die die Hämo-
Das Bundesministerium für Ernährung und Land- oder Gewebevigilanz betreffen, ohne vorherige
wirtschaft gibt im Bundesanzeiger die Art der für oder gleichzeitige Mitteilung an die zuständige
den Zweck der Evaluierung zu übermittelnden Da- Bundesoberbehörde und an die Europäische
ten und den Zeitpunkt der Übermittlung bekannt. Kommission öffentlich bekannt machen. Er
Das Bundesministerium für Ernährung und Land- stellt sicher, dass solche Informationen in
wirtschaft und die zuständigen obersten Landes- objektiver und nicht irreführender Weise öffent-
behörden dürfen die ihnen nach Satz 2 Nummer 2 lich bekannt gemacht werden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2761
8. § 64 wird wie folgt geändert: „§ 142b
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Übergangsvorschrift
aus Anlass des Gesetzes
aa) In Satz 1 werden im ersten Satzteil nach
zur Fortschreibung der Vorschriften
dem Wort „einführen“ und im zweiten Satz-
für Blut- und Gewebezubereitungen
teil nach dem Wort „anwenden“ jeweils die
und zur Änderung anderer Vorschriften
Wörter „oder in denen mit den genannten
Tätigkeiten im Zusammenhang stehende (1) Wer für Arzneimittel für neuartige Therapien
Aufzeichnungen aufbewahrt werden“ ein- am 29. Juli 2017 eine Genehmigung nach § 4b
gefügt. Absatz 3 in der bis zum 28. Juli 2017 geltenden
Fassung besitzt, muss die Anforderungen des
bb) In Satz 2 wird das Wort „sowie“ durch ein
§ 4b Absatz 3 Satz 3 und 4 und Absatz 4 ab
Komma ersetzt und werden nach den Wör-
dem 29. Juli 2019 erfüllen.
tern „Wirkstoffen und Stoffen“ die Wörter
„sowie die mit den genannten Tätigkeiten (2) Wer am 29. Juli 2017 eine Genehmigung
im Zusammenhang stehende Aufbewah- nach § 21a Absatz 1 besitzt, muss die Anforde-
rung von Aufzeichnungen“ eingefügt. rungen des § 21a Absatz 2 und 3 ab dem 29. Juli
2019 erfüllen.“
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Im Fall des § 14 Absatz 4 Nummer 4 und Artikel 2
des § 20b Absatz 2 unterliegen die Ent-
nahmeeinrichtungen und Labore der Über- Änderung des
wachung durch die für sie örtlich zustän- Transplantationsgesetzes
dige Behörde; im Fall des § 20c Absatz 2 Das Transplantationsgesetz in der Fassung der Be-
Satz 2 unterliegen die beauftragten Be- kanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206),
triebe der Überwachung durch die für sie das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. No-
örtlich zuständige Behörde.“ vember 2016 (BGBl. I S. 2623) geändert worden ist,
b) In Absatz 3g Satz 2 werden die Wörter „nach wird wie folgt geändert:
den §§ 13, 20b, 20c, 72 oder § 72b Absatz 1“ 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 8f ge-
durch die Wörter „nach § 13 oder § 72 Absatz 1 strichen.
und 2“ ersetzt.
2. In § 1 Absatz 3 Nummer 1 werden nach den Wörtern
9. § 67 wird wie folgt geändert: „auf diese“ die Wörter „ohne Änderung ihrer stoff-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: lichen Beschaffenheit“ eingefügt.
3. In § 8d Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „verpacken,“
„Sie übermittelt“ die Wörter „innerhalb der Fristen
das Wort „einführen,“ eingefügt.
nach Satz 5“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „lagern“ ein
4. § 20 wird wie folgt geändert:
Komma und das Wort „einführen“ einge-
fügt. a) Nach Absatz 1 Nummer 3 wird folgende Num-
mer 3a eingefügt:
cc) In Satz 7 wird die Angabe „bis 4“ durch die
Angabe „bis 5“ ersetzt und wird nach dem „3a. entgegen § 8d Absatz 3 Satz 2 einen Bericht
Wort „verpacken,“ das Wort „einführen,“ nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
eingefügt. nicht rechtzeitig übermittelt,“.
dd) Folgender Satz wird angefügt: b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Sätze 1 bis 5 und 7 gelten auch für „(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
Betriebe und Einrichtungen, die mit den des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und 4 bis 11 mit
dort genannten Tätigkeiten im Zusam- einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den
menhang stehende Aufzeichnungen auf- übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünf-
bewahren.“ tausend Euro geahndet werden.“
b) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b ein- c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
gefügt: „(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
„(3b) Betriebe und Einrichtungen, die mit Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-
den in Absatz 1 Satz 1 bis 4 und 7 genannten nungswidrigkeiten ist in den Fällen des Ab-
Tätigkeiten im Zusammenhang stehende Auf- satzes 1 Nummer 3a das Paul-Ehrlich-Institut.“
zeichnungen außerhalb der von der Erlaubnis
nach den §§ 13, 20b, 20c, 52a, 72b oder 72c Artikel 3
erfassten Räume aufbewahren lassen, haben
Änderung des
dies vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständi-
Transfusionsgesetzes
gen Behörde anzuzeigen; dies gilt auch für
nachträgliche Änderungen.“ Das Transfusionsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 28. August 2007 (BGBl. I S. 2169), das
10. In § 77 Absatz 2 wird das Wort „Knochenmark-
zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 29. März
zubereitungen,“ gestrichen.
2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie
11. Nach § 142a wird folgender § 142b eingefügt: folgt geändert:
2762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017
1. In § 9 werden in der Überschrift die Wörter „oder aus sen Patientengruppen angewendeten Gerinnungs-
dem Nabelschnurblut“ gestrichen. faktorenzubereitungen nach Satz 3 an das Deut-
2. § 14 wird wie folgt geändert: sche Hämophilieregister nach § 21a zu melden.
Im Fall der schriftlichen Einwilligung des behan-
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- delten Patienten sind anstelle der Meldung nach
fügt: Satz 1
„(2a) Erfolgt die Anwendung von Gerinnungs- 1. an die Vertrauensstelle nach § 21a Absatz 2
faktorenzubereitungen durch den Hämophilie- Satz 1 die personenidentifizierenden Daten
patienten im Rahmen der Heimselbstbehandlung, nach Maßgabe des nach § 21a Absatz 2
nimmt dieser die Dokumentation entsprechend Satz 4 festgelegten Pseudonymisierungsver-
den Absätzen 1 und 2 vor. Die ärztliche Person, fahrens und
die diesen Patienten wegen Hämostasestörun-
gen dauerhaft behandelt (hämophiliebehandelnde 2. an das Deutsche Hämophilieregister nach
ärztliche Person), hat die Dokumentation des § 21a Absatz 1 Satz 1 die pseudonymisierten
Hämophiliepatienten mindestens einmal jährlich Daten nach Maßgabe der nach § 21a Absatz 3
auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit hin zu Satz 3 getroffenen Festlegungen und des § 2
überprüfen und in die eigene Dokumentation zu Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 der Transfusions-
übernehmen.“ gesetz-Meldeverordnung, insbesondere
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge- a) die Angaben zu Alter, Geschlecht und
fügt: Wohnort des Patienten,
„(3a) Die Einrichtungen der Krankenversor- b) die Behandlungsdaten,
gung, die behandlungsbedürftige Hämophiliepa-
c) die Angaben zur Krankenkasse,
tienten zeitlich begrenzt im Rahmen eines statio-
nären oder ambulanten Aufenthalts behandeln, d) die Angaben zum Widerruf der Einwilligung
übermitteln der hämophiliebehandelnden ärztli- des Patienten oder zum Tod des Patienten
chen Person Angaben über den Anlass der Be-
zu melden. Die Meldungen haben nach Ab-
handlung mit Blutprodukten und Plasmaproteinen
schluss des Kalenderjahres, spätestens zum
im Sinne von Absatz 1 sowie ihre Dokumentation
1. Juli des folgenden Jahres, zu erfolgen. Mit
nach Absatz 2.“
der Meldung nach Satz 1 oder Satz 2 wird die
c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“ Meldepflicht nach Absatz 1 Satz 2 für Ge-
durch die Wörter „den Absätzen 1 und 2a“ er- rinnungsfaktorenzubereitungen erfüllt.“
setzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
3. § 21 wird wie folgt geändert: „stellt die“ die Wörter „nach den Absätzen 1
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 1a“ eingefügt.
und 1a ersetzt: 4. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
„(1) Die Träger der Spendeeinrichtungen und „§ 21a
die pharmazeutischen Unternehmer haben der
zuständigen Bundesoberbehörde jährlich nach Deutsches Hämophilieregister,
Satz 4 die Zahlen zu dem Umfang der Gewinnung Verordnungsermächtigung
von Blut und Blutbestandteilen sowie zu dem (1) Das Paul-Ehrlich-Institut führt in Zusammen-
Umfang der Herstellung, des Verlusts, des Ver- arbeit mit der Gesellschaft für Thrombose- und
falls, des Inverkehrbringens, des Imports und Hämostaseforschung e. V., der Deutschen Hämo-
des Exports von Blutprodukten und Plasma- philiegesellschaft zur Bekämpfung von Blutungs-
proteinen im Sinne von § 14 Absatz 1 zu melden. krankheiten e. V. und der Interessengemeinschaft
Die Einrichtungen der Krankenversorgung haben Hämophiler e. V. ein klinisches Register unter der
der zuständigen Bundesoberbehörde jährlich Bezeichnung „Deutsches Hämophilieregister“. Das
nach Satz 4 die Zahlen zum Verbrauch und Verfall Deutsche Hämophilieregister hat insbesondere fol-
von Blutprodukten und Plasmaproteinen im Sinne gende Aufgaben:
von § 14 Absatz 1 zu melden. Einzelheiten zu den
nach Satz 2 zu meldenden Blutprodukten und 1. die Erhebung, Zusammenführung, Prüfung und
Plasmaproteinen im Sinne von § 14 Absatz 1 wer- Auswertung der Meldungen nach § 21 Absatz 1a,
den in der Rechtsverordnung nach § 23 geregelt. 2. die Festlegung der Einzelheiten zum Datensatz
Die Meldungen haben nach Abschluss des Kalen- nach Absatz 3 Satz 3 und § 2 Absatz 4 Satz 2
derjahres, spätestens zum 1. März des folgenden Nummer 3 der Transfusionsgesetz-Meldeverord-
Jahres, zu erfolgen. Die zuständige Bundesober- nung entsprechend dem Stand der medizinischen
behörde unterrichtet die für die Überwachung zu- Wissenschaft und Technik einschließlich der Fort-
ständige Landesbehörde, wenn die Meldungen schreibung des Datensatzes,
wiederholt nicht oder unvollständig erfolgen.
3. die Festlegung der Einzelheiten des Pseudonymi-
(1a) Die hämophiliebehandelnde ärztliche Per-
sierungsverfahrens nach Absatz 2 Satz 4,
son hat die Anzahl der Patienten mit angeborenen
Hämostasestörungen, differenziert nach dem 4. die Auswertung der erfassten Daten und die
Schweregrad der Erkrankung und nach Alters- Rückmeldung der Auswertungsergebnisse an die
gruppen, sowie die Gesamtmenge der bei die- hämophiliebehandelnden ärztlichen Personen zur
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2763
Verbesserung der Versorgung von Patienten mit Daten zusammen. Das Nähere zu Art und Umfang
angeborenen Hämostasestörungen, sowie zum Übermittlungsverfahren der an das Deut-
sche Hämophilieregister zu übermittelnden Daten
5. die Bereitstellung notwendiger anonymisierter nach § 21 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 und § 2 Ab-
Daten zur Herstellung von Transparenz zum Ver- satz 4 Satz 2 Nummer 3 der Transfusionsgesetz-
sorgungsgeschehen, zu Zwecken der Versor- Meldeverordnung wird vom Deutschen Hämophilie-
gungsforschung und zur Weiterentwicklung der register in Abstimmung mit der Bundesbeauftragten
wissenschaftlichen Grundlagen auf dem Gebiet für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und
angeborener Hämostasestörungen nach Absatz 5, den nach Absatz 1 Satz 1 Beteiligten festgelegt. Bei
6. die internationale Zusammenarbeit mit anderen der Festlegung der Daten nach Satz 3 sind insbe-
Hämophilieregistern, sondere diejenigen Daten zu bestimmen, die grund-
sätzlich auch für die Behandlungsdokumentation er-
7. die Förderung der interdisziplinären Zusammen- hoben werden und die medizinisch oder methodisch
arbeit in der Hämophiliebehandlung. notwendig sind, um
(2) Das Paul-Ehrlich-Institut richtet unter Ein- 1. die Qualität von Diagnostik oder von der Behand-
beziehung eines unabhängigen Dritten eine vom lung von Patienten mit angeborenen Hämostase-
Deutschen Hämophilieregister organisatorisch, per- störungen mit Hilfe geeigneter Indikatoren zu er-
sonell und technisch getrennte Vertrauensstelle ein. mitteln,
Die Vertrauensstelle erhebt die ihr nach § 21 Ab-
2. mögliche Begleiterkrankungen und Komplikatio-
satz 1a Satz 2 Nummer 1 übermittelten personen-
nen zu erfassen,
identifizierenden Daten, erzeugt daraus ein Pseudo-
nym, übermittelt das Pseudonym an das Deutsche 3. die Sterblichkeit festzustellen,
Hämophilieregister und löscht die nur für die Erzeu-
gung des Pseudonyms temporär gespeicherten per- 4. eine Transparenz zum Versorgungsgeschehen
sonenidentifizierenden Daten unverzüglich nach der herzustellen,
Übermittlung des Pseudonyms. Es ist ein Pseudo- 5. die wissenschaftlichen Grundlagen auf dem Ge-
nymisierungsverfahren anzuwenden, das nach dem biet der angeborenen Hämostasestörungen wei-
jeweiligen Stand der Technik eine Identifizierung von terzuentwickeln sowie
Patienten ausschließt. Das Pseudonymisierungs-
verfahren wird vom Deutschen Hämophilieregister 6. eine geeignete Validierung oder Risikoadjustie-
in Abstimmung mit der Bundesbeauftragten für den rung bei der Auswertung der Daten zu ermög-
Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie dem lichen.
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Das Deutsche Hämophilieregister macht eine jeweils
und den nach Absatz 1 Satz 1 Beteiligten festgelegt.
aktuelle Übersicht über die Art und den Umfang der
Das von der Vertrauensstelle erzeugte Pseudonym
erfassten Daten sowie zum Übermittlungsverfahren
darf nur an das Deutsche Hämophilieregister über-
nach Satz 3 im Bundesanzeiger bekannt. Es ist aus-
mittelt, vom Deutschen Hämophilieregister nur für
zuschließen, dass Patienten durch die Verarbeitung
die in Absatz 1 Satz 2 genannten Aufgaben genutzt
und Nutzung der Daten bei der Vertrauensstelle und
und an keine andere Stelle übermittelt werden.
dem Deutschen Hämophilieregister wieder identifi-
(3) Das Deutsche Hämophilieregister erhebt für ziert werden können. Im Fall eines Widerrufs der Ein-
die in Absatz 1 Satz 2 genannten Aufgaben folgende willigung des Patienten oder seines Todes sind des-
Daten: sen Daten zu anonymisieren.
1. die Daten zur meldenden hämophiliebehandeln- (4) Die hämophiliebehandelnde ärztliche Person
den ärztlichen Person sowie zum Zeitpunkt und klärt ihre Patienten mit angeborener Hämostase-
zum Jahr oder Zeitraum der Meldung nach § 2 störung über die Erhebung, Verarbeitung und Nut-
Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und 2 der Trans- zung ihrer personenbezogenen Daten und über den
fusionsgesetz-Meldeverordnung, Zweck des Deutschen Hämophilieregisters auf. Die
Aufklärung umfasst die Information über die Mög-
2. die von der hämophiliebehandelnden ärztlichen lichkeit, in die Aufnahme der pseudonymisierten
Person übermittelten anonymisierten Daten nach Patienten- und Behandlungsdaten in das Deutsche
§ 21 Absatz 1a Satz 1 sowie Hämophilieregister schriftlich einzuwilligen. Bei feh-
lender Einwilligung umfasst die Aufklärung die Infor-
3. im Fall der schriftlichen Einwilligung des behan- mation, dass die hämophiliebehandelnde ärztliche
delten Patienten Person verpflichtet ist, anonymisierte Daten nach
a) das von der Vertrauensstelle nach Absatz 2 er- § 21 Absatz 1a Satz 1 an das Deutsche Hämophilie-
zeugte Pseudonym und register zu melden. Der Patient ist darüber zu in-
formieren, dass im Fall seines Widerrufs der Einwil-
b) die von der hämophiliebehandelnden ärztli- ligung oder seines Todes seine pseudonymisierten
chen Person übermittelten Daten nach § 21 Daten anonymisiert werden. Die Aufklärung ist von
Absatz 1a Satz 2 Nummer 2. den Patienten schriftlich zu bestätigen.
Das Deutsche Hämophilieregister führt das von der (5) Das Deutsche Hämophilieregister kann zu For-
Vertrauensstelle nach Absatz 2 übermittelte Pseudo- schungszwecken anonymisierte Daten an die am
nym mit den dem Deutschen Hämophilieregister Deutschen Hämophilieregister Beteiligten nach Ab-
nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b übermittelten satz 1 Satz 1 und an Dritte übermitteln. Die Über-
2764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017
mittlung der anonymisierten Daten erfolgt auf Antrag „§ 34
und nach Abschluss einer Nutzungsvereinbarung.
Übergangsregelung
Über den Antrag entscheidet der Lenkungsaus-
aus Anlass des Gesetzes
schuss des Deutschen Hämophilieregisters. Die Da-
zur Fortschreibung der Vorschriften
ten dürfen nur für die in Absatz 1 Satz 2 genannten
für Blut- und Gewebezubereitungen
Aufgaben und unter Beachtung der Publikations-
und zur Änderung anderer Vorschriften
grundsätze des Deutschen Hämophilieregisters ver-
arbeitet oder genutzt werden. § 21 Absatz 1a und § 21a Absatz 1 bis 5 sind ab
dem 1. August 2019 anzuwenden.“
(6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird
ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen
Artikel 4
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die organisatorische und technische Änderung der
Ausgestaltung sowie die Nutzung des Deutschen Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung
Hämophilieregisters zu regeln. In der Rechtsverord- Die Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverord-
nung kann insbesondere das Nähere geregelt wer- nung vom 3. November 2006 (BGBl. I S. 2523), die zu-
den zu den Anforderungen an letzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 29. März 2017
1. die Organisationsstruktur und die Geschäfts- (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt
führung des Registers, geändert:
2. die Vertretung des Registers gegenüber Dritten, 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 41d folgende Angabe eingefügt:
3. den Lenkungsausschuss,
„Abschnitt 5c
4. den beratenden Fachausschuss, Sondervorschriften
5. die Geschäftsordnung der nach Absatz 1 Satz 1 für Einrichtungen mit einer
am Register Beteiligten, Erlaubnis nach § 13 des Arzneimittel-
gesetzes oder § 72 des Arzneimittelgesetzes
6. das Antrags- und Entscheidungsverfahren nach
Absatz 5, die Nutzungsvereinbarung und die
Publikationsgrundsätze des Registers sowie § 41e Ergänzende Anforderungen an die Gewebe-
vigilanz“.
7. die Maßnahmen zur Qualitätskontrolle und Quali-
tätssicherung.“ 2. § 31 Absatz 8a Satz 2 und Absatz 14 wird aufge-
hoben.
5. § 32 wird wie folgt geändert:
3. § 34 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„4. Auf die Gewebeentnahme durch von der Ent-
aa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende nahmeeinrichtung entsandtes Personal nach
durch ein Komma ersetzt. § 20b Absatz 1 Satz 5 des Arzneimittelgesetzes
finden die Nummern 1 bis 3 entsprechende An-
bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch wendung.“
das Wort „oder“ ersetzt.
4. Nach § 41d wird folgender Abschnitt 5c eingefügt:
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„Abschnitt 5c
„4. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Sondervorschriften
oder Absatz 1a Satz 1, auch in Verbin- für Einrichtungen mit einer
dung mit Satz 2, jeweils auch in Verbin- Erlaubnis nach § 13 des Arzneimittel-
dung mit einer Rechtsverordnung nach gesetzes oder § 72 des Arzneimittelgesetzes
§ 23, eine Meldung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
§ 41e
macht.“
Ergänzende
b) In Absatz 3 werden die Wörter „und in den Fällen Anforderungen an die Gewebevigilanz
des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zehn-
tausend Euro“ durch ein Komma und die Wörter Die Vorschriften des Abschnitts 5b gelten ent-
„in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 mit sprechend für Einrichtungen, die Tätigkeiten mit
einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in Geweben oder Gewebezubereitungen oder mit
den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünf- hämatopoetischen Stammzellen oder Stammzell-
tausend Euro“ ersetzt. zubereitungen aus dem peripheren Blut oder dem
Nabelschnurblut durchführen und dabei der Erlaub-
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: nispflicht nach § 13 Absatz 1 des Arzneimittelgeset-
„(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 zes oder § 72 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord- unterliegen. § 40 Absatz 3 und 4 und § 41 gelten
nungswidrigkeiten ist in den Fällen des Ab- entsprechend mit der Maßgabe, dass die dort ge-
satzes 2 Nummer 4 das Paul-Ehrlich-Institut.“ nannten Verpflichtungen der verantwortlichen Per-
son nach § 20c des Arzneimittelgesetzes von der
6. § 34 wird wie folgt gefasst: oder dem Stufenplanbeauftragten zu erfüllen sind.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2765
Artikel 5 4. Gesamtmenge und Maßeinheit von Verbrauch
Änderung der und Verfall von Plasmaderivaten und Plasma-
Verordnung über radioaktive oder proteinen im Sinne von § 14 Absatz 1 des Trans-
mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel fusionsgesetzes, wenn die Notwendigkeit der Mel-
dung von der zuständigen Bundesoberbehörde
In § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verordnung im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde.
über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behan-
delte Arzneimittel in der Fassung der Bekanntmachung (4) Die Angaben nach § 21 Absatz 1a Satz 1 und 2
vom 19. Januar 2007 (BGBl. I S. 48), die zuletzt durch Nummer 2 des Transfusionsgesetzes sind elektro-
Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I nisch an das Deutsche Hämophilieregister nach
S. 1966) geändert worden ist, werden nach dem Wort § 21a des Transfusionsgesetzes zu melden. Die
„zugelassen“ die Wörter „oder nach § 4b Absatz 3 des Meldung muss Folgendes umfassen:
Arzneimittelgesetzes oder § 21a Absatz 1 des Arznei-
mittelgesetzes genehmigt“ eingefügt. 1. Name und Adresse der hämophiliebehandelnden
ärztlichen Person im Sinne von § 14 Absatz 2a
Artikel 6 des Transfusionsgesetzes,
Änderung der
2. Angabe des Jahres oder des Zeitraums, für das
Transfusionsgesetz-Meldeverordnung
oder den gemeldet wird,
Die Transfusionsgesetz-Meldeverordnung vom 13. De-
zember 2001 (BGBl. I S. 3737), die durch Artikel 6a des 3. sofern der Patient seine Einwilligung zur Meldung
Gesetzes vom 10. Februar 2005 (BGBl. I S. 234) ge- gemäß § 21 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 des
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: Transfusionsgesetzes erteilt hat, insbesondere
1. § 2 wird wie folgt gefasst: a) den Geburtsmonat, das Geburtsjahr und das
„§ 2 Geschlecht des Patienten sowie Angaben
Angaben im Rahmen zum Wohnort des Patienten zum Zeitpunkt
des koordinierten Meldewesens der Meldung, soweit hierdurch keine Identifi-
zierung der Patienten ermöglicht wird,
(1) Die Angaben nach § 21 Absatz 1 Satz 1 und 2
des Transfusionsgesetzes sind elektronisch an die b) Behandlungsdaten, das heißt diagnostische
zuständige Bundesoberbehörde zu melden. Für die Daten zur Art und Schwere der angeborenen
Meldung ist das Internetportal zu nutzen, das die Hämostasestörung sowie therapeutische Da-
zuständige Bundesoberbehörde für diesen Zweck ten zum Auftreten, zur Behandlung einschließ-
eingerichtet hat. lich der angewendeten Gerinnungsfaktorenzu-
(2) Die Meldung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des bereitungen sowie Daten zu Komplikationen
Transfusionsgesetzes muss Folgendes umfassen: wie zum Verlauf von Blutungen und damit ver-
bundenen Gesundheitsstörungen,
1. Name und Adresse der meldenden Spende-
einrichtung sowie der Organisation, der die mel- c) Angaben zur Krankenkasse für den Fall, dass
dende Stelle angehört, oder Name und Adresse die hämophiliebehandelnde ärztliche Person
des meldenden pharmazeutischen Unternehmers, im Sinne von § 14 Absatz 2a des Transfusions-
2. Angabe des Jahres, für das gemeldet wird, gesetzes dem Deutschen Hämophilieregister
mitteilt, dass sie eine nicht personenbezogene
3. Produkte,
Bestätigung der Übermittlung nach § 21 Ab-
4. Maßeinheit der Produkte, satz 1a Satz 1 und 2 des Transfusionsgesetzes
5. Gesamtmenge der Gewinnung von Blut und Blut- zur Vorlage bei der Krankenkasse benötigt,
bestandteilen,
d) den Tod des Patienten mit Sterbemonat und
6. Gesamtmenge und Maßeinheit der Herstellung, Jahr oder den Widerruf der Einwilligung durch
des Verlusts, des Verfalls und des Inverkehrbrin- den Patienten,
gens von Blutprodukten und Plasmaproteinen im
Sinne von § 14 Absatz 1 des Transfusions- 4. die Anzahl der Patienten mit angeborenen Hämos-
gesetzes, tasestörungen, differenziert nach dem Schwere-
7. Gesamtmenge von Import und Export von Blut- grad der Erkrankung und nach Altersgruppen, so-
produkten und Plasmaproteinen im Sinne von wie die Gesamtmenge der bei diesen Patienten-
§ 14 Absatz 1 des Transfusionsgesetzes, ein- gruppen angewendeten Gerinnungsfaktorenzu-
schließlich Herkunfts- und Ausfuhrland. bereitungen, sofern Patienten ihre Einwilligung
zur Meldung der Daten nach Nummer 3 gemäß
(3) Die Meldung nach § 21 Absatz 1 Satz 2 des § 21 Absatz 1a Satz 2 des Transfusionsgesetzes
Transfusionsgesetzes muss Folgendes umfassen: nicht erteilt haben.
1. Name und Adresse der meldenden Einrichtung
der Krankenversorgung, Personenidentifizierende Daten nach § 21 Absatz 1a
Satz 2 Nummer 1 des Transfusionsgesetzes sind
2. Angabe des Jahres, für das gemeldet wird,
elektronisch an die Vertrauensstelle nach § 21a
3. Gesamtmenge und Maßeinheit von Verbrauch Absatz 2 des Transfusionsgesetzes zu melden.“
und Verfall von Blutprodukten mit Ausnahme
von Plasmaderivaten, 2. § 4 wird wie folgt gefasst:
2766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017
„§ 4 10. In § 23 Satz 1 wird die Angabe „§ 22“ durch die
Übergangsvorschrift Wörter „Teil 2 Abschnitt 2“ ersetzt.
aus Anlass des Gesetzes 11. § 24 wird aufgehoben.
zur Fortschreibung der Vorschriften
für Blut- und Gewebezubereitungen Artikel 7
und zur Änderung anderer Vorschriften Änderung des
§ 2 Absatz 4 ist ab dem 1. August 2019 anzu- Medizinproduktegesetzes
wenden.“ In § 13 Absatz 2 des Medizinproduktegesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002
Artikel 6a (BGBI. I S. 3146), das zuletzt durch Artikel 18 des
Änderung des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert
HIV-Hilfegesetzes worden ist, wird im Satzteil nach der Aufzählung das
Wort „Behörde“ durch das Wort „Bundesoberbehörde“
Das HIV-Hilfegesetz vom 24. Juli 1995 (BGBl. I ersetzt.
S. 972, 979), das zuletzt durch Artikel 120 der Verord-
nung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert Artikel 7a
worden ist, wird wie folgt geändert:
Änderung des
1. In § 1 wird nach den Wörtern „erkrankt sind,“ das Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Wort „lebenslang“ eingefügt und werden nach dem
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Wort „Angehörige“ die Wörter „zeitlich begrenzt“
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
eingefügt.
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I
2. § 2 wird wie folgt gefasst: S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Arti-
„§ 2 kel 11 Absatz 41 des Gesetzes vom 18. Juli 2017
(BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt
Mittel für finanzielle Hilfe geändert:
Die Mittel für die finanzielle Hilfe werden vom 1. § 51 Absatz 6 Nummer 5 wird wie folgt geändert:
Bund aufgebracht.“
a) In Buchstabe a werden nach dem Wort „Versiche-
3. In § 5 Absatz 1 werden nach dem Wort „Unterneh- rungsträger“ die Wörter „oder dessen Verbänden“
men“ die Wörter „Bayer AG, Immuno GmbH, Baxter eingefügt.
Deutschland GmbH, Behringwerke AG, Armour
b) Im Satzteil nach Buchstabe c werden nach dem
Pharma GmbH, Alpha Therapeutic GmbH“ einge-
Wort „ist“ die Wörter „oder innerhalb von zwölf
fügt und werden die Wörter „nach § 2 Nr. 1 bis 3“
Monaten vor dem Wahltag beschäftigt war“ ein-
gestrichen.
gefügt.
4. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 2. Dem § 59 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
a) In Satz 1 wird das Wort „neun“ durch das Wort „Für ein Mitglied des Verwaltungsrates der in § 35a
„sieben“ ersetzt. Absatz 1 genannten Krankenkassen finden die
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: Sätze 1 und 2 auch dann Anwendung, wenn in
seiner Person ein Wahlausschlussgrund nach § 51
„Zwei Mitglieder werden vom Deutschen Bun-
Absatz 6 vorliegt.“
destag benannt.“
3. Folgender § 120 wird angefügt:
c) In Satz 4 werden die Wörter „der pharmazeuti-
schen Unternehmen (§ 2 Nr. 2)“ durch die Wörter „§ 120
„der in § 5 Absatz 1 genannten pharmazeuti- Übergangsregelung
schen Unternehmen“ ersetzt. zur Änderung der Wählbarkeitsvoraussetzungen
5. In § 11 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Nr. 1 § 51 Absatz 6 Nummer 5 und § 59 Absatz 3 in der
bis 3“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 1“ ersetzt. jeweils bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fas-
6. In § 14 werden die Wörter „oder die Mittel für die sung finden bis zum Ende der Amtsperiode weiterhin
finanzielle Hilfe erschöpft sind“ gestrichen. Anwendung auf bis dahin bereits gewählte Mit-
glieder eines Selbstverwaltungsorgans einschließ-
7. § 16 Absatz 6 wird wie folgt gefasst: lich ihrer Stellvertreter. Maßgeblich ist der Wahltag
„(6) Die Leistungen werden zum gleichen Zeit- im Sinne des § 54 Absatz 3.“
punkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Renten-
versicherung angepasst werden, entsprechend Artikel 8
dem Prozentsatz angepasst, um den sich der Änderung des
aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenver- Fünften Buches Sozialgesetzbuch
sicherung verändert. Die Anpassung erfolgt ab dem
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
1. Juli 2019.“
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
8. In § 20 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Stifter 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
nach § 2 Nr. 2“ durch die Wörter „in § 5 Absatz 1 durch Artikel 11 Absatz 43 des Gesetzes vom 18. Juli
genannten pharmazeutischen Unternehmen“ er- 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie
setzt. folgt geändert:
9. § 22 wird aufgehoben. 1. § 35 wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2767
a) In Absatz 1b Satz 1 wird die Angabe „Satz 5 ein Arbeitnehmer, der vorübergehend für eine versi-
zweiter Halbsatz“ durch die Angabe „Satz 6“ er- cherungspflichtige auf bis zu acht Monate befris-
setzt. tete Beschäftigung in die Bundesrepublik Deutsch-
b) In Absatz 7 Satz 4 wird die Angabe „bis 5“ durch land gekommen ist, um mit seiner Tätigkeit einen
die Angabe „bis 6“ und die Angabe „Satz 7“ jahreszeitlich bedingten jährlich wiederkehrenden
durch die Angabe „Satz 8“ ersetzt. erhöhten Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers ab-
zudecken. Der Arbeitgeber hat den Saisonarbeit-
2. In § 39 Absatz 1a Satz 6 werden vor dem Punkt am nehmer nach Satz 4 im Meldeverfahren nach
Ende die Wörter „mit der Maßgabe, dass bis zur § 28a des Vierten Buches gesondert zu kennzeich-
Verwendung der Arztnummer nach § 293 Absatz 7 nen. Die Krankenkasse hat den Saisonarbeitnehmer
Satz 3 Nummer 1 eine im Rahmenvertrag nach nach Satz 4, nachdem der Arbeitgeber der Kran-
Satz 9 erster Halbsatz zu vereinbarende alternative kenkasse den Beginn der Beschäftigungsaufnahme
Kennzeichnung zu verwenden ist“ eingefügt. gemeldet hat, unverzüglich auf das Beitrittsrecht
3. In § 40 Absatz 2 Satz 4 wird vor dem Punkt am und seine Nachweispflicht nach Satz 4 hinzu-
Ende ein Semikolon und werden die Wörter „bei weisen.“
Anrufung des Bundesschiedsamtes entsprechend 11. Dem § 220 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
§ 118a Absatz 2 Satz 2 ist das Bundesschiedsamt
anstelle der Vertreter der Deutschen Krankenhaus- „Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Dar-
gesellschaft um Vertreter der für die Erbringung von lehensaufnahmen bei Kreditinstituten zur Finanzie-
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maß- rung des Erwerbs von Grundstücken für Eigen-
geblichen Verbände auf Bundesebene zu erweitern“ einrichtungen nach § 140 sowie der Errichtung,
eingefügt. der Erweiterung oder des Umbaus von Gebäuden
für Eigeneinrichtungen nach § 140 genehmigen.“
4. In § 65c Absatz 4 Satz 7 wird die Angabe „2017“
durch die Angabe „2019“ ersetzt. 12. Dem § 275a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
5. Dem § 87 wird folgender Absatz 7 angefügt: „Satz 2 gilt nicht für Stichprobenprüfungen zur
Validierung der Qualitätssicherungsdaten nach
„(7) Klagen gegen Maßnahmen des Bundesminis- § 137 Absatz 3 Satz 1.“
teriums für Gesundheit nach Absatz 2a Satz 14 und
Absatz 6 haben keine aufschiebende Wirkung.“ 13. Dem § 293 wird folgender Absatz 7 angefügt:
6. Dem § 94 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(7) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft
„(3) Klagen gegen Maßnahmen des Bundesminis- führen ein bundesweites Verzeichnis aller in den
teriums für Gesundheit nach Absatz 1 haben keine nach § 108 zugelassenen Krankenhäusern und
aufschiebende Wirkung.“ ihren Ambulanzen tätigen Ärzte. Sie können einen
7. § 127 wird wie folgt geändert: Dritten mit der Aufgabe nach Satz 1 beauftragen;
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Satz 4“ für eine das Verzeichnis führende Stelle, die nicht
durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt. zu den in § 35 des Ersten Buches genannten Stel-
len gehört, gilt § 35 des Ersten Buches entspre-
b) In Absatz 4a Satz 1 wird die Angabe „und 4“ chend. Das Verzeichnis enthält für alle Ärzte nach
durch die Angabe „und 5“ ersetzt. Satz 1 folgende Angaben:
8. Nach § 136c Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz 1. Arztnummer (unverschlüsselt),
eingefügt:
2. Angaben des Arztes nach Absatz 4 Satz 2 Num-
„Die Maßstäbe und Kriterien müssen eine Bewer- mer 4 bis 8,
tung der Qualitätsergebnisse von Krankenhäusern
insbesondere im Hinblick darauf ermöglichen, ob 3. Datum des Staatsexamens,
eine in einem erheblichen Maß unzureichende 4. Datum der Approbation,
Qualität im Sinne von § 8 Absatz 1a Satz 1 und 5. Datum der Promotion,
Absatz 1b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
und § 109 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 vorliegt.“ 6. Datum der Facharztanerkennung und Fach-
gebiet,
9. In § 137 Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Punkt am
Ende die Wörter „oder als Stichprobenprüfungen 7. Kennzeichen im Verzeichnis nach Absatz 6 des
zur Validierung der Qualitätssicherungsdaten erfor- Krankenhauses, in dem der Arzt beschäftigt ist,
derlich sind“ eingefügt. 8. Datum des Beginns der Tätigkeit des Arztes im
10. Dem § 188 Absatz 4 werden die folgenden Sätze Krankenhaus und
angefügt: 9. Datum des Endes der Tätigkeit des Arztes im
„Bei Saisonarbeitnehmern, deren Versicherungs- Krankenhaus.
pflicht mit der Beendigung der Saisonarbeitnehmer- Die Arztnummer nach Satz 3 Nummer 1 folgt in
tätigkeit endet, setzt sich die Versicherung nur dann ihrer Struktur der Arztnummer nach Absatz 4 Satz 2
nach Satz 1 fort, wenn diese Personen innerhalb Nummer 1. Die zugelassenen Krankenhäuser sind
von drei Monaten nach dem Ende der Versiche- verpflichtet, der das Verzeichnis führenden Stelle
rungspflicht ihren Beitritt zur freiwilligen Versiche- auf Anforderung die für den Aufbau und die Durch-
rung gegenüber ihrer bisherigen Krankenkasse er- führung des Verzeichnisses erforderlichen Daten
klären und ihren Wohnsitz oder ständigen Aufent- sowie Veränderungen dieser Daten auch ohne An-
halt in der Bundesrepublik Deutschland nach- forderung zu übermitteln. Die Kosten zur Führung
weisen. Ein Saisonarbeitnehmer nach Satz 4 ist des Verzeichnisses tragen der Spitzenverband
2768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017
Bund der Krankenkassen und die Deutsche Kran- Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 zu verwenden
kenhausgesellschaft je zur Hälfte. Wird das Institut und die Höhe der mit dem Versicherten abgerech-
für das Entgeltsystem im Krankenhaus mit der Füh- neten Mehrkosten nach § 33 Absatz 1 Satz 6 anzu-
rung des Verzeichnisses beauftragt, sind die not- geben. Bei der Abrechnung von Leistungen der
wendigen Aufwendungen des Instituts aus dem Zu- häuslichen Krankenpflege nach § 37 ist zusätzlich
schlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des zu den Angaben nach Satz 1 die Zeit der Leistungs-
Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu finanzieren. erbringung anzugeben.“
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen stellt
seinen Mitgliedern das Verzeichnis zur Erfüllung Artikel 8a
ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Verfügung; für an- Änderung der
dere Zwecke darf der Spitzenverband Bund der Schiedsamtsverordnung
Krankenkassen das Verzeichnis nicht verwenden.
Die Krankenhäuser und die Krankenkassen verwen- Dem § 22a der Schiedsamtsverordnung in der im
den und nutzen die im Verzeichnis enthaltenen An- Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-10,
gaben spätestens zum 1. Januar 2019 in den ge- veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
setzlich bestimmten Fällen. Der Spitzenverband Artikel 16 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I
Bund der Krankenkassen und die Deutsche Kran- S. 1211) geändert worden ist, wird folgender Satz an-
kenhausgesellschaft vereinbaren im Einvernehmen gefügt:
mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bis „Satz 1 gilt entsprechend bei der Erweiterung des Bun-
zum 31. Dezember 2017 das Nähere zu dem Ver- desschiedsamts um Vertreter der für die Erbringung
zeichnis nach Satz 1, insbesondere von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maß-
geblichen Verbände.“
1. die Art und den Aufbau des Verzeichnisses,
2. die Art, den Abgleich und den Aufbau der im Ver- Artikel 9
zeichnis enthaltenen Angaben sowie die Voraus-
Änderung des
setzungen und das Verfahren für die Vergabe der
Elften Buches Sozialgesetzbuch
Angaben nach Satz 3 Nummer 1 sowie der Ver-
arbeitung der Angaben nach Satz 3 Nummer 2 Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
bis 9, versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 4
3. die geeigneten Abstände einer zeitnahen Aktua-
des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) ge-
lisierung und das Verfahren der kontinuierlichen
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Fortschreibung sowie das Verfahren zur Löschung
von Einträgen und 0. In der Inhaltsübersicht wird der Angabe zu § 115
ein Komma und das Wort „Vergütungskürzung“ an-
4. die sächlichen und personellen Voraussetzun-
gefügt.
gen für die Verwendung der Angaben sowie die
sonstigen Anforderungen an die Verwendung 1. Dem § 7a Absatz 7 werden die folgenden Sätze
der Angaben. angefügt:
Die Vereinbarung nach Satz 10 ist für den Spitzen- „Die Landesverbände der Pflegekassen vereinba-
verband Bund der Krankenkassen, die Deutsche ren gemeinsam und einheitlich mit dem Verband
Krankenhausgesellschaft, die Kassenärztliche Bun- der privaten Krankenversicherung e. V. und dem
desvereinigung sowie deren jeweiligen Mitglieder zuständigen Träger der Sozialhilfe auf dessen Ver-
und für die Leistungserbringer verbindlich. Kommt langen eine ergänzende Vereinbarung zu den Ver-
eine Vereinbarung nach Satz 10 ganz oder teilweise trägen nach Satz 1 über die Zusammenarbeit in der
nicht zustande, wird ihr Inhalt auf Antrag einer Ver- örtlichen Beratung im Gebiet des Kreises oder der
tragspartei durch das Bundesschiedsamt nach § 89 kreisfreien Stadt für den Bereich der örtlichen Zu-
Absatz 4 innerhalb von drei Monaten festgelegt, ständigkeit des Trägers der Sozialhilfe. Für Modell-
das hierzu um Vertreter der Deutschen Kranken- vorhaben nach § 123 kann der Antragsteller nach
hausgesellschaft sowie der Krankenkassen in je- § 123 Absatz 1 die ergänzende Vereinbarung für
weils gleicher Zahl erweitert wird und mit einfacher den Geltungsbereich des Modellvorhabens verlan-
Stimmenmehrheit entscheidet; § 112 Absatz 4 gilt gen.“
entsprechend.“ 2. Dem § 44a Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
14. § 302 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „Die von den in § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buch-
„(1) Die Leistungserbringer im Bereich der Heil- stabe e des Sechsten Buches genannten Stellen zu
und Hilfsmittel und die weiteren Leistungserbringer zahlenden Beiträge sind auf die Höhe der Beiträge
sind verpflichtet, den Krankenkassen im Wege elek- begrenzt, die von diesen Stellen ohne die Befreiung
tronischer Datenübertragung oder maschinell ver- von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
wertbar auf Datenträgern die von ihnen erbrachten Rentenversicherung für die Dauer des Leistungs-
Leistungen nach Art, Menge und Preis zu bezeich- bezugs zu tragen wären; die Beiträge dürfen die
nen und den Tag der Leistungserbringung sowie die Hälfte der in der Zeit des Leistungsbezugs vom Be-
Arztnummer des verordnenden Arztes, die Verord- schäftigten an die berufsständische Versorgungs-
nung des Arztes mit der Diagnose und den erfor- einrichtung zu zahlenden Beiträge nicht über-
derlichen Angaben über den Befund und die Anga- steigen.“
ben nach § 291 Absatz 2 Nummer 1 bis 10 anzu- 3. In § 58 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 4“
geben; bei der Abrechnung über die Abgabe von durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt und werden
Hilfsmitteln sind dabei die Bezeichnungen des die Wörter „in Höhe von 0,7 vom Hundert“ durch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2769
die Wörter „in Höhe des um einen Prozentpunkt a) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
verminderten Beitragssatzes der Pflegeversiche- „Soweit bei der Entwicklung und Erprobung des
rung“ ersetzt. Verfahrens eine modellhafte Vorgehensweise er-
3a. § 113 Absatz 1b wird wie folgt geändert: forderlich ist, kann im Einzelfall von den Rege-
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: lungen des Siebten Kapitels sowie von § 36 und
zur Entwicklung besonders pauschalierter Pflege-
„Das Vergabeverfahren ist spätestens bis zum sätze von § 84 Absatz 2 Satz 2 abgewichen wer-
15. Januar 2018 einzuleiten und es ist sicherzu- den.“
stellen, dass ein Zuschlag unter Beachtung der
b) Im bisherigen Satz 6 wird das Wort „Hierbei“
vergaberechtlichen Vorgaben zum frühestmögli-
durch die Wörter „Bei den Aufgaben nach den
chen Zeitpunkt erfolgt.“
Sätzen 1 bis 6“ ersetzt.
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
3d. § 115 wird wie folgt geändert:
„Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 sind
a) Der Überschrift wird ein Komma und das Wort
verpflichtet, dem Bundesministerium für Ge-
„Vergütungskürzung“ angefügt.
sundheit auf Verlangen unverzüglich Auskunft
über den Stand der Bearbeitung ihrer Aufgaben b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a
zu geben. Die Vertragsparteien nach Absatz 1 und 3b eingefügt:
Satz 1 legen dem Bundesministerium für Ge- „(3a) Eine Verletzung der Verpflichtungen zu
sundheit spätestens bis zum 31. Januar 2018 einer qualitätsgerechten Leistungserbringung
einen konkreten Zeitplan für die Bearbeitung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 wird unwider-
ihrer Aufgaben vor, aus dem einzelne Umset- legbar vermutet
zungsschritte erkennbar sind. § 113b Absatz 8
1. bei einem planmäßigen und zielgerichteten
Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.“
Verstoß des Trägers der Einrichtung gegen
3b. § 113b wird wie folgt geändert: seine Verpflichtung zur Einhaltung der nach
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 vereinbarten
Personalausstattung oder
aa) In Satz 2 werden die Wörter „in der ab dem
1. Januar 2017 geltenden Fassung“ gestri- 2. bei nicht nur vorübergehenden Unterschrei-
chen und werden die Wörter „115 Absatz 1a tungen der nach § 84 Absatz 5 Satz 2 Num-
und 1c“ durch die Wörter „115 Absatz 1a, 1c mer 2 vereinbarten Personalausstattung.
und 3b“ ersetzt. Entsprechendes gilt bei Nichtbezahlung der
bb) Folgender Satz wird angefügt: nach § 84 Absatz 2 Satz 5 beziehungsweise
nach § 89 Absatz 1 Satz 4 zu Grunde gelegten
„Die Vertragsparteien nach § 113 treffen Gehälter. Abweichend von Absatz 3 Satz 2 und 3
auch die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist das Einvernehmen über den Kürzungsbetrag
und Pflichten nach den Absätzen 4 und 8 unverzüglich herbeizuführen und die Schieds-
notwendigen Entscheidungen durch den stelle hat in der Regel binnen drei Monaten zu
Qualitätsausschuss.“ entscheiden. Bei Verstößen im Sinne von Satz 1
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Nummer 1 können die Landesverbände der Pfle-
gekassen gemeinsam den Versorgungsvertrag
aa) In Satz 1 werden die Wörter „eine Vereinba-
gemäß § 74 Absatz 1, in schwerwiegenden
rung oder ein Beschluss nach Absatz 1
Fällen nach § 74 Absatz 2, kündigen; § 73 Ab-
Satz 2“ durch die Wörter „eine Vereinbarung,
satz 2 gilt entsprechend.
ein Beschluss oder eine Entscheidung nach
Absatz 1 Satz 2 und 3“ ersetzt. (3b) Die Vertragsparteien nach § 113 verein-
baren durch den Qualitätsausschuss gemäß
bb) In Satz 8 werden die Wörter „einer vertrag-
§ 113b bis zum 1. Januar 2018 das Verfahren
lichen Vereinbarung oder Beschlussfassung
zur Kürzung der Pflegevergütung nach den Ab-
im Sinne von § 37 Absatz 5 in der ab dem
sätzen 3 und 3a. Die Vereinbarungen sind im
1. Januar 2017 geltenden Fassung, von den
Bundesanzeiger zu veröffentlichen und gelten
§§ 113, 113a und 115 Absatz 1a“ durch die
vom ersten Tag des auf die Veröffentlichung fol-
Wörter „einer vertraglichen Vereinbarung,
genden Monats. Sie sind für alle Pflegekassen
Beschlussfassung oder Entscheidung im
und deren Verbände sowie für die zugelassenen
Sinne der Absätze 4 und 8, des § 37 Ab-
Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich.“
satz 5, der §§ 113, 113a und 115 Absatz 1a,
1c und 3b“ ersetzt. 4. § 123 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „durch den a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
Qualitätsausschuss“ gestrichen. gefügt:
d) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt: „Abweichend von Satz 5 Nummer 1 und Ab-
satz 6 Satz 1 kann die Pflegeberatung nach
„Bezüglich der Vereinbarungen nach § 115 Ab- den §§ 7a bis 7c durch die Pflegekassen erfol-
satz 3b setzt sich das Bundesministerium für gen, soweit die Zusammenarbeit in der Beratung
Gesundheit bei den Verfahren nach den Sätzen für den örtlichen Geltungsbereich des Modell-
1 bis 6 darüber hinaus mit dem Bundesministe- vorhabens in einer ergänzenden Vereinbarung
rium für Arbeit und Soziales ins Benehmen.“ nach § 7a Absatz 7 Satz 4 in Verbindung mit
3c. § 113c Absatz 1 wird wie folgt geändert: einer Vereinbarung nach Absatz 5 gewährleistet
2770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017
ist. Die Landesregierungen werden ermächtigt, satz 5 Satz 2 oder Absatz 7 festgelegten Anforde-
Schiedsstellen entsprechend § 7c Absatz 7 rungen überwiegend nicht erfüllt werden. Eine
Satz 1 bis 5 einzurichten und eine Rechtsverord- Klage gegen den Widerruf hat keine aufschiebende
nung entsprechend § 7c Absatz 7 Satz 6 zu er- Wirkung. Die zuständige oberste Landesbehörde
lassen. Absatz 5 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend.“ überprüft die Erfüllung der Aufgaben nach § 123
b) Absatz 5 Satz 4 wird wie folgt gefasst: Absatz 1 anhand der wissenschaftlichen Beglei-
tung und Auswertung nach Absatz 3 zum Ab-
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, schluss des jeweiligen Haushaltsjahres. Sie über-
Schiedsstellen entsprechend § 7c Absatz 7 prüft die Erfüllung der Anforderungen nach § 123
Satz 1 bis 5 einzurichten und eine Rechtsverord- Absatz 7 anhand der jeweiligen Haushaltspläne.“
nung entsprechend § 7c Absatz 7 Satz 6 zu er-
lassen.“ Artikel 9a
c) In Absatz 7 Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende Einschränkung eines Grundrechts
ein Semikolon und werden die Wörter „Ausnah-
Durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuch-
men hiervon sind bei den sächlichen Mitteln
stabe aa und bb wird das Grundrecht auf Unverletzlich-
möglich, soweit sich die Abweichung nachweis-
keit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grund-
lich aus Einsparungen aufgrund der Zusammen-
gesetzes) eingeschränkt.
legung von Beratungsaufgaben ergibt“ einge-
fügt.
Artikel 10
5. § 124 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Inkrafttreten
„(2) Die Genehmigung zur Durchführung eines (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
Modellvorhabens ist zu widerrufen, wenn die in und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§ 123 Absatz 1 Satz 5 genannten Aufgaben nicht
in vollem Umfang erfüllt werden. Die Genehmigung (2) Artikel 6a tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
ist auch dann zu widerrufen, wenn die nach § 123 (3) Die Artikel 7a und 8 Nummer 10 treten am
Absatz 5 Satz 1 vereinbarten oder die in § 123 Ab- 1. Januar 2018 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. Juli 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Katarina Barley
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2771
Gesetz
zur Einführung einer
wasserrechtlichen Genehmigung für Behandlungsanlagen
für Deponiesickerwasser, zur Änderung der Vorschriften zur Eignungs-
feststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wasser-
gefährdender Stoffe und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes1, 2
Vom 18. Juli 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- c) In Absatz 4 Satz 1 sowie in den Absätzen 5 und 6
sen: werden jeweils nach den Wörtern „Absatz 3 Satz 1
Nummer 2“ die Wörter „oder Nummer 3“ einge-
Artikel 1 fügt.
Änderung des 2. § 63 wird wie folgt geändert:
Wasserhaushaltsgesetzes a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 „(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Um-
(BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge- schlagen wassergefährdender Stoffe dürfen nur
setzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2193) geändert errichtet, betrieben und wesentlich geändert wer-
worden ist, wird wie folgt geändert: den, wenn ihre Eignung von der zuständigen
1. § 60 wird wie folgt geändert: Behörde festgestellt worden ist. § 13 Absatz 1
und § 17 gelten entsprechend.“
a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „Num-
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
mer 2“ die Angabe „und 3“ eingefügt.
„Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Nummer 5, 6 und 10 kann geregelt werden,
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: 1. unter welchen Voraussetzungen über die Re-
aaa) In Nummer 2 Buchstabe b wird der gelungen nach Satz 1 hinaus keine Eignungs-
Punkt am Ende durch das Wort „oder“ feststellung erforderlich ist,
ersetzt. 2. dass über die Regelungen nach Absatz 4
bbb) Folgende Nummer 3 wird angefügt: hinaus bestimmte Anlagenteile als geeignet
gelten, einschließlich hierfür zu erfüllender
„3. in der Anlage Abwasser behandelt Voraussetzungen.“
wird, das
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
a) aus einer Deponie im Sinne von
§ 3 Absatz 27 des Kreislauf- „(3) Die Eignungsfeststellung entfällt, wenn
wirtschaftsgesetzes mit einer Auf- 1. für die Anlage eine Baugenehmigung erteilt
nahmekapazität von mindestens worden ist und
10 Tonnen pro Tag oder mit einer 2. die Baugenehmigung die Einhaltung der was-
Gesamtkapazität von mindestens serrechtlichen Anforderungen voraussetzt.“
25 000 Tonnen, ausgenommen
Deponien für Inertabfälle, stammt, d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
sofern sich die Zulassung der „(4) Folgende Anlagenteile gelten als geeignet:
Deponie nicht auf die Anlage er-
1. Bauprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1
streckt, und
und 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des
b) nicht unter die Richtlinie Europäischen Parlaments und des Rates vom
91/271/EWG fällt.“ 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter
bb) In Satz 4 werden nach den Wörtern „Satz 1 Bedingungen für die Vermarktung von Bau-
Nummer 2“ die Wörter „oder Nummer 3“ ein- produkten und zur Aufhebung der Richtlinie
gefügt. 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom
4.4.2011, S. 5), wenn
1
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des a) die Bauprodukte von einer harmonisierten
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 Norm im Sinne von Artikel 2 Nummer 11
über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung
der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfasst
S. 17). sind oder einer Europäischen Technischen
2
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Bewertung im Sinne von Artikel 2 Num-
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- mer 13 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 entsprechen und die CE-Kennzeichnung
vom 17.9.2015, S. 1). angebracht wurde und
2772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017
b) die erklärten Leistungen alle wesentlichen Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Zulassungen aus
Merkmale der harmonisierten Norm oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
der Europäischen Technischen Bewertung Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
umfassen, die dem Gewässerschutz die- mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
nen, oder der Türkei gleich, wenn mit den Zulassungen
dauerhaft das gleiche Schutzniveau erreicht wird.
2. serienmäßig hergestellte Bauprodukte, die Das Ergebnis von Prüfungen von Anlagenteilen
nicht unter Nummer 1 fallen und für die nach nach Satz 1, die bereits in einem anderen Mit-
bauordnungsrechtlichen Vorschriften ein Ver- gliedstaat der Europäischen Union, einem ande-
wendbarkeitsnachweis erteilt wurde, der die ren Vertragsstaat des Abkommens über den
Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderun- Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei
gen gewährleistet, vorgenommen worden sind, ist bei der Eignungs-
3. Anlagenteile, die aus Bauprodukten zusam- feststellung zu berücksichtigen.“
mengefügt werden, sofern hierfür nach bau-
3. In § 107 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a
ordnungsrechtlichen Vorschriften eine Bauart-
eingefügt:
genehmigung oder eine allgemeine bauauf-
sichtliche Zulassung erteilt wurde, die jeweils „(1a) Ist eine Anlage im Sinne von § 60 Absatz 3
die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforde- Satz 1 Nummer 3 vor dem 28. Januar 2018 nach
rungen gewährleistet, landesrechtlichen Vorschriften nicht im Rahmen
einer Deponiezulassung, sondern anderweitig zuge-
4. Druckgeräte im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 3
lassen worden, gilt diese Zulassung als Genehmi-
der Druckgeräteverordnung vom 13. Mai 2015
gung nach § 60 Absatz 3 Satz 1 fort. Bis zum
(BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verord-
28. Januar 2020 müssen alle in Satz 1 genannten
nung vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 597) ge-
Anlagen den Anforderungen nach § 60 Absatz 1 bis 3
ändert worden ist, und Baugruppen im Sinne
entsprechen.“
von § 2 Satz 1 Nummer 1 dieser Verordnung,
sofern die CE-Kennzeichnung angebracht
wurde und die Druckgeräte und Baugruppen Artikel 2
in Übereinstimmung mit der Betriebsanleitung
und den Sicherheitsinformationen nach § 6 Änderung der
Absatz 3 dieser Verordnung in Betrieb genom- Industriekläranlagen-
men werden, und Zulassungs- und Überwachungsverordnung
5. Maschinen im Sinne von § 2 Nummer 1 bis 4 Die Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwa-
der Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 chungsverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973,
(BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 19 1011, 3756), die zuletzt durch Artikel 123 des Gesetzes
des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden
S. 2178) geändert worden ist, sofern die CE- ist, wird wie folgt geändert:
Kennzeichnung angebracht wurde und die 1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3, § 6
Maschinen in Übereinstimmung mit der Be- Satz 1 Nummer 7 und § 9 Absatz 2 Satz 2 wird
triebsanleitung und den Sicherheitsanforde- jeweils nach den Wörtern „§ 60 Absatz 3 Satz 1
rungen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 dieser Nummer 2“ die Angabe „und 3“ eingefügt.
Verordnung in Betrieb genommen werden.
2. Dem § 1 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Entsprechen bei Bauprodukten nach Satz 1 Num-
mer 1 die erklärten Leistungen nicht den wasser- „Die §§ 8, 9 und 10 gelten darüber hinaus auch für
rechtlichen Anforderungen an die jeweilige Ver- Indirekteinleitungen nach den §§ 58 und 59 des
wendung, muss die Anlage insgesamt so be- Wasserhaushaltsgesetzes, die aus Deponien im
schaffen sein, dass die wasserrechtlichen Anfor- Sinne von § 3 Absatz 27 des Kreislaufwirtschaftsge-
derungen erfüllt werden. Bei Anlagenteilen nach setzes mit einer Aufnahmekapazität von mindestens
Satz 1 Nummer 4 und 5 bleiben die wasserrecht- 10 Tonnen pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität
lichen Anforderungen an die Rückhaltung wasser- von mindestens 25 000 Tonnen, ausgenommen
gefährdender Stoffe unberührt. Druckgeräte und Deponien für Inertabfälle, stammen, sofern
Baugruppen nach Satz 1 Nummer 4, für die eine
Betreiberprüfstelle eine EU-Konformitätserklä- 1. die Zulassung der Deponie sich nicht auf die
rung nach § 2 Satz 1 Nummer 10 der Druckge- Indirekteinleitung erstreckt oder
räteverordnung erteilt hat, bedürfen keiner CE-
2. es vor dem 1. März 2010 keiner Indirekteinleiter-
Kennzeichnung.“
genehmigung bedurfte.“
e) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
3. In § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 3 Absatz 2 Satz 1, § 4
„(5) Bei serienmäßig hergestellten Bauproduk- Absatz 2 Satz 3 Nummer 7 und 8 und Satz 4, § 5
ten, die nicht unter Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Absatz 1 Satz 1, § 6 Satz 1 in dem Satzteil vor Num-
fallen, sowie bei Anlagenteilen, die aus Bau- mer 1 sowie in den Nummern 3 und 4 , § 7 Absatz 1,
produkten zusammengefügt werden, stehen den § 8 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 und § 9
Verwendbarkeitsnachweisen nach Absatz 4 Satz 1 Absatz 3 Satz 2 werden jeweils nach den Wörtern
Nummer 2 sowie den Bauartgenehmigungen oder „§ 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2“ die Wörter „oder
allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen nach Nummer 3“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2773
Artikel 3 c) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „Satz 2
Änderung des oder 3“ durch die Wörter „Satz 3 oder 4“ ersetzt.
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas- Artikel 4
sung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I
Bekanntmachungserlaubnis
S. 1274), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) geändert worden ist, (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
wird wie folgt geändert: Bau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Was-
1. In § 16a Satz 1 wird das Wort „sie“ durch die Wörter serhaushaltsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses
„die Änderung“ ersetzt. Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.
2. § 37d Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Bun-
aa) In Nummer 1 Buchstabe c werden nach dem
des-Immissionsschutzgesetzes in der vom Inkrafttreten
Wort „Rohstoffe,“ die Wörter „Abfälle oder
dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundes-
Reststoffe,“ eingefügt.
gesetzblatt bekannt machen.
bb) In Nummer 13 Buchstabe b werden nach dem
Wort „Nachweisverfahren“ die Wörter „sowie
die Übertragbarkeit der Nachweise“ einge- Artikel 5
fügt. Inkrafttreten
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
(1) Die Artikel 1, 2 und 4 Absatz 1 treten am 28. Ja-
„In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann die nuar 2018 in Kraft.
Zuständigkeit zur Durchführung einer in einer
Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 be- (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
stimmten Stelle übertragen werden.“ Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. Juli 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
2774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017
Gesetz
zur Änderung des Chemikaliengesetzes
und zur Änderung weiterer chemikalienrechtlicher Vorschriften*
Vom 18. Juli 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: S. 1; L 16 vom 20.1.2011, S. 1; L 94 vom
10.4.2015, S. 9), die zuletzt durch die Verord-
Artikel 1 nung (EU) 2017/542 (ABl. L 78 vom 23.3.2017,
S. 1) geändert worden ist, in ihrer jeweils gelten-
Änderung des
den Fassung, und § 3a Absatz 1 Nummer 2“ er-
Chemikaliengesetzes
setzt.
Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekannt-
2. § 3a wird wie folgt geändert:
machung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991),
das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juli a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
2017 (BGBl. I S. 2615) geändert worden ist, wird wie „(1) Gefährliche Stoffe oder gefährliche Gemi-
folgt geändert: sche im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder
1. § 2 wird wie folgt geändert: Gemische, die
a) Absatz 1 Nummer 2a wird wie folgt gefasst: 1. die in Anhang I Teil 2 und 3 der Verordnung
(EG) Nr. 1272/2008 dargelegten Kriterien für
„2a. Medizinprodukte im Sinne des § 3 des physikalische Gefahren oder Gesundheits-
Medizinproduktegesetzes und ihr Zubehör; gefahren erfüllen oder
die Vorschriften des Dritten Abschnitts
gelten für Medizinprodukte mit Ausnahme 2. umweltgefährlich sind, indem sie
von für den Endverbraucher bestimmten a) die in Anhang I Teil 4 und 5 der Verord-
Fertigerzeugnissen, die invasiv oder unter nung (EG) Nr. 1272/2008 dargelegten Kri-
Körperberührung angewendet werden,“. terien für Umweltgefahren und weitere
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 3a Gefahren erfüllen oder
Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und 15“ durch die b) selbst oder deren Umwandlungsprodukte
Wörter „Anhang I Teil 2 mit Ausnahme der sonst geeignet sind, die Beschaffenheit
Abschnitte 2.1, 2.8 Typ A und B und des Ab- des Naturhaushaltes, von Wasser, Boden
schnitts 2.15 Typ A und B der Verordnung (EG) oder Luft, Klima, Tieren, Pflanzen oder
Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments Mikroorganismen derart zu verändern, dass
und des Rates vom 16. Dezember 2008 über dadurch sofort oder später Gefahren für
die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung die Umwelt herbeigeführt werden können.“
von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und
1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und nach
(EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, dem Wort „ermächtigt,“ werden die Wörter „so-
weit unionsrechtlich zulässig“ eingefügt.
* Dieses Gesetz dient der Durchführung folgender Verordnungen: 3. In § 12a Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der
– Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und gefährlichen Eigenschaften im Sinne des § 3a
des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kenn-
zeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur
Absatz 1 Nummer 1 bis 5“ durch die Wörter „der
Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und physikalischen Gefahren gemäß Anhang I Teil 2
1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, der sicher-
(ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1; L 16 vom 20.1.2011, S. 1; L 94
vom 10.4.2015, S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) heitstechnischen Eigenschaften“ ersetzt.
2017/542 (ABl. L 78 vom 23.3.2017, S. 1) geändert worden ist, 4. In § 12g Absatz 3 werden die Wörter „Artikel 5 Ab-
– Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der
des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt
und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom Kommission vom 4. Dezember 2007 über die
27.6.2012, S. 1; L 303 vom 20.11.2015, S. 109), die zuletzt durch zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms
die Verordnung (EU) Nr. 334/2014 vom 11. März 2014 (ABl. L 103 gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG
vom 5.4.2014, S. 22; L 305 vom 21.11.2015, S. 55) geändert wor-
den ist, und des Europäischen Parlaments und des Rates über
– Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl.
4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen L 90 vom 11.12.2007, S. 3), die durch die Ver-
Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe ge- ordnung (EU) Nr. 298/2010 der Kommission vom
mäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parla-
ments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1; L 198 vom 9. April 2010 (ABl. L 90 vom 10.4.2010, S. 4)
28.7.2015, S. 28). geändert worden ist“ durch die Wörter „Arti-
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen kel 22 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU)
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 2014 über das Arbeitsprogramm zur systemati-
vom 17.9.2015, S. 1). schen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2775
alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nach
Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und Maßgabe des Satzes 2 auf dem Markt bereit-
des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1; gestellt und verwendet werden, wenn es aus-
L 198 vom 28.7.2015, S. 28)“ und die Wörter „Arti- schließlich aus Biozid-Wirkstoffen besteht, diese
kel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007“ enthält oder erzeugt,
durch die Wörter „Artikel 22 Absatz 4 der Delegier- 1. die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007
ten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014“ ersetzt. oder der Delegierten Verordnung (EU)
5. § 13 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: Nr. 1062/2014 bewertet wurden,
„(2) Wer als Hersteller oder Einführer Stoffe oder 2. die sich noch im dortigen Bewertungsverfah-
Gemische in den Verkehr bringt, hat diese zusätz- ren befinden,
lich nach der Rechtsverordnung gemäß § 14 einzu- 3. die unter Artikel 15 Buchstabe a der Delegier-
stufen, soweit die Rechtsverordnung Regelungen ten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 fallen oder
zur Einstufung enthält.
4. für die die Europäische Chemikalienagentur
(3) Wer als Lieferant im Sinne des Artikels 2 eine Veröffentlichung gemäß Artikel 16 Ab-
Nummer 26 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 satz 4 der Delegierten Verordnung (EU)
Stoffe oder Gemische in den Verkehr bringt, hat Nr. 1062/2014 vorgenommen hat.
diese zusätzlich nach der Rechtsverordnung ge-
mäß § 14 zu kennzeichnen und zu verpacken, so- Für ein Biozid-Produkt nach Satz 1 gelten für
weit die Rechtsverordnung Regelungen zur Kenn- das Bereitstellen auf dem Markt und für das Ver-
zeichnung und Verpackung enthält.“ wenden die folgenden Fristen:
6. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1. zwölf Monate für das Bereitstellen auf dem
Markt und 18 Monate für das Verwenden je-
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem weils ab Veröffentlichung des Durchführungs-
Wort „ermächtigt,“ die Wörter „soweit unions- beschlusses gemäß Artikel 89 Absatz 1 Un-
rechtlich zulässig“ eingefügt. terabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert: im Amtsblatt der Europäischen Union, mit
aa) In Buchstabe e wird das Wort „und“ am dem ein in dem Biozid-Produkt enthaltener
Ende gestrichen. Biozid-Wirkstoff für die betreffende Produkt-
art nicht genehmigt wurde, es sei denn, in
bb) In Buchstabe f wird der Punkt am Ende dem Durchführungsbeschluss der Kommis-
durch das Wort „und“ ersetzt. sion ist etwas anderes bestimmt,
cc) Folgender Buchstabe g wird angefügt: 2. 180 Tage für das Bereitstellen auf dem Markt
„g) dass andere als die in § 13 Absatz 2 und 365 Tage für das Verwenden jeweils ab
und 3 genannten Personen für die Einstu- dem in der Durchführungsverordnung nach
fung, Kennzeichnung und Verpackung Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verord-
verantwortlich sind.“ nung (EU) Nr. 528/2012 festgelegten Zeit-
7. Dem § 16e Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: punkt der Genehmigung des Wirkstoffs oder
der Wirkstoffe, wenn einer der folgenden An-
„Die Überwachungsbefugnisse der zuständigen träge nicht oder nicht innerhalb der Frist von
Landesbehörden nach § 21 bleiben unberührt.“ Artikel 89 Absatz 3 der Verordnung (EU)
8. § 17 wird wie folgt geändert: Nr. 528/2012 gestellt wurde:
a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden nach a) ein Antrag auf Zulassung gemäß Artikel 17
dem Wort „abgegeben“ die Wörter „oder nur Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
unter bestimmten Voraussetzungen oder nur oder
bestimmten Personen angeboten“ eingefügt. b) ein Antrag auf zeitlich parallele gegensei-
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 3a tige Anerkennung gemäß Artikel 34 der
Absatz 1 Nummer 1 bis 14“ durch die Wörter Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
„Anhangs I Teil 2 bis 5 der Verordnung (EG) 3. bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die
Nr. 1272/2008“ ersetzt. Zulassung oder die Anerkennung, wenn einer
9. In § 19 Absatz 3 Nummer 15 wird der Punkt am der folgenden Anträge gestellt wurde:
Ende durch ein Komma ersetzt und wird folgende a) ein Antrag auf Zulassung des Biozid-Pro-
Nummer 16 angefügt: dukts nach Artikel 89 Absatz 3 Unterab-
„16. dass und welche Informations- und Mitwir- satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
kungspflichten derjenige hat, der Tätigkeiten oder
an Erzeugnissen oder Bauwerken veranlasst, b) ein Antrag auf zeitlich parallele gegensei-
welche Gefahrstoffe enthalten, die durch diese tige Anerkennung des Biozid-Produkts
Tätigkeiten freigesetzt werden können und zu nach Artikel 89 Absatz 3 Unterabsatz 2
besonderen Gesundheitsgefahren führen kön- der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
nen.“
4. 180 Tage für das Bereitstellen auf dem Markt
10. § 28 wird wie folgt geändert: und 365 Tage für das Verwenden ab
a) Absatz 8 wird wie folgt gefasst: a) dem Zeitpunkt der Ablehnung eines An-
„(8) Im Geltungsbereich dieses Gesetzes darf trags auf Zulassung eines bereits auf dem
ein Biozid-Produkt abweichend von Artikel 17 Markt bereitgestellten Biozid-Produkts
2776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017
oder eines Antrags auf zeitlich parallele für das Bereitstellen auf dem Markt und für das
gegenseitige Anerkennung nach Artikel 89 Verwenden die folgenden Fristen:
Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung 1. zwölf Monate für das Bereitstellen auf dem
(EU) Nr. 528/2012 oder Markt und 18 Monate für das Verwenden
b) dem Zeitpunkt, in dem die Zulassung des jeweils ab Veröffentlichung eines Durchfüh-
Biozid-Produkts an Bedingungen geknüpft rungsbeschlusses gemäß Artikel 9 Absatz 1
worden ist, die eine Änderung des Biozid- Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
Produkts erfordern würden, im Amtsblatt der Europäischen Union, mit
dem ein in dem Biozid-Produkt enthaltener
5. 24 Monate für das Bereitstellen auf dem
Biozid-Wirkstoff für die betreffende Produkt-
Markt und 30 Monate für das Verwenden in
art nicht genehmigt wurde, es sei denn, in
den Fällen des Artikels 15 Buchstabe a der
dem Durchführungsbeschluss der Kommis-
Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014
sion ist etwas anderes bestimmt,
jeweils ab dem späteren der folgenden Zeit-
punkte: 2. 180 Tage für das Bereitstellen auf dem Markt
und 365 Tage für das Verwenden jeweils ab
a) der Notifizierung gemäß Artikel 17 der Dele- dem in der Durchführungsverordnung nach
gierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 oder Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verord-
b) der Veröffentlichung des Beschlusses oder nung (EU) Nr. 528/2012 festgelegten Zeit-
der Leitlinien gemäß Artikel 15 Buch- punkt der Genehmigung eines Wirkstoffs,
stabe a der Delegierten Verordnung (EU) wenn einer der folgenden Anträge nicht oder
Nr. 1062/2014, nicht innerhalb der Frist von Artikel 89 Ab-
satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ge-
6. zwölf Monate für das Bereitstellen auf dem
stellt wurde:
Markt und 18 Monate für das Verwenden in
den Fällen des Artikels 15 der Delegierten a) ein Antrag auf Zulassung des Biozid-Pro-
Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 jeweils ab dukts gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Ver-
dem Zeitpunkt, in dem die Europäische Che- ordnung (EU) Nr. 528/2012 oder
mikalienagentur nach Artikel 19 der Delegier- b) ein Antrag auf zeitlich parallele gegensei-
ten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 für den tige Anerkennung gemäß Artikel 34 der
betreffenden Wirkstoff die Information veröf- Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
fentlicht hat, dass sie
3. bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die
a) innerhalb der in Artikel 16 Absatz 5 der De- Zulassung oder die Anerkennung, wenn einer
legierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der folgenden Anträge gestellt wurde:
genannten Frist keine Notifizierung erhal- a) ein Antrag auf Zulassung des Biozid-Pro-
ten hat oder dukts gemäß Artikel 20 der Verordnung
b) die Notifizierung gemäß Artikel 17 Absatz 4 (EU) Nr. 528/2012 oder
oder 5 der Delegierten Verordnung (EU) b) ein Antrag auf zeitlich parallele gegensei-
Nr. 1062/2014 abgelehnt hat.“ tige Anerkennung des Biozid-Produkts
b) In Absatz 11 Satz 1 wird die Angabe „14. Mai nach Artikel 34 der Verordnung (EU)
2014“ durch die Angabe „31. Dezember 2024“ Nr. 528/2012,
ersetzt. 4. 180 Tage für das Bereitstellen auf dem Markt
c) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 11a ein- und 365 Tage für das Verwenden ab
gefügt: a) dem Zeitpunkt der Ablehnung eines An-
„(11a) Im Geltungsbereich dieses Gesetzes trags auf Zulassung eines bereits in Ver-
darf ein Biozid-Produkt abweichend von Arti- kehr gebrachten Biozid-Produkts oder
kel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eines Antrags auf zeitlich parallele gegen-
nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 auf dem Markt seitige Anerkennung oder
bereitgestellt und verwendet werden, wenn es b) dem Zeitpunkt, in dem die Zulassung des
1. unter die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 fällt Biozid-Produkts an Bedingungen geknüpft
und nicht unter die Richtlinie 98/8/EG des worden ist, die eine Änderung des Biozid-
Produkts erfordern würden.
Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbrin- Im Übrigen kann ein Biozid-Produkt nach Satz 1
gen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom bis zum 1. September 2017 auf dem Markt be-
24.4.1998, S. 1) fiel und reitgestellt oder verwendet werden.“
2. nur aus Wirkstoffen besteht, die bereits am d) Absatz 12 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1. September 2013 auf dem Markt waren aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge-
oder in Biozid-Produkten verwendet wurden, fasst:
oder nur diese Wirkstoffe enthält oder er- „Eine Mitteilung nach § 16e Absatz 1 Satz 1
zeugt. ist bis einschließlich des 31. Dezember 2019
Für ein Biozid-Produkt nach Satz 1, für das bis nicht erforderlich für Gemische, die nicht in
zum 1. September 2016 ein Antrag auf Geneh- eine der Gefahrenklassen nach Anhang I
migung bei der zuständigen Behörde für alle Abschnitt 3.1 Kategorie 1, 2 und 3, Ab-
Wirkstoffe der Produktart gestellt wurde, gelten schnitt 3.2 Kategorie 1 Unterkategorie 1 A,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2777
1 B und 1 C, Abschnitt 3.4, 3.5, 3.6 und 3.7 In den Berichten müssen Angaben zur Person
der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 einzustu- des Patienten anonymisiert sein.“
fen sind oder die nicht für den Verbraucher d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
bestimmt sind, sofern es sich bei dem Ge- fügt:
misch nicht um ein Biozid-Produkt handelt
und sofern für das betreffende Gemisch“. „(3a) Das Bundesinstitut für Risikobewertung
stellt den nach § 21 für die Überwachung zustän-
bb) In Nummer 1 wird die Angabe „(EG) digen Landesbehörden aus den bei ihm einge-
Nr. 551/2009 (ABl. L 164 vom 26.6.2009, gangenen Mitteilungen nach Anhang VIII der Ver-
S. 3)“ durch die Angabe „(EU) Nr. 259/2012 ordnung (EG) Nr. 1272/2008 folgende Informatio-
(ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 16)“ ersetzt. nen zur Verfügung:
Artikel 2 1. die Namen und Kontaktinformationen der Mit-
teilungspflichtigen,
Weitere Änderung
des Chemikaliengesetzes 2. die Handelsnamen der Gemische und
Das Chemikaliengesetz, das zuletzt durch Artikel 1 3. die eindeutigen Rezepturidentifikatoren der
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge- Gemische.“
ändert: e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16e wie aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
folgt gefasst: „Die in den Mitteilungen nach Anhang VIII der
„§ 16e Mitteilungen für die gesundheitliche Notver- Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthaltenen
sorgung und für vorbeugende Maßnahmen“. Informationen und die Angaben nach Absatz 2
2. In § 2 Absatz 1 Nummer 2a wird nach den Wörtern sind vertraulich zu behandeln.“
„Dritten Abschnitts“ die Angabe „und § 16e“ einge- bb) In Satz 2 werden die Wörter „Angaben nach
fügt. Absatz 1“ durch die Wörter „in den Mitteilun-
3. § 16e wird wie folgt geändert: gen nach Anhang VIII der Verordnung (EG)
Nr. 1272/2008 enthaltenen Informationen“
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ersetzt.
„§ 16e f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Mitteilungen für die aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
gesundheitliche Notversorgung
und für vorbeugende Maßnahmen“. „2. ergänzende Regelungen zu den Mittei-
lungspflichten nach Anhang VIII der Ver-
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu treffen,
„(1) Das Bundesinstitut für Risikobewertung einschließlich der Erstreckung der Mittei-
nimmt als benannte Stelle nach Artikel 45 Ab- lungspflichten auf weitere Gemische oder
satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, auch auf Erzeugnisse, die gefährliche Stoffe
in Verbindung mit Artikel 73 der Verordnung (EU) oder Gemische vorhersehbar freisetzen
Nr. 528/2012, die Aufgaben nach Artikel 45 Ab- können, soweit dies für die Zwecke der
satz 1 in Verbindung mit Anhang VIII der Verord- gesundheitlichen Notversorgung und der
nung (EG) Nr. 1272/2008 wahr.“ Entwicklung vorbeugender Maßnahmen
erforderlich und unionsrechtlich zulässig
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
ist, und“.
„(3) Das Bundesinstitut für Risikobewertung
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „Art und
übermittelt die in den Mitteilungen nach An-
Umfang der Angaben nach Absatz 1 und“ ge-
hang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ent-
strichen.
haltenen Informationen den von den Ländern zu
bezeichnenden medizinischen Einrichtungen, die 4. In § 21 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „zu-
Erkenntnisse über die gesundheitlichen Aus- ständig“ die Wörter „, soweit dieses Gesetz keine
wirkungen gefährlicher Stoffe oder gefährlicher andere Regelung trifft“ eingefügt.
Gemische sammeln und auswerten und bei stoff- 5. § 26 Absatz 1 Nummer 6a wird aufgehoben.
bezogenen Erkrankungen durch Beratung Hilfe
leisten (Informationszentren für Vergiftungen). 6. § 28 Absatz 12 wird wie folgt gefasst:
Die Informationszentren für Vergiftungen berich- „(12) Auf Gemische, die den Regelungen des
ten dem Bundesinstitut für Risikobewertung Anhangs VIII Teil A Abschnitt 1.2 oder 1.3 der Ver-
1. über im Rahmen ihrer Tätigkeit gewonnene ordnung (EG) Nr. 1272/2008 unterliegen, sind § 16e
Erkenntnisse, die für die Beratung bei stoff- Absatz 1 und § 26 Absatz 1 Nummer 6a dieses Ge-
bezogenen Erkrankungen von allgemeiner Be- setzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden
deutung sind, sowie Fassung bis zu den folgenden Zeitpunkten anzu-
wenden:
2. auf Anforderung des Bundesinstituts für Risi-
kobewertung über Einzelfälle aufgetretener 1. im Fall des Anhangs VIII Teil A Abschnitt 1.2 bis
stoffbezogener Erkrankungen oder Verdachts- einschließlich des 31. Dezember 2020 und
fälle zur Ermittlung von gesundheitsbezogenen 2. im Fall des Anhangs VIII Teil A Abschnitt 1.3 bis
Risiken für die Allgemeinheit. einschließlich des 31. Dezember 2023.
2778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017
Satz 1 gilt nicht für Gemische, die nicht in eine der 2. Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des
Gefahrenklassen nach Anhang I Abschnitt 3.1 Kate- Europäischen Parlaments und des Rates vom
gorie 1, 2 und 3, Abschnitt 3.2 Kategorie 1 Unter- 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl.
kategorie 1 A, 1 B und 1 C, Abschnitt 3.4, 3.5, 3.6 L 342 vom 22.12.2009, S. 59), die zuletzt durch
und 3.7 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 einzu- die Verordnung (EU) 2016/1198 (ABl. L 198 vom
stufen sind oder die nicht für den Verbraucher be- 23.7.2016, S. 10) geändert worden ist, in ihrer je-
stimmt sind, sofern es sich bei dem Gemisch nicht weils geltenden Fassung.“
um ein Biozid-Produkt handelt und sofern für das
betreffende Gemisch Folgendes in einer von dem Artikel 4
jeweiligen Institut vorgegebenen Form elektronisch
übermittelt wurde und für die in § 16e Absatz 4 ge- Änderung der
nannten Zwecke zur Verfügung steht: Giftinformationsverordnung
1. im Falle von Wasch- und Reinigungsmitteln im Die Giftinformationsverordnung in der Fassung der
Sinne des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes Bekanntmachung vom 31. Juli 1996 (BGBl. I S. 1198),
dem Bundesinstitut für Risikobewertung ein je- die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. Juli
weils aktuelles Datenblatt nach Anhang VII Ab- 2006 (BGBl. I S. 1575) geändert worden ist, wird wie
schnitt C der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des folgt geändert:
Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. In § 1 Nummer 1 wird das Wort „Zubereitungen“
31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104 durch das Wort „Gemische“ ersetzt.
vom 8.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verord-
nung (EU) Nr. 259/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, 2. § 2 wird wie folgt gefasst:
S. 16) geändert worden ist, „§ 2
2. im Falle sonstiger Gemische dem Institut für Ar- Mitteilungspflicht
beitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfall- beim Inverkehrbringen
versicherung ein jeweils aktuelles Sicherheits- von Gemischen und Biozid-Produkten
datenblatt nach Artikel 31 der Verordnung (EG)
(1) Die Mitteilung nach § 16e Absatz 1 des Che-
Nr. 1907/2006.
mikaliengesetzes hat bei erstmaliger Mitteilung vor
Mitteilungen nach Satz 2 oder § 28 Absatz 12 dieses dem Inverkehrbringen und bei einer Änderungs-
Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 gelten- mitteilung unverzüglich nach den Vorgaben des
den Fassung gelten nicht als frühere Informationen Anhangs VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
im Sinne des Anhangs VIII Teil A Abschnitt 1.4 der des Europäischen Parlaments und des Rates
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.“ vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kenn-
zeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemi-
Artikel 3 schen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der
Änderung des
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom
Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes
31.12.2008, S. 1; L 16 vom 20.1.2011, S. 1; L 94
§ 10 Absatz 1 Satz 1 des Wasch- und Reinigungs- vom 10.4.2015, S. 9), in der jeweils geltenden
mittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Fassung, unter Verwendung des in Anhang VIII
vom 17. Juli 2013 (BGBl. I S. 2538), das zuletzt durch Teil C der genannten Verordnung festgelegten For-
Artikel 4 Absatz 71 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 mats, zu erfolgen. Das Bundesinstitut für Risiko-
(BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt bewertung bestätigt dem Mitteilenden den Eingang
gefasst: der Mitteilung.
„Hersteller von Wasch- und Reinigungsmitteln, die (2) Bis zu drei Monate nachdem die Europäische
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmalig im Chemikalienagentur das in Absatz 1 genannte For-
Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr ge- mat zur Verfügung gestellt hat, kann die Mitteilung
bracht werden, haben dem Bundesinstitut für Risiko- abweichend von Absatz 1 unter Verwendung eines
bewertung spätestens zum Zeitpunkt ihres erstmali- vom Bundesinstitut für Risikobewertung auf seiner
gen Inverkehrbringens unentgeltlich ein Datenblatt Internetseite zur Verfügung zu stellenden Formats
nach Anhang VII Abschnitt C der Verordnung (EG) erfolgen, das inhaltlich den Vorgaben der bis zum
Nr. 648/2004 zu übermitteln, wenn keine Mitteilungs- 28. Juli 2017 geltenden Fassung dieser Verordnung
pflicht besteht nach entspricht. Das Bundesinstitut für Risikobewertung
1. Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des gibt den Zeitpunkt, zu dem die Europäische Chemi-
Europäischen Parlaments und des Rates vom kalienagentur das Format zur Verfügung gestellt hat,
16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeich- unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger be-
nung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, kannt.“
zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 3. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Anlage 3“
67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung durch die Wörter „der Anlage“ ersetzt.
der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom
4. § 4 wird wie folgt geändert:
31.12.2008, S. 1; L 16 vom 20.1.2011, S. 1; L 94
vom 10.4.2015, S. 9), die zuletzt durch die Verord- a) In Satz 1 werden die Wörter „auf den Formblät-
nung (EU) 2017/542 (ABl. L 78 vom 23.3.2017, S. 1) tern nach den Anlagen 1, 2 und 3“ durch die Wör-
geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fas- ter „nach § 2 und auf dem Formblatt nach der
sung, oder Anlage“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2779
b) In Satz 2 werden die Wörter „nach Anlage 3“ 1. § 10 wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „nach der Anlage“ ersetzt.
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „abgegeben“
5. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben. die Wörter „oder zum Versand angeboten“ einge-
6. Anlage 3 wird wie folgt geändert: fügt.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Abgabe“ die
„Anlage Wörter „und das nicht gewerbsmäßige Anbieten“
(zu § 3 Absatz 1)“. eingefügt.
b) Die Angabe „Postfach 33 00 13“ wird durch 2. § 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
die Angabe „Postfach 12 69 42“, die An- „(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1
gabe „14191 Berlin“ durch die Angabe „10609 Nummer 7 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes
Berlin“ und werden die Wörter „BgVV: Telefon: handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
01888 412-3460, Fax: 01888-412-3929, E-Mail:
giftdok§bgvv.de“ durch die Wörter „BfR: Telefon: 1. entgegen § 8 Absatz 1, 3 Nummer 1 oder 3 oder
+49 30 18412-3460, Fax: +49 30 18412-3929, Absatz 4 Satz 1 einen Stoff oder ein Gemisch ab-
E-Mail: giftdok@bfr.bund.de“ ersetzt. gibt oder
c) In Nummer 2 werden die Wörter „der Zuberei- 2. entgegen § 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit
tung/des Biozid-Produkts“ durch die Wörter „des Absatz 2, einen Stoff oder ein Gemisch abgibt
Gemischs/des Biozid-Produkts“ ersetzt. oder anbietet.“
Artikel 5 Artikel 6
Änderung der Inkrafttreten
Chemikalien-Verbotsverordnung
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
Die Chemikalien-Verbotsverordnung vom 20. Januar
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2017 (BGBl. I S. 94), die durch Artikel 2 der Verordnung
vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94) geändert worden (2) Die Artikel 2 und 3 treten am 1. Januar 2020 in
ist, wird wie folgt geändert: Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. Juli 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
2780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017
Gesetz
zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
Vom 20. Juli 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 4. § 56 wird wie folgt geändert:
sen: a) In der Überschrift wird das Wort „ausgewiese-
ner“ durch das Wort „ausreisepflichtiger“ er-
Artikel 1 setzt.
Änderung des b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Aufenthaltsgesetzes
„Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt- kann angeordnet werden, wenn der Ausländer
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 11 Absatz 13 des Gesetzes vom 1. vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in
18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse be-
wie folgt geändert: steht oder
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 2. auf Grund anderer als der in Satz 1 genann-
ten Ausweisungsinteressen vollziehbar aus-
a) Die Angabe zu § 56 wird durch die folgenden
reisepflichtig ist und die Anordnung der
Angaben ersetzt:
Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für
„§ 56 Überwachung ausreisepflichtiger Aus- die öffentliche Sicherheit und Ordnung er-
länder aus Gründen der inneren Sicher- forderlich ist.“
heit
c) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „§ 54
§ 56a Elektronische Aufenthaltsüberwachung; Absatz 1 Nummer 2 bis 5“ ein Komma und
Verordnungsermächtigung“. die Wörter „zu einer Anordnung nach Absatz 1
b) Nach der Angabe zu § 85 wird folgende An- Satz 2 Nummer 1“ eingefügt.
gabe eingefügt: 5. Nach § 56 wird folgender § 56a eingefügt:
„§ 85a Verfahren bei konkreten Anhaltspunkten „§ 56a
einer missbräuchlichen Anerkennung
der Vaterschaft“. Elektronische Aufenthaltsüberwachung;
Verordnungsermächtigung
2. § 2 Absatz 14 wird wie folgt geändert:
(1) Um eine erhebliche Gefahr für die innere
a) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ am Ende Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzu-
durch ein Komma ersetzt. wehren, kann ein Ausländer, der einer räumlichen
b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a ein- Beschränkung des Aufenthaltes nach § 56 Ab-
gefügt: satz 2 und 3 oder einem Kontaktverbot nach
§ 56 Absatz 4 unterliegt, auf richterliche Anord-
„5a. von dem Ausländer geht eine erhebliche
nung verpflichtet werden,
Gefahr für Leib und Leben Dritter oder be-
deutende Rechtsgüter der inneren Sicher- 1. die für eine elektronische Überwachung seines
heit aus oder“. Aufenthaltsortes erforderlichen technischen
3. Dem § 48 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand am
Körper bei sich zu führen und
„Die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 1 gilt
auch, wenn ein deutscher Staatsangehöriger zu- 2. deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchti-
gleich eine ausländische Staatsangehörigkeit gen.
besitzt, ihm die Ausreise nach § 10 Absatz 1 des (2) Die Anordnung ergeht für längstens drei Mo-
Passgesetzes untersagt worden ist und die Vor- nate. Sie kann um jeweils höchstens drei Monate
lage, Aushändigung und vorübergehende Über- verlängert werden, wenn die Voraussetzungen
lassung des ausländischen Passes oder Pass- weiterhin vorliegen. Liegen die Voraussetzungen
ersatzes zur Durchführung oder Sicherung des der Anordnung nicht mehr vor, ist die Maßnahme
Ausreiseverbots erforderlich sind.“ unverzüglich zu beenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2781
(3) Die Ausländerbehörde erhebt und speichert (6) Zur Durchführung der Maßnahme nach
mit Hilfe der vom Ausländer mitgeführten techni- Absatz 1 hat die zuständige Stelle im Sinne des
schen Mittel automatisiert Daten über Absatzes 3:
1. dessen Aufenthaltsort sowie 1. eingehende Systemmeldungen über Verstöße
nach Absatz 4 Nummer 1 entgegenzunehmen
2. über etwaige Beeinträchtigungen der Daten- und zu bewerten,
erhebung.
2. Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen
Soweit es technisch möglich ist, ist sicherzu- Person an die zuständigen Behörden weiter-
stellen, dass innerhalb der Wohnung des Aus- zugeben, sofern dies zur Durchsetzung von
länders keine über den Umstand seiner Anwesen- Maßnahmen nach Absatz 4 Nummer 1 erfor-
heit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben derlich ist,
werden. Die Landesregierungen können durch
Rechtsverordnung bestimmen, dass eine andere 3. Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen
Stelle als die Ausländerbehörde die in Satz 1 Person an die zuständige Bußgeldbehörde zur
genannten Daten erhebt und speichert. Die Er- Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nach § 98
mächtigung nach Satz 3 kann durch Rechts- Absatz 3 Nummer 5a oder an die zuständige
verordnung von den Landesregierungen auf die Strafverfolgungsbehörde zur Verfolgung einer
für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Straftat nach § 95 Absatz 1 Nummer 6a oder
obersten Landesbehörden übertragen werden. Absatz 2 Nummer 1a weiterzugeben,
4. Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen
(4) Die Daten dürfen ohne Einwilligung der be-
Person an zuständige Polizeibehörden weiter-
troffenen Person nur verwendet werden, soweit
zugeben, sofern dies zur Abwehr einer erheb-
dies erforderlich ist
lichen gegenwärtigen Gefahr im Sinne von
1. zur Feststellung von Verstößen gegen eine Absatz 4 Nummer 4 erforderlich ist,
räumliche Beschränkung des Aufenthaltes 5. Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen
nach § 56 Absatz 2 und 3 oder ein Kontakt- Person an die zuständigen Polizei- und Straf-
verbot nach § 56 Absatz 4, verfolgungsbehörden weiterzugeben, wenn
2. zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nach dies zur Verhütung oder zur Verfolgung einer
§ 98 Absatz 3 Nummer 5a oder einer Straftat in Absatz 4 Nummer 5 genannten Straftat er-
nach § 95 Absatz 1 Nummer 6a, forderlich ist,
3. zur Feststellung eines Verstoßes gegen eine 6. die Ursache einer Meldung zu ermitteln; hierzu
vollstreckbare gerichtliche Anordnung nach kann die zuständige Stelle Kontakt mit der be-
Absatz 1 und zur Verfolgung einer Straftat nach troffenen Person aufnehmen, sie befragen, sie
§ 95 Absatz 2 Nummer 1a, auf den Verstoß hinweisen und ihr mitteilen, wie
sie dessen Beendigung bewirken kann,
4. zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen
Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer 7. eine Überprüfung der bei der betroffenen Per-
dritten Person, son vorhandenen technischen Geräte auf ihre
Funktionsfähigkeit oder Manipulation und die
5. zur Verfolgung von erheblichen Straftaten ge- zu der Behebung einer Funktionsbeeinträchti-
gen Leib und Leben einer dritten Person oder gung erforderlichen Maßnahmen, insbesondere
von Straftaten nach § 89a oder § 129a des des Austausches der technischen Mittel oder
Strafgesetzbuches oder von Teilen davon, einzuleiten,
6. zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit 8. Anfragen der betroffenen Person zum Umgang
der technischen Mittel. mit den technischen Mitteln zu beantworten.
(5) Zur Einhaltung der Zweckbindung nach (7) Im Antrag auf Anordnung einer Maßnahme
Absatz 4 hat die Verarbeitung der Daten auto- nach Absatz 1 sind anzugeben
matisiert zu erfolgen und sind die Daten gegen 1. die Person, gegen die sich die Maßnahme rich-
unbefugte Kenntnisnahme besonders zu sichern. tet, mit Name und Anschrift,
Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Daten sind
2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
spätestens zwei Monate nach ihrer Erhebung zu
löschen, soweit sie nicht für die in Absatz 4 ge- 3. die Angabe, ob gegenüber der Person, gegen
nannten Zwecke verwendet werden. Jeder Abruf die sich die Maßnahme richtet, eine räumliche
der Daten ist zu protokollieren. Die Protokolldaten Beschränkung nach § 56 Absatz 2 und 3 oder
sind nach zwölf Monaten zu löschen. Werden ein Kontaktverbot nach § 56 Absatz 4 besteht,
innerhalb der Wohnung der betroffenen Person 4. der Sachverhalt sowie
über den Umstand ihrer Anwesenheit hinaus-
gehende Aufenthaltsdaten erhoben, dürfen diese 5. eine Begründung.
nicht verwertet werden und sind unverzüglich (8) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind
nach Kenntnisnahme zu löschen. Die Tatsache anzugeben
ihrer Kenntnisnahme und Löschung ist zu doku- 1. die Person, gegen die sich die Maßnahme rich-
mentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich tet, mit Name und Anschrift,
für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet
werden. Sie ist nach Abschluss der Datenschutz- 2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme sowie
kontrolle zu löschen. 3. die wesentlichen Gründe.
2782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017
(9) Für richterliche Anordnungen nach Absatz 1 9. In § 62b Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „vier“
ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk durch das Wort „zehn“ ersetzt.
die zuständige Stelle im Sinne des Absatzes 3 9a. § 79 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vor-
schriften des Gesetzes über das Verfahren in „(2) Beantragt ein Ausländer, gegen den wegen
Familiensachen und in den Angelegenheiten der des Verdachts einer Straftat oder einer Ordnungs-
freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. widrigkeit ermittelt wird, die Erteilung oder Verlän-
gerung eines Aufenthaltstitels, ist die Entschei-
(10) § 56 Absatz 5 Satz 1 findet entsprechend
dung über den Aufenthaltstitel bis zum Abschluss
Anwendung.“
des Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Ent-
6. § 60a wird wie folgt geändert: scheidung bis zu deren Rechtskraft auszusetzen,
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: es sei denn, über den Aufenthaltstitel kann ohne
Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens ent-
„Soweit die Beurkundung der Anerkennung
schieden werden.“
einer Vaterschaft oder der Zustimmung der
Mutter für die Durchführung eines Verfahrens 9b. § 84 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschie- a) In Nummer 7 wird das Wort „sowie“ durch ein
bung des ausländischen Anerkennenden, der Komma ersetzt.
ausländischen Mutter oder des ausländischen
Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach b) In Nummer 8 wird nach der Angabe „6“ das
§ 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung Wort „sowie“ eingefügt.
abgeschlossen ist.“ c) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: „9. die Feststellung nach § 85a Absatz 1
„Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Satz 2.“
Ausländer die der Abschiebung entgegen- 9c. Nach § 85 wird folgender § 85a eingefügt:
stehenden Gründe durch vorsätzlich falsche
Angaben oder durch eigene Täuschung über „§ 85a
seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst Verfahren bei konkreten Anhaltspunkten einer
herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft
die Mitwirkung bei der Beseitigung von Aus-
(1) Wird der Ausländerbehörde von einer beur-
reisehindernissen nicht erfüllt.“
kundenden Behörde oder einer Urkundsperson
7. Dem § 61 Absatz 1c wird folgender Satz angefügt: mitgeteilt, dass konkrete Anhaltspunkte für eine
„Eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft im
Ausländerbehörde soll angeordnet werden, wenn Sinne von § 1597a Absatz 1 des Bürgerlichen Ge-
der Ausländer die der Abschiebung entgegen- setzbuchs bestehen, prüft die Ausländerbehörde,
stehenden Gründe durch vorsätzlich falsche An- ob eine solche vorliegt. Ergibt die Prüfung, dass
gaben oder durch eigene Täuschung über seine die Anerkennung der Vaterschaft missbräuchlich
Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbei- ist, stellt die Ausländerbehörde dies durch schrift-
führt oder zumutbare Anforderungen an die Mit- lichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest.
wirkung bei der Beseitigung von Ausreisehinder- Ergibt die Prüfung, dass die Anerkennung der
nissen nicht erfüllt.“ Vaterschaft nicht missbräuchlich ist, stellt die
Ausländerbehörde das Verfahren ein.
8. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: (2) Eine missbräuchliche Anerkennung der
Vaterschaft wird regelmäßig vermutet, wenn
„Abweichend von Satz 3 ist die Sicherungshaft
bei einem Ausländer, von dem eine erhebliche 1. der Anerkennende erklärt, dass seine Anerken-
Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeu- nung gezielt gerade einem Zweck im Sinne
tende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus- von § 1597a Absatz 1 des Bürgerlichen Ge-
geht, auch dann zulässig, wenn die Abschie- setzbuchs dient,
bung nicht innerhalb der nächsten drei Monate 2. die Mutter erklärt, dass ihre Zustimmung ge-
durchgeführt werden kann.“ zielt gerade einem Zweck im Sinne von § 1597a
b) Nach Absatz 4 Satz 2 wird folgender Satz ein- Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dient,
gefügt: 3. der Anerkennende bereits mehrfach die Vater-
„Eine Verlängerung um höchstens zwölf Mo- schaft von Kindern verschiedener ausländi-
nate ist auch möglich, soweit die Haft auf der scher Mütter anerkannt hat und jeweils die
Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1a rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte
angeordnet worden ist und sich die Über- Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des
mittlung der für die Abschiebung erforderlichen Kindes oder der Mutter durch die Anerkennung
Unterlagen durch den zur Aufnahme verpflich- geschaffen hat, auch wenn das Kind durch die
teten oder bereiten Drittstaat verzögert.“ Anerkennung die deutsche Staatsangehörigkeit
8a. In § 62a Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort erworben hat,
„vorhanden“ die Wörter „oder geht von dem Aus- 4. dem Anerkennenden oder der Mutter ein Ver-
länder eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben mögensvorteil für die Anerkennung der Vater-
Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren schaft oder die Zustimmung hierzu gewährt
Sicherheit aus“ eingefügt. oder versprochen worden ist
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2783
und die Erlangung der rechtlichen Voraussetzun- zuweisen, dass sie nur zu dem Zweck genutzt
gen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden
Aufenthalt des Kindes, des Anerkennenden oder sind. Ferner ist ihr der beim Bundeskriminalamt
der Mutter ohne die Anerkennung der Vaterschaft vorgesehene Löschungszeitpunkt mitzuteilen. Die
und die Zustimmung hierzu nicht zu erwarten ist. Übermittlung unterbleibt, wenn tatsächliche An-
Dies gilt auch, wenn die rechtlichen Voraussetzun- haltspunkte dafür vorliegen, dass
gen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten
1. unter Berücksichtigung der Art der Daten und
Aufenthalt des Kindes durch den Erwerb der deut-
ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen
schen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4
der betroffenen Person, insbesondere ihr Inte-
Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 des Staatsange-
resse, Schutz vor Verfolgung zu erhalten, das
hörigkeitsgesetzes geschaffen werden sollen.
Allgemeininteresse an der Übermittlung über-
(3) Ist die Feststellung nach Absatz 1 Satz 2 wiegen oder
unanfechtbar, gibt die Ausländerbehörde der be-
2. die Übermittlung der Daten zu den Grundrech-
urkundenden Behörde oder der Urkundsperson
ten, dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über
und dem Standesamt eine beglaubigte Abschrift
die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie der
mit einem Vermerk über den Eintritt der Unan-
Konvention zum Schutz der Menschenrechte
fechtbarkeit zur Kenntnis. Stellt die Behörde das
und Grundfreiheiten in Widerspruch stünde,
Verfahren ein, teilt sie dies der beurkundenden Be-
insbesondere dadurch, dass durch die Nutzung
hörde oder der Urkundsperson, den Beteiligten
der übermittelten Daten im Empfängerstaat
und dem Standesamt schriftlich oder elektronisch
Verletzungen von elementaren rechtsstaat-
mit.
lichen Grundsätzen oder Menschenrechtsver-
(4) Im Ausland sind für die Maßnahmen und letzungen drohen.“
Feststellungen nach den Absätzen 1 und 3 die
10b. § 90 wird wie folgt geändert:
deutschen Auslandsvertretungen zuständig.“
a) Absatz 5 wird aufgehoben.
9d. § 87 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 6 wird Absatz 5.
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2a wird das Komma am Ende 11. § 95 wird wie folgt geändert:
durch das Wort „oder“ ersetzt. a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch aa) In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort
ein Semikolon ersetzt. „oder“ durch ein Komma ersetzt.
cc) Nummer 4 wird aufgehoben. bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
dd) In dem Satzteil nach Nummer 3 werden das eingefügt:
Semikolon und die Wörter „das Jugendamt „1a. einer vollstreckbaren gerichtlichen An-
ist zur Mitteilung nach der Nummer 4 nur ordnung nach § 56a Absatz 1 zuwider-
verpflichtet, soweit dadurch die Erfüllung handelt und dadurch die kontinuier-
der eigenen Aufgaben nicht gefährdet wird“ liche Feststellung seines Aufenthalts-
gestrichen. ortes durch eine in § 56a Absatz 3
b) Absatz 6 wird aufgehoben. genannte zuständige Stelle verhindert
oder“.
10. In § 88 Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem
Wort „wenn“ die Wörter „dies zur Abwehr von b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
erheblichen Gefahren für Leib und Leben des „(7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a
Ausländers oder von Dritten erforderlich ist,“ ein- wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten
gefügt. zuständigen Stelle verfolgt.“
10a. Nach § 89 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein- 12. In § 105a werden die Wörter „§ 87 Abs. 1, Abs. 2
gefügt: Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 6“
„(1a) Im Rahmen seiner Amtshilfe nach Ab- durch die Wörter „§ 87 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2,
satz 1 Satz 1 darf das Bundeskriminalamt die er- Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 und Absatz 5“ ersetzt.
kennungsdienstlichen Daten nach Absatz 1 Satz 1
zum Zwecke der Identitätsfeststellung auch an die Artikel 2
für die Überprüfung der Identität von Personen Änderung des
zuständigen öffentlichen Stellen von Drittstaaten Asylgesetzes
mit Ausnahme des Herkunftsstaates der betroffe-
nen Person sowie von Drittstaaten, in denen die Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
betroffene Person eine Verfolgung oder einen vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt
ernsthaften Schaden zu befürchten hat, über- durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I
mitteln. Die Verantwortung für die Zulässigkeit S. 2429) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
der Übermittlung trägt das Bundeskriminalamt.
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
Das Bundeskriminalamt hat die Übermittlung und
§ 15 folgende Angabe eingefügt:
ihren Anlass aufzuzeichnen. Die empfangende
Stelle personenbezogener Daten ist darauf hin- „§ 15a Auswertung von Datenträgern“.
2784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017
2. § 8 wird wie folgt geändert: und Staatsangehörigkeit des Ausländers nach § 15
a) Nach Absatz 1b wird folgender Absatz 1c einge- Absatz 2 Nummer 6 erforderlich ist und der Zweck
fügt: der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht
werden kann. § 48 Absatz 3a Satz 2 bis 8 und
„(1c) Die Träger der Grundsicherung für Ar- § 48a des Aufenthaltsgesetzes gelten entspre-
beitsuchende, die mit der polizeilichen Kontrolle chend.
des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftrag-
ten Behörden, die Ausländerbehörden und die (2) Für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen ist
deutschen Auslandsvertretungen teilen den mit das Bundesamt zuständig.“
der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Be- 4a. In § 16 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a ein-
hörden mit, wenn sie von Umständen Kenntnis gefügt:
erlangt haben, dass ein Asylberechtigter oder ein
„(3a) Im Rahmen seiner Amtshilfe nach Absatz 3
Ausländer, dem internationaler Schutz im Sinne
Satz 1 darf das Bundeskriminalamt die nach Ab-
des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt worden
satz 1 Satz 1 erhobenen Daten auch an die für die
ist, in sein Herkunftsland (§ 3 Absatz 1 Num-
mer 2) gereist ist. Die nach Satz 1 übermittelten Überprüfung der Identität von Personen zustän-
digen öffentlichen Stellen von Drittstaaten mit Aus-
Informationen dürfen nur für die Prüfung genutzt
nahme des Herkunftsstaates der betroffenen Per-
werden, ob die Voraussetzungen für einen
Widerruf oder eine Rücknahme der Asylberech- son sowie von Drittstaaten, in denen die betroffene
Person eine Verfolgung oder einen ernsthaften
tigung oder des internationalen Schutzes vor-
Schaden zu befürchten hat, übermitteln. Die Verant-
liegen.“
wortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: das Bundeskriminalamt. Das Bundeskriminalamt
„Die nach diesem Gesetz erhobenen Daten dür- hat die Übermittlung und ihren Anlass aufzuzeich-
fen auch nen. Die empfangende Stelle personenbezogener
Daten ist darauf hinzuweisen, dass sie nur zu dem
1. zur Ausführung des Aufenthaltsgesetzes, Zweck genutzt werden dürfen, zu dem sie über-
2. zur gesundheitlichen Betreuung und Versor- mittelt worden sind. Ferner ist ihr der beim Bundes-
gung von Asylbewerbern, kriminalamt vorgesehene Löschungszeitpunkt mit-
zuteilen. Die Übermittlung unterbleibt, wenn tat-
3. für Maßnahmen der Strafverfolgung,
sächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
4. zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib
und Leben des Asylbewerbers oder von 1. unter Berücksichtigung der Art der Daten und
Dritten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen
der betroffenen Person, insbesondere ihr Inte-
5. auf Ersuchen zur Verfolgung von Ordnungs- resse, Schutz vor Verfolgung zu erhalten, das
widrigkeiten Allgemeininteresse an der Übermittlung überwie-
den damit betrauten öffentlichen Stellen, soweit gen oder
es zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegen- 2. die Übermittlung der Daten zu den Grundrech-
den Aufgaben erforderlich ist, übermittelt und ten, dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über
von diesen dafür verarbeitet und genutzt wer- die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie der
den.“ Konvention zum Schutz der Menschenrechte
3. § 15 wird wie folgt geändert: und Grundfreiheiten in Widerspruch stünde, ins-
besondere dadurch, dass durch die Nutzung
a) Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
der übermittelten Daten im Empfängerstaat
„6. im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Verletzungen von elementaren rechtsstaatlichen
Passes oder Passersatzes an der Beschaf- Grundsätzen oder Menschenrechtsverletzungen
fung eines Identitätspapiers mitzuwirken und drohen.“
auf Verlangen alle Datenträger, die für die
5. Nach § 47 Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein-
Feststellung seiner Identität und Staatsange-
gefügt:
hörigkeit von Bedeutung sein können und in
deren Besitz er ist, den mit der Ausführung „(1b) Die Länder können regeln, dass Ausländer
dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzu- abweichend von Absatz 1 verpflichtet sind, bis zur
legen, auszuhändigen und zu überlassen;“. Entscheidung des Bundesamtes über den Asyl-
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort antrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags
„nachkommt“ die Wörter „sowie nicht gemäß als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig
Absatz 2 Nummer 6 auf Verlangen die Daten- bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Ab-
träger vorlegt, aushändigt oder überlässt“ und schiebungsandrohung oder -anordnung in der für
werden nach dem Wort „Unterlagen“ die Wörter ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung,
„oder Datenträger“ eingefügt. längstens jedoch für 24 Monate, zu wohnen. Die
§§ 48 bis 50 bleiben unberührt. Insbesondere ist
4. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu beachten,
„§ 15a wonach der Ausländer unverzüglich aus der Auf-
nahmeeinrichtung zu entlassen ist, wenn das Bun-
Auswertung von Datenträgern desamt nicht oder nicht kurzfristig entscheiden
(1) Die Auswertung von Datenträgern ist nur zu- kann, dass der Asylantrag unzulässig oder offen-
lässig, soweit dies für die Feststellung der Identität sichtlich unbegründet ist.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2785
6. § 59b Absatz 1 wird wie folgt geändert: dies der nach § 85a des Aufenthaltsgesetzes zu-
a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ gestrichen. ständigen Behörde nach Anhörung des Anerkennen-
den und der Mutter mitzuteilen und die Beurkundung
b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das auszusetzen. Ein Anzeichen für das Vorliegen kon-
Wort „oder“ ersetzt. kreter Anhaltspunkte ist insbesondere:
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
1. das Bestehen einer vollziehbaren Ausreisepflicht
„4. von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr des Anerkennenden oder der Mutter oder des
für die innere Sicherheit oder für Leib und Kindes,
Leben Dritter ausgeht.“
2. wenn der Anerkennende oder die Mutter oder das
7. § 78 wird wie folgt geändert: Kind einen Asylantrag gestellt hat und die Staats-
a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. angehörigkeit eines sicheren Herkunftsstaates
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: nach § 29a des Asylgesetzes besitzt,
„(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung 3. das Fehlen von persönlichen Beziehungen zwi-
findet keine Anwendung, wenn das Urteil des schen dem Anerkennenden und der Mutter oder
Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfecht- dem Kind,
bar ist.“ 4. der Verdacht, dass der Anerkennende bereits
mehrfach die Vaterschaft von Kindern verschie-
Artikel 3 dener ausländischer Mütter anerkannt hat und
Änderung des jeweils die rechtlichen Voraussetzungen für die
Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt
Dem § 42 Absatz 2 des Achten Buches Sozialge- des Kindes oder der Mutter durch die Anerken-
setzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung nung geschaffen hat, auch wenn das Kind durch
der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I die Anerkennung die deutsche Staatsangehörig-
S. 2022), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom keit erworben hat, oder
17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429) geändert worden ist, wird 5. der Verdacht, dass dem Anerkennenden oder der
folgender Satz angefügt: Mutter ein Vermögensvorteil für die Anerkennung
„Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den der Vaterschaft oder die Zustimmung hierzu ge-
Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugend- währt oder versprochen worden ist.
amt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Die beurkundende Behörde oder die Urkundsperson
Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Ju- hat die Aussetzung dem Anerkennenden, der Mutter
gendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme und dem Standesamt mitzuteilen. Hat die nach
rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche § 85a des Aufenthaltsgesetzes zuständige Behörde
internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Num- gemäß § 85a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes das
mer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind Vorliegen einer missbräuchlichen Anerkennung der
oder der Jugendliche zu beteiligen.“ Vaterschaft festgestellt und ist diese Entscheidung
unanfechtbar, so ist die Beurkundung abzulehnen.
Artikel 4
(3) Solange die Beurkundung gemäß Absatz 2
Änderung des Satz 1 ausgesetzt ist, kann die Anerkennung auch
Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht wirksam von einer anderen beurkundenden
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Behörde oder Urkundsperson beurkundet werden.
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, Das Gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen des Ab-
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 11 Ab- satzes 2 Satz 4 vorliegen.
satz 27 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I (4) Für die Zustimmung der Mutter nach § 1595
S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Absatz 1 gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
1. Nach § 1597 wird folgender § 1597a eingefügt:
(5) Eine Anerkennung der Vaterschaft kann nicht
„§ 1597a missbräuchlich sein, wenn der Anerkennende der
Verbot der leibliche Vater des anzuerkennenden Kindes ist.“
missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft 2. § 1598 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(1) Die Vaterschaft darf nicht gezielt gerade zu a) Die Wörter „der vorstehenden Vorschriften“ wer-
dem Zweck anerkannt werden, die rechtlichen den durch die Wörter „nach § 1594 Absatz 2 bis 4
Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den und der §§ 1595 bis 1597“ ersetzt.
erlaubten Aufenthalt des Kindes, des Anerkennen-
den oder der Mutter zu schaffen, auch nicht, um b) Folgender Satz wird angefügt:
die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte „Anerkennung und Zustimmung sind auch im
Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes Fall des § 1597a Absatz 3 und im Fall des
durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörig- § 1597a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3
keit des Kindes nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 unwirksam.“
Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes zu schaf-
3. § 1600 wird wie folgt gefasst:
fen (missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft).
(2) Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft, hat aa) In Nummer 3 wird das Komma durch das
die beurkundende Behörde oder die Urkundsperson Wort „und“ ersetzt.
2786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017
bb) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch einen 2. In § 14 werden die Wörter „§ 87 Abs. 1, 2 Satz 1
Punkt ersetzt. und 2“ durch die Wörter „§ 87 Absatz 1, 2 Satz 1
cc) Nummer 5 wird aufgehoben. und 2“ ersetzt und wird die Angabe „und Abs. 6“
gestrichen.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
c) Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 1 werden die Artikel 7
Wörter „nach den Absätzen 2 und 3“ durch die
Änderung des
Wörter „nach Absatz 2“ ersetzt.
Gesetzes über das
d) Absatz 5 wird Absatz 4. Verfahren in Familiensachen und in den
e) Absatz 6 wird aufgehoben. Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
4. § 1600b Absatz 1a wird aufgehoben. Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
Artikel 5 barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
Änderung des 2587), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
Artikel 229 § 16 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt- 1. § 171 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 2. In § 176 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1600
1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset- Abs. 1 Nr. 2 und 5“ durch die Wörter „§ 1600 Ab-
zes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2513) geändert satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 8
Artikel 6
Einschränkung eines Grundrechts
Änderung des
Freizügigkeitsgesetzes/EU Durch Artikel 1 Nummer 2, 8 und 9 wird das Grund-
recht der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2
Das Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004
des Grundgesetzes) eingeschränkt.
(BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert
Artikel 9
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Absatz 1 Satz 9 wird die Angabe „§ 87 Abs. 2 Inkrafttreten
Nr. 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 87 Absatz 2 Satz 1 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Nummer 1 bis 3“ ersetzt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Juli 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Katarina Barley
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2787
Gesetz
zur Einführung des Rechts
auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
Vom 20. Juli 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- gen werden wirksam, wenn sie vor dem Standes-
sen: beamten abgegeben werden.“
2. Die bisherigen Abschnitte 5 und 6 werden die Ab-
Artikel 1 schnitte 6 und 7.
Änderung des (2) Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar
Bürgerlichen Gesetzbuchs 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2522) geändert
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
worden ist, wird wie folgt geändert:
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 4 des 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780) geändert a) Der Angabe zu Kapitel 4 werden die Wörter „und
worden ist, wird wie folgt geändert: Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine
1. Dem § 1309 wird folgender Absatz 3 angefügt: Ehe“ angefügt.
b) Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe
„(3) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die eine
eingefügt:
gleichgeschlechtliche Ehe eingehen wollen und de-
ren Heimatstaat die Eingehung einer gleichge- „§ 17a Umwandlung einer Lebenspartnerschaft
schlechtlichen Ehe nicht vorsieht.“ in eine Ehe und ihre Beurkundung“.
2. § 1353 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 2. Kapitel 4 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „und Um-
„Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen
wandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe“
oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlos-
angefügt.
sen.“
b) Folgender § 17a wird angefügt:
Artikel 2 „§ 17a
Änderungen weiterer Gesetze Umwandlung einer Lebenspartnerschaft
in eine Ehe und ihre Beurkundung
(1) Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar
(1) Die Lebenspartner haben bei der Umwand-
2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 8 des
lung ihrer Lebenspartnerschaft in eine Ehe das
Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429) geändert
Bestehen der Lebenspartnerschaft durch öffent-
worden ist, wird wie folgt geändert:
liche Urkunden nachzuweisen.
1. Nach § 20 wird folgender Abschnitt 5 eingefügt: (2) Für die Umwandlung einer Lebenspartner-
„Abschnitt 5 schaft in eine Ehe gelten die §§ 11 und 12 Ab-
satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 sowie die §§ 14
Umwandlung einer
bis 16 entsprechend.“
Lebenspartnerschaft in eine Ehe
(3) § 7 Absatz 1 des Transsexuellengesetzes vom
10. September 1980 (BGBl. I S. 1654), das zuletzt
§ 20a
durch Artikel 2a des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I
Eine Lebenspartnerschaft wird in eine Ehe um- S. 2522) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
gewandelt, wenn zwei Lebenspartnerinnen oder 1. In Nummer 2 wird das Wort „oder“ gestrichen und
Lebenspartner gegenseitig persönlich und bei das Komma durch einen Punkt ersetzt.
gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander
eine Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen. Die Er- 2. Nummer 3 wird aufgehoben.
klärungen können nicht unter einer Bedingung oder (4) Artikel 17b des Einführungsgesetzes zum Bür-
Zeitbestimmung abgegeben werden. Die Erklärun- gerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-
2788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017
machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; Artikel 3
1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset- Inkrafttreten
zes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert: (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des dritten auf
die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
1. Der Überschrift werden die Wörter „und gleichge- (2) Für Rechte und Pflichten der Lebenspartnerinnen
schlechtliche Ehe“ angefügt. oder Lebenspartner bleibt nach der Umwandlung der
Lebenspartnerschaft in eine Ehe der Tag der Begrün-
2. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
dung der Lebenspartnerschaft weiterhin maßgebend.
„(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten (3) Lebenspartnerschaften können ab Inkrafttreten
für die gleichgeschlechtliche Ehe entsprechend.“ dieses Gesetzes nicht mehr begründet werden.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Juli 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2789
Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016
über Versicherungsvertrieb* und zur Änderung weiterer Gesetze
Vom 20. Juli 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: c) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 34d Absatz 7,
auch in Verbindung mit § 34e Absatz 2,“ durch
Artikel 1 die Wörter „§ 34d Absatz 10 Satz 1“ ersetzt.
Änderung der d) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 werden die
Gewerbeordnung Wörter „Soweit von dem betreffenden Mitglied-
oder Vertragsstaat nach Artikel 6 Absatz 2 der
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt- Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parla-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die ments und des Rates vom 9. Dezember 2002
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom über Versicherungsvermittlung (ABl. L 9 vom
18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist, 15.1.2003, S. 3) gefordert, teilt die Register-
wird wie folgt geändert: behörde“ durch die Wörter „Die Registerbehörde
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: teilt“ ersetzt.
a) Der Angabe zu § 34d wird das Wort „, Versiche- e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
rungsberater“ angefügt. aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 34d Absatz 1
Satz 1, § 34e Absatz 1 Satz 1“ durch die
b) Die Angabe zu § 34e wird wie folgt gefasst:
Wörter „§ 34d Absatz 1 Satz 1, Absatz 2
„§ 34e Verordnungsermächtigung“. Satz 1“ ersetzt.
c) Nach der Angabe zu § 147b wird folgende An- bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
gabe eingefügt: „Die Registerbehörde richtet eine elektro-
„§ 147c Verstoß gegen Wohlverhaltenspflichten nische Zugriffsmöglichkeit für die Bundesan-
bei der Vermittlung von Versicherungs- stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ein,
anlageprodukten“. die dieser eine unmittelbare Einsicht in die
über Versicherungsvermittler gespeicherten
d) Die Angabe zu § 156 wird wie folgt gefasst: Daten ermöglicht.“
„§ 156 Übergangsregelungen zu den §§ 34d 3. In § 13b Absatz 3 wird die Angabe „34e,“ gestrichen.
und 34e“.
4. § 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. § 11a wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „34e,“ gestrichen.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 34d b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein
Abs. 7, auch in Verbindung mit § 34e Abs. 2,“ Komma ersetzt.
durch die Wörter „§ 34d Absatz 10 Satz 1,“ er-
setzt. 5. § 34a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 4“
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 34d
durch die Wörter „Absatz 1a Satz 3“ ersetzt und
Abs. 1 oder § 34e Abs. 1 oder der Erlaubnis-
die Wörter „Auskünfte aus dem Bundeszentral-
befreiung nach § 34d Abs. 3“ durch die Wörter
register nach § 30 Abs. 5, § 31 oder“ gestrichen.
„§ 34d Absatz 1 oder der Erlaubnisbefreiung
nach § 34d Absatz 6“ ersetzt. b) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 werden nach dem
Wort „Inhalt“ die Wörter „und das Erlöschen“
* (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19) und nach dem Wort „Erlaubniserteilung“ die
2790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017
Wörter „und des Erlöschens der Erlaubnis“ ein- ohne von einem Versicherungsunternehmen einen
gefügt. wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer
6. Die §§ 34d und 34e werden wie folgt gefasst: Weise von ihm abhängig zu sein
„§ 34d 1. den Auftraggeber bei der Vereinbarung, Ände-
rung oder Prüfung von Versicherungsverträgen
Versicherungsvermittler, Versicherungsberater oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen
(1) Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Versi- aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall
cherungs- oder Rückversicherungsverträgen ver- auch rechtlich berät,
mitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf nach 2. den Auftraggeber gegenüber dem Versiche-
Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Erlaub- rungsunternehmen außergerichtlich vertritt oder
nis der zuständigen Industrie- und Handelskammer.
Versicherungsvermittler ist, wer 3. für den Auftraggeber die Vermittlung oder den
Abschluss von Versicherungsverträgen über-
1. als Versicherungsvertreter eines oder mehrerer nimmt.
Versicherungsunternehmen oder eines Versiche-
Der Versicherungsberater darf sich seine Tätigkeit
rungsvertreters damit betraut ist, Versicherungs-
nur durch den Auftraggeber vergüten lassen. Zu-
verträge zu vermitteln oder abzuschließen oder
wendungen eines Versicherungsunternehmens im
2. als Versicherungsmakler für den Auftraggeber Zusammenhang mit der Beratung, insbesondere
die Vermittlung oder den Abschluss von Ver- auf Grund einer Vermittlung als Folge der Beratung,
sicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem darf er nicht annehmen. Sind mehrere Versicherun-
Versicherungsunternehmen oder einem Ver- gen für den Versicherungsnehmer in gleicher Weise
sicherungsvertreter damit betraut zu sein. geeignet, hat der Versicherungsberater dem Ver-
Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem sicherungsnehmer vorrangig die Versicherung an-
Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er er- zubieten, die ohne das Angebot einer Zuwendung
bringe seine Leistungen als Versicherungsmakler. seitens des Versicherungsunternehmens erhältlich
Die Tätigkeit als Versicherungsvermittler umfasst ist. Wenn der Versicherungsberater dem Versiche-
auch rungsnehmer eine Versicherung vermittelt, deren
Vertragsbestandteil auch Zuwendungen zugunsten
1. das Mitwirken bei der Verwaltung und Erfüllung
desjenigen enthält, der die Versicherung vermittelt,
von Versicherungsverträgen, insbesondere im
hat er unverzüglich die Auskehrung der Zuwendun-
Schadensfall,
gen durch das Versicherungsunternehmen an den
2. wenn der Versicherungsnehmer einen Versiche- Versicherungsnehmer nach § 48c Absatz 1 des Ver-
rungsvertrag unmittelbar oder mittelbar über die sicherungsaufsichtsgesetzes zu veranlassen.
Website oder das andere Medium abschließen
(3) Gewerbetreibende nach Absatz 1 dürfen kein
kann,
Gewerbe nach Absatz 2 und Gewerbetreibende
a) die Bereitstellung von Informationen über nach Absatz 2 dürfen kein Gewerbe nach Absatz 1
einen oder mehrere Versicherungsverträge ausüben.
auf Grund von Kriterien, die ein Versiche-
(4) Eine Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2
rungsnehmer über eine Website oder andere
kann inhaltlich beschränkt und mit Nebenbestim-
Medien wählt, sowie
mungen verbunden werden, soweit dies zum
b) die Erstellung einer Rangliste von Versiche- Schutz der Allgemeinheit oder der Versicherungs-
rungsprodukten, einschließlich eines Preis- nehmer erforderlich ist; unter denselben Voraus-
und Produktvergleichs oder eines Rabatts setzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme,
auf den Preis eines Versicherungsvertrags. Änderung und Ergänzung von Nebenbestimmun-
In der Erlaubnis nach Satz 1 ist anzugeben, ob sie gen zulässig. Über den Erlaubnisantrag ist inner-
einem Versicherungsvertreter oder einem Versiche- halb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden.
rungsmakler erteilt wird. Einem Versicherungs- Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Ab-
vermittler ist es untersagt, Versicherungsnehmern, sätzen 1 und 2 unterliegt die Industrie- und Han-
versicherten Personen oder Bezugsberechtigten delskammer der Aufsicht der jeweils zuständigen
aus einem Versicherungsvertrag Sondervergütun- obersten Landesbehörde.
gen zu gewähren oder zu versprechen. § 48b des (5) Eine Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 ist
Versicherungsaufsichtsgesetzes ist entsprechend zu versagen, wenn
anzuwenden. Die einem Versicherungsmakler erteilte 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der
Erlaubnis umfasst die Befugnis, Dritte, die nicht
Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erfor-
Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung
derliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen
gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten; diese 2. der Antragsteller in ungeordneten Vermögens-
Befugnis zur Beratung erstreckt sich auch auf Be- verhältnissen lebt,
schäftigte von Unternehmen in den Fällen, in denen 3. der Antragsteller den Nachweis einer Berufshaft-
der Versicherungsmakler das Unternehmen berät. pflichtversicherung oder einer gleichwertigen
(2) Wer gewerbsmäßig über Versicherungen oder Garantie nicht erbringen kann oder
Rückversicherungen beraten will (Versicherungsbe- 4. der Antragsteller nicht durch eine vor der Indus-
rater), bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestim- trie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte
mungen der Erlaubnis der zuständigen Industrie- Prüfung nachweist, dass er die für die Versiche-
und Handelskammer. Versicherungsberater ist, wer rungsvermittlung oder Versicherungsberatung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2791
notwendige Sachkunde über die versicherungs- 1. seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler aus-
fachlichen, insbesondere hinsichtlich Bedarf, schließlich im Auftrag eines oder, wenn die Ver-
Angebotsformen und Leistungsumfang, und die sicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen,
rechtlichen Grundlagen sowie die Kundenbera- mehrerer Versicherungsunternehmen ausübt, die
tung besitzt. im Inland zum Geschäftsbetrieb befugt sind, und
durch das oder die Versicherungsunternehmen
Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 1 Num-
für ihn die uneingeschränkte Haftung aus seiner
mer 1 besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten
Vermittlertätigkeit übernommen wird oder
fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines
Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschla- 2. in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
gung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, päischen Union oder in einem anderen Vertrags-
Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer staat des Abkommens über den Europäischen
Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Wirtschaftsraum niedergelassen ist und die Ein-
Ungeordnete Vermögensverhältnisse im Sinne des tragung in ein Register nach Artikel 3 der Richt-
Satzes 1 Nummer 2 liegen in der Regel vor, wenn linie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments
über das Vermögen des Antragstellers das Insol- und des Rates vom 20. Januar 2016 über Ver-
venzverfahren eröffnet worden oder er in das sicherungsvertrieb (ABl. L 26 vom 2.2.2016,
Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozess- S. 19) nachweisen kann.
ordnung eingetragen ist. Im Fall des Satzes 1 Num- Satz 1 Nummer 2 ist für Versicherungsberater ent-
mer 4 ist es ausreichend, wenn der Nachweis für sprechend anzuwenden.
eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahr-
nehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit ange- (8) Keiner Erlaubnis bedarf ferner ein Gewerbe-
messene Zahl von beim Antragsteller beschäftigten treibender,
natürlichen Personen erbracht wird, denen die Auf- 1. wenn er als Versicherungsvermittler in Neben-
sicht über die unmittelbar mit der Vermittlung von tätigkeit
oder der Beratung über Versicherungen befassten a) nicht hauptberuflich Versicherungen vermit-
Personen übertragen ist und die den Antragsteller telt,
vertreten dürfen. Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn
der Antragsteller eine natürliche Person ist und b) diese Versicherungen eine Zusatzleistung zur
Lieferung einer Ware oder zur Erbringung
1. selbst Versicherungen vermittelt oder über Ver- einer Dienstleistung darstellen und
sicherungen berät oder
c) diese Versicherungen das Risiko eines Defekts,
2. für diese Tätigkeiten in der Leitung des Gewer- eines Verlusts oder einer Beschädigung der
bebetriebs verantwortlich ist. Ware oder der Nichtinanspruchnahme der
(6) Auf Antrag hat die zuständige Industrie- und Dienstleistung oder die Beschädigung, den
Handelskammer einen Gewerbetreibenden, der die Verlust von Gepäck oder andere Risiken im
Versicherung als Ergänzung der im Rahmen seiner Zusammenhang mit einer bei dem Gewerbe-
Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleis- treibenden gebuchten Reise abdecken und
tungen vermittelt, von der Erlaubnispflicht nach Ab- aa) die Prämie bei zeitanteiliger Berechnung
satz 1 Satz 1 auszunehmen, wenn er nachweist, auf Jahresbasis einen Betrag von 600 Euro
dass nicht übersteigt oder
1. er seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler un- bb) die Prämie je Person abweichend von
mittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Ver- Doppelbuchstabe aa einen Betrag von
sicherungsvermittler, die Inhaber einer Erlaubnis 200 Euro nicht übersteigt, wenn die Ver-
nach Absatz 1 Satz 1 sind, oder eines oder meh- sicherung eine Zusatzleistung zu einer
rerer Versicherungsunternehmen ausübt, einleitend genannten Dienstleistung mit
einer Dauer von höchstens drei Monaten
2. für ihn eine Berufshaftpflichtversicherung oder darstellt;
eine gleichwertige Garantie nach Maßgabe des
Absatzes 5 Satz 1 Nummer 3 besteht und 2. wenn er als Bausparkasse oder als von einer
Bausparkasse beauftragter Vermittler für Bau-
3. er zuverlässig sowie angemessen qualifiziert ist sparer Versicherungen im Rahmen eines Kollek-
und nicht in ungeordneten Vermögensverhältnis- tivvertrages vermittelt, die Bestandteile der Bau-
sen lebt. sparverträge sind, und die ausschließlich dazu
Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 ist als Nachweis bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen
eine Erklärung der in Satz 1 Nummer 1 bezeichne- der Bausparkasse aus gewährten Darlehen ab-
ten Auftraggeber ausreichend, mit dem Inhalt, dass zusichern oder
sie sich verpflichten, die Anforderungen entspre- 3. wenn er als Zusatzleistung zur Lieferung einer
chend § 48 Absatz 2 des Versicherungsaufsichts- Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung
gesetzes zu beachten und die für die Vermittlung im Zusammenhang mit Darlehens- und Leasing-
der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifi- verträgen Restschuldversicherungen vermittelt,
kation des Antragstellers sicherzustellen, und dass deren Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro
ihnen derzeit nichts Gegenteiliges bekannt ist. Ab- nicht übersteigt.
satz 4 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
(9) Gewerbetreibende nach den Absätzen 1, 2, 6
(7) Abweichend von Absatz 1 bedarf ein Ver- und 7 Satz 1 Nummer 1 dürfen unmittelbar bei der
sicherungsvermittler keiner Erlaubnis, wenn er Vermittlung oder Beratung mitwirkende Personen
2792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017
nur beschäftigen, wenn sie deren Zuverlässigkeit einer Bekanntmachung nach Satz 1 absehen, diese
geprüft haben und sicherstellen, dass diese Per- verschieben oder eine Bekanntmachung auf anony-
sonen über die für die Vermittlung der jeweiligen mer Basis vornehmen, wenn eine Bekanntmachung
Versicherung sachgerechte Qualifikation verfügen. personenbezogener Daten unverhältnismäßig wäre
Gewerbetreibende nach den Absätzen 1, 2 und 7 oder die Bekanntmachung nach Satz 1 die Stabili-
Satz 1 Nummer 1 und die unmittelbar bei der Ver- tät der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen
mittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten gefährden würde. Eine Bekanntmachung nach
müssen sich in einem Umfang von 15 Stunden je Satz 1 ist fünf Jahre nach ihrer Bekanntmachung
Kalenderjahr weiterbilden. Die Pflicht nach Satz 2 zu löschen. Abweichend von Satz 4 sind personen-
gilt nicht für Gewerbetreibende nach Absatz 7 bezogene Daten zu löschen, sobald ihre Bekannt-
Satz 1 Nummer 1 und deren bei der Vermittlung machung nicht mehr erforderlich ist.
oder Beratung mitwirkende Beschäftigte, soweit (12) Die Industrie- und Handelskammern richten
sie lediglich Versicherungen vermitteln, die eine Verfahren ein zur Annahme von Meldungen über
Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur mögliche oder tatsächliche Verstöße gegen die zur
Erbringung einer Dienstleistung darstellen. Im Falle Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 ergangenen
des Satzes 2 ist es für den Gewerbetreibenden aus- Vorschriften, bei denen es ihre Aufgabe ist, deren
reichend, wenn der Weiterbildungsnachweis durch Einhaltung zu überwachen. Die Meldungen können
eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahr- auch anonym abgegeben werden. § 4d Absatz 2, 3
nehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit ange- und 5 bis 8 des Finanzdienstleistungsaufsichts-
messene Zahl von beim Gewerbetreibenden be- gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das
schäftigten natürlichen Personen erbracht wird, zuletzt durch Artikel 4 Absatz 76 des Gesetzes vom
denen die Aufsicht über die direkt bei der Vermitt- 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist,
lung oder Beratung mitwirkenden Personen über- ist entsprechend anzuwenden.
tragen ist und die den Gewerbetreibenden vertreten
dürfen. Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn der
§ 34e
Gewerbetreibende eine natürliche Person ist und
Verordnungsermächtigung
1. selbst Versicherungen vermittelt oder über Ver-
sicherungen berät oder (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundes-
2. in der Leitung des Gewerbebetriebs für diese ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Tätigkeiten verantwortlich ist. und dem Bundesministerium der Finanzen durch
Die Beschäftigung einer unmittelbar bei der Ver- Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bun-
mittlung oder Beratung mitwirkenden Person kann desrates bedarf, zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn 2016/97, zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Per- des Europäischen Parlaments und des Rates vom
son die für ihre Tätigkeit erforderliche Sachkunde 7. September 2005 über die Anerkennung von
oder Zuverlässigkeit nicht besitzt. Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005,
S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt
(10) Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 2,
durch die Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 (ABl.
Absatz 2 Satz 2, Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7
L 320 vom 6.12.2007, S. 3) geändert worden ist,
Satz 1 Nummer 1 sind verpflichtet, sich und die
zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014
Personen, die für die Vermittlung oder Beratung in
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
leitender Position verantwortlich sind, unverzüglich
26. November 2014 über Basisinformationsblätter
nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register nach
für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und
§ 11a Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe einer Rechts-
Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352
verordnung nach § 11a Absatz 5 eintragen zu
vom 9.12.2014, S. 1; L 358 vom 13.12.2014, S. 50)
lassen. Änderungen der im Register gespeicherten
oder zum Schutz der Allgemeinheit und der Ver-
Angaben sind der Registerbehörde unverzüglich
sicherungsnehmer Vorschriften erlassen über
mitzuteilen. Im Falle des § 48 Absatz 4 des Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes wird mit der Mittei- 1. das Erlaubnisverfahren einschließlich der vom
lung an die Registerbehörde zugleich die uneinge- Antragsteller mitzuteilenden Angaben,
schränkte Haftung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 2. den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbe-
durch das Versicherungsunternehmen übernom- treibenden bei der Ausübung des Gewerbes,
men. Diese Haftung besteht nicht für Vermittler- insbesondere über
tätigkeiten, wenn die Angaben zu dem Gewerbe-
treibenden aus dem Register gelöscht sind wegen a) die Informationspflichten gegenüber dem Ver-
einer Mitteilung nach § 48 Absatz 5 des Versiche- sicherungsnehmer,
rungsaufsichtsgesetzes. b) die Verpflichtung, ausreichende Sicherheiten
(11) Die zuständige Behörde kann jede in das zu leisten oder eine zu diesem Zweck geeig-
Gewerbezentralregister nach § 149 Absatz 2 einzu- nete Versicherung abzuschließen, sofern der
tragende, nicht mehr anfechtbare Entscheidung Versicherungsvermittler Vermögenswerte des
wegen Verstoßes gegen Bestimmungen dieses Versicherungsnehmers oder für diesen be-
Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach § 34e stimmte Vermögenswerte erhält oder verwen-
öffentlich bekannt machen. Die Bekanntmachung det,
erfolgt durch Eintragung in das Register nach c) die Verpflichtung des Gewerbetreibenden und
§ 11a Absatz 1. Die zuständige Behörde kann von der beschäftigten Personen nach § 34d Ab-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2793
satz 9 Satz 2 zu einer regelmäßigen Weiterbil- (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1
dung, die Inhalte der Weiterbildung sowie die Satz 1 kann die Befugnis des Versicherungsvermitt-
Überwachung der Weiterbildungsverpflich- lers zur Entgegennahme und zur Verwendung von
tung, Vermögenswerten des Versicherungsnehmers oder
d) allgemeine Anforderungen an die Geschäfts- für diesen bestimmten Vermögenswerten beschränkt
organisation, werden, soweit dies zum Schutz des Versiche-
rungsnehmers erforderlich ist. In der Rechtsverord-
e) die Verpflichtung, Bücher zu führen und die nung nach Absatz 1 Satz 1 kann ferner bestimmt
notwendigen Daten über einzelne Geschäfts- werden, dass über die Erfüllung der Verpflichtungen
vorgänge sowie über die Versicherungsneh- im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 Buch-
mer aufzuzeichnen, stabe b Aufzeichnungen zu führen sind und die Ein-
f) die Verpflichtung, Beschwerden zu behandeln haltung der Verpflichtungen im Sinne des Ab-
und an einem Verfahren zur unparteiischen satzes 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b auf Kosten
und unabhängigen außergerichtlichen Beile- des Versicherungsvermittlers regelmäßig oder aus
gung von Streitigkeiten teilzunehmen, besonderem Anlass zu überprüfen und der zustän-
g) die Verpflichtung, Interessenkonflikte zu ver- digen Behörde der Prüfungsbericht vorzulegen ist,
meiden und gegebenenfalls offenzulegen, soweit es zur wirksamen Überwachung erforderlich
ist; hierbei können die Einzelheiten der Prüfung,
3. die wirtschaftliche Unabhängigkeit des Versiche- insbesondere deren Anlass, Zeitpunkt und Häufig-
rungsberaters, keit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der
4. den Umfang und die inhaltlichen Anforderungen Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verantwortlich-
an die nach § 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 keit, der Inhalt des Prüfberichts, die Verpflichtungen
erforderliche Haftpflichtversicherung und die des Versicherungsvermittlers gegenüber dem Prü-
gleichwertige Garantie, insbesondere die Höhe fer sowie das Verfahren bei Meinungsverschieden-
der Mindestversicherungssummen, die Bestim- heiten zwischen dem Prüfer und dem Versiche-
mung der zuständigen Stelle im Sinne des rungsvermittler, geregelt werden.
§ 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgeset-
zes, über den Nachweis des Bestehens einer (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1
Haftpflichtversicherung oder einer gleichwerti- Satz 1 kann ferner bestimmt werden, dass die Ein-
gen Garantie sowie über die Anzeigepflichten haltung der Vorschriften über die wirtschaftliche
des Versicherungsunternehmens gegenüber Unabhängigkeit des Versicherungsberaters auf
den Behörden und den Versicherungsnehmern, seine Kosten regelmäßig oder aus besonderem An-
lass zu überprüfen und der zuständigen Behörde
5. die Inhalte und das Verfahren für eine Sach- der Prüfungsbericht vorzulegen ist, soweit es zur
kundeprüfung nach § 34d Absatz 5 Satz 1 Num- wirksamen Überwachung erforderlich ist; hierbei
mer 4, die Ausnahmen von der Erforderlichkeit können die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere
der Sachkundeprüfung sowie die Gleichstellung deren Anlass, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Aus-
anderer Berufsqualifikationen mit der Sach- wahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren
kundeprüfung, die örtliche Zuständigkeit der Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt
Industrie- und Handelskammern, die Berufung des Prüfberichts, die Verpflichtungen des Versiche-
eines Aufgabenauswahlausschusses, rungsberaters gegenüber dem Prüfer sowie das
6. die Anforderungen und Verfahren, die zur Durch- Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen
führung der Richtlinie 2005/36/EG anzuwenden dem Prüfer und dem Versicherungsberater, geregelt
sind auf Inhaber von Berufsqualifikationen, die in werden. Zur Überwachung der wirtschaftlichen Un-
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union abhängigkeit kann in der Rechtsverordnung be-
oder in einem Vertragsstaat des Abkommens stimmt werden, dass der Versicherungsberater über
über den Europäischen Wirtschaftsraum erwor- die Einnahmen aus seiner Tätigkeit Aufzeichnungen
ben wurden, und die im Inland vorübergehend zu führen hat.“
oder dauerhaft als Versicherungsvermittler oder
7. Dem § 34g Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden die
Versicherungsberater tätig werden wollen und
Wörter „sowie die Pflicht des Gewerbetreiben, tele-
die nicht die Voraussetzungen des § 34d Ab-
fonische Beratungsgespräche und die elektro-
satz 7 Satz 1 Nummer 2 erfüllen,
nische Kommunikation mit Kunden in deren Kennt-
7. Sanktionen und Maßnahmen nach Artikel 24 Ab- nis aufzuzeichnen und zu speichern,“ angefügt.
satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014, ein-
schließlich des Verfahrens, soweit es sich nicht 8. Dem § 34i Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
um Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten handelt.
„Honorar-Immobiliardarlehensberater dürfen keine
Die Rechtsverordnung nach Satz 1 ist dem Bundes- Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler und
tag zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt vor der Zulei- Immobiliardarlehensvermittler dürfen keine Tätigkeit
tung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnung als Honorar-Immobiliardalehensberater ausüben.“
kann durch Beschluss des Bundestages geändert
oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundes- 9. In § 34j Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 34i
tages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich Absatz 1 und 4“ durch die Angabe „§ 34i Absatz 1
der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungs- und 5“ ersetzt.
wochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht 10. In § 47 wird die Angabe „34e,“ gestrichen.
mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsver-
ordnung dem Bundesrat zugeleitet. 11. § 55a Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
2794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017
„6. Versicherungsverträge als Versicherungsver- dd) Nummer 9 wird wie folgt geändert:
mittler im Sinne des § 34d Absatz 6 oder Ab- aaa) Nach dem Wort „entgegen“ werden die
satz 7 Nummer 1 und 2 oder Bausparverträge Wörter „§ 34d Absatz 10 Satz 2,“ ein-
vermittelt oder abschließt oder im Sinne des gefügt.
§ 34d Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34d
Absatz 7 Satz 2 als Versicherungsberater über bbb) Die Angabe „Satz 1“ wird gestrichen.
Versicherungen berät; das Gleiche gilt für die in 17. In § 145 Absatz 2 Nummer 8 werden die Wörter
dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen;“. „§ 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Satz 2 oder 3
12. In § 57 Absatz 2 werden die Wörter „, auch in Ver- oder § 34e Abs. 3 Satz 3 oder 4“ durch die Wörter
bindung mit § 34e, der §§“ gestrichen. „§ 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 oder 7, Ab-
satz 2 oder 3“ ersetzt.
13. In § 61a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 34d
Absatz 6 bis 10, § 34e Absatz 2 und 3“ durch die 18. In § 146 Absatz 2 Nummer 11 werden die Wörter
Wörter „§ 34d Absatz 8 bis 10“ und die Wörter „§ 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Satz 2 oder 3
„§ 34d Absatz 8, des § 34e Absatz 3“ durch die oder § 34e Abs. 3 Satz 3 oder 4“ durch die Wörter
Angabe „§ 34e“ ersetzt. „§ 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 oder 7, Ab-
satz 2 oder 3“ ersetzt.
14. In § 70a Absatz 2 werden die Wörter „des Versiche-
rungsvermittlergewerbes, des Versicherungsberater- 19. Nach § 147b wird folgender § 147c eingefügt:
gewerbes“ durch die Wörter „des Gewerbes des Ver- „§ 147c
sicherungsvermittlers und Versicherungsberaters“ Verstoß gegen
und die Wörter „oder 34d, auch in Verbindung mit Wohlverhaltenspflichten bei der
§ 34e, der §§“ durch die Angabe „, 34d,“ ersetzt. Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten
15. In § 71b Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 34d (1) Ordnungswidrig handelt, wer bei der Vermitt-
Absatz 6 bis 10, § 34e Absatz 2 und 3“ durch die lung eines Versicherungsanlageproduktes im Sinne
Wörter „§ 34d Absatz 8 bis 10“ und die Wörter des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 17 der Richtlinie
„§ 34d Absatz 8, des § 34e Absatz 3“ durch die (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und
Angabe „§ 34e“ ersetzt. des Rates vom 20. Januar 2016 über Versiche-
16. § 144 wird wie folgt geändert: rungsvertrieb (Neufassung) (ABl. L 26 vom 2.2.2016,
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Buchstaben j S. 19)
und k wie folgt gefasst: 1. entgegen § 59 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
„j) nach § 34d Absatz 1 Satz 1 den Abschluss § 7c Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsvertrags-
eines dort genannten Vertrages vermittelt, gesetzes eine Information nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfragt
k) nach § 34d Absatz 2 Satz 1 über eine Ver- oder
sicherung oder Rückversicherung berät,“.
2. entgegen § 59 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: § 7c Absatz 1 Satz 2 des Versicherungsvertrags-
aa) In Nummer 1b werden die Wörter „§ 34d Ab- gesetzes ein Versicherungsanlageprodukt emp-
satz 8 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 5, Satz 2 fiehlt.
oder 3, § 34e Abs. 3 Satz 3 oder 4“ durch (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
die Wörter „§ 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, buße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet
4 oder 7, Absatz 2 oder 3“ ersetzt. werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 34d Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.“
Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 3 20. § 156 wird wie folgt gefasst:
Satz 2, § 34e Abs. 1 Satz 2“ durch die Wör-
ter „§ 34d Absatz 4 Satz 1, auch in Verbin- „§ 156
dung mit Absatz 6 Satz 3,“ ersetzt. Übergangsregelungen
cc) Die Nummern 7 und 8 werden durch die fol- zu den §§ 34d und 34e
genden Nummern 7 bis 8 ersetzt: (1) Eine vor dem 23. Februar 2018 erteilte
„7. entgegen § 34d Absatz 1 Satz 7 eine Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34e Ab-
Sondervergütung gewährt oder ver- satz 1 Satz 1 in der bis zum Ablauf des 22. Februar
spricht, 2018 geltenden Fassung gilt als Erlaubnis als Ver-
sicherungsberater nach § 34d Absatz 2 Satz 1. Die
7a. entgegen § 34d Absatz 2 Satz 4, auch in Bezeichnung der Erlaubnis im Register nach § 34d
Verbindung mit einer Rechtsverordnung Absatz 10 Satz 1 in Verbindung mit § 11a Absatz 1
nach § 34e Absatz 1 Nummer 3, eine Satz 1 wird von der Registerbehörde aktualisiert.
Zuwendung annimmt,
(2) Wird die Erlaubnis nach § 34d Absatz 2 Satz 1
7b. entgegen § 34d Absatz 2 Satz 6 die Aus- unter Vorlage der Erlaubnisurkunde nach § 34d Ab-
kehrung einer Zuwendung nicht, nicht satz 1 Satz 1 in der bis zum Ablauf des 22. Februar
vollständig oder nicht rechtzeitig veran- 2018 geltenden Fassung beantragt, so erfolgt keine
lasst, Prüfung der Zuverlässigkeit, der Vermögensverhält-
8. entgegen § 34d Absatz 10 Satz 1 oder nisse und der Sachkunde. Die Erlaubnis nach § 34d
§ 34f Absatz 5 oder 6 Satz 1 eine Eintra- Absatz 1 Satz 1 in der bis zum Ablauf des 22. Feb-
gung nicht, nicht richtig oder nicht ruar 2018 geltenden Fassung erlischt mit Erteilung
rechtzeitig vornehmen lässt,“. der Erlaubnis nach Satz 1.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2795
(3) Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 Verfahren für die interne Freigabe zum Vertrieb
Satz 1 dürfen abweichend von § 34d Absatz 2 jedes einzelnen Versicherungsprodukts oder
Satz 4 Zuwendungen eines Versicherungsunterneh- jeder wesentlichen Änderung bestehender Ver-
mens auf Grund einer Vermittlung annehmen, die sicherungsprodukte zu unterhalten, zu betreiben
bis zur Erteilung der Erlaubnis nach § 34d Absatz 2 und regelmäßig zu überprüfen (Produktfreigabe-
Satz 1 erfolgt ist.“ verfahren). Das Verfahren muss gewährleisten,
dass für jedes Versicherungsprodukt, bevor es
Artikel 2 an Kunden vertrieben wird, ein bestimmter Ziel-
Änderung des markt festgelegt wird. Bei der Festlegung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes Zielmarkts sind alle einschlägigen Risiken für
den bestimmten Zielmarkt zu bewerten. Es ist
Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 sicherzustellen, dass die beabsichtigte Ver-
(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 11 des Geset- triebsstrategie dem bestimmten Zielmarkt ent-
zes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) geändert wor- spricht. Die Unternehmen stellen im Rahmen
den ist, wird wie folgt geändert: einer angemessenen Geschäftsorganisation
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: sicher, dass die Versicherungsprodukte an den
a) Der Angabe zu § 23 werden ein Komma und das bestimmten Zielmarkt vertrieben werden.
Wort „Produktfreigabeverfahren“ angefügt. (1b) Die Unternehmen haben die Versiche-
b) Die Angabe zu Abschnitt 5 wird wie folgt ge- rungsprodukte regelmäßig zu überprüfen. Dabei
fasst: haben sie alle Ereignisse zu berücksichtigen, die
wesentlichen Einfluss auf das potenzielle Risiko
„Abschnitt 5 Versicherungsvertrieb“.
für den bestimmten Zielmarkt haben könnten,
c) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst: und zumindest zu beurteilen, ob das Versiche-
„§ 48 Anforderungen an den Versicherungsver- rungsprodukt weiterhin den Bedürfnissen des
trieb“. bestimmten Zielmarkts entspricht und die beab-
d) Nach der Angabe zu § 48 werden die folgenden sichtigte Vertriebsstrategie immer noch geeignet
Angaben eingefügt: ist.
„§ 48a Vertriebsvergütung und Vermeidung von (1c) Unternehmen, die Versicherungsprodukte
Interessenkonflikten konzipieren, haben allen Vertreibern sämtliche
sachgerechten Informationen zu dem Versiche-
§ 48b Sondervergütungs- und Provisionsab- rungsprodukt und dem Produktfreigabeverfah-
gabeverbot ren, einschließlich des bestimmten Zielmarkts
§ 48c Durchleitungsgebot“. des Versicherungsprodukts, zur Verfügung zu
2. In § 7 werden nach Nummer 34 die folgenden Num- stellen. Vertreibt ein Unternehmen Versiche-
mern 34a und 34b eingefügt: rungsprodukte, die es nicht selbst konzipiert,
oder berät es über solche Versicherungsproduk-
„34a. Versicherungsvertrieb: Versicherungsvertriebs-
te, muss es über angemessene Vorkehrungen
tätigkeiten und Rückversicherungsvertriebs-
verfügen, um sich die in Satz 1 genannten Infor-
tätigkeiten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1
mationen zu verschaffen und die Merkmale und
Nummer 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2016/97
den bestimmten Zielmarkt zu verstehen.
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. Januar 2016 über Versicherungsver- (1d) Die Absätze 1a bis 1c gelten nicht für
trieb (Neufassung) (ABl. L 26 vom 2.2.2016, Versicherungsprodukte, die aus einer Versiche-
S. 19). rung für Großrisiken im Sinne des § 210 Absatz 2
des Versicherungsvertragsgesetzes bestehen,
34b. Vertriebsvergütung: alle Arten von Provisio-
und nicht für Rückversicherungsunternehmen.“
nen, Gebühren, Entgelten oder sonstigen
Zahlungen, einschließlich wirtschaftlicher 5. Die Überschrift des Abschnitts 5 wird wie folgt ge-
Vorteile jeglicher Art, oder finanzielle oder fasst:
nichtfinanzielle Vorteile oder Anreize, die in „Abschnitt 5
Bezug auf Versicherungsvertriebstätigkeiten
Versicherungsvertrieb“.
angeboten oder gewährt werden, ausgenom-
men solcher aus Rückversicherungsver- 6. § 48 wird wie folgt geändert:
triebstätigkeiten.“ a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
3. § 15 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „§ 48
„(3) Der Versicherungsvertrieb im Sinne von § 7 Anforderungen
Nummer 34a gehört zum Geschäftsbetrieb eines an den Versicherungsvertrieb“.
Versicherungsunternehmens.“
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
4. § 23 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Angabe „§ 34d Ab-
a) Der Überschrift werden ein Komma und das satz 3“ durch die Angabe „§ 34d Absatz 6“
Wort „Produktfreigabeverfahren“ angefügt. und die Wörter „§ 34d Absatz 4 oder 9“
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a durch die Wörter „§ 34d Absatz 7 Satz 1
bis 1d eingefügt: Nummer 1 oder Absatz 8“ ersetzt.
„(1a) Die Unternehmen, die Versicherungs- bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 34d Ab-
produkte zum Verkauf konzipieren, haben ein satz 8 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b“ durch
2796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017
die Wörter „§ 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 „§ 48a
Buchstabe b“ ersetzt. Vertriebsvergütung
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: und Vermeidung von Interessenkonflikten
„(2) Die Versicherungsunternehmen müssen (1) Die Vertriebsvergütung von Versicherungs-
sicherstellen, dass ihre unmittelbar oder maß- unternehmen und deren Angestellten darf nicht mit
geblich am Versicherungsvertrieb beteiligten ihrer Pflicht, im bestmöglichen Interesse der Kunden
Angestellten zuverlässig sind, in geordneten Ver- zu handeln, kollidieren. Versicherungsunternehmen
mögensverhältnissen leben und über die zur Ver- dürfen keine Vorkehrungen durch die Vertriebsver-
mittlung der jeweiligen Versicherung angemes- gütung, Verkaufsziele oder in anderer Weise treffen,
sene Qualifikation verfügen und sich regelmäßig durch die Anreize für sie selbst oder Versicherungs-
fortbilden. Mit gewerbsmäßig tätigen Versiche- vermittler geschaffen werden könnten, einem Kun-
rungsvermittlern, die den ein bestimmtes Versicherungsprodukt zu emp-
1. nach § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der fehlen, obwohl sie ein anderes, den Bedürfnissen
Gewerbeordnung nicht der Erlaubnispflicht des Kunden besser entsprechendes Versicherungs-
unterliegen oder produkt anbieten könnten.
2. nach § 34d Absatz 6 der Gewerbeordnung (2) Ein Versicherungsunternehmen, das den Ver-
von der Erlaubnispflicht befreit sind und die trieb von Versicherungsanlageprodukten betreibt,
Tätigkeit als Versicherungsvermittler im Auf- muss auf Dauer wirksame organisatorische und
trag eines Versicherungsunternehmens oder verwaltungsmäßige Vorkehrungen für angemes-
mehrerer Versicherungsunternehmen ausüben, sene Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass
dürfen die Versicherungsunternehmen nur zu- Interessenkonflikte den Kundeninteressen scha-
sammenarbeiten, wenn diese Versicherungsver- den. Diese Vorkehrungen müssen den ausgeübten
mittler die in Satz 1 genannten Voraussetzungen Tätigkeiten und den verkauften Versicherungspro-
erfüllen. Die Angemessenheit der Qualifikation dukten angemessen sein.
richtet sich nach den Anforderungen im Zusam- (3) Interessenkonflikte nach Absatz 2 sind solche,
menhang mit den von ihnen vertriebenen Pro- die bei Versicherungsvertriebstätigkeiten zwischen
dukten. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Perso- Versicherungsvermittlern und Versicherungsunter-
nen im Sinne von § 24, soweit diese die dort nehmen selbst, einschließlich ihrer Geschäfts-
genannten Anforderungen an die Zuverlässigkeit leitung und ihrer Angestellten, oder anderen Per-
und fachliche Eignung erfüllen. Inhalt, Umfang sonen, die mit ihnen direkt oder indirekt durch Kon-
sowie Dokumentation von nachzuweisenden trolle verbunden sind, und ihren Kunden oder
Qualifikationsmaßnahmen haben Abschnitt 1 der zwischen ihren Kunden untereinander entstehen
Versicherungsvermittlungsverordnung zu entspre- können.
chen.“ (4) Reichen die von dem Versicherungsunterneh-
d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- men gemäß Absatz 2 getroffenen organisatorischen
fügt: oder administrativen Vorkehrungen zur Regelung
„(2a) Versicherungsunternehmen stellen durch von Interessenkonflikten nicht aus, um nach ver-
geeignete Maßnahmen der Geschäftsorganisa- nünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass keine
tion sicher, dass die Anforderungen nach den Beeinträchtigung der Kundeninteressen riskiert
Absätzen 1 und 2 durch ihre Angestellten und wird, legt das Versicherungsunternehmen dem
Vermittler nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Kunden die allgemeine Art oder die Quellen von
deren am Versicherungsvertrieb unmittelbar oder Interessenkonflikten rechtzeitig vor Abschluss
maßgeblich beteiligten Angestellten erfüllt, über- eines Versicherungsvertrags eindeutig offen.
wacht und dokumentiert werden, soweit die Er- (5) Die Offenlegung der allgemeinen Art oder der
füllung dieser Anforderungen nicht bereits durch Quellen von Interessenkonflikten muss
Erlaubnisverfahren nach der Gewerbeordnung
1. mittels eines dauerhaften Datenträgers erfolgen
gewährleistet wird. Zu diesem Zweck erlassen
und
sie entsprechende interne Leitlinien, schaffen an-
gemessene interne Verfahren und richten hierfür 2. je nach Status des Kunden so ausführlich sein,
eine Funktion ein, die die ordnungsgemäße Um- dass dieser seine Entscheidung über die Ver-
setzung sicherstellt.“ sicherungsvertriebstätigkeiten, in deren Zusam-
menhang der Interessenkonflikt auftritt, in voller
e) In Absatz 4 Satz 1 und 2 und Absatz 5 wird die
Kenntnis der Sachlage treffen kann.
Angabe „§ 34d Absatz 4“ jeweils durch die An-
gabe „§ 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt. (6) Versicherungsunternehmen, die eine Gebühr
f) Folgender Absatz 6 wird angefügt: oder Provision zahlen oder eine Gebühr oder
Provision erhalten oder einer Partei einen nicht-
„(6) Die §§ 48a bis 50 gelten nicht für den monetären Vorteil im Zusammenhang mit dem Ver-
Rückversicherungsvertrieb. Für den Rückversi- trieb eines Versicherungsanlageprodukts oder einer
cherungsvertrieb im Zusammenhang mit Risi- Nebendienstleistung gewähren oder einen solchen
ken, die nicht in einem Mitglied- oder Vertrags- von einer Partei erhalten, sofern es sich bei dieser
staat belegen sind, gelten die §§ 48 und 51 Partei nicht um einen Kunden oder eine Person
nicht.“ handelt, die im Auftrag des Kunden tätig wird,
7. Nach § 48 werden die folgenden §§ 48a bis § 48c müssen dafür Sorge tragen, dass die Gebühr oder
eingefügt: Provision oder der Vorteil sich nicht nachteilig auf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2797
die Qualität der entsprechenden Dienstleistung für den ersten fünf Jahren nach Vertragsschluss zu
den Kunden auswirkt und nicht die Verpflichtung entrichtenden Prämien. Das Guthaben des Prämien-
des Versicherungsunternehmens beeinträchtigt, im kontos ist ausschließlich zur Erfüllung der Pflicht
besten Interesse seiner Kunden ehrlich, redlich und des Versicherungsnehmers zur Prämienzahlung zu
professionell zu handeln. verwenden und in Höhe von 80 Prozent auf die
Prämie anzurechnen, die für die jeweilige Versiche-
§ 48b rungsperiode zu leisten ist. Die Auskehrung kann
Sondervergütungs- abweichend von den Sätzen 2 bis 4 auch im Wege
und Provisionsabgabeverbot der Prämienreduzierung des vermittelten Vertrages
nach Maßgabe des § 48b Absatz 4 erfolgen. Die
(1) Versicherungsunternehmen und Versiche- Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn der Ver-
rungsvermittlern im Sinne von § 59 Absatz 1 sicherungsnehmer im Fall einer Beratung im Sinne
des Versicherungsvertragsgesetzes ist es unter- des § 34d Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 der Gewerbe-
sagt, Versicherungsnehmern, versicherten Perso- ordnung dem Versicherungsunternehmen vor dem
nen oder Bezugsberechtigten aus einem Versiche- Abschluss des Vertrags eine vom Versicherungs-
rungsvertrag Sondervergütungen zu gewähren oder berater auszustellende Bescheinigung über eine
zu versprechen. Dieses Verbot gilt auch für die An- Beratung über die Versicherung vorlegt. In der Be-
gestellten von Versicherungsunternehmen und Ver- scheinigung ist der Tag der Beratung anzugeben.
sicherungsvermittlern. Eine entgegenstehende ver- Zwischen dem Tag der Beratung und dem Tag des
tragliche Vereinbarung ist unwirksam. Antrags auf Abschluss des Versicherungsvertrags
(2) Eine Sondervergütung ist jede unmittelbare dürfen nicht mehr als sechs Monate verstrichen
oder mittelbare Zuwendung neben der im Versiche- sein.
rungsvertrag vereinbarten Leistung, insbesondere
(2) Das Versicherungsunternehmen hat die Aus-
jede
kehrung der Zuwendung in geeigneter Weise zu
1. vollständige oder teilweise Provisionsabgabe, dokumentieren und den Versicherungsnehmer von
2. sonstige Sach- oder Dienstleistung, die nicht die der Auskehrung in Kenntnis zu setzen, im Fall des
Versicherungsleistung betrifft, Absatzes 1 Satz 2 durch mindestens jährliche Über-
mittlung eines Auszuges des Prämienkontos bis
3. Rabattierung auf Waren oder Dienstleistungen,
dessen Guthaben nach Maßgabe des Absatzes 1
sofern sie nicht geringwertig ist. Als geringwertig Satz 4 erloschen ist.
gelten Belohnungen oder Geschenke zur Anbah-
nung oder anlässlich eines Vertragsabschlusses, (3) Zuwendungen im Sinne dieser Vorschrift sind
soweit diese einen Gesamtwert von 15 Euro pro die Kosten für die Versicherungsvermittlung, ins-
Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr nicht besondere Provisionen, Gebühren oder sonstige
überschreiten. Geldleistungen sowie alle geldwerten Vorteile,
unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit. Die Zu-
(3) Nicht als Sondervergütung gilt die Gewäh- wendungen sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen
rung von Provisionen an Versicherungsnehmer, die Kaufmanns zu schätzen. Soweit gesetzliche Rege-
gleichzeitig Vermittler des betreffenden Versiche- lungen kalkulatorische Vorgaben zur Berücksichti-
rungsunternehmens sind, es sei denn, das Vermitt- gung von Kosten des Vertriebs im Rahmen eines
lerverhältnis wurde nur begründet, um diesen der- Versicherungsproduktes enthalten, können abwei-
artige Zuwendungen für eigene Versicherungen chend von den Sätzen 1 und 2 diese zugrunde ge-
zukommen zu lassen. legt werden.“
(4) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit die
8. § 51 wird wie folgt geändert:
Sondervergütung zur dauerhaften Leistungserhö-
hung oder Prämienreduzierung des vermittelten a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Beschwerden“
Vertrags verwendet wird. § 138 Absatz 2, § 146 Ab- die Wörter „von Kunden“ und nach dem Wort
satz 2 Satz 1, § 161 Absatz 1 und § 177 Absatz 1 „Versicherungsvermittler“ die Wörter „oder an-
bleiben unberührt. dere Versicherungsunternehmen“ eingefügt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
§ 48c
„Das Recht zur Beschwerde steht auch Verbrau-
Durchleitungsgebot cherschutzverbänden zu.“
(1) Sobald der Versicherungsberater das Ver- 9. In § 62 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe
sicherungsunternehmen nach § 34d Absatz 2 Satz 6 „48 und 51“ durch die Wörter „48 bis 49 und 51“
der Gewerbeordnung darüber informiert, dass er
und die Angabe „§ 15a Absatz 1“ durch die Wörter
dem Versicherungsnehmer eine Versicherung ver- „§ 15a Absatz 1, § 25 Absatz 6“ ersetzt.
mittelt hat, die Zuwendungen enthält, die nicht
dem Versicherungsvertrag zugutekommen (Brutto- 10. § 212 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
tarif), ist das Versicherungsunternehmen verpflich- a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Ge-
tet, diese Zuwendung unverzüglich an den Ver- schäftsorganisation“ die Wörter „§ 23 Absatz 1a
sicherungsnehmer auszukehren. Die Auskehrung bis 1c,“ eingefügt.
hat im Wege der Gutschrift auf einem für den Ver-
sicherungsnehmer für den Vertrag zu führenden b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ein-
Prämienkonto zu erfolgen. Die Gutschrift beträgt gefügt:
höchstens 80 Prozent der maßgeblichen Zuwen- „3a. von den Vorschriften über den Versiche-
dung bis zum Gegenwert von 80 Prozent der in rungsvertrieb § 48 Absatz 2a,“.
2798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017
11. § 298 Absatz 4 wird aufgehoben. bb) Nach den Wörtern „des Absatzes 3 Num-
12. Dem § 329 wird folgender Absatz 5 angefügt: mer 2 Buchstabe a“ werden die Wörter „und
Nummer 3“ gestrichen.
„(5) Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die Euro-
cc) Folgender Satz wird angefügt:
päische Aufsichtsbehörde für das Versicherungs-
wesen und die betriebliche Altersversorgung über „In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 3
alle Verwaltungssanktionen und andere Maßnah- kann gegenüber einer juristischen Person
men nach Maßgabe von Artikel 32 Absatz 3 und oder Personenvereinigung über Satz 1
Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2016/97.“ hinaus eine höhere Geldbuße von bis zu fünf
Millionen Euro verhängt werden.“
13. § 332 wird wie folgt geändert:
d) Nach Absatz 6c wird folgender Absatz 6d einge-
a) In Absatz 1 werden nach Nummer 2 die folgen- fügt:
den Nummern 2a und 2b eingefügt:
„(6d) Gegenüber einer juristischen Person
„2a. entgegen § 48b Absatz 1 Satz 1 oder 2 eine oder Personenvereinigung kann in den Fällen
Sondervergütung gewährt oder verspricht, des Absatzes 3 Nummer 3, 3a, 3b und 3c über
2b. entgegen § 48c Absatz 1 Satz 1 die Aus- Absatz 5 hinaus eine höhere Geldbuße verhängt
kehrung einer Zuwendung nicht, nicht voll- werden; diese darf den höheren der Beträge von
ständig oder nicht rechtzeitig veranlasst,“. fünf Millionen Euro oder 5 Prozent des Gesamt-
umsatzes, den die juristische Person oder Per-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: sonenvereinigung im der Behördenentscheidung
aa) In Nummer 3 wird nach den Wörtern „oder vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat,
Absatz 2“ die Angabe „Satz 2“ eingefügt. nicht übersteigen.“
bb) Nach Nummer 3 werden folgende Num- e) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „Absät-
mern 3a, 3b und 3c eingefügt: zen 5, 6, 6a, 6b und 6c“ durch die Wörter „Ab-
sätzen 5, 6, 6a, 6b, 6c und 6d“ und die Wörter
„3a. entgegen § 1a Absatz 3 des Versiche-
„Absatzes 4d und 4f“ durch die Wörter „Absat-
rungsvertragsgesetzes Informationen an
zes 3 Nummer 3, 3a, 3b, 3c, 4d und 4f“ ersetzt.
Versicherungsnehmer oder potentielle
Versicherungsnehmer richtet, f) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „Absätze 6,
6a, 6b und 6c“ durch die Wörter „Absätze 6, 6a,
3b. bei der Vermittlung eines Versiche- 6b, 6c und 6d“ ersetzt.
rungsanlageproduktes im Sinne von Ar-
tikel 2 Absatz 1 Nummer 17 der Richt- g) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
linie (EU) 2016/97 des Europäischen aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 4d, 4e,
Parlaments und des Rates vom 20. Ja- 4f und 4g“ durch die Wörter „Absatz 3 Num-
nuar 2016 über Versicherungsvertrieb mer 3, 3a, 3b, 3c, 4d, 4e, 4f und 4g“ ersetzt.
(Neufassung) (ABl. L 26 vom 2.2.2016, bb) In Satz 3 werden die Wörter „Absatz 4d, 4e,
S. 19; L 222 vom 17.8.2016, S. 114) 4f und 4g“ durch die Wörter „Absatz 3 Num-
a) entgegen § 7b Absatz 1 Satz 1 des mer 3, 3a, 3b, 3c, 4d, 4e, 4f und 4g“ ersetzt.
Versicherungsvertragsgesetzes ange-
messene Informationen nicht recht- Artikel 3
zeitig vor Abschluss des Vertrags zur Änderung des
Verfügung stellt, Versicherungsvertragsgesetzes
b) entgegen § 7c Absatz 1 Satz 1 des Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November
Versicherungsvertragsgesetzes eine 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 6 Ab-
Information nicht, nicht richtig, nicht satz 31 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I
vollständig oder nicht rechtzeitig er- S. 1228) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
fragt, 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
c) entgegen § 7c Absatz 1 Satz 2 a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe
des Versicherungsvertragsgesetzes eingefügt:
ein Versicherungsanlageprodukt emp-
„§ 1a Vertriebstätigkeit des Versicherers“.
fiehlt oder
b) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe
d) entgegen § 7c Absatz 5 Satz 3 des eingefügt:
Versicherungsvertragsgesetzes eine
Erklärung vor Vertragsabschluss nicht „§ 6a Einzelheiten der Auskunftserteilung“.
zur Verfügung stellt, c) Nach der Angabe zu § 7 werden die folgenden
3c. entgegen § 7c Absatz 4 Satz 1 des Ver- Angaben eingefügt:
sicherungsvertragsgesetzes eine Auf- „§ 7a Querverkäufe
zeichnung nicht erstellt,“. § 7b Information bei Versicherungsanlagepro-
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: dukten
aa) Die Wörter „und des Absatzes 2 Nummer 3“ § 7c Beurteilung von Versicherungsanlagepro-
werden durch ein Komma und die Wörter dukten; Berichtspflicht
„des Absatzes 2 Nummer 3 und des Absat- § 7d Beratung, Information und Widerruf bei
zes 3 Nummer 3, 3a, 3b und 3c“ ersetzt. bestimmten Gruppenversicherungen“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2799
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: 3. in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem
„§ 1a das Risiko belegen ist oder in dem die Verpflich-
tung eingegangen wird, oder in jeder anderen
Vertriebstätigkeit des Versicherers von den Parteien vereinbarten Sprache und
(1) Der Versicherer muss bei seiner Vertriebs- 4. unentgeltlich.
tätigkeit gegenüber Versicherungsnehmern stets
ehrlich, redlich und professionell in deren bestmög- (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 dürfen
lichem Interesse handeln. Zur Vertriebstätigkeit ge- die Auskünfte dem Versicherungsnehmer auch über
hören eines der folgenden Medien erteilt werden:
1. über einen anderen dauerhaften Datenträger als
1. Beratung,
Papier, wenn die Nutzung des dauerhaften Da-
2. Vorbereitung von Versicherungsverträgen ein- tenträgers im Rahmen des getätigten Geschäfts
schließlich Vertragsvorschlägen, angemessen ist und der Versicherungsnehmer
3. Abschluss von Versicherungsverträgen, die Wahl zwischen einer Auskunftserteilung auf
Papier oder auf einem dauerhaften Datenträger
4. Mitwirken bei Verwaltung und Erfüllung von Ver-
hatte und sich für diesen Datenträger entschie-
sicherungsverträgen, insbesondere im Scha-
den hat oder
densfall.
2. über eine Website, wenn der Zugang für den Ver-
(2) Absatz 1 gilt auch für die Bereitstellung von sicherungsnehmer personalisiert wird oder wenn
Informationen über einen oder mehrere Versiche- folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
rungsverträge auf Grund von Kriterien, die ein Ver-
sicherungsnehmer über eine Website oder andere a) die Erteilung dieser Auskünfte über eine Web-
Medien wählt, ferner für die Erstellung einer Rang- site ist im Rahmen des getätigten Geschäfts
liste von Versicherungsprodukten, einschließlich angemessen;
eines Preis- und Produktvergleichs oder eines Ra- b) der Versicherungsnehmer hat der Auskunfts-
batts auf den Preis eines Versicherungsvertrags, erteilung über eine Website zugestimmt;
wenn der Versicherungsnehmer einen Versiche-
c) dem Versicherungsnehmer wurden die
rungsvertrag direkt oder indirekt über eine Website
Adresse der Website und die dortige Fund-
oder ein anderes Medium abschließen kann.
stelle der Auskünfte elektronisch mitgeteilt;
(3) Alle Informationen im Zusammenhang mit der
d) es ist gewährleistet, dass diese Auskünfte auf
Vertriebstätigkeit einschließlich Werbemitteilungen,
der Website so lange verfügbar bleiben, wie
die der Versicherer an Versicherungsnehmer oder
sie für den Versicherungsnehmer vernünfti-
potenzielle Versicherungsnehmer richtet, müssen
gerweise abrufbar sein müssen.
redlich und eindeutig sein und dürfen nicht irre-
führend sein. Werbemitteilungen müssen stets ein- (3) Die Auskunftserteilung mittels eines anderen
deutig als solche erkennbar sein.“ dauerhaften Datenträgers als Papier oder über eine
Website im Rahmen eines getätigten Geschäfts
3. § 6 wird wie folgt geändert:
wird als angemessen erachtet, wenn der Versiche-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: rungsnehmer nachweislich regelmäßig Internetzu-
„(2) Für die Übermittlung des erteilten Rats gang hat. Die Mitteilung einer E-Mail-Adresse sei-
und der Gründe hierfür gilt § 6a.“ tens des Versicherungsnehmers für die Zwecke die-
ses Geschäfts gilt als solcher Nachweis.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
(4) Handelt es sich um einen telefonischen Kon-
„Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz takt, werden, selbst wenn sich der Versicherungs-
im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetz- nehmer dafür entschieden hat, die Auskünfte ge-
buchs, kann der Versicherungsnehmer in Text- mäß Absatz 2 auf einem anderen dauerhaften
form verzichten.“ Datenträger als Papier zu erhalten, die Auskünfte
c) In Absatz 4 Satz 1 werden vor dem Punkt am dem Versicherungsnehmer gemäß Absatz 1 oder
Ende ein Semikolon und die Wörter „Absatz 3 Absatz 2 unmittelbar nach Abschluss des Versiche-
Satz 2 gilt entsprechend“ eingefügt. rungsvertrags erteilt.“
d) In Absatz 6 werden nach den Wörtern „vermittelt 5. § 7 Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
wird“ die Wörter „oder wenn es sich um einen ersetzt:
Vertrag im Fernabsatz im Sinne des § 312c des „Bei der Festlegung der Mitteilungen nach Satz 1
Bürgerlichen Gesetzbuchs handelt“ gestrichen. sind die vorgeschriebenen Angaben nach der
4. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992
zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvor-
„§ 6a
schriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme
Einzelheiten der Auskunftserteilung der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der
(1) Der nach § 6 zu erteilende Rat und die Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte
Gründe hierfür sind dem Versicherungsnehmer wie Richtlinie Schadenversicherung) (ABl. L 228 vom
folgt zu übermitteln: 11.8.1992, S. 1) und der Richtlinie 2002/65/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
1. auf Papier; 23. September 2002 über den Fernabsatz von
2. in klarer, genauer und für den Versicherungsneh- Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Än-
mer verständlicher Weise; derung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und
2800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017
der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. L 271 1. eine Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätig-
vom 9.10.2002, S. 16) zu beachten. Bei der Fest- keit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2
legung der Mitteilungen nach Satz 1 sind ferner zu der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen
beachten: Parlaments und des Rates,
1. die technischen Durchführungsstandards, die 2. einen Kreditvertrag im Sinne des Artikels 4 Num-
die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versi- mer 3 der Richtlinie 2014/17/EU des Euro-
cherungswesen und die betriebliche Altersver- päischen Parlaments und des Rates oder
sorgung nach der Richtlinie (EU) 2016/97 des 3. ein Zahlungskonto im Sinne des Artikels 2 Num-
Europäischen Parlaments und des Rates vom mer 3 der Richtlinie 2014/92/EU des Euro-
20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb päischen Parlaments und des Rates.
(Neufassung) (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19;
(4) Versicherer haben in den Fällen der Absätze 1
L 222 vom 17.8.2016, S. 114) erarbeitet und die
bis 3 die Wünsche und Bedürfnisse des Versiche-
von der Kommission der Europäischen Union
rungsnehmers im Zusammenhang mit den Versi-
nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr.
cherungsprodukten, die Teil des Pakets oder der-
1094/2010 des Europäischen Parlaments und
selben Vereinbarung sind, zu ermitteln.
des Rates vom 24. November 2010 zur Errich-
tung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (5) Wird eine Restschuldversicherung als Ne-
(Europäische Aufsichtsbehörde für das Ver- benprodukt oder als Teil eines Pakets oder dersel-
sicherungswesen und die betriebliche Alters- ben Vereinbarung angeboten, ist der Versiche-
versorgung), zur Änderung des Beschlusses rungsnehmer eine Woche nach Abgabe seiner Ver-
Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des tragserklärung für das Versicherungsprodukt erneut
Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. in Textform über sein Widerrufsrecht zu belehren.
L 331 vom 15.12.2010, S. 48), die zuletzt durch Das Produktinformationsblatt ist dem Versiche-
die Verordnung (EU) Nr. 258/2014 (ABl. L 105 rungsnehmer mit dieser Belehrung erneut zur Ver-
vom 8.4.2014, S. 1) geändert worden ist, erlas- fügung zu stellen. Die Widerrufsfrist beginnt nicht
sen worden sind, vor Zugang dieser Unterlagen.
2. die delegierten Rechtsakte, die von der Kom- § 7b
mission nach Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b
und Artikel 30 Absatz 6 der Richtlinie (EU) Information bei
2016/97, jeweils in Verbindung mit Artikel 38 Versicherungsanlageprodukten
der Richtlinie (EU) 2016/97, erlassen worden (1) Bei Produkten, die Versicherungsanlagepro-
sind.“ dukte im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17
der Richtlinie (EU) 2016/97 sind, sind dem Versi-
6. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a, 7b, 7c und
cherungsnehmer angemessene Informationen über
7d eingefügt:
den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten
„§ 7a und sämtliche Kosten und Gebühren rechtzeitig
Querverkäufe vor Abschluss des Vertrags zur Verfügung zu stel-
len. Diese Informationen enthalten mindestens das
(1) Wird ein Versicherungsprodukt zusammen Folgende:
mit einem Nebenprodukt oder einer Nebendienst-
leistung, das oder die keine Versicherung ist, als 1. wenn eine Beratung erfolgt, die Information
Paket oder als Teil eines Pakets oder derselben Ver- darüber, ob dem Versicherungsnehmer eine
einbarung angeboten, hat der Versicherer den Ver- regelmäßige Beurteilung der Eignung des Ver-
sicherungsnehmer darüber zu informieren, ob die sicherungsanlageprodukts, das diesem Versi-
Bestandteile getrennt voneinander gekauft werden cherungsnehmer empfohlen wird, gemäß § 7c
können; ist dies der Fall, stellt er eine Beschreibung geboten wird;
der Bestandteile der Vereinbarung oder des Pakets 2. geeignete Leitlinien und Warnhinweise zu den mit
zur Verfügung und erbringt für jeden Bestandteil Versicherungsanlageprodukten oder mit be-
einen gesonderten Nachweis über Kosten und Ge- stimmten vorgeschlagenen Anlagestrategien ver-
bühren. bundenen Risiken;
(2) Wird ein Paket angeboten, dessen Versiche- 3. Informationen über den Vertrieb des Versiche-
rungsdeckung sich von der Versicherungsdeckung rungsanlageprodukts, einschließlich der Bera-
beim getrennten Erwerb seiner Bestandteile unter- tungskosten und der Kosten des dem Versiche-
scheidet, stellt der Versicherer dem Versicherungs- rungsnehmer empfohlenen Versicherungsanla-
nehmer eine Beschreibung der Bestandteile des geprodukts;
Pakets und der Art und Weise zur Verfügung, wie 4. wie der Versicherungsnehmer Zahlungen leisten
ihre Wechselwirkung die Versicherungsdeckung kann, einschließlich Zahlungen Dritter.
ändert. (2) Die Informationen über alle Kosten und Ge-
(3) Ergänzt ein Versicherungsprodukt eine bühren, einschließlich Kosten und Gebühren im Zu-
Dienstleistung, die keine Versicherung ist, oder eine sammenhang mit dem Vertrieb des Versicherungs-
Ware als Teil eines Pakets oder derselben Vereinba- anlageprodukts, die nicht durch das zugrunde
rung, bietet der Versicherer dem Versicherungsneh- liegende Marktrisiko verursacht werden, sind in zu-
mer die Möglichkeit, die Ware oder die Dienstleis- sammengefasster Form zu erteilen; die Gesamt-
tung gesondert zu kaufen. Dies gilt nicht, wenn das kosten sowie die kumulative Wirkung auf die An-
Versicherungsprodukt Folgendes ergänzt: lagerendite müssen verständlich sein; ferner ist
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2801
dem Versicherungsnehmer auf sein Verlangen eine Versicherungsnehmer erschwert, die mit der
Aufstellung der Kosten und Gebühren zur Verfü- Anlage einhergehenden Risiken zu verstehen,
gung zu stellen. Diese Informationen werden dem oder
Versicherungsnehmer während der Laufzeit der An- b) andere nicht komplexe Versicherungsan-
lage regelmäßig, mindestens aber jährlich, zur Ver- lagen;
fügung gestellt.
2. die Vertriebstätigkeit erfolgt auf Veranlassung
§ 7c des Versicherungsnehmers;
Beurteilung von 3. der Versicherungsnehmer wurde eindeutig da-
Versicherungsanlageprodukten; Berichtspflicht rüber informiert, dass der Versicherer bei der
Erbringung der Vertriebstätigkeit die Angemes-
(1) Bei einer Beratung zu einem Versicherungs-
senheit der angebotenen Versicherungsanlage-
anlageprodukt hat der Versicherer zu erfragen:
produkte nicht geprüft hat; eine derartige War-
1. Kenntnisse und Erfahrungen des Versicherungs- nung kann in standardisierter Form erfolgen;
nehmers im Anlagebereich in Bezug auf den
4. der Versicherer kommt seinen Pflichten zur Ver-
speziellen Produkttyp oder den speziellen Typ
meidung von Interessenkonflikten nach.
der Dienstleistung,
(4) Der Versicherer erstellt eine Aufzeichnung der
2. die finanziellen Verhältnisse des Versicherungs-
Vereinbarungen mit dem Versicherungsnehmer
nehmers, einschließlich der Fähigkeit des Ver-
über die Rechte und Pflichten der Parteien sowie
sicherungsnehmers, Verluste zu tragen, und
die Bedingungen, zu denen das Versicherungsun-
3. die Anlageziele, einschließlich der Risikotoleranz ternehmen Dienstleistungen für den Versicherungs-
des Versicherungsnehmers. nehmer erbringt. Die Rechte und Pflichten der
Der Versicherer darf dem Versicherungsnehmer nur Vertragsparteien können durch einen Verweis auf
Versicherungsanlageprodukte empfehlen, die für andere Dokumente oder Rechtstexte geregelt wer-
diesen geeignet sind und insbesondere dessen den.
Risikotoleranz und dessen Fähigkeit, Verluste zu er- (5) Der Versicherer muss dem Versicherungs-
tragen, entsprechen. Ein Paket von Dienstleistun- nehmer angemessene Berichte über die erbrachten
gen oder Produkten, die gemäß § 7a gebündelt Dienstleistungen auf einem dauerhaften Datenträ-
sind, darf der Versicherer bei einer Anlageberatung ger zur Verfügung stellen. Diese Berichte enthalten
nur empfehlen, wenn das gesamte Paket für den regelmäßige Mitteilungen an den Versicherungs-
Kunden geeignet ist. nehmer, die die Art und die Komplexität der jeweili-
(2) Der Versicherer hat stets zu prüfen, ob das gen Versicherungsanlageprodukte sowie die Art der
Versicherungsprodukt für den Versicherungsneh- für den Versicherungsnehmer erbrachten Dienst-
mer angemessen ist. Zur Beurteilung der Zweck- leistung berücksichtigen, und gegebenenfalls die
mäßigkeit muss der Versicherer von dem Versiche- Kosten, die mit den getätigten Geschäften und
rungsnehmer Informationen über seine Kenntnisse den erbrachten Dienstleistungen verbunden sind.
und Erfahrung im Anlagebereich in Bezug auf den Erbringt der Versicherer eine Beratungsleistung zu
speziellen Produkttyp oder den speziellen Typ der einem Versicherungsanlageprodukt, stellt er dem
Dienstleistung erfragen. Wird ein Paket entspre- Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss auf
chend § 7a angeboten, hat der Versicherer zu be- einem dauerhaften Datenträger eine Erklärung zur
rücksichtigen, ob das Paket angemessen ist. Ist der Verfügung, in der die erbrachte Beratungsleistung
Versicherer der Auffassung, dass das Produkt für und die dabei berücksichtigten Präferenzen, Ziele
den Versicherungsnehmer unangemessen ist, und anderen kundenspezifischen Merkmale aufge-
warnt er den Versicherungsnehmer. Macht der Ver- führt sind. § 6a findet Anwendung; über eine Web-
sicherungsnehmer die in Absatz 1 Satz 1 genann- site kann die Erklärung jedoch nicht erbracht wer-
ten Angaben nicht oder macht er unzureichende den. Wenn der Versicherungsvertrag unter Verwen-
Angaben zu seinen Kenntnissen und seiner Erfah- dung eines Fernkommunikationsmittels abge-
rung, warnt ihn der Versicherer, dass er wegen un- schlossen wird und die vorherige Aushändigung
zureichender Angaben nicht beurteilen kann, ob der Angemessenheitserklärung nicht möglich ist,
das in Betracht gezogene Produkt für ihn angemes- kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer
sen ist. Diese Warnungen können in einem standar- die Angemessenheitserklärung auf einem dauerhaf-
disierten Format erfolgen. ten Datenträger unverzüglich nach Abschluss des
Versicherungsvertrags zur Verfügung stellen, sofern
(3) Versicherer können, wenn sie keine Beratung
die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
gemäß Absatz 1 leisten, Versicherungsanlagepro-
dukte ohne die in Absatz 2 vorgesehene Prüfung 1. der Versicherungsnehmer hat dieser Vorgehens-
vertreiben, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt weise zugestimmt und
sind: 2. der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer
1. die Tätigkeiten beziehen sich auf eines der angeboten, den Zeitpunkt des Vertragsabschlus-
folgenden Versicherungsanlageprodukte: ses zu verschieben, damit der Versicherungsneh-
a) Verträge, die ausschließlich Anlagerisiken aus mer die Angemessenheitserklärung vorher erhal-
Finanzinstrumenten mit sich bringen, die ten kann.
nicht als komplexe Finanzinstrumente im Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer mit-
Sinne der Richtlinie 2014/65/EU gelten und geteilt, dass er eine regelmäßige Beurteilung der
keine Struktur aufweisen, die es dem Eignung vornehmen werde, muss der regelmäßige
2802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017
Bericht jeweils eine aktualisierte Erklärung dazu teiligung zu unterrichten. Dabei hat er mitzuteilen,
enthalten, inwieweit das Versicherungsanlagepro- inwieweit diese Überschussbeteiligung garantiert
dukt den Präferenzen, Zielen und anderen kunden- ist. Im Einzelnen hat der Versicherer Folgendes an-
spezifischen Merkmalen des Versicherungsneh- zugeben:
mers entspricht. 1. die vereinbarte Leistung bei Eintritt eines Ver-
sicherungsfalles zuzüglich Überschussbeteili-
§7d gung zu dem in der Standmitteilung bezeichne-
Beratung, Information und Widerruf ten maßgeblichen Zeitpunkt,
bei bestimmten Gruppenversicherungen 2. die vereinbarte Leistung zuzüglich garantierter
Der Versicherungsnehmer eines Gruppenver- Überschussbeteiligung bei Ablauf des Vertrags
sicherungsvertrags für Restschuldversicherungen oder bei Rentenbeginn unter der Voraussetzung
hat gegenüber der versicherten Person die Bera- einer unveränderten Vertragsfortführung,
tungs- und Informationspflichten eines Versiche- 3. die vereinbarte Leistung zuzüglich garantierter
rers. Die versicherte Person hat die Rechte eines Überschussbeteiligung zum Ablauf des Vertrags
Versicherungsnehmers, insbesondere das Wider- oder zum Rentenbeginn unter der Vorausset-
rufsrecht. Über dieses Widerrufsrecht ist eine Wo- zung einer prämienfreien Versicherung,
che nach Abgabe der Vertragserklärung erneut in
Textform zu belehren. Das Produktinformationsblatt 4. den Auszahlungsbetrag bei Kündigung des Ver-
ist mit dieser Belehrung erneut zur Verfügung zu sicherungsnehmers,
stellen. Die Widerrufsfrist beginnt nicht vor Zugang 5. die Summe der gezahlten Prämien bei Verträgen,
dieser Unterlagen.“ die ab dem 1. Juli 2018 abgeschlossen werden;
7. § 59 wird wie folgt geändert: im Übrigen kann über die Summe der gezahlten
Prämien in Textform Auskunft verlangt werden.
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
gefügt: (2) Weitere Angaben bleiben dem Versicherer
unbenommen. Die Standmitteilung kann mit ande-
„Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versi-
ren jährlich zu machenden Mitteilungen verbunden
cherungsvermittler entsprechend. Versiche-
werden.
rungsvermittler ist auch, wer eine Vertriebstätig-
keit im Sinne von § 1a Absatz 2 ausführt, ohne (3) Hat der Versicherer bezifferte Angaben zur
dass die Voraussetzungen des nachfolgenden möglichen zukünftigen Entwicklung der Über-
Absatzes 2 oder 3 vorliegen.“ schussbeteiligung gemacht, so hat er den Versiche-
rungsnehmer auf Abweichungen der tatsächlichen
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
Entwicklung von den anfänglichen Angaben hinzu-
„Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versi- weisen.“
cherungsberater entsprechend.“
8. Dem § 61 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Artikel 4
„Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Änderung des
Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Außenwirtschaftsgesetzes
kann der Versicherungsnehmer in Textform verzich- § 18 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni
ten“. 2013 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 6 Ab-
9. § 66 wird wie folgt gefasst: satz 35 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I
S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„§ 66
1. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Sonstige Ausnahmen
§ 1a Absatz 2, die §§ 6a, 7b, 7c, 60 bis 64, 69 „(4) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verord-
Absatz 2 und § 214 gelten nicht für Versicherungs- nung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni
vermittler in Nebentätigkeit nach § 34d Absatz 8 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern,
Nummer 1 der Gewerbeordnung. Versicherungsver- die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder
mittler in Nebentätigkeit haben dem Versicherungs- zu anderer grausamer, unmenschlicher oder ernied-
nehmer vor Abschluss eines Versicherungsvertrags rigender Behandlung oder Strafe verwendet werden
Informationen über ihre Identität und ihre Anschrift könnten (ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 1; L 79 vom
sowie über die Verfahren, nach denen die Versiche- 16.3.2006, S. 32), die zuletzt durch die Verordnung
rungsnehmer und andere interessierte Parteien (EU) 2016/2134 (ABl. L 338 vom 13.12.2016, S. 1)
Beschwerden einlegen können, zur Verfügung zu geändert worden ist, verstößt, indem er
stellen. Das Informationsblatt zu Versicherungspro- 1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 dort ge-
dukten haben sie dem Versicherungsnehmer vor nannte Güter ausführt,
Abschluss des Vertrags auszuhändigen.“ 2. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 technische
10. § 155 wird wie folgt gefasst: Hilfe erbringt,
„§ 155 3. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 dort ge-
Standmitteilung nannte Güter einführt,
(1) Bei Versicherungen mit Überschussbeteili- 4. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 technische
gung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer Hilfe annimmt,
jährlich in Textform über den aktuellen Stand seiner 5. entgegen Artikel 4a Absatz 1, Artikel 6a oder Ar-
Ansprüche unter Einbeziehung der Überschussbe- tikel 7d dort genannte Güter durchführt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2803
6. entgegen Artikel 4b eine Vermittlungstätigkeit Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf den
erbringt, Anhang II zur Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 verwei-
7. entgegen Artikel 4c eine Ausbildungsmaßnahme sen, findet dieser Anhang in der jeweils geltenden
erbringt oder anbietet, Fassung Anwendung.“
8. ohne Genehmigung nach Artikel 5 Absatz 1 Artikel 5
Satz 1 oder Artikel 7b Absatz 1 Satz 1 dort ge-
nannte Güter ausführt, Änderung des
Gesetzes zur Einrichtung
9. ohne Genehmigung nach Artikel 7a Absatz 1 einer Abschlussprüferaufsichtsstelle
Buchstabe a oder Artikel 7e Absatz 1 Buch- beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
stabe a technische Hilfe erbringt oder
In § 1 Absatz 6 Satz 3 des Gesetzes zur Einrichtung
10. ohne Genehmigung nach Artikel 7a Absatz 1 einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt
Buchstabe b oder Artikel 7e Absatz 1 Buch- für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 31. März 2016
stabe b eine Vermittlungstätigkeit erbringt. (BGBl. I S. 518, 549) werden die Wörter „die Befähigung
Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf für eine Laufbahn des höheren Dienstes“ durch die
die Anhänge II, III oder IIIa zur Verordnung (EG) Wörter „das Wirtschaftsprüfungsexamen abgelegt oder
Nr. 1236/2005 verweisen, finden diese Anhänge in eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbil-
der jeweils geltenden Fassung Anwendung.“ dung“ ersetzt.
2. Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
Artikel 6
„(5a) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Inkrafttreten
mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die Verord-
nung (EG) Nr. 1236/2005 verstößt, indem er Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3
am 23. Februar 2018 in Kraft. Artikel 1 Nummer 5 § 34a,
1. entgegen Artikel 4d dort genannte Güter ausstellt Nummer 6 § 34e, Nummer 7 § 34g, Nummer 8 § 34i
oder zum Verkauf anbietet oder und Nummer 9 § 34j, Artikel 2 Nummer 7 § 48b, die
2. entgegen Artikel 4e eine Werbefläche oder Wer- Artikel 4 und 5 treten am Tag nach der Verkündung in
bezeit verkauft oder erwirbt. Kraft. Artikel 3 Nummer 10 tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Juli 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und Energie
Brigitte Zypries
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
2804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017
Gesetz
zum Verbot des Betriebs lauter Güterwagen
und zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Vom 20. Juli 2017
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 1. hinsichtlich Fahrzeuganzahl und Fahrzeugbauarten
rates das folgende Gesetz beschlossen: mit Ausnahme der Bremsausrüstung mit dem Güter-
zug identisch ist, für den eine Trasse beantragt und
Artikel 1 zugewiesen wird, und
Gesetz 2. ausschließlich aus Güterwagen besteht, die keine
zum Verbot des lauten Güterwagen sind.
Betriebs lauter Güterwagen Bei der Berechnung werden lediglich Fahrzeuge nach
(Schienenlärmschutzgesetz – SchlärmschG) Anlage 2 Beiblatt 1 Kategorie 10 Zeile 5, 8, 18 oder 21
der Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. Juni 1990
§1 (BGBl. I S. 1036), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2269) geän-
Anwendungsbereich des Gesetzes
dert worden ist, berücksichtigt.
Dieses Gesetz findet Anwendung auf laute Güter-
wagen, die auf der regelspurigen öffentlichen Eisen-
§3
bahninfrastruktur in Deutschland zum Einsatz kommen.
Verbot lauter Güterwagen
§2
(1) Mit Beginn des Netzfahrplans 2020/2021 am
Begriffsbestimmungen 13. Dezember 2020 ist das Fahren oder Fahrenlassen
(1) „Lauter Güterwagen“ im Sinne dieses Gesetzes von Güterzügen, in die laute Güterwagen eingestellt
ist ein Güterwagen, der bei der Inbetriebnahme nicht sind, auf dem deutschen Schienennetz verboten.
den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014
der Kommission vom 26. November 2014 über die (2) Folgende Güterwagen sind einem Güterwagen
technische Spezifikation für die Interoperabilität des gleichgestellt, der bei der Inbetriebnahme die Voraus-
Teilsystems „Fahrzeuge – Lärm“ sowie zur Änderung setzungen der in § 2 Absatz 1 genannten Vorschriften
der Entscheidung 2008/232/EG und Aufhebung des erfüllt hat:
Beschlusses 2011/229/EU (ABl. L 356 vom 12.12.2014,
1. ohne Erbringung eines Nachweises ein Güterwagen,
S. 421) oder des Beschlusses 2011/229/EU der Kom-
der von Grauguss-Bremssohlen auf Verbundstoff-
mission vom 4. April 2011 über die Technische Spezi-
Bremssohlen oder Scheibenbremsen umgerüstet
fikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem
worden ist, oder
„Fahrzeuge – Lärm“ des konventionellen transeuro-
päischen Bahnsystems (ABl. L 99 vom 13.4.2011, S. 1) 2. mit Erbringung eines Nachweises ein Güterwagen,
entsprochen hat. der auf andere als die in Nummer 1 genannte Weise
(2) „Maximal zulässige Schallemission“ im Sinne so umgebaut worden ist, dass er die für die Inbe-
dieses Gesetzes ist eine Schallemission, die den fik- triebnahme nachzuweisenden Emissionsgrenzwerte
tiven Schallleistungspegel nicht überschreitet. der in § 2 Absatz 1 genannten Vorschriften einhält.
(3) „Fiktiver Schallleistungspegel“ im Sinne dieses (3) Ein Personenzug, in den ein oder mehrere laute
Gesetzes ist der Wert, der sich ergibt, wenn der Pegel Güterwagen eingestellt sind, ist einem Güterzug gleich-
der längenbezogenen Schallleistung für einen Zug be- gestellt, in den ein oder mehrere laute Güterwagen ein-
rechnet wird, der gestellt sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2805
§4 §6
Ausnahmen vom Verbot Berechnung der
Schallemission und Schallimmission
Abweichend von § 3 ist der Betrieb lauter Güter-
wagen zulässig, (1) Bei der Ermittlung des fiktiven Schallleistungs-
pegels wird unterstellt, dass der Zug mit der für Güter-
1. sofern die Schallemission, die beim Betrieb eines
wagen dieser Bauart zulässigen Höchstgeschwindig-
Güterzuges mit lauten Güterwagen entsteht, aufgrund
keit fährt. Liegt die zulässige Streckenhöchstgeschwin-
einer aus der Zuweisung der Schienenwegkapazität
digkeit unter der bauartbedingten Höchstgeschwindig-
folgenden und im Fahrplan festgelegten niedrigen
keit, so ist die zulässige Streckenhöchstgeschwindig-
Geschwindigkeit den fiktiven Schallleistungspegel
keit für die Berechnung des fiktiven Schallleistungs-
nicht überschreitet, oder
pegels heranzuziehen. Für die Vergleichsrechnung sind
2. auf Schienenwegen, an denen die Außenpegel der die Fahrbahneigenschaften gemäß Anlage 2 der Ver-
Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzver- kehrslärmschutzverordnung zugrunde zu legen.
ordnung wegen folgender Merkmale auch dann
(2) Die beim Betrieb entstehende Schallemission
durchgehend eingehalten werden, wenn die dort ver-
nach § 4 Nummer 1 wird durch Berechnung des Pegels
kehrenden Güterzüge laute Güterwagen umfassen:
der längenbezogenen Schallleistung nach den in An-
a) Art und Umfang des Eisenbahnbetriebes, lage 2 der Verkehrslärmschutzverordnung festgelegten
b) Schallschutzmaßnahmen, Verfahren, Werten und Definitionen bestimmt. In den
Fällen nach § 4 Nummer 2 ist der Beurteilungspegel
c) lärmabschirmende Bebauung, für den jeweiligen Beurteilungszeitraum und für das
d) Topografie oder vollständige Betriebsprogramm unter Einschluss aller
für diese Schienenwege vorgesehenen Güterzüge, die
e) Abstand zwischen Schienenweg und schutzbe- laute Güterwagen umfassen, maßgeblich.
dürftigen Nutzungen.
(3) Ein Güterzug, der mindestens einen lauten Güter-
§5 wagen umfasst, geht in die Berechnung als vollständig
aus lauten Güterwagen bestehender Zug ein. Bei der
Befreiungen vom Verbot Berechnung eines lauten Güterzugs sind ausschließlich
(1) Auf Antrag eines Zugangsberechtigten oder eines Güterwagen nach Anlage 2 Beiblatt 1 Kategorie 10
Halters von Eisenbahnfahrzeugen kann die zuständige Zeile 2 oder 15 Verkehrslärmschutzverordnung zu be-
Behörde Befreiungen von dem Verbot nach § 3 für den rücksichtigen.
Betrieb einzelner Güterwagen erteilen,
§7
1. wenn nachgewiesen wird, dass es noch keine zuge-
lassene Technologie gibt, bei deren Verwendung die Pflichten der Betreiber
Güterwagen keine lauten Güterwagen mehr wären, der Schienenwege und der Zugangsberechtigten
2. wenn die Güterwagen im Vor- oder Nachlauf zu (1) Die Ausnahmen gemäß § 4 gelten ausschließlich
ihrem Hauptlauf auf Steilstrecken verkehren und für den Gelegenheitsverkehr. Dabei darf die Schienen-
ausschließlich für Verkehre mit Fahrtanteil auf Steil- wegkapazität für laute Güterzüge frühestens fünf
strecken zum Einsatz kommen, solange keine Be- Arbeitstage vor der beabsichtigten Trassennutzung an
triebsgenehmigung für eine Technologie erteilt ist, den Zugangsberechtigten vergeben werden. Bei der
die an Stelle der Grauguss-Bremssohle auf Steil- Trassenkonstruktion zu berücksichtigen ist die Kapazi-
strecken zum Einsatz kommen kann; die Güter- tät, die bis fünf Arbeitstage vor der beabsichtigten Tras-
wagen sind zu kennzeichnen, sennutzung nicht für andere Trassen in Anspruch ge-
nommen wurde.
3. wenn die Güterwagen ausschließlich aus Gründen
des historischen Interesses oder zu touristischen (2) Die Betreiber der Schienenwege dürfen nur
Zwecken betrieben werden; hierzu gehört auch die solche Schienenwegkapazität zuweisen, bei der das
Einstellung dieser Güterwagen in Züge zur Zufahrt Geschwindigkeitsprofil so konstruiert ist, dass der maxi-
oder Abfahrt zu eisenbahnhistorischen oder touris- mal zulässige Schallleistungspegel nicht überschritten
tischen Veranstaltungen. wird. Kann der Zugangsberechtigte bei der Bean-
tragung von Schienenwegkapazität nicht ausschließen,
(2) Die Befreiung ist in den Fällen des Absatzes 1
dass ein Güterzug, für den die Zuweisung der Schie-
Nummer 1 und 2 bis zum Ablauf von fünf Netzfahrplan-
nenwegkapazität beantragt wird, auch laute Güterwa-
perioden, die auf die Netzfahrplanperiode folgen, in der
gen umfasst, darf nur die Zuweisung solcher Schienen-
die Befreiung erteilt wurde, zu befristen. Sie kann vor-
wegkapazität beantragt werden, bei der aufgrund ihrer
zeitig widerrufen werden, sobald eine zugelassene
Konstruktion, insbesondere durch einen besonderen
Technologie zur Verfügung steht, bei deren Verwen-
Fahrwegverlauf oder verminderte Geschwindigkeiten,
dung die befreiten Güterwagen keine lauten Güter-
sichergestellt werden kann, dass die maximal zulässige
wagen mehr wären und die Restlaufzeit der Befreiung
Schallemission durch den betroffenen Güterzug nicht
mehr als 18 Monate beträgt.
überschritten wird. Dies gilt nicht, falls für sämtliche
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 ist die der für den Einsatz vorgesehenen lauten Güterwagen
Befreiung unbefristet zu erteilen. Sie erlischt, wenn der eine Befreiung gemäß § 5 erteilt ist. Die Betreiber der
Güterwagen nicht mehr ausschließlich für einen der Schienenwege unterstützen die Zugangsberechtigten
beiden in Absatz 1 Nummer 3 genannten Zwecke vor- bei der sachgerechten Beantragung der Schienenweg-
gehalten wird. kapazität.
2806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017
(3) Die Betreiber der Schienenwege dürfen bei Güter- § 10
zügen mit lauten Güterwagen nur solche Schienenweg-
Überwachung
kapazität zuweisen und solche Nutzungen der Schie-
durch die zuständigen Behörden
nenwegkapazität zulassen, bei denen eine Ausnahme
gemäß § 4 oder eine Befreiung gemäß § 5 Absatz 1 vor- (1) Die zuständigen Behörden überwachen, dass
liegen. Die Betreiber der Schienenwege müssen regel- das Verbot nach § 3 eingehalten wird. Sie prüfen für
mäßig und in Stichproben bei der Nutzung der Schie- mehrere Streckenabschnitte im Streckennetz des Be-
nenwegkapazität prüfen, dass die Voraussetzungen treibers der Schienenwege und für ein ausgewähltes
nach Satz 1 erfüllt sind. Datum für die Tag- und Nachtzeit, anhand von Wagen-
listen und Fahrplanunterlagen, ob Güterwagen zum
(4) Güterzüge, in die auch laute Güterwagen einge-
Einsatz gekommen sind, die nach diesem Gesetz nicht
stellt sind, für die keine Befreiung erteilt wurde, dürfen
zum Betrieb zugelassen sind oder die bei einer Fahrt
nur mit dem durch den Betreiber der Schienenwege
mit der im Fahrplan festgelegten Geschwindigkeit den
gemäß Absatz 2 Satz 1 vorgegebenen Geschwindig-
maximal zulässigen Schallleistungspegel nicht einhal-
keitsprofil gefahren werden. Die Zugangsberechtigten
ten. Bei der Festlegung der Streckenabschnitte, auf
müssen dem Triebfahrzeugführer die Geschwindig-
denen die Schallemissionswerte überprüft werden, sind
keitsprofile vor Beginn der Fahrt zugänglich machen.
die Hauptabfuhrstrecken zu berücksichtigen. Die Prü-
fung kann auch nachträglich erfolgen.
§8
(2) Die zuständigen Behörden überwachen, dass Zu-
Auskunftspflichten für Betreiber gangsberechtigte und Betreiber der Schienenwege die
der Schienenwege und für Zugangsberechtigte Verpflichtung nach § 7 zur Beantragung und Zuweisung
ordnungsgemäßer Zugtrassen einhalten. Hierzu über-
(1) Die Zugangsberechtigten sind verpflichtet, dem
prüfen sie, ob die zur Trassenanmeldung erforderlichen
Betreiber der Schienenwege bei der Beantragung von
Angaben vollständig und zutreffend waren und ob die
Schienenwegkapazität sowohl zum Netzfahrplan als
zugewiesene Zugtrasse den Vorgaben dieses Gesetzes
auch im Gelegenheitsverkehr mitzuteilen, ob laute
entspricht. Die Prüfung erfolgt nachträglich.
Güterwagen in den Zug eingestellt werden. Liegt für
die lauten Güterwagen eine Befreiung nach § 5 vor, ist (3) Die für Eisenbahnen des Bundes zuständige Be-
die Befreiung bei der Antragstellung anzugeben und vor hörde führt die jeweilige Prüfung mindestens einmal pro
der Nutzung der Schienenwegkapazität dem Betreiber Kalendervierteljahr durch. Die für nicht bundeseigene
der Schienenwege nachzuweisen. Eisenbahnen zuständige Behörde führt die Prüfung für
Güterzüge, die nicht auf Schienenwege der Eisenbah-
(2) Die Betreiber der Schienenwege und die Zu-
nen des Bundes übergehen, mindestens einmal im
gangsberechtigten sind verpflichtet, den zuständigen
Kalenderjahr durch.
Behörden auf deren Verlangen innerhalb von einem
Monat folgende Daten zu übermitteln: (4) Die zuständigen Behörden veröffentlichen die
Ergebnisse ihrer Überprüfung jährlich.
1. die Daten, die zur Überwachung der Einhaltung des
Verbots nach § 3 Absatz 1 erforderlich sind,
§ 11
2. die Daten, die zum Nachweis des Ausnahmetatbe-
stands nach § 4 erforderlich sind, Maßnahmen bei Verstößen
(1) Stellt die zuständige Behörde fest, dass für einen
3. die Daten, die zum Nachweis des Befreiungstatbe-
bestimmten Streckenabschnitt wiederholt gegen das
stands nach § 5 Absatz 1 erforderlich sind.
Verbot nach § 3 Absatz 1 Satz 1 oder gegen die Ver-
(3) Die Übermittlung hat kostenfrei zu erfolgen. Die pflichtungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 oder 4,
zuständige Behörde kann Einzelheiten zur Art und Auf- oder nach § 8 Absatz 1, 2 Satz 1 und 4 und Absatz 3
bereitung der Daten bestimmen. Die Daten nach Satz 1 verstoßen wurde, so kann sie dem Betreiber der Schie-
sind auf Verlangen der zuständigen Behörde elektro- nenwege und dem Zugangsberechtigten für diesen
nisch zu übermitteln. Streckenabschnitt folgende Maßnahmen auferlegen:
(4) Die Betreiber der Schienenwege und die Zu- 1. strecken- und tageszeitbezogene Höchstgeschwin-
gangsberechtigten sind verpflichtet, die in Absatz 2 digkeiten oder
Satz 1 genannten Daten nach Durchführung der Zug-
2. nächtliche Fahrverbote.
fahrt auf der zugewiesenen Trasse für mindestens zwölf
Monate bereitzuhalten. Dem Betreiber der Schienenwege kann sie unter den in
Satz 1 genannten Voraussetzungen auferlegen, die
§9 Güterwagen des Zugangsberechtigten vor Fahrtantritt
dahingehend zu überprüfen, ob ausschließlich Güter-
Zuständige Behörden wagen in den Zug eingestellt wurden, mit denen der
maximal zulässige Schallleistungspegel bei Einhaltung
Zuständige Behörde für die Durchführung und Über-
der im Fahrplanprofil festgelegten Geschwindigkeiten
wachung dieses Gesetzes auf den Schienenwegen der
möglich ist.
Eisenbahnen des Bundes ist das Eisenbahn-Bundes-
amt. Auf anderen Schienenwegen nimmt die nach (2) Soweit der Zugang zu Schienenwegen betroffen
Landesrecht zuständige Behörde diese Aufgabe wahr. ist, setzen sich die zuständigen Behörden vor dem Er-
Die Zuständigkeit der Regulierungsbehörde bleibt un- lass von Maßnahmen mit der zuständigen Regulie-
berührt. rungsbehörde ins Benehmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2807
§ 12 zes 1 Nummer 6 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtau-
Zwangsgeld send Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4
mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet
Die nach diesem Gesetz zuständige Behörde kann werden.
ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von
Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durch- (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
setzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
500 000 Euro. für Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes das
Eisenbahn-Bundesamt.
§ 13
Bußgeldvorschriften § 14
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder Abweichungsfestigkeit
fahrlässig Von den in den § 10 getroffenen Regelungen des
1. entgegen § 3 Absatz 1 einen Güterwagen fährt oder Verwaltungsverfahrens darf durch Landesrecht nicht
fahren lässt, abgewichen werden.
2. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 Schienenwegkapazität
zuweist,
Artikel 2
3. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 eine Nutzung der
Schienenwegkapazität zulässt, Änderung des
4. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 ein dort genanntes Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Geschwindigkeitsprofil nicht einhält, In § 26 Absatz 1a Satz 1 und Absatz 3 Satz 6
5. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 2 ein Geschwindigkeits- des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember
profil nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das
rechtzeitig zugänglich macht, zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017
6. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 und 4 Daten nicht, (BGBl. I S. 2085) geändert worden ist, wird jeweils die
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge- Angabe „9“ durch die Angabe „8“ ersetzt.
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
7. entgegen § 8 Absatz 3 Daten nicht oder nicht min- Artikel 3
destens zwölf Monate bereithält.
Inkrafttreten
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 mit einer Geldbuße Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absat- Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Juli 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
2808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017
Gesetz
zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung1
Vom 20. Juli 2017
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Abschnitt 2
rates das folgende Gesetz beschlossen: Verfahrensschritte
der Umweltverträglichkeitsprüfung
Artikel 1 § 15 Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen
§ 16 UVP-Bericht
Änderung des Gesetzes § 17 Beteiligung anderer Behörden
über die Umweltverträglichkeitsprüfung § 18 Beteiligung der Öffentlichkeit
§ 19 Unterrichtung der Öffentlichkeit
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 20 Zentrale Internetportale; Verordnungsermächtigung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar
§ 21 Äußerungen und Einwendungen der Öffentlichkeit
2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 12 des
§ 22 Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit bei Änderungen
Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert
im Laufe des Verfahrens
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 23 Geheimhaltung und Datenschutz sowie Schutz der
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst: Rechte am geistigen Eigentum
§ 24 Zusammenfassende Darstellung
„Teil 1 § 25 Begründete Bewertung der Umweltauswirkungen und
Berücksichtigung des Ergebnisses bei der Entschei-
Allgemeine Vorschriften dung
§ 1 Anwendungsbereich § 26 Inhalt des Bescheids über die Zulassung oder Ableh-
§ 2 Begriffsbestimmungen nung des Vorhabens
§ 3 Grundsätze für Umweltprüfungen § 27 Bekanntmachung der Entscheidung und Auslegung
des Bescheids
§ 28 Überwachung
Teil 2
Umweltverträglichkeitsprüfung Abschnitt 3
Teilzulassungen,
Abschnitt 1 Zulassung eines Vorhabens durch
mehrere Behörden, verbundene Prüfverfahren
Voraussetzungen
für eine Umweltverträglichkeitsprüfung § 29 Umweltverträglichkeitsprüfung bei Teilzulassungen
§ 30 Erneute Öffentlichkeitsbeteiligung bei Teilzulassungen
§ 4 Umweltverträglichkeitsprüfung § 31 Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden;
§ 5 Feststellung der UVP-Pflicht federführende Behörde
§ 6 Unbedingte UVP-Pflicht bei Neuvorhaben § 32 Verbundene Prüfverfahren
§ 7 Vorprüfung bei Neuvorhaben
§ 8 UVP-Pflicht bei Störfallrisiko Teil 3
§ 9 UVP-Pflicht bei Änderungsvorhaben Strategische Umweltprüfung
§ 10 UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben
Abschnitt 1
§ 11 UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorha-
ben, bei denen das Zulassungsverfahren für das Voraussetzungen
frühere Vorhaben abgeschlossen ist für eine Strategische Umweltprüfung
§ 12 UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorha- § 33 Strategische Umweltprüfung
ben, bei denen das frühere Vorhaben noch im Zulas- § 34 Feststellung der SUP-Pflicht
sungsverfahren ist § 35 SUP-Pflicht in bestimmten Plan- oder Programmberei-
§ 13 Ausnahme von der UVP-Pflicht bei kumulierenden chen und im Einzelfall
Vorhaben § 36 SUP-Pflicht aufgrund einer Verträglichkeitsprüfung
§ 14 Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben § 37 Ausnahmen von der SUP-Pflicht
1
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU des Abschnitt 2
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011
Verfahrensschritte
über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen
und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU (ABl.
der Strategischen Umweltprüfung
L 124 vom 25.4.2014, S. 1), der Richtlinie 2001/42/EG des Euro- § 38 Vorrang anderer Rechtsvorschriften bei der SUP
päischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prü- § 39 Festlegung des Untersuchungsrahmens
fung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme
(ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30). § 40 Umweltbericht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2809
§ 41 Beteiligung anderer Behörden § 73 Berichterstattung an die Europäische Kommission
§ 42 Beteiligung der Öffentlichkeit § 74 Übergangsvorschrift
§ 43 Abschließende Bewertung und Berücksichtigung
Anlage 1
§ 44 Bekanntgabe der Entscheidung über die Annahme Anlage 2
oder Ablehnung des Plans oder Programms
Anlage 3
§ 45 Überwachung
Anlage 4
§ 46 Verbundene Prüfverfahren
Anlage 5
Teil 4 Anlage 6“.
Besondere Verfahrens- 2. Die §§ 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
vorschriften für bestimmte Umweltprüfungen
„§ 1
§ 47 Linienbestimmung und Genehmigung von Flugplätzen
§ 48 Raumordnungspläne Anwendungsbereich
§ 49 Raumordnungsverfahren (1) Dieses Gesetz gilt für
§ 50 Bauleitpläne 1. die in Anlage 1 aufgeführten Vorhaben,
§ 51 Bergrechtliche Verfahren
2. die in Anlage 5 aufgeführten Pläne und Program-
§ 52 Landschaftsplanungen
me,
§ 53 Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene
3. sonstige Pläne und Programme, für die nach den
Teil 5 §§ 35 bis 37 eine Strategische Umweltprüfung
Grenzüberschreitende Umweltprüfungen oder Vorprüfung durchzuführen ist, sowie
Abschnitt 1 4. die grenzüberschreitende Behörden- und Öffent-
lichkeitsbeteiligung bei UVP-pflichtigen Vorha-
Grenzüberschreitende
Umweltverträglichkeitsprüfung ben im Ausland nach den §§ 58 und 59 und bei
SUP-pflichtigen Plänen und Programmen eines
§ 54 Benachrichtigung eines anderen Staates
anderen Staates nach den §§ 62 und 63.
§ 55 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei inlän-
dischen Vorhaben (2) Bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben, die
§ 56 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei in- ausschließlich Zwecken der Verteidigung dienen,
ländischen Vorhaben kann das Bundesministerium der Verteidigung oder
§ 57 Übermittlung des Bescheids eine von ihm benannte Stelle im Einzelfall entschei-
§ 58 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei aus- den, dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzu-
ländischen Vorhaben wenden, soweit sich die Anwendung nach Ein-
§ 59 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei schätzung des Bundesministeriums der Verteidi-
ausländischen Vorhaben
gung oder der von ihm benannten Stelle nachteilig
auf die Erfüllung dieser Zwecke auswirken würde,
Abschnitt 2
insbesondere wegen Eilbedürftigkeit des Vorha-
Grenzüberschreitende bens oder aus Gründen der Geheimhaltung. Zwe-
Strategische Umweltprüfung
cke der Verteidigung schließen auch zwischen-
§ 60 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei inlän- staatliche Verpflichtungen ein. Bei der Entschei-
dischen Plänen und Programmen
dung ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen
§ 61 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei in-
ländischen Plänen und Programmen
Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. Sonstige
§ 62 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei aus-
Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren
ländischen Plänen und Programmen betreffen, bleiben unberührt. Wird eine Entschei-
§ 63 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei dung nach Satz 1 getroffen, unterrichtet das Bun-
ausländischen Plänen und Programmen desministerium der Verteidigung hierüber das für
Umwelt zuständige Ministerium des betroffenen
Abschnitt 3 Landes unverzüglich sowie das Bundesministerium
Gemeinsame Vorschriften für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicher-
§ 64 Völkerrechtliche Verpflichtungen heit spätestens bis zum Ablauf des 31. März des
Folgejahres.
Teil 6 (3) Bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben, die
Vorschriften für bestimmte Leitungsanlagen ausschließlich der Bewältigung von Katastrophen-
(Anlage 1 Nummer 19) fällen dienen, kann die zuständige Behörde im Ein-
§ 65 Planfeststellung; Plangenehmigung zelfall entscheiden, dieses Gesetz ganz oder teil-
§ 66 Entscheidung; Nebenbestimmungen; Verordnungser- weise nicht anzuwenden, soweit sich die Anwen-
mächtigung dung nach Einschätzung der zuständigen Behörde
§ 67 Verfahren; Verordnungsermächtigung negativ auf die Erfüllung dieses Zwecks auswirken
§ 68 Überwachung würde. Bei der Entscheidung ist der Schutz vor er-
§ 69 Bußgeldvorschriften heblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu be-
rücksichtigen. Sonstige Rechtsvorschriften, die das
Teil 7 Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt.
Schlussvorschriften (4) Dieses Gesetz findet Anwendung, soweit
§ 70 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder
§ 71 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht näher be-
§ 72 Vermeidung von Interessenkonflikten stimmen oder die wesentlichen Anforderungen die-
2810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017
ses Gesetzes nicht beachten. Rechtsvorschriften tige behördliche Entscheidungen über die Zuläs-
mit weitergehenden Anforderungen bleiben unbe- sigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungs-
rührt. verfahren getroffen werden, einschließlich des
Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer
§2 Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigever-
Begriffsbestimmungen fahren,
(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind 2. Linienbestimmungen und andere Entscheidun-
gen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47
1. Menschen, insbesondere die menschliche Ge- und 49,
sundheit,
3. Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über
2. Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von
3. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Land- Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit
schaft, von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1
begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach
4. kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
§ 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungs-
5. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten pläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vor-
Schutzgütern. haben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.
(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Geset- (7) Pläne und Programme im Sinne dieses Ge-
zes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen setzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch
eines Vorhabens oder der Durchführung eines Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen
Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies Pläne und Programme, die
schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens
1. von einer Behörde ausgearbeitet und angenom-
ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für
men werden,
schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten
sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastro- 2. von einer Behörde zur Annahme durch eine Re-
phen für das Vorhaben relevant sind. gierung oder im Wege eines Gesetzgebungsver-
fahrens ausgearbeitet werden oder
(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen
im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkun- 3. von einem Dritten zur Annahme durch eine Be-
gen eines Vorhabens in einem anderen Staat. hörde ausgearbeitet werden.
(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind Ausgenommen sind Pläne und Programme, die
nach Maßgabe der Anlage 1 ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der
Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie
1. bei Neuvorhaben
Finanz- und Haushaltspläne und -programme.
a) die Errichtung und der Betrieb einer techni-
(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind
schen Anlage,
einzelne oder mehrere natürliche oder juristische
b) der Bau einer sonstigen Anlage, Personen sowie deren Vereinigungen.
c) die Durchführung einer sonstigen in Natur (9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Ge-
und Landschaft eingreifenden Maßnahme, setzes ist jede Person, deren Belange durch eine
2. bei Änderungsvorhaben Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein
Programm berührt werden; hierzu gehören auch
a) die Änderung, einschließlich der Erweiterung, Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgaben-
der Lage, der Beschaffenheit oder des Be- bereich durch eine Zulassungsentscheidung oder
triebs einer technischen Anlage, einen Plan oder ein Programm berührt wird, darun-
b) die Änderung, einschließlich der Erweiterung, ter auch Vereinigungen zur Förderung des Umwelt-
der Lage oder der Beschaffenheit einer sons- schutzes.
tigen Anlage, (10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes
c) die Änderung, einschließlich der Erweiterung, sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategi-
der Durchführung einer sonstigen in Natur sche Umweltprüfungen.
und Landschaft eingreifenden Maßnahme. (11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Geset-
(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei zes ist das geographische Gebiet, in dem Umwelt-
oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbe- auswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines
reich sich überschneidet und die in einem funktio- Vorhabens relevant sind.
nalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon,
ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern §3
errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zu- Grundsätze für Umweltprüfungen
sammenhang wird insbesondere angenommen,
wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Kon- Umweltprüfungen umfassen die Ermittlung, Be-
zentrationszone oder in einem Gebiet nach § 8 Ab- schreibung und Bewertung der erheblichen Auswir-
satz 7 des Raumordnungsgesetzes befinden. kungen eines Vorhabens oder eines Plans oder Pro-
gramms auf die Schutzgüter. Sie dienen einer wirk-
(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses samen Umweltvorsorge nach Maßgabe der gelten-
Gesetzes sind den Gesetze und werden nach einheitlichen Grund-
1. die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmi- sätzen sowie unter Beteiligung der Öffentlichkeit
gung, der Planfeststellungsbeschluss und sons- durchgeführt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2811
3. Teil 2 wird wie folgt gefasst: §7
„Teil 2 Vorprüfung bei Neuvorhaben
Umweltverträglichkeitsprüfung (1) Bei einem Neuvorhaben, das in Anlage 1
Spalte 2 mit dem Buchstaben „A“ gekennzeichnet
Abschnitt 1 ist, führt die zuständige Behörde eine allgemeine
Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durch.
Voraussetzungen Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige
für eine Umweltverträglichkeitsprüfung Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3
aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP-
§4 Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Ein-
schätzung der zuständigen Behörde erhebliche
Umweltverträglichkeitsprüfung
nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die
Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist unselb- nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentschei-
ständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, dung zu berücksichtigen wären.
die Zulassungsentscheidungen dienen.
(2) Bei einem Neuvorhaben, das in Anlage 1
Spalte 2 mit dem Buchstaben „S“ gekennzeichnet
§5 ist, führt die zuständige Behörde eine standortbe-
Feststellung der UVP-Pflicht zogene Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht
durch. Die standortbezogene Vorprüfung wird als
(1) Die zuständige Behörde stellt auf der Grund- überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt.
lage geeigneter Angaben des Vorhabenträgers so- In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob
wie eigener Informationen unverzüglich fest, dass bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gege-
nach den §§ 6 bis 14 für das Vorhaben eine Pflicht benheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 auf-
zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprü- geführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prü-
fung (UVP-Pflicht) besteht oder nicht. Die Feststel- fung in der ersten Stufe, dass keine besonderen
lung trifft die Behörde örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht
1. auf Antrag des Vorhabenträgers oder keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten
Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vor-
2. bei einem Antrag nach § 15 oder liegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe
3. von Amts wegen nach Beginn des Verfahrens, unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführ-
das der Zulassungsentscheidung dient. ten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nach-
teilige Umweltauswirkungen haben kann, die die
(2) Sofern eine Vorprüfung vorgenommen wor-
besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele
den ist, gibt die zuständige Behörde die Feststel-
des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2
lung der Öffentlichkeit bekannt. Dabei gibt sie die
bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichti-
wesentlichen Gründe für das Bestehen oder Nicht-
gen wären. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neu-
bestehen der UVP-Pflicht unter Hinweis auf die je-
vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Be-
weils einschlägigen Kriterien nach Anlage 3 an. Ge-
hörde solche Umweltauswirkungen haben kann.
langt die Behörde zu dem Ergebnis, dass keine
UVP-Pflicht besteht, geht sie auch darauf ein, wel- (3) Die Vorprüfung nach den Absätzen 1 und 2
che Merkmale des Vorhabens oder des Standorts entfällt, wenn der Vorhabenträger die Durchführung
oder welche Vorkehrungen für diese Einschätzung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt und
maßgebend sind. Bei der Feststellung der UVP- die zuständige Behörde das Entfallen der Vorprü-
Pflicht kann die Bekanntgabe mit der Bekanntma- fung als zweckmäßig erachtet. Für diese Neuvorha-
chung nach § 19 verbunden werden. ben besteht die UVP-Pflicht. Die Entscheidung der
zuständigen Behörde ist nicht anfechtbar.
(3) Die Feststellung ist nicht selbständig an-
fechtbar. Beruht die Feststellung auf einer Vorprü- (4) Zur Vorbereitung der Vorprüfung ist der Vor-
fung, so ist die Einschätzung der zuständigen Be- habenträger verpflichtet, der zuständigen Behörde
hörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend geeignete Angaben nach Anlage 2 zu den Merkma-
die Zulassungsentscheidung nur daraufhin zu über- len des Neuvorhabens und des Standorts sowie zu
prüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorga- den möglichen erheblichen Umweltauswirkungen
ben des § 7 durchgeführt worden ist und ob das des Neuvorhabens zu übermitteln.
Ergebnis nachvollziehbar ist. (5) Bei der Vorprüfung berücksichtigt die Behör-
de, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen
§6 durch Merkmale des Vorhabens oder des Standorts
oder durch Vorkehrungen des Vorhabenträgers
Unbedingte
offensichtlich ausgeschlossen werden. Liegen der
UVP-Pflicht bei Neuvorhaben
Behörde Ergebnisse vorgelagerter Umweltprüfun-
Für ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 1 gen oder anderer rechtlich vorgeschriebener Unter-
mit dem Buchstaben „X“ gekennzeichnet ist, be- suchungen zu den Umweltauswirkungen des Vor-
steht die UVP-Pflicht, wenn die zur Bestimmung habens vor, bezieht sie diese Ergebnisse in die Vor-
der Art des Vorhabens genannten Merkmale vorlie- prüfung ein. Bei der allgemeinen Vorprüfung kann
gen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angege- sie ergänzend berücksichtigen, inwieweit Prüfwerte
ben sind, besteht die UVP-Pflicht, wenn die Werte für Größe oder Leistung, die die allgemeine Vorprü-
erreicht oder überschritten werden. fung eröffnen, überschritten werden.
2812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017
(6) Die zuständige Behörde trifft die Feststellung Wird ein Städtebauprojekt oder eine Industriezone
zügig und spätestens sechs Wochen nach Erhalt nach Anlage 1 Nummer 18.5, 18.7 und 18.8 geän-
der nach Absatz 4 erforderlichen Angaben. In Aus- dert, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass allein durch
nahmefällen kann sie die Frist für die Feststellung die Änderung der Größen- oder Leistungswert nach
um bis zu drei Wochen oder, wenn dies wegen der Satz 1 Nummer 1 oder der Prüfwert nach Satz 1
besonderen Schwierigkeit der Prüfung erforderlich Nummer 2 erreicht oder überschritten wird.
ist, um bis zu sechs Wochen verlängern. (3) Wird ein Vorhaben geändert, für das keine
(7) Die zuständige Behörde dokumentiert die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wor-
Durchführung und das Ergebnis der allgemeinen den ist, so wird für das Änderungsvorhaben eine
und der standortbezogenen Vorprüfung. Vorprüfung durchgeführt, wenn für das Vorhaben
nach Anlage 1
§8
1. eine UVP-Pflicht besteht und dafür keine Grö-
UVP-Pflicht bei Störfallrisiko ßen- oder Leistungswerte vorgeschrieben sind
Sofern die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass oder
aufgrund der Verwirklichung eines Vorhabens, das 2. eine Vorprüfung, aber keine Prüfwerte vorge-
zugleich benachbartes Schutzobjekt im Sinne des schrieben sind.
§ 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgeset-
zes ist, innerhalb des angemessenen Sicherheits- Die UVP-Pflicht besteht, wenn die Vorprüfung er-
abstandes zu Betriebsbereichen im Sinne des § 3 gibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Um-
Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weltauswirkungen hervorrufen kann.
die Möglichkeit besteht, dass ein Störfall im Sinne (4) Für die Vorprüfung bei Änderungsvorhaben
des § 2 Nummer 7 der Störfall-Verordnung eintritt, gilt § 7 entsprechend.
sich die Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen
Störfalls vergrößert oder sich die Folgen eines sol- (5) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich
chen Störfalls verschlimmern können, ist davon der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende,
auszugehen, dass das Vorhaben erhebliche nach- aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen
teilige Umweltauswirkungen haben kann. erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens
oder Überschreitens der Größen- oder Leistungs-
§9 werte und der Prüfwerte unberücksichtigt.
UVP-Pflicht bei Änderungsvorhaben § 10
(1) Wird ein Vorhaben geändert, für das eine Um-
UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben
weltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden
ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die (1) Für kumulierende Vorhaben besteht die UVP-
UVP-Pflicht, wenn Pflicht, wenn die kumulierenden Vorhaben zusam-
1. allein die Änderung die Größen- oder Leistungs- men die maßgeblichen Größen- oder Leistungs-
werte für eine unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 werte nach § 6 erreichen oder überschreiten.
erreicht oder überschreitet oder (2) Bei kumulierenden Vorhaben, die zusammen
2. die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass die Ände- die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erst-
rung zusätzliche erhebliche nachteilige oder an- mals oder erneut erreichen oder überschreiten, ist
dere erhebliche nachteilige Umweltauswirkun- die allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Für die
gen hervorrufen kann. allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7
entsprechend.
Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Größen-
oder Leistungswerte vorgeschrieben sind, so wird (3) Bei kumulierenden Vorhaben, die zusammen
die allgemeine Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 2 die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung
durchgeführt. Wird ein Vorhaben der Anlage 1 Num- erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten,
mer 18.1 bis 18.8 geändert, so wird die allgemeine ist die standortbezogene Vorprüfung durchzufüh-
Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 2 nur durchge- ren. Für die standortbezogene Vorprüfung gilt § 7
führt, wenn allein durch die Änderung der jeweils Absatz 2 bis 7 entsprechend.
für den Bau des entsprechenden Vorhabens in An- (4) Kumulierende Vorhaben liegen vor, wenn
lage 1 enthaltene Prüfwert erreicht oder überschrit- mehrere Vorhaben derselben Art von einem oder
ten wird. mehreren Vorhabenträgern durchgeführt werden
(2) Wird ein Vorhaben geändert, für das keine und in einem engen Zusammenhang stehen. Ein
Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wor- enger Zusammenhang liegt vor, wenn
den ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die 1. sich der Einwirkungsbereich der Vorhaben über-
UVP-Pflicht, wenn das geänderte Vorhaben schneidet und
1. den Größen- oder Leistungswert für die unbe-
2. die Vorhaben funktional und wirtschaftlich auf-
dingte UVP-Pflicht gemäß § 6 erstmals erreicht
einander bezogen sind.
oder überschreitet oder
2. einen in Anlage 1 angegebenen Prüfwert für die Technische und sonstige Anlagen müssen zusätz-
Vorprüfung erstmals oder erneut erreicht oder lich mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen
überschreitet und eine Vorprüfung ergibt, dass Einrichtungen verbunden sein.
die Änderung erhebliche nachteilige Umweltaus- (5) Für die in Anlage 1 Nummer 14.4, 14.5
wirkungen hervorrufen kann. und 19.1 aufgeführten Vorhaben gilt Absatz 4 mit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2813
der Maßgabe, dass zusätzlich ein enger zeitlicher oder überschritten, so besteht für das hinzutre-
Zusammenhang besteht. tende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur,
wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch
(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich
sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige
der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende,
oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswir-
aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen
kungen eintreten können. Für die allgemeine Vor-
erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens
prüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.
oder Überschreitens der Größen- oder Leistungs-
werte und der Prüfwerte unberücksichtigt. (5) In der Vorprüfung für das hinzutretende ku-
mulierende Vorhaben ist das frühere Vorhaben als
§ 11 Vorbelastung zu berücksichtigen.
UVP-Pflicht bei (6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich
hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende,
bei denen das Zulassungsverfahren aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen
für das frühere Vorhaben abgeschlossen ist erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens
oder Überschreitens der Größen- oder Leistungs-
(1) Hinzutretende kumulierende Vorhaben liegen werte und der Prüfwerte unberücksichtigt.
vor, wenn zu einem beantragten oder bestehenden
Vorhaben (früheren Vorhaben) nachträglich ein ku-
§ 12
mulierendes Vorhaben hinzutritt.
UVP-Pflicht bei
(2) Wenn für das frühere Vorhaben eine Zulas-
hinzutretenden kumulierenden
sungsentscheidung getroffen worden ist, so be-
Vorhaben, bei denen das frühere
steht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben
Vorhaben noch im Zulassungsverfahren ist
bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung durch-
geführt worden ist, für das hinzutretende kumulie- (1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeit-
rende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn punkt der Antragstellung für das hinzutretende ku-
mulierende Vorhaben noch keine Zulassungsent-
1. das hinzutretende Vorhaben allein die Größen-
scheidung getroffen worden ist, so besteht für den
oder Leistungswerte für eine UVP-Pflicht gemäß
Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-
§ 6 erreicht oder überschreitet oder
Pflicht besteht, für das hinzutretende kumulierende
2. eine allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn
sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachtei-
1. das hinzutretende Vorhaben allein die Größen-
lige oder andere erhebliche nachteilige Umwelt-
und Leistungswerte für die UVP-Pflicht gemäß
auswirkungen hervorgerufen werden können.
§ 6 erreicht oder überschreitet oder
Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1
2. die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch
und 3 bis 7 entsprechend.
das hinzutretende Vorhaben zusätzliche erheb-
(3) Wenn für das frühere Vorhaben eine Zulas- liche nachteilige oder andere erhebliche Um-
sungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für weltauswirkungen hervorgerufen werden kön-
den Fall, dass für das frühere Vorhaben keine Um- nen.
weltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden
Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1
ist, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben
und 3 bis 7 entsprechend.
1. die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzufüh-
(2) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeit-
ren, wenn die kumulierenden Vorhaben zusam-
punkt der Antragstellung für das hinzutretende ku-
men die maßgeblichen Größen- oder Leistungs-
mulierende Vorhaben noch keine Zulassungsent-
werte nach § 6 erreichen oder überschreiten
scheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall,
oder
dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-
2. die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für die-
die kumulierenden Vorhaben zusammen die ses Zulassungsverfahren bereits vollständig ein-
Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals gereicht sind, für das hinzutretende kumulierende
oder erneut erreichen oder überschreiten oder Vorhaben
3. die standortbezogene Vorprüfung durchzufüh- 1. die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzufüh-
ren, wenn die kumulierenden Vorhaben zusam- ren, wenn die kumulierenden Vorhaben zusam-
men die Prüfwerte für die standortbezogene Vor- men die maßgeblichen Größen- oder Leistungs-
prüfung erstmals oder erneut erreichen oder werte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
überschreiten.
2. die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. die kumulierenden Vorhaben zusammen die
Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals
(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen
oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
des Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar
zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leis- 3. die standortbezogene Vorprüfung durchzufüh-
tungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzu- ren, wenn die kumulierenden Vorhaben zusam-
tretende kumulierende Vorhaben weder der Prüf- men die Prüfwerte für die standortbezogene Vor-
wert für die standortbezogene Vorprüfung noch prüfung erstmals oder erneut erreichen oder
der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht überschreiten.
2814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Für das § 13
frühere Vorhaben besteht keine UVP-Pflicht und Ausnahme von der
keine Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung. UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben
(3) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeit- Für die in Anlage 1 Nummer 18.5, 18.7 und 18.8
punkt der Antragstellung für das hinzutretende ku- aufgeführten Industriezonen und Städtebauprojekte
mulierende Vorhaben noch keine Zulassungsent- gelten die §§ 10 bis 12 nicht.
scheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall,
dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP- § 14
Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für die- Entwicklungs-
ses Zulassungsverfahren noch nicht vollständig und Erprobungsvorhaben
eingereicht sind, für die kumulierenden Vorhaben
jeweils (1) Sofern ein in Anlage 1 Spalte 1 mit einem „X“
gekennzeichnetes Vorhaben ein Entwicklungs- und
1. eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzufüh- Erprobungsvorhaben ist und nicht länger als zwei
ren, wenn die kumulierenden Vorhaben zusam- Jahre durchgeführt wird, besteht für dieses Vorha-
men die maßgeblichen Größen- oder Leistungs- ben eine UVP-Pflicht abweichend von § 6 nur, wenn
werte nach § 6 erreichen oder überschreiten, sie durch die allgemeine Vorprüfung festgestellt
2. eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wird. Für die Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3
wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen bis 7 entsprechend. Bei der allgemeinen Vorprüfung
die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung ist die Durchführungsdauer besonders zu berück-
erstmals oder erneut erreichen oder überschrei- sichtigen.
ten, oder (2) Ein Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben
ist ein Vorhaben, das ausschließlich oder überwie-
3. eine standortbezogene Vorprüfung durchzufüh- gend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfah-
ren, wenn die kumulierenden Vorhaben zusam- ren oder Erzeugnisse dient.
men die Prüfwerte für eine standortbezogene
Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder Abschnitt 2
überschreiten.
Verfahrensschritte
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Bei einem der Umweltverträglichkeitsprüfung
Vorhaben, das einer Betriebsplanpflicht nach § 51
des Bundesberggesetzes unterliegt, besteht für das § 15
frühere Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchfüh- Unterrichtung
rung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder ei- über den Untersuchungsrahmen
ner Vorprüfung nach den Sätzen 1 und 2, wenn für
das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antrag- (1) Auf Antrag des Vorhabenträgers oder wenn
stellung für das hinzutretende kumulierende Vorha- die zuständige Behörde es für zweckmäßig hält,
ben ein zugelassener Betriebsplan besteht. unterrichtet und berät die zuständige Behörde den
Vorhabenträger entsprechend dem Planungsstand
(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Vorhabens frühzeitig über Inhalt, Umfang und
des Absatzes 2 oder Absatzes 3 die kumulierenden Detailtiefe der Angaben, die der Vorhabenträger vo-
Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Grö- raussichtlich in den UVP-Bericht aufnehmen muss
ßen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch (Untersuchungsrahmen). Die Unterrichtung und Be-
für das hinzutretende kumulierende Vorhaben we- ratung kann sich auch auf weitere Gesichtspunkte
der der Prüfwert für die standortbezogene Vorprü- des Verfahrens, insbesondere auf dessen zeitlichen
fung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprü- Ablauf, auf die zu beteiligenden Behörden oder auf
fung erreicht oder überschritten, so besteht für das die Einholung von Sachverständigengutachten er-
hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP- strecken. Verfügen die zuständige Behörde oder
Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, die zu beteiligenden Behörden über Informationen,
dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche die für die Erarbeitung des UVP-Berichts zweck-
nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Um- dienlich sind, so stellen sie diese Informationen
weltauswirkungen hervorgerufen werden können. dem Vorhabenträger zur Verfügung.
Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1
(2) Der Vorhabenträger hat der zuständigen Be-
und 3 bis 7 entsprechend. Im Fall des Absatzes 3
hörde geeignete Unterlagen zu den Merkmalen des
sind die Sätze 1 und 2 für das frühere Vorhaben
Vorhabens, einschließlich seiner Größe oder Leis-
entsprechend anzuwenden.
tung, und des Standorts sowie zu den möglichen
(5) Das frühere Vorhaben und das hinzutretende Umweltauswirkungen vorzulegen.
kumulierende Vorhaben sind in der Vorprüfung für (3) Vor der Unterrichtung über den Untersu-
das jeweils andere Vorhaben als Vorbelastung zu chungsrahmen kann die zuständige Behörde dem
berücksichtigen. Vorhabenträger sowie den nach § 17 zu beteiligen-
(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich den Behörden Gelegenheit zu einer Besprechung
der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, geben. Die Besprechung soll sich auf den Gegen-
aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen stand, den Umfang und die Methoden der Umwelt-
erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens verträglichkeitsprüfung erstrecken. Zur Bespre-
oder Überschreitens der Größen- oder Leistungs- chung kann die zuständige Behörde hinzuziehen:
werte und der Prüfwerte unberücksichtigt. 1. Sachverständige,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2815
2. nach § 55 zu beteiligende Behörden, der UVP-Bericht Angaben zu den Auswirkungen
3. nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes des Vorhabens auf die Erhaltungsziele dieses Ge-
anerkannte Umweltvereinigungen sowie biets enthalten.
4. sonstige Dritte. (2) Der UVP-Bericht ist zu einem solchen Zeit-
punkt vorzulegen, dass er mit den übrigen Unter-
Das Ergebnis der Besprechung wird von der zu- lagen ausgelegt werden kann.
ständigen Behörde dokumentiert.
(3) Der UVP-Bericht muss auch die in Anlage 4
(4) Ist das Vorhaben Bestandteil eines mehrstu-
genannten weiteren Angaben enthalten, soweit
figen Planungs- und Zulassungsprozesses und ist
diese Angaben für das Vorhaben von Bedeutung
dem Verfahren nach § 4 ein anderes Planungs- oder
sind.
Zulassungsverfahren vorausgegangen, als dessen
Bestandteil eine Umweltprüfung durchgeführt wur- (4) Inhalt und Umfang des UVP-Berichts bestim-
de, soll sich die Umweltverträglichkeitsprüfung auf men sich nach den Rechtsvorschriften, die für die
zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Um- Zulassungsentscheidung maßgebend sind. In den
weltauswirkungen sowie auf erforderliche Aktuali- Fällen des § 15 stützt der Vorhabenträger den
sierungen und Vertiefungen beschränken. UVP-Bericht zusätzlich auf den Untersuchungsrah-
men.
(5) Die zuständige Behörde berät den Vorhaben-
träger auch nach der Unterrichtung über den Unter- (5) Der UVP-Bericht muss den gegenwärtigen
suchungsrahmen, soweit dies für eine zügige und Wissensstand und gegenwärtige Prüfmethoden be-
sachgerechte Durchführung des Verfahrens zweck- rücksichtigen. Er muss die Angaben enthalten, die
mäßig ist. der Vorhabenträger mit zumutbarem Aufwand er-
mitteln kann. Die Angaben müssen ausreichend
§ 16 sein, um
UVP-Bericht 1. der zuständigen Behörde eine begründete Be-
(1) Der Vorhabenträger hat der zuständigen Be- wertung der Umweltauswirkungen des Vorha-
hörde einen Bericht zu den voraussichtlichen Um- bens nach § 25 Absatz 1 zu ermöglichen und
weltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) 2. Dritten die Beurteilung zu ermöglichen, ob und in
vorzulegen, der zumindest folgende Angaben ent- welchem Umfang sie von den Umweltauswir-
hält: kungen des Vorhabens betroffen sein können.
1. eine Beschreibung des Vorhabens mit Angaben (6) Zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen hat
zum Standort, zur Art, zum Umfang und zur Aus- der Vorhabenträger die vorhandenen Ergebnisse
gestaltung, zur Größe und zu anderen wesent- anderer rechtlich vorgeschriebener Prüfungen in
lichen Merkmalen des Vorhabens, den UVP-Bericht einzubeziehen.
2. eine Beschreibung der Umwelt und ihrer Be- (7) Der Vorhabenträger muss durch geeignete
standteile im Einwirkungsbereich des Vorha- Maßnahmen sicherstellen, dass der UVP-Bericht
bens, den Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 6 ent-
3. eine Beschreibung der Merkmale des Vorhabens spricht. Die zuständige Behörde hat Nachbesse-
und des Standorts, mit denen das Auftreten er- rungen innerhalb einer angemessenen Frist zu ver-
heblicher nachteiliger Umweltauswirkungen des langen, soweit der Bericht den Anforderungen nicht
Vorhabens ausgeschlossen, vermindert oder entspricht.
ausgeglichen werden soll, (8) Sind kumulierende Vorhaben, für die jeweils
4. eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen
mit denen das Auftreten erheblicher nachteiliger ist, Gegenstand paralleler oder verbundener Zulas-
Umweltauswirkungen des Vorhabens ausge- sungsverfahren, so können die Vorhabenträger ei-
schlossen, vermindert oder ausgeglichen wer- nen gemeinsamen UVP-Bericht vorlegen. Legen sie
den soll, sowie eine Beschreibung geplanter Er- getrennte UVP-Berichte vor, so sind darin auch je-
satzmaßnahmen, weils die Umweltauswirkungen der anderen kumu-
5. eine Beschreibung der zu erwartenden erheb- lierenden Vorhaben als Vorbelastung zu berück-
lichen Umweltauswirkungen des Vorhabens, sichtigen.
6. eine Beschreibung der vernünftigen Alternativen, (9) Der Vorhabenträger hat den UVP-Bericht
die für das Vorhaben und seine spezifischen auch elektronisch vorzulegen.
Merkmale relevant und vom Vorhabenträger ge-
prüft worden sind, und die Angabe der wesent- § 17
lichen Gründe für die getroffene Wahl unter Be- Beteiligung anderer Behörden
rücksichtigung der jeweiligen Umweltauswirkun-
gen sowie (1) Die zuständige Behörde unterrichtet die Be-
hörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich
7. eine allgemein verständliche, nichttechnische durch das Vorhaben berührt wird, einschließlich
Zusammenfassung des UVP-Berichts. der von dem Vorhaben betroffenen Gemeinden
Bei einem Vorhaben nach § 1 Absatz 1, das einzeln und Landkreise sowie der sonstigen im Landes-
oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, recht vorgesehenen Gebietskörperschaften, über
Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura das Vorhaben und übermittelt ihnen den UVP-Be-
2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, muss richt.
2816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017
(2) Die zuständige Behörde holt die Stellungnah- 8. über weitere Einzelheiten des Verfahrens der Be-
men der unterrichteten Behörden ein. Für die Stel- teiligung der Öffentlichkeit.
lungnahmen gilt § 73 Absatz 3a des Verwaltungs- (2) Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens legt
verfahrensgesetzes entsprechend. die zuständige Behörde zumindest folgende Unter-
lagen zur Einsicht für die Öffentlichkeit aus:
§ 18
1. den UVP-Bericht,
Beteiligung der Öffentlichkeit
2. die das Vorhaben betreffenden entscheidungser-
(1) Die zuständige Behörde beteiligt die Öffent- heblichen Berichte und Empfehlungen, die der
lichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorha- zuständigen Behörde zum Zeitpunkt des Be-
bens. Der betroffenen Öffentlichkeit wird im Rah- ginns des Beteiligungsverfahrens vorgelegen
men der Beteiligung Gelegenheit zur Äußerung haben.
gegeben. Dabei sollen nach dem Umwelt-Rechts-
In Verfahren nach § 18 Absatz 2 und § 1 der Atom-
behelfsgesetz anerkannte Vereinigungen die zu-
rechtlichen Verfahrensverordnung können die Un-
ständige Behörde in einer dem Umweltschutz
terlagen abweichend von § 18 Absatz 1 Satz 4 bei
dienenden Weise unterstützen. Das Beteiligungs-
der Genehmigungsbehörde oder bei einer geeigne-
verfahren muss den Anforderungen des § 73 Ab-
ten Stelle in der Nähe des Standorts des Vorhabens
satz 3 Satz 1 und Absatz 5 bis 7 des Verwaltungs-
ausgelegt werden.
verfahrensgesetzes entsprechen.
(3) Weitere Informationen, die für die Zulas-
(2) In einem vorgelagerten Verfahren oder in ei- sungsentscheidung von Bedeutung sein können
nem Planfeststellungsverfahren über einen Wege- und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn
und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem des Beteiligungsverfahrens vorliegen, sind der Öf-
Begleitplan nach § 41 des Flurbereinigungsgeset- fentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes
zes kann die zuständige Behörde abweichend von und der Länder über den Zugang zu Umweltinfor-
Absatz 1 und abweichend von § 73 Absatz 6 des mationen zugänglich zu machen.
Verwaltungsverfahrensgesetzes auf die Durchfüh-
rung eines Erörterungstermins verzichten. Auf eine § 20
Benachrichtigung nach § 73 Absatz 5 Satz 3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes kann in einem vor- Zentrale Internetportale;
gelagerten Verfahren verzichtet werden. Verordnungsermächtigung
(1) Für die Zugänglichmachung des Inhalts der
§ 19 Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und der nach
§ 19 Absatz 2 auszulegenden Unterlagen im Inter-
Unterrichtung der Öffentlichkeit
net richten Bund und Länder zentrale Internet-
(1) Bei der Bekanntmachung zu Beginn des Be- portale ein. Die Zugänglichmachung erfolgt im
teiligungsverfahrens unterrichtet die zuständige Be- zentralen Internetportal des Bundes, wenn die Zu-
hörde die Öffentlichkeit lassungsbehörde eine Bundesbehörde ist. Für den
1. über den Antrag auf Zulassungsentscheidung Aufbau und Betrieb des zentralen Internetportals
oder über eine sonstige Handlung des Vorha- des Bundes ist das Umweltbundesamt zuständig.
benträgers zur Einleitung eines Verfahrens, in (2) Die zuständige Behörde macht den Inhalt der
dem die Umweltverträglichkeit geprüft wird, Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und die in
2. über die Feststellung der UVP-Pflicht des Vorha- § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten
bens nach § 5 sowie, falls erforderlich, über die Unterlagen über das einschlägige zentrale Internet-
Durchführung einer grenzüberschreitenden Be- portal zugänglich. Maßgeblich ist der Inhalt der
teiligung nach den §§ 54 bis 56, ausgelegten Unterlagen.
(3) Der Inhalt der zentralen Internetportale kann
3. über die für das Verfahren und für die Zulas-
auch für die Zwecke der Berichterstattung nach
sungsentscheidung jeweils zuständigen Behör-
§ 73 verwendet werden.
den, bei denen weitere relevante Informationen
erhältlich sind und bei denen Äußerungen oder (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Fragen eingereicht werden können, sowie über Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
die festgelegten Fristen zur Übermittlung dieser rates Folgendes zu regeln:
Äußerungen oder Fragen, 1. die Art und Weise der Zugänglichmachung nach
4. über die Art einer möglichen Zulassungsent- den Absätzen 1 und 2 sowie
scheidung, 2. die Dauer der Speicherung der Unterlagen.
5. darüber, dass ein UVP-Bericht vorgelegt wurde, (5) Alle in das zentrale Internetportal einzustel-
6. über die Bezeichnung der das Vorhaben betref- lenden Unterlagen sind elektronisch vorzulegen.
fenden entscheidungserheblichen Berichte und
Empfehlungen, die der zuständigen Behörde § 21
zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsver- Äußerungen und
fahrens vorliegen, Einwendungen der Öffentlichkeit
7. darüber, wo und in welchem Zeitraum die Unter- (1) Die betroffene Öffentlichkeit kann sich im
lagen nach den Nummern 5 und 6 zur Einsicht Rahmen der Beteiligung schriftlich oder zur Nieder-
ausgelegt werden sowie schrift bei der zuständigen Behörde äußern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2817
(2) Die Äußerungsfrist endet einen Monat nach § 24
Ablauf der Frist für die Auslegung der Unterlagen. Zusammenfassende Darstellung
(3) Bei Vorhaben, für die Unterlagen in erhebli-
(1) Die zuständige Behörde erarbeitet eine zu-
chem Umfang eingereicht worden sind, kann die
sammenfassende Darstellung
zuständige Behörde eine längere Äußerungsfrist
festlegen. Die Äußerungsfrist darf die nach § 73 Ab- 1. der Umweltauswirkungen des Vorhabens,
satz 3a Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes 2. der Merkmale des Vorhabens und des Stand-
zu setzende Frist nicht überschreiten. orts, mit denen erhebliche nachteilige Umwelt-
(4) Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das auswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder
Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle ausgeglichen werden sollen, und
Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrecht- 3. der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachtei-
lichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. Hierauf lige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, ver-
weist die zuständige Behörde in der Bekanntma- mindert oder ausgeglichen werden sollen, sowie
chung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe
der Äußerungsfrist hin. 4. der Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur
und Landschaft.
(5) Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Ein-
wendungen, die sich nicht auf die Umweltauswir- Die Erarbeitung erfolgt auf der Grundlage des UVP-
kungen des Vorhabens beziehen. Berichts, der behördlichen Stellungnahmen nach
§ 17 Absatz 2 und § 55 Absatz 4 sowie der Äuße-
§ 22 rungen der betroffenen Öffentlichkeit nach den
§§ 21 und 56. Die Ergebnisse eigener Ermittlungen
Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit sind einzubeziehen.
bei Änderungen im Laufe des Verfahrens
(2) Die zusammenfassende Darstellung soll
(1) Ändert der Vorhabenträger im Laufe des Ver- möglichst innerhalb eines Monats nach dem Ab-
fahrens die Unterlagen, die nach § 19 Absatz 2 aus- schluss der Erörterung im Beteiligungsverfahren er-
zulegen sind, so ist eine erneute Beteiligung der arbeitet werden.
Öffentlichkeit erforderlich. Sie ist jedoch auf die Än-
derungen zu beschränken. Hierauf weist die zu- § 25
ständige Behörde in der Bekanntmachung hin.
Begründete Bewertung der Umwelt-
(2) Die zuständige Behörde soll von einer erneu- auswirkungen und Berücksichtigung
ten Beteiligung der Öffentlichkeit absehen, wenn des Ergebnisses bei der Entscheidung
zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Um-
weltauswirkungen nicht zu besorgen sind. Dies ist (1) Auf der Grundlage der zusammenfassenden
insbesondere dann der Fall, wenn solche Umwelt- Darstellung bewertet die zuständige Behörde die
auswirkungen durch die vom Vorhabenträger vor- Umweltauswirkungen des Vorhabens im Hinblick
gesehenen Vorkehrungen ausgeschlossen werden. auf eine wirksame Umweltvorsorge im Sinne des
§ 3 nach Maßgabe der geltenden Gesetze. Die Be-
§ 23 wertung ist zu begründen.
Geheimhaltung und Datenschutz sowie (2) Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit
Schutz der Rechte am geistigen Eigentum des Vorhabens berücksichtigt die zuständige Be-
hörde die begründete Bewertung nach dem in Ab-
(1) Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung satz 1 bestimmten Maßstab.
und Datenschutz sowie über die Rechte am geisti-
gen Eigentum bleiben unberührt. Insbesondere sind (3) Bei der Entscheidung über die Zulassung des
Urkunden, Akten und elektronische Dokumente ge- Vorhabens müssen die zusammenfassende Dar-
heim zu halten, wenn das Bekanntwerden ihres In- stellung und die begründete Bewertung nach Ein-
halts dem Wohl des Bundes oder eines Landes schätzung der zuständigen Behörde hinreichend
Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge aktuell sein.
nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim
gehalten werden müssen. § 26
(2) Soweit die nach § 19 Absatz 2 zur Einsicht für Inhalt des Bescheids über die
die Öffentlichkeit auszulegenden Unterlagen Infor- Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens
mationen der in Absatz 1 genannten Art enthalten, (1) Der Bescheid zur Zulassung des Vorhabens
kennzeichnet der Vorhabenträger diese Informatio- muss zumindest die folgenden Angaben enthalten:
nen und legt zusätzlich eine Darstellung vor, die
1. die umweltbezogenen Nebenbestimmungen, so-
den Inhalt der Unterlagen ohne Preisgabe des Ge-
fern sie mit der Zulassungsentscheidung ver-
heimnisses beschreibt. Die Inhaltsdarstellung muss
bunden sind,
so ausführlich sein, dass Dritten die Beurteilung er-
möglicht wird, ob und in welchem Umfang sie von 2. eine Beschreibung der vorgesehenen Überwa-
den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen chungsmaßnahmen nach § 28 oder nach ent-
sein können. sprechenden bundes- oder landesrechtlichen
(3) Geheimhaltungsbedürftige Unterlagen sind Vorschriften sowie
bei der Auslegung durch die Inhaltsdarstellung zu 3. eine Begründung, aus der die wesentlichen tat-
ersetzen. sächlichen und rechtlichen Gründe hervorgehen,
2818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017
die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen licher nachteiliger Umweltauswirkungen, wenn die
haben; hierzu gehören Auswirkungen des Vorhabens schwer vorhersehbar
a) Angaben über das Verfahren zur Beteiligung oder die Wirksamkeit von Maßnahmen, mit denen
der Öffentlichkeit, erhebliche Umweltauswirkungen ausgeschlossen,
vermindert oder ausgeglichen werden sollen, oder
b) die zusammenfassende Darstellung gemäß die Wirksamkeit von Ersatzmaßnahmen unsicher
§ 24, sind. Die zuständige Behörde kann dem Vorhaben-
c) die begründete Bewertung gemäß § 25 Ab- träger Überwachungsmaßnahmen nach Satz 1 auf-
satz 1 und geben.
d) eine Erläuterung, wie die begründete Bewer-
tung, insbesondere die Angaben des UVP- Abschnitt 3
Berichts, die behördlichen Stellungnahmen Teilzulassungen,
nach § 17 Absatz 2 und § 55 Absatz 4 sowie Zulassung eines Vorhabens durch
die Äußerungen der Öffentlichkeit nach den mehrere Behörden, verbundene Prüfverfahren
§§ 21 und 56, in der Zulassungsentscheidung
berücksichtigt wurden oder wie ihnen ander- § 29
weitig Rechnung getragen wurde.
Umweltverträglichkeits-
(2) Wird das Vorhaben nicht zugelassen, müssen prüfung bei Teilzulassungen
im Bescheid die dafür wesentlichen Gründe erläu-
tert werden. (1) In Verfahren zur Vorbereitung eines Vorbe-
scheids und zur Erteilung einer ersten Teilgenehmi-
(3) Im Übrigen richtet sich der Inhalt des Be- gung oder einer sonstigen ersten Teilzulassung hat
scheids nach den einschlägigen fachrechtlichen sich die Umweltverträglichkeitsprüfung vorläufig
Vorschriften. auf die nach dem jeweiligen Planungsstand erkenn-
baren Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens
§ 27 zu erstrecken und abschließend auf die Umwelt-
Bekanntmachung der auswirkungen, die Gegenstand der Teilzulassung
Entscheidung und Auslegung des Bescheids sind. Dem jeweiligen Umfang der Umweltverträg-
lichkeitsprüfung ist bei der Unterrichtung über den
Die zuständige Behörde hat in entsprechender
Untersuchungsrahmen und beim UVP-Bericht
Anwendung des § 74 Absatz 5 Satz 2 des Verwal-
Rechnung zu tragen.
tungsverfahrensgesetzes die Entscheidung zur Zu-
lassung oder Ablehnung des Vorhabens öffentlich (2) Bei weiteren Teilzulassungen soll die Umwelt-
bekannt zu machen sowie in entsprechender An- verträglichkeitsprüfung auf zusätzliche erhebliche
wendung des § 74 Absatz 4 Satz 2 des Verwal- oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des
tungsverfahrensgesetzes den Bescheid zur Einsicht Vorhabens beschränkt werden. Absatz 1 gilt ent-
auszulegen. § 20 gilt hierfür entsprechend. Soweit sprechend.
der Bescheid geheimhaltungsbedürftige Angaben
im Sinne von § 23 Absatz 2 enthält, sind die ent- § 30
sprechenden Stellen unkenntlich zu machen.
Erneute Öffentlichkeits-
beteiligung bei Teilzulassungen
§ 28
(1) Ist für ein Vorhaben bereits eine Teilzulassung
Überwachung
nach § 29 erteilt worden, so ist im Verfahren zur
(1) Soweit bundes- oder landesrechtliche Rege- Erteilung der Zulassung oder weiterer Teilzulassun-
lungen keine Überwachungsmaßnahmen vorsehen, gen eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit er-
ergreift die zuständige Behörde die geeigneten forderlich. Sie ist jedoch auf den Gegenstand der
Überwachungsmaßnahmen, um die Einhaltung der weiteren Teilzulassung zu beschränken. Hierauf
umweltbezogenen Bestimmungen des Zulassungs- weist die zuständige Behörde in der Bekanntma-
bescheids nach § 26 zu überprüfen. Dies gilt insbe- chung hin.
sondere für
(2) Die zuständige Behörde kann von einer er-
1. die im Zulassungsbescheid festgelegten Merk- neuten Beteiligung der Öffentlichkeit absehen, so-
male des Vorhabens und des Standorts sowie weit zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche
2. die Maßnahmen, mit denen erhebliche nachtei- Umweltauswirkungen nicht zu besorgen sind. Dies
lige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, ver- ist insbesondere dann der Fall, wenn solche Um-
mindert oder ausgeglichen werden sollen, und weltauswirkungen durch die vom Vorhabenträger
die Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur vorgesehenen Vorkehrungen ausgeschlossen wer-
und Landschaft. den.
Die zuständige Behörde kann dem Vorhabenträger
§ 31
Überwachungsmaßnahmen nach den Sätzen 1
und 2 aufgeben. Zulassung eines Vorhabens durch
mehrere Behörden; federführende Behörde
(2) Soweit bundes- oder landesrechtliche Rege-
lungen keine entsprechenden Überwachungsmaß- (1) Bedarf ein Vorhaben der Zulassung durch
nahmen vorsehen, ergreift die zuständige Behörde mehrere Landesbehörden, so bestimmen die Län-
geeignete Maßnahmen zur Überwachung erheb- der eine federführende Behörde.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2819
(2) Die federführende Behörde ist zumindest für 5. Nach der Überschrift des Teils 3 Abschnitt 1 wird
folgende Aufgaben zuständig: folgender § 33 eingefügt:
1. die Feststellung der UVP-Pflicht (§ 5), „§ 33
2. die Unterrichtung über den Untersuchungsrah- Strategische Umweltprüfung
men (§ 15), Die Strategische Umweltprüfung (SUP) ist un-
selbständiger Teil behördlicher Verfahren zur Auf-
3. die Erarbeitung der zusammenfassenden Dar-
stellung oder Änderung von Plänen und Program-
stellung (§ 24),
men.“
4. die Benachrichtigung eines anderen Staates 6. § 14a wird § 34 und wie folgt geändert:
(§ 54),
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 14b bis 14d“
5. die grenzüberschreitende Behördenbeteiligung durch die Angabe „§§ 35 bis 37“ ersetzt und
(§ 55 Absatz 1 bis 4 und 6) und wird nach den Wörtern „Strategischen Umwelt-
prüfung“ die Angabe „(SUP-Pflicht)“ eingefügt.
6. die grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteili-
gung (§ 56). b) In Absatz 2 werden die Wörter „nach Absatz 1“
durch die Wörter „der SUP-Pflicht“ und die Wör-
Die Länder können der federführenden Behörde ter „§ 14b Abs. 2 oder § 14d“ durch die Wörter
weitere verfahrensrechtliche Zuständigkeiten über- „§ 35 Absatz 2 oder § 37“ ersetzt.
tragen. Die federführende Behörde nimmt ihre Auf-
gaben im Zusammenwirken zumindest mit denjeni- 7. § 14b wird § 35 und wie folgt geändert:
gen Zulassungsbehörden und mit derjenigen für a) In Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils die
Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Angabe „Anlage 3“ durch die Angabe „Anlage 5“
Behörde wahr, deren Aufgabenbereich durch das ersetzt.
Vorhaben berührt wird. Sie erfüllt diese Aufgaben b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
nach den Verfahrensvorschriften, die für die Um-
weltverträglichkeitsprüfung in dem von ihr durchzu- aa) In Satz 1 wird die Angabe „Anlage 4“ durch
führenden Zulassungsverfahren gelten. die Angabe „Anlage 6“ und wird die Angabe
„§ 14k“ durch die Angabe „§ 43“ ersetzt.
(3) Bedarf ein Vorhaben einer Genehmigung
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 14h“ durch die
nach dem Atomgesetz sowie einer Zulassung durch
Angabe „§ 41“ ersetzt.
eine oder mehrere weitere Behörden und ist eine
der zuständigen Behörden eine Bundesbehörde, 8. § 14c wird § 36.
so ist die atomrechtliche Genehmigungsbehörde 9. § 14d wird § 37 und in Satz 1 wird die Angabe
federführende Behörde. Sie ist neben den in Ab- „§ 14b Abs. 1 und § 14c“ durch die Wörter „§ 35
satz 2 Satz 1 genannten Aufgaben auch für die Be- Absatz 1 und § 36“ und die Angabe „§ 14b Abs. 4“
teiligung der Öffentlichkeit (§§ 18 und 19) zustän- durch die Angabe „§ 35 Absatz 4“ ersetzt.
dig. 10. § 14e wird § 38 und in Satz 1 wird die Angabe
(4) Wird über die Zulässigkeit eines Vorhabens „§ 19a“ durch die Angabe „§ 52“ ersetzt.
im Rahmen mehrerer Verfahren entschieden, so 11. § 14f wird § 39 und wie folgt geändert:
wird eine gemeinsame zusammenfassende Darstel-
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 14g“ durch die
lung nach § 24 für das gesamte Vorhaben erstellt.
Angabe „§ 40“ ersetzt.
Auf der Grundlage der zusammenfassenden Dar-
stellung nehmen die Zulassungsbehörden eine Ge- b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4“
samtbewertung der Umweltauswirkungen des Vor- durch die Angabe „§ 33“ ersetzt.
habens vor und berücksichtigen nach § 25 Absatz 2 c) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 14j“ durch
die Gesamtbewertung bei den Zulassungsentschei- die Angabe „§ 60“ ersetzt.
dungen. Die federführende Behörde stellt das Zu-
12. § 14g wird § 40 und wie folgt geändert:
sammenwirken der Zulassungsbehörden sicher.
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
§ 32 aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe
„§ 14f“ durch die Angabe „§ 39“ ersetzt.
Verbundene Prüfverfahren
bb) In Nummer 4 wird die Angabe „Anlage 4“
Für ein Vorhaben, das einzeln oder im Zusam- durch die Angabe „Anlage 6“ ersetzt.
menwirken mit anderen Vorhaben, Projekten oder
cc) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 2 Abs. 4
Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheb-
Satz 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2“
lich zu beeinträchtigen, wird die Verträglichkeits-
durch die Wörter „§ 3 in Verbindung mit § 2
prüfung nach § 34 Absatz 1 des Bundesnatur-
Absatz 1 und 2“ ersetzt.
schutzgesetzes im Verfahren zur Zulassungsent-
scheidung des Vorhabens vorgenommen. Die Um- dd) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 14m“ durch
weltverträglichkeitsprüfung kann mit der Prüfung die Angabe „§ 45“ ersetzt.
nach Satz 1 und mit anderen Prüfungen zur Ermitt- b) In Absatz 3 werden die Wörter „§§ 1 und 2 Abs. 4
lung oder Bewertung von Umweltauswirkungen Satz 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2“
verbunden werden.“ durch die Wörter „§ 3 in Verbindung mit § 2 Ab-
4. In der Überschrift des Teils 3 wird die Angabe satz 1 und 2“ ersetzt.
„(SUP)“ gestrichen. 13. § 14h wird § 41.
2820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017
14. § 14i wird § 42 und wie folgt geändert: stand des Vorhabens geprüft. In die Prüfung der
a) In Absatz 1 werden die Wörter „gilt § 9 Abs. 1 Umweltverträglichkeit sind bei der Linienbestim-
bis 1b“ durch die Wörter „gelten § 18 Absatz 1 mung alle ernsthaft in Betracht kommenden Tras-
sowie die §§ 19 und 22“ ersetzt. senvarianten einzubeziehen.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Mo- (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn in einem Raumord-
nat“ die Wörter „nach Ende der Auslegungsfrist“ nungsverfahren bereits die Umweltverträglichkeit
eingefügt. geprüft wurde und wenn dabei im Falle einer Linien-
bestimmung alle ernsthaft in Betracht kommenden
15. § 14j wird aufgehoben. Trassenvarianten einbezogen wurden.
16. § 14k wird § 43 und Absatz 1 wird wie folgt geän- (3) Im nachfolgenden Zulassungsverfahren kann
dert: die Prüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätz-
a) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 14h bis 14j“ durch liche erhebliche oder andere erhebliche Umwelt-
die Wörter „§§ 41, 42, 60 Absatz 1 und § 61 auswirkungen des Vorhabens beschränkt werden.
Absatz 1“ ersetzt. (4) Die Linienbestimmung nach § 16 Absatz 1
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 14g Abs. 3“ durch des Bundesfernstraßengesetzes und die Linienbe-
die Angabe „§ 40 Absatz 3“ ersetzt. stimmung nach § 13 Absatz 1 des Bundeswasser-
17. § 14l wird § 44 und wie folgt geändert: straßengesetzes kann nur im Rahmen des Rechts-
behelfsverfahrens gegen die nachfolgende Zulas-
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „An- sungsentscheidung überprüft werden.“
nahme“ die Wörter „oder Ablehnung“ eingefügt.
22. Der bisherige § 16 wird durch die folgenden §§ 48
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: und 49 ersetzt:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 14g“ durch „§ 48
die Angabe „§ 40“ und die Angabe „§§ 14h
bis 14j“ durch die Wörter „§§ 41, 42, 60 Ab- Raumordnungspläne
satz 1 und § 61 Absatz 1“ ersetzt. Besteht für die Aufstellung eines Raumord-
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 14m“ durch nungsplans nach diesem Gesetz die SUP-Pflicht,
die Angabe „§ 45“ ersetzt. so wird die Strategische Umweltprüfung einschließ-
lich der Überwachung nach dem Raumordnungs-
18. § 14m wird § 45 und wie folgt geändert: gesetz durchgeführt. Auf einen Raumordnungsplan
a) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 14h“ durch die nach Anlage 5 Nummer 1.5 oder 1.6, der Flächen
Angabe „§ 41“ ersetzt. für die Windenergienutzung oder für den Abbau von
b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 14g Rohstoffen ausweist, ist § 1 Absatz 1 Satz 1 Num-
Abs. 4“ durch die Angabe „§ 40 Absatz 4“ er- mer 4 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht
setzt. anzuwenden.
19. § 14n wird § 46 und wie folgt gefasst: § 49
„§ 46 Raumordnungsverfahren
Verbundene Prüfverfahren (1) Für das Raumordnungsverfahren bei Vorha-
Für einen Plan nach § 35 oder § 36, der einzeln ben, für die nach diesem Gesetz die UVP-Pflicht
oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, besteht, wird die Umweltverträglichkeitsprüfung
Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura nach dem Planungsstand des jeweiligen Vorha-
2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, ist die bens, einschließlich der Standortalternativen nach
Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Absatz 1 des § 15 Absatz 1 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes,
Bundesnaturschutzgesetzes im Verfahren zur Auf- durchgeführt, soweit durch Landesrecht nicht et-
stellung oder Änderung des Plans vorzunehmen. was anderes bestimmt ist.
Die Strategische Umweltprüfung kann mit der Prü- (2) Im nachfolgenden Zulassungsverfahren kann
fung nach Satz 1 und mit anderen Prüfungen zur die Prüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätz-
Ermittlung oder Bewertung von Umweltauswirkun- liche erhebliche oder andere erhebliche Umwelt-
gen verbunden werden.“ auswirkungen des Vorhabens beschränkt werden.
20. In der Überschrift von Teil 4 wird das Wort „die“ (3) Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens
durch das Wort „bestimmte“ ersetzt. nach § 15 des Raumordnungsgesetzes kann nur
21. Der bisherige § 15 wird § 47 und wird wie folgt ge- im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen
fasst: die nachfolgende Zulassungsentscheidung über-
„§ 47 prüft werden.“
Linienbestimmung und 23. Der bisherige § 17 wird § 50 und wie folgt geändert:
Genehmigung von Flugplätzen a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
(1) Für die Linienbestimmung nach § 16 Absatz 1 „§ 50
des Bundesfernstraßengesetzes und für die Linien- Bauleitpläne“.
bestimmung nach § 13 Absatz 1 des Bundeswas-
serstraßengesetzes sowie im Verfahren zur Geneh- b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
migung von Flugplätzen nach § 6 Absatz 1 des „(1) Werden Bebauungspläne im Sinne des
Luftverkehrsgesetzes wird bei Vorhaben die Um- § 2 Absatz 6 Nummer 3, insbesondere bei Vor-
weltverträglichkeit nach dem jeweiligen Planungs- haben nach Anlage 1 Nummer 18.1 bis 18.9,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2821
aufgestellt, geändert oder ergänzt, so wird die ständige Behörde des anderen Staates benachrich-
Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der tigt.
Vorprüfung nach den §§ 1 und 2 Absatz 1 und 2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein anderer
sowie nach den §§ 3 bis 13 im Aufstellungsver- Staat um Benachrichtigung ersucht.
fahren als Umweltprüfung sowie die Überwa-
chung nach den Vorschriften des Baugesetz- (3) Die Benachrichtigung und die geeigneten
buchs durchgeführt. Eine nach diesem Gesetz Unterlagen sind in deutscher Sprache und in einer
vorgeschriebene Vorprüfung entfällt, wenn für Amtssprache des anderen Staates zu übermitteln.
den aufzustellenden Bebauungsplan eine Um- (4) Die zuständige deutsche Behörde bittet die
weltprüfung nach den Vorschriften des Bauge- von dem anderen Staat benannte Behörde um Mit-
setzbuchs durchgeführt wird. teilung innerhalb einer angemessenen Frist, ob eine
(2) Besteht für die Aufstellung, Änderung oder Beteiligung erwünscht wird.
Ergänzung eines Bauleitplans nach diesem Ge- (5) Teilt der andere Staat mit, dass eine Beteili-
setz eine Verpflichtung zur Durchführung einer gung gewünscht wird, so findet eine grenzüber-
Strategischen Umweltprüfung, wird hierfür un- schreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteili-
beschadet der §§ 13, 13a und 13b des Bauge- gung nach Maßgabe der §§ 55 bis 57 statt.
setzbuchs eine Umweltprüfung einschließlich (6) Wenn ein Vorhaben, für das die UVP-Pflicht
der Überwachung nach den Vorschriften des besteht, grenzüberschreitende Umweltauswirkun-
Baugesetzbuchs durchgeführt.“ gen haben kann und der andere Staat eine Betei-
24. Der bisherige § 18 wird § 51 und wird wie folgt ge- ligung nicht wünscht, kann sich die betroffene Öf-
fasst: fentlichkeit des anderen Staates am inländischen
„§ 51 Beteiligungsverfahren nach Maßgabe der §§ 18
bis 22 beteiligen.
Bergrechtliche Verfahren
Bei bergbaulichen Vorhaben, die in der Anlage 1 § 55
aufgeführt sind und dem Bergrecht unterliegen, Grenzüberschreitende
werden die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Behördenbeteiligung bei inländischen Vorhaben
Überwachung des Vorhabens nach den Vorschrif-
ten des Bundesberggesetzes durchgeführt. Teil 2 (1) Die zuständige deutsche Behörde übermittelt
Abschnitt 2 und 3 in Verbindung mit Anlage 4 findet der benannten Behörde des anderen Staates sowie
nur Anwendung, soweit das Bundesberggesetz weiteren von dieser angegebenen Behörden, so-
dies anordnet.“ weit die Angaben nicht in der Benachrichtigung
enthalten waren,
25. § 19 wird aufgehoben.
1. den Inhalt der Bekanntmachung nach § 19 Ab-
26. § 19a wird § 52 und die Überschrift wird wie folgt satz 1 und
gefasst:
2. die Unterlagen, die nach § 19 Absatz 2 zur Ein-
„§ 52 sicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Landschaftsplanungen“. (2) Folgende Unterlagen sind in deutscher Spra-
27. § 19b wird § 53 und die Überschrift wird wie folgt che und in einer Amtssprache des anderen Staates
gefasst: zu übermitteln:
„§ 53 1. der Inhalt der Bekanntmachung nach § 19 Ab-
satz 1,
Verkehrswege-
planungen auf Bundesebene“. 2. die nichttechnische Zusammenfassung des
UVP-Berichts sowie
28. Nach § 53 wird folgender Teil 5 eingefügt:
3. die Teile des UVP-Berichts, die es den beteilig-
„Teil 5
ten Behörden und der Öffentlichkeit des anderen
Grenzüberschreitende Umweltprüfungen Staates ermöglichen, die voraussichtlichen er-
heblichen nachteiligen grenzüberschreitenden
Abschnitt 1 Umweltauswirkungen des Vorhabens einzu-
Grenzüberschreitende schätzen und dazu Stellung zu nehmen oder
Umweltverträglichkeitsprüfung sich zu äußern.
Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr
§ 54 der Vorhabenträger eine Übersetzung dieser Anga-
Benachrichtigung ben in die entsprechende Amtssprache zur Verfü-
eines anderen Staates gung stellt.
(1) Wenn ein Vorhaben, für das eine UVP-Pflicht (3) Die zuständige deutsche Behörde unterrich-
besteht, erhebliche grenzüberschreitende Umwelt- tet die benannte Behörde des anderen Staates so-
auswirkungen haben kann, benachrichtigt die zu- wie weitere von dieser angegebene Behörden über
ständige deutsche Behörde frühzeitig die von dem den geplanten zeitlichen Ablauf des Genehmi-
anderen Staat benannte Behörde durch Übersen- gungsverfahrens.
dung geeigneter Unterlagen über das Vorhaben. (4) Die zuständige deutsche Behörde gibt der
Wenn der andere Staat keine Behörde benannt hat, benannten Behörde des anderen Staates sowie
so wird die oberste für Umweltangelegenheiten zu- weiteren von dieser angegebenen Behörden min-
2822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017
destens im gleichen Umfang wie den nach § 17 zu (4) Die Öffentlichkeit des anderen Staates kann
beteiligenden Behörden Gelegenheit zur Stellung- ihre Äußerungen in einer ihrer Amtssprachen über-
nahme. Für die Stellungnahmen gilt § 73 Absatz 3a mitteln.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(5) Soweit erforderlich oder soweit der andere § 57
Staat darum ersucht, führen die zuständigen obers- Übermittlung des Bescheids
ten Bundes- und Landesbehörden innerhalb eines (1) Die zuständige deutsche Behörde übermittelt
vereinbarten, angemessenen Zeitrahmens mit dem der benannten Behörde des anderen Staates sowie
anderen Staat Konsultationen durch, insbesondere denjenigen Behörden des anderen Staates, die
über die grenzüberschreitenden Umweltauswirkun- Stellungnahmen abgegeben haben, in deutscher
gen des Vorhabens und über die Maßnahmen zu Sprache den Zulassungsbescheid. Zusätzlich über-
deren Vermeidung oder Verminderung. Die Konsul- mittelt sie in einer Amtssprache des anderen Staa-
tationen können von einem geeigneten Gremium tes
durchgeführt werden, das aus Vertretern der zu-
ständigen obersten Bundes- und Länderbehörden 1. die Teile des Bescheids, die es den beteiligten
und aus Vertretern des anderen Staates besteht. Behörden und der Öffentlichkeit des anderen
Staates ermöglichen, zu erkennen,
(6) Die zuständige deutsche Behörde übermittelt
den beteiligten Behörden des anderen Staates in a) auf welche Art und Weise die voraussicht-
einer Amtssprache des anderen Staates sonstige lichen erheblichen nachteiligen grenzüber-
für das Verfahren der grenzüberschreitenden Um- schreitenden Umweltauswirkungen des Vor-
weltverträglichkeitsprüfung wesentliche Unterla- habens sowie Gesichtspunkte oder Maßnah-
gen, insbesondere Einladungen zum Erörterungs- men zum Ausschluss, zur Verminderung oder
termin und zu Konsultationen. zum Ausgleich solcher Auswirkungen bei der
Zulassungsentscheidung berücksichtigt wor-
(7) Die beteiligten Behörden des anderen Staa- den sind und
tes können ihre Mitteilungen und Stellungnahmen
in einer ihrer Amtssprachen übermitteln. b) auf welche Art und Weise die Stellungnahmen
der Behörden und die Äußerungen der betrof-
§ 56 fenen Öffentlichkeit des anderen Staates so-
wie die Ergebnisse der Konsultationen nach
Grenzüberschreitende § 55 Absatz 5 bei der Zulassungsentschei-
Öffentlichkeitsbeteiligung bei inländischen Vorhaben dung berücksichtigt worden sind sowie
(1) Bei der grenzüberschreitenden Öffentlich- 2. die Rechtsbehelfsbelehrung.
keitsbeteiligung kann sich die Öffentlichkeit des an-
deren Staates am Verfahren nach den §§ 18 bis 22 (2) Die zuständige deutsche Behörde wirkt da-
beteiligen. rauf hin, dass der betroffenen Öffentlichkeit des an-
deren Staates
(2) Die zuständige deutsche Behörde wirkt da-
rauf hin, dass 1. die Zulassungsentscheidung auf geeignete
Weise bekannt gemacht wird und
1. das Vorhaben in dem anderen Staat auf geeig-
nete Weise bekannt gemacht wird und 2. der Bescheid einschließlich der übersetzten Teile
zugänglich gemacht wird.
2. dabei angegeben wird,
a) wo, in welcher Form und in welchem Zeitraum § 58
die Unterlagen nach § 19 Absatz 2 der Öffent- Grenzüberschreitende
lichkeit des anderen Staates zugänglich ge- Behördenbeteiligung bei ausländischen Vorhaben
macht werden,
(1) Erhält die zuständige Behörde die Benach-
b) welcher deutschen Behörde in welcher Form richtigung eines anderen Staates über ein geplan-
und innerhalb welcher Frist die betroffene Öf- tes Vorhaben, für das in dem anderen Staat eine
fentlichkeit des anderen Staates Äußerungen Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglich-
übermitteln kann sowie keitsprüfung besteht und das erhebliche Umwelt-
c) dass im Verfahren zur Beteiligung der Öffent- auswirkungen in Deutschland haben kann, so er-
lichkeit mit Ablauf der festgelegten Frist alle sucht die zuständige deutsche Behörde, soweit
Äußerungen für das Verfahren über die Zuläs- entsprechende Angaben der Benachrichtigung
sigkeit des Vorhabens ausgeschlossen sind, nicht bereits beigefügt sind, die zuständige Be-
die nicht auf besonderen privatrechtlichen hörde des anderen Staates um Unterlagen über
Titeln beruhen. das Vorhaben, insbesondere um eine Beschreibung
(3) Die zuständige deutsche Behörde kann der des Vorhabens und um Angaben über dessen Um-
betroffenen Öffentlichkeit des anderen Staates die weltauswirkungen in Deutschland. Die zuständige
elektronische Übermittlung von Äußerungen auch deutsche Behörde soll die zuständige Behörde
abweichend von den Voraussetzungen des § 3a des anderen Staates ersuchen, ihr in deutscher
Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ge- Sprache die Angaben des § 55 Absatz 2 zu über-
statten, sofern im Verhältnis zum anderen Staat für mitteln.
die elektronische Übermittlung die Voraussetzun- (2) Auf der Grundlage der erhaltenen Angaben
gen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und teilt die zuständige Behörde der zuständigen Be-
Gleichwertigkeit erfüllt sind. hörde des anderen Staates mit, ob sie eine Betei-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2823
ligung am Zulassungsverfahren für erforderlich hält. Abschnitt 2
Benötigt sie hierfür weitere Angaben, so ersucht sie Grenzüberschreitende
die zuständige Behörde des anderen Staates um Strategische Umweltprüfung
weitere Angaben im Sinne des § 16 Absatz 1 und 3
in deutscher Sprache.
§ 60
(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die Be- Grenzüberschreitende
hörden, die bei einem inländischen Vorhaben nach Behördenbeteiligung bei
§ 17 zu beteiligen wären, über das Vorhaben und inländischen Plänen und Programmen
übermittelt ihnen die Unterlagen und Angaben, die
ihr vorliegen. Sofern sie nicht die Abgabe einer ein- (1) Für die grenzüberschreitende Behördenbetei-
heitlichen Stellungnahme für angezeigt hält, weist ligung bei Strategischen Umweltprüfungen gelten
sie die beteiligten Behörden darauf hin, welcher Be- die Vorschriften über die Benachrichtigung eines
hörde des anderen Staates eine Stellungnahme zu- anderen Staates nach § 54 und für die grenzüber-
geleitet werden kann und welche Frist es für die schreitende Behördenbeteiligung nach § 55 ent-
Stellungnahme gibt. sprechend. Bei der Benachrichtigung der zuständi-
gen Behörde eines anderen Staates ist ein Exem-
(4) Erhält die zuständige Behörde auf andere plar des Plan- oder Programmentwurfs und des
Weise Kenntnis von einem geplanten ausländi- Umweltberichts zu übermitteln.
schen Vorhaben, das erhebliche Umweltauswirkun-
(2) Die zuständige deutsche Behörde übermittelt
gen in Deutschland haben kann, gelten die Absätze
den beteiligten Behörden des anderen Staates die
1 bis 3 entsprechend.
Benachrichtigung in einer Amtssprache des ande-
(5) Zuständig ist die Behörde, die für ein gleich- ren Staates. Bei der Durchführung der grenzüber-
artiges Vorhaben in Deutschland zuständig wäre. schreitenden Behördenbeteiligung übermittelt sie
Sind mehrere Behörden zuständig, so verständigen zumindest folgende Unterlagen in der Amtssprache
sie sich unverzüglich auf eine federführende Behör- des anderen Staates:
de. Die federführende Behörde nimmt in diesem 1. den Inhalt der Bekanntmachung nach § 42 in
Fall zumindest die in den Absätzen 1 und 2 genann- Verbindung mit § 19 Absatz 1,
ten Aufgaben der zuständigen deutschen Behörde
wahr. Die anderen zuständigen Behörden können 2. die nichttechnische Zusammenfassung des Um-
der federführenden Behörde im Einvernehmen mit weltberichts sowie
der federführenden Behörde weitere Aufgaben 3. die Teile des Plan- oder Programmentwurfs und
übertragen. des Umweltberichts, die es den beteiligten Be-
hörden und der Öffentlichkeit des anderen Staa-
(6) Für Konsultationen mit dem anderen Staat
tes ermöglichen, die voraussichtlichen erheb-
gilt § 55 Absatz 5 entsprechend.
lichen nachteiligen grenzüberschreitenden Um-
weltauswirkungen des Vorhabens einzuschätzen
§ 59 und dazu Stellung zu nehmen oder sich zu äu-
ßern.
Grenzüberschreitende
Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Vorhaben (3) Die zuständige deutsche Behörde setzt eine
angemessene Frist, innerhalb derer die zuständige
(1) Auf der Grundlage der von dem anderen Behörde des anderen Staates Gelegenheit zur Stel-
Staat zu diesem Zweck übermittelten Unterlagen lungnahme hat.
macht die zuständige deutsche Behörde das Vor-
haben in geeigneter Weise in den voraussichtlich
§ 61
betroffenen Gebieten der Öffentlichkeit bekannt.
Grenzüberschreitende
(2) In der Bekanntmachung weist die zuständige Öffentlichkeitsbeteiligung bei
deutsche Behörde darauf hin, welcher Behörde des inländischen Plänen und Programmen
anderen Staates eine Stellungnahme zugeleitet
werden kann und welche Frist es für die Stellung- (1) Für die grenzüberschreitende Öffentlichkeits-
nahme gibt. beteiligung bei Strategischen Umweltprüfungen gilt
§ 56 entsprechend. Die in dem anderen Staat be-
(3) Die zuständige Behörde macht die Unterla- troffene Öffentlichkeit kann sich am Verfahren nach
gen öffentlich zugänglich. § 42 beteiligen.
(4) Die Bekanntmachung und die nach Absatz 3 (2) Die zuständige deutsche Behörde übermittelt
öffentlich zugänglich zu machenden Unterlagen bei der Annahme des Plans oder Programms dem
sind zumindest über das zentrale Internetportal zu- beteiligten anderen Staat die in § 44 Absatz 2 ge-
gänglich zu machen. nannten Informationen. Dabei übermittelt sie fol-
gende Informationen auch in einer Amtssprache
(5) Die Vorschriften über die öffentliche Bekannt- des anderen Staates:
machung der Entscheidung und die Auslegung des
Bescheids nach § 27 gelten entsprechend, soweit 1. die Entscheidung zur Annahme des Programms,
Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder für 2. die Teile der zusammenfassenden Erklärung, die
die Form der Bekanntmachung und Zugänglich- es den beteiligten Behörden und der Öffentlich-
machung des Bescheids nicht etwas Abweichen- keit des anderen Staates ermöglichen zu erken-
des regeln. nen, auf welche Art und Weise
2824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017
a) der Plan oder das Programm die im Umwelt- b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 3c“ durch
bericht dargestellten voraussichtlichen erheb- die Wörter „§ 7 Absatz 1 und 2“ und werden die
lichen nachteiligen grenzüberschreitenden Wörter „§ 3b Abs. 2 und 3 gilt“ durch die Wörter
Umweltauswirkungen sowie Maßnahmen „die §§ 10 bis 12 gelten“ ersetzt.
zum Ausschluss, zur Verringerung oder zum
31. Der bisherige § 21 wird § 66 und wie folgt geän-
Ausgleich dieser Auswirkungen berücksich-
dert:
tigt,
b) die Stellungnahmen der Behörden und die a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit „§ 66
des anderen Staates sowie die Ergebnisse
der Konsultationen nach § 60 Absatz 1 in Ver- Entscheidung;
bindung mit § 55 Absatz 5 berücksichtigt, Nebenbestimmungen; Verordnungsermächtigung“.
3. eine Rechtsbehelfsbelehrung, soweit über die b) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wer-
Annahme des Plans oder Programms nicht den die Wörter „in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten“
durch Gesetz entschieden wird, und gestrichen.
4. sonstige Unterlagen, die für das Verfahren der c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4
grenzüberschreitenden Strategischen Umwelt- und 5 eingefügt:
prüfung wesentlich sind.
„(4) Der Planfeststellungsbeschluss muss zu-
§ 62 mindest die folgenden Angaben enthalten:
Grenzüberschreitende 1. die umweltbezogenen Nebenbestimmungen,
Behördenbeteiligung bei die mit der Zulassungsentscheidung verbun-
ausländischen Plänen und Programmen den sind,
Für die Beteiligung der deutschen Behörden 2. eine Beschreibung der vorgesehenen Über-
bei Plänen und Programmen eines anderen wachungsmaßnahmen,
Staates gelten die Vorschriften für die grenzüber-
schreitende Behördenbeteiligung bei ausländi- 3. eine Begründung, aus der die wesentlichen
schen Vorhaben nach § 58 und für die Konsultation tatsächlichen und rechtlichen Gründe hervor-
mit dem anderen Staat nach § 55 Absatz 5 entspre- gehen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung
chend. bewogen haben; hierzu gehören
a) Angaben über das Verfahren zur Beteili-
§ 63 gung der Öffentlichkeit,
Grenzüberschreitende
b) die zusammenfassende Darstellung ge-
Öffentlichkeitsbeteiligung bei
mäß § 24,
ausländischen Plänen und Programmen
(1) Für die Beteiligung der deutschen Öffentlich- c) die begründete Bewertung gemäß § 25
keit bei Plänen und Programmen eines anderen Absatz 1 sowie
Staates gilt § 59 Absatz 1 bis 3 und 5 entspre- d) eine Erläuterung, wie die begründete Be-
chend. wertung, insbesondere die Angaben des
(2) Für die Bekanntgabe der Entscheidung über UVP-Berichts, die behördlichen Stellung-
die Annahme oder Ablehnung des Plans oder Pro- nahmen nach § 17 Absatz 2 und § 55
gramms und für die Auslegung von Unterlagen im Absatz 4 sowie die Äußerungen der
Falle der Annahme gilt § 44 entsprechend. Öffentlichkeit nach den §§ 21 und 56, in
der Zulassungsentscheidung berücksich-
Abschnitt 3 tigt wurden oder wie ihnen anderweitig
Gemeinsame Vorschriften Rechnung getragen wurde.
(5) Wird das Vorhaben nicht zugelassen,
§ 64 müssen im Bescheid die dafür wesentlichen
Völkerrechtliche Verpflichtungen Gründe erläutert werden.“
Weitergehende Regelungen zur Umsetzung völ- d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und in
kerrechtlicher Verpflichtungen von Bund und Län- Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe „§ 20“ durch
dern bleiben unberührt.“ die Angabe „§ 65“ ersetzt.
29. Der bisherige Teil 5 wird Teil 6 und die Überschrift e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und in
wird wie folgt gefasst: Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 4“ durch
„Teil 6 die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.
Vorschriften für f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8 und die
bestimmte Leitungsanlagen Angabe „Teils 5“ wird durch die Angabe „Teils 6“
(Anlage 1 Nummer 19)“. und die Wörter „Absätze 4 und 5“ werden durch
30. Der bisherige § 20 wird § 65 und wie folgt geändert die Wörter „Absätze 6 und 7“ ersetzt.
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 3b bis 3f“ durch 32. Der bisherige § 22 wird § 67 und die Überschrift
die Angabe „§§ 6 bis 14“ ersetzt. wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2825
„§ 67 1. Kriterien und Verfahren, die zu dem in § 3 Satz 2
Verfahren; und § 25 Absatz 1 genannten Zweck bei der Er-
Verordnungsermächtigung“. mittlung, Beschreibung und Bewertung von Um-
weltauswirkungen zugrunde zu legen sind,
33. Der bisherige § 23 wird durch die folgenden §§ 68
und 69 ersetzt: 2. Grundsätze für den Untersuchungsrahmen nach
§ 15,
„§ 68
3. Grundsätze für die zusammenfassende Darstel-
Überwachung lung nach § 24 und für die begründete Bewer-
(1) Die zuständige Behörde hat durch geeignete tung nach § 25 Absatz 1,
Maßnahmen zu überwachen, dass Vorhaben, die in 4. Grundsätze und Verfahren zur Vorprüfung nach
Anlage 1 unter den Nummern 19.3 bis 19.9 aufge- § 7 sowie über die in Anlage 3 aufgeführten Kri-
führt sind, im Einklang mit den umweltbezogenen terien,
Bestimmungen des Zulassungsbescheids nach
§ 65 durchgeführt werden. Bei UVP-pflichtigen Vor- 5. Grundsätze für die Erstellung des Umweltbe-
haben gilt dies insbesondere für die im Planfeststel- richts nach § 40,
lungsbescheid festgelegten Merkmale des Vorha- 6. Grundsätze für die Überwachung nach den
bens und des Standorts, für die Maßnahmen, mit §§ 28, 45 und 68.
denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen
ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen § 71
werden sollen, sowie für die Ersatzmaßnahmen bei Bestimmungen
Eingriffen in Natur und Landschaft. zum Verwaltungsverfahren
(2) Die Überwachung nach Absatz 1 kann dem
Von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens,
Vorhabenträger aufgegeben werden, soweit dies
die in diesem Gesetz und aufgrund dieses Geset-
nach landesrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist.
zes getroffen werden, kann durch Landesrecht nur
in dem Umfang abgewichen werden, der in § 1 Ab-
§ 69 satz 4 und § 38 bestimmt ist.
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder § 72
fahrlässig Vermeidung von Interessenkonflikten
1. ohne Planfeststellungsbeschluss nach § 65 Ab- Ist die zuständige Behörde bei der Umweltver-
satz 1 oder ohne Plangenehmigung nach § 65 träglichkeitsprüfung zugleich Vorhabenträger, so
Absatz 2 Satz 1 ein Vorhaben durchführt, ist die Unabhängigkeit des Behördenhandelns bei
2. einer vollziehbaren Auflage nach § 66 Absatz 2 der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Ge-
zuwiderhandelt oder setz durch geeignete organisatorische Maßnahmen
sicherzustellen, insbesondere durch eine angemes-
3. einer Rechtsverordnung nach
sene funktionale Trennung.
a) § 66 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 oder 6,
jeweils auch in Verbindung mit Absatz 7 Num- § 73
mer 2, oder
Berichterstattung
b) § 66 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, auch in Ver- an die Europäische Kommission
bindung mit Absatz 7 Nummer 2, oder § 66
(1) Zur Vorbereitung der Berichterstattung an die
Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 oder Absatz 7
Europäische Kommission teilen die zuständigen
Nummer 1
Behörden des Bundes und der Länder dem für Um-
oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund ei- weltschutz zuständigen Bundesministerium erst-
ner solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, mals am 31. März 2023 und sodann alle sechs
soweit die Rechtsverordnung für einen bestimm- Jahre für ihren Zuständigkeitsbereich folgende An-
ten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver- gaben mit:
weist.
1. die Anzahl der Vorhaben, für die im Betrach-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen tungszeitraum eine Umweltverträglichkeitsprü-
des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b mit einer fung durchgeführt worden ist, getrennt nach
Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übri- den in Anlage 1 genannten Vorhabenarten sowie
gen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
Euro geahndet werden.“ 2. die Anzahl der Vorhaben nach Anlage 1 Spalte 2,
für die im Betrachtungszeitraum eine Vorprüfung
34. Der bisherige Teil 6 wird Teil 7. nach § 7 Absatz 1 oder 2 durchgeführt worden
35. Die bisherigen §§ 24 und 24a werden durch die fol- ist.
genden §§ 70 bis 73 ersetzt: (2) Sofern entsprechende Angaben verfügbar
„§ 70 sind, sind ebenfalls mitzuteilen:
Ermächtigung zum 1. die durchschnittliche Verfahrensdauer der im Be-
Erlass von Verwaltungsvorschriften trachtungszeitraum durchgeführten Umweltver-
Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des träglichkeitsprüfungen,
Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften 2. eine Abschätzung der durchschnittlichen unmit-
erlassen, insbesondere über telbaren Kosten
2826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017
a) aller im Betrachtungszeitraum durchgeführten Angabe „§ 20 Absatz 2“ durch die Angabe
Umweltverträglichkeitsprüfungen sowie „§ 65 Absatz 2“ ersetzt.
b) der Umweltverträglichkeitsprüfungen, die im bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 21 Absatz 2
Betrachtungszeitraum für Vorhaben kleiner und 4“ durch die Wörter „§ 66 Absatz 2
und mittlerer Unternehmen durchgeführt wor- und 6“ ersetzt.
den sind.“
d) In Absatz 9 Satz 2 werden die Angabe „§ 16
36. Der bisherige § 25 wird § 74 und wie folgt geändert: Abs. 4“ durch die Angabe „§ 48“ und die Angabe
a) Die Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden „§ 28 Abs. 1 und 3“ durch die Wörter „§ 28 Ab-
Absätze 1 bis 3 ersetzt: satz 1 und 3“ ersetzt.
„(1) Für Vorhaben, für die das Verfahren zur e) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 16“ durch die
§ 3c oder nach § 3e Absatz 1 Nummer 2 in der Angabe „§ 49“ ersetzt.
Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai
2017 galt, vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet wur- bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „nach
de, sind die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 § 9“ die Wörter „in der vor dem 29. Juli 2017
über die Vorprüfung des Einzelfalls in der bis da- geltenden Fassung“ eingefügt.
hin geltenden Fassung weiter anzuwenden. cc) In Satz 3 werden nach der Angabe 㤤 7
(2) Verfahren nach § 4 sind nach der Fassung und 8“ die Wörter „in der vor dem 29. Juli
dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, 2017 geltenden Fassung“ eingefügt.
zu Ende zu führen, wenn vor diesem Zeitpunkt
f) In Absatz 11 Satz 1 werden die Wörter „§ 2
1. das Verfahren zur Unterrichtung über voraus- Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3“ durch die Angabe „§ 4“
sichtlich beizubringende Unterlagen in der bis ersetzt.
dahin geltenden Fassung des § 5 Absatz 1
eingeleitet wurde oder g) In Absatz 12 Satz 1 und 2 sowie in Absatz 13
werden jeweils die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1
2. die Unterlagen nach § 6 in der bis dahin gel- und Absatz 3“ durch die Angabe „§ 4“ ersetzt.
tenden Fassung dieses Gesetzes vorgelegt
wurden. 37. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
(3) Verfahren nach § 33 sind nach der Fas- a) Im Einleitungssatz wird die Angabe „§ 3 Abs. 1
sung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 Satz 1“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Num-
galt, zu Ende zu führen, wenn vor diesem Zeit- mer 1“ und werden die Wörter „§ 3c Satz 1
punkt der Untersuchungsrahmen nach § 14f Ab- und 2“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 und 2“
satz 1 in der bis dahin geltenden Fassung dieses ersetzt.
Gesetzes festgelegt wurde.“ b) In der Legende werden die Angabe „§ 3b Abs. 1
b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 17“ durch die Satz 2“ durch die Angabe „§ 6 Satz 2“, die An-
Angabe „§ 50“ ersetzt. gabe „§ 3c Satz 5“ durch die Wörter „§ 7 Ab-
satz 5 Satz 3“, die Angabe „§ 3c Satz 1“ durch
c) Absatz 6a wird wie folgt geändert:
die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 1“ und die Angabe
aa) In Satz 1 werden die Angabe „§ 20 Absatz 1“ „§ 3c Satz 2“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 1
durch die Angabe „§ 65 Absatz 1“ und die Satz 2“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2827
38. Nach Anlage 1 wird folgende Anlage 2 eingefügt:
„Anlage 2
Angaben des Vorhabenträgers zur Vorbereitung der Vorprüfung
1. Nachstehende Angaben sind nach § 7 Absatz 4 vom Vorhabenträger zu übermitteln, wenn nach § 7 Absatz 1
und 2, auch in Verbindung mit den §§ 8 bis 14, eine Vorprüfung durchzuführen ist.
a) Eine Beschreibung des Vorhabens, insbesondere
aa) der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens und, soweit relevant, der Abrissarbeiten,
bb) des Standorts des Vorhabens und der ökologischen Empfindlichkeit der Gebiete, die durch das Vor-
haben beeinträchtigt werden können.
b) Eine Beschreibung der Schutzgüter, die von dem Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden können.
c) Eine Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die betroffenen Schutz-
güter infolge
aa) der erwarteten Rückstände und Emissionen sowie gegebenenfalls der Abfallerzeugung,
bb) der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und
biologische Vielfalt.
2. Bei der Zusammenstellung der Angaben für die Vorprüfung ist den Kriterien nach Anlage 3, die für das
Vorhaben von Bedeutung sind, Rechnung zu tragen. Soweit der Vorhabenträger über Ergebnisse vorgela-
gerter Umweltprüfungen oder anderer rechtlich vorgeschriebener Untersuchungen zu den Umweltauswir-
kungen des Vorhabens verfügt, sind diese ebenfalls einzubeziehen.
3. Zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 1 Buchstabe a kann der Vorhabenträger auch eine Beschreibung
aller Merkmale des Vorhabens und des Standorts und aller Vorkehrungen vorlegen, mit denen erhebliche
nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen werden sollen.
4. Wird eine standortbezogene Vorprüfung durchgeführt, können sich die Angaben des Vorhabenträgers in der
ersten Stufe auf solche Angaben beschränken, die sich auf das Vorliegen besonderer örtlicher Gegeben-
heiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien beziehen.“
39. Die bisherige Anlage 2 wird Anlage 3 und wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „des Einzelfalls“ gestrichen.
b) Der Einleitungssatz wird wie folgt gefasst:
„Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit in § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit den §§ 8
bis 14, auf Anlage 3 Bezug genommen wird.“
c) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Merkmale der Vorhaben
Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen:
1.1 Größe und Ausgestaltung des gesamten Vorhabens und, soweit relevant, der Abrissarbeiten,
1.2 Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben und Tätigkeiten,
1.3 Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biolo-
gische Vielfalt,
1.4 Erzeugung von Abfällen im Sinne von § 3 Absatz 1 und 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,
1.5 Umweltverschmutzung und Belästigungen,
1.6 Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen, die für das Vorhaben von Bedeutung sind, ein-
schließlich der Störfälle, Unfälle und Katastrophen, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge
durch den Klimawandel bedingt sind, insbesondere mit Blick auf:
1.6.1 verwendete Stoffe und Technologien,
1.6.2 die Anfälligkeit des Vorhabens für Störfälle im Sinne des § 2 Nummer 7 der Störfall-Verordnung,
insbesondere aufgrund seiner Verwirklichung innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes
zu Betriebsbereichen im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
1.7 Risiken für die menschliche Gesundheit, z. B. durch Verunreinigung von Wasser oder Luft.“
d) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im Einleitungssatz werden die Wörter „der Kumulierung“ durch die Wörter „des Zusammenwirkens“
ersetzt.
bb) Nummer 2.2 wird wie folgt gefasst:
„2.2 Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen, insbe-
sondere Fläche, Boden, Landschaft, Wasser, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, des Gebiets und
seines Untergrunds (Qualitätskriterien),“.
2828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017
e) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen
Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Schutzgüter sind anhand der unter
den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; dabei ist insbesondere folgenden Gesichts-
punkten Rechnung zu tragen:
3.1 der Art und dem Ausmaß der Auswirkungen, insbesondere, welches geographische Gebiet betroffen
ist und wie viele Personen von den Auswirkungen voraussichtlich betroffen sind,
3.2 dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,
3.3 der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen,
3.4 der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen,
3.5 dem voraussichtlichen Zeitpunkt des Eintretens sowie der Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der
Auswirkungen,
3.6 dem Zusammenwirken der Auswirkungen mit den Auswirkungen anderer bestehender oder zugelas-
sener Vorhaben,
3.7 der Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermindern.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2829
40. Nach der neuen Anlage 3 wird folgende Anlage 4 eingefügt:
„Anlage 4
Angaben des UVP-Berichts für die Umweltverträglichkeitsprüfung
Soweit die nachfolgenden Aspekte über die in § 16 Absatz 1 Satz 1 genannten Mindestanforderungen hinaus-
gehen und sie für das Vorhaben von Bedeutung sind, muss nach § 16 Absatz 3 der UVP-Bericht hierzu An-
gaben enthalten.
1. Eine Beschreibung des Vorhabens, insbesondere
a) eine Beschreibung des Standorts,
b) eine Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens, einschließlich der erforderlichen
Abrissarbeiten, soweit relevant, sowie des Flächenbedarfs während der Bau- und der Betriebsphase,
c) eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Betriebsphase des Vorhabens (insbesondere von Pro-
duktionsprozessen), z. B.
aa) Energiebedarf und Energieverbrauch,
bb) Art und Menge der verwendeten Rohstoffe und
cc) Art und Menge der natürlichen Ressourcen (insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen
und biologische Vielfalt),
d) eine Abschätzung, aufgeschlüsselt nach Art und Quantität,
aa) der erwarteten Rückstände und Emissionen (z. B. Verunreinigung des Wassers, der Luft, des Bo-
dens und Untergrunds, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung) sowie
bb) des während der Bau- und Betriebsphase erzeugten Abfalls.
2. Eine Beschreibung der vom Vorhabenträger geprüften vernünftigen Alternativen (z. B. in Bezug auf Aus-
gestaltung, Technologie, Standort, Größe und Umfang des Vorhabens), die für das Vorhaben und seine
spezifischen Merkmale relevant sind, und Angabe der wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl unter
Berücksichtigung der jeweiligen Umweltauswirkungen.
3. Eine Beschreibung des aktuellen Zustands der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich des
Vorhabens und eine Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung der Umwelt bei Nichtdurchführung
des Vorhabens, soweit diese Entwicklung gegenüber dem aktuellen Zustand mit zumutbarem Aufwand auf
der Grundlage der verfügbaren Umweltinformationen und wissenschaftlichen Erkenntnisse abgeschätzt
werden kann.
4. Eine Beschreibung der möglichen erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens;
Die Darstellung der Umweltauswirkungen soll den Umweltschutzzielen Rechnung tragen, die nach den
Rechtsvorschriften, einschließlich verbindlicher planerischer Vorgaben, maßgebend sind für die Zulas-
sungsentscheidung. Die Darstellung soll sich auf die Art der Umweltauswirkungen nach Buchstabe a er-
strecken. Anzugeben sind jeweils die Art, in der Schutzgüter betroffen sind nach Buchstabe b, und die
Ursachen der Auswirkungen nach Buchstabe c.
a) Art der Umweltauswirkungen
Die Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen soll sich auf die direkten und
die etwaigen indirekten, sekundären, kumulativen, grenzüberschreitenden, kurzfristigen, mittelfristigen
und langfristigen, ständigen und vorübergehenden, positiven und negativen Auswirkungen des Vorha-
ben erstrecken.
b) Art, in der Schutzgüter betroffen sind
Bei der Angabe, in welcher Hinsicht die Schutzgüter von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen
sein können, sind in Bezug auf die nachfolgenden Schutzgüter insbesondere folgende Auswirkungen zu
berücksichtigen:
Schutzgut (Auswahl) mögliche Art der Betroffenheit
Menschen, insbesondere die Auswirkungen sowohl auf einzelne Menschen als auch auf die Be-
menschliche Gesundheit völkerung
Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt Auswirkungen auf Flora und Fauna
Fläche Flächenverbrauch
Boden Veränderung der organischen Substanz, Bodenerosion, Boden-
verdichtung, Bodenversiegelung
Wasser hydromorphologische Veränderungen, Veränderungen von Quantität
oder Qualität des Wassers
Klima Veränderungen des Klimas, z. B. durch Treibhausgasemissionen,
Veränderung des Kleinklimas am Standort
kulturelles Erbe Auswirkungen auf historisch, architektonisch oder archäologisch
bedeutende Stätten und Bauwerke und auf Kulturlandschaften
2830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017
c) Mögliche Ursachen der Umweltauswirkungen
Bei der Beschreibung der Umstände, die zu erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens führen
können, sind insbesondere folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
aa) die Durchführung baulicher Maßnahmen, einschließlich der Abrissarbeiten, soweit relevant, sowie
die physische Anwesenheit der errichteten Anlagen oder Bauwerke,
bb) verwendete Techniken und eingesetzte Stoffe,
cc) die Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und bio-
logische Vielfalt, und, soweit möglich, jeweils auch auf die nachhaltige Verfügbarkeit der betroffenen
Ressource einzugehen,
dd) Emissionen und Belästigungen sowie Verwertung oder Beseitigung von Abfällen,
ee) Risiken für die menschliche Gesundheit, für Natur und Landschaft sowie für das kulturelle Erbe, zum
Beispiel durch schwere Unfälle oder Katastrophen,
ff) das Zusammenwirken mit den Auswirkungen anderer bestehender oder zugelassener Vorhaben
oder Tätigkeiten; dabei ist auch auf Umweltprobleme einzugehen, die sich daraus ergeben, dass
ökologisch empfindliche Gebiete nach Anlage 3 Nummer 2.3 betroffen sind oder die sich aus einer
Nutzung natürlicher Ressourcen ergeben,
gg) Auswirkungen des Vorhabens auf das Klima, zum Beispiel durch Art und Ausmaß der mit dem
Vorhaben verbundenen Treibhausgasemissionen,
hh) die Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber den Folgen des Klimawandels (zum Beispiel durch er-
höhte Hochwassergefahr am Standort),
ii) die Anfälligkeit des Vorhabens für die Risiken von schweren Unfällen oder Katastrophen, soweit
solche Risiken nach der Art, den Merkmalen und dem Standort des Vorhabens von Bedeutung sind.
5. Die Beschreibung der grenzüberschreitenden Auswirkungen des Vorhabens soll in einem gesonderten
Abschnitt erfolgen.
6. Eine Beschreibung und Erläuterung der Merkmale des Vorhabens und seines Standorts, mit denen das
Auftreten erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert, ausgeglichen werden
soll.
7. Eine Beschreibung und Erläuterung der geplanten Maßnahmen, mit denen das Auftreten erheblicher nach-
teiliger Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden soll, sowie geplanter
Ersatzmaßnahmen und etwaiger Überwachungsmaßnahmen des Vorhabenträgers.
8. Soweit Auswirkungen aufgrund der Anfälligkeit des Vorhabens für die Risiken von schweren Unfällen oder
Katastrophen zu erwarten sind, soll die Beschreibung, soweit möglich, auch auf vorgesehene Vorsorge-
und Notfallmaßnahmen eingehen.
9. Die Beschreibung der Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete soll in einem gesonderten Abschnitt erfol-
gen.
10. Die Beschreibung der Auswirkungen auf besonders geschützte Arten soll in einem gesonderten Abschnitt
erfolgen.
11. Eine Beschreibung der Methoden oder Nachweise, die zur Ermittlung der erheblichen Umweltauswirkun-
gen genutzt wurden, einschließlich näherer Hinweise auf Schwierigkeiten und Unsicherheiten, die bei der
Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kennt-
nisse.
12. Eine Referenzliste der Quellen, die für die im UVP-Bericht enthaltenen Angaben herangezogen wurden.“
41. Die bisherige Anlage 3 wird Anlage 5 und wie folgt geändert:
a) Im Einleitungssatz wird die Angabe „§ 3 Absatz 1a“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 7“ ersetzt.
b) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 14b“ durch die Angabe „§ 35“ ersetzt.
42. Die bisherige Anlage 4 wird Anlage 6 und im Einleitungssatz wird die Angabe „Anlage 4“ durch die Angabe
„Anlage 6“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2831
Artikel 2 von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten
Änderung darf;“.
anderer Rechtsvorschriften 3. § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird
(1) Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. De- aufgehoben.
zember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), 4. In § 245c Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „früh-
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli zeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen
2017 (BGBl. I S. 2804) geändert worden ist, wird wie Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 Satz 1“
folgt geändert: durch die Wörter „Beteiligung der Behörden und der
1. In § 18a Nummer 2 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1 sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Ab-
Satz 3“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 4“ er- satz 1 Satz 1 oder nach sonstigen Vorschriften die-
setzt. ses Gesetzes“ ersetzt.
2. In § 18d Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3“ 5. In Anlage 2 Nummer 1.1 wird die Angabe „§ 14b
durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt. Abs. 3“ durch die Angabe „§ 35 Absatz 3“ ersetzt.
(2) Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntma- (4) Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980
chung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 4
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1396) geän-
S. 2421) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2a wird wie folgt geändert: 1. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2a werden die Sätze 1 und 2 wie folgt
aa) In Satz 2 werden die Wörter „des Erörte- gefasst:
rungstermins und die Auslegung“ durch die „Die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes
Wörter „des Erörterungstermins, die Ausle- ist zu verlangen und für dessen Zulassung ein
gung und Zugänglichmachung, auch über Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der
das einschlägige zentrale Internetportal nach §§ 57a und 57b durchzuführen, wenn ein Vor-
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeits- haben gemäß der Verordnung nach § 57c in
prüfung“ und die Wörter „die Zustellung und Verbindung mit den Vorschriften des Teils 2
öffentliche Bekanntmachung“ durch die Wör- Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umwelt-
ter „die Zustellung, öffentliche Bekanntma- verträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglich-
chung und Zugänglichmachung, auch über keitsprüfung bedarf. Bei einem Vorhaben, das
das einschlägige zentrale Internetportal nach einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeits- Vorhaben, Projekten oder Plänen geeignet ist,
prüfung“ ersetzt. ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträch-
bb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 2 Abs. 1 Satz 4 tigen, wird die Verträglichkeitsprüfung nach § 34
und § 14“ durch die Angabe „§ 31“ ersetzt. Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu-
sammen mit der Umweltverträglichkeitsprüfung
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
im Planfeststellungsverfahren nach Satz 1 vor-
fügt:
genommen.“
„(1a) Besteht nach dem Gesetz über die Um-
weltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur b) Absatz 2c wird wie folgt gefasst:
Durchführung einer Vorprüfung für Vorhaben, die „(2c) Die Absätze 2a und 2b gelten auch für
einer Genehmigung oder Planfeststellung nach die wesentliche Änderung eines Vorhabens.“
diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Ge- c) Nach Absatz 2c wird folgender Absatz 2d einge-
setzes erlassenen Rechtsverordnung bedürfen, fügt:
wird die Vorprüfung nach den Bestimmungen
des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits- „(2d) Bei Vorhaben nach Absatz 2a Satz 1 hat
prüfung durchgeführt.“ die zuständige Behörde nach Maßgabe der auf
das Vorhaben anwendbaren Vorschriften festzu-
2. In § 9b Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 legen, welche Maßnahmen der Unternehmer zur
Satz 2“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 1“ ersetzt. Überwachung erheblicher nachteiliger Auswir-
3. § 58a wird aufgehoben. kungen auf die Umwelt zu treffen hat. Die Fest-
(3) Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekannt- legung kann auch im Rahmen der Zulassung
machung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), des Haupt-, Sonder- oder Abschlussbetriebs-
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni plans erfolgen. Bei der Auswahl der Art der zu
2017 (BGBl. I S. 2193) geändert worden ist, wird wie überwachenden Parameter und der Dauer der
folgt geändert: Überwachung sind nach Maßgabe der anwend-
baren Vorschriften insbesondere die Art, der
1. In § 3 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „bei einem
Standort und der Umfang des Vorhabens sowie
Fristbeginn im Monat Februar für die Dauer von min-
das Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Um-
destens 30 Tagen“ durch die Wörter „mindestens je-
welt zu berücksichtigen.“
doch für die Dauer von 30 Tagen“ ersetzt.
2. § 57a wird wie folgt geändert:
2. § 4 Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt
gefasst: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Sie haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Mo- „Für das Verfahren sind die §§ 15 bis 27 so-
nats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe wie 31 des Gesetzes über die Umweltverträg-
2832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017
lichkeitsprüfung sowie die nachfolgenden Rege- Vorhabens, dem Standort des Vorhabens, für Maß-
lungen anzuwenden.“ nahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umwelt-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: auswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder
ausgeglichen werden sollen, sowie für Ersatzmaß-
aa) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: nahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft.
„Der Rahmenbetriebsplan muss alle für Hierbei sind bereits bestehende Überwachungsme-
die Umweltverträglichkeitsprüfung bedeut- chanismen zu nutzen und Ergebnisse der nach § 52
samen Angaben in der Form eines Berichts Absatz 2d durch den Unternehmer vorzunehmen-
zu den voraussichtlichen Umweltauswir- den Überwachungsmaßnahmen zu berücksichti-
kungen des Vorhabens (UVP-Bericht) nach gen.“
Maßgabe des § 16 des Gesetzes über 4a. Dem § 76 wird folgender Absatz 3 angefügt:
die Umweltverträglichkeitsprüfung und der
Rechtsverordnung nach § 57c enthalten. „(3) Die zuständige Behörde gestattet auf Antrag
Der Unternehmer hat dem Rahmenbetriebs- ohne Darlegung eines berechtigten Interesses Ein-
plan einen zur Auslegung geeigneten Plan sicht in folgende Angaben zu den in § 75 Absatz 2
beizufügen.“ Nummer 1 genannten Bergbauberechtigungen:
bb) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben. 1. Inhaber,
c) In Absatz 4 wird Satz 3 aufgehoben. 2. Felder, auf die sich die Bergbauberechtigung
d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: bezieht,
„(6) Für das Verfahren zur grenzüberschrei- 3. Datum der Beantragung und der Erteilung,
tenden Umweltverträglichkeitsprüfung sind die 4. Laufzeit sowie
Vorschriften des Teils 5 des Gesetzes über die
5. Bodenschatz, auf den sich die Bergbauberech-
Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden.“
tigung bezieht.
3. § 57c wird wie folgt geändert:
§ 3 Absatz 2 des Umweltinformationsgesetzes ist
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: entsprechend anzuwenden. Die zuständige Be-
„§ 57c hörde kann die in Satz 1 genannten Angaben öf-
Verordnungsermächtigung“. fentlich einsehbar machen. Die Einsicht in weitere
Angaben nach Absatz 1, die Anforderung von Aus-
b) Satz 1 wird wie folgt geändert: zügen nach Absatz 2 und die Gestattung der Ein-
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „entschei- sicht oder die Veröffentlichung von Angaben auf
dungserheblich im Sinne des § 57a Abs. 2 Grund der Zustimmung des betroffenen Unterneh-
sind“ durch die Wörter „im Rahmen des mers oder auf Grund anderer Vorschriften bleiben
UVP-Berichts zu machen sind“ und das unberührt.“
Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt. 5. § 133 Absatz 2a wird wie folgt geändert:
bb) Nummer 3 wird aufgehoben. a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 3“ durch die Wörter
c) Folgender Satz wird angefügt: „§ 1 Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.
„In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Num- b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3“
mer 2 kann insbesondere bestimmt werden, durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.
welche Angaben nach Anlage 4 des Gesetzes
c) In Satz 3 werden nach den Wörtern „die Ausle-
über die Umweltverträglichkeitsprüfung der
gung“ die Wörter „des Plans nach § 73 Absatz 2
UVP-Bericht bei bestimmten Vorhaben enthal-
des Verwaltungsverfahrensgesetzes und“ einge-
ten muss.“
fügt und wird die Angabe „§ 6“ durch die An-
3a. § 57d Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert: gabe „§ 19 Absatz 2“ ersetzt.
a) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch 6. Nach § 171 wird folgender § 171a eingefügt:
das Wort „und“ ersetzt.
„§ 171a
b) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch
einen Punkt ersetzt. Übergangsvorschrift
c) Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben. Verfahren nach § 52 Absatz 2a bis Absatz 2c des
Bundesberggesetzes sind nach der Fassung die-
4. Nach § 69 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
ses Gesetzes, die am 29. Juli 2017 galt, zu Ende
gefügt:
zu führen, wenn vor dem 16. Mai 2017
„(1a) Bei Vorhaben nach § 52 Absatz 2a Satz 1
hat die zuständige Behörde im Rahmen der Auf- 1. das Verfahren zur Unterrichtung über Gegen-
sicht nach Absatz 1 durch geeignete Überwa- stand, Umfang und Methoden der Umweltver-
chungsmaßnahmen insbesondere sicherzustellen, träglichkeitsprüfung nach § 52 Absatz 2a Satz 2
dass das Vorhaben im Einklang mit den umwelt- in der bis dahin geltenden Fassung dieses Ge-
bezogenen Bestimmungen des Planfeststellungs- setzes eingeleitet wurde oder
beschlusses und den erforderlichen Haupt-, Son- 2. die Angaben nach § 57a Absatz 2 Satz 2 bis 5
der- und Abschlussbetriebsplanzulassungen sowie dieses Gesetzes in Verbindung mit § 2 der Ver-
den damit verbundenen Nebenbestimmungen ordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung
durchgeführt wird; dies gilt insbesondere für Be- bergbaulicher Vorhaben in der bis dahin gelten-
stimmungen zu umweltbezogenen Merkmalen des den Fassung gemacht wurden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2833
§ 74 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltver- benträger aufgegeben werden. Bereits bestehende
träglichkeitsprüfung bleibt unberührt.“ Überwachungsmechanismen, Daten und Informa-
(5) Das Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März tionsquellen können für die Überwachungsmaßnah-
1998 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 14 des men genutzt werden.
Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert (2) Die für die Zulassung des Vorhabens zustän-
worden ist, wird wie folgt geändert: dige Behörde kann die erforderlichen Maßnahmen
1. In § 13 Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „nach § 3“ treffen, um sicherzustellen, dass das Vorhaben im
durch die Angabe „nach § 1“ und werden die Wörter Einklang mit den umweltbezogenen Bestimmungen
„Anlage zu § 3“ durch die Angabe „Anlage 5“ er- des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plange-
setzt. nehmigung durchgeführt wird.
2. In § 16 Absatz 2 wird die Angabe „nach § 3“ durch (3) § 28 des Gesetzes über die Umweltverträg-
die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 1“ und werden die lichkeitsprüfung ist nicht anzuwenden.“
Wörter „Anlage zu § 3“ durch die Angabe „Anlage 1“ (7) Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der
ersetzt. Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206),
(6) Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des 2017 (BGBl. I S. 2082) geändert worden ist, wird wie
Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2532) geändert folgt geändert:
worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 17a Nummer 2 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1
1. § 12c wird wie folgt geändert: Satz 3“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 4“ er-
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 14g“ durch setzt.
die Angabe „§ 40“ ersetzt. 2. In § 17b Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 9
b) In Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „zwei Wo- Abs. 3“ durch die Angabe „§ 18 Absatz 2“ ersetzt.
chen“ durch die Wörter „einen Monat“ ersetzt. 3. In § 17d Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3“
2. In § 12e Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 14d durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.
Satz 1“ durch die Angabe „§ 37 Satz 1“ ersetzt. (8) Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung
3. § 17a wird wie folgt geändert: der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962;
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2089) geändert wor-
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 14d“ durch die den ist, wird wie folgt geändert:
Angabe „§ 37“ ersetzt.
1. In § 14a Nummer 2 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 14g“ durch die Satz 3“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 4“ er-
Angabe „§ 40“ ersetzt. setzt.
cc) In Satz 4 werden die Wörter „§ 14f Absatz 4
2. In § 14d Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3“
Satz 2“ durch die Wörter „§ 39 Absatz 4
durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.
Satz 2“ ersetzt.
(9) In § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und Satz 2
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 14d“ durch
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012
die Angabe „§ 37“ und die Angabe „§ 14g“ durch
(BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 15 des Geset-
die Angabe „§ 40“ ersetzt.
zes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert wor-
4. In § 43a Nummer 3 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1 den ist, werden jeweils die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 2“
Satz 3“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 4“ er- durch die Angabe „§ 2 Absatz 1“ ersetzt.
setzt.
(10) In § 13 Absatz 1 Satz 4 des Kohlendioxid-Spei-
5. In § 43b Nummer 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 3“ cherungsgesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I
durch die Angabe „§ 18 Absatz 2“ ersetzt. S. 1726), das durch Artikel 116 der Verordnung vom
6. In § 43d Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3“ 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt. wird die Angabe „§ 12“ durch die Angabe „§ 25“ er-
7. Nach § 43h wird folgender § 43i eingefügt: setzt.
„§ 43i (11) Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das
Überwachung
zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2017
(1) Die für die Zulassung des Vorhabens zustän- (BGBl. I S. 2421) geändert worden ist, wird wie folgt
dige Behörde hat durch geeignete Überwachungs- geändert:
maßnahmen sicherzustellen, dass das Vorhaben im
1. § 6 wird wie folgt geändert:
Einklang mit den umweltbezogenen Bestimmungen
des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plange- a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1
nehmigung durchgeführt wird; dies gilt insbesondere Satz 2“ durch die Angabe „§ 47 Absatz 2“ ersetzt.
für Bestimmungen zu umweltbezogenen Merkmalen b) In Absatz 7 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3“
des Vorhabens, dem Standort des Vorhabens, für durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.
Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Um-
weltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder 2. § 10 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
ausgeglichen werden sollen, sowie für Ersatzmaß- a) in Nummer 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1
nahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft. Die Satz 2“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 2“
Überwachung nach diesem Absatz kann dem Vorha- ersetzt.
2834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017
b) In Nummer 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 2. In Anlage 2 Nummer 1.1 wird die Angabe „§ 14b
Satz 3“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 4“ Abs. 3“ durch die Angabe „§ 35 Absatz 3“ ersetzt.
ersetzt.
(14b) In § 2 Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes über die
(12) Das Magnetschwebebahnplanungsgesetz vom Umweltverträglichkeitsprüfung, das zuletzt durch Arti-
23. November 1994 (BGBl. I S. 3486), das zuletzt durch kel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden
Artikel 12 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I die Wörter „§ 8 Absatz 7 des Raumordnungsgesetzes“
S. 1298) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: durch die Wörter „§ 7 Absatz 3 des Raumordnungsge-
1. In § 2 Nummer 2 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1 setzes“ ersetzt.
Satz 3“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 4“ er- (15) In § 9 Absatz 4 Satz 4 des Raumordnungsge-
setzt. setzes, das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14a dieses
2. In § 2c Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3“ Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe „§ 14j“
durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt. durch die Wörter „den §§ 60 und 61“ ersetzt.
(13) Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Über- (16) Das Standortauswahlgesetz vom 5. Mai 2017
tragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das (BGBl. I S. 1074), das durch Artikel 25 des Gesetzes
zuletzt durch Artikel 120 des Gesetzes vom 29. März vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden
2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie ist, wird wie folgt geändert:
folgt geändert: 1. § 18 wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die Unter-
a) In Satz 3 wird die Angabe „§ 14g“ durch die An- lagen für die Umweltverträglichkeitsprüfung hin-
gabe „§ 40“ ersetzt. sichtlich des Standortes des Endlagers nach
§ 6“ durch die Wörter „den UVP-Bericht nach
b) In Satz 4 werden die Wörter „§ 14f Absatz 4
§ 16“ ersetzt.
Satz 2“ durch die Wörter „§ 39 Absatz 4 Satz 2“
ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§§ 7 bis 9b“
durch die Wörter „§§ 17 bis 21 und 54 bis 57“
2. In § 8 Satz 2 werden die Wörter „§ 14g Absatz 3
ersetzt.
und 4“ durch die Wörter „§ 40 Absatz 3 und 4“ er-
setzt. 2. In § 19 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§§ 11
und 12“ durch die Angabe „§§ 24 und 25“ ersetzt.
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 14h“ durch die (17) In § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 des Umwelt-
Angabe „§ 41“ ersetzt. informationsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643), das
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 14i“ durch durch Artikel 16 des Gesetzes vom 29. Mai 2017
die Angabe „§ 42“ und die Angabe „§ 14i Ab- (BGBl. I S. 1298) geändert worden ist, wird die Angabe
satz 2“ durch die Angabe „§ 42 Absatz 2“ ersetzt. „§§ 11 und 12“ durch die Angabe „§§ 24 und 25“ er-
4. In § 11 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 14d setzt.
Satz 1“ durch die Angabe „§ 37 Satz 1“ ersetzt. (18) Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fas-
5. In § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe sung der Bekanntmachung vom 8. April 2013 (BGBl. I
„§§ 14k und 14l“ durch die Angabe „§§ 43 und 44“ S. 753), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
ersetzt. 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
6. In § 20 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 6“ durch
die Angabe „§ 16“ ersetzt. 1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
7. In § 21 Absatz 4 werden die Wörter „Für die nach § 6 a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Entscheidungen“
vorzulegenden Unterlagen“ durch die Wörter „Für den
durch das Wort „Zulassungsentscheidungen“
UVP-Bericht nach § 16 des Gesetzes über die Um-
und die Angabe „§ 2 Absatz 3“ durch die An-
weltverträglichkeitsprüfung“ und die Wörter „§§ 5
gabe „§ 2 Absatz 6“ ersetzt.
und 14f Absatz 3“ durch die Wörter „§§ 15 und 39
Absatz 3“ ersetzt. bb) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 2 Absatz 5“
durch die Angabe „§ 2 Absatz 7“ und die An-
(14) In § 29 Absatz 1a Satz 1 Nummer 5 des Perso-
gabe „Anlage 3“ durch die Angabe „Anlage 5“
nenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
ersetzt.
machung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. August b) In Satz 3 Nummer 3 werden die Wörter „§ 15 Ab-
2016 (BGBl. I S. 2082) geändert worden ist, wird die satz 5 und § 16 Absatz 3“ durch die Wörter „§ 47
Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 4 und § 49 Absatz 3“ ersetzt.
Absatz 1 Satz 2“ ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt geändert:
(14a) Das Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 5 Satz 2
des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1245) ge- aa) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 9“
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: durch die Angabe „§ 18“ ersetzt.
1. In § 10 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 14j“ bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 3a Satz 4“ durch
durch die Wörter „den §§ 60 und 61“ ersetzt. die Wörter „§ 5 Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2835
b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 2 Absatz 3 4. kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
Nummer 3“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 6 Num-
5. die Wechselwirkungen zwischen den in den
mer 3“ ersetzt.
Nummern 1 bis 4 genannten Schutzgütern.
c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§§ 12 und 28“
durch die Angabe „§§ 11 und 27“ ersetzt. § 2 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung bleibt unberührt.“
(19) Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Okto-
ber 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Ar- 2. § 1b wird wie folgt geändert:
tikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2532)
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
bis 4 ersetzt:
1. In § 5 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „§ 14f Ab-
satz 3“ durch die Angabe „§ 39 Absatz 3“ ersetzt. „(1) Auf Antrag oder wenn die zuständige Be-
hörde es für zweckmäßig hält, unterrichtet und
2. § 6 wird wie folgt geändert: berät die zuständige Behörde den Träger des
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: UVP-pflichtigen Vorhabens frühzeitig entspre-
aa) In Satz 3 wird die Angabe „§ 14g“ durch die chend dem Planungsstand über Inhalt, Umfang
Angabe „§ 40“ ersetzt. und Detailtiefe der Angaben, die der Vorhaben-
träger voraussichtlich in den UVP-Bericht auf-
bb) In Satz 4 werden die Wörter „§ 14f Absatz 4 nehmen muss (Untersuchungsrahmen).
Satz 2“ durch die Wörter „§ 39 Absatz 4
Satz 2“ ersetzt. (2) Der Träger des UVP-pflichtigen Vorhabens
hat der zuständigen Behörde geeignete Unterla-
b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 14g“ durch
gen zu den Merkmalen des Vorhabens, ein-
die Angabe „§ 40“ ersetzt.
schließlich seiner Größe und Leistung, und des
c) In Absatz 6 wird die Angabe „§§ 14h bis 14l“ Standorts sowie zu den möglichen Umweltaus-
durch die Angabe „§§ 41 bis 44“ ersetzt. wirkungen vorzulegen.
3. § 12 wird wie folgt geändert: (3) Die Unterrichtung und Beratung kann sich
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: auch auf weitere Gesichtspunkte des Verfah-
rens, insbesondere auf dessen zeitlichen Ablauf,
aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 14g“ durch die
auf die zu beteiligenden Behörden oder die Ein-
Angabe „§ 40“ ersetzt.
holung von Sachverständigengutachten erstre-
bb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 14f Absatz 4 cken. Verfügen die Genehmigungsbehörde oder
Satz 2“ durch die Wörter „§ 39 Absatz 4 die zu beteiligenden Behörden über Informatio-
Satz 2“ ersetzt. nen, die für die Beibringung der in § 3 genannten
b) In Absatz 5 Satz 6 wird die Angabe „§ 14l Ab- Unterlagen zweckdienlich sind, stellen sie die In-
satz 2“ durch die Angabe „§ 44 Absatz 2“ ersetzt. formationen dem Vorhabenträger zur Verfügung.
4. In § 47 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „die (4) Vor der Unterrichtung über den Untersu-
Unterlagen nach § 6“ durch die Wörter „den UVP- chungsrahmen gibt die Genehmigungsbehörde
Bericht nach § 16“ ersetzt. dem Vorhabenträger sowie den nach § 7 Ab-
(20) Die Atomrechtliche Verfahrensverordnung in der satz 4 Satz 1 des Atomgesetzes zu beteiligen-
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 den Behörden Gelegenheit zu einer Bespre-
(BGBl. I S. 180), die zuletzt durch Artikel 15 des Geset- chung. Die Besprechung soll sich auch auf den
zes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) geändert wor- Gegenstand, den Umfang und die Methoden der
den ist, wird wie folgt geändert: Umweltverträglichkeitsprüfung sowie sonstige
für die Durchführung der Umweltverträglichkeits-
0. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6 prüfung erhebliche Fragen erstrecken. Zur Be-
folgende Angabe eingefügt: sprechung können Sachverständige, nach § 7a
„§ 6a Geheimhaltung und Datenschutz sowie in Verbindung mit § 55 des Gesetzes über die
Schutz der Rechte am geistigen Eigentum“. Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligende
Behörden, nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfs-
1. § 1a wird wie folgt gefasst:
gesetzes anerkannte Umweltvereinigungen so-
„§ 1a wie sonstige Dritte hinzugezogen werden. Das
Gegenstand der Ergebnis der Besprechung wird von der zustän-
Umweltverträglichkeitsprüfung digen Behörde dokumentiert.“
Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5 und wie
Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der für folgt geändert:
die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen be-
aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „Absatz 1
deutsamen Auswirkungen eines UVP-pflichtigen
und“ die Angabe „2 sowie“ eingefügt und
Vorhabens auf
wird die Angabe „§ 14 Abs. 1 Satz 1“ durch
1. Menschen, insbesondere die menschliche Ge- die Wörter „§ 31 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
sundheit,
bb) In Satz 2 wird das Wort „Naturschutzbehör-
2. Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, de“ durch die Wörter „für Naturschutz- und
3. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Land- Landschaftspflege zuständigen Behörde“ er-
schaft, setzt.
2836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017
cc) In Satz 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1 geistigen Eigentum bleiben unberührt. Insbeson-
Satz 2“ durch die Wörter „§ 31 Absatz 2 dere sind Urkunden, Akten und elektronische Doku-
Satz 2“ ersetzt. mente geheim zu halten, wenn das Bekanntwerden
3. § 3 wird wie folgt geändert: ihres Inhalts dem Wohl des Bundes oder eines Lan-
des Nachteile bereiten würde oder wenn die Vor-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: gänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach
„(2) Bei UVP-pflichtigen Vorhaben hat der An- geheim gehalten werden müssen.
tragsteller dem Antrag einen UVP-Bericht beizu-
(2) Soweit die in § 6 Absatz 2 Satz 1 genannten
fügen, der die Angaben enthält, die nach § 16
Unterlagen Informationen der in Absatz 1 genann-
des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-
ten Art enthalten, kennzeichnet der Vorhabenträger
prüfung erforderlich sind.“
diese Informationen und legt zusätzlich eine Dar-
b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: stellung vor, die den Inhalt der Unterlagen ohne
„Bei UVP-pflichtigen Vorhaben erstreckt sich die Preisgabe des Geheimnisses beschreibt. Die In-
Kurzbeschreibung auch auf eine allgemein ver- haltsdarstellung muss so ausführlich sein, dass
ständliche, nichttechnische Zusammenfassung Dritten die Beurteilung ermöglicht wird, ob und in
nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Ge- welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen
setzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.“ des Vorhabens betroffen werden können.
4. § 5 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (3) Geheimhaltungsbedürftige Unterlagen sind
„(4) Betrifft der Antrag ein UVP-pflichtiges Vor- bei der Auslegung durch die Inhaltsdarstellung zu
haben, muss die Bekanntmachung zusätzlich fol- ersetzen.“
gende Angaben enthalten: 7. § 7a wird wie folgt gefasst:
1. einen Hinweis auf die UVP-Pflicht des Vorha-
bens, „§ 7a
2. die Art einer möglichen Entscheidung zum Ab- Verfahren bei
schluss des Genehmigungsverfahrens, grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen
3. erforderlichenfalls einen Hinweis auf die Durch- Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden
führung einer grenzüberschreitenden Beteiligung Umweltverträglichkeitsprüfung gelten die Vorschrif-
nach § 7a, ten der Abschnitte 1 und 3 des Teils 5 des Gesetzes
4. die Angabe, dass ein UVP-Bericht nach § 3 Ab- über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspre-
satz 2 vorgelegt wurde, chend.“
5. die Bezeichnung der entscheidungserheblichen 8. § 14a wird wie folgt geändert:
Berichte und Empfehlungen betreffend das Vor-
a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Darstel-
haben, die der Genehmigungsbehörde zum Zeit-
lung,“ das Wort „begründete“ eingefügt.
punkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens
vorliegen, b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
6. die Behörde, bei der weitere Informationen über „(1) Bei UVP-pflichtigen Vorhaben erarbeitet
das Vorhaben erhältlich sein werden und der die zuständige Behörde eine zusammenfas-
Fragen übermittelt werden können.“ sende Darstellung
5. § 6 wird wie folgt geändert:
1. der für die Entscheidung über die Genehmi-
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „die Unter- gung des Vorhabens bedeutsamen Auswir-
lagen nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 und 9 und Abs. 2“ kungen des Vorhabens auf die in § 1a ge-
durch die Wörter „der UVP-Bericht nach § 3 Ab- nannten Schutzgüter einschließlich der
satz 2“ ersetzt. Wechselwirkungen,
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
2. der Merkmale des Vorhabens und des Stand-
„(5) § 27a des Verwaltungsverfahrensgeset- orts, mit denen erhebliche nachteilige Um-
zes und die entsprechenden Vorschriften der weltauswirkungen ausgeschlossen, vermin-
Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder gelten dert oder ausgeglichen werden sollen sowie
mit der Maßgabe, dass die Zugänglichmachung
des Inhalts der Bekanntmachung nach § 5 und 3. der Maßnahmen, mit denen erhebliche nach-
der nach § 6 Absatz 2 Satz 1 auszulegenden teilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen,
Unterlagen im Internet auch über das einschlä- vermindert oder ausgeglichen werden sollen,
gige zentrale Internetportal nach § 20 des Ge- sowie der Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in
setzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Natur und Landschaft.
erfolgt.“ Die Erarbeitung erfolgt auf der Grundlage des
6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: UVP-Berichts nach § 3 Absatz 2, der behörd-
„§ 6a lichen Stellungnahmen nach § 7 Absatz 4 Satz 1
des Atomgesetzes sowie der Äußerungen und
Geheimhaltung und Datenschutz sowie Einwendungen Dritter. Die Ergebnisse eigener
Schutz der Rechte am geistigen Eigentum Ermittlungen sind einzubeziehen. Bedarf das
(1) Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behör-
und Datenschutz sowie den Schutz der Rechte am den, gilt § 1b Absatz 5.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2837
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: und nach dem Gesetz über die Umweltverträglich-
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Verwal- keitsprüfung in der vor dem 16. Mai 2017 geltenden
tungsvorschriften“ die Wörter „im Hinblick Fassung dieses Gesetzes zu Ende zu führen, wenn
auf eine wirksame Umweltvorsorge“ einge- vor diesem Zeitpunkt
fügt. 1. das Verfahren zur Unterrichtung über voraus-
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: sichtlich beizubringende Unterlagen nach § 1b
in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung
„Die Bewertung ist zu begründen.“ dieser Verordnung eingeleitet wurde oder
cc) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „§ 14 2. die Unterlagen nach § 3 der vor diesem Zeit-
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 31 Absatz 4“ punkt geltenden Fassung dieser Verordnung vor-
ersetzt. gelegt wurden.“
dd) Folgender Satz wird angefügt: (21) § 10 der Rohrfernleitungsverordnung vom
„Bei der Entscheidung über die Genehmi- 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die zuletzt
gung des UVP-pflichtigen Vorhabens müs- durch Artikel 99 des Gesetzes vom 29. März 2017
sen die zusammenfassende Darstellung (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
und die begründete Bewertung nach Ein- ändert:
schätzung der Genehmigungsbehörde noch 1. Im einleitenden Satzteil des Absatzes 1 wird die An-
hinreichend aktuell sein.“ gabe „§ 23 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a“ durch die Wör-
9. Dem § 16 wird folgender Absatz 3 angefügt: ter „§ 69 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a“ ersetzt.
„(3) Bei UVP-pflichtigen Vorhaben muss der Be- 2. Im einleitenden Satzteil des Absatzes 2 wird die An-
scheid über die Angaben nach Absatz 1 und 2 hi- gabe „§ 23 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b“ durch die
naus zumindest folgende Angaben enthalten: Wörter „§ 69 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b“ er-
1. eine Beschreibung der vorgesehenen umweltbe- setzt.
zogenen Überwachungsmaßnahmen, (22) Die Verordnung zur Durchführung des § 3 Ab-
2. eine Begründung, aus der die wesentlichen tat- satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-
sächlichen und rechtlichen Gründe hervorgehen, prüfung bei Vorhaben der Verteidigung vom 19. April
die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen 2013 (BGBl. I S. 938), die durch Artikel 94 der Verord-
haben; hierzu gehören: nung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert
worden ist, wird aufgehoben.
a) Angaben über das Verfahren zur Beteiligung
der Öffentlichkeit, (23) Die Deponieverordnung vom 27. April 2009
(BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
b) die zusammenfassende Darstellung nach
nung vom 4. März 2016 (BGBl. I S. 382) geändert wor-
§ 14a Absatz 1,
den ist, wird wie folgt geändert:
c) die begründete Bewertung nach § 14a Ab-
1. § 21 wird wie folgt geändert:
satz 2,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
d) eine Erläuterung, auf welche Art und Weise
die begründete Bewertung, insbesondere die aa) In Nummer 14 wird das Komma durch das
Angaben des UVP-Berichts nach § 3 Ab- Wort „sowie“ ersetzt.
satz 2, die behördlichen Stellungnahmen bb) In Nummer 15 werden das Komma und das
nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Atomgesetzes Wort „sowie“ durch einen Punkt ersetzt.
und die behördlichen Stellungnahmen nach
cc) Nummer 16 wird aufgehoben.
§ 7a sowie die Einwendungen der Öffentlich-
keit nach den §§ 7 und 7a in der Entschei- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
dung berücksichtigt wurden oder auf welche fügt:
Art und Weise ihnen anderweitig Rechnung „(1a) Der Planfeststellungsbeschluss für ein
getragen wurde. Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Um-
Wird das Vorhaben nicht zugelassen, so müssen im weltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträg-
Bescheid die dafür wesentlichen Gründe erläutert lichkeitsprüfung bedarf (UVP-pflichtiges Vorha-
werden.“ ben), muss neben den nach Absatz 1 erforder-
10. § 17 wird wie folgt geändert: lichen Angaben zumindest noch folgende Anga-
ben enthalten:
a) Der Überschrift werden die Wörter „und Ausle-
gung des Bescheids“ angefügt. 1. die umweltbezogenen Nebenbestimmungen,
die mit dem Planfeststellungsbeschluss ver-
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: bunden sind,
„Bei UVP-pflichtigen Vorhaben gilt § 6 Absatz 5 2. eine Beschreibung der vorgesehenen Überwa-
entsprechend.“ chungsmaßnahmen und
11. In § 19a Absatz 1 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1“ 3. eine Begründung, aus der die wesentlichen
durch die Angabe „§ 49 Absatz 1“ ersetzt. tatsächlichen und rechtlichen Gründe hervor-
12. § 20 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: gehen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung
„(2) Abweichend von Absatz 1 sind Genehmi- bewogen haben; hierzu gehören
gungsverfahren für UVP-pflichtige Vorhaben nach a) Angaben über das Verfahren zur Beteiligung
dieser Verordnung in der vor dem 16. Mai 2017 der Öffentlichkeit,
2838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017
b) die zusammenfassende Darstellung gemäß 1. § 2 wird wie folgt gefasst:
§ 24 des Gesetzes über die Umweltverträg- „§ 2
lichkeitsprüfung,
Angaben im UVP-Bericht
c) die begründete Bewertung gemäß § 25 Ab-
satz 1 des Gesetzes über die Umweltver- Bei Vorhaben nach § 1 Nummer 2a, 2c und 8a hat
träglichkeitsprüfung sowie der Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswir-
d) eine Erläuterung, wie die begründete Be- kungen des Vorhabens (UVP-Bericht) nach § 16 des
wertung gemäß § 25 Absatz 1 des Geset- Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
zes über die Umweltverträglichkeitsprü- insbesondere auch folgende Angaben zu enthalten:
fung, insbesondere die Angaben des UVP- 1. Angaben über die Identität aller Stoffe, die einge-
Berichts gemäß § 16 des Gesetzes über die setzt, wiederverwendet, entsorgt oder beseitigt
Umweltverträglichkeitsprüfung, die behörd- werden sollen, über ihre voraussichtliche Menge
lichen Stellungnahmen nach § 17 Absatz 2 und über ihren Anteil in Gemischen sowie
und § 55 Absatz 4 des Gesetzes über die
2. Angaben über die Beschaffenheit des Grundwas-
Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die
sers, oberirdischer Gewässer, des Bodens und
Äußerungen der Öffentlichkeit nach den
der Gesteine im möglichen Einwirkungsbereich
§§ 21 und 56 des Gesetzes über die Um-
der Vorhaben, wobei die zuständige Behörde
weltverträglichkeitsprüfung, im Planfest-
festzulegen hat, welche Untersuchungen im Ein-
stellungsbeschluss berücksichtigt wurden
zelnen erforderlich sind.“
oder wie ihnen anderweitig Rechnung ge-
tragen wurde. 2. § 3 wird aufgehoben.
Wird ein UVP-pflichtiges Vorhaben nicht zugelas-
sen, müssen im Bescheid die dafür wesentlichen Artikel 3
Gründe erläutert werden.“ Bekanntmachungserlaubnis
2. § 22 wird wie folgt geändert: Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
a) Folgender Absatz 1 wird vorangestellt: Bau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Ge-
„(1) Die zuständige Behörde hat durch geeig- setzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und des
nete Maßnahmen zu überwachen, dass die Depo- Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der jeweils vom
nie im Einklang mit den umweltbezogenen Be- 29. Juli 2017 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
stimmungen der behördlichen Entscheidung nach blatt bekannt machen.
§ 21 errichtet, betrieben und stillgelegt wird.“
Artikel 4
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.
(24) Die Verordnung über die Umweltverträglich- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
keitsprüfung bergbaulicher Vorhaben vom 13. Juli 1990 Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag
(BGBl. I S. 1420), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord- nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 Absatz 14b und
nung vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1957) geändert 15 sowie 18 Nummer 2 Buchstabe c tritt am 29. No-
worden ist, wird wie folgt geändert: vember 2017 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Juli 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2839
Berichtigung
der Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
Vom 21. Juli 2017
Die Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen vom 30. No-
vember 2016 (BGBl. I S. 2681) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a ist § 1 Absatz 3 wie folgt zu fassen:
„(3) Für Telearbeitsplätze gelten nur
1. § 3 bei der erstmaligen Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeits-
platzes,
2. § 6 und der Anhang Nummer 6,
soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht. Die in Satz 1 genannten
Vorschriften gelten, soweit Anforderungen unter Beachtung der Eigenart von
Telearbeitsplätzen auf diese anwendbar sind.“
Berlin, den 21. Juli 2017
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Dr. G e o r g H i l p e r t
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-
republik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben
sind.
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
8. 6. 2017 Durchführungsverordnung (EU) 2017/968 der Kommission zur Gewäh-
rung einer befristeten Abweichung von den Präferenzursprungsregeln
gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in Bezug auf Makre-
lenfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, und Filets von Unechtem
Bonito oder Fregattmakrele, zubereitet oder haltbar gemacht, aus Cabo
Verde L 146/13 9. 6. 2017
8. 6. 2017 Durchführungsverordnung (EU) 2017/969 der Kommission zur Ein-
führung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter warm-
gewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder ande-
rem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/649 der Kommission
zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren
bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem
Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China L 146/17 9. 6. 2017
8. 6. 2017 Durchführungsverordnung (EU) 2017/970 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen
gegen die Demokratische Volksrepublik Korea L 146/129 9. 6. 2017
– Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/907 des Rates
vom 29. Mai 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012
über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 139
vom 30.5.2017) L 146/159 9. 6. 2017