2666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017
Bekanntmachung
der Neufassung der MKS-Verordnung
Vom 18. Juli 2017
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2655)
wird nachstehend der Wortlaut der MKS-Verordnung in der ab dem 26. Juli
2017 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3573),
2. den am 24. Dezember 2009 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom
18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3939),
3. den am 7. Oktober 2011 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
29. September 2011 (BGBl. I S. 1954),
4. den am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Artikel 14 der Verordnung vom
17. April 2014 (BGBl. I S. 388),
5. den am 8. September 2015 in Kraft getretenen Artikel 382 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),
6. den am 26. Juli 2017 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Bonn, den 18. Juli 2017
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 2667
Verordnung
zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche
(MKS-Verordnung)*
Inhaltsverzeichnis Gefährdeter Bezirk beim Auftreten der Maul- und
Klauenseuche bei Wildtieren 24
§§ Maßregeln zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche
im gefährdeten Bezirk 25
Teil 1
Tilgungsplan 26
Begriffsbestimmungen Seuchenausbruch bei Wildtieren in einem benachbarten
Mitgliedstaat oder Drittland 27
Begriffsbestimmungen 1
Teil 3
Teil 2 Schutzmaßregeln in Schlachtstätten,
Schutzmaßregeln auf dem Transport und in Grenzkontrollstellen
Schutzmaßregeln 28
Abschnitt 1
Allgemeine Schutzmaßregeln Teil 4
Aufhebung der Schutzmaßregeln,
Impfungen und Heilversuche 2
Wiederbelegung von Betrieben
Früherkennung 2a
Aufhebung der Schutzmaßregeln 29
Wiederbelegung von Betrieben 30
Abschnitt 2
Besondere Schutzmaßregeln Teil 5
Behördliche Anordnungen,
Unterabschnitt 1
Tierseuchenbekämpfungszentrum
Vor amtlicher Feststellung Behördliche Anordnungen 31
der Maul- und Klauenseuche Weitergehende Maßnahmen 31a
Verdachtsbetrieb 3 Tierseuchenbekämpfungszentrum 32
Anordnungen für weitere Betriebe 4
Kontrollzone 5 Teil 6
Arbeiten mit MKS-Virus
Unterabschnitt 2 Anforderungen an das Arbeiten mit MKS-Virus 33
Erlaubnis für das Arbeiten mit MKS-Virus 33a
Nach amtlicher Feststellung
der Maul- und Klauenseuche
Teil 7
Öffentliche Bekanntmachung 6
Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen
Schutzmaßregeln für den Seuchenbetrieb 7
Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen 8 Ordnungswidrigkeiten 34
Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk 9 Berechnung von Fristen 35
Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 36
Schutzmaßregeln in Bezug auf das Beobachtungsgebiet 11
Anlage 1 Bescheinigung für den Versand von Tieren empfäng-
Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung 12 licher Arten oder von diesen Tieren gewonnenen
Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat 13 Erzeugnissen aus einem Sperrgebiet im Sinne der
Schutzmaßregeln für den Kontaktbetrieb 14 MKS-Verordnung
Sperrgebiet 15 Anlage 2 Bescheinigung für den Versand von Tieren empfäng-
Notimpfung 16 licher Arten aus einem Impfgebiet im Sinne der MKS-
Verordnung
Maßregeln vom Beginn bis zum 30. Tag nach
Beendigung der Notimpfung 17 Anlage 3 Bescheinigung für den Versand von Tieren empfäng-
licher Arten aus gefährdeten Bezirken im Sinne der
Maßregeln vom 31. Tag nach Beendigung der
MKS-Verordnung
Notimpfung bis zur Beendigung der Untersuchungen 18
Untersuchungen nach Notimpfung 19
Maßregeln bei Feststellung von Tieren mit Antikörpern Te i l 1
gegen Nichtstrukturproteine 20
Begriffsbestimmungen
Maßregeln nach Beendigung der Untersuchungen 21
Anwendungsvorrang 22
§1
Tötung im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet oder
im Impfgebiet 23 (1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
1. Ausbruch der Maul- und Klauenseuche, wenn
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/85/EG des
Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft a) bei einem Tier, in dessen unmittelbaren Umge-
zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der bung oder einem Erzeugnis eines Tieres das Virus
Richtlinien 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG
und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (ABl. der Maul- und Klauenseuche festgestellt worden
EU Nr. L 306 S. 1). ist,
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b) bei einem Tier einer empfänglichen Art klinische here Impfungen, durch das Muttertier übertra-
Erscheinungen festgestellt worden sind, die auf gene Antikörper oder unspezifische Reaktio-
Maul- und Klauenseuche schließen lassen, und nen als mögliche Ursache des Titeranstiegs
ausgeschlossen werden können, oder
aa) in von dem betroffenen Tier oder von Tieren
desselben Betriebs entnommenen Proben dd) klinische oder pathologisch-anatomische Er-
Antigen des Virus der Maul- und Klauenseu- scheinungen festgestellt worden sind, die auf
che oder für einen oder mehrere der Sero- Maul- und Klauenseuche schließen lassen.
typen des Virus der Maul- und Klauenseuche 2. Verdacht auf Maul- und Klauenseuche, wenn das Er-
spezifische virale Ribonukleinsäure nachge- gebnis
wiesen worden ist oder
a) der klinischen,
bb) bei dem betroffenen Tier oder einem Tier
b) der pathologisch-anatomischen oder
desselben Betriebs Antikörper gegen Struk-
tur- oder Nichtstrukturproteine des Virus der c) der labordiagnostischen
Maul- und Klauenseuche nachgewiesen wor-
Untersuchung den Ausbruch der Maul- und Klauen-
den sind, sofern gewährleistet ist, dass frü-
seuche befürchten lässt.
here Impfungen, durch das Muttertier über-
tragene Antikörper oder unspezifische Reak- (2) Im Sinne dieser Verordnung sind:
tionen als mögliche Ursache des Antikörper-
1. Betrieb:
nachweises ausgeschlossen werden können,
alle Ställe mit Tieren empfänglicher Arten oder
c) in von Tieren empfänglicher Arten entnommenen sonstigen Standorte zur ständigen oder vorüber-
Proben gehenden Haltung dieser Tiere einschließlich der
dazugehörigen Nebengebäude und des dazugehö-
aa) Antigen des Virus der Maul- und Klauen- rigen Geländes, die hinsichtlich der tatsächlichen
seuche oder für einen oder mehrere der Sero- Nutzung und der räumlichen Anordnung, insbeson-
typen des Virus der Maul- und Klauenseuche dere der Ver- und Entsorgung, eine Einheit bilden,
spezifische virale Ribonukleinsäure nachge- mit Ausnahme von Schlachtstätten, Transportmit-
wiesen worden ist und teln und Grenzkontrollstellen sowie Wildgehegen,
die größer als 25 Hektar sind;
bb) bei dem betroffenen Tier oder einem Tier
desselben Betriebs Antikörper gegen Struk- 2. Tiere empfänglicher Arten:
tur- oder Nichtstrukturproteine des Virus der
Maul- und Klauenseuche nachgewiesen wor- Tiere der Unterordnung Wiederkäuer (Ruminantia),
den sind, sofern gewährleistet ist, dass Schweine (Suina) und Schwielensohler (Tylopoda)
frühere Impfungen, durch das Muttertier über- der Ordnung Paarhufer (Artiodactyla);
tragene Antikörper oder unspezifische Reak- 3. Fleisch:
tionen als mögliche Ursache des Antikörper-
nachweises ausgeschlossen werden können, alle Teile von Tieren empfänglicher Arten, frisch
oder oder in Form von Hackfleisch, Fleischerzeugnissen
oder Fleischzubereitungen, die zum Genuss für
d) ein epidemiologischer Zusammenhang zu einem Menschen oder zur Verfütterung an Tiere geeignet
Ausbruch der Maul- und Klauenseuche bei einem sind;
Tier einer empfänglichen Art festgestellt worden 4. Milch:
ist und bei dem betroffenen Tier
a) nicht über 40 Grad Celsius erhitzte Milch (Roh-
aa) Antigen des Virus der Maul- und Klauen- milch),
seuche oder für einen oder mehrere der Sero-
b) über 40 Grad Celsius erhitzte oder einer Be-
typen des Virus der Maul- und Klauenseuche
handlung mit ähnlicher Wirkung unterzogene
spezifische virale Ribonukleinsäure nachge-
Milch oder
wiesen worden ist,
c) Milcherzeugnisse
bb) Antikörper gegen Struktur- oder Nichtstruk-
turproteine des Virus der Maul- und Klauen- von Tieren empfänglicher Arten;
seuche nachgewiesen worden sind, sofern 5. Häute:
gewährleistet ist, dass frühere Impfungen,
durch das Muttertier übertragene Antikörper Häute, Felle, Wolle, Haare oder Borsten von Tieren
oder unspezifische Reaktionen als mögliche empfänglicher Arten;
Ursache des Antikörpernachweises ausge- 6. Futtermittel:
schlossen werden können,
Einzel- oder Mischfuttermittel einschließlich Heu
cc) auf Grund eines Anstiegs des Titers der Anti- und Stroh;
körper gegen Struktur- oder Nichtstrukturpro-
7. Dung:
teine des Virus der Maul- und Klauenseuche
eine aktive Infektion mit dem Virus der Maul- Ausscheidungen von Tieren empfänglicher Arten,
und Klauenseuche serologisch nachgewiesen auch in Mischung mit Einstreu, insbesondere Mist,
worden ist, sofern gewährleistet ist, dass frü- Jauche oder Gülle;
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8. Notimpfung: 1. die virologische Untersuchung der seuchenver-
dächtigen Tiere empfänglicher Arten entsprechend
Schutzimpfung oder Suppressivimpfung;
Anhang I Nummer 4 und 5 Buchstabe b der Richtlinie
9. Schutzimpfung: 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003
eine Impfung von Tieren empfänglicher Arten zum über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämp-
Schutz der Tiere vor der Ansteckung mit dem Virus fung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung
der Maul- und Klauenseuche; der Richtlinie 85/511/EWG sowie der Entscheidun-
gen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Ände-
10. Suppressivimpfung: rung der Richtlinie 92/46/EWG (ABl. EU Nr. L 306
eine Impfung von Tieren empfänglicher Arten zur S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und die
Verhinderung der Verschleppung des Virus der klinische und serologische Untersuchung nach An-
Maul- und Klauenseuche in einen Betrieb oder in hang III der Richtlinie 2003/85/EG und
ein bestimmtes oder innerhalb eines bestimmten 2. eine Zählung der im Betrieb vorhandenen Tiere emp-
Gebiets. fänglicher Arten und die Aufzeichnung des Ergebnis-
ses der Zählung
Te i l 2 an. Ergeben sich auf Grund einer Untersuchung nach
Satz 1 Anhaltspunkte für einen Ausbruch der Maul- und
Schutzmaßregeln
Klauenseuche, so ordnet die zuständige Behörde
1. die serologische und virologische Untersuchung
Abschnitt 1
weiterer Tiere empfänglicher Arten des Verdachtsbe-
Allgemeine Schutzmaßregeln triebs, die nicht bereits nach Satz 1 untersucht wor-
den sind, und
§2 2. die Tötung und unschädliche Beseitigung aller Tiere
Impfungen und Heilversuche empfänglicher Arten des Verdachtsbetriebs
an und führt epidemiologische Nachforschungen
(1) Impfungen gegen die Maul- und Klauenseuche
durch. Diese Nachforschungen erstrecken sich mindes-
sind vorbehaltlich des Absatzes 2 und des § 16 verbo-
tens auf
ten. Heilversuche sind verboten.
1. den Zeitraum, in dem das Virus der Maul- und Klau-
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall abwei- enseuche bereits im Betrieb vorhanden gewesen
chend von Absatz 1 Satz 1 Impfungen für wissen- sein kann, bevor der Verdacht angezeigt worden ist,
schaftliche Versuche und Impfstoffprüfungen genehmi-
gen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht 2. die mögliche Ursache der Maul- und Klauenseuche,
entgegenstehen. 3. die Ermittlung anderer Betriebe, aus denen Tiere
empfänglicher Arten in den Verdachtsbetrieb oder
§ 2a in die Tiere empfänglicher Arten aus dem Verdachts-
betrieb verbracht worden sind,
Früherkennung
4. Personen, Fahrzeuge, Fleisch, Milch, Tierkörper,
Treten innerhalb von sieben Tagen in einem Bestand Häute, Samen, Eizellen, Embryonen, Futtermittel,
mit Wiederkäuern Dung und alle sonstigen Gegenstände, mit denen
1. gehäuft fieberhafte Erkrankungen, das Virus in den oder aus dem Verdachtsbetrieb ver-
schleppt worden sein kann.
2. eine erhebliche Verminderung der Milchleistung oder
Die zuständige Behörde kann von der Tötungsanord-
3. gehäufte Todesfälle bei Jungtieren nung nach Satz 2 Nummer 2 absehen, soweit Belange
auf und ist die Ursache dafür tierärztlich nicht hinrei- der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. In die-
chend sicher festgestellt, so hat der Tierhalter unver- sem Fall ordnet die zuständige Behörde die behördliche
züglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infek- Beobachtung des Verdachtsbetriebs an.
tion mit dem Virus der Maul- und Klauenseuche durch (2) Bis zur Bekanntgabe der Anordnung nach Ab-
geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen. satz 1 Satz 1 hat der Tierhalter des Verdachtsbetriebs
im Falle des Verdachts auf Maul- und Klauenseuche
Abschnitt 2 1. an den Zufahrten und Eingängen des Betriebs Schil-
der mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift
Besondere Schutzmaßregeln
„Maul- und Klauenseuche-Verdacht – Unbefugter
Zutritt verboten“ gut sichtbar anzubringen,
Unterabschnitt 1
2. sämtliche Tiere empfänglicher Arten des Betriebs
Vo r a m t l i c h e r F e s t s t e l l u n g abzusondern,
der Maul- und Klauenseuche
3. täglich Aufzeichnungen über
§3 a) die Besuche betriebsfremder Personen unter An-
gabe von Namen, Anschrift und Besuchsdatum
Verdachtsbetrieb sowie
(1) Im Falle des Verdachts auf Maul- und Klauenseu- b) bereits erkrankte, verendete und ansteckungsver-
che in einem Betrieb ordnet die zuständige Behörde in dächtige Tiere empfänglicher Arten, getrennt
Bezug auf den betroffenen Betrieb (Verdachtsbetrieb) nach Zucht- und Masttieren,
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zu machen, 1. betriebsfremde Personen den Betrieb nur mit schrift-
4. alle im Betrieb vorhandenen Vorräte an Fleisch, licher Genehmigung der zuständigen Behörde betre-
Milch, Häuten, Samen, Eizellen, Embryonen und ten dürfen,
Futtermitteln sowie die dort vorhandenen Tierkörper, 2. Fahrzeuge nur mit schriftlicher Genehmigung der zu-
die dort vorhandene Einstreu und den dort vorhan- ständigen Behörde in den oder aus dem Betrieb ge-
denen Dung ihrer Art nach zu erfassen und hierüber fahren werden dürfen,
Aufzeichnungen zu machen,
3. Fahrzeuge und Behältnisse vor dem Verlassen des
5. verendete oder getötete Tiere empfänglicher Arten Betriebs nach näherer Anweisung der zuständigen
so aufzubewahren, dass sie Witterungseinflüssen Behörde unter Berücksichtigung des Anhangs IV
nicht ausgesetzt sind und Menschen oder Tiere Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG zu reinigen
nicht mit ihnen in Berührung kommen können, und zu desinfizieren sind.
6. für das Verbringen verendeter oder getöteter Tiere (4) Die zuständige Behörde kann, sofern es aus
empfänglicher Arten aus dem Betrieb die Genehmi- Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, für
gung der zuständigen Behörde einzuholen, die nur den Verdachtsbetrieb
zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen
Beseitigung erteilt werden darf, 1. eine Reinigung und Desinfektion
7. an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonsti- a) der Ställe und ihrer unmittelbaren Umgebung,
gen Standorte Matten oder sonstige saugfähige b) der Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften,
Bodenauflagen auszulegen und sie mit einem wirk-
samen Desinfektionsmittel zu tränken und feucht zu c) der Fahrzeuge, mit denen getötete oder veren-
halten, dete Tiere transportiert worden sind,
8. sicherzustellen, dass nach Maßgabe des Anhangs IV der Richtlinie
2003/85/EG,
a) der jeweilige Stall oder sonstige Standort nur mit
Schutzkleidung betreten wird und diese unver- 2. eine Entwesung der Ställe und ihrer unmittelbaren
züglich nach Verlassen des Stalls oder sonstigen Umgebung
Standorts abgelegt, gereinigt und desinfiziert
anordnen.
oder, im Falle von Einwegschutzkleidung, unver-
züglich nach Gebrauch so beseitigt wird, dass
eine Seuchenverbreitung vermieden wird, §4
b) Schuhwerk vor dem Betreten und Verlassen des Anordnungen für weitere Betriebe
Betriebs sowie nach Verlassen eines Stalls oder Die zuständige Behörde ordnet, sofern die Seuchen-
sonstigen Standorts gereinigt und desinfiziert lage dies erfordert, für weitere Betriebe Maßnahmen
wird, nach § 3 an, insbesondere wenn für Betriebe auf Grund
c) Tiere weder in den noch aus dem Betrieb ver- ihres Standorts, ihrer Bauweise oder ihrer Betriebs-
bracht werden, struktur eine Seucheneinschleppung nicht auszuschlie-
ßen ist oder wenn Tiere empfänglicher Arten aus einem
9. sicherzustellen, dass
Verdachtsbetrieb eingestellt worden sind.
a) Fleisch, Milch, Samen, Eizellen und Embryonen
von Tieren empfänglicher Arten, §5
b) Futtermittel, Einstreu und Dung, Kontrollzone
c) sonstige Gegenstände und Abfälle, die das Virus
(1) Hat die zuständige Behörde eine Anordnung
der Maul- und Klauenseuche übertragen können,
nach § 3 Absatz 1 Satz 1 getroffen, kann sie zusätzlich,
insbesondere wenn sie mit Tieren empfänglicher
sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erfor-
Arten in Berührung gekommen sind,
derlich ist,
nicht aus dem Betrieb verbracht werden.
1. um den Verdachtsbetrieb für längstens 72 Stunden
Die zuständige Behörde kann, sofern Belange der Seu- eine Kontrollzone festlegen,
chenbekämpfung nicht entgegenstehen,
2. anordnen, dass für längstens 72 Stunden
1. Ausnahmen von Satz 1 Nummer 8 Buchstabe c für
das Verbringen von Tieren nicht empfänglicher Arten a) Pferde, Geflügel und sonstige Tiere nicht emp-
genehmigen, fänglicher Arten, die das Virus der Maul- und
Klauenseuche verschleppen können, aus der
2. Ausnahmen von Satz 1 Nummer 9 Buchstabe a für
Kontrollzone nicht verbracht werden dürfen,
das Verbringen von Rohmilch genehmigen, sofern
eine Lagerung der Milch im Betrieb nicht möglich ist, b) bestimmte Verkehrswege in der Kontrollzone ge-
die Milch unter amtlicher Aufsicht zu einem Verarbei- sperrt werden.
tungsbetrieb transportiert wird und die Milch dort Dabei kann sie für Einhufer Ausnahmen von Satz 1
unschädlich beseitigt oder so behandelt wird, dass Nummer 2 Buchstabe a vorsehen, sofern sichergestellt
das Virus der Maul- und Klauenseuche inaktiviert ist, dass die Voraussetzungen nach Anhang VI Num-
wird. mer 2.1 der Richtlinie 2003/85/EG erfüllt sind. Im Übri-
(3) Mit der Bekanntgabe der Anordnung nach Ab- gen gilt für die in der Kontrollzone gelegenen Betriebe
satz 1 Satz 1 gilt für den Verdachtsbetrieb zusätzlich § 3 Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1 und Satz 3 und 5
zu Absatz 2, dass sowie Absatz 2 und 3 entsprechend.
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(2) Die Schutzmaßregeln nach Absatz 1 sind auch 2. Geflügel, Hunde und Katzen einzusperren.
dann zur Seuchenbekämpfung erforderlich, wenn § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 gilt entsprechend.
1. sich der Verdachtsbetrieb in einem Gebiet mit einer
(3) Die zuständige Behörde führt Untersuchungen
hohen Dichte an Tieren empfänglicher Arten befin-
durch über den Verbleib von
det,
2. häufige Kontakte von Personen und Tieren mit Tie- 1. Fleisch, Milch, Häuten, Samen, Eizellen und Em-
ren empfänglicher Arten stattgefunden haben oder bryonen, sofern diese Erzeugnisse in der Zeit von
stattfinden, der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in
den Betrieb bis zu ihrer amtlichen Feststellung ge-
3. Verzögerungen bei der Mitteilung von Verdachtsfäl- wonnen worden sind,
len oder unzulängliche Informationen über die mög-
lichen Ursachen des Verdachts oder die Übertra- 2. Tierkörpern, Futtermitteln, Einstreu und Dung, sofern
gungswege des Virus der Maul- und Klauenseuche die Tierkörper, die Futtermittel, die Einstreu oder der
vorliegen. Dung in der Zeit von der mutmaßlichen Einschlep-
pung der Seuche in den Betrieb bis zu ihrer amt-
Unterabschnitt 2 lichen Feststellung aus dem Seuchenbetrieb ver-
bracht worden ist oder verbracht worden sind.
Nach amtlicher Feststellung
der Maul- und Klauenseuche Die für den Ort des Verbleibs zuständige Behörde ord-
net die unschädliche Beseitigung der nach Satz 1 er-
§6 mittelten Erzeugnisse und Gegenstände an. Satz 2 gilt
Öffentliche Bekanntmachung nicht für Fleisch und Milch, soweit sichergestellt ist,
dass das Fleisch oder die Milch nach näherer Anwei-
Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der sung der zuständigen Behörde so behandelt werden,
Maul- und Klauenseuche sowie den Zeitpunkt ihrer dass das Virus der Maul- und Klauenseuche inaktiviert
mutmaßlichen Einschleppung in den betroffenen Be- wird und während des Zeitraums bis zur Behandlung
trieb (Seuchenbetrieb) öffentlich bekannt. eine Verschleppung des Virus der Maul- und Klauen-
seuche ausgeschlossen werden kann.
§7
(4) Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in
Schutzmaßregeln für den Seuchenbetrieb einem Betrieb amtlich festgestellt, so kann die zustän-
(1) Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in dige Behörde zusätzlich die Tötung und unschädliche
einem Betrieb amtlich festgestellt, so ordnet die zu- Beseitigung von Tieren nicht empfänglicher Arten des
ständige Behörde in Bezug auf den Seuchenbetrieb Betriebs anordnen, sofern es aus Gründen der Seu-
1. die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung chenbekämpfung erforderlich ist. Satz 1 gilt nicht für
der nicht bereits nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Einhufer und Hunde, die
getöteten und unschädlich beseitigten Tiere emp- 1. abgesondert und so gereinigt und desinfiziert wer-
fänglicher Arten, den können, dass eine Verschleppung des Virus
2. die unschädliche Beseitigung von der Maul- und Klauenseuche ausgeschlossen ist,
a) Fleisch, Milch, Häuten, Samen, Eizellen und Em- und
bryonen, sofern diese Erzeugnisse in der Zeit zwi- 2. im Falle von Einhufern nach § 44 der Viehverkehrs-
schen der mutmaßlichen Einschleppung der Seu- verordnung gekennzeichnet sind.
che in den Betrieb bis zu ihrer amtlichen Feststel-
lung gewonnen worden sind, §8
b) vorhandenen Tierkörpern und Futtermitteln, vor- Schutzmaßregeln
handener Einstreu und vorhandenem Dung, in besonderen Einrichtungen
3. die Reinigung und Desinfektion (1) Die zuständige Behörde kann bei einem Aus-
a) der Ställe und ihrer unmittelbaren Umgebung, bruch der Maul- und Klauenseuche in einer Unter-
b) der Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften, suchungseinrichtung, einem Zoo, einem Wildpark oder
einer vergleichbaren Einrichtung, in denen Tiere emp-
c) der Fahrzeuge, mit denen getötete oder veren-
fänglicher Arten zu wissenschaftlichen Zwecken, zur
dete Tiere transportiert worden sind,
Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen gehal-
nach Maßgabe des Anhangs IV der Richtlinie ten werden, oder in einem Betrieb, in dem vom Ausster-
2003/85/EG und ben bedrohte Tiere empfänglicher Arten gehalten wer-
4. die Entwesung der Ställe und ihrer unmittelbaren den, Ausnahmen von § 7 Absatz 1 Nummer 1 geneh-
Umgebung migen, sofern die Einrichtung auf Grund ihrer Struktur,
an. ihres Umfanges und ihrer Funktion in Bezug auf die
Haltung einschließlich der Betreuung, Entsorgung und
(2) Mit Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 Fütterung so vollständig getrennt von anderen Betrie-
hat der Tierhalter des Seuchenbetriebs über die Vor- ben mit Tieren empfänglicher Arten ist, dass eine Ver-
schriften des § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 9 breitung des Virus der Maul- und Klauenseuche ausge-
hinaus schlossen werden kann. Satz 1 gilt im Falle des Ver-
1. an den Zufahrten und Eingängen des Betriebs Schil- dachts auf Maul- und Klauenseuche entsprechend mit
der mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift der Maßgabe, dass die zuständige Behörde Ausnah-
„Maul- und Klauenseuche – Unbefugter Zutritt ver- men von § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 genehmigen
boten“ gut sichtbar anzubringen, kann.
2672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017
(2) Die genannten Einrichtungen teilen der zuständi- nen Betrieben in andere Teile des Inlands, in
gen Behörde die Voraussetzungen und Vorkehrungen, einen anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland
die Grundlage für eine Genehmigung nach Absatz 1 verbracht worden sind, und teilt dem Bundes-
sein können, spätestens drei Monate nach Inbetrieb- ministerium unverzüglich das Ergebnis der Unter-
nahme der Einrichtung mit. Änderungen der Vorausset- suchungen mit,
zungen oder Vorkehrungen sind der zuständigen Be-
b) von frischem Fleisch, Rohmilch und Rohmilcher-
hörde unverzüglich mitzuteilen.
zeugnissen von Tieren empfänglicher Arten aus
(3) Zum Zwecke der Mitteilung an die Europäische dem Sperrbezirk durch, das oder die in der Zeit
Kommission teilt die zuständige Behörde dem Bundes- vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschlep-
ministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundes- pung des Virus der Maul- und Klauenseuche in
ministerium) unverzüglich die nach Absatz 1 erteilten den Seuchenbetrieb und der Festlegung des
Ausnahmegenehmigungen mit. Sperrbezirks gewonnen worden ist oder gewon-
nen worden sind.
§9 (3) Die zuständige Behörde kann,
Schutzmaßregeln 1. sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung er-
in Bezug auf den Sperrbezirk forderlich ist, in dem Sperrbezirk
(1) Ist die Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb a) das Verbringen von Tieren nicht empfänglicher
amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein Arten, vorbehaltlich des Buchstaben d, aus einem
Gebiet um den Seuchenbetrieb mit einem Radius von Betrieb oder in einen Betrieb,
mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest. Hierbei b) die künstliche Besamung von sowie den ambu-
berücksichtigt sie die Ergebnisse durchgeführter epide- lanten Deckbetrieb mit Tieren nicht empfänglicher
miologischer Untersuchungen, Strukturen des Handels Arten,
und der örtlichen Haltung von Tieren empfänglicher Ar-
c) das Verbringen von Futtermitteln aus einem Be-
ten, das Vorhandensein von Schlachtstätten und Verar-
trieb oder in einen Betrieb mit Tieren empfäng-
beitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2
licher Arten,
nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung
(EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und d) das Verwenden oder das Verbringen von Einhu-
des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschrif- fern nach Maßgabe der Nummer 2.2.2 des An-
ten für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte hangs VI der Richtlinie 2003/85/EG,
tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der
e) Veranstaltungen, an denen Personen teilnehmen
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom
könnten, die mit Tieren empfänglicher Arten in
14.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, na-
Berührung gekommen sind,
türliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten.
2. sofern es zur Seuchenbekämpfung unerlässlich ist,
(2) Die zuständige Behörde den Fahrzeugverkehr in den Sperrbezirk und inner-
1. bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbe- halb des Sperrbezirks
zirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Auf- beschränken oder verbieten.
schrift „Maul- und Klauenseuche – Sperrbezirk“ gut
(3a) Zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche bei
sichtbar an,
Wildtieren empfänglicher Arten kann die zuständige
2. führt in den in dem Sperrbezirk gelegenen Betrieben Behörde unter Berücksichtigung epidemiologischer Er-
kenntnisse anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte
a) innerhalb von sieben Tagen nach Festlegung des
Sperrbezirks eine klinische Untersuchung nach 1. von erlegten Wildtieren empfänglicher Arten Proben
Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG entnehmen und der zuständigen Untersuchungsein-
und eine serologische Untersuchung nach An- richtung zur virologischen und serologischen Unter-
hang III Nummer 2.1.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG suchung auf Maul- und Klauenseuche zuleiten und
der Tiere empfänglicher Arten durch, 2. verendet aufgefundene Wildtiere empfänglicher Ar-
b) eine virologische Untersuchung der Tiere emp- ten unter Angabe des Fundortes der zuständigen
fänglicher Arten entsprechend Anhang I Nummer 4 Behörde anzeigen und der zuständigen Untersu-
und 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/85/EG chungseinrichtung zur virologischen und serologi-
durch, sofern es aus Gründen der Seuchenbe- schen Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche
kämpfung erforderlich ist, zuleiten.
(4) Mit Bekanntgabe der Festlegung des Sperrbe-
3. führt in den im Sperrbezirk gelegenen Betrieben eine zirks haben Tierhalter in dem Sperrbezirk
Zählung der vorhandenen Tiere empfänglicher Arten
durch und 1. der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl
der
4. führt Untersuchungen über den Verbleib
a) gehaltenen Tiere empfänglicher Arten unter An-
a) von Tieren empfänglicher Arten durch, die in der gabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts,
Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Ein-
b) verendeten oder erkrankten, insbesondere fieber-
schleppung des Virus der Maul- und Klauenseu-
haft erkrankten Tiere empfänglicher Arten
che in den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung
des Sperrbezirks aus in dem Sperrbezirk gelege- sowie jede Änderung anzuzeigen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 2673
2. sämtliche Tiere empfänglicher Arten abzusondern. Nummer 6 gilt nicht für den Transport im Durchgangs-
§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7, Absatz 3 Nummer 2 verkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernver-
und 3 und Absatz 4 gilt für in dem Sperrbezirk gelegene kehrs oder Schienenverbindungen, sofern das Fahr-
Betriebe entsprechend. Außerdem gilt für betriebs- zeug nicht anhält und die Tiere nicht entladen werden.
fremde Personen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 Buch- (6) Tiere empfänglicher Arten, die in der Zeit vom
stabe a und b entsprechend. 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus
(5) Außerdem gilt, vorbehaltlich des § 10, für den der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis
Sperrbezirk Folgendes: zur Festlegung des Sperrbezirks aus in dem Sperrbe-
zirk gelegenen Betrieben verbracht worden sind, dürfen
1. Tiere empfänglicher Arten dürfen weder in einen
aus dem Betrieb nicht verbracht werden. Ferner ordnet
noch aus einem Betrieb verbracht werden.
die für den Bestimmungsort zuständige Behörde für
2. Hausschlachtungen von Tieren empfänglicher Arten diese Tiere eine klinische Untersuchung nach Anhang III
sind verboten. Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG an. § 10 Absatz 1
3. Das Inverkehrbringen von und 2 gilt entsprechend.
a) Fleisch, das in einer Schlachtstätte in dem Sperr- (7) Fleisch, Milch, Samen, Embryonen, Eizellen,
bezirk erschlachtet oder in einem Verarbeitungs- Häute und sonstige Erzeugnisse von Tieren empfäng-
betrieb in dem Sperrbezirk hergestellt worden ist, licher Arten, das oder die
b) Milch, die in dem Sperrbezirk gewonnen oder in 1. in der Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Ein-
einem Verarbeitungsbetrieb in dem Sperrbezirk schleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche
verarbeitet worden ist, in den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Sperr-
c) Samen, Embryonen und Eizellen von Tieren emp- bezirks aus dem Sperrbezirk verbracht worden ist
fänglicher Arten, oder verbracht worden sind,
d) Häuten und sonstigen Erzeugnissen von Tieren 2. von Tieren gewonnen worden ist oder sind, die in
empfänglicher Arten, auch als zusammenge- der Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Ein-
setzte Erzeugnisse, die Bestandteile tierischen schleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche
Ursprungs von Tieren empfänglicher Arten ent- in den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Sperr-
halten, bezirks aus dem Sperrbezirk verbracht worden sind,
ist verboten. dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. § 10 Ab-
4. Das Verbringen von satz 3, 4, 5 Nummer 2, Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe b,
Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 bis 8 Buchstabe b,
a) Rohmilchproben von Tieren empfänglicher Arten, Nummer 9 und 10 und Absatz 9 gilt entsprechend.
ausgenommen zum Zwecke der Untersuchung
auf das Virus der Maul- und Klauenseuche in eine § 10
von der zuständigen Behörde bestimmte Unter-
suchungseinrichtung, Ausnahmen
von der Sperrbezirksregelung
b) Futtermitteln, Dung und Einstreu aus in dem
Sperrbezirk gelegenen Betrieben mit Tieren emp- (1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
fänglicher Arten § 9 Absatz 5 Nummer 1 und 6 für das Verbringen oder
ist verboten. den Transport von Tieren empfänglicher Arten
5. Die künstliche Besamung von sowie der ambulante 1. zur sofortigen Schlachtung in eine von ihr bestimmte
Deckbetrieb mit Tieren empfänglicher Arten ist ver- Schlachtstätte oder
boten. 2. zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseiti-
6. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, gung
ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen genehmigen. Eine Genehmigung darf nur erteilt wer-
Tiere empfänglicher Arten nicht getrieben oder den, sofern
transportiert werden.
1. eine klinische Untersuchung nach Anhang III Num-
7. Fahrzeuge und Ausrüstungen für den Transport von mer 1 der Richtlinie 2003/85/EG aller Tiere emp-
Tieren empfänglicher Arten, anderen Tieren oder Ge- fänglicher Arten des Betriebs durch den beamteten
genständen, die mit dem Virus der Maul- und Klau- Tierarzt keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der
enseuche in Kontakt gekommen sein können, sind Maul- und Klauenseuche ergeben hat,
unverzüglich nach der Verwendung nach Maßgabe
des Anhangs IV Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG 2. keine epidemiologischen Anhaltspunkte vorliegen,
und nach näherer Anweisung der zuständigen Be- dass sich in dem Betrieb ansteckungsverdächtige
hörde zu reinigen und zu desinfizieren. Tiere empfänglicher Arten befinden, und
8. Die Durchführung von Ausstellungen, Märkten oder 3. sichergestellt ist, dass
Veranstaltungen ähnlicher Art mit Tieren und der a) von den Tieren, die geschlachtet oder getötet
Handel mit Tieren sind verboten. werden sollen, eine ausreichende Anzahl Proben
9. Personen, die mit Tieren empfänglicher Arten in Kon- für eine serologische Untersuchung nach An-
takt gekommen sind, dürfen an Veranstaltungen mit hang III Nummer 2.1.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG
anderen Personen nicht teilnehmen, soweit dieser und für eine virologische Untersuchung entspre-
Kontakt innerhalb von 21 Tagen vor dem Tag der chend Anhang I Nummer 4 und 5 Buchstabe b
Veranstaltung stattgefunden hat. der Richtlinie 2003/85/EG genommen wird,
2674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017
b) die Tiere mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Ein-
schleppung des Virus der Maul- und Klauenseu-
aa) in verplombten Fahrzeugen transportiert wer-
che in den Seuchenbetrieb geschlachtet worden
den und,
sind,
bb) sofern die Tiere geschlachtet werden sollen, b) das Fleisch, das Hackfleisch oder die Fleischzu-
in der Schlachtstätte getrennt von anderen bereitung nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie
Tieren empfänglicher Arten gehalten und ge-
2002/99/EG gekennzeichnet worden ist und
schlachtet werden,
c) sichergestellt ist, dass das Fleisch, das Hack-
c) das erschlachtete Fleisch fleisch oder die Fleischzubereitung
aa) nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie aa) von Fleisch, das nach dem in Buchstabe a
2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember genannten Zeitpunkt gewonnen worden ist,
2002 zur Festlegung von tierseuchenrecht- getrennt gelagert und transportiert wird,
lichen Vorschriften für das Herstellen, die Ver-
arbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von bb) in einem von der zuständigen Behörde be-
Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG stimmten Betrieb nach Anhang VII Teil A
2003 Nr. L 18 S. 11) in der jeweils geltenden Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG behan-
Fassung gekennzeichnet wird, delt wird und
bb) nach der Kennzeichnung in einem von der cc) zu diesem Betrieb in verplombten Fahrzeugen
zuständigen Behörde bestimmten Betrieb transportiert wird;
nach Anhang VII Teil A Nummer 1 der Richt- 2. frischem Fleisch, sofern
linie 2003/85/EG behandelt wird und
a) das Fleisch von Tieren erschlachtet worden ist,
cc) zu diesem Betrieb in verplombten Fahrzeugen die in einer von der zuständigen Behörde be-
transportiert wird und stimmten, tierärztlich überwachten Schlachtstätte
d) die Fahrzeuge und die beim Transport verwende- geschlachtet worden sind,
ten Gerätschaften unverzüglich nach dem Trans- b) in dieser Schlachtstätte nur Tiere empfänglicher
port nach näherer Anweisung der zuständigen Arten aus außerhalb des Sperrbezirks gelegenen
Behörde und nach Maßgabe des Anhangs IV Betrieben geschlachtet werden und
Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG gereinigt
und desinfiziert werden. c) sichergestellt ist, dass
(2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen aa) die Tiere auf einer von der zuständigen Be-
von § 9 Absatz 5 Nummer 1 und 6 für das Verbringen hörde festgelegten Route zu dieser Schlacht-
und den Transport von Tieren empfänglicher Arten in stätte transportiert werden,
innerhalb des Sperrbezirks gelegene Schlachtstätten bb) die Transportfahrzeuge und die beim Trans-
aus Gebieten genehmigen, die frei von Maul- und Klau- port verwendeten Gerätschaften unverzüg-
enseuche sind. Die Genehmigung darf nur erteilt wer- lich nach dem Transport nach näherer Anwei-
den, sofern sung der zuständigen Behörde und nach
1. die Tiere zur sofortigen Schlachtung in die Schlacht- Maßgabe des Anhangs IV Nummer 1 der Richt-
stätte transportiert werden, linie 2003/85/EG gereinigt und desinfiziert
werden und dies in das Desinfektionsbuch
2. in der Schlachtstätte nur Tiere empfänglicher Arten nach § 22 der Viehverkehrsverordnung einge-
aus außerhalb des Sperrbezirks gelegenen Betrie- tragen wird,
ben geschlachtet werden und sichergestellt ist, dass
cc) das Fleisch mit einem Genusstauglichkeits-
a) die Tiere auf einer von der zuständigen Behörde kennzeichen nach Artikel 5 Absatz 1 Buch-
festgelegten Route zur Schlachtstätte transpor- stabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
tiert werden, des Europäischen Parlaments und des Rates
b) die Fahrzeuge und die beim Transport verwende- vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygiene-
ten Gerätschaften unverzüglich nach dem Trans- vorschriften für Lebensmittel tierischen Ur-
port nach näherer Anweisung der zuständigen sprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55;
Behörde und nach Maßgabe des Anhangs IV L 226 vom 25.6.2004, S. 22) in der jeweils
Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG gereinigt geltenden Fassung gekennzeichnet wird und
und desinfiziert werden und dies in das Desinfek- aaa) im Falle von Rind- und Schweinefleisch
tionskontrollbuch nach § 22 der Viehverkehrsver- nach Anhang I Kapitel XI der Richtlinie
ordnung eingetragen wird. 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von 1964 zur Regelung gesundheitlicher
§ 9 Absatz 5 Nummer 3 Buchstabe a genehmigen für Fragen beim innergemeinschaftlichen
Handel mit frischem Fleisch (ABl. EG
das Inverkehrbringen von
Nr. L 121 S. 2012) in der jeweils gelten-
1. frischem Fleisch, Hackfleisch und Fleischzuberei- den Fassung oder
tungen, sofern
bbb) im Falle von Fleisch anderer Paarhufer
a) das Fleisch, das Hackfleisch oder die Fleischzu- nach Anhang I Kapitel III der Richtlinie
bereitung von Tieren gewonnen worden ist, die 91/495/EWG des Rates vom 27. Novem-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 2675
ber 1990 zur Regelung der gesundheit- b) die Milch nach Maßgabe des Anhangs IX der
lichen und tierseuchenrechtlichen Fra- Richtlinie 2003/85/EG behandelt worden ist oder,
gen bei der Herstellung und Vermark- im Falle von Rohmilch, sichergestellt ist, dass die
tung von Kaninchenfleisch und Fleisch Milch einer solchen Behandlung unterzogen wird,
von Zuchtwild (ABl. EG 1991 Nr. L 268 und
S. 41) in der jeweils geltenden Fassung
c) sichergestellt ist, dass die Milch
gekennzeichnet wird und
aa) in flüssigkeitsdichten Behältnissen transpor-
dd) das Fleisch von Fleisch, das nicht aus dem tiert wird, die
Sperrbezirk verbracht werden soll, getrennt
aaa) vor dem Transport der Rohmilch gerei-
gelagert und transportiert wird;
nigt und desinfiziert werden und
3. Hackfleisch und Fleischzubereitungen, sofern
bbb) mit Vorrichtungen ausgestattet sind, die
a) das Hackfleisch oder die Fleischzubereitung mit eine Aerosolbildung beim Einfüllen und
einem Identitätskennzeichen nach Artikel 5 Ab- Entladen der Milch verhindern,
satz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG)
bb) auf einer von der zuständigen Behörde fest-
Nr. 853/2004 gekennzeichnet ist und
gelegten Route zu einem von ihr bestimmten
b) sichergestellt ist, dass das Hackfleisch oder die Verarbeitungsbetrieb transportiert wird und
Fleischzubereitung
cc) mit Fahrzeugen transportiert wird,
aa) von Fleisch, das nicht aus dem Sperrbezirk
aaa) deren Räder, Radkästen und Unterseite
verbracht werden soll, getrennt gelagert und
sowie deren für die Aufnahme der Roh-
transportiert wird,
milch verwendeten Gerätschaften vor
bb) in einem tierärztlich überwachten Verarbei- dem Verlassen eines Betriebes jeweils
tungsbetrieb hergestellt wird, in dem nur gereinigt und desinfiziert werden,
Fleisch von Tieren verarbeitet wird, die
bbb) die nach näherer Anweisung der zustän-
aaa) aus außerhalb des Sperrbezirks gelege- digen Behörde gekennzeichnet sind und
nen Betrieben stammen und in außer-
ccc) die nur in einem von der zuständigen
halb des Sperrbezirks gelegenen
Behörde festgelegten Gebiet genutzt
Schlachtstätten geschlachtet worden
oder vor der Nutzung in einem anderen
sind oder
Gebiet unter amtlicher Überwachung
bbb) mindestens 22 Tage vor der mutmaß- gereinigt und desinfiziert werden;
lichen Einschleppung des Virus der
2. in einem tierärztlich überwachten Verarbeitungsbe-
Maul- und Klauenseuche in den Seu-
trieb in dem Sperrbezirk verarbeitet worden ist, so-
chenbetrieb geschlachtet worden sind
fern
und dieses Fleisch von nach diesem
Zeitpunkt gewonnenem Fleisch getrennt a) die verarbeitete Milch aus Rohmilch hergestellt
gelagert und transportiert worden ist; worden ist, die
4. Fleischerzeugnissen, die aa) die Voraussetzungen nach Nummer 1 Buch-
stabe a erfüllt,
a) nach Anhang VII Teil A Nummer 1 der Richtlinie
2003/85/EG behandelt worden sind oder bb) nach Maßgabe des Anhangs IX der Richtlinie
2003/85/EG behandelt worden ist oder
b) aus frischem Fleisch hergestellt worden sind, das
von Tieren gewonnen worden ist, die mindestens cc) von Tieren aus außerhalb des Sperrbezirks
22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung gelegenen Betrieben gewonnen worden ist,
des Virus der Maul- und Klauenseuche in den
b) die Milch während der Verarbeitung identifizierbar
Seuchenbetrieb geschlachtet worden sind, und
ist und von Milch, die nicht aus dem Sperrbezirk
dieses Fleisch von nach diesem Zeitpunkt ge-
verbracht werden soll, getrennt gelagert und
wonnenem Fleisch getrennt gelagert und trans-
transportiert wird und
portiert worden ist.
c) sichergestellt ist, dass in den Fällen des Buchsta-
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
ben a Doppelbuchstabe cc die Rohmilch in Be-
§ 9 Absatz 5 Nummer 3 Buchstabe b für das Inverkehr-
hältnissen transportiert worden ist, die vor dem
bringen von Milch genehmigen, die
Transport gereinigt und desinfiziert worden sind
1. von Tieren empfänglicher Arten aus dem Sperrbezirk und während des Transports der Rohmilch keine
gewonnen oder aus Rohmilch von Tieren empfäng- Betriebe in dem Sperrbezirk angefahren worden
licher Arten hergestellt worden ist, sofern sind, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten
werden.
a) die Rohmilch mindestens 22 Tage vor der mut-
maßlichen Einschleppung des Virus der Maul- (5) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
und Klauenseuche in dem Seuchenbetrieb ge- § 9 Absatz 5 Nummer 3 Buchstabe c für das Inverkehr-
wonnen worden ist und von nach diesem Zeit- bringen von gefrorenem Samen, gefrorenen Embryonen
punkt gewonnener Rohmilch getrennt gelagert und gefrorenen Eizellen genehmigen, sofern der Sa-
und transportiert worden ist oder men, die Embryonen oder die Eizellen
2676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017
1. mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Ein- b) einer der Behandlungen nach Artikel 24 Absatz 2
schleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in Verbindung mit Anhang X Kapitel II Abschnitt 2
in den Seuchenbetrieb gewonnen worden ist oder der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 unterzogen
gewonnen worden sind oder worden ist;
2. in einer Besamungsstation gewonnen worden ist 4. Schmalz und ausgeschmolzenen tierischen Fetten,
oder gewonnen worden sind und sofern das Schmalz oder das Fett einer Behandlung
a) der Samen, die Embryonen oder die Eizellen ge- nach Artikel 24 Absatz 2 in Verbindung mit An-
trennt von anderem Samen, anderen Embryonen hang X Kapitel II Abschnitt 3 Buchstabe B der Ver-
und anderen Eizellen gelagert worden ist oder ge- ordnung (EU) Nr. 142/2011 unterzogen worden ist;
lagert worden sind,
5. Heimtierfutter und Kauspielzeug, sofern es die An-
b) alle empfänglichen Tiere in der Besamungssta- forderungen nach Artikel 3 Buchstabe b und c in
tion klinisch nach Anhang III Nummer 1 der Richt- Verbindung mit Anhang XIII Kapitel II Nummer 3
linie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III und 7 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erfüllt;
Nummer 2.2 mit negativem Ergebnis auf Maul-
und Klauenseuche untersucht worden sind und 6. Jagdtrophäen, sofern sie die Anforderungen nach
Artikel 24 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang XIII
c) das Spendertier frühestens 28 Tage nach der Sa-
Kapitel VI Buchstabe B und C der Verordnung (EU)
menentnahme serologisch mit negativem Ergeb-
Nr. 142/2011 erfüllen;
nis auf Maul- und Klauenseuche untersucht wor-
den ist. 7. Tierdärmen, die nach Anhang I Kapitel II der Richt-
(6) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von linie 92/118/EWG gesäubert und ausgeschabt und
§ 9 Absatz 5 Nummer 3 Buchstabe d genehmigen für nach dem Ausschaben
das Inverkehrbringen von
a) für die Dauer von 30 Tagen mit Natriumchlorid
1. Häuten und Fellen, die gesalzen oder
a) mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Ein-
b) gebleicht oder getrocknet und nach der Behand-
schleppung des Virus der Maul- und Klauenseu-
lung getrennt von in dem Sperrbezirk gewonne-
che in den Seuchenbetrieb gewonnen und ge-
nen Tierdärmen gelagert
trennt von nach diesem Zeitpunkt gewonnenen
Häuten und Fellen gelagert worden sind, oder worden sind;
b) die Anforderungen nach Artikel 3 Buchstabe d
in Verbindung mit Anhang XIII Kapitel V Buch- 8. sonstigen tierischen Erzeugnissen, die
stabe C Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU)
a) mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Ein-
Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar
schleppung des Virus der Maul- und Klauenseu-
2011 zur Durchführung der Verordnung (EG)
che in den Seuchenbetrieb gewonnen und ge-
Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments
trennt von nach diesem Zeitpunkt gewonnenen
und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht
tierischen Erzeugnissen gelagert worden sind,
für den menschlichen Verzehr bestimmte tieri-
oder
sche Nebenprodukte sowie zur Durchführung
der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich b) einer Hitzebehandlung in einem luft- und was-
bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von serdicht verschlossenen Behältnis mit einem
Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Pro- F0-Wert von mindestens drei oder einer Hitzebe-
ben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1) in handlung unterzogen worden sind, bei der die
der jeweils geltenden Fassung erfüllen; Kerntemperatur für die Dauer von mindestens
2. unbehandelter Wolle, Wiederkäuerhaaren und 60 Minuten mindestens 70 Grad Celsius beträgt;
Schweineborsten, die
9. zusammengesetzten sonstigen Erzeugnissen, die
a) mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Ein- einer das Virus der Maul- und Klauenseuche ab-
schleppung des Virus der Maul- und Klauenseu- tötenden Behandlung unterzogen worden sind;
che in den Seuchenbetrieb gewonnen worden
sind und getrennt von nach diesem Zeitpunkt 10. abgepackten sonstigen Erzeugnissen zur Verwen-
gewonnener Wolle, gewonnenen Wiederkäuer- dung als In-vitro-Diagnostikum oder Laborreagenz.
haaren oder gewonnenen Schweineborsten ge-
lagert worden sind oder (6a) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
§ 9 Absatz 5 Nummer 4 Buchstabe a für das Verbringen
b) die Anforderungen nach Artikel 3 Buchstabe e in von Rohmilchproben zu rechtlich vorgeschriebenen
Verbindung mit Anhang XIII Kapitel VII Buch- Untersuchungen genehmigen, sofern sichergestellt ist,
stabe A und B der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 dass die Rohmilch
erfüllen;
3. Blut und Bluterzeugnissen, sofern das Blut oder a) in flüssigkeitsdichten Behältnissen transportiert
das Bluterzeugnis wird, die vor dem Transport der Rohmilch gereinigt
und desinfiziert worden sind, und
a) dazu bestimmt ist, als Pharmazeutikum, als In-
vitro-Diagnostikum, als Laborreagenz oder zu b) nach der Untersuchung unverzüglich unschädlich
technischen Zwecken verwendet zu werden, und beseitigt wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 2677
(7) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von c) abgepackt oder in Ballen und vor Wettereinflüs-
§ 9 Absatz 5 Nummer 4 Buchstabe b für das Verbringen sen geschützt an Orten gelagert worden ist, die
von Dung genehmigen, sofern sichergestellt ist, dass mindestens zwei Kilometer von einem Betrieb
der Dung entfernt liegen, in dem die Maul- und Klauenseu-
che ausgebrochen ist.
1. zur sofortigen Behandlung in eine nach Maßgabe
des Artikels 24 Absatz 1 Buchstabe f und g der Ver- (9) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
ordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassene Anlage § 9 Absatz 5 Nummer 3 Buchstabe c für das Inverkehr-
verbracht wird oder bringen von Samen genehmigen, sofern die Besamung
von dem Tierhalter und mit Samen durchgeführt wird,
2. innerhalb des Sperrbezirks auf Flächen in ausrei- der
chender Entfernung zu Betrieben mit Tieren emp-
1. sich zum Zeitpunkt der Festlegung des Sperrbezirks
fänglicher Arten unmittelbar in den Boden einge-
bereits im Betrieb befunden hat oder
bracht oder bodennah ausgebracht und sofort unter-
gepflügt wird und der Dung 2. mit Genehmigung der zuständigen Behörde von ei-
ner zugelassenen Besamungsstation unmittelbar an
a) mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Ein- den Betrieb abgegeben worden ist.
schleppung des Virus der Maul- und Klauenseu-
che in den Seuchenbetrieb angefallen ist oder Die Genehmigung nach Satz 1 Nummer 2 darf nur
erteilt werden, wenn die Besamungsstation außerhalb
b) aus einem Betrieb stammt, in dem alle Tiere emp- eines Sperrbezirks liegt oder, sofern sie innerhalb eines
fänglicher Arten durch den beamteten oder einen Sperrbezirks liegt, wenn
von der zuständigen Behörde beauftragten Tier- 1. alle Tiere empfänglicher Arten der Besamungssta-
arzt untersucht worden sind, die Untersuchung tion
keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Maul-
und Klauenseuche ergeben hat, der Dung min- a) serologisch nach Anhang III Nummer 2.1.1.1 der
destens vier Tage vor dieser Untersuchung ange- Richtlinie 2003/85/EG und
fallen ist und die Fahrzeuge und Gerätschaften, b) im Rahmen täglicher klinischer Untersuchungen
mit denen der Dung eingebracht oder ausge- nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie
bracht wird, vor und nach der Verwendung gerei- 2003/85/EG, die eine rektale Messung der Körper-
nigt und desinfiziert werden. temperatur einschließen,
(8) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche
§ 9 Absatz 5 Nummer 4 Buchstabe b genehmigen für untersucht worden sind und
das Verbringen von 2. sichergestellt ist, dass alle Tiere empfänglicher Arten
1. Futtermitteln, die der Besamungsstation regelmäßig im Abstand von
nicht mehr als zehn Tagen virologisch auf Maul-
a) mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Ein- und Klauenseuche untersucht werden.
schleppung des Virus der Maul- und Klauenseu- (10) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
che in den Seuchenbetrieb erzeugt oder zuge- § 9 Absatz 7 Nummer 1 für das Inverkehrbringen von
kauft und getrennt von nach diesem Zeitpunkt er- Fleisch genehmigen, sofern
zeugten oder zugekauften Futtermitteln gelagert
worden sind, 1. das Fleisch mit einem Genusstauglichkeitskennzei-
chen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Ver-
b) zur Verwendung in dem Sperrbezirk bestimmt ordnung (EG) Nr. 853/2004 oder mit einem Identi-
sind, tätskennzeichen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b
c) in Betrieben erzeugt worden sind, die keine Tiere der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gekennzeichnet
empfänglicher Arten halten, oder ist und
2. sichergestellt ist, dass das Fleisch in einem tierärzt-
d) in außerhalb des Sperrbezirks gelegenen Betrie- lich überwachten Verarbeitungsbetrieb verarbeitet
ben erzeugt worden sind; wird, in dem nur Fleisch von Tieren verarbeitet wird,
2. Trockenfutter und Stroh zusätzlich zu Nummer 1, die
das in Betrieben erzeugt worden ist, in denen Tiere a) aus außerhalb des Sperrbezirks gelegenen Be-
empfänglicher Arten gehalten werden, sofern das trieben stammen und in außerhalb des Sperrbe-
Trockenfutter oder das Stroh zirks gelegenen Schlachtstätten geschlachtet
worden sind oder
a) für die Dauer von mindestens zehn Minuten bei
einer Temperatur von mindestens 80 Grad Cel- b) mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Ein-
sius in einer geschlossenen Kammer dampfbe- schleppung des Virus der Maul- und Klauenseu-
handelt worden ist, che in den Seuchenbetrieb geschlachtet worden
sind und dieses Fleisch von nach diesem Zeit-
b) für die Dauer von mindestens acht Stunden bei punkt gewonnenem Fleisch getrennt gelagert
einer Temperatur von mindestens 19 Grad Cel- und transportiert worden ist.
sius Formalindämpfen (Formaldehydgas) in einer
geschlossenen Kammer ausgesetzt worden ist (11) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
und das Formaldehydgas unter Verwendung han- § 9 Absatz 7 Nummer 2 für das Inverkehrbringen von
delsüblicher Lösungen, die eine Konzentration Fleisch genehmigen, sofern
von 35 bis 40 vom Hundert aufweisen, erzeugt 1. das Fleisch nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie
worden ist oder 2002/99/EG gekennzeichnet ist und
2678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017
2. sichergestellt ist, dass das Fleisch Betrieben in andere Teile des Inlands, in einen ande-
ren Mitgliedstaat oder in ein Drittland verbracht wor-
a) von sonstigem Fleisch getrennt gelagert und
den sind, und teilt dem Bundesministerium unver-
transportiert wird,
züglich das Ergebnis der Untersuchungen mit.
b) in einem von der zuständigen Behörde bestimm- Tiere empfänglicher Arten, die in der Zeit vom 21. Tag
ten Betrieb nach Anhang VII Teil A Nummer 1 der vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der
Richtlinie 2003/85/EG behandelt und zu einem Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis
Fleischerzeugnis verarbeitet wird und zur Festlegung des Beobachtungsgebiets aus in dem
c) zu diesem Betrieb in verplombten Fahrzeugen Beobachtungsgebiet gelegenen Betrieben verbracht
transportiert wird. worden sind, dürfen aus dem Betrieb nicht verbracht
werden. § 12 Absatz 1 gilt entsprechend.
§ 11 (2a) Zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche bei
Wildtieren empfänglicher Arten kann die zuständige Be-
Schutzmaßregeln hörde unter Berücksichtigung epidemiologischer Er-
in Bezug auf das Beobachtungsgebiet kenntnisse anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte
(1) Ist die Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb 1. von erlegten Wildtieren empfänglicher Arten Proben
amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde um entnehmen und der zuständigen Untersuchungsein-
den den Seuchenbetrieb umgebenden Sperrbezirk ein richtung zur virologischen und serologischen Unter-
Beobachtungsgebiet fest. Hierbei berücksichtigt sie die suchung auf Maul- und Klauenseuche zuleiten und
mögliche Weiterverbreitung des Virus der Maul- und 2. verendet aufgefundene Wildtiere empfänglicher Ar-
Klauenseuche, Strukturen des Handels und der ört- ten unter Angabe des Fundortes der zuständigen
lichen Haltung von Tieren empfänglicher Arten, das Behörde anzeigen und der zuständigen Untersu-
Vorhandensein von Schlachtstätten und Verarbeitungs- chungseinrichtung zur virologischen und serologi-
betrieben für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Ar- schen Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche
tikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) zuleiten.
Nr. 1069/2009, natürlichen Grenzen, Überwachungs-
(3) Mit Bekanntgabe der Festlegung des Beobach-
möglichkeiten sowie die Ergebnisse der durchgeführten
tungsgebiets haben Tierhalter in dem Beobachtungs-
epidemiologischen Untersuchungen. Der Radius von
gebiet
Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen be-
trägt mindestens zehn Kilometer. 1. der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl
der
(2) Die zuständige Behörde
a) gehaltenen Tiere empfänglicher Arten unter An-
1. bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beob- gabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts,
achtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und halt- b) verendeten oder erkrankten, insbesondere fieber-
baren Aufschrift „Maul- und Klauenseuche – Beob- haft erkrankten Tiere empfänglicher Arten
achtungsgebiet“ gut sichtbar an,
sowie jede Änderung anzuzeigen,
2. führt in den in dem Beobachtungsgebiet gelegenen 2. sämtliche Tiere empfänglicher Arten abzusondern.
Betrieben
(4) Außerdem gilt, vorbehaltlich des § 12, für das Be-
a) innerhalb von sieben Tagen nach Festlegung des obachtungsgebiet Folgendes:
Beobachtungsgebiets eine klinische Untersu-
1. Tiere empfänglicher Arten dürfen weder in einen
chung der Tiere empfänglicher Arten nach An-
noch aus einem Betrieb verbracht werden.
hang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG
durch, 2. Das Inverkehrbringen von
a) Fleisch, das in einer Schlachtstätte in dem Beob-
b) eine serologische Untersuchung der erkrankten
achtungsgebiet erschlachtet oder in einem Verar-
und verendeten Tiere empfänglicher Arten nach
beitungsbetrieb in dem Beobachtungsgebiet her-
Anhang III Nummer 2.1.1.1 der Richtlinie
gestellt worden ist,
2003/85/EG und eine virologische Untersuchung
der erkrankten und verendeten Tiere empfäng- b) Milch, die in dem Beobachtungsgebiet gewonnen
licher Arten entsprechend Anhang I Nummer 4 oder in einem Verarbeitungsbetrieb in dem Beob-
und 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/85/EG achtungsgebiet verarbeitet worden ist, und
durch, sofern es aus Gründen der Seuchenbe- c) sonstigen Erzeugnissen von aus dem Beobach-
kämpfung erforderlich ist, tungsgebiet stammenden Tieren empfänglicher
3. überprüft in den im Beobachtungsgebiet gelegenen Arten, auch als zusammengesetzte Erzeugnisse,
Betrieben die Bestandsregister und die Kennzeich- die Bestandteile tierischen Ursprungs von Tieren
nung der Tiere empfänglicher Arten nach der Vieh- empfänglicher Arten enthalten,
verkehrsverordnung auf Übereinstimmungen und ist verboten.
4. führt Untersuchungen über den Verbleib von Tieren 3. Das Verbringen von
empfänglicher Arten durch, die in der Zeit vom a) Rohmilchproben von Tieren empfänglicher Arten,
21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung des ausgenommen zum Zwecke der Untersuchung
Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchen- auf das Virus der Maul- und Klauenseuche in eine
betrieb bis zur Festlegung des Beobachtungsge- von der zuständigen Behörde bestimmte Unter-
biets aus in dem Beobachtungsgebiet gelegenen suchungseinrichtung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 2679
b) Dung aus in dem Beobachtungsgebiet gelegenen c) alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs
Betrieben mit Tieren empfänglicher Arten klinisch nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie
2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul-
ist verboten.
und Klauenseuche untersucht worden sind und
§ 3 Absatz 4 gilt für in dem Beobachtungsgebiet gele-
gene Betriebe entsprechend. d) sichergestellt ist, dass das Fleisch der geschlach-
teten Tiere nach § 10 Absatz 3 Nummer 2 Buch-
(5) Die zuständige Behörde kann, soweit es aus stabe c Doppelbuchstabe cc gekennzeichnet
Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, in wird;
dem Beobachtungsgebiet
4. die aus Gebieten stammen, die frei von Maul- und
1. das Verbringen von Tieren nicht empfänglicher Ar-
Klauenseuche sind, und die zur sofortigen Schlach-
ten, vorbehaltlich der Nummer 3, aus einem Betrieb
tung in eine im Beobachtungsgebiet gelegene
oder in einen Betrieb,
Schlachtstätte verbracht werden, sofern in der
2. die künstliche Besamung von und den ambulanten Schlachtstätte nur Tiere empfänglicher Arten aus
Deckbetrieb mit Tieren nicht empfänglicher Arten, außerhalb des Beobachtungsgebiets gelegenen Be-
3. das Verwenden oder das Verbringen von Einhufern trieben geschlachtet werden und sichergestellt ist,
nach Maßgabe der Nummer 2.2.2 des Anhangs VI dass
der Richtlinie 2003/85/EG a) die Tiere auf einer von der zuständigen Behörde
beschränken oder verbieten. festgelegten Route zur Schlachtstätte transpor-
tiert werden,
§ 12 b) die Fahrzeuge und die beim Transport verwende-
Ausnahmen ten Gerätschaften unverzüglich nach dem Trans-
von der Beobachtungsgebietsregelung port nach näherer Anweisung der zuständigen
Behörde und nach Maßgabe des Anhangs IV
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG gereinigt
§ 11 Absatz 4 Nummer 1 für das Verbringen von Tieren
und desinfiziert werden und
empfänglicher Arten genehmigen,
1. die frühestens 15 Tage nach dem letzten Ausbruch c) die Reinigung und Desinfektion in das Desinfekti-
der Maul- und Klauenseuche auf eine Weide in dem onskontrollbuch nach § 22 der Viehverkehrsver-
Beobachtungsgebiet verbracht werden, sofern alle ordnung eingetragen wird;
Tiere empfänglicher Arten des Betriebs vor dem Ver- 5. die sich auf Weiden befinden, soweit die Tiere sofort
bringen klinisch nach Anhang III Nummer 1 der aufgestallt werden.
Richtlinie 2003/85/EG und, sofern es aus Gründen
der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, nach (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
Anhang III Nummer 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG § 11 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a genehmigen für
serologisch mit negativem Ergebnis auf Maul- und das Inverkehrbringen von
Klauenseuche untersucht worden sind, und sicher-
gestellt ist, dass die Tiere nicht mit anderen Tieren 1. frischem Fleisch, Hackfleisch und Fleischzuberei-
empfänglicher Arten in Berührung kommen; tungen, sofern
2. die zur sofortigen Schlachtung in eine von ihr be- a) das Fleisch, das Hackfleisch oder die Fleischzu-
stimmte, in dem Beobachtungsgebiet gelegene bereitung von Tieren gewonnen worden ist, die
Schlachtstätte verbracht werden, sofern die zustän- mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Ein-
dige Behörde das Bestandsregister und die Kenn- schleppung des Virus der Maul- und Klauenseu-
zeichnung der Tiere empfänglicher Arten des Be- che in den Seuchenbetrieb geschlachtet worden
triebs nach der Viehverkehrsverordnung auf Über- sind und
einstimmung überprüft hat und alle Tiere empfäng-
b) sichergestellt ist, dass das Fleisch, das Hack-
licher Arten des Betriebs klinisch nach Anhang III
fleisch oder die Fleischzubereitung
Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem
Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht aa) so gekennzeichnet wird, dass es von Fleisch,
worden sind; das nicht aus dem Beobachtungsgebiet ver-
3. die, sofern in dem Beobachtungsgebiet keine aus- bracht werden soll, zu unterscheiden ist und
reichende Möglichkeit zur Schlachtung besteht, zur bb) von Fleisch, das nach dem in Buchstabe a
sofortigen Schlachtung in eine von ihr bestimmte, genannten Zeitpunkt gewonnen worden ist,
dem Beobachtungsgebiet möglichst nahe gelegene getrennt gelagert und transportiert wird;
Schlachtstätte verbracht werden, sofern
2. Fleischerzeugnissen, die
a) die zuständige Behörde das Bestandsregister
und die Kennzeichnung der Tiere empfänglicher a) aus frischem Fleisch hergestellt worden sind, das
Arten des Betriebs nach der Viehverkehrsverord-
nung auf Übereinstimmung überprüft hat, aa) nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie
2002/99/EG gekennzeichnet,
b) die durchgeführte epidemiologische Untersu-
chung keine Anhaltspunkte für das Vorhanden- bb) zur Verarbeitung in einen von der zuständigen
sein ansteckungsverdächtiger Tiere im Betrieb er- Behörde bestimmten Verarbeitungsbetrieb
geben hat, transportiert und
2680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017
cc) nach Anhang III Spalte 1 der Richtlinie 3. kann die zuständige Behörde die Tötung und un-
2002/99/EG behandelt schädliche Beseitigung der Tiere empfänglicher Ar-
ten des Betriebs anordnen, sofern dies aus Gründen
worden ist oder der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,
b) nach Anhang VII Teil A Nummer 1 der Richtlinie
4. gilt § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 Buch-
2003/85/EG behandelt worden sind.
stabe b und Nummer 4 bis 9 sowie Absatz 2 Satz 2
Ferner gelten für das Inverkehrbringen von frischem entsprechend.
Fleisch in dem Beobachtungsgebiet § 10 Absatz 3
Nummer 2 und für das Inverkehrbringen von Hack- § 15
fleisch und Fleischzubereitungen in dem Beobach-
tungsgebiet § 10 Absatz 3 Nummer 3 entsprechend. Sperrgebiet
(3) Für das Inverkehrbringen oder Verbringen in dem (1) Ist die Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb
Beobachtungsgebiet gilt für Milch § 10 Absatz 4 oder amtlich festgestellt und droht sich die Maul- und Klau-
Absatz 6a, für gefrorenen Samen, gefrorene Embryonen enseuche großflächig auszubreiten, so legt die zustän-
und gefrorene Eizellen § 10 Absatz 5, für sonstigen Sa- dige oberste Landesbehörde, vorbehaltlich des Vorlie-
men § 10 Absatz 9 sowie für Häute, Felle, unbehandelte gens der Genehmigung der Europäischen Kommission,
Wolle, Wiederkäuerhaare, Schweineborsten, Blut, Blut- das Gebiet fest, in dem sich die Maul- und Klauenseu-
erzeugnisse, Schmalz, ausgeschmolzene tierische che großflächig ausbreitet (Sperrgebiet). Bei der Fest-
Fette, Heimtierfutter, Kauspielzeug, Jagdtrophäen, Tier- legung des Sperrgebiets sind der mutmaßliche Zeit-
därme, sonstige Erzeugnisse, auch als zusammenge- punkt und der mutmaßliche Ort der Einschleppung
setzte Erzeugnisse, und abgepackte sonstige Erzeug- des Virus der Maul- und Klauenseuche, die mögliche
nisse § 10 Absatz 6 entsprechend. Weiterverbreitung des Virus, Strukturen des Handels
und der örtlichen Haltung von Tieren empfänglicher Ar-
(4) Für das Verbringen von Dung in dem Beobach- ten, das Vorhandensein von Schlachtstätten, natürliche
tungsgebiet gilt § 10 Absatz 7 entsprechend. Grenzen, Überwachungsmöglichkeiten sowie insbe-
sondere die Ergebnisse der durchgeführten epidemio-
§ 13 logischen Untersuchungen zu berücksichtigen.
Seuchenausbruch (2) Für das Sperrgebiet gilt, dass
in einem benachbarten Mitgliedstaat
1. Tiere empfänglicher Arten sowie Erzeugnisse dieser
Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitglied- Tiere, insbesondere frisches Fleisch und Rohmilch,
staats der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in- nicht aus dem Sperrgebiet verbracht werden dürfen,
nerhalb einer Entfernung von zehn Kilometern von der
deutschen Grenze festgestellt und der für das angren- 2. die zuständige Behörde Untersuchungen über den
zende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich Verbleib von
zur Kenntnis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen
entsprechend den §§ 9 und 11 an; die §§ 10 und 12 a) Tieren empfänglicher Arten durchführt, die in der
gelten entsprechend. Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung des
Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seu-
chenbetrieb bis zur Festlegung des Sperrgebiets
§ 14 aus im Sperrgebiet gelegenen Betrieben in an-
Schutzmaßregeln dere Teile des Inlands, in einen anderen Mitglied-
für den Kontaktbetrieb staat oder in ein Drittland verbracht worden sind,
(1) Führen die epidemiologischen Nachforschungen b) frischem Fleisch, Rohmilch und Rohmilcherzeug-
nach § 3 Absatz 1 Satz 2 zu dem Ergebnis, dass die nissen von Tieren empfänglicher Arten durch-
Maul- und Klauenseuche aus einem anderen Betrieb führt, das oder die in der Zeit von der mutmaß-
eingeschleppt oder bereits in andere Betriebe weiter- lichen Einschleppung des Virus der Maul- und
verschleppt worden sein kann oder bestehen Anhalts- Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis zur
punkte dafür, dass die Maul- und Klauenseuche durch Festlegung des Sperrgebiets aus im Sperrgebiet
Wildtiere empfänglicher Arten in einen Betrieb einge- gelegenen Betrieben verbracht worden ist oder
schleppt worden ist, so ordnet die zuständige Behörde verbracht worden sind.
für diese Betriebe (Kontaktbetriebe) die behördliche Be-
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1
obachtung an.
Nummer 1 genehmigen, sofern die Tiere oder die von
(2) Für die der behördlichen Beobachtung unterstell- ihnen gewonnenen Erzeugnisse, die aus dem Sperr-
ten Kontaktbetriebe gebiet verbracht werden sollen, von einer amtstierärzt-
lichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 1
1. ordnet die zuständige Behörde eine klinische begleitet sind.
Untersuchung nach Anhang III Nummer 1 der Richt-
linie 2003/85/EG an, (3) Die für den Bestimmungsort zuständige Behörde
ordnet
2. kann die zuständige Behörde eine serologische Un-
tersuchung nach Anhang III Nummer 2.1.1.1 der 1. im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe a die
Richtlinie 2003/85/EG oder eine virologische Unter- serologische Untersuchung der verbrachten Tiere nach
suchung anordnen, Anhang III Nummer 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 2681
2. im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe b die cc) der Ohrmarkennummern der geimpften Tiere
Behandlung
mitzuteilen hat.
a) im Falle von frischem Fleisch nach Anhang VII
Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass ihm zum Zwe-
Teil A Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG,
cke der Mitteilung nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c
b) im Falle von Rohmilch und Rohmilcherzeugnissen Doppelbuchstabe bb die Angaben zu dem verwendeten
nach Anhang IX der Richtlinie 2003/85/EG Impfstoff sowie der Chargennummer des Impfstoffes
mitgeteilt werden.
an.
(3) Im Falle der Anordnung einer Suppressivimpfung
§ 16 nach Absatz 1 Satz 1 darf die Impfung
Notimpfung 1. nur innerhalb des Sperrbezirkes durchgeführt wer-
den und
(1) Die zuständige oberste Landesbehörde kann,
vorbehaltlich des Vorliegens der Genehmigung der 2. nur, soweit für die Tiere, bei denen die Suppressiv-
Europäischen Kommission, für ein bestimmtes Gebiet impfung durchgeführt werden soll, die Tötung ange-
(Impfgebiet) die Durchführung einer Notimpfung gegen ordnet worden ist.
Maul- und Klauenseuche unter Berücksichtigung der Die zuständige Behörde ordnet zudem an, dass vor der
Maßgaben des Anhangs X der Richtlinie 2003/85/EG Tötung Proben nach Anhang III Nummer 2.1.1.1 der
anordnen, sofern Richtlinie 2003/85/EG zum Zwecke der serologischen
1. die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt Untersuchung entnommen werden. Absatz 2 gilt ent-
worden ist und sich auszubreiten droht, sprechend.
2. der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einem (4) Die zuständige oberste Landesbehörde legt im
benachbarten Mitgliedstaat oder einem Drittland Falle der Anordnung einer Notimpfung nach Absatz 1
eine Ansteckung von Tieren empfänglicher Arten Satz 1 ein Gebiet um das Impfgebiet (Überwachungs-
mit dem Virus der Maul- und Klauenseuche im Inland gebiet) fest, in dem
befürchten lässt oder 1. die Impfung gegen Maul- und Klauenseuche verbo-
3. die Ergebnisse epidemiologischer Untersuchungen ten ist,
eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlands, 2. das Verbringen von Tieren empfänglicher Arten der
in dem die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen zuständigen Behörde anzuzeigen ist.
ist, eine Ansteckung von Tieren empfänglicher Arten
mit dem Virus der Maul- und Klauenseuche im Inland Das Überwachungsgebiet hat, gemessen vom Rand
befürchten lassen. des Impfgebiets, eine Breite von mindestens zehn Kilo-
metern.
Zum Zwecke der Genehmigung durch die Europäische
Kommission erstellt die zuständige oberste Landesbe-
§ 17
hörde einen Impfplan, der insbesondere Angaben ent-
hält über das Impfgebiet, die zu impfenden Tierarten, Maßregeln vom Beginn bis zum
das Alter der zu impfenden Tiere, den Zeitraum, der 30. Tag nach Beendigung der Notimpfung
für die Durchführung der Notimpfungen vorgesehen ist,
sowie die Kennzeichnung geimpfter Tiere. (1) In der Zeit vom Beginn der Notimpfung bis zum
Ablauf des 30. Tages, gerechnet von dem von der zu-
(2) Im Falle der Anordnung einer Schutzimpfung ständigen Behörde bekannt gemachten Tag der Been-
nach Absatz 1 Satz 1 gilt für das Impfgebiet, dass digung der Notimpfung an, gilt für das Impfgebiet Fol-
gendes:
1. die Impfung so durchzuführen ist, dass eine Verbrei-
tung des Virus der Maul- und Klauenseuche mög- 1. Tiere empfänglicher Arten dürfen, vorbehaltlich des
lichst verhindert wird, Absatzes 2, aus dem Betrieb nicht verbracht wer-
den.
2. der Tierhalter
2. Frisches Fleisch, das von geimpften Tieren emp-
a) für die Dauer der Anordnung bei der Impfung die
fänglicher Arten erschlachtet worden ist, darf nur in
erforderliche Hilfe zu leisten hat,
den Verkehr gebracht werden, sofern es nach Arti-
b) Tiere, die gegen Maul- und Klauenseuche geimpft kel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Richt-
worden sind, unverzüglich und deutlich sichtbar linie 2002/99/EG gekennzeichnet worden ist und
durch Ohrmarken mit den Buchstaben „I.MKS“ sichergestellt ist, dass das frische Fleisch
als geimpft zu kennzeichnen hat, ausgenommen
a) nach Anhang VII Teil A Nummer 1 der Richtlinie
Rinder, bei denen auf Grund der Art ihrer Haltung
2003/85/EG in einem von der zuständigen Be-
eine Kennzeichnung nicht möglich ist, und
hörde bestimmten Betrieb behandelt wird,
c) die Impfung unverzüglich nach deren Durchfüh-
b) zu diesem Betrieb in verplombten Fahrzeugen
rung der zuständigen Behörde unter Angabe
transportiert wird und
aa) der Registriernummer des Betriebes,
c) getrennt von frischem Fleisch gelagert und
bb) des Datums der Impfung, des verwendeten transportiert wird, das nicht nach Artikel 4 Ab-
Impfstoffes sowie der Chargennummer des satz 1 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie
Impfstoffes und 2002/99/EG gekennzeichnet ist.
2682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017
3. Nummer 2 gilt für frisches Fleisch, das in einer (3) Eine Genehmigung darf im Falle des Absatzes 1
Schlachtstätte nach Absatz 2 Nummer 2 unter den Nummer 5 nur erteilt werden, sofern sichergestellt ist,
dort genannten Voraussetzungen erschlachtet wor- dass die Rohmilch
den ist, entsprechend.
1. auf einer von der zuständigen Behörde festgelegten
4. Rohmilch, die von geimpften Tieren empfänglicher Route transportiert wird,
Arten gewonnen worden ist, darf, vorbehaltlich der
2. in flüssigkeitsdichten Behältnissen transportiert
Nummern 5 und 6, nur an einen im Impfgebiet gele-
wird, die
genen tierärztlich überwachten Verarbeitungsbetrieb
abgegeben werden und nur, sofern sichergestellt ist, a) vor dem Transport der Rohmilch gereinigt und
dass desinfiziert werden und
a) die Rohmilch b) mit Vorrichtungen ausgestattet sind, die eine
Aerosolbildung beim Einfüllen und Entladen der
aa) nach Maßgabe des Anhangs IX der Richtlinie
Rohmilch verhindern, und
2003/85/EG behandelt wird,
3. mit Fahrzeugen transportiert wird,
bb) während der Verarbeitung identifizierbar ist
und von Milch, die nicht aus dem Impfgebiet a) deren Räder, Radkästen und Unterseite sowie de-
verbracht werden soll, getrennt gelagert und ren für die Aufnahme der Rohmilch verwendeten
transportiert wird, Gerätschaften vor dem Verlassen eines Betriebs
jeweils gereinigt und desinfiziert werden,
b) in dem Verarbeitungsbetrieb außer dieser Roh-
milch nur Milch von Tieren verarbeitet wird, die b) die nach Verlassen des Impfgebiets bis zur An-
in außerhalb des Impfgebiets gelegenen Betrie- kunft im Verarbeitungsbetrieb keinen anderen Be-
ben gewonnen worden ist, trieb mit Tieren empfänglicher Arten anfahren und
c) die Rohmilch, die von Tieren in außerhalb des c) die
Impfgebiets gelegenen Betrieben gewonnen wird,
in Fahrzeugen in das Impfgebiet transportiert aa) nach näherer Anweisung der zuständigen Be-
wird, die vor dem Transport gereinigt und desinfi- hörde gekennzeichnet sind und nur in einem
ziert worden sind, und von der zuständigen Behörde festgelegten
Gebiet genutzt werden dürfen oder
d) während des Transports der Rohmilch nach
Buchstabe c keine Betriebe im Impfgebiet ange- bb) vor der Nutzung in einem anderen als dem
fahren werden, in denen Tiere empfänglicher Ar- festgelegten Gebiet unter amtlicher Überwa-
ten gehalten werden. chung gereinigt und desinfiziert werden.
5. Rohmilch darf abweichend von Nummer 4 an einen (4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
außerhalb des Impfgebiets gelegenen Verarbei- Absatz 1 Nummer 8 genehmigen, sofern sichergestellt
tungsbetrieb nur abgegeben werden, sofern im ist, dass der Samen mindestens 30 Tage getrennt von
Impfgebiet kein Verarbeitungsbetrieb liegt und die anderem Samen gelagert wird und,
zuständige Behörde die Abgabe nach Absatz 3 ge- 1. für den Fall, dass das Spendertier nicht gegen Maul-
nehmigt hat. und Klauenseuche geimpft worden ist,
6. Die Rohmilch darf ferner abweichend von Nummer 4 a) das Spendertier frühestens 28 Tage nach der
nur an eine Untersuchungseinrichtung abgegeben Samenentnahme serologisch nach Anhang III
werden, der von der zuständigen Behörde die Ge- Nummer 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit nega-
nehmigung erteilt worden ist, im Impfgebiet gewon- tivem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche un-
nene Milch zu untersuchen. tersucht worden ist und
7. Die Gewinnung von Eizellen und Embryonen von b) alle sonstigen Tiere empfänglicher Arten der
Tieren empfänglicher Arten ist verboten. Besamungsstation klinisch nach Anhang III Num-
mer 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch
8. Die Gewinnung von Samen von Tieren empfäng-
nach Anhang III Nummer 2.2 der Richtlinie
licher Arten in Besamungsstationen ist, vorbehaltlich
2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul-
des Absatzes 4, verboten.
und Klauenseuche untersucht worden sind,
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
2. für den Fall, dass das Spendertier gegen Maul- und
Absatz 1 Nummer 1 für das Verbringen von Tieren emp-
Klauenseuche geimpft worden ist,
fänglicher Arten zur sofortigen Schlachtung genehmi-
gen in a) das Spendertier vor der Impfung virologisch ent-
sprechend Anhang I Nummer 4 und 5 Buch-
1. eine im Impfgebiet gelegene Schlachtstätte oder
stabe b der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem
2. die dem Impfgebiet nächstgelegene Schlachtstätte Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht
außerhalb dieses Gebiets, worden ist,
sofern alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs ein- b) alle sonstigen Tiere empfänglicher Arten in der
schließlich der zur Schlachtung vorgesehenen Tiere Besamungsstation virologisch entsprechend An-
klinisch nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie hang I Nummer 4 und 5 Buchstabe b der Richt-
2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und linie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf
Klauenseuche untersucht worden sind. Maul- und Klauenseuche oder serologisch nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 2683
Anhang III Nummer 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG gewonnen worden ist oder gewonnen worden sind,
mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen darf oder dürfen nur in den Verkehr gebracht wer-
Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und den, sofern das Hackfleisch oder die Fleischzube-
Klauenseuche untersucht worden sind und reitung mit einem Identitätskennzeichen nach Arti-
kel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG)
c) der Samen nach Artikel 4 Satz 2 der Richtlinie
Nr. 853/2004 gekennzeichnet worden ist.
88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur
Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforde- 4. Für die Abgabe von Rohmilch, die von geimpften
rungen an den innergemeinschaftlichen Handels- Tieren empfänglicher Arten gewonnen worden ist,
verkehr mit Samen von Rindern und an dessen gilt § 17 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 und Absatz 3
Einfuhr (ABl. EG Nr. L 194 S. 10) in der jeweils entsprechend.
geltenden Fassung untersucht worden ist.
5. Für die Gewinnung von
§ 18 a) Eizellen und Embryonen von Tieren empfäng-
licher Arten gilt § 17 Absatz 1 Nummer 7,
Maßregeln vom 31. Tag
nach Beendigung der Notimpfung b) Samen von Tieren empfänglicher Arten gilt § 17
bis zur Beendigung der Untersuchungen Absatz 1 Nummer 8 und Absatz 4
(1) In der Zeit vom 31. Tag nach Beendigung der entsprechend.
Notimpfung bis zur Beendigung der Untersuchungen (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
nach § 19 gilt für das Impfgebiet Folgendes: Absatz 1 Nummer 1 für das Verbringen von Tieren emp-
1. Tiere empfänglicher Arten dürfen, vorbehaltlich des fänglicher Arten zur sofortigen Schlachtung genehmi-
Absatzes 2, aus dem Betrieb nicht verbracht wer- gen, sofern sichergestellt ist, dass
den. 1. die Tiere während des Transports und in der
2. Frisches Fleisch, ausgenommen Innereien, darf Schlachtstätte getrennt von anderen Tieren emp-
fänglicher Arten gehalten werden,
a) in den Fällen, in denen das Fleisch von geimpften
Wiederkäuern erschlachtet worden ist, nur in den 2. die Transportfahrzeuge vor und nach dem Entladen
Verkehr gebracht werden, sofern der Tiere gereinigt und desinfiziert werden und dies
im Desinfektionskontrollbuch nach § 22 der Viehver-
aa) die Schlachtstätte, in der das Fleisch er- kehrsverordnung eingetragen wird,
schlachtet worden ist, tierärztlich überwacht
wird, 3. die Tiere von einer amtstierärztlichen Bescheinigung
nach dem Muster der Anlage 2 begleitet werden, aus
bb) das Fleisch mit einem Genusstauglichkeits- der sich ergibt, dass alle Tiere empfänglicher Arten
kennzeichen nach Artikel 5 Absatz 1 Buch- des Betriebs klinisch nach Anhang III Nummer 1 der
stabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ge- Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach An-
kennzeichnet ist und hang III Nummer 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit
negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche
aaa) im Falle von Rindfleisch nach Anhang I
untersucht worden sind und
Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG
oder 4. die Tiere in der Schlachtstätte innerhalb von 24 Stun-
den vor der Schlachtung erneut klinisch nach An-
bbb) im Falle von Fleisch anderer Paarhufer
hang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG mit
nach Anhang I Kapitel III der Richtlinie
negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche
91/495/EWG
untersucht werden.
gekennzeichnet ist und
cc) sichergestellt ist, dass das Fleisch § 19
aaa) vor der Verarbeitung im Sinne des An- Untersuchungen nach Notimpfung
hangs VIII Teil A Nummer 1, 3 oder 4 (1) Frühestens 30 Tage nach Beendigung der Not-
der Richtlinie 2003/85/EG behandelt impfung führt die zuständige Behörde in allen Betrieben
oder von Tieren aus außerhalb des Impf- im Impfgebiet, in denen Tiere empfänglicher Arten ge-
gebiets gelegenen Betrieben erschlach- halten werden, klinische Untersuchungen nach An-
tet wird und hang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG und sero-
bbb) von frischem Fleisch, das nicht aus dem logische Untersuchungen nach Anhang III Num-
Impfgebiet verbracht werden soll, ge- mer 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG auf Antikörper ge-
trennt gelagert und transportiert wird, gen Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und
Klauenseuche durch. Den serologischen Untersuchun-
b) in den Fällen, in denen das Fleisch von geimpften gen ist der Stichprobenschlüssel nach Anhang III Num-
Schweinen erschlachtet worden ist, nur in den mer 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG zu Grunde zu legen.
Verkehr gebracht werden, sofern die Vorausset-
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann die zu-
zungen nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 erfüllt sind.
ständige Behörde Untersuchungen auf Antikörper ge-
3. Hackfleisch und Fleischzubereitungen, das oder die gen Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und
aus frischem Fleisch geimpfter Wiederkäuer unter Klauenseuche in allen Betrieben und bei allen geimpf-
den Voraussetzungen der Nummer 2 Buchstabe a ten Tieren empfänglicher Arten und deren ungeimpften
2684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017
Nachkommen durchführen, sofern dies zur Seuchenbe- aa) die Untersuchungen nach § 19 beendet und
kämpfung erforderlich ist. mindestens drei Monate seit dem letzten
Seuchenausbruch im Impfgebiet vergangen
§ 20 sind,
bb) die Schlachtstätte tierärztlich überwacht
Maßregeln bei
wird,
Feststellung von Tieren mit
Antikörpern gegen Nichtstrukturproteine cc) in der Schlachtstätte nur frisches Fleisch er-
schlachtet wird, das von Tieren stammt, die
In Betrieben, in denen bei einer serologischen Unter-
suchung nach § 19 Tiere mit Antikörpern gegen Nicht- aaa) nach § 19 mit negativem Ergebnis auf
strukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche Maul- und Klauenseuche untersucht
festgestellt worden sind, das Virus der Maul- und Klau- worden sind oder
enseuche aber nicht nachgewiesen worden ist, ordnet bbb) aus außerhalb des Impfgebiets gelege-
die zuständige Behörde nen Gebieten stammen und außerhalb
1. die Tötung und unschädliche Beseitigung aller Tiere des Impfgebiets geschlachtet worden
empfänglicher Arten des Betriebs oder sind,
dd) das frische Fleisch nach Artikel 4 Absatz 1 in
2. die Tötung und unschädliche Beseitigung der Tiere
Verbindung mit Anhang II der Richtlinie
des Betriebs, bei denen Antikörper gegen Nicht-
2002/99/EG gekennzeichnet ist und
strukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseu-
che festgestellt worden sind, die Schlachtung der ee) das frische Fleisch während der Herstellung
nicht getöteten Tiere empfänglicher Arten des Be- identifizierbar ist und von anderem frischem
triebs und die Reinigung und Desinfektion des Be- Fleisch getrennt gelagert und befördert wird,
triebs nach Maßgabe des Anhangs IV der Richtlinie
c) nicht geimpften Tieren empfänglicher Arten er-
2003/85/EG
schlachtet worden ist,
an. aa) die Tiere während des Transports und in der
Schlachtstätte getrennt von anderen Tieren
§ 21 empfänglicher Arten gehalten worden sind,
Maßregeln nach bb) die Transportfahrzeuge vor und nach dem
Beendigung der Untersuchungen Entladen der Tiere gereinigt und desinfiziert
worden sind und dies im Desinfektionskon-
(1) In der Zeit von der Beendigung der Untersuchun- trollbuch nach § 22 der Viehverkehrsverord-
gen nach § 19 bis zur Entscheidung der Europäischen nung eingetragen worden ist,
Kommission nach Artikel 59 der Richtlinie 2003/85/EG,
dass die Freiheit von Maul- und Klauenseuche als wie- cc) die Tiere von einer amtstierärztlichen Be-
derhergestellt gilt, gilt für das Impfgebiet Folgendes: scheinigung nach dem Muster der Anlage 2
begleitet worden sind, aus der sich ergibt,
1. Tiere empfänglicher Arten dürfen, vorbehaltlich des dass alle Tiere empfänglicher Arten des Be-
Absatzes 2, aus dem Impfgebiet nicht verbracht triebs klinisch nach Anhang III Nummer 1 der
werden. Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach
Anhang III Nummer 2.2 der Richtlinie
1a. Tiere empfänglicher Arten dürfen ohne Genehmi- 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf
gung der zuständigen Behörde nicht zwischen Be- Maul- und Klauenseuche untersucht worden
trieben innerhalb des Impfgebietes verbracht wer- sind,
den.
dd) die Tiere in der Schlachtstätte innerhalb von
2. Frisches Fleisch darf nur in den Verkehr gebracht 24 Stunden vor der Schlachtung erneut kli-
werden, sofern in den Fällen, in denen das Fleisch nisch nach Anhang III Nummer 1 der Richt-
von linie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf
Maul- und Klauenseuche untersucht worden
a) geimpften Wiederkäuern oder deren nicht
sind und
geimpften Nachkommen, bei denen Antikörper
gegen Struktur- oder Nichtstrukturproteine des ee) die Voraussetzungen nach § 18 Absatz 1
Virus der Maul- und Klauenseuche festgestellt Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 er-
worden sind, erschlachtet worden ist, füllt sind.
aa) die Voraussetzungen nach § 18 Absatz 1 3. Für das Inverkehrbringen von Hackfleisch und
Nummer 2 Buchstabe a erfüllt sind und Fleischzubereitungen, das oder die von Tieren
empfänglicher Arten gewonnen worden ist oder ge-
bb) sichergestellt ist, dass das frische Fleisch wonnen worden sind, gilt § 18 Absatz 1 Nummer 3
während der Herstellung identifizierbar ist entsprechend.
und von anderem frischen Fleisch getrennt
gelagert und transportiert wird, 4. Für die Abgabe von Rohmilch, die von geimpften
Tieren empfänglicher Arten gewonnen worden ist,
b) geimpften Schweinen und deren nicht geimpften gilt § 17 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 und Absatz 3
Nachkommen im Inland erschlachtet worden ist, entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 2685
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 24
Absatz 1 Nummer 1 genehmigen für das Verbringen
Gefährdeter
von
Bezirk beim Auftreten der
1. Tieren empfänglicher Arten, sofern die Vorausset- Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren
zungen des § 18 Absatz 2 erfüllt sind,
(1) Im Falle des Verdachts auf Maul- und Klauenseu-
2. nicht geimpften Tieren empfänglicher Arten, sofern che bei Wildtieren empfänglicher Arten ordnet die zu-
a) alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs ständige Behörde die serologische und virologische
klinisch nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie Untersuchung der erlegten oder verendeten Wildtiere
2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- empfänglicher Arten an und führt epidemiologische
und Klauenseuche untersucht worden sind, Nachforschungen durch.
b) 30 Tage vor dem Verbringen keine Tiere empfäng- (2) Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche bei
licher Arten in den Betrieb, aus dem Tiere ver- einem Wildtier einer empfänglichen Art amtlich festge-
bracht werden sollen, eingestellt worden sind, stellt, so legt die zuständige Behörde das Gebiet um
die Abschuss- oder Fundstelle als gefährdeten Bezirk
c) der Betrieb, aus dem die Tiere verbracht werden
fest. Hierbei berücksichtigt sie die mögliche Weiterver-
sollen, nicht in einem Sperrbezirk oder einem Be-
breitung des Virus der Maul- und Klauenseuche, die
obachtungsgebiet liegt,
Wildtierpopulation, Tierbewegungen innerhalb der
d) die Tiere, die verbracht werden sollen, sero- Wildtierpopulation, natürliche Grenzen sowie Überwa-
logisch nach Anhang III Nummer 2.1.1 der Richt- chungsmöglichkeiten. Die Festlegung eines gefährde-
linie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf ten Bezirks und dessen Änderung oder Aufhebung wer-
Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind den von der zuständigen Behörde öffentlich bekannt
oder in dem Betrieb eine serologische Untersu- gemacht und nachrichtlich im Bundesanzeiger veröf-
chung nach Anhang III Nummer 2.2 der Richtlinie fentlicht.
2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul-
(3) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzu-
und Klauenseuche durchgeführt worden ist und
fahrtswegen zu dem gefährdeten Bezirk und an geeig-
e) während des Transports der Tiere keine Gefahr neten Stellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren
der Ansteckung mit dem Virus der Maul- und Aufschrift „Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren –
Klauenseuche besteht, Gefährdeter Bezirk“ gut sichtbar an.
3. nicht geimpften Nachkommen geimpfter Tiere emp- (4) Mit Bekanntgabe der Festlegung des gefährde-
fänglicher Arten, sofern die Tiere ten Bezirks haben Tierhalter im gefährdeten Bezirk
a) in einen anderen Betrieb im Impfgebiet verbracht 1. der zuständigen Behörde unverzüglich
werden,
a) die Anzahl der gehaltenen Tiere empfänglicher Ar-
b) zur sofortigen Schlachtung verbracht werden, ten unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres
c) in einen von der zuständigen Behörde bestimm- Standorts,
ten Betrieb eingestellt werden, aus dem die Tiere b) verendete oder erkrankte, insbesondere fieber-
nur zur sofortigen Schlachtung verbracht werden,
haft erkrankte Tiere empfänglicher Arten
oder
sowie jede Änderung anzuzeigen,
d) in einen außerhalb des Impfgebiets gelegenen
Betrieb eingestellt werden und vor dem Verbrin- 2. die Tiere empfänglicher Arten so abzusondern, dass
gen eine serologische Untersuchung nach An- sie nicht mit Wildtieren in Berührung kommen kön-
hang III Nummer 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG nen,
mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauen- 3. geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein-
seuche durchgeführt worden ist. und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Stand-
orten einzurichten,
§ 22
4. verendete und erkrankte Tiere empfänglicher Arten,
Anwendungsvorrang bei denen der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche
Liegt das Impfgebiet ganz oder teilweise in einem nicht ausgeschlossen werden kann, nach näherer
Sperrbezirk oder einem Beobachtungsgebiet, gelten in Anweisung der zuständigen Behörde serologisch
dem Sperrbezirk die §§ 9 und 10 und in dem Beobach- oder virologisch auf Maul- und Klauenseuche unter-
tungsgebiet die §§ 11 und 12. Die §§ 17 bis 21 finden suchen zu lassen,
insoweit keine Anwendung.
5. Futtermittel, Einstreu und sonstige Gegenstände,
mit denen Tiere empfänglicher Arten in Berührung
§ 23 kommen können, für Wildtiere unzugänglich aufzu-
Tötung im Sperrbezirk, im bewahren,
Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet
6. sicherzustellen, dass Hunde im Freien angeleint
Die zuständige Behörde kann die Tötung von Tieren sind.
empfänglicher Arten im Sperrbezirk, im Beobachtungs-
(5) Außerdem gilt für den gefährdeten Bezirk, dass
gebiet oder im Impfgebiet anordnen, sofern dies aus
Gründen der Seuchenbekämpfung, insbesondere zur 1. auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen,
unverzüglichen Beseitigung eines Infektionsherdes, er- ausgenommen auf betrieblichen Wegen, Tiere emp-
forderlich ist. fänglicher Arten nicht getrieben werden dürfen,
2686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017
2. Tiere empfänglicher Arten weder in einen noch aus (7) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen
einem Betrieb im gefährdeten Bezirk verbracht wer- von Tieren empfänglicher Arten in einen Betrieb im ge-
den dürfen, fährdeten Bezirk Ausnahmen von Absatz 5 Nummer 2
3. Samen, Eizellen und Embryonen von Tieren emp- genehmigen. Im Falle des Verbringens von Zucht- und
fänglicher Arten zum Zwecke des innergemein- Nutztieren empfänglicher Arten aus einem im gefährde-
schaftlichen Handels aus dem gefährdeten Bezirk ten Bezirk gelegenen Betrieb darf die Genehmigung nur
nicht verbracht werden dürfen, erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Tiere
empfänglicher Arten
4. Personen, die mit Wildtieren empfänglicher Arten in
1. in einen Betrieb verbracht werden, in dem Tiere
Berührung gekommen sind, Reinigungs- und Desin-
empfänglicher Arten ausschließlich gemästet und
fektionsmaßnahmen nach näherer Anweisung der
zur Schlachtung abgegeben werden, oder
zuständigen Behörde durchzuführen haben,
2. 30 Tage nach dem Einstellen serologisch nach nä-
5. Teile erlegter oder verendet aufgefundener Wildtiere
herer Anweisung der zuständigen Behörde auf Maul-
empfänglicher Arten sowie Gegenstände, mit denen
und Klauenseuche untersucht werden.
Wildtiere empfänglicher Arten in Berührung gekom-
men sein können, in einen Betrieb nicht verbracht (8) Die zuständige Behörde kann für den gefährde-
werden dürfen. ten Bezirk unter Berücksichtigung epidemiologischer
und wildbiologischer Erkenntnisse
(6) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen
von Tieren empfänglicher Arten aus einem Betrieb im 1. Maßnahmen in Bezug auf die Tötung von Wildtieren
gefährdeten Bezirk Ausnahmen von Absatz 5 Nummer 2 empfänglicher Arten einschließlich der Verpflichtung
genehmigen, wenn der Jagdausübungsberechtigten zur Mitwirkung und
1. die Tiere empfänglicher Arten aus Betrieben stam- 2. die Reinigung von Personen und Fahrzeugen, die
men, in denen alle Tiere empfänglicher Arten inner- mit Wildtieren empfänglicher Arten in Berührung ge-
halb von 24 Stunden vor dem Verbringen klinisch mit kommen sein können,
negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche anordnen.
untersucht worden sind,
(9) Liegen gesicherte Anhaltspunkte dafür vor, dass
2. im Falle des Verbringens von Zucht- und Nutztieren die Maul- und Klauenseuche durch Wildtiere verbreitet
empfänglicher Arten in außerhalb des gefährdeten wird und ist eine Einschleppung der Maul- und Klauen-
Bezirks gelegene Betriebe, die Tiere empfänglicher seuche in ein bisher seuchenfreies Gebiet zu befürch-
Arten innerhalb der letzten zehn Tage vor dem Ver- ten, kann die zuständige Behörde Maßnahmen nach
bringen serologisch mit negativem Ergebnis auf Absatz 8 auch in diesem Gebiet anordnen.
Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind
und § 25
3. sichergestellt ist, dass Maßregeln zur Erkennung der
a) die Tiere empfänglicher Arten von einer amtstier- Maul- und Klauenseuche im gefährdeten Bezirk
ärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der (1) Zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche bei
Anlage 3 begleitet werden, aus der sich die Kenn- Wildtieren empfänglicher Arten gilt im gefährdeten Be-
zeichnung der Tiere sowie das Vorliegen der Vo- zirk Folgendes:
raussetzungen der Nummer 1 ergibt,
1. Jagdausübungsberechtigte haben
b) die Tiere empfänglicher Arten unmittelbar und
a) jedes erlegte Wildtier einer empfänglichen Art un-
nicht zusammen mit anderen Tieren empfäng-
verzüglich nach näherer Anweisung der zuständi-
licher Arten zu dem Bestimmungsbetrieb beför-
gen Behörde zu kennzeichnen und einen von ihr
dert werden,
vorgegebenen Begleitschein auszustellen;
c) das Verbringen mindestens vier Arbeitstage vor
b) von jedem erlegten Wildtier einer empfänglichen
dem Verbringen der für den Versandort zuständi-
Art unverzüglich Proben nach näherer Anweisung
gen Behörde unter Angabe des Bestimmungsbe-
der zuständigen Behörde zur virologischen und
triebs angezeigt wird,
serologischen Untersuchung auf Maul- und Klau-
d) im Falle von Schlachttieren empfänglicher Arten, enseuche zu entnehmen, zu kennzeichnen und
diese nur in eine Schlachtstätte innerhalb des ge- zusammen mit dem Tierkörper, dem Aufbruch
fährdeten Bezirks oder in eine von der zuständi- und dem Begleitschein der durch die zuständige
gen Behörde benannte Schlachtstätte im Inland Behörde festgelegten Wildsammel- oder Annah-
verbracht werden und, mestelle zuzuführen;
e) im Falle des Verbringens von Zucht- und Nutztie- c) dafür Sorge zu tragen, dass bei Gesellschaftsjag-
ren empfänglicher Arten, diese im Bestimmungs- den das Aufbrechen der Tiere und die Sammlung
betrieb für die Zeit von mindestens 30 Tagen der des Aufbruchs zentral an einem Ort erfolgt;
behördlichen Beobachtung unterliegen und nach d) jedes verendet aufgefundene Wildtier einer emp-
Ablauf dieser Frist klinisch und serologisch auf fänglichen Art unverzüglich unter Angabe des
Maul- und Klauenseuche untersucht werden. Fundortes der zuständigen Behörde anzuzeigen
Die zuständige Behörde teilt das jeweilige Verbringen und der zuständigen Untersuchungseinrichtung
dieser Tiere empfänglicher Arten der für den Bestim- zur virologischen und serologischen Untersu-
mungsort zuständigen Behörde mindestens drei Ar- chung auf Maul- und Klauenseuche zuzuleiten;
beitstage vor dem Verbringen mit. Buchstabe a gilt entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 2687
2. Die zuständige Behörde ordnet die unschädliche Be- § 27
seitigung Seuchenausbruch
a) des Aufbruchs jedes erlegten Wildwiederkäuers, bei Wildtieren in einem
benachbarten Mitgliedstaat oder Drittland
b) eines erlegten Wildtieres oder eines Tierkörper-
teils eines erlegten Wildtieres, bei dem auf Grund Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitglied-
einer virologischen Untersuchung Maul- und staats oder eines Drittlands der Ausbruch der Maul-
Klauenseuche amtlich festgestellt worden ist und und Klauenseuche bei Wildtieren empfänglicher Arten
innerhalb einer Entfernung von zehn Kilometern von
c) der Tierkörper und der Tierkörperteile, die mit er- der deutschen Grenze festgestellt und der für das an-
legten Wildtieren oder deren Tierkörperteilen grenzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amt-
nach Buchstabe b in Berührung gekommen sind, lich zur Kenntnis gebracht, so ordnet diese die Maß-
nahmen entsprechend den §§ 24 und 25 an.
in einer nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für
die Verarbeitung oder Beseitigung von Material der
Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 der Verordnung Te i l 3
(EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Anlage oder Be- Schutzmaßregeln in
trieb an. Schlachtstätten, auf dem
3. Die zuständige Behörde ordnet die unschädliche Be- Tr a n s p o r t u n d i n G r e n z k o n t r o l l s t e l l e n
seitigung des Aufbruchs jedes erlegten Wildschwei-
nes in einer nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 § 28
für die Verarbeitung oder Beseitigung von Material Schutzmaßregeln
der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 der Verord-
nung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Anlage oder (1) Im Falle des Verdachts auf Maul- und Klauenseu-
einem zugelassenen Betrieb an. che in einer Schlachtstätte, in einem Transportmittel
oder in einer Grenzkontrollstelle ordnet die zuständige
4. Sind bei einem erlegten Wildtier einer empfänglichen Behörde eine klinische, virologische und serologische
Art auf Grund einer serologischen Untersuchung Untersuchung der seuchenverdächtigen Tiere emp-
Antikörper gegen das Virus der Maul- und Klauen- fänglicher Arten sowie epidemiologische Nachfor-
seuche festgestellt worden, kann die zuständige Be- schungen an. Ferner kann sie
hörde die unschädliche Beseitigung des Tierkörpers
1. die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung
in einer nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
der in der Schlachtstätte, dem Transportmittel oder
für die Verarbeitung oder Beseitigung von Material
der Grenzkontrollstelle befindlichen Tiere empfäng-
der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 Buchstabe a
licher Arten,
Ziffer v der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelas-
senen Anlage oder einem zugelassenen Betrieb an- 2. die unschädliche Beseitigung von Fleisch der in der
ordnen. Schlachtstätte geschlachteten Tiere empfänglicher
Arten,
(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass er-
legte Wildtiere empfänglicher Arten nur an von ihr be- 3. die Reinigung, Desinfektion und, soweit erforderlich,
stimmten Stellen aufgebrochen werden dürfen. Entwesung der Schlachtstätte, des Transportmittels
oder der Grenzkontrollstelle nach näherer Anwei-
(3) Zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche bei sung der zuständigen Behörde nach Maßgabe des
Wildtieren empfänglicher Arten kann die zuständige Be- Anhangs IV Nummer 2 der Richtlinie 2003/85/EG,
hörde für ein von ihr bestimmtes Gebiet anordnen, dass
Jagdausübungsberechtigte 4. die Desinfektion von Einstreu und Dung nach
Maßgabe des Anhangs IV Nummer 3 der Richtlinie
1. von erlegten Wildtieren empfänglicher Arten Proben 2003/85/EG,
entnehmen und der zuständigen Untersuchungsein- 5. für Betriebe,
richtung zur virologischen und serologischen Unter-
suchung auf Maul- und Klauenseuche zuleiten und a) aus denen oder in die die Maul- und Klauenseu-
che eingeschleppt worden sein kann oder
2. verendet aufgefundene Wildtiere empfänglicher Ar-
ten unter Angabe des Fundortes der zuständigen b) die in einem von der zuständigen Behörde nach
Behörde anzeigen und der zuständigen Untersu- Absatz 1b festzulegenden Gebiet mit einem Ra-
chungseinrichtung zur virologischen und serologi- dius von mindestens einem Kilometer um die
schen Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche Schlachtstätte oder Grenzkontrollstelle gelegen
zuleiten. sind,
die behördliche Beobachtung sowie die in § 3 Ab-
§ 26 satz 2 Satz 1 Nummer 2, Nummer 3 Buchstabe b
und Nummer 4 bis 9 und § 14 Absatz 2 Nummer 1
Tilgungsplan bis 3 vorgesehenen Maßnahmen
Die zuständige Behörde legt dem Bundesministe- anordnen. Abweichend von Satz 2 Nummer 3 kann die
rium innerhalb von 90 Tagen nach Feststellung der zuständige Behörde im Falle des Transports lebenden
Maul- und Klauenseuche bei einem Wildtier einer emp- Viehs in Flugzeugen die Reinigung, die Desinfektion
fänglichen Art einen Plan zur Tilgung der Maul- und und, soweit erforderlich, die Entwesung des Frachtrau-
Klauenseuche bei Wildtieren nach Maßgabe des An- mes sowie der benutzten Behältnisse und Gerätschaf-
hangs XVIII Abschnitt B der Richtlinie 2003/85/EG vor. ten anordnen.
2688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017
(1a) Bis zum Abschluss der Untersuchungen nach (2) Im Übrigen hebt die zuständige Behörde die an-
Absatz 1 Satz 1 dürfen geordneten Schutzmaßregeln auf, wenn die Maul- und
1. Tiere weder in die noch aus der Schlachtstätte oder Klauenseuche bei Tieren empfänglicher Arten erlo-
der Grenzkontrollstelle und schen ist, wenn der Verdacht auf Maul- und Klauenseu-
che bei Tieren empfänglicher Arten beseitigt ist, wenn
2. Erzeugnisse, Fahrzeuge und sonstige Gegenstände sich der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche bei die-
nur nach Reinigung und Desinfektion nach nähe- sen Tieren als unbegründet erwiesen hat oder wenn die
rer Anweisung der zuständigen Behörde nach Europäische Kommission nach Artikel 59 der Richtlinie
Maßgabe des Anhangs IV Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG entschieden hat, dass die Freiheit von
2003/85/EG aus der Schlachtstätte oder der Grenz- Maul- und Klauenseuche als wiederhergestellt gilt.
kontrollstelle
verbracht werden. § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 gilt (3) Die Maul- und Klauenseuche bei Tieren empfäng-
entsprechend. licher Arten gilt als erloschen, wenn
(1b) Bei der Festlegung des Gebietes nach Absatz 1 1. a) alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs ver-
Satz 2 Nummer 5 Buchstabe b berücksichtigt die zu- endet oder getötet und unschädlich beseitigt
ständige Behörde die Ergebnisse epidemiologischer worden sind oder
Untersuchungen, Strukturen des Handels und der ört-
lichen Haltung von Tieren empfänglicher Arten, das b) im Falle des § 8 Absatz 1 die seuchenkranken
Vorhandensein von Verarbeitungsbetrieben für Material Tiere empfänglicher Arten verendet oder getötet
der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 24 der Verordnung und unschädlich beseitigt worden sind und bei
(EU) Nr. 1069/2009, natürliche Grenzen sowie Überwa- den übrigen Tieren empfänglicher Arten der be-
chungsmöglichkeiten. troffenen Einrichtung innerhalb von 15 Tagen
nach der Tötung und unschädlichen Beseitigung
(2) Wird bei Tieren empfänglicher Arten, die sich in der Tiere empfänglicher Arten in dieser Einrich-
einer Schlachtstätte, in einem Transportmittel oder in tung eine klinische Untersuchung nach Anhang III
einer Grenzkontrollstelle befinden, der Ausbruch der Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG und eine
Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt, so ordnet serologische Untersuchung nach Anhang III
die zuständige Behörde die in Absatz 1 Satz 2 vorge- Nummer 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG mit
sehenen Maßnahmen an. Absatz 1 Satz 3 und Ab- negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche
satz 1b gelten entsprechend. durchgeführt worden sind,
(3) Frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Maß-
2. eine Grobreinigung und eine Vordesinfektion nach
nahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, auch in
Verbindung mit Absatz 2, dürfen erneut Tiere empfäng- Maßgabe des Anhangs IV Nummer 2.1 der Richtlinie
licher Arten in die Schlachtstätte, in das Transportmittel 2003/85/EG, eine Entwesung sowie eine Feinreini-
oder in die Grenzkontrollstelle verbracht werden. gung und eine Schlussdesinfektion nach Maßgabe
des Anhangs IV Nummer 2.2 der Richtlinie
(4) Der Betreiber einer Schlachtstätte hat Teile und 2003/85/EG und nach näherer Anweisung der zu-
Rohstoffe bereits geschlachteter Tiere empfänglicher ständigen Behörde durchgeführt und von ihr abge-
Arten, die ansteckungsverdächtig waren oder bei de- nommen worden ist und
nen sich nach der Schlachtung Veränderungen zeigen,
die auf einen Seuchenverdacht hinweisen, unverzüglich 3. im Rahmen von Untersuchungen in dem Beobach-
unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. tungsgebiet frühestens 30 Tage nach Abnahme der
Grobreinigung und Vordesinfektion die Tiere emp-
Te i l 4 fänglicher Arten in allen Betrieben klinisch nach
Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG
Aufhebung und serologisch nach Anhang III Nummer 2.4 der
der Schutzmaßregeln, Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf
Wiederbelegung von Betrieben Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind.
§ 29 (4) Der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche bei
Tieren empfänglicher Arten gilt als beseitigt, wenn
Aufhebung der Schutzmaßregeln
(1) Die zuständige Behörde hebt die für den Sperr- 1. die seuchenverdächtigen Tiere empfänglicher Arten
bezirk angeordneten Schutzmaßregeln auf, wenn frü- verendet oder getötet und unschädlich beseitigt
hestens 15 Tage nach Abnahme der Grobreinigung worden sind und bei den übrigen Tieren empfäng-
und Vordesinfektion nach Absatz 3 Nummer 2 die Tiere licher Arten des Verdachtsbetriebs innerhalb von
empfänglicher Arten in allen Betrieben klinisch nach 15 Tagen nach der Beseitigung der seuchenver-
Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG und dächtigen Tiere durch klinische Untersuchungen
serologisch nach Anhang III Nummer 2.3 der Richtlinie keine Anhaltspunkte festgestellt worden sind, die
2003/85/EG unter Berücksichtigung des Anhangs III auf Maul- und Klauenseuche hinweisen, oder
Nummer 2.1.1 und 2.1.3 der Richtlinie 2003/85/EG mit 2. dieser Verdacht auf Grund einer serologischen oder
negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche unter- virologischen Untersuchung ausgeräumt werden
sucht worden sind. Mit der Aufhebung der Schutzmaß- konnte.
regeln nach Satz 1 wird der Sperrbezirk Teil des Beob-
achtungsgebiets. In diesem Teil des Beobachtungs- (5) Die §§ 17 bis 21 über Maßregeln im Impfgebiet
gebiets ist § 11 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b und bleiben von der Aufhebung anderer Maßregeln unbe-
Absatz 4 in Verbindung mit § 12 anzuwenden. rührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 2689
§ 30 gisch nach Anhang III Nummer 2.1.1 der Richt-
Wiederbelegung von Betrieben linie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf
Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind,
(1) Betriebe, in denen nach Ausbruch der Maul- und
Klauenseuche auf Anordnung der zuständigen Behörde b) sofern weniger als 75 vom Hundert der einzustel-
Tiere empfänglicher Arten getötet und unschädlich be- lenden Tiere empfänglicher Arten geimpft sind,
seitigt worden sind, dürfen, vorbehaltlich des Absat- die nicht geimpften Tiere empfänglicher Arten
zes 2, mit Tieren empfänglicher Arten erst wiederbelegt vor dem Einstellen klinisch nach Anhang III Num-
werden, wenn die Maul- und Klauenseuche nach § 29 mer 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch
Absatz 3 als erloschen gilt. nach Anhang III Nummer 2.1.1 der Richtlinie
2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul-
(2) Bei der Wiederbelegung hat der Tierhalter sicher- und Klauenseuche untersucht worden sind.
zustellen, dass alle Tiere empfänglicher Arten
(5) Für die Wiederbelegung der Betriebe, in denen
1. a) aus Betrieben stammen, die in einem Gebiet lie- nach § 16 Absatz 1 Satz 1 geimpft worden ist, gelten
gen, in dem in einem Radius von mindestens die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
zehn Kilometern um den Betrieb seit mindestens
30 Tagen Maul- und Klauenseuche amtlich nicht Te i l 5
festgestellt worden ist oder
Behördliche Anordnungen,
b) vor der Wiederbelegung mit einer in Anhang XIII
der Richtlinie 2003/85/EG vorgesehenen Unter- Tierseuchenbekämpfungszentrum
suchungsmethode mit negativem Ergebnis auf
Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind, § 31
2. über den gesamten Betrieb gleichmäßig verteilt wer- Behördliche Anordnungen
den, Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Grün-
3. in der Zeit vom Beginn der Wiederbelegung bis zum den der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,
14. Tag nach Abschluss der Wiederbelegung alle 1. für Tiere empfänglicher Arten innerhalb eines be-
drei Tage klinisch mit negativem Ergebnis auf Maul- stimmten Gebiets eine amtstierärztliche Untersu-
und Klauenseuche untersucht werden, chung auf Maul- und Klauenseuche einschließlich
4. in der Zeit vom 15. Tag bis zum 28. Tag nach Ab- der Entnahme erforderlicher Proben zur Untersu-
schluss der Wiederbelegung einmal wöchentlich kli- chung,
nisch mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauen- 2. für Tiere empfänglicher Arten vor deren Verbringen
seuche untersucht werden, aus einem Betrieb
5. frühestens 29 Tage nach Abschluss der Wiederbele- a) eine Untersuchung,
gung klinisch nach Anhang III Nummer 1 der Richt- b) eine Absonderung einschließlich Aufstallung,
linie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III
Nummer 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG untersucht c) eine behördliche Beobachtung,
werden und 3. eine Untersuchung der Erzeugnisse von Tieren emp-
6. im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der fänglicher Arten
nach Nummer 5 durchgeführten Untersuchung vor- anordnen.
liegen.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 31a
Absatz 2 genehmigen, sofern die Wiederbelegung frü- Weitergehende Maßnahmen
hestens drei Monate nach Abnahme der Feinreinigung Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststel-
und Schlussdesinfektion nach § 29 Absatz 3 Nummer 2 lung der Maul- und Klauenseuche weitergehende Maß-
erfolgt. nahmen nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6
(4) Geimpfte Tiere empfänglicher Arten dürfen in ei- Absatz 1 und 3 bis 5 des Tiergesundheitsgesetzes an-
nen Betrieb außerhalb des Impfgebiets nur eingestellt zuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung er-
werden, wenn forderlich sind und Rechtsakte der Europäischen Ge-
1. die Tiere aus einem Gebiet stammen, in dem die meinschaften oder der Europäischen Union nicht ent-
Freiheit von Maul- und Klauenseuche nach Artikel 59 gegenstehen, bleibt unberührt.
der Richtlinie 2003/85/EG als wiederhergestellt gilt,
und § 32
2. sichergestellt ist, dass, Tierseuchenbekämpfungszentrum
a) sofern mehr als 75 vom Hundert der einzustellen- (1) Die zuständigen obersten Landesbehörden tra-
den Tiere empfänglicher Arten geimpft worden gen dafür Sorge, dass bei einem Ausbruch von Maul-
sind, die geimpften Tiere frühestens 28 Tage nach und Klauenseuche unverzüglich ein Tierseuchenbe-
Abschluss der Wiederbelegung serologisch nach kämpfungszentrum nach Maßgabe des Artikels 75 der
Anhang III Nummer 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG Richtlinie 2003/85/EG eingerichtet wird.
auf Antikörper gegen Nichtstrukturproteine des (2) Die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge,
Virus der Maul- und Klauenseuche untersucht dass bei einem Ausbruch von Maul- und Klauen-
und die nicht geimpften Tiere empfänglicher Ar- seuche unverzüglich ein Tierseuchenbekämpfungs-
ten vor dem Einstellen klinisch nach Anhang III zentrum nach Maßgabe des Artikels 77 der Richtlinie
Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serolo- 2003/85/EG eingerichtet wird.
2690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017
Te i l 6 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1
Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 3 Nummer 3, jeweils
Arbeiten mit MKS-Virus
auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3
oder § 9 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit
§ 33
§ 13, nach § 3 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 4,
Anforderungen § 9 Absatz 4 Satz 2 oder § 11 Absatz 4 Satz 2,
an das Arbeiten mit MKS-Virus jeweils auch in Verbindung mit § 13, oder nach
Laboratorien und Einrichtungen, die § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zuwiderhandelt,
1. zu Forschungs-, Diagnose- oder Herstellungszwe- 4. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in
cken mit lebenden Virus der Maul- und Klauenseu- Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 3, oder entgegen
che arbeiten, müssen die Anforderungen des An- § 7 Absatz 2 Nummer 1 ein Schild nicht, nicht rich-
hangs XII Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG erfül- tig oder nicht rechtzeitig anbringt,
len, 5. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in
2. diagnostische Untersuchungen auf das Virus der Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 14
Maul- und Klauenseuche durchführen, ohne bei die- Absatz 2 Nummer 4, ein Tier nicht, nicht richtig
sen Untersuchungen lebendes Virus der Maul- und oder nicht rechtzeitig absondert,
Klauenseuche einzusetzen, müssen die Anforderun- 6. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Num-
gen des Anhangs XV Nummer 13 der Richtlinie mer 4, jeweils auch in Verbindung mit § 4, § 5 Ab-
2003/85/EG erfüllen, satz 1 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, eine
3. Aufgaben als nationales Referenzlabor für Maul- und Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
Klauenseuche wahrnehmen, müssen zusätzlich zu oder nicht rechtzeitig macht,
den Anforderungen nach Nummer 1 und 2 die Anfor-
7. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, auch in
derungen des Anhangs XV Nummer 2 bis 4 und 6
Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 14
bis 12 der Richtlinie 2003/85/EG erfüllen.
Absatz 2 Nummer 4, ein Tier nicht oder nicht richtig
aufbewahrt,
§ 33a
8. ohne Genehmigung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Num-
Erlaubnis für das
mer 6, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1
Arbeiten mit MKS-Virus
Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, ein Tier ver-
(1) Wer ein Labor oder eine Einrichtung betreibt, in bringt,
dem oder in der mit lebendem Virus der Maul- und
9. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7, auch in
Klauenseuche gearbeitet wird, bedarf der Erlaubnis
Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3, § 9 Ab-
der zuständigen Behörde.
satz 4 Satz 2 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, eine
(2) Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis nach Matte oder eine Bodenauflage nicht oder nicht rich-
Absatz 1 nur, soweit die Voraussetzungen tig auslegt, nicht oder nicht richtig tränkt oder nicht
1. nach § 2 der Verordnung über das Arbeiten mit Tier- oder nicht richtig feucht hält,
seuchenerregern vorliegen und 10. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 Buch-
2. des § 33 erfüllt sind. stabe a oder Buchstabe b, jeweils auch in Verbin-
dung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3, § 9 Absatz 4
Te i l 7 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, nicht sicher-
stellt, dass der Betrieb nur mit Schutzkleidung be-
Ordnungswidrigkeiten,
treten wird oder die Schutzkleidung oder das
Schlussbestimmungen Schuhwerk abgelegt, gereinigt, desinfiziert oder be-
seitigt wird,
§ 34
11. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 Buch-
Ordnungswidrigkeiten
stabe c oder Nummer 9, jeweils auch in Verbindung
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num- mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Absatz 2
mer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes han- Nummer 4, nicht sicherstellt, dass ein dort genann-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig tes Tier, ein dort genanntes Erzeugnis, ein dort ge-
1. entgegen § 2 Absatz 1 eine Impfung oder einen nannter Gegenstand oder Abfall nicht verbracht
Heilversuch vornimmt, wird,
2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Absatz 2, § 5 12. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Absatz 2
Absatz 1 Satz 2, § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Ver- Satz 2, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1
bindung mit Satz 2, nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, verbundenen
Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9 vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
Absatz 6 Satz 3, nach § 10 Absatz 3 bis 8 oder 13. ohne Genehmigung nach § 3 Absatz 3 Nummer 1,
Absatz 9 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit auch in Verbindung mit § 4 oder § 5 Absatz 1 Satz 3,
§ 9 Absatz 7 Satz 2 oder § 12 Absatz 2 Satz 2, einen Betrieb betritt,
Absatz 3 oder Absatz 4, nach § 10 Absatz 10
oder 11, nach § 12 Absatz 1, auch in Verbindung 14. ohne Genehmigung nach § 3 Absatz 3 Nummer 2,
mit § 11 Absatz 2 Satz 3 oder § 13, nach § 12 Ab- auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3
satz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13, oder oder § 9 Absatz 4 Satz 2, ein Fahrzeug fährt,
nach § 15 Absatz 2 Satz 2 verbundenen vollzieh- 15. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 1, 3
baren Auflage zuwiderhandelt, Satz 2 oder Absatz 4, § 14 Absatz 2 Nummer 1, 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 2691
oder Nummer 3, § 15 Absatz 3, § 16 Absatz 1 26. entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 7, auch in Verbin-
Satz 1, § 20, § 23, § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 dung mit § 18 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a,
oder § 31 zuwiderhandelt, eine Eizelle oder einen Embryo gewinnt,
16. entgegen § 7 Absatz 2 Nummer 2 Geflügel, einen 27. entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 8, auch in Verbin-
Hund oder eine Katze nicht oder nicht rechtzeitig dung mit § 18 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b,
einsperrt, Samen gewinnt,
17. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 3,
28. einer mit einer Genehmigung nach § 17 Absatz 2,
3a oder Absatz 5 Nummer 7 oder § 11 Absatz 2a
§ 17 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 18 Absatz 1
oder Absatz 5, jeweils auch in Verbindung mit § 13,
Nummer 5 Buchstabe b, nach § 18 Absatz 2, § 21
zuwiderhandelt,
Absatz 2 oder § 24 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7
18. entgegen § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, § 11 Ab- Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 27, verbun-
satz 3 Nummer 1 oder § 24 Absatz 4 Nummer 1 denen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erstattet, 29. einer vollziehbaren Anordnung nach § 24 Absatz 1, 4
Nummer 4, Absatz 5 Nummer 4, Absatz 8 oder Ab-
19. entgegen § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, § 11 Ab-
satz 9 oder § 25 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
satz 3 Nummer 2 oder § 24 Absatz 4 Nummer 2 ein
oder Buchstabe b, Nummer 2, 3 oder Nummer 4,
Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abson-
Absatz 2 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung
dert,
mit § 27, zuwiderhandelt,
20. entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 1 oder Nummer 4
oder Absatz 6 Satz 1, § 11 Absatz 2 Satz 2 oder 30. entgegen § 24 Absatz 4 Nummer 3 eine Desinfekti-
Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3, § 15 Absatz 2 onsmöglichkeit nicht, nicht richtig oder nicht recht-
Satz 1 Nummer 1, § 17 Absatz 1 Nummer 1, § 18 zeitig einrichtet,
Absatz 1 Nummer 1, § 21 Absatz 1 Nummer 1 oder
31. entgegen § 24 Absatz 4 Nummer 5 ein Futtermittel,
Nummer 1a, § 24 Absatz 5 Nummer 2, 3 oder Num-
Einstreu oder einen sonstigen Gegenstand nicht
mer 5 oder § 28 Absatz 1a ein dort genanntes Tier,
oder nicht richtig aufbewahrt,
ein Teil oder ein Erzeugnis eines dort genannten
Tieres oder einen dort genannten Gegenstand ver- 32. entgegen § 24 Absatz 4 Nummer 6 nicht sicher-
bringt, stellt, dass ein Hund angeleint ist,
21. entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 2 eine Haus- 33. entgegen § 28 Absatz 4 einen Teil oder einen Roh-
schlachtung vornimmt, stoff nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
22. entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 3 oder Absatz 7 rechtzeitig beseitigt und nicht, nicht richtig, nicht
Satz 1, § 11 Absatz 4 Nummer 2, § 17 Absatz 1 vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt
Nummer 2, auch in Verbindung mit Nummer 3, ent- oder
gegen § 17 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder Nummer 6,
jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Num- 34. entgegen § 30 Absatz 1 oder Absatz 4, jeweils auch
mer 4 oder § 21 Absatz 1 Nummer 4, entgegen § 18 in Verbindung mit Absatz 5, einen Betrieb wieder-
Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3, auch in Ver- belegt oder ein Tier einstellt.
bindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3, oder entge-
gen § 21 Absatz 1 Nummer 2 ein dort genanntes § 35
Erzeugnis in den Verkehr bringt oder abgibt,
Berechnung von Fristen
23. entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 5 ein Tier besamen
oder decken lässt, Auf die Berechnung von Fristen nach dieser Verord-
nung findet § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine
24. entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 6 oder § 24 Ab-
Anwendung.
satz 5 Nummer 1 ein Tier treibt oder transportiert,
25. entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 8 eine Ausstellung, § 36
einen Markt oder eine Veranstaltung durchführt
oder mit einem Tier handelt, (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
2692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017
Anlage 1
(zu § 15 Absatz 2 Nummer 1)
Bescheinigung
für den Versand von Tieren empfänglicher Arten oder von diesen Tieren
gewonnenen Erzeugnissen aus einem Sperrgebiet im Sinne der MKS-Verordnung
Ausstellende Behörde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Versandort und -land: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
I. Versand von Tieren1
1. Anzahl der Tiere: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(in Worten)
2. Herkunft der Tiere:
Name(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
..............................................................................................................
Die Tiere werden versandt von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(vollständige Angabe des Verladeorts)
Name und Anschrift des Versenders: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3. Bestimmung der Tiere:
Name und Anschrift des Empfängers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Die Tiere werden versandt nach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Bestimmungsland und -ort)
mit folgendem Transportmittel: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliche Alter
Geschlecht Rasse
Kennzeichnung (Monate)
II. Versand von Erzeugnissen1
1. Art und Gewicht des Erzeugnisses:
⃞ Frisches Fleisch; Gewicht (in kg) …
⃞ Rohmilch; Gewicht (in kg) …
⃞ Rohmilcherzeugnis; Gewicht (in kg) …
⃞ sonstiges Erzeugnis; Art …; Gewicht (in kg) …
2. Herkunft des Erzeugnisses:
Name(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
..............................................................................................................
Die Erzeugnisse werden versandt von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(vollständige Angabe des Verladeorts)
Name und Anschrift des Versenders: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 2693
3. Bestimmung der Erzeugnisse:
Name und Anschrift des Empfängers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Die Tiere werden versandt nach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Bestimmungsland und -ort)
mit folgendem Transportmittel: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4. Bescheinigung:
Der unterzeichnende beamtete Tierarzt bescheinigt, dass die vorstehend genannten Tiere empfänglicher Ar-
ten oder die Erzeugnisse aus dem Sperrgebiet im Sinne des § 15 Absatz 2 Nummer 2 der MKS-Verordnung
entsprechen.
Ausgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Ort) (Datum)
(Dienstsiegel)2
...................................................
(Unterschrift des beamteten Tierarztes)
...................................................
(Name in Großbuchstaben,
Amtsbezeichnung des Unterzeichners)
1
Nur ausfüllen, soweit zutreffend.
2
Unterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.
2694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017
Anlage 2
(zu § 18 Absatz 2 Nummer 3)
Bescheinigung
für den Versand von Tieren empfänglicher Arten
aus einem Impfgebiet im Sinne der MKS-Verordnung
Ausstellende Behörde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Versandort und -land: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
I. Anzahl der Tiere: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(in Worten)
II. Herkunft der Tiere:
Name(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
..............................................................................................................
Die Tiere werden versandt von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(vollständige Angabe des Verladeorts)
Name und Anschrift des Versenders: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
III. Bestimmung der Tiere:
Name und Anschrift des Empfängers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Die Tiere werden versandt nach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Bestimmungsland und -ort)
mit folgendem Transportmittel: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
IV. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliche Alter
Geschlecht Rasse
Kennzeichnung (Monate)
V. Bescheinigung:
Der unterzeichnende beamtete Tierarzt bescheinigt, dass die vorstehend genannten Tiere sowie alle Tiere
empfänglicher Arten des Versandbetriebs im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 3 klinisch nach Anhang III
Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nummer 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG
mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind.
Ausgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Ort) (Datum)
(Dienstsiegel)1
...................................................
(Unterschrift des beamteten Tierarztes)
...................................................
(Name in Großbuchstaben,
Amtsbezeichnung des Unterzeichners)
1
Unterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 2695
Anlage 3
(zu § 24 Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe a)
Bescheinigung
für den Versand von Tieren empfänglicher Arten
aus gefährdeten Bezirken im Sinne der MKS-Verordnung
Ausstellende Behörde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Versandort und -land: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
I. Anzahl der Tiere: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(in Worten)
II. Herkunft der Tiere:
Name(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
..............................................................................................................
Die Tiere werden versandt von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(vollständige Angabe des Verladeorts)
Name und Anschrift des Versenders: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
III. Bestimmung der Tiere:
Name und Anschrift des Empfängers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Die Tiere werden versandt nach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Bestimmungsland und -ort)
mit folgendem Transportmittel: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
IV. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliche Alter
Geschlecht Rasse
Kennzeichnung (Monate)
V. Bescheinigung:
Der unterzeichnende beamtete Tierarzt bescheinigt, dass die vorstehend genannten Tiere den Bestimmungen
des § 24 Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe a der MKS-Verordnung entsprechen.
Ausgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Ort) (Datum)
(Dienstsiegel)1
...................................................
(Unterschrift des beamteten Tierarztes)
...................................................
(Name in Großbuchstaben,
Amtsbezeichnung des Unterzeichners)
1
Unterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.
2696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017
Dritte Verordnung
zur Änderung der Tierärztegebührenordnung
Vom 19. Juli 2017
Auf Grund des § 12 Absatz 1 der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 15. April 2005
(BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Tierärztegebührenordnung vom 28. Juli 1999 (BGBl. I S. 1691), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 30. Juni 2008 (BGBl. I S. 1110) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Abweichend von Satz 1 können die einfachen Gebührensätze im Falle der Durchführung einer Kastration oder
Sterilisation einer freilebenden Katze unterschritten werden, soweit
1. die Katze zu dem Zweck der Durchführung eines solchen Eingriffs eingefangen worden ist,
2. beabsichtigt ist, die Katze unmittelbar nach der Durchführung des Eingriffs einschließlich der auf Grund des
Eingriffs vorgenommenen oder mit dem Eingriff in Zusammenhang stehenden Behandlung freizulassen, und
3. die tierärztliche Leistung für eine Einrichtung erbracht wird, die als gemeinnützig im Hinblick auf die Förde-
rung des Tierschutzes anerkannt ist.
Satz 3 gilt auch für sonstige Leistungen, soweit diese auf Grund der Kastration oder Sterilisation erforderlich
werden oder üblicherweise im Zusammenhang mit einem solchen Eingriff erbracht werden.“
2. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu den §§ 1 und 2)
Gebührenverzeichnis
für tierärztliche Leistungen
Inhaltsübersicht
Teil A ab lfd. Nr.
Grundleistungen
Beratung im einzelnen Fall ohne Untersuchung 10
Eingehende Anamneseerhebung oder Beratung 11
Allgemeine Untersuchung mit Beratung 20
Folgeuntersuchung im gleichen Behandlungsfall 21
Eilbesuche 22
Anwesenheit bei Veranstaltungen 40
Stationäre Unterbringung 50
Überwachung von Intensivpatienten 60
Teil B
Besondere Leistungen
Bescheinigungen und Gutachten 101
Sonstige Untersuchungen 201
Sonstige Laboratoriumsdiagnostik in der Praxis des praktischen Tierarztes 302
Sonstige Physikalische Diagnostik und Therapie 402
Sonstige Behandlungen und Verrichtungen 501
Impfungen 601
Bestandsbetreuung 701
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 2697
Teil C
Organsysteme
Atmungsapparat A1
Augen Au 1
Bewegungsapparat B1
Blut Bl 1
Geschlechtsapparat, Milchdrüse G1
Haut H1
Harnapparat Ha 1
Herz, Kreislauf, Gefäße, Thorax He 1
Ohr, Luftsack O1
Verdauungsapparat, Hernien, Bauchorgane, Schilddrüse V1
ZNS, Wirbelsäule, Nervensystem, Anästhesie, Narkose Z1
Der für die Erbringung der Leistung erforderliche Zeitaufwand ist mit der Gebühr
für die Leistung im Regelfall abgegolten. Eine zusätzliche Zeitgebühr kann nicht
neben Wegegeld oder Reiseentschädigung nach § 9 berechnet werden. Eine
zusätzliche Zeitgebühr kann nur berechnet werden,
– wenn der Tierarzt nach Durchführung der Leistung auf Wunsch des Tier-
halters länger verweilt oder
– wenn die Lage des Falles oder fehlende Hilfestellung durch den Tierhalter bei
der Fixierung zu behandelnder Tiere einen das gewöhnliche Maß übersteigen-
den Zeitaufwand erfordern oder
– in den mit „Z“ gekennzeichneten Fällen, in denen der Umfang der Leistung
wesentlich durch den Zeitfaktor bestimmt ist, so dass ein zusätzlicher Zeit-
aufwand notwendig ist, der den üblichen Zeitaufwand erheblich überschreitet,
und der Leistungsnehmer vor der Behandlung auf den möglicherweise ent-
stehenden zusätzlichen Zeitaufwand hingewiesen wurde.
Die Zeitgebühr beträgt je 15 Minuten 16,00 Euro.
2698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017
Laufende
Euro
Nummer
Te i l A
Grundleistungen
Die Gebühren für Grundleistungen bei landwirtschaftlich genutzten Tieren bemessen
sich nach dem Einfachen nachstehender Sätze; dies gilt nicht für Leistungen, die bei
Nacht (zwischen 19.00 und 7.00 Uhr) und während der Zeit des Bereitschaftsdienstes
an Wochenenden (samstags 13.00 Uhr bis montags 7.00 Uhr) und Feiertagen erbracht
werden.
10 Beratung im einzelnen Fall ohne Untersuchung 7,04
(auch schriftlich oder fernmündlich)
11 Eingehende Anamneseerhebung oder Beratung
das gewöhnliche Maß übersteigend einschließlich eingehender Vorbereitung, beispiels-
weise bei Verhaltensstörungen und im Rahmen von Naturheilverfahren, z. B. Akupunktur,
Homöopathie etc. 19,24 Z
20 Allgemeine Untersuchung mit Beratung
a) Pferd . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,24
b) Rind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,84
c) Schwein
ca) Zuchtschwein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,84
cb) Mastschwein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,62
d) Kalb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,84
e) Ferkel, Schaf, Ziege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7,71
f) Hund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13,47
g) Katze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8,98
h) Nutzgeflügel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,21
i) Fische . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,39
j) Pelztiere, sonstige Farmtiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,39
k) Wildtiere, Zootiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23,09
l) Heimtiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,62
m) Ziergeflügel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7,04
21 Folgeuntersuchung im gleichen Behandlungsfall mit Beratung
a) Pferd . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,39
b) Rind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,41
c) Schwein
ca) Zuchtschwein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,26
cb) Mastschwein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7,71
d) Kalb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,26
e) Ferkel, Schaf, Ziege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,13
f) Hund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,90
g) Katze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7,71
h) Nutzgeflügel, Gebühr nach Nummer VIIa . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,58
i) Fische . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,41
j) Pelztiere, sonstige Farmtiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,19
k) Wildtiere, Zootiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17,96
l) Heimtiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7,71
m) Ziergeflügel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,77
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 2699
Laufende
Euro
Nummer
22 Eilbesuche
sofern der Praxisbetrieb erheblich gestört wird, zusätzlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,65
31 Bestandsuntersuchung (einschließlich Beratung und Aufstellung von Behandlungs-
plänen; Aufwendungen für die Abwicklung eines Auftrages zur Herstellung von
Fütterungsarzneimitteln und die Verschreibung von Fütterungsarzneimitteln können
gesondert in Rechnung gestellt werden)
a) Pferd, Rind
aa) bis zu 20 Tieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,07
bb) jedes weitere Tier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,28
b) Kalb
aa) bis zu 100 Tieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,07
bb) über 100 Tiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42,97
cc) über 150 Tiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53,87
dd) über 200 Tiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64,14
c) Schwein, Schaf
aa) bis zu 150 Tieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,07
bb) über 150 Tiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42,34
cc) über 500 Tiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64,14
d) Geflügel
Bestandsuntersuchung (auch vor Impfung), bei Erschwernis ist der bis zum Drei-
fachen erhöhte Gebührensatz anzuwenden
aa) bis zu 10 Tieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7,71
bb) über 10 Tiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,39
cc) über 100 Tiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26,94
dd) über 500 Tiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34,63
ee) über 1 000 Tiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42,34
ff) über 2 000 Tiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,03
gg) über 3 000 Tiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57,72
hh) über 4 000 Tiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69,27
ii) über 5 000 Lege- und Zuchttiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80,17
jj) über 10 000 Lege- und Zuchttiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115,44
kk) über 15 000 Lege- und Zuchttiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134,68
ll) über 20 000 Lege- und Zuchttiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 184,71
mm) über 50 000 Lege- und Zuchttiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230,90
nn) über 10 000 Masttiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92,37
oo) über 20 000 Masttiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134,68
pp) über 50 000 Masttiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160,34
e) Pelztiere
aa) bis zu 100 Tieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,65
bb) über 100 Tiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44,89
cc) über 200 Tiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64,14
dd) über 500 Tiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96,20
f) Fische . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38,48
2700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017
Laufende
Euro
Nummer
40 Anwesenheit bei Veranstaltungen
je angefangene halbe Stunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,65
je Kalendertag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 307,85
50 Stationäre Unterbringung
pro Tag ohne Behandlung und ohne Futterkosten
Katze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,62
Hund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,03
Pferd . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,46
60 Überwachung von Intensivpatienten
Tag/Nacht bei Tag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,24
bei Nacht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38,48
Te i l B
Besondere Leistungen
I. Bescheinigungen und Gutachten
101 Impfbescheinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,85
102 Sonstige Bescheinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,41
103 Einfache Gutachten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,65
104 Ausführliche Gutachten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83,38 Z
105 Rezeptgebühr für Wiederholungsrezept ohne Beratung bei einer Inanspruchnahme des
Tierarztes soweit keine weiteren Leistungen berechnet werden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,92
106 Verschreibung eines Fütterungsarzneimittels . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,41
107 Auftrag zur Herstellung eines Fütterungsarzneimittels . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,41
II. Sonstige Untersuchungen
201 Tuberkulinproben + Brucellinproben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,41
(In der Gebühr sind Nachschau, Befundliste und Impfstoff eingeschlossen.) Bei Durch-
führung des Simultantests erhöhen sich die Sätze um 50 v. H.
202 Probeentnahmen in der Teichwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,62
203 Punktion/Biopsie
a) Biopsie:
aa) Leber-, Nierenbiopsie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38,48
ab) Lymphknoten-, Tumorbiopsie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,62
ac) Hautbiopsie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,46
b) Punktion:
ba) Abdomen, Thorax, Blase, Gelenk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,84
bb) Pericard, Liquorgewinnung, Prostata, Cysten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28,86
bc) Abszesse, Cysten einfach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,62
bd) Liquorpunktion inklusive Pandy-Reaktion und Zellzahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51,31
204 Zerlegung
a) Pferd, Rind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38,48 Z
b) Schwein, Kalb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,65 Z
c) Schaf, Ziege, Ferkel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,84 Z
d) Hund, Katze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,84 Z
e) Geflügel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,85 Z
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 2701
Laufende
Euro
Nummer
f) Fische . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,85 Z
g) Pelztiere, Farmtiere, Heimtiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,84 Z
h) Wildtiere, Zootiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,65 Z
205 Zerlegung, eingehend, das gewöhnliche Maß übersteigend, für forensische Zwecke
oder zur Erstellung eines ausführlichen Gutachtens
a) Pferd, Rind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64,14 Z
b) Schwein, Kalb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44,89 Z
c) Schaf, Ziege, Ferkel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,65 Z
d) Hund, Katze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,65 Z
e) Geflügel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,84 Z
f) Fische . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,41 Z
g) Pelztiere, Farmtiere, Heimtiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,65 Z
h) Wildtiere, Zootiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44,89 Z
III. Sonstige Laboratoriumsdiagnostik in der Praxis des praktischen
Tierarztes
Die folgenden Gebühren gelten nur für einzelne Tiere (nicht für Reihenuntersuchungen)
einschließlich der Auswertung der Befunde.
302 Bearbeitung von Proben zum Versand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,41
303 Bakteriologische Untersuchung einfacher Art
a) ohne Resistenzbestimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,41
b) mit Resistenzbestimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,62
304 Körperflüssigkeit, physikalische, chemische oder mikroskopische Untersuchung ein-
facher Art . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,41
305 Mikroskopische Untersuchung
(Mykologie, Tumordiagnostik, Bakteriologie, Parasitologie, Zelldiagnostik)
a) Nativpräparat, auch Harnsediment . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,41
b) mit Anwendung einfacher Färbeverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7,71
c) mit Anwendung besonderer (differenzierender) Färbeverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,84
IV. Sonstige Physikalische Diagnostik und Therapie
Für die Anwendung von Apparaten mit außergewöhnlichem Beschaffungsaufwand sind
angemessene Zuschläge zulässig, sofern der Leistungsnehmer auf die anfallenden
Kosten zuvor hingewiesen worden ist.
402 Endoskopie
a) Rhino-, Vagino-, Laryngo-, Tracheoskopie (außer Pferd) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,03
b) Rhino-, Vagino-, Laryngo-, Tracheoskopie Pferd . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96,20
c) Gastro-, Duodeno-, Ileo-, Kolo-, Recto-, Broncho-, Laparoskopie (außer Pferd) . . . . . 57,72
d) Gastro-, Duodeno-, Ileo-, Kolo-, Recto-, Broncho-, Laparoskopie beim Pferd . . . . . . . 192,42
e) Endoskopie, je Luftsack . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,24
f) Laparoskopie, Geschlechtsbestimmung bei Geflügel, ein Tier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,07
g) Laparoskopie, Geschlechtsbestimmung bei jedem weiteren Tier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,65
403 Heliotherapie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7,71 Z
404 Interferenzstromtherapie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7,71 Z
405 Laserakupunktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,84 Z
406 Laser-Anwendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,24 Z
2702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017
Laufende
Euro
Nummer
407 Magnetfeldtherapie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,62 Z
408 Mikrowelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7,71 Z
409 Ozon-Sauerstoffbehandlung
a) systemisch intravenös . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,24
b) lokal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,65
410 Strahlendiagnostik
a) Durchleuchtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,65 Z
b) Aufnahme
erste und zweite Aufnahme je . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,07
jede weitere Aufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,24
kleine Vögel, kleine Heimtiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,24
ambulant, Zuschlag je Besuch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,24
c) Kontrastmitteluntersuchung
Fistulographie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,41
Dakryozystographie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,65
Urographie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,03
Zystographie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,84
Magen-Darm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,84
Epidurographie, Cysternographie, Myelographie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64,14
411 Strahlen- und Ultraschalltherapie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38,48 Z
412 Szintigraphie
Pferd . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 384,82
Kleintier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192,42
413 Ultraschalldiagnostik
außer zur Untersuchung von Trächtigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42,34
V. Sonstige Behandlungen und Verrichtungen
501 Eingeben von Medikamenten
z. B. Instillation von Medikamenten in das Euter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,58
502 Tötung (Euthanasie) durch Injektion
a) Pferd . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92,37
b) Hund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,24
c) Katze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,24
d) Rind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,46
e) Schwein, Kalb, Schaf, Ziege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,46
f) Tiere im Säuglingsalter, Heimtiere, Ziergeflügel, Pelztiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,41
503 Implantation eines Arzneimittels . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,77
504 Injektion, Instillation, Infusion
a) subkutan, intrakutan, intramuskulär, intraingluvial (Ziergeflügel)
aa) Pferd, Hund, Katze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,77
ab) Rind, Schwein, Schaf, Ziege, Heimtiere, Geflügel, Wildtiere, Zootiere . . . . . . . . 3,85
ac) Lamm, Ferkel
bis zu 5 Tieren, je Tier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,28
jedes weitere Tier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,64
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 2703
Laufende
Euro
Nummer
ad) Fische
bis zu 5 Tieren, je Tier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,92
jedes weitere Tier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,19
b) intravenös, intratracheal, subkonjunktival . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7,71
ba) Venenkatheter einlegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,39 Z
c) extradural, intraartikulär, intrabulbär
Pferd, Hund, Katze, Wildtiere, Zootiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,24
Sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,62
d) intrarektal, intrapräputial, intravaginal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,13
e) intrauterin, intraabdominal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,41
Pferd . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,03
f) intranasal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,21
g) Infusion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,84 Z
505 Kennzeichnen
a) Einziehen von Ohrmarken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,60
b) Tätowieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,41
c) Implantation eines Microchips . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,41
ab dem 5. Tier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,13
d) Ablesen eines Microchips . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,21
506 Nadeltherapie
Akupunktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,03 Z
Akupressur, Triggerpunktdiagnostik manuell . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,03
Elektrostimulationsakupunktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41,69
Elektroakupunktur nach Voll (EAV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51,31
Ohrakupunktur Dauernadel pro Punkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7,71
507 Nasenring einziehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,62
508 Niederlegen eines Großtieres (einschließlich Fesselung)
Pferd . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,07
Rind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,24
509 Tupferprobenentnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,13
gynäkologisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,84
510 Verband anlegen/abnehmen
a) einfach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,13
b) schwierig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7,71
c) Robert-Jones-Verband . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,24
d) Gipsverband oder ähnliche Schienung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51,31
VI. Impfungen
601 Fische
Impfungen mittels Tauchbad pro kg Lebendgewicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,19
2704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017
Laufende
Euro
Nummer
602 Schutzimpfungen (ohne Geflügel)
a) Pferd . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,49
b) Rind, 1. – 5. Tier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,85
jedes weitere Tier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,58
c) Schwein, pro Tier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,28
d) Schaf, pro Tier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,28
e) Pelztiere, pro Tier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,28
f) Fische, durch Injektion, bis zu 5 Tieren, je Tier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,92
jedes weitere Tier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,19
g) Hund, Katze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,49
h) Bestandsgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,03
603 Schutzimpfungen und Heilbehandlung bei Geflügel
a) Anwendung subkutan, intramuskulär, intrakutan, intranasal, intraokulär, kloakal oder
durch Kropfinstillation
aa) bis zu 10 Tieren, je Tier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,32
ab) über 10 Tiere, je Tier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,22
ac) über 100 Tiere, je Tier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,12
ad) über 500 Tiere, je Tier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,07
ae) über 1 000 Tiere, je Tier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,03
af) über 5 000 Tiere, je Tier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,03
Eintagsküken, Gebühr für Bestandsuntersuchung entfällt
ag) bis zu 10 Tieren, je Tier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,32
ah) über 10 Tiere, je Tier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,22
ai) über 100 Tiere, je Tier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,12
aj) über 500 Tiere, je Tier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,07
ak) über 1 000 Tiere, je Tier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,07
al) über 5 000 Tiere, je Tier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,04
b) Anwendungen als Spray, Anwendung von Trinkwasser-Vakzine oder anderer kollek-
tiver Impfverfahren
ba) bis zu 1 000 Tieren, je Tier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,03
bb) über 1 000 Tiere, je Tier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,02
bc) über 2 500 Tiere, je Tier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,02
bd) über 5 000 Tiere, je Tier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,01
be) über 10 000 Tiere, je Tier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,01
bf) über 20 000 Tiere, je Tier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,01
Eintagsküken, Gebühr für Bestandsuntersuchung entfällt
bg) bis 5 000 Tiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,01
bh) über 5 000 Tiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,01
c) Die Gebührensätze nach den Buchstaben a und b erhöhen sich bei Ziergeflügel um
50 v. H.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 2705
Laufende
Euro
Nummer
VII. Bestandsbetreuung
a) Nutztiere
Maßnahmen zur Qualitätssicherung im Erzeugerbetrieb
701 Bestandsuntersuchung und Beratung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . pro 15 Minuten 22,33
702 Gesamtklimastatus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . pro 15 Minuten 22,33
703 Fütterungsberatung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . pro 15 Minuten 22,33
704 Wirtschaftlichkeitsberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . pro 15 Minuten 22,33
705 Integrierte Tierärztliche Bestandsbetreuung (ITB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . je 15 Minuten 22,33
Die Gebühren für die Integrierte Tierärztliche Bestandsbetreuung (ITB) beinhalten
tierärztliche Leistungen, die auf der Grundlage einer Vereinbarung zur Durchführung
der ITB erbracht werden. Die Gebühr besteht aus einem zeitabhängigen Betrag
oder aus einer Kombination aus Zeitfaktor, einem Betrag für die Datenerfassung
und -auswertung pro Tier pro Jahr und der nach der Gebührenordnung abzurech-
nenden anderen tierärztlichen Leistungen, die bei der ITB erbracht werden.
Tierärztliche Leistungen der ITB sind:
– Beratung
– regelmäßig wiederkehrende Tätigkeiten in den jeweiligen Betreuungsbereichen
– Datenerfassung und -auswertung
Zeitfaktor 15 Minuten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,33
und/oder für die Datenerfassung und -auswertung bei Kühen und Sauen
pro Kuh pro Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7,71
pro Muttersau pro Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7,71
b) Tierheime, einschließlich Kleintierzuchtbestände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . pro 15 Minuten 25,65
beinhaltet Kontrolle des Gesundheitszustandes, des Hygienestatus, der Fütterung
und notwendige Impfungen.
Te i l C
Organsysteme
1. Atmungsapparat
Für die Anwendung von Apparaten mit außergewöhnlichem Beschaffungsaufwand sind
angemessene Zuschläge zulässig, sofern der Leistungsnehmer auf die anfallenden
Kosten zuvor hingewiesen worden ist.
A1 Eingehende Untersuchung, einzelner Organe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,62
A2 Inhalation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,62 Z
A3 Kehlkopfpfeifen (Operation)
Stimmtaschenexstirpation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 256,55
Laryngoplastik nach Marks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 320,69
A4 Kopperoperation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 288,61
A5 Luftröhrenschnitt
a) Pferd, Rind, Wildtiere, Zootiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51,31
b) Hund, Katze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48,10
c) mit Dauerfistel bei Tieren nach den Buchstaben a und b . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76,97
2706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017
Laufende
Euro
Nummer
A6 Operation am thorakalen Teil der Luftröhre und Lunge
a) alle Tiere außer Pferd . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 320,69
b) Pferd . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 448,95
A7 Trepanieren
a) Pferd, Zoo- und Wildtiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76,97
b) Hund, Katze
Stirn- und Nasennebenhöhlen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115,44 Z
Ausräumen der Nasenhöhle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 243,71 Z
2. Augen
Au 1 Augenuntersuchungen, Behandlungen
Au 1.1 ERG (Elektroretinogramm) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76,97
Au 1.2 Fluoresceinprobe je Auge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,21
Au 1.3 Fundusphotographie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,62
zweites Foto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,41
weitere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,21
Au 1.4 Gonioskopie, beide Augen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,03
Au 1.5 Indirekte Ophthalmoskopie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,62
Au 1.6 Spaltlampen-U, beide Augen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,03
Au 1.7 Schirmer-Tränentest je Auge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,13
Au 1.8 Tonometrie, beide Augen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,03
Au 1.9 Tränenkanalspülung je Auge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11,54
Au 2 Augenoperationen
Au 2.1 Entfernung des Bulbus
a) Pferd . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89,79
Hund, Katze, Schwein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89,79
kleine Heimtiere, Ziergeflügel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44,89 Z
b) mit Vorbereitung zur orbitalen Prothese . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102,63
Au 2.2 Intraoculäre Prothese . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 224,47
Au 2.3 Reposition des Bulbus
einschließlich Kanthotomie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64,14
Au 2.4 Vitrektomie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192,42
Au 2.5 Glaukom (ein Auge)
a) Cyclocryobehandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102,63 Z
b) fistulierende Operation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115,44 Z
Au 2.6 Keratectomie (Korneasequester, Dermoid) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128,27
Au 2.7 Abrasio cornea (touchieren, Curettage) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,46
Au 2.8 Hornhautnaht
Hund, Katze, Geflügel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76,97 Z
Au 2.9 Verpflanzung des Ductus parotideus in den Conjunktivalsack einseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . 179,58
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 2707
Laufende
Euro
Nummer
Au 2.10 Distichiasis Operation je Lid
a) Epilation manuell . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,84
b) Epilation mit Kauter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41,69 Z
c) Epilation durch Lidsplitting . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96,20
Au 2.11 Entropium oder Ektropium
je Augenlid
Hund, Katze, Pferd . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76,97
kleine Heimtiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,07
Schaf, Ziege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,46
Au 2.12 Lidspaltenplastik je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115,44
Au 2.13 Tarsorrhaphie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,84
Au 2.14 Tränenkanal
a) Tränenpunkteröffnung je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,24
Pferd . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38,48
b) Tränenkanalplastik je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96,20
c) Tränennasenkanalplastik je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115,44
Au 2.15 Tumorentfernung
a) mit Keilexcision . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51,31
b) ohne Keilexcision . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,03
Au 2.16 Nickhaut
a) Entfernung der Glandula . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44,89
b) Reposition und Fixation der Glandula . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83,38
c) partielle Excision des Nickhautknorpels . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51,31
d) Nickhautschürze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51,31
e) Bindehautlappenplastik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96,20
Au 2.17 Entfernung der Follikel von Nickhaut und Conjunktiva beiderseits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38,48
Au 2.18 Linsenextraktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 256,55
Au 2.19 Linsenimplantation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 256,55
3. Bewegungsapparat
B1 Amputation
a) größere Teile von Extremitäten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115,44 Z
b) Klauenamputation, je Klaue
ba) Rind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76,97
bb) Schwein, Kalb, Schaf, Ziege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51,31
c) Schwanz
ca) Rind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,65
Rind, nur Schwanzspitze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,62
cb) Hund, Katze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51,31
Saugwelpe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,41
2708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017
Laufende
Euro
Nummer
d) Wolfskrallen
da) Saugwelpe, je Kralle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,21
db) älteres Tier, je Kralle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,24
e) Zehe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54,52
B2 Frakturbehandlung
B 2.1 konservativ
a) Geflügel, kleine Heimtiere, Ferkel
einfach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,24
schwierig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,65
b) sonstige
einfach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38,48
schwierig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76,97
B 2.2 operativ
a) einfache Fraktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192,42
b) schwierige Fraktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 384,82
c) Versorgung im Sinne der Osteosynthese
Marknagelung, Verschraubung, Zuggurtung, Plattenosteosynthese
einfach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192,42
schwierig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 384,82
B 2.3 Entfernung des distalen Fragmentes beim Griffelbein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 166,76
B 2.4 Implantat-Entfernung
einfach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51,31
schwierig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128,27
B 2.5 Korrekturosteotomien an langen Röhrenknochen, je Seite
a) einfach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 243,71
schwierig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 307,85
b) Varisationsosteotomie, je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 288,61
c) Dreifachbeckenosteotomie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 481,03
d) Operation der Distractio cubiti, ohne Osteosynthese
da) ohne Ulnaosteotomie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128,27
db) mit Ulnaosteotomie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192,42
B3 Gelenkorthopädische Operation
B 3.1 Arthroskopie
Hund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128,27
Pferd . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192,42
Sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64,14
B 3.2 Arthrotomie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 256,55
a) ohne Plattenfixation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 243,71
Pferd . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 320,69
b) mit Plattenfixation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 352,76
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 2709
Laufende
Euro
Nummer
B 3.3 Epiphyseolyse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192,42
B 3.4 Femurkopfresektion
Hund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160,34
Katze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160,34
B 3.5 Fragmentexstirpation bei Gleichbeinfrakturen
inclusive Arthrotomie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 320,69
B 3.6 Luxation, Reposition
a) unblutig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,07 Z
b) operativ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192,42
B 3.7 Meniskusoperation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 224,47
B 3.8 Osteochondrosis dissecans . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 288,61
B 3.9 Isolierte Proc. anconaeus
a) entfernen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 224,47
b) fixieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 256,55
B 3.10 Fragmentierter Proc. coronoideus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 243,71
B 3.11 Patellaluxation
a) lateraler Zügel nach Flo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160,34
b) Vertiefung der Trochlearinne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192,42
c) Versetzung der Crista tibiae . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 224,47
d) Kapselplastik plus b) plus c) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 256,55
e) Patellaluxation: Pferd
operativ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192,42
konservativ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,07
B 3.12 Ruptur der cranialen, caudalen oder beider Kreuzbänder
a) ohne Meniskusresektion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 288,61
b) mit Meniskusresektion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 352,76
B 3.13 Ruptur der Seitenbänder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192,42
B 3.14 Spatoperation
nach Wamberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192,42
nach Peter Schmidt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192,42
B 3.15 Totalendoprothese . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 384,82
B4 Huf- und Klauenorthopädie
B 4.1 Hornsäulenoperation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96,20
B 4.2 Huforthopädie, Hufabszess u. ä. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48,10
B 4.3 Hufkrebs (Radikaloperation), je Huf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96,20
B 4.4 Klauenorthopädie, Sohlengeschwür u. ä. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,07
B 4.5 Klauenkorrektur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,03
B 4.6 Panaritiumoperation, Limax, je Fuß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,07
B 4.7 Rehefuß (Operation), je Huf/Klaue . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192,42
2710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017
Laufende
Euro
Nummer
B5 Sonstiges
B 5.1 Kürzen der Krallen
Hund, Katze alle Extremitäten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,41
Geflügel, Heimtiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,13
B 5.2 Lahmheitsuntersuchung
a) Hund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,07
b) Pferd . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,07 Z
c) Rind, Schwein, Katze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,24
d) Schaf, Ziege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,84
B 5.3 Nervenschnitt, je Gliedmaße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192,42
B 5.4 Pectineusmyoektomie beiderseits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 224,47
B 5.5 Ringentfernung bzw. Beringung bei Geflügel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,13
B 5.6 Exstirpation eines Schleimbeutels . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76,97
B 5.7 Sehnennaht
einfach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64,14 Z
schwierig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128,27 Z
B 5.8 Sehnenspaltung (Splitting) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96,20
B 5.9 Sohlenballengeschwür operativ bei Geflügel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,62
B 5.10 Spastische Parese Kalb, Jungrind
Tenotomie, Neurektomie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57,72
B 5.11 Spongiosagewinnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76,97
B 5.12 Spongiosatransplantation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,07
4. Blut
Bl 1 Aderlass . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23,09 Z
Bl 2 Blut-Chemische Untersuchung
photometrische Einzelparameter z. B. Haemoglobin, Blutzucker . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,77
werden mehr als drei Parameter untersucht, beträgt die Gebühr je Parameter . . . . . . . . . . 3,85
Bl 3 Blutdruckmessung
unblutig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,62 Z
operativ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,07
Bl 4 Blutgasanalyse
erste Messung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,62
jede weitere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,41
Bl 5 Blutprobenentnahme
a) Einzeltier
venös . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,41
arteriell . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,62
b) Reihenentnahme pro Tier
Pferd, Rind, Schwein, Schaf, Fische . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,85
Rind Laufstall bzw. Ammenkuhhaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7,71
Ferkel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,85
Geflügel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,21
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 2711
Laufende
Euro
Nummer
Bl 6 Bluttransfusion
einschließlich Gewinnung und Aufbewahrung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,65
Bl 7 Blutuntersuchung, Einzelparameter
a) Blutausstrich mit Färbung und Differenzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,62
b) Blutsenkungsreaktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,49
c) Hämatokritwert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,13
d) Leukozytenzählung, Erythrozytenzählung, Thrombozytenzählung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,49
e) Blutungs- und/oder Gerinnungszeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,62
Bl 8 Blutstatus komplett . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,03
Bl 9 Elisa-Test
(z. B. FiP, FiV, FELV, PABA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,24
Bl 10 Serumschnellagglutination bei Geflügel
(zuzüglich Blutentnahme und Antigen)
1. Tier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,01
2. bis 100. Tier, je Tier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,96
jedes weitere Tier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,58
5. Geschlechtsapparat, Milchdrüse
G1 Andrologie
G 1.1 Andrologische Untersuchung
a) allein
aa) Pferd . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38,48
ab) Rind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,65
ac) Schwein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,65
ad) Schaf, Ziege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,65
ae) Hund, Kater . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,07
af) Heimtiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,84
b) einschließlich Spermaentnahme und -untersuchung
ba) Pferd . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128,27
bb) Rind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76,97
bc) Schwein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76,97
bd) Schaf, Ziege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64,14
be) Hund, Kater . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76,97 Z
bf) Geflügel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,07
G 1.2 Operation des Kryptorchismus
a) Hund
inguinal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96,20
abdominal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128,27
b) Kater
inguinal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,07
abdominal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64,14
2712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017
Laufende
Euro
Nummer
c) Pferd
inguinal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 224,47
abdominal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 320,69
d) Schwein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28,86
e) Ferkel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,24
G 1.3 Penisamputation
a) Pferd . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 256,55
b) Kater . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160,34
c) Hund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192,42
G 1.4 Penisreposition Pferd . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96,20
G 1.5 Phimoseoperation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64,14
G 1.6 Präputialbehandlung (Spülung)
a) Pferd, Rind, Schwein, Wildtiere, Zootiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,24
b) sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,62
G 1.7 Prostata
a) Prostatektomie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 288,61
b) Marsupialisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 179,58
G 1.8 rektale Untersuchung
a) Pferd . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,46
b) sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,84
G 1.9 Samenstrangfistel (Operation)
a) Pferd . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160,34 Z
b) sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,07 Z
G2 Gynäkologie
G 2.1 Embryotransfer
a) Untersuchung des Spendertieres und Erstellung eines Superovulationsplanes . . . . . . 19,24
b) Auswahl und Synchronisation der Empfängertiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,24
c) Spülung des Spendertieres
normale Spülung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96,20
Single Spülung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64,14
d) Embryonensuche und -beurteilung
da) normal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96,20
db) Single . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76,97
e) Embryonenübertragung (frisch), je Tier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64,14
f) Tiefgefrieren von Embryonen
fa) multistep . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64,14
fb) one-step . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96,20
jeder weitere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,07
g) Auftauen von Tiefgefrierembryonen und Übertragung
multistep ein Embryo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96,20
jeder weitere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51,31
one-step ein Embryo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64,14
jeder weitere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38,48
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 2713
Laufende
Euro
Nummer
h) Lagerung von Tiefgefrierembryonen (einschließlich Transport) pro Embryo pro Monat
einschließlich einer Spülung ohne Mengenbegrenzung der Embryonen . . . . . . . . . . . . . 3,21
G 2.2 Episiotomie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,07
G 2.3 Fetotomie
a) Totalfetotomie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185,99 Z
b) Teilfetotomie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115,44
G 2.4 Geburtshilfe
a) Pferd
aa) einfach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96,20
ab) schwierig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160,34
b) Rind
ba) einfach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51,31
bb) schwierig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76,97 Z
c) Schwein
ca) einfach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,07 Z
cb) schwierig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48,10 Z
d) Schaf, Ziege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38,48
e) Hund, Katze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38,48 Z
G 2.5 Gynäkologische Untersuchung und Behandlung
a) gynäkologische Untersuchung allein
aa) Pferd
rektale Untersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,46
vaginale Untersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,62
Follikelkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,84
Follikelkontrolle mit Ultraschall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38,48
Tupferprobe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,84
ab) Rind, Schwein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,84
rektale Untersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,62
vaginale Untersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,41
Follikelkontrolle mit Ultraschall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38,48
Tupferprobe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,84
ac) Schaf, Ziege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,62
ad) Hund, Katze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,03
ae) Heimtiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,62
b) Uterusinstillation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,62
Pferd . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,03
Scheiden-/Uterusspülung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,65
Pferd . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48,10
Schwein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,07
Vaginalabstrich, Zyklusbestimmung, einschließlich Färbung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,46
2714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017
Laufende
Euro
Nummer
G 2.6 Instrumentelle Samenübertragung bei Einzeltieren
Die Gebühren für die instrumentelle Samenübertragung sind Pauschalen für die Erst-
besamung nicht genossenschaftlich oder in vergleichbarer Weise durch Verträge er-
fasster Tiere. Zusätzlich darf nur Wegegeld erhoben werden. Die Kosten für die Gestel-
lung des Samens sind nicht eingeschlossen. Sind zwischen Besamungsorganisationen
und tierärztlichen Organisationen Pauschalen für die instrumentelle Samenübertragung
vereinbart, so treten diese an die Stelle nachstehender Sätze.
a) Pferd . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38,48
b) Rind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,65
c) Schwein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,65
d) Schaf, Ziege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,46
e) Hund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38,48
f) Geflügel, Kaninchen: 1. bis 10. Tier, je Tier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,85
jedes weitere Tier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,28
Zuschlag für die instrumentelle Samenübertragung in den Fällen der Buchstaben a bis d
bei Nacht (zwischen 19.00 und 7.00 Uhr), während der Zeit des Bereitschaftsdienstes
an Wochenenden und Feiertagen sowie auf der Weide, je Tier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7,71
G 2.7 Nachgeburt ablösen
a) Rind
aa) total . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,07 Z
ab) versuchte Ablösung und Einführung von Medikamenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,46
b) Pferd . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48,10 Z
G 2.8 Naht der weichen Geburtswege
Rind, Hund, Katze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,07 Z
Pferd . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,07 Z
G 2.9 Ovariohysterektomie
a)
aa) Hund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160,34
ab) Katze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76,97
ac) Geflügel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,07
ad) Stute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 448,95
vaginal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 320,69
b) Perianalfistel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160,34
G 2.10 rektale Untersuchung
Pferd . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,46
Hund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,62
sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,03
G 2.11 Scheidenplastik
a) Pferd
aa) nach Götze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 256,55
ab) nach Caslick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160,34
b) sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64,14
G 2.12 Scheidentumor entfernen
einfach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51,31
schwierig mit Episiotomie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128,27
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 2715
Laufende
Euro
Nummer
G 2.13 Scheidenvorfall
Reposition und Verschluss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38,48 Z
G 2.14 Kaiserschnitt
a) Pferd . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 384,82
b) Rind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153,93
c) Schwein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128,27
d) Schaf, Ziege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64,14
e) Hund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160,34
f) Katze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121,87
g) Heimtiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102,63
G 2.15 Torsio uteri ohne Geburtshilfe
a) einfach
Rind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38,48
Pferd . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64,14
b) schwierig
Rind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76,97
Pferd . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96,20 Z
G 2.16 Trächtigkeitsuntersuchung
a) Pferd . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,46
einschließlich Ultraschall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38,48
b) Rind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,62
einschließlich Ultraschall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38,48
ab dem 5. Tier je Rind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,65
c) Schwein einschließlich Ultraschall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7,71
d) Hund, Katze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,84
einschließlich Ultraschall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38,48
e) Heimtiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,62
einschließlich Ultraschall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38,48
Tupferprobenentnahme
G 2.17 gynäkologisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,84
G 2.18 Uterusamputation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96,20
G 2.19 Uterusreposition
a) Pferd,
einfach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160,34
schwierig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 352,76
b) Rind, Schwein
einfach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64,14
schwierig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102,63
c) Schaf, Ziege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,07
G 2.20 Vaginalverschluss (operativ) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,24
2716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017
Laufende
Euro
Nummer
G 2.21 Vulvaplastik
Pferd
einfach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,07
schwierig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128,27
G3 Milchdrüse
G 3.1 Untersuchung des Euters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,21
Probenentnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,28
Schalm Test . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,28
G 3.2 Entfernen eines Mammatumors
a) klein, gut abgesetzt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57,72
b) ein bis zwei Mammakomplexe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96,20
c) Entfernen einer Mammaleiste einschließlich Lymphknoten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192,42
G 3.3 Zitzenoperationen
a) Zitzenoperation (Atresie, Striktur), je Zitze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,62
endoskopisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83,38
b) Milchfisteloperation, Rind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,07
c) Operation Afterzitze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,46
d) Zitzenamputation beim Rind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76,97
G4 Geflügel, sonstiges
G 4.1 Kloakenvorfall bei Geflügel
a) konservativ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,41
b) operativ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,24
G 4.2 Legenot beseitigen
nicht operativ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,41
chirurgisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57,72
G5 Kastration und Sterilisation
G 5.1 Pferd
a) Jährlingsfohlen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51,31
b) Hengst, zweijährige und älter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64,14
c) Stute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192,42
G 5.2 Rind
a) Bulle
blutig
aa) Einzeltier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,46
ab) jedes weitere Tier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,03
Teilresektion der Nebenhodenschwänze
aa) Einzeltier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,24
ab) jedes weitere Tier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,62
Anwendung der Burdizzo-Zange
aa) Einzeltier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,84
ab) jedes weitere Tier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,41
b) Kuh . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70,55
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 2717
Laufende
Euro
Nummer
G 5.3 Hund
a) männlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51,31
b) weiblich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160,34
G 5.4 Katze
a) männlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,24
b) weiblich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57,72
G 5.5 Schwein
a) Ferkel, männlich
aa) Einzeltier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,21
ab) jedes weitere Tier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,92
b) Zwitter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,03
c) Bruchferkel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,62
d) Eber
da) Jungeber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,03
db) Zwitter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38,48
dc) Alteber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48,10
G 5.6 Schaf, Ziege
a) blutig
aa) Bock bis zu zwei Monaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7,71
ab) Bock über zwei Monate . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,19
b) Anwendung der Burdizzo-Zange
ba) Bock bis zu zwei Monaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,13
bb) Bock über zwei Monate . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7,71
G 5.7 Kaninchen und Heimtiere
männlich
a) Einzeltier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,24
b) jedes weitere Tier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,84
weiblich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57,72
6. Haut
H1 Abszessspaltung
a) einfach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,62
b) schwierig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,24 Z
H2 Allergologischer Haut-Suchtest
a) 1. bis 3. Probe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,41
b) jede weitere Probe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,85
H3 Enthornung
a) Kalb bis sechs Wochen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,41
b) älteres Tier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,84
H4 Hautgeschabsel
Entnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,13
Färbung und Beurteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11,54
Hautbiopsieentnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,46
ab drei Proben insgesamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48,10
2718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017
Laufende
Euro
Nummer
H5 Tumor (Operation)
a) einfach
aa) Ziergeflügel, kleine Heimtiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,24
ab) sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57,72
b) schwierig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115,44 Z
H6 Woodsche Lampe anwenden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7,71
H7 Wunden
a) Wundbehandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,41
b) Wundtoilette . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,84 Z
c) Wundnaht
einfach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,84 Z
schwierig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64,14 Z
d) Fisteloperation
einfach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,07 Z
schwierig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64,14 Z
e) Bauchwunden, perforierend
Hund, Katze
einfach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96,20
schwierig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192,42
Pferd . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 320,69
f) Fäden ziehen, Klammern entfernen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,13
7. Harnapparat
Ha 1 eingehende Untersuchung einzelner Organe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,62
Ha 2 OP-Harnblasenvorfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76,97
Ha 3 Harnröhrenfistel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115,44
Ha 4 Harnuntersuchung
a) Harnstatus (spezifisches Gewicht, Teststreifen, Eiweißprobe, Sedimentunter-
suchung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,84
b) bakterielle Anreicherung (Uricult) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,41
c) Teststreifen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,21
Ha 5 Nephrektomie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 224,47
Ha 6 Nephrotomie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 224,47
Ha 7 Urachusoperation (Harnblase) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 179,58
Ha 8 Uretereinpflanzung in Harnblase . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 243,71
Ha 9 Uringewinnung
a) Blasenkatheter
Rüde, Kater und sonstige, männlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11,54
Hündin, Katze und sonstige, weiblich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,03
Rind, Schwein, Pferd, männlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,24
Pferd, weiblich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,24
Rind, weiblich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,62
Schwein, weiblich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11,54
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 2719
Laufende
Euro
Nummer
b) Blasenpunktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,84
c) Blase manuell entleeren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,21
Ha 10 Zystotomie
Hund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 179,58
Katze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128,27
Rind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 179,58
kleine Heimtiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64,14
Pferd . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 384,82
8. Herz, Kreislauf, Gefäße, Thorax
He 1 eingehende Untersuchung einzelner Organe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,62
He 2 a) Elektrocardiogramm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38,48
b) Elektrocardiogramm, Pferd . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96,20
c) telemetrische Untersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64,14
d) telemetrische Untersuchung, Pferd . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160,34
He 3 Elektroschocktherapie (Reanimation) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,07
He 4 Operation am Herzen
a) Operation am Herzen, offen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 481,03
b) Operationen von Missbildungen am Herzen und an den großen Gefäßen . . . . . . . . . . . 320,69
c) Pericardiozentese . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51,31
He 5 Operationen am Oesophagus mit Thoraxöffnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 320,69
He 6 Portocavaler Shunt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 243,71 Z
He 7 Traumatischer Pneumothorax
a) einfach, mit Heimlich-Ventildrainage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115,44 Z
b) mit Eröffnung des Thorax . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 320,69 Z
He 8 Thorakozentese bzw. Thoraxdrainage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57,72
He 9 Zwerchfellhernie/Zwerchfellriss, Brusthöhle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 256,55
9. Ohr, Luftsack
O1 Untersuchung, eingehend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,41
O2 Amputation eines Ohres . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,07
O3 Bullaosteotomie einseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 256,55
O4 Luftsackspülung, je Luftsack . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,46
O5 Eröffnen und Ausräumen eines Luftsackes bei Geflügel, je Luftsack . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,03
O6 Legen einer Luftsackkanüle beim Ziergeflügel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,62
O7 Luftsackoperation Pferd . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160,34
O8 Othämatom
einfach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51,31
schwierig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115,44
O9 Otitisbehandlung
Erstbehandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,62
Weiterbehandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,41
Spülbehandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,84
2720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017
Laufende
Euro
Nummer
O 10 Otitisoperation, je Seite
a) nach Hinz/Zepp . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121,87
b) mit Ablatio des gesamten vertikalen Gehörganges . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 224,47
c) mit Herausnahme des gesamten Gehörganges . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 256,55
10. Verdauungsapparat, Hernien, Bauchorgane, Schilddrüse
V1 Ve rd a u u n g s a p p a r a t
V 1.1 Magen - Darm
V 1.1.1 Laparotomie, diagnostisch
a) Pferd . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 384,82
b) Hund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76,97
c) Katze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76,97
d) Rind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76,97
e) Kalb, Schaf, Ziege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51,31
f) kleine Heimtiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44,89
g) Ziergeflügel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,07
V 1.1.2 Caecumoperation beim Rind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160,34
V 1.1.3 Caecumresektion
Hund, Katze, Rind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 224,47
Pferd (auch Kolik) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 641,36
V 1.1.4 Darmeinlauf, Koprostase behandeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,03 Z
V 1.1.5 Darmresektion
Hund, Katze, Rind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 224,47
Pferd (auch Kolik) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 641,36
V 1.1.6 Enterotomie
Hund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 179,58
Katze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128,27
Rind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 179,58
kleine Heimtiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89,79
Pferd . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 384,82
V 1.1.7 Kotproben entnehmen
a) Pferd, Einzeltier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,62
jedes weitere Tier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,77
b) Rind, Einzeltier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,41
jedes weitere Tier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,21
c) Schwein, Schaf, Ziege
Einzeltier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,13
jedes weitere Tier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,92
d) Geflügel
1. Tier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,85
2. bis 15. Tier, je Tier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,96
jedes weitere Tier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,58
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 2721
Laufende
Euro
Nummer
V 1.1.8 Kotuntersuchung, parasitologisch
einfacher Ausstrich, inclusive Beurteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,41
Beurteilung nach Anreicherung, z. B. Flotationsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,90
V 1.1.9 Analbeutelbehandlung
a) manuelle Entleerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,41
b) Spülung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,84
V 1.1.10 Analbeutelexstirpation
einseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115,44
beidseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192,42
V 1.1.11 Rektalschleimhautresektion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160,34
V 1.1.12 Rektumdivertikel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 179,58
V 1.1.13 Rektumprolaps einfach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76,97
Schwein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,24
V 1.1.14 Gastrotomie beim Rind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 179,58
V 1.1.15 Magenresektion
Hund, Katze, Rind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 224,47
Pferd (auch Kolik-OP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 641,36
V 1.1.16 Labmagenreposition, Wälzen ohne transkutane Fixation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51,31
mit transkutaner Fixation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76,97
V 1.1.17 Labmagenoperation beim Rind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141,10
V 1.1.18 Pansen
Saftentnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,24
Saftübertragung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44,89
Spülung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17,32
Fistel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,65
Saftuntersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,26
V 1.1.19 Torsionsoperation
a) Pferd . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 448,95
b) Rind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153,93
c) Hund
Darm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 179,58
Magen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 320,69
V 1.1.20 Trokarieren
a) Pferd . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,07
b) sonstige Tiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,24
V 1.2 Oesophagus
V 1.2.1 Fremdkörperentfernung aus dem Oesophagus (konservativ)
a) Pferd . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141,10 Z
b) Rind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51,31 Z
c) Kalb, Schaf, Ziege, Schwein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,65 Z
d) Hund, Katze
orale Extraktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48,10 Z
2722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017
Laufende
Euro
Nummer
e) Wildtiere, Zootiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128,27
f) Ziergeflügel, kleine Heimtiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,84
V 1.2.2 Nasenschlundsonde, Schlundrohr, -sonde anwenden
a) Pferd . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,65
b) Rind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,03
c) Kalb, Ferkel, Schaf, Ziege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,62
d) Ziergeflügel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,21
e) sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,84
V 1.2.3 Operationen am Oesophagus
ohne Thoraxöffnung (Fremdkörper, Resektion, Dilatation, Divertikel) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192,42
V 1.3 Zähne, Mund- und Rachenhöhle, Schnabel
V 1.3.1 Zahnersatz
einfach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134,68
mehrere, je Pfeilerzahn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109,03
V 1.3.2 Extraktion
a) einfach
aa) Pferd . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,46
ab) Rind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,84
ac) sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,41
b) schwierig
ba) Pferd . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160,34 Z
bb) sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,65 Z
c) Reihenextraktion mehrerer gelockerter Zähne (auch Milchgebiss) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,07
V 1.3.3 Füllung
a) einfach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38,48
b) schwierig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64,14 Z
V 1.3.4 Zahnkorrektur
a) Nagetiere
einfach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,41
schwierig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,03
Extraktion fehlgestellter Incisivi . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,24
Okklusionskorrektur Backenbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41,69
b) Zähne Raspeln Pferd . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,24 Z
V 1.3.5 Schienung eines luxierten Zahnes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57,72
V 1.3.6 Freilegen eines retinierten Zahnes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,07
V 1.3.7 Überkronung
einfach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96,20
schwierig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160,34
V 1.3.8 Wurzelbehandlung
einfach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,24
schwierig – einwurzeliger Zahn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57,72
– mehrwurzeliger Zahn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76,97
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 2723
Laufende
Euro
Nummer
V 1.3.9 Wurzelresektion
einwurzeliger Zahn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96,20
mehrwurzeliger Zahn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102,63
V 1.3.10 Zahnsteinentfernung/-prophylaxe
a) manuell . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,84
b) Ultraschall
einfach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,46
schwierig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44,89 Z
c) Ultraschall mit Scaling, Fluorierung und Nachpolieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76,97
Mund- und Rachenhöhle
V 1.3.11 Entfernen von Epuliden
einfach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51,31
schwierig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96,20 Z
V 1.3.12 Gaumensegel kürzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115,44
V 1.3.13 Gingivektomie (Parodontose)
einfach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51,31
schwierig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89,79
V 1.3.14 Gingivaplastik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,07
Kieferorthopädie, Stellungsanomalie und Korrekturen
V 1.3.15 Befunderhebung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,07
V 1.3.16 Korrekturen
Einschleiftherapie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38,48
Einsatz einer Dehnplatte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141,10
Abdrucknahme
einfach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,03
schwierig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,46
V 1.3.17 Frakturversorgung
a) einfach (Maulschlinge) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38,48
b) Draht/Kunststoffschienung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109,03
c) intermaxilläre Fixation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141,10
d) Knochendrahtcerclage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 169,96
e) percutane Osteosynthese . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185,99
f) Plattenosteosynthese . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 224,47
V 1.3.18 Kiefergelenksluxation, unblutige Reposition . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51,31
V 1.3.19 Kieferresektion
einfach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102,63
schwierig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160,34
V 1.3.20 Mandibulektomie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160,34
V 1.3.21 Maxillektomie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160,34
V 1.3.22 Condylektomie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160,34
V 1.3.23 Lippenfaltenkorrektur, je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76,97
2724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017
Laufende
Euro
Nummer
V 1.3.24 Ranulaoperation
einfach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115,44
schwierig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192,42 Z
V 1.3.25 Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalten-OP
a) traumatisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64,14 Z
b) angeboren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128,27 Z
V 1.3.26 Tonsillektomie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115,44
V 1.3.27 Tumor-OP
einfach (Kauther) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38,48 Z
schwierig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115,44 Z
V 1.3.28 Zahnfisteloperation (oronasale Fistel) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115,44 Z
Schnabel
V 1.3.29 Kürzen des Schnabels . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,13
V2 Hernien
V 2.1 Inguinalhernie
a) Pferd . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192,42
b) Hund, Katze, Wildtiere, Zootiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115,44
c) Ferkel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,24
V 2.2 Perinealhernie
einseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 224,47
beidseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 320,69
V 2.3 Umbilicalhernie
a) Pferd, Rind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96,20
b) Schwein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,24
c) Kalb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48,10
d) Hund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64,14
e) Katze, Welpen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,07
V 2.4 Zwerchfellhernie (außer Pferd) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230,90
Zwerchfellhernie, Pferd . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 448,95
V3 Bauchorgane
V 3.1 Gallenblasenoperation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 224,47
V 3.2 Leberlappenresektion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 211,66
V 3.3 Milzexstirpation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192,42
V 3.4 Partielle Pankreasresektion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 224,47
V4 Schilddrüse
V 4.1 Strumaoperation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192,42
11. ZNS, Wirbelsäule, Nervensystem, Anästhesie, Narkose
Z1 ZNS
Z 1.1 Elektroencephalogramm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96,20 Z
Z2 Wirbelsäule
Z 2.1 Discopathie-Operation
a) Fenestration Hals . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 256,55
b) Fenestration übrige WS . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 288,61
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 2725
Laufende
Euro
Nummer
c) ventrale Spondylektomie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 384,82
d) Hemilaminektomie/Laminektomie (einschließlich cauda equina) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 384,82
Z 2.2 Wirbelfrakturen
einfach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 256,55
schwierig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 320,69
Z3 Nervensystem
Z 3.1 Klinische neurologische Untersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,03
Nachuntersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,62
Z 3.2 Elektrodiagnostik (Neurologie)
Elektromyographie und Nervenleitungsgeschwindigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44,89
Repetitive Nervenstimulation, komplett . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115,44
Brainstem auditory evoked potentials (BAEP) Einzeltier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76,97
jedes weitere Tier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51,31 Z
Z4 Anästhesie, Narkose
Z 4.1 Anästhesie
a) Lokalanästhesie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7,71
b) Leitungsanästhesie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,62
c) epidurale oder intraartikuläre Anästhesie
ca) Pferd, Hund, Katze, Wildtiere, Zootiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,24
cb) Rind, Schwein, Schaf, Ziege, Heimtiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,62
d) Heilanästhesie
Neuraltherapie systemisch intravenös . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,03
Neuraltherapie lokal (Gelosen, Narben) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,03
Neuraltherapie segmental . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,65
Z 4.2 Inhalationsnarkose, Intubationsnarkose
Pferd . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64,14 Z
Kleintiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38,48 Z
Geflügel, kleine Heimtiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,84 Z
künstliche Beatmung
a) per Hand mittels AMBU-Beutel o. ä. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,65
b) maschinelle Beatmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44,89
Pferd . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96,20 Z
Z 4.3 Injektionsnarkose
a) Pferd, Wildtiere, Zootiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38,48
b) Rind, Schwein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,24
c) Schaf, Ziege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,84
d) Ferkel, Läufer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,41
e) Hund, Katze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,24
f) Geflügel, kleine Heimtiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,41
mittels Gewehr zusätzlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38,48
mittels Blasrohr zusätzlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,24
Z 4.4 Monitor-Überwachung von Narkosen oder von Vitalfunktionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38,48 Z“.
2726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Juli 2017
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2017 2727
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017
– 2 BvR 883/14 und 2 BvR 905/14 – wird folgende Entscheidungsformel ver-
öffentlicht:
1. a) § 20 Absatz 3 bis 5 Sächsisches Besoldungsgesetz sowie Anlagen 21, 22,
25, 35, 36 und 39 zum Sächsischen Besoldungsgesetz in der Fassung
des Fünften Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgeset-
zes vom 17. Januar 2008 (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt
Seite 3) sind mit Artikel 33 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1
des Grundgesetzes unvereinbar, soweit sie die Besoldungsanpassung
2008 für die Besoldungsgruppe A 10 erst mit viermonatiger Verzögerung
vorsehen.
b) § 12 Absatz 2, § 14 Absatz 3 der Zweiten Verordnung über besoldungs-
rechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutsch-
lands in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Sächsisches
Besoldungsgesetz sowie Anlagen 2, 3, 6, 16, 17 und 20 zum Sächsischen
Besoldungsgesetz in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung
des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 17. Januar 2008 (Sächsisches
Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 3) sind mit Artikel 33 Absatz 5 in
Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit
sie die Besoldungsgruppe A 10 in den Kalenderjahren 2008 und 2009
betreffen.
2. Der Gesetzgeber des Freistaates Sachsen hat spätestens bis zum 1. Juli
2018 verfassungskonforme Regelungen für die Jahre 2008 und 2009 zu
treffen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 19. Juli 2017
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas