2650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2017
Sechzehnte Verordnung
zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
Vom 14. Juli 2017
Auf Grund des § 99 Absatz 1 Nummer 1, 13 und 13a des Aufenthaltsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 8
Buchstabe a des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, verordnet das Bundesminis-
terium des Innern:
Artikel 1
Änderung der
Aufenthaltsverordnung
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2350) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Anlage B wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort „Kenia,“ gestrichen.
b) In Nummer 6 wird nach dem Wort „Gabun,“ das Wort „Kuwait,“ eingefügt.
c) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und das Wort „Oman.“ eingefügt.
d) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8. Inhaber biometrischer Spezialpässe von Kuwait.“
2. In Anlage D 14 werden nach dem Muster für das Klebeetikett für die Erlaubnis zum „Daueraufenthalt-EG“
folgende Muster für Klebeetiketten eingefügt:
„
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2017 2651
“.
2652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2017
3. Der Anlage D 14a werden folgende Muster für Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungs-
medium nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes angefügt:
„– Vorderseite –
– Rückseite –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2017 2653
– Vorderseite –
– Rückseite –
“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 14. Juli 2017
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
2654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2017
Vierte Verordnung
zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
Vom 18. Juli 2017
Auf Grund des § 27 in Verbindung mit § 93 Absatz 1 Nummer 2 des Soldaten-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I
S. 1482), von denen § 27 zuletzt durch Artikel 10 Nummer 10 des Gesetzes
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, verordnet die
Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der
Soldatenlaufbahnverordnung
Die Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. August 2011 (BGBl. I S. 1813), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5a Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. einer Elternzeit nach § 28 Absatz 7 des Soldatengesetzes sowie eines
Urlaubs nach § 28 Absatz 5 des Soldatengesetzes.“
2. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
b) Absatz 4 wird Absatz 2.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 18. Juli 2017
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Verteidigung
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2017 2655
Erste Verordnung
zur Änderung der MKS-Verordnung
Vom 18. Juli 2017
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 4 in Behörde so behandelt werden, dass das Virus
Verbindung mit Nummer 23, Nummer 5 Buchstabe b der Maul- und Klauenseuche inaktiviert wird
und d, Nummer 8 Buchstabe a und c, Nummer 9 Buch- und während des Zeitraums bis zur Behandlung
stabe a, Nummer 10 Buchstabe a und b, Nummer 11 eine Verschleppung des Virus der Maul- und
Buchstabe b, Nummer 12, 13, 14, 15, 18 Buchstabe b, Klauenseuche ausgeschlossen werden kann.“
Nummer 20 Buchstabe b, Nummer 25, davon Num- 5. § 9 wird wie folgt geändert:
mer 3 Buchstabe a, Nummer 10 Buchstabe b, Num-
mer 11 Buchstabe b und Nummer 13 auch in Verbin- a) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
dung mit Nummer 23, sowie des § 26 Absatz 1 Satz 1 „3. führt in den im Sperrbezirk gelegenen Betrie-
in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3, 4 und 5 Buch- ben eine Zählung der vorhandenen Tiere
stabe b des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 empfänglicher Arten durch und“.
(BGBl. I S. 1324) verordnet das Bundesministerium für
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Ernährung und Landwirtschaft:
aa) In Nummer 1 Buchstabe a werden nach den
Artikel 1 Wörtern „empfänglicher Arten“ die Wörter
„, vorbehaltlich des Buchstaben d,“ einge-
Die MKS-Verordnung in der Fassung der Bekannt-
fügt.
machung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3573),
die zuletzt durch Artikel 382 der Verordnung vom bb) Folgende Buchstaben d und e werden ange-
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, fügt:
wird wie folgt geändert: „d) das Verwenden oder das Verbringen von
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 2 Einhufern nach Maßgabe der Num-
folgende Angabe eingefügt: mer 2.2.2 des Anhangs VI der Richtlinie
2003/85/EG,
„Früherkennung 2a“.
2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: e) Veranstaltungen, an denen Personen
teilnehmen könnten, die mit Tieren emp-
„§ 2a fänglicher Arten in Berührung gekommen
Früherkennung sind,“.
Treten innerhalb von sieben Tagen in einem Be- c) Absatz 5 Satz 1 Nummer 9 wird wie folgt ge-
stand mit Wiederkäuern fasst:
1. gehäuft fieberhafte Erkrankungen, „9. Personen, die mit Tieren empfänglicher Arten
2. eine erhebliche Verminderung der Milchleistung in Kontakt gekommen sind, dürfen an Veran-
oder staltungen mit anderen Personen nicht teil-
nehmen, soweit dieser Kontakt innerhalb
3. gehäufte Todesfälle bei Jungtieren von 21 Tagen vor dem Tag der Veranstaltung
auf und ist die Ursache dafür tierärztlich nicht hin- stattgefunden hat.“
reichend sicher festgestellt, so hat der Tierhalter
d) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen ei-
ner Infektion mit dem Virus der Maul- und Klauen- „§ 10 Absatz 3, 4, 5 Nummer 2, Absatz 6 Num-
seuche durch geeignete Untersuchungen aus- mer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b,
schließen zu lassen.“ Nummer 3 bis 8 Buchstabe b, Nummer 9 und 10
und Absatz 9 gilt entsprechend.“
3. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-
fasst: 6. § 10 wird wie folgt geändert:
„2. eine Zählung der im Betrieb vorhandenen Tiere a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
empfänglicher Arten und die Aufzeichnung des aa) Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc
Ergebnisses der Zählung“. wird wie folgt gefasst:
4. § 7 wird wie folgt geändert: „cc) das Fleisch mit einem Genusstauglich-
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: keitskennzeichen nach Artikel 5 Ab-
„§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 gilt entspre- satz 1 Buchstabe a der Verordnung
chend.“ (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: 2004 mit spezifischen Hygienevor-
„Satz 2 gilt nicht für Fleisch und Milch, soweit schriften für Lebensmittel tierischen
sichergestellt ist, dass das Fleisch oder die Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004,
Milch nach näherer Anweisung der zuständigen S. 55; L 226 vom 25.6.2004, S. 22) in
2656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2017
der jeweils geltenden Fassung gekenn- d) Folgende Absätze 10 und 11 werden angefügt:
zeichnet wird und“. „(10) Die zuständige Behörde kann Ausnah-
bb) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt ge- men von § 9 Absatz 7 Nummer 1 für das Inver-
fasst: kehrbringen von Fleisch genehmigen, sofern
„a) das Hackfleisch oder die Fleischzube- 1. das Fleisch mit einem Genusstauglichkeits-
reitung mit einem Identitätskennzeichen kennzeichen nach Artikel 5 Absatz 1 Buch-
nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b stabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ge- oder mit einem Identitätskennzeichen nach
kennzeichnet ist und“. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verord-
nung (EG) Nr. 853/2004 gekennzeichnet ist
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: und
aa) Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt 2. sichergestellt ist, dass das Fleisch in einem
gefasst: tierärztlich überwachten Verarbeitungsbetrieb
„c) sichergestellt ist, dass die Milch verarbeitet wird, in dem nur Fleisch von
Tieren verarbeitet wird, die
aa) in flüssigkeitsdichten Behältnissen
transportiert wird, die a) aus außerhalb des Sperrbezirks gelegenen
Betrieben stammen und in außerhalb des
aaa) vor dem Transport der Roh- Sperrbezirks gelegenen Schlachtstätten
milch gereinigt und desinfiziert geschlachtet worden sind oder
werden und
b) mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen
bbb) mit Vorrichtungen ausgestattet Einschleppung des Virus der Maul- und
sind, die eine Aerosolbildung Klauenseuche in den Seuchenbetrieb ge-
beim Einfüllen und Entladen schlachtet worden sind und dieses Fleisch
der Milch verhindern, von nach diesem Zeitpunkt gewonnenem
bb) auf einer von der zuständigen Be- Fleisch getrennt gelagert und transportiert
hörde festgelegten Route zu einem worden ist.
von ihr bestimmten Verarbeitungs- (11) Die zuständige Behörde kann Ausnah-
betrieb transportiert wird und men von § 9 Absatz 7 Nummer 2 für das Inver-
kehrbringen von Fleisch genehmigen, sofern
cc) mit Fahrzeugen transportiert wird,
1. das Fleisch nach Artikel 4 Absatz 1 der Richt-
aaa) deren Räder, Radkästen und
linie 2002/99/EG gekennzeichnet ist und
Unterseite sowie deren für die
Aufnahme der Rohmilch ver- 2. sichergestellt ist, dass das Fleisch
wendeten Gerätschaften vor a) von sonstigem Fleisch getrennt gelagert
dem Verlassen eines Betriebes und transportiert wird,
jeweils gereinigt und desinfi-
b) in einem von der zuständigen Behörde be-
ziert werden,
stimmten Betrieb nach Anhang VII Teil A
bbb) die nach näherer Anweisung Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG be-
der zuständigen Behörde ge- handelt und zu einem Fleischerzeugnis
kennzeichnet sind und verarbeitet wird und
ccc) die nur in einem von der zu- c) zu diesem Betrieb in verplombten Fahr-
ständigen Behörde festgeleg- zeugen transportiert wird.“
ten Gebiet genutzt oder vor 7. Dem § 11 wird folgender Absatz 5 angefügt:
der Nutzung in einem anderen
Gebiet unter amtlicher Überwa- „(5) Die zuständige Behörde kann, soweit es aus
chung gereinigt und desinfiziert Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,
werden;“. in dem Beobachtungsgebiet
bb) Satz 2 wird aufgehoben. 1. das Verbringen von Tieren nicht empfänglicher
Arten, vorbehaltlich der Nummer 3, aus einem
c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge- Betrieb oder in einen Betrieb,
fügt:
2. die künstliche Besamung von und den ambulan-
„(6a) Die zuständige Behörde kann Ausnah- ten Deckbetrieb mit Tieren nicht empfänglicher
men von § 9 Absatz 5 Nummer 4 Buchstabe a Arten,
für das Verbringen von Rohmilchproben zu
3. das Verwenden oder das Verbringen von Ein-
rechtlich vorgeschriebenen Untersuchungen ge-
hufern nach Maßgabe der Nummer 2.2.2 des
nehmigen, sofern sichergestellt ist, dass die
Anhangs VI der Richtlinie 2003/85/EG
Rohmilch
beschränken oder verbieten.“
a) in flüssigkeitsdichten Behältnissen transpor-
tiert wird, die vor dem Transport der Rohmilch 8. § 12 wird wie folgt geändert:
gereinigt und desinfiziert worden sind, und a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) nach der Untersuchung unverzüglich un- aa) In Nummer 3 Buchstabe d wird der Punkt
schädlich beseitigt wird.“ durch ein Semikolon ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2017 2657
bb) Folgende Nummern 4 und 5 werden ange- Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass ihm zum
fügt: Zwecke der Mitteilung nach Satz 1 Nummer 2
„4. die aus Gebieten stammen, die frei von Buchstabe c Doppelbuchstabe bb die Angaben
Maul- und Klauenseuche sind, und die zu dem verwendeten Impfstoff sowie der Char-
zur sofortigen Schlachtung in eine im gennummer des Impfstoffes mitgeteilt werden.“
Beobachtungsgebiet gelegene Schlacht- b) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
stätte verbracht werden, sofern in der „Im Falle der Anordnung einer Suppressiv-
Schlachtstätte nur Tiere empfänglicher impfung nach Absatz 1 Satz 1 darf die Impfung
Arten aus außerhalb des Beobachtungs-
1. nur innerhalb des Sperrbezirkes durchgeführt
gebiets gelegenen Betrieben geschlach-
werden und
tet werden und sichergestellt ist, dass
2. nur, soweit für die Tiere, bei denen die Sup-
a) die Tiere auf einer von der zuständi-
pressivimpfung durchgeführt werden soll, die
gen Behörde festgelegten Route zur
Tötung angeordnet worden ist.
Schlachtstätte transportiert werden,
Die zuständige Behörde ordnet zudem an, dass
b) die Fahrzeuge und die beim Transport vor der Tötung Proben nach Anhang III Num-
verwendeten Gerätschaften unver- mer 2.1.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG zum Zwe-
züglich nach dem Transport nach nä- cke der serologischen Untersuchung entnom-
herer Anweisung der zuständigen Be- men werden.“
hörde und nach Maßgabe des An-
hangs IV Nummer 1 der Richtlinie 11. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2003/85/EG gereinigt und desinfiziert a) Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
werden und wird wie folgt gefasst:
c) die Reinigung und Desinfektion in das „bb) das Fleisch mit einem Genusstauglichkeits-
Desinfektionskontrollbuch nach § 22 kennzeichen nach Artikel 5 Absatz 1 Buch-
der Viehverkehrsverordnung eingetra- stabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
gen wird; gekennzeichnet ist und“.
5. die sich auf Weiden befinden, soweit die b) In Nummer 3 werden die Wörter „nach Anhang I
Tiere sofort aufgestallt werden.“ Kapitel VI der Richtlinie 94/65/EG“ durch die
Wörter „mit einem Identitätskennzeichen nach
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Für das Inver-
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung
kehrbringen in dem Beobachtungsgebiet gilt für
(EG) Nr. 853/2004“ ersetzt.
Milch § 10 Abs. 4“ durch die Wörter „Für das
Inverkehrbringen oder Verbringen in dem Beob- 12. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
achtungsgebiet gilt für Milch § 10 Absatz 4 oder a) In Nummer 1 werden die Wörter „aus dem Be-
Absatz 6a“ ersetzt. trieb“ durch die Wörter „aus dem Impfgebiet“ er-
9. In § 14 Absatz 2 Nummer 2 werden nach der An- setzt.
gabe „Richtlinie 2003/85/EG“ die Wörter „oder eine b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-
virologische Untersuchung“ eingefügt. gefügt:
10. § 16 wird wie folgt geändert: „1a. Tiere empfänglicher Arten dürfen ohne Ge-
nehmigung der zuständigen Behörde nicht
a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
zwischen Betrieben innerhalb des Impfge-
„ 2. der Tierhalter bietes verbracht werden.“
a) für die Dauer der Anordnung bei der Imp- 13. § 28 wird wie folgt geändert:
fung die erforderliche Hilfe zu leisten hat,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) Tiere, die gegen Maul- und Klauenseuche aa) Satz 2 Nummer 4 wird durch folgende Num-
geimpft worden sind, unverzüglich und mern ersetzt:
deutlich sichtbar durch Ohrmarken mit
den Buchstaben „I.MKS“ als geimpft zu „4. die Desinfektion von Einstreu und Dung
kennzeichnen hat, ausgenommen Rinder, nach Maßgabe des Anhangs IV Num-
bei denen auf Grund der Art ihrer Haltung mer 3 der Richtlinie 2003/85/EG,
eine Kennzeichnung nicht möglich ist, 5. für Betriebe,
und a) aus denen oder in die die Maul- und
c) die Impfung unverzüglich nach deren Klauenseuche eingeschleppt worden
Durchführung der zuständigen Behörde sein kann oder
unter Angabe b) die in einem von der zuständigen
aa) der Registriernummer des Betriebes, Behörde nach Absatz 1b festzulegen-
den Gebiet mit einem Radius von
bb) des Datums der Impfung, des ver-
mindestens einem Kilometer um die
wendeten Impfstoffes sowie der Char-
Schlachtstätte oder Grenzkontroll-
gennummer des Impfstoffes und
stelle gelegen sind,
cc) der Ohrmarkennummern der geimpf- die behördliche Beobachtung sowie die
ten Tiere in § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Num-
mitzuteilen hat. mer 3 Buchstabe b und Nummer 4 bis 9
2658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2017
und § 14 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 vor- b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
gesehenen Maßnahmen“.
„2. diagnostische Untersuchungen auf das Virus
bb) Folgender Satz wird angefügt: der Maul- und Klauenseuche durchführen,
„Abweichend von Satz 2 Nummer 3 kann die ohne bei diesen Untersuchungen lebendes
zuständige Behörde im Falle des Transports Virus der Maul- und Klauenseuche einzuset-
lebenden Viehs in Flugzeugen die Reinigung, zen, müssen die Anforderungen des An-
die Desinfektion und, soweit erforderlich, die hangs XV Nummer 13 der Richtlinie
Entwesung des Frachtraumes sowie der be- 2003/85/EG erfüllen,“.
nutzten Behältnisse und Gerätschaften an-
c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
ordnen.“
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a „3. Aufgaben als nationales Referenzlabor für
und 1b eingefügt: Maul- und Klauenseuche wahrnehmen, müs-
sen zusätzlich zu den Anforderungen nach
„(1a) Bis zum Abschluss der Untersuchungen
Nummer 1 und 2 die Anforderungen des An-
nach Absatz 1 Satz 1 dürfen
hangs XV Nummer 2 bis 4 und 6 bis 12 der
1. Tiere weder in die noch aus der Schlacht- Richtlinie 2003/85/EG erfüllen.“
stätte oder der Grenzkontrollstelle und
16. In § 33a Absatz 1 werden die Wörter „MKS-Virus“
2. Erzeugnisse, Fahrzeuge und sonstige Gegen- durch die Wörter „lebendem Virus der Maul- und
stände nur nach Reinigung und Desinfektion Klauenseuche“ ersetzt.
nach näherer Anweisung der zuständigen Be-
hörde nach Maßgabe des Anhangs IV Num- 17. § 34 wird wie folgt geändert:
mer 1 der Richtlinie 2003/85/EG aus der
a) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „jeweils
Schlachtstätte oder der Grenzkontrollstelle
auch in Verbindung mit § 9 Absatz 7 Satz 2 oder
verbracht werden. § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 § 12 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 4,“
gilt entsprechend. die Wörter „nach § 10 Absatz 10 oder 11“ einge-
(1b) Bei der Festlegung des Gebietes nach fügt.
Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe b berück- b) In Nummer 17 werden nach der Angabe „§ 11
sichtigt die zuständige Behörde die Ergebnisse Absatz 2a“ die Wörter „oder Absatz 5“ eingefügt.
epidemiologischer Untersuchungen, Strukturen
des Handels und der örtlichen Haltung von c) In Nummer 20 werden die Wörter „oder § 24 Ab-
Tieren empfänglicher Arten, das Vorhandensein satz 5 Nummer 2, 3 oder Nummer 5“ durch die
von Verarbeitungsbetrieben für Material der Wörter „oder Nummer 1a, § 24 Absatz 5 Num-
Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 24 der Ver- mer 2, 3 oder Nummer 5 oder § 28 Absatz 1a“
ordnung (EU) Nr. 1069/2009, natürliche Grenzen ersetzt.
sowie Überwachungsmöglichkeiten.“
c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Artikel 2
„Absatz 1 Satz 3 und Absatz 1b gelten entspre- Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
chend.“ schaft kann den Wortlaut der MKS-Verordnung in der
14. In § 29 Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter „im vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-
Falle der Nummer 1 Buchstabe a“ gestrichen. sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
15. § 33 wird wie folgt geändert:
Artikel 3
a) In Nummer 1 werden die Wörter „MKS-Virus“
durch die Wörter „Virus der Maul- und Klauen- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
seuche“ ersetzt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Juli 2017
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2017 2659
Verordnung
über die Arbeitszeit in der Binnenschifffahrt
(Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung – BinSchArbZV)1
Vom 19. Juli 2017
Auf Grund des § 21 Absatz 1 des Arbeitszeitgeset- 3. „Binnenschifffahrtsunternehmer“ oder „Binnen-
zes, der durch Artikel 12a Nummer 1 des Gesetzes vom schifffahrtsunternehmerin“ eine Person, die wei-
11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) neu gefasst wor- sungsunabhängig und auf eigene Rechnung zu Er-
den ist, verordnet die Bundesregierung: werbszwecken ein Fahrzeug betreibt,
§1 4. „Dienstplan“ die im Voraus vom Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin bekanntge-
Geltungsbereich gebene Planung von Arbeits- und Ruhetagen,
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitnehmer und Ar-
beitnehmerinnen, die als Mitglied der Besatzung oder 5. „Arbeitszeit“ die Zeit, während der ein Arbeitneh-
des Bordpersonals an Bord eines Fahrzeugs beschäf- mer oder eine Arbeitnehmerin auf Weisung des Ar-
tigt sind, das in der Bundesrepublik Deutschland in der beitgebers oder seines Vertreters Arbeit auf, am
gewerblichen Binnenschifffahrt betrieben wird. Arbeit- und für das Fahrzeug ausübt, zur Arbeit eingeteilt
nehmer und Arbeitnehmerinnen im Sinne dieser Verord- ist oder sich zur Arbeit bereithalten (Bereitschafts-
nung sind auch die zu ihrer Berufsbildung Beschäftig- zeit) muss,
ten sowie Schiffsführer und Schiffsführerinnen, die 6. „Ruhezeit“ die Zeit außerhalb der Arbeitszeit, unab-
keine Binnenschifffahrtsunternehmer und -unternehme- hängig davon ob sie auf dem fahrenden Fahrzeug,
rinnen nach § 3 Nummer 3 sind. auf dem stillliegenden Fahrzeug oder an Land ver-
(2) Die Sozialpartner können vereinbaren, mobile Ar- bracht wird, wobei Zeiten bis zu 15 Minuten nicht
beitnehmer und Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsbe- als Ruhezeiten gelten,
dingungen durch Tarifverträge geregelt sind und die
an Bord eines Fahrzeugs beschäftigt sind, das in der 7. „Ruhetag“ eine ununterbrochene Ruhezeit von
Bundesrepublik Deutschland außerhalb der gewerb- 24 Stunden, die der Arbeitnehmer oder die Arbeit-
lichen Binnenschifffahrt betrieben wird, in den Gel- nehmerin an einem frei gewählten Ort verbringt,
tungsbereich dieser Verordnung einzubeziehen. Dies 8. „Nachtzeit“ die Zeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr,
gilt nur, soweit die Bestimmungen dieser Verordnung
für die mobilen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen 9. „Nachtarbeitnehmer“ oder „Nachtarbeitnehmerin“
günstiger sind. ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin, der
oder die während der Nachtzeit
§2
a) normalerweise mindestens drei Stunden seiner
Anwendung des Arbeitszeitgesetzes oder ihrer täglichen Arbeitszeit leistet oder
Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern und Ar-
beitnehmerinnen im Sinne des § 1 ist das Arbeitszeit- b) mindestens 20 Prozent seiner oder ihrer jähr-
gesetz anzuwenden, soweit im Folgenden nichts ande- lichen Arbeitszeit leistet,
res geregelt ist. 10. „Bordpersonal“ die Gesamtheit aller Beschäftigten
an Bord eines Fahrgastschiffes, die nicht zur Besat-
§3 zung (nautisches Personal) gehören,
Begriffsbestimmungen
11. „mobiler Arbeitnehmer“ oder „mobile Arbeitnehme-
Im Sinne dieser Verordnung ist
rin“ jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin,
1. „Fahrzeug“ ein Schiff oder ein schwimmendes Gerät, der oder die als Mitglied des fahrenden Personals
2. „Fahrgastschiff“ ein zur Beförderung von mehr als im Dienst eines Unternehmens beschäftigt ist, das
zwölf Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Ta- Personen oder Güter in der Binnenschifffahrt beför-
gesausflugs- oder Kabinenschiff, dert,
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/112/EU
12. „Saison“ ein Zeitraum von höchstens neun auf-
des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Durchführung der von der einander folgenden Monaten innerhalb von zwölf
Europäischen Binnenschifffahrts Union (EBU), der Europäischen Monaten, in dem Tätigkeiten aufgrund äußerer Um-
Schifferorganisation (ESO) und der Europäischen Transportarbeiter- stände, insbesondere wegen Witterungsverhältnis-
Föderation (ETF) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über
die Regelung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der sen oder touristischer Nachfrage, an bestimmte
Binnenschifffahrt (ABl. L 367 vom 23.12.2014, S. 86). Zeiten des Jahres gebunden sind.
2660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2017
§4 1. zehn Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden,
Arbeitszeit wovon mindestens sechs Stunden ununterbrochen
sein müssen, und
(1) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer oder eine
Arbeitnehmerin abweichend von den §§ 3, 6 Absatz 2 2. 84 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen.
und § 11 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes länger als (3) Sofern Unterschiede hinsichtlich der Ruhezeiten
acht Stunden täglich beschäftigen, wenn die Arbeitszeit zwischen dieser Verordnung und nationalen oder inter-
in jedem Zeitraum von zwölf Monaten (Bezugszeitraum) nationalen Vorschriften zur Sicherheit des Schiffsver-
eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von kehrs bestehen, hat diejenige Bestimmung zur Ruhezeit
48 Stunden nicht überschreitet. Für Arbeitsverhältnisse, Vorrang, die den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerin-
deren Dauer kürzer ist als der Bezugszeitraum, hat der nen ein höheres Maß an Gesundheitsschutz und
Arbeitszeitausgleich auf eine durchschnittliche wöchent- Sicherheit gewährt.
liche Arbeitszeit von 48 Stunden innerhalb des Be-
schäftigungszeitraums zu erfolgen. Bei der Berechnung §7
des Durchschnitts bleiben die gewährten Zeiten des
bezahlten Jahresurlaubs, die gesetzlichen Feiertage Arbeits- und Ruhetage
sowie die Krankheitszeiten unberücksichtigt. (1) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer oder
(2) Wird die tägliche Arbeitszeit nach Absatz 1 ver- eine Arbeitnehmerin abweichend von § 9 Absatz 1
längert, darf die Arbeitszeit und § 11 Absatz 3 des Arbeitszeitgesetzes an höchs-
tens 31 aufeinanderfolgenden Arbeitstagen beschäf-
1. 14 Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden und
tigen.
2. 84 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen
(2) Nach mehreren aufeinanderfolgenden Arbeits-
nicht überschreiten. Wenn es in einem Zeitraum von tagen hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer oder der
vier Monaten mehr Arbeits- als Ruhetage gibt, darf die Arbeitnehmerin eine Mindestanzahl aufeinanderfolgen-
Arbeitszeit eine durchschnittliche wöchentliche Arbeits- der Ruhetage nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 zu
zeit von 72 Stunden nicht überschreiten. gewähren.
(3) Die Arbeitszeit während der Nachtzeit darf ab- (3) Enthält der Dienstplan mehr Arbeits- als Ruhe-
weichend von § 6 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 des Ar- tage, bestimmt sich die Mindestanzahl an aufeinander-
beitszeitgesetzes 42 Stunden in jedem Zeitraum von folgenden Ruhetagen, die im unmittelbaren Anschluss
sieben Tagen nicht überschreiten. an die geleisteten aufeinanderfolgenden Arbeitstage zu
gewähren sind, wie folgt:
§5
1. für den 1. bis 10. aufeinanderfolgenden Arbeitstag:
Ruhepausen
jeweils 0,2 Ruhetage,
(1) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder der
2. für den 11. bis 20. aufeinanderfolgenden Arbeitstag:
Arbeitnehmerin im Voraus feststehende Ruhepausen
jeweils 0,3 Ruhetage,
zur Unterbrechung der Arbeitszeit zu gewähren, die ab-
weichend von § 4 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes min- 3. für den 21. bis 31. aufeinanderfolgenden Arbeitstag:
destens jeweils 0,4 Ruhetage.
1. 30 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr (4) Enthält der Dienstplan höchstens die gleiche An-
als sechs Stunden, zahl von Arbeitstagen im Verhältnis zu Ruhetagen,
2. 45 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer oder der Ar-
als neun Stunden und beitnehmerin in unmittelbarem Anschluss an die geleis-
teten aufeinanderfolgenden Arbeitstage die gleiche An-
3. 60 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr
zahl an aufeinanderfolgenden Ruhetagen gewähren.
als elf Stunden
Von dieser Anzahl der unmittelbar zu gewährenden Ru-
betragen. Spätestens nach einer ununterbrochenen Ar- hetage kann abgewichen werden, wenn:
beitszeit von sechs Stunden hat der Arbeitgeber dem
1. die in Absatz 3 genannte Mindestanzahl von auf-
Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin eine Ruhepause
einanderfolgenden Ruhetagen im unmittelbaren An-
zu gewähren.
schluss an die geleisteten aufeinanderfolgenden Ar-
(2) Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von je- beitstage gewährt wird und
weils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
2. die verlängerte oder getauschte Periode von Ar-
§6 beitstagen innerhalb des Bezugszeitraums nach § 4
Absatz 1 ausgeglichen wird.
Ruhezeiten
(5) Anteilige Ruhetage werden bei der Berechnung
(1) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder der der Mindestanzahl von aufeinanderfolgenden Ruheta-
Arbeitnehmerin regelmäßige, ausreichend lange und gen addiert und sind zu gewähren, wenn die Summe
ununterbrochene Ruhezeiten nach Maßgabe des fol- der anteiligen Ruhetage einen ganzen Tag ergibt.
genden Absatzes zu gewähren, damit sichergestellt ist,
dass der Arbeitnehmer und die Arbeitnehmerin nicht
§8
wegen Übermüdung sich selbst, Kollegen oder sons-
tige Personen verletzen und weder kurzfristig noch Saisonarbeit in der Fahrgastschifffahrt
langfristig ihre Gesundheit schädigen. (1) Ein Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer oder
(2) Die Ruhezeiten betragen abweichend von den §§ 5 eine Arbeitnehmerin während der Saison an Bord eines
und 11 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes mindestens: Fahrgastschiffes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2017 2661
1. bis zu zwölf Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stun- Arbeitnehmer oder von der Arbeitnehmerin auf Richtig-
den und keit zu prüfen und zu bestätigen.
2. bis zu 72 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Ta- (4) Die bestätigten Aufzeichnungen sind mindestens
gen 24 Monate aufzubewahren. Abweichend von § 16 Ab-
beschäftigt, darf abweichend von § 7 Absatz 3 und 4 satz 2 des Arbeitszeitgesetzes müssen die Aufzeich-
dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für jeden nungen mindestens zwölf Monate an Bord und danach
Arbeitstag 0,2 Ruhetage gewähren. weitere zwölf Monate an Bord oder beim Arbeitgeber
aufbewahrt werden; in der saisonalen Fahrgastschiff-
(2) In jedem Zeitraum von 31 Tagen muss der Arbeit- fahrt müssen sie bis zum Ende der Saison an Bord
geber dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin min- und anschließend beim Arbeitgeber aufbewahrt werden.
destens zwei Ruhetage tatsächlich gewähren. Die rest-
lichen Ruhetage sind entsprechend einer Vereinbarung (5) Dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin ist
innerhalb des Bezugszeitraums nach § 4 Absatz 1 zu eine Kopie der bestätigten Aufzeichnungen auszuhän-
gewähren. Die Vereinbarung ist in einem Tarifvertrag digen. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin hat
oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- die Kopien nach der Aushändigung zwölf Monate bei
oder Dienstvereinbarung zu treffen. Besteht keine tarif- der Arbeit mitzuführen.
vertragliche Regelung, ist die Vereinbarung zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin zu § 11
treffen. Arbeitsmedizinische Untersuchungen
(1) Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind be-
§9
rechtigt, einmal jährlich an einer arbeitsmedizinischen
Notfälle Untersuchung teilzunehmen.
(1) Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin oder (2) Bei den arbeitsmedizinischen Untersuchungen
eine stellvertretende Person hat das Recht, die Arbeits- hat der Arzt oder die Ärztin insbesondere auf die Symp-
stunden anzuordnen, die für die unmittelbare Sicherheit tome zu achten, die auf die Arbeitsbedingungen und
des Fahrzeugs, der Personen an Bord, der Ladung oder auf die jeweiligen Arbeits- und Ruhezeiten an Bord so-
zur Hilfeleistung für andere, in Not befindliche Schiffe wie die gewährte Zahl von Ruhetagen zurückzuführen
oder Personen erforderlich ist. Dies gilt, bis die normale sein könnten.
Situation wiederhergestellt ist.
(3) Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeit-
(2) Sobald es tatsächlich möglich ist, hat der geber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Ar-
Schiffsführer oder die Schiffsführerin oder die stellver- beitnehmern und Arbeitnehmerinnen nicht kostenlos
tretende Person sicherzustellen, dass alle Arbeitnehmer durch einen Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin oder
und Arbeitnehmerinnen, die aufgrund des Absatzes 1 einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten und
eine vorgeschriebene Ruhezeit nicht einhalten konnten, Betriebsärztinnen anbietet.
eine ausreichende Ruhezeit erhalten. Diese Ausgleichs-
ruhezeit muss mindestens der Dauer der Ruhezeit- § 12
unterbrechung entsprechen.
Arbeitsrhythmus,
§ 10 Sicherheit und Gesundheitsschutz
Aufzeichnungspflichten (1) Der Arbeitgeber hat die Arbeitszeit menschen-
gerecht zu gestalten, auch in Bezug auf die Pausen
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, abweichend von während der Arbeitszeit. Er hat eintönige Arbeit und
§ 16 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes Aufzeichnungen einen maschinenbestimmten Arbeitsrhythmus unter
nach Absatz 2 über die tägliche Arbeits- und Ruhezeit Berücksichtigung der Art der Tätigkeit und der Erforder-
jedes Arbeitnehmers und jeder Arbeitnehmerin zu füh- nisse der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
ren, um eine Kontrolle der Einhaltung der Bestimmun- nach Möglichkeit zu vermeiden.
gen dieser Verordnung zu ermöglichen.
(2) Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit Nacht-
(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 müssen min- oder Schichtarbeit müssen hinsichtlich Sicherheit und
destens folgende Angaben enthalten: Gesundheit in einem Maß geschützt werden, das der
1. Name des Fahrzeugs, Art ihrer Arbeit Rechnung trägt. Die zur Sicherheit, zur
Vorsorge und zum Schutz der Gesundheit dieser Ar-
2. Name des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin,
beitnehmer und Arbeitnehmerinnen gebotenen Leistun-
3. Name des verantwortlichen Schiffsführers oder der gen und Mittel müssen mindestens den für die übrigen
verantwortlichen Schiffsführerin, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bereit stehenden
4. Datum des jeweiligen Arbeits- oder Ruhetages, Leistungen und Mitteln entsprechen und müssen jeder-
zeit vorhanden sein.
5. für jeden Tag der Beschäftigung, ob es sich um ei-
nen Arbeits- oder um einen Ruhetag handelt, sowie (3) Der Arbeitgeber hat abweichend von § 6 Absatz 4
Buchstabe a des Arbeitszeitgesetzes Nachtarbeitneh-
6. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeiten oder mer und Nachtarbeitnehmerinnen mit gesundheitlichen
der täglichen Ruhezeiten. Beeinträchtigungen, die nachweislich auf die zu leis-
(3) Die Aufzeichnungen sind in geeigneten Zeitab- tende Nachtarbeit zurückzuführen sind, auf einen für
ständen, spätestens bis zum Ende des auf die Arbeits- sie geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, sofern
leistung folgenden Monats, gemeinsam vom Arbeitge- dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entge-
ber oder einer von ihm beauftragten Person und vom genstehen.
2662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2017
§ 13 § 14
Abweichende Regelungen Ordnungswidrigkeiten
(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarif-
Ordnungswidrig im Sinne des § 22 Absatz 1 Num-
vertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung
mer 4 des Arbeitszeitgesetzes handelt, wer als Arbeit-
kann zugelassen werden,
geber vorsätzlich oder fahrlässig
1. abweichend von § 3 Nummer 9 Buchstabe b bei der
Begriffsbestimmung „Nachtarbeitnehmer“ oder 1. entgegen § 7 Absatz 1 einen Arbeitnehmer oder eine
„Nachtarbeitnehmerin“ einen anderen Anteil von Arbeitnehmerin beschäftigt,
Nachtarbeit an der jährlichen Arbeitszeit festzulegen, 2. entgegen § 7 Absatz 2 oder § 8 Absatz 2 einen Ru-
2. abweichend von § 5 Regelungen zu den Vorausset- hetag nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
zungen der Ruhepausen und eine Aufteilung in Kurz-
3. entgegen § 10 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht,
pausen von angemessener Dauer zu vereinbaren.
nicht richtig oder nicht vollständig führt oder
(2) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags können
die vereinbarten tarifvertraglichen Regelungen nach 4. entgegen § 10 Absatz 4 eine Aufzeichnung nicht
Absatz 1 im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeit- oder nicht mindestens 24 Monate aufbewahrt.
gebers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder,
wenn ein Betriebs- oder Personalrat nicht besteht, § 15
durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeit-
Inkrafttreten
geber und dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin
übernommen werden. Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Juli 2017
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2017 2663
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 2017
– 1 BvR 1571/15 u. a. – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 4a des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Tarifeinheit
vom 3. Juli 2015 (Bundesgesetzblatt I Seite 1130) ist insoweit mit Artikel 9
Absatz 3 des Grundgesetzes nicht vereinbar, als es an Vorkehrungen fehlt,
die sicherstellen, dass die Interessen der Berufsgruppen, deren Tarifvertrag
nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes verdrängt wird, im ver-
drängenden Tarifvertrag hinreichend berücksichtigt werden.
2. Im Übrigen ist das Gesetz zur Tarifeinheit nach Maßgabe der Gründe mit
dem Grundgesetz vereinbar.
3. Bis zu einer Neuregelung gilt § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes
mit der Maßgabe fort, dass ein Tarifvertrag von einem kollidierenden Tarif-
vertrag nur verdrängt werden kann, wenn plausibel dargelegt ist, dass die
Mehrheitsgewerkschaft die Interessen der Berufsgruppen, deren Tarifvertrag
verdrängt wird, ernsthaft und wirksam in ihrem Tarifvertrag berücksichtigt hat.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 19. Juli 2017
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas