114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2017
Gesetz
zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung
Vom 27. Januar 2017
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von
rates das folgende Gesetz beschlossen: Elektrizität, auch wenn die Anlage nicht mehr im
Leistungsbetrieb ist. Einzahlender für die dem Ver-
Artikel 1 suchsatomkraftwerk Kahl zugeordneten radioaktiven
Abfälle ist die RWE AG, Essen. Einzahlender für die
Gesetz dem Mehrzweckforschungsreaktor Karlsruhe zugeord-
zur Errichtung eines Fonds zur neten radioaktiven Abfälle ist die EnBW Energie Baden-
Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung Württemberg AG, Karlsruhe.
(Entsorgungsfondsgesetz – EntsorgFondsG)
(2) Entsorgungskosten sind die Kosten der Zwi-
schenlagerung und der Endlagerung radioaktiver
§1
Abfälle sowie der damit zusammenhängenden Maß-
Errichtung, Zweck und Sitz nahmen, die nach den Bestimmungen des Entsor-
(1) Es wird eine rechtsfähige Stiftung des öffent- gungsübergangsgesetzes, des Standortauswahlgeset-
lichen Rechts mit der Bezeichnung „Fonds zur Finan- zes, des Atomgesetzes und der aufgrund des Atom-
zierung der kerntechnischen Entsorgung“ (Fonds) er- gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vom Fonds
richtet. Der Fonds entsteht mit Inkrafttreten dieses zu erstatten sind. Entsorgungskosten sind auch
Gesetzes. Zahlungen der Einzahlenden in die Endlager Konrad
Stiftungsgesellschaft mbH.
(2) Zweck des Fonds ist es, die Finanzierung der
Kosten für die sichere Entsorgung der entstandenen (3) Barmittel sind liquide Mittel.
und zukünftig noch entstehenden radioaktiven Abfälle
aus der gewerblichen Nutzung der Kernenergie zur §3
Erzeugung von Elektrizität in Deutschland zu sichern.
Aufgaben und Organisation des Fonds
(3) Sitz des Fonds ist Berlin.
(1) Zur Verwirklichung des Zwecks nach § 1 Absatz 2
§2 erstattet der Fonds die dem Bund ab dem Übergang
der Entsorgungsverpflichtung nach dem Entsorgungs-
Begriffsbestimmungen übergangsgesetz entstehenden Kosten für die sichere
(1) Einzahlender ist der Betreiber einer oder mehre- Entsorgung der entstandenen und zukünftig noch ent-
rer der in Anhang 1 aufgeführten Anlagen zur Spaltung stehenden radioaktiven Abfälle aus der gewerblichen
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Nutzung der Kernenergie zur Erzeugung von Elektrizität §6
in Deutschland und legt die dazu übertragenen Mittel Satzung
an.
Das Kuratorium erlässt eine Satzung. In der Satzung
(2) Organe des Fonds sind das Kuratorium und der werden die Einzelheiten der Organisation und der Aus-
Vorstand. führung der Aufgaben des Fonds geregelt.
§4 §7
Kuratorium
Fondsvermögen
(1) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätz-
(1) Dem Fonds fließen Zahlungen für die abgezinsten
lichen Fragen, die mit der Erfüllung des Stiftungs-
zukünftigen Entsorgungskosten und für den Risikoauf-
zwecks nach § 1 Absatz 2 und den Aufgaben des
schlag von den Einzahlenden nach den nachstehenden
Fonds nach § 3 Absatz 1 verbunden sind. Hierbei kann
Bestimmungen zu.
das Kuratorium die Bundesbank beratend hinzuziehen.
Es überwacht die Tätigkeiten des Vorstands. Das (2) Der Einzahlende ist verpflichtet, am 1. Juli 2017
Nähere regelt die Satzung. den in Anhang 2 benannten Betrag, der den abgezins-
ten zukünftigen Entsorgungskosten entspricht (Grund-
(2) Das Kuratorium besteht aus Vertretern des
betrag), in Barmitteln an den Fonds zu entrichten. Der
Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesmini-
in Anhang 2 benannte Betrag ist ab dem 1. Januar 2017
steriums für Wirtschaft und Energie und des Bundes-
mit 4,58 Prozent pro Jahr zu verzinsen. Entsorgungs-
ministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und
kosten, die einem Einzahlenden zwischen dem 1. Ja-
Reaktorsicherheit sowie aus Mitgliedern des Deutschen
nuar 2017 und dem Fälligkeitszeitpunkt nach Satz 1
Bundestages.
entstehen, werden von dem in Anhang 2 genannten Be-
(3) Die Anzahl der Mitglieder des Deutschen Bun- trag abgezogen, soweit der Einzahlende die Ausgaben
destages ist die kleinstmögliche, bei der jede Fraktion gegenüber dem Fonds nachweist. Kommt der Einzah-
zumindest ein Mitglied benennen kann, die Mehrheits- lende mit der Zahlung in Verzug, gilt in Abweichung von
verhältnisse gewahrt werden und bei der die Zusam- Satz 2 § 288 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
mensetzung des Plenums widergespiegelt wird. entsprechend.
(4) Die Anzahl der Vertreter des Deutschen Bundes- (3) Der Einzahlende kann zum Zahlungszeitpunkt
tages überschreitet nicht diejenige der Vertreter der gemäß Absatz 2, spätestens bis zum 31. Dezember
Bundesregierung. Die Mitglieder des Kuratoriums wer- 2022, den in Anhang 2 benannten Risikoaufschlag
den für die Dauer einer Legislaturperiode von den in nebst Zinsen in Höhe von 4,58 Prozent pro Jahr, be-
Absatz 2 genannten Bundesministerien beziehungs- rechnet für den Zeitraum zwischen der Fälligkeit der
weise von dem Deutschen Bundestag bestellt. Für Einzahlung des Grundbetrages nach Absatz 2 Satz 1
jedes der Mitglieder ist in gleicher Weise ein Vertreter und dem Tag der Einzahlung dieses Risikoaufschlags,
zu bestellen. Wiederholte Bestellung ist zulässig. in Barmitteln an den Fonds entrichten. Mit Einzahlung
(5) Das Kuratorium wählt einen Vorsitzenden und ei- des Risikoaufschlags endet die Verpflichtung des Ein-
nen Stellvertreter. Es beschließt mit der einfachen zahlenden zur Leistung von etwaigen Nachschüssen in
Mehrheit seiner Mitglieder. den Fonds gemäß § 8 Absatz 2.
(4) Für den Gesamtbetrag, bestehend aus den Be-
§5 trägen gemäß den Absätzen 2 und 3, kann das Bundes-
Vorstand ministerium für Wirtschaft und Energie im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium der Finanzen mit
(1) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Kuratori-
dem Einzahlenden eine Ratenzahlung vereinbaren. Die
ums aus und führt die Geschäfte der Stiftung. Er be-
letzte Rate ist spätestens bis zum 31. Dezember 2026
schließt mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder.
zu zahlen. Der jeweils noch ausstehende Betrag ist mit
Er ist berechtigt, externe Dienstleister zu beauftragen.
mindestens 4,58 Prozent pro Jahr zu verzinsen. Für die
Das Nähere regelt die Satzung.
Wirksamkeit einer solchen Ratenzahlungsvereinbarung
(2) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, die hat der Einzahlende eine anspruchssichernde Sicher-
über große Erfahrung in der Anlage und dem Manage- heitsleistung zu erbringen. Die Höhe der ersten Rate
ment bedeutender Vermögen verfügen. Die Mitglieder beträgt mindestens 20 Prozent des Gesamtbetrags.
des Vorstands werden vom Kuratorium bestellt. Mitglie- Eine Aufrechnung mit anderen Forderungen sowie die
der des Vorstands dürfen nicht zugleich dem Kurato- Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts sind
rium angehören. ausgeschlossen.
(3) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und
außergerichtlich. Das Nähere regelt die Satzung. §8
(4) Der Vorstand legt dem Kuratorium auf Grundlage Vorzeitige Ratenzahlung, Nachschusspflicht
der allgemeinen Marktentwicklung die grundsätzliche (1) Drohen aufgrund einer Ratenzahlungsvereinba-
Ausrichtung der Anlageentscheidungen zur Entschei- rung vor Zahlung der letzten Rate die dem Fonds be-
dung vor. Der Vorstand schreibt die Anlagepolitik min- reits zur Verfügung stehenden Mittel innerhalb der
destens einmal im Jahr fort. nächsten zwei Jahre nicht auszureichen, um die durch
(5) Die Bundesregierung kann konkrete Anlagevor- den Fonds nach § 10 zu erstattenden Kosten zu de-
haben durch Weisung untersagen. Die Berichtspflichten cken, so hat das Bundesamt für Wirtschaft und Aus-
des Fonds ergeben sich aus den §§ 11 und 12 sowie fuhrkontrolle von allen Einzahlenden, mit denen eine
aus den Vorgaben der Satzung. Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen wurde, mit
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einer für die Einzahlenden angemessenen Frist eine lageklassen nach § 215 Absatz 2 des Versicherungs-
vorzeitige Einzahlung einzelner oder aller noch ausste- aufsichtsgesetzes.
hender Zahlungsraten zu verlangen. Die Ratenzah- (4) Der Fonds unterliegt nicht der Körperschaft-
lungsvereinbarung hat eine entsprechende Verpflich- steuer oder der Gewerbesteuer. Auf Kapitalerträge des
tung vorzusehen. Sollten mehrere Einzahlende eine Fonds ist ein Steuerabzug nicht vorzunehmen. Ist Ka-
Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen haben, so pitalertragsteuer dennoch einbehalten und abgeführt
sind vorzeitige Einzahlungen von allen betroffenen Ein- worden, hat der zum Steuerabzug Verpflichtete die
zahlenden im jeweils erforderlichen Umfang zu fordern. Steueranmeldung insoweit zu ändern. Zahlungen und
(2) Hat der Einzahlende den Grundbetrag für ein Leistungen des Fonds unterliegen keinem Kapitaler-
Kernkraftwerk gemäß Anhang 2 vollständig eingezahlt, tragsteuerabzug. Für Zwecke der Doppelbesteuerungs-
nicht aber den vollständigen Risikoaufschlag für dieses abkommen gilt der Fonds als in Deutschland ansässige
Kernkraftwerk, und drohen die dem Fonds zur Verfü- Person, die der deutschen Besteuerung unterliegt.
gung stehenden Mittel innerhalb der jeweils nächsten
zehn Jahre nicht auszureichen, um die durch den § 10
Fonds nach § 10 zu erstattenden Kosten zu decken, Verwendung der Mittel
so fordert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
(1) Die Mittel des Fonds dürfen nur zur Erfüllung des
kontrolle von dem Einzahlenden die Einzahlung eines
Fondszwecks nach § 1 Absatz 2 und nach Maßgabe
Nachschusses im erforderlichen Umfang. Der erforder-
von § 3 Absatz 1 verwendet werden.
liche Umfang ist zu ermitteln, indem die erwartete Un-
terdeckung des Fonds ins Verhältnis zum prozentualen (2) Der Fonds trägt seine Verwaltungskosten selbst.
Anteil des noch nicht eingezahlten Teils des jeweiligen Als Verwaltungskosten gelten insbesondere Personal-
Einzahlenden am gesamten Risikoaufschlag für alle kosten, Kosten für die Finanz- und Wirtschaftsplanung
Kernkraftwerke gemäß Anhang 2 gesetzt wird. Satz 1 nach § 11 sowie laufende Kosten des Kuratoriums und
gilt nicht, wenn der Einzahlende eine wirksame Raten- des Vorstands.
zahlungsvereinbarung nach § 7 Absatz 4 vereinbart und (3) Der Fonds trägt die Kosten, die dem Bundesamt
die erste Rate eingezahlt hat. Ein Nachschuss gemäß für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Erfüllung sei-
Satz 1 kann frühestens erstmals nach dem in § 7 Ab- ner Aufgaben nach diesem Gesetz sowie nach dem
satz 2 Satz 1 genannten Zeitpunkt gefordert werden. Gesetz zur Transparenz über die Kosten der Stilllegung
(3) Eine Kreditaufnahme des Fonds ist nicht zuläs- und des Rückbaus der Kernkraftwerke sowie der Ver-
sig. Um die Handlungsfähigkeit des Fonds von Beginn packung radioaktiver Abfälle entstehen.
an zu gewährleisten, kann der Bund einmalig im Jahr
2017 dem Fonds unterjährig ein verzinsliches Liquidi- § 11
tätsdarlehen gewähren, das in demselben Jahr zurück- Finanz- und Wirtschaftsplanung
zuzahlen ist. Weitere Einzahlungen in den Fonds aus
(1) Der Fonds erstellt für jedes Kalenderjahr einen
dem Bundeshaushalt sind nicht zulässig.
Finanz- und Wirtschaftsplan. Der Finanz- und Wirt-
schaftsplan ist einmalig für die Jahre 2017 und 2018
§9 zusammen zu erstellen. Er umfasst regelmäßig
Anlage der Mittel 1. eine Kurzfristplanung für das jeweils folgende Kalen-
(1) Der Fonds richtet getrennte Konten für jeden Ein- derjahr,
zahlenden ein. Auf den Konten sind jeweils die Einzah- 2. eine Mittelfristplanung für die jeweils folgenden fünf
lungen nach § 7 Absatz 2 bis 4 sowie § 8 Absatz 1 und 2 Kalenderjahre sowie
getrennt zu verbuchen. Bis zur Verwendung der Mittel
nach § 10 sind die dem Fonds zur Verfügung stehenden 3. eine Langfristplanung für die jeweils folgenden zehn
Mittel nach Maßgabe von Absatz 2 bis 4 anzulegen. Kalenderjahre.
Der Finanz- und Wirtschaftsplan ist jährlich zu aktuali-
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann im
sieren.
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Energie und dem Bundesministerium für (2) Für den gesamten absehbaren Anlage- und
Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit die Finanzierungszeitraum sind Szenarien zu erstellen, die
Anlagerichtlinien des Fonds durch allgemeine Verwal- alle drei Jahre zu aktualisieren sind.
tungsvorschrift erlassen. Die Anlagerichtlinien sind im (3) Die Planungen nach Absatz 1 und 2 sind durch
Bundesanzeiger bekannt zu geben. Über die Anlage- das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im
richtlinien ist sicherzustellen, dass der Fonds bei seinen Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-
Anlageentscheidungen die allgemeinen Anlagegrund- zen und dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
sätze für die Vermögensanlage in § 124 Absatz 1 des schutz, Bau und Reaktorsicherheit zu genehmigen.
Versicherungsaufsichtsgesetzes achtet. Darüber hinaus Sie umfassen insbesondere eine auf der Grundlage
können in die Anlagerichtlinien Vorgaben aufgenommen der bisherigen und auf der Grundlage der zukünftigen
werden für Kosten- und Zinsentwicklung erstellte Kalkulation über
1. die Gewichtung der Anlageklassen, die Angemessenheit der Finanzausstattung des Fonds.
2. die regionale Ausrichtung neuer Anlageentscheidun- (4) Der Bund unterrichtet den Fonds über die ge-
gen und planten Kostenfolgen der zukünftigen Entsorgungs-
maßnahmen so rechtzeitig, dass der Fonds darauf eine
3. die maximale Höhe von Einzelanlagen. Planung der Anlage und zeitgerechten Liquidität der
(3) Die Anlagerichtlinien und die Anlagepolitik für Fondsmittel gründen kann. Drei Monate vor Beginn
den Fonds richten sich hinsichtlich der zulässigen An- eines jeden Kalenderjahres teilt der Bund dem Fonds
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auf der Grundlage der Planung für den Bundeshaushalt Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-
die für die nächsten drei Kalenderjahre geplanten Ent- zen und dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
sorgungsmaßnahmen und die zu erwartenden Kosten schutz, Bau und Reaktorsicherheit auszuüben ist.
mit.
§ 14
§ 12
Auflösung
Rechnungslegung
(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswe- (1) Der Fonds ist bei Verbrauch seiner Mittel, spätes-
sen sowie für die Rechnungslegung des Fonds finden tens jedoch nach Erfüllung seines Zwecks aufzulösen.
die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen
(2) Ein nach Auflösung des Fonds verbleibendes
entsprechende Anwendung.
Vermögen fällt dem Bund zu.
(2) Der Fonds berichtet dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der
§ 15
Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Na-
turschutz, Bau und Reaktorsicherheit regelmäßig über Verordnungsermächtigungen
die aktuelle Geschäftsentwicklung und erstellt am Ende
eines jeden Kalenderjahres eine Jahresrechnung. (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
(3) In der Jahresrechnung sind die Entwicklung der ministerium der Finanzen und dem Bundesministerium
nach § 9 erfolgten Vermögensanlagen, der Bestand des für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Fonds einschließlich der Forderungen und Verbindlich- durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
keiten sowie die Einnahmen nach § 7 und Ausgaben des Bundesrates bedarf, die in Anhang 2 festgesetzten
nach § 10 nachzuweisen. Die Verpflichtungen des Einzahlungsbeträge unter Berücksichtigung der Diffe-
Fonds als bundesunmittelbare juristische Person des renz zwischen den für die Jahre 2015 und 2016 kalku-
öffentlichen Rechts nach den §§ 108 und 109 der lierten Ausgaben der Einzahlenden und den durch
Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt. einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungs-
(4) Die Haushalts- und die Wirtschaftsführung des gesellschaft bestätigten tatsächlichen Ausgaben der
Fonds unterliegen der Prüfung durch den Bundesrech- Einzahlenden zu ändern.
nungshof.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
§ 13 gie regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium der Finanzen nähere Einzelheiten zur Vereinnah-
Aufsicht mung der Zahlungen nach § 7 Absatz 2 bis 4 und § 8
Der Fonds untersteht der Rechtsaufsicht des Bun- durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
desministeriums für Wirtschaft und Energie, die im des Bundesrates bedarf.
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Anhang 1
Anlagen gemäß § 2 Absatz 1
Kernkraftwerk
Kernkraftwerk Gundremmingen A KRB A
Kernkraftwerk Obrigheim KWO
Kernkraftwerk Würgassen KWW
Kernkraftwerk Stade KKS
Kernkraftwerk Biblis A KWB A
Kernkraftwerk Biblis B KWB B
Kernkraftwerk Philippsburg 1 KKP 1
Kernkraftwerk Philippsburg 2 KKP 2
Kernkraftwerk Brunsbüttel KKB
Kernkraftwerk Neckarwestheim 1 GKN 1
Kernkraftwerk Unterweser KKU
Kernkraftwerk Krümmel KKK
Kernkraftwerk Isar 1 KKI 1
Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich KMK
Kernkraftwerk Grafenrheinfeld KKG
Kernkraftwerk Grohnde KWG
Kernkraftwerk Brokdorf KBR
Kernkraftwerk Gundremmingen B KRB B
Kernkraftwerk Gundremmingen C KRB C
Kernkraftwerk Isar 2 KKI 2
Kernkraftwerk Neckarwestheim 2 GKN 2
Kernkraftwerk Emsland KKE
Kernkraftwerk Lingen KWL
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Anhang 2
Einzahlungsbeträge gemäß § 7
Grundbetrag Risikoaufschlag Gesamtbetrag
35,47 Prozent
Kernkraftwerk
Mio. EUR Mio. EUR Mio. EUR
(1) (2) (1)+(2)
Kernkraftwerk Gundremmingen A KRB A 178 63 241
Kernkraftwerk Obrigheim KWO 305 108 413
Kernkraftwerk Würgassen KWW 364 129 492
Kernkraftwerk Stade KKS 405 144 549
Kernkraftwerk Biblis A KWB A 907 322 1 229
Kernkraftwerk Biblis B KWB B 980 348 1 328
Kernkraftwerk Philippsburg 1 KKP 1 681 241 922
Kernkraftwerk Philippsburg 2 KKP 2 983 349 1 332
Kernkraftwerk Brunsbüttel KKB 671 238 909
Kernkraftwerk Neckarwestheim 1 GKN 1 612 217 829
Kernkraftwerk Unterweser KKU 1 035 367 1 402
Kernkraftwerk Krümmel KKK 995 353 1 348
Kernkraftwerk Isar 1 KKI 1 668 237 905
Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich KMK 383 136 519
Kernkraftwerk Grafenrheinfeld KKG 1 028 365 1 393
Kernkraftwerk Grohnde KWG 1 063 377 1 441
Kernkraftwerk Brokdorf KBR 1 064 377 1 441
Kernkraftwerk Gundremmingen B KRB B 971 344 1 315
Kernkraftwerk Gundremmingen C KRB C 998 354 1 351
Kernkraftwerk Isar 2 KKI 2 975 346 1 321
Kernkraftwerk Neckarwestheim 2 GKN 2 912 323 1 235
Kernkraftwerk Emsland KKE 1 124 399 1 523
Kernkraftwerk Lingen KWL 46 16 62
Versuchsatomkraftwerk Kahl VAK 32 12 44
Mehrzweckforschungsreaktor Karlsruhe MZFR 7 2 9
Summe 17 389 6 167 23 556
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Artikel 2 (3) Die Abgabe nach Absatz 1 Satz 1 kann für be-
strahlte Kernbrennstoffe und radioaktive Abfälle aus der
Gesetz Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe ab dem 1. Ja-
zur Regelung des Übergangs nuar 2019 erfolgen. Der Betreiber einer in Anhang 1 des
der Finanzierungs- und Handlungs- Entsorgungsfondsgesetzes aufgeführten Anlage zur
pflichten für die Entsorgung radioaktiver Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Er-
Abfälle der Betreiber von Kernkraftwerken zeugung von Elektrizität hat einen Anspruch auf die Ab-
gabe, wenn für die Anlage der nach § 7 Absatz 2 des
(Entsorgungsübergangsgesetz)
Entsorgungsfondsgesetzes fällige Grundbetrag oder
die erste Rate auf Grundlage einer nach § 7 Absatz 4
§1 Satz 3 des Entsorgungsfondsgesetzes wirksamen Ra-
tenzahlungsvereinbarung erfüllt wurde und
Übergang der
Finanzierungspflicht für Anlagen 1. bestrahlte Kernbrennstoffe in Transport- und Lager-
zur Endlagerung radioaktiver Abfälle behältern angedient werden, die den Annahmebe-
dingungen des jeweiligen Zwischenlagers entspre-
Die folgenden künftigen Verpflichtungen des Betrei- chen, und dies von der zuständigen Aufsichtsbe-
bers einer in Anhang 1 des Entsorgungsfondsgesetzes hörde festgestellt wird;
aufgeführten Anlage zur Spaltung von Kernbrennstof-
fen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität gehen 2. radioaktive Abfälle aus der Aufarbeitung bestrahlter
an den Fonds nach dem Entsorgungsfondsgesetz über, Brennelemente in Transport- und Lagerbehältern an-
wenn für die Anlage der nach § 7 Absatz 2 des Entsor- gedient werden, die den Annahmebedingungen des
gungsfondsgesetzes fällige Grundbetrag oder die erste jeweiligen von dem Dritten nach Absatz 1 Satz 1 be-
Rate auf Grundlage einer nach § 7 Absatz 4 Satz 3 des stimmten Zwischenlagers entsprechen, und dies von
Entsorgungsfondsgesetzes wirksamen Ratenzahlungs- der zuständigen Aufsichtsbehörde festgestellt wird.
vereinbarung erfüllt wurde: Bestrahlte Kernbrennstoffe aus dem Betrieb einer An-
lage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerb-
1. Entrichtung von Kosten oder Entgelten aufgrund von
lichen Erzeugung von Elektrizität sollen an das jeweilige
§ 21a des Atomgesetzes;
am Standort befindliche Standortzwischenlager abge-
2. Entrichtung von Beiträgen und Vorausleistungen geben werden. Radioaktive Abfälle aus der Aufarbei-
aufgrund von § 21b des Atomgesetzes sowie tung bestrahlter Kernbrennstoffe können nur an das
von dem Dritten nach Absatz 1 Satz 1 bestimmte Zwi-
3. Entrichtung von Umlagen aufgrund von § 21 des schenlager abgegeben werden.
Standortauswahlgesetzes.
(4) Der Betreiber einer in Anhang 1 des Entsor-
gungsfondsgesetzes aufgeführten Anlage zur Spaltung
§2 von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von
Elektrizität sowie die RWE AG für die dem Versuchs-
Übergang der Handlungspflicht
atomkraftwerk Kahl zugeordneten radioaktiven Abfälle
für die Entsorgung radioaktiver Abfälle
und die EnBW Energie Baden-Württemberg AG für die
(1) Radioaktive Abfälle aus dem Betrieb und der dem Mehrzweckforschungsreaktor Karlsruhe zugeord-
Stilllegung, dem sicheren Einschluss sowie dem Abbau neten radioaktiven Abfälle haben einen Anspruch auf
einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur ge- die Annahme radioaktiver Abfälle mit vernachlässigba-
werblichen Erzeugung von Elektrizität, für die der nach rer Wärmeentwicklung, wenn für die Anlage der nach
§ 7 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes fällige § 7 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes fällige
Grundbetrag oder die erste Rate auf Grundlage einer Grundbetrag oder die erste Rate auf Grundlage einer
nach § 7 Absatz 4 Satz 3 des Entsorgungsfondsgeset- nach § 7 Absatz 4 Satz 3 des Entsorgungsfondsgeset-
zes wirksamen Ratenzahlungsvereinbarung eingezahlt zes wirksamen Ratenzahlungsvereinbarung erfüllt
wurde, können nach Maßgabe der folgenden Absätze wurde und die radioaktiven Abfälle den Voraussetzun-
an einen vom Bund mit der Wahrnehmung der Zwi- gen des Absatzes 5 entsprechen. Die Annahme erfolgt
schenlagerung beauftragten Dritten abgegeben wer- mit Anlieferung an das von dem Dritten nach Absatz 1
den. Dieser Dritte ist in privater Rechtsform zu organi- Satz 1 am Standort betriebene Lager. Wenn am Stand-
sieren; alleiniger Gesellschafter des Dritten ist der ort kein vom Dritten nach Absatz 1 Satz 1 betriebenes
Bund. Zuständig für die Übertragung der Aufgaben Lager zur Verfügung steht, gilt die Annahme zum Zeit-
der Zwischenlagerung auf einen Dritten ist das Bundes- punkt der Feststellung der Erfüllung der Voraussetzun-
ministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor- gen des Absatzes 5 als erfolgt; die Annahme in diesem
sicherheit. Sinne kann ab der Aufgabenübertragung an den Dritten
nach Absatz 1 Satz 1, spätestens ab 1. Juli 2018 erfol-
(2) Mit der Abgabe nach Absatz 1 Satz 1 geht die gen. Im Falle einer Annahme im Sinne von Satz 3 bleibt
Verpflichtung aus § 9a Absatz 1 des Atomgesetzes, die uneingeschränkte atomrechtliche Verantwortung für
für die geordnete Beseitigung der abgegebenen die Lagerung der radioaktiven Abfälle bis zum Trans-
radioaktiven Abfälle zu sorgen, insbesondere die Ver- port an ein vom Dritten nach Absatz 1 Satz 1 betriebe-
pflichtung zur Ablieferung der radioaktiven Abfälle an nes Lager bei dem Betreiber des Zwischenlagers. Die
eine Anlage zur Endlagerung nach § 9a Absatz 2 Satz 1 übergangsweise Lagerung bis zum Transport an ein
des Atomgesetzes und zur Zwischenlagerung bis zur vom Dritten nach Absatz 1 Satz 1 betriebenes Lager
Ablieferung an eine solche Anlage, auf den Dritten nach erfolgt ohne einen gesonderten finanziellen Ausgleich
Absatz 1 Satz 1 über. des Bundes an den Betreiber der Anlage.
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(5) Die Abgabe nach Absatz 1 Satz 1 ist nur zulässig, zuständige Aufsichtsbehörde hat in angemessener Zeit
wenn: zu prüfen, wie der Dritte durch organisatorische Maß-
1. radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wär- nahmen und durch die Bereitstellung von sachlichen
meentwicklung als Abfallgebinde angedient werden, und personellen Mitteln die Fortführung des Betriebs
für die der Dritte nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter gewährleistet.
Halbsatz des Atomgesetzes die Voraussetzungen für (3) Der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 nimmt nach
die Abgabe an den Dritten nach Absatz 1 Satz 1 Übertragung der Zwischenlager nach Absatz 1 und 2
festgestellt hat, und die sich aus der Funktion als Genehmigungsinhaber er-
2. die radioaktiven Stoffe nicht nach den zum Zeitpunkt gebenden Pflichten unverzüglich grundsätzlich selbst
der Abgabe geltenden Rechtsvorschriften über die wahr; er kann den bisherigen Betreiber eines in Anhang
Freigabe zum Zweck der Entlassung aus der Über- Tabelle 1 genannten Zwischenlagers, das nach § 6 Ab-
wachung nach dem Atomgesetz oder der Strahlen- satz 3 des Atomgesetzes genehmigt worden ist, längs-
schutzverordnung oder einer aufgrund des Atomge- tens fünf Jahre nach Erlöschen der Berechtigung zum
setzes erlassenen Rechtsverordnung freigebbar Leistungsbetrieb der jeweiligen Anlage zur Spaltung
sind. von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung
von Elektrizität nach § 7 Absatz 1a des Atomgesetzes
Grundlage für die Feststellung nach Satz 1 Nummer 1
und den bisherigen Betreiber eines in Anhang Tabelle 2
sind die aufgrund von § 74 Absatz 1 Satz 2 zweiter
genannten Zwischenlagers längstens bis zum Ablauf
Halbsatz der Strahlenschutzverordnung bestehenden
des Jahres 2026 mit der Führung des Betriebs beauf-
Anforderungen für radioaktive Abfälle mit vernachläs-
tragen. Satz 1 Halbsatz 2 findet auf die Zwischenlager
sigbarer Wärmeentwicklung zum Zeitpunkt des Inkraft-
nach § 6 Absatz 3 des Atomgesetzes an den Standor-
tretens dieses Gesetzes mit Ausnahme der Anforderun-
ten der Kernkraftwerke, deren Berechtigung zum Leis-
gen, die erst zum Zeitpunkt der Anlieferung an das End-
tungsbetrieb bereits erloschen ist, mit der Maßgabe
lager Konrad erfüllt werden können; dies betrifft die
Anwendung, dass die Frist mit dem Inkrafttreten dieses
Herstellung der Drucklosigkeit, die Entfernung freier
Gesetzes beginnt. Der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1
Flüssigkeit und die Prüfung der Funktionstüchtigkeit
kann ein zentrales Bereitstellungslager für radioaktive
der Behälterdichtung. Der Betreiber einer in Anhang 1
Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung als
des Entsorgungsfondsgesetzes aufgeführten Anlage
Eingangslager für das Endlager Konrad errichten.
zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen
Erzeugung von Elektrizität als Antragsteller hat An- (4) Der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 lagert in den
spruch auf Erteilung eines Zwischenbescheids durch Zwischenlagern nach Absatz 2 im Rahmen der zum
den Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz Zeitpunkt der Übertragung geltenden Genehmigungen
des Atomgesetzes, wenn die Bedingungen für die Ab- auch Abfälle, die noch nicht die Bedingungen nach § 2
gabe nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt sind. Absatz 5 erfüllen und in verschlossenen, geeigneten
Behältnissen, durch die eine Querkontamination aus-
(6) Bei der Abgabe der Abfälle hat der Betreiber dem
geschlossen ist, aufbewahrt werden. Im Fall von
Dritten nach Absatz 1 Satz 1 die für die spätere Ablie-
Großkomponenten muss eine geeignete, radiologisch
ferung an ein Endlager benötigten Abfallerzeugerdaten,
sichere Konfiguration vorliegen. Für jedes Behältnis
die Dokumentation der Abfälle sowie alle Daten aus
und jede Komponente muss dem Dritten nach § 2 Ab-
dem elektronischen Buchführungssystem gemäß § 73
satz 1 Satz 1 eine geeignete Dokumentation übergeben
Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung zu übergeben.
werden. Ein Umgang mit offener Radioaktivität durch
den Betreiber einer in Anhang 1 des Entsorgungsfonds-
§3
gesetzes aufgeführten Anlage zur Spaltung von Kern-
Zwischenlager, brennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizi-
Verordnungsermächtigung tät darf in den durch den Dritten nach § 2 Absatz 1
(1) Die Betreiber übertragen dem Dritten nach § 2 Satz 1 betriebenen Lagern nicht stattfinden. Der Betrei-
Absatz 1 Satz 1 zum 1. Januar 2019 unentgeltlich die ber der Anlage trägt dafür Sorge, dass die Verpackung
in dem Anhang Tabelle 1 aufgeführten Zwischenlager, gemäß § 2 Absatz 5 unverzüglich unter Berücksich-
die über eine Genehmigung nach § 6 des Atomgeset- tigung der betrieblichen Möglichkeiten ohne wesent-
zes verfügen. Nach der Übertragung gelten die in Be- liche negative Rückwirkungen auf die Maßnahmen
zug auf den bisherigen Betreiber erteilten Genehmigun- zum Betrieb und zum Abbau und mit dem Ziel erfolgt,
gen, Erlaubnisse, solche Entscheidungen ergänzende das in der Endlagervorausleistungsverordnung vorge-
Anordnungen nach § 19 Absatz 3 des Atomgesetzes gebene Endlagervolumen einzuhalten. Erfüllt der Be-
und Zulassungen für und gegen den Dritten nach § 2 treiber der Anlage diese Pflicht nicht, kann der Dritte
Absatz 1 Satz 1; das Bundesamt für kerntechnische nach § 2 Absatz 1 Satz 1 unter Setzung einer angemes-
Entsorgungssicherheit hat in angemessener Zeit zu senen Frist Abhilfe fordern und nach fruchtlosem Frist-
prüfen, wie der Dritte durch organisatorische Maßnah- ablauf die Verpackung auf Kosten des Betreibers der
men und durch die Bereitstellung von sachlichen und Anlage selbst oder durch einen Dritten vornehmen las-
personellen Mitteln die Fortführung des Betriebs ge- sen. Der Betreiber der Anlage haftet dem Dritten nach
währleistet. § 2 Absatz 1 Satz 1 für alle Aufwendungen, die dadurch
entstehen, dass die Abfälle nicht den Anforderungen
(2) Die Betreiber übertragen dem Dritten nach § 2
nach § 2 Absatz 5 entsprechen, und für alle Schäden,
Absatz 1 Satz 1 zum 1. Januar 2020 unentgeltlich die
die er bei der Betätigung im Lager verursacht.
in dem Anhang Tabelle 2 angeführten Zwischenlager.
Es gelten die in Bezug auf den bisherigen Betreiber er- (5) Der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 erstattet dem
teilten Genehmigungen ab Übertragungszeitpunkt für Betreiber eines im Anhang Tabelle 1, 2 und 3 aufgeführ-
und gegen den Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1; die ten Lagers ab dem Zeitpunkt, für den der Betreiber den
122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2017
nach § 7 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und
fälligen Grundbetrag oder die erste Rate auf Grundlage Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung, die nicht
einer nach § 7 Absatz 4 Satz 3 des Entsorgungsfonds- der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Anteil
gesetzes wirksamen Ratenzahlungsvereinbarung ein- der notwendigen Kosten für den Bau von Zwischen-
gezahlt hat, nach § 7 Absatz 2 des Entsorgungsfonds- lagern und für Nachrüstungen an den Einzahlungs-
gesetzes den notwendigen Aufwand für den Betrieb beträgen nach dem Entsorgungsfondsgesetz festzu-
des Lagers; der notwendige Aufwand umfasst auch setzen.
Errichtungskosten sowie Nachrüstungen, die nach In-
krafttreten dieses Gesetzes aufgrund geänderter Anfor- §4
derungen an den Betrieb erforderlich werden, solange
Erstattung der Aufwendungen
der Betreiber noch die Genehmigung innehat. Für die
des Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1
im Anhang Tabelle 1 und 2 aufgeführten Zwischenlager
endet die Erstattung des notwendigen Aufwands je- (1) Der Fonds nach dem Entsorgungsfondsgesetz
weils mit der Übertragung des Zwischenlagers nach erstattet dem Bund die Aufwendungen für die Entsor-
Absatz 1 oder 2; die Erstattung des notwendigen Auf- gung radioaktiver Abfälle nach diesem Gesetz.
wands für die in dem Anhang Tabelle 3 aufgeführten (2) Der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 erstellt nach
Lager mit Ausnahme des Lagers Mitterteich endet mit Ende des Haushaltsjahres eine Jahresrechnung über
Ablauf des Jahres 2026. die Einnahmen und Ausgaben. Er lässt die Jahresrech-
(6) Notwendiger Aufwand für den Bau von Zwi- nung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirt-
schenlagern und für Nachrüstungen, die bei Inkrafttre- schaftsprüfungsgesellschaft prüfen. Er übermittelt die
ten dieses Gesetzes erforderlich sind, wird dem Betrei- Jahresrechnung und das Prüfungsergebnis jeweils zeit-
ber bis zur Höhe der hierfür an den Fonds nach § 1 nah dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes geleisteten Bau und Reaktorsicherheit. Das Bundesministerium für
Zahlungen erstattet. Das Bundesministerium für Wirt- Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit prüft
schaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen die Jahresrechnung und setzt den vom Fonds zu er-
mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem stattenden Betrag durch Bescheid fest.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2017 123
Anhang
Tabelle 1
Zwischenlager für
bestrahlte Brennelemente und radioaktive Abfälle aus
der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe nach § 6
des Atomgesetzes (AtG), deren Genehmigungen am 1. Januar 2019
durch Gesetz auf den Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 übertragen werden
Zwischenlager
Biblis
Brokdorf
Brunsbüttel*
Grafenrheinfeld
Grohnde
Gundremmingen
Isar
Krümmel
Emsland
Neckarwestheim
Obrigheim**
Philippsburg
Unterweser
Ahaus***
Gorleben***
* Soweit eine Genehmigung am 1. Januar 2019 noch nicht vorliegt, tritt der Dritte nach § 2 Absatz 1
Satz 1 dem Genehmigungsverfahren bei.
** Soweit die vorgesehene Verbringung der bestrahlten Brennelemente in das Standortzwischenlager
Neckarwestheim nicht durchgeführt werden kann, tritt der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 dem
Genehmigungsverfahren bei.
*** Der Genehmigungsübergang erfolgt im Rahmen gesellschaftsrechtlicher Übertragung.
Tabelle 2
Zwischenlager für
sonstige radioaktive Abfälle, deren Genehmigungen
nach § 7 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
zum Stichtag 1. Januar 2020 durch Gesetz auf den Dritten
nach § 2 Absatz 1 Satz 1 übertragen werden. Soweit Genehmigungen
nach § 7 der Strahlenschutzverordnung noch nicht erteilt sind, tritt der Dritte
nach § 2 Absatz 1 Satz 1 als Antragsteller dem Genehmigungsverfahren bei
Standort Zwischenlager Genehmigung
Biblis* LAW-Lager § 7 Absatz 1 AtG
LAW 2 § 7 StrlSchV
Brunsbüttel LasmA § 7 StrlSchV
Grafenrheinfeld BeHa § 7 StrlSchV
Krümmel LasmA a.Z. § 7 StrlSchV
Neckarwestheim SAL GKN § 7 StrlSchV
Obrigheim** Bau 39/52 § 7 Absatz 3 AtG
Philippsburg SAL KKP § 7 StrlSchV
Unterweser LUW (Lager Unterweser) § 7 StrlSchV
LUnA § 7 StrlSchV
124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2017
Standort Zwischenlager Genehmigung
Stade** LarA (Lager für radioaktive Abfälle) § 7 Absatz 3 AtG
Würgassen Transportbereitstellungshalle § 7 StrlSchV
Ahaus*** Lagerbereich I § 7 StrlSchV
Gorleben*** ALG Abfalllager Gorleben § 7 StrlSchV
* Die Genehmigung nach § 7 Absatz 1 AtG erstreckt sich ausschließlich auf die Lagerung sonstiger
radioaktiver Abfälle.
** Anstelle der für die Lagerung sonstiger radioaktiver Abfälle bestehenden Genehmigungen nach § 7
Absatz 3 AtG wird ein Genehmigungsverfahren nach § 7 StrlSchV durch den Betreiber eingeleitet.
*** Der Genehmigungsübergang erfolgt im Rahmen gesellschaftsrechtlicher Übertragung.
Tabelle 3
Zwischenlager für
sonstige radioaktive Abfälle, deren Betrieb durch den Fonds finanziert wird
Standort Zwischenlager Genehmigung
Brunsbüttel Transportbereitstellungshalle I § 7 StrlSchV
Transportbereitstellungshalle II § 7 StrlSchV
Neckarwestheim Lagergebäude UKT § 7 Absatz 1 AtG
Philippsburg Transportbereitstellunghalle § 7 Absatz 1 AtG
Mitterteich EVU-Lagerhalle § 7 StrlSchV
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2017 125
Artikel 3 S. 1843) geändert worden ist, wird folgender Satz an-
gefügt:
Änderung des
Atomgesetzes „Soweit die Finanzierungspflicht für Anlagen zur Endla-
gerung radioaktiver Abfälle nach § 1 des Entsorgungs-
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntma- übergangsgesetzes auf den Fonds im Sinne von § 1
chung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt des Entsorgungsfondsgesetzes übergegangen ist, ist
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I der Fonds im Sinne von § 1 des Entsorgungsfondsge-
S. 1843, 2930) geändert worden ist, wird wie folgt ge- setzes anstelle des Genehmigungsinhabers umlage-
ändert: pflichtig.“
1. In § 2d Nummer 5 werden nach dem Wort „werden“ Artikel 5
die Wörter „nach Maßgabe der hierzu erlassenen
Rechtsvorschriften einschließlich des Entsorgungs- Änderung der
fondsgesetzes“ eingefügt. Endlagervorausleistungsverordnung
2. Dem § 7 Absatz 3 werden die folgenden Sätze an- Die Endlagervorausleistungsverordnung vom
gefügt: 28. April 1982 (BGBl. I S. 562), die zuletzt durch Artikel 9
„Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, deren Berechtigung des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) ge-
zum Leistungsbetrieb nach Absatz 1a erloschen ist ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
oder deren Leistungsbetrieb endgültig beendet ist 1. Dem § 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
und deren Betreiber Einzahlende nach § 2 Absatz 1
„Soweit die Finanzierungspflicht für Anlagen zur
Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes sind, sind
Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 1 des Ent-
unverzüglich stillzulegen und abzubauen. Die zu-
sorgungsübergangsgesetzes auf den Fonds nach
ständige Behörde kann im Einzelfall für Anlagenteile
§ 1 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes über-
vorübergehende Ausnahmen von Satz 4 zulassen,
gegangen ist, ist der Fonds anstelle des Genehmi-
soweit und solange dies aus Gründen des Strahlen-
gungsinhabers vorausleistungspflichtig.“
schutzes erforderlich ist.“
2. Nach § 6 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
3. § 9a wird wie folgt geändert:
„(4) Der Fonds nach § 1 Absatz 1 des Entsor-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch gungsfondsgesetzes ist für den nach Absatz 3 auf
ein Semikolon ersetzt und wird folgender Halb- die Genehmigungsinhaber, deren Finanzierungs-
satz angefügt: pflicht nach § 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes
„die Pflicht nach Satz 1 erster Halbsatz kann an übergegangen ist, zu verteilenden Aufwand voraus-
einen vom Bund mit der Wahrnehmung der leistungspflichtig.“
Zwischenlagerung beauftragten Dritten nach § 2 3. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsübergangsge-
setzes übergehen.“ Artikel 6
b) Nach Absatz 1a Satz 1 wird folgender Satz einge- Änderung der
fügt: Strahlenschutzverordnung
„Satz 1 gilt nicht, soweit die dort genannten Die Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001
bestrahlten Kernbrennstoffe und radioaktiven Ab- (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch Ar-
fälle an den vom Bund mit der Wahrnehmung der tikel 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843)
Zwischenlagerung beauftragten Dritten nach § 2 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsübergangsge- 1. In § 73 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Abfallverur-
setzes abgegeben worden sind.“ sacher“ durch die Wörter „dem nach § 9a Absatz 1
c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: des Atomgesetzes, auch in Verbindung mit § 2 Ab-
satz 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes, zur
„§ 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes bleibt Entsorgung Verpflichteten“ ersetzt.
unberührt.“
2. Dem § 78 wird folgender Satz angefügt:
d) Dem Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:
„§ 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes bleibt un-
„Die Möglichkeit der Abgabe der radioaktiven Ab- berührt.“
fälle an den vom Bund mit der Wahrnehmung der
Zwischenlagerung beauftragten Dritten nach § 2 Artikel 7
Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsübergangsge-
setzes bleibt unberührt.“ Gesetz
4. Dem § 21b Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: zur Transparenz
über die Kosten der Stilllegung
„§ 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes bleibt un-
und des Rückbaus der Kernkraftwerke
berührt.“
sowie der Verpackung radioaktiver Abfälle
Artikel 4 (Transparenzgesetz)
Änderung des
Standortauswahlgesetzes §1
Dem § 22 Absatz 1 des Standortauswahlgesetzes Auskunftspflicht
vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2553), das zuletzt durch (1) Der Betreiber einer im Inland gelegenen Anlage
Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen
126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2017
Erzeugung von Elektrizität (Betreiber) ist verpflichtet, des Haftungskreises gebildet werden oder nach den
dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anwendbaren Rechnungslegungsbestimmungen gebil-
einmal jährlich, und zwar bis zum letzten Werktag des det werden müssten, ist dies entsprechend in der Auf-
sechsten auf den Abschlussstichtag des Betreibers stellung nach § 2 Absatz 1 abzubilden.
folgenden Monats die Informationen gemäß § 2 (3) Die Unternehmen des Haftungskreises sind ver-
Absatz 1 und 3, § 3 Absatz 1 und 2, § 4 Satz 1 und 3 pflichtet, dem Betreiber auf Verlangen die für die
vorzulegen. Aufstellung nach § 2 Absatz 1 erforderlichen Auskünfte
(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon- zu erteilen.
trolle kann für die Aufstellung gemäß § 2 Absatz 1 auch
selbst einen Stichtag bestimmen, zu dem diese zu er- §4
stellen und von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Gesonderter Bericht im
oder einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen ist. Hinblick auf die Rückbauverpflichtungen
(3) Bei Unklarheiten ist das Bundesamt für Wirt-
Die Betreiber sind verpflichtet, in einem gesonderten
schaft und Ausfuhrkontrolle berechtigt, weitere Aus-
Bericht, die Lage der Gesellschaft im Hinblick auf ihre
künfte zu verlangen.
bestehenden und zukünftigen Rückbauverpflichtungen
so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnis-
§2 sen und den erwarteten zukünftigen Entwicklungen
Aufstellung der entsprechendes Bild vermittelt wird. Der Bericht muss
Rückstellungen für Rückbauverpflichtungen im Einklang mit dem Jahresabschluss stehen. Er hat
(1) Die Betreiber sind verpflichtet, auf Grundlage des eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang und
Jahresabschlusses jährlich eine detaillierte Aufstellung der Komplexität der Rückbauverpflichtungen entspre-
der in der Bilanz gebildeten Rückstellungen für die Still- chende Analyse der am Abschlussstichtag bilanzierten
legung und den Abbau ihrer Anlagen nach § 7 Absatz 3 Rückbauverpflichtungen und deren Entwicklung in der
des Atomgesetzes sowie für die in § 2 Absatz 3 und 5 Zukunft sowie dem Zweck entsprechende Angaben zu
des Entsorgungsübergangsgesetzes vorgesehene Ver- der sich daraus ergebenden Höhe der Rückstellungen
packung radioaktiver Abfälle (Rückbauverpflichtungen) zu enthalten. Der gesonderte Bericht ist auf der Website
vorzunehmen. des Betreibers zu veröffentlichen.
(2) In der Aufstellung sind die im jeweiligen Jahres-
§5
abschluss ausgewiesenen Rückstellungsbeträge nach
den einzelnen Aufgaben der Entsorgungsverpflichtun- Mitteilungspflicht des
gen mit den entsprechenden dafür angesetzten Auf- Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
wendungen geordnet nach Aufwandsarten aufzuneh- Stellt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
men. Die in der Aufstellung im Einzelnen enthaltenen trolle Unrichtigkeiten fest, so ist es verpflichtet, diese
Rückstellungsbeträge sind den künftigen Geschäfts- dem Abschlussprüfer des Jahresabschlusses des be-
jahren zuzuordnen, in denen sie voraussichtlich liqui- treffenden Betreibers ohne schuldhaftes Zögern mitzu-
ditätswirksam werden. Ferner sind die dann liquiden teilen.
Mittel darzustellen.
(3) Die Betreiber sind verpflichtet, die der jeweiligen §6
Aufstellung zugrunde liegenden Schätzungen und Be- Datennutzung und -übermittlung
rechnungsgrundlagen vorzuhalten und auf Verlangen
des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
unverzüglich vorzulegen. ist berechtigt, nach § 1 erlangte Daten zur Prüfung der
finanziellen Sicherung der kerntechnischen Entsorgung
(4) Der Betreiber hat die Aufstellung durch einen zu nutzen und zu diesem Zweck unter Berücksichti-
Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesell- gung der Rechte der Betreiber an das Bundesministe-
schaft daraufhin prüfen zu lassen, ob die Aufstellung rium für Wirtschaft und Energie und das Bundesminis-
den im Jahresabschluss des Betreibers ausgewiesenen terium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsi-
Rückstellungsbeträgen entspricht. Das Ergebnis der cherheit zu übermitteln. Das Bundesministerium für
Prüfung ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr- Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann
kontrolle zuzuleiten. Der Prüfungsbericht muss inner- die nach § 1 erlangten Daten zur Prüfung der finanziel-
halb eines Jahres nach dem Bilanzstichtag erstellt und len Sicherung der kerntechnischen Entsorgung an das
bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit
eingereicht werden. und an sonstige sachverständige Dritte übermitteln.
Die nach § 1 erlangten Daten sind ferner vom Bundes-
§3 amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Prüfung,
Darstellung des Haftungskreises Sicherstellung und Durchführung der Besteuerung
(1) Der Aufstellung nach § 2 Absatz 1 ist eine Liste auch an das nach § 20 Absatz 1 der Abgabenordnung
beizufügen, die sämtliche Gesellschaften enthält, die zuständige Finanzamt zu übermitteln. Eine Übermitt-
nach § 1 des Nachhaftungsgesetzes für die Erfüllung lung an andere Dritte ist ausgeschlossen.
der in der Aufstellung erfassten kerntechnischen Rück-
bauverpflichtungen haften (Haftungskreis). §7
(2) Soweit die Rückstellungen für diese Rückbau- Bericht der Bundesregierung
verpflichtungen nicht oder nicht ausschließlich beim Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundes-
Betreiber, sondern bei einem anderen Unternehmen tag zum 30. November eines jeden Jahres einen Bericht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2017 127
vor. Der Bericht enthält unter Abwägung des parlamen- gesetzes oder einer hierauf beruhenden Rechtsverord-
tarischen und öffentlichen Informationsinteresses mit nung verpflichtet ist, und erfüllt der Betreiber seine
den Rechten der Betreiber eine zusammenfassende Kostentragungspflicht aus der Vollstreckungshandlung
Bewertung der nach § 1 im jeweiligen Jahr erlangten nicht, so kann die Behörde die aus dieser Handlung
Informationen. Der Bericht ist erstmalig zum 30. Novem- entstehenden Kosten dem herrschenden Unternehmen
ber 2018 zu erstellen. neben dem Betreiber auferlegen. Dies gilt insbesondere
hinsichtlich
§8 1. der Pflichten der Betreiber zum Abbau nach § 7 Ab-
Bußgeldvorschrift satz 3 des Atomgesetzes sowie
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder 2. der Entsorgungspflichten des Betreibers, die nach
fahrlässig den Bestimmungen des Entsorgungsübergangsge-
1. entgegen § 1 Absatz 1 eine Information nicht oder setzes nicht übergegangen sind.
nicht rechtzeitig vorlegt oder Das herrschende Unternehmen haftet neben dem Be-
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Absatz 3 treiber entsprechend Satz 1 auch für sonstige Kosten
zuwiderhandelt. der Geltendmachung und Durchsetzung der in § 1
Satz 1 genannten Pflichten gegenüber dem jeweiligen
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
Betreiber.
bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
(3) Können Zahlungsverpflichtungen nach Absatz 1
§9 nicht mehr entstehen oder dem Betreiber nicht mehr
auferlegt werden, weil der Betreiber als Rechtsträger
Verordnungsermächtigung
erloschen ist, so kann die anspruchsberechtigte Be-
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hörde die Zahlungsverpflichtungen den herrschenden
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einver- Unternehmen in dem Umfang auferlegen, in dem sie
nehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur- dem erloschenen Betreiber hätten auferlegt werden
schutz, Bau und Reaktorsicherheit und dem Bundes- können, wenn er noch fortbestehen würde. Nimmt eine
ministerium der Finanzen Vorschriften über die Um- Behörde anstelle eines erloschenen Betreibers eine
setzung der Auskunftspflicht gemäß § 1 sowie die Handlung vor oder lässt sie durch einen Dritten eine
Ausgestaltung der Informationen gemäß den §§ 2 bis 4 Handlung vornehmen, zu der der erloschene Betreiber
zu erlassen. zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aufgrund des zwei-
ten Abschnitts des Atomgesetzes oder einer hierauf be-
Artikel 8 ruhenden Rechtsverordnung verpflichtet gewesen wäre
Gesetz oder hätte verpflichtet werden können, wenn er noch
fortbestehen würde, so kann die Behörde die aus die-
zur Nachhaftung für Abbau-
ser Handlung entstehenden Kosten dem herrschenden
und Entsorgungskosten im Kernenergiebereich Unternehmen auferlegen.
(Nachhaftungsgesetz)
(4) Wenn nach diesem Gesetz ein herrschendes Un-
§1 ternehmen neben einem Betreiber haftet, so haftet das
herrschende Unternehmen wie ein Bürge, der auf die
Nachhaftung Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Eine Inan-
(1) Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige öf- spruchnahme eines herrschenden Unternehmens setzt
fentlich-rechtliche Zahlungsverpflichtungen eines Be- eine ernsthafte und endgültige Zahlungsverweigerung
treibers von im Inland gelegenen Anlagen zur Spaltung eines Betreibers, dessen Zahlungseinstellung, dro-
von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von hende Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit oder
Elektrizität (Betreiber), die für die Stilllegung, den siche- Überschuldung, oder sonstige besondere Umstände
ren Einschluss und den Abbau dieser Anlagen nach § 7 voraus, die die Inanspruchnahme eines herrschenden
Absatz 3 des Atomgesetzes sowie für die geordnete Unternehmens rechtfertigen.
Beseitigung der radioaktiven Abfälle nach § 9a Absatz 1 (5) Mehrere herrschende Unternehmen eines Betrei-
Satz 1 des Atomgesetzes entstehen, insbesondere für
bers haften gemeinsam als Gesamtschuldner.
die Verbindlichkeiten aus den §§ 21a und 21b des
Atomgesetzes, der Endlagervorausleistungsverord-
§2
nung, aus Kapitel 4 des Standortauswahlgesetzes
sowie aus § 7 Absatz 2 und § 8 des Entsorgungsfonds- Beherrschung eines Betreibers
gesetzes, haften herrschende Unternehmen der jeweils (1) Herrschende Unternehmen im Sinne dieses Ge-
anspruchsberechtigten Körperschaft neben dem Be- setzes sind Unternehmen, denen unmittelbar oder
treiber, wenn dieser diese Zahlungsverpflichtungen bei mittelbar mindestens die Hälfte der Anteile an einem
Fälligkeit nicht erfüllt. Satz 1 gilt auch für Entgelte, die Betreiber gehört oder denen mindestens die Hälfte der
anstelle dieser öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflich- Stimmrechte der Gesellschafter eines Betreibers zu-
tungen erhoben werden, sowie für den Fall der Raten- steht oder die unabhängig davon in sonstigen Fällen
zahlung gemäß § 7 Absatz 4 des Entsorgungsfonds- allein oder gemeinsam einen beherrschenden Einfluss
gesetzes. auf einen Betreiber ausüben können. Für die Berech-
(2) Nimmt eine Behörde im Wege der Verwaltungs- nung des Teils der Anteile oder der Stimmrechte gilt
vollstreckung eine Handlung vor oder lässt sie durch § 16 Absatz 2 und 3 des Aktiengesetzes entsprechend.
einen Dritten eine Handlung vornehmen, zu der der Anteile und Stimmrechte Dritter werden entsprechend
Betreiber aufgrund des zweiten Abschnitts des Atom- § 16 Absatz 4 des Aktiengesetzes zugerechnet.
128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2017
(2) Jeder persönlich haftende Gesellschafter eines Artikel 9
Betreibers oder eines diesen beherrschenden Unter-
nehmens in der Rechtsform einer Personenhandelsge-
Ermächtigung zum Abschluss
sellschaft gilt als herrschendes Unternehmen. eines öffentlich-rechtlichen Vertrags, Evaluierung
(3) Die Eigenschaft als herrschendes Unternehmen
§1
im Sinne dieses Gesetzes entfällt nicht dadurch, dass
der Betreiber als Rechtsträger erlischt. Ermächtigung zum Abschluss
eines öffentlich-rechtlichen Vertrags
§3 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Nachhaftung in besonderen Fällen kann für die Bundesrepublik Deutschland im Einverneh-
(1) Die Haftung nach § 1 erlischt nicht dadurch, dass men mit dem Bundesministerium der Finanzen und
die Eigenschaft als herrschendes Unternehmen nach dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau
dem 1. Juni 2016 endet. und Reaktorsicherheit mit den Betreibern von im Inland
belegenen Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen
(2) Der Übergang der Haftung nach § 1 auf einen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und ihren
Dritten nach dem 1. Juni 2016 hat keine befreiende Konzernobergesellschaften einen öffentlich-rechtlichen
Wirkung. Vertrag über den Übergang der Finanzierungs- und
(3) Für die Haftung nach § 1 in Bezug auf Zahlungs- Handlungsverantwortung nach den §§ 1 und 2 des Ent-
verpflichtungen aus § 8 Absatz 2 des Entsorgungs- sorgungsübergangsgesetzes und die Zahlungs-
fondsgesetzes gilt als herrschendes Unternehmen im verpflichtungen nach den §§ 7 und 8 des Entsorgungs-
Sinne dieses Gesetzes auch ein Rechtsträger, auf den fondsgesetzes jeweils in der Fassung des Inkraft-
das Vermögen eines herrschenden Unternehmens im tretens, über die Übertragung von im Bereich der
Sinne des § 2 oder Teile hiervon nach dem 1. Juni 2016 Zwischen- oder Endlagerung tätigen Gesellschaften
im Wege einer Maßnahme nach § 1 des Umwandlungs- und Einrichtungen, über die Voraussetzungen für die
gesetzes übergegangen sind. Die Vorschriften des Um- Abgabe radioaktiver Abfälle an einen vom Bund mit
wandlungsgesetzes bleiben unberührt. der Wahrnehmung der Zwischenlagerung beauftragten
(4) Für die Haftung nach § 1 in Bezug auf Zahlungs- Dritter und über die nähere Ausgestaltung der Über-
verpflichtungen aus § 8 Absatz 2 des Entsorgungs- nahme der Zwischenlager durch den Bund, über die
fondsgesetzes gilt als herrschendes Unternehmen im Beschäftigtensicherung sowie über die Rücknahme
Sinne dieses Gesetzes auch ein Rechtsträger (Erwer- von Rechtsbehelfen und zu Rechtsbehelfsverzichten
ber), dem Teile des Vermögens eines herrschenden schließen.
Unternehmens auf sonstige Weise übertragen worden
sind, ohne dass dem übertragenden herrschenden §2
Unternehmen im Gegenzug eine angemessene Gegen- Evaluierung
leistung zugeflossen ist. Eine Gegenleistung gilt ins-
Dieses Regelungsvorhaben wird spätestens zum
besondere als angemessen, wenn der Übertragung
30. Juni 2022 hinsichtlich der Effizienz des Verwal-
auf sonstige Weise nach Satz 1 vom Bundesamt für
tungsvollzugs evaluiert. Dabei wird die Bundesregie-
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vorab zugestimmt
rung untersuchen, wie sich der Erfüllungsaufwand für
wurde. Die Haftung des Erwerbers ist der Höhe nach
die Verwaltung entwickelt hat, und ob die Entwicklung
auf den Wert des übertragenen Vermögensteils im
in einem angemessenen Verhältnis zu den festgestell-
Zeitpunkt der Übertragung beschränkt.
ten Regelungswirkungen steht.
§4
Artikel 10
Zeitliche Beschränkung der Haftung
Die Haftung nach den §§ 1 und 3 endet mit Erlö- Inkrafttreten
schen der in § 1 genannten Zahlungsverpflichtungen, Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
spätestens aber zu dem Zeitpunkt, zu dem die abliefe- Europäische Kommission die beihilferechtliche Geneh-
rungspflichtigen Stoffe des Betreibers vollständig an migung erteilt oder verbindlich mitteilt, dass eine solche
eine Anlage des Bundes zur Endlagerung radioaktiver Genehmigung nicht erforderlich ist; das Bundesminis-
Abfälle abgeliefert wurden und diese Anlage verschlos- terium für Wirtschaft und Energie gibt den Tag des
sen ist. Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2017 129
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. Januar 2017
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2017
Gesetz
zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe
von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung
Vom 27. Januar 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Verträge nach ihrem Ablauf nicht verlängert, so ist
sen: der bisher Nutzungsberechtigte verpflichtet, seine
für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versor-
Artikel 1 gung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungs-
Änderung des anlagen dem neuen Energieversorgungsunterneh-
Energiewirtschaftsgesetzes men gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemesse-
nen Vergütung zu übereignen. Das neue Energiever-
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 sorgungsunternehmen kann statt der Übereignung
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 des verlangen, dass ihm der Besitz hieran eingeräumt
Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) wird. Für die wirtschaftlich angemessene Vergütung
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: ist der sich nach den zu erzielenden Erlösen bemes-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: sende objektivierte Ertragswert des Energieversor-
a) Nach der Angabe zu § 46 wird folgende Angabe gungsnetzes maßgeblich. Die Möglichkeit zur Eini-
eingefügt: gung auf eine anderweitig basierte Vergütung bleibt
unberührt.
„§ 46a Auskunftsanspruch der Gemeinde“.
(3) Die Gemeinden machen spätestens zwei
b) Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst:
Jahre vor Ablauf von Verträgen nach Absatz 2 das
„§ 47 Rügeobliegenheit, Präklusion“. Vertragsende und einen ausdrücklichen Hinweis auf
2. § 46 wird durch die folgenden §§ 46, 46a und 47 die nach § 46a von der Gemeinde in geeigneter
ersetzt: Form zu veröffentlichenden Daten sowie den Ort
der Veröffentlichung durch Veröffentlichung im Bun-
„§ 46
desanzeiger bekannt. Wenn im Gemeindegebiet
Wegenutzungsverträge mehr als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar
(1) Gemeinden haben ihre öffentlichen Verkehrs- an das Versorgungsnetz angeschlossen sind, hat die
wege für die Verlegung und den Betrieb von Leitun- Bekanntmachung zusätzlich im Amtsblatt der Euro-
gen, einschließlich Fernwirkleitungen zur Netzsteue- päischen Union zu erfolgen. Beabsichtigen Gemein-
rung und Zubehör, zur unmittelbaren Versorgung den eine Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2
von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskrimi- vor Ablauf der Vertragslaufzeit, so sind die beste-
nierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen. henden Verträge zu beenden und die vorzeitige
Unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach Satz 1 kön- Beendigung sowie das Vertragsende nach Maßgabe
nen die Gemeinden den Abschluss von Verträgen der Sätze 1 und 2 öffentlich bekannt zu geben.
ablehnen, solange das Energieversorgungsunter- (4) Die Gemeinde ist bei der Auswahl des Unter-
nehmen die Zahlung von Konzessionsabgaben in nehmens den Zielen des § 1 Absatz 1 verpflichtet.
Höhe der Höchstsätze nach § 48 Absatz 2 verwei- Unter Wahrung netzwirtschaftlicher Anforderungen,
gert und eine Einigung über die Höhe der Konzes- insbesondere der Versorgungssicherheit und der
sionsabgaben noch nicht erzielt ist. Kosteneffizienz, können auch Angelegenheiten der
(2) Verträge von Energieversorgungsunterneh- örtlichen Gemeinschaft berücksichtigt werden. Bei
men mit Gemeinden über die Nutzung öffentlicher der Gewichtung der einzelnen Auswahlkriterien ist
Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb die Gemeinde berechtigt, den Anforderungen des
von Leitungen, die zu einem Energieversorgungs- jeweiligen Netzgebietes Rechnung zu tragen. Die
netz der allgemeinen Versorgung im Gemeinde- Gemeinde hat jedem Unternehmen, das innerhalb
gebiet gehören, dürfen höchstens für eine Laufzeit einer von der Gemeinde in der Bekanntmachung
von 20 Jahren abgeschlossen werden. Werden solche nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 gesetzten Frist von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2017 131
mindestens drei Kalendermonaten ein Interesse an rügen. Rechtsverletzungen im Rahmen der Auswahl-
der Nutzung der öffentlichen Verkehrswege bekun- entscheidung, die aus der Information nach § 46 Ab-
det, die Auswahlkriterien und deren Gewichtung in satz 5 Satz 1 erkennbar sind, sind innerhalb von
Textform mitzuteilen. 30 Kalendertagen ab deren Zugang zu rügen. Erfolgt
(5) Die Gemeinde hat die Unternehmen, deren eine Akteneinsicht nach Absatz 3, beginnt die Frist
Angebote nicht angenommen werden sollen, über nach Satz 3 für den Antragsteller erneut ab dem ers-
die Gründe der vorgesehenen Ablehnung ihres An- ten Tag, an dem die Gemeinde die Akten zur Ein-
gebots und über den frühesten Zeitpunkt des beab- sichtnahme bereitgestellt hat.
sichtigten Vertragsschlusses in Textform zu infor- (3) Zur Vorbereitung einer Rüge nach Absatz 2
mieren. Die Gemeinde macht bei Neuabschluss oder Satz 3 hat die Gemeinde jedem beteiligten Unter-
Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2 ihre Ent- nehmen auf Antrag Einsicht in die Akten zu gewäh-
scheidung unter Angabe der maßgeblichen Gründe ren und auf dessen Kosten Ausfertigungen, Auszüge
öffentlich bekannt. oder Abschriften zu erteilen. Der Antrag auf Akten-
(6) Die Absätze 2 bis 5 finden für Eigenbetriebe einsicht ist in Textform innerhalb einer Woche ab Zu-
der Gemeinden entsprechende Anwendung. gang der Information nach § 46 Absatz 5 Satz 1 zu
stellen. Die Gemeinde hat die Einsicht in die Unter-
(7) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartell- lagen zu versagen, soweit dies zur Wahrung von Be-
behörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbe- triebs- oder Geschäftsgeheimnissen geboten ist.
schränkungen bleiben unberührt.
(4) Hilft die Gemeinde der Rüge nicht ab, so hat
§ 46a sie das rügende Unternehmen hierüber in Textform
zu informieren und ihre Entscheidung zu begründen.
Auskunftsanspruch der Gemeinde
(5) Beteiligte Unternehmen können gerügte
Der bisherige Nutzungsberechtigte ist verpflich-
Rechtsverletzungen, denen die Gemeinde nicht ab-
tet, der Gemeinde spätestens ein Jahr vor Bekannt-
hilft, nur innerhalb von 15 Kalendertagen ab Zugang
machung der Gemeinde nach § 46 Absatz 3 diejeni-
der Information nach Absatz 4 vor den ordentlichen
gen Informationen über die technische und wirt-
Gerichten geltend machen. Es gelten die Vorschrif-
schaftliche Situation des Netzes zur Verfügung zu
ten der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf
stellen, die für eine Bewertung des Netzes im Rah-
Erlass einer einstweiligen Verfügung. Ein Verfü-
men einer Bewerbung um den Abschluss eines Ver-
gungsgrund braucht nicht glaubhaft gemacht zu
trages nach § 46 Absatz 2 Satz 1 erforderlich sind.
werden.
Zu den Informationen über die wirtschaftliche Situa-
tion des Netzes gehören insbesondere (6) Ein Vertrag nach § 46 Absatz 2 darf erst nach
Ablauf der Fristen aus Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5
1. die im Zeitpunkt der Errichtung der Verteilungs-
Satz 1 geschlossen werden.“
anlagen jeweils erstmalig aktivierten Anschaf-
fungs- und Herstellungskosten gemäß § 255 des 3. § 48 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Handelsgesetzbuchs, „(4) Die Pflicht zur Zahlung der vertraglich verein-
2. das Jahr der Aktivierung der Verteilungsanlagen, barten Konzessionsabgaben besteht auch nach Ab-
3. die jeweils in Anwendung gebrachten betriebs- lauf des Wegenutzungsvertrages bis zur Übertra-
gewöhnlichen Nutzungsdauern und gung der Verteilungsanlagen auf einen neuen Ver-
tragspartner nach § 46 Absatz 2 fort. Satz 1 gilt
4. die jeweiligen kalkulatorischen Restwerte und nicht, wenn die Gemeinde es unterlassen hat, ein
Nutzungsdauern laut den betreffenden Beschei- Verfahren nach § 46 Absatz 3 bis 5 durchzuführen.“
den der jeweiligen Regulierungsbehörde.
4. Dem § 118 wird folgender Absatz 20 angefügt:
Die Bundesnetzagentur kann im Einvernehmen mit
dem Bundeskartellamt Entscheidungen über den „(20) § 47 ist auf Verfahren zur Vergabe von Wege-
Umfang und das Format der zur Verfügung zu stel- nutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energie-
lenden Daten durch Festlegung gegenüber den versorgung, in denen am 3. Februar 2017 von der
Energieversorgungsunternehmen treffen. Gemeinde bereits Auswahlkriterien samt Gewich-
tung im Sinne des § 46 Absatz 4 Satz 4 bekannt
§ 47 gegeben wurden mit der Maßgabe anwendbar, dass
die in § 47 Absatz 2 Satz 1 bis 3 genannten Fristen
Rügeobliegenheit, Präklusion
mit Zugang einer Aufforderung zur Rüge beim jewei-
(1) Jedes beteiligte Unternehmen kann eine ligen Unternehmen beginnen.“
Rechtsverletzung durch Nichtbeachtung der Grund-
sätze eines transparenten und diskriminierungsfreien Artikel 2
Verfahrens nach § 46 Absatz 1 bis 4 nur geltend ma-
Änderung des
chen, soweit es diese nach Maßgabe von Absatz 2
Gerichtskostengesetzes
gerügt hat. Die Rüge ist in Textform gegenüber der
Gemeinde zu erklären und zu begründen. § 53 Absatz 1 des Gerichtskostengesetzes in der
(2) Rechtsverletzungen, die aufgrund einer Be- Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014
kanntmachung nach § 46 Absatz 3 erkennbar sind, (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 9 des Geset-
sind innerhalb der Frist aus § 46 Absatz 4 Satz 4 zu zes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert
rügen. Rechtsverletzungen, die aus der Mitteilung worden ist, wird wie folgt geändert:
nach § 46 Absatz 4 Satz 4 erkennbar sind, sind in- 1. In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein Komma
nerhalb von 15 Kalendertagen ab deren Zugang zu ersetzt.
132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2017
2. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt: Artikel 3
„4. nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsge-
Inkrafttreten
setzes über gerügte Rechtsverletzungen, der
Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und“. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
3. Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. Januar 2017
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2017 133
Erste Verordnung
zur Änderung der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung
Vom 27. Januar 2017
Auf Grund des § 184 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung –, der durch Artikel 2 Nummer 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2854) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales:
Artikel 1
Änderung der
Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung
§ 4 der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung vom
2. April 2012 (BGBl. I S. 504) wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Bundesagentur für Arbeit kann bei der Ermittlung der durch-
schnittlichen Kostensätze neben den ihr nach § 181 Absatz 8 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch vorliegenden Daten auch die allgemeine Preis-
entwicklung berücksichtigen.“
2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 27. Januar 2017
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2017
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Dezember 2016
– 2 BvF 1/15 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die einstweilige Anordnung vom 26. August 2015 wird für die Dauer von
weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der
Hauptsache, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Auf die am 16. März 2016 und 31. August 2016 veröffentlichten Entscheidun-
gen (BGBl. I S. 492, 2030) wird hingewiesen.
Berlin, den 26. Januar 2017
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 2017 135
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 2 Euro
(Gedenkmünze „Rheinland-Pfalz“)
Vom 13. Januar 2017
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom „RHEINLAND-PFALZ“ verknüpft das abgebildete Bau-
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- werk mit dem Bundesland. Auf dem inneren Kern
regierung beschlossen, eine 2-Euro-Gedenkmünze befinden sich ferner das Ausgabejahr 2017, die Kenn-
„Rheinland-Pfalz“ im Rahmen einer Serie „Bundes- zeichnung „D“ für das Ausgabeland Bundesrepublik
länder“ prägen zu lassen. Deutschland, das Münzzeichen der jeweiligen Präge-
Die Münze wird ab dem 3. Februar 2017 in den Ver- stätte („A“, „D“, „F“, „G“ oder „J“) sowie die Initialen
kehr gebracht. des Künstlers. Der äußere Ring der nationalen Seite
zeigt die zwölf Europasterne.
Die Wertseite der Münze, die Randschrift (Schriftzug
„EINIGKEIT UND RECHT UND FREIHEIT“ sowie eine Die für den Umlauf bestimmte Auflage der Münze
stilisierte Darstellung des Bundesadlers) und die tech- beträgt 30 Millionen Stück.
nischen Parameter entsprechen der 2-Euro-Umlauf-
münze. Der Entwurf der nationalen Seite der Gedenkmünze
Die nationale Seite zeigt die Porta Nigra in einer cha- stammt von dem Künstler Frantisek Chochola aus
rakteristischen Außenansicht. Die Länderbezeichnung Hamburg.
Berlin, den 13. Januar 2017
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble