2522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017
Zweites Gesetz
zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften
(2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz – 2. PStRÄndG)
Vom 17. Juli 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- „§ 76 Fortführung, Benutzung und Aufbewah-
sen: rung der Altregister“.
Artikel 1 e) Die Angabe zu § 77 wird wie folgt gefasst:
Änderung des „§ 77 Fortführung, Aufbewahrung und Benut-
Personenstandsgesetzes zung der Familienbücher“.
Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 f) Die Angabe zu § 78 wird wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429) geändert wor- „§ 78 (weggefallen)“.
den ist, wird wie folgt geändert:
g) Folgende Angabe wird angefügt:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
„§ 79 Altfallregelung“.
a) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8 Verlust eines Personenstandsregisters“. 2. § 5 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
b) Nach der Angabe zu § 45 wird folgende Angabe „(5) Für die Fortführung der Personenstands-
eingefügt: register und der Sicherungsregister gelten folgende
„§ 45a Erklärung zur Reihenfolge der Vorna- Fristen:
men“. 1. für Eheregister und Lebenspartnerschaftsregis-
c) Die Angabe zu Kapitel 10 wird wie folgt gefasst: ter 80 Jahre;
„Kapitel 10 2. für Geburtenregister 110 Jahre;
Zwangsmittel, 3. für Sterberegister 30 Jahre; für Sterberegister
Bußgeldvorschriften, Besonderheiten“. des Sonderstandesamts in Bad Arolsen 80 Jah-
d) Die Angabe zu § 76 wird wie folgt gefasst: re.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017 2523
3. § 7 wird wie folgt gefasst: Adoptionsverfahren geändert wurden. Für einen
„§ 7 Ehegatten, der wieder geheiratet oder eine Lebens-
partnerschaft begründet hat, ist nur eine Folge-
Aufbewahrung beurkundung über Berichtigungen nach Absatz 1
(1) Die Personenstandsregister und die Siche- Nummer 8 einzutragen.“
rungsregister sind räumlich getrennt voneinander 6. § 31 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
und vor unberechtigtem Zugriff geschützt aufzube-
wahren. „3. die Vornamen und der Familienname des Ehe-
gatten oder Lebenspartners, wenn der Verstor-
(2) Die Personenstandsregister sind dauernd bene im Zeitpunkt seines Todes verheiratet war
aufzubewahren. Für die Sicherungsregister und die oder eine Lebenspartnerschaft führte; war die
Sammelakten endet die Pflicht zur Aufbewahrung Ehe oder Lebenspartnerschaft durch Tod aufge-
mit Ablauf der in § 5 Absatz 5 für das jeweilige Re- löst oder war der Ehegatte oder Lebenspartner
gister genannten Frist.
für tot erklärt oder war seine Todeszeit gericht-
(3) Nach Ablauf der in § 5 Absatz 5 genann- lich festgestellt worden, sind die Angaben für
ten Fristen sind die Personenstandsregister, die den letzten Ehegatten oder Lebenspartner auf-
Sicherungsregister und die Sammelakten nach zunehmen,“.
den jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften den
7. § 34 wird wie folgt geändert:
zuständigen öffentlichen Archiven zur Übernahme
anzubieten. Dies gilt nicht für stillgelegte Register- a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
einträge nach § 47 Absatz 4; diese sind zu lö-
schen.“ „Antragsberechtigt sind die Ehegatten, sind
beide verstorben, deren Eltern und Kinder.“
4. § 8 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Wohnsitz“ die Wörter „hat oder zuletzt hatte“
„§ 8 eingefügt.
Verlust eines Personenstandsregisters“. 8. § 35 wird wie folgt geändert:
b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„(1) Gerät ein Ehe-, Lebenspartnerschafts-, „Antragsberechtigt sind die Lebenspartner, sind
Geburten- oder Sterberegister ganz oder teil- beide verstorben, deren Eltern und Kinder.“
weise in Verlust, so ist es auf Grund des Siche-
rungsregisters wiederherzustellen. Ein Verlust ist b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
auch dann gegeben, wenn die Daten eines Re- „Wohnsitz“ die Wörter „hat oder zuletzt hatte“
gistereintrags wegen eines nicht zu behebenden eingefügt.
technischen Fehlers nicht mehr zu verwenden 9. § 36 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
sind.
„(2) Zuständig für die Beurkundung ist das Stan-
(2) Gerät das Sicherungsregister ganz oder
desamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im
teilweise in Verlust, so ist es auf Grund des Per-
Ausland geborene Person ihren Wohnsitz hat oder
sonenstandsregisters wiederherzustellen. Sind
zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
sowohl das Personenstandsregister als auch
hat; hatte die verstorbene Person ihren letzten
das Sicherungsregister in Verlust geraten, so
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland,
sind beide Register durch Neubeurkundung
so beurkundet das für diesen Ort zuständige Stan-
wiederherzustellen. Die Beurkundungen werden
desamt den Sterbefall. Ergibt sich danach keine
nach amtlicher Ermittlung des Sachverhalts vor-
Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt den
genommen.“
Personenstandsfall, in dessen Zuständigkeitsbe-
c) In Absatz 4 wird das Wort „Erneuerung“ durch reich die antragstellende Person ihren Wohnsitz
das Wort „Neubeurkundung“ ersetzt. hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen
5. § 16 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständig-
keit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin den
„(2) Der Eheeintrag wird nicht mehr fortgeführt, Personenstandsfall.“
wenn nach Absatz 1 Nummer 4 eine Folgebeurkun-
dung über das Nichtbestehen der Ehe eingetragen 10. § 37 wird wie folgt geändert:
worden ist. Wurde zum Eheeintrag eine Folgebeur- a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
kundung über die Auflösung der Ehe oder die
Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung „Der Schiffsführer hat die Niederschrift dem
der Todeszeit eines Ehegatten nach Absatz 1 Num- Standesamt I in Berlin zu übersenden.“
mer 1 bis 3 aufgenommen, ist eine weitere Folge- b) Absatz 3 Satz 4 wird gestrichen.
beurkundung nur über die Änderung des Namens,
Berichtigungen sowie in den Fällen des Absatzes 1 11. § 41 wird wie folgt geändert:
Nummer 2 über die Aufhebung eines Beschlusses
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
und die Auflösung der Ehe durch Eheschließung
des anderen Ehegatten einzutragen. Die Änderung aa) In Satz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort
der Vornamen ist nicht einzutragen, wenn diese auf „Ehegatten“ die Wörter „nach der Eheschlie-
Grund des Transsexuellengesetzes oder in einem ßung“ eingefügt.
2524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Namens- bereich die Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt
änderung“ die Wörter „des Kindes oder“ ein- hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er-
gefügt. gibt sich auch danach keine Zuständigkeit, so ist
das Standesamt I in Berlin zuständig.“
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
„Wohnsitz“ die Wörter „hat oder zuletzt hatte“ 17. § 57 wird wie folgt geändert:
eingefügt. a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
12. § 42 wird wie folgt geändert: b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
a) In Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort „(2) In die Eheurkunde wird außerhalb des
„Lebenspartner“ die Wörter „nach der Begrün- Beurkundungstextes ein Hinweis auf die Beur-
dung der Lebenspartnerschaft“ eingefügt. kundung der Geburt der Ehegatten aufgenom-
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort men.“
„Wohnsitz“ die Wörter „hat oder zuletzt hatte“ 18. § 58 wird wie folgt geändert:
eingefügt.
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 2 wird der
13. In § 43 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und
„Wohnsitz“ die Wörter „hat oder zuletzt hatte“ ein- wird folgender Halbsatz angefügt:
gefügt.
„Gleiches gilt für die Todeserklärung oder die
14. § 44 Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen. gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines
15. § 45 wird wie folgt geändert: Lebenspartners.“
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Wort „Eltern“ die Wörter „nach der Beurkundung „(2) In die Lebenspartnerschaftsurkunde wird
der Geburt“ eingefügt. außerhalb des Beurkundungstextes ein Hinweis
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: auf die Beurkundung der Geburt der Lebens-
partner aufgenommen.“
„Ist die Geburt des Kindes nicht in einem deut-
schen Geburtenregister beurkundet, so ist das 19. § 60 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
Standesamt zuständig, in dessen Zuständig- „3. die Vornamen und der Familienname des Ehe-
keitsbereich das Kind oder ein Elternteil seinen gatten oder Lebenspartners, wenn der Verstor-
Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen ge- bene im Zeitpunkt seines Todes verheiratet war
wöhnlichen Aufenthalt hat.“ oder eine Lebenspartnerschaft führte; war die
16. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt: Ehe oder Lebenspartnerschaft durch Tod aufge-
löst oder war der Ehegatte oder Lebenspartner
„§ 45a für tot erklärt oder war seine Todeszeit gericht-
Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen lich festgestellt worden, sind die Vornamen und
der Familienname des letzten Ehegatten oder
(1) Unterliegt der Name einer Person deutschem Lebenspartners anzugeben,“.
Recht und hat sie mehrere Vornamen, so kann
deren Reihenfolge durch Erklärung des Namen- 20. Die Überschrift des Kapitels 10 wird wie folgt ge-
trägers gegenüber dem Standesamt neu bestimmt fasst:
werden (Vornamensortierung). Eine Änderung der „Kapitel 10
Schreibweise der Vornamen sowie das Hinzufügen
von neuen Vornamen oder das Weglassen von Zwangsmittel,
Vornamen ist dabei nicht zulässig; die Artikel 47 Bußgeldvorschriften, Besonderheiten“.
und 48 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen 21. § 73 wird wie folgt geändert:
Gesetzbuche und § 94 des Bundesvertriebenen-
a) Nummer 23 wird aufgehoben.
gesetzes bleiben unberührt. Die Erklärung muss
öffentlich beglaubigt werden; sie kann auch von b) Nummer 24 wird Nummer 23 und wie folgt ge-
den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet fasst:
werden. „23. die elektronische Erfassung und Fortfüh-
(2) Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes rung der Übergangsbeurkundungen (§ 75)
Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann und Altregister (§ 76),“.
die Erklärung nach Absatz 1 nur selbst abgeben; c) Nummer 25 wird aufgehoben.
das Kind bedarf hierzu der Zustimmung seines ge-
setzlichen Vertreters. d) Nummer 26 wird Nummer 24 und wie folgt ge-
fasst:
(3) Zur Entgegennahme der Erklärung ist das
Standesamt zuständig, das das Geburtenregister „24. die Benutzung der als Heiratseinträge fort-
für die Person führt, deren Vornamen neu sortiert geführten Familienbücher (§ 77).“
werden sollen. Ist die Geburt nicht in einem deut- 22. § 74 wird wie folgt geändert:
schen Geburtenregister beurkundet, so ist das
a) Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
Standesamt zuständig, das das Eheregister oder
Lebenspartnerschaftsregister der Person führt. Er- „5. die elektronische Erfassung und Fortführung
gibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das der Übergangsbeurkundungen (§ 75) und Alt-
Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeits- register (§ 76) zu regeln,“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017 2525
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 1, 2, 4, 5 und 6“ 27. Folgender § 79 wird angefügt:
gestrichen. „§ 79
23. § 75 wird wie folgt gefasst: Altfallregelung
„§ 75 Für die Bearbeitung von Anträgen auf Beurkun-
dung von Auslandspersonenstandsfällen und von
Übergangsbeurkundung
namensrechtlichen Erklärungen, die vor dem 1. No-
Die zwischen dem 1. Januar 2009 und dem vember 2017 beim Standesamt I in Berlin gestellt
31. Dezember 2013 in einem Papierregister beur- oder dort eingegangen sind, bleibt abweichend
kundeten Personenstandseinträge (Übergangsbe- von der in § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 3
urkundungen) können in elektronische Register Satz 1, § 36 Absatz 2, § 41 Absatz 2 Satz 2, § 42
übernommen werden; in diesem Fall gelten die §§ 3 Absatz 2 Satz 2, § 43 Absatz 2 Satz 3 und § 45
bis 5 entsprechend.“ Absatz 2 Satz 2 getroffenen Zuständigkeitsreglung
bei lediglich früherem Wohnsitz im Inland das Stan-
24. § 76 wird wie folgt gefasst:
desamt I in Berlin zuständig.“
„§ 76
Artikel 2
Fortführung, Benutzung
und Aufbewahrung der Altregister Änderung der
Personenstandsverordnung
(1) Altregister sind die bis zum 31. Dezember
2008 angelegten Personenstandsbücher sowie die Die Personenstandsverordnung vom 22. November
seit dem 1. Januar 1876 geführten Standesregister 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 14
und standesamtlichen Nebenregister und die davor Nummer 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I
geführten Zivilstandsregister (Standesbücher). Für S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
ihre Fortführung und Beweiskraft gelten die §§ 5, 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
16, 17, 27, 32 und 54 entsprechend, die Folgebeur- a) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:
kundungen sind von dem Standesbeamten zu un-
terschreiben. „§ 42 (weggefallen)“.
b) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe
(2) Für die Fortführung der Zweitbücher gilt § 4
eingefügt:
Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass Hin-
weise nicht einzutragen sind. „§ 51a Bescheinigung zur Begründung einer
Lebenspartnerschaft“.
(3) Für die Benutzung der Altregister und der
dazu geführten Sammelakten gelten die §§ 61 2. § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
bis 66 entsprechend. „(1) Zur Prüfung der deutschen Staatsangehö-
rigkeit ist Folgendes vorzulegen:
(4) Für die Aufbewahrung und das Anbieten der
Altregister, der Zweitbücher und der Sammelakten 1. der Personalausweis oder der Reisepass oder
gegenüber den Archiven gilt § 7 Absatz 1 und 3 2. eine erweiterte Bescheinigung der Meldebehör-
entsprechend. de, aus der sich die Staatsangehörigkeit ergibt.
(5) Die Altregister können innerhalb der in § 5 Bestehen danach Zweifel an der deutschen Staats-
Absatz 5 genannten Fristen elektronisch erfasst angehörigkeit, ist eine Staatsangehörigkeitsurkunde
und fortgeführt werden; in diesem Fall gelten die vorzulegen.“
§§ 3 bis 5 entsprechend.“ 3. Dem § 14 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
25. § 77 wird wie folgt gefasst: „Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung
„§ 77 auf oberste Landesbehörden übertragen werden.“
4. § 16 wird wie folgt geändert:
Fortführung, Aufbewahrung
und Benutzung der Familienbücher a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
(1) Die Familienbücher werden als Heiratsein-
„(3) Im Fall der Verwendung der Eintrags-
träge fortgeführt; die bisherigen Heiratseinträge in
nummer eines nach § 47 Absatz 4 des Gesetzes
den Heiratsbüchern werden nicht fortgeführt. § 16
stillgelegten Eintrags sind der Eintragsnummer
gilt entsprechend.
ein Bindestrich und eine fortlaufende Nummer,
(2) Zuständig für die Fortführung des Familien- beginnend mit der Nummer 1, anzufügen.“
buchs ist das Standesamt, das den Heiratseintrag b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
für die Ehe führt. Ist die Ehe nicht in einem deut-
schen Heiratsbuch beurkundet, so ist das Standes- 5. Dem § 21 wird folgender Satz angefügt:
amt zuständig, das am 24. Februar 2007 das Fami- „In dem Abschlussvermerk sind die im Kalender-
lienbuch führte. jahr nach § 47 Absatz 4 des Gesetzes stillgelegten
Einträge mit der jeweiligen Eintragsnummer aufzu-
(3) Aus den Familienbüchern, die als Heiratsein-
listen.“
träge fortgeführt werden, werden als Personen-
standsurkunden nur Eheurkunden (§ 57) ausge- 6. § 24 wird wie folgt geändert:
stellt.“ a) Absatz 2 wird aufgehoben.
26. § 78 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
2526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017
7. In § 27 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort f) vorhergehende Lebenspartnerschaft oder
„Standesämter“ die Wörter „und die deutschen Ehe sowie deren Auflösung;
Auslandsvertretungen“ eingefügt. 2. die Aussage, dass die aufgeführten Personen
8. Dem § 28 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: eine Partnerschaft auf Lebenszeit begründen
„Zusätzlich sollen diesem Standesamt die Anmel- können.
dedaten der Eheschließenden elektronisch über- (2) § 51 Absatz 4 gilt entsprechend.“
mittelt werden; für die Übermittlung gilt § 63.“ 15. § 54 wird wie folgt gefasst:
9. § 33 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „§ 54
„1. bei miteinander verheirateten Eltern ihre Ehe- Benutzung durch
urkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus ausländische diplomatische
dem Eheregister sowie ihre Geburtsurkunden, und konsularische Vertretungen
wenn sich die Registrierungsdaten der Geburt
Die Benutzung durch ausländische diplomati-
der Eltern nicht aus der Eheurkunde ergeben,“.
sche oder konsularische Vertretungen im Inland
10. § 34 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: nach § 65 Absatz 3 des Gesetzes ist zu versagen,
„(3) Das Standesamt prüft, ob das Kind durch wenn dem Standesamt bekannt ist, dass es sich
die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwor- bei der betreffenden Person um einen Ausländer
ben hat, und vermerkt das Ergebnis der Prüfung auf handelt,
dem Formular nach dem Muster der Anlage 12 oder 1. der als Asylberechtigter nach Artikel 16a des
in einem gesonderten Vermerk. Das Formular oder Grundgesetzes anerkannt ist, dem die Flücht-
der gesonderte Vermerk über das Ergebnis der Prü- lingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des
fung sind zu den Sammelakten des Geburtseintrags Asylgesetzes oder subsidiärer Schutz im Sinne
zu nehmen.“ des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt
11. Nach § 38 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: wurde, bei dem ein Abschiebungsverbot nach
§ 60 Absatz 5 oder Absatz 7 des Aufenthalts-
„Auf die Vorlage der nach Nummer 2 erforderlichen gesetzes festgestellt wurde oder der einen Asyl-
Geburtsurkunde kann verzichtet werden, wenn sich antrag gestellt hat, über den noch nicht be-
die Registrierungsdaten der Geburt des Verstorbe- standskräftig entschieden worden ist, oder bei
nen aus einer Ehe- oder Lebenspartnerschaftsur- dem die zuständige Behörde das Bestehen von
kunde ergeben.“ Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Ab-
12. § 42 wird aufgehoben. satz 5 oder Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes
13. § 46 wird wie folgt geändert: prüft, oder
2. der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach
a) In Nummer 2 wird nach der Angabe „Artikel 47“
den §§ 22, 23, 24, 25 Absatz 1, 2 oder 3 oder
die Angabe „, 48“ eingefügt und wird das Wort
nach § 27 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Ab-
„oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
satz 1 Nummer 1 oder § 30 des Aufenthaltsge-
b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge- setzes ist oder der eine Niederlassungserlaubnis
fügt: nach § 26 Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufent-
„3. eine Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen haltsgesetzes besitzt.
nach § 45a des Gesetzes entgegengenom- Die Versagungsgründe nach § 65 Absatz 3 Satz 2
men hat oder“. des Gesetzes bleiben unberührt.“
c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. 16. § 56 wird wie folgt geändert:
d) In Nummer 4 werden die Wörter „Nummer 1 oder a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Nummer 2“ durch die Wörter „den Nummern 1 „(3) Die Lebenspartnerschaftsbehörde teilt
bis 3“ ersetzt. dem Standesamt, das das Lebenspartner-
14. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt: schaftsregister führt, die für die Beurkundung
„§ 51a im Lebenspartnerschaftsregister nach § 17 in
Verbindung mit § 15 des Gesetzes erforderlichen
Bescheinigung zur Angaben mit.“
Begründung einer Lebenspartnerschaft
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
(1) Die Bescheinigung nach deutschem Recht
aa) In Nummer 1 Buchstabe d werden nach der
zur Begründung einer Lebenspartnerschaft zur Vor-
Angabe „Artikel 47“ die Wörter „oder Arti-
lage im Ausland nach § 39a des Gesetzes soll ent-
kel 48“ eingefügt.
halten
bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
1. von den künftigen Lebenspartnern
„5. dem Standesamt am Wohnsitz, letzten
a) Vor- und Familiennamen sowie gegebenen-
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
falls Geburtsnamen,
des Erklärenden, wenn der Personen-
b) Geschlecht, standsfall, auf den sich die Mitteilung
c) Staatsangehörigkeit, nach Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 1
Buchstabe d, Nummer 2 oder Nummer 3
d) Tag und Ort der Geburt, bezieht, nicht in einem Personenstands-
e) Wohnort, register im Inland beurkundet ist; hat
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017 2527
der Erklärende keinen Wohnsitz, keinen 1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag
letzten Wohnsitz oder keinen gewöhn- für den verstorbenen oder für tot erklärten
lichen Aufenthalt im Inland, ist die Mit- Lebenspartner führt,
teilung an das Standesamt I in Berlin zu 2. der Meldebehörde,
richten.“
3. dem für die Veranlagung zur Erbschaftsteuer
17. § 57 wird wie folgt geändert: zuständigen Finanzamt,
a) In Absatz 4 wird der Wortlaut vor Nummer 1 wie 4. der das Zentrale Testamentsregister führen-
folgt gefasst: den Registerbehörde.“
„Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung 20. § 60 wird wie folgt geändert:
über die Änderung oder Angleichung des Na-
mens des Kindes, die Angabe des Geschlechts a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
oder eine Vornamensortierung einträgt, hat dies aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
mitzuteilen:“. „2. dem Standesamt, das den Ehe- oder
b) Absatz 5 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: Lebenspartnerschaftseintrag für eine zur
Zeit des Todes bestehende Ehe oder
„1. dem Standesamt, das die Geburtseinträge
Lebenspartnerschaft führt,“.
für die leiblichen Eltern des Kindes führt, so-
weit die Annahme Auswirkungen auf deren bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
Elternschaft hat,“. „3. der Gesundheitsbehörde, soweit dies
18. § 58 wird wie folgt geändert: nach Landesrecht vorgesehen ist,“.
a) In Absatz 2 wird der Wortlaut vor Nummer 1 wie b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
folgt gefasst: aa) Nummer 3 wird aufgehoben.
„Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung bb) Die Nummern 4 und 5 werden die Num-
über eine Namensänderung, Namensanglei- mern 3 und 4.
chung oder Vornamensortierung eines oder bei-
21. Dem § 62 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
der Ehegatten einträgt, hat dies mitzuteilen:“.
„Erhält das Standesamt I in Berlin eine Mitteilung
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
über einen im Ausland beurkundeten Sterbefall,
„(4) Das Standesamt, das eine Folgebeurkun- gelten die Mitteilungspflichten nach § 60 Absatz 1
dung über die Auflösung der Ehe durch Tod oder entsprechend.“
über die Todeserklärung, die gerichtliche Fest-
22. § 63 wird wie folgt geändert:
stellung der Todeszeit eines Ehegatten oder die
Aufhebung eines solchen Beschlusses einträgt, a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
hat dies mitzuteilen, wenn der Sterbefall nicht im b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Inland beurkundet worden ist:
„(3) Zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungs-
1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für pflichten erfolgt die elektronische Datenüber-
den verstorbenen oder für tot erklärten Ehe- mittlung zwischen Standesämtern und anderen
gatten führt, Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen
2. der Meldebehörde, Stellen durch strukturierte Datensätze in stan-
dardisierten Datenaustauschformaten. Soweit
3. dem für die Veranlagung zur Erbschaftsteuer die technischen Voraussetzungen vorliegen, sind
zuständigen Finanzamt, hierfür das Datenaustauschformat XPersonen-
4. der das Zentrale Testamentsregister führen- stand und das Übertragungsprotokoll OSCI-
den Registerbehörde.“ Transport in der vom Bundesministerium des
Innern im Bundesanzeiger bekannt gemachten
19. § 59 wird wie folgt geändert:
jeweils gültigen Fassung zu verwenden.“
a) In Absatz 2 wird der Wortlaut vor Nummer 1 wie 23. § 67 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
folgt gefasst:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „(§ 16 Abs. 1
„Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung Nr. 1 bis 3 des Gesetzes)“ durch die Wörter
über eine Namensänderung, Namensanglei- „(§ 16 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes)“
chung oder Vornamensortierung eines oder bei- ersetzt.
der Lebenspartner einträgt, hat dies mitzu-
teilen:“. b) In Nummer 2 werden die Wörter „(§ 16 Abs. 1
Nr. 4 bis 6 des Gesetzes)“ durch die Wörter
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(§ 16 Absatz 1 Nummer 5 bis 8 des Gesetzes)“
„(4) Das Standesamt, das eine Folgebeurkun- ersetzt.
dung über die Auflösung der Lebenspartner- 24. § 69 wird wie folgt geändert:
schaft durch Tod oder über die Todeserklärung,
die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines a) In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „§ 77 Ab-
Lebenspartners oder die Aufhebung eines sol- satz 2 Satz 4“ durch die Wörter „§ 77 Absatz 2
chen Beschlusses einträgt, hat dies mitzuteilen, Satz 2“ ersetzt.
wenn der Sterbefall nicht im Inland beurkundet b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „Satz 4“ ge-
worden ist: strichen.
2528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017
25. Die Anlagen 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
„Anlage 6
(zu den §§ 48, 70)
Eheurkunde
Standesamt
Registernummer
Eheschließung
Ort, Tag
Ehemann1
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Geburtstag
Geburtsort
Religion2
Familienname in der Ehe3
Geburtsname in der Ehe3
Vorname(n) in der Ehe3
Ehefrau1
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Geburtstag
Geburtsort
Religion2
Familienname in der Ehe3
Geburtsname in der Ehe3
Vorname(n) in der Ehe3
Weitere Angaben aus dem Register2
Ort, Tag Siegel
Urkundsperson
(Name in Druckbuchstaben, Funktionsbezeichnung)
Geburt Ehemann1 Geburt Ehefrau1
Standesamt
Registernummer
1
Bei Ehegatten gleichen Geschlechts wird der Leittext „Ehemann“ in „Ehegatten“ geändert und der Leittext „Ehefrau“ entfällt; im Hinweisteil wird
der Leittext „Geburt Ehemann“ in „Geburt Ehegatten“ geändert und der Leittext „Geburt Ehefrau“ entfällt.
2
Leittext erscheint nur, wenn es der Beurkundungssachverhalt erfordert.
3
Nach Auflösung der Ehe werden die Wörter „in der Ehe“ durch die Wörter „nach Auflösung der Ehe“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017 2529
Anlage 7
(zu den §§ 48, 70)
Lebenspartnerschaftsurkunde
Standesamt
Registernummer
Begründung der Lebenspartnerschaft
Ort, Tag
Lebenspartner 1
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Geburtstag
Geburtsort
Religion1
Familienname in der
Lebenspartnerschaft2
Geburtsname in der
Lebenspartnerschaft2
Vorname(n) in der
Lebenspartnerschaft2
Lebenspartner 2
Familienname
Geburtsname
Vorname(n)
Geburtstag
Geburtsort
Religion1
Familienname in der
Lebenspartnerschaft2
Geburtsname in der
Lebenspartnerschaft2
Vorname(n) in der
Lebenspartnerschaft2
Weitere Angaben aus dem Register1
Ort, Tag Siegel
Urkundsperson
(Name in Druckbuchstaben, Funktionsbezeichnung)
Geburt Lebenspartner 1 Geburt Lebenspartner 2
Standesamt
Registernummer
1
Leittext erscheint nur, wenn es der Beurkundungssachverhalt erfordert.
2
Nach Auflösung der Lebenspartnerschaft werden die Wörter „in der Lebenspartnerschaft“ durch die Wörter „nach Auflösung der Lebenspart-
nerschaft“ ersetzt.“
2530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017
Artikel 2a Artikel 3
Änderung des Bekanntmachungserlaubnis
Transsexuellengesetzes Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
des Personenstandsgesetzes und der Personenstands-
§ 3 des Transsexuellengesetzes vom 10. Septem- verordnung in der vom 1. November 2017 an geltenden
ber 1980 (BGBl. I S. 1654), das zuletzt durch Ar- Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
tikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1978) geändert worden ist, wird wie folgt geän- Artikel 4
dert:
Inkrafttreten
1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 1. November 2017 in Kraft.
„(2) Beteiligter des Verfahrens ist nur
der Antragsteller oder die Antragstelle- (2) Artikel 1 Nummer 16 bis 18 sowie Artikel 2 Num-
rin.“ mer 9, 11, 17, 18 Buchstabe a, Nummer 19 Buch-
stabe a, Nummer 21 und 25 treten am 1. November
2. Absatz 3 wird aufgehoben. 2018 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Juli 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017 2531
Gesetz
zur Aufhebung der Gesetze über Bergmannssiedlungen
Vom 17. Juli 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 2
Änderung des
Artikel 1 Gesetzes zur Förderung des
Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau
Aufhebung der
Gesetze über Bergmannssiedlungen § 24 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiter-
wohnungsbaues im Kohlenbergbau in der Fassung der
(1) Das Gesetz über Bergmannssiedlungen in der im Bekanntmachung vom 25. Juli 1997 (BGBl. I S. 1942),
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2330‑5, das zuletzt durch Artikel 125 der Verordnung vom
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2007 (BGBl. I wird aufgehoben.
S. 2812) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 3
(2) Das Zweite Gesetz über Bergmannssiedlungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- Inkrafttreten
mer 2330-6, veröffentlichten bereinigten Fassung wird Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
aufgehoben. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Juli 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
2532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017
Gesetz
zur Förderung von Mieterstrom
und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Vom 17. Juli 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: c) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:
„§ 53 Verringerung der Einspeisevergütung und
Inhaltsübersicht
des Mieterstromzuschlags“.
Artikel 1 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes d) Die Angabe zu § 99 wird wie folgt gefasst:
Artikel 2 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes „§ 99 Mieterstrombericht“.
Artikel 4 Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes 2. § 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 5 Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
Artikel 6 Inkrafttreten a) In Nummer 3 werden die Wörter „Berechnung
der Marktprämie oder der Einspeisevergütung“
Artikel 1 durch die Wörter „Berechnung der Marktprämie,
der Einspeisevergütung oder des Mieterstrom-
Änderung des zuschlags“ ersetzt.
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
b) In Nummer 37 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014
wird das Wort „und“ am Ende durch das Wort
(BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
„oder“ ersetzt.
zes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert: 3. In § 15 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 4“
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
a) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst: 4. § 19 wird wie folgt geändert:
„§ 21 Einspeisevergütung und Mieterstromzu- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
schlag“.
„(1) Betreiber von Anlagen, in denen aus-
b) Die Angabe zu § 23b wird durch die folgenden schließlich erneuerbare Energien oder Gruben-
Angaben ersetzt: gas eingesetzt werden, haben für den in diesen
„§ 23b Besondere Bestimmung zum Mieter- Anlagen erzeugten Strom gegen den Netzbetrei-
stromzuschlag ber einen Anspruch auf
§ 23c Anteilige Zahlung“. 1. die Marktprämie nach § 20,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017 2533
2. eine Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 c) Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
und 2 oder „2. Strom vorbehaltlich des § 27a vollständig
3. einen Mieterstromzuschlag nach § 21 Ab- oder anteilig an Dritte weitergeben, sofern
satz 3.“ diese
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: a) den Strom in unmittelbarer räumlicher
„Die Sätze 1 bis 4 sind für den Anspruch nach Nähe zur Anlage verbrauchen,
Absatz 1 Nummer 3 entsprechend anzuwenden.“ b) der Strom nicht durch ein Netz durch-
5. § 21 wird wie folgt geändert: geleitet wird und
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: c) kein Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3
vorliegt.“
„§ 21
7. § 22a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Einspeisevergütung
und Mieterstromzuschlag“. „Wenn in einem Kalenderjahr Pilotwindenergieanla-
gen an Land mit einer installierten Leistung von ins-
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
gesamt mehr als 125 Megawatt in Betrieb genom-
„(3) Der Anspruch auf die Zahlung des Mieter- men sind und dies dem Register gemeldet worden
stromzuschlags nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 ist, kann der Anspruch auf die Zahlung nach § 19
besteht für Strom aus Solaranlagen mit einer Absatz 1 für alle Pilotwindenergieanlagen an Land,
installierten Leistung von insgesamt bis zu deren Inbetriebnahme später dem Register gemel-
100 Kilowatt, die auf, an oder in einem Wohn- det wird, in diesem Kalenderjahr nicht geltend ge-
gebäude installiert sind, soweit er an einen Letzt- macht werden.“
verbraucher geliefert und verbraucht worden ist
8. § 23 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
1. innerhalb dieses Gebäudes oder in Wohn-
gebäuden oder Nebenanlagen im unmittel- a) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „bei der
baren räumlichen Zusammenhang mit diesem Inanspruchnahme einer Einspeisevergütung“ die
Gebäude und Wörter „oder eines Mieterstromzuschlags“ ein-
gefügt.
2. ohne Durchleitung durch ein Netz.
b) In Nummer 5 wird die Angabe „des § 53“ durch
§ 3 Nummer 50 ist mit der Maßgabe anzuwen- die Angabe „des § 53a“ ersetzt.
den, dass mindestens 40 Prozent der Fläche des
Gebäudes dem Wohnen dient. Im Fall der Nut- 9. Nach § 23a wird folgender § 23b eingefügt:
zung eines Speichers besteht der Anspruch „§ 23b
nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 nicht für Strom, Besondere Bestimmung
der in den Speicher eingespeist wird. Die Strom- zum Mieterstromzuschlag
menge nach Satz 1 muss so genau ermittelt wer-
den, wie es die Messtechnik zulässt, die nach (1) Die Höhe des Anspruchs auf den Mieter-
dem Messstellenbetriebsgesetz zu verwenden stromzuschlag wird aus den anzulegenden Werten
ist.“ nach § 48 Absatz 2 und § 49 berechnet, wobei von
diesen anzulegenden Werten 8,5 Cent pro Kilowatt-
6. § 21b wird wie folgt geändert:
stunde abzuziehen sind.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(2) Der Anspruch auf den Mieterstromzuschlag
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: für Strom aus der Solaranlage besteht frühestens
„Anlagenbetreiber müssen jede Anlage einer 1. ab dem Datum, an dem sowohl die Solaranlage
der folgenden Veräußerungsformen zuord- nach § 21b Absatz 1 in Verbindung mit § 21c
nen: erstmals der Veräußerungsform des Mieter-
1. der Marktprämie nach § 20, stromzuschlags zugeordnet worden ist als auch
die Voraussetzungen von § 21 Absatz 3 erstmals
2. der Einspeisevergütung nach § 21 Ab-
erfüllt worden sind,
satz 1 und 2, auch in der Form der Aus-
fallvergütung, 2. sobald das Datum nach Nummer 1 im Register
eingetragen ist und
3. dem Mieterstromzuschlag nach § 21 Ab-
satz 3 oder 3. sofern Absatz 3 dem nicht entgegensteht.
4. der sonstigen Direktvermarktung nach (3) Überschreitet in einem Kalenderjahr die
§ 21a.“ Summe der installierten Leistung der Solaranlagen,
bb) Folgender Satz wird angefügt: für die die Angabe nach Absatz 2 Nummer 1 neu im
Register eingetragen ist, erstmals das jährliche
„Ordnet der Anlagenbetreiber die Anlage Volumen von 500 Megawatt, entsteht kein An-
dem Mieterstromzuschlag nach § 21 Ab- spruch auf den Mieterstromzuschlag für die Betrei-
satz 3 zu, ist zugleich die Veräußerungsform ber von Solaranlagen, bei denen der Tag nach Ab-
für den Strom zu wählen, der aus dieser An- satz 2 Nummer 1 nach dem letzten Kalendertag des
lage in das Netz eingespeist wird.“ ersten auf die Überschreitung folgenden Kalender-
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern monats in dem Kalenderjahr liegt. Die Bundesnetz-
„nicht für die Ausfallvergütung“ die Wörter „und agentur veröffentlicht das Datum, ab dem der An-
nicht für den Mieterstromzuschlag nach § 21 Ab- spruch nicht mehr besteht, auf ihrer Internetseite.
satz 3“ eingefügt. Sofern in einem Kalenderjahr das jährliche Volumen
2534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017
von 500 Megawatt überschritten wird, reduziert 15. § 37 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt
sich das jährliche Volumen nach Satz 1 im jeweils geändert:
folgenden Kalenderjahr um die über 500 Megawatt a) In Buchstabe a werden nach den Wörtern „des
hinausgehende Summe der installierten Leistung Absatzes 1 Nummer 3“ die Wörter „Buchstabe a
von Solaranlagen, für die in dem Kalenderjahr der bis c und f bis i“ eingefügt.
Überschreitung erstmals ein Anspruch auf Mieter-
stromzuschlag entstanden ist. b) In Buchstabe b werden nach den Wörtern „des
Absatzes 1 Nummer 3“ die Wörter „Buchstabe a
(4) Der Anspruch auf den Mieterstromzuschlag bis c und f bis i“ eingefügt.
entsteht für Betreiber von Solaranlagen, für deren
Strom der Anspruch auf Mieterstromzuschlag in c) In Buchstabe c werden nach den Wörtern „des
dem vorangegangenen Kalenderjahr nach Absatz 3 Absatzes 1 Nummer 3“ die Wörter „Buchstabe a
nicht bestand, in der zeitlichen Reihenfolge des bis c und f bis i“ eingefügt.
Datums nach Absatz 2 Nummer 1 im Register ab d) In Buchstabe d werden nach den Wörtern „Ver-
dem jeweils folgenden Kalenderjahr, soweit in dem fahren nach § 38 Satz 1“ die Wörter „des Bau-
entsprechenden Kalenderjahr das jährliche Volu- gesetzbuchs“ eingefügt.
men nach Absatz 3 nicht überschritten wird. § 25 16. Dem § 48 Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
bleibt unberührt.“ gefügt:
10. Der bisherige § 23b wird § 23c. „Sofern Solaranlagen vor dem Beschluss eines
11. § 24 wird wie folgt geändert: Bebauungsplans unter Einhaltung der übrigen
Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 und der
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils nach der Voraussetzungen des § 33 des Baugesetzbuchs
Angabe „nach § 21“ die Angabe „Absatz 1“ ein- errichtet worden sind, besteht ein Anspruch nach
gefügt. § 19 bei Einhaltung der sonstigen Voraussetzungen
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „§ 38a abweichend von § 25 Satz 3 erst, nachdem der
Absatz 1 Nummer 5“ die Wörter „und nach Bebauungsplan beschlossen worden ist. In den
§ 22 Absatz 3 Satz 2“ eingefügt. Fällen des Satzes 2 reduziert sich die Dauer des
Anspruchs auf Zahlung einer Marktprämie oder Ein-
c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
speisevergütung nach § 25 Satz 1 und 2 um die
„In diesem Fall sind für die Berechnung der Ein- Tage, die zwischen der Inbetriebnahme der Anlage
speisevergütung oder Marktprämie bei mehreren und dem Beschluss des Bebauungsplans liegen.“
Windenergieanlagen an Land die Zuordnung der
17. Dem § 49 wird folgender Absatz 7 angefügt:
Strommengen zu den Windenergieanlagen im
Verhältnis des jeweiligen Referenzertrags nach „(7) Die anzulegenden Werte nach den Ab-
Anlage 2 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien- sätzen 1 bis 4 werden auf zwei Stellen nach dem
Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 gelten- Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe
den Fassung für Windenergieanlagen an Land, der anzulegenden Werte aufgrund einer erneuten
deren anzulegender Wert durch § 46 bestimmt Anpassung nach den Absätzen 1 bis 4 sind die
wird, und des jeweilig zuletzt berechneten ungerundeten Werte zugrunde zu legen.“
Standortertrags nach Anlage 2 Nummer 7 für 18. In § 51 Absatz 3 Nummer 3 werden nach dem Wort
Windenergieanlagen an Land, deren anzulegen- „Land“ die Wörter „nach § 3 Nummer 37 Buch-
der Wert durch § 36h bestimmt wird, maßgeb- stabe b“ eingefügt.
lich; bei allen anderen Anlagen erfolgt die Zuord-
19. § 53 wird wie folgt geändert:
nung der Strommengen im Verhältnis zu der in-
stallierten Leistung der Anlagen.“ a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
12. In § 25 Satz 1 werden die Wörter „oder Einspeise- „§ 53
vergütungen“ durch die Wörter „, Einspeisevergü- Verringerung der
tungen oder Mieterstromzuschläge“ ersetzt. Einspeisevergütung
13. § 36 Absatz 1 wird wie folgt geändert: und des Mieterstromzuschlags“.
b) In Satz 1 werden nach den Wörtern „auf die
a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wör-
Einspeisevergütung“ die Wörter „und auf den
tern „zu den Anforderungen“ die Wörter „an
Mieterstromzuschlag“ eingefügt.
Gebote“ eingefügt und werden die Wörter „für
die Gebote abgegeben werden,“ durch die Wör- 20. Dem § 60a werden die folgenden Sätze angefügt:
ter „auf die sich ein Gebot bezieht,“ ersetzt. „Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber teilt
b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das
Strom an einen Letztverbraucher liefert, der nach
„1. die Genehmigungen nach dem Bundes- Satz 1 zur Zahlung verpflichtet ist, jährlich bis zum
Immissionsschutzgesetz müssen für alle An- 31. Juli das Verhältnis der für dessen Abnahme-
lagen drei Wochen vor dem Gebotstermin stelle im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr
und von derselben Genehmigungsbehörde insgesamt gezahlten EEG-Umlage zu der an des-
erteilt worden sein, und“. sen Abnahmestelle im jeweils vorangegangenen
14. In § 36g Absatz 5 Satz 5 werden die Wörter „Bür- Kalenderjahr umlagepflichtigen und selbst ver-
gerenergiegesellschaft nach § 13 Nummer 15“ brauchten Strommenge elektronisch mit. Letztver-
durch das Wort „Bürgerenergiegesellschaft“ er- braucher, die nach Satz 1 zur Zahlung verpflichtet
setzt. sind, teilen dem zuständigen Übertragungsnetz-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017 2535
betreiber bis zum 31. Mai alle Elektrizitätsversor- verfügte und diese wie eine Stromerzeugungs-
gungsunternehmen elektronisch mit, von denen anlage im Sinn des § 104 Absatz 4 Satz 2 betrie-
sie im vorangegangenen Kalenderjahr beliefert wor- ben hat, und
den sind.“
3. die Angaben zu Nummer 1 nach § 74a Absatz 1
21. § 61f wird wie folgt gefasst: und die Angaben zu Nummer 2 sowie den
„§ 61f Namen des damaligen Betreibers der Stromer-
zeugungsanlage entsprechend § 74 Absatz 1
Rechtsnachfolge bei Bestandsanlagen
und § 74a Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2017
(1) Soweit der Letztverbraucher, der die Strom- übermittelt.
erzeugungsanlage betreibt, nicht personeniden-
tisch mit dem Letztverbraucher nach § 61c Absatz 2 (3) Für Strom, den ein Letztverbraucher nach
Nummer 1 Buchstabe a, nach § 61d Absatz 2 Num- dem 31. August 2011, aber vor dem 1. Januar 2017
mer 1, nach § 61d Absatz 3 oder nach § 61d Ab- aus einer von ihm selbst betriebenen Stromer-
satz 4 Nummer 3 (ursprünglicher Letztverbraucher) zeugungsanlage selbst verbraucht hat, kann der
ist, sind die §§ 61c bis 61e entsprechend anzuwen- Letztverbraucher die Erfüllung des Anspruchs auf
den mit der Maßgabe, dass Zahlung der EEG-Umlage verweigern, sofern nach
Absatz 1 oder 2 der Anspruch auf Zahlung der
1. der Letztverbraucher, der die Stromerzeugungs- EEG-Umlage für den Zeitraum nach dem 31. De-
anlage betreibt, zember 2016 entfiele.“
a) Erbe des ursprünglichen Letztverbrauchers
22. In § 61k Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „unter-
ist,
schiedliche“ durch das Wort „unterschiedlich“ er-
b) bereits vor dem 1. Januar 2017 den ursprüng- setzt.
lichen Letztverbraucher im Wege einer Rechts-
nachfolge als Betreiber der Stromerzeu- 23. In § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c werden
gungsanlage und der damit selbst versorgten nach den Wörtern „einer Wirtschaftsprüfungs-
Stromverbrauchseinrichtungen abgelöst hat gesellschaft,“ die Wörter „eines genossenschaft-
und die Angaben nach § 74a Absatz 1 bis lichen Prüfungsverbandes,“ eingefügt.
zum 31. Dezember 2017 übermittelt, oder 24. In § 75 Satz 1 und 2 werden jeweils nach den Wör-
c) bereits vor dem 1. August 2014 den tern „eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,“ die
ursprünglichen Letztverbraucher im Wege Wörter „einen genossenschaftlichen Prüfungsver-
einer Rechtsnachfolge als Inhaber eines an- band,“ eingefügt.
teiligen vertraglichen Nutzungsrechts an einer 25. § 76 wird wie folgt geändert:
bestimmten Erzeugungskapazität der Strom-
erzeugungsanlage und als Betreiber dieser a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Stromerzeugungskapazität im Sinn des § 104 „(1) Netzbetreiber müssen die Angaben, die
Absatz 4 Satz 2 und der mit dieser Erzeu- sie nach den §§ 71, 74 Absatz 1 und § 74a Ab-
gungskapazität versorgten Stromverbrauchs- satz 1 erhalten, die Angaben nach § 72 Absatz 2
einrichtungen abgelöst hat und die Angaben Nummer 1 und die Endabrechnungen nach § 72
nach § 74 Absatz 1 Satz 1 und § 74a Absatz 1 Absatz 1 Nummer 2 sowie § 73 Absatz 2 ein-
bis zum 31. Dezember 2017 übermittelt, schließlich der zu ihrer Überprüfung erforder-
2. die Stromerzeugungsanlage und die Stromver- lichen Daten bis zum 31. Mai eines Jahres der
brauchseinrichtungen an demselben Standort Bundesnetzagentur in elektronischer Form vorle-
betrieben werden, an dem sie von dem ursprüng- gen. Die Frist nach Satz 1 endet am 31. Juli eines
lichen Letztverbraucher betrieben wurden, und Jahres, wenn der Netzbetreiber Über-
tragungsnetzbetreiber ist. Auf Verlangen müssen
3. das Eigenerzeugungskonzept, in dem die Strom-
Anlagenbetreiber die Angaben nach § 71, Elektri-
erzeugungsanlage von dem ursprünglichen Letzt-
zitätsversorgungsunternehmen die Angaben nach
verbraucher betrieben wurde, unverändert fort-
§ 74 sowie Eigenversorger und sonstige Letztver-
besteht.
braucher die Angaben nach § 74a der Bundes-
Der Ablösung des ursprünglichen Letztverbrau- netzagentur in elektronischer Form vorlegen.“
chers im Wege einer ins Handelsregister einzutra-
genden Rechtsnachfolge bereits vor dem 1. Januar b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
2017 steht es gleich, wenn die Eintragung erst nach „Soweit die Bundesnetzagentur Formularvor-
dem 31. Dezember 2016 vorgenommen worden ist, lagen zu Form und Inhalt bereitstellt, müssen
die Anmeldung zur Eintragung aber bereits vor dem die Daten unter Verwendung dieser übermittelt
1. Januar 2017 erfolgte. werden.“
(2) Die §§ 61d und 61e sind entsprechend anzu- 26. § 78 wird wie folgt geändert:
wenden mit der Maßgabe, dass der Letztverbrau-
cher a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:
1. die Stromerzeugungsanlage seit dem 31. Juli
2014 als Eigenerzeuger betreibt, „Satz 1 ist im Fall des § 60a entsprechend an-
zuwenden.“
2. vor dem 1. September 2011 über ein anteiliges
vertragliches Nutzungsrecht an einer bestimm- b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
ten Erzeugungskapazität der Stromerzeugungs- „Zahlung nach § 19 Absatz 1“ die Wörter „Num-
anlage im Sinn des § 104 Absatz 4 Satz 2 mer 1 oder Nummer 2“ eingefügt.
2536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017
c) In Absatz 5 Satz 3 werden in dem Satzteil vor bb) In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 die Wörter „das Elektrizitätsver- bis 6“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2
sorgungsunternehmen“ durch die Wörter „der bis 8“ ersetzt.
jeweilige Letztverbraucher“ ersetzt und werden b) Die folgenden Absätze 7 bis 9 werden angefügt:
die Wörter „an den jeweiligen Letztverbraucher“
durch die Wörter „an ihn“ ersetzt. „(7) Für Strom aus Anlagen, die vor dem
25. Juli 2017 in Betrieb genommen worden sind,
d) Folgender Absatz 7 wird angefügt: besteht kein Anspruch auf den Mieterstromzu-
„(7) Im Fall der Belieferung von Letztverbrau- schlag nach § 19 Absatz 1 Nummer 3. Der Mie-
chern mit Mieterstrom nach § 21 Absatz 3 sind terstromzuschlag nach § 19 Absatz 1 Nummer 3
die Absätze 1 bis 5 nur für den Teil des geliefer- darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmi-
ten Stroms anzuwenden, der nicht Mieterstrom gung durch die Europäische Kommission ge-
nach § 21 Absatz 3 ist. Der in einem Kalender- währt werden.
jahr verbrauchte Mieterstrom nach § 21 Absatz 3 (8) § 48 Absatz 1 Satz 2 ist auf alle Anlagen,
ist zu Zwecken der Stromkennzeichnung auf die die vor dem 25. Juli 2017 in Betrieb genommen
jeweiligen Mieterstromkunden nach dem Ver- worden sind, erstmalig ab dem 25. Juli 2017 an-
hältnis ihrer Jahresverbräuche zu verteilen und zuwenden.
den Mieterstromkunden entsprechend auszu-
weisen. Mieterstrom nach § 21 Absatz 3 ist als (9) Für Freiflächenanlagen, die vor dem 1. Juli
„Mieterstrom, finanziert aus der EEG-Umlage“ 2018 in Betrieb genommen worden sind, ist § 24
zu kennzeichnen.“ Absatz 2 zum Zweck der Ermittlung der Anla-
gengröße nach § 22 Absatz 3 Satz 2 nicht anzu-
27. § 85 wird wie folgt geändert: wenden.“
a) In Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c wird die An- 32. § 104 wird wie folgt geändert:
gabe „nach § 76“ durch die Wörter „nach den a) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe
§§ 70 bis 76“ ersetzt. „31. Mai 2017“ durch die Angabe „31. Dezember
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 2017“ ersetzt.
„Die Befugnisse nach Satz 1 gelten gegenüber b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
Personen, die keine Unternehmen sind, entspre- „(8) In den Ausschreibungen für Windenergie-
chend.“ anlagen an Land zu den Gebotsterminen 1. Feb-
c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „88b“ durch ruar 2018 und 1. Mai 2018 ist § 36g Absatz 1, 3
die Angabe „88d“ ersetzt. und 4 nicht anzuwenden. § 36g Absatz 2 ist mit
der Maßgabe anzuwenden, dass die Zweit-
28. Nach § 88c Nummer 3 Buchstabe l wird folgender sicherheit erst zwei Monate nach Bekanntgabe
Buchstabe m eingefügt: der Zuschläge nach § 35 Absatz 2 zu entrichten
„m) die Anforderungen an Gebote in den gemein- ist.“
samen Ausschreibungen,“.
Artikel 2
29. § 95 Nummer 2 wird aufgehoben.
Änderung des
30. § 99 wird wie folgt gefasst: Energiewirtschaftsgesetzes
„§ 99 Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
Mieterstrombericht (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) geändert
(1) Die Bundesregierung legt dem Bundestag bis worden ist, wird wie folgt geändert:
zum 30. September 2019 und danach jeweils im
Erfahrungsbericht nach § 97 einen Bericht zum 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 42
Mieterstromzuschlag nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 folgende Angabe zu § 42a eingefügt:
in Verbindung mit § 21 Absatz 3 (Mieterstrom- „§ 42a Mieterstromverträge“.
bericht) vor. Im Mieterstrombericht ist insbesondere
2. § 20 Absatz 1d wird wie folgt gefasst:
auf den Zubau von Solaranlagen, deren Betreiber
einen Mieterstromzuschlag erhalten, das räumliche „(1d) Der Betreiber des Energieversorgungs-
Verhältnis von Erzeugungs- und Verbrauchsgebäu- netzes, an das eine Kundenanlage oder eine
den und die mit dem Mieterstromzuschlag verbun- Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung
denen Kosten einzugehen. angeschlossen ist, hat den Zählpunkt zur Erfassung
der durch die Kundenanlage aus dem Netz der all-
(2) Die Bundesnetzagentur unterstützt das Bun- gemeinen Versorgung entnommenen und in das
desministerium für Wirtschaft und Energie bei der Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten
Erstellung des Mieterstromberichts. § 97 Absatz 3 Strommenge (Summenzähler) sowie alle Zählpunkte
Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.“ bereitzustellen, die für die Gewährung des Netzzu-
31. § 100 wird wie folgt geändert: gangs für Unterzähler innerhalb der Kundenanlage
im Wege der Durchleitung (bilanzierungsrelevante
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Unterzähler) erforderlich sind. Bei der Belieferung
aa) In Satz 1 Nummer 8a wird die Angabe der Letztverbraucher durch Dritte findet im erforder-
„31. Juli 2014“ durch die Angabe „1. August lichen Umfang eine Verrechnung der Zählwerte über
2014“ ersetzt. Unterzähler statt. Bei nicht an ein Smart-Meter-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017 2537
Gateway angebundenen Unterzählern ist eine Ver- als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehe-
rechnung von Leistungswerten, die durch standardi- nen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer
sierte Lastprofile nach § 12 Absatz 1 der sind unwirksam. Eine Bestimmung, durch die das
Stromnetzzugangsverordnung ermittelt werden, mit Kündigungsrecht während der Dauer des Mietver-
am Summenzähler erhobenen 15-minütigen Leis- hältnisses ausgeschlossen oder beschränkt wird,
tungswerten des Summenzählers aus einer registrie- ist unwirksam.
renden Lastgangmessung zulässig, soweit energie-
(4) Der für den Mieterstrom und den zusätzlichen
wirtschaftliche oder mess- und eichrechtliche Be-
Strombezug nach Absatz 2 Satz 6 zu zahlende Preis
lange nicht entgegenstehen.“
darf 90 Prozent des in dem jeweiligen Netzgebiet
3. § 42 wird wie folgt geändert: geltenden Grundversorgungstarifs, auf Basis des
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern Grund- und Arbeitspreises, nicht übersteigen. Wird
„erneuerbare Energien, finanziert aus der EEG- der Höchstpreis nach Satz 1 überschritten, erfolgt
Umlage,“ die Wörter „Mieterstrom, finanziert aus eine Herabsetzung auf den Preis, der diesem
der EEG-Umlage,“ eingefügt. Höchstpreis entspricht.“
b) In Absatz 5 Satz 2 werden nach den Wörtern „in
Artikel 3
regionalem Zusammenhang zum Stromverbrauch
erzeugt worden ist“ die Wörter „, wenn Regional- Änderung des
nachweise durch die zuständige Behörde nach Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
§ 79a Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Geset-
Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezem-
zes entwertet wurden“ eingefügt.
ber 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 1
4. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt: des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106)
„§ 42a geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Mieterstromverträge 1. In § 2 Nummer 14 werden nach den Wörtern „an
einem Standort gelten“ die Wörter „in Bezug auf
(1) Für die Belieferung von Letztverbrauchern mit
die in den §§ 4 bis 8 genannten Leistungsgrenzen“
Mieterstrom im Sinn von § 21 Absatz 3 des Erneuer-
eingefügt.
bare-Energien-Gesetzes sind vorbehaltlich der Ab-
sätze 2 bis 4 die Vorschriften dieses Gesetzes anzu- 2. In § 7 Absatz 3 Nummer 1, 2 und 3 wird jeweils die
wenden. Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 3“ er-
(2) Ein Vertrag über die Belieferung von Letztver- setzt.
brauchern mit Mieterstrom (Mieterstromvertrag) darf 3. § 14 wird wie folgt geändert:
nicht Bestandteil eines Vertrags über die Miete von
Wohnräumen sein. Bei einem Verstoß gegen dieses a) Absatz 2 wird aufgehoben.
Verbot ist der Mieterstromvertrag nichtig. Die §§ 814 b) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
und 817 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind
4. § 33a wird wie folgt geändert:
nicht anzuwenden. Sofern der Mieter dem Vermieter
Wertersatz für den gelieferten Strom zu leisten hat, a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
beträgt der Wert höchstens 75 Prozent des in dem
aa) Nach Nummer 1 Buchstabe g wird folgender
jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungs-
Buchstabe h eingefügt:
tarifs, auf Basis des Grund- und Arbeitspreises, und
nicht mehr als der im Mieterstromvertrag vereinbarte „h) zu Anforderungen an Gebote und zum
Preis. Satz 1 gilt nicht Ausschluss von Bietern und Geboten ins-
1. für Mietverhältnisse nach § 549 Absatz 2 Num- besondere für den Fall, dass Gebote nicht
mer 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in den Anforderungen entsprechen oder bei
der am 1. Juni 2015 gültigen Fassung, begründetem Verdacht auf missbräuch-
liche Gebote,“.
2. für Mietverhältnisse, auf die die Ausnahmen des
§ 11 Absatz 1 Nummer 2 der Heizkostenverord- bb) In Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuch-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom stabe bb werden die Wörter „soweit durch
5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250) Anwendung entsprechende Regelungen sichergestellt ist,
finden. dass dadurch kein wirtschaftlicher Vorteil
gegenüber der Einspeisung in ein Netz der
Der Mieterstromvertrag muss die umfassende Ver- allgemeinen Versorgung entsteht,“ gestri-
sorgung des Letztverbrauchers mit Strom auch für chen.
die Zeiten vorsehen, in denen kein Mieterstrom ge-
liefert werden kann. Bei einer Beendigung des Ver- cc) In Nummer 4 wird nach den Wörtern „erteilt
trags über die Miete von Wohnräumen endet der werden kann“ folgender Halbsatz angefügt:
Mieterstromvertrag, ohne dass es einer ausdrückli- „, sowie zur Entwertung von Ausschreibungs-
chen Kündigung bedarf, mit der Rückgabe der Woh- zuschlägen, insbesondere für den Fall von
nung. Rücknahme, Widerruf oder Unwirksamkeit
(3) Bei einem Mieterstromvertrag ist eine die des Ausschreibungszuschlags, Über- oder
andere Vertragspartei länger als ein Jahr bindende Unterschreiten der Leistungsgrenzen des § 5
Laufzeit des Vertrags unwirksam. Die stillschwei- Absatz 1 Nummer 2 sowie bei Entfallen oder
gende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um Verringerung der Zuschlagszahlung auf null
mehr als ein Jahr oder eine längere Kündigungsfrist über einen längeren Zeitraum“.
2538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017
dd) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a d) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a einge-
eingefügt: fügt:
„4a. zu regeln, dass die Erteilung eines Aus- „5a. zu regeln, dass die Erteilung eines Aus-
schreibungszuschlags unabhängig von schreibungszuschlags unabhängig von einem
einem Rechtsschutzverfahren Dritter Be- Rechtsschutzverfahren Dritter Bestand hat
stand hat und die Anfechtung eines Aus- und die Anfechtung eines Ausschreibungs-
schreibungszuschlags durch Dritte nicht zuschlags durch Dritte nicht zulässig ist,“.
zulässig ist,“.
e) In Nummer 8 werden nach den Wörtern „§ 33a
ee) In Nummer 6 Buchstabe c werden die Wörter
Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und“ die Wörter
„bei künftigen Ausschreibungen“ gestrichen.
„der aufgrund der Nummer 2 festgelegten weite-
ff) In Nummer 7 werden nach den Wörtern „zu ren Anforderungen an das innovative KWK-Sys-
einer Geldzahlung“ die Wörter „oder einer tem sowie“, nach den Wörtern „Pflicht zu einer
entsprechenden Anwendung des § 8d“ ein- Geldzahlung“ die Wörter „oder einer entspre-
gefügt. chenden Anwendung des § 8d“ und nach den
gg) In Nummer 10 werden nach den Wörtern „des Wörtern „dass diese Voraussetzungen“ die Wör-
Betreibers der KWK-Anlage“ die Wörter „und ter „oder Anforderungen“ eingefügt.
des zuständigen Netzbetreibers“ und nach f) In Nummer 9 werden die Wörter „Ausfuhr und
den Wörtern „Pflichten nach § 15“ die Wörter Wirtschaftskontrolle“ durch die Wörter „Wirt-
„sowie zu einer Verringerung oder einem schaft und Ausfuhrkontrolle“ ersetzt.
Wegfall des Anspruchs auf Zuschlagszahlung
oder der Pflicht zu einer Geldzahlung für den g) In Nummer 11 werden nach den Wörtern „des in-
Fall der Verletzung dieser Pflichten“ einge- novativen KWK-Systems“ die Wörter „und des
fügt. zuständigen Netzbetreibers“ und nach den Wör-
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „im Anwen- tern „sowie zu den Pflichten nach § 15“ die Wör-
dungsbereich des § 8a“ die Wörter „, in dem in ter „und zu einer Verringerung oder einem Wegfall
§ 1 Absatz 5 Satz 1 bestimmten Umfang und“ des Anspruchs auf Zuschlagszahlung oder der
eingefügt. Pflicht zu einer Geldzahlung für den Fall der Ver-
letzung dieser Pflichten“ eingefügt.
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, Artikel 4
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates Regelungen für die Einführung von Änderung des
Ausschreibungen für besonders energieeffiziente Windenergie-auf-See-Gesetzes
und treibhausgasarme Systeme zur Bereitstellung
Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober
von Strom und Wärme für Hochtemperaturpro-
2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das durch Artikel 16 des
zesse zur weiteren Steigerung der Energieeffi-
Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) ge-
zienz und zur Reduktion der Treibhausgasemis-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
sionen von KWK-Systemen vorzusehen. Die
Bundesregierung wird im Jahr 2019 einen Vor- 1. In § 29 Satz 1 wird die Angabe „§ 73 Nummer 1“
schlag für eine Verordnung nach Satz 1 vorle- durch die Angabe „§ 73 Nummer 2“ ersetzt.
gen.“
2. Nach § 31 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz ein-
5. § 33b Absatz 1 wird wie folgt geändert: gefügt:
a) In Nummer 2 werden jeweils nach den Wörtern
„oder genutzten Wärme“ die Wörter „und an die „§ 30 Absatz 1 Nummer 5 des Erneuerbare-Ener-
Verwendung der in dem innovativen KWK-System gien-Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden,
erzeugten Wärme“ eingefügt. dass der anzugebende Gebotswert nicht negativ
sein darf.“
b) Nach Nummer 3 Buchstabe g wird folgender
Buchstabe h eingefügt: 3. In § 33 werden die Wörter „12 Cent pro Kilowatt-
stunde“ durch die Wörter „10 Cent pro Kilowatt-
„h) § 8a Absatz 2 Nummer 2 und § 8a Absatz 3
stunde“ ersetzt.
der in der KWK-Anlage des innovativen KWK-
Systems erzeugte Strom auch in ein geschlos- 4. § 69 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
senes Verteilernetz eingespeist werden kann,“.
„Wenn in einem Kalenderjahr Pilotwindenergieanla-
c) In Nummer 5 wird nach den Wörtern „erteilt wer- gen auf See mit einer installierten Leistung von ins-
den kann,“ folgender Halbsatz eingefügt: gesamt mehr als 50 Megawatt in Betrieb genommen
„sowie zur Entwertung von Ausschreibungs- wurden und dies an das Register nach § 3 Num-
zuschlägen, insbesondere für den Fall von Rück- mer 39 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gemel-
nahme, Widerruf oder Unwirksamwerden des det worden ist, kann der Anspruch auf die Zahlung
Ausschreibungszuschlags, Über- oder Unter- nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Ge-
schreiten der Leistungsgrenzen des § 5 Absatz 1 setzes für alle Pilotwindenergieanlagen auf See, de-
Nummer 2 sowie bei Entfallen oder Verringerung ren Inbetriebnahme später dem Register gemeldet
der Zuschlagszahlung auf null über einen längeren wird, in diesem Kalenderjahr nicht geltend gemacht
Zeitraum,“ werden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017 2539
Artikel 5
Änderung der
Marktstammdatenregisterverordnung
Die Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842)
wird wie folgt geändert:
1. Dem § 18 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Die Eintragung der Angabe nach § 23b Absatz 2 Nummer 1 des Er-
neuerbare-Energien-Gesetzes kann frühestens im Rahmen der Registrierung
nach § 5 Absatz 1 erfolgen. § 7 Absatz 1 ist für diese Angabe nicht anzu-
wenden.“
2. In der Anlage werden in Tabelle II Nummer 10.3 und Nummer 10.4.1 wie folgt
gefasst:
„10.3 Zusätzliche EEG-Anlagendaten zu Strom aus Solaranlagen
10.3.0.1 Registrierungsnummer PV-Melde-
register P
10.3.0.2 Beabsichtigte Inanspruchnahme
von Zahlungen nach § 19 Absatz 1 R
EEG 2017
10.3.1 Zusätzliche EEG-Anlagendaten zu Strom aus Solaranlagen auf
baulichen Anlagen (Gebäude, Fassade)
10.3.1.1 Datum nach § 23b Absatz 2
Nummer 1 EEG 2017 x
10.4.1 Pilotwindenergieanlage P P “.
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 17, 21 und 32 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 2017 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Juli 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und Energie
Brigitte Zypries
2540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017
Erstes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Akkreditierungsstelle
Vom 17. Juli 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 3. § 13 wird wie folgt gefasst:
Artikel 1 „§ 13
Das Akkreditierungsstellengesetz vom 31. Juli 2009 Übergangsbestimmungen
(BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 79
des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) ge- (1) § 5 Absatz 5 Satz 1 in der ab dem 25. Juli
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 2017 geltenden Fassung ist nicht auf Mitglieder
1. In § 5 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 7 werden jeweils des Akkreditierungsbeirats und deren Vertreterinnen
die Wörter „§ 8 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 7“ und Vertreter anzuwenden, die ihr Mandat am 25. Juli
durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 7“ 2017 bereits innehaben.
ersetzt. (2) § 5 Absatz 7 in der ab dem 25. Juli 2017 gel-
2. In § 7 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein- tenden Fassung ist erstmals auf eine Änderung oder
gefügt: einen Neuerlass der Geschäftsordnung anzuwen-
„Im Falle einer von Amts wegen zu erbringenden in- den, die oder der nach dem 24. Juli 2017 erfolgt.“
dividuell zurechenbaren öffentlichen Leistung kann
die Akkreditierungsstelle verlangen, dass bis zur Artikel 2
Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren
und Auslagen ein Vorschuss gezahlt oder eine Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Sicherheit geleistet wird.“ Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Juli 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und Energie
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017 2541
Gesetz
zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
Vom 17. Juli 2017
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 oder 5, von
rates das folgende Gesetz beschlossen: Blindenhilfe nach § 27d Absatz 1 Nummer 4
sowie von allen Leistungen an Sonderfürsor-
Artikel 1 geberechtigte mit Ausnahme der ergänzenden
Hilfe zum Lebensunterhalt,
Änderung des
Bundesversorgungsgesetzes 3. 20 Prozent für jeden Elternteil, bei dem die Be-
schädigten leben, und für dessen nicht ge-
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
trennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),
oder für dessen Partner einer eheähnlichen
das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juni
oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemein-
2017 (BGBl. I S. 1524) geändert worden ist, wird wie
schaft sowie
folgt geändert:
1. § 25f wird wie folgt geändert: 4. 2 Prozent für jede weitere Person, die von den
Eltern oder einem Elternteil oder von dessen
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: nicht getrennt lebendem Ehegatten oder Le-
„(2) Als kleinere Barbeträge oder sonstige benspartner oder von dessen Partner einer
Geldwerte sind folgende Prozentsätze des Be- eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähn-
messungsbetrags nach § 33 Absatz 1 Satz 2 lichen Gemeinschaft überwiegend unterhalten
Buchstabe a zu berücksichtigen: wird.
1. 40 Prozent bei Erbringung von Pflegegeld Abweichend von Satz 1 ist das Vermögen der
nach § 26c Absatz 1 für Pflegebedürftige der Eltern nicht einzusetzen oder zu verwerten, so-
Pflegegrade 4 oder 5, von Blindenhilfe nach lange Beschädigte schwanger sind oder mindes-
§ 27d Absatz 1 Nummer 4 sowie von allen tens ein leibliches Kind bis zur Vollendung seines
Leistungen an Sonderfürsorgeberechtigte mit sechsten Lebensjahres betreuen. Leben Beschä-
Ausnahme der ergänzenden Hilfe zum Lebens- digte bei keinem Elternteil oder liegt ein Fall des
unterhalt, Satzes 3 vor, gilt für den Einsatz und für die
2. 20 Prozent bei Erbringung aller übrigen Leis- Verwertung von Vermögen Absatz 2.“
tungen, c) Absatz 5 wird aufgehoben.
zuzüglich eines Betrags in Höhe von 20 Prozent
2. § 27d Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
des Bemessungsbetrags für den nicht getrennt
lebenden Ehegatten oder Lebenspartner oder für „Für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder
den Partner einer eheähnlichen oder lebenspart- Lebenspartner beträgt der Familienzuschlag in den
nerschaftsähnlichen Gemeinschaft und in Höhe Fällen des Satzes 1 Nummer 2 die Hälfte des Grund-
von 2 Prozent für jede weitere vom Leistungs- betrags des Satzes 1 Nummer 1, wenn beide Ehe-
berechtigten, seinem Ehegatten oder Lebens- gatten oder Lebenspartner blind sind oder die
partner oder dem Partner einer eheähnlichen Voraussetzungen des § 72 Absatz 5 des Zwölften
oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemein- Buches Sozialgesetzbuch erfüllen oder so schwer
schaft überwiegend unterhaltene Person.“ behindert sind, dass sie als Beschädigte die Pflege-
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: zulage nach den Stufen III bis VI nach § 35 Absatz 1
Satz 4 erhielten.“
„(4) Bei minderjährigen unverheirateten Be-
schädigten ist zur Deckung des Bedarfs auch
Artikel 2
Vermögen der Eltern oder eines Elternteils ein-
zusetzen oder zu verwerten, bei denen die Be- Änderung der
schädigten leben. Soweit das Vermögen der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
Eltern oder eines Elternteils einzusetzen oder zu
verwerten ist, sind als kleinere Barbeträge oder Die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Ja-
sonstige Geldwerte abweichend von Absatz 2 nuar 1979 (BGBl. I S. 80), die zuletzt durch Artikel 19
folgende Prozentsätze des Bemessungsbetrags Absatz 16 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016
nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a zu be- (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt
rücksichtigen: geändert:
1. 2 Prozent für Beschädigte, 1. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. weitere 20 Prozent für Beschädigte bei Erbrin- a) In Satz 1 werden die Wörter „und des § 25f
gung von Pflegegeld nach § 26c Absatz 1 für Abs. 2“ gestrichen.
2542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: 2. In § 11 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a ein-
gefügt:
„Entsprechendes gilt für weitere Personen, wenn
sie überwiegend unterhalten werden: „(3a) Soweit nach einem Datenabruf aus dem
Ausländerzentralregister Zweifel an der Identität ei-
1. von Leistungsberechtigten allein oder zusam-
ner Person, die Leistungen nach diesem Gesetz als
men mit den Ehegatten oder Lebenspartnern
Leistungsberechtigter nach § 1 Absatz 1 Nummer 1,
(§ 25e Absatz 1 Nummer 3 des Bundesversor-
2, 4, 5 oder 7 beantragt oder bezieht, fortbestehen,
gungsgesetzes),
erhebt die zuständige Behörde zur weiteren Über-
2. von den Eltern oder den minderjährigen unver- prüfung der Identität Fingerabdrücke der Person
heirateten Beschädigten (§ 25e Absatz 2 Satz 2 und nimmt eine Überprüfung der Identität mittels
des Bundesversorgungsgesetzes), der Fingerabdruckdaten durch Abfrage des Auslän-
3. vom Leistungsberechtigten, seinem Ehegatten derzentralregisters vor. Die Befugnis nach Satz 1
oder Lebenspartner oder dem Partner einer setzt keinen vorherigen Datenabgleich mit der Aus-
eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähn- länderbehörde nach Absatz 3 voraus. Von den Re-
lichen Gemeinschaft (§ 25f Absatz 2 zweiter gelungen des Verwaltungsverfahrens in den Sätzen 1
Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes) und 2 kann durch Landesrecht nicht abgewichen
oder werden.“
4. von den Eltern oder einem Elternteil minder- Artikel 5
jähriger unverheirateter Beschädigter (§ 25f
Absatz 4 Nummer 4 des Bundesversorgungs- Änderung des
gesetzes).“ AZR-Gesetzes
2. In § 52 Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe Dem § 18a des AZR-Gesetzes vom 2. September
„§ 25f Abs. 2“ die Wörter „und Absatz 4“ eingefügt. 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert
worden ist, wird folgender Satz angefügt:
Artikel 3
„Den für die Durchführung des Asylbewerberleistungs-
Änderung des Gesetzes gesetzes zuständigen Stellen wird für den Zweck der
über internationale Patentübereinkommen weiteren Überprüfung der Identität auf Ersuchen zudem
In Artikel II § 3 Satz 2 des Gesetzes über interna- die zu den Fingerabdruckdaten zugehörige Referenz-
tionale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 nummer übermittelt.“
(BGBl. 1976 II S. 649), das zuletzt durch Artikel 19 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge- Artikel 6
ändert worden ist, werden die Wörter „des Betroffenen Änderung der
im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutz-
AZRG-Durchführungsverordnung
gesetzes“ durch die Wörter „der betroffenen Person
im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nummer 5a Spalte D der Anlage zur AZRG-Durch-
2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates führungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695),
vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juni
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, wird wie
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie folgt geändert:
95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 1. Nach der Angabe „15,“ wird die Angabe „18a,“ ein-
vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) in gefügt.
der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
2. Folgende Wörter werden angefügt:
Artikel 4 „– die für die Durchführung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständigen Stellen zu Spalte A
Änderung des Buchstabe a, Referenznummer“.
Asylbewerberleistungsgesetzes
Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Artikel 7
Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), Änderung des
das zuletzt durch Artikel 20 Absatz 6 des Gesetzes vom Handelsgesetzbuchs
23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
ist, wird wie folgt geändert:
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-
1. Dem § 9 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 14 Absatz 1
„Als Mitwirkung im Sinne des § 60 Absatz 1 des des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446)
Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch, dass geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz als 1. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, „§ 10a
2, 4, 5 oder 7 beantragen oder beziehen, auf Ver-
langen der zuständigen Leistungsbehörde die Ab- Anwendung der
nahme ihrer Fingerabdrücke zu dulden haben, wenn Verordnung (EU) 2016/679
dies nach § 11 Absatz 3a zur Prüfung ihrer Identität (1) Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1
erforderlich ist.“ und das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017 2543
Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro- b) In Satz 2 wird das Wort „Verarbeitung“ durch das
päischen Parlaments und des Rates vom 27. April Wort „Speicherung“ ersetzt.
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der 3. § 156 wird wie folgt geändert:
Verarbeitung personenbezogener Daten, zum frei-
en Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. „§ 156
L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, Anwendbarkeit
S. 72) wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Per- von Vorschriften
son Einsicht in das Handelsregister und in die zum über das Handelsregister;
Handelsregister eingereichten Dokumente sowie in Bekanntmachung von Eintragungen“.
das für die Bekanntmachungen der Eintragungen
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§§ 8a, 9
bestimmte elektronische Informations- und Kommu-
und 11 des Handelsgesetzbuchs“ durch die Wör-
nikationssystem nehmen kann. Eine Information der
ter 㤤 8a, 9, 10a und 11 des Handelsgesetz-
betroffenen Person über konkrete Empfänger, ge-
buchs“ ersetzt.
genüber denen die im Register, in Bekanntmachun-
gen der Eintragungen oder in zum Register einzu-
reichenden Dokumenten enthaltenen personenbe- Artikel 9
zogenen Daten offengelegt werden, erfolgt nicht. Änderung des
(2) Hinsichtlich der im Handelsregister, in Be- Patentgesetzes
kanntmachungen der Eintragungen oder in zum Das Patentgesetz in der Fassung der Bekannt-
Handelsregister einzureichenden Dokumenten ent- machung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1),
haltenen personenbezogenen Daten kann das Recht das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Mai
auf Berichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, wird wie
2016/679 nur unter den Voraussetzungen ausgeübt folgt geändert:
werden, die in den §§ 393 bis 395 und §§ 397 bis 399 1. In § 31 Absatz 3b werden die Wörter „des Betroffe-
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen nen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesdaten-
und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Ge- schutzgesetzes“ durch die Wörter „der betroffenen
richtsbarkeit sowie der Rechtsverordnung nach Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Ver-
§ 387 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in ordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parla-
Familiensachen und in den Angelegenheiten der ments und des Rates vom 27. April 2016 zum
Freiwilligen Gerichtsbarkeit für eine Löschung oder Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
Berichtigung vorgesehen sind. personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
(3) Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Daten-
Verordnung (EU) 2016/679 findet in Bezug auf die im schutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016,
Handelsregister, in Bekanntmachungen der Eintra- S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) in der jeweils
gungen oder in zum Handelsregister einzureichen- geltenden Fassung“ ersetzt.
den Dokumenten enthaltenen personenbezogenen 2. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:
Daten keine Anwendung.“
„§ 31a
2. § 320 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Datenschutz
„Die Übermittlung personenbezogener Daten muss Soweit personenbezogene Daten im Register
im Einklang mit den Vorgaben der Verordnung (EU) oder in öffentlich zugänglichen elektronischen
2016/679 und den allgemeinen datenschutzrecht- Informationsdiensten des Deutschen Patent- und
lichen Vorschriften stehen.“ Markenamtes enthalten sind, bestehen nicht
1. das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1
Artikel 8 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679,
Änderung des 2. die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 Satz 2 der
Genossenschaftsgesetzes Verordnung (EU) 2016/679 und
Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Be- 3. das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Ab-
kanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15
2017 (BGBl. I S. 2434) geändert worden ist, wird wie Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird da-
folgt geändert: durch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in
das Register oder in öffentlich zugängliche elektro-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 156 wie
nische Informationsdienste des Deutschen Patent-
folgt gefasst:
und Markenamtes nehmen kann.“
„§ 156 Anwendbarkeit von Vorschriften über das
Handelsregister; Bekanntmachung von Ein- Artikel 10
tragungen“.
Änderung des
2. § 31 Absatz 2 wird wie folgt geändert: Gebrauchsmustergesetzes
a) In Satz 1 wird das Wort „verarbeiten“ durch das § 8 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung
Wort „speichern“ und das Wort „Verarbeitung“ der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I
durch das Wort „Speicherung“ ersetzt. S. 1455), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes
2544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017
vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden 1. das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1
ist, wird wie folgt geändert: Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679,
1. In Absatz 7 werden die Wörter „des Betroffenen im 2. die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 Satz 2 der
Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutz- Verordnung (EU) 2016/679 und
gesetzes“ durch die Wörter „der betroffenen Person
im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung 3. das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Ab-
(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.
des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natür-
licher Personen bei der Verarbeitung personenbezo- Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Ab-
gener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Auf- satz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch
hebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in das
Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; Register oder in öffentlich zugängliche elektronische
L 314 vom 22.11.2016, S. 72) in der jeweils gelten- Informationsdienste des Deutschen Patent- und
den Fassung“ ersetzt. Markenamtes nehmen kann.“
2. Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Soweit personenbezogene Daten im Register Artikel 12
oder in öffentlich zugänglichen elektronischen Infor-
Änderung des
mationsdiensten des Deutschen Patent- und Mar-
kenamtes enthalten sind, bestehen nicht Halbleiterschutzgesetzes
1. das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 Nach § 4 Absatz 3 des Halbleiterschutzgesetzes
Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679, vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), das zuletzt
2. die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 Satz 2 der durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I
Verordnung (EU) 2016/679 und S. 558) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3a
eingefügt:
3. das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Ab-
satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679. „(3a) Soweit personenbezogene Daten im Register
Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 oder in öffentlich zugänglichen elektronischen Informa-
Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird da- tionsdiensten des Deutschen Patent- und Markenam-
durch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in tes enthalten sind, bestehen nicht
das Register oder in öffentlich zugängliche elektro-
1. das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1
nische Informationsdienste des Deutschen Patent-
Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 des
und Markenamtes nehmen kann.“
Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei
Artikel 11 der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum
Änderung des freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richt-
Markengesetzes linie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.
L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,
Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 72),
S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I 2. die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 Satz 2 der
S. 1121) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Verordnung (EU) 2016/679 und
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 62
folgende Angabe eingefügt: 3. das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Ab-
satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.
„§ 62a Datenschutz“.
2. In § 62 Absatz 4 werden die Wörter „des Betroffenen Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Ab-
im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutz- satz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch
gesetzes“ durch die Wörter „der betroffenen Person erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in das
im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung Register oder in öffentlich zugängliche elektronische
(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und Informationsdienste des Deutschen Patent- und
des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natür- Markenamtes nehmen kann.“
licher Personen bei der Verarbeitung personenbezo-
gener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Auf- Artikel 13
hebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; Änderung des
L 314 vom 22.11.2016, S. 72) in der jeweils gelten- Urheberrechtsgesetzes
den Fassung“ ersetzt.
Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965
3. Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt:
(BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
„§ 62a zes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3037) geändert
Datenschutz worden ist, wird wie folgt geändert:
Soweit personenbezogene Daten im Register 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
oder in öffentlich zugänglichen elektronischen Infor- § 138 folgende Angabe eingefügt:
mationsdiensten des Deutschen Patent- und Mar-
kenamtes enthalten sind, bestehen nicht „§ 138a Datenschutz“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017 2545
2. Nach § 138 wird folgender § 138a eingefügt: Artikel 15
„§ 138a Änderung des
Datenschutz Designgesetzes
Soweit personenbezogene Daten im Register Das Designgesetz in der Fassung der Bekanntma-
anonymer und pseudonymer Werke enthalten sind, chung vom 24. Februar 2014 (BGBl. I S. 122), das zu-
bestehen nicht letzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Mai 2017
1. das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, wird wie folgt
Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 des geändert:
Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 22
27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen folgende Angabe eingefügt:
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, „§ 22a Datenschutz“.
zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord- 2. In § 22 Absatz 3 werden die Wörter „des Betroffenen
nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutz-
22.11.2016, S. 72), gesetzes“ durch die Wörter „der betroffenen Person
im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung
2. die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 Satz 2 der (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und
Verordnung (EU) 2016/679 und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natür-
3. das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Ab- licher Personen bei der Verarbeitung personenbe-
satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679. zogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15
Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;
Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird da-
L 314 vom 22.11.2016, S. 72) in der jeweils gelten-
durch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in
den Fassung“ ersetzt.
das Register anonymer und pseudonymer Werke
des Deutschen Patent- und Markenamtes nehmen 3. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
kann.“ „§ 22a
Datenschutz
Artikel 14
Soweit personenbezogene Daten im Register
Änderung des oder in öffentlich zugänglichen elektronischen Infor-
Verwertungsgesellschaftengesetzes mationsdiensten des Deutschen Patent- und Mar-
Das Verwertungsgesellschaftengesetz vom 24. Mai kenamtes enthalten sind, bestehen nicht
2016 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 4 des 1. die Rechte auf Auskunft gemäß Artikel 15
Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1416) geändert Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU)
worden ist, wird wie folgt geändert: 2016/679,
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 52 2. die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 Satz 2 der
folgende Angabe eingefügt: Verordnung (EU) 2016/679 und
„§ 52a Datenschutz“. 3. das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Ab-
2. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt: satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.
„§ 52a Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15
Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird
Datenschutz dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht
Soweit personenbezogene Daten im Register ver- in das Register oder in öffentlich zugängliche
griffener Werke enthalten sind, bestehen nicht elektronische Informationsdienste des Deutschen
1. das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 Patent- und Markenamtes nehmen kann.“
Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom Artikel 16
27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen Änderung des
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, Finanzverwaltungsgesetzes
zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord- Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der
nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,
22.11.2016, S. 72), 1202), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist,
2. die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 Satz 2 der wird wie folgt geändert:
Verordnung (EU) 2016/679 und
1. § 20a wird wie folgt gefasst:
3. das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Ab-
satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679. „§ 20a
Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Druckdienstleistungen
Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird für Bundesfinanzbehörden
dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht (1) Das Bundesministerium der Finanzen darf sich
in das Register vergriffener Werke des Deutschen zum Drucken und Kuvertieren von schriftlichen
Patent- und Markenamtes nehmen kann.“ Verwaltungsakten im Sinne des § 118 der Abgaben-
2546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017
ordnung und sonstigen Schreiben im Verwaltungs- Artikel 17
verfahren nach der Abgabenordnung der Bundes-
finanzbehörden und zu deren anschließenden ver- Änderung der
schlossenen Übergabe an einen Postdienstleister Abgabenordnung
(Druckdienstleistung) nur dann einer nicht öffent- Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
lichen Stelle als Auftragsverarbeiter im Sinne des machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I
Artikels 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 S. 61), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) geändert worden ist,
27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei wird wie folgt geändert:
der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richt- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
linie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.
a) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe
L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,
eingefügt:
S. 72) in der jeweils geltenden Fassung im Rahmen
eines Vertrages bedienen, wenn „§ 2a Anwendungsbereich der Vorschriften
über die Verarbeitung personenbezoge-
1. die Druckdienstleistung insoweit weder von der ner Daten“.
Bundesverwaltung noch durch automatische Ein-
richtungen der Behörden eines Landes oder eines b) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
anderen Verwaltungsträgers in wirtschaftlich ver- „§ 6 Behörden, öffentliche und nicht-öffent-
tretbarer Weise geleistet werden kann, liche Stellen, Finanzbehörden“.
2. geschützte Daten im Sinne des § 30 der Abga- c) Die Angabe zum Vierten Abschnitt des Ersten
benordnung ausschließlich durch Amtsträger Teils wird wie folgt gefasst:
oder nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 des Strafge-
„Vierter Abschnitt
setzbuchs für den öffentlichen Dienst besonders
verpflichtete Personen verarbeitet werden, Verarbeitung geschützter
Daten und Steuergeheimnis“.
3. die zur Erbringung der Druckdienstleistung über-
lassenen Daten sowie die Protokolldaten nicht für d) Der Angabe zu § 30 werden die folgenden Anga-
andere Zwecke verarbeitet werden, ben vorangestellt:
„§ 29b Verarbeitung personenbezogener Daten
4. die Druckdienstleistung im Inland stattfindet,
durch Finanzbehörden
5. der Auftragsverarbeiter im Rahmen der Artikel 25 § 29c Verarbeitung personenbezogener Daten
und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 ein vom durch Finanzbehörden zu anderen Zwe-
Bundesministerium der Finanzen freizugebendes cken“.
IT-Sicherheitskonzept nach dem Standard des
aktuellen IT-Grundschutzkatalogs des Bundes- e) Nach der Angabe zu § 31b wird folgende An-
amtes für Sicherheit in der Informationstechnik gabe eingefügt:
erstellt hat, „§ 31c Verarbeitung besonderer Kategorien
personenbezogener Daten durch Fi-
6. der Auftragsverarbeiter die überlassenen Daten
nanzbehörden zu statistischen Zwe-
entsprechend der vertraglich festgelegten Frist
cken“.
nach Abschluss der Druckdienstleistung löscht
und f) Nach der Angabe zu § 32 werden folgende An-
gaben eingefügt:
7. das Ergebnis der Druckdienstleistung vom Auf-
tragsverarbeiter protokolliert und diese Protokoll- „Sechster Abschnitt
daten entsprechend der vertraglich festgelegten Rechte der betroffenen Person
Frist an die vom Auftraggeber benannte Stelle
übermittelt werden. § 32a Informationspflicht der Finanzbehörde
bei Erhebung personenbezogener Daten
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Auf- bei der betroffenen Person
tragsverarbeiter sich eines weiteren Auftragsverar-
§ 32b Informationspflicht der Finanzbehörde,
beiters bedienen will.“
wenn personenbezogene Daten nicht
2. § 21 Absatz 6 wird wie folgt gefasst: bei der betroffenen Person erhoben wur-
den
„(6) Soweit die dem Bund ganz oder zum Teil § 32c Auskunftsrecht der betroffenen Person
zufließenden Steuern von Landesfinanzbehörden
verwaltet werden, stellen die Länder den Bundes- § 32d Form der Information oder Auskunftser-
finanzbehörden Daten des Steuervollzugs zur eigen- teilung
ständigen Auswertung, insbesondere für Zwecke der
§ 32e Verhältnis zu anderen Auskunfts- und In-
Gesetzesfolgenabschätzung, zur Verfügung. Dies
formationszugangsansprüchen
gilt unter den Voraussetzungen des § 29c Absatz 1
Satz 1 Nummer 5 der Abgabenordnung auch für § 32f Recht auf Berichtigung und Löschung,
nach § 30 der Abgabenordnung geschützte Daten.“ Widerspruchsrecht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017 2547
Siebter Abschnitt der jeweils geltenden Fassung unmittelbar oder
Datenschutzaufsicht, nach Absatz 5 entsprechend gilt.
Gerichtlicher Rechtsschutz in (4) Für die Verarbeitung personenbezogener
datenschutzrechtlichen Angelegenheiten Daten zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Auf-
§ 32g Datenschutzbeauftragte der Finanzbe- deckung, Verfolgung oder Ahndung von Steuer-
hörden straftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten gelten
die Vorschriften des Ersten und des Dritten Teils
§ 32h Datenschutzrechtliche Aufsicht, Daten- des Bundesdatenschutzgesetzes, soweit gesetz-
schutz-Folgenabschätzung lich nichts anderes bestimmt ist.
§ 32i Gerichtlicher Rechtsschutz (5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten
§ 32j Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679, die-
angenommener Rechtswidrigkeit eines ses Gesetzes und der Steuergesetze über die Ver-
Angemessenheitsbeschlusses der Euro- arbeitung personenbezogener Daten natürlicher
päischen Kommission“. Personen entsprechend für Informationen, die sich
g) Die Angabe zu § 383a wird wie folgt gefasst: beziehen auf identifizierte oder identifizierbare
„§ 383a (weggefallen)“. 1. verstorbene natürliche Personen oder
h) Nach der Angabe zu § 384 wird folgende An- 2. Körperschaften, rechtsfähige oder nicht rechts-
gabe eingefügt: fähige Personenvereinigungen oder Vermögens-
massen.“
„§ 384a Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6
der Verordnung (EU) 2016/679“. 4. § 6 wird wie folgt geändert:
2. § 1 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„1. die Vorschriften des Ersten, Zweiten, Vierten, „§ 6
Sechsten und Siebten Abschnitts des Ersten Behörden, öffentliche und
Teils (Anwendungsbereich; Steuerliche Begriffs- nicht-öffentliche Stellen, Finanzbehörden“.
bestimmungen; Datenverarbeitung und Steuer- b) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
geheimnis; Betroffenenrechte; Datenschutzauf- bis 1e ersetzt:
sicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in daten-
schutzrechtlichen Angelegenheiten),“. „(1) Behörde ist jede öffentliche Stelle, die
Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr-
3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: nimmt.
„§ 2a (1a) Öffentliche Stellen des Bundes sind die
Anwendungsbereich Behörden, die Organe der Rechtspflege und an-
der Vorschriften über die dere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtun-
Verarbeitung personenbezogener Daten gen des Bundes, der bundesunmittelbaren Kör-
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der perschaften, der Anstalten und Stiftungen des
Steuergesetze über die Verarbeitung personenbe- öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen
zogener Daten im Anwendungsbereich dieses Ge- ungeachtet ihrer Rechtsform.
setzes gelten bei der Verarbeitung personenbezo- (1b) Öffentliche Stellen der Länder sind die
gener Daten durch Finanzbehörden (§ 6 Absatz 2), Behörden, die Organe der Rechtspflege und an-
andere öffentliche Stellen (§ 6 Absatz 1a bis 1c) und dere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtun-
nicht-öffentliche Stellen (§ 6 Absatz 1d und 1e). Das gen eines Landes, einer Gemeinde, eines Ge-
Bundesdatenschutzgesetz oder andere Daten- meindeverbandes oder sonstiger der Aufsicht
schutzvorschriften des Bundes sowie entspre- des Landes unterstehender juristischer Perso-
chende Landesgesetze gelten für Finanzbehörden nen des öffentlichen Rechts sowie deren Verei-
nur, soweit dies in diesem Gesetz oder den Steuer- nigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.
gesetzen bestimmt ist. (1c) Vereinigungen des privaten Rechts von
(2) Die datenschutzrechtlichen Regelungen die- öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder,
ses Gesetzes gelten auch für Daten, die die Finanz- die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr-
behörden im Rahmen ihrer Aufgaben bei der Über- nehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung
wachung des grenzüberschreitenden Warenver- nicht-öffentlicher Stellen als öffentliche Stellen
kehrs verarbeiten. Die Daten gelten als im Rahmen des Bundes, wenn
eines Verfahrens in Steuersachen verarbeitet. 1. sie über den Bereich eines Landes hinaus
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der tätig werden oder
Steuergesetze über die Verarbeitung personenbe- 2. dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile
zogener Daten finden keine Anwendung, soweit gehört oder die absolute Mehrheit der Stim-
das Recht der Europäischen Union, im Besonderen men zusteht.
die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 Anderenfalls gelten sie als öffentliche Stellen der
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbei- Länder.
tung personenbezogener Daten, zum freien Daten- (1d) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche
verkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG und juristische Personen, Gesellschaften und
(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom andere Personenvereinigungen des privaten
4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) in Rechts, soweit sie nicht unter die Absätze 1a
2548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017
bis 1c fallen. Nimmt eine nicht-öffentliche Stelle 2. die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die
hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwal- nach § 30 Absatz 4 oder 5 eine Offenbarung der
tung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Daten zulassen würden, oder zu prüfen ist, ob
Sinne dieses Gesetzes. diese Voraussetzungen vorliegen,
(1e) Öffentliche Stellen des Bundes oder der 3. offensichtlich ist, dass die Weiterverarbeitung im
Länder gelten als nicht-öffentliche Stellen im Interesse der betroffenen Person liegt und kein
Sinne dieses Gesetzes, soweit sie als öffent- Grund zu der Annahme besteht, dass sie in
lich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb Kenntnis des anderen Zwecks ihre Einwilligung
teilnehmen.“ verweigern würde,
5. In § 7 Nummer 3 werden die Wörter „sonstigen 4. sie für die Entwicklung, Überprüfung oder Ände-
Stelle“ durch die Wörter „sonstigen öffentlichen rung automatisierter Verfahren der Finanzbehör-
Stelle“ ersetzt. den erforderlich ist, weil
6. Die Überschrift des Vierten Abschnitts des Ersten
a) unveränderte Daten benötigt werden oder
Teils wird wie folgt gefasst:
„Vierter Abschnitt b) eine Anonymisierung oder Pseudonymisie-
rung der Daten nicht oder nur mit unverhält-
Verarbeitung nismäßigem Aufwand möglich ist.
geschützter Daten
und Steuergeheimnis“. Die Nutzung personenbezogener Daten ist dabei
insbesondere erforderlich, wenn personenbe-
7. Dem § 30 werden folgende §§ 29b und 29c voran- zogene Daten aus mehreren verschiedenen
gestellt: Dateisystemen eindeutig miteinander verknüpft
„§ 29b werden sollen und die Schaffung geeigneter
Testfälle nicht oder nur mit unverhältnismäßigem
Verarbeitung
Aufwand möglich ist,
personenbezogener
Daten durch Finanzbehörden 5. sie für die Gesetzesfolgenabschätzung erforder-
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten lich ist, weil
durch eine Finanzbehörde ist zulässig, wenn sie a) unveränderte Daten benötigt werden oder
zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgabe oder in
Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihr übertragen b) eine Anonymisierung oder Pseudonymisie-
wurde, erforderlich ist. rung der Daten nicht oder nur mit unverhält-
nismäßigem Aufwand möglich ist,
(2) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Ver-
ordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung beson- oder
derer Kategorien personenbezogener Daten im
6. sie für die Wahrnehmung von Aufsichts-, Steue-
Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU)
rungs- und Disziplinarbefugnissen der Finanz-
2016/679 durch eine Finanzbehörde zulässig, so-
behörde erforderlich ist. Das gilt auch für die
weit die Verarbeitung aus Gründen eines erheb-
Veränderung oder Nutzung personenbezogener
lichen öffentlichen Interesses erforderlich ist und
Daten zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken
soweit die Interessen des Verantwortlichen an der
durch die Finanzbehörde, soweit nicht überwie-
Datenverarbeitung die Interessen der betroffenen
gende schutzwürdige Interessen der betroffenen
Person überwiegen. Die Finanzbehörde hat in die-
Person entgegenstehen.
sem Fall angemessene und spezifische Maßnah-
men zur Wahrung der Interessen der betroffenen In den Fällen von Satz 1 Nummer 4 dürfen die Da-
Person vorzusehen; § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bun- ten ausschließlich für Zwecke der Entwicklung,
desdatenschutzgesetzes ist entsprechend anzu- Überprüfung oder Änderung automatisierter Verfah-
wenden. ren verarbeitet werden und müssen innerhalb eines
Jahres nach Beendigung dieser Maßnahmen ge-
§ 29c löscht werden. In den Fällen von Satz 1 Nummer 6
Verarbeitung dürfen die Daten nur durch Personen verarbeitet
personenbezogener Daten durch werden, die nach § 30 zur Wahrung des Steuerge-
Finanzbehörden zu anderen Zwecken heimnisses verpflichtet sind.
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten (2) Die Weiterverarbeitung besonderer Katego-
zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu rien personenbezogener Daten im Sinne des Arti-
dem die Daten von einer Finanzbehörde erhoben kels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist
oder erfasst wurden (Weiterverarbeitung), durch zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1
Finanzbehörden im Rahmen ihrer Aufgabenerfül- und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Ab-
lung ist zulässig, wenn satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach
§ 29b Absatz 2 vorliegen.“
1. sie einem Verwaltungsverfahren, einem Rech-
nungsprüfungsverfahren oder einem gericht- 8. § 30 wird wie folgt geändert:
lichen Verfahren in Steuersachen, einem Straf-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
verfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem
Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungs- „(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuerge-
widrigkeit dient, heimnis, wenn er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017 2549
1. personenbezogene Daten eines anderen, die Verhütung oder Verfolgung von Verbre-
ihm chen und vorsätzlichen schweren Verge-
a) in einem Verwaltungsverfahren, einem hen gegen Leib und Leben oder gegen
Rechnungsprüfungsverfahren oder einem den Staat und seine Einrichtungen,“.
gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
b) in einem Strafverfahren wegen einer Steu-
„Der Abruf geschützter Daten, die für eines der
erstraftat oder einem Bußgeldverfahren
in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in
wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, einem automationsgestützten Dateisystem ge-
c) aus anderem Anlass durch Mitteilung einer speichert sind, ist nur zulässig, soweit er der
Finanzbehörde oder durch die gesetzlich Durchführung eines Verfahrens im Sinne des
vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbe- Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder
scheids oder einer Bescheinigung über der zulässigen Übermittlung geschützter Daten
die bei der Besteuerung getroffenen Fest- durch eine Finanzbehörde an die betroffene Per-
stellungen son oder Dritte dient.“
bekannt geworden sind, oder d) In Absatz 7 Satz 1 wird nach den Wörtern „nach
2. ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheim- Maßgabe des § 87a Absatz 4“ die Angabe
nis, das ihm in einem der in Nummer 1 ge- „oder 7“ eingefügt.
nannten Verfahren bekannt geworden ist,
e) Die folgenden Absätze 8 bis 11 werden ange-
(geschützte Daten) unbefugt offenbart oder ver- fügt:
wertet oder
„(8) Die Einrichtung eines automatisierten
3. geschützte Daten im automatisierten Verfah-
Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten
ren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in
innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen
Nummer 1 genannten Verfahren in einem
verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist
automationsgestützten Dateisystem gespei-
zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder
chert sind.“ Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Verfahren unter Berücksichtigung der schutz-
aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge- würdigen Interessen der betroffenen Person
fasst: und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehör-
den angemessen ist.
„Die Offenbarung oder Verwertung ge-
schützter Daten ist zulässig, soweit“. (9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der
bb) Nach Nummer 1 werden die folgenden Num- Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines
mern 1a und 1b eingefügt: Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Num-
mer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen,
„1a. sie einer Verarbeitung durch Finanzbe- wenn diese Daten ausschließlich durch Perso-
hörden nach Maßgabe des § 29c Ab- nen verarbeitet werden, die zur Wahrung des
satz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient, Steuergeheimnisses verpflichtet sind.
1b. sie der Durchführung eines Bußgeldver-
(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien
fahrens nach Artikel 83 der Verordnung
personenbezogener Daten im Sinne des Arti-
(EU) 2016/679 im Anwendungsbereich
dieses Gesetzes dient,“. kels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679
durch Finanzbehörden an öffentliche oder
cc) In Nummer 2 wird das Wort „Gesetz“ durch nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die
das Wort „Bundesgesetz“ ersetzt. Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 oder ein
dd) Nach Nummer 2 werden die folgenden Num- Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der
mern 2a bis 2c eingefügt: Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vor-
„2a. sie durch Recht der Europäischen liegen.
Union vorgeschrieben oder zugelassen (11) Wurden geschützte Daten
ist,
1. einer Person, die nicht zur Wahrung des
2b. sie der Erfüllung der gesetzlichen Auf- Steuergeheimnisses verpflichtet ist,
gaben des Statistischen Bundesamtes
dient, 2. einer öffentlichen Stelle, die keine Finanz-
2c. sie der Gesetzesfolgenabschätzung behörde ist, oder
dient und die Voraussetzungen für eine 3. einer nicht-öffentlichen Stelle
Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1
Satz 1 Nummer 5 vorliegen,“. nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der
Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck spei-
ee) Nummer 5 Buchstabe a wird wie folgt ge- chern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu
fasst: dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht
„a) die Offenbarung erforderlich ist zur eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3
Abwehr erheblicher Nachteile für das gleichgestellten Person, dem oder der die ge-
Gemeinwohl oder einer Gefahr für die schützten Daten durch die Offenbarung bekannt
öffentliche Sicherheit, die Verteidigung geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheim-
oder die nationale Sicherheit oder zur nisses bleibt unberührt.“
2550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017
9. In § 31 Absatz 2 Satz 1, § 31a Absatz 1 und § 31b 1. die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zu-
Absatz 1 wird jeweils das Wort „Verhältnisse“ durch ständigkeit der Finanzbehörden liegenden Auf-
das Wort „Daten“ ersetzt. gaben im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buch-
10. Nach § 31b wird folgender § 31c eingefügt: stabe d bis h der Verordnung (EU) 2016/679
gefährden würde und die Interessen der Finanz-
„§ 31c behörden an der Nichterteilung der Information
Verarbeitung die Interessen der betroffenen Person überwie-
besonderer Kategorien gen,
personenbezogener Daten durch 2. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefähr-
Finanzbehörden zu statistischen Zwecken den oder sonst dem Wohl des Bundes oder
(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Ver- eines Landes Nachteile bereiten würde und die
ordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung beson- Interessen der Finanzbehörde an der Nichtertei-
derer Kategorien personenbezogener Daten im lung der Information die Interessen der betroffe-
Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) nen Person überwiegen,
2016/679 durch Finanzbehörden auch ohne Ein- 3. den Rechtsträger der Finanzbehörde in der
willigung der betroffenen Person für statistische Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung
Zwecke zulässig, wenn die Verarbeitung zu diesen zivilrechtlicher Ansprüche oder in der der Vertei-
Zwecken erforderlich ist und die Interessen des Ver- digung gegen ihn geltend gemachter zivilrecht-
antwortlichen an der Verarbeitung die Interessen licher Ansprüche im Sinne des Artikels 23
der betroffenen Person an einem Ausschluss der Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU)
Verarbeitung erheblich überwiegen. Der Verant- 2016/679 beeinträchtigen würde und die Finanz-
wortliche sieht angemessene und spezifische Maß- behörde nach dem Zivilrecht nicht zur Informa-
nahmen zur Wahrung der Interessen der betroffe- tion verpflichtet ist, oder
nen Person vor; § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundes- 4. eine vertrauliche Offenbarung geschützter Daten
datenschutzgesetzes gilt entsprechend. gegenüber öffentlichen Stellen gefährden würde.
(2) Die in den Artikeln 15, 16, 18 und 21 der Ver- (2) Die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zu-
ordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Rechte der ständigkeit der Finanzbehörden liegenden Aufga-
betroffenen Person sind insoweit beschränkt, als ben im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe d
diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung bis h der Verordnung (EU) 2016/679 wird insbeson-
der Statistikzwecke unmöglich machen oder ernst- dere gefährdet, wenn die Erteilung der Information
haft beinträchtigen und die Beschränkung für die
Erfüllung der Statistikzwecke notwendig ist. 1. den Betroffenen oder Dritte in die Lage verset-
zen könnte,
(3) Ergänzend zu den in § 22 Absatz 2 Satz 2 des
a) steuerlich bedeutsame Sachverhalte zu ver-
Bundesdatenschutzgesetzes genannten Maßnah-
schleiern,
men sind zu statistischen Zwecken verarbeitete be-
sondere Kategorien personenbezogener Daten im b) steuerlich bedeutsame Spuren zu verwischen
Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) oder
2016/679 zu pseudonymisieren oder anonymisie- c) Art und Umfang der Erfüllung steuerlicher
ren, sobald dies nach dem Statistikzweck möglich Mitwirkungspflichten auf den Kenntnisstand
ist, es sei denn, berechtigte Interessen der betrof- der Finanzbehörden einzustellen,
fenen Person stehen dem entgegen. Bis dahin sind
oder
die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen
Einzelangaben über persönliche oder sachliche 2. Rückschlüsse auf die Ausgestaltung automa-
Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren tionsgestützter Risikomanagementsysteme oder
Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit geplante Kontroll- oder Prüfungsmaßnahmen
den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, zulassen
soweit der Statistikzweck dies erfordert.“ und damit die Aufdeckung steuerlich bedeutsamer
11. Nach § 32 werden die folgenden Abschnitte einge- Sachverhalte wesentlich erschwert würde.
fügt: (3) Unterbleibt eine Information der betroffenen
„Sechster Abschnitt Person nach Maßgabe von Absatz 1, ergreift die
Finanzbehörde geeignete Maßnahmen zum Schutz
Rechte der betroffenen Person der berechtigten Interessen der betroffenen Person.
(4) Unterbleibt die Benachrichtigung in den Fäl-
§ 32a
len des Absatzes 1 wegen eines vorübergehenden
Informationspflicht der Hinderungsgrundes, kommt die Finanzbehörde der
Finanzbehörde bei Erhebung personen- Informationspflicht unter Berücksichtigung der
bezogener Daten bei betroffenen Personen spezifischen Umstände der Verarbeitung innerhalb
(1) Die Pflicht der Finanzbehörde zur Information einer angemessenen Frist nach Fortfall des Hinde-
der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 rungsgrundes, spätestens jedoch innerhalb von
der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zwei Wochen, nach.
zu der in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) (5) Bezieht sich die Informationserteilung auf die
2016/679 genannten Ausnahme dann nicht, wenn Übermittlung personenbezogener Daten durch
die Erteilung der Information über die beabsichtigte Finanzbehörden an Verfassungsschutzbehörden,
Weiterverarbeitung oder Offenbarung den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017 2551
Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche
Bundes berührt wird, andere Behörden des Bun- oder in der der Verteidigung gegen ihn geltend
desministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit gemachter zivilrechtlicher Ansprüche im Sinne
Zustimmung dieser Stellen zulässig. des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe j der Verord-
nung (EU) 2016/679 beeinträchtigen würde; Aus-
kunftspflichten der Finanzbehörde nach dem
§ 32b Zivilrecht bleiben unberührt,
Informationspflicht der Finanzbehörde,
3. die personenbezogenen Daten
wenn personenbezogene Daten nicht
bei der betroffenen Person erhoben wurden a) nur deshalb gespeichert sind, weil sie auf
(1) Die Pflicht der Finanzbehörde zur Information Grund gesetzlicher Aufbewahrungsvorschrif-
der betroffenen Person gemäß Artikel 14 Absatz 1, ten nicht gelöscht werden dürfen, oder
2 und 4 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht er-
gänzend zu den in Artikel 14 Absatz 5 der Verord- b) ausschließlich Zwecken der Datensicherung
nung (EU) 2016/679 und § 31c Absatz 2 genannten oder der Datenschutzkontrolle dienen
Ausnahmen nicht,
und die Auskunftserteilung einen unverhältnis-
1. soweit die Erteilung der Information mäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine
a) die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zu- Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeig-
ständigkeit der Finanzbehörden oder anderer nete technische und organisatorische Maßnah-
öffentlicher Stellen liegenden Aufgaben im men ausgeschlossen ist.
Sinne des Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d
bis h der Verordnung (EU) 2016/679 gefähr- (2) Die betroffene Person soll in dem Antrag auf
den würde oder Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU)
2016/679 die Art der personenbezogenen Daten,
b) die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ge- über die Auskunft erteilt werden soll, näher be-
fährden oder sonst dem Wohl des Bundes zeichnen.
oder eines Landes Nachteile bereiten würde
oder (3) Sind die personenbezogenen Daten weder
2. wenn die Daten, ihre Herkunft, ihre Empfänger automatisiert noch in nicht automatisierten Datei-
oder die Tatsache ihrer Verarbeitung nach § 30 systemen gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt,
oder einer anderen Rechtsvorschrift oder ihrem soweit die betroffene Person Angaben macht, die
Wesen nach, insbesondere wegen überwiegen- das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für
der berechtigter Interessen eines Dritten im die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand
Sinne des Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe i der nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen
Verordnung (EU) 2016/679, geheim gehalten Person geltend gemachten Informationsinteresse
werden müssen steht.
und deswegen das Interesse der betroffenen Per- (4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung ist ge-
son an der Informationserteilung zurücktreten genüber der betroffenen Person zu begründen, so-
muss. § 32a Absatz 2 gilt entsprechend. weit nicht durch die Mitteilung der tatsächlichen
(2) Bezieht sich die Informationserteilung auf die und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung
Übermittlung personenbezogener Daten durch gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung
Finanzbehörden an Verfassungsschutzbehörden, verfolgte Zweck gefährdet würde. Die zum Zweck
den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen der Auskunftserteilung an die betroffene Person
Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des und zu deren Vorbereitung gespeicherten Daten
Bundes berührt wird, andere Behörden des Bun- dürfen nur für diesen Zweck sowie für Zwecke der
desministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Datenschutzkontrolle verarbeitet werden; für an-
Zustimmung dieser Stellen zulässig. dere Zwecke ist die Verarbeitung nach Maßgabe
des Artikels 18 der Verordnung (EU) 2016/679 ein-
(3) Unterbleibt eine Information der betroffenen
zuschränken.
Person nach Maßgabe der Absätze 1 oder 2, er-
greift die Finanzbehörde geeignete Maßnahmen (5) Soweit der betroffenen Person durch eine
zum Schutz der berechtigten Interessen der betrof- Finanzbehörde keine Auskunft erteilt wird, ist sie
fenen Person. auf Verlangen der betroffenen Person der oder
dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und
§ 32c die Informationsfreiheit zu erteilen, soweit nicht die
Auskunftsrecht der betroffenen Person jeweils zuständige oberste Finanzbehörde im Ein-
(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Per- zelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des
son gegenüber einer Finanzbehörde gemäß Arti- Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die
kel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, Mitteilung der oder des Bundesbeauftragten für
soweit den Datenschutz und die Informationsfreiheit an
die betroffene Person über das Ergebnis der daten-
1. die betroffene Person nach § 32b Absatz 1 schutzrechtlichen Prüfung darf keine Rückschlüsse
oder 2 nicht zu informieren ist, auf den Erkenntnisstand der Finanzbehörde zulas-
2. die Auskunftserteilung den Rechtsträger der Fi- sen, sofern diese nicht einer weitergehenden Aus-
nanzbehörde in der Geltendmachung, Ausübung kunft zustimmt.
2552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017
§ 32d nung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht.
Form der In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die
Information oder Auskunftserteilung Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18
der Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2
(1) Soweit Artikel 12 bis 15 der Verordnung (EU) finden keine Anwendung, wenn die personenbezo-
2016/679 keine Regelungen enthalten, bestimmt genen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.
die Finanzbehörde das Verfahren, insbesondere
die Form der Information oder der Auskunftsertei- (3) Ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b
lung, nach pflichtgemäßem Ermessen. und c der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1
Satz 1 und 2 entsprechend im Fall des Artikels 17
(2) Die Finanzbehörde kann ihre Pflicht zur Infor- Absatz 1 Buchstabe a und d der Verordnung (EU)
mation der betroffenen Person gemäß Artikel 13 2016/679, solange und soweit die Finanzbehörde
oder 14 der Verordnung (EU) 2016/679 auch durch Grund zu der Annahme hat, dass durch eine Lö-
Bereitstellung der Informationen in der Öffentlich- schung schutzwürdige Interessen der betroffenen
keit erfüllen, soweit dadurch keine personenbezo- Person beeinträchtigt würden. Die Finanzbehörde
genen Daten veröffentlicht werden. unterrichtet die betroffene Person über die Ein-
(3) Übermittelt die Finanzbehörde der betroffe- schränkung der Verarbeitung, sofern sich die Unter-
nen Person die Informationen über die Erhebung richtung nicht als unmöglich erweist oder einen
oder Verarbeitung personenbezogener Daten nach unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
Artikel 13 oder 14 der Verordnung (EU) 2016/679 (4) Ergänzend zu Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b
elektronisch oder erteilt sie der betroffenen Person der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 ent-
die Auskunft nach Artikel 15 der Verordnung (EU) sprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buch-
2016/679 elektronisch, ist § 87a Absatz 7 oder 8 stabe a der Verordnung (EU) 2016/679, wenn einer
entsprechend anzuwenden. Löschung vertragliche Aufbewahrungsfristen ent-
gegenstehen.
§ 32e
(5) Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21
Verhältnis zu anderen Auskunfts- Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber
und Informationszugangsansprüchen einer Finanzbehörde besteht nicht, soweit an der
Soweit die betroffene Person oder ein Dritter Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse
nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 5. Sep- besteht, das die Interessen der betroffenen Person
tember 2005 (BGBl. I S. 2722) in der jeweils gelten- überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbei-
den Fassung oder nach entsprechenden Gesetzen tung verpflichtet.
der Länder gegenüber der Finanzbehörde ein
Anspruch auf Informationszugang hat, gelten die Siebter Abschnitt
Artikel 12 bis 15 der Verordnung (EU) 2016/679 in Datenschutzaufsicht,
Verbindung mit den §§ 32a bis 32d entsprechend. Gerichtlicher Rechtsschutz in
Weitergehende Informationsansprüche über steuer- datenschutzrechtlichen Angelegenheiten
liche Daten sind insoweit ausgeschlossen. § 30
Absatz 4 Nummer 2 ist insoweit nicht anzuwenden. § 32g
§ 32f Datenschutzbeauftragte
der Finanzbehörden
Recht auf Berichtigung
und Löschung, Widerspruchsrecht Für die von Finanzbehörden gemäß Artikel 37 der
Verordnung (EU) 2016/679 zu benennenden Daten-
(1) Wird die Richtigkeit personenbezogener schutzbeauftragten gelten § 5 Absatz 2 bis 5 sowie
Daten von der betroffenen Person bestritten und die §§ 6 und 7 des Bundesdatenschutzgesetzes
lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtig- entsprechend.
keit der Daten feststellen, gilt ergänzend zu Arti-
kel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) § 32h
2016/679, dass dies keine Einschränkung der
Verarbeitung bewirkt, soweit die Daten einem Ver- Datenschutzrechtliche Aufsicht,
waltungsakt zugrunde liegen, der nicht mehr auf- Datenschutz-Folgenabschätzung
gehoben, geändert oder berichtigt werden kann. (1) Die oder der Bundesbeauftragte für den Da-
Die ungeklärte Sachlage ist in geeigneter Weise tenschutz und die Informationsfreiheit nach § 8 des
festzuhalten. Die bestrittenen Daten dürfen nur mit Bundesdatenschutzgesetzes ist zuständig für die
einem Hinweis hierauf verarbeitet werden. Aufsicht über die Finanzbehörden hinsichtlich der
(2) Ist eine Löschung im Falle nicht automatisier- Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwen-
ter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art dungsbereich dieses Gesetzes. Die §§ 13 bis 16
der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnis- des Bundesdatenschutzgesetzes gelten entspre-
mäßig hohem Aufwand möglich und ist das Inte- chend.
resse der betroffenen Person an der Löschung als (2) Entwickelt eine Finanzbehörde automatisierte
gering anzusehen, besteht das Recht der betroffe- Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener
nen Person auf und die Pflicht der Finanzbehörde Daten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes für
zur Löschung personenbezogener Daten gemäß Finanzbehörden anderer Länder oder des Bundes,
Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 obliegt ihr zugleich die Datenschutz-Folgenab-
ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verord- schätzung nach Artikel 35 der Verordnung (EU)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017 2553
2016/679. Soweit die Verfahren von den Finanzbe- (6) Beteiligte eines Verfahrens nach Absatz 1
hörden der Länder und des Bundes im Hinblick auf Satz 1 sind
die datenschutzrelevanten Funktionen unverändert 1. die öffentliche oder nicht-öffentliche Stelle oder
übernommen werden, gilt die Datenschutz-Folgen- die betroffene Person als Klägerin oder Antrag-
abschätzung auch für die übernehmenden Finanz- stellerin,
behörden.
2. die zuständige Aufsichtsbehörde des Bundes
(3) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, oder eines Landes als Beklagte oder Antrags-
dass die oder der Bundesbeauftragte für den Da- gegnerin,
tenschutz und die Informationsfreiheit für die Auf-
sicht über die Verarbeitung personenbezogener 3. der nach § 60 der Finanzgerichtsordnung Bei-
Daten im Rahmen landesrechtlicher oder kommu- geladene sowie
naler Steuergesetze zuständig ist, soweit die 4. die oberste Bundes- oder Landesfinanzbehörde,
Datenverarbeitung auf bundesgesetzlich geregelten die dem Verfahren nach § 122 Absatz 2 der
Besteuerungsgrundlagen oder auf bundeseinheit- Finanzgerichtsordnung beigetreten ist.
lichen Festlegungen beruht und die mit der Aufga- (7) Beteiligte eines Verfahrens nach Absatz 2
benübertragung verbundenen Verwaltungskosten sind
der oder des Bundesbeauftragten für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit vom jeweiligen 1. die betroffene Person als Klägerin oder Antrag-
Land getragen werden. stellerin,
2. die Finanzbehörde oder der Auftragsverarbeiter
§ 32i als Beklagte oder Antragsgegnerin,
Gerichtlicher Rechtsschutz 3. der nach § 60 der Finanzgerichtsordnung Beige-
(1) Für Streitigkeiten über Rechte gemäß Arti- ladene sowie
kel 78 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 4. die oberste Bundes- oder Landesfinanzbehörde,
2016/679 hinsichtlich der Verarbeitung nach § 30 die dem Verfahren nach § 122 Absatz 2 der Fi-
geschützter Daten zwischen einer betroffenen nanzgerichtsordnung beigetreten ist.
öffentlichen Stelle gemäß § 6 Absatz 1 bis 1c und
(8) Beteiligte eines Verfahrens nach Absatz 3
Absatz 2 oder ihres Rechtsträgers, einer betroffe-
sind
nen nicht-öffentlichen Stelle gemäß § 6 Absatz 1d
und 1e oder einer betroffenen Person und der zu- 1. die zuständige Finanzbehörde als Klägerin oder
ständigen Aufsichtsbehörde des Bundes oder eines Antragstellerin,
Landes ist der Finanzrechtsweg gegeben. Satz 1 2. die Aufsichtsbehörde des Bundes oder eines
gilt nicht in den Fällen des § 2a Absatz 4. Landes, die den rechtsverbindlichen Beschluss
(2) Für Klagen der betroffenen Person hinsicht- erlassen hat, als Beklagte oder Antragsgegnerin,
lich der Verarbeitung personenbezogener Daten 3. die Stelle, deren Pflicht zur Mitwirkung die
gegen Finanzbehörden oder gegen deren Auftrags- Finanzbehörde geltend macht, als Beigeladene
verarbeiter wegen eines Verstoßes gegen daten- und
schutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungs-
4. die oberste Bundes- oder Landesfinanzbehörde,
bereich der Verordnung (EU) 2016/679 oder der
die dem Verfahren nach § 122 Absatz 2 der Fi-
darin enthaltenen Rechte der betroffenen Person
nanzgerichtsordnung beigetreten ist.
ist der Finanzrechtsweg gegeben.
(9) Ein Vorverfahren findet nicht statt.
(3) Hat die nach dem Bundesdatenschutzgesetz
oder nach dem Landesrecht für die Aufsicht über (10) In Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 haben
andere öffentliche Stellen oder nicht-öffentliche eine Klage oder ein Antrag aufschiebende Wirkung.
Stellen zuständige Aufsichtsbehörde einen rechts- Die zuständige Aufsichtsbehörde darf gegenüber
verbindlichen Beschluss erlassen, der eine Mitwir- einer Finanzbehörde, deren Rechtsträger oder
kungspflicht einer anderen öffentlichen Stelle oder deren Auftragsverarbeiter nicht die sofortige Voll-
einer nicht-öffentlichen Stelle gegenüber Finanz- ziehung anordnen.
behörden nach diesem Gesetz oder den Steuer-
gesetzen ganz oder teilweise verneint, kann die § 32j
zuständige Finanzbehörde auf Feststellung des Antrag auf gerichtliche
Bestehens einer Mitwirkungspflicht klagen. Die Entscheidung bei angenommener
Stelle, deren Pflicht zur Mitwirkung die Finanz- Rechtswidrigkeit eines Angemessenheits-
behörde geltend macht, ist beizuladen. beschlusses der Europäischen Kommission
(4) Die Finanzgerichtsordnung ist in den Fällen Hält der oder die Bundesbeauftragte für den Da-
der Absätze 1 bis 3 nach Maßgabe der Absätze 5 tenschutz und die Informationsfreiheit oder eine
bis 10 anzuwenden. nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschut-
(5) Für Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 und Ab- zes zuständige Stelle einen Angemessenheitsbe-
satz 3 ist das Finanzgericht örtlich zuständig, in schluss der Europäischen Kommission, auf dessen
dessen Bezirk die jeweils zuständige Aufsichtsbe- Gültigkeit es bei der Entscheidung über die Be-
hörde ihren Sitz hat. Für Verfahren nach Absatz 2 ist schwerde einer betroffenen Person hinsichtlich der
das Finanzgericht örtlich zuständig, in dessen Be- Verarbeitung personenbezogener Daten ankommt,
zirk die beklagte Finanzbehörde ihren Sitz oder der für rechtswidrig, so gilt § 21 des Bundesdaten-
beklagte Auftragsverarbeiter seinen Sitz hat. schutzgesetzes.“
2554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017
12. In § 72a Absatz 2 werden die Wörter „Erhebung, „(2) Die Finanzbehörden dürfen die Identifika-
Verarbeitung oder Nutzung“ durch das Wort „Verar- tionsnummer verarbeiten, wenn die Verarbeitung
beitung“ ersetzt. zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben
13. § 87c wird wie folgt geändert: erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift die
Verarbeitung der Identifikationsnummer aus-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „zu erheben, zu drücklich erlaubt oder anordnet. Andere öffent-
verarbeiten oder zu nutzen“ durch die Wörter „zu liche oder nicht-öffentliche Stellen dürfen ohne
verarbeiten“ ersetzt. Einwilligung der betroffenen Person
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Erhebung, Ver- 1. die Identifikationsnummer nur verarbeiten,
arbeitung und Übermittlung“ durch das Wort soweit dies für Datenübermittlungen zwi-
„Verarbeitung“ ersetzt. schen ihnen und den Finanzbehörden erfor-
14. In § 88 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Verar- derlich ist oder eine Rechtsvorschrift die Ver-
beitung von erhobenen oder erhaltenen Daten“ arbeitung der Identifikationsnummer aus-
durch die Wörter „Verarbeitung von erhobenen oder drücklich erlaubt oder anordnet,
erfassten Daten“ ersetzt.
2. ihre Dateisysteme nur insoweit nach der Iden-
15. § 88a wird wie folgt geändert: tifikationsnummer ordnen oder für den Zugriff
a) In Satz 1 werden die Wörter „in Dateien oder Ak- erschließen, als dies für regelmäßige Daten-
ten sammeln und verwenden“ durch die Wörter übermittlungen zwischen ihnen und den Fi-
„in Dateisystemen verarbeiten“ ersetzt. nanzbehörden erforderlich ist,
b) In Satz 2 wird das Wort „Verwendung“ durch das 3. eine rechtmäßig erhobene Identifikations-
Wort „Verarbeitung“ ersetzt. nummer eines Steuerpflichtigen zur Erfüllung
aller Mitteilungspflichten gegenüber Finanz-
16. § 93 wird wie folgt geändert:
behörden verwenden, soweit die Mitteilungs-
a) In Absatz 7 Satz 2 wird das Wort „Dateien“ durch pflicht denselben Steuerpflichtigen betrifft
das Wort „Dateisystemen“ ersetzt. und die Verarbeitung nach Nummer 1 zuläs-
b) Absatz 9 Satz 3 wird durch folgende Sätze 3 sig wäre,
bis 5 ersetzt: 4. eine durch ein verbundenes Unternehmen im
„Ein Hinweis nach Satz 1 erster Halbsatz und Sinne des § 15 des Aktiengesetzes oder ein
eine Benachrichtigung nach Satz 2 unterbleiben, Unternehmen einer kreditwirtschaftlichen Ver-
soweit die Voraussetzungen des § 32b Absatz 1 bundgruppe rechtmäßig erhobene Identifi-
vorliegen oder die Information der betroffenen kationsnummer eines Steuerpflichtigen zur
Person gesetzlich ausgeschlossen ist. § 32c Erfüllung aller steuerlichen Mitwirkungspflich-
Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. In den ten verwenden, soweit die Mitwirkungspflicht
Fällen des Absatzes 8 gilt Satz 4 entsprechend, denselben Steuerpflichtigen betrifft und die
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.“ verwendende Stelle zum selben Unterneh-
mensverbund wie die Stelle gehört, die die
17. § 93b wird wie folgt geändert:
Identifikationsnummer erhoben hat und die
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Verarbeitung nach Nummer 1 zulässig wäre.“
„(1) Kreditinstitute haben das nach § 24c Ab- b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „verwendet“
satz 1 des Kreditwesengesetzes zu führende durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
Dateisystem auch für Abrufe nach § 93 Absatz 7
und 8 zu führen.“ c) Absatz 6 Satz 4 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Dateien“ durch das 21. § 139c wird wie folgt geändert:
Wort „Dateisysteme“ ersetzt.
a) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
18. § 93c Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„Die Finanzbehörden dürfen die Wirtschafts-
„(6) Die Finanzbehörden dürfen von den mittei-
Identifikationsnummer verarbeiten, wenn die
lungspflichtigen Stellen mitgeteilte Daten im Sinne
Verarbeitung zur Erfüllung der ihnen obliegenden
der Absätze 1 und 3 verarbeiten, wenn dies zur
Aufgaben erforderlich ist oder eine Rechtsvor-
Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben oder in
schrift dies erlaubt oder anordnet. Andere öffent-
Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihnen übertragen
liche oder nicht-öffentliche Stellen dürfen die
wurde, erforderlich ist.“
Wirtschafts-Identifikationsnummer nur verarbei-
19. § 103 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben
„Personen, die nicht Beteiligte und nicht für einen oder Geschäftszwecke oder für Datenübermitt-
Beteiligten auskunftspflichtig sind, können die Aus- lungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden
kunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant- erforderlich ist.“
wortung sie selbst oder einen ihrer Angehörigen b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
(§ 15) der Gefahr aussetzen würde, wegen einer
Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu „(7) Die in Absatz 3 aufgeführten Daten dür-
werden.“ fen nur für die in Absatz 6 genannten Zwecke
verarbeitet werden, es sei denn, eine Rechtsvor-
20. § 139b wird wie folgt geändert: schrift sieht eine andere Verarbeitung ausdrück-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: lich vor.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017 2555
22. § 377 wird wie folgt geändert: „§ 35
a) In Absatz 1 werden die Wörter „nach den Steu- Sozialgeheimnis
ergesetzen“ durch die Wörter „nach diesem Ge-
(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betref-
setz oder den Steuergesetzen“ ersetzt.
fenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Bußgeldvor- den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden
schriften der Steuergesetze“ durch die Wörter (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnis-
„Bußgeldvorschriften dieses Gesetzes oder der ses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leis-
Steuergesetze“ ersetzt. tungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur
23. § 383a wird aufgehoben. Befugten zugänglich sind oder nur an diese weiterge-
geben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer
24. Nach § 384 wird folgender § 384a eingefügt: Angehörigen dürfen Personen, die Personalentschei-
„§ 384a dungen treffen oder daran mitwirken können, weder zu-
Verstöße nach Artikel 83 gänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weiterge-
Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 geben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen
die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemein-
(1) Vorschriften dieses Gesetzes und der Steuer- schaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die
gesetze über Steuerordnungswidrigkeiten finden Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Ge-
keine Anwendung, soweit für eine Zuwiderhandlung setzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigun-
zugleich Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 gen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse,
unmittelbar oder nach § 2a Absatz 5 entsprechend die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung
gilt. oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die
(2) Für Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben
der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbe- nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
reich dieses Gesetzes gilt § 41 des Bundesdaten- und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Ver-
schutzgesetzes entsprechend. sicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die
anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 2
(3) Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufga-
(EU) 2016/679 und eine Benachrichtigung nach Ar- ben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, und die
tikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 Stellen, die Aufgaben nach § 67c Absatz 3 des Zehnten
dürfen in einem Straf- oder Bußgeldverfahren ge- Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch
gen die meldepflichtige Person oder einen ihrer in nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten
§ 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichne- Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.
ten Angehörigen nur mit Zustimmung der melde-
pflichtigen Person verwertet werden. (2) Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehn-
ten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetz-
(4) Gegen Finanzbehörden und andere öffent-
buches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten
liche Stellen werden im Anwendungsbereich dieses
abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU)
Gesetzes keine Geldbußen nach Artikel 83 Absatz 4
2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates
bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 verhängt.“
vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum
Artikel 18 freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
Änderung der 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119
Versorgungsmedizin-Verordnung vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72)
unmittelbar gilt. Für die Verarbeitungen von Sozialdaten
§ 4 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. De- im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der
zember 2008 (BGBl. I S. 2412), die zuletzt durch Arti- Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten finden
kel 18 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 die Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetz ent-
(BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt sprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder
gefasst: einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.
„§ 4 (2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Ge-
heimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonde-
Beschlüsse ren Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vor-
Die Beschlüsse des Beirats werden mit einfacher schriften beruhen, bleibt unberührt.
Mehrheit der nach § 3 Absatz 2 berufenen Mitglieder (3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht
gefasst.“ zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeug-
nispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Ausliefe-
Artikel 19 rung von Schriftstücken, nicht automatisierten Datei-
Änderung des systemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten.
Ersten Buches Sozialgesetzbuch (4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen So-
zialdaten gleich.
§ 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allge-
meiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember (5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe
1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 6 Ab- des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet
satz 7 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet werden, wenn
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner
2556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017
Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden kön- „Sechstes Kapitel
nen. Ergänzende vergabespezifische Regelungen
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Absatz 1
genannten Stellen auch Anwendung auf solche Verant- § 185
wortliche oder deren Auftragsverarbeiter, Vergabespezifisches Mindestentgelt
für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen
1. die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern die Ver-
arbeitung nicht im Rahmen einer Niederlassung in (1) Träger haben bei der Ausführung eines öffent-
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen lichen Auftrags über Aus- und Weiterbildungsdienst-
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab- leistungen nach diesem Buch im Gebiet der Bundes-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum republik Deutschland ihren Arbeitnehmerinnen und
erfolgt, oder Arbeitnehmern das Mindestentgelt zu zahlen, das
durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeri-
2. die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten einer in- ums für Arbeit und Soziales nach Absatz 2 verbind-
ländischen Niederlassung verarbeiten. lich vorgegeben wird. Setzt der Träger Leiharbeit-
nehmerinnen oder Leiharbeitnehmer ein, so hat der
Sofern die Absätze 1 bis 5 nicht gemäß Satz 1 anzu- Verleiher zumindest das Mindestentgelt nach Satz 1
wenden sind, gelten für den Verantwortlichen oder des- zu zahlen. Die Verpflichtung zur Zahlung des Min-
sen Auftragsverarbeiter nur die §§ 81 bis 81c des Zehn- destentgelts nach der jeweils geltenden Verordnung
ten Buches. nach § 7 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendege-
setzes über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus-
(7) Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zwei-
der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertrags- ten oder diesem Buch bleibt unberührt.
staaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten in- les wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
soweit als Drittstaaten.“ nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, fest-
zulegen:
1. das Nähere zum sachlichen, persönlichen und
Artikel 20
zeitlichen Geltungsbereich des vergabespezifi-
Änderung des schen Mindestentgelts sowie
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch 2. die Höhe des vergabespezifischen Mindestent-
gelts und dessen Fälligkeit.
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
Hierbei übernimmt die Rechtsverordnung die Vorga-
rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-
ben aus der jeweils geltenden Verordnung nach § 7
machung vom 13. Mai 2011 (BGBI. I S. 850, 2094), das
Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes in der
zuletzt durch Artikel 158 des Gesetzes vom 29. März
Branche der Aus- und Weiterbildungsdienstleistun-
2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie
gen nach dem Zweiten oder diesem Buch nach § 4
folgt geändert:
Absatz 1 Nummer 8 des Arbeitnehmer-Entsende-
1. § 22 Absatz 1a wird aufgehoben. gesetzes.
(3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbe-
2. In § 56 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Satz 5“ werbsbeschränkungen und der Vergabeverordnung
durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt. sind anzuwenden.“
3. In § 282a Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
Artikel 21 „des Verdienststatistikgesetzes“ die Wörter „oder für
Statistiken über die Gesundheitsversorgung nach
Änderung des dem Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008
Dritten Buches Sozialgesetzbuch des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde- über öffentliche Gesundheit und über Gesundheits-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, schutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (ABl. L 354
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des vom 31.12.2008, S. 70)“ eingefügt.
Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2152) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 22
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Sechs- Änderung des
ten Kapitel wie folgt gefasst: Siebten Buches Sozialgesetzbuch
„Sechstes Kapitel Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-
Ergänzende vergabespezifische Regelungen gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2070) ge-
§ 185 Vergabespezifisches Mindestentgelt für Aus- ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
und Weiterbildungsdienstleistungen“.
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 47
2. Das Sechste Kapitel wird wie folgt gefasst: folgende Angabe zu § 47a eingefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017 2557
„§ 47a Beitragszahlung der Unfallversicherungsträ- „5. Leistungen zur schulischen oder hochschu-
ger an berufsständische Versorgungseinrich- lischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen
tungen und private Krankenversicherungen“. Beruf nach § 112 Absatz 1 Nummer 2, soweit
2. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt: diese Leistungen in besonderen Ausbildungs-
stätten über Tag und Nacht für Menschen mit
„§ 47a Behinderungen erbracht werden,“.
Beitragszahlung der 5. In § 170 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
Unfallversicherungsträger „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge-
an berufsständische Versorgungs- fügt.
einrichtungen und private Krankenversicherungen
6. § 173 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Für Bezieher von Verletztengeld, die wegen ei-
ner Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen „(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht
Versorgungseinrichtung von der Versicherungs- für schwerbehinderte Menschen,
pflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung be- 1. deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zu-
freit sind, gilt § 47a Absatz 1 des Fünftes Buches gangs der Kündigungserklärung ohne Unterbre-
entsprechend. chung noch nicht länger als sechs Monate be-
(2) Die Unfallversicherungsträger haben der zu- steht oder
ständigen berufsständischen Versorgungseinrich- 2. die auf Stellen im Sinne des § 156 Absatz 2
tung den Beginn und das Ende der Beitragszahlung Nummer 2 bis 5 beschäftigt werden oder
sowie die Höhe der der Beitragsberechnung zugrunde 3. deren Arbeitsverhältnis durch Kündigung been-
liegenden beitragspflichtigen Einnahmen und den zu det wird, sofern sie
zahlenden Beitrag für den Versicherten zu übermit-
teln. Das Nähere zum Verfahren regeln die Deutsche a) das 58. Lebensjahr vollendet haben und An-
Gesetzliche Unfallversicherung e. V., die Sozialver- spruch auf eine Abfindung, Entschädigung
sicherung für Landwirtschaft, Forsten und Garten- oder ähnliche Leistung auf Grund eines Sozi-
bau und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer alplanes haben oder
Versorgungseinrichtungen bis zum 31. Dezember b) Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleis-
2017 in gemeinsamen Grundsätzen. tung nach dem Sechsten Buch oder auf An-
(3) Bezieher von Verletztengeld, die nach § 257 passungsgeld für entlassene Arbeitnehmer
Absatz 2 des Fünften Buches und § 61 Absatz 2 des Bergbaus haben.
des Elften Buches als Beschäftigte Anspruch auf ei- Satz 1 Nummer 3 (Buchstabe a und b) finden An-
nen Zuschuss zu dem Krankenversicherungsbeitrag wendung, wenn der Arbeitgeber ihnen die Kündi-
und Pflegeversicherungsbeitrag hatten, die an ein gungsabsicht rechtzeitig mitgeteilt hat und sie der
privates Krankenversicherungsunternehmen zu zah- beabsichtigten Kündigung bis zu deren Ausspruch
len sind, erhalten einen Zuschuss zu ihrem Kranken- nicht widersprechen.“
versicherungsbeitrag und Pflegeversicherungsbei- 7. In § 225 Satz 2 werden die Wörter „überörtlichen
trag. Als Zuschuss ist der Betrag zu zahlen, der als Träger der Sozialhilfe“ durch die Wörter „Träger
Beitrag bei Krankenversicherungspflicht oder Pfle- der Eingliederungshilfe“ ersetzt.
geversicherungspflicht zu zahlen wäre, höchstens
jedoch der Betrag, der an das private Versicherungs- 8. § 231 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
unternehmen zu zahlen ist.“ „Der Prozentsatz ist nach folgender Formel zu be-
rechnen:
Artikel 23 nach Nummer 1 errechnete Zahl
x 100
Änderung des nach Nummer 2 errechnete Zahl .“
Neunten Buches Sozialgesetzbuch 9. § 232 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezem- „Der Prozentsatz ist nach folgender Formel zu be-
ber 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 3 rechnen:
des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2509) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: nach Nummer 1 errechnete Zahl
x 100
nach Nummer 2 errechnete Zahl .“
1. In § 6 Absatz 3 Satz 6 werden nach dem Wort
„schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge- 10. § 241 wird wie folgt geändert:
fügt. a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
2. In § 19 Absatz 1 werden nach dem Wort „schrift- „(6) Bestehende Integrationsvereinbarungen
lich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt. im Sinne des § 83 in der bis zum 30. Dezember
3. § 35 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 2016 geltenden Fassung gelten als Inklusions-
„1. Gutachten für die Landesbehörden, die für das vereinbarungen fort.“
Gesundheitswesen, die Sozialhilfe und Einglie- b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
derungshilfe zuständig sind, sowie für die zu- „(8) Bis zum 31. Dezember 2019 treten an die
ständigen Träger der Sozialhilfe und Eingliede- Stelle der Träger der Eingliederungshilfe als Re-
rungshilfe in besonders schwierig gelagerten habilitationsträger im Sinne dieses Buches die
Einzelfällen oder in Fällen von grundsätzlicher Träger der Sozialhilfe nach § 3 des Zwölften Bu-
Bedeutung zu erstatten,“. ches, soweit sie zur Erbringung von Leistungen
4. § 138 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behin-
2558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017
derungen nach § 8 Nummer 4 des Zwölften Bu- § 77 Übermittlung ins Ausland und an internatio-
ches bestimmt sind.“ nale Organisationen
§ 78 Zweckbindung und Geheimhaltungspflicht
Artikel 24 eines Dritten, an den Daten übermittelt wer-
Änderung des den
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Dritter Abschnitt
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-
Besondere Datenverarbeitungsarten
tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I § 79 Einrichtung automatisierter Verfahren auf
S. 130), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes Abruf
vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden § 80 Verarbeitung von Sozialdaten im Auftrag
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht zum Zweiten Kapitel wird wie Vierter Abschnitt
folgt gefasst: Rechte der betroffenen
„Zweites Kapitel Person, Beauftragte für den
Datenschutz und Schlussvorschriften
Schutz der Sozialdaten
§ 81 Recht auf Anrufung, Beauftragte für den
Datenschutz
Erster Abschnitt
§ 81a Gerichtlicher Rechtsschutz
Begriffsbestimmungen
§ 81b Klagen gegen den Verantwortlichen oder
§ 67 Begriffsbestimmungen Auftragsverarbeiter
Zweiter Abschnitt § 81c Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei
angenommener Europarechtswidrigkeit ei-
Verarbeitung von Sozialdaten nes Angemessenheitsbeschlusses der Euro-
§ 67a Erhebung von Sozialdaten päischen Kommission
§ 67b Speicherung, Veränderung, Nutzung, Über- § 82 Informationspflichten bei der Erhebung von
mittlung, Einschränkung der Verarbeitung Sozialdaten bei der betroffenen Person
und Löschung von Sozialdaten § 82a Informationspflichten, wenn Sozialdaten
§ 67c Zweckbindung sowie Speicherung, Verän- nicht bei der betroffenen Person erhoben
derung und Nutzung von Sozialdaten zu an- wurden
deren Zwecken § 83 Auskunftsrecht der betroffenen Personen
§ 67d Übermittlungsgrundsätze § 83a Benachrichtigung bei einer Verletzung des
§ 67e Erhebung und Übermittlung zur Bekämp- Schutzes von Sozialdaten
fung von Leistungsmissbrauch und illegaler § 84 Recht auf Berichtigung, Löschung, Ein-
Ausländerbeschäftigung schränkung der Verarbeitung und Wider-
spruch
§ 68 Übermittlung für Aufgaben der Polizeibehör-
den, der Staatsanwaltschaften, Gerichte § 85 Strafvorschriften
und der Behörden der Gefahrenabwehr § 85a Bußgeldvorschriften“.
§ 69 Übermittlung für die Erfüllung sozialer Auf- 2. Das Zweite Kapitel wird wie folgt gefasst:
gaben
„Zweites Kapitel
§ 70 Übermittlung für die Durchführung des Ar- Schutz der Sozialdaten
beitsschutzes
§ 71 Übermittlung für die Erfüllung besonderer Erster Abschnitt
gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefug- Begriffsbestimmungen
nisse
§ 72 Übermittlung für den Schutz der inneren und § 67
äußeren Sicherheit Begriffsbestimmungen
§ 73 Übermittlung für die Durchführung eines (1) Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen gel-
Strafverfahrens ten ergänzend zu Artikel 4 der Verordnung (EU)
§ 74 Übermittlung bei Verletzung der Unterhalts- 2016/679 des Europäischen Parlaments und des
pflicht und beim Versorgungsausgleich Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
§ 74a Übermittlung zur Durchsetzung öffentlich-
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung
rechtlicher Ansprüche und im Vollstre-
der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-
ckungsverfahren
nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
§ 75 Übermittlung von Sozialdaten für die For- 22.11.2016, S. 72).
schung und Planung (2) Sozialdaten sind personenbezogene Daten
§ 76 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis (Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679),
bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017 2559
Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem a) eine Rechtsvorschrift die Erhebung bei ihnen
Gesetzbuch verarbeitet werden. Betriebs- und Ge- zulässt oder die Übermittlung an die erhe-
schäftsgeheimnisse sind alle betriebs- oder ge- bende Stelle ausdrücklich vorschreibt oder
schäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Per- b) aa) die Aufgaben nach diesem Gesetzbuch ih-
sonen, die Geheimnischarakter haben. rer Art nach eine Erhebung bei anderen
(3) Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind, so- Personen oder Stellen erforderlich machen
weit dieses Kapitel angewandt wird, auch oder
1. Aufgaben auf Grund von Verordnungen, deren Er- bb) die Erhebung bei der betroffenen Person
mächtigungsgrundlage sich im Sozialgesetzbuch einen unverhältnismäßigen Aufwand erfor-
befindet, dern würde
2. Aufgaben auf Grund von über- und zwischen- und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
staatlichem Recht im Bereich der sozialen Sicher- überwiegende schutzwürdige Interessen der
heit, betroffenen Person beeinträchtigt werden.
3. Aufgaben auf Grund von Rechtsvorschriften, die
das Erste und das Zehnte Buch für entsprechend § 67b
anwendbar erklären, und Speicherung, Veränderung,
4. Aufgaben auf Grund des Arbeitssicherheitsgeset- Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der
zes und Aufgaben, soweit sie den in § 35 des Verarbeitung und Löschung von Sozialdaten
Ersten Buches genannten Stellen durch Gesetz (1) Die Speicherung, Veränderung, Nutzung,
zugewiesen sind. § 8 Absatz 1 Satz 3 des Ar- Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung und
beitssicherheitsgesetzes bleibt unberührt. Löschung von Sozialdaten durch die in § 35 des Ers-
(4) Werden Sozialdaten von einem Leistungsträ- ten Buches genannten Stellen ist zulässig, soweit
ger im Sinne von § 12 des Ersten Buches verarbei- die nachfolgenden Vorschriften oder eine andere
tet, ist der Verantwortliche der Leistungsträger. Ist Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch es erlauben
der Leistungsträger eine Gebietskörperschaft, so oder anordnen. Dies gilt auch für die besonderen
sind der Verantwortliche die Organisationseinheiten, Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des
die eine Aufgabe nach einem der besonderen Teile Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.
dieses Gesetzbuches funktional durchführen. Die Übermittlung von biometrischen, genetischen
oder Gesundheitsdaten ist abweichend von Artikel 9
(5) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und
Absatz 2 Buchstabe b, d bis j der Verordnung (EU)
juristische Personen, Gesellschaften und andere
2016/679 nur zulässig, soweit eine gesetzliche Über-
Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit
mittlungsbefugnis nach den §§ 68 bis 77 oder nach
sie nicht unter § 81 Absatz 3 fallen.
einer anderen Rechtsvorschrift in diesem Gesetz-
buch vorliegt. § 22 Absatz 2 des Bundesdaten-
Zweiter Abschnitt
schutzgesetzes gilt entsprechend.
Verarbeitung von Sozialdaten
(2) Zum Nachweis im Sinne des Artikels 7 Ab-
satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679, dass die be-
§ 67a
troffene Person in die Verarbeitung ihrer personen-
Erhebung von Sozialdaten bezogenen Daten eingewilligt hat, soll die Einwilli-
(1) Die Erhebung von Sozialdaten durch die in gung schriftlich oder elektronisch erfolgen. Wird die
§ 35 des Ersten Buches genannten Stellen ist zuläs- Einwilligung der betroffenen Person eingeholt, ist
sig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe diese auf den Zweck der vorgesehenen Verarbei-
der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch er- tung, auf die Folgen der Verweigerung der Ein-
forderlich ist. Dies gilt auch für die Erhebung der willigung sowie auf die jederzeitige Widerrufsmög-
besonderen Kategorien personenbezogener Daten lichkeit gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung
im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) (EU) 2016/679 hinzuweisen.
2016/679. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutz- (3) Die Einwilligung zur Verarbeitung personenbe-
gesetzes gilt entsprechend. zogener Daten zu Forschungszwecken kann für ein
(2) Sozialdaten sind bei der betroffenen Person bestimmtes Vorhaben oder für bestimmte Bereiche
zu erheben. Ohne ihre Mitwirkung dürfen sie nur er- der wissenschaftlichen Forschung erteilt werden.
hoben werden
1. bei den in § 35 des Ersten Buches oder in § 69 § 67c
Absatz 2 genannten Stellen, wenn Zweckbindung sowie
a) diese zur Übermittlung der Daten an die erhe- Speicherung, Veränderung und
bende Stelle befugt sind, Nutzung von Sozialdaten zu anderen Zwecken
b) die Erhebung bei der betroffenen Person einen (1) Die Speicherung, Veränderung oder Nutzung
unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde von Sozialdaten durch die in § 35 des Ersten Buches
und genannten Stellen ist zulässig, wenn sie zur Erfül-
lung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen
c) keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass liegenden gesetzlichen Aufgaben nach diesem Ge-
überwiegende schutzwürdige Interessen der setzbuch erforderlich ist und für die Zwecke erfolgt,
betroffenen Person beeinträchtigt werden, für die die Daten erhoben worden sind. Ist keine Er-
2. bei anderen Personen oder Stellen, wenn hebung vorausgegangen, dürfen die Daten nur für
2560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017
die Zwecke geändert oder genutzt werden, für die Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch
sie gespeichert worden sind. dieser Daten nur zulässig, wenn schutzwürdige Inte-
(2) Die nach Absatz 1 gespeicherten Daten dürfen ressen der betroffenen Person oder eines Dritten an
von demselben Verantwortlichen für andere Zwecke deren Geheimhaltung nicht überwiegen; eine Verän-
nur gespeichert, verändert oder genutzt werden, derung oder Nutzung dieser Daten ist unzulässig.
wenn (3) Die Übermittlung von Sozialdaten ist auch
über Vermittlungsstellen im Rahmen einer Auftrags-
1. die Daten für die Erfüllung von Aufgaben nach
verarbeitung zulässig.
anderen Rechtsvorschriften dieses Gesetzbuches
als diejenigen, für die sie erhoben wurden, erfor-
§ 67e
derlich sind,
Erhebung und Übermittlung zur
2. es zur Durchführung eines bestimmten Vorha-
Bekämpfung von Leistungsmissbrauch
bens der wissenschaftlichen Forschung oder Pla-
und illegaler Ausländerbeschäftigung
nung im Sozialleistungsbereich erforderlich ist
und die Voraussetzungen des § 75 Absatz 1, 2 Bei der Prüfung nach § 2 des Schwarzarbeitsbe-
oder 4a Satz 1 vorliegen. kämpfungsgesetzes oder nach § 28p des Vierten
Buches darf bei der überprüften Person zusätzlich
(3) Eine Speicherung, Veränderung oder Nutzung
erfragt werden,
von Sozialdaten ist zulässig, wenn sie für die Wahr-
nehmung von Aufsichts-, Kontroll- und Disziplinar- 1. ob und welche Art von Sozialleistungen nach die-
befugnissen, der Rechnungsprüfung oder der sem Gesetzbuch oder Leistungen nach dem
Durchführung von Organisationsuntersuchungen für Asylbewerberleistungsgesetz sie bezieht und
den Verantwortlichen erforderlich ist. Das gilt auch von welcher Stelle sie diese Leistungen bezieht,
für die Veränderung oder Nutzung zu Ausbildungs- 2. bei welcher Krankenkasse sie versichert oder ob
und Prüfungszwecken durch den Verantwortlichen, sie als Selbständige tätig ist,
soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interes- 3. ob und welche Art von Beiträgen nach diesem
sen der betroffenen Person entgegenstehen. Gesetzbuch sie abführt und
(4) Sozialdaten, die ausschließlich zu Zwecken 4. ob und welche ausländischen Arbeitnehmerinnen
der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder und Arbeitnehmer sie mit einer für ihre Tätigkeit
zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betrie- erforderlichen Genehmigung und nicht zu un-
bes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert günstigeren Arbeitsbedingungen als vergleich-
werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet wer- bare deutsche Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
den. mer beschäftigt.
(5) Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung Zu Prüfzwecken dürfen die Antworten auf Fragen
oder Planung im Sozialleistungsbereich erhobene nach Satz 1 Nummer 1 an den jeweils zuständigen
oder gespeicherte Sozialdaten dürfen von den in Leistungsträger und nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 an
§ 35 des Ersten Buches genannten Stellen nur für die jeweils zuständige Einzugsstelle und die Bun-
ein bestimmtes Vorhaben der wissenschaftlichen desagentur für Arbeit übermittelt werden. Der Emp-
Forschung im Sozialleistungsbereich oder der fänger hat die Prüfung unverzüglich durchzuführen.
Planung im Sozialleistungsbereich verändert oder
genutzt werden. Die Sozialdaten sind zu anonymi- § 68
sieren, sobald dies nach dem Forschungs- oder
Übermittlung für Aufgaben der
Planungszweck möglich ist. Bis dahin sind die
Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaften,
Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzel-
Gerichte und der Behörden der Gefahrenabwehr
angaben über persönliche oder sachliche Verhält-
nisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person (1) Zur Erfüllung von Aufgaben der Polizeibehör-
zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Ein- den, der Staatsanwaltschaften und Gerichte, der Be-
zelangaben nur zusammengeführt werden, soweit hörden der Gefahrenabwehr und der Justizvollzugs-
der Forschungs- oder Planungszweck dies erfordert. anstalten dürfen im Einzelfall auf Ersuchen Name,
Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige An-
§ 67d schrift der betroffenen Person, ihr derzeitiger oder
zukünftiger Aufenthaltsort sowie Namen, Vornamen
Übermittlungsgrundsätze
oder Firma und Anschriften ihrer derzeitigen Arbeit-
(1) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Be- geber übermittelt werden, soweit kein Grund zu der
kanntgabe von Sozialdaten durch ihre Weitergabe an Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige In-
einen Dritten oder durch die Einsichtnahme oder den teressen der betroffenen Person beeinträchtigt wer-
Abruf eines Dritten von zur Einsicht oder zum Abruf den, und wenn das Ersuchen nicht länger als sechs
bereitgehaltenen Daten trägt die übermittelnde Stel- Monate zurückliegt. Die ersuchte Stelle ist über § 4
le. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Dritten, Absatz 3 hinaus zur Übermittlung auch dann nicht
an den die Daten übermittelt werden, trägt dieser die verpflichtet, wenn sich die ersuchende Stelle die
Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben in sei- Angaben auf andere Weise beschaffen kann. Satz 2
nem Ersuchen. findet keine Anwendung, wenn das Amtshilfeer-
(2) Sind mit Sozialdaten, die übermittelt werden suchen zur Durchführung einer Vollstreckung nach
dürfen, weitere personenbezogene Daten der betrof- § 66 erforderlich ist.
fenen Person oder eines Dritten so verbunden, dass (1a) Zu dem in § 7 Absatz 2 des Internationalen
eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Familienrechtsverfahrensgesetzes bezeichneten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017 2561
Zweck ist es zulässig, der in dieser Vorschrift be- folgungsmaßnahmen, dem Unterhaltssicherungs-
zeichneten Zentralen Behörde auf Ersuchen im gesetz, dem Beamtenversorgungsgesetz und den
Einzelfall den derzeitigen Aufenthalt der betroffenen Vorschriften, die auf das Beamtenversorgungsge-
Person zu übermitteln, soweit kein Grund zur An- setz verweisen, dem Soldatenversorgungsgesetz,
nahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Inte- dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberfüh-
ressen der betroffenen Person beeinträchtigt wer- rungsgesetz und den Vorschriften der Länder
den. über die Gewährung von Blinden- und Pflege-
(2) Über das Übermittlungsersuchen entscheidet geldleistungen zu erbringen haben,
der Leiter oder die Leiterin der ersuchten Stelle, des- 2. die gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertrags-
sen oder deren allgemeiner Stellvertreter oder allge- parteien im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifver-
meine Stellvertreterin oder eine besonders bevoll- tragsgesetzes, die Zusatzversorgungseinrichtun-
mächtigte bedienstete Person. gen des öffentlichen Dienstes und die öffentlich-
(3) Eine Übermittlung der in Absatz 1 Satz 1 ge- rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtungen,
nannten Sozialdaten, von Angaben zur Staats- und 3. die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes, so-
Religionsangehörigkeit, früherer Anschriften der weit sie kindergeldabhängige Leistungen des
betroffenen Personen, von Namen und Anschriften Besoldungs-, Versorgungs- und Tarifrechts unter
früherer Arbeitgeber der betroffenen Personen sowie Verwendung von personenbezogenen Kinder-
von Angaben über an betroffene Personen erbrachte gelddaten festzusetzen haben.
oder demnächst zu erbringende Geldleistungen ist
zulässig, soweit sie zur Durchführung einer nach (3) Die Übermittlung von Sozialdaten durch die
Bundes- oder Landesrecht zulässigen Rasterfahn- Bundesagentur für Arbeit an die Krankenkassen ist
dung erforderlich ist. Die Verantwortung für die Zu- zulässig, soweit sie erforderlich ist, den Krankenkas-
lässigkeit der Übermittlung trägt abweichend von sen die Feststellung der Arbeitgeber zu ermöglichen,
§ 67d Absatz 1 Satz 1 der Dritte, an den die Daten die am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen
übermittelt werden. Die übermittelnde Stelle prüft nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz teilneh-
nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der men.
Aufgaben des Dritten liegt, an den die Daten über- (4) Die Krankenkassen sind befugt, einem Arbeit-
mittelt werden, es sei denn, dass besonderer Anlass geber mitzuteilen, ob die Fortdauer einer Arbeitsun-
zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung be- fähigkeit oder eine erneute Arbeitsunfähigkeit eines
steht. Arbeitnehmers auf derselben Krankheit beruht; die
Übermittlung von Diagnosedaten an den Arbeitge-
§ 69 ber ist nicht zulässig.
Übermittlung für die (5) Die Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig
Erfüllung sozialer Aufgaben für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der
(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zuläs- Rechnungshöfe und der anderen Stellen, auf die
sig, soweit sie erforderlich ist § 67c Absatz 3 Satz 1 Anwendung findet.
1. für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben
§ 70
worden sind, oder für die Erfüllung einer gesetz-
lichen Aufgabe der übermittelnden Stelle nach Übermittlung für die
diesem Gesetzbuch oder einer solchen Aufgabe Durchführung des Arbeitsschutzes
des Dritten, an den die Daten übermittelt werden,
Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig,
wenn er eine in § 35 des Ersten Buches genannte
soweit sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben
Stelle ist,
der für den Arbeitsschutz zuständigen staatlichen
2. für die Durchführung eines mit der Erfüllung einer Behörden oder der Bergbehörden bei der Durch-
Aufgabe nach Nummer 1 zusammenhängenden führung des Arbeitsschutzes erforderlich ist und
gerichtlichen Verfahrens einschließlich eines schutzwürdige Interessen der betroffenen Person
Strafverfahrens oder nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche In-
3. für die Richtigstellung unwahrer Tatsachenbe- teresse an der Durchführung des Arbeitsschutzes
hauptungen der betroffenen Person im Zusam- das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Per-
menhang mit einem Verfahren über die Erbrin- son erheblich überwiegt.
gung von Sozialleistungen; die Übermittlung
bedarf der vorherigen Genehmigung durch die § 71
zuständige oberste Bundes- oder Landesbe- Übermittlung für die
hörde. Erfüllung besonderer gesetzlicher
(2) Für die Erfüllung einer gesetzlichen oder sich Pflichten und Mitteilungsbefugnisse
aus einem Tarifvertrag ergebenden Aufgabe sind den
(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zuläs-
in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen gleich-
sig, soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung der
gestellt
gesetzlichen Mitteilungspflichten
1. die Stellen, die Leistungen nach dem Lasten-
1. zur Abwendung geplanter Straftaten nach § 138
ausgleichsgesetz, dem Bundesentschädigungs-
des Strafgesetzbuches,
gesetz, dem Strafrechtlichen Rehabilitierungs-
gesetz, dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, 2. zum Schutz der öffentlichen Gesundheit nach
dem Gesetz über die Entschädigung für Strafver- § 8 des Infektionsschutzgesetzes,
2562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017
3. zur Sicherung des Steueraufkommens nach 1. im Einzelfall auf Ersuchen der mit der Ausführung
§ 22a des Einkommensteuergesetzes und den des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörden
§§ 93, 97, 105, 111 Absatz 1 und 5, § 116 der nach § 87 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes mit
Abgabenordnung und § 32b Absatz 3 des Ein- der Maßgabe, dass über die Angaben nach § 68
kommensteuergesetzes, soweit diese Vorschrif- hinaus nur mitgeteilt werden können
ten unmittelbar anwendbar sind, und zur Mittei- a) für die Entscheidung über den Aufenthalt des
lung von Daten der ausländischen Unternehmen, Ausländers oder eines Familienangehörigen
die auf Grund bilateraler Regierungsvereinbarun- des Ausländers Daten über die Gewährung
gen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern oder Nichtgewährung von Leistungen, Daten
zur Ausführung von Werkverträgen tätig werden, über frühere und bestehende Versicherungen
nach § 93a der Abgabenordnung, und das Nichtbestehen einer Versicherung,
4. zur Gewährung und Prüfung des Sonderausga- b) für die Entscheidung über den Aufenthalt oder
benabzugs nach § 10 des Einkommensteuerge- über die ausländerrechtliche Zulassung oder
setzes, Beschränkung einer Erwerbstätigkeit des Aus-
5. zur Überprüfung der Voraussetzungen für die länders Daten über die Zustimmung nach § 4
Einziehung der Ausgleichszahlungen und für die Absatz 2 Satz 3, § 17 Absatz 1 Satz 1, § 18
Leistung von Wohngeld nach § 33 des Wohn- Absatz 2 Satz 1, § 18a Absatz 1, § 19 Absatz 1
geldgesetzes, Satz 1 und § 19a Absatz 1 des Aufenthaltsge-
setzes,
6. zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler
Beschäftigung nach dem Schwarzarbeitsbe- c) für eine Entscheidung über den Aufenthalt des
kämpfungsgesetz, Ausländers Angaben darüber, ob die in § 54
Absatz 2 Nummer 4 des Aufenthaltsgesetzes
7. zur Mitteilung in das Gewerbezentralregister ein- bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, und
zutragender Tatsachen an die Registerbehörde,
d) durch die Jugendämter für die Entscheidung
8. zur Erfüllung der Aufgaben der statistischen Äm- über den weiteren Aufenthalt oder die Beendi-
ter der Länder und des Statistischen Bundes- gung des Aufenthalts eines Ausländers, bei
amtes gemäß § 3 Absatz 1 des Statistikregister- dem ein Ausweisungsgrund nach den §§ 53
gesetzes zum Aufbau und zur Führung des Sta- bis 56 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt, Anga-
tistikregisters, ben über das zu erwartende soziale Verhalten,
9. zur Aktualisierung des Betriebsregisters nach 2. für die Erfüllung der in § 87 Absatz 2 des Aufent-
§ 97 Absatz 5 des Agrarstatistikgesetzes, haltsgesetzes bezeichneten Mitteilungspflichten,
10. zur Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Ren- 3. für die Erfüllung der in § 99 Absatz 1 Nummer 14
tenversicherung Bund als zentraler Stelle nach Buchstabe d, f und j des Aufenthaltsgesetzes be-
§ 22a und § 91 Absatz 1 Satz 1 des Einkommen- zeichneten Mitteilungspflichten, wenn die Mittei-
steuergesetzes, lung die Erteilung, den Widerruf oder Beschrän-
11. zur Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Ren- kungen der Zustimmung nach § 4 Absatz 2 Satz 3,
tenversicherung Knappschaft-Bahn-See, soweit § 17 Absatz 1 Satz 1, § 18 Absatz 2 Satz 1, § 18a
sie bei geringfügig Beschäftigten Aufgaben nach Absatz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1 und § 19a Absatz 1
dem Einkommensteuergesetz durchführt, des Aufenthaltsgesetzes oder eines Versiche-
rungsschutzes oder die Gewährung von Leistun-
12. zur Erfüllung der Aufgaben des Statistischen gen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
Bundesamtes nach § 5a Absatz 1 in Verbindung dem Zweiten Buch betrifft, oder
mit Absatz 3 des Bundesstatistikgesetzes oder
4. für die Erfüllung der in § 6 Absatz 1 Nummer 8
13. nach § 69a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes des Gesetzes über das Ausländerzentralregister
zur Berechnung der Bruttowertschöpfung im bezeichneten Mitteilungspflichten.
Verfahren zur Begrenzung der EEG-Umlage.
Daten über die Gesundheit eines Ausländers dürfen
Erklärungspflichten als Drittschuldner, welche das nur übermittelt werden,
Vollstreckungsrecht vorsieht, werden durch Bestim- 1. wenn der Ausländer die öffentliche Gesundheit
mungen dieses Gesetzbuches nicht berührt. Eine gefährdet und besondere Schutzmaßnahmen
Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit zum Ausschluss der Gefährdung nicht möglich
sie erforderlich ist für die Erfüllung der gesetzlichen sind oder von dem Ausländer nicht eingehalten
Pflichten zur Sicherung und Nutzung von Archivgut werden oder
nach den §§ 2 und 5 des Bundesarchivgesetzes
oder entsprechenden gesetzlichen Vorschriften der 2. soweit sie für die Feststellung erforderlich sind,
Länder, die die Schutzfristen dieses Gesetzes nicht ob die Voraussetzungen des § 54 Absatz 2 Num-
unterschreiten. Eine Übermittlung von Sozialdaten mer 4 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
ist auch zulässig, soweit sie erforderlich ist, Melde- (2a) Eine Übermittlung personenbezogener Daten
behörden nach § 6 Absatz 2 des Bundesmeldege- eines Leistungsberechtigten nach § 1 des Asylbe-
setzes über konkrete Anhaltspunkte für die Unrich- werberleistungsgesetzes ist zulässig, soweit sie für
tigkeit oder Unvollständigkeit von diesen auf Grund die Durchführung des Asylbewerberleistungsgeset-
Melderechts übermittelter Daten zu unterrichten. zes erforderlich ist.
(2) Eine Übermittlung von Sozialdaten eines Aus- (3) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist auch
länders ist auch zulässig, soweit sie erforderlich ist zulässig, soweit es nach pflichtgemäßem Ermessen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017 2563
eines Leistungsträgers erforderlich ist, dem Betreu- (3) Die Übermittlung nach den Absätzen 1 und 2
ungsgericht die Bestellung eines Betreuers oder eine ordnet der Richter oder die Richterin an.
andere Maßnahme in Betreuungssachen zu ermög-
lichen. § 7 des Betreuungsbehördengesetzes gilt § 74
entsprechend. Übermittlung bei Verletzung der
(4) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist außer- Unterhaltspflicht und beim Versorgungsausgleich
dem zulässig, soweit sie im Einzelfall für die recht- (1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zuläs-
mäßige Erfüllung der in der Zuständigkeit der Zen- sig, soweit sie erforderlich ist
tralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen lie- 1. für die Durchführung
genden Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 2 des Geldwäschegesetzes erforderlich ist. Die a) eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Voll-
Übermittlung ist auf Angaben über Name, Vorname streckungsverfahrens wegen eines gesetz-
sowie früher geführte Namen, Geburtsdatum, Ge- lichen oder vertraglichen Unterhaltsanspruchs
burtsort, derzeitige und frühere Anschriften der oder eines an seine Stelle getretenen Ersatz-
betroffenen Person sowie Namen und Anschriften anspruchs oder
seiner derzeitigen und früheren Arbeitgeber be- b) eines Verfahrens über den Versorgungsaus-
schränkt. gleich nach § 220 des Gesetzes über das Ver-
fahren in Familiensachen und in den Angele-
§ 72 genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder
2. für die Geltendmachung
Übermittlung für den Schutz
der inneren und äußeren Sicherheit a) eines gesetzlichen oder vertraglichen Unter-
haltsanspruchs außerhalb eines Verfahrens
(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zuläs- nach Nummer 1 Buchstabe a, soweit die be-
sig, soweit sie im Einzelfall für die rechtmäßige troffene Person nach den Vorschriften des bür-
Erfüllung der in der Zuständigkeit der Behörden für gerlichen Rechts, insbesondere nach § 1605
Verfassungsschutz, des Bundesnachrichtendiens- oder nach § 1361 Absatz 4 Satz 4, § 1580
tes, des Militärischen Abschirmdienstes und des Satz 2, § 1615a oder § 1615l Absatz 3 Satz 1
Bundeskriminalamtes liegenden Aufgaben erforder- in Verbindung mit § 1605 des Bürgerlichen Ge-
lich ist. Die Übermittlung ist auf Angaben über Name setzbuchs, zur Auskunft verpflichtet ist, oder
und Vorname sowie früher geführte Namen, Ge-
b) eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des
burtsdatum, Geburtsort, derzeitige und frühere An-
Versorgungsausgleichs außerhalb eines Ver-
schriften der betroffenen Person sowie Namen und
fahrens nach Nummer 1 Buchstabe b, soweit
Anschriften ihrer derzeitigen und früheren Arbeitge-
die betroffene Person nach § 4 Absatz 1 des
ber beschränkt.
Versorgungsausgleichsgesetzes zur Auskunft
(2) Über die Erforderlichkeit des Übermittlungs- verpflichtet ist, oder
ersuchens entscheidet eine von dem Leiter oder 3. für die Anwendung der Öffnungsklausel des § 22
der Leiterin der ersuchenden Stelle bestimmte be- Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe
auftragte Person, die die Befähigung zum Richter- bb Satz 2 des Einkommensteuergesetzes auf eine
amt haben oder die Voraussetzungen des § 110 im Versorgungsausgleich auf die ausgleichsbe-
des Deutschen Richtergesetzes erfüllen soll. Wenn rechtigte Person übertragene Rentenanwart-
eine oberste Bundes- oder Landesbehörde für die schaft, soweit die ausgleichspflichtige Person
Aufsicht über die ersuchende Stelle zuständig ist, nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppel-
ist sie über die gestellten Übermittlungsersuchen buchstabe bb Satz 2 des Einkommensteuerge-
zu unterrichten. Bei der ersuchten Stelle entscheidet setzes in Verbindung mit § 4 Absatz 1 des Versor-
über das Übermittlungsersuchen der Behördenleiter gungsausgleichsgesetzes zur Auskunft verpflich-
oder die Behördenleiterin oder dessen oder deren tet ist.
allgemeiner Stellvertreter oder allgemeine Stellver-
treterin. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 ist eine
Übermittlung nur zulässig, wenn die auskunftspflich-
tige Person ihre Pflicht, nachdem sie unter Hinweis
§ 73 auf die in diesem Buch enthaltene Übermittlungsbe-
Übermittlung für die fugnis der in § 35 des Ersten Buches genannten
Durchführung eines Strafverfahrens Stellen gemahnt wurde, innerhalb angemessener
Frist nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Diese
(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zuläs- Stellen dürfen die Anschrift der auskunftspflichtigen
sig, soweit sie zur Durchführung eines Strafver- Person zum Zwecke der Mahnung übermitteln.
fahrens wegen eines Verbrechens oder wegen einer
(2) Eine Übermittlung von Sozialdaten durch die
sonstigen Straftat von erheblicher Bedeutung erfor-
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und
derlich ist.
durch die Träger der Grundsicherung für Arbeit-
(2) Eine Übermittlung von Sozialdaten zur Durch- suchende ist auch zulässig, soweit sie für die Erfül-
führung eines Strafverfahrens wegen einer anderen lung der nach § 5 des Auslandsunterhaltsgesetzes
Straftat ist zulässig, soweit die Übermittlung auf die der zentralen Behörde (§ 4 des Auslandsunterhalts-
in § 72 Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben und die gesetzes) obliegenden Aufgaben und zur Erreichung
Angaben über erbrachte oder demnächst zu erbrin- der in den §§ 16 und 17 des Auslandsunterhaltsge-
gende Geldleistungen beschränkt ist. setzes bezeichneten Zwecke erforderlich ist.
2564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017
§ 74a und schutzwürdige Interessen der betroffenen Per-
Übermittlung zur son nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche
Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Interesse an der Forschung oder Planung das
Ansprüche und im Vollstreckungsverfahren Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person
erheblich überwiegt. Eine Übermittlung ohne Ein-
(1) Zur Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen willigung der betroffenen Person ist nicht zulässig,
Ansprüchen in Höhe von mindestens 500 Euro dür- soweit es zumutbar ist, ihre Einwilligung einzuholen.
fen im Einzelfall auf Ersuchen Name, Vorname, Ge- Angaben über den Namen und Vornamen, die An-
burtsdatum, Geburtsort, derzeitige Anschrift der be- schrift, die Telefonnummer sowie die für die Ein-
troffenen Person, ihr derzeitiger oder zukünftiger leitung eines Vorhabens nach Satz 1 zwingend erfor-
Aufenthaltsort sowie Namen, Vornamen oder Firma derlichen Strukturmerkmale der betroffenen Person
und Anschriften ihrer derzeitigen Arbeitgeber über- können für Befragungen auch ohne Einwilligungen
mittelt werden, soweit kein Grund zu der Annahme übermittelt werden. Der nach Absatz 4 Satz 1 zu-
besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen der ständigen Behörde ist ein Datenschutzkonzept vor-
betroffenen Person beeinträchtigt werden, und wenn zulegen.
das Ersuchen nicht länger als sechs Monate zurück-
liegt. Die ersuchte Stelle ist über § 4 Absatz 3 hinaus (2) Ergibt sich aus dem Vorhaben nach Absatz 1
zur Übermittlung auch dann nicht verpflichtet, wenn Satz 1 eine Forschungsfrage, die in einem inhalt-
sich die ersuchende Stelle die Angaben auf andere lichen Zusammenhang mit diesem steht, können
Weise beschaffen kann. Satz 2 findet keine Anwen- hierzu auf Antrag die Frist nach Absatz 4 Satz 5
dung, wenn das Amtshilfeersuchen zur Durchfüh- Nummer 4 zur Verarbeitung der erforderlichen
rung einer Vollstreckung nach § 66 erforderlich ist. Sozialdaten verlängert oder eine neue Frist fest-
gelegt und weitere erforderliche Sozialdaten über-
(2) Zur Durchführung eines Vollstreckungsverfah-
mittelt werden.
rens, dem zu vollstreckende Ansprüche von min-
destens 500 Euro zugrunde liegen, dürfen die Träger (3) Soweit nach Absatz 1 oder 2 besondere Kate-
der gesetzlichen Rentenversicherung im Einzelfall gorien von Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der
auf Ersuchen des Gerichtsvollziehers die derzeitige Verordnung (EU) 2016/679 an einen Dritten über-
Anschrift der betroffenen Person, ihren derzeitigen mittelt oder nach Absatz 4a von einem Dritten ver-
oder zukünftigen Aufenthaltsort sowie Namen, Vor- wendet werden, sieht dieser bei der Verarbeitung an-
namen oder Firma und Anschriften ihrer derzeitigen gemessene und spezifische Maßnahmen zur Wah-
Arbeitgeber übermitteln, soweit kein Grund zu der rung der Interessen der betroffenen Person gemäß
Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgeset-
Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt zes vor. Ergänzend zu den dort genannten Maßnah-
werden, und das Ersuchen nicht länger als sechs men sind die besonderen Kategorien von Daten im
Monate zurückliegt. Die Träger der gesetzlichen Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Rentenversicherung sind über § 4 Absatz 3 hinaus 2016/679 zu anonymisieren, sobald dies nach dem
zur Übermittlung auch dann nicht verpflichtet, wenn Forschungszweck möglich ist.
sich die ersuchende Stelle die Angaben auf andere
(4) Die Übermittlung nach Absatz 1 und die wei-
Weise beschaffen kann. Die Übermittlung ist nur zu-
tere Verarbeitung sowie die Übermittlung nach Ab-
lässig, wenn
satz 2 bedürfen der vorherigen Genehmigung durch
1. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Ver- die oberste Bundes- oder Landesbehörde, die für
mögensauskunft nach § 802c der Zivilprozess- den Bereich, aus dem die Daten herrühren, zustän-
ordnung nicht nachkommt, dig ist. Die oberste Bundesbehörde kann das Ge-
2. bei einer Vollstreckung in die in der Vermögens- nehmigungsverfahren bei Anträgen von Versiche-
auskunft aufgeführten Vermögensgegenstände rungsträgern nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Vierten
eine vollständige Befriedigung des Gläubigers Buches auf das Bundesversicherungsamt übertra-
voraussichtlich nicht zu erwarten wäre oder gen. Eine Übermittlung von Sozialdaten an eine
3. die Anschrift oder der derzeitige oder zukünftige nicht-öffentliche Stelle und eine weitere Verarbei-
Aufenthaltsort des Schuldners trotz Anfrage bei tung durch diese nach Absatz 2 darf nur genehmigt
der Meldebehörde nicht bekannt ist. werden, wenn sich die nicht-öffentliche Stelle ge-
genüber der Genehmigungsbehörde verpflichtet hat,
Der Gerichtsvollzieher hat in seinem Ersuchen zu die Daten nur für den vorgesehenen Zweck zu ver-
bestätigen, dass diese Voraussetzungen vorliegen. arbeiten. Die Genehmigung darf im Hinblick auf die
Wahrung des Sozialgeheimnisses nur versagt wer-
§ 75 den, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1, 2
Übermittlung von Sozialdaten oder 4a nicht vorliegen. Sie muss
für die Forschung und Planung
1. den Dritten, an den die Daten übermittelt werden,
(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zuläs-
sig, soweit sie erforderlich ist für ein bestimmtes Vor- 2. die Art der zu übermittelnden Sozialdaten und
haben den Kreis der betroffenen Personen,
1. der wissenschaftlichen Forschung im Sozial- 3. die wissenschaftliche Forschung oder die Pla-
leistungsbereich oder der wissenschaftlichen Ar- nung, zu der die übermittelten Sozialdaten ver-
beitsmarkt- und Berufsforschung oder wendet werden dürfen, und
2. der Planung im Sozialleistungsbereich durch eine 4. den Tag, bis zu dem die übermittelten Sozialdaten
öffentliche Stelle im Rahmen ihrer Aufgaben verarbeitet werden dürfen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017 2565
genau bezeichnen und steht auch ohne besonderen lung widerspricht; die betroffene Person ist von
Hinweis unter dem Vorbehalt der nachträglichen dem Verantwortlichen zu Beginn des Verwal-
Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage. tungsverfahrens in allgemeiner Form schriftlich
Nach Ablauf der Frist nach Satz 5 Nummer 4 können oder elektronisch auf das Widerspruchsrecht hin-
die verarbeiteten Daten bis zu zehn Jahre lang zuweisen,
gespeichert werden, um eine Nachprüfung der For- 2. im Rahmen des § 69 Absatz 4 und 5 und des § 71
schungsergebnisse auf der Grundlage der ursprüng- Absatz 1 Satz 3,
lichen Datenbasis sowie eine Verarbeitung für wei-
tere Forschungsvorhaben nach Absatz 2 zu ermög- 3. im Rahmen des § 94 Absatz 2 Satz 2 des Elften
lichen. Buches.
(4a) Ergänzend zur Übermittlung von Sozialdaten (3) Ein Widerspruchsrecht besteht nicht in den
zu einem bestimmten Forschungsvorhaben nach Fällen des § 279 Absatz 5 in Verbindung mit § 275
Absatz 1 Satz 1 kann die Verwendung dieser Sozial- Absatz 1 bis 3 des Fünften Buches.
daten auch für noch nicht bestimmte, aber inhaltlich
zusammenhängende Forschungsvorhaben des glei- § 77
chen Forschungsbereiches beantragt werden. Die Übermittlung ins Ausland
Genehmigung ist unter den Voraussetzungen des und an internationale Organisationen
Absatzes 4 zu erteilen, wenn sich der Datenempfän- (1) Die Übermittlung von Sozialdaten an Perso-
ger gegenüber der genehmigenden Stelle verpflich- nen oder Stellen in anderen Mitgliedstaaten der
tet, auch bei künftigen Forschungsvorhaben im For- Europäischen Union sowie in diesen nach § 35 Ab-
schungsbereich die Genehmigungsvoraussetzungen satz 7 des Ersten Buches gleichgestellten Staaten
einzuhalten. Die nach Absatz 4 Satz 1 zuständige ist zulässig, soweit
Behörde kann vom Antragsteller die Vorlage einer
unabhängigen Begutachtung des Datenschutzkon- 1. dies für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe
zeptes verlangen. Der Antragsteller ist verpflichtet, der in § 35 des Ersten Buches genannten über-
der nach Absatz 4 Satz 1 zuständigen Behörde je- mittelnden Stelle nach diesem Gesetzbuch oder
des innerhalb des genehmigten Forschungsberei- zur Erfüllung einer solchen Aufgabe von auslän-
ches vorgesehene Forschungsvorhaben vor dessen dischen Stellen erforderlich ist, soweit diese Auf-
Beginn anzuzeigen und dabei die Erfüllung der Ge- gaben wahrnehmen, die denen der in § 35 des
nehmigungsvoraussetzungen darzulegen. Mit dem Ersten Buches genannten Stellen entsprechen,
Forschungsvorhaben darf acht Wochen nach Ein- 2. die Voraussetzungen des § 69 Absatz 1 Nummer 2
gang der Anzeige bei der Genehmigungsbehörde oder Nummer 3 oder des § 70 oder einer Über-
begonnen werden, sofern nicht die Genehmigungs- mittlungsvorschrift nach dem Dritten Buch oder
behörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass für das dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vorliegen
angezeigte Vorhaben ein gesondertes Genehmi- und die Aufgaben der ausländischen Stelle den
gungsverfahren erforderlich ist. in diesen Vorschriften genannten entsprechen,
(5) Wird die Verarbeitung von Sozialdaten nicht- 3. die Voraussetzungen des § 74 vorliegen und die
öffentlichen Stellen genehmigt, hat die genehmi- gerichtlich geltend gemachten Ansprüche oder
gende Stelle durch Auflagen sicherzustellen, dass die Rechte des Empfängers den in dieser Vor-
die der Genehmigung durch Absatz 1, 2 und 4a ge- schrift genannten entsprechen oder
setzten Grenzen beachtet werden. 4. die Voraussetzungen des § 73 vorliegen; für die
(6) Ist der Dritte, an den Sozialdaten übermittelt Anordnung einer Übermittlung nach § 73 ist ein
werden, eine nicht-öffentliche Stelle, unterliegt die- inländisches Gericht zuständig.
ser der Aufsicht der gemäß § 40 Absatz 1 des Bun- Die Übermittlung von Sozialdaten unterbleibt, soweit
desdatenschutzgesetzes zuständigen Behörde. sie zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Euro-
päische Union enthaltenen Grundsätzen in Wider-
§ 76 spruch stünde.
Einschränkung der (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Übermitt-
Übermittlungsbefugnis bei lung an Personen oder Stellen in einem Drittstaat
besonders schutzwürdigen Sozialdaten sowie an internationale Organisationen, wenn deren
(1) Die Übermittlung von Sozialdaten, die einer in angemessenes Datenschutzniveau durch Angemes-
§ 35 des Ersten Buches genannten Stelle von einem senheitsbeschluss gemäß Artikel 45 der Verordnung
Arzt oder einer Ärztin oder einer anderen in § 203 (EU) 2016/679 festgestellt wurde.
Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches genannten (3) Liegt kein Angemessenheitsbeschluss vor, ist
Person zugänglich gemacht worden sind, ist nur un- abweichend von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der
ter den Voraussetzungen zulässig, unter denen diese Verordnung (EU) 2016/679 eine Übermittlung von
Person selbst übermittlungsbefugt wäre. Sozialdaten an Personen oder Stellen in einem Dritt-
(2) Absatz 1 gilt nicht staat oder an internationale Organisationen über die
1. im Rahmen des § 69 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung
für Sozialdaten, die im Zusammenhang mit einer (EU) 2016/679 genannten Fälle hinaus nur zulässig,
Begutachtung wegen der Erbringung von Sozial- wenn
leistungen oder wegen der Ausstellung einer 1. die Übermittlung in Anwendung zwischenstaat-
Bescheinigung übermittelt worden sind, es sei licher Übereinkommen auf dem Gebiet der sozia-
denn, dass die betroffene Person der Übermitt- len Sicherheit erfolgt, oder
2566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017
2. soweit die Voraussetzungen des § 69 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für Zwe-
Nummer 1 und 2 oder des § 70 vorliegen cke der wissenschaftlichen Forschung gespeichert,
und soweit die betroffene Person kein schutzwürdi- verändert, genutzt, übermittelt, in der Verarbeitung
ges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung eingeschränkt oder gelöscht werden.
hat.
Dritter Abschnitt
(4) Die Stelle, an die die Sozialdaten übermittelt
werden, ist auf den Zweck hinzuweisen, zu dessen Besondere Datenverarbeitungsarten
Erfüllung die Sozialdaten übermittelt werden.
§ 79
§ 78 Einrichtung
Zweckbindung und Geheimhaltungspflicht automatisierter Verfahren auf Abruf
eines Dritten, an den Daten übermittelt werden (1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfah-
rens, das die Übermittlung von Sozialdaten durch
(1) Personen oder Stellen, die nicht in § 35 des
Abruf ermöglicht, ist zwischen den in § 35 des Ers-
Ersten Buches genannt und denen Sozialdaten
ten Buches genannten Stellen sowie mit der Deut-
übermittelt worden sind, dürfen diese nur zu dem
schen Rentenversicherung Bund als zentraler Stelle
Zweck speichern, verändern, nutzen, übermitteln, in
zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 91 Absatz 1
der Verarbeitung einschränken oder löschen, zu dem
Satz 1 des Einkommensteuergesetzes und der Deut-
sie ihnen befugt übermittelt worden sind. Eine Über-
schen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
mittlung von Sozialdaten an eine nicht-öffentliche
soweit sie bei geringfügig Beschäftigten Aufgaben
Stelle ist nur zulässig, wenn diese sich gegenüber
nach dem Einkommensteuergesetz durchführt, zu-
der übermittelnden Stelle verpflichtet hat, die Daten
lässig, soweit dieses Verfahren unter Berücksichti-
nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dem sie ihr
gung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen
übermittelt werden. Die Dritten haben die Daten in
Personen wegen der Vielzahl der Übermittlungen
demselben Umfang geheim zu halten wie die in
oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit ange-
§ 35 des Ersten Buches genannten Stellen. Sind So-
messen ist und wenn die jeweiligen Rechts- oder
zialdaten an Gerichte oder Staatsanwaltschaften
Fachaufsichtsbehörden die Teilnahme der unter ihrer
übermittelt worden, dürfen diese gerichtliche Ent-
Aufsicht stehenden Stellen genehmigt haben. Das
scheidungen, die Sozialdaten enthalten, weiter über-
Gleiche gilt gegenüber den in § 69 Absatz 2 und 3
mitteln, wenn eine in § 35 des Ersten Buches ge-
genannten Stellen.
nannte Stelle zur Übermittlung an den weiteren Drit-
ten befugt wäre. Abweichend von Satz 4 ist eine (1a) Die Einrichtung eines automatisierten Verfah-
Übermittlung nach § 115 des Bundesbeamtengeset- rens auf Abruf für ein Dateisystem der Sozialversi-
zes und nach Vorschriften, die auf diese Vorschrift cherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
verweisen, zulässig. Sind Sozialdaten an Polizeibe- ist nur gegenüber den Trägern der gesetzlichen Ren-
hörden, Staatsanwaltschaften, Gerichte oder Behör- tenversicherung, der Deutschen Rentenversicherung
den der Gefahrenabwehr übermittelt worden, dürfen Bund als zentraler Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben
diese die Daten unabhängig vom Zweck der Über- nach § 91 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuerge-
mittlung sowohl für Zwecke der Gefahrenabwehr setzes, den Krankenkassen, der Bundesagentur für
als auch für Zwecke der Strafverfolgung und der Arbeit und der Deutschen Post AG, soweit sie mit
Strafvollstreckung speichern, verändern, nutzen, der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistun-
übermitteln, in der Verarbeitung einschränken oder gen betraut ist, zulässig; dabei dürfen auch Vermitt-
löschen. lungsstellen eingeschaltet werden.
(2) Werden Daten an eine nicht-öffentliche Stelle (2) Die beteiligten Stellen haben zu gewährleis-
übermittelt, so sind die dort beschäftigten Personen, ten, dass die Zulässigkeit des Verfahrens auf Abruf
welche diese Daten speichern, verändern, nutzen, kontrolliert werden kann. Hierzu haben sie schriftlich
übermitteln, in der Verarbeitung einschränken oder oder elektronisch festzulegen:
löschen, von dieser Stelle vor, spätestens bei der 1. Anlass und Zweck des Verfahrens auf Abruf,
Übermittlung auf die Einhaltung der Pflichten nach
2. Dritte, an die übermittelt wird,
Absatz 1 hinzuweisen.
3. Art der zu übermittelnden Daten,
(3) Ergibt sich im Rahmen eines Vollstreckungs-
verfahrens nach § 66 die Notwendigkeit, dass eine 4. nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 er-
Strafanzeige zum Schutz des Vollstreckungsbeam- forderliche technische und organisatorische Maß-
ten erforderlich ist, so dürfen die zum Zweck der nahmen.
Vollstreckung übermittelten Sozialdaten auch zum (3) Über die Einrichtung von Verfahren auf Abruf
Zweck der Strafverfolgung gespeichert, verändert, ist in Fällen, in denen die in § 35 des Ersten Buches
genutzt, übermittelt, in der Verarbeitung einge- genannten Stellen beteiligt sind, die der Kontrolle
schränkt oder gelöscht werden, soweit dies erforder- des oder der Bundesbeauftragten für den Daten-
lich ist. Das Gleiche gilt auch für die Klärung von schutz und die Informationsfreiheit (Bundesbeauf-
Fragen im Rahmen eines Disziplinarverfahrens. tragte) unterliegen, dieser oder diese, sonst die nach
(4) Sind Sozialdaten an Gerichte oder Staatsan- Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zu-
waltschaften für die Durchführung eines Straf- oder ständige Stelle rechtzeitig vorher unter Mitteilung
Bußgeldverfahrens übermittelt worden, so dürfen sie der Festlegungen nach Absatz 2 zu unterrichten.
nach Maßgabe der §§ 476, 487 Absatz 4 der Straf- (4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des ein-
prozessordnung und der §§ 49b und 49c Absatz 1 zelnen Abrufs trägt der Dritte, an den übermittelt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017 2567
wird. Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit Buches genannten Stellen, die nicht solche des
der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Sie hat Bundes sind, tritt anstelle des oder der Bundesbe-
mindestens bei jedem zehnten Abruf den Zeitpunkt, auftragten insoweit die nach Landesrecht für die
die abgerufenen Daten sowie Angaben zur Feststel- Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle. Ist
lung des Verfahrens und des für den Abruf Verant- der Auftragsverarbeiter eine nicht-öffentliche Stelle,
wortlichen zu protokollieren; die protokollierten unterliegt dieser der Aufsicht der gemäß § 40 des
Daten sind spätestens nach sechs Monaten zu Bundesdatenschutzgesetzes zuständigen Behörde.
löschen. Wird ein Gesamtbestand von Sozialdaten
(5) Absatz 3 gilt nicht bei Verträgen über die Prü-
abgerufen oder übermittelt (Stapelverarbeitung), so
fung oder Wartung automatisierter Verfahren oder
bezieht sich die Gewährleistung der Feststellung
von Datenverarbeitungsanlagen durch andere Stel-
und Überprüfung nur auf die Zulässigkeit des Abru-
len im Auftrag, bei denen ein Zugriff auf Sozialdaten
fes oder der Übermittlung des Gesamtbestandes.
nicht ausgeschlossen werden kann. Die Verträge
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für den Abruf sind bei zu erwartenden oder bereits eingetretenen
aus Dateisystemen, die mit Einwilligung der betrof- Störungen im Betriebsablauf unverzüglich der
fenen Personen angelegt werden und die jedermann, Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde mitzuteilen.
sei es ohne oder nach besonderer Zulassung, zur
Benutzung offenstehen. Vierter Abschnitt
§ 80 Rechte der betroffenen
Person, Beauftragte für den
Verarbeitung von Sozialdaten im Auftrag
Datenschutz und Schlussvorschriften
(1) Die Erteilung eines Auftrags im Sinne des Ar-
tikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679 zur Verar- § 81
beitung von Sozialdaten ist nur zulässig, wenn der
Verantwortliche seiner Rechts- oder Fachaufsichts- Recht auf Anrufung,
behörde rechtzeitig vor der Auftragserteilung Beauftragte für den Datenschutz
1. den Auftragsverarbeiter, die bei diesem vorhan- (1) Ist eine betroffene Person der Ansicht, bei der
denen technischen und organisatorischen Maß- Verarbeitung ihrer Sozialdaten in ihren Rechten ver-
nahmen und ergänzenden Weisungen, letzt worden zu sein, kann sie sich
2. die Art der Daten, die im Auftrag verarbeitet wer- 1. an den Bundesbeauftragten oder die Bundesbe-
den sollen, und den Kreis der betroffenen Per- auftragte wenden, wenn sie eine Verletzung ihrer
sonen, Rechte durch eine in § 35 des Ersten Buches ge-
3. die Aufgabe, zu deren Erfüllung die Verarbeitung nannte Stelle des Bundes bei der Wahrnehmung
der Daten im Auftrag erfolgen soll, sowie von Aufgaben nach diesem Gesetzbuch behaup-
tet,
4. den Abschluss von etwaigen Unterauftragsver-
hältnissen 2. an die nach Landesrecht für die Kontrolle des Da-
schriftlich oder elektronisch anzeigt. Soll eine öffent- tenschutzes zuständige Stelle wenden, wenn sie
liche Stelle mit der Verarbeitung von Sozialdaten die Verletzung ihrer Rechte durch eine andere in
beauftragt werden, hat diese rechtzeitig vor der Auf- § 35 des Ersten Buches genannte Stelle bei der
tragserteilung die beabsichtigte Beauftragung ihrer Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Ge-
Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde schriftlich oder setzbuch behauptet.
elektronisch anzuzeigen. (2) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach
(2) Der Auftrag zur Verarbeitung von Sozialdaten diesem Gesetzbuch gelten für die in § 35 des Ersten
darf nur erteilt werden, wenn die Verarbeitung im Buches genannten Stellen die §§ 14 bis 16 des Bun-
Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Euro- desdatenschutzgesetzes. Bei öffentlichen Stellen
päischen Union, in einem diesem nach § 35 Ab- der Länder, die unter § 35 des Ersten Buches fallen,
satz 7 des Ersten Buches gleichgestellten Staat, tritt an die Stelle des oder der Bundesbeauftragten
oder, sofern ein Angemessenheitsbeschluss gemäß die nach Landesrecht für die Kontrolle des Daten-
Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 vorliegt, in schutzes zuständige Stelle.
einem Drittstaat oder in einer internationalen Organi- (3) Verbände und Arbeitsgemeinschaften der in
sation erfolgt. § 35 des Ersten Buches genannten Stellen oder ihrer
(3) Die Erteilung eines Auftrags zur Verarbeitung Verbände gelten, soweit sie Aufgaben nach diesem
von Sozialdaten durch nicht-öffentliche Stellen ist Gesetzbuch wahrnehmen und an ihnen Stellen des
nur zulässig, wenn Bundes beteiligt sind, unbeschadet ihrer Rechtsform
1. beim Verantwortlichen sonst Störungen im Be- als öffentliche Stellen des Bundes, wenn sie über
triebsablauf auftreten können oder den Bereich eines Landes hinaus tätig werden, an-
derenfalls als öffentliche Stellen der Länder. Sons-
2. die übertragenen Arbeiten beim Auftragsverarbei- tige Einrichtungen der in § 35 des Ersten Buches
ter erheblich kostengünstiger besorgt werden genannten Stellen oder ihrer Verbände gelten als öf-
können. fentliche Stellen des Bundes, wenn die absolute
(4) Ist der Auftragsverarbeiter eine in § 35 des Mehrheit der Anteile oder der Stimmen einer oder
Ersten Buches genannte Stelle, gelten neben den mehrerer öffentlicher Stellen dem Bund zusteht, an-
§§ 85 und 85a die §§ 9, 13, 14 und 16 des Bundes- derenfalls als öffentliche Stellen der Länder. Die Da-
datenschutzgesetzes. Bei den in § 35 des Ersten tenstelle der Rentenversicherung nach § 145 Ab-
2568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017
satz 1 des Sechsten Buches gilt als öffentliche Stelle ständige Stelle darf gegenüber einer Behörde oder
des Bundes. deren Rechtsträger nicht die sofortige Vollziehung
(4) Auf die in § 35 des Ersten Buches genannten (§ 86a Absatz 2 Nummer 5 des Sozialgerichtsgeset-
Stellen, die Vermittlungsstellen nach § 67d Absatz 3 zes) anordnen.
und die Auftragsverarbeiter sind die §§ 5 bis 7 des
Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anzu- § 81b
wenden. In räumlich getrennten Organisationsein- Klagen gegen den
heiten ist sicherzustellen, dass der oder die Beauf- Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter
tragte für den Datenschutz bei der Erfüllung seiner
(1) Für Klagen der betroffenen Person gegen ei-
oder ihrer Aufgaben unterstützt wird. Die Sätze 1
nen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter
und 2 gelten nicht für öffentliche Stellen der Länder
wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche
mit Ausnahme der Sozialversicherungsträger und ih-
Bestimmungen im Anwendungsbereich der Verord-
rer Verbände. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
nung (EU) 2016/679 oder der darin enthaltenen
Rechte der betroffenen Person bei der Verarbeitung
§ 81a
von Sozialdaten im Zusammenhang mit einer Ange-
Gerichtlicher Rechtsschutz legenheit nach § 51 Absatz 1 und 2 des Sozialge-
(1) Für Streitigkeiten zwischen einer natürlichen richtsgesetzes ist der Rechtsweg zu den Gerichten
oder juristischen Person und dem oder der Bundes- der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet.
beauftragten oder der nach Landesrecht für die (2) Ergänzend zu § 57 Absatz 3 des Sozialge-
Kontrolle des Datenschutzes zuständigen Stelle ge- richtsgesetzes ist für Klagen nach Absatz 1 das So-
mäß Artikel 78 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) zialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich
2016/679 aufgrund der Verarbeitung von Sozialda- eine Niederlassung des Verantwortlichen oder Auf-
ten im Zusammenhang mit einer Angelegenheit nach tragsverarbeiters befindet.
§ 51 Absatz 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes ist
der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichts- (3) Hat der Verantwortliche oder Auftragsverar-
barkeit eröffnet. Für die übrigen Streitigkeiten gemäß beiter einen Vertreter nach Artikel 27 Absatz 1 der
Artikel 78 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Verordnung (EU) 2016/679 benannt, gilt dieser auch
2016/679 aufgrund der Verarbeitung von Sozial- als bevollmächtigt, Zustellungen in sozialgericht-
daten gilt § 20 des Bundesdatenschutzgesetzes, lichen Verfahren nach Absatz 1 entgegenzunehmen.
soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz § 63 Absatz 3 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt un-
einer anderen Gerichtsbarkeit ausdrücklich zugewie- berührt.
sen sind. Satz 1 gilt nicht für Bußgeldverfahren.
§ 81c
(2) Das Sozialgerichtsgesetz ist nach Maßgabe
der Absätze 3 bis 7 anzuwenden. Antrag auf
gerichtliche Entscheidung
(3) Abweichend von den Vorschriften über die ört- bei angenommener Europa-
liche Zuständigkeit der Sozialgerichte nach § 57 des rechtswidrigkeit eines Angemessenheits-
Sozialgerichtsgesetzes ist für die Verfahren nach Ab- beschlusses der Europäischen Kommission
satz 1 Satz 1 das Sozialgericht örtlich zuständig, in
dessen Bezirk der oder die Bundesbeauftragte oder Hält der oder die Bundesbeauftragte oder eine
die nach Landesrecht für die Kontrolle des Daten- nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschut-
schutzes zuständige Stelle seinen oder ihren Sitz zes zuständige Stelle einen Angemessenheitsbe-
hat, wenn eine Körperschaft oder Anstalt des öffent- schluss der Europäischen Kommission, auf dessen
lichen Rechts oder in Angelegenheiten des sozialen Gültigkeit es bei der Entscheidung über die Be-
Entschädigungsrechts oder des Schwerbehinder- schwerde einer betroffenen Person hinsichtlich der
tenrechts ein Land klagt. Verarbeitung von Sozialdaten ankommt, für europa-
rechtswidrig, so gilt § 21 des Bundesdatenschutz-
(4) In den Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 sind der
gesetzes.
oder die Bundesbeauftragte sowie die nach Landes-
recht für die Kontrolle des Datenschutzes zustän-
§ 82
dige Stelle beteiligungsfähig.
Informationspflichten bei der Erhebung
(5) Beteiligte eines Verfahrens nach Absatz 1
von Sozialdaten bei der betroffenen Person
Satz 1 sind
1. die natürliche oder juristische Person als Klägerin (1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Per-
oder Antragstellerin und son gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e der Ver-
ordnung (EU) 2016/679 über Kategorien von Emp-
2. der oder die Bundesbeauftragte oder die nach fängern besteht ergänzend zu der in Artikel 13 Ab-
Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes satz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten
zuständige Stelle als Beklagter oder Beklagte Ausnahme nur, soweit
oder als Antragsgegner oder Antragsgegnerin.
1. sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht
§ 69 Nummer 3 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt mit der Nutzung oder der Übermittlung von Sozi-
unberührt. aldaten an diese Kategorien von Empfängern
(6) Ein Vorverfahren findet nicht statt. rechnen muss,
(7) Der oder die Bundesbeauftragte oder die nach 2. es sich nicht um Speicherung, Veränderung, Nut-
Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zu- zung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbei-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017 2569
tung oder Löschung von Sozialdaten innerhalb ei- § 82a
ner in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle Informationspflichten,
oder einer Organisationseinheit im Sinne von § 67 wenn Sozialdaten nicht bei der
Absatz 4 Satz 2 handelt oder betroffenen Person erhoben wurden
3. es sich nicht um eine Kategorie von in § 35 des (1) Die Pflicht einer in § 35 des Ersten Buches
Ersten Buches genannten Stellen oder von Orga- genannten Stelle zur Information der betroffenen
nisationseinheiten im Sinne von § 67 Absatz 4 Person gemäß Artikel 14 Absatz 1, 2 und 4 der Ver-
Satz 2 handelt, die auf Grund eines Gesetzes ordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in
zur engen Zusammenarbeit verpflichtet sind. Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679
genannten Ausnahmen nicht,
(2) Die Pflicht zur Information der betroffenen Per- 1. soweit die Erteilung der Information
son gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) a) die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zu-
2016/679 besteht ergänzend zu der in Artikel 13 Ab- ständigkeit des Verantwortlichen liegenden
satz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aufgaben gefährden würde oder
Ausnahme dann nicht, wenn die Erteilung der Infor-
mation über die beabsichtigte Weiterverarbeitung b) die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ge-
fährden oder sonst dem Wohle des Bundes
oder eines Landes Nachteile bereiten würde,
1. die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zustän-
oder
digkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgaben
im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a 2. soweit die Daten oder die Tatsache ihrer Speiche-
bis e der Verordnung (EU) 2016/679 gefährden rung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem We-
würde und die Interessen des Verantwortlichen sen nach, insbesondere wegen der überwiegen-
an der Nichterteilung der Information die Interes- den berechtigten Interessen eines Dritten geheim
sen der betroffenen Person überwiegen, gehalten werden müssen
und deswegen das Interesse der betroffenen Person
2. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefähr- an der Informationserteilung zurücktreten muss.
den oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines
(2) Werden Sozialdaten bei einer nicht-öffent-
Landes Nachteile bereiten würde und die Interes-
lichen Stelle erhoben, so ist diese auf die Rechtsvor-
sen des Verantwortlichen an der Nichterteilung
schrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die
der Information die Interessen der betroffenen
Freiwilligkeit hinzuweisen.
Person überwiegen oder
(3) Unterbleibt eine Information der betroffenen
3. eine vertrauliche Übermittlung von Daten an öf- Person nach Maßgabe des Absatzes 1, ergreift der
fentliche Stellen gefährden würde. Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz
der berechtigten Interessen der betroffenen Person,
(3) Unterbleibt eine Information der betroffenen einschließlich der Bereitstellung der in Artikel 14 Ab-
Person nach Maßgabe des Absatzes 2, ergreift der satz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 genann-
Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz ten Informationen für die Öffentlichkeit in präziser,
der berechtigten Interessen der betroffenen Person, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher
einschließlich der Bereitstellung der in Artikel 13 Ab- Form in einer klaren und einfachen Sprache. Der Ver-
satz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 genann- antwortliche hält schriftlich fest, aus welchen Grün-
ten Informationen für die Öffentlichkeit in präziser, den er von einer Information abgesehen hat.
transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher (4) In Bezug auf die Pflicht zur Information nach
Form in einer klaren und einfachen Sprache. Der Ver- Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU)
antwortliche hält schriftlich fest, aus welchen Grün- 2016/679 gilt § 82 Absatz 1 entsprechend.
den er von einer Information abgesehen hat. Die (5) Bezieht sich die Informationserteilung auf die
Sätze 1 und 2 finden in den Fällen des Absatzes 2 Übermittlung von Sozialdaten durch öffentliche Stel-
Nummer 3 keine Anwendung. len an Staatsanwaltschaften und Gerichte im Be-
reich der Strafverfolgung, an Polizeibehörden, Ver-
(4) Unterbleibt die Benachrichtigung in den Fällen fassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichten-
des Absatzes 2 wegen eines vorübergehenden dienst und den Militärischen Abschirmdienst, ist sie
Hinderungsgrundes, kommt der Verantwortliche der nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
Informationspflicht unter Berücksichtigung der spe-
zifischen Umstände der Verarbeitung innerhalb einer § 83
angemessenen Frist nach Fortfall des Hinderungs-
grundes, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wo- Auskunftsrecht der betroffenen Personen
chen, nach. (1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Per-
son gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679
(5) Bezieht sich die Informationserteilung auf die besteht nicht, soweit
Übermittlung von Sozialdaten durch öffentliche Stel- 1. die betroffene Person nach § 82a Absatz 1, 4
len an die Staatsanwaltschaften und Gerichte im und 5 nicht zu informieren ist oder
Bereich der Strafverfolgung, an Polizeibehörden,
Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrich- 2. die Sozialdaten
tendienst und den Militärischen Abschirmdienst, ist a) nur deshalb gespeichert sind, weil sie auf
sie nur mit Zustimmung dieser Stelle zulässig. Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Auf-
2570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017
bewahrungsvorschriften nicht gelöscht wer- § 84
den dürfen, oder
Recht auf Berichtigung, Löschung,
b) ausschließlich zu Zwecken der Datensiche- Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch
rung oder der Datenschutzkontrolle dienen
(1) Ist eine Löschung von Sozialdaten im Fall
und die Auskunftserteilung einen unverhältnismä- nicht automatisierter Datenverarbeitung wegen der
ßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verar- besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit
beitung zu anderen Zwecken durch geeignete unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und ist
technische und organisatorische Maßnahmen das Interesse der betroffenen Person an der Lö-
ausgeschlossen ist. schung als gering anzusehen, besteht das Recht
(2) Die betroffene Person soll in dem Antrag auf der betroffenen Person auf und die Pflicht des Ver-
Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) antwortlichen zur Löschung von Sozialdaten gemäß
2016/679 die Art der Sozialdaten, über die Auskunft Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679
erteilt werden soll, näher bezeichnen. Sind die Sozi- ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verord-
aldaten nicht automatisiert oder nicht in nicht auto- nung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht. In
matisierten Dateisystemen gespeichert, wird die diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die Ein-
Auskunft nur erteilt, soweit die betroffene Person schränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der
Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermög- Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2 finden
lichen, und der für die Erteilung der Auskunft erfor- keine Anwendung, wenn die Sozialdaten unrechtmä-
derliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von ßig verarbeitet wurden.
der betroffenen Person geltend gemachten Informa- (2) Wird die Richtigkeit von Sozialdaten von der
tionsinteresse steht. Soweit Artikel 15 und 12 Ab- betroffenen Person bestritten und lässt sich weder
satz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 keine Regelun- die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Daten fest-
gen enthalten, bestimmt der Verantwortliche das stellen, gilt ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buch-
Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftser- stabe a der Verordnung (EU) 2016/679, dass dies
teilung, nach pflichtgemäßem Ermessen. § 25 Ab- keine Einschränkung der Verarbeitung bewirkt, so-
satz 2 gilt entsprechend. weit es um die Erfüllung sozialer Aufgaben geht;
(3) Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind die ungeklärte Sachlage ist in geeigneter Weise fest-
zu dokumentieren. Die Ablehnung der Auskunftser- zuhalten. Die bestrittenen Daten dürfen nur mit ei-
teilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die nem Hinweis hierauf verarbeitet werden.
Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, (3) Ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b
auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der und c der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1
Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet Satz 1 und 2 entsprechend im Fall des Artikels 17
würde. In diesem Fall ist die betroffene Person da- Absatz 1 Buchstabe a und d der Verordnung (EU)
rauf hinzuweisen, dass sie sich, wenn die in § 35 des 2016/679, solange und soweit der Verantwortliche
Ersten Buches genannten Stellen der Kontrolle des Grund zu der Annahme hat, dass durch eine Lö-
oder der Bundesbeauftragten unterliegen, an diesen schung schutzwürdige Interessen der betroffenen
oder diese, sonst an die nach Landesrecht für die Person beeinträchtigt würden. Der Verantwortliche
Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle wen- unterrichtet die betroffene Person über die Ein-
den kann. schränkung der Verarbeitung, sofern sich die Unter-
(4) Wird einer betroffenen Person keine Auskunft richtung nicht als unmöglich erweist oder einen un-
erteilt, so kann, soweit es sich um in § 35 des Ersten verhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
Buches genannte Stellen handelt, die der Kontrolle (4) Sind Sozialdaten für die Zwecke, für die sie
des oder der Bundesbeauftragten unterliegen, diese, erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wur-
sonst die nach Landesrecht für die Kontrolle des Da- den, nicht mehr notwendig, gilt ergänzend zu Arti-
tenschutzes zuständige Stelle, auf Verlangen der be- kel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU)
troffenen Person prüfen, ob die Ablehnung der Aus- 2016/679 Absatz 1 entsprechend, wenn einer Lö-
kunftserteilung rechtmäßig war. schung satzungsmäßige oder vertragliche Aufbe-
(5) Bezieht sich die Informationserteilung auf die wahrungsfristen entgegenstehen.
Übermittlung von Sozialdaten durch öffentliche (5) Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21
Stellen an Staatsanwaltschaften und Gerichte im Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber
Bereich der Strafverfolgung, an Polizeibehörden, einer öffentlichen Stelle besteht nicht, soweit an der
Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrich- Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse
tendienst und den Militärischen Abschirmdienst, ist besteht, das die Interessen der betroffenen Person
sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig. überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbei-
tung von Sozialdaten verpflichtet.
§ 83a
(6) § 71 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.
Benachrichtigung bei einer
Verletzung des Schutzes von Sozialdaten
§ 85
Ergänzend zu den Meldepflichten gemäß den Ar-
Strafvorschriften
tikeln 33 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 mel-
det die in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle (1) Für Sozialdaten gelten die Strafvorschriften
die Verletzung des Schutzes von Sozialdaten auch des § 42 Absatz 1 und 2 des Bundesdatenschutz-
der Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde. gesetzes entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017 2571
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antrags- 2. § 8 wird wie folgt geändert:
berechtigt sind die betroffene Person, der Verant- a) In Nummer 4 wird die Angabe „(§§ 53 bis 60)“
wortliche, der oder die Bundesbeauftragte oder die durch die Angabe „(§§ 53 bis 60a)“ ersetzt.
nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschut-
zes zuständige Stelle. b) In Nummer 5 wird die Angabe „(§§ 61 bis 66)“
durch die Angabe „(§§ 61 bis 66a)“ ersetzt.
(3) Eine Meldung nach § 83a oder nach Artikel 33
der Verordnung (EU) 2016/679 oder eine Benach- 3. Vor § 43a wird folgende Überschrift eingefügt:
richtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung „Zweiter Abschnitt
(EU) 2016/679 dürfen in einem Strafverfahren gegen
Verfahrensbestimmungen“.
die melde- oder benachrichtigungspflichtige Person
oder gegen einen ihrer in § 52 Absatz 1 der Straf- 4. Nach § 43a wird die Überschrift „Zweiter Abschnitt
prozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Verfahrensbestimmungen“ gestrichen.
Zustimmung der melde- oder benachrichtigungs- 5. § 57 wird wie folgt gefasst:
pflichtigen Person verwendet werden.
„§ 57
§ 85a Persönliches Budget
Bußgeldvorschriften Leistungsberechtigte nach § 53 erhalten auf An-
trag Leistungen der Eingliederungshilfe auch als Teil
(1) Für Sozialdaten gilt § 41 des Bundesdaten-
eines Persönlichen Budgets. § 29 des Neunten Bu-
schutzgesetzes entsprechend.
ches ist insoweit anzuwenden.“
(2) Eine Meldung nach § 83a oder nach Artikel 33
6. § 58 wird aufgehoben.
der Verordnung (EU) 2016/679 oder eine Benach-
richtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung 7. § 92 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
(EU) 2016/679 dürfen in einem Verfahren nach dem a) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 33“ durch die
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die mel- Angabe „§ 49“ ersetzt.
de- oder benachrichtigungspflichtige Person oder
einen ihrer in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung der „7. bei Leistungen in anerkannten Werkstätten für
melde- oder benachrichtigungspflichtigen Person behinderte Menschen nach § 58 des Neunten
verwendet werden. Buches, bei anderen Leistungsanbietern nach
§ 60 des Neunten Buches und beim Budget
(3) Gegen Behörden und sonstige öffentliche
für Arbeit nach § 61 des Neunten Buches,“.
Stellen werden keine Geldbußen verhängt.“
8. In § 136 Absatz 4 wird die Angabe „2021“ durch die
3. § 100 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Angabe „2020“ ersetzt.
„Die Einwilligung soll zum Nachweis im Sinne des
Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679, Artikel 26
dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer
personenbezogenen Daten eingewilligt hat, schrift- Änderung der
lich oder elektronisch erfolgen.“ Werkstätten-Mitwirkungsverordnung
In § 1 Absatz 1 der Werkstätten-Mitwirkungsverord-
Artikel 25 nung vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1297), die zuletzt
durch Artikel 22 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016
Änderung des
(BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird die Angabe
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch „138 Absatz 1“ durch die Angabe „221 Absatz 1“ er-
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – setzt.
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I
S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 13 des Geset- Artikel 27
zes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: Änderung des
Bundesteilhabegesetzes
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Das Bundesteilhabegesetz vom 23. Dezember 2016
a) Vor der Angabe zu § 43a wird folgende Angabe (BGBl. I S. 3234) wird wie folgt geändert:
eingefügt:
1. Artikel 19 wird wie folgt geändert:
„Zweiter Abschnitt
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Verfahrensbestimmungen“.
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-
b) Nach der Angabe zu § 43a wird die Angabe gabe „§ 13“ durch die Angabe „§ 15“ ersetzt.
„Zweiter Abschnitt Verfahrensbestimmungen“ ge-
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „82“ durch die
strichen.
Angabe „86“ ersetzt.
c) Die Angabe zu § 57 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 18 wird wie folgt geändert:
„§ 57 Persönliches Budget“.
aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
d) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:
bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
„§ 58 (weggefallen)“. Nummern 1 und 2.
2572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017
2. In Artikel 25 Absatz 6 werden die Wörter „nach Ar- Artikel 30
tikel 13 Nummer 16“ durch die Wörter „nach Arti-
kel 13 Nummer 15“ ersetzt. Gesetz
zur Sicherung von
3. Artikel 26 Absatz 4 wird wie folgt geändert: Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge- (GSA Fleisch)
fügt:
§1
„3. Artikel 9,“.
Zielsetzung
b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die
Nummern 4 und 5. Ziele des Gesetzes sind die Sicherung von Rechten
und Ansprüchen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
mer sowie die Verhinderung von Umgehungen der
Artikel 28 Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen
Änderung des durch die Beauftragung von Nachunternehmern in der
Fleischwirtschaft.
Opferentschädigungsgesetzes
§ 3a des Opferentschädigungsgesetzes in der Fas- §2
sung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I
Geltungsbereich
S. 1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, Dieses Gesetz gilt für die Fleischwirtschaft. Zur
wird wie folgt geändert: Fleischwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes gehören
Betriebe im Sinne von § 6 Absatz 10 des Arbeitneh-
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
mer-Entsendegesetzes.
a) In Satz 2 wird die Angabe „714“ durch die An-
gabe „800“, die Angabe „1 428“ durch die An- §3
gabe „1 600“, die Angabe „5 256“ durch die An-
Haftung für
gabe „5 800“, die Angabe „9 192“ durch die An-
Sozialversicherungsbeiträge
gabe „10 200“ und die Angabe „14 976“ durch
die Angabe „16 500“ ersetzt. (1) § 28e Absatz 3a, Absatz 3b Satz 1, Absatz 3c
Satz 1, Absatz 3e, Absatz 3f Satz 1 und 2 und Absatz 4
b) In Satz 3 wird die Angabe „25 632“ durch die An-
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt für Unterneh-
gabe „28 500“ ersetzt.
mer der Fleischwirtschaft, die andere Unternehmer mit
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert: Tätigkeiten des Schlachtens oder der Fleischverarbei-
tung im Sinne des § 6 Absatz 10 Satz 2 bis 4 des
a) In Satz 2 wird die Angabe „2 364“ durch die An- Arbeitnehmer-Entsendegesetzes beauftragen, mit der
gabe „2 600“, die Angabe „1 272“ durch die An- Maßgabe entsprechend, dass der Nachweis entspre-
gabe „1 400“ und die Angabe „4 488“ durch die chend § 28e Absatz 3b Satz 1 des Vierten Buches So-
Angabe „5 000“ ersetzt. zialgesetzbuch ausschließlich durch eine Unbedenk-
lichkeitsbescheinigung der zuständigen Einzugsstelle
b) In Satz 4 wird die Angabe „1 506“ durch die An-
für den Nachunternehmer oder den von diesem beauf-
gabe „1 700“ ersetzt.
tragten Verleiher entsprechend § 28e Absatz 3f Satz 1
und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erbracht
Artikel 29 werden kann.
Evaluierung (2) § 150 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialge-
setzbuch gilt, soweit er die entsprechende Geltung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales be- von in Absatz 1 genannten Vorschriften des Vierten Bu-
richtet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezem- ches Sozialgesetzbuch anordnet, entsprechend für Un-
ber 2022 über die Wirkungen der Maßnahmen nach § 9 ternehmer der Fleischwirtschaft.
Absatz 3 Satz 2 und nach § 11 Absatz 3a des Asylbe-
werberleistungsgesetzes sowie des § 18a Satz 2 des §4
AZR-Gesetzes und der Folgeänderung hierzu in der
Tabelle 5a der AZRG-Durchführungsverordnung. Dabei Arbeitsmittel, Schutzkleidung
wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und persönliche Schutzausrüstung
in fachlich geeigneter Weise prüfen, ob das Ziel, un-
(1) Der Arbeitgeber hat Arbeitnehmerinnen oder Ar-
berechtigtem Leistungsbezug durch eine Identitäts-
beitnehmern Arbeitsmittel, die aus Hygienegründen
überprüfung in Zweifelsfällen entgegenzuwirken, ganz,
oder Gründen der Arbeitssicherheit vorgeschriebene
teilweise oder nicht erreicht worden ist. Das Bundes-
besondere Arbeitskleidung (Schutzkleidung) und per-
ministerium für Arbeit und Soziales wird ferner unter-
sönliche Schutzausrüstung unentgeltlich zur Verfügung
suchen, ob sich der Erfüllungsaufwand für das Bundes-
zu stellen und instand zu halten.
kriminalamt, das Bundesverwaltungsamt und die
Leistungsbehörden nach dem Asylbewerberleistungs- (2) Eine Vereinbarung, durch die Arbeitnehmer ver-
gesetz wie prognostiziert entwickelt hat und ob die Ent- pflichtet werden, Arbeitsmittel, Schutzkleidung oder
wicklung in einem angemessenen Verhältnis zu den persönliche Schutzausrüstung auf eigene Kosten zu
festgestellten Regelungswirkungen steht. beschaffen oder instand zu halten, ist unwirksam.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017 2573
§5 send Euro und im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 mit
Berechnung und Zahlung einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet
des Arbeitsentgelts, Aufrechnungsverbot werden.
(1) Das Arbeitsentgelt ist in Euro zu berechnen und (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1
auszuzahlen. Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
(2) Die Aufrechnung gegenüber dem unpfändbaren sind
Teil des Arbeitsentgelts ist unzulässig. 1. der Versicherungsträger bei Ordnungswidrigkeiten
nach Absatz 1 Nummer 1 und
§6
2. die Behörden der Zollverwaltung jeweils für ihren
Erstellen von Dokumenten
Geschäftsbereich bei Ordnungswidrigkeiten nach
Die Pflichten zum Erstellen von Dokumenten nach Absatz 1 Nummer 2.
§ 17 Absatz 1 des Mindestlohngesetzes, § 19 Absatz 1
des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 17c Ab-
Artikel 31
satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes werden
dahingehend abgewandelt, dass Arbeitgeber und Ent- Inkrafttreten
leiher verpflichtet sind, den Beginn der täglichen Ar-
beitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer so- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
wie Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer je- bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
weils unmittelbar bei Arbeitsaufnahme sowie Ende (2) Artikel 25 Nummer 1 Buchstabe a und b, Num-
und Dauer der täglichen Arbeitszeit jeweils am Tag der mer 3 und 4 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2017 in Kraft.
Arbeitsleistung aufzuzeichnen. Satz 1 gilt nicht für Ar-
beitszeiten von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, (3) Die Artikel 18, 23, 25 Nummer 1 Buchstabe c und
die von ihrem Arbeitgeber oder im Fall der Arbeitneh- d, Nummer 5 bis 7 und Artikel 26 treten am 1. Januar
merüberlassung durch ihren Entleiher in einem Betrieb 2018 in Kraft.
des Fleischerhandwerks beschäftigt werden. (4) Die Artikel 3, 7 bis 17, 19 und 24 treten am
25. Mai 2018 in Kraft.
§7
Bußgeldvorschriften (5) Die Artikel 4, 5, 6 und 29 treten an dem Tag in
Kraft, an dem das Bundesministerium für Arbeit und
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass nach
fahrlässig entsprechender Feststellung des Bundesministeriums
1. entgegen § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 28e Ab- des Innern die technischen Voraussetzungen der Aus-
satz 3c Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch stattung für die nach § 10 des Asylbewerberleistungs-
eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollstän- gesetzes zuständigen Behörden mit Geräten zur Über-
dig erteilt prüfung der Identität mittels Fingerabdruckdaten ge-
2. entgegen § 6 eine Aufzeichnung nicht rechtzeitig er- schaffen sind.
stellt. (6) Artikel 25 Absatz 3 bis 7 des Bundesteilhabege-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absat- setzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) tritt
zes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtau- am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Juli 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017 2575
Gesetz
über den Abschluss der Rentenüberleitung
(Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz)
Vom 17. Juli 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: p) Die Angabe zu § 275a wird wie folgt gefasst:
„§ 275a (weggefallen)“.
Artikel 1
q) Die Angabe zu § 275b wird wie folgt gefasst:
Änderung des
„§ 275b (weggefallen)“.
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
r) Die Angabe zu § 279b wird wie folgt gefasst:
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekannt- „§ 279b (weggefallen)“.
machung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, s) Die Angabe zu § 281a wird wie folgt gefasst:
3384), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom „§ 281a (weggefallen)“.
17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert: t) Die Angabe zu § 287e wird wie folgt gefasst:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: „§ 287e Veränderung des allgemeinen Bundes-
zuschusses für das Jahr 2026“.
a) Die Angabe zu § 228a wird wie folgt gefasst:
u) Die Angabe zu § 287f wird wie folgt gefasst:
„§ 228a (weggefallen)“.
„§ 287f (weggefallen)“.
b) Die Angabe zu § 228b wird wie folgt gefasst:
v) Die Angabe zu § 295a wird wie folgt gefasst:
„§ 228b (weggefallen)“.
„§ 295a (weggefallen)“.
c) Die Angabe zu § 254b wird wie folgt gefasst:
2. In § 120a Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „demsel-
„§ 254b (weggefallen)“. ben“ durch das Wort „dem“ ersetzt.
d) Die Angabe zu § 254c wird wie folgt gefasst: 3. In § 120f Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem
„§ 254c (weggefallen)“. Wort „die“ die Wörter „bis zum 30. Juni 2024“ ein-
e) Die Angabe zu § 254d wird wie folgt gefasst: gefügt und werden die Wörter „soweit einheitliche
Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundes-
„§ 254d Umbenennung in Entgeltpunkte“.
republik Deutschland noch nicht hergestellt sind,“
f) Die Angabe zu § 255a wird wie folgt gefasst: gestrichen.
„§ 255a Bestimmung des aktuellen Rentenwerts 4. § 120f Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(Ost) für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis
zum 1. Juli 2023“. „(2) Als Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10
Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gel-
g) Die Angabe zu § 255a wird wie folgt gefasst:
ten nicht die in der allgemeinen Rentenversicherung
„§ 255a (weggefallen)“. und in der knappschaftlichen Rentenversicherung
h) Die Angabe zu § 255b wird wie folgt gefasst: erworbenen Anrechte.“
„§ 255b (weggefallen)“. 5. § 154 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
i) Die Angabe zu § 255c wird wie folgt gefasst: a) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch
„§ 255c Anwendung des aktuellen Rentenwerts einen Punkt ersetzt.
zum 1. Juli 2024“. b) Nummer 4 wird aufgehoben.
j) Die Angabe zu § 255d wird wie folgt gefasst: 6. In § 185 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „gelten“
„§ 255d Bestimmung des aktuellen Rentenwerts durch das Wort „gilt“ ersetzt und wird die Angabe
für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum „und § 264a Abs. 2“ gestrichen.
1. Juli 2026“. 7. § 213 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
k) Die Angabe zu § 255e wird wie folgt gefasst:
„Der Bundeszuschuss wird in den Jahren 2019 bis
„§ 255e (weggefallen)“. 2021 um jeweils 400 Millionen Euro, im Jahr 2022
l) Die Angabe zu § 263a wird wie folgt gefasst: um 560 Millionen Euro und in den Jahren 2023 bis
„§ 263a (weggefallen)“. 2025 um jeweils 480 Millionen Euro erhöht; diese
Beträge sind jeweils bei den Änderungen des Bun-
m) Die Angabe zu § 264a wird wie folgt gefasst: deszuschusses in den darauf folgenden Kalender-
„§ 264a (weggefallen)“. jahren nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigen.“
n) Die Angabe zu § 265a wird wie folgt gefasst: 8. § 223 Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt geändert:
„§ 265a (weggefallen)“. a) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „Rentenver-
o) Die Angabe zu § 275a wird wie folgt gefasst: sicherung Versicherten“ die Angabe „(Versicher-
tenverlust)“ eingefügt.
„§ 275a Beitragsbemessungsgrenzen im Beitritts-
gebiet für die Zeit bis zum 31. Dezember b) In Nummer 2 werden die Wörter „wobei für das
2024“. Beitrittsgebiet das Durchschnittsentgelt durch
2576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017
den Faktor der Anlage 10 für dieses Jahr geteilt (§ 68 Absatz 2 Satz 1) maßgebend. Ferner ist § 68
wird,“ gestrichen. Absatz 2 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden,
c) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein dass die für das Beitrittsgebiet ermittelten beitrags-
Komma ersetzt. pflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitneh-
mer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von
d) Folgende Nummer 4 wird angefügt: Arbeitslosengeld zugrunde zu legen sind. Über-
„ 4. der Faktor, der sich ergibt, wenn der Wande- steigt der Vergleichswert den nach Absatz 1 be-
rungsausgleich des Jahres 2018 durch das rechneten aktuellen Rentenwert (Ost), ist der Ver-
Produkt aus dem Versichertenverlust des gleichswert als aktueller Rentenwert (Ost) zum
Jahres 2018, dem Durchschnittsentgelt des 1. Juli festzusetzen. Der festzusetzende aktuelle
Jahres 2018 und dem Beitragssatz in der all- Rentenwert (Ost) ist mindestens um den Prozent-
gemeinen Rentenversicherung des Jahres satz anzupassen, um den der aktuelle Rentenwert
2018 dividiert wird.“ angepasst wird und darf den zum 1. Juli festzuset-
9. § 228a wird wie folgt geändert: zenden aktuellen Rentenwert nicht übersteigen.“
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. 18. § 255a wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird aufgehoben. 19. § 255b wird wie folgt geändert:
10. § 228a wird aufgehoben. a) In Absatz 1 werden die Wörter „und den Aus-
gleichsbedarf (Ost)“ gestrichen.
11. In § 228b werden die Wörter „Bis zur Herstellung
einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
der Bundesrepublik Deutschland“ durch die Wörter „Die Werte nach Satz 1 sind letztmals für das
„Bei der Festsetzung von Werten für Zeiten bis ein- Jahr 2018 zu bestimmen.“
schließlich 31. Dezember 2024“ ersetzt.
20. § 255b wird aufgehoben.
12. § 228b wird aufgehoben.
21. § 255c wird wie folgt gefasst:
13. In § 254b Absatz 1 werden die Wörter „zur Herstel-
lung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Ge- „§ 255c
biet der Bundesrepublik Deutschland“ durch die Anwendung des
Wörter „zum 30. Juni 2024“ ersetzt. aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2024
14. § 254b wird aufgehoben. Zum 1. Juli 2024 tritt der aktuelle Rentenwert an
15. § 254c wird aufgehoben. die Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) und die
hiervon betroffenen Renten sind insoweit anzupas-
16. § 254d wird wie folgt gefasst: sen. Hierüber erhalten die Rentnerinnen und Rent-
„§ 254d ner eine Anpassungsmitteilung.“
Umbenennung in Entgeltpunkte 22. § 255d wird wie folgt gefasst:
Zum 1. Juli 2024 treten Entgeltpunkte an die Stelle „§ 255d
von Entgeltpunkten (Ost).“
Bestimmung
17. § 255a wird wie folgt gefasst: des aktuellen Rentenwerts
„§ 255a für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2026
Bestimmung (1) Für die Bestimmung des aktuellen Renten-
des aktuellen Rentenwerts (Ost) werts für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli
für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2023 2019 wird abweichend von § 68 Absatz 4 die An-
(1) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt zum zahl der Äquivalenzbeitragszahler für das Bundes-
gebiet ohne das Beitrittsgebiet und das Beitrittsge-
1. Juli 2018 95,8 Prozent des aktuellen Rentenwerts, biet für die Jahre 2016 bis 2018 getrennt berechnet.
1. Juli 2019 96,5 Prozent des aktuellen Rentenwerts, Für die weitere Berechnung nach § 68 Absatz 4
1. Juli 2020 97,2 Prozent des aktuellen Rentenwerts, werden die jeweiligen Ergebnisse anschließend
addiert. Für die Berechnung sind die Werte für das
1. Juli 2021 97,9 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
Gesamtvolumen der Beiträge aller in der allgemei-
1. Juli 2022 98,6 Prozent des aktuellen Rentenwerts, nen Rentenversicherung versicherungspflichtig Be-
1. Juli 2023 99,3 Prozent des aktuellen Rentenwerts. schäftigten, der geringfügig Beschäftigten (§ 8 des
(2) Für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli Vierten Buches) und der Bezieher von Arbeitslosen-
2023 ist ein Vergleichswert zu dem nach Absatz 1 geld eines Kalenderjahres und das Durchschnitts-
berechneten aktuellen Rentenwert (Ost) zu ermit- entgelt nach Anlage 1 für das Bundesgebiet ohne
teln. Der Vergleichswert wird zum 1. Juli eines jeden das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet ge-
Jahres ausgehend von seinem Vorjahreswert nach trennt zu ermitteln und der Berechnung zugrunde
dem für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts zu legen. Für das Beitrittsgebiet ist dabei als Durch-
geltenden Verfahren nach den §§ 68 und 255d er- schnittsentgelt für das jeweilige Kalenderjahr der
mittelt. Für die Ermittlung des Vergleichswerts zum Wert der Anlage 1 dividiert durch den Wert der An-
1. Juli 2018 gilt der am 30. Juni 2018 geltende lage 10 zu berücksichtigen.
aktuelle Rentenwert (Ost) als Vorjahreswert. Ab- (2) Für die Bestimmung des aktuellen Renten-
weichend von § 68 sind für die Ermittlung des Ver- werts zum 1. Juli 2020 wird die Anzahl der Äquiva-
gleichswerts jeweils die für das Beitrittsgebiet er- lenzbeitragszahler für das Jahr 2018 abweichend
mittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer von § 68 Absatz 7 nach § 68 Absatz 4 neu ermittelt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017 2577
(3) Für die Bestimmung des aktuellen Renten- 25. In § 262 Absatz 2 werden die Wörter „; dabei werden
werts für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) zusätz-
2025 wird abweichend von § 68 Absatz 4 die An- liche Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet“ gestrichen.
zahl der Äquivalenzrentner für das Bundesgebiet
ohne das Beitrittsgebiet und das Beitrittsgebiet für 26. § 263a wird aufgehoben.
die Jahre 2016 bis 2024 getrennt berechnet. Für die 27. § 264a wird aufgehoben.
weitere Berechnung nach § 68 Absatz 4 werden die
jeweiligen Ergebnisse anschließend addiert. Für die 28. § 264c wird wie folgt geändert:
Berechnung sind die Werte für das Gesamtvolumen
der Renten abzüglich erstatteter Aufwendungen für a) Absatz 1 wird aufgehoben.
Renten und Rententeile eines Kalenderjahres und
b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
eine Regelaltersrente mit 45 Entgeltpunkten für
das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und für 29. § 265a wird aufgehoben.
das Beitrittsgebiet getrennt zu ermitteln und der
Berechnung zugrunde zu legen. Für das Beitritts- 30. § 272 wird wie folgt geändert:
gebiet ist dabei bei der Berechnung der Regel-
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
altersrente mit 45 Entgeltpunkten der aktuelle Ren-
tenwert (Ost) zugrunde zu legen. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
(4) Für die Bestimmung des aktuellen Renten-
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „auch“ die
werts zum 1. Juli 2025 sind abweichend von § 68
Wörter „Entgeltpunkte für“ eingefügt.
Absatz 7 die folgenden Daten zugrunde zu legen:
1. die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Jahres 2025 für die Jahre 2022 und 2023 vorlie-
„Reichsgebiets-Beitragszeiten sind
genden Daten zu den gesamtdeutschen Brutto-
löhnen und -gehältern je Arbeitnehmer (§ 68 Ab- 1. Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäf-
satz 2 Satz 1) und tigung oder selbständige Tätigkeit,
2. die der Deutschen Rentenversicherung Bund zu
2. Zeiten der Erziehung eines Kindes,
Beginn des Jahres 2025 für das Jahr 2022 vor-
liegenden Daten zu den gesamtdeutschen bei- 3. Zeiten mit freiwilligen Beiträgen bei ge-
tragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je wöhnlichem Aufenthalt
Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der
Bezieher von Arbeitslosengeld. im jeweiligen Geltungsbereich der Reichs-
versicherungsgesetze außerhalb der Bun-
(5) Für die Bestimmung des aktuellen Renten-
desrepublik Deutschland.“
werts zum 1. Juli 2026 wird abweichend von § 68
Absatz 4 als Anzahl an Äquivalenzrentnern für das 31. § 275a wird wie folgt geändert:
Jahr 2024 der errechnete Wert aus der Rentenwert-
bestimmungsverordnung 2025 zugrunde gelegt, a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
der sich aus der Summe der Anzahl der Äquivalenz-
rentner für das Jahr 2024 für das Bundesgebiet „§ 275a
ohne das Beitrittsgebiet und der Anzahl der Äqui- Beitragsbemessungsgrenzen im Beitritts-
valenzrentner für das Jahr 2024 für das Beitritts- gebiet für die Zeit bis zum 31. Dezember 2024“.
gebiet ergibt.“
23. § 255e wird aufgehoben. b) In Satz 1 wird das Wort „vorläufigen“ gestrichen.
24. § 256a wird wie folgt geändert: c) Folgender Satz wird angefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „Für die Zeit ab 1. Januar 2025 sind Beitrags-
aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „8. Mai bemessungsgrenzen (Ost) nicht mehr zu bestim-
1945“ die Wörter „und vor dem 1. Januar men.“
2025“ eingefügt.
32. § 275a wird aufgehoben.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
33. § 275b wird aufgehoben.
„Bei Rentenbeginn im Jahr 2019 ist der Ver-
dienst des Jahres 2018 mit dem Wert der 34. § 277a wird wie folgt geändert:
Anlage 10 zu vervielfältigen, der für dieses
Kalenderjahr vorläufig bestimmt ist.“ a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und mit
dem Verhältniswert zu vervielfältigen, in dem
b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
zum Zeitpunkt der Zahlung die Bezugsgröße
aa) Das Wort „vorläufigen“ wird gestrichen. (Ost) zur Bezugsgröße steht“ durch die Wörter
bb) Folgender Satz wird angefügt: „zu vervielfältigen“ ersetzt.
„Bei Zuordnung des Arbeitsentgelts für Zei- b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „und mit
ten bis zum 31. Dezember 2018 ist Satz 1 dem Verhältniswert zu vervielfältigen, in dem im
mit der Maßgabe anzuwenden, dass die vor- Zeitpunkt der Zahlung die Bezugsgröße (Ost) zur
läufigen Werte der Anlage 10 für das jewei- Bezugsgröße steht“ durch die Wörter „zu ver-
lige Kalenderjahr zu verwenden sind.“ vielfältigen“ ersetzt.
2578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017
35. § 278a wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) In Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort „an“ durch Änderung des
die Wörter „bis zum 31. Dezember 2024“ ersetzt. Dritten Buches Sozialgesetzbuch
b) In Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort „an“ durch Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
die Wörter „bis zum 31. Dezember 2024“ ersetzt. (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
36. § 279b wird aufgehoben. S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes
vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden
37. § 279c wird wie folgt geändert: ist, wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Ersten
b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen. Abschnitt des Dreizehnten Kapitels wie folgt gefasst:
38. § 281a wird aufgehoben. „Erster Abschnitt
39. § 287b wird wie folgt geändert: (weggefallen)“.
a) Absatz 2 wird aufgehoben. 2. In § 153 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 werden die Wör-
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. ter „für das Bundesgebiet West maßgebliche Bei-
tragsbemessungsgrenze“ durch die Wörter „maßgeb-
c) Absatz 1 wird aufgehoben.
liche Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen
d) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen. Rentenversicherung“ ersetzt.
40. § 287e wird wie folgt gefasst: 3. In § 345 Nummer 8 werden die Wörter „; dabei ist die
„§ 287e Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet maßgebend,
wenn der Tätigkeitsort im Beitrittsgebiet liegt“ ge-
Veränderung des strichen.
allgemeinen Bundeszuschusses für das Jahr 2026
4. § 345b Satz 3 wird aufgehoben.
Für das Jahr 2026 wird der Zuschuss des Bun-
des zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenver- 5. Der Erste Abschnitt des Dreizehnten Kapitels wird
sicherung abweichend von § 213 Absatz 2 ermittelt, aufgehoben.
indem als Ausgangsbetrag die Summe aus dem für
das Jahr 2025 ermittelten allgemeinen Bundes- Artikel 3
zuschuss und dem Bundeszuschuss-Beitrittsgebiet
gebildet wird.“ Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
41. § 287f wird wie folgt gefasst:
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
„§ 287f
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
Getrennte Abrechnung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I
Die Abrechnung und die Verteilung nach § 227 S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 7
Absatz 1 und 1a erfolgen für Zahlungen bis zum des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) ge-
Jahr 2024 für die Bundesrepublik Deutschland ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet 1. In § 7 Absatz 1a Satz 7 werden die Wörter „zur Her-
getrennt.“ stellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im
42. § 287f wird aufgehoben. Inland“ durch die Wörter „zum 31. Dezember 2024“
ersetzt.
43. § 295a wird aufgehoben.
2. § 7 Absatz 1a Satz 7 wird aufgehoben.
44. § 307d Absatz 2 wird wie folgt geändert:
3. In § 9 Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „(Ost)“ ge-
a) Satz 2 wird aufgehoben.
strichen.
b) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „und
persönlichen Entgeltpunkten (Ost)“ gestrichen. 4. § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
45. Die Anlage 10 wird für die Jahre 2019 bis 2024 wie a) Das Wort „vorläufigen“ wird gestrichen.
folgt gefasst: b) Folgender Satz wird angefügt:
vorläufiger „Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugs-
Jahr Umrechnungswert Umrechnungswert
größe (Ost) nicht mehr zu bestimmen.“
„2019 1,0840 –
5. § 18 wird wie folgt geändert:
2020 1,0700 – a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
2021 1,0560 – b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
2022 1,0420 – 6. In § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 und 20 werden
jeweils nach den Wörtern „bei Wechsel“ die Wörter
2023 1,0280 – „im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024“ einge-
fügt.
2024 1,0140 –“.
7. § 28f Absatz 5 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017 2579
Artikel 4 e) Die Angabe zu § 114 wird wie folgt gefasst:
Änderung des „§ 114 (weggefallen)“.
Siebten Buches Sozialgesetzbuch f) Die Angabe zu § 116 wird wie folgt gefasst:
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche „§ 116 (weggefallen)“.
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-
g) Die Angabe zu § 120 wird wie folgt gefasst:
gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 22
des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) ge- „§ 120 (weggefallen)“.
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 2. § 43 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 216 wie 3. In § 80 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 3“
folgt gefasst: durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
„§ 216 Bezugsgröße (Ost)“. 4. In § 80 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2“
2. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 216 wie gestrichen.
folgt gefasst: 5. In § 83 Absatz 4 werden die Wörter „zur Herstellung
„§ 216 (weggefallen)“. einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland“ durch die Wörter
3. § 215 Absatz 5 wird aufgehoben. „zum 30. Juni 2024“ ersetzt.
4. § 215 Absatz 3 wird aufgehoben. 6. § 83 wird aufgehoben.
5. § 216 wird wie folgt geändert: 7. § 102 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zur Her-
b) Absatz 2 wird aufgehoben. stellung einheitlicher Einkommensverhältnisse
6. § 216 wird aufgehoben. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland“
durch die Wörter „zum 30. Juni 2024“ ersetzt.
Artikel 5 b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
Änderung des
„(5) Besteht am 30. Juni 2024 Anspruch auf
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
eine Rente, die ganz oder teilweise nach Ab-
In § 46 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetz- satz 1 berechnet wurde, wird diese zum 1. Juli
buch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. De- 2024 angepasst, indem an die Stelle des allge-
zember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch meinen Rentenwerts (Ost) der allgemeine Ren-
Artikel 25 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I tenwert tritt; Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend
S. 2541) geändert worden ist, wird die Angabe „, 255e“ anzuwenden.“
gestrichen.
8. § 102 wird aufgehoben.
Artikel 6 9. § 102a wird aufgehoben.
Änderung des Fremdrenten- 10. § 105 wird aufgehoben.
und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes
11. In § 114 Satz 1 werden die Wörter „zur Herstellung
Artikel 6 des Fremdrenten- und Auslandsrenten- einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der
Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Bundesrepublik Deutschland“ durch die Wörter
Teil III, Gliederungsnummer 824-3, veröffentlichten be- „zum 30. Juni 2024“ ersetzt.
reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 16 des Ge-
12. § 114 wird aufgehoben.
setzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: 13. § 116 wird aufgehoben.
1. § 2 Absatz 2 und 3 wird aufgehoben. 14. § 120 wird aufgehoben.
2. § 4 Absatz 6 wird aufgehoben. Artikel 8
Artikel 7 Änderung des
Renten-Überleitungsgesetzes
Änderung des Gesetzes
über die Alterssicherung der Landwirte Die Artikel 24, 27, 35, 37 und 38 des Renten-Über-
leitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606),
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
das zuletzt durch Artikel 94 des Gesetzes vom 8. De-
vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt
zember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist,
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I
werden aufgehoben.
S. 2509) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Artikel 9
a) Die Angabe zu § 83 wird wie folgt gefasst: Änderung des
„§ 83 (weggefallen)“. Versorgungsausgleichsgesetzes
b) Die Angabe zu § 102 wird wie folgt gefasst: Das Versorgungsausgleichsgesetz vom 3. April 2009
(BGBl. I S. 700), das zuletzt durch Artikel 25 des Geset-
„§ 102 (weggefallen)“. zes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert
c) Die Angabe zu § 102a wird wie folgt gefasst: worden ist, wird wie folgt geändert:
„§ 102a (weggefallen)“. 1. § 16 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
d) Die Angabe zu § 105 wird wie folgt gefasst: 2. In § 43 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „(Ost)“ ge-
„§ 105 (weggefallen)“. strichen.
2580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017
Artikel 9a Artikel 11
Änderung Änderung der
des DRK-Gesetzes AAÜG-Erstattungsverordnung
In § 2 Absatz 1 der AAÜG-Erstattungsverordnung
Dem § 2 des DRK-Gesetzes vom 5. Dezember 2008 vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 999), die zuletzt durch
(BGBl. I S. 2346) wird folgender Absatz 4 angefügt: Artikel 1 der Verordnung vom 3. November 2015 (BGBl. I
„(4) Für die Gestellung von Mitgliedern einer S. 1925) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe
Schwesternschaft vom Deutschen Roten Kreuz gilt „(Ost)“ gestrichen.
das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz mit der Maß-
gabe, dass § 1 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 1b des Artikel 12
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht anwendbar Inkrafttreten
ist.“ (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 9 am 1. Juli 2018 in Kraft.
Artikel 10 (2) Artikel 6 Nummer 1, Artikel 8 und 9a treten am
Tag nach der Verkündung in Kraft.
Änderung der
Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe f, i und j, Num-
mer 17, 19, 21 und 22 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
(4) Artikel 1 Nummer 8 und 24 tritt am 1. Januar
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar
2019 in Kraft.
2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 18 des
Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) (5) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c bis e, g und h, l
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: bis n, s und v, Nummer 2, 4, 6, 9, 14 bis 16, 18, 20, 25
bis 30, 38, 43 und 44, Artikel 4 Nummer 1, 3 und 5,
1. § 11a wird wie folgt geändert: Artikel 6 Nummer 2, Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe a
und d bis g, Nummer 2, 6, 10, 12 bis 14, Artikel 9 und 11
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
treten am 1. Juli 2024 in Kraft.
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. (6) Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 8
tritt am 1. August 2024 in Kraft.
2. In § 12 Absatz 1 werden nach den Wörtern „oder
dieser“ die Wörter „bis zum 31. Dezember 2024“ (7) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und p bis r,
eingefügt. Nummer 10, 32 bis 36, 39 Buchstabe c und d, die
Artikel 2, 3 Nummer 2, 3 und 5, Artikel 4 Nummer 2, 4
3. In § 38 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort und 6, Artikel 7 Nummer 4 und Artikel 10 Nummer 1
„Zeiten“ die Wörter „bis zum 31. Dezember 2024“ treten am 1. Januar 2025 in Kraft.
eingefügt. (8) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe t und Nummer 40
4. In § 40 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
„Dienstzeiten“ die Wörter „bis zum 31. Dezember (9) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b und u, Num-
2024“ eingefügt. mer 12 und 42 tritt am 1. Februar 2026 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Juli 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017 2581
Gesetz
zur Reform der Pflegeberufe
(Pflegeberufereformgesetz – PflBRefG)
Vom 17. Juli 2017
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Abschnitt 2
rates das folgende Gesetz beschlossen: Vorbehaltene Tätigkeiten
§ 4 Vorbehaltene Tätigkeiten
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz – Teil 2
PflBG) Berufliche Ausbildung in der Pflege
Artikel 1a Änderung des Krankenpflegegesetzes
Abschnitt 1
Artikel 1b Änderung des Altenpflegegesetzes
Artikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Ausbildung
Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch § 5 Ausbildungsziel
Artikel 4 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch § 6 Dauer und Struktur der Ausbildung
Artikel 5 Änderung der Approbationsordnung für Ärzte § 7 Durchführung der praktischen Ausbildung
Artikel 6 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes § 8 Träger der praktischen Ausbildung
Artikel 6a Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes § 9 Mindestanforderungen an Pflegeschulen
Artikel 6b Änderung der Bundespflegesatzverordnung § 10 Gesamtverantwortung der Pflegeschule
Artikel 7 Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes § 11 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
Artikel 8 Änderung des Strafvollzugsgesetzes § 12 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
Artikel 9 Änderung der Verordnung über die Ausbildungs- § 13 Anrechnung von Fehlzeiten
förderung für soziale Pflegeberufe § 14 Ausbildung im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63
Artikel 10 Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung Absatz 3c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 11 Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung § 15 Modellvorhaben zur Weiterentwicklung des Pflegeberufs
Artikel 12 Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung
Artikel 13 Änderung der Maritime-Medizin-Verordnung Abschnitt 2
Artikel 14 Änderung des Berufsbildungsgesetzes Ausbildungsverhältnis
Artikel 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 16 Ausbildungsvertrag
§ 17 Pflichten der Auszubildenden
Artikel 1 § 18 Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung
§ 19 Ausbildungsvergütung
Gesetz § 20 Probezeit
über die Pflegeberufe § 21 Ende des Ausbildungsverhältnisses
(Pflegeberufegesetz – PflBG)1 § 22 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
§ 23 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
Inhaltsübersicht
§ 24 Nichtigkeit von Vereinbarungen
Teil 1 § 25 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
Allgemeiner Teil
Abschnitt 3
Abschnitt 1
Finanzierung der
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung beruflichen Ausbildung in der Pflege
§ 1 Führen der Berufsbezeichnung § 26 Grundsätze der Finanzierung
§ 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis § 27 Ausbildungskosten
§ 3 Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis § 28 Umlageverfahren
§ 29 Ausbildungsbudget, Grundsätze
1
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des § 30 Pauschalbudgets
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 § 31 Individualbudgets
über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom § 32 Höhe des Finanzierungsbedarfs; Verwaltungskosten
30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt durch
den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 (ABl. L 134 vom 24.5.2016, § 33 Aufbringung des Finanzierungsbedarfs; Verordnungser-
S. 135) geändert worden ist. mächtigung
2582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017
§ 34 Ausgleichszuweisungen Te i l 5
§ 35 Rechnungslegung der zuständigen Stelle
B e s o n d e re Vo r s c h r i f t e n üb e r
§ 36 Schiedsstelle; Verordnungsermächtigung die Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und
Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
Te i l 3
§ 58 Führen der Berufsbezeichnungen in der Gesundheits- und
Hochschulische Pflegeausbildung Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
§ 37 Ausbildungsziele § 59 Gemeinsame Vorschriften; Wahlrecht der Auszubildenden
§ 38 Durchführung des Studiums § 60 Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin
oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger; Aus-
§ 39 Abschluss des Studiums, staatliche Prüfung zur Erlangung bildungsziel und Durchführung der Ausbildung
der Berufszulassung
§ 61 Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger; Aus-
bildungsziel und Durchführung der Ausbildung
Te i l 4 § 62 Überprüfung der Vorschriften über die Berufsabschlüsse in
Anerkennung der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der
Altenpflege
ausländischer Berufsabschlüsse;
Zuständigkeiten; Fachkommission;
S t a t i s t i k u n d Ve r o r d n u n g s e r m ä c h t i g u n g e n ; Te i l 6
Bußgeldvorschriften
Anwendungs- und Übergangsvorschriften
Abschnitt 1
§ 63 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
Außerhalb des Geltungsbereichs § 64 Fortgeltung der Berufsbezeichnung
des Gesetzes erworbene Berufsabschlüsse § 65 Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen;
§ 40 Gleichwertigkeit und Anerkennung von Ausbildungen Bestandsschutz
§ 41 Gleichwertigkeit entsprechender Ausbildungen; Verord- § 66 Übergangsvorschriften für begonnene Ausbildungen nach
nungsermächtigung dem Krankenpflegegesetz oder dem Altenpflegegesetz
§ 42 Erlaubnis bei Vorlage von Nachweisen anderer EWR- § 67 Kooperationen von Hochschulen und Pflegeschulen
Vertragsstaaten § 68 Evaluierung
§ 43 Feststellungsbescheid Anlage
Abschnitt 2 Teil 1
Erbringen von Dienstleistungen
Allgemeiner Teil
§ 44 Dienstleistungserbringende Personen
§ 45 Rechte und Pflichten
Abschnitt 1
§ 46 Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die
zuständige Behörde Erlaubnis zum
§ 47 Bescheinigungen der zuständigen Behörde Führen der Berufsbezeichnung
§ 48 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbrin-
gung
§1
Abschnitt 3 Führen der Berufsbezeichnung
Aufgaben und Zuständigkeiten
(1) Wer die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“
§ 49 Zuständige Behörden oder „Pflegefachmann“ führen will, bedarf der Erlaub-
§ 50 Unterrichtungspflichten nis. Personen mit einer Ausbildung nach Teil 3 führen
§ 51 Vorwarnmechanismus die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflege-
§ 52 Weitere Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden fachmann“ mit dem akademischen Grad.
(2) Die Urkunde für die Erlaubnis nach Absatz 1 ent-
Abschnitt 4
hält neben der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 einen
Fachkommission, Beratung, Hinweis auf den nach § 7 Absatz 4 Satz 1 durchgeführ-
Aufbau unterstützender Angebote und Forschung ten Vertiefungseinsatz.
§ 53 Fachkommission; Erarbeitung von Rahmenplänen
§ 54 Beratung; Aufbau unterstützender Angebote und For- §2
schung
Voraussetzungen für
Abschnitt 5 die Erteilung der Erlaubnis
Statistik und Verordnungsermächtigung Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist
§ 55 Statistik; Verordnungsermächtigung auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person
§ 56 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Ver- 1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene berufliche
ordnungsermächtigungen
oder hochschulische Ausbildung absolviert und die
staatliche Abschlussprüfung bestanden hat,
Abschnitt 6
Bußgeldvorschriften
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,
aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung
§ 57 Bußgeldvorschriften des Berufs ergibt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017 2583
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Teil 2
Berufs ungeeignet ist und
Berufliche Ausbildung in der Pflege
4. über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen
Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Abschnitt 1
Ausbildung
§3
§5
Rücknahme,
Widerruf und Ruhen der Erlaubnis Ausbildungsziel
(1) Die Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pfle-
(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei Er-
gefachmann vermittelt die für die selbstständige, um-
teilung der Erlaubnis entweder die Voraussetzung nach
fassende und prozessorientierte Pflege von Menschen
§ 2 Nummer 1 oder die Voraussetzung nach § 2 Num-
aller Altersstufen in akut und dauerhaft stationären so-
mer 2 nicht vorgelegen hat oder die Ausbildung nach
wie ambulanten Pflegesituationen erforderlichen fachli-
den §§ 40 bis 42 nicht abgeschlossen war. Die Erlaub-
chen und personalen Kompetenzen einschließlich der
nis kann zurückgenommen werden, wenn bei Erteilung
zugrunde liegenden methodischen, sozialen, interkultu-
der Erlaubnis entweder die Voraussetzung nach § 2
rellen und kommunikativen Kompetenzen und der zu-
Nummer 3 oder die Voraussetzung nach § 2 Nummer 4
grunde liegenden Lernkompetenzen sowie der Fähig-
nicht vorgelegen hat.
keit zum Wissenstransfer und zur Selbstreflexion. Le-
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträg- benslanges Lernen wird dabei als ein Prozess der eige-
lich bekannt wird, dass die Voraussetzung nach § 2 nen beruflichen Biographie verstanden und die fortlau-
Nummer 2 nicht erfüllt ist. Die Erlaubnis kann widerru- fende persönliche und fachliche Weiterentwicklung als
fen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach notwendig anerkannt.
§ 2 Nummer 3 weggefallen ist. (2) Pflege im Sinne des Absatzes 1 umfasst präven-
(3) Das Ruhen der Erlaubnis kann angeordnet wer- tive, kurative, rehabilitative, palliative und sozialpflege-
den, wenn gegen die betreffende Person wegen des rische Maßnahmen zur Erhaltung, Förderung, Wiederer-
Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unzuverläs- langung oder Verbesserung der physischen und psy-
sigkeit zur Ausübung des Pflegeberufs ergeben würde, chischen Situation der zu pflegenden Menschen, ihre
ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Die Anordnung ist Beratung sowie ihre Begleitung in allen Lebensphasen
aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr und die Begleitung Sterbender. Sie erfolgt entspre-
vorliegen. chend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissen-
schaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissen-
schaftlicher Erkenntnisse auf Grundlage einer profes-
Abschnitt 2 sionellen Ethik. Sie berücksichtigt die konkrete Lebens-
Vo r b e h a l t e n e T ä t i g k e i t e n situation, den sozialen, kulturellen und religiösen Hin-
tergrund, die sexuelle Orientierung sowie die Lebens-
phase der zu pflegenden Menschen. Sie unterstützt
§4 die Selbstständigkeit der zu pflegenden Menschen
Vorbehaltene Tätigkeiten und achtet deren Recht auf Selbstbestimmung.
(3) Die Ausbildung soll insbesondere dazu befähigen
(1) Pflegerische Aufgaben nach Absatz 2 dürfen be-
ruflich nur von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 1. die folgenden Aufgaben selbstständig auszuführen:
Absatz 1 durchgeführt werden. Ruht die Erlaubnis nach a) Erhebung und Feststellung des individuellen Pfle-
§ 3 Absatz 3 Satz 1, dürfen pflegerische Aufgaben nach gebedarfs und Planung der Pflege,
Absatz 2 nicht durchgeführt werden. b) Organisation, Gestaltung und Steuerung des
(2) Die pflegerischen Aufgaben im Sinne des Absat- Pflegeprozesses,
zes 1 umfassen c) Durchführung der Pflege und Dokumentation der
angewendeten Maßnahmen,
1. die Erhebung und Feststellung des individuellen
Pflegebedarfs nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buch- d) Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung
stabe a, der Qualität der Pflege,
e) Bedarfserhebung und Durchführung präventiver
2. die Organisation, Gestaltung und Steuerung des
und gesundheitsfördernder Maßnahmen,
Pflegeprozesses nach § 5 Absatz 3 Nummer 1
Buchstabe b sowie f) Beratung, Anleitung und Unterstützung von zu
pflegenden Menschen bei der individuellen Aus-
3. die Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung einandersetzung mit Gesundheit und Krankheit
der Qualität der Pflege nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 sowie bei der Erhaltung und Stärkung der eigen-
Buchstabe d. ständigen Lebensführung und Alltagskompetenz
(3) Wer als Arbeitgeber Personen ohne eine Erlaub- unter Einbeziehung ihrer sozialen Bezugsperso-
nis nach § 1 Absatz 1 oder Personen, deren Erlaubnis nen,
nach § 3 Absatz 3 Satz 1 ruht, in der Pflege beschäftigt, g) Erhaltung, Wiederherstellung, Förderung, Aktivie-
darf diesen Personen Aufgaben nach Absatz 2 weder rung und Stabilisierung individueller Fähigkeiten
übertragen noch die Durchführung von Aufgaben nach der zu pflegenden Menschen insbesondere im
Absatz 2 durch diese Personen dulden. Rahmen von Rehabilitationskonzepten sowie die
2584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017
Pflege und Betreuung bei Einschränkungen der der Grundlage entsprechender Kooperationsverträge
kognitiven Fähigkeiten, zusammen.
h) Einleitung lebenserhaltender Sofortmaßnahmen (5) Zum Ende des zweiten Ausbildungsdrittels findet
bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes eine Zwischenprüfung statt.
und Durchführung von Maßnahmen in Krisen-
und Katastrophensituationen, §7
i) Anleitung, Beratung und Unterstützung von an- Durchführung der praktischen Ausbildung
deren Berufsgruppen und Ehrenamtlichen in den (1) Die Pflichteinsätze in der allgemeinen Akutpflege
jeweiligen Pflegekontexten sowie Mitwirkung an in stationären Einrichtungen, der allgemeinen Langzeit-
der praktischen Ausbildung von Angehörigen pflege in stationären Einrichtungen und der allgemeinen
von Gesundheitsberufen, ambulanten Akut- und Langzeitpflege werden in folgen-
2. ärztlich angeordnete Maßnahmen eigenständig den Einrichtungen durchgeführt:
durchzuführen, insbesondere Maßnahmen der medi- 1. zur Versorgung nach § 108 des Fünften Buches So-
zinischen Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation, zialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäusern,
3. interdisziplinär mit anderen Berufsgruppen fachlich 2. zur Versorgung nach § 71 Absatz 2 und § 72 Ab-
zu kommunizieren und effektiv zusammenzuarbeiten satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelas-
und dabei individuelle, multidisziplinäre und berufs- senen stationären Pflegeeinrichtungen,
übergreifende Lösungen bei Krankheitsbefunden 3. zur Versorgung nach § 71 Absatz 1 und § 72 Ab-
und Pflegebedürftigkeit zu entwickeln sowie team- satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und
orientiert umzusetzen. nach § 37 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu-
(4) Während der Ausbildung zur Pflegefachfrau oder gelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen.
zum Pflegefachmann werden ein professionelles, (2) Die Pflichteinsätze in den speziellen Bereichen
ethisch fundiertes Pflegeverständnis und ein berufli- der pädiatrischen Versorgung und der allgemein-, ge-
ches Selbstverständnis entwickelt und gestärkt. ronto-, kinder- oder jugendpsychiatrischen Versorgung
sowie weitere Einsätze können auch in anderen, zur
§6 Vermittlung der Ausbildungsinhalte geeigneten Einrich-
Dauer und Struktur der Ausbildung tungen durchgeführt werden.
(1) Die Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pfle- (3) Die Pflichteinsätze nach Absatz 1 sowie der
gefachmann dauert unabhängig vom Zeitpunkt der Pflichteinsatz in der pädiatrischen Versorgung nach Ab-
staatlichen Abschlussprüfung in Vollzeitform drei Jahre, satz 2 sollen vor der Zwischenprüfung nach § 6 Ab-
in Teilzeitform höchstens fünf Jahre. Sie besteht aus satz 5 durchgeführt werden.
theoretischem und praktischem Unterricht und einer (4) Der Vertiefungseinsatz soll beim Träger der prak-
praktischen Ausbildung; der Anteil der praktischen tischen Ausbildung in einem der Bereiche, in denen be-
Ausbildung überwiegt. reits ein Pflichteinsatz stattgefunden hat, durchgeführt
werden. Der Vertiefungseinsatz im Bereich des Pflicht-
(2) Der theoretische und praktische Unterricht wird
einsatzes nach Absatz 1 Nummer 3 kann auf den Be-
an staatlichen, staatlich genehmigten oder staatlich an-
reich der ambulanten Langzeitpflege ausgerichtet wer-
erkannten Pflegeschulen nach § 9 auf der Grundlage
den. Insgesamt soll der überwiegende Teil der prakti-
eines von der Pflegeschule zu erstellenden schulinter-
schen Ausbildung beim Träger der praktischen Ausbil-
nen Curriculums erteilt. Das schulinterne Curriculum
dung stattfinden. Das Nähere regelt die Ausbildungs-
wird auf der Grundlage der Empfehlungen des Rah-
und Prüfungsverordnung nach § 56 Absatz 1.
menlehrplans nach § 53 Absatz 1 und 2 und der Vor-
gaben der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach (5) Die Geeignetheit von Einrichtungen nach den Ab-
§ 56 Absatz 1 und 2 erstellt. Die Länder können unter sätzen 1 und 2 zur Durchführung von Teilen der prakti-
Beachtung der Vorgaben der Ausbildungs- und Prü- schen Ausbildung bestimmt sich nach den jeweiligen
fungsverordnung einen verbindlichen Lehrplan als landesrechtlichen Regelungen, wobei ein angemesse-
Grundlage für die Erstellung der schulinternen Curricula nes Verhältnis von Auszubildenden zu Pflegefachkräf-
der Pflegeschulen erlassen. ten gewährleistet sein muss. Die zuständige Landesbe-
hörde kann im Falle von Rechtsverstößen einer Einrich-
(3) Die praktische Ausbildung wird in den Einrichtun- tung die Durchführung der Ausbildung untersagen.
gen nach § 7 auf der Grundlage eines vom Träger der
praktischen Ausbildung zu erstellenden Ausbildungs- (6) Die Länder können durch Landesrecht bestim-
plans durchgeführt. Sie gliedert sich in Pflichteinsätze, men, dass eine Ombudsstelle zur Beilegung von Strei-
einen Vertiefungseinsatz sowie weitere Einsätze. We- tigkeiten zwischen der oder dem Auszubildenden und
sentlicher Bestandteil der praktischen Ausbildung ist dem Träger der praktischen Ausbildung bei der zustän-
die von den Einrichtungen zu gewährleistende Praxis- digen Stelle nach § 26 Absatz 4 eingerichtet wird.
anleitung im Umfang von mindestens 10 Prozent der
während eines Einsatzes zu leistenden praktischen §8
Ausbildungszeit. Die Pflegeschule unterstützt die prak- Träger der praktischen Ausbildung
tische Ausbildung durch die von ihr in angemessenem
(1) Der Träger der praktischen Ausbildung trägt die
Umfang zu gewährleistende Praxisbegleitung.
Verantwortung für die Durchführung der praktischen
(4) Die Pflegeschule, der Träger der praktischen Aus- Ausbildung einschließlich ihrer Organisation. Er schließt
bildung und die weiteren an der praktischen Ausbildung mit der oder dem Auszubildenden einen Ausbildungs-
beteiligten Einrichtungen wirken bei der Ausbildung auf vertrag.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017 2585
(2) Träger der praktischen Ausbildung können aus- (3) Die Länder können durch Landesrecht das Nä-
schließlich Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 sein, here zu den Mindestanforderungen nach den Absät-
1. die eine Pflegeschule selbst betreiben oder zen 1 und 2 bestimmen und weitere, auch darüber hi-
nausgehende Anforderungen festlegen. Sie können für
2. die mit mindestens einer Pflegeschule einen Vertrag die Lehrkräfte für die Durchführung des theoretischen
über die Durchführung des theoretischen und prak- Unterrichts nach Absatz 1 Nummer 2 befristet bis zum
tischen Unterrichts geschlossen haben. 31. Dezember 2029 regeln, inwieweit die erforderliche
(3) Der Träger der praktischen Ausbildung hat über Hochschulausbildung nicht oder nur für einen Teil der
Vereinbarungen mit den weiteren an der praktischen Lehrkräfte auf Master- oder vergleichbarem Niveau vor-
Ausbildung beteiligten Einrichtungen zu gewährleisten, liegen muss.
dass
1. die vorgeschriebenen Einsätze der praktischen Aus- § 10
bildung in den weiteren an der praktischen Ausbil- Gesamtverantwortung der Pflegeschule
dung beteiligten Einrichtungen durchgeführt werden
(1) Die Pflegeschule trägt die Gesamtverantwortung
können und
für die Koordination des Unterrichts mit der praktischen
2. die Ausbildung auf der Grundlage eines Ausbil- Ausbildung. Sie prüft, ob der Ausbildungsplan für die
dungsplans zeitlich und sachlich gegliedert so praktische Ausbildung den Anforderungen des schulin-
durchgeführt werden kann, dass das Ausbildungs- ternen Curriculums entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist
ziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann. der Träger der praktischen Ausbildung zur Anpassung
(4) Die Aufgaben des Trägers der praktischen Aus- des Ausbildungsplans verpflichtet.
bildung nach Absatz 3 können von einer Pflegeschule (2) Die Pflegeschule überprüft anhand des von den
wahrgenommen werden, wenn Trägeridentität besteht Auszubildenden zu führenden Ausbildungsnachweises,
oder soweit der Träger der praktischen Ausbildung die ob die praktische Ausbildung gemäß dem Ausbildungs-
Wahrnehmung der Aufgaben durch Vereinbarung auf plan durchgeführt wird. Die an der praktischen Ausbil-
die Pflegeschule übertragen hat. Die Pflegeschule kann dung beteiligten Einrichtungen unterstützen die Pflege-
in diesem Rahmen auch zum Abschluss des Ausbil- schule bei der Durchführung der von dieser zu leisten-
dungsvertrages für den Träger der praktischen Ausbil- den Praxisbegleitung.
dung bevollmächtigt werden.
(5) Auszubildende sind für die gesamte Dauer der § 11
Ausbildung Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des Be- Voraussetzungen für
triebsverfassungsgesetzes oder von § 4 des Bundes- den Zugang zur Ausbildung
personalvertretungsgesetzes des Trägers der prakti-
(1) Voraussetzung für den Zugang zu der Ausbildung
schen Ausbildung. Träger der praktischen Ausbildung
zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann ist
bleibt auch in den Fällen des Absatzes 4 die Einrich-
tung nach den Absätzen 1 und 2. 1. der mittlere Schulabschluss oder ein anderer als
gleichwertig anerkannter Abschluss oder
§9 2. der Hauptschulabschluss oder ein anderer als
Mindestanforderungen an Pflegeschulen gleichwertig anerkannter Abschluss, zusammen mit
dem Nachweis
(1) Pflegeschulen müssen folgende Mindestanforde-
rungen erfüllen: a) einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbil-
1. hauptberufliche Leitung der Schule durch eine päda- dung von mindestens zweijähriger Dauer,
gogisch qualifizierte Person mit einer abgeschlosse- b) einer erfolgreich abgeschlossenen landesrecht-
nen Hochschulausbildung auf Master- oder ver- lich geregelten Assistenz- oder Helferausbildung
gleichbarem Niveau, in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer,
2. Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbil- die die von der Arbeits- und Sozialministerkonfe-
dungsplätze angemessenen Zahl fachlich und päda- renz 2012 und von der Gesundheitsministerkon-
gogisch qualifizierter Lehrkräfte mit entsprechender, ferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlos-
insbesondere pflegepädagogischer, abgeschlosse- senen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit
ner Hochschulausbildung auf Master- oder ver- liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Hel-
gleichbarem Niveau für die Durchführung des theo- ferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016
retischen Unterrichts sowie mit entsprechender, ins- B3) erfüllt,
besondere pflegepädagogischer, abgeschlossener c) einer bis zum 31. Dezember 2019 begonnenen,
Hochschulausbildung für die Durchführung des erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich ge-
praktischen Unterrichts, regelten Ausbildung in der Krankenpflegehilfe
3. Vorhandensein der für die Ausbildung erforderlichen oder Altenpflegehilfe von mindestens einjähriger
Räume und Einrichtungen sowie ausreichender Dauer oder
Lehr- und Lernmittel, die den Auszubildenden kos- d) einer auf der Grundlage des Krankenpflegegeset-
tenlos zur Verfügung zu stellen sind. zes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), das durch
(2) Das Verhältnis nach Absatz 1 Nummer 2 soll für Artikel 18 des Gesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I
die hauptberuflichen Lehrkräfte mindestens einer Voll- S. 1442) aufgehoben worden ist, erteilten Erlaub-
zeitstelle auf 20 Ausbildungsplätze entsprechen. Eine nis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpfle-
geringere Anzahl von hauptberuflichen Lehrkräften ist gehelfer,
nur vorübergehend zulässig. oder
2586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017
3. der erfolgreiche Abschluss einer sonstigen zehnjäh- Sozialgesetzbuch dienen, können über die in § 5 be-
rigen allgemeinen Schulbildung. schriebenen Aufgaben hinausgehende erweiterte Kom-
(2) § 2 Nummer 2 bis 4 findet entsprechende An- petenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten ver-
wendung. mittelt werden. Dabei darf die Erreichung des Ausbil-
dungsziels nicht gefährdet sein.
§ 12 (2) Soweit die Ausbildung nach Absatz 1 über die in
Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen diesem Gesetz und die in der Ausbildungs- und Prü-
fungsverordnung nach § 56 Absatz 1 geregelten Aus-
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine an- bildungsinhalte hinausgeht, werden die Ausbildungsin-
dere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder er- halte in gesonderten schulinternen Curricula der Pfle-
folgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im geschulen und Ausbildungsplänen der Träger der prak-
Umfang ihrer Gleichwertigkeit bis zu zwei Dritteln der tischen Ausbildung festgelegt.
Dauer einer Ausbildung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 an-
rechnen. Das Erreichen des Ausbildungsziels darf (3) Die schulinternen Curricula und Ausbildungs-
durch die Anrechnung nicht gefährdet werden. pläne nach Absatz 2 sind gemeinsam vom Bundesmi-
nisterium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und
(2) Ausbildungen, die die von der Arbeits- und Sozi-
vom Bundesministerium für Gesundheit zu genehmi-
alministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsmi-
gen. Die Genehmigung setzt voraus, dass sich die er-
nisterkonferenz 2013 als Mindestanforderungen be-
weiterte Ausbildung auf ein vereinbartes Modellvorha-
schlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit
ben nach § 63 Absatz 3c des Fünften Buches Sozial-
liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberu-
gesetzbuch bezieht und die Ausbildung geeignet ist,
fen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllen,
die zur Durchführung dieses Modellvorhabens erforder-
sind auf Antrag auf ein Drittel der Dauer der Ausbildung
liche Qualifikation zu vermitteln.
nach § 6 Absatz 1 Satz 1 anzurechnen.
(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 kann die Fach-
§ 13 kommission nach § 53 für die zusätzliche Ausbildung
standardisierte Module entwickeln, die gemeinsam vom
Anrechnung von Fehlzeiten
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
(1) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerech- Jugend und vom Bundesministerium für Gesundheit
net: auch ohne Vorliegen eines vereinbarten Modellvorha-
1. Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub oder Ferien, bens nach § 63 Absatz 3c des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch genehmigt werden können. Die Genehmi-
2. Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen, von
gung der standardisierten Module erfolgt einmalig; Än-
der Auszubildenden oder dem Auszubildenden nicht
derungen bedürfen einer erneuten Genehmigung.
zu vertretenden Gründen
a) bis zu 10 Prozent der Stunden des theoretischen (5) Die Ausbildungsdauer nach § 6 Absatz 1 Satz 1
und praktischen Unterrichts sowie ist nach Maßgabe der genehmigten schulinternen Cur-
ricula und Ausbildungspläne entsprechend zu verlän-
b) bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen gern.
Ausbildung
(6) Die staatliche Abschlussprüfung erstreckt sich
nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsver- auch auf die mit der zusätzlichen Ausbildung erworbe-
ordnung, nen erweiterten Kompetenzen.
3. Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Be-
(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Per-
schäftigungsverbote bei Auszubildenden, die ein-
sonen, die bereits zur Führung der Berufsbezeichnung
schließlich der Fehlzeiten nach Nummer 2 eine Ge-
nach § 1 Absatz 1 berechtigt sind. Die erworbenen er-
samtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten.
weiterten Kompetenzen werden zum Abschluss des
(2) Auf Antrag kann die zuständige Behörde auch Ausbildungsangebots staatlich geprüft.
über Absatz 1 hinausgehende Fehlzeiten berücksichti-
gen, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Errei- § 15
chen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht
gefährdet wird. Ist eine Anrechnung der Fehlzeiten nicht Modellvorhaben zur
möglich, kann die Ausbildungsdauer entsprechend ver- Weiterentwicklung des Pflegeberufs
längert werden. (1) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Konzepten
(3) Freistellungsansprüche nach dem Betriebsver- zur Durchführung der schulischen und praktischen
fassungsgesetz, dem Bundespersonalvertretungsge- Ausbildung können die Länder im Einvernehmen mit
setz oder den Landespersonalvertretungsgesetzen dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
bleiben unberührt. und Jugend und dem Bundesministerium für Gesund-
heit Abweichungen von den §§ 6, 7 und 10 und den
§ 14 Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
nach § 56 Absatz 1, die sich nicht auf Inhalte oder Prü-
Ausbildung im fungsvorgaben beziehen, zulassen, sofern das Errei-
Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 chen der Ausbildungsziele nach § 5 nicht gefährdet
Absatz 3c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird und die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der
(1) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbil- Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments
dungsangeboten, die der Weiterentwicklung des nach und des Rates vom 7. September 2005 über die Aner-
diesem Gesetz geregelten Berufes im Rahmen von Mo- kennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
dellvorhaben nach § 63 Absatz 3c des Fünften Buches 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017 2587
zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 (3) Der Ausbildungsvertrag ist von einer vertretungs-
(ABl. L 134 vom 24.5.2016, S. 135) geändert worden ist, berechtigten Person des Trägers der praktischen Aus-
gewährleistet ist. Dabei können Teile des theoretischen bildung und der oder dem Auszubildenden, bei Minder-
Unterrichts nach § 6 Absatz 2 als Fernunterricht erteilt jährigen auch von deren gesetzlichen Vertretern, zu un-
werden. terzeichnen. Eine Ausfertigung des unterzeichneten
(2) Die Zulassung als Modellvorhaben setzt voraus, Ausbildungsvertrages ist der oder dem Auszubildenden
dass und deren gesetzlichen Vertretern auszuhändigen.
1. das Erprobungsziel beschrieben wird und erkennen (4) Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus
lässt, welche qualitativen Verbesserungen für die seinem Wesen und Zweck sowie aus diesem Gesetz
Pflegeausbildung unter Beachtung der berufsfeld- nichts anderes ergibt, die für Arbeitsverträge geltenden
spezifischen Anforderungen erwartet werden, Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwen-
den.
2. eine sachgerecht begleitende und abschließende
wissenschaftliche Evaluierung des Modellvorhabens (5) Änderungen des Ausbildungsvertrages bedürfen
gewährleistet ist und der Schriftform. Auch eine Änderung des Vertiefungs-
einsatzes ist bis zu dessen Beginn jederzeit in beider-
3. die Laufzeit des Modellvorhabens fünf Jahre nicht seitigem Einverständnis möglich. Die Absätze 2 bis 4
überschreitet und eine Verlängerung um höchstens gelten entsprechend.
zwei Jahre anhand der Evaluierungsergebnisse zu
begründen ist. (6) Der Ausbildungsvertrag bedarf zu seiner Wirk-
samkeit im Falle des § 8 Absatz 2 Nummer 2 der
Abschnitt 2 schriftlichen Zustimmung der Pflegeschule. Liegt die
Zustimmung bei Vertragsschluss nicht vor, ist sie un-
Ausbildungsverhältnis verzüglich durch den Träger der praktischen Ausbil-
dung einzuholen. Hierauf ist der oder die Auszubil-
§ 16 dende und sind bei minderjährigen Auszubildenden
Ausbildungsvertrag auch deren gesetzliche Vertreter hinzuweisen.
(1) Zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung
und der oder dem Auszubildenden ist ein schriftlicher § 17
Ausbildungsvertrag nach Maßgabe der Vorschriften Pflichten der Auszubildenden
dieses Abschnitts zu schließen. Die oder der Auszubildende hat sich zu bemühen,
(2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens Fol- die in § 5 genannten Kompetenzen zu erwerben, die
gendes enthalten: erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
1. die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vor- Sie oder er ist insbesondere verpflichtet,
schriften dieses Gesetzes ausgebildet wird sowie 1. an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltun-
den gewählten Vertiefungseinsatz einschließlich ei- gen der Pflegeschule teilzunehmen,
ner Ausrichtung nach § 7 Absatz 4 Satz 2,
2. die ihr oder ihm im Rahmen der Ausbildung übertra-
2. den Beginn und die Dauer der Ausbildung, genen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
3. Angaben über die der Ausbildung zugrunde lie- 3. einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen,
gende Ausbildungs- und Prüfungsverordnung,
4. die für Beschäftigte in den Einrichtungen nach § 7
4. eine Darstellung der inhaltlichen und zeitlichen geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht
Gliederung der praktischen Ausbildung (Ausbil- einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Still-
dungsplan), schweigen zu wahren und
5. die Verpflichtung der Auszubildenden oder des 5. die Rechte der zu pflegenden Menschen zu achten.
Auszubildenden zum Besuch der Ausbildungsver-
anstaltungen der Pflegeschule, § 18
6. die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wö- Pflichten des
chentlichen praktischen Ausbildungszeit, Trägers der praktischen Ausbildung
7. die Dauer der Probezeit, (1) Der Träger der praktischen Ausbildung ist ver-
8. Angaben über Zahlung und Höhe der Ausbildungs- pflichtet,
vergütung einschließlich des Umfangs etwaiger 1. die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebote-
Sachbezüge nach § 19 Absatz 2, nen Form auf der Grundlage des Ausbildungsplans
9. die Dauer des Urlaubs, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen,
10. die Voraussetzungen, unter denen der Ausbil- dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit
dungsvertrag gekündigt werden kann, und erreicht werden kann,
11. einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf 2. zu gewährleisten, dass die nach § 16 Absatz 2 Num-
die dem Ausbildungsvertrag gegebenenfalls zu- mer 4 vereinbarten Einsätze der praktischen Ausbil-
grunde liegenden tariflichen Bestimmungen, Be- dung durchgeführt werden können,
triebs- oder Dienstvereinbarungen sowie auf die 3. sicherzustellen, dass die nach § 6 Absatz 3 Satz 3 zu
Rechte als Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des Be- gewährleistende Praxisanleitung der oder des Aus-
triebsverfassungsgesetzes oder von § 4 des Bun- zubildenden im Umfang von mindestens 10 Prozent
despersonalvertretungsgesetzes des Trägers der der während eines Einsatzes zu leistenden prakti-
praktischen Ausbildung. schen Ausbildungszeit stattfindet,
2588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017
4. der oder dem Auszubildenden kostenlos die Ausbil- § 22
dungsmittel einschließlich der Fachbücher, Instru-
Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
mente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die
zur praktischen Ausbildung und zum Ablegen der (1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsver-
staatlichen Abschlussprüfung erforderlich sind, und hältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Ein-
5. die Auszubildende oder den Auszubildenden für die haltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen der Pfle- (2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsver-
geschule und für die Teilnahme an Prüfungen freizu- hältnis nur gekündigt werden
stellen und bei der Gestaltung der Ausbildung auf
die erforderlichen Lern- und Vorbereitungszeiten 1. von jedem Vertragspartner ohne Einhalten einer
Rücksicht zu nehmen. Kündigungsfrist bei Vorliegen eines wichtigen Grun-
des,
(2) Der oder dem Auszubildenden dürfen nur Aufga-
ben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck 2. von der oder dem Auszubildenden mit einer Kündi-
und dem Ausbildungsstand entsprechen; die übertra- gungsfrist von vier Wochen.
genen Aufgaben müssen den physischen und psy- (3) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Bei ei-
chischen Kräften der Auszubildenden angemessen ner Kündigung durch den Träger der praktischen Aus-
sein. bildung ist das Benehmen mit der Pflegeschule herzu-
stellen. In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 sind
§ 19 die Kündigungsgründe anzugeben.
Ausbildungsvergütung (4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist
(1) Der Träger der praktischen Ausbildung hat der unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen
oder dem Auszubildenden für die gesamte Dauer der der kündigungsberechtigten Person länger als 14 Tage
Ausbildung eine angemessene Ausbildungsvergütung bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor
zu zahlen. Die oder der Auszubildende steht den zur einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis
Berufsausbildung Beschäftigten im Sinne sozialversi- zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
cherungsrechtlicher Bestimmungen gleich.
§ 23
(2) Sachbezüge können in der Höhe der Werte, die
durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Beschäftigung im
Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch be- Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
stimmt sind, angerechnet werden; sie dürfen jedoch
Wird die oder der Auszubildende im Anschluss an
75 Prozent der Bruttovergütung nicht überschreiten.
das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hie-
Kann die oder der Auszubildende aus berechtigtem
rüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt
Grund Sachbezüge nicht abnehmen, so sind diese
ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begrün-
nach den Sachbezugswerten abzugelten. Eine Anrech-
det.
nung von Sachbezügen ist nur zulässig, soweit dies im
Ausbildungsvertrag vereinbart worden ist.
§ 24
(3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche
oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Be- Nichtigkeit von Vereinbarungen
schäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und be- (1) Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der oder
sonders zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen. des Auszubildenden von den übrigen Vorschriften die-
ses Abschnitts abweicht, ist nichtig.
§ 20
(2) Eine Vereinbarung, durch die die oder der Auszu-
Probezeit bildende für die Zeit nach Beendigung des Ausbil-
Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. dungsverhältnisses in der Ausübung ihrer oder seiner
Die Probezeit beträgt sechs Monate, sofern sich aus beruflichen Tätigkeit beschränkt wird, ist nichtig. Dies
tarifvertraglichen Regelungen keine andere Dauer er- gilt nicht, wenn die oder der Auszubildende innerhalb
gibt. der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses
für die Zeit nach dessen Beendigung ein Arbeitsverhält-
§ 21 nis eingeht.
Ende des Ausbildungsverhältnisses (3) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über
(1) Das Ausbildungsverhältnis endet unabhängig 1. die Verpflichtung der oder des Auszubildenden, für
vom Zeitpunkt der staatlichen Abschlussprüfung mit die praktische Ausbildung eine Entschädigung oder
Ablauf der Ausbildungszeit. für die Teilnahme am theoretischen und praktischen
Unterricht an der Pflegeschule eine Vergütung oder
(2) Besteht die oder der Auszubildende die staatli-
ein Schulgeld zu zahlen,
che Prüfung nicht oder kann sie oder er ohne eigenes
Verschulden die staatliche Prüfung nicht vor Ablauf der 2. Vertragsstrafen,
Ausbildung ablegen, so verlängert sich das Ausbil-
3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Scha-
dungsverhältnis auf schriftliches Verlangen gegenüber
densersatzansprüchen und
dem Träger der praktischen Ausbildung bis zur nächst-
möglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch 4. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes
um ein Jahr. in Pauschalbeträgen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017 2589
§ 25 benübertragung kann mit Auflagen verbunden werden
Ausschluss der und ist widerruflich. Satz 3 gilt entsprechend.
Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts (7) Die Bestimmung der zuständigen Stelle kann län-
Die §§ 16 bis 24 finden keine Anwendung auf Aus- derübergreifend erfolgen.
zubildende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder
Mitglieder geistlicher Gemeinschaften sind. § 27
Ausbildungskosten
Abschnitt 3 (1) Kosten der Pflegeberufsausbildung sind die
Finanzierung der Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen und die Kos-
beruflichen Ausbildung in der Pflege ten der praktischen Ausbildung einschließlich der Kos-
ten der Praxisanleitung. Zu den Ausbildungskosten ge-
§ 26 hören auch die Betriebskosten der Pflegeschulen nach
Grundsätze der Finanzierung § 6 Absatz 2 einschließlich der Kosten der Praxisbeglei-
tung. Nicht zu den Ausbildungskosten gehören die In-
(1) Mit dem Ziel, vestitionskosten. Investitionskosten sind Aufwendun-
1. bundesweit eine wohnortnahe qualitätsgesicherte gen für Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten, die
Ausbildung sicherzustellen, dazu bestimmt sind, die für den jeweiligen Betrieb not-
2. eine ausreichende Zahl qualifizierter Pflegefach- wendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähi-
frauen und Pflegefachmänner auszubilden, gen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzu-
beschaffen oder zu ergänzen.
3. Nachteile im Wettbewerb zwischen ausbildenden
und nicht ausbildenden Einrichtungen zu vermeiden, (2) Bei der Ermittlung der Mehrkosten der Ausbil-
dungsvergütung sind Personen, die nach Teil 2 dieses
4. die Ausbildung in kleineren und mittleren Einrichtun-
Gesetzes in der Pflege ausgebildet werden, in Kranken-
gen zu stärken und
häusern und in stationären Pflegeeinrichtungen im Ver-
5. wirtschaftliche Ausbildungsstrukturen zu gewähr- hältnis 9,5 zu 1 auf die Stelle einer voll ausgebildeten
leisten, Pflegefachkraft anzurechnen; bei ambulanten Pflege-
werden die Kosten der Pflegeausbildung nach Teil 2 einrichtungen erfolgt eine Anrechnung im Verhältnis
durch Ausgleichsfonds nach Maßgabe von § 26 Ab- von 14 zu 1.
satz 2 bis § 36 finanziert.
§ 28
(2) Die Ausgleichsfonds werden auf Landesebene
organisiert und verwaltet. Umlageverfahren
(3) An der Finanzierung der Ausgleichsfonds neh- (1) Die Finanzierung der Ausgleichsfonds durch
men teil: Krankenhäuser und ambulante und stationäre Pflege-
einrichtungen erfolgt über landesweite Umlagever-
1. Krankenhäuser nach § 7 Absatz 1 Nummer 1,
fahren nach Maßgabe des Absatzes 2 und der §§ 29
2. stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen nach bis 35.
§ 7 Absatz 1 Nummer 2 und 3,
(2) Die an den Umlageverfahren teilnehmenden
3. das jeweilige Land, Krankenhäuser können die auf sie entfallenden Umla-
4. die soziale Pflegeversicherung und die private Pfle- gebeträge zusätzlich zu den Entgelten oder Vergütun-
ge-Pflichtversicherung. gen für ihre Leistungen als Ausbildungszuschläge erhe-
(4) Die zuständige Stelle im Land ermittelt den erfor- ben; für ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen
derlichen Finanzierungsbedarf nach § 32 und erhebt sind die auf sie entfallenden Umlagebeträge in der Ver-
Umlagebeträge bei den Einrichtungen nach § 33 Ab- gütung der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Ab-
satz 3 und 4. Sie verwaltet die eingehenden Beträge satz 1, § 89 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) be-
nach § 33 Absatz 1 einschließlich der Beträge aus Lan- rücksichtigungsfähig.
desmitteln nach § 33 Absatz 1 Nummer 3 sowie der
Beträge nach § 33 Absatz 1 Nummer 4 als Sonderver- § 29
mögen und zahlt Ausgleichszuweisungen an die Träger Ausbildungsbudget, Grundsätze
der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen aus. (1) Die Träger der praktischen Ausbildung und die
(5) Finanzierungs- und Abrechnungszeitraum ist je- Pflegeschulen erhalten für einen zukünftigen Zeitraum
weils das Kalenderjahr. (Finanzierungszeitraum) ein Ausbildungsbudget zur
(6) Das jeweilige Land bestimmt die zuständige Finanzierung der Ausbildungskosten. Das Ausbildungs-
Stelle nach Absatz 4 und kann ergänzende Regelungen budget des Trägers der praktischen Ausbildung um-
erlassen. Es bestimmt ebenfalls die zuständige Be- fasst auch die Ausbildungskosten der weiteren an der
hörde nach § 30 Absatz 1 sowie eine weitere Behörde, praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen nach
die die Vertreter des Landes nach § 36 Absatz 2 ent- § 8 Absatz 3; es setzt sich zusammen aus den voraus-
sendet. Die zuständige Stelle unterliegt der Rechtsauf- sichtlichen Mehrkosten der Ausbildungsvergütung und
sicht des zuständigen Landesministeriums. Die Aufga- aus den Kosten der praktischen Ausbildung je Auszu-
ben der zuständigen Stelle nach Absatz 4 können im bildender oder je Auszubildendem.
Wege der Beleihung auf eine zur Wahrnehmung dieser (2) Das Ausbildungsbudget soll die Kosten der Aus-
Aufgaben geeignete juristische Person des Privat- bildung bei wirtschaftlicher Betriebsgröße und wirt-
rechts, die die Gewähr für eine sachgerechte Aufga- schaftlicher Betriebsführung decken. Die Bezahlung
benerledigung bietet, übertragen werden. Diese Aufga- tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie ent-
2590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017
sprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeits- praktischen Ausbildung fest. Die gemeinsame Verein-
rechtsregelungen kann nicht als unwirtschaftlich abge- barung der Pauschalen zu den Ausbildungskosten der
lehnt werden. Grundlage des Ausbildungsbudgets sind Pflegeschulen wird von der zuständigen Behörde des
die Ausbildungszahlen, die an die zuständige Stelle ge- Landes, den Landesverbänden der Kranken- und Pfle-
meldet werden, ebenso wie die Höhe der Mehrkosten gekassen, dem Landesausschuss des Verbandes der
der Ausbildungsvergütung. Mehrkosten der Ausbil- privaten Krankenversicherung sowie von Interessenver-
dungsvergütungen dürfen nicht unangemessen sein; tretungen der öffentlichen und der privaten Pflegeschu-
sie können nicht als unangemessen beanstandet wer- len auf Landesebene getroffen. Keiner Pauschalierung
den, soweit ihnen tarifvertraglich vereinbarte Ausbil- zugänglich sind die Mehrkosten der Ausbildungsvergü-
dungsvergütungen sowie entsprechende Vergütungen tung.
nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zugrunde lie- (2) Kommt eine Vereinbarung bis zum 30. April des
gen. Vorjahres des Finanzierungszeitraums nicht zustande,
(3) Die für den Finanzierungszeitraum zu erwarten- entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die
den Kostenentwicklungen sind zu berücksichtigen. Die Schiedsstelle nach § 36 innerhalb von sechs Wochen.
Ausbildung in der Region darf nicht gefährdet werden. (3) Die Pauschalen sind alle zwei Jahre anzupassen.
Soweit eine Pflegeschule in der Region erforderlich ist, Kommt bis zum 30. Juni des Vorjahres des hierauf fol-
zum Beispiel weil die Entfernungen und Fahrzeiten zu genden Finanzierungszeitraums eine neue Vereinba-
anderen Pflegeschulen nicht zumutbar sind, können rung weder durch Vereinbarung noch durch Schieds-
auch langfristig höhere Finanzierungsbeträge vorgese- spruch zustande, gilt die bisherige Pauschalvereinba-
hen werden. Die Parteien nach § 31 Absatz 1 können rung fort. Abweichend von Satz 1 kann die Pauschal-
Strukturverträge schließen, die den Ausbau, die Schlie- vereinbarung von jedem der Beteiligten mit Wirkung für
ßung oder die Zusammenlegung von Pflegeschulen fi- alle bis zum 1. Januar des Vorjahres des Finanzierungs-
nanziell unterstützen und zu wirtschaftlichen Ausbil- zeitraums gekündigt werden.
dungsstrukturen führen. § 27 Absatz 1 Satz 3 gilt ent-
sprechend. (4) Der Träger der praktischen Ausbildung und die
Pflegeschule teilen der zuständigen Stelle die voraus-
(4) Soweit Ausbildungskosten nach anderen Vor- sichtliche Zahl der Ausbildungsverhältnisse bezie-
schriften aufgebracht werden, ist dies bei der Festle- hungsweise die voraussichtlichen Schülerzahlen sowie
gung des Ausbildungsbudgets mindernd zu berück- die voraussichtlichen Mehrkosten der Ausbildungsver-
sichtigen. gütung und das sich daraus ergebende Gesamtbudget
(5) Das Ausbildungsbudget erfolgt als Pauschalbud- mit. Dabei ist auch die Höhe der voraussichtlich für je-
get nach § 30. Es wird als Individualbudget vereinbart, den Auszubildenden anfallenden Ausbildungsvergü-
wenn dies das jeweilige Land oder die Parteien nach tung mitzuteilen. Die angenommenen Ausbildungs-
Absatz 6 übereinstimmend bis zum 15. Januar des Vor- oder Schülerzahlen werden näher begründet. Die zu-
jahres des Finanzierungszeitraums schriftlich erklären. ständige Stelle setzt auf Grundlage der Mitteilungen
Diese Erklärungen können auch nur für die Finanzie- nach den Sätzen 1 bis 3 das Ausbildungsbudget fest;
rung der Träger der praktischen Ausbildung oder die sie weist unangemessene Ausbildungsvergütungen
Finanzierung der Pflegeschulen abgegeben werden. und unplausible Ausbildungs- und Schülerzahlen zu-
(6) Die Erklärungen der Parteien nach Absatz 5 erfol- rück.
gen für die Finanzierung der Träger der praktischen (5) Erfolgt eine Mitteilung nach Absatz 4 Satz 1 bis 3
Ausbildung von den Parteien nach § 30 Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht vollständig innerhalb von für die Mittei-
und für die Finanzierung der Pflegeschulen von den lung vorgegebenen Fristen oder wurden bestimmte An-
Parteien nach § 30 Absatz 1 Satz 2. Eine ausdrückliche gaben in der Mitteilung nach Absatz 4 Satz 4 zurück-
Enthaltungserklärung ist zulässig. Ist eine der Parteien gewiesen und werden die zurückgewiesenen Angaben
durch mehrere Vertreter vertreten, gilt die Erklärung der nicht fristgerecht nachträglich mitgeteilt, nimmt die zu-
Partei dann als abgegeben, wenn entsprechende Erklä- ständige Stelle eine Schätzung vor.
rungen von der jeweiligen Mehrheit der Vertreter dieser
Partei abgegeben worden sind. § 31
(7) Das Land und die Parteien sind an ihre Erklärun- Individualbudgets
gen für den folgenden Finanzierungszeitraum gebun- (1) Werden die Ausbildungsbudgets nach § 29 Ab-
den. Darüber hinaus gelten die Erklärungen nach Ab- satz 5 Satz 2 und 3 individuell vereinbart, sind Parteien
satz 5 bis zu einer abweichenden Erklärung fort. Die der Budgetverhandlung
abweichenden Erklärungen können ebenfalls bis zum
15. Januar des Vorjahres des jeweiligen Finanzierungs- 1. der Träger der praktischen Ausbildung oder die Pfle-
zeitraumes abgegeben werden. geschule,
2. die zuständige Behörde des Landes und
§ 30 3. die Kranken- und Pflegekassen oder deren Arbeits-
Pauschalbudgets gemeinschaften, soweit auf sie im Jahr vor Beginn
(1) Die zuständige Behörde des Landes, die Landes- der Budgetverhandlungen mehr als 5 Prozent der
krankenhausgesellschaft, die Vereinigungen der Träger Belegungs- und Berechnungstage oder der betreu-
der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen ten Pflegebedürftigen bei ambulanten Pflegediens-
im Land, die Landesverbände der Kranken- und Pflege- ten bei einem der kooperierenden Träger der prakti-
kassen sowie der Landesausschuss des Verbandes der schen Ausbildung entfallen.
privaten Krankenversicherung legen durch gemein- Pflegeschulen und Träger der praktischen Ausbildung
same Vereinbarungen Pauschalen zu den Kosten der können vereinbaren, dass das Ausbildungsbudget des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017 2591
Trägers der praktischen Ausbildung die Ausbildungs- trag wird gesondert ausgewiesen und zum Finanzie-
kosten der Pflegeschule mit umfasst und vom Träger rungsbedarf nach Absatz 1 hinzugerechnet.
der praktischen Ausbildung mit verhandelt werden.
(2) Die Verhandlungen nach Absatz 1 sind zügig zu § 33
führen. Vor Beginn der Verhandlungen hat der Träger Aufbringung des
der praktischen Ausbildung den Beteiligten rechtzeitig Finanzierungsbedarfs; Verordnungsermächtigung
Nachweise und Begründungen insbesondere über An-
(1) Der nach § 32 ermittelte Finanzierungsbedarf
zahl der voraussichtlich belegten Ausbildungsplätze
wird durch die Erhebung von Umlagebeträgen und Zah-
und die Ausbildungskosten vorzulegen sowie im Rah-
lungen nach § 26 Absatz 3 nach folgenden Anteilen
men der Verhandlungen zusätzliche Auskünfte zu ertei-
aufgebracht:
len, soweit diese erforderlich sind und nicht außer Ver-
hältnis stehen. Satz 2 gilt für die Pflegeschulen entspre- 1. 57,2380 Prozent durch Einrichtungen nach § 7 Ab-
chend. satz 1 Nummer 1,
(3) Kommt eine Vereinbarung über ein Ausbildungs- 2. 30,2174 Prozent durch Einrichtungen nach § 7 Ab-
budget für den Finanzierungszeitraum nicht innerhalb satz 1 Nummer 2 und 3,
von zwei Monaten nach Vorlage von Verhandlungsun- 3. 8,9446 Prozent durch das Land und
terlagen zustande, entscheidet auf Antrag einer Ver-
tragspartei die Schiedsstelle nach § 36 innerhalb von 4. 3,6 Prozent durch Direktzahlung der sozialen Pflege-
sechs Wochen. versicherung, wobei die private Pflege-Pflichtversi-
cherung der sozialen Pflegeversicherung 10 Prozent
(4) Die Parteien nach Absatz 1 teilen der zuständi- ihrer Direktzahlung erstattet.
gen Stelle gemeinsam die Höhe der vereinbarten oder
der von der Schiedsstelle nach Absatz 3 festgesetzten (2) Die Zahlungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2
Ausbildungsbudgets und den jeweiligen Träger der werden als monatlicher Teilbetrag an die zuständige
praktischen Ausbildung mit. Dabei geben sie die Zahl Stelle abgeführt. Soweit einer zur Zahlung eines Umla-
der Ausbildungsplätze sowie die voraussichtlichen gebetrages verpflichteten Einrichtung infolge der prak-
Mehrkosten der Ausbildungsvergütung unter Mitteilung tischen Ausbildung eine Ausgleichszuweisung nach
der Höhe der voraussichtlich für jeden Auszubildenden § 34 zusteht, kann die zuständige Stelle die Beträge
anfallenden Ausbildungsvergütung an, die der Verein- miteinander verrechnen.
barung oder der Festsetzung zugrunde gelegt worden (3) Der von den Trägern der Einrichtungen nach § 7
sind. Die zuständige Stelle weist unangemessene Aus- Absatz 1 Nummer 1 zu zahlende Anteil kann als Teil-
bildungsvergütungen zurück. betrag des Ausbildungszuschlags je voll- und teilstatio-
(5) Erfolgt eine Mitteilung nach Absatz 4 Satz 1 und 2 närem Fall nach § 17a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des
nicht oder nicht vollständig innerhalb von für die Mittei- Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder als eigenstän-
lung vorgegebenen Fristen oder wurden bestimmte An- diger Ausbildungszuschlag je voll- und teilstationärem
gaben in der Mitteilung nach Absatz 4 Satz 3 zurück- Fall aufgebracht werden. Vereinbart wird die Höhe des
gewiesen und werden die zurückgewiesenen Angaben Zuschlags oder des Teilbetrages durch die Vertragspar-
nicht fristgerecht nachträglich mitgeteilt, nimmt die zu- teien nach § 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinan-
ständige Stelle eine Schätzung vor. zierungsgesetzes. Die Vertragsparteien teilen der zu-
ständigen Stelle gemeinsam die Höhe des vereinbarten
§ 32 Zuschlags oder des Teilbetrages mit, die diesen Zu-
schlag als Umlagebetrag gegenüber den Einrichtungen
Höhe des nach Absatz 1 Nummer 1 festsetzt.
Finanzierungsbedarfs; Verwaltungskosten
(4) Der von den Trägern der Einrichtungen nach § 7
(1) Die zuständige Stelle ermittelt für den jeweiligen Absatz 1 Nummer 2 und 3 zu zahlende Anteil nach Ab-
Finanzierungszeitraum die Höhe des Finanzierungsbe- satz 1 Nummer 2 wird über Ausbildungszuschläge auf-
darfs für die Pflegeausbildung im Land aus gebracht. Die zuständige Stelle setzt gegenüber jeder
1. der Summe aller Ausbildungsbudgets eines Landes Einrichtung den jeweils zu entrichtenden Umlagebetrag
nach den §§ 30 und 31, fest. Dafür wird der Anteil nach Absatz 1 Nummer 2 auf
die Sektoren „voll- und teilstationär“ und „ambulant“ im
2. einem Aufschlag auf diese Summen von 3 Prozent
Verhältnis der in diesen Sektoren beschäftigten Pflege-
zur Bildung einer Liquiditätsreserve, die die erforder-
fachkräfte aufgeschlüsselt. Einzelheiten zu dem Verfah-
lichen Mittel abdeckt für in der Meldung des Ausbil-
ren werden durch eine Umlageordnung nach § 56 Ab-
dungsbudgets nach § 30 Absatz 4 und nach § 31
satz 3 Nummer 3 festgelegt. Die Länder können ergän-
Absatz 4 noch nicht berücksichtigte Ausbildungs- zende Regelungen erlassen.
verhältnisse sowie für Forderungsausfälle und Zah-
lungsverzüge. (5) Die Zahlungen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4
erfolgen je Finanzierungszeitraum als Einmalzahlung
Schätzungen nach § 30 Absatz 5 und § 31 Absatz 5
zwei Monate vor Fälligkeit der ersten Ausgleichszah-
stehen den bei der Ermittlung des Finanzierungsbe-
lung. Die Direktzahlung der sozialen Pflegeversicherung
darfs festgesetzten oder vereinbarten Ausbildungsbud- sowie die Erstattung der privaten Pflege-Pflichtversi-
gets gleich.
cherung nach Absatz 1 Nummer 4 werden aus Mitteln
(2) Die zuständige Stelle erhebt als Ausgleich für des Ausgleichsfonds nach § 65 des Elften Buches So-
anfallende Verwaltungs- und Vollstreckungskosten zialgesetzbuch oder an den Ausgleichsfonds erbracht.
0,6 Prozent der sich aus Absatz 1 Nummer 1 ergeben- § 45c Absatz 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt
den Summe (Verwaltungskostenpauschale). Dieser Be- entsprechend.
2592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017
(6) Die in § 30 Absatz 1 Satz 1 genannten Beteiligten serve dies zulässt. Entsprechende Mitteilungspflichten
auf Landesebene vereinbaren die erforderlichen Verfah- haben die Pflegeschulen.
rensregelungen im Zusammenhang mit der Einzahlung
(2) Der Träger der praktischen Ausbildung leitet die
der Finanzierungsmittel und den in Rechnung zu stel-
in den Ausgleichszuweisungen enthaltenen Kosten der
lenden Zuschlägen. Hierzu gehören insbesondere Vor-
übrigen Kooperationspartner und im Falle des § 31 Ab-
gaben zur Verzinsung ausstehender Einzahlungen, die
satz 1 Satz 2 der Pflegeschulen auf Grundlage der Ko-
mit einem Zinssatz von 8 Prozent über dem Basiszins-
operationsverträge und im Falle von Individualbudgets
satz nach § 247 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetz-
nach § 31 unter Berücksichtigung der vereinbarten
buchs zu verzinsen sind. Kommt eine Vereinbarung
Ausbildungsbudgets an diese weiter.
nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach
§ 36 auf Antrag eines Beteiligten. (3) Die Pflegeschule stellt Auszubildenden, soweit
sie nach § 81 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
(7) Gegen den Festsetzungs- und Zahlungsbescheid
oder nach § 16 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
der zuständigen Stelle nach den Absätzen 3 und 4 ist
in Verbindung mit § 81 des Dritten Buches Sozialge-
der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Widerspruch und
setzbuch gefördert werden, unbeschadet von § 24 Ab-
Klage haben keine aufschiebende Wirkung.
satz 3 Nummer 1 zweite Alternative, Lehrgangskosten
(8) Die Bundesregierung prüft alle drei Jahre, erst- in angemessener Höhe in Rechnung. Die Leistungen für
mals 2023, die Notwendigkeit und Höhe einer Anpas- Lehrgangskosten sind gemäß § 83 Absatz 2 Satz 1 des
sung des Prozentsatzes der Direktzahlung der sozialen Dritten Buches Sozialgesetzbuch an die Pflegeschule
Pflegeversicherung nach Absatz 1 Nummer 4. Die Bun- als Träger der Maßnahme auszuzahlen. Leistungen zur
desregierung legt den gesetzgebenden Körperschaften Finanzierung der Ausbildung, wie beispielsweise För-
des Bundes einen Bericht über das Ergebnis und die dermittel nach dem Dritten Kapitel des Dritten Buches
tragenden Gründe vor. Die Bundesregierung wird er- Sozialgesetzbuch, sind vom Auszahlungsberechtigten
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung anzugeben und werden, soweit sie nicht bereits im
des Bundesrates Rahmen des Ausbildungsbudgets nach § 29 Absatz 4
berücksichtigt worden sind, mit der Ausgleichszuwei-
1. nach Vorlage des Berichts unter Berücksichtigung
sung verrechnet.
etwaiger Stellungnahmen der gesetzgebenden Kör-
perschaften des Bundes den Prozentsatz nach Ab- (4) Ein Anspruch auf Ausgleichszuweisungen be-
satz 1 Nummer 4 zum 1. Januar des Folgejahres an- steht nur, soweit bezüglich der begünstigten ausbilden-
zupassen und den Einrichtung ein rechtskräftiger Umlagebescheid
2. bei Anpassung des Prozentsatzes nach Absatz 1 nach § 33 Absatz 3 Satz 3 oder nach § 33 Absatz 4
Nummer 4 auch den Prozentsatz nach Absatz 1 Satz 2 besteht. Erfolgt eine Kostenschätzung nach
Nummer 2 anzupassen, so dass die Summe der Pro- § 30 Absatz 5 oder nach § 31 Absatz 5 ist die Aus-
zentsätze nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 unverän- gleichszuweisung auf diese Kostenschätzung begrenzt,
dert bleibt. auch wenn die erforderlichen Angaben nach § 30 Ab-
satz 4 Satz 1 bis 3 oder nach § 31 Absatz 4 Satz 1 und 2
Rechtsverordnungen nach Satz 3 sind dem Bundestag der zuständigen Stelle nachträglich mitgeteilt werden.
zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an Bis zum Vorliegen aller erforderlichen Angaben wird
den Bundesrat. Die Rechtsverordnungen können durch die Ausgleichszuweisung ausgesetzt. § 34 Absatz 6
Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt erster Teilsatz gilt entsprechend.
werden. Der Beschluss des Bundestages wird der Bun-
desregierung zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach (5) Nach Ablauf des Finanzierungszeitraums haben
Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der der Träger der praktischen Ausbildung und die Pflege-
Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die un- schule der zuständigen Stelle eine Abrechnung über die
veränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugelei- Einnahmen aus den Ausgleichszahlungen und die im
tet. Ausbildungsbudget vereinbarten Ausbildungskosten
vorzulegen. Für gezahlte pauschale Anteile kann ledig-
lich ein Nachweis und eine Abrechnung darüber gefor-
§ 34
dert werden, dass die Grundvoraussetzungen, wie zum
Ausgleichszuweisungen Beispiel die Zahl der Ausbildungsverträge, im Abrech-
nungszeitraum vorgelegen haben.
(1) Die Ausgleichszuweisungen erfolgen an den Trä-
ger der praktischen Ausbildung und an die Pflege- (6) Überschreiten die tatsächlichen Ausgaben auf-
schule in monatlichen Beträgen entsprechend dem grund gestiegener Ausbildungszahlen die Höhe der
nach § 29 festgesetzten Ausbildungsbudget durch die Ausgleichszuweisungen, werden diese Mehrausgaben
zuständige Stelle. Die Ausgleichszuweisungen sind bei der auf die Abrechnung folgenden Festlegung oder
zweckgebunden für die Ausbildung zu verwenden. Ab- Vereinbarung des Ausbildungsbudgets nach den
weichungen zwischen der Zahl der Ausbildungsplätze, §§ 30, 31 berücksichtigt; dies gilt nicht, soweit diese
die der Meldung nach § 30 Absatz 4 oder der Budget- Mehrausgaben bereits nach Absatz 1 finanziert wurden.
vereinbarung nach § 31 zugrunde gelegt worden sind, Überzahlungen aufgrund gesunkener Ausbildungszah-
und der tatsächlichen Anzahl der Ausbildungsplätze len sind unverzüglich an die zuständige Stelle zurück-
teilt der Träger der praktischen Ausbildung der zustän- zuzahlen. Das Nähere zum Prüfverfahren wird durch
digen Stelle mit; er beziffert die aufgrund der Abwei- Landesrecht bestimmt, soweit nicht das Bundesminis-
chung anfallenden Mehr- oder Minderausgaben. Min- terium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und
derausgaben sind bei den monatlichen Ausgleichzu- das Bundesministerium für Gesundheit von der Er-
weisungen vollständig zu berücksichtigen; Mehrausga- mächtigung nach § 56 Absatz 3 Nummer 4 Gebrauch
ben sind zu berücksichtigen, soweit die Liquiditätsre- machen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017 2593
§ 35 (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung das Nähere über
Rechnungslegung der zuständigen Stelle
1. die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung
(1) Nach Ablauf des Finanzierungszeitraumes und der Mitglieder der Schiedsstelle sowie die ihnen zu
nach der Abrechnung nach § 34 Absatz 5 und 6 erfolgt gewährende Erstattung der Barauslagen und Ent-
eine Rechnungslegung der zuständigen Stelle über die schädigung für Zeitaufwand der Mitglieder der
als Ausgleichsfonds und im Rahmen des Umlagever- Schiedsstelle,
fahrens verwalteten Mittel.
2. die Führung der Geschäfte der Schiedsstelle,
(2) Bei der Rechnungslegung ermittelte Über-
3. das Verfahren und die Verfahrensgebühren
schüsse oder Defizite werden bei dem nach § 32 ermit-
telten Finanzierungsbedarf in dem auf die Rechnungs- zu bestimmen; sie können diese Ermächtigung durch
legung folgenden Erhebungs- und Abrechnungsjahr Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden über-
berücksichtigt. tragen. Die Kosten der Schiedsstelle werden anteilig
der Sitzverteilung nach den Absätzen 2 und 3 von den
§ 36 Rechtsträgern der Parteien nach den Absätzen 1 und 3
getragen.
Schiedsstelle; Verordnungsermächtigung
(6) Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der
(1) Die Landesverbände der Kranken- und Pflege- Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren fin-
kassen, die Vereinigungen der Träger der ambulanten det nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wir-
oder stationären Pflegeeinrichtungen im Land, die Lan- kung.
deskrankenhausgesellschaften und Vertreter des Lan-
des bilden für jedes Land eine Schiedsstelle. Teil 3
(2) Die Schiedsstellen bestehen aus einem neutralen Hochschulische Pflegeausbildung
Vorsitzenden, aus drei Vertretern der Kranken- und
Pflegekassen, aus zwei Vertretern der Krankenhäuser, § 37
einem Vertreter der ambulanten Pflegedienste und ei-
Ausbildungsziele
nem Vertreter der stationären Pflegeeinrichtungen so-
wie aus einem Vertreter des Landes. Der Schiedsstelle (1) Die primärqualifizierende Pflegeausbildung an
gehört auch ein von dem Landesausschuss des Ver- Hochschulen befähigt zur unmittelbaren Tätigkeit an
bandes der Privaten Krankenversicherung bestellter zu pflegenden Menschen aller Altersstufen und verfolgt
Vertreter an, der auf die Zahl der Vertreter der Kranken- gegenüber der beruflichen Pflegeausbildung nach Teil 2
kassen angerechnet wird. Die Vertreter der Kranken- ein erweitertes Ausbildungsziel.
und Pflegekassen und deren Stellvertreter werden von (2) Die hochschulische Ausbildung zur Pflegefach-
den Landesverbänden der Kranken- und Pflegekassen, frau oder zum Pflegefachmann vermittelt die für die
die Vertreter der Krankenhäuser und deren Stellvertreter selbstständige umfassende und prozessorientierte
werden von der Landeskrankenhausgesellschaft, die Pflege von Menschen aller Altersstufen nach § 5 Ab-
Vertreter der Pflegeeinrichtungen und deren Stellvertre- satz 2 in akut und dauerhaft stationären sowie ambu-
ter werden von den Landesverbänden der Pflegeein- lanten Pflegesituationen erforderlichen fachlichen und
richtungen, die Vertreter des Landes und ihre Stellver- personalen Kompetenzen auf wissenschaftlicher
treter werden vom Land bestellt. Der Vorsitzende und Grundlage und Methodik.
sein Stellvertreter werden von den beteiligten Organisa-
tionen gemeinsam bestellt; kommt eine Einigung nicht (3) Die hochschulische Ausbildung umfasst die in
zustande, entscheidet das Los. § 5 Absatz 3 beschriebenen Kompetenzen der berufli-
chen Pflegeausbildung. Sie befähigt darüber hinaus
(3) Bei Schiedsverfahren zu den Pauschalen der insbesondere
Pflegeschulen nach § 30 oder den individuellen Ausbil-
1. zur Steuerung und Gestaltung hochkomplexer Pfle-
dungsbudgets der Pflegeschulen nach § 31 treten an
geprozesse auf der Grundlage wissenschaftsbasier-
die Stelle der Vertreter der Krankenhäuser und des Ver-
ter oder wissenschaftsorientierter Entscheidungen,
treters der ambulanten Pflegedienste und des Vertre-
ters der stationären Pflegeeinrichtungen vier Vertreter 2. vertieftes Wissen über Grundlagen der Pflegewis-
der Interessen der Pflegeschulen auf Landesebene. senschaft, des gesellschaftlich-institutionellen Rah-
Sie werden von den Landesverbänden der Interessen- mens des pflegerischen Handelns sowie des norma-
vertretungen der Schulen bestellt. Die Sitzverteilung er- tiv-institutionellen Systems der Versorgung anzu-
folgt entsprechend dem Verhältnis der Schulen in öf- wenden und die Weiterentwicklung der gesundheit-
fentlicher und in privater Trägerschaft. Sind sowohl lichen und pflegerischen Versorgung dadurch maß-
Schulen in öffentlicher als auch in privater Trägerschaft geblich mitzugestalten,
in dem Ausbildungsbereich der Pflege tätig, ist eine 3. sich Forschungsgebiete der professionellen Pflege
Vertretung beider in der Schiedsstellenbesetzung zu auf dem neuesten Stand der gesicherten Erkennt-
gewährleisten. nisse erschließen und forschungsgestützte Pro-
(4) Die Mitglieder der Schiedsstellen führen ihr Amt blemlösungen wie auch neue Technologien in das
als Ehrenamt. Sie sind in Ausübung ihres Amtes an berufliche Handeln übertragen zu können sowie be-
Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine rufsbezogene Fort- und Weiterbildungsbedarfe zu
Stimme. Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit erkennen,
der Mitglieder getroffen; ergibt sich keine Mehrheit, gibt 4. sich kritisch-reflexiv und analytisch sowohl mit theo-
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. retischem als auch praktischem Wissen auseinan-
2594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017
dersetzen und wissenschaftsbasiert innovative Hochschule überprüft das Erreichen der Ausbildungs-
Lösungsansätze zur Verbesserung im eigenen beruf- ziele nach § 37.
lichen Handlungsfeld entwickeln und implementie-
ren zu können und (2) Die Überprüfung der Kompetenzen nach § 5 und
erforderlichenfalls nach § 14 soll nach Absatz 1 Satz 2
5. an der Entwicklung von Qualitätsmanagementkon- zum Ende des Studiums erfolgen. Bundesweit einheit-
zepten, Leitlinien und Expertenstandards mitzuwir- liche Rahmenvorgaben regelt die Ausbildungs- und
ken. Prüfungsverordnung nach § 56 Absatz 1.
(4) Die Hochschule kann im Rahmen der ihr oblie-
genden Ausgestaltung des Studiums die Vermittlung (3) Die Hochschule legt mit Zustimmung der zustän-
zusätzlicher Kompetenzen vorsehen. Das Erreichen digen Landesbehörde die Module nach Absatz 2 Satz 1
des Ausbildungsziels darf hierdurch nicht gefährdet fest. Die hochschulische Prüfung nach Absatz 1 Satz 2
werden. umfasst auch die staatliche Prüfung zur Erlangung der
Berufszulassung.
(5) § 5 Absatz 4 und § 14 gelten entsprechend.
(4) Die Modulprüfungen nach Absatz 2 Satz 1 wer-
§ 38 den unter dem gemeinsamen Vorsitz von Hochschule
und Landesbehörde durchgeführt. Die zuständige Lan-
Durchführung des Studiums
desbehörde kann die Hochschule beauftragen, den
(1) Das Studium dauert mindestens drei Jahre. Es Vorsitz auch für die zuständige Landesbehörde wahr-
umfasst theoretische und praktische Lehrveranstaltun- zunehmen.
gen an staatlichen oder staatlich anerkannten Hoch-
schulen anhand eines modularen Curriculums sowie
Praxiseinsätze in Einrichtungen nach § 7. Teil 4
(2) Die Studiengangskonzepte unterliegen der Über- Anerkennung
prüfung durch die zuständige Landesbehörde im Ak- ausländischer Berufsabschlüsse;
kreditierungsverfahren. Wesentliche Änderungen der Zuständigkeiten; Fachkommission; Statistik und
Studiengangskonzepte nach Abschluss des Akkreditie- Verordnungsermächtigungen; Bußgeldvorschriften
rungsverfahrens unterliegen ebenfalls der Überprüfung
durch die zuständigen Landesbehörden.
Abschnitt 1
(3) Die Praxiseinsätze gliedern sich in Pflichteinsät-
ze, einen Vertiefungseinsatz sowie weitere Einsätze. Außerhalb des
Wesentlicher Bestandteil der Praxiseinsätze ist die von Geltungsbereichs des
den Einrichtungen zu gewährleistende Praxisanleitung. Gesetzes erworbene Berufsabschlüsse
Die Hochschule unterstützt die Praxiseinsätze durch
die von ihr zu gewährleistende Praxisbegleitung. Auf
§ 40
der Grundlage einer landesrechtlichen Genehmigung
kann ein geringer Anteil der Praxiseinsätze in Einrich- Gleichwertigkeit und
tungen durch praktische Lerneinheiten an der Hoch- Anerkennung von Ausbildungen
schule ersetzt werden.
(1) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-
(4) Die Hochschule trägt die Gesamtverantwortung
setzes und außerhalb eines Mitgliedstaats der Europä-
für die Koordination der theoretischen und praktischen
ischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Lehrveranstaltungen mit den Praxiseinsätzen. Sie ist
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
auch für die Durchführung der Praxiseinsätze verant-
oder der Schweiz erworbene abgeschlossene Ausbil-
wortlich und schließt hierfür Kooperationsvereinbarun-
dung erfüllt die Voraussetzungen des § 2 Nummer 1,
gen mit den Einrichtungen der Praxiseinsätze.
wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes ge-
(5) Die im Rahmen einer erfolgreich abgeschlosse- geben ist.
nen Pflegeausbildung nach Teil 2 oder nach dem Kran-
kenpflegegesetz in der bis zum 31. Dezember 2019 gel- (2) Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzu-
tenden Fassung oder dem Altenpflegegesetz in der sehen, wenn die Ausbildung der antragstellenden Per-
Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 son in dem Beruf, für den die Anerkennung beantragt
(BGBl. I S. 1690) in der bis zum 31. Dezember 2019 wird, keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der
geltenden Fassung erworbenen Kompetenzen und Fä- in diesem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prü-
higkeiten sollen als gleichwertige Leistungen auf das fungsverordnung für diesen Beruf geregelten Ausbil-
Studium angerechnet werden. dung aufweist. Wesentliche Unterschiede im Sinne
des Satzes 1 liegen vor, wenn
(6) Die weitere Ausgestaltung des Studiums obliegt
den Hochschulen. Sie beachtet die Vorgaben der Richt- 1. die Ausbildung der antragstellenden Person hin-
linie 2005/36/EG. sichtlich der beruflichen Tätigkeit Themenbereiche
oder Bereiche der praktischen Ausbildung umfasst,
§ 39 die sich wesentlich von denen unterscheiden, die
Abschluss des nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prü-
Studiums, staatliche Prüfung fungsverordnung für die Pflegeberufe vorgeschrie-
zur Erlangung der Berufszulassung ben sind, oder
(1) Das Studium schließt mit der Verleihung des aka- 2. der Beruf der Pflegefachfrau oder des Pflegefach-
demischen Grades durch die Hochschule ab. Die manns, der Beruf der Gesundheits- und Kinderkran-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017 2595
kenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkran- § 41
kenpflegers oder der Beruf der Altenpflegerin oder
Gleichwertigkeit entsprechender
des Altenpflegers eine oder mehrere reglementierte
Ausbildungen; Verordnungsermächtigung
Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der an-
tragstellenden Person nicht Bestandteil des Berufs (1) Für Personen, die eine Erlaubnis nach § 1 Ab-
sind, der dem der Pflegefachfrau oder des Pflege- satz 1 beantragen, gilt die Voraussetzung des § 2 Num-
fachmanns, der Gesundheits- und Kinderkranken- mer 1 als erfüllt, wenn aus einem Europäischen Berufs-
pflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkranken- ausweis oder aus einem in einem Mitgliedstaat der Eu-
pflegers oder der Altenpflegerin oder des Altenpfle- ropäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
gers entspricht, und wenn sich die Ausbildung für des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
die jeweiligen Tätigkeiten auf Themenbereiche oder raum erworbenen Ausbildungsnachweis hervorgeht,
Bereiche der praktischen Ausbildung nach diesem dass die antragstellende Person eine Pflegeausbildung,
Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverord- die den Mindestanforderungen des Artikels 31 in Ver-
nung für die Pflegeberufe beziehen, die sich wesent- bindung mit dem Anhang V Nummer 5.2.1 der Richtlinie
lich von denen unterscheiden, die von der Ausbil- 2005/36/EG entspricht, erworben hat und dies durch
dung der antragstellenden Person abgedeckt sind, Vorlage eines in der Anlage aufgeführten und nach
und dem dort genannten Stichtag ausgestellten Ausbil-
dungsnachweis eines der übrigen Mitgliedstaaten der
die antragstellende Person diese Unterschiede nicht Europäischen Union nachweist. Satz 1 gilt entspre-
durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgleichen kann, chend für in der Anlage aufgeführte und nach dem
die sie im Rahmen ihrer tatsächlichen und rechtmäßi- 31. Dezember 1992 ausgestellte Ausbildungsnach-
gen Ausübung des Berufs der Pflegefachfrau oder des weise eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
Pflegefachmanns, der Gesundheits- und Kinderkran- über den Europäischen Wirtschaftsraum. Das Bundes-
kenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkran- ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
kenpflegers oder der Altenpflegerin oder des Altenpfle- und das Bundesministerium für Gesundheit werden er-
gers in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Ler- mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
nen erworben hat, sofern die durch lebenslanges Ler- stimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu die-
nen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer sem Gesetz späteren Änderungen des Anhangs V
dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell Nummer 5.2.1 der Richtlinie 2005/36/EG anzupassen.
als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entschei- Gleichwertig den in Satz 1 genannten Ausbildungs-
dend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkei- nachweisen sind nach einem der in der Anlage aufge-
ten erworben worden sind. Themenbereiche oder Be- führten Stichtag von den übrigen Mitgliedstaaten der
reiche der praktischen Ausbildung unterscheiden sich Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des
wesentlich, wenn die nachgewiesene Ausbildung der Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
antragstellenden Person wesentliche inhaltliche Abwei- ausgestellte Ausbildungsnachweise der Pflegefachfrau
chungen hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten oder des Pflegefachmanns, die den in der Anlage zu
aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung für die Satz 1 für den betreffenden Staat aufgeführten Be-
Ausübung des Berufs der Pflegefachfrau oder des Pfle- zeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Be-
gefachmanns, der Gesundheits- und Kinderkranken- scheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des
pflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkranken- Staates darüber vorgelegt werden, dass sie eine Aus-
pflegers oder der Altenpflegerin oder des Altenpflegers bildung abschließen, die den Mindestanforderungen
in Deutschland sind; Satz 2 letzter Teilsatz gilt entspre- des Artikels 31 in Verbindung mit dem Anhang V Num-
chend. mer 5.2.1 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und den
für diesen Staat in der Anlage zu Satz 1 genannten
(3) Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes Nachweisen gleichsteht. Inhaber eines bulgarischen
nach Absatz 2 nicht gegeben oder kann sie nur mit un- Befähigungsnachweises für den Beruf des „фелдшер“
angemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand („Feldscher“) haben keinen Anspruch auf Anerkennung
festgestellt werden, weil die erforderlichen Unterlagen ihres beruflichen Befähigungsnachweises in anderen
und Nachweise aus Gründen, die nicht in der antrag- Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Absatzes.
stellenden Person liegen, von dieser nicht vorgelegt
werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand (2) Für Personen, die eine Erlaubnis nach § 58 Ab-
nachzuweisen. Dieser Nachweis wird durch eine Kennt- satz 1 oder Absatz 2 beantragen, gilt die Voraussetzung
nisprüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Ab- des § 58 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Nummer 1 als
schlussprüfung erstreckt, oder einen höchstens drei- erfüllt, wenn aus einem Europäischen Berufsausweis
jährigen Anpassungslehrgang erbracht, der mit einer oder aus einem in einem anderen Mitgliedstaat der Eu-
Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs ab- ropäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
schließt. Die antragstellende Person hat das Recht, des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
zwischen der Kenntnisprüfung und dem Anpassungs- raum erworbenen Ausbildungsnachweis hervorgeht,
lehrgang zu wählen. dass die antragstellende Person eine Ausbildung er-
worben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren
(4) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz fin- Zugang zu einem dem Beruf der Gesundheits- und Kin-
det mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung. derkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kin-
derkrankenpflegers oder dem Beruf der Altenpflegerin
(5) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufga- oder des Altenpflegers entsprechenden Beruf erforder-
ben nach den §§ 40 und 41 von einem anderen Land lich ist. Ausbildungsnachweise im Sinne dieses Geset-
oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen zes sind Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Ab-
werden. satz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die min-
2596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017
destens dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie verfügen, die eine Ausbildung zur spezialisierten
2005/36/EG genannten Niveau entsprechen und denen Pflegefachfrau oder zum spezialisierten Pflegefach-
eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats über mann bescheinigen, die nicht die allgemeine Pflege
das Ausbildungsniveau beigefügt ist. Satz 2 gilt auch umfasst, oder
für einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit
2. eine Erlaubnis nach § 58 Absatz 1 oder 2 beantragen
von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen
und über eine in einem anderen Mitgliedstaat der
Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, so-
Europäischen Union oder einem anderen Vertrags-
fern sie den erfolgreichen Abschluss einer in der Euro-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
päischen Union auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen
schaftsraum ausgestellten Ausbildungsnachweis
formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme er-
oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen,
worbenen Ausbildung bescheinigen, von diesem Mit-
die den Mindestanforderungen des Artikels 31 in
gliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und in Be-
Verbindung mit dem Anhang V Nummer 5.2.1 der
zug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs der
Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, und eine darauf
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Ge-
aufbauende Spezialisierung in der Gesundheits- und
sundheits- und Kinderkrankenpflegers oder des Berufs
Kinderkrankenpflege oder in der Altenpflege verfü-
der Altenpflegerin oder des Altenpflegers dieselben
gen.
Rechte verleihen oder auf die Ausübung des jeweiligen
Berufs vorbereiten. Antragstellende Personen mit ei- (5) Für antragstellende Personen nach Absatz 4, die
nem Ausbildungsnachweis aus einem anderen Mit- über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der dem in
gliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG ge-
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen nannten Niveau entspricht, gelten die Absätze 1 bis 4
Wirtschaftsraum haben einen höchstens dreijährigen und § 40 mit der Maßgabe, dass die erforderliche Aus-
Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eig- gleichsmaßnahme aus einer Eignungsprüfung besteht.
nungsprüfung abzulegen, wenn die Ausbildung der an-
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für den
tragstellenden Person wesentliche Unterschiede ge-
Europäischen Berufsausweis für den Beruf der Pflege-
genüber den in diesem Gesetz und in der Ausbildungs-
fachfrau oder des Pflegefachmanns sowie für den Fall
und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe geregel-
der Einführung eines Europäischen Berufsausweises
ten Ausbildung zum Beruf der Gesundheits- und Kin-
für den Beruf der Gesundheits- und Kinderkrankenpfle-
derkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kin-
gerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpfle-
derkrankenpflegers oder zum Beruf der Altenpflegerin
gers und für den Beruf der Altenpflegerin oder des Al-
oder des Altenpflegers aufweist. § 40 Absatz 2 Satz 2
tenpflegers.
und 3 gilt entsprechend. Die antragstellende Person hat
das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Dritt-
Eignungsprüfung zu wählen. staatsdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem
(3) § 40 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend für antrag- Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung er-
stellende Personen, die ihre Ausbildung in einem ande- gibt.
ren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro- § 42
päischen Wirtschaftsraum abgeschlossen haben und Erlaubnis bei Vorlage
nicht unter Absatz 1 oder § 42 fallen, sowie antragstel- von Nachweisen anderer EWR-Vertragsstaaten
lende Personen, die über einen Ausbildungsnachweis
als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann aus einem (1) Antragstellenden Personen, die die Vorausset-
Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union zungen nach § 2 Nummer 2 bis 4 erfüllen und eine Er-
oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europä- laubnis nach § 1 Absatz 1 aufgrund der Vorlage eines
ischen Wirtschaftsraum (Drittstaat) ist, verfügen, der in Ausbildungsnachweises beantragen,
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union 1. der von der früheren Tschechoslowakei verliehen
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens wurde und die Aufnahme des Berufs der Kranken-
über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt schwester oder des Krankenpflegers, die für die all-
wurde. Zum Ausgleich der festgestellten wesentlichen gemeine Pflege verantwortlich sind, gestattet oder
Unterschiede haben die antragstellenden Personen in aus dem hervorgeht, dass die Ausbildung zum Beruf
einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang der Krankenschwester oder des Krankenpflegers,
oder einer Eignungsprüfung, die sich auf die festge- die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, im
stellten wesentlichen Unterschiede erstrecken, nachzu- Falle der Tschechischen Republik oder der Slowakei
weisen, dass sie über die zur Ausübung des Berufs der vor dem 1. Januar 1993 begonnen wurde, oder
Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns in Deutsch-
land erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfü- 2. der von der früheren Sowjetunion verliehen wurde
gen. Sie haben das Recht, zwischen dem Anpassungs- und die Aufnahme des Berufs der Krankenschwester
lehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine
Pflege verantwortlich sind, gestattet oder aus dem
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die
hervorgeht, dass die Ausbildung zum Beruf der
1. eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 beantragen und Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die
über einen in einem anderen Mitgliedstaat der Euro- für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, im
päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat Falle Estlands vor dem 20. August 1991, im Falle
des Abkommens über den Europäischen Wirt- Lettlands vor dem 21. August 1991, im Falle
schaftsraum ausgestellten Ausbildungsnachweis Litauens vor dem 11. März 1990 begonnen wurde,
oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017 2597
3. der vom früheren Jugoslawien verliehen wurde und verfügen, dem eine Bescheinigung beigefügt ist, aus
die Aufnahme des Berufs der Krankenschwester der hervorgeht, dass die antragstellenden Personen
oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Be-
Pflege verantwortlich sind, gestattet oder aus dem scheinigung mindestens drei Jahre lang den Beruf der
hervorgeht, dass die Ausbildung zum Beruf der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die
Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in Rumänien un-
für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, im unterbrochen tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt ha-
Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 begonnen ben und sie die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 2
wurde, bis 4 erfüllen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn die zuständigen Be- (4) Antragstellende Personen, die nicht unter die Ab-
hörden der jeweiligen Mitgliedstaaten bescheinigen, sätze 1 bis 3 fallen, die Voraussetzungen nach § 2
dass dieser Ausbildungsnachweis hinsichtlich der Auf- Nummer 2 bis 4 erfüllen und eine Erlaubnis nach § 1
nahme und Ausübung des Berufs der Krankenschwes- Absatz 1 aufgrund der Vorlage eines vor dem nach § 41
ter oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage zu diesem Ge-
Pflege verantwortlich sind, in ihrem Hoheitsgebiet die setz genannten Stichtag ausgestellten Ausbildungs-
gleiche Gültigkeit hat wie der von ihnen verliehene Aus- nachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Eu-
bildungsnachweis und eine von den gleichen Behörden ropäischen Union beantragen, ist die Erlaubnis zu ertei-
ausgestellte Bescheinigung darüber vorgelegt wird, len, auch wenn dieser Ausbildungsnachweis nicht alle
dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor Aus- Anforderungen an die Ausbildung nach Artikel 31 der
stellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre un- Richtlinie 2005/36/EG erfüllt, sofern dem Antrag eine
unterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die Tätigkeit Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass der Inhaber
der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Be-
für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in ihrem scheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbro-
Hoheitsgebiet ausgeübt hat. Die Tätigkeit muss die chen tatsächlich und rechtmäßig den Beruf der Pflege-
volle Verantwortung für die Planung, die Organisation fachfrau oder des Pflegefachmanns ausgeübt hat. Ab-
und die Ausführung der Krankenpflege des Patienten satz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
umfasst haben. (5) Bei antragstellenden Personen, für die einer der
(2) Antragstellende Personen, die die Voraussetzun- Absätze 1 bis 4 gilt und die die dort genannten Voraus-
gen nach § 2 Nummer 2 bis 4 erfüllen und die eine setzungen mit Ausnahme der geforderten Dauer der
Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 aufgrund der Vorlage eines Berufserfahrung erfüllen, wird das Anerkennungsver-
Ausbildungsnachweises beantragen, der in Polen für fahren nach § 41 Absatz 3 durchgeführt.
Krankenschwestern und Krankenpfleger verliehen wor-
den ist, deren Ausbildung vor dem 1. Mai 2004 abge- § 43
schlossen wurde und den Mindestanforderungen an die Feststellungsbescheid
Berufsausbildung gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/
Wird die Voraussetzung nach § 2 Nummer 1 auf eine
36/EG nicht genügte, ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn
Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbe-
ihm ein Bakkalaureat-Diplom beigefügt ist, das auf der
reichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, soll
Grundlage eines Aufstiegsfortbildungsprogramms er-
die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den
worben wurde, das in einem der in Artikel 33 Absatz 3
Regelungen dieses Abschnitts vor den Voraussetzun-
Buchstabe b Doppelbuchstabe i oder Doppelbuch-
gen nach § 2 Nummer 2 bis 4 geprüft werden. Auf An-
stabe ii der Richtlinie 2005/36/EG genannten Gesetze
trag ist der antragstellenden Person ein gesonderter
enthalten ist.
Bescheid über die Feststellung ihrer Berufsqualifikation
(3) Antragstellende Personen, die die Erlaubnis nach zu erteilen.
§ 1 Absatz 1 aufgrund einer in Rumänien abgeleisteten
Ausbildung im Beruf der Krankenschwester oder des Abschnitt 2
Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verant-
Erbringen von Dienstleistungen
wortlich sind, beantragen, die den Mindestanforderun-
gen an die Berufsausbildung des Artikels 31 der Richt-
§ 44
linie 2005/36/EG nicht genügt, erhalten die Erlaubnis,
wenn sie über ein Dienstleistungserbringende Personen
1. ‚Certificat de competenţe profesionale de asistent (1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Euro-
medical generalist‘ mit einer postsekundären Ausbil- päischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkom-
dung an einer ‚şcoală postliceală‘, dem eine Be- mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die zur
scheinigung beigefügt ist, dass die Ausbildung vor Ausübung des Berufes der Pflegefachfrau oder des
dem 1. Januar 2007 begonnen wurde, Pflegefachmanns in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
2. ‚Diplomă des absolvire des asistent medical genera- des Europäischen Wirtschaftsraumes aufgrund einer
list‘ mit einer Hochschulausbildung von kurzer Dau- nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen
er, dem eine Bescheinigung beigefügt ist, dass die Ausbildung oder aufgrund eines den Anforderungen
Ausbildung vor dem 1. Oktober 2003 begonnen wur- des § 41 Absatz 1 entsprechenden Ausbildungsnach-
de, oder weises berechtigt sind und in einem dieser Mitglied-
3. ‚Diplomyă de licenţă de asistent medical generalist‘ staaten rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen als
mit einer Hochschulausbildung von langer Dauer, dienstleistungserbringende Personen im Sinne des
dem eine Bescheinigung beigefügt ist, dass die Aus- Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der
bildung vor dem 1. Oktober 2003 begonnen wurde, Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47)
2598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017
vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Gel- § 46
tungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie führen die Meldung der
Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 ohne Erlaubnis dienstleistungserbringenden
und dürfen die Tätigkeiten nach § 4 Absatz 2 ausüben. Person an die zuständige Behörde
(2) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Euro- (1) Wer beabsichtigt, im Sinne des § 44 Absatz 1
päischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkom- oder Absatz 2 Dienstleistungen zu erbringen, hat dies
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die zur der zuständigen Behörde vorher schriftlich zu melden.
Ausübung des Berufes der Gesundheits- und Kinder- Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn die
krankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinder- dienstleistungserbringende Person beabsichtigt, wäh-
krankenpflegers oder der Altenpflegerin oder des Alten- rend des betreffenden Jahres vorübergehend und gele-
pflegers in einem anderen Mitgliedstaat der Europä- gentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses
ischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Gesetzes zu erbringen. Wird die Meldung nach Satz 1
Europäischen Wirtschaftsraumes aufgrund einer nach mittels eines Europäischen Berufsausweises vorge-
deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Aus- nommen, ist abweichend von Satz 2 die Meldung
bildung oder aufgrund eines den Anforderungen des 18 Monate nach Ausstellung des Europäischen Berufs-
§ 41 Absatz 2 entsprechenden Ausbildungsnachweises ausweises zu erneuern.
berechtigt sind und (2) Bei der erstmaligen Meldung oder bei wesent-
lichen Änderungen hat die dienstleistungserbringende
1. in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen Person folgende Dokumente vorzulegen:
sind oder,
1. einen Staatsangehörigkeitsnachweis,
2. wenn der Beruf der Gesundheits- und Kinderkran- 2. einen Berufsqualifikationsnachweis,
kenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkran-
3. im Fall der Dienstleistungserbringung
kenpflegers oder der Altenpflegerin oder des Alten-
pflegers oder die Ausbildung zu diesem Beruf im a) nach § 44 Absatz 1 eine Bescheinigung über die
Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist, rechtmäßige Niederlassung im Beruf der Pflege-
diesen Beruf während der vorhergehenden zehn fachfrau oder des Pflegefachmanns in einem an-
Jahre mindestens ein Jahr im Niederlassungsmit- deren Mitgliedstaat, die sich darauf erstreckt,
gliedstaat rechtmäßig ausgeübt haben, dass der dienstleistungserbringenden Person die
Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vor-
dürfen als dienstleistungserbringende Personen im lage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorüber-
Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeits- gehend, untersagt ist und keine Vorstrafen vorlie-
weise der Europäischen Union vorübergehend und ge- gen, oder
legentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Ge- b) nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 eine Be-
setzes ausüben. Sie führen die Berufsbezeichnung scheinigung über die rechtmäßige Niederlassung
nach § 58 Absatz 1 oder Absatz 2 ohne Erlaubnis und im Beruf der Gesundheits- und Kinderkranken-
dürfen die Tätigkeiten nach § 4 Absatz 2 ausüben. pflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkran-
(3) Der vorübergehende und gelegentliche Charakter kenpflegers oder der Altenpflegerin oder des Al-
der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beur- tenpflegers in einem anderen Mitgliedstaat, oder
teilt. In die Beurteilung sind Dauer, Häufigkeit, regelmä- im Fall des § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 einen
ßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung ein- Nachweis in beliebiger Form darüber, dass die
zubeziehen. dienstleistungserbringende Person den Beruf der
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder
(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 oder Absatz 2 des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers
besteht nicht, wenn die Voraussetzungen für eine oder der Altenpflegerin oder des Altenpflegers
Rücknahme oder einen Widerruf, die sich auf die Tat- während der vorhergehenden zehn Jahre mindes-
bestände nach § 2 Nummer 2 oder Nummer 3 bezie- tens ein Jahr lang rechtmäßig ausgeübt hat; da-
hen, zwar vorliegen, die Rücknahme oder der Widerruf bei darf der dienstleistungserbringenden Person
jedoch nicht vollzogen werden kann, da die betroffene die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der
Person keine deutsche Berufserlaubnis besitzt. Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vo-
rübergehend, untersagt sein, und es dürfen keine
(5) Die Absätze 1 bis 4 sowie die §§ 45 bis 48 gelten Vorstrafen vorliegen und
entsprechend für Drittstaaten und Drittstaatsangehöri- 4. eine Erklärung der dienstleistungserbringenden Per-
ge, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Aus- son, dass sie über die zur Erbringung der Dienstleis-
bildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen tung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Spra-
Union eine Gleichstellung ergibt. che verfügt.
Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen
§ 45 Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorhanden
sein.
Rechte und Pflichten
(3) Im Fall der erstmaligen Dienstleistungserbringung
Dienstleistungserbringende Personen haben beim nach § 44 Absatz 2 prüft die zuständige Behörde den
Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vorgelegten Be-
Gesetzes die gleichen Rechte und Pflichten wie Perso- rufsqualifikationsnachweis. § 41 Absatz 2 gilt entspre-
nen mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 oder § 58 chend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unter-
Absatz 1 oder Absatz 2. schiede zwischen der beruflichen Qualifikation der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017 2599
dienstleistungserbringenden Person und der nach die- Niederlassungsmitgliedstaates Informationen über die
sem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverord- Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzu-
nung für die Pflegeberufe geforderten Ausbildung zum fordern, ob berufsbezogene disziplinarische oder straf-
Beruf des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers rechtliche Sanktionen vorliegen.
oder der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin (3) Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines
oder der Altenpflegerin oder des Altenpflegers Aus- Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Ver-
gleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen, wenn tragsstaates des Abkommens über den Europäischen
die Unterschiede so groß sind, dass ohne den Nach- Wirtschaftsraum haben die zuständigen Behörden in
weis der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öf- Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG
fentliche Gesundheit gefährdet wäre. Soweit dies für der anfordernden Behörde Folgendes zu übermitteln:
die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede
vorliegen, erforderlich ist, kann die zuständige Behörde 1. alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Nie-
bei der zuständigen Behörde des Niederlassungsmit- derlassung und die gute Führung der dienstleis-
gliedstaates Informationen über die Ausbildungsgänge tungserbringenden Person sowie
der dienstleistungserbringenden Person anfordern. Der 2. Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen
Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen
erfolgt durch eine Eignungsprüfung. vorliegen.
(4) Sofern eine vorherige Meldung wegen der Dring-
Abschnitt 3
lichkeit des Tätigwerdens nicht möglich ist, hat die Mel-
dung unverzüglich nach Erbringen der Dienstleistung Aufgaben und Zuständigkeiten
zu erfolgen.
§ 49
§ 47 Zuständige Behörden
Bescheinigungen der zuständigen Behörde Die Länder bestimmen die zur Durchführung dieses
Einer oder einem Staatsangehörigen eines Mitglied- Gesetzes zuständigen Behörden.
staates der Europäischen Union oder eines Vertrags-
staates des Abkommens über den Europäischen Wirt- § 50
schaftsraum, die oder der im Geltungsbereich dieses Unterrichtungspflichten
Gesetzes den Beruf der Pflegefachfrau oder des Pfle- (1) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem
gefachmanns, der Gesundheits- und Kinderkranken- der Beruf der Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns
pflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkranken- ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unter-
pflegers oder der Altenpflegerin oder des Altenpflegers richten die zuständigen Behörden des Herkunftsmit-
auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 oder § 58 gliedstaates über das Vorliegen strafrechtlicher Sank-
Absatz 1 oder Absatz 2 ausübt, ist auf Antrag für Zwe- tionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die An-
cke der Dienstleistungserbringung in einem anderen ordnung des Ruhens der Erlaubnis, über die Untersa-
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem an- gung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen,
deren Vertragsstaat des Abkommens über den Europä- die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfer-
ischen Wirtschaftsraum eine Bescheinigung darüber tigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz
auszustellen, dass sie oder er personenbezogener Daten einzuhalten.
1. als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann, als Ge- (2) Erhalten die zuständigen Behörden der Länder
sundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Ge- Auskünfte von den zuständigen Behörden der Aufnah-
sundheits- und Kinderkrankenpfleger oder als Alten- memitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Be-
pflegerin oder Altenpfleger rechtmäßig niedergelas- rufs der Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns aus-
sen ist und ihr oder ihm die Ausübung des Berufs wirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sach-
nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, verhalte, befinden über Art und Umfang der durchzu-
2. über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erfor- führenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahme-
derliche berufliche Qualifikation verfügt. mitgliedstaat über die Konsequenzen, die aus den
übermittelten Auskünften zu ziehen sind.
Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige,
soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbil- (3) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
dungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Ge-
Union eine Gleichstellung ergibt. sundheit benennen nach Mitteilung der Länder gemein-
sam die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung
§ 48 oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG
genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Un-
Verwaltungszusammenarbeit terlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die
bei Dienstleistungserbringung Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und
(1) Wird gegen die Pflichten nach § 45 verstoßen, so Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang
hat die zuständige Behörde unverzüglich die zustän- mit dieser Richtlinie stehen. Sie unterrichten die ande-
dige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates die- ren Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission
ser dienstleistungserbringenden Person hierüber zu un- unverzüglich über die Benennung.
terrichten. (4) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz
(2) Im Falle von berechtigten Zweifeln sind die zu- zuständigen Behörden und Stellen übermitteln dem
ständigen Behörden berechtigt, für jede Dienstleis- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
tungserbringung von den zuständigen Behörden des Jugend und dem Bundesministerium für Gesundheit
2600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017
statistische Aufstellungen über die getroffenen Ent- Schweiz unverzüglich unter Angabe des Datums über
scheidungen, die die Europäische Kommission für den die Aufhebung der Entscheidung oder den Widerruf des
nach Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG er- Verzichts. Die zuständige Stelle unterrichtet die zustän-
forderlichen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die digen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Euro-
Kommission. päischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
§ 51 der Schweiz ebenfalls unverzüglich über jede Änderung
Vorwarnmechanismus des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 angegebenen
Zeitraums. Die zuständige Stelle löscht Warnmitteilun-
(1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die zu- gen nach Absatz 1 im IMI unverzüglich, spätestens je-
ständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der doch drei Tage nach Aufhebung der Entscheidung oder
Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Widerruf des Verzichts.
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
und der Schweiz über (4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person,
die die Erteilung der Erlaubnis oder die Feststellung
1. den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach die-
nach § 1 Absatz 1 oder § 58 Absatz 1 oder Absatz 2, sem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte Berufsqua-
die sofort vollziehbar oder unanfechtbar sind, lifikationsnachweise verwendet hat, unterrichtet die zu-
2. den Verzicht auf die Erlaubnis, ständige Stelle die zuständigen Behörden der anderen
3. das Verbot der Ausübung des Berufs der Pflegefach- Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen
frau oder des Pflegefachmanns, der Gesundheits- Vertragsstaaten des Abkommens über den Europä-
und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- ischen Wirtschaftsraum und der Schweiz über die Iden-
und Kinderkrankenpflegers oder der Altenpflegerin tität dieser Person, insbesondere über Name, Vorname,
oder des Altenpflegers durch unanfechtbare gericht- Geburtsdatum und Geburtsort, und den Umstand, dass
liche Entscheidung oder diese Person gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
verwendet hat. Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich,
4. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche Ent-
spätestens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der
scheidung.
Feststellung über das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt für
(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung) die Unterrichtung nach Satz 1 entsprechend.
enthält folgende Angaben:
(5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die Durch-
1. die zur Identifizierung der betroffenen Person erfor- führungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission
derlichen Angaben, insbesondere Name, Vorname, vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Aus-
Geburtsdatum und Geburtsort, stellung des Europäischen Berufsausweises und die
2. Beruf der betroffenen Person, Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments
3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die
und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27) in
oder das die Entscheidung getroffen hat,
der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
4. Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und
5. Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der Verzicht § 52
gilt. Weitere Aufgaben
Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens je- der jeweils zuständigen Behörden
doch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit einer (1) Die Entscheidung, ob die Erlaubnis erteilt wird,
Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder Num- die Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder § 58
mer 3, nach Bekanntgabe einer Entscheidung nach Ab- Absatz 1 oder Absatz 2 zu führen, trifft die zuständige
satz 1 Nummer 4 oder nach einem Verzicht nach Ab- Behörde des Landes, in dem die antragstellende Per-
satz 1 Nummer 2. Sie ist über das durch die Verordnung son die Prüfung abgelegt hat.
(EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungs- (2) Die Entscheidungen über den Zugang zur Ausbil-
zusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informati- dung nach § 11, die Anrechnung gleichwertiger Ausbil-
onssystems und zur Aufhebung der Entscheidung dungen und die Anrechnung von Fehlzeiten trifft die zu-
2008/49/EG der Kommission (ABl. L 316 vom ständige Behörde des Landes, in dem die Ausbildung
14.11.2012, S. 1) eingerichtete Binnenmarkt-Informati- durchgeführt wird oder dem Antrag entsprechend
onssystem (IMI) zu übermitteln. Zeitgleich mit der durchgeführt werden soll.
Warnmitteilung unterrichtet die Stelle, die die Warnmit- (3) Die Meldung der dienstleistungserbringenden
teilung getätigt hat, die betroffene Person über die Person nach § 46 nimmt die zuständige Behörde des
Warnmitteilung und deren Inhalt schriftlich unter Beifü- Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht
gung einer Rechtsbehelfsbelehrung. Wird ein Rechts- werden soll oder erbracht worden ist. Sie fordert die
behelf gegen die Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Informationen nach § 46 Absatz 2 an.
Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmit- (4) Die Informationen nach § 48 Absatz 3 werden
teilung um einen entsprechenden Hinweis. durch die zuständige Behörde des Landes übermittelt,
(3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 genann- in dem der Beruf der Pflegefachfrau oder des Pflege-
ten Entscheidung oder eines Widerrufs des Verzichts fachmanns, der Gesundheits- und Kinderkrankenpfle-
unterrichtet jeweils die zuständige Stelle die zuständi- gerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpfle-
gen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europä- gers oder der Altenpflegerin oder des Altenpflegers
ischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkom- ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Die
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaates gemäß
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017 2601
§ 48 Absatz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde des § 54
Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder Beratung; Aufbau
erbracht worden ist. unterstützender Angebote und Forschung
(5) Die Bescheinigungen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Das Bundesinstitut für Berufsbildung übernimmt die
Nummer 3 stellt die zuständige Behörde des Landes Aufgabe der Beratung und Information zur Pflegeaus-
aus, in dem die antragstellende Person den Beruf der bildung nach diesem Gesetz, die Aufgabe des Aufbaus
Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns, der Ge- unterstützender Angebote und Strukturen zur Organi-
sundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Ge- sation der Pflegeausbildung nach den Teilen 2 und 3
sundheits- und Kinderkrankenpflegers oder der Alten- sowie zur Unterstützung der Arbeit der Fachkommis-
pflegerin oder des Altenpflegers ausübt. sion die Aufgabe der Forschung zur Pflegeausbildung
nach diesem Gesetz und zum Pflegeberuf nach Wei-
Abschnitt 4 sung des Bundesministeriums für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend und des Bundesministeriums für
Fachkommission, Gesundheit.
Beratung, Aufbau unterstützender
Angebote und Forschung Abschnitt 5
Statistik und
§ 53 Ve ro rd n u n g s e r m ä c h t i g u n g
Fachkommission;
§ 55
Erarbeitung von Rahmenplänen
Statistik; Verordnungsermächtigung
(1) Zur Erarbeitung eines Rahmenlehrplans und ei-
nes Rahmenausbildungsplans für die Pflegeausbildung (1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
nach Teil 2 sowie zur Wahrnehmung der weiteren ihr Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Ge-
nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben wird eine sundheit werden ermächtigt, für Zwecke dieses Geset-
Fachkommission eingerichtet. zes, gemeinsam durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates jährliche Erhebungen über die
(2) Die Rahmenpläne der Fachkommission haben bei der zuständigen Stelle nach § 26 Absatz 4 zur Er-
empfehlende Wirkung und sollen kontinuierlich, min- füllung der Aufgaben nach Teil 2 Abschnitt 3, auch in
destens alle fünf Jahre, durch die Fachkommission auf Verbindung mit § 59 Absatz 1, vorliegenden Daten als
ihre Aktualität überprüft und gegebenenfalls angepasst Bundesstatistik anzuordnen. Die Statistik kann fol-
werden. Sie sind dem Bundesministerium für Familie, gende Sachverhalte umfassen:
Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministe- 1. die Träger der praktischen Ausbildung, die weiteren
rium für Gesundheit zur Prüfung der Vereinbarkeit mit an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen sowie
diesem Gesetz vorzulegen, erstmals bis zum 1. Juli die Pflegeschulen,
2019.
2. die in der Ausbildung befindlichen Personen nach
(3) Die Fachkommission besteht aus pflegefachlich, Geschlecht, Geburtsjahr, Beginn und Ende der Aus-
pflegepädagogisch und pflegewissenschaftlich für die bildung, Grund der Beendigung der Ausbildung,
Aufgaben nach Absatz 1 ausgewiesenen Expertinnen Weiterbildung oder Umschulung,
und Experten. Sie wird vom Bundesministerium für Fa- 3. die Ausbildungsvergütungen.
milie, Senioren, Frauen und Jugend und vom Bundes-
ministerium für Gesundheit für die Dauer von jeweils Auskunftspflichtig sind die zuständigen Stellen gegen-
fünf Jahren eingesetzt. Die Berufung der Mitglieder er- über den statistischen Ämtern der Länder.
folgt durch das Bundesministerium für Familie, Senio- (2) Die Befugnis der Länder, zusätzliche, von Ab-
ren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für satz 1 nicht erfasste Erhebungen über Sachverhalte
Gesundheit im Benehmen mit den Ländern. des Pflege- oder Gesundheitswesens als Landesstatis-
tik anzuordnen, bleibt unberührt.
(4) Die Fachkommission gibt sich eine Geschäfts-
ordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums § 56
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bun-
desministeriums für Gesundheit bedarf. Das Bundesmi- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung,
nisterium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und Finanzierung; Verordnungsermächtigungen
das Bundesministerium für Gesundheit, die oder der (1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Bevollmächtigte der Bundesregierung für Pflege sowie Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Ge-
jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gesund- sundheit werden ermächtigt, gemeinsam durch Rechts-
heitsministerkonferenz, der Arbeits- und Sozialminister- verordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer
konferenz und der Kultusministerkonferenz können an Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
den Sitzungen der Fachkommission teilnehmen. 1. die Mindestanforderungen an die Ausbildung nach
(5) Die Fachkommission wird bei der Erfüllung ihrer den Teilen 2, 3 und 5, einschließlich der Zwischen-
Aufgaben durch eine Geschäftsstelle, die beim Bun- prüfung nach § 6 Absatz 5,
desinstitut für Berufsbildung angesiedelt ist, unter- 2. das Nähere über die staatliche Prüfung nach § 2
stützt. Die Fachaufsicht über die Geschäftsstelle üben Nummer 1, auch in Verbindung mit § 58 Absatz 3,
das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen oder nach § 14 Absatz 6 in Verbindung mit § 2 Num-
und Jugend und das Bundesministerium für Gesund- mer 1 oder nach § 14 Absatz 7 in Verbindung mit § 2
heit gemeinsam aus. Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit § 58 Ab-
2602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017
satz 3 und § 59 Absatz 1, einschließlich der Prüfung beruflichen Ausbildung in der Pflege nach Teil 2 Ab-
nach § 39, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 5, die schnitt 3 und Teil 5; dies betrifft insbesondere
Urkunde für die Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 oder
§ 58 Absatz 1 oder Absatz 2, 1. die nähere Bestimmung der Ausbildungskosten
nach § 27,
3. das Nähere über die Kooperationsvereinbarungen
nach § 6 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 59 Ab- 2. das Verfahren der Ausbildungsbudgets einschließ-
satz 1, lich der Vereinbarung der Pauschalen und Individual-
budgets nach den §§ 29 bis 31,
4. das Nähere zur Errichtung, Zusammensetzung und
Konkretisierung der Aufgaben der Fachkommission 3. die Aufbringung des Finanzierungsbedarfs sowie der
nach § 53, auch in Verbindung mit § 59 Absatz 1, Zahlverfahren nach § 33 Absatz 2 bis 7,
5. das Nähere zu den Aufgaben der Geschäftsstelle 4. die Erbringung und Weiterleitung der Ausgleichszu-
nach § 53, auch in Verbindung mit § 59 Absatz 1, weisungen nach § 34 Absatz 1 bis 3, die Verrech-
und nung nach § 34 Absatz 4, die Abrechnung, Zurück-
zahlung und nachträgliche Berücksichtigung nach
6. das Nähere zu den Aufgaben des Bundesinstituts für § 34 Absatz 5 und 6,
Berufsbildung nach § 54, auch in Verbindung mit
§ 59 Absatz 1, 5. die Rechnungslegung der zuständigen Stelle nach
§ 35
zu regeln. Die Rechtsverordnung ist dem Bundestag
zur Beschlussfassung zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt einschließlich der erforderlichen Vorgaben zum Erhe-
vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverord- ben, Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten
nung kann durch Beschluss des Bundestages geändert und zum Datenschutz, soweit es für das Verfahren zur
oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundesta- Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege
ges wird der Bundesregierung zugeleitet. Hinsichtlich erforderlich ist.
Satz 1 Nummer 1 und 2 erfolgt der Erlass der Rechts-
verordnung im Benehmen, hinsichtlich Satz 1 Nummer 5 (4) Der Spitzenverband Bund der Kranken- und Pfle-
und 6 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für gekassen, der Verband der Privaten Krankenversiche-
Bildung und Forschung. Hinsichtlich Satz 1 Nummer 6 rung, die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrich-
erfolgt der Erlass der Rechtsverordnung zudem im Be- tungen auf Bundesebene und die Deutsche Kranken-
nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. hausgesellschaft vereinbaren spätestens bis drei Mo-
nate nach Verkündung dieses Gesetzes im Benehmen
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für mit den Ländern Vorschläge für die Regelungsinhalte
Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen, nach Absatz 3 Nummer 1 bis 5.
die eine Erlaubnis nach § 2 in Verbindung mit § 40 oder
§ 41 beantragen, Folgendes zu regeln: (5) Abweichungen durch Landesrecht von den Re-
gelungen des Verwaltungsverfahrens in der auf Grund-
1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen lage der Absätze 1 bis 3 erlassenen Rechtsverordnung
des § 2 Nummer 2 und 3, insbesondere die Vorlage sind ausgeschlossen.
der von der antragstellenden Person vorzulegenden
Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige
Abschnitt 6
Behörde entsprechend Artikel 50 Absatz 1 bis 3
in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie Bußgeldvorschriften
2005/36/EG,
2. die Pflicht von Inhaberinnen und Inhabern von Aus- § 57
bildungsnachweisen, nach Maßgabe des Artikels 52
Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbe- Bußgeldvorschriften
zeichnung des Aufnahmemitgliedstaates zu führen (1) Ordnungswidrig handelt, wer
und deren etwaige Abkürzung zu verwenden,
1. ohne Erlaubnis nach § 1 Absatz 1, § 58 Absatz 1
3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis,
oder Absatz 2 eine dort genannte Berufsbezeich-
4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur Dienst- nung führt,
leistungserbringung gemäß den §§ 44 bis 48,
2. entgegen § 4 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 58
5. die Regelungen zur Durchführung und zum Inhalt der Absatz 3, als selbstständig erwerbstätige Person
Anpassungsmaßnahmen nach § 40 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Aufgabe durchführt,
und § 41 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 2,
3. entgegen § 4 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 58
6. das Verfahren bei der Ausstellung eines Europä- Absatz 3, einer dort genannten Person eine dort ge-
ischen Berufsausweises. nannte Aufgabe zur Durchführung gegenüber Dritten
überträgt oder die Durchführung der Aufgabe durch
(3) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, diese Person gegenüber Dritten duldet.
Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Ge-
sundheit werden ermächtigt, gemeinsam und im Be- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Absatzes 1 Nummer 2 und 3 mit einer Geldbuße bis
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- zu zehntausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer
rates Vorschriften zu erlassen über die Finanzierung der Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017 2603
Teil 5 § 60
Besondere Vorschriften Ausbildung zur Gesundheits-
über die Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder
zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger;
und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
Ausbildungsziel und Durchführung der Ausbildung
§ 58 (1) Wählt die oder der Auszubildende nach § 59 Ab-
satz 2, eine Ausbildung zur Gesundheits- und Kinder-
Führen der krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinder-
Berufsbezeichnungen in der Gesundheits- krankenpfleger durchzuführen, gilt § 5 für die weitere
und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege Ausbildung mit der Maßgabe, dass die Kompetenzver-
(1) Wer die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und mittlung speziell zur Pflege von Kindern und Jugendli-
Kinderkrankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Kin- chen erfolgt.
derkrankenpfleger“ führen will, bedarf der Erlaubnis. (2) Die praktische Ausbildung des letzten Ausbil-
dungsdrittels ist in Bereichen der Versorgung von Kin-
(2) Wer die Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ oder
dern und Jugendlichen durchzuführen. Der theoreti-
„Altenpfleger“ führen will, bedarf der Erlaubnis.
sche und praktische Unterricht des letzten Ausbil-
(3) Die §§ 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden. dungsdrittels ist am Ausbildungsziel des Absatzes 1
auszurichten.
§ 59
§ 61
Gemeinsame Vorschriften;
Wahlrecht der Auszubildenden Ausbildung zur
Altenpflegerin oder zum Altenpfleger;
(1) Die Regelungen in Teil 2, § 52 Absatz 1 und 2 Ausbildungsziel und Durchführung der Ausbildung
sowie Teil 4 Abschnitt 4 gelten entsprechend nach
Maßgabe der Absätze 2 bis 5 sowie der §§ 60 und 61. (1) Wählt die oder der Auszubildende nach § 59 Ab-
satz 3, eine Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Al-
(2) Ist im Ausbildungsvertrag ein Vertiefungseinsatz tenpfleger durchzuführen, gilt § 5 für die weitere Aus-
im speziellen Bereich der pädiatrischen Versorgung ver- bildung mit der Maßgabe, dass die Kompetenzvermitt-
einbart, kann sich die oder der Auszubildende für das lung speziell zur Pflege alter Menschen erfolgt.
letzte Ausbildungsdrittel entscheiden, statt die bishe-
(2) Die praktische Ausbildung des letzten Ausbil-
rige Ausbildung nach Teil 2 fortzusetzen, eine Ausbil-
dungsdrittels ist in Bereichen der Versorgung von alten
dung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin
Menschen durchzuführen. Der theoretische und prakti-
oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach
sche Unterricht des letzten Ausbildungsdrittels ist am
Maßgabe des § 60 mit dem Ziel durchzuführen, eine
Ausbildungsziel des Absatzes 1 auszurichten.
Erlaubnis nach § 58 Absatz 1 zu erhalten.
(3) Ist im Ausbildungsvertrag ein Vertiefungseinsatz § 62
im Bereich der allgemeinen Langzeitpflege in stationä-
Überprüfung der Vorschriften über die
ren Einrichtungen oder der allgemeinen ambulanten
Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und
Akut- und Langzeitpflege mit der Ausrichtung auf den
Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
Bereich der ambulanten Langzeitpflege vereinbart,
kann sich die oder der Auszubildende für das letzte (1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Ausbildungsdrittel entscheiden, statt die bisherige Aus- Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Ge-
bildung nach Teil 2 fortzusetzen, eine Ausbildung zur sundheit ermitteln bis zum 31. Dezember 2025, welcher
Altenpflegerin oder zum Altenpfleger nach Maßgabe Anteil der Auszubildenden das Wahlrecht nach § 59 Ab-
des § 61 mit dem Ziel durchzuführen, eine Erlaubnis satz 2 einerseits und nach § 59 Absatz 3 andererseits
nach § 58 Absatz 2 zu erhalten. ausgeübt hat. Das Bundesministerium für Familie, Se-
nioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium
(4) Der Träger der praktischen Ausbildung stellt si- für Gesundheit berichten dem Deutschen Bundestag
cher, dass die oder der Auszubildende vor Ausübung bis zum 31. Dezember 2025, welcher Anteil der Auszu-
des Wahlrechts die in § 7 Absatz 3 benannten Einsätze bildenden das Wahlrecht nach § 59 Absatz 2 einerseits
jeweils mindestens zur Hälfte absolviert hat. Er stellt und nach § 59 Absatz 3 andererseits ausgeübt hat. Der
darüber hinaus nach Ausübung des Wahlrechts die Bericht soll für den Fall, dass der jeweilige Anteil gerin-
Durchführung der jeweiligen gewählten Ausbildung ger als 50 Prozent ist, Vorschläge zur Anpassung des
nach § 60 oder § 61 selbst oder über Kooperationsver- Gesetzes enthalten.
träge nach § 6 Absatz 4 mit anderen Einrichtungen und
Pflegeschulen sicher. (2) Die zuständigen Stellen nach § 26 Absatz 4 erhe-
ben für jedes Ausbildungsjahr zum Zweck der Evaluie-
(5) Das Wahlrecht nach Absatz 2 oder Absatz 3 soll rung nach Absatz 1 die folgenden Angaben und über-
vier Monate und kann frühestens sechs Monate vor Be- mitteln sie an das Bundesministerium für Familie, Se-
ginn des letzten Ausbildungsdrittels gegenüber dem nioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium
Träger der praktischen Ausbildung ausgeübt werden. für Gesundheit:
Besteht ein Wahlrecht, muss der Ausbildungsvertrag
nach § 16 Angaben zum Wahlrecht und zum Zeitpunkt 1. die Zahl der in der Ausbildung befindlichen Perso-
der Ausübung enthalten. Wird das Wahlrecht ausgeübt, nen, getrennt nach Wahl des Vertiefungseinsatzes,
ist der Ausbildungsvertrag nach § 16 entsprechend an- 2. die Zahl der Personen nach § 59 Absatz 2, die das
zupassen. Wahlrecht ausüben,
2604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017
3. die Zahl der Personen nach § 59 Absatz 3, die das 2. als Lehrkräfte an einer staatlichen oder staatlich an-
Wahlrecht ausüben. erkannten (Kinder-)Krankenpflegeschule oder an ei-
ner staatlichen oder staatlich anerkannten Altenpfle-
Teil 6 geschule rechtmäßig unterrichten,
Anwendungs- und 3. über die Qualifikation zur Leitung oder zur Tätigkeit
Übergangsvorschriften als Lehrkraft an einer staatlichen oder staatlich an-
erkannten (Kinder-)Krankenpflegeschule oder an ei-
§ 63 ner staatlichen oder staatlich anerkannten Altenpfle-
Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes geschule verfügen oder
Für die Ausbildung nach diesem Gesetz findet das 4. an einer Weiterbildung zur Leitung einer staatlichen
Berufsbildungsgesetz, soweit nicht die Aufgaben des oder staatlich anerkannten Altenpflegeschule oder
Bundesinstituts für Berufsbildung nach § 53 Absatz 5 zur Lehrkraft teilnehmen und diese bis zum 31. De-
Satz 1 und § 54 in Verbindung mit § 90 Absatz 3a des zember 2020 erfolgreich abschließen.
Berufsbildungsgesetzes betroffen sind, keine Anwen-
dung.
§ 66
§ 64 Übergangsvorschriften für
Fortgeltung der Berufsbezeichnung begonnene Ausbildungen nach dem
Krankenpflegegesetz oder dem Altenpflegegesetz
Eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
nach dem Krankenpflegegesetz in der am 31. Dezember (1) Eine Ausbildung
2019 geltenden Fassung oder nach dem Altenpflege-
gesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fas- 1. zur Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum
sung bleibt durch dieses Gesetz unberührt. Sie gilt zu- Gesundheits- und Krankenpfleger oder
gleich als Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1. Die die
Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 betreffenden Vor- 2. zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder
schriften sind entsprechend anzuwenden. zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
die vor Ablauf des 31. Dezember 2019 begonnen wur-
§ 65
de, kann bis zum 31. Dezember 2024 auf der Grundlage
Weitergeltung staatlicher der Vorschriften des Krankenpflegegesetzes in der am
Anerkennungen von Schulen; Bestandsschutz 31. Dezember 2019 geltenden Fassung abgeschlossen
(1) Schulen, die am 31. Dezember 2019 nach den werden. Nach Abschluss der Ausbildung erhält die an-
Vorschriften des Krankenpflegegesetzes in der am tragstellende Person, wenn die Voraussetzungen des
31. Dezember 2019 geltenden Fassung staatlich aner- § 2 Nummer 2 bis 4 vorliegen, die Erlaubnis, die Berufs-
kannt sind, gelten weiterhin als staatlich anerkannt bezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“
nach § 6 Absatz 2, wenn die Anerkennung nicht nach oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“ oder die Be-
Maßgabe des Absatzes 3 widerrufen wird. zeichnung „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“
oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ zu füh-
(2) Altenpflegeschulen, die am 31. Dezember 2019
ren. Die Möglichkeit der Überleitung einer vor Außer-
nach den Vorschriften des Altenpflegegesetzes in der
krafttreten des Krankenpflegegesetzes nach den Vor-
am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung staatlich
schriften des Krankenpflegegesetzes begonnenen Aus-
anerkannt sind, gelten weiterhin als staatlich anerkannt
bildung in die neue Pflegeausbildung nach Teil 2 bleibt
nach § 6 Absatz 2, wenn die Anerkennung nicht nach
hiervon unberührt; das Nähere regeln die Länder.
Maßgabe des Absatzes 3 widerrufen wird.
(3) Staatliche Anerkennungen von Schulen nach Ab- (2) Eine Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Al-
satz 1 oder von Altenpflegeschulen nach Absatz 2 sind tenpfleger, die vor Ablauf des 31. Dezember 2019 be-
zu widerrufen, falls das Vorliegen der Voraussetzungen gonnen wurde, kann bis zum 31. Dezember 2024 auf
nach § 9 Absatz 1 und 2 nicht bis zum 31. Dezember der Grundlage der Vorschriften des Altenpflegegeset-
2029 nachgewiesen wird. Am 31. Dezember 2019 be- zes, einschließlich der darin enthaltenen Kostenrege-
stehende staatliche Schulen nach den Vorschriften des lungen, in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fas-
Krankenpflegegesetzes in der am 31. Dezember 2019 sung abgeschlossen werden. Nach Abschluss der Aus-
geltenden Fassung oder nach den Vorschriften des Al- bildung erhält die antragstellende Person, wenn die Vo-
tenpflegegesetzes in der am 31. Dezember 2019 gel- raussetzungen des § 2 Nummer 2 bis 4 vorliegen, die
tenden Fassung setzen die Voraussetzungen nach § 9 Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ oder
Absatz 1 und 2 bis zum 31. Dezember 2029 um. § 9 „Altenpfleger“ zu führen. Die Möglichkeit der Überlei-
Absatz 3 bleibt unberührt. tung einer vor Außerkrafttreten des Altenpflegegeset-
(4) Die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Nummer 1 zes nach den Vorschriften des Altenpflegegesetzes be-
und 2 gelten als erfüllt, wenn als Schulleitung oder gonnenen Ausbildung in die neue Pflegeausbildung
Lehrkräfte Personen eingesetzt werden, die am 31. De- nach Teil 2 bleibt hiervon unberührt; das Nähere regeln
zember 2019 die Länder.
1. eine staatliche oder staatlich anerkannte (Kinder-) (3) Für die Finanzierung der Ausbildung nach Ab-
Krankenpflegeschule oder eine staatliche oder satz 1 Satz 1 gilt § 17a des Krankenhausfinanzierungs-
staatlich anerkannte Altenpflegeschule rechtmäßig gesetzes in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fas-
leiten, sung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017 2605
§ 67 § 68
Evaluierung
Kooperationen von
(1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Hochschulen und Pflegeschulen
Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Ge-
sundheit evaluieren bis zum 31. Dezember 2024 die
(1) Bestehende Kooperationen von Hochschulen mit Wirkung des § 11 Absatz 1 Nummer 3 auf wissen-
Schulen auf der Grundlage von § 4 Absatz 6 des Kran- schaftlicher Grundlage.
kenpflegegesetzes oder mit Altenpflegeschulen auf der
(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Grundlage von § 4 Absatz 6 des Altenpflegegesetzes
Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Ge-
können auf Antrag zur Durchführung der hochschuli-
sundheit evaluieren bis zum 31. Dezember 2029 die
schen Pflegeausbildung nach Teil 3 bis zum 31. Dezem-
Wirkung der §§ 53 und 54 auf wissenschaftlicher
ber 2031 fortgeführt werden. Kooperiert die Hoch-
Grundlage.
schule bei den Lehrveranstaltungen mit einer Schule
nach Satz 1, stellt sie sicher, dass die Ausbildungsziele (3) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
erreicht werden. Eine Kooperation kann nur erfolgen, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Ge-
wenn der Anteil der Lehrveranstaltungen an der Hoch- sundheit überprüfen bis zum 31. Dezember 2029 die
schule deutlich überwiegt. Die Schule nach Satz 1 kann Wirkung des § 67 auf wissenschaftlicher Grundlage im
die Praxisbegleitung anteilig übernehmen. Rahmen einer umfassenden Evaluierung der hochschu-
lischen Ausbildung.
(2) Neue Kooperationen von Hochschulen und Pfle- (4) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
geschulen können auf Antrag unter Beachtung der wei- Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Ge-
teren Maßgaben des Absatzes 1 zugelassen werden, sundheit evaluieren bis zum 31. Dezember 2025 die
soweit dies zur Förderung der hochschulischen Pflege- Wirkungen des Teils 2 Abschnitt 3 auf wissenschaftli-
ausbildung nach Teil 3 erforderlich ist. cher Grundlage.
2606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017
Anlage
(zu § 41 Absatz 1 Satz 1)
Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Berufsbezeichnung Stichtag
Belgiё/ – – – 29. Juni 1979
Belgique/ Diploma gegradueerde De erkende opleidings- Hospitalier(ère)/
Belgien verpleger/verpleegster/ instituten/Les Verpleegassistent(e)
Diplôme d‘infirmier(ère) établissements –
gradué(e)/Diplom eines d‘enseignement Infirmier(ère)
(einer) graduierten Kran- reconnus/Die anerkannten hospitalier(ère)/Zieken-
kenpflegers (-pflegerin) Ausbildungsanstalten huisverpleger (-ver-
– – pleegster)
Diploma in de ziekenhuis- De bevoegde
verpleegkunde/ Examencommissie
Brevet d‘infirmier(ère) van de Vlaamse
hospitalier(ère)/Brevet Gemeenschap/Le Jury
eines (einer) Kranken- compétent d‘enseigne-
pflegers (-pflegerin) ment de la Communauté
– française/Die zuständigen
Brevet van verpleeg- Prüfungsausschüsse der
assistent(e)/Brevet Deutschsprachigen Ge-
d‘hospitalier(ère)/ meinschaft
Brevet einer Pflege-
assistentin
България Диплома за висше Университет Медицинска сестра 1. Januar 2007
образование на
образователно-
квалификационна степен
,Бакалавър‘ с
професионална
квалификация
,Медицинска сестра‘
Česká repu- – 1. 1. 1. Mai 2004
blika 1. Diplom o ukončení studia Vysoká škola zřízená Všeobecná sestra
ve studijním programu nebo uznaná státem 2.
ošetřovatelství ve studijním 2. Všeobecný ošetřovatel
oboru všeobecná sestra Vyšší odborná škola
(bakalář, Bc.), zusammen zřízená nebo uznaná
mit folgender Bescheini- státem
gung: Vysv dčení o státní
záv rečné zkoušce
–
2. Diplom o ukončení studia
ve studijním oboru
diplomovaná všeobecná
sestra (diplomovaný
specialista, DiS.),
zusammen mit folgender
Bescheinigung: Vysv dčení
o absolutoriu
Danmark Eksamensbevis efter Sygeplejeskole godkendt Sygeplejerske 29. Juni 1979
gennemført af Undervisningsministeriet
sygeplejerskeuddannelse
Eesti Diplom õe erialal 1. õde 1. Mai 2004
Tallinna Meditsiinikool
2.
Tartu Meditsiinikool
3.
Kohtla-Järve
Meditsiinikool
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017 2607
Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Berufsbezeichnung Stichtag
Ελλάς 1. 1. Δίπλωματοúχoς ή 1. Januar 1981
Πτυχίο Νοσηλευτικής Πανεπιστήμιο Αθηνών πτυχίοúχoς
Παν/μίου Αθηνών 2. vοσοκόμoς, vοσηλευτής
2. Τεχνολογικά ή vοσηλευτρια
Πτυχίο Νοσηλευτικής Εκπαιδευτικά
Τεχνολογικών Ιδρύματα Υπουργείο
Εκπαιδευτικών Εθνικής Παιδείας και
Ιδρυμάτων (T.E.I) Θρησκευμάτων
3. 3.
Πτυχίο Αξιωματικών Υπουργείο Εθνικής
Νοσηλευτικής ‘Αμυνας
4. 4.
Πτυχίο Αδελφών Υπουργείο Υγείας
Νοσοκόμων πρώην και Πρόνοιας
Ανωτέρων Σχολών 5.
Υπουργείου Υγείας Υπουργείο Υγείας
και Πρόνοιας και Πρόνοιας
5. 6.
Πτυχίο Αδελφών KATEE Υπουργείου
Νοσοκόμων και Εθνικής Παιδείας
Επισκεπτριών και Θρησκευμάτων
πρώην Ανωτέρων
Σχολών
Υπουργείου Υγείας
και Πρόνοιας
6.
Πτυχίο Τμήματος
Νοσηλευτικής
España Título de Diplomado – Enfermero/a 1. Januar 1986
universitario en Enfermería Ministerio de Educación y diplomado/a
Cultura
–
El rector de una universidad
France – Le ministère de la santé Infirmier(ère) 29. Juni 1979
Diplôme d‘Etat
d‘infirmier(ère)
–
Diplôme d‘Etat
d‘infirmier(ère)
délivré en vertu du décret
no 99-1147
du 29 décembre 1999
Hrvatska 1. 1. 1. 1. Juli 2013
Svjedodžba Srednje strukovne škole medicinska
„medicinska sestra koje izvode program za sestra opće
opće njege/medicinski stjecanje kvalifikacije njege/
tehničar opće njege“ „medicinska sestra opće medicinski
2. njege/medicinski tehničar tehničar
Svjedodžba opće njege“ opće njege
„prvostupnik 2. 2.
(baccalaureus) Medicinski fakulteti prvostupnik
sestrinstva/ sveučilišta u Republici (baccalaureus)
prvostupnica Hrvatskoj Sveučilišta u Re- sestrinstva/
(baccalaurea) publici Hrvatskoj prvostupnica
sestrinstva“ Veleučilišta u Republici (baccalaurea)
Hrvatskoj sestrinstva
Ireland Certificate of Registered An Bord Altranais Registered General 29. Juni 1979
General Nurse (The Nursing Board) Nurse
Italia Diploma di infermiere Scuole riconosciute dallo Infermiere professionale 29. Juni 1979
professionale Stato
2608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017
Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Berufsbezeichnung Stichtag
Κύπρος Δίπωμα Γενικής Νοσηλ- Νοσηλευτική Σχολή Eγγεγραμμέvος 1. Mai 2004
ευτικής Νοσηλευτικής
Latvija 1. 1. Māsa 1. Mai 2004
Diploms par māsas Māsu skolas
kvalifikācijas iegūšanu 2.
2. Universitātes tipa
Māsas diploms augstskola
pamatojoties uz
Valsts eksāmenu
komisijas lēmumu
Lietuva 1. 1. Bendrosios praktikos 1. Mai 2004
Aukštojo mokslo diplomas, Universitetas slaugytojas
nurodantis suteiktą 2.
bendrosios praktikos Kolegija
slaugytojo profesinę
kvalifikaciją
2.
Aukštojo mokslo diplomas
(neuniversitetinės studijos),
nurodantis suteiktą
bendrosios praktikos
slaugytojo profesinę
kvalifikaciją
Luxembourg – Ministère de l‘éducation Infirmier 29. Juni 1979
Diplôme d‘Etat infirmier nationale, de la formation
– professionnelle et des
Diplôme d‘Etat infirmier sports
hospitalier gradué
Magyarország 1. 1. Ápoló 1. Mai 2004
Ápoló bizonyítvány Iskola
2. 2.
Diplomás ápoló oklevél Egyetem/főiskola
3. 3.
Egyetemi okleveles ápoló Egyetem
oklevél
Malta Lawrja jew diploma Universita‘ ta‘ Malta Infermier Registrat 1. Mai 2004
fl-istudji tal-infermerija tal-Ewwel Livell
Nederland 1. 1. Verpleegkundige 29. Juni 1979
Diploma‘s verpleger A, Door een van
verpleegster A, overheidswege
verpleegkundige A benoemde
2. examencommissie
Diploma verpleegkundige 2.
MBOV (Middelbare Door een van
Beroepsopleiding overheidswege
Verpleegkundige) benoemde
3. examencommissie
Diploma verpleegkundige 3.
HBOV Door een van
(Hogere Beroepsopleiding overheidswege
Verpleegkundige) benoemde
4. examencommissie
Diploma beroepsonderwijs 4.
verpleegkundige – Door een van
Kwalificatieniveau 4 overheidswege
aangewezen
opleidingsinstelling
5. 5.
Diploma hogere Door een van
beroepsopleiding overheidswege
verpleegkundige – aangewezen
Kwalificatieniveau 5 opleidingsinstelling
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017 2609
Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Berufsbezeichnung Stichtag
Österreich 1. 1. – 1. Januar 1994
Diplom als „Diplomierte Schule für allgemeine Diplomierte Kranken-
Gesundheits- und Gesundheits- und schwester
Krankenschwester, Krankenpflege –
Diplomierter Gesundheits- 2. Diplomierter Kranken-
und Krankenpfleger“ Allgemeine Kranken- pfleger
2. pflegeschule
Diplom als „Diplomierte
Krankenschwester,
Diplomierter Kranken-
pfleger“
Polska Dyplom ukończenia Instytucja prowadząca Pielegniarka 1. Mai 2004
studiów wyższych na kształcenie na poziomie
kierunku wyższym uznana przez
pielęgniarstwo z tytułem włašciwe władze
„magister pielęgniarstwa“ (von den zuständigen Be-
hörden anerkannte höhere
Bildungseinrichtung)
Portugal 1. 1. Enfermeiro 1. Januar 1986
Diploma do curso do Escolas de
enfermagem geral Enfermagem
2. 2.
Diploma/carta de curso Escolas Superiores de
de bacharelato em Enfermagem
enfermagem 3.
3. Escolas Superiores de
Carta de curso de Enfermagem; Escolas
licenciatura em Superiores de Saúde
enfermagem
România 1. 1. asistent medical 1. Januar 2007
Diplomă de absolvire de Universităţi generalist
asistent medical generalist 2.
cu studii superioare de Universităţi
scurtă durată
2.
Diplomă de licenţă de
asistent medical generalist
cu studii superioare de
lungă durată
Slovenija Diploma, s katero se 1. Diplomirana 1. Mai 2004
podeljuje strokovni naslov Univerza medicinska sestra/
„diplomirana medicinska 2. Diplomirani zdravstvenik
sestra/diplomirani Visoka strokovna šola
zdravstvenik“
Slovensko 1. 1. Sestra 1. Mai 2004
Vysokoškolský diplom Vysoká škola
o udelení akademického 2.
titulu „magister z Vysoká škola
ošetrovatel'stva“ („Mgr.“) 3.
2. Stredná zdravotnícka škola
Vysokoškolský diplom
o udelení akademického
titulu „bakalár z ošetro-
vatel'stva“ („Bc.“)
3.
Absolventský diplom v
študijnom odbore diplo-
movaná všeobecná sestra
2610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017
Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Berufsbezeichnung Stichtag
Suomi/Finland 1. 1. Sairaanhoitaja/ 1. Januar 1994
Sairaanhoitajan tutkinto/ Terveydenhuolto- Sjukskötare
Sjukskötarexamen oppilaitokset/
2. Hälsovårdsläroanstalter
Sosiaali- ja terveysalan 2.
ammattikorkeakoulu- Ammattikorkeakoulut/
tutkinto, sairaanhoitaja Yrkeshögskolor
(AMK)/Yrkeshögskole-
examen inom hälsovård
och det sociala området,
sjukskötare (YH)
Sverige Sjuksköterskeexamen Universitet eller högskola Sjuksköterska 1. Januar 1994
United Statement of Registration Various – 29. Juni 1979
Kingdom as a Registered General State Registered Nurse
Nurse in part 1 or part 12 of –
the register kept by the Registered General
United Kingdom Central Nurse
Council for Nursing,
Midwifery and Health
Visiting
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017 2611
Artikel 1a das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 27. Juni
2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie
Änderung des folgt geändert:
Krankenpflegegesetzes 1. In Absatz 3b Satz 1 werden im Satzteil vor der Auf-
In § 26 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli zählung nach den Wörtern „dass Angehörige der“
2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 1f des die Wörter „im Pflegeberufegesetz,“ eingefügt.
Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778) geändert 2. Absatz 3c wird wie folgt gefasst:
worden ist, wird die Angabe „31. Dezember 2017“ „(3c) Modellvorhaben nach Absatz 1 können eine
durch die Angabe „31. Dezember 2019“ ersetzt. Übertragung der ärztlichen Tätigkeiten, bei denen es
sich um selbstständige Ausübung von Heilkunde
Artikel 1b handelt und für die die Angehörigen des im Pflege-
berufegesetz geregelten Berufs auf Grundlage einer
Änderung des Ausbildung nach § 14 des Pflegeberufegesetzes
Altenpflegegesetzes qualifiziert sind, auf diese vorsehen. Die Kranken-
kassen und ihre Verbände sollen entsprechende Vor-
In § 32 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der haben spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember
Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I 2020 vereinbaren oder durchführen. Der Gemein-
S. 1690), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes same Bundesausschuss legt in Richtlinien fest, bei
vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden welchen Tätigkeiten eine Übertragung von Heil-
ist, wird die Angabe „31. Dezember 2017“ durch die kunde auf die Angehörigen des in Satz 1 genannten
Angabe „31. Dezember 2019“ ersetzt. Berufs im Rahmen von Modellvorhaben erfolgen
kann. Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bun-
Artikel 2 desausschusses ist der Bundesärztekammer sowie
den maßgeblichen Verbänden der Pflegeberufe Ge-
Änderung des legenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellung-
Dritten Buches Sozialgesetzbuch nahmen sind in die Entscheidungen einzubeziehen.
Durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nach
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde- den Sätzen 2 bis 4 festgelegte Richtlinien gelten für
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, die Angehörigen des in Satz 1 geregelten Berufs
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des fort.“
Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 4
1. § 54a wird wie folgt geändert: Änderung des
a) In Absatz 2 Nummer 2 wird nach dem Wort „See- Elften Buches Sozialgesetzbuch
arbeitsgesetzes“ ein Komma und werden die Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
Wörter „nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes“ versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
eingefügt. 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 8
des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143)
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „auf geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
einen“ die Wörter „nach Teil 2 des Pflegeberufe-
gesetzes oder“ eingefügt. 1. § 71 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die Anerkennung als verantwortliche Pflege-
2. In § 57 Absatz 1 werden nach den Wörtern „oder fachkraft im Sinne der Absätze 1 und 2 ist neben
nach“ die Wörter „Teil 2 des Pflegeberufegesetzes dem Abschluss einer Ausbildung als
oder“ eingefügt.
1. Pflegefachfrau oder Pflegefachmann,
3. In § 131b Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2. Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Ge-
2017“ durch die Angabe „31. Dezember 2019“ er- sundheits- und Krankenpfleger,
setzt.
3. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder
4. Dem § 180 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder
„Abweichend von Satz 1 ist die Dauer einer Vollzeit- 4. Altenpflegerin oder Altenpfleger
maßnahme der beruflichen Weiterbildung auch dann eine praktische Berufserfahrung in dem erlernten
angemessen, wenn sie nach dem Pflegeberufege- Ausbildungsberuf von zwei Jahren innerhalb der
setz nicht um mindestens ein Drittel verkürzt werden letzten acht Jahre erforderlich.“
kann; insoweit ist Satz 2 nicht anzuwenden.“ 2. § 82a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „nach Bundes-
Artikel 3 recht in der Altenpflege oder“ und die Wörter
„, sowie die nach § 17 Abs. 1a des Altenpflegege-
Änderung des
setzes zu erstattenden Weiterbildungskosten“
Fünften Buches Sozialgesetzbuch gestrichen.
§ 63 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Ge- b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach Bun-
setzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Geset- desrecht zur Ausbildung in der Altenpflege oder“
zes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), gestrichen.
2612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017
c) In Absatz 3 Nummer 2 wird vor dem Punkt am c) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „einschließ-
Ende ein Semikolon und werden die Wörter „bei lich der zusätzlichen Kosten auf Grund der Um-
der Prüfung der Angemessenheit des Angebots setzung des Gesetzes über die Berufe in der
an Ausbildungsplätzen ist zu berücksichtigen, Krankenpflege und zur Änderung anderer Ge-
dass eine abgeschlossene landesrechtlich gere- setze“ gestrichen.
gelte Assistenz- oder Helferausbildung in der d) Absatz 4 wird aufgehoben.
Pflege nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe
b des Pflegeberufegesetzes den Zugang zur Aus- e) In Absatz 4a wird das Komma und werden die
bildung nach dem Pflegeberufegesetz ermöglicht Wörter „für die Höhe der nach Absatz 4 durchzu-
und nach § 12 Absatz 2 des Pflegeberufegeset- führenden Ausgliederung des Ausbildungsbud-
zes auch zu einer Anrechnung und Verkürzung gets aus dem Krankenhausbudget“ gestrichen.
der Ausbildung führen kann“ eingefügt. f) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „den Ab-
sätzen 3 und 4“ durch die Angabe „Absatz 3“ er-
Artikel 5 setzt.
g) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
Änderung der
aa) In Satz 1 wird die Angabe „oder 4“ gestri-
Approbationsordnung für Ärzte
chen.
In § 6 Absatz 2 Nummer 5 der Approbationsordnung bb) Satz 4 wird aufgehoben.
für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zu-
letzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. April 2016 Artikel 6a
(BGBl. I S. 886) geändert worden ist, wird nach dem
Wort „Altenpflege“ ein Komma und werden die Wörter Änderung des
„als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann“ eingefügt. Krankenhausentgeltgesetzes
In § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Krankenhaus-
Artikel 6 entgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412,
1422), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
Änderung des 19. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2986) geändert worden
Krankenhausfinanzierungsgesetzes ist, werden nach dem Wort „Gesetz“ die Wörter „sowie
nach § 33 Absatz 3 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes“
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung eingefügt.
der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I
S. 886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom Artikel 6b
19. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2986) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert: Änderung der
Bundespflegesatzverordnung
1. In § 2 Nummer 1a Buchstabe e werden die Wörter
„Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- In § 7 Satz 1 Nummer 3 der Bundespflegesatzver-
und Krankenpfleger“ durch die Wörter „Pflegefach- ordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750),
frau, Pflegefachmann“ ersetzt. die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. De-
zember 2016 (BGBl. I S. 2986) geändert worden ist,
2. § 17a wird wie folgt geändert: werden nach den Wörtern „§ 17a Absatz 6 des Kran-
kenhausfinanzierungsgesetzes“ die Wörter „sowie § 33
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Absatz 3 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes“ eingefügt.
aa) In Satz 1 wird das Komma und werden die
Wörter „insbesondere die Mehrkosten der Artikel 7
Praxisanleitung infolge des Krankenpflegege- Änderung des
setzes vom 16. Juli 2003,“ gestrichen. Bundespersonalvertretungsgesetzes
bb) In Satz 2 werden die Wörter „den Sätzen 3 In § 9 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsge-
und 4“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt. setzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), das zuletzt
durch Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Okto-
cc) Die Sätze 3 und 4 werden durch folgenden ber 2016 (BGBl. I S. 2362) geändert worden ist, wird
Satz ersetzt: nach dem Wort „Krankenpflegegesetz“ ein Komma
„Bei der Ermittlung der Mehrkosten der Aus- und werden die Wörter „dem Pflegeberufegesetz“ ein-
bildungsvergütung sind Personen, die in der gefügt.
Krankenpflegehilfe ausgebildet werden, im
Verhältnis 6 zu 1 auf die Stelle einer voll aus- Artikel 8
gebildeten Person nach Teil 2 des Pflegebe- Änderung des Strafvollzugsgesetzes
rufegesetzes anzurechnen.“
In § 158 Absatz 2 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird das Komma vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436),
und werden die Wörter „die zusätzlichen Kosten das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Juli
auf Grund der Umsetzung des Gesetzes über die 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, werden
Berufe in der Krankenpflege und zur Änderung nach dem Wort „Krankenpflegegesetz“ die Wörter
anderer Gesetze“ gestrichen. „oder dem Pflegeberufegesetz“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017 2613
Artikel 9 2. In Satz 2 werden nach den Wörtern „Gesundheits-
und Krankenpfleger“ die Wörter „oder Pflegefach-
Änderung der männer oder Pflegefachfrauen“ eingefügt.
Verordnung über die
Ausbildungsförderung für soziale Pflegeberufe Artikel 13
In § 1 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über die Änderung der
Ausbildungsförderung für soziale Pflegeberufe vom Maritime-Medizin-Verordnung
30. August 1974 (BGBl. I S. 2157), die durch Artikel 1
der Verordnung vom 7. Juni 1995 (BGBl. I S. 794) ge- Die Maritime-Medizin-Verordnung vom 14. August
ändert worden ist, werden nach dem Komma am Ende 2014 (BGBl. I S. 1383) wird wie folgt geändert:
die Wörter „Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner,“ 1. In § 16 Absatz 2 werden nach den Wörtern „Gesund-
eingefügt. heits- und Krankenpfleger“ die Wörter „oder als Pfle-
gefachfrauen und Pflegefachmänner“ eingefügt.
Artikel 10 2. In § 18 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
„Gesundheits- und Krankenpflegern,“ die Wörter
Änderung der „von Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern,“
Bundespolizei-Laufbahnverordnung eingefügt.
In der Anlage 2 (zu § 12) zur Bundespolizei-Lauf-
bahnverordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I Artikel 14
S. 2408), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung Änderung des
vom 15. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1626) geändert wor-
Berufsbildungsgesetzes
den ist, wird in der Spalte „Bildungsvoraussetzungen“
in der ersten Zeile nach dem Wort „-pfleger“ ein Nach § 90 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes
Komma und werden die Wörter „als Pflegefachfrau vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch
oder Pflegefachmann“ eingefügt. Artikel 149 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I
S. 626) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3a
Artikel 11 eingefügt:
„(3a) Das Bundesinstitut für Berufsbildung nimmt die
Änderung der Aufgaben nach § 53 Absatz 5 Satz 1 und § 54 des Pfle-
Soldatenlaufbahnverordnung geberufegesetzes wahr.“
In § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Soldatenlauf-
bahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung Artikel 15
vom 19. August 2011 (BGBl. I S. 1813), die zuletzt Inkrafttreten, Außerkrafttreten
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I
S. 706) geändert worden ist, werden nach den Wörtern (1) In Artikel 1 treten die §§ 53 bis 56 am Tag nach
„oder Gesundheits- und Krankenpfleger,“ die Wörter der Verkündung in Kraft, gleichzeitig treten die Arti-
„Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Ge- kel 1a, 1b und 2 Nummer 3 in Kraft.
sundheits- und Kinderkrankenpfleger, Pflegefachfrau (2) In Artikel 1 treten die §§ 26 bis 36 und 66 am
oder Pflegefachmann,“ eingefügt. 1. Januar 2019 in Kraft, gleichzeitig tritt Artikel 6 in
Kraft.
Artikel 12 (3) Artikel 4 Nummer 2 tritt am 1. Januar 2025 in
Kraft.
Änderung der
Schiffsbesetzungsverordnung (4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2020
in Kraft.
§ 6 Absatz 3 der Schiffsbesetzungsverordnung vom
(5) Das Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003
18. Juli 2013 (BGBl. I S. 2575), die zuletzt durch Artikel 1
(BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 1a dieses
der Verordnung vom 9. Juni 2016 (BGBl. I S. 1350)
Gesetzes geändert worden ist, und das Altenpflege-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. In Satz 1 werden nach den Wörtern „Gesundheits- 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch
und Krankenpfleger“ die Wörter „oder ein Pflege- Artikel 1b dieses Gesetzes geändert worden ist, treten
fachmann oder eine Pflegefachfrau“ eingefügt. am 31. Dezember 2019 außer Kraft.
2614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Juli 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Katarina Barley
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017 2615
Gesetz
zur Modernisierung der
epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten
Vom 17. Juli 2017
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates gb) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:
das folgende Gesetz beschlossen: „§ 36 Infektionsschutz bei bestimmten Ein-
richtungen, Unternehmen und Perso-
Artikel 1 nen; Verordnungsermächtigung“.
Änderung des h) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:
Infektionsschutzgesetzes
„§ 37 Beschaffenheit von Wasser für den
Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I menschlichen Gebrauch sowie von
S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 20 des Wasser zum Schwimmen oder Baden
Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert in Becken oder Teichen, Überwa-
worden ist, wird wie folgt geändert: chung“.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: i) Nach der Angabe zu § 50 wird folgende An-
a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe gabe eingefügt:
eingefügt: „§ 50a Laborcontainment und Ausrottung des
„§ 1a Verarbeitung personenbezogener Da- Poliovirus; Verordnungsermächtigung“.
ten“. 2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
b) Die Angabe zum 3. Abschnitt wird wie folgt „§ 1a
gefasst:
Verarbeitung personenbezogener Daten
„3. Abschnitt – Epidemiologische Überwa-
chung“. Die zur Erfüllung der Aufgaben nach Maßgabe
der Zwecke dieses Gesetzes verarbeiteten perso-
c) Die Angaben zu den §§ 11 und 12 werden wie
nenbezogenen Daten sind zu löschen, wenn diese
folgt gefasst:
zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt
„§ 11 Übermittlung an die zuständige Lan- werden.“
desbehörde und an das Robert Koch-
Institut 3. Nach § 2 Nummer 3 wird folgende Nummer 3a
eingefügt:
§ 12 Übermittlungen und Mitteilungen auf
Grund völker- und unionsrechtlicher „3a. bedrohliche übertragbare Krankheit
Vorschriften“. eine übertragbare Krankheit, die auf Grund
d) Die Angabe zu § 12a wird gestrichen. klinisch schwerer Verlaufsformen oder ihrer
Ausbreitungsweise eine schwerwiegende Ge-
e) Die Angaben zu den §§ 13 und 14 werden wie
fahr für die Allgemeinheit verursachen kann,“.
folgt gefasst:
„§ 13 Weitere Formen der epidemiologischen 4. § 4 wird wie folgt geändert:
Überwachung; Verordnungsermächti- a) In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „und
gung nimmt die Koordinierungsaufgaben im Rahmen
§ 14 Elektronisches Melde- und Informati- des Europäischen Netzes für die epidemiologi-
onssystem; Verordnungsermächtigung“. sche Überwachung und die Kontrolle übertrag-
barer Krankheiten wahr“ gestrichen.
f) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18 Behördlich angeordnete Maßnahmen b) Absatz 2 Nummer 2 bis 5 wird durch die fol-
zur Desinfektion und zur Bekämpfung genden Nummern 2 bis 5 ersetzt:
von Gesundheitsschädlingen, Krätz- „2. wertet die Daten zu meldepflichtigen Krank-
milben und Kopfläusen; Verordnungs- heiten und meldepflichtigen Nachweisen
ermächtigungen“. von Krankheitserregern, die ihm nach die-
g) Die Angabe zu § 23a wird wie folgt gefasst: sem Gesetz und nach § 11 Absatz 5, § 16
„§ 23a Personenbezogene Daten über den Absatz 4 des IGV-Durchführungsgesetzes
Impf- und Serostatus von Beschäftig- übermittelt worden sind, infektionsepide-
ten“. miologisch aus,
ga) Die Angabe zum 6. Abschnitt wird wie folgt 3. stellt die Ergebnisse der infektionsepide-
gefasst: miologischen Auswertungen den folgenden
„6. Abschnitt – Infektionsschutz bei bestimm- Behörden und Institutionen zur Verfügung:
ten Einrichtungen, Unternehmen und Perso- a) den jeweils zuständigen Bundesbehör-
nen“. den,
2616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017
b) dem Kommando Sanitätsdienst der Bun- d) humane spongiforme Enzepha-
deswehr, lopathie, außer familiär-heredi-
c) den obersten Landesgesundheitsbehör- tärer Formen,
den, e) akute Virushepatitis,
d) den Gesundheitsämtern, f) enteropathisches hämolytisch-
urämisches Syndrom (HUS),
e) den Landesärztekammern,
g) virusbedingtes hämorrhagisches
f) dem Spitzenverband Bund der Kranken- Fieber,
kassen,
h) Keuchhusten,
g) der Kassenärztlichen Bundesvereinigung,
i) Masern,
h) dem Institut für Arbeitsschutz der Deut-
schen Gesetzlichen Unfallversicherung j) Meningokokken-Meningitis
und oder -Sepsis,
k) Milzbrand,
i) der Deutschen Krankenhausgesellschaft,
l) Mumps,
4. veröffentlicht die Ergebnisse der infektions-
epidemiologischen Auswertungen periodisch m) Pest,
und n) Poliomyelitis,
5. unterstützt die Länder und sonstigen Betei- o) Röteln einschließlich Röteln-
ligten bei ihren Aufgaben im Rahmen der embryopathie,
epidemiologischen Überwachung nach die- p) Tollwut,
sem Gesetz.“
q) Tyhpus abdominalis oder Para-
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: typhus,
„(3) Das Robert Koch-Institut arbeitet zu den r) Windpocken,
in § 1 Absatz 1 genannten Zwecken im Bereich
sowie die Erkrankung und der Tod
des internationalen Gesundheitsschutzes mit
an einer behandlungsbedürftigen
ausländischen Stellen und supranationalen Or-
Tuberkulose, auch wenn ein bak-
ganisationen sowie mit der Weltgesundheits-
teriologischer Nachweis nicht vor-
organisation und anderen internationalen Orga-
liegt,“.
nisationen zusammen, um deren Fähigkeiten
zu stärken, insbesondere einer möglichen bbb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
grenzüberschreitenden Ausbreitung von über- „5. das Auftreten einer bedrohlichen
tragbaren Krankheiten vorzubeugen, entspre- übertragbaren Krankheit, die nicht
chende Gefahren frühzeitig zu erkennen und bereits nach den Nummern 1 bis 4
Maßnahmen zur Verhinderung einer möglichen meldepflichtig ist.“
grenzüberschreitenden Weiterverbreitung ein-
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
zuleiten. Die Zusammenarbeit kann insbeson-
dere eine dauerhafte wissenschaftliche Zusam- „Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8
menarbeit mit Einrichtungen in Partnerstaaten, Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 8, § 9 Absatz 1,
die Ausbildung von Personal der Partnerstaa- 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.“
ten sowie Unterstützungsleistungen im Bereich b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
der epidemiologischen Lage- und Risikobewer- aa) In Satz 1 wird das Wort „mitzuteilen“ durch
tung und des Krisenmanagements umfassen, die Wörter „zu melden“ ersetzt.
auch verbunden mit dem Einsatz von Personal
des Robert Koch-Institutes im Ausland.“ bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
5. Die Überschrift des 3. Abschnitts wird wie folgt „Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8
gefasst: Absatz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 1 und 3
Satz 1 oder 3 zu erfolgen.“
„3. Abschnitt
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Epidemiologische Überwachung“.
„(3) Nichtnamentlich ist das Auftreten von
6. § 6 wird wie folgt geändert: zwei oder mehr nosokomialen Infektionen zu
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: melden, bei denen ein epidemischer Zusam-
menhang wahrscheinlich ist oder vermutet
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: wird. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8
aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 5, § 10 Absatz 1 zu
„1. der Verdacht einer Erkrankung, erfolgen.“
die Erkrankung sowie der Tod in 7. § 7 wird wie folgt geändert:
Bezug auf die folgenden Krank- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
heiten:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Botulismus,
aaa) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
b) Cholera, „9. Corynebacterium spp., Toxin bil-
c) Diphtherie, dend“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017 2617
bbb) Die Nummern 21 bis 23 werden wie gg) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
folgt gefasst: „7. im Falle des § 6 Absatz 1 Satz 1 Num-
„21. Hepatitis-B-Virus; Meldepflicht mer 1, 2 und 5 die Leiter von Einrich-
für alle Nachweise tungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 1
22. Hepatitis-C-Virus; Meldepflicht bis 6,“.
für alle Nachweise hh) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1“
23. Hepatitis-D-Virus; Meldepflicht durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1“
für alle Nachweise“. ersetzt.
ccc) Nummer 36 wird wie folgt gefasst: b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„36. Norovirus“. „Eine Meldepflicht besteht ebenfalls nicht für
Erkrankungen, bei denen der Verdacht bereits
ddd) Die Nummern 49 und 50 werden wie
gemeldet wurde und andere als die bereits
folgt gefasst:
gemeldeten Angaben nicht erhoben wurden.“
„49. Yersinia pestis
c) Absatz 5 wird aufgehoben.
50. Yersinia spp., darmpathogen“.
9. Die §§ 9 bis 12 werden wie folgt gefasst:
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
„Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8
Absatz 1 Nummer 2, 3, 4 oder Absatz 4, § 9 Namentliche Meldung
Absatz 1, 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.“ (1) Die namentliche Meldung durch eine der in
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 4 bis 8 genannten
Personen muss, soweit vorliegend, folgende An-
„(2) Namentlich sind in Bezug auf Infektio- gaben enthalten:
nen und Kolonisationen Nachweise von in die-
ser Vorschrift nicht genannten Krankheitserre- 1. zur betroffenen Person:
gern zu melden, wenn unter Berücksichtigung a) Name und Vorname,
der Art der Krankheitserreger und der Häufig-
b) Geschlecht,
keit ihres Nachweises Hinweise auf eine
schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit c) Geburtsdatum,
bestehen. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß d) Anschrift der Hauptwohnung oder des ge-
§ 8 Absatz 1 Nummer 2, 3 oder Absatz 4, § 9 wöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls ab-
Absatz 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.“ weichend: Anschrift des derzeitigen Aufent-
c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: haltsortes,
„Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 e) weitere Kontaktdaten,
Absatz 1 Nummer 2, 3 oder Absatz 4, § 10 f) Tätigkeit in Einrichtungen und Unternehmen
Absatz 2 zu erfolgen.“ nach § 23 Absatz 5 oder nach § 36 Absatz 1
8. § 8 wird wie folgt geändert: und 2 mit Namen, Anschrift und weiteren
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Kontaktdaten der Einrichtung oder des Un-
ternehmens,
aa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden nach
dem Wort „Meldung“ die Wörter „oder Mit- g) Tätigkeit nach § 42 Absatz 1 bei akuter Gas-
teilung“ gestrichen. troenteritis, bei akuter Virushepatitis, bei
Typhus abdominalis oder Paratyphus und
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Kranken-
bei Cholera mit Namen, Anschrift und weite-
häusern oder anderen Einrichtungen der
ren Kontaktdaten der Einrichtung oder des
stationären Pflege“ durch die Wörter „Ein-
Unternehmens,
richtungen nach § 23 Absatz 5 Satz 1“ er-
setzt. h) Betreuung oder Unterbringung in Einrichtun-
gen nach § 23 Absatz 5 Satz 1 oder § 36
cc) In Nummer 2 wird das Wort „der“ durch die
Absatz 1 Nummer 1 bis 6 mit Namen, An-
Wörter „von Arztpraxen mit Infektionserre-
schrift und weiteren Kontaktdaten der Ein-
gerdiagnostik und“ ersetzt.
richtung,
dd) In Nummer 3 werden die Wörter „wenn ein
i) Diagnose oder Verdachtsdiagnose,
Befund erhoben wird, der sicher oder mit
hoher Wahrscheinlichkeit auf das Vorliegen j) Tag der Erkrankung, Tag der Diagnose, ge-
einer meldepflichtigen Erkrankung oder gebenenfalls Tag des Todes und wahr-
Infektion durch einen meldepflichtigen scheinlicher Zeitpunkt oder Zeitraum der In-
Krankheitserreger schließen lässt,“ gestri- fektion,
chen. k) wahrscheinliche Infektionsquelle, einschließ-
ee) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1“ lich der zugrunde liegenden Tatsachen,
durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1“ l) in Deutschland: Landkreis oder kreisfreie
ersetzt. Stadt, in dem oder in der die Infektion wahr-
ff) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1“ scheinlich erworben worden ist, ansonsten
durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1“ Staat, in dem die Infektion wahrscheinlich
ersetzt. erworben worden ist,
2618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017
m) bei Tuberkulose, Hepatitis B und Hepatitis C: nach deren Vorliegen an das Gesundheitsamt zu
Geburtsstaat, Staatsangehörigkeit und ge- erfolgen, das die ursprüngliche Meldung erhalten
gebenenfalls Jahr der Einreise nach hat. Das Gesundheitsamt ist befugt, von dem Mel-
Deutschland, denden Auskunft über Angaben zu verlangen, die
n) Überweisung, Aufnahme und Entlassung die Meldung zu enthalten hat. Der Meldende hat
aus einer Einrichtung nach § 23 Absatz 5 dem Gesundheitsamt unverzüglich anzugeben,
Satz 1, gegebenenfalls intensivmedizinische wenn sich eine Verdachtsmeldung nicht bestätigt
Behandlung und deren Dauer, hat.
o) Spender für eine Blut-, Organ-, Gewebe- (4) Meldungen nach Absatz 1 haben an das
oder Zellspende in den letzten sechs Mona- Gesundheitsamt zu erfolgen, in dessen Bezirk
ten, sich die betroffene Person derzeitig aufhält oder
zuletzt aufhielt. Sofern die betroffene Person in ei-
p) bei impfpräventablen Krankheiten Angaben ner Einrichtung gemäß Absatz 1 Nummer 1 Buch-
zum diesbezüglichen Impfstatus, stabe h betreut oder untergebracht ist, haben Mel-
2. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten der dungen nach Absatz 1 an das Gesundheitsamt zu
Untersuchungsstelle, die mit der Erregerdiag- erfolgen, in dessen Bezirk sich die Einrichtung be-
nostik beauftragt ist, findet. Meldungen nach Absatz 2 haben an das
3. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Gesundheitsamt zu erfolgen, in dessen Bezirk die
Meldenden und Einsender ihren Sitz haben.
4. bei einer Meldung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 (5) Die verarbeiteten Daten zu meldepflichtigen
Nummer 3 die Angaben zur Schutzimpfung Krankheiten und Nachweisen von Krankheitserre-
nach § 22 Absatz 2. gern werden jeweils fallbezogen mit den Daten der
zu diesem Fall geführten Ermittlungen und getrof-
(2) Die namentliche Meldung durch eine in § 8 fenen Maßnahmen sowie mit den daraus gewon-
Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannte Person muss, nenen Erkenntnissen auch an das Gesundheits-
soweit vorliegend, folgende Angaben enthalten: amt übermittelt,
1. zur betroffenen Person: 1. in dessen Bezirk die betroffene Person ihre
a) Name und Vorname, Hauptwohnung hat oder zuletzt hatte oder
b) Geschlecht, 2. in dessen Bezirk sich die betroffene Person ge-
c) Geburtsdatum, wöhnlich aufhält, falls ein Hauptwohnsitz nicht
feststellbar ist oder falls die betroffene Person
d) Anschrift der Hauptwohnung oder des sich dort gewöhnlich nicht aufhält.
gewöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls
abweichend: Anschrift des derzeitigen Auf- § 10
enthaltsortes,
Nichtnamentliche Meldung
e) weitere Kontaktdaten,
(1) Die nichtnamentliche Meldung nach § 6 Ab-
f) Art des Untersuchungsmaterials, satz 3 Satz 1 muss unverzüglich erfolgen und dem
g) Eingangsdatum des Untersuchungsmateri- Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Ein-
als, richtung befindet, spätestens 24 Stunden nach
der Feststellung des Ausbruchs vorliegen. Die
h) Nachweismethode,
Meldung muss, soweit vorliegend, folgende Anga-
i) Untersuchungsbefund, einschließlich Typisie- ben enthalten:
rungsergebnissen, und
1. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten
j) erkennbare Zugehörigkeit zu einer Erkran-
a) der betroffenen Einrichtung,
kungshäufung,
b) des Meldenden,
2. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des
Einsenders und c) der mit der Erregerdiagnostik beauftragten
Untersuchungsstelle und
3. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des
Meldenden. 2. folgende einzelfallbezogene Angaben zu den
aufgetretenen nosokomialen Infektionen sowie
Der Einsender hat den Meldenden bei dessen
zu allen damit wahrscheinlich oder vermutlich
Angaben nach Satz 1 zu unterstützen und diese
in epidemischem Zusammenhang stehenden
Angaben gegebenenfalls zu vervollständigen. Bei
Kolonisationen:
einer Untersuchung auf Hepatitis C hat der Ein-
sender dem Meldenden mitzuteilen, ob ihm eine a) Geschlecht der betroffenen Person,
chronische Hepatitis C bei der betroffenen Person b) Monat und Jahr der Geburt der betroffenen
bekannt ist. Person,
(3) Die namentliche Meldung muss unverzüg- c) Untersuchungsbefund, einschließlich Typisie-
lich erfolgen und dem zuständigen Gesundheits- rungsergebnissen,
amt nach Absatz 4 spätestens 24 Stunden, nach- d) Diagnose,
dem der Meldende Kenntnis erlangt hat, vorliegen.
Eine Meldung darf wegen einzelner fehlender An- e) Datum der Diagnose,
gaben nicht verzögert werden. Die Nachmeldung f) wahrscheinliche Infektionsquelle, einschließ-
oder Korrektur von Angaben hat unverzüglich lich der zugrunde liegenden Tatsachen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017 2619
§ 9 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. § 11
(2) Die nichtnamentliche Meldung nach § 7 Ab- Übermittlung an die
satz 3 Satz 1 muss innerhalb von zwei Wochen, zuständige Landesbehörde
nachdem der Meldende Kenntnis erlangt hat, und an das Robert Koch-Institut
an das Robert Koch-Institut erfolgen. Das (1) Die verarbeiteten Daten zu meldepflichtigen
Robert Koch-Institut bestimmt die technischen Krankheiten und Nachweisen von Krankheitserre-
Übermittlungsstandards. Die Meldung muss fol- gern werden anhand der Falldefinitionen nach Ab-
gende Angaben enthalten: satz 2 bewertet und spätestens am folgenden Ar-
beitstag durch das nach Absatz 3 zuständige Ge-
1. in den Fällen des § 7 Absatz 3 Satz 1 Num-
sundheitsamt der zuständigen Landesbehörde
mer 2 eine fallbezogene Pseudonymisierung
sowie von dort spätestens am folgenden Arbeits-
nach Absatz 3,
tag dem Robert Koch-Institut mit folgenden Anga-
2. Geschlecht der betroffenen Person, ben übermittelt:
3. Monat und Jahr der Geburt der betroffenen 1. zur betroffenen Person:
Person, a) Geschlecht,
4. die ersten drei Ziffern der Postleitzahl der b) Monat und Jahr der Geburt,
Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Auf- c) Tag der Erkrankung, Tag der Diagnose, ge-
enthaltsortes, gebenenfalls Tag des Todes und wahrschein-
licher Zeitpunkt oder Zeitraum der Infektion,
5. Untersuchungsbefund einschließlich Typisie-
rungsergebnissen, d) Untersuchungsbefund, einschließlich Typisie-
rungsergebnissen,
6. Monat und Jahr der Diagnose,
e) wahrscheinlicher Infektionsweg, wahrschein-
7. Art des Untersuchungsmaterials, liches Infektionsrisiko einschließlich Impf-
status, erkennbare Zugehörigkeit zu einer
8. Nachweismethode, Erkrankungshäufung,
9. wahrscheinlicher Infektionsweg und wahr- f) gegebenenfalls Informationen zur Art der
scheinliches Infektionsrisiko, Einrichtung bei Tätigkeit, Betreuung oder
Unterbringung in Einrichtungen und Unter-
10. Staat, in dem die Infektion wahrscheinlich er- nehmen nach § 23 Absatz 5 oder § 36
folgt ist, Absatz 1 und 2,
11. bei Malaria Angaben zur Expositions- und g) in Deutschland: Landkreis oder kreisfreie
Chemoprophylaxe, Stadt, in dem oder in der die Infektion wahr-
scheinlich erfolgt ist, ansonsten Staat, in
12. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten
dem die Infektion wahrscheinlich erfolgt ist,
des Einsenders und
h) bei reiseassoziierter Legionellose: Name
13. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten und Anschrift der Unterkunft,
des Meldenden.
i) bei Tuberkulose, Hepatitis B und Hepatitis C:
Der Einsender hat den Meldenden bei den An- Geburtsstaat, Staatsangehörigkeit und ge-
gaben nach Satz 3 zu unterstützen und diese gebenenfalls Jahr der Einreise nach
Angaben gegebenenfalls zu vervollständigen. § 9 Deutschland,
Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. j) Überweisung, Aufnahme und Entlassung
(3) Die fallbezogene Pseudonymisierung be- aus einer Einrichtung nach § 23 Absatz 5
steht aus dem dritten Buchstaben des ersten Satz 1, gegebenenfalls intensivmedizinische
Vornamens in Verbindung mit der Anzahl der Behandlung und deren Dauer,
Buchstaben des ersten Vornamens sowie dem 2. zuständige Gesundheitsämter und
dritten Buchstaben des ersten Nachnamens in 3. Datum der Meldung.
Verbindung mit der Anzahl der Buchstaben des
ersten Nachnamens. Bei Doppelnamen wird je- In den Fällen der Meldung nach § 6 Absatz 3
weils nur der erste Teil des Namens berücksich- Satz 1 sind nur die Angaben nach Satz 1 Num-
tigt; Umlaute werden in zwei Buchstaben darge- mer 2 und 3 sowie zu den aufgetretenen noso-
stellt. Namenszusätze bleiben unberücksichtigt. komialen Infektionen und den damit zusammen-
§ 14 Absatz 3 bleibt unberührt. Angaben nach hängenden Kolonisationen jeweils nur die Anga-
den Sätzen 1 bis 3 und die Angaben zum Monat ben nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e
der Geburt dürfen vom Robert Koch-Institut ledig- erforderlich. Für die Übermittlungen von den zu-
lich zu der Prüfung, ob verschiedene Meldungen ständigen Landesbehörden an das Robert Koch-
sich auf denselben Fall beziehen, verarbeitet und Institut bestimmt das Robert Koch-Institut die
genutzt werden. Sie sind zu löschen, sobald nicht technischen Übermittlungsstandards. Frühere
mehr zu erwarten ist, dass die damit bewirkte Ein- Übermittlungen sind gegebenenfalls zu berichtigen
schränkung der Prüfung nach Satz 5 eine nicht und zu ergänzen, insoweit gelten die Sätze 1 bis 3
unerhebliche Verfälschung der aus den Meldun- entsprechend.
gen zu gewinnenden epidemiologischen Beurtei- (2) Das Robert Koch-Institut erstellt entspre-
lung bewirkt. chend den jeweiligen epidemiologischen Erforder-
2620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017
nissen die Falldefinitionen für die Bewertung von Die zuständige Behörde und die zuständige Lan-
Erkrankungs- oder Todesfällen und Nachweisen desbehörde dürfen im Rahmen dieser Vorschrift
von Krankheitserregern und schreibt sie fort. nicht übermitteln
(3) Für die Übermittlung nach Absatz 1 ist das 1. zur betroffenen Person:
Gesundheitsamt zuständig, in dessen Bezirk die a) den Namen und Vornamen,
betroffene Person ihre Hauptwohnung hat oder
zuletzt hatte. Falls ein Hauptwohnsitz nicht fest- b) Tag der Geburt und
stellbar ist oder die betroffene Person sich dort c) Anschrift der Hauptwohnung oder des ge-
gewöhnlich nicht aufhält, so ist das Gesundheits- wöhnlichen Aufenthaltsortes und
amt zuständig, in dessen Bezirk sich die betrof- 2. den Namen des Meldenden.
fene Person gewöhnlich aufhält. Falls ein solcher
Aufenthaltsort nicht feststellbar ist oder in den Die zuständige Landesbehörde übermittelt die in
Fällen der Meldung nach § 6 Absatz 3 Satz 1 ist Satz 1 genannten Angaben unverzüglich dem
das Gesundheitsamt zuständig, welches die Robert Koch-Institut. Darüber hinaus übermittelt
Daten erstmals verarbeitet hat. Das nach den Sät- die zuständige Landesbehörde dem Robert Koch-
zen 1 bis 3 zuständige Gesundheitsamt kann Institut auf dessen Anforderung unverzüglich alle
diese Zuständigkeit an ein anderes Gesundheits- ihr vorliegenden Informationen, die für Mitteilun-
amt mit dessen Zustimmung abgeben, insbeson- gen an die Weltgesundheitsorganisation im Sinne
dere wenn schwerpunktmäßig im Zuständigkeits- der Artikel 6 bis 12 und 19 Buchstabe c der Inter-
bereich des anderen Gesundheitsamtes weitere nationalen Gesundheitsvorschriften (2005) erfor-
Ermittlungen nach § 25 Absatz 1 angestellt wer- derlich sind. Für die Übermittlungen von den zu-
den müssen. ständigen Landesbehörden an das Robert Koch-
Institut kann das Robert Koch-Institut die techni-
(4) Einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 schen Übermittlungsstandards bestimmen. Das
gemeldeten Verdacht einer über das übliche Aus- Robert Koch-Institut bewertet die ihm übermittel-
maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesund- ten Angaben nach der Anlage 2 der Internationa-
heitlichen Schädigung übermittelt das Gesund- len Gesundheitsvorschriften (2005) und nimmt die
heitsamt unverzüglich der zuständigen Landes- Aufgaben nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des IGV-
behörde. Das Gesundheitsamt übermittelt alle Durchführungsgesetzes wahr.
notwendigen Angaben, sofern es diese Angaben
ermitteln kann, wie Bezeichnung des Produktes, (2) Im Hinblick auf Gefahren biologischen oder
Name oder Firma des pharmazeutischen Unter- unbekannten Ursprungs nach Artikel 2 Ab-
nehmers, die Chargenbezeichnung, den Zeitpunkt satz 1 Buchstabe a oder d des Beschlusses
der Impfung und den Beginn der Erkrankung. Über Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments
die betroffene Person sind ausschließlich das Ge- und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwer-
burtsdatum, das Geschlecht sowie der erste wiegenden grenzüberschreitenden Gesundheits-
Buchstabe des ersten Vornamens und der erste gefahren und zur Aufhebung der Entscheidung
Buchstabe des ersten Nachnamens anzugeben. Nr. 2119/98/EG (ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 1;
Die zuständige Behörde übermittelt die Angaben L 231 vom 4.9.2015, S. 16) übermittelt die zustän-
unverzüglich dem Paul-Ehrlich-Institut. Die perso- dige Behörde der zuständigen Landesbehörde un-
nenbezogenen Daten sind zu pseudonymisieren. verzüglich alle Angaben, die für Übermittlungen
nach den Artikeln 6 bis 9 des Beschlusses
§ 12 Nr. 1082/2013/EU erforderlich sind. Die zustän-
dige Landesbehörde übermittelt diese Angaben
Übermittlungen unverzüglich dem Robert Koch-Institut. Für die
und Mitteilungen auf Grund Übermittlung an das Robert Koch-Institut kann
völker- und unionsrechtlicher Vorschriften das Robert Koch-Institut die technischen Über-
(1) Im Hinblick auf eine übertragbare Krankheit, mittlungsstandards bestimmen. Das Robert Koch-
die nach Anlage 2 der Internationalen Gesund- Institut ist in dem in Satz 1 genannten Bereich der
heitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 2005 (BGBl. Gefahren biologischen oder unbekannten Ur-
2007 II S. 930, 932) eine gesundheitliche Notlage sprungs die zuständige nationale Behörde im
von internationaler Tragweite im Sinne von Arti- Sinne der Artikel 6 und 8 bis 10 des Beschlusses
kel 1 Absatz 1 der Internationalen Gesundheits- Nr. 1082/2013/EU.
vorschriften (2005) darstellen könnte, übermittelt (3) Abweichungen von den Regelungen des
die zuständige Behörde der zuständigen Landes- Verwaltungsverfahrens in Absatz 1 Satz 1 bis 5
behörde unverzüglich folgende Angaben: und Absatz 2 Satz 1 bis 3 durch Landesrecht sind
1. das Auftreten der übertragbaren Krankheit, Tat- ausgeschlossen.“
sachen, die auf das Auftreten der übertrag- 10. § 12a wird aufgehoben.
baren Krankheit hinweisen, oder Tatsachen,
die zum Auftreten der übertragbaren Krankheit 11. Die §§ 13 und 14 werden wie folgt gefasst:
führen können, „§ 13
2. die getroffenen Maßnahmen und Weitere Formen
3. sonstige Informationen, die für die Bewertung der epidemiologischen Überwachung;
der Tatsachen und für die Verhütung und Verordnungsermächtigung
Bekämpfung der übertragbaren Krankheit von (1) Zur Überwachung übertragbarer Krankhei-
Bedeutung sind. ten können der Bund und die Länder weitere For-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017 2621
men der epidemiologischen Überwachung durch- 2. wann eine Pseudonymisierung nach Satz 2 zu
führen. Bei Erhebungen des Bundes ist den je- erfolgen hat und welche Verfahren bei der Bil-
weils zuständigen Landesbehörden Gelegenheit dung dieser Pseudonymisierung und bei den
zu geben, sich zu beteiligen. Das Bundesministe- Maßnahmen nach Satz 4 anzuwenden sind,
rium für Gesundheit kann im Benehmen mit den 3. dass Angaben zu Art und Herkunft des Unter-
jeweils zuständigen obersten Landesgesundheits- suchungsmaterials sowie zu Zeitpunkt und
behörden festlegen, welche Krankheiten und Umständen der Probennahme zu übermitteln
Krankheitserreger durch Erhebungen nach Satz 1 sind und
überwacht werden.
4. in welchem Verfahren und in welcher Höhe die
(2) Das Robert Koch-Institut kann insbeson- durch die Ablieferungspflicht entstehenden
dere nach Absatz 1 zur Überwachung übertrag- Kosten für die Vorbereitung, die Verpackung
barer Krankheiten in Zusammenarbeit mit ausge- und den Versand der Proben erstattet werden
wählten Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge und welcher Kostenträger diese Kosten über-
oder -versorgung Sentinel-Erhebungen zu Perso- nimmt.
nen, die diese Einrichtungen unabhängig von der
Erhebung in Anspruch nehmen, koordinieren und Die Länder können zusätzliche Maßnahmen der
durchführen zur Ermittlung molekularen Surveillance treffen.
1. der Verbreitung übertragbarer Krankheiten, § 14
wenn diese Krankheiten von großer gesund-
Elektronisches Melde- und
heitlicher Bedeutung für das Gemeinwohl sind,
Informationssystem; Verordnungsermächtigung
und
(1) Für die Erfüllung der Aufgaben nach Maß-
2. des Anteils der Personen, der gegen bestimmte
gabe der Zwecke dieses Gesetzes richtet das
Erreger nicht immun ist, sofern dies notwendig
Robert Koch-Institut nach Weisung des Bundes-
ist, um die Gefährdung der Bevölkerung durch
ministeriums für Gesundheit und nach Maß-
diese Krankheitserreger zu bestimmen.
gabe der technischen Möglichkeiten ein elektroni-
Die Sentinel-Erhebungen können auch über ano- sches Melde- und Informationssystem ein. Das
nyme unverknüpfbare Testungen an Restblutpro- Robert Koch-Institut kann einen IT-Dienstleister
ben oder anderem geeigneten Material erfolgen. des Bundes mit der technischen Umsetzung be-
Werden personenbezogene Daten verwendet, die auftragen. Die Zusammenarbeit von Bund und
bereits bei der Vorsorge oder Versorgung erhoben Ländern bei der Umsetzung des elektronischen
wurden, sind diese zu anonymisieren. Bei den Er- Melde- und Informationssystems wird durch
hebungen dürfen keine Daten erhoben werden, einen gemeinsamen Planungsrat koordiniert. So-
die eine Identifizierung der in die Untersuchung fern eine Nutzungspflicht für das elektronische
einbezogenen Personen erlauben. Die obersten Melde- und Informationssystem besteht, ist den
Landesgesundheitsbehörden können zusätzliche Anwendern mindestens eine kostenlose Software-
Sentinel-Erhebungen durchführen. Lösung bereitzustellen.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird (2) Im elektronischen Melde- und Informations-
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim- system können insbesondere folgende Daten fall-
mung des Bundesrates festzulegen, dass die bezogen verarbeitet und genutzt werden:
Träger der in § 8 Absatz 1 Nummer 2 und 3 ge- 1. die Daten zu meldepflichtigen Krankheiten und
nannten Einrichtungen verpflichtet sind, Unter- Nachweisen von Krankheitserregern nach den
suchungsmaterial, aus dem meldepflichtige Nach- §§ 6 und 7 und die Daten aus Benachrichtigun-
weise von bestimmten Krankheitserregern gewon- gen nach den §§ 34 und 36,
nen wurden, sowie Isolate der entsprechenden
Erreger zum Zwecke weiterer Untersuchungen 2. die Daten, die bei den Meldungen nach dem
und der Verwahrung (molekulare Surveillance) IGV-Durchführungsgesetz und im Rahmen von
an bestimmte Einrichtungen der Spezialdiagnos- § 12 erhoben worden sind,
tik abzuliefern, insbesondere an nationale Re- 3. die Daten, die im Rahmen der epidemiologi-
ferenzzentren, an Konsiliarlaboratorien, an das schen Überwachung nach § 13 erhoben wor-
Robert Koch-Institut und an fachlich unabhängige den sind,
Landeslaboratorien. Das abgelieferte Material 4. die im Verfahren zuständigen Behörden und
kann mit einer fallbezogenen Pseudonymisierung Ansprechpartner,
versehen werden. Daten, die eine Identifizierung
der in die Untersuchung einbezogenen Personen 5. die Daten über die von den zuständigen Behör-
erlauben, dürfen nicht übermittelt werden. Enthält den nach den §§ 25 bis 32 geführten Ermittlun-
das Untersuchungsmaterial humangenetische gen, getroffenen Maßnahmen und die daraus
Bestandteile, sind angemessene Maßnahmen zu gewonnenen Erkenntnisse und
treffen, die eine Identifizierung betroffener Perso- 6. sonstige Informationen, die für die Bewertung,
nen verhindern; humangenetische Analysen des Verhütung und Bekämpfung der übertragbaren
Untersuchungsmaterials sind verboten. In der Krankheit von Bedeutung sind.
Rechtsverordnung kann insbesondere bestimmt (3) Im elektronischen Melde- und Informations-
werden, system werden die verarbeiteten Daten zu melde-
1. dass die Ablieferung nur in bestimmten Fällen pflichtigen Krankheiten und Nachweisen von
oder nur auf Anforderung zu erfolgen hat, Krankheitserregern nach den §§ 6 und 7 und aus
2622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017
Benachrichtigungen nach den §§ 34 und 36 je- (8) Das Bundesministerium für Gesundheit wird
weils fallbezogen mit den Daten der zu diesem ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
Fall geführten Ermittlungen, getroffenen Maßnah- mung des Bundesrates, festzulegen,
men und den daraus gewonnenen Erkenntnissen 1. dass beteiligte Behörden für die Erfüllung der
automatisiert Aufgaben nach diesem Gesetz das elektroni-
1. pseudonymisiert, sche Melde- und Informationssystem zu nutzen
2. den zuständigen Behörden übermittelt mit der und bei der Nutzung ein bestimmtes Verfahren
einzuhalten haben,
Möglichkeit, dass sie diese Daten im Rahmen
ihrer jeweiligen Zuständigkeit verarbeiten und 2. dass Melde- und Benachrichtigungspflichtige
nutzen können, oder bestimmte Gruppen von Melde- und
Benachrichtigungspflichtigen ihrer Verpflichtung
3. gegebenenfalls gemäß den Falldefinitionen
zur Meldung und Benachrichtigung durch
nach § 11 Absatz 2 bewertet und
Nutzung des elektronischen Melde- und Infor-
4. gemeinsam mit den Daten nach den Num- mationssystems nachzukommen haben und
mern 1 bis 3 nach einer krankheitsspezifischen dabei nur Meldeportale oder elektronische Pro-
Dauer gelöscht, es sei denn, es handelt sich gramme nutzen dürfen, die vom Robert Koch-
um epidemiologische Daten, die nach den Institut zugelassen sind,
§§ 11 und 12 übermittelt wurden; § 1a bleibt
3. welcher IT-Dienstleister des Bundes mit der
unberührt.
technischen Umsetzung beauftragt wird und
(4) Im elektronischen Melde- und Informations- wie der gemeinsame Planungsrat besetzt wird,
system können die verarbeiteten Daten zu melde-
4. welche funktionalen und technischen Vorgaben
pflichtigen Krankheiten und Nachweisen von
einschließlich eines Sicherheitskonzepts dem
Krankheitserregern nach den §§ 6 und 7 und aus
elektronischen Melde- und Informationssystem
Benachrichtigungen nach den §§ 34 und 36
zugrunde liegen müssen,
daraufhin automatisiert überprüft werden, ob sich
diese Daten auf denselben Fall beziehen. 5. welche notwendigen Test-, Authentifizierungs-
und Zertifizierungsmaßnahmen sicherzustellen
(5) Im elektronischen Melde- und Informations-
sind,
system können die verarbeiteten Daten zu melde-
pflichtigen Krankheiten und Nachweisen von 6. nach welcher krankheitsspezifischen Dauer die
Krankheitserregern nach den §§ 6 und 7 und aus im elektronischen Melde- und Informationssys-
Benachrichtigungen nach den §§ 34 und 36 tem verarbeiteten personenbezogenen Daten
daraufhin automatisiert überprüft werden, ob es nach Absatz 3 Nummer 4 zu löschen sind und
ein gehäuftes Auftreten von übertragbaren Krank- 7. welches Verfahren bei der Bildung der fallbezo-
heiten gibt, bei denen ein epidemischer Zusam- genen Pseudonymisierung nach Absatz 3 an-
menhang wahrscheinlich ist. zuwenden ist; hierzu kann festgelegt werden,
(6) Der Zugriff auf gespeicherte Daten ist nur im dass bei nichtnamentlichen Meldungen andere
gesetzlich bestimmten Umfang zulässig, sofern als die in § 10 Absatz 1 genannten Angaben
die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der gesetz- übermittelt werden, die sofort nach Herstellung
lichen Aufgaben der beteiligten Behörden erfor- der fallbezogenen Pseudonymisierung zu lö-
derlich ist. Eine Wiederherstellung des Personen- schen sind.
bezugs bei pseudonymisierten Daten ist nur Sofern bei den Festlegungen und Maßnahmen
zulässig, sofern diese Daten auf der Grundlage Fragen der Datensicherheit berührt sind, sind
eines Gesetzes der beteiligten Behörde übermittelt diese Festlegungen und Maßnahmen im Einver-
werden dürfen. Es wird gewährleistet, dass auch nehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der
im Bereich der Verschlüsselungstechnik und der Informationstechnik zu treffen. Sofern bei den
Authentifizierung organisatorische und dem jewei- Festlegungen und Maßnahmen nach Satz 1 Fra-
ligen Stand der Technik entsprechende Maßnah- gen des Datenschutzes berührt sind, sind diese
men getroffen werden, um den Datenschutz und Festlegungen und Maßnahmen im Einvernehmen
die Datensicherheit und insbesondere die Vertrau- mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Da-
lichkeit und Integrität der im elektronischen Mel- tenschutz und die Informationsfreiheit zu treffen.
de- und Informationssystem gespeicherten Daten
sicherzustellen. Unter diesen Voraussetzungen (9) Abweichungen von den in dieser Vorschrift
kann die Übermittlung der Daten auch durch eine getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfah-
verschlüsselte Datenübertragung über das Inter- rens durch Landesrecht sind ausgeschlossen.“
net erfolgen. 12. § 16 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
(7) Bis zur Einrichtung des elektronischen „Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer
Melde- und Informationssystems kann das von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2
Robert Koch-Institut im Einvernehmen mit den zu- betroffenen Person, soweit die Erfüllung dieser
ständigen obersten Landesgesundheitsbehörden Verpflichtung zu seinem Aufgabenkreis gehört.“
zur Erprobung für die freiwillig teilnehmenden mel-
depflichtigen Personen und für die zuständigen 13. § 17 wird wie folgt geändert:
Gesundheitsämter Abweichungen von den Vor- a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „entseucht“
schriften des Melde- und Übermittlungsverfahrens durch die Wörter „entseucht (desinfiziert)“ er-
zulassen. setzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017 2623
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Gesund- desinstitut für Arzneimittel und Medizinpro-
heitsschädlingen, Kopfläusen und Krätzemil- dukte, soweit es nach § 77 Absatz 1 des
ben“ durch die Wörter „Gesundheitsschädlin- Arzneimittelgesetzes für die Zulassung zu-
gen, Krätzmilben und Kopfläusen“ ersetzt. ständig ist,
14. § 18 wird wie folgt geändert: 3. die Auswirkungen der Mittel und Verfahren
auf die Gesundheit von Beschäftigten als
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Anwender die Bundesanstalt für Arbeits-
„§ 18 schutz und Arbeitsmedizin, wenn die Prüfung
Behördlich angeordnete Maßnahmen nicht nach Nummer 2 dem Bundesinstitut
zur Desinfektion und zur Bekämpfung von für Arzneimittel und Medizinprodukte zuge-
Gesundheitsschädlingen, Krätzmilben und wiesen ist, und
Kopfläusen; Verordnungsermächtigungen“. 4. die Auswirkungen der Mittel und Verfahren
b) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgen- auf die Gesundheit von anderen als den in
den Absätze 1 bis 7 ersetzt: Nummer 3 genannten Personen das Bun-
desinstitut für Risikobewertung, wenn die
„(1) Zum Schutz des Menschen vor über- Prüfung nicht nach Nummer 2 dem Bundes-
tragbaren Krankheiten dürfen bei behördlich institut für Arzneimittel und Medizinprodukte
angeordneten Maßnahmen zur zugewiesen ist.
1. Desinfektion und Das Umweltbundesamt erteilt die Anerkennung
2. Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen, im Einvernehmen mit den nach Satz 2 Num-
Krätzmilben oder Kopfläusen mer 2 bis 4 prüfenden Behörden. Sofern Mittel
Wirkstoffe enthalten, die in zugelassenen Pflan-
nur Mittel und Verfahren verwendet werden, die
zenschutzmitteln oder in der Zulassungsprü-
von der zuständigen Bundesoberbehörde an-
fung befindlichen Pflanzenschutzmitteln ent-
erkannt worden sind. Bei Maßnahmen nach
halten sind, erfolgt die Anerkennung zusätzlich
Satz 1 Nummer 2 kann die anordnende Be-
im Benehmen mit dem Bundesamt für Verbrau-
hörde mit Zustimmung der zuständigen Bun-
cherschutz und Lebensmittelsicherheit.
desoberbehörde zulassen, dass andere Mittel
oder Verfahren als die behördlich anerkannten (5) Die Prüfungen können durch eigene Un-
verwendet werden. tersuchungen der zuständigen Bundesbehörde
oder auf der Grundlage von Sachverständigen-
(2) Die Mittel und Verfahren werden von der gutachten, die im Auftrag der zuständigen Bun-
zuständigen Bundesoberbehörde auf Antrag desbehörde durchgeführt werden, erfolgen.
oder von Amts wegen nur anerkannt, wenn sie
hinreichend wirksam sind und keine unvertret- (6) Die Prüfung der Wirksamkeit der Mittel
baren Auswirkungen auf die menschliche Ge- und Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
sundheit und die Umwelt haben. ist an den betreffenden Schädlingen unter Ein-
beziehung von Wirtstieren bei parasitären
(3) Zuständige Bundesoberbehörde für die Nichtwirbeltieren vorzunehmen. Die Prüfung
Anerkennung von Mitteln und Verfahren zur der Wirksamkeit von Mitteln nach Absatz 1
Desinfektion ist das Robert Koch-Institut. Im Satz 1 Nummer 2 unterbleibt, sofern die Mittel
Anerkennungsverfahren prüft: nach einer der folgenden Vorschriften nach
1. die Wirksamkeit der Mittel und Verfahren dem Tilgungsprinzip gleichwertig geprüft und
das Robert Koch-Institut, zugelassen sind:
2. die Auswirkungen der Mittel und Verfahren 1. Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Euro-
auf die menschliche Gesundheit das Bun- päischen Parlaments und des Rates vom
desinstitut für Arzneimittel und Medizinpro- 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf
dukte und dem Markt und die Verwendung von Biozid-
produkten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1;
3. die Auswirkungen der Mittel und Verfahren
L 303 vom 20.11.2015, S. 109), die zuletzt
auf die Umwelt das Umweltbundesamt.
durch die Verordnung (EU) Nr. 334/2014
Das Robert Koch-Institut erteilt die Anerken- (ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 22) geändert
nung im Einvernehmen mit dem Bundesinstitut worden ist,
für Arzneimittel und Medizinprodukte und mit
2. Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Euro-
dem Umweltbundesamt.
päischen Parlaments und des Rates vom
(4) Zuständige Bundesoberbehörde für die 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen
Anerkennung von Mitteln und Verfahren zur Be- von Pflanzenschutzmitteln und zur Auf-
kämpfung von Gesundheitsschädlingen, Krätz- hebung der Richtlinien 79/117/EWG und
milben und Kopfläusen ist das Umweltbundes- 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom
amt. Im Anerkennungsverfahren prüft: 24.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Ver-
1. die Wirksamkeit der Mittel und Verfahren so- ordnung (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 189 vom
wie deren Auswirkungen auf die Umwelt das 27.6.2014, S. 1) geändert worden ist, oder
Umweltbundesamt, 3. Arzneimittelgesetz.
2. die Auswirkungen der Mittel und Verfahren Die Prüfung der Auswirkungen von Mitteln
auf die menschliche Gesundheit das Bun- nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 auf die
2624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017
menschliche Gesundheit und die Prüfung ihrer „(4a) Das Robert Koch-Institut hat entspre-
Auswirkungen auf die Umwelt unterbleibt, so- chend den jeweiligen epidemiologischen Er-
fern die Mittel oder ihre Biozidwirkstoffe nach kenntnissen die nach Absatz 4 zu erfassenden
einer der in Satz 2 genannten Vorschriften ge- nosokomialen Infektionen und Krankheitserre-
prüft und zugelassen sind. ger mit speziellen Resistenzen und Multiresis-
tenzen sowie Daten zu Art und Umfang des
(7) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
Antibiotikaverbrauchs festzulegen. Die Fest-
die zuständige Bundesoberbehörde davon
legungen hat es in einer Liste im Bundesge-
Kenntnis erlangt, dass eine nach anderen Ge-
setzen erforderliche Verkehrsfähigkeit für das sundheitsblatt zu veröffentlichen. Die Liste ist
Mittel oder Verfahren nicht mehr besteht. Sie an den aktuellen Stand anzupassen.“
kann widerrufen werden, insbesondere wenn 16. § 23a wird wie folgt gefasst:
nach aktuellen Erkenntnissen und Bewertungs-
„§ 23a
maßstäben die Voraussetzungen nach Absatz 2
nicht mehr erfüllt sind. Die zuständige Bundes- Personenbezogene Daten über
oberbehörde führt die jeweils anerkannten Mit- den Impf- und Serostatus von Beschäftigten
tel und Verfahren in einer Liste und veröffent- Soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus
licht die Liste.“ § 23 Absatz 3 in Bezug auf Krankheiten, die durch
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 8 und die Schutzimpfung verhütet werden können, erforder-
Wörter „Bundesamt für Verbraucherschutz und lich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene
Lebensmittelsicherheit“ werden durch das Wort Daten eines Beschäftigten über dessen Impf-
„Umweltbundesamt“ ersetzt. und Serostatus erheben, verarbeiten oder nutzen,
um über die Begründung eines Beschäftigungs-
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 9 und wie
verhältnisses oder über die Art und Weise einer
folgt geändert:
Beschäftigung zu entscheiden. Im Übrigen gelten
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1, die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutz-
soweit dieser Mittel und Verfahren zur Ent- rechts.“
seuchung betrifft, und Absatz 2 Satz 1 Nr. 1
17. Dem § 25 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
und Satz 2 und 3“ durch die Wörter „den
Absätzen 1 bis 4 und 7“ ersetzt. „Das Gesundheitsamt kann eine im Rahmen der
bb) Satz 2 wird aufgehoben. Ermittlungen im Hinblick auf eine bedrohliche
übertragbare Krankheit erforderliche Befragung in
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 10 und wie Bezug auf die Art, Ursache, Ansteckungsquelle
folgt geändert: und Ausbreitung der Krankheit unmittelbar an eine
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Listungs- dritte Person, insbesondere an den behandelnden
verfahrens nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1“ Arzt, richten, wenn eine Mitwirkung der betroffe-
durch die Wörter „des Anerkennungsver- nen Person oder der nach § 16 Absatz 5 verpflich-
fahrens“ ersetzt. teten Person nicht oder nicht rechtzeitig möglich
ist; die dritte Person ist in entsprechender Anwen-
bb) Satz 2 wird aufgehoben. dung von § 16 Absatz 2 Satz 3 und 4 zur Auskunft
15. § 23 wird wie folgt geändert: verpflichtet.“
a0) Nach Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz ein- 18. § 27 wird wie folgt geändert:
gefügt: a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 voran-
„Sie erstellt zudem Empfehlungen zu Kriterien gestellt:
und Verfahren zur Einstufung von Einrichtun-
„(1) Das Gesundheitsamt unterrichtet ins-
gen als Einrichtungen für ambulantes Operie-
besondere in den Fällen des § 25 Absatz 1 un-
ren.“
verzüglich andere Gesundheitsämter, deren
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Aufgaben nach diesem Gesetz berührt sind,
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Leiter und übermittelt ihnen die zur Erfüllung von
von Krankenhäusern und von Einrichtun- deren Aufgaben erforderlichen Angaben, sofern
gen für ambulantes Operieren haben si- ihm die Angaben vorliegen.“
cherzustellen, dass die vom Robert Koch- b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.
Institut nach § 4 Absatz 2 Nummer 2
c) Nach dem neuen Absatz 2 werden die folgen-
Buchstabe b festgelegten nosokomialen
den Absätze 3 bis 5 eingefügt:
Infektionen“ durch die Wörter „Die Leiter
von Einrichtungen nach Absatz 3 Satz 1 „(3) Das Gesundheitsamt unterrichtet unver-
Nummer 1 bis 3 haben sicherzustellen, züglich die nach § 4 Absatz 1 des Tiergesund-
dass die nach Absatz 4a festgelegten heitsgesetzes zuständige Behörde, wenn
nosokomialen Infektionen“ ersetzt. 1. auf Grund von Tatsachen feststeht oder der
bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 4 Absatz 2 Verdacht besteht, dass
Nummer 2 Buchstabe b“ durch die An-
a) Erreger einer übertragbaren Krankheit un-
gabe „Absatz 4a“ ersetzt.
mittelbar oder mittelbar von Tieren auf
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein- eine betroffene Person übertragen wurden
gefügt: oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017 2625
b) Erreger von einer betroffenen Person auf aa) Nach Nummer 12 wird folgende Num-
Tiere übertragen wurden, und mer 12a eingefügt:
2. es sich um Erreger einer nach einer auf „12a. Röteln“.
Grund des Tiergesundheitsgesetzes erlas- bb) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 16
senen Rechtsverordnung anzeigepflichtigen eingefügt:
Tierseuche oder meldepflichtigen Tierkrank-
heit handelt. „16. Windpocken“.
Das Gesundheitsamt übermittelt der nach § 4 d) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Absatz 1 des Tiergesundheitsgesetzes zustän- „Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer ei-
digen Behörde Angaben zum festgestellten Er- ner von Verpflichtungen nach den Absätzen 1
reger, zur Tierart und zum Standort der Tiere, bis 3 betroffenen Person, soweit die Erfüllung
sofern ihm die Angaben vorliegen. dieser Verpflichtungen zu seinem Aufgaben-
(4) Das Gesundheitsamt unterrichtet unver- kreis gehört.“
züglich die für den Immissionsschutz zustän- e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
dige Behörde, wenn im Fall einer örtlichen oder aa) In Satz 1 werden die Wörter „zuständige
zeitlichen Häufung von Infektionen mit Legio- Gesundheitsamt“ durch die Wörter „Ge-
nella sp. der Verdacht besteht, dass Krank- sundheitsamt, in dessen Bezirk sich die
heitserreger durch Aerosole in der Außenluft Gemeinschaftseinrichtung befindet,“ er-
auf den Menschen übertragen wurden. Das setzt.
Gesundheitsamt übermittelt der für den Immis-
bb) In Satz 3 werden die Wörter „durch eine
sionsschutz zuständigen Behörde Angaben zu
andere in § 8 genannte Person“ durch die
den wahrscheinlichen Orten und Zeitpunkten der
Angabe „nach § 6“ ersetzt.
Infektionen, sofern ihm die Angaben vorliegen.
f) Absatz 10a Satz 2 wird durch die folgenden
(5) Das Gesundheitsamt unterrichtet unver-
Sätze ersetzt:
züglich die zuständige Landesbehörde, wenn
der Verdacht besteht, dass ein Arzneimittel die „Wenn der Nachweis nicht erbracht wird, be-
Quelle einer Infektion ist. Das Gesundheitsamt nachrichtigt die Leitung der Kindertagesein-
übermittelt der zuständigen Landesbehörde richtung das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk
alle notwendigen Angaben, sofern es diese An- sich die Einrichtung befindet, und übermittelt
gaben ermitteln kann, wie Bezeichnung des dem Gesundheitsamt personenbezogene An-
Produktes, Name oder Firma des pharmazeuti- gaben. Das Gesundheitsamt kann die Perso-
schen Unternehmers und die Chargenbezeich- nensorgeberechtigten zu einer Beratung la-
nung. Über die betroffene Person sind aus- den.“
schließlich das Geburtsdatum, das Geschlecht 20. § 36 wird wie folgt geändert:
sowie der erste Buchstabe des ersten Vorna-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
mens und der erste Buchstabe des ersten
Nachnamens anzugeben. Die zuständige Be- „§ 36
hörde übermittelt die Angaben unverzüglich Infektionsschutz bei
der nach § 77 des Arzneimittelgesetzes zustän- bestimmten Einrichtungen, Unternehmen
digen Bundesoberbehörde. Die personenbezo- und Personen; Verordnungsermächtigung“.
genen Daten sind zu pseudonymisieren.“
b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 6.
„(1) Folgende Einrichtungen und Unterneh-
18a. Die Überschrift des 6. Abschnitts wird wie folgt men müssen in Hygieneplänen innerbetrieb-
gefasst: liche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene
„6. Abschnitt festlegen und unterliegen der infektionshygie-
nischen Überwachung durch das Gesundheits-
Infektionsschutz bei bestimmten
amt:
Einrichtungen, Unternehmen und Personen“.
1. die in § 33 genannten Gemeinschaftsein-
19. § 34 wird wie folgt geändert: richtungen,
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 2. nicht unter § 23 Absatz 5 Satz 1 fallende
aa) Nach Nummer 14 wird folgende Num- voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur
mer 14a eingefügt: Betreuung und Unterbringung älterer, behin-
„14a. Röteln“. derter oder pflegebedürftiger Menschen,
bb) Nummer 15 wird Nummer 17 und das Wort 3. Obdachlosenunterkünfte,
„Scabies“ wird durch das Wort „Skabies“ 4. Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unter-
ersetzt. bringung von Asylbewerbern, vollziehbar
cc) Die bisherigen Nummern 16 und 17 werden Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spät-
die Nummern 15 und 16. aussiedlern,
b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter 5. sonstige Massenunterkünfte,
„Corynebacterium diphtheriae“ durch die An- 6. Justizvollzugsanstalten sowie
gabe „Corynebacterium spp.“ ersetzt. 7. ambulante Pflegedienste und Unternehmen,
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: die den Einrichtungen nach Nummer 2 ver-
2626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017
gleichbare Dienstleistungen anbieten; Ange- in einer anderen Einrichtung nach Absatz 1
bote zur Unterstützung im Alltag im Sinne Nummer 4 untergebracht waren und die ent-
von § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Bu- sprechenden Untersuchungen bereits dort
ches Sozialgesetzbuch zählen nicht zu den durchgeführt wurden. Personen, die in eine
Dienstleistungen, die mit Angeboten in Ein- Justizvollzugsanstalt aufgenommen werden,
richtungen nach Nummer 2 vergleichbar sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung
sind. auf übertragbare Krankheiten einschließlich
(2) Einrichtungen und Unternehmen, bei de- einer Röntgenaufnahme der Lunge zu dulden.
nen die Möglichkeit besteht, dass durch Tätig- Für Untersuchungen nach den Sätzen 1 und 3
keiten am Menschen durch Blut Krankheits- gilt Absatz 4 Satz 4 entsprechend. Wider-
erreger übertragen werden, können durch das spruch und Anfechtungsklage gegen Anord-
Gesundheitsamt infektionshygienisch über- nungen nach den Sätzen 1 und 3 haben keine
wacht werden.“ aufschiebende Wirkung.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge- (6) Das Bundesministerium für Gesundheit
fügt: wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates festzulegen,
„(3a) Die Leiter von in Absatz 1 Nummer 2 dass Personen, die in die Bundesrepublik
bis 6 genannten Einrichtungen haben das Deutschland einreisen wollen oder eingereist
Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Ein- sind und die wahrscheinlich einem erhöhten
richtung befindet, unverzüglich zu benachrich- Infektionsrisiko für eine bestimmte schwerwie-
tigen und die nach diesem Gesetz erforder- gende übertragbare Krankheit ausgesetzt wa-
lichen krankheits- und personenbezogenen An- ren, vor oder nach ihrer Einreise ein ärztliches
gaben zu machen, wenn eine in der Einrichtung Zeugnis darüber vorzulegen haben, dass bei
tätige oder untergebrachte Person an Skabies ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen
erkrankt ist oder bei ihr der Verdacht besteht, einer solchen schwerwiegenden übertragbaren
dass sie an Skabies erkrankt ist.“ Krankheit vorhanden sind, sofern dies zum
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Schutz der Bevölkerung vor einer Gefährdung
„(4) Personen, die in eine Einrichtung nach durch schwerwiegende übertragbare Krankhei-
Absatz 1 Nummer 2 bis 4 aufgenommen wer- ten erforderlich ist; § 34 Absatz 4 gilt entspre-
den sollen, haben der Leitung der Einrichtung chend. Personen, die kein auf Grund der
vor oder unverzüglich nach ihrer Aufnahme ein Rechtsverordnung erforderliches ärztliches
ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen, dass Zeugnis vorlegen, sind verpflichtet, eine ärzt-
bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen liche Untersuchung auf Ausschluss einer
einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose schwerwiegenden übertragbaren Krankheit im
vorhanden sind. Bei der erstmaligen Aufnahme Sinne des Satzes 1 zu dulden; Absatz 5
darf die Erhebung der Befunde, die dem ärzt- Satz 5 gilt entsprechend. In der Rechtsverord-
lichen Zeugnis zugrunde liegt, nicht länger als nung können nähere Einzelheiten insbesondere
sechs Monate zurückliegen, bei einer erneuten zu den betroffenen Personengruppen und zu
Aufnahme darf sie nicht länger als zwölf Mo- den Anforderungen an das ärztliche Zeugnis
nate zurückliegen. Bei Personen, die in eine nach Satz 1 und zu der ärztlichen Untersu-
Einrichtung nach Absatz 1 Nummer 4 aufge- chung nach Satz 2 bestimmt werden. Das
nommen werden sollen, muss sich das Zeugnis Robert Koch-Institut kann zu den Einzelheiten
auf eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Satz 3 Empfehlungen abgeben. In drin-
erstellte Röntgenaufnahme der Lunge stützen. genden Fällen kann zum Schutz der Bevölke-
Bei Personen, die das 15. Lebensjahr noch rung die Rechtsverordnung ohne Zustimmung
nicht vollendet haben, sowie bei Schwangeren des Bundesrates erlassen werden. Eine auf der
ist von der Röntgenaufnahme abzusehen; Grundlage des Satzes 5 erlassene Verordnung
stattdessen ist ein ärztliches Zeugnis vorzule- tritt ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten außer
gen, dass nach sonstigen Befunden eine an- Kraft; ihre Geltungsdauer kann mit Zustimmung
steckungsfähige Lungentuberkulose nicht zu des Bundesrates verlängert werden.“
befürchten ist. § 34 Absatz 4 gilt entsprechend. f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und wie
Satz 1 gilt nicht für Obdachlose, die weniger als folgt gefasst:
drei Tage in eine Einrichtung nach Absatz 1 „(7) Durch die Absätze 4 bis 6 wird das
Nummer 3 aufgenommen werden.“ Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit
e) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes)
und 6 eingefügt: eingeschränkt.“
„(5) Personen, die in eine Einrichtung nach 21. § 37 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Nummer 4 aufgenommen werden a) In der Überschrift werden die Wörter
sollen, sind verpflichtet, eine ärztliche Unter- „Schwimm- und Badebeckenwasser“ durch die
suchung auf Ausschluss einer ansteckungs- Wörter „Wasser zum Schwimmen oder Baden in
fähigen Lungentuberkulose einschließlich einer Becken oder Teichen“ ersetzt.
Röntgenaufnahme der Atmungsorgane zu dul-
den. Dies gilt nicht, wenn die betroffenen Per- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
sonen ein ärztliches Zeugnis nach Absatz 4 „(2) Wasser, das in Gewerbebetrieben, öffent-
vorlegen oder unmittelbar vor ihrer Aufnahme lichen Bädern sowie in sonstigen nicht aus-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017 2627
schließlich privat genutzten Einrichtungen zum 23a. § 45 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Schwimmen oder Baden bereitgestellt wird a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein
1. in Schwimm- oder Badebecken oder Komma ersetzt.
2. in Schwimm- oder Badeteichen, die nicht b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
Badegewässer im Sinne der Richtlinie
„3. Sterilitätsprüfungen, Bestimmung der Ko-
2006/7/EG des Europäischen Parlaments
loniezahl und sonstige Arbeiten zur mikro-
und des Rates vom 15. Februar 2006 über
biologischen Qualitätssicherung, wenn
die Qualität der Badegewässer und deren
Bewirtschaftung und zur Aufhebung der a) diese durch die in Absatz 1 bezeichne-
Richtlinie 76/160/EWG (ABl. L 64 vom ten Personen durchgeführt werden,
4.3.2006, S. 37; L 359 vom 29.12.2012, b) der Qualitätssicherung von mikrobiologi-
S. 77), die zuletzt durch die Richtlinie schen Untersuchungen nach Absatz 1
2013/64/EU (ABl. L 353 vom 28.12.2013, dienen und
S. 8) geändert worden ist, sind,
c) von der jeweiligen Berufskammer vorge-
muss so beschaffen sein, dass durch seinen sehen sind.“
Gebrauch eine Schädigung der menschlichen
Gesundheit, insbesondere durch Krankheits- 24. Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt:
erreger, nicht zu besorgen ist. Bei Schwimm- „§ 50a
oder Badebecken muss die Aufbereitung des Laborcontainment und Ausrottung
Wassers eine Desinfektion einschließen. Bei des Poliovirus; Verordnungsermächtigung
Schwimm- oder Badeteichen hat die Aufberei-
tung des Wassers durch biologische und (1) Natürliche oder juristische Personen, die die
mechanische Verfahren, die mindestens den tatsächliche Sachherrschaft über Polioviren oder
allgemein anerkannten Regeln der Technik ent- Material, das möglicherweise Polioviren enthält,
sprechen, zu erfolgen.“ haben (Besitzer), haben dies der zuständigen
Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und muss Angaben zu der Einrichtung, zu der verant-
Schwimm- oder Badebecken“ durch ein wortlichen Person, zu der Art und der Menge der
Komma und die Wörter „Schwimm- oder Bade- Polioviren oder des Materials sowie zu dem damit
becken und Schwimm- oder Badeteiche“ er- verfolgten Zweck enthalten. Im Fall einer wesent-
setzt. lichen Veränderung der Tatsachen nach Satz 2
22. § 38 Absatz 2 wird wie folgt geändert: gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die zu-
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: ständige Behörde übermittelt die Angaben nach
den Sätzen 1 bis 3 unverzüglich der obersten Lan-
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „die
desgesundheitsbehörde, die sie unverzüglich der
Schwimm- und Badebecken“ durch die
Geschäftsstelle der Nationalen Kommission für
Wörter „die Schwimm- oder Badebecken,
die Polioeradikation beim Robert Koch-Institut
die Schwimm- oder Badeteiche“ ersetzt.
übermittelt. Die Pflichten nach den §§ 49 und 50
bb) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „ei- bleiben von den Sätzen 1 bis 3 unberührt.
nes Schwimm- oder Badebeckens“ die
(2) Der Besitzer hat Polioviren oder Material,
Wörter „oder eines Schwimm- oder Bade-
das möglicherweise Polioviren enthält, unverzüg-
teiches“ eingefügt.
lich zu vernichten, sobald die Polioviren oder das
cc) In Nummer 5 werden die Wörter „von Material nicht mehr konkret für Zwecke der Erken-
Schwimm- oder Badebeckenwasser“ durch nung, Verhütung oder Bekämpfung von Polio-
die Wörter „des in § 37 Absatz 2 Satz 1 be- myelitis oder Polioviren benötigt wird.
zeichneten Wassers“ ersetzt.
(3) Polioviren oder Material, das möglicher-
b) In Satz 2 werden die Wörter „von Schwimm- weise Polioviren enthält, darf nur eine Einrichtung
oder Badebeckenwasser“ durch die Wörter besitzen, die eine Zulassung für den Besitz von
„des in § 37 Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Polioviren hat (zentrale Einrichtung). Für Polio-
Wassers“ und die Wörter „den Regeln der impf- oder -wildviren des Typs 1 und 3 sowie für
Technik“ durch die Wörter „mindestens den Material, das möglicherweise solche Polioviren
allgemein anerkannten Regeln der Technik“ er- enthält, gilt Satz 1 ab den in einer Rechtsverord-
setzt. nung nach Absatz 4 Nummer 2 festgelegten Zeit-
c) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben. punkten. Die Zulassung als zentrale Einrichtung
23. § 39 wird wie folgt geändert: darf die zuständige Behörde mit Zustimmung der
obersten Landesgesundheitsbehörde nur erteilen,
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder wenn die Einrichtung Sicherheitsmaßnahmen ge-
eines Schwimm- oder Badebeckens“ durch währleistet, die mindestens den Schutzmaßnah-
ein Komma und die Wörter „eines Schwimm- men der Schutzstufe 3 nach den §§ 10 und 13
oder Badebeckens oder eines Schwimm- oder der Biostoffverordnung entsprechen und die die
Badeteiches“ ersetzt. Anforderungen erfüllen, die nach den Empfehlun-
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör- gen der Weltgesundheitsorganisation an die Bio-
ter „Schwimm- und Badebecken“ durch die sicherheit in Bezug auf Polioviren zu stellen sind.
Wörter „Schwimm- oder Badebecken und Die Zulassung ist auf ein Jahr zu befristen. Die
Schwimm- oder Badeteichen“ ersetzt. zentrale Einrichtung ist mit der Zulassung ver-
2628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017
pflichtet, Polioviren und Material, das Polioviren 7. Kosten für Schutzimpfungen oder andere
enthält, aus anderen Einrichtungen zu überneh- Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
men; bei der Übernahme ist jeweils Absatz 1 an- gegen bestimmte übertragbare Krankheiten
zuwenden. Absatz 2 bleibt unberührt. Die zentrale nach § 20 Absatz 5,
Einrichtung hat über den jeweiligen Bestand nach
8. Kosten für die Durchführung von Ermittlun-
den Vorgaben der zuständigen Behörde ein Ver-
gen nach § 25,
zeichnis zu führen.
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit wird 9. Kosten für Beobachtungsmaßnahmen nach
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim- § 29,
mung des Bundesrates die Zeitpunkte festzulegen, 10. Kosten für Quarantänemaßnahmen nach
1. zu denen Polioviren und Material, das mögli- § 30 sowie
cherweise Polioviren enthält, nach Absatz 2 11. Kosten für ärztliche Untersuchungen nach
spätestens vernichtet sein müssen, § 36 Absatz 5.“
2. ab denen nur eine zentrale Einrichtung Polio-
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
wildviren des Typs 1 und 3, Polioimpfviren des
Typs 1 und 3 sowie Material, das möglicher- „(3) Für aus öffentlichen Mitteln zu bestrei-
weise solche Polioviren enthält, besitzen darf. tende Kosten der Quarantänemaßnahmen nach
(5) Wenn der Verdacht besteht, dass eine Per- § 30 ist der Kostenträger zuständig, in dessen
son Polioviren oder Material, das möglicherweise Bezirk die von der Maßnahme betroffene Per-
Polioviren enthält, besitzt, ohne dass dies nach son zum Zeitpunkt der Anordnung der Maß-
Absatz 1 angezeigt wurde, kann die zuständige nahme ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
Behörde die erforderlichen Ermittlungen durchfüh- zuletzt hatte. Falls ein gewöhnlicher Auf-
ren. Für die Ermittlungen gilt § 16 Absatz 2 bis 4 enthaltsort nicht feststellbar ist, werden die
entsprechend. Das Grundrecht der Unverletzlich- Kosten vorläufig von dem Kostenträger über-
keit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grund- nommen, in dessen Bezirk die Maßnahme an-
gesetzes) wird insoweit eingeschränkt.“ geordnet wird. Der zuständige Kostenträger ist
im Fall des Satzes 2 zur Erstattung verpflichtet.
25. In § 51 Satz 1 werden nach den Wörtern „Tätigkeit Satz 1 gilt nicht, soweit die Länder abwei-
ausübt“ die Wörter „oder Polioviren oder Material, chende Vereinbarungen treffen.“
das möglicherweise Polioviren enthält, besitzt“
eingefügt. 27. § 70 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
25a. In § 52 Satz 1 wird die Angabe „§ 45 Abs. 2 Nr. 1“ 28. § 73 wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „§ 45 Absatz 2 Nummer 1 oder a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 voran-
Nummer 3“ ersetzt. gestellt:
26. § 69 wird wie folgt geändert:
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: § 50a Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit
„(1) Folgende Kosten sind aus öffentlichen einer Rechtsverordnung nach § 50a Absatz 4
Mitteln zu bestreiten, soweit nicht die von der Nummer 2, Polioviren oder dort genanntes Ma-
Maßnahme betroffene Person oder Dritte zur terial besitzt.“
Kostentragung verpflichtet sind: b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 1a und wie
1. Kosten für die Übermittlung der Meldungen folgt geändert:
der nach § 6 meldepflichtigen Krankheiten, aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
2. Kosten für die Übermittlung der Meldungen
„1. entgegen § 6 oder § 7, jeweils auch in
der nach § 7 meldepflichtigen Nachweise
Verbindung mit einer Rechtsverordnung
von Krankheitserregern,
nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2, 4
3. Kosten für die Durchführung der Erhebun- bis 6 oder 7 oder § 15 Absatz 1 oder 3,
gen nach § 13 Absatz 2 Satz 5, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht
4. Kosten für die Ablieferung von Untersu- vollständig, nicht in der vorgeschriebe-
chungsmaterial an bestimmte Einrichtun- nen Weise oder nicht rechtzeitig
gen der Spezialdiagnostik nach § 13 Ab- macht,“.
satz 3 Satz 1, bb) Nummer 2 wird aufgehoben.
5. Kosten für Maßnahmen nach § 17 Absatz 1, cc) In Nummer 13 werden die Wörter „§ 49
auch in Verbindung mit Absatz 3, soweit sie Abs. 1 Satz 1 oder § 50 Satz 1 oder 2“
von der zuständigen Behörde angeordnet durch die Wörter „§ 49 Absatz 1 Satz 1,
worden sind und die Notwendigkeit der § 50 Satz 1 oder 2 oder § 50a Absatz 1
Maßnahmen nicht vorsätzlich herbeigeführt Satz 1“ ersetzt.
wurde,
dd) Nach Nummer 16 wird folgende Num-
6. Kosten für Untersuchung und Behandlung
mer 16a eingefügt:
bei sexuell übertragbaren Krankheiten und
bei Tuberkulose nach § 19 Absatz 2 Satz 1 „16a. entgegen § 34 Absatz 5 Satz 1 oder
Nummer 2, § 43 Absatz 2 eine Mitteilung nicht,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017 2629
nicht richtig, nicht vollständig oder Artikel 3
nicht rechtzeitig macht,“.
Änderung des
ee) In Nummer 17 werden nach der Angabe IGV-Durchführungsgesetzes
„Satz 2,“ die Wörter „oder § 36 Absatz 3a“
eingefügt. Das IGV-Durchführungsgesetz vom 21. März 2013
ff) In Nummer 19 wird die Angabe „Abs. 4 (BGBl. I S. 566), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
Satz 6“ durch die Wörter „Absatz 5 Satz 1 zes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2190) geändert wor-
oder 3“ ersetzt. den ist, wird wie folgt geändert:
gg) Nach Nummer 22 wird folgende Num- 1. § 11 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
mer 22a eingefügt:
„(5) Auf Meldungen nach Absatz 1, die sich auf
„22a. entgegen § 50a Absatz 2, auch in eine übertragbare Krankheit beziehen, findet § 11
Verbindung mit einer Rechtsverord- Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes ent-
nung nach § 50a Absatz 4 Nummer 1, sprechende Anwendung. Für die Übermittlung an
Polioviren oder dort genanntes Mate- die zuständige Landesbehörde ist das Gesundheits-
rial nicht oder nicht rechtzeitig ver- amt zuständig, das die Meldung erhalten hat.“
nichtet,“.
2. § 16 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
hh) In Nummer 24 werden nach dem Wort
„nach“ die Wörter „§ 13 Absatz 3 Satz 1,“ „(4) Auf Meldungen nach Absatz 1, die sich auf
eingefügt. eine übertragbare Krankheit beziehen, findet § 11
c) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatzes 1“ Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes ent-
durch die Angabe „Absatzes 1a“ ersetzt. sprechende Anwendung. Für die Übermittlung an
die zuständige Landesbehörde ist das Gesundheits-
29. § 74 wird wie folgt gefasst: amt zuständig, das die Meldung erhalten hat.“
„§ 74
3. Dem § 17 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Strafvorschriften
„(3) § 12 findet im See- und Binnenschiffsverkehr
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit entsprechende Anwendung. Die Aussteigekarte soll
Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 73 Absatz 1 dem Muster der Anlage 1a entsprechen.“
oder Absatz 1a Nummer 1 bis 7, 11 bis 20, 22,
22a, 23 oder 24 bezeichnete vorsätzliche Hand- 4. Dem § 18 wird folgender Absatz 6 angefügt:
lung begeht und dadurch eine in § 6 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 genannte Krankheit oder einen „(6) Für individuell zurechenbare öffentliche Leis-
in § 7 genannten Krankheitserreger verbreitet.“ tungen nach den Absätzen 1 bis 5 werden von den
Eigentümerinnen und Eigentümern der Schiffe zur
Artikel 2 Deckung des Verwaltungsaufwandes Gebühren und
Auslagen nach dem Gebührenverzeichnis der An-
Änderung der lage 2 erhoben. Für die Angemessenheit der Kosten-
Trinkwasserverordnung sätze gilt § 19 Absatz 7 Satz 3 entsprechend.“
Die Trinkwasserverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), 5. § 19 wird wie folgt geändert:
die durch Artikel 4 Absatz 21 des Gesetzes vom 18. Juli
a) In Absatz 5 wird im Satzteil vor der Aufzählung
2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie
das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter
folgt geändert:
„individuell zurechenbare öffentliche Leistungen“
1. § 11 wird wie folgt geändert: ersetzt.
a) Absatz 1 Satz 7 wird aufgehoben. b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Sie dürfen Wasser nicht als Trinkwasser abge-
ben und anderen nicht als Trinkwasser zur Verfü- „Für individuell zurechenbare öffentliche Leis-
gung stellen, wenn das Wasser ohne eine Aus- tungen nach Absatz 5 werden von der Antrag
nahmegenehmigung nach § 12 mit Aufberei- stellenden Person zur Deckung des Verwal-
tungsstoffen oder Desinfektionsverfahren aufbe- tungsaufwandes Gebühren und Auslagen
reitet wurde, für die das Umweltbundesamt nicht nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2
nach den Absätzen 1 bis 3 festgestellt hat, dass erhoben.“
die Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfah-
ren hinreichend wirksam sind und keine vermeid- bb) In Satz 2 werden die Wörter „diese Kosten“
baren oder unvertretbaren Auswirkungen auf die durch die Wörter „die Gebühren und Ausla-
Gesundheit und die Umwelt haben.“ gen“ ersetzt.
2. In § 25 wird in dem Satzteil vor der Aufzählung die cc) In Satz 3 wird das Wort „Kostensätze“ durch
Angabe „§ 73 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 73 Ab- das Wort „Gebühren- und Auslagensätze“ er-
satz 1a“ ersetzt. setzt.
2630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017
6. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 12 Absatz 1)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017 2631
“.
2632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017
7. Nach Anlage 1 wird folgende Anlage 1a eingefügt:
„Anlage 1a
(zu § 17 Absatz 3)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017 2633
“.
2634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017
8. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu § 18 Absatz 6 und § 19 Absatz 7)
Gebührenverzeichnis
1. Die Gebühr für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 18 Absatz 1 bis 5
(Erteilung der freien Verkehrserlaubnis) beträgt, wenn die gesundheitlichen Verhältnisse an
Bord ermittelt werden müssen, 75 Euro.
2. Die Gebühr für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1
(Bescheinigung über die Befreiung von Schiffshygienemaßnahmen) beträgt
a) bei Schiffen, die mehr als zwölf Personen gewerblich befördern oder hierfür zugelassen und eingesetzt
sind (Fahrgastschiffe)
aa) bis 2 000 Bruttoraumzahl (BRZ) 245 Euro,
bb) von 2 001 bis 10 000 BRZ 490 Euro,
cc) ab 10 001 BRZ 670 Euro,
b) bei Binnenschiffen 120 Euro,
c) bei allen anderen Schiffstypen
aa) bis 1 000 BRZ 120 Euro,
bb) von 1 001 bis 2 000 BRZ 180 Euro,
cc) von 2 001 bis 35 000 BRZ 245 Euro,
dd) von 35 001 bis 85 000 BRZ 305 Euro,
ee) ab 85 001 BRZ 400 Euro.
3. Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 (Bescheinigung
über die Durchführung von Schiffshygienemaßnahmen) werden die Gebühren nach Nummer 2 erhoben zu-
züglich
a) bei Fahrgastschiffen
aa) bis 2 000 BRZ 90 Euro,
bb) von 2 001 bis 10 000 BRZ 155 Euro,
cc) ab 10 001 BRZ 230 Euro,
b) bei Binnenschiffen 45 Euro,
c) bei allen anderen Schiffstypen
aa) bis 2 000 BRZ 45 Euro,
bb) von 2 001 bis 35 000 BRZ 75 Euro,
cc) von 35 001 bis 85 000 BRZ 105 Euro,
dd) ab 85 001 BRZ 135 Euro.
4. Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, die
von Montag bis Freitag in der Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr, am Wochenende oder an einem Feiertag erbracht
werden, beträgt der Zuschlag
a) bei Fahrgastschiffen
aa) bis 2 000 BRZ 105 Euro,
bb) von 2 001 bis 10 000 BRZ 210 Euro,
cc) ab 10 001 BRZ 290 Euro,
b) bei Binnenschiffen 55 Euro,
c) bei allen anderen Schiffstypen
aa) bis 1 000 BRZ 55 Euro,
bb) von 1 001 bis 2 000 BRZ 80 Euro,
cc) von 2 001 bis 35 000 BRZ 110 Euro,
dd) von 35 001 bis 85 000 BRZ 135 Euro,
ee) ab 85 001 BRZ 175 Euro.
5. Die Gebühr erhöht sich durch eine Wegepauschale für Anfahrten über 15 km je angefangene
halbe Stunde um 25 Euro.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017 2635
6. Die Gebühr für die Verlängerung einer Schiffshygienebescheinigung nach § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3
beträgt
a) in den Fällen des § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a 70 Euro,
b) in den Fällen des § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b die Hälfte der Gebühr nach Nummer 2.
7. Verzögert sich die Besichtigung des Schiffes nach dem Eintreffen der oder des Beauftragten des
Hafenärztlichen Dienstes aus Gründen, die die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner
zu vertreten hat, insbesondere weil sie oder er den Verpflichtungen nach § 19 Absatz 4 Satz 2
nicht nachkommt, so wird für jede angefangene halbe Stunde der Verzögerung eine zusätzliche
Gebühr erhoben in Höhe von 40 Euro.
8. Für den Mehraufwand auf Grund von erforderlichen Wiederholungsuntersuchungen, auf Grund
ärztlicher Beurteilungen oder auf Grund der Einleitung oder Durchführung sonstiger Maßnahmen
erhöht sich die Gebühr je angefangene halbe Stunde um 40 Euro.
9. Die Gebühr für eine Zweitschrift der Bescheinigungen nach § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1
und 2 beträgt 35 Euro.“
Artikel 4 Artikel 5
Änderung des Änderung der
AZR-Gesetzes AZRG-Durchführungsverordnung
Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai
S. 2265), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 6 des
vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert
ist, wird wie folgt geändert: worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 1. In § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird nach der
a) In Nummer 10 wird die Angabe „Absatz 4“ durch Angabe „Nummer 10“ die Angabe „, 10a“ eingefügt.
die Wörter „Absatz 4 oder 5“ ersetzt. 2. Die Anlage wird in Abschnitt I Allgemeiner Datenbe-
b) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a ein- stand Nummer 3a wie folgt geändert:
gefügt: a) Spalte A wird wie folgt geändert:
„10a. die Feststellung, dass keine medizinischen aa) In Buchstabe k wird die Angabe „Absatz 4“
Bedenken gegen die Aufnahme in eine Ein- durch die Wörter „Absatz 4 oder 5“ ersetzt.
richtung der gemeinschaftlichen Unterbrin- bb) Nach Buchstabe k wird folgender Buchstabe
gung bestehen,“. ka eingefügt:
2. § 18a wird wie folgt geändert: „ka) die Feststellung, dass keine medizini-
a) In Nummer 13 wird die Angabe „Absatz 4“ durch schen Bedenken gegen die Aufnahme in
die Wörter „Absatz 4 oder 5“ ersetzt. eine Einrichtung der gemeinschaftlichen
b) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a ein- Unterbringung bestehen“.
gefügt: b) In Spalte B Buchstabe ka wird die Angabe „(7)“
„13a. die Feststellung, dass keine medizinischen eingefügt.
Bedenken gegen die Aufnahme in eine Ein- c) In Spalte C werden im dritten Anstrich von oben
richtung der gemeinschaftlichen Unterbrin- die Wörter „zuständigen Behörden zu Spalte A
gung bestehen,“. Buchstabe k und l“ durch die Wörter „und die
3. § 18c wird wie folgt geändert: für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständi-
gen Behörden zu Spalte A Buchstabe k bis l“ er-
a) In Nummer 6 wird die Angabe „Absatz 4“ durch setzt.
die Wörter „Absatz 4 oder 5“ ersetzt.
d) In Spalte D werden im dritten Anstrich von unten
b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a einge- nach den Wörtern „für den öffentlichen Gesund-
fügt: heitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A
„6a. die Feststellung, dass keine medizinischen Buchstabe a, c, e, f, k“ ein Komma und die An-
Bedenken gegen die Aufnahme in eine gabe „ka“ eingefügt.
Einrichtung der gemeinschaftlichen Unter-
bringung bestehen,“. Artikel 6
4. § 18d wird wie folgt geändert: Änderung des
a) In Nummer 9 wird die Angabe „Absatz 4“ durch Tiergesundheitsgesetzes
die Wörter „Absatz 4 oder 5“ ersetzt. Das Tiergesundheitsgesetz vom 22. Mai 2013
b) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a einge- (BGBl. I S. 1324), das zuletzt durch Artikel 26 des
fügt: Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
„9a. die Feststellung, dass keine medizinischen
Bedenken gegen die Aufnahme in eine Ein- 1. Dem § 27 wird folgender Absatz 8 angefügt:
richtung der gemeinschaftlichen Unterbrin- „(8) Das Friedrich-Loeffler-Institut arbeitet zu den
gung bestehen,“. in § 1 genannten Zwecken mit ausländischen Stellen
2636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017
und supranationalen Organisationen sowie mit der zes bei behördlich angeordneten Maßnahmen zur
Weltorganisation für Tiergesundheit und anderen Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen oder
internationalen Organisationen zusammen, um einer Krätzmilben verwendet werden dürfen,
möglichen grenzüberschreitenden Ausbreitung von
3. das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Tierseuchen vorzubeugen oder diese Ausbreitung
Lebensmittelsicherheit in Bezug auf Biozid-Pro-
zu verhindern. Die Zusammenarbeit kann eine dau-
dukte, die nach einer Rechtsverordnung auf
erhafte wissenschaftliche Zusammenarbeit mit Ein-
Grund des § 7 des Tiergesundheitsgesetzes bei
richtungen in anderen Mitgliedstaaten der Europä-
einer tiergesundheitsrechtlich vorgeschriebenen
ischen Union und in Drittstaaten, insbesondere die
Desinfektion, Bekämpfung von Schadnagern
Ausbildung von Personal der Drittstaaten, Unterstüt-
oder von sonstigen Schadorganismen oder bei
zungsleistungen im Bereich der Labordiagostik so-
einer sonstigen Entwesung verwendet werden
wie die Beteiligung an epidemiologischen Untersu-
dürfen.“
chungen und epidemiologischen Lage- und Risiko-
bewertungen, umfassen, auch verbunden mit dem
Einsatz von Personal des Friedrich-Loeffler-Institu- Artikel 8
tes im Ausland.“ Änderung der
2. § 35 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 Chemikalien-Kostenverordnung
bis 3b ersetzt: In § 1 Absatz 1 Satz 2 der Chemikalien-Kostenver-
„(3) Die zuständigen Behörden können, sofern es ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist oder 23. Mai 2014 (BGBl. I S. 591) werden die Wörter „Das
durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft Robert Koch-Institut und das Bundesamt für Verbrau-
oder der Europäischen Union im Anwendungsbe- cherschutz und Lebensmittelsicherheit erheben im
reich dieses Gesetzes vorgeschrieben ist, Daten, Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten nach § 12a
die sie im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung ge- Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Chemikaliengesetzes“
wonnen haben, den anderen zuständigen Behörden, durch die Wörter „Das Robert Koch-Institut, das Um-
den anderen Mitgliedstaaten, dem Bundesminis- weltbundesamt und das Bundesamt für Verbraucher-
terium, dem Friedrich-Loeffler-Institut und der Euro- schutz und Lebensmittelsicherheit erheben im Rahmen
päischen Kommission mitteilen. ihrer jeweiligen Zuständigkeiten nach § 12a Absatz 3
Nummer 1 bis 3 des Chemikaliengesetzes“ ersetzt.
(3a) Die zuständigen Behörden unterrichten die für
die Ermittlungen nach § 25 Absatz 1 des Infektions-
schutzgesetzes zuständigen Behörden über den Artikel 8a
Verdacht oder den Ausbruch einer anzeigepflichti- Änderung des
gen Tierseuche oder meldepflichtigen Tierkrankheit, Fünften Buches Sozialgesetzbuch
die auf den Menschen übertragen werden kann, un-
ter Angabe der Gemeinde, in der der Verdacht oder § 291d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Ge-
der Ausbruch festgestellt worden ist. Personenbezo- setzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Geset-
gene Daten dürfen nicht übermittelt werden. zes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli
(3b) Hat die nach § 25 Absatz 1 des Infektions- 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, wird wie
schutzgesetzes zuständige Behörde Ermittlungen folgt geändert:
nach dieser Vorschrift eingeleitet, übermittelt die
zuständige Behörde auf Ersuchen der nach § 25 1. Der Überschrift werden ein Komma und das Wort
Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
Behörde zum Zwecke der Durchführung der Ermitt- 2. Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 1b
lungen Name und Anschrift des Tierhalters, in des- ersetzt:
sen Bestand der Verdacht oder der Ausbruch der
Tierseuche oder Tierkrankheit festgestellt worden „(1) In informationstechnische Systeme, die zum
ist, und den Standort der Tiere.“ Erheben, Verarbeiten und Nutzen von personenbe-
zogenen Patientendaten eingesetzt werden in
Artikel 7 1. der vertragsärztlichen Versorgung,
Änderung des
2. der vertragszahnärztlichen Versorgung und
Chemikaliengesetzes
§ 12a Absatz 3 des Chemikaliengesetzes in der Fas- 3. Krankenhäusern,
sung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 sind offene und standardisierte Schnittstellen zur
(BGBl. I S. 3498, 3991), das zuletzt durch Artikel 4 Ab- systemneutralen Archivierung von Patientendaten
satz 97 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I sowie zur Übertragung von Patientendaten bei
S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: einem Systemwechsel zu integrieren. Die Integration
1. In Nummer 1 werden nach dem Wort „bei“ die Wör- der Schnittstellen muss spätestens zwei Jahre,
ter „behördlich angeordneten“ eingefügt und wird nachdem die jeweiligen Festlegungen nach den Ab-
das Wort „müssen“ durch das Wort „dürfen“ ersetzt. sätzen 2 bis 4 in das Interoperabilitätsverzeichnis
nach § 291e aufgenommen worden sind, erfolgt
2. Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 sein. Informationstechnische Systeme, in die nach
ersetzt: Satz 1 Schnittstellen integriert worden sind, bedür-
„2. das Umweltbundesamt in Bezug auf Biozid-Pro- fen der jeweiligen Bestätigung nach den Absätzen 2
dukte, die nach § 18 des Infektionsschutzgeset- bis 4, bevor sie eingesetzt werden dürfen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017 2637
(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für die Integration ausstattung nach § 136a Absatz 2 Satz 2 bleiben unbe-
von offenen und standardisierten Schnittstellen für rührt. In den pflegesensitiven Bereichen sind die dazu-
1. elektronische Programme, die nach § 73 Absatz 9 gehörigen Intensiveinheiten, in begründeten Fällen
Satz 1 für die Verordnung von Arzneimitteln zuge- auch Intensiveinheiten außerhalb von pflegesensitiven
lassen sind, und Krankenhausbereichen, sowie die Besetzungen im
Nachtdienst zu berücksichtigen. Die Vertragsparteien
2. elektronische Programme, die auf Grund der nach Satz 1 haben geeignete Maßnahmen vorzusehen,
Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 8 Satz 1 um Personalverlagerungseffekte aus anderen Kranken-
des Infektionsschutzgesetzes zur Durchführung hausbereichen zu vermeiden. Sie bestimmen notwen-
von Meldungen und Benachrichtigungen zuge- dige Ausnahmetatbestände und Übergangsregelungen
lassen sind. sowie die Anforderungen an deren Nachweis. Für den
Bei den Festlegungen zu den offenen und standar- Fall der Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergren-
disierten Schnittstellen nach den Absätzen 2 bis 4 zen bestimmen die Vertragsparteien nach Satz 1 mit
für elektronische Programme, die nach § 73 Absatz 9 Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 des Kran-
Satz 1 zugelassen sind, sind die Vorgaben nach § 73 kenhausentgeltgesetzes insbesondere die Höhe und
Absatz 9 und der Rechtsverordnung nach § 73 die nähere Ausgestaltung von Vergütungsabschlägen.
Absatz 9 Satz 2 zu berücksichtigen. Bei den Fest- Zur Unterstützung bei der Festlegung der pflegesensi-
legungen zu den offenen und standardisierten tiven Bereiche sowie zur Ermittlung der Pflegepersonal-
Schnittstellen nach den Absätzen 2 bis 4 für elektro- untergrenzen können sie im Bedarfsfall fachlich unab-
nische Programme, die auf Grund der Rechtsverord- hängige wissenschaftliche Einrichtungen oder Sach-
nung nach § 14 Absatz 8 Satz 1 des Infektions- verständige beauftragen. Bei der Ausarbeitung und
schutzgesetzes zugelassen sind, sind die Vorgaben Festlegung der Pflegepersonaluntergrenzen in pflege-
der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 8 Satz 1 sensitiven Bereichen sind insbesondere der Deutsche
des Infektionsschutzgesetzes zu berücksichtigen; Pflegerat e. V. – DPR, Vertreter der für Personalfragen
zudem ist ein Einvernehmen mit dem Robert Koch- der Krankenhäuser maßgeblichen Gewerkschaften
Institut herzustellen. Die Rechtsverordnung nach und Arbeitgeberverbände, die in § 2 Absatz 1 der Pa-
§ 73 Absatz 9 Satz 2 und die Rechtsverordnung tientenbeteiligungsverordnung genannten Organisatio-
nach § 14 Absatz 8 Satz 1 des Infektionsschutzge- nen sowie die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftli-
setzes können für die Integration von Schnittstellen chen Medizinischen Fachgesellschaften e. V. qualifiziert
für die elektronischen Programme eine Frist fest- zu beteiligen, indem ihnen insbesondere in geeigneter
legen, die von der in Absatz 1 Satz 2 genannten Frist Weise die Teilnahme an und die Mitwirkung in Beratun-
abweicht. gen zu ermöglichen sind und ihre Stellungnahmen zu
berücksichtigen und bei der Entscheidungsfindung mit-
(1b) Das Bundesministerium für Gesundheit wird einzubeziehen sind. Kommt eine Vereinbarung über die
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim- Vergütungsabschläge nach Satz 7 bis zum 30. Juni
mung des Bundesrates Fristen für die Integration 2018 nicht zustande, trifft die Schiedsstelle nach
weiterer offener und standardisierter Schnittstellen § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
in informationstechnische Systeme nach Absatz 1 ohne Antrag einer Vertragspartei nach Satz 1 innerhalb
Satz 1 festzulegen.“ von sechs Wochen die ausstehenden Entscheidungen.
Artikel 8b (2) Bei der Umsetzung der Vorgaben nach Absatz 1
steht das Bundesministerium für Gesundheit im ständi-
Weitere Änderung des gen fachlichen Austausch mit den Vertragsparteien
Fünften Buches Sozialgesetzbuch nach Absatz 1 Satz 1 und beteiligt den Beauftragten
Nach § 137h des Fünften Buches Sozialgesetzbuch der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen
– Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Ge- und Patienten sowie Bevollmächtigten für Pflege bei
setzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), den in den Sätzen 4 bis 6 vorgesehenen Verfahrens-
das zuletzt durch Artikel 8a dieses Gesetzes geändert schritten. Das Bundesministerium für Gesundheit kann
worden ist, wird folgender § 137i eingefügt: zur Unterstützung der Vertragsparteien nach Absatz 1
Satz 1 das Institut nach § 137a mit Gutachten beauf-
„§ 137i tragen; § 137a Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Das
Bundesministerium für Gesundheit ist berechtigt, an
Pflegepersonaluntergrenzen den Sitzungen der Vertragsparteien nach Absatz 1
in pflegesensitiven Bereichen in Satz 1 teilzunehmen, und erhält deren fachliche Unter-
Krankenhäusern; Verordnungsermächtigung lagen. Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 legen
(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich,
und die Deutsche Krankenhausgesellschaft legen im spätestens bis zum 31. August 2017, einen Zeitplan
Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenver- mit konkreten Zeitzielen für die Entwicklung und Um-
sicherung pflegesensitive Bereiche im Krankenhaus setzung der Vorgaben nach Absatz 1 vor. Sie sind ver-
fest, für die sie im Benehmen mit dem Verband der Pri- pflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit fort-
vaten Krankenversicherung spätestens bis zum laufend, insbesondere wenn die Umsetzung der Vor-
30. Juni 2018 mit Wirkung zum 1. Januar 2019 verbind- gaben nach Absatz 1 oder die Erreichung der konkreten
liche Pflegepersonaluntergrenzen mit Wirkung für alle Zeitziele des Zeitplans gefährdet sind, und auf dessen
gemäß § 108 zugelassenen Krankenhäuser vereinba- Verlangen unverzüglich Auskunft über den Bearbei-
ren. Für die Ermittlung der Pflegepersonaluntergrenzen tungsstand der Beratungen zu geben und mögliche
sind alle Patientinnen und Patienten gleichermaßen zu Lösungen für Vereinbarungshindernisse vorzulegen.
berücksichtigen. Die Mindestvorgaben zur Personal- Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 legen dem
2638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017
Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Januar (6) Für die nach Absatz 1 oder Absatz 3 festgelegten
2018 einen Zwischenbericht über die Umsetzung der Pflegepersonaluntergrenzen treffen die Vertragsparteien
Vorgaben nach Absatz 1 vor. nach Absatz 1 Satz 1 unter Schätzung der personellen
und finanziellen Folgen eine Rahmenvereinbarung
(3) Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1 ganz darüber, welche Mehrkosten, die bei der Finanzierung
oder teilweise nicht fristgerecht zustande, erlässt das der Pflegepersonaluntergrenzen entstehen, in Art und
Bundesministerium für Gesundheit nach Fristablauf Umfang von den Vertragsparteien nach § 11 des Kran-
die Vorgaben nach Absatz 1 Satz 1 bis 4 und 6 durch kenhausentgeltgesetzes bei der Vereinbarung von
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. krankenhausindividuellen Zuschlägen nach § 5 Ab-
Zum Erlass der Vorgaben nach Absatz 1 Satz 1 bis 4 satz 3c des Krankenhausentgeltgesetzes zu berück-
und 6 kann das Bundesministerium für Gesundheit auf sichtigen sind. Dabei haben die Vertragsparteien nach
Kosten der Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 Da- Absatz 1 Satz 1 auf Grundlage von Auswertungen des
tenerhebungen oder Auswertungen in Auftrag geben Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus fest-
oder Sachverständigengutachten einholen. Das Bun- zustellen, inwieweit die Pflegepersonaluntergrenzen
desministerium für Gesundheit kann insbesondere das bereits durch Entgelte nach dem Krankenhausentgelt-
Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und das gesetz oder nach diesem Gesetz finanziert werden.
Institut nach § 137a mit Auswertungen oder Sachver- Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zustande,
ständigengutachten beauftragen. Wird das Institut für entscheidet auf Antrag einer der Vertragsparteien nach
das Entgeltsystem im Krankenhaus beauftragt, sind Absatz 1 Satz 1 die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6
die notwendigen Aufwendungen des Instituts aus dem des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.
Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu finanzieren; für (7) Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 legen
dem Deutschen Bundestag über das Bundesministe-
die Aufwendungen des Instituts nach § 137a gilt § 137a
rium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2022 einen
Absatz 4 Satz 3 entsprechend.
wissenschaftlich evaluierten Bericht über die Auswir-
(4) Für die Jahre ab 2019 haben die Krankenhäuser kungen der festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen in
durch Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirt- den pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern vor.“
schaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten Buch-
prüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft den Ver- Artikel 8c
tragsparteien nach Absatz 1 Satz 1, den Vertragspar- Änderung des
teien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes und Krankenhausentgeltgesetzes
der jeweiligen für die Krankenhausplanung zuständigen
Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
Behörde den Erfüllungsgrad der Einhaltung der Pflege-
(BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 6a
personaluntergrenzen nach Absatz 1 oder Absatz 3,
des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581)
differenziert nach Personalgruppen und Berufsbezeich-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
nungen und unter Berücksichtigung des Ziels der Ver-
meidung von Personalverlagerungseffekten, nachzu- 1. § 4 Absatz 8 Satz 12 wird wie folgt gefasst:
weisen. Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragspar- „Für die Jahre 2019 bis 2021 sind übergangsweise
teien nach Absatz 1 Satz 1 bis zum 30. Juni 2018 mit von den Krankenhäusern nur die Bestätigungen
Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 des Kran- nach Satz 9 zweiter Halbsatz und vom Spitzenver-
kenhausentgeltgesetzes die nähere Ausgestaltung der band Bund der Krankenkassen nur der Bericht nach
Nachweise. Die Krankenhäuser übermitteln den Nach- Satz 10 vorzulegen sowie von den Krankenkassen
weis zum 30. Juni jedes Jahres für das jeweils voran- nur die Informationen nach Satz 11 zu übermitteln.“
gegangene Kalenderjahr, erstmals für das Jahr 2019
zum 30. Juni 2020. Der Erfüllungsgrad der Einhaltung 2. Dem § 5 Absatz 3c wird folgender Satz angefügt:
der Vorgaben nach Absatz 1 oder Absatz 3, differenziert „Bei einer Vereinbarung von Zuschlägen auf Grund
nach Personalgruppen und Berufsbezeichnungen, ist in einer Rahmenvereinbarung nach § 137i Absatz 6 des
den Qualitätsberichten der Krankenhäuser nach § 136b Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind die Sätze 1,
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 darzustellen. Kommt eine 4 und 5 entsprechend anzuwenden.“
Vereinbarung über die nähere Ausgestaltung der Nach- 3. § 8 wird wie folgt geändert:
weise nach Satz 2 unter Einschluss der gemäß Absatz 1
Satz 5 vorzusehenden Maßnahmen zur Vermeidung a) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
von Personalverlagerungseffekten nicht zustande, trifft „oder Absatz 2“ die Wörter „oder nach § 137i
die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Kranken- Absatz 5“ eingefügt.
hausfinanzierungsgesetzes ohne Antrag einer Vertrags- b) In Absatz 10 Satz 3 wird vor dem Punkt am Ende
partei nach Satz 1 innerhalb von sechs Wochen die ein Semikolon und werden die Wörter „ab dem
ausstehenden Entscheidungen. Jahr 2019 erhöht sich die Fördersumme von
500 Millionen Euro um den Betrag der zweckent-
(5) Hält ein Krankenhaus die nach Absatz 1 oder Ab- sprechend verwendeten Finanzmittel des Jahres
satz 3 festgelegten verbindlichen Pflegepersonalunter- 2018 aus dem Pflegestellen-Förderprogramm
grenzen nicht ein, ohne dass ein nach Absatz 1 Satz 6 nach § 4 Absatz 8“ eingefügt.
oder Absatz 3 bestimmter Ausnahmetatbestand vor-
liegt oder die Voraussetzungen einer nach Absatz 1 4. § 9 Absatz 1a wird wie folgt geändert:
Satz 6 oder Absatz 3 bestimmten Übergangsregelung a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Bundes-
erfüllt sind, ist durch die Vertragsparteien nach § 11 des ausschusses“ die Wörter „sowie auf Grund von
Krankenhausentgeltgesetzes ein nach Absatz 1 Satz 7 Rahmenvereinbarungen nach § 137i Absatz 6
bestimmter Vergütungsabschlag zu vereinbaren. des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017 2639
b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Artikel 9
Semikolon ersetzt. Änderung des
c) Folgende Nummer 6 wird angefügt: Gesetzes zur Aktualisierung der
Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
„6. bis zum 31. Oktober 2018 die voraussicht- Artikel 4 Absatz 20 des Gesetzes zur Aktualisierung
liche Höhe der zweckentsprechend verwen- der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
deten Finanzmittel des Jahres 2018 aus dem vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), das durch Artikel 4
Pflegestellen-Förderprogramm nach § 4 Ab- des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410) ge-
satz 8 sowie die Berichtigung dieses Betrags ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
in den Folgejahren bei einer Fehlschätzung.“
„(20) Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000
5. § 21 wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 41 des
Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert
a) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert: worden ist, wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe d wird das Semikolon am Ende 1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 18
durch ein Komma ersetzt. das Wort „Verordnungsermächtigungen“ durch das
Wort „Verordnungsermächtigung“ ersetzt.
bb) Folgender Buchstabe e wird angefügt: 2. § 18 wird wie folgt geändert:
„e) die Anzahl der im Pflegedienst beschäf- a) In der Überschrift wird das Wort „Verordnungs-
tigten Personen umgerechnet auf Voll- ermächtigungen“ durch das Wort „Verordnungs-
kräfte, insgesamt und gegliedert nach ermächtigung“ ersetzt.
pflegesensitiven Bereichen nach § 137i b) Die Absätze 8 und 9 werden aufgehoben.
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch;“.
c) Absatz 10 wird Absatz 8.
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: 3. § 38 Absatz 3 und § 39 Absatz 1 Satz 2 werden auf-
gehoben.“
„Näheres zu den Daten nach Absatz 2 Nummer 1
Buchstabe e sowie zu deren Übermittlung, die Artikel 10
erstmals für das erste Halbjahr 2018 zu erfolgen
hat, ist bis zum 31. Juli 2018 auf der Grundlage Inkrafttreten
eines Konzepts des Instituts für das Entgeltsys- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
tem im Krankenhaus zu vereinbaren.“ Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Juli 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
2640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017
Erstes Gesetz
zur Änderung des Intelligente Verkehrssysteme Gesetzes
Vom 17. Juli 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. Nach § 4 werden die folgenden §§ 5, 6 und 7 einge-
fügt:
Artikel 1
„§ 5
Das Intelligente Verkehrssysteme Gesetz vom
11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1553), das durch Artikel 479 Aufgabenübertragung
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) Die Bundesanstalt für Straßenwesen nimmt im
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Rahmen der bundesrechtlichen Regelungsbefug-
1. Dem § 2 werden die folgenden Nummern 10 bis 13 nisse die Aufgaben als Nationale Stelle wahr.
angefügt:
„10. „Nationale Stelle“ ist eine unparteiische und §6
unabhängige Stelle, die die Einhaltung der Aufgaben der Nationalen Stelle
Anforderungen der Spezifikationen von den
Datenlieferanten bewertet, insbesondere auf (1) Die Nationale Stelle prüft nach dem Zufalls-
Verfügbarkeit, Austausch, Weiterverwendung, prinzip die übermittelte Eigenerklärung der Datenlie-
Format und Aktualisierung von Straßen-, Ver- feranten auf die Einhaltung der Anforderungen der
kehrs- und Reisedaten. Spezifikationen, insbesondere auf Ermittlung, Zu-
gänglichkeit, Verfügbarkeit, Austausch, Weiterver-
11. „Nationaler Zugangspunkt“ ist eine zentrale
wendung, Aktualisierung, Format der Daten, Quali-
Stelle, über die Straßen-, Verkehrs- und Reise-
tätsmanagement und Inhalt. Auf Verlangen der
daten den Nutzern zur Verfügung und Wei-
Nationalen Stelle müssen die Datenlieferanten
terverwendung bereitgestellt werden. Das
Nachweise zur Einhaltung der Anforderungen im
Bundesministerium für Verkehr und digitale
Sinne des Satzes 1 erbringen.
Infrastruktur bestimmt diese Stelle mit dieser
Aufgabenwahrnehmung im Einvernehmen mit (2) Die Erklärung der Datenlieferanten müssen für
den Ländern. Die Übertragung der Aufgaben-
wahrnehmung ist vom Bundesministerium für 1. Echtzeit-Verkehrsinformationen den Anforderungen
Verkehr und digitale Infrastruktur im Bundes- nach der Delegierten Verordnung (EU) 2015/962
anzeiger bekannt zu geben. der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur
Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Euro-
12. „Datenlieferant“ sind öffentliche oder private päischen Parlaments und des Rates hinsichtlich
Stellen, die Daten dem nationalen Zugangs- der Bereitstellung EU-weiter Echtzeit-Verkehrs-
punkt zur Verfügung stellen, insbesondere informationsdienste (ABl. L 157 vom 23.6.2015,
Straßenverkehrsbehörden, Straßenbetreiber, S. 21),
Hersteller digitaler Karten und Dienstanbieter
nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2. sicherheitsrelevante Verkehrsinformationen den
2015/962, öffentliche und private Straßen- Anforderungen nach der Delegierten Verordnung
betreiber, Dienstleister, im Bereich der Ver- (EU) Nr. 886/2013 der Kommission vom 15. Mai
kehrsinformationen tätige Rundfunkanbieter 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU
nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates in
Nr. 886/2013 sowie Dienstanbieter, Parkplatz- Bezug auf Daten und Verfahren für die möglichst
betreiber und Straßenbetreiber nach Maßgabe unentgeltliche Bereitstellung eines Mindestniveaus
der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 885/2013. allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit
Für den Fall, dass auch Daten mit Personen- relevanter Verkehrsinformationen für die Nutzer
bezug verarbeitet werden, sollten diese anony- (ABl. L 247 vom 18.9.2013, S. 6),
misiert werden. Die Daten sind im Einklang mit 3. sicheres LKW-Parken den Anforderungen nach
dem Unionsrecht und dem nationalen Recht zu der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 885/2013
verarbeiten. der Kommission vom 15. Mai 2013 zur Ergänzung
13. „Nutzer“ sind insbesondere Datenlieferanten der IVS-Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen
und natürliche oder juristische Personen, die Parlaments und des Rates in Bezug auf die Bereit-
Zugang zu den Daten erlangen.“ stellung von Informationsdiensten für sichere
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017 2641
Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerb- §7
liche Fahrzeuge (ABl. L 247 vom 18.9.2013, S. 1) Nutzung der
in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Nationalen Stelle durch andere Behörden
Die zuständigen Behörden der Länder können
(3) Bei Nichteinhaltung der Anforderungen gemäß sich im Rahmen der landesrechtlichen Regelungs-
Absatz 2 fordert die Nationale Stelle den Datenliefe- befugnisse der zuständigen Behörde nach § 5 im
ranten zur unverzüglichen Nachbesserung auf. Wege der Organleihe bedienen.“
(4) Die Nationale Stelle erstattet jährlich Bericht 3. Die bisherigen §§ 5 und 6 werden die §§ 8 und 9.
über die in Absatz 1 erhaltenen Erklärungen der
Datenlieferanten und der Bewertungsergebnisse an Artikel 2
das Bundesministerium für Verkehr und digitale In- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
frastruktur. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Juli 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
2642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017
Erstes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst
Vom 17. Juli 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 8. der Betrieb der erforderlichen Mess- und Beob-
achtungssysteme zur Erfüllung der in den Num-
Artikel 1 mern 1 bis 7 genannten Aufgaben als Teil der
Geodateninfrastruktur und
Das DWD-Gesetz vom 10. September 1998 (BGBl. I
S. 2871), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 9. die Bereithaltung, Archivierung, Dokumentierung
27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird und Abgabe meteorologischer und klimatologi-
wie folgt geändert: scher Geodaten und Dienstleistungen.
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 13 wie (2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben betreibt der
folgt gefasst: Deutsche Wetterdienst wissenschaftliche Forschung
im Bereich der Meteorologie, Klimatologie und ver-
„§ 13 Evaluierung“.
wandter Wissenschaften und wirkt bei der Entwick-
2. § 4 wird wie folgt gefasst: lung entsprechender Standards und Normen mit.
„§ 4 (3) Der Deutsche Wetterdienst ist der nationale
Aufgaben meteorologische Dienst der Bundesrepublik Deutsch-
land. Er nimmt an der internationalen Zusammen-
(1) Aufgaben des Deutschen Wetterdienstes sind arbeit auf dem Gebiet der Meteorologie und Klima-
1. die Erbringung meteorologischer und klimatologi- tologie teil und erfüllt die sich daraus ergebenden
scher Dienstleistungen für die Allgemeinheit oder Verpflichtungen.
einzelne Kunden und Nutzer, insbesondere auf (4) Im Rahmen seiner Aufgaben nach Absatz 1
den Gebieten des Verkehrs, der gewerblichen unterstützt der Deutsche Wetterdienst den Bund,
Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, des die Länder und die Gemeinden und Gemeinde-
Bauwesens, des Gesundheitswesens, der Was- verbände bei der Durchführung ihrer Aufgaben im
serwirtschaft einschließlich des vorbeugenden Bereich von Katastrophenschutz, Bevölkerungs-
Hochwasserschutzes, des Umwelt- und Natur- und Umweltschutz, insbesondere bei Wetter- und
schutzes und der Wissenschaft, Klimaereignissen mit hohem Schadenspotenzial
2. die meteorologische Sicherung der Luft- und und beteiligt sich an den Aufgaben im Rahmen der
Seefahrt, der Verkehrswege sowie wichtiger Infra- Zivilen Verteidigung und der zivil-militärischen Zu-
strukturen, insbesondere der Energieversorgung sammenarbeit.
und der Kommunikationssysteme, (5) Das Strahlenschutzvorsorgegesetz, das Ge-
3. die Herausgabe amtlicher Warnungen über Wet- setz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes
tererscheinungen, und das Gesetz über die Errichtung eines Bundes-
amtes für Strahlenschutz bleiben unberührt.
a) die zu einer Gefahr für die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung führen können oder (6) Der Deutsche Wetterdienst darf Leistungen,
die im Sinne des § 6 Absatz 2a unentgeltlich zur Ver-
b) die in Bezug zu drohenden Wetter- und Witte-
fügung gestellt werden, selbst öffentlich verbreiten,
rungsereignissen mit hohem Schadenspoten-
soweit dies zu seinen gesetzlichen Aufgaben ge-
zial stehen,
hört.“
4. die kurzfristige und langfristige Erfassung, Über-
3. § 6 Absatz 2a wird wie folgt gefasst:
wachung und Bewertung der meteorologischen
Prozesse, Struktur und Zusammensetzung der „(2a) Sofern nicht auf Grund anderer gesetzlicher
Atmosphäre, Regelungen eine Pflicht zur Entrichtung von Gebüh-
ren besteht, sind folgende Dienstleistungen des
5. die Erfassung der meteorologischen und klimato-
Deutschen Wetterdienstes entgeltfrei:
logischen Wechselwirkung zwischen der Atmo-
sphäre und anderen Bereichen der Umwelt, 1. jene an Bund, Länder und Gemeinden und Ge-
6. die Analyse und Vorhersage der meteorologischen meindeverbände nach § 4 Absatz 4,
und klimatologischen Vorgänge sowie die Analyse 2. jene an die Allgemeinheit nach § 4 Absatz 1 Num-
und Projektion des Klimawandels und dessen mer 3 und 7 zur öffentlichen Verbreitung,
Auswirkungen, 3. die Bereitstellung von Geodaten und Geodaten-
7. die Überwachung der Atmosphäre auf radioaktive diensten im Sinne des § 3 Absatz 1 und 3 des
Spurenstoffe und die Vorhersage deren Verfrach- Geodatenzugangsgesetzes im Geoportal der
tung, nationalen Geodateninfrastruktur.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017 2643
4. § 13 wird wie folgt gefasst: res 2019 evaluieren. Die Bundesregierung unterrich-
„§ 13 tet den Deutschen Bundestag über die Ergebnisse
der Evaluierung.“
Evaluierung
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur wird die Anwendung der Regelungen Artikel 2
in Artikel 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des
Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst vom Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2642) nach Ablauf des Jah- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Juli 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
2644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017
Verordnung
zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen
mit persistenten organischen Schadstoffen und zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung
Vom 17. Juli 2017
Auf Grund des § 10 Absatz 1 Nummer 2, des § 10 des Rates vom 29. April 2004 über persistente
Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 9 jeweils organische Schadstoffe und zur Änderung der
auch in Verbindung mit § 16 Satz 1 Nummer 3, des § 16 Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004,
Satz 1 Nummer 1 und des § 48 Satz 2 des Kreislauf- S. 7; L 229 vom 29.6.2004, S. 5), die zuletzt durch
wirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I die Verordnung (EU) 2016/460 (ABl. L 80 vom
S. 212) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung 31.3.2016, S. 17) geändert worden ist, in der
der beteiligten Kreise: jeweils geltenden Fassung genannten persisten-
ten organischen Schadstoffen (POP) bestehen,
Artikel 1 diese enthalten oder durch sie verunreinigt sind,
Verordnung b) mindestens eine der in Anhang IV der Verordnung
über die Getrenntsammlung (EG) Nr. 850/2004 aufgeführten Konzentrations-
und Überwachung von nicht gefährlichen grenzen erreichen oder überschreiten,
Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen c) als nicht gefährliche Abfälle gemäß der Abfallver-
(POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung – zeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001
POP-Abfall-ÜberwV) (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2645)
Inhaltsübersicht in der jeweils geltenden Fassung eingestuft sind
§ 1 Anwendungsbereich und
§ 2 POP-haltige Abfälle d) einer der folgenden Abfallarten gemäß der Anlage
§ 3 Getrennte Sammlung und Beförderung; Vermischungsverbot zur Abfallverzeichnis-Verordnung zuzuordnen sind:
§ 4 Nachweispflichten
aa) Bauteile a. n. g. (Abfallschlüssel 16 01 22),
§ 5 Registerpflichten
§ 6 Ordnungswidrigkeiten bb) gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen,
die unter die Abfallschlüssel 16 02 09 bis
§1 16 02 13 fallen (Abfallschlüssel 16 02 14),
Anwendungsbereich cc) aus gebrauchten Geräten entfernte Bauteile
(1) Diese Verordnung gilt für Erzeuger, Besitzer, mit Ausnahme derjenigen, die unter den
Sammler, Beförderer, Händler, Makler und Entsorger Abfallschlüssel 16 02 15 fallen (Abfallschlüs-
von POP-haltigen Abfällen. sel 16 02 16),
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Verbringung dd) Kunststoff (Abfallschlüssel 17 02 03),
von Abfällen im Sinne der Verordnung (EG) ee) Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das
Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des unter die Abfallschlüssel 17 06 01 und 17 06 03
Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Ab- fällt (Abfallschlüssel 17 06 04),
fällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1; L 318 vom
28.11.2008, S. 15; L 334 vom 13.12.2013, S. 46; ff) gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Aus-
L 277 vom 22.10.2015, S. 61), die zuletzt durch die Ver- nahme derjenigen, die unter die Abfallschlüs-
ordnung (EU) 2015/2002 (ABl. L 294 vom 11.11.2015, sel 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen
S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas- (Abfallschlüssel 17 09 04),
sung. Im Fall einer Verbringung von Abfällen in das gg) Schredderleichtfraktionen und Staub mit Aus-
Bundesgebiet, die zur vorläufigen Verwertung oder nahme derjenigen, die unter den Abfallschlüs-
Beseitigung bestimmt sind, gilt diese Verordnung ab- sel 19 10 03 fallen (Abfallschlüssel 19 10 04),
weichend von Satz 1 ab dem Abschluss dieser vorläu-
hh) andere Fraktionen mit Ausnahme derjenigen,
figen Verwertung oder Beseitigung, wenn sie mit einer
die unter die Abfallschlüssel 19 10 05 fallen
weiteren Verwertung oder Beseitigung im Bundes-
(Abfallschlüssel 19 10 06) oder
gebiet verbunden ist.
ii) gebrauchte elektrische und elektronische
§2 Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter
POP-haltige Abfälle die Abfallschlüssel 20 01 21, 20 01 23 und
20 01 35 fallen (Abfallschlüssel 20 01 36),
POP-haltige Abfälle im Sinne dieser Verordnung sind
2. in einer Anlage erzeugte oder in sonstiger Weise an-
1. Abfälle, die gefallene Gemische, die die in Nummer 1 genannten
a) aus den in Anhang IV der Verordnung (EG) Abfälle enthalten, unabhängig davon, ob diese
Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und Gemische eine der in Anhang IV der Verordnung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017 2645
(EG) Nr. 850/2004 aufgeführten Konzentrationsgren- der nach Satz 1 Verpflichteten über den Verbleib
zen unter- oder überschreiten und der entsorgten POP-haltigen Abfälle; die Erklärun-
3. in einer Anlage aussortierte Abfälle, die die in Num- gen sind jeweils unverzüglich nach Durchführung
mer 1 Buchstabe a bis c genannten Anforderungen des jeweiligen Teilabschnitts der Entsorgung abzu-
erfüllen und hinsichtlich der Art und Zusammen- geben.
setzung den in Nummer 1 Buchstabe d genannten Die Teile 2 und 4 der Nachweisverordnung vom 20. Ok-
Abfallarten entsprechen. tober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 7
der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770)
§3 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
Getrennte Sammlung gelten mit Ausnahme von § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
und Beförderung; Vermischungsverbot der Nachweisverordnung entsprechend.
(1) Erzeuger und Besitzer von POP-haltigen Abfällen (2) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht
haben diese getrennt von anderen Abfällen zu sammeln für die Entsorgung von POP-haltigen Abfällen, welche
und zu befördern, soweit dies zur Erfüllung der Anfor- die Erzeuger oder Besitzer in eigenen Entsorgungsan-
derungen nach § 7 Absatz 2 bis 4 und § 8 Absatz 1 lagen entsorgen, wenn diese Entsorgungsanlagen in
oder nach § 15 Absatz 1 und 2 des Kreislaufwirt- einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammen-
schaftsgesetzes erforderlich ist. hang mit den Anlagen oder Stellen stehen, in denen die
zu entsorgenden Abfälle angefallen sind.
(2) Soweit die getrennte Sammlung nach Absatz 1
erforderlich ist, ist die Vermischung, einschließlich der (3) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht
Verdünnung, von POP-haltigen Abfällen mit anderen bis zum Abschluss der Rücknahme oder Rückgabe von
Abfällen, Stoffen oder Materialien unzulässig. Erzeugnissen oder von nach Gebrauch dieser Erzeug-
nisse verbleibenden POP-haltigen Abfällen nach § 2
(3) Abweichend von Absatz 2 ist eine Vermischung
Nummer 1, wenn die Erzeugnisse oder Abfälle einer
zulässig, wenn
gesetzlichen oder verordneten Rücknahme oder Rück-
1. sie in einer hierfür zugelassenen Anlage erfolgt, gabe unterliegen. Eine Rücknahme oder Rückgabe von
2. sichergestellt ist, dass das gesamte entstehende Erzeugnissen und der nach Gebrauch der Erzeugnisse
Gemisch nach § 7 Absatz 3 des Kreislaufwirt- verbleibenden Abfälle gilt spätestens mit der Annahme
schaftsgesetzes ordnungsgemäß und schadlos ver- an einer Anlage zur weiteren Entsorgung, ausgenom-
wertet oder nach § 15 Absatz 2 des Kreislaufwirt- men Anlagen zur Zwischenlagerung der Abfälle, als ab-
schaftsgesetzes gemeinwohlverträglich beseitigt geschlossen, soweit kein früherer Zeitpunkt bestimmt
wird sowie ist. Im Fall einer freiwilligen Rücknahme gilt § 26 Ab-
satz 3 bis 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entspre-
3. das Vermischungsverfahren dem Stand der Technik
chend.
entspricht.
(4) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht
(4) Soweit POP-haltige Abfälle in unzulässiger Weise
für die Überlassung von Altgeräten nach § 3 Nummer 3
vermischt worden sind, sind diese zu trennen,
des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Ok-
1. soweit dies erforderlich ist, um tober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 6
a) eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung Absatz 11 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I
nach § 7 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgeset- S. 872) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
zes oder Fassung an Einrichtungen zur Erfassung und Erstbe-
handlung.
b) eine gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach
§ 15 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (5) In den Fällen der Absätze 2 bis 4 bleiben die
Registerpflichten nach § 5 dieser Verordnung und nach
sicherzustellen, und
§ 49 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes unberührt.
2. die Trennung technisch möglich und wirtschaftlich
zumutbar ist. (6) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht
für private Haushaltungen.
§4
§5
Nachweispflichten
Registerpflichten
(1) Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Ent-
sorger von POP-haltigen Abfällen haben sowohl der zu- (1) Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler
ständigen Behörde gegenüber als auch untereinander und Makler von POP-haltigen Abfällen haben ein Regis-
die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle gemäß ter zu führen, in dem hinsichtlich der Vorgänge nach
Satz 2 nachzuweisen. Der Nachweis wird geführt Anlage 1 oder Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgeset-
zes folgende Angaben verzeichnet sind:
1. vor Beginn der Entsorgung in Form einer Erklärung
des Erzeugers, Besitzers, Sammlers oder Beförde- 1. die Menge, die Art und der Ursprung sowie
rers von POP-haltigen Abfällen zur vorgesehenen 2. die Bestimmung der Abfälle, die Häufigkeit der
Entsorgung, einer Annahmeerklärung des Entsor- Sammlung, die Beförderungsart sowie die Art der
gers von Abfällen sowie der Bestätigung der Zuläs- Verwertung oder Beseitigung, einschließlich der Vor-
sigkeit der vorgesehenen Entsorgung durch die zu- bereitung vor der Verwertung oder Beseitigung,
ständige Behörde und soweit diese Angaben zur Gewährleistung einer ord-
2. über die durchgeführte Entsorgung oder Teilab- nungsgemäßen Abfallbewirtschaftung von Bedeu-
schnitte der Entsorgung in Form von Erklärungen tung sind.
2646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017
Die Teile 3 und 4 der Nachweisverordnung gelten ent- (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
sprechend. nung vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3103) geän-
(2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die dert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Register vorzulegen oder Angaben aus diesen Regis- „2.2.3 Abfälle, die polychlorierte Dibenzo-p-dioxine
tern mitzuteilen. (PCDD) und polychlorierte Dibenzofurane
(3) In ein Register eingetragene Angaben oder (PCDF), 1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)
eingestellte Belege über POP-haltige Abfälle haben ethan (DDT), Chlordan, Hexachlorcyclohexane
die Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler (einschließlich Lindan), Dieldrin, Endrin,
und Makler drei Jahre jeweils ab dem Zeitpunkt der Ein- Heptachlor, Hexachlorbenzol, Chlordecon,
tragung oder Einstellung in das Register gerechnet auf- Aldrin, Pentachlorbenzol, Mirex, Toxaphen,
zubewahren. Hexabrombiphenyl oder PCB in Konzentrationen
(4) Die Registerpflichten nach Absatz 1 gelten nicht oberhalb der Konzentrationsgrenzwerte gemäß
für private Haushaltungen. Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates
§6 vom 29. April 2004 über persistente organische
Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie
Ordnungswidrigkeiten
79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7;
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Num- L 229 vom 29.6.2004, S. 5), die zuletzt durch
mer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer die Verordnung (EU) 2016/460 der Kommission
vorsätzlich oder fahrlässig vom 30. März 2016 (ABl. L 80 vom 31.3.2016,
1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 einen Nachweis nicht, S. 17) geändert worden ist, enthalten, werden
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig als gefährlich eingestuft.“
führt,
2. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 ein Register nicht, Artikel 3
nicht richtig oder nicht vollständig führt,
Änderung der
3. entgegen § 5 Absatz 2 ein Register nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt Verordnung zur Änderung
oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht voll- der Abfallverzeichnis-Verordnung
ständig oder nicht rechtzeitig macht oder Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der Abfallver-
4. entgegen § 5 Absatz 3 eine Angabe oder einen Be- zeichnis-Verordnung vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I
leg nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt. S. 3103) wird aufgehoben.
Artikel 2 Artikel 4
Änderung der
Abfallverzeichnis-Verordnung Inkrafttreten
Nummer 2.2.3 der Anlage zu § 2 Absatz 1 der Abfall- Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Ver-
verzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 kündung folgenden Monats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 17. Juli 2017
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2017 2647
Dritte Verordnung
zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung
Vom 18. Juli 2017
Auf Grund des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und des § 5 Absatz 1 Nummer 6
des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli
2004 (BGBl. I S. 1673), die zuletzt durch Artikel 372 Nummer 1 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet das
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Die Rebenpflanzgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 204), die
zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2270)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a
Gestattung des
Inverkehrbringens von Standardpflanzgut
Standardpflanzgut, außer Standardpflanzgut von Unterlagsreben, darf zu
gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden.“
2. In § 4 Absatz 3 wird in Nummer 3 der Punkt am Satzende durch ein Semi-
kolon ersetzt und folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. bei Standardpflanzgut, dass der Rebenbestand die in Anlage 1 Num-
mer 2.5 genannten Anforderungen erfüllt.“
Artikel 2
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut
der Rebenpflanzgutverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Juli 2017
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt