2394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017
Drittes Gesetz
zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften*
Vom 17. Juli 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 4. Buch 2 Abschnitt 8 Titel 9 Untertitel 4 wird wie folgt
sen: gefasst:
„Untertitel 4
Artikel 1
Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung
Änderung des und Vermittlung verbundener Reiseleistungen
Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be- § 651a
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, Vertragstypische Pflichten
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 6 des beim Pauschalreisevertrag
Gesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1495) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: (1) Durch den Pauschalreisevertrag wird der Un-
ternehmer (Reiseveranstalter) verpflichtet, dem Rei-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Buch 2 senden eine Pauschalreise zu verschaffen. Der Rei-
Abschnitt 8 Titel 9 Untertitel 4 wie folgt gefasst: sende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den
„Untertitel 4 vereinbarten Reisepreis zu zahlen.
Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung (2) Eine Pauschalreise ist eine Gesamtheit von
und Vermittlung verbundener Reiseleistungen“. mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleis-
tungen für den Zweck derselben Reise. Eine Pau-
2. § 312 wird wie folgt geändert: schalreise liegt auch dann vor, wenn
a) Absatz 2 Nummer 4 wird aufgehoben. 1. die von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt: auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend
seiner Auswahl zusammengestellt wurden oder
„(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den
2. der Reiseveranstalter dem Reisenden in dem Ver-
§§ 651a und 651c sind von den Vorschriften die-
trag das Recht einräumt, die Auswahl der Reise-
ses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die
leistungen aus seinem Angebot nach Vertrags-
§§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312k anzuwen-
schluss zu treffen.
den; diese Vorschriften finden auch Anwendung,
wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der (3) Reiseleistungen im Sinne dieses Gesetzes
Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreise- sind
verträge nach § 651a, die außerhalb von Ge- 1. die Beförderung von Personen,
schäftsräumen geschlossen worden sind, auch
§ 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die 2. die Beherbergung, außer wenn sie Wohnzwecken
mündlichen Verhandlungen, auf denen der Ver- dient,
tragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Be- 3. die Vermietung
stellung des Verbrauchers geführt worden.“
a) von vierrädrigen Kraftfahrzeugen gemäß § 3
3. § 312g Absatz 2 wird wie folgt geändert: Absatz 1 der EG-Fahrzeuggenehmigungsver-
a) In Satz 1 Nummer 9 werden die Wörter „vorbe- ordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126),
haltlich des Satzes 2“ gestrichen. die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom
23. März 2017 (BGBl. I S. 522) geändert wor-
b) Satz 2 wird aufgehoben. den ist, und
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2302 des
b) von Krafträdern der Fahrerlaubnisklasse A ge-
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 mäß § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verord-
über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung nung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I
der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verord-
des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung
der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. L 326 vom 11.12.2015, nung vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1282) ge-
S. 1). ändert worden ist,
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4. jede touristische Leistung, die nicht Reiseleistung hinsichtlich seines Reisewunsches befragt wird und
im Sinne der Nummern 1 bis 3 ist. zu Reiseangeboten lediglich beraten wird.
Nicht als Reiseleistungen nach Satz 1 gelten Reise- (2) Vertriebsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind
leistungen, die wesensmäßig Bestandteil einer an- 1. unbewegliche und bewegliche Gewerberäume,
deren Reiseleistung sind.
2. Webseiten für den elektronischen Geschäftsver-
(4) Keine Pauschalreise liegt vor, wenn nur eine kehr und ähnliche Online-Verkaufsplattformen,
Art von Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1
3. Telefondienste.
Nummer 1 bis 3 mit einer oder mehreren touristi-
schen Leistungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Wird bei mehreren Webseiten und ähnlichen Online-
Nummer 4 zusammengestellt wird und die touristi- Verkaufsplattformen nach Satz 1 Nummer 2 der An-
schen Leistungen schein eines einheitlichen Auftritts begründet, han-
delt es sich um eine Vertriebsstelle.
1. keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zu-
sammenstellung ausmachen und weder ein we-
§ 651c
sentliches Merkmal der Zusammenstellung dar-
stellen noch als solches beworben werden oder Verbundene Online-Buchungsverfahren
2. erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleis- (1) Ein Unternehmer, der mittels eines Online-Bu-
tung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 chungsverfahrens mit dem Reisenden einen Vertrag
bis 3 ausgewählt und vereinbart werden. über eine Reiseleistung geschlossen hat oder ihm
auf demselben Weg einen solchen Vertrag vermittelt
Touristische Leistungen machen im Sinne des Sat- hat, ist als Reiseveranstalter anzusehen, wenn
zes 1 Nummer 1 keinen erheblichen Anteil am Ge-
samtwert der Zusammenstellung aus, wenn auf sie 1. er dem Reisenden für den Zweck derselben Reise
weniger als 25 Prozent des Gesamtwertes entfallen. mindestens einen Vertrag über eine andere Art
von Reiseleistung vermittelt, indem er den Zugriff
(5) Die Vorschriften über Pauschalreiseverträge auf das Online-Buchungsverfahren eines anderen
gelten nicht für Verträge über Reisen, die Unternehmers ermöglicht,
1. nur gelegentlich, nicht zum Zwecke der Gewinn- 2. er den Namen, die Zahlungsdaten und die E-Mail-
erzielung und nur einem begrenzten Personen- Adresse des Reisenden an den anderen Unter-
kreis angeboten werden, nehmer übermittelt und
2. weniger als 24 Stunden dauern und keine Über- 3. der weitere Vertrag spätestens 24 Stunden nach
nachtung umfassen (Tagesreisen) und deren Rei- der Bestätigung des Vertragsschlusses über die
sepreis 500 Euro nicht übersteigt oder erste Reiseleistung geschlossen wird.
3. auf der Grundlage eines Rahmenvertrags für die (2) Kommen nach Absatz 1 ein Vertrag über eine
Organisation von Geschäftsreisen mit einem Rei- andere Art von Reiseleistung oder mehrere Verträge
senden, der Unternehmer ist, für dessen unter- über mindestens eine andere Art von Reiseleistung
nehmerische Zwecke geschlossen werden. zustande, gelten vorbehaltlich des § 651a Absatz 4
die vom Reisenden geschlossenen Verträge zusam-
§ 651b men als ein Pauschalreisevertrag im Sinne des
§ 651a Absatz 1.
Abgrenzung zur Vermittlung
(3) § 651a Absatz 5 Nummer 2 ist unabhängig
(1) Unbeschadet der §§ 651v und 651w gelten für von der Höhe des Reisepreises anzuwenden.
die Vermittlung von Reiseleistungen die allgemeinen
Vorschriften. Ein Unternehmer kann sich jedoch § 651d
nicht darauf berufen, nur Verträge mit den Personen
zu vermitteln, welche alle oder einzelne Reiseleistun- Informationspflichten; Vertragsinhalt
gen ausführen sollen (Leistungserbringer), wenn (1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Rei-
dem Reisenden mindestens zwei verschiedene Ar- senden, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt,
ten von Reiseleistungen für den Zweck derselben nach Maßgabe des Artikels 250 §§ 1 bis 3 des Ein-
Reise erbracht werden sollen und führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu
1. der Reisende die Reiseleistungen in einer einzi- informieren. Er erfüllt damit zugleich die Verpflich-
gen Vertriebsstelle des Unternehmers im Rahmen tungen des Reisevermittlers aus § 651v Absatz 1
desselben Buchungsvorgangs auswählt, bevor er Satz 1.
sich zur Zahlung verpflichtet, (2) Dem Reisenden fallen zusätzliche Gebühren,
Entgelte und sonstige Kosten nur dann zur Last,
2. der Unternehmer die Reiseleistungen zu einem
wenn er über diese vor Abgabe seiner Vertragserklä-
Gesamtpreis anbietet oder zu verschaffen ver-
rung gemäß Artikel 250 § 3 Nummer 3 des Einfüh-
spricht oder in Rechnung stellt oder
rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche infor-
3. der Unternehmer die Reiseleistungen unter der miert worden ist.
Bezeichnung „Pauschalreise“ oder unter einer (3) Die gemäß Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5
ähnlichen Bezeichnung bewirbt oder auf diese und 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Weise zu verschaffen verspricht. Gesetzbuche gemachten Angaben werden Inhalt
In diesen Fällen ist der Unternehmer Reiseveranstal- des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien ha-
ter. Der Buchungsvorgang im Sinne des Satzes 2 ben ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Der Rei-
Nummer 1 beginnt noch nicht, wenn der Reisende severanstalter hat dem Reisenden bei oder unver-
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züglich nach Vertragsschluss nach Maßgabe des Ar- abgaben, Hafen- oder Flughafengebühren,
tikels 250 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürger- oder
lichen Gesetzbuche eine Abschrift oder Bestätigung c) Änderung der für die betreffende Pauschal-
des Vertrags zur Verfügung zu stellen. Er hat dem reise geltenden Wechselkurse.
Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn gemäß Arti-
kel 250 § 7 des Einführungsgesetzes zum Bürger- Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem
lichen Gesetzbuche die notwendigen Reiseunter- dauerhaften Datenträger klar und verständlich über
lagen zu übermitteln. die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichten
und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mit-
(4) Der Reiseveranstalter trägt gegenüber dem zuteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn
Reisenden die Beweislast für die Erfüllung seiner In- sie diesen Anforderungen entspricht und die Unter-
formationspflichten. richtung des Reisenden nicht später als 20 Tage vor
(5) Bei Pauschalreiseverträgen nach § 651c gel- Reisebeginn erfolgt.
ten für den als Reiseveranstalter anzusehenden Un- (2) Andere Vertragsbedingungen als den Reise-
ternehmer sowie für jeden anderen Unternehmer, preis kann der Reiseveranstalter einseitig nur än-
dem nach § 651c Absatz 1 Nummer 2 Daten über- dern, wenn dies im Vertrag vorgesehen und die Än-
mittelt werden, die besonderen Vorschriften des Ar- derung unerheblich ist. Der Reiseveranstalter hat
tikels 250 §§ 4 und 8 des Einführungsgesetzes zum den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger
Bürgerlichen Gesetzbuche. Im Übrigen bleiben die klar, verständlich und in hervorgehobener Weise
vorstehenden Absätze unberührt. über die Änderung zu unterrichten. Eine Änderung
ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen ent-
§ 651e spricht und vor Reisebeginn erklärt wird.
Vertragsübertragung (3) § 308 Nummer 4 und § 309 Nummer 1 sind auf
(1) Der Reisende kann innerhalb einer angemes- Änderungsvorbehalte nach den Absätzen 1 und 2,
senen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften die durch vorformulierte Vertragsbedingungen ver-
Datenträger erklären, dass statt seiner ein Dritter in einbart werden, nicht anzuwenden.
die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisever- (4) Sieht der Vertrag die Möglichkeit einer Erhö-
trag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzei- hung des Reisepreises vor, kann der Reisende eine
tig, wenn sie dem Reiseveranstalter nicht später als Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und so-
sieben Tage vor Reisebeginn zugeht. weit sich die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genann-
(2) Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des ten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Ver-
Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen tragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben
Reiseerfordernisse nicht erfüllt. und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveran-
stalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach
(3) Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag
der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamt- vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Reiseveran-
schuldner für den Reisepreis und die durch den Ein- stalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die
tritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Rei- ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben
severanstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlan-
nur fordern, wenn und soweit diese angemessen gen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungs-
und ihm tatsächlich entstanden sind. ausgaben entstanden sind.
(4) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden ei-
nen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe § 651g
durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstan- Erhebliche Vertragsänderungen
den sind.
(1) Übersteigt die im Vertrag nach § 651f Absatz 1
vorbehaltene Preiserhöhung 8 Prozent des Reise-
§ 651f preises, kann der Reiseveranstalter sie nicht einsei-
Änderungsvorbehalte; Preissenkung tig vornehmen. Er kann dem Reisenden jedoch eine
(1) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlan-
einseitig nur erhöhen, wenn gen, dass der Reisende innerhalb einer vom Reise-
veranstalter bestimmten Frist, die angemessen sein
1. der Vertrag diese Möglichkeit vorsieht und zudem muss,
einen Hinweis auf die Verpflichtung des Reisever-
1. das Angebot zur Preiserhöhung annimmt oder
anstalters zur Senkung des Reisepreises nach
Absatz 4 Satz 1 sowie die Angabe enthält, wie 2. seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt.
Änderungen des Reisepreises zu berechnen sind, Satz 2 gilt für andere Vertragsänderungen als Preis-
und erhöhungen entsprechend, wenn der Reiseveran-
2. die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar stalter die Pauschalreise aus einem nach Vertrags-
ergibt aus einer nach Vertragsschluss erfolgten schluss eingetretenen Umstand nur unter erheb-
licher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaf-
a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von ten der Reiseleistungen (Artikel 250 § 3 Nummer 1
Personen aufgrund höherer Kosten für Treib- des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-
stoff oder andere Energieträger, buche) oder nur unter Abweichung von besonderen
b) Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Vertrags ge-
für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristen- worden sind, verschaffen kann. Das Angebot zu ei-
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ner Preiserhöhung kann nicht später als 20 Tage vor Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle
Reisebeginn, das Angebot zu sonstigen Vertragsän- der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und
derungen nicht nach Reisebeginn unterbreitet wer- sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden
den. lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getrof-
(2) Der Reiseveranstalter kann dem Reisenden in fen worden wären.
einem Angebot zu einer Preiserhöhung oder sonsti- (4) Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn in
gen Vertragsänderung nach Absatz 1 wahlweise den folgenden Fällen vom Vertrag zurücktreten:
auch die Teilnahme an einer anderen Pauschalreise 1. für die Pauschalreise haben sich weniger Perso-
(Ersatzreise) anbieten. Der Reiseveranstalter hat den nen als die im Vertrag angegebene Mindestteil-
Reisenden nach Maßgabe des Artikels 250 § 10 nehmerzahl angemeldet; in diesem Fall hat der
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz- Reiseveranstalter den Rücktritt innerhalb der im
buche zu informieren. Nach dem Ablauf der vom Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch spä-
Reiseveranstalter bestimmten Frist gilt das Angebot testens
zur Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung
als angenommen. a) 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer
von mehr als sechs Tagen,
(3) Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, findet
§ 651h Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 entsprechende b) sieben Tage vor Reisebeginn bei einer Reise-
Anwendung; Ansprüche des Reisenden nach § 651i dauer von mindestens zwei und höchstens
Absatz 3 Nummer 7 bleiben unberührt. Nimmt er das sechs Tagen,
Angebot zur Vertragsänderung oder zur Teilnahme c) 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reise-
an einer Ersatzreise an und ist die Pauschalreise im dauer von weniger als zwei Tagen,
Vergleich zur ursprünglich geschuldeten nicht von
2. der Reiseveranstalter ist aufgrund unvermeidba-
mindestens gleichwertiger Beschaffenheit, gilt
rer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfül-
§ 651m entsprechend; ist sie von gleichwertiger Be-
lung des Vertrags gehindert; in diesem Fall hat
schaffenheit, aber für den Reiseveranstalter mit ge-
er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von
ringeren Kosten verbunden, ist im Hinblick auf den
dem Rücktrittsgrund zu erklären.
Unterschiedsbetrag § 651m Absatz 2 entsprechend
anzuwenden. Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, ver-
liert er den Anspruch auf den vereinbarten Reise-
§ 651h preis.
Rücktritt vor Reisebeginn (5) Wenn der Reiseveranstalter infolge eines
(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises ver-
vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Reisende vom pflichtet ist, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber
Vertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter den An- innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leis-
spruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reise- ten.
veranstalter kann jedoch eine angemessene Ent-
schädigung verlangen. § 651i
(2) Im Vertrag können, auch durch vorformulierte Rechte des Reisenden bei Reisemängeln
Vertragsbedingungen, angemessene Entschädi- (1) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden die
gungspauschalen festgelegt werden, die sich nach Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen.
Folgendem bemessen:
(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln,
1. Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit
dem Reisebeginn, die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pau-
2. zu erwartende Ersparnis von Aufwendungen des schalreise frei von Reisemängeln,
Reiseveranstalters und 1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag voraus-
3. zu erwartender Erwerb durch anderweitige Ver- gesetzten Nutzen eignet, ansonsten
wendung der Reiseleistungen. 2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eig-
Werden im Vertrag keine Entschädigungspauschalen net und eine Beschaffenheit aufweist, die bei
festgelegt, bestimmt sich die Höhe der Entschädi- Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und
gung nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der die der Reisende nach der Art der Pauschalreise
vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen so- erwarten kann.
wie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reisever-
Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Der Reise- anstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemes-
veranstalter ist auf Verlangen des Reisenden ver- sener Verspätung verschafft.
pflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen.
(3) Ist die Pauschalreise mangelhaft, kann der
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 kann der Reisende, wenn die Voraussetzungen der folgenden
Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, Vorschriften vorliegen und soweit nichts anderes be-
wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittel- stimmt ist,
barer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Um-
stände auftreten, die die Durchführung der Pau- 1. nach § 651k Absatz 1 Abhilfe verlangen,
schalreise oder die Beförderung von Personen an 2. nach § 651k Absatz 2 selbst Abhilfe schaffen und
den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Um- Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlan-
stände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im gen,
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3. nach § 651k Absatz 3 Abhilfe durch andere Rei- ßergewöhnlicher Umstände nicht möglich, hat der
seleistungen (Ersatzleistungen) verlangen, Reiseveranstalter die Kosten für eine notwendige
4. nach § 651k Absatz 4 und 5 Kostentragung für Beherbergung des Reisenden für einen höchstens
eine notwendige Beherbergung verlangen, drei Nächte umfassenden Zeitraum zu tragen, und
zwar möglichst in einer Unterkunft, die der im Ver-
5. den Vertrag nach § 651l kündigen, trag vereinbarten gleichwertig ist.
6. die sich aus einer Minderung des Reisepreises (5) Der Reiseveranstalter kann sich auf die Be-
(§ 651m) ergebenden Rechte geltend machen grenzung des Zeitraums auf höchstens drei Nächte
und gemäß Absatz 4 in folgenden Fällen nicht berufen:
7. nach § 651n Schadensersatz oder nach § 284 Er-
1. der Leistungserbringer hat nach unmittelbar an-
satz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
wendbaren Regelungen der Europäischen Union
dem Reisenden die Beherbergung für einen län-
§ 651j
geren Zeitraum anzubieten oder die Kosten hier-
Verjährung für zu tragen,
Die in § 651i Absatz 3 bezeichneten Ansprüche 2. der Reisende gehört zu einem der folgenden Per-
des Reisenden verjähren in zwei Jahren. Die Verjäh- sonenkreise und der Reiseveranstalter wurde
rungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pau- mindestens 48 Stunden vor Reisebeginn von
schalreise dem Vertrag nach enden sollte. den besonderen Bedürfnissen des Reisenden in
Kenntnis gesetzt:
§ 651k
a) Personen mit eingeschränkter Mobilität im
Abhilfe Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verord-
(1) Verlangt der Reisende Abhilfe, hat der Reise- nung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen
veranstalter den Reisemangel zu beseitigen. Er kann Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006
die Abhilfe nur verweigern, wenn sie über die Rechte von behinderten Flugreisen-
den und Flugreisenden mit eingeschränkter
1. unmöglich ist oder
Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1;
2. unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Rei- L 26 vom 26.1.2013, S. 34) und deren Begleit-
semangels und des Werts der betroffenen Reise- personen,
leistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbun-
den ist. b) Schwangere,
(2) Leistet der Reiseveranstalter vorbehaltlich der c) unbegleitete Minderjährige,
Ausnahmen des Absatzes 1 Satz 2 nicht innerhalb d) Personen, die besondere medizinische Betreu-
einer vom Reisenden bestimmten angemessenen ung benötigen.
Frist Abhilfe, kann der Reisende selbst Abhilfe
schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendun- § 651l
gen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es
Kündigung
nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter ver-
weigert wird oder wenn sofortige Abhilfe notwendig (1) Wird die Pauschalreise durch den Reiseman-
ist. gel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den
Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig,
(3) Kann der Reiseveranstalter die Beseitigung
wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden
des Reisemangels nach Absatz 1 Satz 2 verweigern
bestimmte angemessene Frist hat verstreichen las-
und betrifft der Reisemangel einen erheblichen Teil
sen, ohne Abhilfe zu leisten; § 651k Absatz 2 Satz 2
der Reiseleistungen, hat der Reiseveranstalter Ab-
gilt entsprechend.
hilfe durch angemessene Ersatzleistungen anzubie-
ten. Haben die Ersatzleistungen zur Folge, dass die (2) Wird der Vertrag gekündigt, so behält der Rei-
Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschul- severanstalter hinsichtlich der erbrachten und nach
deten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaf- Absatz 3 zur Beendigung der Pauschalreise noch zu
fenheit ist, hat der Reiseveranstalter dem Reisenden erbringenden Reiseleistungen den Anspruch auf den
eine angemessene Herabsetzung des Reisepreises vereinbarten Reisepreis; Ansprüche des Reisenden
zu gewähren; die Angemessenheit richtet sich nach nach § 651i Absatz 3 Nummer 6 und 7 bleiben unbe-
§ 651m Absatz 1 Satz 2. Sind die Ersatzleistungen rührt. Hinsichtlich der nicht mehr zu erbringenden
nicht mit den im Vertrag vereinbarten Leistungen Reiseleistungen entfällt der Anspruch des Reisever-
vergleichbar oder ist die vom Reiseveranstalter an- anstalters auf den vereinbarten Reisepreis; insoweit
gebotene Herabsetzung des Reisepreises nicht an- bereits geleistete Zahlungen sind dem Reisenden
gemessen, kann der Reisende die Ersatzleistungen vom Reiseveranstalter zu erstatten.
ablehnen. In diesem Fall oder wenn der Reiseveran- (3) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die in-
stalter außerstande ist, Ersatzleistungen anzubieten, folge der Aufhebung des Vertrags notwendigen
ist § 651l Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwen- Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Ver-
den, dass es auf eine Kündigung des Reisenden trag die Beförderung des Reisenden umfasste, un-
nicht ankommt. verzüglich für dessen Rückbeförderung zu sorgen;
(4) Ist die Beförderung des Reisenden an den Ort das hierfür eingesetzte Beförderungsmittel muss
der Abreise oder an einen anderen Ort, auf den sich dem im Vertrag vereinbarten gleichwertig sein. Die
die Parteien geeinigt haben (Rückbeförderung), vom Mehrkosten für die Rückbeförderung fallen dem
Vertrag umfasst und aufgrund unvermeidbarer, au- Reiseveranstalter zur Last.
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§ 651m unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschrän-
Minderung kungen entsteht oder geltend gemacht werden kann
oder unter bestimmten Voraussetzungen ausge-
(1) Für die Dauer des Reisemangels mindert sich schlossen ist, so kann sich auch der Reiseveranstal-
der Reisepreis. Bei der Minderung ist der Reisepreis ter gegenüber dem Reisenden hierauf berufen.
in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur
Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschal- (3) Hat der Reisende gegen den Reiseveranstalter
reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung
Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, so- eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten Be-
weit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. trages, so muss sich der Reisende den Betrag an-
rechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignis-
(2) Hat der Reisende mehr als den geminderten
ses als Entschädigung oder als Erstattung infolge
Reisepreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Rei-
einer Minderung nach Maßgabe internationaler
severanstalter zu erstatten. § 346 Absatz 1 und
Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden ge-
§ 347 Absatz 1 finden entsprechende Anwendung.
setzlichen Vorschriften erhalten hat oder nach Maß-
gabe
§ 651n
Schadensersatz 1. der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 11. Feb-
(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minde- ruar 2004 über eine gemeinsame Regelung für
rung oder der Kündigung Schadensersatz verlan- Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für
gen, es sei denn, der Reisemangel Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei
1. ist vom Reisenden verschuldet, Annullierung oder großer Verspätung von Flügen
2. ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leis- und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
tungserbringer ist noch in anderer Weise an der Nr. 295/91 (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1),
Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag 2. der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Euro-
umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und war päischen Parlaments und des Rates vom 23. Ok-
für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder tober 2007 über die Rechte und Pflichten der
nicht vermeidbar oder Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom
3. wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche 3.12.2007, S. 14),
Umstände verursacht. 3. der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Euro-
(2) Wird die Pauschalreise vereitelt oder erheblich päischen Parlaments und des Rates vom 23. April
beeinträchtigt, kann der Reisende auch wegen nutz- 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von
los aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Reisenden auf See (ABl. L 131 vom 28.5.2009,
Entschädigung in Geld verlangen. S. 24),
(3) Wenn der Reiseveranstalter zum Schadens- 4. der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Euro-
ersatz verpflichtet ist, hat er unverzüglich zu leisten. päischen Parlaments und des Rates vom 24. No-
vember 2010 über die Fahrgastrechte im See-
§ 651o und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der
Mängelanzeige durch den Reisenden Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom
17.12.2010, S. 1) oder
(1) Der Reisende hat dem Reiseveranstalter einen
Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. 5. der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Euro-
(2) Soweit der Reiseveranstalter infolge einer päischen Parlaments und des Rates vom
schuldhaften Unterlassung der Anzeige nach Ab- 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im
satz 1 nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Rei- Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Ver-
sende nicht berechtigt, ordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom
28.2.2011, S. 1).
1. die in § 651m bestimmten Rechte geltend zu ma-
chen oder Hat der Reisende vom Reiseveranstalter bereits
Schadensersatz erhalten oder ist ihm infolge einer
2. nach § 651n Schadensersatz zu verlangen.
Minderung vom Reiseveranstalter bereits ein Betrag
erstattet worden, so muss er sich den erhaltenen
§ 651p
Betrag auf dasjenige anrechnen lassen, was ihm
Zulässige aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung
Haftungsbeschränkung; Anrechnung oder als Erstattung infolge einer Minderung nach
(1) Der Reiseveranstalter kann durch Vereinba- Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von
rung mit dem Reisenden seine Haftung für solche auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften
Schäden auf den dreifachen Reisepreis beschrän- oder nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Verord-
ken, die nungen geschuldet ist.
1. keine Körperschäden sind und
§ 651q
2. nicht schuldhaft herbeigeführt werden.
Beistandspflicht
(2) Gelten für eine Reiseleistung internationale
des Reiseveranstalters
Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetz-
liche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf (1) Befindet sich der Reisende im Fall des § 651k
Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur Absatz 4 oder aus anderen Gründen in Schwierig-
2400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017
keiten, hat der Reiseveranstalter ihm unverzüglich in diesem Gesetz zu erstattenden Beträge den in
angemessener Weise Beistand zu gewähren, insbe- Satz 3 genannten Höchstbetrag, so verringern sich
sondere durch die einzelnen Erstattungsansprüche in dem Verhält-
nis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag
1. Bereitstellung geeigneter Informationen über Ge- steht.
sundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsula-
rische Unterstützung, (4) Zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Ab-
satz 1 hat der Reiseveranstalter dem Reisenden
2. Unterstützung bei der Herstellung von Fernkom- einen unmittelbaren Anspruch gegen den Kunden-
munikationsverbindungen und geldabsicherer zu verschaffen und durch eine von
3. Unterstützung bei der Suche nach anderen Rei- diesem oder auf dessen Veranlassung gemäß Arti-
semöglichkeiten; § 651k Absatz 3 bleibt unbe- kel 252 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
rührt. Gesetzbuche ausgestellte Bestätigung (Sicherungs-
schein) nachzuweisen. Der im Vertrag gemäß Arti-
(2) Hat der Reisende die den Beistand erfordern- kel 250 § 6 Absatz 2 Nummer 3 des Einführungsge-
den Umstände schuldhaft selbst herbeigeführt, kann setzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannte
der Reiseveranstalter Ersatz seiner Aufwendungen Kundengeldabsicherer kann sich gegenüber dem
verlangen, wenn und soweit diese angemessen und Reisenden weder auf Einwendungen aus dem Kun-
ihm tatsächlich entstanden sind. dengeldabsicherungsvertrag noch auf dessen Been-
digung berufen, wenn die Beendigung nach Ab-
§ 651r schluss des Pauschalreisevertrags erfolgt ist. In
den Fällen des Satzes 2 geht der Anspruch des Rei-
Insolvenzsicherung; Sicherungsschein senden gegen den Reiseveranstalter auf den Kun-
dengeldabsicherer über, soweit dieser den Reisen-
(1) Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, den befriedigt.
dass dem Reisenden der gezahlte Reisepreis erstat-
tet wird, soweit im Fall der Zahlungsunfähigkeit des
Reiseveranstalters § 651s
Insolvenzsicherung der im
1. Reiseleistungen ausfallen oder
Europäischen Wirtschaftsraum
2. der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleis- niedergelassenen Reiseveranstalter
tungen Zahlungsaufforderungen von Leistungser- Hat der Reiseveranstalter im Zeitpunkt des Ver-
bringern nachkommt, deren Entgeltforderungen tragsschlusses seine Niederlassung im Sinne des
der Reiseveranstalter nicht erfüllt hat. § 4 Absatz 3 der Gewerbeordnung in einem anderen
Umfasst der Vertrag auch die Beförderung des Rei- Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem
senden, hat der Reiseveranstalter zudem die verein- sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den
barte Rückbeförderung und die Beherbergung bis Europäischen Wirtschaftsraum, so genügt er seiner
zum Zeitpunkt der Rückbeförderung sicherzustellen. Verpflichtung zur Insolvenzsicherung auch dann,
Der Zahlungsunfähigkeit stehen die Eröffnung des wenn er dem Reisenden Sicherheit in Übereinstim-
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reise- mung mit den Vorschriften dieses anderen Staates
veranstalters und die Abweisung eines Eröffnungs- zur Umsetzung des Artikels 17 der Richtlinie (EU)
antrags mangels Masse gleich. 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen
(2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 kann der und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der
Reiseveranstalter nur erfüllen Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie
2011/83/EU des Europäischen Parlaments und
1. durch eine Versicherung bei einem im Geltungs-
des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie
bereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb
90/314/EWG des Rates (ABl. L 326 vom 11.12.2015,
befugten Versicherungsunternehmen oder
S. 1) leistet.
2. durch ein Zahlungsversprechen eines im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbe- § 651t
trieb befugten Kreditinstituts.
Vorauszahlungen
Der Reiseveranstalter muss ohne Rücksicht auf den
Der Reiseveranstalter darf Zahlungen des Reisen-
Wohnsitz des Reisenden, den Ort der Abreise und
den auf den Reisepreis vor Beendigung der Pau-
den Ort des Vertragsschlusses Sicherheit leisten.
schalreise nur fordern oder annehmen, wenn
(3) Der Versicherer oder das Kreditinstitut (Kun-
1. ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag
dengeldabsicherer) kann dem Reisenden die Fort-
besteht oder, in den Fällen des § 651s, der Reise-
setzung der Pauschalreise anbieten. Verlangt der
veranstalter nach § 651s Sicherheit leistet und
Reisende eine Erstattung nach Absatz 1, hat der
Kundengeldabsicherer den Anspruch unverzüglich 2. dem Reisenden klar, verständlich und in hervor-
zu erfüllen. Er kann seine Haftung für die von ihm gehobener Weise Name und Kontaktdaten des
in einem Geschäftsjahr insgesamt nach diesem Ge- Kundengeldabsicherers oder, in den Fällen des
setz zu erstattenden Beträge auf 110 Millionen Euro § 651s, Name und Kontaktdaten der Einrichtung,
begrenzen. Übersteigen die in einem Geschäftsjahr die den Insolvenzschutz bietet, sowie gegebe-
von einem Kundengeldabsicherer insgesamt nach nenfalls der Name und die Kontaktdaten der von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017 2401
dem betreffenden Staat benannten zuständigen mittler trägt gegenüber dem Reisenden die Beweis-
Behörde zur Verfügung gestellt wurden. last für die Erfüllung seiner Informationspflichten.
(2) Für die Annahme von Zahlungen auf den Rei-
§ 651u sepreis durch den Reisevermittler gilt § 651t Num-
Gastschulaufenthalte mer 2 entsprechend. Ein Reisevermittler gilt als vom
Reiseveranstalter zur Annahme von Zahlungen auf
(1) Für einen Vertrag, der einen mindestens drei
den Reisepreis ermächtigt, wenn er dem Reisenden
Monate andauernden und mit dem geregelten Be-
eine den Anforderungen des Artikels 250 § 6 des
such einer Schule verbundenen Aufenthalt des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbu-
Gastschülers bei einer Gastfamilie in einem anderen
che entsprechende Abschrift oder Bestätigung des
Staat (Aufnahmeland) zum Gegenstand hat, gelten
Vertrags zur Verfügung stellt oder sonstige dem Rei-
§ 651a Absatz 1, 2 und 5, die §§ 651b, 651d Absatz 1
severanstalter zuzurechnende Umstände ergeben,
bis 4 und die §§ 651e bis 651t entsprechend sowie
dass er von diesem damit betraut ist, Pauschalreise-
die nachfolgenden Absätze. Für einen Vertrag, der
verträge für ihn zu vermitteln. Dies gilt nicht, wenn
einen kürzeren Gastschulaufenthalt (Satz 1) oder ei-
die Annahme von Zahlungen durch den Reisever-
nen mit der geregelten Durchführung eines Prakti-
mittler in hervorgehobener Form gegenüber dem
kums verbundenen Aufenthalt bei einer Gastfamilie
Reisenden ausgeschlossen ist.
im Aufnahmeland zum Gegenstand hat, gelten diese
Vorschriften nur, wenn dies vereinbart ist. (3) Hat der Reiseveranstalter im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses seinen Sitz nicht in einem Mit-
(2) Der Anbieter des Gastschulaufenthalts ist als
gliedstaat der Europäischen Union oder einem ande-
Reiseveranstalter bei Mitwirkung des Gastschülers
ren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
verpflichtet,
päischen Wirtschaftsraum, treffen den Reisevermitt-
1. für eine nach den Verhältnissen des Aufnahme- ler die sich aus den §§ 651i bis 651t ergebenden
lands angemessene Unterkunft, Beaufsichtigung Pflichten des Reiseveranstalters, es sei denn, der
und Betreuung des Gastschülers in einer Gast- Reisevermittler weist nach, dass der Reiseveranstal-
familie zu sorgen und ter seine Pflichten nach diesen Vorschriften erfüllt.
2. die Voraussetzungen für einen geregelten Schul- (4) Der Reisevermittler gilt als vom Reiseveran-
besuch des Gastschülers im Aufnahmeland zu stalter bevollmächtigt, Mängelanzeigen sowie an-
schaffen. dere Erklärungen des Reisenden bezüglich der Er-
(3) Tritt der Reisende vor Reisebeginn vom Ver- bringung der Reiseleistungen entgegenzunehmen.
trag zurück, findet § 651h Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Der Reisevermittler hat den Reiseveranstalter unver-
nur Anwendung, wenn der Reiseveranstalter den züglich von solchen Erklärungen des Reisenden in
Reisenden auf den Aufenthalt angemessen vorberei- Kenntnis zu setzen.
tet und spätestens zwei Wochen vor Antritt der
Reise jedenfalls über Folgendes informiert hat: § 651w
1. Name und Anschrift der für den Gastschüler nach Vermittlung
Ankunft bestimmten Gastfamilie und verbundener Reiseleistungen
2. Name und Erreichbarkeit eines Ansprechpartners (1) Ein Unternehmer ist Vermittler verbundener
im Aufnahmeland, bei dem auch Abhilfe verlangt Reiseleistungen, wenn er für den Zweck derselben
werden kann. Reise, die keine Pauschalreise ist,
(4) Der Reisende kann den Vertrag bis zur Been- 1. dem Reisenden anlässlich eines einzigen Be-
digung der Reise jederzeit kündigen. Kündigt der suchs in seiner Vertriebsstelle oder eines einzigen
Reisende, ist der Reiseveranstalter berechtigt, den Kontakts mit seiner Vertriebsstelle Verträge mit
vereinbarten Reisepreis abzüglich der ersparten Auf- anderen Unternehmern über mindestens zwei
wendungen zu verlangen. Der Reiseveranstalter ist verschiedene Arten von Reiseleistungen vermit-
verpflichtet, die infolge der Kündigung notwendigen telt und der Reisende diese Leistungen getrennt
Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Ver- auswählt und
trag die Beförderung des Gastschülers umfasste, für
a) getrennt bezahlt oder
dessen Rückbeförderung zu sorgen. Die Mehrkosten
fallen dem Reisenden zur Last. Die vorstehenden b) sich bezüglich jeder Leistung getrennt zur
Sätze gelten nicht, wenn der Reisende nach § 651l Zahlung verpflichtet oder
kündigen kann.
2. dem Reisenden, mit dem er einen Vertrag über
eine Reiseleistung geschlossen hat oder dem er
§ 651v einen solchen Vertrag vermittelt hat, in gezielter
Reisevermittlung Weise mindestens einen Vertrag mit einem ande-
ren Unternehmer über eine andere Art von Reise-
(1) Ein Unternehmer, der einem Reisenden einen
leistung vermittelt und der weitere Vertrag spä-
Pauschalreisevertrag vermittelt (Reisevermittler), ist
testens 24 Stunden nach der Bestätigung des
verpflichtet, den Reisenden nach Maßgabe des Arti-
Vertragsschlusses über die erste Reiseleistung
kels 250 §§ 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum
geschlossen wird.
Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Er erfüllt
damit zugleich die Verpflichtungen des Reiseveran- Eine Vermittlung in gezielter Weise im Sinne des Sat-
stalters aus § 651d Absatz 1 Satz 1. Der Reisever- zes 1 Nummer 2 liegt insbesondere dann nicht vor,
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wenn der Unternehmer den Reisenden lediglich mit 2. den einer der in Nummer 1 genannten Unterneh-
einem anderen Unternehmer in Kontakt bringt. Im mer durch einen Fehler während des Buchungs-
Übrigen findet auf Satz 1 § 651a Absatz 4 Satz 1 vorgangs verursacht hat, es sei denn, der Fehler
Nummer 1, Satz 2 und Absatz 5 Nummer 1 und 3 ist vom Reisenden verschuldet oder wurde durch
entsprechende Anwendung. § 651a Absatz 5 Num- unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände
mer 2 ist unabhängig von der Höhe des Reisepreises verursacht.
entsprechend anzuwenden.
(2) Der Vermittler verbundener Reiseleistungen ist § 651y
verpflichtet, den Reisenden nach Maßgabe des Arti- Abweichende Vereinbarungen
kels 251 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche zu informieren. Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, so-
weit nichts anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil
(3) Nimmt der Vermittler verbundener Reiseleis- des Reisenden abgewichen werden. Die Vorschriften
tungen Zahlungen des Reisenden auf Vergütungen dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes be-
für Reiseleistungen entgegen, hat er sicherzustellen, stimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch ander-
dass diese dem Reisenden erstattet werden, soweit weitige Gestaltungen umgangen werden.“
Reiseleistungen von dem Vermittler verbundener
Reiseleistungen selbst zu erbringen sind oder Ent-
Artikel 2
geltforderungen anderer Unternehmer im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 noch zu erfüllen sind und im Fall Änderung des Einführungs-
der Zahlungsunfähigkeit des Vermittlers verbunde- gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
ner Reiseleistungen Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbu-
1. Reiseleistungen ausfallen oder che in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-
2. der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleis- tember 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zu-
tungen Zahlungsaufforderungen nicht befriedigter letzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Juni 2017
anderer Unternehmer im Sinne des Absatzes 1 (BGBl. I S. 1607) geändert worden ist, wird wie folgt
Satz 1 nachkommt. geändert:
Hat sich der Vermittler verbundener Reiseleistungen 1. Die Überschrift des Ersten Teils Zweites Kapitel
selbst zur Beförderung des Reisenden verpflichtet, Siebter Abschnitt wird wie folgt gefasst:
hat er zudem die vereinbarte Rückbeförderung und „Siebter Abschnitt
die Beherbergung bis zum Zeitpunkt der Rückbeför-
derung sicherzustellen. Der Zahlungsunfähigkeit Besondere Vorschriften zur
stehen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Durchführung und Umsetzung
das Vermögen des Vermittlers verbundener Reise- international-privatrechtlicher
leistungen und die Abweisung eines Eröffnungsan- Regelungen der Europäischen Union“.
trags mangels Masse gleich. § 651r Absatz 2 bis 4 2. Die Überschrift des Ersten Teils Zweites Kapitel
sowie die §§ 651s und 651t sind entsprechend an- Siebter Abschnitt Zweiter Unterabschnitt wird wie
zuwenden. folgt gefasst:
(4) Erfüllt der Vermittler verbundener Reiseleistun- „Zweiter Unterabschnitt
gen seine Pflichten aus den Absätzen 2 und 3 nicht,
finden auf das Rechtsverhältnis zwischen ihm und Umsetzung
dem Reisenden § 312 Absatz 7 Satz 2 sowie die international-privatrechtlicher
§§ 651e, 651h bis 651q und 651v Absatz 4 entspre- Regelungen im Verbraucherschutz“.
chende Anwendung. 3. Nach Artikel 46b wird folgender Artikel 46c einge-
(5) Kommen infolge der Vermittlung nach Absatz 1 fügt:
ein oder mehrere Verträge über Reiseleistungen mit „Artikel 46c
dem Reisenden zustande, hat der jeweilige andere
Unternehmer den Vermittler verbundener Reiseleis- Pauschalreisen
tungen über den Umstand des Vertragsschlusses zu und verbundene Reiseleistungen
unterrichten. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht, (1) Hat der Reiseveranstalter im Zeitpunkt des
wenn der Vermittler verbundener Reiseleistungen Vertragsschlusses seine Niederlassung im Sinne
den Vertrag als Vertreter des anderen Unternehmers des § 4 Absatz 3 der Gewerbeordnung weder in
geschlossen hat. einem Mitgliedstaat der Europäischen Union noch
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
§ 651x über den Europäischen Wirtschaftsraum und
Haftung für Buchungsfehler 1. schließt der Reiseveranstalter in einem Mitglied-
Der Reisende hat Anspruch auf Ersatz des Scha- staat der Europäischen Union oder einem ande-
dens, ren Vertragsstaat des Abkommens über den Eu-
ropäischen Wirtschaftsraum Pauschalreisever-
1. der ihm durch einen technischen Fehler im Bu-
träge oder bietet er in einem dieser Staaten an,
chungssystem des Reiseveranstalters, Reisever-
solche Verträge zu schließen, oder
mittlers, Vermittlers verbundener Reiseleistungen
oder eines Leistungserbringers entsteht, es sei 2. richtet der Reiseveranstalter seine Tätigkeit im
denn, der jeweilige Unternehmer hat den techni- Sinne der Nummer 1 auf einen Mitgliedstaat
schen Fehler nicht zu vertreten, der Europäischen Union oder einen anderen
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Vertragsstaat des Abkommens über den Euro- 6. Der bisherige Dritte Unterabschnitt wird Vierter Un-
päischen Wirtschaftsraum aus, terabschnitt.
so sind die sachrechtlichen Vorschriften anzuwen- 7. Der bisherige Artikel 46d wird Artikel 46e.
den, die der in Nummer 1 oder Nummer 2 genannte
Staat zur Umsetzung des Artikels 17 der Richtlinie 8. Dem Artikel 229 wird folgender § 42 angefügt:
(EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und „§ 42
des Rates vom 25. November 2015 über Pauschal-
reisen und verbundene Reiseleistungen, zur Ände- Übergangsvorschrift
rung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der zum Dritten Gesetz zur
Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parla- Änderung reiserechtlicher Vorschriften
ments und des Rates sowie zur Aufhebung der
Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. L 326 vom Auf einen vor dem 1. Juli 2018 abgeschlossenen
11.12.2015, S. 1) erlassen hat, sofern der Vertrag in Reisevertrag sind die Vorschriften dieses Gesetzes,
den Bereich dieser Tätigkeit fällt. des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der BGB-Informa-
tionspflichten-Verordnung, des Unterlassungskla-
(2) Hat der Vermittler verbundener Reiseleistun- gengesetzes, der Gewerbeordnung und der Preis-
gen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses seine Nie- angabenverordnung in der bis zu diesem Tag gel-
derlassung im Sinne des § 4 Absatz 3 der Gewer- tenden Fassung weiter anzuwenden.“
beordnung weder in einem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union noch einem anderen Vertragsstaat 9. Artikel 238 wird aufgehoben.
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
10. In Artikel 246a § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 wird
schaftsraum und
jeweils die Angabe „Satz 1“ gestrichen.
1. vermittelt er verbundene Reiseleistungen in ei-
11. Die folgenden Artikel 250 bis 253 werden angefügt:
nem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens „Artikel 250
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
bietet er sie dort zur Vermittlung an oder Informationspflichten
bei Pauschalreiseverträgen
2. richtet er seine Vermittlungstätigkeit auf einen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen
anderen Vertragsstaat des Abkommens über §1
den Europäischen Wirtschaftsraum aus, Form und Zeitpunkt
so sind die sachrechtlichen Vorschriften anzuwen- der vorvertraglichen Unterrichtung
den, die der in Nummer 1 oder Nummer 2 genannte (1) Die Unterrichtung des Reisenden nach § 651d
Staat zur Umsetzung des Artikels 19 Absatz 1 in Absatz 1 und 5 sowie § 651v Absatz 1 des Bürger-
Verbindung mit Artikel 17 und des Artikels 19 Ab- lichen Gesetzbuchs muss erfolgen, bevor dieser
satz 3 der Richtlinie (EU) 2015/2302 erlassen hat, seine Vertragserklärung abgibt. Die Informationen
sofern der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit sind klar, verständlich und in hervorgehobener
fällt. Weise mitzuteilen; werden sie schriftlich erteilt,
(3) Hat der Vermittler verbundener Reiseleistun- müssen sie leserlich sein.
gen in dem nach Artikel 251 § 1 maßgeblichen Zeit-
(2) Änderungen der vorvertraglichen Informatio-
punkt seine Niederlassung im Sinne des § 4 Ab-
nen sind dem Reisenden vor Vertragsschluss klar,
satz 3 der Gewerbeordnung weder in einem Mit-
verständlich und in hervorgehobener Weise mitzu-
gliedstaat der Europäischen Union noch in einem
teilen.
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum und richtet er seine
Vermittlungstätigkeit auf einen Mitgliedstaat der §2
Europäischen Union oder einen anderen Vertrags-
Formblatt für die
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
vorvertragliche Unterrichtung
schaftsraum aus, so sind die sachrechtlichen Vor-
schriften anzuwenden, die der Staat, auf den die (1) Dem Reisenden ist gemäß dem in Anlage 11
Vermittlungstätigkeit ausgerichtet ist, zur Umset- enthaltenen Muster ein zutreffend ausgefülltes
zung des Artikels 19 Absatz 2 und 3 der Richtlinie Formblatt zur Verfügung zu stellen.
(EU) 2015/2302 erlassen hat, sofern der in Aussicht
genommene Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit (2) Bei Verträgen nach § 651u des Bürgerlichen
fällt.“ Gesetzbuchs ist anstelle des Formblatts gemäß
dem in Anlage 11 enthaltenen Muster das zutref-
4. Nach dem neuen Artikel 46c wird folgende Über- fend ausgefüllte Formblatt gemäß dem in Anlage 12
schrift des Dritten Unterabschnitts eingefügt: enthaltenen Muster zu verwenden.
„Dritter Unterabschnitt (3) Soll ein Pauschalreisevertrag telefonisch ge-
Durchführung der schlossen werden, können die Informationen aus
Verordnung (EG) Nr. 593/2008“. dem jeweiligen Formblatt abweichend von den Ab-
sätzen 1 und 2 auch telefonisch zur Verfügung ge-
5. Der bisherige Artikel 46c wird Artikel 46d. stellt werden.
2404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017
§3 4. die Zahlungsmodalitäten einschließlich des Be-
trags oder des Prozentsatzes des Reisepreises,
Weitere Angaben
der als Anzahlung zu leisten ist, sowie des Zeit-
bei der vorvertraglichen Unterrichtung
plans für die Zahlung des Restbetrags oder für
Die Unterrichtung muss folgende Informationen die Stellung finanzieller Sicherheiten durch den
enthalten, soweit sie für die in Betracht kommende Reisenden,
Pauschalreise erheblich sind:
5. die für die Durchführung der Pauschalreise erfor-
1. die wesentlichen Eigenschaften der Reiseleis- derliche Mindestteilnehmerzahl sowie die Anga-
tungen, und zwar be, bis zu welchem Zeitpunkt vor dem vertrag-
lich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden
a) Bestimmungsort oder, wenn die Pauschal-
die Rücktrittserklärung des Reiseveranstalters
reise mehrere Aufenthalte umfasst, die einzel-
gemäß § 651h Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des
nen Bestimmungsorte sowie die einzelnen
Bürgerlichen Gesetzbuchs zugegangen sein
Zeiträume (Datumsangaben und Anzahl der
muss,
Übernachtungen),
6. allgemeine Pass- und Visumerfordernisse des
b) Reiseroute, Bestimmungslands, einschließlich der ungefäh-
c) Transportmittel (Merkmale und Klasse), ren Fristen für die Erlangung von Visa, sowie ge-
sundheitspolizeiliche Formalitäten,
d) Ort, Tag und Zeit der Abreise und der Rück-
reise oder, sofern eine genaue Zeitangabe 7. den Hinweis, dass der Reisende vor Reisebeginn
noch nicht möglich ist, ungefähre Zeit der Ab- gegen Zahlung einer angemessenen Entschädi-
reise und Rückreise, ferner Orte und Dauer gung oder gegebenenfalls einer vom Reisever-
von Zwischenstationen sowie die dort zu er- anstalter verlangten Entschädigungspauschale
reichenden Anschlussverbindungen, jederzeit vom Vertrag zurücktreten kann,
e) Unterkunft (Lage, Hauptmerkmale und gege- 8. den Hinweis auf den möglichen Abschluss einer
benenfalls touristische Einstufung der Unter- Reiserücktrittskostenversicherung oder einer
kunft nach den Regeln des jeweiligen Bestim- Versicherung zur Deckung der Kosten einer
mungslandes), Unterstützung einschließlich einer Rückbeförde-
rung bei Unfall, Krankheit oder Tod.
f) Mahlzeiten,
g) Besichtigungen, Ausflüge oder sonstige im §4
Reisepreis inbegriffene Leistungen, Vorvertragliche Unterrichtung
h) sofern dies nicht aus dem Zusammenhang in den Fällen des § 651c
hervorgeht, die Angabe, ob eine der Reise- des Bürgerlichen Gesetzbuchs
leistungen für den Reisenden als Teil einer Für Pauschalreiseverträge nach § 651c des Bür-
Gruppe erbracht wird, und wenn dies der Fall gerlichen Gesetzbuchs ist abweichend von § 2 Ab-
ist, sofern möglich, die Angabe der ungefäh- satz 1 anstelle des Formblatts gemäß dem in An-
ren Gruppengröße, lage 11 enthaltenen Muster das zutreffend ausge-
i) sofern die Nutzung touristischer Leistungen füllte Formblatt gemäß dem in Anlage 13 enthalte-
im Sinne des § 651a Absatz 3 Satz 1 Num- nen Muster zu verwenden. Zur Unterrichtung nach
mer 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch § 3 sind verpflichtet
den Reisenden von einer wirksamen münd- 1. der als Reiseveranstalter anzusehende Unter-
lichen Kommunikation abhängt, die Sprache, nehmer nur in Bezug auf die Reiseleistung, die
in der diese Leistungen erbracht werden, und er zu erbringen hat,
j) die Angabe, ob die Pauschalreise im Allge- 2. jeder andere Unternehmer, dem nach § 651c Ab-
meinen für Personen mit eingeschränkter Mo- satz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bilität geeignet ist, sowie auf Verlangen des Daten übermittelt werden, in Bezug auf die von
Reisenden genaue Informationen über eine ihm zu erbringende Reiseleistung; er trägt ge-
solche Eignung unter Berücksichtigung der genüber dem Reisenden die Beweislast für die
Bedürfnisse des Reisenden, Erfüllung seiner Informationspflichten.
2. die Firma oder den Namen des Reiseveranstal-
ters, die Anschrift des Ortes, an dem er nieder- §5
gelassen ist, die Telefonnummer und gegebe- Gestaltung des Vertrags
nenfalls die E-Mail-Adresse; diese Angaben sind
Der Pauschalreisevertrag muss in einfacher und
gegebenenfalls auch bezüglich des Reisever-
verständlicher Sprache abgefasst und, sofern er
mittlers zu erteilen,
schriftlich geschlossen wird, leserlich sein.
3. den Reisepreis einschließlich Steuern und gege-
benenfalls aller zusätzlichen Gebühren, Entgelte §6
und sonstigen Kosten, oder, wenn sich diese
Kosten vor Vertragsschluss nicht bestimmen Abschrift oder
lassen, die Angabe der Art von Mehrkosten, für Bestätigung des Vertrags
die der Reisende gegebenenfalls noch aufkom- (1) Dem Reisenden ist bei oder unverzüglich
men muss, nach Vertragsschluss auf einem dauerhaften Da-
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tenträger eine Abschrift oder Bestätigung des Ver- b) gemäß § 36 des Verbraucherstreitbeilegungs-
trags zur Verfügung zu stellen. Der Reisende hat gesetzes zur Teilnahme an alternativen Streit-
Anspruch auf eine Abschrift oder Bestätigung des beilegungsverfahren und
Vertrags in Papierform, wenn der Vertragsschluss
c) zur Online-Streitbeilegungsplattform gemäß
1. bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013
Vertragsschließenden erfolgte oder des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung
2. außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte (§ 312b verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur
des Bürgerlichen Gesetzbuchs); wenn der Rei- Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004
sende zustimmt, kann für die Abschrift oder die und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165
Bestätigung des Vertrags auch ein anderer dau- vom 18.6.2013, S. 1),
erhafter Datenträger verwendet werden.
8. den Hinweis auf das Recht des Reisenden, den
(2) Die Abschrift oder Bestätigung des Vertrags Vertrag gemäß § 651e des Bürgerlichen Gesetz-
muss klar, verständlich und in hervorgehobener buchs auf einen anderen Reisenden zu übertra-
Weise den vollständigen Vertragsinhalt wiederge- gen.
ben und außer den in § 3 genannten Informationen
die folgenden Angaben enthalten:
§7
1. besondere Vorgaben des Reisenden, denen der
Reiseunterlagen,
Reiseveranstalter zugestimmt hat,
Unterrichtung vor Reisebeginn
2. den Hinweis, dass der Reiseveranstalter (1) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden
a) für die ordnungsgemäße Erbringung aller von rechtzeitig vor Reisebeginn die notwendigen Reise-
dem Vertrag umfassten Reiseleistungen ver- unterlagen zu übermitteln, insbesondere notwen-
antwortlich ist und dige Buchungsbelege, Gutscheine, Beförderungs-
ausweise und Eintrittskarten.
b) gemäß § 651q des Bürgerlichen Gesetzbuchs
zum Beistand verpflichtet ist, wenn sich der (2) Der Reiseveranstalter hat den Reisenden
Reisende in Schwierigkeiten befindet, rechtzeitig vor Reisebeginn zu unterrichten über
die Abreise- und Ankunftszeiten sowie gegebenen-
3. den Namen des Kundengeldabsicherers sowie falls die Zeiten für die Abfertigung vor der Beförde-
dessen Kontaktdaten einschließlich der An- rung, die Orte und Dauer von Zwischenstationen
schrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist; sowie die dort zu erreichenden Anschlussverbin-
im Fall des § 651s des Bürgerlichen Gesetz- dungen. Eine besondere Mitteilung nach Satz 1 ist
buchs sind diese Angaben zu erteilen in Bezug nicht erforderlich, soweit diese Informationen be-
auf die Einrichtung, die den Insolvenzschutz bie- reits in einer dem Reisenden zur Verfügung gestell-
tet, und gegebenenfalls in Bezug auf die zustän- ten Abschrift oder Bestätigung des Vertrags gemäß
dige Behörde, § 6 oder in einer Information des Reisenden nach
4. Namen, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail- § 8 Absatz 2 enthalten sind und inzwischen keine
Adresse und gegebenenfalls Faxnummer des Änderungen eingetreten sind.
Vertreters des Reiseveranstalters vor Ort, einer
Kontaktstelle oder eines anderen Dienstes, an §8
den oder die sich der Reisende wenden kann, Mitteilungspflichten
um schnell mit dem Reiseveranstalter Verbin- anderer Unternehmer
dung aufzunehmen, wenn der Reisende und Information des Reisenden
a) Beistand nach § 651q des Bürgerlichen Ge- nach Vertragsschluss in den Fällen
setzbuchs benötigt oder des § 651c des Bürgerlichen Gesetzbuchs
b) einen aufgetretenen Reisemangel anzeigen (1) Schließt ein Unternehmer, dem nach § 651c
will, Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Daten übermittelt werden, mit dem Reisenden ei-
5. den Hinweis auf die Obliegenheit des Reisen- nen Vertrag über eine Reiseleistung ab, hat er den
den, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen als Reiseveranstalter anzusehenden Unternehmer
Reisemangel unverzüglich anzuzeigen, über den Umstand des Vertragsschlusses zu unter-
6. bei Minderjährigen, die ohne Begleitung durch richten und diesem in Bezug auf die von ihm zu
einen Elternteil oder eine andere berechtigte Per- erbringende Reiseleistung die Informationen zur
son reisen, Angaben darüber, wie eine unmittel- Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung der Verpflich-
bare Verbindung zu dem Minderjährigen oder zu tungen als Reiseveranstalter erforderlich sind.
dem an dessen Aufenthaltsort für ihn Verant- (2) Der als Reiseveranstalter anzusehende Un-
wortlichen hergestellt werden kann; dies gilt ternehmer hat dem Reisenden die in § 6 Absatz 2
nicht, wenn der Vertrag keine Beherbergung Nummer 1 bis 8 genannten Angaben klar, verständ-
des Minderjährigen umfasst, lich und in hervorgehobener Weise auf einem dau-
erhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen, so-
7. Informationen
bald er von dem anderen Unternehmer gemäß Ab-
a) zu bestehenden internen Beschwerdeverfah- satz 1 über den Umstand des Vertragsschlusses
ren, unterrichtet wurde.
2406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017
§9 §2
Weitere Informationspflichten Formblatt für die
bei Verträgen über Gastschulaufenthalte Unterrichtung des Reisenden
Über die in § 6 Absatz 2 bestimmten Angaben Dem Reisenden ist gemäß den in den Anlagen 14
hinaus hat der Reiseveranstalter dem Reisenden bis 17 enthaltenen Mustern ein zutreffend ausge-
folgende Informationen zu erteilen: fülltes Formblatt zur Verfügung zu stellen, und zwar
1. Namen, Anschrift, Telefonnummer und gegebe- 1. sofern der Vermittler verbundener Reiseleistun-
nenfalls E-Mail-Adresse der Gastfamilie, in wel- gen ein Beförderer ist, mit dem der Reisende ei-
cher der Gastschüler untergebracht ist, ein- nen die Rückbeförderung umfassenden Beför-
schließlich Veränderungen, derungsvertrag geschlossen hat:
a) ein Formblatt gemäß dem Muster in An-
2. Namen und Erreichbarkeit eines Ansprechpart-
lage 14, wenn die Vermittlung nach § 651w
ners im Aufnahmeland, bei dem auch Abhilfe
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen
verlangt werden kann, einschließlich Verände-
Gesetzbuchs erfolgt,
rungen, und
b) ein Formblatt gemäß dem Muster in An-
3. Abhilfeverlangen des Gastschülers und die vom lage 15, wenn die Vermittlung nach § 651w
Reiseveranstalter ergriffenen Maßnahmen. Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs erfolgt,
§ 10
2. sofern es sich bei dem Vermittler verbundener
Unterrichtung bei Reiseleistungen nicht um einen Beförderer han-
erheblichen Vertragsänderungen delt, mit dem der Reisende einen die Rückbeför-
Beabsichtigt der Reiseveranstalter eine Vertrags- derung umfassenden Beförderungsvertrag ge-
änderung nach § 651g Absatz 1 des Bürgerlichen schlossen hat:
Gesetzbuchs, hat er den Reisenden unverzüglich a) ein Formblatt gemäß dem Muster in An-
nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem lage 16, wenn die Vermittlung nach § 651w
dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen
hervorgehobener Weise zu informieren über Gesetzbuchs erfolgt,
1. die angebotene Vertragsänderung, die Gründe b) ein Formblatt gemäß dem Muster in An-
hierfür sowie lage 17, wenn die Vermittlung nach § 651w
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen
a) im Fall einer Erhöhung des Reisepreises über Gesetzbuchs erfolgt.
deren Berechnung,
Erfolgt die Vermittlung verbundener Reiseleistun-
b) im Fall einer sonstigen Vertragsänderung über gen in den Fällen von Satz 1 Nummer 1 und 2
die Auswirkungen dieser Änderung auf den Buchstabe b bei gleichzeitiger körperlicher Anwe-
Reisepreis gemäß § 651g Absatz 3 Satz 2 senheit des Reisenden und des Vermittlers verbun-
des Bürgerlichen Gesetzbuchs, dener Reiseleistungen, hat der Vermittler verbunde-
2. die Frist, innerhalb derer der Reisende ohne ner Reiseleistungen abweichend von Satz 1 die in
Zahlung einer Entschädigung vom Vertrag zu- den betreffenden Formblättern enthaltenen Infor-
rücktreten oder das Angebot zur Vertragsände- mationen in einer der Vermittlungssituation ange-
rung annehmen kann, passten Weise zur Verfügung zu stellen. Entspre-
chendes gilt, wenn die Vermittlung verbundener
3. den Umstand, dass das Angebot zur Vertrags- Reiseleistungen weder bei gleichzeitiger körper-
änderung als angenommen gilt, wenn der Rei- licher Anwesenheit des Reisenden und des Vermitt-
sende sich nicht innerhalb der Frist erklärt, und lers verbundener Reiseleistungen noch online er-
4. die gegebenenfalls als Ersatz angebotene Pau- folgt.
schalreise und deren Reisepreis.
Artikel 252
Artikel 251 Sicherungsschein;
Informationspflichten bei Mitteilungspflicht des
Vermittlung verbundener Reiseleistungen Kundengeldabsicherers
(1) Der Sicherungsschein nach § 651r Absatz 4
§1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 651w Absatz 3
Satz 4, des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist gemäß
Form und
dem in Anlage 18 enthaltenen Muster zu erstellen
Zeitpunkt der Unterrichtung
und dem Reisenden zutreffend ausgefüllt in Text-
Die Unterrichtung des Reisenden nach § 651w form zu übermitteln. Von dem Muster darf in Format
Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss er- und Schriftgröße abgewichen werden. Auf dem Si-
folgen, bevor dieser eine Vertragserklärung betref- cherungsschein darf die Firma oder ein Kennzei-
fend einen Vertrag über eine Reiseleistung abgibt, chen des Kundengeldabsicherers oder seines Be-
dessen Zustandekommen bewirkt, dass eine Ver- auftragten abgedruckt werden. Enthält die Urkunde
mittlung verbundener Reiseleistungen erfolgt ist. neben dem Sicherungsschein weitere Angaben
Die Informationen sind klar, verständlich und in her- oder Texte, muss sich der Sicherungsschein deut-
vorgehobener Weise mitzuteilen. lich hiervon abheben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017 2407
(2) Bei Pauschalreisen ist der Sicherungsschein staaten des Abkommens über den Europäischen
der Bestätigung oder der Abschrift des Vertrags an- Wirtschaftsraum zur Klärung von Zweifeln, ob ein
zuheften oder auf ihrer Rückseite abzudrucken. Der Reiseveranstalter oder ein Vermittler verbundener
Sicherungsschein kann auch elektronisch mit der Reiseleistungen mit Sitz im Inland seiner Verpflich-
Bestätigung oder Abschrift des Vertrags verbunden tung zur Insolvenzsicherung (§§ 651r, 651w Ab-
werden. Bei Pauschalreisen nach § 651c des Bür- satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nachgekom-
gerlichen Gesetzbuchs ist der Sicherungsschein zu men ist, leitet das Bundesamt für Justiz unverzüg-
übermitteln, sobald der als Reiseveranstalter anzu- lich an die zuständige Behörde weiter.
sehende Unternehmer nach Artikel 250 § 8 Absatz 1 (2) Die zuständige Behörde ergreift unverzüglich
über den Umstand eines weiteren Vertragsschlus- die zur Klärung erforderlichen Maßnahmen und teilt
ses unterrichtet worden ist. dem Bundesamt für Justiz das Ergebnis mit. Das
(3) Bei Vermittlung verbundener Reiseleistungen Bundesamt für Justiz leitet die Mitteilung der zu-
ist der Sicherungsschein zu übermitteln, sobald der ständigen Behörde unverzüglich an die zentrale
Vermittler verbundener Reiseleistungen nach Kontaktstelle des anderen Staats weiter.
§ 651w Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (3) Sofern das Ersuchen innerhalb von 15 Ar-
über den Umstand eines weiteren Vertragsschlus- beitstagen nach Eingang noch nicht abschließend
ses unterrichtet worden ist. beantwortet werden kann, erteilt das Bundesamt
(4) Ein Reisevermittler ist dem Reisenden gegen- für Justiz der zentralen Kontaktstelle des anderen
über verpflichtet, den Sicherungsschein auf seine Staats innerhalb dieser Frist eine erste Antwort.“
Gültigkeit hin zu überprüfen, wenn er ihn dem Rei- 12. Die Anlagen 11 bis 18 aus dem Anhang zu diesem
senden übermittelt. Gesetz werden angefügt.
(5) Der Kundengeldabsicherer (§ 651r Absatz 3
des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist verpflichtet, die Artikel 3
Beendigung des Kundengeldabsicherungsvertrags
Änderung des
der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Unterlassungsklagengesetzes
Artikel 253 In § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g des
Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung der Be-
Zentrale Kontaktstelle
kanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422,
4346), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 5 des Geset-
§1
zes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert wor-
Zentrale Kontaktstelle; den ist, wird das Wort „Reiseverträge“ durch die Wörter
Informationen über die Insolvenzsicherung „Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die
(1) Die Aufgaben der zentralen Kontaktstelle Vermittlung verbundener Reiseleistungen“ ersetzt.
nach Artikel 18 Absatz 2 bis 4 der Richtlinie (EU)
2015/2302 nimmt das Bundesamt für Justiz wahr. Artikel 4
(2) Das Bundesamt für Justiz stellt den zentralen Änderung der
Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten oder sons- Gewerbeordnung
tiger Vertragsstaaten des Abkommens über den Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
Europäischen Wirtschaftsraum alle notwendigen In- machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
formationen über die gesetzlichen Anforderungen zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Juni
an die Verpflichtung von Reiseveranstaltern und 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, wird wie
Vermittlern verbundener Reiseleistungen zur Insol- folgt geändert:
venzsicherung (§§ 651r bis 651t, 651w Absatz 3
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 147b
des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zur Verfügung.
wie folgt gefasst:
§2 „§ 147b Verbotene Annahme von Entgelten für
Ausgehende Ersuchen Pauschalreisen und verbundene Reise-
leistungen“.
Das Bundesamt für Justiz leitet Auskunftsersu-
chen der zuständigen Behörden zur Klärung von 2. § 147b wird wie folgt gefasst:
Zweifeln, ob ein Reiseveranstalter oder ein Vermitt- „§ 147b
ler verbundener Reiseleistungen mit Sitz in einem Verbotene Annahme
anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen Ver- von Entgelten für Pauschalreisen
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen und verbundene Reiseleistungen
Wirtschaftsraum seiner Verpflichtung zur Insolvenz-
sicherung (§§ 651s, 651w Absatz 3 des Bürger- (1) Ordnungswidrig handelt, wer
lichen Gesetzbuchs) nachgekommen ist, an die 1. entgegen § 651t Nummer 1, auch in Verbindung
zentrale Kontaktstelle des Niederlassungsstaats mit § 651u Absatz 1 Satz 1 oder § 651w Ab-
weiter. satz 3 Satz 4, oder
2. entgegen § 651t Nummer 2, auch in Verbindung
§3 mit § 651u Absatz 1 Satz 1, § 651v Absatz 2
Eingehende Ersuchen Satz 1 oder § 651w Absatz 3 Satz 4,
(1) Auskunftsersuchen zentraler Kontaktstellen des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Zahlung fordert
anderer Mitgliedstaaten oder sonstiger Vertrags- oder annimmt.
2408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des 2. § 10 wird wie folgt geändert:
Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1
Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend aa) In Nummer 3 werden nach der Angabe „Nr. 1“
Euro geahndet werden.“ das Komma und die Wörter „auch in Verbin-
dung mit Satz 3,“ gestrichen.
Artikel 5 bb) In Nummer 5 wird die Angabe „6 Satz 2“
Änderung der durch die Angabe „7 Satz 2“ ersetzt.
Preisangabenverordnung cc) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 1 Abs. 6
Die Preisangabenverordnung in der Fassung der Be- Satz 3“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 7 Satz 3“
kanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197), ersetzt.
die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. März
b) In Absatz 3 werden nach der Angabe „Satz 2“ das
2016 (BGBl. I S. 396) geändert worden ist, wird wie
Komma und die Wörter „jeweils auch in Verbin-
folgt geändert:
dung mit Satz 3,“ gestrichen.
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert: Artikel 6
aa) In Nummer 1 wird nach dem Komma am Ende Änderung des
das Wort „oder“ eingefügt. Kapitalanlagegesetzbuchs
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „wer- In § 305 Absatz 1 Satz 2 des Kapitalanlagegesetz-
den“ das Komma und das Wort „oder“ durch buchs vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt
einen Punkt ersetzt. durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Juni 2017
cc) Nummer 3 wird aufgehoben. (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, wird die Angabe
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt: „Satz 1“ gestrichen.
„(6) Der in der Werbung, auf der Webseite oder
Artikel 7
in Prospekten eines Reiseveranstalters angege-
bene Reisepreis kann abweichend von Absatz 1 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Satz 1 nach Maßgabe des § 651d Absatz 3 Satz 1 Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2018 in Kraft. Gleich-
des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Arti- zeitig tritt die BGB-Informationspflichten-Verordnung in
kels 250 § 1 Absatz 2 des Einführungsgesetzes der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2002
zum Bürgerlichen Gesetzbuche geändert wer- (BGBl. I S. 3002), die zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
den.“ zes vom 17. Januar 2011 (BGBl. I S. 34) geändert wor-
c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7. den ist, außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Juli 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und Energie
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017 2409
Anhang (zu Artikel 2 Nummer 12)
Anlage 11
(zu Artikel 250 § 2 Absatz 1)
Muster
für das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden
bei einer Pauschalreise nach § 651a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der
Richtlinie (EU) 2015/2302. 1
Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Das Unternehmen 2 trägt
die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise.
Zudem verfügt das Unternehmen 2 über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer
Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im
Fall seiner Insolvenz.*
3
4 Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302
– Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschal-
reisevertrags.
– Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffe-
nen Reiseleistungen.
– Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit
dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können.
– Die Reisenden können die Pauschalreise – innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter
zusätzlichen Kosten – auf eine andere Person übertragen.
– Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise)
sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem Fall bis spätestens 20 Tage
vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8 % des Pauschalreisepreises übersteigt, kann der
Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vor-
behält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern.
– Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle
Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des
Preises erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschal-
reise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und
unter Umständen auf eine Entschädigung.
– Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung
einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende
Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen.
– Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und
vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten.
– Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß
durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubie-
ten. Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten (in der Bundesrepublik
Deutschland heißt dieses Recht „Kündigung“), wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden
und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der
Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen.
– Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht
oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden.
– Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet.
– Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder – in einigen Mitgliedstaaten – des Reisevermittlers werden
Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder, sofern einschlägig, des Reisever-
mittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die
Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet. 2 hat eine Insolvenzabsicherung mit 5 abgeschlossen.* Die
Reisenden können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde ( 6 ) kontaktieren, wenn
ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz von 2 verweigert werden.*
7
2410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017
Gestaltungshinweise:
1 Bei Tagesreisen, deren Reisepreis 500 Euro übersteigt, ist anstelle des vorangegangenen Satzes der folgende Satz einzufü-
gen: „Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Tagesreise, die nach den Vor-
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs wie eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302 behandelt wird.“
2 Hier ist die Firma/der Name des Reiseveranstalters einzufügen.
3 Werden die Informationen auf einer Webseite für den elektronischen Geschäftsverkehr zur Verfügung gestellt, ist hier die mit
den Wörtern „Weiterführende Informationen zu Ihren wichtigsten Rechten nach der Richtlinie (EU) 2015/2302“ beschriftete
Hyperlink-Schaltfläche einzufügen, nach deren Betätigung die Informationen zu 4 zur Verfügung gestellt werden.
4 Die Informationen über die wichtigsten Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302 werden entweder nach Betätigung der
Hyperlink-Schaltfläche zu 3 zur Verfügung gestellt oder, wenn die Informationen nicht auf einer Webseite für den elektro-
nischen Geschäftsverkehr zur Verfügung gestellt werden, den Informationen im ersten Kasten unmittelbar unterhalb des
Kastens angefügt.
5 Hier ist einzufügen:
a) wenn ein Fall des § 651s des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt: Name der Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet,
b) in allen anderen Fällen: Name des Kundengeldabsicherers (§ 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
6 Hier sind einzufügen:
a) wenn ein Fall des § 651s des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt: Kontaktdaten der Einrichtung, die den Insolvenzschutz
bietet, und gegebenenfalls Name und Kontaktdaten der zuständigen Behörde, jeweils einschließlich der Anschrift des
Ortes, an dem sie ihren Sitz hat, der E-Mail-Adresse und der Telefonnummer,
b) in allen anderen Fällen: Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers (§ 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ein-
schließlich der Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, der E-Mail-Adresse und der Telefonnummer.
7 Hier ist einzufügen:
a) wenn die Informationen auf einer Webseite für den elektronischen Geschäftsverkehr zur Verfügung gestellt werden: die mit
den Wörtern „Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form“ beschriftete Hyperlink-Schalt-
fläche, nach deren Betätigung eine Weiterleitung auf die Webseite www.umsetzung-richtlinie-eu2015-2302.de erfolgt,
b) wenn die Informationen nicht auf einer Webseite für den elektronischen Geschäftsverkehr zur Verfügung gestellt wer-
den: „Webseite, auf der die Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form zu finden ist:
www.umsetzung-richtlinie-eu2015-2302.de“.
* Besteht gemäß § 651r Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Insolvenzsicherung, weil der Reise-
veranstalter vor Beendigung der Pauschalreise keine Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis annimmt und der Vertrag keine Rückbeför-
derung des Reisenden umfasst, entfallen diese Sätze.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017 2411
Anlage 12
(zu Artikel 250 § 2 Absatz 2)
Muster
für das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden
bei Verträgen über Gastschulaufenthalte nach § 651u des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Auf den Ihnen angebotenen Vertrag finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Pauschalreisen
entsprechende Anwendung.
Daher können Sie Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Bei einem Gastschulaufenthalt
gelten darüber hinaus die besonderen Bestimmungen des § 651u Absatz 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
insbesondere für den Rücktritt vom Vertrag vor Reisebeginn und für die Kündigung.
Das Unternehmen 1 verfügt über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für den Fall seiner Insolvenz.* Die
Absicherung umfasst die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der Vertrag die Beförderung umfasst, die Sicher-
stellung der Rückbeförderung.*
2
3 Ihre wichtigsten Rechte nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
– Die Reisenden, d. h. in aller Regel nicht die Gastschüler selbst, sondern die Vertragspartner des Reisever-
anstalters, erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Vertrags.
– Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung der von dem Vertrag um-
fassten Reiseleistungen.
– Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit
dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können.
– Die Reisenden können die Pauschalreise – innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter
zusätzlichen Kosten – auf eine andere Person übertragen.
– Der Reisepreis darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen
und die Preiserhöhung im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn die
Unterrichtung des Reisenden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt. Übersteigt die Preiserhöhung
8 % des Reisepreises, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das
Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die ent-
sprechenden Kosten sich verringern.
– Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle
Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des
Preises erheblich geändert wird. Wenn der Reiseveranstalter die Pauschalreise vor Reisebeginn absagt, haben
die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung.
– Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Reisebeginn ohne Zahlung einer Rück-
trittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheits-
probleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen.
– Zudem können die Reisenden vor Reisebeginn jederzeit, d. h. ohne weitere Voraussetzungen, vom Vertrag
zurücktreten, gegebenenfalls gegen Zahlung einer angemessenen Rücktrittsgebühr.
– Der Reisende kann den Vertrag bis zur Beendigung der Reise auch jederzeit kündigen. Der Reiseveranstalter
ist dann berechtigt, den vereinbarten Reisepreis abzüglich ersparter Aufwendungen zu verlangen. Der Reise-
veranstalter ist verpflichtet, die infolge der Kündigung notwendigen Maßnahmen zu treffen. Er hat insbeson-
dere, falls der Vertrag die Beförderung des Gastschülers umfasst, für dessen Rückbeförderung zu sorgen. Die
Mehrkosten trägt in diesem Fall der Reisende.
– Kann nach Reisebeginn ein erheblicher Teil der Reiseleistungen nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt wer-
den, so sind dem Reisenden ohne Mehrkosten angemessene Ersatzleistungen anzubieten. Der Reisende kann
den Vertrag kostenfrei kündigen, wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden, die Pauschal-
reise hierdurch erheblich beeinträchtigt wird und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen. In
diesem Fall trägt der Reiseveranstalter die Mehrkosten für eine gegebenenfalls zu veranlassende Rückbeför-
derung des Gastschülers.
– Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die Leistungen nicht oder
nicht ordnungsgemäß erbracht werden.
– Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden bzw. dem Gastschüler Beistand, wenn dieser sich in Schwierig-
keiten befindet.
– Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reise-
veranstalters nach Reisebeginn ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rück-
beförderung des Gastschülers gewährleistet. 1 hat eine Insolvenzabsicherung mit 4 abgeschlossen.* Die
2412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017
Reisenden können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde ( 5 ) kontaktieren, wenn
ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz von 1 verweigert werden.*
6
Gestaltungshinweise:
1 Hier ist die Firma/der Name des Reiseveranstalters einzufügen.
2 Werden die Informationen auf einer Webseite für den elektronischen Geschäftsverkehr zur Verfügung gestellt, ist hier die mit
den Wörtern „Weiterführende Informationen zu Ihren wichtigsten Rechten nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-
buchs“ beschriftete Hyperlink-Schaltfläche einzufügen, nach deren Betätigung die Informationen zu 3 zur Verfügung gestellt
werden.
3 Die Informationen über die wichtigsten Rechte werden entweder nach Betätigung der Hyperlink-Schaltfläche zu 2 zur Ver-
fügung gestellt oder, wenn die Informationen nicht auf einer Webseite für den elektronischen Geschäftsverkehr zur Verfügung
gestellt werden, den Informationen im ersten Kasten unmittelbar unterhalb des Kastens angefügt.
4 Hier ist einzufügen:
a) wenn ein Fall des § 651s des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt: Name der Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet,
b) in allen anderen Fällen: Name des Kundengeldabsicherers (§ 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
5 Hier sind einzufügen:
a) wenn ein Fall des § 651s des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt: Kontaktdaten der Einrichtung, die den Insolvenzschutz
bietet, und gegebenenfalls Name und Kontaktdaten der zuständigen Behörde, jeweils einschließlich der Anschrift des
Ortes, an dem sie ihren Sitz hat, der E-Mail-Adresse und der Telefonnummer,
b) in allen anderen Fällen: Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers (§ 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ein-
schließlich der Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, der E-Mail-Adresse und der Telefonnummer.
6 Hier ist einzufügen:
a) wenn die Informationen auf einer Webseite für den elektronischen Geschäftsverkehr zur Verfügung gestellt werden: die mit
den Wörtern „Weiterleitung zur Gesamtausgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ beschriftete Hyperlink-Schaltfläche, nach
deren Betätigung eine Weiterleitung auf die Webseite www.gesetze-im-internet.de/bgb erfolgt,
b) wenn die Informationen nicht auf einer Webseite für den elektronischen Geschäftsverkehr zur Verfügung gestellt werden:
„Webseite, auf welcher die Gesamtausgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu finden ist: www.gesetze-im-internet.de/
bgb“.
* Besteht gemäß § 651r Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Insolvenzsicherung, weil der Reise-
veranstalter vor Beendigung der Pauschalreise keine Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis annimmt und der Vertrag keine Rückbeför-
derung des Reisenden umfasst, entfallen diese Sätze.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017 2413
Anlage 13
(zu Artikel 250 § 4)
Muster
für das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden
bei einer Pauschalreise nach § 651c des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Wenn Sie innerhalb von 24 Stunden ab Eingang der Buchungsbestätigung des Unternehmens 1 einen Vertrag mit
dem Unternehmen 2 schließen, handelt es sich bei den von 1 und 2 zu erbringenden Reiseleistungen um eine
Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302.
Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Das Unternehmen 1 trägt
die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise.
Zudem verfügt das Unternehmen 1 über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer
Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im
Fall seiner Insolvenz.*
3
4 Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302
– Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschal-
reisevertrags.
– Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffe-
nen Reiseleistungen.
– Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit
dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können.
– Die Reisenden können die Pauschalreise – innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter
zusätzlichen Kosten – auf eine andere Person übertragen.
– Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise)
sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem Fall bis spätestens 20 Tage
vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8 % des Pauschalreisepreises übersteigt, kann der
Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vor-
behält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern.
– Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle
Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des
Preises erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschal-
reise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und
unter Umständen auf eine Entschädigung.
– Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung
einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende
Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen.
– Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und
vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten.
– Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß
durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubie-
ten. Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten (in der Bundesrepublik
Deutschland heißt dieses Recht „Kündigung“), wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden
und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der
Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen.
– Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht
oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden.
– Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet.
– Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder – in einigen Mitgliedstaaten – des Reisevermittlers werden
Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder, sofern einschlägig, des Reisever-
mittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die
Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet. 1 hat eine Insolvenzabsicherung mit 5 abgeschlossen.* Die
Reisenden können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde ( 6 ) kontaktieren, wenn
ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz von 1 verweigert werden.*
7
2414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017
Gestaltungshinweise:
1 Hier ist die Firma/der Name des als Reiseveranstalter anzusehenden Unternehmers (§ 651c Absatz 1 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs) einzufügen.
2 Hier ist die Firma/der Name jedes anderen Unternehmers einzutragen, dem nach § 651c Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs Daten übermittelt werden.
3 Hier ist die mit den Wörtern „Weiterführende Informationen zu Ihren wichtigsten Rechten nach der Richtlinie (EU) 2015/2302“
beschriftete Hyperlink-Schaltfläche einzufügen, nach deren Betätigung die Informationen zu 4 zur Verfügung gestellt wer-
den.
4 Die Informationen über die wichtigsten Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302 werden nach Betätigung der Hyperlink-
Schaltfläche zu 3 zur Verfügung gestellt.
5 Hier ist einzufügen:
a) wenn ein Fall des § 651s des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt: Name der Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet,
b) in allen anderen Fällen: Name des Kundengeldabsicherers (§ 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
6 Hier sind einzufügen:
a) wenn ein Fall des § 651s des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt: Kontaktdaten der Einrichtung, die den Insolvenzschutz
bietet, und gegebenenfalls Name und Kontaktdaten der zuständigen Behörde, jeweils einschließlich der Anschrift des
Ortes, an dem sie ihren Sitz hat, der E-Mail-Adresse und der Telefonnummer,
b) in allen anderen Fällen: Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers (§ 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ein-
schließlich der Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, der E-Mail-Adresse und der Telefonnummer.
7 Hier ist die mit den Wörtern „Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form“ beschriftete
Hyperlink-Schaltfläche einzufügen, nach deren Betätigung eine Weiterleitung auf die Webseite www.umsetzung-richtlinie-
eu2015-2302.de erfolgt.
* Besteht gemäß § 651r Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Verpflichtung des als Reiseveranstalter anzusehenden Unternehmers zur
Insolvenzsicherung, weil der als Reiseveranstalter anzusehende Unternehmer vor Beendigung der Pauschalreise keine Zahlungen des Reisenden
auf den Reisepreis annimmt und der Vertrag keine Rückbeförderung des Reisenden umfasst, entfallen diese Sätze.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017 2415
Anlage 14
(zu Artikel 251 § 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a)
Muster
für das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden,
wenn der Vermittler verbundener Reiseleistungen ein Beförderer ist,
mit dem der Reisende einen die Rückbeförderung umfassenden Vertrag geschlossen hat,
und die Vermittlung nach § 651w Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt
Bei Buchung zusätzlicher Reiseleistungen für Ihre Reise über 1 im Anschluss an die Auswahl und Zahlung einer
Reiseleistung können Sie die nach der Richtlinie (EU) 2015/2302 für Pauschalreisen geltenden Rechte NICHT in
Anspruch nehmen.
Daher ist 1 nicht für die ordnungsgemäße Erbringung solcher zusätzlichen Reiseleistungen verantwortlich. Bei
Problemen wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Leistungserbringer.
Bei Buchung zusätzlicher Reiseleistungen bei demselben Besuch des Buchungsportals 2 werden diese Reise-
leistungen jedoch Teil verbundener Reiseleistungen. In diesem Fall verfügt 3 über die nach dem EU-Recht vor-
geschriebene Absicherung für die Erstattung Ihrer Zahlungen an 3 für Dienstleistungen, die aufgrund der Insol-
venz von 3 nicht erbracht wurden, sowie erforderlichenfalls für Ihre Rückbeförderung an den Abreiseort. Beach-
ten Sie bitte, dass dies im Fall einer Insolvenz des betreffenden Leistungserbringers keine Erstattung bewirkt.
4
3 hat eine Insolvenzabsicherung mit 5 abgeschlossen.
Die Reisenden können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde ( 6 ) kontaktieren, wenn
ihnen Reiseleistungen aufgrund der Insolvenz von 3 verweigert werden.
Hinweis: Diese Insolvenzabsicherung gilt nicht für Verträge mit anderen Parteien als 3 , die trotz der Insolvenz des
Unternehmens 3 erfüllt werden können.
7
Gestaltungshinweise:
1 Hier ist entweder „unser Unternehmen“ oder „das Unternehmen (einsetzen: Firma/Name des Vermittlers verbundener Reise-
leistungen)“ einzufügen.
2 Hier ist entweder „unseres Unternehmens“ oder „des Unternehmens (einsetzen: Firma/Name des Vermittlers verbundener
Reiseleistungen)“ einzufügen.
3 Hier ist die Firma/der Name des Vermittlers verbundener Reiseleistungen einzufügen.
4 Hier ist die mit den Wörtern „Weiterführende Informationen zum Insolvenzschutz“ beschriftete Hyperlink-Schaltfläche einzu-
fügen, nach deren Betätigung die Informationen im zweiten Kasten zur Verfügung gestellt werden.
5 Hier ist einzufügen:
a) wenn ein Fall des § 651w Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 651s des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt: Name der
Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet,
b) in allen anderen Fällen: Name des Kundengeldabsicherers (§ 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
6 Hier sind einzufügen:
a) wenn ein Fall des § 651w Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 651s des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt: Kontaktdaten
der Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, und gegebenenfalls Name und Kontaktdaten der zuständigen Behörde,
jeweils einschließlich der Anschrift des Ortes, an dem sie ihren Sitz hat, der E-Mail-Adresse und der Telefonnummer,
b) in allen anderen Fällen: Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers (§ 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ein-
schließlich der Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, der E-Mail-Adresse und der Telefonnummer.
7 Hier ist die mit den Wörtern „Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form“ beschriftete
Hyperlink-Schaltfläche einzufügen, nach deren Betätigung eine Weiterleitung auf die Webseite www.umsetzung-richtlinie-
eu2015-2302.de erfolgt.
2416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017
Anlage 15
(zu Artikel 251 § 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b)
Muster
für das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden,
wenn der Vermittler verbundener Reiseleistungen ein Beförderer ist,
mit dem der Reisende einen die Rückbeförderung umfassenden Vertrag geschlossen hat,
und die Vermittlung nach § 651w Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt
Bei Buchung zusätzlicher Reiseleistungen für Ihre Reise über diesen Link oder diese Links können Sie die nach der
Richtlinie (EU) 2015/2302 für Pauschalreisen geltenden Rechte NICHT in Anspruch nehmen.
Daher ist 1 nicht für die ordnungsgemäße Erbringung solcher zusätzlichen Reiseleistungen verantwortlich. Bei
Problemen wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Leistungserbringer.
Bei der Buchung zusätzlicher Reiseleistungen über diesen Link oder diese Links innerhalb von 24 Stunden nach
Bestätigung Ihrer Buchung durch 1 werden diese Reiseleistungen jedoch Teil verbundener Reiseleistungen. In
diesem Fall verfügt 2 über die nach dem EU-Recht vorgeschriebene Absicherung für die Erstattung Ihrer Zah-
lungen an 2 für Dienstleistungen, die aufgrund der Insolvenz von 2 nicht erbracht wurden, sowie erforderlichen-
falls für Ihre Rückbeförderung an den Abreiseort. Beachten Sie bitte, dass dies im Fall einer Insolvenz des betref-
fenden Leistungserbringers keine Erstattung bewirkt.
3
2 hat eine Insolvenzabsicherung mit 4 abgeschlossen.
Die Reisenden können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde ( 5 ) kontaktieren, wenn
ihnen Reiseleistungen aufgrund der Insolvenz von 2 verweigert werden.
Hinweis: Diese Insolvenzabsicherung gilt nicht für Verträge mit anderen Parteien als 2 , die trotz der Insolvenz des
Unternehmens 2 erfüllt werden können.
6
Gestaltungshinweise:
1 Hier ist entweder „unser Unternehmen“ oder „das Unternehmen (einsetzen: Firma/Name des Vermittlers verbundener Reise-
leistungen)“ einzufügen.
2 Hier ist die Firma/der Name des Vermittlers verbundener Reiseleistungen einzufügen.
3 Hier ist die mit den Wörtern „Weiterführende Informationen zum Insolvenzschutz“ beschriftete Hyperlink-Schaltfläche einzu-
fügen, nach deren Betätigung die Informationen im zweiten Kasten zur Verfügung gestellt werden.
4 Hier ist einzufügen:
a) wenn ein Fall des § 651w Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 651s des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt: Name der
Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet,
b) in allen anderen Fällen: Name des Kundengeldabsicherers (§ 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
5 Hier sind einzufügen:
a) wenn ein Fall des § 651w Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 651s des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt: Kontaktdaten
der Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, und gegebenenfalls Name und Kontaktdaten der zuständigen Behörde,
jeweils einschließlich der Anschrift des Ortes, an dem sie ihren Sitz hat, der E-Mail-Adresse und der Telefonnummer,
b) in allen anderen Fällen: Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers (§ 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ein-
schließlich der Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, der E-Mail-Adresse und der Telefonnummer.
6 Hier ist die mit den Wörtern „Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form“ beschriftete
Hyperlink-Schaltfläche einzufügen, nach deren Betätigung eine Weiterleitung auf die Webseite www.umsetzung-richtlinie-
eu2015-2302.de erfolgt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017 2417
Anlage 16
(zu Artikel 251 § 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a)
Muster
für das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden,
wenn der Vermittler verbundener Reiseleistungen kein Beförderer ist,
mit dem der Reisende einen die Rückbeförderung umfassenden Vertrag geschlossen hat,
und die Vermittlung nach § 651w Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt
Bei Buchung zusätzlicher Reiseleistungen für Ihre Reise über 1 im Anschluss an die Auswahl und Zahlung einer
Reiseleistung können Sie die nach der Richtlinie (EU) 2015/2302 für Pauschalreisen geltenden Rechte NICHT in
Anspruch nehmen.
Daher ist 1 nicht für die ordnungsgemäße Erbringung solcher zusätzlichen Reiseleistungen verantwortlich. Bei
Problemen wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Leistungserbringer.
Bei Buchung zusätzlicher Reiseleistungen bei demselben Besuch 2 werden diese Reiseleistungen jedoch Teil
verbundener Reiseleistungen. In diesem Fall verfügt 3 über die nach dem EU-Recht vorgeschriebene Absiche-
rung für die Erstattung Ihrer Zahlungen an 3 für Dienstleistungen, die aufgrund der Insolvenz von 3 nicht er-
bracht wurden. Beachten Sie bitte, dass dies im Fall einer Insolvenz des betreffenden Leistungserbringers keine
Erstattung bewirkt.*
4 *
3 hat eine Insolvenzabsicherung mit 5 abgeschlossen.*
Die Reisenden können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde ( 6 ) kontaktieren, wenn
ihnen Reiseleistungen aufgrund der Insolvenz von 3 verweigert werden.*
Hinweis: Diese Insolvenzabsicherung gilt nicht für Verträge mit anderen Parteien als 3 , die trotz der Insolvenz des
Unternehmens 3 erfüllt werden können.*
7 *
Gestaltungshinweise:
1 Hier ist entweder „unser Unternehmen“ oder „das Unternehmen (einsetzen: Firma/Name des Vermittlers verbundener Reise-
leistungen)“ einzufügen.
2 Hier ist einzufügen:
a) wenn die Informationen auf einer Webseite für den elektronischen Geschäftsverkehr zur Verfügung gestellt werden: ent-
weder „des Buchungsportals unseres Unternehmens“ oder „des Buchungsportals des Unternehmens (einsetzen: Firma/
Name des Vermittlers verbundener Reiseleistungen)“,
b) wenn die Informationen bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Reisenden und des Vermittlers verbundener Reise-
leistungen zur Verfügung gestellt werden: entweder „unseres Unternehmens oder bei demselben Kontakt mit diesem“ oder
„des Unternehmens (einsetzen: Firma/Name des Vermittlers verbundener Reiseleistungen) oder bei demselben Kontakt mit
diesem“.
3 Hier ist die Firma/der Name des Vermittlers verbundener Reiseleistungen einzufügen.
4 Werden die Informationen auf einer Webseite für den elektronischen Geschäftsverkehr zur Verfügung gestellt, ist hier die mit
den Wörtern „Weiterführende Informationen zum Insolvenzschutz“ beschriftete Hyperlink-Schaltfläche einzufügen, nach deren
Betätigung die Informationen im zweiten Kasten zur Verfügung gestellt werden. Werden die Informationen bei gleichzeitiger
körperlicher Anwesenheit des Reisenden und des Vermittlers verbundener Reiseleistungen zur Verfügung gestellt, werden die
Informationen im zweiten Kasten unmittelbar unterhalb des ersten Kastens angefügt.
5 Hier ist einzufügen:
a) wenn ein Fall des § 651w Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 651s des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt: Name der
Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet,
b) in allen anderen Fällen: Name des Kundengeldabsicherers (§ 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
6 Hier sind einzufügen:
a) wenn ein Fall des § 651w Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 651s des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt: Kontaktdaten
der Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, und gegebenenfalls Name und Kontaktdaten der zuständigen Behörde,
jeweils einschließlich der Anschrift des Ortes, an dem sie ihren Sitz hat, der E-Mail-Adresse und der Telefonnummer,
b) in allen anderen Fällen: Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers (§ 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ein-
schließlich der Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, der E-Mail-Adresse und der Telefonnummer.
7 Hier ist einzufügen:
a) wenn die Informationen auf einer Webseite für den elektronischen Geschäftsverkehr zur Verfügung gestellt werden: die mit
den Wörtern „Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form“ beschriftete Hyperlink-Schalt-
fläche, nach deren Betätigung eine Weiterleitung auf die Webseite www.umsetzung-richtlinie-eu2015-2302.de erfolgt,
2418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017
b) wenn die Informationen bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Reisenden und des Vermittlers verbundener Reise-
leistungen zur Verfügung gestellt werden: „Webseite, auf der die Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht
umgesetzten Form zu finden ist: www.umsetzung-richtlinie-eu2015-2302.de“.
* Besteht gemäß § 651w Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Verpflichtung des Vermittlers verbundener Reiseleistungen zur Insolvenz-
sicherung, weil er Zahlungen des Reisenden auf Vergütungen für Reiseleistungen nicht oder erst nach deren Erbringung annimmt, entfallen diese
Absätze. Gleiches gilt, soweit solche Zahlungen aufgrund einer vom Leistungserbringer erteilten Inkassovollmacht des Vermittlers verbundener
Reiseleistungen auf einem insolvenzfesten Treuhandkonto gutgeschrieben werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017 2419
Anlage 17
(zu Artikel 251 § 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b)
Muster
für das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden,
wenn der Vermittler verbundener Reiseleistungen kein Beförderer ist,
mit dem der Reisende einen die Rückbeförderung umfassenden Vertrag geschlossen hat,
und die Vermittlung nach § 651w Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt
Bei Buchung zusätzlicher Reiseleistungen für Ihre Reise über diesen Link oder diese Links können Sie die nach der
Richtlinie (EU) 2015/2302 für Pauschalreisen geltenden Rechte NICHT in Anspruch nehmen.
Daher ist 1 nicht für die ordnungsgemäße Erbringung solcher zusätzlichen Reiseleistungen verantwortlich. Bei
Problemen wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Leistungserbringer.
Bei der Buchung zusätzlicher Reiseleistungen über diesen Link oder diese Links innerhalb von 24 Stunden nach
Bestätigung Ihrer Buchung durch 1 werden diese Reiseleistungen jedoch Teil verbundener Reiseleistungen. In
diesem Fall verfügt 2 über die nach dem EU-Recht vorgeschriebene Absicherung für die Erstattung Ihrer Zah-
lungen an 2 für Dienstleistungen, die aufgrund der Insolvenz von 2 nicht erbracht wurden. Beachten Sie bitte,
dass dies im Fall einer Insolvenz des betreffenden Leistungserbringers keine Erstattung bewirkt.*
3 *
2 hat eine Insolvenzabsicherung mit 4 abgeschlossen.*
Die Reisenden können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde ( 5 ) kontaktieren, wenn
ihnen Reiseleistungen aufgrund der Insolvenz von 2 verweigert werden.*
Hinweis: Diese Insolvenzabsicherung gilt nicht für Verträge mit anderen Parteien als 2 , die trotz der Insolvenz des
Unternehmens 2 erfüllt werden können.*
6 *
Gestaltungshinweise:
1 Hier ist entweder „unser Unternehmen“ oder „das Unternehmen (einsetzen: Firma/Name des Vermittlers verbundener Reise-
leistungen)“ einzufügen.
2 Hier ist die Firma/der Name des Vermittlers verbundener Reiseleistungen einzufügen.
3 Hier ist die mit den Wörtern „Weiterführende Informationen zum Insolvenzschutz“ beschriftete Hyperlink-Schaltfläche einzu-
fügen, nach deren Betätigung die Informationen im zweiten Kasten zur Verfügung gestellt werden.
4 Hier ist einzufügen:
a) wenn ein Fall des § 651w Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 651s des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt: Name der
Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet,
b) in allen anderen Fällen: Name des Kundengeldabsicherers (§ 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
5 Hier sind einzufügen:
a) wenn ein Fall des § 651w Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 651s des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt: Kontaktdaten
der Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, und gegebenenfalls Name und Kontaktdaten der zuständigen Behörde,
jeweils einschließlich der Anschrift des Ortes, an dem sie ihren Sitz hat, der E-Mail-Adresse und der Telefonnummer,
b) in allen anderen Fällen: Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers (§ 651r Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ein-
schließlich der Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, der E-Mail-Adresse und der Telefonnummer.
6 Hier ist die mit den Wörtern „Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form“ beschriftete
Hyperlink-Schaltfläche einzufügen, nach deren Betätigung eine Weiterleitung auf die Webseite www.umsetzung-richtlinie-
eu2015-2302.de erfolgt.
* Besteht gemäß § 651w Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Verpflichtung des Vermittlers verbundener Reiseleistungen zur Insolvenz-
sicherung, weil er Zahlungen des Reisenden auf Vergütungen für Reiseleistungen nicht oder erst nach deren Erbringung annimmt, entfallen diese
Absätze. Gleiches gilt, soweit solche Zahlungen aufgrund einer vom Leistungserbringer erteilten Inkassovollmacht des Vermittlers verbundener
Reiseleistungen auf einem insolvenzfesten Treuhandkonto gutgeschrieben werden.
2420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017
Anlage 18
(zu Artikel 252 Absatz 1)
Muster
für den Sicherungsschein
(gegebenenfalls einsetzen Sicherungsscheinnummer)
Sicherungsschein für
1 Pauschalreisen
gemäß 2 § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs
für . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(einsetzen: Namen des Reisenden, die Wörter „den umseitig bezeichneten Reisenden“ oder die Buchungsnummer) 3
(gegebenenfalls einsetzen: Geltungsdauer des Sicherungsscheins) 4
Dem Reisenden steht im Fall der Insolvenz 5 gegenüber dem unten angegebenen Kundengeldabsicherer unter
den gesetzlichen Voraussetzungen ein unmittelbarer Anspruch im Sinne des § 651r Absatz 4 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zu.
Die Haftung des Kundengeldabsicherers ist begrenzt. Er haftet für alle durch ihn in einem Geschäftsjahr insgesamt
zu erstattenden Beträge nur bis zu einem Betrag von 110 Mio. Euro. Sollte diese Summe nicht für alle Reisenden
ausreichen, so verringert sich der Erstattungsbetrag in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchst-
betrag steht. 6
Bei Rückfragen wenden Sie sich an: (mindestens einsetzen: Namen, Anschrift und Telefonnummer der anzuspre-
chenden Stelle; falls diese nicht für die Schadensabwicklung zuständig ist, auch Namen, Anschrift und Telefon-
nummer der dafür zuständigen Stelle).
(einsetzen: Namen, ladungsfähige Anschrift des Kundengeldabsicherers)
Kundengeldabsicherer
Gestaltungshinweise:
1 Hier ist bei einer Vermittlung verbundener Reiseleistungen (§ 651w des Bürgerlichen Gesetzbuchs) anstelle des nachfolgen-
den Wortes „Pauschalreisen“ Folgendes einzufügen: „verbundene Reiseleistungen“.
2 Hier ist bei einer Vermittlung verbundener Reiseleistungen (§ 651w des Bürgerlichen Gesetzbuchs) anstelle der nachfolgenden
Angabe „§ 651r“ Folgendes einzufügen: „den §§ 651r und 651w“.
3 Diese Angaben können entfallen. In diesem Falle ist folgender Satz einzufügen: „Dieser Sicherungsschein gilt für den Bu-
chenden und alle Reiseteilnehmer.“
4 Falls der Sicherungsschein befristet ist, muss die Frist mindestens den Zeitraum vom Vertragsschluss bis zur Beendigung der
Reise umfassen.
5 Hier ist einzufügen:
a) wenn ein Pauschalreisevertrag vorliegt: entweder die Wörter „des umseitig bezeichneten Reiseveranstalters“ oder „der“/
„des“ und sodann Firma/Name und Anschrift des Reiseveranstalters,
b) wenn eine Vermittlung verbundener Reiseleistungen (§ 651w des Bürgerlichen Gesetzbuchs) vorliegt: „der“/„des“ und
sodann Firma/Name und Anschrift des Vermittlers verbundener Reiseleistungen.
6 Dieser Absatz entfällt bei Kundengeldabsicherungen, bei denen die Haftungsbeschränkung nach § 651r Absatz 3 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs nicht vereinbart wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017 2421
Gesetz
zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld
Vom 17. Juli 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 1993 (BGBl. I S. 2066), das zuletzt durch Artikel 4 Ab-
sen: satz 13 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1666) geändert worden ist, werden die folgenden
Artikel 1 Sätze angefügt:
Änderung des „Der Ersatzpflichtige hat zudem dem Hinterbliebenen,
Bürgerlichen Gesetzbuchs der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem
besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das
Dem § 844 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der
dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine an-
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002
gemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein be-
(BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch
sonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet,
Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I
wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspart-
S. 2394) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3
ner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.“
angefügt:
„(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen,
Artikel 4
der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem
besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das Änderung des
dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine an- Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
gemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein be-
Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum
sonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet,
Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-
wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspart-
machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494;
ner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.“
1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2394) geändert wor-
Artikel 2 den ist, wird folgender § 43 angefügt:
Änderung des
Arzneimittelgesetzes „§ 43
Dem § 86 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung
Überleitungsvorschrift zum Gesetz
der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I
zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld
S. 3394), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1050) geändert worden ist, wird Wenn die zum Tode führende Verletzung nach dem
folgender Absatz 3 angefügt: 22. Juli 2017 eingetreten ist, sind die durch das Gesetz
„(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenen-
der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem geld vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2421) geänderten
besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das Vorschriften in folgenden Gesetzen anzuwenden:
dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine an- 1. Bürgerliches Gesetzbuch,
gemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein be-
sonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, 2. Arzneimittelgesetz,
wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspart- 3. Gentechnikgesetz,
ner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.“
4. Produkthaftungsgesetz,
Artikel 3 5. Umwelthaftungsgesetz,
Änderung des 6. Atomgesetz,
Gentechnikgesetzes
7. Straßenverkehrsgesetz und
Dem § 32 Absatz 4 des Gentechnikgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 8. Haftpflichtgesetz.“
2422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017
Artikel 5 verhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene
Änderung des der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder
Produkthaftungsgesetzes ein Kind des Getöteten war.“
Dem § 7 des Produkthaftungsgesetzes vom 15. De- 3. In § 39 Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 1 und 2“
zember 1989 (BGBl. I S. 2198), das zuletzt durch Arti- durch die Angabe „Abs. 1 bis 3“ ersetzt.
kel 180 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 Artikel 8
angefügt: Änderung des
„(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, Straßenverkehrsgesetzes
der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem Dem § 10 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fas-
besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das sung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I
dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine an- S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
gemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein be- vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162) geändert worden
sonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspart-
ner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.“ „(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen,
der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem
besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das
Artikel 6
dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine an-
Änderung des gemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein be-
Umwelthaftungsgesetzes sonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet,
Dem § 12 des Umwelthaftungsgesetzes vom 10. De- wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspart-
zember 1990 (BGBl. I S. 2634), das zuletzt durch Arti- ner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.“
kel 9 Absatz 5 des Gesetzes vom 23. November 2007
(BGBl. I S. 2631) geändert worden ist, wird folgender Artikel 9
Absatz 3 angefügt: Änderung des
„(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, Haftpflichtgesetzes
der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem Dem § 5 des Haftpflichtgesetzes in der Fassung der
besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das Bekanntmachung vom 4. Januar 1978 (BGBl. I S. 145),
dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine an- das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2002
gemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein be- (BGBl. I S. 2674) geändert worden ist, wird folgender
sonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, Absatz 3 angefügt:
wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspart-
ner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.“ „(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen,
der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem
Artikel 7 besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das
dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine an-
Änderung des gemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein be-
Atomgesetzes sonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet,
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntma- wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspart-
chung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt ner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.“
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 10
1. § 15 wird wie folgt geändert: Änderung des
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: Luftverkehrsgesetzes
„(3) Die Deckungsvorsorge darf zur Erfüllung Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-
von Ansprüchen nach § 28 Absatz 3 nur heran- machung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt
gezogen werden, wenn dadurch nicht die De- durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I
ckung der Ersatzansprüche sonstiger Geschädig- S. 1298) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
ter beeinträchtigt wird.“ 1. Dem § 35 wird folgender Absatz 3 angefügt:
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und dem „(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen,
Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt: der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in
„Die nach Absatz 3 nachrangig zu erfüllenden einem besonderen persönlichen Näheverhältnis
Ersatzansprüche gehen den nachrangig zu er- stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte see-
füllenden Ersatzansprüchen nach den Absätzen lische Leid eine angemessene Entschädigung in
1 und 2 vor.“ Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Nähe-
verhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene
2. Dem § 28 wird folgender Absatz 3 angefügt:
der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder
„(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, ein Kind des Getöteten war.“
der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in
einem besonderen persönlichen Näheverhältnis 2. Dem § 72 wird folgender Absatz 6 angefügt:
stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte see- „(6) Der durch das Gesetz zur Einführung eines An-
lische Leid eine angemessene Entschädigung in spruchs auf Hinterbliebenengeld vom 17. Juli 2017
Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Nähe- (BGBl. I S. 2421) angefügte § 35 Absatz 3 gilt nicht,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017 2423
wenn sich der Unfall vor dem 22. Juli 2017 ereignet vatrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
hat.“ rungsnummer 96-2, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung wird die Angabe „§§ 21, 22 und 24“ durch die
Artikel 11 Angabe „§§ 35, 36 und 38“ ersetzt.
Änderung des
Gesetzes zur Durchführung Artikel 12
des Ersten Abkommens zur
Vereinheitlichung des Luftprivatrechts Inkrafttreten
In § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Durchführung des Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftpri- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Juli 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
2424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017
Gesetz
zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehaltes
für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern
Vom 17. Juli 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: mer 1 und 2, in Verfahren nach § 151 Nummer 7
die für Unterbringungssachen nach § 312 Num-
Artikel 1 mer 4 geltenden Vorschriften anzuwenden. An die
Änderung des Stelle des Verfahrenspflegers tritt der Verfahrens-
Bürgerlichen Gesetzbuchs beistand. Die Bestellung eines Verfahrensbei-
stands ist stets erforderlich.“
§ 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 „In Verfahren der Genehmigung freiheitsentzie-
des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2421) ge- hender Maßnahmen genügt ein ärztliches Zeugnis;
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: Satz 1 gilt entsprechend.“
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„§ 1631b
„(7) Die freiheitsentziehende Unterbringung und
Freiheitsentziehende Unterbringung freiheitsentziehende Maßnahmen enden spätes-
und freiheitsentziehende Maßnahmen“. tens mit Ablauf von sechs Monaten, bei offen-
2. Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 2 wird das sichtlich langer Sicherungsbedürftigkeit spätes-
Wort „wenn“ durch das Wort „solange“ ersetzt. tens mit Ablauf von einem Jahr, wenn sie nicht
vorher verlängert werden.“
3. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Genehmigung des Familiengerichts ist Artikel 3
auch erforderlich, wenn dem Kind, das sich in einem
Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Ein- Änderung des Gesetzes
richtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, über Gerichtskosten in Familiensachen
Medikamente oder auf andere Weise über einen Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gesetz über
längeren Zeitraum oder regelmäßig in nicht alters- Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember
gerechter Weise die Freiheit entzogen werden soll. 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Arti-
Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“ kel 25 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 2
1. Vorbemerkung 1.3.1 Absatz 1 Nummer 2 wird wie
Änderung des folgt gefasst:
Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den „2. ein Verfahren, das eine freiheitsentziehende Un-
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit terbringung eines Minderjährigen oder eine frei-
heitsentziehende Maßnahme bei einem Minder-
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen jährigen betrifft (§ 151 Nr. 6 und 7 FamFG), und“.
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), 2. In der Anmerkung zu Nummer 1410 werden die Wör-
das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 5. Juli ter „die freiheitsentziehende Unterbringung eines
2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, wird wie Minderjährigen betreffen“ durch die Wörter „eine
folgt geändert: freiheitsentziehende Unterbringung eines Minderjäh-
rigen oder eine freiheitsentziehende Maßnahme bei
1. In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu § 167
einem Minderjährigen betreffen (§ 151 Nr. 6 und 7
die Wörter „und bei freiheitsentziehenden Maßnah-
FamFG)“ ersetzt.
men bei Minderjährigen“ angefügt.
2. § 151 Nummer 6 wird wie folgt gefasst: 3. In Vorbemerkung 2 Absatz 3 Satz 2 werden nach
den Wörtern „keine Auslagen erhoben“ das Komma
„6. die Genehmigung von freiheitsentziehender Un- und die Wörter „für die freiheitsentziehende Unter-
terbringung und freiheitsentziehenden Maß- bringung eines Minderjährigen“ durch ein Semikolon
nahmen nach § 1631b des Bürgerlichen Gesetz- und die Wörter „für eine freiheitsentziehende Unter-
buchs, auch in Verbindung mit den §§ 1800 bringung eines Minderjährigen und eine freiheits-
und 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,“. entziehende Maßnahme bei einem Minderjährigen
3. § 167 wird wie folgt geändert: (§ 151 Nr. 6 und 7 FamFG)“ ersetzt.
a) Der Überschrift werden die Wörter „und bei frei-
heitsentziehenden Maßnahmen bei Minderjähri- Artikel 4
gen“ angefügt. Änderung des
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
„(1) In Verfahren nach § 151 Nummer 6 sind Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai
die für Unterbringungssachen nach § 312 Num- 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017 2425
des Gesetzes vom 5. Juni 2017 (BGBl. I S. 1476) geän- 3. In Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) Nummer 6300
dert worden ist, wird wie folgt geändert: werden im Gebührentatbestand die Wörter „bei Un-
1. In § 42 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „bei Un- terbringungsmaßnahmen“ durch die Wörter „in Ver-
terbringungsmaßnahmen“ durch die Wörter „in Ver- fahren über eine freiheitsentziehende Unterbringung
fahren über freiheitsentziehende Unterbringungen oder eine freiheitsentziehende Maßnahme“ ersetzt.
und freiheitsentziehende Maßnahmen“ ersetzt.
Artikel 5
2. In § 51 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „bei Un-
terbringungsmaßnahmen“ durch die Wörter „in Ver- Inkrafttreten
fahren über freiheitsentziehende Unterbringungen
und freiheitsentziehende Maßnahmen“ ersetzt. Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Juli 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Katarina Barley
2426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017
Gesetz
zur Änderung der materiellen
Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen
und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten
Vom 17. Juli 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Absätzen“ die Angabe „1, 3 und 4“ durch die An-
sen: gabe „1 und 4“ ersetzt.
3. Nach § 1906 wird folgender § 1906a eingefügt:
Artikel 1
„§ 1906a
Änderung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs Genehmigung des
Betreuungsgerichts bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, (1) Widerspricht eine Untersuchung des Gesund-
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des heitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztli-
Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2424) geändert cher Eingriff dem natürlichen Willen des Betreuten
worden ist, wird wie folgt geändert: (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der Betreuer
1. § 1901a wird wie folgt geändert: in die ärztliche Zwangsmaßnahme nur einwilligen,
wenn
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
1. die ärztliche Zwangsmaßnahme zum Wohl des
„(4) Der Betreuer soll den Betreuten in geeig- Betreuten notwendig ist, um einen drohenden er-
neten Fällen auf die Möglichkeit einer Patienten- heblichen gesundheitlichen Schaden abzuwen-
verfügung hinweisen und ihn auf dessen Wunsch den,
bei der Errichtung einer Patientenverfügung un-
terstützen.“ 2. der Betreute auf Grund einer psychischen Krank-
heit oder einer geistigen oder seelischen Behin-
b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-
derung die Notwendigkeit der ärztlichen Maß-
sätze 5 und 6.
nahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Ein-
2. § 1906 wird wie folgt geändert: sicht handeln kann,
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 3. die ärztliche Zwangsmaßnahme dem nach
„§ 1906 § 1901a zu beachtenden Willen des Betreuten
entspricht,
Genehmigung des Betreuungsgerichts
bei freiheitsentziehender Unterbringung 4. zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und
und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen“. ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht
wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der
b) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern
ärztlichen Maßnahme zu überzeugen,
„notwendig ist,“ die Wörter „die Maßnahme“ ein-
gefügt. 5. der drohende erhebliche gesundheitliche Scha-
c) Absatz 2 Satz 3 und 4 wird aufgehoben. den durch keine andere den Betreuten weniger
belastende Maßnahme abgewendet werden
d) Die Absätze 3 und 3a werden durch folgenden kann,
Absatz 3 ersetzt:
6. der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangs-
„(3) Der Betreuer hat die Unterbringung zu be- maßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigun-
enden, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen gen deutlich überwiegt und
sind. Er hat die Beendigung der Unterbringung
dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzei- 7. die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen eines
gen.“ stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus, in
dem die gebotene medizinische Versorgung des
e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Betreuten einschließlich einer erforderlichen
„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, Nachbehandlung sichergestellt ist, durchgeführt
wenn dem Betreuten, der sich in einem Kranken- wird.
haus, einem Heim oder einer sonstigen Einrich-
§ 1846 ist nur anwendbar, wenn der Betreuer an der
tung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen,
Erfüllung seiner Pflichten verhindert ist.
Medikamente oder auf andere Weise über einen
längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit (2) Die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaß-
entzogen werden soll.“ nahme bedarf der Genehmigung des Betreuungsge-
f) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „nach“ richts.
die Wörter „den Absätzen 3 und 4“ durch die An- (3) Der Betreuer hat die Einwilligung in die ärztli-
gabe „Absatz 4“ und nach den Wörtern „in den che Zwangsmaßnahme zu widerrufen, wenn ihre Vo-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017 2427
raussetzungen weggefallen sind. Er hat den Widerruf 7. § 313 wird wie folgt geändert:
dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen. a) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1
(4) Kommt eine ärztliche Zwangsmaßnahme in die Angabe „§ 312 Nr. 1 und 2“ durch die Wörter
Betracht, so gilt für die Verbringung des Betreuten „§ 312 Nummer 1 bis 3“ ersetzt.
gegen seinen natürlichen Willen zu einem stationä- b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 312 Nr. 3“
ren Aufenthalt in ein Krankenhaus § 1906 Absatz 1 durch die Angabe „§ 312 Nummer 4“ ersetzt.
Nummer 2, Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend.
8. Dem § 317 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
(5) Die Einwilligung eines Bevollmächtigten in
eine ärztliche Zwangsmaßnahme und die Einwilli- „Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine
gung in eine Maßnahme nach Absatz 4 setzen vo- ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung
raus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers stets er-
forderlich.“
Einwilligung in diese Maßnahmen ausdrücklich um-
fasst. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 3 entspre- 9. § 326 wird wie folgt geändert:
chend.“ a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 326
Artikel 2
Zuführung zur Unterbringung;
Änderung des Gesetzes
Verbringung zu einem stationären Aufenthalt“.
über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit b) In Absatz 1 werden nach der Angabe „§ 312
Nr. 1“ die Wörter „oder bei der Verbringung nach
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
§ 312 Nummer 3“ eingefügt.
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Un-
2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom terbringung“ die Wörter „oder zu dessen Verbrin-
17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, wird gung nach § 312 Nummer 3“ eingefügt.
wie folgt geändert: 10. In § 327 Absatz 1 Satz 1, § 328 Absatz 1 Satz 1 und
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 326 § 330 Satz 2 wird jeweils die Angabe „§ 312 Nr. 3“
wie folgt gefasst: durch die Angabe „§ 312 Nummer 4“ ersetzt.
„ § 326 Zuführung zur Unterbringung; Verbringung 11. In § 331 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
zu einem stationären Aufenthalt“. „§ 312 Nummer 1 und 3“ durch die Wörter „§ 312
Nummer 1, 3 und 4“ ersetzt.
2. Dem § 62 wird folgender Absatz 3 angefügt:
12. § 337 wird wie folgt geändert:
„(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfah-
renspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 312 Nr. 1 und 2“
Absätze 1 und 2 entsprechend.“ durch die Wörter „§ 312 Nummer 1 bis 3“ er-
setzt.
3. In § 104 Absatz 3 wird die Angabe „§ 312 Nr. 3“
durch die Angabe „§ 312 Nummer 4“ ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 312 Nr. 3“ durch
die Angabe „§ 312 Nummer 4“ ersetzt.
4. In § 167 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 312
Nr. 3“ durch die Angabe „§ 312 Nummer 4“ ersetzt. Artikel 3
5. In § 293 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „1906“ Änderung der
durch die Angabe „1906a“ ersetzt. Vorsorgeregister-Verordnung
6. § 312 wird wie folgt gefasst: § 1 Absatz 1 Nummer 5 der Vorsorgeregister-Verord-
„§ 312 nung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 318), die zuletzt
Unterbringungssachen durch Artikel 137 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt
Unterbringungssachen sind Verfahren, die die geändert:
Genehmigung oder Anordnung einer
1. In Buchstabe b werden nach der Angabe „§ 1904
1. freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Satz 1“ die Wörter „und § 1906a Absatz 1
Absatz 1 und 2 auch in Verbindung mit Absatz 5 und 4“ eingefügt.
des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2. In Buchstabe c werden nach der Angabe „Absatz 1“
2. freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1906 das Komma und die Angabe „3“ gestrichen.
Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, Artikel 4
3. ärztlichen Zwangsmaßnahme, auch einschließ- Änderung des Erwachsenen-
lich einer Verbringung zu einem stationären Auf- schutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes
enthalt, nach § 1906a Absatz 1, 2 und 4 auch in
Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Ge- In § 12 Absatz 2 des Erwachsenenschutzüberein-
setzbuchs oder kommens-Ausführungsgesetzes vom 17. März 2007
(BGBl. I S. 314; 2009 II S. 39), das zuletzt durch Artikel 4
4. freiheitsentziehenden Unterbringung und einer des Gesetzes vom 18. Februar 2013 (BGBl. I S. 266)
ärztlichen Zwangsmaßnahme bei Volljährigen geändert worden ist, werden in dem Satzteil vor Num-
nach den Landesgesetzen über die Unterbrin- mer 1 die Wörter „§ 1906 Absatz 3 oder 4“ durch die
gung psychisch Kranker Wörter „§ 1906 Absatz 4 oder § 1906a Absatz 1 oder
betreffen.“ Absatz 4“ ersetzt.
2428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017
Artikel 5 Artikel 7
Evaluierung
Änderung des
Betreuungsbehördengesetzes Das Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz untersucht nach Ablauf von drei Jahren
In § 1 Satz 2 des Betreuungsbehördengesetzes vom nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Artikel 8
12. September 1990 (BGBl. I S. 2002, 2025), das zuletzt die Auswirkungen der durch dieses Gesetz vorgenom-
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. August 2013 menen Änderungen auf die Anwendungspraxis, insbe-
(BGBl. I S. 3393) geändert worden ist, wird die Angabe sondere die Art und Häufigkeit von betreuungsgericht-
„§ 312 Nr. 1 und 2“ durch die Wörter „§ 312 Nummer 1 lich genehmigten oder angeordneten ärztlichen
bis 3“ ersetzt. Zwangsmaßnahmen sowie die Wirksamkeit der Schutz-
mechanismen in § 1906a des Bürgerlichen Gesetz-
buchs und die Auswirkungen der Änderungen in den
Artikel 6 §§ 62 und 326 des Gesetzes über das Verfahren in Fa-
miliensachen und in den Angelegenheiten der freiwilli-
Einschränkung von Grundrechten gen Gerichtsbarkeit.
Durch Artikel 1 Nummer 3 dieses Gesetzes werden Artikel 8
die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2
Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und Freiheit der Inkrafttreten
Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
eingeschränkt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Juli 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017 2429
Gesetz
zur Bekämpfung von Kinderehen
Vom 17. Juli 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Härte für den minderjährigen Ehegatten
darstellen würde, dass die Aufrechterhal-
Artikel 1 tung der Ehe ausnahmsweise geboten er-
Änderung des scheint;“.
Bürgerlichen Gesetzbuchs b) Satz 3 wird aufgehoben.
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der 6. § 1316 wird wie folgt geändert:
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „die
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des
§§ 1303,“ durch die Wörter „§ 1303 Satz 1, die
Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2426) geändert
§§“ ersetzt.
worden ist, wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
„Bei einem Verstoß gegen § 1303 Satz 1 kann
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
ein minderjähriger Ehegatte den Antrag nur
b) Absatz 2 wird aufgehoben. selbst stellen; er bedarf dazu nicht der Zustim-
2. § 1303 wird wie folgt gefasst: mung seines gesetzlichen Vertreters.“
„§ 1303 c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
Ehemündigkeit „Bei einem Verstoß gegen § 1303 Satz 1 muss
Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit die zuständige Behörde den Antrag stellen, es
eingegangen werden. Mit einer Person, die das sei denn, der minderjährige Ehegatte ist zwi-
16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe schenzeitlich volljährig geworden und hat zu
nicht wirksam eingegangen werden.“ erkennen gegeben, dass er die Ehe fortsetzen
will.“
3. § 1310 Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt: 7. In § 1317 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wör-
tern „bekannt werden“ das Komma und die Wörter
„Der Standesbeamte darf seine Mitwirkung an der „für einen minderjährigen Ehegatten nicht vor dem
Eheschließung nicht verweigern, wenn die Voraus- Eintritt der Volljährigkeit“ gestrichen.
setzungen der Eheschließung vorliegen. Der Stan-
desbeamte muss seine Mitwirkung verweigern, wenn 8. § 1411 wird wie folgt gefasst:
1. offenkundig ist, dass die Ehe nach § 1314 Ab- „§ 1411
satz 2 aufhebbar wäre, oder Eheverträge Betreuter
2. nach Artikel 13 Absatz 3 des Einführungsgeset- (1) Ein Betreuter kann einen Ehevertrag nur mit
zes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die beab- Zustimmung seines Betreuers schließen, soweit für
sichtigte Ehe unwirksam wäre oder die Aufhe- diese Angelegenheit ein Einwilligungsvorbehalt an-
bung der Ehe in Betracht kommt.“ geordnet ist. Die Zustimmung des Betreuers bedarf
4. § 1314 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn
der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder
„(1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie
eingeschränkt oder wenn Gütergemeinschaft ver-
1. entgegen § 1303 Satz 1 mit einem Minderjähri- einbart oder aufgehoben wird. Für einen geschäfts-
gen geschlossen worden ist, der im Zeitpunkt fähigen Betreuten kann der Betreuer keinen Ehe-
der Eheschließung das 16. Lebensjahr vollendet vertrag schließen.
hatte, oder
(2) Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten
2. entgegen den §§ 1304, 1306, 1307, 1311 ge- schließt der Betreuer den Ehevertrag; Gütergemein-
schlossen worden ist.“ schaft kann er nicht vereinbaren oder aufheben.
5. § 1315 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Der Betreuer kann den Ehevertrag nur mit Geneh-
migung des Betreuungsgerichts schließen.“
a) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
9. In § 1602 Absatz 2 wird das Wort „unverheiratetes“
„1. bei Verstoß gegen § 1303 Satz 1, wenn
gestrichen.
a) der minderjährige Ehegatte, nachdem er
volljährig geworden ist, zu erkennen ge- 10. § 1603 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
geben hat, dass er die Ehe fortsetzen will a) In Satz 1 wird das Wort „unverheirateten“ gestri-
(Bestätigung), oder chen.
b) auf Grund außergewöhnlicher Umstände b) In Satz 2 wird nach dem Wort „minderjährigen“
die Aufhebung der Ehe eine so schwere das Wort „unverheirateten“ gestrichen.
2430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017
11. In § 1606 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „unverhei- (2) Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann
ratetes“ gestrichen. sein Betreuer den Erbvertrag anfechten; die Geneh-
12. In § 1609 Nummer 1 wird das Wort „unverheiratete“ migung des Betreuungsgerichts ist erforderlich.“
gestrichen. 24. § 2290 wird wie folgt geändert:
13. In § 1611 Absatz 2 wird das Wort „unverheirateten“ a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
gestrichen. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
14. In § 1617a Absatz 2 Satz 1 und § 1618 Satz 1 wird „(3) Ist für den anderen Teil ein Betreuer be-
jeweils das Wort „unverheiratetes“ gestrichen. stellt und wird die Aufhebung vom Aufgaben-
15. § 1649 Absatz 2 wird wie folgt geändert: kreis des Betreuers erfasst, ist die Genehmigung
des Betreuungsgerichts erforderlich.“
a) In Satz 1 wird das Wort „unverheirateten“ gestri-
chen. 25. In § 2347 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wör-
tern „gilt das Gleiche“ das Komma und die Wörter
b) Satz 2 wird aufgehoben. „sofern nicht der Vertrag unter Ehegatten oder unter
16. § 1749 wird wie folgt geändert: Verlobten geschlossen wird“ gestrichen.
a) Absatz 2 wird aufgehoben. 26. Die §§ 1458, 1484 Absatz 2 Satz 2, § 1492 Absatz 3
Satz 1, § 1516 Absatz 2 Satz 2, die §§ 1633, 2284
b) Absatz 3 wird Absatz 2.
Satz 2 und § 2296 Absatz 1 Satz 2 werden aufge-
17. § 1757 wird wie folgt geändert: hoben.
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
Artikel 2
b) Absatz 4 wird Absatz 3.
Änderung des
18. § 1767 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: Einführungsgesetzes
„Zur Annahme eines Verheirateten oder einer Per- zum Bürgerlichen Gesetzbuche
son, die eine Lebenspartnerschaft führt, ist die Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-
Einwilligung seines Ehegatten oder ihres Lebens- buche in der Fassung der Bekanntmachung vom
partners erforderlich. Die Änderung des Geburts- 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061),
namens erstreckt sich auf den Ehe- oder Lebens- das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli
partnerschaftsnamen des Angenommenen nur 2017 (BGBl. I S. 2421) geändert worden ist, wird wie
dann, wenn sich auch der Ehegatte oder Lebens- folgt geändert:
partner der Namensänderung vor dem Ausspruch
1. Artikel 13 wird wie folgt geändert:
der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Fa-
miliengericht anschließt; die Erklärung muss öffent- a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
lich beglaubigt werden.“ „(3) Unterliegt die Ehemündigkeit eines Verlob-
19. § 1778 wird wie folgt geändert: ten nach Absatz 1 ausländischem Recht, ist die
Ehe nach deutschem Recht
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
1. unwirksam, wenn der Verlobte im Zeitpunkt
b) Absatz 4 wird Absatz 3. der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht
20. In § 1800 Satz 1 wird die Angabe „1633“ durch die vollendet hatte, und
Angabe „1632“ ersetzt. 2. aufhebbar, wenn der Verlobte im Zeitpunkt der
21. § 1903 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Eheschließung das 16., aber nicht das 18. Le-
bensjahr vollendet hatte.“
„(2) Ein Einwilligungsvorbehalt kann sich nicht
erstrecken b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
1. auf Willenserklärungen, die auf Eingehung einer 2. Dem Artikel 229 wird folgender § 44 angefügt:
Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft „§ 44
gerichtet sind,
Überleitungsvorschrift
2. auf Verfügungen von Todes wegen, zum Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen
3. auf die Anfechtung eines Erbvertrags, (1) § 1303 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
4. auf die Aufhebung eines Erbvertrags durch Ver- in der ab dem 22. Juli 2017 geltenden Fassung ist
trag und für Ehen, die vor dem 22. Juli 2017 geschlossen
worden sind, nicht anzuwenden. Die Aufhebbarkeit
5. auf Willenserklärungen, zu denen ein beschränkt dieser Ehen richtet sich nach dem bis zum 22. Juli
Geschäftsfähiger nach den Vorschriften der 2017 geltenden Recht.
Bücher 4 und 5 nicht der Zustimmung seines
(2) Die Aufhebung einer Ehe wegen eines Versto-
gesetzlichen Vertreters bedarf.“
ßes gegen § 1303 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist
22. § 2275 wird wie folgt geändert: ausgeschlossen, wenn sie nach Befreiung vom Er-
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. fordernis der Volljährigkeit nach § 1303 Absatz 2
bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
21. Juli 2017 geltenden Fassung und vor dem 22. Juli
23. § 2282 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: 2017 geschlossen worden ist.
„(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Ver- (3) Bis zum 22. Juli 2017 noch nicht abgeschlos-
treter des Erblassers erfolgen. sene Verfahren über die Erteilung einer Befreiung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017 2431
nach § 1303 Absatz 2 bis 4 des Bürgerlichen Ge- eine dort genannte Handlung begeht oder einen
setzbuchs in der bis zum 21. Juli 2017 geltenden dort genannten Vertrag abschließt.“
Fassung sind erledigt. Eine Genehmigung nach b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.
§ 1315 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Fall 1 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 21. Juli 2017 c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird
geltenden Fassung kann nach dem 22. Juli 2017 wie folgt gefasst:
nicht mehr erteilt werden. „(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
(4) Artikel 13 Absatz 3 Nummer 1 gilt nicht, wenn des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünf-
tausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer
1. der minderjährige Ehegatte vor dem 22. Juli 1999 Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet wer-
geboren worden ist, oder den.“
2. die nach ausländischem Recht wirksame Ehe bis
zur Volljährigkeit des minderjährigen Ehegatten Artikel 4
geführt worden ist und kein Ehegatte seit der Änderung des
Eheschließung bis zur Volljährigkeit des minder- Asylgesetzes
jährigen Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufent-
Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
halt in Deutschland hatte.“
vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt
durch Artikel 6 Absatz 14 des Gesetzes vom 13. April
Artikel 3 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie
Änderung des folgt geändert:
Personenstandsgesetzes 1. Dem § 26 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 „Für die Anerkennung als Asylberechtigter nach
(BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset- Satz 1 ist es unbeachtlich, wenn die Ehe nach deut-
zes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert schem Recht wegen Minderjährigkeit im Zeitpunkt
worden ist, wird wie folgt geändert: der Eheschließung unwirksam oder aufgehoben wor-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11 wie den ist; dies gilt nicht zugunsten des im Zeitpunkt
folgt gefasst: der Eheschließung volljährigen Ehegatten.“
„§ 11 Zuständigkeit und Standesamtsvorbehalt“. 2. Dem § 73 Absatz 2b wird folgender Satz angefügt:
2. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 26 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
„§ 11
Artikel 5
Zuständigkeit und Standesamtsvorbehalt
Änderung des
(1) Zuständig für die Eheschließung ist jedes Aufenthaltsgesetzes
deutsche Standesamt.
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
(2) Eine religiöse oder traditionelle Handlung, die machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
darauf gerichtet ist, eine der Ehe vergleichbare zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2017
dauerhafte Bindung zweier Personen zu begründen, (BGBl. I S. 2350) geändert worden ist, wird wie folgt
von denen eine das 18. Lebensjahr noch nicht voll- geändert:
endet hat, ist verboten. Das Gleiche gilt für den Ab- 1. § 30 Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
schluss eines Vertrags, der nach den traditionellen
oder religiösen Vorstellungen der Partner an die „Satz 1 Nummer 1 und 2 ist für die Erteilung der
Stelle der Eheschließung tritt. Die Verbote richten Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn die Voraus-
sich gegen Personen, die setzungen des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe f
vorliegen. Satz 1 Nummer 2 ist für die Erteilung der
1. als Geistliche eine solche Handlung vornehmen Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn
oder hieran mitwirken,
1. der Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach
2. als Sorgeberechtigte eines Minderjährigen eine § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, § 26 Absatz 3
solche Handlung veranlassen, oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
3. als Volljährige oder Beauftragte einem Vertrag zu- nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine
stimmen, der eine der Ehe vergleichbare dauer- Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4
hafte Bindung begründet, oder besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Aus-
länder seinen Lebensmittelpunkt in das Bundes-
4. als anwesende Personen eine solche Handlung
gebiet verlegt hat,
bezeugen, soweit ihre Mitwirkung für die Gültig-
keit der Handlung nach religiösen Vorschriften, 2. der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen
den traditionellen Vorstellungen oder dem Heimat- oder seelischen Krankheit oder Behinderung
recht eines der Bindungswilligen als erforderlich nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der
angesehen wird.“ deutschen Sprache nachzuweisen,
3. § 70 wird wie folgt geändert: 3. bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Inte-
grationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Absatz 4
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange- erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser
stellt: aus anderen Gründen nach der Einreise keinen
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integra-
§ 11 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 17 Satz 1, tionskurs hätte,
2432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017
4. der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt 2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2426) geändert worden ist, wird
sich darin aufhalten darf, wie folgt geändert:
5. der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU ist, 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
6. es dem Ehegatten auf Grund besonderer Um- § 129 folgende Angabe eingefügt:
stände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht „§ 129a Vorrang- und Beschleunigungsgebot“.
zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum
2. § 98 wird wie folgt geändert:
Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Spra-
che zu unternehmen, a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
7. der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach den „(2) Für Verfahren auf Aufhebung der Ehe nach
§§ 19 bis 21 besitzt und die Ehe bereits bestand, Artikel 13 Absatz 3 Nummer 2 des Einführungs-
als er seinen Lebensmittelpunkt in das Bundes- gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind die
gebiet verlegt hat, oder deutschen Gerichte auch zuständig, wenn der
8. der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Ehegatte, der im Zeitpunkt der Eheschließung
Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet
zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Aufent- hatte, seinen Aufenthalt im Inland hat.“
haltserlaubnis nach § 20 war.“ b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
2. In § 31 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern 3. § 122 wird wie folgt geändert:
„Eine besondere Härte liegt insbesondere vor,“ die
Wörter „wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 einge-
Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der fügt:
Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben wor- „6. in den Fällen des § 98 Absatz 2 das Gericht,
den ist,“ eingefügt. in dessen Bezirk der Ehegatte, der im Zeit-
3. § 54 Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst: punkt der Eheschließung das 16., aber nicht
das 18. Lebensjahr vollendet hatte, seinen
„6. eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt
Aufenthalt hat;“.
oder dies versucht oder wiederholt eine Hand-
lung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des b) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.
Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen 4. Nach § 129 wird folgender § 129a eingefügt:
schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vor-
schrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß „§ 129a
liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebens- Vorrang- und Beschleunigungsgebot
jahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,“.
Das Vorrang- und Beschleunigungsgebot (§ 155
Artikel 6 Absatz 1) gilt entsprechend für Verfahren auf Auf-
hebung einer Ehe wegen Eheunmündigkeit. Die
Änderung des Anhörung (§ 128) soll spätestens einen Monat nach
Rechtspflegergesetzes
Beginn des Verfahrens stattfinden; § 155 Absatz 2
§ 14 Absatz 1 des Rechtspflegergesetzes in der Fas- Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Das Gericht hört in
sung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I dem Termin das Jugendamt an, es sei denn, die
S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 6 Ab- Ehegatten sind zu diesem Zeitpunkt volljährig.“
satz 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1607)
5. Dem § 132 wird folgender Absatz 3 angefügt:
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 12 wird wie folgt geändert: „(3) Einem minderjährigen Beteiligten können
Kosten nicht auferlegt werden.“
a) In Buchstabe b wird das Komma am Ende durch
ein Semikolon ersetzt. 6. In § 188 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird die
Angabe „§ 1749 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 1749
b) Buchstabe c wird aufgehoben.
Absatz 2“ ersetzt.
2. Nummer 13 wird aufgehoben.
3. Nummer 14 wird Nummer 13. Artikel 8
4. Nummer 15 wird Nummer 14 und die Angabe „1757 Änderung des
Absatz 4“ wird durch die Angabe „1757 Absatz 3“ Lebenspartnerschaftsgesetzes
ersetzt.
Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Feb-
5. Die Nummern 16 und 17 werden die Nummern 15 ruar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 19
und 16. des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 7
1. § 9 Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Änderung des
Gesetzes über das „§ 1749 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 des
Verfahren in Familiensachen und in den Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.“
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 2. In § 15 Absatz 4 wird die Angabe „§ 1315 Abs. 1
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen Nr. 3 und 4“ durch die Wörter „§ 1315 Absatz 1
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- Satz 1 Nummer 3 und 4“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017 2433
Artikel 9 nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Arti-
Änderung des kel 11 die Auswirkungen der Änderungen nach Artikel 1
Achten Buches Sozialgesetzbuch Nummer 2, 5 und 6, Artikel 2 Nummer 1 und Artikel 7
Nummer 2 bis 4 auf die Anwendungspraxis.
Nach § 42a Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der (2) Das Bundesministerium des Innern untersucht
Fassung der Bekanntmachung vom 11. September innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses
2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes gemäß Artikel 11 die Auswirkungen der Än-
Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) derungen nach Artikel 1 Nummer 3 und den Artikeln 3
geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt: bis 5 auf die Anwendungspraxis.
„Ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Ju- (3) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
gendlicher ist grundsätzlich dann als unbegleitet zu Frauen und Jugend untersucht innerhalb von drei Jah-
betrachten, wenn die Einreise nicht in Begleitung eines ren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß
Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtig- Artikel 11 die Auswirkungen der Änderungen nach
ten erfolgt; dies gilt auch, wenn das Kind oder der Artikel 9 auf die Anwendungspraxis.
Jugendliche verheiratet ist.“
Artikel 11
Artikel 10
Evaluierung Inkrafttreten
(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
braucherschutz untersucht innerhalb von drei Jahren Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Juli 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Katarina Barley
2434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017
Gesetz
zum Bürokratieabbau
und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften
Vom 17. Juli 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- elektronische Informationsmedien bezeichnen“
sen: eingefügt.
3. In § 8 Absatz 2 Satz 2 werden vor dem Punkt am
Artikel 1 Ende ein Semikolon und die Wörter „zu diesem
Änderung des Zweck kann die Satzung das Stimmrecht investie-
Genossenschaftsgesetzes render Mitglieder auch ganz ausschließen“ einge-
Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Be- fügt.
kanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), 4. In § 11 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „den
das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 19 des Gesetzes Mitgliedern“ durch die Wörter „mindestens drei Mit-
vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden gliedern“ ersetzt.
ist, wird wie folgt geändert: 5. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Nach der Anmel-
a) Nach der Angabe zu § 21a wird folgende An- dung der Satzung zum Genossenschaftsregister
gabe eingefügt: wird die Mitgliedschaft“ durch die Wörter „Die
„§ 21b Mitgliederdarlehen“. Mitgliedschaft wird“ ersetzt.
b) Nach der Angabe zu § 53 wird folgende Angabe b) In Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende ein
eingefügt: Semikolon und die Wörter „es reicht aus, wenn
die Satzung im Internet unter der Adresse der
„§ 53a Vereinfachte Prüfung; Verordnungser-
Genossenschaft abrufbar ist und dem Antrag-
mächtigung“.
steller ein Ausdruck der Satzung angeboten
c) Die Angabe zu § 59 wird wie folgt gefasst: wird“ eingefügt.
„§ 59 Befassung der Generalversammlung“. c) Die folgenden Sätze werden angefügt:
d) Die Angabe zu § 158 wird wie folgt gefasst: „Eine Vollmacht zur Abgabe der Beitrittser-
„§ 158 Ersatzweise Bekanntmachung“. klärung bedarf der Schriftform. Bei Gründungs-
mitgliedern kann die Mitgliedschaft statt durch
e) Die Angabe zu § 161 wird wie folgt gefasst:
Beitrittserklärung durch Unterzeichnung der Sat-
„§ 161 (weggefallen)“. zung erworben werden.“
f) Die Angabe zu § 165 wird wie folgt gefasst: 6. Dem § 15a wird folgender Satz angefügt:
„§ 165 (weggefallen)“. „Bestimmt die Satzung weitere Zahlungspflichten
g) Folgende Angabe wird angefügt: oder eine Kündigungsfrist von mehr als einem Jahr,
so muss dies in der Beitrittserklärung ausdrücklich
„§ 171 Übergangsvorschrift zur Einführung der
zur Kenntnis genommen werden.“
vereinfachten Prüfung“.
2. § 6 wird wie folgt geändert: 7. Nach § 21a wird folgender § 21b eingefügt:
a) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „sämt- „§ 21b
licher Mitglieder“ die Wörter „in Textform“ sowie Mitgliederdarlehen
nach den Wörtern „im Bundesanzeiger“ die Wör- (1) Zum Zweck der Finanzierung oder Moder-
ter „oder in einem anderen öffentlich zugäng- nisierung von zu ihrem Anlagevermögen gehören-
lichen elektronischen Informationsmedium“ ein- den Gegenständen kann eine Genossenschaft,
gefügt. auch wenn sie über keine Erlaubnis zum Betreiben
b) In Nummer 5 werden vor dem Punkt am Ende des Einlagengeschäfts nach dem Kreditwesenge-
ein Semikolon und die Wörter „als öffentliches setz verfügt, Darlehen ihrer Mitglieder entgegen-
Blatt kann die Satzung öffentlich zugängliche nehmen, wenn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017 2435
1. im Darlehensvertrag vereinbart ist, dass das Dar- aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
lehen zweckgebunden nur zugunsten eines kon- „Die Satzung kann regeln, mit welchen wei-
kreten Investitionsvorhabens der Genossen- teren erforderlichen Angaben jedes Mitglied
schaft in ihr Anlagevermögen verwendet werden eingetragen wird.“
darf,
bb) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
2. die Darlehenssumme beim jeweiligen Mitglied,
sofern es kein Unternehmer ist, 25 000 Euro „Der Zeitpunkt, zu dem der Beitritt, eine Ver-
nicht übersteigt, änderung der Zahl weiterer Geschäftsanteile
oder das Ausscheiden wirksam wird oder
3. der Gesamtbetrag sämtlicher von Genossen- geworden ist, ist anzugeben.“
schaftsmitgliedern zu dem in Nummer 1 genann-
ten Zweck gewährten Darlehen 2,5 Millionen b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Euro nicht übersteigt und aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Eintra-
gung“ die Wörter „des Beitritts, der Verände-
4. der vereinbarte jährliche Sollzinssatz den höhe-
rung der Zahl weiterer Geschäftsanteile oder
ren der folgenden beiden Werte nicht übersteigt:
des Ausscheidens“ eingefügt.
a) 1,5 Prozent, bb) Folgender Satz wird angefügt:
b) die marktübliche Emissionsrendite für An- „Im Übrigen gelten für die Aufbewahrung der
lagen am Kapitalmarkt in Hypothekenpfand- Unterlagen die Regelungen für Handels-
briefen mit gleicher Laufzeit. briefe in § 257 des Handelsgesetzbuchs.“
(2) Der Vorstand der Genossenschaft hat dafür 10. § 34 wird wie folgt geändert:
zu sorgen, dass den Mitgliedern der Genossen-
schaft vor Vertragsschluss die wesentlichen Infor- a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-
mationen über das Investitionsvorhaben sowie fügt:
mögliche Risiken aus der Darlehensgewährung zur „Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das
Verfügung gestellt werden. Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen
Entscheidung vernünftigerweise annehmen durf-
(3) Der Vorstand hat während der gesamten
te, auf Grundlage angemessener Informationen
Laufzeit des Darlehens die Einhaltung der Zweck-
zum Wohle der Genossenschaft zu handeln.“
bindung sicherzustellen. Eine Änderung der Zweck-
bindung zugunsten eines anderen zulässigen In- b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
vestitionsvorhabens der Genossenschaft ist nur ge- „Wenn ein Vorstandsmitglied im Wesentlichen
stattet, wenn das jeweilige Mitglied der Änderung unentgeltlich tätig ist, muss dies bei der Beurtei-
schriftlich zustimmt, nachdem es die wesentlichen lung seiner Sorgfalt zu seinen Gunsten berück-
Informationen über das andere Investitionsvorha- sichtigt werden.“
ben erhalten hat.
11. Dem § 36 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(4) Das Mitglied ist an seine Willenserklärung,
die auf den Abschluss des Darlehensvertrags ge- „(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die
richtet ist, nicht mehr gebunden, wenn es sie frist- Satzung vorsehen, dass für bestimmte Mitglieder
gerecht in Textform gegenüber der Genossenschaft das Recht besteht, Mitglieder in den Aufsichtsrat
widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begrün- zu entsenden. Die Zahl der nach Satz 1 in den Auf-
sichtsrat entsandten Personen darf zusammen mit
dung enthalten. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage.
Sie beginnt mit Vertragsschluss, wenn der Vertrag der Zahl der investierenden Mitglieder im Aufsichts-
rat ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder nicht über-
einen deutlichen Hinweis auf das Widerrufsrecht
schreiten.“
enthält, sonst zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mit-
glied einen solchen Hinweis in Textform erhält. Ist 12. § 43a wird wie folgt geändert.
der Beginn der Widerrufsfrist streitig, so trifft die a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Beweislast die Genossenschaft. Das Widerrufs-
recht erlischt spätestens zwölf Monate nach dem „Ist ein Mitglied der Genossenschaft eine juris-
Vertragsschluss. Zur Fristwahrung genügt die tische Person oder eine Personengesellschaft,
rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Im Fall des kann jeweils eine natürliche Person, die zu deren
Widerrufs ist der empfangene Darlehensbetrag un- Vertretung befugt ist, als Vertreter gewählt wer-
verzüglich zurückzugewähren. Für den Zeitraum den.“
zwischen der Auszahlung des Darlehensbetrages b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
des Mitglieds an die Genossenschaft und der aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Rückzahlung an das Mitglied hat die Genossen-
schaft den vereinbarten Sollzinssatz zu zahlen.“ „Eine Liste mit den Namen sowie den An-
schriften, Telefonnummern oder E-Mail-
8. Dem § 27 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Adressen der gewählten Vertreter und Er-
„Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mit- satzvertreter ist zur Einsichtnahme für die
gliedern kann die Satzung vorsehen, dass der Vor- Mitglieder mindestens zwei Wochen lang in
stand an Weisungen der Generalversammlung ge- den Geschäftsräumen der Genossenschaft
bunden ist.“ und ihren Niederlassungen auszulegen oder
bis zum Ende der Amtszeit der Vertreter auf
9. § 30 wird wie folgt geändert:
der Internetseite der Genossenschaft zu-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: gänglich zu machen.“
2436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Die 6. sofern die Genossenschaft im Prüfungszeitraum
Auslegung“ die Wörter „oder die Zugänglich- ihren Mitgliedern Vermögensanlagen nach § 2
keit im Internet“ eingefügt. Absatz 1 Nummer 1a des Vermögensanlagenge-
setzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481),
cc) In Satz 3 wird das Wort „Auslegungsfrist“
das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 54 des Geset-
durch die Wörter „Frist für die Auslegung
zes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert
oder Zugänglichmachung“ ersetzt.
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung an-
13. In § 46 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „schrift- geboten hat, eine Erklärung des Vorstands, dass
liche Benachrichtigung“ durch die Wörter „Benach- und auf welche Weise den Mitgliedern die nach
richtigung in Textform“ ersetzt. § 2 Absatz 2 Satz 2 des Vermögensanlagenge-
14. In § 47 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den setzes erforderlichen Informationen zur Ver-
anwesenden Mitgliedern“ durch die Wörter „min- fügung gestellt wurden.
destens einem anwesenden Mitglied“ ersetzt. Die Unterlagen sind innerhalb von zwei Monaten
15. In § 48 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern nach Aufforderung durch den Prüfungsverband in
„Mitglieder ausgelegt“ ein Komma und die Wörter Textform einzureichen. In der Aufforderung hat der
„auf der Internetseite der Genossenschaft zugäng- Prüfungsverband den maßgeblichen Prüfungszeit-
lich gemacht“ eingefügt. raum zu bezeichnen.
16. § 53 wird wie folgt geändert: (3) Werden die erforderlichen Unterlagen nicht
oder nicht vollständig eingereicht, hat der Prü-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ein- fungsverband das Recht, eine vollständige Prüfung
schließlich der Führung der Mitgliederliste“ ge- nach § 53 Absatz 1 Satz 1 vorzunehmen. Die Ge-
strichen. neralversammlung kann jederzeit eine solche voll-
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „eine Mil- ständige Prüfung beschließen. Die erstmalige
lion Euro“ durch die Wörter „1,5 Millionen Euro“ Pflichtprüfung einer Genossenschaft ist stets eine
und die Wörter „2 Millionen Euro“ durch die Wör- vollständige Prüfung.
ter „3 Millionen Euro“ ersetzt. (4) Das Bundesministerium der Justiz und für
17. Nach § 53 wird folgender § 53a eingefügt: Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
„§ 53a und Energie, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
Vereinfachte Prüfung; Verordnungsermächtigung mung des Bundesrates für die vereinfachte Prüfung
zu bestimmen, dass abweichend von Absatz 2 dem
(1) Bei Kleinstgenossenschaften (§ 336 Absatz 2
Prüfungsverband von der Genossenschaft weitere
Satz 3 des Handelsgesetzbuchs), deren Satzung
Unterlagen einzureichen sind. Dabei kann nach
keine Nachschusspflicht der Mitglieder vorsieht
der Branchenzugehörigkeit der Genossenschaft
und die im maßgeblichen Prüfungszeitraum von ih-
unterschieden werden.“
ren Mitgliedern keine Darlehen nach § 21b Absatz 1
entgegengenommen haben, beschränkt sich jede 18. Dem § 54 wird folgender Satz angefügt:
zweite Prüfung nach § 53 Absatz 1 Satz 1 auf eine „Die Genossenschaft hat den Namen und den Sitz
vereinfachte Prüfung. Eine vereinfachte Prüfung dieses Prüfungsverbandes auf ihrer Internetseite
umfasst die Durchsicht der in Absatz 2 Satz 1 ge- oder in Ermangelung einer solchen auf den Ge-
nannten Unterlagen und die Feststellung, ob es An- schäftsbriefen anzugeben.“
haltspunkte dafür gibt, an einer geordneten Ver-
mögenslage oder der Ordnungsmäßigkeit der Ge- 19. § 55 wird wie folgt geändert:
schäftsführung zu zweifeln. § 57 Absatz 2 und 4 a) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter
findet keine Anwendung. „der prüfenden Genossenschaft“ durch die Wör-
(2) Bei der vereinfachten Prüfung sind folgende ter „der zu prüfenden Genossenschaft“ ersetzt.
Unterlagen einzureichen: b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
1. eine Abschrift der Satzung in der geltenden Fas- „(4) Gehört die Genossenschaft mehreren
sung oder eine Erklärung des Vorstands, dass Verbänden an, wird die Prüfung durch denje-
gegenüber der zuletzt eingereichten Fassung nigen Verband durchgeführt, bei dem die Genos-
keine Änderung erfolgt ist; senschaft die Mitgliedschaft zuerst erworben
2. die im Prüfungszeitraum festgestellten Jahres- hat, es sei denn, dieser Verband, die Genossen-
abschlüsse; schaft und der andere Verband, der künftig die
Prüfung durchführen soll, einigen sich darauf,
3. ein Nachweis über die im Prüfungszeitraum er- dass der andere Verband die Prüfung durch-
folgte Offenlegung des Jahresabschlusses im führt.“
Bundesanzeiger oder darüber, dass ein entspre-
chender Bekanntmachungs- oder Hinterle- 20. Dem § 58 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
gungsauftrag erteilt wurde; „Im Prüfungsbericht ist Stellung dazu zu nehmen,
4. eine Abschrift der Mitgliederliste; ob und auf welche Weise die Genossenschaft im
Prüfungszeitraum einen zulässigen Förderzweck
5. eine Abschrift der im Prüfungszeitraum erstellten verfolgt hat.“
Niederschriften der Beschlüsse der Generalver-
sammlung, des Vorstands und des Aufsichts- 21. § 59 wird wie folgt geändert:
rats, wenn es einen solchen gibt; a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017 2437
„§ 59 §§ 14, 25a, 28, 30, 32, 54 Satz 2, § 57 Absatz 1“
Befassung der Generalversammlung“. ersetzt.
30. § 161 wird aufgehoben.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „eine Be-
scheinigung des Verbandes, dass die Prüfung 31. In § 164 wird die Angabe „18. August 2006“ durch
stattgefunden hat, zum Genossenschaftsregister die Wörter „22. Juli 2017“ und die Angabe „31. De-
einzureichen und“ gestrichen und wird das Wort zember 2006“ durch die Wörter „31. Dezember
„Beschlussfassung“ durch die Wörter „Beratung 2017“ ersetzt.
und möglichen Beschlussfassung“ ersetzt. 32. § 165 wird aufgehoben.
22. In § 60 Absatz 1 werden die Wörter „Beschlussfas- 33. Folgender § 171 wird angefügt:
sung über den Prüfungsbericht“ durch die Wörter
„Beratung und mögliche Beschlussfassung über „§ 171
den Prüfungsbericht“ sowie die Wörter „bei der Be- Übergangsvorschrift zur
schlussfassung“ durch die Wörter „bei der Bera- Einführung der vereinfachten Prüfung
tung und möglichen Beschlussfassung“ ersetzt.
§ 53a ist erstmals auf die Prüfung für ein frühes-
23. Dem § 62 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: tens am 31. Dezember 2017 endendes Geschäfts-
„Der Verband ist berechtigt, der Bundesanstalt für jahr anzuwenden.“
Finanzdienstleistungsaufsicht eine Abschrift eines
Prüfungsberichts ganz oder auszugsweise zur Ver- Artikel 2
fügung zu stellen, wenn sich aus diesem Anhalts- Änderung der
punkte dafür ergeben, dass die geprüfte Genossen- Handelsregistergebührenverordnung
schaft keinen zulässigen Förderzweck verfolgt,
Die Handelsregistergebührenverordnung vom
sondern ihr Vermögen gemäß einer festgelegten
30. September 2004 (BGBl. I S. 2562), die zuletzt durch
Anlagestrategie investiert, so dass ein Investment-
Artikel 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016
vermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapital-
(BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt
anlagegesetzbuchs vorliegen könnte.“
geändert:
24. Dem § 63d werden die folgenden Sätze angefügt:
1. § 6 wird aufgehoben.
„Wurde bei einer dieser Genossenschaften im letz-
2. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt ge-
ten sich aus § 53 Absatz 1 ergebenden Prüfungs-
ändert:
zeitraum keine Pflichtprüfung durchgeführt, ist dies
in einer Anlage zum Verzeichnis unter Angabe der a) In der Vorbemerkung 5 wird die Angabe „5000“
Gründe für die ausstehende Prüfung anzugeben. durch die Angabe „5001“ ersetzt.
Liegt der Grund darin, dass die betreffende Genos- b) Nummer 5000 wird aufgehoben.
senschaft auch Mitglied bei einem anderen Prü-
fungsverband ist und dieser andere Verband die Artikel 3
Prüfung durchführt, ist der Name dieses anderen
Verbandes anzugeben.“ Änderung des
Handelsgesetzbuchs
25. In § 63e Absatz 3 wird vor dem Wort „Aufsichtsbe-
hörde“ das Wort „zuständigen“ eingefügt. Dem § 339 des Handelsgesetzbuchs in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1,
26. In § 65 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „alle veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Mitglieder“ durch die Wörter „mehr als drei Viertel Artikel 10 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I
der Mitglieder“ ersetzt und werden nach dem Wort S. 2208) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3
„Anlagevermögens“ die Wörter „für die Unterneh- angefügt:
mer“ eingefügt.
„(3) Die §§ 335 und 335a finden mit den Maßgaben
27. In § 95 Absatz 3 werden die Wörter „Einrückung in entsprechende Anwendung, dass sich das Ordnungs-
diejenigen öffentlichen Blätter, welche für die Be- geldverfahren gegen die Mitglieder des Vorstands der
kanntmachung der Eintragungen in das Genossen- Genossenschaft richtet und nur auf Antrag des Prü-
schaftsregister des Sitzes der Genossenschaft be- fungsverbandes, dem die Genossenschaft angehört,
stimmt sind“ durch die Wörter „Bekanntmachung oder eines Mitglieds, Gläubigers oder Arbeitnehmers
im Bundesanzeiger“ ersetzt. der Genossenschaft durchzuführen ist. Das Ordnungs-
28. § 158 wird wie folgt gefasst: geldverfahren kann auch gegen die Genossenschaft
durchgeführt werden, für die die Mitglieder des Vor-
„§ 158 stands die in Absatz 1 genannten Pflichten zu erfüllen
Ersatzweise Bekanntmachung haben.“
Bestimmt die Satzung einer Genossenschaft für
deren Bekanntmachungen ein öffentliches Blatt, Artikel 4
das nicht mehr zur Verfügung steht, müssen bis Änderung des
zu einer anderweitigen Regelung in der Satzung Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger erfol-
Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in
gen.“
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
29. In § 160 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 14, 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-
25a, 28, 30, 32, 57 Abs. 1“ durch die Wörter „den letzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. April 2017
2438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017
(BGBl. I S. 802) geändert worden ist, wird folgender 1. Dem § 82 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Dreiundvierzigster Abschnitt angefügt: „(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 2 entfallen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 be-
„Dreiundvierzigster Abschnitt zeichneten Unterlagen für denselben Zeitraum über
Übergangsvorschriften die Internetseite der Genossenschaft zugänglich
zum Gesetz zum sind.“
Bürokratieabbau und zur Förderung 2. In § 105 Satz 2 wird die Angabe „§ 63b Abs. 2
der Transparenz bei Genossenschaften Satz 1“ durch die Angabe „§ 63b Absatz 2“ ersetzt.
3. § 260 wird wie folgt geändert:
Artikel 82
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „die §§ 229,
§ 339 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs in der Fas- 230 Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 231“ durch die
sung des Gesetzes zum Bürokratieabbau und zur För- Wörter „§ 230 Absatz 2 und § 231“ ersetzt.
derung der Transparenz bei Genossenschaften vom
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2434) ist erstmals anzuwenden
auf Jahresabschlüsse für nach dem 31. Dezember 2016 aa) In Satz 1 werden vor dem Wort „außer“ die
beginnende Geschäftsjahre. Ein Prüfungsverband kann Wörter „von der Einberufung der Generalver-
einen Antrag im Sinne des § 339 Absatz 3 Satz 1 auch sammlung an, die den Formwechsel be-
im Hinblick auf vor dem 31. Dezember 2016 begonnene schließen soll,“ eingefügt.
Geschäftsjahre stellen.“ bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2
Artikel 5 entfallen, wenn das Prüfungsgutachten für
Änderung des denselben Zeitraum über die Internetseite
Umwandlungsgesetzes der Genossenschaft zugänglich ist.“
Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 Artikel 6
(BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch Ar-
tikel 24 Absatz 15 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 Inkrafttreten
(BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
geändert: Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Juli 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017 2439
Gesetz
zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten
Vom 17. Juli 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Novem-
ber 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Juli
2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 103 wie folgt gefasst:
„§ 103 (weggefallen)“.
2. § 103 wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Juli 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
2440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017
Vierundfünfzigstes Gesetz
zur Änderung des Strafgesetzbuches –
Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates
vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität*
Vom 17. Juli 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- „(5) In besonders schweren Fällen des Ab-
sen: satzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Ein be-
Artikel 1 sonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
Änderung des der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermän-
Strafgesetzbuches nern der Vereinigung gehört. In den Fällen des
Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma- sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen,
chung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das wenn der Zweck oder die Tätigkeit der Vereini-
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 gung darauf gerichtet ist, in § 100c Absatz 2
(BGBl. I S. 2439) geändert worden ist, wird wie folgt Nummer 1 Buchstabe a, c, d, e und g bis m,
geändert: Nummer 2 bis 5 und 7 der Strafprozessordnung
1. § 129 wird wie folgt geändert: genannte Straftaten mit Ausnahme der in § 100c
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g der Strafpro-
und 2 ersetzt: zessordnung genannten Straftaten nach den
§§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches zu be-
„(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder gehen.“
mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung
gründet oder sich an einer Vereinigung als Mit- e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die An-
glied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf gabe „1 und 3“ wird durch die Angabe „1 und 4“
die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im ersetzt.
Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
zwei Jahren bedroht sind. Mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, 2. § 129a wird wie folgt geändert:
wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für a) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1
sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt. nach dem Wort „Vereinigung“ die Angabe „(§ 129
(2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer Absatz 2)“ eingefügt.
angelegter, von einer Festlegung von Rollen der
b) In Absatz 7 wird die Angabe „Abs. 6“ durch die
Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und
Angabe „Absatz 7“ ersetzt.
der Ausprägung der Struktur unabhängiger orga-
nisierter Zusammenschluss von mehr als zwei
Personen zur Verfolgung eines übergeordneten Artikel 2
gemeinsamen Interesses.“ Änderung der
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Strafprozessordnung
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und nach Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
der Angabe „Absatz 1“ werden die Wörter „Satz 1 kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
und Absatz 2“ eingefügt. 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, wird
folgt gefasst: wie folgt geändert:
1. In § 100c Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b wird
* Artikel 1 Nummer 1 dient der Umsetzung von Artikel 1 des Rahmen- nach den Wörtern „in Verbindung mit“ die Angabe
beschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Be-
kämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, „Abs. 4 Halbsatz 2“ durch die Wörter „Absatz 5
S. 42). Satz 3“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017 2441
2. In § 100g Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b Artikel 3
werden nach den Wörtern „in Verbindung mit“ die Inkrafttreten
Wörter „Absatz 4 Halbsatz 2“ durch die Wörter „Ab-
satz 5 Satz 3“ ersetzt. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Juli 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
2442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017
Fünfundfünfzigstes Gesetz
zur Änderung des Strafgesetzbuches –
Wohnungseinbruchdiebstahl
Vom 17. Juli 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
sen: 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2440) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
Artikel 1
1. Dem Wortlaut des § 100g Absatz 2 Satz 2 Nummer 1
Änderung des
Buchstabe g werden die Wörter „Einbruchdiebstahl
Strafgesetzbuches
in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung nach
§ 244 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Be- § 244 Absatz 4,“ vorangestellt.
kanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I
S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes 2. In § 395 Absatz 3 wird nach den Wörtern „244 Ab-
vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2440) geändert worden satz 1 Nummer 3,“ die Angabe „Absatz 4,“ einge-
ist, wird wie folgt geändert: fügt.
1. In Absatz 3 werden nach den Wörtern „In minder
schweren Fällen“ die Wörter „des Absatzes 1 Num- Artikel 3
mer 1 bis 3“ eingefügt.
2. Folgender Absatz 4 wird angefügt: Einschränkung eines Grundrechts
„(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Durch Artikel 2 Nummer 1 wird das Grundrecht des
Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privat- Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes)
wohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem eingeschränkt.
Jahr bis zu zehn Jahren.“
Artikel 2 Artikel 4
Änderung der
Inkrafttreten
Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Juli 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017 2443
Gesetz
zur strafrechtlichen Rehabilitierung
der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen
verurteilten Personen und zur Änderung des Einkommensteuergesetzes
Vom 17. Juli 2017
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 1968 und nach dem 8. Mai 1945 in deren späterem
rates das folgende Gesetz beschlossen: Staatsgebiet gegolten hat,
3. des § 175 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Strafge-
Artikel 1
setzbuches in der vom 1. September 1969 bis ein-
Gesetz schließlich 27. November 1973 geltenden Fassung,
zur strafrechtlichen
4. des § 175 des Strafgesetzbuches in der vom 28. No-
Rehabilitierung der nach vember 1973 bis einschließlich 10. Juni 1994 gelten-
dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher den Fassung und
homosexueller Handlungen verurteilten Personen
(StrRehaHomG) 5. des § 151 des Strafgesetzbuches der Deutschen
Demokratischen Republik in der vom 1. Juli 1968
§1 bis einschließlich 30. Juni 1989 geltenden Fassung
Aufhebung von Urteilen ergangen sind, es sei denn, den Verurteilungen liegen
sexuelle Handlungen mit Personen unter 16 Jahren
(1) Wer wegen einvernehmlicher homosexueller
oder Handlungen zugrunde, die den Tatbestand des
Handlungen als Täter verurteilt wurde, wird rehabilitiert,
§ 174, des § 174a, des § 174b, des § 174c oder des
indem mit diesem Gesetz die strafgerichtlichen Urteile
§ 182 des Strafgesetzbuches in der am 22. Juli 2017
aufgehoben werden, die aufgrund
geltenden Fassung erfüllen.
1. der §§ 175 und 175a Nummer 3 und 4 des Strafge-
setzbuches in der Fassung, die in der Bundesrepu- (2) Absatz 1 gilt für strafgerichtliche Unterbringungs-
blik Deutschland bis einschließlich 31. August 1969 anordnungen entsprechend.
und nach dem 8. Mai 1945 in deren späterem
(3) Die Aufhebung der Urteile nach den Absätzen 1
Staatsgebiet gegolten hat,
und 2 schließt alle darin ausgesprochenen Neben-
2. der §§ 175 und 175a Nummer 3 und 4 des Strafge- strafen und Nebenfolgen sowie alle Maßregeln der Bes-
setzbuches in der Fassung, die in der Deutschen serung und Sicherung ein, die nicht in Absatz 2 ge-
Demokratischen Republik bis einschließlich 30. Juni nannt sind.
2444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017
(4) Die Verfahren, die den in den Absätzen 1 und 2 §4
genannten Urteilen zugrunde liegen, werden eingestellt.
Tilgung im Bundeszentralregister
(5) Über die Regelungen dieses Gesetzes hinaus
entfaltet die Aufhebung der Urteile nach den Absätzen 1 Eintragungen im Bundeszentralregister über strafge-
und 2 keine Rechtswirkungen. richtliche Urteile oder Unterbringungsanordnungen, de-
ren vollständige Aufhebung nach § 3 Absatz 1 Satz 1
§2 und Absatz 7 festgestellt wurde, sind auf Antrag des
Verurteilten zu tilgen.
Teilaufhebung von Urteilen
(1) Ist ein Urteil auch aufgrund anderer als der in § 1
§5
Absatz 1 genannten Strafvorschriften ergangen, so wird
der Teil des Urteils aufgehoben, der auf den in § 1 Ab- Entschädigung
satz 1 genannten Strafvorschriften beruht.
(1) Der rehabilitierten Person steht nach Aufhebung
(2) Absatz 1 gilt für strafgerichtliche Unterbringungs- eines Urteils nach § 1 Absatz 1 und 2 sowie § 2 ein
anordnungen entsprechend. Anspruch auf Entschädigung in Geld aus dem Bundes-
haushalt zu.
§3
(2) Die Entschädigung beträgt
Feststellung der
Aufhebung von Urteilen; 1. 3 000 Euro je aufgehobenes Urteil und
Rehabilitierungsbescheinigung
2. 1 500 Euro je angefangenes Jahr erlittener Freiheits-
(1) Die Staatsanwaltschaft stellt auf Antrag fest, ob entziehung.
ein Urteil nach § 1 Absatz 1 aufgehoben ist. In den
Fällen des § 2 Absatz 1 stellt sie die Teilaufhebung (3) Ist gemäß § 2 nur ein Teil des Urteils aufgehoben,
des Urteils und deren Umfang fest. Über die Feststel- so ist die Höhe der Entschädigung für eine erlittene
lungen nach den Sätzen 1 und 2 erteilt die Staatsan- Freiheitsentziehung unter Beachtung des Verhältnisses
waltschaft dem Antragsteller eine Rehabilitierungsbe- des aufgehobenen Teils zum gesamten Urteil geringer
scheinigung. als in Absatz 2 Nummer 2 zu bemessen.
(2) Für die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 (4) Der Anspruch auf Entschädigung ist nicht pfänd-
genügt grundsätzlich die Glaubhaftmachung einer er- bar, nicht übertragbar und nicht vererbbar.
folgten Verurteilung nach § 1 Absatz 1. Zur Glaubhaft-
machung kann auch die eidesstattliche Versicherung (5) Die Entschädigungen nach den Absätzen 1 bis 3
des Verurteilten zugelassen werden. Für die Abnahme werden nicht auf Sozialleistungen angerechnet.
der Versicherung an Eides statt ist die Staatsanwalt-
schaft zuständig. §6
(3) Antragsberechtigt sind Entschädigungsverfahren
1. der Verurteilte, beim Bundesamt für Justiz
2. nach dem Tod des Verurteilten dessen Ehegatte (1) Der Anspruch auf Entschädigung ist innerhalb
oder Lebenspartner sowie der Verlobte oder die Per- von fünf Jahren ab dem 22. Juli 2017 beim Bundesamt
son, mit der der Verurteilte ein Versprechen einge- für Justiz geltend zu machen. Das Bundesamt für Justiz
gangen war, eine Lebenspartnerschaft zu begrün- setzt die Höhe der Entschädigung durch Verwaltungs-
den, sowie die Eltern, die Kinder und die Geschwis- akt fest.
ter des Verurteilten.
(2) Antragsberechtigt ist die rehabilitierte Person.
(4) Die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft
bestimmt sich nach dem Gericht, welches das Urteil (3) Für die Gewährung einer Entschädigung gemäß
nach § 1 Absatz 1 im ersten Rechtszug erlassen hat. § 5 Absatz 2 Nummer 1 ist eine Ausfertigung des nach
Lässt sich diese Staatsanwaltschaft nicht bestimmen, § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 aufgehobenen Urteils oder
ist die Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Bezirk eine Rehabilitierungsbescheinigung nach § 3 Absatz 1
der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung Satz 3 vorzulegen. Für die Gewährung einer Entschädi-
seinen Wohnsitz im Inland hat. Hat der Antragsteller gung gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3
seinen Wohnsitz im Ausland, so ist, wenn sich die muss der Antragsteller ferner die Zeiten der Freiheits-
Staatsanwaltschaft nach Satz 1 nicht bestimmen lässt, entziehung glaubhaft machen. Zur Glaubhaftmachung
die Staatsanwaltschaft Berlin zuständig. Der Antrag kann auch die eidesstattliche Versicherung des Antrag-
kann bei jeder Staatsanwaltschaft schriftlich einge- stellers zugelassen werden. Für die Abnahme der Ver-
reicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt wer- sicherung an Eides statt ist das Bundesamt für Justiz
den. zuständig.
(5) Wird eine Rehabilitierungsbescheinigung zurück- (4) Für das Entschädigungsverfahren beim Bundes-
genommen, teilt die Staatsanwaltschaft dies dem Bun- amt für Justiz werden keine Kosten erhoben.
desamt für Justiz mit.
(6) Für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft zur §7
Erlangung der Rehabilitierungsbescheinigung werden
keine Kosten erhoben. Rechtsweg
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für strafgerichtliche Für den Anspruch auf Entschädigung nach § 5 ist der
Unterbringungsanordnungen entsprechend. Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017 2445
Artikel 2 Wörter „und dem Gesetz zur strafrechtlichen Rehabili-
tierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehm-
Änderung des
licher homosexueller Handlungen verurteilten Perso-
Einkommensteuergesetzes nen“ eingefügt.
In § 3 Nummer 23 des Einkommensteuergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober Artikel 3
2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) ge- Inkrafttreten
ändert worden ist, wird das Wort „und“ durch ein Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Komma ersetzt und werden vor dem Semikolon die Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Juli 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Katarina Barley
2446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017
Gesetz
zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie*
Vom 17. Juli 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- § 8 Verfolgung unerlaubter Zahlungsdienste und E-Geld-
sen: Geschäfte
Unterabschnitt 3
Inhaltsübersicht
Sofortige Vollziehbarkeit
Artikel 1 Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiens-
ten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz – ZAG) § 9 Sofortige Vollziehbarkeit
Artikel 2 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Abschnitt 2
Gesetzbuche Erlaubnis;
Artikel 4 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes Inhaber bedeutender Beteiligungen
Artikel 5 Änderung des Vermögensanlagengesetzes
Unterabschnitt 1
Artikel 6 Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
Erlaubnis
Artikel 7 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 8 Änderung des Handelsgesetzbuchs § 10 Erlaubnis für das Erbringen von Zahlungsdiensten; Verord-
nungsermächtigung
Artikel 9 Änderung des Aktiengesetzes
§ 11 Erlaubnis für das Betreiben von E-Geld-Geschäften; Ver-
Artikel 10 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften ordnungsermächtigung
mit beschränkter Haftung
§ 12 Versagung der Erlaubnis
Artikel 11 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
§ 13 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
Artikel 12 Änderung des Zweiten Finanzmarktnovellierungs-
gesetzes
Unterabschnitt 2
Artikel 13 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Artikel 14 Folgeänderungen Inhaber bedeutender Beteiligungen
Artikel 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 14 Inhaber bedeutender Beteiligungen; Verordnungsermächti-
gung
Artikel 1
Abschnitt 3
Gesetz Eigenmittel,
über die Beaufsichtigung Absicherung im Haftungsfall
von Zahlungsdiensten § 15 Eigenmittel; Verordnungsermächtigung
(Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz – ZAG) § 16 Absicherung für den Haftungsfall für Zahlungsauslöse-
dienste; Verordnungsermächtigung
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Abschnitt 4
Allgemeine Vorschriften Sicherungsanforderungen
§ 17 Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von
Unterabschnitt 1 Geldbeträgen im Rahmen der Erbringung von Zahlungs-
Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich, Aufsicht diensten und des Betreibens des E-Geld-Geschäfts
§ 18 Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von
§ 1 Begriffsbestimmungen Geldbeträgen für die Ausgabe von E-Geld
§ 2 Ausnahmen; Verordnungsermächtigung
§ 3 Für Institute zugelassene Tätigkeiten und verbotene Abschnitt 5
Geschäfte
Vorschriften über die laufende
§ 4 Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt,
Beaufsichtigung von Instituten
Entscheidung in Zweifelsfällen
§ 5 Zusammenarbeit mit anderen Behörden § 19 Auskünfte und Prüfungen
§ 6 Verschwiegenheitspflicht § 20 Abberufung von Geschäftsleitern und Mitgliedern des
Verwaltungs- und Aufsichtsorgans, Übertragung von
Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte
Unterabschnitt 2
§ 21 Maßnahmen in besonderen Fällen und Insolvenzantrag
Durchsetzung des Erlaubnisvorbehalts § 22 Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungs-
§ 7 Einschreiten gegen unerlaubte Zahlungsdienste und berichten
E-Geld-Geschäfte § 23 Anzeigepflicht bei Bestellung des Abschlussprüfers, Be-
stellung in besonderen Fällen
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des § 24 Besondere Pflichten des Prüfers; Verordnungsermächti-
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 gung
über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien § 25 Inanspruchnahme von Agenten; Verordnungsermächtigung
2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) § 26 Auslagerung
Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl.
L 337 vom 23.12.2015, S. 35; L 169 vom 28.6.2016, S. 18). § 27 Organisationspflichten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017 2447
§ 28 Anzeigen; Verordnungsermächtigung Unterabschnitt 3
§ 29 Monatsausweise; Verordnungsermächtigung Risiken und Meldung von Vorfällen
§ 30 Aufbewahrung von Unterlagen § 53 Beherrschung operationeller und sicherheitsrelevanter
Risiken
Abschnitt 6 § 54 Meldung schwerwiegender Betriebs- oder Sicherheits-
vorfälle
Sondervorschriften für
das E-Geld-Geschäft und den
Ve r t r i e b un d d i e R üc k ta u s ch b ar ke i t Unterabschnitt 4
§ 31 Verbot der Ausgabe von E-Geld über andere Personen Starke Kundenauthentifizierung
§ 32 Vertrieb und Rücktausch von E-Geld durch E-Geld- § 55 Starke Kundenauthentifizierung
Agenten
§ 33 Verpflichtungen des E-Geld-Emittenten bei der Ausgabe Unterabschnitt 5
und dem Rücktausch von E-Geld Zugang zu Konten und Zahlungssystemen
§ 56 Zugang zu Zahlungskontodiensten bei CRR-Kreditinstitu-
Abschnitt 7 ten
Sonderbestimmungen § 57 Zugang zu Zahlungssystemen
für Kontoinformationsdienste § 58 Aufgaben der Bundesanstalt bei Kartenzahlverfahren, Aus-
nahmen für neue Zahlverfahren im Massenzahlungsver-
§ 34 Registrierungspflicht; Verordnungsermächtigung kehr; Verordnungsermächtigung
§ 35 Versagung der Registrierung
§ 36 Absicherung für den Haftungsfall; Verordnungsermächti- Abschnitt 11
gung
Datenschutz
§ 37 Erlöschen und Aufhebung der Registrierung
§ 59 Datenschutz
Abschnitt 8
Abschnitt 12
Europäischer Pass,
Beschwerden und
Zweigniederlassung und grenz-
Außergerichtliche Streitbeilegung
überschreitender Dienstleistungs-
v e r k e h r, Z w e i g s t e l l e n a u s D r i t t s t a a t e n § 60 Beschwerden über Zahlungsdienstleister
§ 61 Beschwerden über E-Geld-Emittenten
§ 38 Errichten einer Zweigniederlassung, grenzüberschreitender
Dienstleistungsverkehr durch inländische Institute § 62 Streitbeilegung bei einem Zahlungsdienstleister
§ 39 Errichten einer Zweigniederlassung, grenzüberschreitender
Dienstleistungsverkehr von Unternehmen mit Sitz in einem Abschnitt 13
anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften
§ 40 Berichtspflicht
§ 63 Strafvorschriften
§ 41 Zentrale Kontaktperson; Verordnungsermächtigung
§ 64 Bußgeldvorschriften
§ 42 Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz außerhalb des
§ 65 Mitteilung in Strafsachen
Europäischen Wirtschaftsraums
Abschnitt 14
Abschnitt 9
Übergangsvorschriften
Register
§ 66 Übergangsvorschriften für Zahlungsinstitute, die bereits
§ 43 Zahlungsinstituts-Register über eine Erlaubnis verfügen
§ 44 E-Geld-Instituts-Register § 67 Übergangsvorschriften für E-Geld-Institute, die bereits über
eine Erlaubnis verfügen
Abschnitt 10 § 68 Übergangsvorschriften für bestimmte Zahlungsdienste und
für die starke Kundenauthentifizierung
Gemeinsame Bestimmungen
für alle Zahlungsdienstleister
Abschnitt 1
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Kartengebundene Zahlungsinstrumente
§ 45 Pflichten des kontoführenden Zahlungsdienstleisters Unterabschnitt 1
§ 46 Rechte und Pflichten des kartenausgebenden Zahlungs- Begriffsbestimmungen,
dienstleisters Anwendungsbereich, Aufsicht
§ 47 Ausnahme für E-Geld-Instrumente
§1
Unterabschnitt 2
Begriffsbestimmungen
Zugang von Zahlungsauslöse- und
Kontoinformationsdienstleistern zu Zahlungskonten (1) Zahlungsdienstleister sind
§ 48 Pflichten des kontoführenden Zahlungsdienstleisters bei 1. Unternehmen, die gewerbsmäßig oder in einem Um-
Zahlungsauslösediensten fang, der einen in kaufmännischer Weise eingerich-
§ 49 Pflichten des Zahlungsauslösedienstleisters teten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste
§ 50 Pflichten des kontoführenden Zahlungsdienstleisters bei erbringen, ohne Zahlungsdienstleister im Sinne der
Kontoinformationsdiensten Nummern 2 bis 5 zu sein (Zahlungsinstitute);
§ 51 Pflichten des Kontoinformationsdienstleisters 2. E-Geld-Institute im Sinne des Absatzes 2 Satz 1
§ 52 Zugang zu Zahlungskonten Nummer 1, die im Inland zum Geschäftsbetrieb nach
2448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017
diesem Gesetz zugelassen sind, sofern sie Zah- 7. Zahlungsauslösedienste;
lungsdienste erbringen;
8. Kontoinformationsdienste.
3. CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d
(2) E-Geld-Emittenten sind
Satz 1 des Kreditwesengesetzes, die im Inland zum
Geschäftsbetrieb zugelassen sind, sowie die Kredit- 1. Unternehmen, die das E-Geld-Geschäft betreiben,
anstalt für Wiederaufbau, sofern sie Zahlungsdienste ohne E-Geld-Emittenten im Sinne der Nummern 2
erbringen; bis 4 zu sein (E-Geld-Institute);
4. die Europäische Zentralbank, die Deutsche Bundes- 2. CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d
bank sowie andere Zentralbanken in der Euro- Satz 1 des Kreditwesengesetzes, die im Inland zum
päischen Union oder den anderen Vertragsstaaten Geschäftsbetrieb zugelassen sind, sowie die Kredit-
des Abkommens über den Europäischen Wirt- anstalt für Wiederaufbau, sofern sie das E-Geld-
schaftsraum, soweit sie außerhalb ihrer Eigenschaft Geschäft betreiben;
als Währungsbehörde oder andere Behörde Zah- 3. die Europäische Zentralbank, die Deutsche Bundes-
lungsdienste erbringen; bank sowie andere Zentralbanken in der Euro-
5. der Bund, die Länder, die Gemeinden und päischen Union oder den anderen Vertragsstaaten
Gemeindeverbände sowie die Träger bundes- oder des Abkommens über den Europäischen Wirt-
landesmittelbarer Verwaltung, einschließlich der schaftsraum, soweit sie außerhalb ihrer Eigenschaft
öffentlichen Schuldenverwaltung, der Sozialver- als Währungsbehörde oder anderer Behörde das
sicherungsträger und der Bundesagentur für Arbeit, E-Geld-Geschäft betreiben;
soweit sie außerhalb ihres hoheitlichen Handelns 4. der Bund, die Länder, die Gemeinden und
Zahlungsdienste erbringen. Gemeindeverbände sowie die Träger bundes- oder
Zahlungsdienste sind landesmittelbarer Verwaltung, einschließlich der
öffentlichen Schuldenverwaltung, der Sozialver-
1. die Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zah- sicherungsträger und der Bundesagentur für Arbeit,
lungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die soweit sie außerhalb ihres hoheitlichen Handelns
Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vor- das E-Geld-Geschäft betreiben.
gänge (Einzahlungsgeschäft);
E-Geld-Geschäft ist die Ausgabe von E-Geld. E-Geld
2. die Dienste, mit denen Barauszahlungen von einem ist jeder elektronisch, darunter auch magnetisch, ge-
Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die speicherte monetäre Wert in Form einer Forderung an
Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vor- den Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags
gänge (Auszahlungsgeschäft); ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne
3. die Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließ- des § 675f Absatz 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-
lich der Übermittlung von Geldbeträgen auf ein Zah- buchs durchzuführen, und der auch von anderen natür-
lungskonto beim Zahlungsdienstleister des Nutzers lichen oder juristischen Personen als dem Emittenten
oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister durch angenommen wird. Kein E-Geld ist ein monetärer Wert,
a) die Ausführung von Lastschriften einschließlich 1. der auf Instrumenten im Sinne des § 2 Absatz 1
einmaliger Lastschriften (Lastschriftgeschäft), Nummer 10 gespeichert ist oder
b) die Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels 2. der nur für Zahlungsvorgänge nach § 2 Absatz 1
einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Zah- Nummer 11 eingesetzt wird.
lungsinstruments (Zahlungskartengeschäft), (3) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind Zah-
c) die Ausführung von Überweisungen einschließ- lungsinstitute und E-Geld-Institute.
lich Daueraufträgen (Überweisungsgeschäft), (4) Herkunftsmitgliedstaat ist der Mitgliedstaat der
jeweils ohne Kreditgewährung (Zahlungsgeschäft); Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder anderer Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
4. die Ausführung von Zahlungsvorgängen im Sinne
Wirtschaftsraum, in dem sich der Sitz des Instituts be-
der Nummer 3, die durch einen Kreditrahmen für ei-
findet, oder, wenn das Institut nach dem für ihn gelten-
nen Zahlungsdienstnutzer im Sinne des § 3 Absatz 4
den nationalen Recht keinen Sitz hat, der Mitgliedstaat
gedeckt sind (Zahlungsgeschäft mit Kreditgewäh-
oder Vertragsstaat, in dem sich seine Hauptverwaltung
rung);
befindet. Aufnahmemitgliedstaat ist jeder andere Mit-
5. die Ausgabe von Zahlungsinstrumenten oder die An- gliedstaat oder Vertragsstaat, in dem das Institut einen
nahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen Agenten oder eine Zweigniederlassung hat oder im
(Akquisitionsgeschäft); Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsver-
kehrs tätig ist.
6. die Dienste, bei denen ohne Einrichtung eines Zah-
lungskontos auf den Namen des Zahlers oder des (5) Zweigniederlassung ist eine Geschäftsstelle, die
Zahlungsempfängers ein Geldbetrag des Zahlers nicht die Hauptverwaltung ist und die einen Teil eines
nur zur Übermittlung eines entsprechenden Betrags Instituts bildet, keine eigene Rechtspersönlichkeit hat
an einen Zahlungsempfänger oder an einen anderen, und unmittelbar sämtliche oder einen Teil der Geschäfte
im Namen des Zahlungsempfängers handelnden betreibt, die mit der Tätigkeit eines Instituts verbunden
Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird sind. Alle Geschäftsstellen eines Instituts mit Hauptver-
oder bei dem der Geldbetrag im Namen des Zah- waltung in einem anderen Mitgliedstaat, die sich in
lungsempfängers entgegengenommen und diesem einem Mitgliedstaat befinden, gelten als eine einzige
verfügbar gemacht wird (Finanztransfergeschäft); Zweigniederlassung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017 2449
(6) Gruppe ist ein Verbund von Unternehmen, die (11) Zahlungssystem ist ein System zur Übertragung
untereinander durch eine in Artikel 22 Absatz 1, 2 oder 7 von Geldbeträgen auf der Grundlage von formalen und
der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parla- standardisierten Regeln und einheitlichen Vorschriften
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den für die Verarbeitung, das Clearing oder die Verrechnung
Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und von Zahlungsvorgängen.
damit verbundene Berichte von Unternehmen (12) Elektronische Kommunikationsnetze sind Über-
bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richt- tragungssysteme und Vermittlungs- und Leitwegein-
linie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und richtungen sowie anderweitige Ressourcen einschließ-
des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien lich der nicht aktiven Netzbestandteile, die die Übertra-
78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 gung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder
vom 29.6.2013, S. 19; L 369 vom 24.12.2014, S. 79), andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen,
die zuletzt durch die Richtlinie 2014/102/EU geändert einschließlich Satellitennetze, feste (leitungs- und
worden ist (ABl. L 334 vom 21.11.2014, S. 86), ge- paketvermittelte, einschließlich Internet) und mobile
nannte Beziehung verbunden sind, oder Unternehmen terrestrische Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie
im Sinne der Artikel 4, 5, 6 und 7 der Delegierten Ver- zur Signalübertragung genutzt werden, Netze für Hör-
ordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission vom 7. Ja- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetze, unabhängig
nuar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) von der Art der übertragenen Informationen.
Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstan- (13) Elektronische Kommunikationsdienste sind
dards für die Eigenmittelanforderungen an Institute Dienste, die gewöhnlich gegen Entgelt erbracht werden
(ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 8), die zuletzt durch die und die ganz oder überwiegend in der Übertragung von
Delegierte Verordnung (EU) 2015/923 (ABl. L 150 vom Signalen über elektronische Kommunikationsnetze be-
17.6.2015, S. 1) geändert worden ist, die untereinander stehen, einschließlich von Telekommunikations- und
durch eine in Artikel 10 Absatz 1 oder Artikel 113 Ab- Übertragungsdiensten in Rundfunknetzen, jedoch aus-
satz 6 oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des genommen von Diensten, die Inhalte über elektronische
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni Kommunikationsnetze und -dienste anbieten oder eine
2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute redaktionelle Kontrolle über sie ausüben. Keine elektro-
und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verord- nischen Kommunikationsdienste in diesem Sinne sind
nung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne des Arti-
L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; kels 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
L 193 vom 21.7.2015, S. 166), die zuletzt durch die Parlaments und des Rates vom 9. September 2015
Verordnung (EU) 2016/1014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der
S. 153) geändert worden ist, genannte Beziehung ver- technischen Vorschriften und der Vorschriften für die
bunden sind. Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom
17.9.2015, S. 1), die nicht ganz oder überwiegend in
(7) Eine bedeutende Beteiligung im Sinne dieses Ge-
der Übertragung von Signalen über elektronische Kom-
setzes ist eine qualifizierte Beteiligung gemäß Artikel 4
munikationsnetze bestehen.
Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
in der jeweils geltenden Fassung. Für das Bestehen (14) Durchschnittlicher E-Geld-Umlauf ist der durch-
und die Berechnung einer bedeutenden Beteiligung gilt schnittliche Gesamtbetrag der am Ende jedes Kalen-
§ 1 Absatz 9 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes dertages über die vergangenen sechs Kalendermonate
entsprechend. bestehenden, aus der Ausgabe von E-Geld erwachsen-
(8) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind den finanziellen Verbindlichkeiten, der am ersten Kalen-
diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, dertag jedes Kalendermonats berechnet wird und für
Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der diesen Kalendermonat gilt.
Geschäfte und zur Vertretung eines Instituts in der (15) Zahler ist eine natürliche oder juristische Per-
Rechtsform einer juristischen Person oder Personen- son, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und die Aus-
handelsgesellschaft berufen sind. In Ausnahmefällen führung eines Zahlungsauftrags von diesem Zahlungs-
kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf- konto gestattet oder, falls kein Zahlungskonto vorhan-
sicht (Bundesanstalt) auch eine andere mit der Führung den ist, eine natürliche oder juristische Person, die den
der Geschäfte betraute und zur Vertretung ermächtigte Zahlungsauftrag erteilt.
Person widerruflich als Geschäftsleiter bestimmen, (16) Zahlungsempfänger ist die natürliche oder juris-
wenn sie zuverlässig ist und die erforderliche fachliche tische Person, die den Geldbetrag, der Gegenstand ei-
Eignung hat. Beruht die Bestimmung einer Person als nes Zahlungsvorgangs ist, als Empfänger erhalten soll.
Geschäftsleiter auf einem Antrag des Instituts, so ist sie
auf Antrag des Instituts oder des Geschäftsleiters zu (17) Zahlungskonto ist ein auf den Namen eines oder
widerrufen. mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Konto, das
für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt
(9) Agent im Sinne dieses Gesetzes ist jede natür-
wird.
liche oder juristische Person, die als selbständiger
Gewerbetreibender im Namen eines Instituts Zahlungs- (18) Kontoführender Zahlungsdienstleister ist ein
dienste ausführt. Die Handlungen des Agenten werden Zahlungsdienstleister, der für einen Zahler ein Zah-
dem Institut zugerechnet. lungskonto bereitstellt und führt.
(10) E-Geld-Agent im Sinne dieses Gesetzes ist jede (19) Fernzahlungsvorgang im Sinne dieses Gesetzes
natürliche oder juristische Person, die als selbständiger ist ein Zahlungsvorgang, der über das Internet oder
Gewerbetreibender im Namen eines E-Geld-Instituts mittels eines Geräts, das für die Fernkommunikation
beim Vertrieb und Rücktausch von E-Geld tätig ist. verwendet werden kann, ausgelöst wird.
2450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017
(20) Zahlungsinstrument ist jedes personalisierte In- Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des
strument oder Verfahren, dessen Verwendung zwischen Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen
dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienst- an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Ände-
leister vereinbart wurde und das zur Erteilung eines rung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom
Zahlungsauftrags verwendet wird. 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; ABl. L 321
(21) Lastschrift ist ein Zahlungsvorgang zur Belas- vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166),
tung des Zahlungskontos des Zahlers, bei dem der die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1014 (ABl.
Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger aufgrund L 171 vom 29.6.2016, S. 153) geändert worden ist, wo-
der Zustimmung des Zahlers gegenüber dem Zah- bei mindestens 75 Prozent des Kernkapitals in Form
lungsempfänger, dessen Zahlungsdienstleister oder von hartem Kernkapital nach Artikel 50 der genannten
seinem eigenen Zahlungsdienstleister ausgelöst wird. Verordnung gehalten werden müssen und das Ergän-
zungskapital höchstens ein Drittel des harten Kernkapi-
(22) Überweisung ist ein auf Veranlassung des Zah- tals betragen muss.
lers ausgelöster Zahlungsvorgang zur Erteilung einer
Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlungsemp- (30) Anfangskapital im Sinne dieses Gesetzes ist
fängers zulasten des Zahlungskontos des Zahlers in das aus Bestandteilen gemäß Artikel 26 Absatz 1 Satz 1
Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge Buchstabe a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
durch den Zahlungsdienstleister, der das Zahlungs- bestehende harte Kernkapital.
konto des Zahlers führt. (31) Sichere Aktiva mit niedrigem Risiko im Sinne
(23) Authentifizierung ist ein Verfahren, mit dessen dieses Gesetzes sind Aktiva, die unter eine der Katego-
Hilfe der Zahlungsdienstleister die Identität eines Zah- rien nach Artikel 336 Absatz 1 der Verordnung (EU)
lungsdienstnutzers oder die berechtigte Verwendung Nr. 575/2013 fallen, für die die Eigenmittelanforderung
eines bestimmten Zahlungsinstruments, einschließlich für das spezifische Risiko nicht höher als 1,6 Prozent
der Verwendung der personalisierten Sicherheitsmerk- ist, wobei jedoch andere qualifizierte Positionen gemäß
male des Nutzers, überprüfen kann. Artikel 336 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
ausgeschlossen sind. Sichere Aktiva mit niedrigem
(24) Starke Kundenauthentifizierung ist eine Authen- Risiko im Sinne dieses Gesetzes sind auch Anteile an
tifizierung, die so ausgestaltet ist, dass die Vertraulich- einem Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpa-
keit der Authentifizierungsdaten geschützt ist und die pieren, der ausschließlich in die in Satz 1 genannten
unter Heranziehung von mindestens zwei der folgen- Aktiva investiert.
den, in dem Sinne voneinander unabhängigen Elemen-
ten geschieht, dass die Nichterfüllung eines Kriteriums (32) Bargeldabhebungsdienst ist die Ausgabe von
die Zuverlässigkeit der anderen nicht in Frage stellt: Bargeld über Geldausgabeautomaten für einen oder
mehrere Kartenemittenten, ohne einen eigenen Rah-
1. Kategorie Wissen, also etwas, das nur der Nutzer menvertrag mit dem Geld abhebenden Kunden ge-
weiß, schlossen zu haben.
2. Kategorie Besitz, also etwas, das nur der Nutzer be- (33) Zahlungsauslösungsdienst ist ein Dienst, bei
sitzt oder dem auf Veranlassung des Zahlungsdienstnutzers ein
3. Kategorie Inhärenz, also etwas, das der Nutzer ist. Zahlungsauftrag in Bezug auf ein bei einem anderen
Zahlungsdienstleister geführtes Zahlungskonto ausge-
(25) Personalisierte Sicherheitsmerkmale sind per-
löst wird.
sonalisierte Merkmale, die der Zahlungsdienstleister
einem Zahlungsdienstnutzer zum Zwecke der Authenti- (34) Kontoinformationsdienst ist ein Online-Dienst
fizierung bereitstellt. zur Mitteilung konsolidierter Informationen über ein
Zahlungskonto oder mehrere Zahlungskonten des Zah-
(26) Sensible Zahlungsdaten sind Daten, einschließ-
lungsdienstnutzers bei einem oder mehreren anderen
lich personalisierter Sicherheitsmerkmale, die für betrü-
Zahlungsdienstleistern.
gerische Handlungen verwendet werden können. Für
die Tätigkeiten von Zahlungsauslösedienstleistern und (35) Annahme und Abrechnung von Zahlungsvor-
Kontoinformationsdienstleistern stellen der Name des gängen (Akquisitionsgeschäft) beinhaltet einen Zah-
Kontoinhabers und die Kontonummer keine sensiblen lungsdienst, der die Übertragung von Geldbeträgen
Zahlungsdaten dar. zum Zahlungsempfänger bewirkt und bei dem der Zah-
lungsdienstleister mit dem Zahlungsempfänger eine
(27) Digitale Inhalte sind Waren oder Dienstleistun-
vertragliche Vereinbarung über die Annahme und die
gen, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt
Verarbeitung von Zahlungsvorgängen schließt. Die Aus-
werden, deren Nutzung oder Verbrauch auf ein techni-
gabe von Zahlungsinstrumenten beinhaltet alle Dienste,
sches Gerät beschränkt ist und die in keiner Weise die
bei denen ein Zahlungsdienstleister eine vertragliche
Nutzung oder den Verbrauch von Waren oder Dienst-
Vereinbarung mit dem Zahler schließt, um einem Zahler
leistungen in physischer Form einschließen.
ein Zahlungsinstrument zur Auslösung und Verarbei-
(28) Zahlungsmarke ist jeder reale oder digitale Na- tung der Zahlungsvorgänge des Zahlers zur Verfügung
me, jeder reale oder digitale Begriff, jedes reale oder zu stellen.
digitale Zeichen, jedes reale oder digitale Symbol oder
jede Kombination davon, mittels dessen oder derer §2
bezeichnet werden kann, unter welchem Zahlungskar-
tensystem kartengebundene Zahlungsvorgänge ausge- Ausnahmen; Verordnungsermächtigung
führt werden. (1) Als Zahlungsdienste gelten nicht
(29) Eigenmittel sind Mittel im Sinne des Artikels 4 1. Zahlungsvorgänge, die ohne zwischengeschaltete
Absatz 1 Nummer 118 der Verordnung (EU) Stellen ausschließlich als unmittelbare Bargeldzah-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017 2451
lung vom Zahler an den Zahlungsempfänger erfol- und Instanzenauthentisierung, Bereitstellung von
gen; Informationstechnologie- und Kommunikationsnet-
zen sowie Bereitstellung und Wartung der für Zah-
2. Zahlungsvorgänge zwischen Zahler und Zahlungs-
lungsdienste genutzten Endgeräte und Einrichtun-
empfänger über einen Zentralregulierer oder Han-
gen; jeweils mit Ausnahme von Zahlungsauslöse-
delsvertreter, der aufgrund einer Vereinbarung be-
diensten und Kontoinformationsdiensten;
fugt ist, den Verkauf oder Kauf von Waren oder
Dienstleistungen nur im Namen des Zahlers oder 10. Dienste, die auf Zahlungsinstrumenten beruhen, die
nur im Namen des Zahlungsempfängers auszuhan- a) für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen
deln oder abzuschließen; in den Geschäftsräumen des Emittenten oder
3. der gewerbsmäßige Transport von Banknoten und innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienst-
Münzen einschließlich ihrer Entgegennahme, Bear- leistern im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung
beitung und Übergabe; mit einem professionellen Emittenten eingesetzt
werden können,
4. Dienste, bei denen der Zahlungsempfänger dem
Zahler Bargeld im Rahmen eines Zahlungsvorgangs b) für den Erwerb eines sehr begrenzten Waren-
aushändigt, nachdem ihn der Zahlungsdienstnutzer oder Dienstleistungsspektrums eingesetzt wer-
kurz vor der Ausführung eines Zahlungsvorgangs den können, oder
zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen aus- c) beschränkt sind auf den Einsatz im Inland und
drücklich hierum gebeten hat; auf Ersuchen eines Unternehmens oder einer
5. Geldwechselgeschäfte, die bar abgewickelt wer- öffentlichen Stelle für bestimmte soziale oder
den; steuerliche Zwecke nach Maßgabe öffentlich-
rechtlicher Bestimmungen für den Erwerb der
6. Zahlungsvorgänge, denen eines der folgenden Do- darin bestimmten Waren oder Dienstleistungen
kumente zugrunde liegt, das auf den Zahlungs- von Anbietern, die eine gewerbliche Vereinba-
dienstleister gezogen ist und die Bereitstellung rung mit dem Emittenten geschlossen haben,
von Geldern an einen Zahlungsempfänger vorsieht: bereitgestellt werden;
a) ein Scheck in Papierform im Sinne des Scheck- 11. Zahlungsvorgänge, die von einem Anbieter elektro-
gesetzes oder ein vergleichbarer Scheck in Pa- nischer Kommunikationsnetze oder -dienste zu-
pierform nach dem Recht eines anderen Mit- sätzlich zu elektronischen Kommunikationsdiens-
gliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates ten für einen Teilnehmer des Netzes oder Dienstes
des Abkommens über den Europäischen Wirt- bereitgestellt werden, und die
schaftsraum,
a) im Zusammenhang stehen mit dem Erwerb von
b) ein Wechsel in Papierform im Sinne des Wech- digitalen Inhalten und Sprachdiensten, ungeach-
selgesetzes oder ein vergleichbarer Wechsel in tet des für den Erwerb oder Konsum des digita-
Papierform nach dem Recht eines anderen Mit- len Inhalts verwendeten Geräts, und die auf der
gliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates entsprechenden Rechnung abgerechnet wer-
des Abkommens über den Europäischen Wirt- den, oder
schaftsraum,
b) von einem elektronischen Gerät aus oder über
c) ein Gutschein in Papierform, dieses ausgeführt und auf der entsprechenden
Rechnung im Rahmen einer gemeinnützigen
d) ein Reisescheck in Papierform oder
Tätigkeit oder für den Erwerb von Tickets abge-
e) eine Postanweisung in Papierform im Sinne der rechnet werden,
Definition des Weltpostvereins; sofern der Wert einer Einzelzahlung 50 Euro nicht
7. Zahlungsvorgänge, die innerhalb eines Zahlungs- überschreitet und der kumulative Wert der Zah-
oder Wertpapierabwicklungssystems zwischen Zah- lungsvorgänge eines einzelnen Teilnehmers monat-
lungsausgleichsagenten, zentralen Gegenparteien, lich 300 Euro nicht überschreitet;
Clearingstellen oder Zentralbanken und anderen 12. Zahlungsvorgänge, die zwischen Zahlungsdienst-
Teilnehmern des Systems und Zahlungsdienstleis- leistern, ihren Agenten oder Zweigniederlassungen
tern abgewickelt werden; auf eigene Rechnung ausgeführt werden;
8. Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit der Be- 13. Zahlungsvorgänge und damit verbundene Dienste
dienung von Wertpapieranlagen, die von den unter innerhalb eines Konzerns oder zwischen Mitglie-
Nummer 7 fallenden Unternehmen oder von Kredit- dern einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe;
instituten, Finanzdienstleistungsinstituten oder Ka-
pitalverwaltungsgesellschaften im Rahmen ihrer 14. Bargeldabhebungsdienste, vorausgesetzt, dass
Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz oder dem dieser Dienstleister keine anderen Zahlungsdienste
Kapitalanlagegesetzbuch durchgeführt werden; erbringt;
9. Dienste, die von technischen Dienstleistern er- 15. die nicht gewerbsmäßige Entgegennahme und
bracht werden, die zwar zur Erbringung der Zah- Übergabe von Bargeld im Rahmen einer gemein-
lungsdienste beitragen, jedoch zu keiner Zeit in nützigen Tätigkeit oder einer Tätigkeit ohne Er-
den Besitz der zu übertragenden Gelder gelangen; werbszweck.
hierzu zählen die Verarbeitung und Speicherung (2) Übt ein Unternehmen eine Tätigkeit nach Ab-
von Daten, vertrauensbildende Maßnahmen und satz 1 Nummer 10 Buchstabe a oder Buchstabe b aus
Dienste zum Schutz der Privatsphäre, Nachrichten- und überschreitet der Gesamtwert der Zahlungsvor-
2452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017
gänge der vorangegangenen zwölf Monate den Betrag Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
von 1 Million Euro, hat es diese Tätigkeit der Bundes- Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenver-
anstalt anzuzeigen und in einer Beschreibung der bände der Institute anzuhören.
angebotenen Dienstleistung anzugeben, welche Aus-
(6) Auf Zahlungsinstitute, die als Zahlungsdienst nur
nahme nach Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a oder
den Kontoinformationsdienst anbieten, sind die §§ 10
Buchstabe b in Anspruch genommen wird. Auf Grund-
bis 18 und 25 nicht anzuwenden.
lage dieser Anzeige entscheidet die Bundesanstalt, ob
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 10
Buchstabe a oder Buchstabe b vorliegen. Entspricht §3
die Tätigkeit des Unternehmens nicht den Vorausset- Für Institute zugelassene
zungen des Absatzes 1 Nummer 10 Buchstabe a oder Tätigkeiten und verbotene Geschäfte
Buchstabe b, setzt die Bundesanstalt es hiervon in
Kenntnis. (1) Ein Institut darf außerhalb der Vorgaben der Ab-
sätze 2 und 3 und seiner Erlaubnis nach § 10 Absatz 1
(3) Übt ein Unternehmen eine Tätigkeit nach Ab-
Satz 1 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 nicht gewerbsmäßig
satz 1 Nummer 11 aus, hat es diese Tätigkeit der Bun-
oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer
desanstalt anzuzeigen und ihr in einem jährlichen
Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Einla-
Bestätigungsvermerk mitzuteilen, dass die Tätigkeit
gen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums
die in Absatz 1 Nummer 11 festgelegten Obergrenzen
entgegennehmen.
nicht überschreitet.
(2) Gelder, die ein E-Geld-Institut zum Zwecke der
(4) Die Bundesanstalt hat die Europäische Banken-
Ausgabe von E-Geld entgegennimmt, hat es unverzüg-
aufsichtsbehörde über die Anzeigen nach den Ab-
lich in E-Geld umzutauschen. Solche Gelder gelten
sätzen 2 und 3 unter Angabe der jeweils in Anspruch
nicht als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder
genommenen Ausnahme zu unterrichten. Die Bundes-
des Publikums im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Num-
anstalt hat die Informationen, die ihr nach den Absät-
mer 1 des Kreditwesengesetzes, sofern
zen 2 und 3 angezeigt werden, in dem Zahlungsinsti-
tuts-Register oder, soweit die Ausnahme über § 1 Ab- 1. die Ausgabe des E-Geldes gleichzeitig oder unver-
satz 2 Satz 4 anwendbar ist, in dem E-Geld-Instituts- züglich nach der Entgegennahme der im Austausch
Register öffentlich zugänglich zu machen; die Europä- gegen die Ausgabe des E-Geldes einzuzahlenden
ische Bankenaufsichtsbehörde unterrichtet sie geson- Gelder erfolgt und
dert.
2. das E-Geld und das Guthaben, das durch die Aus-
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird gabe des E-Geldes entsteht, nicht verzinst werden
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der und dem Inhaber auch sonst keine Vorteile gewährt
Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim- werden, die mit der Länge der Haltedauer in Zusam-
mungen über Inhalt, Art und Umfang der Angaben, menhang stehen.
Nachweise und Unterlagen zu treffen, die eine Anzeige
nach den Absätzen 2 und 3 enthalten muss. Diese kann (3) Soweit ein Institut im Rahmen seiner Erlaubnis
insbesondere nähere Bestimmungen enthalten zu: nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 11 Absatz 1 Satz 1
Zahlungskonten für Zahlungsdienstnutzer führt, darf es
1. der Ausgestaltung der Beschreibung der angebote- über diese Zahlungskonten ausschließlich die Abwick-
nen Dienstleistungen im Falle der Inanspruchnahme lung von Zahlungsvorgängen vornehmen. Guthaben
einer Ausnahme nach Absatz 1 Nummer 10 Buch- auf Zahlungskonten, die bei dem Institut geführt wer-
stabe a oder Buchstabe b, den, dürfen nicht verzinst werden. Die Gelder, die ein
2. dem Bestätigungsvermerk im Falle der Inanspruch- Institut von den Zahlungsdienstnutzern ausschließlich
nahme der Ausnahme nach Absatz 1 Nummer 11, bestimmt für die Durchführung von Zahlungsvorgängen
entgegennimmt, gelten nicht als Einlagen oder andere
3. den zulässigen Datenträgern, Übertragungswegen unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums im Sinne
und Datenformaten und über zu verwendende und des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesenge-
anzuzeigende Zusatzinformationen zu den Hauptin- setzes oder als E-Geld.
formationen, etwa besondere Rechtsträgerkennun-
gen sowie Angaben zu deren Aktualität oder Validi- (4) Ein Institut darf im Rahmen seiner Erlaubnis nach
tät. § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 Zah-
lungsdienstnutzern im Zusammenhang mit Zahlungs-
Das Bundesministerium der Finanzen kann in der diensten nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 oder 5
Rechtsverordnung die Anzeigepflichten durch die Kredite im Sinne des § 19 des Kreditwesengesetzes nur
Pflicht zur Erstattung von Sammelanzeigen und zur Ein- unter der Voraussetzung gewähren, dass
reichung von Sammelaufstellungen ergänzen, soweit
dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt 1. die Gewährung des Kredits als Nebentätigkeit und
erforderlich erscheint, auch um einheitliche Unterlagen ausschließlich im Zusammenhang mit der Ausfüh-
zur Beurteilung der unter diesen Bereichsausnahmen rung eines Zahlungsvorgangs erfolgt,
durchgeführten Geschäfte zu erhalten. Die Rechtsver-
2. im Kreditvertrag eine Laufzeit von nicht mehr als
ordnung kann auch nähere Bestimmungen zur Unter-
zwölf Monaten vereinbart und das Darlehen inner-
richtung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde
halb von zwölf Monaten vollständig zurückzuzahlen
und zur öffentlichen Zugänglichmachung der Infor-
ist und
mationen in dem Zahlungsinstituts-Register und dem
E-Geld-Instituts-Register regeln. Das Bundesministe- 3. der Kredit nicht aus den für den Zweck der Ausfüh-
rium der Finanzen kann die Ermächtigung durch rung eines Zahlungsvorgangs oder aus der Ausgabe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017 2453
von E-Geld entgegengenommenen oder gehaltenen §6
Geldern gewährt wird.
Verschwiegenheitspflicht
Satz 1 gilt für die Ausgabe von E-Geld entsprechend
Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deut-
mit der Maßgabe, dass der Kredit auch nicht aus den
schen Bundesbank, die nach diesem Gesetz bestellten
im Austausch für die Ausgabe von E-Geld angenomme-
Aufsichtspersonen und Abwickler und die nach § 4 Ab-
nen Geldern gewährt werden darf. Eine Kreditgewäh-
satz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes be-
rung durch ein Institut im Sinne dieses Gesetzes, die
auftragten Personen dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit
die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt, gilt nicht als
bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung
Kreditgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Num-
im Interesse des Instituts, Zahlungsdienstleisters oder
mer 2 des Kreditwesengesetzes. In diesem Fall prüft
E-Geld-Emittenten oder eines Dritten liegt, insbeson-
das Zahlungsinstitut vor Abschluss eines Verbraucher-
dere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbe-
darlehensvertrags oder eines Vertrags über eine ent-
fugt offenbaren oder verwerten. § 9 des Kreditwesen-
geltliche Finanzierungshilfe die Kreditwürdigkeit des
gesetzes gilt entsprechend.
Verbrauchers; § 18a Absatz 1 bis 10 des Kreditwesen-
gesetzes gilt entsprechend.
Unterabschnitt 2
§4 Durchsetzung
Aufgaben und des Erlaubnisvorbehalts
allgemeine Befugnisse der
Bundesanstalt, Entscheidung in Zweifelsfällen §7
(1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über die Zah- Einschreiten gegen unerlaubte
lungsdienstleister und E-Geld-Emittenten nach den Zahlungsdienste und E-Geld-Geschäfte
Vorschriften dieses Gesetzes aus.
(1) Werden ohne die nach § 10 Absatz 1 erforder-
(2) Die Bundesanstalt kann im Rahmen der ihr liche Erlaubnis oder die nach § 34 Absatz 1 erforder-
gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gegenüber den In- liche Registrierung Zahlungsdienste erbracht (uner-
stituten und ihren Geschäftsleitern die Anordnungen laubte Zahlungsdienste) oder wird ohne die nach § 11
treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße Absatz 1 erforderliche Erlaubnis das E-Geld-Geschäft
gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen zu verhindern betrieben (unerlaubtes E-Geld-Geschäft), kann die
oder zu unterbinden oder um Missstände in einem Bundesanstalt die sofortige Einstellung des Geschäfts-
Institut zu verhindern oder zu beseitigen, die die Sicher- betriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser
heit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte Geschäfte gegenüber dem Unternehmen sowie gegen-
gefährden können oder die ordnungsgemäße Durch- über seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner
führung der Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte Organe anordnen. Sie kann
beeinträchtigen. Die Befugnis nach Satz 1 schließt die
1. für die Abwicklung Weisungen erlassen und
Behebung von Missständen bei der Werbung der Insti-
tute ein. Vor allgemeinen Maßnahmen nach Satz 2 sind 2. eine geeignete Person als Abwickler bestellen.
die Spitzenverbände der Institute und des Verbraucher-
Sie kann ihre Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2
schutzes anzuhören.
bekannt machen; personenbezogene Daten dürfen nur
(3) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundes- veröffentlicht werden, soweit dies zur Gefahrenabwehr
bank arbeiten nach Maßgabe dieses Gesetzes zusam- erforderlich ist. Die Befugnisse der Bundesanstalt nach
men. § 7 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. den Sätzen 1 bis 3 bestehen auch gegenüber dem Un-
(4) Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, ternehmen, das in die Anbahnung, den Abschluss oder
dass ein Unternehmen den Vorschriften dieses Geset- die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist, sowie
gegenüber seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern
zes unterliegt. Als Zweifelsfall gilt insbesondere jeder
Fall, bei dem die Einstufung als Institut, Zahlungs- seiner Organe.
dienstleister oder E-Geld-Emittent zwischen dem (2) Ordnet die Bundesanstalt die Einstellung des Ge-
Betreiber und der Bundesanstalt oder einer anderen schäftsbetriebs oder die Abwicklung der unerlaubten
Verwaltungsbehörde streitig ist. Ihre Entscheidungen Geschäfte an, so stehen ihr bei juristischen Personen
binden die anderen Verwaltungsbehörden. und Personenhandelsgesellschaften auch die in § 38
Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten
§5 Rechte zu. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Zusammenarbeit mit anderen Behörden (3) Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unterneh-
Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank
mens berechtigt.
arbeiten bei der Aufsicht über Institute, Zahlungsdienst-
leister und E-Geld-Emittenten, die in einem anderen (4) Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt eine
Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des Abkommens über angemessene Vergütung und Ersatz seiner Auslagen
den Europäischen Wirtschaftsraum Zahlungsdienste entsprechend den Regeln über die Vergütung des Insol-
erbringen oder das E-Geld-Geschäft betreiben, mit venzverwalters. Die gezahlten Beträge sind der Bun-
den zuständigen Behörden des anderen Staates und desanstalt von dem betroffenen Unternehmen geson-
den zuständigen europäischen Behörden zusammen; dert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt
dies schließt die §§ 60 und 61 ein. Die §§ 7a bis 8a vorzuschießen. Die Bundesanstalt kann das betroffene
des Kreditwesengesetzes gelten entsprechend. Unternehmen anweisen, den von der Bundesanstalt
2454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017
festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt (4) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der
unmittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn dadurch Deutschen Bundesbank können Gegenstände sicher-
keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des Abwick- stellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des
lers zu besorgen ist. Sachverhaltes von Bedeutung sein können.
(5) Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Ab-
§8
sätzen 2 und 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 zu dulden.
Verfolgung unerlaubter Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die
Zahlungsdienste und E-Geld-Geschäfte Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-
(1) Steht es fest oder rechtfertigen Tatsachen die wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1
Annahme, dass ein Unternehmen unerlaubt Zahlungs- Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten
dienste erbringt oder unerlaubt das E-Geld-Geschäft Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung
betreibt oder dass es in die Anbahnung, den Abschluss oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord-
oder die Abwicklung unerlaubter Zahlungsdienste oder nungswidrigkeiten aussetzen würde.
E-Geld-Geschäfte einbezogen ist oder war, haben
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für an-
sowohl das Unternehmen als auch die Mitglieder der
dere Unternehmen und Personen, sofern
Organe, die Gesellschafter und die Beschäftigten eines
solchen Unternehmens der Bundesanstalt sowie der 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in die
Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung von
alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterla- Zahlungsdiensten oder des E-Geld-Geschäfts ein-
gen vorzulegen. Ein Mitglied eines Organs, ein Gesell- bezogen sind, die in einem anderen Staat entgegen
schafter oder ein Beschäftigter hat auf Verlangen auch einem dort bestehenden Verbot erbracht oder be-
nach seinem Ausscheiden aus dem Organ oder dem trieben werden, und
Unternehmen Auskunft zu erteilen und Unterlagen vor-
zulegen. 2. die zuständige Behörde des anderen Staates ein
entsprechendes Ersuchen an die Bundesanstalt
(2) Soweit dies zur Feststellung der Art oder des stellt.
Umfangs der Geschäfte oder Tätigkeiten erforderlich
ist, kann die Bundesanstalt Prüfungen in Räumen des (7) Soweit und solange Tatsachen die Annahme
Unternehmens sowie in den Räumen der nach Absatz 1 rechtfertigen oder feststeht, dass ein Unternehmen
auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen und unerlaubt Zahlungsdienste erbringt oder unerlaubt das
Unternehmen vornehmen; sie kann die Durchführung E-Geld-Geschäft betreibt, kann die Bundesanstalt die
der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen. Öffentlichkeit unter Nennung des Namens oder der
Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Firma des Unternehmens über den Verdacht informie-
Bundesbank dürfen hierzu diese Räume innerhalb der ren. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein
üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und Unternehmen die unerlaubten Zahlungsdienste zwar
besichtigen. Zur Verhütung dringender Gefahren für nicht erbringt oder das E-Geld-Geschäft nicht betreibt,
die öffentliche Ordnung und Sicherheit sind sie befugt, aber in der Öffentlichkeit einen entsprechenden
diese Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- Anschein erweckt. Vor der Entscheidung über die Ver-
und Geschäftszeiten sowie Räume, die auch als Woh- öffentlichung der Information ist das Unternehmen
nung dienen, zu betreten und zu besichtigen; das anzuhören. Stellen sich die von der Bundesanstalt ver-
Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird öffentlichten Informationen als falsch oder die zugrunde
insoweit eingeschränkt. liegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben he-
(3) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der raus, so informiert die Bundesanstalt die Öffentlichkeit
Deutschen Bundesbank dürfen die Räume des Unter- hierüber in der gleichen Art und Weise, in der sie die
nehmens sowie der nach Absatz 1 auskunfts- und betreffende Information zuvor bekannt gegeben hat.
vorlegungspflichtigen Personen und Unternehmen
durchsuchen. Im Rahmen der Durchsuchung dürfen Unterabschnitt 3
die Bediensteten auch die auskunfts- und vorlegungs-
S o f o r t i g e Vo l l z i e h b a r k e i t
pflichtigen Personen zum Zwecke der Sicherstellung
von Gegenständen im Sinne des Absatzes 4 durch-
suchen. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundge- §9
setzes wird insoweit eingeschränkt. Durchsuchungen Sofortige Vollziehbarkeit
von Geschäftsräumen und Personen sind, außer bei
Gefahr im Verzug, durch das Gericht anzuordnen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnah-
Durchsuchungen von Räumen, die als Wohnung die- men der Bundesanstalt, einschließlich der Androhung
nen, sind durch das Gericht anzuordnen. Zuständig ist und Festsetzung von Zwangsmitteln, auf der Grundlage
das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume des § 4 Absatz 2, der §§ 7, 8, § 13 Absatz 2 Nummer 2
befinden. Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die bis 5 oder § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 2c Ab-
Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a satz 1b Satz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1 des Kredit-
der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Über wesengesetzes, auf der Grundlage des § 15 Absatz 1
die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Satz 3 und 4, der §§ 19 bis 21, diese auch in Verbin-
Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit dung mit § 17 Absatz 3 Satz 3, § 23 Absatz 1, § 24
und Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis und, falls Absatz 4 oder auf der Grundlage des § 25 Absatz 3,
keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsa- des § 26 Absatz 3 oder des § 27 Absatz 3 Satz 1 oder
chen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzuge Absatz 4 Satz 2 oder des § 32 Absatz 2 haben keine
begründet haben, enthalten. aufschiebende Wirkung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017 2455
Abschnitt 2 Kundenbeschwerden, einschließlich eines Mecha-
nismus für die Meldung von Vorfällen, der die Mel-
Erlaubnis;
depflichten nach § 54 berücksichtigt;
Inhaber bedeutender Beteiligungen
7. eine Beschreibung der vorhandenen Verfahren für
Unterabschnitt 1 die Erfassung, Überwachung, Rückverfolgung
sowie Beschränkung des Zugangs zu sensiblen
Erlaubnis Zahlungsdaten;
§ 10 8. eine Beschreibung der Regelungen zur Geschäfts-
fortführung im Krisenfall, einschließlich klarer
Erlaubnis für das Erbringen von Angabe der maßgeblichen Abläufe, der wirksamen
Zahlungsdiensten; Verordnungsermächtigung Notfallpläne und eines Verfahrens für die regel-
(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Um- mäßige Überprüfung der Angemessenheit und
fang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Wirksamkeit solcher Pläne;
Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen 9. eine Beschreibung der Grundsätze und Definitionen
will, ohne Zahlungsdienstleister im Sinne des § 1 Ab- für die Erfassung statistischer Daten über Leis-
satz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 zu sein, bedarf der tungsfähigkeit, Geschäftsvorgänge und Betrugs-
schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. Über die fälle;
Erbringung von Zahlungsdiensten hinaus sind von der
Erlaubnis umfasst 10. eine Beschreibung der Sicherheitsstrategie, ein-
schließlich einer detaillierten Risikobewertung der
1. die Erbringung betrieblicher und eng verbundener erbrachten Zahlungsdienste und eine Beschreibung
Nebendienstleistungen; Nebendienstleistungen sind von Sicherheitskontroll- und Risikominderungs-
die Sicherstellung der Ausführung von Zahlungsvor- maßnahmen zur Gewährleistung eines angemesse-
gängen, Devisengeschäfte, Dienstleistungen für die nen Schutzes der Zahlungsdienstnutzer vor den
Sicherstellung des Datenschutzes sowie die Daten- festgestellten Risiken, einschließlich Betrug und
speicherung und -verarbeitung und Verwahrungs- illegaler Verwendung sensibler und personenbe-
leistungen, soweit es sich nicht um die Entgegen- zogener Daten;
nahme von Einlagen handelt;
11. eine Beschreibung der internen Kontrollmechanis-
2. der Betrieb von Zahlungssystemen nach Maßgabe men, die der Antragsteller eingeführt hat, um die
des § 57; Anforderungen der §§ 27 und 53 zu erfüllen;
3. Geschäftstätigkeiten, die nicht in der Erbringung von 12. eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus
Zahlungsdiensten bestehen, wobei das geltende des Antragstellers, gegebenenfalls einschließlich
Unionsrecht und das jeweils maßgebende einzel- einer Beschreibung der geplanten Inanspruch-
staatliche Recht zu berücksichtigen sind. nahme von Agenten und Zweigniederlassungen
(2) Der Erlaubnisantrag muss folgende Angaben und und von deren Überprüfungen vor Ort oder von
Nachweise enthalten: außerhalb ihres Standorts erfolgenden Überprüfun-
1. eine Beschreibung des Geschäftsmodells, aus der gen, zu deren mindestens jährlicher Durchführung
insbesondere die Art der beabsichtigten Zahlungs- der Antragsteller sich verpflichtet, sowie einer Dar-
dienste hervorgeht; stellung der Auslagerungsvereinbarungen und eine
Beschreibung der Art und Weise seiner Teilnahme
2. einen Geschäftsplan mit einer Budgetplanung für an einem nationalen oder internationalen Zahlungs-
die ersten drei Geschäftsjahre, aus dem hervorgeht, system;
dass der Antragsteller über geeignete und ange-
messene Systeme, Mittel und Verfahren verfügt, 13. die Namen der Inhaber einer bedeutenden Betei-
um seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuführen; ligung, die Höhe ihrer Beteiligung sowie den Nach-
weis, dass sie den im Interesse der Gewährleistung
3. den Nachweis, dass der Antragsteller über das einer soliden und umsichtigen Führung des Antrag-
erforderliche Anfangskapital nach § 12 Nummer 3 stellers zu stellenden Ansprüchen genügen; § 2c
verfügt sowie für Zahlungsauslösedienste und Kon- Absatz 1 Satz 4 des Kreditwesengesetzes gilt ent-
toinformationsdienste den Nachweis über die Ab- sprechend;
sicherung im Haftungsfall unter den Voraussetzun-
gen der §§ 16 und 36; 14. die Namen der Geschäftsleiter und, soweit es sich
um Unternehmen handelt, die neben der Erbrin-
4. eine Beschreibung der Maßnahmen zur Erfüllung gung von Zahlungsdiensten anderen Geschäfts-
der Sicherungsanforderungen nach § 17; aktivitäten nachgehen, der für die Führung der
5. eine Beschreibung der Unternehmenssteuerung Zahlungsdienstgeschäfte des Antragstellers ver-
und der internen Kontrollmechanismen des Antrag- antwortlichen Personen;
stellers einschließlich der Verwaltungs-, Risikoma- 15. gegebenenfalls die Namen der Abschlussprüfer des
nagement- und Rechnungslegungsverfahren, aus Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses;
der hervorgeht, dass diese Unternehmens-
steuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren 16. die Rechtsform und die Satzung oder den Gesell-
verhältnismäßig, angemessen, zuverlässig und aus- schaftsvertrag des Antragstellers;
reichend sind; 17. die Anschrift der Hauptverwaltung oder des Sitzes
6. eine Beschreibung der vorhandenen Verfahren für des Antragstellers.
Überwachung, Handhabung und Folgemaßnahmen Mit den Unterlagen nach Satz 1 Nummer 4 bis 6 und 12
bei Sicherheitsvorfällen und sicherheitsbezogenen hat der Antragsteller eine Beschreibung seiner Prüfmo-
2456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017
dalitäten und seiner organisatorischen Vorkehrungen für Sicherheit in der Informationstechnik ist anzuhören,
für das Ergreifen aller angemessenen Maßnahmen soweit die Sicherheit informationstechnischer Systeme
zum Schutz der Interessen seiner Nutzer und zur Ge- betroffen ist.
währleistung der Kontinuität und Verlässlichkeit der von
ihm erbrachten Zahlungsdienste vorzulegen. In der § 11
Beschreibung der Sicherheitsstrategie gemäß Satz 1 Erlaubnis für das Betreiben von
Nummer 10 ist anzugeben, auf welche Weise durch E-Geld-Geschäften; Verordnungsermächtigung
diese Maßnahmen ein hohes Maß an technischer
Sicherheit und Datenschutz gewährleistet wird; das gilt (1) Wer im Inland das E-Geld-Geschäft betreiben
auch für Software und IT-Systeme, die der Antragsteller will, ohne E-Geld-Emittent im Sinne des § 1 Absatz 2
oder die Unternehmen verwenden, an die der Antrag- Satz 1 Nummer 2 bis 4 zu sein, bedarf der schriftlichen
steller alle oder einen Teil seiner Tätigkeiten auslagert. Erlaubnis der Bundesanstalt. Über die Erbringung des
Der Antrag muss den Nachweis enthalten, dass die in E-Geld-Geschäfts hinaus sind von der Erlaubnis nach
Satz 1 Nummer 14 genannten Personen zuverlässig Satz 1 umfasst:
sind und über angemessene theoretische und prakti- 1. die Erbringung von Zahlungsdiensten;
sche Kenntnisse und Fähigkeiten, einschließlich Lei- 2. die Gewährung von Krediten nach Maßgabe des § 3;
tungserfahrung, zur Erbringung von Zahlungsdiensten
3. die Erbringung von betrieblichen Dienstleistungen
verfügen. Der Antragsteller hat mindestens zwei
und damit eng verbundenen Nebendienstleistungen,
Geschäftsleiter zu bestellen; bei Unternehmen mit
die mit der Ausgabe von E-Geld oder mit der Erbrin-
geringer Größe genügt ein Geschäftsleiter. Die Bundes-
gung von Zahlungsdiensten im Zusammenhang ste-
anstalt kann im Einzelfall zu den Angaben nach den
hen;
Sätzen 1 bis 5 nähere Angaben und Nachweise verlan-
gen, soweit dies erforderlich erscheint, um ihren 4. der Betrieb von Zahlungssystemen nach Maßgabe
gesetzlichen Auftrag zu erfüllen. des § 58;
(3) Die Bundesanstalt teilt dem Antragsteller binnen 5. andere Geschäftstätigkeiten als die Ausgabe von
drei Monaten nach Eingang des Antrags oder bei Un- E-Geld im Rahmen der geltenden gemeinschaft-
vollständigkeit des Antrags binnen drei Monaten nach lichen und nationalen Rechtsvorschriften.
Übermittlung aller für die Entscheidung erforderlichen (2) Auf den Inhalt des Erlaubnisantrags ist § 10 Ab-
Angaben mit, ob die Erlaubnis erteilt oder versagt wird. satz 2 Satz 1 Nummer 2, 5 bis 11, 13 und 15 bis 17
(4) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter entsprechend anzuwenden. Der Erlaubnisantrag hat
Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem zusätzlich folgende Angaben und Nachweise zu enthal-
Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. Sie kann im ten:
Rahmen dieses Zweckes die Erlaubnis auch auf ein- 1. eine Beschreibung des Geschäftsmodells, aus dem
zelne Zahlungsdienste beschränken. Geht das Zah- insbesondere die beabsichtigte Ausgabe von E-Geld
lungsinstitut zugleich anderen Geschäftstätigkeiten sowie die Art der beabsichtigten Zahlungsdienste
nach, kann die Bundesanstalt ihm auferlegen, dass es hervorgeht,
diese Geschäfte abzuspalten oder ein eigenes Unter- 2. den Nachweis, dass der Antragsteller über das erfor-
nehmen für das Zahlungsdienstgeschäft zu gründen derliche Anfangskapital nach § 12 Nummer 3 Buch-
hat, wenn diese Geschäfte die finanzielle Solidität des stabe d verfügt,
Zahlungsinstituts oder die Prüfungsmöglichkeiten
beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten. 3. eine Beschreibung der Maßnahmen zur Erfüllung der
Sicherungsanforderungen nach den §§ 17 und 18,
(5) Das Zahlungsinstitut hat der Bundesanstalt un-
4. eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus des
verzüglich jede materiell und strukturell wesentliche Än-
Antragstellers, gegebenenfalls einschließlich einer
derung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse
Beschreibung der geplanten Inanspruchnahme von
mitzuteilen, soweit sie die Richtigkeit der nach Absatz 2
E-Geld-Agenten, Zweigniederlassungen und, soweit
vorgelegten Angaben und Nachweise betreffen.
Zahlungsdienste erbracht werden, Agenten sowie
(6) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Erlaubnis eine Darstellung der Auslagerungsvereinbarungen
im Bundesanzeiger bekannt zu machen. und eine Beschreibung der Art und Weise seiner Teil-
(7) Soweit für das Erbringen von Zahlungsdiensten nahme an einem nationalen oder internationalen
eine Erlaubnis nach Absatz 1 erforderlich ist, dürfen Zahlungssystem sowie
Eintragungen in öffentliche Register nur vorgenommen 5. die Namen der Geschäftsleiter, der für die Ge-
werden, wenn dem Registergericht die Erlaubnis nach- schäftsleitung des Antragstellers verantwortlichen
gewiesen ist. Personen und, soweit es sich um Unternehmen han-
(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- delt, die neben der Ausgabe von E-Geld und der
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu- Erbringung von Zahlungsdiensten anderen Ge-
stimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit schäftsaktivitäten nachgehen, der für die Ausgabe
der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen von E-Geld und Erbringung von Zahlungsdiensten
über Art, Umfang und Form der nach dieser Vorschrift des Antragstellers verantwortlichen Personen.
vorgesehenen Antragsunterlagen zu erlassen. Das Der Antrag muss den Nachweis enthalten, dass die in
Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächti- Satz 1 Nummer 5 genannten Personen zuverlässig sind
gung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und über angemessene theoretische und praktische
durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt über- Kenntnisse und Erfahrungen, einschließlich Leitungs-
tragen. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spit- erfahrung, für den Betrieb des E-Geld-Geschäfts und
zenverbände der Institute anzuhören. Das Bundesamt die Erbringung von Zahlungsdiensten verfügen. Der An-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017 2457
tragsteller hat mindestens zwei Geschäftsleiter zu b) bei Zahlungsinstituten, die nur Zahlungsauslöse-
bestellen; bei Unternehmen mit geringer Größe genügt dienste anbieten, ein Betrag im Gegenwert von
ein Geschäftsleiter. Für das weitere Verfahren gilt § 10 mindestens 50 000 Euro;
Absatz 2 Satz 2, 3 und 5 sowie Absatz 3 und 6 entspre-
c) bei Zahlungsinstituten, die die Zahlungsdienste
chend.
im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
(3) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auf- bis 5 anbieten, ein Betrag im Gegenwert von
lagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem mindestens 125 000 Euro;
Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. Erbringt d) bei E-Geld-Instituten ein Betrag im Gegenwert
das E-Geld-Institut zugleich Zahlungsdienste oder geht von mindestens 350 000 Euro;
es anderen Geschäftstätigkeiten nach, kann die
Bundesanstalt ihm auferlegen, dass es die Erbringung ist das Institut zugleich Institut im Sinne des § 1
von Zahlungsdiensten oder die anderen Geschäfte Absatz 1b des Kreditwesengesetzes, gilt der nach
abzuspalten oder ein eigenes Unternehmen für das dieser Vorschrift oder nach § 33 Absatz 1 des Kre-
E-Geld-Geschäft zu gründen hat, wenn diese die finan- ditwesengesetzes jeweils höhere Betrag;
zielle Solidität des Instituts oder die Prüfungsmöglich- 4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der An-
keiten beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten. tragsteller oder der Inhaber einer bedeutenden Be-
(4) Das E-Geld-Institut hat der Bundesanstalt unver- teiligung oder, wenn dieser eine juristische Person
züglich jede materiell und strukturell wesentliche Ände- ist, auch ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger
rung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse mit- Vertreter, oder, wenn er eine Personenhandels-
zuteilen, soweit sie die Richtigkeit der nach Absatz 2 gesellschaft ist, auch ein Gesellschafter, nicht
Satz 1 und 2 vorgelegten Angaben und Nachweise be- zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht
treffen. den im Interesse einer soliden und umsichtigen
Führung des Zahlungsinstituts zu stellenden An-
(5) Soweit für das Betreiben des E-Geld-Geschäfts sprüchen genügt;
eine Erlaubnis nach Absatz 1 erforderlich ist, dürfen
Eintragungen in öffentliche Register nur vorgenommen 5. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass
werden, wenn dem Registergericht die Erlaubnis nach- ein Geschäftsleiter nicht zuverlässig ist oder nicht
gewiesen ist. die zur Leitung des Antragstellers erforderliche
fachliche Eignung hat und auch nicht eine andere
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird Person nach § 1 Absatz 8 Satz 2 als Geschäftsleiter
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu- bestimmt wird; die fachliche Eignung setzt voraus,
stimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit dass in ausreichendem Maß theoretische und prak-
der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen tische Kenntnisse und Fähigkeiten in den betreffen-
über Art, Umfang und Form der nach dieser Vorschrift den Geschäften und Leitungserfahrung vorhanden
vorgesehenen Antragsunterlagen zu erlassen. Das sind;
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermäch-
6. der Antragsteller nicht über wirksame Verfahren zur
tigung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundes-
Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung
bank durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
von Risiken sowie angemessene interne Kontroll-
übertragen. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die
verfahren einschließlich solider Verwaltungs- und
Spitzenverbände der Institute anzuhören. Das Bundes-
Rechnungslegungsverfahren verfügt;
amt für Sicherheit in der Informationstechnik ist anzu-
hören, soweit die Sicherheit informationstechnischer 7. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine
Systeme betroffen ist. wirksame Aufsicht über den Antragsteller beein-
trächtigt wird; dies ist insbesondere der Fall, wenn
§ 12 a) der Antragsteller mit anderen Personen oder Un-
Versagung der Erlaubnis ternehmen in einen Unternehmensverbund ein-
gebunden ist oder in einer engen Verbindung
Die Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 38
oder zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts ist zu ver- der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu einem sol-
sagen, wenn chen steht, der durch die Struktur des Betei-
1. der Antragsteller keine juristische Person oder Per- ligungsgeflechtes oder mangelhafte wirtschaft-
sonenhandelsgesellschaft ist; liche Transparenz eine wirksame Aufsicht über
das Institut beeinträchtigt,
2. der Antrag entgegen § 10 Absatz 2 oder § 11 Ab-
satz 2 keine ausreichenden Angaben oder Unter- b) eine wirksame Aufsicht über den Antragsteller
lagen enthält oder die eingereichten Angaben und wegen der für solche Personen oder Unterneh-
Unterlagen keine positive Gesamtbewertung zulas- men geltenden Rechts- oder Verwaltungsvor-
sen; schriften eines Drittstaates beeinträchtigt wird
oder
3. die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, ins-
c) der Antragsteller Tochterunternehmen eines In-
besondere ein ausreichendes Anfangskapital, im
stituts mit Sitz in einem Drittstaat ist, das im
Inland nicht zur Verfügung stehen; als Anfangskapi-
Staat seines Sitzes oder seiner Hauptverwaltung
tal muss zur Verfügung stehen:
nicht wirksam beaufsichtigt wird oder dessen
a) bei Zahlungsinstituten, die nur das Finanztrans- zuständige Aufsichtsbehörde zu einer befriedi-
fergeschäft betreiben, ein Betrag im Gegenwert genden Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt
von mindestens 20 000 Euro; nicht bereit ist;
2458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017
8. der Antragsteller seine Hauptverwaltung nicht im Unterabschnitt 2
Inland hat oder nicht zumindest einen Teil seiner Inhaber
Zahlungsdienste im Inland erbringt oder seines bedeutender Beteiligungen
E-Geld-Geschäfts im Inland betreibt;
9. der Antragsteller nicht über eine Absicherung für § 14
den Haftungsfall gemäß den Voraussetzungen des Inhaber bedeutender
§ 16 oder § 36 verfügt; Beteiligungen; Verordnungsermächtigung
10. die Erfüllung der Sicherungsanforderungen nach (1) Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an
§ 17 oder § 18 der Bundesanstalt nicht ausreichend einem Institut muss den Ansprüchen genügen, die im
nachgewiesen wird; Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des
Instituts zu stellen sind. § 2c Absatz 1 Satz 1 bis 7,
11. der Antragsteller gegen das Verbot der Ausgabe Absatz 1a, 1b, 2 und 3 des Kreditwesengesetzes ist
von E-Geld über andere Personen nach § 31 ver- entsprechend anzuwenden.
stößt;
(2) Die Auskunfts-, Vorlegungs- und Prüfungsrechte
12. eine Rechtsnorm der Europäischen Union oder des der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
nationalen Rechts der Erteilung der Erlaubnis ent- nach § 19 Absatz 1 gelten entsprechend § 44b des
gegensteht. Kreditwesengesetzes gegenüber den Inhabern bedeu-
tender Beteiligungen, den Mitgliedern ihrer Organe und
§ 13 ihren Beschäftigten.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird
Erlöschen und ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
Aufhebung der Erlaubnis stimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit
(1) Die Erlaubnis eines Instituts erlischt, wenn das der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen
Institut von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer über die wesentlichen Unterlagen und Tatsachen zu
Erteilung Gebrauch macht oder wenn es ausdrücklich treffen, die der interessierte Erwerber einer bedeuten-
auf sie verzichtet. den Beteiligung gemäß Absatz 1 Satz 2 in Verbindung
mit § 2c Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes in
(2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach der Anzeige anzugeben hat, soweit diese Angaben zur
den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich
aufheben, wenn sind. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
mächtigung durch Rechtsverordnung im Einvernehmen
1. der Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis be- mit der Deutschen Bundesbank auf die Bundesanstalt
zieht, seit mehr als sechs Monaten nicht mehr aus- übertragen. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die
geübt worden ist, Spitzenverbände der Institute anzuhören.
2. die Erlaubnis aufgrund falscher Angaben oder auf
andere Weise unrechtmäßig erlangt wurde, Abschnitt 3
3. Tatsachen bekannt werden, die die Versagung der Eigenmittel, Absicherung im Haftungsfall
Erlaubnis rechtfertigten oder gegen die Mitteilungs-
pflichten nach § 10 Absatz 5 oder § 11 Absatz 4 § 15
verstoßen wird, Eigenmittel; Verordnungsermächtigung
4. die Fortsetzung der Erbringung von Zahlungsdiens- (1) Institute müssen im Interesse der Erfüllung ihrer
ten oder des Betreibens des E-Geld-Geschäfts die Verpflichtungen über angemessene Eigenmittel verfü-
Stabilität des betriebenen Zahlungssystems oder gen; die Eigenmittel des Instituts dürfen zu keinem Zeit-
das Vertrauen darin gefährden würde oder punkt unter den Betrag des Anfangskapitals nach § 12
Nummer 3 oder unter den Betrag der Eigenmittel ge-
5. schwerwiegend, wiederholt oder systematisch ge- mäß der Berechnung der nach Absatz 3 zu erlassenden
gen § 27, gegen das Geldwäschegesetz, gegen die Rechtsverordnung sinken, wobei der jeweils höhere
Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parla- Betrag maßgebend ist. Gewährt ein Institut Kredite im
ments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Sinne des § 3 Absatz 4, müssen die Eigenmittel jeder-
Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zeit in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtbe-
zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 trag der gewährten Kredite stehen. Die Bundesanstalt
(ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1) oder gegen die zur hat Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um in
Durchführung dieser Vorschriften erlassenen Verord- Fällen, in denen ein Institut zu derselben Gruppe gehört
nungen oder vollziehbaren Anordnungen verstoßen wie ein anderes Institut im Sinne dieses Gesetzes, wie
wurde. ein Institut im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwe-
(3) § 38 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. sengesetzes, wie eine Kapitalverwaltungsgesellschaft
§ 48 Absatz 4 Satz 1 und § 49 Absatz 2 Satz 2 des oder wie ein Versicherungsunternehmen, zu verhindern,
Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Jahresfrist dass Bestandteile, die für die Berechnung der Eigen-
sind nicht anzuwenden. mittel in Frage kommen, mehrfach genutzt werden.
Die Bundesanstalt kann auf die Eigenmittel nach Satz 1
(4) Die Bundesanstalt macht die Aufhebung oder einen Korrekturposten festsetzen, wenn die rechneri-
das Erlöschen der Erlaubnis im Bundesanzeiger und in sche Größe der durch das Institut ermittelten Eigenmit-
dem Institutsregister nach § 43 oder § 44 bekannt. tel die tatsächliche Eigenmittelbasis nicht angemessen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017 2459
abbildet. Die Festsetzung ist aufzuheben oder für ge- Die Berufshaftpflichtversicherung oder die andere
genstandslos zu erklären, sobald die Voraussetzungen gleichwertige Garantie hat sich auf die Gebiete, in
für die Festsetzung weggefallen sind. denen der Zahlungsauslösedienstleister seine Dienste
(2) Die Institute haben der Bundesanstalt und der anbietet, zu erstrecken und muss die sich für den Zah-
Deutschen Bundesbank vierteljährlich die für die Über- lungsauslösedienstleister ergebende Haftung aus den
prüfung der angemessenen Eigenmittelausstattung er- Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs abdecken.
forderlichen Angaben einzureichen. Die Rechtsverord- § 17 Absatz 3 gilt entsprechend.
nung nach Absatz 3 kann in besonderen Fällen einen (2) Die Berufshaftpflichtversicherung muss bei einem
anderen Meldezeitraum vorsehen. Die Bundesanstalt im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versiche-
kann bei der Beurteilung der Angemessenheit der rungsunternehmen genommen werden. In der Verein-
Eigenmittel auf der Grundlage einer Bewertung der barung ist das Versicherungsunternehmen zu verpflich-
Geschäftsorganisation, des Risikomanagements, der ten, der Bundesanstalt die Beendigung oder Kündigung
Verlustdatenbank im Sinne des Artikels 324 der Verord- der Berufshaftpflichtversicherung, gegebenenfalls erst
nung (EU) Nr. 575/2013, der internen Kontrollmechanis- nach Ablauf der Frist des § 38 Absatz 3 Satz 3 des Ver-
men sowie der tatsächlichen Risiken des Instituts vor- sicherungsvertragsgesetzes, sowie jede Vertragsände-
schreiben, dass die Eigenmittelunterlegung einem Be- rung, die die vorgeschriebene Absicherung für den Haf-
trag entsprechen muss, der um bis zu 20 Prozent von tungsfall im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigt, unver-
den Solvabilitätsgrundsätzen abweicht. züglich mitzuteilen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird (3) In den Fällen des § 115 Absatz 1 Satz 1 Num-
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der mer 2 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes erteilt
Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen die Bundesanstalt Dritten zur Geltendmachung von
mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen Haftungsansprüchen auf Antrag Auskunft über den Na-
über die angemessene Eigenmittelausstattung (Solva- men und die Adresse des Versicherungsunternehmens
bilität) der Institute zu erlassen, insbesondere über sowie die Vertragsnummer, soweit das Unternehmen,
1. die Berechnungsmethoden, das den Zahlungsauslösedienst erbringt, kein überwie-
gendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung
2. Inhalt, Art, Umfang und Form der nach Absatz 2 er-
der Auskunft hat. Dies gilt auch, wenn die Erlaubnis als
forderlichen Angaben,
Zahlungsauslösedienstleister erloschen oder aufgeho-
3. Meldepflichten bei Nichteinhaltung von Eigenmittel- ben ist.
anforderungen und
(4) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2
4. die für die Datenübermittlung zulässigen Datenträ- des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Bundes-
ger, Übertragungswege und Datenformate. anstalt.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermäch- (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird
tigung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundes- ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
bank durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-
übertragen. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die mungen zu Umfang und Inhalt der erforderlichen Absi-
Spitzenverbände der Institute anzuhören. cherung im Haftungsfall zu treffen. Das Bundesministe-
(4) Institute, die eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 rium der Finanzen kann die Ermächtigung durch
des Kreditwesengesetzes haben, müssen neben den Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
Eigenmittelanforderungen nach diesem Gesetz auch Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenver-
die Eigenmittelanforderungen nach den Artikeln 24 bände der Institute und der Versicherungsunternehmen
bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder nach anzuhören.
§ 1a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit den
Artikeln 24 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Abschnitt 4
ermitteln, sofern sie nicht von der Anwendung dieser
Artikel ausgenommen sind. Sofern die Anforderungen Sicherungsanforderungen
nach diesem Gesetz höher sind, sind diese mit Eigen-
mitteln nach Absatz 1 abzudecken. § 17
(5) Sofern die Voraussetzungen für eine Freistellung Sicherungsanforderungen
nach § 2a des Kreditwesengesetzes in Verbindung für die Entgegennahme von Geldbeträgen
mit Artikel 7 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten
Nr. 575/2013 gegeben sind, kann die Bundesanstalt und des Betreibens des E-Geld-Geschäfts
davon absehen, die Absätze 1, 2 und 4 auf Institute (1) Institute, die die Zahlungsdienste gemäß § 1 Ab-
anzuwenden, die in die konsolidierte Beaufsichtigung satz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 6 erbringen oder das
des übergeordneten Instituts einbezogen sind. E-Geld-Geschäft betreiben, haben die Geldbeträge,
die sie von den Zahlungsdienstnutzern oder über einen
§ 16 anderen Zahlungsdienstleister für die Ausführung von
Absicherung für den Zahlungsvorgängen oder die Ausgabe von E-Geld ent-
Haftungsfall für Zahlungsauslösedienste; gegengenommen haben, nach den Methoden 1 oder 2
Verordnungsermächtigung zu sichern. Die Geldbeträge
(1) Ein Institut, das Zahlungsauslösedienste erbringt, 1. a) dürfen zu keinem Zeitpunkt mit den Geldbeträgen
hat eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere anderer natürlicher oder juristischer Personen als
gleichwertige Garantie abzuschließen und während der der Zahlungsdienstnutzer oder E-Geld-Inhaber,
Gültigkeitsdauer seiner Erlaubnis aufrechtzuerhalten. für die sie gehalten werden, vermischt werden,
2460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017
b) sind, wenn sie sich am Ende des auf den Tag ih- die Bundesanstalt Maßnahmen nach § 21 Absatz 2 tref-
res Eingangs folgenden Geschäftstags noch im fen.
Besitz des Instituts befinden und noch nicht
dem Zahlungsempfänger übergeben oder an ei- § 18
nen anderen Zahlungsdienstleister übermittelt
Sicherungsanforderungen
worden sind, auf einem offenen Treuhandkonto
für die Entgegennahme von
bei einem Kreditinstitut zu hinterlegen oder in
Geldbeträgen für die Ausgabe von E-Geld
sichere liquide Aktiva mit niedrigem Risiko nach
Abstimmung mit der Bundesanstalt anzulegen; Sofern Geldbeträge zum Zweck der Ausgabe von
die Bundesanstalt kann insoweit nach pflichtge- E-Geld durch Zahlung mittels eines Zahlungsinstru-
mäßem Ermessen im Einzelfall nach § 1 Absatz 31 ments entgegengenommen werden, sind diese Geld-
grundsätzlich erfasste Aktiva ausschließen, wenn beträge, sobald sie dem Zahlungskonto des E-Geld-
die kategorische Einordnung als sichere liquide Instituts gutgeschrieben oder dem E-Geld-Institut nach
Aktiva mit niedrigem Risiko mit Rücksicht auf Maßgabe des § 675s des Bürgerlichen Gesetzbuchs
die objektive Werthaltigkeit der Sicherheit, insbe- zur Verfügung gestellt worden sind, spätestens jedoch
sondere Fälligkeit und anderer relevanter Risiko- fünf Geschäftstage im Sinne des § 675n Absatz 1 Satz 4
faktoren sachlich nicht gerechtfertigt erscheint, des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Ausgabe des
E-Geldes zu sichern; die Vorgaben des § 17 gelten ent-
c) sind so von den übrigen Vermögenswerten des sprechend.
Instituts zu trennen, dass sie im Insolvenzfall
nicht in die Insolvenzmasse des Instituts fallen Abschnitt 5
und dessen Gläubiger auf sie auch nicht im Wege
der Einzelzwangsvollstreckung Zugriff haben, Vorschriften über die
oder laufende Beaufsichtigung von Instituten
2. sind durch eine Versicherung oder eine andere ver-
§ 19
gleichbare Garantie bei einem Versicherungsunter-
nehmen oder Kreditinstitut, das im Geltungsbereich Auskünfte und Prüfungen
dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugt ist (1) Ein Institut, die Mitglieder seiner Organe sowie
und nicht zur selben Gruppe gehört wie das Institut seine Beschäftigten und die für das Institut tätigen
selbst, in Höhe eines Betrags abzusichern, der dem- Agenten sowie E-Geld-Agenten, seine Zweigniederlas-
jenigen entspricht, der ohne die Versicherung oder sungen und Auslagerungsunternehmen sowie zentrale
die andere vergleichbare Garantie getrennt gehalten Kontaktpersonen haben der Bundesanstalt, den Perso-
werden müsste und der im Falle der Zahlungsun- nen und Einrichtungen, derer sich die Bundesanstalt
fähigkeit des Zahlungsinstituts auszuzahlen ist. bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie
der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte
Die Bundesanstalt kann dem Institut nach pflichtgemä-
über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen, Unter-
ßem Ermessen eine der beiden in Satz 2 beschriebenen
lagen vorzulegen und erforderlichenfalls Kopien
Methoden vorgeben.
anzufertigen. Die Bundesanstalt kann, auch ohne
(2) Muss ein Institut Geldbeträge nach Absatz 1 besonderen Anlass, bei den Instituten, ihren Zweig-
absichern und ist ein Teil dieser Geldbeträge für niederlassungen, Agenten sowie E-Geld-Agenten und
zukünftige Zahlungsvorgänge zu verwenden, während Auslagerungsunternehmen Prüfungen vornehmen und
der verbleibende Teil für Dienste, die keine Zahlungs- die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bun-
dienste sind, verwendet werden muss, gilt Absatz 1 desbank übertragen. Die Bediensteten der Bundesan-
auch für den Anteil der Geldbeträge, der für zukünftige stalt, der Deutschen Bundesbank sowie die sonstigen
Zahlungsvorgänge zu verwenden ist. Ist dieser Anteil Personen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durch-
variabel oder nicht im Voraus bekannt, ist Satz 1 mit führung der Prüfungen bedient, können hierzu die
der Maßgabe anzuwenden, dass ein repräsentativer Geschäftsräume des Instituts, der Zweigniederlassung,
Anteil zugrunde gelegt wird, der typischerweise für des Agenten sowie E-Geld-Agenten oder des Auslage-
Zahlungsdienste verwendet wird, sofern sich dieser rungsunternehmens innerhalb der üblichen Betriebs-
repräsentative Anteil auf der Grundlage historischer und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Die Be-
Daten nach Überzeugung der Bundesanstalt mit hinrei- troffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3
chender Sicherheit schätzen lässt. zu dulden.
(3) Das Institut hat der Bundesanstalt während des (2) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundes-
laufenden Geschäftsbetriebs auf Anforderung darzule- bank können zu den Hauptversammlungen, General-
gen und nachzuweisen, dass es ausreichende Maßnah- versammlungen oder Gesellschafterversammlungen
men ergriffen hat, um die in den Absätzen 1 und 2 sowie zu den Sitzungen der Verwaltungs- und Auf-
genannten Anforderungen zu erfüllen. Wird der Nach- sichtsorgane Vertreter entsenden. Diese können in der
weis nicht erbracht oder sind die Maßnahmen nicht Versammlung oder Sitzung das Wort ergreifen. Die Be-
ausreichend, kann die Bundesanstalt das Institut auf- troffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2
fordern, die erforderlichen Nachweise vorzulegen oder zu dulden.
Vorkehrungen zu treffen, die geeignet und erforderlich (3) Institute haben auf Verlangen der Bundesanstalt
sind, die bestehenden Mängel zu beseitigen; die Bun- die Einberufung der in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten
desanstalt kann dafür eine angemessene Frist bestim- Versammlungen, die Anberaumung von Sitzungen der
men. Werden die Nachweise oder Vorkehrungen nicht Verwaltungs- und Aufsichtsorgane sowie die Ankündi-
oder nicht fristgerecht vorgelegt oder getroffen, kann gung von Gegenständen zur Beschlussfassung vorzu-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017 2461
nehmen. Die Bundesanstalt kann zu einer nach Satz 1 die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsfüh-
anberaumten Sitzung Vertreter entsenden; diese kön- rung wegen sorgfaltswidriger Ausübung ihrer Überwa-
nen in der Sitzung das Wort ergreifen. Die Betroffenen chungs- und Kontrollfunktion verborgen geblieben sind
haben Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden. oder sie nicht alles Erforderliche zur Beseitigung fest-
Absatz 2 bleibt unberührt. gestellter Verstöße veranlasst hat und dieses Verhalten
(4) Wer zur Auskunft verpflichtet ist, kann die trotz Verwarnung des Instituts durch die Bundesanstalt
Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant- fortsetzt. Soweit das Gericht auf Antrag des Aufsichts-
wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 rats ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen hat, kann
Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten dieser Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen nach
Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung Satz 3 oder Satz 4 auch von der Bundesanstalt gestellt
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord- werden, wenn der Aufsichtsrat dem Abberufungsver-
nungswidrigkeiten aussetzen würde. langen der Aufsichtsbehörde nicht nachgekommen ist.
Die Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze über die
Wahl und die Abberufung der Arbeitnehmervertreter
§ 20
im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan bleiben unbe-
Abberufung von rührt.
Geschäftsleitern und Mitgliedern des
Verwaltungs- und Aufsichtsorgans, Übertragung § 21
von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte
Maßnahmen in
(1) In den Fällen des § 13 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 besonderen Fällen und Insolvenzantrag
kann die Bundesanstalt, statt die Erlaubnis aufzuheben,
die Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter (1) Entsprechen die Eigenmittel eines Instituts nicht
verlangen und diesen Geschäftsleitern auch die Aus- den Anforderungen dieses Gesetzes, kann die Bundes-
übung ihrer Tätigkeit bei Instituten untersagen. In den anstalt
Fällen des § 13 Absatz 2 Nummer 5 kann die Bundes- 1. Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter
anstalt auch die vorübergehende Abberufung der sowie die Ausschüttung von Gewinnen untersagen
verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und ihnen oder beschränken oder
vorübergehend die Ausübung einer Geschäftsleiter- 2. anordnen, dass das Institut Maßnahmen zur Verrin-
tätigkeit bei dem Institut und bei einem anderen gerung von Risiken ergreift, soweit sich diese aus
Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 des Geldwäsche- bestimmten Arten von Geschäften und Produkten,
gesetzes untersagen. Die Anordnung nach Satz 2 kann insbesondere aus der Vergabe von Krediten, oder
die Bundesanstalt auch gegenüber jeder anderen Per- der Nutzung bestimmter Zahlungssysteme ergeben.
son treffen, die für den Verstoß verantwortlich ist.
(2) Ist die Erfüllung der Verpflichtungen eines Insti-
(2) Die Bundesanstalt kann unter den Voraussetzun- tuts gegenüber seinen Gläubigern gefährdet, insbeson-
gen des Absatzes 1 Befugnisse, die Organen des Insti- dere die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögens-
tuts zustehen, ganz oder teilweise auf einen Sonderbe- werte, liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung
auftragten übertragen, der zur Wahrung der Befugnisse der Erlaubnis oder der Registrierung vor oder besteht
geeignet erscheint. § 45c Absatz 6 und 7 des Kredit- der begründete Verdacht, dass eine wirksame Aufsicht
wesengesetzes gilt entsprechend. über das Institut nicht möglich ist, kann die Bundesan-
(3) Die Bundesanstalt kann die Abberufung eines stalt zur Abwendung dieser Gefahren einstweilige Maß-
Geschäftsleiters auch verlangen und ihm auch die Aus- nahmen treffen. Sie kann insbesondere
übung seiner Tätigkeit bei Instituten untersagen, wenn 1. Anweisungen für die Geschäftsführung des Instituts
er vorsätzlich oder leichtfertig gegen Bestimmungen erlassen,
dieses Gesetzes, des Geldwäschegesetzes oder die
zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verord- 2. Inhabern und Geschäftsleitern die Ausübung ihrer
nungen oder gegen Anordnungen der Bundesanstalt Tätigkeit untersagen oder beschränken und
verstoßen hat und dieses Verhalten trotz Verwarnung 3. Aufsichtspersonen bestellen.
durch die Bundesanstalt fortsetzt.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2
(4) Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichts- Satz 1 kann die Bundesanstalt zur Vermeidung eines
organs eines Instituts müssen zuverlässig sein und die Insolvenzverfahrens oder zur Vermeidung der Erlaub-
zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beur- nisaufhebung vorübergehend
teilung und Überwachung der Geschäfte, die das Insti-
1. die Annahme von Geldern und die Gewährung von
tut betreibt, erforderliche Sachkunde besitzen. Bei der
Darlehen verbieten,
Prüfung, ob eine der in Satz 1 genannten Personen die
erforderliche Sachkunde besitzt, berücksichtigt die 2. ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot an das Insti-
Bundesanstalt den Umfang und die Komplexität der tut erlassen,
vom Institut betriebenen Geschäfte. Liegen Tatsachen 3. die Schließung des Instituts für den Verkehr mit der
vor, aus denen sich ergibt, dass eine der in Satz 1 ge- Kundschaft anordnen und
nannten Personen nicht zuverlässig ist oder nicht die
erforderliche Sachkunde besitzt, kann die Bundesan- 4. die Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Til-
stalt von dem Institut verlangen, diese abzuberufen gung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Institut
oder ihr die Ausübung ihrer Tätigkeit zu untersagen. bestimmt sind, verbieten.
Die Bundesanstalt kann dies von dem Institut auch § 45c Absatz 2 Nummer 8, Absatz 6 und 7, § 46 Ab-
dann verlangen, wenn einer der in Satz 1 genannten satz 1 Satz 3 bis 6 sowie § 46c des Kreditwesengeset-
Personen wesentliche Verstöße des Instituts gegen zes gelten entsprechend.
2462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017
(4) Wird ein Institut zahlungsunfähig oder tritt Über- § 23
schuldung ein, so haben die Geschäftsleiter dies der
Anzeigepflicht bei Bestellung des
Bundesanstalt unter Beifügung aussagefähiger Unter-
Abschlussprüfers, Bestellung in besonderen Fällen
lagen unverzüglich anzuzeigen; die Geschäftsleiter
haben eine solche Anzeige unter Beifügung entspre- (1) Das Institut hat einen Abschlussprüfer oder
chender Unterlagen auch dann vorzunehmen, wenn Konzernabschlussprüfer unverzüglich nach dessen
das Institut voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, Bestellung der Bundesanstalt und der Deutschen Bun-
die bestehenden Zahlungspflichten zum Zeitpunkt der desbank anzuzeigen. Die Bundesanstalt kann innerhalb
Fälligkeit zu erfüllen (drohende Zahlungsunfähigkeit). eines Monats nach Zugang der Anzeige die Bestellung
Soweit diese Personen nach anderen Rechtsvorschrif- eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Errei-
ten verpflichtet sind, bei Zahlungsunfähigkeit oder chung des Prüfungszweckes geboten ist.
Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (2) Das Registergericht des Sitzes des Instituts hat
zu beantragen, tritt an die Stelle der Antragspflicht die auf Antrag der Bundesanstalt einen Prüfer zu bestellen,
Anzeigepflicht nach Satz 1. Das Insolvenzverfahren wenn
über das Vermögen eines Instituts findet im Falle der
Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder unter 1. nicht unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres
den Voraussetzungen des Satzes 5 auch im Falle der die Bestellung nach Absatz 1 Satz 1 angezeigt wor-
drohenden Zahlungsunfähigkeit statt. Den Antrag auf den ist;
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen 2. das Institut dem Verlangen auf Bestellung eines
des Instituts, das eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 anderen Prüfers nach Absatz 1 Satz 2 nicht unver-
oder § 11 Absatz 1 hat, kann nur die Bundesanstalt züglich nachkommt;
stellen. Im Falle der drohenden Zahlungsunfähigkeit
darf die Bundesanstalt den Antrag jedoch nur mit Zu- 3. der gewählte Prüfer die Annahme des Prüfungsauf-
stimmung des Instituts und nur dann stellen, wenn trags abgelehnt hat, weggefallen ist oder am recht-
Maßnahmen nach Absatz 3 nicht erfolgversprechend zeitigen Abschluss der Prüfung gehindert ist und das
erscheinen. Vor der Bestellung des Insolvenzverwalters Institut nicht unverzüglich einen anderen Prüfer be-
hat das Insolvenzgericht die Bundesanstalt anzuhören. stellt hat.
Der Eröffnungsbeschluss ist der Bundesanstalt geson- Die Bestellung durch das Gericht ist endgültig. § 318
dert zuzustellen. Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.
(5) Die Antragsrechte nach § 3a Absatz 1, § 3d Ab- Das Registergericht kann auf Antrag der Bundesanstalt
satz 2 und § 269d Absatz 2 der Insolvenzordnung ste- einen nach Satz 1 bestellten Prüfer abberufen.
hen bei Instituten ausschließlich der Bundesanstalt zu.
Die Einleitung eines Koordinationsverfahrens nach den § 24
§§ 269d bis 269i der Insolvenzordnung entfaltet für die Besondere Pflichten
gruppenangehörigen Institute nur dann Wirkung, wenn des Prüfers; Verordnungsermächtigung
die Bundesanstalt sie beantragt oder ihr zugestimmt
hat. (1) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses sowie ei-
nes Zwischenabschlusses hat der Prüfer auch die wirt-
§ 22 schaftlichen Verhältnisse des Instituts zu prüfen. Bei
der Prüfung des Jahresabschlusses hat er insbeson-
Vorlage von Jahresabschluss, dere festzustellen, ob das Institut die Anzeigepflichten
Lagebericht und Prüfungsberichten nach § 10 Absatz 5, § 11 Absatz 4, § 21 Absatz 4
(1) Ein Institut hat den Jahresabschluss in den ers- Satz 1, § 28 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer
ten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergan- Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 4, erfüllt hat. Der
gene Geschäftsjahr aufzustellen und den aufgestellten Prüfer hat auch zu prüfen, ob das Institut seinen Ver-
sowie später den festgestellten Jahresabschluss und pflichtungen
den Lagebericht der Bundesanstalt und der Deutschen
1. nach dem Geldwäschegesetz und der Verordnung
Bundesbank jeweils unverzüglich einzureichen. Der
(EU) 2015/847 nachgekommen ist,
Jahresabschluss muss mit dem Bestätigungsvermerk
oder einem Vermerk über die Versagung der Bestäti- 2. nach § 3, nach § 15, auch in Verbindung mit einer
gung versehen sein. Der Abschlussprüfer hat den Be- Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 3, nach den
richt über die Prüfung des Jahresabschlusses (Prü- §§ 16 bis 18, 25 bis 30 und 36 nachgekommen ist,
fungsbericht) unverzüglich nach Beendigung der Prü- 3. nach der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Euro-
fung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundes- päischen Parlaments und des Rates vom 16. Sep-
bank einzureichen. tember 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen
(2) Ein Institut, das einen Konzernabschluss oder in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verord-
einen Konzernlagebericht aufstellt, hat diese Unter- nung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. L 266 vom 9.10.2009,
lagen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundes- S. 11), die durch die Verordnung (EU) Nr. 260/2012
bank unverzüglich einzureichen. Wird ein Prüfungsbe- (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) geändert worden
richt von einem Konzernabschlussprüfer erstellt, hat ist, und der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Euro-
dieser den Prüfungsbericht unverzüglich nach Beendi- päischen Parlaments und des Rates vom 14. März
gung der Prüfung der Bundesanstalt und der Deut- 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften
schen Bundesbank einzureichen. Die Bestimmungen und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen
dieses Absatzes gelten entsprechend für einen Einzel- und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Ver-
abschluss nach § 325 Absatz 2a des Handelsgesetz- ordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom
buchs. 30.3.2012, S. 22), die durch die Verordnung (EU)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017 2463
Nr. 248/2014 (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S.1) geän- § 25
dert worden ist, nachgekommen ist und Inanspruchnahme von
4. nach der Verordnung (EU) 2015/751 des Euro- Agenten; Verordnungsermächtigung
päischen Parlaments und des Rates vom 29. April (1) Beabsichtigt ein Institut, Zahlungsdienste über
2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene einen Agenten zu erbringen, hat es der Bundesanstalt
Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) und der Deutschen Bundesbank folgende Angaben zu
nachgekommen ist. übermitteln:
(2) Der Prüfer hat es unverzüglich der Bundesanstalt 1. Name und Anschrift des Agenten;
und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, wenn ihm
bei der Prüfung Tatsachen bekannt werden, 2. eine Beschreibung der internen Kontrollmechanis-
men, die der Agent anwendet, um die Anforderun-
1. welche die Einschränkung oder Versagung des gen des Geldwäschegesetzes zu erfüllen; diese ist
Bestätigungsvermerkes rechtfertigen, bei sachlichen Änderungen der zuvor übermittelten
2. die den Bestand des Instituts gefährden oder seine Angaben unverzüglich zu aktualisieren;
Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können, 3. die Namen der Geschäftsleiter und der für die Ge-
3. die einen erheblichen Verstoß gegen die Vorschriften schäftsleitung verantwortlichen Personen eines
über die Zulassungsvoraussetzungen des Instituts Agenten, der zur Erbringung von Zahlungsdiensten
oder über die Ausübung einer Tätigkeit nach diesem eingesetzt werden soll, und im Falle von Agenten,
Gesetz darstellen oder die keine Zahlungsdienstleister sind, den Nachweis,
4. die schwerwiegende Verstöße der Geschäftsleiter dass sie zuverlässig und fachlich geeignet sind;
gegen Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag 4. die Zahlungsdienste des Zahlungsinstituts, mit de-
erkennen lassen. nen der Agent beauftragt ist;
Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der Deutschen 5. gegebenenfalls den Identifikationscode oder die
Bundesbank hat der Prüfer ihnen den Prüfungsbericht Kennnummer des Agenten.
zu erläutern und sonstige bei der Prüfung bekannt Die Bundesanstalt teilt dem Institut binnen zwei Mona-
gewordene Tatsachen mitzuteilen, die gegen eine ord- ten nach vollständiger Übermittlung der Angaben nach
nungsmäßige Durchführung der Geschäfte des Instituts Satz 1 mit, ob der Agent in das Zahlungsinstituts-
sprechen. Die Anzeige-, Erläuterungs- und Mitteilungs- Register eingetragen wird. Der Agent darf erst nach
pflichten nach den Sätzen 1 und 2 bestehen auch in Eintragung in das Zahlungsinstituts-Register mit der Er-
Bezug auf ein Unternehmen, das mit dem Institut in en- bringung von Zahlungsdiensten beginnen. Ändern sich
ger Verbindung steht, sofern dem Prüfer die Tatsachen Verhältnisse, die nach Absatz 1 angezeigt wurden, hat
im Rahmen der Prüfung des Instituts bekannt werden. das Institut diese Änderungen der Bundesanstalt und
Der Prüfer haftet nicht für die Richtigkeit von Tatsa- der Deutschen Bundesbank unverzüglich schriftlich an-
chen, die er nach diesem Absatz in gutem Glauben an- zuzeigen; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
zeigt.
(2) Das Institut hat sicherzustellen, dass der Agent
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird zuverlässig und fachlich geeignet ist, bei der Erbrin-
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu- gung der Zahlungsdienste die gesetzlichen Vorgaben
stimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen erfüllt, den Zahlungsdienstnutzer vor oder während
mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbrau- der Aufnahme der Geschäftsbeziehung über seinen
cherschutz und nach Anhörung der Deutschen Bun- Status informiert und diesen unverzüglich von der Be-
desbank nähere Bestimmungen über den Gegenstand endigung dieses Status in Kenntnis setzt. Das Institut
der Prüfung, den Zeitpunkt ihrer Durchführung und den hat die erforderlichen Nachweise für die Erfüllung seiner
Inhalt der Prüfungsberichte zu erlassen, soweit dies zur Pflichten nach Satz 1 mindestens fünf Jahre nach dem
Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich Ende des Status des Agenten aufzubewahren.
ist. Insbesondere sollen die Bestimmungen geeignet
sein, Missstände, welche die Sicherheit der dem Institut (3) Die Bundesanstalt kann einem Institut, das die
anvertrauten Vermögenswerte gefährden oder die ord- Auswahl oder Überwachung seiner Agenten nicht ord-
nungsmäßige Durchführung der Zahlungsdienste oder nungsgemäß durchgeführt hat, untersagen, Agenten im
das ordnungsgemäße Betreiben des E-Geld-Geschäfts Sinne der Absätze 1 und 2 in das Institut einzubinden.
beeinträchtigen können, zu erkennen sowie einheitliche Die Untersagung kann sich auf die Ausführung von
Unterlagen zur Beurteilung der von den Instituten Zahlungsdiensten durch einzelne Agenten oder auf die
durchgeführten Geschäfte zu erhalten. Das Bundes- Einbindung von Agenten insgesamt beziehen.
ministerium der Finanzen kann die Ermächtigung im (4) Beabsichtigt ein Institut durch Beauftragung
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz eines Agenten in einem anderen Mitgliedstaat oder
und für Verbraucherschutz auf die Bundesanstalt über- einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
tragen. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spit- den Europäischen Wirtschaftsraum Zahlungsdienste
zenverbände der Institute anzuhören. zu erbringen, so muss es das Verfahren nach § 38 Ab-
(4) § 29 des Kreditwesengesetzes bleibt unberührt. satz 1 befolgen.
Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 kann die Bundesan- (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird
stalt gegenüber dem Institut auch Bestimmungen über ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Prüfer im Rah- Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen
men der Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen
sind. Sie kann insbesondere Schwerpunkte für die Prü- über Art, Umfang und Form der Nachweise nach Ab-
fungen festlegen. satz 2 Satz 2 zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der
2464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017
Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist. Das Bun- kann die Bundesanstalt die Rücklagerung der ausgela-
desministerium der Finanzen kann die Ermächtigung im gerten Tätigkeiten anordnen. Die Befugnisse der Bun-
Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank durch desanstalt nach § 27 Absatz 3 bleiben unberührt.
Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. (4) Ändert sich die Inanspruchnahme von Stellen, an
Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenver- die Tätigkeiten ausgelagert werden, hat das Institut der
bände der Institute anzuhören. Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank diese
Änderungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§ 26
Auslagerung § 27
(1) Ein Institut muss abhängig von Art, Umfang, Organisationspflichten
Komplexität und Risikogehalt einer Auslagerung von (1) Ein Institut muss über eine ordnungsgemäße
Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes Unterneh- Geschäftsorganisation verfügen; die Geschäftsleiter
men, die für die Durchführung von Zahlungsdiensten, sind für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation
E-Geld-Geschäften oder sonstigen nach diesem des Instituts verantwortlich. Eine ordnungsgemäße Ge-
Gesetz institutstypischen Dienstleistungen wesentlich schäftsorganisation umfasst insbesondere:
sind, einschließlich IT-Systeme, angemessene Vorkeh-
1. angemessene Maßnahmen der Unternehmenssteue-
rungen treffen, um übermäßige zusätzliche Risiken zu
rung, Kontrollmechanismen und Verfahren, die ge-
vermeiden. Eine Auslagerung darf weder die Ordnungs-
währleisten, dass das Institut seine Verpflichtungen
mäßigkeit dieser Geschäfte und Dienstleistungen noch
erfüllt;
die Geschäftsorganisation beeinträchtigen. Insbeson-
dere muss ein angemessenes und wirksames Risiko- 2. das Führen und Pflegen einer Verlustdatenbank so-
management durch das Institut gewährleistet bleiben, wie eine vollständige Dokumentation der Geschäfts-
das die ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse einbe- tätigkeit, die eine lückenlose Überwachung durch
zieht, und die Auslagerung darf nicht zu einer Delega- die Bundesanstalt für ihren Zuständigkeitsbereich
tion der Verantwortung der Geschäftsleiter oder ande- gewährleistet;
ren in § 10 Absatz 2 Nummer 14 und in § 11 Absatz 2 3. ein angemessenes Notfallkonzept für IT-Systeme;
Satz 2 Nummer 5 bezeichneten Personen an das Aus-
4. interne Verfahren und Kontrollsysteme, die die Ein-
lagerungsunternehmen führen. Das Institut bleibt für die
haltung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009, der Ver-
Einhaltung der von ihm zu beachtenden gesetzlichen
ordnung (EU) Nr. 260/2012 und der Verordnung (EU)
Bestimmungen verantwortlich. Durch die Auslagerung
2015/751 des Europäischen Parlaments und des
darf die Bundesanstalt an der Wahrnehmung ihrer
Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte
Aufgaben nicht gehindert werden; ihre Auskunfts- und
für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123
Prüfungsrechte sowie Kontrollmöglichkeiten müssen in
vom 19.5.2015, S. 1) gewährleisten;
Bezug auf die ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse
auch bei einer Auslagerung auf ein Unternehmen mit 5. unbeschadet der Pflichten der §§ 4 bis 7 des Geld-
Sitz im Ausland durch geeignete Vorkehrungen gewähr- wäschegesetzes angemessene Maßnahmen, ein-
leistet werden; Entsprechendes gilt für die Wahrneh- schließlich Datenverarbeitungssysteme, die die Ein-
mung der Aufgaben der Prüfer des Instituts. Eine haltung der Anforderungen des Geldwäsche-
Auslagerung bedarf einer schriftlichen Vereinbarung, gesetzes und der Verordnung (EU) 2015/847
welche die zur Einhaltung der vorstehenden Vorausset- gewährleisten; soweit dies zur Erfüllung dieser
zungen erforderlichen Rechte des Instituts, einschließ- Pflicht erforderlich ist, darf das Institut personen-
lich Weisungs- und Kündigungsrechten, sowie die kor- bezogene Daten erheben und verwenden.
respondierenden Pflichten des Auslagerungsunterneh- (2) Die §§ 6a, 24c, 25i, 25m und 60b des Kreditwe-
mens festschreibt. sengesetzes sowie § 93 Absatz 7 und 8 in Verbindung
(2) Beabsichtigt ein Institut, wesentliche betriebliche mit § 93b der Abgabenordnung gelten für Institute im
Aufgaben von Zahlungsdiensten oder des E-Geld-Ge- Sinne dieses Gesetzes entsprechend. § 24c des Kredit-
schäfts auszulagern, hat es die Bundesanstalt und die wesengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Bundes-
Deutsche Bundesbank hiervon in Kenntnis zu setzen. anstalt einzelne Daten aus der Datei nach § 24c Ab-
Eine betriebliche Aufgabe ist dann wesentlich, wenn satz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes abrufen darf,
deren unzureichende oder unterlassene Wahrnehmung soweit dies zur Erfüllung ihrer aufsichtsrechtlichen
die dauerhafte Einhaltung der Zulassungsanforderun- Aufgaben nach diesem Gesetz und dem Geldwäsche-
gen oder der anderen Verpflichtungen des Instituts gesetz, insbesondere im Hinblick auf unerlaubte Zah-
nach diesem Gesetz, seine finanzielle Leistungsfähig- lungsdienste und unerlaubte E-Geld-Geschäfte erfor-
keit oder die Solidität oder die Kontinuität seiner Zah- derlich ist und besondere Eilbedürftigkeit im Einzelfall
lungsdienste oder des E-Geld-Geschäfts wesentlich vorliegt.
beeinträchtigen würde. (3) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Institut
(3) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und
Auslagerung die Prüfungsrechte und Kontrollmöglich- erforderlich sind, um die Anforderungen an eine ord-
keiten der Bundesanstalt beeinträchtigt, kann die Bun- nungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des Ab-
desanstalt gegenüber dem Institut die Anordnungen satzes 1 zu erfüllen. Die Bundesanstalt kann Kriterien
treffen, die geeignet und erforderlich sind, die Beein- bestimmen, bei deren Vorliegen Institute vom Einsatz
trächtigungen zu beseitigen und künftigen Beeinträch- von Datenverarbeitungssystemen nach Absatz 1 Satz 2
tigungen vorzubeugen. Erweisen sich die Maßnahmen Nummer 5 absehen können.
nicht als hinreichend, um die Prüfungsrechte und Kon- (4) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der
trollmöglichkeiten der Bundesanstalt zu gewährleisten, in der Verordnung (EU) 2015/847, in der Verordnung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017 2465
(EG) Nr. 924/2009, in der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 Änderung der zur Sicherung von Geldbeträgen nach
und in der Verordnung (EU) 2015/751 enthaltenden § 17 getroffenen Maßnahmen anzuzeigen. Hat ein Insti-
Pflichten durch die Institute. Sie kann gegenüber einem tut eine Absicherung im Haftungsfall gemäß § 16 oder
Institut und seinen Geschäftsleitern Anordnungen § 36 aufrechtzuerhalten, so hat es der Bundesanstalt
treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße und der Deutschen Bundesbank im Voraus jede
gegen die Pflichten nach den Verordnungen nach Satz 1 wesentliche Änderung der Absicherung anzuzeigen.
zu verhindern oder zu unterbinden. (3) Geschäftsleiter, die für die Geschäftsleitung des
Instituts verantwortlichen Personen und soweit es sich
§ 28 um Institute handelt, die neben der Erbringung von
Zahlungsdiensten und der Ausgabe von E-Geld ande-
Anzeigen; ren Geschäftsaktivitäten nachgehen, die Personen, die
Verordnungsermächtigung für die Führung der Zahlungsdienstgeschäfte und des
E-Geld-Geschäfts des Instituts verantwortlich sind,
(1) Ein Institut hat der Bundesanstalt und der Deut- haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundes-
schen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen: bank unverzüglich anzuzeigen:
1. die Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters 1. die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit als
und der Ermächtigung einer Person zur Einzelver- Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats- oder Verwal-
tretung des Instituts in dessen gesamten Ge- tungsratsmitglied eines anderen Unternehmens und
schäftsbereich unter Angabe der Tatsachen, die 2. die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren
für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und der Beteiligung an einem Unternehmen sowie Verände-
fachlichen Eignung, einschließlich der Leitungs- rungen in der Höhe der Beteiligung.
erfahrung, wesentlich sind, und den Vollzug einer
solchen Absicht; (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
2. das Ausscheiden eines Geschäftsleiters sowie die Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen
Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung des mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen
Instituts in dessen gesamten Geschäftsbereich; über Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der nach diesem
Gesetz vorgesehenen Anzeigen und Vorlagen von
3. die Änderung der Rechtsform, soweit nicht bereits Unterlagen und über die zulässigen Datenträger, Über-
eine neue Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 oder § 11 tragungswege und Datenformate zu erlassen und die
Absatz 1 oder neue Registrierung nach § 34 Ab- bestehenden Anzeigepflichten durch die Verpflichtung
satz 1 erforderlich ist, und die Änderung der Firma; zur Erstattung von Sammelanzeigen und die Einrei-
chung von Sammelaufstellungen zu ergänzen, soweit
4. den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt
Beteiligung an dem eigenen Institut, das Erreichen, erforderlich ist. Das Bundesministerium der Finanzen
das Über- oder das Unterschreiten der Betei- kann die Ermächtigung im Einvernehmen mit der Deut-
ligungsschwellen von 20 Prozent, 30 Prozent schen Bundesbank durch Rechtsverordnung auf die
und 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals Bundesanstalt übertragen. Vor Erlass der Rechtsver-
sowie die Tatsache, dass das Institut Tochterunter- ordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhö-
nehmen eines anderen Unternehmens wird oder ren.
nicht mehr ist, sobald das Institut von der bevorste-
henden Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse § 29
Kenntnis erlangt;
Monatsausweise;
5. einen Verlust in Höhe von 25 Prozent der Eigen- Verordnungsermächtigung
mittel; (1) Ein Institut hat unverzüglich nach Ablauf eines
jeden Monats der Deutschen Bundesbank einen Mo-
6. die Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes; natsausweis einzureichen. Die Deutsche Bundesbank
leitet diese Meldungen an die Bundesanstalt mit ihrer
7. die Einstellung des Geschäftsbetriebs;
Stellungnahme weiter; diese kann auf die Weiterleitung
8. das Entstehen, die Änderung oder die Beendi- bestimmter Meldungen verzichten.
gung einer engen Verbindung im Sinne des Arti- (2) In den Fällen des § 15 Absatz 1 Satz 3 kann die
kels 4 Absatz 1 Nummer 38 der Verordnung (EU) Bundesanstalt festlegen, ob und wie ein Institut unver-
Nr. 575/2013 zu einer anderen natürlichen Person züglich nach Ablauf eines jeden Monats der Deutschen
oder einem anderen Unternehmen; Bundesbank einen zusammengefassten Monatsaus-
weis einzureichen hat.
9. die Absicht, sich mit einem anderen Institut im
Sinne dieses Gesetzes oder einem Institut im Sinne (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird
des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes zu ver- ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
einigen; Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen
mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen
10. die Absicht einer Auslagerung sowie den Vollzug über Inhalt, Art, Umfang und Zeitpunkt sowie über die
einer Auslagerung. zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Daten-
formate der Monatsausweise zu erlassen, insbeson-
(2) Ein Institut hat der Bundesanstalt und der dere um Einblick in die Entwicklung der Vermögens-
Deutschen Bundesbank im Voraus jede wesentliche und Ertragslage der Institute zu erhalten, sowie über
2466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017
weitere Angaben, soweit dies zur Erfüllung der Aufga- langen des E-Geld-Inhabers kann sich vor Beendigung
ben der Bundesanstalt erforderlich ist. Das Bundes- des Vertrags auch auf einen Teil des E-Geldes bezie-
ministerium der Finanzen kann die Ermächtigung im hen.
Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank durch (2) Der E-Geld-Emittent ist verpflichtet, den E-Geld-
Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. Inhaber über die Bedingungen für den Rücktausch von
Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenver- E-Geld einschließlich insoweit etwaig zu vereinbarender
bände der Institute anzuhören. Entgelte zu unterrichten, bevor dieser durch einen Ver-
trag oder ein Angebot gebunden wird. Die Bedingungen
§ 30 sind im Vertrag zwischen dem E-Geld-Emittenten und
Aufbewahrung von Unterlagen dem E-Geld-Inhaber eindeutig und deutlich erkennbar
anzugeben.
Die Institute haben für aufsichtsrechtliche Zwecke
alle Unterlagen unbeschadet anderer gesetzlicher Be- (3) Der E-Geld-Emittent darf vom E-Geld-Inhaber für
stimmungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren. den Rücktausch von E-Geld nur dann ein Entgelt ver-
§ 257 Absatz 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs sowie langen, wenn dies vertraglich vereinbart wurde. Eine
§ 147 Absatz 5 und 6 der Abgabenordnung gelten ent- solche Vereinbarung ist nur für den Fall zulässig, dass
sprechend. § 257 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs 1. der E-Geld-Inhaber den Rücktausch vor Beendigung
bleibt unberührt. des Vertrags verlangt,
2. der Vertrag für einen bestimmten Zeitraum geschlos-
Abschnitt 6 sen wurde und durch eine Kündigung des E-Geld-
Sondervorschriften Inhabers vor Ablauf dieses Zeitraums beendet wird
oder
für das E-Geld-Geschäft und
den Vertrieb und die Rücktauschbarkeit 3. der E-Geld-Inhaber den Rücktausch nach mehr als
einem Jahr nach Beendigung des Vertrags verlangt.
§ 31 Das Entgelt muss in einem angemessenen Verhältnis zu
den tatsächlich entstandenen Kosten des E-Geld-Emit-
Verbot der Ausgabe
tenten stehen.
von E-Geld über andere Personen
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 ist im Falle
E-Geld-Institute dürfen E-Geld nicht über natürliche eines Rücktauschverlangens mit Beendigung des Ver-
oder juristische Personen ausgeben, die im Namen des trags oder bis zu einem Jahr nach Vertragsbeendigung
E-Geld-Instituts tätig werden. der gesamte Betrag des vom E-Geld-Emittenten gehal-
tenen E-Geldes zurückzutauschen. Übt ein E-Geld-
§ 32 Institut eine oder mehrere Tätigkeiten im Sinne des
Vertrieb und Rücktausch § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 aus und fordert der
von E-Geld durch E-Geld-Agenten E-Geld-Inhaber nach Beendigung des E-Geld-Vertrags
einen Gesamtbetrag, so ist dieser in gesetzliche Zah-
(1) E-Geld-Institute können sich für den Vertrieb
lungsmittel zurückzutauschen, wenn im Voraus nicht
oder den Rücktausch von E-Geld eines E-Geld-Agen-
bekannt ist, welcher Anteil der Geldbeträge als E-Geld
ten bedienen. § 25 Absatz 1 gilt entsprechend mit der
verwendet werden soll.
Maßgabe, dass Nachweise über die Zuverlässigkeit
und die fachliche Eignung nicht einzureichen sind. (5) Von den Regelungen des Absatzes 1 Satz 3 und
der Absätze 3 und 4 darf zum Nachteil des E-Geld-In-
(2) Die Bundesanstalt kann einem E-Geld-Institut, habers nur abgewichen werden, wenn es sich bei die-
das die Auswahl oder Überwachung seiner E-Geld- sem nicht um einen Verbraucher handelt.
Agenten nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat, unter-
sagen, E-Geld-Agenten in das E-Geld-Institut einzu-
Abschnitt 7
binden. Die Untersagung kann sich auf den Vertrieb
oder Rücktausch von E-Geld oder auf die Einbindung Sonderbestimmungen
von E-Geld-Agenten insgesamt beziehen. für Kontoinformationsdienste
(3) Sofern ein E-Geld-Institut beabsichtigt, E-Geld
über E-Geld-Agenten in einem Mitgliedstaat oder § 34
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über Registrierungspflicht;
den Europäischen Wirtschaftsraum zu vertreiben oder Verordnungsermächtigung
zurückzutauschen, ist § 25 Absatz 4 in Verbindung mit (1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Um-
§ 38 Absatz 1 entsprechend anzuwenden. fang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb erfordert, als Zahlungsdienst aus-
§ 33 schließlich Kontoinformationsdienste erbringen will, be-
Verpflichtungen des darf nur der schriftlichen Registrierung durch die Bun-
E-Geld-Emittenten bei der desanstalt. Der Registrierungsantrag muss folgende
Ausgabe und dem Rücktausch von E-Geld Angaben und Nachweise enthalten:
(1) Der E-Geld-Emittent hat E-Geld stets zum Nenn- 1. eine Beschreibung des Geschäftsmodells, aus dem
wert des entgegengenommenen Geldbetrags aus- insbesondere die Art des beabsichtigten Konto-
zugeben. Er ist verpflichtet, E-Geld auf Verlangen des informationsdienstes hervorgeht;
E-Geld-Inhabers jederzeit zum Nennwert in gesetzliche 2. einen Geschäftsplan mit einer Budgetplanung für
Zahlungsmittel zurückzutauschen. Das Rücktauschver- die ersten drei Geschäftsjahre, aus dem hervorgeht,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017 2467
dass der Kontoinformationsdienstleister über ge- 12. eine Darstellung der Absicherung für den Haftungs-
eignete und angemessene Systeme, Mittel und Ver- fall nach § 36 einschließlich einer Erläuterung des
fahren verfügt, um seine Tätigkeit ordnungsgemäß Risikoprofils des Kontoinformationsdienstes, des
auszuführen; etwaigen Erbringens anderer Zahlungsdienste als
dem Kontoinformationsdienst oder des Nachge-
3. eine Beschreibung der Unternehmenssteuerung und
hens anderer Geschäftstätigkeiten als den Zah-
der internen Kontrollmechanismen des Kontoinfor-
lungsdienstgeschäften, der Zahl der Kunden, die
mationsdienstes einschließlich der Verwaltungs-, Ri-
den Kontoinformationsdienst nutzen, sowie der be-
sikomanagement- und Rechnungslegungsverfah-
sonderen Merkmale der Berufshaftpflichtversiche-
ren, aus der hervorgeht, dass diese Unternehmens-
rung oder der anderen gleichwertigen Garantie.
steuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren ver-
hältnismäßig, angemessen, zuverlässig und ausrei- Mit den Unterlagen nach Satz 2 Nummer 3, 4 und 8 hat
chend sind; der Kontoinformationsdienstleister eine Beschreibung
seiner Prüfmodalitäten und seiner organisatorischen
4. eine Beschreibung der vorhandenen Verfahren für
Vorkehrungen für das Ergreifen aller angemessenen
Überwachung, Handhabung und Folgemaßnahmen
Maßnahmen zum Schutze der Interessen seiner Kun-
bei Sicherheitsvorfällen und sicherheitsbezogenen
den und zur Gewährleistung der Kontinuität und Ver-
Kundenbeschwerden, einschließlich eines Mecha-
lässlichkeit des von ihm erbrachten Kontoinformations-
nismus für die Meldung von Vorfällen, der die Mel-
dienstes vorzulegen. In der Beschreibung der Sicher-
depflichten des Kontoinformationsdienstleisters
heitsstrategie gemäß Satz 2 Nummer 7 ist anzugeben,
nach § 54 berücksichtigt;
auf welche Weise durch diese Maßnahmen ein hohes
5. eine Beschreibung der vorhandenen Verfahren für Maß an technischer Sicherheit und Datenschutz ge-
die Erfassung, Überwachung, Rückverfolgung so- währleistet wird; das gilt auch für Software und IT-Sys-
wie Beschränkung des Zugangs zu sensiblen Zah- teme, die der Kontoinformationsdienstleister oder die
lungsdaten; Unternehmen verwenden, an die der Kontoinformati-
onsdienstleister alle oder einen Teil seiner Tätigkeiten
6. eine Beschreibung der Regelungen zur Geschäfts-
auslagert. Der Antrag muss den Nachweis enthalten,
fortführung im Krisenfall, einschließlich klarer An-
dass die unter Satz 2 Nummer 9 genannten Personen
gabe der maßgeblichen Abläufe, der wirksamen
zuverlässig sind und über angemessene theoretische
Notfallpläne und eines Verfahrens für die regelmä-
und praktische Kenntnisse und Erfahrungen zur Erbrin-
ßige Überprüfung der Angemessenheit und Wirk-
gung des Kontoinformationsdienstes verfügen. Der
samkeit solcher Pläne;
Kontoinformationsdienstleister hat mindestens zwei
7. eine Beschreibung der Sicherheitsstrategie, ein- Geschäftsleiter zu bestellen; bei Unternehmen mit ge-
schließlich einer detaillierten Risikobewertung des ringer Größe genügt ein Geschäftsleiter. Die Bundesan-
erbrachten Kontoinformationsdienstes und eine stalt kann im Einzelfall zu den Angaben nach den Sät-
Beschreibung von Sicherheitskontroll- und Risiko- zen 2 bis 6 nähere Angaben und Nachweise verlangen,
minderungsmaßnahmen zur Gewährleistung eines soweit dies erforderlich erscheint, um ihren gesetz-
angemessenen Schutzes der Zahlungsdienstnutzer lichen Auftrag zu erfüllen.
vor den festgestellten Risiken, einschließlich Betrug (2) Die Bundesanstalt teilt dem Antragsteller binnen
und illegaler Verwendung sensibler und personen- drei Monaten nach Eingang des Antrags oder bei Un-
bezogener Daten; vollständigkeit des Antrags binnen drei Monaten nach
8. eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus Übermittlung aller für die Entscheidung erforderlichen
des Kontoinformationsdienstes, gegebenenfalls Angaben mit, ob die Registrierung erteilt oder versagt
einschließlich einer Beschreibung der geplanten Er- wird.
richtung von Zweigniederlassungen und von deren (3) Die Bundesanstalt kann die Registrierung unter
Überprüfungen vor Ort oder von außerhalb ihres Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem
Standorts erfolgenden Überprüfungen, zu deren Gesetz verfolgten Zwecks halten müssen.
mindestens jährlicher Durchführung der Kontoinfor-
mationsdienstleister sich verpflichtet, sowie einer (4) Über die Erbringung des Kontoinformations-
Darstellung der Auslagerungsvereinbarungen und dienstes hinaus sind von der Registrierung nur die Er-
eine Beschreibung der Art und Weise seiner Teil- bringung betrieblicher und eng verbundener Neben-
nahme an einem nationalen oder internationalen dienstleistungen erfasst; Nebendienstleistungen sind
Zahlungssystem; die Dienstleistungen für die Sicherstellung des Daten-
schutzes sowie die Datenspeicherung und -verarbei-
9. die Namen der Geschäftsleiter, der für die Ge- tung.
schäftsführung des Kontoinformationsdienstleis-
(5) Der Kontoinformationsdienstleister hat der Bun-
ters verantwortlichen Personen und soweit es sich
desanstalt unverzüglich jede materiell und strukturell
um Unternehmen handelt, die neben der Erbrin-
wesentliche Änderung der tatsächlichen oder recht-
gung des Kontoinformationsdienstes anderen Ge-
lichen Verhältnisse mitzuteilen, soweit sie die Richtig-
schäftsaktivitäten nachgehen, der für die Führung
keit der nach Absatz 1 vorgelegten Angaben und Nach-
der Zahlungsdienstgeschäfte des Kontoinformati-
weise betreffen.
onsdienstleisters verantwortlichen Personen;
(6) Soweit für das Erbringen von Kontoinformations-
10. die Rechtsform und die Satzung oder den Gesell-
diensten eine Registrierung nach Absatz 1 erforderlich
schaftsvertrag des Kontoinformationsdienstes;
ist, dürfen Eintragungen in öffentliche Register nur vor-
11. die Anschrift der Hauptverwaltung oder des Sitzes genommen werden, wenn dem Registergericht die Re-
des Kontoinformationsdienstes; gistrierung nachgewiesen ist.
2468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- muss die sich für den Kontoinformationsdienstleister
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu- ergebende Haftung gegenüber dem kontoführenden
stimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer
der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen für einen nicht autorisierten oder betrügerischen Zu-
über Art, Umfang, und Form der nach dieser Vorschrift gang zu Zahlungskontoinformationen und deren nicht
vorgesehenen Antragsunterlagen zu erlassen. Das autorisierte oder betrügerische Nutzung abdecken.
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächti- (2) Die Berufshaftpflichtversicherung muss bei einem
gung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versiche-
durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt über- rungsunternehmen genommen werden; § 16 Absatz 2
tragen. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spit- Satz 2 gilt entsprechend.
zenverbände der Institute anzuhören. Das Bundesamt
für Sicherheit in der Informationstechnik ist anzuhören, (3) § 16 Absatz 3 und 4 sowie § 17 Absatz 3 gelten
soweit die Sicherheit informationstechnischer Systeme entsprechend.
betroffen ist. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
§ 35 stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-
Versagung der Registrierung gen zu Umfang und Inhalt der erforderlichen Absiche-
rung im Haftungsfall zu treffen. Das Bundesministerium
Die Registrierung zur Erbringung von Kontoinforma- der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsver-
tionsdiensten ist zu versagen, wenn ordnung auf die Bundesanstalt übertragen. Vor Erlass
1. der Antrag entgegen § 34 Absatz 1 keine ausrei- der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der In-
chenden Angaben oder Unterlagen enthält; stitute und der Versicherungsunternehmen anzuhören.
2. der Antragsteller nicht über eine Absicherung für den § 37
Haftungsfall gemäß den Voraussetzungen des § 36
verfügt; Erlöschen und
Aufhebung der Registrierung
3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der An-
tragsteller nicht zuverlässig ist oder aus anderen (1) Die Registrierung erlischt, wenn der Kontoinfor-
Gründen nicht den im Interesse einer soliden und mationsdienstleister von ihr nicht innerhalb eines Jah-
umsichtigen Führung des Kontoinformationsdiens- res seit ihrer Erteilung Gebrauch macht oder wenn er
tes zu stellenden Ansprüchen genügt; ausdrücklich auf sie verzichtet.
4. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein (2) Die Bundesanstalt kann die Registrierung außer
Geschäftsleiter nicht zuverlässig ist oder nicht die nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensge-
zur Leitung des Kontoinformationsdienstes erforder- setzes aufheben, wenn
liche fachliche Eignung hat und die Bundesanstalt 1. der Geschäftsbetrieb, auf den sich die Registrierung
nach § 1 Absatz 8 Satz 2 eine andere Person als bezieht, seit mehr als sechs Monaten nicht mehr
Geschäftsleiter bestimmt; die fachliche Eignung ausgeübt worden ist;
setzt voraus, dass in ausreichendem Maß theoreti- 2. die Registrierung aufgrund falscher Angaben oder
sche und praktische Kenntnisse in den betreffenden auf andere Weise unrechtmäßig erlangt wurde;
Geschäften und Leitungserfahrung vorhanden sind;
3. Tatsachen bekannt werden, die die Versagung der
5. der Antragsteller nicht über wirksame Verfahren zur Registrierung nach § 35 rechtfertigten, oder gegen
Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung die Mitteilungspflicht nach § 34 Absatz 5 verstoßen
von Risiken sowie angemessene interne Kontrollver- wird.
fahren einschließlich solider Verwaltungs- und Rech-
nungslegungsverfahren verfügt; (3) § 38 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
§ 48 Absatz 4 Satz 1 und § 49 Absatz 2 Satz 2 des
6. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Jahresfrist
wirksame Aufsicht über den Antragsteller beein- sind nicht anzuwenden.
trächtigt wird;
(4) Die Bundesanstalt macht die Aufhebung oder
7. der Antragsteller seine Hauptverwaltung nicht im In- das Erlöschen der Registrierung im Bundesanzeiger
land hat oder nicht zumindest einen Teil seiner und im Zahlungsinstituts-Register bekannt.
Dienste im Inland erbringt.
Abschnitt 8
§ 36
Europäischer Pass, Zweignieder-
Absicherung für den lassung und grenzüberschreitender Dienst-
Haftungsfall; Verordnungsermächtigung
leistungsverkehr, Zweigstellen aus Drittstaaten
(1) Ein Institut, das Kontoinformationsdienste er-
bringt, ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversiche- § 38
rung oder eine andere gleichwertige Garantie abzu-
schließen und während der Gültigkeitsdauer seiner Re- Errichten einer Zweignieder-
gistrierung aufrechtzuerhalten. Die Berufshaftpflichtver- lassung, grenzüberschreitender Dienst-
sicherung oder die andere gleichwertige Garantie hat leistungsverkehr durch inländische Institute
sich auf die Gebiete, in denen der Kontoinformations- (1) Ein nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 zu-
dienstleister seine Dienste anbietet, zu erstrecken und gelassenes oder nach § 34 Absatz 1 registriertes Insti-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017 2469
tut, das die Absicht hat, eine Zweigniederlassung in Fällt die Bewertung der Bundesanstalt insbesondere
einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Ver- vor dem Hintergrund der von den zuständigen Behör-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen den des Aufnahmemitgliedstaates übermittelten Anga-
Wirtschaftsraum zu errichten oder Agenten heranzuzie- ben negativ aus, so lehnt sie die Eintragung des Agen-
hen, hat dies der Bundesanstalt und der Deutschen ten oder der Zweigniederlassung in das Institutsregister
Bundesbank unverzüglich nach Maßgabe des Satzes 2 gemäß § 43 Absatz 1, § 44 Absatz 2 ab oder löscht
anzuzeigen. Die Anzeige muss enthalten: diese Eintragung, falls sie bereits erfolgt ist.
1. die Angabe des Staates, in dem die Zweigniederlas- (6) Nach Eintragung in das Institutsregister gemäß
sung errichtet oder der Agent herangezogen werden § 43 Absatz 1, § 44 Absatz 2 dürfen die Agenten oder
soll; darf die Zweigniederlassung ihre Tätigkeiten in dem
2. einen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Aufnahmemitgliedstaat aufnehmen. Das Institut hat
Geschäfte, der organisatorische Aufbau der Zweig- der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
niederlassung und die Angaben nach § 10 Absatz 2 den Zeitpunkt mitzuteilen, ab dem die Agenten oder
Satz 1 Nummer 2 und 5 hervorgehen; die Zweigniederlassung ihre Tätigkeiten in dem betref-
fenden Aufnahmemitgliedstaat aufnehmen. Die Bun-
3. die Angaben nach § 25 Absatz 1, wenn die Heran- desanstalt informiert die zuständigen Behörden des
ziehung von Agenten beabsichtigt ist; Aufnahmemitgliedstaates hierüber.
4. die Anschrift, unter der dem Institut in dem Staat, in
(7) Teilt die zuständige Behörde des Aufnahmemit-
dem es eine Zweigniederlassung unterhält, Schrift-
gliedstaates der Bundesanstalt mit, dass ein im Inland
stücke zugestellt und Unterlagen angefordert wer-
zugelassenes Institut, das in dem Hoheitsgebiet des
den können;
anderen Mitgliedstaates Agenten oder Zweigniederlas-
5. die Angabe der Leiter der Zweigniederlassung. sungen hat, seinen dortigen aufsichtsrechtlichen Ver-
pflichtungen nicht nachkommt, hat die Bundesanstalt
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die Absicht, nach Bewertung der ihr übermittelten Informationen un-
im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungs- verzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforder-
verkehrs in einem anderen Mitgliedstaat oder einem lich sind, um für die Erfüllung der Verpflichtungen zu
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro- sorgen. Über die von ihr ergriffenen Maßnahmen hält
päischen Wirtschaftsraum Zahlungsdienste zu erbrin- sie die zuständigen Behörden des Aufnahmemitglied-
gen oder das E-Geld-Geschäft zu betreiben. Die An- staates und die zuständigen Behörden jedes anderen
zeige muss enthalten: betroffenen Mitgliedstaates auf dem Laufenden.
1. die Angabe des Staates, in dem die grenzüber-
(8) Gegenüber der ausländischen Zweigniederlas-
schreitende Dienstleistung erbracht werden soll,
sung sowie gegenüber den Agenten, E-Geld-Agenten
2. einen Geschäftsplan mit Angabe der beabsichtigten und Auslagerungsunternehmen, deren sich ein inländi-
Tätigkeiten und sches Institut in anderen Staaten des Europäischen
Wirtschaftsraums bedient, stehen der Bundesanstalt
3. die Angaben nach § 25 Absatz 1, wenn in diesem und der Deutschen Bundesbank unmittelbar die glei-
Staat Agenten oder E-Geld-Agenten herangezogen chen Rechte nach diesem Gesetz zu wie gegenüber
werden sollen. den inländischen Stellen des Instituts. Bei Prüfungen
(3) Beabsichtigt ein Institut betriebliche Aufgaben vor Ort hat die Bundesanstalt oder die Deutsche Bun-
von Zahlungsdiensten oder des E-Geld-Geschäfts auf desbank über die Bundesanstalt grundsätzlich vorab
ein anderes Unternehmen in einem anderen Mitglied- die Zustimmung der zuständigen Behörden des Auf-
staat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom- nahmemitgliedstaates einzuholen.
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum auszula-
gern, hat es dies der Bundesanstalt und der Deutschen (9) Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 1
Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. Satz 2, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 angezeigt wur-
den, hat das Institut diese Änderungen der Bundesan-
(4) Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Behör- stalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich
den des jeweiligen Aufnahmemitgliedstaates innerhalb schriftlich anzuzeigen. Auf das Verfahren finden die Ab-
eines Monats nach Erhalt der vollständigen Anzeigen sätze 4 und 5 entsprechende Anwendung.
nach den Absätzen 1 bis 3 die entsprechenden Anga-
ben mit.
§ 39
(5) Die Bundesanstalt entscheidet, ob die Zweignie-
derlassung oder der Agent in das Institutsregister ge- Errichten einer Zweigniederlassung,
mäß § 43 Absatz 1, § 44 Absatz 2 eingetragen wird und grenzüberschreitender Dienstleistungs-
teilt ihre Entscheidung den zuständigen Behörden des verkehr von Unternehmen mit Sitz in einem
Aufnahmemitgliedstaates und dem Institut innerhalb anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
von drei Monaten nach vollständigem Eingang der in
den Absätzen 1 bis 3 genannten Angaben mit. Sie be- (1) Ein Institut mit Sitz in einem anderen Mitglied-
rücksichtigt hierbei eine Bewertung der zuständigen staat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
Behörden des Aufnahmemitgliedstaates. Stimmt die mens über den Europäischen Wirtschaftsraum darf
Bundesanstalt der Bewertung durch die zuständigen ohne Erlaubnis durch die Bundesanstalt über eine
Behörden des Aufnahmemitgliedstaates nicht zu, so Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüber-
teilt sie diesen die Gründe für ihre Entscheidung mit. schreitenden Dienstleistungsverkehrs oder über Agen-
2470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017
ten im Inland Zahlungsdienste erbringen oder das wertet die Bundesanstalt diese Angaben innerhalb
E-Geld-Geschäft betreiben oder über E-Geld-Agenten eines Monats nach ihrem Erhalt und teilt den zustän-
E-Geld vertreiben oder rücktauschen, wenn das Unter- digen Behörden dieses Staates die einschlägigen An-
nehmen von den zuständigen Behörden des anderen gaben zu den Zahlungsdiensten mit, die das Institut im
Staates zugelassen oder registriert worden ist, die Ge- Wege der Errichtung einer Zweigniederlassung oder
schäfte durch die Zulassung oder Registrierung abge- des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im
deckt sind und das Unternehmen, die Agenten oder Inland zu erbringen beabsichtigt.
E-Geld-Agenten von den zuständigen Behörden nach (6) Stellt die Bundesanstalt fest, dass das ausländi-
Vorschriften, die denen der Richtlinie (EU) 2015/2366 sche Institut seinen aufsichtsrechtlichen Verpflichtun-
des Europäischen Parlaments und des Rates vom gen im Inland nicht nachkommt, unterrichtet sie unver-
25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnen- züglich die zuständigen Behörden des Herkunftsmit-
markt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, gliedstaates hierüber. Solange die zuständigen Behör-
2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) den des Herkunftsmitgliedstaates keine Maßnahmen
Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie ergreifen oder sich die ergriffenen Maßnahmen als un-
2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35; L 169 zureichend erweisen, kann die Bundesanstalt nach Un-
vom 28.6.2016, S. 18) oder der Richtlinie 2009/110/EG terrichtung der zuständigen Behörden des Herkunfts-
des Europäischen Parlaments und des Rates vom mitgliedstaates die Maßnahmen ergreifen, die erforder-
16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung lich sind, um eine ernste Bedrohung der kollektiven
und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Institu- Interessen der Zahlungsdienstnutzer im Inland abzu-
ten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und wenden; falls erforderlich kann sie die Durchführung
2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie neuer Geschäfte im Inland untersagen. In dringenden
2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7) entspre- Fällen kann die Bundesanstalt vor Einleitung des Ver-
chen, beaufsichtigt werden und die Agenten in das In- fahrens die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Ent-
stitutsregister der zuständigen Behörde des Herkunfts- sprechende Maßnahmen müssen im Hinblick auf den
mitgliedstaates eingetragen wurden. § 14 der Gewer- mit ihnen verfolgten Zweck, eine ernste Bedrohung für
beordnung bleibt unberührt. die kollektiven Interessen der Zahlungsdienstnutzer im
(2) Hat die Bundesanstalt im Fall des Absatzes 1 tat- Aufnahmemitgliedstaat abzuwenden, angemessen
sächliche Anhaltspunkte dafür, dass im Zusammen- sein. Sie sind zu beenden, wenn die festgestellte ernste
hang mit der geplanten Beauftragung eines Agenten Bedrohung abgewendet wurde. Sie dürfen nicht zu ei-
oder E-Geld-Agenten oder der Gründung einer Zweig- ner Bevorzugung der Zahlungsdienstnutzer des Zah-
niederlassung Geldwäsche im Sinne des § 261 des lungsinstituts im Aufnahmemitgliedstaat gegenüber
Strafgesetzbuchs oder Terrorismusfinanzierung im den Zahlungsdienstnutzern von Zahlungsinstituten in
Sinne des § 1 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes statt- anderen Mitgliedstaaten führen. Die Bundesanstalt hat
finden, stattgefunden haben oder versucht wurden, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaa-
oder dass die Beauftragung des Agenten oder die tes und die jedes anderen betroffenen Mitgliedstaates
Gründung der Zweigniederlassung das Risiko erhöht, sowie die Kommission und die Europäische Banken-
dass Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung statt- aufsichtsbehörde vorab oder in dringenden Fällen un-
finden, so unterrichtet die Bundesanstalt die zustän- verzüglich über die nach Satz 2 ergriffenen Maßnahmen
dige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates. Zustän- zu unterrichten.
dige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ist die Be- (7) Nach vorheriger Unterrichtung der Bundesanstalt
hörde, die die Eintragung des Agenten oder der Zweig- können die zuständigen Behörden des Herkunftsmit-
niederlassung in das dortige Zahlungsinstituts-Register gliedstaates selbst oder durch ihre Beauftragten die
oder E-Geld-Instituts-Register ablehnen oder, falls be- für die aufsichtsrechtliche Überwachung der Zweignie-
reits eine Eintragung erfolgt ist, löschen kann. derlassung erforderlichen Informationen bei der Zweig-
(3) Auf Institute im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind niederlassung prüfen. Auf Ersuchen der zuständigen
§ 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes sowie Behörden des Herkunftsmitgliedstaates dürfen die Be-
die §§ 3, 7 bis 9 und 19 Absatz 1 und 4 anzuwenden. diensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bun-
Auf Institute, die eine Zweigniederlassung errichten desbank diese bei der Prüfung nach Satz 1 unterstüt-
oder Agenten heranziehen, sind zusätzlich § 27 Ab- zen oder die Prüfung in deren Auftrag durchführen; der
satz 1 Satz 2 Nummer 5, Absatz 2 bis 4, § 28 Absatz 1 Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank stehen
Nummer 1, 2, 6 und 7 sowie die §§ 60 bis 62 mit der dabei die Befugnisse nach § 19 oder, falls Tatsachen
Maßgabe anzuwenden, dass eine oder mehrere Zweig- die Annahme rechtfertigen oder feststeht, dass das
niederlassungen desselben Unternehmens im Inland ausländische Unternehmen unerlaubte Zahlungs-
als eine Zweigniederlassung gelten. Änderungen des dienste erbringt oder unerlaubt das E-Geld-Geschäft
Geschäftsplans, insbesondere der Art der geplanten betreibt, oder dass dieses unerlaubte Geschäfte nach
Geschäfte und des organisatorischen Aufbaus der dem Kreditwesengesetz, nach dem Versicherungsauf-
Zweigniederlassung, der Anschrift und der Leiter sind sichtsgesetz oder nach dem Kapitalanlagegesetzbuch
der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank betreibt oder gegen vergleichbare Bestimmungen des
mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Herkunftsstaates verstößt, auch die Rechte nach § 8
Änderungen schriftlich anzuzeigen. zu.
(4) Für Agenten, E-Geld-Agenten und zentrale Kon-
taktpersonen gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. § 40
(5) Werden der Bundesanstalt von den zuständigen Berichtspflicht
Behörden des Staates, in dem das Institut zugelassen Ein Institut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat,
ist, nach § 38 entsprechende Angaben übermittelt, be- das im Inland über Agenten oder Zweigniederlassungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017 2471
verfügt, hat der Bundesanstalt in regelmäßigen Abstän- (5) Die nach Absatz 4 für den Schluss eines jeden
den über die im Inland ausgeübten Tätigkeiten zu be- Geschäftsjahres aufzustellende Vermögensübersicht
richten. mit einer Aufwands- und Ertragsrechnung und einem
Anhang gilt als Jahresabschluss. Für die Prüfung des
§ 41 Jahresabschlusses gilt § 340k des Handelsgesetz-
buchs entsprechend mit der Maßgabe, dass der Prüfer
Zentrale Kontaktperson; von den Geschäftsleitern gewählt und bestellt wird. Mit
Verordnungsermächtigung dem Jahresabschluss des Instituts ist der Jahresab-
(1) Ein Institut mit Sitz in einem anderen Mitglied- schluss des Unternehmens für das gleiche Geschäfts-
staat, das im Inland in anderer Form als einer Zweig- jahr einzureichen.
niederlassung tätig ist, hat der Bundesanstalt auf (6) Als Eigenmittel des Instituts gilt die Summe der
Anforderung eine zentrale Kontaktperson im Inland zu Beträge, die in der vierteljährlichen Meldung nach § 15
benennen. Absatz 2 als dem Institut von dem Unternehmen zur
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- Verfügung gestelltes Betriebskapital und ihm zur Ver-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu- stärkung der eigenen Mittel belassene Betriebsüber-
stimmung des Bundesrates bedarf, die Aufgaben der schüsse ausgewiesen wird, abzüglich des Betrags ei-
zentralen Kontaktperson, die Anforderungen an die nes etwaigen aktiven Verrechnungssaldos.
Übermittlung von Unterlagen und die Vorlage von Infor-
mationen näher zu bestimmen. Das Bundesministerium Abschnitt 9
der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsver- Register
ordnung auf die Bundesanstalt übertragen. Vor Erlass
der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der In- § 43
stitute anzuhören.
Zahlungsinstituts-Register
§ 42 (1) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite ein
Zahlungsinstituts-Register, in das sie einträgt:
Zweigstellen von
Unternehmen mit Sitz außerhalb 1. jedes inländische Zahlungsinstitut, dem sie eine Er-
des Europäischen Wirtschaftsraums laubnis nach § 10 Absatz 1 erteilt hat, mit dem Da-
tum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis
(1) Unterhält ein Unternehmen mit Sitz außerhalb der und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens
Europäischen Union oder des Europäischen Wirt- oder der Aufhebung der Erlaubnis;
schaftsraums eine Zweigstelle im Inland, die Zahlungs-
dienste erbringt oder das E-Geld-Geschäft betreibt, gilt 2. jeden inländischen Kontoinformationsdienstleister,
die Zweigstelle als Institut im Sinne dieses Gesetzes. dem sie die Registrierung nach § 34 bestätigt hat,
Unterhält das Unternehmen mehrere Zweigstellen im mit dem Datum der Aufnahme in das Zahlungsinsti-
Inland, gelten diese als ein Institut. tuts-Register und gegebenenfalls dem Datum der
Löschung aus dem Zahlungsinstituts-Register;
(2) Auf die in Absatz 1 bezeichneten Institute ist
3. die von inländischen Zahlungsinstituten errichteten
dieses Gesetz nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6
Zweigniederlassungen unter Angabe des Staates,
anzuwenden.
in dem die Zweigniederlassung errichtet ist, des Um-
(3) Das Institut hat mindestens zwei natürliche Per- fangs sowie des Zeitpunkts der Aufnahme der Ge-
sonen mit Wohnsitz im Inland zu bestellen, die für den schäftstätigkeit;
Geschäftsbereich des Instituts zur Geschäftsführung 4. die Agenten, die für ein Zahlungsinstitut nach § 25
und zur Vertretung des Unternehmens befugt sind. Sol- tätig sind sowie das Datum des Beginns und des
che Personen gelten als Geschäftsleiter. Sie sind zur Endes der Tätigkeit des jeweiligen Agenten.
Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Bei In-
stituten mit geringer Größe und mit geringem Ge- Zahlungsinstitute, die lediglich als Kontoinformations-
schäftsvolumen genügt ein Geschäftsleiter. dienstleister registriert sind, sind getrennt von den an-
deren Zahlungsinstituten auszuweisen. Das Zahlungs-
(4) Das Institut ist verpflichtet, über die von ihm be- instituts-Register ist laufend und unverzüglich zu ak-
triebenen Geschäfte und über das seinem Geschäfts- tualisieren.
betrieb dienende Vermögen des Unternehmens geson-
dert Buch zu führen und gegenüber der Bundesanstalt (2) Liegen Tatsachen vor, die darauf schließen las-
und der Deutschen Bundesbank Rechnung zu legen. sen, dass die der Bundesanstalt nach § 25 Absatz 1
Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über Han- von einem Institut übermittelten Angaben über einen
delsbücher für Kreditinstitute und Finanzdienstleis- Agenten nicht zutreffend sind, kann die Bundesanstalt
tungsinstitute gelten insoweit entsprechend. Auf der die Eintragung des Agenten in das Zahlungsinstituts-
Passivseite der jährlichen Vermögensübersicht ist der Register ablehnen. Die Bundesanstalt setzt das Institut
Betrag des dem Institut von dem Unternehmen zur Ver- hiervon unverzüglich in Kenntnis.
fügung gestellten Betriebskapitals und der Betrag der (3) Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen
dem Institut zur Verstärkung der eigenen Mittel belas- Bankenaufsichtsbehörde unverzüglich die nach Ab-
senen Betriebsüberschüsse gesondert auszuweisen. satz 1 im Zahlungsinstituts-Register aufgenommenen
Der Überschuss der Passivposten über die Aktivposten Angaben in einer im Finanzsektor gebräuchlichen Spra-
oder der Überschuss der Aktivposten über die Passiv- che. Sie unterrichtet die Europäische Bankenaufsichts-
posten ist am Schluss der Vermögensübersicht unge- behörde über die Gründe für das Erlöschen oder die
teilt und gesondert auszuweisen. Aufhebung einer nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1
2472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017
erteilten Erlaubnis oder einer gemäß § 34 Absatz 1 er- § 46
teilten Registrierung. Rechte und Pflichten des
kartenausgebenden Zahlungsdienstleisters
§ 44 Der kartenausgebende Zahlungsdienstleister darf
den kontoführenden Zahlungsdienstleister um die Be-
E-Geld-Instituts-Register
stätigung nach § 45 Absatz 1 ersuchen, wenn der Zah-
(1) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite ein ler
gesondertes, laufend zu aktualisierendes E-Geld-Insti- 1. dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister
tuts-Register, in das sie jedes inländische E-Geld-Insti- vorab seine ausdrückliche Zustimmung hierzu erteilt
tut, dem sie eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 erteilt und
hat, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der
2. den kartengebundenen Zahlungsvorgang über den
Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlö-
betreffenden Betrag unter Verwendung eines vom
schens oder der Aufhebung der Erlaubnis einträgt.
kartenausgebenden Zahlungsdienstleister ausgege-
(2) Zweigniederlassungen und Agenten des E-Geld- benen kartengebundenen Zahlungsinstruments aus-
Instituts werden entsprechend § 43 Absatz 1 Nummer 3 gelöst hat.
und 4 sowie Absatz 2 eingetragen. § 43 Absatz 2 gilt für Der kartenausgebende Zahlungsdienstleister hat sich
beide entsprechend. gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienstleister
vor jedem einzelnen Ersuchen um Bestätigung zu au-
thentifizieren und mit ihm auf sichere Weise zu kommu-
Abschnitt 10
nizieren. Der kartenausgebende Zahlungsdienstleister
Gemeinsame Bestimmungen darf die Antwort nach § 45 Absatz 2 nicht speichern
für alle Zahlungsdienstleister oder für andere Zwecke als für die Ausführung des kar-
tengebundenen Zahlungsvorgangs verwenden. Nähe-
res regelt der delegierte Rechtsakt nach Artikel 98 der
Unterabschnitt 1 Richtlinie (EU) 2015/2366.
Kartengebundene
§ 47
Zahlungsinstrumente
Ausnahme für E-Geld-Instrumente
§ 45 Die §§ 45 und 46 gelten nicht für Zahlungsvorgänge,
die durch kartengebundene Zahlungsinstrumente aus-
Pflichten des gelöst werden, auf denen E-Geld gespeichert ist.
kontoführenden Zahlungsdienstleisters
Unterabschnitt 2
(1) Ein kontoführender Zahlungsdienstleister hat
einem Zahlungsdienstleister, der kartengebundene Zugang von Zahlungs-
Zahlungsinstrumente ausgibt (kartenausgebender Zah- auslöse- und Kontoinformations-
lungsdienstleister) auf dessen Ersuchen unverzüglich dienstleistern zu Zahlungskonten
zu bestätigen, ob der für die Ausführung eines karten-
gebundenen Zahlungsvorgangs erforderliche Geldbe- § 48
trag auf dem Zahlungskonto des Zahlers verfügbar ist, Pflichten des
wenn kontoführenden Zahlungsdienstleisters
bei Zahlungsauslösediensten
1. das Zahlungskonto des Zahlers zum Zeitpunkt des
(1) Erteilt der Zahler seine ausdrückliche Zustim-
Ersuchens online zugänglich ist,
mung zur Ausführung einer Zahlung, so ist der konto-
2. der Zahler dem kontoführenden Zahlungsdienstleis- führende Zahlungsdienstleister verpflichtet,
ter seine ausdrückliche Zustimmung erteilt hat, den 1. mit dem Zahlungsauslösedienstleister auf sichere
Ersuchen eines bestimmten kartenausgebenden Weise zu kommunizieren,
Zahlungsdienstleisters um Bestätigung der Verfüg-
2. unmittelbar nach Eingang des Zahlungsauftrags
barkeit des Geldbetrags, der einem bestimmten kar-
über einen Zahlungsauslösedienstleister diesem alle
tengebundenen Zahlungsvorgang entspricht, auf
Informationen über die Auslösung des Zahlungsvor-
dem Zahlungskonto des Zahlers nachzukommen
gangs und alle dem kontoführenden Zahlungs-
und
dienstleister zugänglichen Informationen hinsichtlich
3. die Zustimmung nach Nummer 2 vor Eingang des der Ausführung des Zahlungsvorgangs mitzuteilen
ersten Ersuchens erteilt worden ist. oder zugänglich zu machen und
3. Zahlungsaufträge, die über einen Zahlungsauslöse-
(2) Die Antwort des kontoführenden Zahlungsdienst- dienstleister übermittelt werden, insbesondere in
leisters auf das Ersuchen darf keine Mitteilung des Bezug auf zeitliche Abwicklung, Prioritäten oder Ent-
Kontostandes des Zahlers enthalten und besteht aus- gelte so zu behandeln wie Zahlungsaufträge, die der
schließlich aus „Ja“ oder „Nein“. Zahler unmittelbar übermittelt, es sei denn, es beste-
(3) Die Bestätigung nach Absatz 1 erlaubt es dem hen objektive Gründe für eine abweichende Behand-
kontoführenden Zahlungsdienstleister nicht, einen lung.
Geldbetrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers zu (2) Das Erbringen von Zahlungsauslösediensten ist
sperren. nicht davon abhängig, ob der Zahlungsauslösedienst-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017 2473
leister und der kontoführende Zahlungsdienstleister zu leister und der kontoführende Zahlungsdienstleister zu
diesem Zweck einen Vertrag abgeschlossen haben. diesem Zweck einen Vertrag abgeschlossen haben.
(3) Näheres regelt der delegierte Rechtsakt nach Ar- (3) Näheres regelt der delegierte Rechtsakt nach Ar-
tikel 98 der Richtlinie (EU) 2015/2366. tikel 98 der Richtlinie (EU) 2015/2366.
§ 49 § 51
Pflichten des Pflichten des
Zahlungsauslösedienstleisters Kontoinformationsdienstleisters
(1) Der Zahlungsauslösedienstleister darf den Zah- (1) Der Kontoinformationsdienstleister darf seine
lungsbetrag, den Zahlungsempfänger oder ein anderes Dienste nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des
Merkmal des Zahlungsvorgangs nicht ändern. Er darf Zahlungsdienstnutzers erbringen. Er darf nur auf Infor-
zu keiner Zeit Gelder des Zahlers im Zusammenhang mationen von Zahlungskonten, die der Zahlungsdienst-
mit der Erbringung des Zahlungsauslösedienstes hal- nutzer bezeichnet hat, und mit diesen im Zusammen-
ten. hang stehenden Zahlungsvorgängen zugreifen. Er darf
(2) Ein Zahlungsauslösedienstleister ist verpflichtet, keine sensiblen Zahlungsdaten anfordern, die mit den
sich gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienst- Zahlungskonten in Zusammenhang stehen. Er darf Da-
leister des Zahlers jedes Mal, wenn er eine Zahlung ten nur für die Zwecke des vom Zahlungsdienstnutzer
auslöst, zu identifizieren. Er muss sicherstellen, dass ausdrücklich geforderten Kontoinformationsdienstes
die personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zah- speichern, verwenden oder darauf zugreifen.
lungsdienstnutzers keiner anderen Partei als dem Nut- (2) Ein Kontoinformationsdienstleister ist verpflich-
zer und demjenigen, der die personalisierten Sicher- tet, sich gegenüber dem kontoführenden Zahlungs-
heitsmerkmale ausgegeben hat, zugänglich sind. dienstleister des Zahlungsdienstnutzers jedes Mal,
(3) Der Zahlungsauslösedienstleister hat mit dem wenn er mit ihm kommuniziert, zu identifizieren. Er
kontoführenden Zahlungsdienstleister, dem Zahler und muss sicherstellen, dass die personalisierten Sicher-
dem Zahlungsempfänger auf sichere Weise zu kommu- heitsmerkmale des Zahlungsdienstnutzers keiner ande-
nizieren. Soweit die Übermittlung der personalisierten ren Partei als dem Nutzer und demjenigen, der die per-
Sicherheitsmerkmale des Zahlers erforderlich ist, darf sonalisierten Sicherheitsmerkmale ausgegeben hat, zu-
dies nur über sichere und effiziente Kanäle geschehen. gänglich sind.
(4) Der Zahlungsauslösedienstleister darf vom Zah- (3) Der Kontoinformationsdienstleister hat mit dem
ler nur die für die Erbringung des Zahlungsauslöse- kontoführenden Zahlungsdienstleister und dem Zah-
dienstes erforderlichen Daten verlangen und keine sen- lungsdienstnutzer auf sichere Weise zu kommunizieren.
siblen Zahlungsdaten des Zahlers speichern. Er darf Soweit die Übermittlung der personalisierten Sicher-
Daten nur für die Zwecke des vom Zahler ausdrücklich heitsmerkmale erforderlich ist, darf dies nur über si-
geforderten Zahlungsauslösedienstes speichern, ver- chere und effiziente Kanäle geschehen.
wenden oder darauf zugreifen. Alle anderen Informatio-
(4) Näheres regelt der delegierte Rechtsakt nach Ar-
nen, die er über den Zahler bei der Bereitstellung von
tikel 98 der Richtlinie (EU) 2015/2366.
Zahlungsauslösediensten erlangt hat, darf er nur dem
Zahlungsempfänger mitteilen; dies setzt die ausdrück-
liche Zustimmung des Zahlers voraus. § 52
(5) Sobald der Zahlungsauftrag ausgelöst worden Zugang zu Zahlungskonten
ist, hat der Zahlungsauslösedienstleister dem konto- (1) Ein kontoführender Zahlungsdienstleister kann
führenden Zahlungsdienstleister des Zahlers die Refe- einem Kontoinformationsdienstleister oder einem Zah-
renzangaben des Zahlungsvorgangs zugänglich zu ma- lungsauslösedienstleister den Zugang zu einem Zah-
chen. lungskonto verweigern, wenn objektive und gebührend
(6) Näheres regelt der delegierte Rechtsakt nach nachgewiesene Gründe im Zusammenhang mit einem
Artikel 98 der Richtlinie (EU) 2015/2366. nicht autorisierten oder betrügerischen Zugang des
Kontoinformationsdienstleisters oder des Zahlungsaus-
§ 50 lösedienstleisters zum Zahlungskonto, einschließlich
der nicht autorisierten oder betrügerischen Auslösung
Pflichten des
eines Zahlungsvorgangs, es rechtfertigen.
kontoführenden Zahlungsdienstleisters
bei Kontoinformationsdiensten (2) In den Fällen des Absatzes 1 hat der kontofüh-
rende Zahlungsdienstleister den Vorfall der Bundesan-
(1) Der kontoführende Zahlungsdienstleister ist ver-
stalt unverzüglich zu melden. Hierbei sind die Einzelhei-
pflichtet,
ten des Vorfalls und die Gründe für das Tätigwerden
1. mit dem Kontoinformationsdienstleister auf sichere anzugeben. Die Bundesanstalt hat den Fall zu bewerten
Weise zu kommunizieren und und kann erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen er-
2. Anfragen nach der Übermittlung von Daten, die von greifen. Die Aufgaben und Zuständigkeiten anderer Be-
einem Kontoinformationsdienstleister übermittelt hörden, insbesondere der Kartellbehörden nach dem
werden, ohne Benachteiligung zu behandeln, es sei Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie der
denn, es bestehen objektive Gründe für eine abwei- Strafverfolgungsbehörden nach der Strafprozessord-
chende Behandlung. nung, bleiben unberührt.
(2) Das Erbringen von Kontoinformationsdiensten ist (3) Der kontoführende Zahlungsdienstleister hat den
nicht davon abhängig, ob der Kontoinformationsdienst- Zugang zu dem Zahlungskonto zu gewähren, sobald
2474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017
die Gründe für die Verweigerung des Zugangs nicht fen können, um negative Auswirkungen des Vorfalls zu
mehr bestehen. begrenzen.
(5) Die Zahlungsdienstleister haben der Bundesan-
Unterabschnitt 3 stalt mindestens einmal jährlich statistische Daten zu
Risiken und Betrugsfällen in Verbindung mit den unterschiedlichen
M e l d u n g v o n Vo r f ä l l e n Zahlungsmitteln vorzulegen. Die Bundesanstalt hat der
Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Euro-
§ 53 päischen Zentralbank die vorgelegten Daten in aggre-
gierter Form zur Verfügung zu stellen.
Beherrschung operationeller
und sicherheitsrelevanter Risiken (6) Meldepflichten der Zahlungsdienstleister an an-
dere inländische Behörden, Mitwirkungsaufgaben der
(1) Ein Zahlungsdienstleister hat angemessene Risi- Bundesanstalt sowie die Zuständigkeiten anderer inlän-
kominderungsmaßnahmen und Kontrollmechanismen dischen Behörden für schwerwiegende Betriebs- oder
zur Beherrschung der operationellen und der sicher- Sicherheitsvorfälle bleiben unberührt.
heitsrelevanten Risiken im Zusammenhang mit den
von ihm erbrachten Zahlungsdiensten einzurichten, Unterabschnitt 4
aufrechtzuerhalten und anzuwenden. Dies umfasst
wirksame Verfahren für die Behandlung von Störungen Starke
im Betriebsablauf, auch zur Aufdeckung und Klassifi- Kundenauthentifizierung
zierung schwerer Betriebs- und Sicherheitsvorfälle.
§ 55
(2) Ein Zahlungsdienstleister hat der Bundesanstalt
einmal jährlich eine aktuelle und umfassende Bewer- Starke Kundenauthentifizierung
tung der operationellen und sicherheitsrelevanten Risi- (1) Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, eine
ken im Zusammenhang mit den von ihm erbrachten starke Kundenauthentifizierung zu verlangen, wenn
Zahlungsdiensten und hinsichtlich der Angemessenheit der Zahler
der Risikominderungsmaßnahmen und Kontrollmecha-
1. online auf sein Zahlungskonto zugreift;
nismen, die er zur Beherrschung dieser Risiken ergriffen
hat, zu übermitteln. Die Bundesanstalt kann gegenüber 2. einen elektronischen Zahlungsvorgang auslöst;
einem Zahlungsdienstleister festlegen, dass die Über- 3. über einen Fernzugang eine Handlung vornimmt, die
mittlung der Bewertung nach Satz 1 in kürzeren Zeit- das Risiko eines Betrugs im Zahlungsverkehr oder
abständen zu erfolgen hat. anderen Missbrauchs beinhaltet.
§ 54 Ein Zahlungsdienstleister muss im Fall des Satzes 1
über angemessene Sicherheitsvorkehrungen verfügen,
Meldung schwerwiegender um die Vertraulichkeit und die Integrität der persona-
Betriebs- oder Sicherheitsvorfälle lisierten Sicherheitsmerkmale der Zahlungsdienstnutzer
(1) Ein Zahlungsdienstleister hat die Bundesanstalt zu schützen.
unverzüglich über einen schwerwiegenden Betriebs- (2) Handelt es sich bei dem elektronischen Zah-
oder Sicherheitsvorfall zu unterrichten. Die Bundesan- lungsvorgang nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 um
stalt unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbe- einen elektronischen Fernzahlungsvorgang, hat der
hörde und die Europäische Zentralbank unverzüglich Zahlungsdienstleister eine starke Kundenauthentifizie-
nach Eingang einer Meldung über die maßgeblichen rung zu verlangen, die Elemente umfasst, die den
Einzelheiten des Vorfalls. Sie hat die Relevanz des Vor- Zahlungsvorgang dynamisch mit einem bestimmten
falls für andere in ihrer sachlichen Zuständigkeit betrof- Betrag und einem bestimmten Zahlungsempfänger ver-
fene inländische Behörden unverzüglich zu prüfen und knüpfen.
diese entsprechend zu unterrichten.
(3) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten auch, wenn
(2) Die Bundesanstalt wirkt an der Prüfung der Rele- Zahlungen über einen Zahlungsauslösedienstleister
vanz des Vorfalls für andere in ihrer sachlichen Zustän- ausgelöst werden. Absatz 1 gilt auch, wenn die Infor-
digkeit betroffene Behörden der Europäischen Union, mationen über einen Kontoinformationsdienstleister
der anderen Mitgliedstaaten und der anderen Vertrags- angefordert werden.
staaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
(4) Der kontoführende Zahlungsdienstleister hat es
schaftsraum durch die Europäische Bankenaufsichts-
dem Zahlungsauslösedienstleister und dem Kontoinfor-
behörde und die Europäische Zentralbank mit.
mationsdienstleister zu gestatten, sich auf die Authen-
(3) Wird die Bundesanstalt von der Europäischen tifizierungsverfahren zu stützen, die er dem Zahlungs-
Bankenaufsichtsbehörde oder der Europäischen Zen- dienstnutzer gemäß Absatz 1 sowie, in Fällen, in denen
tralbank über einen Vorfall im Sinne des Absatzes 1 ein Zahlungsauslösedienstleister beteiligt ist, darüber
Satz 1 unterrichtet, so hat sie die für die unmittelbare hinaus gemäß Absatz 2 bereitstellt.
Sicherheit des Finanzsystems notwendigen Schutzvor-
(5) Näheres zu Erfordernissen und Verfahren zur
kehrungen zu treffen.
starken Kundenauthentifizierung einschließlich etwa-
(4) Kann sich ein Vorfall im Sinne des Absatzes 1 iger Ausnahmen von deren Anwendung sowie Anforde-
Satz 1 auf die finanziellen Interessen seiner Zahlungs- rungen an Sicherheitsvorkehrungen für die Vertraulich-
dienstnutzer auswirken, hat ein Zahlungsdienstleister keit und die Integrität der personalisierten Sicherheits-
diese unverzüglich über den Vorfall zu benachrichtigen merkmale regelt der delegierte Rechtsakt nach Arti-
und über alle Maßnahmen zu informieren, die sie ergrei- kel 98 der Richtlinie (EU) 2015/2366.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017 2475
Unterabschnitt 5 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in § 1
Zugang zu Konten Absatz 16 des Kreditwesengesetzes bezeichneten Sys-
und Zahlungssystemen teme sowie für die Zahlungssysteme, die ausschließlich
aus einer einzigen Unternehmensgruppe angehörenden
§ 56 Zahlungsdienstleistern bestehen. Gewährt ein Teilneh-
mer eines in § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes
Zugang zu bezeichneten Systems einem zugelassenen oder regis-
Zahlungskontodiensten bei CRR-Kreditinstituten trierten Zahlungsdienstleister, der kein Teilnehmer des
(1) CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Systems ist, das Recht, über ihn Überweisungsaufträge
Satz 1 des Kreditwesengesetzes haben den Instituten, über das System zu erteilen, hat er auch anderen zu-
die im Inland auf der Grundlage einer entsprechenden gelassenen oder registrierten Zahlungsdienstleistern
Erlaubnis tätig werden, auf objektiver, nichtdiskriminie- auf Antrag die gleiche Möglichkeit in objektiver, verhält-
render und verhältnismäßiger Grundlage den Zugang nismäßiger und nichtdiskriminierender Weise einzuräu-
zu Zahlungskontodiensten zu gewähren. Der Zugang men; die Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 4 und
nach Satz 1 muss so umfassend sein, dass das Institut Absatz 2 gelten für diese Teilnehmer insoweit entspre-
seine Dienstleistung ungehindert und effizient erbringen chend.
kann. Das CRR-Kreditinstitut hat die Ablehnung des
Zugangs nach Satz 1 mit einer nachvollziehbaren Be- (4) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbe-
gründung der Bundesanstalt mitzuteilen. hörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen bleiben unberührt.
(2) Die Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwä-
sche und der Terrorismusfinanzierung bleiben unbe-
§ 58
rührt.
Aufgaben der Bundesanstalt
§ 57 bei Kartenzahlverfahren, Ausnahmen
Zugang zu Zahlungssystemen für neue Zahlverfahren im Massen-
zahlungsverkehr; Verordnungsermächtigung
(1) Der Betreiber eines Zahlungssystems darf Zah-
lungsdienstleister, Zahlungsdienstnutzer und gleichar- (1) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der
tige Zahlungssysteme weder unmittelbar noch mittel- Pflichten der Betreiber von Kartenzahlverfahren nach
bar der Verordnung (EU) 2015/751; sie kann gegenüber
1. bei dem Zugang zum Zahlungssystem durch restrik- den Betreibern von Kartenzahlverfahren Anordnungen
tive Bedingungen oder mit sonstigen unverhältnis- treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße
mäßigen Mitteln behindern; gegen die Pflichten nach dieser Verordnung zu verhin-
dern oder zu unterbinden.
2. in Bezug auf ihre Rechte und Pflichten als Teilneh-
mer des Zahlungssystems ohne sachlich gerechtfer- (2) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde nach
tigten Grund unterschiedlich behandeln; Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012,
3. im Hinblick auf den institutionellen Status des Zah- an die die Anträge nach Artikel 4 Absatz 4 dieser Ver-
lungsdienstleisters beschränken. ordnung zu stellen sind, wenn der Antragsteller seinen
Sitz im Inland hat.
Der Betreiber eines Zahlungssystems darf objektive
Bedingungen für eine Teilnahme an einem Zahlungs- (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
system festlegen, soweit diese für einen wirksamen mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
Schutz der finanziellen und operativen Stabilität des stimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit
Zahlungssystems und zur Verhinderung der mit der der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen
Teilnahme an einem Zahlungssystem verbundenen Ri- über Inhalt, Art und Umfang der Angaben, Nachweise
siken erforderlich sind. Zu diesen Risiken gehören ins- und Unterlagen zu treffen, die ein Antrag nach Artikel 4
besondere das operationelle Risiko, das Erfüllungsri- Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 enthalten
siko und das unternehmerische Risiko. Jeder Zahlungs- muss. Das Bundesministerium der Finanzen kann die
dienstleister und jedes andere Zahlungssystem hat vor Ermächtigung im Einvernehmen mit der Deutschen
dem Beitritt und während seiner Teilnahme an einem Bundesbank durch Rechtsverordnung auf die Bundes-
Zahlungssystem gegenüber dem Betreiber und den an- anstalt übertragen. Vor Erlass der Rechtsverordnung
deren Teilnehmern des Zahlungssystems auf Anforde- sind die Spitzenverbände der Zahlungsdienstleister an-
rung darzulegen, dass seine eigenen Vorkehrungen die zuhören.
objektiven Bedingungen im Sinne des Satzes 2 erfüllen.
Der Betreiber hat bei Ablehnung eines Antrags auf Zu- Abschnitt 11
gang zu dem System oder Ausschluss eines Teilneh-
mers mit der Bekanntgabe der Maßnahme die Gründe Datenschutz
abschließend darzulegen.
(2) Wer als Betreiber eines Zahlungssystems gegen § 59
die Vorschriften des Absatzes 1 verstößt, ist dem Be-
Datenschutz
troffenen zur Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr
zur Unterlassung verpflichtet. Wer den Verstoß vorsätz- (1) Betreiber von Zahlungssystemen und Zahlungs-
lich oder fahrlässig begeht, ist dem Betroffenen zum dienstleister dürfen personenbezogene Daten verarbei-
Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet; ten, soweit das zur Verhütung, Ermittlung und Feststel-
für diese Ansprüche ist der ordentliche Rechtsweg ge- lung von Betrugsfällen im Zahlungsverkehr notwendig
geben. ist.
2476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017
(2) Zahlungsdienstleister dürfen die für das Erbrin- gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche eine Be-
gen ihrer Zahlungsdienste notwendigen personenbezo- schwerde bei der Bundesanstalt einlegen.
genen Daten nur mit der ausdrücklichen Einwilligung
des Zahlungsdienstnutzers abrufen, verarbeiten und (2) Beschwerden sind schriftlich oder zur Nieder-
speichern. schrift bei der Bundesanstalt einzulegen und sollen
den Sachverhalt und den Beschwerdegrund angeben.
(3) Die datenschutzrechtlichen Vorschriften über die § 60 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Verarbeitung personenbezogener Daten sind zu beach-
ten.
§ 62
Abschnitt 12
Streitbeilegung
Beschwerden und bei einem Zahlungsdienstleister
Außergerichtliche Streitbeilegung
(1) Ein Zahlungsdienstleister hat angemessene und
wirksame Verfahren zur Abhilfe bei Beschwerden in Be-
§ 60
zug auf die Rechte und Pflichten von Zahlungsdienst-
Beschwerden nutzern nach den §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen
über Zahlungsdienstleister Gesetzbuchs oder Artikel 248 des Einführungsgesetzes
(1) Zahlungsdienstnutzer und die Stellen nach Satz 2 zum Bürgerlichen Gesetzbuche einzurichten und anzu-
können jederzeit wegen behaupteter Verstöße eines wenden (Streitbeilegung bei einem Zahlungsdienstleis-
Zahlungsdienstleisters gegen Bestimmungen dieses ter).
Gesetzes oder gegen die §§ 675c bis 676c des Bürger- (2) Die Streitbeilegung bei einem Zahlungsdienst-
lichen Gesetzbuchs oder Artikel 248 des Einführungs- leister findet in jedem Mitgliedstaat und den anderen
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche eine Be- Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-
schwerde bei der Bundesanstalt einlegen. Beschwer- päischen Wirtschaftsraum Anwendung, in denen der
debefugte Stellen sind: Zahlungsdienstleister die Zahlungsdienste anbietet.
1. die Industrie- und Handelskammern; Sie muss in einer Amtssprache des jeweiligen Mitglied-
staates oder in einer anderen zwischen dem Zahlungs-
2. qualifizierte Einrichtungen nach § 3 Absatz 1 Num-
dienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer vereinbar-
mer 1 des Unterlassungsklagengesetzes;
ten Sprache zur Verfügung stehen.
3. rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher
Interessen, (3) Ein Zahlungsdienstleister hat Beschwerden der
Zahlungsdienstnutzer in Papierform oder im Falle einer
a) die insbesondere nach ihrer personellen, sach-
Vereinbarung zwischen Zahlungsdienstleister und Zah-
lichen und finanziellen Ausstattung imstande
lungsdienstnutzer auf einem anderen dauerhaften Da-
sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfol-
tenträger zu beantworten. Die Antwort des Zahlungs-
gung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzu-
dienstleisters muss innerhalb einer angemessenen
nehmen und
Frist, spätestens innerhalb von 15 Arbeitstagen nach
b) denen eine erhebliche Zahl von Unternehmen an- Eingang der Beschwerde, erfolgen und hat auf alle
gehört, die Zahlungsdienste auf demselben Markt vom Zahlungsdienstnutzer angesprochenen Fragen
anbieten, einzugehen. Kann ein Zahlungsdienstleister ausnahms-
wenn der Verstoß die Interessen der Mitglieder be- weise aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht
rührt und geeignet ist, den Wettbewerb nicht uner- innerhalb von 15 Arbeitstagen antworten, so hat er ein
heblich zu verfälschen. vorläufiges Antwortschreiben zu versenden, das die
Gründe für die Verzögerung bei der Beantwortung der
(2) Beschwerden sind schriftlich oder zur Nieder- Beschwerde eindeutig angibt und den Zeitpunkt be-
schrift bei der Bundesanstalt einzulegen und sollen nennt, bis zu dem der Zahlungsdienstnutzer die end-
den Sachverhalt sowie den Beschwerdegrund ange- gültige Antwort spätestens erhält. Die endgültige Ant-
ben. Bei Beschwerden von Zahlungsdienstnutzern we- wort darf in keinem Fall später als 35 Arbeitstage nach
gen behaupteter Verstöße von Zahlungsdienstleistern Eingang der Beschwerde erfolgen.
gegen die §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetz-
buchs oder Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum (4) Ein Zahlungsdienstleister hat Zahlungsdienstnut-
Bürgerlichen Gesetzbuche weist die Bundesanstalt in zer auch dann entsprechend § 36 Absatz 1 Nummer 1
ihrer Antwort auch auf die Möglichkeit zur außergericht- des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes über die zu-
lichen Streitbeilegung nach § 14 Absatz 1 Nummer 4 ständige Verbraucherschlichtungsstelle zu informieren,
des Unterlassungsklagengesetzes hin. wenn er über keine Webseite verfügt und keine Allge-
meinen Geschäftsbedingungen verwendet oder der
§ 61 Zahlungsdienstnutzer kein Verbraucher ist. Verfügt der
Zahlungsdienstleister über keine Webseite oder ver-
Beschwerden über E-Geld-Emittenten
wendet er keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
(1) Inhaber von E-Geld und die in § 60 Absatz 1 sind die Informationen nach Satz 1 im Zahlungsdiens-
Satz 2 genannten Einrichtungen, Verbände und Kam- tevertrag zu geben. Informationen nach Satz 1 müssen
mern können jederzeit wegen behaupteter Verstöße auch Angaben darüber enthalten, wo weitere Informa-
eines E-Geld-Emittenten gegen Bestimmungen dieses tionen über die zuständige Stelle zur alternativen Streit-
Gesetzes oder gegen die §§ 675c bis 676c des Bürger- beilegung und über die Voraussetzungen für deren An-
lichen Gesetzbuchs oder Artikel 248 des Einführungs- rufung erhältlich sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017 2477
Abschnitt 13 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig vorlegt,
Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften
2. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung
§ 63 mit Absatz 6, oder § 19 Absatz 1 Satz 4 eine Maß-
Strafvorschriften nahme nicht duldet,
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit 3. einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 4
Geldstrafe wird bestraft, wer Satz 1 oder § 11 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
1. entgegen § 3 Absatz 1 Einlagen oder andere rück- 4. entgegen § 19 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte
zahlbare Gelder entgegennimmt, Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,
2. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 dort genannte Gelder
nicht oder nicht rechtzeitig in E-Geld umtauscht, 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Absatz 3
Satz 1 oder § 27 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
3. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 einen Kredit gewährt,
6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 27 Absatz 2
4. ohne Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder ohne
Satz 1 in Verbindung mit § 6a Absatz 1 oder § 25i
Registrierung nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Zahlungs-
Absatz 4 des Kreditwesengesetzes zuwiderhandelt,
dienste erbringt,
5. ohne Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 das 7. entgegen § 27 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit
E-Geld-Geschäft betreibt oder § 24c Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes
eine Datei nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
6. entgegen § 49 Absatz 1 Satz 2 dort genannte Gelder
führt,
hält.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit 8. entgegen § 27 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit
Geldstrafe wird bestraft, wer § 24c Absatz 1 Satz 5 des Kreditwesengesetzes
nicht gewährleistet, dass die Bundesanstalt Daten
1. entgegen § 21 Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz eine abrufen kann,
Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig er-
stattet oder 9. entgegen § 27 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit
2. entgegen § 31 E-Geld ausgibt. § 25i Absatz 1 des Kreditwesengesetzes die Sorg-
faltspflichten nach § 10 Absatz 1 des Geldwäsche-
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe in gesetzes nicht erfüllt,
den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe und in den Fällen des Absat- 10. entgegen § 27 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit
zes 2 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. § 25i Absatz 3 des Kreditwesengesetzes als Emit-
tent von E-Geld keine Dateien führt,
§ 64
11. einer vollziehbaren Anordnung nach § 27 Absatz 2
Bußgeldvorschriften Satz 1 in Verbindung mit § 25i Absatz 4 des Kredit-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren wesengesetzes zuwiderhandelt,
Anordnung nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, auch
12. entgegen § 27 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit
in Verbindung mit Satz 4, oder nach § 20 Absatz 1, 3
§ 8 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes erhobene
oder 4 zuwiderhandelt.
Angaben oder eingeholte Informationen nicht, nicht
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder richtig oder nicht vollständig aufzeichnet,
leichtfertig
13. einer vollziehbaren Anordnung nach § 27 Absatz 3
1. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3, § 28
zur Verhinderung und Unterbindung von Verstößen
Absatz 1 Nummer 4 bis 10 oder Absatz 2 oder § 38
gegen die Verordnung (EU) 2015/847 zuwider han-
Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig,
delt,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
2. entgegen 14. entgegen § 52 Absatz 1 und 3 einem Zahlungsaus-
lösedienstleister oder einem Kontoinformations-
a) § 22 Absatz 1 Satz 1 oder 3 oder Absatz 2 Satz 1
dienstleister den Zugang zu einem Zahlungskonto
oder 2 einen Jahresabschluss, einen Lagebericht,
nicht gewährt,
einen Prüfungsbericht, einen Konzernabschluss
oder einen Konzernlagebericht oder 15. entgegen § 54 Absatz 1 Satz 1 die Bundesanstalt
b) § 29 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Ab- nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
satz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsver- rechtzeitig unterrichtet.
ordnung nach Absatz 3 Satz 1 oder 2, einen Mo- (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in Fällen des Absat-
natsausweis zes 1 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht- Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 mit einer Geld-
zeitig einreicht. buße bis dreihunderttausend Euro und in den übrigen
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro
fahrlässig geahndet werden.
1. entgegen § 8 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1 Satz 1 (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage die Bundesanstalt.
2478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017
§ 65 hat das Zahlungsinstitut keine Anzeige nach Absatz 2
Satz 1 erstattet oder keine Unterlagen nach Absatz 2
Mitteilung in Strafsachen
Satz 2 eingereicht, so stellt die Bundesanstalt fest,
Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvoll- dass die Erlaubnis nach § 10 nicht als erteilt gilt. § 13
streckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Inhaber Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
oder Geschäftsleiter von Instituten sowie gegen Inha-
ber bedeutender Beteiligungen an Instituten oder deren (5) Wird dem Zahlungsinstitut im Sinne des Absat-
gesetzliche Vertreter wegen Verletzung ihrer Berufs- zes 1 keine Erlaubnis nach Absatz 3 erteilt, so macht
pflichten oder anderer Straftaten bei oder im Zusam- die Bundesanstalt das Erlöschen der Erlaubnis mit Be-
menhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder standskraft seiner Entscheidung im Bundesanzeiger
dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unterneh- und im Zahlungsinstituts-Register gemäß § 30 dieses
mung, im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage der Gesetzes in der bis zum 12. Januar 2018 geltenden
Bundesanstalt Fassung bekannt.
1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende
Antragsschrift, § 67
2. den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und Übergangsvorschriften
für E-Geld-Institute, die
3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit bereits über eine Erlaubnis verfügen
Begründung
zu übermitteln. Ist gegen die Entscheidung ein Rechts- (1) E-Geld-Institute dürfen im Rahmen der Erlaubnis,
behelf eingelegt worden, ist die Entscheidung unter die ihnen nach § 8a dieses Gesetzes in der bis zum
Hinweis auf den eingelegten Rechtsbehelf zu übermit- 12. Januar 2018 gültigen Fassung erteilt worden ist,
teln. § 60a Absatz 1a bis 3 des Kreditwesengesetzes das E-Geld-Geschäft bis zur Bestandskraft der Ent-
gilt entsprechend. scheidung der Bundesanstalt nach den Absätzen 3
oder 4, längstens jedoch bis zum 13. Juli 2018, weiter
betreiben und so lange auch die Zahlungsdienste wei-
Abschnitt 14 ter erbringen. Für sie ist dieses Gesetz in der bis zum
Übergangsvorschriften 12. Januar 2018 geltenden Fassung insoweit weiter an-
zuwenden.
§ 66 (2) Hat ein E-Geld-Institut nach Absatz 1 die Ab-
Übergangsvorschriften sicht, Geschäfte gemäß seiner E-Geld-Erlaubnis auch
für Zahlungsinstitute, die über den 13. Juli 2018 hinaus zu erbringen, so hat es
bereits über eine Erlaubnis verfügen diese Absicht spätestens zwei Wochen nach Inkrafttre-
ten dieses Gesetzes der Bundesanstalt schriftlich an-
(1) Zahlungsinstitute mit einer Erlaubnis gemäß § 8 zuzeigen. Spätestens vier Wochen nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes in der bis zum 12. Januar 2018 gelten- dieses Gesetzes hat das E-Geld-Institut die Angaben
den Fassung dürfen die Zahlungsdienste, für die ihnen und Nachweise gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 in Verbin-
diese Erlaubnis erteilt worden ist, bis zur Bestandskraft dung mit § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 bis 10 sowie
der Entscheidung der Bundesanstalt nach den Absät- alle Angaben und Nachweise entsprechend § 11 Ab-
zen 3 oder 4, längstens jedoch bis zum 13. Juli 2018, satz 4 bei der Bundesanstalt und der Deutschen Bun-
weiter erbringen. Für sie ist dieses Gesetz in der bis desbank einzureichen.
zum 12. Januar 2018 geltenden Fassung insoweit wei-
ter anzuwenden. (3) Entscheidet die Bundesanstalt nach Prüfung der
gemäß Absatz 2 Satz 2 eingereichten Angaben und
(2) Hat ein Zahlungsinstitut nach Absatz 1 die Ab-
Nachweise, dass eine Erlaubnis gemäß § 11 als erteilt
sicht, Zahlungsdienste gemäß seiner Erlaubnis auch
gilt, so trägt sie das E-Geld-Institut in das Register
über den 13. Juli 2018 hinaus zu erbringen, so hat es
nach § 44 ein und teilt dem E-Geld-Institut die Ent-
diese Absicht spätestens zwei Wochen nach Inkrafttre-
scheidung mit; ab diesem Zeitpunkt ist auf das
ten dieses Gesetzes der Bundesanstalt schriftlich an-
E-Geld-Institut nach Absatz 1 dieses Gesetz in der ab
zuzeigen. Spätestens vier Wochen nach Inkrafttreten
dem 13. Januar 2018 geltenden Fassung anzuwenden.
dieses Gesetzes hat das Zahlungsinstitut die Angaben
und Nachweise gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 (4) Lassen die eingereichten Angaben und Nach-
bis 10 sowie alle Angaben und Nachweise entspre- weise eine positive Gesamtbewertung nicht zu oder
chend § 10 Absatz 5 bei der Bundesanstalt und der hat das E-Geld-Institut keine Anzeige nach Absatz 2
Deutschen Bundesbank einzureichen. Satz 1 erstattet oder keine Unterlagen nach Absatz 2
(3) Entscheidet die Bundesanstalt nach Prüfung der Satz 2 eingereicht, so stellt die Bundesanstalt fest,
gemäß Absatz 2 Satz 2 eingereichten Angaben und dass die Erlaubnis nach § 11 nicht als erteilt gilt. § 13
Nachweise, dass eine Erlaubnis gemäß § 10 als erteilt Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
gilt, so trägt sie das Zahlungsinstitut in das Register
(5) Wird dem E-Geld-Institut im Sinne des Absatzes 1
gemäß § 43 ein und teilt dem Zahlungsinstitut die Ent-
keine Erlaubnis nach Absatz 3 erteilt, so macht die
scheidung mit; ab diesem Zeitpunkt ist auf das Zah-
Bundesanstalt das Erlöschen der Erlaubnis mit Be-
lungsinstitut nach Absatz 1 dieses Gesetz in der ab
standskraft der Entscheidung im Bundesanzeiger und
dem 13. Januar 2018 geltenden Fassung anzuwenden.
im E-Geld-Instituts-Register gemäß § 30a dieses Ge-
(4) Lassen die eingereichten Angaben und Nach- setzes in der bis zum 12. Januar 2018 geltenden Fas-
weise eine positive Gesamtbewertung nicht zu oder sung bekannt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017 2479
§ 68 schrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zah-
Übergangsvorschriften lungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt
für bestimmte Zahlungsdienste für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zah-
und für die starke Kundenauthentifizierung lungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese
Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Euro-
(1) Unternehmen, die vor dem 12. Januar 2016 im päischen Parlaments und des Rates vom 29. April
Inland Zahlungsauslösedienste im Sinne dieses Geset- 2015 über Interbankenentgelte für kartengebun-
zes in seiner ab dem 13. Januar 2018 geltenden Fas- dene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom
sung erbracht haben, dürfen diese Tätigkeit bis zum 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist.“
Inkrafttreten der §§ 45 bis 52 sowie des § 55 im Inland
insoweit weiter unter den vor dem 13. Januar 2018 gel- 3. Dem § 505a wird folgender Absatz 3 angefügt:
tenden Voraussetzungen ausüben.
„(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträ-
(2) Unternehmen, die vor dem 12. Januar 2016 im gen, die
Inland Kontoinformationsdienste im Sinne dieses Ge-
setzes in seiner ab dem 13. Januar 2018 geltenden 1. im Anschluss an einen zwischen den Vertrags-
Fassung erbracht haben, dürfen diese Tätigkeit bis parteien abgeschlossenen Darlehensvertrag ein
zum Inkrafttreten der §§ 45 bis 52 sowie des § 55 im neues Kapitalnutzungsrecht zur Erreichung des
Inland insoweit weiter unter den vor dem 13. Januar von dem Darlehensnehmer mit dem vorange-
2018 geltenden Voraussetzungen ausüben. gangenen Darlehensvertrag verfolgten Zweckes
einräumen oder
(3) Kontoführende Zahlungsdienstleister dürfen bis
zum Inkrafttreten der §§ 45 bis 52 sowie des § 55 Zah- 2. einen anderen Darlehensvertrag zwischen den
lungsauslöse- und Kontoinformationsdienstleistern den Vertragsparteien zur Vermeidung von Kündigun-
Zugang zu ihren Zahlungskonten nicht verweigern, weil gen wegen Zahlungsverzugs des Darlehensneh-
sie die Anforderungen der §§ 45 bis 52 sowie des § 55 mers oder zur Vermeidung von Zwangsvollstre-
nicht erfüllen. ckungsmaßnahmen gegen den Darlehensneh-
(4) Bis zum Inkrafttreten des § 55 erfolgt die starke mer ersetzen oder ergänzen,
Kundenauthentifizierung nach Maßgabe des Rund- bedarf es einer erneuten Kreditwürdigkeitsprüfung
schreibens der Bundesanstalt 4/2015 (BA) vom 5. Mai nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2.
2015, abrufbar von der Internetseite der Bundesanstalt. Ist danach keine Kreditwürdigkeitsprüfung erforder-
(5) Ein Unternehmen, das ab dem 13. Januar 2018 lich, darf der Darlehensgeber den neuen Immobiliar-
Zahlungsdienste anbietet, die nach diesem Gesetz in Verbraucherdarlehensvertrag nicht abschließen,
der bis zum 12. Januar 2018 geltenden Fassung noch wenn ihm bereits bekannt ist, dass der Darlehens-
erlaubnisfrei waren, und diese Dienste auch ab dem nehmer seinen Verpflichtungen, die im Zusammen-
13. Januar 2018 weiter anbieten will, hat innerhalb von hang mit diesem Darlehensvertrag stehen, dauer-
drei Monaten ab dem 13. Januar 2018 einen Erlaubnis- haft nicht nachkommen kann. Bei Verstößen gilt
antrag nach § 10 Absatz 1 oder einen Registrierungs- § 505d entsprechend.“
antrag nach § 34 Absatz 1 zu stellen. Wird der Erlaub-
nisantrag oder Registrierungsantrag rechtzeitig und 4. § 675c wird wie folgt geändert:
vollständig gestellt, ist dieses Unternehmen bis zur Be- a) In der Überschrift werden die Wörter „elektroni-
standskraft der Entscheidung über den Erlaubnisantrag sches Geld“ durch das Wort „E‑Geld“ ersetzt.
oder Registrierungsantrag durch die Bundesanstalt in-
soweit weiterhin erlaubt tätig. b) In Absatz 2 werden die Wörter „elektronischem
Geld“ durch das Wort „E‑Geld“ ersetzt.
Artikel 2 c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
Änderung des
„(4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind
Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Ausnahme von § 675d Absatz 2 Satz 2 sowie
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be- Absatz 3 nicht auf einen Vertrag über die Erbrin-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, gung von Kontoinformationsdiensten anzuwen-
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des den.“
Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: 5. § 675d wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu Buch 2 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Abschnitt 8 Titel 12 Untertitel 3 Kapitel 3 Unterka-
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 1 bis 16“
pitel 1 das Wort „Zahlungsauthentifizierungsinstru-
durch die Wörter „§§ 1 bis 12, 13 Absatz 1,
mente“ durch das Wort „Zahlungsinstrumente“ er-
3 bis 5 und §§ 14 bis 16“ ersetzt.
setzt.
2. Nach § 270 wird folgender § 270a eingefügt: bb) Satz 2 wird aufgehoben.
„§ 270a b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
Vereinbarungen über Entgelte für fügt:
die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel „(2) Zahlungsauslösedienstleister haben Zah-
Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner ler ausschließlich über die in Artikel 248 § 13 Ab-
verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer satz 1 bis 3 und § 13a des Einführungsgesetzes
SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlast- zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Um-
2480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017
stände in der Form zu unterrichten, die in Arti- 6. § 675e wird wie folgt geändert:
kel 248 §§ 2 und 12 des Einführungsgesetzes
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehen ist.
Kontoinformationsdienstleister haben Zahlungs- „(2) In den Fällen des § 675d Absatz 6 Satz 1
dienstnutzer über die in Artikel 248 §§ 4 und 13 Nummer 1 und 2
Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürger- 1. sind § 675s Absatz 1, § 675t Absatz 2, § 675x
lichen Gesetzbuche bestimmten Umstände zu Absatz 1, § 675y Absatz 1 bis 4 sowie § 675z
unterrichten; sie können die Form und den Zeit- Satz 3 nicht anzuwenden;
punkt der Unterrichtung mit dem Zahlungs-
dienstnutzer vereinbaren.“ 2. darf im Übrigen zum Nachteil des Zahlungs-
dienstnutzers von den Vorschriften dieses
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab- Untertitels abgewichen werden.“
sätze 3 und 4.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie
folgt geändert: „(4) Handelt es sich bei dem Zahlungsdienst-
nutzer nicht um einen Verbraucher, so können
aa) Nach dem Wort „Zahlungsempfänger“ wer-
die Parteien vereinbaren, dass § 675d Absatz 1
den ein Komma und die Wörter „Dienstleis-
bis 5, § 675f Absatz 5 Satz 2, die §§ 675g, 675h,
ter, die Bargeldabhebungsdienste erbrin-
675j Absatz 2, die §§ 675p sowie 675v bis 676
gen,“ eingefügt und wird die Angabe „§§ 17
ganz oder teilweise nicht anzuwenden sind; sie
und 18“ durch die Angabe „§§ 17 bis 18“
können auch andere als die in § 676b Absatz 2
ersetzt.
und 4 vorgesehenen Fristen vereinbaren.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
7. § 675f wird wie folgt geändert:
„Der Zahler ist nur dann verpflichtet, die Ent-
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
gelte gemäß Artikel 248 § 17 Absatz 2 und
fügt:
§ 18 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche zu entrichten, wenn de- „(3) Der Zahlungsdienstnutzer ist berechtigt,
ren volle Höhe vor der Auslösung des Zah- einen Zahlungsauslösedienst oder einen Konto-
lungsvorgangs bekannt gemacht wurde.“ informationsdienst zu nutzen, es sei denn, das
Zahlungskonto des Zahlungsdienstnutzers ist
e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
für diesen nicht online zugänglich. Der kontofüh-
„(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwen- rende Zahlungsdienstleister darf die Nutzung
den auf dieser Dienste durch den Zahlungsdienstnutzer
1. die Bestandteile eines Zahlungsvorgangs, die nicht davon abhängig machen, dass der Zah-
außerhalb des Europäischen Wirtschafts- lungsauslösedienstleister oder der Kontoinfor-
raums getätigt werden, wenn mationsdienstleister zu diesem Zweck einen Ver-
trag mit dem kontoführenden Zahlungsdienst-
a) der Zahlungsvorgang in der Währung eines leister abschließt.“
Staates außerhalb des Europäischen Wirt-
schaftsraums erfolgt und sowohl der Zah- b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in
lungsdienstleister des Zahlers als auch der Satz 2 werden nach dem Wort „über“ die Wörter
Zahlungsdienstleister des Zahlungsemp- „einen Zahlungsauslösedienstleister oder“ ein-
fängers innerhalb des Europäischen Wirt- gefügt.
schaftsraums belegen ist oder c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
b) bei Beteiligung mehrerer Zahlungsdienst- d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die
leister an dem Zahlungsvorgang von diesen Wörter „Zahlungsauthentifizierungsinstruments
Zahlungsdienstleistern mindestens einer in- eine Ermäßigung“ werden durch die Wörter
nerhalb und mindestens einer außerhalb „Zahlungsinstruments eine Ermäßigung oder
des Europäischen Wirtschaftsraums bele- einen anderweitigen Anreiz“ ersetzt.
gen ist;
8. Dem § 675h wird folgender Absatz 4 angefügt:
2. Zahlungsvorgänge, bei denen keiner der be-
teiligten Zahlungsdienstleister innerhalb des „(4) Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zah-
Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist. lungsdienstnutzer für die Kündigung des Zahlungs-
diensterahmenvertrags kein Entgelt vereinbaren.“
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sind die
Informationspflichten nach Artikel 248 § 4 Ab- 9. § 675i wird wie folgt geändert:
satz 1 Nummer 2 Buchstabe e, § 6 Nummer 1 a) In der Überschrift werden die Wörter „elektroni-
sowie § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ein- sches Geld“ durch das Wort „E‑Geld“ ersetzt.
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
buche auch auf die innerhalb des Europäischen
Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des aa) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 675l
Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden. Gleiches Satz 2, § 675m Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4, Satz 2
gilt im Fall des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und § 675v Abs. 3“ durch die Wörter „§ 675l
für die Informationspflicht nach Artikel 248 § 4 Absatz 1 Satz 2, § 675m Absatz 1 Satz 1
Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe g des Einfüh- Nummer 3 und 5 sowie Satz 2 und § 675v
rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche.“ Absatz 5“ ersetzt.
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bb) In Nummer 3 wird die Angabe „675v Abs. 1 dienstleister den Zugang zum Zahlungskonto des
und 2“ durch die Wörter „675v Absatz 1 bis 3 Zahlungsdienstnutzers verweigert, ist er verpflich-
und 5“ ersetzt. tet, den Zahlungsdienstnutzer in einer im Zahlungs-
diensterahmenvertrag zu vereinbarenden Form
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
über die Gründe zu unterrichten. Die Unterrichtung
aa) In Satz 1 werden die Wörter „elektronisches muss möglichst vor, spätestens jedoch unverzüg-
Geld“ durch das Wort „E‑Geld“ ersetzt und lich nach der Verweigerung des Zugangs erfolgen.
werden nach dem Wort „Zahlungskonto“ ein Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit
Komma und die Wörter „auf dem das E‑Geld der kontoführende Zahlungsdienstleister hierdurch
gespeichert ist,“ eingefügt. gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen wür-
de.“
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Zahlungs-
konten“ ein Komma und die Wörter „auf de- 13. § 675l wird wie folgt geändert:
nen das E-Geld gespeichert ist,“ eingefügt.
a) In der Überschrift wird das Wort „Zahlers“ durch
10. Vor § 675j wird in der Überschrift des Unterkapi- das Wort „Zahlungsdienstnutzers“ und das Wort
tels 1 das Wort „Zahlungsauthentifizierungsinstru- „Zahlungsauthentifizierungsinstrumente“ durch
mente“ durch die Wörter „Zahlungsinstrumente; das Wort „Zahlungsinstrumente“ ersetzt.
Verweigerung des Zugangs zum Zahlungskonto“
ersetzt. b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt
geändert:
11. In § 675j Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Zahlungs-
authentifizierungsinstruments“ durch das Wort aa) In Satz 1 wird das Wort „Zahler“ durch
„Zahlungsinstruments“ ersetzt. das Wort „Zahlungsdienstnutzer“ und
das Wort „Zahlungsauthentifizierungsinstru-
12. § 675k wird wie folgt gefasst: ments“ durch das Wort „Zahlungsinstru-
„§ 675k ments“ ersetzt.
Begrenzung der bb) In Satz 2 wird das Wort „Zahlungsauthentifi-
Nutzung eines Zahlungsinstruments; zierungsinstruments“ durch das Wort „Zah-
Verweigerung des Zugangs zum Zahlungskonto lungsinstruments“ ersetzt.
(1) In Fällen, in denen die Zustimmung mittels cc) Folgender Satz wird angefügt:
eines Zahlungsinstruments erteilt wird, können der
„Für den Ersatz eines verlorenen, gestohle-
Zahler und der Zahlungsdienstleister Betragsober-
nen, missbräuchlich verwendeten oder sonst
grenzen für die Nutzung dieses Zahlungsinstru-
nicht autorisiert genutzten Zahlungsinstru-
ments vereinbaren.
ments darf der Zahlungsdienstleister mit
(2) Zahler und Zahlungsdienstleister können ver- dem Zahlungsdienstnutzer ein Entgelt ver-
einbaren, dass der Zahlungsdienstleister das Recht einbaren, das allenfalls die ausschließlich
hat, ein Zahlungsinstrument zu sperren, wenn und unmittelbar mit dem Ersatz verbunde-
nen Kosten abdeckt.“
1. sachliche Gründe im Zusammenhang mit der
Sicherheit des Zahlungsinstruments dies recht- c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
fertigen,
„(2) Eine Vereinbarung, durch die sich der
2. der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer Zahlungsdienstnutzer gegenüber dem Zahlungs-
betrügerischen Verwendung des Zahlungsinstru- dienstleister verpflichtet, Bedingungen für die
ments besteht oder Ausgabe und Nutzung eines Zahlungsinstru-
3. bei einem Zahlungsinstrument mit Kreditgewäh- ments einzuhalten, ist nur insoweit wirksam, als
rung ein wesentlich erhöhtes Risiko besteht, diese Bedingungen sachlich, verhältnismäßig
dass der Zahler seiner Zahlungspflicht nicht und nicht benachteiligend sind.“
nachkommen kann. 14. § 675m wird wie folgt gefasst:
In diesem Fall ist der Zahlungsdienstleister ver- „§ 675m
pflichtet, den Zahler über die Sperrung des Zah-
lungsinstruments möglichst vor, spätestens jedoch Pflichten des
unverzüglich nach der Sperrung zu unterrichten. In Zahlungsdienstleisters in Bezug auf
der Unterrichtung sind die Gründe für die Sperrung Zahlungsinstrumente; Risiko der Versendung
anzugeben. Die Angabe von Gründen darf unter- (1) Der Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungs-
bleiben, soweit der Zahlungsdienstleister hierdurch instrument ausgibt, ist verpflichtet,
gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen wür-
de. Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, das 1. unbeschadet der Pflichten des Zahlungsdienst-
Zahlungsinstrument zu entsperren oder dieses nutzers gemäß § 675l Absatz 1 sicherzustellen,
durch ein neues Zahlungsinstrument zu ersetzen, dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale
wenn die Gründe für die Sperrung nicht mehr gege- des Zahlungsinstruments nur der zur Nutzung
ben sind. Der Zahlungsdienstnutzer ist über eine berechtigten Person zugänglich sind,
Entsperrung unverzüglich zu unterrichten.
2. die unaufgeforderte Zusendung von Zahlungs-
(3) Hat der kontoführende Zahlungsdienstleister instrumenten an den Zahlungsdienstnutzer zu
einem Zahlungsauslöse- oder Kontoinformations- unterlassen, es sei denn, ein bereits an den
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Zahlungsdienstnutzer ausgegebenes Zahlungs- 17. § 675q Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
instrument muss ersetzt werden, und 4 ersetzt:
3. sicherzustellen, dass der Zahlungsdienstnutzer „(3) Zahlungsempfänger und Zahler tragen je-
durch geeignete Mittel jederzeit die Möglichkeit weils die von ihrem Zahlungsdienstleister erhobe-
hat, eine Anzeige gemäß § 675l Absatz 1 Satz 2 nen Entgelte, wenn sowohl der Zahlungsdienstleis-
vorzunehmen oder die Aufhebung der Sperrung ter des Zahlers als auch der Zahlungsdienstleister
gemäß § 675k Absatz 2 Satz 5 zu verlangen, des Zahlungsempfängers innerhalb des Euro-
päischen Wirtschaftsraums belegen ist.
4. dem Zahlungsdienstnutzer eine Anzeige gemäß
§ 675l Absatz 1 Satz 2 kostenfrei zu ermöglichen (4) Wenn einer der Fälle des § 675d Absatz 6
und Satz 1 Nummer 1 vorliegt,
1. ist § 675q Absatz 1 auf die innerhalb des Euro-
5. jede Nutzung des Zahlungsinstruments zu ver-
päischen Wirtschaftsraums getätigten Bestand-
hindern, sobald eine Anzeige gemäß § 675l Ab-
teile des Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden
satz 1 Satz 2 erfolgt ist.
und
Hat der Zahlungsdienstnutzer den Verlust, den 2. kann von § 675q Absatz 2 für die innerhalb des
Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Be-
die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines standteile des Zahlungsvorgangs abgewichen
Zahlungsinstruments angezeigt, stellt sein Zah- werden.“
lungsdienstleister ihm auf Anfrage bis mindestens
18 Monate nach dieser Anzeige die Mittel zur Ver- 18. In § 675r Absatz 2 werden die Wörter „der andere
fügung, mit denen der Zahlungsdienstnutzer bewei- am Zahlungsvorgang beteiligte“ durch die Wörter
sen kann, dass eine Anzeige erfolgt ist. „ein anderer am Zahlungsvorgang beteiligter“ er-
setzt und werden nach dem Wort „Zahlungskonto“
(2) Die Gefahr der Versendung eines Zahlungs- die Wörter „für einen Zahlungsvorgang“ eingefügt.
instruments und der Versendung personalisierter
Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments an 19. § 675s wird wie folgt geändert:
den Zahlungsdienstnutzer trägt der Zahlungs- a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „ein-
dienstleister. geht“ das Semikolon und die Wörter „bis zum
1. Januar 2012 können ein Zahler und sein Zah-
(3) Hat ein Zahlungsdienstleister, der kartenge-
lungsdienstleister eine Frist von bis zu drei Ge-
bundene Zahlungsinstrumente ausgibt, den konto-
schäftstagen vereinbaren“ gestrichen.
führenden Zahlungsdienstleister des Zahlers um
Bestätigung ersucht, dass ein für die Ausführung b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
eines kartengebundenen Zahlungsvorgangs erfor- „(3) Wenn einer der Fälle des § 675d Absatz 6
derlicher Betrag auf dem Zahlungskonto verfügbar Satz 1 Nummer 1 vorliegt, ist § 675s Absatz 1
ist, so kann der Zahler von seinem kontoführenden Satz 1 und 3 auf die innerhalb des Europäischen
Zahlungsdienstleister verlangen, ihm die Identifizie- Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des
rungsdaten dieses Zahlungsdienstleisters und die Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden. Wenn ein
erteilte Antwort mitzuteilen.“ Fall des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1
15. § 675o Absatz 1 wird wie folgt geändert: Buchstabe a vorliegt,
1. ist auch § 675s Absatz 1 Satz 2 auf die inner-
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ausführung“
halb des Europäischen Wirtschaftsraums ge-
die Wörter „oder Auslösung“ eingefügt.
tätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs
b) Satz 4 wird wie folgt gefasst: nicht anzuwenden und
„Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zah- 2. kann von § 675s Absatz 2 für die innerhalb
lungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmen- des Europäischen Wirtschaftsraums getätig-
vertrag ein Entgelt für den Fall vereinbaren, dass ten Bestandteile des Zahlungsvorgangs ab-
er die Ausführung eines Zahlungsauftrags be- gewichen werden.“
rechtigterweise ablehnt.“ 20. § 675t wird wie folgt geändert:
16. § 675p wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden ein Semikolon sowie die
Wörter „Sperrung eines verfügbaren Geldbe-
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
trags“ angefügt.
„Wurde der Zahlungsvorgang über einen Zah- b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
lungsauslösedienstleister, vom Zahlungsemp-
fänger oder über diesen ausgelöst, so kann der aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Zahler den Zahlungsauftrag nicht mehr widerru- „Der Zahlungsdienstleister des Zahlungs-
fen, nachdem er dem Zahlungsauslösedienst- empfängers ist verpflichtet, dem Zahlungs-
leister die Zustimmung zur Auslösung des Zah- empfänger den Zahlungsbetrag unverzüglich
lungsvorgangs oder dem Zahlungsempfänger verfügbar zu machen, nachdem der Betrag
die Zustimmung zur Ausführung des Zahlungs- auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters
vorgangs erteilt hat.“ eingegangen ist, wenn dieser
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „sein“ durch die 1. keine Währungsumrechnung vornehmen
Wörter „der jeweilige“ ersetzt. muss oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017 2483
2. nur eine Währungsumrechnung zwischen 22. § 675v wird wie folgt geändert:
dem Euro und einer Währung eines Ver- a) In der Überschrift wird das Wort „Zahlungs-
tragsstaates des Abkommens über den
authentifizierungsinstruments“ durch das Wort
Europäischen Wirtschaftsraum oder zwi-
„Zahlungsinstruments“ ersetzt.
schen den Währungen zweier Vertrags-
staaten des Abkommens über den Euro- b) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden
päischen Wirtschaftsraum vornehmen Absätze 1 bis 4 ersetzt:
muss.“ „(1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvor-
bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „Zinsen bei gänge auf der Nutzung eines verloren gegange-
Gutschrift“ das Wort „oer“ durch das Wort nen, gestohlenen oder sonst abhandengekom-
„oder“ ersetzt. menen Zahlungsinstruments oder auf der sons-
tigen missbräuchlichen Verwendung eines Zah-
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: lungsinstruments, so kann der Zahlungsdienst-
leister des Zahlers von diesem den Ersatz des
„Das Zahlungskonto des Zahlers darf nicht be-
hierdurch entstandenen Schadens bis zu einem
lastet werden, bevor der Zahlungsauftrag sei-
Betrag von 50 Euro verlangen.
nem Zahlungsdienstleister zugegangen ist.“
(2) Der Zahler haftet nicht nach Absatz 1,
d) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:
wenn
„(4) Unbeschadet sonstiger gesetzlicher oder 1. es ihm nicht möglich gewesen ist, den Ver-
vertraglicher Rechte ist der Zahlungsdienstleis- lust, den Diebstahl, das Abhandenkommen
ter des Zahlers im Fall eines kartengebundenen oder eine sonstige missbräuchliche Verwen-
Zahlungsvorgangs berechtigt, einen verfügbaren dung des Zahlungsinstruments vor dem nicht
Geldbetrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken,
zu sperren, wenn oder
1. der Zahlungsvorgang vom oder über den 2. der Verlust des Zahlungsinstruments durch
Zahlungsempfänger ausgelöst worden ist und einen Angestellten, einen Agenten, eine
2. der Zahler auch der genauen Höhe des zu Zweigniederlassung eines Zahlungsdienst-
sperrenden Geldbetrags zugestimmt hat. leisters oder eine sonstige Stelle, an die Tä-
tigkeiten des Zahlungsdienstleisters ausgela-
Den gesperrten Geldbetrag gibt der Zahlungs- gert wurden, verursacht worden ist.
dienstleister des Zahlers unbeschadet sonstiger
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist
gesetzlicher oder vertraglicher Rechte unverzüg-
der Zahler seinem Zahlungsdienstleister zum Er-
lich frei, nachdem ihm entweder der genaue
satz des gesamten Schadens verpflichtet, der
Zahlungsbetrag mitgeteilt worden oder der Zah-
infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvor-
lungsauftrag zugegangen ist.
gangs entstanden ist, wenn der Zahler
(5) Wenn ein Fall des § 675d Absatz 6 Satz 1 1. in betrügerischer Absicht gehandelt hat oder
Nummer 1 Buchstabe a vorliegt,
2. den Schaden herbeigeführt hat durch vor-
1. kann von § 675t Absatz 1 Satz 3 für die inner- sätzliche oder grob fahrlässige Verletzung
halb des Europäischen Wirtschaftsraums ge-
tätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs a) einer oder mehrerer Pflichten gemäß § 675l
Absatz 1 oder
abgewichen werden und
b) einer oder mehrerer vereinbarter Bedin-
2. ist § 675t Absatz 2 auf die innerhalb des
gungen für die Ausgabe und Nutzung des
Europäischen Wirtschaftsraums getätigten
Zahlungsinstruments.
Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht an-
zuwenden.“ (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 ist
der Zahler seinem Zahlungsdienstleister nicht
21. Dem § 675u werden die folgenden Sätze angefügt: zum Schadensersatz verpflichtet, wenn
„Diese Verpflichtung ist unverzüglich, spätestens 1. der Zahlungsdienstleister des Zahlers eine
jedoch bis zum Ende des Geschäftstags zu erfüllen, starke Kundenauthentifizierung im Sinne des
der auf den Tag folgt, an welchem dem Zahlungs- § 1 Absatz 24 des Zahlungsdiensteaufsichts-
dienstleister angezeigt wurde, dass der Zahlungs- gesetzes nicht verlangt oder
vorgang nicht autorisiert ist, oder er auf andere
2. der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungs-
Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat der Zah-
dienstleister eine starke Kundenauthentifizie-
lungsdienstleister einer zuständigen Behörde be-
rechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrü- rung im Sinne des § 1 Absatz 24 des Zah-
lungsdiensteaufsichtsgesetzes nicht akzep-
gerisches Verhalten des Zahlers vorliegt, schriftlich
tiert.
mitgeteilt, hat der Zahlungsdienstleister seine Ver-
pflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu Satz 1 gilt nicht, wenn der Zahler in betrügeri-
erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht be- scher Absicht gehandelt hat. Im Fall von Satz 1
stätigt. Wurde der Zahlungsvorgang über einen Nummer 2 ist derjenige, der eine starke Kunden-
Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen authentifizierung nicht akzeptiert, verpflichtet,
die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 den kontofüh- dem Zahlungsdienstleister des Zahlers den da-
renden Zahlungsdienstleister.“ raus entstehenden Schaden zu ersetzen.“
2484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und in Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht an-
Satz 1 wird die Angabe „1 und 2“ durch die An- zuwenden und
gabe „1 und 3“ ersetzt, wird nach der Angabe
2. kann von § 675x Absatz 2 bis 5 für die inner-
„675l“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt und wird
halb des Europäischen Wirtschaftsraums ge-
das Wort „Zahlungsauthentifizierungsinstru-
tätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs
ments“ durch das Wort „Zahlungsinstruments“
abgewichen werden.“
ersetzt.
25. § 675y wird wie folgt geändert:
23. § 675w wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort „Zahlungsauthentifizie- a) In der Überschrift werden die Wörter „erfolgter
rungsinstruments“ durch das Wort „Zahlungsin- oder fehlerhafter“ durch die Wörter „erfolgter,
struments“ ersetzt. fehlerhafter oder verspäteter“ ersetzt.
b) Satz 3 wird wie folgt geändert: b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird jeweils aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
das Wort „Zahlungsauthentifizierungsinstru- „Wird ein Zahlungsvorgang vom Zahler über
ments“ durch das Wort „Zahlungsinstru- einen Zahlungsauslösedienstleister ausge-
ments“ ersetzt und werden nach dem Wort löst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 1
„Zahlungsdienstleister“ die Wörter „und ge- und 2 den kontoführenden Zahlungsdienst-
gebenenfalls einen Zahlungsauslösedienst- leister.“
leister“ eingefügt.
bb) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter
bb) In Nummer 3 wird nach der Angabe „675l“ „rechtzeitig und“ gestrichen.
die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
cc) In Nummer 4 wird das Wort „Zahlungsau- und 4 eingefügt:
thentifizierungsinstruments“ durch das Wort
„Zahlungsinstruments“ ersetzt. „(3) Wird ein Zahlungsvorgang vom Zahler
ausgelöst, kann dieser im Fall einer verspäteten
c) Folgender Satz wird angefügt:
Ausführung des Zahlungsauftrags verlangen,
„Der Zahlungsdienstleister muss unterstützende dass sein Zahlungsdienstleister gegen den Zah-
Beweismittel vorlegen, um Betrug, Vorsatz oder lungsdienstleister des Zahlungsempfängers den
grobe Fahrlässigkeit des Zahlungsdienstnutzers Anspruch nach Satz 2 geltend macht. Der Zah-
nachzuweisen.“ lungsdienstleister des Zahlers kann vom Zah-
24. § 675x wird wie folgt geändert: lungsdienstleister des Zahlungsempfängers ver-
langen, die Gutschrift des Zahlungsbetrags auf
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers
ersetzt: so vorzunehmen, als sei der Zahlungsvorgang
„Ist der Zahlungsbetrag einem Zahlungskonto ordnungsgemäß ausgeführt worden. Wird ein
belastet worden, so ist die Gutschrift des Zah- Zahlungsvorgang vom Zahler über einen Zah-
lungsbetrags auf diesem Zahlungskonto so vor- lungsauslösedienstleister ausgelöst, so trifft die
zunehmen, dass das Wertstellungsdatum spä- Pflicht aus Satz 1 den kontoführenden Zah-
testens der Geschäftstag der Belastung ist. Auf lungsdienstleister. Weist der Zahlungsdienstleis-
Verlangen seines Zahlungsdienstleisters hat der ter des Zahlers nach, dass der Zahlungsbetrag
Zahler nachzuweisen, dass die Voraussetzungen rechtzeitig beim Zahlungsdienstleister des Zah-
des Satzes 1 Nummer 1 und 2 erfüllt sind.“ lungsempfängers eingegangen ist, entfällt die
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Haftung nach diesem Absatz.
„(2) Unbeschadet des Absatzes 3 hat der (4) Wird ein Zahlungsvorgang vom oder über
Zahler bei SEPA-Basislastschriften und SEPA- den Zahlungsempfänger ausgelöst, kann dieser
Firmenlastschriften ohne Angabe von Gründen im Fall einer verspäteten Übermittlung des Zah-
auch dann einen Anspruch auf Erstattung gegen lungsauftrags verlangen, dass sein Zahlungs-
seinen Zahlungsdienstleister, wenn die Voraus- dienstleister die Gutschrift des Zahlungsbetrags
setzungen für eine Erstattung nach Absatz 1 auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfän-
nicht erfüllt sind.“ gers so vornimmt, als sei der Zahlungsvorgang
ordnungsgemäß ausgeführt worden. Weist der
c) In Absatz 3 wird das Wort „Durchführung“ durch Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers
das Wort „Ausführung“ und das Wort „unmittel- nach, dass er den Zahlungsauftrag rechtzeitig
bar“ durch das Wort „direkt“ ersetzt. an den Zahlungsdienstleister des Zahlers über-
d) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Be- mittelt hat, ist der Zahlungsdienstleister des
schwerdemöglichkeit gemäß § 28“ durch die Zahlers verpflichtet, dem Zahler gegebenenfalls
Wörter „Beschwerdemöglichkeiten gemäß den unverzüglich den ungekürzten Zahlungsbetrag
§§ 60 bis 62“ ersetzt. nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zu erstatten. Dies
e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: gilt nicht, wenn der Zahlungsdienstleister des
Zahlers nachweist, dass der Zahlungsbetrag le-
„(6) Wenn ein Fall des § 675d Absatz 6 Satz 1 diglich verspätet beim Zahlungsdienstleister des
Nummer 1 Buchstabe b vorliegt, Zahlungsempfängers eingegangen ist. In diesem
1. ist § 675x Absatz 1 auf die innerhalb des Fall ist der Zahlungsdienstleister des Zahlungs-
Europäischen Wirtschaftsraums getätigten empfängers verpflichtet, den Zahlungsbetrag
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017 2485
entsprechend Satz 1 auf dem Zahlungskonto erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsge-
des Zahlungsempfängers gutzuschreiben.“ mäß aufgezeichnet sowie nicht durch eine Störung
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und Satz 3 beeinträchtigt wurde.
wird durch die folgenden Sätze ersetzt: (3) Ist zwischen dem kontoführenden Zahlungs-
„Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsemp- dienstleister des Zahlers und einem Zahlungsauslö-
fängers ist verpflichtet, dem Zahlungsdienstleis- sedienstleister streitig, ob ein Zahlungsvorgang
ter des Zahlers alle für die Wiedererlangung des ordnungsgemäß ausgeführt wurde, muss der Zah-
Zahlungsbetrags erforderlichen Informationen lungsauslösedienstleister nachweisen, dass
mitzuteilen. Ist die Wiedererlangung des Zah- 1. der Zahlungsauftrag dem kontoführenden Zah-
lungsbetrags nach den Sätzen 2 und 3 nicht lungsdienstleister gemäß § 675n zugegangen
möglich, so ist der Zahlungsdienstleister des ist und
Zahlers verpflichtet, dem Zahler auf schriftlichen
2. der Zahlungsvorgang im Verantwortungsbereich
Antrag alle verfügbaren Informationen mitzutei-
des Zahlungsauslösedienstleisters ordnungsge-
len, damit der Zahler einen Anspruch auf Erstat-
mäß aufgezeichnet sowie nicht durch eine Stö-
tung des Zahlungsbetrags geltend machen
rung beeinträchtigt wurde.“
kann. Der Zahlungsdienstleister kann mit dem
Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterah- 28. Dem § 676b werden die folgenden Absätze 4 und 5
menvertrag ein Entgelt für Tätigkeiten nach den angefügt:
Sätzen 2 bis 4 vereinbaren.“ „(4) Wurde der Zahlungsvorgang über einen
e) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab- Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, sind An-
sätze 6 und 7. sprüche und Einwendungen des Zahlungsdienst-
nutzers gegen seinen kontoführenden Zahlungs-
f) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
dienstleister ausgeschlossen, wenn der Zahlungs-
„(8) Wenn ein Fall des § 675d Absatz 6 Satz 1 dienstnutzer den kontoführenden Zahlungsdienst-
Nummer 1 Buchstabe b vorliegt, ist § 675y Ab- leister nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag
satz 1 bis 4 auf die innerhalb des Europäischen der Belastung mit einem nicht autorisierten oder
Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des fehlerhaften Zahlungsvorgang hiervon unterrichtet
Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden.“ hat. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn der konto-
26. § 675z wird wie folgt geändert: führende Zahlungsdienstleister den Zahlungs-
dienstnutzer über die den Zahlungsvorgang betref-
a) In der Überschrift und in Satz 2 werden jeweils fenden Angaben gemäß Artikel 248 §§ 7, 10 oder
die Wörter „erfolgter oder fehlerhafter“ durch die § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Wörter „erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter“ Gesetzbuche unterrichtet hat; anderenfalls ist für
ersetzt. den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung durch
b) In Satz 5 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die den kontoführenden Zahlungsdienstleister maß-
Angabe „Absatz 5“ ersetzt. geblich.
c) Folgender Satz wird angefügt: (5) Für andere als die in § 675z Satz 1 genannten
„Wenn ein Fall des § 675d Absatz 6 Satz 1 Num- Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers gegen sei-
mer 1 Buchstabe b vorliegt, ist § 675z Satz 3 auf nen kontoführenden Zahlungsdienstleister oder ge-
die innerhalb des Europäischen Wirtschafts- gen den Zahlungsauslösedienstleister wegen eines
raums getätigten Bestandteile des Zahlungsvor- nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten
gangs nicht anzuwenden.“ Zahlungsvorgangs gilt Absatz 4 mit der Maßgabe,
dass
27. § 676a wird wie folgt gefasst:
1. die Anzeige an den kontoführenden Zahlungs-
„§ 676a dienstleister auch zur Erhaltung von Ansprüchen
Ausgleichsanspruch und Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers
(1) Liegt die Ursache für die Haftung eines Zah- gegen den Zahlungsauslösedienstleister genügt
lungsdienstleisters gemäß den §§ 675u, 675y und
und 675z im Verantwortungsbereich eines anderen 2. der Zahlungsdienstnutzer seine Ansprüche ge-
Zahlungsdienstleisters, eines Zahlungsauslöse- gen den kontoführenden Zahlungsdienstleister
dienstleisters oder einer zwischengeschalteten oder gegen den Zahlungsauslösedienstleister
Stelle, so kann der Zahlungsdienstleister von dem auch nach Ablauf der Frist geltend machen
anderen Zahlungsdienstleister, dem Zahlungsaus- kann, wenn er ohne Verschulden an der Einhal-
lösedienstleister oder der zwischengeschalteten tung der Frist verhindert war.“
Stelle den Ersatz des Schadens verlangen, der
ihm aus der Erfüllung der Ansprüche eines Zah- Artikel 3
lungsdienstnutzers gemäß den §§ 675u, 675y und
675z entsteht. Änderung des
Einführungsgesetzes
(2) Ist zwischen dem kontoführenden Zahlungs-
dienstleister des Zahlers und einem Zahlungsaus- zum Bürgerlichen Gesetzbuche
lösedienstleister streitig, ob ein ausgeführter Zah- Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbu-
lungsvorgang autorisiert wurde, muss der Zah- che in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-
lungsauslösedienstleister nachweisen, dass in sei- tember 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zu-
nem Verantwortungsbereich eine Authentifizierung letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017
2486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017
(BGBl. I S. 2429) geändert worden ist, wird wie folgt eee) Folgender Buchstabe g wird angefügt:
geändert: „g) im Falle von kartengebundenen
1. Dem Artikel 229 wird folgender § 45 angefügt: Zahlungsinstrumenten, die mehrere
„§ 45 Zahlungsmarken tragen, die Rechte
des Zahlungsdienstnutzers gemäß
Übergangs- Artikel 8 der Verordnung (EU)
vorschriften zum Gesetz zur 2015/751 des Europäischen Parla-
Umsetzung der Zweiten Zahlungs- ments und des Rates vom 29. April
diensterichtlinie vom 17. Juli 2017 2015 über Interbankenentgelte
(1) Auf Schuldverhältnisse, die die Ausführung für kartengebundene Zahlungsvor-
von Zahlungsvorgängen zum Gegenstand haben gänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015,
und ab dem 13. Januar 2018 entstanden sind, sind S. 1),“.
nur das Bürgerliche Gesetzbuch und Artikel 248 in bb) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt ge-
der ab dem 13. Januar 2018 geltenden Fassung an- fasst:
zuwenden.
„a) alle Entgelte, die der Zahlungsdienstnut-
(2) Auf Schuldverhältnisse, die die Ausführung zer an den Zahlungsdienstleister zu ent-
von Zahlungsvorgängen zum Gegenstand haben richten hat, einschließlich derjenigen, die
und vor dem 13. Januar 2018 entstanden sind, sind sich danach richten, wie und wie oft über
das Bürgerliche Gesetzbuch und Artikel 248 in der die geforderten Informationen zu unter-
bis zum 13. Januar 2018 geltenden Fassung anzu- richten ist, sowie gegebenenfalls eine
wenden, soweit in den Absätzen 3 und 4 nichts an- Aufschlüsselung dieser Entgelte,“.
deres bestimmt ist.
cc) Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt ge-
(3) Wenn bei einem Schuldverhältnis im Sinne fasst:
von Absatz 2 erst ab dem 13. Januar 2018 mit der
„a) die Kommunikationsmittel, deren Nut-
Abwicklung eines Zahlungsvorgangs begonnen wor-
zung zwischen den Parteien für die Infor-
den ist, sind auf diesen Zahlungsvorgang nur das
mationsübermittlung und Anzeigepflich-
Bürgerliche Gesetzbuch und Artikel 248 in der ab
ten vereinbart wird, einschließlich der
dem 13. Januar 2018 geltenden Fassung anzuwen-
technischen Anforderungen an die Aus-
den.
stattung und die Software des Zahlungs-
(4) § 675f Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetz- dienstnutzers,“.
buchs in der ab dem 13. Januar 2018 geltenden Fas- dd) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
sung ist ab diesem Tag auch auf Schuldverhältnisse
im Sinne von Absatz 2 anzuwenden. aaa) In Buchstabe a wird das Wort „Zahlungs-
authentifizierungsinstrument“ durch das
(5) § 270a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf Wort „Zahlungsinstrument“ und das Wort
alle Schuldverhältnisse anzuwenden, die ab dem „verwahrt“ durch das Wort „aufbewahrt“
13. Januar 2018 entstanden sind.“ ersetzt und wird nach der Angabe
2. In Artikel 247 § 3 Absatz 1 Nummer 10 wird das Wort „§ 675l“ die Angabe „Absatz 1“ einge-
„Zahlungsauthentifizierungsinstruments“ durch das fügt.
Wort „Zahlungsinstruments“ ersetzt. bbb) Nach Buchstabe a wird folgender
3. Artikel 248 wird wie folgt geändert: Buchstabe b eingefügt:
a) In § 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 2 bis 16“ durch „b) eine Beschreibung des sicheren
die Wörter „§§ 2 bis 13 und 14 bis 16“ ersetzt. Verfahrens zur Unterrichtung des
Zahlungsdienstnutzers durch den
b) In § 2 werden die Wörter „klar und verständlich“
Zahlungsdienstleister im Falle ver-
durch die Wörter „in leicht verständlichen Worten
muteten oder tatsächlichen Betrugs
und in klarer und verständlicher Form“ ersetzt.
oder bei Sicherheitsrisiken,“.
c) § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ccc) Der bisherige Buchstabe b wird Buch-
aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert: stabe c und das Wort „Zahlungsauthen-
aaa) In Buchstabe b werden nach dem Wort tifizierungsinstrument“ wird durch das
„ordnungsgemäße“ die Wörter „Auslö- Wort „Zahlungsinstrument“ ersetzt.
sung oder“ eingefügt. ddd) Der bisherige Buchstabe c wird Buch-
bbb) In Buchstabe c werden nach dem Wort stabe d.
„Zustimmung“ die Wörter „zur Auslö- eee) Der bisherige Buchstabe d wird Buch-
sung eines Zahlungsauftrags oder“ ein- stabe e und nach dem Wort „fehlerhaft“
gefügt. werden die Wörter „ausgelöste oder“
ccc) In Buchstabe e wird das Wort „und“ eingefügt.
durch ein Komma ersetzt. fff) Der bisherige Buchstabe e wird Buch-
ddd) In Buchstabe f wird das Wort „Zahlungs- stabe f und nach den Wörtern „bei der“
authentifizierungsinstruments“ durch das werden die Wörter „Auslösung oder“
Wort „Zahlungsinstruments“ ersetzt und eingefügt.
wird nach dem Komma am Ende das ggg) Der bisherige Buchstabe f wird Buch-
Wort „und“ eingefügt. stabe g.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017 2487
ee) Nummer 6 wird wie folgt geändert: „(2) Ein Zahlungsauslösedienstleister hat
aaa) In Buchstabe a wird jeweils das Wort dem Zahler rechtzeitig vor der Auslösung
„Bedingungen“ durch das Wort „Ver- des Zahlungsvorgangs auch die folgenden
tragsbedingungen“ ersetzt. Informationen zur Verfügung zu stellen:
bbb) In Buchstabe b wird das Wort „Ver- 1. den Namen des Zahlungsauslösedienst-
tragslaufzeit“ durch die Wörter „Laufzeit leisters, die Anschrift seiner Hauptverwal-
des Zahlungsdiensterahmenvertrags“ tung und gegebenenfalls die Anschrift
ersetzt. seines Agenten oder seiner Zweignieder-
lassung in dem Mitgliedstaat, in dem der
ff) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
Zahlungsauslösedienst angeboten wird,
„8. einen Hinweis auf die Beschwerdeverfah- sowie alle anderen Kontaktdaten ein-
ren gemäß den §§ 60 bis 62 des Zah- schließlich der E-Mail-Adresse, die für die
lungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie auf Kommunikation mit dem Zahlungsauslöse-
das außergerichtliche Rechtsbehelfsver- dienstleister von Belang sind, und
fahren gemäß § 14 des Unterlassungs-
2. die Kontaktdaten der zuständigen Behör-
klagengesetzes.“
de.
d) § 6 wird wie folgt gefasst:
(3) Die anderen in § 4 Absatz 1 genannten
„§ 6 Informationen sind, soweit sie für den Einzel-
Informationen vor zahlungsvertrag erheblich sind, dem Zah-
Ausführung einzelner Zahlungsvorgänge lungsdienstnutzer ebenfalls zur Verfügung
Vor Ausführung eines einzelnen vom Zahler zu stellen.“
ausgelösten Zahlungsvorgangs teilt der Zah- cc) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die
lungsdienstleister auf Verlangen des Zahlers Fol- Absätze 4 und 5.
gendes mit:
j) Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
1. die maximale Ausführungsfrist,
„§ 13a
2. die dem Zahler in Rechnung zu stellenden
Entgelte und Informationen an den
Zahler und den Zahlungsempfänger
3. gegebenenfalls die Aufschlüsselung der Ent- nach Auslösung des Zahlungsauftrags
gelte nach Nummer 2.“ über einen Zahlungsauslösedienstleister
e) § 7 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
Ein Zahlungsauslösedienstleister unterrichtet
„3. die für den Zahlungsvorgang zu entrichten- den Zahler und gegebenenfalls den Zahlungs-
den Entgelte und gegebenenfalls eine Auf- empfänger unmittelbar nach der Auslösung des
schlüsselung der Beträge dieser Entgelte Zahlungsauftrags über
oder die vom Zahler zu entrichtenden Zin-
sen,“. 1. die erfolgreiche Auslösung des Zahlungsauf-
trags beim kontoführenden Zahlungsdienst-
f) § 8 wird wie folgt geändert: leister des Zahlers,
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 2. die dem Zahlungsvorgang zugeordnete Ken-
„1. eine dem Zahlungsvorgang zugeordnete nung, die dem Zahler und dem Zahlungsemp-
Kennung, die dem Zahlungsempfänger fänger die Identifizierung des Zahlungsvor-
die Identifizierung des Zahlungsvorgangs gangs und dem Zahlungsempfänger gegebe-
und des Zahlers ermöglicht, sowie alle nenfalls die Identifizierung des Zahlers ermög-
weiteren mit dem Zahlungsvorgang über- licht, sowie jede weitere mit dem Zahlungs-
mittelten Angaben,“. vorgang übermittelte Angabe,
bb) In Nummer 3 wird das Wort „gegebenenfalls“ 3. den Zahlungsbetrag,
gestrichen und wird nach dem Wort „und“
4. gegebenenfalls die Höhe aller an den Zah-
das Wort „gegebenenfalls“ eingefügt.
lungsauslösedienstleister für den Zahlungs-
g) In der Überschrift des § 11 werden die Wörter vorgang zu entrichtenden Entgelte sowie ge-
„elektronisches Geld“ durch das Wort „E-Geld“ gebenenfalls deren Aufschlüsselung.“
ersetzt.
k) In § 14 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden
h) In § 12 Satz 1 werden nach dem Wort „Vertrags- nach dem Wort „diesen“ die Wörter „hinsichtlich
bedingungen“ die Wörter „hinsichtlich der von der von ihm zu erbringenden Zahlungsdienste“
ihm zu erbringenden Zahlungsdienste“ eingefügt. eingefügt.
i) § 13 wird wie folgt geändert:
l) § 15 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
aaa) In Satz 1 Nummer 1 werden nach dem dem Wort „diesen“ die Wörter „hinsichtlich
Wort „ordnungsgemäße“ die Wörter der von ihm erbrachten Zahlungsdienste“
„Auslösung oder“ eingefügt. eingefügt.
bbb) Satz 2 wird aufgehoben. bb) In Nummer 1 wird nach dem Wort „sowie“
bb) Nach Absatz 1 werden die folgenden Ab- das Wort „jede“ eingefügt und wird das Wort
sätze 2 und 3 eingefügt: „Angaben“ durch das Wort „Angabe“ ersetzt.
2488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017
cc) In Nummer 3 wird das Wort „der“ durch das b) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
Wort „aller“ ersetzt. „§ 17 Untersagung der Veröffentlichung“.
m) § 16 wird wie folgt geändert: 2. § 2a wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift wird das Wort „Zahlungs- a) In Absatz 1 werden die Wörter „von dem Anbie-
authentifizierungsinstruments“ durch das ter“ gestrichen.
Wort „Zahlungsinstruments“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
bb) Das Wort „Zahlungsauthentifizierungsinstru-
ment“ wird durch das Wort „Zahlungsinstru- „(5) Vermögensanlagen sind zum öffentlichen
Angebot nicht zugelassen, wenn ihr Emittent auf
ment“ ersetzt.
das Unternehmen, das die Internet-Dienstleis-
n) In der Überschrift des Abschnitts 4 wird nach tungsplattform betreibt, unmittelbar oder mittel-
dem Wort „Zahlungsempfängern“ ein Komma bar maßgeblichen Einfluss ausüben kann. Der
sowie das Wort „Bargeldabhebungsdienstleis- Emittent kann insbesondere dann maßgeblichen
tern“ eingefügt. Einfluss im Sinne des Satzes 1 ausüben, wenn
o) In § 17 Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort 1. ein Mitglied seiner Geschäftsführung oder
„Zahlungsauthentifizierungsinstruments“ durch seines Vorstands oder deren Angehöriger im
das Wort „Zahlungsinstruments“ ersetzt. Sinne des § 15 der Abgabenordnung auch
p) Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt: Mitglied der Geschäftsführung oder des Vor-
stands des Unternehmens ist, das die Inter-
„§ 17a net-Dienstleistungsplattform betreibt, oder
Informationspflichten 2. der Emittent mit dem Unternehmen, das die
des Bargeldabhebungsdienstleisters Internet-Dienstleistungsplattform betreibt,
Ein Dienstleister, der Bargeldabhebungs- gemäß § 15 des Aktiengesetzes verbunden
dienste erbringt, ist verpflichtet, den Kunden ist.“
über alle Entgelte für eine Geldabhebung ent- 3. In § 2b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 2c Ab-
sprechend § 13 Absatz 1 und 3, den §§ 14, 15 satz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 werden jeweils
sowie 17 Absatz 1 sowohl vor der Abhebung als die Wörter „von dem Anbieter“ gestrichen.
auch auf der Quittung nach dem Erhalt des Bar-
4. § 13 wird wie folgt geändert:
geldes zu unterrichten.“
a) Die Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden
q) In § 18 wird das Wort „Zahlungsauthentifizie-
Absätze 1 bis 4 ersetzt:
rungsinstruments“ durch das Wort „Zahlungsin-
struments“ ersetzt. „(1) Ein Anbieter, der im Inland Vermögensan-
lagen öffentlich anbietet, muss vor dem Beginn
Artikel 4 des öffentlichen Angebots neben dem Verkaufs-
prospekt oder im Fall der §§ 2a und 2b ein Ver-
Änderung des mögensanlagen-Informationsblatt erstellen und
Unterlassungsklagengesetzes bei der Bundesanstalt hinterlegen, sofern für
die Vermögensanlagen kein Basisinformations-
§ 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Unterlassungs-
blatt nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014
klagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zu-
vom 26. November 2014 über Basisinforma-
letzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017
tionsblätter für verpackte Anlageprodukte für
(BGBl. I S. 2394) geändert worden ist, wird wie folgt
Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte
gefasst:
(PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1; L 358
„4. der Vorschriften des Zahlungsdiensteaufsichtsge- vom 13.12.2014, S. 50), die durch die Verord-
setzes, soweit sie Pflichten von E-Geld-Emittenten nung (EU) 2016/2340 (ABl. L 354 vom
oder Zahlungsdienstleistern gegenüber ihren Kun- 23.12.2016, S. 35) geändert worden ist, veröf-
den begründen,“. fentlicht werden muss.
(2) Das Vermögensanlagen-Informationsblatt
Artikel 5 darf erst veröffentlicht werden, wenn die Bun-
Änderung des desanstalt die Veröffentlichung gestattet. Die
Vermögensanlagengesetzes Gestattung ist zu erteilen, wenn das Vermögens-
anlagen-Informationsblatt vollständig alle Anga-
Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember ben und Hinweise enthält, die nach den folgen-
2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 24 Ab- den Absätzen, auch in Verbindung mit der nach
satz 14 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I Absatz 8 zu erlassenden Rechtsverordnung, er-
S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: forderlich sind, und diese Angaben und Hin-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: weise in der vorgeschriebenen Reihenfolge er-
folgen. Wird die Prospektausnahme nach § 2a
a) Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe oder § 2b in Anspruch genommen, hat die Bun-
eingefügt: desanstalt dem Anbieter innerhalb von zehn
„§ 13a Frist und Form der Veröffentlichung Werktagen nach Eingang des Vermögensanla-
eines Vermögensanlagen-Informations- gen-Informationsblatts mitzuteilen, ob sie die
blatts“. Veröffentlichung gestattet. Gelangt die Bundes-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017 2489
anstalt zu der Auffassung, dass die ihr zur Ge- bar unterhalb der ersten Überschrift enthalten:
stattung übermittelten Unterlagen unvollständig „Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit er-
sind, beginnt die Frist nach Satz 3 erst ab dem heblichen Risiken verbunden und kann zum voll-
Zeitpunkt zu laufen, zu dem die fehlenden Unter- ständigen Verlust des eingesetzten Vermögens
lagen eingehen. Die Bundesanstalt soll dem An- führen.“ Das Vermögensanlagen-Informations-
bieter im Fall des Satzes 3 innerhalb von fünf blatt muss im Anschluss an die Angaben nach
Werktagen nach Eingang des Vermögensanla- § 13 Absatz 3 zudem in folgender Reihenfolge
gen-Informationsblatts mitteilen, wenn sie nach enthalten:
Satz 4 weitere Unterlagen für erforderlich hält. 1. einen Hinweis darauf, dass die inhaltliche
Wird das Vermögensanlagen-Informationsblatt Richtigkeit des Vermögensanlagen-Informati-
neben einem Verkaufsprospekt hinterlegt, gelten onsblatts nicht der Prüfung durch die Bun-
die Fristen des § 8 Absatz 2 und 3 oder des § 11 desanstalt unterliegt,
Absatz 1 Satz 4.
2. einen Hinweis auf den Verkaufsprospekt und
(3) Das Vermögensanlagen-Informationsblatt darauf, wo und wie dieser erhältlich ist und
darf nicht mehr als drei DIN-A4-Seiten umfas- dass er kostenlos angefordert werden kann,
sen. Es muss mindestens die wesentlichen Infor-
mationen über die Vermögensanlagen in über- 3. einen Hinweis auf den letzten offengelegten
sichtlicher und leicht verständlicher Weise in Jahresabschluss und darauf, wo und wie die-
der nachfolgenden Reihenfolge jeweils in einer ser erhältlich ist,
Form enthalten, dass das Publikum 4. einen Hinweis darauf, dass der Anleger eine
etwaige Anlageentscheidung bezüglich der
1. die Art und die genaue Bezeichnung der Ver-
betroffenen Vermögensanlagen auf die Prü-
mögensanlage,
fung des gesamten Verkaufsprospekts stüt-
2. Angaben zur Identität des Anbieters, des zen sollte, und
Emittenten einschließlich seiner Geschäfts-
5. einen Hinweis darauf, dass Ansprüche auf der
tätigkeit und in dem Fall, dass die Prospekt-
Grundlage einer in dem Vermögensanlagen-
ausnahme nach § 2a in Anspruch genom-
Informationsblatt enthaltenen Angabe nur
men wird, Angaben zur Identität der Inter-
dann bestehen können, wenn die Angabe ir-
net-Dienstleistungsplattform,
reführend, unrichtig oder nicht mit den ein-
3. die Anlagestrategie, Anlagepolitik und die schlägigen Teilen des Verkaufsprospekts ver-
Anlageobjekte, einbar ist und wenn die Vermögensanlage
4. die Laufzeit, die Kündigungsfrist der Vermö- während der Dauer des öffentlichen Ange-
gensanlage und die Konditionen der Zins- bots, spätestens jedoch innerhalb von zwei
zahlung und Rückzahlung, Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot
der Vermögensanlagen im Inland, erworben
5. die mit der Vermögensanlage verbundenen
wird.“
Risiken,
b) Der bisherige Absatz 3a wird Absatz 5 und wie
6. das Emissionsvolumen, die Art und Anzahl
folgt geändert:
der Anteile,
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 3 Num-
7. den auf der Grundlage des letzten aufge-
mer 3 und 4“ durch die Wörter „Absatz 4
stellten Jahresabschlusses berechneten Ver-
Nummer 2 und 4“ und wird das Wort „er-
schuldungsgrad des Emittenten,
stellt“ durch das Wort „hinterlegt“ ersetzt.
8. die Aussichten für die vertragsgemäße Zins-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 3 Num-
zahlung und Rückzahlung unter verschiede-
mer 5“ durch die Wörter „Absatz 4 Num-
nen Marktbedingungen,
mer 5“ ersetzt.
9. die mit der Vermögensanlage verbundenen
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und in
Kosten und Provisionen, im Fall der Inan-
Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2 bezeichne-
spruchnahme der Prospektausnahme nach
ten“ durch die Wörter „Absatz 3 aufgezählten“
§ 2a einschließlich sämtlicher Entgelte und
ersetzt.
sonstigen Leistungen, die die Internet-
Dienstleistungsplattform von dem Emitten- d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und wie
ten für die Vermittlung der Vermögensanlage folgt geändert:
erhält, sowie aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
10. das Nichtvorliegen eines unmittelbaren oder „Die aktualisierte Fassung des Vermögens-
mittelbaren maßgeblichen Einflusses im anlagen-Informationsblatts ist gemäß § 13a
Sinne des § 2a Absatz 5 des Emittenten auf auf der Internetseite des Anbieters zu veröf-
die Internet-Dienstleistungsplattform in dem fentlichen und muss bei den im Verkaufspro-
Fall, dass die Prospektausnahme nach § 2a spekt angegebenen Stellen bereitgehalten
in Anspruch genommen wird, werden.“
einschätzen und mit den Merkmalen anderer Fi- bb) Folgender Satz wird angefügt:
nanzinstrumente bestmöglich vergleichen kann. „Ist die Erstellung eines Verkaufsprospektes
(4) Das Vermögensanlagen-Informationsblatt nach § 2a oder § 2b entbehrlich, gelten die
muss folgenden drucktechnisch hervorgehobe- Sätze 1 bis 3 entsprechend für jeden wichti-
nen Warnhinweis auf der ersten Seite, unmittel- gen neuen Umstand oder jede wesentliche
2490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017
Unrichtigkeit in Bezug auf die im Vermö- 10. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gensanlagen-Informationsblatt enthaltenen
a) In Satz 1 Nummer 1 wird vor der Angabe „5a“
Angaben, die die Beurteilung der Vermö-
die Angabe „2a, 2b,“ eingefügt.
gensanlagen oder des Emittenten beeinflus-
sen könnten und die nach der Gestattung b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Unternehmen“
der Veröffentlichung und während der Dauer die Wörter „sowie im Fall des § 2a gegenüber
des öffentlichen Angebots auftreten oder der Internet-Dienstleistungsplattform“ eingefügt.
festgestellt werden; Absatz 2 findet in die-
11. In § 22 Absatz 4a Satz 1 Nummer 2 und 3 wird die
sem Fall jedoch keine Anwendung.“
Angabe „§ 13 Absatz 6“ durch die Wörter „§ 13 Ab-
e) Der bisherige Absatz 6 wird aufgehoben. satz 4 Satz 1“ ersetzt.
f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8. 12. § 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
5. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: a) Vor Nummer 1 wird folgende Nummer 1 einge-
„§ 13a fügt:
Frist und Form der Veröffentlichung „1. entgegen § 2a Absatz 5 eine Vermögensan-
eines Vermögensanlagen-Informationsblatts lage öffentlich anbietet,“.
(1) Das hinterlegte Vermögensanlagen-Informati- b) Die bisherigen Nummern 1 und 1a werden die
onsblatt muss mindestens einen Werktag vor dem Nummern 1a und 1b.
öffentlichen Angebot auf der Internetseite des An- c) In Nummer 6 wird die Angabe „Absatz 6“ durch
bieters veröffentlicht werden oder vom Anbieter zur die Angabe „Absatz 8“ ersetzt.
kostenlosen Ausgabe bereitgehalten werden.
d) In Nummer 7 wird die Angabe „Absatz 5“ jeweils
(2) Ist die Erstellung eines Verkaufsprospekts durch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt.
nach § 2a oder § 2b entbehrlich, muss das Vermö-
gensanlagen-Informationsblatt auf der Internetseite
der Internet-Dienstleistungsplattform und des An- Artikel 6
bieters ohne Zugriffsbeschränkungen für jeder- Änderung des
mann zugänglich sein.“ Wertpapierprospektgesetzes
6. In § 14 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 13 Ab- Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005
satz 5“ durch die Angabe „§ 13 Absatz 7“ ersetzt. (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 13
7. § 15 wird wie folgt geändert: des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Ab-
satz 6“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 4 Satz 1“ 1. § 5 wird wie folgt geändert:
ersetzt.
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Ab-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „und vom Anbie-
satz 6“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 4 Satz 1“
ter zu unterzeichnen“ gestrichen.
ersetzt.
8. § 17 wird wie folgt geändert: bb) Satz 2 wird aufgehoben.
a) In der Überschrift werden die Wörter „des Ver- b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
kaufsprospekts“ gestrichen. „(4) Der Prospekt muss Namen und Funktio-
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: nen, bei juristischen Personen oder Gesellschaf-
ten die Firma und den Sitz der Personen oder
„(3) Die Bundesanstalt untersagt die Veröf- Gesellschaften angeben, die für seinen Inhalt die
fentlichung des Vermögensanlagen-Informati- Verantwortung übernehmen. Er muss eine Erklä-
onsblatts, wenn es nicht die Angaben und Hin- rung dieser Personen oder Gesellschaften enthal-
weise enthält, die nach § 13, auch in Verbindung ten, dass ihres Wissens die Angaben richtig und
mit der nach § 13 Absatz 8 zu erlassenden keine wesentlichen Umstände ausgelassen sind.
Rechtsverordnung, erforderlich sind, oder die Die Verantwortung nach Satz 1 hat insbesondere
Angaben und Hinweise nicht in der vorgeschrie- der Anbieter zu übernehmen; der Prospekt muss
benen Reihenfolge enthalten sind.“ dessen Erklärung nach Satz 2 enthalten. Sollen
9. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert: auf Grund des Prospekts Wertpapiere zum Han-
del an einem organisierten Markt zugelassen wer-
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein- den, hat stets auch das Kreditinstitut, das Finanz-
gefügt: dienstleistungsinstitut oder das nach § 53 Ab-
„1a. die Vermögensanlagen entgegen § 2a Ab- satz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 des
satz 5 von einem Emittenten ausgegeben Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, mit
werden, der auf das Unternehmen, das die dem der Emittent zusammen die Zulassung der
vermittelnde Internet-Dienstleistungsplatt- Wertpapiere beantragt, die Verantwortung nach
form betreibt, unmittelbar oder mittelbar Satz 1 zu übernehmen und muss der Prospekt
maßgeblichen Einfluss ausüben kann,“. dessen Erklärung nach Satz 2 enthalten.“
b) In Nummer 7 wird das Wort „erstellt“ durch die 2. In § 13 Absatz 5 werden die Wörter „sowohl in Pa-
Wörter „hinterlegt und veröffentlicht“ ersetzt. pierform als auch“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017 2491
Artikel 7 2. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Änderung des „2. eine Empfehlung für die Bestellung eines Ab-
Kreditwesengesetzes schlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft
vorlegt, die nicht auf einem Verlangen der Auf-
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt- sichtsbehörde nach § 36 Absatz 1 Satz 2 des
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), Versicherungsaufsichtsgesetzes beruht und
das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 23. Juni
a) die den Anforderungen nach Artikel 16 Ab-
2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, wird wie
satz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der Verordnung
folgt geändert:
(EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht oder
1. § 10 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
b) der ein Auswahlverfahren nach Artikel 16 Ab-
a) Die Angabe „Die §§ 313“ wird durch die Wörter satz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)
„§ 309 Nummer 3 und die §§ 313“ ersetzt, nach Nr. 537/2014 nicht vorangegangen ist.“
den Wörtern „des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ 3. Nummer 3 wird aufgehoben.
wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt
und nach den Wörtern „§§ 132 bis 135 des Han-
Artikel 9
delsgesetzbuchs“ werden die Wörter „und § 254
des Aktiengesetzes“ eingefügt. Änderung des
b) Folgender Satz wird angefügt: Aktiengesetzes
„§ 309 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
findet auch keine Anwendung auf Verbindlichkei- S. 1089), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 16 des
ten des Instituts, welche die Voraussetzungen Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert
des § 49 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwick- worden ist, wird wie folgt geändert:
lungsgesetzes mit Ausnahme von dessen Num- 1. § 404a wird wie folgt geändert:
mer 4 erfüllen und eine Mindestlaufzeit von einem a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in den
Jahr haben.“ Nummern 1 und 2 werden jeweils nach der An-
2. Nach § 18a Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein- gabe „§ 405 Absatz 3b“ das Komma und die Wör-
gefügt: ter „3c oder Absatz 3d“ gestrichen.
„(2a) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträ- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
gen, die „(2) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied des
1. im Anschluss an einen zwischen den Vertragspar- Aufsichtsrats oder als Mitglied eines Prüfungs-
teien abgeschlossenen Darlehensvertrag ein ausschusses einer Gesellschaft, die kapitalmarkt-
neues Kapitalnutzungsrecht zur Erreichung des orientiert im Sinne des § 264d des Handelsge-
von dem Darlehensnehmer mit dem vorangegan- setzbuchs oder die CRR-Kreditinstitut ist im
genen Darlehensvertrag verfolgten Zwecks ein- Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesen-
räumen oder gesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1
Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes ge-
2. einen anderen Darlehensvertrag zwischen den nannten Institute,
Vertragsparteien zur Vermeidung von Kündigun-
gen wegen Zahlungsverzuges des Darlehensneh- 1. eine in § 405 Absatz 3c oder 3d bezeichnete
mers oder zur Vermeidung von Zwangsvollstre- Handlung begeht und dafür einen Vermögens-
ckungsmaßnahmen gegen den Darlehensnehmer vorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
ersetzen oder ergänzen, 2. eine in § 405 Absatz 3c oder 3d bezeichnete
bedarf es einer erneuten Kreditwürdigkeitsprüfung Handlung beharrlich wiederholt.“
nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2. Ist 2. § 405 wird wie folgt geändert:
danach keine Kreditwürdigkeitsprüfung erforderlich, a) Absatz 3b Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
darf der Darlehensgeber den neuen Immobiliar-Ver-
braucherdarlehensvertrag nicht abschließen, wenn „2. eine Empfehlung für die Bestellung eines Ab-
ihm bereits bekannt ist, dass der Darlehensnehmer schlussprüfers oder einer Prüfungsgesell-
seinen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit schaft vorlegt, die nicht auf einem Verlangen
diesem Darlehensvertrag stehen, dauerhaft nicht der Aufsichtsbehörde nach § 36 Absatz 1
nachkommen kann.“ Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
beruht und
Artikel 8 a) die den Anforderungen nach Artikel 16 Ab-
satz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der Verord-
Änderung des nung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht
Handelsgesetzbuchs oder
§ 341n Absatz 2a des Handelsgesetzbuchs in der im b) der ein Auswahlverfahren nach Artikel 16
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch (EU) Nr. 537/2014 nicht vorangegangen
Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I ist.“
S. 2434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: b) In Absatz 3c werden die Wörter „in Absatz 3b ge-
1. In Nummer 1 wird nach dem Wort „überwacht“ das nannten Gesellschaft“ durch die Wörter „Gesell-
Komma durch das Wort „oder“ ersetzt. schaft, die kapitalmarktorientiert im Sinne des
2492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017
§ 264d des Handelsgesetzbuchs oder die CRR- Kreditinstitut ist im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1
Kreditinstitut ist im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in
des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesen-
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesen- gesetzes genannten Institute,“ ersetzt.
gesetzes genannten Institute,“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die
c) In Absatz 3d wird die Angabe „Absatz 3b“ durch Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
die Angabe „Absatz 3c“ ersetzt.
Artikel 11
Artikel 10
Änderung des
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Gesetzes betreffend die Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015
Gesellschaften mit beschränkter Haftung (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 20 des Geset-
Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be- zes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert wor-
schränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, den ist, wird wie folgt geändert:
Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinig- 1. In § 331 Absatz 2a Nummer 1 und 2 werden jeweils
ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes nach der Angabe „§ 332 Absatz 4a“ das Komma und
vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden die Wörter „4b oder Absatz 4c“ gestrichen.
ist, wird wie folgt geändert:
2. § 332 wird wie folgt geändert:
1. § 86 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4a Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in den
„2. eine Empfehlung für die Bestellung eines Ab-
Nummern 1 und 2 werden jeweils nach der An-
schlussprüfers oder einer Prüfungsgesell-
gabe „§ 87 Absatz 1“ das Komma und die Wörter
schaft vorlegt, die nicht auf einem Verlangen
„2 oder Absatz 3“ gestrichen.
der Aufsichtsbehörde nach § 36 Absatz 1
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: Satz 2 beruht und
„(2) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied a) die den Anforderungen nach Artikel 16 Ab-
eines Aufsichtsrats oder als Mitglied eines Prü- satz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der Verord-
fungsausschusses einer Gesellschaft, die kapital- nung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht
marktorientiert im Sinne des § 264d des Handels- oder
gesetzbuchs oder die CRR-Kreditinstitut ist im
b) der ein Auswahlverfahren nach Artikel 16
Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesen-
Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung
gesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1
(EU) Nr. 537/2014 nicht vorangegangen
Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes ge-
ist.“
nannten Institute,
b) Die Absätze 4b und 4c werden aufgehoben.
1. eine in § 87 Absatz 2 oder 3 bezeichnete
Handlung begeht und dafür einen Vermögens- 3. In § 334 Absatz 3a wird die Angabe „bis 4c“ gestri-
vorteil erhält oder sich versprechen lässt oder chen.
2. eine in § 87 Absatz 2 oder 3 bezeichnete
Handlung beharrlich wiederholt.“ Artikel 12
2. § 87 wird wie folgt geändert: Änderung des
Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetzes
a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Das Zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz vom
„2. eine Empfehlung für die Bestellung eines Ab- 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) wird wie folgt geändert:
schlussprüfers oder einer Prüfungsgesell-
schaft vorlegt, die nicht auf einem Verlangen 1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
der Aufsichtsbehörde nach § 36 Absatz 1 a) In Nummer 1 werden die Angaben zu den §§ 136
Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und 137 durch folgende Angaben ersetzt:
beruht und
„§ 136 Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-
a) die den Anforderungen nach Artikel 16 Ab- Umsetzungsgesetz
satz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der Verord-
nung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht § 137 Übergangsvorschrift für Verstöße gegen
oder die §§ 38 und 39 in der bis zum Ablauf
des 1. Juli 2016 geltenden Fassung die-
b) der ein Auswahlverfahren nach Artikel 16 ses Gesetzes
Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung
(EU) Nr. 537/2014 nicht vorangegangen § 138 Übergangsvorschrift zur Richtlinie
2014/65/EU über Märkte für Finanz-
ist.“
instrumente“.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „in Absatz 1 ge-
b) Nach Nummer 145 wird folgende Nummer 145a
nannten Gesellschaft“ durch die Wörter „Gesell-
eingefügt:
schaft, die kapitalmarktorientiert im Sinne des
§ 264d des Handelsgesetzbuchs oder die CRR- „145a. Der bisherige § 51 wird § 136.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017 2493
c) Nummer 146 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Abs. 1 Nr. 5“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1
„146. Der bisherige § 52 wird § 137 und die Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
Überschrift wird wie folgt gefasst: 2. In § 2c Absatz 1b Nummer 2 werden die Wörter „der
„§ 137 Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. November 2007 über
Übergangsvorschrift Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung
für Verstöße gegen der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG
die §§ 38 und 39 in der und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richt-
bis zum Ablauf des 1. Juli 2016 linie 97/5/EG“ durch die Wörter „der Richtlinie (EU)
geltenden Fassung dieses Gesetzes“.“ 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des
d) In Nummer 147 wird die bisherige Angabe „§ 136“ Rates vom 25. November 2015 über Zahlungs-
durch die Angabe „§ 137“ und die bisherige An- dienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richt-
gabe „§ 137“ jeweils durch die Angabe „§ 138“ linien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU
ersetzt. und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur
2. Artikel 6 wird wie folgt geändert: Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337
vom 23.12.2015, S. 35; L 169 vom 28.6.2016, S. 18)“
a) Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: ersetzt.
„c) Nach der Angabe zu § 64w wird folgende An- 3. In § 25n Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-
gabe angefügt: ter „§ 1 Absatz 2a“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 3“
„§ 64x Übergangsvorschrift zum Zweiten ersetzt.
Finanzmarktnovellierungsgesetz“.“ 4. In § 32 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1“
b) In Nummer 23 Buchstabe e werden die Wörter durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 1“ und die
„Absatz 6b Satz 1 und Absatz 6d Satz 3“ durch Angabe „§ 8a Absatz 1“ durch die Wörter „§ 11 Ab-
die Wörter „Absatz 6c Satz 1 und Absatz 6e satz 1 Satz 1“ ersetzt.
Satz 3“ ersetzt.
(3) Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom
c) In Nummer 26 wird die Angabe „§ 64u“ durch die 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Ar-
Angabe „§ 64w“ und die Angabe „§ 64v“ jeweils tikel 16 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I
durch die Angabe „§ 64x“ ersetzt. S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 15 Absatz 1 Nummer 10 wird wie folgt geändert:
Artikel 13
a) In Buchstabe a wird jeweils die Angabe „§ 4
Änderung der Abs. 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 1
Wirtschaftsprüferordnung Satz 2“, die Angabe „§ 10 Abs. 3 Satz 1“ durch
In § 69 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 die Wörter „§ 13 Absatz 3 Satz 1“ und die Angabe
Satz 2 Nummer 2 der Wirtschaftsprüferordnung in der „§ 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 21
Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3“ ersetzt.
(BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 22 Absatz 2 b) In Buchstabe b wird jeweils die Angabe „§ 4
des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) ge- Abs. 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 1
ändert worden ist, wird jeweils die Angabe „bis 4c“ ge- Satz 3“, die Angabe „§ 26 Abs. 3 oder 4“ durch
strichen. die Wörter „§ 39 Absatz 3 oder 4“ und die Angabe
„§ 10 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 13 Absatz 4“
Artikel 14 ersetzt.
Folgeänderungen c) In Buchstabe c wird jeweils die Angabe „§ 5
(1) In § 330 Absatz 2 Satz 1 und § 340 Absatz 5 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 2“, die An-
Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesge- gabe „§ 14 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 19 Ab-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffent- satz 1“ und die Angabe „§ 26 Abs. 3 oder 4“
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 durch die Wörter „§ 39 Absatz 3 oder 4“ ersetzt.
dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wör- 2. In § 16e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wör-
ter „§ 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgeset- ter „§ 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsge-
zes“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 3 des Zahlungs- setzes“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 3 des Zah-
diensteaufsichtsgesetzes“ ersetzt. lungsdiensteaufsichtsgesetzes“ und wird die An-
(2) Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Be- gabe „§ 27“ durch die Angabe „§ 42“ ersetzt.
kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I 3. In § 16f Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-
S. 2776), das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes ter „§ 8 Absatz 3 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 10
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Absatz 2 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
1. § 1 wird wie folgt geändert: 4. In § 16g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d werden
a) In Absatz 3d Satz 6 werden die Wörter „§ 1a Ab- die Wörter „§ 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteauf-
satz 1 Nummer 5“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 sichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 3 des
Satz 1 Nummer 1“ ersetzt. Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 19 Nummer 1 werden die Wörter „§ 1a (4) § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Finanzkonglomerate-
Absatz 1 Nummer 5“ durch die Wörter „§ 1 Ab- Aufsichtsgesetzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862),
satz 2 Satz 1 Nummer 1“ und wird die Angabe das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 35 des Gesetzes vom
2494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017
1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird Artikel 15
wie folgt geändert:
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1. In Buchstabe f werden die Wörter „§ 1a Absatz 1
Nummer 5“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Satz 1 (1) In Artikel 1 treten die §§ 45 bis 52 sowie der § 55
Nummer 1“ ersetzt. des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes 18 Monate
2. In Buchstabe g werden die Wörter „§ 1 Absatz 1 nach dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts
Nummer 5“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 2 nach Artikel 98 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Euro-
Nummer 1“ ersetzt. päischen Parlaments und des Rates vom 25. November
(5) In § 3 des Zahlungskontengesetzes vom 11. April 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Ände-
2016 (BGBl. I S. 720), das durch Artikel 22 Absatz 6 des rung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und
Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
worden ist, wird die Angabe „§ 1 Absatz 3“ durch die sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl.
Angabe „§ 1 Absatz 17“ ersetzt. L 337 vom 23.12.2015, S. 35; L 169 vom 28.6.2016,
S. 18) in Kraft. Das Bundesministerium der Finanzen
(6) In § 1 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 der Zah- gibt den Tag des Inkrafttretens des delegierten Rechts-
lungskonto-Identitätsprüfungsverordnung vom 5. Juli akts im Bundesgesetzblatt bekannt.
2016 (BAnz AT 06.07.2016 V1), die durch Artikel 22 Ab-
satz 7 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) (2) Artikel 2 Nummer 3 sowie die Artikel 6 bis 13 tre-
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 1 Absatz 3“ ten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
durch die Angabe „§ 1 Absatz 17“ ersetzt.
(3) Artikel 5 tritt einen Monat nach der Verkündung in
(7) Im Gesetz über die Landwirtschaftliche Renten- Kraft.
bank in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. De-
zember 2013 (BGBl. I S. 4120), das zuletzt durch Arti- (4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 13. Januar
kel 3 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Zahlungsdiensteauf-
S. 1864) geändert worden ist, werden in § 4 Absatz 2 sichtsgesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506), das
die Wörter „§ 1 Absatz 2 des Zahlungsdiensteauf- zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 23. Juni
sichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 2 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, außer
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ ersetzt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Juli 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017 2495
Erstes Gesetz
zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
Vom 17. Juli 2017
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- § 17 (weggefallen)
tes das folgende Gesetz beschlossen: § 18 Berufspflichten des bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfegers
Artikel 1
§ 19 Führung des Kehrbuchs
Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. No-
vember 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Arti- § 19a Mitteilungspflichten von Verwaltern und
kel 284 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I Wohnungseigentümern“.
S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: f) Die Angaben zu den §§ 43 und 44 werden durch
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: die Angaben zu den §§ 43 bis 45 ersetzt:
a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 43 Ruhegeld wegen Versetzung in den Ru-
hestand
„§ 1 Eigentümerpflichten; Verordnungsermäch-
tigungen“. § 44 Verkündung von Rechtsverordnungen
b) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst: § 45 Anwendungsbestimmungen“.
„§ 4 Nachweise; Verordnungsermächtigung“. 2. § 1 wird wie folgt geändert:
c) Die Angaben zu den §§ 9 bis 12 werden durch a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
die Angaben zu den §§ 9 bis 12a ersetzt: „§ 1
„§ 9 Öffentliche Ausschreibung Eigentümerpflichten;
§ 9a Bewerber und Bewerberinnen Verordnungsermächtigungen“.
§ 9b Verordnungsermächtigung b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
§ 10 Bestellung und kommissarische Verwal- „Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder ei-
tung nes Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgen-
des zu veranlassen:
§ 11 Vertretung
1. die Reinigung und Überprüfung von kehr- und
§ 11a Verwaltung eines unbesetzten Bezirks prüfungspflichtigen Anlagen sowie
§ 12 Aufhebung der Bestellung 2. die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine
§ 12a Haftungsausschluss“. und mittlere Feuerungsanlagen durch
d) Die Angabe zu Teil 1 Kapitel 3 wird wie folgt ge- Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 des
fasst: Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorge-
schrieben sind.“
„Kapitel 3
c) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgende Ab-
Aufgaben, Befugnisse und Pflichten der sätze 2 bis 5 ersetzt:
bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger“.
„(2) Jeder Eigentümer hat unverzüglich dem
e) Die Angaben zu den §§ 13 bis 19 werden durch zuständigen bevollmächtigten Bezirksschorn-
die Angaben zu den §§ 13 bis 19a ersetzt: steinfeger schriftlich oder elektronisch mitzutei-
„§ 13 Allgemeine Aufgaben len:
§ 14 Feuerstättenschau 1. Änderungen an kehr- und überprüfungspflich-
§ 14a Feuerstättenbescheid tigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und
die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen so-
§ 14b Gegenstands- und Streitwert wie
§ 15 Anlassbezogene Überprüfungen 2. die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und
§ 16 Weitere Aufgaben überprüfungspflichtigen Anlage.
2496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017
Im Fall des Übergangs des Eigentums an einem 4. § 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Grundstück oder einem Raum hat der neue Ei-
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
gentümer dies unter Angabe seines Namens und
„, den Bezirksschornsteinfegermeistern“ und die
seiner Anschrift unverzüglich nach dem Eigen-
Wörter „und Bezirksschornsteinfegermeister“
tumsübergang dem zuständigen bevollmächtig-
gestrichen.
ten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder
elektronisch mitzuteilen. b) In Nummer 4 werden die Wörter „und Bezirks-
(3) Jeder Eigentümer oder Besitzer eines schornsteinfegermeistern“ gestrichen und wird
Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
und sonstigen Beauftragten der zuständigen Be-
„5. Teiltätigkeiten des Schornsteinfegerhand-
hörden für die Durchführung der in den §§ 14, 15
werks, die im Einzelnen in die Handwerks-
und 26 bezeichneten Tätigkeiten sowie von Tä-
rolle eingetragen sind.“
tigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen
sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen 5. § 4 wird wie folgt gefasst:
zu gestatten. Jeder Besitzer ist zusätzlich ver-
„§ 4
pflichtet, dem mit Schornsteinfegerarbeiten Be-
auftragten für die Durchführung von in § 2 Ab- Nachweise;
satz 1 Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten Zutritt zu Verordnungsermächtigung
gestatten. (1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder
(4) Sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines eines Raums hat die Durchführung der im Feuer-
Grundstücks oder eines Raums stättenbescheid festgesetzten Arbeiten nachzuwei-
1. den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Ge- sen, sofern er nicht den zuständigen bevollmäch-
bäude entgegen Absatz 3 oder tigten Bezirksschornsteinfeger mit der Durchfüh-
rung beauftragt. Der Nachweis ist erbracht, wenn
2. die Durchführung einer Tätigkeit, die auf dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschorn-
Grund einer der in Absatz 3 bezeichneten Vor- steinfeger innerhalb der Frist des Absatzes 2 ein
schriften durchzuführen ist, nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Ab-
nicht gestattet, erlässt die zuständige Behörde satz 4 vorgesehenes Formblatt und nach Maßgabe
unverzüglich eine Duldungsverfügung. § 25 Ab- der genannten Rechtsverordnung vorgesehene Be-
satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. scheinigungen vollständig ausgefüllt zugehen.
(5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der (2) Das Formblatt und die Bescheinigungen
Wohnung wird nach Maßgabe der Absätze 3 müssen binnen 14 Tagen nach dem Tag, bis zu
und 4 eingeschränkt.“ dem die Schornsteinfegerarbeiten spätestens
3. § 2 wird wie folgt geändert: durchzuführen waren, zugehen.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: (3) Der die Schornsteinfegerarbeiten ausfüh-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Verordnung rende Schornsteinfeger hat das Formblatt und die
über kleine und mittlere Feuerungsanlagen“ Bescheinigungen wahrheitsgemäß und vollständig
durch die Wörter „einer auf Grund des Bun- auszufüllen. Er muss das ausgefüllte Formblatt
des-Immissionsschutzgesetzes für kleine und die Bescheinigungen dem Eigentümer überge-
und mittlere Feuerungsanlagen“ ersetzt. ben oder im Auftrag des Eigentümers an den zu-
ständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfe-
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
ger übermitteln. Die Pflicht des Eigentümers zum
„Die Durchführung dieser Arbeiten darf nur Erbringen des Nachweises nach Absatz 1 bleibt un-
durch Betriebe erfolgen, die berührt.
1. mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Handwerksrolle eingetragen sind oder Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
2. die Anforderungen für eine grenzüber- mit Zustimmung des Bundesrates die Ausgestal-
schreitende Erbringung von Dienstleis- tung und den Inhalt des Formblatts und der Be-
tungen auf Grund einer Rechtsverord- scheinigungen zu regeln. Das Formblatt und die
nung nach § 9 Absatz 1 der Handwerks- Bescheinigungen sind so zu fassen, dass der be-
ordnung erfüllen.“ vollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ihnen alle für
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: die Führung des Kehrbuchs nach § 19 vorgesehe-
nen Daten entnehmen kann.“
„(2) Die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 berech-
tigten Personen sind verpflichtet, 6. § 5 wird wie folgt geändert:
1. ihre Tätigkeit ordnungsgemäß und gewissen- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
haft und nach den allgemein anerkannten Re- aa) In Satz 2 werden die Wörter „oder dem Be-
geln der Technik auszuführen sowie zirksschornsteinfegermeister“ gestrichen.
2. nur solche Geräte zu verwenden, die nach
bb) In Satz 3 werden die Wörter „oder der Be-
dem Stand der Technik geeignet sind, die im
zirksschornsteinfegermeister“ gestrichen.
Rahmen der wesentlichen Tätigkeiten des
Schornsteinfegerhandwerks anfallenden Ar- b) In Absatz 2 werden die Wörter „oder dem Be-
beiten zu verrichten.“ zirksschornsteinfegermeister“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017 2497
7. In § 7 werden nach dem Wort „Bezirke“ die Wörter a) strafgerichtliche Verurteilungen ergangen
„, insbesondere unter Berücksichtigung der Be- sind,
triebs- und Brandsicherheit,“ eingefügt. b) ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ge-
8. Dem § 8 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: worden ist oder
„Sie üben ihre hoheitlichen Tätigkeiten als natür- c) ein anhängiges Ermittlungsverfahren bekannt
liche Personen aus und unterliegen auch hinsicht- geworden ist,
lich der hoheitlichen Tätigkeiten der Rolleneintra- 8. die Angabe des Bewerbers oder der Bewerberin
gungspflicht nach der Handwerksordnung.“ zur Rangfolge bevorzugter Bezirke und
9. § 9 wird durch folgende §§ 9 bis 9b ersetzt: 9. den Nachweis über die derzeitige Tätigkeit als
„§ 9 bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger oder
die Erklärung, dass ein solches Amt nicht aus-
Öffentliche Ausschreibung
geübt wird.
Die zuständige Behörde hat die Bestellung zum
In der Ausschreibung hat die zuständige Behörde
bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger öffent-
anzugeben, welche in Satz 1 bezeichneten Unter-
lich auszuschreiben. Sie kann
lagen vorzulegen sind.
1. die Bestellung für einen oder mehrere bestimmte
(3) Die zuständige Behörde nimmt die Auswahl
Bezirke oder
zwischen den Bewerbern und Bewerberinnen nach
2. das Statusamt eines bevollmächtigten Bezirks- ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung
schornsteinfegers ausschreiben. vor. Sie legt die Rangfolge der Bewerber und Be-
Im Falle der Ausschreibung des Statusamtes nach werberinnen anhand dieser Kriterien fest.
Satz 2 Nummer 2 weist die zuständige Behörde (4) Ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger
dem ausgewählten Bewerber einen Bezirk zu. darf sich frühestens zwei Jahre nach Wirksamkeit
der Bestellung erneut bewerben. Satz 1 ist nicht
§ 9a anzuwenden, wenn der Ausschluss von der Bewer-
Bewerber und Bewerberinnen bung eine persönliche Härte bedeuten würde und
eine frühere Bewerbung im Hinblick auf die Erhal-
(1) Bewerber und Bewerberinnen, die in ihrer tung der Betriebs- und Brandsicherheit nicht zu be-
Person die handwerksrechtlichen Voraussetzungen anstanden ist.
zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfe-
gerhandwerks erfüllen, können zum bevollmächtig- § 9b
ten Bezirksschornsteinfeger bestellt werden.
Verordnungsermächtigung
(2) Die zuständige Behörde kann von den Be-
werbern und Bewerberinnen insbesondere die Vor- Die Landesregierungen werden ermächtigt,
lage folgender Unterlagen verlangen: durch Rechtsverordnung das Nähere über das Aus-
schreibungsverfahren und die Auswahl der Bewer-
1. die schriftliche Bewerbung, die den Familien- ber und Bewerberinnen zu erlassen. Die Landesre-
namen, die Vornamen, die Anschrift, die Telefon- gierungen können diese Ermächtigung auf die zu-
nummer und, soweit vorhanden, die elektroni- ständigen obersten Landesbehörden übertragen.“
schen Kontaktdaten des Bewerbers enthält,
10. § 10 wird wie folgt geändert:
2. den tabellarischen Lebenslauf, der genaue An-
gaben über die berufliche Vorbildung und den a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
beruflichen Werdegang enthält, „§ 10
3. den Nachweis über das Vorliegen der Vorausset- Bestellung und
zungen zur Eintragung in die Handwerksrolle, kommissarische Verwaltung“.
4. die Zeugnisse über die Gesellenprüfung und die b) § 10 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Meisterprüfung oder über gleichwertige Qualifi- „(1) Die Bestellung des bevollmächtigten
kationen; im Fall einer Berufsqualifikation, die in Bezirksschornsteinfegers ist auf sieben Jahre
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen befristet, endet jedoch spätestens mit Ablauf
Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens des Monats, in dem die bestellte Person das
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in 67. Lebensjahr vollendet.“
der Schweiz erworben wurde, die Unterlagen
und Bescheinigungen, die nach der EU/EWR- c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Handwerk-Verordnung vorzulegen sind, „(3) Hat sich keine geeignete Person für den
5. die Nachweise über die bisherigen Schornstein- ausgeschriebenen Bezirk beworben, hat die zu-
fegertätigkeiten und über berufsbezogene Fort- ständige Behörde für die Dauer von längstens
und Weiterbildungsmaßnahmen, drei Jahren einen bevollmächtigten Bezirks-
schornsteinfeger eines benachbarten Bezirks
6. die Zustimmungserklärung zur Einholung einer mit einer kommissarischen Verwaltung des un-
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, besetzten Bezirks zu beauftragen. § 11 Absatz 4
7. die Erklärung darüber, ob innerhalb der letzten ist entsprechend anzuwenden. Unverzüglich und
zwölf Monate vor Veröffentlichung der Aus- spätestens drei Jahre nach der letzten Aus-
schreibung gegen den Bewerber oder die Be- schreibung ist der Bezirk erneut auszuschrei-
werberin ben.“
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11. § 11 wird durch folgende §§ 11 und 11a ersetzt: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„§ 11 aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Vertretung „2. wenn Tatsachen nachweislich belegen,
(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger dass der bevollmächtigte Bezirksschorn-
hat der zuständigen Behörde unverzüglich nach steinfeger die erforderliche persönliche
seiner Bestellung mindestens einen bevollmächtig- oder fachliche Zuverlässigkeit für die
ten Bezirksschornsteinfeger eines benachbarten Ausübung des Amtes nicht besitzt,“.
Bezirks im Zuständigkeitsbereich der Behörde als bb) Nummer 3 wird aufgehoben.
Vertreter zu benennen. cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und
(2) Ist der bevollmächtigte Bezirksschornstein- wie folgt gefasst:
feger voraussichtlich weniger als einen Monat ver-
„3. wenn Tatsachen nachweislich belegen,
hindert, hat er eine Vertretung durch eine der nach
dass der bevollmächtigte Bezirksschorn-
Absatz 1 benannten Personen eigenständig zu ver-
steinfeger wegen eines körperlichen Ge-
anlassen.
brechens oder einer Schwäche seiner
(3) Ist der bevollmächtigte Bezirksschornstein- körperlichen oder geistigen Kräfte dau-
feger voraussichtlich länger als einen Monat verhin- ernd unfähig ist, seinen Beruf auszu-
dert, hat er seine Verhinderung der zuständigen Be- üben.“
hörde unverzüglich anzuzeigen. Wenn die Vertre-
b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 und 3
tung durch eine nach Absatz 1 benannte Person
ersetzt:
möglich ist, hat die zuständige Behörde die Vertre-
tung durch diese anzuordnen. Anderenfalls hat die „(2) Die zuständige Behörde kann zur Klärung
Behörde einen Vertreter zu bestimmen. Dabei soll des Vorliegens der Voraussetzungen des Absat-
es sich um einen bevollmächtigten Bezirksschorn- zes 1 Nummer 3 den bevollmächtigten Bezirks-
steinfeger eines benachbarten Bezirks im Zustän- schornsteinfeger auffordern, auf seine Kosten
digkeitsbereich der Behörde handeln. Die Wahrneh- ein amtsärztliches Gutachten über seinen Ge-
mung der Vertretung kann nur aus wichtigem Grund sundheitszustand vorzulegen, wenn nachweis-
abgelehnt werden. lich Anzeichen für ein körperliches Gebrechen
oder eine Schwäche seiner körperlichen oder
(4) Der von der Behörde nach Absatz 3 Satz 2
geistigen Kräfte vorliegen.
bestimmte Vertreter hat seine Aufgaben in eigenem
Namen und auf eigene Rechnung wahrzunehmen. (3) Widerspruch und Anfechtungsklage haben
Die Kapitel 3 und 4 dieses Teils sind auf die Vertre- im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 keine
tung entsprechend anzuwenden. Die zuständige aufschiebende Wirkung.“
Behörde kann den Bezirk, in dem eine Vertretung c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
erforderlich ist, für die Dauer der Vertretung auf-
13. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
teilen.
„§ 12a
(5) Der zuständige bevollmächtigte Bezirks-
schornsteinfeger hat dem von der Behörde nach Haftungsausschluss
Absatz 3 Satz 2 bestimmten Vertreter die Daten Eine Haftung des Staates an Stelle des bevoll-
und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für mächtigten Bezirksschornsteinfegers besteht nicht.“
die Vertretung erforderlich sind. Nach Beendigung
14. In der Überschrift zu Kapitel 3 werden die Wörter
der Vertretung hat der Vertreter
„und Bezirksschornsteinfegermeister“ gestrichen.
1. dem vertretenen bevollmächtigten Bezirks-
15. § 13 wird wie folgt geändert:
schornsteinfeger die Daten und Unterlagen zu-
rückzugeben und neu gewonnene Daten und a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
neue Unterlagen zu übergeben, „§ 13
2. sämtliche bei ihm verbliebene Daten zu löschen, Allgemeine Aufgaben“.
soweit nicht andere Vorschriften entgegenste-
b) Im Wortlaut werden die Wörter „und Bezirks-
hen, und
schornsteinfegermeister“ gestrichen.
3. den vertretenen bevollmächtigten Bezirks-
16. § 14 wird durch folgende §§ 14, 14a und 14b er-
schornsteinfeger über die durchgeführten Arbei-
setzt:
ten zu unterrichten.
„§ 14
§ 11a Feuerstättenschau
Verwaltung eines unbesetzten Bezirks (1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornstein-
(1) Wenn ein Bezirk unbesetzt ist, ist § 11 Ab- feger hat persönlich zweimal während des Zeit-
satz 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. raums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den
(2) Stirbt ein bevollmächtigter Bezirksschorn- Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen
steinfeger, so sind der Erbe oder die Erben ver- folgende Arbeiten durchzuführen sind:
pflichtet, der zuständigen Behörde den Todesfall 1. Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach
unter Angabe des Sterbedatums unverzüglich an- § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
zuzeigen.“ 2. für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch
12. § 12 wird wie folgt geändert: Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Im-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017 2499
missionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbei- (4) Findet für ein Grundstück oder einen Raum
ten oder eine Bauabnahme statt, ist der Feuerstättenbe-
3. Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauord- scheid abweichend von Absatz 1 unverzüglich nach
nungen. der Bauabnahme zu erlassen.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft
den Feuerstättenbescheid haben keine aufschie-
die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen
bende Wirkung. Der Feuerstättenbescheid gilt auch
(Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf
für und gegen den Rechtsnachfolger.
frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre
nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt
§ 14b
werden.
Gegenstands- und Streitwert
(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschorn-
steinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine In Widerspruchsverfahren oder in verwaltungs-
Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist gerichtlichen Verfahren, die einen Feuerstätten-
Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen bescheid zum Gegenstand haben, betragen der
vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Gegenstandswert und der Streitwert jeweils
Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Still- 500 Euro.“
legung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte 17. § 15 wird wie folgt geändert:
Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige a) In der Überschrift werden die Wörter „durch be-
Behörde unverzüglich über die getroffenen Siche- vollmächtigte Bezirksschornsteinfeger“ gestri-
rungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Siche- chen.
rungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu
verfügen oder diese aufzuheben. b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 3“ durch
die Angabe „§ 14 Absatz 2“ ersetzt.
(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau 18. § 16 wird wie folgt gefasst:
festgestellten Mängel schriftlich oder in elektroni- „§ 16
scher Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 Weitere Aufgaben
ist entsprechend anzuwenden.
(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
stellt in seinem Bezirk Bescheinigungen über die
§ 14a
Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Feue-
Feuerstättenbescheid rungsanlagen aus, soweit solche Bescheinigungen
(1) Unverzüglich nach der Feuerstättenschau hat durch Landesrecht vorgesehen sind.
der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ge- (2) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfe-
genüber dem Eigentümer einen Feuerstättenbe- ger leistet auf Anforderung der für den örtlichen
scheid zu erlassen. Dieser ergeht schriftlich oder Brandschutz zuständigen Behörde Hilfe bei der
elektronisch und beinhaltet: Brandbekämpfung in seinem Bezirk.“
1. die Schornsteinfegerarbeiten, die nach den 19. § 17 wird aufgehoben.
Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 20. § 18 wird wie folgt gefasst:
und 3 sowie nach Maßgabe einer auf Grund des
„§ 18
Bundes-Immissionsschutzgesetzes für kleine
und mittlere Feuerungsanlagen erlassenen Berufspflichten des
Rechtsverordnung durchzuführen sind, bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers
2. die Anzahl der Schornsteinfegerarbeiten im (1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
Kalenderjahr und hat seine Aufgaben unparteiisch zu erfüllen.
3. den Fristbeginn und das Fristende für die Durch- (2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
führung der jeweiligen Arbeiten. darf keine Bescheinigungen nach § 16 Absatz 1 für
Anlagen in seinem Bezirk oder als Vertreter in einem
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger be- anderen Bezirk ausstellen, die
stimmt die Fristen nach pflichtgemäßem Ermessen
insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebs- 1. er oder seine Angehörigen oder Angehörige sei-
und Brandsicherheit. nes Betriebs verkauft, eingebaut oder anderen
zur Nutzung überlassen haben oder
(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
2. eine Gesellschaft verkauft, eingebaut oder ande-
weist den Eigentümer im Feuerstättenbescheid auf
ren zur Nutzung überlassen hat, an welcher der
die Frist des § 4 Absatz 2 hin.
bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger oder
(3) Der Feuerstättenbescheid ist auf der Grund- seine Angehörigen oder Angehörige seines Be-
lage der Daten des Kehrbuchs triebs rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt sind.
1. zu ändern, wenn sich die Kehr- und Überprü- Angehörige des bevollmächtigten Bezirksschorn-
fungsintervalle nach einer in Absatz 1 Satz 2 steinfegers im Sinne des Satzes 1 sind die in § 20
Nummer 1 genannten Rechtsverordnung ändern Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes be-
oder zeichneten Angehörigen.
2. für kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen, für (3) In den Fällen des Absatzes 2 hat sich der be-
die bislang kein Feuerstättenbescheid ausge- vollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nach den
stellt wurde, zu erstellen. Vorschriften über die Vertretung des bevollmächtig-
2500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017
ten Bezirksschornsteinfegers vertreten zu lassen. maschinell verwertbar und lesbar zu übermit-
§ 11 ist entsprechend anzuwenden.“ teln.
21. § 19 wird wie folgt geändert: Unverzüglich nach der Übergabe hat der bevoll-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: mächtigte Bezirksschornsteinfeger alle durch die
hoheitliche Tätigkeit erlangten Daten zu löschen,
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
es sei denn, dass andere Rechtsvorschriften
aaa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: eine längere Aufbewahrung vorschreiben. Wenn
aaaa) In Buchstabe a wird das Wort der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
„Betreibers“ durch das Wort seinen Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 nicht
„Besitzers“ ersetzt. nachkommt und der Nachfolger die Daten des
Kehrbuchs erheben muss, hat der bisherige be-
bbbb) Die Buchstaben b und c werden
vollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Kos-
wie folgt gefasst:
ten für die Erhebung zu tragen.“
„b) des Verwalters nach § 20
d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
des Wohnungseigentums-
gesetzes im Fall von Woh- „Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
nungseigentum und, wenn hat ein Kehrbuch sowie die für die Führung des
die Anlage zum Son- Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen einschließ-
dereigentum gehört, des lich der eingereichten Formblätter bis zum Ab-
Wohnungseigentümers und, lauf von sieben Jahren ab der letzten Eintragung
wenn davon abweichend, aufzubewahren, sofern nicht andere Rechtsvor-
des Besitzers, oder schriften eine längere Aufbewahrung vorschrei-
c) der Wohnungseigentümer, ben.“
wenn kein Verwalter bestellt e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
ist, und, wenn abweichend, aa) In Satz 1 werden die Wörter „und Bezirks-
der Besitzer;“. schornsteinfegermeister“ gestrichen.
bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Art, Brennstoff, Nennwärmeleis- „Personenbezogene Daten aus dem Kehr-
tung und Alter der Anlage sowie buch dürfen an die zuständige Behörde
Angaben über ihren Betrieb, Stand- übermittelt werden, wenn und soweit dies
ort und ihre Zuweisung zur Abgas- zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde
anlage;“ nach diesem Gesetz erforderlich ist; im Üb-
ccc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 14 rigen dürfen Daten an öffentliche Stellen
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 14a“ er- übermittelt werden, soweit das Landesrecht
setzt. dies zulässt.“
ddd) In Nummer 4 werden die Wörter „letz- 22. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
ten Feuerstättenschau“ durch die Wör- „19a
ter „letzten beiden Feuerstättenschau-
en“ ersetzt. Mitteilungspflichten von
Verwaltern und Wohnungseigentümern
eee) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
Ein Verwalter nach § 20 des Wohnungseigen-
„7. der Anlass, das Datum und das
tumsgesetzes hat dem bevollmächtigten Bezirks-
Ergebnis einer Überprüfung nach
schornsteinfeger auf Anforderung unverzüglich Na-
§ 15 Satz 1;“.
men und Anschrift des Besitzers im Sinne des § 19
bb) In Satz 2 werden die Wörter „oder Bezirks- Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b mitzuteilen. Der
schornsteinfegermeistern“ gestrichen. Wohnungseigentümer hat dem bevollmächtigten
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und Be- Bezirksschornsteinfeger Namen und Anschrift des
zirksschornsteinfegermeister“ gestrichen. Besitzers im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe c auf Anforderung unverzüglich mitzu-
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
teilen.“
„(3) Bei der Übergabe des Bezirks ist der be-
23. § 20 wird wie folgt geändert:
vollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verpflich-
tet, dem Nachfolger kostenfrei a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
1. die Kehrbücher der letzten sieben Jahre und „(1) Der Eigentümer hat für Tätigkeiten des
die jeweils letzten zwei Feuerstättenbe- bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach
scheide zu übergeben, § 14 Absatz 1 bis 3, § 14a, § 15 Satz 1, § 16 und
2. die Unterlagen, die für die Führung des Kehr- § 26 Gebühren zu entrichten. Satz 1 ist für die
buchs erforderlich sind, insbesondere Bauab- Mahnung rückständiger Gebühren entsprechend
nahmebescheinigungen, Formblätter, Män- anzuwenden.“
gelmeldungen und Bescheinigungen, zu b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils das
übergeben und Wort „Kosten“ durch das Wort „Gebühren“ er-
3. elektronisch gespeicherte Kehrbücher und setzt.
andere auf seine Tätigkeit als bevollmächtig- c) Absatz 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-
ter Bezirksschornsteinfeger bezogene Daten setzt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017 2501
„Die Gebühren sollen die mit der individuell zu- richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
rechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen zeitig übermittelt oder
Kosten decken. In die Gebühren sind die mit der
7. entgegen § 19 Absatz 3 Satz 2 dort ge-
Leistung regelmäßig verbundenen Auslagen ein-
nannte Daten nicht, nicht vollständig
zubeziehen. Zur Ermittlung der Gebühr sind die
oder nicht rechtzeitig löscht.“
Kosten zu Grunde zu legen, die nach betriebs-
wirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Ge- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
meinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind,
insbesondere Personal- und Sachkosten sowie „(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-
kalkulatorische Kosten. Zu den Gemeinkosten len des Absatzes 1 Nummer 6 und 7 mit einer
zählen auch die Kosten der Rechts- und Fach- Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den üb-
aufsicht. Grundlage der Gebührenermittlung rigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftau-
nach den Sätzen 1 bis 4 sind die in der Gesamt- send Euro geahndet werden.“
heit der Länder mit der jeweiligen Leistung ver- 26. § 25 wird wie folgt geändert:
bundenen Kosten. § 9 Absatz 3 des Bundesge-
bührengesetzes ist entsprechend anzuwenden.“ a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
24. § 21 wird wie folgt geändert: „(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornstein-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: feger hat der zuständigen Behörde unverzüglich
zu melden, wenn
„(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornstein-
feger hat der zuständigen Behörde auf deren An- 1. das Formblatt und die Bescheinigungen nicht
forderung das Kehrbuch und die für die Führung innerhalb der in § 4 Absatz 2 genannten Frist
des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen kos- zugegangen sind und
tenfrei zur Überprüfung vorzulegen. Er hat diese
Dokumente nach Wahl der zuständigen Behörde 2. die Durchführung der Arbeiten auch nicht auf
in elektronischer Form sowie maschinell ver- andere Weise innerhalb dieser Frist nachge-
wertbar und lesbar zu übermitteln oder Abschrif- wiesen wurde.“
ten vorzulegen, soweit die vorzulegenden Doku- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
mente in elektronischer Form geführt werden.“
„(3) Der Bescheid ist schriftlich oder elektro-
b) In Absatz 3 wird das Wort „fünftausend“ durch
nisch zu erlassen; er ist zuzustellen.“
das Wort „zwanzigtausend“ ersetzt.
25. § 24 wird wie folgt geändert: 27. § 26 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „§ 26
aa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt ge- Ersatzvornahme
fasst:
(1) Wird die Verpflichtung, die in dem Zweitbe-
„1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 in Verbin-
scheid nach § 25 Absatz 2 Satz 1 festgesetzten
dung mit der Rechtsverordnung nach § 1
Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen,
Absatz 1 Satz 2, jeweils auch in Verbin-
nicht oder nicht fristgemäß erfüllt, hat die zustän-
dung mit einer Rechtsverordnung nach
dige Behörde den bevollmächtigten Bezirksschorn-
§ 1 Absatz 1 Satz 3, eine Reinigung, eine
steinfeger unverzüglich mit der Vornahme der
Überprüfung oder eine Schornsteinfe-
Handlungen im Wege der Ersatzvornahme zu be-
gerarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ver-
auftragen.
anlasst,
2. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 (2) Die zuständige Behörde kann für die Ausfüh-
oder Satz 2 oder § 19a eine Mitteilung rung der Ersatzvornahme von dem betroffenen Ei-
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder gentümer Gebühren und Auslagen erheben. Sie
nicht rechtzeitig macht,“. kann bestimmen, dass der Eigentümer die voraus-
sichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Voraus
bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a zu zahlen hat. Werden die voraussichtlich entste-
eingefügt: henden Kosten der Ersatzvornahme nicht fristge-
„3a. entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 2 ein recht gezahlt, so können sie im Verwaltungs-
Gerät verwendet,“. zwangsverfahren beigetrieben werden.“
cc) In Nummer 4 wird die Angabe „Abs. 2“ durch 28. § 31 Absatz 4 wird aufgehoben.
die Wörter „Absatz 3 Satz 1 in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 29. Die §§ 43 und 44 werden durch folgende §§ 43, 44
Satz 1“ ersetzt. und 45 ersetzt:
dd) Die Nummer 6 wird durch folgende Num- „§ 43
mern 6 und 7 ersetzt:
Ruhegeld wegen
„6. entgegen § 19 Absatz 3 Satz 1 ein Kehr-
Versetzung in den Ruhestand
buch, einen Feuerstättenbescheid oder
eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht Am 31. Dezember 2012 festgestellte Ruhegelder
vollständig oder nicht rechtzeitig über- wegen Versetzung in den Ruhestand werden vom
gibt oder ein elektronisches Kehrbuch 1. Januar 2013 an als Ruhegeld bei Berufsunfähig-
oder dort genannte Daten nicht, nicht keit weitergezahlt.
2502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017
§ 44 Artikel 2
Verkündung von Rechtsverordnungen
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
Rechtsverordnungen können abweichend von (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Artikel 1
§ 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekannt- Nummer 2 Buchstabe c dieses Gesetzes einge-
machungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet schränkt.
werden.
§ 45 Artikel 3
Anwendungsbestimmungen Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
§ 12a ist ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden.“ Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Juli 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und Energie
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017 2503
Gesetz
zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur
(Netzentgeltmodernisierungsgesetz)
Vom 17. Juli 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- „38a. volatile Erzeugung
sen:
Erzeugung von Strom aus Windenergieanla-
gen und aus solarer Strahlungsenergie,“.
Artikel 1
3. In § 10c Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
Änderung des „Gewinnung, Verteilung, Lieferung, Kauf“ die Wör-
Energiewirtschaftsgesetzes ter „, Betrieb einer LNG-Anlage“ eingefügt.
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
4. § 11 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1885) geändert a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
worden ist, wird wie folgt geändert: fügt:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: „(3) Betreiber von Übertragungsnetzen kön-
nen besondere netztechnische Betriebsmittel
a) Die Angabe zu § 13k wird wie folgt gefasst:
vorhalten, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit
„§ 13k (weggefallen)“. des Elektrizitätsversorgungssystems bei einem
b) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst: tatsächlichen örtlichen Ausfall eines oder mehre-
rer Betriebsmittel im Übertragungsnetz wieder
„§ 24 Regelungen zu den Netzzugangsbedin- herzustellen. Mit dem Betrieb besonderer netz-
gungen, Entgelten für den Netzzugang technischer Betriebsmittel sind Dritte zu beauf-
sowie zur Erbringung und Beschaffung tragen. Entsprechendes gilt bei der Errichtung
von Ausgleichsleistungen; Verordnungs- von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie
ermächtigung“. und der Bereitstellung abschaltbarer Lasten.
c) Nach der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe Aufträge nach den Sätzen 2 und 3 werden im
eingefügt: Wettbewerb und im Wege transparenter Verfah-
„§ 24a Schrittweise Angleichung der Übertra- ren vergeben. Dabei sind
gungsnetzentgelte“. 1. die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der
d) Die Angabe zu § 90a wird wie folgt gefasst: Verhältnismäßigkeit zu wahren und
„§ 90a (weggefallen)“. 2. alle Teilnehmer des Verfahrens gleich zu be-
handeln.
e) Nach der Angabe zu § 119 wird folgende An-
gabe eingefügt: Der Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen bleibt unberührt. Die Leistung
„§ 120 Schrittweiser Abbau der Entgelte für de- oder die Arbeit besonderer netztechnischer Be-
zentrale Einspeisung; Übergangsrege- triebsmittel darf weder ganz noch teilweise auf
lung“. den Strommärkten veräußert werden. Die Betrei-
2. Nach § 3 Nummer 38 wird folgende Nummer 38a ber von Übertragungsnetzen legen der Bundes-
eingefügt: netzagentur rechtzeitig vor einer geplanten Be-
2504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017
schaffung besonderer netztechnischer Betriebs- auch bundesweit einheitlich festgelegt werden
mittel vor: können,“ eingefügt.
1. Analysen, aus denen sich die Erforderlichkeit c) Satz 2 wird wie folgt geändert:
besonderer netztechnischer Betriebsmittel
aa) Nummer 4 wird durch die folgenden Num-
unter Berücksichtigung bestehender Energie-
mern 4 und 4a ersetzt:
anlagen ergibt, sowie
„4. Regelungen zur Ermittlung der Entgelte
2. ein Beschaffungskonzept, welches das Ver-
für den Netzzugang getroffen werden,
gabeverfahren nach den Sätzen 2 bis 5 be-
wobei
schreibt.“
a) vorgesehen werden kann, dass ins-
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
besondere Kosten des Netzbetriebs,
5. In § 13j wird Absatz 5 aufgehoben. die zuordenbar durch die Integration
6. § 13k wird aufgehoben. von dezentralen Anlagen zur Erzeu-
gung aus erneuerbaren Energiequel-
7. In § 17d wird Absatz 6 aufgehoben. len verursacht werden, bundesweit
8. § 17f wird wie folgt geändert: umgelegt werden können,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: b) vorzusehen ist, dass die Grundlage
aa) In Satz 1 werden die Wörter „,soweit sie für die Ermittlung der Entgelte für
nicht der Errichtung und dem Betrieb der An- den Zugang zu den Übertragungs-
bindungsleitungen dienen,“ gestrichen. netzen zwar getrennt für jeden Über-
tragungsnetzbetreiber kostenorien-
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: tiert nach § 21a ermittelt wird, aber
„Gleiches gilt für die Kosten nach § 17d Ab- die Höhe der Entgelte für den Zu-
satz 1 und nach den §§ 17a und 17b sowie gang zu den Übertragungsnetzen ab
für die Kosten des § 12b Absatz 1 Satz 3 dem 1. Januar 2019 teilweise und ab
Nummer 7 sowie des Flächenentwicklungs- dem 1. Januar 2023 vollständig bun-
plans nach § 5 des Windenergie-auf-See- desweit einheitlich festgelegt wird
Gesetzes.“ und Mehr- oder Mindererlöse, die
den Übertragungsnetzbetreiber da-
cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter
durch entstehen, durch eine finan-
„nach Satz 1“ durch die Wörter „nach den
zielle Verrechnung zwischen ihnen
Sätzen 1 und 2“ ersetzt.
ausgeglichen oder bundesweit um-
b) In Absatz 4 wird nach den Wörtern „Absatz 1 gelegt werden sowie der bundesein-
Satz 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt. heitliche Mechanismus hierfür näher
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: ausgestaltet wird, und
aa) In Satz 1 werden die Wörter „und für Aus- c) die Methode zur Bestimmung der
gleichszahlungen ab dem 1. Januar 2013“ Entgelte so zu gestalten ist, dass
durch die Wörter „für Ausgleichszahlungen eine Betriebsführung nach § 21 Ab-
sowie für die Kosten nach § 17d Absatz 1, satz 2 gesichert ist und die für die
den §§ 17a und 17b sowie für die Kosten Betriebs- und Versorgungssicherheit
nach § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 und sowie die Funktionsfähigkeit der
des Flächenentwicklungsplans nach § 5 des Netze notwendigen Investitionen in
Windenergie-auf-See-Gesetzes“ ersetzt. die Netze gewährleistet sind und An-
reize zu netzentlastender Energieein-
bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden speisung und netzentlastendem
Satz ersetzt: Energieverbrauch gesetzt werden,
„Für den Aufschlag nach Satz 1 sind die
4a. Regelungen zur Steigerung der Kosten-
§§ 27 bis 28 und § 30 des Kraft-Wärme-
effizienz von Maßnahmen für Netz- und
Kopplungsgesetzes entsprechend anzuwen-
Systemsicherheit nach § 13 vorgesehen
den.“
werden,“.
9. § 24 wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ein Komma ersetzt.
„§ 24 d) In Satz 5 werden nach dem Wort „können“ die
Regelungen zu Wörter „nach Maßgabe des § 120“ eingefügt
den Netzzugangs- und werden die Wörter „vorzusehen ist“ durch
bedingungen, Entgelten für den die Wörter „vorgesehen werden kann“ ersetzt.
Netzzugang sowie zur Erbringung 10. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:
und Beschaffung von Ausgleichsleistungen;
„§ 24a
Verordnungsermächtigung“.
b) In Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern Schrittweise Angleichung
„gemäß den §§ 20 bis 23 festzulegen,“ die der Übertragungsnetzentgelte
Wörter „wobei die Entgelte für den Zugang zu Eine Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Num-
Übertragungsnetzen teilweise oder vollständig mer 4 Buchstabe b zur schrittweisen bundesweit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017 2505
einheitlichen Festlegung der Netzentgelte der Über- b) In Absatz 4 Satz 2 wird nach der Angabe „Ab-
tragungsnetzbetreiber kann insbesondere satz 1“ die Angabe „Nr.“ durch die Wörter „Num-
mer 3 Buchstabe b und Nummer“ ersetzt.
1. vorsehen, dass für einen schrittweise steigenden
Anteil der Übertragungsnetzkosten ein bundes- 17. § 111b Absatz 6 Satz 2 und 3 wird durch die
einheitlicher Netzentgeltanteil bestimmt wird folgenden Sätze ersetzt:
oder ein schrittweise größer werdender prozen-
„Die Höhe des Entgelts nach Satz 1 muss im Ver-
tualer Aufschlag oder Abschlag auf die Netzent-
hältnis zum Aufwand der anerkannten Schlich-
gelte der Übertragungsnetzbetreiber erfolgt, bis
tungsstelle angemessen sein und den ordnungsge-
ein bundeseinheitliches Übertragungsnetzent-
mäßen Geschäftsbetrieb sicherstellen. Bei offen-
gelt erreicht ist,
sichtlich missbräuchlichen Anträgen nach Absatz 1
2. Entlastungsregelungen für die stromkostenin- Satz 2 kann auch von dem Verbraucher ein Entgelt
tensive Industrie vorsehen, sofern die Vorausset- verlangt werden, welches 30 Euro nicht überschrei-
zung des § 118 Absatz 24 nicht eingetreten ist.“ ten darf. Einwände gegen Rechnungen berechtigen
11. § 54 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: gegenüber der anerkannten Schlichtungsstelle zum
Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung
„Sie ist insbesondere zuständig für die bundesweit nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offen-
einheitliche Festlegung sichtlichen Fehlers besteht. Für Streitigkeiten über
1. von Preisindizes nach den Verordnungen nach Schlichtungsentgelte ist örtlich ausschließlich das
§ 24, Gericht zuständig, in dessen Bezirk die anerkannte
Schlichtungsstelle ihren Sitz hat.“
2. von Eigenkapitalzinssätzen nach den Verordnun-
gen nach § 24, 18. § 118 wird wie folgt geändert:
3. von Vorgaben zur Erhebung von Vergleichspara- a) § 118 Absatz 18 Satz 1 wird wie folgt geändert:
metern zur Ermittlung der Effizienzwerte nach aa) In Nummer 1 wird das Komma am Ende
den Verordnungen nach § 21a Absatz 6 und durch das Wort „und“ ersetzt.
4. des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors bb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ei-
nach den Verordnungen nach § 21a Absatz 6.“ nen Punkt ersetzt.
12. In § 59 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 werden die
cc) Nummer 3 wird aufgehoben.
Wörter „Entscheidungen nach § 13k,“ gestrichen.
b) Die Absätze 20 bis 22 werden durch die folgen-
13. In § 85 Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
den Absätze 20 bis 24 ersetzt:
die Wörter „sowie über den elektronischen Rechts-
verkehr.“ ersetzt. „(20) Der Offshore-Netzentwicklungsplan für
das Zieljahr 2025 enthält alle Maßnahmen, die
14. § 90a wird aufgehoben.
erforderlich sind, um einen hinreichenden Wett-
15. § 91 wird wie folgt geändert: bewerb unter den bestehenden Projekten im
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird nach der An- Rahmen der Ausschreibung nach § 26 des
gabe „17d,“ die Angabe „19a Absatz 2,“ einge- Windenergie-auf-See-Gesetzes zu gewährleis-
fügt. ten. Der Offshore-Netzentwicklungsplan für das
Zieljahr 2025 soll für die Ostsee die zur Errei-
b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert: chung der in § 27 Absatz 3 und 4 des Windener-
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „6 und 7,“ gie-auf-See-Gesetzes festgelegten Menge erfor-
durch die Angabe „6 bis 8,“ ersetzt. derlichen Maßnahmen mit einer geplanten Fer-
tigstellung ab dem Jahr 2021 vorsehen, jedoch
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „Nummer 8“ eine Übertragungskapazität von 750 Megawatt
durch die Angabe „Nummer 9“ ersetzt. insgesamt nicht überschreiten. Der Offshore-
16. § 95 wird wie folgt geändert: Netzentwicklungsplan für das Zieljahr 2025 soll
für die Nordsee die zur Erreichung der Verteilung
a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
nach § 27 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-
gefügt:
Gesetzes erforderlichen Maßnahmen mit einer
„Gegenüber einem Transportnetzbetreiber oder geplanten Fertigstellung ab dem Jahr 2022 vor-
gegenüber einem vertikal integrierten Energiever- sehen.
sorgungsunternehmen und jedem seiner Unter-
(21) Für Windenergieanlagen auf See, die eine
nehmensteile kann über Satz 1 hinaus in Fällen
unbedingte Netzanbindungszusage nach Ab-
des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b eine
satz 12 oder eine Kapazitätszuweisung nach
höhere Geldbuße verhängt werden; diese darf
§ 17d Absatz 3 Satz 1 in der am 31. Dezember
10 Prozent des Gesamtumsatzes, den der Trans-
2016 geltenden Fassung erhalten haben, sind
portnetzbetreiber oder das vertikal integrierte
die §§ 17d und 17e in der am 31. Dezember
Energieversorgungsunternehmen einschließlich
2016 geltenden Fassung anzuwenden.
seiner Unternehmsteile im der Behördenent-
scheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr (22) § 13 Absatz 6a ist nach dem 31. Dezem-
weltweit erzielt hat, nicht übersteigen. Die Höhe ber 2023 nicht mehr anzuwenden. Zuvor nach
des Gesamtumsatzes kann geschätzt werden. § 13 Absatz 6a geschlossene Verträge laufen
Ein durch die Zuwiderhandlung erlangter Mehr- bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit
erlös bleibt unberücksichtigt.“ weiter.
2506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017
(23) § 47 ist auf Verfahren zur Vergabe von (5) Bei der Ermittlung der Obergrenzen nach Ab-
Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen satz 4 sind ab dem 1. Januar 2018 von den Erlös-
Energieversorgung, in denen am 3. Februar 2017 obergrenzen der jeweiligen Übertragungsnetzbe-
von der Gemeinde bereits Auswahlkriterien samt treiber, so wie sie den jeweiligen Netzentgelten für
Gewichtung im Sinne des § 46 Absatz 4 Satz 4 das Kalenderjahr 2015 zugrunde lagen, die Kosten-
bekannt gegeben wurden, mit der Maßgabe an- bestandteile nach § 17d Absatz 7 dieses Gesetzes
wendbar, dass die in § 47 Absatz 2 Satz 1 bis 3 und § 2 Absatz 5 des Energieleitungsausbaugeset-
genannten Fristen mit Zugang einer Aufforde- zes in Abzug zu bringen, die in die Netzentgelte
rung zur Rüge beim jeweiligen Unternehmen be- eingeflossen sind. Für die Zwecke der Berech-
ginnen. nungsgrundlage zur Ermittlung der Entgelte für de-
zentrale Einspeisungen sind die Netzentgelte für
(24) § 17f Absatz 5 Satz 2 darf erst nach der
das Kalenderjahr 2015 auf dieser Grundlage neu
beihilferechtlichen Genehmigung durch die Eu-
zu berechnen. Die Übertragungsnetzbetreiber sind
ropäische Kommission und für die Dauer der Ge-
verpflichtet, diese fiktiven Netzentgelte gemeinsam
nehmigung angewendet werden.“
mit der Veröffentlichung ihrer Netzentgelte nach
19. Folgender § 120 wird angefügt: § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 auf ihrer Internetseite
zu veröffentlichen und als Berechnungsgrundlage
„§ 120 für die Ermittlung der Entgelte für dezentrale Ein-
Schrittweiser Abbau der speisung zu kennzeichnen.
Entgelte für dezentrale Einspeisung;
(6) Für die Höhe der Obergrenze, die bei der Er-
Übergangsregelung
mittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisung
(1) Bei Einspeisungen von Elektrizität aus dezen- nach Absatz 4 zugrunde zu legen ist, sind die Netz-
tralen Erzeugungsanlagen darf in einer Rechtsver- entgelte des Netzbetreibers maßgebend, an dessen
ordnung nach § 24 Satz 5 keine Erstattung einge- Netz der Anlagenbetreiber am 31. Dezember 2016
sparter Entgelte für den Netzzugang vorgesehen angeschlossen war.
werden
(7) Die für den jeweiligen Verteilernetzbetreiber
1. für Erzeugungsanlagen, die ab dem 1. Januar nach Absatz 4 geltenden Obergrenzen sind je Netz-
2023 in Betrieb genommen worden sind, und Umspannebene den nach Absatz 5 ermittelten
Obergrenzen der Übertragungsnetzbetreiber ent-
2. für Anlagen mit volatiler Erzeugung, die ab dem
sprechend anzupassen und unter Berücksichtigung
1. Januar 2018 in Betrieb genommen worden
dieser Absenkungen ebenfalls neu zu ermitteln.
sind.
Nachgelagerte Verteilernetzbetreiber berücksichti-
(2) Wird eine Erzeugungsanlage nach dem für gen dabei ebenfalls die Obergrenzen nach Satz 1
sie maßgeblichen in Absatz 1 genannten Zeitpunkt eines vorgelagerten Verteilernetzbetreibers. Die
an eine Netz- oder Umspannebene angeschlossen, Netzbetreiber sind verpflichtet, ihre jeweiligen nach
die ihrer bisherigen Anschlussebene nachgelagert Satz 1 ermittelten Netzentgelte je Netz- und Um-
ist, erhält sie keine Entgelte für dezentrale Einspei- spannebene gemeinsam mit ihren Netzentgelten
sung mehr. Eine Erzeugungsanlage, die am 31. De- nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 auf ihrer Internet-
zember 2016 allein an die Höchstspannungsebene seite zu veröffentlichen und als Berechnungsgrund-
angeschlossen war, erhält ab dem 22. Juli 2017 lage für die Ermittlung der Entgelte für dezentrale
auch dann keine Entgelte für dezentrale Einspei- Einspeisungen zu kennzeichnen und für die Kalku-
sung, wenn sie nach dem 31. Dezember 2016 an lation der vermiedenen gewälzten Kosten heranzu-
eine nachgelagerte Netz- oder Umspannebene an- ziehen.
geschlossen worden ist oder wird.
(8) In einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 5
(3) Für Anlagen mit volatiler Erzeugung dürfen ab kann die Ermittlung der Entgelte für dezentrale Ein-
dem 1. Januar 2020 keine Entgelte für dezentrale speisung nach den Absätzen 1 bis 7 und 9 näher
Erzeugung mehr gezahlt werden. Die Rechtsverord- geregelt werden. Insbesondere können in der
nung nach § 24 kann vorsehen, dass die Höhe der Rechtsverordnung die Ergebnisse der fiktiven Er-
Entgelte für dezentrale Einspeisungen aus solchen mittlung nach Absatz 5 für Übertragungsnetzbetrei-
Anlagen bis dahin stufenweise abgesenkt wird und ber festgelegt werden. Dabei können kaufmännisch
dies näher ausgestalten. Die Absenkung kann, aus- gerundete Prozentangaben festgelegt werden.“
gehend von dem sich unter Beachtung der Ab-
sätze 4 und 5 ergebenden Wert, in prozentualen Artikel 2
Schritten oder anteilig erfolgen.
Änderung des
(4) Bei der Ermittlung der Entgelte für dezentrale Gesetzes über die
Einspeisungen, die für den Zeitraum ab dem 1. Ja- Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
nuar 2018 gezahlt werden, sind als Obergrenze die- Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
jenigen Netzentgelte der vorgelagerten Netz- oder
Umspannebene zugrunde zu legen, die für diese In § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Bundesnetz-
Netz- oder Umspannebene am 31. Dezember 2016 agentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
anzuwenden waren. Satz 1 ist auch für Erzeu- und Eisenbahnen vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970,
gungsanlagen anzuwenden, die nach dem 31. De- 2009), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
zember 2016 in Betrieb genommen worden sind 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473) geändert worden
oder werden. ist, werden die Wörter „in der Regel“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017 2507
Artikel 3 bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
Änderung des „Bei der Ermittlung nach den Sätzen 1 und 2
Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind die für die einzelnen Übertragungsnetz-
In § 57 Absatz 3 Satz 1 des Erneuerbare-Energien- betreiber in Anlage 4a angegebenen Werte
Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zu- zugrunde zu legen.“
letzt durch Artikel 24 Absatz 29 des Gesetzes vom c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist,
werden die Wörter „die nach § 18 Absatz 1 Satz 3 Num- „(5) Die vermiedenen Netzentgelte nach Ab-
mer 1 der Stromnetzentgeltverordnung nicht an Anla- satz 1, die sich auf Grund der Ermittlung nach
genbetreiber gewährt werden und nach § 18 Absatz 2 den Absätzen 2 und 3 für die jeweilige Erzeu-
und 3 der Stromnetzentgeltverordnung ermittelt worden gungsanlage ergeben, werden für Anlagen mit
sind“ durch die Wörter „soweit sie nach § 18 Absatz 1 volatiler Erzeugung ab dem 1. Januar 2018
Satz 3 Nummer 1 der Stromnetzentgeltverordnung schrittweise jährlich, jeweils zum 1. Januar des
nicht an Anlagenbetreiber gewährt werden und nach Jahres, jeweils um einen Betrag von einem Drittel
§ 120 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung des ursprünglichen Ausgangswertes abgesenkt.“
mit § 18 Absatz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverord- 2. Dem § 19 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
nung ermittelt worden sind“ ersetzt.
„Bei gleichzeitigem netzdienlichen Verhalten nach
Absatz 2 Satz 1 darf das individuelle Netzentgelt
Artikel 4
für Letztverbraucher nach Satz 1 nicht weniger als
Änderung der 20 Prozent des nach Satz 2 ermittelten Jahresleis-
Stromnetzentgeltverordnung tungspreises betragen.“
Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 3. Nach Anlage 4 wird folgende Anlage 4a eingefügt:
(BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 8 des Geset-
„Anlage 4a
zes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert
(zu § 18 Absatz 2)
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 18 wird wie folgt geändert: Referenzpreisblatt
für die Netzentgelte von
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Übertragungsnetzbetreibern zur Ermittlung
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Erzeu- vermiedener Netzentgelte nach § 18 Absatz 2
gungsanlagen“ die Wörter „, die vor dem Nach § 120 Absatz 4 Satz 1 des Energiewirtschafts-
1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden gesetzes sind zur Ermittlung vermiedener Netzent-
sind,“ eingefügt. gelte für das Jahr 2018 jeweils die Preisblätter des
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: Jahres 2016 zugrunde zu legen.
„Bei Anlagen mit volatiler Erzeugung ist Satz 1 Im Jahr 2018 werden auf der Basis der Preisblätter
mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie nur des Jahres 2016 die Kosten nach § 120 Absatz 5
dann ein Entgelt erhalten, wenn sie vor dem des Energiewirtschaftsgesetzes vollständig heraus-
1. Januar 2018 in Betrieb genommen worden gerechnet, soweit sie in den Erlösobergrenzen des
sind.“ Jahres 2016 enthalten waren und damit in die Preis-
blätter des Jahres 2016 eingeflossen sind. Diese
cc) In dem neuen Satz 3 werden nach den Wör- Kosten werden ab dem Jahr 2018 nicht mehr bei
tern „vermiedenen Netzentgelten entspre- der Ermittlung der vermiedenen Netzentgelte be-
chen“ die Wörter „, die nach Maßgabe des rücksichtigt.
§ 120 des Energiewirtschaftsgesetzes ermit-
telt werden“ eingefügt. Daraus ergeben sich die Werte, die als Netzentgelte
für die Übertragungsnetze der Berechnung der ver-
dd) Der neue Satz 4 wird wie folgt geändert:
miedenen Netzentgelte im jeweiligen Jahr zugrunde
aaa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am zu legen sind. Sie sind bezogen auf die Netzentgelte
Ende durch ein Komma ersetzt. für den Strombezug aus dem Höchstspannungs-
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 6 Ab- netz, die in den Preisblättern der Übertragungsnetz-
satz 5“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 4 betreiber für einen Bezug von mehr als 2 500 Benut-
Satz 1“ und der Punkt am Ende durch zungsstunden gelten. Ab dem Jahr 2018 bleiben die
das Wort „oder“ ersetzt. Werte für die Berechnungsgrundlage konstant. Sie
sind die Obergrenzen im Sinne des § 120 Absatz 4
ccc) Folgende Nummer 3 wird angefügt: Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.“
„3. aus KWK-Anlagen nach § 8a Ab-
satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungs- Artikel 5
gesetzes gefördert wird.“ Änderung der
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Anreizregulierungsverordnung
aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „der vor- § 11 Absatz 2 Satz 1 der Anreizregulierungsverord-
gelagerten Netz- oder Umspannebene“ die nung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zu-
Wörter „nach Maßgabe des § 120 Absatz 2 letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. September
bis 6 des Energiewirtschaftsgesetzes“ einge- 2016 (BGBl. I S. 2147) geändert worden ist, wird wie
fügt. folgt geändert:
2508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017
1. In Nummer 6 werden nach den Wörtern „Investi- triebsmitteln nach § 11 Absatz 3 des Energiewirt-
tionsmaßnahmen nach § 23,“ die Wörter „soweit schaftsgesetzes“ ersetzt.
sie nicht zu den Kosten nach § 17 Absatz 1, den
§§ 17a und 17b, des § 12b Absatz 1 Satz 3 Num- Artikel 6
mer 7 oder des Flächenentwicklungsplans nach § 5 Inkrafttreten
des Windenergie-auf-See-Gesetzes gehören und“
eingefügt. (1) Am 1. Januar 2019 treten in Kraft:
2. Nummer 15 wird aufgehoben. 1. Artikel 1 Nummer 7 und 8 und
3. In Nummer 16 werden die Wörter „Netzstabilitätsan- 2. Artikel 5 Nummer 1 und 2.
lagen nach § 13k des Energiewirtschaftsgesetzes“ (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
durch die Wörter „besonderen netztechnischen Be- Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Juli 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und Energie
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017 2509
Gesetz
zur Verbesserung der Leistungen bei Renten
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze
(EM-Leistungsverbesserungsgesetz)
Vom 17. Juli 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzun-
gen in ihrer Person sowie die Führung eines
Artikel 1 Handwerksbetriebs als Hauptbetrieb, der bisher
Änderung des als Nebenbetrieb im Sinne der §§ 2 und 3 der
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Handwerksordnung geführt wurde, innerhalb von
drei Monaten ab Vorliegen der genannten Tat-
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche bestände zu melden. Eine Meldung ist nicht er-
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekannt- forderlich, soweit eine Eintragung der Tatbe-
machung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, stände in die Handwerksrolle bereits erfolgt ist.“
3384), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2070) geändert worden ist, 8. § 196 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
wird wie folgt geändert: „(3) Die Handwerkskammern sind verpflichtet,
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: der Datenstelle der Rentenversicherung unverzüg-
a) Die Angabe zu § 253a wird wie folgt gefasst: lich Eintragungen, Änderungen und Löschungen
in der Handwerksrolle über natürliche Personen
„§ 253a Zurechnungszeit“.
und Gesellschafter einer Personengesellschaft zu
b) Die Angabe zu § 269a wird wie folgt gefasst: melden. Von der Meldepflicht ausgenommen sind
„§ 269a (weggefallen)“. Eintragungen, Änderungen und Löschungen zu
Handwerksbetrieben im Sinne der §§ 2 und 3
c) Die Angabe zu § 276 wird wie folgt gefasst:
der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführun-
„§ 276 (weggefallen)“. gen auf Grund des § 4 der Handwerksordnung.
d) Die Angabe zu § 318 wird wie folgt gefasst: Mit den Meldungen sind, soweit vorhanden, die
„§ 318 (weggefallen)“. folgenden Angaben zu übermitteln:
e) Die Angabe zum Zehnten Unterabschnitt im 1. Familienname und Vornamen,
Zweiten Abschnitt des Fünften Kapitels wird 2. gegebenenfalls Geburtsname,
wie folgt gefasst:
3. Geburtsdatum,
„Zehnter Unterabschnitt
(weggefallen)“. 4. Staatsangehörigkeit,
2. § 33 Absatz 3 wird wie folgt geändert: 5. Wohnanschrift,
a) Der Nummer 3 wird ein Punkt angefügt. 6. gegebenenfalls Familienname und Vornamen
b) Der Satzteil nach Nummer 3 und die Num- des gesetzlichen Vertreters,
mern 4 und 5 werden aufgehoben. 7. die Bezeichnung der Rechtsvorschriften, nach
3. § 58 Absatz 1 wird wie folgt geändert: denen der Gewerbetreibende die Voraus-
setzungen für die Eintragung in die Hand-
a) Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt geändert:
werksrolle erfüllt,
aa) In Buchstabe b wird das Wort „oder“ durch
einen Punkt ersetzt. 8. Art und Zeitpunkt der Prüfung eines in die
Handwerksrolle bereits eingetragenen Ge-
bb) Die Buchstaben c und d werden aufge- werbetreibenden, mittels derer die Kenntnisse
hoben. und Fertigkeiten nachgewiesen wurden, die
b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Anrech- zur Ausübung des betriebenen Handwerks
nungszeiten“ die Wörter „nach Satz 1 Num- notwendig sind,
mer 1 und 3“ eingefügt.
9. Firma und Anschrift der gewerblichen Nieder-
4. In § 59 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils lassung,
die Angabe „62“ durch die Angabe „65“ ersetzt.
10. das zu betreibende Handwerk oder bei Aus-
5. In § 74 Satz 3 wird nach den Wörtern „vorrangig
übung mehrerer Handwerke diese Handwerke,
die“ das Wort „beitragsfreien“ eingefügt.
6. § 89 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 und 10 wird auf- 11. Tag der Eintragung in die Handwerksrolle
gehoben. oder Tag der Änderung oder Löschung der
Eintragung sowie
7. Nach § 190a Absatz 1 Satz 1 werden die folgen-
den Sätze eingefügt: 12. bei einer Änderung oder Löschung den Grund
für diese.
„Selbständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nummer 8
sind verpflichtet, dem zuständigen Rentenversiche- Die Meldungen haben durch elektronische Daten-
rungsträger die Erfüllung der für die Eintragung in übermittlung im eXTra-Standard durch das sichere
2510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017
Hypertext-Übertragungsprotokoll (https) zu er- Satz 3 in der bis zum 21. Juli 2017 geltenden Fas-
folgen. Bis zum 31. Dezember 2021 können die sung in der Rente nicht berücksichtigt wurden.
Meldungen abweichend von Satz 2 über eine Abweichend von § 300 Absatz 3 ist bei der Neu-
von der Datenstelle der Rentenversicherung zur feststellung der Rente nach Satz 1 die Regelung
Verfügung gestellte Webanwendung unter Nut- des § 58 Absatz 1 Satz 3 und des § 74 Satz 3 in
zung allgemein zugänglicher Netze übermittelt der jeweils ab dem 22. Juli 2017 geltenden Fas-
werden. Die Meldungen sind für jeden Gewerbe- sung anzuwenden.“
treibenden und Gesellschafter gesondert zu ertei- 16. Dem § 313 Absatz 1 wird folgender Satz ange-
len. Die Datenstelle der Rentenversicherung hat fügt:
die gemeldeten Daten an den zuständigen Träger
der Rentenversicherung weiterzuleiten.“ „Die Hinzuverdienstgrenze nach Satz 1 Nummer 1
wird jährlich entsprechend der prozentualen Ver-
9. In § 241 Absatz 1 werden die Wörter „und Zeiten änderung der Bezugsgröße angepasst.“
des Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleis-
16a. In § 313 Absatz 8 wird die Angabe „2017“ durch
tung vor dem 1. Januar 1992“ gestrichen.
die Angabe „2020“ ersetzt.
10. In § 242 Absatz 1 werden die Wörter „und Zeiten 17. § 318 wird aufgehoben.
des Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleis-
tung vor dem 1. Januar 1992“ gestrichen. 18. Der Zehnte Unterabschnitt im Zweiten Abschnitt
des Fünften Kapitels wird aufgehoben.
11. § 253a wird wie folgt gefasst:
19. In § 320 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der An-
„§ 253a gabe „Satz 1“ die Angabe „oder 2“ eingefügt.
Zurechnungszeit
Artikel 2
Beginnt eine Rente wegen verminderter Änderung des Gesetzes
Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor über die Alterssicherung der Landwirte
dem 1. Januar 2024 oder sind bei einer Hinter-
bliebenenrente Versicherte vor dem 1. Januar Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
2024 verstorben, wird das Ende der Zurech- vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt
nungszeit wie folgt angehoben: durch Artikel 6 Absatz 5 des Gesetzes vom 23. Mai
2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, wird wie
Bei Beginn auf Alter folgt geändert:
der Rente
Anhebung 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 92a wie
oder bei Tod
um Monate Jahre Monate folgt gefasst:
der Versicherten
im Jahr „§ 92a Zurechnungszeit“.
2018 3 62 3 2. In § 19 Absatz 1 wird die Angabe „62“ durch die
Angabe „65“ ersetzt.
2019 6 62 6
3. § 92a wird wie folgt gefasst:
2020 12 63 0 „§ 92a
Zurechnungszeit
2021 18 63 6
Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminderung vor
2022 24 64 0 dem 1. Januar 2024 oder sind bei einer Hinterbliebe-
nenrente Versicherte vor dem 1. Januar 2024 ver-
2023 30 64 6“. storben, wird das Ende der Zurechnungszeit wie
folgt angehoben:
12. Die §§ 269a und 276 werden aufgehoben.
Bei Beginn auf Alter
13. In § 276a Absatz 1a wird die Angabe „§ 172 Ab- der Rente
Anhebung
satz 1“ durch die Angabe „§ 172“ ersetzt. oder bei Tod
um Monate Jahre Monate
der Versicherten
14. Dem § 302 Absatz 6 wird folgender Satz ange- im Jahr
fügt:
2018 3 62 3
„Die Hinzuverdienstgrenze nach Satz 1 Nummer 1
wird jährlich entsprechend der prozentualen Ver- 2019 6 62 6
änderung der Bezugsgröße angepasst.“
14a. In § 302 Absatz 7 wird die Angabe „2017“ durch 2020 12 63 0
die Angabe „2020“ ersetzt.
2021 18 63 6
15. Dem § 309 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Eine nach den Vorschriften dieses Buches 2022 24 64 0
berechnete Rente ist auf Antrag von Beginn an
neu festzustellen und zu leisten, wenn der Ren- 2023 30 64 6“.
tenbeginn vor dem 22. Juli 2017 liegt und Anrech-
nungszeiten, mit Ausnahme von Anrechnungszei- 4. In § 93a Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Vom-
ten wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosig- hundertsatzes“ durch das Wort „Prozentsatzes“ er-
keit, aufgrund der Anwendung des § 58 Absatz 1 setzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017 2511
5. Die Anlage 3 wird wie folgt gefasst: Artikel 3
„Anlage 3 Änderung des
Rentenbeginn/Monat Neunten Buches Sozialgesetzbuch
nach Todesmonat Werte nach § 93a
(in Prozent) Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezem-
Jahr Monat ber 2016 (BGBl. I S. 3234), das durch Artikel 25a des
vor 2001 0,00 Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2001 Januar 2,78
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11 wie
Februar 5,56 folgt gefasst:
März 8,33 „§ 11 Förderung von Modellvorhaben zur Stärkung
der Rehabilitation, Verordnungsermächtigung“.
April 11,11
2. § 11 wird wie folgt geändert:
Mai 13,89
a) Der Überschrift werden ein Komma und das Wort
Juni 16,67
„Verordnungsermächtigung“ angefügt.
Juli 19,44
b) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4
August 22,22 und 5 ersetzt:
September 25,00 „(4) Die zuwendungsrechtliche und organisa-
torische Abwicklung der Modellvorhaben nach
Oktober 27,78 Absatz 1 erfolgt durch die Deutsche Renten-
November 30,56 versicherung Knappschaft-Bahn-See unter der
Aufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und
Dezember 33,33 Soziales. Die Aufsicht erstreckt sich auch auf
den Umfang und die Zweckmäßigkeit der Modell-
2002 Januar 36,11
vorhaben. Die Ausgaben, welche der Deutschen
Februar 38,89 Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See aus
der Abwicklung der Modellvorhaben entstehen,
März 41,67 werden aus den Haushaltsmitteln nach Absatz 1
April 44,44 vom Bund erstattet. Das Nähere ist durch Ver-
waltungsvereinbarung zu regeln.
Mai 47,22
(5) Das Bundesministerium für Arbeit und
Juni 50,00 Soziales untersucht die Wirkungen der Modell-
vorhaben. Das Bundesministerium für Arbeit und
Juli 52,78
Soziales kann Dritte mit diesen Untersuchungen
August 55,56 beauftragen.“
September 58,33
Artikel 4
Oktober 61,11
Änderung des
November 63,89 Kündigungsschutzgesetzes
Dezember 66,67 Das Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317),
2003 Januar 69,44 das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom
Februar 72,22 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
März 75,00
1. § 23 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
April 77,78
2. Dem § 24 wird folgender Absatz 5 angefügt:
Mai 80,56
„(5) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts finden
Juni 83,33 nach Maßgabe der folgenden Sätze Anwendung auf
Juli 86,11 die Besatzungen von Seeschiffen. Bei Schiffen nach
§ 114 Absatz 4 Satz 1 des Betriebsverfassungsge-
August 88,89 setzes tritt, soweit sie nicht als Teil des Landbetriebs
gelten, an die Stelle des Betriebsrats der Seebe-
September 91,67
triebsrat. Betrifft eine anzeigepflichtige Entlassung
Oktober 94,44 die Besatzung eines Seeschiffes, welches unter der
Flagge eines anderen Mitgliedstaates der Euro-
November 97,22 päischen Union fährt, so ist die Anzeige an die
Dezember 100,00“. Behörde des Staates zu richten, unter dessen
Flagge das Schiff fährt.“
2512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017
Artikel 5 vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt
Änderung des durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Februar 2017
Europäische Betriebsräte-Gesetzes (BGBl. I S. 258) geändert worden ist, wird die Angabe
„83“ durch die Angabe „166“ ersetzt.
Dem § 42 des Europäische Betriebsräte-Gesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2650) wird folgender § 41a vorangestellt:
Artikel 7
„§ 41a Änderung der
Besondere Regelungen Beitragsverfahrensverordnung
für Besatzungsmitglieder von Seeschiffen
In § 8 Absatz 2 Nummer 19 der Beitragsverfahrens-
(1) Ist ein Mitglied des besonderen Verhandlungs- verordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zu-
gremiums, eines Europäischen Betriebsrats oder einer letzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Dezember
Arbeitnehmervertretung im Sinne des § 19 oder dessen 2016 (BGBl. I S. 2838) geändert worden ist, werden
Stellvertreter Besatzungsmitglied eines Seeschiffs, so nach der Angabe „Satz 2“ die Wörter „oder § 230
sollen die Sitzungen so angesetzt werden, dass die Absatz 9 Satz 2“ eingefügt.
Teilnahme des Besatzungsmitglieds erleichtert wird.
(2) Befindet sich ein Besatzungsmitglied auf See
oder in einem Hafen, der sich in einem anderen Land Artikel 8
als dem befindet, in dem die Reederei ihren Geschäfts-
sitz hat, und kann deshalb nicht an einer Sitzung nach Inkrafttreten
Absatz 1 teilnehmen, so kann eine Teilnahme an der (1) Artikel 1 Nummer 14 und 16 tritt am 1. Juli 2017
Sitzung mittels neuer Informations- und Kommunika- in Kraft.
tionstechnologien erfolgen, wenn
1. dies in der Geschäftsordnung des zuständigen (2) Die Artikel 4 und 5 treten am 10. Oktober 2017 in
Gremiums vorgesehen ist und Kraft.
2. sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung (3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 3
keine Kenntnis nehmen können.“ Buchstabe a, Nummer 4 und 11 sowie die Artikel 2, 3
und 6 treten am 1. Januar 2018 in Kraft.
Artikel 6
Änderung des (4) Artikel 1 Nummer 7, 8 und 19 tritt am 1. April
Betriebsverfassungsgesetzes 2018 in Kraft.
In § 80 Absatz 1 Nummer 4 des Betriebsverfas- (5) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
sungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Juli 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017 2513
Gesetz
zur Regelung des Rechts auf Kenntnis
der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen
Vom 17. Juli 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: sequenz oder die eindeutige Spendennummer nach
Absatz 2 Satz 2 für die in Absatz 4 Satz 2 bis 4
Artikel 1 genannte Dauer zu speichern,
Gesetz 3. den Umfang der Verarbeitung der personenbezoge-
zur Errichtung nen Daten des Samenspenders bei der Entnahme-
eines Samenspenderregisters und einrichtung sowie
zur Regelung der Auskunftserteilung über den a) die Übermittlungsverpflichtung bezüglich seiner
Spender nach heterologer Verwendung von Samen personenbezogenen Daten an das Deutsche In-
(Samenspenderregistergesetz – SaRegG) stitut für Medizinische Dokumentation und Infor-
mation,
§1 b) die Speicherung seiner personenbezogenen Da-
Samenspenderregister ten in dem Samenspenderregister sowie deren
Speicherungsdauer und
(1) Beim Deutschen Institut für Medizinische Doku-
mentation und Information wird ein Samenspenderregis- c) das Recht, über Absatz 2 hinausgehende freiwil-
ter errichtet und geführt. lige Angaben jederzeit gemäß Absatz 3 Satz 2
widerrufen zu können,
(2) Zweck des Samenspenderregisters ist es, für
Personen, die durch heterologe Verwendung von Samen 4. die Tatsache, dass das Deutsche Institut für Medizi-
bei einer ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung nische Dokumentation und Information den Samen-
gezeugt worden sind, die Verwirklichung des Rechts auf spender von der Speicherung seiner personenbezo-
Kenntnis ihrer Abstammung sicherzustellen. Gleichzeitig genen Daten in Kenntnis setzen und dass es dazu
werden mit diesem Gesetz die organisatorischen ein- bei Bedarf eine Anfrage zu seinen Anschriftsdaten
schließlich der verfahrensmäßigen Voraussetzungen bei der Meldebehörde durchführen wird,
für die Ausübung dieses Rechts geschaffen. 5. die Verpflichtung des Deutschen Instituts für Medizi-
nische Dokumentation und Information nach § 10
§2 Absatz 4 Satz 1, auf Antrag einer nach § 10 Absatz 1
Pflichten der anspruchsberechtigten Person Auskunft über die
Entnahmeeinrichtung bei der Identität des Samenspenders aus dem Samenspen-
Gewinnung von Samen zur heterologen derregister zu erteilen,
Verwendung für eine künstliche Befruchtung 6. das Verfahren der Auskunftserteilung und die Ver-
(1) Eine Einrichtung, in der Samen zur heterologen pflichtung des Deutschen Instituts für Medizinische
Verwendung für eine ärztlich unterstützte künstliche Dokumentation und Information, den Samenspender
Befruchtung gewonnen wird (Entnahmeeinrichtung), hat über eine ihn betreffende Auskunftserteilung und
sicherzustellen, dass der Samenspender vor der Gewin- darüber zu informieren, dass das Deutsche Institut
nung des Samens über Folgendes aufgeklärt worden ist: für Medizinische Dokumentation und Information
dazu eine Anfrage zu seinen Anschriftsdaten bei
1. den Auskunftsanspruch einer durch heterologe Ver-
der Meldebehörde durchführen wird, sowie
wendung von Samen gezeugten Person nach § 10
und die Bedeutung, die die Kenntnis der Abstam- 7. den Ausschluss der Feststellung der rechtlichen Va-
mung für die Entwicklung eines Menschen hat, so- terschaft des Samenspenders gemäß § 1600d
wie über die Möglichkeit, sich über die Folgen einer Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Samenspende beraten zu lassen, Der Samenspender hat der Entnahmeeinrichtung
2. die Pflicht der Entnahmeeinrichtung, die in Absatz 2 schriftlich zu bestätigen, dass er gemäß Satz 1 aufge-
Satz 1 aufgeführten personenbezogenen Daten zu klärt worden ist und die dort genannten Aufklärungs-
erheben und diese sowie die Spendenkennungs- inhalte verstanden hat.
2514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017
(2) Bei der Gewinnung von Samen zur heterologen §4
Verwendung für eine ärztlich unterstützte künstliche Pflicht der Einrichtung
Befruchtung hat die Entnahmeeinrichtung folgende per- der medizinischen Versorgung
sonenbezogene Daten des Samenspenders zu erheben vor der heterologen Verwendung
und zu speichern: von Samen zur künstlichen Befruchtung
1. Familienname und, sofern abweichend, Geburtsname, Eine Einrichtung der medizinischen Versorgung hat
vor einer heterologen Verwendung von Samen für eine
2. Vornamen, ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung sicherzu-
stellen, dass die Empfängerin der Samenspende über
3. Geburtstag und Geburtsort, Folgendes aufgeklärt worden ist:
4. Staatsangehörigkeit und 1. den Auskunftsanspruch einer durch heterologe Ver-
wendung von Samen gezeugten Person nach § 10
5. Anschrift. und die Bedeutung, die die Kenntnis der Abstam-
mung für die Entwicklung eines Menschen hat,
Die Entnahmeeinrichtung hat bei der Gewinnung von sowie die Möglichkeit, sich über die Folgen einer
Samen zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Daten künstlichen Befruchtung durch heterologe Verwen-
des Samenspenders die Spendenkennungssequenz dung von Samen beraten zu lassen,
nach § 41b Absatz 1 Satz 3 der Arzneimittel- und Wirk-
2. die Pflicht der Einrichtung der medizinischen Versor-
stoffherstellungsverordnung (Spendenkennungssequenz)
gung, die in § 5 Absatz 2 Satz 1 aufgeführten per-
oder die eindeutige Spendennummer nach § 41b Ab-
sonenbezogenen Daten zu erheben und für die in § 5
satz 2 Satz 1 der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungs-
Absatz 6 Satz 2 genannte Dauer zu speichern,
verordnung (eindeutige Spendennummer) zu speichern.
3. den Umfang der Verarbeitung der personenbezoge-
(3) Aufgrund einer schriftlichen Einwilligung des Sa- nen Daten der Empfängerin der Samenspende bei
menspenders hat die Entnahmeeinrichtung zusätzlich der Einrichtung der medizinischen Versorgung sowie
zu den in Absatz 2 genannten Pflichtangaben weitere a) die Übermittlungsverpflichtung bezüglich ihrer
Angaben des Samenspenders zu dessen Person und personenbezogenen Daten an das Deutsche
Beweggründen für die Samenspende zu speichern. Institut für Medizinische Dokumentation und In-
Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich oder in Text- formation und
form gegenüber der Entnahmeeinrichtung oder dem
Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation b) die Speicherung ihrer personenbezogenen Daten
und Information widerrufen werden. im Samenspenderregister sowie deren Speiche-
rungsdauer,
(4) Die Daten nach den Absätzen 2 und 3 sind ge- 4. die Verpflichtung des Deutschen Instituts für Medizi-
trennt von den Angaben zu speichern, die nach § 5 der nische Dokumentation und Information nach § 10
TPG-Gewebeverordnung von der Entnahmeeinrichtung Absatz 4 Satz 1, auf Antrag einer nach § 10 Absatz 1
in der Spenderakte und im Entnahmebericht zu doku- anspruchsberechtigten Person Auskunft über den
mentieren sind. Die Daten sind nach Ablauf von zehn Samenspender aus dem Samenspenderregister zu
Jahren nach der Gewinnung des Samens zu löschen. erteilen,
Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn der Sa-
5. das Verfahren der Auskunftserteilung und
menspender der heterologen Verwendung des Samens
vor der Verwendung schriftlich oder in Textform wider- 6. den Ausschluss der Feststellung der rechtlichen Va-
spricht. Die Daten nach Absatz 3 Satz 1 sind unverzüg- terschaft des Samenspenders gemäß § 1600d
lich zu löschen, wenn der Samenspender seine Einwil- Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
ligung gegenüber der Entnahmeeinrichtung nach Ab- Die Empfängerin der Samenspende hat der Einrichtung
satz 3 Satz 2 widerrufen hat. der medizinischen Versorgung schriftlich zu bestätigen,
dass sie gemäß Satz 1 aufgeklärt worden ist und die
§3 dort genannten Aufklärungsinhalte verstanden hat. Sie
ist verpflichtet, die Einrichtung der medizinischen Ver-
Pflichten der Entnahmeeinrichtung sorgung unter Angabe des Geburtsdatums über die
bei der Abgabe von Samen zur heterologen Geburt des Kindes oder der Kinder spätestens drei Mo-
Verwendung für eine künstliche Befruchtung nate nach der Geburt zu unterrichten, und hat schrift-
lich zu versichern, dass sie ihrer Verpflichtung nach-
(1) Die Entnahmeeinrichtung darf Samen zur hetero- kommen wird.
logen Verwendung nur an eine Einrichtung der medizi-
nischen Versorgung im Sinne des § 1a Nummer 9 des §5
Transplantationsgesetzes (Einrichtung der medizini-
Pflichten der Einrichtung
schen Versorgung) und nur abgeben, wenn die Voraus-
der medizinischen Versorgung
setzung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 erfüllt ist.
bei heterologer Verwendung
(2) Bei der Abgabe des Samens zur heterologen Ver- von Samen zur künstlichen Befruchtung
wendung für eine ärztlich unterstützte künstliche Be- (1) Die Einrichtung der medizinischen Versorgung
fruchtung hat die Entnahmeeinrichtung der Einrichtung darf Samen für eine ärztlich unterstützte künstliche Be-
der medizinischen Versorgung die Spendenkennungs- fruchtung nur heterolog verwenden, wenn die Voraus-
sequenz oder die eindeutige Spendennummer zu über- setzung nach § 4 Satz 2 vorliegt und ihr die Spenden-
mitteln. kennungssequenz oder die eindeutige Spendennum-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017 2515
mer des zur Verwendung vorgesehenen Samens vor- hat, hat sie folgende Daten an das Deutsche Institut für
liegt. Bei der heterologen Verwendung von Samen aus Medizinische Dokumentation und Information zu über-
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, mitteln:
aus einem Vertragsstaat des Abkommens über den 1. die Daten nach § 5 Absatz 2,
Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat
hat die Einrichtung der medizinischen Versorgung 2. das Geburtsdatum des Kindes oder der Kinder und
darüber hinaus sicherzustellen, dass die Entnahmeein- 3. die Anzahl der Kinder.
richtung, von der sie den Samen erhalten hat, dem Deut- (2) Hat die Einrichtung der medizinischen Versorgung
schen Institut für Medizinische Dokumentation und Infor- keine Kenntnis von der Geburt eines Kindes oder meh-
mation auf Verlangen nach § 7 Absatz 2 die in § 2 rerer Kinder nach Absatz 1 erlangt, hat sie spätestens
Absatz 2 Satz 1 genannten Daten übermitteln wird. vier Monate nach dem errechneten Geburtstermin fol-
(2) Die Einrichtung der medizinischen Versorgung gende Daten an das Deutsche Institut für Medizinische
hat vor der heterologen Verwendung von Samen fol- Dokumentation und Information zu übermitteln:
gende personenbezogene Daten der Empfängerin der 1. die Daten nach § 5 Absatz 2 und
Samenspende zu erheben und zu speichern:
2. den errechneten Geburtstermin.
1. Familienname und, sofern abweichend, Geburtsname,
(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Einrich-
2. Vornamen, tung der medizinischen Versorgung bekannt ist, dass
3. Geburtstag und Geburtsort und die heterologe Verwendung von Samen nicht zum Erfolg
geführt hat.
4. Anschrift.
(4) Die Entnahmeeinrichtung hat dem Deutschen In-
Die Einrichtung der medizinischen Versorgung hat zu-
stitut für Medizinische Dokumentation und Information
sätzlich zu den personenbezogenen Daten der Emp-
auf Verlangen gemäß § 7 Absatz 2 die personenbezo-
fängerin der Samenspende vor der heterologen Ver-
genen Daten des Samenspenders nach § 2 Absatz 2
wendung von Samen den Namen und die Anschrift
Satz 1 und die weiteren Angaben des Samenspenders
der Entnahmeeinrichtung, von der sie die zu verwen-
nach § 2 Absatz 3 Satz 1 zu übermitteln. Widerruft der
dende Samenspende erhalten hat, sowie die Spenden-
Samenspender nach § 2 Absatz 3 Satz 2 seine Einwil-
kennungssequenz oder die eindeutige Spendennum-
ligung in die weitere Speicherung der nach § 2 Absatz 3
mer des heterolog verwendeten Samens zu erheben
Satz 1 gemachten Angaben, teilt die Entnahmeeinrich-
und zu speichern.
tung dies dem Deutschen Institut für Medizinische Do-
(3) Die Einrichtung der medizinischen Versorgung kumentation und Information unverzüglich mit.
hat nach der heterologen Verwendung von Samen fol-
(5) Für die Übermittlungen nach den Absätzen 1, 2
gende Daten zu erheben und zu speichern:
und 4 ist ein vom Deutschen Institut für Medizinische
1. den Zeitpunkt der Verwendung, Dokumentation und Information erstelltes Formblatt zu
2. den Eintritt der hierdurch herbeigeführten Schwan- verwenden. Das Formblatt kann auch elektronisch zur
gerschaft sowie Verfügung gestellt und genutzt werden.
3. den errechneten Geburtstermin.
§7
(4) Ist der Einrichtung der medizinischen Versorgung
Aufgaben des Deutschen Instituts für
die Geburt des Kindes oder der Kinder bekannt, hat sie
Medizinische Dokumentation und Information
unverzüglich nach Kenntniserlangung auch das Ge-
im Zusammenhang mit dem Samenspenderregister
burtsdatum zu speichern.
(1) Das Deutsche Institut für Medizinische Doku-
(5) Sofern die Empfängerin der Samenspende die
mentation und Information hat die erforderlichen räum-
Einrichtung der medizinischen Versorgung nicht über
lichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen
die Geburt des Kindes oder der Kinder nach § 4 Satz 3
zu treffen, damit die im Samenspenderregister gespei-
unterrichtet, hat die Einrichtung der medizinischen Ver-
cherten Daten insbesondere gegen unbefugtes Hinzu-
sorgung diese Information bei der Empfängerin der
fügen, Löschen oder Verändern geschützt sind und
Samenspende zu erfragen.
keine unbefugte Kenntnisnahme oder Weitergabe erfol-
(6) Die Daten nach den Absätzen 2 und 3 sind gen kann.
getrennt von den Angaben, die die Einrichtungen der
(2) Werden dem Deutschen Institut für Medizinische
medizinischen Versorgung nach § 7 der TPG-Gewebe- Dokumentation und Information Daten nach § 6 Ab-
verordnung zu dokumentieren haben, zu speichern. Die
satz 1 oder 2 übermittelt, hat es von der gemeldeten
Daten sind nach Ablauf von sechs Monaten nach deren
Entnahmeeinrichtung unter Nennung der Spendenken-
Übermittlung an das Deutsche Institut für Medizinische nungssequenz oder der eindeutigen Spendennummer
Dokumentation und Information oder im Fall von § 6
des heterolog verwendeten Samens die Daten des
Absatz 3 unverzüglich zu löschen.
Samenspenders nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und § 2
Absatz 3 Satz 1 anzufordern.
§6
(3) Unmittelbar nach Eingang der nach § 6 übermit-
Übermittlung an das Deutsche Institut telten Daten hat das Deutsche Institut für Medizinische
für Medizinische Dokumentation und Information Dokumentation und Information zu prüfen, ob die über-
(1) Sobald die Einrichtung der medizinischen Versor- mittelten Daten vollständig und nicht offensichtlich un-
gung nach heterologer Verwendung von Samen für eine richtig sind. Sind die Daten unvollständig oder weisen
von ihr ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung von sie offensichtliche Unrichtigkeiten auf, hat das Deut-
der Geburt des Kindes oder der Kinder Kenntnis erlangt sche Institut für Medizinische Dokumentation und Infor-
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mation die zur Übermittlung verpflichtete Einrichtung § 10
zur Meldung der fehlenden Daten oder zur Korrektur
der Daten aufzufordern. Voraussetzungen und
Verfahren der Auskunftserteilung
(4) Das Deutsche Institut für Medizinische Doku-
mentation und Information speichert die Daten im (1) Eine Person, die vermutet, durch heterologe Ver-
Samenspenderregister und setzt den Samenspender wendung von Samen bei einer ärztlich unterstützten
von der Speicherung seiner personenbezogenen Daten künstlichen Befruchtung gezeugt worden zu sein, hat
im Samenspenderregister in Kenntnis. Hierzu hat das gegenüber dem Deutschen Institut für Medizinische
Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Dokumentation und Information Anspruch auf Auskunft
Information bei Bedarf eine Anfrage zu den Anschrifts- aus dem Samenspenderregister. Nach Vollendung des
daten des Samenspenders bei der Meldebehörde 16. Lebensjahres kann die Person diesen Anspruch nur
durchzuführen. Erhält das Deutsche Institut für Medizi- selbst geltend machen. Der Auskunftsanspruch nach
nische Dokumentation und Information eine aktuellere Satz 1 besteht unabhängig von einer Auskunftsertei-
Anschrift des Samenspenders auf der Grundlage einer lung für die Dauer der Speicherung fort.
Anfrage nach Satz 2 oder § 10 Absatz 5 Satz 2,
(2) Der Anspruch auf Auskunft ist gerichtet auf die
speichert es diese anstelle der bisher gespeicherten
Mitteilung der im Samenspenderregister gespeicherten
Anschrift des Samenspenders.
personenbezogenen Daten des Samenspenders, des-
(5) Zur Absicherung der Daten nach Absatz 1 und sen Samen bei der ärztlich unterstützten künstlichen
Sicherstellung des Beweiserhalts und des korrekten Befruchtung der Mutter der Person, deren Anspruch
Löschens gemäß § 8 hat das Deutsche Institut für Me- auf Auskunft gemäß Absatz 3 geltend gemacht wird,
dizinische Dokumentation und Information den Stand heterolog verwendet worden ist. Sofern freiwillige An-
der Technik zu erfüllen. Der Stand der Technik ist als gaben des Samenspenders nach § 2 Absatz 3 Satz 1
niedergelegt zu vermuten in Technischen Richtlinien gespeichert sind, erstreckt sich der Auskunftsanspruch
des Bundesamtes für Sicherheit in der Informations- auch auf diese Angaben.
technik. Diese gelten in der jeweils aktuellsten durch
das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstech- (3) Beantragt eine Person im Sinne des Absatzes 1
nik im Bundesanzeiger bekanntgemachten Fassung. Auskunft, hat sie dem Deutschen Institut für Medizini-
sche Dokumentation und Information bei Antragstel-
lung ihre Geburtsurkunde sowie eine Kopie ihres
§8
Personalausweises vorzulegen. Machen die Eltern als
Speicherung und gesetzliche Vertreter den Anspruch auf Auskunft für ihr
Löschung der Samenspenderregisterdaten Kind geltend, das das 16. Lebensjahr noch nicht voll-
Die nach § 6 zu übermittelnden Daten werden in dem endet hat, haben sie die Geburtsurkunde dieses Kindes
Samenspenderregister für die Dauer von 110 Jahren und Kopien ihrer Personalausweise vorzulegen. Ma-
gespeichert. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind chen andere Personen den Anspruch als gesetzliche
die Daten zu löschen. Die Daten sind unverzüglich zu Vertreter geltend, haben sie zusätzlich einen Nachweis
löschen, sobald das Deutsche Institut für Medizinische über die gesetzliche Vertretungsbefugnis vorzulegen.
Dokumentation und Information Kenntnis davon erlangt, (4) Das Deutsche Institut für Medizinische Doku-
dass die heterologe Verwendung von Samen für eine mentation und Information erteilt Auskunft aus dem
ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung nicht zur Samenspenderregister nach Maßgabe der Absätze 1
Geburt eines Kindes geführt hat. Wird dem Deutschen bis 3. Vor Erteilung der Auskunft empfiehlt das Deut-
Institut für Medizinische Dokumentation und Informa- sche Institut für Medizinische Dokumentation und Infor-
tion von der Entnahmeeinrichtung nach § 6 Absatz 4 mation der gemäß Absatz 3 Auskunft ersuchenden Per-
Satz 2 der Widerruf der Einwilligung des Samenspen- son die Inanspruchnahme einer spezifischen Beratung
ders in die weitere Speicherung der Angaben nach § 2 und weist auf bestehende Beratungsangebote hin.
Absatz 3 Satz 1 mitgeteilt, sind diese Daten unverzüg-
lich aus dem Samenspenderregister zu löschen. (5) Vier Wochen vor Erteilung einer Auskunft an die
gemäß Absatz 3 Auskunft ersuchende Person hat das
§9 Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und
Information den Samenspender über die anstehende
Zweckbindung bei personenbezogenen Daten
Auskunftserteilung zu informieren. Vor der Information
(1) Es dürfen des Samenspenders hat das Deutsche Institut für Me-
1. die Entnahmeeinrichtungen, die Einrichtungen der dizinische Dokumentation und Information eine Anfrage
medizinischen Versorgung und zu den Anschriftsdaten des Samenspenders bei der
Meldebehörde durchzuführen. Die Pflicht nach Satz 2
2. das Deutsche Institut für Medizinische Dokumenta- besteht nur im Zusammenhang mit dem ersten Aus-
tion und Information kunftsersuchen. Das Deutsche Institut für Medizinische
die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und § 2 Absatz 3 Satz 1, Dokumentation und Information erteilt eine Auskunft an
§ 5 Absatz 2 bis 4 oder § 7 Absatz 4 Satz 1 und 3 die gemäß Absatz 3 Auskunft ersuchende Person auch
erhobenen personenbezogenen Daten ausschließlich dann, wenn die Information des Samenspenders nach
für den in § 1 Absatz 2 Satz 1 genannten Zweck ver- Satz 1 fehlschlägt.
wenden. (6) Das Deutsche Institut für Medizinische Doku-
(2) Für Entnahmeeinrichtungen und Einrichtungen mentation und Information kann für die Erteilung von
der medizinischen Versorgung gilt § 7 Absatz 1 und 5 Auskünften aus dem Samenspenderregister Entgelte
entsprechend. verlangen.
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§ 11 2. der Samenspender schriftlich bestätigt hat, dass er
Auskunfts- und Berichtigungsansprüche gemäß Nummer 1 aufgeklärt worden ist und die dort
genannten Aufklärungsinhalte verstanden hat,
(1) Dem Samenspender steht ein Auskunfts- und
Berichtigungsanspruch gegenüber dem Deutschen In- 3. der Samenspender der heterologen Verwendung
stitut für Medizinische Dokumentation und Information seines Samens nicht widersprochen hat und
nur hinsichtlich seiner nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und 4. die Entnahmeeinrichtung die in § 2 Absatz 2 Satz 1
Absatz 3 Satz 1 im Samenspenderregister gespeicher- genannten Daten des Samenspenders erhoben und
ten Daten zu. gespeichert und die Spendenkennungssequenz oder
(2) Der Empfängerin der Samenspende steht ein die eindeutige Spendennummer nach § 2 Absatz 2
Auskunfts- und Berichtigungsanspruch gegenüber dem Satz 2 gespeichert hat.
Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und (2) Einrichtungen der medizinischen Versorgung dür-
Information nur hinsichtlich ihrer nach § 5 Absatz 2 fen Samen, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in
Satz 1, Absatz 3 bis 5 gespeicherten Daten zu. Wenn einer Entnahmeeinrichtung gewonnen und von dieser
die heterologe Verwendung von Samen für eine ärztlich an sie abgegeben wurde, nur heterolog für eine ärztlich
unterstützte künstliche Befruchtung nicht zur Geburt unterstützte künstliche Befruchtung verwenden, wenn
eines Kindes geführt hat, hat die Empfängerin der die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 erfüllt sind. Die
Samenspende gegenüber dem Deutschen Institut für Einrichtung der medizinischen Versorgung hat vor der
Medizinische Dokumentation und Information einen An- Verwendung außerdem eine schriftliche Bestätigung
spruch auf Löschung ihrer nach § 5 Absatz 2 und 3 der Entnahmeeinrichtung, von der sie die Samen-
gespeicherten Daten. spende erhalten hat, einzuholen, dass die Vorausset-
zungen des Absatzes 1 erfüllt sind.
§ 12
(3) Entnahmeeinrichtungen, die vor Inkrafttreten die-
Bußgeldvorschriften ses Gesetzes Samen zur heterologen Verwendung für
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung abge-
fahrlässig geben haben, haben in § 2 Absatz 2 Satz 1 genannte
personenbezogene Daten des Samenspenders sowie
1. entgegen § 2 Absatz 2 oder § 5 Absatz 2, 3 oder 4 den Kennzeichnungscode, der der Samenspende von
dort genannte Daten, eine Spendenkennungsse- der Entnahmeeinrichtung zuerkannt wurde, 110 Jahre
quenz, eine eindeutige Spendennummer oder eine nach der Gewinnung des Samens aufzubewahren, so-
dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht voll- weit solche Angaben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
ständig oder nicht rechtzeitig erhebt oder nicht, dieses Gesetzes vorhanden sind. Nach Ablauf der Auf-
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bewahrungsdauer sind die Daten zu löschen.
speichert,
(4) Einrichtungen der medizinischen Versorgung, die
2. entgegen § 3 Absatz 1 eine Samenspende abgibt, vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Samen für eine ärzt-
3. entgegen § 3 Absatz 2, § 6 Absatz 1, 2 oder Absatz 4 lich unterstützte künstliche Befruchtung heterolog ver-
Satz 1 eine Spendenkennungssequenz, eindeutige wendet haben, haben
Spendennummer oder Angabe oder dort genannte 1. in § 5 Absatz 2 Satz 1 genannte personenbezogene
Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht Daten der Empfängerin der Samenspende,
rechtzeitig übermittelt,
2. den Kennzeichnungscode, der der Samenspende
4. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Samen für eine Be- von der Entnahmeeinrichtung zuerkannt wurde,
fruchtung verwendet,
3. den Namen der Entnahmeeinrichtung, von der sie
5. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die Samenspende erhalten haben, und
dort genannte Daten übermittelt werden, oder
4. den Zeitpunkt der Verwendung des Samens nach
6. entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 1 dort genannte
§ 5 Absatz 3 Nummer 1
Daten verwendet.
110 Jahre nach der heterologen Verwendung des Sa-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
mens aufzubewahren, soweit solche Angaben zum
Absatzes 1 Nummer 2 und 4 mit einer Geldbuße bis
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhan-
zu dreißigtausend, in den übrigen Fällen mit einer Geld-
den sind. Nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer sind
buße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
die Daten zu löschen.
§ 13
Artikel 2
Übergangsregelungen
Änderung des
(1) Entnahmeeinrichtungen, die Samen vor Inkraft-
Bürgerlichen Gesetzbuchs
treten dieses Gesetzes gewonnen haben, dürfen diesen
nur dann an eine Einrichtung der medizinischen Versor- Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
gung zur heterologen Verwendung für eine ärztlich un- kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
terstützte künstliche Befruchtung abgeben, wenn 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) geändert
1. der Samenspender nachträglich entsprechend § 2
worden ist, wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 sowie darüber aufgeklärt worden ist,
dass er der Verwendung seines Samens widerspre- 1. Nach § 1600d Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ein-
chen kann, gefügt:
2518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2017
„(4) Ist das Kind durch eine ärztlich unterstützte 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist, wird
künstliche Befruchtung in einer Einrichtung der me- folgender § 46 angefügt:
dizinischen Versorgung im Sinne von § 1a Nummer 9
des Transplantationsgesetzes unter heterologer Ver- „§ 46
wendung von Samen gezeugt worden, der vom
Spender einer Entnahmeeinrichtung im Sinne von Überleitungsvorschrift
§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Samenspenderregisterge- zum Gesetz zur Regelung des
setzes zur Verfügung gestellt wurde, so kann der Rechts auf Kenntnis der Abstammung
Samenspender nicht als Vater dieses Kindes fest- bei heterologer Verwendung von Samen
gestellt werden.“
§ 1600d Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist
2. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. nicht anzuwenden, wenn der Samen, mithilfe dessen
das Kind gezeugt wurde, vor Inkrafttreten des Gesetzes
Artikel 3 zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstam-
Änderung des mung bei heterologer Verwendung von Samen vom
Einführungsgesetzes zum 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2513) verwendet wurde.“
Bürgerlichen Gesetzbuche
Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bür- Artikel 4
gerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntma- Inkrafttreten
chung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I
S. 1061), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Juli 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas