2346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017
Gesetz
zur Änderung des Grundgesetzes
(Artikel 21)
Vom 13. Juli 2017
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen; Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:
Artikel 1
Änderung des Grundgesetzes
Artikel 21 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im
Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014
(BGBl. I S. 2438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
2. Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:
„(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger
darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu
beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik
Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlos-
sen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche
Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.
(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über
den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das
Bundesverfassungsgericht.“
3. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 13. Juli 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 2347
Gesetz
zur Änderung des Grundgesetzes
(Artikel 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108, 109a, 114, 125c, 143d, 143e, 143f, 143g)
Vom 13. Juli 2017
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 3. In Artikel 104b Absatz 2 werden nach Satz 1 die
das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Absatz 2 folgenden Sätze eingefügt:
des Grundgesetzes ist eingehalten: „Das Bundesgesetz oder die Verwaltungsverein-
barung kann Bestimmungen über die Ausgestaltung
Artikel 1 der jeweiligen Länderprogramme zur Verwendung
Änderung der Finanzhilfen vorsehen. Die Festlegung der Kri-
des Grundgesetzes terien für die Ausgestaltung der Länderprogramme
erfolgt im Einvernehmen mit den betroffenen Län-
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutsch-
dern. Zur Gewährleistung der zweckentsprechen-
land in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnum-
den Mittelverwendung kann die Bundesregierung
mer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Erhe-
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2017
bungen bei allen Behörden durchführen.“
(BGBl. I S. 2346) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert: 4. Nach Artikel 104b wird folgender Artikel 104c ein-
gefügt:
1. Artikel 90 wird wie folgt geändert:
„Artikel 104c
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für ge-
„(1) Der Bund bleibt Eigentümer der Bundes- samtstaatlich bedeutsame Investitionen der finanz-
autobahnen und sonstigen Bundesstraßen des schwachen Gemeinden (Gemeindeverbände) im
Fernverkehrs. Das Eigentum ist unveräußerlich.“ Bereich der kommunalen Bildungsinfrastruktur ge-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: währen. Artikel 104b Absatz 2 und 3 gilt entspre-
„(2) Die Verwaltung der Bundesautobahnen chend.“
wird in Bundesverwaltung geführt. Der Bund kann 5. Artikel 107 wird wie folgt geändert:
sich zur Erledigung seiner Aufgaben einer Gesell- a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
schaft privaten Rechts bedienen. Diese Gesell-
schaft steht im unveräußerlichen Eigentum des „Der Länderanteil am Aufkommen der Umsatz-
Bundes. Eine unmittelbare oder mittelbare Betei- steuer steht den einzelnen Ländern, vorbehalt-
ligung Dritter an der Gesellschaft und deren lich der Regelungen nach Absatz 2, nach Maß-
Tochtergesellschaften ist ausgeschlossen. Eine gabe ihrer Einwohnerzahl zu.“
Beteiligung Privater im Rahmen von Öffentlich- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Privaten Partnerschaften ist ausgeschlossen für „(2) Durch Bundesgesetz, das der Zustim-
Streckennetze, die das gesamte Bundesauto- mung des Bundesrates bedarf, ist sicherzustel-
bahnnetz oder das gesamte Netz sonstiger Bun- len, dass die unterschiedliche Finanzkraft der
desfernstraßen in einem Land oder wesentliche Länder angemessen ausgeglichen wird; hierbei
Teile davon umfassen. Das Nähere regelt ein sind die Finanzkraft und der Finanzbedarf der
Bundesgesetz.“ Gemeinden (Gemeindeverbände) zu berücksich-
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und nach tigen. Zu diesem Zweck sind in dem Gesetz
den Wörtern „verwalten die“ werden die Wörter Zuschläge zu und Abschläge von der jeweiligen
„Bundesautobahnen und“ gestrichen. Finanzkraft bei der Verteilung der Länderanteile
am Aufkommen der Umsatzsteuer zu regeln. Die
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie
Voraussetzungen für die Gewährung von Zu-
folgt geändert:
schlägen und für die Erhebung von Abschlägen
aa) Nach dem Wort „Bund“ werden die Wörter sowie die Maßstäbe für die Höhe dieser Zu-
„Bundesautobahnen und sonstige“ durch schläge und Abschläge sind in dem Gesetz zu
die Wörter „die sonstigen“ ersetzt. bestimmen. Für Zwecke der Bemessung der
bb) Nach dem Wort „in“ werden die Wörter Finanzkraft kann die bergrechtliche Förder-
„bundeseigene Verwaltung“ durch das Wort abgabe mit nur einem Teil ihres Aufkommens
„Bundesverwaltung“ ersetzt. berücksichtigt werden. Das Gesetz kann auch
bestimmen, dass der Bund aus seinen Mitteln
2. Dem Artikel 91c wird folgender Absatz 5 angefügt: leistungsschwachen Ländern Zuweisungen zur
„(5) Der übergreifende informationstechnische ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanz-
Zugang zu den Verwaltungsleistungen von Bund bedarfs (Ergänzungszuweisungen) gewährt. Zu-
und Ländern wird durch Bundesgesetz mit Zustim- weisungen können unabhängig von den Maß-
mung des Bundesrates geregelt.“ stäben nach den Sätzen 1 bis 3 auch solchen
2348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017
leistungsschwachen Ländern gewährt werden, gesetzes sowie die mit dem Gesetz über Finanz-
deren Gemeinden (Gemeindeverbände) eine hilfen des Bundes nach Artikel 104a Absatz 4
besonders geringe Steuerkraft aufweisen (Ge- des Grundgesetzes an die Länder Bremen,
meindesteuerkraftzuweisungen), sowie außerdem Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nieder-
solchen leistungsschwachen Ländern, deren An- sachsen sowie Schleswig-Holstein für Seehäfen
teile an den Fördermitteln nach Artikel 91b ihre vom 20. Dezember 2001 nach Artikel 104a Ab-
Einwohneranteile unterschreiten.“ satz 4 in der bis zum 1. September 2006 gelten-
6. Artikel 108 wird wie folgt geändert: den Fassung geschaffenen Regelungen gelten
bis zu ihrer Aufhebung fort.“
a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Das Bundesgesetz nach Satz 1 kann für ein Zu-
sammenwirken von Bund und Ländern bestim- „Eine Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzie-
men, dass bei Zustimmung einer im Gesetz rungsgesetzes durch Bundesgesetz ist ab dem
genannten Mehrheit Regelungen für den Vollzug 1. Januar 2025 zulässig. Die sonstigen nach
von Steuergesetzen für alle Länder verbindlich Artikel 104a Absatz 4 in der bis zum 1. Sep-
werden.“ tember 2006 geltenden Fassung geschaffenen
Regelungen gelten bis zum 31. Dezember 2019
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge- fort, soweit nicht ein früherer Zeitpunkt für das
fügt: Außerkrafttreten bestimmt ist oder wird.“
„(4a) Durch Bundesgesetz, das der Zustim- 10. Dem Artikel 143d wird folgender Absatz 4 angefügt:
mung des Bundesrates bedarf, können bei der
Verwaltung von Steuern, die unter Absatz 2 „(4) Als Hilfe zur künftig eigenständigen Einhal-
fallen, ein Zusammenwirken von Landesfinanz- tung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 kön-
behörden und eine länderübergreifende Über- nen den Ländern Bremen und Saarland ab dem
tragung von Zuständigkeiten auf Landesfinanz- 1. Januar 2020 Sanierungshilfen in Höhe von jähr-
behörden eines oder mehrerer Länder im lich insgesamt 800 Millionen Euro aus dem Haus-
Einvernehmen mit den betroffenen Ländern vor- halt des Bundes gewährt werden. Die Länder
gesehen werden, wenn und soweit dadurch der ergreifen hierzu Maßnahmen zum Abbau der über-
Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert mäßigen Verschuldung sowie zur Stärkung der Wirt-
oder erleichtert wird. Die Kostentragung kann schafts- und Finanzkraft. Das Nähere regelt ein Bun-
durch Bundesgesetz geregelt werden.“ desgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf. Die gleichzeitige Gewährung der Sanie-
7. Artikel 109a wird wie folgt geändert: rungshilfen und Sanierungshilfen auf Grund einer
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 2 wird auf- extremen Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen.“
gehoben. 11. Nach Artikel 143d werden die folgenden Artikel 143e,
b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt: 143f und 143g eingefügt:
„(2) Dem Stabilitätsrat obliegt ab dem Jahr „Artikel 143e
2020 die Überwachung der Einhaltung der Vor- (1) Die Bundesautobahnen werden abweichend
gaben des Artikels 109 Absatz 3 durch Bund und von Artikel 90 Absatz 2 längstens bis zum 31. De-
Länder. Die Überwachung orientiert sich an den zember 2020 in Auftragsverwaltung durch die Län-
Vorgaben und Verfahren aus Rechtsakten auf der oder die nach Landesrecht zuständigen Selbst-
Grund des Vertrages über die Arbeitsweise der verwaltungskörperschaften geführt. Der Bund re-
Europäischen Union zur Einhaltung der Haus- gelt die Umwandlung der Auftragsverwaltung in
haltsdisziplin. Bundesverwaltung nach Artikel 90 Absatz 2 und 4
(3) Die Beschlüsse des Stabilitätsrats und die durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundes-
zugrunde liegenden Beratungsunterlagen sind rates.
zu veröffentlichen.“ (2) Auf Antrag eines Landes, der bis zum 31. De-
8. Artikel 114 Absatz 2 wird wie folgt geändert: zember 2018 zu stellen ist, übernimmt der Bund
abweichend von Artikel 90 Absatz 4 die sonstigen
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „der Haus-
Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im
halts- und Wirtschaftsführung“ die Wörter „des
Gebiet dieses Landes liegen, mit Wirkung zum
Bundes“ angefügt.
1. Januar 2021 in Bundesverwaltung.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Zum Zweck der Prüfung nach Satz 1 kann der Artikel 143f
Bundesrechnungshof auch bei Stellen außerhalb Artikel 143d, das Gesetz über den Finanzaus-
der Bundesverwaltung Erhebungen vornehmen; gleich zwischen Bund und Ländern sowie sonstige
dies gilt auch in den Fällen, in denen der Bund auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 2 in seiner
den Ländern zweckgebundene Finanzierungs- ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung erlas-
mittel zur Erfüllung von Länderaufgaben zuweist.“ sene Gesetze treten außer Kraft, wenn nach dem
9. Artikel 125c Absatz 2 wird wie folgt geändert: 31. Dezember 2030 die Bundesregierung, der Bun-
destag oder gemeinsam mindestens drei Länder
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: Verhandlungen über eine Neuordnung der bundes-
„Die im Bereich der Gemeindeverkehrsfinanzie- staatlichen Finanzbeziehungen verlangt haben und
rung für die besonderen Programme nach § 6 mit Ablauf von fünf Jahren nach Notifikation des
Absatz 1 des Gemeindeverkehrsfinanzierungs- Verhandlungsverlangens der Bundesregierung, des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 2349
Bundestages oder der Länder beim Bundespräsi- Artikel 107 in seiner bis zum Inkrafttreten des Ge-
denten keine gesetzliche Neuordnung der bundes- setzes zur Änderung des Grundgesetzes vom
staatlichen Finanzbeziehungen in Kraft getreten ist. 13. Juli 2017 geltenden Fassung weiter anzuwen-
Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetz- den.“
blatt bekannt zu geben.
Artikel 2
Artikel 143g
Inkrafttreten
Für die Regelung der Steuerertragsverteilung,
des Länderfinanzausgleichs und der Bundesergän- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
zungszuweisungen bis zum 31. Dezember 2019 ist Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 13. Juli 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
2350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017
Gesetz
zur Änderung gebührenrechtlicher Regelungen im Aufenthaltsrecht
Vom 13. Juli 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie die §§ 13
sen: bis 21 des Bundesgebührengesetzes vom 7. Au-
gust 2013 (BGBl. I S. 3154) in der jeweils gelten-
Artikel 1 den Fassung entsprechende Anwendung.“
Änderung des d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
Aufenthaltsgesetzes
„(4) Abweichend von § 4 Absatz 1 des Bundes-
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt- gebührengesetzes können die von den Auslands-
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das vertretungen zu erhebenden Gebühren bereits
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2017 bei Beantragung der individuell zurechenbaren
(BGBl. I S. 2310) geändert worden ist, wird wie folgt öffentlichen Leistung erhoben werden. Für die
geändert: von den Auslandsvertretungen zu erhebenden
1. § 69 wird wie folgt geändert: Gebühren legt das Auswärtige Amt fest, ob die
Erhebung bei den jeweiligen Auslandsvertretun-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: gen in Euro, zum Gegenwert in Landeswährung
aa) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ oder in einer Drittwährung erfolgt. Je nach allge-
durch die Wörter „individuell zurechenbare meiner Verfügbarkeit von Einheiten der festgeleg-
öffentliche Leistungen“ ersetzt. ten Währung kann eine Rundung auf die nächste
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: verfügbare Einheit erfolgen.“
„Die Gebührenfestsetzung kann auch münd- e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und wie
lich erfolgen.“ folgt geändert:
cc) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Amts- aa) In Nummer 2 wird die Angabe „260“ durch die
handlungen“ durch die Wörter „individuell zu- Angabe „200“ ersetzt.
rechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt. bb) In Nummer 2a wird die Angabe „260“ durch
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: die Angabe „200“ ersetzt.
„(2) Die Gebühr soll die mit der individuell zu- cc) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Auf-
rechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen nahmevereinbarungen“ die Wörter „oder
Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken. einem entsprechenden Vertrag“ eingefügt
In die Gebühr sind die mit der Leistung regel- und wird die Angabe „200“ durch die An-
mäßig verbundenen Auslagen einzubeziehen. gabe „220“ ersetzt.
Zur Ermittlung der Gebühr sind die Kosten, die
dd) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt ge-
nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als
fasst:
Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und an-
satzfähig sind, insbesondere Personal- und „6. für sonstige individuell zurechenbare
Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zu öffentliche Leistungen: 80 Euro,
Grunde zu legen. Zu den Gemeinkosten zählen 7. für individuell zurechenbare öffentliche
auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht. Leistungen zu Gunsten Minderjähriger:
Grundlage der Gebührenermittlung nach den Sät- die Hälfte der für die öffentliche Leistung
zen 1 bis 4 sind die in der Gesamtheit der Länder bestimmten Gebühr,“.
und des Bundes mit der jeweiligen Leistung ver-
bundenen Kosten.“ ee) In Nummer 8 wird die Angabe „60“ durch die
Angabe „70“ und der Punkt am Ende durch
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 2
ein Komma ersetzt.
wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
ff) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
„Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vor-
schriften enthält, finden § 3 Absatz 1 Nummer 1 „9. für die Aufhebung, Verkürzung oder Ver-
und 4, Absatz 2 und 4 bis 6, die §§ 4 bis 7 Num- längerung der Befristung eines Einreise-
mer 1 bis 10, die §§ 8, 9 Absatz 3, die §§ 10 bis 12 und Aufenthaltsverbotes: 200 Euro.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 2351
f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und wie 1. § 44 wird wie folgt geändert:
folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „250“ durch die
aa) In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlung“ Angabe „147“ ersetzt.
durch die Wörter „individuell zurechenbare b) In Nummer 2 wird die Angabe „200“ durch die
öffentliche Leistung“ ersetzt. Angabe „124“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
c) In Nummer 3 wird die Angabe „135“ durch die
„Gebührenzuschläge können auch für die in- Angabe „113“ ersetzt.
dividuell zurechenbaren öffentlichen Leistun-
2. In § 44a wird die Angabe „135“ durch die Angabe
gen gegenüber einem Staatsangehörigen
„109“ ersetzt.
festgesetzt werden, dessen Heimatstaat von
Deutschen für entsprechende öffentliche 3. § 45 wird wie folgt geändert:
Leistungen höhere Gebühren als die nach Ab- a) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe
satz 3 festgesetzten Gebühren erhebt.“ „110“ durch die Angabe „100“ ersetzt.
cc) In Satz 5 wird die Angabe „Absatz 3“ durch b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
aa) In Buchstabe a wird die Angabe „65“ durch
g) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und wie die Angabe „96“ ersetzt.
folgt geändert:
bb) In Buchstabe b wird die Angabe „80“ durch
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „93“ ersetzt.
die Angabe „Absatz 3“ und das Wort „Amts-
handlungen“ durch die Wörter „individuell zu- c) In Nummer 3 wird die Angabe „90“ durch die
rechenbarer öffentlicher Leistungen“ ersetzt. Angabe „98“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Amtshandlung“ 4. § 45b wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „individuell zurechenbare a) In Absatz 1 wird die Angabe „15“ durch die An-
öffentliche Leistung“ ersetzt. gabe „50“ ersetzt.
cc) In Satz 4 wird das Wort „Amtshandlung“ b) In Absatz 2 wird die Angabe „50“ durch die An-
durch die Wörter „individuell zurechenbaren gabe „44“ ersetzt.
öffentlichen Leistung“ ersetzt.
5. In § 45c Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1
h) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8 und wie wird die Angabe „60“ durch die Angabe „67“ er-
folgt geändert: setzt.
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: 6. In § 46 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „60“
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die durch die Angabe „75“ ersetzt.
Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe 7. § 47 wird wie folgt geändert:
„Absatz 3“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
bbb) In Nummer 1 wird das Wort „Amtshand-
lung“ durch die Wörter „individuell zu- aa) Die bisherige Nummer 1 wird durch die fol-
rechenbaren öffentlichen Leistung“ er- genden Nummern 1a und 1b ersetzt:
setzt. „1a. für die nachträgliche
ccc) In Nummer 2 wird das Wort „Amtshand- Aufhebung oder Ver-
lung“ durch die Wörter „individuell zu- kürzung der Befristung
rechenbare öffentliche Leistung“ er- eines Einreise- und
setzt. Aufenthaltsverbots
nach § 11 Absatz 4
bb) In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlung“
Satz 1 des Aufenthalts-
durch die Wörter „individuell zurechenbare
gesetzes 169 Euro,
öffentliche Leistung“ ersetzt.
1b. für die nachträgliche
2. § 70 wird wie folgt geändert:
Verlängerung der Frist
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. für ein Einreise- und
b) In Absatz 2 werden die Wörter „neben den Fällen Aufenthaltsverbot
des § 20 Abs. 3 des Verwaltungskostengesetzes nach § 11 Absatz 4
in der bis zum 14. August 2013 geltenden Satz 3 des Aufenthalts-
Fassung auch unterbrochen, solange sich der gesetzes 169 Euro,“.
Kostenschuldner“ durch die Wörter „auch unter- bb) In Nummer 2 wird die Angabe „30“ durch
brochen, solange sich der Schuldner“ ersetzt. die Angabe „100“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „30“ durch
Artikel 2
die Angabe „50“ ersetzt.
Änderung der
Aufenthaltsverordnung dd) In Nummer 4 wird die Angabe „15“ durch
die Angabe „21“ ersetzt.
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004
(BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord- ee) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
nung vom 3. April 2017 (BGBl. I S. 690) geändert wor- aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „25“
den ist, wird wie folgt geändert: durch die Angabe „58“ ersetzt.
2352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „30“ Asylgesetzes oder Resettlement-
durch die Angabe „62“ ersetzt. Flüchtlinge im Sinne von § 23
ff) Nummer 6 wird wie folgt geändert: Absatz 4 Satz 1 des Aufenthalts-
gesetzes sind, bis zum voll-
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „15“ endeten 24. Lebensjahr 38 Euro,
durch die Angabe „33“ ersetzt.
1e. für die Ausstellung eines vor-
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „20“ läufigen Reiseausweises für
durch die Angabe „37“ ersetzt. Ausländer (§ 4 Absatz 1
gg) In Nummer 7 wird die Angabe „20“ durch Satz 1 Nummer 1) 67 Euro,
die Angabe „50“ ersetzt. 1f. für die Ausstellung eines vor-
hh) In Nummer 8 wird die Angabe „20“ durch läufigen Reiseausweises für
die Angabe „13“ ersetzt. Flüchtlinge, eines vorläufigen
ii) In Nummer 9 wird die Angabe „10“ durch Reiseausweises für Staatenlose
die Angabe „18“ ersetzt. (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
und 4) oder eines Reiseaus-
jj) In Nummer 10 wird die Angabe „10“ durch weises für Ausländer (§ 4 Ab-
die Angabe „18“ ersetzt. satz 1 Satz 1 Nummer 1), die
kk) In Nummer 11 wird die Angabe „10“ durch subsidiär Schutzberechtigte im
die Angabe „12“ ersetzt. Sinne des § 4 Absatz 1 des
ll) In Nummer 12 wird die Angabe „25“ durch Asylgesetzes oder Resettlement-
die Angabe „29“ ersetzt. Flüchtlinge im Sinne von § 23
Absatz 4 Satz 1 des Aufenthalts-
mm) In Nummer 13 wird die Angabe „15“ durch gesetzes sind, 26 Euro,
die Angabe „10“ ersetzt.
1g. für die Ausstellung eines Reise-
nn) In Nummer 14 wird die Angabe „200“ durch ausweises ohne Speicher-
die Angabe „219“ ersetzt. medium für Ausländer (§ 4 Ab-
b) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „8“ durch die satz 1 Satz 1 Nummer 1), für
Angabe „10“ ersetzt. Flüchtlinge, für Staatenlose (§ 4
c) In Absatz 4 wird die Angabe „8“ durch die An- Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
gabe „10“ ersetzt. und 4) oder für subsidiär Schutz-
berechtigte im Sinne des § 4
8. § 48 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Absatz 1 des Asylgesetzes
a) Die Nummern 1a bis 1d werden durch die fol- oder Resettlement-Flüchtlinge
genden Nummern 1a bis 1g ersetzt: im Sinne von § 23 Absatz 4
„1a. für die Ausstellung eines Reise- Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes
ausweises für Ausländer (§ 4 bis zur Vollendung des zwölften
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) 100 Euro, Lebensjahres 14 Euro,“.
1b. für die Ausstellung eines Reise- b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
ausweises für Ausländer (§ 4 aa) In Buchstabe a wird die Angabe „25“ durch
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) die Angabe „61“ ersetzt.
bis zum vollendeten bb) In Buchstabe b wird die Angabe „30“ durch
24. Lebensjahr 97 Euro, die Angabe „61“ ersetzt.
1c. für die Ausstellung eines Reise- c) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
ausweises für Flüchtlinge, eines
Reiseausweises für Staaten- aa) In Buchstabe a wird die Angabe „15“ durch
lose (§ 4 Absatz 1 Satz 1 die Angabe „35“ ersetzt.
Nummer 3 und 4) oder eines bb) In Buchstabe b wird die Angabe „20“ durch
Reiseausweises für Ausländer die Angabe „35“ ersetzt.
(§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), d) In Nummer 5 wird die Angabe „25“ durch die
die subsidiär Schutzberechtigte Angabe „18“ ersetzt.
im Sinne des § 4 Absatz 1 des
Asylgesetzes oder Resettlement- e) In Nummer 6 wird die Angabe „15“ durch die
Flüchtlinge im Sinne von § 23 Angabe „1“ ersetzt.
Absatz 4 Satz 1 des Aufenthalts- f) In Nummer 7 wird die Angabe „5 Euro“ durch die
gesetzes sind, 60 Euro, Angabe „12 Euro“ ersetzt.
1d. für die Ausstellung eines Reise- g) In Nummer 8 wird die Angabe „30“ durch die
ausweises für Flüchtlinge, eines Angabe „99“ ersetzt.
Reiseausweises für Staaten- h) In Nummer 9 wird die Angabe „20“ durch die
lose (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Angabe „76“ ersetzt.
Nummer 3 und 4) oder eines
Reiseausweises für Ausländer i) In Nummer 10 wird die Angabe „20“ durch die
(§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), Angabe „32“ ersetzt.
die subsidiär Schutzberechtigte j) In Nummer 11 wird die Angabe „30“ durch die
im Sinne des § 4 Absatz 1 des Angabe „21“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 2353
k) In Nummer 12 wird die Angabe „10“ durch die b) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
Angabe „16“ ersetzt. „11. die Zurückschiebung (§ 57 des
l) In Nummer 13 wird die Angabe „10“ durch die Aufenthaltsgesetzes) 55 Euro.“
Angabe „15“ ersetzt.
11. In § 52 Absatz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-
m) In Nummer 14 wird die Angabe „15“ durch die den nach den Wörtern „ausländischer Flüchtlinge“
Angabe „34“ ersetzt. die Wörter „oder subsidiär Schutzberechtigter im
n) In Nummer 15 wird die Angabe „60“ durch die Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes“ einge-
Angabe „72“ ersetzt. fügt.
9. In § 50 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Amtshand-
lungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare Artikel 3
öffentliche Leistungen“ ersetzt. Inkrafttreten
10. § 51 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag
a) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Sep-
Komma ersetzt. tember 2017 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 13. Juli 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
2354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017
Gesetz
zur Einbeziehung von Polymerisationsanlagen
in den Anwendungsbereich des Emissionshandels
Vom 13. Juli 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: eine Anlage, in der eine Tätigkeit nach
Anhang 1 Teil 2 Nummer 27 Buchstabe b
Artikel 1 durchgeführt wird;“.
Änderung des b) Die bisherigen Nummern 11 bis 16 werden die
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes Nummern 13 bis 18.
Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 2a. § 19 wird wie folgt geändert:
21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Arti- a) Nach Absatz 1 Nummer 1 wird folgende Num-
kel 17 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) mer 1a eingefügt:
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„1a. für den Vollzug des § 2 Absatz 8 im Rahmen
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe „§ 35 der Hafenstaatkontrolle die Berufsgenos-
Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber“ fol- senschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik
gende Angabe eingefügt: Telekommunikation; hiervon ausgenommen
„§ 36 Übergangsregelung zur Einbeziehung von sind die Aufgaben der Bußgeldbehörde,“.
Polymerisationsanlagen“.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
1a. In § 2 wird nach Absatz 7 folgender Absatz 8 einge- fügt:
fügt:
„(4) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirt-
„(8) Dieses Gesetz gilt auch für Aufgaben im schaft Post-Logistik Telekommunikation über-
Zusammenhang mit der Überwachung und der prüft im Rahmen der Hafenstaatkontrolle nach
Ahndung von Verstößen gegen die Überwachungs- § 6 Absatz 1 des Seeaufgabengesetzes in der
und Berichterstattungspflichten der MRV-Seever- Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni
kehrsverordnung.“ 2016 (BGBl. I S. 1489), das zuletzt durch Arti-
2. § 3 wird wie folgt geändert: kel 21 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016
(BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, in Verbin-
a) Nach Nummer 10 werden folgende Nummern 11 dung mit § 12 der Schiffssicherheitsverordnung
und 12 eingefügt: vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013,
„11. MRV-Seeverkehrsverordnung 3023), die zuletzt durch Artikel 177 des Geset-
zes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert
die Verordnung (EU) 2015/757 des Euro-
worden ist, auch, ob eine gültige Konformitäts-
päischen Parlaments und des Rates vom
bescheinigung nach Artikel 18 der MRV-Seever-
29. April 2015 über die Überwachung von
kehrsverordnung an Bord mitgeführt wird. Zu
Kohlendioxidemissionen aus dem Seever-
diesem Zweck kann sie in den Betriebsräumen
kehr, die Berichterstattung darüber und
des Schiffes zu den üblichen Betriebs- und
die Prüfung dieser Emissionen und zur
Geschäftszeiten Kontrollen durchführen. Stellt
Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl.
die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
L 123 vom 19.5.2015, S. 55);
Post-Logistik Telekommunikation fest, dass
12. Polymerisationsanlage eine gültige Konformitätsbescheinigung nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 2355
Satz 1 fehlt, meldet sie dies an die nach Num- werden, müssen den Überwachungsplan vor In-
mer 3 zuständige Behörde zur Prüfung, ob ein betriebnahme der Anlage vorlegen.
Verstoß gegen § 32 Absatz 3a vorliegt. § 9e des
Seeaufgabengesetzes ist in diesem Fall entspre- (3) Soweit ein Anspruch auf Zuteilung von
chend anzuwenden.“ kostenlosen Berechtigungen nach § 9 Absatz 1 be-
steht, der nach dem Treibhausgas-Emissions-
2b. § 32 wird wie folgt geändert:
handelsgesetz in seiner bis zum 19. Juli 2017 gel-
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge- tenden Fassung noch nicht bestanden hat, ist der
fügt: Antrag auf Zuteilung von kostenlosen Berechtigun-
„(3a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich gen für die Jahre 2018 bis 2020 abweichend von
oder fahrlässig entgegen Artikel 11 Absatz 1 der § 9 Absatz 2 Satz 2 bis zum 31. Oktober 2017 zu
Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen stellen.
Parlaments und des Rates vom 29. April 2015
über die Überwachung von Kohlendioxidemis- (4) Für Anlagen, die Wärme oder Restgas mit
sionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstat- Polymerisationsanlagen austauschen, wird die vor-
tung darüber und die Prüfung dieser Emissionen läufige Zuteilungsmenge für die Handelsperiode
und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG 2013 bis 2020 nach Maßgabe von Satz 2 neu be-
(ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55) einen Emis- rechnet. Für die Berechnung der vorläufigen Zutei-
sionsbericht zu den CO2-Emissionen nicht oder lungsmenge nach den Vorgaben der Rechtsverord-
nicht rechtzeitig vorlegt.“ nung nach § 10 für die Jahre 2013 bis 2017 gilt die
Polymerisationsanlage in der gesamten Handels-
b) In Absatz 4 wird die Angabe „Absätze 2 und 3“
periode 2013 bis 2020 als nicht vom Anwendungs-
durch die Angabe „Absätze 2 bis 3a“ ersetzt.
bereich dieses Gesetzes erfasst, für die Jahre 2018
3. Nach § 35 wird folgender § 36 eingefügt: bis 2020 gilt die Polymerisationsanlage hingegen in
„§ 36 der gesamten Handelsperiode 2013 bis 2020 als
vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst.
Übergangsregelung
Soweit die Neuberechnung der vorläufigen Zutei-
zur Einbeziehung von Polymerisationsanlagen
lungsmenge von der Berechnung in der ursprüng-
(1) Auf Betreiber von Polymerisationsanlagen lichen Zuteilungsentscheidung für die Handels-
sind die Pflichten nach den §§ 4, 5 und 7 erst ab periode 2013 bis 2020 abweicht, wird die Zuteilung
dem 1. Januar 2018 anzuwenden; soweit sich diese von Amts wegen um die Differenzmenge ange-
Vorschriften auf Emissionen beziehen, sind sie für passt. Sofern eine Polymerisationsanlage bereits
Treibhausgase, die ab diesem Datum freigesetzt vor dem 1. Januar 2018 aufgrund einer anderen
werden, anzuwenden. Die §§ 9 und 14 sind in der Tätigkeit als der Herstellung von Polymeren vom
Handelsperiode 2013 bis 2020 nur auf die Jahre Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst war,
2018 bis 2020 anzuwenden. wird die Zuteilung für die Jahre 2018 bis 2020
(2) Abweichend von Anhang 2 Teil 1 Nummer 1 ebenfalls von Amts wegen nach Maßgabe der
Buchstabe a und b gelten für die Einreichung eines Sätze 1 bis 3 angepasst.
Überwachungsplans nach § 6 Absatz 1 Satz 1
folgende Fristen: (5) Soweit für Polymerisationsanlagen § 18 Ab-
satz 2 Nummer 2 einschlägig ist, sind anstelle der
1. Betreiber von Polymerisationsanlagen, die vor
Emissionen in der Handelsperiode 2013 bis 2020
dem 31. Oktober 2017 in Betrieb genommen
die Emissionen in den Jahren 2018 bis 2020 maß-
wurden, müssen den Überwachungsplan bis zu
geblich.
diesem Datum vorlegen;
2. Betreiber von Polymerisationsanlagen, die nach (6) § 27 ist für Polymerisationsanlagen für die
dem 31. Oktober 2017 in Betrieb genommen Jahre 2018 bis 2020 nicht anzuwenden.“
4. Anhang 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „§ 3 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 3“ ersetzt.
b) In Teil 2 wird die Zeile zu Nummer 27 wie folgt gefasst:
Treib-
Nr. Tätigkeiten hausgas
„27 Anlagen zur Herstellung von
a) organischen Grundchemikalien (Alkene und chlorierte Alkene; Alkine; Aromaten und
alkylierte Aromaten; Phenole, Alkohole; Aldehyde, Ketone; Carbonsäuren, Dicarbon-
säuren, Carbonsäureanhydride und Dimethylterephthalat; Epoxide; Vinylacetat, Acryl-
nitril; Caprolactam und Melamin) oder CO2“.
b) Polymeren (Polyethylen, Polypropylen, Polystyrol, Polyvinylchlorid, Polycarbonate,
Polyamide, Polyurethane, Silikone)
mit einer Produktionsleistung von mehr als 100 Tonnen je Tag
2356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017
Artikel 2 nach § 36 Absatz 3 des Treibhausgas-Emissions-
Änderung der handelsgesetzes zu stellen.
Zuteilungsverordnung 2020 3. Abweichend von § 18 Absatz 4 werden für Emis-
Die Zuteilungsverordnung 2020 vom 26. September sionen der Zuteilungselemente, die vor Aufnahme
2011 (BGBl. I S. 1921) wird wie folgt geändert: des Regelbetriebs erfolgt sind, zusätzliche Be-
rechtigungen nur zugeteilt, wenn die Emissionen
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 32
nach dem 31. Dezember 2017 erfolgt sind.
durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 32 Übergangsregelung zur Einbeziehung von 4. Abweichend von § 21 Absatz 2 Satz 1 hebt die
Polymerisationsanlagen zuständige Behörde die Entscheidung über die
Zuteilung von Berechtigungen an eine Anlage,
§ 33 Inkrafttreten“. die ihren Betrieb teilweise einstellt, ab dem auf
2. Nach § 31 wird folgender § 32 eingefügt: die teilweise Betriebseinstellung folgenden Ka-
„§ 32 lenderjahr, bei teilweisen Betriebseinstellungen
vor dem 1. Januar 2017 ab dem Jahr 2018, von
Übergangsregelung Amts wegen auf und passt die Zuteilung nach
zur Einbeziehung von Polymerisationsanlagen den Vorgaben nach § 21 an.
Für Polymerisationsanlagen gelten für die Jahre 5. Abweichend von § 22 Absatz 1 hat der Anlagen-
2018 bis 2020 folgende Übergangsregelungen: betreiber der zuständigen Behörde alle relevanten
1. Als Bestandsanlage gelten alle Anlagen, denen Informationen über geplante oder tatsächliche
vor dem 1. Juli 2011 eine Genehmigung zur Emis- Änderungen der Kapazität, der Aktivitätsraten
sion von Treibhausgasen erteilt wurde; als Neu- und des Betriebs der Anlage bis zum 31. Januar
anlage gelten alle Anlagen, denen zum ersten des Folgejahres, erstmals zum 31. Januar 2018,
Mal nach dem 30. Juni 2011 eine Genehmigung mitzuteilen.“
zur Emission von Treibhausgasen erteilt wurde.
3. Der bisherige § 32 wird § 33.
2. Abweichend von § 16 Absatz 1 sind Anträge auf
kostenlose Zuteilung von Berechtigungen für Artikel 3
neue Marktteilnehmer, die ihren Regelbetrieb
oder ihren geänderten Betrieb in dem Zeitraum Inkrafttreten
vom 1. Juli 2011 bis zum 30. September 2016 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
aufgenommen haben, bis zum Ablauf der Frist Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 13. Juli 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 2357
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden
Vom 12. Juli 2017
Auf Grund des § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigeset- bbb) Folgender Buchstabe g wird angefügt:
zes, der durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a des „g) § 18 Absatz 1 Nummer 9 des Luft-
Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert sicherheitsgesetzes.“
worden ist, verordnet das Bundesministerium des In-
nern: c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Es sind befugt zur Anordnung von Maß-
Artikel 1 nahmen
Änderung der 1. nach § 22a Absatz 1 Satz 2, § 28 Absatz 3
Verordnung über die Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Num-
Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden mer 1 und 2, § 30 Absatz 4 und § 31 Absatz 3
Satz 1 des Bundespolizeigesetzes
Die Verordnung über die Zuständigkeit der Bundes-
polizeibehörden vom 22. Februar 2008 (BGBl. I S. 250), a) die jeweils örtlich zuständigen Bundespoli-
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Feb- zeidirektionen sowie
ruar 2014 (BGBl. I S. 142) geändert worden ist, wird wie b) das Bundespolizeipräsidium, soweit es Auf-
folgt geändert: gaben nach § 1 Absatz 2 Satz 2 im Einzelfall
selbst wahrnimmt,
1. § 1 wird wie folgt geändert:
2. nach § 28 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit
a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „füh-
§ 28 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundes-
ren“ die Wörter „oder Bundespolizeidirektionen
polizeigesetzes das Bundespolizeipräsidium,
mit der Führung von Einsätzen beauftragen“ ein-
soweit sich die Zuständigkeit zur Anordnung
gefügt.
dieser Maßnahmen nicht unmittelbar aus § 28
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: Absatz 3a Satz 1 oder 2 des Bundespolizei-
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem gesetzes ergibt.“
Wort „Aufgaben“ die Wörter „und Verwen- 2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
dungen“ eingefügt. a) In Nummer 4 werden die Wörter „Frankfurt/Main“
bb) In Nummer 1 Buchstabe a werden nach der durch die Wörter „Frankfurt am Main“ ersetzt.
Angabe „§ 3 Abs. 2 Satz 5,“ die Wörter „§ 28 b) In Nummer 9 werden jeweils die Wörter „Frank-
Absatz 2 Nummer 3 und 4,“ eingefügt. furt/Main“ durch die Wörter „Frankfurt am Main“
cc) Nummer 1a wird wie folgt geändert: ersetzt sowie die Wörter „sowie bundesweit für
die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 4a des
aaa) In Buchstabe f wird das Semikolon am
Bundespolizeigesetzes“ gestrichen.
Ende durch ein Komma ersetzt.
c) In Nummer 10 werden die Wörter „für die Koor-
bbb) Folgender Buchstabe g wird angefügt: dination der Einsätze geschlossener Verbände
„g) § 18 Absatz 1 Nummer 9 des Luft- und Einheiten nach § 59 Abs. 2 Satz 2 des Bun-
sicherheitsgesetzes;“. despolizeigesetzes“ gestrichen sowie der Punkt
dd) In Nummer 2 werden die Wörter „Flughafen am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
Frankfurt/Main“ durch die Angabe „11“ er- d) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
setzt und nach der Angabe „§ 4a“ die Wörter „11. die Bundespolizeidirektion 11 im gesamten
„und Verwendungen nach § 8 Absatz 2 und Bundesgebiet.“
§ 9 Absatz 1 Nummer 2“ eingefügt.
ee) Nummer 5 wird wie folgt geändert: Artikel 2
aaa) In Buchstabe f wird der Punkt am Ende Inkrafttreten
durch ein Komma ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.
Berlin, den 12. Juli 2017
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
2358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017
Verordnung
über die grundbuchmäßige Behandlung von Anteilen an ungetrennten Hofräumen
(Hofraumverordnung – HofV)
Vom 12. Juli 2017
Auf Grund des § 23 des Bodensonderungsgesetzes, (3) Entspricht die Bezeichnung des Grundstücks in
der durch Artikel 186 der Verordnung vom 31. August dem Bescheid nicht der Anschrift, die aus dem Grund-
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet buch ersichtlich ist, genügt zum Nachweis, dass das in
das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher- dem Bescheid bezeichnete Grundstück mit dem im
schutz: Grundbuch bezeichneten übereinstimmt, eine mit Sie-
gel und Unterschrift versehene Bescheinigung der Be-
§1 hörde, deren Bescheid als amtliches Verzeichnis dient.
Amtliches Verzeichnis §2
bei ungetrennten Hofräumen
Bezeichnung des Grundstücks
(1) Bis zur Aufnahme des Grundstücks in das amtli-
(1) Im Grundbuch ist das Grundstück, das dort als
che Verzeichnis gilt vorbehaltlich anderer bundesge-
Anteil an einem ungetrennten Hofraum bezeichnet ist,
setzlicher Bestimmungen bei Grundstücken, die im
mit der Nummer des Gebäudesteuerbuchs oder im
Grundbuch als Anteile an einem ungetrennten Hofraum
Falle ihres Fehlens mit der Bezeichnung und dem Ak-
eingetragen sind, das Gebäudesteuerbuch als amtli-
tenzeichen des Bescheids unter Angabe der Behörde,
ches Verzeichnis im Sinne des § 2 Absatz 2 der Grund-
die ihn erlassen hat, zu bezeichnen.
buchordnung. Ist das Gebäudesteuerbuch nicht oder
nicht mehr vorhanden, gilt der zuletzt erlassene Be- (2) Bei Grundstücken nach § 1 Absatz 1, die nicht
scheid über den steuerlichen Einheitswert des Grund- gemäß Absatz 1 bezeichnet sind, kann diese Bezeich-
stücks als amtliches Verzeichnis. nung von Amts wegen nachgeholt werden. Sie ist von
Amts wegen nachzuholen, wenn in dem jeweiligen
(2) Ist ein Bescheid über den steuerlichen Einheits- Grundbuch eine sonstige Eintragung vorgenommen
wert nicht oder noch nicht ergangen, dient in dieser werden soll.
Reihenfolge der jeweils zuletzt für das Grundstück er-
gangene Bescheid über die Erhebung der Grundsteuer, §3
der Grunderwerbsteuer, ein Bescheid über die Erhe-
bung von Abwassergebühren für das Grundstück nach Inkrafttreten, Außerkrafttreten
dem Kommunalabgabengesetz des Landes als amt- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
liches Verzeichnis des Grundstücks im Sinne des § 2 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025
Absatz 2 der Grundbuchordnung. außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 12. Juli 2017
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 2359
Verordnung
zur Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung
Vom 12. Juli 2017
Auf Grund des § 34 Nummer 2 des Börsengesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I
S. 1330) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der
Börsenzulassungs-Verordnung
§ 48 Absatz 1 der Börsenzulassungs-Verordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2832), die zuletzt durch
Artikel 24 Absatz 7 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der Zulassungsantrag ist elektronisch zu stellen (elektronischer Antrag), es
sei denn, in der Börsenordnung ist die schriftliche Antragstellung vor-
geschrieben. Die Börsenordnung regelt die näheren Anforderungen an das
für den elektronischen Antrag einzusetzende Verfahren. Es ist ein dem je-
weiligen Stand der Technik entsprechendes sicheres Verfahren zu verwen-
den, das den Antragsteller authentifizieren und das die Vertraulichkeit und
die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleisten
muss.“
2. Im neuen Satz 4 wird das Wort „Er“ durch die Wörter „Der Zulassungsantrag“
ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 12. Juli 2017
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
2360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017
Vierte Verordnung
zur Änderung steuerlicher Verordnungen
Vom 12. Juli 2017
Es verordnen der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober
2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) sowie, im Einvernehmen
– die Bundesregierung auf Grund des § 15 Absatz 2
mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Nummer 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
und dem Bundesministerium der Justiz und für Ver-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März
braucherschutz, auf Grund des § 6 Satz 1 des Alters-
1994 (BGBl. I S. 406) sowie des § 51 Absatz 1 Num-
vorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes, der zuletzt
mer 1 Buchstabe e des Einkommensteuergesetzes in
durch Artikel 450 der Verordnung vom 31. August
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist:
2009 (BGBl. I S. 3366, 3862);
– das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des Inhaltsübersicht
§ 31 Absatz 1 Nummer 3 sowie, nach Anhörung der Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Durchführung von § 5
Bundessteuerberaterkammer, des § 64 Absatz 1 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes
Satz 1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes, von de- Artikel 2 Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung
nen § 31 Absatz 1 Nummer 3 zuletzt durch Artikel 1 Artikel 3 Änderung der Steuerdaten-Abrufverordnung
Nummer 10 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 Artikel 4 Änderung der Steuer-Auskunftsverordnung
(BGBl. I S. 1387) und § 64 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 5 Änderung der Betriebsstättengewinnaufteilungsver-
Artikel 1 Nummer 53 des Gesetzes vom 24. Juni ordnung
1994 (BGBl. I S. 1387) geändert worden ist, des § 1 Artikel 6 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vor-
Absatz 6 des Außensteuergesetzes, der durch Arti- schriften über Lohnsteuerhilfevereine
kel 6 Nummer 1 Buchstabe e des Gesetzes vom Artikel 7 Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung
26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) angefügt worden ist, Artikel 8 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsver-
des § 5 Absatz 3 Satz 6 des Finanzverwaltungs- ordnung
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Artikel 9 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverord-
nung
4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), des § 6 Absatz 4
Artikel 10 Änderung der Verordnung zur Durchführung des
Satz 2 sowie des § 18 Absatz 9 Satz 1, 2 Nummer 4
Fünften Vermögensbildungsgesetzes
bis 6 des Umsatzsteuergesetzes, von denen § 18
Artikel 11 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverord-
Absatz 9 durch Artikel 7 Nummer 13 Buchstabe c nung
des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I Artikel 12 Änderung der Altersvorsorge-Produktinformations-
S. 2794) neu gefasst worden ist, des § 21 Absatz 1 blattverordnung
Satz 2, § 30 Absatz 6 Satz 2 und 3, § 89 Absatz 2 Artikel 13 Inkrafttreten
Satz 5 und 6 der Abgabenordnung, von denen § 21
Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 9 Nummer 2 des Ge- Artikel 1
setzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) und § 89
Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 14 Buch- Änderung der
stabe a des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I Verordnung zur Durchführung
S. 1679) geändert worden ist und, im Einvernehmen von § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes
mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Die Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 3 des
und dem Bundesministerium des Innern, auf Grund Finanzverwaltungsgesetzes vom 19. Dezember 1995
des § 99 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in (BGBl. I S. 2086), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 18
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 2361
des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I 3. In § 9 Satz 1 werden die Wörter „von zu seiner Per-
S. 2809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: son gespeicherten Daten“ durch die Wörter „ihn be-
treffender personenbezogener Daten“ ersetzt.
1. § 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
4. § 10 wird aufgehoben.
„Grundlage für die länderweise Aufteilung der Län-
der- und Gemeindeanteile an den gewährten Steuer-
Artikel 4
vergütungen bilden die von der Bundesagentur für
Arbeit sowie vom Bundesverwaltungsamt dem Bun- Änderung der
deszentralamt für Steuern jeweils bis zum dritten Steuer-Auskunftsverordnung
Werktag nach Ablauf eines Kalendermonats über- Die Steuer-Auskunftsverordnung vom 30. November
mittelten länderweisen Aufstellungen über die im 2007 (BGBl. I S. 2783), die durch Artikel 8 der Ver-
Vormonat von den Familienkassen ausgezahlten ordnung vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1722) geändert
Steuervergütungen.“ worden ist, wird wie folgt geändert:
2. In § 3 Satz 1 wird das Wort „Bonn“ durch das Wort 1. § 1 wird wie folgt geändert:
„Trier“ ersetzt.
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Artikel 2 „Eine verbindliche Auskunft kann von allen Betei-
ligten nur gemeinsam beantragt werden, wenn sie
Änderung der sich auf einen Sachverhalt bezieht, der
Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung
1. mehreren Personen steuerlich zuzurechnen ist
§ 1 Absatz 1 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverord- (§ 179 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung),
nung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814),
die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 18. Juli 2. zur Begründung oder Beendigung einer Organ-
2016 (BGBl. I S. 1722; 2017 I S. 2092) geändert worden schaft im Sinne
ist, wird wie folgt geändert: a) des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Umsatz-
steuergesetzes,
1. In Nummer 6 werden nach dem Wort „Republik“ die
Wörter „und im Fürstentum Monaco“ eingefügt. b) der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuer-
gesetzes oder
2. In Nummer 7 wird das Wort „Nordirland“ durch die
Wörter „Nordirland sowie auf der Insel Man“ ersetzt. c) des § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gewerbe-
steuergesetzes
Artikel 3 führen kann,
Änderung der 3. von einer Organgesellschaft verwirklicht wer-
Steuerdaten-Abrufverordnung den soll und über
Die Steuerdaten-Abrufverordnung vom 13. Oktober a) die gesonderte und einheitliche Feststel-
2005 (BGBl. I S. 3021) wird wie folgt geändert: lung nach § 14 Absatz 5 des Körperschaft-
steuergesetzes oder
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
b) den dem Organträger zuzurechnenden Ge-
„§ 1
werbeertrag
Anwendungsbereich Auswirkungen auf die Besteuerungsgrund-
(1) Diese Verordnung regelt den automatisierten lagen des Organträgers haben kann, oder
Abruf von nach § 30 der Abgabenordnung geschütz- 4. zur Verwirklichung eines Erwerbsvorgangs im
ten Daten (Abrufverfahren), die für eines der in § 30 Sinne von § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 in
Absatz 2 Nummer 1 der Abgabenordnung genann- Verbindung mit Absatz 4 Nummer 2 des Grund-
ten Verfahren in einem automationsgestützten Datei- erwerbsteuergesetzes (grunderwerbsteuerliche
system gespeichert sind. Organschaft) führen kann.“
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Abrufverfahren, b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
die Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütun-
„(3) Für die Erteilung der verbindlichen Aus-
gen oder Ein- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5
kunft nach Absatz 2 Satz 1 ist zuständig
Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union betref-
fen. Zollkodex der Union ist die Verordnung gemäß 1. nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1:
§ 3 Absatz 3 der Abgabenordnung.“ das Finanzamt, das für die gesonderte und
2. § 3 wird wie folgt geändert: einheitliche Feststellung örtlich zuständig ist;
a) Die Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 2. nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a:
„3. Amtsträgern oder gleichgestellten Personen, das Finanzamt, das für die Umsatzbesteue-
soweit die Abrufbefugnis erforderlich ist zur rung des Organträgers örtlich zuständig ist;
zulässigen Offenbarung geschützter Daten 3. nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b
nach § 30 Absatz 4 oder Absatz 5 der Abga- und c sowie Nummer 3:
benordnung,“.
das Finanzamt, das für die gesonderte und
b) In Nummer 5 werden die Wörter „Bundesamt für einheitliche Feststellung nach § 14 Absatz 5
Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentralamt des Körperschaftsteuergesetzes örtlich zu-
für Steuern“ ersetzt. ständig ist;
2362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017
4. nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4: Artikel 6
das Finanzamt, das für die Festsetzung der Änderung der
Grunderwerbsteuer zuständig ist; ist der ver- Verordnung zur Durchführung
wirklichte Sachverhalt Gegenstand einer ge- der Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine
sonderten Feststellung nach § 17 Absatz 3 Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften
Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 in Verbindung über die Lohnsteuerhilfevereine vom 15. Juli 1975
mit Absatz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes, (BGBl. I S. 1906), die zuletzt durch Artikel 14 des Ge-
ist das Finanzamt zuständig, das für die ge- setzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert
sonderte Feststellung zuständig ist. worden ist, wird wie folgt geändert:
In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 1. § 4a wird wie folgt gefasst:
wird für die Bestimmung der Zuständigkeit stets
„§ 4a
von einer bestehenden Organschaft ausgegan-
gen. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Num- Eröffnung und
mer 4 wird für die Bestimmung der Zuständigkeit Verlegung einer Beratungsstelle
davon ausgegangen, dass ein Erwerbsvorgang Die Mitteilung über die Eröffnung oder die Ver-
im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 in legung einer Beratungsstelle (§ 23 Absatz 4 Num-
Verbindung mit Absatz 4 Nummer 2 des Grund- mer 1 des Gesetzes) muss folgende Angaben ent-
erwerbsteuergesetzes verwirklicht wurde.“ halten:
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 1. die Anschrift der Beratungsstelle und im Fall ihrer
2. § 2 wird wie folgt geändert: Verlegung die bisherige und die neue Anschrift
der Beratungsstelle,
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 3“
durch die Angabe „§ 1 Absatz 4“ ersetzt. 2. ob und gegebenenfalls welche räumlichen, per-
sonellen und organisatorischen Verflechtungen
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
mit anderen wirtschaftlichen Unternehmen beste-
„(2) Eine nach § 1 Absatz 3 erteilte verbind- hen.“
liche Auskunft ist für die Besteuerung aller Betei- 2. Der § 6 Nummer 2 abschließende Punkt wird durch
ligten einheitlich bindend, wenn der später ver- ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 3 wird
wirklichte Sachverhalt von dem Sachverhalt, der angefügt:
der Auskunft zugrunde gelegt wurde, nicht oder
nur unwesentlich abweicht. Widerspricht die ein- „3. Beratungsstellen, wenn deren Sitz in den Bezirk
heitlich erteilte verbindliche Auskunft dem gelten- einer anderen Aufsichtsbehörde verlegt wird.“
den Recht und beruft sich mindestens ein Betei-
ligter hierauf, entfällt die Bindungswirkung der Artikel 7
verbindlichen Auskunft einheitlich gegenüber Änderung der
allen Beteiligten.“ Steuerberatervergütungsverordnung
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab- Die Steuerberatervergütungsverordnung vom 17. De-
sätze 3 und 4. zember 1981 (BGBl. I S. 1442), die zuletzt durch Arti-
3. § 3 wird wie folgt gefasst: kel 9 der Verordnung vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1722)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„§ 3
1. In § 14 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „schriftlich“
Anwendungsvorschrift durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
§ 1 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und § 2 Absatz 2 in 2. § 29 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
der am 20. Juli 2017 geltenden Fassung sind erst-
„1. für die Teilnahme an einer Prüfung, insbesondere
mals auf Anträge auf Erteilung einer verbindlichen
an einer Außen- oder Zollprüfung (§ 193 der Ab-
Auskunft anzuwenden, die nach dem 1. September
gabenordnung, Artikel 48 der Verordnung (EU)
2017 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegan-
Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und
gen sind.“
des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung
des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom
Artikel 5
10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90),
Änderung der die durch die Verordnung (EU) 2016/2339 (ABl.
Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung L 354 vom 23.12.2016, S. 32) geändert worden
Die Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung vom ist, in der jeweils geltenden Fassung) einschließ-
13. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1603), die durch Artikel 24 lich der Schlussbesprechung und der Prüfung
Absatz 23 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I des Prüfungsberichts, für die Teilnahme an einer
S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen (§ 208
der Abgabenordnung) oder für die Teilnahme an
1. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter „§ 90 Absatz 3 einer Maßnahme der Steueraufsicht (§§ 209
Satz 4“ durch die Angabe „§ 90 Absatz 3“ ersetzt. bis 217 der Abgabenordnung) die Zeitgebühr;“.
2. Dem § 40 wird folgender Satz angefügt: 3. In Anlage 5 Tabelle E (Rechtsbehelfstabelle) werden
„§ 3 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 5 der Ver- in der Spalte „Gegenstandswert bis … Euro“ die
ordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2360) ist erst- Wörter „vom Mehrbetrag bis 500 000 Euro“ durch
mals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach die Wörter „vom Mehrbetrag über 500 000 Euro“ er-
dem 31. Dezember 2016 beginnen.“ setzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 2363
Artikel 8 „In den Vergütungsantrag für den Zeitraum nach den
Änderung der Sätzen 1 und 2 können auch abziehbare Vorsteuer-
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung beträge aufgenommen werden, die in vorangegan-
gene Vergütungszeiträume des betreffenden Jahres
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in fallen. Hat der Unternehmer einen Vergütungsantrag
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 für das Kalenderjahr oder für den letzten Zeitraum
(BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 19 Absatz 14 des Kalenderjahres gestellt, kann er für das betref-
des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) fende Jahr einmalig einen weiteren Vergütungs-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: antrag stellen, in welchem ausschließlich abziehbare
1. In § 73e Satz 4 werden die Wörter „Vordruck auf Vorsteuerbeträge aufgenommen werden dürfen, die
elektronischem Weg“ durch die Wörter „Datensatz in den Vergütungsanträgen für die Zeiträume nach
durch Datenfernübertragung“ ersetzt. den Sätzen 1 und 2 nicht enthalten sind; § 61 Ab-
2. In § 84 Absatz 1 wird die Angabe „Veranlagungszeit- satz 3 Satz 3 und § 61a Absatz 3 Satz 3 gelten ent-
raum 2016“ durch die Angabe „Veranlagungszeit- sprechend.“
raum 2017“ ersetzt. 6. § 61 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Artikel 9
Änderung der „Der Vergütungsantrag gilt nur dann als vorge-
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung legt, wenn der Unternehmer
Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der 1. alle Angaben gemacht hat, die in den Artikeln 8
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 und 9 Absatz 1 der Richtlinie 2008/9/EG des
(BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der
vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) geändert worden Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der
ist, wird wie folgt geändert: Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitglied-
staat der Erstattung, sondern in einem ande-
1. § 9 wird wie folgt geändert: ren Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 23), die durch
„Artikel 787 der Durchführungsverordnung zum die Richtlinie 2010/66/EU (ABl. L 275 vom
Zollkodex“ durch die Wörter „Artikel 326 der 20.10.2010, S. 1) geändert worden ist, in der
Durchführungsverordnung zum Zollkodex der jeweils geltenden Fassung gefordert werden,
Union“ ersetzt. sowie
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder ge- 2. eine Beschreibung seiner Geschäftstätigkeit
meinschaftlichen Versandverfahren“ durch die anhand harmonisierter Codes vorgenommen
Wörter „Versandverfahren oder im Unionsver- hat, die gemäß Artikel 34a Absatz 3 Unterab-
sandverfahren“ ersetzt. satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusam-
menarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem
„(4) Im Sinne dieser Verordnung gilt als Durch-
Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung
führungsverordnung zum Zollkodex der Union die
der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. L 264
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der
vom 15.10.2003, S. 1), die zuletzt durch die
Kommission vom 24. November 2015 mit Einzel-
Verordnung (EU) Nr. 904/2010 (ABl. L 268 vom
heiten zur Umsetzung von Bestimmungen der
12.10.2010, S. 1) geändert worden ist, in der
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen
jeweils geltenden Fassung bestimmt werden.“
Parlaments und des Rates zur Festlegung des
Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
S. 558) in der jeweils geltenden Fassung.“ „Dem Vergütungsantrag sind die Rechnungen
2. § 10 wird wie folgt geändert: und Einfuhrbelege als eingescannte Originale
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter vollständig beizufügen, wenn das Entgelt für den
„Artikel 787 der Durchführungsverordnung zum Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1 000 Euro,
Zollkodex“ durch die Wörter „Artikel 326 der bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen
Durchführungsverordnung zum Zollkodex der mindestens 250 Euro beträgt.“
Union“ ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 796c „(4) Der Bescheid über die Vergütung von Vor-
Satz 3 der Durchführungsverordnung zum Zoll- steuerbeträgen ist durch Bereitstellung zum
kodex (Movement Reference Number – MRN)“ Datenabruf nach § 122a in Verbindung mit § 87a
durch die Wörter „Artikel 226 der Durchführungs- Absatz 8 der Abgabenordnung bekannt zu geben.
verordnung zum Zollkodex der Union (Master Hat der Empfänger des Bescheids der Bekannt-
Reference Number – MRN)“ ersetzt. gabe durch Bereitstellung zum Datenabruf nach
3. In § 13 Absatz 2 Nummer 7 wird das Wort „Move- Satz 1 nicht zugestimmt, ist der Bescheid schrift-
ment“ durch das Wort „Master“ ersetzt. lich zu erteilen.“
4. In § 17a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden die Wör- d) Absatz 5 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
ter „gemeinschaftlichen Versandverfahren“ durch „Hat das Bundeszentralamt für Steuern zusätz-
das Wort „Unionsversandverfahren“ ersetzt. liche oder weitere zusätzliche Informationen an-
5. In § 60 werden die Sätze 3 und 4 wie folgt gefasst: gefordert, beginnt der Zinslauf erst mit Ablauf
2364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017
von zehn Werktagen nach Ablauf der Fristen in 4. § 6 wird wie folgt geändert:
Artikel 21 der Richtlinie 2008/9/EG.“ a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „und der in
§ 17 Abs. 5 Satz 1 des Fünften Vermögensbil-
Artikel 10 dungsgesetzes in der am 19. Januar 1989 gelten-
Änderung der den Fassung (BGBl. I S. 137)“ gestrichen.
Verordnung zur Durchführung b) In Absatz 3 werden die Wörter „oder nach § 17
des Fünften Vermögensbildungsgesetzes Abs. 5 Satz 1 des Fünften Vermögensbildungs-
Die Verordnung zur Durchführung des Fünften Ver- gesetzes in der am 19. Januar 1989 geltenden
mögensbildungsgesetzes vom 20. Dezember 1994 Fassung (BGBl. I S. 137)“ und die Wörter „oder
(BGBl. I S. 3904), die zuletzt durch Artikel 8 der Verord- des § 5 Abs. 3 des Fünften Vermögensbildungs-
nung vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2392) geän- gesetzes in der am 19. Februar 1987 geltenden
dert worden ist, wird wie folgt geändert: Fassung (BGBl. I S. 630)“ gestrichen.
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „oder des
„Verordnung § 5 Abs. 4 des Fünften Vermögensbildungsgeset-
zur Durchführung des zes in der am 19. Februar 1987 geltenden Fas-
Fünften Vermögensbildungsgesetzes sung (BGBl. I S. 630)“ gestrichen.
(Fünftes Vermögensbildungsgesetz- 5. § 7 wird wie folgt geändert:
Durchführungsverordnung – VermBDV)“.
a) In Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter
2. § 2 wird wie folgt geändert: „oder nach § 17 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes in
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: der am 1. Januar 1989 geltenden Fassung“ sowie
die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung
„Werden bei einer Anlage nach § 2 Absatz 1
vom 29. Juni 1994 (BGBl. I S. 1446)“ gestrichen.
Nummer 4 des Gesetzes
1. Wohnbau-Sparverträge in Baufinanzierungs- b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
verträge umgewandelt (§ 12 Absatz 1 Num- „Die bei der Zentralstelle für Arbeitnehmer-Spar-
mer 2 der Verordnung zur Durchführung des zulage und Wohnungsbauprämie aufgezeichne-
Wohnungsbau-Prämiengesetzes) oder ten Arbeitnehmer-Sparzulagen für Anlagen nach
2. Baufinanzierungsverträge in Wohnbau-Spar- § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, Absatz 2 bis 4
verträge umgewandelt (§ 18 Absatz 1 Num- des Gesetzes sind dem Kreditinstitut, dem Unter-
mer 2 der Verordnung zur Durchführung des nehmen oder dem Arbeitgeber, bei dem die ver-
Wohnungsbau-Prämiengesetzes), mögenswirksamen Leistungen angelegt worden
sind, zugunsten des Arbeitnehmers zu überwei-
hat das Kreditinstitut oder Unternehmen, bei dem sen.“
die vermögenswirksamen Leistungen angelegt
worden sind, dem neuen Kreditinstitut oder Un- 6. § 8 wird wie folgt geändert:
ternehmen unverzüglich mitzuteilen: a) In Absatz 1 werden der Satzteil vor Nummer 1
a) den Betrag der vermögenswirksamen Leistun- und die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst:
gen, „Der Zentralstelle für Arbeitnehmer-Sparzulage
b) das Kalenderjahr, dem sie zuzuordnen sind, und Wohnungsbauprämie ist anzuzeigen,
c) das Ende der Sperrfrist, 1. von dem Kreditinstitut, der Kapitalverwal-
tungsgesellschaft oder dem Versicherungsun-
d) seinen Institutsschlüssel gemäß § 5 Absatz 1
ternehmen, welches zu den nach § 2 Absatz 1
und
Nummer 1 oder Nummer 4 des Gesetzes an-
e) die bisherige Vertragsnummer des Arbeitneh- gelegten vermögenswirksamen Leistungen
mers.“ eine elektronische Vermögensbildungsbe-
b) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 wird je- scheinigung übermittelt hat, wenn vor Ablauf
weils das Wort „schriftlich“ gestrichen. der Sperrfrist
3. § 5 wird wie folgt geändert: a) vermögenswirksame Leistungen zurückge-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: zahlt werden,
„Das Kreditinstitut, das Unternehmen oder der b) über Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne
Arbeitgeber, bei dem vermögenswirksame Leis- des § 4 des Gesetzes oder einem Bauspar-
tungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 oder vertrag durch Rückzahlung, Abtretung, Be-
Absatz 2 bis 4 des Gesetzes angelegt werden, leihung oder in anderer Weise verfügt wird,
hat in der elektronischen Vermögensbildungsbe- c) die Festlegung erworbener Wertpapiere
scheinigung seinen Institutsschlüssel und die aufgehoben oder über solche Wertpapiere
Vertragsnummer des Arbeitnehmers anzugeben.“ verfügt wird oder
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder nach d) der Bausparvertrag zugeteilt oder die Bau-
§ 17 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes in der am sparsumme ausgezahlt wird;
19. Januar 1989 geltenden Fassung“ gestrichen. 2. von dem Kreditinstitut oder der Kapitalverwal-
c) In Absatz 4 werden die Wörter „oder nach § 17 tungsgesellschaft, bei dem oder bei der ver-
Abs. 5 Satz 1 des Fünften Vermögensbildungs- mögenswirksame Leistungen nach § 4 des
gesetzes in der am 19. Januar 1989 geltenden Gesetzes angelegt worden sind, wenn Spit-
Fassung (BGBl. I S. 137)“ gestrichen. zenbeträge nach § 4 Absatz 3 oder Absatz 4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 2365
Nummer 6 des Gesetzes von mehr als a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
150 Euro nicht rechtzeitig verwendet oder wie- „Bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1
derverwendet worden sind;“. Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes, die
b) Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze er- keine vor- oder zwischenfinanzierten Bausparver-
setzt: träge sind, ist das jeweilige Ansparprodukt mit
„Nur in den Anzeigen über eine teilweise schäd- dem Zusatz „mit Darlehen“ zu bezeichnen.“
liche vorzeitige Verfügung sind der Gesamtbe- b) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
trag, über den schädlich vorzeitig verfügt worden
2. § 4 wird wie folgt geändert:
ist, sowie die in den einzelnen Kalenderjahren je-
weils angelegten vermögenswirksamen Leistun- a) In Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter „nach
gen anzugeben. Der Gesamtbetrag ist die § 1 Absatz 1a Nummer 3 des Gesetzes“ durch die
Summe aller Teilbeträge, über die schädlich vor- die Wörter „nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3
zeitig verfügt worden ist. Bei späteren Anzeigen des Gesetzes, die einen Bausparvertrag enthal-
sind auch die bereits angezeigten Teilbeträge ein- ten,“ ersetzt.
zubeziehen. Der jeweils letzte übermittelte Ge- b) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 1 Absatz 1a
samtbetrag ist gültig.“ Nummer 3 des Gesetzes“ durch die Wörter „§ 1
7. § 10 wird wie folgt gefasst: Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes“ er-
„§ 10 setzt.
Anwendungsregelung 3. § 5 wird wie folgt geändert:
(1) Diese Verordnung in der am 20. Juli 2017 gel- a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 1 Ab-
tenden Fassung ist, soweit in Absatz 2 nichts ande- satz 1a Nummer 3 des Gesetzes“ durch die Wör-
res bestimmt ist, erstmals ab dem 1. Januar 2018 ter „§ 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Geset-
anzuwenden. zes“ ersetzt.
(2) § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 in der am 20. Juli b) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz
2017 geltenden Fassung ist anzuwenden bei Anzei- ersetzt:
gen nach dem 19. Juli 2017.“ „Der Anbieter kann innerhalb von sechs Monaten
8. § 11 wird aufgehoben. ab der Bekanntgabe
9. In § 5 Absatz 1 Satz 2, § 6 Absatz 2 Satz 1 sowie § 8 1. der erstmaligen Klassifizierung oder
Absatz 3 und 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter 2. des Ergebnisses der Überprüfung
„Zentralstelle der Länder“ durch die Wörter „Zentral-
stelle für Arbeitnehmer-Sparzulage und Wohnungs- den Verzicht auf weitere Überprüfungen nach
bauprämie“ ersetzt. Satz 1 beantragen, wenn er bei Stellung des Ver-
zichtsantrags einen Zeitpunkt innerhalb von zwölf
Artikel 11 Monaten ab dem Zeitpunkt nach Nummer 1 oder
Nummer 2 festlegt, ab dem auf der Basis der
Änderung der Klassifizierung keine neuen zertifizierten Alters-
Altersvorsorge-Durchführungsverordnung vorsorge- und Basisrentenverträge vertrieben
In § 4 Absatz 3 der Altersvorsorge-Durchführungs- werden.“
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. § 10 Absatz 7 Satz 3 wird aufgehoben.
28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Ar-
tikel 7 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) 5. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
geändert worden ist, werden die Wörter „unter den Vor- a) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
aussetzungen des § 11 des Bundesdatenschutzgeset-
„3. bei Basisrentenverträgen eine monatliche
zes oder der vergleichbaren Vorschriften der Landes-
Beitragszahlung von 100 Euro und bei Alters-
datenschutzgesetze“ durch die Wörter „unter den
vorsorgeverträgen folgende Beträge:
Voraussetzungen der Artikel 28 und 29 der Verordnung
(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des a) eine monatliche Beitragszahlung oder Til-
Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Per- gungsleistung in Höhe von einem Zwölftel
sonen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, der Differenz aus 1 200 Euro und der
zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richt- Grundzulage nach § 84 Satz 1 des Ein-
linie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. kommensteuergesetzes, wobei das Ergeb-
L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) nis auf volle Euro zu runden ist, und
in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt. b) eine jährliche Grundzulage nach § 84
Satz 1 des Einkommensteuergesetzes,
Artikel 12 die am 15. Mai nach dem Beitragsjahr ge-
Änderung der zahlt wird;
Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung Zulagen, die nach dem Beginn der Auszah-
Die Altersvorsorge-Produktinformationsblattverord- lungsphase zufließen, bleiben unberücksich-
nung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1413), die zuletzt tigt.“
durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 b) In Satz 3 werden die Wörter „Zulage von
(BGBl. I S. 2975) geändert worden ist, wird wie folgt 154 Euro“ durch die Wörter „Grundzulage nach
geändert: § 84 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes“ er-
1. § 2 wird wie folgt geändert: setzt.
2366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017
Artikel 13 (2) Die Artikel 1 und 12 Nummer 2 Buchstabe a, Num-
Inkrafttreten mer 4 und 5 treten am 1. Januar 2018 in Kraft.
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Ab- (3) Die Artikel 3 und 11 treten am 25. Mai 2018 in
sätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 12. Juli 2017
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 2367
Verordnung
zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen
im Sinne des § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung
(Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung – GAufzV)
Vom 12. Juli 2017
Auf Grund des § 90 Absatz 3 Satz 11 der Abgaben- innerbetriebliche Daten zu erstellen, die eine Plausibi-
ordnung, der durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes litätskontrolle der vom Steuerpflichtigen vereinbarten
vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) neu gefasst Verrechnungspreise ermöglichen, wie zum Beispiel
worden ist, verordnet das Bundesministerium der Prognoserechnungen und Daten zur Absatz-, Gewinn-
Finanzen: und Kostenplanung. Hat der Steuerpflichtige die von
ihm und den ihm nahestehenden Personen ausgeübten
§1 Funktionen, übernommenen Risiken und eingesetzten
wesentlichen Vermögenswerte in ihrer Bedeutung für
Grundsätze der
einen Geschäftsvorfall gewichtet, muss diese Gewich-
Aufzeichnungspflicht
tung widerspruchsfrei sein; in solchen Fällen müssen
(1) Der Steuerpflichtige hat in den Aufzeichnungen, für jeden am Geschäftsvorfall Beteiligten die ausgeüb-
die über die Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 ten Funktionen, das Ausmaß der tatsächlich übernom-
Absatz 4 des Außensteuergesetzes zu erstellen sind, menen Risiken und die Höhe der tatsächlich eingesetz-
sämtliche Tatsachen anzugeben, die für die Verein- ten wesentlichen Vermögenswerte quantitativ nachvoll-
barung von Bedingungen für Geschäftsvorfälle, insbe- ziehbar dargestellt werden.
sondere von Verrechnungspreisen, steuerliche Bedeu-
tung haben. Die Aufzeichnungspflicht beschränkt sich §2
nicht auf die zivilrechtlichen Beziehungen. Die Auf-
Art, Inhalt und
zeichnungspflicht bezieht sich auch auf Geschäftsvor-
Umfang der Aufzeichnungen
fälle, die keinen Leistungsaustausch zum Gegenstand
haben, wie Vereinbarungen über Arbeitnehmerentsen- (1) Aufzeichnungen über Geschäftsbeziehungen
dungen. Aufzeichnungen, die im Wesentlichen unver- können in Papierform oder elektronisch erstellt werden.
wertbar sind (§ 162 Absatz 3 und 4 der Abgabenord- Sie sind ordnungsmäßig zu führen und aufzubewahren.
nung), sind als nicht erstellt zu behandeln. Sie müssen das ernsthafte Bemühen des Steuerpflich-
tigen belegen, seine Geschäftsbeziehungen unter Be-
(2) Für die Sachverhaltsdokumentation nach § 90 achtung des Fremdvergleichsgrundsatzes zu gestalten.
Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung sind Aufzeich- Die Aufzeichnungen müssen es daher einem sachver-
nungen über die Art, den Umfang und die Abwicklung ständigen Dritten ermöglichen, innerhalb einer ange-
sowie über die wirtschaftlichen und die rechtlichen messenen Frist festzustellen, welche Sachverhalte der
Rahmenbedingungen der Geschäftsvorfälle erforder- Steuerpflichtige im Zusammenhang mit seinen Ge-
lich. schäftsbeziehungen verwirklicht hat und ob und inwie-
(3) Für die Angemessenheitsdokumentation nach weit er dabei den Fremdvergleichsgrundsatz beachtet
§ 90 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung hat der hat.
Steuerpflichtige für jeden Geschäftsvorfall entspre- (2) Art, Inhalt und Umfang der zu erstellenden Auf-
chend der von ihm gewählten Verrechnungspreisme- zeichnungen bestimmen sich nach den Umständen des
thode Aufzeichnungen zu erstellen und Vergleichsdaten Einzelfalls, insbesondere nach der vom Steuerpflichti-
heranzuziehen, soweit solche Daten im Zeitpunkt der gen angewandten Verrechnungspreismethode. Der
Vereinbarung des jeweiligen Geschäftsvorfalls bei ihm Steuerpflichtige ist nicht verpflichtet, Aufzeichnungen
oder bei ihm nahestehenden Personen vorhanden sind für mehr als eine geeignete Verrechnungspreismethode
oder soweit er sich solche Daten mit zumutbarem Auf- zu erstellen.
wand aus ihm frei zugänglichen Quellen beschaffen
kann. Zu den Vergleichsdaten im Sinne des Satzes 1 (3) Aufzeichnungen sind grundsätzlich geschäftsvor-
gehören insbesondere Daten zu vergleichbaren Ge- fallbezogen zu erstellen. Geschäftsvorfälle, die gemes-
schäftsvorfällen, die der Steuerpflichtige oder eine ihm sen an Funktionen und Risiken wirtschaftlich vergleich-
nahestehende Person mit fremden Dritten abgeschlos- bar sind, können für die Erstellung von Aufzeichnungen
sen hat, und zu vergleichbaren Geschäftsvorfällen zu Gruppen zusammengefasst werden, wenn
zwischen fremden Dritten, zum Beispiel Preise und 1. die Gruppenbildung nach vorher festgelegten und
Geschäftsbedingungen, Kostenaufteilungen, Gewinn- nachvollziehbaren Regeln vorgenommen wurde und
aufschläge, Bruttospannen, Nettospannen, Gewinn- die Geschäftsvorfälle gleichartig oder gleichwertig
aufteilungen. Zusätzlich sind Aufzeichnungen über sind oder
2368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017
2. die Zusammenfassung auch bei Geschäftsvorfällen Abgabenordnung sind zeitnah erstellt, wenn sie im
zwischen fremden Dritten üblich ist. engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Geschäfts-
Eine Zusammenfassung ist auch zulässig bei ursächlich vorfall gefertigt werden. Sie gelten als noch zeitnah
zusammenhängenden Geschäftsvorfällen und bei Teil- erstellt, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach
leistungen im Rahmen eines Gesamtgeschäfts, wenn Ablauf des Wirtschaftsjahres gefertigt werden, in dem
es für die Prüfung der Angemessenheit weniger auf sich der Geschäftsvorfall ereignet hat.
den einzelnen Geschäftsvorfall, sondern mehr auf die (2) Als außergewöhnliche Geschäftsvorfälle sind ins-
Beurteilung des Gesamtgeschäfts ankommt. Werden besondere anzusehen:
Aufzeichnungen für Gruppen von Geschäftsvorfällen er- 1. der Abschluss und die Änderung langfristiger Verträ-
stellt, sind die Regeln für deren Abwicklung und die ge, die sich erheblich auf die Höhe der Einkünfte des
Kriterien für die Gruppenbildung darzustellen. Bestehen Steuerpflichtigen aus seinen Geschäftsbeziehungen
für eine Gruppe verbundener Unternehmen dem auswirken,
Fremdvergleichsgrundsatz genügende innerbetrieb-
liche Verrechnungspreisrichtlinien, die für die einzelnen 2. Vermögensübertragungen im Zuge von Umstruktu-
Unternehmen eine geeignete Verrechnungspreis- rierungsmaßnahmen,
methode oder mehrere geeignete Verrechnungspreis- 3. die Übertragung und die Überlassung von Vermö-
methoden vorgeben, können diese Verrechnungs- genswerten im Zusammenhang mit wesentlichen
preisrichtlinien als Bestandteil der Aufzeichnungen Funktions- und Risikoänderungen im Unternehmen,
verwendet werden. Soweit solche Verrechnungspreis-
4. Geschäftsvorfälle im Zusammenhang mit einer für
richtlinien die Preisermittlung regeln und tatsächlich be-
die Verrechnungspreisbildung erheblichen Änderung
folgt werden, kann auf geschäftsvorfallbezogene Ein-
der Geschäftsstrategie sowie
zelaufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 verzichtet
werden. 5. der Abschluss von Umlageverträgen.
(4) Ergibt sich bei Dauersachverhalten eine Ände-
rung der Umstände, die für die Angemessenheit verein- §4
barter Preise von wesentlicher Bedeutung ist, hat der Landesspezifische,
Steuerpflichtige auch nach dem Geschäftsabschluss unternehmensbezogene Dokumentation
Informationen zu sammeln und aufzuzeichnen, die einer (1) Der Steuerpflichtige hat nach Maßgabe der §§ 1
Finanzbehörde die Prüfung ermöglichen, ob und ab bis 3 folgende Aufzeichnungen, soweit sie für die Prü-
welchem Zeitpunkt fremde Dritte eine Anpassung der fung von Geschäftsbeziehungen des Steuerpflichtigen
Geschäftsbedingungen für spätere Geschäftsvorfälle im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Abgaben-
vereinbart hätten. Dies gilt insbesondere, wenn in ei- ordnung steuerlich von Bedeutung sind, zu erstellen:
nem Geschäftsbereich steuerliche Verluste erkennbar
werden, die ein fremder Dritter nicht hingenommen hät- 1. allgemeine Informationen über die Beteiligungsver-
te, oder wenn Preisanpassungen zu Lasten des Steuer- hältnisse, den Geschäftsbetrieb und den Organisa-
pflichtigen vorgenommen werden. tionsaufbau:
(5) Aufzeichnungen sind grundsätzlich in deutscher a) die Darstellung der Beteiligungsverhältnisse zwi-
Sprache zu erstellen. Die Finanzbehörde kann auf schen dem Steuerpflichtigen und ihm naheste-
Antrag des Steuerpflichtigen Ausnahmen hiervon zu- henden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2
lassen. Der Antrag kann vor der Anfertigung der Auf- Nummer 1 und 2 des Außensteuergesetzes, mit
zeichnungen gestellt werden, er ist aber spätestens denen der Steuerpflichtige unmittelbar oder über
unverzüglich nach Anforderung der Aufzeichnungen Zwischenpersonen Geschäftsbeziehungen unter-
durch die Finanzbehörde zu stellen. Erforderliche Über- hält, zu Beginn des Prüfungszeitraums und die
setzungen von Verträgen und ähnlichen Dokumenten Darstellung der Veränderungen dieser Beteili-
im Sinne der §§ 4 und 5 gehören zu den Aufzeichnun- gungsverhältnisse innerhalb des Prüfungszeit-
gen. § 87 Absatz 2 der Abgabenordnung bleibt unbe- raums,
rührt. b) die Darstellung der sonstigen Umstände, die das
(6) Aufzeichnungen sollen im Regelfall nur für die Nahestehen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 3
Zwecke der Durchführung einer Außenprüfung angefor- des Außensteuergesetzes begründen können,
dert werden. Die Anforderung soll die Geschäftsberei- c) die Darstellung der organisatorischen und opera-
che und die Geschäftsbeziehungen des Steuerpflichti- tiven Konzernstruktur, einschließlich Betriebsstät-
gen bezeichnen, die Gegenstand der Außenprüfung ten und Beteiligungen an Personengesellschaf-
sein sollen. In der Anforderung sollen auch die Art und ten, zu Beginn des Prüfungszeitraums sowie die
der Umfang der angeforderten Aufzeichnungen inhalt- Darstellung der Veränderungen der Konzernstruk-
lich hinreichend bestimmt werden. Die Anforderung tur innerhalb des Prüfungszeitraums,
kann zusammen mit der Prüfungsanordnung erfolgen
d) die Beschreibung der Managementstruktur sowie
und jederzeit nachgeholt, ergänzt oder geändert wer-
der Organisationsstruktur des inländischen Unter-
den (§ 90 Absatz 3 Satz 10 der Abgabenordnung).
nehmens des Steuerpflichtigen,
§3 e) die Beschreibung der Tätigkeitsbereiche des
Steuerpflichtigen und der Geschäftsstrategie zu
Zeitnahe Erstellung von Aufzeichnungen Beginn des Prüfungszeitraums sowie die Be-
bei außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen schreibung der Veränderungen der Tätigkeitsbe-
(1) Aufzeichnungen über außergewöhnliche Ge- reiche und der Geschäftsstrategie innerhalb des
schäftsvorfälle im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 8 der Prüfungszeitraums;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 2369
2. Aufzeichnungen über Geschäftsbeziehungen des terlagen über die Art und den Umfang der Rech-
Steuerpflichtigen: nungskontrolle, über die Anpassung an veränderte
a) die Darstellung der Geschäftsbeziehungen des Verhältnisse, über die Zugriffsberechtigung auf die
Steuerpflichtigen, Übersicht über Art und Umfang Unterlagen des leistungserbringenden Unterneh-
dieser Geschäftsbeziehungen, zum Beispiel Wa- mens und über die Zuordnung von Nutzungsrech-
reneinkauf, Dienstleistungen, Darlehensverhält- ten;
nisse und andere Nutzungsüberlassungen sowie 3. Informationen über beantragte oder abgeschlossene
Kostenumlagen, und Übersicht über die den Ge- Verständigungs- oder Schiedsstellenverfahren ande-
schäftsbeziehungen zugrunde liegenden Verträge rer Staaten sowie über unilaterale Verrechnungs-
und der Veränderungen innerhalb des Prüfungs- preiszusagen und sonstige steuerliche Vorabzusa-
zeitraums, gen ausländischer Steuerverwaltungen, die die Ge-
b) die Auflistung der wesentlichen immateriellen schäftsbeziehungen des Steuerpflichtigen berühren;
Werte, die dem Steuerpflichtigen gehören und 4. Aufzeichnungen über Preisanpassungen beim Steu-
die er im Rahmen seiner Geschäftsbeziehungen erpflichtigen, auch wenn diese die Folge von Ver-
nutzt oder zur Nutzung überlässt; rechnungspreiskorrekturen oder Vorabzusagen aus-
3. Funktions- und Risikoanalyse: ländischer Finanzbehörden bei dem Steuerpflichti-
gen nahestehenden Personen sind;
a) Informationen über
5. Aufzeichnungen über die Ursachen von Verlusten
aa) die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen und über Vorkehrungen des Steuerpflichtigen oder
ausgeübten Funktionen und übernommenen ihm nahestehender Personen zur Beseitigung der
Risiken zu Beginn des Prüfungszeitraums so- Verlustsituation, wenn der Steuerpflichtige in mehr
wie über die Veränderungen dieser Funktio- als drei aufeinander folgenden Wirtschaftsjahren
nen und Risiken innerhalb des Prüfungszeit- aus Geschäftsbeziehungen einen steuerlichen Ver-
raums, lust ausweist;
bb) die eingesetzten wesentlichen Vermögens- 6. in Fällen von Funktions- und Risikoänderungen im
werte, Sinne des § 3 Absatz 2 Aufzeichnungen über For-
cc) die vereinbarten Vertragsbedingungen, schungsvorhaben und laufende Forschungstätigkei-
dd) gewählte Geschäftsstrategien sowie ten, die im Zusammenhang mit einer Funktionsände-
rung stehen können und in den drei Jahren vor
ee) die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse, die
Durchführung der Funktionsänderung stattfanden
für die Besteuerung von Bedeutung sind,
oder abgeschlossen worden sind; die Aufzeichnun-
b) Beschreibung der Wertschöpfungskette und Dar- gen müssen mindestens Angaben über den genauen
stellung der Wertschöpfungsbeiträge des Steuer- Gegenstand der Forschungen und die insgesamt je-
pflichtigen; § 1 Absatz 3 Satz 4 ist zu beachten; weils zuzuordnenden Kosten enthalten. Dies gilt nur,
4. Verrechnungspreisanalyse: soweit ein Steuerpflichtiger Forschung und Entwick-
lung betreibt und Unterlagen über seine For-
a) Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung,
schungs- und Entwicklungsarbeiten erstellt, aus de-
b) Aufzeichnung der im Zeitpunkt der Verrechnungs- nen die genannten Aufzeichnungen abgeleitet wer-
preisbestimmung verfügbaren und zur Preisbe- den können.
stimmung verwendeten Informationen, die für
(3) Verwendet der Steuerpflichtige für die Bestim-
die Besteuerung von Bedeutung sind,
mung seiner Verrechnungspreise Datenbanken, muss
c) Darstellung der angewandten Verrechnungspreis- er die von ihm dabei verwendete Suchstrategie, die da-
methode, bei verwendeten Suchkriterien, das Suchergebnis und
d) Begründung der Auswahl und der Geeignetheit den außerhalb der Datenbank durchgeführten weiteren
der angewandten Verrechnungspreismethode, Selektionsprozess (Suchprozess) umfassend offenle-
e) Unterlagen über die Berechnungen bei der An- gen. Der gesamte Suchprozess des Steuerpflichtigen
wendung der gewählten Verrechnungspreisme- muss nachvollziehbar und zum Zeitpunkt der Außen-
thode, prüfung prüfbar sein. Die Konfiguration der Datenbank,
mit der der konkrete Suchprozess durchgeführt wurde,
f) Auflistung und Beschreibung verwendeter ver- ist vollständig zu dokumentieren. § 147 Absatz 6 der
gleichbarer interner oder externer Geschäftsvor- Abgabenordnung gilt sinngemäß.
fälle.
(2) Zu den in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen §5
gehören nach den Verhältnissen des Einzelfalls fol- Stammdokumentation
gende weitere Aufzeichnungen:
(1) Steuerpflichtige, die nach § 90 Absatz 3 Satz 3
1. Informationen über Sonderumstände wie Maßnah- und 4 der Abgabenordnung eine Stammdokumentation
men zum Vorteilsausgleich, soweit sie die Bestim- zu erstellen haben, haben die in der Anlage zu dieser
mung der Verrechnungspreise des Steuerpflichtigen Verordnung aufgeführten Aufzeichnungen zu erstellen
beeinflussen können; und entsprechende Unterlagen vorzulegen, um der Fi-
2. bei Umlagen die Verträge, gegebenenfalls in Verbin- nanzbehörde einen Überblick über die Art der weltwei-
dung mit den Anhängen, den Anlagen und den ten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und
Zusatzvereinbarungen, die Unterlagen über die An- über die Systematik der Verrechnungspreisbestim-
wendung des Aufteilungsschlüssels und über den mung, die die Unternehmensgruppe anwendet, zu
erwarteten Nutzen für alle Beteiligten sowie die Un- ermöglichen. Der Steuerpflichtige kann auch Aufzeich-
2370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017
nungen verwenden, die von einem anderen Unterneh- 2. die Summe der Vergütungen für andere Leistungen
men derselben Unternehmensgruppe erstellt wurden. als die Lieferung von Gütern oder Waren aus Ge-
Soweit erforderlich, sind diese Aufzeichnungen um schäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen
weitere Angaben entsprechend der Anlage zu dieser im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes
Verordnung zu ergänzen. § 2 Absatz 5 bleibt unberührt. nicht mehr als 600 000 Euro beträgt.
(2) Der Steuerpflichtige soll bei der Erstellung der Werden die in Satz 1 genannten Beträge in einem Wirt-
Stammdokumentation eine vernünftige kaufmännische schaftsjahr überschritten, ist Absatz 1 ab dem darauf
Beurteilung zugrunde legen, um die mit der Stammdo- folgenden Wirtschaftsjahr nicht mehr anzuwenden. Un-
kumentation verbundenen Ziele mit angemessenem terschreitet ein Unternehmen, das nicht nach Absatz 1
Aufwand zu erreichen. begünstigt ist, die genannten Beträge in einem Wirt-
schaftsjahr, ist es im darauf folgenden Wirtschaftsjahr
§6 als kleineres Unternehmen im Sinne des Satzes 1 zu
behandeln.
Anwendungsregelungen für
kleinere Unternehmen und für Steuer- (3) Zusammenhängende inländische Unternehmen
pflichtige mit anderen als Gewinneinkünften im Sinne der §§ 13, 18 und 19 der Betriebsprüfungs-
ordnung vom 15. März 2000 (BStBl I S. 368) in der
(1) Für Steuerpflichtige, die aus Geschäftsbeziehun-
jeweils geltenden Fassung und inländische Betriebs-
gen andere Einkünfte als Gewinneinkünfte beziehen,
stätten von dem Steuerpflichtigen nahestehenden Per-
und für kleinere Unternehmen gelten die in § 90 Ab-
sonen sind für die Prüfung der Betragsgrenzen nach
satz 3 Satz 1 bis 4 und 8 der Abgabenordnung und
Absatz 2 zusammenzurechnen.
die in dieser Verordnung bezeichneten Aufzeichnungs-
pflichten vorbehaltlich Satz 2 als erfüllt, soweit die ge-
§7
genüber den Finanzbehörden zu erteilenden Auskünfte
den Anforderungen des § 2 Absatz 1 entsprechen und Schlussvorschrift
durch die Vorlage vorhandener Unterlagen auf Anforde- Diese Verordnung ist erstmals für Wirtschaftsjahre
rung des Finanzamts belegt werden. Die in § 90 Ab- anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 begin-
satz 3 Satz 7 und 8 der Abgabenordnung genannten nen.
Fristen sind einzuhalten.
(2) Kleinere Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 §8
sind Unternehmen, bei denen im laufenden Wirt- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
schaftsjahr Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
1. die Summe der Entgelte für die Lieferung von Gütern in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gewinnabgrenzungsauf-
oder Waren aus Geschäftsbeziehungen mit naheste- zeichnungsverordnung vom 13. November 2003
henden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des (BGBl. I S. 2296), die zuletzt durch Artikel 7 des Geset-
Außensteuergesetzes sechs Millionen Euro nicht zes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert wor-
übersteigt und den ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 12. Juli 2017
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 2371
Anlage
(zu § 5)
Umfang der Stammdokumentation
Die Stammdokumentation umfasst Folgendes:
1. grafische Darstellung des Organisationsaufbaus (Rechts- und Eigentümerstruktur) sowie der geografischen
Verteilung der Gesellschaften und Betriebsstätten, die zur Unternehmensgruppe im Sinne des § 90 Absatz 3
der Abgabenordnung gehören;
2. Übersicht über bedeutende Faktoren für den Gesamtgewinn der Unternehmensgruppe;
3. Beschreibung der Lieferketten für die fünf Produkte oder Dienstleistungen der Unternehmensgruppe, die die
höchsten Umsatzerlöse erzielen (eine aussagefähige Grafik oder ein entsprechendes Diagramm reicht aus);
4. Beschreibung der Lieferketten für alle weiteren Produkte oder Dienstleistungen, auf die jeweils mehr als 5 Pro-
zent der Umsatzerlöse der Unternehmensgruppe entfallen (eine aussagefähige Grafik oder ein entsprechendes
Diagramm reicht aus);
5. Auflistung und zusammenfassende Beschreibung wichtiger Dienstleistungsvereinbarungen zwischen Unter-
nehmen der Unternehmensgruppe (ohne Forschungs- und Entwicklungsleistungen), einschließlich einer Be-
schreibung der Kapazitäten der Hauptstandorte, die bedeutende Dienstleistungen erbringen, sowie der Ver-
rechnungspreispolitik für die Zuordnung der Dienstleistungskosten und für die Bestimmung der für konzern-
interne Dienstleistungen zu zahlenden Preise;
6. Beschreibung der wichtigsten geografischen Märkte für die Produkte oder Dienstleistungen der Unterneh-
mensgruppe (vgl. die Nummern 3 und 4);
7. zusammenfassende Funktionsanalyse, die die Hauptbeiträge beschreibt, die die einzelnen Unternehmen der
Unternehmensgruppe zur Wertschöpfung leisten, das heißt die ausgeübten Schlüsselfunktionen, die wichtigen
übernommenen Risiken und die wichtigen genutzten Vermögenswerte;
8. zusammenfassende Beschreibung bedeutender, während des Wirtschaftsjahres erfolgter Umstrukturierungen
der Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe sowie eine Auflistung und zusammenfassende Beschreibung
der von der Unternehmensgruppe während des Wirtschaftsjahres vorgenommenen bedeutender Unterneh-
menskäufe und -verkäufe;
9. allgemeine Beschreibung der Gesamtstrategie der Unternehmensgruppe für immaterielle Werte (Entwicklung,
Eigentum, Schutz und Verwertung), einschließlich einer Auflistung der Standorte der wichtigsten Forschungs-
und Entwicklungseinrichtungen und der Standorte des Forschungs- und Entwicklungsmanagements;
10. Auflistung der immateriellen Werte oder der Gruppen immaterieller Werte der Unternehmensgruppe, die für die
Verrechnungspreisbestimmung von Bedeutung sind, sowie der Unternehmen, die rechtliche Eigentümer oder
Inhaber dieser immateriellen Werte sind;
11. Auflistung wichtiger Vereinbarungen zwischen den Unternehmen der Unternehmensgruppe mit Bezug zu den
immateriellen Werten, einschließlich Kostenumlagevereinbarungen sowie wesentlicher Forschungsdienstleis-
tungsvereinbarungen und Lizenzvereinbarungen;
12. allgemeine Beschreibung der Verrechnungspreispolitik der Unternehmensgruppe in Bezug auf Forschung und
Entwicklung sowie auf immaterielle Werte;
13. allgemeine Beschreibung aller wichtigen Übertragungen von Rechten an immateriellen Werten zwischen den
Unternehmen der Unternehmensgruppe während des betreffenden Wirtschaftsjahres, einschließlich der ent-
sprechenden Unternehmen, Staaten und Vergütungen;
14. allgemeine Beschreibung, wie die Unternehmensgruppe finanziert wird, einschließlich der Darstellung bedeu-
tender Finanzierungsbeziehungen zu fremden Dritten;
15. Angabe derjenigen Unternehmen der Unternehmensgruppe, die eine zentrale Finanzierungs-, Cashmanage-
ment- oder Assetmanagementfunktion ausüben, mit der Angabe, nach welchem Recht das jeweilige Unter-
nehmen organisiert ist, und mit der Angabe des Orts der tatsächlichen Geschäftsleitung des jeweiligen Unter-
nehmens;
16. allgemeine Beschreibung der Verrechnungspreisstrategie der Unternehmensgruppe in Bezug auf Finanzie-
rungsbeziehungen innerhalb dieser Unternehmensgruppe;
17. Konzernabschluss der Unternehmensgruppe für das betreffende Wirtschaftsjahr, sofern ein solcher erstellt
wurde;
18. Auflistung und kurze Beschreibung der bestehenden unilateralen Vorabverständigungen über die Verrech-
nungspreisgestaltung der Unternehmensgruppe sowie anderer Vorabzusagen im Zusammenhang mit der Auf-
teilung der Erträge zwischen den Staaten.
Soweit in Satz 1 unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet werden, wird dem Unternehmen ein eigenständiger Beur-
teilungsspielraum eingeräumt unter der Voraussetzung, dass der Beurteilungsspielraum international einheitlich
und nach offengelegten Kriterien sowie über das jeweilige Wirtschaftsjahr hinaus konsistent genutzt wird.
2372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017
Verordnung
über die Übermittlung von Indexdaten der Landesjustizverwaltungen an das Transparenzregister
(Indexdatenübermittlungsverordnung – IDÜV)
Vom 12. Juli 2017
Auf Grund des § 22 Absatz 3 Satz 1 des Geld- 1. Registerart, Registergericht, Registernummer sowie
wäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) ein Ortskennzeichen, soweit vorhanden,
verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Be-
2. Firma oder Name des Unternehmens,
nehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz: 3. Rechtsform des Unternehmens,
4. Sitz des Unternehmens,
§1
5. Gegenstand der Bekanntmachung,
Übermittlung von
Indexdaten zu Eintragungen 6. Elektronische Verknüpfung zu der Bekanntmachung,
im Handels-, Partnerschafts-, 7. Tag der Bekanntmachung,
Genossenschafts- und Vereinsregister
8. Tag der Eintragung oder Anordnung.
(1) Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem
Transparenzregister folgende Indexdaten zu Eintragun- § 1 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.
gen im Handels-, Partnerschafts- und Genossen-
schaftsregister gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 §3
bis 8 des Geldwäschegesetzes: Art der Datenübermittlung
1. Registerart, Registergericht und Registernummer
(1) Die Indexdaten sind in einem zwischen dem Be-
sowie ein Ortskennzeichen, soweit vorhanden,
treiber des Transparenzregisters und den Landesjustiz-
2. Firma oder Name des Unternehmens, bei Zweig- verwaltungen vereinbarten strukturierten Format zu
niederlassungen die betreffenden Daten der Zweig- übermitteln.
niederlassung,
(2) Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem
3. Rechtsform des Unternehmens, Transparenzregister die Indexdaten über eine nach
4. Sitz und Anschrift des Unternehmens, bei Zweig- dem Stand der Technik gesicherte, zwischen dem Be-
niederlassungen die betreffenden Daten der Zweig- treiber des Transparenzregisters und den Landesjustiz-
niederlassung, verwaltungen vereinbarte Verbindung der Datenfern-
übertragung.
5. Kennzeichnung, ob es sich um eine Neueintragung,
eine Veränderung oder eine Löschung handelt,
§4
6. Verfügbarkeit der Dokumentenarten „Aktueller Aus-
druck (AD)“, „Chronologischer Ausdruck (CD)“, Form der Indexdaten
„Historischer Ausdruck (HD)“, „Unternehmens- Die Landesjustizverwaltungen stellen sicher, dass
trägerdaten (UT)“ und „Dokumentenansicht (DK)“ die übermittelten Indexdaten ohne Aufbereitung oder
zu dem jeweiligen Unternehmen. Veränderung den Zugang zu den Originaldaten nach
(2) Für Eintragungen im Vereinsregister gilt die § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 8 des Geldwäsche-
Pflicht zur Übermittlung der erforderlichen Indexdaten, gesetzes und eine Suche nach § 23 Absatz 4 des Geld-
soweit vorhanden, nach Satz 1 entsprechend. wäschegesetzes im Transparenzregister ermöglichen.
(3) Falls und soweit die Landesjustizverwaltungen
§5
für das länderübergreifende, zentrale elektronische
Informations- und Kommunikationssystem (§ 9 Absatz 1 Änderung und Aktualisierung der Daten
Satz 4 des Handelsgesetzbuchs) zusätzlich zu den (1) Die Landesjustizverwaltungen übermitteln Ände-
Indexdaten nach § 1 Absatz 1 und 2 weitere Indexdaten rungen der Indexdaten zu Eintragungen im Handels-,
bereitstellen, sind auch diese dem Transparenzregister Partnerschafts- und Genossenschaftsregister (§ 1 Ab-
zu übermitteln. satz 1) unverzüglich. Für Änderungen der Indexdaten zu
Eintragungen im Vereinsregister (§ 1 Absatz 2) gilt
§2 Satz 1 entsprechend.
Übermittlung von (2) Die Indexdaten zu Bekanntmachungen aus
Indexdaten zu Bekanntmachungen dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und
aus dem Handels-, Partnerschafts-, Vereinsregister (§ 2) sind täglich zu aktualisieren. Die
Genossenschafts- und Vereinsregister Landesjustizverwaltungen können in Absprache mit
Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem dem Betreiber des Transparenzregisters eine häufigere
Transparenzregister folgende Indexdaten zu Bekannt- Aktualisierung oder eine vollständige Neuübermittlung
machungen aus dem Handels-, Partnerschafts-, und vornehmen, wenn dadurch der Betrieb des Trans-
Genossenschaftsregister: parenzregisters nicht beeinträchtigt wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 2373
§6 §7
Sicherheit Übergangsregelung
(1) Kommt es während einer Datenübermittlung zu § 1 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 2 Satz 2 und
Störungen oder Unterbrechungen, soll dies der über- § 5 Absatz 1 Satz 2, ist erst ab dem 26. Juni 2018
mittelnden Stelle angezeigt und eine erneute Übermitt- anzuwenden.
lung verlangt werden.
§8
(2) Der Betreiber des Transparenzregisters erstellt im
Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Inkrafttreten
Informationstechnik ein Sicherheitskonzept für das Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Transparenzregister. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 12. Juli 2017
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
2374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017
Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung
(KraftStDV)
Vom 12. Juli 2017
Auf Grund des § 15 Absatz 1 des Kraftfahrzeug- Abschnitt 4
steuergesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11 Widerrechtliche Benutzung
Buchstabe a des Gesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I
§ 15 Steuererklärung
S. 901) geändert worden ist, sowie des § 150 Absatz 6
der Abgabenordnung, der zuletzt durch Artikel 1 Num- § 16 Steuerfestsetzung, Steuererhebung
mer 24 Buchstabe d des Gesetzes vom 18. Juli 2016
Abschnitt 5
(BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, verordnet das
Bundesministerium der Finanzen: Schlussvorschriften
§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zuständiges Hauptzollamt
§ 2 Mitwirkung des Bundesamtes für Güterverkehr §1
Zuständiges Hauptzollamt
Abschnitt 2 Örtlich zuständig ist
Inländische Fahrzeuge
1. für inländische Fahrzeuge und für besondere Kenn-
§ 3 Steuererklärung zeichen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes
§ 4 Anhängerzuschlag das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die nach § 46
§ 5 Mitwirkung der Zulassungsbehörden der Fahrzeug-Zulassungsverordnung örtlich zustän-
§ 6 Prüfung durch das Hauptzollamt dige Zulassungsbehörde ihren Sitz hat;
§ 7 Steuervergünstigungen 2. für ausländische Fahrzeuge
§ 8 Besondere Kennzeichen
a) zur steuerlichen Abfertigung beim Eingang in das
Inland das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die
Abschnitt 3
Hoheitsgrenze mit dem Fahrzeug überschritten
Ausländische Fahrzeuge wird,
§ 9 Grundsatz b) in den übrigen Fällen das Hauptzollamt, das zu-
§ 10 Steuererklärung erst mit der Sache befasst wird;
§ 11 Steuerfestsetzung, Steuerkarte 3. für widerrechtlich benutzte Fahrzeuge das Haupt-
§ 12 Weiterversteuerung zollamt, das zuerst mit der Sache befasst wird oder
§ 13 Mitführ- und Auskunftspflichten des Steuerschuldners bei Einhaltung der verkehrsrechtlich vorgeschriebe-
§ 14 Steuererstattung nen Zulassung nach Nummer 1 zuständig wäre.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 2375
§2 2. die Mitteilung der in § 36 Absatz 1 der Fahrzeug-
Mitwirkung des Zulassungsverordnung bezeichneten Daten sowie
Bundesamtes für Güterverkehr 3. die Mitteilung folgender Daten:
Das Bundesamt für Güterverkehr überwacht die Ein-
a) wenn eine schriftliche Ermächtigung zum Einzug
haltung der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Vorschriften
der Kraftfahrzeugsteuer nach § 13 Absatz 1
nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d und Ab-
Nummer 1 des Gesetzes erteilt wird, den für den
satz 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes.
Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto
erforderlichen Datensatz,
Abschnitt 2
Inländische Fahrzeuge b) wenn das Kennzeichen geändert wird, das neue
und das bisherige Kennzeichen sowie die übrigen
§3 für die Besteuerung notwendigen Angaben,
Steuererklärung c) wenn der Standort des Fahrzeugs verlegt wird,
(1) Der Halter eines inländischen Fahrzeugs hat eine die neue Anschrift des Halters,
Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vor- d) wenn einem Kraftfahrzeuganhänger in den Fällen
druck bei der Zulassungsbehörde abzugeben, wenn des § 10 Absatz 1 des Gesetzes
das Fahrzeug
aa) erstmals ein grünes Kennzeichen zugeteilt
1. zum Verkehr zugelassen werden soll, wird: das Kennzeichen und den Tag der Zu-
2. zum Verkehr zugelassen ist und der Halter wechselt teilung,
oder
bb) anstelle eines grünen Kennzeichens ein
3. während der Dauer der Steuerpflicht verändert wird Kennzeichen mit schwarzer Beschriftung auf
und sich dadurch die Höhe der Steuer ändert. weißem Grund zugeteilt wird: das Kenn-
(2) Als Steuererklärung gilt auch die Fahrzeuganmel- zeichen und den Tag der Zuteilung,
dung, wenn sie einen entsprechenden Hinweis enthält.
e) wenn für einen zum Verkehr zugelassenen Perso-
(3) Eine Steuererklärung ist nicht erforderlich, wenn nenkraftwagen in der Zulassungsbescheinigung
das Halten des Fahrzeugs nach § 3 Nummer 1 oder 2 Teil I (Fahrzeugschein)
des Gesetzes von der Steuer befreit ist.
aa) die nachträgliche Anerkennung als schad-
(4) Die Steuererklärung kann gemäß den §§ 87a
stoffarm vermerkt wird, den Tag der Anerken-
bis 87d der Abgabenordnung elektronisch übermittelt
nung als schadstoffarm,
werden.
bb) der Vermerk „schadstoffarm“ gelöscht wird,
§4 den Tag der Löschung,
Anhängerzuschlag cc) die Anerkennung als besonders partikelredu-
(1) Der Antrag auf Erhöhung der Steuer um den An- ziert gelöscht wird, den Tag der Löschung,
hängerzuschlag nach § 10 Absatz 2 des Gesetzes kann
f) wenn ein zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug mit
bei der Zulassungsbehörde zugleich mit dem Antrag
einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet wird
auf verkehrsrechtliche Zulassung gestellt werden. Er
oder diese geändert oder ausgebaut wird,
ist in diesem Fall in die Steuererklärung mit aufzu-
nehmen. aa) die Art der Anlage,
(2) In den übrigen Fällen ist der Antrag beim zu- bb) die Änderung oder den Ausbau der Anlage,
ständigen Hauptzollamt zu stellen. Der Antrag gilt als
Steuererklärung im Sinne des § 150 der Abgabenord- cc) die durch die Ausstattung, Änderung oder
nung. den Ausbau der Anlage erreichte Emissions-
(3) Ein Antrag im Sinne des § 10 Absatz 2 des Ge- klasse und
setzes ist auch der Antrag, den Anhängerzuschlag nicht dd) den Tag der nach dem Gesetz maßgeblichen
mehr in Anspruch nehmen zu wollen. Feststellung durch die Zulassungsbehörde
und
§5
g) wenn ein Personenkraftwagen oder ein leichtes
Mitwirkung der Zulassungsbehörden Nutzfahrzeug zum Verkehr zugelassen wird, die
(1) Die Zulassungsbehörden und die von ihnen mit Kohlendioxidemissionen in Gramm je Kilometer
der Vorbereitung und Durchführung der Zulassung be- nach Maßgabe des Gesetzes.
auftragten Stellen sind verpflichtet, bei der Durchfüh-
rung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes nach Maßgabe (3) Die Steuererklärung nach Absatz 2 Nummer 1
der Absätze 2 und 3 mitzuwirken. und die sonstigen für das Besteuerungsverfahren erfor-
derlichen Mitteilungen können mit Hilfe elektronischer
(2) Die Mitwirkung der Zulassungsbehörden gegen- Datenträger oder durch Datenfernübertragung gemäß
über den Hauptzollämtern umfasst insbesondere den §§ 87a bis 87d und 93c der Abgabenordnung
1. die Prüfung der Angaben in der Steuererklärung und dem zuständigen Hauptzollamt oder der dafür be-
die Bescheinigung, dass die Eintragungen mit den stimmten Datenverarbeitungsstelle übermittelt werden.
Angaben in den vorgelegten Urkunden übereinstim- Voraussetzung ist, dass die Richtigkeit und Vollständig-
men, sowie die Übersendung der Steuererklärung; keit der Datenübermittlung sichergestellt ist.
2376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017
§6 § 10
Prüfung durch das Hauptzollamt Steuererklärung
Zur Aufklärung von Zweifeln oder Unstimmigkeiten Der Steuerschuldner hat eine Steuererklärung nach
kann sich das zuständige Hauptzollamt das Fahrzeug amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben
vorführen und die Zulassungsbescheinigung Teil I und II 1. am deutschen Teil der Grenze der Europäischen
(Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) sowie den Steuer- Union bei der Zollstelle, die für die amtliche Abferti-
bescheid vorlegen lassen. gung zuständig ist, oder
2. im Straßenverkehr innerhalb der Europäischen Union
§7 bei der Zollstelle, die von der Generalzolldirektion
Steuervergünstigungen hierzu bestimmt ist.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann die Steuer-
(1) Beabsichtigt ein Steuerpflichtiger, seinen An-
erklärung vor dem Eingang des Fahrzeugs in das Inland
spruch auf Steuerbefreiung, auf Steuerermäßigung
auch auf dem Postweg abgegeben werden; in diesem
oder auf Nichterhebung der Steuer für einen Kraftfahr-
Fall ist die Steuer gleichzeitig mit der Abgabe der
zeuganhänger (§ 10 Absatz 1 des Gesetzes) geltend
Steuererklärung zu entrichten.
zu machen, so hat er dies unter Angabe der Gründe
schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt zu bean-
tragen. § 11
Steuerfestsetzung, Steuerkarte
(2) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerver-
günstigung weg, so hat der Steuerpflichtige dies dem (1) Die zuständige Zollstelle setzt die Steuer fest und
zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich an- gibt dem Steuerschuldner den Steuerbetrag bekannt.
zuzeigen. Die Steuer ist sofort fällig. Zum Nachweis, dass die
Steuer entrichtet ist, erhält der Steuerschuldner eine
(3) Wird bei der Zulassung eines Fahrzeugs zum mit Quittung versehene Steuerkarte. Die Steuerkarte
Verkehr eine Steuervergünstigung oder wird zu einem gilt als Steuerbescheid.
späteren Zeitpunkt die nachträgliche Anerkennung
eines Personenkraftwagens als schadstoffarm bean- (2) Die Steuerkarte gilt für den Zeitraum, für den die
tragt, ist der Antrag bei der Zulassungsbehörde zu Steuer entrichtet ist. Sie verliert jedoch ihre Gültigkeit
stellen. Im Falle der internetbasierten Zulassung im spätestens nach Ablauf eines Jahres ab dem Tag ihrer
Sinne von § 15e der Fahrzeug-Zulassungsverordnung Ausstellung.
ist die Absicht der Inanspruchnahme einer Steuer-
vergünstigung gegenüber der Zulassungsbehörde an- § 12
zugeben. Weiterversteuerung
(4) Der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 3 und die (1) Soll der Aufenthalt eines ausländischen Fahr-
Anzeige nach Absatz 2 sind Steuererklärungen im zeugs im Inland über die Zeit, für die die Steuer entrich-
Sinne des § 150 der Abgabenordnung. tet worden ist, hinaus andauern, hat der Steuerschuld-
ner vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Steuerkarte eine
(5) Ist eine Steuererklärung nach § 3 abzugeben,
Steuererklärung zur Weiterversteuerung abzugeben
genügt in dieser ein entsprechender Hinweis, um eine
und dabei die Steuerkarte vorzulegen. Er kann die
Vergünstigung zu beantragen oder den Wegfall einer
Weiterversteuerung bei jeder Zollstelle vornehmen, die
der Voraussetzungen hierfür anzuzeigen.
mit der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer befasst ist.
(6) Als Zeitraum, für den jeweils eine Steuerbefreiung (2) Die §§ 10 und 11 gelten entsprechend.
nach § 3 Nummer 6 des Gesetzes beansprucht werden
kann, kommt jeder Zeitraum in Betracht, der im Fall der
§ 13
Steuerpflicht als Entrichtungszeitraum zulässig wäre.
Mitführ- und
§8 Auskunftspflichten des Steuerschuldners
(1) Der Steuerschuldner hat die Steuerkarte mitzu-
Besondere Kennzeichen
führen und auf Verlangen den Bediensteten der Zollver-
Für besondere Kennzeichen nach § 1 Absatz 1 Num- waltung, der Polizei oder des Bundesamtes für Güter-
mer 4 des Gesetzes sind die §§ 3 bis 7 sinngemäß verkehr vorzuzeigen.
anzuwenden. (2) In den Fällen des § 10 Nummer 1 hat der Steuer-
schuldner die Steuerkarte bei jedem Grenzübertritt vor-
Abschnitt 3 zulegen und den in Absatz 1 genannten Behörden auf
Verlangen Auskunft zu erteilen.
Ausländische Fahrzeuge
§ 14
§9
Steuererstattung
Grundsatz
(1) Ansprüche auf Erstattung der Steuer, die sich auf
Für ausländische Fahrzeuge gelten, soweit in den Grund des § 12 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes er-
§§ 10 bis 14 nichts anderes bestimmt ist, die §§ 3 bis 7 geben, sind unter Rückgabe der Steuerkarte beim zu-
entsprechend. ständigen Hauptzollamt schriftlich geltend zu machen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 2377
(2) Als Tag der Beendigung der Steuerpflicht gilt der § 16
Tag, an dem der Steuerschuldner die Steuerkarte zu- Steuerfestsetzung, Steuererhebung
rückgibt. § 5 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes gilt sinn-
gemäß. (1) Stellt eine Zollstelle fest, dass ein Fahrzeug
widerrechtlich benutzt wird, so setzt sie die Steuer für
die Dauer der widerrechtlichen Benutzung, mindestens
Abschnitt 4 jedoch für einen Monat fest und erhebt die Steuer.
Widerrechtliche Benutzung (2) Bei widerrechtlicher Benutzung kann die Fest-
setzung und Erhebung der Steuer nach den §§ 11 bis 14
§ 15 erfolgen.
Steuererklärung Abschnitt 5
(1) Bei widerrechtlicher Benutzung nach § 2 Absatz 5 Schlussvorschriften
des Gesetzes hat die Person, die das Fahrzeug im In-
land benutzt, unverzüglich eine Steuererklärung nach § 17
amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Hauptzollamt abzugeben.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
(2) Das zuständige Hauptzollamt kann vom Eigen- in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kraftfahrzeugsteuer-
tümer, Besitzer oder vom Halter des Fahrzeugs ohne Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekannt-
Rücksicht darauf, ob er selbst Steuerschuldner ist, die machung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3856),
Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer durch das die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Mai
Hauptzollamt festzulegenden Frist verlangen. 2009 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 12. Juli 2017
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
2378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017
Fünfundfünfzigste Verordnung
zur Änderung der Futtermittelverordnung
Vom 12. Juli 2017
Auf Grund des § 62 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buch- e) Nummer 5 wird aufgehoben.
stabe b und des § 70 Absatz 6 des Lebensmittel- und
3. Dem § 41 wird folgender § 40a vorangestellt:
Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekannt-
machung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) verordnet „§ 40a
das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- Ordnungswidrigkeiten bei
schaft: bestimmten Zuwiderhandlungen
gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001
Artikel 1
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Be- Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4
kanntmachung vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2004), Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und
die durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Mai 2017 Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich
(BGBl. I S. 1219) geändert worden ist, wird wie folgt oder fahrlässig entgegen Anhang IV Kapitel V
Abschnitt E Nummer 2 Satz 1 der Verordnung (EG)
geändert:
Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und
1. In § 15 werden die Wörter „Verordnung (EU) des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur
2017/110 (ABl. L 18 vom 24.1.2017, S. 42)“ durch Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter
die Wörter „Verordnung (EU) 2017/893 (ABl. L 138 transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl.
vom 25.5.2017, S. 92)“ ersetzt. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch
2. § 39 wird wie folgt geändert: die Verordnung (EU) 2017/893 (ABl. L 138 vom
a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter 25.5.2017, S. 92) geändert worden ist, ein dort
„Verordnung (EU) 2017/110 (ABl. L 18 vom genanntes Produkt, soweit es sich um ein Futter-
24.1.2017, S. 42)“ durch die Wörter „Verordnung mittel handelt, ausführt.“
(EU) 2017/893 (ABl. L 138 vom 25.5.2017, 4. § 50 wird wie folgt geändert:
S. 92)“ ersetzt.
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „transpor-
tiert“ die Wörter „oder nicht richtig lagert“ einge- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
fügt. „(2) § 39 Nummer 3 ist in der am 19. Juli 2017
c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. De-
„3. entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt C zember 2017 weiter anzuwenden.“
Nummer 1 oder 2 ein dort genanntes Misch-
futtermittel herstellt oder“. Artikel 2
d) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ am Ende Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
durch einen Punkt ersetzt. in Kraft.
Bonn, den 12. Juli 2017
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 2379
Zweiundvierzigste Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider – 42. BImSchV)
Vom 12. Juli 2017
Die Bundesregierung verordnet auf Grund des § 23 Abschnitt 6
Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Anforderungen an die Überwachung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013
(BGBl. I S. 1274), nach Anhörung der beteiligten Krei- § 12 Betriebstagebuch
se: § 13 Anzeigepflichten
§ 14 Überprüfung der Anlagen
Inhaltsübersicht
Abschnitt 7
Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften
Allgemeine Vorschriften § 15 Zulassung von Ausnahmen
§ 16 Weitergehende Anforderungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 17 Informationsformate und Übermittlungswege
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 8
Abschnitt 2
Schlussvorschriften
Anforderungen an die Errichtung,
§ 18 Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen
die Beschaffenheit und den Betrieb
§ 19 Ordnungswidrigkeiten
§ 3 Allgemeine Anforderungen § 20 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu den §§ 3, 4, 6, 8 bis 10, zu Anlage 3 und Anlage 4)
Prüfwerte und Maßnahmenwerte für die Konzentration
Abschnitt 3 von Legionellen im Nutzwasser
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 6)
Anforderungen an den
Maßnahmen vor Inbetriebnahme/Wiederinbetriebnahme
Betrieb von Verdunstungs-
kühlanlagen und Nassabscheidern Anlage 3 (zu § 10)
Teil 1 Inhalt der Meldung nach § 10 Satz 1 Nummer 1
§ 4 Ermittlung des Referenzwertes, betriebsinterne Überprü- Teil 2 Inhalt der Meldung nach § 10 Satz 1 Nummer 2
fungen und Laboruntersuchungen in Verdunstungskühl- Anlage 4 (zu § 12 und § 13)
anlagen und Nassabscheidern Teil 1 Inhalt des Betriebstagebuchs nach § 12
§ 5 Maßnahmen bei einem Anstieg der Konzentration der Teil 2 Inhalt der Anzeigen nach § 13
allgemeinen Koloniezahl
§ 6 Maßnahmen bei einer Überschreitung der Prüfwerte in Abschnitt 1
Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern
Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 4
§1
Anforderungen an
den Betrieb von Kühltürmen Anwendungsbereich
§ 7 Betriebsinterne Überprüfungen und Laboruntersuchungen (1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die
in Kühltürmen Beschaffenheit und den Betrieb folgender Anlagen, in
§ 8 Maßnahmen bei einer Überschreitung der Prüfwerte in denen Wasser verrieselt oder versprüht wird oder
Kühltürmen anderweitig in Kontakt mit der Atmosphäre kommen
kann:
Abschnitt 5 1. Verdunstungskühlanlagen,
Anforderungen bei 2. Kühltürme und
Überschreitung der Maßnahmen-
werte oder bei Störung des Betriebs 3. Nassabscheider.
§ 9 Maßnahmen bei einer Überschreitung der Maßnahmen- (2) Diese Verordnung gilt nicht für
werte 1. Verdunstungskühlanlagen, bei denen Kondenswas-
§ 10 Informationspflichten serbildung durch Taupunktunterschreitung möglich
§ 11 Störungen des Betriebs ist, insbesondere Anlagen mit Kaltwassersätzen,
2380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017
2. Wärmeübertrager, in denen Nassabscheider, deren gereinigte Rauchgase über
a) das die Prozesswärme aufnehmende Fluid aus- den Kühlturm abgeleitet werden; der Einsatz drü-
schließlich in einem geschlossenen Kreislauf ckend angeordneter Ventilatoren zur Unterstützung
geführt wird und der Luftzufuhr ist unschädlich, soweit diese das
Charakteristikum des Kühlturms nur unwesentlich
b) die Prozesswärme ausschließlich direkt über Luft- beeinflussen;
wärmeübertragung an die zur Kühlung herange-
führte Luft übertragen wird, 6. „Legionellen“:
3. Befeuchtungseinrichtungen in Raumlufttechnischen ein Parameter zur Beurteilung der hygienischen
Anlagen, die integrierter Bestandteil der luftführen- Qualität des Nutzwassers; er umfasst alle Legionel-
den Bereiche dieser Anlagen sind und die bei Bedarf lenarten (Legionella spp.), die nach genormten
auch zur adiabaten Kühlung eingesetzt werden, Verfahren auf einem definierten Nährmedium an-
züchtbar sind und Kolonien bilden;
4. Anlagen, in denen das Nutzwasser und die Verriese-
lungsflächen eine dauerhaft konstante Temperatur 7. „Nassabscheider“:
von 60 Grad Celsius oder mehr haben, ein Abscheider, der dem Entfernen fester, flüssiger
5. Nassabscheider, in denen das Nutzwasser dauerhaft und gasförmiger Verunreinigungen aus einem Ab-
einen pH-Wert von 4 oder weniger oder einen pH- gas mit Hilfe einer Waschflüssigkeit dient, wobei
Wert von 10 oder mehr hat, die Verunreinigungen an die in die Abgasströmung
eingebrachte Waschflüssigkeit gebunden und mit
6. Nassabscheider, bei denen das Abgas nach Verlas- dieser zusammen abgeschieden werden; nicht er-
sen des Abscheiders für mindestens 10 Sekunden fasst sind insbesondere Abscheider, bei denen die
auf mindestens 72 Grad Celsius erhitzt wird, wo- Reinigungsleistung durch Mikroorganismen bewirkt
durch sichergestellt ist, dass trockenes Abgas ab- wird, wie Biofilter oder Rieselbettfilter, unbeschadet
geleitet wird, einer gegebenenfalls vorhandenen Berieselung des
7. Anlagen, in denen das Nutzwasser dauerhaft eine Filters zur Lebenserhaltung der die Abscheideleis-
Salzkonzentration von mehr als 100 Gramm Haloge- tung erbringenden Mikroorganismen;
nide je Liter hat, 8. „Neuanlage“:
8. Nassabscheider, die ausschließlich mit Frischwasser eine Anlage, die keine Bestandsanlage ist;
im Durchlaufbetrieb betrieben werden, und
9. „Nutzwasser“:
9. Anlagen, die in einer Halle stehen und in diese emit-
a) das Wasser, das in einer Verdunstungskühlanlage
tieren.
oder einem Kühlturm zum Zweck der Wärme-
abfuhr eingesetzt wird und dabei im Kontakt
§2
mit der Atmosphäre steht (Kühlwasser) und
Begriffsbestimmungen
b) das Wasser, das in einem Nassabscheider zum
Im Sinne dieser Verordnung ist Zwecke der Reinigung eingesetzt wird und dabei
1. „Änderung einer Anlage“: im Kontakt mit der Atmosphäre steht (Wasch-
flüssigkeit);
die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder
des Betriebs einer Anlage, die sich auf die Vermeh- 10. „Referenzwert“:
rung oder die Ausbreitung von Legionellen auswir- die sich bei ordnungsgemäßem Betrieb einstel-
ken kann; lende anlagentypische allgemeine Koloniezahl im
2. „Bestandsanlage“: Nutzwasser;
eine Anlage, die vor dem 19. August 2017 errichtet 11. „Verdunstungskühlanlage“:
und vor dem 19. Februar 2018 in Betrieb genom- eine Anlage, bei der durch Verdunstung von Wasser
men worden ist; Wärme an die Umgebungsluft abgeführt wird, ins-
3. „Inbetriebnahme“: besondere bestehend aus einer Verrieselungs- oder
Verregnungseinrichtung für Kühlwasser und einem
die erstmalige Aufnahme des Betriebs einer neu er- Wärmeübertrager, ausgenommen Kühltürme;
richteten Anlage;
12. „Wiederinbetriebnahme“:
4. „Koloniebildende Einheit“ (KBE):
die erneute Aufnahme des Betriebs einer Anlage
die Einheit, in der die Anzahl anzüchtbarer und aus- nach einer Änderung gemäß Nummer 1;
zählbarer Mikroorganismen ausgedrückt wird;
13. „Zusatzwasser“:
5. „Kühlturm“:
das Wasser, das dem Nutzwasser zugesetzt wird,
eine Anlage, bei der durch Verdunstung von Wasser insbesondere zum Ausgleich von Verdunstungs-
Wärme an die Umgebungsluft abgeführt wird, ins- verlusten oder zur Begrenzung der Eindickung;
besondere bestehend aus einer Verrieselungs- oder
Verregnungseinrichtung für Kühlwasser und einem 14. „akkreditierte Inspektionsstelle Typ A“:
Wärmeübertrager, in der die Luft im Wesentlichen von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne
durch den natürlichen Zug, der im Kaminbauwerk der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Euro-
des Kühlturms erzeugt wird, durch den Kühlturm päischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli
gefördert wird und einer Kühlleistung von mehr als 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung
200 Megawatt je Luftaustritt einschließlich der und Marktüberwachung im Zusammenhang mit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 2381
der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung (2) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass Anlagen
der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. so ausgelegt und errichtet werden, dass insbesondere
L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils gelten- 1. die eingesetzten Werkstoffe für die Wasserqualität
den Fassung für die Durchführung der erforder- und die einzusetzenden Betriebsstoffe, einschließ-
lichen Inspektionen akkreditierte Inspektionsstelle lich Desinfektions- und Reinigungsmittel, geeignet
die Inspektionen gemäß DIN EN ISO/IEC 17020, sind,
Ausgabe Juli 2012, Absatz 4.1.6 Buchstabe a in
Verbindung mit Abschnitt A.1 des Anhangs A als 2. Tropfenauswurf durch geeignete Tropfenabscheider
unabhängige Dritte anbietet; oder gleichwertige Maßnahmen effektiv minimiert
wird,
15. „akkreditiertes Prüflaboratorium“:
3. Totzonen, in denen das Wasser während des be-
von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne stimmungsgemäßen Betriebs stagniert, möglichst
der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Euro- vermieden werden,
päischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli
2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung 4. wasserführende Bauteile möglichst vollständig ent-
und Marktüberwachung im Zusammenhang mit leert werden können,
der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung 5. Biozide dem Nutzwasser dosiert zugesetzt werden
der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. können,
L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils gelten- 6. Vorkehrungen für die regelmäßige Überprüfung re-
den Fassung für die Durchführung der erforder- levanter chemischer, physikalischer oder mikrobio-
lichen Prüfverfahren in der Matrix Kühl- und logischer Parameter getroffen werden,
Waschwasser akkreditiertes Labor;
7. Vorkehrungen für die regelmäßige Probenahme für
16. „allgemeine Koloniezahl“: mikrobiologische Untersuchungen getroffen werden
ein Parameter zur Beurteilung der hygienischen und
Qualität des Nutzwassers; er umfasst alle Mikro- 8. Vorkehrungen für die Durchführung regelmäßiger In-
organismen, die nach genormten Verfahren auf standhaltungen getroffen werden.
oder in einem definierten Nähragarmedium an-
(3) Anlagen nach § 1 Absatz 1 dürfen nur mit
züchtbar sind und Kolonien bilden;
Betriebsstoffen betrieben werden, die mit den in der
17. „mikrobiologische Untersuchung“: Anlage vorhandenen Werkstoffen verträglich sind.
a) die Untersuchung des Nutzwassers nach ge- (4) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass vor der
normten Prüfverfahren durch ein dafür akkredi- Inbetriebnahme oder der Wiederinbetriebnahme für die
tiertes Prüflaboratorium (Laboruntersuchung) Anlage eine Gefährdungsbeurteilung unter Beteiligung
und einer hygienisch fachkundigen Person erstellt wird;
b) die Untersuchung zur Differenzierung der Legio- diese umfasst die Schritte Risikoanalyse, die mögliche
nellen durch ein dafür akkreditiertes Prüflabora- Gefährdungen identifiziert und das Risiko hinsichtlich
torium; des potenziellen Schadensausmaßes und der Eintritts-
wahrscheinlichkeiten für Gefährdungen betrachtet, und
18. „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständi- der Risikobewertung, die Risiken hinsichtlich ihrer po-
ger“: tenziellen Auswirkungen auf die hygienische Sicherheit
ein nach § 36, gegebenenfalls in Verbindung mit und die daraus abzuleitenden Maßnahmen priorisiert.
§ 36a, der Gewerbeordnung vom 22. Februar 1999 Der Betreiber hat vor dem in Satz 1 bestimmten Zeit-
(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 626 Ab- punkt die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung im
satz 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I Betriebstagebuch zu dokumentieren.
S. 1474) geändert worden ist, öffentlich bestellter (5) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass dem
und vereidigter Sachverständiger; Nutzwasser zugesetztes Zusatzwasser die in Anlage 1
19. „hygienisch fachkundige Person“: genannten Prüfwerte 2 nicht überschreitet. Satz 1 gilt
Person, die an einer Schulung entsprechend der nicht für Anlagen, in denen die Verweilzeit des Kühl-
Richtlinie VDI 2047 Blatt 2, Ausgabe Januar 2015, wassers nicht mehr als eine Stunde beträgt.
oder der Richtlinie VDI 6022 Blatt 4, Ausgabe Au- (6) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass vor der
gust 2012, oder vergleichbarer Art und vergleich- Inbetriebnahme oder der Wiederinbetriebnahme einer
baren Umfangs teilgenommen hat. Anlage die Prüfschritte gemäß Anlage 2 unter Beteili-
gung einer hygienisch fachkundigen Person durch-
Abschnitt 2 geführt wurden. Der Betreiber hat vor dem in Satz 1
bestimmten Zeitpunkt die Durchführung der Prüf-
Anforderungen an die Errichtung,
schritte im Betriebstagebuch zu dokumentieren. Die
die Beschaffenheit und den Betrieb
Sätze 1 und 2 gelten auch für Anlagen oder Anlagen-
teile, die nach Trockenlegung oder nach Unterbrechung
§3 des Nutzwasserkreislaufs für mehr als eine Woche
Allgemeine Anforderungen wieder angefahren werden.
(1) Anlagen im Anwendungsbereich dieser Verord- (7) Der Betreiber hat innerhalb von vier Wochen nach
nung sind so auszulegen, zu errichten und zu betreiben, der Inbetriebnahme oder der Wiederinbetriebnahme
dass Verunreinigungen des Nutzwassers durch Mikro- einer Anlage die erste regelmäßige Laboruntersuchung
organismen, insbesondere Legionellen, nach dem des Nutzwassers gemäß § 4 Absatz 2 und 3 oder § 7
Stand der Technik vermieden werden. Absatz 2 durchführen zu lassen (Erstuntersuchung). Der
2382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017
Betreiber einer bestehenden Anlage, für die bei Inkraft- 3. bei Anlagen, für die der Betreiber erklärt, auf die
treten dieser Verordnung noch keine Laborunter- Bestimmung des Referenzwertes nach Satz 1 oder 2
suchung entsprechend Satz 1 durchgeführt wurde, hat zu verzichten,
die erste regelmäßige Laboruntersuchung des Nutz- ist die bei der Erstuntersuchung nach § 3 Absatz 7
wassers bis zum 16. September 2017 durchführen zu ermittelte Konzentration der allgemeinen Koloniezahl,
lassen. Bei Anlagen, die bestimmungsgemäß an nicht jedoch nicht mehr als 10 000 KBE/Milliliter, als Refe-
mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Be- renzwert heranzuziehen. Als Referenzwert heranzuzie-
trieb sind, hat der Betreiber innerhalb von zwei Wochen hen ist die bei der Erstuntersuchung nach § 3 Absatz 7
nach der jährlichen Wiederaufnahme des Betriebs die ermittelte Konzentration der allgemeinen Koloniezahl,
erste regelmäßige Laboruntersuchung des Nutzwas- jedoch nicht mehr als 10 000 KBE/Milliliter,
sers durchführen zu lassen. Der Betreiber hat die Erst-
untersuchung nach deren Veranlassung und die Ergeb- 1. bis zur Bestimmung des Referenzwertes nach Satz 1
nisse der Erstuntersuchung nach deren Vorliegen un- oder 2,
verzüglich im Betriebstagebuch zu dokumentieren. 2. bei Anlagen, die bestimmungsgemäß an nicht mehr
als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in
(8) Der Betreiber hat die Laboruntersuchungen nach Betrieb sind, oder
dieser Verordnung und die dafür erforderlichen Probe-
nahmen jeweils von einem akkreditierten Prüflaborato- 3. bei Anlagen, für die der Betreiber erklärt, auf die
rium durchführen zu lassen; die Probenahme und die Bestimmung des Referenzwertes nach Satz 1 oder 2
Untersuchung zur Bestimmung der Legionellen sind zu verzichten.
nach genormten Verfahren, unter Berücksichtigung In den Fällen der Sätze 1 und 2 hat der Betreiber nach
gegebenenfalls vorliegender Empfehlungen des Um- Vorliegen des Ergebnisses der sechsten Laborunter-
weltbundesamtes, durchzuführen. Der Betreiber hat suchung unverzüglich die Höhe des Referenzwertes
dem Labor und dem Probenehmer den Zeitpunkt einer im Betriebstagebuch zu dokumentieren.
erfolgten Biozidzugabe sowie die Menge und die Art (2) Der Betreiber hat
des Biozids mitzuteilen.
1. zur Sicherstellung der hygienischen Beschaffenheit
(9) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass während des Nutzwassers regelmäßig mindestens zwei-
des Betriebs ohne oder mit verminderter Last die wöchentliche betriebsinterne Überprüfungen chemi-
Vermehrung von Mikroorganismen und bei Wiederauf- scher, physikalischer oder mikrobiologischer Kenn-
nahme des Betriebs unter Last sowie bei Reinigungs- größen des Nutzwassers durchzuführen,
und Desinfektionsmaßnahmen eine Freisetzung mikro- 2. zur Überprüfung der Einhaltung des Referenzwertes
organismenhaltiger Aerosole in die Umgebungsluft regelmäßig mindestens alle drei Monate Laborunter-
weitgehend vermieden wird. suchungen des Nutzwassers auf den Parameter all-
gemeine Koloniezahl durchführen zu lassen.
Abschnitt 3 (3) Der Betreiber hat regelmäßig mindestens alle drei
Anforderungen an Monate Laboruntersuchungen des Nutzwassers auf
d e n B e t r i e b v o n Ve r d u n s t u n g s - den Parameter Legionellen durchführen zu lassen.
kühlanlagen und Nassabscheidern (4) Werden die in Anlage 1 genannten Prüfwerte 1 in
zwei aufeinanderfolgenden Jahren bei keiner Labor-
§4 untersuchung nach Absatz 3 überschritten, können
die regelmäßigen Laboruntersuchungen nach Absatz 3
Ermittlung des alle sechs Monate durchgeführt werden. Dabei muss
Referenzwertes, betriebsinterne immer eine Laboruntersuchung zwischen dem 1. Juni
Überprüfungen und Laboruntersuchungen in und dem 31. August durchgeführt werden.
Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern (5) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er über
(1) Nach der Inbetriebnahme oder der Wiederinbe- das Ergebnis der Laboruntersuchungen nach Absatz 2
triebnahme einer Verdunstungskühlanlage oder eines Nummer 2 und Absatz 3 unverzüglich unterrichtet wird.
Nassabscheiders ist der Referenzwert des Nutzwas- Der Betreiber hat die betriebsinternen Überprüfungen,
sers aus mindestens sechs aufeinanderfolgenden die Laboruntersuchungen nach Absatz 2 Nummer 2
Laboruntersuchungen auf den Parameter allgemeine und Absatz 3 nach deren Veranlassung und die Ergeb-
Koloniezahl zu bestimmen. Bei bestehenden Anlagen, nisse der betriebsinternen Überprüfungen und der
für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch kein Laboruntersuchungen jeweils nach deren Vorliegen
Referenzwert entsprechend Satz 1 bestimmt wurde, unverzüglich im Betriebstagebuch zu dokumentieren.
ist der Referenzwert aus den ersten sechs Laborunter- Zusätzlich ist der mikrobiologische Untersuchungs-
suchungen nach dem 19. August 2017 zu bestimmen. befund als Anlage zum Betriebstagebuch zu nehmen.
Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung bei Anla-
gen, die bestimmungsgemäß an nicht mehr als §5
90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb sind. Maßnahmen bei einem Anstieg
Bis zur Bestimmung des Referenzwertes der Konzentration der allgemeinen Koloniezahl
1. nach Satz 1 oder 2, (1) Ist aufgrund einer Laboruntersuchung nach § 4
Absatz 2 Nummer 2 ein Anstieg der Konzentration der
2. bei Anlagen, die bestimmungsgemäß an nicht mehr allgemeinen Koloniezahl um den Faktor 100 oder mehr
als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Be- gegenüber dem Referenzwert festzustellen, hat der
trieb sind, oder Betreiber unverzüglich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 2383
1. Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durch- Abschnitt 4
zuführen und
Anforderungen an
2. die erforderlichen Maßnahmen für einen ordnungs- den Betrieb von Kühltürmen
gemäßen Betrieb, insbesondere Sofortmaßnahmen
zur Verminderung der mikrobiellen Belastung, zu §7
ergreifen.
Betriebsinterne Überprüfungen
(2) Der Betreiber hat die ermittelten Ursachen und und Laboruntersuchungen in Kühltürmen
die gegebenenfalls ergriffenen Maßnahmen jeweils (1) Der Betreiber hat durch regelmäßige mindestens
nach deren Durchführung unverzüglich im Betriebstage- zweiwöchentliche betriebsinterne Überprüfungen che-
buch zu dokumentieren. mischer, physikalischer oder mikrobiologischer Kenn-
größen die hygienische Beschaffenheit des Nutzwassers
§6 sicherzustellen.
(2) Der Betreiber hat regelmäßig mindestens monat-
Maßnahmen bei einer lich Laboruntersuchungen des Nutzwassers auf den
Überschreitung der Prüfwerte in Parameter Legionellen durchführen zu lassen.
Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern
(3) Werden die in Anlage 1 genannten Prüfwerte 1 in
(1) Wird bei einer Laboruntersuchung nach § 4 Ab- zwei aufeinanderfolgenden Jahren bei keiner Labor-
satz 3 eine Überschreitung der in Anlage 1 genannten untersuchung nach Absatz 2 überschritten, können
Prüfwerte 1 oder 2 festgestellt, hat der Betreiber unver- die regelmäßigen Untersuchungen nach Absatz 2 alle
züglich eine zusätzliche Laboruntersuchung auf den zwei Monate durchgeführt werden.
Parameter Legionellen durchführen zu lassen.
(4) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er über
(2) Bestätigt die zusätzliche Laboruntersuchung das Ergebnis der Laboruntersuchungen nach Absatz 2
nach Absatz 1 eine Überschreitung des in Anlage 1 unverzüglich unterrichtet wird. Der Betreiber hat die
genannten Prüfwertes 1, hat der Betreiber unverzüglich betriebsinternen Überprüfungen nach Absatz 1 und
die Laboruntersuchungen nach Absatz 2 nach deren
1. Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen Veranlassung sowie deren jeweilige Ergebnisse nach
durchzuführen, Vorliegen unverzüglich im Betriebstagebuch zu doku-
mentieren. Zusätzlich ist der mikrobiologische Unter-
2. die erforderlichen Maßnahmen für einen ordnungs- suchungsbefund als Anlage zum Betriebstagebuch zu
gemäßen Betrieb zu ergreifen, nehmen.
3. betriebsinterne Überprüfungen wöchentlich durch- §8
zuführen und
Maßnahmen bei einer
4. Laboruntersuchungen auf die Parameter allgemeine Überschreitung der Prüfwerte in Kühltürmen
Koloniezahl und Legionellen monatlich durchführen
(1) Wird bei einer Laboruntersuchung nach § 7 Ab-
zu lassen.
satz 2 eine Überschreitung des in Anlage 1 genannten
(3) Bestätigt die zusätzliche Laboruntersuchung Prüfwertes 2 festgestellt, hat der Betreiber unverzüglich
nach Absatz 1 eine Überschreitung des in Anlage 1 eine zusätzliche Laboruntersuchung auf den Parameter
genannten Prüfwertes 2, hat der Betreiber unverzüglich Legionellen durchführen zu lassen.
(2) Bestätigt die zusätzliche Laboruntersuchung nach
1. die Pflichten nach Absatz 2 zu erfüllen und Absatz 1 eine Überschreitung des in Anlage 1 genannten
Prüfwertes 2, hat der Betreiber unverzüglich
2. technische Maßnahmen nach dem Stand der Tech-
nik, insbesondere Sofortmaßnahmen zur Verminde- 1. Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen
rung der mikrobiellen Belastung, zu ergreifen, um die durchzuführen,
Legionellenkonzentration im Nutzwasser unter den
in Anlage 1 genannten Prüfwert 2 zu reduzieren. 2. die erforderlichen Maßnahmen für einen ordnungs-
gemäßen Betrieb, insbesondere Sofortmaßnahmen
(4) Der Betreiber hat die zusätzliche Laboruntersu- zur Verminderung der mikrobiellen Belastung, zu
chung nach Absatz 1 nach deren Veranlassung sowie ergreifen,
die Ergebnisse der Laboruntersuchung und die Ergeb- 3. technische Maßnahmen nach dem Stand der Tech-
nisse der Untersuchungen jeweils nach deren Vorliegen nik zu ergreifen, um die Legionellenkonzentration im
sowie die gegebenenfalls ergriffenen Maßnahmen nach Nutzwasser unter den in Anlage 1 genannten Prüf-
den Absätzen 2 oder 3 jeweils nach deren Durch- wert 2 zu reduzieren.
führung unverzüglich im Betriebstagebuch zu doku-
mentieren. (3) Der Betreiber hat die zusätzliche Laborunter-
suchung nach Absatz 1 nach deren Veranlassung sowie
(5) Wird bei drei aufeinanderfolgenden Unter- die Ergebnisse der Laboruntersuchung und die Ergeb-
suchungen nach Absatz 2 Nummer 4 festgestellt, dass nisse der Untersuchungen jeweils nach deren Vorliegen
die in Anlage 1 genannten Prüfwerte 1 eingehalten wer- sowie die gegebenenfalls ergriffenen Maßnahmen nach
den, gelten ab dem Zeitpunkt der letzten Probenahme Absatz 2 jeweils nach deren Durchführung unverzüglich
wieder die Prüfintervalle nach § 4 Absatz 2 und 3. im Betriebstagebuch zu dokumentieren.
2384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017
Abschnitt 5 außerhalb der Anlage, der zur Vermehrung oder Aus-
Anforderungen bei breitung von Legionellen führen kann, nicht eingehalten
Überschreitung der Maßnahmen- werden, hat der Betreiber unverzüglich
werte oder bei Störung des Betriebs 1. die Ursachen der Störung zu ermitteln und
2. die erforderlichen Maßnahmen für einen ordnungs-
§9 gemäßen Betrieb zu ergreifen.
Maßnahmen bei einer Der Betreiber hat die Ursachen jeweils nach deren Er-
Überschreitung der Maßnahmenwerte mittlung und die ergriffenen Maßnahmen jeweils nach
(1) Wird bei einer Laboruntersuchung nach § 4 Ab- deren Durchführung unverzüglich im Betriebstagebuch
satz 3 oder § 7 Absatz 2 eine Überschreitung der in zu dokumentieren.
Anlage 1 genannten Maßnahmenwerte festgestellt, hat
der Betreiber unverzüglich Abschnitt 6
1. eine Untersuchung zur Differenzierung der nachge- Anforderungen an die Überwachung
wiesenen Legionellen nach
a) Legionella pneumophilia – Serogruppe 1, § 12
b) Legionella pneumophilia – andere Serogruppen Betriebstagebuch
und (1) Der Betreiber einer Anlage hat zur Überprüfung
c) andere Legionellenarten (Legionella non-pneumo- des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebs ein Betriebs-
philia) tagebuch zu führen, in das unverzüglich mindestens
die Informationen gemäß Anlage 4 Teil 1 einzustellen
durch ein akkreditiertes Prüflaboratorium durchfüh- sind.
ren zu lassen,
(2) Das Betriebstagebuch kann durch Speicherung
2. bei Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern der Angaben gemäß Absatz 1 mittels elektronischer
die Pflichten nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und Datenverarbeitung geführt werden. Das Betriebstage-
§ 6 Absatz 3 Nummer 2 zu erfüllen oder bei Kühl- buch muss jederzeit einsehbar sein und in Klarschrift
türmen die Pflichten aus § 8 Absatz 2 zu erfüllen vorgelegt werden können.
sowie
(3) Der Betreiber hat die in das Betriebstagebuch
3. eine zusätzliche Laboruntersuchung auf den Para- eingestellten Angaben der zuständigen Behörde sowie
meter Legionellen durchführen zu lassen. im Rahmen der Überprüfung den gemäß § 14 Beauf-
(2) Bestätigt die zusätzliche Laboruntersuchung tragten jederzeit in Klarschrift auf Verlangen vorzulegen.
nach Absatz 1 Nummer 3 eine Überschreitung der in Der Betreiber hat das Betriebstagebuch samt Anlagen
Anlage 1 genannten Maßnahmenwerte, hat der Betrei- jeweils beginnend mit dem Datum der Einstellung des
ber unverzüglich zusätzlich Gefahrenabwehrmaßnah- letzten Eintrags fünf Jahre aufzubewahren.
men, insbesondere zur Vermeidung der Freisetzung
mikroorganismenhaltiger Aerosole, zu ergreifen. § 13
(3) Der Betreiber hat die Untersuchung zur Differen- Anzeigepflichten
zierung der Legionellen nach Absatz 1 Nummer 1 und (1) Der Betreiber einer Neuanlage hat diese spätes-
die zusätzliche Laboruntersuchung nach Absatz 1 tens einen Monat nach der Erstbefüllung mit Nutz-
Nummer 3 jeweils nach deren Veranlassung, die jewei- wasser der zuständigen Behörde gemäß Anlage 4 Teil 2
ligen Ergebnisse nach deren Vorliegen, sowie die gege- anzuzeigen.
benenfalls ergriffenen Gefahrenabwehrmaßnahmen
nach Absatz 2 jeweils nach deren Durchführung unver- (2) Der Betreiber einer Bestandsanlage hat diese
züglich im Betriebstagebuch zu dokumentieren. spätestens einen Monat nach dem 19. Juli 2018 der
zuständigen Behörde gemäß Anlage 4 Teil 2 anzuzei-
§ 10 gen.
Informationspflichten (3) Der Betreiber hat unverzüglich, aber spätestens
innerhalb eines Monats, Folgendes der zuständigen
Wird bei einer Laboruntersuchung eine Überschrei- Behörde gemäß Anlage 4 Teil 2 anzuzeigen:
tung der in Anlage 1 genannten Maßnahmenwerte fest-
gestellt, hat der Betreiber die zuständigen Behörden 1. Änderungen der Anlage und
1. unverzüglich gemäß Anlage 3 Teil 1 zu informieren 2. die Anlagenstilllegung.
und (4) Bei einem Betreiberwechsel hat der neue Betrei-
2. innerhalb einer Frist von vier Wochen gemäß An- ber diesen Wechsel unverzüglich, aber spätestens inner-
lage 3 Teil 2 zu informieren. halb eines Monats, der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Informations- oder Meldepflichten nach anderen Vor- § 14
schriften bleiben unberührt.
Überprüfung der Anlagen
§ 11 (1) Der Betreiber hat nach der Inbetriebnahme regel-
Störungen des Betriebs mäßig alle fünf Jahre von
Können Anforderungen an den Betrieb einer Anlage 1. einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachver-
im Anwendungsbereich dieser Verordnung aufgrund ständigen oder
oder infolge eines technischen Defekts innerhalb oder 2. einer akkreditierten Inspektionsstelle Typ A
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 2385
eine Überprüfung des ordnungsgemäßen Anlagenbe- § 16
triebs durchführen zu lassen. Für bestehende Anlagen Weitergehende Anforderungen
ist die erste Überprüfung gemäß Satz 1 nach Inkraft-
treten dieser Verordnung bis zu den nachstehenden (1) Die Befugnis der zuständigen Behörde, andere
Daten fällig: oder weitergehende Anforderungen, insbesondere zur
Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen nach § 22
für Anlagen, Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundes-Immissions-
die in Betrieb gegangen sind erste Überprüfung bis zum schutzgesetzes, zu stellen, bleibt unberührt.
vor dem
(2) Hat die zuständige Behörde bei einer Anlage im
19. August 2011 19. August 2019 Einzelfall bereits Anforderungen zur Vorsorge gegen
schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreini-
19. August 2013 19. August 2020 gungen gestellt, die über die Anforderungen dieser
Verordnung hinausgehen, sind diese weiterhin maßgeb-
19. August 2015 19. August 2021 lich.
19. August 2017 19. August 2022 § 17
Informationsformate
(2) Der Betreiber hat den Sachverständigen und die und Übermittlungswege
Inspektionsstelle zu beauftragen, die Ergebnisse der Die zuständige oberste Landesbehörde oder die
Überprüfungen zeitgleich dem Betreiber und der zu- nach Landesrecht bestimmte Behörde kann vorschrei-
ständigen Behörde jeweils innerhalb von vier Wochen ben, dass der Betreiber für Informationen nach § 10
nach Abschluss der Überprüfung mitzuteilen. oder Anzeigen nach § 13, die nach dieser Verordnung
(3) Für Anlagen, die als Anlagenteile oder Nebenein- der Behörde zu übermitteln sind, das von ihr festge-
richtungen von immissionsschutzrechtlich genehmi- legte Format und den elektronischen Weg zu nutzen
gungsbedürftigen Anlagen betrieben werden, kann die hat.
zuständige Behörde von den Absätzen 1 und 2 abwei-
chende Anforderungen zur Überprüfung dieser Anlagen Abschnitt 8
in der Genehmigung festlegen. Schlussvorschriften
Abschnitt 7 § 18
G e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n Zugänglichkeit und
Gleichwertigkeit von Normen
§ 15 Die in § 2 genannten ISO-, DIN-Normen und VDI-
Zulassung von Ausnahmen Richtlinien sind in der Deutschen Nationalbibliothek
archivmäßig gesichert niedergelegt und bei der Beuth
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen.
Betreibers Ausnahmen von den Anforderungen dieser
Verordnung, ausgenommen die in Anlage 1 genannten § 19
Prüf- und Maßnahmenwerte, zulassen, soweit unter
Ordnungswidrigkeiten
Berücksichtigung der besonderen Umstände des Ein-
zelfalls Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Num-
mer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt,
1. einzelne Anforderungen der Verordnung nicht oder wer vorsätzlich oder fahrlässig
nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllbar sind,
1. entgegen § 3 Absatz 1 eine dort genannte Anlage
2. im Übrigen die dem Stand der Technik entsprechen- nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,
den Maßnahmen zur Begrenzung der Vermehrung und
2. entgegen § 3 Absatz 3 eine Anlage mit Betriebs-
Ausbreitung von Legionellen angewandt werden.
stoffen betreibt, die mit den in der Anlage vorhan-
(2) Die zuständige Behörde soll auf Antrag des denen Werkstoffen nicht verträglich sind,
Betreibers zulassen, dass abweichend von den Anfor- 3. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz nicht
derungen nach Abschnitt 3 Verdunstungskühlanlagen sicherstellt, dass eine Gefährdungsbeurteilung er-
und Nassabscheider die Anforderungen nach Ab- stellt wird,
schnitt 4 einzuhalten haben, mit der Maßgabe, dass
die in Anlage 1 genannten Prüfwerte für Verdunstungs- 4. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 2, Absatz 6 Satz 2 oder
kühlanlagen und Nassabscheider anzuwenden sind. Absatz 7 Satz 4, § 4 Absatz 1 Satz 6 oder Absatz 5
Absatz 1 bleibt unberührt. Satz 2, § 5 Absatz 2, § 6 Absatz 4, § 7 Absatz 4
Satz 2, § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 3 oder § 11 Satz 2
(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht voll-
Betreibers weitere Ausnahmen von den Anforderungen ständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
dieser Verordnung zulassen, wenn dies nicht den
Grundsätzen der Vorsorge und Gefahrenabwehr ent- 5. entgegen § 3 Absatz 5 Satz 1 nicht sicherstellt,
gegensteht. Dies gilt insbesondere für Anlagen, durch dass ein Prüfwert nicht überschritten wird,
deren Betriebsführung nachweislich ein signifikantes 6. entgegen § 3 Absatz 6 Satz 1 nicht sicherstellt,
Legionellenwachstum über die Zeit ausgeschlossen dass dort genannte Prüfschritte durchgeführt wer-
werden kann. den,
2386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017
7. entgegen § 3 Absatz 7 Satz 1, 2 oder 3, § 4 Absatz 2 12. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 2 ein Betriebstage-
Nummer 1 oder 2 oder Absatz 3, § 6 Absatz 1 buch nicht oder nicht mindestens fünf Jahre auf-
oder 2 Nummer 4, § 7 Absatz 1 oder 2, § 8 Absatz 1 bewahrt,
oder § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 eine dort ge-
nannte Untersuchung oder Überprüfung nicht, nicht 13. entgegen § 13 Absatz 1 bis 3 oder 4 eine Anzeige
richtig oder nicht rechtzeitig durchführt oder durch- nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
führen lässt, rechtzeitig erstattet,
8. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 5 die Art der Bestim- 14. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 eine Überprüfung
mung des Referenzwertes nicht, nicht richtig oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
nicht rechtzeitig festlegt, rechtzeitig durchführen lässt oder
9. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2, § 6 Absatz 2 15. entgegen § 14 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht
Nummer 2 oder Absatz 3 Nummer 2, § 8 Absatz 2 richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
Nummer 2 oder 3, § 9 Absatz 2 oder § 11 Satz 1 macht.
Nummer 2 eine dort genannte Maßnahme nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
§ 20
ergreift,
10. entgegen § 10 Satz 1 eine dort genannte Behörde Inkrafttreten
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht Diese Verordnung tritt einen Monat nach der Ver-
rechtzeitig informiert, kündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 13
11. entgegen § 12 Absatz 1 ein Betriebstagebuch nicht, zwölf Monate nach Verkündung der Verordnung in
nicht richtig oder nicht vollständig führt, Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 12. Juli 2017
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 2387
Anlage 1
(zu den §§ 3, 4, 6, 8 bis 10, zu Anlage 3 und Anlage 4)
Prüfwerte und Maßnahmenwerte
für die Konzentration von Legionellen im Nutzwasser
Prüfwert 1 Prüfwert 2 Maßnahmenwert
Art der Anlage
Legionellenkonzentration [KBE Legionella spp. je 100 ml]
Verdunstungskühlanlagen 100 1 000 10 000
Nassabscheider 100 1 000 10 000
Kühltürme 500 5 000 50 000
2388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017
Anlage 2
(zu § 3 Absatz 6)
Maßnahmen vor Inbetriebnahme/Wiederinbetriebnahme
Checkliste
Maßnahmen vor Inbetriebnahme/Wiederinbetriebnahme einer Anlage gemäß § 3 Absatz 6 der Verordnung über
Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV)
Anlagendaten:
Anlagen-ID
Standort der Anlage
Straße, Hausnummer
PLZ, Ort
Betreiber der Anlage
Name
Straße, Hausnummer
PLZ, Ort
Ansprechpartner (Name)
Die Anlage darf erst in Betrieb genommen werden, wenn alle Punkte der Checkliste abgearbeitet sind.
1. Verunreinigungen, Ablagerungen in der Anlage sowie ggf. Rückstände von Zusatzstoffen wurden entfernt.
2. a) Die chemische und mikrobiologische Beschaffenheit des Zusatzwassers wurde bestimmt.
b) Die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 5 der 42. BImSchV werden eingehalten.
3. Zwischen dem Vorliegen der Ergebnisse der Zusatzwasseranalyse nach Punkt 2 und dem Beginn des Befüllens
der Anlagen liegen nicht mehr als 7 Tage.
Die Punkte 2 und 3 entfallen, wenn das Zusatzwasser aus einer überwachungspflichtigen Trinkwasser-
versorgungsanlage stammt und eine aktuelle Netzanalyse vorliegt.
4. Eine Wasserbehandlung oder Wasseraufbereitung wurde, soweit installiert, entsprechend den Anforderungen an
die Wasserqualität bei der Befüllung der Anlage in Betrieb genommen.
5. Die hygienerelevante Ausführung der Anlage wurde auf Übereinstimmung mit der Anlagenplanung überprüft,
Abweichungen wurden korrigiert; die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 2 bis 4 der 42. BImSchV werden eingehalten.
6. Die Anlagendokumentation – einschließlich der Dokumentation von Änderungen – sind im Betriebstagebuch
nachgewiesen.
7. Das Bedienpersonal wurde in den Betrieb der – geänderten – Anlage eingewiesen.
8. Die vom Hersteller der Anlage genannten Anforderungen an die Wasserqualität werden erfüllt.
9. Vorgenannte Einzelschritte wurden vor Wieder-/Inbetriebnahme durchgeführt.
Die vorstehenden Maßnahmen wurden durchgeführt am
vom Betreiber
von einem Beauftragten
Name
Straße, Hausnummer
PLZ, Ort
Ansprechpartner (Name)
Die Anlage wurde in Betrieb genommen/wieder in Betrieb genommen am
Die vollständig ausgefüllte Checkliste ist vom Betreiber – und soweit zutreffend vom Beauftragten – zu unterschreiben.
Ort, Datum, Unterschrift Beauftragter Ort, Datum, Unterschrift Betreiber
Die unterschriebene Checkliste ist in das Betriebstagebuch einzustellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 2389
Anlage 3
(zu § 10)
Teil 1
Inhalt der Meldung nach § 10 Satz 1 Nummer 1
1. Anlagen-ID
2. Angaben zum Standort der Anlage
(Geokoordinaten und Adresse des Anlagenstandorts)
3. Angaben zum Betreiber der Anlage
(Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Ansprechpartner)
4. Datum der Probenahme für die Laboruntersuchung bei der die Überschreitung des Maßnahmenwertes nach
Anlage 1 festgestellt wurde
5. Ergebnis der Laboruntersuchung, bei der die Überschreitung des Maßnahmenwertes nach Anlage 1 festgestellt
wurde
6. Angabe des mit der Untersuchung beauftragten akkreditierten Prüflabors
(Name, Adresse, Ansprechpartner)
Teil 2
Inhalt der Meldung nach § 10 Satz 1 Nummer 2
1. Anlagen-ID
2. Angaben zum Standort der Anlage
(Geokoordinaten und Adresse des Anlagenstandorts)
3. Angaben zum Betreiber der Anlage
(Name, Adresse, Ansprechpartner)
4. Angaben zur Art der Anlage
a) Verdunstungskühlanlage
b) Nassabscheider
c) Kühlturm
5. Angaben zum Betriebszustand der Anlage, bei dem die Überschreitung des Maßnahmenwertes nach Anlage 1
festgestellt wurde
6. Ergebnis der Untersuchung zur Differenzierung der Legionellen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1
7. Ergebnis der zusätzlichen Laboruntersuchung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3
8. Auflistung der Ursachen für die Überschreitung des Maßnahmenwertes
9. Auflistung der Maßnahmen, die nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 ergriffen wurden oder ergriffen werden
10. Angabe des/der mit der Untersuchung beauftragten akkreditierten Prüflabors/Prüflabore
(Name, Adresse, Ansprechpartner)
2390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017
Anlage 4
(zu § 12 und § 13)
Teil 1
Inhalt des Betriebstagebuchs nach § 12
1. Anlage-ID
2. Angaben zum Standort der Anlage
(Geokoordinaten und Adresse des Anlagenstandorts)
3. Angaben zum Betreiber der Anlage
(Name, Adresse, Ansprechpartner)
4. Art der Anlage
a) Verdunstungskühlanlage
b) Nassabscheider
c) Kühlturm
5. Datum der erstmaligen Inbetriebnahme
6. Änderungen an der Anlage mit Angaben zur Art der Änderung, Zeitpunkt des Änderungsbeginns und der
Wiederinbetriebnahme
7. Datum der Stilllegung
8. Angaben zum Betriebszustand der Anlage mit Datum der Zustandsänderungen,
insbesondere Betrieb unter Last, Betrieb ohne Last mit aktiviertem Nutzwasserkreislauf, Betriebsunter-
brechung mit gefülltem Nutzwasserkreislauf, Entleerung und Wiederbefüllung des Nutzwasserkreislaufs
9. Überschreitungen der in Anlage 1 genannten Prüfwerte
a) wurden Überschreitungen im Berichtszeitraum festgestellt? „Ja/Nein“
b) welcher Prüfwert (PW) wurde überschritten? „PW1/PW2“
c) wurden Maßnahmen ergriffen? „Ja/Nein“
falls ja, Angaben zu den ergriffenen Maßnahmen
d) welche Legionellenkonzentration wurde nach Abschluss
der Maßnahmen nach § 6 Absatz 3 Nummer 2
oder § 8 Absatz 2 Nummer 3 erreicht? „< PW1/< PW2“
10. Überschreitungen der in Anlage 1 genannten Maßnahmenwerte
a) wurden Überschreitungen im Berichtszeitraum festgestellt? „Ja/Nein“
b) Angaben zu den ergriffenen Maßnahmen
c) welche Legionellenkonzentration wurde nach Abschluss
der Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 und 2 erreicht? „< PW1/< PW2“
11. Angaben zur Biozidzugabe (Zeitpunkt, Menge und Art des Biozids)
12. sonstige Nachweise gemäß dieser Verordnung
13. Überprüfung nach § 14
a) Datum der letzten Überprüfung nach Absatz 1
b) überprüfende Stelle (Name, Adresse, Ansprechpartner) nach Absatz 2
Teil 2
Inhalt der Anzeigen nach § 13
1. Anzeigen nach § 13 Absatz 1 umfassen die Angaben nach Teil 1 Nummer 2 bis 5
2. Anzeigen nach § 13 Absatz 2 umfassen die Angaben nach Teil 1 Nummer 2 bis 5
3. Anzeigen nach § 13 Absatz 3 Nummer 1 umfassen die Angaben nach Teil 1 Nummer 1 bis 6
4. Anzeigen nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 umfassen die Angaben nach Teil 1 Nummer 1 bis 5 und 7