2310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2017
Gesetz
zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises*
Vom 7. Juli 2017
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 2. In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „ver-
das folgende Gesetz beschlossen: pflichtet, einen“ das Wort „gültigen“ eingefügt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
Änderung des fügt:
Personalausweisgesetzes
„(3a) Identifizierungsdiensteanbieter sind Diens-
Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 teanbieter, deren Dienst darin besteht, für einen
(BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge- Dritten eine einzelfallbezogene Identifizierungs-
setzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert dienstleistung mittels des elektronischen Identi-
worden ist, wird wie folgt geändert: tätsnachweises nach § 18 zu erbringen.“
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
a) In der Angabe zu § 10 wird das Wort „Ausschal- „(6) Das Sperrkennwort ist eine Zeichenfolge,
tung;“ gestrichen und wird nach dem Wort „Ein- die ausschließlich der Sperrung von Personal-
schaltung“ das Semikolon durch ein Komma er- ausweisen mit elektronischem Identitätsnach-
setzt. weis dient.“
b) Nach der Angabe zu § 18 wird folgende Angabe 4. § 10 wird wie folgt geändert:
eingefügt:
a) In der Überschrift wird das Wort „Ausschaltung;“
„§ 18a Vor-Ort-Auslesen von Ausweisdaten unter gestrichen und wird nach dem Wort „Einschal-
Anwesenden“. tung“ das Semikolon durch ein Komma ersetzt.
c) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
eingefügt:
„(1) Der Personalausweis wird mit einer Funk-
„§ 19a Speicherung durch Identifizierungsdienste- tion zum elektronischen Identitätsnachweis nach
anbieter“. § 18 ausgegeben.“
d) In der Angabe zu § 21 werden die Wörter „Ertei- c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
lung und Aufhebung von“ gestrichen.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „vor Aushändi-
e) Nach der Angabe zu § 21 werden die folgenden gung des Personalausweises“ gestrichen.
Angaben eingefügt:
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
„§ 21a Vor-Ort-Berechtigung für Vor-Ort-Dienste-
anbieter d) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
e) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „abhan-
§ 21b Berechtigung für Identifizierungsdienste- dengekommener Personalausweise mit einge-
anbieter“.
schaltetem elektronischen Identitätsnachweis“
f) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst: durch die Wörter „von Personalausweisen mit
„§ 31 Gebühren und Auslagen; Verordnungs- gesperrtem elektronischen Identitätsnachweis“
ermächtigung“. ersetzt.
f) In Absatz 5 Nummer 1 werden die Wörter „ein-
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen geschaltetem elektronischen“ durch das Wort
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- „elektronischem“ ersetzt.
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 g) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „in den
vom 17.9.2015, S. 1). Fällen des Verlustes oder Abhandenkommens
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seines Personalausweises mit eingeschaltetem bruchfreien Übernahme von Formulardaten unter
elektronischen Identitätsnachweis auch“ gestri- Anwesenden zu übermitteln.
chen. (2) Vor dem Vor-Ort-Auslesen der Daten ist der
h) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Vor-Ort-Diensteanbieter verpflichtet, anhand des
„Teilt nach erfolgter Sperrung nach Absatz 5 der Personalausweises per Lichtbildabgleich zu prüfen,
Personalausweisinhaber das Wiederauffinden ob die den Personalausweis vorlegende Person der
seines Personalausweises unter den Vorausset- Ausweisinhaber ist. Die Daten werden nur übermit-
zungen des § 9 Absatz 1 Satz 6 und unter Vor- telt, wenn der Vor-Ort-Anbieter mit Einverständnis
lage seines Personalausweises mit oder bittet er des Ausweisinhabers die Zugangsnummer ausliest
nach einer Sperrung nach Absatz 6 unter den und diese zusammen mit einem gültigen Vor-Ort-
Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Satz 6 und Zertifikat an das Speicher- und Verarbeitungsme-
unter Vorlage seines Personalausweises um Ent- dium des Personalausweises übermittelt.“
sperrung, so ersucht die Personalausweis- 9. § 19 wird wie folgt geändert:
behörde den Sperrlistenbetreiber nach § 7 Ab- a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „für
satz 4 Satz 2 um Löschung des Sperreintrags abhandengekommene Personalausweise“ ge-
zu diesem Personalausweis.“ strichen.
5. § 11 wird wie folgt geändert: b) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:
a) Absatz 2 wird aufgehoben. „(5) Die Speicherung der nach § 18 Absatz 3
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Satz 2 oder nach § 18a übermittelten Daten ist
zulässig zum Zwecke der Anlegung oder Ände-
„(3) Die Personalausweisbehörde hat die an-
rung eines elektronischen Benutzerkontos.
tragstellende Person bei Antragstellung über
den elektronischen Identitätsnachweis nach (6) Die Übernahme der nach § 18 Absatz 3
§ 18 und das Vor-Ort-Auslesen nach § 18a Satz 2 oder nach § 18a übermittelten Daten in
sowie über Maßnahmen zu unterrichten, die er- ein elektronisches Formular und deren Speiche-
forderlich sind, um die Sicherheit der Nutzung rung sind zulässig, soweit und solange die Spei-
des elektronischen Identitätsnachweises zu ge- cherung zur Wahrnehmung der Geschäftszwe-
währleisten. Sie hat der antragstellenden Person cke des Diensteanbieters erforderlich ist. Zuläs-
die Übergabe von entsprechendem Informa- sig ist auch, das Formular mit einem dauerhaften
tionsmaterial anzubieten, in dem auch auf die elektronischen Vermerk des Inhalts zu versehen,
Möglichkeit einer Sperrung nach § 10 Absatz 6 dass sich der Ausweisinhaber beim Ausfüllen
hingewiesen wird.“ des Formulars nach § 18 oder nach § 18a iden-
tifiziert hat.“
c) In Absatz 7 werden die Wörter „aus oder“ gestri-
chen. 10. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
6. In § 16 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Län- „§ 19a
der und die Behörden des Zollfahndungsdienstes“ Speicherung
durch die Wörter „Länder, die Behörden des Zoll- durch Identifizierungsdiensteanbieter
fahndungsdienstes sowie die Hauptzollämter, so-
(1) Ein Identifizierungsdiensteanbieter darf die
weit sie Aufgaben der Strafverfolgung wahrneh-
personenbezogenen Daten des Ausweisinhabers
men,“ ersetzt.
ausschließlich zum Zwecke der bei ihm in Auftrag
7. § 18 wird wie folgt geändert: gegebenen Identifizierung sowie nach § 19 Absatz 6
a) Nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 7 wird folgende zum Ausfüllen eines elektronischen Formulars ver-
Nummer 7a eingefügt: wenden, das ihm hierfür von seinem Auftraggeber
zur Verfügung gestellt wurde. Das Anbringen eines
„7a. letzter Tag der Gültigkeitsdauer,“.
elektronischen Vermerks nach § 19 Absatz 6 Satz 2
b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert: ist zulässig. Gesetzliche Aufzeichnungspflichten
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die bleiben unberührt.
Wörter „müssen insbesondere die folgenden (2) Der Identifizierungsdiensteanbieter hat die
Angaben aus dem Berechtigungszertifikat personenbezogenen Daten des Ausweisinhabers
zur Anzeige übermittelt werden“ durch die zu löschen, sobald die Identifizierung abgeschlos-
Wörter „muss der Diensteanbieter dem Aus- sen und gegebenenfalls das elektronische Formular
weisinhaber die Gelegenheit bieten, die fol- sowie die auf Grund gesetzlicher Aufzeichnungs-
genden Daten einzusehen“ ersetzt. pflichten aufgezeichneten Daten an den Auftrag-
bb) Nummer 3 wird aufgehoben. geber übermittelt wurden.“
c) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben. 11. § 20 wird wie folgt geändert:
8. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 18a „(2) Der Ausweis darf nur vom Ausweisinhaber
oder von anderen Personen mit Zustimmung des
Vor-Ort-Auslesen Ausweisinhabers in der Weise abgelichtet wer-
von Ausweisdaten unter Anwesenden den, dass die Ablichtung eindeutig und dauer-
(1) Der Ausweisinhaber kann seinen Personal- haft als Kopie erkennbar ist. Andere Personen
ausweis ferner dazu verwenden, die in § 18 Absatz 3 als der Ausweisinhaber dürfen die Kopie nicht
Satz 2 genannten Daten zum Zwecke der medien- an Dritte weitergeben. Werden durch Ablichtung
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personenbezogene Daten aus dem Personal- im Wege des elektronischen Identitätsnachwei-
ausweis erhoben oder verarbeitet, so darf die ses anzufragen.
datenerhebende oder -verarbeitende Stelle dies (8) Die Vergabestelle für Berechtigungszertifi-
nur mit Einwilligung des Ausweisinhabers tun. kate führt ein Register über die erteilten Berech-
Die Vorschriften des allgemeinen Datenschutz- tigungen.“
rechts über die Erhebung und Verwendung per-
sonenbezogener Daten bleiben unberührt.“ 13. Nach § 21 werden die folgenden §§ 21a und 21b
eingefügt:
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„§ 21a
„(5) Zum Zwecke des Jugendschutzes und
mit Einwilligung des Ausweisinhabers dürfen Vor-Ort-Berechtigung
die in § 5 Absatz 4 Satz 2 Nummer 6 und 7 ge- für Vor-Ort-Diensteanbieter
nannten Daten aus der maschinenlesbaren Zone Um Ausweisdaten nach § 18a unter Anwesenden
des Personalausweises erhoben werden, um vor Ort auslesen zu dürfen, benötigen Vor-Ort-
das Alter des Ausweisinhabers und die Gültig- Diensteanbieter eine Vor-Ort-Berechtigung ein-
keit des Ausweises zu überprüfen. Eine Speiche- schließlich eines Vor-Ort-Zertifikats. § 21 gilt hierfür
rung der Daten ist unzulässig.“ entsprechend.
12. § 21 wird wie folgt geändert:
§ 21b
a) In der Überschrift werden die Wörter „Erteilung
und Aufhebung von“ gestrichen. Berechtigung für
Identifizierungsdiensteanbieter
b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
(1) Wer als Identifizierungsdiensteanbieter die
„(1) Um Daten im Wege des elektronischen Funktion des elektronischen Identitätsnachweises
Identitätsnachweises anzufragen, benötigen nach § 18 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 19
Diensteanbieter eine Berechtigung. Die Berech- Absatz 6 nutzen möchte, um Identifizierungsdienst-
tigung lässt datenschutzrechtliche Vorschriften leistungen für Dritte zu erbringen, bedarf einer Be-
unberührt. Das Vorliegen einer Berechtigung ist rechtigung.
durch die Vergabe von Berechtigungszertifikaten
technisch abzusichern. (2) Die Berechtigung ist zu erteilen, wenn der
Identifizierungsdiensteanbieter
(2) Die Berechtigung wird auf Antrag erteilt.
Die antragstellende Person muss die Daten nach 1. durch technisch-organisatorische Maßnahmen
§ 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 ange- die Einhaltung der in § 19a enthaltenen Vorgaben
ben. Die Berechtigung ist zu erteilen, wenn gewährleistet und
2. die weiteren Anforderungen an Datenschutz und
1. der Diensteanbieter seine Identität gegenüber
Datensicherheit nach der Rechtsverordnung
der Vergabestelle für Berechtigungszertifikate
nach § 34 Nummer 7 erfüllt.
nachweist,
Im Übrigen gilt § 21 entsprechend.“
2. der Diensteanbieter das dem Antrag zu
Grunde liegende Interesse an einer Berechti- 14. § 23 Absatz 3 Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
gung, insbesondere zur geplanten organisa- „15. Vermerke über Anordnungen nach § 6 Absatz 7
tionsbezogenen Nutzung, darlegt, und Maßnahmen nach § 6a Absatz 1 bis 3,“.
3. der Diensteanbieter die Einhaltung des be- 15. § 25 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
trieblichen Datenschutzes versichert und
a) In Satz 1 werden die Wörter „Polizei- und“ sowie
4. der Vergabestelle für Berechtigungszertifikate die Wörter „, die Steuerfahndungsstellen der
keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Länder sowie die Behörden der Zollverwaltung“
Verwendung der Daten vorliegen.“ und die Wörter „Straftaten und“ gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: b) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze einge-
aa) In Satz 3 werden die Wörter „und nur zu dem fügt:
darin vorgesehenen Zweck“ gestrichen. „Die Polizeibehörden des Bundes und der
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: Länder, der Militärische Abschirmdienst, der
Bundesnachrichtendienst, die Verfassungs-
„Sie wird auf Antrag wiederholt erteilt.“ schutzbehörden des Bundes und der Länder,
d) Absatz 4 wird aufgehoben. Steuerfahndungsdienststellen der Länder, der
Zollfahndungsdienst und die Hauptzollämter
e) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4
dürfen das Lichtbild zur Erfüllung ihrer Aufgaben
und 5.
im automatisierten Verfahren abrufen. Die abru-
f) Die folgenden Absätze 6 bis 8 werden angefügt: fende Behörde trägt die Verantwortung dafür,
„(6) Der Diensteanbieter hat Änderungen der dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor-
Angaben nach § 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 liegen.“
und 4 der Vergabestelle für Berechtigungszertifi- c) Nach dem bisherigen Satz 4 wird folgender Satz
kate unverzüglich mitzuteilen. eingefügt:
(7) Öffentliche Stellen anderer Mitgliedstaaten „Abrufe nach Satz 4 werden nur von der abru-
der Europäischen Union sind berechtigt, Daten fenden Behörde protokolliert.“
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16. § 27 wird wie folgt geändert: 7a. entgegen § 20 Absatz 2 Satz 3 Daten er-
a) In Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern hebt oder verarbeitet,“.
„Verlust des Ausweises“ die Wörter „und sein b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Wiederauffinden“ eingefügt.
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „ausschalten“
durch das Wort „sperren“ ersetzt. „1. ohne Berechtigung nach § 21 Absatz 1
17. § 31 wird wie folgt gefasst: Satz 1 Daten anfragt,“.
„§ 31 bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und
Gebühren und wie folgt gefasst:
Auslagen; Verordnungsermächtigung „2. entgegen § 21 Absatz 2 Satz 2, auch in
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leis- Verbindung mit § 21a Satz 2 oder § 21b
tungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Absatz 2 Satz 2, eine Angabe nicht rich-
Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen erheben tig macht,“.
die Personalausweisbehörden Gebühren und Aus-
lagen nach den Absätzen 2 und 3. cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und
wie folgt gefasst:
(2) Die Gebühr soll die mit der individuell zure-
chenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kos- „3. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 3 oder Ab-
ten aller an der Leistung Beteiligten decken. In die satz 5 Satz 1, jeweils auch in Verbindung
Gebühr sind die mit der Leistung regelmäßig ver- mit § 21a Satz 2 oder § 21b Absatz 2
bundenen Auslagen einzubeziehen. Zur Ermittlung Satz 2, eine Berechtigung oder ein Be-
der Gebühr sind die Kosten, die nach betriebs- rechtigungszertifikat verwendet,“.
wirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Ge-
dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und
meinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind,
wie folgt gefasst:
insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kal-
kulatorische Kosten, zu Grunde zu legen. Zu den „4. entgegen § 21 Absatz 6, auch in Verbin-
Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts- dung mit § 21a Satz 2 oder § 21b Ab-
und Fachaufsicht. Grundlage der Gebührenermitt- satz 2 Satz 2, eine Mitteilung nicht, nicht
lung nach den Sätzen 1 bis 4 sind Kosten, die in richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
der Gesamtheit der Länder mit der jeweiligen Leis- zeitig macht,“.
tung verbundenen sind. § 3 Absatz 1 und 2, die §§ 5
bis 7, 9 Absatz 3 bis 6 und die §§ 10 bis 12 des ee) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden an-
Bundesgebührengesetzes gelten entsprechend. gefügt:
(3) Das Bundesministerium des Innern wird er- „5. ohne Vor-Ort-Berechtigung nach § 21a
mächtigt, für den Bereich der Landesverwaltung Satz 1 Daten ausliest oder
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
6. ohne Berechtigung nach § 21b Absatz 1
desrates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die
eine dort genannte Funktion nutzt.“
Gebührenhöhe und die Auslagenerstattung näher
zu bestimmen. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(4) Durch Besondere Gebührenverordnung des „(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-
Auswärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundes- len des Absatzes 1 Nummer 6, 6a, 6b, 8, 9
gebührengesetzes kann bestimmt werden, dass und 10 mit einer Geldbuße bis zu dreihundert-
von den Auslandsvertretungen der Bundesrepublik tausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1
Deutschland für individuell zurechenbare öffentliche Nummer 5, 7 und 7a und des Absatzes 2 Num-
Leistungen nach diesem Gesetz und den auf diesem mer 1, 2, 3 und 6 mit einer Geldbuße bis zu drei-
Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen zum Aus- ßigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit
gleich von Kaufkraftunterschieden ein Zuschlag er- einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahn-
hoben wird. Der Zuschlag kann bis zu 300 Prozent det werden.“
der Gebühren betragen.“
18. § 32 wird wie folgt geändert: 19. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a ein-
gefügt:
aa) Nach Nummer 6 werden die folgenden Num-
mern 6a und 6b eingefügt: „6a. die sicherheitstechnischen Rahmenbedin-
„6a. entgegen § 19a Absatz 1 Satz 1 Daten gungen festzulegen, die vorliegen müssen,
verwendet, damit öffentliche und private Stellen ein
Benutzerkonto nach § 19 Absatz 5 anlegen
6b. entgegen § 19a Absatz 2 Daten nicht,
und betreiben dürfen, und“.
nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig löscht,“. b) Die Nummern 7 und 8 werden durch folgende
bb) Nummer 7 wird durch die folgenden Num- Nummer 7 ersetzt:
mern 7 und 7a ersetzt: „7. die Einzelheiten der Vergabe der Berechti-
„7. entgegen § 20 Absatz 2 Satz 2 eine Ko- gungen und Berechtigungszertifikate nach
pie weitergibt, den §§ 21, 21a und 21b festzulegen.“
2314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2017
Artikel 2 bis 6 und die §§ 10 bis 12 des Bundesgebührenge-
Weitere Änderung des setzes gelten entsprechend.
Personalausweisgesetzes zum 15. Mai 2018 (3) Das Bundesministerium des Innern wird er-
In § 5 Absatz 2 Nummer 9 des Personalausweisge- mächtigt, für den Bereich der Landesverwaltung
setzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, desrates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die
wird das Wort „Hauptwohnung“ durch das Wort „Woh- Gebührenhöhe und die Auslagenerstattung näher
nung“ ersetzt. zu bestimmen. Wird die individuell zurechenbare öf-
fentliche Leistung nach Absatz 1 auf Wunsch des
Antragstellers außerhalb der Dienstzeit einer Pass-
Artikel 3
behörde vorgenommen, kann eine Gebühr bis zur
Änderung des Passgesetzes doppelten Höhe der nach der Rechtsverordnung
Das Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), nach Satz 1 bestimmten Gebühr erhoben werden.
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni (4) Durch Besondere Gebührenverordnung des
2015 (BGBl. I S. 970) geändert worden ist, wird wie Auswärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundes-
folgt geändert: gebührengesetzes kann bestimmt werden, dass von
1. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert: den Auslandsvertretungen der Bundesrepublik
Deutschland für individuell zurechenbare öffentliche
a) In Nummer 10 wird der Punkt durch ein Semiko- Leistungen nach diesem Gesetz und den auf diesem
lon ersetzt. Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen zum Aus-
b) Folgende Nummer 11 wird angefügt: gleich von Kaufkraftunterschieden ein Zuschlag er-
hoben wird. Der Zuschlag kann bis zu 300 Prozent
„11. eine in § 226a des Strafgesetzbuchs be-
der Gebühren betragen.“
schriebene Handlung vornehmen oder die
Vornahme dieser Handlung durch Dritte ver- 4. § 22a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
anlassen wird.“
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
2. § 18 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„Im Fall der Übermittlung von Lichtbildern durch
„(3) Der Pass darf nur vom Passinhaber oder von Passbehörden nach § 19 Absatz 1 Satz 1 an die
anderen Personen mit Zustimmung des Passinha- Ordnungsbehörden im Rahmen der Verfolgung
bers in der Weise abgelichtet werden, dass die Ab- von Verkehrsordnungswidrigkeiten kann der Ab-
lichtung eindeutig und dauerhaft als Kopie erkenn- ruf des Lichtbildes im automatisierten Verfahren
bar ist. Andere Personen als der Passinhaber dürfen erfolgen.“
die Kopie nicht an Dritte weitergeben. Werden durch
Ablichtung personenbezogene Daten aus dem Pass b) Nach Satz 4 werden die folgenden Sätze einge-
erhoben oder verarbeitet, so darf die datenerhe- fügt:
bende oder -verarbeitende Stelle dies nur mit Einwil- „Die Polizeibehörden des Bundes und der Länder,
ligung des Passinhabers tun. Die Vorschriften des der Militärische Abschirmdienst, der Bundes-
allgemeinen Datenschutzrechts über die Erhebung nachrichtendienst, die Verfassungsschutzbehör-
und Verwendung personenbezogener Daten bleiben den des Bundes und der Länder, Steuerfahn-
unberührt.“ dungsdienststellen der Länder, der Zollfahn-
3. § 20 wird wie folgt gefasst: dungsdienst und die Hauptzollämter dürfen das
Lichtbild zur Erfüllung ihrer Aufgaben im auto-
„§ 20 matisierten Verfahren abrufen. Die abrufende
Gebühren und Auslagen, Verordnungsermächtigung Behörde trägt die Verantwortung dafür, dass die
Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.“
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leis-
tungen nach diesem Gesetz und den auf diesem c) Nach dem bisherigen Satz 5 wird folgender Satz
Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen erheben eingefügt:
die Passbehörden Gebühren und Auslagen nach
„Abrufe nach Satz 5 werden nur von der abrufen-
den Absätzen 2 und 3.
den Behörde protokolliert.“
(2) Die Gebühr soll die mit der individuell zure-
5. § 25 wird wie folgt geändert:
chenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kos-
ten aller an der Leistung Beteiligten decken. In die a) Absatz 2 Nummer 5 wird durch die folgenden
Gebühr sind die mit der Leistung regelmäßig verbun- Nummern 5 bis 5b ersetzt:
denen Auslagen einzubeziehen. Zur Ermittlung der
„5. entgegen § 18 Absatz 2 eine Seriennummer
Gebühr sind die Kosten, die nach betriebswirt-
verwendet,
schaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemein-
kosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbeson- 5a. entgegen § 18 Absatz 3 Satz 2 eine Kopie
dere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatori- weitergibt,
sche Kosten, zu Grunde zu legen. Zu den Gemein-
5b. entgegen § 18 Absatz 3 Satz 3 Daten erhebt
kosten zählen auch die Kosten der Rechts- und
oder“.
Fachaufsicht. Grundlage der Gebührenermittlung
nach den Sätzen 1 bis 4 sind die in der Gesamtheit b) In Absatz 4 werden nach der Angabe „Absatzes 1“
der Länder mit der jeweiligen Leistung verbundenen die Wörter „und des Absatzes 2 Nummer 5a
Kosten. § 3 Absatz 1 und 2, die §§ 5 bis 7, 9 Absatz 3 und 5b“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2017 2315
Artikel 4 und 4 des Personalausweisgesetzes mit der Maßgabe
Änderung des entsprechend anzuwenden, dass die Ausländerbe-
Aufenthaltsgesetzes hörde an die Stelle der Personalausweisbehörde tritt.“
§ 78 Absatz 5 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes in der
Artikel 5
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008
(BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset- Bekanntmachungserlaubnis
zes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2094) geändert wor- Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
den ist, wird wie folgt gefasst: laut des Passgesetzes in der vom 15. Juli 2017 an
„Insoweit sind § 2 Absatz 3 bis 7, 10 und 12, § 4 Ab- geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
satz 3, § 7 Absatz 4 und 5, § 10 Absatz 1, 2 Satz 1, machen.
Absatz 3 bis 5, 6 Satz 1, Absatz 7, 8 Satz 1 und Ab-
satz 9, § 11 Absatz 1 bis 5 und 7, § 12 Absatz 2 Satz 2, Artikel 6
die §§ 13, 16, 18, 18a, 19 Absatz 1 und 3 bis 6, die Inkrafttreten
§§ 19a, 20 Absatz 2 und 3, die §§ 21, 21a, 21b, 27
Absatz 2 und 3, § 32 Absatz 1 Nummer 5 und 6 mit (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
Ausnahme des dort angeführten § 19 Absatz 2, Num- am Tag nach der Verkündung in Kraft.
mer 6a bis 8, Absatz 2 und 3 sowie § 33 Nummer 1, 2 (2) Artikel 2 tritt am 15. Mai 2018 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. Juli 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
2316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2017
Bekanntmachung
der Neufassung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
Vom 11. Juli 2017
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 14. Juni 2017 (BGBl. I S. 1657)
wird nachstehend der Wortlaut der Telekommunikations-Überwachungsverord-
nung in der vom 21. Juni 2017 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die
Neufassung berücksichtigt:
1. die am 9. November 2005 in Kraft getretene Verordnung vom 3. November
2005 (BGBl. I S. 3136),
2. den teils am 1. Januar 2008, teils am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen
Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198),
3. den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom
25. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3083),
4. den am 25. Mai 2018 in Kraft tretenden Artikel 10 des Gesetzes vom 1. Juni
2017 (BGBl. I S. 1354),
5. den am 21. Juni 2017 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Berlin, den 11. Juli 2017
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und Energie
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2017 2317
Verordnung
über die technische und organisatorische Umsetzung
von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation
(Telekommunikations-Überwachungsverordnung – TKÜV)*
Teil 1 satorische Eckpunkte für die Umsetzung derartiger
Maßnahmen mittels dieser Einrichtungen,
Allgemeine Vorschriften
2. den Rahmen für die Technische Richtlinie nach
§1 § 110 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes,
Gegenstand der Verordnung 3. das Verfahren für den Nachweis nach § 110 Absatz 1
Diese Verordnung regelt Satz 1 Nummer 3 und 4 des Telekommunikations-
gesetzes,
1. die grundlegenden Anforderungen an die Gestaltung
der technischen Einrichtungen, die für die Umset- 4. die Ausgestaltung der Verpflichtungen zur Duldung
zung der der Aufstellung von technischen Einrichtungen für
Maßnahmen der strategischen Kontrolle nach § 5
a) in den §§ 100a und 100b der Strafprozessord- oder § 8 des Artikel 10-Gesetzes oder nach den §§ 6,
nung, 12 oder 14 des BND-Gesetzes sowie des Zugangs
b) in den §§ 3, 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes, zu diesen Einrichtungen,
c) in den §§ 23a bis 23c und 23e des Zollfahn- 5. bei welchen Telekommunikationsanlagen dauerhaft
dungsdienstgesetzes, oder vorübergehend keine technischen Einrichtun-
d) in § 20l** des Bundeskriminalamtgesetzes, gen zur Umsetzung von Anordnungen zur Über-
wachung der Telekommunikation vorgehalten oder
e) in den §§ 6, 12 und 14 des BND-Gesetzes sowie
keine organisatorischen Vorkehrungen getroffen
f) im Landesrecht werden müssen,
vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der 6. welche Ausnahmen von der Erfüllung einzelner tech-
Telekommunikation erforderlich sind, sowie organi- nischer Anforderungen die Bundesnetzagentur zu-
lassen kann,
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Infor- 7. die Anforderungen an die Aufzeichnungsanschlüsse,
mationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und an die die Aufzeichnungs- und Auswertungseinrich-
der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl.
L 241 vom 17.9.2015, S. 1). tungen angeschlossen werden, sowie
** Gemäß Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 des 8. die Anforderungen an das Übermittlungsverfahren
Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354) wird am 25. Mai 2018 in
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d die Angabe „§ 20l“ durch die und das Datenformat für Auskunftsersuchen über
Angabe „§ 51“ ersetzt. Verkehrsdaten und der zugehörigen Ergebnisse.
2318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2017
§2 munikationsgesetzes gespeicherte Ver-
Begriffsbestimmungen kehrsdaten erteilt werden dürfen;
Im Sinne dieser Verordnung ist 4. Betreiber einer Telekommunikationsanlage
1. Anordnung das Unternehmen, das die tatsächliche Kontrolle
über die Funktionen einer Telekommunikations-
a) im Sinne der Teile 2 und 3 die Anordnung zur anlage ausübt;
Überwachung der Telekommunikation nach
§ 100b der Strafprozessordnung, § 10 des Ar- 5. (weggefallen)
tikel 10-Gesetzes, § 23b des Zollfahndungs- 6. Endgerät
dienstgesetzes, § 20l des Bundeskriminalamt-
die technische Einrichtung, mittels derer ein Nut-
gesetzes, § 9 des BND-Gesetzes oder nach
zer einen Telekommunikationsanschluss zur Ab-
Landesrecht und
wicklung seiner Telekommunikation nutzt;
b) im Sinne des Teils 4 die Anordnung zur Ertei-
lung von Auskünften über Verkehrsdaten nach 7. Pufferung
§ 100g in Verbindung mit § 101a Absatz 1 der die kurzzeitige Zwischenspeicherung von Infor-
Strafprozessordnung, § 8a Absatz 2 Satz 1 mationen zur Vermeidung von Informationsverlus-
Nummer 4 des Bundesverfassungsschutzge- ten während systembedingter Wartezeiten;
setzes, auch in Verbindung mit § 4a des 8. Referenznummer
MAD-Gesetzes oder § 3 des BND-Gesetzes,
§ 20m des Bundeskriminalamtgesetzes, § 23g die von der berechtigten Stelle vorgegebene ein-
des Zollfahndungsdienstgesetzes oder nach deutige, auch nichtnumerische Bezeichnung der
Landesrecht; Überwachungsmaßnahme oder des Auskunfts-
verlangens, die auch die Bezeichnung der be-
2. Aufzeichnungsanschluss rechtigten Stelle enthält;
der Telekommunikationsanschluss einer berech- 9. Speichereinrichtung
tigten Stelle, an den deren Aufzeichnungs- und
Auswertungseinrichtungen angeschlossen wer- eine netzseitige Einrichtung zur Speicherung von
den (Netzabschlusspunkt im Sinne von § 110 Ab- Telekommunikation, die einem Teilnehmer oder
satz 6 des Telekommunikationsgesetzes); sonstigen Nutzer zugeordnet ist;
2a. Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtung 10. Telekommunikationsanschluss
die technische Einrichtung einer berechtigten der durch eine Rufnummer oder andere Adressie-
Stelle, die an Aufzeichnungsanschlüsse ange- rungsangabe eindeutig bezeichnete Zugang zu
schlossen wird und der Aufzeichnung, techni- einer Telekommunikationsanlage, der es einem
schen Aufbereitung und Auswertung der Über- Nutzer ermöglicht, Telekommunikationsdienste
wachungskopie dient; zu nutzen;
3. berechtigte Stelle 11. Übergabepunkt
a) im Sinne der Teile 2 und 3 die nach § 100b der Punkt der technischen Einrichtungen des Ver-
Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung, § 1 pflichteten, an dem er die Überwachungskopie
Absatz 1 Nummer 1 des Artikel 10-Gesetzes, bereitstellt; der Übergabepunkt kann als system-
§ 23a Absatz 1 Satz 1 des Zollfahndungs- interner Übergabepunkt gestaltet sein, der am Ort
dienstgesetzes, § 20l Absatz 5 Satz 1 des Bun- der Telekommunikationsanlage nicht physikalisch
deskriminalamtgesetzes, den §§ 6, 12 oder 14 dargestellt ist;
des BND-Gesetzes oder nach Landesrecht auf 12. Übertragungsweg, der dem unmittelbaren teilneh-
Grund der jeweiligen Anordnung zur Über- merbezogenen Zugang zum Internet dient
wachung und Aufzeichnung der Telekommuni-
die Verbindung zwischen dem Endgerät eines
kation berechtigte Stelle und
Internet-Nutzers und dem Netzknoten, der den
b) im Sinne des Teils 4 die Stelle, Koppelpunkt zum Internet enthält, soweit nicht
aa) die nach § 101a Absatz 1 in Verbindung mit die Vermittlungsfunktion eines Netzknotens ge-
§ 100b der Strafprozessordnung, § 8a Ab- nutzt wird, der dem Zugang zum Telefonnetz
satz 2 Satz 1 Nummer 4 des Bundesver- dient;
fassungsschutzgesetzes, auch in Verbin- 13. Überwachungseinrichtung
dung mit § 4a des MAD-Gesetzes oder
§ 3 des BND-Gesetzes, § 20m des Bun- die für die technische Umsetzung von Anordnun-
deskriminalamtgesetzes, § 23g des Zoll- gen erforderlichen technischen Einrichtungen des
fahndungsdienstgesetzes oder nach Lan- Betreibers einer Telekommunikationsanlage ein-
desrecht auf Grund der jeweiligen Anord- schließlich der zugehörigen Programme und
nung berechtigt ist, Auskunftsverlangen Daten;
über nach § 96 des Telekommunikations- 14. Überwachungskopie
gesetzes erhobene Verkehrsdaten zu stel- das vom Verpflichteten auf Grund einer Anord-
len, oder nung auszuleitende und an die Aufzeichnungs-
bb) der nach § 113c Absatz 1 Nummer 1 und Auswertungseinrichtung zu übermittelnde
oder 2 des Telekommunikationsgesetzes Doppel der zu überwachenden Telekommuni-
Auskünfte über nach § 113b des Telekom- kation;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2017 2319
15. Überwachungsmaßnahme (2) Für Telekommunikationsanlagen im Sinne von
eine Maßnahme zur Überwachung der Tele- Absatz 1 müssen keine Vorkehrungen getroffen wer-
kommunikation nach den §§ 100a, 100b der den, soweit
Strafprozessordnung, den §§ 3, 5 oder 8 des 1. es sich um ein Telekommunikationsnetz handelt, das
Artikel 10-Gesetzes, den §§ 23a bis 23c des Zoll- Teilnehmernetze miteinander verbindet und keine
fahndungsdienstgesetzes, § 20l des Bundeskrimi- Telekommunikationsanschlüsse aufweist,
nalamtgesetzes, den §§ 6, 12 oder 14 des BND- 2. sie Netzknoten sind, die der Zusammenschaltung
Gesetzes oder nach Landesrecht; mit dem Internet dienen,
16. Verpflichteter 3. sie aus Übertragungswegen gebildet werden, es sei
wer nach dieser Verordnung technische oder denn, dass diese dem unmittelbaren teilnehmer-
organisatorische Vorkehrungen zur Umsetzung bezogenen Zugang zum Internet dienen,
von Anordnungen zu treffen hat; 4. sie ausschließlich der Verteilung von Rundfunk oder
17. zu überwachende Kennung anderen für die Öffentlichkeit bestimmten Diensten,
dem Abruf von allgemein zugänglichen Informatio-
a) das technische Merkmal, durch das die zu
nen oder der Übermittlung von Messwerten, nicht
überwachende Telekommunikation in der Tele-
individualisierten Daten, Notrufen oder Informatio-
kommunikationsanlage des Verpflichteten ge-
nen für die Sicherheit und Leichtigkeit des See- oder
kennzeichnet ist,
Luftverkehrs dienen,
b) im Falle von Übertragungswegen, die dem un- 5. an sie nicht mehr als 10 000 Teilnehmer oder sons-
mittelbaren teilnehmerbezogenen Zugang zum tige Endnutzer angeschlossen sind oder
Internet dienen, oder im Falle des § 5 oder des
§ 8 des Artikel 10-Gesetzes die Bezeichnung 6. mit ihnen ausschließlich Dienste der elektronischen
des Übertragungswegs, oder Post oder ausschließlich nichtkennungsbezogene
Internetzugangsdienste über ein drahtloses lokales
c) im Falle der §§ 6, 12 oder 14 des BND-Geset- Netzwerk erbracht werden und an sie nicht mehr
zes die Bezeichnung des Telekommunikations- als 100 000 Teilnehmer oder sonstige Endnutzer an-
netzes einschließlich der für die Umsetzung geschlossen sind.
der Anordnung erforderlichen, in der Techni-
schen Richtlinie nach § 110 Absatz 3 des Tele- Satz 1 Nummer 1 und 5 gilt nicht für Netzknoten, die
kommunikationsgesetzes festgelegten techni- der Vermittlung eines öffentlich zugänglichen Telefon-
schen Parameter; dienstes ins Ausland dienen. Satz 1 Nummer 1 und 2
gilt nicht im Hinblick auf Vorkehrungen zur Erfüllung der
18. Zuordnungsnummer Verpflichtung aus § 110 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a
das vom Verpflichteten zu vergebende eindeutige, des Telekommunikationsgesetzes.
auch nichtnumerische Zuordnungsmerkmal, auf (3) § 100b Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung,
Grund dessen Teile der Überwachungskopie und § 2 Absatz 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes, § 23a Ab-
die zugehörigen Daten einander zweifelsfrei zuge- satz 8 des Zollfahndungsdienstgesetzes, § 20l Absatz 5
ordnet werden können. Satz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes sowie die Vor-
schriften des Landesrechts über Maßnahmen zur Über-
Teil 2 wachung der Telekommunikation bleiben von den
Maßnahmen Absätzen 1 und 2 unberührt.
nach den §§ 100a, 100b
§4
der Strafprozessordnung,
§ 3 des Artikel 10-Gesetzes, Grenzen des
Anwendungsbereichs
den §§ 23a bis 23c und 23e des
Zollfahndungsdienstgesetzes, § 20l des Bundes- (1) Telekommunikation, bei der die Telekommunika-
kriminalamtgesetzes oder nach Landesrecht tionsanlage im Rahmen der üblichen Betriebsverfahren
erkennt, dass sich das Endgerät, das die zu überwa-
chende Kennung nutzt, im Ausland befindet, ist nicht
Abschnitt 1
zu erfassen, es sei denn, die zu überwachende Tele-
Kreis der kommunikation
Ve r p f l i c h t e t e n , G r u n d s ä t z e
1. wird an einen im Inland gelegenen Telekommunika-
tionsanschluss gerichtet,
§3
2. geht von einem im Inland gelegenen Telekommuni-
Kreis der Verpflichteten kationsanschluss aus oder
(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für die Betrei- 3. wird an eine im Inland befindliche Speichereinrich-
ber von Telekommunikationsanlagen, mit denen öffent- tung um- oder weitergeleitet.
lich zugängliche Telekommunikationsdienste erbracht
werden. Werden mit einer Telekommunikationsanlage (2) Die Telekommunikation ist jedoch in den Fällen
sowohl öffentlich zugängliche Telekommunikations- zu erfassen, in denen sie
dienste als auch andere Telekommunikationsdienste er- 1. von einem den berechtigten Stellen nicht bekannten
bracht, gelten die Vorschriften nur für den Teil der Tele- Telekommunikationsanschluss im Inland herrührt
kommunikationsanlage, der der Erbringung von öffent- und für eine in der Anordnung angegebene auslän-
lich zugänglichen Telekommunikationsdiensten dient. dische Rufnummer bestimmt ist oder
2320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2017
2. von einem in der Anordnung angegebenen Telekom- ses, der durch die zu überwachende Kennung genutzt
munikationsanschluss im Ausland herrührt und für wird, durch die technische Umsetzung einer Anordnung
eine den berechtigten Stellen nicht bekannte Ruf- nicht verändert werden.
nummer im Inland bestimmt ist. (5) Der Verpflichtete hat der berechtigten Stelle un-
Die technische Umsetzung derartiger Anordnungen ist mittelbar nach Abschluss der für die technische Umset-
vom Verpflichteten in Abstimmung mit der Bundesnetz- zung einer Anordnung erforderlichen Tätigkeiten den
agentur zu regeln, wobei hinsichtlich der Gestaltung tatsächlichen Einrichtungszeitpunkt sowie die tatsäch-
der Überwachungseinrichtung, des Übergabepunktes lich betroffene Kennung mitzuteilen. Dies gilt entspre-
und der zu treffenden organisatorischen Vorkehrungen chend für die Übermittlung einer Information zum Zeit-
von § 5 Absatz 1 Nummer 1, § 6 Absatz 3 und 4, § 7 punkt der Beendigung einer Überwachungsmaßnahme.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 und 7 und Absatz 2 bis 4 (6) Der Verpflichtete hat Engpässe, die bei gleich-
abgewichen werden kann. § 22 ist im Rahmen von zeitiger Durchführung mehrerer Überwachungsmaß-
Überwachungsmaßnahmen nach Satz 1 nicht anzu- nahmen auftreten, unverzüglich zu beseitigen.
wenden.
Abschnitt 2
§5
Te c h n i s c h e A n f o r d e r u n g e n
Grundsätze
(1) Die zu überwachende Telekommunikation §6
umfasst bei Überwachungsmaßnahmen nach den Grundlegende Anforderungen
§§ 100a, 100b der Strafprozessordnung, dem § 3 des an die technischen Einrichtungen
Artikel 10-Gesetzes, den §§ 23a bis 23c des Zollfahn-
(1) Der Verpflichtete hat seine Überwachungsein-
dungsdienstgesetzes, § 20l des Bundeskriminalamt-
richtungen so zu gestalten, dass er eine Anordnung un-
gesetzes oder nach Landesrecht die Telekommuni-
verzüglich umsetzen kann; dies gilt für eine von der be-
kation, die
rechtigten Stelle verlangte vorfristige Abschaltung einer
1. von der zu überwachenden Kennung ausgeht, Überwachungsmaßnahme entsprechend.
2. für die zu überwachende Kennung bestimmt ist, (2) Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die
3. in eine Speichereinrichtung, die der zu überwachen- Verfügbarkeit seiner Überwachungseinrichtungen der
den Kennung zugeordnet ist, eingestellt oder aus Verfügbarkeit seiner Telekommunikationsanlage ent-
dieser abgerufen wird oder spricht, soweit dies mit vertretbarem Aufwand realisier-
bar ist.
4. (weggefallen)
(3) Der Verpflichtete hat seine Überwachungsein-
5. zu einer der zu überwachenden Kennung aktuell zu-
richtungen so zu gestalten, dass er die Überwachung
geordneten anderen Zieladresse um- oder weiterge-
neben der in seiner Telekommunikationsanlage verwen-
leitet wird,
deten Ursprungs- oder Zieladresse auf Grund jeder in
und besteht aus dem Inhalt und den Daten über die der Technischen Richtlinie nach § 36 bereichsspezi-
näheren Umstände der Telekommunikation. fisch festgelegten Kennungsart ermöglichen kann, die
(2) Zur technischen Umsetzung einer Anordnung hat er für die technische Abwicklung der Telekommunika-
der Verpflichtete der berechtigten Stelle am Übergabe- tion in seiner Telekommunikationsanlage erhebt. Soweit
punkt eine vollständige Kopie der durch die zu über- die zu überwachende Kennung des Telekommunikati-
wachende Kennung bezeichneten Telekommunikation onsanschlusses in Fällen abgehender Telekommunika-
bereitzustellen, die über seine Telekommunikationsan- tion durch die Telekommunikationsanlage des Ver-
lage abgewickelt wird. Dabei hat er sicherzustellen, pflichteten nicht ausgewertet wird, hat der Verpflichtete
dass die bereitgestellten Daten ausschließlich die durch die Überwachungskopie nach Maßgabe der Techni-
die Anordnung bezeichnete Telekommunikation enthal- schen Richtlinie auf der Basis der zugehörigen Benutz-
ten. Bei Zusammenschaltungen mit Telekommunikati- erkennung bereitzustellen.
onsnetzen anderer Betreiber hat er sicherzustellen, (4) Der Verpflichtete muss sicherstellen, dass er die
dass die Daten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Überwachung derselben zu überwachenden Kennung
im Rahmen der technischen Möglichkeiten übergeben gleichzeitig für mehr als eine berechtigte Stelle ermög-
werden. Satz 1 gilt nicht für Telekommunikation, die in lichen kann.
rundfunkähnlicher Weise für alle Nutzer gleichermaßen
und unverändert übermittelt und vom Verpflichteten §7
selbst eingespeist wird. Bereitzustellende Daten
(3) Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass er die (1) Der Verpflichtete hat der berechtigten Stelle als
Umsetzung einer Anordnung eigenverantwortlich vor- Teil der Überwachungskopie auch die folgenden bei
nehmen kann. In diesem Rahmen ist die Wahrnehmung ihm vorhandenen Daten bereitzustellen, auch wenn
der im Überwachungsfall erforderlichen Tätigkeiten die Übermittlung von Telekommunikationsinhalten nicht
durch einen Erfüllungsgehilfen zulässig, der jedoch zustande kommt:
nicht der berechtigten Stelle angehören darf.
1. die zu überwachende Kennung;
(4) Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die
technische Umsetzung einer Anordnung weder von 2. in Fällen, in denen die Telekommunikation von der
den an der Telekommunikation Beteiligten noch von zu überwachenden Kennung ausgeht,
Dritten feststellbar ist. Insbesondere dürfen die Be- a) die jeweils gewählte Rufnummer oder andere
triebsmöglichkeiten des Telekommunikationsanschlus- Adressierungsangabe, auch wenn diese bei vor-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2017 2321
zeitiger Beendigung eines im Telekommunikati- bb) Datum und Uhrzeit des Endes der Telekom-
onsnetz begonnenen Telekommunikationsversu- munikation,
ches unvollständig bleibt und cc) Dauer der Telekommunikation,
b) sofern die zu überwachende Telekommunikation b) in Fällen, in denen die zu überwachende Tele-
an ein anderes als das von dem Nutzer der zu kommunikation nicht über physikalische oder
überwachenden Kennung gewählte Ziel um- logische Kanäle übermittelt wird (verbindungs-
oder weitergeleitet wird, auch die Rufnummer lose Telekommunikation), die Zeitpunkte mit
oder andere Adressierungsangabe des Um- Datum und Uhrzeit, zu denen die einzelnen Be-
oder Weiterleitungsziels, bei mehrfach gestaffel- standteile der zu überwachenden Telekommuni-
ten Um- oder Weiterleitungen die Rufnummern kation an die zu überwachende Kennung oder
oder anderen Adressierungsangaben der einzel- von der zu überwachenden Kennung gesendet
nen Um- oder Weiterleitungsziele; werden;
3. in Fällen, in denen die zu überwachende Kennung 9. die der Telekommunikationsanlage des Verpflichte-
Ziel der Telekommunikation ist, die Rufnummer ten bekannten öffentlichen Internetprotokoll-Adres-
oder andere Adressierungsangabe, von der die zu sen der beteiligten Nutzer;
überwachende Telekommunikation ausgeht, auch
wenn die Telekommunikation an eine andere, der 10. die der Telekommunikationsanlage des Verpflichte-
zu überwachenden Kennung aktuell zugeordnete ten bekannten Kodierungen, die bei der Übermitt-
Zieladresse um- oder weitergeleitet wird oder das lung der überwachten Telekommunikation verwen-
Ziel eine der zu überwachenden Kennung zugeord- det werden.
nete Speichereinrichtung ist; Daten zur Anzeige des Entgelts, das für die von der zu
überwachenden Kennung geführte Telekommunikation
4. in Fällen, in denen die zu überwachende Kennung
anfällt, sind nicht an die berechtigte Stelle zu übermit-
zeitweise einem beliebigen Telekommunikationsan-
teln, auch wenn diese Daten an das von der zu über-
schluss zugeordnet ist, auch die diesem Anschluss
wachenden Kennung genutzte Endgerät übermittelt
fest zugeordnete Rufnummer oder andere Adres-
werden. Auf die wiederholte Übermittlung von Ansagen
sierungsangabe;
oder vergleichbaren Daten kann verzichtet werden,
5. in Fällen, in denen der Nutzer für eine bestimmte solange diese Daten unverändert bleiben.
Telekommunikation ein Dienstmerkmal in Anspruch
(2) Der Verpflichtete hat jede bereitgestellte Überwa-
nimmt, die Angabe dieses Dienstmerkmals ein-
chungskopie und die Daten nach Absatz 1 Satz 1 durch
schließlich dessen Kenngrößen, soweit diese Anga-
die von der berechtigten Stelle vorgegebene Referenz-
ben in dem Netzknoten vorhanden sind, in dem die
nummer der jeweiligen Überwachungsmaßnahme zu
Anordnung umgesetzt wird;
bezeichnen. Der Verpflichtete hat jeden Teil der Über-
6. Angaben über die technische Ursache für die Be- wachungskopie und die zugehörigen Daten nach Ab-
endigung der zu überwachenden Telekommunika- satz 1 Satz 1 zusätzlich durch eine Zuordnungsnummer
tion oder für das Nichtzustandekommen einer von zu kennzeichnen.
der zu überwachenden Kennung veranlassten Tele- (3) In Fällen, in denen die Überwachungseinrichtun-
kommunikation, soweit diese Angaben in dem gen so gestaltet sind, dass die Kopie des Inhalts der zu
Netzknoten vorhanden sind, in dem die Anordnung überwachenden Telekommunikation getrennt von den
umgesetzt wird; durch die Referenznummer gekennzeichneten Daten
7. bei einer zu überwachenden Kennung, deren Nut- nach Absatz 1 Satz 1 bereitgestellt werden, sind der
zung nicht ortsgebunden ist, Angaben zum Stand- berechtigten Stelle ausschließlich diese Daten zu über-
ort des Endgerätes mit der größtmöglichen Genau- mitteln, sofern dies im Einzelfall in der Anordnung aus-
igkeit, die in dem das Endgerät versorgenden Netz drücklich bestimmt wird.
für diesen Standort üblicherweise zur Verfügung (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Überwa-
steht; zur Umsetzung von Anordnungen, durch die chung der Telekommunikation,
Angaben zum Standort des empfangsbereiten, der
zu überwachenden Kennung zugeordneten Endge- 1. solange die zu überwachende Kennung an einer
rätes verlangt werden, hat der Verpflichtete seine Telekommunikation mit mehr als einer Gegenstelle
Überwachungseinrichtungen so zu gestalten, dass beteiligt ist,
sie diese Angaben automatisch erfassen und an die 2. wenn unter der zu überwachenden Kennung gleich-
berechtigte Stelle weiterleiten; zeitig mehrere Telekommunikationen stattfinden.
8. Angaben zur Zeit (auf der Grundlage der amtlichen (5) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 4
Zeit), zu der die zu überwachende Telekommunika- gelten unabhängig von der der jeweiligen Telekommu-
tion stattgefunden hat, nikationsanlage zu Grunde liegenden Technologie. Die
Gestaltung hat der Verpflichtete entsprechend seiner
a) in Fällen, in denen die zu überwachende Tele-
Telekommunikationsanlage festzulegen.
kommunikation über physikalische oder logische
Kanäle übermittelt wird (verbindungsorientierte
Telekommunikation), mindestens zwei der fol- §8
genden Angaben: Übergabepunkt
aa) Datum und Uhrzeit des Beginns der Tele- (1) Der Verpflichtete hat seine Überwachungs-
kommunikation oder des Telekommunikati- einrichtungen so zu gestalten, dass die Überwachungs-
onsversuchs, kopie an einem Übergabepunkt bereitgestellt wird, der
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den Vorschriften dieser Verordnung und den Vorgaben (3) Wenn der Verpflichtete die ihm zur Übermittlung
der Technischen Richtlinie nach § 36 entspricht. anvertraute Telekommunikation netzseitig durch techni-
(2) Der Verpflichtete hat den Übergabepunkt so zu sche Maßnahmen gegen unbefugte Kenntnisnahme
gestalten, dass schützt oder er bei der Erzeugung oder dem Austausch
von Schlüsseln mitwirkt und ihm dadurch die Ent-
1. dieser ausschließlich von dem Verpflichteten oder schlüsselung der Telekommunikation möglich ist, hat
seinem Erfüllungsgehilfen gesteuert werden kann; er die für diese Telekommunikation angewendeten
in Fällen, in denen der Übergabepunkt mittels Fern- Schutzvorkehrungen bei der an dem Übergabepunkt
zugriffs gesteuert werden soll, muss sichergestellt bereitzustellenden Überwachungskopie aufzuheben.
sein, dass der Fernzugriff ausschließlich über die Satz 1 gilt entsprechend bei der Anwendung von Kom-
Überwachungseinrichtungen des Verpflichteten er- primierungsverfahren. § 14 Absatz 2 bleibt unberührt.
folgen kann;
2. an diesem ausschließlich die Überwachungskopie §9
bereitgestellt wird;
Übermittlung
3. der berechtigten Stelle die Überwachungskopie der Überwachungskopie
grundsätzlich in dem Format bereitgestellt wird, in
(1) Die Übermittlung der Überwachungskopie ein-
dem dem Verpflichteten die zu überwachende Tele-
schließlich der Daten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie
kommunikation vorliegt; Absatz 3 Satz 1 und 2 bleibt
der Referenznummern und Zuordnungsnummern nach
unberührt;
§ 7 Absatz 2 vom Übergabepunkt an die berechtigte
4. die Qualität der an dem Übergabepunkt bereitge- Stelle soll über öffentliche Telekommunikationsnetze
stellten Überwachungskopie grundsätzlich nicht erfolgen. Dem Verpflichteten werden hierzu von der be-
schlechter ist als die der zu überwachenden Tele- rechtigten Stelle für jede zu überwachende Kennung
kommunikation; die Aufzeichnungsanschlüsse benannt, an die die Über-
5. die Überwachungskopie so bereitgestellt wird, dass wachungskopie zu übermitteln ist und die so gestaltet
der Telekommunikationsinhalt grundsätzlich ge- sind, dass sie Überwachungskopien mehrerer gleich-
trennt nach Sende- und Empfangsrichtung des End- zeitig stattfindender zu überwachender Telekommuni-
gerätes, das für die durch die zu überwachende kationen einer zu überwachenden Kennung entgegen-
Kennung bezeichnete Telekommunikation genutzt nehmen können. Die Rufnummern oder anderen Adres-
wird, an die Aufzeichnungsanschlüsse übermittelt sierungsangaben der Aufzeichnungsanschlüsse kön-
wird; dies gilt auch, wenn die zu überwachende Ken- nen voneinander abweichen, wenn die Kopie der zu
nung an einer Telekommunikation mit mehr als einer überwachenden Telekommunikationsinhalte und die
Gegenstelle beteiligt ist; zugehörigen Daten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 ein-
schließlich der Referenznummern und Zuordnungs-
6. die Zugänge zu dem Telekommunikationsnetz, das
nummern nach § 7 Absatz 2 über voneinander ge-
für die Übermittlung der Überwachungskopie be-
trennte Wege oder über Netze mit unterschiedlicher
nutzt wird, Bestandteile des Übergabepunktes sind
Technologie übermittelt werden. Die Inanspruchnahme
und
der öffentlichen Telekommunikationsnetze für die Über-
7. hinsichtlich der Fähigkeit zur Übermittlung der Über- mittlung der Überwachungskopie ist auf die hierfür
wachungskopie folgende Anforderungen erfüllt wer- erforderliche Zeitdauer zu begrenzen.
den:
(2) (weggefallen)
a) die Übermittlung der Überwachungskopie an die
(3) Maßnahmen zum Schutz der zu übermittelnden
Aufzeichnungsanschlüsse erfolgt grundsätzlich
Überwachungskopie richten sich nach § 14.
über geeignete öffentliche Telekommunikations-
netze oder über genormte, allgemein verfügbare
Übertragungswege und Übertragungsprotokolle, § 10
b) die Übermittlung der Überwachungskopie an die Zeitweilige
Aufzeichnungsanschlüsse wird ausschließlich Übermittlungshindernisse
von den Überwachungseinrichtungen jeweils Der Verpflichtete hat seine Überwachungseinrichtun-
unmittelbar nach dem Erkennen einer zu über- gen so zu gestalten, dass die Daten nach § 7 Absatz 1
wachenden Telekommunikation eingeleitet und Satz 1 einschließlich der Referenznummern und Zuord-
c) die Schutzanforderungen gemäß § 14 Absatz 2 nungsnummern nach § 7 Absatz 2 in Fällen, in denen
werden unterstützt. die Übermittlung der Überwachungskopie an den Auf-
zeichnungsanschluss ausnahmsweise nicht möglich
Wird in begründeten Ausnahmefällen bei bestimmten
ist, unverzüglich nachträglich übermittelt werden. Eine
Telekommunikationsanlagen von dem Grundsatz nach
Verhinderung oder Verzögerung der zu überwachenden
Satz 1 Nummer 3 abgewichen, hat der Verpflichtete
Telekommunikation oder eine Speicherung des Inhalts
dies in den der Bundesnetzagentur nach § 19 Absatz 2
der Überwachungskopie aus diesen Gründen ist nicht
einzureichenden Unterlagen darzulegen; die Bundes-
zulässig. Eine für den ungestörten Funktionsablauf aus
netzagentur entscheidet abschließend, ob und für wel-
technischen, insbesondere übermittlungstechnischen
chen Zeitraum Abweichungen geduldet werden. Auf die
Gründen erforderliche Pufferung der Überwachungs-
Richtungstrennung nach Satz 1 Nummer 5 kann in Fäl-
kopie bleibt von Satz 2 unberührt.
len verzichtet werden, in denen es sich bei der zu über-
wachenden Telekommunikation um einseitig gerichtete
§ 11
Telekommunikation oder um nicht vollduplexfähige
Telekommunikation handelt. (weggefallen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2017 2323
Abschnitt 3 § 13
Organisatorische Störung und Unterbrechung
Anforderungen, Schutzanforderungen Während einer Überwachungsmaßnahme hat der
Verpflichtete die betroffenen berechtigten Stellen un-
§ 12 verzüglich über Störungen seiner Überwachungsein-
richtungen und Unterbrechungen einer Überwachungs-
Entgegennahme der maßnahme zu verständigen. Dabei sind anzugeben:
Anordnung, Rückfragen
1. die Art der Störung oder der Grund der Unterbre-
(1) Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass er je- chung und deren Auswirkungen auf die laufenden
derzeit telefonisch über das Vorliegen einer Anordnung Überwachungsmaßnahmen sowie
und die Dringlichkeit ihrer Umsetzung benachrichtigt 2. der Beginn und die voraussichtliche Dauer der Stö-
werden kann. Der Verpflichtete hat sicherzustellen, rung oder Unterbrechung.
dass er eine Anordnung innerhalb seiner üblichen Ge-
schäftszeiten jederzeit entgegennehmen kann. Außer- Nach Behebung der Störung oder Beendigung der Un-
halb seiner üblichen Geschäftszeiten muss er eine un- terbrechung sind die betroffenen berechtigten Stellen
verzügliche Entgegennahme der Anordnung sicherstel- unverzüglich über den Zeitpunkt zu verständigen, ab
len, spätestens jedoch nach sechs Stunden nach der dem die Überwachungseinrichtungen wieder ord-
Benachrichtigung. Soweit in der Anordnung eine kür- nungsgemäß zur Verfügung stehen. Der Verpflichtete
zere Zeitspanne festgelegt ist, sind die dazu erforder- hat seine Überwachungseinrichtungen unverzüglich
lichen Schritte mit der berechtigten Stelle im Einzelfall und vorrangig vor Telekommunikationsanschlüssen an-
abzustimmen. Für die Benachrichtigung und für die derer Teilnehmer zu entstören. In Mobilfunknetzen sind
Entgegennahme der Anordnung hat der Verpflichtete die Angaben über Störungen, die sich nur in regional
der Bundesnetzagentur eine im Inland gelegene Stelle begrenzten Bereichen des Netzes auswirken, nur auf
sowie deren übliche Geschäftszeiten anzugeben; Än- Nachfrage der berechtigten Stelle zu machen.
derungen sind unverzüglich mitzuteilen. Die Stelle des
Verpflichteten muss für die berechtigten Stellen zu dem § 14
gewöhnlichen Entgelt für eine einfache Telekommuni- Schutzanforderungen
kationsverbindung erreichbar sein.
(1) Der Verpflichtete hat die von ihm zu treffenden
(2) Der Verpflichtete hat die zur Umsetzung einer An- Vorkehrungen zur technischen und organisatorischen
ordnung erforderlichen Schritte auch auf Grund einer Umsetzung von Anordnungen, insbesondere die tech-
ihm auf gesichertem elektronischem Weg oder vorab nischen Einrichtungen zur Steuerung der Überwa-
per Telefax übermittelten Kopie der Anordnung einzu- chungsfunktionen und des Übergabepunktes nach § 8
leiten. Eine auf Grund eines Telefax eingeleitete Über- einschließlich der zwischen diesen befindlichen Über-
wachungsmaßnahme hat der Verpflichtete wieder ab- tragungsstrecken, nach dem Stand der Technik gegen
zuschalten, sofern ihm das Original oder eine beglau- unbefugte Inanspruchnahme zu schützen; die techni-
bigte Abschrift der Anordnung nicht binnen einer Wo- schen Einrichtungen zur Steuerung der Überwachungs-
che nach Übermittlung der Kopie vorgelegt wird. Bei funktionen und des Übergabepunktes nach § 8 sind im
Übermittlung der Anordnung auf gesichertem elektroni- Inland zu betreiben.
schen Weg hat der Verpflichtete sicherzustellen, dass
(2) Die Überwachungskopie ist durch angemessene
1. die Anordnung und die zugehörigen Daten in seinem Verfahren gegen eine Kenntnisnahme durch unbefugte
Verantwortungsbereich nicht verändert und Dritte zu schützen. Für die Übermittlung der Über-
wachungskopie an die Aufzeichnungsanschlüsse, die
2. die für die technische Umsetzung erforderlichen durch angemessene technische Maßnahmen vor einer
Arbeitsschritte in keinem Fall ohne Mitwirkung sei- unbefugten Belegung geschützt sind, sind Verfahren
nes Personals eingeleitet anzuwenden, die einen angemessenen Schutz vor einer
werden können. Übermittlung an Nichtberechtigte gewährleisten. Die
zur Erreichung der Ziele nach den Sätzen 1 und 2 er-
(3) Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass er forderlichen Verfahren sind in der Technischen Richt-
telefonische Rückfragen der berechtigten Stellen zur linie nach § 36 festzulegen. Sollen die Schutzziele nach
technischen Umsetzung einzelner noch nicht abge- Satz 2 im Rahmen einer Geschlossenen Benutzer-
schlossener Überwachungsmaßnahmen jederzeit gruppe erreicht werden, darf hierfür ausschließlich eine
durch sachkundiges Personal entgegennehmen kann. eigens für diesen Zweck eingerichtete Geschlossene
Ist eine sofortige Klärung nicht möglich, hat der Ver- Benutzergruppe genutzt werden, die durch die Bundes-
pflichtete den Sachverhalt während der üblichen Ge- netzagentur verwaltet wird. Die Schutzanforderung
schäftszeiten unverzüglich, außerhalb der üblichen nach Satz 1 gilt bei der Übermittlung der Über-
Geschäftszeiten innerhalb von sechs Stunden, einer wachungskopie an die Aufzeichnungsanschlüsse über
Klärung zuzuführen und die anfragende Stelle über festgeschaltete Übertragungswege oder über Telekom-
den Sachstand der Klärung zu benachrichtigen. Andere munikationsnetze mit leitungsvermittelnder Technik auf
Rechtsvorschriften, nach denen die berechtigten Stel- Grund der diesen Übertragungsmedien zu Grunde lie-
len im Einzelfall eine frühere Beantwortung ihrer Rück- genden Gestaltungsgrundsätze als erfüllt. In den übri-
fragen fordern können, bleiben unberührt. Für die An- gen Fällen sind die zur Erfüllung dieser Schutzanforde-
gabe und Erreichbarkeit der die Rückfragen entgegen- rung erforderlichen technischen Schutzvorkehrungen
nehmenden Stelle des Verpflichteten gilt Absatz 1 auf der Seite der Telekommunikationsanlage des Ver-
Satz 5 entsprechend. pflichteten Bestandteil der Überwachungseinrichtun-
2324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2017
gen und auf der Seite der berechtigten Stelle Bestand- durch fehlerhafte oder missbräuchliche Eingabe, Bedie-
teil der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen. nung oder Schaltung verursacht wurden. Es sind zu
(3) Im Übrigen erfolgt die Umsetzung von Anordnun- protokollieren:
gen unter Beachtung der beim Betreiben von Telekom- 1. die Referenznummer oder eine unternehmensinterne
munikationsanlagen oder Erbringen von Telekommuni- Bezeichnung der Überwachungsmaßnahme,
kationsdiensten üblichen Sorgfalt. Dies gilt insbeson- 2. die tatsächlich eingegebene Kennung, auf Grund
dere hinsichtlich der Sicherheit und Verfügbarkeit zen- derer die Überwachungseinrichtungen die Über-
tralisierter oder teilzentralisierter Einrichtungen, sofern wachungskopie bereitstellen,
Überwachungsmaßnahmen mittels solcher Einrichtun-
gen eingerichtet und verwaltet werden. Die Verpflichte- 3. die Zeitpunkte (Datum und Uhrzeit auf der Grund-
ten haben dafür zu sorgen, dass die mit der Umsetzung lage der amtlichen Zeit), zwischen denen die Über-
von Überwachungsmaßnahmen betrauten Personen wachungseinrichtungen die Telekommunikation in
die damit zusammenhängenden Tätigkeiten nur in sich Bezug auf die Kennung nach Nummer 2 erfassen,
beim Verpflichteten oder dessen Erfüllungsgehilfen be- 4. die Rufnummer oder andere Adressierungsangabe
findlichen Räumen ausführen, in denen Unbefugte des Anschlusses, an den die Überwachungskopie
keine Kenntnis von der Anordnung oder den darauf be- übermittelt wird,
ruhenden Tätigkeiten erhalten können. Satz 3 gilt nicht 5. ein Merkmal zur Erkennbarkeit der Person, die die
für die Entgegennahme der Benachrichtigung über das Daten nach den Nummern 1 bis 4 eingibt,
Vorliegen einer Anordnung gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1.
6. Datum und Uhrzeit der Eingabe.
§ 15 Die Angaben nach Satz 3 Nummer 5 dürfen ausschließ-
lich bei auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhenden
Verschwiegenheit
Untersuchungen zur Aufklärung von Missbrauchs- oder
(1) Der Verpflichtete darf Informationen über die Art Fehlerfällen verwendet werden.
und Weise, wie Anordnungen in seiner Telekommunika-
(2) Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass durch
tionsanlage umgesetzt werden, Unbefugten nicht zu-
die technische Gestaltung der Zugriffsrechte und
gänglich machen.
Löschfunktionen folgende Anforderungen eingehalten
(2) Der Verpflichtete hat den Schutz der im Zusam- werden:
menhang mit Überwachungsmaßnahmen stehenden
1. das Personal, das mit der technischen Umsetzung
Informationen sicherzustellen. Dies gilt insbesondere
von Anordnungen betraut ist, darf keinen Zugriff
hinsichtlich unbefugter Kenntnisnahme von Informatio-
auf die Protokolldaten, die Löschfunktionen und die
nen über zu überwachende Kennungen und die Anzahl
Funktionen zur Erteilung von Zugriffsrechten haben;
gegenwärtig oder in der Vergangenheit überwachter
Kennungen sowie die Zeiträume, in denen Überwa- 2. die Funktionen zur Löschung von Protokolldaten
chungsmaßnahmen durchgeführt worden sind. Für un- dürfen ausschließlich dem für die Prüfung dieser Da-
ternehmensinterne Prüfungen, die in keinem unmittel- ten verantwortlichen Personal des Verpflichteten
baren Zusammenhang mit der Umsetzung von Anord- verfügbar sein;
nungen stehen, darf jedoch die Anzahl der in einem zu- 3. jede Nutzung der Löschfunktionen nach Nummer 2
rückliegenden Zeitraum betroffenen zu überwachenden ist unter Angabe des Zeitpunktes und eines Merk-
Kennungen mitgeteilt werden, sofern sichergestellt ist, mals zur Erkennbarkeit der die Funktion jeweils nut-
dass keine Rückschlüsse auf die betroffenen Kennun- zenden Person in einem Datensatz zu protokollieren,
gen oder auf die die Überwachung durchführenden der frühestens nach zwei Jahren gelöscht oder über-
Stellen möglich sind. schrieben werden darf;
(3) In Fällen, in denen dem Verpflichteten bekannt 4. die Berechtigungen zum Zugriff auf die Funktionen
wird oder er einen begründeten Verdacht hat, dass ein von Datenverarbeitungsanlagen oder auf die Daten-
Unbefugter entgegen Absatz 2 Kenntnis von einer bestände, die für die Prüfung der Protokolldaten
Überwachungsmaßnahme erlangt hat, hat der Ver- oder die Erteilung von Zugriffsrechten erforderlich
pflichtete die betroffene berechtigte Stelle und die Bun- sind, dürfen nicht ohne Nachweis eingerichtet, ge-
desnetzagentur unverzüglich und umfassend über das ändert oder gelöscht werden können; jede Erteilung,
Vorkommnis zu informieren. Änderung oder Aufhebung einer Berechtigung ist
einschließlich ihres Zeitpunktes bis zum Ende des
§ 16 zweiten auf die Erteilung, Änderung oder Aufhebung
Protokollierung folgenden Kalenderjahres so zu dokumentieren,
dass die Daten, einschließlich aller bestehenden Be-
(1) Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass jede rechtigungen, im Rahmen der üblichen Geschäfts-
Anwendung seiner Überwachungseinrichtungen, die zeiten jederzeit für Prüfungen abrufbar sind.
als integraler Bestandteil der Telekommunikationsan-
lage gestaltet sind, bei der Eingabe der für die techni- § 17
sche Umsetzung erforderlichen Daten automatisch
lückenlos protokolliert wird. Unter Satz 1 fallen auch Prüfung und Löschung
Anwendungen für unternehmensinterne Testzwecke, der Protokolldaten, Vernichtung von Unterlagen
für Zwecke des Nachweises (§ 19 Absatz 5), für Prüfun- (1) Der Verpflichtete hat einen angemessenen Anteil
gen im Falle von Änderungen der Telekommunikations- der für die Aktivierung, Änderung oder Abschaltung der
anlage oder nachträglich festgestellten Mängeln (§ 20) Überwachungsfunktionalität nach § 16 protokollierten
und für probeweise Anwendungen der Überwachungs- Eingaben auf Übereinstimmung mit den ihm vorliegen-
funktionen (§ 23) sowie solche Anwendungen, die den Unterlagen zu prüfen. Die Prüfung hat mindestens
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2017 2325
quartalsweise zu erfolgen, die unternehmensinterne entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle
Festlegung kürzerer Prüfzeiträume ist zulässig. Die des dort genannten Zeitpunktes der Dezember des Ka-
Überprüfung muss sich auf mindestens 20 vom Hun- lenderjahres tritt, das auf den Abschluss der Unter-
dert der im Prüfzeitraum angeordneten Überwachungs- suchung folgt.
maßnahmen beziehen, jedoch nicht mehr als 200 Maß- (4) Die Bundesnetzagentur ist befugt, Einsicht in die
nahmen je Kalendervierteljahr umfassen. Darüber Protokolldaten, Anordnungen und die zugehörigen Un-
hinaus sind die Protokolldaten in allen Fällen zu prüfen, terlagen sowie in die Datensätze nach § 16 Absatz 2
1. die in § 23 genannt sind, oder Nummer 3 und 4 zu nehmen. Die Befugnisse der für
die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den
2. in denen Tatsachen den Verdacht einer Unregel-
Schutz personenbezogener Daten zuständigen Behör-
mäßigkeit begründen.
den werden durch die Absätze 1 bis 3 nicht berührt. Für
In den geheimschutzbetreuten Unternehmen obliegen die gemäß § 16 erstellten Protokolldaten muss für die
die Aufgaben nach den Sätzen 1 und 4 dem Sicher- Kontrollen nach den Sätzen 1 und 2 die Möglichkeit
heitsbevollmächtigten. Das mit der Prüfung betraute bestehen, diese sowohl nach ihrer Entstehungszeit als
Personal kann zur Klärung von Zweifelsfällen das mit auch nach den betroffenen Kennungen sortiert auszu-
der technischen Umsetzung der Anordnungen betraute geben.
Personal hinzuziehen. Der Verpflichtete hat die Ergeb-
nisse der Prüfungen schriftlich festzuhalten. Sind keine Abschnitt 4
Beanstandungen aufgetreten, darf in den Prüfergebnis-
Ve r f a h r e n z u m
sen die nach § 16 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 protokol-
Nachweis nach § 110
lierte Kennung nicht mehr vermerkt sein und kann auf
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
die übrigen Angaben gemäß § 16 Absatz 1 Satz 3 ver-
d e s Te l e k o m m u n i k a t i o n s g e s e t z e s
zichtet werden. Der Verpflichtete hat der Bundesnetz-
agentur spätestens zum Ende eines jeden Kalendervier-
teljahres eine Kopie der Prüfergebnisse zu übersenden. § 18
Die Bundesnetzagentur bewahrt diese Unterlagen bis (weggefallen)
zum Ende des folgenden Kalenderjahres auf; sie kann
sie bei der Einsichtnahme nach Absatz 4 verwenden. § 19
(2) Der Verpflichtete hat die Protokolldaten vorbe- Nachweis
haltlich Satz 2 und Absatz 3 Satz 6 nach Ablauf von
(1) Für den nach § 110 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
zwölf Monaten nach Versendung der Prüfergebnisse
des Telekommunikationsgesetzes zu erbringenden
an die Bundesnetzagentur unverzüglich zu löschen
Nachweis der Übereinstimmung der von dem Verpflich-
und die entsprechenden Anordnungen und alle zugehö-
teten getroffenen Vorkehrungen mit den Vorschriften
rigen Unterlagen einschließlich der für die jeweilige
dieser Verordnung und der Technischen Richtlinie (§ 36)
Überwachungsmaßnahme angefertigten unterneh-
hat der Verpflichtete der Bundesnetzagentur die zur
mensinternen Hilfsmittel zu vernichten, es sei denn,
Prüfung erforderlichen Unterlagen einzureichen und ihr
dass die Überwachungsmaßnahme zu diesem Zeit-
die erforderlichen Prüfungen der Überwachungseinrich-
punkt noch nicht beendet ist. Andere Rechtsvorschrif-
tungen und der organisatorischen Vorkehrungen vor Ort
ten, die eine über Satz 1 hinausgehende Aufbewah-
zu ermöglichen. Den Nachweis für baugleiche Einrich-
rungszeit für Unterlagen vorschreiben, bleiben unbe-
tungen hat der Verpflichtete nur einmal zu erbringen;
rührt; dies gilt entsprechend auch für unternehmens-
die Bundesnetzagentur kann jedoch in begründeten
interne Vorgaben zur Aufbewahrung von Abrechnungs-
Fällen einen weiteren Nachweis an einer baugleichen
unterlagen.
Einrichtung verlangen.
(3) Bei Beanstandungen, insbesondere auf Grund (2) Die von dem Verpflichteten vorzulegenden Unter-
unzulässiger Eingaben oder unzureichender Angaben, lagen, zu deren Form die Bundesnetzagentur Vorgaben
hat der Verpflichtete unverzüglich eine Untersuchung machen kann, müssen die zur Beurteilung des Sachver-
der Angelegenheit einzuleiten und die Bundesnetz- halts erforderlichen Angaben enthalten. Dazu gehören
agentur unter Angabe der wesentlichen Einzelheiten insbesondere Angaben zu Name und Sitz des Verpflich-
schriftlich darüber zu unterrichten. Steht die Beanstan- teten sowie die Namen der Personen, die für die Vor-
dung im Zusammenhang mit einer Überwachungsmaß- haltung der Überwachungseinrichtungen verantwortlich
nahme, hat der Verpflichtete zusätzlich unverzüglich die sind, sowie Beschreibungen über:
betroffene berechtigte Stelle zu informieren. Die Pflicht
zur Untersuchung und Unterrichtung nach den Sätzen 1. die technische Gestaltung der Telekommunikations-
1 und 2 besteht auch für Fälle, in denen der Verpflich- anlage einschließlich der mit ihr erbrachten oder ge-
tete unabhängig von der Prüfung der Protokolldaten planten Telekommunikationsdienste und der zuge-
Kenntnis über einen zu beanstandenden Sachverhalt hörigen Dienstmerkmale,
erhält. Das Ergebnis der Untersuchung ist schriftlich 2. die Arten der Kennungen, die bei den erbrachten
festzuhalten. Der Verpflichtete hat eine Kopie des oder geplanten Telekommunikationsdiensten ausge-
Untersuchungsergebnisses an die Bundesnetzagentur wertet werden können,
zu übersenden, die sie bis zum Ende des folgenden
Kalenderjahres aufbewahrt. Für die Löschung der be- 3. die Überwachungseinrichtungen, insbesondere hin-
anstandeten Protokolldaten und die Vernichtung der sichtlich der Anforderungen nach § 7 Absatz 1 bis 4
zugehörigen Unterlagen nach Abschluss der gemäß sowie § 10,
Satz 1 oder Satz 3 durchzuführenden Untersuchungen 4. den Übergabepunkt gemäß § 8 und die Bereitstel-
gilt Absatz 2 vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften lung der Überwachungskopie gemäß § 9 sowie
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5. die technischen Einrichtungen und die organisatori- agentur kann zu den Prüfungen nach Satz 1 auch Ver-
schen Vorkehrungen zur Umsetzung der §§ 4, 5, 6, treter der in Absatz 4 genannten Stellen hinzuziehen.
12 und 13 Satz 4, des § 14 Absatz 1, 2 Satz 1 bis 4 Für Prüfungen, die die Bundesnetzagentur nach § 110
und Absatz 3 sowie der §§ 16 und 17 Absatz 1 Satz 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Telekommunikations-
bis 4 sowie gesetzes im Falle von nachträglich aufgetretenen Män-
6. die technische Gestaltung des Zusammenwirkens geln durchführt, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
der Überwachungseinrichtungen mit den Telekom-
munikationsanlagen anderer Betreiber. (6) Entsprechen die von dem Verpflichteten vorge-
haltenen Überwachungseinrichtungen und die von ihm
Unterlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse
getroffenen organisatorischen Vorkehrungen den Vor-
enthalten, sind entsprechend zu kennzeichnen. Soweit
schriften dieser Verordnung und der Technischen Richt-
für die Überwachungseinrichtungen auf Antrag des
linie nach § 36, erteilt die Bundesnetzagentur dem Ver-
Herstellers oder Vertreibers dieser Einrichtungen eine
pflichteten innerhalb von vier Wochen nach Abschluss
Typmusterprüfung nach § 110 Absatz 4 des Telekom-
der Prüfungen nach Absatz 5 einen entsprechenden
munikationsgesetzes durchgeführt wurde, kann der
Nachweisbescheid. Weichen die vorgehaltenen Über-
Verpflichtete zur Vereinfachung auf die Ergebnisse die-
wachungseinrichtungen oder die getroffenen organisa-
ser Typmusterprüfung verweisen.
torischen Vorkehrungen von den Vorschriften ab, hat
(3) Die Bundesnetzagentur bestätigt dem Verpflich- die Bundesnetzagentur dem Verpflichteten aufzuerle-
teten den Eingang der Unterlagen. Sie prüft die Unter- gen, die Abweichung innerhalb einer angemessenen
lagen darauf, ob die Überwachungseinrichtungen und Frist zu beseitigen. Eine dauerhafte Abweichung kann
die organisatorischen Vorkehrungen den Anforderun- nur geduldet werden, wenn zu erwarten ist, dass die
gen der §§ 4, 5, 6 und 7 Absatz 1 bis 4, der §§ 8 bis Durchführung von Überwachungsmaßnahmen nicht
10, 12 und 13 Satz 4, des § 14 Absatz 1, 2 Satz 1 bis 4 beeinträchtigt wird und keine Änderungen bei den Auf-
und Absatz 3, der §§ 16 und 17 Absatz 1 Satz 1 bis 4 zeichnungs- und Auswertungseinrichtungen erforder-
sowie den Anforderungen der Technischen Richtlinie lich sind; in diesem Fall sind die geduldeten Abwei-
nach § 36 entsprechen; dabei berücksichtigt sie die Zu- chungen im Nachweisbescheid zu bezeichnen. Bei Ab-
lässigkeit von älteren technischen Vorschriften nach weichungen, die eine Verletzung des Fernmelde-
§ 36 Satz 4 und von Abweichungen gemäß § 22. Nach geheimnisses oder wesentliche Mängel bei der Über-
Prüfung der schriftlichen Unterlagen vereinbart die wachung zur Folge haben, hat die Bundesnetzagentur
Bundesnetzagentur mit dem Verpflichteten einen Ter- in dem Nachweisbescheid darzustellen, dass der Nach-
min für eine technische Prüfung der Überwachungsein- weis für diejenigen Dienste oder Dienstmerkmale nicht
richtungen und eine Prüfung der organisatorischen Vor- erbracht ist, bei denen sich diese Abweichungen aus-
kehrungen. wirken.
(4) Die Bundesnetzagentur stellt die prüffähigen Un-
terlagen unverzüglich dem Generalbundesanwalt beim (7) Gehen die Unterlagen nach Absatz 2 erst so spät
Bundesgerichtshof, dem Zollkriminalamt, dem Bundes- bei der Bundesnetzagentur ein, dass von ihr angefor-
amt für Verfassungsschutz als Koordinierungsstelle für derte Ergänzungen nicht mehr fristgerecht erfolgen
die Nachrichtendienste und dem Bundeskriminalamt können, soll sie vor Einleiten von Zwangsmitteln nach
als Zentralstelle zur Stellungnahme innerhalb einer ge- § 115 Absatz 2 oder 3 des Telekommunikationsgeset-
setzten angemessenen Frist zur Verfügung. Die recht- zes eine Nachbesserungsfrist einräumen, die einen Mo-
zeitig eingegangenen Stellungnahmen hat die Bundes- nat nicht übersteigen darf.
netzagentur bei ihrer Entscheidung über die vorüberge-
hende Duldung von Abweichungen mit zu berücksich- (8) Im Falle der Fortschreibung der Unterlagen, ins-
tigen. besondere im Zusammenhang mit Änderungen wie
(5) Die Bundesnetzagentur kann von dem Verpflich- nach § 20, hat der Verpflichtete der Bundesnetzagentur
teten verlangen, dass er unentgeltlich entsprechend geänderte Unterlagen zusammen mit
1. ihren Bediensteten die Durchführung der erforder- einer Liste der jeweils insgesamt gültigen Dokumente
lichen Prüfungen bezüglich der Einhaltung der in Ab- vorzulegen; die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend.
satz 3 genannten Anforderungen ermöglicht,
2. bei Prüfungen nach Nummer 1 im erforderlichen § 20
Umfang mitwirkt und
3. die für die Prüfungen nach Nummer 1 erforderlichen Änderungen der
Telekommunikationsanschlüsse seiner Telekommu- Telekommunikationsanlage
nikationsanlage sowie die notwendigen Endgeräte oder der Überwachungseinrichtung
bereitstellt und die für die Prüfung notwendige Tele-
kommunikation an geeignete Testanschlüsse über- § 19 gilt entsprechend bei jeder Änderung der Tele-
mittelt. kommunikationsanlage, eines mittels dieser Telekom-
Für die Zwecke der Prüfung der Protokolldaten nach munikationsanlage angebotenen Telekommunikations-
§ 17 bestätigt die Bundesnetzagentur dem Verpflichte- dienstes oder der Überwachungseinrichtung, sofern
ten den Zeitraum der Prüfung, die Kennungen der für diese Änderung Einfluss auf die Überwachungsfunktio-
die Prüfung verwendeten Telekommunikationsan- nen hat. Änderungen, die Auswirkungen auf die Auf-
schlüsse sowie die Rufnummern oder anderen Adres- zeichnungs- oder Auswertungseinrichtungen haben,
sierungsangaben der Anschlüsse, an die die Kopie der dürfen erst nach Abstimmung mit der Bundesnetzagen-
Telekommunikation übermittelt wurde. Die Bundesnetz- tur vorgenommen werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2017 2327
Abschnitt 5 betrieb oder in den Feldversuch einbezogen werden
Abweichungen und
3. sichergestellt ist, dass eine Überwachung der Tele-
§ 21 kommunikation möglich ist.
(weggefallen) Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 22 Abschnitt 6
Abweichungen, S o n s t i g e Vo rs c h r i ft e n
Feldversuche, Probebetriebe
§ 23
(1) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen des
Nachweises nach § 19 im Benehmen mit den in § 19 Probeweise Anwendung
Absatz 4 genannten Stellen auf Antrag des Verpflichte- der Überwachungsfunktionen
ten bei einzelnen Telekommunikationsanlagen hinsicht- (1) Die probeweise Anwendung der Überwachungs-
lich der Gestaltung der Überwachungseinrichtungen funktionen ist auf das unabdingbare Maß zu begrenzen
Abweichungen von einzelnen Anforderungen der Tech- und nur zulässig
nischen Richtlinie nach § 36 dulden, sofern 1. zur Durchführung des Nachweises nach § 19 oder
1. die Überwachbarkeit sichergestellt ist und die einer im Einzelfall von der Bundesnetzagentur ver-
Durchführung von Überwachungsmaßnahmen nicht langten Prüfung nach § 110 Absatz 1 Satz 1 Num-
grundlegend beeinträchtigt wird und mer 4 des Telekommunikationsgesetzes,
2. ein hierdurch bedingter Änderungsbedarf bei den 2. zur Funktionsprüfung der Überwachungseinrichtun-
Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen gen durch den Betreiber oder zur Schulung von Per-
nicht unverhältnismäßig hoch ist. sonal des Verpflichteten unter Verwendung von aus-
schließlich zu diesem Zweck eingerichteten An-
Der Verpflichtete hat der Bundesnetzagentur die
schlüssen oder
Gründe für Abweichungen nach Satz 1, die genaue Be-
schreibung des Übergabepunktes mit Hinweisen auf 3. zur Funktionsprüfung der Aufzeichnungs- und Aus-
die Abweichungen von den Vorschriften sowie die Fol- wertungseinrichtungen; Aus- oder Fortbildungsmaß-
gen dieser Abweichungen mitzuteilen. Die Bundesnetz- nahmen der berechtigten Stellen stehen solchen
agentur ist unbeschadet möglicher Schutzrechtsver- Funktionsprüfungen gleich.
merke des Verpflichteten befugt, Mitteilungen nach Für eine im Einzelfall von der Bundesnetzagentur ver-
Satz 2 an die in § 19 Absatz 4 genannten Stellen zu langte Prüfung nach § 110 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
übermitteln, damit die vorhandenen Aufzeichnungs- des Telekommunikationsgesetzes kann sie vom Ver-
und Auswertungseinrichtungen gegebenenfalls ange- pflichteten auch verlangen, dass für automatisch
passt werden können. Der Nachweisbescheid kann durchzuführende Prüfungen gleichzeitig mehrere Test-
mit Auflagen verbunden werden. In der Technischen anschlüsse und Endgeräte bereitgestellt werden sowie
Richtlinie nach § 36 können für bestimmte Telekommu- eine von der Bundesnetzagentur bereitgestellte Anwen-
nikationsanlagen oder Telekommunikationsdienste dung auf diesen Endgeräten installiert wird. Bei der pro-
technische Voraussetzungen festgelegt werden, bei de- beweisen Anwendung ist sicherzustellen, dass die An-
ren Einhaltung Abweichungen allgemein zulässig sind. schlüsse, auf die die Überwachungsfunktionen ange-
(2) Die Bundesnetzagentur kann für die Überwa- wendet werden, ausschließlich zu Prüfzwecken genutzt
chungseinrichtungen in Teilen von Telekommunikati- werden und die Personen, die für die probeweise er-
onsanlagen, die Versuchs- oder Probezwecken oder zeugte Telekommunikation verantwortlich sind, diese
im Rahmen von Feldversuchen der Ermittlung der ohne Beteiligung Dritter durchführen. Der Zeitraum der
Funktionsfähigkeit der Telekommunikationsanlage un- probeweisen Anwendung nach Satz 1 Nummer 3 darf
ter tatsächlichen Betriebsbedingungen oder der be- sechs Monate nicht überschreiten; Verlängerungen sind
darfsgerechten Ausgestaltung von am Telekommunika- zulässig. Der Verpflichtete hat der Bundesnetzagentur
tionsmarkt nachgefragten Telekommunikationsdiensten die von ihm für die Fälle nach Satz 1 Nummer 2 vorge-
dienen, den Nachweis im Hinblick auf den befristet be- sehenen Anschlüsse vor der erstmaligen Durchführung
triebenen Teil der Telekommunikationsanlage oder den von Funktionsprüfungen seiner Überwachungseinrich-
befristet oder einem begrenzten Teilnehmerkreis ange- tungen schriftlich anzuzeigen. Die Bundesnetzagentur
botenen Telekommunikationsdienst nach einem verein- führt über diese Anschlüsse eine Liste und bestätigt
fachten Verfahren annehmen; Wiederholungen sind zu- dem Verpflichteten den Eintrag der von ihm benannten
lässig. Sie kann dabei nach pflichtgemäßem Ermessen Anschlüsse. Nach Eingang dieser Bestätigung kann der
im Einzelfall vorübergehend auf die Einhaltung einzelner Verpflichtete Funktionsprüfungen unter ausschließlicher
technischer Vorschriften dieser Verordnung oder einzel- Einbeziehung dieser Anschlüsse jederzeit eigenverant-
ner Anforderungen der Technischen Richtlinie nach wortlich nach Bedarf durchführen. In den Fällen des
§ 36 verzichten, sofern Satzes 1 Nummer 3 bedarf die probeweise Anwendung
der vorherigen Anmeldung durch die berechtigte Stelle
1. der Versuchs- oder Probebetrieb oder der Feldver- bei der Bundesnetzagentur. In der Anmeldung sind der
such des Teils der Telekommunikationsanlage für Grund für die probeweise Anwendung, der Zeitraum der
nicht länger als zwölf Monate vorgesehen ist, Erprobung, die Kennungen, die bei der Erprobung an
2. nicht mehr als 10 000 Teilnehmer oder sonstige Nut- Stelle einer zu überwachenden Kennung verwendet
zungsberechtigte, die nicht zu dem Personal des werden, sowie die Rufnummern oder anderen Adressie-
Verpflichteten zählen, in den Versuchs- oder Probe- rungsangaben der Anschlüsse anzugeben, an die die
2328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2017
Kopie der Telekommunikation übermittelt wird. Die satz 1 auf deren Antrag für einen bestimmten Zeitraum,
Bundesnetzagentur bestätigt die Anmeldung mit den der drei Jahre nicht übersteigen darf, von den Verpflich-
in Satz 8 genannten Angaben schriftlich oder durch tungen befreien, die sich aus den §§ 27 und 28 erge-
eine gesicherte elektronische Übermittlung sowohl der ben; wiederholte Befreiungen sind zulässig. Für die
berechtigten Stelle als auch dem Verpflichteten. In Fäl- rechtzeitige Antragstellung gilt die in § 110 Absatz 1
len einer dringenden Störungsbeseitigung ist eine Satz 1 Nummer 3 Halbsatz 2 des Telekommunikations-
nachträgliche Anzeige oder Anmeldung zulässig. Für gesetzes genannte Frist entsprechend. Anträge auf
die Behandlung der Bestätigung beim Verpflichteten eine wiederholte Befreiung kann der Verpflichtete frü-
gilt § 17 entsprechend. Form und Übermittlungsverfah- hestens drei Monate und spätestens sechs Wochen
ren für die Anzeige, die Anmeldung und die Bestätigung vor Ablauf der laufenden Frist stellen. Die Bundesnetz-
sowie Vorgaben für die in diesen Fällen zu verwen- agentur soll über die Anträge innerhalb von sechs Wo-
dende Referenznummer können in der Technischen chen entscheiden. Im Falle einer Beendigung der Be-
Richtlinie nach § 36 festgelegt werden. freiung hat der Verpflichtete die nach den §§ 27 und 28
(2) Zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Num- erforderlichen technischen und organisatorischen Vor-
mer 3 genannten Aufgaben hat der Verpflichtete der kehrungen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf
berechtigten Stelle auf Verlangen Telekommunikations- der bisherigen Befreiungsfrist zu treffen.
anschlüsse seiner Telekommunikationsanlage zu den
üblichen Geschäftsbedingungen an den von dieser be- § 27
nannten Orten einzurichten und zu überlassen und Te- Grundsätze,
lekommunikationsdienste bereitzustellen sowie die technische und organisatorische
Überwachungsfunktion bei diesen Anschlüssen nach Umsetzung von Anordnungen, Verschwiegenheit
den zeitlichen Vorgaben der berechtigten Stelle einzu-
richten. (1) Die zu überwachende Telekommunikation um-
fasst bei Überwachungsmaßnahmen nach § 5 oder
§ 24 § 8 des Artikel 10-Gesetzes die Telekommunikation,
die auf dem in der Anordnung bezeichneten Übertra-
Anforderungen an gungsweg übertragen wird, einschließlich der auf die-
Aufzeichnungsanschlüsse sem Übertragungsweg übermittelten, für den Auf- oder
(1) Der nach § 110 Absatz 6 des Telekommuni- Abbau von Telekommunikationsverbindungen notwen-
kationsgesetzes verpflichtete Betreiber hat der berech- digen vermittlungstechnischen Steuerzeichen und bei
tigten Stelle auf Antrag die von ihr benötigten Aufzeich- Überwachungsmaßnahmen nach den §§ 6, 12 oder 14
nungsanschlüsse unverzüglich und in dringenden Fäl- des BND-Gesetzes die Telekommunikation, die in dem
len vorrangig bereitzustellen. Zur Sicherstellung der in der Anordnung bezeichneten Telekommunikations-
Erreichbarkeit dieser Anschlüsse und zum Schutz vor netz übermittelt wird, einschließlich der in diesem Tele-
falschen Übermittlungen sind geeignete technische kommunikationsnetz übermittelten, für den Auf- oder
Maßnahmen gemäß § 14 Absatz 2 vorzusehen. Abbau von Telekommunikationsverbindungen notwen-
(2) Der nach § 110 Absatz 6 des Telekommunikati- digen vermittlungstechnischen Steuerzeichen. § 5 gilt
onsgesetzes verpflichtete Betreiber hat im Störungsfall mit Ausnahme von seinem Absatz 1, 2 Satz 3 und Ab-
die unverzügliche und vorrangige Entstörung der An- satz 4 Satz 2 entsprechend.
schlüsse nach Absatz 1 sicherzustellen. (2) Der Verpflichtete hat dem Bundesnachrichten-
dienst an einem Übergabepunkt im Inland eine vollstän-
§ 25 dige Kopie der Telekommunikation bereitzustellen, die
(weggefallen) über die in der Anordnung bezeichneten Übertragungs-
wege oder Telekommunikationsnetze übertragen wird.
Teil 3 (3) Der Verpflichtete hat in seinen Räumen die Auf-
Maßnahmen nach stellung und den Betrieb von Geräten des Bundesnach-
den §§ 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes richtendienstes zu dulden, die nur von hierzu beson-
und den §§ 6, 12 und 14 des BND-Gesetzes ders ermächtigten Bediensteten des Bundesnachrich-
tendienstes eingestellt und gewartet werden dürfen
und die folgende Anforderungen erfüllen:
§ 26
Kreis der Verpflichteten 1. die nach Absatz 2 bereitgestellte Kopie wird bei
Überwachungsmaßnahmen nach den §§ 5 oder 8
(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für Betreiber des Artikel 10-Gesetzes in der Weise bearbeitet,
von Telekommunikationsanlagen, die dass die Festlegung nach § 10 Absatz 4 Satz 3 des
1. der Bereitstellung von internationalen leitungsge- Artikel 10-Gesetzes eingehalten und die danach ver-
bundenen Telekommunikationsbeziehungen dienen, bleibende Kopie an den Bundesnachrichtendienst
soweit eine gebündelte Übertragung erfolgt oder nur insoweit übermittelt wird, als sie Telekommuni-
2. der Bereitstellung von internationalen Telekommuni- kation mit dem in der Anordnung nach § 10 Absatz 4
kationsbeziehungen dienen, über die Telekommuni- Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes bezeichneten Gebiet
kation von Ausländern im Ausland erfolgt und enthält; im Übrigen wird die Kopie gelöscht;
für öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste 2. ein unbefugter Fernzugriff auf die Geräte ist ausge-
genutzt werden. schlossen;
(2) Die Bundesnetzagentur kann im Einvernehmen 3. die Geräte verfügen über eine dem Stand der Tech-
mit dem Bundesnachrichtendienst Betreiber nach Ab- nik entsprechende Zugriffskontrolle und über eine
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2017 2329
automatische lückenlose Protokollierung aller Zu- § 28
griffe; Verfahren
4. die Einhaltung der Anforderungen nach den Num- (1) Sofern der Verpflichtete für die technische Um-
mern 1 bis 3 ist durch das Bundesamt für Sicherheit setzung von Anordnungen nach § 5 oder § 8 des Arti-
in der Informationstechnik zertifiziert. kel 10-Gesetzes oder Anordnungen für Maßnahmen
(4) Der Verpflichtete hat während seiner üblichen nach den §§ 6, 12 oder 14 des BND-Gesetzes techni-
Geschäftszeiten folgenden Personen nach Anmeldung sche Einrichtungen oder Funktionen verwendet, die
Zutritt zu den in Absatz 3 bezeichneten Geräten zu ge- durch Eingaben in Steuerungssysteme bedient werden,
währen: die von diesen Einrichtungen abgesetzt sind, gelten die
§§ 16 und 17 entsprechend.
1. den Bediensteten des Bundesnachrichtendienstes (2) (weggefallen)
zur Einstellung und Wartung der Geräte,
(3) Für den Nachweis der Übereinstimmung der ge-
2. bei Überwachungsmaßnahmen nach den §§ 5 troffenen Vorkehrungen mit den Bestimmungen dieser
oder 8 des Artikel 10-Gesetzes zusätzlich den Mit- Verordnung und der Technischen Richtlinie gilt § 19
gliedern und Mitarbeitern der G 10-Kommission (§ 1 entsprechend mit folgenden Maßgaben:
Absatz 2 des Artikel 10-Gesetzes) zur Kontrolle der
1. An die Stelle der in § 19 Absatz 4 genannten Stellen
Geräte und ihrer Datenverarbeitungsprogramme so-
tritt der Bundesnachrichtendienst.
wie der Protokolle nach Absatz 3 Nummer 3.
2. An die Stelle der in § 19 Absatz 5 geforderten Prü-
Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass eine unbe- fungen tritt eine Prüfung entsprechend § 27 Absatz 2
aufsichtigte Tätigkeit der nach Satz 1 Zutrittsberechtig- und 6 bis 8.
ten auf die in Absatz 3 bezeichneten Geräte begrenzt
bleibt. (4) Für nachträgliche Änderungen an der Telekom-
munikationsanlage des Verpflichteten oder an den
(5) Im Einzelfall erforderlich werdende ergänzende Überwachungseinrichtungen gilt § 20 entsprechend.
Einzelheiten hinsichtlich der Aufstellung der in Absatz 3
bezeichneten Geräte und des Zugangs zu diesen Gerä- § 29
ten sind in einer Vereinbarung zwischen dem Verpflich-
teten und dem Bundesnachrichtendienst zu regeln. Bereitstellung von
Übertragungswegen zum Bundesnachrichtendienst
(6) Der Verpflichtete hat seine Überwachungsein- Für die Bereitstellung der Übertragungswege, die zur
richtungen so zu gestalten und die organisatorischen Übermittlung der gemäß § 27 Absatz 3 Nummer 1 auf-
Vorkehrungen so zu treffen, dass er eine Anordnung bereiteten Kopie an den Bundesnachrichtendienst er-
unverzüglich umsetzen kann. forderlich sind, gilt § 24 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
(7) Für die Gestaltung des Übergabepunktes gilt § 8 entsprechend.
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entsprechend. Tech-
nische Einzelheiten zum Übergabepunkt können in der Teil 4
Technischen Richtlinie nach § 36 festgelegt werden, sie
Vorkehrungen
können jedoch auch in Abstimmung mit der Bundes-
netzagentur und den betroffenen Interessenvertretern für die Erteilung von
festgelegt werden. Auskünften über Verkehrsdaten
(8) Für die Entstörung und Störungsmeldung, für die § 30
Schutzanforderungen, für die Pflicht zur Verschwiegen-
heit, für die Entgegennahme der Information über das Kreis der Verpflichteten
Vorliegen einer Anordnung und die Entgegennahme Die Vorschriften dieses Teils gelten für
einer Anordnung sowie für Rückfragen gelten § 12 Ab- 1. die Betreiber von Telekommunikationsanlagen, mit
satz 1 Satz 5 und Absatz 3, §§ 13, 14 Absatz 1 und 3 denen öffentlich zugängliche Telekommunikations-
sowie § 15 entsprechend mit der von § 12 Absatz 1 dienste erbracht werden, sowie
Satz 1 bis 3 und Absatz 3 Satz 1 abweichenden Maß-
gabe, dass der Verpflichtete innerhalb seiner üblichen 2. die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekom-
Geschäftszeiten jederzeit über das Vorliegen einer An- munikationsdiensten
ordnung und die Dringlichkeit ihrer Umsetzung in dem Umfang, in dem diese ihre Dienste für Endnutzer
benachrichtigt werden kann, er eine Anordnung entge- erbringen. § 110 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunika-
gennehmen und Rückfragen zu einzelnen noch nicht tionsgesetzes gilt entsprechend für die nach Satz 1 Ver-
abgeschlossenen Überwachungsmaßnahmen entge- pflichteten, die nur Teile von Telekommunikations-
gennehmen kann. Für Funktionsprüfungen der Auf- anlagen nach Satz 1 Nummer 1 betreiben oder die
zeichnungs- und Auswertungseinrichtungen des Bun- öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste er-
desnachrichtendienstes gilt § 23 Absatz 1 Satz 1 Num- bringen, ohne hierfür Telekommunikationsanlagen zu
mer 3 entsprechend; für derartige Funktionsprüfungen betreiben.
ist abweichend von § 23 Absatz 1 Satz 8 bis 13 für
Maßnahmen nach den §§ 5 oder 8 des Artikel 10-Ge- § 31
setzes eine Anordnung nach den §§ 5 oder 8 des Arti-
kel 10-Gesetzes und für Maßnahmen nach den §§ 6, 12 Grundsätze
oder 14 des BND-Gesetzes eine Anordnung nach § 6 (1) Die nach § 30 Verpflichteten haben Auskunftsver-
Absatz 1 Satz 2 des BND-Gesetzes erforderlich. langen in einem digitalen Format zu beantworten. Die
2330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2017
Anforderungen nach § 14 Absatz 1 und 3 gelten ent- (5) Betreiber nach § 30 Satz 1 Nummer 1, mit deren
sprechend. Telekommunikationsanlagen Telekommunikationsdienste
für nicht mehr als 100 000 Endnutzer erbracht werden
(2) Die nach § 30 Verpflichteten haben sicherzustel-
und Anbieter nach § 30 Satz 1 Nummer 2, die ihre
len, dass sie Anordnungen zur Auskunftserteilung je-
Dienste für nicht mehr als 100 000 Endnutzer erbringen,
derzeit elektronisch entgegennehmen sowie die zuge-
brauchen die Vorkehrungen nach den Absätzen 3 und 4
hörigen Auskünfte auf gleichem Weg erteilen können;
nicht zu treffen; sie dürfen der Verpflichtung nach Ab-
dabei haben diejenigen Verpflichteten, die zur Bereit-
satz 2 Satz 1 in der Weise nachkommen, dass sie erst
haltung der Schnittstelle nach § 113 Absatz 5 des Tele-
nach Benachrichtigung durch die berechtigte Stelle
kommunikationsgesetzes verpflichtet sind, diese
über das Vorliegen einer Anordnung innerhalb ihrer üb-
Schnittstelle auch für die Entgegennahme der Anord-
lichen Geschäftszeiten unverzüglich die Anordnung
nungen zur Auskunftserteilung und für die Übermittlung
entgegennehmen und die zugehörigen Auskünfte ertei-
der zugehörigen Auskünfte zu verwenden und Ver-
len. Verpflichtungen nach § 101a Absatz 1 der Strafpro-
pflichtete, die nicht zur Bereithaltung dieser Schnitt-
zessordnung oder nach den anderen in § 2 Nummer 1
stelle verpflichtet sind, ein E-Mail-basiertes Übermitt-
Buchstabe b genannten Vorschriften zur Erteilung von
lungsverfahren nach Vorgaben der Bundesnetzagentur
Auskünften über Verkehrsdaten bleiben unberührt.
zu verwenden. Die nach § 30 Verpflichteten haben
technisch sicherzustellen, dass sowohl die Anordnung (6) Für das Treffen der Vorkehrungen nach diesem
als auch die Auskünfte bei der Übermittlung gegen Ver- Teil, die Umsetzung einer Anordnung zur Erteilung von
änderungen und unbefugte Kenntnisnahme durch Auskünften über Verkehrsdaten sowie für die Wahrneh-
Dritte geschützt sind. Die dafür zu beachtenden tech- mung dieser Aufgaben durch einen Erfüllungsgehilfen
nischen Einzelheiten einschließlich der zugehörigen gilt § 5 Absatz 3 entsprechend.
Formate und der zu verwendenden Verschlüsselungs- (7) Das Übermittlungsverfahren nach Absatz 2 und
verfahren für die Übermittlung der Anordnung und der die dafür vorgehaltenen technischen Einrichtungen dür-
Auskünfte legt die Bundesnetzagentur in der Techni- fen auch genutzt werden für die Übermittlung von:
schen Richtlinie nach § 110 Absatz 3 des Telekommu-
nikationsgesetzes fest. Eine Übermittlung der Anord- 1. Anordnungen zur Überwachung der Telekommuni-
nung oder der Auskünfte per Telefax ist unzulässig. kation,
Für die Benachrichtigung über das Vorliegen einer An- 2. Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten nach § 113
ordnung und die Dringlichkeit ihrer Umsetzung, für die des Telekommunikationsgesetzes,
Entgegennahme der Anordnung, für den sicheren Um- 3. Auskunftsverlangen zu Standortangaben sowie
gang mit der Anordnung und deren Umsetzung, für den
Schutz der für die Erteilung von Auskünften erforderli- 4. Antworten zu den Auskunftsverlangen nach den
chen Funktionen und der dafür vorzuhaltenden techni- Nummern 2 und 3.
schen Einrichtungen sowie für Rückfragen zu erteilten
Auskünften gilt im Übrigen § 12 Absatz 1 Satz 2 und 5, § 32
Absatz 2 sowie Absatz 3 entsprechend. Für Rückfragen Auskünfte
zu erteilten Auskünften gilt dies mit der Maßgabe, dass über zurückliegende
der Verpflichtete Rückfragen nur innerhalb seiner üb- Verkehrsdaten, zukünftige
lichen Geschäftszeiten durch sachkundiges Personal Verkehrsdaten, Verkehrsdaten in Echtzeit
zu beantworten braucht.
(1) Die nach § 30 Verpflichteten haben Auskünfte auf
(3) Die nach § 30 Verpflichteten haben die techni- Grundlage der nach den Vorschriften des Telekommu-
schen und organisatorischen Vorkehrungen so zu tref- nikationsgesetzes gespeicherten und zum Zeitpunkt
fen, dass sie Auskunftsverlangen zu ihnen vorliegenden der Auskunftserteilung vorhandenen Daten zu erteilen.
Verkehrsdaten unverzüglich beantworten können Dabei haben sie stets alle dem Auskunftsverlangen zu-
(§ 100b Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung); dies zuordnenden Datensätze bereitzustellen, die ihnen zum
gilt auch, wenn für die Auskünfte über gespeicherte Zeitpunkt der Auskunftserteilung vorliegen. Datensätze,
Verkehrsdaten zu Verbindungen, die zu einer bestimm- die erst nach einer technisch bedingten Wartezeit zur
ten Zieladresse oder von einer bekannten Rufnummer Verfügung stehen und einem bereits beauskunfteten
zu unbekannten Zieladressen hergestellt wurden, die Auskunftsverlangen zuzuordnen sind, sind unverzüg-
Suche in allen Datensätzen der abgehenden oder an- lich nachträglich zu übermitteln. Die berechtigte Stelle
kommenden Verbindungen eines Betreibers erforderlich kann bereits bei der erstmaligen Übermittlung des Aus-
ist (Zielwahlsuche). Für Fälle der Zielwahlsuche gilt ab- kunftsverlangens Anforderungen zur nachträglichen
weichend von Absatz 2 Satz 5 auch § 12 Absatz 1 Übermittlung von Datensätzen nach Satz 3 festlegen.
Satz 1 und 3 entsprechend. In der Technischen Richt- Macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, sind diese
linie nach § 110 Absatz 3 des Telekommunikationsge- Anforderungen maßgeblich für die nachträgliche Über-
setzes können in Abhängigkeit von der jeweiligen Netz- mittlung nach Satz 3. Die berechtigte Stelle kann im
struktur und der in dem Netz eingesetzten Technologie Einzelfall auch auf die nachträgliche Übermittlung ver-
angemessene Zeitspannen festgelegt werden, die zwi- zichten.
schen der Erhebung der Verkehrsdaten in den Netzele-
(2) In Fällen von Anordnungen zur Erteilung von Aus-
menten und deren Verfügbarkeit für den Abruf höchs-
künften über Verkehrsdaten, die erst nach dem Zeit-
tens vergehen dürfen.
punkt der Ausstellung der Anordnung anfallen (zukünf-
(4) Die nach § 30 Verpflichteten haben sicherzustel- tige Verkehrsdaten), haben die nach § 30 Verpflichteten
len, dass die Verfügbarkeit ihrer für die Auskunftsertei- der jeweiligen berechtigten Stelle zu jeder sich auf
lung erforderlichen technischen Einrichtungen der Ver- diese Anordnung stützenden Anforderung Auskünfte
fügbarkeit ihrer Telekommunikationsanlagen entspricht. über die der Anordnung zuzuordnenden Datensätze zu
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2017 2331
erteilen, die ihnen zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung an den für die Auskunftserteilung vorgehaltenen tech-
vorliegen; dabei können sich in jeder aktuellen Aus- nischen Einrichtungen gilt § 20 entsprechend.
kunftserteilung auch Datensätze befinden, die zu vor- (2) Für probeweise Anwendungen der technischen
hergehenden Anforderungen bereits mitgeteilt wurden. Einrichtungen der Verpflichteten nach den §§ 30, 31
Die Häufigkeit und der Zeitabstand der jeweiligen An- und 32 gilt § 23 entsprechend.
forderungen liegt im ausschließlichen Ermessen der be-
rechtigten Stelle. Im Rahmen von Anordnungen zur Er- § 35
teilung von Auskünften über zukünftige Verkehrsdaten
können auch Auskünfte über Verkehrsdaten verlangt Protokollierung
werden, die nach den Vorschriften des Telekommuni- Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die Zu-
kationsgesetzes nicht gespeichert, aber im Rahmen griffe auf seine für die Erteilung von Auskünften vor-
des Telekommunikationsvorganges erhoben werden; gehaltenen technischen Einrichtungen automatisch
besondere Vorkehrungen zur Erteilung von derartigen lückenlos protokolliert werden. Dies gilt unabhängig
Auskünften müssen jedoch nicht getroffen werden. davon, ob die Zugriffe darauf abzielen, Verkehrsdaten
(3) Für die Umsetzung von Auskunftsverlangen über zugänglich zu machen, die nach den Vorschriften des
Verkehrsdaten in Echtzeit brauchen nur diejenigen Ver- Telekommunikationsgesetzes gespeichert wurden,
pflichteten nach § 30 Vorkehrungen zu treffen, die auch oder Verkehrsdatenübermittlungen in Echtzeit einzu-
nach § 3 verpflichtet sind, technische Vorkehrungen für richten. Zu protokollieren sind:
die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen vorzu- 1. die Referenznummer des Auskunftsverlangens, der
halten. Für die Umsetzung derartiger Auskunftsverlan- probeweisen Anwendung nach § 34 Absatz 2 oder
gen gilt abweichend von § 31 Absatz 2 Satz 5 auch einer sonstigen Nutzung der technischen Einrichtun-
§ 12 Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend. Die nach gen,
Satz 1 Verpflichteten können zur Umsetzung derartiger 2. die tatsächlich eingegebene Kennung, auf Grund
Auskunftsverlangen ihre technischen Einrichtungen zur derer die Verkehrsdatensätze ermittelt werden,
Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen oder Ein-
richtungen, die in Bezug auf die bereitzustellenden 3. die weiteren für die Suche verwendeten Daten ein-
Daten nach § 7 gleichwertig sind, mit der Maßgabe nut- schließlich der Zeitpunkte (Datum und Uhrzeit auf
zen, dass der Grundlage der amtlichen Zeit), zwischen denen
die Verkehrsdatensätze in Bezug auf die Kennung
1. die an die auskunftsberechtigte Stelle übermittelten nach Nummer 2 erfasst werden,
Daten keine Nachrichteninhalte enthalten,
4. die Angabe der Rechtsvorschrift (§ 96 oder § 113b
2. Standortdaten auch für lediglich empfangsbereite des Telekommunikationsgesetzes), auf deren Grund-
Endgeräte erhoben und an die auskunftsberechtigte lage die beauskunfteten Verkehrsdaten gespeichert
Stelle übermittelt werden und wurden,
3. die Übermittlung von Standortdaten nach Nummer 2 5. die Adressierungsangabe des Anschlusses, an den
derart eingeschränkt werden kann, dass sie für die die ermittelten Verkehrsdatensätze übermittelt wer-
Strafverfolgungsbehörden nur nach Maßgabe des den,
§ 100g Absatz 1 der Strafprozessordnung oder für
eine andere auskunftsberechtigte Stelle nur nach 6. ein Merkmal zur Erkennbarkeit der Personen, die die
Maßgabe der für diese Stelle geltenden gesetzlichen Daten nach den Nummern 1 bis 5 auf Seiten des
Vorschriften erfolgt. Verpflichteten eingeben,
(4) § 6 Absatz 4 gilt entsprechend; in Fällen von zeit- 7. Datum und Uhrzeit der Eingabe.
weiligen Übermittlungshindernissen, Störungen und Die ermittelten Verkehrsdaten dürfen nicht protokolliert
Unterbrechungen gelten die §§ 10 und 13 entspre- werden. Satz 1 gilt nicht für betrieblich erforderliche Zu-
chend. griffe auf Daten, die nach § 96 des Telekommunikati-
onsgesetzes gespeichert werden. Die Angaben nach
§ 33 Satz 3 Nummer 6 dürfen ausschließlich bei auf tatsäch-
Verschwiegenheit lichen Anhaltspunkten beruhenden Untersuchungen
zur Aufklärung von Missbrauchs- oder Fehlerfällen ver-
Für die im Zusammenhang mit Auskunftsverlangen wendet werden. Im Übrigen gelten für die Protokollie-
und den dazu erteilten Auskünften zu wahrende Ver- rung sowie für die Prüfung und Löschung der dafür er-
schwiegenheit gilt § 15 entsprechend. zeugten Protokolldaten § 16 Absatz 2 und § 17 ent-
sprechend mit der Maßgabe, dass abweichend von
§ 34 § 17 Absatz 1 Satz 3 fünf vom Hundert der gestellten
Nachweis, Auskunftsverlangen einer Prüfung zu unterziehen sind.
probeweise Anwendungen
(1) Für den Nachweis der Übereinstimmung der ge- Teil 5
troffenen Vorkehrungen mit den Bestimmungen dieser Ergänzende technische Festlegungen,
Verordnung und der Technischen Richtlinie nach § 110 Übergangsvorschriften, Schlussbestimmungen
Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes gilt § 19
entsprechend. Außerdem sind in den Unterlagen nach § 36
§ 19 Absatz 2 auch die gespeicherten Datenarten, die
jeweilige Speicherungsdauer und der voraussichtliche Technische Richtlinie
Zeitverzug zwischen Erhebung und Verfügbarkeit für Die technischen Einzelheiten zu § 2 Nummer 8
deren Abruf zu nennen. Bei nachträglichen Änderungen und 17 Buchstabe c, § 4 Absatz 1 und 2, § 5 Absatz 1,
2332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2017
2, 4 Satz 1, Absatz 5 und 6, § 6 Absatz 3, § 7 Absatz 1, wird. In der Technischen Richtlinie sind auch die Arten
2 und 4, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 1, § 10 Satz 1 und 3, der Kennungen festzulegen, für die bei bestimmten Ar-
§ 12 Absatz 2 Satz 1 und 3, § 14 Absatz 1 und 2 Satz 1, ten von Telekommunikationsanlagen neben den dort
2, 4 und 5 sowie Absatz 3 Satz 2, § 22 Absatz 1 Satz 5, verwendeten Ziel- und Ursprungsadressen auf Grund
§ 23 Absatz 1 Satz 9 und 12, die erforderlichen tech- der die Überwachung der Telekommunikation regeln-
nischen Eigenschaften der Aufzeichnungsanschlüsse den Gesetze zusätzliche Vorkehrungen für die techni-
nach § 24 Absatz 1 Satz 2 sowie die Einzelheiten zur sche Umsetzung von Anordnungen zu treffen sind. In
Übermittlung von Auskunftsverlangen und zugehörigen Fällen, in denen neue technische Entwicklungen nicht
Auskünften nach den §§ 31, 32 und 34 und deren tech- in der Technischen Richtlinie berücksichtigt sind, hat
nischen Formate werden von der Bundesnetzagentur der Verpflichtete die Gestaltung seiner Überwachungs-
unter Beteiligung der Verbände der Verpflichteten, der einrichtungen mit der Bundesnetzagentur abzustim-
berechtigten Stellen sowie der Hersteller der Überwa- men.
chungseinrichtungen und der Aufzeichnungs- und Aus-
wertungseinrichtungen in einer Technischen Richtlinie
§ 37
festgelegt. Sofern erforderlich, können in der Techni-
schen Richtlinie auch Einzelheiten nach § 27 Absatz 7 Übergangsvorschrift
Satz 2 und zu § 110 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a des
Telekommunikationsgesetzes, soweit sie für das Zu- Für Überwachungseinrichtungen, für die bereits eine
sammenwirken von Telekommunikationsanlagen, die Genehmigung nach § 19 der Telekommunikations-
von verschiedenen Verpflichteten betrieben werden, Überwachungsverordnung vom 22. Januar 2002
notwendig sind, unter Beteiligung der betroffenen Inte- (BGBl. I S. 458), zuletzt geändert durch Artikel 3 Ab-
ressenvertreter festgelegt werden. Die Technische satz 18 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970),
Richtlinie wird im gleichen Verfahren an den jeweiligen oder das Einvernehmen nach § 16 der Fernmeldever-
Stand der Technik angepasst. In der Technischen kehr-Überwachungs-Verordnung vom 18. Mai 1995
Richtlinie ist zudem festzulegen, bis zu welchem Zeit- (BGBl. I S. 722), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
punkt bisherige technische Vorschriften noch ange- vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254), erteilt wurde, ist
wendet werden dürfen. Die Bundesnetzagentur infor- kein Nachweis nach § 19 erforderlich, sofern die Auf-
miert auf ihrer Internetseite über die anwendbaren Aus- lagen aus der Genehmigung erfüllt werden; § 110 Ab-
gabestände der internationalen technischen Standards, satz 5 des Telekommunikationsgesetzes bleibt unbe-
auf die in der Technischen Richtlinie Bezug genommen rührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2017 2333
Verordnung
über das Verfahren zur Zusammenarbeit
der Bundesoberbehörden und der registrierten Ethik-Kommissionen bei der
Bewertung von Anträgen auf Genehmigung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln
(Klinische Prüfung-Bewertungsverfahren-Verordnung – KPBV)1
Vom 12. Juli 2017
Auf Grund des § 41b Absatz 1 des Arzneimittelgeset- nehmung der Aufgaben nach der Verordnung (EU)
zes, der durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom Nr. 536/2014 zusammen. Sie wirken gemeinsam auf
20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048) eingefügt worden ein effektives Verwaltungsverfahren hin. Insbesondere
ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit: stellt die zuständige Bundesoberbehörde sicher, dass
die zuständige Ethik-Kommission mit dem Eingang
Abschnitt 1 eines Antrags im EU-Portal nach Artikel 80 der Verord-
Allgemeine Vorschriften nung (EU) Nr. 536/2014, bei dem die Bundesrepublik
Deutschland berichterstattender oder betroffener Mit-
gliedstaat der Europäischen Union ist, unverzüglich,
§1
spätestens jedoch am folgenden Werktag, nach Maß-
Anwendungsbereich gabe des Geschäftsverteilungsplans festgestellt und
(1) Diese Verordnung regelt das Verfahren bei der zeitgleich hierüber sowie über den Antragseingang
Bearbeitung von Anträgen auf die Genehmigung von unterrichtet wird sowie zugleich Zugriff auf die für die
klinischen Prüfungen bei Menschen im Sinne des Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Angaben
Artikels 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) und Unterlagen erhält. Satz 3 gilt für den Eingang von
Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des ergänzenden Antragsunterlagen oder antragsbezoge-
Rates vom 16. April 2014 über klinische Prüfungen nen Informationen des Sponsors, den Eingang einer
mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richt- Entscheidung, eines Bewertungsberichts oder einer
linie 2001/20/EG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 1; L 311 sonstigen antragsbezogenen Mitteilung des bericht-
vom 17.11.2016, S. 25), die Zusammenarbeit zwischen erstattenden Mitgliedstaats der Europäischen Union
der zuständigen Bundesoberbehörde und der nach im EU-Portal nach Artikel 80 der Verordnung (EU)
dem Geschäftsverteilungsplan gemäß § 41b Absatz 2 Nr. 536/2014 entsprechend.
des Arzneimittelgesetzes zuständigen registrierten
Ethik-Kommission (zuständige Ethik-Kommission), die Abschnitt 2
Registrierung von öffentlich-rechtlichen Ethik-Kommis- Registrierungsverfahren
sionen der Länder für das Bewertungsverfahren und
die Festlegung der Gebühren- und Rahmensätze für
§2
die Stellungnahmen und Bewertungsberichte der zu-
ständigen Ethik-Kommission. Registrierungsantrag
(2) Die zuständige Bundesoberbehörde und die Der Antrag auf Registrierung als Ethik-Kommission
zuständige Ethik-Kommission arbeiten bei der Wahr- zur Teilnahme an dem Verfahren zur Bewertung eines
Antrags auf Genehmigung einer klinischen Prüfung bei
1
Diese Verordnung dient der Durchführung der Verordnung (EU) Menschen ist von den nach Gesetz oder nach der Sat-
Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zung des Trägers der jeweiligen Ethik-Kommission zur
16. April 2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und
zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, Vertretung der Ethik-Kommission Berechtigten beim
S. 1; L 311 vom 17.11.2016, S. 25). Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
2334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2017
elektronisch zu stellen. Das Bundesinstitut für Arznei- nen externen Sachverständigen und die antragsbe-
mittel und Medizinprodukte wird ermächtigt, im Ein- zogenen Erklärungen zu persönlichen und finanziellen
vernehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut die Anforde- Interessen der Mitglieder der Ethik-Kommission und der
rungen an Form und Inhalt des elektronischen Antrags hinzugezogenen externen Sachverständigen sowie den
auf Registrierung nach Maßgabe der gesetzlichen Re- Ausschluss befangener Mitglieder von der Beratung
gistrierungsvoraussetzungen in einer Bekanntmachung und Abstimmung im Zusammenhang mit der Genehmi-
festzulegen. Die Bekanntmachung wird im Bundes- gung von klinischen Prüfungen bei Menschen. In der
anzeiger veröffentlicht. Das Bundesinstitut für Arznei- Geschäftsordnung ist festzulegen, dass die Ethik-Kom-
mittel und Medizinprodukte kann einen Nachweis über mission ihre Bewertung nach anerkannten aktuellen
Regelungen zum Erreichen einer paritätischen Beset- wissenschaftlichen Verfahren und Kriterien sowie ge-
zung der Ethik-Kommission mit Frauen und Männern mäß maßgeblichen internationalen ethischen Normen
sowie Angaben zur Anzahl der im jeweils vergangenen und Standards vornimmt.
Kalenderjahr durch die Ethik-Kommission bearbeiteten (5) Die Geschäftsstelle der Ethik-Kommission nach
Anträge auf Genehmigung klinischer Prüfungen, zur An- § 41a Absatz 3 Nummer 5 des Arzneimittelgesetzes
zahl der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Geschäfts- muss über ausreichendes Personal verfügen, um die
stelle der Ethik-Kommission und zu den Geschäfts- Erreichbarkeit während der üblichen Geschäftszeiten
zeiten der Geschäftsstelle der Ethik-Kommission ver- sicherzustellen. Das Personal der Geschäftsstelle soll
langen. Der Registrierungsantrag muss Angaben dazu über ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache
enthalten, ob die Ethik-Kommission nach Strahlen- verfügen.
schutzrecht beim Bundesamt für Strahlenschutz regis-
triert ist. (6) Zu der sachlichen Ausstattung nach § 41a Ab-
satz 3 Nummer 6 des Arzneimittelgesetzes gehören
§3 insbesondere die erforderliche informationstechnische
Ausstattung und die Ausstattung, um Abstimmungs-
Registrierungsvoraussetzungen verfahren per Telekommunikation durchzuführen.
(1) Die nach § 41a Absatz 3 Nummer 1 des Arznei- (7) Die Mitglieder der Ethik-Kommission und die
mittelgesetzes für die Bewertung klinischer Prüfungen hinzugezogenen externen Sachverständigen geben zu
erforderliche aktuelle wissenschaftliche Expertise kann jedem von der Ethik-Kommission zu bewertenden An-
sich aus dem Fachwissen sowohl der Mitglieder der trag auf Genehmigung einer klinischen Prüfung bei
Ethik-Kommission als auch der externen Sachverstän- Menschen die als Anlage 1 zu § 3 beigefügte schrift-
digen, die hinzugezogen werden können, ergeben. Es liche Erklärung zu persönlichen und finanziellen Interes-
muss sichergestellt sein, dass die Mitglieder der Ethik- sen nach § 41a Absatz 3 Nummer 7 des Arzneimittel-
Kommission und die hinzugezogenen externen Sach- gesetzes sowie die als Anlage 2 zu § 3 beigefügte
verständigen zusammen über die erforderliche Qualifi- jährliche schriftliche Erklärung zu finanziellen Interessen
kation für die Bewertung klinischer Prüfungen verfügen, nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 ab.
die durch entsprechende Fortbildungen zu gewährleis- Alle entsprechenden Daten sind in der Geschäftsstelle
ten ist. Sowohl die Mitglieder der Ethik-Kommission als der Ethik-Kommission vertraulich zu behandeln.
auch die hinzugezogenen externen Sachverständigen
sollen über ausreichende Kenntnisse der englischen Abschnitt 3
Sprache verfügen.
Geschäftsverteilungsplan
(2) Der jeweils zu beteiligende Laie darf weder zu
den übrigen in § 41a Absatz 3 Nummer 2 des Arznei- §4
mittelgesetzes genannten Personen oder zu den hinzu-
Geschäftsverteilungsplan
gezogenen externen Sachverständigen gehören noch
über eine Befugnis zur Heilkunde oder eine pharmazeu- (1) Der Geschäftsverteilungsplan legt die Reihen-
tische Ausbildung verfügen. folge fest, in der die registrierten Ethik-Kommissionen
für die Bearbeitung eines Antrags auf Genehmigung
(3) Mit dem Ziel der gleichberechtigten Teilhabe von
einer klinischen Prüfung bei Menschen zuständig sind.
Frauen und Männern im Sinne von § 41a Absatz 3
Der Geschäftsverteilungsplan berücksichtigt bei der
Nummer 3 des Arzneimittelgesetzes ist eine paritäti-
Festlegung der Reihenfolge insbesondere die Gesamt-
sche Besetzung der Ethik-Kommission anzustreben.
zahl der registrierten Ethik-Kommissionen sowie ihre
Bei einer Wahl des Vorsitzes sollen weibliche und
jeweilige jährliche Kapazität. Der Geschäftsverteilungs-
männliche Mitglieder zur Wahl stehen.
plan kann darüber hinaus eine Mindestzahl von An-
(4) Die Geschäftsordnung soll neben den in § 41a trägen auf Genehmigung einer klinischen Prüfung bei
Absatz 3 Nummer 4 des Arzneimittelgesetzes genann- Menschen festlegen, für die jede registrierte Ethik-
ten Regelungen insbesondere Regelungen zu Tätig- Kommission zuständig ist. Die festgelegte Reihenfolge
keitsberichten, Sitzungsprotokollen und Aufbewah- der Zuständigkeit darf nur durch eine Änderung des
rungsfristen treffen. Aus der Geschäftsordnung soll her- Geschäftsverteilungsplans nach § 41b Absatz 2 Satz 2
vorgehen, dass die Ethik-Kommission so organisiert ist, oder Satz 3 des Arzneimittelgesetzes geändert werden.
dass sie Stellungnahmen und Bewertungsberichte ent- Die registrierten Ethik-Kommissionen oder die von
sprechend den gesetzlichen Anforderungen und im den registrierten Ethik-Kommissionen benannte Stelle
Rahmen der durch das Recht der Europäischen Union müssen den Geschäftsverteilungsplan und Änderungen
vorgegebenen Fristen erstellen und übermitteln kann. des Geschäftsverteilungsplans an das Bundesinstitut
Die Geschäftsordnung regelt die Fristen für die Abgabe für Arzneimittel und Medizinprodukte übersenden. Das
der jährlichen Erklärung über finanzielle Interessen der Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Mitglieder der Ethik-Kommission und der hinzugezoge- veröffentlicht über ein Internetportal den Geschäfts-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2017 2335
verteilungsplan und Änderungen des Geschäftsvertei- Satz 5 des Arzneimittelgesetzes gegenüber der zustän-
lungsplans binnen eines Monats nach dessen und digen Bundesoberbehörde innerhalb von acht Tagen,
deren Übersendung. Der Geschäftsverteilungsplan nachdem der Antrag auf Genehmigung einer klinischen
und Änderungen des Geschäftsverteilungsplans gelten Prüfung bei Menschen über das EU-Portal nach Arti-
ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung. kel 80 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 eingereicht
(2) Der Geschäftsverteilungsplan legt fest, dass sich wurde, ab, wenn die Bundesrepublik Deutschland be-
die Zuständigkeit einer registrierten Ethik-Kommission richterstattender Mitgliedstaat der Europäischen Union
für ein wissenschaftliches Beratungsgespräch, das im ist. Ist die Bundesrepublik Deutschland betroffener
Vorfeld eines Antrags auf Genehmigung einer klini- Mitgliedstaat der Europäischen Union, hat die Abgabe
schen Prüfung bei Menschen durch die zuständige innerhalb von vier Tagen nach Einreichung des Antrags
Bundesoberbehörde unter Beteiligung einer registrier- auf Genehmigung einer klinischen Prüfung bei Men-
ten Ethik-Kommission nach Maßgabe von § 25 Ab- schen zu erfolgen. Im Fall einer Mitteilung an den Spon-
satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes durchge- sor nach Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verord-
führt wird, bereits nach Absatz 1 Satz 1 richtet. Dies gilt nung (EU) Nr. 536/2014 gibt die zuständige Ethik-Kom-
entsprechend, wenn das wissenschaftliche Beratungs- mission ihre Stellungnahme nach § 40 Absatz 3 Satz 2
gespräch nur durch eine registrierte Ethik-Kommission des Arzneimittelgesetzes oder ihre Bewertung nach
durchgeführt wird. Die für das Beratungsgespräch § 40 Absatz 3 Satz 5 des Arzneimittelgesetzes zu der
zuständige Ethik-Kommission bleibt im Fall eines nach- Stellungnahme des Sponsors oder zu dem vom Spon-
folgenden Genehmigungsverfahrens zuständig. sor ergänzten Antragsdossier innerhalb von drei Tagen
nach deren Eingang über das EU-Portal nach Artikel 80
(3) Der Geschäftsverteilungsplan legt fest, dass im der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 gegenüber der zu-
Fall des Artikels 6 Absatz 8 Unterabsatz 5 oder des ständigen Bundesoberbehörde ab.
Artikels 7 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU)
Nr. 536/2014 bei erneuter Einreichung des Antrags auf (2) Ist die Bundesrepublik Deutschland berichter-
Genehmigung der klinischen Prüfung bei Menschen die stattender Mitgliedstaat der Europäischen Union, gibt
registrierte Ethik-Kommission zuständig ist, die für den die zuständige Bundesoberbehörde gegenüber dem
hinfälligen Antrag zuständig war. Sponsor die Mitteilungen nach Artikel 5 Absatz 5 Unter-
absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 ab.
(4) Der Geschäftsverteilungsplan legt fest, dass für
die Bewertung von wesentlichen Änderungen einer (3) Ist die Bundesrepublik Deutschland betroffener
klinischen Prüfung bei Menschen nach den Artikeln 15 Mitgliedstaat der Europäischen Union, gibt die zustän-
bis 24 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 die registrierte dige Bundesoberbehörde gegenüber dem berichter-
Ethik-Kommission zuständig bleibt, die für den Antrag stattenden Mitgliedstaat der Europäischen Union die
auf Genehmigung der klinischen Prüfung bei Menschen Anmerkungen nach Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2
zuständig war. der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 ab.
(5) Der Geschäftsverteilungsplan legt fest, dass für
das Verfahren bei späterer Hinzufügung eines zusätz- §6
lichen betroffenen Mitgliedstaats der Europäischen
Prüfung der nach Artikel 6
Union nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014
der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 in Teil I
die registrierte Ethik-Kommission zuständig ist, die für
des Bewertungsberichts zu behandelnden Aspekte
den Antrag auf Genehmigung der klinischen Prüfung
bei Menschen zuständig war, sofern die Bundesrepu- (1) Ist die Bundesrepublik Deutschland berichter-
blik Deutschland als berichterstattender Mitgliedstaat stattender Mitgliedstaat der Europäischen Union und
der Europäischen Union oder als betroffener Mitglied- ist kein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union
staat der Europäischen Union an dem Verfahren auf an dem Verfahren zur Genehmigung der klinischen
Genehmigung der klinischen Prüfung bei Menschen be- Prüfung bei Menschen beteiligt, soll die zuständige
teiligt war. Ethik-Kommission die Stellungnahme nach § 40 Ab-
(6) Der Geschäftsverteilungsplan berücksichtigt, satz 4 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes innerhalb von
dass für einen Antrag auf Genehmigung einer klini- 21 Tagen ab dem Tag der Validierung im Sinne von
schen Prüfung bei Menschen, in deren Rahmen ein Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014
radioaktiver Stoff oder ionisierende Strahlung ange- an die zuständige Bundesoberbehörde übermitteln.
wendet wird und dafür eine Genehmigung oder eine Die Stellungnahme muss spätestens am 40. Tag nach
Anzeige nach Strahlenschutzrecht erforderlich ist, eine dem Tag der Validierung im Sinne von Artikel 5 Absatz 6
registrierte Ethik-Kommission zuständig ist, die auch der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 bei der zuständigen
nach Strahlenschutzrecht beim Bundesamt für Strah- Bundesoberbehörde eingehen.
lenschutz registriert ist. (2) Ist die Bundesrepublik Deutschland berichter-
stattender Mitgliedstaat der Europäischen Union und
Abschnitt 4 ist mindestens ein weiterer Mitgliedstaat der Euro-
Genehmigungsverfahren päischen Union an dem Verfahren zur Genehmigung
einer klinischen Prüfung bei Menschen beteiligt, über-
§5 mittelt die zuständige Ethik-Kommission die Stellung-
nahme nach § 40 Absatz 4 Satz 2 des Arzneimittel-
Validierung gesetzes innerhalb von 21 Tagen ab dem Tag der
(1) Die zuständige Ethik-Kommission gibt ihre Stel- Validierung im Sinne von Artikel 5 Absatz 6 der Verord-
lungnahme nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Arzneimittel- nung (EU) Nr. 536/2014 an die zuständige Bundesober-
gesetzes oder ihre Bewertung nach § 40 Absatz 3 behörde.
2336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2017
(3) Ist die Bundesrepublik Deutschland berichter- §7
stattender Mitgliedstaat der Europäischen Union, kann
die zuständige Bundesoberbehörde im Benehmen mit Prüfung der nach Artikel 7
der zuständigen Ethik-Kommission die Frist nach Maß- der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 in Teil II
gabe des Artikels 6 Absatz 7 der Verordnung (EU) des Bewertungsberichts zu behandelnden Aspekte
Nr. 536/2014 verlängern. Die zuständige Bundesober- (1) Die zuständige Ethik-Kommission kann den
behörde teilt der zuständigen Ethik-Kommission die Sponsor nach Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2, Ab-
entsprechend verlängerten Fristen für ihre Stellung- satz 3 Unterabsatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014
nahme mit. um zusätzliche Informationen zu den in Teil II des
Bewertungsberichts zu behandelnden Aspekten ersu-
(4) Ist die Bundesrepublik Deutschland betroffener chen.
Mitgliedstaat der Europäischen Union, übermittelt die
zuständige Ethik-Kommission die Stellungnahme nach (2) Die zuständige Ethik-Kommission übermittelt der
§ 40 Absatz 4 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes inner- zuständigen Bundesoberbehörde für die Erstellung der
halb von sieben Tagen nach Abschluss der Phase der Entscheidung nach Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1
Erstbewertung durch den berichterstattenden Mitglied- der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 elektronisch ein
staat der Europäischen Union nach Artikel 6 Absatz 5 klares Votum im Sinne einer Zustimmung, einer Zustim-
Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) mung mit Auflagen im Sinne des Artikels 8 Absatz 1
Nr. 536/2014 an die zuständige Bundesoberbehörde. Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 oder
einer Ablehnung der Vertretbarkeit der Durchführung
(5) Ist die Bundesrepublik Deutschland berichter- der klinischen Prüfung bei Menschen zu den in Teil II
stattender Mitgliedstaat der Europäischen Union, ist des Bewertungsberichts zu behandelnden Aspekten
die zuständige Ethik-Kommission von der zuständigen sowie eine entsprechende Begründung.
Bundesoberbehörde in die Phase der Konsolidie-
rung im Sinne von Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 1
§8
Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 einzu-
beziehen. In diesem Fall übermittelt die zuständige Hinzufügung eines zusätzlichen
Ethik-Kommission ihre Stellungnahme nach § 40 Ab- Mitgliedstaats der Europäischen Union
satz 4 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes innerhalb von
vier Tagen nach Abschluss der Phase der koordinierten (1) Wünscht der Sponsor eine genehmigte klinische
Überprüfung nach Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 1 Prüfung bei Menschen nach Artikel 14 der Verordnung
Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 an die (EU) Nr. 536/2014 auf die Bundesrepublik Deutschland
zuständige Bundesoberbehörde. auszuweiten, übermittelt die zuständige Ethik-Kommis-
sion ihre Stellungnahme nach § 40 Absatz 4 Satz 2 des
(6) Ist die Bundesrepublik Deutschland berichter- Arzneimittelgesetzes in Verbindung mit § 40c Absatz 1
stattender Mitgliedstaat der Europäischen Union, kann des Arzneimittelgesetzes innerhalb von 42 Tagen nach
die zuständige Bundesoberbehörde den Sponsor nach dem Tag der Einreichung des Antrags nach Artikel 14
Artikel 6 Absatz 8 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 an die zu-
Nr. 536/2014 um zusätzliche Informationen zu den in ständige Bundesoberbehörde.
Teil I des Bewertungsberichts zu behandelnden Aspek-
(2) Ist die Bundesrepublik Deutschland berichter-
ten ersuchen.
stattender Mitgliedstaat der Europäischen Union, kann
(7) Hat der berichterstattende Mitgliedstaat der die zuständige Bundesoberbehörde den Sponsor nach
Europäischen Union den Sponsor um zusätzliche Infor- Artikel 14 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)
mationen nach Artikel 6 Absatz 8 Unterabsatz 1 der Nr. 536/2014 um zusätzliche Informationen zu den in
Verordnung (EU) Nr. 536/2014 ersucht, übermittelt die Teil I des Bewertungsberichts zu behandelnden Aspek-
zuständige Ethik-Kommission ihre Stellungnahme nach ten ersuchen.
§ 40 Absatz 4 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes zu allen (3) Wünscht der Sponsor eine genehmigte klinische
zusätzlich vom Sponsor übermittelten Informationen Prüfung bei Menschen nach Artikel 14 der Verordnung
innerhalb von acht Tagen an die zuständige Bundes- (EU) Nr. 536/2014 auf die Bundesrepublik Deutschland
oberbehörde, nachdem die zusätzlichen Informationen auszuweiten, kann die zuständige Ethik-Kommission
des Sponsors über das EU-Portal nach Artikel 80 der den Sponsor nach Artikel 14 Absatz 7 Satz 2, Absatz 8
Verordnung (EU) Nr. 536/2014 eingegangen sind. Unterabsatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 um
zusätzliche Informationen zu den in Teil II des Bewer-
(8) Ist die Bundesrepublik Deutschland berichter- tungsberichts zu behandelnden Aspekten ersuchen.
stattender Mitgliedstaat der Europäischen Union, ist
die zuständige Ethik-Kommission von der zuständigen (4) Die zuständige Ethik-Kommission übermittelt der
Bundesoberbehörde auch in die Phase der weiteren zuständigen Bundesoberbehörde für die Erstellung der
Konsolidierung im Sinne von Artikel 6 Absatz 8 Unter- Entscheidung nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung
absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 einzube- (EU) Nr. 536/2014 elektronisch ein klares Votum im
ziehen. Die zuständige Ethik-Kommission übermittelt Sinne einer Zustimmung, einer Zustimmung mit Auf-
ihre Stellungnahme nach § 40 Absatz 4 Satz 2 lagen im Sinne des Artikels 14 Absatz 3 Unterabsatz 2
des Arzneimittelgesetzes im Rahmen dieser weiteren der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 oder einer Ablehnung
Konsolidierung innerhalb von vier Tagen nach Ab- der Vertretbarkeit der Durchführung der klinischen
schluss der koordinierten Überprüfung im Sinne von Prüfung bei Menschen zu den in Teil II des Bewertungs-
Artikel 6 Absatz 8 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) berichts zu behandelnden Aspekten sowie eine ent-
Nr. 536/2014 an die zuständige Bundesoberbehörde. sprechende Begründung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2017 2337
§9 die zuständige Ethik-Kommission von der zuständigen
Wesentliche Änderung Bundesoberbehörde in die Phase der Konsolidierung
einer klinischen Prüfung bei Menschen im Sinne von Artikel 18 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buch-
stabe c der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 einzubezie-
(1) Die zuständige Ethik-Kommission gibt bei einem hen. In diesem Fall übermittelt die zuständige Ethik-
Antrag auf Genehmigung einer wesentlichen Änderung Kommission ihre Stellungnahme nach § 40 Absatz 4
einer klinischen Prüfung bei Menschen nach den Arti- Satz 2 des Arzneimittelgesetzes in Verbindung mit
keln 15 bis 24 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014, der § 40c Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes innerhalb
Aspekte betrifft, die in Teil I des Bewertungsberichts zu von vier Tagen nach Abschluss der Phase der koordi-
behandeln sind, ihre Stellungnahme nach § 40 Absatz 3 nierten Überprüfung nach Artikel 18 Absatz 4 Unterab-
Satz 2 des Arzneimittelgesetzes in Verbindung mit satz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 536/2014
§ 40c Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes gegenüber an die zuständige Bundesoberbehörde.
der zuständigen Bundesoberbehörde innerhalb von vier
Tagen, nachdem der Antrag über das EU-Portal nach (8) Ist die Bundesrepublik Deutschland berichter-
Artikel 80 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 eingereicht stattender Mitgliedstaat der Europäischen Union, kann
wurde, ab, wenn die Bundesrepublik Deutschland be- die zuständige Bundesoberbehörde den Sponsor nach
richterstattender Mitgliedstaat der Europäischen Union Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014
ist. Ist die Bundesrepublik Deutschland betroffener um zusätzliche Informationen zu den in Teil I des
Mitgliedstaat der Europäischen Union, hat die Abgabe Bewertungsberichts zu behandelnden Aspekten ersu-
innerhalb von drei Tagen nach Einreichung des Antrags chen.
auf Genehmigung einer wesentlichen Änderung zu er-
folgen. (9) Hat der berichterstattende Mitgliedstaat der
(2) Ist die Bundesrepublik Deutschland betroffener Europäischen Union den Sponsor um zusätzliche Infor-
Mitgliedstaat der Europäischen Union, gibt die zustän- mationen nach Artikel 18 Absatz 6 Unterabsatz 1 der
dige Bundesoberbehörde gegenüber dem berichter- Verordnung (EU) Nr. 536/2014 ersucht, übermittelt die
stattenden Mitgliedstaat der Europäischen Union die zuständige Ethik-Kommission ihre Stellungnahme nach
Anmerkungen nach Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 § 40 Absatz 4 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes in Ver-
der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 ab. bindung mit § 40c Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes
zu allen zusätzlich vom Sponsor übermittelten Infor-
(3) Ist die Bundesrepublik Deutschland berichter- mationen innerhalb von acht Tagen an die zuständige
stattender Mitgliedstaat der Europäischen Union, gibt Bundesoberbehörde, nachdem die zusätzlichen Infor-
die zuständige Bundesoberbehörde gegenüber dem mationen des Sponsors nach Artikel 18 Absatz 6
Sponsor die Mitteilungen nach Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014
Unterabsatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 über das EU-Portal nach Artikel 80 der Verordnung (EU)
ab. Nr. 536/2014 eingegangen sind.
(4) Ist die Bundesrepublik Deutschland berichter-
stattender Mitgliedstaat der Europäischen Union, über- (10) Ist die Bundesrepublik Deutschland berichter-
mittelt die zuständige Ethik-Kommission die Stellung- stattender Mitgliedstaat der Europäischen Union, ist
nahme nach § 40 Absatz 4 Satz 2 des Arzneimittel- die zuständige Ethik-Kommission von der zuständigen
gesetzes in Verbindung mit § 40c Absatz 1 des Arznei- Bundesoberbehörde auch in die Phase der weiteren
mittelgesetzes innerhalb von 17 Tagen ab dem Tag der Konsolidierung im Sinne von Artikel 18 Absatz 6
Validierung im Sinne von Artikel 17 Absatz 5 der Ver- Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 einzu-
ordnung (EU) Nr. 536/2014 an die zuständige Bundes- beziehen. Die zuständige Ethik-Kommission übermittelt
oberbehörde. ihre Stellungnahme nach § 40 Absatz 4 Satz 2 des
Arzneimittelgesetzes in Verbindung mit § 40c Absatz 1
(5) Ist die Bundesrepublik Deutschland berichter- des Arzneimittelgesetzes im Rahmen dieser weiteren
stattender Mitgliedstaat der Europäischen Union, kann Konsolidierung innerhalb von vier Tagen nach Ab-
die zuständige Bundesoberbehörde im Benehmen mit schluss der koordinierten Überprüfung im Sinne von
der zuständigen Ethik-Kommission die Frist nach Maß- Artikel 18 Absatz 6 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU)
gabe des Artikels 18 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 an die zuständige Bundesoberbehörde.
Nr. 536/2014 verlängern. Die zuständige Bundesober-
behörde teilt der zuständigen Ethik-Kommission die (11) Die zuständige Ethik-Kommission kann den
entsprechend verlängerten Fristen für ihre Stellung- Sponsor nach Artikel 20 Absatz 6 Unterabsatz 1 und 6
nahme mit. und Artikel 22 Absatz 2 und 3 Unterabsatz 5 der Ver-
(6) Ist die Bundesrepublik Deutschland betroffener ordnung (EU) Nr. 536/2014 um zusätzliche Informatio-
Mitgliedstaat der Europäischen Union, übermittelt die nen zu den in Teil II des Bewertungsberichts zu behan-
zuständige Ethik-Kommission die Stellungnahme nach delnden Aspekten ersuchen.
§ 40 Absatz 4 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes in Ver-
bindung mit § 40c Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes
§ 10
innerhalb von zehn Tagen nach Abschluss der Phase
der Erstbewertung durch den berichterstattenden Mit-
Bewertungsverfahren nach
gliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 18 Ab-
Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014
satz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU)
Nr. 536/2014 an die zuständige Bundesoberbehörde. Die zuständige Ethik-Kommission übermittelt ihre
(7) Ist die Bundesrepublik Deutschland berichter- Bewertung nach § 40c Absatz 2 des Arzneimittel-
stattender Mitgliedstaat der Europäischen Union, ist gesetzes an die zuständige Bundesoberbehörde.
2338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2017
§ 11 (3) Die zuständige Bundesoberbehörde überweist
Korrekturmaßnahmen den auf der Grundlage von § 40 Absatz 6 Satz 2 des
Arzneimittelgesetzes für die zuständige Ethik-Kommis-
Die zuständige Bundesoberbehörde informiert die sion vereinnahmten Betrag innerhalb von 21 Tagen
zuständige Ethik-Kommission über beabsichtigte nach seiner Vereinnahmung und nach Eintritt der
Korrekturmaßnahmen nach § 42 Absatz 2 bis 4 des Bestandskraft des Gebührenbescheides über die Ge-
Arzneimittelgesetzes. Die zuständige Ethik-Kommis- samtgebühr an den Träger der zuständigen Ethik-Kom-
sion gibt ihre Stellungnahme nach § 42 Absatz 5 des mission.
Arzneimittelgesetzes innerhalb von sieben Tagen nach
dem Tag, an dem sie von der zuständigen Bundesober-
Abschnitt 6
behörde informiert wurde, gegenüber der zuständigen
Bundesoberbehörde ab. Schlussbestimmungen
Abschnitt 5 § 13
Gebühren Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
§ 12 zes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Gebühren (2) Die §§ 5 bis 12 treten sechs Monate nach der
(1) Der zuständigen Ethik-Kommission stehen die Veröffentlichung der Mitteilung der Europäischen Kom-
nach dem in der Anlage 3 zu § 12 enthaltenen Gebüh- mission über die Funktionsfähigkeit des EU-Portals und
renverzeichnis festgelegten Gebühren und Rahmen- der Datenbank nach Artikel 82 der Verordnung (EU)
sätze im Zusammenhang mit klinischen Prüfungen bei Nr. 536/2014 im Amtsblatt der Europäischen Union in
Menschen zu. Kraft.
(2) Im Übrigen gelten für die zuständigen Ethik- (3) Das Bundesministerium für Gesundheit gibt den
Kommissionen die gebührenrechtlichen Regelungen Tag des Inkrafttretens nach Absatz 2 im Bundesgesetz-
der Länder. blatt bekannt.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Juli 2017
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2017 2339
Anlage 1
(zu § 3)
Antragsbezogene Erklärung zu persönlichen und finanziellen Interessen
(§ 41a Absatz 3 Nummer 7 des Arzneimittelgesetzes)
1. A n g a b e n z u p e r s ö n l i c h e n V e r h ä l t n i s s e n
Anrede
(Titel) Vorname Nachname
Adresse
Kontaktdaten (Telefon, E-Mail)
Aktuelle(s) Beschäftigung(sverhältnis(se)) (ggf. Name des Unternehmens, Tätigkeit)
Mitglied der Ethik-Kommission ☐ externer Sachverständiger ☐
2. A n g a b e n z u r k l i n i s c h e n P r ü f u n g b e i M e n s c h e n
Name des Sponsors
Titel der klinischen Prüfung bei Menschen
EU-Prüfungsnummer
3. A n g a b e n z u p e r s ö n l i c h e n u n d f i n a n z i e l l e n I n t e r e s s e n
1. Sind Sie an der vorliegenden klinischen Prüfung bei Menschen beteiligt oder werden Sie an dieser beteiligt
sein?
Ja ☐ Nein ☐
2. Haben Sie durch die klinische Prüfung bei Menschen einen finanziellen oder persönlichen Nutzen?
Ja ☐ Nein ☐
3. Liegt ein Interessenkonflikt in Bezug auf die zu bewertende klinische Prüfung bei Menschen, den Sponsor,
die beteiligten pharmazeutischen Unternehmen, die Prüfstelle, die an der klinischen Prüfung bei Menschen
beteiligten Prüfer, die Personen, die die klinische Prüfung bei Menschen finanzieren, oder eine andere
Person, die an der Durchführung der klinischen Prüfung bei Menschen beteiligt ist, vor?
Ja ☐ Nein ☐
Sind Sie frei von jeder anderen unzulässigen Beeinflussung?
Ja ☐ Nein ☐
Alle oben angegebenen Daten werden in der Geschäftsstelle der Ethik-Kommission vertraulich behandelt.*
Ich erkläre hiermit nach bestem Wissen und Gewissen, dass die Angaben wahrheitsgemäß sind.
Datum Unterschrift
* Davon unberührt bleiben gesetzliche Ansprüche auf die Herausgabe von Informationen.
2340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2017
Anlage 2
(zu § 3)
Jährliche Erklärung zu finanziellen Interessen
(Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014)
1. A n g a b e n z u p e r s ö n l i c h e n V e r h ä l t n i s s e n
Anrede
(Titel) Vorname Nachname
Adresse
Kontaktdaten (Telefon, E-Mail)
Aktuelle(s) Beschäftigung(sverhältnis(se)) (ggf. Name des Unternehmens, Tätigkeit)
Mitglied der Ethik-Kommission ☐ externer Sachverständiger ☐
Haben sich Änderungen gegenüber Ihrer Erklärung zu Ihren finanziellen Interessen aus dem vorangegangenen
Kalenderjahr ergeben?
Ja ☐ Nein ☐
Falls „Ja“ oder im Fall der erstmaligen Abgabe der Erklärung oder im Fall der fehlenden Abgabe der Erklärung
im vorangegangenen Kalenderjahr, beantworten Sie bitte die Fragen 2 Buchstabe a bis f.
2. A n g a b e n z u b e r u f l i c h e n u n d f i n a n z i e l l e n V e r h ä l t n i s s e n
a) Beschäftigungsverhältnisse1
Sind Sie gegenwärtig oder waren Sie innerhalb der vergangenen drei Kalenderjahre, abgesehen von dem/
den unter 1. genannten Beschäftigungsverhältnis/sen, in einer Organisation im Gesundheitswesen
(pharmazeutisches Unternehmen2, Universität, Interessenverband, Auftragsforschungsinstitut, Hersteller,
Forschungseinrichtung) beschäftigt?
Ja ☐ Nein ☐
Falls „Ja“, ergänzen Sie bitte die nachfolgenden Angaben:
Name der Organisation Zeitraum (Monat/Jahr) Funktion
b) Beratungsverhältnisse3
Sind Sie gegenwärtig oder waren Sie innerhalb der vergangenen drei Kalenderjahre in einer Organisation
im Gesundheitswesen oder für eine Organisation im Gesundheitswesen beratend tätig?
Ja ☐ Nein ☐
Falls „Ja“, ergänzen Sie bitte die nachfolgenden Angaben:
Name der Organisation Zeitraum (Monat/Jahr) Funktion
c) Drittmittel oder sonstige Unterstützung
Erhalten Sie derzeit oder erhielten Sie innerhalb der vergangenen drei Kalenderjahre direkt oder indirekt
finanzielle, personelle oder sonstige Unterstützung für Forschungsaktivitäten oder für andere wissen-
schaftliche Tätigkeiten wie z. B. Gutachten oder Patentanmeldungen?
Ja ☐ Nein ☐
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2017 2341
Falls „Ja“, ergänzen Sie bitte die nachfolgenden Angaben:
Name des Unterstützers Art und Zweck der Unterstützung Zeitraum (Monat/Jahr)
d) Beteiligungen
Halten Sie eine finanzielle Beteiligung (z. B. Aktien) an einer Organisation im Gesundheitswesen (Invest-
mentfonds ausgenommen)?
Ja ☐ Nein ☐
Falls „Ja“, ergänzen Sie bitte die nachfolgenden Angaben:
Name der Organisation
e) Patente
Halten Sie ein Patent für ein Arzneimittel/einen Wirkstoff?
Ja ☐ Nein ☐
Falls „Ja“, ergänzen Sie bitte die nachfolgenden Angaben:
Name des pharmazeutischen Unternehmens/des Herstellers Name des Arzneimittels/Wirkstoffs
f) Prüfer
Sind oder waren Sie innerhalb der vergangenen drei Kalenderjahre Prüfer bei einer klinischen Prüfung bei
Menschen?
Ja ☐ Nein ☐
Falls „Ja“, ergänzen Sie bitte die nachfolgenden Angaben:
Name des Sponsors Zeitraum (Monat/Jahr) Produktname Therapeutische Indikation
2342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2017
3. Datenschutz
Alle oben angegebenen Daten werden in der Geschäftsstelle der Ethik-Kommission vertraulich behandelt.4
Ich erkläre hiermit nach bestem Wissen und Gewissen, dass die Angaben wahrheitsgemäß sind und außer
den oben angegebenen Interessen und ___________________________________________ (ggf. hier weitere
Angaben einfügen) keine weiteren Tatsachen vorliegen, die geeignet sind, die Auswirkungen auf die Un-
parteilichkeit haben könnten.
Ich verpflichte mich, jede Änderung der vorstehenden Angaben unverzüglich gegenüber der Geschäftsstelle
der Ethik-Kommission anzuzeigen.
Datum Unterschrift
1
Beschäftigung meint jede Form einer Tätigkeit in Teil- oder Vollzeit, bezahlt oder unbezahlt in einer Organisation im Gesundheitswesen.
2
Pharmazeutisches Unternehmen ist jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die Arzneimittel erforscht, entwickelt,
herstellt, in Verkehr bringt oder vertreibt. Dies schließt Unternehmen ein, auf die durch Vertrag Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erforschung,
Entwicklung, Herstellung, dem Inverkehrbringen und der Bereitstellung von Arzneimitteln übertragen werden.
3
Beratungsverhältnis meint jede beratende Tätigkeit ungeachtet ihrer vertraglichen Grundlage und ihrer Vergütung.
4
Davon unberührt bleiben gesetzliche Ansprüche auf die Herausgabe von Informationen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2017 2343
Anlage 3
(zu § 12)
Verzeichnis über die Höhe der Gebühren der Ethik-Kommissionen
Nummer Gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistung Gebühr in Euro
1 Bewertung von Teil I
1.1 Mononationale klinische Prüfung bei Menschen oder multinationale klinische Prüfung 2 400
bei Menschen mit der Bundesrepublik Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat der
Europäischen Union
1.1.1 Prüfpläne mit integriertem Studienprotokoll für jede zusätzliche Teilstudie 800 bis 2 400
1.2 Multinationale klinische Prüfung bei Menschen mit der Bundesrepublik Deutschland 3 300
als berichterstattendem Mitgliedstaat der Europäischen Union
1.2.1 Prüfpläne mit integrierten Studienprotokollen für jede zusätzliche Teilstudie 800 bis 3 300
1.3 Erneute Bewertung bei späterer Hinzuziehung eines betroffenen Mitgliedstaats der 1 600
Europäischen Union bei einer klinischen Prüfung bei Menschen mit der Bundesrepu-
blik Deutschland als berichterstattendem Mitgliedstaat der Europäischen Union
1.4 Erneute Bewertung bei späterer Hinzuziehung eines zusätzlichen betroffenen Mit- 1 400
gliedstaats der Europäischen Union bei einer klinischen Prüfung bei Menschen mit
der Bundesrepublik Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat der Europäischen
Union
2 Bewertung von Teil II und Erstellung des Bewertungsberichts
2.1 Bewertung von Teil II und Erstellung des Bewertungsberichts bei gleichzeitiger Einrei- 2 200
chung mit Teil I ohne Prüfer und Prüfstellen
2.1.1 Bewertung von Teil II und Erstellung des Bewertungsberichts bei getrennter Einrei- 2 800
chung von Teil I ohne Prüfer und Prüfstellen
2.2 Einmalige Bewertung der grundsätzlichen Anforderungen an die Eignung der an der 300
klinischen Prüfung bei Menschen mitwirkenden Personen
2.2.1 Bewertung des einzelnen Prüfers 55
2.2.2 Je Nachforderung zur Bewertung des einzelnen Prüfers 50
2.3 Einmalige Bewertung der grundsätzlichen Anforderungen an die Eignung der Prüf- 300
stelle
2.3.1 Bewertung der einzelnen Prüfstelle 100
2.3.2 Je Nachforderung zur Bewertung der einzelnen Prüfstelle 50
3 Bewertung einer wesentlichen Änderung
3.1 Wesentliche Änderung zu Teil I
3.1.1 Mononationale klinische Prüfung bei Menschen oder multinationale klinische Prüfung 300 bis 1 800
bei Menschen mit der Bundesrepublik Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat der
Europäischen Union
3.1.2 Multinationale klinische Prüfung bei Menschen mit der Bundesrepublik Deutschland 500 bis 2 500
als berichterstattendem Mitgliedstaat der Europäischen Union
3.2 Wesentliche Änderung zu Teil II 300 bis 900
4 Beteiligung eines externen Sachverständigen für die Bewertung nach Artikel 6 500
Absatz 7 oder Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014
5 Bewertung Jahresbericht 1 100
6 Wissenschaftliche Beratung vor Antragstellung je Mitarbeiter
je Stunde
6.1 Verwaltungsmitarbeiter 60
6.2 Wissenschaftlicher Mitarbeiter 90
6.3 Hochschullehrer 105