2206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017
Erstes Gesetz
zur Änderung des E-Government-Gesetzes
Vom 5. Juli 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 müssen die
Daten nicht bereitgestellt werden, wenn
Artikel 1 1. an den Daten
Änderung des a) kein oder nur ein eingeschränktes Zugangs-
E-Government-Gesetzes recht insbesondere gemäß den §§ 3 bis 6
Das E-Government-Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I des Informationsfreiheitsgesetzes besteht oder
S. 2749; 2015 I S. 678), das zuletzt durch Artikel 1 des b) ein Zugangsrecht erst nach der Beteiligung
Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) geändert Dritter bestünde,
worden ist, wird wie folgt geändert:
2. die Daten ohne Auftrag der Behörde von Dritten
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: erstellt und ihr ohne rechtliche Verpflichtung
a) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe übermittelt werden oder
eingefügt: 3. die Daten bereits über öffentlich zugängliche
„§ 12a Offene Daten der Behörden der unmittel- Netze entgeltfrei bereitgestellt werden.
baren Bundesverwaltung“. (4) Die Bereitstellung der Daten nach Absatz 1
b) Folgende Angabe wird angefügt: Satz 1 erfolgt unverzüglich nach der Erhebung, so-
fern der Zweck der Erhebung dadurch nicht beein-
„§ 19 Übergangsvorschriften“. trächtigt wird, andernfalls unverzüglich nach Wegfall
2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: der Beeinträchtigung. Ist aus technischen oder
sonstigen gewichtigen Gründen eine unverzügliche
„§ 12a
Bereitstellung nicht möglich, sind die Daten unver-
Offene Daten der züglich nach Wegfall dieser Gründe bereitzustellen.
Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung
(5) Die Daten werden grundsätzlich maschinen-
(1) Die Behörden der unmittelbaren Bundesver- lesbar bereitgestellt. Sie sind mit Metadaten zu ver-
waltung stellen unbearbeitete Daten, die sie zur Er- sehen. Die Metadaten werden im nationalen Meta-
füllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben erhoben datenportal GovData eingestellt.
haben oder durch Dritte in ihrem Auftrag haben er-
(6) Der Abruf von Daten nach Absatz 1 Satz 1
heben lassen, zum Datenabruf über öffentlich zu-
muss entgeltfrei und zur uneingeschränkten Weiter-
gängliche Netze bereit. Ein Anspruch auf die Bereit-
verwendung der Daten durch jedermann ermöglicht
stellung dieser Daten wird hierdurch nicht begrün-
werden. Der Abruf von Daten nach Absatz 1 Satz 1
det.
soll jederzeit, ohne verpflichtende Registrierung und
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nur für Daten, die ohne Begründung möglich sein.
1. der Behörde elektronisch gespeichert und in (7) Die Behörden der unmittelbaren Bundesver-
Sammlungen strukturiert vorliegen, insbesondere waltung sollen die Anforderungen an die Bereitstel-
in Tabellen oder Listen, lung von Daten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 be-
reits frühzeitig berücksichtigen bei:
2. ausschließlich Tatsachen enthalten, die außer-
halb der Behörde liegende Verhältnisse betreffen, 1. der Optimierung von Verwaltungsabläufen ge-
mäß § 9,
3. nicht das Ergebnis einer Bearbeitung anderer Da-
ten durch eine Behörde der unmittelbaren Bun- 2. dem Abschluss von vertraglichen Regelungen zur
desverwaltung sind, Erhebung oder Verarbeitung der Daten sowie
4. nach der Erhebung keine Bearbeitung erfahren 3. bei der Beschaffung von informationstechnischen
haben, ausgenommen eine Bearbeitung, die aus Systemen für die Speicherung und Verarbeitung
rechtlichen oder aus tatsächlichen Gründen er- der Daten.
folgt ist und ohne die eine Veröffentlichung der
(8) Die Behörden der unmittelbaren Bundesver-
Daten nicht möglich wäre, und
waltung sind nicht verpflichtet, die bereitzustellen-
5. nicht für Forschungszwecke erhoben worden den Daten auf Richtigkeit, Vollständigkeit, Plausibilität
sind. oder in sonstiger Weise zu prüfen.
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(9) Die Bundesregierung richtet eine zentrale Artikel 2
Stelle ein, die die Behörden der Bundesverwaltung Evaluierung
zu Fragen der Bereitstellung von Daten als offene
Daten berät und Ansprechpartner für entsprechende Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bun-
Stellen der Länder ist. destag innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten die-
ses Gesetzes über die durch das Gesetz erzielten Wir-
(10) Die Bundesregierung berichtet dem Bundes- kungen und unterbreitet ihm Vorschläge für die Weiter-
tag alle zwei Jahre über die Fortschritte bei der Be- entwicklung dieses Gesetzes. Insbesondere soll bei der
reitstellung von Daten durch die Behörden der un- Evaluierung untersucht werden,
mittelbaren Bundesverwaltung als offene Daten.“
1. ob es sich bewährt hat, dass gemäß § 12a Absatz 1
3. Folgender § 19 wird angefügt: des E-Government-Gesetzes nur Behörden der un-
„§ 19 mittelbaren Bundesverwaltung Daten zum Datenab-
ruf über öffentlich zugängliche Netze bereitstellen,
Übergangsvorschriften und
(1) § 12a gilt für Daten, die nach dem 13. Juli 2. ob sich die Ausnahme nach § 12a Absatz 2 Num-
2017 erhoben werden. Für Daten, die vor dem mer 5 des E-Government-Gesetzes bewährt hat,
13. Juli 2017 erhoben wurden, gilt § 12a nur, soweit dass zu Forschungszwecken erhobene Daten nicht
diese Daten nach dem 13. Juli 2017 zur Erfüllung zum Datenabruf über öffentlich zugängliche Netze
öffentlich-rechtlicher Aufgaben der Behörden nach bereitgestellt werden müssen.
§ 12a Absatz 1 Satz 1 verwendet werden.
(2) Die Behörden der unmittelbaren Bundesver- Artikel 3
waltung stellen die Daten nach § 12a spätestens Änderung des
zwölf Monate nach dem 13. Juli 2017 erstmals Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes
bereit. Erfordert die Bereitstellung der Daten er- In § 4 Absatz 1 des Zweiten Dopingopfer-Hilfegeset-
hebliche technische Anpassungen und ist sie des- zes vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1546) wird die An-
halb innerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraums gabe „30. Juni 2017“ durch die Angabe „31. Dezember
nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, 2018“ ersetzt.
verlängert sich der Zeitraum für die erstmalige Be-
reitstellung der Daten auf bis zu zwei Jahre, um Artikel 4
die technischen Anpassungen durchzuführen. Im
Fall des Satzes 2 müssen bei der erstmaligen Be- Inkrafttreten
reitstellung nur die aktuellen Daten bereitgestellt Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
werden.“ Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Juli 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
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Gesetz
zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz
und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
Vom 5. Juli 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: g) In der Angabe nach § 132 werden die Wörter
„9b. Abschnitt“ durch die Wörter „Abschnitt 9b“
Artikel 1 ersetzt.
Änderung der h) In der Angabe zu § 168b wird das Wort „staats-
Strafprozessordnung anwaltschaftliche“ durch das Wort „ermittlungs-
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt- behördliche“ ersetzt.
machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die i) In der Angabe zu § 406e werden das Semikolon
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom und das Wort „Auskunft“ gestrichen.
16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1634) geändert worden ist, j) In der Angabe nach § 416 werden die Wörter
wird wie folgt geändert: „2a. Abschnitt“ durch die Wörter „Abschnitt 2a“
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: ersetzt.
a) Die Angabe zu § 32 wird durch die folgenden k) Die Angabe zum Achten Buch wird wie folgt ge-
Angaben ersetzt: fasst:
„Vierter Abschnitt „Achtes Buch
Aktenführung und Kommunikation im Verfahren Schutz und Verwendung von Daten“.
§ 32 Elektronische Aktenführung; Verord- l) In der Angabe zur Überschrift des Dritten Ab-
nungsermächtigungen schnitts des Achten Buches wird das Wort
„staatsanwaltliches“ durch das Wort „staats-
§ 32a Elektronischer Rechtsverkehr mit Straf-
verfolgungsbehörden und Gerichten; Ver- anwaltschaftliches“ ersetzt.
ordnungsermächtigungen m) Die folgenden Angaben werden angefügt:
§ 32b Erstellung und Übermittlung strafverfol- „Vierter Abschnitt
gungsbehördlicher und gerichtlicher elek- Schutz personenbezogener
tronischer Dokumente; Verordnungser- Daten in einer elektronischen Akte;
mächtigung Verwendung personenbezogener
§ 32c Elektronische Formulare; Verordnungser- Daten aus elektronischen Akten
mächtigung § 496 Verwendung personenbezogener Daten
in einer elektronischen Akte
§ 32d Pflicht zur elektronischen Übermittlung
§ 497 Datenverarbeitung im Auftrag
§ 32e Übertragung von Dokumenten zu Akten-
führungszwecken § 498 Verwendung personenbezogener Daten
aus elektronischen Akten
§ 32f Form der Gewährung von Akteneinsicht;
Verordnungsermächtigung“. § 499 Löschung elektronischer Aktenkopien“.
b) Die Angabe zum Vierten Abschnitt wird wie folgt 2. § 32 und die Überschrift des Vierten Abschnitts
gefasst: werden durch folgenden Vierten Abschnitt ersetzt:
„Abschnitt 4a „Vierter Abschnitt
Gerichtliche Entscheidungen“. Aktenführung und Kommunikation im Verfahren
c) Nach der Angabe zu § 35a wird folgende An-
§ 32
gabe eingefügt:
Elektronische Aktenführung;
„Abschnitt 4b
Verordnungsermächtigungen
Verfahren bei Zustellungen“.
(1) Die Akten können elektronisch geführt wer-
d) Die Angabe zu § 41a wird gestrichen. den. Die Bundesregierung und die Landesregierun-
e) Die Angabe zum Achten Abschnitt des Ersten gen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch
Buches wird wie folgt gefasst: Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die
„Achter Abschnitt Akten elektronisch geführt werden. Sie können die
Einführung der elektronischen Aktenführung dabei
Ermittlungsmaßnahmen“. auf einzelne Gerichte oder Strafverfolgungsbehör-
f) In der Angabe nach § 130 werden die Wörter den oder auf allgemein bestimmte Verfahren be-
„9a. Abschnitt“ durch die Wörter „Abschnitt 9a“ schränken und bestimmen, dass Akten, die in
ersetzt. Papierform angelegt wurden, auch nach Einführung
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der elektronischen Aktenführung in Papierform wei- 3. der Übermittlungsweg zwischen einem nach
tergeführt werden; wird von der Beschränkungs- Durchführung eines Identifizierungsverfahrens
möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechts- eingerichteten Postfach einer Behörde oder ei-
verordnung bestimmt werden, dass durch Verwal- ner juristischen Person des öffentlichen Rechts
tungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen und der elektronischen Poststelle des Gerichts;
ist, geregelt wird, in welchen Verfahren die Akten das Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2
elektronisch zu führen sind. Die Ermächtigung kann Satz 2,
durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bun-
des- oder Landesministerien übertragen werden. 4. sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege,
die durch Rechtsverordnung der Bundesregie-
(2) Die Bundesregierung und die Landesregie- rung mit Zustimmung des Bundesrates fest-
rungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch gelegt werden, bei denen die Authentizität und
Rechtsverordnung die für die elektronische Akten- Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit ge-
führung geltenden organisatorischen und dem Stand währleistet sind.
der Technik entsprechenden technischen Rahmen-
bedingungen einschließlich der einzuhaltenden An- (5) Ein elektronisches Dokument ist eingegan-
forderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit gen, sobald es auf der für den Empfang bestimm-
und der Barrierefreiheit. Sie können die Ermächti- ten Einrichtung der Behörde oder des Gerichts ge-
gung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen speichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte
Bundes- oder Landesministerien übertragen. Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu
erteilen.
(3) Die Bundesregierung bestimmt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- (6) Ist ein elektronisches Dokument für die Bear-
rates die für die Übermittlung elektronischer Akten beitung durch die Behörde oder das Gericht nicht
zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf
geltenden Standards. Sie kann die Ermächtigung die Unwirksamkeit des Eingangs und auf die gel-
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des tenden technischen Rahmenbedingungen unver-
Bundesrates auf die zuständigen Bundesministe- züglich mitzuteilen. Das elektronische Dokument
rien übertragen. gilt als zum Zeitpunkt seiner früheren Einreichung
eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich
§ 32a in einer für die Behörde oder für das Gericht zur
Elektronischer Rechtsverkehr Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und
mit Strafverfolgungsbehörden und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst einge-
Gerichten; Verordnungsermächtigungen reichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.
(1) Elektronische Dokumente können bei Straf-
§ 32b
verfolgungsbehörden und Gerichten nach Maßgabe
der folgenden Absätze eingereicht werden. Erstellung und Übermittlung
(2) Das elektronische Dokument muss für die strafverfolgungsbehördlicher
Bearbeitung durch die Strafverfolgungsbehörde und gerichtlicher elektronischer
oder das Gericht geeignet sein. Die Bundesregie- Dokumente; Verordnungsermächtigung
rung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zu- (1) Wird ein strafverfolgungsbehördliches oder
stimmung des Bundesrates die für die Übermittlung gerichtliches Dokument als elektronisches Doku-
und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmen- ment erstellt, müssen ihm alle verantwortenden
bedingungen. Personen ihre Namen hinzufügen. Ein Dokument,
(3) Ein Dokument, das schriftlich abzufassen, zu das schriftlich abzufassen, zu unterschreiben oder
unterschreiben oder zu unterzeichnen ist, muss als zu unterzeichnen ist, muss darüber hinaus mit einer
elektronisches Dokument mit einer qualifizierten qualifizierten elektronischen Signatur aller verant-
elektronischen Signatur der verantwortenden Per- wortenden Personen versehen sein.
son versehen sein oder von der verantwortenden
(2) Ein elektronisches Dokument ist zu den Ak-
Person signiert und auf einem sicheren Übermitt-
ten gebracht, sobald es von einer verantwortenden
lungsweg eingereicht werden.
Person oder auf deren Veranlassung in der elektro-
(4) Sichere Übermittlungswege sind nischen Akte gespeichert ist.
1. der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail- (3) Werden die Akten elektronisch geführt, sollen
Kontos, wenn der Absender bei Versand der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte einander
Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Dokumente als elektronisches Dokument übermit-
Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist teln. Die Anklageschrift, der Antrag auf Erlass eines
und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Strafbefehls außerhalb einer Hauptverhandlung, die
Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt, Berufung und ihre Begründung, die Revision, ihre
2. der Übermittlungsweg zwischen dem besonde- Begründung und die Gegenerklärung sowie als
ren elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a elektronisches Dokument erstellte gerichtliche Ent-
der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem scheidungen sind als elektronisches Dokument zu
entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen
errichteten elektronischen Postfach und der vorübergehend nicht möglich, ist die Übermittlung
elektronischen Poststelle der Behörde oder des in Papierform zulässig; auf Anforderung ist ein elek-
Gerichts, tronisches Dokument nachzureichen.
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(4) Abschriften und beglaubigte Abschriften kön- § 32e
nen in Papierform oder als elektronisches Doku- Übertragung von
ment erteilt werden. Elektronische beglaubigte Dokumenten zu Aktenführungszwecken
Abschriften müssen mit einer qualifizierten elek-
tronischen Signatur der beglaubigenden Person (1) Dokumente, die nicht der Form entsprechen,
versehen sein. Wird eine beglaubigte Abschrift in in der die Akte geführt wird (Ausgangsdokumente),
Papierform durch Übertragung eines elektronischen sind in die entsprechende Form zu übertragen.
Dokuments erstellt, das mit einer qualifizierten elek- Ausgangsdokumente, die als Beweismittel sicher-
tronischen Signatur versehen ist oder auf einem gestellt sind, können in die entsprechende Form
sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde, übertragen werden.
muss der Beglaubigungsvermerk das Ergebnis der (2) Bei der Übertragung ist nach dem Stand der
Prüfung der Authentizität und Integrität des elektro- Technik sicherzustellen, dass das übertragene Do-
nischen Dokuments enthalten. kument mit dem Ausgangsdokument bildlich und
inhaltlich übereinstimmt.
(5) Die Bundesregierung bestimmt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra- (3) Bei der Übertragung eines nicht elektroni-
tes die für die Erstellung elektronischer Dokumente schen Ausgangsdokuments in ein elektronisches
und deren Übermittlung zwischen Strafverfolgungs- Dokument ist dieses mit einem Übertragungsnach-
behörden und Gerichten geltenden Standards. Sie weis zu versehen, der das bei der Übertragung
kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung angewandte Verfahren und die bildliche und inhalt-
ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zustän- liche Übereinstimmung dokumentiert. Ersetzt das
digen Bundesministerien übertragen. elektronische Dokument ein von den verantworten-
den Personen handschriftlich unterzeichnetes straf-
verfolgungsbehördliches oder gerichtliches Schrift-
§ 32c stück, ist der Übertragungsnachweis mit einer qua-
lifizierten elektronischen Signatur des Urkunds-
Elektronische Formulare; beamten der Geschäftsstelle zu versehen. Bei der
Verordnungsermächtigung Übertragung eines mit einer qualifizierten elektroni-
schen Signatur versehenen oder auf einem sicheren
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord-
Übermittlungsweg eingereichten elektronischen
nung mit Zustimmung des Bundesrates elektroni-
Ausgangsdokuments ist in den Akten zu vermer-
sche Formulare einführen. Die Rechtsverordnung
ken, welches Ergebnis die Prüfung der Authentizität
kann bestimmen, dass die in den Formularen ent-
und Integrität des Ausgangsdokuments erbracht hat.
haltenen Angaben ganz oder teilweise in struktu-
rierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind. (4) Ausgangsdokumente, die nicht als Beweis-
Die Formulare sind auf einer in der Rechtsverord- mittel sichergestellt sind, müssen während des lau-
nung zu bestimmenden Kommunikationsplattform fenden Verfahrens im Anschluss an die Übertra-
im Internet zur Nutzung bereitzustellen. Die Rechts- gung mindestens sechs Monate lang gespeichert
verordnung kann bestimmen, dass eine Identifika- oder aufbewahrt werden. Sie dürfen längstens bis
tion des Formularverwenders abweichend von zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Verjäh-
§ 32a Absatz 3 durch Nutzung des elektronischen rung eingetreten ist, gespeichert oder aufbewahrt
Identitätsnachweises nach § 18 des Personalaus- werden. Ist das Verfahren abgeschlossen, dürfen
weisgesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthalts- Ausgangsdokumente, die nicht als Beweismittel si-
gesetzes erfolgen kann. Die Bundesregierung kann chergestellt sind, längstens bis zum Ablauf des auf
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne den Abschluss des Verfahrens folgenden Kalender-
Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen jahres gespeichert oder aufbewahrt werden.
Bundesministerien übertragen. (5) Ausgangsdokumente, die nicht als Beweis-
mittel sichergestellt sind, können unter denselben
§ 32d Voraussetzungen wie sichergestellte Beweisstücke
besichtigt werden. Zur Besichtigung ist berechtigt,
Pflicht zur elektronischen Übermittlung wer befugt ist, die Akten einzusehen.
Verteidiger und Rechtsanwälte sollen den Straf- § 32f
verfolgungsbehörden und Gerichten Schriftsätze
und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Form der Gewährung
Anträge und Erklärungen als elektronisches Doku- von Akteneinsicht; Verordnungsermächtigung
ment übermitteln. Die Berufung und ihre Begrün- (1) Einsicht in elektronische Akten wird durch
dung, die Revision, ihre Begründung und die Ge- Bereitstellen des Inhalts der Akte zum Abruf ge-
generklärung sowie die Privatklage und die An- währt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht
schlusserklärung bei der Nebenklage müssen sie durch Einsichtnahme in die elektronischen Akten
als elektronisches Dokument übermitteln. Ist dies in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder
aus technischen Gründen vorübergehend nicht ein Datenträger mit dem Inhalt der elektronischen
möglich, ist die Übermittlung in Papierform zuläs- Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag
sig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein
Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaub- berechtigtes Interesse hat. Stehen der Aktenein-
haft zu machen; auf Anforderung ist ein elektroni- sicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wich-
sches Dokument nachzureichen. tige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der
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nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch c) Folgender Satz wird angefügt:
ohne Antrag gewährt werden. „Bei elektronischer Übermittlung muss der Zeit-
(2) Einsicht in Akten, die in Papierform vorliegen, punkt des Eingangs (§ 32a Absatz 5 Satz 1)
wird durch Einsichtnahme in die Akten in Dienst- aktenkundig sein.“
räumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit 6. § 41a wird aufgehoben.
nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch
7. In § 58a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „auf
Bereitstellen des Inhalts der Akten zum Abruf oder
Bild-Ton-Träger“ durch die Wörter „in Bild und Ton“
durch Bereitstellen einer Aktenkopie zur Mitnahme
ersetzt.
gewährt werden. Auf besonderen Antrag werden
einem Verteidiger oder Rechtsanwalt, soweit nicht 8. Die Überschrift des Achten Abschnitts des Ersten
wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten zur Buches wird wie folgt gefasst:
Einsichtnahme in seine Geschäftsräume oder in „Achter Abschnitt
seine Wohnung mitgegeben.
Ermittlungsmaßnahmen“.
(3) Entscheidungen über die Form der Gewäh- 9. In § 112a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die An-
rung von Akteneinsicht nach den Absätzen 1 und 2 gabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 4, 10“ durch die Angabe
sind nicht anfechtbar. „§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 10“ ersetzt.
(4) Durch technische und organisatorische Maß- 10. In § 114b Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 werden die
nahmen ist zu gewährleisten, dass Dritte im Rah- Wörter „des § 147 Absatz 7 beantragen kann, Aus-
men der Akteneinsicht keine Kenntnis vom Akten- künfte und Abschriften aus den Akten zu erhalten“
inhalt nehmen können. Der Name der Person, der durch die Wörter „des § 147 Absatz 4 beantragen
Akteneinsicht gewährt wird, soll durch technische kann, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amt-
Maßnahmen in abgerufenen Akten und auf übermit- lich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen“ er-
telten elektronischen Dokumenten nach dem Stand setzt.
der Technik dauerhaft erkennbar gemacht werden. 11. In § 114d Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Ausfer-
(5) Personen, denen Akteneinsicht gewährt wird, tigung“ durch das Wort „Abschrift“ ersetzt.
dürfen Akten, Dokumente, Ausdrucke oder Ab- 12. In § 118a Absatz 3 Satz 3 und § 138d Absatz 4
schriften, die ihnen nach Absatz 1 oder 2 überlas- Satz 4 werden jeweils die Wörter „eine Nieder-
sen worden sind, weder ganz noch teilweise öffent- schrift“ durch die Wörter „ein Protokoll“ ersetzt.
lich verbreiten oder sie Dritten zu verfahrensfrem-
13. In der Überschrift nach § 130 werden die Wörter
den Zwecken übermitteln oder zugänglich machen.
„9a. Abschnitt“ durch die Wörter „Abschnitt 9a“
Nach Absatz 1 oder 2 erlangte personenbezogene
ersetzt.
Daten dürfen sie nur zu dem Zweck verwenden, für
den die Akteneinsicht gewährt wurde. Für andere 14. In der Überschrift nach § 132 werden die Wörter
Zwecke dürfen sie diese Daten nur verwenden, „9b. Abschnitt“ durch die Wörter „Abschnitt 9b“
wenn dafür Auskunft oder Akteneinsicht gewährt ersetzt.
werden dürfte. Personen, denen Akteneinsicht ge- 15. In § 145a Absatz 3 Satz 2 wird vor dem Wort „Voll-
währt wird, sind auf die Zweckbindung hinzuweisen. macht“ das Wort „schriftliche“ gestrichen.
(6) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts- 16. § 147 wird wie folgt geändert:
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für a) In Absatz 3 wird das Wort „Niederschriften“
die Einsicht in elektronische Akten geltenden Stan- durch das Wort „Protokolle“ ersetzt.
dards. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsver-
ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
die zuständigen Bundesministerien übertragen.“ „(4) Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger
hat, ist in entsprechender Anwendung der Ab-
3. Nach § 32f wird folgende Überschrift zu Ab- sätze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen und
schnitt 4a eingefügt: unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke
„Abschnitt 4a zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck
auch in einem anderen Strafverfahren nicht ge-
Gerichtliche Entscheidungen“. fährdet werden kann und überwiegende schutz-
4. Nach § 35a wird folgende Überschrift zu Ab- würdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen.
schnitt 4b eingefügt: Werden die Akten nicht elektronisch geführt, kön-
nen ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten
„Abschnitt 4b Kopien aus den Akten bereitgestellt werden.“
Verfahren bei Zustellungen“. c) In Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort „Ver-
teidiger“ die Wörter „oder dem Beschuldigten,
5. § 41 wird wie folgt geändert: der keinen Verteidiger hat,“ eingefügt.
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „erfolgen“ die d) Absatz 7 wird aufgehoben.
Wörter „durch elektronische Übermittlung (§ 32b 17. § 155b Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Absatz 3) oder“ eingefügt.
„Der beauftragten Stelle kann Akteneinsicht ge-
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „beginnt“ die währt werden, soweit die Erteilung von Auskünften
Wörter „und die Zustellung durch Vorlegung der einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern wür-
Urschrift erfolgt“ eingefügt. de.“
2212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017
18. § 168a Absatz 3 wird wie folgt geändert: c) In Absatz 3 werden die Wörter „Vernehmungs-
a) In Satz 1 wird das Wort „oder“ durch ein Komma niederschriften, Urkunden und andere als Be-
ersetzt und werden nach dem Wort „vorzulegen“ weismittel dienende Schriftstücke“ durch die
die Wörter „oder auf einem Bildschirm anzuzei- Wörter „Protokolle und Urkunden“ ersetzt.
gen“ eingefügt. d) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „die Nie-
derschrift“ durch die Wörter „das Protokoll“ er-
b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Beteiligten“
setzt.
die Wörter „zu signieren oder“ eingefügt und
werden die Wörter „die Unterschrift“ durch das 26. In § 255a Absatz 1 werden die Wörter „einer Nie-
Wort „dies“ ersetzt. derschrift“ durch die Wörter „eines Protokolls“ er-
setzt.
c) In Satz 6 werden die Wörter „Das Vorlesen“
durch die Wörter „Die Anzeige auf einem Bild- 27. § 256 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
schirm, das Vorlesen“ ersetzt. a) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch ein
19. In der Überschrift des § 168b wird das Wort Komma ersetzt.
„staatsanwaltschaftliche“ durch das Wort „ermitt- b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das
lungsbehördliche“ ersetzt. Wort „und“ ersetzt.
20. Dem § 229 wird folgender Absatz 5 angefügt: c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„(5) Ist dem Gericht wegen einer vorübergehen- „6. Übertragungsnachweise und Vermerke nach
den technischen Störung die Fortsetzung der § 32e Absatz 3.“
Hauptverhandlung am Tag nach Ablauf der in den 28. In § 266 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „die
vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist oder im Sitzungsniederschrift“ durch die Wörter „das Sit-
Fall des Absatzes 4 Satz 2 am nächsten Werktag zungsprotokoll“ ersetzt.
unmöglich, ist es abweichend von Absatz 4 Satz 1
zulässig, die Hauptverhandlung unverzüglich nach 29. § 268 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
der Beseitigung der technischen Störung, spätes- „§ 229 Absatz 3, 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entspre-
tens aber innerhalb von zehn Tagen nach Fristab- chend.“
lauf fortzusetzen. Das Vorliegen einer technischen 30. § 273 wird wie folgt geändert:
Störung im Sinne des Satzes 1 stellt das Gericht
durch unanfechtbaren Beschluss fest.“ a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Schriftstücke“
durch das Wort „Urkunden“ ersetzt.
21. In § 232 Absatz 3 werden die Wörter „Die Nieder-
schrift“ durch die Wörter „Das Protokoll“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
22. Dem § 244 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: aa) In Satz 2 werden die Wörter „auf Tonträger
aufgezeichnet“ durch die Wörter „als Tonauf-
„Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangs- zeichnung zur Akte genommen“ ersetzt.
dokuments kann abgelehnt werden, wenn nach
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein An-
lass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Niederschrei-
mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.“ bung“ durch das Wort „Protokollierung“ ersetzt.
23. § 249 wird wie folgt geändert: 31. § 275 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: a) Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„(1) Urkunden sind zum Zweck der Beweis- „Der Zeitpunkt, zu dem das Urteil zu den Akten
erhebung über ihren Inhalt in der Hauptverhand- gebracht ist, und der Zeitpunkt einer Änderung
lung zu verlesen. Elektronische Dokumente sind der Gründe müssen aktenkundig sein.“
Urkunden, soweit sie verlesbar sind.“ b) Absatz 4 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder des 32. § 323 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Schriftstücks“ gestrichen. a) In Satz 2 werden die Wörter „eines Tonbandmit-
24. In § 250 Satz 2 wird das Wort „schriftlichen“ gestri- schnitts einer“ durch die Wörter „einer als Ton-
chen. aufzeichnung zur Akte genommenen“ ersetzt
und wird das Wort „schriftliches“ gestrichen.
25. § 251 wird wie folgt geändert:
b) In Satz 3 werden die Wörter „die eigene Unter-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
schrift mit dem Zusatz“ durch die Wörter „diese
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die mit dem Vermerk“ ersetzt.
Wörter „einer Niederschrift“ durch die Wörter
c) In Satz 4 wird das Wort „schriftlichen“ gestri-
„eines Protokolls“ ersetzt und werden die
chen.
Wörter „stammende schriftliche“ durch das
Wort „erstellte“ ersetzt. d) In Satz 6 wird das Wort „schriftliche“ gestrichen.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „die Nieder- 33. In § 325 wird das Wort „Schriftstücke“ durch das
schrift oder Urkunde“ durch die Wörter „das Wort „Urkunden“ ersetzt.
Protokoll oder die Urkunde“ ersetzt. 34. Dem § 381 wird folgender Satz angefügt:
b) In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 „Der Einreichung von Abschriften bedarf es nicht,
die Wörter „der Niederschrift“ durch die Wörter wenn die Anklageschrift elektronisch übermittelt
„des Protokolls“ ersetzt. wird.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 2213
35. § 385 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 44. § 477 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für den Privatkläger kann ein Rechtsanwalt „(5) § 32f Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entspre-
die Akten, die dem Gericht vorliegen oder von der chend mit der Maßgabe, dass eine Verwendung
Staatsanwaltschaft im Falle der Erhebung einer An- der nach den §§ 474 und 475 erlangten personen-
klage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich bezogenen Daten für andere Zwecke zulässig ist,
verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit der wenn dafür Auskunft oder Akteneinsicht gewährt
Untersuchungszweck in einem anderen Strafver- werden dürfte und im Falle des § 475 die Stelle,
fahren nicht gefährdet werden kann und überwie- die Auskunft oder Akteneinsicht gewährt hat, zu-
gende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten stimmt.“
oder Dritter nicht entgegenstehen. Der Privatkläger, 45. In § 482 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „eines
der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, Abdrucks“ gestrichen.
ist in entsprechender Anwendung des Satzes 1 be-
46. In § 489 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 werden nach
fugt, die Akten einzusehen und amtlich verwahrte
dem Wort „dass“ die Wörter „durch eine Löschung“
Beweisstücke unter Aufsicht zu besichtigen. Wer-
eingefügt.
den die Akten nicht elektronisch geführt, können
dem Privatkläger, der nicht durch einen Rechts- 47. In der Überschrift des Dritten Abschnitts des Ach-
anwalt vertreten wird, an Stelle der Einsichtnahme ten Buches wird das Wort „staatsanwaltliches“
in die Akten Kopien aus den Akten übermittelt wer- durch das Wort „staatsanwaltschaftliches“ ersetzt.
den. § 406e Absatz 4 gilt entsprechend.“ 48. Dem Achten Buch wird folgender Vierter Abschnitt
36. In § 404 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zur angefügt:
Niederschrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ er- „Vierter Abschnitt
setzt.
Schutz personenbezogener Daten
37. § 406e wird wie folgt geändert: in einer elektronischen Akte; Verwendung
a) In der Überschrift werden das Semikolon und personenbezogener Daten aus elektronischen Akten
das Wort „Auskunft“ gestrichen.
§ 496
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Verwendung personenbezogener
„(3) Der Verletzte, der nicht durch einen Daten in einer elektronischen Akte
Rechtsanwalt vertreten wird, ist in entsprechen- (1) Das Verarbeiten und Nutzen personenbezo-
der Anwendung der Absätze 1 und 2 befugt, die gener Daten in einer elektronischen Akte oder in
Akten einzusehen und amtlich verwahrte Be- elektronischen Aktenkopien ist zulässig, soweit
weisstücke unter Aufsicht zu besichtigen. Wer- dies für die Zwecke des Strafverfahrens erforderlich
den die Akten nicht elektronisch geführt, können ist.
ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten
Kopien aus den Akten übermittelt werden. (2) Dabei sind
§ 478 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“ 1. die organisatorischen und technischen Maßnah-
c) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben. men zu treffen, die erforderlich sind, um den
besonderen Anforderungen des Datenschutzes
38. In der Überschrift nach § 416 werden die Wörter und der Datensicherheit gerecht zu werden, und
„2a. Abschnitt“ durch die Wörter „Abschnitt 2a“ er-
2. die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Daten-
setzt.
verarbeitung einzuhalten, insbesondere die
39. In § 420 Absatz 1 wird das Wort „Niederschriften“ Daten ständig verfügbar zu halten und Vorkeh-
durch das Wort „Protokollen“ und werden die Wör- rungen gegen einen Datenverlust zu treffen.
ter „stammende schriftliche“ durch das Wort „er-
(3) Elektronische Akten und elektronische Akten-
stellte“ ersetzt.
kopien sind keine Dateien im Sinne des Zweiten
40. Die Überschrift des Achten Buches wird wie folgt Abschnitts.
gefasst:
„Achtes Buch § 497
Datenverarbeitung im Auftrag
Schutz und Verwendung von Daten“.
(1) Mit der dauerhaften rechtsverbindlichen
41. § 474 wird wie folgt geändert: Speicherung elektronischer Akten dürfen nichtöf-
a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern fentliche Stellen nur dann beauftragt werden, wenn
„§ 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes,“ eine öffentliche Stelle den Zutritt und den Zugang
die Wörter „§ 12 des Sicherheitsüberprüfungs- zu den Datenverarbeitungsanlagen, in denen die
gesetzes,“ eingefügt. elektronischen Akten rechtsverbindlich gespeichert
werden, tatsächlich und ausschließlich kontrolliert.
b) In Absatz 5 wird nach dem Wort „Akten“ ein
Komma und werden die Wörter „die noch in (2) Eine Begründung von Unterauftragsverhält-
Papierform vorliegen,“ eingefügt. nissen durch nichtöffentliche Stellen im Rahmen
des dauerhaften rechtsverbindlichen Speicherns
42. § 475 Absatz 3 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
der elektronischen Akte ist zulässig, wenn der Auf-
43. In § 476 Absatz 2 Satz 3 wird nach dem Wort „Ak- traggeber im Einzelfall zuvor eingewilligt hat. Die
ten“ ein Komma und werden die Wörter „die in Einwilligung darf nur erteilt werden, wenn der Zutritt
Papierform vorliegen,“ eingefügt. und der Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen
2214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017
in dem Unterauftragsverhältnis entsprechend Ab- Artikel 3
satz 1 vertraglich geregelt sind.
Änderung des
(3) Eine Pfändung von Einrichtungen, in denen Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
eine nichtöffentliche Stelle im Auftrag einer öffent-
lichen Stelle Daten verarbeitet, ist unzulässig. Eine Dem Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung in
Beschlagnahme solcher Einrichtungen setzt vo- der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
raus, dass die öffentliche Stelle im Einzelfall einge- mer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
willigt hat. zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Mai 2017
(BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, wird folgender
§ 498 § 15 angefügt:
Verwendung
„§ 15
personenbezogener Daten aus elektronischen Akten
(1) Das Verarbeiten und Nutzen personenbezo- Übergangsregelung
gener Daten aus elektronischen Akten oder elek- zum Gesetz zur Einführung
tronischen Aktenkopien ist zulässig, soweit eine der elektronischen Akte in der Justiz
Rechtsvorschrift die Verwendung personenbezoge- und zur weiteren Förderung des elektronischen
ner Daten aus einem Strafverfahren erlaubt oder Rechtsverkehrs; Verordnungsermächtigungen
anordnet. Die Bundesregierung und die Landesregierungen
(2) Der maschinelle Abgleich personenbezoge- können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverord-
ner Daten mit elektronischen Akten oder elektroni- nung bestimmen, dass die Einreichung elektronischer
schen Aktenkopien gemäß § 98c ist unzulässig, es Dokumente abweichend von § 32a der Strafprozess-
sei denn, er erfolgt mit einzelnen, zuvor individuali- ordnung erst zum 1. Januar des Jahres 2019 oder 2020
sierten Akten oder Aktenkopien. möglich ist und § 41a der Strafprozessordnung in der
am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bis jeweils
§ 499 zum 31. Dezember des Jahres 2018 oder 2019 weiter
Anwendung findet. Sie können die Ermächtigung nach
Löschung elektronischer Aktenkopien Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständigen
Elektronische Aktenkopien sind unverzüglich zu Bundes- oder Landesministerien übertragen.“
löschen, wenn sie nicht mehr erforderlich sind.“
49. In den §§ 234, 314 Absatz 2, § 329 Absatz 1 Satz 1 Artikel 4
und 2 Nummer 2 und 3, Absatz 2 Satz 1, Absatz 5 Änderung des
Satz 1, § 341 Absatz 2, § 350 Absatz 2 Satz 1, Schriftgutaufbewahrungsgesetzes
§ 378 Satz 1, § 411 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils
das Wort „schriftlicher“ durch das Wort „nachge- Das Schriftgutaufbewahrungsgesetz vom 22. März
wiesener“ ersetzt. 2005 (BGBl. I S. 837, 852), das durch Artikel 85 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
50. In § 387 Absatz 1 und § 434 Absatz 1 Satz 1 wird
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
jeweils das Wort „schriftlichen“ durch das Wort
„nachgewiesenen“ ersetzt. 1. In der Überschrift werden die Wörter „von Schriftgut
der Gerichte des Bundes und des Generalbundes-
Artikel 2 anwalts nach Beendigung des Verfahrens (Schrift-
gutaufbewahrungsgesetz – SchrAG)“ durch die Wör-
Weitere Änderung
ter „und Speicherung von Akten der Gerichte und
der Strafprozessordnung
zum 1. Juli 2025 und zum 1. Januar 2026 Staatsanwaltschaften nach Beendigung des Verfah-
rens (Justizaktenaufbewahrungsgesetz – JAktAG)“
Die Strafprozessordnung, die zuletzt durch Artikel 1 ersetzt.
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert: 2. § 1 wird wie folgt gefasst:
1. § 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert: „§ 1
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: Aufbewahrung und Speicherung von Akten
„Die Akten werden elektronisch geführt.“ Akten der Gerichte und der Staatsanwaltschaften,
b) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz die für das Verfahren nicht mehr erforderlich sind,
ersetzt: dürfen nach Beendigung des Verfahrens nur so
lange aufbewahrt oder gespeichert werden, wie
„Die Bundesregierung und die Landesregierun-
schutzwürdige Interessen der Verfahrensbeteiligten
gen können jeweils für ihren Bereich durch
oder sonstiger Personen oder öffentliche Interessen
Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die
dies erfordern. Dasselbe gilt für Aktenregister, Na-
in Papierform angelegt wurden, in Papierform
mensverzeichnisse und Karteien, auch wenn diese
weitergeführt werden.“
elektronisch geführt werden. Aufbewahrungs- und
2. In § 32b Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Werden Speicherungsregelungen in anderen Rechtsvor-
die Akten elektronisch geführt, sollen“ gestrichen schriften sowie die Anbietungs- und Übergabe-
und wird nach dem Wort „Gerichte“ das Wort „sol- pflichten nach den Vorschriften der Archivgesetze
len“ eingefügt. des Bundes und der Länder bleiben unberührt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 2215
3. § 2 wird wie folgt geändert: chen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren die Ak-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ten elektronisch zu führen sind. Die Ermächtigung
kann durch Rechtsverordnung auf die zuständigen
„(1) Die Bundesregierung bestimmt durch Landesministerien übertragen werden.
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates das Nähere über die Aufbewahrung und (2) Die Landesregierungen bestimmen durch
Speicherung nach § 1 Satz 1 und 2 und die hier- Rechtsverordnung die für die elektronische Akten-
bei zu beachtenden allgemeinen Aufbewahrungs- führung geltenden organisatorischen und dem Stand
und Speicherungsfristen. Die Bundesregierung der Technik entsprechenden technischen Rahmen-
kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung bedingungen einschließlich der einzuhaltenden An-
ohne Zustimmung des Bundesrates übertragen forderungen des Datenschutzes, der Datensicher-
auf das Bundesministerium für Arbeit und Sozia- heit und der Barrierefreiheit. Sie können die Ermäch-
les für die Arbeits- und die Sozialgerichtsbarkeit tigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen
und auf das Bundesministerium der Justiz und für Landesministerien übertragen.
Verbraucherschutz für die übrigen Gerichtsbar- (3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-
keiten sowie für die Staatsanwaltschaften.“ verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Be-
hörden und Gerichten sowie die für die Einsicht in
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Schriftguts“ elektronische Akten geltenden Standards. Sie kann
durch die Wörter „und Speicherung“ und wird die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne
das Wort „Aufbewahrungsfristen“ durch die Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen
Wörter „Aufbewahrungs- und Speicherungs- Bundesministerien übertragen.“
fristen“ ersetzt.
3. In § 112 Absatz 1 werden die Wörter „zur Nieder-
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: schrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ ersetzt.
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das 4. In § 115 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „soll auf
Wort „Aufbewahrungsfristen“ durch die bei den Gerichtsakten befindliche Schriftstücke“
Wörter „Aufbewahrungs- und Speiche- durch die Wörter „kann auf in der Gerichtsakte be-
rungsfristen“ ersetzt. findliche Dokumente“ ersetzt.
bbb) In Nummer 1 werden nach dem Wort 5. In § 118 Absatz 3 werden die Wörter „zur Nieder-
„erforderlich“ die Wörter „aufbewahrt schrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ ersetzt.
oder“ eingefügt.
6. In § 120 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
c) In Absatz 3 wird das Wort „Aufbewahrungsfris- „Strafprozessordnung“ die Wörter „und die auf der
ten“ durch die Wörter „Aufbewahrungs- und Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4
Speicherungsfristen“ ersetzt. Nummer 4, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Ab-
satz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechts-
Artikel 5 verordnungen“ eingefügt.
Änderung des
Strafvollzugsgesetzes Artikel 6
Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I Weitere Änderung
S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Arti- des Strafvollzugsgesetzes
kel 152 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I zum 1. Juli 2025 und zum 1. Januar 2026
S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 110a Absatz 1 des Strafvollzugsgesetzes, das zu-
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu letzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden
§ 110 folgende Angabe eingefügt: ist, wird wie folgt geändert:
„§ 110a Elektronische Aktenführung; Verordnungser- 1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:
mächtigungen“.
„Die Gerichtsakten werden elektronisch geführt.“
2. Nach § 110 wird folgender § 110a eingefügt:
2. Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz er-
„§ 110a setzt:
Elektronische Aktenführung; „Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
Verordnungsermächtigungen nung bestimmen, dass Akten, die in Papierform an-
(1) Die Gerichtsakten können elektronisch geführt gelegt wurden, in Papierform weitergeführt werden.“
werden. Die Landesregierungen bestimmen durch
Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die Artikel 7
Akten elektronisch geführt werden. Sie können die Änderung des
Einführung der elektronischen Aktenführung dabei Strafgesetzbuches
auf einzelne Gerichte oder auf allgemein bestimmte
Verfahren beschränken und bestimmen, dass Akten, Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
die in Papierform angelegt wurden, auch nach Ein- chung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das
führung der elektronischen Aktenführung in Papier- zuletzt durch Artikel 24 Absatz 22 des Gesetzes vom
form weitergeführt werden; wird von der Beschrän- 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist,
kungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der wird wie folgt geändert:
Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch 1. In § 78c Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Schrift-
Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzuma- stück“ durch das Wort „Dokument“ ersetzt.
2216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017
2. § 353d wird wie folgt geändert: 9. In § 77a Absatz 1 wird das Wort „Niederschriften“
durch das Wort „Protokollen“ ersetzt und wird das
a) In Nummer 1 wird das Wort „Schriftstücks“ durch
Wort „schriftliche“ gestrichen.
das Wort „Dokuments“ ersetzt.
10. § 78 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) In Nummer 2 wird das Wort „Schriftstück“ durch
das Wort „Dokument“ ersetzt. a) In Satz 1 werden die Wörter „eines Schrift-
stücks“ durch die Wörter „einer Urkunde“ und
c) In Nummer 3 wird das Wort „Schriftstücke“ durch die Wörter „des Schriftstücks“ durch die Wörter
das Wort „Dokumente“ ersetzt. „der Urkunde“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „des Schriftstücks“
Artikel 8
durch die Wörter „der Urkunde“ ersetzt.
Änderung des
c) In Satz 3 wird das Wort „Schriftstücken“ durch
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
das Wort „Urkunden“ ersetzt.
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fas- 11. In § 79 Absatz 4 werden die Wörter „schriftlich be-
sung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 vollmächtigten“ durch die Wörter „mit nachgewie-
(BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset- sener Vollmacht versehenen“ ersetzt.
zes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: 12. In § 107 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „beträgt
die Pauschale 5 Euro“ durch die Wörter „wird eine
1. In § 33 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Schriftstück“ Pauschale nicht erhoben“ ersetzt.
durch das Wort „Dokument“ ersetzt.
13. Der Zwölfte Abschnitt des Zweiten Teils wird wie
2. § 49 wird wie folgt geändert: folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „Zwölfter Abschnitt
„(1) Die Verwaltungsbehörde gewährt dem Aktenführung und Kommunikation im Verfahren
Betroffenen auf Antrag Einsicht in die Akten,
soweit der Untersuchungszweck, auch in einem § 110a
anderen Straf- oder Bußgeldverfahren, nicht Elektronische
gefährdet werden kann und nicht überwiegende Aktenführung; Verordnungsermächtigungen
schutzwürdige Interessen Dritter entgegenste-
hen. Werden die Akten nicht elektronisch ge- (1) Die Akten können elektronisch geführt wer-
führt, können an Stelle der Einsichtnahme in die den. Die Bundesregierung und die Landesregierun-
Akten Kopien aus den Akten übermittelt wer- gen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch
den.“ Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die
Akten elektronisch geführt werden. Sie können die
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Die Ak- Einführung der elektronischen Aktenführung dabei
ten“ durch die Wörter „Akten, die in Papierform auf einzelne Gerichte oder Behörden oder auf all-
geführt werden,“ ersetzt. gemein bestimmte Verfahren beschränken und be-
3. In § 49b werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die stimmen, dass Akten, die in Papierform angelegt
Wörter „§§ 474 bis 478, 480 und 481“ durch die wurden, auch nach Einführung der elektronischen
Wörter „§§ 474 bis 478, 480, 481 und 498 Absatz 2“ Aktenführung in Papierform weitergeführt werden;
ersetzt. wird von der Beschränkungsmöglichkeit Gebrauch
gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt
4. In § 49c Absatz 1 werden nach dem Wort „vorbe- werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die
haltlich“ die Wörter „des § 496 Absatz 3 der Straf- öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in
prozessordnung und“ eingefügt. welchen Verfahren die Akten elektronisch zu führen
5. § 49d wird wie folgt gefasst: sind. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverord-
nung auf die zuständigen Bundes- oder Landes-
„§ 49d
ministerien übertragen werden.
Schutz personenbezogener (2) Die Bundesregierung und die Landesregie-
Daten in einer elektronischen Akte rungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch
§ 496 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 497 und 498 Rechtsverordnung die für die elektronische Akten-
Absatz 1 der Strafprozessordnung gelten entspre- führung geltenden organisatorischen und dem
chend, wobei in § 496 Absatz 1 und § 498 Absatz 1 Stand der Technik entsprechenden technischen
der Strafprozessordnung an die Stelle des jeweili- Rahmenbedingungen einschließlich der einzuhal-
gen Strafverfahrens das jeweilige Bußgeldverfahren tenden Anforderungen des Datenschutzes, der Da-
tritt.“ tensicherheit und der Barrierefreiheit. Sie können
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
6. In § 51 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils das Wort
zuständigen Bundes- oder Landesministerien über-
„Schriftstück“ durch das Wort „Dokument“ ersetzt.
tragen.
7. In § 73 Absatz 3 werden die Wörter „schriftlich be-
(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-
vollmächtigten“ durch die Wörter „mit nachgewie-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für
sener Vollmacht versehenen“ ersetzt.
die Übermittlung elektronischer Akten zwischen
8. In § 74 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „schrift- Behörden und Gerichten sowie die für die Einsicht
lichen oder protokollierten“ durch die Wörter „pro- in elektronische Akten geltenden Standards. Sie
tokollierten und sonstigen“ ersetzt. kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 2217
ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zustän- nischer Dokumente abweichend von § 32a der
digen Bundesministerien übertragen. Strafprozessordnung erst zum 1. Januar des Jahres
(4) Behörden im Sinne dieses Abschnitts sind 2019 oder 2020 möglich ist und § 110a in der am
die Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehör- 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bis jeweils
den einschließlich der Vollstreckungsbehörden so- zum 31. Dezember des Jahres 2018 oder 2019
wie die Behörden des Polizeidienstes, soweit diese weiter Anwendung findet. Sie können die Ermäch-
Aufgaben im Bußgeldverfahren wahrnehmen. tigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die
zuständigen Bundes- oder Landesministerien über-
§ 110b tragen.“
Elektronische Artikel 9
Formulare; Verordnungsermächtigung
Weitere Änderung des
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord- Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
nung mit Zustimmung des Bundesrates elektroni- zum 1. Juli 2025 und zum 1. Januar 2026
sche Formulare einführen. Die Rechtsverordnung
§ 110a Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
kann bestimmen, dass die in den Formularen ent-
keiten, das zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes ge-
haltenen Angaben ganz oder teilweise in struktu-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
rierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind.
Die Formulare sind auf einer in der Rechtsverord- 1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:
nung zu bestimmenden Kommunikationsplattform „Die Akten werden elektronisch geführt.“
im Internet zur Nutzung bereitzustellen. Die Rechts-
2. Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz er-
verordnung kann bestimmen, dass eine Identifika-
setzt:
tion des Formularverwenders abweichend von
§ 32a Absatz 3 der Strafprozessordnung durch Nut- „Die Bundesregierung und die Landesregierungen
zung des elektronischen Identitätsnachweises nach können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverord-
§ 18 des Personalausweisgesetzes oder § 78 Ab- nung bestimmen, dass Akten, die in Papierform an-
satz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann. Die gelegt wurden, in Papierform weitergeführt werden.“
Bundesregierung kann die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes- Artikel 10
rates auf die zuständigen Bundesministerien über- Änderung des
tragen. Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
§ 110c
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-
Entsprechende reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 6
Geltung der Strafprozessordnung des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) ge-
für Aktenführung und Kommunikation im Verfahren ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Im Übrigen gelten die §§ 32a, 32b und 32d 1. § 335 wird wie folgt geändert:
bis 32f der Strafprozessordnung sowie die auf der
a) Der Überschrift wird ein Semikolon und das Wort
Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4
„Verordnungsermächtigungen“ angefügt.
Nummer 4, des § 32b Absatz 5 und des § 32f
Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen b) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:
Rechtsverordnungen entsprechend. Abweichend „(2a) Die Akten einschließlich der Verfahrens-
von § 32b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung akten in der Zwangsvollstreckung werden elek-
ist bei der automatisierten Herstellung eines zu sig- tronisch geführt. Auf die elektronische Aktenfüh-
nierenden elektronischen Dokuments statt seiner die rung und die elektronische Kommunikation ist
begleitende Verfügung zu signieren. Abweichend § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
von § 32e Absatz 4 Satz 1 der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden, jedoch dessen Satz 1
müssen Ausgangsdokumente nicht gespeichert
1. nicht in Verbindung mit dessen Satz 2 und
oder aufbewahrt werden, wenn die übertragenen
§ 32b der Strafprozessordnung auf
Dokumente zusätzlich einen mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur versehenen Vermerk darü- a) die Androhung eines Ordnungsgeldes nach
ber enthalten, dass das Ausgangsdokument mit Absatz 3 Satz 1,
dem zur Akte zu nehmenden Dokument inhaltlich b) die Kostenentscheidung nach Absatz 3
und bildlich übereinstimmt.“ Satz 2 und
14. § 134 wird wie folgt gefasst: c) den Erlass von Zwischenverfügungen;
„§ 134 2. nicht in Verbindung mit den §§ 32d und 32e
Übergangsregelung Absatz 3 Satz 1 und 2 der Strafprozessord-
zum Gesetz zur Einführung der nung auf das Verfahren insgesamt sowie
elektronischen Akte in Strafsachen und 3. einschließlich dessen Sätze 2 und 3 nicht auf
zur weiteren Förderung des elektronischen die Beitreibung nach dem Justizbeitreibungs-
Rechtsverkehrs; Verordnungsermächtigungen gesetz.
Die Bundesregierung und die Landesregierungen Satz 2 gilt entsprechend auch für Verfügungen im
können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsver- Sinne der Absätze 3 und 4, die automatisiert er-
ordnung bestimmen, dass die Einreichung elektro- lassen werden können.“
2218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017
c) Folgender Absatz 7 wird angefügt: 2. § 335a Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(7) Das Bundesministerium der Justiz und für „(4) Auf die elektronische Aktenführung des Ge-
Verbraucherschutz kann zur näheren Ausgestal- richts und die Kommunikation mit dem Gericht nach
tung der elektronischen Aktenführung und elek- den Absätzen 1 bis 3 sind die folgenden Vorschriften
tronischen Kommunikation nach Absatz 2a in entsprechend anzuwenden:
der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung 1. § 110a Absatz 1 Satz 1 und § 110c des Gesetzes
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim- über Ordnungswidrigkeiten sowie
mung des Bundesrates bedarf,
2. § 110a Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 1
1. die Weiterführung von Akten in Papierform ge- und § 134 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungs-
statten, die bereits vor Einführung der elektro- widrigkeiten mit der Maßgabe, dass die Landes-
nischen Aktenführung in Papierform angelegt regierung des Landes, in dem das Bundesamt
wurden, seinen Sitz hat, die Rechtsverordnung erlässt
und die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung
2. die organisatorischen und dem Stand der auf die Landesjustizverwaltung übertragen kann.“
Technik entsprechenden technischen Rah-
menbedingungen für die elektronische Akten- Artikel 11
führung einschließlich der einzuhaltenden An-
forderungen des Datenschutzes, der Datensi- Änderung der
cherheit und der Barrierefreiheit festlegen, Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
3. die Standards für die Übermittlung elektroni- kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
scher Akten zwischen dem Bundesamt und ei- 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1
ner anderen Behörde oder einem Gericht nä- des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1607) ge-
her bestimmen, ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
4. die Standards für die Einsicht in elektronische 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 298a
Akten vorgeben, wie folgt gefasst:
5. elektronische Formulare einführen und „§ 298a Elektronische Akte; Verordnungsermächti-
gung“.
a) bestimmen, dass die in den Formularen 2. Dem § 130b wird folgender Satz angefügt:
enthaltenen Angaben ganz oder teilweise
in strukturierter maschinenlesbarer Form „Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein
zu übermitteln sind, elektronisches Dokument, in welches das hand-
schriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 298a
b) eine Kommunikationsplattform vorgeben, Absatz 2 übertragen worden ist.“
auf der die Formulare im Internet zur Nut-
3. § 169 Absatz 4 und 5 wird wie folgt gefasst:
zung bereitzustellen sind, und
„(4) Ein Schriftstück kann in beglaubigter elek-
c) bestimmen, dass eine Identifikation des tronischer Abschrift zugestellt werden. Die Beglau-
Formularverwenders abweichend von Ab- bigung erfolgt mit einer qualifizierten elektronischen
satz 2a in Verbindung mit § 110c des Ge- Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
setzes über Ordnungswidrigkeiten und
§ 32a Absatz 3 der Strafprozessordnung (5) Ein elektronisches Dokument kann ohne Be-
durch Nutzung des elektronischen Identi- glaubigung elektronisch zugestellt werden, wenn es
tätsnachweises nach § 18 des Personal- 1. nach § 130a oder § 130b Satz 1 mit einer quali-
ausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5 des fizierten elektronischen Signatur der verantwor-
Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann, tenden Personen versehen ist,
6. Formanforderungen und weitere Einzelheiten 2. nach § 130a auf einem sicheren Übermittlungs-
für den automatisierten Erlass von Entschei- weg eingereicht wurde und mit einem Authenti-
dungen festlegen, zitäts- und Integritätsnachweis versehen ist oder
3. nach Maßgabe des § 298a errichtet wurde und
7. die Einreichung elektronischer Dokumente,
mit einem Übertragungsnachweis nach § 298a
abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit
Absatz 2 Satz 3 oder 4 versehen ist.“
§ 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-
ten und § 32a der Strafprozessordnung, erst 4. § 298a wird wie folgt geändert:
zum 1. Januar des Jahres 2019 oder 2020 zu- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
lassen und
„§ 298a
8. die Weiterführung der Akten in der bisherigen Elektronische Akte; Verordnungsermächtigung“.
elektronischen Form bis zu einem bestimmten
Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2026 gestatten. b) In Absatz 1 Satz 4 wird der Punkt am Ende durch
ein Semikolon und die Wörter „wird von dieser
Das Bundesministerium der Justiz und für Ver- Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der
braucherschutz kann die Ermächtigungen des Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch
Satzes 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustim- Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzu-
mung des Bundesrates auf das Bundesamt für machen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren
Justiz übertragen.“ die Akten elektronisch zu führen sind.“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 2219
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- nach der Angabe „§ 298“ die Angabe „Absatz 3“
fügt: eingefügt.
„(1a) Die Prozessakten werden ab dem 1. Ja- 7. § 690 Absatz 3 wird aufgehoben.
nuar 2026 elektronisch geführt. Die Bundesre- 8. In § 691 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach der
gierung und die Landesregierungen bestimmen Angabe „690,“ die Angabe „702 Absatz 2, §“ einge-
jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverord- fügt.
nung die organisatorischen und dem Stand der 9. In § 699 Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern
Technik entsprechenden technischen Rahmen- „geleistet worden sind“ das Semikolon und werden
bedingungen für die Bildung, Führung und Auf- die Wörter „§ 690 Abs. 3 Satz 1 und 3 gilt entspre-
bewahrung der elektronischen Akten einschließ- chend“ gestrichen.
lich der einzuhaltenden Anforderungen der Bar-
rierefreiheit. Die Bundesregierung und die Lan- 10. § 702 wird wie folgt geändert:
desregierungen können jeweils für ihren Bereich a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
durch Rechtsverordnung bestimmen, dass „(2) Anträge und Erklärungen können in einer
Akten, die in Papierform angelegt wurden, in Pa- nur maschinell lesbaren Form übermittelt wer-
pierform weitergeführt werden. Die Landesregie- den, wenn diese dem Gericht für seine maschi-
rungen können die Ermächtigungen nach den nelle Bearbeitung geeignet erscheint. Werden
Sätzen 2 und 3 durch Rechtsverordnung auf Anträge und Erklärungen, für die maschinell be-
die für die Zivilgerichtsbarkeit zuständigen arbeitbare Formulare nach § 703c Absatz 1
obersten Landesbehörden übertragen. Die Satz 2 Nummer 1 eingeführt sind, von einem
Rechtsverordnungen der Bundesregierung be- Rechtsanwalt oder einer registrierten Person
dürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.“ nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
d) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Rechtsdienstleistungsgesetzes übermittelt, ist
nur diese Form der Übermittlung zulässig; hier-
„(2) Werden die Prozessakten elektronisch von ausgenommen ist der Widerspruch. Anträge
geführt, sind in Papierform vorliegende Schrift- und Erklärungen können unter Nutzung des
stücke und sonstige Unterlagen nach dem Stand elektronischen Identitätsnachweises nach § 18
der Technik zur Ersetzung der Urschrift in ein des Personalausweisgesetzes oder § 78 Ab-
elektronisches Dokument zu übertragen. Es ist satz 5 des Aufenthaltsgesetzes gestellt werden.
sicherzustellen, dass das elektronische Doku- Der handschriftlichen Unterzeichnung bedarf es
ment mit den vorliegenden Schriftstücken und nicht, wenn in anderer Weise gewährleistet ist,
sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich dass die Anträge oder Erklärungen nicht ohne
übereinstimmt. Das elektronische Dokument ist den Willen des Antragstellers oder Erklärenden
mit einem Übertragungsnachweis zu versehen, übermittelt werden.“
der das bei der Übertragung angewandte Ver-
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
fahren und die bildliche und inhaltliche Über-
einstimmung dokumentiert. Wird ein von den 11. § 753 Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4
verantwortenden Personen handschriftlich un- und 5 ersetzt:
terzeichnetes gerichtliches Schriftstück übertra- „(4) Schriftlich einzureichende Anträge und Erklä-
gen, ist der Übertragungsnachweis mit einer rungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende
qualifizierten elektronischen Signatur des Ur- Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen
kundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen. und Erklärungen Dritter können als elektronisches
Die in Papierform vorliegenden Schriftstücke Dokument beim Gerichtsvollzieher eingereicht wer-
und sonstigen Unterlagen können sechs Monate den. Für das elektronische Dokument gelten § 130a,
nach der Übertragung vernichtet werden, sofern auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnun-
sie nicht rückgabepflichtig sind.“ gen sowie § 298 entsprechend. Die Bundesregie-
rung kann in der Rechtsverordnung nach § 130a
5. § 299 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Absatz 2 Satz 2 besondere technische Rahmenbe-
„(3) Werden die Prozessakten elektronisch ge- dingungen für die Übermittlung und Bearbeitung
führt, gewährt die Geschäftsstelle Akteneinsicht elektronischer Dokumente in Zwangsvollstre-
durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Ab- ckungsverfahren durch Gerichtsvollzieher bestim-
ruf. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht men. Im Übrigen gilt § 174 Absatz 3 und 4 entspre-
durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen chend.
gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger (5) § 130d gilt entsprechend.“
mit dem Inhalt der Akte wird auf besonders zu be-
gründenden Antrag nur übermittelt, wenn der An- Artikel 12
tragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt.
Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorge- Weitere Änderung
sehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die der Zivilprozessordnung
Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vor- zum 1. Januar 2020 und zum 1. Januar 2026
gesehenen Form auch ohne Antrag gewährt wer- Die Zivilprozessordnung, die zuletzt durch Artikel 11
den. Eine Entscheidung über einen Antrag nach dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-
Satz 3 ist nicht anfechtbar.“ ändert:
6. In § 317 Absatz 3 werden nach dem Wort „Urteils- 1. § 298a wird wie folgt geändert:
ausdruck“ die Wörter „mit einem Vermerk“ und wird a) Absatz 1 wird aufgehoben.
2220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017
b) Absatz 1a wird Absatz 1 und in Satz 1 werden die form angelegt wurden, in Papierform weiterge-
Wörter „ab dem 1. Januar 2026“ gestrichen. führt werden. Die Landesregierungen können die
2. § 689 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst: Ermächtigungen nach den Sätzen 2 und 3 durch
Rechtsverordnung auf die für die Zivilgerichtsbar-
„Die Akten werden elektronisch geführt (§ 298a).“ keit zuständigen obersten Landesbehörden über-
3. In § 692 Absatz 1 Nummer 5 wird nach dem Wort tragen. Die Rechtsverordnungen der Bundes-
„kann“ ein Komma und werden die Wörter „und dass regierung bedürfen nicht der Zustimmung des
für Rechtsanwälte und registrierte Personen nach Bundesrates.“
§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienst- 4. In § 258 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 690
leistungsgesetzes § 702 Absatz 2 Satz 2 gilt“ einge- Abs. 3“ durch die Wörter „§ 702 Absatz 2 Satz 1, 3
fügt. und 4“ ersetzt.
4. In § 702 Absatz 2 Satz 2 wird das Semikolon und
werden die Wörter „hiervon ausgenommen ist der Artikel 14
Widerspruch“ gestrichen. Weitere Änderung
des Gesetzes über das
Artikel 13 Verfahren in Familiensachen und in
Änderung des den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Gesetzes über das zum 1. Januar 2026
Verfahren in Familiensachen und in § 14 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen Gerichtsbarkeit, das zuletzt durch Artikel 13 dieses Ge-
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- setzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
2587), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1396) geändert worden ist, wird „Die Gerichtsakten werden elektronisch geführt.“
wie folgt geändert: 2. Absatz 4 wird aufgehoben.
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14 wie 3. Absatz 4a wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
folgt gefasst: a) Satz 1 wird aufgehoben.
„§ 14 Elektronische Akte; elektronisches Dokument;
b) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „nach
Verordnungsermächtigung“.
den Sätzen 2 und 3“ durch die Wörter „nach
2. § 13 Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben. den Sätzen 1 und 2“ ersetzt.
3. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Artikel 15
„§ 14 Änderung des Gesetzes über
die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Elektronische Akte; elektronisches
Dokument; Verordnungsermächtigung“. § 77a Absatz 7 des Gesetzes über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekannt-
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: machung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zu-
„Für das elektronische Dokument gelten § 130a letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017
der Zivilprozessordnung, auf dieser Grundlage (BGBl. I S. 1414) geändert worden ist, wird wie folgt
erlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 der gefasst:
Zivilprozessordnung entsprechend.“ „(7) Im Übrigen gelten für die elektronische Kommu-
c) In Absatz 4 Satz 4 wird der Punkt am Ende durch nikation und die elektronische Aktenführung § 32 Ab-
ein Semikolon und die Wörter „wird von dieser satz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz und Absatz 2, § 32a Ab-
Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der satz 4 Nummer 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6
Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Satz 2, § 32b Absatz 1 bis 4, § 32c Satz 1 bis 4, § 32d
Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzu- Satz 1, § 32e Absatz 2 bis 4, die §§ 32f sowie 497 der
machen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Strafprozessordnung sinngemäß. Abweichend von
die Akten elektronisch zu führen sind.“ ersetzt. § 32b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung ist bei
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge- der automatisierten Herstellung eines zu signierenden
fügt: elektronischen Dokuments statt seiner die begleitende
Verfügung zu signieren. § 32c Satz 1 gilt mit der Maß-
„(4a) Die Gerichtsakten werden ab dem 1. Ja- gabe, dass die Zustimmung des Bundesrates nicht er-
nuar 2026 elektronisch geführt. Die Bundesregie- forderlich ist.“
rung und die Landesregierungen bestimmen je-
weils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung Artikel 16
die organisatorischen und dem Stand der Technik
entsprechenden technischen Rahmenbedingun- Änderung des
gen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung Arbeitsgerichtsgesetzes
der elektronischen Akten einschließlich der einzu- Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
haltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. Die kanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036),
Bundesregierung und die Landesregierungen das zuletzt durch Artikel 19 Absatz 6 des Gesetzes vom
können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsver- 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden
ordnung bestimmen, dass Akten, die in Papier- ist, wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 2221
1. In § 46a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 690 tragung vernichtet werden, sofern sie nicht rück-
Abs. 3 Satz 2“ durch die Wörter „§ 702 Absatz 2 gabepflichtig sind.“
Satz 2“ ersetzt. 4. In § 54 Absatz 3 und § 55 Absatz 3 werden jeweils
2. Dem § 46d wird folgender Satz angefügt: die Wörter „die Niederschrift“ durch die Wörter „das
Protokoll“ ersetzt.
„Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein
elektronisches Dokument, in welches das hand- 5. In § 59 Satz 2, § 81 Absatz 1, § 83a Absatz 1, § 90
schriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 46e Absatz 1 Satz 2 und § 95 Satz 2 werden jeweils die
Absatz 2 übertragen worden ist.“ Wörter „zur Niederschrift“ durch die Wörter „zu Pro-
tokoll“ ersetzt.
3. § 46e wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Artikel 17
„§ 46e Weitere Änderung
des Arbeitsgerichtsgesetzes
Elektronische Akte; Verordnungsermächtigung“.
zum 1. Januar 2026
b) In Absatz 1 Satz 4 wird der Punkt am Ende durch
§ 46e des Arbeitsgerichtsgesetzes, das zuletzt durch
ein Semikolon und die Wörter „wird von dieser
Artikel 16 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der
wie folgt geändert:
Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch
Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzu- 1. Absatz 1 wird aufgehoben.
machen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren 2. Absatz 1a wird Absatz 1 und in Satz 1 werden die
die Akten elektronisch zu führen sind.“ ersetzt. Wörter „ab dem 1. Januar 2026“ gestrichen.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt: Artikel 18
„(1a) Die Prozessakten werden ab dem 1. Ja- Änderung des
nuar 2026 elektronisch geführt. Die Bundesregie- Sozialgerichtsgesetzes
rung und die Landesregierungen bestimmen je- Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
weils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
die organisatorischen und dem Stand der Technik S. 2535), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
entsprechenden technischen Rahmenbedingun- vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist,
gen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung wird wie folgt geändert:
der elektronischen Akten einschließlich der einzu- 1. Dem § 65a Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
haltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. Die
„Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein
Bundesregierung und die Landesregierungen
elektronisches Dokument, in welches das hand-
können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsver-
schriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß
ordnung bestimmen, dass Akten, die in Papier-
§ 65b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.“
form angelegt wurden, in Papierform weiterge-
führt werden. Die Landesregierungen können die 2. § 65b wird wie folgt geändert:
Ermächtigungen nach den Sätzen 2 und 3 durch a) In Absatz 1 Satz 5 wird der Punkt am Ende durch
Rechtsverordnung auf die für die Arbeitsgerichts- ein Semikolon und die Wörter „wird von dieser
barkeit zuständigen obersten Landesbehörden Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der
übertragen. Die Rechtsverordnungen der Bun- Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch
desregierung bedürfen nicht der Zustimmung Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzu-
des Bundesrates.“ machen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren
d) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: die Prozessakten elektronisch zu führen sind.“
ersetzt.
„(2) Werden die Prozessakten elektronisch
geführt, sind in Papierform vorliegende Schrift- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
stücke und sonstige Unterlagen nach dem Stand fügt:
der Technik zur Ersetzung der Urschrift in ein „(1a) Die Prozessakten werden ab dem 1. Ja-
elektronisches Dokument zu übertragen. Es ist si- nuar 2026 elektronisch geführt. Die Bundesre-
cherzustellen, dass das elektronische Dokument gierung und die Landesregierungen bestimmen
mit den vorliegenden Schriftstücken und sonsti- jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverord-
gen Unterlagen bildlich und inhaltlich überein- nung die organisatorischen und dem Stand der
stimmt. Das elektronische Dokument ist mit ei- Technik entsprechenden technischen Rahmen-
nem Übertragungsnachweis zu versehen, der bedingungen für die Bildung, Führung und Ver-
das bei der Übertragung angewandte Verfahren wahrung der elektronischen Akten einschließlich
und die bildliche und inhaltliche Übereinstim- der einzuhaltenden Anforderungen der Barriere-
mung dokumentiert. Wird ein von den verantwor- freiheit. Die Bundesregierung und die Landesre-
tenden Personen handschriftlich unterzeichnetes gierungen können jeweils für ihren Bereich durch
gerichtliches Schriftstück übertragen, ist der Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die
Übertragungsnachweis mit einer qualifizierten in Papierform angelegt wurden, in Papierform
elektronischen Signatur des Urkundsbeamten weitergeführt werden. Die Landesregierungen
der Geschäftsstelle zu versehen. Die in Papier- können die Ermächtigungen nach den Sätzen 2
form vorliegenden Schriftstücke und sonstigen und 3 auf die für die Sozialgerichtsbarkeit zu-
Unterlagen können sechs Monate nach der Über- ständigen obersten Landesbehörden übertra-
2222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017
gen. Die Rechtsverordnungen der Bundesregie- begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der
rung bedürfen nicht der Zustimmung des Bun- Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse
desrates.“ darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe ent-
gegen, kann die Akteneinsicht in der nach den
„(6) Werden die Prozessakten elektronisch Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne
geführt, sind in Papierform vorliegende Schrift- Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach
stücke und sonstige Unterlagen nach dem Stand Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Ent-
der Technik zur Ersetzung der Urschrift in ein scheidung ist unanfechtbar. § 155 Absatz 4 gilt
elektronisches Dokument zu übertragen. Es ist entsprechend.
sicherzustellen, dass das elektronische Doku-
ment mit den vorliegenden Schriftstücken und (3) Werden die Prozessakten in Papierform
sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme
übereinstimmt. Das elektronische Dokument ist in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Ak-
mit einem Übertragungsnachweis zu versehen, teneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe
der das bei der Übertragung angewandte Ver- entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des
fahren und die bildliche und inhaltliche Über- Inhalts der Akten zum Abruf gewährt werden.
einstimmung dokumentiert. Wird ein von den Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann
verantwortenden Personen handschriftlich un- einem Bevollmächtigten, der zu den in § 73 Ab-
terzeichnetes gerichtliches Schriftstück übertra- satz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 9 bezeichne-
gen, ist der Übertragungsnachweis mit einer ten natürlichen Personen gehört, die Mitnahme
qualifizierten elektronischen Signatur des Ur- der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume
kundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen. gestattet werden. § 155 Absatz 4 gilt entspre-
Die in Papierform vorliegenden Schriftstücke chend.“
und sonstigen Unterlagen können sechs Monate c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sätze 4 und 5.
sie nicht rückgabepflichtig sind.“
9. In § 122 werden die Wörter „die Niederschrift“
3. In § 84 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort durch die Wörter „das Protokoll“ ersetzt.
„schriftlich“ ein Komma und die Wörter „in elek-
tronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten 10. In § 136 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zur
Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt. Sitzungsniederschrift“ durch die Wörter „zu Proto-
koll“ ersetzt.
4. In § 90 werden die Wörter „zur Niederschrift“ durch
die Wörter „zu Protokoll“ ersetzt. 11. Dem § 140 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
5. In § 101 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zur „Liegt das Urteil als elektronisches Dokument mit
Niederschrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ er- einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 65a
setzt. Absatz 3) vor, bedarf auch die ergänzende
6. In § 104 Satz 6 werden nach dem Wort „Abschrift“ Entscheidung dieser Form und ist mit dem Urteil
die Wörter „oder einer beglaubigten elektronischen untrennbar zu verbinden.“
Abschrift, die mit einer qualifizierten elektronischen 12. In § 145 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „zur
Signatur des zuständigen Verwaltungsträgers ver- Niederschrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ er-
sehen ist,“ eingefügt. setzt.
7. In § 107 werden die Wörter „der Niederschrift“ 13. § 151 wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „des Protokolls“ ersetzt.
a) In Absatz 1 werden die Wörter „zur Nieder-
8. § 120 wird wie folgt geändert:
schrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ ersetzt.
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
gefügt: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die aa) In Satz 1 werden die Wörter „zur Nieder-
Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Aus- schrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ er-
drucke und Abschriften erteilen lassen. Für die setzt.
Versendung von Akten, die Übermittlung elektro- bb) In Satz 2 werden die Wörter „die Nieder-
nischer Dokumente und die Gewährung des schrift“ durch die Wörter „das Protokoll“ er-
elektronischen Zugriffs auf Akten werden Kosten setzt.
nicht erhoben, sofern nicht nach § 197a das Ge-
richtskostengesetz gilt.“ 14. In § 152 Absatz 2 werden nach dem Wort „Ab-
schrift“ die Wörter „oder einer beglaubigten elek-
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 tronischen Abschrift, die mit einer qualifizierten
und 3 ersetzt: elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der
„(2) Werden die Prozessakten elektronisch Geschäftsstelle versehen ist,“ eingefügt.
geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung
15. In § 158 Satz 1 werden die Wörter „zur Nieder-
des Inhalts der Akten zum Abruf gewährt. Auf
schrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ ersetzt.
besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch
Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen ge- 16. In § 173 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter
währt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger „zur Niederschrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“
mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 2223
17. In § 178a Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „zur c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
Niederschrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ er- „(6) Werden die Prozessakten elektronisch
setzt. geführt, sind in Papierform vorliegende Schrift-
18. In § 183 Satz 5 wird die Angabe „§ 120 Abs. 2 stücke und sonstige Unterlagen nach dem Stand
Satz 1“ durch die Wörter „§ 120 Absatz 1 Satz 2“ der Technik zur Ersetzung der Urschrift in ein
ersetzt. elektronisches Dokument zu übertragen. Es ist
sicherzustellen, dass das elektronische Doku-
Artikel 19 ment mit den vorliegenden Schriftstücken und
Weitere Änderung sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich
des Sozialgerichtsgesetzes übereinstimmt. Das elektronische Dokument ist
zum 1. Januar 2026 mit einem Übertragungsnachweis zu versehen,
der das bei der Übertragung angewandte
§ 65b des Sozialgerichtsgesetzes, das zuletzt durch Verfahren und die bildliche und inhaltliche Über-
Artikel 18 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird einstimmung dokumentiert. Wird ein von den
wie folgt geändert: verantwortenden Personen handschriftlich un-
1. Absatz 1 wird aufgehoben. terzeichnetes gerichtliches Schriftstück übertra-
2. Absatz 1a wird Absatz 1 und in Satz 1 werden die gen, ist der Übertragungsnachweis mit einer
Wörter „ab dem 1. Januar 2026“ gestrichen. qualifizierten elektronischen Signatur des Ur-
kundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen.
Artikel 20 Die in Papierform vorliegenden Schriftstücke
und sonstigen Unterlagen können sechs Monate
Änderung der nach der Übertragung vernichtet werden, sofern
Verwaltungsgerichtsordnung sie nicht rückgabepflichtig sind.“
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der 3. In § 67a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zur
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), Niederschrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ er-
die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juni setzt.
2017 (BGBl. I S. 2193) geändert worden ist, wird wie
4. In § 70 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
folgt geändert:
„schriftlich“ ein Komma und die Wörter „in elektro-
1. Dem § 55a Absatz 7 wird folgender Satz angefügt: nischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungs-
„Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein verfahrensgesetzes“ eingefügt.
elektronisches Dokument, in welches das hand- 5. In § 81 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „zur
schriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 55b Niederschrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ er-
Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.“ setzt.
2. § 55b wird wie folgt geändert: 6. In § 86 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „oder
a) In Absatz 1 Satz 5 wird der Punkt am Ende durch elektronischen Dokumente“ gestrichen.
ein Semikolon und die Wörter „wird von dieser 7. § 100 wird wie folgt geändert:
Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch
Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzu- „Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die
machen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Aus-
die Prozessakten elektronisch zu führen sind.“ drucke und Abschriften erteilen lassen.“
ersetzt. b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- und 3 ersetzt:
fügt: „(2) Werden die Prozessakten elektronisch
„(1a) Die Prozessakten werden ab dem 1. Ja- geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung
nuar 2026 elektronisch geführt. Die Bundesre- des Inhalts der Akten zum Abruf gewährt. Auf
gierung und die Landesregierungen bestimmen besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch
jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverord- Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen ge-
nung die organisatorischen und dem Stand der währt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger
Technik entsprechenden technischen Rahmen- mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu
bedingungen für die Bildung, Führung und Ver- begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der
wahrung der elektronischen Akten einschließlich Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse
der einzuhaltenden Anforderungen der Barriere- darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach
freiheit. Die Bundesregierung und die Landesre- Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe ent-
gierungen können jeweils für ihren Bereich durch gegen, kann die Akteneinsicht in der nach den
Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne
in Papierform angelegt wurden, in Papierform Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach
weitergeführt werden. Die Landesregierungen Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Ent-
können die Ermächtigungen nach den Sätzen 2 scheidung ist unanfechtbar. § 87a Absatz 3 gilt
und 3 auf die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit entsprechend.
zuständigen obersten Landesbehörden übertra- (3) Werden die Prozessakten in Papierform
gen. Die Rechtsverordnungen der Bundesregie- geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme
rung bedürfen nicht der Zustimmung des Bun- in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Ak-
desrates.“ teneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe
2224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017
entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzu-
Inhalts der Akten zum Abruf gewährt werden. machen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren
Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann die Prozessakten elektronisch zu führen sind.“
der nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 ersetzt.
bis 6 bevollmächtigten Person die Mitnahme der
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume ge-
fügt:
stattet werden. § 87a Absatz 3 gilt entspre-
chend.“ „(1a) Die Prozessakten werden ab dem 1. Ja-
nuar 2026 elektronisch geführt. Die Bundesre-
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die
gierung und die Landesregierungen bestimmen
Wörter „Absatz 1 und 2“ werden durch die Wör-
jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverord-
ter „den Absätzen 1 bis 3“ ersetzt.
nung die organisatorischen und dem Stand der
8. In § 105 werden die Wörter „die Niederschrift“ Technik entsprechenden technischen Rahmen-
durch die Wörter „das Protokoll“ ersetzt. bedingungen für die Bildung, Führung und Ver-
9. In § 106 Satz 1 werden die Wörter „zur Nieder- wahrung der elektronischen Akten einschließlich
schrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ ersetzt. der einzuhaltenden Anforderungen der Barriere-
freiheit. Die Bundesregierung und die Landesre-
10. In § 147 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zur gierungen können jeweils für ihren Bereich durch
Niederschrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ er- Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die
setzt. in Papierform angelegt wurden, in Papierform
11. In § 151 Satz 2 werden die Wörter „zur Nieder- weitergeführt werden. Die Landesregierungen
schrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ ersetzt. können die Ermächtigungen nach den Sätzen 2
und 3 auf die für die Finanzgerichtsbarkeit
12. In § 152a Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „zur
zuständigen obersten Landesbehörden übertra-
Niederschrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ er-
gen. Die Rechtsverordnungen der Bundesregie-
setzt.
rung bedürfen nicht der Zustimmung des Bun-
desrates.“
Artikel 21
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
Weitere Änderung
der Verwaltungsgerichtsordnung „(6) Werden die Prozessakten elektronisch
zum 1. Januar 2026 geführt, sind in Papierform vorliegende Schrift-
stücke und sonstige Unterlagen nach dem Stand
§ 55b der Verwaltungsgerichtsordnung, die zuletzt
der Technik zur Ersetzung der Urschrift in ein
durch Artikel 20 dieses Gesetzes geändert worden ist,
elektronisches Dokument zu übertragen. Es ist
wird wie folgt geändert:
sicherzustellen, dass das elektronische Doku-
1. Absatz 1 wird aufgehoben. ment mit den vorliegenden Schriftstücken und
2. Absatz 1a wird Absatz 1 und in Satz 1 werden die sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich
Wörter „ab dem 1. Januar 2026“ gestrichen. übereinstimmt. Das elektronische Dokument ist
mit einem Übertragungsnachweis zu versehen,
Artikel 22
der das bei der Übertragung angewandte Ver-
fahren und die bildliche und inhaltliche Überein-
Änderung der stimmung dokumentiert. Wird ein von den
Finanzgerichtsordnung verantwortenden Personen handschriftlich un-
Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Be- terzeichnetes gerichtliches Schriftstück übertra-
kanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, gen, ist der Übertragungsnachweis mit einer
2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 8 des qualifizierten elektronischen Signatur des Ur-
Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) ge- kundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen.
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: Die in Papierform vorliegenden Schriftstücke
und sonstigen Unterlagen können sechs Monate
1. In § 47 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zur nach der Übertragung vernichtet werden, sofern
Niederschrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ er- sie nicht rückgabepflichtig sind.“
setzt.
5. In § 64 Absatz 1 werden die Wörter „zur Nieder-
2. In § 50 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zur
schrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ ersetzt.
Niederschrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ er-
setzt. 6. In § 71 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „zur
Niederschrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ er-
3. Dem § 52a Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
setzt.
„Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein
7. In § 77 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
elektronisches Dokument, in welches das hand-
„Urkunden“ die Wörter „oder elektronischen Doku-
schriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 52b
mente“ eingefügt.
Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.“
8. § 78 wird wie folgt geändert:
4. § 52b wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
a) In Absatz 1 Satz 5 wird der Punkt am Ende durch
ein Semikolon und die Wörter „wird von dieser „Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die
Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Aus-
Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch drucke und Abschriften erteilen lassen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 2225
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 sonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen
und 3 ersetzt: Akte oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektro-
„(2) Werden die Prozessakten elektronisch nischen Akte übermittelt wird.“
geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung Artikel 25
des Inhalts der Akten zum Abruf gewährt. Auf
besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Änderung des Gesetzes
Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen ge- über Gerichtskosten in Familiensachen
währt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger Der Anmerkung zu Nummer 2000 der Anlage 1 (Kos-
mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu tenverzeichnis) zum Gesetz über Gerichtskosten in Fa-
begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der miliensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse 2666), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom
darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden
Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe ent- ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
gegen, kann die Akteneinsicht in der nach den
„(4) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird
Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne
eine Dokumentenpauschale nur erhoben, wenn auf be-
Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach
sonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen
Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Ent-
Akte oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektro-
scheidung ist unanfechtbar. § 79a Absatz 4 gilt
nischen Akte übermittelt wird.“
entsprechend.
(3) Werden die Prozessakten in Papierform Artikel 26
geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme Änderung des
in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Ak- Gerichts- und Notarkostengesetzes
teneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe
Der Anmerkung zu Nummer 31000 der Anlage 1
entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des
(Kostenverzeichnis) zum Gerichts- und Notarkosten-
Inhalts der Akten zum Abruf gewährt werden.“
gesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. durch Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2017
9. In § 94 werden die Wörter „die Niederschrift“ durch (BGBl. I S. 1396) geändert worden ist, wird folgender
die Wörter „das Protokoll“ ersetzt. Absatz 5 angefügt:
10. Dem § 116 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „(5) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird
eine Dokumentenpauschale nur erhoben, wenn auf be-
„Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Be-
sonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen
schwerdeeinlegung.“
Akte oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektro-
11. In § 129 Absatz 1 werden die Wörter „zur Nieder- nischen Akte übermittelt wird.“
schrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ ersetzt.
12. In § 133 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „zur Artikel 27
Niederschrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ er- Änderung des
setzt. Justizverwaltungskostengesetzes
13. In § 133a Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „zur Der Anmerkung zu Nummer 2000 der Anlage (Kos-
Niederschrift“ durch die Wörter „zu Protokoll“ ersetzt. tenverzeichnis) zum Justizverwaltungskostengesetz
vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt
Artikel 23 durch Artikel 10 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I
Weitere Änderung S. 1396) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4
der Finanzgerichtsordnung angefügt:
zum 1. Januar 2026 „(4) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird
§ 52b der Finanzgerichtsordnung, die zuletzt durch eine Dokumentenpauschale nur erhoben, wenn auf be-
Artikel 22 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird sonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen
wie folgt geändert: Akte oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektro-
nischen Akte übermittelt wird.“
1. Absatz 1 wird aufgehoben.
2. Absatz 1a wird Absatz 1 und in Satz 1 werden die Artikel 28
Wörter „ab dem 1. Januar 2026“ gestrichen. Änderung des
Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 24
Nach § 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes in der
Änderung des Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I
Gerichtskostengesetzes S. 1077), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
Der Anmerkung zu Nummer 9000 der Anlage 1 (Kos- 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, wird
tenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz in der Fas- folgender § 17c eingefügt:
sung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014
(BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 4 „§ 17c
des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) (1) Werden Zuständigkeitskonzentrationen oder Än-
geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt: derungen der Gerichtsbezirksgrenzen aufgrund dieses
„(4) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird Gesetzes, aufgrund anderer bundesgesetzlicher Rege-
eine Dokumentenpauschale nur erhoben, wenn auf be- lungen oder aufgrund Landesrechts vorgenommen,
2226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017
stehen in diesen Fällen bundesrechtliche Bestimmun- 5. Maßnahmen für den Fall des Auftretens techni-
gen, die die gerichtliche Zuständigkeit in anhängigen scher Störungen anzuordnen.
und rechtshängigen Verfahren unberührt lassen, einer Ein Verstoß gegen eine nach Satz 2 Nummer 4 be-
landesrechtlichen Zuweisung dieser Verfahren an das gründete Verpflichtung steht dem rechtswirksamen
neu zuständige Gericht nicht entgegen. Eingang von Dokumenten beim Registergericht nicht
(2) Ist im Zeitpunkt der Zuweisung die Hauptver- entgegen.
handlung in einer Straf- oder Bußgeldsache begonnen, (2) Die Registerakten können elektronisch geführt
aber noch nicht beendet, so kann sie vor dem nach werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt,
dem Inkrafttreten der Zuständigkeitsänderung zustän- durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt zu bestim-
digen Gericht nur fortgesetzt werden, wenn die zur Ur- men, von dem an die Registerakten elektronisch
teilsfindung berufenen Personen personenidentisch mit geführt werden; die Anordnung kann auf einzelne
denen zu Beginn der Hauptverhandlung sind. Soweit Registergerichte oder auf Teile des bei einem Regis-
keine Personenidentität gegeben ist, bleibt das Gericht tergericht geführten Registeraktenbestands be-
zuständig, das die Hauptverhandlung begonnen hat.“ schränkt werden.
Artikel 29 (3) Die Landesregierungen können die Ermächti-
gungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2
Änderung der durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwal-
Schiffsregisterordnung tungen übertragen.
Die Schiffsregisterordnung in der Fassung der Be- (4) Für den elektronischen Rechtsverkehr und die
kanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), elektronischen Registerakten gilt § 93 Satz 1 in Ver-
die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. April bindung mit § 126 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 der
2017 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, wird wie Grundbuchordnung. Die Vorschriften über den elek-
folgt geändert: tronischen Rechtsverkehr und die elektronische Akte
1. Nach § 93 werden die folgenden §§ 94 bis 96 einge- in Beschwerdeverfahren bleiben unberührt.
fügt: (5) Die §§ 136 bis 140 der Grundbuchordnung
„§ 94 gelten sinngemäß.
(1) Anträge, sonstige Erklärungen sowie Nach-
weise über andere Eintragungsvoraussetzungen § 95
können dem Registergericht nach Maßgabe der Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-
folgenden Bestimmungen als elektronische Doku- braucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsver-
mente übermittelt werden. Die Landesregierungen ordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere
werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über die Einzelheiten
1. den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an elektro- 1. der technischen und organisatorischen Anforde-
nische Dokumente übermittelt werden können; rungen an die Einrichtung des elektronischen
die Zulassung kann auf einzelne Registergerichte Rechtsverkehrs und der elektronischen Register-
beschränkt werden; akte, sofern sie nicht von § 94 Absatz 1 Satz 2
2. Einzelheiten der Datenübermittlung und -speiche- Nummer 2 erfasst sind,
rung zu regeln sowie Dateiformate für die zu über- 2. der Anlegung und Gestaltung der elektronischen
mittelnden elektronischen Dokumente festzule- Registerakte,
gen, um die Eignung für die Bearbeitung durch 3. der Übertragung von in Papierform vorliegenden
das Registergericht sicherzustellen; Schriftstücken in elektronische Dokumente sowie
3. die ausschließlich für den Empfang von in elek- der Übertragung elektronischer Dokumente in die
tronischer Form gestellten Eintragungsanträgen Papierform oder in andere Dateiformate,
und sonstigen elektronischen Dokumenten in 4. der Gewährung von Einsicht in elektronische
Schiffsregister- und Schiffsbauregistersachen vor- Registerakten und
gesehene direkt adressierbare Einrichtung des
Registergerichts zu bestimmen; als adressierbare 5. der Einrichtung automatisierter Verfahren zur
Einrichtung des Registergerichts kann auch die Übermittlung von Daten aus den elektronischen
entsprechende Einrichtung des Grundbuchamtes Registerakten auch durch Abruf und der Geneh-
desselben Gerichts für den Empfang von elektro- migung hierfür.
nischen Dokumenten bestimmt werden; Das Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
4. zu bestimmen, dass Notare cherschutz kann in der Rechtsverordnung nach
Satz 1 die Regelung weiterer Einzelheiten durch
a) Dokumente elektronisch zu übermitteln haben Rechtsverordnung den Landesregierungen über-
und tragen und hierbei auch vorsehen, dass diese ihre
b) neben den elektronischen Dokumenten be- Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Lan-
stimmte darin enthaltene Angaben in struktu- desjustizverwaltungen übertragen können.
rierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln
haben; § 96
die Verpflichtung kann auf die Übermittlung bei (1) Ist die Übernahme elektronischer Dokumente
einzelnen Registergerichten, auf einzelne Arten in die elektronische Registerakte vorübergehend
von Eintragungsvorgängen oder auf Dokumente nicht möglich, kann die Leitung des Registergerichts
bestimmten Inhalts beschränkt werden; anordnen, dass von den Dokumenten ein Ausdruck
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 2227
für die Papierakte zu fertigen ist. Die Ausdrucke sol- elektronischer Führung sind in beide Teile der Regis-
len in die elektronische Registerakte übernommen terakte Hinweise auf den jeweils anderen Teil aufzu-
werden, sobald dies wieder möglich ist. § 138 Ab- nehmen.
satz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gilt entspre- (2) Mit dem elektronischen Dokument ist in die
chend. Registerakte ein Protokoll darüber aufzunehmen,
(2) Die Landesregierungen können durch Rechts-
1. welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Do-
verordnung bestimmen, dass
kuments ausweist,
1. ein maschinell geführtes Register wieder in Pa-
2. wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur
pierform geführt wird,
ausweist,
2. der elektronische Rechtsverkehr eingestellt wird
oder 3. welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die
Anbringung der Signatur ausweist,
3. elektronisch geführte Registerakten wieder in Pa-
pierform geführt werden. 4. welche Zertifikate mit welchen Daten dieser Sig-
natur zugrunde lagen und
Die Rechtsverordnung soll nur erlassen werden,
wenn die Voraussetzungen des § 126 der Grund- 5. wann die Feststellungen nach den Nummern 1
buchordnung, auch in Verbindung mit § 94 Absatz 4 bis 4 getroffen wurden.
Satz 1, nicht nur vorübergehend entfallen sind und in Satz 1 gilt nicht für elektronische Dokumente des
absehbarer Zeit nicht wiederhergestellt werden kön- Registergerichts.
nen. Satz 2 gilt nicht, wenn durch Rechtsverordnung
(3) Das Registergericht entscheidet vorbehaltlich
nach § 94 Absatz 1 und 2 bestimmt wurde, dass der
des Satzes 3 nach pflichtgemäßem Ermessen, ob
elektronische Rechtsverkehr und die elektronische
und in welchem Umfang der in Papierform vor-
Führung der Registerakten lediglich befristet zu Er-
liegende Inhalt der Registerakte in elektronische
probungszwecken zugelassen oder angeordnet wur-
Dokumente übertragen und in dieser Form zur
den. Die Wiederanordnung der maschinellen Regis-
Registerakte genommen wird. Das Gleiche gilt für
terführung sowie die Wiedereinführung des elektro-
Dokumente, die nach der Anlegung der elektroni-
nischen Rechtsverkehrs und die Wiederanordnung
schen Registerakte in Papierform eingereicht wer-
der elektronischen Führung der Register bleiben un-
den. Die Landesregierungen oder die von diesen
berührt.“
ermächtigten Landesjustizverwaltungen können in
2. Der bisherige § 94 wird § 97. der Rechtsverordnung nach § 73i diesbezügliche
Verfahrensweisen ganz oder teilweise vorschreiben.
Artikel 30
(4) Elektronische Dokumente, die nach § 59 Ab-
Änderung der Verordnung satz 1 der Schiffsregisterordnung vom Register-
zur Durchführung der Schiffsregisterordnung gericht aufzubewahren sind, sind so zu speichern,
Die Verordnung zur Durchführung der Schiffsregister- dass sie über die Registerakten aller beteiligten
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom Registerblätter eingesehen werden können. Satz 1
30. November 1994 (BGBl. I S. 3631; 1995 I S. 249), gilt nicht für Dokumente, die bereits in Papierform
die zuletzt durch Artikel 157 der Verordnung vom zu den Registerakten genommen wurden.
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert: § 73d
1. Nach § 73 wird folgender Neunter Abschnitt einge- (1) Wird ein in Papierform vorliegendes Schrift-
fügt: stück in ein elektronisches Dokument übertragen
„Neunter Abschnitt und in dieser Form anstelle des in Papierform vorlie-
genden Schriftstücks in die Registerakte übernom-
Elektronischer
men, ist vorbehaltlich des Absatzes 2 durch geeig-
Rechtsverkehr und elektronische Registerakte
nete Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Wieder-
gabe auf dem Bildschirm mit dem Schriftstück in-
§ 73a
haltlich und bildlich übereinstimmt. Bei dem elektro-
Die Vorschriften dieser Verordnung über die Re- nischen Dokument ist zu vermerken, wann und durch
gisterakten gelten auch für die elektronischen Regis- wen die Übertragung vorgenommen wurde; zuständig
terakten, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.
bestimmt ist.
(2) Bei der Übertragung einer in Papierform ein-
§ 73b gereichten Urkunde, auf die eine aktuelle Register-
eintragung Bezug nimmt, hat der Urkundsbeamte
Für die Bestimmung des Datenspeichers für die der Geschäftsstelle bei dem elektronischen Doku-
elektronischen Registerakten, die Anforderungen an ment zu vermerken, dass die Wiedergabe auf dem
technische Anlagen und Programme, die Sicherung Bildschirm mit dem Schriftstück inhaltlich und bild-
der Anlagen, Programme und Daten sowie die lich übereinstimmt. Durchstreichungen, Änderungen,
Datenverarbeitung im Auftrag gelten die §§ 56, 58 Einschaltungen, Radierungen oder andere Mängel
und 72 sinngemäß. des Schriftstücks sollen in dem Vermerk angegeben
werden. Das elektronische Dokument ist von dem
§ 73c Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mit seinem
(1) Die Registerakte kann vollständig oder teil- Namen und einer qualifizierten elektronischen Signa-
weise elektronisch geführt werden. Bei teilweiser tur zu versehen. Ein Vermerk kann unterbleiben, so-
2228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017
weit die in Satz 2 genannten Tatsachen aus dem ordnung nicht geregelte Einzelheiten der Verfahren
elektronischen Dokument eindeutig ersichtlich sind. nach diesem Abschnitt durch Rechtsverordnung zu
regeln. Sie können diese Ermächtigung durch
§ 73e Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen
(1) Wird ein elektronisches Dokument zur Über- übertragen.“
nahme in die Registerakte in die Papierform übertra- 2. Der bisherige Neunte Abschnitt wird Zehnter Ab-
gen, ist durch geeignete Vorkehrungen sicherzustel- schnitt.
len, dass der Ausdruck inhaltlich und bildlich mit der
Wiedergabe des elektronischen Dokuments auf dem Artikel 31
Bildschirm übereinstimmt. Bei dem Ausdruck sind Änderung des
die in § 73c Absatz 2 Satz 1 genannten Feststellun- Gesetzes zur Förderung des
gen zu vermerken. elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
(2) Wird ein elektronisches Dokument zur Erhal- Artikel 1 Nummer 22 und 24 des Gesetzes zur För-
tung der Lesbarkeit in ein anderes Dateiformat über- derung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Ge-
tragen, ist durch geeignete Vorkehrungen sicherzu- richten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) wird
stellen, dass die Wiedergabe der Zieldatei auf dem aufgehoben.
Bildschirm inhaltlich und bildlich mit der Wiedergabe
der Ausgangsdatei übereinstimmt. Protokolle nach
Artikel 32
§ 73c Absatz 2, Vermerke nach § 73d sowie Ein-
gangsvermerke nach § 136 Absatz 1 und 2 der Änderung des
Grundbuchordnung in Verbindung mit § 94 Absatz 5 Gesetzes zur Durchführung der
der Schiffsregisterordnung sind ebenfalls in lesbarer Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung
Form zu erhalten; für sie gilt Satz 1 entsprechend mit sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher
der Maßgabe, dass die inhaltliche Übereinstimmung und vermögensrechtlicher Vorschriften
sicherzustellen ist. und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung
(3) Im Fall einer Beschwerde hat das Register- Das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU)
gericht von den in der elektronischen Registerakte Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozes-
gespeicherten Dokumenten Ausdrucke gemäß Ab- sualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher
satz 1 für das Beschwerdegericht zu fertigen, soweit Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungs-
dies zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens ordnung vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) wird
notwendig ist. Die Ausdrucke sind mindestens bis wie folgt geändert:
zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdever- 1. Artikel 2 Nummer 1 und Artikel 3 werden aufgeho-
fahrens aufzubewahren. ben.
2. Artikel 21 wird wie folgt geändert:
§ 73f
a) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
(1) Für die Erteilung von Ausdrucken aus der
elektronischen Registerakte gilt § 65 Absatz 1 und 2 „(7) Artikel 2 Nummer 2 und Artikel 14 Num-
entsprechend. In den amtlichen Ausdruck sind auch mer 4 treten am 1. Januar 2018 in Kraft.“
die zugehörigen Protokolle nach § 73c Absatz 2 und b) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
Vermerke nach § 73d aufzunehmen.
„(9) Artikel 14 Nummer 5 tritt am 1. Januar
(2) Für die Einsicht in die elektronischen Register- 2022 in Kraft.“
akten gilt § 67 entsprechend.
(3) Für den Abruf von Daten aus der elektroni- Artikel 33
schen Registerakte im automatisierten Verfahren Inkrafttreten
gelten die §§ 68 bis 70 entsprechend.
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
§ 73g bis 6 am 1. Januar 2018 in Kraft.
Kann der Inhalt der elektronischen Registerakte (2) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft:
ganz oder teilweise auf Dauer nicht mehr in lesbarer 1. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe l sowie Nummer 9
Form wiedergegeben werden, so ist er wiederherzu- und 47,
stellen. Für die Wiederherstellung gilt § 60 Absatz 1
2. Artikel 3,
Satz 2 bis 4 entsprechend.
3. Artikel 8 Nummer 14,
§ 73h 4. Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe c,
Geht die Zuständigkeit für die Führung eines 5. Artikel 11 Nummer 1 und 4 Buchstabe a und b,
Registerblattes auf ein anderes Registergericht des-
6. Artikel 13 Nummer 1 und 3 Buchstabe a und c,
selben Landes über, so gilt für die Abgabe der elek-
tronischen Akten § 92a der Grundbuchverfügung 7. Artikel 16 Nummer 3 Buchstabe a und b,
entsprechend. 8. Artikel 18 Nummer 2 Buchstabe a,
§ 73i 9. Artikel 20 Nummer 2 Buchstabe a,
Die Landesregierungen werden ermächtigt, wei- 10. Artikel 22 Nummer 4 Buchstabe a sowie
tere in der Schiffsregisterordnung oder in dieser Ver- 11. die Artikel 28 bis 32.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 2229
(3) Artikel 12 Nummer 3 und 4 tritt am 1. Januar 2. Artikel 6 Nummer 2 sowie
2020 in Kraft. 3. Artikel 9 Nummer 2.
(4) Am 1. Januar 2022 treten in Kraft: (6) Am 1. Januar 2026 treten in Kraft:
1. in Artikel 1 Nummer 2 § 32d der Strafprozessord-
1. Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2,
nung und
2. Artikel 6 Nummer 1,
2. in Artikel 11 Nummer 11 § 753 Absatz 5 der Zivilpro-
zessordnung. 3. Artikel 9 Nummer 1,
(5) Am 1. Juli 2025 treten in Kraft: 4. Artikel 12 Nummer 1 und 2,
1. Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b, 5. die Artikel 14, 17, 19, 21 und 23.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Juli 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
2230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017
Gesetz
zur Bevorrechtigung des Carsharing
(Carsharinggesetz – CsgG)1
Vom 5. Juli 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- §3
sen:
Bevorrechtigungen
§1 (1) Wer ein Fahrzeug im Sinne des § 2 Nummer 1
führt, kann nach Maßgabe der folgenden Vorschriften
Anwendungsbereich Bevorrechtigungen bei der Teilnahme am Straßen-
Mit diesem Gesetz werden Maßnahmen zur Bevor- verkehr erhalten, soweit dadurch die Sicherheit und
rechtigung des Carsharing ermöglicht, um die Verwen- Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden.
dung von Carsharingfahrzeugen im Rahmen stations-
(2) Bevorrechtigungen sind möglich
unabhängiger oder stationsbasierter Angebotsmodelle
zur Verringerung insbesondere klima- und umwelt- 1. für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen,
schädlicher Auswirkungen des motorisierten Individual- 2. im Hinblick auf das Erheben von Gebühren für das
verkehrs zu fördern. Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen.
§2 (3) In Rechtsverordnungen nach § 6 Absatz 1 des
Straßenverkehrsgesetzes können
Begriffsbestimmungen
1. die Bevorrechtigungen näher bestimmt werden,
Im Sinne dieses Gesetzes ist
2. die Einzelheiten der Anforderungen an deren Inan-
1. ein Carsharingfahrzeug ein Kraftfahrzeug, das einer spruchnahme festgelegt werden,
unbestimmten Anzahl von Fahrern und Fahrerinnen
auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung und 3. die erforderlichen straßenverkehrsrechtlichen An-
einem die Energiekosten mit einschließenden Zeit- ordnungen, insbesondere Verkehrszeichen und Ver-
oder Kilometertarif oder Mischformen solcher Tarife kehrseinrichtungen, für stationsunabhängiges und
angeboten und selbstständig reserviert und genutzt stationsbasiertes Carsharing bestimmt werden und
werden kann, 4. die Einzelheiten zur Regelung des Verkehrs zu
2. ein Carsharinganbieter ein Unternehmen unabhän- Gunsten von Fahrzeugen eines oder mehrerer be-
gig von seiner Rechtsform, das Carsharingfahrzeuge stimmter Carsharinganbieter, die ein stationsbasier-
stationsunabhängig oder stationsbasiert zur Nut- tes Angebot zur Verfügung stellen, festgelegt
zung für eine unbestimmte Anzahl von Kunden und werden, soweit der jeweilige Carsharinganbieter im
Kundinnen nach allgemeinen Kriterien anbietet, Rahmen der wegerechtlichen Vorschriften zur
wobei Mischformen der Angebotsmodelle möglich Sondernutzung des öffentlichen Straßenraums be-
sind, rechtigt ist.
3. stationsunabhängiges Carsharing ein Angebotsmo- Rechtsverordnungen mit Regelungen im Sinne des
dell, bei dem die Nutzung des Fahrzeugs ohne Satzes 1 erlässt das Bundesministerium für Verkehr
Rücksicht auf vorab örtlich festgelegte Abhol- und und digitale Infrastruktur gemeinsam mit dem Bundes-
Rückgabestellen begonnen und beendet werden ministerium für Wirtschaft und Energie und dem
kann und Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit. § 6 Absatz 3 des Straßenverkehrs-
4. stationsbasiertes Carsharing ein Angebotsmodell,
gesetzes ist auf eine Rechtsverordnung mit Regelun-
das auf vorab reservierbaren Fahrzeugen und örtlich
gen nach Satz 1 nicht anzuwenden.
festgelegten Abhol- oder Rückgabestellen beruht.
(4) In Rechtsverordnungen nach § 6a Absatz 6
1
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4, des Straßenver-
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- kehrsgesetzes können als Bevorrechtigungen Ermäßi-
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 gungen oder Befreiungen von der Gebührenpflicht
vom 17.9.2015, S. 1). vorgesehen werden.
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§4 sharinganbieter, der die nach Absatz 4 festgelegten
Anforderungen an die von ihnen im Rahmen der Son-
Kennzeichnung
dernutzung zu erbringende Leistung (Eignungskriterien)
(1) Bevorrechtigungen nach § 3 dürfen nur für Fahr- erfüllt. Unzuverlässig ist ein Carsharinganbieter, der bei
zeuge gewährt werden, die mit einer deutlich sichtba- der Erbringung von Carsharingdienstleistungen wieder-
ren Kennzeichnung als Carsharingfahrzeug versehen holt in schwerwiegender Weise gegen Pflichten aus der
sind. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung verstoßen hat
(2) In einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 sowie in den in § 123 des Gesetzes gegen Wettbe-
Nummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes können das werbsbeschränkungen genannten Fällen. Erfüllen meh-
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruk- rere Carsharinganbieter die Anforderungen des Sat-
tur, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zes 1, ist durch Los zu entscheiden.
und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, (4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Bau und Reaktorsicherheit gemeinsam Infrastruktur, das Bundesministerium für Wirtschaft
1. die Art und Weise der Kennzeichnung im Sinne des und Energie und das Bundesministerium für Umwelt,
Absatzes 1, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit werden er-
mächtigt, gemeinsam durch Rechtsverordnung mit
2. die für das Erteilen der Kennzeichnung erforder-
Zustimmung des Bundesrates die Eignungskriterien
lichen Angaben und
festzulegen und an den aktuellen Stand der Technik
3. das Verfahren für das Erteilen der Kennzeichnung anzupassen. Die Eignungskriterien sind mit dem Ziel
festzulegen, dass sie geeignet sind, durch die von
näher bestimmen. Das Verfahren kann auch über eine
einheitliche Stelle nach § 71a des Verwaltungsverfah- dem jeweiligen Carsharinganbieter angebotene Leis-
rensgesetzes abgewickelt werden. § 6 Absatz 3 des tung
Straßenverkehrsgesetzes ist auf Rechtsverordnungen 1. zu einer Verringerung des motorisierten Individual-
nach Satz 1 nicht anzuwenden. verkehrs, insbesondere durch eine Vernetzung mit
(3) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistun- dem öffentlichen Personennahverkehr, und
gen nach Absatz 1 in Verbindung mit Rechtsverordnun- 2. zu einer Entlastung von straßenverkehrsbedingten
gen nach Absatz 2 werden Gebühren und Auslagen Luftschadstoffen, insbesondere durch das Vorhalten
erhoben. § 6a Absatz 2 bis 5 und 8 des Straßenver- elektrisch betriebener Fahrzeuge im Sinne des Elek-
kehrsgesetzes gilt entsprechend. tromobilitätsgesetzes,
§5 am besten beizutragen. Bis zum erstmaligen Inkrafttre-
ten einer Rechtsverordnung nach Satz 1 bestimmen
Sondernutzung öffentlichen Straßenraums
sich die Eignungskriterien nach der Anlage.
(1) Unbeschadet der sonstigen straßenrechtlichen
Bestimmungen zur Sondernutzung an Bundesfernstra- (5) Die Bekanntmachung über das vorgesehene
ßen kann die nach Landesrecht zuständige Behörde Auswahlverfahren muss allen interessierten Unterneh-
zum Zwecke der Nutzung als Stellflächen für stations- men kostenfrei und ohne Registrierung zugänglich sein.
basierte Carsharingfahrzeuge dazu geeignete Flächen Sie ist auf der Internetseite www.bund.de und nach
einer Ortsdurchfahrt im Zuge einer Bundesstraße be- Maßgabe des Rechts der Europäischen Union im Amts-
stimmen. Ist die nach Landesrecht zuständige Behörde blatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. Die
nicht der Straßenbaulastträger, darf sie die Flächen nur Bekanntmachung muss alle für die Teilnahme an dem
mit Zustimmung der Straßenbaubehörde bestimmen. Auswahlverfahren erforderlichen Informationen enthal-
Die Flächen sind so zu bestimmen, dass die Funktion ten, insbesondere Informationen über den vorgesehe-
der Bundesstraße und die Belange des öffentlichen nen Ablauf des Auswahlverfahrens, Anforderungen an
Personennahverkehrs nicht beeinträchtigt werden so- die Übermittlung von Unterlagen sowie die Eignungs-
wie die Anforderungen an die Sicherheit und Leichtig- kriterien. Sie muss zudem die vorgesehene Dauer der
keit des Verkehrs gewahrt sind. Sondernutzung enthalten. Fristen sind angemessen zu
setzen. Das Auswahlverfahren ist von Beginn an fort-
(2) Die Flächen sind von der nach Landesrecht zu- laufend zu dokumentieren. Alle wesentlichen Entschei-
ständigen Behörde im Wege eines diskriminierungs- dungen sind zu begründen.
freien und transparenten Auswahlverfahrens einem
Carsharinganbieter nach Maßgabe der folgenden Vor- (6) Die Frist für die Erteilung der Sondernutzungs-
schriften zum Zwecke der Nutzung für stationsbasierte erlaubnis im Rahmen des Auswahlverfahrens nach Ab-
Carsharingfahrzeuge für einen Zeitraum von längstens satz 2 beträgt drei Monate. Die Frist beginnt mit Ablauf
acht Jahren zur Verfügung zu stellen (Sondernutzungs- der Einreichungsfrist. Sie kann einmal verlängert wer-
erlaubnis). Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach Ab- den, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angele-
lauf der Geltungsdauer der Sondernutzungserlaubnis genheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu
ist eine Verlängerung oder Neuerteilung nur nach begründen und rechtzeitig allen teilnehmenden Anbie-
Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens nach tern mitzuteilen. Das Verfahren kann auch über eine
Satz 1 möglich. Das Verfahren nach Satz 1 kann für einheitliche Stelle nach § 71a des Verwaltungsverfah-
einzelne Flächen getrennt durchgeführt werden. rensgesetzes abgewickelt werden.
(3) In dem Auswahlverfahren nach Maßgabe der Ab- (7) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat je-
sätze 5 bis 7 wird die Sondernutzung der nach Absatz 1 den nicht berücksichtigten Bewerber unverzüglich in
ausgewählten Flächen einem geeigneten und zuverläs- dem jeweils ablehnenden Bescheid über die Gründe
sigen Carsharinganbieter erlaubt. Geeignet ist ein Car- für seine Nichtberücksichtigung sowie über den Namen
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des ausgewählten Bewerbers zu unterrichten. Die nach §6
Landesrecht zuständige Behörde hat bei ihren Ent- Berichterstattung
scheidungen das Benehmen mit dem für die Aufstel-
lung des Nahverkehrsplans zuständigen Aufgaben- Das Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
träger im Sinne des § 8 Absatz 3 des Personenbeför- frastruktur, das Bundesministerium für Wirtschaft und
derungsgesetzes herzustellen. Energie und das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz, Bau und Reaktorsicherheit evaluieren gemein-
(8) Eine nach den vorstehenden Absätzen erteilte sam bis zum 1. Juli 2021 dieses Gesetz.
Sondernutzungserlaubnis kann auch die Befugnis ver-
leihen, dass der Sondernutzungsberechtigte geeignete §7
bauliche Vorrichtungen für das Sperren der Fläche für
Nichtbevorrechtigte anbringen kann. Der Sondernut- Inkrafttreten
zungsberechtigte hat sich bei dem Anbringen geeigne- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
ter Fachunternehmen zu bedienen. am 1. September 2017 in Kraft.
(9) § 8 Absatz 1 Satz 1 und 6 und Absatz 2, 2a, 3, 7a (2) Soweit dieses Gesetz zum Erlass von Rechtsver-
und 8 des Bundesfernstraßengesetzes gilt entspre- ordnungen befugt, tritt es am Tag nach der Verkündung
chend. in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Juli 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
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Anlage
(zu § 5 Absatz 4 Satz 3)
Eignungskriterien
Teil 1 Allgemeine Anforderungen an das Angebot und die Fahrzeugflotte
1.1 Carsharinganbieter gewähren im Rahmen der vorhandenen Kapazität grundsätzlich jeder volljährigen Per-
son mit einer für das entsprechende Kraftfahrzeug gültigen und vorgelegten Fahrerlaubnis diskriminierungs-
frei eine Teilnahmeberechtigung. Einschränkungen hinsichtlich der Dauer des Besitzes der Fahrerlaubnis,
des Mindestalters sowie einer Bonitätsprüfung sind möglich.
1.2 Carsharinganbieter bieten ihren Kunden folgenden Mindestleistungsumfang:
1.2.1 Die Fahrzeugbuchung, -abholung und -rückgabe ist an 24 Stunden täglich möglich.
1.2.2 Kurzzeitnutzungen ab einer Stunde sind möglich, der Stundentarif darf 20 Prozent des Tagespreises nicht
überschreiten.
1.2.3 Die Berücksichtigung von Freikilometern ist mit Ausnahme der Wege für die Tank- und Batteriebeladung, der
Fahrzeugpflege oder für Maßnahmen der Kundenbindung oder der Kundengewinnung nicht zulässig. Die
Betriebsmittelkosten je Kilometer müssen über den marktüblichen Energiekosten (Kraftstoff und Strom)
liegen.
1.2.4 Die Wartung der Fahrzeuge wird regelmäßig, entsprechend den Herstellerempfehlungen durchgeführt.
1.2.5 Den Kunden sollen Informationen über umweltschonende und lärmarme Fahrweise für die Fahrer und
Fahrerinnen zur Verfügung gestellt werden, in dem Carsharinganbieter mittels ihrer Internetseite oder auf
anderen geeigneten Informationsmaterialien auf die Möglichkeit von Schulungen zur umweltschonenden
Fahrweise (etwa von Fahrschulen oder anderen Anbietern) hinweisen.
1.2.6 Inhabern von Dauer- oder Vergünstigungskarten des Öffentlichen Personenverkehrs (z. B. für Besitzer von
Ermäßigungskarten oder Dauerkartenbesitzer des Öffentlichen Personennahverkehrs) sollen Vergünstigun-
gen gewährt werden, sofern die Anbieter dieser Karten kein eigenes Carsharingangebot betreiben.
1.3 Carsharinganbieter mit Fahrzeugflotten bis zu fünf Fahrzeugen weisen mindestens zehn registrierte Fahr-
berechtigte pro Fahrzeug auf und solche mit einem Angebot von mehr als fünf Fahrzeugen mindestens
15 registrierte Fahrberechtigte pro Fahrzeug. Als Fahrzeugflotte gilt die Gesamtheit der Fahrzeuge des
jeweiligen Anbieters in der jeweiligen Gemeinde. Davon ausgenommen sind solche Anbieter, die mit einem
entsprechenden Angebot erstmalig in der jeweiligen Gemeinde tätig werden wollen.
1.4 Der Carsharinganbieter informiert im Falle der Nutzung elektrisch betriebener Fahrzeuge in geeigneter Weise
(insbesondere über allgemeine Verbraucherinformationen, Internet, seine Allgemeinen Geschäftsbedingun-
gen) – soweit verfügbar – über die Standorte der für das Carsharingfahrzeug geeigneten Ladestationen, die
Art der Stromversorgung an diesen Ladestationen und die Herkunft der bezogenen Elektrizität. Dafür be-
nennt er den Anbieter und den Stromtarif.
1.5 Soweit der Schutz geistigen Eigentums sowie von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nicht entgegen-
stehen, sollen zum Zwecke der Förderung der Multimodalität Daten bezüglich des Status von Carsharing-
fahrzeugen freigegeben werden. Personenbezogene Daten dürfen nicht freigegeben werden.
Teil 2 Nachweise
Der Carsharinganbieter kann die Einhaltung der Anforderungen gemäß den Nummern 1.2.5, 1.2.6 und 1.4 durch
die Vorlage der Vertragsbedingungen, Tarife (einschließlich Vergünstigungen für Besitzer von Ermäßigungskarten
oder Dauerkartenbesitzer des öffentlichen Personenverkehrs) und seiner Kundeninformation (insbesondere über
allgemeine Verbraucherinformationen, den Internetauftritt oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen) über um-
weltschonende und lärmarme Fahrweise und Angebote für Schulungen nachweisen.
Teil 3 Abweichungsmöglichkeit
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann, soweit ihr Zuständigkeitsbereich nicht mehr als 50 000 Einwohner
umfasst, in ihren Auswahlverfahren von einzelnen Anforderungen abweichen, wenn dies aufgrund besonderer
örtlicher Umstände gerechtfertigt ist und ein Interessenbekundungsverfahren ergeben hat, dass andernfalls kein
Carsharinganbieter einen Antrag stellt. Dies ist näher zu begründen.
2234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017
Gesetz
zur Fortentwicklung der haushaltsnahen
Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen1, 2
Vom 5. Juli 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: packungsabfällen jährlich mindestens 65 Masseprozent
zu verwerten und mindestens 55 Masseprozent zu
Artikel 1 recyceln. Dabei muss das Recycling der einzelnen Ver-
packungsmaterialien mindestens für Holz 15, für Kunst-
Gesetz stoffe 22,5, für Metalle 50 und für Glas sowie Papier
über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und und Karton 60 Masseprozent erreichen, wobei bei
die hochwertige Verwertung von Verpackungen Kunststoffen nur Material berücksichtigt wird, das
(Verpackungsgesetz – VerpackG) durch Recycling wieder zu Kunststoff wird. Zum Nach-
weis des Erreichens der Zielvorgaben nach den
Abschnitt 1 Sätzen 2 und 3 führt die Bundesregierung die notwen-
digen Erhebungen durch und veranlasst die Information
Allgemeine Vorschriften der Öffentlichkeit und der Marktteilnehmer.
§1
§2
Abfallwirtschaftliche Ziele
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz legt Anforderungen an die
Produktverantwortung nach § 23 des Kreislaufwirt- (1) Dieses Gesetz gilt für alle Verpackungen.
schaftsgesetzes für Verpackungen fest. Es bezweckt, (2) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vor-
die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die schriften enthält, sind das Kreislaufwirtschaftsgesetz,
Umwelt zu vermeiden oder zu verringern. Um dieses mit Ausnahme von § 54, und die auf der Grundlage
Ziel zu erreichen, soll das Gesetz das Verhalten der des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder des bis zum
Verpflichteten so regeln, dass Verpackungsabfälle vor- 31. Mai 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und
rangig vermieden und darüber hinaus einer Vorberei- Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der
tung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuge- jeweils geltenden Fassung anzuwenden. § 17 Absatz 2
führt werden. Dabei sollen die Marktteilnehmer vor und 3, § 27, § 47 Absatz 1 bis 6, § 50 Absatz 3, § 60
unlauterem Wettbewerb geschützt werden. Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und die §§ 62 und 66 des
(2) Durch eine gemeinsame haushaltsnahe Sammlung Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten entsprechend.
von Verpackungsabfällen und weiteren stoffgleichen (3) Soweit auf Grund anderer Rechtsvorschriften
Haushaltsabfällen sollen zusätzliche Wertstoffe für ein besondere Anforderungen an Verpackungen, an die
hochwertiges Recycling gewonnen werden. Entsorgung von Verpackungsabfällen oder an die
(3) Der Anteil der in Mehrweggetränkeverpackungen Beförderung von verpackten Waren oder von Ver-
abgefüllten Getränke soll mit dem Ziel der Abfallvermei- packungsabfällen bestehen, bleiben diese Anforderun-
dung gestärkt und das Recycling von Getränkever- gen unberührt.
packungen in geschlossenen Kreisläufen gefördert (4) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbe-
werden. Zur Überprüfung der Wirksamkeit der in die- werbsbeschränkungen bleiben unberührt.
sem Gesetz vorgesehenen Mehrwegförderung ermittelt
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau (5) Die Befugnis des Bundes, der Länder, der Kreise
und Reaktorsicherheit jährlich den Anteil der in Mehr- und der Gemeinden, Dritte bei der Nutzung ihrer Ein-
weggetränkeverpackungen abgefüllten Getränke und richtungen oder Grundstücke sowie der Sondernutzung
gibt die Ergebnisse bekannt. Ziel ist es, einen Anteil öffentlicher Straßen zur Vermeidung und Verwertung
von in Mehrweggetränkeverpackungen abgefüllten Ge- von Abfällen zu verpflichten, bleibt unberührt.
tränken in Höhe von mindestens 70 Prozent zu errei-
chen. §3
(4) Mit diesem Gesetz soll außerdem das Erreichen Begriffsbestimmungen
der europarechtlichen Zielvorgaben der Richtlinie
(1) Verpackungen sind aus beliebigen Materialien
94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle
hergestellte Erzeugnisse zur Aufnahme, zum Schutz,
sichergestellt werden. Danach sind von den im
zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung
Geltungsbereich dieses Gesetzes anfallenden Ver-
von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungs-
1 erzeugnis reichen können, vom Hersteller an den Ver-
Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie
94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. De- treiber oder Endverbraucher weitergegeben werden
zember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 und
vom 31.12.1994, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie 2015/720/EU
(ABl. L 115 vom 6.5.2015, S. 11) geändert worden ist. 1. typischerweise dem Endverbraucher als Verkaufs-
2
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen einheit aus Ware und Verpackung angeboten
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- werden (Verkaufsverpackungen); als Verkaufsver-
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 packungen gelten auch Verpackungen, die erst beim
vom 17.9.2015, S. 1). Letztvertreiber befüllt werden, um
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 2235
a) die Übergabe von Waren an den Endverbraucher die Abgabe von im Auftrag eines Dritten befüllten Ver-
zu ermöglichen oder zu unterstützen (Servicever- packungen an diesen Dritten, wenn die Verpackung
packungen) oder ausschließlich mit dem Namen oder der Marke des
b) den Versand von Waren an den Endverbraucher Dritten oder beidem gekennzeichnet ist.
zu ermöglichen oder zu unterstützen (Versandver- (10) Endverbraucher ist derjenige, der die Ware in
packungen), der an ihn gelieferten Form nicht mehr gewerbsmäßig
2. eine bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten nach in Verkehr bringt.
Nummer 1 enthalten und typischerweise dem End- (11) Private Endverbraucher sind private Haushal-
verbraucher zusammen mit den Verkaufseinheiten tungen und diesen nach der Art der dort typischerweise
angeboten werden oder zur Bestückung der Ver- anfallenden Verpackungsabfälle vergleichbare Anfall-
kaufsregale dienen (Umverpackungen) oder stellen. Vergleichbare Anfallstellen im Sinne von Satz 1
3. die Handhabung und den Transport von Waren in sind insbesondere Gaststätten, Hotels, Raststätten,
einer Weise erleichtern, dass deren direkte Berüh- Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bil-
rung sowie Transportschäden vermieden werden, dungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Nieder-
und typischerweise nicht zur Weitergabe an den lassungen von Freiberuflern, typische Anfallstellen des
Endverbraucher bestimmt sind (Transportver- Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie
packungen); Container für den Straßen-, Schienen-, des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks
Schiffs- oder Lufttransport sind keine Transportver- und Sportstadien. Vergleichbare Anfallstellen im Sinne
packungen. von Satz 1 sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe
und Handwerksbetriebe, deren Verpackungsabfälle
Die Begriffsbestimmung für Verpackungen wird durch mittels haushaltsüblicher Sammelgefäße sowohl für Pa-
die in der Anlage 1 genannten Kriterien ergänzt; die dort pier, Pappe und Karton als auch für Kunststoff-, Metall-
aufgeführten Gegenstände sind Beispiele für die An- und Verbundverpackungen, jedoch maximal mit einem
wendung dieser Kriterien. 1 100-Liter-Umleerbehälter je Sammelgruppe, im haus-
(2) Getränkeverpackungen sind geschlossene oder haltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können.
überwiegend geschlossene Verkaufsverpackungen für (12) Vertreiber ist jeder, der, unabhängig von der
flüssige Lebensmittel im Sinne von Artikel 2 der Ver- Vertriebsmethode oder Handelsstufe, Verpackungen
ordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parla- gewerbsmäßig in Verkehr bringt.
ments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Fest-
(13) Letztvertreiber ist derjenige Vertreiber, der Ver-
legung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen
packungen an den Endverbraucher abgibt.
des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Euro-
päischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur (14) Hersteller ist derjenige Vertreiber, der Ver-
Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit packungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt.
(ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Als Hersteller gilt auch derjenige, der Verpackungen
Verordnung (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 189 vom gewerbsmäßig in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
27.6.2014, S. 1) geändert worden ist, die zum Verzehr einführt.
als Getränk bestimmt sind. (15) Registrierter Sachverständiger ist, wer
(3) Mehrwegverpackungen sind Verpackungen, die 1. nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt
dazu bestimmt sind, nach dem Gebrauch mehrfach ist,
zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden und
2. als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorgani-
deren tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung
sation auf Grund einer Zulassung nach den §§ 9
durch eine ausreichende Logistik ermöglicht sowie
und 10 oder nach Maßgabe des § 18 des Umwelt-
durch geeignete Anreizsysteme, in der Regel durch ein
auditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
Pfand, gefördert wird.
vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zu-
(4) Einwegverpackungen sind Verpackungen, die letzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. November
keine Mehrwegverpackungen sind. 2015 (BGBl. I S. 2092) geändert worden ist, in der
(5) Verbundverpackungen sind Verpackungen aus jeweils geltenden Fassung, in dem Bereich tätig wer-
unterschiedlichen, von Hand nicht trennbaren Material- den darf, der näher bestimmt wird durch Anhang I
arten, von denen keine einen Masseanteil von 95 Pro- Abschnitt E Abteilung 38 der Verordnung (EG)
zent überschreitet. Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung
(6) Restentleerte Verpackungen sind Verpackungen, der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige
deren Inhalt bestimmungsgemäß ausgeschöpft worden NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung
ist. (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verord-
(7) Schadstoffhaltige Füllgüter sind die in der An- nungen der EG über bestimmte Bereiche der Sta-
lage 2 näher bestimmten Füllgüter. tistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt
(8) Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind durch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97
mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die vom 9.4.2008, S. 13) geändert worden ist, in der
nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endver- jeweils geltenden Fassung,
braucher als Abfall anfallen. 3. seine Befähigung durch eine Akkreditierung der
(9) Inverkehrbringen ist jede entgeltliche oder unent- nationalen Akkreditierungsstelle in einem allgemein
geltliche Abgabe an Dritte im Geltungsbereich dieses anerkannten Verfahren hat feststellen lassen oder
Gesetzes mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs 4. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
oder der Verwendung. Nicht als Inverkehrbringen gilt Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-
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kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Hygiene der zu verpackenden Ware und unter Be-
niedergelassen ist und eine Tätigkeit im Inland nur rücksichtigung der Akzeptanz für den Verbraucher
vorübergehend und gelegentlich ausüben will und technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
seine Berufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit
entsprechend den §§ 13a und 13b der Gewerbeord- §5
nung hat nachprüfen lassen; Verfahren nach dieser Stoffbeschränkungen
Nummer können über eine einheitliche Stelle abge-
wickelt werden, Das Inverkehrbringen von Verpackungen oder Ver-
packungsbestandteilen, bei denen die Konzentration
und von der Zentralen Stelle in dem Prüferregister nach von Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI kumu-
§ 27 geführt wird. lativ den Wert von 100 Milligramm je Kilogramm über-
(16) System ist eine privatrechtlich organisierte juris- schreitet, ist verboten. Satz 1 gilt nicht für
tische Person oder Personengesellschaft, die mit Ge- 1. Mehrwegverpackungen in eingerichteten Systemen
nehmigung nach § 18 in Wahrnehmung der Produkt- zur Wiederverwendung,
verantwortung der beteiligten Hersteller die in ihrem
Einzugsgebiet beim privaten Endverbraucher als Ab- 2. Kunststoffkästen und -paletten, bei denen die Über-
fall anfallenden restentleerten Verpackungen flächen- schreitung des Grenzwertes nach Satz 1 allein auf
deckend erfasst und einer Verwertung zuführt. Einzugs- den Einsatz von Sekundärrohstoffen zurückzuführen
gebiet im Sinne von Satz 1 ist jeweils das gesamte Ge- ist und die die in der Anlage 3 festgelegten Anfor-
biet eines Landes, in dem systembeteiligungspflichtige derungen erfüllen,
Verpackungen eines beteiligten Herstellers in Verkehr 3. Verpackungen, die vollständig aus Bleikristallglas
gebracht werden. hergestellt sind, und
(17) Systemprüfer sind Wirtschaftsprüfer, die gemäß 4. aus sonstigem Glas hergestellte Verpackungen, bei
§ 20 Absatz 4 von den Systemen benannt worden sind denen die Konzentration von Blei, Cadmium, Queck-
und gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 die Zwischen- und silber und Chrom VI kumulativ den Wert von 250 Mil-
Jahresmeldungen der Systeme prüfen und bestätigen. ligramm je Kilogramm nicht überschreitet und bei
(18) Zentrale Stelle ist die nach § 24 zu errichtende deren Herstellung die in der Anlage 4 festgelegten
Stiftung. Anforderungen erfüllt werden.
(19) Werkstoffliche Verwertung ist die Verwertung §6
durch Verfahren, bei denen stoffgleiches Neumaterial
ersetzt wird oder das Material für eine weitere stoffliche Kennzeichnung zur
Nutzung verfügbar bleibt. Identifizierung des Verpackungsmaterials
(20) Wertstoffhof ist eine zentrale Sammelstelle zur Verpackungen können zur Identifizierung des Mate-
getrennten Erfassung von Abfällen verschiedener rials, aus dem sie hergestellt sind, mit den in der An-
Materialien, die typischerweise bei privaten Endver- lage 5 festgelegten Nummern und Abkürzungen ge-
brauchern anfallen. kennzeichnet werden. Die Verwendung von anderen
als den in der Anlage 5 festgelegten Nummern und Ab-
§4 kürzungen zur Kennzeichnung der gleichen Materialien
ist nicht zulässig.
Allgemeine
Anforderungen an Verpackungen Abschnitt 2
Verpackungen sind so herzustellen und zu vertrei- Inverkehrbringen von system-
ben, dass b e t e i l i g u n g s p f l i c h t i g e n Ve r p a c k u n g e n
1. Verpackungsvolumen und -masse auf das Mindest-
maß begrenzt werden, das zur Gewährleistung der §7
erforderlichen Sicherheit und Hygiene der zu ver- Systembeteiligungspflicht
packenden Ware und zu deren Akzeptanz durch
den Verbraucher angemessen ist; (1) Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Ver-
packungen haben sich mit diesen Verpackungen zur
2. ihre Wiederverwendung oder Verwertung möglich ist Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme an
und die Umweltauswirkungen bei der Wiederver- einem oder mehreren Systemen zu beteiligen. Dabei
wendung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung, haben sie Materialart und Masse der zu beteiligenden
dem Recycling, der sonstigen Verwertung oder der Verpackungen sowie die Registrierungsnummer nach
Beseitigung der Verpackungsabfälle auf ein Min- § 9 Absatz 3 Satz 2 anzugeben. Die Systeme haben
destmaß beschränkt bleiben; den Herstellern eine erfolgte Beteiligung unter Angabe
3. bei der Beseitigung von Verpackungen oder Ver- von Materialart und Masse der beteiligten Verpackun-
packungsbestandteilen auftretende schädliche und gen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestä-
gefährliche Stoffe und Materialien in Emissionen, tigen; dies gilt auch, wenn die Beteiligung durch einen
Asche oder Sickerwasser auf ein Mindestmaß be- beauftragten Dritten nach § 33 vermittelt wurde. Das
schränkt bleiben; gewerbsmäßige Inverkehrbringen von systembeteili-
4. die Wiederverwendbarkeit von Verpackungen und gungspflichtigen Verpackungen, die der Hersteller nicht
der Anteil von sekundären Rohstoffen an der Ver- an einem System beteiligt hat, ist verboten.
packungsmasse auf ein möglichst hohes Maß ge- (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann ein Her-
steigert wird, welches unter Berücksichtigung der steller von systembeteiligungspflichtigen Servicever-
Gewährleistung der erforderlichen Sicherheit und packungen von den Vorvertreibern dieser Servicever-
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packungen verlangen, dass sie sich hinsichtlich der von gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpa-
ihnen gelieferten unbefüllten Serviceverpackungen an ckungen gewährleistet,
einem oder mehreren Systemen beteiligen. Der ur- 2. schriftliche Bestätigungen aller von ihm nach Satz 1
sprünglich nach Absatz 1 Satz 1 verpflichtete Hersteller belieferten Anfallstellen über deren Einbindung in
kann von demjenigen Vorvertreiber, auf den die Sys- diese Erfassungsstruktur vorliegen hat und
tembeteiligungspflicht übergeht, eine Bestätigung über
die erfolgte Systembeteiligung verlangen. Mit der Über- 3. die Verwertung der zurückgenommenen Verpackun-
tragung der Systembeteiligungspflicht gehen auch die gen entsprechend den Anforderungen des § 16 Ab-
Herstellerpflichten nach den §§ 9 bis 11 insoweit auf satz 1 bis 3 gewährleistet.
den verpflichteten Vorvertreiber über. Ein Zusammenwirken mehrerer Hersteller aus einer
(3) Soweit in Verkehr gebrachte systembeteiligungs- Branche, die gleichartige Waren vertreiben, ist zulässig;
pflichtige Verpackungen wegen Beschädigung oder in diesem Fall haben sie eine natürliche oder juristische
Unverkäuflichkeit nicht an den Endverbraucher abge- Person oder Personengesellschaft als Träger der
geben werden, kann der Hersteller die von ihm für die Branchenlösung zu bestimmen. Satz 1 gilt nicht für
Systembeteiligung geleisteten Entgelte von den betref- Hersteller von mit Getränken befüllten Einweggetränke-
fenden Systemen zurückverlangen, wenn er die Ver- verpackungen, die nach § 31 Absatz 4 keiner Pfand-
packungen zurückgenommen und einer Verwertung pflicht unterliegen.
entsprechend den Anforderungen des § 16 Absatz 5 (2) Der Beginn sowie jede wesentliche Änderung der
zugeführt hat. Die Rücknahme und anschließende Ver- Branchenlösung sind der Zentralen Stelle mindestens
wertung sind in jedem Einzelfall in nachprüfbarer Form einen Monat vor ihrem Wirksamwerden durch den Her-
zu dokumentieren. In diesem Fall gelten die betreffen- steller oder im Fall des Zusammenwirkens nach Ab-
den Verpackungen nach Erstattung der Beteiligungs- satz 1 Satz 3 durch den Träger der Branchenlösung
entgelte nicht mehr als in Verkehr gebracht. schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind folgende Infor-
(4) Wird die Genehmigung eines Systems vor Ablauf mationen und Unterlagen beizufügen:
des Zeitraums, für den sich ein Hersteller an diesem 1. die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 einschließ-
System beteiligt hat, nach § 18 Absatz 3 widerrufen, lich aller Bestätigungen nach Absatz 1 Satz 2 Num-
so gilt die Systembeteiligung ab dem Zeitpunkt der mer 2,
Wirksamkeit des Widerrufs als nicht vorgenommen.
2. die Angabe des Datums, an dem die Finanzierungs-
(5) Soweit durch die Aufnahme einer systembeteili- vereinbarung nach § 25 Absatz 1 Satz 2 abgeschlos-
gungspflichtigen Verpackung in ein System zu befürch- sen wurde, und
ten ist, dass die umweltverträgliche Abfallbewirtschaf-
3. im Fall des Zusammenwirkens nach Absatz 1 Satz 3
tung, insbesondere die Durchführung einer ordnungs-
eine Liste aller die Branchenlösung betreibenden
gemäßen und schadlosen Verwertung, erheblich beein-
Hersteller.
trächtigt oder das Wohl der Allgemeinheit, insbeson-
dere die Gesundheit, gefährdet wird, kann die Zentrale Bei einer Anzeige von Änderungen der Branchenlösung
Stelle die Aufnahme der systembeteiligungspflichtigen genügt es, wenn sich die nach Satz 2 beizufügenden
Verpackung im Einzelfall wegen Systemunverträglich- Unterlagen auf die geänderten Umstände beziehen.
keit untersagen. Die Untersagung ist aufzuheben, wenn (3) Der Hersteller oder im Fall des Zusammen-
ein System oder der Hersteller die Systemverträglich- wirkens nach Absatz 1 Satz 3 der Träger der Branchen-
keit der betreffenden Verpackung nachweist. lösung hat die Rücknahme und Verwertung entspre-
(6) Es ist Systembetreibern nicht gestattet, Vertrei- chend den Vorgaben des § 17 Absatz 1 und 2 in nach-
bern ein Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile prüfbarer Form zu dokumentieren und durch einen
für den Fall zu versprechen oder zu gewähren, dass registrierten Sachverständigen prüfen und bestätigen
die Vertreiber Hersteller von systembeteiligungspflichti- zu lassen. In dem Mengenstromnachweis sind zusätz-
gen Verpackungen an ihr System vermitteln. lich die Anfallstellen nach Absatz 1 Satz 1 adressgenau
zu bezeichnen; außerdem sind dem Mengenstrom-
§8 nachweis schriftliche Nachweise aller Anfallstellen nach
Absatz 1 Satz 1 über die bei ihnen angelieferten
Branchenlösung
Mengen an systembeteiligungspflichtigen Verpackun-
(1) Die Pflicht eines Herstellers nach § 7 Absatz 1 gen des jeweiligen Herstellers beizufügen. Der Men-
entfällt, soweit er die von ihm in Verkehr gebrachten genstromnachweis ist spätestens bis zum 1. Juni des
systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei nach auf den Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahres
§ 3 Absatz 11 Satz 2 und 3 den privaten Haushaltungen schriftlich der Zentralen Stelle vorzulegen.
gleichgestellten Anfallstellen, die von ihm entweder
(4) Die Zentrale Stelle kann von dem Hersteller oder
selbst oder durch zwischengeschaltete Vertreiber in
im Fall des Zusammenwirkens nach Absatz 1 Satz 3
nachprüfbarer Weise beliefert werden, unentgeltlich zu-
von dem Träger der Branchenlösung die Leistung einer
rücknimmt und einer Verwertung entsprechend den An-
Sicherheit entsprechend § 18 Absatz 4 verlangen.
forderungen des § 16 Absatz 1 bis 3 zuführt (Branchen-
lösung). Der Hersteller muss durch Bescheinigung
eines registrierten Sachverständigen nachweisen, dass §9
er oder ein von ihm hierfür beauftragter Dritter Registrierung
1. bei allen von ihm nach Satz 1 belieferten Anfallstellen (1) Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sind ver-
eine geeignete branchenbezogene Erfassungsstruk- pflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen von system-
tur eingerichtet hat, die eine regelmäßige unentgelt- beteiligungspflichtigen Verpackungen bei der Zentralen
liche Rücknahme aller von ihm dort in Verkehr Stelle registrieren zu lassen. Änderungen von Registrie-
2238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017
rungsdaten sowie die dauerhafte Aufgabe der Her- 3. Name des Systems, bei dem die Systembeteiligung
stellertätigkeit sind der Zentralen Stelle unverzüglich vorgenommen wurde;
mitzuteilen. 4. Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenom-
(2) Bei der Registrierung nach Absatz 1 Satz 1 sind men wurde.
die folgenden Angaben zu machen:
Änderungen der Angaben sowie eventuelle Rücknah-
1. Name, Anschrift und Kontaktdaten des Herstellers men gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 sind der Zentralen
(insbesondere Postleitzahl und Ort, Straße und Stelle entsprechend zu melden.
Hausnummer, Land, Telefon- und Faxnummer sowie
(2) Die Zentrale Stelle kann für die Datenmeldung
E-Mail-Adresse);
nach Absatz 1 einheitliche elektronische Formulare zur
2. Angabe einer vertretungsberechtigten natürlichen Verfügung stellen und nähere Verfahrensanweisungen
Person; erteilen.
3. nationale Kennnummer des Herstellers, einschließ- (3) Die Zentrale Stelle kann Systemen die Möglich-
lich der europäischen oder nationalen Steuernum- keit einräumen, die sich auf ihr System beziehenden
mer des Herstellers; Datenmeldungen elektronisch abzurufen.
4. Markennamen, unter denen der Hersteller seine
systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Ver- § 11
kehr bringt; Vollständigkeitserklärung
5. Erklärung, dass der Hersteller seine Rücknahme- (1) Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sind ver-
pflichten durch Beteiligung an einem oder mehreren pflichtet, jährlich bis zum 15. Mai eine Erklärung über
Systemen oder durch eine oder mehrere Branchen- sämtliche von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr
lösungen erfüllt; erstmals in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umver-
6. Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entspre- packungen nach den Vorgaben des Absatzes 3 zu
chen. hinterlegen (Vollständigkeitserklärung). Die Vollständig-
(3) Die erstmalige Registrierung sowie Änderungs- keitserklärung bedarf der Prüfung und Bestätigung
mitteilungen haben über das auf der Internetseite der durch einen registrierten Sachverständigen oder durch
Zentralen Stelle zur Verfügung gestellte elektronische einen gemäß § 27 Absatz 2 registrierten Wirtschafts-
Datenverarbeitungssystem zu erfolgen. Die Zentrale prüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer.
Stelle bestätigt die Registrierung und teilt dem Herstel- (2) Die Vollständigkeitserklärung hat Angaben zu
ler seine Registrierungsnummer mit. Sie kann nähere enthalten
Anweisungen zum elektronischen Registrierungsver-
1. zu Materialart und Masse aller im vorangegangenen
fahren erteilen sowie für die sonstige Kommunikation
Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten sys-
mit den Herstellern die elektronische Übermittlung, eine
tembeteiligungspflichtigen Verpackungen;
bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines
Zugangs für die Übermittlung elektronischer Doku- 2. zu Materialart und Masse aller im vorangegangenen
mente vorschreiben. Kalenderjahr erstmals mit Ware befüllt in Verkehr
gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen, die
(4) Die Zentrale Stelle veröffentlicht die registrierten
typischerweise nicht beim privaten Endverbraucher
Hersteller mit den in Absatz 2 Nummer 1 und 4 genann-
als Abfall anfallen;
ten Angaben sowie mit der Registrierungsnummer und
dem Registrierungsdatum im Internet. Bei Herstellern, 3. zur Beteiligung an einem oder mehreren Systemen
deren Registrierung beendet ist, ist zusätzlich das hinsichtlich der im vorangegangenen Kalenderjahr
Datum des Marktaustritts anzugeben. Die im Internet erstmals in Verkehr gebrachten systembeteiligungs-
veröffentlichten Daten sind dort drei Jahre nach Ablauf pflichtigen Verpackungen;
des Jahres, in dem die Registrierung des Herstellers 4. zu Materialart und Masse aller im vorangegangenen
endet, zu löschen. Kalenderjahr über eine oder mehrere Branchen-
(5) Hersteller dürfen systembeteiligungspflichtige lösungen nach § 8 zurückgenommenen Verpackun-
Verpackungen nicht in Verkehr bringen, wenn sie nicht gen;
oder nicht ordnungsgemäß nach Absatz 1 registriert 5. zu Materialart und Masse aller im vorangegangenen
sind. Vertreiber dürfen systembeteiligungspflichtige Kalenderjahr gemäß § 7 Absatz 3 zurückgenomme-
Verpackungen nicht zum Verkauf anbieten, wenn die nen Verpackungen;
Hersteller dieser Verpackungen entgegen Absatz 1
nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind. 6. zur Erfüllung der Verwertungsanforderungen hin-
sichtlich der im vorangegangenen Kalenderjahr zu-
§ 10 rückgenommenen Verkaufs- und Umverpackungen
nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2;
Datenmeldung
7. zur Erfüllung der Verwertungsanforderungen hin-
(1) Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sind ver- sichtlich der im vorangegangenen Kalenderjahr ge-
pflichtet, die im Rahmen einer Systembeteiligung getä- mäß § 7 Absatz 3 zurückgenommenen Verpackun-
tigten Angaben zu den Verpackungen unverzüglich gen.
auch der Zentralen Stelle unter Nennung mindestens
der folgenden Daten zu übermitteln: Die Angaben nach Satz 1 sind nach den in § 16 Ab-
satz 2 genannten Materialarten aufzuschlüsseln; sons-
1. Registrierungsnummer; tige Materialien sind jeweils zu einer einheitlichen An-
2. Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen; gabe zusammenzufassen.
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(3) Die Vollständigkeitserklärung ist zusammen mit restentleerten Verpackungen bei den privaten Endver-
den zugehörigen Prüfberichten elektronisch bei der brauchern (Holsystem) oder in deren Nähe (Bring-
Zentralen Stelle zu hinterlegen. Die Bestätigung nach system) oder durch eine Kombination beider Varianten
Absatz 1 Satz 2 ist mit einer qualifizierten elektroni- in ausreichender Weise und für den privaten Endver-
schen Signatur gemäß § 2 des Signaturgesetzes zu ver- braucher unentgeltlich sicherzustellen. Die Sammelsys-
sehen. Die Zentrale Stelle kann nähere Anweisungen teme müssen geeignet sein, alle bei den privaten End-
zum elektronischen Hinterlegungsverfahren erteilen so- verbrauchern anfallenden restentleerten Verpackungen
wie für die sonstige Kommunikation mit den Hinter- bei einer regelmäßigen Leerung aufzunehmen. Die
legungspflichtigen die Verwendung bestimmter elektro- Sammlung ist auf Abfälle privater Endverbraucher zu
nischer Formulare und Eingabemasken, eine bestimmte beschränken. Mehrere Systeme können bei der Einrich-
Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für tung und dem Betrieb ihrer Sammelstrukturen zusam-
die Übermittlung elektronischer Dokumente vorschrei- menwirken.
ben. Die Zentrale Stelle kann zusätzlich die Hinter- (2) Die von den Systemen erfassten Abfälle sind
legung der Systembeteiligungsbestätigungen nach § 7 einer Verwertung gemäß den Anforderungen des § 16
Absatz 1 Satz 3 und der Dokumente nach § 7 Absatz 3 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 4 Satz 1 zuzu-
Satz 2 verlangen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für führen.
eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der hinterleg-
ten Vollständigkeitserklärung kann sie vom Hersteller (3) Unbeschadet der Regelung in § 22 Absatz 9 sind
die Hinterlegung weiterer für die Prüfung im Einzelfall die Systeme verpflichtet, die privaten Endverbraucher
erforderlicher Unterlagen verlangen. in angemessenem Umfang über Sinn und Zweck der
getrennten Sammlung von Verpackungsabfällen, die
(4) Von der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 ist befreit, hierzu eingerichteten Sammelsysteme und die erzielten
wer systembeteiligungspflichtige Verpackungen der Verwertungsergebnisse zu informieren. Die Information
Materialarten Glas von weniger als 80 000 Kilogramm, hat in regelmäßigen Zeitabständen zu erfolgen und soll
Papier, Pappe und Karton von weniger als 50 000 Kilo- sowohl lokale als auch überregionale Maßnahmen
gramm sowie der übrigen in § 16 Absatz 2 genannten beinhalten. Bei der Vorbereitung der Informationsmaß-
Materialarten von weniger als 30 000 Kilogramm im nahmen sind die Einrichtungen der kommunalen Abfall-
vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr beratung und Verbraucherschutzorganisationen zu be-
gebracht hat. Die Zentrale Stelle oder die zuständige teiligen.
Landesbehörde kann auch bei Unterschreiten der
Schwellenwerte nach Satz 1 jederzeit verlangen, dass § 15
eine Vollständigkeitserklärung gemäß den Vorgaben der
Absätze 1 bis 3 zu hinterlegen ist. Pflichten der Hersteller und
Vertreiber zur Rücknahme und Verwertung
§ 12 (1) Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende
Ausnahmen Vertreiber von
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für 1. Transportverpackungen,
1. Mehrwegverpackungen, 2. Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch
typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern
2. Einweggetränkeverpackungen, die nach § 31 der als Abfall anfallen,
Pfandpflicht unterliegen,
3. Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Sys-
3. systembeteiligungspflichtige Verpackungen, die nach- temunverträglichkeit nach § 7 Absatz 5 eine System-
weislich nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes an beteiligung nicht möglich ist, und
den Endverbraucher abgegeben werden,
4. Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
4. Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter.
sind verpflichtet, gebrauchte, restentleerte Verpackun-
gen der gleichen Art, Form und Größe wie die von ihnen
Abschnitt 3
in Verkehr gebrachten am Ort der tatsächlichen Über-
Sammlung, gabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich
R ü c k n a h m e u n d Ve r w e r t u n g zurückzunehmen. Für Letztvertreiber beschränkt sich
die Rücknahmepflicht nach Satz 1 auf Verpackungen,
§ 13 die von solchen Waren stammen, die der Vertreiber in
Getrennte Sammlung seinem Sortiment führt. Im Rahmen wiederkehrender
Belieferungen kann die Rücknahme auch bei einer der
Beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallende nächsten Anlieferungen erfolgen. Hersteller und in der
restentleerte Verpackungen sind, unbeschadet der Vor- Lieferkette nachfolgende Vertreiber können untereinan-
gaben nach der Gewerbeabfallverordnung, einer vom der sowie mit den Endverbrauchern, sofern es sich bei
gemischten Siedlungsabfall getrennten Sammlung ge- diesen nicht um private Haushaltungen handelt, abwei-
mäß den nachfolgenden Vorschriften zuzuführen. chende Vereinbarungen über den Ort der Rückgabe
und die Kostenregelung treffen.
§ 14
(2) Ist einem Hersteller oder in der Lieferkette nach-
Pflichten der Systeme folgenden Vertreiber von Verpackungen nach Absatz 1
zur Sammlung, Verwertung und Information Satz 1 Nummer 3 und 4 eine umwelt- und gesundheits-
(1) Die Systeme sind verpflichtet, im Einzugsgebiet verträgliche Rücknahme am Ort der tatsächlichen
der beteiligten Hersteller eine vom gemischten Sied- Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe nicht
lungsabfall getrennte, flächendeckende Sammlung aller möglich, kann die Rücknahme auch in einer zentralen
2240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017
Annahmestelle erfolgen, wenn diese in einer für den Verpackungen der Vorbereitung zur Wiederverwendung
Rückgabeberechtigten zumutbaren Entfernung zum oder dem Recycling zuzuführen:
Ort der tatsächlichen Übergabe liegt und zu den ge- 1. 80 Masseprozent bei Glas; ab dem 1. Januar 2022
schäftsüblichen Öffnungszeiten des Vertreibers zu- 90 Masseprozent,
gänglich ist. Letztvertreiber von Verpackungen nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 müssen die Endver- 2. 85 Masseprozent bei Papier, Pappe und Karton; ab
braucher durch deutlich erkennbare und lesbare dem 1. Januar 2022 90 Masseprozent,
Schrifttafeln in der Verkaufsstelle und im Versandhandel 3. 80 Masseprozent bei Eisenmetallen; ab dem 1. Ja-
durch andere geeignete Maßnahmen auf die Rück- nuar 2022 90 Masseprozent,
gabemöglichkeit hinweisen. 4. 80 Masseprozent bei Aluminium; ab dem 1. Januar
(3) Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende 2022 90 Masseprozent,
Vertreiber, die Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1 5. 75 Masseprozent bei Getränkekartonverpackungen;
zurücknehmen, sind verpflichtet, diese einer Wiederver- ab dem 1. Januar 2022 80 Masseprozent,
wendung oder einer Verwertung gemäß den Anforde- 6. 55 Masseprozent bei sonstigen Verbundverpackun-
rungen des § 16 Absatz 5 zuzuführen. Die Anforderun- gen (ohne Getränkekartonverpackungen); ab dem
gen nach Satz 1 können auch durch die Rückgabe an 1. Januar 2022 70 Masseprozent.
einen Vorvertreiber erfüllt werden. Sofern es sich bei
Kunststoffe sind zu mindestens 90 Masseprozent einer
den zurückgenommenen Verpackungen um solche
Verwertung zuzuführen. Dabei sind mindestens 65 Pro-
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 handelt, ist über
zent und ab dem 1. Januar 2022 70 Prozent dieser Ver-
die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanfor-
wertungsquote durch werkstoffliche Verwertung sicher-
derungen Nachweis zu führen. Hierzu sind jährlich bis
zustellen.
zum 15. Mai die im vorangegangenen Kalenderjahr in
Verkehr gebrachten sowie zurückgenommenen und (3) Bei Verbundverpackungen nach Absatz 2 Satz 1
verwerteten Verpackungen in nachprüfbarer Form zu Nummer 5 und 6 ist insbesondere das Recycling der
dokumentieren. Die Dokumentation ist aufgeschlüsselt Hauptmaterialkomponente sicherzustellen, soweit nicht
nach Materialart und Masse zu erstellen. Sie ist der zu- das Recycling einer anderen Materialkomponente den
ständigen Landesbehörde, auf deren Gebiet der Her- Zielen der Kreislaufwirtschaft besser entspricht. Soweit
steller oder Vertreiber ansässig ist, auf Verlangen vor- Verbundverpackungen einem eigenen Verwertungsweg
zulegen. zugeführt werden, ist ein eigenständiger Nachweis der
Quoten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 zulässig.
(4) Falls kein System eingerichtet ist, gelten die Für Verbundverpackungen, die im Strom eines der in
Rücknahmepflicht nach Absatz 1 Satz 1 und die Hin- Absatz 2 Satz 1 genannten Hauptmaterialarten erfasst
weispflicht nach Absatz 2 Satz 2 in Bezug auf system- und einer Verwertung zugeführt werden, ist die Quote
beteiligungspflichtige Verpackungen entsprechend. Für nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 durch geeignete
Letztvertreiber mit einer Verkaufsfläche von weniger als Stichprobenerhebungen nachzuweisen.
200 Quadratmetern beschränkt sich die Rücknahme-
(4) Die Systeme sind verpflichtet, im Jahresmittel
pflicht nach Satz 1 auf Verpackungen der Marken, die
mindestens 50 Masseprozent der im Rahmen der
der Vertreiber in seinem Sortiment führt; im Versand-
Sammlung der restentleerten Kunststoff-, Metall- und
handel gelten als Verkaufsfläche alle Lager- und Ver-
Verbundverpackungen nach § 14 Absatz 1 insgesamt
sandflächen. Die nach den Sätzen 1 und 2 zurückge-
erfassten Abfälle dem Recycling zuzuführen. Im Falle
nommenen Verpackungen sind einer Wiederverwen-
einer einheitlichen Wertstoffsammlung im Sinne des
dung oder einer Verwertung entsprechend den Anfor-
§ 22 Absatz 5 bezieht sich die Recyclingquote auf den
derungen des § 16 Absatz 1 bis 3 zuzuführen. Die An-
Anteil des Sammelgemisches, der entsprechend dem
forderungen nach Satz 3 können auch durch die Rück-
Verhältnis der Kunststoff-, Metall- und Verbundver-
gabe an einen Vorvertreiber erfüllt werden. Über die Er-
packungen zu den stoffgleichen Nichtverpackungen in
füllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderun-
der einheitlichen Wertstoffsammlung den Systemen zur
gen ist ein Nachweis entsprechend den Vorgaben in
Verwertung zuzuordnen ist.
Absatz 3 Satz 4 bis 5 zu führen und der zuständigen
Landesbehörde, auf deren Gebiet der Hersteller oder (5) Die gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 zurückgenom-
Vertreiber ansässig ist, auf Verlangen vorzulegen. menen Verpackungen sind nach Maßgabe des § 8 Ab-
satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorrangig einer
Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recyc-
§ 16
ling zuzuführen.
Anforderungen an die Verwertung (6) Verpackungsabfälle, die im Einklang mit der Ver-
(1) Die Systeme haben die durch die Sammlung ordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parla-
nach § 14 Absatz 1 erfassten restentleerten Verpackun- ments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Ver-
gen nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 Satz 1 des Kreis- bringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1),
laufwirtschaftsgesetzes vorrangig einer Vorbereitung der Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 des Rates vom
zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzufüh- 29. April 1999 zur Festlegung gemeinsamer Regeln
ren. Soweit die Abfälle nach Satz 1 nicht verwertet wer- und Verfahren für die Verbringung bestimmter Arten
den, sind sie dem zuständigen öffentlich-rechtlichen von Abfällen in bestimmte nicht der OECD ange-
Entsorgungsträger nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 hörende Länder (ABl. L 166 vom 1.7.1999, S. 6) und
Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu überlassen. der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 der Kommission
vom 12. Juli 1999 zur Festlegung der bei der Verbrin-
(2) Die Systeme sind verpflichtet, im Jahresmittel gung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte Län-
mindestens folgende Anteile der bei ihnen beteiligten der, für die der OECD-Beschluss C(92)39 endg. nicht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 2241
gilt, anzuwendenden Kontrollverfahren gemäß der Ver- 1. in dem betreffenden Land flächendeckend einge-
ordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates (ABl. L 185 vom richtet ist, insbesondere die notwendigen Sammel-
17.7.1999, S. 1) aus der Europäischen Union ausge- strukturen vorhanden sind,
führt werden, dürfen für die Erfüllung der Anforderun- 2. mit allen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern
gen nach den Absätzen 1 bis 5 und der Zielvorgaben in dem betreffenden Land Abstimmungsverein-
nach § 1 Absatz 4 Satz 2 und 3 nur berücksichtigt wer- barungen nach § 22 Absatz 1 abgeschlossen hat
den, wenn nachprüfbare Beweise vorliegen, dass die oder sich bestehenden Abstimmungsvereinbarun-
Verwertung unter Bedingungen erfolgt ist, die im gen unterworfen hat,
Wesentlichen denen entsprechen, die in den einschlä-
gigen europäischen Vorschriften vorgesehen sind. 3. über die notwendigen Sortier- und Verwertungs-
kapazitäten verfügt und
(7) Die Bundesregierung überprüft innerhalb von drei 4. mit der Zentralen Stelle eine Finanzierungsvereinba-
Jahren nach dem 1. Januar 2022 die Verwertungs- rung nach § 25 Absatz 1 Satz 2 abgeschlossen hat.
ergebnisse mit dem Ziel einer weiteren Erhöhung der
materialspezifischen Verwertungsquoten in Absatz 2 Die Genehmigung ist öffentlich bekannt zu geben und
Satz 1 und 2 und der Recyclingquote in Absatz 4 vom Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntgabe an wirk-
Satz 1. sam.
(2) Die Genehmigung kann auch nachträglich mit
§ 17 Nebenbestimmungen versehen werden, die erforderlich
sind, um die beim Erlass der Genehmigung vorliegen-
Nachweispflichten den Voraussetzungen auch während des Systembe-
(1) Die Systeme haben die Verwertung der durch die triebs dauerhaft sicherzustellen.
Sammlung nach § 14 Absatz 1 Satz 1 erfassten rest- (3) Die Behörde nach Absatz 1 Satz 1 kann die Ge-
entleerten Verpackungen kalenderjährlich in nachprüf- nehmigung ganz oder teilweise widerrufen, wenn sie
barer Form zu dokumentieren (Mengenstromnachweis). feststellt, dass ein System seinen Pflichten nach § 14
Grundlage des Mengenstromnachweises sind die an Absatz 1 und 2 nicht nachkommt oder dass eine der in
einem System beteiligten Mengen an Verpackungen Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht
sowie vollständig dokumentierte Angaben über die mehr vorliegt. Die Genehmigung ist zu widerrufen,
erfassten und über die der Vorbereitung zur Wiederver- wenn die Behörde feststellt, dass der Betrieb des Sys-
wendung, dem Recycling, der werkstofflichen oder der tems eingestellt wurde. Der Widerruf ist öffentlich be-
energetischen Verwertung zugeführten Mengen. Die kannt zu geben.
dem Mengenstromnachweis zugrunde liegenden Ent- (4) Die Behörde nach Absatz 1 Satz 1 kann jederzeit
sorgungsnachweise müssen mindestens den Auftrag- verlangen, dass ein System eine angemessene, insol-
geber, das beauftragte Entsorgungsunternehmen sowie venzfeste Sicherheit für den Fall leistet, dass es oder
die Masse der entsorgten Abfälle unter Angabe des die von ihm beauftragten Dritten Pflichten nach diesem
Abfallschlüssels und der Abfallbezeichnung nach der Gesetz, aus der Abstimmungsvereinbarung nach § 22
Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung enthalten. Absatz 1 oder aus den Vorgaben nach § 22 Absatz 2
Der Mengenstromnachweis ist nach den in § 16 Ab- nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß
satz 2 Satz 1 und 2 genannten Materialarten aufzu- erfüllen und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-
schlüsseln; sonstige Materialien sind jeweils zu einer trägern oder den zuständigen Behörden dadurch zu-
einheitlichen Angabe zusammenzufassen. Dabei ist sätzliche Kosten oder finanzielle Verluste entstehen.
außerdem darzustellen, welche Mengen in den einzel-
nen Ländern erfasst wurden. § 19
(2) Der Mengenstromnachweis ist durch einen regis- Gemeinsame Stelle
trierten Sachverständigen zu prüfen und zu bestätigen. (1) Die Systeme haben sich an einer Gemeinsamen
Die Prüfung des Mengenstromnachweises umfasst ins- Stelle zu beteiligen. Die Genehmigung nach § 18 wird
besondere auch die Überprüfung der den Angaben unwirksam, wenn ein System sich nicht innerhalb von
nach Absatz 1 Satz 2 zugrunde liegenden Dokumente. drei Monaten nach Erteilung der Genehmigung an der
(3) Die Systeme haben den Mengenstromnachweis Gemeinsamen Stelle beteiligt.
der Zentralen Stelle spätestens bis zum 1. Juni des (2) Die Gemeinsame Stelle hat insbesondere die fol-
auf den Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahres genden Aufgaben:
schriftlich vorzulegen. Die zugehörigen Dokumente 1. Aufteilung der Entsorgungskosten auf Grundlage der
sind auf Verlangen der Zentralen Stelle im Original von der Zentralen Stelle gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2
nachzureichen. Nummer 14 und 15 festgestellten Marktanteile;
2. Aufteilung der gemäß § 22 Absatz 9 vereinbarten
Abschnitt 4 Nebenentgelte auf Grundlage der von der Zentralen
Systeme Stelle gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14
und 15 festgestellten Marktanteile;
§ 18 3. wettbewerbsneutrale Koordination der Ausschrei-
bungen nach § 23, insbesondere Bestimmung der
Genehmigung Ausschreibungsführer für jedes Sammelgebiet;
(1) Der Betrieb eines Systems bedarf der Genehmi- 4. Festlegung der Einzelheiten zur elektronischen Aus-
gung durch die zuständige Landesbehörde. Die Geneh- schreibungsplattform und zum Ausschreibungsver-
migung wird auf Antrag erteilt, wenn ein System fahren gemäß § 23 Absatz 10;
2242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017
5. Benennung der Systemprüfer gemäß § 20 Absatz 4; entscheidet die Zentrale Stelle über die Benennung
6. wettbewerbsneutrale Koordination der Informations- des Systemprüfers.
maßnahmen nach § 14 Absatz 3 und Aufteilung der
Kosten dieser Maßnahmen auf Grundlage der von § 21
der Zentralen Stelle gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 Ökologische
Nummer 14 und 15 festgestellten Marktanteile. Gestaltung der Beteiligungsentgelte
(3) Die Gemeinsame Stelle muss gewährleisten, (1) Systeme sind verpflichtet, im Rahmen der Be-
dass sie für alle Systeme zu gleichen Bedingungen zu- messung der Beteiligungsentgelte Anreize zu schaffen,
gänglich ist und die Vorschriften zum Schutz personen- um bei der Herstellung von systembeteiligungspflichti-
bezogener Daten sowie von Betriebs- und Geschäfts- gen Verpackungen
geheimnissen eingehalten werden. Bei Entscheidun-
gen, die die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger 1. die Verwendung von Materialien und Materialkombi-
betreffen, hört die Gemeinsame Stelle die kommunalen nationen zu fördern, die unter Berücksichtigung der
Spitzenverbände an. Praxis der Sortierung und Verwertung zu einem
möglichst hohen Prozentsatz recycelt werden kön-
§ 20 nen, und
Meldepflichten 2. die Verwendung von Recyclaten sowie von nach-
wachsenden Rohstoffen zu fördern.
(1) Systeme sind verpflichtet, die folgenden Informa-
tionen über die bei ihnen vorgenommenen oder erwar- (2) Jedes System hat der Zentralen Stelle und dem
teten Beteiligungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und über Umweltbundesamt jährlich bis zum 1. Juni zu berich-
eventuelle Abzüge von Verpackungsmengen aufgrund ten, wie es die Vorgaben nach Absatz 1 bei der Bemes-
von Entgelterstattungen nach § 7 Absatz 3, jeweils auf- sung der Beteiligungsentgelte umgesetzt hat. Dabei ist
geschlüsselt nach Materialart und Masse der Ver- auch anzugeben, welcher Anteil der beteiligten Ver-
packungen sowie zugeordnet nach Herstellern unter packungen je Materialart einem hochwertigen Recyc-
Angabe der jeweiligen Registrierungsnummer, elektro- ling zugeführt wurde. Die Zentrale Stelle überprüft die
nisch an die Zentrale Stelle zu melden: Berichte der Systeme auf Plausibilität. Sofern sich aus
der Prüfung keine Beanstandungen ergeben, erteilt die
1. bis zum 15. Kalendertag des letzten Monats des
Zentrale Stelle im Einvernehmen mit dem Umweltbun-
jeweils laufenden Quartals die für das folgende
desamt dem jeweiligen System die Erlaubnis, den Be-
Quartal erwartete Masse an beteiligten Verpackun-
richt zu veröffentlichen.
gen (Zwischenmeldung);
2. bis zum 1. Juni eines jeden Jahres die Masse der für (3) Die Zentrale Stelle veröffentlicht im Einverneh-
das vorangegangene Kalenderjahr tatsächlich betei- men mit dem Umweltbundesamt jährlich bis zum
ligten Verpackungen (Jahresmeldung). 1. September einen Mindeststandard für die Bemes-
sung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungs-
(2) Die Meldungen nach Absatz 1 sind der Zentralen pflichtigen Verpackungen unter Berücksichtigung der
Stelle in einer von einem Systemprüfer geprüften und einzelnen Verwertungswege und der jeweiligen Mate-
bestätigten Fassung zu übermitteln. Die Zentrale Stelle rialart.
kann für die Übermittlung die Verwendung bestimmter
elektronischer Formulare und Eingabemasken sowie (4) Die Bundesregierung entscheidet bis zum 1. Ja-
eine bestimmte Verschlüsselung vorschreiben. Bei Vor- nuar 2022 auf der Grundlage der Berichte nach Absatz 2
liegen von Anhaltspunkten für eine Unrichtigkeit oder und unter Berücksichtigung der nach Absatz 3 ver-
Unvollständigkeit der übermittelten Meldungen kann öffentlichten Mindeststandards über weiter gehende
die Zentrale Stelle von den betroffenen Systemen die Anforderungen an die Bemessung der Beteiligungsent-
Übermittlung weiterer für die Prüfung im Einzelfall gelte zur Förderung der werkstofflichen Verwertbarkeit
erforderlicher Unterlagen verlangen. Bei Vorliegen der von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sowie
Voraussetzungen nach Satz 3 kann die Zentrale Stelle zur Förderung der Verwendung von Recyclaten und
außerdem im Einzelfall vorübergehend einen abwei- nachwachsenden Rohstoffen unter Berücksichtigung
chenden Meldezeitraum bezüglich der Zwischenmel- der gesamtökologischen Auswirkungen.
dungen festlegen. Sofern ein System keine Zwischen-
oder Jahresmeldung übermittelt oder die Anhalts- § 22
punkte nach Satz 3 nicht zur Überzeugung der Zentra- Abstimmung
len Stelle ausräumen kann, ist die Zentrale Stelle
befugt, die Menge der beteiligten Verpackungen des (1) Die Sammlung nach § 14 Absatz 1 ist auf die vor-
betreffenden Systems auf Grundlage der ihr vorliegen- handenen Sammelstrukturen der öffentlich-rechtlichen
den Informationen zu schätzen. Entsorgungsträger, in deren Gebiet sie eingerichtet
wird, abzustimmen. Die Abstimmung hat durch schrift-
(3) Systeme sind verpflichtet, den an ihnen beteilig- liche Vereinbarung der Systeme mit dem jeweils zu-
ten Herstellern den Inhalt der Jahresmeldung im Hin- ständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu
blick auf die dem jeweiligen Hersteller zuzuordnenden erfolgen (Abstimmungsvereinbarung). Die Belange des
systembeteiligungspflichtigen Verpackungen mitzuteilen. öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sind dabei
(4) Die Systeme benennen einvernehmlich für einen besonders zu berücksichtigen. Rahmenvorgaben nach
Zeitraum von höchstens fünf Jahren vier Systemprüfer. Absatz 2 sind zwingend zu beachten. Die Abstim-
Einigen sich die Systeme nicht innerhalb von sechs mungsvereinbarung darf der Vergabe von Entsorgungs-
Monaten nach Ablauf des Benennungszeitraums eines dienstleistungen im Wettbewerb und den Zielen dieses
Systemprüfers auf die Benennung eines Nachfolgers, Gesetzes nicht entgegenstehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 2243
(2) Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann setzes festgelegten Gebührenbemessungsgrundsätzen
durch schriftlichen Verwaltungsakt gegenüber den Sys- zu orientieren. Ansatzfähig ist dabei nur der Anteil der
temen festlegen, wie die nach § 14 Absatz 1 durch- Kosten, der bei einer Sammlung nach den Sätzen 1
zuführende Sammlung der restentleerten Kunststoff-, und 2 dem Anteil der Verpackungsabfälle aus Papier,
Metall- und Verbundverpackungen bei privaten Haus- Pappe und Karton und bei einer Sammlung nach Satz 3
haltungen hinsichtlich dem Anteil der Nichtverpackungsabfälle aus Papier,
1. der Art des Sammelsystems, entweder Holsystem, Pappe und Karton an der Gesamtmenge der in den
Bringsystem oder Kombination aus beiden Sammel- Sammelbehältern erfassten Abfälle entspricht; der
systemen, Anteil kann nach Vorgabe des öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgers entweder als Masseanteil oder als
2. der Art und Größe der Sammelbehälter, sofern es Volumenanteil berechnet werden. Einigen sich die Par-
sich um Standard-Sammelbehälter handelt, sowie teien zugleich auf eine gemeinsame Verwertung durch
3. der Häufigkeit und des Zeitraums der Behälter- den die Sammlung Durchführenden, so ist bei der Be-
leerungen stimmung des angemessenen Entgelts auch der jewei-
lige Marktwert der Verpackungs- und Nichtverpackungs-
auszugestalten ist, soweit eine solche Vorgabe geeig-
abfälle zu berücksichtigen. Sofern keine gemeinsame
net ist, um eine möglichst effektive und umweltverträg-
Verwertung vereinbart wird, kann der jeweils die Samm-
liche Erfassung der Abfälle aus privaten Haushaltungen
lung des anderen Mitnutzende die Herausgabe eines
sicherzustellen, und soweit deren Befolgung den Sys-
Masseanteils verlangen, der dem Anteil an der Gesamt-
temen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem
masse der in den Sammelbehältern erfassten Abfälle
Gesetz nicht technisch unmöglich oder wirtschaftlich
entspricht, der in seiner Verantwortung zu entsorgen
unzumutbar ist (Rahmenvorgabe). Die Rahmenvorgabe
ist. Derjenige, der den Herausgabeanspruch geltend
darf nicht über den Entsorgungsstandard hinausgehen,
macht, hat die durch die Übergabe der Abfälle zusätz-
welchen der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
lich verursachten Kosten zu tragen sowie einen Wert-
der in seiner Verantwortung durchzuführenden Samm-
ausgleich für den Fall zu leisten, dass der Marktwert
lung der gemischten Siedlungsabfälle aus privaten
des an ihn zu übertragenden Masseanteils an dem
Haushaltungen zugrunde legt. Rahmenvorgaben kön-
Sammelgemisch über dem Marktwert der Ver-
nen frühestens nach Ablauf von drei Jahren geändert
packungs- oder Nichtverpackungsabfälle liegt, die er
werden. Jede Änderung ist mit einem angemessenen
bei einer getrennten Sammlung in eigener Verantwor-
zeitlichen Vorlauf, mindestens jedoch ein Jahr vor ihrem
tung zu entsorgen hätte.
Wirksamwerden, den Systemen bekannt zu geben.
(3) Sofern die Sammlung der restentleerten Kunst- (5) Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann
stoff-, Metall- und Verbundverpackungen an vom mit den Systemen im Rahmen der Abstimmung verein-
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger eingerichteten baren, dass Nichtverpackungsabfälle aus Kunststoffen
Wertstoffhöfen durchgeführt werden soll, kann der oder Metallen, die bei privaten Endverbrauchern an-
öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Rahmen der fallen, gemeinsam mit den stoffgleichen Verpackungs-
Abstimmung von den Systemen ein angemessenes abfällen durch eine einheitliche Wertstoffsammlung
Entgelt für die Mitbenutzung verlangen. Zur Bestim- erfasst werden. Die Einzelheiten der Durchführung der
mung eines angemessenen Entgelts haben sich die einheitlichen Wertstoffsammlung können der öffentlich-
Parteien an den in § 9 des Bundesgebührengesetzes rechtliche Entsorgungsträger und die Systeme im Rah-
vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das durch men ihrer jeweiligen Entsorgungsverantwortung näher
Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I ausgestalten. Dabei ist sicherzustellen, dass die Ver-
S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden wertungspflichten nach § 16 und die Nachweispflichten
Fassung festgelegten Gebührenbemessungsgrund- nach § 17 bezüglich der Verpackungsabfälle eingehal-
sätzen zu orientieren. Ansatzfähig ist dabei nur der An- ten werden. Altgeräte im Sinne des Elektro- und Elek-
teil der Kosten, der dem Anteil der Verpackungsabfälle tronikgerätegesetzes sowie Altbatterien im Sinne des
an der Gesamtmenge der in den Wertstoffhöfen erfass- Batteriegesetzes dürfen in der einheitlichen Wertstoff-
ten Abfälle entspricht; der Anteil kann nach Vorgabe sammlung nicht miterfasst werden.
des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers entwe-
der als Masseanteil oder als Volumenanteil berechnet (6) Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann
werden. im Rahmen der Abstimmung verlangen, dass sich die
Systeme der sofortigen Vollstreckung aus der Abstim-
(4) Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann mungsvereinbarung gemäß den jeweils geltenden
im Rahmen der Abstimmung von den Systemen die Landesverwaltungsverfahrensgesetzen unterwerfen.
Mitbenutzung seiner Sammelstruktur, die für die ge-
trennte Erfassung von Papier, Pappe und Karton einge- (7) In einem Gebiet, in dem mehrere Systeme einge-
richtet ist, gegen ein angemessenes Entgelt verlangen. richtet werden oder eingerichtet sind, sind die System-
Die Systeme können im Rahmen der Abstimmung von betreiber verpflichtet, einen gemeinsamen Vertreter zu
einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verlan- benennen, der mit dem öffentlich-rechtlichen Entsor-
gen, ihnen die Mitbenutzung dieser Sammelstruktur ge- gungsträger die Verhandlungen über den erstmaligen
gen ein angemessenes Entgelt zu gestatten. Ein öffent- Abschluss sowie jede Änderung der Abstimmungsver-
lich-rechtlicher Entsorgungsträger kann im Rahmen der einbarung führt. Der Abschluss sowie jede Änderung
Abstimmung von den Systemen verlangen, dass sie der Abstimmungsvereinbarung bedürfen der Zustim-
Nichtverpackungsabfälle aus Papier, Pappe und Karton mung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers
gegen ein angemessenes Entgelt mit sammeln. Zur sowie von mindestens zwei Dritteln der an der Abstim-
Bestimmung eines angemessenen Entgelts haben sich mungsvereinbarung beteiligten Systeme. Ein System,
die Parteien an den in § 9 des Bundesgebührenge- das in einem Gebiet mit bereits bestehender Abstim-
2244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017
mungsvereinbarung eingerichtet wird, hat sich der vor- Vorgaben, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften für
handenen Abstimmungsvereinbarung zu unterwerfen. den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gelten,
(8) Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann vorrangig anzuwenden. Soweit das Ausschreibungs-
bei jeder wesentlichen Änderung der Rahmenbedin- verfahren gemeinsam durchgeführt wird, sind alle be-
gungen für die Sammlung nach § 14 Absatz 1 sowie teiligten Auftraggeber für die Einhaltung der Bestim-
im Falle einer Änderung seiner Rahmenvorgaben nach mungen über das Ausschreibungsverfahren gemein-
Absatz 2 von den Systemen eine angemessene Anpas- sam verantwortlich.
sung der Abstimmungsvereinbarung verlangen. Für die (4) Die Auftragnehmer werden in einem offenen Aus-
Verhandlung und den Abschluss gilt Absatz 7 Satz 1 schreibungsverfahren ermittelt. Der Ausschreibungs-
und 2 entsprechend. führer teilt seine Absicht, einen Sammelauftrag zu ver-
(9) Ein System ist verpflichtet, sich entsprechend geben, in einer Auftragsbekanntmachung über die elek-
seinem Marktanteil an den Kosten zu beteiligen, die tronische Ausschreibungsplattform öffentlich mit. Mit
den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern durch der Auftragsbekanntmachung hat er zugleich alle für
Abfallberatung in Bezug auf die von den Systemen die Abgabe eines Angebots erforderlichen Unterlagen
durchgeführte Sammlung nach § 14 Absatz 1 sowie bereitzustellen. Jedes interessierte Unternehmen kann
durch die Errichtung, Bereitstellung, Unterhaltung und ein Angebot abgeben. Die Frist für den Eingang der
Sauberhaltung von Flächen, auf denen von den Syste- Angebote beträgt mindestens 60 Tage, gerechnet ab
men genutzte Sammelgroßbehältnisse aufgestellt wer- dem Tag nach der Veröffentlichung der Auftragsbe-
den, entstehen. Zur Berechnung der Kosten sind die in kanntmachung. Wenn innerhalb der Frist nach Satz 4
§ 9 des Bundesgebührengesetzes festgelegten Gebüh- keine geeigneten Angebote abgegeben worden sind,
renbemessungsgrundsätze anzuwenden. kann der Auftrag im Verhandlungsverfahren ohne Teil-
nahmewettbewerb vergeben werden; ein Angebot gilt
§ 23 als ungeeignet, wenn es offensichtlich nicht den in
den Ausschreibungsunterlagen genannten Bedürf-
Vergabe von Sammelleistungen nissen und Anforderungen entspricht.
(1) Die Systeme haben die nach § 14 Absatz 1 zu (5) Der Zuschlag für die einzelnen Vertragsgebiete
erbringenden Sammelleistungen unter Beachtung der wird jeweils auf das preislich günstigste Angebot von
Abstimmungsvereinbarungen nach § 22 Absatz 1 und geeigneten Unternehmen erteilt. Dazu ermittelt der
der Rahmenvorgaben nach § 22 Absatz 2 im Wettbe- Betreiber der elektronischen Ausschreibungsplattform
werb im Wege transparenter und diskriminierungsfreier das preislich günstigste Angebot und gewährt dem
Ausschreibungsverfahren über eine elektronische Aus- Ausschreibungsführer Einsichtnahme in das Angebot;
schreibungsplattform nach Maßgabe dieser Vorschrift preisgleiche Angebote können gleichzeitig eingesehen
zu vergeben. Die Erteilung eines Sammelauftrags durch werden. Der Ausschreibungsführer überprüft die Eig-
ein System ist von Anfang an unwirksam, wenn sie nung des Bieters anhand der nach § 122 des Gesetzes
ohne Ausschreibungsverfahren oder ohne vorherige gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgelegten Eig-
Information nach Absatz 6 Satz 1 und Einhaltung der nungskriterien, das Nichtvorliegen von Ausschluss-
Wartefrist nach Absatz 6 Satz 2 erfolgte und dieser Ver- gründen nach den §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen
stoß in einem Schiedsverfahren nach den Absätzen 8 Wettbewerbsbeschränkungen sowie gegebenenfalls
und 9 festgestellt worden ist. Maßnahmen des Bieters zur Selbstreinigung nach
(2) Die Systeme beauftragen ein einzelnes System § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-
mit der eigenverantwortlichen Durchführung des Aus- gen. Er prüft darüber hinaus das Angebot auf Vollstän-
schreibungsverfahrens für ein bestimmtes Sammelge- digkeit und fachliche und rechnerische Richtigkeit. Er
biet (Ausschreibungsführer). Dabei soll der Ausschrei- darf dabei von dem Bieter nur Aufklärung über das An-
bungsführer in diesem Gebiet die Hauptkostenverant- gebot oder dessen Eignung verlangen. Verhandlungen,
wortung für die Sammlung übernehmen. Die weiteren insbesondere über Änderungen des Angebots oder des
Systeme können für ihren Anteil mit dem erfolgreichen Preises, sind grundsätzlich unzulässig. Nur bei preis-
Bieter individuelle Mitbenutzungsverträge schließen; gleichen Angeboten mehrerer geeigneter Bieter darf
die Ausschreibungspflicht nach Absatz 1 gilt hierbei der Ausschreibungsführer ausnahmsweise über den
nicht. Im Falle einer Unwirksamkeit der Auftragsertei- Preis verhandeln. Schließt er einen Bieter wegen Unge-
lung nach Absatz 1 Satz 2 sind die auf dem unwirk- eignetheit oder Vorliegens eines der in den §§ 123 und
samen Sammelauftrag beruhenden Mitbenutzungsver- 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
träge ebenfalls unwirksam. Der erfolgreiche Bieter darf genannten Gründe aus oder erfüllt das Angebot nicht
die weiteren Systeme bei der Vereinbarung der Mitbe- die vorgegebenen Mindestanforderungen, so wird ihm
nutzungsverträge nicht ohne sachlich gerechtfertigten vom Betreiber der elektronischen Ausschreibungsplatt-
Grund unterschiedlich behandeln. form das nächstgünstigste Angebot zur Prüfung vorge-
legt.
(3) Soweit Verpackungen aus Papier, Pappe und
Karton zusammen mit stoffgleichen Nichtverpackungen (6) Nach der Zuschlagsentscheidung hat der Betrei-
im Wege der Mitbenutzung nach § 22 Absatz 4 in einem ber der elektronischen Ausschreibungsplattform die
Sammelbehälter erfasst werden, können die Systeme Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden
und der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die sollen, unverzüglich über den Namen des Unterneh-
Sammelleistung gemeinsam ausschreiben. Die Sys- mens, dessen Angebot angenommen werden soll, über
teme und der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung
können in diesem Fall auch den jeweils anderen mit ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
der Durchführung des Ausschreibungsverfahrens be- Vertragsschlusses zu informieren; die hierfür erforder-
auftragen. In beiden Fällen sind die vergaberechtlichen lichen Informationen erhält er vom Ausschreibungs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 2245
führer. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Ab- die beabsichtigten Regelungen rechtzeitig vor deren
sendung der Information nach Satz 1 geschlossen wer- Umsetzung dem Bundeskartellamt vor. Der Zugang
den. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der zur elektronischen Ausschreibungsplattform wird über
Information; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen die Zentrale Stelle bereitgestellt. Die Systeme gewähr-
Bieter kommt es nicht an. leisten, dass die Entwicklung und der Betrieb der elek-
(7) Der Ausschreibungsführer ist verpflichtet, den tronischen Ausschreibungsplattform sowie die techni-
Fortgang des Ausschreibungsverfahrens jeweils zeit- sche Durchführung der Ausschreibungen durch einen
nah zu dokumentieren. Hierzu stellt er sicher, dass er zur Verschwiegenheit hinsichtlich der über die Plattform
über ausreichend Dokumentation verfügt, um Entschei- abgewickelten Informationen verpflichteten neutralen
dungen in allen Phasen des Ausschreibungsverfahrens, Dienstleister erfolgen.
insbesondere zur Prüfung der vorgelegten Angebote (11) Soweit in dieser Vorschrift nichts anderes ge-
und zur Zuschlagsentscheidung, nachvollziehbar zu regelt ist, gelten die §§ 121 bis 126 und 128, § 132
begründen. Der Betreiber der elektronischen Ausschrei- Absatz 1 bis 4 und § 133 des Gesetzes gegen Wett-
bungsplattform hat die Ermittlung der preisgünstigsten bewerbsbeschränkungen sowie die §§ 5 bis 7, § 29
Angebote gleichermaßen zu dokumentieren. Die Doku- Absatz 1, die §§ 31 bis 34, 36 und 43 bis 47, § 48
mentation ist für mindestens drei Jahre ab dem Tag des Absatz 1, 2 und 4 bis 8, § 49, § 53 Absatz 7 bis 9, die
Zuschlags aufzubewahren. §§ 56 und 57, § 60 Absatz 1 bis 3 sowie die §§ 61
(8) Jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem und 63 der Vergabeverordnung vom 12. April 2016
Sammelauftrag hat und eine Verletzung in seinen Rech- (BGBl. I S. 624) in der jeweils geltenden Fassung ent-
ten durch Nichtbeachtung der Bestimmungen über das sprechend.
Ausschreibungsverfahren geltend macht, kann die Aus-
schreibung und die Zuschlagsentscheidung durch ein Abschnitt 5
Schiedsgericht prüfen lassen. Der Antrag auf Durch- Zentrale Stelle
führung eines Schiedsverfahrens ist schriftlich und be-
gründet spätestens innerhalb von 15 Kalendertagen § 24
nach Absendung der Information nach Absatz 6 Satz 1
bei der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit Errichtung und
e. V. (DIS) einzureichen; sofern eine solche Information Rechtsform; Stiftungssatzung
unterblieben ist, ist der Antrag spätestens sechs (1) Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Ver-
Monate nach Vertragsschluss einzureichen. Dabei ist packungen sowie Vertreiber von noch nicht befüllten
darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behaup- Verkaufs- oder Umverpackungen oder von ihnen getra-
tete Verletzung der Ausschreibungsvorschriften ein gene Interessenverbände errichten bis zum 1. Januar
Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die 2019 unter dem Namen Zentrale Stelle Verpackungsre-
DIS informiert unverzüglich den Ausschreibungsführer gister eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen
in Textform über den Antrag auf Durchführung eines Rechts mit einem Stiftungsvermögen von mindestens
Schiedsverfahrens. Während der Dauer des Schieds- 100 000 Euro.
verfahrens darf der Ausschreibungsführer den Zuschlag (2) Die in Absatz 1 genannten Hersteller und Ver-
nicht erteilen. treiber oder Interessenverbände legen die Stiftungs-
(9) Das Schiedsverfahren wird nach der Schieds- satzung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
gerichtsordnung und den ergänzenden Regeln für be- für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
schleunigte Verfahren der DIS und, soweit erforderlich, fest. Die Stiftungssatzung muss
nach den Bestimmungen des deutschen Schiedsrechts
1. die in § 26 genannten, von der Zentralen Stelle zu
gemäß den §§ 1025 bis 1066 der Zivilprozessordnung
erfüllenden Aufgaben verbindlich festschreiben,
unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch
einen Schiedsrichter, der durch die DIS nach Anhörung 2. die Organisation und Ausstattung der Zentralen
der Parteien benannt wird, endgültig entschieden. Die Stelle so ausgestalten, dass eine ordnungsgemäße
Entscheidung ergeht schriftlich und nach Möglichkeit Erfüllung der in § 26 genannten Aufgaben sicher-
innerhalb einer Frist von acht Wochen ab Eingang des gestellt ist,
Antrags bei der DIS. Das Schiedsgericht entscheidet, 3. im Rahmen der Ausgestaltung und Organisation der
ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und Zentralen Stelle sicherstellen, dass die in Satz 1
trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsver- genannten Hersteller und Vertreiber ihre Interessen
letzung zu beseitigen und eine Schädigung der betrof- zu gleichen Bedingungen und in angemessenem
fenen Interessen zu verhindern. Ein wirksam erteilter Umfang einbringen können,
Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das
4. sicherstellen, dass die Neutralität der Zentralen
Schiedsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch
Stelle gegenüber allen Marktteilnehmern stets ge-
Aufhebung oder durch Einstellung des Ausschrei-
wahrt bleibt,
bungsverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt
das Schiedsgericht auf Antrag eines Beteiligten fest, ob 5. sicherstellen, dass die Vorschriften zum Schutz per-
eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. Die Zuständig- sonenbezogener Daten sowie von Betriebs- und Ge-
keiten der ordentlichen Gerichte für die Geltend- schäftsgeheimnissen eingehalten werden, insbeson-
machung von Schadensersatzansprüchen bleiben un- dere gegenüber den Mitgliedern des Kuratoriums,
berührt. des Verwaltungsrats, des Beirats Erfassung, Sortie-
(10) Einzelheiten zur elektronischen Ausschrei- rung und Verwertung sowie gegenüber Dritten und
bungsplattform und zum Ausschreibungsverfahren der Öffentlichkeit.
regeln die Systembetreiber untereinander. Sie legen Die Stiftungssatzung ist im Internet zu veröffentlichen.
2246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017
(3) Änderungen der Stiftungssatzung sind dem § 26
Kuratorium vorbehalten. Das Kuratorium entscheidet Aufgaben
über Satzungsänderungen mit einer Mehrheit von
mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. (1) Die Zentrale Stelle ist mit der Wahrnehmung der
Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des in Satz 2 aufgeführten hoheitlichen Aufgaben beliehen.
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau Die Zentrale Stelle
und Reaktorsicherheit. 1. nimmt auf Antrag Registrierungen gemäß § 9 Ab-
satz 1 vor, erteilt Bestätigungen nach § 9 Absatz 3
Satz 2 und veröffentlicht gemäß § 9 Absatz 4 eine
§ 25 Liste der registrierten Hersteller im Internet,
Finanzierung 2. prüft die gemäß § 10 übermittelten Datenmeldun-
gen,
(1) Die Systeme und Betreiber von Branchenlösun- 3. kann den Systemen gemäß § 10 Absatz 3 die Mög-
gen sind verpflichtet, sich gemäß ihrem jeweiligen lichkeit einräumen, die sich auf ihr System bezie-
Marktanteil an der Finanzierung der Zentralen Stelle henden Datenmeldungen elektronisch abzurufen,
einschließlich der erforderlichen Errichtungskosten zu
beteiligen. Zu diesem Zweck schließen sie mit der Zen- 4. prüft die gemäß § 11 Absatz 3 hinterlegten Vollstän-
tralen Stelle vertragliche Vereinbarungen, welche die digkeitserklärungen, insbesondere im Hinblick auf
ihre Übereinstimmung mit den Datenmeldungen
Einzelheiten der Finanzierung unter Berücksichtigung
nach § 10 und den Jahresmeldungen nach § 20 Ab-
der Vorgaben der nachfolgenden Absätze regeln
(Finanzierungsvereinbarungen). satz 1 Nummer 2, kann erforderlichenfalls Anord-
nungen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 und 5 erteilen
(2) Die Zentrale Stelle erhält aufgrund der Finanzie- und informiert im Falle von nicht aufklärbaren
rungsvereinbarungen von den Systemen und Betrei- Unregelmäßigkeiten die zuständigen Landesbehör-
bern von Branchenlösungen Umlagen, die dem Äqui- den über das Ergebnis ihrer Prüfung,
valenzprinzip und dem Grundsatz der Gleichbehand- 5. kann gemäß § 11 Absatz 4 Satz 2 die Hinterlegung
lung genügen müssen. Die Umlagen sind jeweils für einer Vollständigkeitserklärung anordnen,
einen Kalkulationszeitraum von höchstens einem Ge- 6. veröffentlicht im Internet eine Liste der Hersteller,
schäftsjahr dergestalt zu bemessen, dass das veran- die eine Vollständigkeitserklärung gemäß § 11 Ab-
schlagte Umlageaufkommen die voraussichtlichen satz 1 Satz 1 hinterlegt haben,
Kosten deckt und jedes System und jeder Betreiber
einer Branchenlösung jeweils nur einen Anteil der Kos- 7. prüft die von den Systemen gemäß § 17 Absatz 3
ten trägt, der seinem Marktanteil in dem betreffenden Satz 1 vorgelegten Mengenstromnachweise, kann
Kalkulationszeitraum entspricht. Maßgeblich für die Be- gemäß § 17 Absatz 3 Satz 2 die Vorlage der zuge-
messung ist dabei der von der Zentralen Stelle gemäß hörigen Prüfdokumente verlangen und informiert
§ 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 16 festgestellte Markt- die zuständigen Landesbehörden über das Ergeb-
anteil. nis ihrer Prüfung,
8. prüft die gemäß § 20 Absatz 1 übermittelten Mel-
(3) Kosten im Sinne von Absatz 2 Satz 2 sind solche, dungen der Systeme, kann erforderlichenfalls
die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatz- Anordnungen nach § 20 Absatz 2 Satz 3 und 4
fähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten so- erteilen, nimmt erforderlichenfalls Schätzungen
wie kalkulatorische Kosten. Zu den Kosten gehören nach § 20 Absatz 2 Satz 5 vor und informiert im
auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleis- letztgenannten Falle hierüber unverzüglich die zu-
tungen sowie die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht. ständigen Landesbehörden,
9. benennt erforderlichenfalls Systemprüfer gemäß
(4) Kostenüber- und Kostenunterdeckungen werden
§ 20 Absatz 4 Satz 2,
durch eine Nachkalkulation für den dem laufenden
Kalkulationszeitraum vorangehenden Kalkulationszeit- 10. nimmt die Berichte der Systeme nach § 21 Absatz 2
raum ermittelt. Kostenüber- und Kostenunterdeckun- entgegen, prüft diese auf Plausibilität und erteilt,
gen sind innerhalb von zwei Kalkulationszeiträumen sofern sich aus der Prüfung keine Beanstandungen
nach Absatz 2 Satz 2 auszugleichen. ergeben, im Einvernehmen mit dem Umweltbun-
desamt dem jeweiligen System die Erlaubnis, den
(5) Die Bemessung des Umlageaufkommens nach Bericht zu veröffentlichen,
Absatz 2 sowie dessen Nachkalkulation nach Absatz 4 11. entwickelt und veröffentlicht gemäß § 21 Absatz 3
sind durch das Umweltbundesamt im Rahmen der im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt einen
Rechts- und Fachaufsicht zu genehmigen. Voraus- Mindeststandard für die Bemessung der Recycling-
setzung der Genehmigung ist jeweils eine von der Zen- fähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Ver-
tralen Stelle vorzulegende Bescheinigung eines Wirt- packungen,
schaftsprüfers über die ordnungsgemäße Ermittlung
der voraussichtlichen Kosten sowie der abzurechnen- 12. entwickelt und veröffentlicht im Einvernehmen mit
den Kosten nach Absatz 3. dem Bundeskartellamt ein Verfahren zur Berech-
nung der Marktanteile der einzelnen Systeme an
(6) Die nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten leisten der Gesamtmenge der an allen Systemen beteilig-
auf Verlangen der Zentralen Stelle eine angemessene ten Verpackungen,
insolvenzfeste Sicherheit bis zu einer Höhe von drei 13. entwickelt und veröffentlicht im Einvernehmen mit
Monatsumlagen. dem Bundeskartellamt ein Verfahren zur Berech-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 2247
nung der Marktanteile der einzelnen Systeme und 25. entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über
Branchenlösungen an der Gesamtmenge der an die Einordnung einer Getränkeverpackung als
allen Systemen und Branchenlösungen beteiligten pfandpflichtig im Sinne von § 31,
Verpackungen, 26. entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über
14. berechnet gemäß dem nach Nummer 12 veröffent- die Einordnung einer Anfallstelle von Abfällen als
lichten Verfahren vierteljährlich nach Erhalt der eine mit privaten Haushaltungen vergleichbare An-
Zwischenmeldungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 fallstelle im Sinne von § 3 Absatz 11,
die den einzelnen Systemen in diesem Zeitraum 27. nimmt Sachverständige und sonstige Prüfer nach
vorläufig zuzuordnenden Marktanteile, stellt diese erfolgter Anzeige gemäß § 27 Absatz 1 oder 2 in
durch Verwaltungsakt fest und veröffentlicht das Er- das Prüferregister auf und veröffentlicht dieses im
gebnis der Feststellung im Internet, Internet, kann gemäß § 27 Absatz 1 Satz 2 oder
Absatz 2 Satz 2 entsprechende Nachweise fordern
15. berechnet gemäß dem nach Nummer 12 veröffent-
und eine Aufnahme in das Prüferregister im Einzel-
lichten Verfahren kalenderjährlich nach Erhalt der
fall ablehnen sowie gemäß § 27 Absatz 4 einen
Jahresmeldungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 2
registrierten Sachverständigen oder sonstigen Prü-
die den einzelnen Systemen in diesem Zeitraum
fer aus dem Register entfernen,
zuzuordnenden Marktanteile, stellt diese durch Ver-
waltungsakt fest und veröffentlicht das Ergebnis 28. ist befugt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
der Feststellung im Internet, kartellamt Prüfleitlinien zu entwickeln, die von den
Systemprüfern und den registrierten Sachverstän-
16. berechnet gemäß dem nach Nummer 13 veröffent- digen sowie von Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern
lichten Verfahren kalenderjährlich nach Erhalt der und vereidigten Buchprüfern bei Prüfungen im Rah-
Jahresmeldungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 men dieses Gesetzes zu beachten sind,
und der Vollständigkeitserklärungen nach § 11 die
29. übermittelt gemäß § 15 Absatz 2 des Umweltstatis-
den einzelnen Systemen und Branchenlösungen in
tikgesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446),
diesem Zeitraum zuzuordnenden Marktanteile,
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
stellt diese durch Verwaltungsakt fest und ver-
26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1839) geändert worden ist,
öffentlicht das Ergebnis der Feststellung im Internet,
den statistischen Ämtern der Länder auf Anforde-
17. kann gemäß § 7 Absatz 5 die Aufnahme einer rung die zur Erhebung nach § 5 Absatz 2 des Um-
systembeteiligungspflichtigen Verpackung in ein weltstatistikgesetzes erforderlichen Namen und An-
System untersagen, schriften und
18. prüft Anzeigen nach § 8 Absatz 2 sowie Mengen- 30. ist befugt, die mit der Erfüllung der ihr nach diesem
stromnachweise nach § 8 Absatz 3 und trifft die zur Absatz zugewiesenen Aufgaben notwendigerweise
Überwachung einer Branchenlösung im Einzelfall zusammenhängenden Tätigkeiten durchzuführen.
erforderlichen Anordnungen, (2) Die Zentrale Stelle nimmt die in Satz 2 aufgeführ-
ten Aufgaben in eigener Verantwortung nach den allge-
19. kann die Leistung von Sicherheiten nach § 8 Ab- meinen gesetzlichen Vorschriften wahr. Die Zentrale
satz 4 und § 25 Absatz 6 verlangen, Stelle
20. gewährt den zuständigen Landesbehörden auf 1. errichtet und betreibt die für die Registrierung nach
deren Verlangen Einsicht in die bei ihr hinterlegten § 9 und die Übermittlung der Daten nach den
Datenmeldungen nach § 10, Vollständigkeitserklä- §§ 10, 11 und 20 erforderlichen elektronischen
rungen nach § 11, Mengenstromnachweise nach Datenverarbeitungssysteme,
§ 17 und Meldungen der Systeme nach § 20 Ab- 2. stellt für die wettbewerbsneutrale Ausschreibung
satz 1 und erteilt ihnen auf der Grundlage der §§ 4 von Sammelleistungen gemäß § 23 Absatz 10 Satz 2
bis 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die zur den Zugang zu einer elektronischen Ausschrei-
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte, bungsplattform zur Verfügung,
21. informiert die zuständigen Landesbehörden unver- 3. schließt Finanzierungsvereinbarungen nach § 25 Ab-
züglich, wenn ihr konkrete Anhaltspunkte für die satz 1 Satz 2 mit den Systemen und Betreibern von
Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 34 vor- Branchenlösungen,
liegen, und fügt vorhandene Beweisdokumente bei,
4. kann Finanzierungsvereinbarungen nach § 25 Ab-
22. kann nähere Verfahrensanweisungen für die Regis- satz 1 Satz 2 kündigen, wenn Systeme oder Betrei-
trierung nach § 9 Absatz 3 Satz 3, die Datenmel- ber von Branchenlösungen ihre gegenüber der Zen-
dungen nach § 10 Absatz 2, die Hinterlegung der tralen Stelle bestehenden gesetzlichen oder vertrag-
Vollständigkeitserklärungen nach § 11 Absatz 3 lichen Pflichten in erheblichem Maße verletzen, ins-
Satz 3 und die Übermittlung der Zwischen- und besondere indem sie wiederholt Meldepflichten, die
Jahresmeldungen nach § 20 Absatz 2 Satz 2 ertei- Auswirkungen auf die Finanzierung der Zentralen
len und veröffentlichen, Stelle haben, trotz Aufforderung nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig erfüllen, mit der Entrichtung
23. entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über eines nicht unerheblichen Teils der vereinbarten Um-
die Einordnung einer Verpackung als systembetei- lage im Verzug sind oder die nach § 25 Absatz 6
ligungspflichtig im Sinne von § 3 Absatz 8, geforderte Sicherheit nicht leisten,
24. entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über 5. führt mindestens einmal jährlich eine Schulung nach
die Einordnung einer Verpackung als Mehrwegver- § 27 Absatz 3 durch und kann im Anwendungs-
packung im Sinne von § 3 Absatz 3, bereich dieses Gesetzes zusätzliche Fortbildungs-
2248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017
veranstaltungen für registrierte Sachverständige an- 4. der Beirat Erfassung, Sortierung und Verwertung.
bieten, Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person in einem
6. kann sich in ihrem Aufgabenbereich mit anderen Be- Organ der Zentralen Stelle schließt die Mitgliedschaft
hörden und Stellen in angemessenem Umfang aus- dieser natürlichen Person in einem anderen Organ der
tauschen und Zentralen Stelle aus. Abweichend von Satz 2 ist eine
7. informiert in ihrem Aufgabenbereich die nach diesem teilweise Personenidentität mit Mitgliedern des Verwal-
Gesetz Verpflichteten und die Öffentlichkeit in sach- tungsrats möglich.
bezogenem und angemessenem Umfang, insbeson- (2) Das Kuratorium legt die Leitlinien der Geschäfts-
dere über Entscheidungen in Bezug auf die Einord- tätigkeit fest und bestellt und entlässt den Vorstand. Es
nung von Verpackungen nach Absatz 1 Satz 2 Num- setzt sich zusammen aus
mer 23 bis 26. 1. acht Vertretern aus der Gruppe der Hersteller und
(3) Die Zentrale Stelle darf nur die ihr durch die Ab- Vertreiber nach § 24 Absatz 1,
sätze 1 und 2 zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen. 2. zwei Vertretern der Länder,
Mit Ausnahme der Finanzierungsvereinbarungen nach
§ 25 Absatz 1 Satz 2 darf sie Verträge mit Systemen 3. einem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,
oder Entsorgungsunternehmen weder schließen noch 4. einem Vertreter des Bundesministeriums für Wirt-
vermitteln. schaft und Energie und
5. einem Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt,
§ 27 Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.
Registrierung von Das Kuratorium trifft Entscheidungen mit der Mehrheit
Sachverständigen und sonstigen Prüfern der abgegebenen Stimmen. Über die Bestellung und
(1) Die Zentrale Stelle nimmt Sachverständige, die Entlassung des Vorstands entscheidet es mit einer
ihr gegenüber anzeigen, dass sie beabsichtigen, Prü- Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebe-
fungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 2 nen Stimmen.
oder § 17 Absatz 2 durchzuführen, in ein Prüferregister (3) Der Vorstand führt die Geschäfte der Zentralen
auf und veröffentlicht dieses im Internet. Die Zentrale Stelle in eigener Verantwortung und vertritt diese ge-
Stelle kann die Aufnahme in das Prüferregister ableh- richtlich und außergerichtlich. Er setzt sich aus bis zu
nen, wenn der Sachverständige ihr auf Anforderung zwei Personen zusammen.
keinen geeigneten Nachweis über eine Berechtigung
nach § 3 Absatz 15 Nummer 1 bis 4 vorlegt. (4) Der Verwaltungsrat berät das Kuratorium und den
Vorstand bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Er setzt sich
(2) Die Zentrale Stelle nimmt Wirtschaftsprüfer, zusammen aus
Steuerberater und vereidigte Buchprüfer, die ihr gegen-
über anzeigen, dass sie beabsichtigen, Prüfungen nach 1. zehn Vertretern aus der Gruppe der Hersteller und
§ 11 Absatz 1 Satz 2 durchzuführen, in eine gesonderte Vertreiber nach § 24 Absatz 1,
Abteilung des Prüferregisters auf. Die Zentrale Stelle 2. einem Vertreter des Bundesministeriums für Wirt-
kann die Aufnahme in das Prüferregister ablehnen, schaft und Energie,
wenn der Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder ver- 3. einem Vertreter des Bundesministeriums für Um-
eidigte Buchprüfer ihr auf Anforderung keinen geeigne- welt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit,
ten Nachweis über seine Berufsberechtigung vorlegt.
4. einem Vertreter des Umweltbundesamtes,
(3) Die Zentrale Stelle bietet mindestens einmal jähr-
lich eine Schulung zu ihrem Softwaresystem einschließ- 5. zwei Vertretern der Länder,
lich der Datenformate sowie zur Anwendung der Prüf- 6. einem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,
leitlinien nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 28 an. 7. einem Vertreter der kommunalen Entsorgungswirt-
Registrierte Sachverständige sind verpflichtet, inner- schaft,
halb eines Jahres nach ihrer Aufnahme in das Prüfer-
register und sodann alle fünf Jahre an einer dieser 8. einem Vertreter der privaten Entsorgungswirtschaft,
Schulungen teilzunehmen. Kommt ein registrierter 9. einem Vertreter der Systeme und
Sachverständiger seiner Pflicht nach Satz 2 nicht nach, 10. zwei Vertretern der Umwelt- und Verbraucherver-
kann die Zentrale Stelle ihn bis zur erfolgten Teilnahme bände.
an einer Schulung aus dem Prüferregister entfernen.
(5) Der Beirat Erfassung, Sortierung und Verwertung
(4) Die Zentrale Stelle kann einen registrierten Sach- erarbeitet eigenverantwortlich Empfehlungen zur Ver-
verständigen oder einen nach Absatz 2 registrierten besserung der Erfassung, Sortierung und Verwertung
Prüfer für bis zu drei Jahre aus dem Prüferregister ent- wertstoffhaltiger Abfälle einschließlich der Qualitäts-
fernen, wenn er wiederholt und grob pflichtwidrig sicherung sowie zu Fragen von besonderer Bedeutung
gegen die Prüfleitlinien verstoßen hat. für die Zusammenarbeit von Kommunen und Systemen
und kann diese in geeigneter Weise veröffentlichen. Er
§ 28 setzt sich zusammen aus
Organisation 1. drei Vertretern der kommunalen Spitzenverbände,
(1) Organe der Zentralen Stelle sind 2. einem Vertreter der kommunalen Entsorgungswirt-
1. das Kuratorium, schaft,
2. der Vorstand, 3. zwei Vertretern der Systeme und
3. der Verwaltungsrat und 4. zwei Vertretern der privaten Entsorgungswirtschaft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 2249
(6) Nähere Regelungen bleiben der Stiftungssatzung gut sichtbarer Stelle als pfandpflichtig zu kennzeich-
vorbehalten. nen. Die Hersteller nach Satz 1 sind verpflichtet, sich
an einem bundesweit tätigen, einheitlichen Pfand-
§ 29 system zu beteiligen, das den Teilnehmern die Abwick-
Aufsicht und Finanzkontrolle lung von Pfanderstattungsansprüchen untereinander
ermöglicht.
(1) Die Zentrale Stelle untersteht hinsichtlich der ihr
nach § 26 Absatz 1 übertragenen Aufgaben der Rechts- (2) Vertreiber von mit Getränken befüllten Einweg-
und Fachaufsicht des Umweltbundesamtes. Das Um- getränkeverpackungen sind verpflichtet, restentleerte
weltbundesamt kann von der Zentralen Stelle Ersatz Einweggetränkeverpackungen am Ort der tatsächlichen
für die Kosten verlangen, die ihm für die Rechts- und Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe zu den
Fachaufsicht entstehen. Der Anspruch darf der Höhe geschäftsüblichen Öffnungszeiten unentgeltlich zurück-
nach die im Haushaltsplan des Bundes für die Durch- zunehmen und das Pfand zu erstatten. Ohne eine
führung der Rechts- und Fachaufsicht veranschlagten Rücknahme der Verpackung darf das Pfand nicht er-
Einnahmen nicht übersteigen. stattet werden. Die Rücknahmepflicht nach Satz 1 be-
schränkt sich auf Einweggetränkeverpackungen der
(2) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Zen- jeweiligen Materialarten Glas, Metall, Papier/Pappe/
tralen Stelle unterliegt der Prüfung durch den Bundes- Karton und Kunststoff einschließlich sämtlicher Ver-
rechnungshof. bundverpackungen aus diesen Hauptmaterialarten, die
(3) Erfüllt die Zentrale Stelle die ihr nach § 26 Ab- der rücknahmepflichtige Vertreiber in seinem Sortiment
satz 1 übertragenen Aufgaben nicht oder nicht aus- führt. Für Vertreiber mit einer Verkaufsfläche von weni-
reichend, ist das Umweltbundesamt befugt, die Auf- ger als 200 Quadratmetern beschränkt sich die Rück-
gaben selbst durchzuführen oder im Einzelfall durch nahmepflicht nach Satz 1 auf Einweggetränkever-
einen Beauftragten durchführen zu lassen. Die Zentrale packungen der Marken, die der Vertreiber in seinem
Stelle trifft geeignete Vorkehrungen, um im Falle eines Sortiment führt; im Versandhandel gelten als Verkaufs-
Selbsteintritts nach Satz 1 die Arbeitsfähigkeit des Um- fläche alle Lager- und Versandflächen. Beim Verkauf
weltbundesamtes oder des von ihm beauftragten Drit- aus Automaten hat der Letztvertreiber die Rücknahme
ten sicherzustellen. Hierzu gehört, dass die jeweils durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer
aktuellen Datenbestände sowie die für die Erledigung Entfernung zu den Verkaufsautomaten zu gewährleis-
der hoheitlichen Aufgaben unabdingbar benötigte Soft- ten. Im Versandhandel hat der Letztvertreiber die Rück-
ware und deren Nutzungsrechte durch die Zentrale nahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zu-
Stelle zur Verfügung gestellt werden. Im Falle der Auf- mutbarer Entfernung zum Endverbraucher zu gewähr-
lösung der Zentralen Stelle gehen die aktuellen Daten- leisten.
bestände sowie die für die Aufgabenerfüllung unab- (3) Die nach Absatz 2 Satz 1 zurückgenommenen
dingbar benötigte Software und deren Nutzungsrechte Einweggetränkeverpackungen sind durch den Zurück-
an das Umweltbundesamt über. nehmenden einer Verwertung entsprechend den Anfor-
derungen des § 16 Absatz 5 zuzuführen. Die Anforde-
§ 30 rungen des § 16 Absatz 5 können auch durch die Rück-
Teilweiser Ausschluss gabe der restentleerten Einweggetränkeverpackungen
des Widerspruchsverfahrens an einen Vorvertreiber erfüllt werden. § 15 Absatz 1
und der aufschiebenden Wirkung Satz 4 gilt entsprechend.
der Anfechtungsklage; Widerspruchsbehörde
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf
(1) Vor Erhebung einer Anfechtungsklage gegen Ver-
1. Getränkeverpackungen, die nachweislich nicht dazu
waltungsakte nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14
bestimmt sind, im Geltungsbereich dieses Gesetzes
bis 16 findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt. In
an den Endverbraucher abgegeben zu werden;
den Fällen des Satzes 1 hat die Anfechtungsklage keine
aufschiebende Wirkung. 2. Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von
weniger als 0,1 Litern;
(2) Soweit ein Widerspruchsverfahren stattfindet,
entscheidet über den Widerspruch gegen einen Verwal- 3. Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von
tungsakt der Zentralen Stelle das Umweltbundesamt. mehr als 3,0 Litern;
4. Getränkekartonverpackungen, sofern es sich um
Abschnitt 6 Blockpackungen, Giebelpackungen oder Zylinder-
Getränkeverpackungen packungen handelt;
5. Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel-Verpackungen;
§ 31
6. Folien-Standbodenbeutel;
Pfand- und Rücknahmepflichten
für Einweggetränkeverpackungen 7. Getränkeverpackungen, die eines der folgenden
Getränke enthalten:
(1) Hersteller von mit Getränken befüllten Einweg-
getränkeverpackungen sind verpflichtet, von ihren Ab- a) Sekt, Sektmischgetränke mit einem Sektanteil
nehmern ein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 Euro von mindestens 50 Prozent und schäumende Ge-
einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung zu erheben. tränke aus alkoholfreiem oder alkoholreduziertem
Das Pfand ist von jedem weiteren Vertreiber auf allen Wein;
Handelsstufen bis zur Abgabe an den Endverbraucher b) Wein und Weinmischgetränke mit einem Wein-
zu erheben. Die Einweggetränkeverpackungen sind vor anteil von mindestens 50 Prozent und alkohol-
dem Inverkehrbringen dauerhaft, deutlich lesbar und an freien oder alkoholreduzierten Wein;
2250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017
c) weinähnliche Getränke und Mischgetränke, auch tens der Preisauszeichnung für das jeweilige Produkt
in weiterverarbeiteter Form, mit einem Anteil an entsprechen.
weinähnlichen Erzeugnissen von mindestens (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Letztver-
50 Prozent; treiber, die gemäß § 9 Absatz 4 Nummer 3 bis 5 der
d) Alkoholerzeugnisse, die nach § 1 Absatz 1 des Preisangabenverordnung in der Fassung der Bekannt-
Alkoholsteuergesetzes vom 21. Juni 2013 (BGBl. I machung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197), die
S. 1650, 1651), das zuletzt durch Artikel 241 der zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. März
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I 2016 (BGBl. I S. 396) geändert worden ist, bezüglich
S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils gel- der von ihnen in Verkehr gebrachten Getränkeverpa-
tenden Fassung, der Alkoholsteuer unterliegen, ckungen von der Pflicht zur Angabe des Grundpreises
es sei denn, es handelt sich um Erzeugnisse, die befreit sind.
gemäß § 1 Absatz 2 des Alkopopsteuergesetzes
vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857), das zuletzt Abschnitt 7
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember Schlussbestimmungen
2010 (BGBl. I S. 2221) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung, der Alkopopsteuer § 33
unterliegen;
Beauftragung Dritter
e) sonstige alkoholhaltige Mischgetränke mit einem
Alkoholgehalt von mindestens 15 Prozent; Die nach diesem Gesetz Verpflichteten können Dritte
mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen; § 22 Satz 2
f) Milch und Milchmischgetränke mit einem Milch- und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entspre-
anteil von mindestens 50 Prozent; chend. Satz 1 gilt nicht für die Registrierung nach § 9
g) sonstige trinkbare Milcherzeugnisse, insbeson- und nicht für die Abgabe von Datenmeldungen nach
dere Joghurt und Kefir; § 10.
h) Fruchtsäfte und Gemüsesäfte;
§ 34
i) Fruchtnektare ohne Kohlensäure und Gemüse-
nektare ohne Kohlensäure; Bußgeldvorschriften
j) diätetische Getränke im Sinne des § 1 Absatz 2 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
Nummer 1 Buchstabe c der Diätverordnung in der fahrlässig
Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1. entgegen § 5 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 4 oder § 9
2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt durch Artikel 60 Absatz 5 Satz 1 eine Verpackung oder einen Ver-
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I packungsbestandteil in Verkehr bringt,
S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils gel- 2. entgegen § 6 Satz 2 eine Nummer oder Abkürzung
tenden Fassung, die ausschließlich für Säuglinge verwendet,
oder Kleinkinder angeboten werden.
3. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht richtig
§ 32 oder nicht vollständig an einem System beteiligt,
Hinweispflichten 4. entgegen § 7 Absatz 6 ein Entgelt oder einen Vorteil
verspricht oder gewährt,
(1) Letztvertreiber von mit Getränken befüllten Ein-
weggetränkeverpackungen, die gemäß § 31 Absatz 1 5. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht,
Satz 1 der Pfandpflicht unterliegen, sind verpflichtet, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
die Endverbraucher in der Verkaufsstelle durch deutlich erstattet,
sicht- und lesbare, in unmittelbarer Nähe zu den Ein- 6. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 3 oder § 17 Absatz 3
weggetränkeverpackungen befindliche Informations- Satz 1 einen Mengenstromnachweis nicht, nicht
tafeln oder -schilder mit dem Schriftzeichen „EINWEG“ richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-
darauf hinzuweisen, dass diese Verpackungen nach der benen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,
Rückgabe nicht wiederverwendet werden. 7. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht
(2) Letztvertreiber von mit Getränken befüllten Mehr- richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
weggetränkeverpackungen sind verpflichtet, die End- registrieren lässt,
verbraucher in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- 8. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht,
und lesbare, in unmittelbarer Nähe zu den Mehrweg- nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
getränkeverpackungen befindliche Informationstafeln macht,
oder -schilder mit dem Schriftzeichen „MEHRWEG“
auf die Wiederverwendbarkeit dieser Verpackungen 9. entgegen § 9 Absatz 5 Satz 2 eine Verpackung zum
hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Mehrweggetränkever- Verkauf anbietet,
packungen, deren Füllvolumen mehr als 3,0 Liter be- 10. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
trägt oder die eines der in § 31 Absatz 4 Nummer 7 mit Satz 2, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht
aufgeführten Getränke enthalten. vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
(3) Im Versandhandel sind die Hinweise nach den 11. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 eine Vollständig-
Absätzen 1 und 2 in den jeweils verwendeten Dar- keitserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
stellungsmedien entsprechend zu geben. oder nicht rechtzeitig hinterlegt,
(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 vorgeschriebenen 12. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 die Sammlung von
Hinweise müssen in Gestalt und Schriftgröße mindes- restentleerten Verpackungen nicht sicherstellt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 2251
13. entgegen § 14 Absatz 2 dort genannte Abfälle einer § 35
Verwertung nicht richtig zuführt,
Übergangsvorschriften
14. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
mit Absatz 4 Satz 1, eine dort genannte Verpackung (1) Systeme, die zum 1. Januar 2019 gemäß § 6 Ab-
nicht zurücknimmt, satz 5 Satz 1 der Verpackungsverordnung bereits wirk-
15. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung sam festgestellt sind, gelten auch im Sinne des § 18
mit Absatz 4 Satz 1, einen Hinweis nicht, nicht richtig Absatz 1 als genehmigt, wenn sie bis zum 1. Januar
oder nicht vollständig gibt, 2019 mit der Zentralen Stelle eine Finanzierungsverein-
barung, die den Vorgaben des § 25 entspricht, abge-
16. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 3 schlossen und der für die Erteilung der Genehmigung
eine dort genannte Verpackung einer Wiederver- zuständigen Landesbehörde vorgelegt haben.
wendung oder Verwertung nicht richtig zuführt,
17. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 (2) Branchenlösungen, die bereits vor dem 1. Januar
Satz 5, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3 2019 gemäß § 6 Absatz 2 Satz 4 der Verpackungsver-
Satz 4 oder 5, einen Nachweis nicht, nicht richtig ordnung angezeigt wurden, dürfen weiter betrieben
oder nicht vollständig führt, werden, wenn der Hersteller oder Träger bis zum 1. Ja-
nuar 2019 mit der Zentralen Stelle eine Finanzierungs-
18. ohne Genehmigung nach § 18 Absatz 1 Satz 1 ein vereinbarung abgeschlossen hat, die den Vorgaben des
System betreibt, § 25 entspricht. Wenn eine gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3
19. entgegen § 20 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht der Verpackungsverordnung bis zum 31. Dezember
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig 2018 für die Entgegennahme von Anzeigen zuständige
macht, Landesbehörde die bis dahin bei ihr eingereichten
20. entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1 einen Bericht nicht, Anzeigeunterlagen der Zentralen Stelle nicht zur Verfü-
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gung stellt, kann die Zentrale Stelle von dem Hersteller
erstattet, oder Träger einer Branchenlösung die nochmalige Vor-
lage der vollständigen Anzeigeunterlagen verlangen.
21. entgegen § 31 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
mit Satz 2, ein Pfand nicht erhebt, (3) Liegt zum 1. Januar 2019 noch keine neue Ab-
22. entgegen § 31 Absatz 1 Satz 3 eine Einwegge- stimmungsvereinbarung, die den Vorgaben des § 22
tränkeverpackung nicht, nicht richtig oder nicht entspricht, vor, gelten bis zum Abschluss einer solchen
rechtzeitig kennzeichnet, Vereinbarung, längstens jedoch für einen Übergangs-
zeitraum von zwei Jahren, die auf Grundlage von § 6
23. entgegen § 31 Absatz 2 Satz 1 eine Einwegge-
Absatz 4 der Verpackungsverordnung getroffenen Ab-
tränkeverpackung nicht zurücknimmt oder das
stimmungen als Abstimmungsvereinbarung im Sinne
Pfand nicht erstattet,
dieses Gesetzes fort. Auf Verlangen eines Systems
24. entgegen § 31 Absatz 2 Satz 2 ein Pfand ohne kann ein zum 1. Januar 2019 bestehender Sammelauf-
Rücknahme der Verpackung erstattet, trag dieses Systems bis zu seinem vertragsgemäßen
25. entgegen § 31 Absatz 3 Satz 1 eine zurückgenom- Auslaufen, längstens jedoch für einen Übergangszeit-
mene Einweggetränkeverpackung einer Verwertung raum von zwei Jahren, fortgesetzt werden. In Gebieten,
nicht richtig zuführt, in denen zum 1. Januar 2019 bereits eine einheitliche
26. entgegen § 31 Absatz 1 Satz 4 sich an einem Wertstoffsammlung auf Grundlage einer freiwilligen Ver-
bundesweiten Pfandsystem nicht beteiligt oder einbarung zwischen den Systemen und dem öffentlich-
rechtlichen Entsorgungsträger durchgeführt wird, kann
27. entgegen § 32 Absatz 1 oder 2 Satz 1, jeweils auch diese im gegenseitigen Einvernehmen fortgesetzt wer-
in Verbindung mit Absatz 3, einen Hinweis nicht den.
oder nicht richtig gibt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des (4) Die Vertreter der Hersteller und Vertreiber im
Absatzes 1 Nummer 3, 4, 12, 13 und 18 mit einer Geld- ersten Kuratorium der Zentralen Stelle (Gründungskura-
buße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des torium) werden ausschließlich von den Stiftern benannt.
Absatzes 1 Nummer 1, 5, 6, 7, 9, 11, 14, 15, 16, 17, 19, Die Amtszeit des Gründungskuratoriums darf einen
20, 21, 22, 23, 25 und 26 mit einer Geldbuße bis zu Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum der Gründung
hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit der Stiftung nicht überschreiten.
einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet wer- (5) Die in § 10 Absatz 5 Satz 6 der Verpackungs-
den. verordnung in der Fassung vom 17. Juli 2014 (BGBl. I
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 S. 1061) genannte Stelle übergibt der Zentralen Stelle
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die bis zum 1. Januar 2019 dort hinterlegten Daten-
die nach Landesrecht zuständige Behörde. sätze.
2252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017
Anlage 1
(zu § 3 Absatz 1)
Verpackungskriterien und -beispiele
1. K r i t e r i e n f ü r d i e B e g r i f f s b e s t i m m u n g „ V e r p a c k u n g e n “ n a c h § 3 A b s a t z 1
a) Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der in § 3 Absatz 1 genannten Begriffsbestimmung ent-
sprechen, unbeschadet anderer Funktionen, die die Verpackung möglicherweise ebenfalls erfüllt, es sei
denn, der Gegenstand ist integraler Teil eines Produkts, der zur Umschließung, Unterstützung oder Konser-
vierung dieses Produkts während seiner gesamten Lebensdauer benötigt wird, und alle Komponenten sind
für die gemeinsame Verwendung, den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.
b) Gegenstände, die dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden, und „Einweg-
artikel“, die in gefülltem Zustand verkauft oder dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle
gefüllt zu werden, gelten als Verpackungen, sofern sie eine Verpackungsfunktion erfüllen.
c) Verpackungskomponenten und Zusatzelemente, die in eine Verpackung integriert sind, gelten als Teil der
Verpackung, in die sie integriert sind. Zusatzelemente, die unmittelbar an einem Produkt hängen oder be-
festigt sind und eine Verpackungsfunktion erfüllen, gelten als Verpackungen, es sei denn, sie sind integraler
Teil des Produkts und alle Komponenten sind für den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Ent-
sorgung bestimmt.
2. B e i s p i e l e f ü r d i e g e n a n n t e n K r i t e r i e n
Beispiele für Kriterium Buchstabe a
G e g e n s t ä n d e , d i e a l s Ve r p a c k u n g e n g e l t e n :
– Schachteln für Süßigkeiten
– Klarsichtfolie um CD-Hüllen
– Versandhüllen, die Kataloge und Magazine enthalten
– Backförmchen für kleineres Backwerk, die mit dem Backwerk verkauft werden
– Rollen, Röhren und Zylinder, um die flexibles Material aufgespult ist (z. B. Kunststofffolie, Aluminium, Papier),
ausgenommen Rollen, Röhren und Zylinder, die Teile einer Produktionsanlage sind und nicht zur Aufmachung
eines Produkts als Verkaufseinheit verwendet werden
– Blumentöpfe, die nur für den Verkauf und den Transport von Pflanzen bestimmt sind und in denen die Pflanze
nicht während ihrer Lebenszeit verbleiben soll
– Glasflaschen für Injektionslösungen
– CD-Spindeln, die mit CDs verkauft werden und nicht zur Lagerung verwendet werden sollen
– Kleiderbügel, die mit einem Kleidungsstück verkauft werden
– Streichholzschachteln
– Sterilbarrieresysteme (Beutel, Trays und Materialien, die zur Erhaltung der Sterilität des Produkts erforderlich
sind)
– Getränkesystemkapseln (z. B. für Kaffee, Kakao, Milch), die nach Gebrauch leer sind
– wiederbefüllbare Stahlflaschen für verschiedene Arten von Gasen, ausgenommen Feuerlöscher
G e g e n s t ä n d e , d i e ni c h t a l s Ve r p a c k u n g e n g e l t e n :
– Blumentöpfe, in denen die Pflanze während ihrer Lebenszeit verbleibt
– Werkzeugkästen
– Teebeutel
– Wachsschichten um Käse
– Wursthäute
– Kleiderbügel, die getrennt verkauft werden
– Getränkesystemkapseln, Kaffee-Folienbeutel und Kaffeepads aus Filterpapier, die zusammen mit dem ver-
wendeten Kaffeeprodukt entsorgt werden
– Tonerkartuschen
– CD-, DVD- und Videohüllen, die jeweils zusammen mit einer CD, DVD oder einem Video verkauft werden
– CD-Spindeln, die leer verkauft werden und zur Lagerung verwendet werden sollen
– Beutel aus wasserlöslicher Folie für Geschirrspülmittel
– Grablichtbecher (Behälter für Kerzen)
– mechanisches Mahlwerk, das in einem wiederbefüllbaren Behältnis integriert ist (z. B. in einer wiederbefüll-
baren Pfeffermühle)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 2253
Beispiele für Kriterium Buchstabe b
G e g e n s t ä n d e , d i e a l s Ve r p a c k u n g e n g e l t e n , w e n n s i e dafür konzipiert und
b e s t i m m t s i n d , i n d e r Ve r k a u f s s t e l l e g e f ü l l t z u w e r d e n :
– Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff
– Einwegteller und -tassen
– Frischhaltefolie
– Frühstücksbeutel
– Aluminiumfolie
– Kunststofffolie für gereinigte Kleidung in Wäschereien
G e g e n s t ä n d e , d i e ni c h t a l s Ve r p a c k u n g e n g e l t e n :
– Rührgerät
– Einwegbestecke
– Einpack- und Geschenkpapier, das getrennt verkauft wird
– Papierbackformen für größeres Backwerk, die leer verkauft werden
– Backförmchen für kleineres Backwerk, die leer verkauft werden
Beispiele für Kriterium Buchstabe c
G e g e n s t ä n d e , d i e a l s Ve r p a c k u n g e n g e l t e n :
– Etiketten, die unmittelbar am Produkt hängen oder befestigt sind
G e g e n s t ä n d e , d i e a l s Te i l d e r V e r p a c k u n g g e l t e n :
– Wimperntuschebürste als Bestandteil des Packungsverschlusses
– Aufkleber, die an einem anderen Verpackungsobjekt befestigt sind
– Heftklammern
– Kunststoffumhüllung
– Dosierhilfe als Bestandteil des Verpackungsverschlusses von Waschmitteln
– mechanisches Mahlwerk, das in einem nicht wiederbefüllbaren Behältnis integriert ist (z. B. in einer mit Pfeffer
gefüllten Pfeffermühle)
G e g e n s t ä n d e , d i e ni c h t a l s Ve r p a c k u n g e n g e l t e n :
– RFID-Tags für die Funkfrequenzkennzeichnung
2254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017
Anlage 2
(zu § 3 Absatz 7)
Schadstoffhaltige Füllgüter im Sinne von § 3 Absatz 7
1. Stoffe und Gemische, die bei einem Vertrieb im Einzelhandel dem Selbst-
bedienungsverbot nach § 4 Absatz 1 der Chemikalienverbotsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), die
zuletzt durch Artikel 5 Absatz 40 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I
S. 212) geändert worden ist, unterliegen würden,
2. Pflanzenschutzmittel, die nur für die Anwendung durch berufliche Anwender
nach dem Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281),
das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 84 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1666) geändert worden ist, zugelassen sind,
3. Gemische von Diphenylmethan-4,4'-diisocyanat (MDI), soweit diese nach
der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Ver-
packung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der
Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2015/1221 (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 10) geändert wor-
den ist, als atemwegssensibilisierend der Kategorie 1 (Resp. Sens. 1) einzu-
stufen sowie mit dem H-Satz H334 zu kennzeichnen sind und in Druckgas-
packungen in Verkehr gebracht werden, sowie
4. Öle, flüssige Brennstoffe und sonstige ölbürtige Produkte, die als Abfall unter
die Abfallschlüssel 12 01 06, 12 01 07, 12 01 10, 16 01 13 oder 16 01 14 oder
unter Kapitel 13 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung fallen würden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 2255
Anlage 3
(zu § 5 Satz 2 Nummer 2)
Anforderungen, unter denen der in § 5 Satz 1 festgelegte
Schwermetallgrenzwert nicht für Kunststoffkästen und -paletten gilt
1. Anwendungsbereich
Der in § 5 Satz 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert gilt nicht für Kunststoffkästen und -paletten, die in ge-
schlossenen und kontrollierten Produktkreisläufen zirkulieren und die nachfolgend genannten Anforderungen
erfüllen.
2. Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Festlegung sind
– „bewusste Zugabe“:
der beabsichtigte Einsatz eines Stoffes in der Formel einer Verpackung oder Verpackungskomponente mit
dem Ziel, durch sein Vorhandensein in der Verpackung oder Verpackungskomponente ein bestimmtes Merk-
mal, Aussehen oder eine bestimmte Qualität zu erzielen. Nicht als „bewusste Zugabe“ anzusehen ist, wenn
bei der Herstellung neuer Verpackungsmaterialien Sekundärrohstoffe verwendet werden, die zum Teil Metalle
enthalten können, die Konzentrationsgrenzwerten unterliegen,
– „zufällige Präsenz“:
das unbeabsichtigte Vorhandensein eines Stoffes in einer Verpackung oder Verpackungskomponente,
– „geschlossene und kontrollierte Produktkreisläufe“:
Kreisläufe, in denen Produkte auf Grund eines kontrollierten Vertriebs- und Mehrwegsystems zirkulieren und
in denen die Sekundärrohstoffe nur aus im Kreislauf befindlichen Einheiten stammen, die Zugabe von Stoffen,
die nicht aus dem Kreislauf stammen, auf das technisch mögliche Mindestmaß beschränkt ist, und aus denen
die Einheiten nur durch ein zu diesem Zweck zugelassenes Verfahren entnommen werden dürfen, um eine
möglichst hohe Rückgabequote zu erzielen.
3. Herstellung und Kennzeichnung
(1) Die Herstellung erfolgt in einem kontrollierten Verfahren der stofflichen Verwertung, bei dem der Sekundär-
rohstoff ausschließlich aus Kunststoffkästen und -paletten stammt und die Zugabe von Stoffen, die nicht aus
dem Kreislauf stammen, auf das technisch mögliche Mindestmaß, höchstens jedoch auf 20 Masseprozent
beschränkt bleibt.
(2) Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI dürfen weder bei der Fertigung noch beim Vertrieb bewusst als
Bestandteil zugegeben werden. Die zufällige Präsenz eines dieser Stoffe bleibt hiervon unberührt.
(3) Der Grenzwert darf nur überschritten werden, wenn dies auf den Einsatz von Sekundärrohstoffen zurück-
zuführen ist.
(4) Neue Kunststoffkästen und -paletten, die Metalle enthalten, die Konzentrationsgrenzwerten unterliegen,
sind dauerhaft und sichtbar gekennzeichnet.
4. Systemanforderungen und sonstige Entsorgung
(1) Es besteht ein Bestandserfassungs- und -kontrollsystem, das auch über die rechtliche und finanzielle
Rechenschaftspflicht Aufschluss gibt, um die Einhaltung der Anforderungen der Nummern 3 und 4, einschließ-
lich der Rückgabequote, d. h. des prozentualen Anteils an Mehrwegverpackungen, die nach Gebrauch nicht
ausgesondert, sondern an ihre Hersteller oder Vertreiber oder an einen bevollmächtigten Vertreter zurückgege-
ben werden, nachzuweisen; diese Quote soll so hoch wie möglich sein und darf über die Lebensdauer der
Kunststoffkästen und -paletten insgesamt gerechnet keinesfalls unter 90 Prozent liegen. Dieses System soll
alle in Verkehr gebrachten und aus dem Verkehr gezogenen Mehrwegverpackungen erfassen.
(2) Alle zurückgegebenen Kunststoffkästen und -paletten, die nicht wiederverwendet werden können, werden
entweder einem Verfahren der stofflichen Verwertung unterzogen, bei dem Kunststoffkästen und -paletten ge-
mäß Nummer 3 hergestellt werden, oder gemeinwohlverträglich beseitigt.
5. Konformitätserklärung und Jahresbericht
(1) Der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter stellt jährlich eine schriftliche Konformitätserklärung aus,
dass die nach dieser Anlage hergestellten Kunststoffkästen und -paletten die hierin beschriebenen Anforderun-
gen erfüllen. Er erstellt ferner einen Jahresbericht, aus dem hervorgeht, wie die Bedingungen dieser Anlage
eingehalten wurden. Darin sind insbesondere etwaige Veränderungen am System und jeder Wechsel bei den
bevollmächtigten Vertretern anzugeben.
(2) Der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter haben diese Unterlagen mindestens vier Jahre lang auf-
zubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
2256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017
Anlage 4
(zu § 5 Satz 2 Nummer 4)
Anforderungen, unter denen der in § 5 Satz 1 festgelegte
Schwermetallgrenzwert nicht für Glasverpackungen gilt
1. Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Festlegung gelten für die Begriffe „bewusste Zugabe“
und „zufällige Präsenz“ die Begriffsbestimmungen in Nummer 2 der Anlage 3
zu § 5 Satz 2 Nummer 2.
2. Herstellung
(1) Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI dürfen bei der Fertigung nicht
bewusst als Bestandteil zugegeben werden.
(2) Der Grenzwert nach § 5 Satz 1 darf nur überschritten werden, wenn dies
auf den Einsatz von Sekundärrohstoffen zurückzuführen ist.
3. Kontrolle
(1) Überschreitet die durchschnittliche Schwermetallkonzentration aus in
zwölf aufeinander folgenden Monaten durchgeführten monatlichen Kontrol-
len der Produktion jedes einzelnen Glasofens, die repräsentativ für die
normale und regelmäßige Produktionstätigkeit sind, den Grenzwert von
200 mg/kg, so hat der Hersteller der Glasverpackungen oder sein bevoll-
mächtigter Vertreter der zuständigen Behörde einen Bericht vorzulegen.
Dieser Bericht muss mindestens folgende Angaben enthalten:
– Messwerte,
– Beschreibung der verwendeten Messmethode,
– mutmaßliche Quellen für die Präsenz der Schwermetallkonzentrations-
grenzwerte,
– eingehende Beschreibung der zur Verringerung der Konzentrationsgrenz-
werte getroffenen Maßnahmen.
(2) Die Messergebnisse aus Produktionsstätten und die verwendeten Mess-
methoden sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der zustän-
digen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 2257
Anlage 5
(zu § 6)
Kennzeichnung von Verpackungen
1. Nummern und Abkürzungen1 für Kunststoffe
Stoff Abkürzung Nummer
Polyethylenterephtalat PET 1
Polyethylen hoher Dichte HDPE 2
Polyvinylchlorid PVC 3
Polyethylen niedriger Dichte LDPE 4
Polypropylen PP 5
Polystyrol PS 6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
2. Nummern und Abkürzungen1 für Papier und Pappe
Stoff Abkürzung Nummer
Wellpappe PAP 20
Sonstige Pappe PAP 21
Papier PAP 22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
2258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017
Stoff Abkürzung Nummer
37
38
39
3. Nummern und Abkürzungen1 für Metalle
Stoff Abkürzung Nummer
Stahl FE 40
Aluminium ALU 41
42
43
44
45
46
47
48
49
4. Nummern und Abkürzungen1 für Holzmaterialien
Stoff Abkürzung Nummer
Holz FOR 50
Kork FOR 51
52
53
54
55
56
57
58
59
5. Nummern und Abkürzungen1 für Textilien
Stoff Abkürzung Nummer
Baumwolle TEX 60
Jute TEX 61
62
63
64
65
66
67
68
69
6. Nummern und Abkürzungen1 für Glas
Stoff Abkürzung Nummer
Farbloses Glas GL 70
Grünes Glas GL 71
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 2259
Stoff Abkürzung Nummer
Braunes Glas GL 72
73
74
75
76
77
78
79
7. Nummern und Abkürzungen1 für Verbundstoffe
Stoff Abkürzung2 Nummer
Papier und Pappe/verschiedene Metalle 80
Papier und Pappe/Kunststoff 81
Papier und Pappe/Aluminium 82
Papier und Pappe/Weißblech 83
Papier und Pappe/Kunststoff/Aluminium 84
Papier und Pappe/Kunststoff/Aluminium/Weißblech 85
86
87
88
89
Kunststoff/Aluminium 90
Kunststoff/Weißblech 91
Kunststoff/verschiedene Metalle 92
93
94
Glas/Kunststoff 95
Glas/Aluminium 96
Glas/Weißblech 97
Glas/verschiedene Metalle 98
99
1
Nur Großbuchstaben verwenden.
2
Bei Verbundstoffen C plus Abkürzung des Hauptbestandteils angegeben (C/ ).
2260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017
Artikel 2 (4) Im Einleitungssatz des § 12 Absatz 1 der Anzei-
ge- und Erlaubnisverordnung vom 5. Dezember 2013
Folgeänderungen
(BGBl. I S. 4043), die durch Artikel 8 der Verordnung
(1) Die Abfallbeauftragtenverordnung vom 2. Dezem- vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770) geändert wor-
ber 2016 (BGBl. I S. 2770, 2789) wird wie folgt geändert: den ist, werden nach den Wörtern „§ 54 Absatz 3 des
1. § 2 wird wie folgt geändert: Kreislaufwirtschaftsgesetzes,“ die Wörter „des § 2 Ab-
a) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „§ 4 satz 2 Satz 1 des Verpackungsgesetzes,“ eingefügt.
Absatz 1 der Verpackungsverordnung vom (5) Das Umweltstatistikgesetz vom 16. August 2005
21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), die zuletzt (BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juli 2014 zes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1839) geändert wor-
(BGBl. I S. 1061) geändert worden ist,“ durch die den ist, wird wie folgt geändert:
Wörter „§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ver- 1. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter „nach der Ver-
packungsgesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I packungsverordnung“ durch die Wörter „nach dem
S. 2234)“ ersetzt. Verpackungsgesetz“ und die Wörter „Systembetrei-
b) In Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter ber im Sinne des § 6 Abs. 3 der Verpackungsverord-
„Verkaufsverpackungen gemäß § 6 Absatz 2 der nung“ durch die Wörter „Systeme im Sinne des § 3
Verpackungsverordnung“ durch die Wörter „Ver- Absatz 16 Satz 1 des Verpackungsgesetzes“ ersetzt.
kaufs- und Umverpackungen gemäß § 8 Absatz 1
2. § 15 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Satz 1 des Verpackungsgesetzes“ ersetzt.
„(2) Die Zentrale Stelle nach § 3 Absatz 18 des Ver-
c) In Nummer 2 Buchstabe c werden die Wörter
packungsgesetzes übermittelt den statistischen Äm-
„Verkaufsverpackungen gemäß § 7 Absatz 1 oder
tern der Länder auf Anforderung die für die Erhebung
Absatz 2 der Verpackungsverordnung“ durch die
nach § 5 Absatz 2 erforderlichen Namen und Anschrif-
Wörter „Verkaufs- und Umverpackungen ge-
ten der Systeme und Verpflichteten, die Mengen-
mäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ver-
stromnachweise nach § 17 des Verpackungsgesetzes
packungsgesetzes“ ersetzt.
hinterlegt haben, sowie der von diesen gegebenen-
d) In Nummer 2 Buchstabe d werden die Wörter „§ 8 falls beauftragten Dritten.“
Absatz 1 der Verpackungsverordnung“ durch die
Wörter „§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Ver- (6) Die Anlage 1 zur Verordnung über die Berufsaus-
packungsgesetzes“ ersetzt. bildung zum Drogist/zur Drogistin vom 30. Juni 1992
(BGBl. I S. 1197), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2
e) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1663) ge-
„Verkaufsverpackungen gemäß § 6 Absatz 3 der ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Verpackungsverordnung“ durch die Wörter „Ver-
packungen gemäß § 14 Absatz 1 des Ver- 1. In Nummer 3.1 Buchstabe d werden die Wörter
packungsgesetzes“ ersetzt. „nach der Verpackungsverordnung“ durch die Wör-
ter „nach dem Verpackungsgesetz“ ersetzt.
2. Teil I Nummer 3 der Anlage wird wie folgt geändert:
2. In Nummer 4.3 Buchstabe b werden die Wörter
a) In Buchstabe a wird das Wort „und“ durch ein
„nach der Verpackungsverordnung“ durch die Wör-
Komma ersetzt.
ter „nach dem Verpackungsgesetz“ ersetzt.
b) In Buchstabe b wird das Komma am Ende durch
3. In Nummer 9.4 Buchstabe c werden die Wörter „der
das Wort „und“ ersetzt.
Verpackungsverordnung“ durch die Wörter „des Ver-
c) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c packungsgesetzes“ ersetzt.
eingefügt:
(7) In Abschnitt II Nummer 5.2 Buchstabe d der
„c) das Verpackungsgesetz,“. Anlage zur Verordnung über die Berufsausbildung zum
(2) Nummer 3 der Anlage 1 zur Entsorgungsfach- Floristen/zur Floristin vom 28. Februar 1997 (BGBl. I
betriebeverordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 396), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli
S. 2770) wird wie folgt geändert: 2002 (BGBl. I S. 2480) geändert worden ist, werden die
1. In Buchstabe a wird das Wort „und“ durch ein Wörter „nach der Verpackungsverordnung“ durch die
Komma ersetzt. Wörter „nach dem Verpackungsgesetz“ ersetzt.
2. In Buchstabe b wird das Komma am Ende durch das
Wort „und“ ersetzt. Artikel 3
3. Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c ein- Inkrafttreten
gefügt: (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
„c) das Verpackungsgesetz,“. am 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ver-
(3) In § 1 Absatz 3 der Gewerbeabfallverordnung packungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I
vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896) werden nach dem S. 2379), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
Wort „Abfallgesetzes“ die Wörter „oder dem vom 17. Juli 2014 (BGBl. I S. 1061) geändert worden
Verpackungsgesetz“ und nach den Wörtern „der jewei- ist, außer Kraft.
ligen Verordnung“ die Wörter „oder des Verpackungs- (2) Artikel 1 §§ 24 und 35 tritt am 13. Juli 2017 in
gesetzes“ eingefügt. Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 2261
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Juli 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
2262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017
Gesetz
zur Ausführung der Anlage VI des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag
vom 14. Juni 2005 über die Haftung bei umweltgefährdenden Notfällen
(Antarktis-Haftungsgesetz – AntHaftG)
Vom 5. Juli 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Teil 4
Rechtsschutz und behördliches Verfahren
Inhaltsübersicht
§ 14 Rechtsweg für und Zulässigkeit von Regressklagen anderer
Teil 1 Vertragsstaaten
§ 15 Verfahren zur Durchsetzung der Ersatzzahlungspflicht
Allgemeine Vorschriften gegen nichtstaatliche Betreiber
§ 16 Aufgaben des Umweltbundesamts
§ 1 Anwendungsbereich und Verordnungsermächtigung
§ 2 Begriffsbestimmungen Teil 5
Bußgeld- und Strafvorschriften
Teil 2
§ 17 Bußgeldvorschriften
Pflichten der Betreiber § 18 Strafvorschriften
§ 3 Vorsorgemaßnahmen Teil 6
§ 4 Einsatzpläne Schlussvorschrift
§ 5 Gegenmaßnahmen
§ 19 Inkrafttreten
§ 6 Meldepflicht bei umweltgefährdenden Notfällen
Teil 1
Teil 3
Allgemeine Vorschriften
Haftung bei umweltgefährdenden Notfällen
§1
§ 7 Haftungsfall
Anwendungsbereich
§ 8 Haftung bei Gegenmaßnahmen durch das Umweltbundes- und Verordnungsermächtigung
amt
§ 9 Haftung bei Gegenmaßnahmen durch eine Vertragspartei (1) Dieses Gesetz gilt für umweltgefährdende Not-
§ 10 Ersatzzahlung bei unterlassenen Gegenmaßnahmen; fälle einschließlich der Maßnahmen zu deren Ver-
Ersatzzahlung meidung im Zusammenhang mit folgenden Tätigkeiten
§ 11 Befreiung von der Haftung in der Antarktis:
§ 12 Haftungshöchstgrenzen 1. Expeditionen, Reisen, einschließlich von Touristik-
§ 13 Sicherheitsleistung schiffen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 2263
2. Versorgungsfahrten und -flüge, verfügbare objektive Kriterien und Informationen
stützen einschließlich:
3. Inspektionen,
a) der Gefahren für die antarktische Umwelt und für
4. sonstige Unternehmungen,
die natürliche Erholungsfähigkeit der antarkti-
5. Bau, Umbau, Abbau sowie Betrieb wissenschaft- schen Umwelt,
licher Stationen und sonstiger Anlagen und Einrich-
tungen sowie b) der Gefahren für das Leben und die Sicherheit
von Menschen sowie
6. Verbringung von militärischem Personal oder Mate-
rial für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung. c) der technischen und wirtschaftlichen Durchführ-
barkeit;
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, die nach 10. Gegenmaßnahmen: vernünftige Maßnahmen, die
Maßgabe von Artikel 13 des Haftungsannexes getroffe- nach Eintreten eines umweltgefährdenden Notfalls
nen Beschlüsse der Konsultativstaaten des Antarktis- ergriffen werden, um Auswirkungen des Notfalls zu
Vertrags über eine Ergänzung von Artikel 1 des Haf- vermeiden, auf ein Mindestmaß zu beschränken
tungsannexes um umweltgefährdende Notfälle im Zu- oder einzudämmen; hierzu zählen unter anderem:
sammenhang mit anderen Schiffen und Tätigkeiten a) die Feststellung des Ausmaßes des Notfalls und
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun- seiner Auswirkungen sowie
desrates umzusetzen. Die Rechtsverordnung ist im Ein-
vernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundes- b) unter entsprechenden Umständen die Durch-
ministerium für Bildung und Forschung, dem Bundes- führung von Säuberungsarbeiten;
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und 11. Betreiber: eine natürliche oder juristische Person
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu oder Personenvereinigung, die eine in der Antarktis
erlassen. durchzuführende Tätigkeit organisiert; ausgenom-
men sind
§2
a) natürliche Personen, die Arbeitnehmer, Auftrag-
Begriffsbestimmungen oder Unterauftragnehmer, Beauftragte oder Be-
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind dienstete einer solchen Person oder Personen-
vereinigung sind, sowie
1. Antarktis-Vertrag: der am 1. Dezember 1959 in
Washington beschlossene Antarktis-Vertrag vom b) juristische Personen oder Personenvereinigun-
1. Dezember 1959, BGBl. 1978 II S. 1518; gen, die als Auftrag- oder Unterauftragnehmer
im Namen eines staatlichen Betreibers tätig sind;
2. Antarktis: das Gebiet, das in Artikel VI des Antarktis-
Vertrags bezeichnet wird; 12. Betreiber der Bundesrepublik Deutschland: ein Be-
treiber, der eine Tätigkeit im Hoheitsgebiet der Bun-
3. Antarktis-Umweltschutzprotokoll: das am 4. Okto- desrepublik Deutschland organisiert, sofern es sich
ber 1991 in Madrid unterzeichnete Umweltschutz- um eine Tätigkeit handelt, die nach § 3 Absatz 1
protokoll zum Antarktis-Vertrag; und nach § 6 Absatz 2 des Umweltschutzproto-
4. Haftungsannex: die Anlage VI des Antarktis-Umwelt- koll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994
schutzprotokolls vom 14. Juni 2005 über die Haf- (BGBl. I S. 2593), zuletzt geändert durch Artikel 4
tung bei umweltgefährdenden Notfällen (BGBl. 2017 II Absatz 26 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
S. 722, 723) in der jeweils geltenden Fassung; S. 3154) in der jeweils geltenden Fassung, einer
Genehmigung oder eines vergleichbaren behörd-
5. das Sekretariat für den Antarktis-Vertrag: das ge- lichen Verfahrens in der Bundesrepublik Deutsch-
mäß Artikel IX Absatz 1 des Antarktis-Vertrags land bedarf;
durch die Entscheidung 1 (2001) der XXIV. Tagung
der Konsultativstaaten des Antarktis-Vertrags und 13. staatlicher Betreiber: ein Betreiber mit Sitz in
die Maßnahme 1 (2003) der XXVI. Tagung der Kon- Deutschland, der öffentlich-rechtlich organisiert oder
sultativstaaten des Antarktis-Vertrags eingerichtete staatlich kontrolliert ist;
Organ; 14. nichtstaatlicher Betreiber: jeder Betreiber, der kein
6. Vertragspartei: eine Vertragspartei des Haftungs- staatlicher Betreiber ist;
annexes; 15. Sonderziehungsrechte: die Sonderziehungsrechte
7. Umwelthaftungsfonds: der nach Artikel 12 des Haf- entsprechend der Begriffsbestimmung des Inter-
tungsannexes zu errichtende Fonds; nationalen Währungsfonds;
8. umweltgefährdender Notfall: ein Unfallereignis, das 16. Schiff: ein Fahrzeug gleich welcher Art, das in der
zu erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Meeresumwelt betrieben wird, hierzu zählen auch
antarktische Umwelt führt oder unmittelbar zu Tragflächenboote, Luftkissenfahrzeuge, Unterwas-
führen droht; sergerät, schwimmendes Gerät sowie feste und
schwimmende Plattformen;
9. vernünftig: im Zusammenhang mit den Vorsorge-
und Gegenmaßnahmen Maßnahmen, die zur Ver- 17. Raumgehalt: der nach den Schiffsvermessungs-
meidung umweltgefährdender Notfälle oder zur regeln in Anlage I des Internationalen Schiffsver-
Verringerung ihrer Auswirkungen geeignet, durch- messungs-Übereinkommens von 1969 berechnete
führbar und verhältnismäßig sind und die sich auf Bruttoraumgehalt eines Schiffes.
2264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017
Te i l 2 eines Dritten, die dieser für einen solchen Betreiber
Pflichten der Betreiber durchführt, in der Antarktis ein umweltgefährdender
Notfall, so hat der Betreiber sicherzustellen, dass un-
§3 verzüglich Gegenmaßnahmen ergriffen werden.
Vorsorgemaßnahmen
§6
(1) Jeder Betreiber der Bundesrepublik Deutschland
stellt sicher, dass spätestens bei Beginn der Tätigkeit in Meldepflicht bei
der Antarktis vernünftige Vorsorgemaßnahmen nach umweltgefährdenden Notfällen
dem Stand der Technik getroffen werden, um die Ge-
fahr umweltgefährdender Notfälle und ihre möglichen (1) Jeder Betreiber der Bundesrepublik Deutschland
nachteiligen Auswirkungen zu verringern. hat umweltgefährdende Notfälle dem Umweltbundes-
(2) Zu den Vorsorgemaßnahmen gehören insbeson- amt unverzüglich anzuzeigen. Diese Anzeige kann auch
dere: elektronisch erfolgen. Der Betreiber hat dabei insbe-
sondere Angaben darüber zu machen, welche Gegen-
1. spezielle Vorrichtungen und Ausrüstungen für den maßnahmen er allein oder in Kooperation mit Dritten
Entwurf und Bau von Einrichtungen und Transport- ergreift. Über den Fortgang und das Ergebnis der Ge-
mitteln, genmaßnahmen hat der Betreiber das Umweltbundes-
2. spezielle Verfahren für den Betrieb und die Wartung amt unverzüglich zu informieren.
von Einrichtungen und Transportmitteln,
(2) Das Umweltbundesamt informiert das Sekretariat
3. eine spezielle Schulung des Personals.
des Antarktis-Vertrags über den umweltgefährdenden
(3) Für nichtstaatliche Betreiber kann das Umwelt- Notfall und die ergriffenen Gegenmaßnahmen. Diese In-
bundesamt zur Konkretisierung der in Absatz 1 und 2 formation kann auch auf elektronischem Weg erfolgen.
enthaltenen Pflicht in Übereinstimmung mit interna- Das Umweltbundesamt informiert den betroffenen Be-
tional geltenden Standards die Genehmigung zu einer treiber über die Meldung nach Satz 1 und ihren Inhalt.
Tätigkeit in der Antarktis nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des
Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes mit Auf-
lagen und Bedingungen versehen. Te i l 3
Haftung bei
§4
umweltgefährdenden Notfällen
Einsatzpläne
(1) Jeder Betreiber der Bundesrepublik Deutschland §7
stellt sicher, dass bei Beginn der Tätigkeit in der Antarktis
ein vernünftiger Einsatzplan nach dem Stand der Tech- Haftungsfall
nik vorliegt, mit dem auf Zwischenfälle mit möglichen
nachteiligen Auswirkungen auf die antarktische Umwelt (1) Ein Haftungsfall liegt vor, wenn
oder die abhängigen und verbundenen Ökosysteme
reagiert werden kann. 1. durch die Tätigkeit eines Betreibers oder durch die
Tätigkeit eines Dritten, die dieser für den Betreiber
(2) Der Einsatzplan soll Folgendes umfassen: durchführt, ein umweltgefährdender Notfall entsteht
1. Verfahren zur Prüfung der Art des Zwischenfalls, und
2. Verfahren zur Meldung von Zwischenfällen,
2. der Betreiber seine Pflicht zur Sicherstellung von
3. Identifizierung und Mobilisierung von Ressourcen, Gegenmaßnahmen nach § 5 nicht erfüllt.
4. Notfallpläne,
(2) Entsteht ein umweltgefährdender Notfall durch
5. Schulung, Tätigkeiten von zwei oder mehr Betreibern oder von
6. Protokollführung und durch sie beauftragten Dritten, so haften die beteiligten
Betreiber untereinander und zusammen mit den beauf-
7. Demobilisierung.
tragten Dritten als Gesamtschuldner. Ein Betreiber, der
(3) Bei der Ausarbeitung und Durchführung ihrer nachweist, dass nur ein Teil des umweltgefährdenden
Einsatzpläne haben die Betreiber der Bundesrepublik Notfalls auf seine Tätigkeiten oder auf die Tätigkeiten
Deutschland zusammenzuarbeiten. eines durch ihn beauftragten Dritten zurückzuführen ist,
(4) Für nichtstaatliche Betreiber kann das Umwelt- haftet nur für diesen Teil.
bundesamt zur Konkretisierung der in Absatz 1 und 2
enthaltenen Pflicht in Übereinstimmung mit interna- (3) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begrün-
tional geltenden Standards die Genehmigung zu einer den, dass ein Betreiber seine Pflicht zur Sicherstellung
Tätigkeit in der Antarktis nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des von Gegenmaßnahmen nach § 5 nicht erfüllt hat, kann
Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes mit Auf- das Umweltbundesamt Auskunft von ihm verlangen, ob
lagen und Bedingungen versehen. und inwieweit er seiner Sicherstellungspflicht nach-
gekommen ist. Das Umweltbundesamt ist zur Geltend-
§5 machung des Auskunftsanspruchs nur gegenüber
solchen Betreibern befugt, die ihren Wohnsitz, Sitz
Gegenmaßnahmen oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik
Entsteht durch die Tätigkeit eines Betreibers der Deutschland haben oder Betreiber der Bundesrepublik
Bundesrepublik Deutschland oder durch die Tätigkeit Deutschland sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 2265
§8 4. eine gegen die Tätigkeiten des Betreibers gerichtete
Haftung bei kriegerische Handlung.
Gegenmaßnahmen durch das Umweltbundesamt (2) Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn
(1) Liegt ein Haftungsfall vor, kann das Umweltbun- 1. der umweltgefährdende Notfall durch eine Gegen-
desamt an Stelle des nach § 5 verpflichteten Betreibers maßnahme eines Beauftragten oder Betreibers im
vertraglich einen anderen Betreiber damit beauftragen, Rahmen des Artikels 5 Absatz 2 des Haftungs-
Gegenmaßnahmen vorzunehmen. annexes nach Beauftragung oder Ermächtigung
(2) Das Umweltbundesamt verlangt vom verpflich- durch eine Vertragspartei verursacht wurde und
teten Betreiber die Kosten der Gegenmaßnahmen. Es 2. die Gegenmaßnahme unter allen Umständen ver-
soll vom verpflichteten Betreiber die Vorauszahlung nünftig war.
der voraussichtlichen Kosten der Gegenmaßnahmen
verlangen. Die Kosten der Gegenmaßnahmen und die § 12
Vorauszahlungen werden durch Leistungsbescheid fest-
Haftungshöchstgrenzen
gesetzt. Satz 3 gilt nicht gegenüber Hoheitsträgern.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Leis- (1) Die Haftung des Betreibers nach den §§ 8, 9
tungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. und 10 wird je umweltgefährdenden Notfall auf einen
Höchstbetrag von drei Millionen Sonderziehungsrech-
§9 ten begrenzt.
Haftung bei (2) Ist ein Schiff an der Entstehung des umweltge-
Gegenmaßnahmen durch eine Vertragspartei fährdenden Notfalls beteiligt, so haftet der Betreiber je
umweltgefährdenden Notfall abweichend von Absatz 1
Liegt ein Haftungsfall vor und ergreift eine Vertrags-
partei Gegenmaßnahmen im Sinne des Artikels 5 Ab- 1. für ein Schiff mit einem Raumgehalt bis zu 2 000 Ton-
satz 2 des Haftungsannexes, so haftet der Betreiber nen bis zu einem Haftungshöchstbetrag von einer
gegenüber dieser Vertragspartei für die Kosten der Million Sonderziehungsrechten oder
Gegenmaßnahmen. 2. für ein Schiff mit einem Raumgehalt von mehr als
2 000 Tonnen zusätzlich zu dem unter Nummer 1
§ 10 genannten Betrag mit
Ersatzzahlung bei a) 400 Sonderziehungsrechten je Tonne von 2 001
unterlassenen Gegenmaßnahmen; Ersatzzahlung bis 30 000 Tonnen,
(1) Ergreift in einem Haftungsfall keine Vertragspartei b) 300 Sonderziehungsrechten je Tonne von 30 001
Gegenmaßnahmen im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 des bis 70 000 Tonnen oder
Haftungsannexes, so ist der nach § 5 verpflichtete
c) 200 Sonderziehungsrechten je Tonne bei mehr als
Betreiber zur Leistung einer Ersatzzahlung verpflichtet.
70 000 Tonnen.
(2) Die Höhe der Ersatzzahlung bemisst sich nach
(3) Absatz 2 lässt das Recht des Betreibers unbe-
den Kosten, die dem Betreiber voraussichtlich ent- rührt, seine Haftung nach den Bestimmungen eines an-
standen wären, wenn er die erforderlichen Gegenmaß- deren internationalen Vertrags über Haftungsbeschrän-
nahmen ergriffen hätte. kungen oder einer entsprechenden oder weitergehen-
(3) Staatliche Betreiber haben die Ersatzzahlung an den innerstaatlichen Regelung zu beschränken, sofern
den Umwelthaftungsfonds zu leisten. Das Nähere regelt die darin genannten Haftungshöchstbeträge nicht die in
Artikel 7 Absatz 5 und 6 des Haftungsannexes. Nicht- Absatz 2 genannten Beträge unterschreiten.
staatliche Betreiber sind verpflichtet, die Ersatzzahlung (4) Die Haftung ist unbeschränkt, wenn nachgewie-
an das Umweltbundesamt zu leisten. Erhält das Um-
sen wird, dass der umweltgefährdende Notfall auf eine
weltbundesamt die Ersatzzahlung, hat es einen Geld-
Handlung oder Unterlassung des Betreibers zurück-
betrag in gleicher Höhe an den Umwelthaftungsfonds zuführen ist, die er
zu leisten.
1. in der Absicht begangen hat, einen solchen Notfall
§ 11 herbeizuführen, oder
Befreiung von der Haftung 2. leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat,
dass ein solcher Notfall wahrscheinlich eintritt.
(1) In den Fällen der §§ 8, 9 und 10 haftet der Be-
treiber nicht, wenn er nachweist, dass der umwelt- (5) Für die Berechnung der Haftungshöchstgrenzen
gefährdende Notfall verursacht wurde durch ist der Zeitpunkt des Eintretens des umweltgefährden-
den Notfalls maßgeblich.
1. eine Handlung oder Unterlassung, die zum Schutz
des Lebens oder der Sicherheit von Menschen not- (6) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
wendig war, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, die nach
Maßgabe von Artikel 13 des Haftungsannexes getroffe-
2. ein Ereignis, das bei den Gegebenheiten in der nen Beschlüsse der Konsultativstaaten des Antarktis-
Antarktis eine Naturkatastrophe mit Ausnahme- Vertrags über eine Änderung der im Haftungsannex
charakter darstellt und das weder im Allgemeinen normierten Haftungshöchstgrenzen durch Rechtsver-
noch im Einzelfall nach menschlichem Ermessen ordnung umzusetzen. Die Rechtsverordnung ist im Ein-
vorhersehbar war, sofern der Betreiber alle vernünf- vernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und
tigen Vorsorgemaßnahmen nach § 3 ergriffen hat, Forschung und dem Bundesministerium für Wirtschaft
3. eine terroristische Gewalttat, und Energie zu erlassen.
2266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017
§ 13 Die Klage ist jedoch zulässig, wenn sie gegen einen
Sicherheitsleistung Betreiber der Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist,
der seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
(1) Jeder Betreiber, der seinen Wohnsitz, Sitz oder bei keiner Vertragspartei hat.
gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutsch-
land hat, hat spätestens zu Beginn der Tätigkeit in der (3) Kosten für eine ergriffene Gegenmaßnahme kön-
Antarktis eine Sicherheit gegenüber dem Umwelt- nen nach Ablauf von drei Jahren nach dem Ergreifen
bundesamt zu leisten und aufrechtzuerhalten, die aus- der Gegenmaßnahme nicht mehr verlangt werden. War
reicht, um die in § 8 Absatz 2 Satz 1 und 2, sowie § 9 der klagenden Vertragspartei die Identität des verpflich-
normierten Zahlungspflichten bis zu den in § 12 Ab- teten Betreibers zum Zeitpunkt des Ergreifens der Ge-
satz 1 bis 3 normierten Haftungshöchstgrenzen für jede genmaßnahme nicht bekannt, beginnt diese Frist erst
Einfahrt in die Antarktis und die gesamte Dauer der zu dem Zeitpunkt, zu dem der Vertragspartei die Iden-
Tätigkeit in der Antarktis zu decken. Die Sicherheit kann tität bekannt geworden ist oder hätte bekannt sein
geleistet werden durch müssen. Nach Ablauf von 15 Jahren nach Ergreifen
der Gegenmaßnahme kann der Kostenerstattungs-
1. eine Versicherung, anspruch nicht mehr geltend gemacht werden.
2. Bürgschaft einer Bank oder ähnlichen Finanzinstitu-
tion oder § 15
3. eine sonstige finanzielle Sicherheit. Verfahren
(2) Für die Berechnung der Höhe der erforderlichen zur Durchsetzung der Ersatzzahlungspflicht
Sicherheitsleistung sind die Haftungshöchstgrenzen gegen nichtstaatliche Betreiber
maßgeblich. Die Sicherheitsleistung kann auf das (1) Zuständige Behörde für das Verwaltungsverfah-
1-fache des Betrags der Haftungshöchstgrenze je Ka- ren aufgrund der Pflicht zur Ersatzzahlung aus § 10
lenderjahr oder je Versicherungsjahr begrenzt werden. Absatz 1 ist das Umweltbundesamt. Es setzt die
(3) Die Betreiber der Bundesrepublik Deutschland Zahlungspflicht und die Höhe des zu entrichtenden
sind verpflichtet, dem Umweltbundesamt das Bestehen Geldbetrags nach Anhörung des Betreibers durch Ver-
einer ausreichenden finanziellen Sicherheit im Sinne waltungsakt fest. Das Umweltbundesamt ist zur Ein-
von Absatz 1 nachzuweisen. Als Nachweis dient eine leitung des Verfahrens nur gegenüber solchen Be-
Kopie des Vertrags, der der Versicherung oder der treibern befugt, die ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhn-
sonstigen finanziellen Sicherheit zugrunde liegt. Die er- lichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
forderlichen Unterlagen können auf elektronischem haben oder Betreiber der Bundesrepublik Deutschland
Weg eingereicht werden. sind. Ein Anspruch auf Ersatzzahlung kann nach Ab-
lauf von 15 Jahren, nachdem das Umweltbundesamt
(4) Staatliche Betreiber können der Pflicht zur Leis- Kenntnis von dem umweltgefährdenden Notfall erlangt
tung einer Sicherheit aus Absatz 1 durch Selbstversi- hat, nicht mehr geltend gemacht werden.
cherung nachkommen. Die Selbstversicherung eines
staatlichen Betreibers ist dem Umweltbundesamt an- (2) Für die Vollstreckung gilt das Verwaltungsvoll-
zuzeigen. Die Anzeige kann auf elektronischem Weg streckungsgesetz des Bundes in der jeweils gültigen
erfolgen. Fassung.
(5) Für nichtstaatliche Betreiber kann das Umwelt- (3) Die Kosten des Verwaltungsverfahrens trägt der
bundesamt zur Konkretisierung der in den Absätzen 1 Betreiber.
und 3 enthaltenen Pflichten die Genehmigung zu einer
Tätigkeit in der Antarktis nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des § 16
Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes mit Auf- Aufgaben des Umweltbundesamts
lagen oder Bedingungen versehen.
Das Umweltbundesamt überwacht die Einhaltung
der sich aus den §§ 3 bis 6 und 13 ergebenden Be-
Te i l 4
treiberpflichten.
Rechtsschutz
u n d b e h ö rd l i c he s Ve r f a h re n Te i l 5
Bußgeld- und Strafvorschriften
§ 14
Rechtsweg für und Zulässigkeit § 17
von Regressklagen anderer Vertragsstaaten
Bußgeldvorschriften
(1) Für Rechtsstreitigkeiten gegen nichtstaatliche
Betreiber aufgrund der Haftung aus § 9 und § 10 Ab- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
satz 1 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. fahrlässig
(2) Die Klage ist unzulässig, wenn 1. entgegen § 3 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine
dort genannte Vorsorgemaßnahme getroffen wird,
1. der Kläger schon bei einem Gericht einer anderen
Vertragspartei Klage erhoben hat, bei der der Betrei- 2. einer vollziehbaren Auflage nach § 3 Absatz 3 oder
ber amtlich eingetragen ist, seinen Hauptgeschäfts- § 4 Absatz 4 zuwiderhandelt,
sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder 3. entgegen § 4 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein
2. sie gegen einen Betreiber gerichtet ist, der keinen dort genannter Einsatzplan vorliegt,
Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der 4. entgegen § 5 nicht sicherstellt, dass eine dort ge-
Bundesrepublik Deutschland hat. nannte Gegenmaßnahme ergriffen wird,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 2267
5. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, 1. Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Sachen von bedeutendem Wert gefährdet oder
erstattet oder 2. die Tier- oder Pflanzenwelt der Antarktis nachhaltig
6. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte schädigt.
Sicherheit nicht oder nicht rechtzeitig leistet oder
nicht für die vorgeschriebene Dauer aufrechterhält. Te i l 6
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Schlussvorschrift
Absatzes 1 Nummer 2 und 4 mit einer Geldbuße bis
zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer § 19
Geldbuße bis zehntausend Euro geahndet werden. Inkrafttreten
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 (1) Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die am 14. Juni 2005 von der XXVIII. Konsultativtagung
das Umweltbundesamt. in Stockholm beschlossene Anlage VI des Umwelt-
schutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag über die Haf-
§ 18 tung bei umweltgefährdenden Notfällen für die Bundes-
Strafvorschriften republik Deutschland in Kraft tritt, frühestens jedoch
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld- am 12. Januar 2018.
strafe wird bestraft, wer eine in § 17 Absatz 1 Nummer 4 (2) Der Tag des Inkrafttretens ist im Bundesgesetz-
bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch blatt bekannt zu geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Juli 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
2268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017
Siebzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung*
Vom 2. Juli 2017
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale In- aaa) Nach der Angabe „(VkBl. 2012 S. 138)“
frastruktur verordnet auf Grund werden folgende Wörter eingefügt:
– des § 15 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. Sep- „Zu Regeln II-1/2.29 und II-1/2.30, II-1/55
tember 1998 (BGBl. I S. 2860), der zuletzt durch und II-1/56:
Artikel 555 der Verordnung vom 31. August 2015 Internationaler Code für die Sicherheit
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, von Schiffen, die Gase oder andere
– des § 7a Absatz 3 und 4, des § 9 Absatz 1 Satz 1 Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt
Nummer 2, 4 und 5 bis 7, auch in Verbindung mit verwenden (IGF-Code) (MSC.391(95))
Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie Angenommen am 11. Juni 2015
mit § 9c, sowie des § 9a Satz 1 des Seeaufgaben- (VkBl. 2016 S. 655, Sonderband
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom C 8151)“.
17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489) sowie bbb) Nach der Angabe „(VkBl. 2014 S. 143,
Anlageband B 8140)“ werden folgende
– des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Internationalen
Wörter eingefügt:
Schiffsvermessungs-Übereinkommen vom 23. Juni
1969, der zuletzt durch Artikel 566 der Verordnung „Zu Regel II-1/5:
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert Präambel und Teil A des Internationalen
worden ist: Codes über Intaktstabilität aller Schiffs-
typen von 2008 (IS-Code 2008)
Artikel 1 (MSC.267(85))
Angenommen am 4. Dezember 2008
Änderung der (VkBl. 2009 S. 724, Sonderdruck
Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz B 8142)“.
Die Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz vom 9. Sep- cc) In Nummer I.2/2 werden nach den Angaben
tember 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Arti- zu Regel 3 folgende Wörter eingefügt:
kel 1 der Verordnung vom 28. Juni 2016 (BGBl. I
„Zu Regeln 4, 11 und 20:
S. 1504) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Internationaler Code für die Sicherheit von
1. Abschnitt A wird wie folgt geändert: Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe
a) Unterabschnitt I wird wie folgt geändert: mit niedrigem Flammpunkt verwenden (IGF-
Code) (MSC.391(95))
aa) Nach Nummer I.0.23 werden folgende Num- Angenommen am 11. Juni 2015
mern I.0.24 und I.0.25 eingefügt: (VkBl. 2016 S. 655, Sonderband C 8151)“.
„I.0.24 Änderungen vom November 2014 dd) In Nummer I.3 werden die Wörter
(MSC.386(94)) und vom Juni 2015
„Zu Regel 20.8.1.2:
(MSC.392(95))
Angenommen am 21. November 2014 Empfehlung über die Bedingungen für die
und am 11. Juni 2015 Zulassung von Wartungsstationen für auf-
(BGBl. 2016 II S. 1408) blasbare Rettungsflöße (Entschl. A.761(18))
Angenommen am 4. November 1993
I.0.25 Änderung vom Juni 2015 (VkBl. S. 892, Anlagenband B 8119)“
(MSC.395(95))
gestrichen.
Angenommen am 11. Juni 2015
(BGBl. 2016 II S. 1408)“. ee) In Nummer I.11/2 werden nach den Wörtern
„Teil A des Internationalen Codes für die
bb) Nummer I.2/1 wird wie folgt geändert:
Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafen-
anlagen“ die Wörter „(Entschließung 2 der
* Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b dieser Verordnung dient der Umset-
zung der Richtlinie (EU) 2016/844 der Kommission vom 27. Mai 2016 Konferenz der Vertragsregierungen)“ einge-
zur Änderung der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parla- fügt.
ments und des Rates über Sicherheitsvorschriften und -normen für
Fahrgastschiffe (ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 51; L 193 vom ff) Folgende Nummern I.13 und I.14 werden an-
19.7.2016, S. 117). gefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 2269
„I.13 Zu Kapitel XIII der Anlage zu SOLAS b) Die bisherige Nummer I.1.3 wird Nummer I.1.4.
(Überprüfung der Einhaltung): c) Nach Nummer I.2.3 wird folgende Nummer I.3.1
Code für die Anwendung der IMO- eingefügt:
Instrumente (III-Code) (Entschließung
„I.3.1 Zu Regel III/20:
A.1070(28))
Angenommen am 4. Dezember 2013 Empfehlung über die Bedingungen für die
(VkBl. 2015 S. 636) Zulassung von Wartungsstationen für auf-
blasbare Rettungsflöße (Entschließung
I.14 Zu Kapitel XIV der Anlage zu SOLAS A.761(18))
(Sicherheitsmaßnahmen für Schiffe, Angenommen am 4. November 1993
die in Polargewässern verkehren): (VkBl. 1998 S. 892, Sonderband B 8119)
Teil I-A und II-A des Internationalen
– Änderung von 2014 (MSC.388(94))
Codes für Schiffe, die in Polargewäs-
Angenommen am 18. November 2014
sern verkehren (Polar Code) (Entschlie-
(VkBl. 2015 S. 546)“.
ßung MSC.385(94))
Angenommen am 21. November 2014 d) Die bisherige Nummer I.3 wird Nummer I.3.2.
(VkBl. 2015 S. 843, Sonderband e) Folgende Nummer I.9 wird angefügt:
C 8146)“.
„I.9 Zu Kapitel XIV:
b) In Unterabschnitt IV wird der Nummer IV.1 fol-
gende Nummer IV.0.1 vorangestellt: Teil I-B und II-B des Internationalen Codes
für Schiffe, die in Polargewässern verkehren
„IV.0.1 Änderung vom Dezember 2013 (Ent- (Polar Code) (Entschließung MSC.385(94))
schließung A.1084(28)) Angenommen am 21. November 2014
Angenommen am 4. Dezember 2013 (VkBl. 2015 S. 843, Sonderband C 8146)“.
(BGBl. 2017 II S. 50)“.
3. Abschnitt D wird wie folgt geändert:
c) In Unterabschnitt VI werden die Wörter „zuletzt a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
geändert durch die Neunte Verordnung über Än-
derungen der Anlage des Internationalen Über- „4. Artikel 2, 4 und 5 Absatz 1, Artikel 6, 6a und
einkommens von 1978 über Normen für die Aus- 6b Absatz 1 Satz 1, Artikel 7 Absatz 1, Arti-
bildung, die Erteilung von Befähigungszeugnis- kel 8, 10, 12, 13, 16 bis 19, 20a bis 20c, 21
sen und den Wachdienst von Seeleuten vom Absatz 1, Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 24
22. Februar 2016 (BGBl. 2016 II S. 162)“ durch der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen
die Wörter „zuletzt geändert durch die Zehnte Parlaments und des Rates vom 27. Juni
Verordnung über Änderungen der Anlage des 2002 über die Einrichtung eines gemein-
Internationalen Übereinkommens von 1978 über schaftlichen Überwachungs- und Informati-
Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Be- onssystems für den Schiffsverkehr und zur
fähigungszeugnissen und den Wachdienst von Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des
Seeleuten vom 30. März 2017 (BGBl. 2017 II Rates (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10), zu-
S. 331)“ ersetzt. letzt geändert durch Artikel 1 der Richtlinie
2014/100/EU (ABl. L 308 vom 29.10.2014,
d) Dem Unterabschnitt VI.1 werden die folgenden S. 82)“.
Wörter angefügt:
b) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
„; zuletzt geändert durch die Zehnte Verordnung
über Änderungen der Anlage des Internationalen „12. Artikel 3 bis 8, 11 Absatz 2 und 3, Artikel 12,
Übereinkommens von 1978 über Normen für die 13, 15 und 17 in Verbindung mit den Anhän-
Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeug- gen I bis V sowie mit den Artikeln 1 und 2 der
nissen und den Wachdienst von Seeleuten vom Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen
30. März 2017 (BGBl. 2017 II S. 331)“. Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009
über Sicherheitsvorschriften und -normen für
2. Abschnitt C Unterabschnitt I wird wie folgt geändert: Fahrgastschiffe (Neufassung) (ABl. L 163
a) Nach Nummer I.1.2 wird folgende Nummer I.1.3 vom 25.6.2009, S. 1), zuletzt geändert durch
eingefügt: Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2016/844 (ABl.
L 141 vom 28.5.2016, S. 51; L 193 vom
„I.1.3 Zu Regel II-1/5: 19.7.2016, S. 117)“.
Teil B des Internationalen Codes über c) Nummer 19 wird aufgehoben.
Intaktstabilität aller Schiffstypen von 2008
4. Abschnitt E wird wie folgt geändert:
(MSC.267(85))
Angenommen am 4. Dezember 2008 a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
(VkBl. 2009 S. 724, Sonderdruck B 8142) aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
– Änderung von 2011 (MSC.319(89)) aaa) Der zweite Spiegelstrich wird wie folgt
Angenommen am 20. Mai 2011 gefasst:
(VkBl. 2011 S. 877)
„ – § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
– Änderung von 2015 (MSC.398(95)) Buchstabe a der Offshore-Bergver-
Angenommen am 5. Juni 2015 ordnung vom 3. August 2016 (BGBl. I
(VkBl. 2016 S. 290)“. S. 1866)“.
2270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017
bbb) Folgender Spiegelstrich wird angefügt: „2. Ausrüstung:
„ – Änderung von 2014 (MSC.383(94)) die in den Durchführungsrechtsakten der
Angenommen am 21. November Kommission nach Artikel 35 Absatz 2 und
2014 (VkBl. 2015 S. 472)“. 3 der Richtlinie 2014/90/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates
bb) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüs-
aaa) Nach dem ersten Spiegelstrich wird fol- tung und zur Aufhebung der Richtlinie
gender Spiegelstrich eingefügt: 96/98/EG des Rates (ABl. L 257 vom
„ – § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 28.8.2014, S. 146) in ihrer jeweils gelten-
Buchstabe b der Offshore-Bergver- den Fassung aufgeführten Ausrüstungs-
ordnung vom 3. August 2016 (BGBl. I teile, mit denen ein Schiff nach den inter-
S. 1866)“. nationalen Vorschriften auszustatten ist,
mit denen ein Schiff aufgrund nationaler
bbb) Im neuen dritten Spiegelstrich wird die Regelungen oder auf freiwilliger Basis
Angabe „(VkBl. 2014 S. 387 und S. 290)“ ausgestattet werden kann und für die
durch die Angabe „(VkBl. 2014 S. 390)“ nach den nationalen oder internationalen
ersetzt. Vorschriften die Zulassung durch die Ver-
ccc) Folgender Spiegelstrich wird angefügt: waltung des Flaggenstaats erforderlich
ist;“.
„ – Änderungen von 2014 (MSC.384(94)
und MSC.387(94)) bb) In Nummer 8 wird die Angabe „Richtlinie
Angenommen am 21. November 96/98/EG“ durch die Angabe „Richtlinie
2014 und am 18. November 2014 2014/90/EU“ ersetzt.
(VkBl. 2015 S. 473 und 474)“. cc) Die Nummern 11 bis 13 werden wie folgt ge-
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: fasst:
„11. Kennzeichnung:
„3. Richtlinien für die Verwendung von Kunststoff-
rohren auf Schiffen das in Anhang I der Richtlinie 2014/90/EU
(Entschließung A.753(18)) dargestellte Steuerrad-Symbol, das nach
Angenommen am 4. November 1993 Artikel 9 der Richtlinie 2014/90/EU in ihrer
(VkBl. 1999 S. 434) jeweils geltenden Fassung angebracht
wird;
– Änderung von 2010 (MSC.313(88))
Angenommen am 26. November 2010 12. Konformitätsbewertungsverfahren:
(VkBl. 2012 S. 137) das in der Richtlinie 2014/90/EU in ihrer
– Änderung von 2015 (MSC.399(95)) jeweils geltenden Fassung vorgesehene
Angenommen am 5. Juni 2015 Verfahren zur Bewertung der Produkt-
(VkBl. 2016 S. 163)“. sicherheit;
c) Der Nummer 4 Buchstabe b wird folgender Spie- 13. Konformitätserklärung:
gelstrich angefügt: schriftliche Erklärung über die Durchfüh-
rung des Konformitätsbewertungsver-
„ – Änderung von 2016 (MSC.408(96))
fahrens nach Maßgabe des Artikels 16
Angenommen am 13. Mai 2016
der Richtlinie 2014/90/EU in ihrer jeweils
(VkBl. 2016 S. 675)“.
geltenden Fassung;“.
d) Nummer 16 wird wie folgt geändert:
dd) In Nummer 14 werden die Wörter „in An-
aa) Die Wörter „– Vorbehaltlich Abschnitt D Nr. 12 hang A der Richtlinie 96/98/EG“ durch die
(Fußnote 5) für Schiffe, die am 1. April 2001 Wörter „in den Durchführungsrechtsakten
oder später auf Kiel gelegt werden –“ werden der Kommission nach Artikel 35 Absatz 2
gestrichen. und 3 der Richtlinie 2014/90/EU“ ersetzt.
bb) Die drei Spiegelstriche werden aufgehoben. b) Satz 2 wird aufgehoben.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 2
a) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe
Änderung der „Richtlinie 96/98/EG“ durch die Angabe „Richt-
Schiffsausrüstungsverordnung linie 2014/90/EU“ ersetzt.
Die Schiffsausrüstungsverordnung vom 1. Oktober b) In Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 wird die An-
2008 (BGBl. I S. 1913), die zuletzt durch Artikel 5 der gabe „DIN EN 45011:1998/03“ durch die Angabe
Verordnung vom 25. September 2015 (BGBl. I S. 1664) „DIN EN ISO/IEC 17065“ ersetzt.
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: c) In Absatz 8 wird die Angabe „Richtlinie 96/98/EG“
1. Die Fußnote nach dem Titel der Verordnung wird ge- durch die Angabe „Richtlinie 2014/90/EU“ er-
strichen. setzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert: 4. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 10 der
Richtlinie 96/98/EG“ durch die Wörter „Artikel 15
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: der Richtlinie 2014/90/EU in ihrer jeweils geltenden
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: Fassung“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 2271
5. § 6 wird wie folgt geändert: zurückzuführen ist auf die Nichteinhaltung des Ar-
a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: tikels 4 der Richtlinie 2014/90/EU oder eine mangel-
hafte Anwendung der in Artikel 4 genannten Prüf-
„1. den jeweiligen Durchführungsrechtsakten der normen oder Mängel in den Prüfnormen selbst. Die
Kommission nach Artikel 35 Absatz 2 und 3 zuständige Behörde setzt die von der Kommission
der Richtlinie 2014/90/EU in ihrer jeweils gel- nach Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 2014/90/EU
tenden Fassung entspricht,“. getroffene Entscheidung in geeigneter Weise um
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Richtlinie 96/98/EG“ und gibt diese bekannt.“
durch die Angabe „Richtlinie 2014/90/EU“ er-
setzt. Artikel 3
6. § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 werden wie folgt gefasst: Inkrafttreten
„Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommis-
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
sion in Fällen der Artikel 26 und 28 der Richtlinie
zes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2014/90/EU in ihrer jeweils geltenden Fassung un-
verzüglich von dieser Maßnahme und gibt insbeson- (2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 16. März 2017 in
dere an, ob die Abweichung von den Anforderungen Kraft.
Berlin, den 2. Juli 2017
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
2272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017
Verordnung
zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
Vom 5. Juli 2017
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- Artikel 1
schaft verordnet auf Grund
Verordnung
– des § 7 Absatz 1 Nummer 1, des § 13 Absatz 1 Num- zur Durchführung
mer 2 und 6, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 unionsrechtlicher Vorschriften betreffend
Nummer 1 Buchstabe a, b und c und des § 35 Num- die Information der Verbraucher über Lebensmittel
mer 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit § 4
(Lebensmittelinformations-
Absatz 2, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
buches in der Fassung der Bekanntmachung vom
Durchführungsverordnung – LMIDV)
3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), von denen § 13
Absatz 1 und 4 durch Artikel 67 Nummer 5 Buch- §1
stabe a und § 35 durch Artikel 67 Nummer 6 der Anwendungsbereich
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) (1) Diese Verordnung ergänzt die Regelungen der
geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bun- Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Par-
desministerium für Wirtschaft und Energie, laments und des Rates vom 25. Oktober 2011 be-
– des § 62 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und treffend die Information der Verbraucher über Lebens-
Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Be- mittel und zur Änderung der Verordnungen (EG)
kanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung
– des § 17 Absatz 2 Nummer 1 und des § 24 Absatz 2 der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richt-
und 3 Nummer 4 und 5 des Weingesetzes in der linie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Euro-
(BGBl. I S. 66), von denen § 17 Absatz 2 zuletzt päischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien
durch Artikel 1 Nummer 13 des Gesetzes vom 2. Ok- 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der
tober 2014 (BGBl. I S. 1586) und § 24 Absatz 2 und 3 Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl.
durch Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe b des Geset- L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014,
zes vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1586) geändert S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016,
worden ist, S. 7) und die Regelungen der auf sie gestützten Rechts-
– des § 3 Absatz 1 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Nummer 2 akte der Europäischen Union über
des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 1. die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die bestimmt
(BGBl. I S. 1471), von denen § 3 Absatz 1 Satz 1 sind zur Abgabe an
zuletzt durch Artikel 399 der Verordnung vom a) Endverbraucher im Sinne des Artikels 3 Num-
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und § 9 Absatz 2 mer 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des
Nummer 2 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen
geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bun- Grundsätze und Anforderungen des Lebens-
desministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Be-
und mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und hörde für Lebensmittelsicherheit und zur Fest-
Energie sowie legung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit
– des § 24 Absatz 2 des Milch- und Fettgesetzes in der (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) in der jeweils
Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember geltenden Fassung oder
1952 (BGBl. I S. 811), der zuletzt durch Artikel 13 b) Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung im Sinne
Nummer 5 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verord-
S. 2018) geändert worden ist: nung (EU) Nr. 1169/2011 und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 2273
2. die Weitergabe von Angaben an andere Lebens- Verkauf vorverpackt werden, sofern die Unterrich-
mittelunternehmer bei der Lieferung von Lebens- tung des Verbrauchers über die Angaben nach Satz 1
mitteln, die nicht für die Abgabe an Endverbraucher auf andere Weise gewährleistet ist, und
oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung be- 2. für Lebensmittel, die zu karitativen Zwecken ab-
stimmt sind. gegeben werden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht, soweit in besonderen (2) Lebensmittel, die
Rechtsvorschriften Kennzeichnungsvorschriften im Sinne
des Absatzes 1 geregelt sind. 1. ohne Verpackung zum Verkauf angeboten werden,
2. auf Wunsch des Endverbrauchers oder des An-
§2 bieters von Gemeinschaftsverpflegung am Verkaufs-
Allgemeine ort verpackt werden oder
Anforderungen an die Kennzeichnung 3. im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vor-
von Lebensmitteln beim Inverkehrbringen verpackt und nicht zur Selbstbedienung angeboten
(1) Lebensmittel sind beim Inverkehrbringen in deut- werden,
scher Sprache zu kennzeichnen, wenn die Kennzeich- dürfen durch den Verantwortlichen nach Artikel 8 Ab-
nung verpflichtend ist nach satz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU)
1. dieser Verordnung, Nr. 1169/2011 mit dem Ziel der Abgabe an Endver-
braucher oder an Anbieter von Gemeinschaftsverpfle-
2. der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und gung nur in den Verkehr gebracht werden oder durch
3. den auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gestütz- den Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 3 der Ver-
ten Rechtsakten der Europäischen Union. ordnung (EU) Nr. 1169/2011 nur abgegeben werden,
wenn die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verord-
(2) Lebensmittel, die im Flugverkehr in den Verkehr
nung (EU) Nr. 1169/2011 bezeichneten Zutaten und
gebracht werden, können abweichend von Absatz 1 in
Verarbeitungshilfsstoffe nach Maßgabe des Artikels 12
einer anderen leicht verständlichen Sprache gekenn-
Absatz 2 oder der nachfolgenden Bestimmungen ange-
zeichnet werden, wobei die Information über Zutaten
geben sind. Satz 1 gilt auch für die in Absatz 1 Satz 3
und Verarbeitungshilfsstoffe nach Artikel 9 Absatz 1
genannten Lebensmittel.
Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 stets
auch in deutscher Sprache erfolgen muss. (3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben sind
bezogen auf das jeweilige Lebensmittel gut sichtbar,
§3 deutlich und gut lesbar bereitzustellen. Die Angaben
können erfolgen
Besondere Anforderungen
an die Kennzeichnung bestimmter 1. auf einem Schild auf dem Lebensmittel oder in der
vorverpackter Lebensmittel beim Inverkehrbringen Nähe des Lebensmittels,
Abweichend von Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung 2. auf Speise- und Getränkekarten oder in Preisver-
(EU) Nr. 1169/2011 ist Bier, das als vorverpacktes Le- zeichnissen,
bensmittel abgegeben wird, beim Inverkehrbringen mit 3. durch einen Aushang in der Verkaufsstätte oder
einem Verzeichnis der Zutaten nach Artikel 9 Absatz 1
4. durch sonstige schriftliche oder vom Lebensmittel-
Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 zu
unternehmer bereitgestellte elektronische Informa-
kennzeichnen.
tionsangebote, sofern die Angaben für Endver-
braucher und Anbieter von Gemeinschaftsverpfle-
§4
gung unmittelbar und leicht zugänglich sind.
Besondere Vorschriften
Die Angaben sind so bereitzustellen, dass der End-
für die Kennzeichnung von nicht vorverpackten
verbraucher oder der Anbieter von Gemeinschafts-
Lebensmitteln beim Inverkehrbringen oder Abgeben
verpflegung vor Kaufabschluss und vor Übergabe des
(1) Lebensmittel, die im Hinblick auf ihren unmittel- Lebensmittels von ihnen Kenntnis nehmen kann. Im
baren Verkauf vorverpackt und Endverbrauchern zur Falle des Satzes 2 Nummer 2 können Angaben auch
Selbstbedienung angeboten werden, dürfen durch den in leicht verständlichen Fußnoten oder Endnoten bereit-
Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 4 gestellt werden, wenn auf diese bei der Bezeichnung
Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nur in den des Lebensmittels in hervorgehobener Weise hingewie-
Verkehr gebracht werden oder durch den Verantwort- sen wird. Im Fall des Satzes 2 Nummer 4 muss bei dem
lichen nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Lebensmittel oder in einem Aushang in der Verkaufs-
Nr. 1169/2011 nur abgegeben werden, wenn sie mit stätte darauf hingewiesen werden, wie die nach Ab-
den Angaben nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a bis d satz 2 erforderlichen Angaben bereitgestellt werden.
und f bis k und nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben und der in
(EU) Nr. 1169/2011 gekennzeichnet sind. Bei Lebens- Satz 5 bezeichnete Hinweis dürfen in keiner Weise
mitteln, die über Automaten oder automatisierte Anla- durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges
gen in den Verkehr gebracht werden, können die Anga- eingefügtes Material verdeckt oder undeutlich gemacht
ben nach Satz 1 auf einem Schild an dem oder in der werden.
Nähe des Automaten oder der automatisierten Anlage (4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 kann über die
angebracht werden. Satz 1 gilt nicht nach Absatz 2 erforderlichen Angaben auch der Le-
1. für Dauerbackwaren und Süßwaren, die in der bensmittelunternehmer oder das Personal, das über
Verkaufsstätte im Hinblick auf ihren unmittelbaren die Verwendung der betreffenden Zutaten und Verarbei-
2274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017
tungshilfsstoffe hinreichend unterrichtet ist, mündlich Absatz 3 ist es verboten, vorverpackte Lebensmittel
informieren. Voraussetzung ist, dass abzugeben, die folgenden Anforderungen nicht ent-
1. die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben den End- sprechen:
verbrauchern auf deren Nachfrage unverzüglich vor 1. den Anforderungen an die Bezeichnung des Le-
Kaufabschluss und vor Übergabe des Lebensmittels bensmittels und der speziellen zusätzlichen Anfor-
mitgeteilt werden, derung
2. eine schriftliche Aufzeichnung über die bei der Her- a) nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a in Verbin-
stellung des jeweiligen Lebensmittels verwendeten dung mit Artikel 17 Absatz 1, 2 Satz 2, Absatz 3
Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe im Sinne des oder 4 oder Anhang VI Teil A Nummer 1 oder 3
Absatzes 2 vorliegt und bis 7 oder Teil B Nummer 2 oder Teil C der Ver-
3. die schriftliche Aufzeichnung für die zuständige ordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
Behörde und auf Nachfrage auch für die Endver- b) nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a in Verbin-
braucher leicht zugänglich ist. dung mit Anhang VI Teil A Nummer 2 Satz 1 der
Bei den betreffenden Lebensmitteln oder in einem Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
Aushang in der Verkaufsstätte muss an gut sichtbarer 2. den Anforderungen an das Verzeichnis der Zutaten
Stelle, deutlich und gut lesbar darauf hingewiesen wer- nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung
den, dass die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben mit Artikel 18 Absatz 1 bis 3 oder Anhang VII Teil A
mündlich bereitgestellt werden und eine schriftliche Nummer 1 Satz 1, C oder D der Verordnung (EU)
Aufzeichnung auf Nachfrage zugänglich ist. Absatz 3 Nr. 1169/2011,
Satz 6 gilt entsprechend.
3. den Anforderungen an die Angaben über bestimmte
(5) Lebensmittel, die Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unver-
1. im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vor- träglichkeiten auslösen, nach Artikel 9 Absatz 1
verpackt werden oder Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 21 Absatz 1
2. die in offenen Packungen in Abwesenheit des Käu- Unterabsatz 1, 2 oder 3 oder Anhang II der Verord-
fers abgefüllt werden, nung (EU) Nr. 1169/2011,
dürfen durch den Verantwortlichen nach Artikel 8 Ab- 4. den Anforderungen an die Angaben über die Menge
satz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) bestimmter Zutaten und Klassen von Zutaten nach
Nr. 1169/2011 mit dem Ziel der Abgabe an Endver- Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d in Verbindung mit
braucher oder an Anbieter von Gemeinschaftsverpfle- Artikel 22 Absatz 1 oder Anhang VIII Nummer 3
gung nur in den Verkehr gebracht werden oder durch oder 4 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU)
den Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 3 der Ver- Nr. 1169/2011,
ordnung (EU) Nr. 1169/2011 nur abgegeben werden, 5. den Anforderungen an die Angaben über die Netto-
wenn sie mit der Angabe nach Artikel 9 Absatz 1 Buch- füllmenge des Lebensmittels nach Artikel 9 Absatz 1
stabe e der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gekenn- Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 1
zeichnet sind; dabei ist der Vorrang der nach Artikel 42 oder Anhang IX Nummer 2, 3 Satz 1, Nummer 4
der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 der Europäischen oder Nummer 5 Satz 1 und 2 der Verordnung (EU)
Kommission mitgeteilten und im Bundesanzeiger durch Nr. 1169/2011; dabei ist der Vorrang der nach
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie be- Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 der
kannt gemachten nationalen Vorschriften zu beachten. Europäischen Kommission mitgeteilten und im
Satz 1 gilt auch für Bundesanzeiger durch das Bundesministerium für
1. unverpackte, nach Gewicht in Verkehr gebrachte Wirtschaft und Energie bekannt gemachten natio-
Backwaren und nalen Vorschriften zu beachten,
2. unverpackte Brote gleicher Nettofüllmenge und 6. den Anforderungen an die Angaben über das Min-
einem Gewicht von mehr als 250 Gramm. desthaltbarkeitsdatum oder über das Verbrauchs-
datum nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f in Ver-
Die Nettofüllmenge ist auf der Verpackung des Lebens-
bindung mit Artikel 24 Absatz 1 Satz 1 oder Ab-
mittels gut sichtbar, deutlich und gut lesbar anzu-
satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Anhang X
geben. Werden Lebensmittel zum unmittelbaren Ver-
Nummer 1 Buchstabe a, b oder c oder Nummer 2
kauf überwiegend von Hand verpackt und angeboten,
der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
darf die Nettofüllmenge durch ein Schild auf oder
neben dem Lebensmittel angegeben werden. Unver- 7. den Anforderungen an die besonderen Anweisun-
packtes Brot gleicher Nettofüllmenge mit einem Ge- gen für Aufbewahrung oder Verwendungen nach
wicht von mehr als 250 Gramm darf nur in den Verkehr Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe g in Verbindung mit
gebracht werden, wenn die Angabe auf dem Brot Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
oder auf einem Schild auf oder neben dem Brot bereit- 8. den Anforderungen an die Angaben über den
gestellt ist. Namen oder die Firma und die Anschrift nach Arti-
kel 9 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU)
§5 Nr. 1169/2011,
Verkehrs- und Abgabeverbote 9. den Anforderungen an die Angaben über das Ur-
(1) Dem Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 1 sprungsland oder über den Herkunftsort nach
oder 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i in Verbindung mit
es verboten, vorverpackte Lebensmittel in den Verkehr Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung
zu bringen, und dem Verantwortlichen nach Artikel 8 (EU) Nr. 1169/2011,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 2275
10. den Anforderungen an die Angaben über das Ur- Absatz 1, 2, 3 oder 5 der Verordnung (EU)
sprungsland oder über den Herkunftsort nach Nr. 1169/2011,
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i in Verbindung mit
Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b Satzteil vor Satz 2 14. den Anforderungen an die weiteren erforderlichen
der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 für die dort be- Angaben nach Artikel 10 Absatz 1 in Verbindung
zeichneten Sorten Fleisch und Artikel 5 Absatz 1 mit folgenden Nummern des Anhanges III der Ver-
Unterabsatz 1 und 2 oder Absatz 3, jeweils auch ordnung (EU) Nr. 1169/2011:
in Verbindung mit Artikel 6 oder 7, der Durchfüh- a) den Nummern 1., 2., 3. oder Nummer 4.,
rungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 der Kommis-
sion vom 13. Dezember 2013 mit Durchführungs- b) der Nummer 5.1. in Verbindung mit
bestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 aa) Nummer (3), (4), (5) oder Nummer (7) in
des Europäischen Parlaments und des Rates hin- Spalte „Angabe“ der Tabelle oder
sichtlich der Angabe des Ursprungslandes bzw.
Herkunftsortes von frischem, gekühltem oder ge- bb) Nummer (1), (2), (6) oder Nummer (8) in
frorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügel- Spalte „Angabe“ der Tabelle,
fleisch (ABl. L 335 vom 14.12.2013, S. 19; L 95 vom
c) der Nummer 6.,
29.3.2014, S. 70),
11. den Anforderungen an die Angaben über die Ge- 15. den Anforderungen an die weiteren Vorgaben der
brauchsanleitung nach Artikel 9 Absatz 1 Buch- Kennzeichnung nach
stabe j in Verbindung mit Artikel 27 Absatz 1 der a) Artikel 9 Absatz 2 Satz 1,
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
12. den Anforderungen an die Angaben über den Alko- b) Artikel 12 Absatz 2 oder
holgehalt nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe k in c) Artikel 13 Absatz 1, 2, 3 oder 5 der Verordnung
Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 in Verbindung (EU) Nr. 1169/2011,
mit Anhang XII Satz 1 oder 2 erster Halbsatz und
Satz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, 16. die durch Einsatz von Fernkommunikationstech-
niken zum Verkauf angeboten werden und für die
13. den Anforderungen an die Angaben über Nährstoffe die Angaben nach Artikel 14 Absatz 1 der Verord-
und andere Substanzen nung (EU) Nr. 1169/2011 vor Abschluss des Kauf-
a) nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe l der Verord- vertrages nicht verfügbar sind und weder auf dem
nung (EU) Nr. 1169/2011 in Verbindung mit Arti- Trägermaterial des Fernabsatzgeschäftes erschei-
kel 30 Absatz 1 Satz 1, Artikel 31 Absatz 1, 3 nen noch durch andere geeignete Mittel bereit-
Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1, Artikel 32 Absatz 1, gestellt werden,
2, 3 oder Absatz 5, Artikel 34 Absatz 1, 2 Satz 1
oder Absatz 3 Satz 1, Anhang XIII Teil B, 17. den Anforderungen für ein Verzeichnis der Zutaten
Anhang XIV oder XV der Verordnung (EU) nach § 3 oder
Nr. 1169/2011, 18. den Anforderungen der Kennzeichnung in deut-
b) nach Artikel 7 Satz 1 und 2 der Verordnung (EG) scher Sprache nach § 2 in Verbindung mit den in
Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder Nummer 6 bis 11,
und des Rates vom 20. Dezember 2006 über Nummer 13 oder 14, Nummer 15 Buchstabe a oder
nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben Nummer 16 oder 17 genannten Angaben.
über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006,
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn die genannten Angaben
S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3; L 86 vom
freiwillig bereitgestellt werden.
28.3.2008, S. 34; L 198 vom 30.7.2009, S. 87;
L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch (3) Dem Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 1,
die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 oder Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, in ist es verboten, nicht vorverpackte Lebensmittel im
Verbindung mit Artikel 30 Absatz 1 Satz 1, Arti- Sinne des § 4 Absatz 2 in den Verkehr zu bringen, und
kel 31 Absatz 1, 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1, dem Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 3 der Ver-
Artikel 32 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 5, Artikel 34 ordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist es verboten, nicht vor-
Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, An- verpackte Lebensmittel im Sinne des § 4 Absatz 2 ab-
hang XIII Teil B, Anhang XIV oder XV der Verord- zugeben, die durch Einsatz von Fernkommunikations-
nung (EU) Nr. 1169/2011, techniken zum Verkauf angeboten werden und für die
c) nach Artikel 7 Satz 3 der Verordnung (EG) die erforderlichen Angaben nach Artikel 14 Absatz 2 der
Nr. 1924/2006 in Verbindung mit Artikel 30 Ab- Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 in Verbindung mit Arti-
satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nach kel 9 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 21
Maßgabe der Artikel 31 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 1 Unterabsatz 1, 2 oder 3 oder Anhang II der
Absatz 4 Satz 1, Artikel 32 Absatz 1, 2, 3 oder 5, Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vor Abschluss des
Artikel 33 Absatz 4, Artikel 34 Absatz 1, 2 Satz 1 Kaufvertrages nicht verfügbar sind.
oder Absatz 3 Satz 1, Anhang XIII Teil A Num- (4) Dem nach Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung (EU)
mer 1 oder Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Verantwortlichen ist es verboten, nicht
Nr. 1169/2011 oder vorverpackte Lebensmittel, die für die Abgabe an End-
d) nach Artikel 7 Satz 4 der Verordnung (EG) verbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpfle-
Nr. 1924/2006 nach Maßgabe der Artikel 31 Ab- gung bestimmt sind, an Lebensmittelunternehmer ab-
satz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 oder Artikel 32 zugeben, ohne dass diesem Lebensmittelunternehmer
2276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017
ausreichende Angaben zur Erfüllung der in § 4 Absatz 1 (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 1
oder 2 genannten Anforderungen übermittelt werden. Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
buches handelt, wer eine in Absatz 1 oder 2 bezeich-
(5) Dem nach Artikel 8 Absatz 7 Satz 1 der Verord-
nete Handlung fahrlässig begeht.
nung (EU) Nr. 1169/2011 Verantwortlichen ist es verbo-
ten, vorverpackte Lebensmittel im Sinne des Artikels 8 (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2
Absatz 7 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, die Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter-
den in Absatz 1 genannten Anforderungen nicht ent- mittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
sprechen, in den Verkehr zu bringen, wenn nicht ge- lässig
währleistet ist, dass die in Absatz 1 Nummer 1 bis 14, 1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, auch
16 und 17 genannten Angaben, in beiliegenden oder in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, oder entgegen
gleichzeitig versendeten Handelspapieren, die sich auf § 4 Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz, auch in Verbin-
das Lebensmittel beziehen, gemacht werden. Unbe- dung mit Absatz 5 Satz 2, ein Lebensmittel in den
schadet der Regelung in Satz 1 stellt der in Satz 1 ge- Verkehr bringt oder abgibt,
nannte Verantwortliche sicher, dass die Angaben nach
Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 6 bis 8 auf der 2. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a,
Außenverpackung, in der die vorverpackten Lebens- Nummer 2 bis 4, Nummer 5 Satzteil vor dem zweiten
mittel vermarktet werden, angebracht sind. Halbsatz, Nummer 6 bis 13, Nummer 14 Buch-
stabe a, b Doppelbuchstabe bb oder Buchstabe c,
(6) Dem nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nummer 15 bis 17 oder 18, jeweils auch in Verbin-
Nr. 1169/2011 Verantwortlichen ist es verboten, ande- dung mit § 5 Absatz 2, ein Lebensmittel in den Ver-
ren Lebensmittelunternehmern Lebensmittel, die nicht kehr bringt,
für die Abgabe an Endverbraucher oder an Anbieter
von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind, zu lie- 3. entgegen § 5 Absatz 3 oder 5 Satz 1 ein Lebens-
fern, ohne dass diese ausreichende Angaben zur Er- mittel in den Verkehr bringt,
füllung der in Absatz 1 oder 3 bis 5 genannten Anfor- 4. entgegen § 5 Absatz 4 ein Lebensmittel abgibt,
derungen erhalten. 5. entgegen § 5 Absatz 5 Satz 2 nicht sicherstellt, dass
eine dort genannte Angabe auf der Außenverpackung
§6 angebracht ist, oder
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten 6. entgegen § 5 Absatz 6 ein Lebensmittel liefert.
(1) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird be- Artikel 2
straft, wer entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buch- Änderung der
stabe b oder Nummer 14 Buchstabe b Doppelbuch-
Verordnung über den
stabe aa ein Lebensmittel in den Verkehr bringt.
Verkehr mit Essig und Essigessenz
(2) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird be- Die Verordnung über den Verkehr mit Essig und
straft, wer entgegen Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Essigessenz vom 25. April 1972 (BGBl. I S. 732), die
(EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 22. Februar
des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der 2006 (BGBl. I S. 444) geändert worden ist, wird wie
allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Le- folgt geändert:
bensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Be- 1. § 1 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
hörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung „Für Weinessig gilt die Begriffsbestimmung in
von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 Anhang VII Teil II Nr. 17 der Verordnung (EU)
vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und
(EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1) ge- des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine ge-
ändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 24 Absatz 1 meinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche
der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnun-
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 be- gen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG)
treffend die Information der Verbraucher über Lebens- Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347
mittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden
Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Euro- Fassung.“
päischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung
der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richt- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
linie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG a) In Absatz 1 werden die Angabe „(1)“ und das Wort
der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Euro- „gewerbsmäßig“ gestrichen.
päischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der
Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. 3. § 4 wird wie folgt geändert:
L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, a) In Absatz 1 und Absatz 2 wird jeweils das Wort
S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, „gewerbsmäßig“ gestrichen.
S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2283
(ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1) geändert worden ist, b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
ein in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderb- „(4) Für die Art und Weise der Angaben nach
liches Lebensmittel nach Ablauf des Verbrauchdatums den Absätzen 1 bis 3 gelten Artikel 12 Absatz 1
in den Verkehr bringt. und 2 und Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verord-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 2277
nung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Par- 2. In Absatz 5 werden die Wörter „Hotels, Gast-
laments und des Rates vom 25. Oktober 2011 stätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpfle-
betreffend die Information der Verbraucher über gung, wie Kantinen oder Krankenhäuser,“ durch
Lebensmittel und zur Änderung der Verordnun- die Wörter „und an Anbieter von Gemeinschafts-
gen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 verpflegung“ ersetzt.
des Europäischen Parlaments und des Rates
2. In § 3 wird das Wort „gewerbsmäßig“ gestrichen.
und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG
der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des 3. In § 4 werden die Wörter „gewerbsmäßig nur in
Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kom- Fertigpackungen“ durch die Wörter „nur in Verpa-
mission, der Richtlinie 2000/13/EG des Euro- ckungen“ ersetzt.
päischen Parlaments und des Rates, der Richt-
4. § 5 wird wie folgt geändert:
linien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission
und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kom- a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
mission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331
vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, aa) Der einleitende Satzteil vor Nummer 1 wird
S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils wie folgt gefasst:
geltenden Fassung und § 2 der Lebensmittel- „Vorverpackte tiefgefrorene Lebensmittel, die
informations-Durchführungsverordnung entspre- zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind,
chend.“ dürfen nur in den Verkehr gebracht werden,
4. § 4a wird aufgehoben. wenn zusätzlich zu den Angaben, die durch
die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Euro-
5. In § 5 Absatz 2 werden nach der Angabe „§ 4“ die päischen Parlaments und des Rates vom
Wörter „Absatz 1 oder 2“ eingefügt und wird das 25. Oktober 2011 betreffend die Infor-
Wort „gewerbsmäßig“ gestrichen. mation der Verbraucher über Lebensmittel
und zur Änderung der Verordnungen (EG)
Artikel 3 Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des
Änderung der Europäischen Parlaments und des Rates und
zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG
Aromenverordnung
der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG
§ 5 Satz 2 der Aromenverordnung in der Fassung der des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der
Bekanntmachung vom 2. Mai 2006 (BGBl. I S. 1127), Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Sep- Europäischen Parlaments und des Rates,
tember 2011 (BGBl. I S. 1996) geändert worden ist, wird der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG
wie folgt gefasst: der Kommission und der Verordnung (EG)
„Satz 1 gilt nicht für alkoholfreie Erfrischungsgetränke, Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304
die zu kennzeichnen sind nach der Verordnung (EU) vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014,
Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom
Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fas-
der Verbraucher über Lebensmittel und zur Ände- sung vorgeschrieben sind, folgende Angaben
rung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) angegeben sind:“.
Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des bb) In Nummer 1 wird das Wort „Verkehrsbe-
Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG zeichnung“ durch die Wörter „Bezeichnung
der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, des Lebensmittels“ ersetzt.
der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richt-
linie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und b) In Satz 2 werden die Wörter „Gaststätten, Ein-
des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG richtungen zur“ durch die Wörter „Anbieter von“
der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 ersetzt.
der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; 5. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015,
S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils gelten- a) Im einleitenden Satzteil wird das Wort gewerbs-
den Fassung.“ mäßig gestrichen und in der Nummer 1 das
Wort „Verkehrsbezeichnung“ durch die Wörter
Artikel 4 „Bezeichnung des Lebensmittels“ ersetzt.
Änderung der Verordnung b) In Satz 2 werden die Wörter „Gaststätten, Ein-
richtungen zur“ durch die Wörter „Anbieter von“
über tiefgefrorene Lebensmittel
ersetzt.
Die Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar
Artikel 5
2007 (BGBl. I S. 258), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720) Änderung der
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Lebensmittelbestrahlungsverordnung
1. § 2 wird wie folgt geändert: § 3 der Lebensmittelbestrahlungsverordnung vom
1. In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Gaststät- 14. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1730), die zuletzt durch
ten, Einrichtungen zur“ durch die Wörter „Anbie- Artikel 62 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
ter von“ ersetzt. S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017
1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Gaststätten, Artikel 6
Einrichtungen zur“ durch die Wörter „Anbieter von“
ersetzt. Änderung der
Verordnung über Kaffee,
2. Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: Kaffee- und Zichorien-Extrakte
a) Die Nummern 2 bis 6 werden durch folgende Die Verordnung über Kaffee, Kaffee- und Zichorien-
Nummern 2 bis 4 ersetzt: Extrakte vom 15. November 2001 (BGBl. I S. 3107), die
zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 22. Februar
„2. bei der Abgabe von Lebensmitteln in Umhül-
2006 (BGBl. I S. 444) geändert worden ist, wird wie
lungen oder als nicht vorverpackte Lebens-
folgt geändert:
mittel im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buch-
stabe e letzter Halbsatz der Verordnung (EU) 1. § 2 wird wie folgt geändert:
Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments a) In Absatz 1 werden die Wörter „Verkehrsbezeich-
und des Rates vom 25. Oktober 2011 betref- nungen im Sinne der Lebensmittel-Kennzeich-
fend die Information der Verbraucher über Le- nungsverordnung“ durch die Wörter „Bezeich-
bensmittel und zur Änderung der Verordnun- nungen der Lebensmittel nach der Verordnung
gen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments
des Europäischen Parlaments und des Rates und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend
und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG die Information der Verbraucher über Lebens-
der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG mittel und zur Änderung der Verordnungen (EG)
des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Euro-
Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des päischen Parlaments und des Rates und zur
Europäischen Parlaments und des Rates, Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kom-
der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG mission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates,
der Kommission und der Verordnung (EG) der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der
Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parla-
22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, ments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG
S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom und 2008/5/EG der Kommission und der Ver-
30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fas- ordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission
sung: auf einem Schild über oder neben dem (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom
Lebensmittel oder auf der Umhüllung, 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48;
3. bei der Abgabe von Lebensmitteln im Ver- L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils gelten-
sandhandel auch in den Angebotslisten, den Fassung“ ersetzt.
4. bei der Abgabe von Lebensmitteln durch b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Verkehrs-
Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung auf bezeichnung“ durch die Wörter „Bezeichnung
Speise- und Getränkekarten oder in Preisver- des Lebensmittels“ ersetzt.
zeichnissen oder, soweit keine solchen aus- c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Lebensmittel-
gelegt oder ausgehändigt werden, in einem Kennzeichnungsverordnung“ durch die Angabe
sonstigen Aushang oder in einer schriftlichen „Verordnung (EU) Nr. 1169/2011“ ersetzt.
Mitteilung.“ d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „(4) Für die Art und Weise der Kennzeich-
„Im Fall der Nummer 4 dürfen die vorgeschriebe- nung nach Absatz 3 gelten Artikel 8 Absatz 7,
nen Angaben in Fußnoten angebracht werden, Artikel 12 Absatz 1 und 2 und Artikel 13 Absatz 1
wenn bei der Bezeichnung des Lebensmittels auf bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und § 2
die entsprechende Fußnote hingewiesen wird.“ der Lebensmittelinformations-Durchführungsver-
ordnung entsprechend. Die Angaben nach Ab-
c) In § 3 Absatz 4 wird das Wort „Verkehrsbezeich- satz 3 Nummer 1, 5 und 6 sind im gleichen Sicht-
nung“ durch die Wörter „Bezeichnung des Lebens- feld wie die Bezeichnung des Lebensmittels an-
mittels“ ersetzt. zubringen.“
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: 2. In § 3 Satz 2 wird das Wort „Zusatzstoffen“ durch
das Wort „Lebensmittelzusatzstoffen“ ersetzt.
aa) In Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter
„des Absatzes 3 Nr. 3“ durch die Wörter „von 3. § 7 wird aufgehoben.
vorverpackten Lebensmitteln, die nach der 4. Der bisherige § 8 wird § 7.
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 zu kennzeich-
nen sind,“ ersetzt. Artikel 7
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: Änderung der
„Anhang VII Teil E Nummer 2 Buchstabe a Konfitürenverordnung
und b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist Die Konfitürenverordnung vom 23. Oktober 2003
nicht anzuwenden.“ (BGBl. I S. 2151), die zuletzt durch Artikel 5 der Ver-
e) In Absatz 6 werden die Wörter „Gaststätten, Ein- ordnung vom 30. September 2008 (BGBl. I S. 1911)
richtungen zur“ durch die Wörter „Anbieter von“ geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
ersetzt. 1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 2279
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „dürfen“ b) In Spalte 1 Zeile 1 der Tabelle wird das Wort „Ver-
die Wörter „unbeschadet der Verordnung (EG) kehrsbezeichnung“ durch die Wörter „Bezeich-
Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und nung des Lebensmittels“ ersetzt.
des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebens-
mittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, 4. In Anlage 1 Abschnitt II Nummer 1 wird das Wort
S. 16)“ eingefügt. „Zusatzstoff-Zulassungsverordnung“ durch die Wör-
ter „Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Euro-
b) Satz 2 wird gestrichen. päischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezem-
2. § 3 wird wie folgt geändert: ber 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354
vom 31.12.2008, S. 16) in der jeweils geltenden
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Verkehrsbezeich- Fassung“ ersetzt.
nungen im Sinne der Lebensmittel-Kennzeich-
nungsverordnung“ durch die Wörter „Bezeich-
nungen der Lebensmittel nach der Verordnung Artikel 8
(EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments
Änderung der
und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend
die Information der Verbraucher über Lebens-
Zuckerartenverordnung
mittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Die Zuckerartenverordnung vom 23. Oktober 2003
Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Euro- (BGBl. I S. 2098), die durch Artikel 7 der Verordnung
päischen Parlaments und des Rates und zur vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 444) geändert worden
Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kom- ist, wird wie folgt geändert:
mission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates,
der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der 1. § 2 wird wie folgt geändert:
Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parla-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Verkehrsbezeich-
ments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG
nungen im Sinne der Lebensmittel-Kennzeich-
und 2008/5/EG der Kommission und der Ver-
nungsverordnung“ durch die Wörter „Bezeich-
ordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission
nungen der Lebensmittel nach der Verordnung
(ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom
(EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments
18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48;
und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend
L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils gelten-
die Information der Verbraucher über Lebens-
den Fassung“ ersetzt.
mittel und zur Änderung der Verordnungen (EG)
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Euro-
aa) In Satz 2 wird das Wort „Verkehrsbezeichnun- päischen Parlaments und des Rates und zur
gen“ durch die Wörter „Bezeichnungen der Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kom-
Lebensmittel“ ersetzt. mission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates,
der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der
bb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 6 Abs. 1 des Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parla-
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege- ments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG
setzes“ durch die Wörter „§ 3 Nummer 4 und 2008/5/EG der Kommission und der Ver-
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz- ordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission
buches“ ersetzt. (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Lebensmittel- 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48;
Kennzeichnungsverordnung“ durch die Angabe L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils gelten-
„Verordnung (EU) Nr. 1169/2011“ ersetzt. den Fassung“ ersetzt.
d) In Absatz 4 werden die Wörter „nährwertbezo- b) In Absatz 5 wird das Wort „Verkehrsbezeich-
gene Angabe für Zucker nach Maßgabe der nungen“ durch die Wörter „Bezeichnungen der
Nährwert-Kennzeichnungsverordnung“ durch die Lebensmittel“ ersetzt.
Wörter „Nährwertdeklaration nach Maßgabe der
c) In Absatz 6 wird jeweils das Wort „Verkehrs-
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011“ ersetzt.
bezeichnungen“ durch die Wörter „Bezeichnun-
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: gen der Lebensmittel“ ersetzt.
aa) In Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das Wort d) In Absatz 7 wird das Wort „Lebensmittel-Kenn-
„Verkehrsbezeichnung“ durch die Wörter „Be- zeichnungsverordnung“ durch die Wörter „Ver-
zeichnung des Lebensmittels“ ersetzt. ordnung (EU) Nr. 1169/2011“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
e) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„Im Übrigen gelten Artikel 8 Absatz 7, Arti-
kel 12 Absatz 1 und 2 und Artikel 13 Absatz 1 „(8) Für die Art und Weise der Kennzeichnung
bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und nach Absatz 7 gelten Artikel 8 Absatz 7, Arti-
§ 2 der Lebensmittelinformations-Durchfüh- kel 12 Absatz 1 und 2, Artikel 13 Absatz 1
rungsverordnung entsprechend.“ bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und
§ 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungs-
3. Anlage 1 Abschnitt I wird wie folgt geändert: verordnung entsprechend.“
a) In der Überschrift wird das Wort „Verkehrsbe- 2. § 7 wird aufgehoben.
zeichnungen“ durch die Wörter „Bezeichnungen
der Lebensmittel“ ersetzt. 3. Der bisherige § 8 wird § 7.
2280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017
Artikel 9 b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Verkehrs-
bezeichnungen im Sinne der Lebensmittel-Kenn-
Änderung der
zeichnungsverordnung“ durch die Wörter „Be-
Kakaoverordnung zeichnungen der Lebensmittel nach der Verord-
Die Kakaoverordnung vom 15. Dezember 2003 nung (EU) Nr. 1169/2011“ ersetzt.
(BGBl. I S. 2738), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver- c) In Absatz 3 wird das Wort „Verkehrsbezeich-
ordnung vom 30. September 2008 (BGBl. I S. 1911) nungen“ durch die Wörter „Bezeichnungen der
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Lebensmittel“ ersetzt.
1. § 2 wird wie folgt geändert: d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Lebensmittel-Kennzeichnungsver-
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Zutaten“ ordnung“ wird durch die Wörter „Verordnung
die Wörter „unbeschadet der Verordnung (EG) (EU) Nr. 1169/2011“ ersetzt.
Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments
bb) Die Wörter „§ 3 Abs. 3 Satz 1 und 3 Halb-
und des Rates vom 16. Dezember 2008 über
satz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsver-
Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom
ordnung“ werden durch die Wörter „Artikels 12
31.12.2008, S. 16) und der Verordnung (EG)
Absatz 1 und 2 und des Artikels 13 Absatz 1
Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments
bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 so-
und des Rates vom 16. Dezember 2008 über
wie des § 2 der Lebensmittelinformations-
Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten
Durchführungsverordnung“ ersetzt.
mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in
und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, aa) In Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das Wort
der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) „Verkehrsbezeichnung“ durch die Wörter „Be-
Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG zeichnung des Lebensmittels“ ersetzt.
(ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34) in der
bb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 3 Abs. 4
jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach Satz 1 Nr. 2 durch die Wörter „Artikel 8 Absatz 7 der Ver-
und Absatz 3“ durch die Wörter „verwendeten ordnung (EU) Nr. 1169/2011“ ersetzt.
Aromen und der nach Satz 1 Nummer 2“
ersetzt. f) In Absatz 6 wird das Wort „Verkehrsbezeich-
nungen“ durch die Wörter „Bezeichnungen der
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Lebensmittel“ ersetzt.
„(3) Aromen, die bei der Herstellung von Er- 3. § 7 wird aufgehoben.
zeugnissen nach Anlage 1 Nummer 2 bis 6, 8
und 9 verwendet werden, dürfen den Geschmack 4. Der bisherige § 8 wird § 7.
von Schokolade oder Milchfett nicht nach-
ahmen.“ Artikel 10
c) In Absatz 4 werden die Wörter „in Absatz 1 Nr. 2 Änderung der
und Absatz 3“ durch die Wörter „verwendeten Honigverordnung
Aromen und der nach Absatz 1 Nummer 2“ er-
Die Honigverordnung vom 16. Januar 2004 (BGBl. I
setzt.
S. 92), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
d) Absatz 6 wird aufgehoben. 30. Juni 2015 (BGBl. I S. 1090) geändert worden ist,
2. § 3 wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Verkehrs- 1. § 3 wird wie folgt geändert:
bezeichnungen im Sinne der Lebensmittel-Kenn- a) In Absatz 1 werden die Wörter „Verkehrsbe-
zeichnungsverordnung“ durch die Wörter „Be- zeichnungen im Sinne der Lebensmittel-Kenn-
zeichnungen der Lebensmittel nach der Verord- zeichnungsverordnung“ durch die Wörter „Be-
nung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Par- zeichnungen der Lebensmittel nach der Verord-
laments und des Rates vom 25. Oktober 2011 nung (EU) Nr. 1169/2011“ ersetzt.
betreffend die Information der Verbraucher über
b) In Absatz 4 wird das Wort „Lebensmittel-Kenn-
Lebensmittel und zur Änderung der Verordnun-
zeichnungsverordnung“ durch die Angabe „Ver-
gen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006
ordnung (EU) Nr. 1169/2011“ ersetzt.
des Europäischen Parlaments und des Rates und
zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Ra- aa) In Satz 1 wird das Wort „Verkehrsbezeich-
tes, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, nung“ durch die Wörter „Bezeichnung des
der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parla- Lebensmittels“ ersetzt.
ments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG
und 2008/5/EG der Kommission und der Ver- bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
ordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission „Im Übrigen sind Artikel 8 Absatz 7, Artikel 12
(ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom Absatz 1 und 2 und Artikel 13 Absatz 1 bis 3
18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sowie
L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils gelten- § 2 der Lebensmittelinformations-Durchfüh-
den Fassung“ ersetzt. rungsverordnung anzuwenden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 2281
d) In Absatz 6 erster Halbsatz wird das Wort „Ver- c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Fertigpackung“
kehrsbezeichnungen“ durch die Wörter „Bezeich- durch das Wort „Verpackung“ ersetzt und werden
nungen der Lebensmittel“ ersetzt. die Wörter „Anlage 1 der Nährwert-Kennzeich-
e) In Absatz 6 zweiter Halbsatz werden die Wörter nungsverordnung“ durch die Wörter „Anhang XIII
„Gaststätten und Einrichtungen zur“ durch die Teil A der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011“ ersetzt.
Wörter „Anbieter von“ ersetzt. d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
2. Die §§ 6 und 7 werden die §§ 5 und 6. „(5) Für die Art und Weise der Kennzeichnung
3. § 8 wird aufgehoben. nach den Absätzen 1 bis 3 gelten Artikel 12 Ab-
satz 1 und 2, Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verord-
4. Der bisherige § 9 wird § 7.
nung (EU) Nr. 1169/2011 und § 2 der Lebensmittel-
5. Anlage 1 wird wie folgt geändert: informations-Durchführungsverordnung entspre-
a) In der Überschrift wird das Wort „Verkehrsbe- chend.“
zeichnungen“ durch die Wörter „Bezeichnungen
der Lebensmittel“ ersetzt. Artikel 12
b) In Abschnitt II in Spalte 1 Zeile 1 der Tabelle wird Änderung der Fruchtsaft-
das Wort „Verkehrsbezeichnung“ durch die Wör- und Erfrischungsgetränkeverordnung
ter „Bezeichnung des Lebensmittels“ ersetzt.
Die Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung
vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1016), die zuletzt durch
Artikel 11
Artikel 3 der Verordnung vom 30. Juni 2015 (BGBl. I
Änderung der S. 1090) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nahrungsergänzungsmittelverordnung 1. § 3 wird wie folgt geändert:
Die Nahrungsergänzungsmittelverordnung vom 24. Mai
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Verkehrsbezeich-
2004 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch Artikel 64 der
nungen im Sinne der Lebensmittel-Kennzeich-
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
nungsverordnung“ durch die Wörter „Bezeich-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
nungen der Lebensmittel nach der Verordnung
1. § 2 wird wie folgt gefasst: (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments
„§ 2 und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend
die Information der Verbraucher über Lebens-
Abgabe in Verpackungen mittel und zur Änderung der Verordnungen (EG)
Ein Nahrungsergänzungsmittel, das zur Abgabe Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Euro-
an den Verbraucher bestimmt ist, darf gewerbs- päischen Parlaments und des Rates und zur
mäßig nur als vorverpacktes Lebensmittel im Sinne Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kom-
von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung mission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates,
(EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der
und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parla-
Information der Verbraucher über Lebensmittel und ments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG
zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und 2008/5/EG der Kommission und der Ver-
und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parla- ordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission
ments und des Rates und zur Aufhebung der Richt- (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom
linie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48;
90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils gelten-
der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Euro- den Fassung“ ersetzt.
päischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien
b) In Absatz 2 Satz 3 bis 5 wird jeweils das Wort
2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und
„Verkehrsbezeichnung“ durch die Wörter „Be-
der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission
zeichnung des Lebensmittels“ ersetzt.
(ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom
18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden aa) Im einleitenden Satzteil vor Nummer 1 wird
Fassung in den Verkehr gebracht werden.“ das Wort „Lebensmittel-Kennzeichnungsver-
2. § 4 wird wie folgt geändert: ordnung“ durch die Angabe „Verordnung (EU)
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Verkehrsbe- Nr. 1169/2011“ ersetzt.
zeichnung im Sinne der Lebensmittel-Kennzeich- bb) In Nummer 1 wird das Wort „Verkehrsbe-
nungsverordnung“ durch die Wörter „Bezeich- zeichnung“ durch die Wörter „Bezeichnung
nung des Lebensmittels nach der Verordnung des Lebensmittels“ ersetzt.
(EU) Nr. 1169/2011“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 Satz 1 wird der einleitende Satzteil
aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das
wie folgt gefasst:
Wort „Verkehrsbezeichnung“ durch die Wör-
„Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbs- ter „Bezeichnung des Lebensmittels“ ersetzt.
mäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
auf der Verpackung zusätzlich zu den durch die
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgeschriebenen „Im Übrigen gelten Artikel 8 Absatz 7, Arti-
Angaben Folgendes angegeben ist:“. kel 12 Absatz 1 und 2 und Artikel 13 Absatz 1
2282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017
bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 so- Artikel 13
wie § 2 der Lebensmittelinformations-Durch-
Änderung der
führungsverordnung entsprechend.“
Neuartige Lebensmittel-
e) In Absatz 5 werden die Wörter „§ 3 Abs. 1 Nr. 3 der und Lebensmittelzutaten-Verordnung
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung“ durch
§ 3 Absatz 4 der Neuartige Lebensmittel- und Lebens-
die Wörter „Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der
mittelzutaten-Verordnung in der Fassung der Bekannt-
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011“ ersetzt.
machung vom 14. Februar 2000 (BGBl. I S. 123), die
2. § 6 wird wie folgt gefasst: zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. April 2008
(BGBl. I S. 499, 919) geändert worden ist, wird auf-
„§ 6 gehoben.
Kennzeichnung
koffeinhaltiger Erfrischungsgetränke Artikel 14
(1) Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke mit einem Änderung der
Koffeingehalt von mehr als 150 Milligramm Koffein Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung
pro Liter im verzehrfertigen Zustand, die Die Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung vom
8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828), die zuletzt
1. ohne Verpackung zum Verkauf angeboten wer-
durch Artikel 140 des Gesetzes vom 29. März 2017
den,
(BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt
2. auf Wunsch des Endverbrauchers oder des An- geändert:
bieters von Gemeinschaftsverpflegung am Ver- 1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
kaufsort verpackt werden oder
„(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen
3. im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vor- 1. des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG)
verpackt und nicht zur Selbstbedienung ange- Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und
boten werden, des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittel-
dürfen mit dem Ziel der Abgabe an den Endver- hygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1; L 226
braucher oder an Anbieter von Gemeinschaftsver- vom 25.6.2004, S. 3; L 46 vom 21.2.2008, S. 51;
pflegung nur in den Verkehr gebracht werden, wenn L 58 vom 3.3.2009, S. 3), die zuletzt durch die
sie nach Maßgabe des Absatzes 2 mit den Angaben Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom
nach Anhang III Nummer 4.1. der Verordnung (EU) 31.3.2009, S. 109) geändert worden ist,
Nr. 1169/2011 versehen sind. 2. des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
und
(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind wie folgt an-
zubringen: 3. des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments
1. bei der Abgabe ohne Verpackung auf einem und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend
Schild auf oder neben dem koffeinhaltigen Er- die Information der Verbraucher über Lebens-
frischungsgetränk oder mittel und zur Änderung der Verordnungen (EG)
Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des
2. bei der Abgabe von koffeinhaltigen Erfrischungs- Europäischen Parlaments und des Rates und
getränken durch Anbieter von Gemeinschaftsver- zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der
pflegung: auf Speise- und Getränkekarten oder in Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des
Preisverzeichnissen oder, sofern keine solchen Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommis-
ausgelegt oder ausgehändigt werden, in einem sion, der Richtlinie 200/13/EG des Europäischen
sonstigen Aushang oder in einer schriftlichen Mit- Parlaments und des Rates, der Richtlinien
teilung. 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission
(3) Im Fall von Absatz 2 Nummer 2 dürfen die vor- und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kom-
geschriebenen Angaben in Fußnoten angebracht mission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18;
werden, wenn bei der Bezeichnung des Lebens- L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom
mittels auf die entsprechende Fußnote hingewiesen 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7),
wird.“ die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2283
(ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1) geändert wor-
3. In Anlage 1 wird jeweils in der Überschrift und in den ist.“
Spalte 2 Zeile 1 das Wort „Verkehrsbezeichnungen“
2. In § 5 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „gilt § 3
durch die Wörter „Bezeichnungen der Lebensmittel“
Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1 der Lebens-
ersetzt.
mittel-Kennzeichnungsverordnung“ durch die Wör-
4. Anlage 7 wird wie folgt geändert: ter „gelten Artikel 12 Absatz 1 und 2 und Artikel 13
Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
a) In Zeile 2 wird das Wort „Verkehrsbezeichnungen“ sowie § 2 der Lebensmittelinformations-Durchfüh-
durch die Wörter „Bezeichnungen der Lebens- rungsverordnung“ ersetzt.
mittel“ ersetzt.
3. In § 7 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „in Gast-
b) Im Satz unter der Tabelle wird das Wort „Ver- stätten oder Einrichtungen zur Gemeinschafts-
kehrsbezeichnungen“ durch die Wörter „Bezeich- verpflegung“ durch die Wörter „von Anbietern von
nungen der Lebensmittel“ ersetzt. Gemeinschaftsverpflegung“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 2283
4. In § 15 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „gilt § 3 Artikel 15
Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1 der Lebens-
mittel-Kennzeichnungsverordnung“ durch die Wör-
Änderung der
ter „gelten Artikel 12 Absatz 1 und 2 und Artikel 13 Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Die Alkoholhaltige Getränke-Verordnung in der Fas-
sowie § 2 der Lebensmittelinformations-Durchfüh- sung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I
rungsverordnung“ ersetzt. S. 1255), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom
18. Juni 2014 (BGBl. I S. 798) geändert worden ist, wird
5. In § 16 Satz 1 werden die Wörter „in Fertigpackun-
wie folgt geändert:
gen“ durch die Wörter „als vorverpacktes Lebens-
mittel“ ersetzt. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
6. In § 16 Satz 2 werden die Wörter „gilt § 3 Abs. 3 a) In Satz 4 wird das Wort „Verkehrsbezeichnung“
Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1 der Lebensmittel-Kenn- durch die Wörter „Bezeichnung des Lebensmittels“
zeichnungsverordnung“ durch die Wörter „gelten ersetzt.
Artikel 12 Absatz 1 und 2 und Artikel 13 Absatz 1 b) In Satz 5 wird das Wort „Lebensmittel-Kenn-
bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sowie zeichnungsverordnung“ durch die Wörter „Verord-
§ 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungs- nung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parla-
verordnung“ ersetzt. ments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betref-
fend die Information der Verbraucher über Lebens-
7. In § 17 Absatz 2 Satz 1 im Einleitungsteil werden
mittel und zur Änderung der Verordnungen (EG)
die Wörter „in Fertigpackungen“ durch die Wörter
Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Euro-
„als vorverpacktes Lebensmittel“ ersetzt.
päischen Parlaments und des Rates und zur
8. In § 17 Absatz 2 Satz 1 im Einleitungsteil wird Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommis-
das Wort „Verkehrsbezeichnung“ durch die Wörter sion, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richt-
„Bezeichnung des Lebensmittels“ ersetzt. linie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie
2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des
9. In § 17 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zur
Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der
Gemeinschaftsverpflegung“ durch die Wörter „von
Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004
Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung“ ersetzt.
der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18;
10. In § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird das Wort L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015,
„Fertigpackung“ durch das Wort „Verpackung“ er- S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils gel-
setzt. tenden Fassung“ ersetzt.
11. In § 17 Absatz 3 wird das Wort „Verkehrsbezeich-
nung“ durch die Wörter „Bezeichnung des Lebens-
Artikel 16
mittels“ ersetzt. Änderung der
12. In § 17 Absatz 3 werden die Wörter „zur Gemein- Weinverordnung
schaftsverpflegung“ durch die Wörter „von Anbie- Die Weinverordnung in der Fassung der Bekannt-
tern von Gemeinschaftsverpflegung“ ersetzt. machung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zu-
letzt durch Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes vom
13. In § 20a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „In
10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist,
Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschafts-
wird wie folgt geändert:
verpflegung“ durch die Wörter „In Einrichtungen
von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung“ er- 1. § 19 wird wie folgt gefasst:
setzt. „§ 19
14. In § 20a Absatz 2 werden die Wörter „zur Gemein- Herstellen von
schaftsverpflegung“ durch die Wörter „von Anbie- Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b. A.,
tern von Gemeinschaftsverpflegung“ ersetzt. Qualitätsperlwein b. A. oder Qualitätslikörwein b. A.
außerhalb des bestimmten Anbaugebietes
15. In Anlage 5 Kapitel IV Nummer 2.5 werden die Wör-
(zu § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes)
ter „in Gaststätten oder Einrichtungen der Gemein-
schaftsverpflegung“ durch die Wörter „von Anbie- Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b. A., Quali-
tern von Gemeinschaftsverpflegung“ ersetzt. tätsperlwein b. A. oder Qualitätslikörwein b. A. darf
in einem anderen Gebiet hergestellt werden als in
16. In Anlage 5 Kapitel V Nummer 4 werden die Wörter dem bestimmten Anbaugebiet, in dem die Trauben
„in Gaststätten oder Einrichtungen der Gemein- geerntet worden sind und das in der Kennzeichnung
schaftsverpflegung“ durch die Wörter „von Anbie- angegeben wird, sofern
tern von Gemeinschaftsverpflegung“ ersetzt.
1. das Gebiet der Herstellung in demselben Land
17. In Anlage 5 Kapitel VI Satz 1 werden die Wörter „in oder in einem benachbarten Land liegt und
Fertigpackungen“ durch die Wörter „als vorver-
2. die Maßgaben des Artikels 6 Absatz 4 Buch-
packtes Lebensmittel“ ersetzt.
stabe b der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der
18. In Anlage 5 Kapitel VI Satz 3 wird das Wort Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungs-
„Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung“ durch bestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008
die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und des Rates hinsichtlich der geschützten Ur-
des § 2 der Lebensmittelinformations-Durchfüh- sprungsbezeichnungen und geografischen An-
rungsverordnung“ ersetzt. gaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kenn-
2284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017
zeichnung und Aufmachung bestimmter Wein- § 46a
bauerzeugnisse (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60) Kennzeichnung in deutscher Sprache
in der jeweils geltenden Fassung eingehalten (zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Weingesetzes)
werden.“
(1) Aromatisierte Weinerzeugnisse und weinhaltige
2. Die §§ 46, 46a und 46b werden wie folgt gefasst: Getränke sind in deutscher Sprache zu kenn-
„§ 46 zeichnen, wenn die Kennzeichnung verpflichtend
ist nach
Verkehrsverbote bei vorverpackten
aromatisierten Weinerzeugnissen und 1. der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
vorverpackten weinhaltigen Getränken 2. den auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ge-
(zu § 24 Absatz 2 und 3 stützten Rechtsakten der Europäischen Union.
Nummer 4 und 5 des Weingesetzes) (2) In Absatz 1 bezeichnete Erzeugnisse, die im
Es ist verboten, Flugverkehr in den Verkehr gebracht werden, können
abweichend von Absatz 1 in einer anderen leicht ver-
1. vorverpackte aromatisierte Weinerzeugnisse oder ständlichen Sprache gekennzeichnet werden, wobei
vorverpackte weinhaltige Getränke in den Verkehr die Information über Zutaten und Verarbeitungshilfs-
zu bringen, die den Anforderungen an die Kenn- stoffe nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Ver-
zeichnung ordnung (EU) Nr. 1169/2011 stets auch in deutscher
a) nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c in Ver- Sprache erfolgen muss.
bindung mit Artikel 21 Absatz 1 Unterab-
satz 2 oder Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) § 46b
Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe,
und des Rates vom 25. Oktober 2011 be- die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen
treffend die Information der Verbraucher über (zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und
Lebensmittel und zur Änderung der Ver- Absatz 3 Nummer 4 und 5 des Weingesetzes)
ordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG)
Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments (1) Vorverpackte Erzeugnisse, ausgenommen vor-
und des Rates und zur Aufhebung der verpackte aromatisierte Weinerzeugnisse und vor-
Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der verpackte weinhaltige Getränke, dürfen nur in den
Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richt- Verkehr gebracht werden, wenn die in Artikel 51
linie 1999/10/EG der Kommission, der Richt- Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 bezeich-
linie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments neten Zutaten nach Maßgabe des Anhangs X Teil A
und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 angegeben sind.
und 2008/5/EG der Kommission und der (2) Erzeugnisse, die im offenen Ausschank zum
Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission Verkauf angeboten werden, dürfen mit dem Ziel der
(ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom Abgabe
18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; 1. an Endverbraucher im Sinne des Artikels 3 Num-
L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils gel- mer 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des
tenden Fassung, Europäischen Parlaments und des Rates vom
b) nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e in Verbin- 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen
dung mit Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung Grundsätze und Anforderungen des Lebens-
(EU) Nr. 1169/2011, mittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Be-
hörde für Lebensmittelsicherheit und zur Fest-
c) nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe h der Ver- legung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit
ordnung (EU) Nr. 1169/2011, (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) in der jeweils
d) nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe k in Ver- geltenden Fassung oder
bindung mit Artikel 28 Absatz 2, dieser in 2. an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung im
Verbindung mit Anhang XII Satz 1 oder 2 erster Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe d der
Halbsatz und Satz 4 der Verordnung (EU) Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
Nr. 1169/2011,
nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die in
e) nach Artikel 9 Absatz 2 Satz 1, Artikel 12 Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU)
Absatz 2 oder Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Nr. 1169/2011 bezeichneten Zutaten und Verarbei-
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder tungshilfsstoffe nach Maßgabe der nachfolgenden
Bestimmungen angegeben sind.
f) nach Artikel 10 Absatz 1 in Verbindung mit
Anhang III Nummer 4.1. der Verordnung (EU) (3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben
Nr. 1169/2011 sind bezogen auf das jeweilige Erzeugnis gut sicht-
bar, deutlich und gut lesbar bereitzustellen. Die An-
nicht entsprechen,
gaben können erfolgen
2. vorverpackte aromatisierte Weinerzeugnisse oder 1. auf einem Schild auf dem Erzeugnis oder in der
vorverpackte weinhaltige Getränke in den Verkehr Nähe des Erzeugnisses,
zu bringen, für die die Angaben nach Artikel 14
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nicht 2. auf Speise- und Getränkekarten oder in Preis-
oder nicht in der vorgeschriebenen Art und Weise verzeichnissen,
bereitgestellt werden. 3. durch einen Aushang in der Verkaufsstätte oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 2285
4. durch sonstige schriftliche oder vom Lebens- Artikel 17
mittelunternehmer bereitgestellte elektronische
Informationsangebote, sofern die Angaben für Änderung der
Endverbraucher und Anbieter von Gemein- Margarine- und Mischfettverordnung
schaftsverpflegung unmittelbar und leicht zu- Die Margarine- und Mischfettverordnung vom 31. Au-
gänglich sind. gust 1990 (BGBl. I S. 1989, 2259), die zuletzt durch
Die Angaben sind so bereitzustellen, dass der End- Artikel 9 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I
verbraucher oder der Anbieter von Gemeinschafts- S. 2132) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
verpflegung vor Kaufabschluss und vor Übergabe 1. § 4 wird wie folgt gefasst:
des Erzeugnisses davon Kenntnis nehmen kann. Im
„§ 4
Fall des Satzes 2 Nummer 2 können Angaben auch
in leicht verständlichen Fußnoten oder Endnoten be- Kennzeichnungsvorschriften
reitgestellt werden, wenn auf diese bei der Bezeich- (1) Für Margarineschmalz und Mischfettschmalz
nung des Erzeugnisses in hervorgehobener Weise sind die in der Anlage vorgesehenen Bezeichnungen
hingewiesen wird. Im Fall des Satzes 2 Nummer 4 die Bezeichnungen der Lebensmittel im Sinne der
muss bei dem Erzeugnis oder in einem Aushang in Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen
der Verkaufsstätte darauf hingewiesen werden, wie Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011
die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben bereit- betreffend die Information der Verbraucher über
gestellt werden. Die nach Absatz 2 erforderlichen Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen
Angaben und der nach Satz 3 bezeichnete Hinweis (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des
dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder Europäischen Parlaments und des Rates und zur
Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommis-
verdeckt oder undeutlich gemacht werden. sion, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richt-
(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 kann über linie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie
die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben auch der 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des
Lebensmittelunternehmer oder das Personal, das Rates, der Richtlinie 2002/67/EG und 2008/5/EG der
über die Verwendung der betreffenden Zutaten oder Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004
Verarbeitungshilfsstoffe hinreichend unterrichtet ist, der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18;
mündlich informieren. Voraussetzung ist, dass L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015,
S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils gel-
1. die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben den tenden Fassung.
Endverbrauchern auf deren Nachfrage unverzüg-
(2) Bei Erzeugnissen mit einem Gesamtfettgehalt
lich vor Kaufabschluss und vor Übergabe des Er-
von 50 Gramm pro 100 Gramm in Massenanteilen
zeugnisses mitgeteilt werden,
und weniger ist ein Hinweis anzubringen, dass das
2. eine schriftliche Aufzeichnung über die bei der Erzeugnis zum Braten nicht geeignet ist, und zwar
Herstellung des jeweiligen Erzeugnisses verwen- 1. bei vorverpackten Erzeugnissen und bei nicht
deten Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe vor- vorverpackten Erzeugnissen im Sinne von § 4
liegt und Absatz 1 der Lebensmittelinformations-Durchfüh-
3. die schriftliche Aufzeichnung für die zuständige rungsverordnung in deutscher Sprache und an
Behörde und auf Nachfrage auch für die End- gut sichtbarer Stelle auf der Verpackung oder
verbraucher leicht zugänglich ist. auf einem an der Verpackung befestigten Etikett,
Bei den betreffenden Lebensmitteln oder in einem 2. bei der Abgabe von nicht vorverpackten Erzeug-
Aushang in der Verkaufsstätte muss an gut sicht- nissen im Sinne von § 4 Absatz 2 der Lebensmittel-
barer Stelle, deutlich und gut lesbar darauf hin- informations-Durchführungsverordnung in deut-
gewiesen werden, dass die nach Absatz 2 erforder- scher Sprache und nach Maßgabe des § 4
lichen Angaben mündlich bereitgestellt werden und Absatz 3 der Lebensmittelinformations-Durchfüh-
eine schriftliche Aufzeichnung auf Nachfrage zu- rungsverordnung.
gänglich ist. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.“ (3) Es ist verboten, eine Verkehrsbezeichnung,
die nach Anhang VII Teil VII Abschnitt I Unter-
3. In § 49 werden die Absätze 1 bis 3 aufgehoben.
absatz 3 Buchstabe b und c der Verordnung (EU)
4. In § 53 Absatz 2 werden die Nummern 21 bis 31 Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und
durch folgende Nummern 21 bis 24 ersetzt: des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine
gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaft-
„21. entgegen § 45 Absatz 1 eine Angabe durch
liche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnun-
einen Code ersetzt,
gen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG)
22. entgegen § 46, § 46b Absatz 1 oder 2 oder § 50 Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347
Absatz 1 Satz 1 ein Erzeugnis in den Verkehr vom 20.12.2013, S. 671) einem bestimmten Erzeug-
bringt, nis vorbehalten ist, für ein anderes als ein dort
genanntes Erzeugnis zu verwenden.“
23. entgegen § 49 Absatz 4 Satz 1 die vorgeschrie-
benen Worte nicht voranstellt oder, 2. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Lebensmittel-Kennzeich-
24. entgegen § 49 Absatz 5 eine Marke verwendet.“
nungsverordnung“ durch die Angabe „Verord-
5. Anlage 12 wird aufgehoben. nung (EU) Nr. 1169/2011“ ersetzt.
2286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017
b) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „Ver- und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung
kehrsbezeichnung“ durch die Wörter „Bezeich- (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom
nung des Lebensmittels“ ersetzt. 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41;
3. § 6 wird wie folgt geändert: L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016,
S. 7) in der jeweils geltenden Fassung oder
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
2. den auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gestütz-
„(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2 ten Rechtsakten der Europäischen Union.
Nummer 2 des Milch- und Margarinegesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (2) Wird Käse oder ein Erzeugnis aus Käse in einer
in § 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungsver-
1. entgegen § 3 Margarineschmalz oder Misch-
ordnung geregelten Form der Abgabe in den Verkehr
fettschmalz in den Verkehr bringt oder
gebracht, so ist diese Verordnung nur vorbehaltlich
2. entgegen § 4 Absatz 3 eine Verkehrsbezeich- des § 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungs-
nung verwendet.“ verordnung anzuwenden.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (3) Soweit in dieser Verordnung auf die Lebensmittel-
„(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2 Kennzeichnungsverordnung oder Vorschriften der Le-
Nummer 4 des Milch- und Margarinegesetzes han- bensmittel-Kennzeichnungsverordnung verwiesen wird,
delt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der
des Europäischen Parlaments und des Rates bis zum 12. Juli 2017 geltenden Fassung weiter anzu-
vom 17. Dezember 2013 über eine gemein- wenden. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.“
same Marktorganisation für landwirtschaftliche
Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnun- Artikel 19
gen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG)
Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 Änderung der
vom 20.12.2013, S. 671) verstößt, indem er Butterverordnung
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Anhang VII
Teil VII § 18 der Butterverordnung vom 3. Februar 1997
(BGBl. I S. 144), die zuletzt durch Artikel 20 des Ge-
1. Abschnitt I Unterabsatz 1 ein dort genanntes setzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert
Erzeugnis abgibt, worden ist, wird wie folgt geändert:
2. Abschnitt I Unterabsatz 2 eine andere als eine
1. In der Überschrift wird das Wort „Übergangsvor-
dort genannte Verkehrsbezeichnung verwen-
schrift“ durch das Wort „Übergangsbestimmungen“
det oder
ersetzt.
3. Abschnitt II Nummer 2 für ein in Anhang VII
Anlage II Buchstabe B und C genanntes Er- 2. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
zeugnis einen Hinweis gibt.“ 3. Folgende Absätze werden angefügt:
Artikel 18 „(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden, so-
weit ihr Bestimmungen entgegenstehen aus
Änderung der
1. der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Euro-
Käseverordnung
päischen Parlaments und des Rates vom
Nach § 31 der Käseverordnung in der Fassung der 25. Oktober 2011 betreffend die Information der
Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), Verbraucher über Lebensmittel und zur Ände-
die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 27. De- rung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und
zember 2016 (BGBl. I S. 3227) geändert worden ist, (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments
wird folgender § 31a eingefügt: und des Rates und zur Aufhebung der Richt-
linie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie
„§ 31a 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG
Anpassung an die der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und an die Europäischen Parlaments und des Rates, der
Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kom-
mission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004
(1) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden, soweit der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011,
ihr Bestimmungen entgegenstehen aus S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom
1. der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 der jeweils geltenden Fassung oder
betreffend die Information der Verbraucher über
2. den auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ge-
Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen
stützten Rechtsakten der Europäischen Union.
(EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates und zur (3) Werden Erzeugnisse im Sinne des § 1 Absatz 1
Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kom- in einer in § 4 der Lebensmittelinformations-Durch-
mission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, führungsverordnung geregelten Form der Abgabe in
der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der den Verkehr gebracht, so ist diese Verordnung nur
Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parla- vorbehaltlich des § 4 der Lebensmittelinformations-
ments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG Durchführungsverordnung anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 2287
(4) Soweit in dieser Verordnung auf die Lebens- „§ 7b
mittel-Kennzeichnungsverordnung oder Vorschriften Anpassung an die
der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung ver- Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und an die
wiesen wird, ist die Lebensmittel-Kennzeichnungs- Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung
verordnung in der bis zum 12. Juli 2017 geltenden
Fassung weiter anzuwenden. Die Absätze 2 und 3 (1) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden, soweit
bleiben unberührt.“ ihr Bestimmungen entgegenstehen aus
1. der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen
Artikel 20 Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011
betreffend die Information der Verbraucher über
Änderung der Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen
Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des
Nach § 4 der Konsummilch-Kennzeichnungs-Verord- Europäischen Parlaments und des Rates und zur
nung vom 19. Juni 1974 (BGBl. I S. 1301), die zuletzt Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kom-
durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 mission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates,
(BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, wird folgender der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der
§ 4a eingefügt: Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG
„§ 4a und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung
(EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom
Anpassung an die
22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41;
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und an die
L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016,
Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung
S. 7) in der jeweils geltenden Fassung oder
(1) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden, soweit
2. den auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gestütz-
ihr Bestimmungen entgegenstehen aus
ten Rechtsakten der Europäischen Union.
1. der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen
(2) Werden Milcherzeugnisse in einer in § 4 der Le-
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011
bensmittelinformations-Durchführungsverordnung gere-
betreffend die Information der Verbraucher über
gelten Form der Abgabe in den Verkehr gebracht, so ist
Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen
diese Verordnung nur vorbehaltlich des § 4 der Lebens-
(EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des
mittelinformations-Durchführungsverordnung anzuwen-
Europäischen Parlaments und des Rates und zur
den.
Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kom-
mission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, (3) Soweit in dieser Verordnung auf die Lebensmittel-
der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Kennzeichnungsverordnung oder Vorschriften der Le-
Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parla- bensmittel-Kennzeichnungsverordnung verwiesen wird,
ments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG ist die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der
und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung bis zum 12. Juli 2017 geltenden Fassung weiter anzu-
(EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom wenden. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.“
22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41;
L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, Artikel 22
S. 7) in der jeweils geltenden Fassung oder Änderung der
2. den auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gestütz- Diätverordnung
ten Rechtsakten der Europäischen Union.
Nach § 27 der Diätverordnung in der Fassung der
(2) Wird Konsummilch in einer in § 4 der Lebens- Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161),
mittelinformations-Durchführungsverordnung geregel- die zuletzt durch Artikel 60 der Verordnung vom 31. Au-
ten Form der Abgabe in den Verkehr gebracht, so ist gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird
diese Verordnung nur vorbehaltlich des § 4 der Lebens- folgender § 27a eingefügt:
mittelinformations-Durchführungsverordnung anzuwen-
den. „§ 27a
(3) Soweit in dieser Verordnung auf die Lebens- Soweit in dieser Verordnung auf die Lebensmittel-
mittel-Kennzeichnungsverordnung oder Vorschriften Kennzeichnungsverordnung oder Vorschriften der Le-
der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung verwie- bensmittel-Kennzeichnungsverordnung verwiesen wird,
sen wird, ist die Lebensmittel-Kennzeichnungsverord- ist die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der
nung in der bis zum 12. Juli 2017 geltenden Fassung bis zum 12. Juli 2017 geltenden Fassung weiter anzu-
weiter anzuwenden. Die Absätze 1 und 2 bleiben unbe- wenden.“
rührt.“
Artikel 23
Artikel 21
Änderung der
Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
Milcherzeugnisverordnung Nach § 9a der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
§ 7b der Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231), die zuletzt
1970 (BGBl. I S. 1150), die zuletzt durch Artikel 3 der durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Mai 2012
Verordnung vom 27. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3227) (BGBl. I S. 1201) geändert worden ist, wird folgender
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: § 9b eingefügt:
2288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017
„§ 9b Lebensmittel und zur Änderung der Verordnun-
Weitergeltung der Regelungen gen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006
der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung des Europäischen Parlaments und des Rates und
zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der
Soweit in dieser Verordnung auf die Lebensmittel- Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des
Kennzeichnungsverordnung oder Vorschriften der Le- Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kom-
bensmittel-Kennzeichnungsverordnung verwiesen wird, mission, der Richtlinie 2000/13/EG des Euro-
ist die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der päischen Parlaments und des Rates, der Richt-
bis zum 12. Juli 2017 geltenden Fassung weiter anzu- linien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommis-
wenden.“ sion und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der
Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18;
Artikel 24 L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015,
Änderung der Verordnung S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils
über vitaminisierte Lebensmittel geltenden Fassung“ ersetzt.
Die Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel in c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „ge-
2125-4-23, veröffentlichten bereinigten Fassung, die werbsmäßig“ gestrichen.
zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 29. Septem-
bb) In Nummer 2 wird das Wort „Verkehrsbe-
ber 2011 (BGBl. I S. 1996) geändert worden ist, wird
zeichnung“ durch die Wörter „Bezeichnung
wie folgt geändert:
des Lebensmittels“ ersetzt.
1. § 1a wird wie folgt geändert:
d) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Zusatzstoffe“ durch
das Wort „Lebensmittelzusatzstoffe“ ersetzt. aa) Die Wörter „§ 3 Absatz 1 der Lebensmittel-
Kennzeichnungsverordnung“ werden durch
b) In Absatz 3 wird das Wort „Zusatzstoffen“ durch die Wörter „Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung
das Wort „Lebensmittelzusatzstoffen“ ersetzt. (EU) Nr. 1169/2011“ ersetzt.
2. In § 1b Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Num- bb) Das Wort „Verkehrsbezeichnung“ wird durch
mer 2 Buchstabe c werden jeweils die Wörter „im die Wörter „Bezeichnung des Lebensmittels“
Sinne des § 6 Abs. 3 der Nährwert-Kennzeichnungs- ersetzt.
verordnung“ durch die Wörter „, die zur Verwendung
als Mahlzeit oder anstelle einer Mahlzeit bestimmt 2. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
sind,“ ersetzt. a) In Satz 1 werden die Wörter „Verkehrsbezeichnung
3. In § 2 wird das Wort „gewerbsmäßig“ gestrichen im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsver-
und das Wort „Fertigpackungen“ durch das Wort ordnung“ durch die Wörter „Bezeichnung des
„Verpackungen“ ersetzt. Lebensmittels“ ersetzt.
4. § 2a wird wie folgt geändert: b) In Satz 2 wird jeweils das Wort „Verkehrsbezeich-
a) In Absatz 2 wird das Wort „gewerbsmäßigen“ nung“ durch die Wörter „Bezeichnung des Le-
gestrichen und das Wort „Zusatzstoffe“ durch bensmittels“ ersetzt.
das Wort „Lebensmittelzusatzstoffe“ ersetzt.
Artikel 26
b) In Absatz 5 werden die Wörter „vitaminisierte
Lebensmittel entgegen § 2 nicht in Fertigpackun- Änderung der
gen gewerbsmäßig“ durch die Wörter „entgegen Bierverordnung
§ 2 ein vitaminisiertes Lebensmittel“ ersetzt.
In § 1 Absatz 2 Satz 1 der Bierverordnung vom 2. Juli
1990 (BGBl. I S. 1332), die zuletzt durch Artikel 5 der
Artikel 25 Verordnung vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 797) geändert
Änderung der worden ist, wird das Wort „Verkehrsbezeichnung“
Mineral- und Tafelwasser-Verordnung durch die Wörter „Bezeichnung des Lebensmittels“
ersetzt.
Die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. Au-
gust 1984 (BGBl. I S. 1036), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 22. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1633) Artikel 27
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Änderung der
1. § 8 wird wie folgt geändert: Fertigpackungsverordnung
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Verkehrsbezeich- Die Fertigpackungsverordnung in der Fassung der
nung im Sinne der Lebensmittel-Kennzeich- Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 451,
nungsverordnung“ durch die Wörter „Bezeich- 1307), die zuletzt durch Artikel 112 des Gesetzes vom
nung des Lebensmittels“ ersetzt. 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,
b) In Absatz 7 werden das Wort „gewerbsmäßig“ wird wie folgt geändert:
gestrichen und das Wort „Lebensmittel-Kenn- 1. § 33a wird wie folgt geändert:
zeichnungsverordnung“ durch die Wörter „Ver-
ordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 b) Dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz 2
betreffend die Information der Verbraucher über angefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 2289
„(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden, 2. des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe e in Verbindung
soweit ihr Bestimmungen entgegenstehen aus mit Artikel 23 Absatz 1 und 3 und in Verbin-
1. der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Euro- dung mit Anhang IX Nummer 3 Satz 1, Nummer 4
päischen Parlaments und des Rates vom und 5 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
25. Oktober 2011 betreffend die Information und des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe h der Ver-
der Verbraucher über Lebensmittel und zur ordnung (EU) Nr. 1169/2011.“
Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006
und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Par- Artikel 28
laments und des Rates und zur Aufhebung der
Neubekanntmachungserlaubnis
Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der
Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richt- Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
linie 1999/10/EG der Kommission, der Richt- schaft kann jeweils den Wortlaut der durch die Artikel 2
linie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments bis 27 geänderten Rechtsverordnungen in der vom In-
und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG krafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
und 2008/5/EG der Kommission und der Ver- Bundesgesetzblatt bekannt machen.
ordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission
(ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 Artikel 29
vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015,
S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) oder Inkrafttreten; Außerkrafttreten
2. den auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ge- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
stützten Rechtsakten der Europäischen Union. in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Verordnungen außer
Dabei ist der Vorrang der nach Artikel 42 der Ver- Kraft:
ordnung (EU) Nr. 1169/2011 der Europäischen 1. Vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsver-
Kommission mitgeteilten und im Bundesanzeiger ordnung vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1994),
durch das Bundesministerium für Wirtschaft und
2. Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fas-
Energie bekannt gemachten nationalen Vorschrif-
sung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999
ten zu beachten.“
(BGBl. I S. 2464), die zuletzt durch Artikel 2 der
2. § 34 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Verordnung vom 25. Februar 2014 (BGBl. I S. 218)
„Die Einhaltung folgender Vorschriften ist von den geändert worden ist, und
zuständigen Behörden durch Stichproben zu prüfen: 3. Nährwert-Kennzeichnungsverordnung vom 25. No-
die Einhaltung vember 1994 (BGBl. I S. 3526), die zuletzt durch Ar-
1. der §§ 22 bis 24, des § 32 Absatz 1 bis 3, des tikel 1 der Verordnung vom 1. Oktober 2009 (BGBl. I
§ 33 Absatz 1 bis 3 und S. 3221) geändert worden ist.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 5. Juli 2017
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
2290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017
Verordnung
zur Ermittlung des Arbeitseinkommens
aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2018
(Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2018 – AELV 2018)
Vom 7. Juli 2017
Auf Grund des § 35 des Gesetzes über die Alters- 2. dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem
sicherung der Landwirte, der zuletzt durch Artikel 438 Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe ver-
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium vielfältigt wird und
für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem
3. dieses Produkt vom Beziehungswert des nächst-
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
niedrigeren Wirtschaftswerts der Anlage abgezogen
wird.
§1
Der sich ergebende Beziehungswert ist nicht zu runden.
Ermittlung des Arbeitseinkommens
(3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden
(1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen
Wirtschaftswert von mehr als 37 000 Deutsche Mark
für das Jahr 2018 maßgebende Arbeitseinkommen aus
ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und
Land- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von
Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert des Unter-
Beziehungswerten ermittelt, die sich ergeben aus
nehmens
1. dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durch-
schnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der 1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6
Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche-
Testbetriebe und rung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich
aus der Anlage 3 ergebenden Beziehungswert ver-
2. dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verord- vielfältigt wird und
nung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember
1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem 2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6
Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche-
den Euro einführen (ABl. L 359 vom 31.12.1998, rung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich
S. 1). aus der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert ver-
vielfältigt wird.
(2) Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirt-
schaft ergibt sich, indem der Wirtschaftswert des Un- Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirt-
ternehmens, der nach § 32 Absatz 6 Satz 5 des Geset- schaftswert über 37 000 Deutsche Mark und unter
zes über die Alterssicherung der Landwirte zugrunde zu 500 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den
legen ist Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeits-
einkommen ermittelt, indem
1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6
Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche- 1. der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschaftswert
rung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der An-
aus der Anlage 1 ergebenden Beziehungswert ver- lage durch den Differenzbetrag zwischen dem nächst-
vielfältigt wird und höheren Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren
Wirtschaftswert der Anlage dividiert wird,
2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6
Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche- 2. dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem
rung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das
aus der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert ver- dem nächsthöheren Wirtschaftswert der Anlage ent-
vielfältigt wird. spricht, und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitsein-
kommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschafts-
Für Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu
wert der Anlage entspricht, vervielfältigt wird und
25 000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschafts-
wert ermittelte Beziehungswert. Der Beziehungswert für 3. dieses Produkt zum nach Satz 1 ermittelten Arbeits-
einen Wirtschaftswert, der nicht in den Anlagen 1 und 2 einkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschafts-
aufgeführt wird und der nicht unter Absatz 3 fällt, ist zu wert der Anlage entspricht, addiert wird.
ermitteln, indem Für Unternehmen der Gruppe 1 mit einem Wirtschafts-
1. der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und wert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeits-
dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage einkommen das 0,1998fache des Wirtschaftswerts. Für
durch den Wert 1 000 dividiert wird, Unternehmen der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 2291
über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitsein- mitteln ist, durch zwei Drittel der Bezugsgröße
kommen das 0,1818fache des Wirtschaftswerts. dieses Jahres dividiert wird,
(4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Ab- 3. dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Arbeits-
satz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alters- einkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2 verviel-
sicherung der Landwirte zuzuordnen sind, wird das fältigt wird und
Arbeitseinkommen ermittelt, indem
4. dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezogen
1. zunächst die Arbeitseinkommen nach den Absät- wird.
zen 2 und 3 ermittelt werden, die sich bei Zuordnung
(5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forst-
des Betriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) und
wirtschaft wird auf volle Euro abgerundet.
bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Arbeits-
einkommen 2) ergeben würden,
§2
2. dann der Differenzbetrag zwischen dem außerbe-
trieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen Inkrafttreten
des Unternehmers und einem Sechstel der Bezugs- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
größe des Jahres, für das dieses Einkommen zu er- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 7. Juli 2017
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
2292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017
Anlage 1
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM
bis 25 000 1,0754
26 000 1,0708
27 000 1,0652
28 000 1,0588
29 000 1,0518
30 000 1,0443
31 000 1,0363
32 000 1,0282
33 000 1,0197
34 000 1,0111
35 000 1,0024
36 000 0,9936
37 000 0,9849
Anlage 2
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM
bis 25 000 0,6778
26 000 0,6890
27 000 0,6980
28 000 0,7051
29 000 0,7107
30 000 0,7149
31 000 0,7180
32 000 0,7201
33 000 0,7212
34 000 0,7217
35 000 0,7215
36 000 0,7208
37 000 0,7196
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 2293
Anlage 3
(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)
Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM
37 000 0,9849
100 000 0,6067
150 000 0,4703
200 000 0,3878
250 000 0,3320
300 000 0,2915
350 000 0,2606
400 000 0,2361
450 000 0,2163
500 000 0,1998
Anlage 4
(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2)
Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM
37 000 0,7196
100 000 0,5118
150 000 0,4079
200 000 0,3414
250 000 0,2952
300 000 0,2610
350 000 0,2346
400 000 0,2135
450 000 0,1962
500 000 0,1818
2294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
Vom 7. Juli 2017
Auf Grund des § 46 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozial-
gesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) verordnet das Bundesminis-
terium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen:
Artikel 1
Änderung der
Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
§ 16 der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung vom 2. August 2011
(BGBl. I S. 1714), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. November 2014
(BGBl. I S. 1886) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2017“ durch die Angabe „31. Dezem-
ber 2018“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 7. Juli 2017
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 2295
Verordnung
zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung
an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2017
(Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2017 – BBFestV 2017)
Vom 7. Juli 2017
Auf Grund des § 46 Absatz 10 Satz 1 des Zweiten 4,6 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt
Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeit- Hamburg,
suchende –, der durch Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a
4,6 Prozentpunkte für Hessen,
des Gesetzes vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755)
eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium 4,9 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,
für Arbeit und Soziales: 7,1 Prozentpunkte für Niedersachsen,
5,3 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,
§1
8,9 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,
Festlegung und Anpassung
16,6 Prozentpunkte für das Saarland,
der Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch 5,7 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,
Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 8 6,8 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,
Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für 8,0 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und
das Jahr 2018 festgelegt und für das Jahr 2017 rück- 6,0 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.
wirkend zum 1. Januar 2017 angepasst wird, beträgt
4,5 Prozentpunkte für Baden-Württemberg, §3
3,7 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,
Festlegung und Anpassung
3,1 Prozentpunkte für Berlin, der landesspezifischen Beteiligungsquoten
3,3 Prozentpunkte für Brandenburg, nach § 46 Absatz 5 Satz 3
5,9 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen, des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
8,1 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt (1) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für
Hamburg, die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches
3,8 Prozentpunkte für Hessen, Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2017
4,7 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern, 51,7 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,
5,2 Prozentpunkte für Niedersachsen, 48,8 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,
4,4 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen, 43,3 Prozentpunkte für Berlin,
3,3 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz, 43,9 Prozentpunkte für Brandenburg,
4,6 Prozentpunkte für das Saarland, 47,9 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,
4,3 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen, 47,7 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt
3,4 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt, Hamburg,
4,1 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und 43,4 Prozentpunkte für Hessen,
4,9 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen. 44,6 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,
47,3 Prozentpunkte für Niedersachsen,
§2 44,7 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,
Festlegung und Anpassung 57,2 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,
der Werte nach § 46 Absatz 9 Satz 1 56,2 Prozentpunkte für das Saarland,
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
45,0 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,
Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 9 Satz 1
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 45,2 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,
2018 festgelegt und für das Jahr 2017 rückwirkend zum 47,1 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und
1. Januar 2017 angepasst wird, beträgt 45,9 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.
8,2 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,
(2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für
10,1 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern, die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches
5,2 Prozentpunkte für Berlin, Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2018
5,6 Prozentpunkte für Brandenburg, 52,2 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,
7,0 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen, 49,3 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,
2296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017
43,8 Prozentpunkte für Berlin, 56,7 Prozentpunkte für das Saarland,
44,4 Prozentpunkte für Brandenburg, 45,5 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,
48,4 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen, 45,7 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,
48,2 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt 47,6 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und
Hamburg, 46,4 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.
43,9 Prozentpunkte für Hessen,
45,1 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern, §4
47,8 Prozentpunkte für Niedersachsen, Inkrafttreten
45,2 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen, Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
57,7 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz, in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 7. Juli 2017
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 2297
Erste Verordnung
zur Änderung der InVeKoS-Verordnung
Vom 7. Juli 2017
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2, der §§ 15, 16 nung (EU) Nr. 809/2014“ durch die Angabe „in
und 31 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Artikel 9 Absatz 5 der Delegierten Verordnung
Satz 1, des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung (EU) Nr. 639/2014“ ersetzt.
der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I 2. Dem § 10 Absatz 2 wird der folgende Satz angefügt:
S. 1847), von denen § 6 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3045) „Soweit eine Fläche, die für den Anbau von Hanf ge-
und § 15 Satz 1 und § 31 Absatz 2 zuletzt durch Arti- nutzt werden soll, nicht bereits nach den Bestim-
kel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) mungen der Sätze 1 und 2 besonders zu bezeichnen
und § 6 Absatz 4 Satz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes ist, ist diese zusätzlich besonders zu bezeichnen
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden und die für die Aussaat vorgesehene Sorte anzuge-
sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung ben.“
und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes- 3. § 12 wird wie folgt geändert:
ministerium der Finanzen und dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie: a) Satz 1 wird durch folgende Sätze 1 und 2 ersetzt:
„Werden im Sammelantrag Direktzahlungen für
Artikel 1 Flächen, auf denen Hanf angebaut werden soll,
Änderung der beantragt, hat der Betriebsinhaber das amtliche
InVeKoS-Verordnung Etikett des Saatguts bei der Landesstelle gemäß
Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EU)
Die InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 Nr. 809/2014 einzureichen. Bei einer Aussaat
(BGBl. I S. 166), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord- nach dem 30. Juni des Antragsjahres ist das amt-
nung vom 27. April 2017 (BGBl. I S. 989) geändert wor- liche Etikett des Saatguts bis spätestens 1. Sep-
den ist, wird wie folgt geändert: tember des Antragsjahres einzureichen.“
1. § 2 Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
a) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
4. § 28 wird wie folgt geändert:
„b) in Artikel 9 Absatz 5 der Delegierten Verord-
nung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „im Anhang
11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014“
(EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parla- durch die Angabe „in Anhang III der Delegierten
ments und des Rates mit Vorschriften über Verordnung (EU) Nr. 639/2014“ ersetzt.
Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftli- b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
cher Betriebe im Rahmen von Stützungsrege-
„(4) Hanf, der nach dem 30. Juni des Antrags-
lungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur
jahres ausgesät wird und vor Abschluss der Ve-
Änderung des Anhangs X der genannten Ver-
getationsperiode nicht mehr zur Blüte kommt,
ordnung (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1) in
darf nach Abschluss der Vegetationsperiode
der jeweils geltenden Fassung vorgesehene
geerntet werden.“
Beantragung bei der Europäischen Kommis-
sion,“. 5. § 29 wird wie folgt geändert:
b) In Buchstabe c wird die Angabe „in Artikel 45 Ab- a) In Satz 1 wird die Angabe „Artikel 45 Absatz 3
satz 3 Unterabsatz 2 der Durchführungsverord- Unterabsatz 2 Satz 3 der Durchführungsverord-
2298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017
nung (EU) Nr. 809/2014“ durch die Angabe b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Artikel 9 Absatz 5 Satz 3 der Delegierten Verord- „Im Falle der Aussaat von Hanf nach dem 30. Juni
nung (EU) Nr. 639/2014“ ersetzt. des Antragsjahres ist die Mitteilung nach Satz 1
b) Satz 2 wird aufgehoben. Nummer 4 bis spätestens zum 15. September
6. § 32 Absatz 3 wird wie folgt geändert: desselben Jahres zu machen.“
a) Die Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
Artikel 2
„3. für jede der in Nummer 2 genannten Flächen
die Hanfsorten, die auf der Fläche ausgesät Inkrafttreten
wurden oder noch ausgesät werden sollen Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
sowie“. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 7. Juli 2017
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 2299
Vierte Verordnung
zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung
Vom 10. Juli 2017
Auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Ab- phatische Leukämie durch 1,3-Butadien
satz 6 Nummer 3 des Siebten Buches Sozialgesetz- bei Nachweis der Einwirkung einer kumula-
buch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des tiven Dosis von mindestens 180 Butadien-
Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) verord- Jahren (ppm x Jahre)
net die Bundesregierung:
1321 Schleimhautveränderungen, Krebs oder
andere Neubildungen der Harnwege durch
Artikel 1 polyzyklische aromatische Kohlenwasser-
Änderung der stoffe bei Nachweis der Einwirkung ei-
Berufskrankheiten-Verordnung ner kumulativen Dosis von mindestens
80 Benzo(a)pyren-Jahren [(µg/m3) x Jah-
Die Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober
re]“.
1997 (BGBl. I S. 2623), die zuletzt durch Artikel 164 des
Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert b) Nach Nummer 2114 wird die folgende Num-
worden ist, wird wie folgt geändert: mer 2115 eingefügt:
1. § 6 wird wie folgt geändert: „2115 Fokale Dystonie als Erkrankung des zen-
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz voran- tralen Nervensystems bei Instrumental-
musikern durch feinmotorische Tätigkeit
gestellt:
hoher Intensität“.
„(1) Leiden Versicherte am 1. August 2017 an
c) Der Bezeichnung des Vierten Abschnitts „Erkran-
einer Krankheit nach den Nummern 1320, 1321,
kungen der Atemwege und der Lungen, des Rip-
2115, 4104 (Eierstockkrebs) oder 4113 (Kehlkopf-
penfells und Bauchfells“ werden die Wörter „und
krebs) der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag
der Eierstöcke“ angefügt.
als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn sie vor
diesem Tag eingetreten ist.“ d) In der Nummer 4104 werden die Wörter „oder
Kehlkopfkrebs“ durch die Wörter „,Kehlkopfkrebs
b) Die bisherigen Absätze 1 bis 7 werden die Ab-
oder Eierstockkrebs“ ersetzt.
sätze 2 bis 8.
e) In der Nummer 4113 werden nach dem Wort
c) Im neuen Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „6“
„Lungenkrebs“ die Wörter „oder Kehlkopfkrebs“
durch die Angabe „7“ ersetzt.
eingefügt.
2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1319 werden die folgenden Num- Artikel 2
mern 1320 und 1321 eingefügt: Inkrafttreten
„1320 Chronisch-myeloische oder chronisch-lym- Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 10. Juli 2017
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
2300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017
Zweite Verordnung
zur Änderung der Krankenhausstatistik-Verordnung
Vom 10. Juli 2017
Auf Grund des § 28 Absatz 2 des Krankenhausfinan- ff) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
zierungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6
„11. ärztliches Personal, gegliedert nach
Buchstabe a des Gesetzes vom 19. Dezember 2016
Geschlecht, Geburtsjahr und Beschäf-
(BGBl. I S. 2986) geändert worden ist, verordnet die
tigungsverhältnis, bei hauptamtlichem
Bundesregierung:
ärztlichen Personal zusätzlich nach
Dienststellung, Gebiets- und Teilge-
Artikel 1 bietsbezeichnung; ferner Belegärztin-
Die Krankenhausstatistik-Verordnung vom 10. April nen und Belegärzte nach Gebiets-
1990 (BGBl. I S. 730), die zuletzt durch Artikel 4b des und Teilgebietsbezeichnung und von
Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 534) geändert diesen angestelltes ärztliches Personal
worden ist, wird wie folgt geändert: nach der Gebiets- und Teilgebiets-
1. In § 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Ausbil- bezeichnung der anstellenden Beleg-
dungsstätten“ die Wörter „und zusätzlich ab dem ärztin oder des anstellenden Beleg-
1. Januar 2020 die Standorte der Krankenhäuser arztes,“.
entsprechend dem Verzeichnis nach § 293 Absatz 6 gg) In Nummer 12 wird nach den Wörtern „ge-
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt. gliedert nach Geschlecht“ ein Komma und
2. § 3 wird wie folgt geändert: das Wort „Geburtsjahr“ eingefügt und wer-
den die Wörter „nur nach Geschlecht, Be-
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
schäftigungsverhältnis und Art der abge-
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort schlossenen Weiterbildung“ durch die Wör-
„Trägerschaft“ die Wörter „einschließlich ter „zusätzlich nach Art der abgeschlosse-
bei öffentlicher Trägerschaft die Rechts- nen Weiterbildung“ ersetzt.
form,“ gestrichen.
hh) In Nummer 13 wird nach dem Wort „Voll-
bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern kräfte“ ein Komma und werden die Wörter
„§ 111 des Fünften Buches Sozialgesetz- „bei ärztlichem Personal gegliedert nach
buch“ die Wörter „oder § 111a des Fünften Gebiets- und Teilgebietsbezeichnung“ ein-
Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt. gefügt und werden die Wörter „Einsatz in
cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: der Psychiatrie“ durch die Wörter „Berufs-
„4. besondere Einrichtungen nach § 17b bezeichnung, Art der abgeschlossenen Wei-
Absatz 1 Satz 10 des Krankenhausfinan- terbildung und Fachabteilung“ ersetzt.
zierungsgesetzes, gegliedert nach Art ii) Die Nummern 14 und 15 werden wie folgt
und Anzahl der Betten, nach Berech- gefasst:
nungs- und Belegungstagen sowie nach
„14. aus dem Krankenhaus oder der Vor-
der Anzahl der behandelten Fälle,“.
sorge- oder Rehabilitationseinrichtung,
dd) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: die über mehr als 100 Betten verfügt,
„7. Zahl der Plätze für teilstationäre Be- entlassene vollstationär behandelte
handlung während des Tages und der Patientinnen und Patienten und Ster-
Nacht, gegliedert nach Fachabteilungen, befälle, gegliedert nach Geschlecht,
nach besonderen Einrichtungen nach Geburtsmonat und -jahr, Postleitzahl
§ 17b Absatz 1 Satz 10 des Kranken- und Wohnort, in den Stadtstaaten zu-
hausfinanzierungsgesetzes sowie nach sätzlich nach Stadtteil, Zu- und Ab-
Einrichtungen für Dialysepatientinnen gangsdatum, ferner nach im Zeitpunkt
und -patienten,“. der Entlassung bekannter Hauptdiag-
nose und nach Fachabteilung mit der
ee) In Nummer 10 werden nach dem Wort
längsten Verweildauer,
„Plätze“ die Wörter „sowie ihre Besetzung“
eingefügt und wird die Angabe „§ 2 Nr. 1a“ 15. vorstationär, nachstationär und teil-
durch die Angabe „§ 2 Nummer 1a“ ersetzt. stationär behandelte Patientinnen und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 2301
Patienten und teilstationäre Berech- nis nach § 293 Absatz 6 des Fünften Buches
nungstage, jeweils gegliedert nach Sozialgesetzbuch.“
Fachabteilung, nach besonderen Ein- 4. § 5 wird wie folgt geändert:
richtungen nach § 17b Absatz 1 Satz 10
des Krankenhausfinanzierungsgeset- a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
zes sowie nach Einrichtungen für Dia- „Die Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 5
lysepatientinnen und -patienten,“. bis 12 und 17 werden jeweils nach dem Stand
jj) Nach Nummer 15 werden die folgenden vom 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres,
Nummern 16 und 17 eingefügt: die Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer 3, 4,
13 bis 16 und 18 bis 19 jeweils für das abgelau-
„16. Zahl ambulant behandelter Patientin- fene Kalenderjahr, die Angaben nach § 3 Satz 1
nen und Patienten, gegliedert nach Nummer 20 jeweils für das abgelaufene Ge-
der gesetzlichen Grundlage der Leis- schäftsjahr erhoben.“
tungserbringung, bei ambulanten Ope-
rationen zusätzlich nach der Zahl der in b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 3 Nr. 1 bis 17“ durch
dem Katalog nach § 115b des Fünften die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 1 bis 19“ ersetzt
Buches Sozialgesetzbuch genannten und wird die Angabe „§ 3 Nr. 18“ durch die Wörter
Operationen und der Zahl anderer „§ 3 Satz 1 Nummer 20“ ersetzt.
ambulanter Operationen sowie Zahl 5. § 6 wird wie folgt geändert:
ambulanter Notfälle,
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Nr. 3“
17. Stufe der Teilnahme an der stationären durch die Angabe „§ 4 Nummer 4“ ersetzt.
Notfallversorgung nach § 136c Ab-
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
satz 4 des Fünften Buches Sozialge-
und 3 ersetzt:
setzbuch,“.
„(2) Auskunftspflichtig sind die Träger oder die
kk) Die bisherigen Nummern 16 bis 18 werden
Eigentümer der Krankenhäuser und der Vorsorge-
die Nummern 18 bis 20.
oder Rehabilitationseinrichtungen.
ll) Die neue Nummer 18 wird wie folgt gefasst:
(3) Folgende Angaben sind zu machen:
„18. Art und Zahl der Entbindungen und
1. für die Krankenhäuser: Angaben zu den Erhe-
Geburten,“.
bungsmerkmalen nach § 3 Satz 1 Nummer 1
mm) In der neuen Nummer 19 wird nach dem bis 20,
Wort „Belegungstage“ ein Komma und wer-
2. für die Vorsorge- oder Rehabilitationseinrich-
den die Wörter „in Vorsorge- oder Reha-
tungen: Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer 1
bilitationseinrichtungen die Pflegetage,“ ein-
bis 3, 5, 11 bis 14 und 19 und
gefügt.
nn) In der neuen Nummer 20 wird nach der 3. für die Krankenhäuser, deren Träger der Bund
Angabe „782“ ein Komma und werden die ist: Angaben zu den Erhebungsmerkmalen
Wörter „nachrichtlich die Zahlungen für nach § 3 Satz 1 Nummer 1 bis 8, 14, 17 und 19,
Ausbildungsfonds“ eingefügt und wird das wenn Leistungen für Zivilpatientinnen und
Wort „diesen“ durch die Wörter „den vorge- Zivilpatienten erbracht werden.“
nannten“ ersetzt. 6. § 7 wird wie folgt gefasst:
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 7
„Die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 Nummer 3 Übermittlung, Veröffentlichung
bis 9 und 14 bis 19 sind ab dem 1. Januar 2020 (1) Das Statistische Bundesamt und die Statisti-
für Krankenhäuser nach Standorten gegliedert zu schen Landesämter dürfen den fachlich zuständigen
erfassen.“ obersten Bundes- und Landesbehörden Tabellen mit
3. § 4 wird wie folgt geändert: statistischen Ergebnissen übermitteln für
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge- 1. die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden
fügt: Körperschaften und
„3. Name und Anschrift des Eigentümers des 2. Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Rege-
Krankenhauses oder der Vorsorge- oder lung von Einzelfällen.
Rehabilitationseinrichtung,“. Satz 1 gilt auch, wenn Tabellenfelder nur einen ein-
b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die zigen Fall ausweisen. Für Tabellen mit statistischen
Nummern 4 und 5. Ergebnissen mit diagnosebezogenen Daten nach § 3
c) In der neuen Nummer 4 wird das Wort „Telekom- Satz 1 Nummer 14 gilt, dass diese nicht Daten unter-
munikationsanschlussnummer“ durch das Wort halb der Kreisebene ausweisen dürfen.
„Kontaktdaten“ ersetzt. (2) Die Statistischen Landesämter dürfen den
d) In der neuen Nummer 5 wird der Punkt am Ende obersten Landesbehörden für Zwecke der Kranken-
durch ein Komma ersetzt. hausplanung Tabellen mit statistischen Ergebnissen
nach Absatz 1 Satz 1 mit diagnosebezogenen Daten
e) Folgende Nummer 6 wird angefügt: nach § 3 Satz 1 Nummer 14 für einzelne Kranken-
„6. ab dem 1. Januar 2020 die Standorte des häuser übermitteln, wenn nicht mehr als die folgen-
Krankenhauses entsprechend dem Verzeich- den Daten verbunden werden:
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1. bei Diagnosestatistiken die Hauptdiagnose, ge- an der stationären Notfallversorgung nach § 136c
gliedert nach Altersgruppen, in Verbindung mit Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Patientenzahl und Verweildauer, und Bettenzahl von Krankenhäusern,
2. bei Einzugsgebietsstatistiken die Postleitzahl und
2. Name, Anschrift, Träger oder Eigentümer, Art,
der Wohnort, in Stadtstaaten zusätzlich die Stadt-
Fachabteilungen und Bettenzahl von Vorsorge-
teile, in Verbindung mit Fachabteilung, Haupt-
oder Rehabilitationseinrichtungen.“
diagnose und Patientenzahl.
(3) Die Statistischen Landesämter sind berech-
tigt, jährlich ein Verzeichnis mit folgenden Angaben Artikel 2
zu veröffentlichen:
Inkrafttreten
1. Name, Anschrift, Träger oder Eigentümer, Art,
Fachabteilungen, Standort, Stufe der Teilnahme Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 10. Juli 2017
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
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Anordnung
zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass
von Widerspruchsbescheiden und der Vertretung bei Klagen
von Beamten des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte
in Angelegenheiten des Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts
(BfArMWidVertrAnO)
Vom 30. Juni 2017
Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamten-
gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ordnet das Bundesministerium
für Gesundheit an:
§1
Erlass von Widerspruchsbescheiden
Dem Bundesverwaltungsamt wird die Zuständigkeit für den Erlass von
Widerspruchsbescheiden übertragen, soweit es sich um Widersprüche von Be-
amten des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte in Angelegen-
heiten des Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts handelt
und das Bundesverwaltungsamt für die Maßnahme zuständig war.
§2
Vertretung bei Klagen
Dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes wird die Vertretung des
Bundesministeriums für Gesundheit bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren in
Angelegenheiten des Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts
übertragen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Einzelfall die Ver-
tretung selbst übernehmen.
§3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Wider-
spruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Be-
schäftigten des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte in Ange-
legenheiten nach dem Bundesreisekostengesetz und dem Bundesumzugs-
kostengesetz einschließlich der hierzu ergangenen Trennungsgeldverordnung
vom 21. April 2006 (BGBl. I S. 1110) außer Kraft.
Bonn, den 30. Juni 2017
Der Bundesminister für Gesundheit
In Vertretung
Lutz Stroppe
2304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes
zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
Vom 30. Juni 2017
Nach Artikel 15 Absatz 10 des Zweiten Gesetzes zur Änderung arzneimittel-
rechtlicher und anderer Vorschriften vom 19. Oktober 2012 (BGBI. I S. 2192)
wird hiermit bekannt gemacht, dass nach seinem Artikel 15 Absatz 6 der
Artikel 2 Nummer 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher
und anderer Vorschriften und nach seinem Artikel 15 Absatz 7 der Artikel 2
Nummer 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und
anderer Vorschriften am 22. November 2017 in Kraft treten werden sowie nach
seinem Artikel 15 Absatz 8 der Artikel 2 Nummer 3 des Zweiten Gesetzes
zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften am 13. Juni 2016
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 30. Juni 2017
Bundesministerium für Gesundheit
Im Auftrag
B. Naase