2094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017
Gesetz
zur Verbesserung der Sachaufklärung in der Verwaltungsvollstreckung
Vom 30. Juni 2017
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 1. durch Einsicht in das Handels-, Genossen-
das folgende Gesetz beschlossen: schafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder
Vereinsregister oder
Artikel 1
2. durch Einholung der Anschrift bei den nach Lan-
Änderung des desrecht für die Durchführung der Aufgaben nach
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen
Das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz in der im Behörden.
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, (3) Nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 erho-
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch bene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei
Artikel 3 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I der Vollstreckungsbehörde eingegangen sind, dürfen
S. 417) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: von der Vollstreckungsbehörde auch einer weiteren
1. Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a und 5b ein- Vollstreckungsbehörde übermittelt werden, wenn die
gefügt: Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei
der weiteren Vollstreckungsbehörde vorliegen.
„§ 5a
Ermittlung des (4) Ist der Vollstreckungsschuldner Unionsbürger,
Aufenthaltsorts des Vollstreckungsschuldners so darf die Vollstreckungsbehörde die Daten nach
Absatz 1 Nummer 1 nur erheben, wenn ihr tatsäch-
(1) Ist der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufent- liche Anhaltspunkte für die Vermutung vorliegen,
haltsort des Vollstreckungsschuldners nicht durch An- dass bei der betroffenen Person das Nichtbestehen
frage bei der Meldebehörde zu ermitteln, so darf die oder der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt
Vollstreckungsbehörde folgende Angaben erheben: worden ist. Eine Übermittlung der Daten nach Ab-
1. beim Ausländerzentralregister die Angaben zur satz 1 Nummer 1 an die Vollstreckungsbehörde ist
aktenführenden Ausländerbehörde und die An- ausgeschlossen, wenn der Vollstreckungsschuldner
gaben zum Zuzug oder Fortzug des Vollstre- ein Unionsbürger ist, für den eine Feststellung des
ckungsschuldners und bei der Ausländerbehörde, Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügig-
die nach der Auskunft aus dem Ausländerzentral- keitsrechts nicht vorliegt.
register aktenführend ist, den Aufenthaltsort des
Vollstreckungsschuldners, § 5b
2. bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversiche- Auskunftsrechte der Vollstreckungsbehörde
rung die dort bekannte derzeitige Anschrift und
den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort (1) Kommt der Vollstreckungsschuldner seiner
des Vollstreckungsschuldners sowie Pflicht, eine Vermögensauskunft nach § 5 Absatz 1
dieses Gesetzes in Verbindung mit § 284 Absatz 1
3. beim Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach der Abgabenordnung zu erteilen, nicht nach oder ist
§ 35 Absatz 4c Nummer 2 des Straßenverkehrs- bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensaus-
gesetzes. kunft angeführten Vermögensgegenstände eine voll-
(2) Die Vollstreckungsbehörde darf die gegenwär- ständige Befriedigung der Forderung, wegen der die
tigen Anschriften, den Ort der Hauptniederlassung Vermögensauskunft verlangt wird, voraussichtlich
oder den Sitz des Vollstreckungsschuldners erheben nicht zu erwarten, so darf die Vollstreckungsbehörde
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1. bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversiche- Artikel 4
rung den Namen und die Vornamen oder die Firma
Änderungen des
sowie die Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber
Straßenverkehrsgesetzes
eines versicherungspflichtigen Beschäftigungs-
verhältnisses des Vollstreckungsschuldners erhe- § 35 des Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der
ben und Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,
919), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom
2. beim Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeug- und
23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist,
Halterdaten nach § 35 Absatz 1 Nummer 17 des
wird wie folgt geändert:
Straßenverkehrsgesetzes.
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(2) Nach Absatz 1 erhobene Daten, die innerhalb
der letzten drei Monate bei der Vollstreckungs- a) In Nummer 15 wird das Wort „oder“ am Ende
behörde eingegangen sind, dürfen von der Vollstre- durch die Wörter „soweit kein Grund zu der An-
ckungsbehörde auch einer weiteren Vollstreckungs- nahme besteht, dass dadurch schutzwürdige In-
behörde übermittelt werden, wenn die Vorausset- teressen des Betroffenen beeinträchtigt werden,“
zungen für die Datenerhebung auch bei der weiteren ersetzt.
Vollstreckungsbehörde vorliegen.“
b) In Nummer 16 wird der Punkt am Ende durch das
2. § 21 wird aufgehoben. Wort „oder“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 17 wird angefügt:
Artikel 2
„17. zur Durchführung eines Vollstreckungsver-
Änderung des fahrens an die für die Vollstreckung nach
Aufenthaltsgesetzes dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz oder
nach den Verwaltungsvollstreckungsgeset-
Dem § 90 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung zen der Länder zuständige Behörde, wenn
der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I
S. 162), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom a) der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht,
8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, wird eine Vermögensauskunft zu erteilen, nicht
folgender Absatz 7 angefügt: nachkommt oder bei einer Vollstreckung in
die in der Vermögensauskunft angeführten
„(7) Zur Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens Vermögensgegenstände eine vollständige
übermittelt die Ausländerbehörde der Vollstreckungs- Befriedigung der Forderung, wegen der
behörde auf deren Ersuchen die Angabe über den Auf- die Vermögensauskunft verlangt wird,
enthaltsort des Vollstreckungsschuldners. Die Angabe voraussichtlich nicht zu erwarten ist,
über den Aufenthaltsort darf von der Ausländerbehörde
nur übermittelt werden, wenn sich die Vollstreckungs- b) der Vollstreckungsschuldner als Halter
behörde die Angabe nicht durch Abfrage bei der Mel- des Fahrzeugs eingetragen ist und
debehörde beschaffen kann und dies in ihrem Ersuchen c) kein Grund zu der Annahme besteht, dass
gegenüber der Ausländerbehörde bestätigt.“ dadurch schutzwürdige Interessen des
Betroffenen beeinträchtigt werden.“
Artikel 3
2. Absatz 4c wird wie folgt gefasst:
Änderung der
„(4c) Auf Ersuchen übermittelt das Kraftfahrt-
Abgabenordnung
Bundesamt
Nach § 93 Absatz 8 Satz 1 der Abgabenordnung in
1. dem Gerichtsvollzieher zu den in § 755 der Zivil-
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober
prozessordnung genannten Zwecken und
2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 2. der für die Vollstreckung nach dem Verwaltungs-
S. 1822) geändert worden ist, wird folgender Satz ein- Vollstreckungsgesetz oder nach den Verwaltungs-
gefügt: vollstreckungsgesetzen der Länder zuständigen
Behörde, soweit diese die Angaben nicht durch
„Die für die Vollstreckung nach dem Verwaltungs- Anfrage bei der Meldebehörde ermitteln kann,
Vollstreckungsgesetz und nach den Verwaltungsvoll- zur Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens
streckungsgesetzen der Länder zuständigen Behörden
dürfen zur Durchführung der Vollstreckung das Bun- die nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ge-
deszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kredit- speicherten Halterdaten, soweit kein Grund zu der
instituten die in § 93b Absatz 1 bezeichneten Daten Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige
abzurufen, wenn Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.“
1. der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht, eine Ver-
Artikel 5
mögensauskunft zu erteilen, nicht nachkommt oder
Änderung des
2. bei einer Vollstreckung in die Vermögensgegenstän-
Justizbeitreibungsgesetzes
de, die in der Vermögensauskunft angegeben sind,
eine vollständige Befriedigung der Forderung, wegen Dem § 6 des Justizbeitreibungsgesetzes in der Fas-
der die Vermögensauskunft verlangt wird, voraus- sung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I
sichtlich nicht zu erwarten ist.“ S. 1926) wird folgender Absatz 5 angefügt:
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„(5) Die Vollstreckungsbehörden dürfen das Bundes- eine vollständige Befriedigung der Forderung, wegen
zentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstitu- der die Vermögensauskunft verlangt wird, voraus-
ten die in § 93b Absatz 1 der Abgabenordnung be- sichtlich nicht zu erwarten ist.“
zeichneten Daten abzurufen, wenn
1. der Schuldner seiner Pflicht, eine Vermögensaus- Artikel 6
kunft zu erteilen, nicht nachkommt oder Inkrafttreten
2. bei einer Vollstreckung in die Vermögensgegenstän- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
de, die in der Vermögensauskunft angegeben sind, Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 30. Juni 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
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Gesetz
zur Anpassung des Datenschutzrechts an die
Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680
(Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU)
Vom 30. Juni 2017
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 18 Verfahren der Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden
rates das folgende Gesetz beschlossen: des Bundes und der Länder
§ 19 Zuständigkeiten
Artikel 1
Kapitel 6
Bundesdatenschutzgesetz
Rechtsbehelfe
(BDSG)
§ 20 Gerichtlicher Rechtsschutz
Inhaltsübersicht
§ 21 Antrag der Aufsichtsbehörde auf gerichtliche Entschei-
Teil 1 dung bei angenommener Rechtswidrigkeit eines Be-
schlusses der Europäischen Kommission
Gemeinsame Bestimmungen
Kapitel 1 Teil 2
Anwendungsbereich Durchführungsbestimmungen
und Begriffsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken
§ 1 Anwendungsbereich des Gesetzes gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679
§ 2 Begriffsbestimmungen Kapitel 1
Kapitel 2 Rechtsgrundlagen der
Verarbeitung personenbezogener Daten
Rechtsgrundlagen der
Verarbeitung personenbezogener Daten Abschnitt 1
§ 3 Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Verarbeitung besonderer
Stellen Kategorien personenbezogener
§ 4 Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume Daten und Verarbeitung zu anderen Zwecken
Kapitel 3 § 22 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener
Daten
Datenschutzbeauftragte öffentlicher Stellen § 23 Verarbeitung zu anderen Zwecken durch öffentliche
§ 5 Benennung Stellen
§ 6 Stellung § 24 Verarbeitung zu anderen Zwecken durch nichtöffentliche
Stellen
§ 7 Aufgaben
§ 25 Datenübermittlungen durch öffentliche Stellen
Kapitel 4
Abschnitt 2
Die oder der
Bundesbeauftragte für Besondere Verarbeitungssituationen
den Datenschutz und die Informationsfreiheit
§ 26 Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsver-
§ 8 Errichtung hältnisses
§ 9 Zuständigkeit § 27 Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder histori-
§ 10 Unabhängigkeit schen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken
§ 11 Ernennung und Amtszeit § 28 Datenverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden
Archivzwecken
§ 12 Amtsverhältnis
§ 29 Rechte der betroffenen Person und aufsichtsbehördliche
§ 13 Rechte und Pflichten
Befugnisse im Fall von Geheimhaltungspflichten
§ 14 Aufgaben
§ 30 Verbraucherkredite
§ 15 Tätigkeitsbericht
§ 31 Schutz des Wirtschaftsverkehrs bei Scoring und Boni-
§ 16 Befugnisse tätsauskünften
Kapitel 5
Kapitel 2
Vertretung im
Europäischen Datenschutzausschuss, Rechte der betroffenen Person
zentrale Anlaufstelle, Zusammenarbeit der § 32 Informationspflicht bei Erhebung von personenbezoge-
Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder nen Daten bei der betroffenen Person
in Angelegenheiten der Europäischen Union
§ 33 Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten
§ 17 Vertretung im Europäischen Datenschutzausschuss, nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
zentrale Anlaufstelle § 34 Auskunftsrecht der betroffenen Person
2098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017
§ 35 Recht auf Löschung § 57 Auskunftsrecht
§ 36 Widerspruchsrecht § 58 Rechte auf Berichtigung und Löschung sowie Einschrän-
§ 37 Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließ- kung der Verarbeitung
lich Profiling § 59 Verfahren für die Ausübung der Rechte der betroffenen
Person
Kapitel 3 § 60 Anrufung der oder des Bundesbeauftragten
§ 61 Rechtsschutz gegen Entscheidungen der oder des
Pflichten der Bundesbeauftragten oder bei deren oder dessen Untätig-
Ve r a n t w o r t l i c h e n u n d A u f t r a g s v e r a r b e i t e r keit
§ 38 Datenschutzbeauftragte nichtöffentlicher Stellen
§ 39 Akkreditierung Kapitel 4
Pflichten der
Kapitel 4 Ve r a n t w o r t l i c h e n u n d A u f t r a g s v e r a r b e i t e r
Aufsichtsbehörde § 62 Auftragsverarbeitung
für die Datenverarbeitung § 63 Gemeinsam Verantwortliche
durch nichtöffentliche Stellen
§ 64 Anforderungen an die Sicherheit der Datenverarbeitung
§ 40 Aufsichtsbehörden der Länder § 65 Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezo-
gener Daten an die oder den Bundesbeauftragten
Kapitel 5 § 66 Benachrichtigung betroffener Personen bei Verletzungen
des Schutzes personenbezogener Daten
Sanktionen § 67 Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung
§ 41 Anwendung der Vorschriften über das Bußgeld- und § 68 Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten
Strafverfahren § 69 Anhörung der oder des Bundesbeauftragten
§ 42 Strafvorschriften § 70 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
§ 43 Bußgeldvorschriften § 71 Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutz-
freundliche Voreinstellungen
Kapitel 6 § 72 Unterscheidung zwischen verschiedenen Kategorien be-
troffener Personen
Rechtsbehelfe § 73 Unterscheidung zwischen Tatsachen und persönlichen
Einschätzungen
§ 44 Klagen gegen den Verantwortlichen oder Auftragsver-
arbeiter § 74 Verfahren bei Übermittlungen
§ 75 Berichtigung und Löschung personenbezogener Daten
sowie Einschränkung der Verarbeitung
Teil 3
§ 76 Protokollierung
Bestimmungen für § 77 Vertrauliche Meldung von Verstößen
Verarbeitungen zu Zwecken
gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680
Kapitel 5
Kapitel 1 Datenübermittlungen
Anwendungsbereich, an Drittstaaten und an
Begriffsbestimmungen internationale Organisationen
und allgemeine Grundsätze für die
Ver a r b e i t un g p e r s o ne n be z o g e ne r D at e n § 78 Allgemeine Voraussetzungen
§ 79 Datenübermittlung bei geeigneten Garantien
§ 45 Anwendungsbereich § 80 Datenübermittlung ohne geeignete Garantien
§ 46 Begriffsbestimmungen § 81 Sonstige Datenübermittlung an Empfänger in Drittstaaten
§ 47 Allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung personen-
bezogener Daten Kapitel 6
Kapitel 2 Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden
Rechtsgrundlagen der § 82 Gegenseitige Amtshilfe
Ver a r b e i t un g p e r s o ne n be z o g e ne r D at e n
Kapitel 7
§ 48 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener
Daten Haftung und Sanktionen
§ 49 Verarbeitung zu anderen Zwecken
§ 50 Verarbeitung zu archivarischen, wissenschaftlichen und § 83 Schadensersatz und Entschädigung
statistischen Zwecken § 84 Strafvorschriften
§ 51 Einwilligung
§ 52 Verarbeitung auf Weisung des Verantwortlichen Teil 4
§ 53 Datengeheimnis Besondere Bestimmungen für
§ 54 Automatisierte Einzelentscheidung Verarbeitungen im Rahmen von nicht in die
Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679
Kapitel 3 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten
Rechte der betroffenen Person § 85 Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von
nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU)
§ 55 Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden
§ 56 Benachrichtigung betroffener Personen Tätigkeiten
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Te i l 1 Sofern dieses Gesetz nicht gemäß Satz 2 Anwendung
findet, gelten für den Verantwortlichen oder Auftrags-
Gemeinsame Bestimmungen
verarbeiter nur die §§ 8 bis 21, 39 bis 44.
Kapitel 1 (5) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine An-
wendung, soweit das Recht der Europäischen Union,
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 in der
jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt.
§1
(6) Bei Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2
Anwendungsbereich des Gesetzes
der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertrags-
(1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personen- staaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
bezogener Daten durch schaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der
1. öffentliche Stellen des Bundes, Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten
insoweit als Drittstaaten.
2. öffentliche Stellen der Länder, soweit der Daten-
schutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und (7) Bei Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1
soweit sie Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Euro-
a) Bundesrecht ausführen oder päischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
b) als Organe der Rechtspflege tätig werden und personenbezogener Daten durch die zuständigen Be-
es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten hörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufde-
handelt. ckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Straf-
Für nichtöffentliche Stellen gilt dieses Gesetz für die vollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur
ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung perso- Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des
nenbezogener Daten sowie die nicht automatisierte Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89) stehen die bei
Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden Schengen-Besitzstands assoziierten Staaten den Mit-
sollen, es sei denn, die Verarbeitung durch natürliche gliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere
Personen erfolgt zur Ausübung ausschließlich persön- Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.
licher oder familiärer Tätigkeiten.
(8) Für Verarbeitungen personenbezogener Daten
(2) Andere Rechtsvorschriften des Bundes über den durch öffentliche Stellen im Rahmen von nicht in die
Datenschutz gehen den Vorschriften dieses Gesetzes Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679
vor. Regeln sie einen Sachverhalt, für den dieses und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten
Gesetz gilt, nicht oder nicht abschließend, finden die finden die Verordnung (EU) 2016/679 und die Teile 1
Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. Die Ver- und 2 dieses Gesetzes entsprechend Anwendung, so-
pflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungs- weit nicht in diesem Gesetz oder einem anderen Gesetz
pflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsge- Abweichendes geregelt ist.
heimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften be-
ruhen, bleibt unberührt. §2
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen
Begriffsbestimmungen
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei
der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene (1) Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behör-
Daten verarbeitet werden. den, die Organe der Rechtspflege und andere öffent-
(4) Dieses Gesetz findet Anwendung auf öffentliche lich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes,
Stellen. Auf nichtöffentliche Stellen findet es Anwen- der bundesunmittelbaren Körperschaften, der Anstal-
dung, sofern ten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren
Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.
1. der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter perso-
nenbezogene Daten im Inland verarbeitet, (2) Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden,
die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-
2. die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rah-
rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer
men der Tätigkeiten einer inländischen Niederlas-
Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder sonstiger
sung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters
der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer
erfolgt oder
Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereini-
3. der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter zwar gungen ungeachtet ihrer Rechtsform.
keine Niederlassung in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem anderen Ver- (3) Vereinigungen des privaten Rechts von öffent-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen lichen Stellen des Bundes und der Länder, die Aufga-
Wirtschaftsraum hat, er aber in den Anwendungs- ben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten
bereich der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro- ungeachtet der Beteiligung nichtöffentlicher Stellen als
päischen Parlaments und des Rates vom 27. April öffentliche Stellen des Bundes, wenn
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der 1. sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig
Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien werden oder
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
2. dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört
95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.
oder die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht.
L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,
S. 72) fällt. Andernfalls gelten sie als öffentliche Stellen der Länder.
2100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017
(4) Nichtöffentliche Stellen sind natürliche und juris- gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie
tische Personen, Gesellschaften und andere Personen- nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr
vereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicher-
unter die Absätze 1 bis 3 fallen. Nimmt eine nichtöffent- heit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
liche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Ver- (4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Da-
waltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne ten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht
dieses Gesetzes. die Pflicht zur Information der betroffenen Person über
(5) Öffentliche Stellen des Bundes gelten als nicht- die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Ver-
öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie ordnung (EU) 2016/679. § 32 gilt entsprechend.
als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb (5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie
teilnehmen. Als nichtöffentliche Stellen im Sinne dieses zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind
Gesetzes gelten auch öffentliche Stellen der Länder, oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer
soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am weiteren Speicherung entgegenstehen.
Wettbewerb teilnehmen, Bundesrecht ausführen und
der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist. Kapitel 3
Kapitel 2 Datenschutzbeauftragte öffentlicher Stellen
Rechtsgrundlagen der §5
Verarbeitung personenbezogener Daten
Benennung
§3 (1) Öffentliche Stellen benennen eine Datenschutz-
beauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten. Dies
Verarbeitung
gilt auch für öffentliche Stellen nach § 2 Absatz 5, die
personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen
am Wettbewerb teilnehmen.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch
(2) Für mehrere öffentliche Stellen kann unter Be-
eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfül-
rücksichtigung ihrer Organisationsstruktur und ihrer
lung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen lie-
Größe eine gemeinsame Datenschutzbeauftragte oder
genden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt,
ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter benannt
die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforder-
werden.
lich ist.
(3) Die oder der Datenschutzbeauftragte wird auf der
§4 Grundlage ihrer oder seiner beruflichen Qualifikation
und insbesondere ihres oder seines Fachwissens be-
Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume nannt, das sie oder er auf dem Gebiet des Daten-
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume schutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie
mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüber- auf der Grundlage ihrer oder seiner Fähigkeit zur Erfül-
wachung) ist nur zulässig, soweit sie lung der in § 7 genannten Aufgaben.
1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, (4) Die oder der Datenschutzbeauftragte kann Be-
2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder schäftigte oder Beschäftigter der öffentlichen Stelle
sein oder ihre oder seine Aufgaben auf der Grundlage
3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für kon- eines Dienstleistungsvertrags erfüllen.
kret festgelegte Zwecke
(5) Die öffentliche Stelle veröffentlicht die Kontakt-
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass daten der oder des Datenschutzbeauftragten und teilt
schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. diese Daten der oder dem Bundesbeauftragten für den
Bei der Videoüberwachung von Datenschutz und die Informationsfreiheit mit.
1. öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie
insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnü- §6
gungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, Stellung
oder
(1) Die öffentliche Stelle stellt sicher, dass die oder
2. Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächi- der Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß und früh-
gen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, zeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten
Schiffs- und Busverkehrs zusammenhängenden Fragen eingebunden wird.
gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von (2) Die öffentliche Stelle unterstützt die Daten-
dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges schutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten
Interesse. bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben gemäß
(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name § 7, indem sie die für die Erfüllung dieser Aufgaben er-
und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch forderlichen Ressourcen und den Zugang zu personen-
geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeit- bezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen sowie
punkt erkennbar zu machen. die zur Erhaltung ihres oder seines Fachwissens erfor-
(3) Die Speicherung oder Verwendung von nach derlichen Ressourcen zur Verfügung stellt.
Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum (3) Die öffentliche Stelle stellt sicher, dass die oder
Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und der Datenschutzbeauftragte bei der Erfüllung ihrer oder
keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige seiner Aufgaben keine Anweisungen bezüglich der Aus-
Interessen der Betroffenen überwiegen. Absatz 1 Satz 2 übung dieser Aufgaben erhält. Die oder der Daten-
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schutzbeauftragte berichtet unmittelbar der höchsten der Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen
Leitungsebene der öffentlichen Stelle. Die oder der Da- beteiligten Beschäftigten und der diesbezüglichen
tenschutzbeauftragte darf von der öffentlichen Stelle Überprüfungen;
wegen der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben nicht
3. Beratung im Zusammenhang mit der Datenschutz-
abberufen oder benachteiligt werden.
Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durch-
(4) Die Abberufung der oder des Datenschutzbeauf- führung gemäß § 67 dieses Gesetzes;
tragten ist nur in entsprechender Anwendung des § 626
4. Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde;
des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig. Die Kündigung
des Arbeitsverhältnisses ist unzulässig, es sei denn, 5. Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde in
dass Tatsachen vorliegen, welche die öffentliche Stelle mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen,
zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einschließlich der vorherigen Konsultation gemäß
einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach dem Ende § 69 dieses Gesetzes, und gegebenenfalls Beratung
der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte oder als Da- zu allen sonstigen Fragen.
tenschutzbeauftragter ist die Kündigung des Arbeits- Im Fall einer oder eines bei einem Gericht bestellten
verhältnisses innerhalb eines Jahres unzulässig, es sei Datenschutzbeauftragten beziehen sich diese Aufga-
denn, dass die öffentliche Stelle zur Kündigung aus ben nicht auf das Handeln des Gerichts im Rahmen
wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungs- seiner justiziellen Tätigkeit.
frist berechtigt ist.
(2) Die oder der Datenschutzbeauftragte kann an-
(5) Betroffene Personen können die Datenschutzbe-
dere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen. Die öffent-
auftragte oder den Datenschutzbeauftragten zu allen
liche Stelle stellt sicher, dass derartige Aufgaben und
mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten
Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen.
und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß der Ver-
ordnung (EU) 2016/679, diesem Gesetz sowie anderen (3) Die oder der Datenschutzbeauftragte trägt bei
Rechtsvorschriften über den Datenschutz im Zusam- der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben dem mit den
menhang stehenden Fragen zu Rate ziehen. Die oder Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risiko gebüh-
der Datenschutzbeauftragte ist zur Verschwiegenheit rend Rechnung, wobei sie oder er die Art, den Umfang,
über die Identität der betroffenen Person sowie über die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung be-
Umstände, die Rückschlüsse auf die betroffene Person rücksichtigt.
zulassen, verpflichtet, soweit sie oder er nicht davon
durch die betroffene Person befreit wird. Kapitel 4
(6) Wenn die oder der Datenschutzbeauftragte bei Die oder der Bundesbeauftragte für
ihrer oder seiner Tätigkeit Kenntnis von Daten erhält,
den Datenschutz und die Informationsfreiheit
für die der Leitung oder einer bei der öffentlichen Stelle
beschäftigten Person aus beruflichen Gründen ein
Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, steht dieses Recht §8
auch der oder dem Datenschutzbeauftragten und den Errichtung
ihr oder ihm unterstellten Beschäftigten zu. Über die
(1) Die oder der Bundesbeauftragte für den Daten-
Ausübung dieses Rechts entscheidet die Person, der
schutz und die Informationsfreiheit (Bundesbeauftragte)
das Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Grün-
ist eine oberste Bundesbehörde. Der Dienstsitz ist
den zusteht, es sei denn, dass diese Entscheidung
Bonn.
in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann.
Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der oder des (2) Die Beamtinnen und Beamten der oder des
Datenschutzbeauftragten reicht, unterliegen ihre oder Bundesbeauftragten sind Beamtinnen und Beamte
seine Akten und andere Dokumente einem Beschlag- des Bundes.
nahmeverbot. (3) Die oder der Bundesbeauftragte kann Aufgaben
der Personalverwaltung und Personalwirtschaft auf an-
§7 dere Stellen des Bundes übertragen, soweit hierdurch
Aufgaben die Unabhängigkeit der oder des Bundesbeauftragten
(1) Der oder dem Datenschutzbeauftragten obliegen nicht beeinträchtigt wird. Diesen Stellen dürfen perso-
neben den in der Verordnung (EU) 2016/679 genannten nenbezogene Daten der Beschäftigten übermittelt
Aufgaben zumindest folgende Aufgaben: werden, soweit deren Kenntnis zur Erfüllung der über-
tragenen Aufgaben erforderlich ist.
1. Unterrichtung und Beratung der öffentlichen Stelle
und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchfüh-
§9
ren, hinsichtlich ihrer Pflichten nach diesem Gesetz
und sonstigen Vorschriften über den Datenschutz, Zuständigkeit
einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) (1) Die oder der Bundesbeauftragte ist zuständig für
2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften; die Aufsicht über die öffentlichen Stellen des Bundes,
2. Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und auch soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen
sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, ein- am Wettbewerb teilnehmen. Die Vorschriften dieses
schließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Kapitels gelten auch für Auftragsverarbeiter, soweit sie
2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, sowie der nichtöffentliche Stellen sind, bei denen dem Bund die
Strategien der öffentlichen Stelle für den Schutz Mehrheit der Anteile gehört oder die Mehrheit der
personenbezogener Daten, einschließlich der Zuwei- Stimmen zusteht und der Auftraggeber eine öffentliche
sung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und Stelle des Bundes ist.
2102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017
(2) Die oder der Bundesbeauftragte ist nicht zustän- hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung
dig für die Aufsicht über die von den Bundesgerichten ihrer oder seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt. Im Fall
im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen der Beendigung des Amtsverhältnisses oder der Amts-
Verarbeitungen. enthebung erhält die oder der Bundesbeauftragte eine
von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsiden-
§ 10 ten vollzogene Urkunde. Eine Amtsenthebung wird mit
Unabhängigkeit der Aushändigung der Urkunde wirksam. Endet das
Amtsverhältnis mit Ablauf der Amtszeit, ist die oder
(1) Die oder der Bundesbeauftragte handelt bei der der Bundesbeauftragte verpflichtet, auf Ersuchen der
Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und bei der Aus- Präsidentin oder des Präsidenten des Bundestages
übung ihrer oder seiner Befugnisse völlig unabhängig. die Geschäfte bis zur Ernennung einer Nachfolgerin
Sie oder er unterliegt weder direkter noch indirekter Be- oder eines Nachfolgers für die Dauer von höchstens
einflussung von außen und ersucht weder um Weisung sechs Monaten weiterzuführen.
noch nimmt sie oder er Weisungen entgegen.
(3) Die Leitende Beamtin oder der Leitende Beamte
(2) Die oder der Bundesbeauftragte unterliegt der
nimmt die Rechte der oder des Bundesbeauftragten
Rechnungsprüfung durch den Bundesrechnungshof,
wahr, wenn die oder der Bundesbeauftragte an der
soweit hierdurch ihre oder seine Unabhängigkeit nicht
Ausübung ihres oder seines Amtes verhindert ist oder
beeinträchtigt wird.
wenn ihr oder sein Amtsverhältnis endet und sie oder er
nicht zur Weiterführung der Geschäfte verpflichtet ist.
§ 11
§ 10 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
Ernennung und Amtszeit
(4) Die oder der Bundesbeauftragte erhält vom Be-
(1) Der Deutsche Bundestag wählt ohne Aussprache ginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhält-
auf Vorschlag der Bundesregierung die Bundesbeauf- nis beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in
tragte oder den Bundesbeauftragten mit mehr als der dem das Amtsverhältnis endet, im Fall des Absatzes 2
Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. Die oder Satz 6 bis zum Ende des Monats, in dem die Ge-
der Gewählte ist von der Bundespräsidentin oder dem schäftsführung endet, Amtsbezüge in Höhe der Besol-
Bundespräsidenten zu ernennen. Die oder der Bundes- dungsgruppe B 11 sowie den Familienzuschlag ent-
beauftragte muss bei ihrer oder seiner Wahl das 35. Le- sprechend Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes.
bensjahr vollendet haben. Sie oder er muss über die für Das Bundesreisekostengesetz und das Bundesum-
die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und Ausübung zugskostengesetz sind entsprechend anzuwenden. Im
ihrer oder seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, Übrigen sind § 12 Absatz 6 sowie die §§ 13 bis 20
Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des und 21a Absatz 5 des Bundesministergesetzes mit
Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Insbe- den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle der
sondere muss die oder der Bundesbeauftragte über vierjährigen Amtszeit in § 15 Absatz 1 des Bundes-
durch einschlägige Berufserfahrung erworbene Kennt- ministergesetzes eine Amtszeit von fünf Jahren tritt.
nisse des Datenschutzrechts verfügen und die Befähi- Abweichend von Satz 3 in Verbindung mit den §§ 15
gung zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst bis 17 und 21a Absatz 5 des Bundesministergesetzes
haben. berechnet sich das Ruhegehalt der oder des Bundes-
(2) Die oder der Bundesbeauftragte leistet vor der beauftragten unter Hinzurechnung der Amtszeit als
Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten fol- ruhegehaltsfähige Dienstzeit in entsprechender Anwen-
genden Eid: „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem dung des Beamtenversorgungsgesetzes, wenn dies
Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen günstiger ist und die oder der Bundesbeauftragte sich
mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz unmittelbar vor ihrer oder seiner Wahl zur oder zum
und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, Bundesbeauftragten als Beamtin oder Beamter oder
meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit als Richterin oder Richter mindestens in dem letzten
gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“ gewöhnlich vor Erreichen der Besoldungsgruppe B 11
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet zu durchlaufenden Amt befunden hat.
werden.
(3) Die Amtszeit der oder des Bundesbeauftragten § 13
beträgt fünf Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
Rechte und Pflichten
§ 12 (1) Die oder der Bundesbeauftragte sieht von allen
Amtsverhältnis mit den Aufgaben ihres oder seines Amtes nicht zu
vereinbarenden Handlungen ab und übt während ihrer
(1) Die oder der Bundesbeauftragte steht nach Maß- oder seiner Amtszeit keine andere mit ihrem oder
gabe dieses Gesetzes zum Bund in einem öffentlich- seinem Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder
rechtlichen Amtsverhältnis. unentgeltliche Tätigkeit aus. Insbesondere darf die oder
(2) Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändi- der Bundesbeauftragte neben ihrem oder seinem Amt
gung der Ernennungsurkunde. Es endet mit dem Ab- kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen
lauf der Amtszeit oder mit dem Rücktritt. Die Bundes- Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Auf-
präsidentin oder der Bundespräsident enthebt auf sichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerich-
Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des teten Unternehmens noch einer Regierung oder einer
Bundestages die Bundesbeauftragte ihres oder den gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines
Bundesbeauftragten seines Amtes, wenn die oder der Landes angehören. Sie oder er darf nicht gegen Entgelt
Bundesbeauftragte eine schwere Verfehlung begangen außergerichtliche Gutachten abgeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017 2103
(2) Die oder der Bundesbeauftragte hat der Präsi- im Benehmen mit der Bundesregierung aussagen. § 28
dentin oder dem Präsidenten des Bundestages Mittei- des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unbe-
lung über Geschenke zu machen, die sie oder er in rührt.
Bezug auf das Amt erhält. Die Präsidentin oder der (6) Die Absätze 3 und 4 Satz 5 bis 7 gelten entspre-
Präsident des Bundestages entscheidet über die Ver- chend für die öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle
wendung der Geschenke. Sie oder er kann Verfahrens- der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz
vorschriften erlassen. in den Ländern zuständig sind.
(3) Die oder der Bundesbeauftragte ist berechtigt,
über Personen, die ihr oder ihm in ihrer oder seiner § 14
Eigenschaft als Bundesbeauftragte oder Bundesbeauf- Aufgaben
tragter Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese
Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Dies gilt (1) Die oder der Bundesbeauftragte hat neben den in
auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der oder der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aufgaben die
des Bundesbeauftragten mit der Maßgabe, dass über Aufgaben,
die Ausübung dieses Rechts die oder der Bundesbe- 1. die Anwendung dieses Gesetzes und sonstiger
auftragte entscheidet. Soweit das Zeugnisverweige- Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich
rungsrecht der oder des Bundesbeauftragten reicht, der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 er-
darf die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder lassenen Rechtsvorschriften, zu überwachen und
anderen Dokumenten von ihr oder ihm nicht gefordert durchzusetzen,
werden. 2. die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften,
(4) Die oder der Bundesbeauftragte ist, auch nach Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der
Beendigung ihres oder seines Amtsverhältnisses, ver- Verarbeitung personenbezogener Daten zu sensibi-
pflichtet, über die ihr oder ihm amtlich bekanntgewor- lisieren und sie darüber aufzuklären, wobei spezifi-
denen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewah- sche Maßnahmen für Kinder besondere Beachtung
ren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Ver- finden,
kehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder 3. den Deutschen Bundestag und den Bundesrat, die
ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Bundesregierung und andere Einrichtungen und
Die oder der Bundesbeauftragte entscheidet nach Gremien über legislative und administrative Maß-
pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit sie oder nahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten
er über solche Angelegenheiten vor Gericht oder außer- natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung
gerichtlich aussagt oder Erklärungen abgibt; wenn sie personenbezogener Daten zu beraten,
oder er nicht mehr im Amt ist, ist die Genehmigung der
4. die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter
oder des amtierenden Bundesbeauftragten erforderlich.
für die ihnen aus diesem Gesetz und sonstigen Vor-
Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht,
schriften über den Datenschutz, einschließlich den
Straftaten anzuzeigen und bei einer Gefährdung der
zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlas-
freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren
senen Rechtsvorschriften, entstehenden Pflichten
Erhaltung einzutreten. Für die Bundesbeauftragte oder
zu sensibilisieren,
den Bundesbeauftragten und ihre oder seine Mitarbei-
terinnen und Mitarbeiter gelten die §§ 93, 97 und 105 5. auf Anfrage jeder betroffenen Person Informationen
Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 über die Ausübung ihrer Rechte aufgrund dieses
Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den
nicht. Satz 5 findet keine Anwendung, soweit die Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der
Finanzbehörden die Kenntnis für die Durchführung Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvor-
eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie schriften, zur Verfügung zu stellen und gegebenen-
eines damit zusammenhängenden Steuerverfahrens falls zu diesem Zweck mit den Aufsichtsbehörden
benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffent- in anderen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten,
liches Interesse besteht, oder soweit es sich um vor- 6. sich mit Beschwerden einer betroffenen Person
sätzlich falsche Angaben der oder des Auskunftspflich- oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation
tigen oder der für sie oder ihn tätigen Personen handelt. oder eines Verbandes gemäß Artikel 55 der Richt-
Stellt die oder der Bundesbeauftragte einen Daten- linie (EU) 2016/680 zu befassen, den Gegenstand
schutzverstoß fest, ist sie oder er befugt, diesen an- der Beschwerde in angemessenem Umfang zu
zuzeigen und die betroffene Person hierüber zu infor- untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb
mieren. einer angemessenen Frist über den Fortgang und
(5) Die oder der Bundesbeauftragte darf als Zeugin das Ergebnis der Untersuchung zu unterrichten,
oder Zeuge aussagen, es sei denn, die Aussage würde insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung
oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichts-
1. dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile
behörde notwendig ist,
bereiten, insbesondere Nachteile für die Sicherheit
der Bundesrepublik Deutschland oder ihre Bezie- 7. mit anderen Aufsichtsbehörden zusammenzuarbei-
hungen zu anderen Staaten, oder ten, auch durch Informationsaustausch, und ihnen
Amtshilfe zu leisten, um die einheitliche Anwen-
2. Grundrechte verletzen. dung und Durchsetzung dieses Gesetzes und
Betrifft die Aussage laufende oder abgeschlossene Vor- sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, ein-
gänge, die dem Kernbereich exekutiver Eigenverant- schließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
wortung der Bundesregierung zuzurechnen sind oder 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, zu ge-
sein könnten, darf die oder der Bundesbeauftragte nur währleisten,
2104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017
8. Untersuchungen über die Anwendung dieses Ge- § 16
setzes und sonstiger Vorschriften über den Daten- Befugnisse
schutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richt-
linie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, (1) Die oder der Bundesbeauftragte nimmt im An-
durchzuführen, auch auf der Grundlage von Infor- wendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 die
mationen einer anderen Aufsichtsbehörde oder Befugnisse gemäß Artikel 58 der Verordnung (EU)
einer anderen Behörde, 2016/679 wahr. Kommt die oder der Bundesbeauf-
tragte zu dem Ergebnis, dass Verstöße gegen die Vor-
9. maßgebliche Entwicklungen zu verfolgen, soweit schriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel
sie sich auf den Schutz personenbezogener Daten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vorlie-
auswirken, insbesondere die Entwicklung der Infor- gen, teilt sie oder er dies der zuständigen Rechts- oder
mations- und Kommunikationstechnologie und der Fachaufsichtsbehörde mit und gibt dieser vor der Aus-
Geschäftspraktiken, übung der Befugnisse des Artikels 58 Absatz 2 Buch-
10. Beratung in Bezug auf die in § 69 genannten Ver- stabe b bis g, i und j der Verordnung (EU) 2016/679
arbeitungsvorgänge zu leisten und gegenüber dem Verantwortlichen Gelegenheit zur Stel-
lungnahme innerhalb einer angemessenen Frist. Von
11. Beiträge zur Tätigkeit des Europäischen Daten- der Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme
schutzausschusses zu leisten. kann abgesehen werden, wenn eine sofortige Entschei-
Im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 dung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen
nimmt die oder der Bundesbeauftragte zudem die Auf- Interesse notwendig erscheint oder ihr ein zwingendes
gabe nach § 60 wahr. öffentliches Interesse entgegensteht. Die Stellung-
nahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen ent-
(2) Zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 halten, die aufgrund der Mitteilung der oder des
genannten Aufgabe kann die oder der Bundesbe- Bundesbeauftragten getroffen worden sind.
auftragte zu allen Fragen, die im Zusammenhang mit
dem Schutz personenbezogener Daten stehen, von (2) Stellt die oder der Bundesbeauftragte bei Daten-
sich aus oder auf Anfrage Stellungnahmen an den verarbeitungen durch öffentliche Stellen des Bundes zu
Deutschen Bundestag oder einen seiner Ausschüsse, Zwecken außerhalb des Anwendungsbereichs der Ver-
den Bundesrat, die Bundesregierung, sonstige Einrich- ordnung (EU) 2016/679 Verstöße gegen die Vorschriften
tungen und Stellen sowie an die Öffentlichkeit richten. dieses Gesetzes oder gegen andere Vorschriften über
Auf Ersuchen des Deutschen Bundestages, eines den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verar-
seiner Ausschüsse oder der Bundesregierung geht beitung oder Nutzung personenbezogener Daten fest,
die oder der Bundesbeauftragte ferner Hinweisen auf so beanstandet sie oder er dies gegenüber der zustän-
Angelegenheiten und Vorgänge des Datenschutzes bei digen obersten Bundesbehörde und fordert diese zur
den öffentlichen Stellen des Bundes nach. Stellungnahme innerhalb einer von ihr oder ihm zu be-
stimmenden Frist auf. Die oder der Bundesbeauftragte
(3) Die oder der Bundesbeauftragte erleichtert das kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine
Einreichen der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 genannten Stellungnahme verzichten, insbesondere wenn es sich
Beschwerden durch Maßnahmen wie etwa die Bereit- um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel
stellung eines Beschwerdeformulars, das auch elektro- handelt. Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung
nisch ausgefüllt werden kann, ohne dass andere Kom- der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstan-
munikationsmittel ausgeschlossen werden. dung der oder des Bundesbeauftragten getroffen wor-
(4) Die Erfüllung der Aufgaben der oder des Bundes- den sind. Die oder der Bundesbeauftragte kann den
beauftragten ist für die betroffene Person unentgeltlich. Verantwortlichen auch davor warnen, dass beabsich-
Bei offenkundig unbegründeten oder, insbesondere im tigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen in
Fall von häufiger Wiederholung, exzessiven Anfragen diesem Gesetz enthaltene und andere auf die jeweilige
kann die oder der Bundesbeauftragte eine angemes- Datenverarbeitung anzuwendende Vorschriften über
sene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten den Datenschutz verstoßen.
verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig (3) Die Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten
zu werden. In diesem Fall trägt die oder der Bundes- erstrecken sich auch auf
beauftragte die Beweislast für den offenkundig unbe-
gründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage. 1. von öffentlichen Stellen des Bundes erlangte perso-
nenbezogene Daten über den Inhalt und die näheren
Umstände des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs
§ 15
und
Tätigkeitsbericht 2. personenbezogene Daten, die einem besonderen
Die oder der Bundesbeauftragte erstellt einen Jah- Amtsgeheimnis, insbesondere dem Steuergeheimnis
resbericht über ihre oder seine Tätigkeit, der eine Liste nach § 30 der Abgabenordnung, unterliegen.
der Arten der gemeldeten Verstöße und der Arten der Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmelde-
getroffenen Maßnahmen, einschließlich der verhängten geheimnisses des Artikels 10 des Grundgesetzes wird
Sanktionen und der Maßnahmen nach Artikel 58 Ab- insoweit eingeschränkt.
satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679, enthalten kann.
Die oder der Bundesbeauftragte übermittelt den Bericht (4) Die öffentlichen Stellen des Bundes sind ver-
dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und der pflichtet, der oder dem Bundesbeauftragten und ihren
Bundesregierung und macht ihn der Öffentlichkeit, der oder seinen Beauftragten
Europäischen Kommission und dem Europäischen 1. jederzeit Zugang zu den Grundstücken und Dienst-
Datenschutzausschuss zugänglich. räumen, einschließlich aller Datenverarbeitungsan-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017 2105
lagen und -geräte, sowie zu allen personenbezoge- (2) Soweit die Aufsichtsbehörden des Bundes und
nen Daten und Informationen, die zur Erfüllung ihrer der Länder kein Einvernehmen über den gemeinsamen
oder seiner Aufgaben notwendig sind, zu gewähren Standpunkt erzielen, legen die federführende Behörde
und oder in Ermangelung einer solchen der gemeinsame
2. alle Informationen, die für die Erfüllung ihrer oder Vertreter und sein Stellvertreter einen Vorschlag für
seiner Aufgaben erforderlich sind, bereitzustellen. einen gemeinsamen Standpunkt vor. Einigen sich der
gemeinsame Vertreter und sein Stellvertreter nicht auf
(5) Die oder der Bundesbeauftragte wirkt auf die einen Vorschlag für einen gemeinsamen Standpunkt,
Zusammenarbeit mit den öffentlichen Stellen, die für legt in Angelegenheiten, die die Wahrnehmung von Auf-
die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den gaben betreffen, für welche die Länder allein das Recht
Datenschutz in den Ländern zuständig sind, sowie mit der Gesetzgebung haben, oder welche die Einrichtung
den Aufsichtsbehörden nach § 40 hin. § 40 Absatz 3 oder das Verfahren von Landesbehörden betreffen, der
Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Stellvertreter den Vorschlag für einen gemeinsamen
Standpunkt fest. In den übrigen Fällen fehlenden Ein-
Kapitel 5 vernehmens nach Satz 2 legt der gemeinsame Vertreter
Vertretung im den Standpunkt fest. Der nach den Sätzen 1 bis 3 vor-
Europäischen Datenschutzausschuss, geschlagene Standpunkt ist den Verhandlungen zu
Grunde zu legen, wenn nicht die Aufsichtsbehörden
zentrale Anlaufstelle, Zusammenarbeit der
von Bund und Ländern einen anderen Standpunkt mit
Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder einfacher Mehrheit beschließen. Der Bund und jedes
in Angelegenheiten der Europäischen Union Land haben jeweils eine Stimme. Enthaltungen werden
nicht gezählt.
§ 17
(3) Der gemeinsame Vertreter und dessen Stellver-
Vertretung im Europäischen
treter sind an den gemeinsamen Standpunkt nach den
Datenschutzausschuss, zentrale Anlaufstelle
Absätzen 1 und 2 gebunden und legen unter Beach-
(1) Gemeinsamer Vertreter im Europäischen Daten- tung dieses Standpunktes einvernehmlich die jeweilige
schutzausschuss und zentrale Anlaufstelle ist die oder Verhandlungsführung fest. Sollte ein Einvernehmen
der Bundesbeauftragte (gemeinsamer Vertreter). Als nicht erreicht werden, entscheidet in den in § 18 Ab-
Stellvertreterin oder Stellvertreter des gemeinsamen satz 2 Satz 2 genannten Angelegenheiten der Stell-
Vertreters wählt der Bundesrat eine Leiterin oder einen vertreter über die weitere Verhandlungsführung. In den
Leiter der Aufsichtsbehörde eines Landes (Stellvertre- übrigen Fällen gibt die Stimme des gemeinsamen Ver-
ter). Die Wahl erfolgt für fünf Jahre. Mit dem Ausschei- treters den Ausschlag.
den aus dem Amt als Leiterin oder Leiter der Aufsichts-
behörde eines Landes endet zugleich die Funktion als § 19
Stellvertreter. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der gemeinsame Vertreter überträgt in Ange- Zuständigkeiten
legenheiten, die die Wahrnehmung einer Aufgabe (1) Federführende Aufsichtsbehörde eines Landes
betreffen, für welche die Länder allein das Recht zur im Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz nach
Gesetzgebung haben, oder welche die Einrichtung oder Kapitel VII der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Auf-
das Verfahren von Landesbehörden betreffen, dem sichtsbehörde des Landes, in dem der Verantwortliche
Stellvertreter auf dessen Verlangen die Verhandlungs- oder der Auftragsverarbeiter seine Hauptniederlassung
führung und das Stimmrecht im Europäischen Daten- im Sinne des Artikels 4 Nummer 16 der Verordnung (EU)
schutzausschuss. 2016/679 oder seine einzige Niederlassung in der
Europäischen Union im Sinne des Artikels 56 Absatz 1
§ 18 der Verordnung (EU) 2016/679 hat. Im Zuständigkeits-
Verfahren der Zusammenarbeit der bereich der oder des Bundesbeauftragten gilt Artikel 56
Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Nummer 16 der
Verordnung (EU) 2016/679 entsprechend. Besteht über
(1) Die oder der Bundesbeauftragte und die Auf-
die Federführung kein Einvernehmen, findet für die
sichtsbehörden der Länder (Aufsichtsbehörden des
Festlegung der federführenden Aufsichtsbehörde das
Bundes und der Länder) arbeiten in Angelegenheiten
Verfahren des § 18 Absatz 2 entsprechende Anwen-
der Europäischen Union mit dem Ziel einer einheitlichen
dung.
Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 und der
Richtlinie (EU) 2016/680 zusammen. Vor der Übermitt- (2) Die Aufsichtsbehörde, bei der eine betroffene
lung eines gemeinsamen Standpunktes an die Auf- Person Beschwerde eingereicht hat, gibt die Be-
sichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, die Euro- schwerde an die federführende Aufsichtsbehörde nach
päische Kommission oder den Europäischen Daten- Absatz 1, in Ermangelung einer solchen an die Auf-
schutzausschuss geben sich die Aufsichtsbehörden sichtsbehörde eines Landes ab, in dem der Verantwort-
des Bundes und der Länder frühzeitig Gelegenheit zur liche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung
Stellungnahme. Zu diesem Zweck tauschen sie unter- hat. Wird eine Beschwerde bei einer sachlich unzustän-
einander alle zweckdienlichen Informationen aus. Die digen Aufsichtsbehörde eingereicht, gibt diese, sofern
Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder betei- eine Abgabe nach Satz 1 nicht in Betracht kommt, die
ligen die nach den Artikeln 85 und 91 der Verordnung Beschwerde an die Aufsichtsbehörde am Wohnsitz des
(EU) 2016/679 eingerichteten spezifischen Aufsichtsbe- Beschwerdeführers ab. Die empfangende Aufsichtsbe-
hörden, sofern diese von der Angelegenheit betroffen hörde gilt als die Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des
sind. Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/679, bei der die
2106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017
Beschwerde eingereicht worden ist, und kommt den richt kann der Europäischen Kommission Gelegenheit
Verpflichtungen aus Artikel 60 Absatz 7 bis 9 und zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist
Artikel 65 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/679 nach. geben.
(5) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit
Kapitel 6 eines Beschlusses der Europäischen Kommission nach
Rechtsbehelfe Absatz 1 bei dem Gerichtshof der Europäischen Union
anhängig, so kann das Bundesverwaltungsgericht an-
§ 20 ordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des
Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen
Gerichtlicher Rechtsschutz
Union auszusetzen sei.
(1) Für Streitigkeiten zwischen einer natürlichen oder
(6) In Verfahren nach Absatz 1 ist § 47 Absatz 5
einer juristischen Person und einer Aufsichtsbehörde
Satz 1 und Absatz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung
des Bundes oder eines Landes über Rechte gemäß Ar-
entsprechend anzuwenden. Kommt das Bundesverwal-
tikel 78 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679
tungsgericht zu der Überzeugung, dass der Beschluss
sowie § 61 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
der Europäischen Kommission nach Absatz 1 gültig ist,
Satz 1 gilt nicht für Bußgeldverfahren.
so stellt es dies in seiner Entscheidung fest. Andernfalls
(2) Die Verwaltungsgerichtsordnung ist nach Maß- legt es die Frage nach der Gültigkeit des Beschlusses
gabe der Absätze 3 bis 7 anzuwenden. gemäß Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise
(3) Für Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 ist das Ver- der Europäischen Union dem Gerichtshof der Euro-
waltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die päischen Union zur Entscheidung vor.
Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.
(4) In Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 ist die Auf- Te i l 2
sichtsbehörde beteiligungsfähig. Durchführungsbestimmungen
(5) Beteiligte eines Verfahrens nach Absatz 1 Satz 1 f ü r Ver a r b ei t u n g e n zu
sind Zwecken gemäß Artikel 2
1. die natürliche oder juristische Person als Klägerin d e r Ve ro rd n u n g ( E U ) 2 0 1 6 / 6 7 9
oder Antragstellerin und
2. die Aufsichtsbehörde als Beklagte oder Antrags- Kapitel 1
gegnerin. Rechtsgrundlagen der
§ 63 Nummer 3 und 4 der Verwaltungsgerichtsordnung Verarbeitung personenbezogener Daten
bleibt unberührt.
(6) Ein Vorverfahren findet nicht statt. Abschnitt 1
(7) Die Aufsichtsbehörde darf gegenüber einer Be- Ve r a r b e i t u n g
hörde oder deren Rechtsträger nicht die sofortige Voll- besonderer Kategorien
ziehung gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der personenbezogener Daten und
Verwaltungsgerichtsordnung anordnen. Ve r a r b e i t u n g z u a n d e re n Z w e c k e n
§ 21 § 22
Antrag der Aufsichtsbehörde Verarbeitung besonderer
auf gerichtliche Entscheidung bei Kategorien personenbezogener Daten
angenommener Rechtswidrigkeit eines (1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verord-
Beschlusses der Europäischen Kommission nung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer
(1) Hält eine Aufsichtsbehörde einen Angemessen- Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des
heitsbeschluss der Europäischen Kommission, einen Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zu-
Beschluss über die Anerkennung von Standardschutz- lässig
klauseln oder über die Allgemeingültigkeit von geneh- 1. durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen, wenn
migten Verhaltensregeln, auf dessen Gültigkeit es für sie
eine Entscheidung der Aufsichtsbehörde ankommt, für
a) erforderlich ist, um die aus dem Recht der sozia-
rechtswidrig, so hat die Aufsichtsbehörde ihr Verfahren
len Sicherheit und des Sozialschutzes erwach-
auszusetzen und einen Antrag auf gerichtliche Ent-
senden Rechte auszuüben und den diesbezüg-
scheidung zu stellen.
lichen Pflichten nachzukommen,
(2) Für Verfahren nach Absatz 1 ist der Verwaltungs-
rechtsweg gegeben. Die Verwaltungsgerichtsordnung b) zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, für die Be-
ist nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 anzuwenden. urteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten,
für die medizinische Diagnostik, die Versorgung
(3) Über einen Antrag der Aufsichtsbehörde nach oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbe-
Absatz 1 entscheidet im ersten und letzten Rechtszug reich oder für die Verwaltung von Systemen und
das Bundesverwaltungsgericht. Diensten im Gesundheits- und Sozialbereich oder
(4) In Verfahren nach Absatz 1 ist die Aufsichtsbe- aufgrund eines Vertrags der betroffenen Person
hörde beteiligungsfähig. An einem Verfahren nach Ab- mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs
satz 1 ist die Aufsichtsbehörde als Antragstellerin be- erforderlich ist und diese Daten von ärztlichem
teiligt; § 63 Nummer 3 und 4 der Verwaltungsgerichts- Personal oder durch sonstige Personen, die einer
ordnung bleibt unberührt. Das Bundesverwaltungsge- entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterlie-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017 2107
gen, oder unter deren Verantwortung verarbeitet tung personenbezogener Daten, einschließlich der
werden, oder Fähigkeit, die Verfügbarkeit und den Zugang bei
einem physischen oder technischen Zwischenfall
c) aus Gründen des öffentlichen Interesses im Be-
rasch wiederherzustellen,
reich der öffentlichen Gesundheit, wie des Schut-
zes vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden 9. zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung
Gesundheitsgefahren oder zur Gewährleistung ho- die Einrichtung eines Verfahrens zur regelmäßigen
her Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirk-
Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und samkeit der technischen und organisatorischen
Medizinprodukten erforderlich ist; ergänzend zu Maßnahmen oder
den in Absatz 2 genannten Maßnahmen sind ins-
besondere die berufsrechtlichen und strafrecht- 10. spezifische Verfahrensregelungen, die im Fall einer
lichen Vorgaben zur Wahrung des Berufsgeheim- Übermittlung oder Verarbeitung für andere Zwecke
nisses einzuhalten, die Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes sowie
der Verordnung (EU) 2016/679 sicherstellen.
2. durch öffentliche Stellen, wenn sie
a) aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Inte- § 23
resses zwingend erforderlich ist,
Verarbeitung zu
b) zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die anderen Zwecken durch öffentliche Stellen
öffentliche Sicherheit erforderlich ist,
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu
c) zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemein- einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die
wohl oder zur Wahrung erheblicher Belange des Daten erhoben wurden, durch öffentliche Stellen im
Gemeinwohls zwingend erforderlich ist oder Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung ist zulässig, wenn
d) aus zwingenden Gründen der Verteidigung oder 1. offensichtlich ist, dass sie im Interesse der betroffe-
der Erfüllung über- oder zwischenstaatlicher Ver- nen Person liegt und kein Grund zu der Annahme
pflichtungen einer öffentlichen Stelle des Bundes besteht, dass sie in Kenntnis des anderen Zwecks
auf dem Gebiet der Krisenbewältigung oder Kon- ihre Einwilligung verweigern würde,
fliktverhinderung oder für humanitäre Maßnah-
men erforderlich ist 2. Angaben der betroffenen Person überprüft werden
müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren
und soweit die Interessen des Verantwortlichen an Unrichtigkeit bestehen,
der Datenverarbeitung in den Fällen der Nummer 2
die Interessen der betroffenen Person überwiegen. 3. sie zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Ge-
meinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Si-
(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind angemessene
cherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicher-
und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interes-
heit, zur Wahrung erheblicher Belange des Gemein-
sen der betroffenen Person vorzusehen. Unter Berück-
wohls oder zur Sicherung des Steuer- und Zollauf-
sichtigung des Stands der Technik, der Implementie-
kommens erforderlich ist,
rungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände
und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unter- 4. sie zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswid-
schiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere rigkeiten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von
der mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die Strafen oder Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1
Rechte und Freiheiten natürlicher Personen können Nummer 8 des Strafgesetzbuchs oder von Erzie-
dazu insbesondere gehören: hungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des
Jugendgerichtsgesetzes oder zur Vollstreckung von
1. technisch organisatorische Maßnahmen, um sicher-
Geldbußen erforderlich ist,
zustellen, dass die Verarbeitung gemäß der Verord-
nung (EU) 2016/679 erfolgt, 5. sie zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträch-
2. Maßnahmen, die gewährleisten, dass nachträglich tigung der Rechte einer anderen Person erforderlich
überprüft und festgestellt werden kann, ob und ist oder
von wem personenbezogene Daten eingegeben, 6. sie der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbe-
verändert oder entfernt worden sind, fugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durch-
3. Sensibilisierung der an Verarbeitungsvorgängen führung von Organisationsuntersuchungen des Ver-
Beteiligten, antwortlichen dient; dies gilt auch für die Verarbei-
tung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken durch
4. Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftrag- den Verantwortlichen, soweit schutzwürdige Interes-
ten, sen der betroffenen Person dem nicht entgegen-
5. Beschränkung des Zugangs zu den personenbezo- stehen.
genen Daten innerhalb der verantwortlichen Stelle (2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien perso-
und von Auftragsverarbeitern, nenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1
6. Pseudonymisierung personenbezogener Daten, der Verordnung (EU) 2016/679 zu einem anderen
Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben
7. Verschlüsselung personenbezogener Daten,
wurden, ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des
8. Sicherstellung der Fähigkeit, Vertraulichkeit, Integri- Absatzes 1 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9
tät, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 22
und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbei- vorliegen.
2108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017
§ 24 nahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verord-
Verarbeitung zu nung (EU) 2016/679 oder nach § 22 vorliegen.
anderen Zwecken durch nichtöffentliche Stellen
Abschnitt 2
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu
einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die B e s o n d e r e Ve r a r b e i t u n g s s i t u a t i o n e n
Daten erhoben wurden, durch nichtöffentliche Stellen
ist zulässig, wenn § 26
1. sie zur Abwehr von Gefahren für die staatliche oder
Datenverarbeitung für
öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straf-
Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses
taten erforderlich ist oder
2. sie zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidi- (1) Personenbezogene Daten von Beschäftigten dür-
gung zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich ist, fen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verar-
beitet werden, wenn dies für die Entscheidung über die
sofern nicht die Interessen der betroffenen Person an Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder
dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegen. nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für
(2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien perso- dessen Durchführung oder Beendigung oder zur Aus-
nenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 übung oder Erfüllung der sich aus einem Gesetz oder
der Verordnung (EU) 2016/679 zu einem anderen einem Tarifvertrag, einer Betriebs- oder Dienstvereinba-
Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben rung (Kollektivvereinbarung) ergebenden Rechte und
wurden, ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten er-
Absatzes 1 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 forderlich ist. Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen
Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 22 personenbezogene Daten von Beschäftigten nur dann
vorliegen. verarbeitet werden, wenn zu dokumentierende tatsäch-
liche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die
§ 25 betroffene Person im Beschäftigungsverhältnis eine
Straftat begangen hat, die Verarbeitung zur Aufdeckung
Datenübermittlungen durch öffentliche Stellen
erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse der
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten oder des Beschäftigten an dem Ausschluss der Verar-
durch öffentliche Stellen an öffentliche Stellen ist zu- beitung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß
lässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig
der übermittelnden Stelle oder des Dritten, an den die sind.
Daten übermittelt werden, liegenden Aufgaben erfor-
derlich ist und die Voraussetzungen vorliegen, die eine (2) Erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Da-
Verarbeitung nach § 23 zulassen würden. Der Dritte, an ten von Beschäftigten auf der Grundlage einer Einwil-
den die Daten übermittelt werden, darf diese nur für ligung, so sind für die Beurteilung der Freiwilligkeit
den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm der Einwilligung insbesondere die im Beschäftigungs-
übermittelt werden. Eine Verarbeitung für andere Zwe- verhältnis bestehende Abhängigkeit der beschäftigten
cke ist unter den Voraussetzungen des § 23 zulässig. Person sowie die Umstände, unter denen die Einwilli-
gung erteilt worden ist, zu berücksichtigen. Freiwillig-
(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten keit kann insbesondere vorliegen, wenn für die be-
durch öffentliche Stellen an nichtöffentliche Stellen ist schäftigte Person ein rechtlicher oder wirtschaftlicher
zulässig, wenn Vorteil erreicht wird oder Arbeitgeber und beschäftigte
1. sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der über- Person gleichgelagerte Interessen verfolgen. Die Ein-
mittelnden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist willigung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen
und die Voraussetzungen vorliegen, die eine Verar- besonderer Umstände eine andere Form angemessen
beitung nach § 23 zulassen würden, ist. Der Arbeitgeber hat die beschäftigte Person über
den Zweck der Datenverarbeitung und über ihr Wider-
2. der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein
rufsrecht nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU)
berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu über-
2016/679 in Textform aufzuklären.
mittelnden Daten glaubhaft darlegt und die betrof-
fene Person kein schutzwürdiges Interesse an dem (3) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verord-
Ausschluss der Übermittlung hat oder nung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer
3. es zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidi- Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des
gung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 für
Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses zulässig,
und der Dritte sich gegenüber der übermittelnden wenn sie zur Ausübung von Rechten oder zur Erfüllung
öffentlichen Stelle verpflichtet hat, die Daten nur für rechtlicher Pflichten aus dem Arbeitsrecht, dem Recht
den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erfor-
übermittelt werden. Eine Verarbeitung für andere Zwe- derlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht,
cke ist zulässig, wenn eine Übermittlung nach Satz 1 dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen
zulässig wäre und die übermittelnde Stelle zugestimmt Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt.
hat. Absatz 2 gilt auch für die Einwilligung in die Verar-
(3) Die Übermittlung besonderer Kategorien perso- beitung besonderer Kategorien personenbezogener
nenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 Daten; die Einwilligung muss sich dabei ausdrücklich
der Verordnung (EU) 2016/679 ist zulässig, wenn die auf diese Daten beziehen. § 22 Absatz 2 gilt entspre-
Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 und ein Aus- chend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017 2109
(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, ein- Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Ab-
schließlich besonderer Kategorien personenbezogener satz 2 Satz 2 vor.
Daten von Beschäftigten für Zwecke des Beschäfti-
(2) Die in den Artikeln 15, 16, 18 und 21 der Verord-
gungsverhältnisses, ist auf der Grundlage von Kollek-
nung (EU) 2016/679 vorgesehenen Rechte der betroffe-
tivvereinbarungen zulässig. Dabei haben die Verhand-
nen Person sind insoweit beschränkt, als diese Rechte
lungspartner Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung (EU)
voraussichtlich die Verwirklichung der Forschungs-
2016/679 zu beachten.
oder Statistikzwecke unmöglich machen oder ernsthaft
(5) Der Verantwortliche muss geeignete Maßnahmen beinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung
ergreifen, um sicherzustellen, dass insbesondere die in der Forschungs- oder Statistikzwecke notwendig ist.
Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/679 dargelegten Das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verord-
Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener nung (EU) 2016/679 besteht darüber hinaus nicht, wenn
Daten eingehalten werden. die Daten für Zwecke der wissenschaftlichen For-
(6) Die Beteiligungsrechte der Interessenvertretun- schung erforderlich sind und die Auskunftserteilung
gen der Beschäftigten bleiben unberührt. einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
(7) Die Absätze 1 bis 6 sind auch anzuwenden, wenn (3) Ergänzend zu den in § 22 Absatz 2 genannten
personenbezogene Daten, einschließlich besonderer Maßnahmen sind zu wissenschaftlichen oder histori-
Kategorien personenbezogener Daten, von Beschäftig- schen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwe-
ten verarbeitet werden, ohne dass sie in einem Datei- cken verarbeitete besondere Kategorien personen-
system gespeichert sind oder gespeichert werden bezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der
sollen. Verordnung (EU) 2016/679 zu anonymisieren, sobald
dies nach dem Forschungs- oder Statistikzweck mög-
(8) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind: lich ist, es sei denn, berechtigte Interessen der betrof-
1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, einschließlich fenen Person stehen dem entgegen. Bis dahin sind die
der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzel-
Verhältnis zum Entleiher, angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse
2. zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte, einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeord-
net werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben
3. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Leistungen zur nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungs-
Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der oder Statistikzweck dies erfordert.
beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung (Rehabi-
litandinnen und Rehabilitanden), (4) Der Verantwortliche darf personenbezogene Da-
ten nur veröffentlichen, wenn die betroffene Person
4. in anerkannten Werkstätten für behinderte Men- eingewilligt hat oder dies für die Darstellung von For-
schen Beschäftigte, schungsergebnissen über Ereignisse der Zeitge-
5. Freiwillige, die einen Dienst nach dem Jugendfrei- schichte unerlässlich ist.
willigendienstegesetz oder dem Bundesfreiwilligen-
dienstgesetz leisten, § 28
6. Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselb- Datenverarbeitung zu
ständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen an- im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken
zusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heim-
arbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten, (1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verord-
nung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer
7. Beamtinnen und Beamte des Bundes, Richterinnen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des
und Richter des Bundes, Soldatinnen und Soldaten Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zu-
sowie Zivildienstleistende. lässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende
Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungs- Archivzwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche sieht
verhältnis sowie Personen, deren Beschäftigungsver- angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wah-
hältnis beendet ist, gelten als Beschäftigte. rung der Interessen der betroffenen Person gemäß
§ 22 Absatz 2 Satz 2 vor.
§ 27 (2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person
Datenverarbeitung zu gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 be-
wissenschaftlichen oder historischen steht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen
Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken der Person erschlossen ist oder keine Angaben ge-
macht werden, die das Auffinden des betreffenden
(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verord-
Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand er-
nung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer
möglichen.
Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des
Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 auch (3) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Per-
ohne Einwilligung für wissenschaftliche oder histori- son gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679
sche Forschungszwecke oder für statistische Zwecke besteht nicht, wenn die personenbezogenen Daten zu
zulässig, wenn die Verarbeitung zu diesen Zwecken er- Archivzwecken im öffentlichen Interesse verarbeitet
forderlich ist und die Interessen des Verantwortlichen werden. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit
an der Verarbeitung die Interessen der betroffenen der personenbezogenen Daten, ist ihr die Möglichkeit
Person an einem Ausschluss der Verarbeitung erheb- einer Gegendarstellung einzuräumen. Das zuständige
lich überwiegen. Der Verantwortliche sieht angemes- Archiv ist verpflichtet, die Gegendarstellung den Unter-
sene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der lagen hinzuzufügen.
2110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017
(4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, von Verbrauchern genutzt werden dürfen, zum Zweck
den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 der Übermittlung erhebt, speichert oder verändert, hat
vorgesehenen Rechte bestehen nicht, soweit diese Auskunftsverlangen von Darlehensgebern aus anderen
Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der im öffent- Mitgliedstaaten der Europäischen Union genauso zu
lichen Interesse liegenden Archivzwecke unmöglich ma- behandeln wie Auskunftsverlangen inländischer Darle-
chen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Ausnahmen hensgeber.
für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich sind. (2) Wer den Abschluss eines Verbraucherdarlehens-
vertrags oder eines Vertrags über eine entgeltliche
§ 29 Finanzierungshilfe mit einem Verbraucher infolge einer
Rechte der betroffenen Auskunft einer Stelle im Sinne des Absatzes 1 ablehnt,
Person und aufsichtsbehördliche hat den Verbraucher unverzüglich hierüber sowie über
Befugnisse im Fall von Geheimhaltungspflichten die erhaltene Auskunft zu unterrichten. Die Unterrich-
(1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person tung unterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche
gemäß Artikel 14 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde. § 37 bleibt
2016/679 besteht ergänzend zu den in Artikel 14 Ab- unberührt.
satz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aus-
nahmen nicht, soweit durch ihre Erfüllung Informatio- § 31
nen offenbart würden, die ihrem Wesen nach, insbe- Schutz des Wirtschaftsverkehrs
sondere wegen der überwiegenden berechtigten Inte- bei Scoring und Bonitätsauskünften
ressen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen.
(1) Die Verwendung eines Wahrscheinlichkeitswerts
Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß
über ein bestimmtes zukünftiges Verhalten einer natür-
Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht,
lichen Person zum Zweck der Entscheidung über die
soweit durch die Auskunft Informationen offenbart wür-
Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Ver-
den, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen
tragsverhältnisses mit dieser Person (Scoring) ist nur
nach, insbesondere wegen der überwiegenden berech-
zulässig, wenn
tigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden
müssen. Die Pflicht zur Benachrichtigung gemäß Arti- 1. die Vorschriften des Datenschutzrechts eingehalten
kel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergän- wurden,
zend zu der in Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2. die zur Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts
2016/679 genannten Ausnahme nicht, soweit durch die genutzten Daten unter Zugrundelegung eines wis-
Benachrichtigung Informationen offenbart würden, die senschaftlich anerkannten mathematisch-statisti-
nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, schen Verfahrens nachweisbar für die Berechnung
insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten der Wahrscheinlichkeit des bestimmten Verhaltens
Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müs- erheblich sind,
sen. Abweichend von der Ausnahme nach Satz 3 ist
die betroffene Person nach Artikel 34 der Verordnung 3. für die Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts
(EU) 2016/679 zu benachrichtigen, wenn die Interessen nicht ausschließlich Anschriftendaten genutzt wur-
der betroffenen Person, insbesondere unter Berück- den und
sichtigung drohender Schäden, gegenüber dem Ge- 4. im Fall der Nutzung von Anschriftendaten die betrof-
heimhaltungsinteresse überwiegen. fene Person vor Berechnung des Wahrscheinlich-
(2) Werden Daten Dritter im Zuge der Aufnahme oder keitswerts über die vorgesehene Nutzung dieser
im Rahmen eines Mandatsverhältnisses an einen Be- Daten unterrichtet worden ist; die Unterrichtung ist
rufsgeheimnisträger übermittelt, so besteht die Pflicht zu dokumentieren.
der übermittelnden Stelle zur Information der betroffe- (2) Die Verwendung eines von Auskunfteien ermittel-
nen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung ten Wahrscheinlichkeitswerts über die Zahlungsfähig-
(EU) 2016/679 nicht, sofern nicht das Interesse der be- und Zahlungswilligkeit einer natürlichen Person ist im
troffenen Person an der Informationserteilung überwiegt. Fall der Einbeziehung von Informationen über Forde-
(3) Gegenüber den in § 203 Absatz 1, 2a und 3 des rungen nur zulässig, soweit die Voraussetzungen nach
Strafgesetzbuchs genannten Personen oder deren Auf- Absatz 1 vorliegen und nur solche Forderungen über
tragsverarbeitern bestehen die Untersuchungsbefug- eine geschuldete Leistung, die trotz Fälligkeit nicht er-
nisse der Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 58 Absatz 1 bracht worden ist, berücksichtigt werden,
Buchstabe e und f der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, 1. die durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig voll-
soweit die Inanspruchnahme der Befugnisse zu einem streckbar erklärtes Urteil festgestellt worden sind
Verstoß gegen die Geheimhaltungspflichten dieser oder für die ein Schuldtitel nach § 794 der Zivil-
Personen führen würde. Erlangt eine Aufsichtsbehörde prozessordnung vorliegt,
im Rahmen einer Untersuchung Kenntnis von Daten,
die einer Geheimhaltungspflicht im Sinne des Satzes 1 2. die nach § 178 der Insolvenzordnung festgestellt
unterliegen, gilt die Geheimhaltungspflicht auch für die und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestrit-
Aufsichtsbehörde. ten worden sind,
3. die der Schuldner ausdrücklich anerkannt hat,
§ 30 4. bei denen
Verbraucherkredite a) der Schuldner nach Eintritt der Fälligkeit der For-
(1) Eine Stelle, die geschäftsmäßig personenbezo- derung mindestens zweimal schriftlich gemahnt
gene Daten, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit worden ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017 2111
b) die erste Mahnung mindestens vier Wochen zu- 5. eine vertrauliche Übermittlung von Daten an öffent-
rückliegt, liche Stellen gefährden würde.
c) der Schuldner zuvor, jedoch frühestens bei der (2) Unterbleibt eine Information der betroffenen Per-
ersten Mahnung, über eine mögliche Berücksich- son nach Maßgabe des Absatzes 1, ergreift der Ver-
tigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden antwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der
ist und berechtigten Interessen der betroffenen Person, ein-
d) der Schuldner die Forderung nicht bestritten hat schließlich der Bereitstellung der in Artikel 13 Absatz 1
oder und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Infor-
mationen für die Öffentlichkeit in präziser, transparen-
5. deren zugrunde liegendes Vertragsverhältnis auf- ter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer
grund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt klaren und einfachen Sprache. Der Verantwortliche
werden kann und bei denen der Schuldner zuvor hält schriftlich fest, aus welchen Gründen er von einer
über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Information abgesehen hat. Die Sätze 1 und 2 finden in
Auskunftei unterrichtet worden ist. den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 und 5 keine An-
Die Zulässigkeit der Verarbeitung, einschließlich der wendung.
Ermittlung von Wahrscheinlichkeitswerten, von anderen (3) Unterbleibt die Benachrichtigung in den Fällen
bonitätsrelevanten Daten nach allgemeinem Daten- des Absatzes 1 wegen eines vorübergehenden Hinde-
schutzrecht bleibt unberührt. rungsgrundes, kommt der Verantwortliche der Infor-
mationspflicht unter Berücksichtigung der spezifischen
Kapitel 2 Umstände der Verarbeitung innerhalb einer angemes-
senen Frist nach Fortfall des Hinderungsgrundes, spä-
Rechte der betroffenen Person
testens jedoch innerhalb von zwei Wochen, nach.
§ 32
§ 33
Informationspflicht bei
Erhebung von personenbezogenen Informationspflicht, wenn
Daten bei der betroffenen Person die personenbezogenen Daten nicht
bei der betroffenen Person erhoben wurden
(1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Per-
son gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) (1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person
2016/679 besteht ergänzend zu der in Artikel 13 Ab- gemäß Artikel 14 Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung (EU)
satz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aus- 2016/679 besteht ergänzend zu den in Artikel 14 Ab-
nahme dann nicht, wenn die Erteilung der Information satz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 und der in § 29
über die beabsichtigte Weiterverarbeitung Absatz 1 Satz 1 genannten Ausnahme nicht, wenn die
Erteilung der Information
1. eine Weiterverarbeitung analog gespeicherter Daten
betrifft, bei der sich der Verantwortliche durch die 1. im Fall einer öffentlichen Stelle
Weiterverarbeitung unmittelbar an die betroffene
a) die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zustän-
Person wendet, der Zweck mit dem ursprüng-
digkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgaben
lichen Erhebungszweck gemäß der Verordnung (EU)
im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a
2016/679 vereinbar ist, die Kommunikation mit der
bis e der Verordnung (EU) 2016/679 gefährden
betroffenen Person nicht in digitaler Form erfolgt
würde oder
und das Interesse der betroffenen Person an der
Informationserteilung nach den Umständen des Ein- b) die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefähr-
zelfalls, insbesondere mit Blick auf den Zusammen- den oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines
hang, in dem die Daten erhoben wurden, als gering Landes Nachteile bereiten würde
anzusehen ist,
und deswegen das Interesse der betroffenen Person an
2. im Fall einer öffentlichen Stelle die ordnungsge- der Informationserteilung zurücktreten muss,
mäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verant-
wortlichen liegenden Aufgaben im Sinne des Arti- 2. im Fall einer nichtöffentlichen Stelle
kels 23 Absatz 1 Buchstabe a bis e der Verordnung a) die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidi-
(EU) 2016/679 gefährden würde und die Interessen gung zivilrechtlicher Ansprüche beeinträchtigen
des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Infor- würde oder die Verarbeitung Daten aus zivilrecht-
mation die Interessen der betroffenen Person über- lichen Verträgen beinhaltet und der Verhütung
wiegen, von Schäden durch Straftaten dient, sofern nicht
3. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden das berechtigte Interesse der betroffenen Person
oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes an der Informationserteilung überwiegt, oder
Nachteile bereiten würde und die Interessen des Ver-
b) die zuständige öffentliche Stelle gegenüber dem
antwortlichen an der Nichterteilung der Information
Verantwortlichen festgestellt hat, dass das Be-
die Interessen der betroffenen Person überwiegen,
kanntwerden der Daten die öffentliche Sicherheit
4. die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohl
rechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde und des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten
die Interessen des Verantwortlichen an der Nicht- würde; im Fall der Datenverarbeitung für Zwecke
erteilung der Information die Interessen der betroffe- der Strafverfolgung bedarf es keiner Feststellung
nen Person überwiegen oder nach dem ersten Halbsatz.
2112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017
(2) Unterbleibt eine Information der betroffenen Per- die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet
son nach Maßgabe des Absatzes 1, ergreift der Ver- würde. Die Mitteilung der oder des Bundesbeauftragten
antwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der an die betroffene Person über das Ergebnis der daten-
berechtigten Interessen der betroffenen Person, ein- schutzrechtlichen Prüfung darf keine Rückschlüsse auf
schließlich der Bereitstellung der in Artikel 14 Absatz 1 den Erkenntnisstand des Verantwortlichen zulassen,
und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Infor- sofern dieser nicht einer weitergehenden Auskunft zu-
mationen für die Öffentlichkeit in präziser, transparen- stimmt.
ter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer
(4) Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft
klaren und einfachen Sprache. Der Verantwortliche
über personenbezogene Daten, die durch eine öffent-
hält schriftlich fest, aus welchen Gründen er von einer
liche Stelle weder automatisiert verarbeitet noch nicht
Information abgesehen hat.
automatisiert verarbeitet und in einem Dateisystem ge-
(3) Bezieht sich die Informationserteilung auf die speichert werden, besteht nur, soweit die betroffene
Übermittlung personenbezogener Daten durch öffent- Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten
liche Stellen an Verfassungsschutzbehörden, den ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft er-
Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirm- forderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von
dienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt der betroffenen Person geltend gemachten Informati-
wird, andere Behörden des Bundesministeriums der onsinteresse steht.
Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen
zulässig. § 35
Recht auf Löschung
§ 34
(1) Ist eine Löschung im Fall nicht automatisierter
Auskunftsrecht der betroffenen Person Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Spei-
(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person cherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem
gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 be- Aufwand möglich und ist das Interesse der betroffenen
steht ergänzend zu den in § 27 Absatz 2, § 28 Absatz 2 Person an der Löschung als gering anzusehen, besteht
und § 29 Absatz 1 Satz 2 genannten Ausnahmen nicht, das Recht der betroffenen Person auf und die Pflicht
wenn des Verantwortlichen zur Löschung personenbezoge-
ner Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung
1. die betroffene Person nach § 33 Absatz 1 Num- (EU) 2016/679 ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3
mer 1, 2 Buchstabe b oder Absatz 3 nicht zu infor- der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen
mieren ist, oder nicht. In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung
die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18
2. die Daten
der Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2
a) nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund finden keine Anwendung, wenn die personenbezoge-
gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewah- nen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.
rungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen,
(2) Ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b
oder
und c der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 Satz 1
b) ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder und 2 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1
der Datenschutzkontrolle dienen Buchstabe a und d der Verordnung (EU) 2016/679,
solange und soweit der Verantwortliche Grund zu der
und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßi- Annahme hat, dass durch eine Löschung schutzwür-
gen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbei- dige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt
tung zu anderen Zwecken durch geeignete techni- würden. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene
sche und organisatorische Maßnahmen ausge- Person über die Einschränkung der Verarbeitung, so-
schlossen ist. fern sich die Unterrichtung nicht als unmöglich erweist
(2) Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind zu oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern
dokumentieren. Die Ablehnung der Auskunftserteilung würde.
ist gegenüber der betroffenen Person zu begründen, (3) Ergänzend zu Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b
soweit nicht durch die Mitteilung der tatsächlichen der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 entspre-
und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung ge- chend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a
stützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung ver- der Verordnung (EU) 2016/679, wenn einer Löschung
folgte Zweck gefährdet würde. Die zum Zweck der Aus- satzungsgemäße oder vertragliche Aufbewahrungs-
kunftserteilung an die betroffene Person und zu deren fristen entgegenstehen.
Vorbereitung gespeicherten Daten dürfen nur für diesen
Zweck sowie für Zwecke der Datenschutzkontrolle
§ 36
verarbeitet werden; für andere Zwecke ist die Verarbei-
tung nach Maßgabe des Artikels 18 der Verordnung Widerspruchsrecht
(EU) 2016/679 einzuschränken.
Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Ab-
(3) Wird der betroffenen Person durch eine öffent- satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber einer
liche Stelle des Bundes keine Auskunft erteilt, so ist öffentlichen Stelle besteht nicht, soweit an der Verar-
sie auf ihr Verlangen der oder dem Bundesbeauftragten beitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht,
zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste das die Interessen der betroffenen Person überwiegt,
Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet.
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§ 37 § 39
Automatisierte Entscheidungen Akkreditierung
im Einzelfall einschließlich Profiling Die Erteilung der Befugnis, als Zertifizierungsstelle
(1) Das Recht gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Ver- gemäß Artikel 43 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU)
ordnung (EU) 2016/679, keiner ausschließlich auf einer 2016/679 tätig zu werden, erfolgt durch die für die
automatisierten Verarbeitung beruhenden Entschei- datenschutzrechtliche Aufsicht über die Zertifizierungs-
dung unterworfen zu werden, besteht über die in stelle zuständige Aufsichtsbehörde des Bundes oder
Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a und c der Verord- der Länder auf der Grundlage einer Akkreditierung
nung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen hinaus durch die Deutsche Akkreditierungsstelle. § 2 Absatz 3
nicht, wenn die Entscheidung im Rahmen der Leis- Satz 2, § 4 Absatz 3 und § 10 Absatz 1 Satz 1 Num-
tungserbringung nach einem Versicherungsvertrag er- mer 3 des Akkreditierungsstellengesetzes finden mit
geht und der Maßgabe Anwendung, dass der Datenschutz als
ein dem Anwendungsbereich des § 1 Absatz 2 Satz 2
1. dem Begehren der betroffenen Person stattgegeben
unterfallender Bereich gilt.
wurde oder
2. die Entscheidung auf der Anwendung verbindlicher Kapitel 4
Entgeltregelungen für Heilbehandlungen beruht und
der Verantwortliche für den Fall, dass dem Antrag Aufsichtsbehörde für die
nicht vollumfänglich stattgegeben wird, angemes- Datenverarbeitung durch nichtöffentliche Stellen
sene Maßnahmen zur Wahrung der berechtigten
Interessen der betroffenen Person trifft, wozu min- § 40
destens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens Aufsichtsbehörden der Länder
einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Dar-
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden
legung des eigenen Standpunktes und auf Anfech-
überwachen im Anwendungsbereich der Verordnung
tung der Entscheidung zählt; der Verantwortliche in-
(EU) 2016/679 bei den nichtöffentlichen Stellen die An-
formiert die betroffene Person über diese Rechte
wendung der Vorschriften über den Datenschutz.
spätestens zum Zeitpunkt der Mitteilung, aus der
sich ergibt, dass dem Antrag der betroffenen Person (2) Hat der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter
nicht vollumfänglich stattgegeben wird. mehrere inländische Niederlassungen, findet für die Be-
stimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde Artikel 4
(2) Entscheidungen nach Absatz 1 dürfen auf der
Nummer 16 der Verordnung (EU) 2016/679 entspre-
Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Sinne des
chende Anwendung. Wenn sich mehrere Behörden
Artikels 4 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2016/679
für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn
beruhen. Der Verantwortliche sieht angemessene und
die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist,
spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen
treffen die Aufsichtsbehörden die Entscheidung ge-
der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.
meinsam nach Maßgabe des § 18 Absatz 2. § 3 Ab-
satz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet
Kapitel 3 entsprechende Anwendung.
Pflichten der (3) Die Aufsichtsbehörde darf die von ihr gespeicher-
Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter ten Daten nur für Zwecke der Aufsicht verarbeiten; hier-
bei darf sie Daten an andere Aufsichtsbehörden über-
§ 38 mitteln. Eine Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist
über Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679
Datenschutzbeauftragte nichtöffentlicher Stellen hinaus zulässig, wenn
(1) Ergänzend zu Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b 1. offensichtlich ist, dass sie im Interesse der betroffe-
und c der Verordnung (EU) 2016/679 benennen der Ver- nen Person liegt und kein Grund zu der Annahme
antwortliche und der Auftragsverarbeiter eine Daten- besteht, dass sie in Kenntnis des anderen Zwecks
schutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftrag- ihre Einwilligung verweigern würde,
ten, soweit sie in der Regel mindestens zehn Personen
ständig mit der automatisierten Verarbeitung personen- 2. sie zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Ge-
bezogener Daten beschäftigen. Nehmen der Verant- meinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche
wortliche oder der Auftragsverarbeiter Verarbeitungen Sicherheit oder zur Wahrung erheblicher Belange
vor, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach des Gemeinwohls erforderlich ist oder
Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegen, 3. sie zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungs-
oder verarbeiten sie personenbezogene Daten ge- widrigkeiten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug
schäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anony- von Strafen oder Maßnahmen im Sinne des § 11 Ab-
misierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- satz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuchs oder von
oder Meinungsforschung, haben sie unabhängig von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne
der Anzahl der mit der Verarbeitung beschäftigten Per- des Jugendgerichtsgesetzes oder zur Vollstreckung
sonen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Daten- von Geldbußen erforderlich ist.
schutzbeauftragten zu benennen. Stellt die Aufsichtsbehörde einen Verstoß gegen die
(2) § 6 Absatz 4, 5 Satz 2 und Absatz 6 finden An- Vorschriften über den Datenschutz fest, so ist sie be-
wendung, § 6 Absatz 4 jedoch nur, wenn die Benen- fugt, die betroffenen Personen hierüber zu unterrichten,
nung einer oder eines Datenschutzbeauftragten ver- den Verstoß anderen für die Verfolgung oder Ahndung
pflichtend ist. zuständigen Stellen anzuzeigen sowie bei schwerwie-
2114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017
genden Verstößen die Gewerbeaufsichtsbehörde zur Aufsichtsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen
Durchführung gewerberechtlicher Maßnahmen zu hat, einstellen kann.
unterrichten. § 13 Absatz 4 Satz 4 bis 7 gilt entspre-
chend. § 42
(4) Die der Aufsicht unterliegenden Stellen sowie die Strafvorschriften
mit deren Leitung beauftragten Personen haben einer
Aufsichtsbehörde auf Verlangen die für die Erfüllung (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich nicht allge-
Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche mein zugängliche personenbezogene Daten einer gro-
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder ßen Zahl von Personen, ohne hierzu berechtigt zu sein,
einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivil-
1. einem Dritten übermittelt oder
prozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens 2. auf andere Art und Weise zugänglich macht
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus-
setzen würde. Der Auskunftspflichtige ist darauf hinzu- und hierbei gewerbsmäßig handelt.
weisen. (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
(5) Die von einer Aufsichtsbehörde mit der Überwa- Geldstrafe wird bestraft, wer personenbezogene Daten,
chung der Einhaltung der Vorschriften über den Daten- die nicht allgemein zugänglich sind,
schutz beauftragten Personen sind befugt, zur Erfül- 1. ohne hierzu berechtigt zu sein, verarbeitet oder
lung ihrer Aufgaben Grundstücke und Geschäftsräume
der Stelle zu betreten und Zugang zu allen Datenverar- 2. durch unrichtige Angaben erschleicht
beitungsanlagen und -geräten zu erhalten. Die Stelle ist
und hierbei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt,
insoweit zur Duldung verpflichtet. § 16 Absatz 4 gilt
sich oder einen anderen zu bereichern oder einen an-
entsprechend.
deren zu schädigen.
(6) Die Aufsichtsbehörden beraten und unterstützen
die Datenschutzbeauftragten mit Rücksicht auf deren (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsbe-
typische Bedürfnisse. Sie können die Abberufung der rechtigt sind die betroffene Person, der Verantwort-
oder des Datenschutzbeauftragten verlangen, wenn liche, die oder der Bundesbeauftragte und die Auf-
sie oder er die zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben sichtsbehörde.
erforderliche Fachkunde nicht besitzt oder im Fall des (4) Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung
Artikels 38 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/679 ein (EU) 2016/679 oder eine Benachrichtigung nach Arti-
schwerwiegender Interessenkonflikt vorliegt. kel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 darf
(7) Die Anwendung der Gewerbeordnung bleibt un- in einem Strafverfahren gegen den Meldepflichtigen
berührt. oder Benachrichtigenden oder seine in § 52 Absatz 1
der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen
Kapitel 5 nur mit Zustimmung des Meldepflichtigen oder Be-
nachrichtigenden verwendet werden.
Sanktionen
§ 43
§ 41
Bußgeldvorschriften
Anwendung der Vorschriften
über das Bußgeld- und Strafverfahren (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
(1) Für Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der fahrlässig
Verordnung (EU) 2016/679 gelten, soweit dieses Gesetz 1. entgegen § 30 Absatz 1 ein Auskunftsverlangen nicht
nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes richtig behandelt oder
über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß. Die §§ 17, 35
und 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden 2. entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 einen Verbraucher
keine Anwendung. § 68 des Gesetzes über Ordnungs- nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
widrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, dass zeitig unterrichtet.
das Landgericht entscheidet, wenn die festgesetzte (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
Geldbuße den Betrag von einhunderttausend Euro bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
übersteigt.
(3) Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen
(2) Für Verfahren wegen eines Verstoßes nach Arti-
im Sinne des § 2 Absatz 1 werden keine Geldbußen
kel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679
verhängt.
gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,
die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrig- (4) Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung
keiten und der allgemeinen Gesetze über das Strafver- (EU) 2016/679 oder eine Benachrichtigung nach Arti-
fahren, namentlich der Strafprozessordnung und des kel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 darf in
Gerichtsverfassungsgesetzes, entsprechend. Die §§ 56 einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswid-
bis 58, 87, 88, 99 und 100 des Gesetzes über Ord- rigkeiten gegen den Meldepflichtigen oder Benachrich-
nungswidrigkeiten finden keine Anwendung. § 69 Ab- tigenden oder seine in § 52 Absatz 1 der Strafprozess-
satz 4 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustim-
findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Staats- mung des Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden
anwaltschaft das Verfahren nur mit Zustimmung der verwendet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017 2115
Kapitel 6 § 46
Rechtsbehelfe Begriffsbestimmungen
Es bezeichnen die Begriffe:
§ 44 1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die
sich auf eine identifizierte oder identifizierbare
Klagen gegen den
natürliche Person (betroffene Person) beziehen; als
Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter
identifizierbar wird eine natürliche Person ange-
(1) Klagen der betroffenen Person gegen einen Ver- sehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels
antwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter wegen Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen,
eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestim- zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer
mungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Online-Kennung oder zu einem oder mehreren be-
2016/679 oder der darin enthaltenen Rechte der be- sonderen Merkmalen, die Ausdruck der physi-
troffenen Person können bei dem Gericht des Ortes er- schen, physiologischen, genetischen, psychischen,
hoben werden, an dem sich eine Niederlassung des wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität
Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters befindet. dieser Person sind, identifiziert werden kann;
Klagen nach Satz 1 können auch bei dem Gericht des 2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automati-
Ortes erhoben werden, an dem die betroffene Person sierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede
ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit per-
(2) Absatz 1 gilt nicht für Klagen gegen Behörden, sonenbezogenen Daten wie das Erheben, das Er-
die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig ge- fassen, die Organisation, das Ordnen, die Speiche-
worden sind. rung, die Anpassung, die Veränderung, das Aus-
lesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offen-
(3) Hat der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter legung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine
einen Vertreter nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung andere Form der Bereitstellung, den Abgleich, die
(EU) 2016/679 benannt, gilt dieser auch als bevoll- Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder
mächtigt, Zustellungen in zivilgerichtlichen Verfahren die Vernichtung;
nach Absatz 1 entgegenzunehmen. § 184 der Zivilpro-
3. „Einschränkung der Verarbeitung“ die Markierung
zessordnung bleibt unberührt.
gespeicherter personenbezogener Daten mit dem
Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken;
Te i l 3
4. „Profiling“ jede Art der automatisierten Verarbeitung
Bestimmungen für personenbezogener Daten, bei der diese Daten ver-
Ve r a r b e i t u n g e n z u Z w e c k e n wendet werden, um bestimmte persönliche Aspek-
te, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu
gemäß Artikel 1 Absatz 1
bewerten, insbesondere um Aspekte der Arbeits-
der Richtlinie (EU) 2016/680 leistung, der wirtschaftlichen Lage, der Gesundheit,
der persönlichen Vorlieben, der Interessen, der Zu-
Kapitel 1 verlässigkeit, des Verhaltens, der Aufenthaltsorte
oder der Ortswechsel dieser natürlichen Person zu
Anwendungsbereich, analysieren oder vorherzusagen;
Begriffsbestimmungen und
5. „Pseudonymisierung“ die Verarbeitung personen-
allgemeine Grundsätze für die bezogener Daten in einer Weise, in der die Daten
Verarbeitung personenbezogener Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht
mehr einer spezifischen betroffenen Person zuge-
§ 45 ordnet werden können, sofern diese zusätzlichen
Informationen gesondert aufbewahrt werden und
Anwendungsbereich technischen und organisatorischen Maßnahmen
Die Vorschriften dieses Teils gelten für die Verarbei- unterliegen, die gewährleisten, dass die Daten
tung personenbezogener Daten durch die für die Ver- keiner betroffenen Person zugewiesen werden
hütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahn- können;
dung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu- 6. „Dateisystem“ jede strukturierte Sammlung perso-
ständigen öffentlichen Stellen, soweit sie Daten zum nenbezogener Daten, die nach bestimmten Krite-
Zweck der Erfüllung dieser Aufgaben verarbeiten. Die rien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese
öffentlichen Stellen gelten dabei als Verantwortliche. Sammlung zentral, dezentral oder nach funktiona-
Die Verhütung von Straftaten im Sinne des Satzes 1 len oder geografischen Gesichtspunkten geordnet
umfasst den Schutz vor und die Abwehr von Gefahren geführt wird;
für die öffentliche Sicherheit. Die Sätze 1 und 2 finden
7. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische
zudem Anwendung auf diejenigen öffentlichen Stellen,
Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle,
die für die Vollstreckung von Strafen, von Maßnahmen
die allein oder gemeinsam mit anderen über die
im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetz-
Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personen-
buchs, von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im
bezogenen Daten entscheidet;
Sinne des Jugendgerichtsgesetzes und von Geldbußen
zuständig sind. Soweit dieser Teil Vorschriften für Auf- 8. „Auftragsverarbeiter“ eine natürliche oder juristi-
tragsverarbeiter enthält, gilt er auch für diese. sche Person, Behörde, Einrichtung oder andere
2116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017
Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des 17. „Einwilligung“ jede freiwillig für den bestimmten
Verantwortlichen verarbeitet; Fall, in informierter Weise und unmissverständlich
9. „Empfänger“ eine natürliche oder juristische Per- abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklä-
son, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der rung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigen-
personenbezogene Daten offengelegt werden, un- den Handlung, mit der die betroffene Person zu ver-
abhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Drit- stehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie
ten handelt oder nicht; Behörden, die im Rahmen betreffenden personenbezogenen Daten einver-
eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach standen ist.
dem Unionsrecht oder anderen Rechtsvorschriften
personenbezogene Daten erhalten, gelten jedoch § 47
nicht als Empfänger; die Verarbeitung dieser Daten Allgemeine Grundsätze
durch die genannten Behörden erfolgt im Einklang für die Verarbeitung personenbezogener Daten
mit den geltenden Datenschutzvorschriften gemäß Personenbezogene Daten müssen
den Zwecken der Verarbeitung;
1. auf rechtmäßige Weise und nach Treu und Glauben
10. „Verletzung des Schutzes personenbezogener Da- verarbeitet werden,
ten“ eine Verletzung der Sicherheit, die zur unbe-
2. für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke
absichtigten oder unrechtmäßigen Vernichtung,
erhoben und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht
zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten
zu vereinbarenden Weise verarbeitet werden,
Offenlegung von oder zum unbefugten Zugang zu
personenbezogenen Daten geführt hat, die verar- 3. dem Verarbeitungszweck entsprechen, für das Errei-
beitet wurden; chen des Verarbeitungszwecks erforderlich sein und
ihre Verarbeitung nicht außer Verhältnis zu diesem
11. „genetische Daten“ personenbezogene Daten zu
Zweck stehen,
den ererbten oder erworbenen genetischen Eigen-
schaften einer natürlichen Person, die eindeutige 4. sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neu-
Informationen über die Physiologie oder die Ge- esten Stand sein; dabei sind alle angemessenen
sundheit dieser Person liefern, insbesondere sol- Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene
che, die aus der Analyse einer biologischen Probe Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbei-
der Person gewonnen wurden; tung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder be-
richtigt werden,
12. „biometrische Daten“ mit speziellen technischen
Verfahren gewonnene personenbezogene Daten 5. nicht länger als es für die Zwecke, für die sie verar-
zu den physischen, physiologischen oder verhal- beitet werden, erforderlich ist, in einer Form gespei-
tenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, chert werden, die die Identifizierung der betroffenen
die die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Personen ermöglicht, und
Person ermöglichen oder bestätigen, insbesondere 6. in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemes-
Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten; sene Sicherheit der personenbezogenen Daten ge-
13. „Gesundheitsdaten“ personenbezogene Daten, die währleistet; hierzu gehört auch ein durch geeignete
sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit technische und organisatorische Maßnahmen zu ge-
einer natürlichen Person, einschließlich der Erbrin- währleistender Schutz vor unbefugter oder unrecht-
gung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen mäßiger Verarbeitung, unbeabsichtigtem Verlust,
und aus denen Informationen über deren Gesund- unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter
heitszustand hervorgehen; Schädigung.
14. „besondere Kategorien personenbezogener Daten“ Kapitel 2
a) Daten, aus denen die rassische oder ethnische Rechtsgrundlagen der
Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder
Verarbeitung personenbezogener Daten
weltanschauliche Überzeugungen oder die Ge-
werkschaftszugehörigkeit hervorgehen,
§ 48
b) genetische Daten, Verarbeitung besonderer
c) biometrische Daten zur eindeutigen Identifizie- Kategorien personenbezogener Daten
rung einer natürlichen Person, (1) Die Verarbeitung besonderer Kategorien perso-
d) Gesundheitsdaten und nenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn sie zur Auf-
gabenerfüllung unbedingt erforderlich ist.
e) Daten zum Sexualleben oder zur sexuellen
Orientierung; (2) Werden besondere Kategorien personenbezoge-
ner Daten verarbeitet, sind geeignete Garantien für
15. „Aufsichtsbehörde“ eine von einem Mitgliedstaat
die Rechtsgüter der betroffenen Personen vorzusehen.
gemäß Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2016/680 ein-
Geeignete Garantien können insbesondere sein
gerichtete unabhängige staatliche Stelle;
1. spezifische Anforderungen an die Datensicherheit
16. „internationale Organisation“ eine völkerrechtliche oder die Datenschutzkontrolle,
Organisation und ihre nachgeordneten Stellen so-
wie jede sonstige Einrichtung, die durch eine von 2. die Festlegung von besonderen Aussonderungs-
zwei oder mehr Staaten geschlossene Übereinkunft prüffristen,
oder auf der Grundlage einer solchen Übereinkunft 3. die Sensibilisierung der an Verarbeitungsvorgängen
geschaffen wurde; Beteiligten,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017 2117
4. die Beschränkung des Zugangs zu den personen- wurde, müssen die Umstände der Erteilung berücksich-
bezogenen Daten innerhalb der verantwortlichen tigt werden. Die betroffene Person ist auf den vorge-
Stelle, sehenen Zweck der Verarbeitung hinzuweisen. Ist dies
5. die von anderen Daten getrennte Verarbeitung, nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder
verlangt die betroffene Person dies, ist sie auch über
6. die Pseudonymisierung personenbezogener Daten, die Folgen der Verweigerung der Einwilligung zu be-
7. die Verschlüsselung personenbezogener Daten oder lehren.
8. spezifische Verfahrensregelungen, die im Fall einer (5) Soweit besondere Kategorien personenbezoge-
Übermittlung oder Verarbeitung für andere Zwecke ner Daten verarbeitet werden, muss sich die Einwilli-
die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sicherstellen. gung ausdrücklich auf diese Daten beziehen.
§ 49 § 52
Verarbeitung zu anderen Zwecken Verarbeitung auf Weisung des Verantwortlichen
Eine Verarbeitung personenbezogener Daten zu Jede einem Verantwortlichen oder einem Auftrags-
einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem sie verarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu perso-
erhoben wurden, ist zulässig, wenn es sich bei dem nenbezogenen Daten hat, darf diese Daten ausschließ-
anderen Zweck um einen der in § 45 genannten Zwe- lich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es
cke handelt, der Verantwortliche befugt ist, Daten zu sei denn, dass sie nach einer Rechtsvorschrift zur Ver-
diesem Zweck zu verarbeiten, und die Verarbeitung arbeitung verpflichtet ist.
zu diesem Zweck erforderlich und verhältnismäßig ist.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem § 53
anderen, in § 45 nicht genannten Zweck ist zulässig,
wenn sie in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Datengeheimnis
Mit Datenverarbeitung befasste Personen dürfen
§ 50 personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten
Verarbeitung zu archivarischen, (Datengeheimnis). Sie sind bei der Aufnahme ihrer
wissenschaftlichen und statistischen Zwecken Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das
Datengeheimnis besteht auch nach der Beendigung
Personenbezogene Daten dürfen im Rahmen der in
ihrer Tätigkeit fort.
§ 45 genannten Zwecke in archivarischer, wissen-
schaftlicher oder statistischer Form verarbeitet werden,
wenn hieran ein öffentliches Interesse besteht und § 54
geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffe- Automatisierte Einzelentscheidung
nen Personen vorgesehen werden. Solche Garantien
(1) Eine ausschließlich auf einer automatischen Ver-
können in einer so zeitnah wie möglich erfolgenden
arbeitung beruhende Entscheidung, die mit einer nach-
Anonymisierung der personenbezogenen Daten, in Vor-
teiligen Rechtsfolge für die betroffene Person verbun-
kehrungen gegen ihre unbefugte Kenntnisnahme durch
den ist oder sie erheblich beeinträchtigt, ist nur zuläs-
Dritte oder in ihrer räumlich und organisatorisch von
sig, wenn sie in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist.
den sonstigen Fachaufgaben getrennten Verarbeitung
bestehen. (2) Entscheidungen nach Absatz 1 dürfen nicht auf
besonderen Kategorien personenbezogener Daten be-
§ 51 ruhen, sofern nicht geeignete Maßnahmen zum Schutz
der Rechtsgüter sowie der berechtigten Interessen der
Einwilligung
betroffenen Personen getroffen wurden.
(1) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Da-
(3) Profiling, das zur Folge hat, dass betroffene Per-
ten nach einer Rechtsvorschrift auf der Grundlage einer
sonen auf der Grundlage von besonderen Kategorien
Einwilligung erfolgen kann, muss der Verantwortliche
personenbezogener Daten diskriminiert werden, ist ver-
die Einwilligung der betroffenen Person nachweisen
boten.
können.
(2) Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Person Kapitel 3
durch eine schriftliche Erklärung, die noch andere
Sachverhalte betrifft, muss das Ersuchen um Einwilli- Rechte der betroffenen Person
gung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in
einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass § 55
es von den anderen Sachverhalten klar zu unterschei-
Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen
den ist.
Der Verantwortliche hat in allgemeiner Form und für
(3) Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwil-
jedermann zugänglich Informationen zur Verfügung zu
ligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der
stellen über
Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der
Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung 1. die Zwecke der von ihm vorgenommenen Verarbei-
nicht berührt. Die betroffene Person ist vor Abgabe tungen,
der Einwilligung hiervon in Kenntnis zu setzen. 2. die im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personen-
(4) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf bezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffe-
der freien Entscheidung der betroffenen Person beruht. nen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung
Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt und Einschränkung der Verarbeitung,
2118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017
3. den Namen und die Kontaktdaten des Verantwort- 4. die Empfänger oder die Kategorien von Empfängern,
lichen und der oder des Datenschutzbeauftragten, gegenüber denen die Daten offengelegt worden
4. das Recht, die Bundesbeauftragte oder den Bun- sind, insbesondere bei Empfängern in Drittstaaten
desbeauftragten anzurufen, und oder bei internationalen Organisationen,
5. die für die Daten geltende Speicherdauer oder, falls
5. die Erreichbarkeit der oder des Bundesbeauftragten.
dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Fest-
legung dieser Dauer,
§ 56
6. das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung,
Benachrichtigung betroffener Personen Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung der
(1) Ist die Benachrichtigung betroffener Personen Daten durch den Verantwortlichen,
über die Verarbeitung sie betreffender personenbezo- 7. das Recht nach § 60, die Bundesbeauftragte oder
gener Daten in speziellen Rechtsvorschriften, insbe- den Bundesbeauftragten anzurufen, sowie
sondere bei verdeckten Maßnahmen, vorgesehen oder
angeordnet, so hat diese Benachrichtigung zumindest 8. Angaben zur Erreichbarkeit der oder des Bundes-
die folgenden Angaben zu enthalten: beauftragten.
1. die in § 55 genannten Angaben, (2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten,
die nur deshalb verarbeitet werden, weil sie aufgrund
2. die Rechtsgrundlage der Verarbeitung, gesetzlicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht
3. die für die Daten geltende Speicherdauer oder, falls werden dürfen oder die ausschließlich Zwecken der
dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Fest- Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen,
legung dieser Dauer, wenn die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßi-
gen Aufwand erfordern würde und eine Verarbeitung
4. gegebenenfalls die Kategorien von Empfängern der
zu anderen Zwecken durch geeignete technische und
personenbezogenen Daten sowie
organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.
5. erforderlichenfalls weitere Informationen, insbeson- (3) Von der Auskunftserteilung ist abzusehen, wenn
dere, wenn die personenbezogenen Daten ohne die betroffene Person keine Angaben macht, die das
Wissen der betroffenen Person erhoben wurden. Auffinden der Daten ermöglichen, und deshalb der für
(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann der Verant- die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand außer
wortliche die Benachrichtigung insoweit und solange Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend
aufschieben, einschränken oder unterlassen, wie an- gemachten Informationsinteresse steht.
dernfalls (4) Der Verantwortliche kann unter den Vorausset-
1. die Erfüllung der in § 45 genannten Aufgaben, zungen des § 56 Absatz 2 von der Auskunft nach Ab-
2. die öffentliche Sicherheit oder satz 1 Satz 1 absehen oder die Auskunftserteilung nach
Absatz 1 Satz 2 teilweise oder vollständig einschrän-
3. Rechtsgüter Dritter ken.
gefährdet würden, wenn das Interesse an der Vermei- (5) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Über-
dung dieser Gefahren das Informationsinteresse der mittlung personenbezogener Daten an Verfassungs-
betroffenen Person überwiegt. schutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den
(3) Bezieht sich die Benachrichtigung auf die Über- Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicher-
mittlung personenbezogener Daten an Verfassungs- heit des Bundes berührt wird, andere Behörden des
schutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit
Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
des Bundes berührt wird, andere Behörden des (6) Der Verantwortliche hat die betroffene Person
Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit über das Absehen von oder die Einschränkung einer
Zustimmung dieser Stellen zulässig. Auskunft unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Dies
(4) Im Fall der Einschränkung nach Absatz 2 gilt § 57 gilt nicht, wenn bereits die Erteilung dieser Informa-
Absatz 7 entsprechend. tionen eine Gefährdung im Sinne des § 56 Absatz 2
mit sich bringen würde. Die Unterrichtung nach Satz 1
§ 57 ist zu begründen, es sei denn, dass die Mitteilung der
Gründe den mit dem Absehen von oder der Einschrän-
Auskunftsrecht kung der Auskunft verfolgten Zweck gefährden würde.
(1) Der Verantwortliche hat betroffenen Personen auf (7) Wird die betroffene Person nach Absatz 6 über
Antrag Auskunft darüber zu erteilen, ob er sie betref- das Absehen von oder die Einschränkung der Auskunft
fende Daten verarbeitet. Betroffene Personen haben unterrichtet, kann sie ihr Auskunftsrecht auch über die
darüber hinaus das Recht, Informationen zu erhalten Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten aus-
über üben. Der Verantwortliche hat die betroffene Person
1. die personenbezogenen Daten, die Gegenstand der über diese Möglichkeit sowie darüber zu unterrichten,
Verarbeitung sind, und die Kategorie, zu der sie ge- dass sie gemäß § 60 die Bundesbeauftragte oder
hören, den Bundesbeauftragten anrufen oder gerichtlichen
Rechtsschutz suchen kann. Macht die betroffene Per-
2. die verfügbaren Informationen über die Herkunft der son von ihrem Recht nach Satz 1 Gebrauch, ist die
Daten, Auskunft auf ihr Verlangen der oder dem Bundesbeauf-
3. die Zwecke der Verarbeitung und deren Rechts- tragten zu erteilen, soweit nicht die zuständige oberste
grundlage, Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017 2119
die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet (5) Hat der Verantwortliche eine Berichtigung vorge-
würde. Die oder der Bundesbeauftragte hat die betrof- nommen, hat er einer Stelle, die ihm die personenbezo-
fene Person zumindest darüber zu unterrichten, dass genen Daten zuvor übermittelt hat, die Berichtigung
alle erforderlichen Prüfungen erfolgt sind oder eine mitzuteilen. In Fällen der Berichtigung, Löschung oder
Überprüfung durch sie stattgefunden hat. Diese Mittei- Einschränkung der Verarbeitung nach den Absätzen 1
lung kann die Information enthalten, ob datenschutz- bis 3 hat der Verantwortliche Empfängern, denen die
rechtliche Verstöße festgestellt wurden. Die Mitteilung Daten übermittelt wurden, diese Maßnahmen mitzu-
der oder des Bundesbeauftragten an die betroffene teilen. Der Empfänger hat die Daten zu berichtigen, zu
Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnis- löschen oder ihre Verarbeitung einzuschränken.
stand des Verantwortlichen zulassen, sofern dieser
(6) Der Verantwortliche hat die betroffene Person
keiner weitergehenden Auskunft zustimmt. Der Verant-
über ein Absehen von der Berichtigung oder Löschung
wortliche darf die Zustimmung nur insoweit und so-
personenbezogener Daten oder über die an deren
lange verweigern, wie er nach Absatz 4 von einer
Stelle tretende Einschränkung der Verarbeitung schrift-
Auskunft absehen oder sie einschränken könnte. Die
lich zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn bereits die
oder der Bundesbeauftragte hat zudem die betroffene
Erteilung dieser Informationen eine Gefährdung im
Person über ihr Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz
Sinne des § 56 Absatz 2 mit sich bringen würde. Die
zu unterrichten.
Unterrichtung nach Satz 1 ist zu begründen, es sei
(8) Der Verantwortliche hat die sachlichen oder recht- denn, dass die Mitteilung der Gründe den mit dem
lichen Gründe für die Entscheidung zu dokumentieren. Absehen von der Unterrichtung verfolgten Zweck ge-
fährden würde.
§ 58
(7) § 57 Absatz 7 und 8 findet entsprechende An-
Rechte auf wendung.
Berichtigung und Löschung
sowie Einschränkung der Verarbeitung § 59
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem
Verfahren für die
Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie be-
Ausübung der Rechte der betroffenen Person
treffender unrichtiger Daten zu verlangen. Insbesondere
im Fall von Aussagen oder Beurteilungen betrifft die (1) Der Verantwortliche hat mit betroffenen Personen
Frage der Richtigkeit nicht den Inhalt der Aussage oder unter Verwendung einer klaren und einfachen Sprache
Beurteilung. Wenn die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der in präziser, verständlicher und leicht zugänglicher Form
Daten nicht festgestellt werden kann, tritt an die Stelle zu kommunizieren. Unbeschadet besonderer Formvor-
der Berichtigung eine Einschränkung der Verarbeitung. schriften soll er bei der Beantwortung von Anträgen
In diesem Fall hat der Verantwortliche die betroffene grundsätzlich die für den Antrag gewählte Form ver-
Person zu unterrichten, bevor er die Einschränkung wenden.
wieder aufhebt. Die betroffene Person kann zudem die (2) Bei Anträgen hat der Verantwortliche die betrof-
Vervollständigung unvollständiger personenbezogener fene Person unbeschadet des § 57 Absatz 6 und des
Daten verlangen, wenn dies unter Berücksichtigung § 58 Absatz 6 unverzüglich schriftlich darüber in Kennt-
der Verarbeitungszwecke angemessen ist. nis zu setzen, wie verfahren wurde.
(2) Die betroffene Person hat das Recht, von dem
(3) Die Erteilung von Informationen nach § 55, die
Verantwortlichen unverzüglich die Löschung sie betref-
Benachrichtigungen nach den §§ 56 und 66 und die
fender Daten zu verlangen, wenn deren Verarbeitung
Bearbeitung von Anträgen nach den §§ 57 und 58 er-
unzulässig ist, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung
folgen unentgeltlich. Bei offenkundig unbegründeten
nicht mehr erforderlich ist oder diese zur Erfüllung einer
oder exzessiven Anträgen nach den §§ 57 und 58 kann
rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen.
der Verantwortliche entweder eine angemessene Ge-
(3) Anstatt die personenbezogenen Daten zu löschen, bühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlan-
kann der Verantwortliche deren Verarbeitung einschrän- gen oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu
ken, wenn werden. In diesem Fall muss der Verantwortliche den
1. Grund zu der Annahme besteht, dass eine Löschung offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter
schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person des Antrags belegen können.
beeinträchtigen würde, (4) Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an
2. die Daten zu Beweiszwecken in Verfahren, die Zwe- der Identität einer betroffenen Person, die einen Antrag
cken des § 45 dienen, weiter aufbewahrt werden nach den §§ 57 oder 58 gestellt hat, kann er von ihr
müssen oder zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestäti-
3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Spei- gung ihrer Identität erforderlich sind.
cherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand möglich ist. § 60
In ihrer Verarbeitung nach Satz 1 eingeschränkte Daten Anrufung der oder des Bundesbeauftragten
dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, der ihrer (1) Jede betroffene Person kann sich unbeschadet
Löschung entgegenstand. anderweitiger Rechtsbehelfe mit einer Beschwerde an
(4) Bei automatisierten Dateisystemen ist technisch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten
sicherzustellen, dass eine Einschränkung der Verarbei- wenden, wenn sie der Auffassung ist, bei der Verarbei-
tung eindeutig erkennbar ist und eine Verarbeitung für tung ihrer personenbezogenen Daten durch öffentliche
andere Zwecke nicht ohne weitere Prüfung möglich ist. Stellen zu den in § 45 genannten Zwecken in ihren
2120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017
Rechten verletzt worden zu sein. Dies gilt nicht für die ter erteilt, hat der Auftragsverarbeiter den Verantwort-
Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Ge- lichen über jede beabsichtigte Hinzuziehung oder Er-
richte, soweit diese die Daten im Rahmen ihrer justiziel- setzung zu informieren. Der Verantwortliche kann in
len Tätigkeit verarbeitet haben. Die oder der Bundes- diesem Fall die Hinzuziehung oder Ersetzung unter-
beauftragte hat die betroffene Person über den Stand sagen.
und das Ergebnis der Beschwerde zu unterrichten und
(4) Zieht ein Auftragsverarbeiter einen weiteren Auf-
sie hierbei auf die Möglichkeit gerichtlichen Rechts-
tragsverarbeiter hinzu, so hat er diesem dieselben Ver-
schutzes nach § 61 hinzuweisen.
pflichtungen aus seinem Vertrag mit dem Verantwort-
(2) Die oder der Bundesbeauftragte hat eine bei ihr lichen nach Absatz 5 aufzuerlegen, die auch für ihn
oder ihm eingelegte Beschwerde über eine Verarbei- gelten, soweit diese Pflichten für den weiteren Auf-
tung, die in die Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde tragsverarbeiter nicht schon aufgrund anderer Vor-
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union schriften verbindlich sind. Erfüllt ein weiterer Auftrags-
fällt, unverzüglich an die zuständige Aufsichtsbehörde verarbeiter diese Verpflichtungen nicht, so haftet der
des anderen Staates weiterzuleiten. Sie oder er hat in ihn beauftragende Auftragsverarbeiter gegenüber dem
diesem Fall die betroffene Person über die Weiterlei- Verantwortlichen für die Einhaltung der Pflichten des
tung zu unterrichten und ihr auf deren Ersuchen weitere weiteren Auftragsverarbeiters.
Unterstützung zu leisten.
(5) Die Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter
hat auf der Grundlage eines Vertrags oder eines ande-
§ 61 ren Rechtsinstruments zu erfolgen, der oder das den
Rechtsschutz Auftragsverarbeiter an den Verantwortlichen bindet
gegen Entscheidungen und der oder das den Gegenstand, die Dauer, die Art
der oder des Bundesbeauftragten und den Zweck der Verarbeitung, die Art der personen-
oder bei deren oder dessen Untätigkeit bezogenen Daten, die Kategorien betroffener Personen
und die Rechte und Pflichten des Verantwortlichen fest-
(1) Jede natürliche oder juristische Person kann un- legt. Der Vertrag oder das andere Rechtsinstrument
beschadet anderer Rechtsbehelfe gerichtlich gegen haben insbesondere vorzusehen, dass der Auftragsver-
eine verbindliche Entscheidung der oder des Bundes- arbeiter
beauftragten vorgehen.
1. nur auf dokumentierte Weisung des Verantwort-
(2) Absatz 1 gilt entsprechend zugunsten betroffener lichen handelt; ist der Auftragsverarbeiter der Auf-
Personen, wenn sich die oder der Bundesbeauftragte fassung, dass eine Weisung rechtswidrig ist, hat er
mit einer Beschwerde nach § 60 nicht befasst oder den Verantwortlichen unverzüglich zu informieren;
die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten
nach Einlegung der Beschwerde über den Stand oder 2. gewährleistet, dass die zur Verarbeitung der perso-
das Ergebnis der Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat. nenbezogenen Daten befugten Personen zur Ver-
traulichkeit verpflichtet werden, soweit sie keiner an-
gemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht
Kapitel 4
unterliegen;
Pflichten der 3. den Verantwortlichen mit geeigneten Mitteln dabei
Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter unterstützt, die Einhaltung der Bestimmungen über
die Rechte der betroffenen Person zu gewährleisten;
§ 62
4. alle personenbezogenen Daten nach Abschluss der
Auftragsverarbeitung Erbringung der Verarbeitungsleistungen nach Wahl
des Verantwortlichen zurückgibt oder löscht und be-
(1) Werden personenbezogene Daten im Auftrag
stehende Kopien vernichtet, wenn nicht nach einer
eines Verantwortlichen durch andere Personen oder
Rechtsvorschrift eine Verpflichtung zur Speicherung
Stellen verarbeitet, hat der Verantwortliche für die Ein-
der Daten besteht;
haltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer
Vorschriften über den Datenschutz zu sorgen. Die 5. dem Verantwortlichen alle erforderlichen Informatio-
Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berich- nen, insbesondere die gemäß § 76 erstellten Proto-
tigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und kolle, zum Nachweis der Einhaltung seiner Pflichten
Schadensersatz sind in diesem Fall gegenüber dem zur Verfügung stellt;
Verantwortlichen geltend zu machen.
6. Überprüfungen, die von dem Verantwortlichen oder
(2) Ein Verantwortlicher darf nur solche Auftragsver- einem von diesem beauftragten Prüfer durchgeführt
arbeiter mit der Verarbeitung personenbezogener Daten werden, ermöglicht und dazu beiträgt;
beauftragen, die mit geeigneten technischen und orga-
7. die in den Absätzen 3 und 4 aufgeführten Bedingun-
nisatorischen Maßnahmen sicherstellen, dass die Ver-
gen für die Inanspruchnahme der Dienste eines wei-
arbeitung im Einklang mit den gesetzlichen Anforderun-
teren Auftragsverarbeiters einhält;
gen erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen
Personen gewährleistet wird. 8. alle gemäß § 64 erforderlichen Maßnahmen ergreift
und
(3) Auftragsverarbeiter dürfen ohne vorherige schrift-
liche Genehmigung des Verantwortlichen keine weite- 9. unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und
ren Auftragsverarbeiter hinzuziehen. Hat der Verant- der ihm zur Verfügung stehenden Informationen den
wortliche dem Auftragsverarbeiter eine allgemeine Ge- Verantwortlichen bei der Einhaltung der in den §§ 64
nehmigung zur Hinzuziehung weiterer Auftragsverarbei- bis 67 und § 69 genannten Pflichten unterstützt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017 2121
(6) Der Vertrag im Sinne des Absatzes 5 ist schrift- 1. Verwehrung des Zugangs zu Verarbeitungsanlagen,
lich oder elektronisch abzufassen. mit denen die Verarbeitung durchgeführt wird, für
Unbefugte (Zugangskontrolle),
(7) Ein Auftragsverarbeiter, der die Zwecke und
Mittel der Verarbeitung unter Verstoß gegen diese Vor- 2. Verhinderung des unbefugten Lesens, Kopierens,
schrift bestimmt, gilt in Bezug auf diese Verarbeitung Veränderns oder Löschens von Datenträgern (Da-
als Verantwortlicher. tenträgerkontrolle),
3. Verhinderung der unbefugten Eingabe von perso-
§ 63 nenbezogenen Daten sowie der unbefugten Kennt-
Gemeinsam Verantwortliche nisnahme, Veränderung und Löschung von gespei-
cherten personenbezogenen Daten (Speicherkon-
Legen zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam trolle),
die Zwecke und die Mittel der Verarbeitung fest, gelten
sie als gemeinsam Verantwortliche. Gemeinsam Verant- 4. Verhinderung der Nutzung automatisierter Verar-
wortliche haben ihre jeweiligen Aufgaben und daten- beitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur
schutzrechtlichen Verantwortlichkeiten in transparenter Datenübertragung durch Unbefugte (Benutzerkon-
Form in einer Vereinbarung festzulegen, soweit diese trolle),
nicht bereits in Rechtsvorschriften festgelegt sind. Aus
5. Gewährleistung, dass die zur Benutzung eines
der Vereinbarung muss insbesondere hervorgehen, wer
automatisierten Verarbeitungssystems Berechtig-
welchen Informationspflichten nachzukommen hat und
ten ausschließlich zu den von ihrer Zugangsberech-
wie und gegenüber wem betroffene Personen ihre
tigung umfassten personenbezogenen Daten Zu-
Rechte wahrnehmen können. Eine entsprechende Ver-
gang haben (Zugriffskontrolle),
einbarung hindert die betroffene Person nicht, ihre
Rechte gegenüber jedem der gemeinsam Verantwort- 6. Gewährleistung, dass überprüft und festgestellt
lichen geltend zu machen. werden kann, an welche Stellen personenbezogene
Daten mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenüber-
§ 64 tragung übermittelt oder zur Verfügung gestellt
wurden oder werden können (Übertragungskon-
Anforderungen an die trolle),
Sicherheit der Datenverarbeitung
7. Gewährleistung, dass nachträglich überprüft und
(1) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter festgestellt werden kann, welche personenbezoge-
haben unter Berücksichtigung des Stands der Technik, nen Daten zu welcher Zeit und von wem in auto-
der Implementierungskosten, der Art, des Umfangs, der matisierte Verarbeitungssysteme eingegeben oder
Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der verändert worden sind (Eingabekontrolle),
Eintrittswahrscheinlichkeit und der Schwere der mit der
Verarbeitung verbundenen Gefahren für die Rechts- 8. Gewährleistung, dass bei der Übermittlung perso-
güter der betroffenen Personen die erforderlichen tech- nenbezogener Daten sowie beim Transport von
nischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, Datenträgern die Vertraulichkeit und Integrität der
um bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ein Daten geschützt werden (Transportkontrolle),
dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewähr-
leisten, insbesondere im Hinblick auf die Verarbeitung 9. Gewährleistung, dass eingesetzte Systeme im Stö-
besonderer Kategorien personenbezogener Daten. Der rungsfall wiederhergestellt werden können (Wieder-
Verantwortliche hat hierbei die einschlägigen Techni- herstellbarkeit),
schen Richtlinien und Empfehlungen des Bundesamtes 10. Gewährleistung, dass alle Funktionen des Systems
für Sicherheit in der Informationstechnik zu berücksich- zur Verfügung stehen und auftretende Fehlfunk-
tigen. tionen gemeldet werden (Zuverlässigkeit),
(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können 11. Gewährleistung, dass gespeicherte personenbezo-
unter anderem die Pseudonymisierung und Verschlüs- gene Daten nicht durch Fehlfunktionen des Sys-
selung personenbezogener Daten umfassen, soweit tems beschädigt werden können (Datenintegrität),
solche Mittel in Anbetracht der Verarbeitungszwecke
möglich sind. Die Maßnahmen nach Absatz 1 sollen 12. Gewährleistung, dass personenbezogene Daten,
dazu führen, dass die im Auftrag verarbeitet werden, nur entspre-
chend den Weisungen des Auftraggebers verarbei-
1. die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Be- tet werden können (Auftragskontrolle),
lastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammen-
hang mit der Verarbeitung auf Dauer sichergestellt 13. Gewährleistung, dass personenbezogene Daten
werden und gegen Zerstörung oder Verlust geschützt sind (Ver-
fügbarkeitskontrolle),
2. die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten
und der Zugang zu ihnen bei einem physischen oder 14. Gewährleistung, dass zu unterschiedlichen Zwe-
technischen Zwischenfall rasch wiederhergestellt cken erhobene personenbezogene Daten getrennt
werden können. verarbeitet werden können (Trennbarkeit).
(3) Im Fall einer automatisierten Verarbeitung haben Ein Zweck nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 kann insbeson-
der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter nach dere durch die Verwendung von dem Stand der Technik
einer Risikobewertung Maßnahmen zu ergreifen, die entsprechenden Verschlüsselungsverfahren erreicht
Folgendes bezwecken: werden.
2122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017
§ 65 § 66
Meldung von Verletzungen Benachrichtigung
des Schutzes personenbezogener betroffener Personen bei Verletzungen
Daten an die oder den Bundesbeauftragten des Schutzes personenbezogener Daten
(1) Der Verantwortliche hat eine Verletzung des (1) Hat eine Verletzung des Schutzes personenbezo-
Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich und gener Daten voraussichtlich eine erhebliche Gefahr für
möglichst innerhalb von 72 Stunden, nachdem sie ihm Rechtsgüter betroffener Personen zur Folge, so hat der
bekannt geworden ist, der oder dem Bundesbeauftrag- Verantwortliche die betroffenen Personen unverzüglich
ten zu melden, es sei denn, dass die Verletzung voraus- über den Vorfall zu benachrichtigen.
sichtlich keine Gefahr für die Rechtsgüter natürlicher (2) Die Benachrichtigung nach Absatz 1 hat in klarer
Personen mit sich gebracht hat. Erfolgt die Meldung und einfacher Sprache die Art der Verletzung des
an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftrag- Schutzes personenbezogener Daten zu beschreiben
ten nicht innerhalb von 72 Stunden, so ist die Verzöge- und zumindest die in § 65 Absatz 3 Nummer 2 bis 4
rung zu begründen. genannten Informationen und Maßnahmen zu ent-
(2) Ein Auftragsverarbeiter hat eine Verletzung des halten.
Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich dem (3) Von der Benachrichtigung nach Absatz 1 kann
Verantwortlichen zu melden. abgesehen werden, wenn
(3) Die Meldung nach Absatz 1 hat zumindest fol- 1. der Verantwortliche geeignete technische und orga-
gende Informationen zu enthalten: nisatorische Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat
und diese Vorkehrungen auf die von der Verletzung
1. eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schut- des Schutzes personenbezogener Daten betroffe-
zes personenbezogener Daten, die, soweit möglich, nen Daten angewandt wurden; dies gilt insbeson-
Angaben zu den Kategorien und der ungefähren An- dere für Vorkehrungen wie Verschlüsselungen, durch
zahl der betroffenen Personen, zu den betroffenen die die Daten für unbefugte Personen unzugänglich
Kategorien personenbezogener Daten und zu der gemacht wurden;
ungefähren Anzahl der betroffenen personenbezo-
genen Datensätze zu enthalten hat, 2. der Verantwortliche durch im Anschluss an die Ver-
letzung getroffene Maßnahmen sichergestellt hat,
2. den Namen und die Kontaktdaten der oder des Da- dass aller Wahrscheinlichkeit nach keine erheb-
tenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Per- liche Gefahr im Sinne des Absatzes 1 mehr be-
son oder Stelle, die weitere Informationen erteilen steht, oder
kann,
3. dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand ver-
3. eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der bunden wäre; in diesem Fall hat stattdessen eine
Verletzung und öffentliche Bekanntmachung oder eine ähnliche
Maßnahme zu erfolgen, durch die die betroffenen
4. eine Beschreibung der von dem Verantwortlichen Personen vergleichbar wirksam informiert werden.
ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur
Behandlung der Verletzung und der getroffenen (4) Wenn der Verantwortliche die betroffenen Perso-
Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nach- nen über eine Verletzung des Schutzes personenbezo-
teiligen Auswirkungen. gener Daten nicht benachrichtigt hat, kann die oder der
Bundesbeauftragte förmlich feststellen, dass ihrer oder
(4) Wenn die Informationen nach Absatz 3 nicht zu- seiner Auffassung nach die in Absatz 3 genannten
sammen mit der Meldung übermittelt werden können, Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Hierbei hat sie oder
hat der Verantwortliche sie unverzüglich nachzureichen, er die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass die
sobald sie ihm vorliegen. Verletzung eine erhebliche Gefahr im Sinne des Ab-
satzes 1 zur Folge hat.
(5) Der Verantwortliche hat Verletzungen des Schut-
zes personenbezogener Daten zu dokumentieren. Die (5) Die Benachrichtigung der betroffenen Personen
Dokumentation hat alle mit den Vorfällen zusammen- nach Absatz 1 kann unter den in § 56 Absatz 2 genann-
hängenden Tatsachen, deren Auswirkungen und die ten Voraussetzungen aufgeschoben, eingeschränkt
ergriffenen Abhilfemaßnahmen zu umfassen. oder unterlassen werden, soweit nicht die Interessen
der betroffenen Person aufgrund der von der Verletzung
(6) Soweit von einer Verletzung des Schutzes perso- ausgehenden erheblichen Gefahr im Sinne des Ab-
nenbezogener Daten personenbezogene Daten betrof- satzes 1 überwiegen.
fen sind, die von einem oder an einen Verantwortlichen
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (6) § 42 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung.
übermittelt wurden, sind die in Absatz 3 genannten
Informationen dem dortigen Verantwortlichen unver- § 67
züglich zu übermitteln.
Durchführung einer
(7) § 42 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung. Datenschutz-Folgenabschätzung
(8) Weitere Pflichten des Verantwortlichen zu Be- (1) Hat eine Form der Verarbeitung, insbesondere
nachrichtigungen über Verletzungen des Schutzes per- bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art,
sonenbezogener Daten bleiben unberührt. des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017 2123
arbeitung voraussichtlich eine erhebliche Gefahr für die 1. die nach § 67 durchgeführte Datenschutz-Folgenab-
Rechtsgüter betroffener Personen zur Folge, so hat der schätzung,
Verantwortliche vorab eine Abschätzung der Folgen der
2. gegebenenfalls Angaben zu den jeweiligen Zustän-
vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für die betroffe-
digkeiten des Verantwortlichen, der gemeinsam Ver-
nen Personen durchzuführen.
antwortlichen und der an der Verarbeitung beteilig-
(2) Für die Untersuchung mehrerer ähnlicher Verar- ten Auftragsverarbeiter,
beitungsvorgänge mit ähnlich hohem Gefahrenpotential
kann eine gemeinsame Datenschutz-Folgenabschät- 3. Angaben zu den Zwecken und Mitteln der beabsich-
zung vorgenommen werden. tigten Verarbeitung,
(3) Der Verantwortliche hat die Datenschutzbeauf- 4. Angaben zu den zum Schutz der Rechtsgüter der
tragte oder den Datenschutzbeauftragten an der betroffenen Personen vorgesehenen Maßnahmen
Durchführung der Folgenabschätzung zu beteiligen. und Garantien und
(4) Die Folgenabschätzung hat den Rechten der von 5. Name und Kontaktdaten der oder des Datenschutz-
der Verarbeitung betroffenen Personen Rechnung zu beauftragten.
tragen und zumindest Folgendes zu enthalten:
Auf Anforderung sind ihr oder ihm zudem alle sonstigen
1. eine systematische Beschreibung der geplanten Ver- Informationen zu übermitteln, die sie oder er benötigt,
arbeitungsvorgänge und der Zwecke der Verarbei- um die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sowie insbe-
tung, sondere die in Bezug auf den Schutz der personenbe-
2. eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnis- zogenen Daten der betroffenen Personen bestehenden
mäßigkeit der Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf Gefahren und die diesbezüglichen Garantien bewerten
deren Zweck, zu können.
3. eine Bewertung der Gefahren für die Rechtsgüter der (3) Falls die oder der Bundesbeauftragte der Auffas-
betroffenen Personen und sung ist, dass die geplante Verarbeitung gegen gesetz-
4. die Maßnahmen, mit denen bestehenden Gefahren liche Vorgaben verstoßen würde, insbesondere weil der
abgeholfen werden soll, einschließlich der Garan- Verantwortliche das Risiko nicht ausreichend ermittelt
tien, der Sicherheitsvorkehrungen und der Verfahren, oder keine ausreichenden Abhilfemaßnahmen getroffen
durch die der Schutz personenbezogener Daten hat, kann sie oder er dem Verantwortlichen und gege-
sichergestellt und die Einhaltung der gesetzlichen benenfalls dem Auftragsverarbeiter innerhalb eines
Vorgaben nachgewiesen werden sollen. Zeitraums von sechs Wochen nach Einleitung der An-
hörung schriftliche Empfehlungen unterbreiten, welche
(5) Soweit erforderlich, hat der Verantwortliche eine
Maßnahmen noch ergriffen werden sollten. Die oder der
Überprüfung durchzuführen, ob die Verarbeitung den
Bundesbeauftragte kann diese Frist um einen Monat
Maßgaben folgt, die sich aus der Folgenabschätzung verlängern, wenn die geplante Verarbeitung besonders
ergeben haben.
komplex ist. Sie oder er hat in diesem Fall innerhalb
eines Monats nach Einleitung der Anhörung den Ver-
§ 68 antwortlichen und gegebenenfalls den Auftragsverar-
Zusammenarbeit mit beiter über die Fristverlängerung zu informieren.
der oder dem Bundesbeauftragten
(4) Hat die beabsichtigte Verarbeitung erhebliche
Der Verantwortliche hat mit der oder dem Bundes- Bedeutung für die Aufgabenerfüllung des Verantwort-
beauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufga- lichen und ist sie daher besonders dringlich, kann er
ben zusammenzuarbeiten. mit der Verarbeitung nach Beginn der Anhörung, aber
vor Ablauf der in Absatz 3 Satz 1 genannten Frist be-
§ 69 ginnen. In diesem Fall sind die Empfehlungen der oder
Anhörung der oder des Bundesbeauftragten des Bundesbeauftragten im Nachhinein zu berück-
sichtigen und sind die Art und Weise der Verarbeitung
(1) Der Verantwortliche hat vor der Inbetriebnahme
daraufhin gegebenenfalls anzupassen.
von neu anzulegenden Dateisystemen die Bundes-
beauftragte oder den Bundesbeauftragten anzuhören,
wenn § 70
1. aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
§ 67 hervorgeht, dass die Verarbeitung eine erheb-
(1) Der Verantwortliche hat ein Verzeichnis aller
liche Gefahr für die Rechtsgüter der betroffenen Per-
Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, die
sonen zur Folge hätte, wenn der Verantwortliche
in seine Zuständigkeit fallen. Dieses Verzeichnis hat die
keine Abhilfemaßnahmen treffen würde, oder
folgenden Angaben zu enthalten:
2. die Form der Verarbeitung, insbesondere bei der Ver-
wendung neuer Technologien, Mechanismen oder 1. den Namen und die Kontaktdaten des Verantwort-
Verfahren, eine erhebliche Gefahr für die Rechts- lichen und gegebenenfalls des gemeinsam mit ihm
güter der betroffenen Personen zur Folge hat. Verantwortlichen sowie den Namen und die Kontakt-
daten der oder des Datenschutzbeauftragten,
Die oder der Bundesbeauftragte kann eine Liste der
Verarbeitungsvorgänge erstellen, die der Pflicht zur An- 2. die Zwecke der Verarbeitung,
hörung nach Satz 1 unterliegen. 3. die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen
(2) Der oder dem Bundesbeauftragten sind im Fall die personenbezogenen Daten offengelegt worden
des Absatzes 1 vorzulegen: sind oder noch offengelegt werden sollen,
2124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017
4. eine Beschreibung der Kategorien betroffener Per- stellen, dass durch Voreinstellungen grundsätzlich nur
sonen und der Kategorien personenbezogener solche personenbezogenen Daten verarbeitet werden
Daten, können, deren Verarbeitung für den jeweiligen be-
5. gegebenenfalls die Verwendung von Profiling, stimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist. Dies be-
trifft die Menge der erhobenen Daten, den Umfang ihrer
6. gegebenenfalls die Kategorien von Übermittlungen Verarbeitung, ihre Speicherfrist und ihre Zugänglichkeit.
personenbezogener Daten an Stellen in einem Dritt- Die Maßnahmen müssen insbesondere gewährleisten,
staat oder an eine internationale Organisation, dass die Daten durch Voreinstellungen nicht automati-
7. Angaben über die Rechtsgrundlage der Verarbei- siert einer unbestimmten Anzahl von Personen zugäng-
tung, lich gemacht werden können.
8. die vorgesehenen Fristen für die Löschung oder die
Überprüfung der Erforderlichkeit der Speicherung § 72
der verschiedenen Kategorien personenbezogener Unterscheidung zwischen
Daten und verschiedenen Kategorien betroffener Personen
9. eine allgemeine Beschreibung der technischen und Der Verantwortliche hat bei der Verarbeitung perso-
organisatorischen Maßnahmen gemäß § 64. nenbezogener Daten so weit wie möglich zwischen
(2) Der Auftragsverarbeiter hat ein Verzeichnis aller den verschiedenen Kategorien betroffener Personen
Kategorien von Verarbeitungen zu führen, die er im Auf- zu unterscheiden. Dies betrifft insbesondere folgende
trag eines Verantwortlichen durchführt, das Folgendes Kategorien:
zu enthalten hat: 1. Personen, gegen die ein begründeter Verdacht be-
1. den Namen und die Kontaktdaten des Auftragsver- steht, dass sie eine Straftat begangen haben,
arbeiters, jedes Verantwortlichen, in dessen Auftrag 2. Personen, gegen die ein begründeter Verdacht be-
der Auftragsverarbeiter tätig ist, sowie gegebenen- steht, dass sie in naher Zukunft eine Straftat bege-
falls der oder des Datenschutzbeauftragten, hen werden,
2. gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezo- 3. verurteilte Straftäter,
genen Daten an Stellen in einem Drittstaat oder an 4. Opfer einer Straftat oder Personen, bei denen be-
eine internationale Organisation unter Angabe des stimmte Tatsachen darauf hindeuten, dass sie Opfer
Staates oder der Organisation und einer Straftat sein könnten, und
3. eine allgemeine Beschreibung der technischen und 5. andere Personen wie insbesondere Zeugen, Hin-
organisatorischen Maßnahmen gemäß § 64. weisgeber oder Personen, die mit den in den Num-
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verzeich- mern 1 bis 4 genannten Personen in Kontakt oder
nisse sind schriftlich oder elektronisch zu führen. Verbindung stehen.
(4) Verantwortliche und Auftragsverarbeiter haben
auf Anforderung ihre Verzeichnisse der oder dem § 73
Bundesbeauftragten zur Verfügung zu stellen. Unterscheidung zwischen
Tatsachen und persönlichen Einschätzungen
§ 71 Der Verantwortliche hat bei der Verarbeitung so weit
Datenschutz durch Technikgestaltung wie möglich danach zu unterscheiden, ob personenbe-
und datenschutzfreundliche Voreinstellungen zogene Daten auf Tatsachen oder auf persönlichen Ein-
(1) Der Verantwortliche hat sowohl zum Zeitpunkt schätzungen beruhen. Zu diesem Zweck soll er, soweit
der Festlegung der Mittel für die Verarbeitung als auch dies im Rahmen der jeweiligen Verarbeitung möglich
zum Zeitpunkt der Verarbeitung selbst angemessene und angemessen ist, Beurteilungen, die auf persön-
Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Daten- lichen Einschätzungen beruhen, als solche kenntlich
schutzgrundsätze wie etwa die Datensparsamkeit wirk- machen. Es muss außerdem feststellbar sein, welche
sam umzusetzen, und die sicherstellen, dass die ge- Stelle die Unterlagen führt, die der auf einer persön-
setzlichen Anforderungen eingehalten und die Rechte lichen Einschätzung beruhenden Beurteilung zugrunde
der betroffenen Personen geschützt werden. Er hat liegen.
hierbei den Stand der Technik, die Implementierungs-
kosten und die Art, den Umfang, die Umstände und die § 74
Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Verfahren bei Übermittlungen
Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit der (1) Der Verantwortliche hat angemessene Maßnah-
Verarbeitung verbundenen Gefahren für die Rechts- men zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass personen-
güter der betroffenen Personen zu berücksichtigen. bezogene Daten, die unrichtig oder nicht mehr aktuell
Insbesondere sind die Verarbeitung personenbezoge- sind, nicht übermittelt oder sonst zur Verfügung gestellt
ner Daten und die Auswahl und Gestaltung von Daten- werden. Zu diesem Zweck hat er, soweit dies mit ange-
verarbeitungssystemen an dem Ziel auszurichten, so messenem Aufwand möglich ist, die Qualität der Daten
wenig personenbezogene Daten wie möglich zu verar- vor ihrer Übermittlung oder Bereitstellung zu überprü-
beiten. Personenbezogene Daten sind zum frühest- fen. Bei jeder Übermittlung personenbezogener Daten
möglichen Zeitpunkt zu anonymisieren oder zu pseudo- hat er zudem, soweit dies möglich und angemessen
nymisieren, soweit dies nach dem Verarbeitungszweck ist, Informationen beizufügen, die es dem Empfänger
möglich ist. gestatten, die Richtigkeit, die Vollständigkeit und die
(2) Der Verantwortliche hat geeignete technische Zuverlässigkeit der Daten sowie deren Aktualität zu be-
und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die sicher- urteilen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017 2125
(2) Gelten für die Verarbeitung von personenbezoge- für die Eigenüberwachung, für die Gewährleistung der
nen Daten besondere Bedingungen, so hat bei Daten- Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten
übermittlungen die übermittelnde Stelle den Empfänger und für Strafverfahren verwendet werden.
auf diese Bedingungen und die Pflicht zu ihrer Beach-
(4) Die Protokolldaten sind am Ende des auf deren
tung hinzuweisen. Die Hinweispflicht kann dadurch er-
Generierung folgenden Jahres zu löschen.
füllt werden, dass die Daten entsprechend markiert
werden. (5) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter
(3) Die übermittelnde Stelle darf auf Empfänger in haben die Protokolle der oder dem Bundesbeauftragten
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
auf Einrichtungen und sonstige Stellen, die nach den
Kapiteln 4 und 5 des Titels V des Dritten Teils des Ver- § 77
trags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Vertrauliche Meldung von Verstößen
errichtet wurden, keine Bedingungen anwenden, die
nicht auch für entsprechende innerstaatliche Daten- Der Verantwortliche hat zu ermöglichen, dass ihm
übermittlungen gelten. vertrauliche Meldungen über in seinem Verantwor-
tungsbereich erfolgende Verstöße gegen Datenschutz-
§ 75 vorschriften zugeleitet werden können.
Berichtigung und
Löschung personenbezogener Kapitel 5
Daten sowie Einschränkung der Verarbeitung Datenübermittlungen an
(1) Der Verantwortliche hat personenbezogene Da- Drittstaaten und an internationale Organisationen
ten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.
(2) Der Verantwortliche hat personenbezogene Da- § 78
ten unverzüglich zu löschen, wenn ihre Verarbeitung
Allgemeine Voraussetzungen
unzulässig ist, sie zur Erfüllung einer rechtlichen Ver-
pflichtung gelöscht werden müssen oder ihre Kenntnis (1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an
für seine Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Stellen in Drittstaaten oder an internationale Organisa-
(3) § 58 Absatz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwen- tionen ist bei Vorliegen der übrigen für Datenübermitt-
den. Sind unrichtige personenbezogene Daten oder lungen geltenden Voraussetzungen zulässig, wenn
personenbezogene Daten unrechtmäßig übermittelt 1. die Stelle oder internationale Organisation für die in
worden, ist auch dies dem Empfänger mitzuteilen. § 45 genannten Zwecke zuständig ist und
(4) Unbeschadet in Rechtsvorschriften festgesetzter 2. die Europäische Kommission gemäß Artikel 36 Ab-
Höchstspeicher- oder Löschfristen hat der Verantwort- satz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 einen Angemes-
liche für die Löschung von personenbezogenen Daten senheitsbeschluss gefasst hat.
oder eine regelmäßige Überprüfung der Notwendigkeit
ihrer Speicherung angemessene Fristen vorzusehen (2) Die Übermittlung personenbezogener Daten hat
und durch verfahrensrechtliche Vorkehrungen sicherzu- trotz des Vorliegens eines Angemessenheitsbeschlus-
stellen, dass diese Fristen eingehalten werden. ses im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 und des zu
berücksichtigenden öffentlichen Interesses an der Da-
§ 76 tenübermittlung zu unterbleiben, wenn im Einzelfall ein
datenschutzrechtlich angemessener und die elementa-
Protokollierung
ren Menschenrechte wahrender Umgang mit den Daten
(1) In automatisierten Verarbeitungssystemen haben beim Empfänger nicht hinreichend gesichert ist oder
Verantwortliche und Auftragsverarbeiter mindestens die sonst überwiegende schutzwürdige Interessen einer
folgenden Verarbeitungsvorgänge zu protokollieren: betroffenen Person entgegenstehen. Bei seiner Beurtei-
1. Erhebung, lung hat der Verantwortliche maßgeblich zu berücksich-
tigen, ob der Empfänger im Einzelfall einen angemes-
2. Veränderung,
senen Schutz der übermittelten Daten garantiert.
3. Abfrage,
(3) Wenn personenbezogene Daten, die aus einem
4. Offenlegung einschließlich Übermittlung, anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übermit-
5. Kombination und telt oder zur Verfügung gestellt wurden, nach Absatz 1
6. Löschung. übermittelt werden sollen, muss diese Übermittlung zu-
vor von der zuständigen Stelle des anderen Mitglied-
(2) Die Protokolle über Abfragen und Offenlegungen staats genehmigt werden. Übermittlungen ohne vorhe-
müssen es ermöglichen, die Begründung, das Datum rige Genehmigung sind nur dann zulässig, wenn die
und die Uhrzeit dieser Vorgänge und so weit wie mög- Übermittlung erforderlich ist, um eine unmittelbare und
lich die Identität der Person, die die personenbezoge- ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines
nen Daten abgefragt oder offengelegt hat, und die Iden- Staates oder für die wesentlichen Interessen eines
tität des Empfängers der Daten festzustellen. Mitgliedstaats abzuwehren, und die vorherige Geneh-
(3) Die Protokolle dürfen ausschließlich für die Über- migung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Im Fall
prüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung des Satzes 2 ist die Stelle des anderen Mitgliedstaats,
durch die Datenschutzbeauftragte oder den Daten- die für die Erteilung der Genehmigung zuständig ge-
schutzbeauftragten, die Bundesbeauftragte oder den wesen wäre, unverzüglich über die Übermittlung zu
Bundesbeauftragten und die betroffene Person sowie unterrichten.
2126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017
(4) Der Verantwortliche, der Daten nach Absatz 1 4. im Einzelfall für die in § 45 genannten Zwecke oder
übermittelt, hat durch geeignete Maßnahmen sicherzu- 5. im Einzelfall zur Geltendmachung, Ausübung oder
stellen, dass der Empfänger die übermittelten Daten nur Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammen-
dann an andere Drittstaaten oder andere internationale hang mit den in § 45 genannten Zwecken.
Organisationen weiterübermittelt, wenn der Verantwort-
liche diese Übermittlung zuvor genehmigt hat. Bei der (2) Der Verantwortliche hat von einer Übermittlung
Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung hat nach Absatz 1 abzusehen, wenn die Grundrechte der
der Verantwortliche alle maßgeblichen Faktoren zu be- betroffenen Person das öffentliche Interesse an der
rücksichtigen, insbesondere die Schwere der Straftat, Übermittlung überwiegen.
den Zweck der ursprünglichen Übermittlung und das (3) Für Übermittlungen nach Absatz 1 gilt § 79 Ab-
in dem Drittstaat oder der internationalen Organisation, satz 2 entsprechend.
an das oder an die die Daten weiterübermittelt werden
sollen, bestehende Schutzniveau für personenbezo- § 81
gene Daten. Eine Genehmigung darf nur dann erfolgen, Sonstige Datenübermittlung
wenn auch eine direkte Übermittlung an den anderen an Empfänger in Drittstaaten
Drittstaat oder die andere internationale Organisation
zulässig wäre. Die Zuständigkeit für die Erteilung der (1) Verantwortliche können bei Vorliegen der übrigen
Genehmigung kann auch abweichend geregelt werden. für die Datenübermittlung in Drittstaaten geltenden
Voraussetzungen im besonderen Einzelfall personenbe-
§ 79 zogene Daten unmittelbar an nicht in § 78 Absatz 1
Nummer 1 genannte Stellen in Drittstaaten übermitteln,
Datenübermittlung bei geeigneten Garantien wenn die Übermittlung für die Erfüllung ihrer Aufgaben
(1) Liegt entgegen § 78 Absatz 1 Nummer 2 kein unbedingt erforderlich ist und
Beschluss nach Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU)
1. im konkreten Fall keine Grundrechte der betroffenen
2016/680 vor, ist eine Übermittlung bei Vorliegen der
Person das öffentliche Interesse an einer Übermitt-
übrigen Voraussetzungen des § 78 auch dann zulässig,
lung überwiegen,
wenn
2. die Übermittlung an die in § 78 Absatz 1 Nummer 1
1. in einem rechtsverbindlichen Instrument geeignete
genannten Stellen wirkungslos oder ungeeignet
Garantien für den Schutz personenbezogener Daten
wäre, insbesondere weil sie nicht rechtzeitig durch-
vorgesehen sind oder
geführt werden kann, und
2. der Verantwortliche nach Beurteilung aller Umstän-
3. der Verantwortliche dem Empfänger die Zwecke der
de, die bei der Übermittlung eine Rolle spielen, zu
Verarbeitung mitteilt und ihn darauf hinweist, dass
der Auffassung gelangt ist, dass geeignete Garan-
die übermittelten Daten nur in dem Umfang verarbei-
tien für den Schutz personenbezogener Daten be-
tet werden dürfen, in dem ihre Verarbeitung für diese
stehen.
Zwecke erforderlich ist.
(2) Der Verantwortliche hat Übermittlungen nach Ab-
(2) Im Fall des Absatzes 1 hat der Verantwortliche
satz 1 Nummer 2 zu dokumentieren. Die Dokumenta-
die in § 78 Absatz 1 Nummer 1 genannten Stellen un-
tion hat den Zeitpunkt der Übermittlung, die Identität
verzüglich über die Übermittlung zu unterrichten, sofern
des Empfängers, den Grund der Übermittlung und die
dies nicht wirkungslos oder ungeeignet ist.
übermittelten personenbezogenen Daten zu enthalten.
Sie ist der oder dem Bundesbeauftragten auf Anforde- (3) Für Übermittlungen nach Absatz 1 gilt § 79 Ab-
rung zur Verfügung zu stellen. satz 2 und 3 entsprechend.
(3) Der Verantwortliche hat die Bundesbeauftragte (4) Bei Übermittlungen nach Absatz 1 hat der Ver-
oder den Bundesbeauftragten zumindest jährlich über antwortliche den Empfänger zu verpflichten, die über-
Übermittlungen zu unterrichten, die aufgrund einer Be- mittelten personenbezogenen Daten ohne seine Zu-
urteilung nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgt sind. In der stimmung nur für den Zweck zu verarbeiten, für den
Unterrichtung kann er die Empfänger und die Übermitt- sie übermittelt worden sind.
lungszwecke angemessen kategorisieren. (5) Abkommen im Bereich der justiziellen Zusam-
menarbeit in Strafsachen und der polizeilichen Zusam-
§ 80 menarbeit bleiben unberührt.
Datenübermittlung ohne geeignete Garantien
(1) Liegt entgegen § 78 Absatz 1 Nummer 2 kein Be- Kapitel 6
schluss nach Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden
2016/680 vor und liegen auch keine geeigneten Garan-
tien im Sinne des § 79 Absatz 1 vor, ist eine Übermitt- § 82
lung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des
Gegenseitige Amtshilfe
§ 78 auch dann zulässig, wenn die Übermittlung erfor-
derlich ist (1) Die oder der Bundesbeauftragte hat den Daten-
1. zum Schutz lebenswichtiger Interessen einer natür- schutzaufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten
lichen Person, der Europäischen Union Informationen zu übermitteln
und Amtshilfe zu leisten, soweit dies für eine einheitli-
2. zur Wahrung berechtigter Interessen der betroffenen che Umsetzung und Anwendung der Richtlinie (EU)
Person, 2016/680 erforderlich ist. Die Amtshilfe betrifft insbe-
3. zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen sondere Auskunftsersuchen und aufsichtsbezogene
Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Staates, Maßnahmen, beispielsweise Ersuchen um Konsultation
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oder um Vornahme von Nachprüfungen und Untersu- (4) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Ver-
chungen. schulden der betroffenen Person mitgewirkt, ist § 254
(2) Die oder der Bundesbeauftragte hat alle geeigne- des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzu-
ten Maßnahmen zu ergreifen, um Amtshilfeersuchen wenden.
unverzüglich und spätestens innerhalb eines Monats (5) Auf die Verjährung finden die für unerlaubte
nach deren Eingang nachzukommen. Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des
(3) Die oder der Bundesbeauftragte darf Amtshilfe- Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
ersuchen nur ablehnen, wenn
§ 84
1. sie oder er für den Gegenstand des Ersuchens oder
für die Maßnahmen, die sie oder er durchführen soll, Strafvorschriften
nicht zuständig ist oder Für Verarbeitungen personenbezogener Daten durch
2. ein Eingehen auf das Ersuchen gegen Rechtsvor- öffentliche Stellen im Rahmen von Tätigkeiten nach
schriften verstoßen würde. § 45 Satz 1, 3 oder 4 findet § 42 entsprechende An-
wendung.
(4) Die oder der Bundesbeauftragte hat die ersu-
chende Aufsichtsbehörde des anderen Staates über Te i l 4
die Ergebnisse oder gegebenenfalls über den Fortgang
der Maßnahmen zu informieren, die getroffen wurden, Besondere
um dem Amtshilfeersuchen nachzukommen. Sie oder Bestimmungen für
er hat im Fall des Absatzes 3 die Gründe für die Ableh- Ve r a r b e i t u n g e n i m R a h m e n
nung des Ersuchens zu erläutern. von nicht in die Anwendungsbereiche
(5) Die oder der Bundesbeauftragte hat die Informa- d e r Ve ro rd n u n g ( E U ) 2 0 1 6 / 6 7 9
tionen, um die sie oder er von der Aufsichtsbehörde und der Richtlinie (EU) 2016/680
des anderen Staates ersucht wurde, in der Regel elek- fallenden Tätigkeiten
tronisch und in einem standardisierten Format zu über-
mitteln. § 85
(6) Die oder der Bundesbeauftragte hat Amtshilfe- Verarbeitung
ersuchen kostenfrei zu erledigen, soweit sie oder er personenbezogener Daten
nicht im Einzelfall mit der Aufsichtsbehörde des ande- im Rahmen von nicht in die Anwendungs-
ren Staates die Erstattung entstandener Ausgaben ver- bereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und
einbart hat. der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten
(7) Ein Amtshilfeersuchen der oder des Bundesbe- (1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an
auftragten hat alle erforderlichen Informationen zu ent- einen Drittstaat oder an über- oder zwischenstaatliche
halten; hierzu gehören insbesondere der Zweck und die Stellen oder internationale Organisationen im Rahmen
Begründung des Ersuchens. Die auf das Ersuchen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung
übermittelten Informationen dürfen ausschließlich zu (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallen-
dem Zweck verwendet werden, zu dem sie angefordert den Tätigkeiten ist über die bereits gemäß der Verord-
wurden. nung (EU) 2016/679 zulässigen Fälle hinaus auch dann
zulässig, wenn sie zur Erfüllung eigener Aufgaben aus
Kapitel 7 zwingenden Gründen der Verteidigung oder zur Erfül-
lung über- oder zwischenstaatlicher Verpflichtungen
Haftung und Sanktionen
einer öffentlichen Stelle des Bundes auf dem Gebiet
der Krisenbewältigung oder Konfliktverhinderung oder
§ 83
für humanitäre Maßnahmen erforderlich ist. Der Emp-
Schadensersatz und Entschädigung fänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten
(1) Hat ein Verantwortlicher einer betroffenen Person Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen,
durch eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die zu dem sie übermittelt wurden.
nach diesem Gesetz oder nach anderen auf ihre Verar- (2) Für Verarbeitungen im Rahmen von nicht in die
beitung anwendbaren Vorschriften rechtswidrig war, Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679
einen Schaden zugefügt, ist er oder sein Rechtsträger und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten
der betroffenen Person zum Schadensersatz verpflich- durch Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundes-
tet. Die Ersatzpflicht entfällt, soweit bei einer nicht ministeriums der Verteidigung gilt § 16 Absatz 4 nicht,
automatisierten Verarbeitung der Schaden nicht auf soweit das Bundesministerium der Verteidigung im Ein-
ein Verschulden des Verantwortlichen zurückzuführen zelfall feststellt, dass die Erfüllung der dort genannten
ist. Pflichten die Sicherheit des Bundes gefährden würde.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögens- (3) Für Verarbeitungen im Rahmen von nicht in die
schaden ist, kann die betroffene Person eine angemes- Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679
sene Entschädigung in Geld verlangen. und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten
(3) Lässt sich bei einer automatisierten Verarbeitung durch öffentliche Stellen des Bundes besteht keine
personenbezogener Daten nicht ermitteln, welche von Informationspflicht gemäß Artikel 13 Absatz 1 und 2
mehreren beteiligten Verantwortlichen den Schaden der Verordnung (EU) 2016/679, wenn
verursacht hat, so haftet jeder Verantwortliche bezie- 1. es sich um Fälle des § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 3
hungsweise sein Rechtsträger. handelt oder
2128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017
2. durch ihre Erfüllung Informationen offenbart würden, b) Absatz 3 Satz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:
die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen „In diesem Fall ist die Verarbeitung der in der
nach, insbesondere wegen der überwiegenden be- Akte gespeicherten personenbezogenen Daten
rechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten einzuschränken und mit einem entsprechenden
werden müssen, und deswegen das Interesse der Vermerk zu versehen. Sie dürfen nur für die Inte-
betroffenen Person an der Erteilung der Information ressen nach Satz 4 verarbeitet werden oder
zurücktreten muss. wenn es zur Abwehr einer erheblichen Gefahr
Ist die betroffene Person in den Fällen des Satzes 1 unerlässlich ist.“
nicht zu informieren, besteht auch kein Recht auf Aus- 6. Dem § 14 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
kunft. § 32 Absatz 2 und § 33 Absatz 2 finden keine
„Das Bundesamt für Verfassungsschutz führt ein
Anwendung.
Verzeichnis der geltenden Dateianordnungen.“
Artikel 2 7. § 22a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 wird das Wort „Sperrung“ durch das
Änderung des
Wort „Verarbeitungseinschränkung“ ersetzt.
Bundesverfassungsschutzgesetzes
b) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 9 wird die Angabe
Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. De- „nach § 8“ durch die Angabe „entsprechend
zember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch § 83“ ersetzt.
Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2017
8. § 22b Absatz 7 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 1634) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert: „Das Bundesamt für Verfassungsschutz trifft für die
Dateien die technischen und organisatorischen
1. § 6 wird wie folgt geändert:
Maßnahmen entsprechend § 64 des Bundesdaten-
a) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „sperren“ durch schutzgesetzes. § 6 Absatz 3 Satz 2 bis 5 und
die Wörter „die Verarbeitung einschränken“ er- § 26a gelten nur für die vom Bundesamt für Verfas-
setzt. sungsschutz eingegebenen Daten sowie dessen
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „nach § 9“ Abrufe.“
durch die Angabe „entsprechend § 64“ ersetzt. 9. § 25 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
2. § 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Vernichtung kann unterbleiben, wenn die Tren-
nung von anderen Informationen, die zur Erfüllung
„Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf die zur
der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit
Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informa-
unvertretbarem Aufwand möglich ist; in diesem Fall
tionen einschließlich personenbezogener Daten
ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken.“
verarbeiten, soweit nicht die anzuwendenden Be-
stimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes oder 10. § 27 wird durch die folgenden §§ 26a und 27 er-
besondere Regelungen in diesem Gesetz entge- setzt:
genstehen; die Verarbeitung ist auch zulässig, „§ 26a
wenn der Betroffene eingewilligt hat.“
Unabhängige Datenschutzkontrolle
3. In § 8b Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „Erhe- (1) Jedermann kann sich an die Bundesbeauf-
bung, Verarbeitung und Nutzung“ durch das Wort tragte oder den Bundesbeauftragten für den Daten-
„Verarbeitung“ ersetzt. schutz und die Informationsfreiheit wenden, wenn
4. § 12 wird wie folgt geändert: er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner per-
sonenbezogenen Daten durch das Bundesamt
a) In der Überschrift wird das Wort „Sperrung“
für Verfassungsschutz in seinen Rechten verletzt
durch das Wort „Verarbeitungseinschränkung“
worden zu sein.
ersetzt.
(2) Die oder der Bundesbeauftragte für den Da-
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: tenschutz und die Informationsfreiheit kontrolliert
„In diesem Falle ist die Verarbeitung einzu- beim Bundesamt für Verfassungsschutz die Einhal-
schränken.“ tung der Vorschriften über den Datenschutz. Soweit
die Einhaltung von Vorschriften der Kontrolle durch
5. § 13 wird wie folgt geändert:
die G 10-Kommission unterliegt, unterliegt sie nicht
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: der Kontrolle durch die Bundesbeauftragte oder
„(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und
hat die Verarbeitung personenbezogener Daten die Informationsfreiheit, es sei denn, die G 10-Kom-
einzuschränken, wenn es im Einzelfall feststellt, mission ersucht die Bundesbeauftragte oder den
dass ohne die Einschränkung schutzwürdige In- Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
teressen des Betroffenen beeinträchtigt würden Informationsfreiheit, die Einhaltung der Vorschriften
und die Daten für seine künftige Aufgabenerfül- über den Datenschutz bei bestimmten Vorgängen
lung nicht mehr erforderlich sind. Verarbeitungs- oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und
eingeschränkte Daten sind mit einem entspre- ausschließlich ihr darüber zu berichten.
chenden Vermerk zu versehen; sie dürfen nicht (3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz ist
mehr genutzt oder übermittelt werden. Eine Auf- verpflichtet, die Bundesbeauftragte oder den Bun-
hebung der Einschränkung ist möglich, wenn desbeauftragten für den Datenschutz und die Infor-
ihre Voraussetzungen nachträglich entfallen.“ mationsfreiheit und ihre oder seine schriftlich be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017 2129
sonders Beauftragten bei der Erfüllung ihrer oder 3. In § 10 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
seiner Aufgaben zu unterstützen. Den in Satz 1 ge- „frühere Namen,“ die Wörter „das Geburtsdatum,“
nannten Personen ist dabei insbesondere eingefügt.
1. Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle 4. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten „§ 12a
Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme,
Unabhängige Datenschutzkontrolle
zu gewähren, die im Zusammenhang mit der
Kontrolle nach Absatz 2 stehen, § 26a des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist
mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass
2. jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren. an die Stelle des Bundesministeriums des Innern
Dies gilt nicht, soweit das Bundesministerium des das Bundesministerium der Verteidigung tritt.“
Innern im Einzelfall feststellt, dass die Auskunft 5. § 13 wird wie folgt gefasst:
oder Einsicht die Sicherheit des Bundes oder eines
Landes gefährden würde. „§ 13
Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten ohne Beschrän-
kung auf die Erfüllung der Aufgaben nach § 3. Sie Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Absatz 1
gelten entsprechend für die Verarbeitung personen- bis 3, den §§ 2 und 14 durch den Militärischen Ab-
bezogener Daten durch andere Stellen, wenn diese schirmdienst findet das Bundesdatenschutzgesetz
der Erfüllung der Aufgaben von Verfassungsschutz- wie folgt Anwendung:
behörden nach § 3 dient. § 16 Absatz 1 und 4 1. § 1 Absatz 8, die §§ 4, 16 Absatz 1 und 4 und die
des Bundesdatenschutzgesetzes findet keine An- §§ 17 bis 21 sowie § 85 finden keine Anwendung,
wendung.
2. die §§ 46, 51 Absatz 1 bis 4 und die §§ 52 bis 54,
62, 64, 83, 84 sind entsprechend anzuwenden.“
§ 27
Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes Artikel 4
Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 3 durch Änderung des
das Bundesamt für Verfassungsschutz findet das BND-Gesetzes
Bundesdatenschutzgesetz wie folgt Anwendung:
Das BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I
1. § 1 Absatz 8, die §§ 4, 16 Absatz 1 und 4 und die S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
§§ 17 bis 21 sowie § 85 finden keine Anwendung, vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
2. die §§ 46, 51 Absatz 1 bis 4 und die §§ 52 bis 54,
62, 64, 83, 84 sind entsprechend anzuwenden.“ 1. In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Erhe-
bung, Verarbeitung und Nutzung“ durch das Wort
„Verarbeitung“ ersetzt.
Artikel 3
2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Änderung des
a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „er-
MAD-Gesetzes
heben, verarbeiten und nutzen“ durch das Wort
Das MAD-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I „verarbeiten“ ersetzt.
S. 2954, 2977), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes b) Folgender Satz wird angefügt:
vom 27. März 2017 (BGBl. I S. 562) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert: „Die Verarbeitung ist auch zulässig, wenn der
Betroffene eingewilligt hat.“
1. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
3. § 6 wird wie folgt geändert:
„(1) Der Militärische Abschirmdienst darf die zur a) In der Überschrift werden die Wörter „Erhebung
Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informatio- und“ gestrichen.
nen einschließlich personenbezogener Daten verar-
beiten nach § 8 Absatz 2, 4 und 5 des Bundesver- b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „erheben
fassungsschutzgesetzes, soweit nicht die anzuwen- und“ gestrichen.
denden Bestimmungen des Bundesdatenschutz- 4. In § 7 werden die Wörter „Verarbeitung und Nut-
gesetzes oder besondere Regelungen in diesem zung“ in der Überschrift durch die Wörter „Weitere
Gesetz entgegenstehen; die Verarbeitung ist auch Verarbeitung“ und in Absatz 1 durch die Wörter
zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat. Der „weitere Verarbeitung“ ersetzt.
Militärische Abschirmdienst ist nicht befugt, perso-
5. In § 10 Absatz 4 Satz 6 wird das Wort „gesperrt“
nenbezogene Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben
durch die Wörter „in ihrer Verarbeitung einge-
nach § 1 Absatz 2 zu erheben. § 8 Absatz 2 des
schränkt“ ersetzt.
Bundesverfassungsschutzgesetzes findet mit der
Maßgabe Anwendung, dass die Zustimmung zur 6. In der Überschrift zu Abschnitt 3 wird das Wort
Dienstanweisung durch das Bundesministerium der „Datenverarbeitung“ durch das Wort „Datenweiter-
Verteidigung erteilt wird.“ verarbeitung“ ersetzt.
2. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „zu sperren“ 7. § 20 wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „ihre Verarbeitung einzuschränken“ a) In der Überschrift wird das Wort „Sperrung“ durch
ersetzt. das Wort „Verarbeitungseinschränkung“ ersetzt.
2130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017
b) In den Absätzen 1 und 2 Satz 1 werden jeweils 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
die Wörter „zu sperren“ durch die Wörter „deren a) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:
Verarbeitung einzuschränken“ ersetzt.
„§ 31 Datenverarbeitung in automatisierten Da-
8. § 25 wird wie folgt geändert: teien“.
a) In Absatz 5 wird das Wort „Sperrung“ durch das b) Nach der Angabe zu § 36 wird folgende Angabe
Wort „Verarbeitungseinschränkung“ ersetzt. eingefügt:
b) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 9 wird die Angabe „§ 36a Unabhängige Datenschutzkontrolle“.
„§ 8“ durch die Angabe „§ 83“ ersetzt. 2. In § 19 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „verarbei-
9. In § 27 Absatz 2 wird das Wort „Sperrung“ durch tet und genutzt“ durch die Wörter „gespeichert, ge-
das Wort „Verarbeitungseinschränkung“ ersetzt. nutzt, verändert, übermittelt und gelöscht“ ersetzt.
10. In § 28 Satz 2 Nummer 11 wird die Angabe „§ 8“ 3. In § 21 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „verarbei-
durch die Angabe „§ 83“ ersetzt. ten und nutzen“ durch die Wörter „speichern, nut-
zen, verändern und übermitteln“ ersetzt.
11. § 32 wird wie folgt gefasst:
4. In § 22 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „verarbei-
„§ 32 tet und genutzt“ durch die Wörter „genutzt, verän-
Unabhängige Datenschutzkontrolle dert, übermittelt und gelöscht“ ersetzt.
§ 26a des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist 5. Die Überschrift von § 31 wird wie folgt gefasst:
mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass „§ 31
an die Stelle des Bundesministeriums des Innern
Datenverarbeitung in automatisierten Dateien“.
das Bundeskanzleramt tritt.“
6. § 36 wird durch die folgenden §§ 36 und 36a ersetzt:
12. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:
„§ 36
„§ 32a
Anwendung des
Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes Bundesdatenschutzgesetzes,
Bei der Erfüllung der Aufgaben des Bundesnach- Bundesverfassungsschutzgesetzes,
richtendienstes nach § 1 Absatz 2 ist das Bundes- MAD-Gesetzes und BND-Gesetzes
datenschutzgesetz wie folgt anzuwenden: (1) Die Vorschriften des Bundesdatenschutzge-
1. von den Teilen 1 und 4 des Bundesdatenschutz- setzes finden wie folgt Anwendung:
gesetzes 1. § 1 Absatz 8, § 16 Absatz 1 und 4 und die §§ 17
bis 21 sowie § 85 finden keine Anwendung,
a) finden § 1 Absatz 8, die §§ 4, 16 Absatz 1
und 4, die §§ 17 bis 21 sowie § 85 keine An- 2. die §§ 42, 46, 51 Absatz 1 und 3, die §§ 52, 53, 54
wendung, Absatz 1 und 2 sowie die §§ 62, 64, 83 sind ent-
sprechend anzuwenden.
b) findet § 14 Absatz 2 mit der Maßgabe Anwen-
dung, dass sich die oder der Bundesbeauf- (2) Die Vorschriften des Ersten Abschnitts und die
tragte für den Datenschutz und die Informa- §§ 14 und 23 Nummer 3 des Bundesverfassungs-
tionsfreiheit nur an die Bundesregierung so- schutzgesetzes auch in Verbindung mit § 12 des
wie an die für die Kontrolle des Bundesnach- MAD-Gesetzes und § 31 des BND-Gesetzes sowie
richtendienstes zuständigen Gremien (Parla- die §§ 1, 8 und § 10 Absatz 2 Satz 2 bis 6 des MAD-
mentarisches Kontrollgremium, Vertrauens- Gesetzes und § 21 des BND-Gesetzes finden An-
gremium, G 10-Kommission, Unabhängiges wendung.
Gremium) wenden darf; eine Befassung der
für die Kontrolle des Bundesnachrichten- § 36a
dienstes zuständigen Gremien setzt voraus, Unabhängige Datenschutzkontrolle
dass sie oder er der Bundesregierung ent- (1) Jede Person kann sich an die Bundesbeauf-
sprechend § 16 Absatz 2 Satz 1 des Bundes- tragte oder den Bundesbeauftragten für den Daten-
datenschutzgesetzes zuvor Gelegenheit ge- schutz und die Informationsfreiheit wenden, wenn
geben hat, innerhalb einer von ihr oder ihm sie der Ansicht ist, bei der Verarbeitung ihrer perso-
gesetzten Frist Stellung zu nehmen; nenbezogenen Daten nach diesem Gesetz durch
2. von Teil 3 des Bundesdatenschutzgesetzes sind öffentliche oder nichtöffentliche Stellen in ihren
die §§ 46, 51 Absatz 1 bis 4 sowie die §§ 52 Rechten verletzt worden zu sein.
bis 54, 62, 64, 83, 84 entsprechend anzuwen- (2) Die oder der Bundesbeauftragte für den Da-
den.“ tenschutz und die Informationsfreiheit kontrolliert
bei den öffentlichen und den nichtöffentlichen Stel-
Artikel 5 len die Einhaltung der anzuwendenden Vorschriften
über den Datenschutz bei der Erfüllung der Aufga-
Änderung des
ben dieses Gesetzes. Soweit die Einhaltung von Vor-
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes schriften der Kontrolle durch die G 10-Kommission
Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April unterliegt, unterliegt sie nicht der Kontrolle durch die
1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 1 des Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten
Gesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1634) geändert für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, es
worden ist, wird wie folgt geändert: sei denn, die G 10-Kommission ersucht die Bundes-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017 2131
beauftragte oder den Bundesbeauftragten für den 4. In § 16 Satz 2 werden die Wörter „und Nutzung“
Datenschutz und die Informationsfreiheit, sie bei be- gestrichen.
stimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen
zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu be- Artikel 7
richten. Der Kontrolle durch die Bundesbeauftragte
oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz Änderung des
und die Informationsfreiheit unterliegen auch nicht Bundesdatenschutzgesetzes
personenbezogene Daten in Akten über die Sicher- Das Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung der
heitsüberprüfung, wenn der Betroffene der Kontrolle Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66),
der auf ihn bezogenen Daten im Einzelfall gegenüber das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April
der oder dem Bundesbeauftragten für den Daten- 2017 (BGBl. I S. 968) geändert worden ist, wird wie
schutz und die Informationsfreiheit widerspricht. folgt geändert:
(3) Die öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
sind verpflichtet, die Bundesbeauftragte oder den § 42a folgende Angabe eingefügt:
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die In- „§ 42b Antrag der Aufsichtsbehörde auf gericht-
formationsfreiheit und ihre oder seine schriftlich be- liche Entscheidung bei angenommener
sonders Beauftragten bei der Erfüllung ihrer oder Rechtswidrigkeit eines Beschlusses der
seiner Aufgaben zu unterstützen. Den in Satz 1 ge- Europäischen Kommission“.
nannten Personen ist dabei insbesondere
2. Nach § 22 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
1. Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle fügt:
Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten
Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, „(5a) Die oder der Bundesbeauftragte kann Auf-
zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Kon- gaben der Personalverwaltung und Personalwirt-
trolle nach Absatz 2 stehen, schaft auf andere Stellen des Bundes übertragen,
soweit hierdurch die Unabhängigkeit der oder
2. jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren. des Bundesbeauftragten nicht beeinträchtigt wird.
Dies gilt nicht, soweit die zuständige oberste Bun- Diesen Stellen dürfen personenbezogene Daten der
desbehörde im Einzelfall feststellt, dass die Auskunft Beschäftigten übermittelt werden, soweit deren
oder Einsicht die Sicherheit des Bundes oder eines Kenntnis zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben
Landes gefährden würde.“ erforderlich ist.“
3. Nach § 42a wird folgender § 42b eingefügt:
Artikel 6 „§ 42b
Änderung des Antrag der
Artikel 10-Gesetzes Aufsichtsbehörde
auf gerichtliche Entscheidung
Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I
bei angenommener Rechtswidrigkeit
S. 1254, 2298; 2017 I S. 154), das zuletzt durch Artikel 2
eines Beschlusses der Europäischen Kommission
Absatz 2 des Gesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1634) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: (1) Hält eine Aufsichtsbehörde einen Angemes-
senheitsbeschluss der Europäischen Kommission,
1. § 4 wird wie folgt geändert:
einen Beschluss über die Anerkennung von Stan-
a) Absatz 1 Satz 7 wird wie folgt gefasst: dardschutzklauseln oder über die Allgemeingültig-
„In diesem Fall ist die Verarbeitung der Daten ein- keit von genehmigten Verhaltensregeln, auf dessen
zuschränken; sie dürfen nur zu diesen Zwecken Gültigkeit es für eine Entscheidung der Aufsichtsbe-
verwendet werden.“ hörde ankommt, für rechtswidrig, so hat die Auf-
sichtsbehörde ihr Verfahren auszusetzen und einen
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen.
aa) Nach dem Wort „dürfen“ werden die Wörter (2) Für Verfahren nach Absatz 1 ist der Verwal-
„an andere als die nach § 1 Absatz 1 Num- tungsrechtsweg gegeben. Die Verwaltungsgerichts-
mer 1 berechtigten Stellen“ eingefügt. ordnung ist nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 an-
bb) Folgender Satz wird angefügt: zuwenden.
„Bei der Übermittlung an ausländische öffent- (3) Über einen Antrag der Aufsichtsbehörde nach
liche Stellen sowie an über- und zwischen- Absatz 1 entscheidet im ersten und letzten Rechts-
staatliche Stellen ist daneben § 19 Absatz 3 zug das Bundesverwaltungsgericht.
Satz 2 und 4 des Bundesverfassungsschutz- (4) In Verfahren nach Absatz 1 ist die Aufsichts-
gesetzes anzuwenden.“ behörde beteiligungsfähig. An einem Verfahren nach
Absatz 1 ist die Aufsichtsbehörde als Antragstellerin
2. § 6 Absatz 1 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
beteiligt; § 63 Nummer 3 und 4 der Verwaltungsge-
„In diesem Fall ist die Verarbeitung der Daten einzu- richtsordnung bleibt unberührt. Das Bundesverwal-
schränken; sie dürfen nur zu diesen Zwecken ver- tungsgericht kann der Europäischen Kommission
wendet werden.“ Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestim-
3. In § 15 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Erhe- menden Frist geben.
bung, Verarbeitung und Nutzung“ durch das Wort (5) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültig-
„Verarbeitung“ ersetzt. keit eines Beschlusses der Europäischen Kommis-
2132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017
sion nach Absatz 1 bei dem Gerichtshof der Euro- päischen Union dem Gerichtshof der Europäischen
päischen Union anhängig, so kann das Bundesver- Union zur Entscheidung vor.“
waltungsgericht anordnen, dass die Verhandlung bis
zur Erledigung des Verfahrens vor dem Gerichtshof Artikel 8
der Europäischen Union auszusetzen sei.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(6) In Verfahren nach Absatz 1 ist § 47 Absatz 5
Satz 1 und Absatz 6 der Verwaltungsgerichtsord- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
nung entsprechend anzuwenden. Kommt das Bun- am 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundes-
desverwaltungsgericht zu der Überzeugung, dass datenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntma-
der Beschluss der Europäischen Kommission nach chung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt
Absatz 1 gültig ist, so stellt es dies in seiner Ent- durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist,
scheidung fest. Andernfalls legt es die Frage nach außer Kraft.
der Gültigkeit des Beschlusses gemäß Artikel 267 (2) Artikel 7 tritt am Tag nach der Verkündung in
des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro- Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 30. Juni 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017 2133
Zweites Gesetz
zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften1
Vom 30. Juni 2017
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- e) In Nummer 4 wird vor dem Wort „innerhalb“
rates das folgende Gesetz beschlossen: das Wort „die“ eingefügt.
f) In Nummer 5 wird vor dem Wort „wiederholt“
Artikel 1 das Wort „die“ eingefügt.
Änderung des 2. In § 10 Absatz 1a wird das Wort „aufgrund“ durch
Waffengesetzes die Wörter „auf Grund“ ersetzt.
Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I 3. § 11 wird wie folgt geändert:
S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Arti-
kel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 a) In der Überschrift werden die Wörter „der Euro-
(BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt päischen Union“ gestrichen.
geändert: b) In Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Nummer 1 die Wörter „der Europäischen Union
(Mitgliedstaat)“ gestrichen.
a) In der Angabe zu § 11 werden die Wörter
„der Europäischen Union“ gestrichen. 4. § 12 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
b) In der Angabe zu § 31 werden die Wörter a) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Semi-
„der Europäischen Union“ gestrichen. kolon ersetzt.
c) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst: b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„§ 33 Anmelde- und Nachweispflichten, Be- „6. in Fällen der vorübergehenden Aufbewah-
fugnisse der Überwachungsbehörden rung von Waffen außerhalb der Wohnung
beim Verbringen oder der Mitnahme diesen ein wesentliches Teil entnimmt und
von Waffen oder Munition in den, mit sich führt; mehrere mitgeführte wesent-
durch den oder aus dem Geltungs- liche Teile dürfen nicht zu einer schuss-
bereich dieses Gesetzes“. fähigen Waffe zusammengefügt werden
können.“
d) Nach der Angabe zu § 39 wird folgende An-
gabe eingefügt: 5. § 13 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 6a „Der Jagdscheininhaber nach Satz 1 hat binnen
zwei Wochen
Unbrauchbarmachung
von Schusswaffen und Umgang 1. der zuständigen Behörde unter Benennung
mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen von Name und Anschrift des Überlassenden
den Erwerb schriftlich anzuzeigen und
§ 39a Verordnungsermächtigung“.
2. bei der zuständigen Behörde die Ausstellung
e) Die Angabe zu § 52a wird wie folgt gefasst: einer Waffenbesitzkarte oder die Eintragung
„§ 52a (weggefallen)“. des Erwerbs in eine bereits erteilte Waffen-
1a. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert: besitzkarte zu beantragen.“
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird am Ende 6. § 15a Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
das Wort „die“ gestrichen. „(2) Das Bundesverwaltungsamt entscheidet
b) In Nummer 1 wird den Buchstaben a bis c das über die erstmalige Genehmigung und die Ände-
Wort „die“ vorangestellt. rung der Teile der Sportordnungen von Verbän-
den und Vereinen, die für die Ausführung dieses
c) In Nummer 2 wird vor dem Wort „Mitglied“ das Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlasse-
Wort „die“ eingefügt. nen Rechtsverordnungen erheblich sind. Die erst-
d) In Nummer 3 werden vor dem Wort „einzeln“ malige Genehmigung oder die Genehmigung von
die Wörter „bei denen Tatsachen die Annahme Änderungen erfolgt, wenn die zu prüfenden Teile
rechtfertigen, dass sie“ eingefügt. der Sportordnungen den Anforderungen dieses
Gesetzes und der auf Grundlage von Absatz 4 er-
1
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Euro- lassenen Rechtsverordnung genügen. Eine Ände-
päischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über rung gilt als genehmigt, wenn das Bundesverwal-
ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschrif-
ten und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft tungsamt nicht binnen drei Monaten nach Zugang
(ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1) sind beachtet worden. aller erforderlichen Prüfunterlagen Änderungen
2134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017
verlangt oder dem Betroffenen mitteilt, dass die Mitgliedstaat kann erteilt werden, wenn der
Prüfung aus anderen wichtigen Gründen nicht Antragsteller
abgeschlossen werden kann. 1. zum Erwerb und Besitz der Waffen nach
(3) Die Genehmigung von Sportordnungen ohne Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt ist,
gleichzeitige Anerkennung als Verband nach § 15 2. die nach dem Recht des anderen Mitglied-
Absatz 1 erfolgt, wenn die Vorgaben des § 15 Ab- staates erforderliche vorherige Zustimmung
satz 1 Nummer 4 Buchstabe a und Nummer 7 so- vorliegt und
wie die Vorgaben des Absatzes 2 Satz 2 erfüllt
sind.“ 3. der sichere Transport durch den Antrag-
steller gewährleistet ist.
7. § 20 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
a) In der Überschrift wird nach dem Wort „infolge“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
das Wort „eines“ eingefügt.
„(3) Sofern sie den Grund der Mitnahme
b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „aufgrund“ nachweisen können, Inhaber eines Euro-
durch die Wörter „auf Grund“ ersetzt. päischen Feuerwaffenpasses sind und die
c) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „darf“ durch Waffen in den Europäischen Feuerwaffenpass
das Wort „dürfen“ ersetzt. eingetragen sind, bedarf es einer Erlaubnis
8. § 23 Absatz 2 wird wie folgt geändert: nach Absatz 1 oder Absatz 1a nicht für
a) Satz 2 wird wie folgt geändert: 1. Jäger, die bis zu drei Langwaffen nach An-
lage 1 Abschnitt 3 der Kategorien C und D
aa) In Nummer 2 wird das Komma am Ende und die dafür bestimmte Munition im Sinne
durch einen Punkt ersetzt. des § 13 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 5 zum
bb) Nummer 3 wird aufgehoben. Zweck der Jagd mitnehmen,
b) Folgender Satz wird angefügt: 2. Sportschützen, die bis zu sechs Schuss-
waffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kate-
„Für Verwahr-, Reparatur- und Kommissions-
gorien B, C oder D und die dafür bestimmte
waffen kann ein gesondertes Buch geführt
Munition zum Zweck des Schießsports mit-
werden.“
nehmen,
9. § 24 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 3. Brauchtumsschützen, die bis zu drei Einzel-
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort lader- oder Repetier-Langwaffen nach An-
„gewerbsmäßig“ gestrichen. lage 1 Abschnitt 3 der Kategorien C und D
b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: und die dafür bestimmte Munition zur Teil-
nahme an einer Brauchtumsveranstaltung
„1. Im Fall mitnehmen.“
a) der gewerbsmäßigen Herstellung den c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
Namen, die Firma oder eine eingetra-
„Ein Jagdschein im Sinne von § 15 Absatz 1
gene Marke des Waffenherstellers oder
Satz 1 des Bundesjagdgesetzes stellt keine Er-
-händlers, der im Geltungsbereich die-
laubnis im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 dar.“
ses Gesetzes eine gewerbliche Nieder-
lassung hat, d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
b) der nichtgewerbsmäßigen Herstellung „(6) Personen, die nach diesem Gesetz zum
nach § 26 den Namen des nicht ge- Besitz von Schusswaffen oder Munition nach
werblichen Waffenherstellers,“. Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D)
berechtigt sind und diese Schusswaffen oder
10. In § 29 Absatz 2 werden die Wörter „der Euro- diese Munition in einen anderen Mitgliedstaat
päischen Union (Mitgliedstaat)“ gestrichen. mitnehmen wollen, wird auf Antrag ein Euro-
11. In § 30 Absatz 2 werden die Wörter „der Euro- päischer Feuerwaffenpass ausgestellt.“
päischen Union“ gestrichen. 14. § 33 wird wie folgt geändert:
12. § 31 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
a) In der Überschrift werden die Wörter „der Euro- „§ 33
päischen Union“ gestrichen.
Anmelde- und
b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Bundes- Nachweispflichten, Befugnisse
kriminalamt“ durch das Wort „Bundesverwal- der Überwachungsbehörden beim
tungsamt“ ersetzt. Verbringen oder der Mitnahme von
13. § 32 wird wie folgt geändert: Waffen oder Munition in den, durch den oder
aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes“.
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„(1a) Die Erlaubnis zur Mitnahme von aa) Nach den Wörtern „Mitnahme in den“ wer-
Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 den ein Komma und die Wörter „durch den
Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) und sons- oder aus dem“ eingefügt.
tiger Waffen oder Munition, deren Erwerb und bb) Dem Wortlaut werden folgende Sätze an-
Besitz der Erlaubnis bedürfen, in einen anderen gefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017 2135
„Werden Verstöße gegen die in Satz 1 ge- zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom
nannten Bestimmungen festgestellt, so 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert wor-
können die zuständigen Überwachungsbe- den ist,
hörden, soweit erforderlich, Vor-, Familien- 1. vom bisherigen Besitzer weitergenutzt wer-
und gegebenenfalls Geburtsname, Geburts- den sowie
datum und -ort, Wohnort und Staatsange-
hörigkeit der betroffenen Personen erhe- 2. für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbe-
ben und diese Daten sowie Feststellungen wahrung auch von berechtigten Personen
zum Sachverhalt den zuständigen Behör- mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen
den zum Zweck der Ahndung übermitteln. Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Ge-
Für Postsendungen gilt dies nur, wenn zu- meinschaft leben.
reichende tatsächliche Anhaltspunkte für Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2
eine Straftat vorliegen. Das Brief- und Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen
Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grund- Besitzers hinaus für eine berechtigte Person
gesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 2 nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie in-
und 3 eingeschränkt.“ folge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheits-
15. § 34 wird wie folgt geändert: behältnisses wird; die berechtigte Person wird
in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Fällen Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen
des § 12 Abs. 1“ durch die Wörter „Fällen des der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Num-
§ 12 Absatz 1 oder beim Überlassen an einen mer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes
Erlaubnisinhaber nach § 21 Absatz 1 Satz 1 vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592;
zum Zweck der Verwahrung, der Reparatur 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6
oder des Kommissionsverkaufs“ ersetzt. Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017
(BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34
b) In Absatz 4 werden die Wörter „der Euro- Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-
päischen Union“ gestrichen und es wird das Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I
Wort „Bundeskriminalamt“ durch das Wort S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des
„Bundesverwaltungsamt“ ersetzt. Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)
c) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Bundes- geändert worden ist, weiterhin Anwendung.“
kriminalamt“ durch das Wort „Bundesverwal- e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „von den
tungsamt“ ersetzt. Anforderungen an die Aufbewahrung abzu-
sehen oder zusätzliche Anforderungen an die
16. § 36 wird wie folgt geändert:
Aufbewahrung oder die Sicherung der Waffe
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. festzulegen“ durch die Wörter „die Anforderun-
gen an die Aufbewahrung oder an die Siche-
b) Absatz 2 wird aufgehoben. rung der Waffe festzulegen“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „aus den 17. § 38 wird wie folgt gefasst:
Absätzen 1 und 2“ durch die Wörter „aus Ab- „§ 38
satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverord-
nung nach Absatz 5“ ersetzt. Ausweispflichten
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (1) Wer eine Waffe führt, muss folgende Doku-
mente mit sich führen:
„(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Ab- 1. seinen Personalausweis oder Pass und
satz 5 festgelegten Anforderungen an die Auf-
bewahrung von Schusswaffen und Munition a) wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf,
gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum die Waffenbesitzkarte oder, wenn es einer
6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheits- Erlaubnis zum Führen bedarf, den Waffen-
behältnissen, die den Anforderungen des § 36 schein,
Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in b) im Fall des Verbringens einer Waffe oder
der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober von Munition im Sinne von § 29 Absatz 1
2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), aus einem Drittstaat gemäß § 29 Absatz 1
das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Ge- oder § 30 Absatz 1 den Erlaubnisschein,
setzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) ge-
ändert worden ist, entsprechen oder die von c) im Fall der Mitnahme einer Waffe oder von
der zuständigen Behörde als gleichwertig an- Munition im Sinne von § 29 Absatz 1 aus
erkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse einem Drittstaat gemäß § 32 Absatz 1 den
können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und Erlaubnisschein, im Fall der Mitnahme auf
2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Okto- Grund einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 4
ber 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I auch den Beleg für den Grund der Mit-
S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 nahme,
des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I d) im Fall des Verbringens einer Schusswaffe
S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 oder von Munition nach Anlage 1 Ab-
der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung schnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) gemäß
vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die § 29 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 aus einem
2136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017
anderen Mitgliedstaat den Erlaubnisschein 1. die Vornahme der Unbrauchbarmachung von
oder eine Bescheinigung, die auf diesen bestimmten Qualifikationen abhängig machen,
Erlaubnisschein Bezug nimmt, 2. darauf bezogene Dokumentationen und Mit-
e) im Fall des Verbringens einer Schuss- teilungen verlangen und
waffe oder von Munition nach Anlage 1 Ab- 3. Regelungen in Bezug auf vor Inkrafttreten
schnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) aus dem dieser Bestimmung unbrauchbar gemachte
Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen Schusswaffen treffen.
anderen Mitgliedstaat gemäß § 31 den Er-
(2) Das Bundesministerium des Innern wird
laubnisschein oder eine Bescheinigung, die
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht
auf diesen Erlaubnisschein Bezug nimmt,
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die
f) im Fall der Mitnahme einer Schusswaffe oder Anwendbarkeit von Vorschriften des Waffenge-
von Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 setzes auf unbrauchbar gemachte Schusswaffen
(Kategorien A 1.2 bis D) zu regeln sowie den Umgang mit unbrauchbar
aa) aus einem anderen Mitgliedstaat gemäß gemachten Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1
§ 32 Absatz 1 und 2 den Erlaubnis- Unterabschnitt 1 Nummer 1.4) zu verbieten oder
schein und den Europäischen Feuer- zu beschränken oder mit bestimmten Verpflich-
waffenpass, tungen zu verbinden; insbesondere kann es
1. bestimmte Arten des Umgangs mit unbrauch-
bb) aus dem Geltungsbereich dieses Geset-
bar gemachten Schusswaffen verbieten oder
zes gemäß § 32 Absatz 1a den Erlaub-
unter Genehmigungsvorbehalt stellen und
nisschein,
2. Anzeigen oder Begleitdokumente vorschreiben.
cc) aus einem anderen Mitgliedstaat oder
aus dem Geltungsbereich dieses Ge- Durch die Verordnung können diejenigen Teile der
setzes gemäß § 32 Absatz 3 den Euro- Anlage 2 zu diesem Gesetz, die unbrauchbar
päischen Feuerwaffenpass und einen gemachte Schusswaffen betreffen, aufgehoben
Beleg für den Grund der Mitnahme, werden.“
g) im Fall der vorübergehenden Berechtigung 19. Dem § 42 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
zum Erwerb oder zum Führen auf Grund „Dies gilt auch, wenn für die Teilnahme ein Ein-
des § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder trittsgeld zu entrichten ist, sowie für Theater-,
§ 28 Absatz 4 einen Beleg, aus dem der Kino-, und Diskothekenbesuche und für Tanz-
Name des Überlassers und des Besitz- veranstaltungen.“
berechtigten sowie das Datum der Über- 20. In § 42a Absatz 3 wird nach der Angabe „Ab-
lassung hervorgeht, oder satz 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
h) im Fall des Schießens mit einer Schieß- 21. § 44 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
erlaubnis nach § 10 Absatz 5 diese und „(2) Die Meldebehörden teilen den Waffen-
2. in den Fällen des § 13 Absatz 6 den Jagd- erlaubnisbehörden Namensänderungen, Zuzug,
schein. Änderungen der derzeitigen Anschrift im Zustän-
In den Fällen des § 13 Absatz 3 und § 14 Absatz 4 digkeitsbereich der Meldebehörde, Wegzug und
Satz 2 genügt an Stelle der Waffenbesitzkarte ein Tod des Einwohners mit, für den das Vorliegen
schriftlicher Nachweis darüber, dass die Antrags- einer waffenrechtlichen Erlaubnis gespeichert ist.“
frist noch nicht verstrichen oder ein Antrag ge- 21a. § 44a wird wie folgt geändert:
stellt worden ist. Satz 1 gilt nicht in Fällen des a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
§ 12 Absatz 3 Nummer 1.
„Ferner haben die in Satz 1 genannten Behör-
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 und 2 mitzu- den alle Unterlagen aufzubewahren, aus denen
führenden Dokumente sind Polizeibeamten oder sich die Versagung einer waffenrechtlichen Er-
sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Ver- laubnis
langen zur Prüfung auszuhändigen.“ 1. wegen fehlender Zuverlässigkeit nach § 4
18. Nach § 39 wird folgender Unterabschnitt 6a ein- Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 5
gefügt: Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Num-
mer 2, 3 oder Nummer 4 oder
„Unterabschnitt 6a
2. wegen fehlender persönlicher Eignung nach
Unbrauchbarmachung
§ 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit
von Schusswaffen und Umgang
§ 6 Absatz 1 Satz 1 und 2,
mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen
einschließlich der Gründe hierfür, ergibt.“
§ 39a b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Verordnungsermächtigung aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Unter-
lagen“ die Wörter „nach Absatz 1 Satz 1“
(1) Das Bundesministerium des Innern wird er- eingefügt.
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Re- bb) Folgender Satz wird angefügt:
gelungen zur Unbrauchbarmachung von Schuss- „Für Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 be-
waffen zu treffen; insbesondere kann es trägt die Aufbewahrungsfrist fünf Jahre.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017 2137
22. § 48 Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein „(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36
Komma ersetzt. Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-
b) Folgende Nummer 5 wird angefügt: nungswidrigkeiten sind
„5. natürliche und juristische Personen, die im 1. in den Fällen des Absatzes 1, soweit dieses
Geltungsbereich dieses Gesetzes im Sinne Gesetz von der Physikalisch-Technischen
des § 21 Handel treiben, hier aber keinen Bundesanstalt, dem Bundesverwaltungs-
Unternehmenssitz haben.“ amt oder dem Bundeskriminalamt ausge-
führt wird, die für die Erteilung von Erlaub-
23. § 52 wird wie folgt geändert:
nissen nach § 21 Absatz 1 zuständigen Be-
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: hörden,
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „1.3.5, 1.3.7, 2. in den Fällen des Absatzes 1a die Haupt-
1.3.8“ durch die Angabe „1.3.5 bis 1.3.8“ zollämter.“
ersetzt.
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: 26. In § 56 Satz 1 werden die Wörter „ist § 10 und“
durch die Wörter „sind § 10 und“ ersetzt.
„4. ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 2 in
Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 27. In § 57 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die
Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung §§ 36 und 53 Absatz 1 Nr. 19“ durch die Wörter
mit „§ 36, die Vorschriften einer Rechtsverordnung
nach § 36 Absatz 5 und § 52 Absatz 3 Num-
a) § 31 Absatz 1 eine dort genannte mer 7a“ ersetzt.
Schusswaffe oder Munition in einen
anderen Mitgliedstaat verbringt oder 28. § 58 wird wie folgt geändert:
b) § 32 Absatz 1a Satz 1 eine dort ge- a) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
nannte Schusswaffe oder Munition
in einen anderen Mitgliedstaat mit- „Besitzt eine Person am 6. Juli 2017 ein Ge-
nimmt,“. schoss, das nicht dem bis zum 5. Juli 2017
cc) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a geltenden Verbot der Anlage 2 Abschnitt 1
eingefügt: Nummer 1.5.4 unterfiel, so wird das Verbot
nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.4 ge-
„7a. entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 in Ver- genüber dieser Person nicht wirksam, wenn
bindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 36 Absatz 5 Satz 1 eine dort 1. sie bis zum 1. Juli 2018 einen Antrag nach
genannte Vorkehrung für eine Schuss- § 40 Absatz 4 stellt und
waffe nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig trifft und dadurch die Ge- 2. ihr daraufhin eine Erlaubnis nach § 40 Ab-
fahr verursacht, dass eine Schuss- satz 4 erteilt wird.“
waffe oder Munition abhandenkommt b) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
oder darauf unbefugt zugegriffen
wird,“. „Wer eine am 6. Juli 2017 unerlaubt besessene
b) In Absatz 4 werden nach der Angabe „Ab- Waffe oder unerlaubt besessene Munition bis
satzes 3“ die Wörter „Nummer 1 bis 7, 8, 9 zum 1. Juli 2018 der zuständigen Behörde oder
oder 10“ eingefügt. einer Polizeidienststelle übergibt, wird nicht
wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubten Be-
24. § 52a wird aufgehoben. sitzes, unerlaubten Führens auf dem direkten
25. § 53 wird wie folgt geändert: Weg zur Übergabe an die zuständige Behörde
oder Polizeidienststelle oder wegen unerlaub-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ten Verbringens bestraft.“
aa) Nummer 2 wird aufgehoben.
29. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 36 Abs. 4
Satz 2,“ gestrichen. a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
cc) In Nummer 7 werden nach den Wörtern aa) Unterabschnitt 1 wird wie folgt geändert:
„§ 34 Absatz 2 Satz 2“ die Wörter „erster
Halbsatz die Waffenbesitzkarte oder“ ein- aaa) Nach Nummer 1.2.1 wird folgende
gefügt. Nummer 1.2.2 eingefügt:
dd) Nummer 19 wird aufgehoben. „1.2.2 die in Anhang IV Nummer 18
der Richtlinie 2006/42/EG des
ee) In Nummer 20 wird die Angabe „§ 38
Europäischen Parlaments und
Satz 1“ durch die Wörter „§ 38 Absatz 1
des Rates vom 17. Mai 2006
Satz 1 oder Absatz 2“ ersetzt.
über Maschinen und zur Ände-
ff) In Nummer 23 wird nach der Angabe „§ 36 rung der Richtlinie 95/16/EG
Abs. 5,“ die Angabe „§ 39a,“ eingefügt. (Neufassung) (ABl. L 157 vom
2138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017
9.6.2006, S. 24; L 76 vom bb) Unterabschnitt 2 wird wie folgt geändert:
16.3.2007, S. 35), die zuletzt
aaa) Der Nummer 1.2.3 Buchstabe b wird
durch die Verordnung (EU)
ein Komma angefügt.
Nr. 167/2013 (ABl. L 60
vom 2.3.2013, S. 1) geändert bbb) In Nummer 1.3 wird nach dem Wort
worden ist, aufgeführt sind „(Präzisionsschleudern)“ ein Komma
und zum Abschießen von eingefügt.
Munition für andere als die in b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
Nummer 1.1 genannten Zwe-
cke (insbesondere Schlacht- aa) In Nummer 13 wird der Punkt durch ein
zwecke, technische und in- Semikolon ersetzt.
dustrielle Zwecke) bestimmt bb) Folgende Nummer 14 wird angefügt:
sind (tragbare Befestigungs-
geräte mit Treibladung und „14. sind Mitgliedstaaten die Mitgliedstaa-
andere Schussgeräte), sofern ten der Europäischen Union und gel-
ten als Mitgliedstaaten auch die Ver-
a) sie nicht die Anforderungen tragsstaaten des Schengener Über-
des § 7 des Beschussge- einkommens.“
setzes erfüllen und zum
Nachweis das Kennzeichen c) In Abschnitt 3 Nummer 2.6 wird nach den
der in § 20 Absatz 3 Satz 1 Wörtern „halbautomatische Schusswaffen“ das
des Beschussgesetzes be- Wort „jeweils“ eingefügt.
zeichneten Stelle oder 30. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
ein anerkanntes Prüfzei-
chen eines Staates, mit a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
dem die gegenseitige An- aa) In Nummer 1.2.1.1 wird nach den Wörtern
erkennung der Prüfzeichen „Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1
vereinbart ist, tragen oder Nr. 2.2“ das Wort „sind“ eingefügt.
b) bei ihnen nicht die Ein- bb) Nummer 1.5.4 wird wie folgt gefasst:
haltung der Anforderun-
„1.5.4 Munition und Geschosse nach
gen nach Anhang I Num-
Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 1.5
mer 2.2.2.1 der Richtlinie
sowie Munition mit Geschossen,
2006/42/EG durch Beschei-
die einen Hartkern (mindestens
nigung einer zuständigen
400 HB 25 – Brinellhärte – bzw.
Stelle eines Mitgliedstaates
421 HV – Vickershärte –) enthal-
oder des Übereinkommens
ten, sowie entsprechende Ge-
über den Europäischen
schosse, ausgenommen pyrotech-
Wirtschaftsraum nachge-
nische Munition, die bestimmungs-
wiesen ist,“.
gemäß zur Signalgebung bei der
bbb) Die bisherige Nummer 1.2.2 wird Gefahrenabwehr dient;“.
Nummer 1.2.3. b) Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 wird wie folgt
ccc) Die Nummer 1.4 wird wie folgt ge- geändert:
fasst: aa) In Nummer 7.3 wird der Punkt am Ende
„1.4 Unbrauchbar gemachte durch ein Semikolon ersetzt.
Schusswaffen (Dekorations- bb) In Nummer 7.9 wird der Punkt am Ende
waffen) durch ein Semikolon ersetzt.
Schusswaffen sind unbrauch- cc) Nach Nummer 7.9 wird folgende Num-
bar, wenn sie gemäß ihrem mer 7.10 eingefügt:
Waffentyp und in jedem
wesentlichen Bestandteil den „7.10 Kartuschenmunition für die nach
Maßgaben des Anhangs I Nummer 7.3 abgeänderten Schuss-
Tabelle I bis III der Durch- waffen sowie für Schussapparate
führungsverordnung (EU) nach § 7 des Beschussgesetzes.“
2015/2403 der Kommission dd) Die Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
vom 15. Dezember 2015 zur
„8. Erlaubnisfreies Verbringen und er-
Festlegung gemeinsamer Leit-
laubnisfreie Mitnahme aus dem
linien über Deaktivierungs-
Geltungsbereich dieses Gesetzes
standards und -techniken,
in einen Staat, der nicht Mitglied-
die gewährleisten, dass Feu-
staat ist (Drittstaat)
erwaffen bei der Deaktivie-
rung endgültig unbrauchbar 8.1 Sämtliche Waffen im Sinne des
gemacht werden (ABl. L 333 § 1 Absatz 2 und die hierfür be-
vom 19.12.2015, S. 62), ent- stimmte Munition. Außenwirtschafts-
sprechen.“ rechtliche Genehmigungspflichten,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017 2139
insbesondere nach der in § 48 Ab- regelten Widerstandsgrad und Gewicht ent-
satz 3a genannten Verordnung (EU) spricht und
Nr. 258/2012, bleiben hiervon unbe- 2. zum Nachweis dessen über eine Zertifizierung
rührt.“ durch eine akkreditierte Stelle gemäß Ab-
c) Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 wird wie folgt ge- satz 10 verfügt.
ändert: Der in Satz 1 Nummer 1 genannten Norm gleich-
aa) Der Satzteil „Unterwassersportgeräte, bei gestellt sind Normen eines anderen Mitgliedstaa-
denen zum Antrieb der Geschosse keine tes des Übereinkommens über den Europäischen
Munition verwendet wird (Harpunengerä- Wirtschaftsraum, die das gleiche Schutzniveau
te).“ wird Nummer 1. aufweisen. Die zuständige Behörde kann eine
bb) Folgende Nummer 2 wird angefügt: andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen
und Munition zulassen. Vergleichbar gesicherte
„2. Geräte nach Anhang IV Nummer 18 der Räume sind als gleichwertig anzusehen. Alterna-
Richtlinie 2006/42/EG, die zum Ab- tive Sicherungseinrichtungen, die keine Behält-
schießen von Munition für andere als nisse oder Räume sind, sind zulässig, sofern sie
die in Anlage 1 Abschnitt 1 Unter-
abschnitt 1 Nummer 1.1 genannten 1. ein den jeweiligen Anforderungen mindestens
Zwecke (insbesondere Schlachtzwecke, gleichwertiges Schutzniveau aufweisen und
technische und industrielle Zwecke) 2. zum Nachweis dessen über eine Zertifizierung
bestimmt sind (tragbare Befestigungs- durch eine akkreditierte Stelle gemäß Ab-
geräte mit Treibladung und andere satz 10 verfügen.
Schussgeräte) und (2) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese
a) die die Anforderungen nach § 7 des ungeladen und unter Beachtung der folgenden
Beschussgesetzes erfüllen und zum Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Be-
Nachweis das Kennzeichen der in schränkungen aufzubewahren:
§ 20 Absatz 3 Satz 1 des Beschuss- 1. mindestens in einem verschlossenen Behält-
gesetzes bezeichneten Stelle oder nis: Waffen oder Munition, deren Erwerb von
ein anerkanntes Prüfzeichen eines der Erlaubnispflicht freigestellt ist;
Staates, mit dem die gegenseitige
2. mindestens in einem Stahlblechbehältnis ohne
Anerkennung von Prüfzeichen ver-
Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder
einbart ist, tragen oder
einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder
b) bei denen die Einhaltung der in einem gleichwertigen Behältnis: Munition,
Anforderungen nach Anhang I deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht
Nummer 2.2.2.1 der Richtlinie freigestellt ist;
2006/42/EG durch Bescheinigung
3. in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens
einer zuständigen Stelle eines Mit-
der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0
gliedstaates oder des Übereinkom-
(Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006,
mens über den Europäischen Wirt-
Januar 2010 oder Juli 2012)3 entspricht und
schaftsraum nachgewiesen ist.“
bei dem das Gewicht des Behältnisses 200 Ki-
logramm unterschreitet:
Artikel 2
a) eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen
Änderung der
und insgesamt bis zu fünf nach Anlage 2
Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung
Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.2.3 und 1.2.5
Die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom des Waffengesetzes verbotene Waffen und
27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterab-
Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I schnitt 1 Nummer 2.5 des Waffengesetzes),
S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: für deren Erwerb und Besitz es ihrer Art
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 30 wie nach einer Erlaubnis bedarf, und
folgt gefasst: b) zusätzlich eine unbegrenzte Anzahl nach An-
„§ 30 Erlaubnisse für die Mitnahme von Waffen und lage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4 bis 1.2.4.2
Munition nach, durch oder aus Deutschland“. und 1.3 bis 1.4.4 des Waffengesetzes ver-
botener Waffen sowie
2. § 13 wird wie folgt geändert:
c) zusätzlich Munition;
a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
4. in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens
„(1) Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0
erlaubnispflichtig sind, verbotene Waffen und ver- (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006,
botene Munition sind ungeladen und in einem Be-
Januar 2010 oder Juli 2012)4 entspricht und
hältnis aufzubewahren, das bei dem das Gewicht des Behältnisses min-
1. mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 (Stand destens 200 Kilogramm beträgt:
Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar
2010 oder Juli 2012)2 mit dem in Absatz 2 ge- 3
Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, und in der Deut-
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2 4
Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, und in der Deut- Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, und in der Deut-
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2140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017
a) eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen f) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 7 und es
und bis zu zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 werden die Wörter „§ 36 Abs. 1 und 2 des
Nummer 1.1 bis 1.2.3 und 1.2.5 des Waf- Waffengesetzes oder in den Absätzen 1 bis 4“
fengesetzes verbotene Waffen und Kurz- durch die Wörter „den Absätzen 1 und 2“ ersetzt.
waffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterab- g) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 8.
schnitt 1 Nummer 2.5 des Waffengesetzes),
für deren Erwerb und Besitz es ihrer Art h) Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 9 und es
nach einer Erlaubnis bedarf, und werden die Wörter „der Absätze 1 bis 8“ durch
die Wörter „des Absatzes 1 und 2“ ersetzt.
b) zusätzlich eine unbegrenzte Anzahl nach An-
lage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4 bis 1.2.4.2 i) Folgender Absatz 10 wird angefügt:
und 1.3 bis 1.4.4 des Waffengesetzes ver- „(10) Die Konformitätsbewertung von Sicher-
botener Waffen sowie heitsbehältnissen und Sicherungseinrichtungen
c) zusätzlich Munition; nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt durch akkre-
ditierte Stellen. Akkreditierte Stellen sind Stellen,
5. in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens die
der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I
(Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, 1. Konformitätsbewertungen auf dem Gebiet
Januar 2010 oder Juli 2012)5 entspricht: der Zertifizierung von Erzeugnissen des Geld-
schrank- und Tresorbaus einschließlich Schlös-
a) eine unbegrenzte Anzahl von Lang- und sern zum Schutz gegen Einbruchdiebstahl vor-
Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unter- nehmen und
abschnitt 1 Nummer 2.5 des Waffengeset-
zes), für deren Erwerb und Besitz es ihrer 2. hierfür über eine Akkreditierung einer nationa-
Art nach einer Erlaubnis bedarf, len Akkreditierungsstelle nach Artikel 4 Ab-
satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des
b) eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Ab- Europäischen Parlaments und des Rates vom
schnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.4.4 des Waffen- 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die
gesetzes verbotener Waffen sowie Akkreditierung und Marktüberwachung im Zu-
c) Munition. sammenhang mit der Vermarktung von Pro-
(3) Bei der Bestimmung der Zahl der Waffen, dukten und zur Aufhebung der Verordnung
die nach Absatz 2 in einem Sicherheitsbehältnis (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom
aufbewahrt werden dürfen, bleiben außer Be- 13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fas-
tracht: sung verfügen.
1. wesentliche Teile von Schusswaffen und Schall- Als nationale Akkreditierungsstellen gelten
dämpfer nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterab- 1. Stellen, die nach § 8 des Akkreditierungsstellen-
schnitt 1 Nummer 1.3 bis 1.3.4 des Waffen- gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625),
gesetzes, das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 79 des Ge-
2. Vorrichtungen nach Anlage 2 Abschnitt 1 setzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) ge-
Nummer 1.2.4.1 des Waffengesetzes, die das ändert worden ist, in der jeweils geltenden
Ziel beleuchten oder markieren, und Fassung beliehen oder errichtet sind, und
2. jede andere von einem Mitgliedstaat oder
3. Nachtsichtgeräte, -vorsätze und -aufsätze so-
einem Staat des Europäischen Wirtschafts-
wie Nachtzielgeräte nach Anlage 2 Abschnitt 1
raums nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung
Nummer 1.2.4.2 des Waffengesetzes.
(EG) Nr. 765/2008 als nationale Akkreditie-
Satz 1 Nummer 1 gilt nur, sofern die zusammen rungsstelle benannte Stelle.“
aufbewahrten wesentlichen Teile nicht zu einer
3. In § 14 Satz 1 werden die Wörter „§ 13 Abs. 1 bis 5
schussfähigen Waffe zusammengefügt werden
und 6 Satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 13 Ab-
können.“
satz 1, 2 und 4 Satz 1 und 2“ ersetzt.
b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
4. In § 26 Absatz 1 werden die Wörter „der Euro-
c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4. päischen Union (Mitgliedstaat)“ gestrichen.
d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 5 und in des- 5. § 30 wird wie folgt geändert:
sen Satz 1 werden die Wörter „Absätze 1 bis 6“
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
durch die Wörter „Absätze 1, 2 und 4“ ersetzt.
„§ 30
e) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 6 und in des-
sen Satz 1 werden die Wörter „die Sicherheits- Erlaubnisse
behältnisse nach § 36 Abs. 1 und 2 des Waffen- für die Mitnahme von Waffen
gesetzes oder nach den Absätzen 1 bis 3 oder an und Munition nach, durch oder aus Deutschland“.
einen Waffenraum nach Absatz 5 Satz 2 ab- b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 32 Abs. 1
sehen“ durch die Wörter „Sicherheitsbehältnisse, Satz 1“ durch die Wörter „§ 32 Absatz 1 Satz 1
Waffenräume oder alternative Sicherungseinrich- oder Absatz 1a Satz 1“ ersetzt.
tungen nach den Absätzen 1 und 2 absehen“
ersetzt. 6. In § 31 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2, Absatz 3
Satz 1 und 5 und in § 32 Absatz 1 und 2 wird jeweils
5
Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, und in der Deut- das Wort „Bundeskriminalamt“ durch das Wort
schen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt. „Bundesverwaltungsamt“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017 2141
7. § 34 wird wie folgt geändert: eines bestimmten Modells gewerbsmäßig erstmals
a) In Nummer 12 werden die Wörter „§ 13 Abs. 1, 2, 3 herstellen oder in den Geltungsbereich dieses Ge-
oder 6 Satz 1 oder 2 Waffen oder Munition“ durch setzes verbringen will, hat dies der zuständigen
die Wörter „§ 13 Absatz 2 eine Waffe oder Muni- Stelle zwei Monate vorher schriftlich anzuzeigen
tion nicht richtig“ ersetzt. und den Gegenstand zur Prüfung und Zulassung
einzureichen.“
b) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 ein-
gefügt: 4. Nach § 20 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„13. entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1 oder 2 eine
Waffe oder Munition aufbewahrt,“. „(2a) Zuständig für die Prüfung und Zulassung
nach § 8a ist jede Behörde nach Absatz 1, bei der
c) Die bisherigen Nummern 13 bis 22 werden die eine unbrauchbar gemachte Schusswaffe vorgelegt
Nummern 14 bis 23. wird.“
5. Nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 wird folgende Num-
Artikel 3
mer 2a eingefügt:
Änderung des
Beschussgesetzes „2a. entgegen § 8a Absatz 1 Satz 1 eine unbrauch-
bar gemachte Schusswaffe nicht oder nicht
Das Beschussgesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I rechtzeitig vorlegt,“.
S. 3970, 4003), das zuletzt durch Artikel 113 des Ge-
setzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert 6. Dem § 22 werden folgende Absätze 8 und 9 ange-
worden ist, wird wie folgt geändert: fügt:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 8 „(8) Prüfungsverfahren, die auf der Grundlage des
folgende Angabe eingefügt: § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 5 in der
Fassung dieses Gesetzes vom 11. Oktober 2002
„§ 8a Prüfung und Zulassung von unbrauchbar (BGBl. I S. 3970) eingeleitet worden sind, sind nach
gemachten Schusswaffen; Verordnungser- Maßgabe dieses Gesetzes abzuschließen oder in
mächtigung“. Prüfungsverfahren nach diesem Gesetz zu über-
2. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: führen.
„§ 8a (9) Der Besitz von unbrauchbar gemachten
Schusswaffen, die vor dem 8. April 2016 nach § 9
Prüfung und Zulassung
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 5 in der
von unbrauchbar gemachten
Fassung dieses Gesetzes vom 11. Oktober 2002
Schusswaffen; Verordnungsermächtigung
(BGBl. I S. 3970) zugelassen worden sind, darf durch
(1) Wer eine Schusswaffe unbrauchbar gemacht den bisherigen Besitzer fortgesetzt werden. Im
hat, muss diese der zuständigen Behörde binnen Übrigen richtet sich der Umgang nach den Bestim-
zwei Wochen zur Einzelzulassung vorlegen. Dabei mungen, die im Waffengesetz oder auf Grund des
ist die Dokumentation der Unbrauchbarmachung Waffengesetzes getroffen sind.“
nach dem Waffengesetz oder nach einer auf Grund
des Waffengesetzes erlassenen Verordnung beizu-
Artikel 4
fügen.
Änderung des
(2) Die zuständige Behörde prüft die Einhaltung
Nationalen-Waffenregister-Gesetzes
der Anforderungen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unter-
abschnitt 1 Nummer 1.4 des Waffengesetzes. Sie Das Nationale-Waffenregister-Gesetz vom 25. Juni
kennzeichnet die unbrauchbar gemachte Waffe und 2012 (BGBl. I S. 1366) wird wie folgt geändert:
ihre wesentlichen Teile. Darüber hinaus stellt sie dem 1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Besitzer eine Deaktivierungsbescheinigung in deut-
scher und englischer Sprache aus. „(1) Das Nationale Waffenregister ermöglicht die
Zuordnung von
(3) Das Bundesministerium des Innern wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung 1. Waffen,
des Bundesrates Durchführungsregelungen zu den 2. Anträgen auf Erteilung waffenrechtlicher Erlaub-
Maßgaben des Anhangs I Tabelle I bis III der Durch- nisse,
führungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommis-
3. Versagungen waffenrechtlicher Erlaubnisse,
sion vom 15.12.2015 zur Festlegung gemeinsamer
Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techni- 4. Erteilungen waffenrechtlicher Erlaubnisse,
ken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der 5. Ausnahmen,
Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht wer-
den (ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 62), zu treffen 6. Anordnungen,
sowie Einzelheiten zur Kennzeichnung der un- 7. Sicherstellungen oder
brauchbar gemachten Schusswaffe und ihrer
8. Verboten
wesentlichen Teile und zur Deaktivierungsbescheini-
gung zu regeln.“ zu Personen.“
3. § 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 2. § 2 wird wie folgt geändert:
„Wer Schusswaffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Un- a) In Nummer 4 Buchstabe d wird der Punkt am
terabschnitt 2 Nummer 1.5 des Waffengesetzes Ende durch ein Komma ersetzt.
2142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017
b) Folgende Nummer 5 wird angefügt: „4. den Polizeien des Bundes und der Länder zur
„5. Anträge auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erfüllung der ihnen durch Gesetz zugewiese-
Erlaubnis: nen Aufgaben,“.
der Antrag auf erstmalige Erteilung einer waf- b) In Nummer 5 werden das Semikolon sowie die
fenrechtlichen Erlaubnis sowie die Benen- Wörter „Nummer 4 Buchstabe a und b gilt ent-
nung nach § 10 Absatz 2 Satz 3, § 28 Absatz 3 sprechend“ gestrichen.
Satz 1 oder § 28a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 c) In Nummer 6 werden das Semikolon sowie die
des Waffengesetzes.“ Wörter „Nummer 4 Buchstabe a und b gilt ent-
3. § 3 wird wie folgt geändert: sprechend,“ gestrichen.
a) In Nummer 23 wird das Wort „sowie“ am Ende 6. § 11 Absatz 3 Satz 2 und 3 wird durch den folgenden
durch ein Komma ersetzt. Satz ersetzt:
b) In Nummer 24 wird der Punkt am Ende durch ein „In diesem Fall werden nur die Angaben nach § 4
Komma ersetzt. Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 übermittelt.“
c) Die folgenden Nummern 25 und 26 werden an- 7. § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
gefügt: a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein
„25. Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Komma ersetzt.
waffenrechtlichen Erlaubnis sowie b) Die folgenden Nummern 10 und 11 werden ange-
26. nicht mehr anfechtbare Versagung eines An- fügt:
trags auf Erteilung einer waffenrechtlichen „10. im Fall des § 3 Nummer 25 unverzüglich
Erlaubnis, sofern die Versagung erfolgt auf nach Erteilung der beantragten waffenrecht-
Grund lichen Erlaubnis, Rücknahme des Antrages
a) von § 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbin- durch den Antragsteller oder Unanfechtbar-
dung mit § 5 Absatz 1 Nummer 2 oder keit der Entscheidung einer Waffenbehörde
Absatz 2 Nummer 2, 3 oder Nummer 4 bei Versagung der Erlaubnis,
des Waffengesetzes oder 11. im Fall des § 3 Nummer 26 nach Ablauf von
b) von § 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbin- fünf Jahren.“
dung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 des
Waffengesetzes.“ Artikel 5
4. In § 4 Absatz 1 Nummer 3 wird im Satzteil vor Buch- Inkrafttreten
stabe a das Wort „Erlaubnisse“ durch die Wörter (1) Artikel 4 Nummer 1 bis 4 und 7 tritt am 1. Januar
„Anträge, Erlaubnisse, Versagungen“ ersetzt. 2019 in Kraft.
5. § 10 wird wie folgt geändert: (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 30. Juni 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017 2143
Zweites Gesetz
zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie
(Zweites Bürokratieentlastungsgesetz)
Vom 30. Juni 2017
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 3
rates das folgende Gesetz beschlossen: Änderung des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 1
Dem § 19a des Einführungsgesetzes zur Abgaben-
Änderung des ordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341;
E-Government-Gesetzes 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
Nach § 3 Absatz 2 des E-Government-Gesetzes vom vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682) geändert worden
25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749; 2015 I S. 678), das zu- ist, wird folgender Satz angefügt:
letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. April 2017 „§ 147 Absatz 3 Satz 3 und 4 der Abgabenordnung in
(BGBl. I S. 770) geändert worden ist, wird folgender der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung gilt für alle
Absatz 2a eingefügt: Lieferscheine, deren Aufbewahrungsfrist nach § 147
„(2a) Die obersten Bundesbehörden sollen mit Unter- Absatz 3 der Abgabenordnung in der bis zum 31. De-
stützung einer zentralen Bundesredaktion zu leistungs- zember 2016 geltenden Fassung noch nicht abgelaufen
begründenden Gesetzen und Verordnungen des Bundes ist.“
allgemeine Leistungsinformationen in standardisierter
Form bereitstellen, soweit noch keine Informationen in Artikel 4
geeigneter Form abgerufen werden können. Die Bundes- Änderung des
regierung berichtet dem Deutschen Bundestag zum Einkommensteuergesetzes
31. Dezember 2018 über den Stand der in Satz 1 be- Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
schriebenen Bereitstellung von Leistungsinformationen. kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
In den Bericht ist darüber hinaus der Stand der Bereit- 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
stellung von Prozess- und Formularinformationen zu 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) geändert worden ist,
leistungsbegründenden Gesetzen und Verordnungen wird wie folgt geändert:
des Bundes aufzunehmen.“
1. In § 6 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „150 Euro“
durch die Angabe „250 Euro“ ersetzt.
Artikel 2
2. In § 40a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe
Änderung der
„68 Euro“ durch die Angabe „72 Euro“ ersetzt.
Abgabenordnung
3. § 41a Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt
Nach § 147 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung in gefasst:
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober
2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch „Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalender-
Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I vierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das
S. 2094) geändert worden ist, werden die folgenden vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1 080 Euro,
Sätze eingefügt: aber nicht mehr als 5 000 Euro betragen hat;“.
„Bei empfangenen Lieferscheinen, die keine Buchungs- 4. Nach § 52 Absatz 12 Satz 2 wird folgender Satz ein-
belege nach Absatz 1 Nummer 4 sind, endet die Auf- gefügt:
bewahrungsfrist mit dem Erhalt der Rechnung. Für „§ 6 Absatz 2 Satz 4 in der Fassung des Artikels 4
abgesandte Lieferscheine, die keine Buchungsbelege des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) ist
nach Absatz 1 Nummer 4 sind, endet die Aufbewah- erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die
rungsfrist mit dem Versand der Rechnung.“ nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft, herge-
2144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017
stellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt wer- Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 (ABl.
den.“ L 134 vom 24.5.2016, S. 135) geändert wor-
den ist, ausgestaltet sind.“
Artikel 4a 3. In § 17 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „hierüber
Änderung des Nachweise vorzulegen“ durch die Wörter „sämtliche
Umsatzsteuergesetzes Dokumente vorzulegen, die zur Prüfung der Eintra-
Dem § 13c Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes in gung in die Handwerksrolle und zur Aufrechterhal-
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar tung der Eintragung in der Handwerksrolle erforder-
2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 22 Ab- lich sind“ ersetzt.
satz 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) 4. Dem § 50b Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:
„Verlangt die Handwerkskammer eine Eignungs-
„Die Forderung gilt durch den Abtretungsempfänger prüfung, soll sie ermöglichen, dass diese innerhalb
nicht als vereinnahmt, soweit der leistende Unterneh- von sechs Monaten abgelegt werden kann.“
mer für die Abtretung der Forderung eine Gegenleis-
5. § 91 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
tung in Geld vereinnahmt. Voraussetzung ist, dass
dieser Geldbetrag tatsächlich in den Verfügungsbereich a) In Nummer 4 wird in der dritten Klammer das
des leistenden Unternehmers gelangt; davon ist nicht Wort „Satz“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
auszugehen, soweit dieser Geldbetrag auf ein Konto b) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a ein-
gezahlt wird, auf das der Abtretungsempfänger die gefügt:
Möglichkeit des Zugriffs hat.“
„7a. Maßnahmen zur Förderung und Durchführung
der Berufsbildung, insbesondere der Berufs-
Artikel 5
ausbildungsvorbereitung, Berufsausbildung,
Änderung der beruflichen Fortbildung und beruflichen Um-
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung schulung, sowie der technischen und be-
In § 33 Satz 1 der Umsatzsteuer-Durchführungs- triebswirtschaftlichen Weiterbildung, insbe-
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom sondere Sachkundenachweise und Sach-
21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Ar- kundeprüfungen nach gesetzlichen Vorschrif-
tikel 3 der Verordnung vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1722) ten, nach Vorschriften der Unfallversiche-
geändert worden ist, wird die Angabe „150 Euro“ durch rungsträger oder nach technischen Norm-
die Angabe „250 Euro“ ersetzt. vorschriften in Zusammenarbeit mit den In-
nungsverbänden anzubieten,“.
Artikel 6 6. In § 105 Absatz 2 Nummer 12 werden nach dem
Änderung der Wort „Organe“ die Wörter „einschließlich elektro-
Handwerksordnung nischer Medien“ eingefügt.
Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt- 7. In § 106 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
machung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; „Organen“ die Wörter „einschließlich der elektro-
2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 104 des Ge- nischen Medien“ eingefügt.
setzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert 8. In Anlage A Nummer 34 wird das Wort „Hörgeräte-
worden ist, wird wie folgt geändert: akustiker“ durch das Wort „Hörakustiker“ ersetzt.
1. Dem § 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
9. Anlage D wird wie folgt geändert:
„Von der Datenübermittlung ausgeschlossen sind
a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
die Wohnanschriften der Betriebsinhaber und der
Betriebsleiter sowie deren elektronische Kontakt- aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
daten, beispielsweise E-Mail-Adresse, Webseite, Tele- aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
faxnummer, Telefonnummer.“
„a) Name, Vorname, Geburtsname,
2. § 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit,
a) In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende durch Wohnanschrift und elektronische
ein Komma ersetzt. Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail-
b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Adresse, Webseite, Telefaxnummer
Wort „und“ ersetzt. oder Telefonnummer, des Betriebs-
inhabers, bei nicht voll geschäfts-
c) Folgende Nummer 3 wird angefügt: fähigen Personen auch der Name,
„3. wie die Verfahren zur Ausstellung des Euro- Vorname des gesetzlichen Ver-
päischen Berufsausweises und zur Anerken- treters; im Falle des § 4 Absatz 2
nung von Berufsqualifikationen in den in den oder im Falle des § 7 Absatz 1 Satz 1
Nummern 1 und 2 genannten Fällen unter Ver- der Handwerksordnung sind auch
wendung von Europäischen Berufsausweisen der Name, Vorname, Geburtsname,
sowie die Anwendung des Vorwarnmecha- Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit,
nismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG Wohnanschrift und elektronische
des Europäischen Parlaments und des Rates Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail-
vom 7. September 2005 über die Anerken- Adresse, Internet-Adresse, Telefax-
nung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 nummer oder Telefonnummer, des
vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch den Betriebsleiters sowie die für ihn in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017 2145
Betracht kommenden Angaben nach aaa) In Buchstabe d werden nach dem Wort
Buchstabe e einzutragen;“. „Firma“ die Wörter „, deren Internetseite
und Firmierung“ eingefügt.
bbb) In Buchstabe b werden nach dem
Wort „bezieht“ die Wörter „, die Web- bbb) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
seite des Handwerksbetriebes sowie „e) Name, Vorname, Geburtsname,
dessen Etablissementbezeichnung“ ein- Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit,
gefügt. Wohnanschrift und elektronische
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail-
Adresse, Webseite, Telefaxnummer
aaa) In Buchstabe a werden nach dem Wort oder Telefonnummer, des Leiters des
„Person“ die Wörter „, deren Internet- Nebenbetriebes und die für ihn in
seite und Firmierung“ eingefügt. Betracht kommenden Angaben nach
bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst: Nummer 1 Buchstabe e;“.
b) Abschnitt III wird wie folgt geändert:
„b) Name, Vorname, Geburtsname,
Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Geburts-
Wohnanschrift und elektronische datum“ die Wörter „, elektronische Kontakt-
Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail- daten, beispielsweise E-Mail-Adresse, Web-
Adresse, Webseite, Telefaxnummer seite, Telefaxnummer oder Telefonnummer,“
oder Telefonnummer, der gesetzli- eingefügt.
chen Vertreter;“. bb) In Nummer 3 Buchstabe a werden nach dem
ccc) Buchstabe d wird wie folgt gefasst: Wort „Lehrlings“ die Wörter „und dessen elek-
tronische Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail-
„d) Name, Vorname, Geburtsname, Adresse, Webseite, Telefaxnummer oder Tele-
Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, fonnummer,“ eingefügt.
Wohnanschrift und elektronische
Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail- Artikel 7
Adresse, Webseite, Telefaxnummer
Änderung des
oder Telefonnummer, des Betriebs- Vierten Buches Sozialgesetzbuch
leiters sowie die für ihn in Betracht
kommenden Angaben nach Num- § 23 Absatz 1 Satz 3 des Vierten Buches Sozial-
mer 1 Buchstabe e;“. gesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozial-
versicherung – in der Fassung der Bekanntmachung
cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert: vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I
aaa) In Buchstabe a werden nach dem Wort S. 363), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom
„betreiben,“ die Wörter „deren Webseite 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist,
und Firmierung“ eingefügt. wird wie folgt gefasst:
„Der Arbeitgeber kann abweichend von Satz 2 den
bbb) Die Buchstaben b und c werden wie
Betrag in Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen;
folgt gefasst:
für einen verbleibenden Restbetrag bleibt es bei der
„b) Name, Vorname, Geburtsname, Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstag des Folge-
Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, monats.“
Wohnanschrift und elektronische
Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail- Artikel 8
Adresse, Webseite, Telefaxnummer Änderung des
oder Telefonnummer, des für die Elften Buches Sozialgesetzbuch
technische Leitung des Betriebes
verantwortlichen persönlich haften- Nach § 105 Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches
den Gesellschafters oder im Falle Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1
des § 7 Absatz 1 Satz 1 des Be- des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015),
triebsleiters Angaben über eine Ver- das zuletzt durch Artikel 1c des Gesetzes vom 4. April
tretungsbefugnis und die für ihn in 2017 (BGBl. I S. 778) geändert worden ist, werden die
Betracht kommenden Angaben nach folgenden Sätze eingefügt:
Nummer 1 Buchstabe e; „Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Ver-
bände der Leistungserbringer legen bis zum 1. Januar
c) Name, Vorname, Geburtsname,
2018 die Einzelheiten für eine elektronische Datenüber-
Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit,
tragung aller Angaben und Nachweise fest, die für die
Wohnanschrift und elektronische
Abrechnung pflegerischer Leistungen in der Form elek-
Kontaktdaten, beispielsweise E-Mail-
tronischer Dokumente erforderlich sind. Für die elektro-
Adresse, Webseite, Telefaxnummer
nische Datenübertragung elektronischer Dokumente ist
oder Telefonnummer, der übrigen Ge-
neben der qualifizierten elektronischen Signatur auch
sellschafter, Angaben über eine Ver-
ein anderes sicheres Verfahren vorzusehen, das den
tretungsbefugnis und die für ihn in
Absender der Daten authentifiziert und die Integrität
Betracht kommenden Angaben nach
des elektronisch übermittelten Datensatzes gewähr-
Nummer 1 Buchstabe e;“.
leistet. Zur Authentifizierung des Absenders der Daten
dd) Nummer 4 wird wie folgt geändert: können auch der elektronische Heilberufs- oder Berufs-
2146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017
ausweis nach § 291a Absatz 5 Satz 5 des Fünften Artikel 9
Buches, die elektronische Gesundheitskarte nach § 291 Inkrafttreten
des Fünften Buches sowie der elektronische Identitäts-
nachweis des Personalausweises genutzt werden; die (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
zur Authentifizierung des Absenders der Daten erforder- am Tag nach der Verkündung in Kraft.
lichen Daten dürfen zusammen mit den übrigen über- (2) Die Artikel 2, 3, 4, 4a, 5 und 7 treten mit Wirkung
mittelten Daten gespeichert und verwendet werden.“ vom 1. Januar 2017 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 30. Juni 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und Energie
Brigitte Zypries
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017 2147
Gesetz
zur Änderung futtermittelrechtlicher und tierschutzrechtlicher Vorschriften*
Vom 30. Juni 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „Artikels 3
Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, auch in Ver-
Änderung des bindung mit im Rahmen des Absatzes 3
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und 4 erlassenen Rechtsakten“ durch die
Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Wörter „Artikels 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 und 2, jeweils auch in Verbindung mit im
(BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 10 des Ge- Rahmen des Absatzes 4, 5 oder 6 erlasse-
setzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert nen Rechtsakten“ ersetzt.
worden ist, wird wie folgt geändert: bb) Folgender Satz wird angefügt:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18 wie „Im Rahmen der Zuständigkeit nach Satz 1
folgt gefasst: obliegt der Bundesanstalt auch die Durch-
„§ 18 (weggefallen)“. führung dieses Gesetzes und der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
2. § 18 wird aufgehoben.
nungen.“
3. § 57 Absatz 9 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Durchfüh-
4. In § 58 Absatz 1 werden die Nummern 9 und 10 auf- rung“ die Wörter „dieses Gesetzes und der auf
gehoben. Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
5. § 68 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: ordnungen sowie“ eingefügt.
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§§ 18, 20, 26 4. Nach § 1 wird folgende Überschrift eingefügt:
und 30“ durch die Angabe „§§ 20, 26 und 30“ „Abschnitt 2
ersetzt.
Durchführung unionsrechtlicher
b) In Nummer 2 werden die Wörter „, § 18 Absatz 3 Verbote und Beschränkungen hinsichtlich
Nummer 1“ gestrichen. der Einfuhr, der Ausfuhr oder des Handels mit
bestimmten Tierfellen oder tierischen Erzeugnissen“.
Artikel 2
5. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geän-
Änderung des dert:
Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes
a) Die Wörter „Artikel 3 Absatz 1“ werden durch die
Das Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz vom Wörter „Artikel 3 Absatz 1 oder 1a“ ersetzt.
8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch
Artikel 4 Absatz 93 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 b) Nach den Wörtern „im Rahmen des Artikels 3
(BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt Absatz 4“ wird die Angabe „oder 5“ eingefügt.
geändert: 6. Nach § 2 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:
1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt ge- „Abschnitt 3
fasst: Haltungs- und
„Gesetz Abgabeverbote in bestimmten Fällen
zur Durchführung
unionsrechtlicher Vorschriften über Verbote §3
und Beschränkungen hinsichtlich des Handels Pelztiere
mit bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zu (1) Pelztiere im Sinne des Absatzes 2 dürfen
Haltungs- und Abgabeverboten in bestimmten Fällen ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde nicht ge-
(Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz – halten oder gezüchtet werden. Die Erlaubnis darf
TierErzHaVerbG)“. nur erteilt werden, soweit
2. Vor § 1 wird folgende Überschrift eingefügt: 1. die Tiere nicht der Natur entnommen sind und
„Abschnitt 1 2. die in der Anlage aufgeführten Anforderungen an
Zuständigkeiten“. die Haltung eingehalten sind.
3. § 1 wird wie folgt geändert: Die §§ 1 und 2 des Tierschutzgesetzes bleiben un-
berührt. Die Erlaubnis ist auf zehn Jahre befristet.
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Sie kann erneut erteilt werden. Die erneute Erlaub-
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- nis ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der zu-
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vor erteilten Erlaubnis zu beantragen. Die Erlaubnis
vom 17.9.2015, S. 1). kann, auch nachträglich, mit Bedingungen und Auf-
2148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017
lagen versehen werden, soweit es zum Schutz der zes einer Abgabe zur Schlachtung nicht entge-
Pelztiere erforderlich ist. genstehen.
(2) Pelztiere im Sinne dieses Gesetzes sind Tiere Im Falle des Satzes 2 Nummer 2 hat der Tierarzt
der Arten Nerz (Neovison vison), Iltis (Mustela dem Tierhalter unverzüglich eine Bescheinigung
putorius), Rotfuchs (Vulpes vulpes), Polarfuchs auszuhändigen, aus der sich dessen Voraussetzun-
(Alopex lagopus), Sumpfbiber (Myocastor coypus), gen einschließlich der von ihm festgestellten Indi-
Chinchilla (Chinchilla chinchilla, Chinchilla kation ergeben. Die Bescheinigung ist vom Tierhal-
brevicaudata und Chinchilla lanigera) und Marder- ter mindestens drei Jahre aufzubewahren.“
hund (Nyctereutes procyonoides) sowie deren
Zuchtformen, die zur Erzeugung von Häuten oder 7. Nach dem neuen § 4 wird folgende Überschrift ein-
Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen gefügt:
Zwecken gehalten werden oder deren Nachzucht
„Abschnitt 4
zu diesen Zwecken gehalten werden soll.
(3) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn Überwachung“.
nachträglich bekannt wird, dass bei der Erteilung 8. Die bisherigen §§ 3 und 4 werden die §§ 5 und 6.
eine Anforderung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2
nicht erfüllt worden ist. Die Erlaubnis ist zu wider- 9. In dem neuen § 6 Absatz 2 Nummer 2 werden nach
rufen, wenn nachträglich eine Anforderung im Sinne dem Wort „Aufgaben“ die Wörter „nach Absatz 1“
des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 nicht erfüllt wird. eingefügt.
Abweichend von Satz 2 kann das Ruhen der Er-
laubnis angeordnet werden, wenn damit zu rechnen 10. Nach § 6 wird folgende Überschrift eingefügt:
ist, dass die Gründe für den Widerruf in angemes- „Abschnitt 5
sener Frist beseitigt werden können. Im Übrigen
bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vor- Ermächtigungen, Schlussvorschriften“.
schriften über die Rücknahme und den Widerruf
von Verwaltungsakten unberührt. 11. Der bisherige § 5 wird § 7 und wie folgt geändert:
(4) Auf die Haltung von Pelztieren im Sinne des a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Absatzes 2 sind § 11 Absatz 5, 7 und 8, § 16 Ab-
aa) Nach Nummer 1 werden die folgenden Num-
satz 1 Satz 2 und 5 und § 16a des Tierschutzgeset-
mern 1a und 1b eingefügt:
zes anzuwenden. In Rechtsverordnungen nach § 11
Absatz 2 Satz 1 und § 16 Absatz 5 des Tierschutz- „1a. eine Tätigkeit ohne die nach § 3 Ab-
gesetzes können auch Regelungen hinsichtlich satz 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis
der nach Absatz 1 erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ausübt oder einer mit einer solchen Er-
getroffen werden. laubnis verbundenen vollziehbaren Auf-
(5) Betrieben, die nach Absatz 1 der Erlaubnis lage zuwiderhandelt,
bedürfen und die am 31. August 2017 über eine 1b. entgegen § 4 Satz 1 ein Säugetier ab-
Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 des Tierschutzgeset- gibt,“.
zes verfügen, gilt die Erlaubnis im Sinne des Absat-
zes 1 Satz 2 als vorläufig erteilt. Die vorläufige Er- bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 3“ durch
laubnis erlischt, die Angabe „§ 5“ ersetzt.
1. wenn nicht bis zum 5. Juli 2022 eine Erlaubnis cc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 3“ durch
beantragt wird oder die Angabe „§ 5“ und die Angabe „§ 6“
2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit der Un- durch die Angabe „§ 8“ ersetzt.
anfechtbarkeit der Entscheidung über den An-
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 6“ durch
trag.
die Angabe „§ 8“ ersetzt.
Für die vorläufige Erlaubnis gelten abweichend von
Absatz 3 für die Rücknahme und den Widerruf der b) In Absatz 3 wird die Angabe „Nr. 1“ durch die
Erlaubnis die verwaltungsverfahrensrechtlichen Wörter „Nummer 1 und 1a“ ersetzt.
Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf
12. Der bisherige § 6 wird § 8 und wie folgt geändert:
von Verwaltungsakten.
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geän-
§4 dert:
Trächtige Tiere aa) Die Wörter „des Artikels 3 Absatz 1“ werden
Es ist verboten, ein Säugetier, ausgenommen durch die Wörter „des Artikels 3 Absatz 1,
Schafe und Ziegen, das sich im letzten Drittel der 1a“ ersetzt.
Trächtigkeit befindet, zum Zweck der Schlachtung
bb) Nach den Wörtern „im Rahmen des Artikels
abzugeben. Das Verbot gilt nicht, wenn die Tötung
3 Absatz 4“ wird die Angabe „oder 5“ einge-
eines solchen Tieres
fügt.
1. nach tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vor-
geschrieben oder angeordnet worden ist oder b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 4“ durch die An-
gabe „§ 6“ ersetzt.
2. im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation gebo-
ten ist und überwiegende Gründe des Tierschut- 13. Die bisherigen §§ 7 bis 9 werden die §§ 9 bis 11.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017 2149
14. Folgende Anlage wird angefügt:
„Anlage
(zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2)
Anforderungen an die Haltung von Pelztieren
Die §§ 3 und 4 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung bleiben von den Vorschriften dieser Anlage unbe-
rührt.
Abschnitt A
Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Pelztiere
1. Pelztiere dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen nach den Num-
mern 2 bis 9 entsprechen.
2. Die Haltungseinrichtung muss
a) so beschaffen sein, dass alle Pelztiere artgemäß fressen, trinken und ruhen können;
b) einen gesonderten Bereich mit festen Wänden aufweisen, in den sich die Tiere zurückziehen können und
der so bemessen ist, dass alle Tiere darin gleichzeitig liegen können, und dessen Öffnung so angebracht
ist, dass neugeborene Tiere zurückgehalten werden und erwachsene Tiere leichten Zugang haben
(Nestkasten);
c) mit frostgeschützten Tränkvorrichtungen ausgestattet sein, die so verteilt und bemessen sind, dass alle
Pelztiere jederzeit Zugang zu Tränkwasser haben;
d) mit Öffnungen versehen sein, die ein Entnehmen der Pelztiere ohne Schmerzen oder vermeidbare Lei-
den oder Schäden für die Tiere erlauben;
e) ausreichenden Schutz vor direkter Sonneneinstrahlung bieten.
3. Der Nestkasten nach Nummer 2 Buchstabe b muss
a) für Rotfüchse und Polarfüchse (Füchse) erhöht angebracht sein und aus einer Hauptkammer sowie einer
Vorkammer bestehen, die den Eingang zur Hauptkammer verbirgt;
b) für Sumpfbiber aus mindestens zwei Kammern bestehen und mit zwei Ausgängen ausgestattet sein.
4. Haltungseinrichtungen dürfen nicht übereinander angeordnet sein.
5. Haltungseinrichtungen müssen zusätzlich zu den Innenflächen eines Nestkastens und den Flächen eines
Schwimmbeckens oder Sandbades folgende Grundflächen aufweisen:
a) für Nerze und Iltisse für jedes ausgewachsene Tier und für jedes Jungtier nach dem Absetzen eine
Grundfläche von mindestens 1 Quadratmeter, mindestens jedoch eine Grundfläche von 3 Quadratme-
tern;
b) für Füchse und Marderhunde für jedes ausgewachsene Tier und für jedes Jungtier nach dem Absetzen
eine Grundfläche von mindestens 3 Quadratmetern, mindestens jedoch eine Grundfläche von 12 Qua-
dratmetern;
c) für Sumpfbiber für jedes ausgewachsene Tier eine Grundfläche von mindestens 2 Quadratmetern und
für jedes Jungtier nach dem Absetzen eine Grundfläche von mindestens 0,5 Quadratmetern, mindes-
tens jedoch eine Grundfläche von 4 Quadratmetern;
d) für Chinchillas für jedes ausgewachsene Tier eine Grundfläche von mindestens 0,5 Quadratmetern und
für jedes Jungtier nach dem Absetzen eine Grundfläche von mindestens 0,3 Quadratmetern, mindes-
tens jedoch eine Grundfläche von 1 Quadratmeter.
6. Haltungseinrichtungen müssen mindestens folgende Innenhöhen aufweisen:
a) für Nerze und Iltisse 1 Meter;
b) für Füchse und Marderhunde 1,5 Meter;
c) für Sumpfbiber 45 Zentimeter;
d) für Chinchillas 1 Meter.
7. Der Boden der Haltungseinrichtung
a) darf für Füchse und Marderhunde zur Ableitung flüssiger Ausscheidungen einen Perforationsgrad von
höchstens 10 Prozent aufweisen und muss auf einer Fläche von mindestens 2 Quadratmetern so be-
schaffen sein, dass die Tiere graben können;
b) muss für Sumpfbiber, mit Ausnahme des Bereichs um das Schwimmbecken, planbefestigt sein;
c) muss für Nerze, Iltisse und Chinchillas mindestens zur Hälfte planbefestigt sein.
8. Die Haltungseinrichtung muss
a) für Nerze und Iltisse mit mindestens einer Plattform je Tier, auf der ein ausgewachsenes Tier liegen und
sich aufrichten kann und unter der sich ein ausgewachsenes Tier aufrichten kann, sowie mit Vorrich-
tungen zum Klettern, die nicht aus Drahtgitter bestehen, Haltungseinrichtungen für Nerze zusätzlich mit
2150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017
einem mit Wasser gefüllten Schwimmbecken mit einer Oberfläche von mindestens 1 Quadratmeter und
einer Wassertiefe von mindestens 30 Zentimetern;
b) für Füchse und Marderhunde mit mindestens einer Plattform je Tier, auf der ein ausgewachsenes Tier
liegen und aufrecht sitzen kann und unter der ein ausgewachsenes Tier aufrecht sitzen kann;
c) für Sumpfbiber mit einem mit Wasser gefüllten Schwimmbecken mit einer Oberfläche von mindestens
1 Quadratmeter je Tier und einer Wassertiefe von mindestens 30 Zentimetern;
d) für Chinchillas mit mindestens einer Plattform je Tier sowie einem mit quarzfreiem Sand gefüllten Sand-
bad von mindestens 250 Quadratzentimetern Fläche
ausgestattet sein. Haltungseinrichtungen müssen ferner mit Tunnelröhren, Haltungseinrichtungen für
Sumpfbiber und Chinchillas zusätzlich mit Kisten ausgestattet sein.
9. Gebäude müssen so zu beleuchten sein, dass sich die Tiere untereinander erkennen und durch die mit der
Fütterung und Pflege betrauten Personen in Augenschein genommen werden können. Gebäude, die nach
dem 12. Dezember 2006 in Benutzung genommen worden sind, müssen mit Lichtöffnungen versehen sein,
deren Fläche mindestens 5 Prozent der Grundfläche entspricht und die so angeordnet sind, dass eine
möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichts gewährleistet wird.
Abschnitt B
Anforderungen an das Halten von Pelztieren
10. Wer Pelztiere hält, hat sicherzustellen, dass
a) nicht ausgewachsene Tiere nicht einzeln gehalten werden;
b) jedes Tier Artgenossen sehen kann;
c) jedes Tier jederzeit Zugang zu geeignetem Tränkwasser hat;
d) jedes Tier jederzeit Zugang zu verhaltensgerechtem Beschäftigungsmaterial außerhalb des Nestkastens
hat;
e) der Nestkasten mit Heu, Stroh oder einem anderen geeigneten Material versehen ist, das gewährleistet,
dass die Tiere den Nestkasten mit ihrer Körperwärme warmhalten können;
f) die Exkremente mindestens täglich aus dem Gebäude oder Gebäudeteil, in dem die Tiere gehalten
werden, oder bei der Haltung außerhalb geschlossener Gebäude mindestens wöchentlich entfernt wer-
den;
g) die Haltungseinrichtung jeweils zwischen dem Ausstallen und dem nächsten Einstallen der Tiere gerei-
nigt und desinfiziert wird.
11. Pelztiere sollen von Geburt an an den Umgang mit Menschen gewöhnt werden.
Abschnitt C
Besondere Anforderungen an das Halten von Nerzen, Iltissen, Füchsen und Marderhunden
Jungtiere dürfen erst im Alter von über neun Wochen abgesetzt werden. Abweichend von Satz 1 können
Jungtiere früher abgesetzt werden, soweit dies zum Schutz des Muttertieres oder der Jungtiere vor Schmer-
zen, Leiden oder Schäden erforderlich ist.
Abschnitt D
Besondere Anforderungen an das Halten von Sumpfbibern und Chinchillas
Wer mehrere Sumpfbiber oder Chinchillas auf demselben Grundstück hält, hat sie, soweit nicht ein Fall des § 4
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vorliegt, in der Gruppe zu halten.“
Artikel 3 „§ 9
Gebühren und Auslagen
Folgeänderungen
Durch die Besondere Gebührenordnung des Bun-
(1) Artikel 4 Absatz 93 des Gesetzes zur Aktualisie- desministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
rung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann
vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), das durch Artikel 4 für den Bereich der Bundesverwaltung der Zeitpunkt
des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410) ge- des Entstehens und der Erhebung der Gebühr abwei-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst: chend von den Vorschriften des Bundesgebührenge-
setzes geregelt werden.““
„(93) § 9 des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsge- (2) Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der
setzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394), das Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
(BGBl. I S. 2147) geändert worden ist, wird wie folgt nung vom 14. April 2016 (BGBl. I S. 758) geändert
gefasst: worden ist, wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017 2151
1. In der Inhaltsübersicht werden die den Abschnitt 7 c) Die Nummern 47 bis 54 werden aufgehoben.
betreffenden Angaben wie folgt gefasst:
„Abschnitt 7 (3) Artikel 626 Absatz 8 der Zehnten Zuständigkeits-
anpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
(weggefallen) S. 1474), die durch Artikel 5 Absatz 9 des Gesetzes
§§ 38 bis 43 (weggefallen)“. vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden
2. § 2 Nummer 27, Abschnitt 7 und § 45 Absatz 30 ist, wird aufgehoben.
bis 32 werden aufgehoben.
3. In § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 Satz 1 werden Artikel 4
jeweils die Wörter „der Abschnitte 2 bis 7“ durch
die Wörter „der Abschnitte 2 bis 6“ ersetzt. Inkrafttreten
4. § 44 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
a) In Nummer 45a wird das Komma am Ende durch am Tag nach der Verkündung in Kraft.
das Wort „oder“ ersetzt.
b) In Nummer 46 wird das Komma am Ende durch (2) Die Artikel 2 und 3 treten am 1. September 2017
einen Punkt ersetzt. in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 30. Juni 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
2152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017
Gesetz
zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen
Vom 30. Juni 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Abschnitt 4
Berichtspflichten für Arbeitgeber
Inhaltsübersicht
§ 21 Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit
Artikel 1 Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen § 22 Berichtszeitraum und Veröffentlichung
Frauen und Männern (Entgelttransparenzgesetz –
EntgTranspG) Abschnitt 5
Artikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Evaluation, Aufgabe der
Artikel 3 Inkrafttreten Gleichstellungsbeauftragten, Übergangsbestimmungen
§ 23 Evaluation und Berichterstattung
Artikel 1
§ 24 Aufgabe der Gleichstellungsbeauftragten
Gesetz § 25 Übergangsbestimmungen
zur Förderung der
Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern Abschnitt 1
(Entgelttransparenzgesetz – EntgTranspG) Allgemeine Bestimmungen
Inhaltsübersicht
§1
Abschnitt 1 Ziel des Gesetzes
Allgemeine Bestimmungen Ziel des Gesetzes ist es, das Gebot des gleichen
§ 1 Ziel des Gesetzes
Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher oder
gleichwertiger Arbeit durchzusetzen.
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Verbot der unmittelbaren und mittelbaren Entgeltbenach-
teiligung wegen des Geschlechts §2
§ 4 Feststellung von gleicher oder gleichwertiger Arbeit, be- Anwendungsbereich
nachteiligungsfreie Entgeltsysteme
§ 5 Allgemeine Begriffsbestimmungen (1) Dieses Gesetz gilt für das Entgelt von Beschäf-
§ 6 Aufgaben von Arbeitgebern, Tarifvertragsparteien und tigten nach § 5 Absatz 2, die bei Arbeitgebern nach § 5
betrieblichen Interessenvertretungen Absatz 3 beschäftigt sind, soweit durch dieses Gesetz
§ 7 Entgeltgleichheitsgebot nichts anderes bestimmt wird.
§ 8 Unwirksamkeit von Vereinbarungen (2) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz bleibt
§ 9 Maßregelungsverbot unberührt. Ebenfalls unberührt bleiben sonstige Be-
nachteiligungsverbote und Gebote der Gleichbehand-
Abschnitt 2 lung sowie öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem
Schutz oder der Förderung bestimmter Personengrup-
Individuelle Verfahren
zur Überprüfung von Entgeltgleichheit pen dienen.
§ 10 Individueller Auskunftsanspruch §3
§ 11 Angabe zu Vergleichstätigkeit und Vergleichsentgelt
Verbot der
§ 12 Reichweite
unmittelbaren und mittelbaren
§ 13 Aufgaben und Rechte des Betriebsrates
Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts
§ 14 Verfahren bei tarifgebundenen und tarifanwendenden Ar-
beitgebern (1) Bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit ist eine
§ 15 Verfahren bei nicht tarifgebundenen und nicht tarifanwen- unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung wegen
denden Arbeitgebern des Geschlechts im Hinblick auf sämtliche Entgeltbe-
§ 16 Öffentlicher Dienst standteile und Entgeltbedingungen verboten.
(2) Eine unmittelbare Entgeltbenachteiligung liegt
Abschnitt 3 vor, wenn eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter we-
Betriebliche Verfahren gen des Geschlechts bei gleicher oder gleichwertiger
zur Überprüfung und Herstellung von Entgeltgleichheit Arbeit ein geringeres Entgelt erhält, als eine Beschäf-
tigte oder ein Beschäftigter des jeweils anderen Ge-
§ 17 Betriebliche Prüfverfahren schlechts erhält, erhalten hat oder erhalten würde. Eine
§ 18 Durchführung betrieblicher Prüfverfahren unmittelbare Benachteiligung liegt auch im Falle eines
§ 19 Beseitigung von Entgeltbenachteiligungen geringeren Entgelts einer Frau wegen Schwangerschaft
§ 20 Mitwirkung und Information oder Mutterschaft vor.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017 2153
(3) Eine mittelbare Entgeltbenachteiligung liegt vor, (6) Absatz 5 ist sinngemäß auch auf gesetzliche Ent-
wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Krite- geltregelungen anzuwenden.
rien oder Verfahren Beschäftigte wegen des Ge-
schlechts gegenüber Beschäftigten des jeweils ande- §5
ren Geschlechts in Bezug auf das Entgelt in besonderer
Allgemeine Begriffsbestimmungen
Weise benachteiligen können, es sei denn, die betref-
fenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch (1) Entgelt im Sinne dieses Gesetzes sind alle
ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Grund- oder Mindestarbeitsentgelte sowie alle sonsti-
Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen gen Vergütungen, die unmittelbar oder mittelbar in bar
und erforderlich. Insbesondere arbeitsmarkt-, leistungs- oder in Sachleistungen aufgrund eines Beschäftigungs-
und arbeitsergebnisbezogene Kriterien können ein unter- verhältnisses gewährt werden.
schiedliches Entgelt rechtfertigen, sofern der Grund- (2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind
satz der Verhältnismäßigkeit beachtet wurde.
1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
(4) Die §§ 5 und 8 des Allgemeinen Gleichbehand-
2. Beamtinnen und Beamte des Bundes sowie der
lungsgesetzes bleiben unberührt.
sonstigen der Aufsicht des Bundes unterstehenden
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öf-
§4 fentlichen Rechts,
Feststellung von 3. Richterinnen und Richter des Bundes,
gleicher oder gleichwertiger Arbeit,
4. Soldatinnen und Soldaten,
benachteiligungsfreie Entgeltsysteme
5. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten sowie
(1) Weibliche und männliche Beschäftigte üben eine
gleiche Arbeit aus, wenn sie an verschiedenen Arbeits- 6. die in Heimarbeit Beschäftigten sowie die ihnen
plätzen oder nacheinander an demselben Arbeitsplatz Gleichgestellten.
eine identische oder gleichartige Tätigkeit ausführen. (3) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natür-
(2) Weibliche und männliche Beschäftigte üben eine liche und juristische Personen sowie rechtsfähige
gleichwertige Arbeit im Sinne dieses Gesetzes aus, Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 2
wenn sie unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von beschäftigen, soweit durch dieses Gesetz nichts ande-
Faktoren als in einer vergleichbaren Situation befindlich res bestimmt wird. Für die in Heimarbeit Beschäftigten
angesehen werden können. Zu den zu berücksichtigen- und die ihnen Gleichgestellten tritt an die Stelle des
den Faktoren gehören unter anderem die Art der Arbeit, Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.
die Ausbildungsanforderungen und die Arbeitsbedin- (4) Tarifgebundene Arbeitgeber im Sinne dieses Ge-
gungen. Es ist von den tatsächlichen, für die jeweilige setzes sind Arbeitgeber, die einen Entgelttarifvertrag
Tätigkeit wesentlichen Anforderungen auszugehen, die oder Entgeltrahmentarifvertrag aufgrund von § 3 Ab-
von den ausübenden Beschäftigten und deren Leistun- satz 1 des Tarifvertragsgesetzes anwenden. Von Satz 1
gen unabhängig sind. erfasst werden auch Arbeitgeber, die einen Entgelttarif-
(3) Beschäftigte in unterschiedlichen Rechtsverhält- vertrag aufgrund der Tarifgeltung einer Allgemeinver-
nissen nach § 5 Absatz 2 können untereinander nicht bindlichkeitserklärung nach § 5 des Tarifvertragsgeset-
als vergleichbar nach Absatz 1 oder als in einer ver- zes oder Entgeltregelungen aufgrund einer bindenden
gleichbaren Situation nach Absatz 2 befindlich angese- Festsetzung nach § 19 Absatz 3 des Heimarbeitsgeset-
hen werden. zes anwenden.
(5) Tarifanwendende Arbeitgeber im Sinne dieses
(4) Verwendet der Arbeitgeber für das Entgelt, das
Gesetzes sind Arbeitgeber, die im Geltungsbereich eines
den Beschäftigten zusteht, ein Entgeltsystem, müssen
Entgelttarifvertrages oder Entgeltrahmentarifvertrages
dieses Entgeltsystem als Ganzes und auch die einzel-
die tariflichen Regelungen zum Entgelt durch schrift-
nen Entgeltbestandteile so ausgestaltet sein, dass eine
liche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäf-
Benachteiligung wegen des Geschlechts ausgeschlos-
tigten verbindlich und inhaltsgleich für alle Tätigkeiten
sen ist. Dazu muss es insbesondere
und Beschäftigten übernommen haben, für die diese
1. die Art der zu verrichtenden Tätigkeit objektiv be- tariflichen Regelungen zum Entgelt angewendet wer-
rücksichtigen, den.
2. auf für weibliche und männliche Beschäftigte ge-
meinsamen Kriterien beruhen, §6
Aufgaben von
3. die einzelnen Differenzierungskriterien diskriminie-
Arbeitgebern, Tarifvertragsparteien
rungsfrei gewichten sowie
und betrieblichen Interessenvertretungen
4. insgesamt durchschaubar sein.
(1) Arbeitgeber, Tarifvertragsparteien und die be-
(5) Für tarifvertragliche Entgeltregelungen sowie für trieblichen Interessenvertretungen sind aufgefordert,
Entgeltregelungen, die auf einer bindenden Festset- im Rahmen ihrer Aufgaben und Handlungsmöglich-
zung nach § 19 Absatz 3 des Heimarbeitsgesetzes keiten an der Verwirklichung der Entgeltgleichheit
beruhen, gilt eine Angemessenheitsvermutung. Tätig- zwischen Frauen und Männern mitzuwirken. Die zustän-
keiten, die aufgrund dieser Regelungen unterschied- digen Tarifvertragsparteien benennen Vertreterinnen
lichen Entgeltgruppen zugewiesen werden, werden als und Vertreter zur Einhaltung des Entgeltgleichheitsge-
nicht gleichwertig angesehen, sofern die Regelungen bots im Sinne dieses Gesetzes und zur Wahrnehmung
nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. der Aufgaben nach § 14 Absatz 3.
2154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017
(2) Arbeitgeber sind verpflichtet, die erforderlichen § 11
Maßnahmen zu treffen, um die Beschäftigten vor Be- Angabe zu
nachteiligungen wegen des Geschlechts in Bezug auf Vergleichstätigkeit und Vergleichsentgelt
das Entgelt zu schützen. Dieser Schutz umfasst auch
vorbeugende Maßnahmen. (1) Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich auf die
Angabe zu den Kriterien und Verfahren der Entgeltfin-
dung nach Absatz 2 und auf die Angabe zum Ver-
§7
gleichsentgelt nach Absatz 3.
Entgeltgleichheitsgebot (2) Die Auskunftsverpflichtung zu den Kriterien und
Bei Beschäftigungsverhältnissen darf für gleiche Verfahren der Entgeltfindung erstreckt sich auf die
oder für gleichwertige Arbeit nicht wegen des Ge- Information über die Festlegung des eigenen Entgelts
schlechts der oder des Beschäftigten ein geringeres sowie des Entgelts für die Vergleichstätigkeit. Soweit
Entgelt vereinbart oder gezahlt werden als bei einer die Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung auf ge-
oder einem Beschäftigten des anderen Geschlechts. setzlichen Regelungen, auf tarifvertraglichen Entgelt-
regelungen oder auf einer bindenden Festsetzung nach
§ 19 Absatz 3 des Heimarbeitsgesetzes beruhen, sind
§8
als Antwort auf das Auskunftsverlangen die Nennung
Unwirksamkeit von Vereinbarungen dieser Regelungen und die Angabe, wo die Regelungen
(1) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen § 3 einzusehen sind, ausreichend.
oder § 7 verstoßen, sind unwirksam. (3) Die Auskunftsverpflichtung in Bezug auf das Ver-
gleichsentgelt erstreckt sich auf die Angabe des Ent-
(2) Die Nutzung der in einem Auskunftsverlangen er- gelts für die Vergleichstätigkeit (Vergleichsentgelt). Das
langten Informationen ist auf die Geltendmachung von Vergleichsentgelt ist anzugeben als auf Vollzeitäquiva-
Rechten im Sinne dieses Gesetzes beschränkt. Die Ver- lente hochgerechneter statistischer Median des durch-
öffentlichung personenbezogener Gehaltsangaben und schnittlichen monatlichen Bruttoentgelts sowie der be-
die Weitergabe an Dritte sind von dem Nutzungsrecht nannten Entgeltbestandteile, jeweils bezogen auf ein
nicht umfasst. Kalenderjahr, nach folgenden Vorgaben:
1. in den Fällen des § 14 sowie in den Fällen einer ge-
§9
setzlichen Entgeltregelung ist das Vergleichsentgelt
Maßregelungsverbot der Beschäftigten des jeweils anderen Geschlechts
anzugeben, die in die gleiche Entgelt- oder Besol-
Der Arbeitgeber darf Beschäftigte nicht wegen der
dungsgruppe eingruppiert sind wie der oder die aus-
Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Gesetz
kunftverlangende Beschäftigte;
benachteiligen. Gleiches gilt für Personen, welche die
Beschäftigten hierbei unterstützen oder als Zeuginnen 2. in den Fällen des § 15 ist das Vergleichsentgelt aller
oder Zeugen aussagen. § 16 des Allgemeinen Gleich- Beschäftigten des jeweils anderen Geschlechts an-
behandlungsgesetzes bleibt unberührt. zugeben, die die erfragte Vergleichstätigkeit oder die
nach § 15 Absatz 4 ermittelte Vergleichstätigkeit
Abschnitt 2 ausüben.
(4) Auf kollektiv-rechtliche Entgeltregelungen der
I n d i v i d u e l l e Ve r f a h r e n
Kirchen oder der öffentlich-rechtlichen Religionsgesell-
zur Überprüfung von Entgeltgleichheit
schaften ist Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Nummer 1
entsprechend anzuwenden.
§ 10
Individueller Auskunftsanspruch § 12
(1) Zur Überprüfung der Einhaltung des Entgelt- Reichweite
gleichheitsgebots im Sinne dieses Gesetzes haben (1) Der Anspruch nach § 10 besteht für Beschäftigte
Beschäftigte einen Auskunftsanspruch nach Maßgabe nach § 5 Absatz 2 in Betrieben mit in der Regel mehr als
der §§ 11 bis 16. Dazu haben die Beschäftigten in 200 Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber.
zumutbarer Weise eine gleiche oder gleichwertige (2) Die Auskunftspflicht nach § 10 umfasst
Tätigkeit (Vergleichstätigkeit) zu benennen. Sie können
1. nur Entgeltregelungen, die in demselben Betrieb und
Auskunft zu dem durchschnittlichen monatlichen Brutto-
bei demselben Arbeitgeber angewendet werden,
entgelt nach § 5 Absatz 1 und zu bis zu zwei einzelnen
Entgeltbestandteilen verlangen. 2. keine regional unterschiedlichen Entgeltregelungen
bei demselben Arbeitgeber und
(2) Das Auskunftsverlangen hat in Textform zu erfol-
gen. Vor Ablauf von zwei Jahren nach Einreichen des 3. keinen Vergleich der Beschäftigtengruppen nach § 5
letzten Auskunftsverlangens können Beschäftigte nur Absatz 2 untereinander.
dann erneut Auskunft verlangen, wenn sie darlegen, (3) Bei der Beantwortung eines Auskunftsverlangens
dass sich die Voraussetzungen wesentlich verändert ist der Schutz personenbezogener Daten der auskunft-
haben. verlangenden Beschäftigten sowie der vom Auskunfts-
verlangen betroffenen Beschäftigten zu wahren. Ins-
(3) Das Auskunftsverlangen ist mit der Antwort nach
besondere ist das Vergleichsentgelt nicht anzugeben,
Maßgabe der §§ 11 bis 16 erfüllt.
wenn die Vergleichstätigkeit von weniger als sechs Be-
(4) Sonstige Auskunftsansprüche bleiben von diesem schäftigten des jeweils anderen Geschlechts ausgeübt
Gesetz unberührt. wird. Es ist sicherzustellen, dass nur die mit der Beant-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017 2155
wortung betrauten Personen Kenntnis von den hierfür der Amtszeit des jeweils amtierenden Betriebsrates er-
notwendigen Daten erlangen. folgen. Übernimmt der Arbeitgeber die Erfüllung der
Auskunftsverpflichtung, hat er den Betriebsrat umfas-
§ 13 send und rechtzeitig über eingehende Auskunftsverlan-
Aufgaben und Rechte des Betriebsrates gen sowie über seine Antwort zu informieren. Die Be-
schäftigten sind jeweils darüber zu informieren, wer die
(1) Im Rahmen seiner Aufgabe nach § 80 Absatz 1 Auskunft erteilt.
Nummer 2a des Betriebsverfassungsgesetzes fördert
der Betriebsrat die Durchsetzung der Entgeltgleichheit (3) Besteht kein Betriebsrat, wenden sich die Be-
von Frauen und Männern im Betrieb. Dabei nimmt der schäftigten an den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber infor-
Betriebsrat insbesondere die Aufgaben nach § 14 Ab- miert die Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen
satz 1 und § 15 Absatz 2 wahr. Betriebsverfassungs- Tarifvertragsparteien nach § 6 Absatz 1 Satz 2 über
rechtliche, tarifrechtliche oder betrieblich geregelte Ver- seine Antwort zu eingegangenen Auskunftsverlangen.
fahren bleiben unberührt. Der Arbeitgeber sowie die Vertreterinnen und Vertreter
der zuständigen Tarifvertragsparteien können verein-
(2) Der Betriebsausschuss nach § 27 des Betriebs-
baren, dass die Vertreterinnen und Vertreter der zustän-
verfassungsgesetzes oder ein nach § 28 Absatz 1
digen Tarifvertragsparteien die Beantwortung von Aus-
Satz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes beauftragter
kunftsverlangen übernehmen. In diesem Fall informiert
Ausschuss hat für die Erfüllung seiner Aufgaben nach
der Arbeitgeber diese umfassend und rechtzeitig über
Absatz 1 das Recht, die Listen über die Bruttolöhne
eingehende Auskunftsverlangen. Die Beschäftigten sind
und -gehälter im Sinne des § 80 Absatz 2 Satz 2 des
jeweils darüber zu informieren, wer die Auskunft erteilt.
Betriebsverfassungsgesetzes einzusehen und auszu-
werten. Er kann mehrere Auskunftsverlangen bündeln (4) Soweit die Vertreterinnen und Vertreter der zu-
und gemeinsam behandeln. ständigen Tarifvertragsparteien nach Absatz 3 Satz 3
(3) Der Arbeitgeber hat dem Betriebsausschuss Ein- das Auskunftsverlangen beantworten, hat der Arbeit-
blick in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter geber diesen auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Auf-
der Beschäftigten zu gewähren und diese aufzuschlüs- gaben erforderlichen Informationen bereitzustellen.
seln. Die Entgeltlisten müssen nach Geschlecht aufge- Diese unterliegen im Rahmen ihrer Aufgaben der Ver-
schlüsselt alle Entgeltbestandteile enthalten einschließ- schwiegenheitspflicht.
lich übertariflicher Zulagen und solcher Zahlungen, die
individuell ausgehandelt und gezahlt werden. Die Ent- § 15
geltlisten sind so aufzubereiten, dass der Betriebsaus- Verfahren bei nicht tarifgebundenen
schuss im Rahmen seines Einblicksrechts die Auskunft und nicht tarifanwendenden Arbeitgebern
ordnungsgemäß erfüllen kann.
(4) Leitende Angestellte wenden sich für ihr Aus- (1) Beschäftigte nicht tarifgebundener und nicht ta-
kunftsverlangen nach § 10, abweichend von den §§ 14 rifanwendender Arbeitgeber wenden sich für ihr Aus-
und 15, an den Arbeitgeber. kunftsverlangen nach § 10 an den Arbeitgeber.
(5) Der Arbeitgeber erklärt schriftlich oder in Text- (2) Besteht ein Betriebsrat, gilt § 14 Absatz 1 und 2
form gegenüber dem Betriebsrat für dessen Beantwor- entsprechend.
tung des Auskunftsverlangens, ob eine § 5 Absatz 5 (3) Der Arbeitgeber oder der Betriebsrat ist verpflich-
entsprechende Anwendung der tariflichen Regelungen tet, die nach § 10 verlangten Auskünfte innerhalb von
zum Entgelt erfolgt. Der Betriebsrat bestätigt gegen- drei Monaten nach Zugang des Auskunftsverlangens in
über den Beschäftigten schriftlich oder in Textform die Textform zu erteilen. Droht Fristversäumnis, hat der Ar-
Abgabe dieser Erklärung. Die Sätze 1 und 2 gelten in beitgeber oder der Betriebsrat die auskunftverlangende
den Fällen des § 14 Absatz 3 Satz 3 entsprechend. Beschäftigte oder den auskunftverlangenden Beschäf-
(6) Gesetzliche und sonstige kollektiv-rechtlich gere- tigten darüber zu informieren und die Antwort ohne
gelte Beteiligungsrechte des Betriebsrates bleiben von weiteres Verzögern zu erteilen.
diesem Gesetz unberührt.
(4) Der Arbeitgeber oder der Betriebsrat gibt an, in-
wiefern die benannte Vergleichstätigkeit überwiegend
§ 14
von Beschäftigten des jeweils anderen Geschlechts
Verfahren bei tarifgebundenen ausgeübt wird. Hält der Arbeitgeber oder der Betriebs-
und tarifanwendenden Arbeitgebern rat die erfragte Vergleichstätigkeit nach den im Betrieb
(1) Beschäftigte tarifgebundener und tarifanwenden- angewendeten Maßstäben für nicht gleich oder nicht
der Arbeitgeber wenden sich für ihr Auskunftsverlangen gleichwertig, hat er dies anhand dieser Maßstäbe nach-
nach § 10 an den Betriebsrat. Die Vorgaben bestimmen vollziehbar zu begründen. Dabei sind die in § 4 genann-
sich nach § 13. Der Betriebsrat hat den Arbeitgeber ten Kriterien zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber oder
über eingehende Auskunftsverlangen in anonymisierter der Betriebsrat hat in diesem Fall seine Auskunft auf
Form umfassend zu informieren. Abweichend von eine seines Erachtens nach gleiche oder gleichwertige
Satz 1 kann der Betriebsrat verlangen, dass der Arbeit- Tätigkeit zu beziehen. Soweit der Betriebsrat für die
geber die Auskunftsverpflichtung übernimmt. Beantwortung des Auskunftsverlangens zuständig ist,
hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat auf Verlangen die
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann der
zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informatio-
Arbeitgeber die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung
nen bereitzustellen.
generell oder in bestimmten Fällen übernehmen, wenn
er dies zuvor gegenüber dem Betriebsrat erläutert hat. (5) Unterlässt der Arbeitgeber die Erfüllung seiner
Die Übernahme kann jeweils längstens für die Dauer Auskunftspflicht, trägt er im Streitfall die Beweislast da-
2156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017
für, dass kein Verstoß gegen das Entgeltgleichheits- wertigkeit von Tätigkeiten. Auf kollektiv-rechtliche Ent-
gebot im Sinne dieses Gesetzes vorliegt. Dies gilt auch, geltregelungen der Kirchen oder der öffentlich-recht-
wenn der Betriebsrat aus Gründen, die der Arbeitgeber lichen Religionsgesellschaften ist Satz 4 entsprechend
zu vertreten hat, die Auskunft nicht erteilen konnte. anzuwenden.
(4) Die Ergebnisse von Bestandsaufnahme und Ana-
§ 16 lyse werden zusammengefasst und können betriebs-
Öffentlicher Dienst intern veröffentlicht werden.
Der Anspruch nach § 10 besteht auch für Beschäf-
tigte des öffentlichen Dienstes nach § 5 Absatz 2 Num- § 19
mer 1 bis 5 in Dienststellen mit in der Regel mehr als Beseitigung von Entgeltbenachteiligungen
200 Beschäftigten. Die §§ 11 bis 14 sind sinngemäß
anzuwenden. Ergeben sich aus einem betrieblichen Prüfverfahren
Benachteiligungen wegen des Geschlechts in Bezug
Abschnitt 3 auf das Entgelt, ergreift der Arbeitgeber die geeigneten
Maßnahmen zur Beseitigung der Benachteiligung.
Betriebliche
Ve r f a h r e n z u r Ü b e r p r ü f u n g § 20
und Herstellung von Entgeltgleichheit
Mitwirkung und Information
§ 17 (1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Pla-
Betriebliche Prüfverfahren nung des betrieblichen Prüfverfahrens rechtzeitig unter
Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.
(1) Private Arbeitgeber mit in der Regel mehr als
500 Beschäftigten sind aufgefordert, mithilfe betrieb- (2) Die Beschäftigten sind über die Ergebnisse des
licher Prüfverfahren ihre Entgeltregelungen und die ver- betrieblichen Prüfverfahrens zu informieren. § 43 Ab-
schiedenen gezahlten Entgeltbestandteile sowie deren satz 2 und § 53 Absatz 2 des Betriebsverfassungs-
Anwendung regelmäßig auf die Einhaltung des Entgelt- gesetzes sind zu beachten.
gleichheitsgebots im Sinne dieses Gesetzes zu über-
prüfen. Nimmt in einem Konzern das herrschende Abschnitt 4
Unternehmen auf die Entgeltbedingungen mindestens Berichtspflichten für Arbeitgeber
eines Konzernunternehmens entscheidenden Einfluss,
kann das herrschende Unternehmen das betriebliche
§ 21
Prüfverfahren nach Satz 1 für alle Konzernunternehmen
durchführen. Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit
(2) Wird ein betriebliches Prüfverfahren durchgeführt, (1) Arbeitgeber mit in der Regel mehr als 500 Be-
hat dies in eigener Verantwortung der Arbeitgeber mit- schäftigten, die zur Erstellung eines Lageberichts nach
hilfe der Verfahren nach § 18 und unter Beteiligung der den §§ 264 und 289 des Handelsgesetzbuches ver-
betrieblichen Interessenvertretungen zu erfolgen. pflichtet sind, erstellen einen Bericht zur Gleichstellung
und Entgeltgleichheit, in dem sie Folgendes darstellen:
§ 18 1. ihre Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung
Durchführung betrieblicher Prüfverfahren von Frauen und Männern und deren Wirkungen so-
(1) In das betriebliche Prüfverfahren sind die Tätig- wie
keiten einzubeziehen, die demselben Entgeltsystem 2. ihre Maßnahmen zur Herstellung von Entgeltgleich-
unterliegen, unabhängig davon, welche individualrecht- heit für Frauen und Männer.
lichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Rechts-
Arbeitgeber, die keine Maßnahmen im Sinne des Sat-
grundlagen zusammenwirken.
zes 1 Nummer 1 oder 2 durchführen, haben dies in ihrem
(2) Betriebliche Prüfverfahren haben aus Bestands- Bericht zu begründen.
aufnahme, Analyse und Ergebnisbericht zu bestehen.
Der Arbeitgeber ist unter Berücksichtigung betrieblicher (2) Der Bericht enthält außerdem nach Geschlecht
Mitwirkungsrechte frei in der Wahl von Analysemetho- aufgeschlüsselte Angaben
den und Arbeitsbewertungsverfahren. Es sind valide 1. zu der durchschnittlichen Gesamtzahl der Beschäf-
statistische Methoden zu verwenden. Die Daten sind tigten sowie
nach Geschlecht aufzuschlüsseln. Dabei ist der Schutz
2. zu der durchschnittlichen Zahl der Vollzeit- und Teil-
personenbezogener Daten zu wahren.
zeitbeschäftigten.
(3) Bestandsaufnahme und Analyse haben die aktu-
ellen Entgeltregelungen, Entgeltbestandteile und Ar- § 22
beitsbewertungsverfahren zu erfassen und diese und
deren Anwendung im Hinblick auf die Einhaltung des Berichtszeitraum und Veröffentlichung
Entgeltgleichheitsgebots im Sinne dieses Gesetzes (1) Arbeitgeber nach § 21 Absatz 1, die tarifgebun-
auszuwerten. Dabei ist § 4 zu beachten. § 12 Absatz 1 den nach § 5 Absatz 4 sind oder die tarifanwendend
und 2 ist sinngemäß anzuwenden. Bei gesetzlichen, bei nach § 5 Absatz 5 sind und die gemäß § 13 Absatz 5
tarifvertraglichen Entgeltregelungen und bei Entgelt- erklärt haben, tarifliche Regelungen zum Entgelt nach
regelungen, die auf einer bindenden Festsetzung nach § 5 Absatz 5 anzuwenden, erstellen den Bericht alle
§ 19 Absatz 3 des Heimarbeitsgesetzes beruhen, be- fünf Jahre. Der Berichtszeitraum umfasst die vergange-
steht keine Verpflichtung zur Überprüfung der Gleich- nen fünf Jahre.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017 2157
(2) Alle anderen Arbeitgeber nach § 21 Absatz 1 er- des Bundes sowie die Beauftragten, die in Unterneh-
stellen den Bericht alle drei Jahre. Der Berichtszeitraum men für die Gleichstellung von Frauen und Männern
umfasst die vergangenen drei Jahre. zuständig sind, haben die Aufgabe, den Vollzug dieses
(3) Die Angaben nach § 21 Absatz 2 beziehen sich Gesetzes in Bezug auf die Durchsetzung des Gebots
nur auf das jeweils letzte Kalenderjahr im Berichtszeit- des gleichen Entgelts bei gleicher oder gleichwertiger
raum. Ab dem zweiten Bericht sind für die genannten Arbeit für Frauen und Männer zu fördern.
Angaben die Veränderungen im Vergleich zum letzten
Bericht anzugeben. § 25
(4) Der Bericht nach § 21 ist dem nächsten Lage- Übergangsbestimmungen
bericht nach § 289 des Handelsgesetzbuches, der (1) Der Auskunftsanspruch nach § 10 kann erstmals
dem jeweiligen Berichtszeitraum folgt, als Anlage bei- sechs Kalendermonate nach dem 6. Juli 2017 geltend
zufügen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. gemacht werden. Soweit der Auskunftsanspruch nach
Satz 1 dann innerhalb von drei Kalenderjahren erstmals
Abschnitt 5 geltend gemacht wird, können Beschäftigte abwei-
Evaluation, Aufgabe chend von § 10 Absatz 2 Satz 2 erst nach Ablauf von
der Gleichstellungsbeauftragten, drei Kalenderjahren erneut Auskunft verlangen. Satz 2
Übergangsbestimmungen gilt nicht, soweit die Beschäftigten darlegen, dass sich
die Voraussetzungen wesentlich verändert haben.
§ 23 (2) Der Bericht nach § 21 ist erstmals im Jahr 2018
Evaluation und Berichterstattung zu erstellen.
(1) Die Bundesregierung evaluiert nach Inkrafttreten (3) Abweichend von § 22 Absatz 1 Satz 2 und Ab-
dieses Gesetzes laufend die Wirksamkeit dieses Geset- satz 2 Satz 2 umfasst der Berichtszeitraum für den ers-
zes und informiert alle vier Jahre, erstmals zwei Jahre ten Bericht nur das letzte abgeschlossene Kalenderjahr,
nach Inkrafttreten, über die Ergebnisse. Die Evaluation das dem Jahr 2017 vorausgeht.
hat die Umsetzung des Gebots des gleichen Entgelts
für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Artikel 2
Arbeit in allen Betriebs- und Unternehmensformen und
Änderung des
-größen darzustellen, die unter den Anwendungs-
bereich des Abschnittes 2 dieses Gesetzes unterfallen.
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
(2) Über die Entwicklung des Gebots des gleichen Dem § 29 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetz-
Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher oder buch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
gleichwertiger Arbeit in Betrieben mit in der Regel 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch
weniger als 200 Beschäftigten berichtet die Bundes- Artikel 6 Absatz 8 des Gesetzes vom 23. Mai 2017
regierung alle vier Jahre, erstmals zwei Jahre nach In- (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, werden die fol-
krafttreten dieses Gesetzes. genden Sätze angefügt:
(3) Die Bundesregierung hat in die Evaluation nach „Die Agentur für Arbeit berät geschlechtersensibel. Ins-
Absatz 1 und in die Berichterstattung nach Absatz 2 die besondere wirkt sie darauf hin, das Berufswahlspek-
Stellungnahme der Sozialpartner miteinzubeziehen. trum von Frauen und Männern zu erweitern.“
§ 24 Artikel 3
Aufgabe der Gleichstellungsbeauftragten Inkrafttreten
Die Gleichstellungsbeauftragten in der Bundesver- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
waltung und in den Unternehmen und den Gerichten Kraft.
2158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 30. Juni 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Manuela Schwesig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017 2159
Gesetz
zur Durchführung
der Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG
(Seilbahndurchführungsgesetz – SeilbDG)
Vom 30. Juni 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- sion und den übrigen Mitgliedstaaten an. Die Befugnis
sen: ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen,
dass weder die Europäische Kommission noch die üb-
§1 rigen Mitgliedstaaten Einwände gegen die Notifizierung
erheben.
Notifizierende Behörde
(3) Die notifizierende Behörde kann von den Konfor-
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale mitätsbewertungsstellen, denen sie die Befugnis zur
Infrastruktur überträgt im Wege der Organleihe einer Durchführung bestimmter Konformitätsbewertungs-
Landesbehörde die Aufgabe der notifizierenden Be- tätigkeiten erteilt hat, die zur Erfüllung ihrer Überwa-
hörde nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) chungsaufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige
2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates Unterstützung verlangen.
vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung
der Richtlinie 2000/9/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 1; §2
L 266 vom 30.9.2016, S. 8). Die Übertragung bedarf
Marktüberwachung
des Einvernehmens des betreffenden Landes. Die aus-
zuwählende Landesbehörde unterliegt insoweit der (1) Auf die Marktüberwachung sind die §§ 24, 25, 26
Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr und Absatz 2 bis 5, die §§ 27, 28 und 30 des Produkt-
digitale Infrastruktur. Sie muss den Anforderungen des sicherheitsgesetzes entsprechend anzuwenden.
Artikels 24 der Verordnung (EU) 2016/424 genügen. (2) Die Marktüberwachungsbehörden leiten Mittei-
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra- lungen zum Zweck der Unterrichtung der Europäischen
struktur macht die so bestimmte Behörde im Verkehrs- Kommission nach Artikel 40 Absatz 2, 4 und 6, Arti-
blatt bekannt und unterrichtet anschließend die Euro- kel 41 Absatz 2 sowie Artikel 42 Absatz 3 der Ver-
päische Kommission gemäß Artikel 23 Absatz 1 der ordnung (EU) 2016/424 über die Bundesanstalt für
Verordnung (EU) 2016/424. Die notifizierende Behörde Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin der Europäischen
unterrichtet die Europäische Kommission nach Arti- Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten zu. Diese
kel 25 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/424. Mitteilungen sind zugleich dem Bundesministerium für
(2) Hat die notifizierende Behörde festgestellt, dass Verkehr und digitale Infrastruktur zuzuleiten.
eine Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen (3) Wird die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/424 erfüllt, Arbeitsmedizin nach Artikel 40 Absatz 2, 4 und 6,
so erteilt sie dieser die Befugnis, Konformitätsbewer- Artikel 41 Absatz 1 sowie Artikel 42 Absatz 3 und 4
tungsaufgaben wahrzunehmen und zeigt dies nach der Verordnung (EU) 2016/424 von der Europäischen
Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/424 der Kommis- Kommission oder den Marktüberwachungsbehörden
2160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017
der übrigen Mitgliedstaaten unterrichtet, leitet sie diese rechtzeitig ergreift oder nicht sicherstellt, dass eine
Mitteilungen an die zuständigen Marktüberwachungs- Korrekturmaßnahme ergriffen wird,
behörden und das Bundesministerium für Verkehr und 10. entgegen Artikel 11 Absatz 8 Satz 2, Artikel 13 Ab-
digitale Infrastruktur weiter. satz 7 Satz 2 oder Artikel 14 Absatz 4 Satz 2 eine
Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
§3 oder nicht rechtzeitig vornimmt,
Sprache
11. entgegen Artikel 11 Absatz 9 Satz 1, auch in Ver-
Die nach Artikel 11 Absatz 6 Satz 3, Absatz 7 Satz 1 bindung mit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buch-
und Absatz 9 Satz 1, Artikel 13 Absatz 3 Satz 2, Ab- stabe b, entgegen Artikel 13 Absatz 9 Satz 1,
satz 4 und Absatz 9 Satz 1, Artikel 14 Absatz 2 Satz 1 jeweils in Verbindung mit § 3, oder entgegen Arti-
sowie Artikel 19 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung kel 14 Absatz 5 Satz 1 eine Information oder eine
(EU) 2016/424 zu verwendende Sprache ist Deutsch. Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
§4 rechtzeitig aushändigt,
Bußgeldvorschriften 12. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord- nicht gewährleistet, dass ein Konformitätsbewer-
nung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments tungsverfahren durchgeführt wurde,
und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen 13. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2
und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG (ABl. L 81 nicht gewährleistet, dass der Hersteller eine tech-
vom 31.3.2016, S. 1; L 266 vom 30.9.2016, S. 8) ver- nische Unterlage erstellt hat, dass ein Sicherheits-
stößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig bauteil oder Teilsystem mit der CE-Kennzeichnung
1. entgegen Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 eine versehen ist, dass ihm eine Abschrift, eine Ge-
technische Unterlage nicht, nicht richtig, nicht voll- brauchsanleitung, eine Sicherheitsinformation oder
ständig oder nicht beim Inverkehrbringen eines ein Dokument beigefügt ist oder dass der Hersteller
Sicherheitsbauteils oder Teilsystems erstellt, eine dort genannte Anforderung erfüllt hat,
2. entgegen Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 eine 14. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1
Konformitätserklärung nicht, nicht richtig oder nicht ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil in Verkehr
rechtzeitig ausstellt, bringt,
3. entgegen Artikel 11 Absatz 3, auch in Verbindung 15. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2
mit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a, oder oder Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 den
entgegen Artikel 13 Absatz 8 eine Unterlage, eine Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüber-
Konformitätserklärung oder eine Abschrift nicht wachungsbehörden nicht oder nicht unverzüglich
oder nicht mindestens 30 Jahre aufbewahrt oder nach Kenntnis von der Gefahr darüber unterrichtet,
nicht oder nicht mindestens 30 Jahre bereithält, 16. entgegen Artikel 13 Absatz 5 oder Artikel 14 Ab-
4. entgegen Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 satz 3 nicht gewährleistet, dass die Lagerungs-
nicht gewährleistet, dass Konformität gemäß Arti- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung
kel 6 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils mit den
(EU) 2016/424 bei Serienfertigung sichergestellt ist, dort genannten Anforderungen nicht beeinträchti-
5. entgegen Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 1, auch gen,
in Verbindung mit Unterabsatz 2, nicht gewähr- 17. entgegen Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 eine
leistet, dass ein Sicherheitsbauteil oder Teilsystem dort genannte Überprüfung nicht, nicht richtig,
eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
anderes Kennzeichen trägt,
18. entgegen Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1
6. entgegen Artikel 11 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil nicht richtig
mit Satz 2 oder 3 oder entgegen Artikel 13 Absatz 3 auf dem Markt bereitstellt,
Unterabsatz 1 Satz 1 eine dort genannte Angabe
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der 19. entgegen Artikel 16 Satz 1, auch in Verbindung mit
vorgeschriebenen Weise oder nicht bei der Bereit- Satz 2, eine Nennung nicht, nicht richtig, nicht voll-
stellung eines Sicherheitsbauteils oder Teilsystems ständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
auf dem Markt macht, 20. entgegen Artikel 21 Absatz 2 in Verbindung mit
7. entgegen Artikel 11 Absatz 6 Satz 4 nicht dafür Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 eine CE-Kenn-
sorgt, dass eine Information zugänglich ist oder zeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
auf dem neuesten Stand gehalten wird, anbringt oder
8. entgegen Artikel 11 Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 1 21. einer vollziehbaren Anordnung nach
oder Artikel 13 Absatz 4, jeweils in Verbindung mit a) Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 2, Absatz 4
§ 3, nicht gewährleistet, dass einem Teilsystem Unterabsatz 1 oder Artikel 42 Absatz 1 oder
oder Sicherheitsbauteil eine Abschrift, eine Ge-
b) Artikel 43
brauchsanleitung oder eine Sicherheitsinformation
beigefügt ist, zuwiderhandelt.
9. entgegen Artikel 11 Absatz 8 Satz 1, Artikel 13 Ab- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
satz 7 Satz 1 oder Artikel 14 Absatz 4 Satz 1 eine Absatzes 1 Nummer 2, 4, 8, 9, 12 bis 18, 20 und 21
Korrekturmaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtau-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017 2161
send Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert
zu zehntausend Euro geahndet werden. gefährdet.
§5 §6
Strafvorschriften Inkrafttreten
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
(1) Die §§ 1 bis 3 treten am Tag nach der Verkün-
strafe wird bestraft, wer eine in § 4 Absatz 1 Nummer 2,
dung dieses Gesetzes in Kraft.
4, 9, 14 oder Nummer 21 Buchstabe a bezeichnete vor-
sätzliche Handlung wiederholt oder durch eine solche (2) Die §§ 4 und 5 dieses Gesetzes treten am
vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines 21. März 2018 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 30. Juni 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
2162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017
Gesetz
über das Fahrlehrerwesen
und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*
Vom 30. Juni 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 4 Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis
§ 5 Antrag auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis bei Inhabern
eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat
Artikel 1 nach § 3
Gesetz § 6 Meldepflicht der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis zur vorü-
bergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung
über das Fahrlehrerwesen nach § 3 Absatz 1 Satz 2
(Fahrlehrergesetz – FahrlG) § 7 Fahrlehrerausbildung
Inhaltsverzeichnis § 8 Fahrlehrerprüfung
§ 9 Anwärterbefugnis
Abschnitt 1
§ 10 Erteilung der Fahrlehrerlaubnis und der Anwärterbefugnis
Fahrlehrerlaubnis § 11 Geistige und körperliche Eignung des Fahrlehrers, Prüfung
§ 1 Erfordernis und Inhalt der Fahrlehrerlaubnis der Zuverlässigkeit
§ 2 Voraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis § 12 Pflichten des Fahrlehrers, Fahrschülerausbildung
§ 3 Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis bei § 13 Ruhen und Erlöschen der Fahrlehrerlaubnis
Inhabern eines Befähigungsnachweises aus einem anderen § 14 Rücknahme und Widerruf der Fahrlehrerlaubnis
Staat § 15 Erteilung einer neuen Fahrlehrerlaubnis
§ 16 Ausbildungsfahrlehrer und Inhalt der Ausbildung
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006
über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18) und der Abschnitt 2
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifika- Fahrschulerlaubnis
tionen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) sowie der Umsetzung der
Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über § 17 Erfordernis und Inhalt der Fahrschulerlaubnis
die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) § 18 Voraussetzungen der Fahrschulerlaubnis
Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des § 19 Gemeinschaftsfahrschule
Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) (ABl. L 354
vom 28.12.2013, S. 132). § 20 Kooperation
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017 2163
§ 21 Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis Abschnitt 6
bei Inhabern eines Befähigungsnachweises aus einem
Gemeinsame Vorschriften
anderen Staat
§ 22 Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis § 50 Zuständigkeiten
§ 23 Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis, die zur Nieder- § 51 Überwachung
lassung im Inland berechtigt, an Inhaber eines Befähi- § 52 Mitteilung über Eignungs- und Zuverlässigkeitsmängel
gungsnachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der § 53 Fortbildung
Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des
§ 54 Ausnahmen
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
der Schweiz § 55 Kosten
§ 24 Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis zur vorüber- § 56 Bußgeldvorschriften
gehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung an
Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Abschnitt 7
Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Registrierung
Wirtschaftsraum oder der Schweiz § 57 Registerführung und Registerbehörden
§ 25 Meldepflicht des Inhabers einer Fahrschulerlaubnis zur § 58 Zweck der Registrierung
vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbil-
dung § 59 Inhalt der Registrierung
§ 26 Erteilung der Fahrschulerlaubnis § 60 Übermittlung der Daten zur Registrierung
§ 27 Zweigstellen § 61 Übermittlung der Daten aus den Registern
§ 28 Fortführen der Fahrschule nach dem Tod des Inhabers der § 62 Abgleich der Daten mit dem Fahreignungsregister
Fahrschulerlaubnis § 63 Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen außerhalb
§ 29 Allgemeine Pflichten des Inhabers der Fahrschule und der des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebs § 64 Verarbeitung und Nutzung der Daten für wissenschaftliche
§ 30 Anzeigepflichten des Inhabers der Fahrschule und der für und statistische Zwecke
die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs be- § 65 Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern
stellten Person § 66 Verarbeitung und Nutzung der Daten durch den Empfänger
§ 31 Aufzeichnungen § 67 Löschung der Daten
§ 32 Unterrichtsentgelte
§ 33 Ruhen und Erlöschen der Fahrschulerlaubnis Abschnitt 8
§ 34 Rücknahme und Widerruf der Fahrschulerlaubnis, Widerruf Ermächtigungsgrundlagen,
der Zweigstellenerlaubnis
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 35 Ausbildungsfahrschule
§ 68 Rechtsverordnungen
Abschnitt 3 § 69 Übergangsregelung
Fahrlehrerausbildungsstätten Abschnitt 1
§ 36 Notwendigkeit und sachlicher Geltungsbereich der amt-
lichen Anerkennung von Fahrlehrerausbildungsstätten Fahrlehrerlaubnis
§ 37 Voraussetzungen der amtlichen Anerkennung
§ 38 Antrag auf amtliche Anerkennung §1
§ 39 Erteilung der amtlichen Anerkennung Erfordernis und Inhalt der Fahrlehrerlaubnis
§ 40 Allgemeine Pflichten des Inhabers und der für die verant-
wortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestell- (1) Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum
ten Person Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 des Straßenver-
§ 41 Anzeigepflichten des Inhabers und der für die verantwort- kehrsgesetzes erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf
liche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellten der Fahrlehrerlaubnis oder der Anwärterbefugnis. Die
Person Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Fahrlehrerlaub-
§ 42 Aufzeichnungen nisklasse BE und zusätzlich in den Fahrlehrerlaubnis-
§ 43 Rücknahme und Widerruf der amtlichen Anerkennung klassen A, CE und DE erteilt. Bewerber um die Fahr-
lehrerlaubnis der Klasse BE erhalten zunächst eine
Abschnitt 4 Anwärterbefugnis nach § 9.
Sondervorschriften (2) Die Fahrlehrerlaubnis wird in folgendem Umfang
§ 44 Fahrlehrer, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten erteilt:
bei Behörden
1. Die Fahrlehrerlaubnisklasse BE berechtigt zur Aus-
bildung in den Fahrerlaubnisklassen B, BE und L.
Abschnitt 5
2. Die Fahrlehrerlaubnisklasse A berechtigt zur Ausbil-
Seminarerlaubnis
dung in den Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2 und A.
§ 45 Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Seminarerlaubnis
zur Durchführung von Aufbauseminaren 3. Die Fahrlehrerlaubnisklasse CE berechtigt zur Aus-
§ 46 Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Seminarerlaubnis bildung in den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE
Verkehrspädagogik und T.
§ 47 Voraussetzungen für die Durchführung von Einweisungs- 4. Die Fahrlehrerlaubnisklasse DE berechtigt zur Aus-
lehrgängen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
bildung in den Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D
§ 48 Voraussetzungen für die Durchführung von Einführungs-
seminaren für Lehrgangsleitungen nach § 47 Absatz 1
und DE.
Nummer 5 Die Anwärterbefugnis berechtigt zur Ausbildung in den
§ 49 Evaluierung Fahrerlaubnisklassen BE, B und L.
2164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017
(3) Jede Fahrlehrerlaubnis und jede Anwärterbefugnis der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei
berechtigt zur Durchführung des allgemeinen Teils des überwiegend – Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse
theoretischen Unterrichts jeder Fahrerlaubnisklasse. geführt oder sich nach Erwerb der Fahrerlaubnis einer
(4) Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit 60 Fahrstunden zu 45 Minuten umfassenden Zusatz-
der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäf- ausbildung in einer Fahrschule auf solchen Kraftfahr-
tigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule zeugen unterzogen hat.
Gebrauch gemacht werden. Von der Anwärterbefugnis
darf nur unselbstständig im Rahmen eines Ausbil- §3
dungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Voraussetzungen für die Erteilung
Gebrauch gemacht werden. Das Beschäftigungsver- der Fahrlehrerlaubnis bei Inhabern eines
hältnis nach Satz 1 oder das Ausbildungsverhältnis Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat
nach Satz 2 setzt einen Vertrag voraus, der den Inhaber
(1) Einem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, der
der Fahrlehrerlaubnis zu einer bestimmten Ausbil-
Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahr-
dungsleistung nach Weisung und unter Aufsicht des
lehrerlaubnis oder eines in einem anderen Staat aus-
Inhabers der Fahrschulerlaubnis oder der sonstigen
gestellten Nachweises über die Befähigung zur Fahr-
verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebs ver-
schülerausbildung (Befähigungsnachweis) ist, wird
pflichtet. Im Fall des § 44 Absatz 1 gilt die Gebietskör-
abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 7 bis 9
perschaft, welche die Fahrschule eingerichtet hat, als
die Fahrlehrerlaubnis der seiner Fahrlehrerlaubnis oder
deren Inhaber. Von der Fahrlehrerlaubnis mit einem
seinem Befähigungsnachweis entsprechenden Fahr-
Zusatz nach § 3 Absatz 1 Satz 2 darf nur zur vorüber-
lehrerlaubnisklasse erteilt, wenn die Voraussetzungen
gehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahr-
der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parla-
schülern Gebrauch gemacht werden.
ments und des Rates vom 7. September 2005 über
die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255
§2
vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie
Voraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis 2013/55/EU vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom
(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, erfüllt sind. In
die Fahrlehrerlaubnis, die zur vorübergehenden und ge-
1. der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat,
legentlichen Ausbildung von Fahrschülern berechtigt,
2. der Bewerber geistig und körperlich geeignet ist, ist ein darauf bezogener Zusatz aufzunehmen.
3. der Bewerber fachlich und pädagogisch geeignet (2) Unterscheidet sich die bisherige durch Ausbil-
ist, dung und Prüfung eines Bewerbers erworbene Qualifi-
4. gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, die kation wesentlich von den durch Rechtsverordnungen
ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig er- auf Grund dieses Gesetzes für die Aufnahme der Fahr-
scheinen lassen, lehrertätigkeit im Inland vorgeschriebenen Anforderun-
gen und wird dieser Unterschied auch durch die von
5. der Bewerber mindestens eine abgeschlossene
dem Bewerber im Rahmen der Berufserfahrung oder
Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf
durch sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifika-
oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt,
tionen erworbenen Kenntnisse nicht ausgeglichen,
6. der Bewerber im Besitz der Fahrerlaubnis der kann die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach Absatz 1,
Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt wer- die zur Niederlassung im Inland berechtigt, von der
den soll, Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer
7. der Bewerber seit mindestens drei Jahren die Fahr- Eignungsprüfung abhängig gemacht werden.
erlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrer- (3) Die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis zur vorüber-
laubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE gehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung
erteilt werden soll, jeweils auch zwei Jahre die Fahr- nach Absatz 1 kann von einer Eignungsprüfung abhän-
erlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt, gig gemacht werden, wenn ein wesentlicher Unter-
8. der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor schied zwischen der beruflichen oder durch sonstige
Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 7 zum Fahr- nachgewiesene einschlägige Qualifikationen und der
lehrer ausgebildet worden ist, im Inland geforderten Ausbildung und Prüfung besteht
und dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet würde.
9. der Bewerber eine Prüfung nach § 8 bestanden hat
und (4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann
einem Bewerber eine beschränkte Fahrlehrerlaubnis er-
10. der Bewerber über die für die Ausübung der Berufs-
teilen, wenn
tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen
Sprache verfügt. 1. der Bewerber ohne Einschränkung qualifiziert ist, im
Herkunftsmitgliedstaat die berufliche Tätigkeit aus-
Unzuverlässig im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 ist der
zuüben, für die eine beschränkte Fahrlehrerlaubnis
Bewerber insbesondere dann, wenn er wiederholt die
begehrt wird und
Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Ge-
setz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen 2. die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausge-
Rechtsverordnungen obliegen. übten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und
(2) Des zweijährigen Besitzes einer Fahrerlaubnis der Fahrlehrertätigkeit im Inland so groß sind, dass
der Klasse CE oder D bedarf es nicht, wenn der Bewer- ein der Ausbildung nach § 7 entsprechender Anpas-
ber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder D sungslehrgang zu durchlaufen wäre.
sechs Monate lang hauptberuflich – als Angehöriger (5) Im Übrigen gilt § 2 entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017 2165
(6) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist §5
mit Ausnahme des § 17 nicht anzuwenden. Antrag auf
Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis
§4 bei Inhabern eines Befähigungsnachweises
aus einem anderen Staat nach § 3
Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis (1) In dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis
nach § 3 hat der Bewerber anzugeben, für welche Fahr-
(1) In dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis
lehrerlaubnisklasse er die Fahrlehrerlaubnis erwerben
hat der Bewerber anzugeben, für welche Fahrlehr-
will.
erlaubnisklasse er die Fahrlehrerlaubnis erwerben will.
Dem Antrag sind beizufügen: (2) Dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis
nach § 3, die zur Niederlassung im Inland berechtigt,
1. ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt, sind beizufügen:
1. ein Identitätsnachweis,
2. ein Lebenslauf,
2. eine amtlich beglaubigte Kopie des Befähigungs-
3. ein Zeugnis oder ein Gutachten über die Erfüllung nachweises oder des Ausbildungsnachweises, der
der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs im aus-
Klasse C1 geforderten Anforderungen an die körper- stellenden Staat berechtigt,
liche und geistige Eignung und eine Bescheinigung 3. eine dem Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1
oder ein Zeugnis über die Erfüllung der von Bewer- Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes ver-
bern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C geforderten gleichbare Bescheinigung des Staates, in welchem
Anforderungen an das Sehvermögen, die bei Antrag- der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis oder
stellung nicht älter als ein Jahr sind, die Berufserfahrung erworben wurde,
4. eine Ablichtung des nach dem 1. Januar 1999 aus- 4. ein amtlicher Nachweis des Staates, in welchem der
gestellten Kartenführerscheins; sie muss amtlich Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis oder die
beglaubigt sein, wenn der Führerschein nicht zur Berufserfahrung erworben wurde, dass kein Fall vor-
Einsichtnahme vorgelegt wird, liegt, in dem die Ausübung des Berufs wegen feh-
lender geistiger oder körperlicher Eignung im Sinne
5. ein Nachweis über die nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des § 3 Absatz 6 in Verbindung mit § 2 Absatz 1
Nummer 5 geforderte Vorbildung, Satz 1 Nummer 2 zu untersagen wäre,
6. eine Bescheinigung der amtlich anerkannten Fahr- 5. eine Bescheinigung darüber, dass die Tätigkeit des
lehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchge- Fahrlehrers innerhalb der letzten zehn Jahre vor Aus-
führten Ausbildung nach § 7, stellung der Bescheinigung mindestens zwei Jahre
lang ausgeübt wurde, wenn in dem ausstellenden
7. dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis der Staat die Fahrlehrertätigkeit nicht reglementiert ist,
Klasse BE zusätzlich eine Bescheinigung der Ausbil- und
dungsfahrschule über die Dauer der durchgeführten 6. wenn die Kenntnisse nach § 3 Absatz 2 durch sons-
Ausbildung nach § 7. tige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen er-
worben wurden, ein amtlicher Nachweis des Staa-
(2) Der Nachweis nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 tes, in welchem diese Kenntnisse erworben wurden,
kann auch durch einen Führerschein mit den gültigen darüber, dass diese als gültig anerkannt wurden.
und nach dem 31. Dezember 1998 erworbenen Fahrer-
laubnisklassen der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D Die Unterlagen nach Satz 1 Nummer 3 und 4 dürfen bei
oder DE erbracht werden. Abweichend von Absatz 1 ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Weist ein
Satz 2 Nummer 3, auch in Verbindung mit Satz 1, kann Bewerber nach, dass in dem Staat, in welchem der
die nach Landesrecht zuständige Behörde das Gut- Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis erworben
achten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle wurde, Unterlagen nach Satz 1 Nummer 3 oder 4 nicht
für Fahreignung über seine geistige oder körperliche ausgestellt werden, können diese durch eine Versiche-
Eignung verlangen, soweit der hinreichende Verdacht rung an Eides statt des Bewerbers ersetzt werden.
besteht, dass Mängel der geistigen oder körperlichen (3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann
Eignung vorliegen könnten. im Fall des Absatzes 2 den Bewerber auffordern, Unter-
lagen vorzulegen:
(3) Der Bewerber hat ferner ein Führungszeugnis im
1. zu Ausbildung und Prüfung, soweit dies erforderlich
Sinne des § 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszen-
ist um festzustellen, ob die Ausbildung oder Prüfung
tralregistergesetzes nach Maßgabe des § 30 Absatz 5
im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 1 wesentlich von den
des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen, das
Anforderungen der Fahrlehrer-Ausbildungsordnung
nicht älter als drei Monate sein darf.
und der Fahrlehrer-Prüfungsordnung für die Auf-
(4) Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 2 Ab- nahme der Fahrlehrertätigkeit im Inland abweicht,
satz 1 Nummer 4 hat die nach Landesrecht zuständige 2. zur Berufserfahrung, soweit dies erforderlich ist um
Behörde auf Kosten des Bewerbers eine Auskunft aus festzustellen, ob eine festgestellte wesentliche Ab-
dem Fahreignungsregister einzuholen. Die sich auf die weichung der Ausbildung oder Prüfung von den
Ausbildung nach § 7 beziehenden Bescheinigungen Anforderungen der Fahrlehrer-Ausbildungsordnung
nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und 7 sind nach und der Fahrlehrer-Prüfungsordnung für die Auf-
Abschluss der Ausbildung nachzureichen. nahme der Fahrlehrertätigkeit im Inland durch die
2166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017
im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kennt- berechtigt, den Empfang der Unterlagen und teilt mit,
nisse im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 1 ausgeglichen welche Unterlagen fehlen. Das Verfahren für die Prü-
werden kann. fung eines Antrags auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis
Ferner kann sich die nach Landesrecht zuständige Be- nach § 3 Absatz 1, die zur Niederlassung im Inland
hörde an die Kontaktstelle oder die zuständige Behörde berechtigt, muss spätestens drei Monate nach Einrei-
oder Stelle des Staates wenden, in dem der Bewerber chung der vollständigen Unterlagen durch den Bewer-
die Ausbildung absolviert hat, die Prüfung bestanden ber abgeschlossen werden. Diese Frist kann um einen
oder die Berufserfahrung erworben hat, um die Echtheit Monat verlängert werden. Der Bewerber ist in diesen
der Unterlagen zu prüfen. Fällen binnen eines Monats nach Einreichung der voll-
ständigen Unterlagen über die Verlängerung der Frist
(4) Dem Antrag auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis zu unterrichten. Bestehen begründete Zweifel an der
zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschüler- Echtheit der vorgelegten Bescheinigungen und Aus-
ausbildung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 sind beizufügen: bildungsnachweise, so kann die nach Landesrecht
1. ein Identitätsnachweis, zuständige Behörde durch Nachfrage bei der in der Be-
scheinigung oder dem Ausbildungsnachweis genann-
2. eine amtliche Bescheinigung darüber, dass der
ten Ausstellungsbehörde oder -stelle die Echtheit der
Bewerber zum Zeitpunkt der Ausstellung der Be-
vorgelegten Bescheinigungen und Ausbildungsnach-
scheinigung in einem anderen Mitgliedstaat der
weise überprüfen; der Fristablauf ist so lange gehemmt.
Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirt- (7) Abweichend von Absatz 6 soll die nach Landes-
schaftsraum oder der Schweiz rechtmäßig als Fahr- recht zuständige Behörde in den Fällen des § 3 Absatz 1
lehrer niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung Satz 2 den Bewerber unverzüglich nach Eingang des
dieses Berufs zum Zeitpunkt der Ausstellung der Antrags auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis zur vorü-
Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, bergehenden und gelegentlichen Fahrschüleraus-
untersagt ist, bildung über fehlende Unterlagen unterrichten sowie
3. ein amtlich beglaubigter Nachweis über die Berufs- innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen
qualifikation im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buch- Unterlagen über die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis zur
stabe b der Richtlinie 2005/36/EG, vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschüleraus-
bildung entscheiden und dem Bewerber ihre Entschei-
4. in den Fällen, in denen die Fahrlehrertätigkeit oder dung mitteilen. Sollten Schwierigkeiten auftreten, die zu
die Ausbildung zu diesem Beruf in dem Staat seiner einer Verzögerung der Entscheidung führen könnten, so
Niederlassung nicht im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 unterrichtet die nach Landesrecht zuständige Behörde
Buchstabe a oder e der Richtlinie 2005/36/EG regle- den Bewerber binnen derselben Frist über die Gründe
mentiert ist, eine Bescheinigung darüber, dass die für diese Verzögerung. Die Schwierigkeiten werden bin-
Tätigkeit des Fahrlehrers innerhalb der letzten zehn nen eines Monats nach dieser Mitteilung behoben und
Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindes- die Entscheidung ergeht binnen zwei Monaten nach
tens zwei Jahre lang im Staat seiner Niederlassung Behebung der Schwierigkeiten.
ausgeübt wurde, und
(8) Im Fall des § 3 Absatz 3 hat die nach Landes-
5. wenn die Kenntnisse nach § 3 Absatz 2 durch sons- recht zuständige Behörde abweichend von Absatz 7
tige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen er- Satz 2 die Frist nach Absatz 7 Satz 1 zweiter Halbsatz
worben wurden, ein amtlicher Nachweis des Staa- um sechs Monate zu verlängern, um dem Bewerber die
tes, in welchem diese Kenntnisse erworben wurden, Möglichkeit einzuräumen, mit der Eignungsprüfung
darüber, dass diese als gültig anerkannt wurden. nachzuweisen, dass die fehlenden Kenntnisse und
(5) Der Bewerber hat in den Fällen des Absatzes 4 Fähigkeiten zwischenzeitlich erworben wurden. Die
den Nachweis des Antrags auf Erteilung eines Füh- Fahrlehrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 Satz 2 gilt als
rungszeugnisses nach § 30a Absatz 1 Nummer 1 in erteilt, wenn sie nicht vor Ablauf der jeweils maßgebli-
Verbindung mit § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregis- chen Frist versagt wird.
tergesetzes sowie eine vergleichbare Bescheinigung (9) Unterlagen nach Absatz 2 und Absatz 4, die in
der zuständigen Behörde des Staates, in welchem er einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
niedergelassen ist, beizufügen, die bei Antragstellung einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über
nicht älter als drei Monate sind. Weist ein Bewerber den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder an-
nach, dass in diesem Staat keine vergleichbare Be- erkannt wurden, können auch elektronisch übermittelt
scheinigung ausgestellt wird, kann diese durch eine werden. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt
Versicherung an Eides statt des Bewerbers ersetzt wer- entsprechend.
den. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann
sich an den Mitgliedstaat, der die Bescheinigung nach
§6
Satz 1 Nummer 2 ausgestellt hat, wenden und alle In-
formationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlas- Meldepflicht der Inhaber einer
sung des Bewerbers anfordern sowie Informationen da- Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden
rüber, dass keine berufsbezogenen verwaltungsrecht- und gelegentlichen Fahrschülerausbildung
lichen und strafrechtlichen Sanktionen gegen den Be- nach § 3 Absatz 1 Satz 2
werber vorliegen. Der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis zur vorüber-
(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde be- gehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung
stätigt dem Bewerber in den Fällen des § 3 Absatz 1 nach § 3 Absatz 1 Satz 2 hat der nach Landesrecht
unverzüglich nach Eingang des Antrags auf Erteilung zuständigen Behörde jährlich formlos Meldung nach
einer Fahrlehrerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland Maßgabe des Satzes 2 zu erstatten, wo er beabsichtigt,
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in dem betreffenden Jahr vorübergehend und gelegent- Fahrlehrerausbildungsstätte zum Zwecke der weiteren
lich Fahrschüler auszubilden. Die Meldung nach Satz 1 Ausbildung nach § 7 und der Prüfung nach § 8, soweit
muss abweichend von Satz 1 schriftlich oder elektro- diese sich auf die Lehrproben im theoretischen und
nisch erfolgen und ihr sind die Unterlagen nach § 5 Ab- fahrpraktischen Unterricht erstreckt, eine Anwärter-
satz 4 und 5 Satz 1 beizufügen, soweit sich wesentliche befugnis erteilt, wenn die fahrpraktische Prüfung und
Änderungen gegenüber der in den Unterlagen, die dem die Fachkundeprüfung jeweils mit Erfolg abgelegt wur-
Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 3 Ab- den. Im Übrigen sind die §§ 1 bis 8 und 11 bis 14 mit
satz 1 Satz 2 beigefügt waren, bescheinigten Situation den nachstehenden Maßgaben entsprechend anzu-
ergeben. § 5 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. In dem wenden. Die Erteilungsvoraussetzungen nach § 2
Jahr der Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 3 Ab- Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und 9 und § 7 Absatz 3
satz 1 Satz 2 ist eine Meldung entbehrlich. brauchen nicht erfüllt zu sein. Die Anwärterbefugnis ist
auf zwei Jahre zu befristen. Sie erlischt
§7 1. mit Erteilung der Fahrlehrerlaubnis,
Fahrlehrerausbildung 2. nach dreimaliger erfolgloser Lehrprobe im theoreti-
(1) Die Fahrlehrerausbildung muss dem Bewerber schen oder im fahrpraktischen Unterricht (§ 8 Ab-
um die Fahrlehrerlaubnis die fachlichen und pädagogi- satz 2) oder
schen Kompetenzen zur Ausbildung von Fahrschülern 3. durch Ablauf der Frist.
vermitteln.
(2) Von der Anwärterbefugnis darf nur unter Aufsicht
(2) Die Ausbildung findet in einer Fahrlehrerausbil- eines Ausbildungsfahrlehrers im Sinne des § 16 Ge-
dungsstätte und zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis der brauch gemacht werden.
Fahrlehrerlaubnisklasse BE zusätzlich in einer Ausbil-
dungsfahrschule statt. Sie endet mit Bestehen oder § 10
endgültigem Nichtbestehen eines einzelnen Prüfungs- Erteilung der
teils der Fahrlehrerprüfung nach § 8. Fahrlehrerlaubnis und der Anwärterbefugnis
(3) Die Dauer der in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 (1) Die Fahrlehrerlaubnis wird durch Aushändigung
bezeichneten Ausbildung beträgt für Bewerber oder Zustellung des Fahrlehrerscheins erteilt, die An-
1. für die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklas- wärterbefugnis wird durch die Aushändigung oder
se BE mindestens zwölf Monate Zustellung des Anwärterscheins erteilt. Inhaber einer
Fahrlehrerlaubnis haben den Fahrlehrerschein und
2. für die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklas- Fahrlehreranwärter haben den Anwärterschein bei
se A zusätzlich zu der Ausbildung nach Nummer 1 Fahrten mit Fahrschülern mitzuführen und der nach
mindestens einen Monat, Landesrecht zuständigen Behörde sowie den für die
3. für die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklas- Überwachung des Straßenverkehrs und bei Fahrerlaub-
se CE oder DE zusätzlich zu der Ausbildung nach nisprüfungen den für die Prüfung zuständigen Perso-
Nummer 1 mindestens zwei Monate. nen auf Verlangen auszuhändigen.
Besitzt der Bewerber (2) Der Fahrlehrerschein muss
1. für die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklas- 1. den Namen,
se DE die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnis- 2. die Vornamen,
klasse CE,
3. den Geburtstag und -ort,
2. für die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklas-
se CE die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnis- 4. die Angabe, für welche Fahrlehrerlaubnisklassen die
klasse DE, Fahrlehrerlaubnis gilt,
so verkürzt sich die jeweilige Ausbildungsdauer nach 5. die Angabe, welche Auflagen bestehen,
Satz 1 Nummer 3 um einen Monat. 6. die Beschäftigungsverhältnisse mit dem Inhaber
einer Fahrschule oder die selbstständige Tätigkeit
§8 als Inhaber einer Fahrschule sowie
Fahrlehrerprüfung 7. in den Fällen des § 3 Absatz 1 Satz 2 den Zusatz,
dass die Fahrlehrerlaubnis nur zur vorübergehenden
(1) Der Bewerber für die Fahrlehrerlaubnis muss
und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern
durch die Fahrlehrerprüfung den Nachweis erbringen,
berechtigt
dass er über die fachliche und pädagogische Kompe-
tenz zur Ausbildung von Fahrschülern verfügt. enthalten. Der Fahrlehrerschein ist der nach Landes-
recht zuständigen Behörde bei Beginn und Ende des
(2) Die Prüfung besteht aus einer fahrpraktischen
Beschäftigungsverhältnisses unverzüglich vorzulegen.
Prüfung, einer Fachkundeprüfung mit einem schrift-
lichen und einem mündlichen Teil sowie für die Fahr- (3) Der Anwärterschein muss
lehrerlaubnisklasse BE aus je einer Lehrprobe im 1. den Namen,
theoretischen und im fahrpraktischen Unterricht.
2. die Vornamen,
§9 3. den Geburtstag und -ort,
Anwärterbefugnis 4. die Angabe, welche Auflagen bestehen,
(1) Bewerbern für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse 5. das Ausbildungsverhältnis mit dem Inhaber einer
BE (Fahrlehreranwärter) wird nach mindestens acht- Fahrschule sowie
monatiger Ausbildung in einer amtlich anerkannten 6. die Gültigkeitsdauer
2168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017
enthalten. Der Anwärterschein ist der nach Landesrecht § 13
zuständigen Behörde bei Ablauf der Gültigkeit und bei
Ruhen und Erlöschen der Fahrlehrerlaubnis
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses vorzulegen.
(1) Die Fahrlehrerlaubnis ruht, solange ein Fahrver-
bot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 44
§ 11 des Strafgesetzbuchs besteht, der Führerschein nach
§ 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genom-
Geistige und körperliche Eignung men, sichergestellt oder beschlagnahmt, die Fahr-
des Fahrlehrers, Prüfung der Zuverlässigkeit erlaubnis nach § 111a der Strafprozessordnung vorläu-
fig entzogen oder bei einer Entziehung im Verwaltungs-
(1) Der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis muss seine
verfahren die sofortige Vollziehung angeordnet worden
Eignung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
und die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs
alle fünf Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Jahres,
nicht wiederhergestellt ist.
in dem die Fahrlehrerlaubnis erteilt wurde, der nach
Landesrecht zuständigen Stelle durch Vorlage eines (2) Die Fahrlehrerlaubnis ruht, wenn der Inhaber
Zeugnisses oder eines Gutachtens über die Erfüllung einer Fahrlehrerlaubnis nicht innerhalb der in § 11
der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 genannten Frist der nach Landesrecht zuständigen
geforderten Anforderungen an die körperliche und geis- Behörden die dort genannten Unterlagen vorlegt. Die
tige Eignung und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE ruht ferner
über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrer- längstens für die Dauer eines Jahres nach Ablauf der
laubnis der Klasse C geforderten Anforderungen an das Geltungsdauer der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis.
Sehvermögen, die bei Vorlage nicht älter als ein Jahr Wird die Geltungsdauer der zugrundeliegenden Fahr-
sind, nachweisen. erlaubnis der Klasse CE oder DE nicht verlängert, er-
lischt die jeweilige Fahrlehrerlaubnis spätestens nach
(2) Der Nachweis nach Absatz 1 kann auch durch Ablauf der in Satz 2 genannten Frist.
einen Führerschein mit den gültigen Fahrerlaubnisklas-
(3) Die Fahrlehrerlaubnis erlischt, wenn dem Inhaber
sen der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE
die Fahrerlaubnis rechtskräftig oder unanfechtbar ent-
erbracht werden.
zogen wird oder die Fahrerlaubnis auf andere Weise er-
(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann lischt.
die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses (4) Die Fahrlehrerlaubnis erlischt unbeschadet des
oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Be- Absatzes 3 durch Verzicht.
gutachtungsstelle für Fahreignung verlangen, wenn
(5) Bei Ruhen, teilweisem Erlöschen oder Erlöschen
Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die
der Fahrlehrerlaubnis ist der Fahrlehrerschein unver-
Eignung eines Fahrlehrers begründen.
züglich der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu-
(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann rückzugeben.
alle fünf Jahre zur Prüfung der Zuverlässigkeit nach § 2
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 verlangen, dass der Inhaber § 14
der Fahrlehrerlaubnis ein Führungszeugnis nach Maß- Rücknahme und Widerruf der Fahrlehrerlaubnis
gabe des § 4 Absatz 3 vorlegt.
(1) Die Fahrlehrerlaubnis ist zurückzunehmen, wenn
bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 2
§ 12 nicht vorgelegen hat und nachträglich keine Ausnahme
nach § 54 Absatz 1 durch die nach Landesrecht zu-
Pflichten des Fahrlehrers ständige Behörde erteilt ist. Die nach Landesrecht zu-
und Fahrlehreranwärters, Fahrschülerausbildung ständige Behörde kann von der Rücknahme absehen,
wenn der Mangel nicht mehr besteht.
Fahrlehrer und Fahrlehreranwärter haben die Fahr-
schüler gewissenhaft auszubilden. Sie haben ihnen die (2) Die Fahrlehrerlaubnis ist zu widerrufen, wenn
Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen zu ver- nachträglich eine der in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
mitteln, die das Straßenverkehrsgesetz und die auf dem 3 und 4 genannten Voraussetzungen weggefallen ist.
Straßenverkehrsgesetz und auf dem Fahrlehrergesetz Satz 1 gilt für den Widerruf einer Fahrlehrerlaubnis nach
beruhenden Rechtsverordnungen für die Ausbildung § 3 Absatz 1 entsprechend.
und Prüfung der Bewerber um die Erlaubnis zum Füh- (3) Die Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und
ren von Kraftfahrzeugen fordern. Ferner haben sie über gelegentlichen Dienstleistungserbringung nach § 3 Ab-
die Folgen von Zuwiderhandlungen gegen die Ver- satz 1 Satz 2 kann widerrufen werden, wenn ihr Inhaber
kehrsvorschriften und über die Pflichtversicherung von nicht mehr in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern zu unter- päischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Ab-
richten. Die tägliche Gesamtdauer des praktischen kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Fahrunterrichts einschließlich der Prüfungsfahrten nach oder der Schweiz rechtmäßig niedergelassen ist.
§ 2 Absatz 15 des Straßenverkehrsgesetzes darf
(4) Nach Rücknahme oder Widerruf der Fahrlehr-
495 Minuten nicht überschreiten; sie muss durch
erlaubnis ist der Fahrlehrerschein unverzüglich der nach
Pausen von ausreichender Dauer unterbrochen sein
Landesrecht zuständigen Behörde zurückzugeben.
und muss in geeigneter Form nachgewiesen werden.
Soweit andere berufliche Tätigkeiten an diesem Tag (5) Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrens-
ausgeübt worden sind, darf die tägliche Gesamtarbeits- rechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf
zeit zehn Stunden nicht überschreiten. von Verwaltungsakten unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017 2169
§ 15 ausbilden lässt, bedarf der Fahrschulerlaubnis. Von
Erteilung einer neuen Fahrlehrerlaubnis der Fahrschulerlaubnis mit einem Zusatz nach § 21
Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 darf nur
(1) Wird nach Erlöschen, Rücknahme, Widerruf oder zur vorübergehenden und gelegentlichen selbstständi-
Verzicht einer Fahrlehrerlaubnis eine neue Erlaubnis be- gen Ausbildung von Fahrschülern Gebrauch gemacht
antragt, gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. § 2 werden.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 8 und § 4 Satz 2 Num-
mer 5 bis 7 sind nicht anzuwenden. (2) Die Fahrschulerlaubnis wird auf Antrag für die
(2) Auf eine Fahrlehrerprüfung kann die nach Lan- Fahrschulerlaubnisklassen A, BE, CE oder DE erteilt.
desrecht zuständige Behörde verzichten, wenn keine Im Übrigen ist § 1 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass der Bewerber die fachliche oder pädagogische § 18
Eignung nicht mehr besitzt. Der Verzicht auf die Prü- Voraussetzungen der Fahrschulerlaubnis
fung ist nicht zulässig, wenn seit dem Erlöschen, der
Rücknahme oder dem Widerruf der Fahrlehrerlaubnis (1) Die Fahrschulerlaubnis wird erteilt, wenn
oder dem Verzicht auf die Fahrlehrerlaubnis mehr als 1. der Bewerber das 25. Lebensjahr vollendet hat und
zwei Jahre verstrichen sind. keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Führung
einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen,
§ 16
2. keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme
Ausbildungsfahrlehrer und Inhalt der Ausbildung
rechtfertigen, dass der Bewerber die Pflichten nach
(1) Der Ausbildungsfahrlehrer muss innerhalb der § 29 nicht erfüllen kann,
letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre lang Fahrschü-
lern, welche die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraft- 3. der Bewerber die Fahrlehrerlaubnis für die Klasse
fahrzeugen der Klasse B erwerben wollen, hauptberuf- besitzt, für die er die Fahrschulerlaubnis beantragt,
lich – als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundes- 4. der Bewerber mindestens zwei Jahre lang im Rah-
polizei oder der Polizei überwiegend – theoretischen men eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem
und praktischen Unterricht erteilt haben. Er muss ferner Inhaber einer Fahrschulerlaubnis hauptberuflich als
erfolgreich an einem fünftägigen Einweisungsseminar Fahrlehrer tätig war,
in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungs-
stätte oder von einem Berufsverband der Fahrlehrer, 5. der Bewerber erfolgreich an einem Lehrgang von
sofern dieser hierfür von der nach Landesrecht zustän- mindestens 70 Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten
digen Behörde anerkannt ist, teilgenommen haben. Der über Fahrschulbetriebswirtschaft teilgenommen hat,
Ausbildungsfahrlehrer darf nur in einer Ausbildungs- 6. der Bewerber den erforderlichen Unterrichtsraum,
fahrschule tätig werden. die erforderlichen Lehrmittel und die zur Fahraus-
(2) Die Teilnahme an einem Einweisungsseminar bildung in der betreffenden Fahrerlaubnisklasse be-
nach Absatz 1 war erfolgreich, wenn der Teilnehmer stimmten Lehrfahrzeuge zur Verfügung hat.
an allen Veranstaltungen des Seminars teilgenommen
Unzuverlässig im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 ist ein
und durch aktive Beteiligung gezeigt hat, dass er zur
Bewerber insbesondere dann, wenn er wiederholt die
Fahrlehrerausbildung befähigt ist. Über das Vorliegen
Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Ge-
dieser Voraussetzung entscheidet die nach Landes-
setz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
recht zuständige Behörde unter Berücksichtigung einer
Rechtsverordnungen obliegen.
Stellungnahme der Seminarleitung.
(3) Der Ausbildungsfahrlehrer hat den Fahrlehreran- (2) Ist der Bewerber eine juristische Person oder Per-
wärter sorgfältig auszubilden. Er hat ihn vor allem theo- sonengesellschaft, wird die Fahrschulerlaubnis erteilt,
retischen und praktischen Unterricht durchführen zu wenn die in Absatz 1 Nummer 6 genannten Vorausset-
lassen und hierbei anzuleiten und zu beaufsichtigen. zungen erfüllt sind und keine Tatsachen vorliegen, die
Zur Anleitung gehören insbesondere die Vorbereitung die durch Gesetz, Satzung oder durch Einzelprokura
und Auswertung des Unterrichts. Zu Beginn der Aus- berechtigten Personen als unzuverlässig erscheinen
bildung hat der Ausbildungsfahrlehrer während des lassen und eine von ihnen, die die Voraussetzungen
theoretischen und praktischen Unterrichts ständig an- des Absatzes 1 Nummer 1 bis 5 erfüllt, zur verantwort-
wesend zu sein. lichen Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellt wird.
Die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungs-
(4) Dem Ausbildungsfahrlehrer kann die Ausbildung betriebs bestellte Person muss nach den Umständen,
eines Fahrlehreranwärters untersagt werden, wenn die insbesondere bei Berücksichtigung der beruflichen Ver-
Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt oder wenn pflichtungen, die Gewähr dafür bieten, dass die Pflich-
nicht die Gewähr geboten wird, dass den Verpflichtun- ten nach § 29 erfüllt werden.
gen nach Absatz 3 nachgekommen wird.
(3) Die Teilnahme an einem Lehrgang nach Absatz 1
Abschnitt 2 Nummer 5 war erfolgreich, wenn der Teilnehmer an
Fahrschulerlaubnis allen Veranstaltungen des Lehrgangs teilgenommen
und durch aktive Beteiligung gezeigt hat, dass er zur
§ 17 betriebswirtschaftlichen Leitung einer Fahrschule befä-
higt ist. Über das Vorliegen dieser Voraussetzung
Erfordernis und Inhalt der Fahrschulerlaubnis entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde
(1) Wer als selbstständiger Fahrlehrer Fahrschüler unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der Lehr-
ausbildet oder durch von ihm beschäftigte Fahrlehrer gangsleitung.
2170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017
§ 19 1. eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung
Gemeinschaftsfahrschule des Fahrlehrerscheins,
2. Unterlagen über die Tätigkeit als Fahrlehrer nach
Bis zu fünf Inhaber einer Fahrschulerlaubnis können
§ 18 Absatz 1 Nummer 4,
eine Fahrschule in der Rechtsform einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts ohne das Erfordernis einer Fahr- 3. eine Bescheinigung des Trägers eines fahrschul-
schulerlaubnis für die Gesellschaft betreiben (Gemein- betriebswirtschaftlichen Lehrgangs nach § 18 Ab-
schaftsfahrschule). Jeder Gesellschafter ist berechtigt, satz 1 Nummer 5 über die erfolgreiche Lehrgangs-
seine Fahrschüler von einem Mitgesellschafter oder teilnahme,
von den bei dem Mitgesellschafter beschäftigten Fahr- 4. eine Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits
lehrern ausbilden zu lassen. Der Gesellschaftsvertrag eine Fahrschulerlaubnis erteilt worden ist,
bedarf der Schriftform.
5. ein maßstabgerechter Plan der Unterrichtsräume mit
Angaben über ihre Ausstattung,
§ 20
6. eine Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmit-
Kooperation tel zur Verfügung stehen,
Der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis kann Teile der 7. eine Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahr-
Ausbildung an eine oder mehrere kooperierende Fahr- zeuge,
schulen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 übertragen,
8. ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister, der
ohne dass für die Kooperation eine Fahrschulerlaubnis
nicht älter als drei Monate ist,
erforderlich ist. Auftrag gebende und Auftrag neh-
mende Fahrschule müssen die Fahrschulerlaubnis für 9. eine Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde
den übertragenen Ausbildungsteil besitzen. Die Auftrag über die Erfüllung der steuerlichen Pflichten.
gebende Fahrschule hat den Fahrschüler bereits vor Der Bewerber hat ferner ein Führungszeugnis im Sinne
Abschluss des Ausbildungsvertrages unter Angabe der des § 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregis-
Auftrag nehmenden Fahrschule darüber zu informieren, tergesetzes nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 des
welche Ausbildungsteile von der Auftrag nehmenden Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen, das nicht
Fahrschule ausgebildet werden. älter als drei Monate sein darf.
(2) Ist der Bewerber eine juristische Person oder Per-
§ 21 sonengesellschaft, sind die Unterlagen nach Absatz 1
Voraussetzungen Satz 2 Nummer 4 bis 9, ein beglaubigter Auszug aus
für die Erteilung der dem Handelsregister oder aus dem Vereinsregister und
Fahrschulerlaubnis bei Inhabern eines für die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungs-
Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat betriebs bestellte Person zusätzlich die Unterlagen
Ein Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis, der Inha- nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 beizufügen. Fer-
ber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrlehr- ner ist zu erklären, welche beruflichen Verpflichtungen
erlaubnis, die in diesem Staat zur selbstständigen für die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungs-
Fahrschülerausbildung berechtigt, oder eines in einem betriebs bestellte Person sonst noch zu erfüllen hat.
anderen Staat ausgestellten Nachweises über die Be- Für die zur Vertretung der juristischen Person oder der
fähigung zur selbstständigen Fahrschülerausbildung Personengesellschaft berechtigten Personen und für
ist, wird abweichend von § 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungs-
die Fahrschulerlaubnis der beantragten Fahrlehrerlaub- betriebs bestellte Person gilt Absatz 1 Satz 3 entspre-
nisklasse erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Er- chend.
teilung einer Fahrlehrerlaubnis der seiner Fahrlehrer- (3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat
laubnisklasse oder seinem Befähigungsnachweis ent- die Angaben in den Unterlagen nach Absatz 1 Num-
sprechenden Fahrlehrerlaubnisklasse nach diesem Ge- mer 5 bis 7 an Ort und Stelle zu prüfen. § 51 Absatz 1
setz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Satz 2 gilt entsprechend.
Rechtsverordnungen erfüllt sind. § 3 Absatz 1 Satz 2
und Absatz 2, 4 und 6 sowie § 18 mit Ausnahme seines § 23
Absatzes 1 Nummer 3 bis 5 gelten entsprechend. Im Antrag auf Erteilung der
Rahmen des § 3 Absatz 2 und 3 bestimmen sich die Fahrschulerlaubnis, die zur
für die Aufnahme der selbstständigen Fahrlehrertätig- Niederlassung im Inland berechtigt,
keit im Inland vorgeschriebenen Anforderungen und an Inhaber eines Befähigungsnachweises
die hierfür geforderte Ausbildung nach § 18 Absatz 1 aus einem anderen Mitgliedstaat
Nummer 3 bis 5. Das Berufsqualifikationsfeststellungs- der Europäischen Union, eines anderen
gesetz ist mit Ausnahme des § 17 nicht anzuwenden. Vertragsstaats des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
§ 22
(1) In dem Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaub-
Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis nis nach § 21, die zur Niederlassung im Inland berech-
(1) In dem Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaub- tigt, hat der Bewerber den Namen und die Anschrift der
nis hat der Bewerber den Namen und die Anschrift der Fahrschule mitzuteilen und anzugeben, für welche
Fahrschule mitzuteilen und anzugeben, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen die Fahrschulerlaubnis er-
Fahrschulerlaubnisklasse nach § 17 Absatz 2 die Fahr- worben werden soll. Dem Antrag sind beizufügen
schulerlaubnis erteilt werden soll. Dem Antrag sind 1. ein amtlicher Nachweis über seine Staatsangehörig-
beizufügen: keit,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017 2171
2. ein maßstabgerechter Plan der Unterrichtsräume mit 3. ein amtlicher Nachweis des Staates, in welchem der
Angaben über ihre Ausstattung, Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis oder die
Berufserfahrung erworben wurde, dass kein Fall
3. eine Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmit-
vorliegt, in dem die Ausübung des Berufs wegen
tel zur Verfügung stehen, und
fehlender geistiger oder körperlicher Eignung nach
4. eine Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahr- § 3 Absatz 6 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1
zeuge. Nummer 2 zu untersagen wäre,
(2) Ist der Bewerber bereits Inhaber einer inländi- 4. eine Bescheinigung darüber, dass die Tätigkeit des
schen Fahrlehrerlaubnis, sind dem Antrag über Absatz 1 Fahrlehrers innerhalb der letzten zehn Jahre vor
Satz 2 hinaus folgende Unterlagen beizufügen: Ausstellung der Bescheinigung mindestens zwei
1. eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung Jahre lang in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
des Fahrlehrerscheins, päischen Union, einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
2. eine Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits raum oder der Schweiz ausgeübt wurde, wenn in
eine Fahrschulerlaubnis erteilt wurde. diesem Staat die Fahrlehrertätigkeit nicht im Sinne
Der Bewerber hat ferner ein Führungszeugnis im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie
des § 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregis- 2005/36/EG reglementiert ist.
tergesetzes nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 des Weist der Bewerber nach, dass in dem Staat, in wel-
Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen, das nicht chem der Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis er-
älter drei Monate sein darf. Die nach Landesrecht worben wurde, Unterlagen nach Satz 1 Nummer 2
zuständige Behörde kann den Bewerber auffordern, oder 3 nicht ausgestellt werden, können diese durch
Unterlagen vorzulegen eine Versicherung an Eides statt des Bewerbers ersetzt
1. zu Ausbildung und Prüfung, soweit dies erforderlich werden. Die Bescheinigungen nach Satz 1 Nummer 2
ist um festzustellen, ob Ausbildung oder Prüfung im und 3 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Mo-
Sinne von § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 nate sein. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Satz 1 wesentlich von den Anforderungen des Fahr- (4) Ist der Bewerber eine juristische Person oder Per-
lehrergesetzes und der auf ihm beruhenden Durch- sonengesellschaft, sind die Unterlagen nach Absatz 1
führungsbestimmungen für die Aufnahme der selbst- Satz 2 Nummer 2 bis 4, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und
ständigen Fahrlehrertätigkeit der beantragten Klasse für die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungs-
im Inland abweicht, betriebs bestellte Person zusätzlich die Unterlagen
nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sowie Absatz 2 Satz 1
2. zur Berufserfahrung, soweit dies erforderlich ist um
festzustellen, ob eine festgestellte wesentliche Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4
und Satz 2, auf Anforderung der Behörde auch die
Abweichung der Ausbildung oder Prüfung von den
Unterlagen nach Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung
Anforderungen des Fahrlehrergesetzes und der auf
mit Absatz 3 Satz 4 vorzulegen. Ferner ist zu erklären,
ihm beruhenden Durchführungsbestimmungen für
welche sonstigen beruflichen Verpflichtungen die ver-
die Aufnahme der selbstständigen Fahrlehrertätig-
antwortliche Leitung zu erfüllen hat. Für die zur Vertre-
keit der beantragten Klasse im Inland durch die im
tung der juristischen Person oder der Personengesell-
Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kennt-
nisse im Sinne von § 21 Satz 2 in Verbindung mit schaft berechtigten Personen gilt Absatz 2 Satz 2 und 3
oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung
§ 3 Absatz 3 Satz 1 ausgeglichen werden kann.
mit Satz 2, entsprechend.
Ferner kann sich die nach Landesrecht zuständige Be-
(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat
hörde an die Kontaktstelle oder die zuständige Behörde
die Angaben in den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2
oder Stelle des Staates wenden, in dem der Bewerber
Nummer 2 bis 4 an Ort und Stelle zu prüfen. § 51 Ab-
die Ausbildung absolviert, die Prüfung bestanden oder
satz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
die Berufserfahrung erworben hat, um die Echtheit der
Unterlagen zu prüfen.
§ 24
(3) Ist der Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis
Antrag auf Erteilung
nach § 21, die zur Niederlassung im Inland berechtigt,
der Fahrschulerlaubnis
noch nicht Inhaber einer inländischen Fahrlehrerlaub-
zur vorübergehenden und
nis, sind dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 über Ab-
gelegentlichen Fahrschülerausbildung
satz 1 Satz 2 hinaus folgende Unterlagen beizufügen:
an Inhaber eines Befähigungsnachweises
1. eine amtlich beglaubigte Kopie des Befähigungs- aus einem anderen Mitgliedstaat
nachweises oder des Ausbildungsnachweises im der Europäischen Union, einem anderen
Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richt- Vertragsstaat des Abkommens über den
linie 2005/36/EG, der zur Aufnahme der selbststän- Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
digen Fahrschülerausbildung der entsprechenden
(1) In dem Antrag auf Erteilung einer Fahrschul-
Klasse im ausstellenden Staat berechtigt,
erlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen
2. eine dem Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 Fahrschülerausbildung nach § 21 Satz 2 in Verbindung
Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes ver- mit § 3 Absatz 1 Satz 2 hat der Bewerber den Namen
gleichbare Bescheinigung des Staates, in welchem und die Anschrift der Fahrschule mitzuteilen und anzu-
der Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis oder geben, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen die Fahr-
die Berufserfahrung erworben wurde, die bei Antrag- schulerlaubnis erworben werden soll. Dem Antrag sind
stellung nicht älter als drei Monate ist, beizufügen
2172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017
1. ein amtlicher Nachweis über die Staatsangehörig- Jahre lang im Staat der Niederlassung ausgeübt
keit, wurde.
2. eine amtliche Bescheinigung darüber, dass er zum (5) Ist der Bewerber eine juristische Person oder Per-
Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung in ei- sonengesellschaft, sind die Unterlagen nach Absatz 1
nem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, Satz 2 Nummer 2 bis 5, Absatz 3 Nummer 2 und für die
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs
den Europäischen Wirtschaftsraum oder der bestellte Person zusätzlich die Unterlagen nach Absatz 1
Schweiz rechtmäßig als Fahrlehrer niedergelassen Satz 2 Nummer 1 sowie Absatz 3 Nummer 1 oder Ab-
ist und dass die Ausübung dieses Berufs zum Zeit- satz 4 beizufügen. Ferner ist zu erklären, welche sons-
punkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht, tigen beruflichen Verpflichtungen die verantwortliche
auch nicht vorübergehend, untersagt ist, Leitung zu erfüllen hat. Für die zur Vertretung der juris-
3. ein maßstabgerechter Plan der Unterrichtsräume mit tischen Person oder der Personengesellschaft berech-
Angaben über ihre Ausstattung, tigten Personen gilt Absatz 2 Satz 1, 2 sowie Satz 3
letzter Halbsatz entsprechend.
4. eine Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmit-
tel zur Verfügung stehen, (6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat
die Angaben in den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2
5. eine Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahr-
Nummer 3 bis 5 an Ort und Stelle zu prüfen. § 51 Ab-
zeuge.
satz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Der Bewerber hat ferner
(7) Im Falle des § 21 gilt § 5 Absatz 6 und 7 entspre-
1. ein Führungszeugnis im Sinne des § 30a Absatz 1 chend.
Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes nach
Maßgabe des § 30 Absatz 5 des Bundeszentral-
§ 25
registergesetzes vorzulegen und
Meldepflicht des Inhabers einer
2. eine vergleichbare Bescheinigung der zuständigen
Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden
Behörde des Staates, in welchem er niedergelassen
und gelegentlichen Fahrschülerausbildung
ist, die bei Antragstellung nicht älter als drei Monate
ist, seinem Antrag beizufügen. Der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis zur vorüber-
Die Bescheinigungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 gehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung
dürfen nicht älter als drei Monate sein. Weist ein Bewer- nach § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2
ber nach, dass in diesem Staat keine vergleichbare hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde jährlich
Bescheinigung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 aus- Meldung nach Maßgabe des Satzes 2 zu erstatten, wo
gestellt wird, kann diese durch eine Versicherung an er beabsichtigt, in dem betreffenden Jahr vorüber-
Eides statt des Bewerbers ersetzt werden. Die nach gehend und gelegentlich selbstständig Fahrschüler
Landesrecht zuständige Behörde kann sich an den Mit- auszubilden. Die Meldung muss abweichend von Satz 1
gliedstaat, der die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 in geeigneter Form erfolgen und ihr sind die Unterlagen
Nummer 2 ausgestellt hat, wenden und alle Informatio- nach § 24 Absatz 1 bis 4, auch in Verbindung mit § 24
nen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung des Absatz 5, beizufügen, soweit sich wesentliche Ände-
Bewerbers anfordern sowie Informationen darüber, rungen gegenüber der in den Unterlagen, die dem An-
dass keine berufsbezogenen verwaltungsrechtlichen trag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis zur vorüber-
und strafrechtlichen Sanktionen gegen den Bewerber gehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung
vorliegen. nach § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2
beigefügt waren, bescheinigten Situation ergeben. In
(3) Ist der Bewerber bereits Inhaber einer inländi- dem Jahr der Erteilung der Fahrschulerlaubnis zur
schen Fahrlehrerlaubnis, sind dem Antrag über Absatz 1 vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschüleraus-
Satz 2 und Absatz 2 hinaus folgende Unterlagen beizu- bildung nach § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1
fügen: Satz 2 ist eine Meldung nach Satz 1 entbehrlich.
1. eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung
des Fahrlehrerscheins, § 26
2. eine Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits Erteilung der Fahrschulerlaubnis
eine Fahrschulerlaubnis erteilt wurde.
(1) Die Fahrschulerlaubnis bedarf der Schriftform.
(4) Ist der Bewerber noch nicht Inhaber einer inlän-
dischen Fahrlehrerlaubnis, sind dem Antrag über Ab- (2) Die Erlaubnis muss enthalten:
satz 1 Satz 2 und Absatz 2 hinaus folgende Unterlagen 1. den Namen und die Anschrift der Fahrschule,
beizufügen:
2. den Namen und die Anschrift des Inhabers der Fahr-
1. ein amtlich beglaubigter Nachweis über seine Be- schulerlaubnis – bei natürlichen Personen auch die
rufsqualifikation im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Vornamen und den Geburtstag und -ort,
Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG,
3. bei juristischen Personen oder Personengesellschaf-
2. in den Fällen, in denen die Fahrlehrertätigkeit oder ten die für die verantwortliche Leitung des Ausbil-
die Ausbildung zu diesem Beruf in dem Staat seiner dungsbetriebs bestellte Person mit Namen, Vornamen
Niederlassung nicht im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 und den Geburtstag und -ort,
Buchstabe a oder e der Richtlinie 2005/36/EG regle-
mentiert ist, eine Bescheinigung darüber, dass die 4. die Angabe, für welche Fahrschulerlaubnisklasse
Fahrlehrertätigkeit innerhalb der letzten zehn Jahre nach § 17 Absatz 2 die Fahrschulerlaubnis gilt,
vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens zwei 5. welche Auflagen bestehen und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017 2173
6. in den Fällen des § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 insolvenzverwalters während einer Testamentsvoll-
Absatz 1 Satz 2 den Zusatz, dass die Fahrschul- streckung, Nachlassverwaltung, Nachlasspflegschaft
erlaubnis nur zur vorübergehenden und gelegent- oder Nachlassinsolvenzverwaltung.
lichen Ausbildung von Fahrschülern berechtigt. (2) Nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Tod
(3) Ist der Inhaber der Fahrschulerlaubnis eine natür- des Inhabers darf von der Fahrschulerlaubnis nur Ge-
liche Person, so ist die Erteilung der Fahrschulerlaubnis brauch gemacht werden, wenn die in Absatz 1 genann-
im Fahrlehrerschein zu vermerken. Nach der Erteilung ten Personen oder eine andere als verantwortliche
oder dem Erlöschen der Fahrschulerlaubnis ist der Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person die
Schein unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Voraussetzungen des § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 5
Behörde vorzulegen. und Absatz 2 Satz 2 oder des § 21 erfüllen.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für die für die verant-
wortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte § 29
Person. Allgemeine Pflichten
des Inhabers der Fahrschule und der
§ 27 verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebs
Zweigstellen (1) Der Inhaber der Fahrschule oder die für die ver-
(1) Wer als Inhaber einer Fahrschule Zweigstellen antwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte
seiner Fahrschule betreibt, bedarf der Zweigstellen- Person hat dafür zu sorgen, dass die Ausbildung der
erlaubnis. Fahrschüler und der Fahrlehreranwärter den Anforde-
rungen des § 12 entspricht. Der Inhaber der Fahrschule
(2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn
oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbil-
1. die Zweigstelle hinsichtlich des Unterrichtsraums, dungsbetriebs bestellte Person hat die beschäftigten
der Lehrmittel und der Lehrfahrzeuge den Anforde- Fahrlehrer gründlich in die Aufgaben einer Fahrschule
rungen des § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und der einzuführen und sie bei der Ausbildung der Fahrschüler
auf Grund des § 68 Absatz 1 Nummer 12 erlassenen und der Fahrlehreranwärter sowie bei der Durchführung
Rechtsverordnung entspricht und von Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Num-
2. nach den Umständen, insbesondere wegen der An- mer 1 des Straßenverkehrsgesetzes und von Fahreig-
zahl der Zweigstellen oder ihrer räumlichen Entfer- nungsseminaren nach § 4a des Straßenverkehrsgeset-
nung und der Anzahl der Fahrlehrer, gewährleistet zes sachgerecht anzuleiten und zu überwachen. Der
ist, dass der Inhaber der Fahrschulerlaubnis oder Inhaber der Fahrschule oder die für die verantwortliche
die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungs- Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person hat
betriebs bestellte Person den Pflichten nach § 29 ferner dafür zu sorgen, dass sich die erforderlichen Un-
nachkommen kann. terrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge in ord-
nungsgemäßem Zustand befinden.
Die Anzahl der Zweigstellen soll insgesamt zehn nicht
übersteigen. Bei Gemeinschaftsfahrschulen gilt diese (2) Der Inhaber der Fahrschule oder die für die ver-
Regelung auch für jeden Gesellschafter. antwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte
Person hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die be-
(3) Es gelten entsprechend schäftigten Fahrlehrer den Pflichten nach § 12 und § 53
1. § 17 Absatz 2 zu den Fahrlehrerlaubnisklassen, nachkommen.
2. § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6 zu der Erklä- (3) Wird eine Fahrschule durch mehrere Inhaber
rung über bestehende Fahrschulerlaubnisse und den einer Fahrschulerlaubnis in der Form einer Gesellschaft
Angaben über Unterrichtsräume, Lehrmittel und bürgerlichen Rechts geführt, so ist jeder Gesellschafter
Lehrfahrzeuge, für den Betrieb der Gemeinschaftsfahrschule nach den
3. § 26 Absatz 1 und 2 zur Erteilung und Absätzen 1 und 2 verantwortlich. Die Gesellschafter ha-
ben aus ihrer Mitte einen Gesellschafter zu benennen,
4. die §§ 28 bis 33 zum Fortführen nach dem Tode des der die Gemeinschaftsfahrschule gegenüber der nach
Inhabers, den allgemeinen Pflichten, den Anzeige- Landesrecht zuständigen Behörde zum Zweck der
pflichten, den Aufzeichnungen, den Unterrichtsent- Überwachung nach § 51 vertritt und dessen Name der
gelten und dem Ruhen oder Erlöschen der Fahr- nach Landesrecht zuständigen Behörde mitzuteilen. Zu
schulerlaubnis. den Aufgaben des benannten Gesellschafters gehören
insbesondere die Abgabe und Entgegennahme von Er-
§ 28 klärungen im Rahmen des § 51 mit Wirkung für und
Fortführen der Fahrschule gegen sämtliche Gesellschafter sowie die Verwahrung
nach dem Tod des Inhabers der Fahrschulerlaubnis aller Aufzeichnungen und Nachweise für sämtliche
(1) Nach dem Tod des Inhabers der Fahrschulerlaub- Gesellschafter nach § 31 sowie die Vorlage der Auf-
nis kann die Fahrschule fortgeführt werden zeichnungen und Nachweise bei der nach Landesrecht
zuständigen Behörde.
1. für Rechnung des überlebenden Ehegatten oder
Lebenspartners, (4) Bei Kooperationsfahrschulen gewährleistet der
Inhaber oder die für die Leitung der Auftrag gebenden
2. für Rechnung eines Erben, solange dieser noch nicht Fahrschule verantwortliche Person die den Bestimmun-
das 26. Lebensjahr vollendet hat oder seit dem Erb- gen des Fahrlehrergesetzes und anderer Gesetze sowie
fall drei Jahre noch nicht verstrichen sind, oder den auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen ent-
3. für Rechnung des Testamentsvollstreckers, Nach- sprechende Ausbildung und Prüfungsvorstellung. Die
lassverwalters, Nachlasspflegers oder Nachlass- Verantwortung des Inhabers oder der für die Leitung
2174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017
der Auftrag nehmenden Fahrschule verantwortliche delsregister oder Vereinsregister, bei einem nichtrechts-
Person für die dort durchgeführten Ausbildungsteile fähigen Verein oder einer Gesellschaft bürgerlichen
bleibt unberührt. Rechts Unterlagen über die Vertretungsbefugnis der
für ihn handelnden Personen beizufügen.
§ 30
§ 31
Anzeigepflichten des Inhabers der
Fahrschule und der für die verantwortliche Aufzeichnungen
Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellten Person (1) Der Inhaber der Fahrschule oder in den Fällen
Der Inhaber der Fahrschule oder in den Fällen des des § 18 Absatz 2, des § 28 Absatz 2, des § 33 Absatz 1
§ 18 Absatz 2, § 28 Absatz 2, § 33 Absatz 1 Satz 3 Satz 3 und des § 33 Absatz 4 die für die verantwortliche
und § 34 Absatz 4 die für die verantwortliche Leitung Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person hat
des Ausbildungsbetriebs bestellte Person hat der nach nach Maßgabe der Sätze 2, 3 und 4 Aufzeichnungen
Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich schrift- über die Ausbildung zu führen. Die Aufzeichnungen
lich oder elektronisch anzuzeigen müssen für jeden Fahrschüler Art, Inhalt, Umfang und
Dauer der theoretischen und praktischen Ausbildung,
1. Verlegung, Stilllegung und Schließung der Fahr-
den Namen der den Unterricht erteilenden Fahrlehrer
schule,
und eine bestehende Kooperation erkennen lassen,
2. Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses damit eine wirksame Überwachung der Ausbildung
oder Ausbildungsverhältnisses mit einem Fahrlehrer, sichergestellt ist. Die Aufzeichnungen sind von dem
Fahrschulinhaber oder der für die verantwortliche Lei-
3. Verlegung oder Verkleinerung der Unterrichtsräume,
tung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person zu un-
4. die Fortführung der Fahrschule nach § 28 Absatz 1, terzeichnen und dem Fahrschüler nach Abschluss der
Ausbildung zur Unterschrift vorzulegen. Die Unterzeich-
5. die Bestellung oder Entlassung der für die verant-
nung durch den Fahrschulinhaber oder die für die ver-
wortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte
antwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte
Person,
Person kann auch elektronisch erfolgen.
6. bei juristischen Personen, nichtrechtsfähigen Ver-
(2) Bei Kooperationsfahrschulen müssen die erfor-
einen oder Personengesellschaften als Fahrschul-
derlichen Aufzeichnungen auch bei der Auftrag geben-
inhabern die Bestellung oder das Ausscheiden von
den Fahrschule jederzeit verfügbar sein.
Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Einzel-
prokura zur Vertretung berufen sind, (3) Die Aufzeichnungen sind nach Ablauf des Jahres,
in welchem der Unterricht abgeschlossen worden ist,
7. Ausübung, Aufnahme und Beendigung anderer Tä-
fünf Jahre lang aufzubewahren und der nach Landes-
tigkeiten durch die für die verantwortliche Leitung
recht zuständigen Behörde und den von ihr beauftrag-
des Ausbildungsbetriebs bestellte Person oder
ten Personen oder Stellen auf Verlangen zur Prüfung
den Inhaber einer Fahrschule unter Angabe der Art
vorzulegen. Nach Ablauf dieser Frist sind sie von den in
und des Umfangs,
Absatz 1 genannten Personen unverzüglich zu löschen
8. bei Gemeinschaftsfahrschulen im Sinne des § 19 oder sonst zu vernichten.
a) Aufnahme des Betriebs einer Gemeinschafts-
fahrschule; der Anzeige ist eine beglaubigte Ab- § 32
schrift des Gesellschaftsvertrags und der einzel- Unterrichtsentgelte
nen Fahrschulerlaubnisse beizufügen,
(1) Jeder Inhaber der Fahrschulerlaubnis bildet seine
b) Änderungen des Gesellschaftsvertrags und der Entgelte frei, selbstständig und in eigener Verantwor-
Ansprechperson nach § 29 Absatz 3, tung; dies gilt für Gemeinschaftsfahrschulen im Sinne
des § 19 entsprechend. Der Inhaber der Fahrschul-
9. bei Kooperationen im Sinne des § 20:
erlaubnis hat die Entgelte mit den Geschäftsbedingun-
a) Aufnahme einer Kooperation mit einer anderen gen in den Geschäftsräumen durch Aushang bekannt-
Fahrschule; der Anzeige ist eine Abschrift der zugeben.
einzelnen Fahrschulerlaubnisse beizufügen,
(2) Das Entgelt ist
b) Änderungen der Kooperationspartner,
1. pauschaliert für die allgemeinen Aufwendungen des
10. Beginn und Ende des Betriebs als Ausbildungsfahr- Fahrschulbetriebs einschließlich des gesamten
schule unter Angabe der Ausbildungsfahrlehrer und theoretischen Unterrichts, für die Vorstellung zur
Vorlage von Nachweisen zu den Voraussetzungen theoretischen Prüfung, für die Vorstellung zur prak-
nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 und 2. tischen Prüfung, für die Aufbauseminare nach § 2a
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsge-
Der Anzeige nach Satz 1 Nummer 5 sind Unterlagen
setzes, für die Fahreignungsseminare nach § 4a
nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und eine Erklärung
Absatz 2 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes
nach § 22 Absatz 2 Satz 2 beizufügen; § 23 Absatz 1
und für die Ausbildung für das Führen von Mofas
Satz 2 Nummer 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Num-
und geschwindigkeitsbeschränkten Kleinkrafträdern
mer 1, 3 und 4, Absatz 4 Satz 2 sowie § 24 Absatz 1
nach den fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften sowie
Satz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3, 4 und 5 Satz 2 gelten
entsprechend. Der Anzeige nach Satz 1 Nummer 6 sind 2. für eine Unterrichtseinheit im praktischen Unterricht
bei einer juristischen Person oder bei einer Personen- und für die Unterweisung am Fahrzeug zu jeweils
gesellschaft ein beglaubigter Auszug aus dem Han- 45 Minuten (Fahrstunde)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017 2175
anzugeben. Im Preisaushang sind insbesondere für Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellten Person ge-
jede Fahrerlaubnisklasse folgende Entgelte anzugeben: führt, so ruht die Fahrschulerlaubnis, wenn
1. der Grundbetrag 1. für diese Person ein Fahrverbot nach § 25 des
a) für die allgemeinen Aufwendungen einschließlich Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 44 des Straf-
des theoretischen Unterrichts, gesetzbuchs besteht, ihr Führerschein nach § 94 der
Strafprozessordnung in Verwahrung genommen,
b) bei Nichtbestehen der theoretischen Prüfung und sichergestellt oder beschlagnahmt, die Fahrerlaub-
weitere Ausbildung, nis nach § 111a der Strafprozessordnung vorläufig
2. die Vorstellungsentgelte für die entzogen oder bei einer Entziehung im Verwaltungs-
a) theoretische Prüfung, verfahren die sofortige Vollziehung angeordnet und
die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs
b) vollständige praktische Prüfung,
nicht wiederhergestellt worden ist oder
3. das Entgelt bei Teilprüfungen für die Klassen BE, C1,
2. dieser Person die Fahrerlaubnis rechtskräftig oder
C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und T für
unanfechtbar entzogen, die Fahrlehrerlaubnis unan-
a) nur praktisches Fahren und Grundfahraufgaben, fechtbar zurückgenommen oder widerrufen worden
b) nur Abfahrtkontrolle und Handfertigkeiten, ist oder die Fahrerlaubnis auf andere Weise erlischt.
c) nur Verbinden und Trennen, (5) Im Fall des Absatzes 4 Nummer 1 gilt Absatz 1
4. das Entgelt für besondere Ausbildungsfahrten Satz 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 4 Nummer 2
sowie in den Fällen des § 18 Absatz 2, des § 28
a) auf Bundes- oder Landesstraßen, Absatz 2 oder des § 33 Absatz 1 Satz 3 nach dem Aus-
b) auf Autobahnen, scheiden der für die verantwortliche Leitung des Aus-
c) bei Dämmerung und Dunkelheit und bildungsbetriebs bestellten Person erlischt die Fahr-
schulerlaubnis, wenn nicht binnen drei Monaten eine
5. das Entgelt für die Unterweisung am Fahrzeug. andere Person nach den Vorschriften dieses Gesetzes
Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn in der Werbung zur verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebs
außerhalb der Geschäftsräume Entgelte angegeben bestellt wird.
werden. Die Angaben über die Entgelte und deren
Bestandteile sowie über die Geschäftsbedingungen § 34
müssen den Grundsätzen der Preisklarheit und der Rücknahme und
Preiswahrheit entsprechen. Widerruf der Fahrschulerlaubnis,
Widerruf der Zweigstellenerlaubnis
§ 33
(1) Die Fahrschulerlaubnis ist zurückzunehmen,
Ruhen und Erlöschen der Fahrschulerlaubnis wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des
(1) Die Fahrschulerlaubnis einer natürlichen Person § 18 nicht vorgelegen hat und nachträglich keine Aus-
ruht, solange für diese Person ein Fahrverbot nach nahme nach § 54 Absatz 1 erteilt worden ist. Die nach
§ 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 44 Landesrecht zuständige Behörde kann von der Rück-
des Strafgesetzbuchs besteht, der Führerschein nach nahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht.
§ 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genom- (2) Die Fahrschulerlaubnis ist zu widerrufen, wenn
men, sichergestellt oder beschlagnahmt, die Fahr- nachträglich eine der in § 18 Absatz 1 Nummer 1 zwei-
erlaubnis nach § 111a der Strafprozessordnung vorläu- ter Halbsatz, Nummer 2, 3 und 6 und Absatz 2 genann-
fig entzogen oder bei einer Entziehung im Verwaltungs- ten Voraussetzungen weggefallen ist.
verfahren die sofortige Vollziehung angeordnet worden
und die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs (3) Die Fahrschulerlaubnis kann widerrufen werden,
nicht wiederhergestellt ist. Während des Ruhens der wenn
Fahrschulerlaubnis darf der Inhaber unbeschadet des 1. der Ausbildungsbetrieb aus einem von dem Inhaber
Satzes 3 von ihr keinen Gebrauch machen. Die nach zu vertretenden Grunde über die Dauer eines Jahres
Landesrecht zuständige Behörde kann die Weiter- hinaus stillliegt,
führung des Ausbildungsbetriebs gestatten, wenn eine 2. der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis zur vorüber-
andere Person als verantwortliche für die Leitung des gehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung
Ausbildungsbetriebs bestellt wird; für diese gilt § 18 nach § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1
Absatz 1 Nummer 1 bis 5, Absatz 2 und § 21. Satz 2 nicht mehr in einem anderen Mitgliedstaat
(2) Die Fahrschulerlaubnis einer natürlichen Person der Europäischen Union, einem anderen Vertrags-
erlischt, wenn dem Inhaber die Fahrerlaubnis rechts- staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
kräftig oder unanfechtbar entzogen wird, die Fahrlehr- schaftsraum oder der Schweiz rechtmäßig nieder-
erlaubnis unanfechtbar zurückgenommen oder wider- gelassen ist,
rufen wird oder die Fahrerlaubnis auf andere Weise 3. in den Fällen des § 18 Absatz 2, der §§ 21, 28
erlischt. Werden diese Maßnahmen wegen geistiger Absatz 2, des § 33 Absatz 1 Satz 3 und des § 34
oder körperlicher Mängel des Inhabers der Erlaubnis Absatz 4 die verantwortliche Leitung des Ausbil-
getroffen, gilt § 34 Absatz 4. Satz 1 ist nicht anzuwen- dungsbetriebs wiederholt die Pflichten gröblich ver-
den, wenn bei dem Inhaber der Fahrschulerlaubnis die letzt hat, die ihr nach diesem Gesetz oder den auf
Fahrerlaubnis der Klasse CE oder DE erlischt. ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen.
(3) Die Fahrschulerlaubnis erlischt durch Verzicht. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, soweit es sich um eine
(4) Wird ein Ausbildungsbetrieb nach den Vorschrif- Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegent-
ten dieses Gesetzes von einer für die verantwortliche lichen Fahrschülerausbildung nach § 21 Satz 2 in Ver-
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bindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 handelt. In den Fällen (2) Die Teilnahme an einem Einweisungsseminar
der Kooperation im Sinne des § 20 kann die Fahrschul- nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 war erfolgreich, wenn
erlaubnis der Auftrag gebenden Fahrschule widerrufen der Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Seminars
werden, wenn die Fahrschulleitung der Auftrag neh- teilgenommen und durch aktive Beteiligung gezeigt hat,
menden Fahrschule die Pflichten nach diesem Gesetz dass er zur Leitung einer Ausbildungsfahrschule be-
oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen fähigt ist. Über das Vorliegen dieser Voraussetzung
Rechtsverordnungen gröblich verletzt hat und die Auf- entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde
trag gebende Fahrschulleitung davon Kenntnis hatte unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der Semi-
oder hätte haben müssen. narleitung.
(4) Werden der nach Landesrecht zuständigen Be- (3) Der Inhaber einer Ausbildungsfahrschule oder die
hörde geistige oder körperliche Mängel des Inhabers verantwortliche Leitung eines Ausbildungsbetriebs, in
bekannt, kann die Fahrschule bis zum Ablauf von sechs dem Fahrlehrer ausgebildet werden, hat dafür zu sor-
Monaten auf Rechnung des Ehegatten oder Lebens- gen, dass Ausbildungsfahrlehrer ihren Verpflichtungen
partners fortgeführt werden. Nach Ablauf von sechs nach § 16 nachkommen.
Monaten nach Bekanntwerden des Mangels kann die (4) Die Ausbildung von Fahrlehreranwärtern kann
nach Landesrecht zuständige Behörde bei körperlichen untersagt werden, wenn der Inhaber der Ausbildungs-
Mängeln des Inhabers davon absehen, die Fahrschul- fahrschule oder die verantwortliche Leitung des Aus-
erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn bildungsbetriebs die Anforderungen nach Absatz 1
eine andere Person als verantwortliche Leitung des nicht erfüllt oder nicht die Gewähr bietet, dass den Ver-
Ausbildungsbetriebs bestellt wird; für diese gilt § 18 pflichtungen nach Absatz 3 nachgekommen wird.
Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 Satz 2.
(5) Die Erlaubnis zum Betrieb von Zweigstellen ist Abschnitt 3
zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt
Fahrlehrerausbildungsstätten
werden, welche die Versagung der Erlaubnis nach
§ 27 Absatz 2 rechtfertigen würden.
§ 36
(6) Wird die Fahrschulerlaubnis zurückgenommen
Notwendigkeit und
oder widerrufen, erlischt auch die Erlaubnis zum Be-
sachlicher Geltungsbereich der amtlichen
trieb einer Zweigstelle. Dies gilt nicht, wenn die Fahr-
Anerkennung von Fahrlehrerausbildungsstätten
schulerlaubnis deswegen widerrufen wird, weil die
Voraussetzungen des § 18 Absatz 1 Nummer 6 nicht (1) Wer in einer Fahrlehrerausbildungsstätte Fahrleh-
mehr gegeben sind. In diesem Falle kann der Inhaber reranwärter ausbildet oder ausbilden lässt, bedarf der
einer Zweigstellenerlaubnis verlangen, dass die Erlaub- amtlichen Anerkennung seines Betriebs durch die nach
nis für eine nach § 27 Absatz 2 zulässige Zweigstelle Landesrecht zuständige Behörde.
durch eine Fahrschulerlaubnis ersetzt wird. (2) Die Anerkennung wird auf Antrag für die Ausbil-
(7) Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrens- dung zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis einzelner oder
rechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf sämtlicher Fahrlehrerlaubnisklassen erteilt.
von Verwaltungsakten unberührt.
§ 37
§ 35 Voraussetzungen der amtlichen Anerkennung
Ausbildungsfahrschule (1) Die amtliche Anerkennung wird erteilt, wenn
(1) Eine Fahrschule, an der Fahrlehreranwärter tätig 1. keine Tatsachen vorliegen, die den Inhaber oder die
sind (Ausbildungsfahrschule), darf nur betreiben oder verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungs-
verantwortlich leiten, wer die Anforderungen der stätte für die Führung einer Fahrlehrerausbildungs-
Sätze 2, 3 und 4 erfüllt. Der Betreiber oder Leiter muss stätte als unzuverlässig erscheinen lassen,
1. innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei 2. die Fahrlehrerausbildungsstätte eine verantwortliche
Jahre lang Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis Leitung hat, die in der Lage ist, den Unterricht sach-
der Klasse B erwerben wollen, hauptberuflich theo- kundig zu überwachen, und die Gewähr dafür bietet,
retischen und praktischen Unterricht erteilt haben, dass die Pflichten des § 40 erfüllt werden,
2. erfolgreich an einem mindestens fünftägigen Einwei- 3. der Fahrlehrerausbildungsstätte in ausreichender An-
sungsseminar in einer amtlich anerkannten Fahrleh- zahl Lehrkräfte zur Verfügung stehen, die in der Lage
rerausbildungsstätte oder von einem Berufsverband sind, in ihrem Aufgabenbereich den Fahrlehreran-
der Fahrlehrer, sofern er hierfür von der zuständigen wärtern die nach § 7 notwendigen Kompetenzen zu
obersten Landesbehörde oder von einer durch sie vermitteln,
bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen
Stelle anerkannt ist, teilgenommen haben. 4. der Fahrlehrerausbildungsstätte der erforderliche
Unterrichtsraum und die erforderlichen Lehrmittel
Wer eine Ausbildungsfahrschule betreibt, muss ferner und Lehrfahrzeuge zur Verfügung stehen,
zuverlässig sein und die Gewähr für die ordnungs-
gemäße Ausbildung von Fahrlehranwärtern bieten. 5. ein sachgerechter Ausbildungsplan vorgelegt wird.
Zuverlässig im Sinne des Satzes 2 ist der Betroffene Spätere Änderungen des Ausbildungsplans bedürfen
insbesondere dann nicht, wenn er wiederholt die Pflich- der Genehmigung durch die nach Landesrecht zustän-
ten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz dige Behörde. Unzuverlässig im Sinne des Satzes 1
oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Nummer 1 ist der Antragsteller insbesondere dann,
Rechtsverordnungen obliegen. wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017 2177
die ihm nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses § 39
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen. Erteilung der amtlichen Anerkennung
(2) Ist der Inhaber eine juristische Person oder (1) Die amtliche Anerkennung bedarf der Schriftform.
Personengesellschaft, wird die amtliche Anerkennung
erteilt, wenn die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genann- (2) Die amtliche Anerkennung muss enthalten:
ten Voraussetzungen erfüllt sind und keine Tatsachen 1. den Namen und die Anschrift der amtlich anerkann-
vorliegen, die die durch Gesetz, Satzung oder Einzel- ten Fahrlehrerausbildungsstätte,
prokura berechtigten Personen als unzuverlässig er-
scheinen lassen und eine von ihnen, die die Vorausset- 2. den Namen und die Anschrift des Inhabers der amt-
zung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, zur ver- lich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte – bei
antwortlichen Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte natürlichen Personen auch die Vornamen und den
bestellt wird. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Geburtstag und -ort,
3. die Angabe, für welche Fahrlehrerlaubnisklasse nach
§ 38 § 17 Absatz 2 die Fahrlehreranwärter ausgebildet
werden sollen, und
Antrag auf amtliche Anerkennung
4. bestehende Auflagen.
(1) Im Antrag auf amtliche Anerkennung hat der
Bewerber den Namen und die Anschrift der Fahrlehrer- § 40
ausbildungsstätte anzugeben. Dem Antrag sind beizu-
fügen Allgemeine Pflichten des Inhabers
und der für die verantwortliche Leitung
1. Unterlagen zum Nachweis der Eignung der verant- der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellten Person
wortlichen Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte
sowie eine Erklärung darüber, welche beruflichen Ver- (1) Der Inhaber oder die für die verantwortliche Lei-
pflichtungen die vorgesehene verantwortliche Leitung tung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person
sonst noch zu erfüllen hat, hat dafür zu sorgen, dass die Ausbildung die für Fahr-
lehrer erforderlichen fachlichen sowie pädagogischen
2. ein Verzeichnis der Lehrkräfte und Unterlagen zum Kompetenzen vermittelt. Geeignete Lehrkräfte müssen
Nachweis der Eignung der Lehrkräfte, in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen. Der Un-
3. ein maßstabgerechter Plan der Unterrichtsräume mit terricht muss so gestaltet und die Lehrmittel und die
Angaben über deren Ausstattung, sonstige Ausrüstung der Fahrlehrerausbildungsstätte
müssen so beschaffen und bemessen sein, dass das
4. eine Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmit- Unterrichtsziel erreicht werden kann.
tel zur Verfügung stehen,
(2) Die Ausbildung muss entsprechend einem von
5. eine Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahr- der nach Landesrecht zuständigen Behörde genehmig-
zeuge, ten Ausbildungsplan angeboten und durchgeführt wer-
den. Ein Abdruck des Ausbildungsplans im Sinne des
6. der Ausbildungsplan,
§ 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist den Fahrlehrer-
7. ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister, der anwärtern vor dem Abschluss des Ausbildungsvertrags
nicht älter als 3 Monate ist, auszuhändigen.
8. eine Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde
über die Erfüllung der steuerlichen Pflichten. § 41
Anzeigepflichten des Inhabers
Der Bewerber hat ferner ein Führungszeugnis im Sinne
und der für die verantwortliche Leitung
des § 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentral-
der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellten Person
registergesetzes nach Maßgabe des § 30 Absatz 5
des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen, das Der Inhaber oder die für die verantwortliche Leitung
nicht älter drei Monate sein darf. Zur Ermittlung der der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person hat
Voraussetzungen nach § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüg-
hat die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Kos- lich anzuzeigen
ten des Bewerbers eine Auskunft aus dem Fahr- 1. die Verlegung, die Stilllegung und die Schließung der
eignungsregister einzuholen. Die Sätze 3 und 4 gelten Fahrlehrerausbildungsstätte,
auch für die für die verantwortliche Leitung des Ausbil-
dungsbetriebs vorgesehene Person. 2. die Bestellung und die Entlassung einer verantwort-
lichen Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte,
(2) Dem Antrag einer juristischen Person oder Perso-
nengesellschaft ist außerdem ein beglaubigter Auszug 3. Änderungen im Lehrpersonal; der Anzeige über die
aus dem Handelsregister oder Vereinsregister, dem Einstellung einer Lehrkraft sind Unterlagen zum
Antrag eines nichtrechtsfähigen Vereins oder einer Nachweis der Eignung beizufügen,
Gesellschaft bürgerlichen Rechts Unterlagen über die 4. Verlegung der Unterrichtsräume,
Vertretungsbefugnis der für ihn handelnden Personen
5. bei juristischen Personen, nichtrechtsfähigen Verei-
beizufügen.
nen oder Personengesellschaften als Inhabern der
(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte
die Angaben in den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 die Bestellung oder das Ausscheiden von Personen,
Nummer 3 bis 5 an Ort und Stelle zu prüfen. § 51 die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung beru-
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. fen sind.
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Der Anzeige ist bei einer juristischen Person oder Per- Abschnitt 4
sonengesellschaft ein beglaubigter Auszug aus dem Sondervorschriften
Handelsregister oder Vereinsregister, bei einem nicht-
rechtsfähigen Verein oder einer Gesellschaft bürger- § 44
lichen Rechts Unterlagen über die Vertretungsbefugnis
der für ihn handelnden Personen beizufügen. Der An- Fahrlehrer, Fahrschulen
zeige nach Satz 1 Nummer 2 über die Bestellung sind und Fahrlehrerausbildungsstätten bei Behörden
Unterlagen zum Nachweis der Eignung und eine Erklä- (1) Der Bund, die Länder, die Gemeinden und andere
rung darüber beizufügen, welche beruflichen Pflichten Gebietskörperschaften dürfen eigene Fahrschulen ein-
die für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbil- richten und betreiben.
dungsstätte bestellte Person sonst noch zu erfüllen hat.
(2) Das Bundesministerium des Innern, das Bundes-
ministerium der Finanzen, das Bundesministerium der
§ 42
Verteidigung, das Bundesministerium für Verkehr und
Aufzeichnungen digitale Infrastruktur und die nach Landesrecht für die
(1) Der Inhaber oder die für die verantwortliche Lei- Polizei zuständigen Behörden können jeweils für ihren
tung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person Geschäftsbereich anordnen, dass die Aufgaben der zu-
hat Aufzeichnungen über die Ausbildung nach Maß- ständigen Behörden und der Prüfungsausschüsse von
gabe der Sätze 2 und 3 zu führen. Die Aufzeichnungen Dienststellen ihres Geschäftsbereichs wahrgenommen
müssen enthalten: und für Fahrlehreranwärter Fahrlehrerausbildungsstät-
ten eingerichtet und betrieben werden.
1. Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift jedes
Fahrlehreranwärters, (3) Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten
nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen keiner Fahrschul-
2. die erstrebte Fahrlehrerlaubnisklasse,
erlaubnis und keiner amtlichen Anerkennung.
3. Beginn und Ende der Ausbildungszeit,
(4) Eine Dienststelle nach Absatz 2 darf eine Fahr-
4. Anzahl der Unterrichtseinheiten, aufgegliedert nach lehrerlaubnis nur erteilen, wenn der Bewerber die
dem Ausbildungsplan. Voraussetzungen des § 2 erfüllt. Auf die Erteilung be-
Die Aufzeichnungen sind den Fahrlehreranwärtern nach steht kein Rechtsanspruch. Sie kann jederzeit zurück-
Abschluss der Ausbildung zur Unterschrift vorzulegen. genommen oder widerrufen werden und erlischt, wenn
der Inhaber aus dem öffentlichen Dienst ausscheidet.
(2) Die Aufzeichnungen sind von dem Inhaber oder
Bei Angehörigen der Bundeswehr ruht sie, solange ein
der für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbil-
Dienstverhältnis nicht besteht. Die erteilte Fahrlehr-
dungsstätte bestellten Person nach Ablauf des Jahres,
erlaubnis berechtigt Inhaber nur, Angehörige des öffent-
in welchem der Unterricht abgeschlossen worden ist,
lichen Dienstes im dienstlichen Auftrag auszubilden.
fünf Jahre lang aufzubewahren und der nach Landes-
§ 4 Absatz 4 ist nicht anzuwenden.
recht zuständigen Behörde und den von ihr beauftrag-
ten Personen oder Stellen auf Verlangen zur Prüfung vor- (5) Beantragt ein Inhaber einer nach Absatz 4 erteil-
zulegen. Nach Ablauf dieser Frist sind sie von den in ten Fahrlehrerlaubnis eine entsprechende Fahrlehr-
Absatz 1 genannten Personen unverzüglich zu löschen erlaubnis nach § 1 in Verbindung mit § 2, gelten die
oder sonst zu vernichten. allgemeinen Vorschriften. Die Prüfung im Sinne des
§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 entfällt, wenn
§ 43 1. der Bewerber in den letzten zwei Jahren in der Kraft-
Rücknahme und fahrausbildung tätig war und
Widerruf der amtlichen Anerkennung 2. nicht Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der fach-
(1) Die amtliche Anerkennung ist zurückzunehmen, lichen Eignung des Bewerbers begründen.
wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Antrag inner-
§ 37 nicht vorgelegen hat und nachträglich keine Aus- halb von zwei Jahren nach der Rücknahme, dem Wider-
nahme nach § 54 Absatz 1 erteilt worden ist. Die nach ruf, dem Erlöschen oder dem Eintritt des Ruhens der
Landesrecht zuständige Behörde kann von der Rück- nach Absatz 4 erteilten Fahrlehrerlaubnis gestellt wird.
nahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht.
(6) Hinsichtlich der Seminarerlaubnis sowie der
(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nach- Anerkennung der Träger von vorgeschriebenen Einwei-
träglich eine der Voraussetzungen des § 37 weggefallen sungs- und Fortbildungslehrgängen gelten die Ab-
ist. sätze 2 und 4 entsprechend. Die Voraussetzung des
(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn § 45 Absatz 2 Nummer 2 gilt als erfüllt, wenn der Inha-
die Fahrlehrerausbildungsstätte aus einem von dem ber einer Fahrlehrerlaubnis nach Absatz 4 innerhalb der
Inhaber zu vertretenden Grund über die Dauer eines letzten fünf Jahre überwiegend theoretischen und prak-
Jahres keine Fahrlehrerausbildung durchgeführt hat tischen Fahrschulunterricht erteilt hat.
oder die für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrer- (7) Abweichend von § 9 kann einem Bewerber um
ausbildungsstätte bestellte Person wiederholt die die Fahrlehrerlaubnis der Bundeswehr, der Bundespoli-
Pflichten gröblich verletzt hat, die ihr nach diesem Ge- zei oder der Polizei in der Fahrlehrerlaubnisklasse CE
setz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen eine Anwärterbefugnis erteilt werden, soweit dies aus
obliegen. dienstlichen Gründen erforderlich ist. Der Ausbildungs-
(4) Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrens- fahrlehrer des Bewerbers muss in diesem Fall innerhalb
rechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre lang Fahr-
von Verwaltungsakten unberührt. schülern, welche die Fahrerlaubnis der Klasse CE
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017 2179
erwerben wollen, theoretischen und praktischen Unter- (5) Der Inhaber der Seminarerlaubnis Aufbauseminar
richt erteilt haben. darf personenbezogene Daten, die ihm als Seminar-
(8) Die Fahrlehrerlaubnis der Bundeswehr kann in leiter bekanntgeworden sind, nur für die Durchführung
zusätzlichen Fahrlehrerlaubnisklassen erteilt werden. des Seminars nutzen.
(6) Für Ruhen und Erlöschen der Seminarerlaubnis
Abschnitt 5 Aufbauseminar gilt § 13 entsprechend.
Seminarerlaubnis (7) Die Seminarerlaubnis Aufbauseminar ist zurück-
zunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Vorausset-
§ 45 zungen des Absatzes 2 nicht vorgelegen hat. Die nach
Erfordernis, Inhalt und Landesrecht zuständige Behörde kann von der Rück-
Voraussetzung der Seminarerlaubnis nahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht.
zur Durchführung von Aufbauseminaren Die Seminarerlaubnis Aufbauseminar ist zu widerrufen,
(1) Wer Aufbauseminare im Sinne des § 2a Absatz 2 wenn nachträglich eine der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes durch- und 3 genannten Voraussetzungen weggefallen ist.
führt, bedarf der Seminarerlaubnis (Seminarerlaubnis Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen insbeson-
Aufbauseminar). dere dann, wenn die Seminarleitung wiederholt die
Pflichten grob verletzt hat, die ihr nach diesem Gesetz
(2) Eine Seminarerlaubnis Aufbauseminar wird auf
oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen ob-
Antrag erteilt, wenn der Fahrlehrer
liegen.
1. mindestens die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A und (8) Wird nach Rücknahme, Widerruf oder Verzicht
BE besitzt, der Seminarerlaubnis Aufbauseminar eine neue Erlaub-
2. innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre lang Fahr- nis beantragt, ist Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 an-
schülern hauptberuflich theoretischen und prakti- zuwenden. Innerhalb eines Jahres vor der Neuerteilung
schen Unterricht erteilt hat, der Seminarerlaubnis Aufbauseminar hat der Antrag-
3. im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei steller an einer Fortbildung nach § 53 Absatz 2 Satz 1
Punkten belastet ist und teilzunehmen.
4. innerhalb der letzten zwei Jahre mit Erfolg an einem § 46
Einweisungslehrgang teilgenommen hat, der Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung
a) einen viertägigen Grundkursus und der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik
b) einen viertägigen programmspezifischen Kurs zur (1) Wer die verkehrspädagogische Teilmaßnahme
Durchführung des Aufbauseminars nach § 2a Ab- des Fahreignungsseminars im Sinne des § 4a Absatz 2
satz 2 Satz 1 Nummer 1 Straßenverkehrsgesetz Satz 2 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes durch-
besteht, führt, bedarf der Erlaubnis (Seminarerlaubnis Verkehrs-
umfasst. pädagogik).
Die Seminarerlaubnis Aufbauseminar kann – auch (2) Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik wird
nachträglich – mit Auflagen verbunden werden, soweit auf Antrag erteilt, wenn der Fahrlehrer
dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Anforderun- 1. mindestens die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A und
gen an Aufbauseminare, deren ordnungsgemäße BE besitzt,
Durchführung und deren Überwachung sicherzustellen. 2. innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre lang Fahr-
Die Seminarerlaubnis Aufbauseminar ist zu versagen, schülern hauptberuflich theoretischen und prakti-
wenn Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die Zu- schen Unterricht erteilt hat,
verlässigkeit des Antragstellers begründen.
3. im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei
(3) Die Teilnahme an einem Einweisungslehrgang Punkten belastet ist und
nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 war erfolgreich, wenn
4. innerhalb der letzten zwei Jahre erfolgreich an einem
der Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Lehrgangs
Einweisungslehrgang teilgenommen hat, der
teilgenommen und durch aktive Beteiligung, insbeson-
dere bei Übungsmoderationen, gezeigt hat, dass er zur a) einen viertägigen verkehrspädagogischen Grund-
Leitung des Aufbauseminars befähigt ist. Über das Vor- kurs,
liegen dieser Voraussetzung entscheidet die nach Lan- b) einen viertägigen Kurs zur inhaltlichen Gestaltung
desrecht zuständige Behörde unter Berücksichtigung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des
einer Stellungnahme der Lehrgangsleitung. Die Träger Fahreignungsseminars,
der Kurse nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 müssen c) die Hospitation einer vollständigen verkehrspäda-
von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder gogischen Teilmaßnahme des Fahreignungssemi-
von einer durch sie bestimmten oder nach Landesrecht nars und
zuständigen Stelle anerkannt sein.
d) eine eigenständige, durch die Lehrgangsleitung
(4) Die Seminarerlaubnis Aufbauseminar wird schrift- beaufsichtigte Durchführung einer vollständigen
lich erteilt. Von der Seminarerlaubnis Aufbauseminar verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahr-
darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder eignungsseminars
im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit
dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht wer- umfasst.
den. Der Inhaber oder die verantwortliche Leitung des Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik kann – auch
Ausbildungsbetriebs muss ebenfalls die Seminarerlaub- nachträglich – mit Auflagen verbunden werden, soweit
nis Aufbauseminar besitzen. dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Anforderun-
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gen an Fahreignungsseminare, deren ordnungsgemäße (6) Für Ruhen und Erlöschen der Seminarerlaubnis
Durchführung und deren Überwachung sicherzustellen. Verkehrspädagogik gilt § 13 entsprechend.
Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik ist zu versa- (7) Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik ist
gen, wenn Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der
die Zuverlässigkeit des Antragstellers begründen. Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vorgelegen hat.
(3) Die Teilnahme an einem Einweisungslehrgang Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann von
nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 war erfolgreich, wenn der Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr
der Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Lehrgangs besteht. Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik ist
teilgenommen und durch aktive Beteiligung, insbeson- zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in Absatz 2
dere bei Übungsmoderationen, gezeigt hat, dass er zur genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Bedenken
Erfüllung der aufgestellten Qualitätsmerkmale zur gegen die Zuverlässigkeit bestehen insbesondere
Seminardurchführung befähigt ist. Über das Vorliegen dann, wenn die Seminarleitung wiederholt die Pflichten
dieser Voraussetzung entscheidet die nach Landes- grob verletzt hat, die ihr nach diesem Gesetz oder den
recht zuständige Behörde unter Berücksichtigung einer auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen.
Stellungnahme der Lehrgangsleitung. (8) Wird nach Rücknahme, Widerruf oder Verzicht
(4) Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik wird der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik eine neue Er-
schriftlich erteilt. Von der Seminarerlaubnis Verkehrs- laubnis beantragt, ist Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3
pädagogik darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaub- anzuwenden. Innerhalb eines Jahres vor der Neuertei-
nis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses lung der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik hat der
mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht Antragsteller an einer Fortbildung nach § 53 Absatz 2
werden. Der Inhaber oder die verantwortliche Leitung Nummer 2 teilzunehmen.
der Fahrschule muss ebenfalls die Seminarerlaubnis
Verkehrspädagogik besitzen. § 47
(5) Der Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspäda- Voraussetzungen für die
gogik hat personenbezogene Daten, die ihm als Semi- Durchführung von Einweisungslehrgängen
narleitung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
bekannt geworden sind, zu speichern und fünf Jahre (1) Zur Durchführung von Einweisungslehrgängen
nach der Ausstellung einer vorgeschriebenen Teilnah- nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 ist berechtigt,
mebescheinigung unverzüglich zu löschen. Die Daten wer von der nach Landesrecht zuständigen Behörde an-
nach Satz 1 dürfen erkannt ist. Die Anerkennung ist auf Antrag zu erteilen,
1. vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspädago- wenn der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllt:
gik längstens neun Monate nach der Ausstellung der 1. Vorlage eines Ausbildungsprogramms, mit dem
Teilnahmebescheinigung für die Durchführung des Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die
jeweiligen Fahreignungsseminars genutzt werden, erforderlich sind, um die verkehrspädagogische Teil-
2. vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspädago- maßnahme des Fahreignungsseminars nach § 4a
gik der Bundesanstalt für Straßenwesen übermittelt Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Straßenverkehrsge-
und von dieser zur Evaluierung nach § 49 genutzt setzes und der auf Grund des Straßenverkehrsge-
werden, setzes erlassenen Rechtsvorschriften durchzuführen,
3. von der Bundesanstalt für Straßenwesen oder in 2. Nachweis geeigneter Räumlichkeiten sowie einer
ihrem Auftrag an Dritte, die die Evaluierung nach sachgerechten Ausstattung,
§ 49 im Auftrag der Bundesanstalt für Straßenwesen 3. Nachweis der folgenden Qualifikation
durchführen oder an ihr beteiligt sind, übermittelt a) Seminarerlaubnis Aufbauseminar nach § 45, Se-
und von Dritten für die Evaluierung genutzt werden, minarerlaubnis für Aufbauseminare nach § 31 in
4. vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspädago- der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendba-
gik ausschließlich in Gestalt von Name, Vorname, ren Fassung oder Seminarerlaubnis für Aufbau-
Geburtsdatum und Anschrift der Seminarteilnehmer seminare nach § 45 und eine mindestens dreijäh-
sowie deren Unterschrift auf der Teilnehmerliste rige Erfahrung in der Durchführung eines dieser
Seminare oder
a) der nach Landesrecht zuständigen Behörde über-
mittelt und von dieser zur Überwachung nach Ab- b) Abschluss eines Hochschulstudiums mit bildungs-
satz 7 genutzt werden, wissenschaftlichem Schwerpunkt und Diplom-
oder gleichwertigem Masterabschluss, Besitz
b) an Dritte, die ein von der nach Landesrecht zu- der Fahrerlaubnis der Klasse BE und mindestens
ständigen Behörde genehmigtes Qualitätssiche- dreijährige Berufserfahrung in der Erwachsenen-
rungssystem nach § 51 Absatz 6 betreiben und bildung,
an dem der Inhaber der Seminarerlaubnis Ver-
kehrspädagogik teilnimmt, übermittelt und im 4. Belastung mit nicht mehr als zwei Punkten im Fahr-
Rahmen dieses Qualitätssicherungssystems ge- eignungsregister und
nutzt werden. 5. Teilnahme an einem mindestens viertägigen Einfüh-
Der Empfänger nach Satz 2 hat die Daten unverzüglich rungsseminar für Lehrgangsleitungen von Einwei-
zu löschen, wenn sie nicht mehr für die in Satz 2 jeweils sungslehrgängen bei einem von der nach Landes-
genannten Zwecke benötigt werden, spätestens jedoch recht zuständigen Behörde anerkannten Träger.
fünf Jahre nach der Ausstellung der Teilnahmebeschei- Die Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsachen vor-
nigung nach Satz 1. liegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017 2181
werbers begründen. Die Anerkennung kann – auch (2) Örtlich zuständig nach Absatz 1 ist
nachträglich – mit Auflagen, insbesondere hinsichtlich 1. in Angelegenheiten der Anwärterbefugnis, der Fahr-
der Aufsicht über die Durchführung der Einweisungs- lehrerlaubnis und der Seminarerlaubnis die nach
lehrgänge sowie der Teilnahme an Fortbildungsmaß- Landesrecht zuständige Behörde des Wohnsitzes
nahmen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, des Fahrlehreranwärters oder des Erlaubnisinha-
um die Einhaltung der Anforderungen an Einweisungs- bers, in Ermangelung eines Wohnsitzes die des Auf-
lehrgänge, deren ordnungsgemäße Durchführung und enthaltsortes, in Ermangelung eines Wohnsitzes und
deren Überwachung sicherzustellen. eines Aufenthaltsortes die des geplanten Beschäfti-
(2) Der Einweisungslehrgang besteht mindestens gungsortes oder im Fall des § 3 Absatz 1 Satz 2 die
aus einem viertägigen verkehrspädagogischen Grund- des Ortes, an dem erstmals Fahrschüler ausgebildet
kurs und einem viertägigen spezialisierten Kurs, in dem werden sollen; die Zuständigkeit geht auf die nach
die Inhalte der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme Landesrecht zuständige Behörde des Beschäfti-
des Fahreignungsseminars vermittelt werden. Die Kurse gungsortes über, sobald der Inhaber der Fahrlehr-
sollen an jeweils vier zusammenhängenden Tagen statt- erlaubnis die Tätigkeit als Fahrlehrer aufnimmt,
finden. Ihre tägliche Dauer beträgt acht Unterrichts- 2. in Angelegenheiten der Fahrschulerlaubnis die nach
einheiten zu je 45 Minuten. Die Zahl der Teilnehmer darf Landesrecht zuständige Behörde des Sitzes der
zwölf nicht überschreiten. Fahrschule oder unter den Voraussetzungen des
§ 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2
§ 48 die des Ortes, an dem erstmals Fahrschüler selbst-
ständig ausgebildet werden sollen oder ausgebildet
Voraussetzungen für die werden,
Durchführung von Einführungsseminaren für
Lehrgangsleitungen nach § 47 Absatz 1 Nummer 5 3. in Angelegenheiten der Kooperationen die nach Lan-
desrecht zuständige Behörde des Sitzes der Auftrag
Zur Durchführung von Einführungsseminaren für gebenden Fahrschule,
Lehrgangsleitungen ist ein Träger berechtigt, der von 4. in Angelegenheiten der Zweigstellen die nach Lan-
der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt desrecht zuständige Behörde des Sitzes der Zweig-
ist. Die amtliche Anerkennung wird auf Antrag erteilt, stelle,
wenn der Träger ein auf wissenschaftlicher Grundlage
entwickeltes Ausbildungsprogramm vorgelegt hat, mit 5. in Angelegenheiten der Fahrlehrerausbildungsstät-
dem Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, ten die nach Landesrecht zuständige Behörde des
die erforderlich sind, um eine einheitliche Qualität bei Sitzes der Ausbildungsstätte.
der Durchführung der Einweisungslehrgänge nach
§ 47 zu gewährleisten. Für die wissenschaftliche Beur- § 51
teilung des Ausbildungsprogramms kann sich die nach Überwachung
Landesrecht zuständige Behörde geeigneter Personen
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde über-
oder Stellen bedienen.
wacht die Fahrlehrer, die Fahrschulen und deren Zweig-
stellen, die Fahrlehrerausbildungsstätten sowie die
§ 49
Träger von Einweisungsseminaren nach § 16 Absatz 1
Evaluierung und § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Träger von Ein-
weisungslehrgängen nach § 45 Absatz 2 Satz 1 Num-
Das Fahreignungsseminar, die Vorschriften hierzu mer 4 und § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, die Träger
und der Vollzug einschließlich insbesondere der Einwei- von Einführungslehrgängen für Lehrgangsleitungen
sungslehrgänge und Einführungsseminare werden von nach § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und die Träger
der Bundesanstalt für Straßenwesen wissenschaftlich von Fortbildungslehrgängen nach § 53 Absatz 1, 2
begleitet und evaluiert. Die Evaluierung hat insbeson- und 3. Sie kann sich hierbei geeigneter Personen und
dere zu untersuchen, ob das Fahreignungsseminar eine Stellen nach Landesrecht bedienen.
verhaltensverbessernde Wirkung im Hinblick auf die
(2) Die Überwachung umfasst
Verkehrssicherheit hat. Die Bundesanstalt für Straßen-
wesen legt das Ergebnis der Evaluierung bis zum 1. Mai 1. vorbehaltlich der Nummer 2 die Überwachung der
2019 dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Einhaltung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften insbe-
Infrastruktur in einem Bericht zur Weiterleitung an den sondere die Einhaltung der Ausstattungsstandards
Deutschen Bundestag vor. und der Aufzeichnungspflichten und
2. die Beurteilung der fachlichen und pädagogischen
Abschnitt 6 Qualität der Fahrschulausbildung, der Seminare und
Lehrgänge.
G e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n
(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde soll
dazu mindestens alle zwei Jahre vor Ort insbesondere
§ 50 prüfen, ob
Zuständigkeiten 1. die Ausbildung, die Aufbauseminare nach § 2a Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgeset-
(1) Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Geset- zes, die verkehrspädagogische Teilmaßnahme der
zes erlassenen Rechtsverordnungen werden von den Fahreignungsseminare nach § 4a Absatz 2 Num-
nach Landesrecht zuständigen Behörden ausgeführt mer 1 des Straßenverkehrsgesetzes, die Einwei-
soweit nicht Abweichendes geregelt ist. sungslehrgänge nach § 45 Absatz 2 Satz 1 Num-
2182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017
mer 4 und § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, der erlassenen Rechtsverordnung durchzuführenden Maß-
Einführungslehrgang nach § 47 Absatz 1 Satz 1 nahmen und unterrichtet die öffentliche Stelle, die die
Nummer 5 und die Fortbildungslehrgänge nach Tatsache übermittelt hat, über die Maßnahmen, die sie
§ 53 Absatz 1, 2 und 3 ordnungsgemäß durchgeführt oder eine andere inländische Behörde auf Grund der
werden, übermittelten Tatsache trifft. Die Daten über die von
2. die Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge der inländischen Behörde getroffenen Maßnahmen sind
zur Verfügung stehen und den gesetzlichen Vor- mit der Maßgabe zu übermitteln, dass sie nur verwen-
schriften entsprechen und det werden dürfen, soweit dies erforderlich ist
3. die sonstigen Pflichten auf Grund dieses Gesetzes 1. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des
und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen Fahrlehrerrechts,
erfüllt werden. 2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen
(4) Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Fahrlehrer-
befugt, rechts oder
1. während der üblichen Geschäftszeiten Grundstücke 3. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammen-
und Geschäftsräume des Erlaubnisinhabers zu be- hang mit der Tätigkeit als Fahrlehrer stehen.
treten, Die Übermittlung unterbleibt, soweit der Betroffene ein
2. dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der
3. dem Unterricht, den Aufbauseminaren nach § 2a Ab- Übermittlung der Daten hat, insbesondere wenn im
satz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgeset- Empfängerstaat ein angemessenes Datenschutzniveau
zes, den verkehrspädagogischen Teilmaßnahmen nicht gewährleistet ist.
der Fahreignungsseminare nach § 4a Absatz 2 Num- (7) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden
mer 1 des Straßenverkehrsgesetzes, den Einwei- können von der wiederkehrenden Überwachung nach
sungslehrgängen nach den § 45 Absatz 2 Satz 1 Absatz 3 absehen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 genann-
Nummer 4 und § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 ten Einrichtungen oder Personen sich einem von der
und dem Einführungslehrgang nach § 47 Absatz 1 nach Landesrecht zuständigen Behörde genehmigten
Satz 1 Nummer 5 und den Fortbildungslehrgängen Qualitätssicherungssystem angeschlossen haben. Die
nach § 53 Absatz 1, 2 und 3 beizuwohnen und Befugnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde
4. in die vorgeschriebenen Aufzeichnungen Einsicht zu zur Überwachung im Sinne des Absatzes 2 bleibt unbe-
nehmen, Ablichtungen zu fertigen und diese sicher- rührt.
zustellen,
5. von natürlichen und juristischen Personen und nicht § 52
rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforder- Mitteilung über
lichen Auskünfte zu verlangen. Eignungs- und Zuverlässigkeitsmängel
Der nach Satz 1 Verpflichtete hat die Maßnahmen nach Die Polizei, bei Straftaten die Staatsanwaltschaft,
Satz 1 Nummer 1 bis 4 zu dulden, die in der Überwa- hat den nach Landesrecht zuständigen Behörden Infor-
chung tätigen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe mationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorüber-
zu unterstützen. Der nach Satz 1 Verpflichtete hat den gehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf
in der Überwachung tätigen Personen auf Verlangen Mängel hinsichtlich der Zuverlässigkeit einer Person
unverzüglich die in Satz 1 Nummer 5 genannten Aus- für den Fahrlehrerberuf schließen lassen, zu übermit-
künfte zu erteilen. Der nach Satz 1 Verpflichtete kann teln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder
die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Be- Zuverlässigkeit aus der Sicht der übermittelnden Stelle
antwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen
Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten für die Beurteilung der Eignung oder Zuverlässigkeit
Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord- zu vernichten.
nungswidrigkeiten aussetzen würde.
(5) Die in Absatz 3 Satz 1 genannte Frist kann von § 53
der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf vier Fortbildung
Jahre verlängert werden, wenn in zwei aufeinanderfol-
genden Überwachungen keine oder nur geringfügige (1) Jeder Fahrlehrer hat nach Maßgabe der Sätze 2
Mängel festgestellt worden sind. und 3 alle vier Jahre an einem jeweils dreitägigen Fort-
bildungslehrgang teilzunehmen. Die Lehrgänge sind an
(6) Erhält die Behörde, welche eine Fahrlehrerlaubnis aufeinanderfolgenden Tagen durchzuführen. Hiervon
nach § 1 oder eine Fahrschulerlaubnis nach § 17 erteilt kann der Fahrlehrer abweichen; die Dauer der Fortbil-
hat, von einer öffentlichen Stelle eines anderen Mit- dung beträgt dann vier Tage.
gliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Ver-
tragsstaats des Abkommens über den Europäischen (2) Inhaber
Wirtschaftsraum oder der Schweiz, in dem der Inhaber 1. einer Seminarerlaubnis Aufbauseminar und
der jeweiligen Erlaubnis die Fahrlehrertätigkeit ausübt,
Mitteilung über eine Tatsache, auf Grund derer eine 2. einer Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik
Rücknahme oder ein Widerruf der Erlaubnis in Betracht haben ferner alle zwei Jahre an jeweils einer eintägigen
kommt, so prüft sie die Richtigkeit der übermittelten Fortbildung für die jeweilige Erlaubnis teilzunehmen, in
Tatsache, befindet über Art und Ausmaß der nach der Inhalte und Methoden der Durchführung für das
diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes jeweilige Seminar vermittelt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017 2183
(3) Ausbildungsfahrlehrer nach § 16 und die Leitung 5. von den Voraussetzungen für die Tätigkeit als Aus-
von Ausbildungsfahrschulen haben außerdem alle vier bildungsfahrlehrer nach § 16 Absatz 1,
Jahre an einer eintägigen Fortbildung teilzunehmen. 6. von den Voraussetzungen für die Erteilung einer
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 beginnt die Fahrschulerlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1
Frist mit Ablauf des Jahres, in dem die jeweilige Erlaub- Nummer 4 und 5,
nis erteilt wurde. In den Fällen des Absatzes 3 beginnt 7. von Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahr-
die Frist mit Ablauf des Jahres, in dem Beginn und schulerlaubnis an eine juristische Person nach
Ende des Betriebs nach § 30 Satz 1 Nummer 10 ange- § 18 Absatz 2,
zeigt wurden. Die Nachweise sind spätestens innerhalb
von zwei Wochen nach Ablauf der jeweiligen Fortbil- 8. von den Vorgaben für die Bestellung einer verant-
dungsfrist der nach Landesrecht zuständigen Behörde wortlichen Leitung nach dem Tod des Inhabers der
vorzulegen. Die Frist für die nächste Fortbildung be- Fahrschule nach § 28 Absatz 2,
ginnt mit dem Ablauf der letzten Fortbildungsfrist. 9. von den Voraussetzungen für den Betrieb oder die
(5) Die Fortbildungspflicht nach Absatz 1 verringert Leitung einer Ausbildungsfahrschule nach § 35 Ab-
sich um jeweils einen Tag auf bis zu einen Tag, wenn satz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2,
der Fahrerlehrer innerhalb der Frist nach Absatz 1 an 10. von den Voraussetzungen für die Erteilung der Se-
einer Fortbildung nach den Absätzen 2 oder 3 oder an minarerlaubnis Aufbauseminare nach § 45 Absatz 2
einer auf Grund des § 68 erlassenen Rechtsverordnung Satz 1 Nummer 2 und 3,
vorgeschriebenen Fortbildung teilgenommen hat. 11. von den Voraussetzungen für die Erteilung der Se-
(6) Bei Lehrgängen nach Absatz 1 darf die Zahl der minarerlaubnis Verkehrspädagogik nach § 46 Ab-
Teilnehmer 36, bei Lehrgängen nach Absatz 2 und 3 satz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4,
darf die Zahl der Teilnehmer 16 nicht überschreiten. 12. von den Voraussetzungen für die Durchführung von
(7) Wird gegen die Fortbildungspflicht nach den Ab- Einweisungslehrgängen nach § 47 Absatz 1 Satz 2
sätzen 1 bis 3 verstoßen und kommt der Inhaber der Nummer 2 bis 4 sowie
entsprechenden Erlaubnis oder der Ausbildungsfahr- 13. von den Vorschriften der auf § 68 Nummer 11 be-
lehrer der Pflicht auch innerhalb einer von der nach ruhenden Rechtsverordnung zu Einzelheiten der
Landesrecht zuständigen Behörde gesetzten Frist nicht Voraussetzungen der Fahrschulerlaubnis und des
nach, kann die entsprechende Erlaubnis widerrufen Betriebs einer Fahrschule.
oder die Tätigkeit als Ausbildungsfahrlehrer untersagt
Von den auf Grund des § 68 Absatz 1 Nummer 12 er-
werden.
lassenen Rechtsverordnungen können Ausnahmen von
(8) Die tägliche Dauer beträgt acht Unterrichtsein- den Anforderungen an die Unterrichtsräume, die Lehr-
heiten zu 45 Minuten. mittel und die Lehrfahrzeuge genehmigt werden. Die
(9) Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis, die nicht mehr Ausnahmen nach Satz 1 oder Satz 2 können nur ge-
von ihrer Fahrlehrerlaubnis Gebrauch machen, haben nehmigt werden, wenn Gründe der Verkehrssicherheit
eine Fortbildung nach Absatz 1 abzuschließen, wenn nicht entgegenstehen.
eine auf der Fahrlehrerlaubnis beruhende Tätigkeit wie- (2) In den Fällen des Absatzes 1 kann eine Aus-
der aufgenommen wird und zu diesem Zeitpunkt die nahme genehmigt werden von
Vierjahresfrist abgelaufen ist. Satz 1 gilt bei der Neu-
1. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, wenn der Bewerber
erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 15 entsprechend.
die erforderliche Eignung für den Fahrlehrerberuf
(10) Der Träger der Lehrgänge nach Absatz 1 bis 3 durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen
bedarf einer Anerkennung durch die nach Landesrecht Gutachtens nachgewiesen hat,
zuständige Behörde.
2. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, wenn der Bewerber
eine gleichwertige Vorbildung nachgewiesen hat,
§ 54
3. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, wenn der Bewerber
Ausnahmen eine andere Ausbildung oder eine Berufstätigkeit
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden von ausreichender Dauer nachweist, die ihm den
können Ausnahmen genehmigen Erwerb der für einen Fahrlehrer notwendigen Kennt-
1. von folgenden Voraussetzungen für die Erteilung nisse und Fertigkeiten ganz oder überwiegend er-
einer Fahrlehrerlaubnis möglicht haben kann,
4. § 18 Absatz 1 Nummer 4, wenn der Bewerber eine
a) Mindestalter nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Num-
andere Tätigkeit von ausreichender Dauer nach-
mer 1,
weist, die ihm den Erwerb der für eine Fahrschul-
b) Eignung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, leitung nötigen Fertigkeiten und Erfahrungen ermög-
c) Bildungsabschluss nach § 2 Absatz 1 Satz 1 licht haben kann,
Nummer 5, 5. § 18 Absatz 1 Nummer 5, wenn der Bewerber nach-
d) Ausbildung zum Fahrlehrer nach § 2 Absatz 1 weist, dass er die erforderlichen Kenntnisse auf an-
Satz 1 Nummer 8, dere Weise erworben hat.
2. von der Dauer der Ausbildung nach § 7 Absatz 3, (3) Abweichend von § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
kann die nach Landesrecht zuständige Behörde dem
3. von der Eignung nach § 11 Absatz 1, Inhaber der Fahrschulerlaubnis, der die Fahrerlaubnis
4. vom Erlöschen der Anwärterbefugnis nach § 9 Ab- der Klasse CE oder DE nicht mehr besitzt, weiterhin
satz 1 Satz 5, die Leitung der Fahrschule gestatten, wenn die körper-
2184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017
liche und geistige Eignung im Sinne des § 2 Absatz 1 erhebung abweichend von den Vorschriften des Ver-
Satz 1 Nummer 2 vorliegt. Dies gilt auch bei einer Fahr- waltungskostengesetzes in der bis zum 14. August
schulerlaubnis oder Personengesellschaft, wenn die 2013 geltenden Fassung geregelt werden.
zur Vertretung berechtigte Person keine Fahrerlaubnis
der Klassen CE oder DE mehr besitzt und wenn die § 56
körperliche und geistige Eignung im Sinne des § 2 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2 vorliegt. Bußgeldvorschriften
(4) Das Bundesministerium des Innern, das Bundes- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
ministerium der Verteidigung und die für die Polizei fahrlässig:
zuständigen obersten Landesbehörden können die 1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 einen Fahrschüler
nach § 44 Absatz 2 zuständigen Dienststellen ihres ausbildet,
Geschäftsbereichs befugen, Ausnahmen von § 12
Satz 4 und 5, § 31 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 1 Satz 2 2. entgegen § 1 Absatz 4 Satz 1 von einer Fahrlehr-
Nummer 1 und 2, § 40 Absatz 2 Satz 2 und von den erlaubnis Gebrauch macht,
Vorschriften der auf Grund des § 68 Absatz 1 Num- 3. entgegen § 1 Absatz 4 Satz 2 von einer Anwärter-
mer 11 erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, befugnis Gebrauch macht,
soweit dies aus dienstlichen Gründen geboten ist.
4. entgegen § 6 Satz 1 oder § 25 Satz 1 eine Meldung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, oder nicht
§ 55
rechtzeitig abgibt,
Kosten
5. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte
(1) Für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen Bescheinigung nicht mitführt oder nicht aushändigt,
und Untersuchungen nach diesem Gesetz und nach
den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschrif- 6. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 2, § 10 Absatz 3 Satz 2
ten, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. oder § 26 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte
Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 7. entgegen § 13 Absatz 5 oder § 14 Absatz 4 eine
mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichti- dort genannte Bescheinigung nicht oder nicht
gen Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze, rechtzeitig zurückgibt,
auch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze 8. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 einen Fahrschüler
vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, ausbildet oder ausbilden lässt,
dass der mit der Amtshandlung verbundene Personal-
und Sachaufwand gedeckt wird. Der Aufwand für eine 9. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2 oder § 33 Absatz 1
externe Begutachtung kann als Auslage in Ansatz ge- Satz 2 von einer Fahrschulerlaubnis Gebrauch
bracht werden. Bei begünstigenden Amtshandlungen macht,
sind die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert und der 10. entgegen § 27 Absatz 1 eine Zweigstelle betreibt,
sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemes-
11. entgegen § 28 Absatz 2, auch in Verbindung mit
sen zu berücksichtigen. Im Bereich der Gebühren der
§ 27 Absatz 3 Nummer 4, von einer Fahrschul-
Landesbehörden übt das Bundesministerium für Ver-
erlaubnis Gebrauch macht,
kehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung auf
der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme 12. entgegen § 30 Satz 1 oder § 41 Satz 1 eine Anzeige
von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. Der Antrag
13. entgegen § 31 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des
mit § 27 Absatz 3 Nummer 4, oder § 42 Absatz 1
Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bun-
Satz 1, die dort genannten Aufzeichnungen nicht
desministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
oder nicht ordnungsgemäß führt,
kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer
Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffor- 14. entgegen § 31 Absatz 2 Satz 1 oder § 42 Absatz 2
dern. Satz 1 die dort genannten Aufzeichnungen nicht,
nicht fristgemäß oder nicht ordnungsgemäß auf-
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann
bestimmt werden, dass die für die Prüfung oder Unter- bewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
suchung zulässige Gebühr auch erhoben werden darf, 15. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 2 Entgelte oder Ge-
wenn die Prüfung oder Untersuchung ohne Verschul- schäftsbedingungen nicht oder nicht in der vor-
den der prüfenden oder untersuchenden Stelle und geschriebenen Weise bekannt gibt,
ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers
16. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 eine Ausbildungs-
oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht statt-
fahrschule betreibt oder leitet,
finden konnte. Soweit Prüfungen und Untersuchungen
von amtlich anerkannten Sachverständigen oder 17. entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 einen Fahrlehreran-
Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr oder amtlich wärter ausbildet oder ausbilden lässt,
anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung
18. entgegen § 40 Absatz 2 Satz 1 Unterricht anbietet
durchgeführt werden, gilt § 6a Absatz 3 Satz 2 des
oder durchführt,
Straßenverkehrsgesetzes entsprechend. Ferner können
in der Rechtsverordnung die Kostenbefreiung, die Kos- 19. entgegen § 40 Absatz 2 Satz 2 einen Abdruck des
tengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Ausbildungsplans nicht oder nicht rechtzeitig aus-
Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kosten- händigt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017 2185
20. entgegen § 51 Absatz 4 Satz 2 eine dort bezeich- 1. unanfechtbare Versagungen einer Anwärterbefugnis
nete Maßnahme der Überwachung nicht duldet oder einer Fahrlehrerlaubnis wegen nicht bestande-
oder eine in der Überwachung tätige Person nicht ner Prüfung,
unterstützt,
2. unanfechtbare Versagung einer Anwärterbefugnis
21. entgegen § 51 Absatz 4 Satz 3 eine Auskunft nicht, oder einer Fahrlehrerlaubnis wegen geistiger oder
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig körperlicher Mängel,
erteilt,
3. unanfechtbare oder sofort vollziehbare Widerrufe
22. entgegen § 53 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder Ab- und Rücknahmen einer Anwärterbefugnis oder Fahr-
satz 3 nicht oder nicht rechtzeitig an einem dort lehrerlaubnis,
bezeichneten Fortbildungslehrgang teilnimmt,
4. das Ruhen oder Erlöschen der Anwärterbefugnis
23. einer Rechtsverordnung nach § 68 Absatz 1 oder oder der Fahrlehrerlaubnis,
einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit 5. Verzicht auf eine Anwärterbefugnis oder eine Fahr-
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tat- lehrerlaubnis,
bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder 6. Rücknahmen eines Antrags auf Erteilung einer An-
24. entgegen § 69 Absatz 8 und 11 eine dort genannte wärterbefugnis oder einer Fahrlehrerlaubnis nach
Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig zurück- nicht bestandener Prüfung,
gibt.
7. rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ord-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des nungswidrigkeit nach § 56 Absatz 1, wenn gegen
Absatzes 1 Nummer 1, 2, 3, 8, 9, 10, 11, 16 und 17 den Betroffenen eine Geldbuße von mindestens
mit einer Geldbuße bis fünftausend Euro, in den übrigen einhundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
Fällen mit einer Geldbuße bis eintausend Euro geahn-
8. unanfechtbare Versagungen oder sofort vollziehbare
det werden.
Widerrufe oder Rücknahmen der amtlichen Anerken-
nung einer Fahrlehrerausbildungsstätte sowie Ver-
Abschnitt 7
zichte auf die amtliche Anerkennung.
Registrierung
Unberührt bleiben die Eintragungen nach § 28 Absatz 3
§ 57 des Straßenverkehrsgesetzes.
Registerführung und Registerbehörden (3) In den örtlichen Fahrlehrerregistern dürfen, so-
weit die örtliche Zuständigkeit nach § 50 gegeben ist,
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden gespeichert werden
dürfen Register (örtliches Fahrlehrerregister) über Fahr-
lehrer, Fahrlehreranwärter, Fahrschulen und Fahrlehrer- 1. Name, Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige
ausbildungsstätten führen. frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstler-
name, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt vermerkt
Geburt,
1. im Zentralen Fahrerlaubnisregister, ob der Inhaber
einer Fahrerlaubnis auch Fahrlehrer oder Fahrlehrer- 2. Anwärterbefugnis und Fahrlehrerlaubnisse,
anwärter ist, 3. Seminarerlaubnisse,
2. im Fahreignungsregister die in § 59 Absatz 2 näher 4. Fahrschulerlaubnisse und Zugehörigkeit zu einer
bestimmten Maßnahmen, Entscheidungen und Er- Gemeinschaftsfahrschule,
klärungen auf dem Gebiet des Fahrlehrerrechts.
5. Zugehörigkeit zu einer Kooperation,
§ 58 6. Zweigstellenerlaubnisse,
Zweck der Registrierung 7. Beschäftigungsverhältnisse von Fahrlehrern,
Die Eintragungen erfolgen: 8. Ausbildungsverhältnis von Fahrlehreranwärtern,
1. zur Feststellung über Bestand, Art und Umfang der
9. Tätigkeit als Ausbildungsfahrlehrer,
Erlaubnisse und der amtlichen Anerkennungen nach
diesem Gesetz, und 10. Betrieb als Ausbildungsfahrschule,
2. zur Beurteilung der Eignung und Zuverlässigkeit der 11. amtliche Anerkennungen von Fahrlehrerausbildungs-
einzutragenden Personen nach diesem Gesetz. stätten, deren Inhaber und verantwortliche Leitung,
12. die nach § 62 übermittelten Daten.
§ 59
Inhalt der Registrierung Eine Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gele-
gentlichen Fahrschülerausbildung nach § 3 Absatz 1
(1) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister nach § 48 des Satz 2 wird in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 mit
Straßenverkehrsgesetzes werden bei den dort eingetra- einem Zusatz nach § 3 Absatz 1 Satz 2, eine Fahrschul-
genen betreffenden Inhabern von Fahrerlaubnissen zu- erlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen
sätzlich die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis oder einer Fahrschülerausbildung nach § 21 Satz 2 in Verbindung
Anwärterbefugnis, deren Datum und Befristung sowie mit § 3 Absatz 1 Satz 2 in den Fällen des Satzes 1
die nach Landesrecht zuständige Behörde gespeichert. Nummer 3 mit einem Zusatz nach § 21 Satz 2 in
(2) Im Fahreignungsregister nach § 28 des Straßen- Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 in den örtlichen
verkehrsgesetzes werden gespeichert Fahrlehrerregistern gespeichert.
2186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017
§ 60 aus dem Fahreignungsregister, die Fahrlehrer oder
Übermittlung der Daten zur Registrierung Fahrlehreranwärter betreffen, übermittelt das Kraft-
fahrt-Bundesamt an die zuständigen öffentlichen Stel-
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden len eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Uni-
teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach on, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über
§ 59 Absatz 1 und 2 zu speichernden und die zu einer den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz,
Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden wenn die oder der Betroffene den amtlichen Nachweis
Daten für das Zentrale Fahrerlaubnisregister und für über seine Berufsqualifikation im Sinne von Artikel 3
das Fahreignungsregister mit. Die Datenübermittlung Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG dort
nach Satz 1 kann auch im Wege der Datenfernübertra- erworben hat und die Tätigkeit des Fahrlehrers im In-
gung durch Direkteinstellung unter entsprechender land ausübt oder zuletzt ausgeübt hat. Die Daten sind
Anwendung des § 30a Absatz 2 in Verbindung mit einer mit der Maßgabe zu übermitteln, dass sie nur verwen-
Rechtsverordnung auf Grund des § 30c Absatz 1 Num- det werden dürfen, soweit dies erforderlich ist
mer 5 und des § 30a Absatz 3 und 4 des Straßenver-
kehrsgesetzes erfolgen. 1. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des
Fahrlehrerrechts,
(2) Ist ein Fahrlehrer, eine Fahrschule oder eine Fahr-
lehrerausbildungsstätte im Bereich mehrerer zustän- 2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen
diger Behörden tätig, so teilen sich diese gegenseitig Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Fahrlehrer-
die nach § 59 Absatz 3 gespeicherten Daten mit, soweit rechts oder
dies für die Überwachung nach § 51 erforderlich ist. 3. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammen-
hang mit der Tätigkeit als Fahrlehrer stehen.
§ 61 Die Übermittlung unterbleibt, soweit der Betroffene ein
Übermittlung der Daten aus den Registern schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der
Die in den Registern nach § 59 gespeicherten Daten Übermittlung der Daten hat, insbesondere wenn im
dürfen den Stellen, die Empfängerstaat ein angemessenes Datenschutzniveau
nicht gewährleistet ist.
1. für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung
oder zum Vollzug von Strafen, soweit ein Zusam- (2) Im Übrigen gilt für die Übermittlung der nach § 59
menhang mit der Tätigkeit als Fahrlehrer, Fahrlehrer- gespeicherten Daten im Rahmen der Zwecke nach § 58
anwärter, Inhaber einer Fahrschule oder einer Fahr- an ausländische öffentliche Stellen, die für Verwal-
lehrerausbildungsstätte oder als verantwortliche tungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Fahrlehrerrechts
Leitung eines Ausbildungsbetriebes oder Fahrlehrer- zuständig sind, § 55 des Straßenverkehrsgesetzes ent-
ausbildungsstätte besteht, sprechend.
2. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach (3) Im Falle einer gerichtlichen Feststellung, dass ein
diesem Gesetz sowie die Vollstreckung von Buß- Bewerber in einem Verfahren nach § 5 gefälschte Nach-
geldbescheiden und ihren Nebenfolgen oder weise über Berufsqualifikationen verwendet hat, unter-
richtet die zuständige Stelle spätestens drei Tage nach
3. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Ge-
Rechtskraft dieser Feststellung die zuständigen Stellen
setzes oder nach den auf Grund dieses Gesetzes
der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
erlassenen Rechtsvorschriften
oder weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über
zuständig sind, übermittelt werden, soweit dies für ihre den Europäischen Wirtschaftsraum über das Binnen-
Aufgabenerfüllung zu den in § 58 genannten Zwecken markt-Informationssystem über die Identität der betref-
jeweils erforderlich ist. fenden Person (Warnung). Für Streitigkeiten nach
diesem Absatz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
§ 62 Im Falle der Einlegung von Rechtsmitteln gegen eine
Abgleich der Daten mit dem Fahreignungsregister Feststellung nach Satz 1 ist die Warnung durch den
Hinweis zu ergänzen, dass der Bewerber Rechtsmittel
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt prüft und stellt fest, ob
gegen die Entscheidung eingelegt hat.
im Fahreignungsregister enthaltene Eintragungen Fahr-
lehrer oder Fahrlehreranwärter betreffen.
§ 64
(2) Die nach Absatz 1 ermittelten auf Fahrlehrer oder
Fahrlehreranwärter bezogenen Daten aus dem Fahr- Verarbeitung und Nutzung der Daten
eignungsregister teilt das Kraftfahrt-Bundesamt den für wissenschaftliche und statistische Zwecke
nach Landesrecht zuständigen Behörden mit. Hierbei Es gelten für die Verarbeitung und Nutzung der nach
werden die Personendaten des Betreffenden, Art und § 59 gespeicherten Daten
Umfang der Eintragung, Datum der betreffenden Maß- 1. zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung § 38
nahme, Entscheidung oder Erklärung sowie Aktenzei- sowie
chen der Behörde oder des Gerichts mitgeteilt.
2. zu statistischen Zwecken § 38a
§ 63 des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.
Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes § 65
(1) Die nach § 62 Absatz 1 in Verbindung mit § 59 Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern
Absatz 2 Nummer 1 bis 5 und 7 dieses Gesetzes oder (1) Die nach § 59 Absatz 3 gespeicherten Daten
in Verbindung mit § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 und 6 dürfen von der nach Landesrecht zuständigen Behörde
bis 9 des Straßenverkehrsgesetzes ermittelten Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt zum Fahreignungsregister
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017 2187
und zum Zentralen Fahrerlaubnisregister übermittelt Satz 1 Nummer 2 und der Inhaber nach § 11 Ab-
werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler und Ab- satz 1 bis 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1
weichungen in diesen Registern festzustellen und zu Nummer 2 und nähere Voraussetzungen für das Er-
beseitigen und um diese Register zu vervollständigen. fordernis eines Sprachtests zur Überprüfung der
(2) Die nach § 59 Absatz 1 und 2 gespeicherten Kenntnisse nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10,
Daten dürfen vom Kraftfahrt-Bundesamt an die nach 2. nähere Anforderungen an die inhaltliche und zeit-
Landesrecht zuständigen Behörden zum örtlichen Fahr- liche Gestaltung des Anpassungslehrgangs sowie
lehrerregister übermittelt werden, soweit dies erforder- an die Durchführung der Eignungsprüfung nach
lich ist, um Fehler und Abweichungen in den örtlichen § 3 Absatz 2 und 3,
Registern festzustellen und zu beseitigen und um diese
Register zu vervollständigen. 3. die Dauer und Ausgestaltung der Ausbildung nach
§ 7,
(3) Die Übermittlungen nach Absatz 1 oder Absatz 2
sind nur zulässig, wenn Anlass zu der Annahme be- 4. Einzelheiten über die Fahrlehrerprüfung, insbeson-
steht, dass die Datenbestände unrichtig oder unvoll- dere die Bildung der Prüfungsausschüsse, die
ständig sind. Zulassungsvoraussetzungen, Inhalt, Gliederung,
Verfahren, Rücktritt, Bewertung, Entscheidung und
§ 66 Wiederholung,
Verarbeitung und Nutzung 5. das Muster des Fahrlehrerscheins und des Anwär-
der Daten durch den Empfänger terscheins,
Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu 6. die notwendigen Anforderungen an die Unterrichts-
dem Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen Erfül- gestaltung, insbesondere an die Lehrpläne und die
lung sie ihm übermittelt worden sind. Der Empfänger Unterrichtsmethoden,
darf die übermittelten Daten auch für andere Zwecke
7. die notwendigen Anforderungen an die Gestaltung
verarbeiten und nutzen, soweit sie ihm auch für diese
der Ausbildung für die Ausbildungsfahrlehrer, ins-
Zwecke hätten übermittelt werden dürfen. Ist der Emp-
besondere an Inhalt und Durchführung des Ein-
fänger eine nichtöffentliche Stelle, hat die übermit-
weisungsseminars nach § 16 Absatz 1 sowie die
telnde Stelle ihn darauf hinzuweisen. Eine Verarbeitung
Gestaltung der Ausbildung durch die Ausbildungs-
oder Nutzung für andere Zwecke durch nichtöffentliche
fahrlehrer, insbesondere an die Lehrpläne und die
Stellen bedarf der Zustimmung der übermittelnden
Unterrichtsmethoden nach § 16 Absatz 3,
Stelle.
8. nähere Anforderungen an die Gestaltung und Aus-
§ 67 führung einer Kooperation durch die Auftrag ge-
Löschung der Daten bende und die Auftrag nehmende Fahrschule nach
§ 20,
Die auf Grund des § 59 gespeicherten Daten sind
9. nähere Anforderungen an den Betrieb von Zweig-
1. zehn Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit oder
stellen nach § 27,
sofortigen Vollziehbarkeit bei Entscheidungen nach
§ 59 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 8, 10. die Ausgestaltung des Ausbildungsnachweises und
der Ausbildungsbescheinigung für Fahrschüler ge-
2. fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft bei Entschei-
mäß § 31 Absatz 1,
dungen nach § 59 Absatz 2 Nummer 7,
3. fünf Jahre nach Erlöschen oder Beendigung der Er- 11. die Ausgestaltung des Aushanges nach § 32,
laubnisse, Anerkennungen, Rechtsverhältnisse und 12. die notwendigen Anforderungen an Inhalt und
der Aktivitäten nach § 59 Absatz 2 Nummer 4 und Durchführung des Einweisungsseminars für die Lei-
Absatz 3 Nummer 1 bis 11 oder nach Abgabe der tung von Ausbildungsfahrschulen nach § 35,
Erklärungen nach § 59 Absatz 2 Nummer 5 und 6,
13. Einzelheiten der Voraussetzungen der Fahrschul-
4. sonst nach der amtlichen Mitteilung über den Tod erlaubnis und des Betriebs einer Fahrschule, insbe-
des Eingetragenen sondere die Anforderungen an Unterrichtsräume,
zu löschen. Für die Löschung der nach § 62 über- Lehrmittel und Lehrfahrzeuge,
mittelten Daten gilt § 29 des Straßenverkehrsgesetzes
14. die nötigen Anforderungen an die für die verant-
entsprechend.
wortliche Leitung des jeweiligen Betriebs bestellten
Personen, die Lehrkräfte, die Unterrichtsräume, die
Abschnitt 8
Lehrmittel, die Lehrfahrzeuge und die Unterrichts-
Ermächtigungsgrundlagen, gestaltung, insbesondere an die Ausbildungspläne
Übergangs- und Schlussvorschriften und die Unterrichtsmethoden der amtlich anerkann-
ten Fahrlehrerausbildungsstätten,
§ 68
15. nähere Anforderungen an die Veranstalter von Lehr-
Rechtsverordnungen gängen nach § 45 Absatz 2 Nummer 4 und § 46
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Absatz 2 Nummer 4 sowie deren inhaltliche und
Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zeitliche Gestaltung,
mit Zustimmung des Bundesrates 16. nähere Anforderungen an die inhaltliche und zeit-
1. nähere Anforderungen an die geistige und körper- liche Gestaltung der Lehrgänge nach § 53 und eine
liche Eignung der Bewerber nach § 2 Absatz 1 Aufteilung der Lehrgänge im Ausnahmefall,
2188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017
17. Anforderungen an die Überwachung, an das Über- Vorschriften. Für die Ausbildung in einer Ausbildungs-
wachungspersonal, Maßnahmen zur Beseitigung fahrschule gelten die Bestimmungen nach Satz 1.
von in der Überwachung festgestellter Mängel so-
(7) Die vor dem 1. Januar 2018 erteilten Fahrschul-
wie Regeln für die Durchführung der Qualitätssiche-
erlaubnisse gelten weiter im Umfang der zugrunde-
rung und Maßnahmen zur Sicherung der Qualität,
liegenden Fahrlehrerlaubnis des Inhabers oder der ver-
insbesondere die Pflicht zu besonderen Fortbildun-
antwortlichen Leitung.
gen,
(8) Bei Ruhen, Erlöschen, Rücknahme und Widerruf
18. den näheren Inhalt einschließlich der Personen- der Fahrschulerlaubnis ist die bis zum 31. Dezember
daten der nach § 59 zu speichernden Eintragungen, 2017 ausgestellte Erlaubnisurkunde, gegebenenfalls
auch die bis zum 31. Dezember 2017 ausgestellten
19. die Art und den Umfang der zu übermittelnden Urkunden über die Erlaubnis zum Betrieb von Zweig-
Daten, die Maßnahmen zur Sicherung gegen Miss- stellen der nach Landesrecht zuständigen Behörde
brauch, die weiteren Aufzeichnungen und die Ein- unverzüglich zurückzugeben.
zelheiten des Übermittlungsverfahrens
(9) Wer als Inhaber einer Fahrschule vor dem 1. Ja-
nuar 1999 durch von ihm beschäftigte Fahrlehrer Nach-
zu regeln.
schulungskurse hat durchführen lassen, ohne selbst In-
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 5 haber der Nachschulungserlaubnis nach § 45 Absatz 1
oder Nummer 12 bedürfen des Einvernehmens des zu sein, bedarf auch weiterhin keiner eigenen Seminar-
Bundesministeriums für Bildung und Forschung. erlaubnis Aufbauseminar (§ 45).
(10) Die vor dem 1. Januar 2018 erteilte Anerken-
nung einer Fahrlehrerausbildungsstätte berechtigt zur
§ 69
Ausbildung von Fahrlehreranwärtern.
Übergangsregelung (11) Nach Rücknahme oder Widerruf der amtlichen
Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte ist die
(1) Personen, die am 1. Januar 2018 Inhaber einer bis zum 31. Dezember 2017 ausgestellte Anerken-
Fahrlehrerlaubnis sind, gilt die Fahrlehrerlaubnis nach nungsurkunde der nach Landesrecht zuständigen Be-
diesem Gesetz als erteilt; der Fahrlehrerschein nach hörde unverzüglich zurückzugeben.
bisherigem Recht gilt als Fahrlehrerschein nach § 10
(12) Eine bis zum 31. März 2008 nach § 2 Absatz 6 in
dieses Gesetzes. Sie haben bis zum 31. Dezember
der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung erteilte
2023 ihre Eignung nach § 11 nachzuweisen. § 54 Ab-
Fahrlehrerlaubnis behält vorbehaltlich der vorstehen-
satz 1 Nummer 3 gilt entsprechend.
den Absätze ihre Gültigkeit.
(2) Personen, die am 1. Januar 2018 Inhaber einer
befristeten Fahrlehrerlaubnis sind, gilt die Anwärterbe- Artikel 2
fugnis nach diesem Gesetz als erteilt; der befristete Änderung des
Fahrlehrerschein nach bisherigem Recht gilt als Anwär-
Straßenverkehrsgesetzes
terschein nach § 10 dieses Gesetzes.
Das Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der
(3) Natürlichen oder juristischen Personen oder nicht Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,
rechtsfähige Personenvereinigungen, die bei am 1. Ja- 919), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
nuar 2018 Fahrschüler selbstständig ausbilden oder sie 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2094) geändert worden ist,
durch Fahrlehrer, die von ihnen beschäftigt werden, wird wie folgt geändert:
ausbilden lassen, gilt die Fahrschulerlaubnis nach die-
1. § 2 Absatz 15 wird wie folgt geändert.
sem Gesetz als erteilt.
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Fahrlehrer“ die
(4) Ausbildungsfahrlehrer und für die verantwortliche Wörter „oder einem Fahrlehreranwärter“ einge-
Leitung der Ausbildungsfahrschulen bestellte Perso- fügt.
nen, die am 1. Januar 2018 Inhaber der befristeten
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Fahrlehrer“ die
Fahrlehrerlaubnis ausbilden, haben erstmalig bis zum
Wörter „oder der Fahrlehreranwärter“ eingefügt.
31. Dezember 2019 an einer Fortbildung nach § 53 Ab-
satz 3 teilzunehmen. 2. § 4a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter
(5) Personen, die am 1. Januar 2018 Inhaber einer
„§ 31a des Fahrlehrergesetzes“ durch die Wörter
Seminarerlaubnis Aufbauseminar oder einer Seminarer-
„§ 46 des Fahrlehrergesetzes“ ersetzt.
laubnis Verkehrspädagogik sind, gilt die jeweilige Semi-
narerlaubnis nach diesem Gesetz als erteilt. b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „§ 7 des
Fahrlehrergesetzes“ durch die Wörter „§ 13 des
(6) Bei Bewerbern, die ihre Ausbildung in der amtlich Fahrlehrergesetzes“ ersetzt.
anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder in einer
c) In Absatz 7 wird das Wort „jährlich“ durch die
Stelle nach § 44 Absatz 2 vor dem 1. Januar 2018 be-
Wörter „alle zwei Jahre“ ersetzt.
gonnen und vor dem 1. Januar 2021 abgeschlossen
haben, richten sich die Ausbildung, die Prüfung und 3. In § 30b Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 30a
die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis während dieser drei Abs. 3 Satz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 30a
Jahre noch nach den vor dem 1. Januar 2018 geltenden Absatz 3 Satz 3 und 4“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017 2189
Artikel 3 2. In Nummer 2 werden die Wörter „§ 30 Absatz 3 des
Fahrlehrergesetzes“ durch die Wörter „§ 44 Absatz 3
Änderung des
des Fahrlehrergesetzes“ ersetzt.
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
§ 7 Absatz 1 Satz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifika- Artikel 4
tions-Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. De- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
zember 2016 (BGBl. I S. 2861) geändert worden ist, Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
wird wie folgt geändert: Gleichzeitig tritt das Fahrlehrergesetz vom 25. August
1. In Nummer 1 werden die Wörter „§ 10 Abs. 2 des 1969 (BGBl. I S. 1336), das zuletzt durch Artikel 3 des
Fahrlehrergesetzes“ durch die Wörter „§ 17 Absatz 2 Gesetzes vom 28. November 2016 (BGBl. I S. 2722)
des Fahrlehrergesetzes“ ersetzt. geändert worden ist, außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 30. Juni 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
2190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017
Gesetz
über das Verfahren
für die elektronische Abgabe von Meldungen
für Schiffe im Seeverkehr über das Zentrale Meldeportal des Bundes,
zur Änderung des IGV-Durchführungsgesetzes und des Seeaufgabengesetzes
Vom 30. Juni 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 5. Hafenbesuch
sen:
der Anlauf und das Verlassen eines Hafens durch ein
Schiff sowie der Aufenthalt eines Schiffes in einem
Artikel 1 Hafen;
Gesetz
6. Empfangende Stelle
über das Verfahren
für die elektronische Abgabe die Behörde, die den Inhalt einer Meldung nach
von Meldungen für Schiffe im Seeverkehr Maßgabe einer Meldevorschrift zur weiteren Ver-
wendung erhält;
über das Zentrale Meldeportal des Bundes
(Seeschifffahrt-Meldeportal-Gesetz) 7. Anlaufreferenznummer
die durch das Zentrale Meldeportal generierte ein-
§1 deutige Nummer, die der Zuordnung einer Meldung
Geltungsbereich zu einem Hafenbesuch oder einer Fahrt innerhalb
Dieses Gesetz regelt das Verfahren für Meldungen, der oder durch die Hoheitsgewässer der Bundes-
die im Falle eines Hafenbesuchs, eines Aufenthaltes republik Deutschland dient;
in deutschen Hoheitsgewässern oder des Befahrens 8. Meldender
deutscher Hoheitsgewässer über das Zentrale Melde-
portal des Bundes abzugeben sind. diejenige natürliche oder juristische Person, die auf-
grund einer Meldevorschrift die Meldung abgibt;
§2 9. Nachrichteneingang
Begriffsbestimmungen eine von der empfangenden Stelle eingerichtete und
Im Sinne dieses Gesetzes ist betriebene elektronische Eingangsstelle für Meldun-
1. elektronische Abgabe gen, die über das Zentrale Meldeportal eingehen.
die Übertragung einer zu meldenden Information
durch die Eingabe in ein Erfassungsmodul des Zen- §3
tralen Meldeportals oder durch Datenfernübertra- Zweck des Meldeportals
gung in einem Format, das die direkte Verarbeitung
der Daten im Zentralen Meldeportal erlaubt; Das Meldeportal dient der Entgegennahme und
Weiterleitung einer Meldung, die nach einer Meldevor-
2. Meldung schrift über das Meldeportal elektronisch abgegeben
eine Information, die für behördliche oder statisti- werden muss, an die jeweils zuständigen empfangen-
sche Zwecke nach Maßgabe den Stellen.
a) bundesrechtlicher Vorschriften oder
§4
b) unmittelbar geltender Vorschriften der Euro-
päischen Union, die einen Sachbereich betreffen, Zuständigkeit, Erreichbarkeit
für den der Bund eine Befugnis zur Gesetz-
(1) Die zuständige Behörde ist die vom Bundes-
gebung hat oder in Anspruch nehmen kann,
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im
(Meldevorschriften) über das Zentrale Meldeportal Bundesanzeiger bekannt gegebene Behörde der Was-
mitgeteilt wird; serstraßen- und Schifffahrtsverwaltung.
3. Schiff
(2) Informationen über die Erreichbarkeit des Melde-
jedes seegehende Fahrzeug; portals und über weitere zugelassene Systeme werden
4. Zentrales Meldeportal des Bundes vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur im Bundesanzeiger veröffentlicht.
das von der zuständigen Behörde zur Entgegen-
nahme und Weiterleitung von elektronisch abgege- (3) Die Bekanntmachungen und Veröffentlichungen
benen Meldungen in der Seeschifffahrt eingerichtete nach den Absätzen 1 und 2 sind im Verkehrsblatt nach-
und betriebene technische System (Meldeportal); richtlich zu wiederholen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017 2191
§5 1. § 15 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Berechtigung zur Datenverarbeitung „(1) Die Führerin oder der Führer eines Seeschif-
(1) Die zuständige Behörde ist befugt, Meldungen fes oder die beauftragte Person hat den Gesund-
zum Zwecke des Abrufs durch die empfangende Stelle heitszustand der an Bord befindlichen Personen
zu erheben und zu verarbeiten. vor der Ankunft im ersten inländischen Hafen fest-
zustellen und eine Seegesundheitserklärung nach
(2) Die Datenübermittlung ist zulässig, soweit aus in dem Muster der Anlage 8 IGV auszufüllen. Befindet
einer in der jeweils maßgeblichen Meldevorschrift ent- sich eine Schiffsärztin oder ein Schiffsarzt an Bord,
haltenen Befugnis Anlass und Zweck der Erhebung hat sie oder er an der Feststellung des Gesundheits-
sowie die Datenempfänger und die zu übermittelnden zustandes und der Erstellung der Seegesundheitser-
Daten erkennbar sind. klärung mitzuwirken und die Seegesundheitserklä-
rung gegenzuzeichnen. Die Schiffsführerin oder der
§6 Schiffsführer oder die beauftragte Person hat die
Abgeben von Seegesundheitserklärung in Papierform an Bord zur
Meldungen über das Meldeportal Einsichtnahme durch den zuständigen Hafenärzt-
lichen Dienst oder seinen Beauftragten aufzubewah-
Der ersten eingehenden Meldung für ein Befahren
ren. Er oder sie hat die Seegesundheitserklärung
deutscher Hoheitsgewässer oder für einen Hafenbe-
außerdem
such wird automatisiert eine Anlaufreferenznummer
zugewiesen. Bei jeder weiteren Meldung dieser Fahrt 1. mindestens 24 Stunden vor der Ankunft oder
muss der Meldende die Anlaufreferenznummer an-
2. spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem das Schiff
geben.
aus dem vorigen Hafen ausläuft, sofern die
Reisezeit weniger als 24 Stunden beträgt, oder
§7
3. sobald diese Information vorliegt, falls der Anlauf-
Entgegennahme,
hafen nicht bekannt ist oder während der Reise
Zuordnung und Abruf der Meldungen
geändert wird,
(1) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die
eingegangenen Meldungen anhand ihres Typs und der dem zuständigen Hafenärztlichen Dienst nach Maß-
Anlaufreferenznummer automatisiert den Nachrichten- gabe des Satzes 5 zu übermitteln. Die Übermittlung
eingängen der berechtigten empfangenden Stellen erfolgt
nach Maßgabe deren Anforderungen zugeordnet 1. elektronisch nach Maßgabe des Seeschifffahrt-
werden. Meldeportal-Gesetzes über das Zentrale Melde-
(2) Für den Abruf der Meldungen aus den eigenen portal des Bundes, wenn das Seeschiff über eine
Nachrichteneingängen ist die jeweilige empfangende entsprechende elektronische Ausrüstung verfügt,
Stelle verantwortlich. Unverzüglich nach Quittierung oder
des Eingangs einer Meldung durch die letzte empfan- 2. durch Telefax, E-Mail oder andere geeignete Mit-
gende Stelle, spätestens nach 30 Tagen, wird die tel, wenn das Seeschiff nicht über eine elektroni-
Meldung durch die zuständige Behörde automatisiert sche Ausrüstung im Sinne der Nummer 1 verfügt.
aus dem Nachrichteneingang gelöscht.
Wenn sich die gesundheitlichen Verhältnisse an
§8 Bord nach der Übermittlung der Seegesundheitser-
klärung ändern, muss die Führerin oder der Führer
Nutzung des des Seeschiffes oder die beauftragte Person
Meldeportals durch andere Behörden
1. eine neue Seegesundheitserklärung
Die zuständigen Behörden der Länder können sich
im Wege der Organleihe der zuständigen Behörde nach a) nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 ausfüllen
§ 4 Absatz 1 Satz 1 bedienen für Meldungen über und
Schiffe, die für behördliche oder statistische Zwecke b) nach Maßgabe des Satzes 3 aufbewahren und
nach Maßgabe
2. dem zuständigen Hafenärztlichen Dienst die neue
1. landesrechtlicher Vorschriften oder
Seegesundheitserklärung nach Maßgabe der
2. unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Sätze 4 und 5 übermitteln.“
Union, die einen Sachbereich betreffen, für den den
Ländern die ausschließliche Befugnis zur Gesetz- 2. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gebung zusteht, a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
mitzuteilen sind. „6. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 eine dort ge-
nannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht
Artikel 2 vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt,“.
Änderung des b) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a ein-
IGV-Durchführungsgesetzes gefügt:
Das IGV-Durchführungsgesetz vom 21. März 2013 „9a. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 4 oder Satz 6
(BGBl. I S. 566), das zuletzt durch Artikel 42 des Geset- Nummer 2 eine dort genannte Erklärung
zes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
ist, wird wie folgt geändert: nicht rechtzeitig übermittelt.“
2192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017
Artikel 3 dert worden ist, werden die Wörter „§ 1 Nummer 4, 6,
6b und 7a“ durch die Wörter „§ 1 Nummer 4, 4d, 6, 6b
Änderung des und 7a“ ersetzt.
Seeaufgabengesetzes
Artikel 4
In § 6 Absatz 1 Satz 1 des Seeaufgabengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 Inkrafttreten
(BGBl. I S. 1489), das zuletzt durch Artikel 21 des Ge- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
setzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geän- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 30. Juni 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017 2193
Gesetz
zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes
und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes
(Hochwasserschutzgesetz II)
Vom 30. Juni 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- i) Nach § 104 wird folgende Angabe eingefügt:
sen:
„§104a Ausnahmen von der Erlaubnispflicht bei
Artikel 1 bestehenden Anlagen zur untertägigen
Ablagerung von Lagerstättenwasser“.
Änderung des
Wasserhaushaltsgesetzes 2. § 36 wird wie folgt geändert:
Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
(BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 122 des Ge-
setzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
worden ist, wird wie folgt geändert:
„(2) Stauanlagen und Stauhaltungsdämme
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: sind nach den allgemein anerkannten Regeln
a) Nach § 13 werden die folgenden Angaben ein- der Technik zu errichten, zu betreiben und zu
gefügt: unterhalten; die Anforderungen an den Hoch-
wasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stau-
„§ 13a Versagung und Voraussetzungen für
die Erteilung der Erlaubnis für bestimmte anlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat
Gewässerbenutzungen; unabhängige Ex- ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb
pertenkommission auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüber-
wachung). Entsprechen vorhandene Stauan-
§ 13b Antragsunterlagen und Überwachung lagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vor-
bei bestimmten Gewässerbenutzungen; stehenden Anforderungen, so kann die zustän-
Stoffregister“. dige Behörde die Durchführung der erforder-
b) Die Angabe zu § 71 wird wie folgt gefasst: lichen Maßnahmen innerhalb angemessener
Fristen anordnen.“
„§ 71 Enteignungsrechtliche Regelungen“.
3. § 71 wird wie folgt gefasst:
c) Nach § 71 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 71
„§ 71a Vorzeitige Besitzeinweisung“.
Enteignungsrechtliche Regelungen
d) Die Angabe zu § 77 wird wie folgt gefasst:
„§ 77 Rückhalteflächen, Bevorratung“. (1) Dient der Gewässerausbau dem Wohl der All-
gemeinheit, so kann bei der Feststellung des Plans
e) Die Angabe zu § 78 wird wie folgt gefasst: bestimmt werden, dass für seine Durchführung die
Enteignung zulässig ist. Satz 1 gilt für die Plange-
„§ 78 Bauliche Schutzvorschriften für festge-
setzte Überschwemmungsgebiete“. nehmigung entsprechend, wenn Rechte anderer
nur unwesentlich beeinträchtigt werden. In den Fäl-
f) Nach § 78 werden die folgenden Angaben ein- len der Sätze 1 und 2 ist die Feststellung der
gefügt: Zulässigkeit der Enteignung nicht selbständig an-
fechtbar.
„§ 78a Sonstige Schutzvorschriften für festge-
setzte Überschwemmungsgebiete (2) Die Enteignung ist zum Wohl der Allgemein-
§ 78b Risikogebiete außerhalb von Über- heit zulässig, soweit sie zur Durchführung eines
schwemmungsgebieten festgestellten oder genehmigten Plans notwendig
ist, der dem Küsten- oder Hochwasserschutz dient.
§ 78c Heizölverbraucheranlagen in Über- Abweichend von Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin-
schwemmungsgebieten und in weiteren dung mit Satz 2, bedarf es keiner Bestimmung bei
Risikogebieten der Feststellung oder Genehmigung des Plans.
§ 78d Hochwasserentstehungsgebiete“. Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder blei-
ben unberührt.
g) Die Angabe zu Kapitel 4 wird wie folgt gefasst:
(3) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist
„Kapitel 4
dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und
Entschädigung, Ausgleich, Vorkaufsrecht“. für die Enteignungsbehörde bindend.
h) Nach § 99 wird folgende Angabe eingefügt:
(4) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze
„§ 99a Vorkaufsrecht“. der Länder.“
2194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017
4. Nach § 71 wird folgender § 71a eingefügt: (2) Die zuständige Behörde kann abweichend
„§ 71a von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Bauge-
biete ausnahmsweise zulassen, wenn
Vorzeitige Besitzeinweisung
1. keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsent-
(1) Die zuständige Behörde hat den Träger eines wicklung bestehen oder geschaffen werden kön-
Vorhabens zum Küsten- oder Hochwasserschutz nen,
auf Antrag nach der Feststellung des Plans oder
2. das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an
nach der Erteilung der Plangenehmigung in den Be-
ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
sitz einzuweisen, wenn
3. eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit
1. der Eigentümer oder Besitzer eines Grund- oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten
stücks, das für das Vorhaben benötigt wird, sich sind,
weigert, den Besitz durch Vereinbarung unter
Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche dem 4. der Hochwasserabfluss und die Höhe des Was-
Träger des Vorhabens zu überlassen, serstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
2. der sofortige Beginn von Bauarbeiten aus Grün- 5. die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt
den eines wirksamen Küsten- oder Hochwasser- und der Verlust von verloren gehendem Rückhal-
schutzes geboten ist und teraum umfang-, funktions- und zeitgleich aus-
geglichen wird,
3. der Planfeststellungsbeschluss oder die Plange-
nehmigung vollziehbar ist. 6. der bestehende Hochwasserschutz nicht beein-
trächtigt wird,
(2) § 20 Absatz 2 bis 7 des Bundeswasser-
straßengesetzes gilt entsprechend. 7. keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger
und Unterlieger zu erwarten sind,
(3) Weitergehende Rechtsvorschriften der Län-
8. die Belange der Hochwasservorsorge beachtet
der bleiben unberührt.“
sind und
5. § 74 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-
9. die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei
fasst:
dem Bemessungshochwasser nach § 76 Ab-
„1. Hochwasser mit niedriger Wahrscheinlichkeit satz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Über-
(voraussichtliches Wiederkehrintervall mindes- schwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine
tens 200 Jahre) oder bei Extremereignissen,“. baulichen Schäden zu erwarten sind.
6. § 77 wird wie folgt geändert: Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Rück- Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die
halteflächen“ ein Komma und das Wort „Bevor- Nachbarschaft zu berücksichtigen.
ratung“ eingefügt. (3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten
hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung
b) Die Sätze 1 und 2 werden Absatz 1.
oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete,
c) Dem neuen Absatz 1 wird folgender Satz ange- die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Bau-
fügt: gesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung
„Ausgleichsmaßnahmen nach Satz 2 können nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbeson-
auch Maßnahmen mit dem Ziel des Küsten- dere zu berücksichtigen:
schutzes oder des Schutzes vor Hochwasser 1. die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf
sein, die Oberlieger und Unterlieger,
1. zum Zweck des Ausgleichs künftiger Verluste 2. die Vermeidung einer Beeinträchtigung des be-
an Rückhalteflächen getroffen werden oder stehenden Hochwasserschutzes und
2. zugleich als Ausgleichs- oder Ersatzmaß- 3. die hochwasserangepasste Errichtung von Bau-
nahme nach § 15 Absatz 2 des Bundesnatur- vorhaben.
schutzgesetzes dienen oder nach § 16 Ab- Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35
satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes anzu- Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die
erkennen sind.“ zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür
d) Der bisherige Satz 3 wird Absatz 2. erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2
Satz 4 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stel-
7. § 78 wird wie folgt gefasst:
len.
„§ 78
(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten
Bauliche Schutzvorschriften ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anla-
für festgesetzte Überschwemmungsgebiete gen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetz-
(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten buches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen
ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbe- des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und
reich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung
nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt und des Hochwasserschutzes sowie des Messwe-
nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Ver- sens.
besserung des Hochwasserschutzes dient, sowie (5) Die zuständige Behörde kann abweichend
für Bauleitpläne für Häfen und Werften. von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweite-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017 2195
rung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmi- Hochwasserschutzes gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1
gen, wenn Nummer 6 und § 75 Absatz 2 entgegenstehen,
1. das Vorhaben 7. die Umwandlung von Grünland in Ackerland,
a) die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur 8. die Umwandlung von Auwald in eine andere Nut-
unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust zungsart.
von verloren gehendem Rückhalteraum um- Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässeraus-
fang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen baus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Ge-
wird, wässer- und Deichunterhaltung, des Hochwasser-
b) den Wasserstand und den Abfluss bei Hoch- schutzes, einschließlich Maßnahmen zur Verbesse-
wasser nicht nachteilig verändert, rung oder Wiederherstellung des Wasserzuflusses
c) den bestehenden Hochwasserschutz nicht oder des Wasserabflusses auf Rückhalteflächen,
beeinträchtigt und für Maßnahmen des Messwesens sowie für Hand-
lungen, die für den Betrieb von zugelassenen Anla-
d) hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
gen oder im Rahmen zugelassener Gewässerbe-
2. die nachteiligen Auswirkungen durch Neben- nutzungen erforderlich sind.
bestimmungen ausgeglichen werden können.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn
sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft
1. Belange des Wohls der Allgemeinheit dem nicht
zu berücksichtigen.
entgegenstehen,
(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann
2. der Hochwasserabfluss und die Hochwasser-
die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen
rückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt wer-
auch allgemein zugelassen werden, wenn sie
den und
1. in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten
nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben 3. eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit
des Bebauungsplans entsprechen oder oder erhebliche Sachschäden nicht zu befürch-
ten sind
2. ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die
Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch
Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist. Nebenbestimmungen ausgeglichen werden kön-
nen. Die Zulassung kann, auch nachträglich, mit
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben Nebenbestimmungen versehen oder widerrufen
einer Anzeige. werden. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des
(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind auch die Auswirkun-
die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwas- gen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.
serangepasst errichtet oder erweitert werden. (3) Im Falle einer unmittelbar bevorstehenden
(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Karten- Hochwassergefahr sind Gegenstände nach Ab-
form dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete satz 1 Nummer 4 durch ihren Besitzer unverzüglich
gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.“ aus dem Gefahrenbereich zu entfernen.
8. Nach § 78 werden die folgenden §§ 78a bis 78d (4) In der Rechtsverordnung nach § 76 Absatz 2
eingefügt: können Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Num-
„§ 78a mer 1 bis 8 auch allgemein zugelassen werden.
Sonstige Schutzvorschriften (5) In der Rechtsverordnung nach § 76 Absatz 2
für festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind weitere Maßnahmen zu bestimmen oder Vor-
schriften zu erlassen, soweit dies erforderlich ist
(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten
ist Folgendes untersagt: 1. zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologi-
schen Strukturen der Gewässer und ihrer Über-
1. die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähn-
flutungsflächen,
lichen Anlagen, die den Wasserabfluss behin-
dern können, 2. zur Vermeidung oder Verringerung von Erosion
oder von erheblich nachteiligen Auswirkungen
2. das Aufbringen und Ablagern von wassergefähr-
auf Gewässer, die insbesondere von landwirt-
denden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die
schaftlich genutzten Flächen ausgehen,
Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemä-
ßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt wer- 3. zum Erhalt oder zur Gewinnung, insbesondere
den, Rückgewinnung, von Rückhalteflächen,
3. die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen 4. zur Regelung des Hochwasserabflusses,
außerhalb von Anlagen, 5. zum hochwasserangepassten Umgang mit was-
4. das Ablagern und das nicht nur kurzfristige La- sergefährdenden Stoffen,
gern von Gegenständen, die den Wasserabfluss 6. zur Vermeidung von Störungen der Wasserver-
behindern können oder die fortgeschwemmt sorgung und der Abwasserbeseitigung.
werden können,
Festlegungen nach Satz 1 können in Fällen der Eil-
5. das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche, bedürftigkeit auch durch behördliche Entscheidun-
6. das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzun- gen getroffen werden. Satz 2 gilt nicht für Anlagen
gen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden der Verkehrsinfrastruktur. Werden bei der Rück-
2196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017
gewinnung von Rückhalteflächen Anordnungen ge- (2) Die Errichtung neuer Heizölverbraucheran-
troffen, die erhöhte Anforderungen an die ord- lagen in Gebieten nach § 78b Absatz 1 Satz 1 ist
nungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nut- verboten, wenn andere weniger wassergefährdende
zung eines Grundstücks festsetzen, so gilt § 52 Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten
Absatz 5 entsprechend. zur Verfügung stehen oder die Anlage nicht hoch-
wassersicher errichtet werden kann. Eine Heizölver-
(6) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Karten-
braucheranlage nach Satz 1 kann wie geplant er-
form dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete
richtet werden, wenn das Vorhaben der zuständi-
gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
gen Behörde spätestens sechs Wochen vor der Er-
(7) Weitergehende Rechtsvorschriften der Län- richtung mit den vollständigen Unterlagen ange-
der bleiben unberührt. zeigt wird und die Behörde innerhalb einer Frist
von vier Wochen nach Eingang der Anzeige weder
§ 78b die Errichtung untersagt noch Anforderungen an die
hochwassersichere Errichtung festgesetzt hat.
Risikogebiete außerhalb
von Überschwemmungsbieten (3) Heizölverbraucheranlagen, die am 5. Januar
2018 in festgesetzten oder in vorläufig gesicherten
(1) Risikogebiete außerhalb von Überschwem- Überschwemmungsgebieten vorhanden sind, sind
mungsgebieten sind Gebiete, für die nach § 74 Ab- vom Betreiber bis zum 5. Januar 2023 nach den
satz 2 Gefahrenkarten zu erstellen sind und die allgemein anerkannten Regeln der Technik hoch-
nicht nach § 76 Absatz 2 oder Absatz 3 als Über- wassersicher nachzurüsten. Heizölverbraucheran-
schwemmungsgebiete festgesetzt sind oder vor- lagen, die am 5. Januar 2018 in Gebieten nach
läufig gesichert sind; dies gilt nicht für Gebiete, § 78b Absatz 1 Satz 1 vorhanden sind, sind bis
die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, zum 5. Januar 2033 nach den allgemein anerkann-
soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ten Regeln der Technik hochwassersicher nachzu-
ist. Für Risikogebiete außerhalb von Überschwem- rüsten, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist. So-
mungsgebieten gilt Folgendes: fern Heizölverbraucheranlagen wesentlich geändert
1. bei der Ausweisung neuer Baugebiete im Außen- werden, sind diese abweichend von den Sätzen 1
bereich sowie bei der Aufstellung, Änderung und 2 zum Änderungszeitpunkt hochwassersicher
oder Ergänzung von Bauleitplänen für nach nachzurüsten.
§ 30 Absatz 1 und 2 oder nach § 34 des Bau-
gesetzbuches zu beurteilende Gebiete sind ins- § 78d
besondere der Schutz von Leben und Gesund- Hochwasserentstehungsgebiete
heit und die Vermeidung erheblicher Sachschä-
den in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des (1) Hochwasserentstehungsgebiete sind Gebie-
Baugesetzbuches zu berücksichtigen; dies gilt te, in denen bei Starkniederschlägen oder bei
für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Ab- Schneeschmelze in kurzer Zeit starke oberirdische
satz 6 des Baugesetzbuches entsprechend; Abflüsse entstehen können, die zu einer Hochwas-
sergefahr an oberirdischen Gewässern und damit
2. außerhalb der von Nummer 1 erfassten Gebiete zu einer erheblichen Gefahr für die öffentliche
sollen bauliche Anlagen nur in einer dem jeweili- Sicherheit und Ordnung führen können.
gen Hochwasserrisiko angepassten Bauweise
(2) Die Länder können Kriterien für das Vorliegen
nach den allgemein anerkannten Regeln der
eines Hochwasserentstehungsgebietes festlegen.
Technik errichtet oder wesentlich erweitert wer-
Hierbei sind im Rahmen der hydrologischen und
den, soweit eine solche Bauweise nach Art und
topographischen Gegebenheiten insbesondere
Funktion der Anlage technisch möglich ist; bei
das Verhältnis Niederschlag zu Abfluss, die Boden-
den Anforderungen an die Bauweise sollen auch
eigenschaften, die Hangneigung, die Siedlungs-
die Lage des betroffenen Grundstücks und die
struktur und die Landnutzung zu berücksichtigen.
Höhe des möglichen Schadens angemessen be-
Auf Grund dieser Kriterien kann die Landesregie-
rücksichtigt werden.
rung Hochwasserentstehungsgebiete durch Rechts-
(2) Weitergehende Rechtsvorschriften der Län- verordnung festsetzen.
der bleiben unberührt. (3) In festgesetzten Hochwasserentstehungsge-
bieten ist zur Vermeidung oder Verringerung von
§ 78c Gefahren durch Hochwasser, das natürliche Was-
Heizölverbraucheranlagen in serversickerungs- und Wasserrückhaltevermögen
Überschwemmungsgebieten des Bodens zu erhalten oder zu verbessern, insbe-
und in weiteren Risikogebieten sondere durch die Entsiegelung von Böden oder
durch die nachhaltige Aufforstung geeigneter Ge-
(1) Die Errichtung neuer Heizölverbraucheran- biete. Satz 1 gilt nicht für Anlagen der öffentlichen
lagen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Verkehrsinfrastruktur.
Überschwemmungsgebieten ist verboten. Die zu-
ständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen (4) In festgesetzten Hochwasserentstehungsge-
von dem Verbot nach Satz 1 zulassen, wenn keine bieten bedürfen folgende Vorhaben der Genehmi-
anderen weniger wassergefährdenden Energie- gung durch die zuständige Behörde:
träger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Ver- 1. die Errichtung oder wesentliche Änderung bau-
fügung stehen und die Heizölverbraucheranlage licher Anlagen im Außenbereich, einschließlich
hochwassersicher errichtet wird. Nebenanlagen und sonstiger Flächen ab einer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017 2197
zu versiegelnden Gesamtfläche von 1 500 Qua- auf das gesamte Grundstück erstreckt, wenn ihm
dratmetern, der weitere Verbleib des anderen Grundstücksteils
2. der Bau neuer Straßen, in seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten
ist.
3. die Beseitigung von Wald oder die Umwandlung
von Wald in eine andere Nutzungsart oder (2) Das Vorkaufsrecht steht den Ländern nicht zu
beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigen-
4. die Umwandlung von Grünland in Ackerland. tumsgesetz.
Die Genehmigung nach Satz 1 gilt als erteilt, wenn (3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden,
die zuständige Behörde den Antrag nicht innerhalb wenn dies aus Gründen des Hochwasserschutzes
von sechs Monaten nach Eingang der vollständigen oder des Küstenschutzes erforderlich ist.
Antragsunterlagen ablehnt. Die zuständige Behörde
kann die Frist aus wichtigem Grund um bis zu zwei (4) Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintra-
Monate verlängern. Ist für das Vorhaben nach an- gung in das Grundbuch. Es geht rechtsgeschäftlich
deren Vorschriften ein Zulassungsverfahren vorge- und landesrechtlich begründeten Vorkaufsrechten
schrieben, so hat die hierfür zuständige Behörde mit Ausnahme solcher auf dem Gebiet des land-
abweichend von Satz 1 im Rahmen dieses Zulas- und forstwirtschaftlichen Grundstücksverkehrs und
sungsverfahrens über die Genehmigungsvoraus- des Siedlungswesens im Rang vor. Bei einem
setzungen nach Absatz 5 im Benehmen mit der zu- Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vor-
ständigen Wasserbehörde zu entscheiden. kaufsrechts erlöschen durch Rechtsgeschäft be-
gründete Vorkaufsrechte. Das Vorkaufsrecht er-
(5) Die Genehmigung oder sonstige Zulassung
streckt sich nicht auf einen Verkauf an einen Ehe-
nach Absatz 4 Satz 1 oder Satz 4 darf nur erteilt
gatten, einen eingetragenen Lebenspartner oder
werden, wenn
einen Verwandten ersten Grades. Die §§ 463 bis
1. das Wasserversickerungs- oder Wasserrückhal- 469, 471, 1098 Absatz 2 und die §§ 1099 bis 1102
tevermögen des Bodens durch das Vorhaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden.
nicht beeinträchtigt wird oder
(5) Die Länder können das Vorkaufsrecht auf An-
2. die Beeinträchtigung durch Maßnahmen wie das trag auch zugunsten von Körperschaften und Stif-
Anlegen von Wald oder die Schaffung von Rück- tungen des öffentlichen Rechts und von begünstig-
halteräumen im Hochwasserentstehungsgebiet ten Personen im Sinne von § 51 Absatz 1 Satz 2
angemessen ausgeglichen wird. ausüben.
Für den Ausgleich nach Satz 1 Nummer 2 gilt § 77 (6) Abweichende Rechtsvorschriften der Länder
Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 entsprechend. Die Vo- bleiben unberührt.“
raussetzungen nach Satz 1 gelten für die Zulassung
11. § 103 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
von öffentlichen Verkehrsinfrastrukturvorhaben, für
die ein Verfahren nach § 17 Absatz 1 des Bundes- a) Nach Nummer 16 werden die folgenden Num-
naturschutzgesetzes durchgeführt wird, als erfüllt. mern 17 bis 19 eingefügt:
(6) In festgesetzten Hochwasserentstehungsge- „17. entgegen § 78a Absatz 3 einen Gegenstand
bieten sind bei der Ausweisung neuer Baugebiete nicht oder nicht rechtzeitig entfernt,
im Außenbereich in der Abwägung nach § 1 Ab- 18. entgegen § 78c Absatz 1 Satz 1 oder Ab-
satz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu be- satz 2 Satz 1 eine Heizölverbraucheranlage
rücksichtigen: errichtet,
1. die Vermeidung einer Beeinträchtigung des 19. entgegen § 78c Absatz 3 eine Heizölver-
Wasserversickerungs- oder Wasserrückhaltever- braucheranlage nicht, nicht richtig, nicht in
mögens des Bodens und der vorgeschriebenen Weise oder nicht
2. der Ausgleich einer Beeinträchtigung durch rechtzeitig nachrüstet,“.
Maßnahmen wie das Anlegen von Wald oder b) Die bisherigen Nummern 17 und 18 werden die
die Schaffung von Rückhalteräumen im Hoch- Nummern 20 und 21.
wasserentstehungsgebiet.
(7) Weitergehende Rechtsvorschriften der Län- Artikel 2
der bleiben unberührt.“ Änderung des
9. In der Überschrift zu Kapitel 4 werden nach dem Baugesetzbuches
Wort „Ausgleich“ ein Komma und das Wort „Vor- Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
kaufsrecht“ angefügt. chung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das
10. Nach § 99 wird folgender § 99a eingefügt: zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Mai 2017
„§ 99a (BGBl. I S. 1298) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Vorkaufsrecht
1. § 1 Absatz 6 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
(1) Den Ländern steht ein Vorkaufsrecht an
Grundstücken zu, die für Maßnahmen des Hoch- „12. die Belange des Küsten- oder Hochwasser-
wasser- oder Küstenschutzes benötigt werden. Lie- schutzes und der Hochwasservorsorge, insbe-
gen die Merkmale des Satzes 1 nur bei einem Teil sondere die Vermeidung und Verringerung von
des Grundstücks vor, so erstreckt sich das Vor- Hochwasserschäden,“.
kaufsrecht nur auf diesen Grundstücksteil. Der 2. In § 5 Absatz 4a Satz 1 werden nach dem Wort
Eigentümer kann verlangen, dass sich der Vorkauf „Wasserhaushaltsgesetzes“ die Wörter „, Risikoge-
2198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017
biete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I
Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsge- S. 1298) geändert worden ist, wird folgender Satz an-
setzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im gefügt:
Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsge-
setzes“ einfügt. „Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist nicht auf durchgeführte
oder zugelassene Maßnahmen des Naturschutzes und
3. § 9 wird wie folgt geändert:
der Landschaftspflege anzuwenden, die der Kompen-
a) Absatz 1 Nummer 16 wird wie folgt gefasst: sation von zu erwartenden Eingriffen durch Maßnah-
„16. a) die Wasserflächen und die Flächen für die men des Küsten- oder Hochwasserschutzes dienen
Wasserwirtschaft, und durch Träger von Küsten- oder Hochwasserschutz-
b) die Flächen für Hochwasserschutzan- vorhaben durchgeführt werden oder durchgeführt wor-
lagen und für die Regelung des Wasser- den sind.“
abflusses,
c) Gebiete, in denen bei der Errichtung bau- Artikel 4
licher Anlagen bestimmte bauliche oder
technische Maßnahmen getroffen werden Änderung der
müssen, die der Vermeidung oder Verrin- Verwaltungsgerichtsordnung
gerung von Hochwasserschäden ein-
§ 48 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsord-
schließlich Schäden durch Starkregen
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Arti-
d) die Flächen, die auf einem Baugrund- kel 5 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298)
stück für die natürliche Versickerung von geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Wasser aus Niederschlägen freigehalten
werden müssen, um insbesondere Hoch- 1. In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch das
wasserschäden, einschließlich Schäden Wort „und“ ersetzt.
durch Starkregen, vorzubeugen;“.
2. Folgende Nummer 10 wird angefügt:
b) In Absatz 6a Satz 1 werden nach dem Wort „Was-
serhaushaltsgesetzes“ die Wörter „, Risikoge- „10. Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen
biete außerhalb von Überschwemmungsgebieten des öffentlichen Küsten- oder Hochwasser-
im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaus- schutzes.“
haltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsge-
biete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasser-
haushaltsgesetzes“ eingefügt. Artikel 5
Artikel 3 Inkrafttreten
Änderung des Die Artikel 1, 2 Nummer 2 und 3 Buchstabe b sowie
Bundesnaturschutzgesetzes Artikel 3 treten am 5. Januar 2018 in Kraft. Im Übrigen
Dem § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 30. Juni 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017 2199
Verordnung
zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung
und zur Aufhebung der Milch-Sachkunde-Verordnung
Vom 4. Juli 2017
Auf Grund c) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
– des § 4 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit „§ 15 Doppelmitgliedschaft in Erzeugerorgani-
§ 1 Absatz 3 und § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, sationen bei Verhandlungen über Roh-
Nummer 2 und 4, des § 5 Absatz 2 Nummer 1 sowie milchverträge“.
des § 7 Absatz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes
vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917), von denen § 4 d) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
Absatz 1, § 5 Absatz 2 sowie § 7 Absatz 1 durch „§ 24 Anwendungsbestimmungen“.
Artikel 396 der Verordnung vom 31. August 2015
2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 1474) und § 9 Absatz 3 Satz 1 durch Ar-
tikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2017 (BGBl. I „(3) Abweichend von Absatz 1 können im Erzeug-
S. 1942) geändert worden sind, nisbereich Wein keine Branchenverbände anerkannt
werden. Die Landesregierungen können jedoch
– des § 8a des Marktorganisationsgesetzes vom
durch Rechtsverordnung vorsehen, dass abwei-
24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), der durch Artikel 1
chend von Satz 1 zur Berücksichtigung besonderer
des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52)
regionaler Bedürfnisse Branchenverbände anerkannt
eingefügt worden ist, sowie
werden.“
– des § 3 Absatz 2 des Milch- und Margarinegesetzes
vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), der zuletzt durch 3. § 3 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa
Artikel 399 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung wird wie folgt gefasst:
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor- „aa) zur Ausübung einer demokratischen Kontrolle
den ist, der Mitglieder über die Agrarorganisation als
verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Ganzes und die Entscheidungen der Agrar-
Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminis- organisation,“.
terium für Wirtschaft und Energie: 4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden vor dem
Artikel 1
Komma die folgenden Wörter eingefügt:
Änderung der
„sowie die Verträge, die im Rahmen des § 10a
Agrarmarktstrukturverordnung
geschlossen worden sind“.
Die Agrarmarktstrukturverordnung vom 15. Novem-
b) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
ber 2013 (BGBl. I S. 3998), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 15. Juli 2016 (BGBl. I S. 1717) 5. § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„(2) Unbeschadet der Rücknahme oder des
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Widerrufes einer Anerkennung wegen eines
a) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe Rechtsverstoßes im Zusammenhang mit den Aner-
eingefügt: kennungsvoraussetzungen kann die Anerkennung
widerrufen werden, wenn
„§ 10a Übertragung von Tätigkeiten an Dritte“.
1. eine Agrarorganisation wiederholt gegen
b) Die Angaben zu Abschnitt 4 werden durch fol-
gende Angaben ersetzt: a) Bestimmungen in den Artikeln 149, 152
bis 165, 167 und 169 bis 172 der Verordnung
„Abschnitt 4 (EU) Nr. 1308/2013 und in den auf der Grund-
Vertragsverhandlungen lage der Artikel 166, 173 und 174 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassenen
„§ 14 Einhaltung der Voraussetzungen bei Ver-
tragsverhandlungen Rechtsakten oder
b) Bestimmungen dieser Verordnung, die den in
§ 14a Mitteilungen der Kartellbehörden und Län- Buchstabe a bezeichneten Bestimmungen
der über Vertragsverhandlungen entsprechen,
Abschnitt 4a verstößt oder
Sonderbestimmungen
2. im Bereich der unter die Anerkennung fallenden
für den Erzeugnisbereich Zucker
Tätigkeiten fortgesetzt ein schwerwiegender
§ 14b Branchenvereinbarungen; anerkannte Or- Rechtsverstoß, der der Agrarorganisationen
ganisationen“. zurechenbar ist, begangen wird, durch den das
2200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017
Erscheinungsbild der Agrarorganisation so er- Nicht-Anhang-I-Erzeugnisse im Sinne des § 2 Ab-
heblich beeinträchtigt wird oder werden kann, satz 2 Nummer 2 des Agrarmarkstrukturgesetzes
dass eine staatliche Anerkennung dazu in Wider- entsprechend.“
spruch steht. 8. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Soweit anderweitiges Fachrecht betroffen ist, hat a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
die erforderliche Anhörung der Agrarorganisation
unter Beteiligung der jeweils zuständigen Fachbe- „Eine anerkannte Erzeugerorganisation darf,
hörde zu erfolgen.“ ausgenommen im Erzeugnisbereich Milch und
Milcherzeugnisse, nur Mitglied einer einzigen
6. § 9 wird wie folgt geändert:
Vereinigung sein, die das Ziel der Bündelung
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: des Angebots ihrer Mitglieder verfolgt.“
„(1) Mitglied in einer Erzeugerorganisation b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
kann nur sein, wer
„Die Vereinigung hat entsprechend § 9 Absatz 4
1. Erzeuger von Agrarurerzeugnissen ist, jährlich eine Mitgliederliste zu übermitteln.“
a) die zu dem Erzeugnisbereich, der von der c) In Satz 6 wird die Angabe „§ 9 Absatz 4“ durch
Erzeugerorganisation abgedeckt ist, gehö- die Angabe „§ 10a“ ersetzt.
ren oder
9. In § 13b Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
b) aus denen von dem Erzeuger oder der „Bundesministerium“ die Wörter „für Ernährung und
Erzeugerorganisation ein Agrarverarbei- Landwirtschaft (Bundesministerium)“ eingefügt.
tungserzeugnis, das zu dem von der Er-
zeugerorganisation abgedeckten Erzeug- 10. Abschnitt 4 wird durch folgende Abschnitte 4
nisbereich gehört, hergestellt wird und und 4a ersetzt:
2. vorbehaltlich des Satzes 2 oder des Absat- „Abschnitt 4
zes 1a nicht Mitglied einer anderen Erzeuger- Vertragsverhandlungen
organisation in diesem Erzeugnisbereich ist.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht im Erzeugnisbereich § 14
Milch und Milcherzeugnisse.“ Einhaltung der
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- Voraussetzungen bei Vertragsverhandlungen
fügt: (1) Teilt eine anerkannte Erzeugerorganisation
„(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Num- gegenüber der zuständigen Stelle nach Maßgabe
mer 2 kann einer Erzeugerorganisation auch ein des Unionsrechts Erzeugnismengen, auf die sich
Erzeuger, der zugleich Mitglied einer oder meh- Vertragsverhandlungen erstrecken, mit, ist der Mit-
rerer anderer Erzeugerorganisationen in diesem teilung eine Erklärung darüber beizufügen, dass die
Erzeugnisbereich ist, nach Maßgabe der Sätze 2 besonderen Voraussetzungen des Unionsrechts für
bis 4 angehören. Der betreffende Erzeuger muss die Abgabe einer solchen Mitteilung erfüllt sind. Die
über einen Betrieb mit zwei oder mehr Betriebs- Erklärung hat insbesondere Aussagen zu den in
stätten, die in mindestens zwei unterschied- Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen, die die Mit-
lichen geografischen Gebieten liegen, verfügen. gliedschaft der Erzeuger in einer anderen Erzeuger-
Soweit eine oder mehrere Betriebsstätten in organisation und die Andienungspflichten der Er-
einem anderen geografischen Gebiet liegen, darf zeuger auf Grund der Mitgliedschaft in einer Ge-
der Erzeuger für diese Betriebsstätten einer an- nossenschaft betreffen, zu enthalten. Die Bundes-
deren Erzeugerorganisation angehören. Unter- anstalt kann im Bundesanzeiger Muster für die in
schiedliche geografische Gebiete liegen vor, Satz 1 genannten Mitteilungen einschließlich der
wenn die betroffenen Erzeugerorganisationen zugehörigen Erklärungen bekanntgeben.
unterschiedliche räumliche Bereiche abdecken.“ (2) Ergibt sich aus einer der in Absatz 1 Satz 1
c) In Absatz 2 werden nach der Angabe „Absatz 1“ genannten Mitteilungen, dass eine im Unionsrecht
die Wörter „Satz 1 Nummer 1“ eingefügt. für Vertragsverhandlungen festgelegte Höchst-
menge überschritten wird, unterrichtet die zustän-
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
dige Stelle die Erzeugerorganisation innerhalb einer
„(4) Die Erzeugerorganisation hat der zustän- Woche nach Zugang der Mitteilung darüber.
digen Stelle bis zum 31. Januar eines jeden Jah-
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf anerkannte Ver-
res eine Liste mit den Angaben nach § 4 Absatz 1
einigungen entsprechend anzuwenden.
Nummer 2 zu übermitteln, bezogen auf die Mit-
glieder zum 31. Dezember. Aus der Liste müssen
die Änderungen gegenüber dem Vorjahr hervor- § 14a
gehen.“ Mitteilungen der Kartellbehörden
7. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: und Länder über Vertragsverhandlungen
„§ 10a (1) Leitet die zuständige Kartellbehörde nach
den besonderen Vorschriften des Unionsrechts
Übertragung von Tätigkeiten an Dritte über Vertragsverhandlungen ein Verfahren ein, gilt
Eine Erzeugerorganisation kann nach Maßgabe § 6 Satz 1 entsprechend. Ergeht in dem Verfahren
des Unionsrechts Tätigkeiten an Dritte übertragen. eine Entscheidung, gilt § 6 Satz 2 und 3 entspre-
Das nach Satz 1 maßgebliche Unionsrecht gilt für chend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017 2201
(2) Werden der zuständigen Kartellbehörde Be- 12. § 16 wird wie folgt geändert:
schlüsse der Europäischen Kommission in Verfah- a) Die Absätze 1 bis 3 werden durch folgenden Ab-
ren nach den besonderen Vorschriften des Unions- satz 1 ersetzt:
rechts über Vertragsverhandlungen bekannt, teilt
die zuständige Kartellbehörde diese der zuständi- „(1) Die Länder teilen der Bundesanstalt in
gen Stelle mit. elektronisch weiterverarbeitbarer Form zusam-
men mit der Mitteilung nach § 21 Absatz 1 die
(3) Die Länder teilen der Bundesanstalt in elek- in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU)
tronisch weiterverarbeitbarer Form die Angaben, Nr. 511/2012 der Kommission vom 15. Juni 2012
deren Übermittlung an die Kommission das Unions- über Mitteilungen in Bezug auf Erzeugerorgani-
recht bei Vertragsverhandlungen anerkannter Er- sationen und Branchenverbände sowie Vertrags-
zeugerorganisationen und anerkannter Vereinigun- verhandlungen und -beziehungen gemäß der
gen vorschreibt, bis zum 1. März eines jeden Jahres Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im
mit. Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 156
vom 16.6.2012, S. 39) in ihrer jeweils geltenden
Abschnitt 4a Fassung genannten Angaben mit, soweit sie
Sonderbestimmungen nicht bereits von § 21 Absatz 1 erfasst werden.“
für den Erzeugnisbereich Zucker b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2; in ihm wird
das Wort „Verhandlungen“ durch das Wort „Ver-
§ 14b tragsverhandlungen“ ersetzt.
Branchenvereinbarungen; 13. In § 20 Absatz 1 werden nach dem Wort „Bundes-
anerkannte Organisationen ministeriums“ die Wörter „für Ernährung und Land-
(1) Ein Zuckerunternehmen hat der zuständigen wirtschaft“ gestrichen.
Stelle des Landes, in dem sich der Hauptsitz des 14. § 21 Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 und 1a
Unternehmens befindet, bis zum 28. Februar des ersetzt:
laufenden, in Artikel 6 Buchstabe f der Verordnung „(1) Die Länder teilen der Bundesanstalt bis zum
(EU) Nr. 1308/2013 festgesetzten Wirtschaftsjahres 10. März eines jeden Jahres in elektronisch weiter-
die von ihm für das folgende Wirtschaftsjahr abge- verarbeitbarer Form folgende auf das Vorjahr bezo-
schlossenen Branchenvereinbarungen zu übermit- gene Angaben mit:
teln. Eine Branchenvereinbarung wird wirksam,
wenn die zuständige Stelle des Landes nicht bin- 1. die zum 31. Dezember anerkannten Agrarorgani-
nen einer Frist von vier Wochen nach vollständiger sationen,
Übermittlung der Branchenvereinbarung auf Grund 2. die Anerkennungen,
einer Kontrolle nach der Verordnung (EWG)
3. die Versagungen der Anerkennung,
Nr. 1516/74 der Kommission vom 18. Juni 1974 be-
treffend die von den Mitgliedstaaten, insbesondere 4. den Wegfall der Anerkennung,
über die zwischen Zuckerherstellern und Zuckerrü- 5. das Ruhen der Anerkennung und die Aufhebung
benverkäufern abgeschlossenen Verträge, auszu- des Ruhens sowie
übende Kontrolle (ABl. L 163 vom 19.6.1974, S. 21)
der Branchenvereinbarung widerspricht. 6. für anerkannte Erzeugerorganisationen jeweils
die Liste nach § 9 Absatz 4.
(2) Verkäuferverbände oder Gruppen von Ver-
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 ist der
käuferverbänden im Sinne des Anhangs II Ab-
Mitteilung eine Zusammenfassung der maßgeben-
schnitt A Nummer 6 der Verordnung (EU)
den Gründe beizufügen.
Nr. 1308/2013, die die jeweilige Branchenvereinba-
rung mit einem Zuckerunternehmen abgeschlossen (1a) Die Angaben nach Absatz 1 erfolgen jeweils
haben, gelten mit Wirksamwerden der Branchen- 1. aufgeteilt nach Erzeugnisbereichen und den in
vereinbarung als anerkannt. § 1 Absatz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes
(3) Die Länder teilen dem Bundesministerium bis genannten Organisationsformen sowie
zum 15. Juni des jeweiligen Jahres in elektronisch 2. als Gesamtzahl.“
weiterverarbeitbarer Form das Ergebnis der Kon-
trolle nach der Verordnung (EWG) Nr. 1516/74 mit.“ 15. § 24 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
„§ 24
11. § 15 wird wie folgt geändert:
Anwendungsbestimmungen
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
§ 14b ist erst ab dem 1. Oktober 2017 anzuwen-
„§ 15
den.“
Doppelmitgliedschaft
16. Der Anlage Abschnitt I wird folgende Nummer 7 an-
in Erzeugerorganisationen
gefügt:
bei Verhandlungen über Rohmilchverträge“.
„7. Der Erzeugnisbereich Verarbeitungserzeugnisse
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der
aus Obst und Gemüse umfasst auch folgende
Sätze 2 bis 4“ durch die Wörter „des Absatzes 2“
Erzeugnisse:
ersetzt.
a) 0909: Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-,
c) Absatz 1 Satz 2 bis 4 wird Absatz 2. Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte, Wachol-
d) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. derbeeren,
2202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017
b) ex 0910: Ingwer, Kurkuma, Lorbeerblätter, (2) Die Gültigkeit eines auf der Grundlage der Milch-
Curry und andere Gewürze, ausgenommen Sachkunde-Verordnung erworbenen Nachweises über
Thymian, frisch oder gekühlt, und Safran.“ die Sachkunde wird durch die Aufhebung der Milch-
Sachkunde-Verordnung nicht berührt.
Artikel 2
Verordnung Artikel 3
über die Aufhebung
der Milch-Sachkunde-Verordnung Inkrafttreten
(1) Die Milch-Sachkunde-Verordnung vom 22. De- (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
zember 1972 (BGBl. I S. 2555), die zuletzt durch Arti- zes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
kel 19 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I
S. 1816) geändert worden ist, wird aufgehoben. (2) Artikel 2 tritt am 6. Juli 2018 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. Juli 2017
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 2017
– 2 BvF 1/15 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die einstweilige Anordnung vom 26. August 2015 wird für die Dauer von wei-
teren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache,
wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Auf die am 16. März und 31. August 2016 sowie am 26. Januar 2017 ver-
öffentlichten Entscheidungen (BGBl. 2016 I S. 492, 2030; 2017 I S. 134) wird
hingewiesen.
Berlin, den 27. Juni 2017
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas