2070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2017
Gesetz
zur Neufassung des Gesetzes zur Regelung von Sekundierungen
im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention
Vom 27. Juni 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 6. „Zeitraum der Sekundierung“ den Zeitraum der Ver-
tragslaufzeit des Arbeits- oder Sekundierungsver-
Artikel 1 trags.
Gesetz §3
zur Regelung
Verträge zur Sekundierung
von Sekundierungen im Rahmen
(1) Die Sekundierung kann auf Grund
von Einsätzen der zivilen Krisenprävention
(Sekundierungsgesetz – SekG) 1. eines Arbeitsvertrags oder
2. eines Vertrags besonderer Art zur Unterstützung
Abschnitt 1 und sozialen Absicherung der sekundierten Person
(Sekundierungsvertrag)
Allgemeines
zwischen einer sekundierenden Einrichtung und einer
§1 Person erfolgen. Die Entscheidung, ob ein Vertrag nach
Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 geschlossen wird,
Persönlicher trifft die sekundierende Einrichtung.
Anwendungsbereich, Subsidiarität
(2) Ein Arbeitsvertrag zur Sekundierung soll als Ar-
Dieses Gesetz gilt für Personen, die im Rahmen von beitsvertrag, ein Sekundierungsvertrag als Sekundie-
internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention rungsvertrag bezeichnet werden.
bei internationalen, supranationalen oder ausländischen (3) Arbeitsverträge und Sekundierungsverträge sol-
staatlichen Einrichtungen tätig werden. Deren soziale len auch die Bezeichnung der jeweiligen aufnehmenden
Absicherung bestimmt sich nach diesem Gesetz, so- Einrichtung und die Aufgaben der jeweiligen sekun-
weit keine anderweitige Absicherung, insbesondere dierten Person angeben sowie Beginn und Dauer der
keine solche durch die aufnehmende Einrichtung, be- Sekundierung regeln.
steht.
(4) Ein Arbeitsvertrag oder Sekundierungsvertrag wird
§2 nicht abgeschlossen, wenn die Tätigkeit im Rahmen
eines anderen, dem deutschen Recht unterliegenden
Begriffsbestimmungen Arbeitsverhältnisses mit privaten Trägern oder öffent-
Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet lichen Arbeitgebern oder eines öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnisses ausgeübt wird.
1. „Sekundierung“ die soziale Absicherung einer Per-
son, die im Rahmen eines internationalen Einsatzes (5) Auf Sekundierungen ist das Arbeitnehmerüber-
zur zivilen Krisenprävention bei einer aufnehmenden lassungsgesetz nicht anzuwenden.
Einrichtung tätig wird, durch einen Vertrag nach die- (6) Erfolgt die Sekundierung auf Grund eines Arbeits-
sem Gesetz im Hinblick auf Altersvorsorge, Risiken vertrags, sind die für den Zeitraum der Sekundierung
der Krankheit und Pflegebedürftigkeit, Haftungs- und für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes
Unfallrisiken und für den Fall der Arbeitslosigkeit; jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestim-
2. „internationaler Einsatz zur zivilen Krisenprävention“ mungen anzuwenden; hinsichtlich des Entgeltes gelten
der zivile oder zivil-militärische Einsatz zum Zweck die tarifvertraglichen Sonderregelungen für Beschäftigte,
der Krisenvorsorge, der Krisenbewältigung oder die zu Auslandsdienststellen des Bundes entsandt sind,
der Krisennachsorge außerhalb der Bundesrepublik entsprechend.
Deutschland, der im Auftrag oder im Interesse inter- (7) Soweit es für die Durchführung der Aufgaben der
nationaler, supranationaler oder ausländischer staat- sekundierenden Einrichtung oder der aufnehmenden
licher Einrichtungen durchgeführt wird; Einrichtung erforderlich ist, kann eine sekundierte Per-
son oberhalb der höchsten tarifvertraglichen Entgelt-
3. „aufnehmende Einrichtung“ die internationale, supra-
gruppe entlohnt werden. Für eine solche Entlohnung
nationale oder ausländische staatliche Einrichtung,
ist die Zustimmung des Bundesministeriums, das die
bei der eine Person im Rahmen eines internationalen
Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 erteilt, erforder-
Einsatzes zur zivilen Krisenprävention tätig wird;
lich; die Zustimmung bedarf der Einwilligung des Bun-
4. „sekundierende Einrichtung“ die Einrichtung, die Ver- desministeriums des Innern, die im Einvernehmen mit
träge zur Sekundierung schließt; dem Bundesministerium der Finanzen erteilt wird.
5. „sekundierte Person“ die Person, die gemäß § 3 Ab- (8) Für die sonstige Gewährung von über- oder
satz 1 Nummer 1 oder 2 einen Vertrag zur Sekundie- außertariflichen Leistungen gilt Absatz 7 entsprechend.
rung mit der sekundierenden Einrichtung geschlos- Tritt als sekundierende Einrichtung die Bundesrepublik
sen hat und ihre Tätigkeit im Rahmen eines interna- Deutschland, vertreten durch ein Bundesministerium,
tionalen Einsatzes zur zivilen Krisenprävention auf- auf, so hat das vertretende Bundesministerium Absatz 7
genommen hat; entsprechend anzuwenden.
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§4 trags zur Sekundierung nachzuweisen, dass sie für den
Sekundierende Einrichtungen Zeitraum der Sekundierung
(1) Als sekundierende Einrichtungen können auftreten: 1. eine private Krankenversicherung abgeschlossen
hat, die die besonderen Risiken des Einsatzes so-
1. die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch ein weit wie möglich abdeckt, und
Bundesministerium;
2. eine private Pflegeversicherung abgeschlossen hat.
2. ein Dritter mit Erlaubnis eines Bundesministeriums.
(2) Kann die zur Sekundierung vorgesehene Person
(2) Die Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 Num-
in Deutschland für den Zeitraum der Sekundierung
mer 2 bedarf des Einvernehmens des Auswärtigen Amts.
einen inländischen Kranken- und Pflegeversicherungs-
Für den Fall, dass ein Dritter nach Absatz 1 Nummer 2
schutz begründen oder aufrechterhalten, ist sie ver-
als sekundierende Einrichtung auftritt, trifft die Ent-
pflichtet, der sekundierenden Einrichtung nachzuwei-
scheidung, in welchen Einsätzen Personen eine Sekun-
sen, dass sie zusätzlich zu der Versicherungspflicht
dierung erhalten sollen, das Bundesministerium, welches
nach Absatz 1 Maßnahmen getroffen hat, die zur Be-
dem Dritten die Erlaubnis erteilt hat. Der Dritte wird
gründung oder Aufrechterhaltung des inländischen
selbst Vertragspartner der sekundierten Person und ist
Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes notwendig
nicht Vertreter der Bundesrepublik Deutschland oder
sind.
eines Bundesministeriums.
(3) Wenn die zur Sekundierung vorgesehene Person
Abschnitt 2 unterhaltsberechtigte Familienangehörige im Inland hat,
die über eine Familienversicherung nach § 10 des
Leistungen
Fünften Buches Sozialgesetzbuch abgesichert werden
an die sekundierten Personen
können, ist sie zudem verpflichtet, der sekundierenden
Einrichtung nachzuweisen, dass sie den Versicherungs-
§5 schutz als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Kran-
Altersvorsorge ken- und Pflegeversicherung fortsetzt.
(1) Die sekundierende Einrichtung ist verpflichtet, (4) Die sekundierende Einrichtung ist verpflichtet,
einen Antrag auf Versicherungspflicht in der gesetz- der sekundierten Person die ihr nach den Absätzen 1
lichen Rentenversicherung nach den Vorschriften des bis 3 entstehenden Kosten zu erstatten. Die Vereinba-
deutschen Rentenversicherungsrechts zu stellen. rung einer monatlichen Pauschale für die Erstattungen
(2) Diese Pflicht besteht nicht, wenn ist zulässig.
1. die sekundierte Person die Regelaltersgrenze nach (5) Ansprüche nach Absatz 4 bestehen in dem Maß
dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht hat, nicht, wie eine andere Stelle die Kosten trägt, die der
sekundierten Person nach den Absätzen 1 bis 3 ent-
2. der sekundierten Person für den Zeitraum der Sekun-
stehen.
dierung Versorgungsbezüge gewährt werden,
(6) Wirkt sich der internationale Einsatz zur zivilen
3. für den Zeitraum der Sekundierung eine andere
Krisenprävention nachteilig auf den Kranken- und
Stelle die Kosten einer Altersvorsorge trägt,
Pflegeversicherungsschutz der sekundierten Person
4. der Zeitraum der Sekundierung in einem Alterssiche- nach der Zeit des Einsatzes aus, so trägt die Bundes-
rungssystem berücksichtigt wird, soweit die Berück- republik Deutschland, vertreten durch die sekundie-
sichtigung in dem Alterssicherungssystem nicht mit rende Einrichtung, die notwendigen Kosten, die nach
zusätzlichen Kosten für die sekundierte Person ver- diesem Gesetz oder anderen sozialversicherungsrecht-
bunden ist, lichen Vorschriften nicht gedeckt sind, sofern dies zur
5. die sekundierte Person vor Abschluss des Vertrags Abwendung einer unbilligen Härte geboten ist.
nach § 3 Absatz 1 der sekundierenden Einrichtung
mitgeteilt hat, dass ihr für den Zeitraum der Sekun- §7
dierung statt der Versicherung nach Absatz 1 ein Absicherung
monatlicher Zuschuss zu einer privaten Altersvor- gegen Haftungsrisiken
sorge oder zu einer berufsständischen Versorgungs-
einrichtung in Höhe des nach Absatz 1 zu leistenden (1) Die sekundierende Einrichtung ist verpflichtet,
Anteils gewährt wird und die entsprechende Ver- der sekundierten Person die Kosten für eine angemes-
wendung nachweist, oder sene Haftpflichtversicherung zur Deckung von Schäden
zu erstatten, die die sekundierte Person im Ausland bei
6. bei einem Sekundierungsvertrag die Vertragslaufzeit ihrer Tätigkeit im Rahmen des internationalen Einsatzes
kürzer als drei Monate ist. zur zivilen Krisenprävention verursacht. Dies gilt nur,
wenn die sekundierte Person gegenüber der sekundie-
§6 renden Einrichtung vor Abschluss des Arbeits- oder
Absicherung bei Sekundierungsvertrags nachweist, dass eine solche
Krankheit und Pflegebedürftigkeit Haftpflichtversicherung für den Zeitraum ihrer Tätigkeit
(1) Sofern die sekundierende Einrichtung für die im Rahmen des internationalen Einsatzes zur zivilen
zur Sekundierung vorgesehene Person keine private Krisenprävention besteht.
Krankenversicherung und keine private Pflegeversiche- (2) Die Verpflichtung zur Erstattung der Kosten für
rung für den Zeitraum der Sekundierung abschließt, ist die Absicherung besteht nicht, soweit eine andere
die zur Sekundierung vorgesehene Person verpflichtet, Stelle die Prämien einer angemessenen Haftpflicht-
der sekundierenden Einrichtung vor Abschluss des Ver- versicherung für die sekundierte Person zahlt oder die
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Absicherung dieses Risikos auf andere Weise gewähr- Abschnitt 3
leistet ist.
Leistungen bei Arbeitslosigkeit
nach dem Zeitraum der Sekundierung
§8
Reisekosten § 11
(1) Die sekundierende Einrichtung ist verpflichtet, Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung
der sekundierten Person mit einem Sekundierungs- (1) Für einen Anspruch auf Leistungen nach dem
vertrag nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 die notwendigen Dritten Buch Sozialgesetzbuch steht der Zeitraum einer
Fahrt- oder Flugkosten für eine Reise vom inländischen Sekundierung der Zeit eines Versicherungspflichtver-
Wohnort zum Einsatzort bei Beginn und eine Reise vom hältnisses nach dem Recht der Arbeitsförderung gleich.
Einsatzort zum inländischen Wohnort am Ende des Ein-
satzes wie bei einer Dienstreise zu erstatten. Schließt (2) Bei der Feststellung des für die Bemessung des
sich an die Tätigkeit der sekundierten Person unmittel- Arbeitslosengeldes maßgebenden Arbeitsentgelts ist
bar eine weitere Tätigkeit im Rahmen eines internatio- für den Zeitraum der Sekundierung auf Grund
nalen Einsatzes zur zivilen Krisenprävention an, tritt an 1. eines Arbeitsvertrags das darin vereinbarte Grund-
die Stelle der Reise vom Einsatzort zum inländischen gehalt, höchstens bis zu einem Arbeitsentgelt in
Wohnort nach Satz 1 die Reise vom letzten Einsatzort Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der allgemei-
zum neuen Einsatzort. nen Rentenversicherung, mindestens jedoch das
fiktive Arbeitsentgelt nach § 152 des Dritten Buches
(2) Abweichend von Absatz 1 kann auch die Zahlung
Sozialgesetzbuch, zugrunde zu legen,
einer Reisekostenpauschale vereinbart werden.
2. eines Sekundierungsvertrags das fiktive Arbeitsent-
(3) Ein Anspruch auf die Erstattung der Reisekosten
gelt nach § 152 des Dritten Buches Sozialgesetz-
besteht nicht, soweit eine andere Stelle die Reise-
buch zugrunde zu legen.
kosten der sekundierten Person trägt. Trägt eine andere
Stelle die Kosten für Reisen zwischen einem anderen (3) Mehraufwendungen, die der Bundesagentur für
Ort als dem inländischen Wohnort und dem Einsatzort, Arbeit durch die Regelung entstehen, erstattet die
so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle sekundierende Einrichtung. Verwaltungskosten werden
des Einsatzortes jener Ort tritt. nicht erstattet. Schließt ein Dritter nach § 4 den Vertrag,
so hat er Rückstellungen für mögliche Erstattungen zu
§9 bilden.
Zusätzliche vertragliche Leistungen § 12
Im Arbeits- oder Sekundierungsvertrag können zu- Übergangsvorschrift
sätzlich zu Leistungen nach diesem Gesetz weitere
Leistungen vereinbart werden. Vor der Vereinbarung zu- Auf Sekundierungsverträge, die vor dem Inkrafttreten
sätzlicher vertraglicher Leistungen in Arbeitsverträgen dieses Gesetzes begründet wurden, ist das Sekundie-
sind das Einvernehmen mit dem Bundesministerium rungsgesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1974), das
der Finanzen herzustellen und die Einwilligung des durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011
Bundesministeriums des Innern durch die sekundie- (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, in der bis zum
rende Einrichtung einzuholen. Bei der Bemessung Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter
weiterer Leistungen sind die gesetzlich vorgesehenen anzuwenden.
Leistungen, die Aufgabe und der Einsatzort sowie das
Risiko und die Gesamtumstände des Auslandseinsat- Artikel 2
zes angemessen zu berücksichtigen.
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
§ 10
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Bestand der Leistungen Rentenversicherung – in der Fassung der Bekannt-
Die in diesem Abschnitt geregelten Leistungen der machung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
sekundierenden Einrichtung werden mit der Aufnahme 3384), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom
der Tätigkeit der sekundierten Person bei der auf- 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist,
nehmenden Einrichtung mit Geltendmachung des An- wird wie folgt geändert:
spruchs durch die sekundierte Person fällig, spätestens 1. In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird der Punkt am
jedoch ab dem Tag, an dem die sekundierte Person die Ende durch ein Komma ersetzt und wird folgende
Reise zum Einsatzort antritt und den Anspruch geltend Nummer 3 angefügt:
macht. Die Leistungen enden mit Ablauf des Tages, an
dem die sekundierte Person die Rückreise antritt. Die „3. sekundierte Personen nach dem Sekundierungs-
Rückreise ist unverzüglich nach Beendigung der Tätig- gesetz.“
keit bei der aufnehmenden Stelle anzutreten. Reist die 2. § 166 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
sekundierte Person aus Gründen, die sie selbst zu ver-
a) Nach Nummer 4a wird folgende Nummer 4b ein-
treten hat, zu einem späteren Zeitpunkt in die Bundes-
gefügt:
republik Deutschland zurück, so endet die Verpflich-
tung mit Ablauf des letzten Tages der Tätigkeit bei der „4b. bei sekundierten Personen das Arbeitsent-
aufnehmenden Einrichtung. gelt und die Leistungen nach § 9 des Sekun-
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dierungsgesetzes; im Übrigen gilt Nummer 4 Artikel 3
entsprechend,“.
Änderung des
b) Die bisherige Nummer 4b wird Nummer 4c. Siebten Buches Sozialgesetzbuch
3. In § 170 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter In § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c des
„oder bei sonstigen im Ausland beschäftigten Per- Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfall-
sonen“ durch die Wörter „bei sekundierten Personen versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August
oder bei sonstigen im Ausland beschäftigten Perso- 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 1b des
nen“ ersetzt. Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778) geändert
4. In § 174 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „und worden ist, werden die Wörter „durch einen Sekundie-
für die sonstigen im Ausland beschäftigten Perso- rungsvertrag“ durch die Wörter „als Sekundierte“ er-
nen“ durch die Wörter „für sekundierte Personen setzt.
oder für die sonstigen im Ausland beschäftigten
Personen“ ersetzt. Artikel 4
5. § 191 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: Inkrafttreten
„4. für Entwicklungshelfer, für Personen, die für eine Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, für Kraft. Gleichzeitig tritt das Sekundierungsgesetz vom
sekundierte Personen oder für sonstige im Aus- 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1974), das durch Artikel 16 des
land beschäftigte Personen die antragstellenden Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854),
Stellen.“ geändert worden ist, außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. Juni 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Auswärtigen
Sigmar Gabriel
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Gesetz
gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen
Vom 27. Juni 2017
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Buchstabe a in Höhe von 25 Prozent des
rates das folgende Gesetz beschlossen: Veräußerungsgewinns, wenn
aa) der Veräußerer eine natürliche Person ist,
Artikel 1
Änderung des bb) bei Erwerb des veräußerten Anteils be-
Einkommensteuergesetzes reits ein Zuschuss im Sinne von Buch-
stabe a gezahlt und nicht zurückgefor-
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der dert wurde,
Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom cc) der veräußerte Anteil frühestens drei
23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682) geändert worden ist, Jahre (Mindesthaltedauer) und spätes-
wird wie folgt geändert: tens zehn Jahre (Höchsthaltedauer) nach
Anteilserwerb veräußert wurde,
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 4i
folgende Angabe eingefügt: dd) der Veräußerungsgewinn nach Satz 2
„§ 4j Aufwendungen für Rechteüberlassungen“. mindestens 2 000 Euro beträgt und
2. § 3 Nummer 71 wird wie folgt gefasst: ee) der Zuschuss auf 80 Prozent der An-
„71. der aus einer öffentlichen Kasse gezahlte Zu- schaffungskosten begrenzt ist.
schuss Veräußerungsgewinn im Sinne von Satz 1 ist
a) für den Erwerb eines Anteils an einer Kapi- der Betrag, um den der Veräußerungspreis
talgesellschaft in Höhe von 20 Prozent die Anschaffungskosten einschließlich eines
der Anschaffungskosten, höchstens jedoch gezahlten Agios übersteigt. Erwerbsneben-
100 000 Euro. Voraussetzung ist, dass und Veräußerungskosten sind nicht zu be-
rücksichtigen.“
aa) der Anteil an der Kapitalgesellschaft
länger als drei Jahre gehalten wird, 3. Nach § 4i wird folgender § 4j eingefügt:
bb) die Kapitalgesellschaft, deren Anteil er- „§ 4j
worben wird,
Aufwendungen
aaa) nicht älter ist als sieben Jahre, wo- für Rechteüberlassungen
bei das Datum der Eintragung der
Gesellschaft in das Handelsregis- (1) Aufwendungen für die Überlassung der Nut-
ter maßgeblich ist, zung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten,
insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen
bbb) weniger als 50 Mitarbeiter (Vollzeit-
Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wis-
äquivalente) hat,
senschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kennt-
ccc) einen Jahresumsatz oder eine nissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mus-
Jahresbilanzsumme von höchstens tern und Verfahren, sind ungeachtet eines bestehen-
10 Millionen Euro hat und den Abkommens zur Vermeidung der Doppelbe-
ddd) nicht an einem regulierten Markt steuerung nur nach Maßgabe des Absatzes 3 ab-
notiert ist und keine solche Notie- ziehbar, wenn die Einnahmen des Gläubigers einer
rung vorbereitet, von der Regelbesteuerung abweichenden, niedrigen
cc) der Zuschussempfänger das 18. Lebens- Besteuerung nach Absatz 2 unterliegen (Präferenz-
jahr vollendet hat oder eine GmbH regelung) und der Gläubiger eine dem Schuldner
oder Unternehmergesellschaft ist, bei nahestehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2
der mindestens ein Gesellschafter das des Außensteuergesetzes ist. Wenn auch der
18. Lebensjahr vollendet hat und Gläubiger nach Satz 1 oder eine andere dem
Schuldner nach Satz 1 nahestehende Person im
dd) für den Erwerb des Anteils kein Fremd- Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes
kapital eingesetzt wird. Wird der Anteil wiederum Aufwendungen für Rechte hat, aus denen
von einer GmbH oder Unternehmer- sich die Rechte nach Satz 1 unmittelbar oder mittel-
gesellschaft im Sinne von Doppel- bar ableiten, sind die Aufwendungen nach Satz 1
buchstabe cc erworben, gehören auch ungeachtet eines bestehenden Abkommens zur Ver-
solche Darlehen zum Fremdkapital, die meidung der Doppelbesteuerung auch dann nur
der GmbH oder Unternehmergesell- nach Maßgabe des Absatzes 3 abziehbar, wenn die
schaft von ihren Anteilseignern gewährt weiteren Einnahmen des weiteren Gläubigers einer
werden und die von der GmbH oder von der Regelbesteuerung abweichenden, niedrigen
Unternehmergesellschaft zum Erwerb Besteuerung nach Absatz 2 unterliegen und der
des Anteils eingesetzt werden. weitere Gläubiger eine dem Schuldner nach Satz 1
b) anlässlich der Veräußerung eines Anteils nahestehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 des
an einer Kapitalgesellschaft im Sinne von Außensteuergesetzes ist; dies gilt nicht, wenn die
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Abziehbarkeit der Aufwendungen beim Gläubiger aaa) Nach Nummer 2 wird folgende Num-
oder der anderen dem Schuldner nahestehenden mer 3 eingefügt:
Person bereits nach dieser Vorschrift beschränkt ist.
Als Schuldner und Gläubiger gelten auch Betriebs- „3. in den Fällen der unentgeltlichen
stätten, die ertragsteuerlich als Nutzungsberechtig- Übertragung eines Betriebs oder
ter oder Nutzungsverpflichteter der Rechte für die Mitunternehmeranteils nach § 6 Ab-
Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nut- satz 3, wenn die Übertragung an
zung von Rechten behandelt werden. Die Sätze 1 eine Körperschaft, Personenvereini-
und 2 sind nicht anzuwenden, soweit sich die nied- gung oder Vermögensmasse im
rige Besteuerung daraus ergibt, dass die Einnahmen Sinne des § 1 Absatz 1 des Körper-
des Gläubigers oder des weiteren Gläubigers einer schaftsteuergesetzes erfolgt. Dies
Präferenzregelung unterliegen, die dem Nexus-Ansatz gilt entsprechend für eine unentgelt-
gemäß Kapitel 4 des Abschlussberichts 2015 zu liche Übertragung auf eine Mitunter-
Aktionspunkt 5, OECD (2016) „Wirksamere Bekämp- nehmerschaft, soweit der Betrieb
fung schädlicher Steuerpraktiken unter Berücksich- oder der Mitunternehmeranteil einer
tigung von Transparenz und Substanz“, OECD/G20 Körperschaft, Personenvereinigung
Projekt Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung*, oder Vermögensmasse im Sinne
entspricht. Die Sätze 1 und 2 sind insoweit nicht an- des § 1 Absatz 1 des Körperschaft-
zuwenden, als auf Grund der aus den Aufwendun- steuergesetzes als Mitunternehmer
gen resultierenden Einnahmen ein Hinzurechnungs- zuzurechnen ist,“.
betrag im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des bbb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 wer-
Außensteuergesetzes anzusetzen ist. den die Nummern 4 und 5.
(2) Eine niedrige Besteuerung im Sinne des Ab-
satzes 1 liegt vor, wenn die von der Regelbesteue- bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
rung abweichende Besteuerung der Einnahmen des „In den Fällen der Nummern 1 bis 3 ist die
Gläubigers oder des weiteren Gläubigers zu einer nach Absatz 4 geschuldete Einkommensteuer
Belastung durch Ertragsteuern von weniger als auf Antrag des Steuerpflichtigen oder seines
25 Prozent führt; maßgeblich ist bei mehreren Rechtsnachfolgers in regelmäßigen Teilbeträ-
Gläubigern die niedrigste Belastung. Bei der Ermitt- gen für einen Zeitraum von höchstens zehn
lung, ob eine niedrige Besteuerung vorliegt, sind Jahren seit Eintritt der ersten Fälligkeit zinslos
sämtliche Regelungen zu berücksichtigen, die sich zu stunden, wenn ihre alsbaldige Einziehung
auf die Besteuerung der Einnahmen aus der Rechte- mit erheblichen Härten für den Steuerpflich-
überlassung auswirken, insbesondere steuerliche tigen verbunden wäre.“
Kürzungen, Befreiungen, Gutschriften oder Ermäßi-
gungen. Werden die Einnahmen für die Überlassung b) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von
Rechten einer anderen Person ganz oder teilweise „In den Fällen der unentgeltlichen Übertragung
zugerechnet oder erfolgt die Besteuerung aus ande- eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils nach
ren Gründen ganz oder teilweise bei einer anderen § 6 Absatz 3 hat der Rechtsnachfolger den
Person als dem Gläubiger oder dem weiteren nachversteuerungspflichtigen Betrag fortzuführen;
Gläubiger, ist auf die Summe der Belastungen abzu- Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 bleibt unberührt.“
stellen. § 8 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Außensteuer- 7. § 52 wird wie folgt geändert:
gesetzes gilt entsprechend.
(3) Aufwendungen nach Absatz 1 sind in den a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
Fällen einer niedrigen Besteuerung nach Absatz 2 „§ 3 Nummer 71 in der Fassung des Artikels 1
nur zum Teil abziehbar. Der nicht abziehbare Teil ist des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074)
dabei wie folgt zu ermitteln: ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2017
25 % – Belastung durch Ertragsteuern in %
“. anzuwenden.“
25 %
b) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a einge-
4. § 6 wird wie folgt geändert: fügt:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „410 Euro“
durch die Angabe „800 Euro“ ersetzt. „(8a) § 4j in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) ist
b) In Absatz 2a Satz 1 und 4 wird jeweils die Angabe erstmals für Aufwendungen anzuwenden, die
„150 Euro“ durch die Angabe „250 Euro“ ersetzt. nach dem 31. Dezember 2017 entstehen.“
5. § 9 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
c) Absatz 12 wird wie folgt geändert:
„Die §§ 4j und 6 Absatz 1 Nummer 1a gelten ent-
sprechend.“ aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
6. § 34a wird wie folgt geändert: „§ 6 Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des
a) Absatz 6 wird wie folgt geändert: Artikels 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 2074) ist erstmals bei Wirtschafts-
gütern anzuwenden, die nach dem 31. De-
* Amtlicher Hinweis: Zu beziehen unter OECD Publishing, Paris, zember 2017 angeschafft, hergestellt oder in
http://dx.doi.org/10.1787/9789264258037-de. das Betriebsvermögen eingelegt werden.“
2076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2017
bb) Folgender Satz wird angefügt: sind, mindern den Sanierungsertrag. Dieser Betrag
„§ 6 Absatz 2a in der Fassung des Artikels 1 mindert nacheinander
des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I 1. den auf Grund einer Verpflichtungsübertragung
S. 2074) ist erstmals bei Wirtschaftsgütern im Sinne des § 4f Absatz 1 Satz 1 in den dem
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember Wirtschaftsjahr der Übertragung nachfolgenden
2017 angeschafft, hergestellt oder in das Be- 14 Jahren verteilt abziehbaren Aufwand des zu
triebsvermögen eingelegt werden.“ sanierenden Unternehmens, es sei denn, der
d) Nach Absatz 16 wird folgender Absatz 16a ein- Aufwand ist gemäß § 4f Absatz 1 Satz 7 auf
gefügt: einen Rechtsnachfolger übergegangen, der die
Verpflichtung übernommen hat und insoweit
„(16a) § 9 Absatz 5 Satz 2 in der Fassung des der Regelung des § 5 Absatz 7 unterliegt.
Artikels 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 Entsprechendes gilt in Fällen des § 4f Absatz 2;
(BGBl. I S. 2074) ist erstmals für Aufwendungen
im Sinne des § 4j in der Fassung des Artikels 1 2. den nach § 15a ausgleichsfähigen oder ver-
des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) rechenbaren Verlust des Unternehmers (Mit-
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 unternehmers) des zu sanierenden Unterneh-
entstehen.“ mens des Sanierungsjahrs;
e) Dem Absatz 34 wird folgender Satz angefügt: 3. den zum Ende des dem Sanierungsjahr voran-
„§ 34a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 in gegangenen Wirtschaftsjahrs nach § 15a fest-
der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom gestellten verrechenbaren Verlust des Unter-
27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) ist erstmals für nehmers (Mitunternehmers) des zu sanierenden
unentgeltliche Übertragungen nach dem 5. Juli Unternehmens;
2017 anzuwenden.“
4. den nach § 15b ausgleichsfähigen oder ver-
rechenbaren Verlust derselben Einkunftsquelle
Artikel 2 des Unternehmers (Mitunternehmers) des Sanie-
Weitere Änderung des rungsjahrs; bei der Verlustermittlung bleibt der
Einkommensteuergesetzes Sanierungsertrag unberücksichtigt;
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der 5. den zum Ende des dem Sanierungsjahr voran-
Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, gegangenen Jahrs nach § 15b festgestellten ver-
3862), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes rechenbaren Verlust derselben Einkunftsquelle
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: des Unternehmers (Mitunternehmers);
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 3
6. den nach § 15 Absatz 4 ausgleichsfähigen oder
folgende Angabe eingefügt:
nicht abziehbaren Verlust des zu sanierenden
„§ 3a Sanierungserträge“. Unternehmens des Sanierungsjahrs;
2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: 7. den zum Ende des dem Sanierungsjahr voran-
„§ 3a gegangenen Jahrs nach § 15 Absatz 4 fest-
gestellten in Verbindung mit § 10d Absatz 4 ver-
Sanierungserträge
bleibenden Verlustvortrag, soweit er auf das zu
(1) Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebs- sanierende Unternehmen entfällt;
einnahmen aus einem Schuldenerlass zum Zwecke
einer unternehmensbezogenen Sanierung im Sinne 8. den Verlust des Sanierungsjahrs des zu sanie-
des Absatzes 2 (Sanierungsertrag) sind steuerfrei. renden Unternehmens;
Sind Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebs- 9. den ausgleichsfähigen Verlust aus allen Ein-
einnahmen aus einem Schuldenerlass nach Satz 1 kunftsarten des Veranlagungszeitraums, in dem
steuerfrei, sind steuerliche Wahlrechte in dem Jahr, das Sanierungsjahr endet;
in dem ein Sanierungsertrag erzielt wird (Sanie-
rungsjahr) und im Folgejahr im zu sanierenden Un- 10. im Sanierungsjahr ungeachtet des § 10d Ab-
ternehmen gewinnmindernd auszuüben. Insbeson- satz 2 den nach § 10d Absatz 4 zum Ende des
dere ist der niedrigere Teilwert, der nach § 6 Absatz 1 Vorjahrs gesondert festgestellten Verlustvortrag;
Nummer 1 Satz 2 und Nummer 2 Satz 2 angesetzt
werden kann, im Sanierungsjahr und im Folgejahr 11. in der nachfolgenden Reihenfolge den zum Ende
anzusetzen. des Vorjahrs festgestellten und den im Sanie-
rungsjahr entstehenden verrechenbaren Verlust
(2) Eine unternehmensbezogene Sanierung liegt oder die negativen Einkünfte
vor, wenn der Steuerpflichtige für den Zeitpunkt
des Schuldenerlasses die Sanierungsbedürftigkeit a) nach § 15a,
und die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens, die
b) nach § 15b anderer Einkunftsquellen,
Sanierungseignung des betrieblich begründeten
Schuldenerlasses und die Sanierungsabsicht der c) nach § 15 Absatz 4 anderer Betriebe und Mit-
Gläubiger nachweist. unternehmeranteile,
(3) Nicht abziehbare Beträge im Sinne des § 3c d) nach § 2a,
Absatz 4, die in Veranlagungszeiträumen vor dem
Sanierungsjahr und im Sanierungsjahr anzusetzen e) nach § 2b,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2017 2077
f) nach § 23 Absatz 3 Satz 7 und 8, Schuldenerlass auf Grund eines außergerichtlichen
Schuldenbereinigungsplans zur Vermeidung eines
g) nach sonstigen Vorschriften; Verbraucherinsolvenzverfahrens nach den §§ 304 ff.
12. ungeachtet der Beträge des § 10d Absatz 1 der Insolvenzordnung oder auf Grund eines Schul-
Satz 1 die negativen Einkünfte nach § 10d Ab- denbereinigungsplans, dem in einem Verbraucher-
satz 1 Satz 1 des Folgejahrs. Ein Verlustrücktrag insolvenzverfahren zugestimmt wurde oder wenn
nach § 10d Absatz 1 Satz 1 ist nur möglich, so- diese Zustimmung durch das Gericht ersetzt
weit die Beträge nach § 10d Absatz 1 Satz 1 wurde, sind, soweit es sich um Betriebsvermögens-
durch den verbleibenden Sanierungsertrag im mehrungen oder Betriebseinnahmen handelt, eben-
Sinne des Satzes 4 nicht überschritten werden; falls steuerfrei, auch wenn die Voraussetzungen
einer unternehmensbezogenen Sanierung im Sinne
13. den zum Ende des Vorjahrs festgestellten und des Absatzes 2 nicht vorliegen. Absatz 3 gilt ent-
den im Sanierungsjahr entstehenden sprechend.“
a) Zinsvortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 5, 3. Dem § 3c wird folgender Absatz 4 angefügt:
b) EBITDA-Vortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 3. „(4) Betriebsvermögensminderungen oder Be-
Die Minderung des EBITDA-Vortrags des triebsausgaben, die mit einem steuerfreien Sanie-
Sanierungsjahrs und der EBITDA-Vorträge rungsertrag im Sinne des § 3a in unmittelbarem wirt-
aus vorangegangenen Wirtschaftsjahren er- schaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen unab-
folgt in ihrer zeitlichen Reihenfolge. hängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum
der Sanierungsertrag entsteht, nicht abgezogen wer-
Übersteigt der geminderte Sanierungsertrag nach den. Satz 1 gilt nicht, soweit Betriebsvermögens-
Satz 1 die nach Satz 2 mindernden Beträge, mindern minderungen oder Betriebsausgaben zur Erhöhung
sich insoweit nach Maßgabe des Satzes 2 auch der von Verlustvorträgen geführt haben, die nach Maß-
verteilt abziehbare Aufwand, Verluste, negative Ein- gabe der in § 3a Absatz 3 getroffenen Regelungen
künfte, Zinsvorträge oder EBITDA-Vorträge einer entfallen. Zu den Betriebsvermögensminderungen
dem Steuerpflichtigen nahestehenden Person, wenn oder Betriebsausgaben im Sinne des Satzes 1 ge-
diese die erlassenen Schulden innerhalb eines Zeit- hören auch Aufwendungen im Zusammenhang mit
raums von fünf Jahren vor dem Schuldenerlass auf einem Besserungsschein und vergleichbare Aufwen-
das zu sanierende Unternehmen übertragen hat und dungen. Satz 1 gilt für Betriebsvermögensminderun-
soweit der entsprechende verteilt abziehbare Auf- gen oder Betriebsausgaben, die nach dem Sanie-
wand, die Verluste, negativen Einkünfte, Zinsvor- rungsjahr entstehen, nur insoweit, als noch ein
träge oder EBITDA-Vorträge zum Ablauf des Wirt- verbleibender Sanierungsertrag im Sinne von § 3a
schaftsjahrs der Übertragung bereits entstanden Absatz 3 Satz 4 vorhanden ist. Wurden Betriebs-
waren. Der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergebende vermögensminderungen oder Betriebsausgaben im
Betrag ist der verbleibende Sanierungsertrag. Die Sinne des Satzes 1 bereits bei einer Steuerfest-
nach den Sätzen 2 und 3 mindernden Beträge blei- setzung oder einer gesonderten Feststellung nach
ben endgültig außer Ansatz und nehmen an den ent- § 180 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung gewinn-
sprechenden Feststellungen der verrechenbaren mindernd berücksichtigt, ist der entsprechende
Verluste, verbleibenden Verlustvorträge und sonsti- Steuer- oder Feststellungsbescheid insoweit zu
gen Feststellungen nicht teil. ändern. Das gilt auch dann, wenn der Steuer- oder
Feststellungsbescheid bereits bestandskräftig ge-
(4) Sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, worden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit
Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit nach nicht, bevor die Festsetzungsfrist für das Sanie-
§ 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b rungsjahr abgelaufen ist.“
der Abgabenordnung gesondert festzustellen, ist
auch die Höhe des Sanierungsertrags nach Absatz 1 4. § 52 wird wie folgt geändert:
Satz 1 sowie die Höhe der nach Absatz 3 Satz 2 a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-
Nummer 1 bis 6 und 13 mindernden Beträge ge- gefügt:
sondert festzustellen. Zuständig für die gesonderte
Feststellung nach Satz 1 ist das Finanzamt, das für „(4a) § 3a in der Fassung des Artikels 2 des
die gesonderte Feststellung nach § 180 Absatz 1 Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) ist
Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung zuständig erstmals in den Fällen anzuwenden, in denen die
ist. Wurden verrechenbare Verluste und Verlustvor- Schulden ganz oder teilweise nach dem 8. Feb-
träge ohne Berücksichtigung des Absatzes 3 Satz 2 ruar 2017 erlassen wurden. Satz 1 gilt bei einem
bereits festgestellt oder ändern sich die nach Ab- Schuldenerlass nach dem 8. Februar 2017 nicht,
satz 3 Satz 2 mindernden Beträge, ist der entspre- wenn dem Steuerpflichtigen auf Antrag Billig-
chende Feststellungsbescheid insoweit zu ändern. keitsmaßnahmen aus Gründen des Vertrauens-
Das gilt auch dann, wenn der Feststellungsbescheid schutzes für einen Sanierungsertrag auf Grund-
bereits bestandskräftig geworden ist; die Fest- lage von § 163 Absatz 1 Satz 2 und den §§ 222,
stellungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Fest- 227 der Abgabenordnung zu gewähren sind.“
setzungsfrist des Einkommensteuerbescheids oder b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
Körperschaftsteuerbescheids für das Sanierungsjahr
abgelaufen ist. „§ 3c Absatz 4 in der Fassung des Artikels 2 des
Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074)
(5) Erträge aus einer nach den §§ 286 ff. der In- ist für Betriebsvermögensminderungen oder
solvenzordnung erteilten Restschuldbefreiung, einem Betriebsausgaben in unmittelbarem wirtschaft-
2078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2017
lichem Zusammenhang mit einem Schuldenerlass träger gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 zuge-
nach dem 8. Februar 2017 anzuwenden, für den rechnet worden ist.“
§ 3a angewendet wird.“
5. In § 34 Absatz 1 wird die Angabe „Veranlagungszeit-
raum 2016“ durch die Angabe „Veranlagungszeit-
Artikel 3 raum 2017“ ersetzt.
Änderung des
Körperschaftsteuergesetzes Artikel 4
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Änderung des
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I Gewerbesteuergesetzes
S. 4144), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) geändert Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
worden ist, wird wie folgt geändert: kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),
das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. De-
1. § 8 wird wie folgt geändert:
zember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist,
a) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt: wird wie folgt geändert:
„Kommt es bei einem Betrieb gewerblicher Art, 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 7a
der sich durch eine Zusammenfassung ergeben folgende Angabe eingefügt:
hat, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren
nach der Zusammenfassung zur Anwendung des „§ 7b Sonderregelung bei der Ermittlung des Ge-
§ 3a des Einkommensteuergesetzes, ist § 3a Ab- werbeertrags bei unternehmensbezogener
satz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ent- Sanierung“.
sprechend auf die in Satz 4 genannten Verlust- 2. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:
vorträge anzuwenden.“
„§ 7b
b) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:
Sonderregelung
„Die §§ 3a und 3c Absatz 4 des Einkommen- bei der Ermittlung des Gewerbeertrags
steuergesetzes sind entsprechend anzuwenden; bei unternehmensbezogener Sanierung
§ 3a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ist
für die Kapitalgesellschaft anzuwenden.“ (1) Die §§ 3a und 3c Absatz 4 des Einkommen-
steuergesetzes sind vorbehaltlich der nachfolgen-
2. Dem § 8c wird folgender Absatz 2 angefügt:
den Absätze bei der Ermittlung des Gewerbeertrags
„(2) § 3a Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden.
ist auf verbleibende nicht genutzte Verluste anzu-
(2) Der nach Anwendung des § 3a Absatz 3 Satz 2
wenden, die sich nach einer Anwendung des Ab-
Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes verblei-
satzes 1 ergeben.“
bende geminderte Sanierungsertrag im Sinne des
3. Dem § 8d Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: § 3a Absatz 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes
„Satz 8 gilt bei Anwendung des § 3a Absatz 3 des mindert nacheinander
Einkommensteuergesetzes entsprechend.“ 1. den negativen Gewerbeertrag des Sanierungs-
4. § 15 Satz 1 wird wie folgt geändert: jahrs des zu sanierenden Unternehmens,
a) Der Nummer 1 werden die folgenden Sätze ange- 2. Fehlbeträge im Sinne des § 10a Satz 3 und
fügt:
3. im Sanierungsjahr ungeachtet des § 10a Satz 2
„Satz 1 steht einer Anwendung von § 3a des Ein- die nach § 10a Satz 6 zum Ende des vorangegan-
kommensteuergesetzes nicht entgegen. Der für genen Erhebungszeitraums gesondert festge-
§ 3c Absatz 4 Satz 4 des Einkommensteuer- stellten Fehlbeträge; die in § 10a Satz 1 und 2
gesetzes maßgebende Betrag ist der sich nach genannten Beträge werden der Minderung ent-
Anwendung von Nummer 1a ergebende vermin- sprechend aufgebraucht.
derte Sanierungsertrag.“
Ein nach Satz 1 verbleibender Sanierungsertrag min-
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a einge- dert die Beträge nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 eines
fügt: anderen Unternehmens, wenn dieses die erlassenen
„1a. Auf einen sich nach § 3a Absatz 3 Satz 4 Schulden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren
des Einkommensteuergesetzes ergebenden vor dem Schuldenerlass auf das zu sanierende
verbleibenden Sanierungsertrag einer Organ- Unternehmen übertragen hat und soweit die ent-
gesellschaft ist § 3a Absatz 3 Satz 2, 3 und 5 sprechenden Beträge zum Ablauf des Wirtschafts-
des Einkommensteuergesetzes beim Organ- jahrs der Übertragung bereits entstanden waren.
träger anzuwenden. Wird der Gewinn des Der verbleibende Sanierungsertrag nach Satz 2 ist
Organträgers gesondert und einheitlich fest- zunächst um den Minderungsbetrag nach § 3a Ab-
gestellt, gilt § 3a Absatz 4 des Einkommen- satz 3 Satz 2 Nummer 13 des Einkommensteuer-
steuergesetzes entsprechend. Die Sätze 1 gesetzes zu kürzen. Bei der Minderung nach Satz 1
und 2 gelten auch, wenn die Voraussetzun- ist § 10a Satz 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
gen des § 14 Absatz 1 im Sanierungsjahr In Fällen des § 10a Satz 9 ist § 8 Absatz 9 Satz 9
nicht vorliegen und das Einkommen der des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend an-
Organgesellschaft in einem innerhalb der zuwenden. An den Feststellungen der vortragsfähi-
letzten fünf Jahre vor dem Sanierungsjahr gen Fehlbeträge nehmen nur die nach Anwendung
liegenden Veranlagungszeitraum dem Organ- der Sätze 1 und 2 verbleibenden Beträge teil.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2017 2079
(3) In den Fällen des § 2 Absatz 2 Satz 2 ist § 15 Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I
Satz 1 Nummer 1a des Körperschaftsteuergesetzes S. 1730) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
entsprechend anzuwenden. Absatz 2 Satz 3 gilt ent- „Steuerliche Vergünstigungen, die an die unbeschränkte
sprechend.“ Steuerpflicht oder an das Bestehen eines inländischen
Betriebs oder einer inländischen Betriebsstätte an-
3. § 36 wird wie folgt geändert:
knüpfen, und die §§ 4h, 4j des Einkommensteuergeset-
a) Nach Absatz 2b wird folgender Absatz 2c ein- zes sowie die §§ 8a, 8b Absatz 1 und 2 des Körper-
gefügt: schaftsteuergesetzes bleiben unberücksichtigt; dies gilt
auch für die Vorschriften des Umwandlungssteuer-
„(2c) § 7b in der Fassung des Artikels 4 des gesetzes, soweit Einkünfte aus einer Umwandlung
Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) ist nach § 8 Absatz 1 Nummer 10 hinzuzurechnen sind.“
erstmals in den Fällen anzuwenden, in denen die
Schulden ganz oder teilweise nach dem 8. Feb- Artikel 6
ruar 2017 erlassen wurden. Satz 1 gilt bei einem Inkrafttreten
Schuldenerlass nach dem 8. Februar 2017 nicht,
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
wenn dem Steuerpflichtigen auf Antrag Billig-
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
keitsmaßnahmen aus Gründen des Vertrauens-
schutzes für einen Sanierungsertrag auf Grund- (2) Die Artikel 2, 3 Nummer 1 bis 4 und Artikel 4
lage von § 163 Absatz 1 Satz 2 und den §§ 222, Nummer 1 bis 3 Buchstabe a treten an dem Tag in
227 der Abgabenordnung zu gewähren sind.“ Kraft, an dem die Europäische Kommission durch
Beschluss feststellt, dass die Regelungen der Arti-
b) Der bisherige Absatz 2c wird Absatz 2d. kel 2, 3 Nummer 1 bis 4 und des Artikels 4 Nummer 1
bis 3 Buchstabe a entweder keine staatliche Beihilfen
im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über
Artikel 5
die Arbeitsweise der Europäischen Union oder mit dem
Änderung des Binnenmarkt vereinbare Beihilfen darstellen. Der Tag
Außensteuergesetzes des Beschlusses der Europäischen Kommission sowie
der Tag des Inkrafttretens werden vom Bundesminis-
§ 10 Absatz 3 Satz 4 des Außensteuergesetzes vom terium der Finanzen gesondert im Bundesgesetzblatt
8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch bekanntgemacht.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. Juni 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
2080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2017
Gesetz
zur Erstellung gesamtwirtschaftlicher Vorausschätzungen der Bundesregierung
(Vorausschätzungsgesetz – EgVG)
Vom 27. Juni 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (3) Die gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen
sollen die jeweils wahrscheinlichste Entwicklung der
§1 deutschen Volkswirtschaft darstellen. Im Zweifel soll
dem Vorsichtsprinzip Vorrang eingeräumt werden.
Zuständigkeit
(4) Die gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener- bedienen sich der Mittel und der Form der Volkswirt-
gie erstellt die gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzun- schaftlichen Gesamtrechnungen, gegebenenfalls mit
gen der Bundesregierung. Alternativrechnungen. Alle Ressorts unterstützen das
(2) Die Erstellung der gesamtwirtschaftlichen Vo- Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch
rausschätzungen erfolgt im Einvernehmen mit dem Bereitstellung der erforderlichen Informationen aus ih-
Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium der Finan- rem Zuständigkeitsbereich.
zen, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
und dem Bundesministerium für Gesundheit. §3
(3) Die Eckwerte der gesamtwirtschaftlichen Voraus- Verordnungsermächtigung zur
schätzungen werden für die Jahresprojektion gemäß Überprüfung der gesamtwirtschaftlichen Voraus-
§ 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes zur För- schätzungen durch eine unabhängige Einrichtung
derung der Stabilität und des Wachstums der Wirt- Die gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen, die
schaft als Teil des Jahreswirtschaftsberichts der Bun- den Haushalts- und Finanzplanungen der Bundesregie-
desregierung, im Übrigen durch das Bundesministe- rung zugrunde liegen, sind von einer unabhängigen
rium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht. Einrichtung mit dem Ziel der Befürwortung zu überprü-
fen. Die unabhängige Einrichtung ist dabei von Weisun-
§2 gen der Bundesregierung und anderer öffentlicher oder
privater Einrichtungen frei. Das Bundesministerium für
Erstellung, Inhalt, Mittel und Form Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einverneh-
(1) Die Bundesregierung erstellt jährlich in der Regel men mit dem Bundesministerium der Finanzen durch
drei gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen, die der Rechtsverordnung zu bestimmen
Haushalts- und Finanzplanung der Bundesregierung 1. eine Einrichtung als unabhängige Einrichtung im
zugrunde liegen. Diese sind die Jahresprojektion ge- Sinne des Satzes 2, die über die für die Überprüfung
mäß § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes zur der Vorausschätzungen erforderlichen Sachkennt-
Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirt- nisse, Erfahrungen und Mittel verfügt, und, falls
schaft, die Frühjahrsprojektion und die Herbstprojek- diese Einrichtung aus mehreren Institutionen oder
tion. Personen besteht, ihre Zusammensetzung,
(2) Die gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen 2. den Zugang der unabhängigen Einrichtung zu den für
umfassen einen Projektionszeitraum von insgesamt die Überprüfung der gesamtwirtschaftlichen Voraus-
mindestens fünf Kalenderjahren. schätzungen erforderlichen Informationen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2017 2081
3. das Verfahren der Überprüfung und Befürwortung 6. die Befugnis der unabhängigen Einrichtung, sich
der gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen eine Geschäftsordnung zu geben.
durch die unabhängige Einrichtung,
4. die Befugnis der unabhängigen Einrichtung, im Rah- §4
men des Befürwortungsverfahrens öffentliche Stel-
lungnahmen abzugeben, Inkrafttreten
5. die Mittelausstattung der unabhängigen Einrichtung Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
sowie Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. Juni 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und Energie
Brigitte Zypries
2082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2017
Siebtes Gesetz
zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
Vom 27. Juni 2017
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (2) Die Länder zahlen die Finanzhilfen zurück,
das folgende Gesetz beschlossen: wenn geförderte Maßnahmen nicht die Vorausset-
zungen des Absatzes 1 sowie der Verwaltungsver-
Artikel 1 einbarung im Sinne von Absatz 4 erfüllen. Nach
Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Satz 1 zurückzuzahlende Mittel sind zu verzinsen.
Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), Werden Mittel zu früh angewiesen, so sind für die
das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. Mai Zeit der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden
2017 (BGBl. I S. 1298) geändert worden ist, wird wie Verwendung Zinsen zu zahlen.
folgt geändert:
(3) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, die eine
1. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt: Rückforderung von Bundesmitteln möglich erschei-
„§ 5b nen lassen, haben das Bundesministerium für Ver-
kehr und digitale Infrastruktur sowie der Bundes-
Finanzhilfen für
rechnungshof ein Recht auf einzelfallbezogene Infor-
Radschnellwege in Straßenbaulast
mationsbeschaffung einschließlich örtlicher Erhe-
der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände
bungsbefugnisse.
(1) Zum Bau von Radschnellwegen in der Stra-
ßenbaulast der Länder, Gemeinden und Gemeinde- (4) Die Einzelheiten insbesondere der Verteilung
verbände kann der Bund den Ländern insbesondere der Mittel auf die Länder, des Eigenanteils der Län-
zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums bis der, der Förderbereiche, der Förderquote des Bun-
zum Ablauf des Jahres 2030 Finanzhilfen gewähren. des, der Bewirtschaftung der Mittel, der Prüfung der
Die Finanzhilfen verringern sich beginnend mit dem Mittelverwendung sowie des Verfahrens zur Durch-
Haushaltsjahr 2022 um 3 vom Hundert. Das Bundes- führung dieser Vorschrift werden durch Verwal-
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur tungsvereinbarung geregelt. Die Inanspruchnahme
überprüft jährlich die Verwendung der Mittel nach der Finanzhilfen ist an das Inkrafttreten der Verwal-
Satz 1. tungsvereinbarung gebunden.“
2. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 17e Absatz 1)
Bundesfernstraßen mit erstinstanzlicher
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Vorbemerkung:
Im Sinne dieser Anlage bedeuten
1. A: Bundesautobahn
2. B: Bundesstraße
3. L: Landesstraße
4. OU: Ortsumgehung
Zu den Bundesfernstraßen gehören auch die für den Betrieb von Bundesfernstraßen notwendigen Anlagen. Die Bundesfern-
straßen beginnen und enden jeweils an den Knotenpunkten, an denen sie mit dem bestehenden Straßennetz verbunden sind.
Lfd. Nr. Bezeichnung
1 A 1 Dreieck Hamburg-Südost – Dreieck Hamburg-Stillhorn (A 26)
2 A 1 Neuenkirchen/Vörden – Münster-Nord
3 A 1 Köln-Niehl – Kreuz Leverkusen
4 A 1 Kreuz Wuppertal-Nord (A 43)
5 A 1 Westhofener Kreuz (A 45)
6 A 1 Blankenheim – Kelberg
7 A 2 Kreuz Bottrop (A 31)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2017 2083
Lfd. Nr. Bezeichnung
8 A 3 Kreuz Kaiserberg (A 40)
9 A 3 Kreuz Oberhausen (A 2/ A 516)
10 A 3 Köln-Mülheim – Kreuz Leverkusen (A 1)
11 A 3 Wiesbadener Kreuz (A 66)
12 A 3 Kreuz Biebelried (A 7) – Kreuz Fürth/Erlangen (A 73)
13 A 4 Kreuz Köln-Süd (A 555)
14 A 6 Saarbrücken-Fechingen – St. Ingbert-West
15 A 6 Heilbronn/Untereisesheim – Heilbronn/Neckarsulm
16 A 6 Kreuz Weinsberg (A 81) – Kreuz Feuchtwangen/Crailsheim (A 7)
17 A 7 Hamburg/Heimfeld – Hamburg/Volkspark
18 A 7 Kreuz Rendsburg – Rendsburg/Büdelsdorf
19 A 8 Mühlhausen – Hohenstadt
20 A 8 Kreuz München Süd (A 99) – Bundesgrenze Deutschland/Österreich
21 A 20 Westerstede (A 28) – Weede
22 A 26 Drochtersen (A 20) – Dreieck Hamburg-Stillhorn (A 1)
23 A 33 Bielefeld/Brackwede – Borgholzhausen einschließlich Zubringer Ummeln
24 A 33 Dreieck Osnabrück-Nord (A 1) – Osnabrück-Belm
25 A 39 Lüneburg – Wolfsburg
26 A 40 Duisburg-Homberg – Duisburg-Häfen
27 A 44 Ratingen (A 3) – Velbert
28 A 45 Hagen (A 46) – Westhofen (A 1)
29 A 46 Westring – Kreuz Sonnborn (L 418)
30 A 49 Bischhausen – A 5
31 A 57 Kreuz Köln-Nord (A 1) – Kreuz Moers (A 40)
32 A 61 Kreuz Frankenthal (A 6) – Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Baden-Württemberg
33 A 66 Kreuz Wiesbaden-Schierstein – Kreuz Wiesbaden
34 A 81 Böblingen/Hulb – Sindelfingen Ost
35 A 94 Malching – Pocking (A 3)
36 A 99 Dreieck München Süd-West (A 96) – Kreuz München Süd (A 8)
37 A 100 Dreieck Neukölln (A 113) – Storkower Straße
38 A 111 Landesgrenze Berlin/Brandenburg – einschließlich Rudolf-Wissell-Brücke (A 100)
39 A 281 Eckverbindung in Bremen
40 A 445 Werl-Nord – Hamm-Rhynern (A 2)
41 A 643 Dreieck Mainz (A 60) – Mainz-Mombach
42 B 19 OU Meiningen
43 B 85 Altenkreith – Wetterfeld
44 B 112 OU Frankfurt (Oder)
45 B 180 Aschersleben – Quenstedt
46 B 402/B 213/ B 72 (E 233) Meppen (A 31) – Cloppenburg (A 1)
“.
2084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2017
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 27. Juni 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2017 2085
Gesetz
zur Neuordnung der Eisenbahnunfalluntersuchung
Vom 27. Juni 2017
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- des Kapitels V der Richtlinie (EU) 2016/798 des
rates das folgende Gesetz beschlossen: Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138
Artikel 1 vom 26.5.2016, S. 102) (gefährliche Ereignisse im
Änderung des Eisenbahnbetrieb) mit Ausnahme der gefährlichen
Allgemeinen Eisenbahngesetzes Ereignisse auf den in Artikel 2 Absatz 2 Buch-
stabe c und Absatz 3 Buchstabe a bis c der Richt-
Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember linie (EU) 2016/798 bezeichneten Infrastrukturen,
1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zu- soweit diese nicht zu Eisenbahninfrastrukturen des
letzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 Bundes gehören.
(BGBl. I S. 1298) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert: (2) Die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im
Eisenbahnbetrieb gemäß Absatz 1 erfolgt unab-
1. Dem § 2 wird folgender Absatz 23 angefügt: hängig von Zuständigkeiten und Befugnissen der
„(23) Gefährliche Ereignisse sind Unfälle und Stö- Aufsichtsbehörden, Sicherheitsbehörden, Regulie-
rungen im Eisenbahnbetrieb.“ rungsbehörden, Strafverfolgungsbehörden, Konfor-
2. § 5 wird wie folgt geändert: mitätsbewertungsstellen, Eisenbahnen, Haltern von
Eisenbahnfahrzeugen und den für die Instandhal-
a) Die Absätze 1f und 1g werden aufgehoben. tung zuständigen Stellen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: (3) Eine Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung
aa) In Satz 2 werden die Wörter „Unfällen und“ hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben gegenüber den
gestrichen. Eisenbahnen und anderen Beteiligten eines gefähr-
bb) In Satz 4 werden die Wörter „Das Eisenbahn- lichen Ereignisses im Eisenbahnbetrieb die Befug-
Bundesamt“ durch die Wörter „Die für den nisse einer Eisenbahnaufsichtsbehörde nach § 5a
Bund nach Satz 1 zuständige Behörde“ er- Absatz 4 bis 6, 8a und 9. Darüber hinaus ist der
setzt. Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung und ihren
Bediensteten und Beauftragten auf Verlangen von
cc) In Satz 6 wird die Angabe „Satz 4“ durch die den Eisenbahnen und anderen Beteiligten eines ge-
Angabe „Satz 5“ ersetzt. fährlichen Ereignisses im Eisenbahnbetrieb
3. § 5a wird wie folgt geändert:
1. ungehinderter Zugang zum Ort des gefährlichen
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Ereignisses sowie zu Fahrzeugen und Fahrzeug-
„Sie haben dabei insbesondere die Aufgabe, teilen und zu deren Ladung sowie zu der mit dem
gefährlichen Ereignis im Zusammenhang stehen-
1. Gefahren abzuwehren, die beim Betrieb der
den Infrastruktur und den Sicherungsanlagen,
Eisenbahn entstehen oder von den Betriebs-
anlagen ausgehen, und 2. die unverzügliche Spurenaufnahme und doku-
mentierte Entnahme von Gegenständen und Bau-
2. gefährliche Ereignisse im Eisenbahnbetrieb zu
teilen zu Untersuchungs- oder Auswertezwecken,
untersuchen, soweit es sich dabei nicht um
gefährliche Ereignisse handelt, deren Untersu- 3. unverzüglicher Zugang zu Aufzeichnungsanla-
chung gemäß § 5b Absatz 1 der Bundesstelle gen, Aufzeichnungsträgern und sonstigen Auf-
für Eisenbahnunfalluntersuchung obliegt.“ zeichnungen sowie deren Auswertung,
b) In Absatz 4 Nummer 4 werden die Wörter „zur 4. Zugang zu den Ergebnissen einer Untersuchung
Untersuchung gefährlicher Ereignisse“ gestrichen. toter oder verletzter Personen oder von Proben
solcher Personen,
c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „nach § 5
Abs. 1a, 1b, 1e, 1f und 2“ ersetzt durch die 5. Zugang zu den Ergebnissen von Untersuchungen
Wörter „nach § 5 Absatz 1a, 1b, 1e und 2“. der beteiligten Betriebspersonale oder von ent-
d) Absatz 7 wird aufgehoben. sprechenden Proben solcher Personen,
4. Nach § 5a werden die folgenden §§ 5b bis 5f einge- 6. ungehinderter Zugang zu allen weiteren sach-
fügt: dienlichen Informationen oder Aufzeichnungen
„§ 5b zu gewähren, soweit dies für die Erreichung des
Untersuchungszwecks erforderlich ist. Die Sätze 1
Aufgaben und Befugnisse und 2 gelten für Anlagen, Einrichtungen, Fahrzeuge
der Stellen für Eisenbahn-Unfalluntersuchung der Bundeswehr und deren Ladung sowie Angehö-
(1) Die Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersu- rige der Bundeswehr nur insoweit, wie Belange der
chung untersucht Unfälle und Störungen im Sinne militärischen Sicherheit nicht beeinträchtigt werden.
2086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2017
(4) Auf Verlangen einer Stelle für Eisenbahn- sie die beteiligten Eisenbahn- und gegebenenfalls
Unfalluntersuchung sind die an gefährlichen Ereig- Straßenfahrzeuge mit identifizierenden Fahrzeug-
nissen beteiligten Eisenbahnen und die für sie und Halterdaten fest.
tätigen Personen verpflichtet, die Stelle für Eisen- (2) Personenbezogene Daten im Sinne des Ab-
bahn-Unfalluntersuchung bei einer Untersuchung satzes 1 sind
zu unterstützen durch
1. Name und Vorname,
1. Überführung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen
2. Anschrift und Telekommunikationsinformationen,
in zur weiteren Untersuchung geeignete Werk-
stätten, 3. Stellung im Eisenbahnbetrieb oder in der Eisen-
bahn,
2. Auslesung und Auswertung von fahrzeugseitigen
4. die nachgewiesenen Befähigungen gemäß § 54
Diagnoseeinrichtungen,
Absatz 1 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung,
3. Sicherung von Beweisen an der Ereignisstelle 5. Beruf und beruflicher Werdegang,
und hiervon abgesetzter Infrastruktureinrichtun-
gen wie durch Messzugfahrten sowie Auslesung 6. Betriebsdiensttauglichkeit gemäß § 48 Eisenbahn-
und Auswertung von Sicherungsanlagen. Bau- und Betriebsordnung,
7. Angaben zum aktuellen Gesundheitszustand und
Die Möglichkeit eines zivilrechtlichen Rückgriffs auf
zu Vorerkrankungen, soweit hierin ein Bezug zum
den Verursacher des gefährlichen Ereignisses bleibt
gefährlichen Ereignis gesehen werden kann.
unberührt.
(3) Die nach Absatz 1 oder weiteren Vorschriften
(5) Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrens- dieses Gesetzes erhobenen und gespeicherten per-
gesetzes über die Ermittlung des Sachverhaltes im sonenbezogenen Daten, insbesondere vertrauliche
Verwaltungsverfahren gelten für die Untersuchung Erklärungen, sind durch technisch-organisatorische
gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb ent- Maßnahmen gegen unbefugte Nutzung und dabei
sprechend. Eine Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersu- insbesondere gegen unbefugte Einsichtnahme be-
chung ist befugt, eine Versicherung an Eides statt zu sonders zu schützen.
verlangen. Zeugen und Sachverständige sind zur
(4) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten werden
Aussage oder zur Erstattung eines Gutachtens ver-
entweder automatisiert oder nicht automatisiert in
pflichtet; § 5a Absatz 5 Satz 3 sowie § 65 Absatz 1
Akten gespeichert.
Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten
entsprechend. Zeugen und Sachverständige sind
§ 5d
auf Antrag nach Maßgabe des Gesetzes über die
Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen Vertraulichkeit
zu entschädigen. (1) Eine Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung
(6) Dem Bund obliegt die Untersuchung von darf vorbehaltlich des § 5e die nachstehenden Infor-
gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb auf mationen und Daten zu keinem anderen Zweck als
Eisenbahninfrastrukturen, die seiner Eisenbahnauf- dem einer Untersuchung eines gefährlichen Ereig-
sicht unterliegen. Der Bund nimmt die Aufgabe der nisses im Eisenbahnbetrieb freigeben:
Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung durch die 1. sämtliche Zeugenaussagen und sonstige Erklä-
Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung wahr. rungen, Berichte und Aufzeichnungen (Aufzeich-
In allen anderen Fällen liegt die Zuständigkeit bei der nungen), die von der Stelle für Eisenbahn-Unfall-
vom Land bestimmten Stelle. untersuchung im Verlauf der Untersuchung des
gefährlichen Ereignisses erfasst oder niederge-
(7) Die Aufgaben und Befugnisse der für die
schrieben worden sind,
Strafverfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-
keiten zuständigen Behörden bleiben unberührt. 2. Informationen, die die Identität von Personen
preisgeben, die im Rahmen der Untersuchung
(8) Die Aufgaben und Befugnisse der für die des gefährlichen Ereignisses ausgesagt haben,
Gefahrenabwehr zuständigen Eisenbahnaufsichts- oder
behörden bleiben unberührt. Einzelheiten des Vor-
gehens an der Unfallstelle sind in einer Verwaltungs- 3. Informationen besonders empfindlicher und pri-
vereinbarung zu regeln. vater Natur, einschließlich gesundheitsbezogene
Informationen über Personen, die von dem ge-
fährlichen Ereignis betroffen sind.
§ 5c
(2) Die Aufzeichnungen werden in den Untersu-
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten chungsbericht oder in seine Anhänge nur in zusam-
(1) Eine Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung mengefasster und anonymisierter Form und nur
darf im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 5b Absatz 3 dann aufgenommen, wenn sie von Belang für die
personenbezogene Daten aller an dem gefährlichen Analyse des untersuchten gefährlichen Ereignisses
Ereignis im Eisenbahnbetrieb beteiligten oder von sind.
diesem betroffenen Personen sowie von Zeugen (3) Eine Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung
und anderen Personen, die im Rahmen der Untersu- erteilt ihre Zustimmung zur Teilnahme eines bevoll-
chung dieses gefährlichen Ereignisses Aussagen mächtigten Vertreters einer ausländischen Stelle für
machen, erheben, verarbeiten und nutzen, soweit Eisenbahn-Unfalluntersuchung, sofern nichts ande-
dies für die Erfüllung des Untersuchungsauftrags res vorgeschrieben ist, nur dann, wenn der bevoll-
nach § 5b Absatz 1 erforderlich ist. Ebenso stellen mächtigende Staat zugesichert hat, dass er hinsicht-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2017 2087
lich der Verfügbarkeit der Nachweismittel die Gegen- (5) Eine Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung
seitigkeit gewährt und dass er im Sinne des Ab- darf Daten im Sinne des § 5c zu den in Absatz 1
schnitts V der Richtlinie (EU) 2016/798 eine Freigabe Satz 1 genannten Zwecken an ausländische Eisen-
der gewonnenen Unterlagen und Erkenntnisse nur bahn-Unfalluntersuchungsstellen und die Eisen-
vornimmt, soweit dies unter den Einschränkungen bahnagentur der Europäischen Union übermitteln,
der Absätze 1 und 2 zulässig ist. soweit dies jeweils zur Erfüllung der in der Zustän-
digkeit der empfangenden Stellen liegenden Aufga-
(4) Aussagen einer Person im Rahmen der Unter-
ben erforderlich ist, schutzwürdige Interessen eines
suchung nach diesem Abschnitt dürfen nicht zu
Betroffenen nicht beeinträchtigt werden und bei den
Lasten des Aussagenden verwertet werden.
genannten Stellen ein angemessenes Datenschutz-
niveau gewährleistet ist. Der Empfänger ist darauf
§ 5e
hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu
Übermittlung an öffentliche Stellen dem Zweck verarbeitet und genutzt werden dürfen,
(1) Eine Übermittlung der in § 5d Absatz 1 be- zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind.
zeichneten Informationen und Daten an öffentliche
Stellen ist zulässig, soweit im öffentlichen Interesse § 5f
die Übermittlung für Aufbewahrungs- und Löschungsfristen
1. die Sicherheit im Eisenbahnbetrieb, (1) Die Frist für die Aufbewahrung von Akten be-
2. die Erteilung oder die Entziehung von Sicher- trägt bei Unfällen mit tödlichem Ausgang 30 Jahre.
heitsbescheinigungen für Eisenbahnverkehrsun- Alle anderen Akten werden 20 Jahre aufbewahrt.
ternehmen oder Sicherheitsgenehmigungen für (2) Automatisiert und nicht automatisiert in Da-
Eisenbahninfrastrukturunternehmen, teien gespeicherte Daten werden bei Unfällen mit
3. die Durchführung eines Strafverfahrens und die tödlichem Ausgang nach Ablauf von 30 Jahren, im
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Zusam- Übrigen nach Ablauf von 20 Jahren gelöscht.
menhang mit dem gefährlichen Ereignis (3) Die Frist nach den Absätzen 1 und 2 beginnt
erforderlich ist. Ferner ist eine Übermittlung der in mit dem Abschluss der jeweiligen Untersuchung
§ 5d Absatz 1 bezeichneten Informationen und Da- eines gefährlichen Ereignisses im Eisenbahnbetrieb.
ten an die zuständigen Polizeibehörden zum Zweck § 187 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und
der Information von Angehörigen der vom gefähr- § 2 Absatz 1 bis 6, 8 und 9 des Bundesarchiv-
lichen Ereignis Betroffenen zulässig, soweit dies zur gesetzes sind anzuwenden.“
Wahrung berechtigter Interessen dieser Personen
erforderlich ist. Artikel 2
(2) Im Falle einer nach Absatz 1 zulässigen Über- Änderung des
mittlung sind personenbezogene Daten in den Auf- Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes
zeichnungen zu anonymisieren, es sei denn, dies Das Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz
wäre mit dem Zweck der Übermittlung unvereinbar. vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394), das
Teile von Aufzeichnungen, die im Sinne des § 5d zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. August
Absatz 2 belanglos und nicht im Untersuchungs- 2016 (BGBl. I S. 2082) geändert worden ist, wird wie
bericht enthalten sind, werden – ausgenommen im folgt geändert:
Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 – nicht über-
1. § 3 Absatz 1 Nummer 7 wird aufgehoben.
mittelt.
2. Nach § 5 werden die folgenden §§ 6 bis 8 angefügt:
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Über- „§ 6
mittlung von Daten einen unverhältnismäßigen Auf- Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung
wand erfordert oder die die Akteneinsicht begeh-
rende öffentliche Stelle unter Angaben von Gründen (1) Als selbständige Bundesoberbehörde für Auf-
erklärt, dass die Übermittlung von Informationen und gaben der Untersuchung gefährlicher Ereignisse im
Daten zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht ausreichen Eisenbahnbetrieb wird die Bundesstelle für Eisen-
würde. Satz 1 gilt entsprechend für Angehörige der bahnunfalluntersuchung errichtet, die dem Bundes-
vom gefährlichen Ereignis Betroffenen, wenn dies für ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
ihre Unterrichtung erforderlich ist. § 96 Satz 1 der untersteht.
Strafprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digi-
(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 tale Infrastruktur bestimmt den Sitz der Bundesstelle
Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 für Eisenbahnunfalluntersuchung und regelt ihren
und unter Berücksichtigung des § 5d können Akten Aufbau.
und Berichte der Bundesstelle auf Ersuchen zur Ein- (3) Vermögensgegenstände, die zur Erfüllung der
sichtnahme öffentlichen Stellen übersandt werden, Aufgaben der Bundesstelle für Eisenbahnunfallun-
soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, für Zwe- tersuchung aus den Beständen des Bundeseisen-
cke der Rechtspflege und für Verwaltungsverfahren, bahnvermögens oder des Eisenbahn-Bundesamtes
die mit dem Ereignis und seinen Folgen in unmittel- entnommen werden, werden ohne Wertausgleich
barem Zusammenhang stehen, erforderlich ist. § 96 übertragen. Einzelheiten legt das Bundesministerium
Satz 1 der Strafprozessordnung ist entsprechend für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einverneh-
anzuwenden. men mit dem Bundesministerium der Finanzen fest.
2088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2017
(4) Beamte und Arbeitnehmer des Eisenbahn- 8. Erarbeitung und Anwendung eines Programms
Bundesamtes, die zum Zeitpunkt der Errichtung der für die gegenseitige Begutachtung zur Überwa-
Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung Auf- chung ihrer Wirksamkeit und Unabhängigkeit,
gaben wahrnehmen, die nach § 7 dieser Stelle ob- 9. Mitwirkung bei der Untersuchung von gefähr-
liegen, sind von diesem Zeitpunkt an Beamte und lichen Ereignissen nach Aufforderung durch eine
Arbeitnehmer bei der Bundesstelle für Eisenbahnun- Untersuchungsstelle,
falluntersuchung.
10. Abschluss von Vereinbarungen zur gegenseitigen
(5) Die Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersu- Zusammenarbeit mit den nationalen Strafverfol-
chung wird von einem Direktor oder einer Direktorin gungsbehörden und Untersuchungsstellen,
geleitet.
11. Führung einer Datenbank über die gemeldeten
§7 gefährlichen Ereignisse im Eisenbahnbetrieb in
nicht personenbezogener Form.
Aufgaben der
Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung
§8
(1) Die Untersuchung gefährlicher Ereignisse, die
Übergangsregelungen
dem Bund obliegt, wird durch die Bundesstelle für
Eisenbahnunfalluntersuchung wahrgenommen. (1) Spätestens sechs Monate nach Errichtung
(2) Der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersu- der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung
chung obliegen folgende Aufgaben: finden Wahlen zur Personalvertretung statt. Bis zur
Konstituierung des Personalrates werden die Aufga-
1. Entgegennahme und Kategorisierung von Mel- ben der Personalvertretung bei der Bundesstelle für
dungen zu gefährlichen Ereignissen im Eisen- Eisenbahnunfalluntersuchung vom Hauptpersonal-
bahnbetrieb, rat beim Bundesministerium für Verkehr und digitale
2. Untersuchung von gefährlichen Ereignissen, Infrastruktur wahrgenommen. Der Übergangsperso-
3. Erstellung von Untersuchungsberichten und Ver- nalrat bestellt unverzüglich den Wahlvorstand für
öffentlichung in nicht personenbezogener Form, die Durchführung der Personalratswahlen in der
Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung.
4. Unterrichtung der Europäischen Eisenbahn-
agentur über Einleitung und Ergebnis einer Un- (2) Die Dienstvereinbarungen und Verwaltungsan-
falluntersuchung, ordnungen im Sinne des § 78 Absatz 1 Nummer 1
des Bundespersonalvertretungsgesetzes des Eisen-
5. Möglichkeit zur Aussprache von Sicherheits-
bahn-Bundesamtes gelten bis zum Abschluss neuer
empfehlungen,
Dienstvereinbarungen für alle Beamtinnen und Be-
6. Erstellung von Jahresberichten über die im Vor- amten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
jahr durchgeführten Untersuchungen, die ausge- der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung
sprochenen Sicherheitsempfehlungen und die fort.“
im Anschluss an frühere Sicherheitsempfehlun-
3. Die bisherigen §§ 6 und 7 werden die §§ 9 und 10.
gen durch die Sicherheitsbehörde und andere
Behörden getroffenen Maßnahmen in nicht per-
sonenbezogener Form, Artikel 3
7. Durchführung eines aktiven Meinungs- und Er- Inkrafttreten
fahrungsaustausches mit anderen Untersu- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
chungsstellen, Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. Juni 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2017 2089
Erste Verordnung
zur Änderung der Anlage 1 des Bundeswasserstraßengesetzes
hinsichtlich der Bezeichnung bestimmter Bundeswasserstraßen
Vom 27. Juni 2017
Auf Grund des § 1 Absatz 5 des Bundeswasserstraßengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962), der durch
Artikel 522 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Artikel 1
Die Anlage 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der laufenden Nummer 13 werden in Spalte 4
a) die Wörter „(ungefähre Lage 53° 26' 5" N und 6° 52' 4" 0)“ durch
die Wörter „(geografische Koordinaten im Bezugssystem WGS84:
53° 25' 59" N/006° 52' 01" E)“ und
b) die Wörter „(ungefähre Lage 53° 29' 8" N und 7° 1' 52" O)“ durch
die Wörter „(geografische Koordinaten im Bezugssystem WGS84:
53° 29' 02" N/007° 01' 49" E)“
ersetzt.
2. In der laufenden Nummer 61 werden in Spalte 4
a) die Wörter „(ungefähre Lage 54° 05' 41" N und 12° 09' 09" O)“ durch
die Wörter „(geografische Koordinaten im Bezugssystem WGS84:
54° 05' 40" N/012° 09' 03" E)“ und
b) die Wörter „(ungefähre Lage 54° 05' 47" N und 12° 09' 14" O)“ durch
die Wörter „(geografische Koordinaten im Bezugssystem WGS84:
54° 05' 45" N/012° 09' 07" E)“
ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 27. Juni 2017
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
A. Dobrindt
2090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2017
Verordnung
zur Datenübermittlung durch Mitteilungsverpflichtete und
durch den Betreiber des Unternehmensregisters an das Transparenzregister
(Transparenzregisterdatenübermittlungsverordnung – TrDüV)
Vom 30. Juni 2017
Auf Grund des § 22 Absatz 4 des Geldwäschegeset- übertragung zu übermitteln. Die Übermittlung der Min-
zes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) verordnet das destangaben ist auf der Internetseite des Transparenz-
Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit dem registers vorzunehmen. Für die Übermittlung sind die
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher- auf der Internetseite von der registerführenden Stelle
schutz: zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.
(5) Für die Registrierung können andere Authentifi-
§1 zierungsverfahren verwendet werden, wenn sie nach
Registrierung im Transparenzregister dem Stand der Technik einen gleichwertigen oder hö-
und Übermittlung der Mindestangaben heren Sicherheitsstandard bei vergleichbarem Regis-
trierungsaufwand gewährleisten.
(1) Für die Übermittlung der Mitteilung einer Vereini-
gung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Geldwäsche-
gesetzes und einer Rechtsgestaltung nach § 21 Ab- §2
satz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Geldwäschegesetzes Pflicht zur Mitteilung
ist eine Registrierung auf der Internetseite des Trans- bei Änderung der Registrierungsdaten
parenzregisters www.transparenzregister.de erforder- Kommt es zu einer Änderung bei den Mindestan-
lich. Die Pflicht zur Registrierung trägt die Vereinigung gaben nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 5, so ist
oder Rechtsgestaltung. der Registrierende verpflichtet, im Transparenzregister
(2) Für die Registrierung gibt die registrierende Ver- die entsprechenden Angaben selbst oder durch eine
einigung oder Rechtsgestaltung (Registrierender) oder beauftragte Person unverzüglich zu ändern.
eine Person im Auftrag des Registrierenden auf der
Internetseite des Transparenzregisters eine elektroni- §3
sche Kennung in Form einer gültigen E-Mail-Adresse Übermittlung der
an und benennt ein Passwort. Das Transparenzregister Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten
übermittelt dem Registrierenden oder einer Person im
(1) Die Übermittlung der Angaben zu wirtschaftlich
Auftrag des Registrierenden eine elektronische Nach-
Berechtigten nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
richt zur Eröffnung des Benutzerkontos. Nach Erhalt
Satz 4 sowie § 21 Absatz 1 Satz 1 des Geldwäsche-
dieser elektronischen Nachricht schaltet der Registrie-
gesetzes ist auf der Internetseite des Transparenzre-
rende oder eine Person im Auftrag des Registrierenden
gisters www.transparenzregister.de vorzunehmen. Für
das Benutzerkonto frei.
die Übermittlung sind die auf der Internetseite von der
(3) Wenn das Benutzerkonto freigeschaltet ist, hat registerführenden Stelle zur Verfügung gestellten For-
der Registrierende oder eine Person im Auftrag des mulare zu verwenden.
Registrierenden der registerführenden Stelle nach An-
(2) Für die Übermittlung ist eine von der registerfüh-
meldung unter Angabe der Daten nach Absatz 2 Satz 1
renden Stelle bestimmte, nach dem Stand der Technik
folgende Mindestangaben zu übermitteln:
gesicherte Internetverbindung zu verwenden.
1. Firma oder Name des Registrierenden,
(3) Der Eingang der übermittelten Angaben zu wirt-
2. Vor- und Nachname der mit der Registrierung beauf- schaftlich Berechtigten ist mit einer Zeitangabe von der
tragten oder innerhalb des Registrierenden für die registerführenden Stelle zu dokumentieren. Die erfolgte
Registrierung zuständigen Person, Übermittlung wird elektronisch im Benutzerkonto durch
3. Anschrift der vom Registrierenden beauftragten Per- eine Auftragsbestätigung mit elektronischem Sicher-
son oder des Sitzes des Registrierenden, heitsmerkmal angezeigt. Es können andere Verfahren
zur Anzeige der erfolgten Übermittlung verwendet wer-
4. E-Mail-Adresse der Person nach Nummer 2 und den, soweit diese nach dem Stand der Technik eine
5. Telefonnummer der Person nach Nummer 2. gleichwertige Nachweiseigenschaft bei vergleichbarem
Die erfolgte Übermittlung der Mindestangaben wird Aufwand gewährleisten.
demjenigen, der die Registrierung vorgenommen hat,
auf der Internetseite des Transparenzregisters ange- §4
zeigt. Übermittlung der Indexdaten
(4) Die Daten sind unter Verwendung einer von der durch den Betreiber des Unternehmensregisters
registerführenden Stelle bestimmten, nach dem Stand (1) Zur Ermöglichung des Zugangs zu Bekannt-
der Technik gesicherten Verbindung der Datenfern- machungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2017 2091
des Geldwäschegesetzes und Stimmrechtsmitteilun- Zugang zu den Originaldaten nach § 22 Absatz 1 Satz 1
gen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Geld- Nummer 2 und 3 des Geldwäschegesetzes im Trans-
wäschegesetzes übermittelt der Betreiber des Unter- parenzregister ermöglichen, ohne dass der Betreiber
nehmensregisters der registerführenden Stelle folgende des Transparenzregisters die Indexdaten aufbereiten
Indexdaten: oder verändern muss.
1. Registerart, Registergericht und Registernummer
sowie ein Ortskennzeichen, soweit vorhanden, §5
2. Firma oder Name des Unternehmens, bei Zweig- Änderung und Aktualisierung der Indexdaten
niederlassungen die betreffenden Daten der Zweig- (1) Der Betreiber des Unternehmensregisters über-
niederlassung, mittelt Änderungen der Indexdaten nach § 4 unverzüg-
3. Rechtsform des Unternehmens, lich der registerführenden Stelle.
4. Sitz und, soweit vorhanden, Anschrift des Unterneh- (2) Der Betreiber des Unternehmensregisters hat
mens, bei Zweigniederlassungen die betreffenden Änderungen der Indexdaten mindestens innerhalb von
Daten der Zweigniederlassung sowie vierundzwanzig Stunden zu übermitteln. Der Betreiber
5. Verfügbarkeit der Bekanntmachungen des Beste- des Unternehmensregisters kann in Absprache mit dem
hens einer Beteiligung nach § 20 Absatz 6 des Betreiber des Transparenzregisters eine vollständige
Aktiengesetzes und Verfügbarkeit der Stimmrechts- Neuübermittlung vornehmen, wenn dadurch der Be-
mitteilungen nach den §§ 26 und 26a des Wert- trieb des Transparenzregisters nicht beeinträchtigt wird.
papierhandelsgesetzes zu den jeweiligen Unterneh-
men. §6
Der Betreiber des Unternehmensregisters hat die Be- Störungen bei der Indexdatenübermittlung,
fugnis, die Indexdaten, die ihm nach den §§ 5 bis 7 Sicherheitskonzept für das Transparenzregister
der Unternehmensregisterverordnung von den Landes-
(1) Kommt es während einer Übermittlung der Index-
justizverwaltungen übermittelt worden sind, zur Über-
daten nach § 4 zu Störungen oder Unterbrechungen,
mittlung nach Satz 1 an die registerführende Stelle zu
soll dies demjenigen, der die Daten übermitteln wollte,
verwenden.
mitgeteilt werden. In diesem Fall soll eine erneute Über-
(2) Die Indexdaten sind in einem strukturierten For- mittlung verlangt werden.
mat zu übermitteln, das zwischen dem Betreiber des
Transparenzregisters und dem Betreiber des Unterneh- (2) Der Betreiber des Transparenzregisters erstellt im
mensregisters vereinbart worden ist. Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik ein Sicherheitskonzept für das
(3) Für die Übermittlung der Indexdaten ist eine nach Transparenzregister.
dem Stand der Technik gesicherte Internetverbindung
zu nutzen, die zwischen dem Betreiber des Transpa-
§7
renzregisters und dem Betreiber des Unternehmens-
registers vereinbart worden ist. Inkrafttreten
(4) Der Betreiber des Unternehmensregisters stellt Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
sicher, dass die von ihm übermittelten Indexdaten den in Kraft.
Berlin, den 30. Juni 2017
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
2092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2017
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
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Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
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Redaktion: Bundesamt für Justiz
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Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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b) Zolltarifvorschriften.
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Bezugspreis dieser Ausgabe: 4,85 € (3,80 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten). Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Artikels 5
der Dritten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
Vom 29. Juni 2017
Nach Artikel 11 Absatz 3 der Dritten Verordnung zur Änderung steuerlicher
Verordnungen vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1722) wird hiermit bekannt ge-
macht, dass Artikel 5 dieser Verordnung am 1. September 2017 in Kraft tritt.
Berlin, den 29. Juni 2017
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Dr. H a n s - U l r i c h M i s e r a