1942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017
Gesetz
zur Änderung weinrechtlicher und agrarmarktstrukturrechtlicher Vorschriften
Vom 26. Juni 2017
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 1. für Gebiete außerhalb der in Satz 1 ge-
rates das folgende Gesetz beschlossen: nannten Gebiete oder
2. für in Satz 1 genannten Gebiete
Artikel 1
festsetzen, sofern ein Wein erzeugt werden
Änderung soll, der nicht mit einer für diese Gebiete ge-
des Weingesetzes schützten Herkunftsbezeichnungen gekenn-
Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung zeichnet werden soll.“
vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch bb) In dem neuen Satz 3 werden nach der An-
Artikel 12 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I gabe „Satz 1“ die Wörter „oder Satz 2“ ein-
S. 420) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: gefügt.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-
a) In der § 7c betreffenden Zeile wird das Wort gefügt:
„Zuständigkeiten“ durch das Wort „Zuständig- „Im Falle einer Rechtsverordnung nach Absatz 2
keit“ ersetzt. Satz 2 darf der Hektarertrag 200 Hektoliter/Hek-
b) Nach der § 22f betreffenden Zeile wird folgende tar nicht übersteigen. Soweit in einem Land ein
§ 22g betreffende Zeile eingefügt: Hektarertrag für ein Gebiet im Sinne des Ab-
satzes 2 Satz 2 Nummer 1 nicht durch Rechts-
„§ 22g Organisationen zur Verwaltung herkunfts- verordnung festgesetzt ist, gilt ein Hektarertrag
geschützter Weinnamen“. für Wein für die dort genannten Gebiete auf
c) In der § 25 betreffenden Zeile wird das Wort 200 Hektoliter/Hektar als festgesetzt.“
„Verbot“ durch das Wort „Verbote“ ersetzt. 8. § 22c wird wie folgt geändert:
2. § 7 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „2016 und 2017“ „Sofern Anträge das Gebiet eines oder mehrerer
durch die Angabe „2016, 2017, 2018, 2019 Anbaugebiete nach § 3 Absatz 1 oder eines oder
und 2020“ ersetzt. mehrere nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 3
b) In Absatz 2 werden Absatz 4 festgelegte Gebiete betreffen, ist ihnen,
sofern für das Gebiet eine Organisation zur Ver-
aa) nach dem Wort „Bayern,“ das Wort „Berlin,“ waltung herkunftsgeschützter Weinnamen nach
und § 22g Absatz 1 anerkannt wurde, eine begrün-
bb) nach dem Wort „Brandenburg,“ die Wörter dete Stellungnahme dieser Organisation beizu-
„Bremen, Hamburg,“ eingefügt. fügen.“
c) In Absatz 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „vier Mona-
Wörter „Absatz 2“ durch die Wörter „Absatz 3“ ten“ durch die Wörter „zwei Monaten“ ersetzt.
ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Wörter „vier Monate“
3. In § 7b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „15. Dezem- durch die Wörter „zwei Monate“ ersetzt.
ber 2015“ durch die Angabe „15. Dezember 2014“ 9. Nach § 22f wird folgender § 22g eingefügt:
ersetzt.
„§ 22g
4. § 7c wird wie folgt geändert: Organisationen
a) In der Überschrift wird das Wort „Zuständig- zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen
keiten“ durch das Wort „Zuständigkeit“ ersetzt. (1) Die Landesregierungen können durch Rechts-
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „bis zum verordnung vorsehen, dass für das Gebiet eines
1. März“ durch die Wörter „bis zum Ablauf des oder mehrerer Anbaugebiete nach § 3 Absatz 1
letzten Tages des Monats Februar“ ersetzt. oder eines oder mehrerer nach § 3 Absatz 2 in
5. In § 7d Absatz 1 werden die Wörter „§ 7 Absatz 2“ Verbindung mit § 3 Absatz 4 festgelegter Gebiete
durch die Wörter „§ 7 Absatz 3“ ersetzt. Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschütz-
ter Weinnamen anerkannt werden. Sofern sich ein
6. In § 7e Absatz 1 wird die Angabe „, (ABl. L 93, S. 1)“ Gebiet nach Satz 1 über das Gebiet mehrerer Län-
gestrichen. der erstreckt, ist die Anerkennung durch die zu-
7. § 9 wird wie folgt geändert: ständige Behörde des Landes zu erteilen, in dem
der überwiegende Teil des Gebietes belegen ist;
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
die Anerkennung bedarf des Einvernehmens des
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: jeweiligen betroffenen Landes.
„Die Landesregierungen können ferner durch (2) Organisationen im Sinne des Absatzes 1 kön-
Rechtsverordnung einen Hektarertrag für nen Anträge für eine Änderung der Produktspezifi-
Weintrauben, Traubenmost oder Wein kation einer geschützten Ursprungsbezeichnung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1943
oder einer geschützten geografischen Angabe nach 12. In § 44 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zur
Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vor- Weinbaukartei gemeldete“ durch die Wörter „in
bereiten und Anträge nach § 22c Absatz 1 stellen. der Weinbaukartei als bestockt gekennzeichnete“
ersetzt.
(3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist
festzulegen, dass eine Organisation nur anerkannt 13. In § 50 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
werden kann, wenn sie eine Gruppe von Erzeugern „§ 2 Nummer 1“ die Wörter „oder Nummer 2“ ge-
vertritt, die für das bestimmte Anbaugebiet oder strichen.
Landweingebiet hinreichend repräsentativ ist. Dies
ist der Fall, wenn die Mitglieder der Organisation in Artikel 2
dem Gebiet über mindestens zwei Drittel der Wein- Änderung
bergflächen verfügen und auf sie zusätzlich zwei des Agrarmarktstrukturgesetzes
Drittel der Weinerzeugung entfallen. Die Weinerzeu- § 9 Absatz 3 Satz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes
gung bezieht sich insoweit bei Qualitätsweinen auf vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917), das zuletzt durch
die geprüfte Qualitätsweinmenge und bei Land- Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I
weinen auf die in Verkehr gebrachte Landwein- S. 1612, 2252) geändert worden ist, wird wie folgt
menge. Die Mitgliedschaft in der Organisation kann gefasst:
durch Vereinigungen repräsentativ für deren Mit-
glieder wahrgenommen werden. Nach ihrer Sat- „Um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung
zung soll eine Organisation Regelungen vorsehen, zu tragen, kann in Rechtsverordnungen
nach der Traubenerzeuger ebenso wie Weinerzeu- 1. nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 die Ermächtigung im
ger entsprechend der im jeweiligen Gebiet vor- Hinblick auf Branchenverbände, die Anhang-I-Erzeug-
handenen Struktur vertreten sind. In der Rechts- nisse aus dem Weinbereich betreffen, und
verordnung nach Absatz 1 können zudem weitere 2. nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d
Anerkennungsvoraussetzungen festgelegt werden, Doppelbuchstabe aa die jeweilige Ermächtigung
insbesondere im Hinblick auf die zur Erfüllung der ganz oder teilweise
Aufgaben der Organisation notwendigen Mittel und
auf die Landesregierungen übertragen werden.“
Strukturen.“
10. In der Überschrift zu § 25 wird das Wort „Verbot“ Artikel 3
durch das Wort „Verbote“ ersetzt. Inkrafttreten
11. In § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Wörter „fünf Ar“ durch die Wörter „zehn Ar“ ersetzt. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 26. Juni 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
1944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zur Verbesserung der personellen Struktur
beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen
sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Postdienstrechts
Vom 27. Juni 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: tens 1 000 Einsatzstunden bei einer
Körperschaft, die ausschließlich und
Artikel 1 unmittelbar gemeinnützige, mildtätige
Änderung des Gesetzes
oder kirchliche Zwecke im Sinne des
zur Verbesserung der personellen Dritten Abschnitts des Zweiten Teils
Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen der Abgabenordnung verfolgt, aus-
und in den Postnachfolgeunternehmen üben wollen oder
Das Gesetz zur Verbesserung der personellen Struk- c) die Beamtinnen oder Beamten die Vo-
tur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Post- raussetzungen für eine familienbe-
nachfolgeunternehmen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I dingte Beurlaubung nach § 92 Absatz 1
S. 2378, 2426; 1994 I S. 2325), das zuletzt durch Arti- Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeam-
kel 3 des Gesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I tengesetzes erfüllen.“
S. 2299) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
„Der Ausgleichsbetrag entfällt mit Wirkung für die
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Zukunft, wenn die Beamtin oder der Beamte nicht
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An- innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach
gabe „2016“ durch die Angabe „2020“ er- der Versetzung in den Ruhestand nachweist,
setzt. dass mindestens zwölf Monate im Bundesfreiwil-
ligendienst oder 1 000 Einsatzstunden in einer
bb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende
vergleichbaren ehrenamtlichen Tätigkeit oder
durch ein Komma ersetzt.
Familienpflegetätigkeiten geleistet worden sind.“
cc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „und“ ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
dd) Folgende Nummer 4 wird angefügt: aa) In Satz 4 werden die Wörter „zu diesem Ge-
setz“ gestrichen und wird das Wort „dieser“
„4. eine der folgenden Voraussetzungen vor-
durch das Wort „der“ ersetzt.
liegt:
a) die Beamtinnen oder Beamten nach bb) In Satz 7 werden die Wörter „zu diesem Ge-
der Versetzung in den Ruhestand eine setz“ gestrichen.
Tätigkeit im Bundesfreiwilligendienst cc) Die Sätze 9 und 10 werden aufgehoben.
nach dem Bundesfreiwilligendienstge-
setz ableisten wollen, dd) In Satz 13 wird das Wort „dieser“ durch das
Wort „der“ ersetzt.
b) die Beamtinnen oder Beamten eine
nach Art und Umfang vergleichbare 2. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter „Satz 1 Nr. 1 und
ehrenamtliche Tätigkeit von mindes- Satz 2“ durch die Wörter „Nummer 1 und 4“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1945
3. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 4 Absatz 4)
1. Der Jahresbetrag der Zahlungsverpflichtung nach § 4 Absatz 4 ist die Summe aus den jährlichen
a) Versorgungsbezügen einschließlich 80 Prozent des Kinderzuschlags und
b) den Unternehmensbeiträgen nach § 16 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes,
jeweils bezogen auf den Einzelfall der Zurruhesetzung nach diesem Gesetz.
2. Zahlungszeiträume nach § 4 Absatz 4 in Jahren:
Besoldungsgruppen A 2 bis A 6
Ruhegehaltfähige Dienstzeit
Alter bis 22 Jahre über 22 Jahre über 32 Jahre
55 Jahre 6,13 6,08 7,39
56 Jahre 5,62 5,59 6,88
57 Jahre 5,31 5,13 6,18
58 Jahre 4,34 4,61 5,43
59 Jahre 4,14 4,11 4,69
60 Jahre 3,56 3,51 3,93
61 Jahre 2,93 2,85 3,17
62 Jahre 2,17 2,11 2,39
63 Jahre 1,36 1,33 1,60
ab 64 Jahre 0,99 0,96 0,98
Besoldungsgruppen A 7 bis A 9
Ruhegehaltfähige Dienstzeit
Alter bis 22 Jahre über 22 Jahre über 32 Jahre
55 Jahre 7,19 4,62 6,57
56 Jahre 6,51 4,23 5,83
57 Jahre 5,82 3,84 5,20
58 Jahre 5,13 3,42 4,59
59 Jahre 4,43 2,99 4,05
60 Jahre 3,70 2,53 3,48
61 Jahre 2,94 2,06 3,01
62 Jahre 2,15 1,59 2,37
63 Jahre 1,33 1,03 1,62
ab 64 Jahre 0,95 0,68 0,96
Besoldungsgruppen A 10 bis B 3
Ruhegehaltfähige Dienstzeit
Alter bis 22 Jahre über 22 Jahre über 32 Jahre
55 Jahre 4,31 4,44 6,74
56 Jahre 4,00 4,06 6,08
57 Jahre 3,76 3,67 5,29
58 Jahre 3,27 3,26 4,57
59 Jahre 2,89 2,83 3,96
60 Jahre 2,41 2,39 3,40
61 Jahre 2,03 1,92 2,87
1946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017
Besoldungsgruppen A 10 bis B 3
Ruhegehaltfähige Dienstzeit
Alter bis 22 Jahre über 22 Jahre über 32 Jahre
62 Jahre 1,52 1,46 2,26
63 Jahre 0,86 1,02 1,59
ab 64 Jahre 0,58 0,55 0,95“.
Artikel 2
Änderung des
Postpersonalrechtsgesetzes
Das Postpersonalrechtsgesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325,
2353), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I
S. 813) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Aktiengesellschaft“ durch die
Wörter „dem Postnachfolgeunternehmen“ ersetzt.
2. In § 4 Absatz 2 Satz 7 wird die Angabe „§ 15“ durch die Angabe „§ 24“
ersetzt.
3. In § 10 Absatz 1 und 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter „im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium des Innern“ gestrichen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 27. Juni 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1947
Gesetz
zur Neufassung der Regelungen über Funkanlagen und
zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes sowie zur Aufhebung
des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
Vom 27. Juni 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Abschnitt 3
Konformität von Funkanlagen
Artikel 1
§ 17 Konformitätsvermutung bei Funkanlagen
Gesetz § 18 Konformitätsbewertungsverfahren
über die Bereitstellung § 19 CE-Kennzeichnung von Funkanlagen
von Funkanlagen auf dem Markt § 20 Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen, Hin-
(Funkanlagengesetz – FuAG)1 weise auf Nutzungsbeschränkungen
§ 21 Technische Unterlagen
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Abschnitt 4
Allgemeine Vorschriften Notifizierung von
§ 1 Anwendungsbereich Konformitätsbewertungsstellen
§ 2 Einschränkungen des Anwendungsbereichs § 22 Notifizierende Behörde, Verordnungsermächtigung
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Grundlegende Anforderungen an Funkanlagen Abschnitt 5
§ 5 Bereitstellung von Informationen über die Konformität von
Kombinationen von Funkanlagen und Software Bundesnetzagentur
§ 6 Registrierung von Funkanlagen bestimmter Kategorien
Unterabschnitt 1
§ 7 Bereitstellung auf dem Markt, Inbetriebnahme und Nutzung
§ 8 Besondere Regelungen zum freien Warenverkehr Zuständigkeiten und Befugnisse
§ 23 Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesnetzagentur
Abschnitt 2
Pflichten der Unterabschnitt 2
Wirtschaftsakteure
Marktüberwachung, Schutz von Personen
§ 9 Allgemeine Pflichten des Herstellers
§ 10 Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers § 24 Maßnahmen bei Funkanlagen, von denen eine Gefahr
§ 11 Bevollmächtigter des Herstellers ausgeht
§ 12 Allgemeine Pflichten des Einführers § 25 Maßnahmen bei nichtkonformen Funkanlagen
§ 13 Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Einführers § 26 Maßnahmen auf Messen und Ausstellungen
§ 14 Pflichten des Händlers § 27 Maßnahmen bei fehlerhaften technischen Unterlagen
§ 15 Einführer oder Händler als Hersteller § 28 Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität
§ 16 Identifizierung der Wirtschaftsakteure § 29 Pflichten der Bundesnetzagentur bei Funkanlagen, von
denen eine Gefahr ausgeht
1
§ 30 Pflichten der Bundesnetzagentur bei Funkanlagen, von
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/53/EU des denen eine Gefahr ausgeht, bei Maßnahmen anderer
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Mitgliedstaaten
die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung § 31 Auskunftsrechte
der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62). § 32 Schutz von Personen vor elektromagnetischen Feldern
1948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017
Unterabschnitt 3 Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai
Schnittstellenbeschreibung 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für
§ 33 Bereitstellung von Schnittstellenbeschreibungen durch die Fahrgastschiffe (ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1),
Bundesnetzagentur 3. Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen an Bord von
Luftfahrzeugen, die in den Anwendungsbereich der
Unterabschnitt 4 Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen
Zwangsgeld und Beiträge, Vorverfahren Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008
§ 34 Zwangsgeld zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die
§ 35 Beiträge, Verordnungsermächtigung Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen
§ 36 Vorverfahren Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richt-
linie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG)
Abschnitt 6 Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl.
Bußgeldvorschriften L 79 vom 19.3.2008, S. 1) fallen,
§ 37 Bußgeldvorschriften 4. kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Er-
probungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich
Abschnitt 7 in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für
Schlussbestimmungen Forschungs- und Entwicklungszwecke verwendet
§ 38 Übergangsbestimmung werden,
5. Funkanlagen, die ausschließlich benutzt werden für
Abschnitt 1 a) Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffent-
Allgemeine Vorschriften lichen Sicherheit, der Verteidigung, der Sicherheit
des Staates einschließlich seines wirtschaftlichen
§1 Wohls, wenn sich die Tätigkeiten auf Angelegen-
heiten der staatlichen Sicherheit beziehen, oder
Anwendungsbereich
b) Tätigkeiten des Staates im strafrechtlichen Be-
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Funkanlagen, die auf
reich.
dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen
werden. Die §§ 32 und 37 Absatz 1 Nummer 14 sind auch auf
Funkanlagen und Geräte im Sinne des Satzes 1 Num-
(2) Die Verordnung über elektrische Betriebsmittel
mer 1 und 3 anzuwenden sowie auf Funkanlagen im
vom 17. März 2016 (BGBl. I S. 502) findet auf Funk-
Sinne der Nummer 5, soweit diese nicht Zwecken der
anlagen Anwendung, soweit der Schutz der Gesundheit
Verteidigung dienen.
und Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutz-
tieren sowie der Schutz von Gütern einschließlich der (2) Unberührt durch dieses Gesetz bleiben
in der Richtlinie 2014/35/EU enthaltenen Ziele in Bezug 1. Vorschriften über die Prüfung, Zulassung und Über-
auf die Sicherheitsanforderungen, jedoch ohne Anwen- wachung von Funkanlagen sowie über die Anfor-
dung der Spannungsgrenze, betroffen ist. derungen an diese Funkanlagen hinsichtlich ihrer
Eignung für den Schiffsbetrieb und ihrer sicheren
§2 Funktion an Bord im Sinne des § 1 Nummer 4 des
Einschränkungen Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-
des Anwendungsbereichs machung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), das
zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 13. Okto-
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für ber 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist,
1. Funkanlagen, die von Funkamateuren im Sinne von 2. Vorschriften über Anforderungen an Funkanlagen zur
§ 2 Nummer 1 des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni Gewährleistung eines sicheren Schiffsbetriebs sowie
1997 (BGBl. I S. 1494), das zuletzt durch Artikel 8 über die Prüfung, Zulassung und Überwachung die-
des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473) ser Funkanlagen im Hinblick auf ihre Eignung für den
geändert worden ist, verwendet werden, es sei denn, Betrieb und ihre sichere Funktion an Bord, die auf
die Anlagen werden auf dem Markt bereitgestellt; § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Binnenschifffahrtsauf-
als nicht auf dem Markt bereitgestellt gelten gabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
a) Bausätze für Funkanlagen, die von Funkamateuren vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch
zusammengebaut und für ihre Zwecke verwendet Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I
werden, S. 962) geändert worden ist, beruhen,
b) Funkanlagen, die von Funkamateuren umgebaut 3. eisenbahnrechtliche Vorschriften über Anforderun-
und für ihre Zwecke verwendet werden, sowie gen an Funkanlagen sowie über die Prüfung, Zulas-
c) Funkanlagen, die von Funkamateuren im Rahmen sung und Überwachung von Funkanlagen zur Ge-
des Amateurfunkdienstes zu experimentellen und währleistung eines sicheren Eisenbahnbetriebs,
wissenschaftlichen Zwecken zusammengebaut 4. luftverkehrsrechtliche Vorschriften über Anforderun-
wurden, gen an Funkanlagen sowie über die Prüfung, Zulas-
2. Ausrüstung im Sinne der Richtlinie 2014/90/EU des sung und Überwachung von Funkgeräten zur Ge-
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli währleistung eines sicheren Flugbetriebs,
2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung 5. immissionsschutzrechtliche Anforderungen an Funk-
der Richtlinie 96/98/EG des Rates (ABl. L 257 vom anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz
28.8.2014, S. 146), in ihrer jeweiligen Fassung sowie und nach aufgrund des Bundesimmissionsschutz-
Ausrüstung im Sinne der Richtlinie 2009/45/EG des gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1949
§3 13. „Bevollmächtigter“ jede in der Europäischen Union
Begriffsbestimmungen ansässige natürliche oder juristische Person oder
rechtsfähige Personengesellschaft, die ein Herstel-
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist beziehungsweise ler schriftlich beauftragt hat, in seinem Namen be-
sind stimmte Aufgaben wahrzunehmen;
1. „Funkanlage“ ein elektrisches oder elektronisches 14. „Einführer“ jede in der Europäischen Union ansäs-
Erzeugnis, das sige natürliche oder juristische Person oder rechts-
a) bestimmungsgemäß Funkwellen zum Zweck der fähige Personengesellschaft, die eine Funkanlage
Funkkommunikation oder der Funkortung aus- aus einem Drittstaat in Verkehr bringt;
strahlt und/oder empfängt oder 15. „Händler“ jede natürliche oder juristische Person
b) Zubehör, wie zum Beispiel eine Antenne, be- oder rechtsfähige Personengesellschaft in der Lie-
nötigt, damit es bestimmungsgemäß Funkwellen ferkette, die eine Funkanlage auf dem Markt bereit-
zum Zweck der Funkkommunikation oder der stellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Ein-
Funkortung ausstrahlen und/oder empfangen führers;
kann; 16. „Wirtschaftsakteure“ der Hersteller, der Bevoll-
2. „Funkkommunikation“ die elektronische Kommuni- mächtigte, der Einführer und der Händler;
kation mittels Funkwellen; 17. „technische Spezifikation“ ein Dokument, in dem
3. „Funkortung“ die Bestimmung der Position, der die technischen Anforderungen beschrieben sind,
Geschwindigkeit oder anderer Merkmale eines denen eine Funkanlage genügen muss;
Objekts oder die Erfassung von Daten in Bezug 18. „harmonisierte Norm“ eine Norm im Sinne von
auf diese Parameter mittels der Ausbreitungseigen- Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung
schaften von Funkwellen; (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments
4. „Funkwellen“ elektromagnetische Wellen mit Fre- und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur euro-
quenzen unter 3 000 Gigahertz, die sich ohne päischen Normung, zur Änderung der Richtlinien
künstliche Führung im Raum ausbreiten; 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie
der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG,
5. „Funkschnittstelle“ die Beschreibung der regulier- 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG,
ten Nutzung von Funkfrequenzen; 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen
6. „Funkanlagenklasse“ eine Klassenbezeichnung für Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des
bestimmte Kategorien von Funkanlagen, die im Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Be-
Sinne dieses Gesetzes als vergleichbar gelten, schlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Par-
und zur Vorgabe der Funkschnittstellen, für die die laments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012,
Funkanlagen ausgelegt wurden; S. 12);
7. „funktechnische Störung“ ein Störeffekt, der 19. „Akkreditierung“ die Bestätigung durch eine natio-
nale Akkreditierungsstelle, dass eine Konformi-
a) für das Funktionieren eines Funknavigations-
tätsbewertungsstelle die in harmonisierten Normen
dienstes oder anderer sicherheitsbezogener
festgelegten Anforderungen und gegebenenfalls
Dienste eine Gefahr darstellt oder
national festgelegte zusätzliche Anforderungen,
b) einen Funkdienst, der im Einklang mit den gel- einschließlich solcher in relevanten sektoralen
tenden internationalen, gemeinschaftlichen oder Akkreditierungssystemen, erfüllt, um eine spezielle
nationalen Vorschriften betrieben wird, ander- Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen;
weitig schwerwiegend beeinträchtigt, behindert
20. „nationale Akkreditierungsstelle“ eine nationale
oder wiederholt unterbricht;
Akkreditierungsstelle im Sinne von Artikel 2 Num-
8. „elektromagnetische Störung“ eine Störung im mer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Euro-
Sinne von § 3 Nummer 5 des Gesetzes über die päischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli
elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebs- 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung
mitteln vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879); und Marktüberwachung im Zusammenhang mit
9. „Bereitstellen auf dem Markt“ jede entgeltliche oder der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung
unentgeltliche Abgabe einer Funkanlage zum Ver- der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl.
trieb, zum Gebrauch oder zur Verwendung auf L 218 vom 13.8.2008, S. 30);
dem Markt der Europäischen Union im Rahmen 21. „Konformitätsbewertung“ das Verfahren zur Bewer-
einer Geschäftstätigkeit; tung, ob eine Funkanlage den Anforderungen des
10. „Inverkehrbringen“ das erstmalige Bereitstellen von § 4 genügt;
Funkanlagen auf dem Markt der Europäischen Union; 22. „Konformitätsbewertungsstelle“ eine Stelle, die
11. „Inbetriebnahme“ die erstmalige Verwendung von Konformitätsbewertungstätigkeiten durchführt;
Funkanlagen in der Europäischen Union durch ihre 23. „Rückruf“ jede Maßnahme, die darauf abzielt, die
Endnutzer; Rückgabe einer dem Endnutzer bereitgestellten
12. „Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person Funkanlage zu erwirken;
oder rechtsfähige Personengesellschaft, die Funk- 24. „Rücknahme“ jede Maßnahme, mit der verhindert
anlagen herstellt oder Funkanlagen entwickeln oder werden soll, dass eine Funkanlage, die sich in der
herstellen lässt und diese Funkanlagen unter ihrem Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt
Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt; wird;
1950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017
25. „Harmonisierungsvorschriften der Europäischen 4. Sie haben weder schädliche Auswirkungen auf das
Union“ Rechtsvorschriften der Europäischen Union Netz oder seinen Betrieb noch bewirken sie eine
zur Harmonisierung der Bedingungen für die Ver- missbräuchliche Nutzung von Netzressourcen, wo-
marktung von Produkten; durch eine unannehmbare Beeinträchtigung des
26. „CE-Kennzeichnung“ die Kennzeichnung, durch die Dienstes verursacht würde.
der Hersteller erklärt, dass die Funkanlage den An- 5. Sie verfügen über Sicherheitsvorrichtungen, die
forderungen genügt, die in den Harmonisierungs- sicherstellen, dass personenbezogene Daten und
rechtsvorschriften der Europäischen Union, die ihre die Privatsphäre des Nutzers und des Teilnehmers
Anbringung vorschreiben, festgelegt sind; geschützt werden.
27. „EU-Konformitätserklärung“ eine Erklärung gemäß 6. Sie unterstützen bestimmte Funktionen zum Schutz
Artikel 18 in Verbindung mit Anhang VI der Richt- vor Betrug.
linie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und
7. Sie unterstützen bestimmte Funktionen, die den Zu-
des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisie-
gang zu Rettungsdiensten sicherstellen.
rung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem 8. Sie unterstützen bestimmte Funktionen, die ihre Be-
Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG dienung durch Menschen mit Behinderungen er-
(ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62); leichtern sollen.
28. „vereinfachte EU-Konformitätserklärung“ eine Erklä- 9. Sie unterstützen bestimmte Funktionen, mit denen
rung gemäß Artikel 18 in Verbindung mit Anhang VII sichergestellt werden soll, dass nur solche Software
der Richtlinie 2014/53/EU; geladen werden kann, für die die Konformität ihrer
29. „Senderbetreiber“ derjenige, dem Frequenzen zum Kombination mit der Funkanlage nachgewiesen
Betreiben von Sendefunkgeräten oder Funknetzen wurde.
zugeteilt sind.
§5
(2) Wenn die Kommission Durchführungsrechtsakte
erlässt, in denen sie festlegt, ob bestimmte Kategorien Bereitstellung
elektrischer oder elektronischer Produkte der Definition von Informationen über die Konformität von
in Absatz 1 Nummer 1 entsprechen, sind diese zu be- Kombinationen von Funkanlagen und Software
rücksichtigen. (1) Die Hersteller von Funkanlagen und von Soft-
ware, die die bestimmungsgemäße Verwendung von
§4 Funkanlagen ermöglicht, haben der Bundesnetzagentur
Grundlegende und der Kommission unter Berücksichtigung der
Anforderungen an Funkanlagen Durchführungsrechtsakte nach Artikel 4 Absatz 3 der
Richtlinie 2014/53/EU Informationen über die Konformi-
(1) Funkanlagen müssen so konstruiert sein, dass
tät beabsichtigter Kombinationen von Funkanlagen und
Folgendes gewährleistet ist:
Software mit den grundlegenden Anforderungen nach
1. der Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Men- § 4 Absatz 1 und 2 und, soweit zutreffend, Absatz 3 zu
schen und Haus- und Nutztieren sowie der Schutz übermitteln. Die Informationen sind vor dem Inverkehr-
von Gütern und der in der Richtlinie 2014/35/EU bringen der Funkanlage zu übermitteln.
genannten Ziele in Bezug auf die Sicherheitsanfor-
derungen, jedoch ohne Anwendung der Spannungs- (2) Diese Informationen müssen als Ergebnis einer
grenze; Konformitätsbewertung nach § 18 Absatz 1 oder 2 die
in Anhang VI der Richtlinie 2014/53/EU aufgeführten
2. die Erfüllung der in Anhang I der Richtlinie 2014/30/EU Angaben umfassen. Aus ihnen muss für jede Kombina-
des Europäischen Parlaments und des Rates vom tion eindeutig hervorgehen, welche Funkanlage und
26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvor- welche Software jeweils bewertet wurde. Die Informa-
schriften der Mitgliedstaaten über die elektromagne- tionen sind stets auf dem aktuellen Stand zu halten und
tische Verträglichkeit (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79) bei Aktualisierungen erneut zu übermitteln. Das Verfah-
genannten Anforderungen an die elektromagnetische ren und die Form der Verfügbarkeit der Informationen
Verträglichkeit. über die Konformität richten sich nach den Festlegun-
(2) Funkanlagen müssen zudem so gebaut sein, gen der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 3 der
dass sie sowohl das Funkspektrum effektiv nutzen als Richtlinie 2014/53/EU.
auch eine effiziente Nutzung des Funkspektrums unter- (3) Die Kommission legt durch delegierten Rechtsakt
stützen. nach Artikel 44 der Richtlinie 2014/53/EU fest, welche
(3) Funkanlagen bestimmter Kategorien oder Klas- Kategorien oder Klassen von Funkanlagen den Anfor-
sen müssen, sofern und soweit die Kommission gemäß derungen des Absatzes 1 unterfallen.
Artikel 44 der Richtlinie 2014/53/EU dies in delegierten
Rechtsakten festgelegt hat, so gebaut sein, dass sie §6
die folgenden grundlegenden Anforderungen erfüllen:
Registrierung
1. Sie sind mit Zubehör, insbesondere mit einheitlichen von Funkanlagen bestimmter Kategorien
Ladegeräten, kompatibel.
(1) Ab dem 12. Juni 2018 dürfen Funkanlagentypen,
2. Sie arbeiten über Netzwerke mit anderen Funk- die zu Gerätekategorien nach Absatz 2 mit einem
anlagen zusammen. geringen Maß an Konformität mit den grundlegenden
3. Sie können unionsweit über Schnittstellen des ge- Anforderungen nach § 4 Absatz 1 und 2 und, soweit
eigneten Typs miteinander verbunden werden. zutreffend, Absatz 3 aufweisen, nur noch in Verkehr ge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1951
bracht werden, wenn der Hersteller sie zuvor nach und gebaut wurden, dass sie den grundlegenden Anfor-
Maßgabe des Artikels 5 der Richtlinie 2014/53/EU hat derungen des § 4 Absatz 1 und 2 und, soweit zutref-
registrieren lassen. Die von der Kommission für jeden fend, Absatz 3 entsprechen. Zudem hat der Hersteller
registrierten Funkanlagentyp vergebene Registrier- sicherzustellen, dass diese Funkanlagen so gebaut
nummer hat der Hersteller an den Funkanlagen anzu- sind, dass sie in mindestens einem Mitgliedstaat der
bringen. Europäischen Union betrieben werden können, ohne
(2) Die von den Anforderungen in Absatz 1 betroffe- die Vorschriften über die Nutzung des Funkspektrums
nen Kategorien von Funkanlagen und die Elemente zu verletzen.
der bereitzustellenden technischen Unterlagen werden (2) Der Hersteller darf Funkanlagen nur in Verkehr
von der Kommission durch einen delegierten Rechtsakt bringen, wenn zuvor in einem Konformitätsbewertungs-
nach Artikel 44 der Richtlinie 2014/53/EU festgelegt. verfahren nach § 18 Absatz 1 oder 2 nachgewiesen
(3) Die Registrierung und die Anbringung der Regis- wurde, dass die Funkanlagen den Anforderungen des
triernummer an der Funkanlage erfolgt entsprechend § 4 genügen. Der Hersteller stellt für die Funkanlage
den Festlegungen der Kommission gemäß Artikel 5 eine EU-Konformitätserklärung aus und bringt die
Absatz 3 der Richtlinie 2014/53/EU. CE-Kennzeichnung gemäß § 19 an.
(3) Der Hersteller hat die technischen Unterlagen
§7 und die EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehr-
Bereitstellung bringen der Funkanlage zehn Jahre für die Bundesnetz-
auf dem Markt, Inbetriebnahme und Nutzung agentur zur Einsicht bereitzuhalten.
(1) Funkanlagen dürfen nur auf dem Markt bereitge- (4) Der Hersteller hat durch geeignete Verfahren
stellt, in Betrieb genommen und genutzt werden, wenn sicherzustellen, dass bei Serienfertigung stets Konfor-
sie bei ordnungsgemäßer Installierung und Wartung mität mit den Anforderungen dieses Gesetzes sicher-
sowie bei bestimmungsgemäßer Nutzung den Anforde- gestellt ist. Änderungen am Entwurf oder an den
rungen dieses Gesetzes genügen. Merkmalen einer Funkanlage sowie Änderungen der
harmonisierten Normen oder anderer technischer Spe-
(2) Zusätzliche Anforderungen in Rechtsvorschriften
zifikationen, auf die bei der Erklärung der Konformität
zur effektiven und effizienten Nutzung des Funk-
einer Funkanlage verwiesen wird, sind angemessen zu
spektrums, zur Vermeidung funktechnischer Störun-
berücksichtigen.
gen, zur Vermeidung elektromagnetischer Störungen
oder aus Gründen der öffentlichen Gesundheit bleiben (5) Hat der Hersteller Kenntnis davon oder Grund zu
unberührt. der Annahme, dass eine von ihm in Verkehr gebrachte
Funkanlage nicht den Anforderungen dieses Gesetzes
§8 genügt, so trifft er unverzüglich die erforderlichen Kor-
Besondere rekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen. Ist
Regelungen zum freien Warenverkehr dies nicht möglich, nimmt der Hersteller die Funkanlage
zurück oder ruft sie zurück. Ist mit der Funkanlage eine
(1) Funkanlagen, die den Anforderungen dieses Ge- Gefahr verbunden, so informiert der Hersteller unver-
setzes genügen, dürfen auf dem Markt bereitgestellt züglich die Bundesnetzagentur sowie die Marktüberwa-
werden. Beschränkungen aufgrund anderer Vorschrif- chungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen
ten sind nur zulässig, wenn sie aus Gründen erfol- Union, in denen er die Funkanlage auf dem Markt be-
gen, die durch die Regelungen dieses Gesetzes nicht reitgestellt hat, über den Sachverhalt, insbesondere
erfasst werden oder nicht mit ihnen im Zusammenhang über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen
stehen. Korrekturmaßnahmen.
(2) Ein Wirtschaftsakteur darf Funkanlagen, die den (6) Hat der Hersteller Kenntnis davon oder Grund zu
Anforderungen dieses Gesetzes nicht genügen, auf der Annahme, dass von einer Funkanlage eine Gefahr
Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen ausgeht, hat der Hersteller Stichproben von auf dem
ausstellen, wenn er darauf hinweist, dass sie erst dann Markt bereitgestellten Funkanlagen zu nehmen und zu
auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen überprüfen, soweit dies zum Schutz der Gesundheit
oder genutzt werden dürfen, wenn sie den Anforderun- und der Sicherheit der Endnutzer erforderlich ist. Der
gen dieses Gesetzes genügen. Die Vorführung von Hersteller führt ein Verzeichnis der Beschwerden, der
Funkanlagen darf nur stattfinden, wenn geeignete nichtkonformen Funkanlagen und der Rückrufe. Der
Maßnahmen ergriffen wurden, um funktechnische und Hersteller unterrichtet die Händler fortlaufend über
elektromagnetische Störungen zu vermeiden und Ge- diese Überwachungstätigkeiten.
fahren für die Gesundheit oder Sicherheit von Men-
schen oder Haus- und Nutztieren oder für Güter abzu-
§ 10
wenden.
Kennzeichnungs-
Abschnitt 2 und Informationspflichten des Herstellers
Pflichten der Wirtschaftsakteure (1) Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass seine
Funkanlagen beim Inverkehrbringen eine Typen-,
§9 Chargen- oder Seriennummer oder eine andere Infor-
mation zu ihrer Identifikation tragen. Falls dies aufgrund
Allgemeine Pflichten des Herstellers der Größe oder der Art der Funkanlage nicht möglich
(1) Wenn der Hersteller Funkanlagen in Verkehr ist, hat der Hersteller dafür zu sorgen, dass die zur
bringt, hat er sicherzustellen, dass diese so entworfen Identifikation erforderliche Information auf der Verpa-
1952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017
ckung oder in den der Funkanlage beigefügten Unter- § 12
lagen angegeben wird. Allgemeine Pflichten des Einführers
(2) Der Hersteller hat beim Inverkehrbringen der (1) Der Einführer darf nur Funkanlagen in Verkehr
Funkanlage seinen Namen, seinen eingetragenen Han- bringen, die den Anforderungen dieses Gesetzes ge-
delsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke so- nügen.
wie seine Postanschrift auf der Funkanlage anzugeben. (2) Der Einführer darf eine Funkanlage erst in Verkehr
Falls dies aufgrund der Größe oder der Art der Funk- bringen, wenn er sichergestellt hat, dass
anlage nicht möglich ist, müssen die Kontaktdaten auf
der Verpackung oder in den der Funkanlage beigefüg- 1. der Hersteller ein Konformitätsbewertungsverfahren
ten Unterlagen angegeben werden. Die Kontaktdaten nach § 18 Absatz 1 oder 2 durchgeführt hat und in
sind in einer Sprache abzufassen, die von den End- diesem die Konformität nachgewiesen wurde,
nutzern und der Bundesnetzagentur leicht verstanden 2. die Funkanlage so gebaut ist, dass sie in mindestens
werden kann. Die Postanschrift muss eine zentrale einem Mitgliedstaat der Europäischen Union betrie-
Stelle bezeichnen, über die der Hersteller kontaktiert ben werden kann, ohne die Vorschriften über die
werden kann. Nutzung des Funkspektrums zu verletzen,
(3) Der Hersteller hat sicherzustellen, dass der Funk- 3. die Funkanlage mit der CE-Kennzeichnung nach
anlage die Informationen nach § 20 Absatz 1 bis 4 bei- § 19 Absatz 1 versehen ist,
gefügt sind. 4. der Funkanlage die Informationen nach § 20 Absatz 1
bis 4 beigefügt sind und
(4) Der Hersteller hat der Bundesnetzagentur auf de-
5. der Hersteller seine Pflichten nach § 10 Absatz 1
ren begründetes Verlangen alle Informationen und Un-
und 2 erfüllt hat.
terlagen in Papierform oder elektronisch zur Verfügung
zu stellen, die für den Nachweis der Konformität der (3) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu
Funkanlage mit den Anforderungen dieses Gesetzes er- der Annahme, dass die Funkanlage nicht den Anforde-
forderlich sind. Die Informationen und Unterlagen müs- rungen des § 4 genügt, so darf er diese Funkanlage erst
sen in deutscher Sprache oder in einer Sprache, die in Verkehr bringen, wenn die Konformität hergestellt ist.
von der Bundesnetzagentur leicht verstanden werden Ist mit der Funkanlage ein Risiko verbunden, so infor-
kann, abgefasst sein. Der Hersteller hat mit der Bun- miert der Einführer unverzüglich den Hersteller und die
desnetzagentur auf deren Verlangen bei allen Maßnah- Bundesnetzagentur über den Sachverhalt.
men zur Abwehr von Gefahren zusammenzuarbeiten, (4) Solange sich eine Funkanlage im Verantwortungs-
die von der Funkanlage ausgehen, die er in Verkehr ge- bereich des Einführers befindet, hat dieser sicherzustel-
bracht hat. len, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen
die Konformität der Funkanlage mit den Anforderungen
§ 11 des § 4 nicht beeinträchtigen.
(5) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu
Bevollmächtigter des Herstellers
der Annahme, dass eine von ihm in Verkehr gebrachte
(1) Der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmäch- Funkanlage nicht den Anforderungen dieses Gesetzes
tigten benennen. genügt, so hat er unverzüglich die erforderlichen Kor-
rekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität her-
(2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Her- zustellen. Ist dies nicht möglich, nimmt der Einführer
steller übertragenen Pflichten für diesen wahr. die Funkanlage zurück oder ruft sie zurück. Ist mit der
(3) Der Hersteller, der einen Bevollmächtigten beauf- Funkanlage eine Gefahr verbunden, so informiert der
tragt, muss diesem mindestens folgende Pflichten Einführer unverzüglich die Bundesnetzagentur sowie
übertragen: die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, in denen er die Funkanlage
1. die Pflicht, die EU-Konformitätserklärung und die auf dem Markt bereitgestellt hat, über den Sachverhalt,
technischen Unterlagen zehn Jahre nach dem In- insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die
verkehrbringen der letzten Funkanlage bereitzu- ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
halten, (6) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu
2. die Pflicht, der Bundesnetzagentur auf deren be- der Annahme, dass von der Funkanlage eine Gefahr
gründetes Verlangen alle zum Nachweis der Konfor- ausgeht, hat der Einführer Stichproben von auf dem
mität erforderlichen Informationen und Unterlagen Markt bereitgestellten Funkanlagen zu nehmen und zu
zur Verfügung zu stellen, und überprüfen, soweit dies zum Schutz der Gesundheit
und der Sicherheit der Endnutzer erforderlich ist. Der
3. die Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Bundesnetz- Einführer führt ein Verzeichnis der Beschwerden, der
agentur zur Abwehr von Gefahren, die von Funk- nichtkonformen Funkanlagen und der Rückrufe. Der
anlagen ausgehen, die in seinen Aufgabenbereich Einführer unterrichtet die Händler fortlaufend über diese
fallen. Überwachungstätigkeiten.
(4) Die Pflichten nach § 9 Absatz 1 und die Pflicht § 13
zur Erstellung der technischen Unterlagen nach An-
hang II Nummer 2 oder Anhang III Modul B Nummer 3 Kennzeichnungs-
Buchstabe c oder Anhang IV Nummer 3.1 Buchstabe b und Informationspflichten des Einführers
der Richtlinie 2014/53/EU kann der Hersteller nicht dem (1) Der Einführer hat beim Inverkehrbringen der
Bevollmächtigten übertragen. Funkanlage seinen Namen, seinen eingetragenen Han-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1953
delsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke so- Händler die Funkanlage zurück oder ruft sie zurück.
wie seine Postanschrift auf der Funkanlage anzugeben. Geht von der Funkanlage eine Gefahr aus, so informiert
Falls dies aufgrund der Größe oder der Art der Funk- der Händler unverzüglich die Bundesnetzagentur und
anlage nicht möglich ist, müssen diese Kontaktdaten die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten
auf der Verpackung oder in den der Funkanlage bei- der Europäischen Union, in denen er die Funkanlage
gefügten Unterlagen angegeben werden. Das Anbrin- auf dem Markt bereitgestellt hat, über den Sachverhalt,
gen auf der Verpackung oder den Unterlagen ist auch insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die
dann zulässig, wenn der Einführer die Verpackung der ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
Funkanlage öffnen müsste, um seinen Namen oder
(5) Der Händler hat der Bundesnetzagentur auf de-
seine Anschrift anzubringen. Die Kontaktdaten sind in
ren begründetes Verlangen alle Informationen und Un-
einer Sprache abzufassen, die von den Endnutzern und
terlagen in Papierform oder elektronisch zur Verfügung
der Bundesnetzagentur leicht verstanden werden kann.
zu stellen, die für den Nachweis der Konformität einer
Die Postanschrift muss eine zentrale Stelle bezeichnen,
Funkanlage erforderlich sind. Die Informationen und
über die der Einführer kontaktiert werden kann.
Unterlagen müssen in deutscher Sprache oder in einer
(2) Der Einführer hat nach dem Inverkehrbringen einer Sprache, die von der Bundesnetzagentur leicht ver-
Funkanlage zehn Jahre eine Kopie der EU-Konfor- standen werden kann, abgefasst sein. Der Händler hat
mitätserklärung für die Bundesnetzagentur zur Einsicht mit der Bundesnetzagentur auf deren Verlangen bei
bereitzuhalten und dafür zu sorgen, dass er auf deren allen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren zusam-
Verlangen die technischen Unterlagen vorlegen kann. menzuarbeiten, die von der Funkanlage ausgehen, die
(3) Der Einführer hat der Bundesnetzagentur auf de- von ihm auf dem Markt bereitgestellt wurde.
ren begründetes Verlangen alle Informationen und Un-
terlagen in Papierform oder elektronisch zur Verfügung § 15
zu stellen, die für den Nachweis der Konformität der
Funkanlage erforderlich sind. Die Informationen und Einführer oder Händler als Hersteller
Unterlagen müssen in deutscher Sprache oder in einer Ein Einführer oder ein Händler gilt als Hersteller im
Sprache, die von der Bundesnetzagentur leicht ver- Sinne dieses Gesetzes und unterliegt den Pflichten
standen werden kann, abgefasst sein. Der Einführer des Herstellers nach den §§ 9 und 10, wenn er
hat mit der Bundesnetzagentur auf deren Verlangen
bei allen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren zusam- 1. eine Funkanlage unter seinem eigenen Namen oder
menzuarbeiten, die von der Funkanlage ausgehen, die seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder
er in Verkehr gebracht hat. sich durch das Ausstellen einer Konformitätserklä-
rung in seinem eigenen Namen als Hersteller ausgibt
§ 14 oder
Pflichten des Händlers 2. eine auf dem Markt befindliche Funkanlage so ver-
(1) Der Händler darf eine Funkanlage erst auf dem ändert, dass die Konformität mit den Anforderungen
Markt bereitstellen, wenn er sichergestellt hat, dass dieses Gesetzes beeinträchtigt werden kann.
1. die Funkanlage mit der CE-Kennzeichnung nach
§ 19 Absatz 1 versehen ist, § 16
2. der Funkanlage die Informationen nach § 20 Absatz 1 Identifizierung der Wirtschaftsakteure
bis 4 beigefügt sind,
(1) Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, der Bun-
3. der Hersteller seine Pflichten nach § 10 Absatz 1 desnetzagentur auf Verlangen die Wirtschaftsakteure
und 2 erfüllt hat und zu nennen,
4. der Einführer seine Pflichten nach § 13 Absatz 1
1. von denen sie eine Funkanlage bezogen haben und
erfüllt hat.
(2) Hat der Händler Kenntnis davon oder Grund zu 2. an die sie eine Funkanlage abgegeben haben.
der Annahme, dass eine Funkanlage nicht den Anfor- (2) Die Verpflichtung zur Benennung der Wirtschafts-
derungen des § 4 genügt, so darf er diese Funkanlage akteure gilt für die Dauer von zehn Jahren nach Abgabe
erst auf dem Markt bereitstellen, wenn die Konformität oder Bezug der Funkanlage.
hergestellt ist. Ist mit der Funkanlage ein Risiko verbun-
den, so informiert der Händler unverzüglich den Her-
steller oder den Einführer und die Bundesnetzagentur
Abschnitt 3
über den Sachverhalt. Konformität von Funkanlagen
(3) Solange sich eine Funkanlage im Verantwortungs-
bereich des Händlers befindet, hat dieser sicherzustel- § 17
len, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen
die Konformität der Funkanlage mit den Anforderungen Konformitätsvermutung bei Funkanlagen
des § 4 nicht beeinträchtigen. Stimmt eine Funkanlage mit den einschlägigen
(4) Hat der Händler Kenntnis davon oder Grund zu harmonisierten Normen oder Teilen davon, deren Fund-
der Annahme, dass eine von ihm auf dem Markt bereit- stellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffent-
gestellte Funkanlage nicht den Anforderungen dieses licht worden sind, überein, so wird widerleglich ver-
Gesetzes genügt, sorgt er dafür, dass die erforderlichen mutet, dass die Funkanlage den von diesen Normen
Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konfor- oder Teilen dieser Normen abgedeckten Anforderungen
mität herzustellen. Ist das nicht möglich, nimmt der des § 4 genügt.
1954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017
§ 18 § 19
Konformitätsbewertungsverfahren CE-Kennzeichnung von Funkanlagen
(1) Der Hersteller hat die Konformität der Funkanlage (1) Funkanlagen, deren Konformität mit den Anfor-
mit den Anforderungen des § 4 Absatz 1 durch eines derungen des § 4 im Konformitätsbewertungsverfahren
der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren nach- nachgewiesen wurde, sind mit der CE-Kennzeichnung
zuweisen: zu versehen. Die CE-Kennzeichnung ist anzubringen,
1. die interne Fertigungskontrolle nach Anhang II der bevor die Funkanlagen in Verkehr gebracht werden.
Richtlinie 2014/53/EU,
(2) Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemei-
2. die EU-Baumusterprüfung und anschließende Prü- nen Grundsätze nach Artikel 30 der Verordnung (EG)
fung der Konformität mit dem Baumuster auf der Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des
Grundlage einer internen Fertigungskontrolle nach Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die
Anhang III der Richtlinie 2014/53/EU oder Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammen-
3. die umfassende Qualitätssicherung nach Anhang IV hang mit der Vermarktung von Produkten und zur Auf-
der Richtlinie 2014/53/EU. hebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates
(ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
(2) Bei der Bewertung der Konformität von Funk-
anlagen mit den Anforderungen des § 4 Absatz 2 und 3 (3) Die CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar, gut les-
kann der Hersteller den Nachweis mit jedem der in bar und dauerhaft auf der Funkanlage oder auf ihrer
Absatz 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren Datenplakette anzubringen, es sei denn, dies ist auf-
erbringen, wenn er harmonisierte Normen anwendet, grund der Art der Funkanlage nicht möglich oder nicht
deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen gerechtfertigt. Die CE-Kennzeichnung ist außerdem gut
Union veröffentlicht worden sind. sichtbar und gut lesbar auf der Verpackung der Funk-
(3) Wendet der Hersteller bei der Bewertung der anlage anzubringen.
Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden (4) Abweichend von der Vorschrift zur Größe nach
Anforderungen des § 4 Absatz 2 und 3 harmonisierte Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 kann die
Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Euro- Höhe der an einer Funkanlage angebrachten CE-Kenn-
päischen Union veröffentlicht worden sind, nicht oder zeichnung weniger als 5 Millimeter betragen, wenn dies
nur zum Teil an oder sind solche harmonisierten aufgrund der Art der Funkanlage erforderlich ist und
Normen nicht vorhanden, so hat er die Konformität wenn die CE-Kennzeichnung dennoch gut sichtbar
durch eines der folgenden Konformitätsbewertungs- und gut lesbar ist.
verfahren nachzuweisen:
(5) In Fällen, in denen das Konformitätsbewertungs-
1. die EU-Baumusterprüfung und anschließende Prü-
verfahren als umfassende Qualitätssicherung nach An-
fung der Konformität mit dem Baumuster auf der
hang IV der Richtlinie 2014/53/EU durchgeführt wurde,
Grundlage einer internen Fertigungskontrolle gemäß
muss nach der CE-Kennzeichnung die Kennnummer
Anhang III der Richtlinie 2014/53/EU,
der notifizierten Stelle stehen. Die Kennnummer der
2. die umfassende Qualitätssicherung nach Anhang IV notifizierten Stelle muss die gleiche Höhe haben wie
der Richtlinie 2014/53/EU. die CE-Kennzeichnung. Die Kennnummer der notifizier-
(4) Bei der Konformitätsbewertung sind alle Bedin- ten Stelle ist entweder von der notifizierten Stelle selbst
gungen für die bestimmungsgemäße Nutzung zu be- anzubringen oder nach ihren Anweisungen durch den
rücksichtigen. In Bezug auf die Anforderung nach § 4 Hersteller oder seinen Bevollmächtigten.
Absatz 1 Nummer 1 sind zusätzlich die nach vernünf-
tigem Ermessen vorhersehbaren Nutzungen zu berück- § 20
sichtigen. Kann eine Funkanlage in unterschiedlichen
Konfigurationen betrieben werden, so muss sich die Gebrauchsanleitung
Konformitätsbewertung auf alle möglichen Konfigura- und Sicherheitsinformationen,
tionen erstrecken. Hinweise auf Nutzungsbeschränkungen
(5) Wurde mit dem Konformitätsbewertungsverfah- (1) Jeder Funkanlage sind eine Gebrauchsanleitung
ren nachgewiesen, dass die Funkanlage den Anforde- und Sicherheitsinformationen beizufügen, die zur be-
rungen des § 4 genügt, so stellt der Hersteller die stimmungsgemäßen Nutzung der Funkanlage erfor-
EU-Konformitätserklärung aus und bringt die CE-Kenn- derlich sind. Dies schließt gegebenenfalls eine Be-
zeichnung nach § 19 an. Die EU-Konformitätserklärung schreibung des Zubehörs und der Bestandteile ein-
muss immer auf dem aktuellen Stand gehalten werden. schließlich der Software ein. Die Gebrauchsanleitung
Mit dem Ausstellen der EU-Konformitätserklärung über- und die Sicherheitsinformationen sowie alle Kennzeich-
nimmt der Hersteller die Verantwortung dafür, dass die nungen müssen klar, verständlich und deutlich sein. Bei
Funkanlage den Anforderungen des § 4 genügt. Funkanlagen für nichtgewerbliche Nutzer müssen diese
Angaben in deutscher Sprache abgefasst sein.
(6) Unterliegt eine Funkanlage mehreren Rechts-
akten der Europäischen Union, in denen jeweils eine (2) Jeder Funkanlage ist eine Kopie der EU-Konfor-
EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, so stellt mitätserklärung oder der vereinfachten EU-Konformi-
der Hersteller nur eine EU-Konformitätserklärung für tätserklärung beizufügen. Wird nur die Kopie der ver-
sämtliche Rechtsakte der Europäischen Union aus. einfachten EU-Konformitätserklärung beigefügt, muss
Diese Erklärung muss alle betroffenen Rechtsakte darin die Internetadresse angegeben sein, unter der
nebst Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union der vollständige Text der EU-Konformitätserklärung
enthalten. abgerufen werden kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1955
(3) Jeder Funkanlage, die bestimmungsgemäß Funk- 5. die Überwachung von notifizierten Stellen und
wellen ausstrahlt, sind darüber hinaus folgende Infor- 6. den Widerruf der Anerkennung als notifizierte Stelle.
mationen beizufügen:
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend auf Kon-
1. das Frequenzband oder die Frequenzbänder, in dem formitätsbewertungsstellen anzuwenden, die Konfor-
oder in denen die Funkanlage betrieben wird, und mitätsbewertungen nach Abkommen mit Drittstaaten
2. die maximale Sendeleistung, die in dem Frequenz- durchführen.
band oder in den Frequenzbändern abgestrahlt wird.
Abschnitt 5
(4) Unterliegt die Inbetriebnahme einer Funkanlage
Beschränkungen, so muss aus den Angaben auf der Bundesnetzagentur
Verpackung der Funkanlage hervorgehen, in welchem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in welchem Unterabschnitt 1
geografischen Gebiet innerhalb eines Mitgliedstaates Zuständigkeiten und Befugnisse
diese Beschränkungen gelten. Bedarf eine Funkanlage
einer Nutzungsgenehmigung, die von der Einhaltung § 23
weiterer Anforderungen abhängt, so sind die weiteren Zuständigkeiten
einzuhaltenden Anforderungen in der Gebrauchsanlei- und Befugnisse der Bundesnetzagentur
tung vollständig anzugeben. Die Art und Weise der Dar-
stellung der Angaben erfolgen nach den Festlegungen (1) Die Bundesnetzagentur führt dieses Gesetz aus,
der Kommission nach Artikel 10 Absatz 10 Satz 3 der soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie überwacht die
Richtlinie 2014/53/EU. Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der
aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
§ 21 nungen.
(2) Die Bundesnetzagentur nimmt insbesondere fol-
Technische Unterlagen
gende Aufgaben und Befugnisse wahr:
(1) Die technischen Unterlagen enthalten alle ein- 1. in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte
schlägigen Daten und Angaben darüber, wie der Her- Funkanlangen stichprobenweise, auch durch ano-
steller sicherstellt, dass die Funkanlage den grund- nyme Testkäufe, auf Einhaltung der Anforderungen
legenden Anforderungen des § 4 genügt. Sie enthalten dieses Gesetzes zu prüfen und bei Nichteinhaltung
zumindest die in Anhang V der Richtlinie 2014/53/EU die Maßnahmen nach § 24 Absatz 2 und 3, § 25 Ab-
aufgeführten Elemente. satz 1 und § 28 zu veranlassen;
(2) Die technischen Unterlagen sind vor dem In- 2. auf Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstal-
verkehrbringen der Funkanlage zu erstellen und stets tungen ausgestellte und vorgeführte Funkanlagen
auf dem aktuellen Stand zu halten. auf Einhaltung der Anforderungen des § 8 Absatz 2
(3) Die technischen Unterlagen und die Korrespon- zu prüfen und bei Nichteinhaltung die Maßnahmen
denz im Zusammenhang mit EU-Baumusterprüfverfah- nach § 26 zu veranlassen;
ren müssen in deutscher Sprache oder in einer Sprache, 3. Aufgaben aufgrund der Richtlinie 2014/53/EU sowie
die von der jeweiligen notifizierten Stelle zugelassen ist, aufgrund von EG-Richtlinien und Abkommen mit
abgefasst sein. Drittstaaten in Bezug auf Funkanlagen, insbeson-
dere Aufgaben der Zusammenarbeit mit der Kom-
Abschnitt 4 mission und den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkom-
Notifizierung von mens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
Konformitätsbewertungsstellen 4. Vertriebsverbote zu erlassen und deren Bekannt-
gabe im Amtsblatt der Bundesnetzagentur vorzu-
§ 22 nehmen;
Notifizierende 5. die technischen Unterlagen auf die Einhaltung der
Behörde, Verordnungsermächtigung Vorschriften nach § 21 zu prüfen und bei Nichtein-
(1) Notifizierende Behörde ist die Bundesnetzagentur. haltung Maßnahmen nach § 27 zu veranlassen;
Die Bundesnetzagentur richtet das Verfahren zur An- 6. Schnittstellenbeschreibungen nach § 33 Absatz 1
erkennung einer Konformitätsbewertungsstelle als noti- bereitzustellen;
fizierte Stelle und das Verfahren zur Überwachung der 7. die Rechtsverordnungen nach § 22 Absatz 2, den
notifizierten Stelle ein und führt diese Verfahren durch. §§ 32, 33 Absatz 3 sowie § 35 Absatz 4 auszuführen.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes- Unterabschnitt 2
ministerium der Finanzen und dem Bundesministerium Marktüberwachung,
für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechts- Schutz von Personen
verordnung Folgendes zu regeln:
1. die Anforderungen an die notifizierende Behörde, § 24
Maßnahmen
2. das Verfahren zur Anerkennung als notifizierte Stelle,
bei Funkanlagen, von denen eine Gefahr ausgeht
3. die Anforderungen an die notifizierte Stelle,
(1) Hat die Bundesnetzagentur Grund zu der An-
4. die Pflichten und Befugnisse der notifizierten Stelle, nahme, dass eine Funkanlage die Gesundheit oder
1956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017
Sicherheit von Menschen oder andere im öffentlichen (2) Ist die Bundesnetzagentur der Auffassung, dass
Interesse stehende und durch dieses Gesetz ge- sich die Nichtkonformität nicht auf das deutsche
schützte Werte wie die effektive und effiziente Nutzung Hoheitsgebiet beschränkt, so
des Funkspektrums oder die Vermeidung funktech- 1. trifft sie die Maßnahmen nach Absatz 1 unter dem
nischer oder elektromagnetischer Störungen gefährdet, Vorbehalt, dass sie widerrufen werden, wenn die
so prüft sie, ob die Funkanlage den Anforderungen die- Kommission nach Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie
ses Gesetzes genügt. Die Wirtschaftsakteure sind ver- 2014/53/EU feststellt, dass die Maßnahmen nicht
pflichtet, zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang gerechtfertigt sind, und
mit der Bundesnetzagentur zusammenzuarbeiten.
2. informiert sie die nationalen Wirtschaftsakteure in
(2) Gelangt die Bundesnetzagentur zu dem Ergeb- geeigneter Weise im Amtsblatt der Bundesnetz-
nis, dass die Funkanlage den Anforderungen dieses agentur über die Maßnahmen und gibt ihnen Ge-
Gesetzes nicht genügt, so fordert sie unverzüglich den legenheit zur Stellungnahme; die Frist zur Stellung-
betreffenden Wirtschaftsakteur auf, innerhalb einer von nahme beträgt vier Wochen ab der Veröffentlichung
ihr festgesetzten, der Art der Gefahr angemessenen im Amtsblatt.
Frist alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, damit
die Funkanlage den Anforderungen dieses Gesetzes § 26
genügt oder um die Funkanlage zurückzunehmen oder Maßnahmen
zurückzurufen. Die Bundesnetzagentur unterrichtet die auf Messen und Ausstellungen
notifizierte Stelle, die das Konformitätsbewertungs-
verfahren für die Funkanlage durchgeführt hat, über (1) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass eine
das Ergebnis ihrer Prüfung. Funkanlage, die auf Messen, Ausstellungen oder ähn-
lichen Veranstaltungen ausgestellt ist oder vorgeführt
(3) Gelangt die Bundesnetzagentur zu dem Ergeb- wird, den Anforderungen des § 8 Absatz 2 nicht genügt,
nis, dass die Funkanlage den Anforderungen dieses so fordert sie unverzüglich den ausstellenden Wirt-
Gesetzes genügt, aber dennoch die Gesundheit oder schaftsakteur auf, alle geeigneten Maßnahmen zu er-
Sicherheit von Menschen oder andere im öffentlichen greifen, damit die Funkanlage den Anforderungen die-
Interesse stehende und durch dieses Gesetz geschützte ses Gesetzes genügt.
Werte gefährdet, wie die effektive und effiziente Nutzung
(2) Ergreift der Aussteller keine geeigneten Korrek-
des Funkspektrums oder die Vermeidung funktech-
turmaßnahmen, so untersagt die Bundesnetzagentur
nischer oder elektromagnetischer Störungen, so fordert
die Vorführung oder Ausstellung der Funkanlage.
sie den betreffenden Wirtschaftsakteur unverzüglich
auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, damit
§ 27
die Funkanlage bei ihrem Inverkehrbringen die Gesund-
heit oder Sicherheit von Menschen oder andere im Maßnahmen
öffentlichen Interesse stehende und durch dieses Ge- bei fehlerhaften technischen Unterlagen
setz geschützte Werte nicht mehr gefährdet, oder dafür (1) Genügen die technischen Unterlagen nicht den
zu sorgen, dass sie innerhalb einer der Art der Gefahr Anforderungen des § 21 und ergibt sich daraus, dass
angemessenen, vertretbaren Frist zurückgenommen die vorgelegten einschlägigen Daten oder die Mittel, die
oder zurückgerufen wird. Die Bundesnetzagentur for- zur Sicherstellung der Konformität von Funkanlagen mit
dert zu den genannten Korrekturmaßnahmen unter dem den grundlegenden Anforderungen nach § 4 eingesetzt
Vorbehalt auf, dass sie von der Kommission entspre- werden, nicht ausreichend sind, so kann die Bundes-
chend Artikel 42 Absatz 4 der Richtlinie 2014/53/EU netzagentur den Hersteller oder den Einführer auf-
abgeändert oder aufgehoben werden kann. fordern, die Konformität auf eigene Kosten prüfen zu
lassen.
(4) Der Wirtschaftsakteur hat sicherzustellen, dass
sich Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, auf alle be- (2) Die Prüfung muss von einer Konformitätsbewer-
troffenen Funkanlagen erstrecken, die er auf dem Markt tungsstelle durchgeführt werden, die von der Bundes-
der Europäischen Union bereitgestellt hat. netzagentur anerkannt ist. Die Bundesnetzagentur be-
stimmt die Frist, innerhalb derer die Prüfung durchzu-
führen ist.
§ 25
Maßnahmen § 28
bei nichtkonformen Funkanlagen Maßnahmen
(1) Ergreift der Wirtschaftsakteur, in dessen Verant- bei formaler Nichtkonformität
wortungsbereich sich eine nichtkonforme Funkanlage (1) Stellt die Bundesnetzagentur eine formale Nicht-
befindet, innerhalb der in § 24 Absatz 2 Satz 1 gesetz- konformität fest, so fordert sie den betreffenden Wirt-
ten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, so schaftsakteur auf, die Nichtkonformität innerhalb einer
trifft die Bundesnetzagentur alle geeigneten Maßnah- angemessenen Frist zu korrigieren.
men, um die Bereitstellung der Funkanlage auf dem (2) Formale Nichtkonformität liegt vor, wenn
deutschen Markt einzuschränken oder zu untersagen,
oder sie ordnet an, dass die Funkanlage zurückgenom- 1. die CE-Kennzeichnung nicht oder nicht unter Einhal-
men oder zurückgerufen wird. Ist kein Wirtschafts- tung der Vorgaben des § 19 Absatz 1 bis 4 ange-
akteur im Markt der Europäischen Union ansässig, bracht wurde,
können die Maßnahmen gegen jeden gerichtet werden, 2. die Kennnummer der notifizierten Stelle im Fall des
der die Weitergabe im Auftrag des Wirtschaftsakteurs Konformitätsbewertungsverfahrens nach Anhang IV
vornimmt. der Richtlinie 2014/53/EU nicht oder unter Nichtein-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1957
haltung der Vorgaben des § 19 Absatz 5 angebracht treffenden Wirtschaftsakteurs. Die Bundesnetzagentur
wurde, gibt insbesondere an, ob die behauptete Nichtkonfor-
3. die EU-Konformitätserklärung nicht oder nicht ord- mität darauf beruht, dass
nungsgemäß ausgestellt wurde, 1. die Funkanlage den Anforderungen des § 4 nicht
4. die technischen Unterlagen nicht verfügbar oder genügt oder
nicht vollständig sind, 2. die harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung
5. die Angaben des Herstellers nach § 10 Absatz 1 nach § 17 eine Konformitätsvermutung gilt, mangel-
und 2 oder des Einführers nach § 13 Absatz 1 fehlen haft sind.
oder falsch oder unvollständig sind, (4) Die Bundesnetzagentur ändert die Maßnahme
6. die Anforderungen des § 16 an die Identifizierung nach § 24 Absatz 3 oder hebt den Vorbehalt auf, sofern
der Wirtschaftsakteure nicht erfüllt werden, die Kommission eine Entscheidung nach Artikel 42 Ab-
satz 4 der Richtlinie 2014/53/EU getroffen hat. Die end-
7. die Anforderungen des § 6 an die Registrierung von
gültige Maßnahme ist dann im Amtsblatt der Bundes-
Funkanlagen bestimmter Kategorien nicht erfüllt sind
netzagentur zu veröffentlichen.
oder
8. eine andere formale Verpflichtung nach den §§ 9, 10, (5) Die Bundesnetzagentur hebt den Widerrufsvor-
12 oder 13 nicht erfüllt ist. behalt nach § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 auf, wenn
(3) Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der ge- 1. die Frist von drei Monaten nach Artikel 41 Absatz 7
setzten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, der Richtlinie 2014/53/EU verstrichen ist, ohne dass
so trifft die Bundesnetzagentur alle geeigneten Maß- ein Mitgliedstaat der Europäischen Union Einwände
nahmen, um die Bereitstellung der Funkanlage auf gegen die Maßnahmen erhoben hat, oder
dem Markt zu beschränken, oder sie untersagt die 2. die Kommission nach Artikel 41 Absatz 1 der Richt-
Bereitstellung auf dem Markt oder sorgt dafür, dass linie 2014/53/EU festgestellt hat, dass die Maßnah-
die Funkanlage zurückgenommen oder zurückgerufen men gerechtfertigt sind.
wird. § 25 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Bundesnetzagentur hat die von ihr nach § 25 Ab-
satz 1 getroffenen Maßnahmen in ihrem Amtsblatt zu
§ 29 veröffentlichen.
Pflichten der Bundesnetzagentur
(6) Die Bundesnetzagentur widerruft die nach § 25
bei Funkanlagen, von denen eine Gefahr ausgeht
Absatz 1 getroffenen Maßnahmen, wenn die Kommis-
(1) Ist die Bundesnetzagentur der Auffassung, dass sion nach Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie 2014/30/EU
die nach § 24 Absatz 2 beanstandeten Funkanlagen feststellt, dass die Maßnahmen nicht gerechtfertigt
auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen sind.
Union auf dem Markt bereitgestellt werden, so unter-
richtet sie die Kommission und die übrigen Mitglied- § 30
staaten der Europäischen Union hierüber. Außerdem
Pflichten der Bundesnetzagentur
unterrichtet die Bundesnetzagentur die Kommission
bei Funkanlagen, von denen eine Gefahr
und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
ausgeht, bei Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten
Union über das Ergebnis der Beurteilung nach § 24
Absatz 1 und die Maßnahmen, die zu ergreifen sie den (1) Wird die Bundesnetzagentur von einem anderen
Wirtschaftsakteur aufgefordert hat. Mitgliedstaat der Europäischen Union darüber infor-
(2) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass eine kon- miert, dass dieser Mitgliedstaat nach seinen Vorschrif-
forme Funkanlage nach § 24 Absatz 3 die Gesundheit ten eine markteinschränkende Maßnahme getroffen
oder Sicherheit von Menschen oder andere im öffent- hat, die einer der in § 25 Absatz 1 genannten Maßnah-
lichen Interesse stehende Werte wie die effektive und men entspricht, so prüft sie unverzüglich, ob diese
effiziente Nutzung des Funkspektrums oder die Ver- Maßnahme gerechtfertigt ist. Sie informiert die nationa-
meidung funktechnischer oder elektromagnetischer len Wirtschaftsakteure in geeigneter Weise im Amts-
Störungen gefährdet, so unterrichtet sie die Kommis- blatt der Bundesnetzagentur über die Maßnahme des
sion und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen anderen Mitgliedstaates und gibt ihnen Gelegenheit
Union unverzüglich hierüber. Die Unterrichtung der zur Stellungnahme. Die Frist zur Stellungnahme beträgt
Bundesnetzagentur umfasst alle verfügbaren Angaben, vier Wochen ab der Veröffentlichung.
insbesondere die Daten für die Identifizierung der be- (2) Kommt die Bundesnetzagentur zu dem Ergebnis,
treffenden Funkanlage, die Herkunft der Funkanlage, dass die Maßnahme nicht gerechtfertigt ist, so erhebt
die Lieferkette, die Art der Gefahr sowie die Art und sie unverzüglich Einwände nach Artikel 40 Absatz 6 der
Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen. Richtlinie 2014/53/EU gegenüber der Kommission und
(3) Trifft die Bundesnetzagentur Maßnahmen nach den übrigen Mitgliedstaaten.
§ 25 Absatz 1, so unterrichtet sie die Kommission und (3) Gilt die Maßnahme als gerechtfertigt, weil weder
die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union von der Kommission noch von einem der beteiligten
über die getroffenen Maßnahmen. Die Unterrichtung Mitgliedstaaten der Europäischen Union innerhalb der
der Bundesnetzagentur umfasst alle verfügbaren Anga- Frist von drei Monaten Einwände erhoben wurden, so
ben, insbesondere die Daten für die Identifizierung der trifft die Bundesnetzagentur die in § 25 genannten
nicht konformen Funkanlage, die Herkunft der Funk- Maßnahmen. Vor diesen Maßnahmen ist keine An-
anlage, die Art der behaupteten Nichtkonformität und hörung nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen durchzuführen. Die Bundesnetzagentur macht die Maß-
nationalen Maßnahmen und die Stellungnahme des be- nahmen im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt.
1958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017
Sie setzt die notifizierte Stelle von den Maßnahmen in und Radaranlagen entstehenden elektromagnetischen
Kenntnis. Feldern zu treffen. Immissionsschutzrechtliche und
(4) Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend in den arbeitsschutzrechtliche Regelungen bleiben hiervon
Fällen, in denen die Kommission nach Artikel 41 Ab- unberührt.
satz 1 der Richtlinie 2014/53/EU festgestellt hat, dass
die Maßnahme eines anderen Mitgliedsstaates gerecht- Unterabschnitt 3
fertigt ist.
Schnittstellenbeschreibung
(5) Wird die Bundesnetzagentur von einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union darüber infor- § 33
miert, dass dieser Mitgliedstaat eine markteinschrän-
kende Maßnahme nach Artikel 42 Absatz 1 der Richt- Bereitstellung von Schnittstellen-
linie 2014/53/EU veranlasst hat, so prüft sie unverzüg- beschreibungen durch die Bundesnetzagentur
lich, ob diese Maßnahme gerechtfertigt ist. Sie infor-
(1) Die Bundesnetzagentur stellt für Funkanlagen, die
miert die nationalen Wirtschaftsakteure in geeigneter
in Frequenzbändern betrieben werden, deren Nutzungs-
Weise im Amtsblatt über die Maßnahme des anderen
bedingungen nicht gemeinschaftsweit harmonisiert sind,
Mitgliedstaates und gibt ihnen Gelegenheit zur Stel-
konkrete und angemessene Beschreibungen der Funk-
lungnahme. Die Frist zur Stellungnahme beträgt vier
schnittstellen bereit. Die Schnittstellenbeschreibungen
Wochen ab der Veröffentlichung. Das Ergebnis ihrer
enthalten Angaben, die erforderlich sind, damit der
Prüfung teilt die Bundesnetzagentur der Kommission
Hersteller die jeweiligen Prüfungen in Bezug auf die
mit.
für die jeweilige Funkanlage geltenden grundlegenden
Anforderungen nach eigener Wahl durchführen kann.
§ 31 Die Bundesnetzagentur verfügt die Inkraftsetzung der
Auskunftsrechte Schnittstellenbeschreibungen in ihrem Amtsblatt und
(1) Die Bundesnetzagentur kann von den Wirt- veröffentlicht dort deren Fundstellen. Die Bundesnetz-
schaftsakteuren, von sonstigen Akteuren, die Funk- agentur veröffentlicht in ihrem Amtsblatt ferner eine
anlagen ausstellen, betreiben, lagern oder die Weiter- Übersicht der Frequenzbänder, bei denen die Bedin-
gabe von Funkanlagen vermittelnd unterstützen, und gungen der Nutzung für Funkanlagen gemeinschafts-
von den notifizierten Stellen die zur Erfüllung ihrer Auf- weit harmonisiert sind.
gaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unter- (2) Die Bundesnetzagentur meldet nach dem in der
stützung unentgeltlich verlangen. Die Auskunftspflich- Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parla-
tigen können die Auskunft auf solche Fragen ver- ments und des Rates vom 9. September 2015 über
weigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen in ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der tech-
§ 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten nischen Vorschriften und der Vorschriften für die
Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom
Straftat oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über 17.9.2015, S. 1) festgelegten Verfahren die Funkschnitt-
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. stellen, die sie zu regulieren beabsichtigt; ausgenom-
(2) Die Beauftragten der Bundesnetzagentur dürfen men davon sind:
während der Geschäfts- und Betriebszeiten Betriebs-
1. Funkschnittstellen, die vollständig und ohne Abwei-
grundstücke, Betriebs- und Geschäftsräume sowie
chungen mit Entscheidungen der Kommission über
Fahrzeuge der Auskunftspflichtigen betreten, auf oder
die harmonisierte Nutzung von Funkfrequenzen, die
in denen Funkanlagen
nach Maßgabe der Entscheidung Nr. 676/2002/EG
1. hergestellt werden, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
2. geprüft werden, 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funk-
frequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft
3. zum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt oder (Frequenzentscheidung) (ABl. L 108 vom 24.4.2002,
der Weitergabe gelagert werden, S. 1) erlassen werden, im Einklang stehen, und
4. angeboten werden,
2. Funkschnittstellen, die von der Kommission nach
5. ausgestellt sind oder Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU erlassen
6. betrieben werden. wurden und Eigenschaften beschreiben, die Funk-
anlagen entsprechen, die in der Europäischen Union
Sie dürfen die Funkanlagen besichtigen und prüfen, zur
uneingeschränkt in Betrieb genommen und genutzt
Prüfung betreiben lassen und unentgeltlich vorüber-
werden dürfen.
gehend zu Prüf- und Kontrollzwecken entnehmen.
(3) Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
nach Absatz 2 zu dulden. wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates die von der Kommission nach
§ 32 Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU festgestell-
ten Äquivalenzen mitgeteilter nationaler Schnittstellen
Schutz von Personen und die vergebenen Funkanlagenklassen-Kennungen
vor elektromagnetischen Feldern verbindlich zu bestimmen. Für den Bereich der Schiff-
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- fahrt, den Bereich des Eisenbahnwesens und den Be-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere reich der Luftfahrt erfolgt dies im Einvernehmen mit
Regelungen zur Gewährleistung des Schutzes von dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
Personen in den durch den Betrieb von Funkanlagen struktur.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1959
Unterabschnitt 4 2. entgegen § 6 Absatz 1, § 9 Absatz 2 Satz 1 oder
Zwangsgeld § 12 Absatz 2 eine Funkanlage in Verkehr bringt,
u n d B e i t r ä g e , Vo r v e r f a h r e n
3. entgegen § 9 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine
Funkanlage nach den dort genannten Anforderun-
§ 34
gen entworfen oder hergestellt wurde,
Zwangsgeld
Die Bundesnetzagentur kann zur Durchsetzung der 4. entgegen § 9 Absatz 3, auch in Verbindung mit
Anordnungen nach § 24 Absatz 2 und 3, § 25 Absatz 1 § 11 Absatz 3 Nummer 1, oder entgegen § 13 Ab-
sowie den §§ 26 bis 29 und 31 ein Zwangsgeld von satz 2 eine dort genannte Unterlage, Erklärung oder
bis zu 500 000 Euro festsetzen. Kopie nicht oder nicht mindestens zehn Jahre be-
reithält,
§ 35
5. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt,
Beiträge, dass eine Funkanlage eine dort genannte Nummer
Verordnungsermächtigung oder Information trägt,
(1) Senderbetreiber haben einen Jahresbeitrag zur
Abgeltung der Kosten für Maßnahmen nach den §§ 24 6. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt,
bis 29 zu entrichten. dass eine Information angegeben wird,
(2) Beitragspflichtig ist jeder Senderbetreiber, 7. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung
1. dem eine Frequenz zugeteilt ist oder mit Satz 2, oder entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1,
auch in Verbindung mit Satz 2, eine Angabe nicht,
2. der eine Frequenz aufgrund sonstiger Verwaltungs-
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
akte oder dauerhaft ohne Zuteilung nutzt, insbeson-
macht,
dere aufgrund der bis zum 1. August 1996 erteilten
Rechte, soweit sie die Nutzung von Frequenzen 8. entgegen § 10 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass
betreffen. einer Funkanlage eine dort genannte Information
(3) Die Anteile an den Gesamtkosten werden den beigefügt ist,
einzelnen Nutzergruppen, die sich aus der Frequenz-
zuweisung oder Frequenznutzung ergeben, so weit 9. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung
wie möglich aufwandsbezogen zugeordnet. Der auf mit § 11 Absatz 3 Nummer 2, entgegen § 13 Ab-
das Allgemeininteresse entfallende Kostenanteil ist satz 3 Satz 1 oder § 14 Absatz 5 Satz 1 eine Infor-
beitragsmindernd zu berücksichtigen. mation oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die
10. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 3, auch in Verbindung
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den
mit § 11 Absatz 3 Nummer 3, entgegen § 13 Ab-
Kreis der Beitragspflichtigen, die Beitragssätze und
satz 3 Satz 3 oder § 14 Absatz 5 Satz 3 bei einer
das Verfahren der Beitragserhebung einschließlich der
Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
Zahlungsweise und der Zahlungsfristen zu bestimmen.
mitwirkt,
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
11. entgegen § 14 Absatz 1 eine Funkanlage auf dem
die Bundesnetzagentur übertragen.
Markt bereitstellt,
§ 36 12. entgegen § 16 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur
Vorverfahren nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nennt,
(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen
13. einer vollziehbaren Anordnung nach § 31 Absatz 1
der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende
Satz 1 zuwiderhandelt oder
Wirkung.
(2) Die Kosten des Vorverfahrens richten sich nach 14. einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1 oder
§ 146 des Telekommunikationsgesetzes. einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer
solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
Abschnitt 6 die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tat-
bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Bußgeldvorschriften
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
§ 37 Absatzes 1 Nummer 3 und 14 mit einer Geldbuße bis
Bußgeldvorschriften zu einhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit
einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
werden.
fahrlässig
1. entgegen § 5 Absatz 1 eine Information nicht, nicht (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig über- Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
mittelt, die Bundesnetzagentur.
1960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017
Abschnitt 7 gen die grundlegenden Anforderungen nach der
Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments
Schlussbestimmungen
und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmoni-
sierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
§ 38
über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl.
Übergangsbestimmung L 96 vom 29.3.2014, S. 79) erfüllen. Sie können
Funkanlagen, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist dem Teilnehmer Telekommunikationsendeinrichtun-
und die mit den bis zum 13. Juni 2016 geltenden Be- gen überlassen, dürfen aber deren Anschluss und
stimmungen in Einklang stehen und vor dem 13. Juni Nutzung nicht zwingend vorschreiben. Notwendige
2017 in Verkehr gebracht werden, dürfen auf dem Markt Zugangsdaten und Informationen für den Anschluss
bereitgestellt und in Betrieb genommen werden. Funk- von Telekommunikationsendeinrichtungen und die
anlagen, die mit bislang geltenden harmonisierten Nor- Nutzung der Telekommunikationsdienste haben sie
men übereinstimmen, dürfen auch nach dem 12. Juni dem Teilnehmer in Textform unaufgefordert und kos-
2017 bis zur Veröffentlichung aktueller harmonisierter tenfrei bei Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen.
Normen in Verkehr gebracht werden. (2) Wer Telekommunikationsendeinrichtungen an
öffentlichen Telekommunikationsnetzen betreiben will,
Artikel 2 hat für deren fachgerechten Anschluss Sorge zu
Änderung des tragen.
Telekommunikationsgesetzes (3) Verursacht ein Gerät, dessen Konformität mit
Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 den Anforderungen des § 4 des Gesetzes über die
(BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset- elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebs-
zes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1885) geändert wor- mitteln bescheinigt wurde, ernsthafte Schäden an
den ist, wird wie folgt geändert: einem Netz oder schädliche Störungen beim Netz-
betrieb oder funktechnische Störungen, so kann die
1. § 3 wird wie folgt geändert: Bundesnetzagentur dem Betreiber öffentlicher Tele-
a) Nach Nummer 9c wird folgende Nummer 9d ein- kommunikationsnetze gestatten, für dieses Gerät
gefügt: den Anschluss zu verweigern, die Verbindung aufzu-
„9d. „Gerät“ eine Funkanlage, eine Telekommu- heben oder den Dienst einzustellen. Die Bundes-
nikationsendeinrichtung oder eine Kombi- netzagentur teilt dem Bundesministerium für Wirt-
nation von beiden;“. schaft und Energie die von ihr getroffenen Maßnah-
men mit.
b) Nach Nummer 18a wird folgende Nummer 18b
eingefügt: (4) Der Betreiber öffentlicher Telekommunikations-
netze kann eine Telekommunikationsendeinrichtung
„18b. „Schnittstelle“ ein Netzabschlusspunkt, das
im Notfall ohne vorherige Erlaubnis nur dann vom
heißt, der physische Anschlusspunkt, über
Netz abtrennen, wenn
den der Benutzer Zugang zu öffentlichen
Telekommunikationsnetzen erhält;“. 1. der Schutz des Netzes die unverzügliche Ab-
schaltung des Geräts erfordert und
c) Nach Nummer 24 wird folgende Nummer 24a ein-
gefügt: 2. dem Benutzer unverzüglich und für ihn kostenfrei
eine alternative Lösung angeboten werden kann.
„24a. „Telekommunikationsendeinrichtung“ eine
direkt oder indirekt an die Schnittstelle (5) Der Betreiber öffentlicher Telekommunikations-
eines öffentlichen Telekommunikationsnet- netze unterrichtet unverzüglich die Bundesnetz-
zes angeschlossene Einrichtung zum Aus- agentur über die Trennung einer Telekommunika-
senden, Verarbeiten oder Empfangen von tionsendeinrichtung vom Netz.
Nachrichten; sowohl bei direkten als auch (6) Die Bundesnetzagentur ergreift gegenüber
bei indirekten Anschlüssen kann die Ver- Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze, die
bindung über elektrisch leitenden Draht,
1. eine Anschaltung von Telekommunikationsend-
über optische Faser oder elektromagne-
einrichtungen an ihre Netze verweigern oder
tisch hergestellt werden; bei einem indirek-
ten Anschluss ist zwischen der Telekom- 2. angeschaltete Telekommunikationsendeinrichtun-
munikationsendeinrichtung und der Schnitt- gen vom Netz genommen haben, ohne dass die
stelle des öffentlichen Netzes ein Gerät ge- Voraussetzungen des Absatzes 3 oder 4 vorge-
schaltet;“. legen haben,
2. Nach § 41a werden die folgenden §§ 41b und 41c die erforderlichen Maßnahmen, um den Anschluss
eingefügt: dieser Telekommunikationsendeinrichtungen zu ge-
währleisten.
„§ 41b
Anschluss § 41c
von Telekommunikationsendeinrichtungen
Schnittstellenbeschreibungen
(1) Die Betreiber öffentlicher Telekommunikations- der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze
netze und die Anbieter von öffentlich zugänglichen
Telekommunikationsdiensten dürfen den Anschluss (1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze
von Telekommunikationsendeinrichtungen an das sind verpflichtet,
öffentliche Telekommunikationsnetz nicht verwei- 1. angemessene und genaue technische Beschrei-
gern, wenn die Telekommunikationsendeinrichtun- bungen ihrer Netzzugangsschnittstellen bereitzu-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1961
stellen und zu veröffentlichen sowie der Bundes- „7b. entgegen § 41b Absatz 1 Satz 1 den An-
netzagentur unmittelbar mitzuteilen und schluss einer Telekommunikationsendein-
richtung verweigert,
2. regelmäßig alle aktualisierten Beschreibungen die-
ser Netzzugangsschnittstellen zu veröffentlichen 7c. entgegen § 41b Absatz 1 Satz 3 die not-
und der Bundesnetzagentur unmittelbar mitzu- wendigen Zugangsdaten und Informationen
teilen. nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschrie-
benen Weise oder nicht rechtzeitig zur Ver-
Die Verpflichtung des Satzes 1 Nummer 1 gilt auch fügung stellt,
für jede technische Änderung einer vorhandenen
Schnittstelle. 7d. entgegen § 41c Absatz 5 eine Leistung an-
bietet,“.
(2) Die Schnittstellenbeschreibungen müssen hin-
b) Die bisherigen Nummern 7b bis 7h werden die
reichend detailliert sein, um den Entwurf von Tele-
Nummern 7e bis 7k.
kommunikationsendeinrichtungen zu ermöglichen,
die zur Nutzung aller über die entsprechende
Schnittstelle erbrachten Dienste in der Lage sind. Artikel 3
Der Verwendungszweck der Schnittstellen muss an- Änderung
gegeben werden. Die Schnittstellenbeschreibungen anderer Rechtsvorschriften
müssen alle Informationen enthalten, damit die Her-
(1) Das Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz
steller die jeweiligen Prüfungen in Bezug auf die
vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879) wird wie folgt
schnittstellenrelevanten grundlegenden Anforderun-
geändert:
gen, die für die jeweilige Telekommunikationsend-
einrichtung gelten, nach eigener Wahl durchführen 1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
können. „(1) Auf Geräte im Sinne des Funkanlagengeset-
(3) Die Pflicht zur Veröffentlichung nach Absatz 1 zes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947) sind nur die
ist erfüllt, wenn die Angaben im Amtsblatt der Bun- §§ 27 und 30 dieses Gesetzes entsprechend anzu-
desnetzagentur veröffentlicht werden. Erfolgt die wenden.“
Veröffentlichung an anderer Stelle, hat der Betreiber 2. In § 7 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „auf
öffentlicher Telekommunikationsnetze die Fundstelle Messen und Ausstellungen“ durch die Wörter „auf
umgehend der Bundesnetzagentur mitzuteilen. In Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltun-
diesem Fall veröffentlicht die Bundesnetzagentur gen“ ersetzt.
die Fundstelle in ihrem Amtsblatt. 3. § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(4) Ist die Veröffentlichung der gesamten Schnitt- a) Nummer 2 wird aufgehoben.
stellenspezifikationen auf Grund des Umfangs nicht
b) In Nummer 3 werden die Wörter „auf Messen und
zumutbar, so ist es ausreichend, eine Mitteilung zu
Ausstellungen“ durch die Wörter „auf Messen,
veröffentlichen, die zumindest über Art und Verwen-
Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen“
dungszweck der Schnittstelle Auskunft gibt und
ersetzt und die Wörter „sowie Geräte im Sinne
einen Hinweis auf Bezugsmöglichkeiten der um-
des § 2 Nummer 1 des Gesetzes über Funk-
fassenden Schnittstellenspezifikationen enthält. Der
anlagen und Telekommunikationsendeinrichtun-
Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze stellt
gen auf Einhaltung der Anforderungen nach § 13
sicher, dass die Schnittstellenspezifikationen nach
des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommu-
Anforderung unverzüglich an den Interessenten ab-
nikationsendeinrichtungen“ gestrichen.
gegeben werden und die Interessenten weder zeit-
lich noch inhaltlich noch hinsichtlich der Kosten für 4. In § 23a Absatz 1 werden die Wörter „auf Messen
den Bezug der Schnittstellenspezifikation ungleich oder Ausstellungen“ durch die Wörter „auf Messen,
behandelt werden. Ein für den Bezug von Schnitt- Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen“ er-
stellenspezifikationen erhobenes Entgelt darf nur in setzt.
Höhe der hierdurch verursachten besonderen Kos- (2) Die Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-
ten erhoben werden. Verordnung vom 11. Januar 2016 (BGBl. I S. 77), die zu-
(5) Der Betreiber öffentlicher Telekommunikations- letzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 14. De-
netze darf Leistungen, die über die nach Absatz 1 zember 2016 (BGBl. I S. 2879) geändert worden ist,
veröffentlichten Schnittstellen bereitgestellt werden wird wie folgt geändert:
sollen, nur anbieten, wenn zuvor die Schnittstellen- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
beschreibung oder die Fundstelle der Schnittstellen- a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
beschreibung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur
„§ 15 (weggefallen)“.
veröffentlicht worden ist.“
b) Die Angabe zu Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
3. In § 146 Satz 3 werden die Wörter „§ 145 Satz 3 gilt
entsprechend“ durch die Wörter „auf die Be- „Anlage 3 (weggefallen)“.
stimmung des Wertes der Streitfrage finden die §§ 3 2. § 10 wird wie folgt gefasst:
bis 9 der Zivilprozessordnung entsprechende An- „§ 10
wendung“ ersetzt.
Befugnis der notifizierten Stelle
4. § 149 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Mit der Anerkennung als notifizierte Stelle im
a) Nach Nummer 7a werden die folgenden Num- Sinne des Funkanlagengesetzes ist eine natürliche
mern 7b bis 7d eingefügt: oder juristische Person oder eine rechtsfähige Per-
1962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017
sonengesellschaft befugt, die Konformitätsbewer- 4. Die Anlage wird aufgehoben.
tung nach Anhang III der Richtlinie 2014/53/EU so-
wie die Bewertung und Überwachung von Qualitäts- (4) Das Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform
managementsystemen nach Anhang IV der Richt- des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016
linie 2014/53/EU wahrzunehmen.“ (BGBl. I S. 1666), das durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410) geändert worden
3. § 15 wird aufgehoben. ist, wird wie folgt geändert:
4. In § 16 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen
und wird Absatz 2 aufgehoben. 1. Artikel 4 Absatz 110 und 111 wird aufgehoben.
5. Anlage 3 wird aufgehoben. 2. Artikel 5 Absatz 12 wird aufgehoben.
(3) Die Verordnung über das Nachweisverfahren zur (5) In Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes zur Erleich-
Begrenzung elektromagnetischer Felder vom 20. Au- terung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeits-
gust 2002 (BGBl. I S. 3366), die zuletzt durch Artikel 4 netze vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473) werden
Absatz 111 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I die Wörter „am 14. August 2018“ durch die Wörter „am
S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Oktober 2021“ ersetzt.
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 15 wie
folgt gefasst:
Artikel 4
„§ 15 (weggefallen)“.
2. § 15 wird aufgehoben. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
3. In § 15a werden die Wörter „im Sinne des § 17 Ab- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
satz 1 Nummer 7 des Gesetzes über Funkanlagen Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über Funkanlagen
und Telekommunikationsendeinrichtungen“ durch und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Ja-
die Wörter „im Sinne des § 37 Absatz 1 Nummer 14 nuar 2001 (BGBl. I S. 170), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes über die Bereitstellung von Funk- Absatz 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I
anlagen auf dem Markt“ ersetzt. S. 2879) geändert worden ist, außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. Juni 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und Energie
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1963
Drittes Gesetz
zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes1
Vom 27. Juni 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/2120
im Vertrag enthaltenen Angaben festgestellt
Artikel 1 wurden und
Änderung des 3. inwiefern Anforderungen und Maßnahmen nach
Telekommunikationsgesetzes Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 der Ver-
Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 ordnung (EU) 2015/2120 notwendig und wirk-
(BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset- sam sind.“
zes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947) geändert wor- 1b. § 45 wird wie folgt geändert:
den ist, wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz ein-
1. § 41a wird gestrichen.
gefügt:
1a. Nach § 43a Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz
eingefügt: „Der Zugang zu den Telekommunikationsdiens-
ten muss behinderten Endnutzern jederzeit zur
„Die Bundesnetzagentur veröffentlicht jährlich einen Verfügung stehen.“
Bericht über ihre Erhebungen und Erkenntnisse, in
dem insbesondere dargestellt wird, b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
„stellen“ die Wörter „jederzeit verfügbare“ ein-
1. inwiefern die Anbieter von öffentlich zugäng-
gefügt.
lichen Telekommunikationsdiensten die Informa-
tionen zur Verfügung stellen, die nach Absatz 2 1c. Dem § 45d wird folgender Absatz 4 angefügt:
und nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU)
„(4) Die Bundesnetzagentur legt nach Anhörung
2015/2120 des Europäischen Parlaments und
der betroffenen Unternehmen, Fachkreise und Ver-
des Rates vom 25. November 2015 über Maß-
braucherverbände Verfahren fest, die die Anbieter
nahmen zum Zugang zum offenen Internet und
öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste und die
zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über
Anbieter des Anschlusses an das öffentliche Mobil-
den Universaldienst und Nutzerrechte bei elek-
funknetz anwenden müssen, um die Identifizierung
tronischen Kommunikationsnetzen und -diensten
eines Mobilfunkanschlusses zur Inanspruchnahme
sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über
und Abrechnung einer neben der Verbindung er-
das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in
brachten Leistung zu nutzen. Diese Verfahren sol-
der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1)
len den Teilnehmer wirksam davor schützen, dass
erforderlich sind,
eine neben der Verbindung erbrachte Leistung
2. inwiefern erhebliche, kontinuierliche oder regel- gegen seinen Willen in Anspruch genommen und
mäßig wiederkehrende Abweichungen zwischen abgerechnet wird. Die Bundesnetzagentur veröf-
der nach Satz 2 gemessenen Dienstqualität und fentlicht die Verfahren und überprüft sie in regel-
den nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 mäßigen Abständen auf ihre Wirksamkeit.“
1
Dieses Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2. § 47a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. No-
vember 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und
Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diens-
„2. der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Euro-
ten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming päischen Parlaments und des Rates vom
in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffent-
26.11.2015, S. 1) sowie von Artikel 18 der Verordnung (EU) lichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl.
Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in L 172 vom 30.6.2012, S. 10), die zuletzt
der Union (ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 10). durch die Verordnung (EU) 2015/2120 (ABl.
1964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017
L 310 vom 26.11.2015, S. 1) geändert wor- 3. entgegen Artikel 6a ein dort genanntes Ent-
den ist,“. gelt berechnet,
b) Folgende Nummer 3 wird eingefügt: 4. entgegen Artikel 6e Absatz 1 Unterabsatz 2
„3. Artikel 4 Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung Satz 1 einen Aufschlag erhebt,
(EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments 5. entgegen Artikel 6e Absatz 1 Unterabsatz 3
und des Rates vom 25. November 2015 Satz 1 oder 3 ein Entgelt nicht richtig ab-
über Maßnahmen zum Zugang zum offenen rechnet,
Internet und zur Änderung der Richtlinie 6. entgegen Artikel 6e Absatz 1 Unterabsatz 3
2002/22/EG über den Universaldienst und Satz 2 eine andere Mindestabrechnungs-
Nutzerrechte bei elektronischen Kommu- dauer zugrunde legt,
nikationsnetzen und -diensten sowie der
Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das 7. entgegen Artikel 11 ein technisches Merk-
Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in mal verändert,
der Union,“. 8. entgegen Artikel 15 Absatz 2a Satz 1 in Ver-
3. In § 116 werden nach den Wörtern „nach diesem bindung mit Satz 2 eine Mitteilung nicht oder
Gesetz“ die Wörter „sowie nach Artikel 5 der Ver- nicht rechtzeitig versendet,
ordnung (EU) 2015/2120“ eingefügt. 9. entgegen Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 6
3a. Dem § 123 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort ge-
nannte Meldung übermittelt wird,
„Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befug-
nisse nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/2120 10. entgegen Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 7
arbeitet die Bundesnetzagentur, soweit Belange Satz 3 die Erbringung oder Inrechnungstel-
des Rundfunks und vergleichbarer Telemedien lung eines dort genannten Dienstes nicht
nach § 2 Absatz 6 Satz 1 betroffen sind, mit der oder nicht rechtzeitig einstellt,
nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen 11. entgegen Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 8
Stelle zusammen.“ eine dort genannte Änderung nicht oder
4. § 126 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: nicht rechtzeitig vornimmt oder
„(1) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein 12. entgegen Artikel 16 Absatz 4 Satz 2 eine
Unternehmen seine Verpflichtungen nach diesem Information nicht, nicht richtig, nicht voll-
Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes, nach der Ver- ständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.“
ordnung (EU) Nr. 531/2012 oder nach der Verord- b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein-
nung (EU) 2015/2120 nicht erfüllt, fordert sie das gefügt:
Unternehmen zur Stellungnahme und Abhilfe auf. „(1b) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Sie setzt dem Unternehmen für die Abhilfe eine Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen
Frist.“ Parlaments und des Rates vom 25. November
5. § 127 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum
„Unbeschadet anderer nationaler oder auf unmittel- offenen Internet und zur Änderung der Richt-
bar vollziehbarem Recht der Europäischen Union linie 2002/22/EG über den Universaldienst und
beruhender Berichts- und Informationspflichten sind Nutzerrechte bei elektronischen Kommunika-
die Betreiber von öffentlichen Telekommunikations- tionsnetzen und -diensten sowie der Verordnung
netzen und die Anbieter von öffentlich zugäng- (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffent-
lichen Telekommunikationsdiensten verpflichtet, im lichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310
Rahmen der Rechte und Pflichten aus diesem vom 26.11.2015, S. 1) verstößt, indem er vor-
Gesetz und aus der Verordnung (EU) 2015/2120 sätzlich oder fahrlässig
der Bundesnetzagentur auf Verlangen Auskünfte 1. entgegen Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 3
zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes erster Halbsatz eine dort genannte Verkehrs-
erforderlich sind.“ managementmaßnahme anwendet,
6. § 149 wird wie folgt geändert: 2. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1
a) Absatz 1a wird wie folgt gefasst: Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort ge-
nannter Vertrag die dort genannten Angaben
„(1a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die enthält,
Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 3. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 5
über das Roaming in öffentlichen Mobilfunk- Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 zuwiderhan-
netzen in der Union (ABl. L 172 vom 30.6.2012, delt oder
S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 4. entgegen Artikel 5 Absatz 2 eine dort ge-
2015/2120 (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1) ge- nannte Information nicht, nicht richtig, nicht
ändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
1. entgegen Artikel 3 Absatz 5 Satz 2 einen nicht rechtzeitig übermittelt.“
Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 einem aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe „36
dort genannten Antrag nicht oder nicht un- bis 40“ die Wörter „und des Absatzes 1b
verzüglich nachkommt, Nummer 1 und 3“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1965
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „sowie mer 6“ durch die Wörter „der Absätze 1
des Absatzes 1a Nummer 1 bis 5“ durch bis 1b“ ersetzt.
die Wörter „, des Absatzes 1a Nummer 1
bis 4 und des Absatzes 1b Nummer 2“ Artikel 2
ersetzt. Inkrafttreten
cc) In Nummer 5 werden die Wörter „des Absat- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
zes 1 sowie im Fall des Absatzes 1a Num- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. Juni 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und Energie
Brigitte Zypries
1966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017
Gesetz
zur Neuordnung des Rechts
zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung*
Vom 27. Juni 2017
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 28 Änderung der Verordnung über die Sicherheit von
rates das folgende Gesetz beschlossen: Spielzeug
Artikel 29 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 30 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Inhaltsübersicht Artikel 31 Änderung des DWD-Gesetzes
Artikel 1 Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung Artikel 31a Evaluierung des Notfallmanagementsystems
ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz – Artikel 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
StrlSchG)
Artikel 2 Änderung des Strahlenschutzgesetzes Artikel 1
Artikel 3 Änderung des Atomgesetzes
Artikel 4 Aufhebung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes Gesetz
Artikel 5 Änderung des BVL-Gesetzes zum Schutz vor der
Artikel 6 Änderung der Verordnung über radioaktive oder mit schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel (Strahlenschutzgesetz – StrlSchG)
Artikel 7 Änderung der Gebührenordnung für Ärzte
Artikel 8 Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte Inhaltsübersicht
Artikel 9 Änderung des Weingesetzes Teil 1
Artikel 10 Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
buchs Allgemeine Vorschriften
Artikel 11 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines § 1 Anwendungs- und Geltungsbereich
Bundesamtes für Strahlenschutz § 2 Exposition; Expositionssituationen; Expositionskategorien
Artikel 12 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglich- § 3 Begriff der radioaktiven Stoffe
keitsprüfung
§ 4 Tätigkeiten, Tätigkeitsarten
Artikel 13 Änderung des Umweltauditgesetzes
§ 5 Sonstige Begriffsbestimmungen
Artikel 14 Änderung des Bundes-Bodenschutzgesetzes
Artikel 15 Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
Teil 2
Artikel 16 Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
Artikel 17 Änderung der FIDE-Verzeichnis-Verordnung Strahlenschutz bei
geplanten Expositionssituationen
Artikel 18 Änderung des Medizinproduktegesetzes
Artikel 19 Änderung der Mess- und Eichverordnung Kapitel 1
Artikel 20 Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-
Verordnung Strahlenschutzgrundsätze
Artikel 21 Änderung der Endlagervorausleistungsverordnung § 6 Rechtfertigung von Tätigkeitsarten; Verordnungsermäch-
Artikel 22 Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeits- tigung
überprüfungs-Verordnung § 7 Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung einer Tätigkeits-
Artikel 23 Änderung der Atomrechtlichen Abfallverbringungs- art; Verordnungsermächtigung
verordnung § 8 Vermeidung unnötiger Exposition und Dosisreduzierung
Artikel 24 Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz § 9 Dosisbegrenzung
Artikel 25 Änderung des Standortauswahlgesetzes
Artikel 26 Änderung des Tiergesundheitsgesetzes Kapitel 2
Artikel 27 Änderung der Baustellenverordnung Vorabkontrolle bei
radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/59/Euratom
des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Abschnitt 1
Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition
gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien Errichtung von Anlagen
89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom zur Erzeugung ionisierender Strahlung
und 2003/122/Euratom (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1). Artikel 12
dieses Gesetzes dient auch der Umsetzung der Richtlinie
§ 10 Genehmigungsbedürftige Errichtung von Anlagen zur
2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom Erzeugung ionisierender Strahlung
27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter § 11 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung;
Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30). Aussetzung des Genehmigungsverfahrens
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1967
Abschnitt 2 Abschnitt 6
Betrieb von S c h u t z d e s Ve r b r a u c h e r s
Anlagen zur Erzeugung bei Zusatz radioaktiver Stoffe und
ionisierender Strahlung; Umgang A kt i v i e r un g ; b a ua r t z u g e l as s en e Vo r r i ch t un g e n
mit radioaktiven Stoffen; Betrieb von Unterabschnitt 1
Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern
Rechtfertigung
§ 12 Genehmigungsbedürftige Tätigkeiten
§ 38 Rechtfertigung von Tätigkeitsarten mit Konsumgütern
§ 13 Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung der Geneh- oder bauartzugelassenen Vorrichtungen; Verordnungser-
migung; Aussetzung des Genehmigungsverfahrens mächtigung
§ 14 Besondere Voraussetzungen bei Tätigkeiten im Zusam-
menhang mit der Anwendung am Menschen Unterabschnitt 2
§ 15 Besondere Voraussetzungen bei Tätigkeiten im Zusam-
menhang mit der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde Schutz des Verbrauchers beim
Zusatz radioaktiver Stoffe und bei der Aktivierung
§ 16 Erforderliche Unterlagen
§ 17 Anzeigebedürftiger Betrieb von Anlagen zur Erzeugung § 39 Unzulässiger Zusatz radioaktiver Stoffe und unzulässige
ionisierender Strahlung Aktivierung
§ 18 Prüfung des angezeigten Betriebs einer Anlage zur § 40 Genehmigungsbedürftiger Zusatz radioaktiver Stoffe und
Erzeugung ionisierender Strahlung genehmigungsbedürftige Aktivierung
§ 19 Genehmigungs- und anzeigebedürftiger Betrieb von § 41 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung des
Röntgeneinrichtungen Zusatzes radioaktiver Stoffe oder der Aktivierung
§ 20 Prüfung des angezeigten Betriebs einer Röntgeneinrich- § 42 Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbrin-
tung gung von Konsumgütern
§ 21 Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs § 43 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung der
oder Umgangs grenzüberschreitenden Verbringung von Konsumgütern
§ 22 Anzeigebedürftige Prüfung, Erprobung, Wartung und § 44 Rückführung von Konsumgütern
Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Stör-
strahlern Unterabschnitt 3
§ 23 Verhältnis zum Medizinproduktegesetz Bauartzulassung
§ 24 Verordnungsermächtigungen § 45 Bauartzugelassene Vorrichtungen
§ 46 Verfahren der Bauartzulassung
Abschnitt 3 § 47 Zulassungsschein
Beschäftigung in fremden § 48 Verwendung oder Betrieb bauartzugelassener Vorrichtun-
Anlagen oder Einrichtungen oder im gen
Zusammenhang mit dem Betrieb fremder § 49 Verordnungsermächtigung
Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler
§ 25 Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden An- Abschnitt 7
lagen oder Einrichtungen Tätigkeiten im
§ 26 Anzeigebedürftige Beschäftigung im Zusammenhang mit Zusammenhang mit kosmischer Strahlung
dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Stör- § 50 Anzeigebedürftiger Betrieb von Luftfahrzeugen
strahler
§ 51 Prüfung des angezeigten Betriebs von Luftfahrzeugen
§ 52 Anzeigebedürftiger Betrieb von Raumfahrzeugen
Abschnitt 4
§ 53 Prüfung des angezeigten Betriebs von Raumfahrzeugen
Beförderung radioaktiver § 54 Beendigung der angezeigten Tätigkeit
S t o ff e ; g re n z ü b e r s c h re i t e n d e Ve r b r i n g u n g
§ 27 Genehmigungsbedürftige Beförderung Abschnitt 8
§ 28 Genehmigungsfreie Beförderung Tätigkeiten im Zusammenhang
§ 29 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung mit natürlich vorkommender Radioaktivität
§ 30 Verordnungsermächtigung für die grenzüberschreitende Unterabschnitt 1
Verbringung radioaktiver Stoffe
Arbeitsplätze mit Exposition
durch natürlich vorkommende Radioaktivität
Abschnitt 5
§ 55 Abschätzung der Exposition
Medizinische Forschung § 56 Anzeige
§ 31 Genehmigungsbedürftige Anwendung radioaktiver Stoffe § 57 Prüfung der angezeigten Tätigkeit
oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck § 58 Beendigung der angezeigten Tätigkeit
der medizinischen Forschung § 59 Externe Tätigkeit
§ 32 Anzeigebedürftige Anwendung radioaktiver Stoffe oder
ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der Unterabschnitt 2
medizinischen Forschung
§ 33 Prüfung der Anzeige durch die zuständige Behörde Tätigkeiten mit Rückständen; Materialien
§ 34 Untersagung der angezeigten Anwendung radioaktiver § 60 Anfall, Verwertung oder Beseitigung von Rückständen
Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum § 61 Anfall und Lagerung überwachungsbedürftiger Rückstän-
Zweck der medizinischen Forschung de; Verordnungsermächtigung
§ 35 Deckungsvorsorge bei der anzeigebedürftigen Anwen- § 62 Entlassung von Rückständen aus der Überwachung;
dung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Verordnungsermächtigung
Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung § 63 In der Überwachung verbleibende Rückstände; Verord-
§ 36 Ethikkommission nungsermächtigung
§ 37 Verordnungsermächtigung § 64 Entfernung von Kontaminationen von Grundstücken
1968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017
§ 65 Überwachung sonstiger Materialien; Verordnungsermäch- § 91 Verordnungsermächtigung für Informationspflichten des
tigung Herstellers oder Lieferanten von Geräten
§ 66 Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation
Te i l 3
Abschnitt 9 Strahlenschutz bei
Ausnahme Notfallexpositionssituationen
§ 67 Ausnahme von dem Erfordernis der Genehmigung und Kapitel 1
der Anzeige
Notfallmanagementsystem
des Bundes und der Länder
Kapitel 3
Freigabe Abschnitt 1
§ 68 Verordnungsermächtigung; Verwendungs- und Verwer- Notfallschutzgrundsätze
tungsverbot § 92 Notfallschutzgrundsätze
Kapitel 4 Abschnitt 2
Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes Referenz-, Dosis- und
§ 69 Strahlenschutzverantwortlicher Kontaminationswerte; Abfälle und Anlagen
§ 70 Strahlenschutzbeauftragter § 93 Referenzwerte für den Schutz der Bevölkerung; Verord-
§ 71 Betriebliche Zusammenarbeit im Strahlenschutz nungsermächtigungen
§ 72 Weitere Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und § 94 Dosiswerte und Kontaminationswerte für den Schutz der
des Strahlenschutzbeauftragten; Verordnungsermächti- Bevölkerung; Verordnungsermächtigungen
gung § 95 Bewirtschaftung von Abfällen, die infolge eines Notfalls
§ 73 Verordnungsermächtigung für den Erlass einer Strahlen- kontaminiert sein können, Errichtung und Betrieb von
schutzanweisung Anlagen; Verordnungsermächtigungen
§ 74 Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlen- § 96 Eilverordnungen
schutz; Verordnungsermächtigungen
§ 75 Überprüfung der Zuverlässigkeit Abschnitt 3
Notfallvorsorge
Kapitel 5
§ 97 Gemeinsame Vorschriften für die Notfallpläne
Anforderungen § 98 Allgemeiner Notfallplan des Bundes
an die Ausübung von Tätigkeiten § 99 Besondere Notfallpläne des Bundes
§ 76 Verordnungsermächtigungen für die physikalische Strah- § 100 Allgemeine und besondere Notfallpläne der Länder
lenschutzkontrolle und Strahlenschutzbereiche; Aufzeich- § 101 Externe Notfallpläne für ortsfeste Anlagen oder Einrich-
nungs- und Mitteilungspflichten der Daten der Körper- tungen mit besonderem Gefahrenpotential
dosis
§ 102 Notfallübungen
§ 77 Grenzwert für die Berufslebensdosis
§ 103 Überprüfung und Änderung der Notfallpläne
§ 78 Grenzwerte für beruflich exponierte Personen
§ 104 Beschaffung von Schutzwirkstoffen
§ 79 Verordnungsermächtigung für die berufliche Exposition;
Führung einer Gesundheitsakte § 105 Information der Bevölkerung über die Schutzmaßnahmen
und Empfehlungen für das Verhalten bei möglichen
§ 80 Grenzwerte für die Exposition der Bevölkerung Notfällen
§ 81 Verordnungsermächtigung für den Schutz der Bevölke-
rung und der Umwelt
Abschnitt 4
§ 82 Verordnungsermächtigung für Pflichten des Strahlen-
schutzverantwortlichen im Zusammenhang mit Störfällen Radiologische Lage, Notfallreaktion
und Notfällen § 106 Radiologisches Lagezentrum des Bundes
§ 83 Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver § 107 Aufgaben der Länder bei der Ermittlung und Auswertung
Stoffe am Menschen der radiologischen Lage
§ 84 Früherkennung; Verordnungsermächtigung § 108 Radiologisches Lagebild
§ 85 Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und behördliche Mittei- § 109 Entscheidungen über Schutzmaßnahmen durch die zu-
lungspflichten von Daten und Bilddokumenten bei der ständigen Behörden
Anwendung am Menschen; Verordnungsermächtigung
§ 110 Zusammenarbeit und Abstimmung bei Notfällen
§ 86 Verordnungsermächtigungen zum Schutz von Personen
bei der Anwendung ionisierender Strahlung oder radio- § 111 Dosisabschätzung, Abschätzung der Wirksamkeit der
aktiver Stoffe am Menschen Schutzmaßnahmen, Anpassung der Notfallplanungen bei
überregionalen und regionalen Notfällen
§ 87 Verordnungsermächtigungen zum Schutz von Personen
bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender § 112 Information der betroffenen Bevölkerung und Empfeh-
Strahlung am Tier in der Tierheilkunde lungen für das Verhalten bei Notfällen
§ 88 Register über hochradioaktive Strahlenquellen; Verord-
nungsermächtigungen Kapitel 2
§ 89 Verordnungsermächtigungen zu der Sicherheit von Strah- Schutz der Einsatzkräfte
lungsquellen
§ 113 Unterrichtung, Aus- und Fortbildung der Einsatzkräfte im
Rahmen der Notfallvorsorge
Kapitel 6 § 114 Schutz der Einsatzkräfte bei Notfalleinsätzen
Melde- und Informationspflichten § 115 Verantwortlichkeit für den Schutz der Einsatzkräfte
§ 90 Verordnungsermächtigung für Pflichten, Aufgaben und § 116 Schutz der Einsatzkräfte bei anderen Gefahrenlagen
Befugnisse bei Vorkommnissen; Aufzeichnungs-, Über- § 117 Verordnungsermächtigungen zum Schutz der Einsatz-
mittlungs- und Aufbewahrungspflichten kräfte
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1969
Te i l 4 § 147 Wertausgleich; Verordnungsermächtigung
Strahlenschutz bei § 148 Sonstige bergbauliche und industrielle Hinterlassen-
bestehenden Expositionssituationen schaften
§ 149 Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Be-
Kapitel 1 triebsstätten des Uranerzbergbaus; Verordnungsermäch-
Nach einem tigung
Notfall bestehende Expositionssituationen § 150 Verhältnis zu anderen Vorschriften
§ 118 Übergang zu einer bestehenden Expositionssituation;
Verordnungsermächtigungen Abschnitt 2
§ 119 Radiologische Lage, Maßnahmen, Zusammenarbeit und Infolge eines
Abstimmung in einer nach einem Notfall bestehenden Notfalls kontaminierte Gebiete
Expositionssituation
§ 151 Kontaminierte Gebiete in einer Notfallexpositionssituation;
§ 120 Information der Bevölkerung und Verhaltensempfehlun-
Verordnungsermächtigungen
gen
§ 152 Kontaminierte Gebiete in einer nach einem Notfall be-
stehenden Expositionssituation; Verordnungsermächti-
Kapitel 2
gungen
Schutz vor Radon
Abschnitt 1 Kapitel 5
G e m e i ns a m e Vo r s ch r i f t e n Sonstige bestehende Expositionssituationen
§ 121 Festlegung von Gebieten; Verordnungsermächtigung § 153 Verantwortlichkeit für sonstige bestehende Expositions-
situationen
§ 122 Radonmaßnahmenplan
§ 154 Ermittlung und Bewertung einer sonstigen bestehenden
§ 123 Maßnahmen an Gebäuden; Verordnungsermächtigung
Expositionssituation
§ 155 Verordnungsermächtigung für die Festlegung von Refe-
Abschnitt 2
renzwerten
Schutz vor § 156 Maßnahmen
Radon in Aufenthaltsräumen § 157 Kosten; Ausgleichsanspruch
§ 124 Referenzwert; Verordnungsermächtigung § 158 Information
§ 125 Unterrichtung der Bevölkerung; Reduzierung der Radon- § 159 Anmeldung; Anwendung der Bestimmungen zu geplanten
konzentration Expositionssituationen; Verordnungsermächtigung
§ 160 Verhältnis zu den Kapiteln 1 bis 4
Abschnitt 3
Schutz vor Radon Te i l 5
an Arbeitsplätzen in Innenräumen
Expositionssituations-
§ 126 Referenzwert ü b e r g re i f e nd e Vor s c h r i f t e n
§ 127 Messung der Radonkonzentration
Kapitel 1
§ 128 Reduzierung der Radonkonzentration
§ 129 Anmeldung Überwachung der Umweltradioaktivität
§ 130 Abschätzung der Exposition § 161 Aufgaben des Bundes
§ 131 Beruflicher Strahlenschutz § 162 Aufgaben der Länder
§ 132 Verordnungsermächtigung § 163 Integriertes Mess- und Informationssystem des Bundes
§ 164 Bewertung der Daten, Unterrichtung des Deutschen
Kapitel 3 Bundestages und des Bundesrates
Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten § 165 Betretungsrecht und Probenahme
§ 133 Referenzwert
Kapitel 2
§ 134 Bestimmung der spezifischen Aktivität
Weitere Vorschriften
§ 135 Maßnahmen; Verordnungsermächtigung
§ 166 Festlegungen zur Ermittlung der beruflichen Exposition
Kapitel 4 § 167 Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und behördliche Mittei-
lungspflichten für die ermittelte Körperdosis bei beruf-
Radioaktiv kontaminierte Gebiete
licher Exposition
Abschnitt 1 § 168 Übermittlung der Ergebnisse der Ermittlung der Körper-
Radioaktive Altlasten dosis
§ 169 Bestimmung von Messstellen; Verordnungsermächtigung
§ 136 Begriff der radioaktiven Altlast; Verordnungsermächtigung
§ 170 Strahlenschutzregister; Verordnungsermächtigung
§ 137 Verantwortlichkeit für radioaktive Altlasten
§ 171 Verordnungsermächtigung für Vorgaben in Bezug auf
§ 138 Verdacht auf radioaktive Altlasten einen Strahlenpass
§ 139 Behördliche Anordnungsbefugnisse für Maßnahmen; Ver- § 172 Bestimmung von Sachverständigen; Verordnungsermäch-
ordnungsermächtigung tigung
§ 140 Weitere Pflichten im Zusammenhang mit der Durchfüh-
§ 173 Verordnungsermächtigungen für Mitteilungspflichten bei
rung von Maßnahmen
Fund und Erlangung
§ 141 Anwendung der Vorschriften für Tätigkeiten mit Rück- § 174 Verordnungsermächtigung für behördliche Befugnisse bei
ständen kontaminiertem Metall
§ 142 Information der Öffentlichkeit; Erfassung
§ 175 Dosis- und Messgrößen; Verordnungsermächtigung
§ 143 Sanierungsplanung; Verordnungsermächtigung
§ 176 Haftung für durch ionisierende Strahlung verursachte
§ 144 Behördliche Sanierungsplanung Schäden
§ 145 Schutz von Arbeitskräften; Verordnungsermächtigung § 177 Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatz-
§ 146 Kosten; Ausgleichsanspruch verpflichtungen
1970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017
Te i l 6 § 212 Grenzwerte für beruflich exponierte Personen; Ermittlung
der Exposition der Bevölkerung (§§ 78, 80)
Strahlenschutzrechtliche
A u f s i c h t , Ve r w a l t u n g s v e r f a h re n § 213 Zulassung der Früherkennung (§ 84)
§ 214 Anmeldung von Arbeitsplätzen in Innenräumen (§ 129)
§ 178 Strahlenschutzrechtliche Aufsicht
§ 215 Radioaktive Altlasten
§ 179 Anwendung des Atomgesetzes
§ 216 Bestimmung von Messstellen (§ 169)
§ 180 Aufsichtsprogramm; Verordnungsermächtigung
§ 217 Bestimmung von Sachverständigen (§ 172)
§ 181 Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 218 Genehmigungsfreier Umgang mit Geräten, keramischen
§ 182 Schriftform, elektronische Kommunikation Gegenständen, Porzellan- und Glaswaren oder elektro-
§ 183 Kosten; Verordnungsermächtigung nischen Bauteilen sowie sonstigen Produkten
Anlage 1 Rückstände nach § 5 Absatz 32
Te i l 7
Anlage 2 Erforderliche Unterlagen zur Prüfung von Genehmi-
Ve r w a l t u n g sb e h ö rd e n gungsanträgen
§ 184 Zuständigkeit der Landesbehörden Anlage 3 Tätigkeitsfelder nach § 55 Absatz 1
§ 185 Zuständigkeit des Bundesamtes für Strahlenschutz; Ver- Anlage 4 Vorläufig als Notfallpläne des Bundes geltende Doku-
ordnungsermächtigung mente
§ 186 Zuständigkeit des Bundesamtes für kerntechnische Ent- Anlage 5 Wesentliche Elemente des allgemeinen Notfallplans
sorgungssicherheit des Bundes
§ 187 Zuständigkeit der Physikalisch-Technischen Bundesan- Anlage 6 Wesentliche Elemente der besonderen Notfallpläne
stalt des Bundes
§ 188 Zuständigkeiten für grenzüberschreitende Verbringungen Anlage 7 Information der Bevölkerung und Empfehlungen für
und deren Überwachung das Verhalten bei Notfällen
§ 189 Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes Anlage 8 Arbeitsfelder mit erhöhter Exposition durch Radon
§ 190 Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes Anlage 9 Radiologisch relevante mineralische Primärrohstoffe
für die Herstellung von Gebäuden mit Aufenthalts-
§ 191 Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidi-
räumen
gung
§ 192 Zuständigkeiten von Verwaltungsbehörden des Bundes
bei Aufgaben des Notfallschutzes und der Überwachung Teil 1
der Umweltradioaktivität; Verordnungsermächtigung Allgemeine Vorschriften
§ 193 Informationsübermittlung
§1
Te i l 8
Anwendungs- und Geltungsbereich
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz trifft Regelungen zum Schutz des
Kapitel 1 Menschen und, soweit es um den langfristigen Schutz
Bußgeldvorschriften der menschlichen Gesundheit geht, der Umwelt vor der
schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung insbeson-
§ 194 Bußgeldvorschriften
dere bei
§ 195 Einziehung
1. geplanten Expositionssituationen,
Kapitel 2 2. Notfallexpositionssituationen,
Übergangsvorschriften 3. bestehenden Expositionssituationen.
§ 196 Genehmigungsbedürftige Errichtung von Anlagen (§ 10) (2) Dieses Gesetz trifft keine Regelungen für
§ 197 Genehmigungsbedürftige Tätigkeiten (§ 12) 1. die Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung
§ 198 Genehmigungsbedürftiger Betrieb von Röntgeneinrich- oder Arbeitskräften durch kosmische Strahlung, mit
tungen und Störstrahlern (§ 12)
Ausnahme des fliegenden und raumfahrenden Per-
§ 199 Anzeigebedürftiger Betrieb von Anlagen (§ 17)
sonals,
§ 200 Anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen
und Störstrahlern (§ 19) 2. die oberirdische Exposition durch Radionuklide, die
§ 201 Anzeigebedürftige Prüfung, Erprobung, Wartung und natürlicherweise in der nicht durch Eingriffe beein-
Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen und Störstrah- trächtigten Erdrinde vorhanden sind,
lern (§ 22)
3. die Exposition durch Radionuklide, die natürlicher-
§ 202 Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden An-
lagen oder Einrichtungen (§ 25) weise im menschlichen Körper vorhanden sind, und
§ 203 Anzeigebedürftige Beschäftigung im Zusammenhang mit durch kosmische Strahlung in Bodennähe.
dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen und Stör- (3) Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Geset-
strahler (§ 26) zes erlassenen Rechtsverordnungen sind im Rahmen
§ 204 Genehmigungsbedürftige Beförderung radioaktiver Stoffe der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Ver-
(§ 27)
einten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II
§ 205 Medizinische Forschung (§§ 31, 32)
S. 1799) auch im Bereich der ausschließlichen Wirt-
§ 206 Genehmigungsbedürftiger Zusatz radioaktiver Stoffe und
schaftszone und des Festlandsockels anzuwenden.
genehmigungsbedürftige Aktivierung (§ 40)
§ 207 Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbrin-
gung von Konsumgütern (§ 42) §2
§ 208 Bauartzulassung (§ 45) Exposition;
§ 209 Anzeigebedürftiger Betrieb von Luftfahrzeugen (§ 50) Expositionssituationen; Expositionskategorien
§ 210 Anzeigebedürftige Tätigkeiten (§ 56) (1) Exposition ist die Einwirkung ionisierender Strah-
§ 211 Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten (§ 70) lung auf den menschlichen Körper durch Strahlungs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1971
quellen außerhalb des Körpers (äußere Exposition) und chung oder Behandlung oder im Rahmen der medi-
innerhalb des Körpers (innere Exposition) oder das zinischen Forschung radioaktive Stoffe oder ionisie-
Ausmaß dieser Einwirkung. rende Strahlung angewendet werden (Betreuungs-
(2) Geplante Expositionssituation ist eine Exposi- oder Begleitperson).
tionssituation, die durch Tätigkeiten entsteht und in
der eine Exposition verursacht wird oder verursacht §3
werden kann. Begriff der radioaktiven Stoffe
(3) Notfallexpositionssituation ist eine Expositions- (1) Radioaktive Stoffe (Kernbrennstoffe und sonstige
situation, die durch einen Notfall entsteht, solange die radioaktive Stoffe) im Sinne dieses Gesetzes sind alle
Situation nicht unter Absatz 4 fällt. Stoffe, die ein Radionuklid oder mehrere Radionuklide
(4) Bestehende Expositionssituation ist eine Exposi- enthalten und deren Aktivität oder spezifische Aktivität
tionssituation, die bereits besteht, wenn eine Entschei- nach den Regelungen dieses Gesetzes oder einer auf
dung über ihre Kontrolle getroffen werden muss. Grund dieses Gesetzes von der Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundesrates erlassenen Rechtsver-
(5) Folgende Expositionskategorien werden unter-
ordnung nicht außer Acht gelassen werden kann. Kern-
schieden:
brennstoffe sind besondere spaltbare Stoffe in Form
1. Exposition der Bevölkerung, von
2. berufliche Exposition, 1. Plutonium 239 und Plutonium 241,
3. medizinische Exposition. 2. mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertem
(6) Exposition der Bevölkerung ist die Exposition von Uran,
Personen, mit Ausnahme beruflicher oder medizini- 3. jedem Stoff, der einen oder mehrere der in den Num-
scher Exposition. mern 1 und 2 genannten Stoffe enthält,
(7) Berufliche Exposition ist die Exposition 4. Stoffen, mit deren Hilfe in einer geeigneten Anlage
1. einer Person, die zum Ausübenden einer Tätigkeit eine sich selbst tragende Kettenreaktion aufrecht-
nach diesem Gesetz in einem Beschäftigungsver- erhalten werden kann und die in einer durch die
hältnis steht oder diese Tätigkeit selbst ausübt, Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates
erlassenen Rechtsverordnung bestimmt werden.
2. von fliegendem und raumfahrendem Personal,
Der Ausdruck „mit den Isotopen 235 und 233 angerei-
3. einer Person, die eine Aufgabe nach § 19 oder § 20
chertem Uran“ bedeutet Uran, das die Isotope 235
des Atomgesetzes, nach § 172 oder § 178 wahr-
oder 233 oder diese beiden Isotope in einer solchen
nimmt,
Menge enthält, dass die Summe der Mengen dieser
4. einer Person, die in einer bestehenden Expositions- beiden Isotope größer ist als die Menge des Isotops
situation zum Ausübenden einer beruflichen Betäti- 238 multipliziert mit dem in der Natur auftretenden Ver-
gung in einem Beschäftigungsverhältnis steht oder hältnis des Isotops 235 zum Isotop 238.
eine solche Betätigung selbst ausübt (Arbeitskraft)
oder (2) Die Aktivität oder spezifische Aktivität eines
Stoffes kann im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 außer Acht
5. einer Einsatzkraft während ihres Einsatzes in einer gelassen werden, wenn dieser nach diesem Gesetz
Notfallexpositionssituation oder einer anderen Ge- oder einer auf Grund dieses Gesetzes durch die Bun-
fahrenlage. desregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlas-
Einem Beschäftigungsverhältnis gleich steht ein Ausbil- senen Rechtsverordnung
dungsverhältnis oder eine freiwillige oder ehrenamtliche 1. festgelegte Freigrenzen unterschreitet,
Ausübung vergleichbarer Handlungen.
2. soweit es sich um einen im Rahmen einer genehmi-
(8) Medizinische Exposition ist die Exposition gungspflichtigen Tätigkeit nach diesem Gesetz, dem
1. eines Patienten oder einer asymptomatischen Per- Atomgesetz oder nach einer auf Grund eines dieser
son, an dem oder der im Rahmen seiner oder ihrer Gesetze erlassenen Rechtsverordnung anfallenden
medizinischen oder zahnmedizinischen Untersu- Stoff handelt, festgelegte Freigabewerte unter-
chung oder Behandlung, die seiner oder ihrer Ge- schreitet und der Stoff freigegeben worden ist,
sundheit zugutekommen soll, radioaktive Stoffe oder 3. soweit es sich um einen Stoff natürlichen Ursprungs
ionisierende Strahlung angewendet werden, handelt, der nicht auf Grund seiner Radioaktivität,
2. einer Person, an der mit ihrer Einwilligung oder mit als Kernbrennstoff oder zur Erzeugung von Kern-
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder Bevoll- brennstoff genutzt wird, nicht der Überwachung
mächtigten radioaktive Stoffe oder ionisierende nach dem Atomgesetz, nach diesem Gesetz oder
Strahlung zum Zweck der medizinischen Forschung einer auf Grund dieses Gesetzes mit Zustimmung
angewendet werden oder des Bundesrates erlassenen Rechtsverordnung un-
terliegt.
3. einer einwilligungsfähigen oder mit Einwilligung des
gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten han- Abweichend von Satz 1 kann eine auf Grund dieses
delnden Person, die sich wissentlich und willentlich Gesetzes erlassene Rechtsverordnung, die von der
ionisierender Strahlung aussetzt, indem sie außer- Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates
halb ihrer beruflichen Tätigkeit freiwillig Personen erlassen wird, für die Verwendung von Stoffen am
unterstützt oder betreut, an denen im Rahmen ihrer Menschen oder für den zweckgerichteten Zusatz von
medizinischen oder zahnmedizinischen Untersu- Stoffen bei der Herstellung von Arzneimitteln, Medizin-
1972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017
produkten, Pflanzenschutzmitteln, Schädlingsbekämp- 10. Handlungen, die, ohne unter die Nummern 1 bis 9
fungsmitteln, Stoffen nach § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 zu fallen, bei natürlich vorkommender Radioakti-
des Düngegesetzes oder Konsumgütern oder deren vität die Exposition oder Kontamination erhöhen
Aktivierung festlegen, in welchen Fällen die Aktivität können,
oder spezifische Aktivität eines Stoffes nicht außer Acht a) soweit sie im Zusammenhang mit dem Aufsu-
gelassen werden kann. chen, der Gewinnung, Erzeugung, Lagerung,
(3) Für die Anwendung von Genehmigungsvorschrif- Bearbeitung, Verarbeitung und sonstigen Ver-
ten nach diesem Gesetz oder der auf Grund dieses wendung von Materialien durchgeführt werden,
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten b) soweit sie im Zusammenhang mit Materialien
Stoffe, in denen der Anteil der Isotope Uran 233, durchgeführt werden, die bei betrieblichen Ab-
Uran 235, Plutonium 239 und Plutonium 241 insgesamt läufen anfallen, soweit diese Handlungen nicht
15 Gramm oder die Konzentration der genannten Iso- bereits unter Buchstabe a fallen,
tope 15 Gramm pro 100 Kilogramm nicht überschreitet,
c) soweit sie im Zusammenhang mit der Verwer-
als sonstige radioaktive Stoffe. Satz 1 gilt nicht für ver-
tung oder Beseitigung von Materialien durchge-
festigte hochradioaktive Spaltproduktlösungen aus der
führt werden, die durch Handlungen nach Buch-
Aufarbeitung von Kernbrennstoffen.
staben a oder b anfallen,
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht auf Stoffe anzu- d) soweit in ihrer Folge natürliche terrestrische
wenden, die im Zusammenhang mit bestehenden Ex- Strahlungsquellen einwirken, ausgenommen die
positionssituationen und Notfallexpositionssituationen Exposition durch Radon, das aus dem Boden in
auftreten. die freie Atmosphäre austritt oder aus dem geo-
genen Untergrund herrührt und in Aufenthalts-
§4 räume eintritt, und soweit diese Handlungen
nicht bereits unter die Buchstaben a bis c fallen
Tätigkeiten, Tätigkeitsarten
und nicht zu einem unter Buchstabe a genann-
(1) Tätigkeiten sind ten Zweck erfolgen, oder
1. der Umgang nach § 5 Absatz 39, 11. der Betrieb von Luft- und Raumfahrzeugen im Zu-
sammenhang mit der Berufsausübung des fliegen-
2. der Erwerb von künstlich erzeugten radioaktiven den und raumfahrenden Personals.
Stoffen und von natürlich vorkommenden radioak-
Zu den Tätigkeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 10 zählen
tiven Stoffen, die auf Grund ihrer Radioaktivität, als
auch die Beschäftigung von Personen, die diese Tätig-
Kernbrennstoff oder zur Erzeugung von Kernbrenn-
keit für Dritte ausüben, sowie sonstige Handlungen, die
stoff genutzt werden, die Abgabe dieser Stoffe an
im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Expo-
andere, ihre Beförderung und ihre grenzüberschrei-
sition oder Kontamination erhöhen können. Nicht als
tende Verbringung,
Tätigkeit im Sinne von Satz 1 Nummer 10 gilt die land-
3. die Verwahrung von Kernbrennstoffen nach § 5 des wirtschaftliche, forstwirtschaftliche und bautechnische
Atomgesetzes und die Aufbewahrung von Kern- Bearbeitung der Erdoberfläche, soweit diese Hand-
brennstoffen nach § 6 des Atomgesetzes, lungen nicht zum Zweck der Entfernung von Kontami-
nationen nach § 64 Absatz 1 erfolgen.
4. die Errichtung, der Betrieb, die sonstige Inneha-
bung, die Stilllegung, der sichere Einschluss einer (2) Tätigkeitsart ist die Gesamtheit von Tätigkeiten,
Anlage sowie der Abbau einer Anlage oder von An- die unter dem Aspekt des Grundsatzes der Rechtferti-
lagenteilen nach § 7 des Atomgesetzes, gung wesentlich gleich zu beurteilen sind.
5. die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Ver- §5
wendung von Kernbrennstoffen nach § 9 des Atom-
Sonstige Begriffsbestimmungen
gesetzes,
(1) Abfälle: Alle Stoffe und Gegenstände, die Abfälle
6. die Errichtung, der Betrieb und die Stilllegung von im Sinne des § 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsge-
Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur setzes sind, einschließlich der Abfälle, die nach § 2
Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 9b des Absatz 2 Nummer 1 bis 4 oder 7 bis 15 des Kreislauf-
Atomgesetzes, wirtschaftsgesetzes vom Geltungsbereich des Kreis-
7. die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Er- laufwirtschaftsgesetzes ausgenommen sind. Keine
zeugung ionisierender Strahlung, Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Reststoffe und
Anlagenteile, die nach § 9a Absatz 1 des Atomgesetzes
8. der Betrieb und die Prüfung, Erprobung, Wartung schadlos zu verwerten oder geordnet zu beseitigen
oder Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen sind, sowie andere den Bestimmungen des Standort-
oder Störstrahlern, auswahlgesetzes oder des Atomgesetzes unterlie-
9. der Zusatz radioaktiver Stoffe bei der Herstellung gende radioaktive Abfälle, Rückstände und sonstige
von Konsumgütern, von Arzneimitteln im Sinne radioaktive Stoffe.
des Arzneimittelgesetzes, von Pflanzenschutzmit- (2) Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung:
teln im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, von Vorrichtungen oder Geräte, die geeignet sind, Teilchen-
Schädlingsbekämpfungsmitteln und von Stoffen oder Photonenstrahlung mit einer Teilchen- oder Pho-
nach § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 des Düngegeset- tonengrenzenergie von mindestens 5 Kiloelektronenvolt
zes sowie die Aktivierung der vorgenannten Pro- gewollt oder ungewollt zu erzeugen, insbesondere
dukte und Elektronenbeschleuniger, Ionenbeschleuniger, Plas-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1973
maanlagen. Eine Anlage zur Erzeugung ionisierender wenn die Aktivität der radioaktiven Stoffe 20 Tera-
Strahlung umfasst im Zusammenhang mit der Anwen- becquerel überschreitet.
dung am Menschen auch Anwendungsgeräte, Zusatz- Eine Bestrahlungsvorrichtung umfasst im Zusammen-
geräte und Zubehör, die erforderliche Software und die hang mit der Anwendung am Menschen auch Anwen-
Vorrichtungen zur Überprüfung und Beurteilung der un- dungsgeräte, Zusatzgeräte und Zubehör, die erforder-
mittelbaren Ergebnisse der Anwendung. Keine Anlagen liche Software sowie die Vorrichtungen zur Befundung
zur Erzeugung ionisierender Strahlung sind Röntgen- einer Untersuchung oder zur Überprüfung und Beurtei-
einrichtungen, Störstrahler, kerntechnische Anlagen lung der Ergebnisse einer Behandlung.
und Anlagen im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 zweiter
Satzteil des Atomgesetzes. (9) Betrieb einer Röntgeneinrichtung: Eigenverant-
wortliches Verwenden oder Bereithalten einer Röntgen-
(3) Anwendung ionisierender Strahlung oder radio- einrichtung zur Erzeugung von Röntgenstrahlung. Nicht
aktiver Stoffe am Menschen: Technische Durchführung zum Betrieb gehört die Erzeugung von Röntgenstrah-
1. einer Untersuchung mit ionisierender Strahlung oder lung im Zusammenhang mit der geschäftsmäßigen
radioaktiven Stoffen und die Befundung der Unter- Prüfung, Erprobung, Wartung oder Instandsetzung der
suchung oder Röntgeneinrichtung. Röntgeneinrichtungen werden fer-
ner nicht betrieben, soweit sie im Bereich der Bundes-
2. einer Behandlung mit ionisierender Strahlung oder
wehr oder des Zivilschutzes ausschließlich für den Ein-
radioaktiven Stoffen und die unmittelbare Überprü-
satzfall geprüft, erprobt, gewartet, instand gesetzt oder
fung und Beurteilung des Ergebnisses der Behand-
bereitgehalten werden.
lung.
(10) Betrieb eines Störstrahlers: Eigenverantwortli-
(4) Arbeitsplatz: Jeder Ort, an dem sich eine Arbeits-
ches Verwenden oder Bereithalten eines Störstrahlers.
kraft während ihrer Berufsausübung regelmäßig oder
Nicht zum Betrieb gehört die Erzeugung von Röntgen-
wiederholt aufhält.
strahlung im Zusammenhang mit der geschäftsmäßi-
(5) Aufenthaltsraum: Innenraum, der zum nicht nur gen Prüfung, Erprobung, Wartung oder Instandsetzung
vorübergehenden Aufenthalt von Einzelpersonen der des Störstrahlers. Störstrahler werden ferner nicht be-
Bevölkerung bestimmt ist, zum Beispiel in einer Schule, trieben, soweit sie im Bereich der Bundeswehr oder des
einem Krankenhaus, einem Kindergarten oder zum Zivilschutzes ausschließlich für den Einsatzfall geprüft,
Wohnen. erprobt, gewartet, instand gesetzt oder bereitgehalten
(6) Bauprodukte: Baustoffe, Bausätze, Bauteile und werden.
Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft als (11) Effektive Dosis: Das zur Berücksichtigung der
Wand-, Boden- oder Deckenkonstruktionen, ein- Strahlenwirkung auf verschiedene Organe oder Ge-
schließlich deren Bekleidungen, von Aufenthaltsräumen webe gewichtete Mittel von Organ-Äquivalentdosen;
in Gebäuden eingebaut zu werden. Keine Bauprodukte die Organe oder Gewebe werden mit den Wichtungs-
sind kleinflächig und kleinvolumig verwendete Fertig- faktoren berücksichtigt, die in der Rechtsverordnung
produkte wie Flickmörtel und Verfugungen. nach § 175 Absatz 2 Nummer 2 festgelegt sind.
(7) Beruflich exponierte Person: Eine Person, die (12) Einrichtungen: Gebäude, Gebäudeteile, einzelne
eine berufliche Exposition aus Tätigkeiten erhalten Räume oder vergleichbar abgegrenzte Freiflächen, in
kann, die denen
1. eine effektive Dosis von 1 Millisievert im Kalender- 1. nach § 5 oder § 9 des Atomgesetzes oder nach
jahr überschreitet, § 12 Absatz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes mit radio-
aktiven Stoffen umgegangen wird, außer Zwischen-
2. eine Organ-Äquivalentdosis für die Augenlinse von
lagerungen im Sinne des § 2 Absatz 3a Nummer 1
15 Millisievert im Kalenderjahr überschreitet oder
Buchstabe c des Atomgesetzes, oder
3. eine Organ-Äquivalentdosis für die Haut, gemittelt
2. nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 eine Anlage zur Er-
über jede beliebige Hautfläche von 1 Quadratzenti-
zeugung ionisierender Strahlung, nach § 12 Ab-
meter unabhängig von der exponierten Fläche, von
satz 1 Nummer 4 eine Röntgeneinrichtung oder nach
50 Millisievert im Kalenderjahr überschreitet.
§ 12 Absatz 1 Nummer 5 ein Störstrahler betrieben
Berufliche Expositionen aus Notfallexpositionssituatio- wird.
nen werden dabei nicht berücksichtigt. Eine Person, die
(13) Einsatzkraft: Person, die bei einem Notfall oder
eine berufliche Exposition ausschließlich in einer Not-
einer anderen Gefahrenlage eine festgelegte Aufgabe
fallexpositionssituation oder einer anderen Gefahren-
wahrnimmt und die bei ihrem Einsatz einer Exposition
lage erhält, ist keine beruflich exponierte Person.
ausgesetzt sein kann.
(8) Bestrahlungsvorrichtung: Gerät mit Abschir-
(14) Einzelperson der Bevölkerung: Person, soweit
mung, das umschlossene radioaktive Stoffe enthält
sie nicht einer beruflichen Exposition oder einer medizi-
oder Bestandteil einer Anlage zur Spaltung von Kern-
nischen Exposition ausgesetzt ist.
brennstoffen ist und das zeitweise durch Öffnen der
Abschirmung oder Ausfahren dieser radioaktiven Stoffe (15) Freigrenzen: Werte der Aktivität und spezifi-
ionisierende Strahlung aussendet, schen Aktivität radioaktiver Stoffe, die in einer Rechts-
verordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 10 festgelegt
1. die im Zusammenhang mit der Anwendung am Men- sind und für Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesen
schen oder der Anwendung am Tier in der Tierheil- radioaktiven Stoffen als Maßstab für die Überwa-
kunde verwendet wird oder chungsbedürftigkeit nach diesem Gesetz und den auf
2. mit der zu anderen Zwecken eine Wirkung in den zu seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen die-
bestrahlenden Objekten hervorgerufen werden soll, nen.
1974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017
(16) Früherkennung: Anwendung von Röntgenstrah- lich nicht auf das Land beschränken werden, in dem
lung oder radioaktiven Stoffen im Rahmen einer medizi- er sich ereignet hat, oder ein Notfall außerhalb des
nischen Exposition zur Untersuchung von Personen, Bundesgebietes, der voraussichtlich innerhalb des
die keine Krankheitssymptome und keinen konkreten Geltungsbereichs dieses Gesetzes nicht nur örtliche
Krankheitsverdacht aufweisen (asymptomatische Per- nachteilige Auswirkungen haben wird.
sonen), um eine bestimmte Krankheit festzustellen.
2. Regionaler Notfall: Ein Notfall im Bundesgebiet, des-
(17) Innenräume: Umschlossene ortsfeste Räume in- sen nachteilige Auswirkungen sich voraussichtlich
nerhalb und außerhalb von Gebäuden, in denen sich im Wesentlichen auf das Land beschränken werden,
Menschen aufhalten können, einschließlich Höhlen in dem er sich ereignet hat.
und Bergwerken.
3. Lokaler Notfall: Ein Notfall, der voraussichtlich im
(18) Kerntechnische Anlage: Kerntechnische Anlage Geltungsbereich dieses Gesetzes im Wesentlichen
nach § 2 Absatz 3a Nummer 1 des Atomgesetzes. nur örtliche nachteilige Auswirkungen haben wird.
(19) Körperdosis: Oberbegriff für die effektive Dosis
(27) Organ-Äquivalentdosis: Ergebnis der Multiplika-
und die Organ-Äquivalentdosis.
tion der Energie, die durch ionisierende Strahlung in ei-
(20) Konsumgüter: Für den Endverbraucher be- nem Organ oder Gewebe deponiert worden ist, geteilt
stimmte Bedarfsgegenstände im Sinne des Lebensmit- durch die Masse des Organs oder Gewebes, mit einem
tel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Güter und zur Berücksichtigung der Wirkung für die Strahlungsart
Gegenstände des täglichen Gebrauchs zur Verwen- oder -energie gegenüber Photonen- und Elektronen-
dung im häuslichen und beruflichen Bereich. Keine strahlung durch Rechtsverordnung nach § 175 Ab-
Konsumgüter sind Bauprodukte und bauartzugelas- satz 2 Nummer 1 festgelegten Wichtungsfaktor. Bei
sene Vorrichtungen, wenn diese Bauprodukte oder Vorliegen mehrerer Strahlungsarten oder -energien wer-
Vorrichtungen sonstige radioaktive Stoffe enthalten. den die Beiträge addiert.
(21) Kontamination: Verunreinigung mit Stoffen, die (28) Radon: Das Radionuklid Rn-222 und dessen
ein Radionuklid oder mehrere Radionuklide enthalten. Zerfallsprodukte.
(22) Materialien: Stoffe, die natürlich vorkommende
Radionuklide enthalten oder mit solchen Stoffen konta- (29) Referenzwert: In bestehenden Expositionssitua-
miniert sind. Keine Materialien sind tionen oder Notfallexpositionssituationen ein festgeleg-
ter Wert, der als Maßstab für die Prüfung der Angemes-
1. Stoffe, die natürliche und künstliche Radionuklide senheit von Maßnahmen dient. Ein Referenzwert ist
enthalten, die Gegenstand von Tätigkeiten nach kein Grenzwert.
§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 9 und 11 sind
oder waren, (30) Röntgeneinrichtung: Eine Vorrichtung oder ein
Gerät,
2. Stoffe, die natürliche und künstliche Radionuklide
enthalten, die aus Notfällen stammen, und 1. in der oder dem Röntgenstrahlung mit einer Grenz-
3. Stoffe, die in der Umwelt vorhanden und auf Grund energie von mindestens 5 Kiloelektronenvolt durch
von Kernwaffenversuchen kontaminiert sind. beschleunigte Elektronen erzeugt werden kann, wo-
bei die Beschleunigung der Elektronen auf eine
(23) Medizinische Forschung: Fortentwicklung medi- Energie von 1 Megaelektronenvolt begrenzt ist, und
zinischer Untersuchungsmethoden, Behandlungsver-
fahren oder der medizinischen Wissenschaft. Medizini- 2. die oder das zum Zweck der Erzeugung von Rönt-
sche Forschung liegt nicht vor, wenn die Anwendung genstrahlung betrieben wird.
radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung aus- Eine Röntgeneinrichtung umfasst auch Anwendungs-
schließlich der Untersuchung oder Behandlung der ein- geräte, Zusatzgeräte und Zubehör, die erforderliche
zelnen Person dient. Software sowie Vorrichtungen zur medizinischen Be-
(24) Medizinphysik-Experte: Person mit Masterab- fundung.
schluss in medizinischer Physik oder eine in medizini-
(31) Röntgenstrahler: Bestandteil einer Röntgenein-
scher Physik gleichwertig ausgebildete Person mit
richtung, der aus einer Röntgenröhre und einem Röh-
Hochschulabschluss, die jeweils die erforderliche
renschutzgehäuse besteht und bei einem Eintankgerät
Fachkunde im Strahlenschutz besitzt.
auch die Hochspannungserzeugung umfasst.
(25) Nachsorgemaßnahmen: Überwachung, Auf-
rechterhaltung und Wiederherstellung der Wirksamkeit (32) Rückstände: Materialien, die in den in Anlage 1
von Sanierungsmaßnahmen oder von sonstigen Maß- genannten industriellen und bergbaulichen Prozessen
nahmen zur Verhinderung oder Verminderung der Ex- anfallen und die dort genannten Voraussetzungen erfül-
position bei bestehenden Expositionssituationen. len.
(26) Notfall: Ereignis, bei dem sich durch ionisie- (33) Sanierungsmaßnahmen: Maßnahmen, die
rende Strahlung erhebliche nachteilige Auswirkungen 1. der Beseitigung oder Verminderung einer Kontami-
auf Menschen, die Umwelt oder Sachgüter ergeben nation dienen oder
können. Kein Notfall liegt vor, wenn abzusehen ist, dass
ein Ereignis, das im Rahmen einer geplanten Tätigkeit 2. eine Ausbreitung von Radionukliden oder der von
eingetreten ist, voraussichtlich durch die für geplante ihnen ausgehenden ionisierenden Strahlung langfris-
Expositionssituationen geregelten Maßnahmen bewäl- tig verhindern oder vermindern.
tigt werden kann. (34) Offene radioaktive Stoffe: Alle radioaktiven
1. Überregionaler Notfall: Ein Notfall im Bundesgebiet, Stoffe mit Ausnahme der umschlossenen radioaktiven
dessen nachteilige Auswirkungen sich voraussicht- Stoffe.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1975
(35) Umschlossene radioaktive Stoffe: Radioaktive Teil 2
Stoffe, die ständig von einer allseitig dichten, festen,
nicht zerstörungsfrei zu öffnenden, inaktiven Hülle um- Strahlenschutz bei
schlossen oder in festen inaktiven Stoffen ständig so geplanten Expositionssituationen
eingebettet sind, dass bei üblicher betriebsmäßiger
Beanspruchung ein Austritt radioaktiver Stoffe mit Kapitel 1
Sicherheit verhindert wird; eine Abmessung des um-
schlossenen radioaktiven Stoffes muss mindestens Strahlenschutzgrundsätze
0,2 Zentimeter betragen.
§6
(36) Hochradioaktive Strahlenquellen: Umschlos-
sene radioaktive Stoffe, deren Aktivität den in einer Rechtfertigung von
Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 11 fest- Tätigkeitsarten; Verordnungsermächtigung
gelegten Werten entspricht oder diese überschreitet. (1) Neue Tätigkeitsarten, mit denen Expositionen
Keine hochradioaktiven Strahlenquellen sind Brennele- von Mensch und Umwelt verbunden sein können, müs-
mente und verfestigte hochradioaktive Spaltprodukt- sen unter Abwägung ihres wirtschaftlichen, gesell-
lösungen aus der Aufarbeitung von Kernbrennstoffen schaftlichen oder sonstigen Nutzens gegen die mög-
sowie ständig dichte und feste Transport- oder Lager- licherweise von ihnen ausgehende gesundheitliche
behälter mit radioaktiven Stoffen. Beeinträchtigung gerechtfertigt sein. Bei der Rechtfer-
(37) Störstrahler: Gerät oder Vorrichtung, in der oder tigung sind die berufliche Exposition, die Exposition der
dem Röntgenstrahlung mit einer Grenzenergie von min- Bevölkerung und die medizinische Exposition zu be-
destens 5 Kiloelektronenvolt ausschließlich durch be- rücksichtigen. Expositionen durch die Anwendung am
schleunigte Elektronen erzeugt werden kann und bei Menschen sind nach Maßgabe des § 83 Absatz 2 zu
dem oder der die Beschleunigung der Elektronen auf berücksichtigen.
eine Energie von 1 Megaelektronenvolt begrenzt ist, (2) Die Rechtfertigung bestehender Tätigkeitsarten
ohne dass das Gerät oder die Vorrichtung zu dem kann überprüft werden, sobald wesentliche neue Er-
Zweck der Erzeugung von Röntgenstrahlung betrieben kenntnisse über den Nutzen oder die Auswirkungen
wird. Als Störstrahler gilt auch ein Elektronenmikro- der Tätigkeit oder wesentliche neue Informationen über
skop, bei dem die erzeugte Röntgenstrahlung durch andere Verfahren und Techniken vorliegen.
Detektoren ausgewertet wird.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
(38) Teleradiologie: Untersuchung eines Menschen Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
mit Röntgenstrahlung unter der Verantwortung eines zu bestimmen, welche Tätigkeitsarten nicht gerechtfer-
Arztes, der die erforderliche Fachkunde im Strahlen- tigt sind.
schutz besitzt und der sich nicht am Ort der techni-
schen Durchführung befindet (Teleradiologe).
§7
(39) Umgang:
Verfahren zur
1. die Gewinnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Prüfung der Rechtfertigung
Verarbeitung, sonstige Verwendung und Beseitigung einer Tätigkeitsart; Verordnungsermächtigung
von
(1) Liegen der zuständigen Behörde in einem Geneh-
a) künstlich erzeugten radioaktiven Stoffen und migungs- oder Anzeigeverfahren nach den §§ 10, 12,
17, 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 56 oder § 59
b) natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen auf
Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Rechtfertigung
Grund ihrer Radioaktivität, zur Nutzung als Kern-
der Tätigkeitsart im Sinne des § 6 Absatz 1 und 2 auf-
brennstoff oder zur Erzeugung von Kernbrenn-
werfen, so übermittelt die Behörde, bei Landesbehör-
stoffen,
den über die für den Strahlenschutz zuständige oberste
2. der Betrieb von Bestrahlungsvorrichtungen und Landesbehörde, dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit die Unter-
3. das Aufsuchen, die Gewinnung und die Aufbereitung
lagen, die die Anhaltspunkte darlegen. Erfordern die
von radioaktiven Bodenschätzen im Sinne des Bun-
Anhaltspunkte eine weitere Untersuchung, so veran-
desberggesetzes.
lasst dieses eine Prüfung durch das Bundesamt für
(40) Zusatz radioaktiver Stoffe: Zweckgerichteter Strahlenschutz. Das Bundesministerium für Umwelt,
Zusatz von Radionukliden zu Stoffen zur Erzeugung be- Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann auch
sonderer Eigenschaften, wenn außerhalb laufender Genehmigungs- und Anzeigever-
fahren in entsprechender Anwendung von Satz 2 für
1. der Zusatz künstlich erzeugter Radionuklide dazu
Tätigkeitsarten eine Prüfung durch das Bundesamt für
führt, dass deren spezifische Aktivität im Produkt
Strahlenschutz veranlassen, sofern es aus Sicht des
500 Mikrobecquerel je Gramm überschreitet, oder
Strahlenschutzes geboten ist.
2. der Zusatz natürlich vorkommender Radionuklide
(2) Das Bundesamt für Strahlenschutz prüft inner-
dazu führt, dass deren spezifische Aktivität im Pro-
halb von zwölf Monaten nach Eingang der Unterlagen
dukt ein Fünftel der Freigrenzen, die in einer Rechts-
die Rechtfertigung der Tätigkeitsart im Sinne des § 6 Ab-
verordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 10 festgelegt
satz 1 und 2 und veröffentlicht einen wissenschaft-
sind, überschreitet.
lichen Bericht. In dem Bericht sind Betriebs- und
Es ist unerheblich, ob der Zusatz auf Grund der Radio- Geschäftsgeheimnisse und personenbezogene Daten
aktivität oder auf Grund anderer Eigenschaften erfolgt. unkenntlich zu machen.
1976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch 4. Ionenbeschleuniger mit einer Endenergie der Ionen
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates von mehr als 10 Megaelektronenvolt je Nukleon, so-
1. zu bestimmen, welche Unterlagen vorzulegen sind, fern die mittlere Strahlleistung 50 Watt übersteigen
kann,
2. Vorgaben über das Prüfungsverfahren zur Rechtfer-
tigung von Tätigkeitsarten zu treffen, 5. Ionenbeschleuniger mit einer Endenergie der Ionen
3. zu regeln, auf welche Weise das Bundesamt für von mehr als 150 Megaelektronenvolt je Nukleon.
Strahlenschutz den wissenschaftlichen Bericht über
die Rechtfertigung der Tätigkeitsart veröffentlicht. § 11
§8 Voraussetzungen für
die Erteilung der Genehmigung;
Vermeidung unnötiger
Aussetzung des Genehmigungsverfahrens
Exposition und Dosisreduzierung
(1) Wer eine Tätigkeit plant, ausübt oder ausüben (1) Die zuständige Behörde hat die Genehmigung für
lässt, ist verpflichtet, jede unnötige Exposition oder die Errichtung einer Anlage nach § 10 zu erteilen, wenn
Kontamination von Mensch und Umwelt zu vermeiden.
1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-
(2) Wer eine Tätigkeit plant, ausübt oder ausüben
ken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers,
lässt, ist verpflichtet, jede Exposition oder Kontamina- seines gesetzlichen Vertreters oder, bei juristischen
tion von Mensch und Umwelt auch unterhalb der
Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereini-
Grenzwerte so gering wie möglich zu halten. Hierzu
gungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesell-
hat er unter Berücksichtigung aller Umstände des Ein-
schaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung
zelfalls
Berechtigten ergeben,
1. bei Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 bis 7 und 9 den Stand von Wissenschaft und 2. gewährleistet ist, dass für die Errichtung der Anlage
Technik zu beachten, ein Strahlenschutzbeauftragter bestellt wird, der die
erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt
2. bei Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Num-
und der die Anlage entsprechend der Genehmigung
mer 8, 10 und 11 den Stand der Technik zu beach-
errichten oder errichten lassen kann; es dürfen keine
ten.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ge-
gen die Zuverlässigkeit des Strahlenschutzbeauf-
§9
tragten ergeben,
Dosisbegrenzung
3. gewährleistet ist, dass die Exposition von Personen
Wer eine Tätigkeit plant, ausübt oder ausüben lässt,
auf Grund des Betriebs der Anlage die für Einzelper-
ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Dosisgrenz-
sonen der Bevölkerung zugelassenen Grenzwerte in
werte nicht überschritten werden, die in diesem Gesetz
den allgemein zugänglichen Bereichen außerhalb
und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
des Betriebsgeländes nicht überschreitet; bei der Er-
Rechtsverordnungen festgelegt sind.
mittlung der Exposition sind die Ableitung radioak-
tiver Stoffe mit Luft und Wasser und die austretende
Kapitel 2 und gestreute Strahlung zu berücksichtigen,
Vo r ab k o n t ro ll e b ei r a d io a k t i v e n
4. die Vorschriften über den Schutz der Umwelt bei
Stoffen oder ionisierender Strahlung
dem beabsichtigten Betrieb der Anlage sowie bei
Störfällen eingehalten werden können,
Abschnitt 1
Errichtung von Anlagen 5. der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen
oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,
zur Erzeugung ionisierender Strahlung
6. es sich nicht um eine nicht gerechtfertigte Tätig-
§ 10 keitsart nach einer Rechtsverordnung nach § 6 Ab-
Genehmigungsbedürftige Errichtung von satz 3 handelt oder wenn unter Berücksichtigung
Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung eines nach § 7 Absatz 2 veröffentlichten Berichts
keine erheblichen Zweifel an der Rechtfertigung der
Wer eine Anlage zur Erzeugung ionisierender Strah-
Tätigkeitsart bestehen.
lung der folgenden Art errichtet, bedarf der Genehmi-
gung: Satz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden, wenn eine der
1. Beschleuniger- oder Plasmaanlage, in der je Se- in Satz 1 Nummer 1 genannten Personen die erforder-
kunde mehr als 1012 Neutronen erzeugt werden kön- liche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt und die
nen, Anlage entsprechend der Genehmigung errichten oder
errichten lassen kann.
2. Elektronenbeschleuniger mit einer Endenergie der
Elektronen von mehr als 10 Megaelektronenvolt, so- (2) Leitet die zuständige Behörde ein Verfahren zur
fern die mittlere Strahlleistung 1 Kilowatt überstei- Prüfung der Rechtfertigung nach § 7 ein, so setzt sie
gen kann, das Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für die
3. Elektronenbeschleuniger mit einer Endenergie der Dauer des Verfahrens zur Prüfung der Rechtfertigung
Elektronen von mehr als 150 Megaelektronenvolt, aus.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1977
Abschnitt 2 2. wenn die Voraussetzungen für alle Genehmigungen
erfüllt sind.
Betrieb von Anlagen
zur Erzeugung ionisierender Strahlung; Satz 1 gilt entsprechend für Tätigkeiten, die sowohl ge-
Umgang mit radioaktiven Stoffen; Betrieb nehmigungsbedürftig als auch anzeigebedürftig nach
von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern diesem Gesetz sind, wenn die mit der Anzeige einzurei-
chenden Unterlagen im Genehmigungsverfahren vorge-
§ 12 legt werden und kein Grund für die Untersagung der
anzeigebedürftigen Tätigkeit vorliegt. Bei wesentlichen
Genehmigungsbedürftige Tätigkeiten Änderungen gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(1) Einer Genehmigung bedarf, wer
1. eine Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung § 13
betreibt; ausgenommen sind Anlagen, für deren Be- Allgemeine Voraussetzungen
trieb eine Anzeige nach § 17 ausreichend ist oder die für die Erteilung der Genehmigung;
nach der Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Num- Aussetzung des Genehmigungsverfahrens
mer 1 genehmigungs- und anzeigefrei betrieben
werden dürfen, (1) Die zuständige Behörde hat eine Genehmigung
für Tätigkeiten nach § 12 Absatz 1 zu erteilen, wenn
2. ionisierende Strahlung aus einer Bestrahlungsvor-
richtung, die Bestandteil einer nach § 7 Absatz 1 1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-
Satz 1 des Atomgesetzes genehmigten Anlage zur ken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers,
Spaltung von Kernbrennstoffen ist, im Zusammen- seines gesetzlichen Vertreters oder, bei juristischen
hang mit der Anwendung am Menschen oder mit Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereini-
der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde verwen- gungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesell-
det, schaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung
3. mit sonstigen radioaktiven Stoffen umgeht; ausge- Berechtigten ergeben und, falls ein Strahlenschutz-
nommen ist der Umgang, der nach der Rechtsver- beauftragter nicht notwendig ist, eine der genannten
ordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 1 genehmi- natürlichen Personen die erforderliche Fachkunde im
gungsfrei ist, Strahlenschutz besitzt,
4. eine Röntgeneinrichtung betreibt; ausgenommen 2. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-
sind Röntgeneinrichtungen, für deren Betrieb, auch ken gegen die Zuverlässigkeit der Strahlenschutzbe-
unter Berücksichtigung der Genehmigungsbedürf- auftragten ergeben und diese die erforderliche Fach-
tigkeit nach § 19 Absatz 2, eine Anzeige nach kunde im Strahlenschutz besitzen,
§ 19 Absatz 1 ausreichend ist, 3. die für eine sichere Ausführung der Tätigkeit not-
5. einen Störstrahler betreibt; ausgenommen ist ein wendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten be-
Störstrahler, der nach der Rechtsverordnung nach stellt ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufga-
§ 24 Satz 1 Nummer 1 genehmigungsfrei betrieben ben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,
werden darf. 4. gewährleistet ist, dass die bei der Tätigkeit sonst tä-
(2) Einer Genehmigung bedarf auch, wer eine der in tigen Personen das notwendige Wissen und die not-
Absatz 1 Nummer 1 bis 5, jeweils erster Halbsatz, ge- wendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche
nannten genehmigungsbedürftigen Tätigkeiten wesent- Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutz-
lich ändert. maßnahmen besitzen,
(3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 1 5. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-
kann sich auf einen nach Absatz 1 Nummer 3 geneh- ken ergeben, ob das für die sichere Ausführung der
migungsbedürftigen Umgang erstrecken. Tätigkeit notwendige Personal vorhanden ist,
(4) Eine Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 3 ist 6. gewährleistet ist, dass die Ausrüstungen vorhanden
nicht erforderlich und die Maßnahmen getroffen sind,
1. soweit eine Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 1,
a) die, bei einer Tätigkeit nach § 12 Absatz 1 Num-
eine Genehmigung nach den §§ 6, 7, 9 oder 9b des
mer 1 bis 3, nach dem Stand von Wissenschaft
Atomgesetzes oder ein Planfeststellungsbeschluss
und Technik erforderlich sind, damit die Schutz-
nach § 9b des Atomgesetzes vorliegt, die oder der
vorschriften eingehalten werden, oder
sich gemäß § 10a Absatz 2 des Atomgesetzes auf
den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen b) die, bei einer Tätigkeit nach § 12 Absatz 1 Num-
nach Absatz 1 Nummer 3 erstreckt, und mer 4 oder 5, nach dem Stand der Technik erfor-
2. für das Aufsuchen, die Gewinnung oder die Aufbe- derlich sind, damit die Schutzvorschriften einge-
reitung von radioaktiven Bodenschätzen, wenn dies halten werden,
der Betriebsplanpflicht nach § 51 des Bundesberg- 7. es sich nicht um eine nicht gerechtfertigte Tätig-
gesetzes unterfällt. keitsart nach einer Rechtsverordnung nach § 6
(5) Zwei oder mehr Tätigkeiten, die zu einem ge- Absatz 3 handelt oder wenn unter Berücksichtigung
meinsamen Zweck zusammenhängend ausgeführt eines nach § 7 Absatz 2 veröffentlichten Berichts
werden, können in einer Genehmigung beschieden keine erheblichen Zweifel an der Rechtfertigung der
werden, Tätigkeitsart bestehen sowie
1. wenn sie zwei oder mehr Genehmigungstatbestände 8. sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht ent-
nach Absatz 1 erfüllen und gegenstehen.
1978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017
(2) Die Genehmigung für eine Tätigkeit nach § 12 Ab- b) bei einer Behandlung mit radioaktiven Stoffen
satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 wird nur erteilt, wenn die oder ionisierender Strahlung, der kein individuel-
erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher ler Bestrahlungsplan zugrunde liegt (standardi-
Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist. sierte Behandlung), und bei einer Untersuchung
(3) Die Genehmigung für eine Tätigkeit nach § 12 mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strah-
Absatz 1 Nummer 1 oder 3 wird nur erteilt, wenn der lung, die mit einer erheblichen Exposition der
erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sons- untersuchten Person verbunden sein kann, ein
tige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist; für die Ge- Medizinphysik-Experte zur Mitarbeit nach der
nehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 gilt dies nur, Rechtsverordnung nach § 86 Satz 2 Nummer 10
wenn die Errichtung der Anlage der Genehmigung nach hinzugezogen werden kann,
§ 10 bedarf. c) bei allen weiteren Anwendungen mit ionisierender
(4) Die Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 Strahlung oder radioaktiven Stoffen am Men-
für den Umgang mit hochradioaktiven Strahlenquellen schen sichergestellt ist, dass ein Medizinphysik-
wird nur erteilt, wenn Verfahren für den Notfall und ge- Experte zur Beratung hinzugezogen werden kann,
eignete Kommunikationsverbindungen vorhanden sind. soweit es die jeweilige Anwendung erfordert,
(5) Lässt sich erst während eines probeweisen Be- 3. gewährleistet ist, dass
triebs oder Umgangs beurteilen, ob die Voraussetzun- a) bei einer Behandlung nach Nummer 2 Buchstabe a
gen der Absätze 1 und 3 vorliegen, so kann die zustän- Medizinphysik-Experten in ausreichender Anzahl
dige Behörde die Genehmigung für eine Tätigkeit nach als weitere Strahlenschutzbeauftragte bestellt
§ 12 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 befristet erteilen. Der sind,
Strahlenschutzverantwortliche hat zu gewährleisten,
b) bei einer Behandlung oder Untersuchung nach
dass die Vorschriften über die Dosisgrenzwerte, über
Nummer 2 Buchstabe b ein Medizinphysik-Ex-
die Sperrbereiche und Kontrollbereiche sowie zur Be-
perte als weiterer Strahlenschutzbeauftragter
grenzung der Ableitung radioaktiver Stoffe während des
bestellt ist, sofern dies aus organisatorischen
probeweisen Betriebs oder Umgangs eingehalten
oder strahlenschutzfachlichen Gründen geboten
werden. Während des probeweisen Betriebs oder
ist,
Umgangs ist eine Anwendung am Menschen nicht
zulässig. 4. gewährleistet ist, dass das für die sichere Ausfüh-
rung der Tätigkeit notwendige Personal in ausrei-
(6) Leitet die zuständige Behörde ein Verfahren zur
chender Anzahl zur Verfügung steht,
Prüfung der Rechtfertigung nach § 7 ein, so setzt sie
das Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach 5. gewährleistet ist, dass die Ausrüstungen vorhanden
§ 12 Absatz 1 für die Dauer des Verfahrens zur Prüfung und die Maßnahmen getroffen sind, die erforderlich
der Rechtfertigung aus. sind, damit die für die Anwendung erforderliche
Qualität
(7) Die zuständige Behörde kann von dem Inhaber
einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 eine a) bei Untersuchungen mit möglichst geringer Ex-
Sicherheitsleistung für die Beseitigung von aus dem position erreicht wird,
Umgang stammenden radioaktiven Stoffen verlangen. b) bei Behandlungen mit der für die vorgesehenen
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn Genehmigungs- Zwecke erforderlichen Dosisverteilung erreicht
inhaber der Bund, ein oder mehrere Länder oder ein wird.
Dritter ist, der vom Bund, von einem oder mehreren
(2) Die Genehmigung für eine Tätigkeit nach § 12 Ab-
Ländern oder vom Bund gemeinsam mit einem oder
satz 1 Nummer 4 zur Teleradiologie wird nur erteilt,
mehreren Ländern vollständig finanziert wird.
wenn neben dem Vorliegen der Voraussetzungen des
Absatzes 1 und des § 13 Absatz 1
§ 14
1. die Verfügbarkeit des Teleradiologen während der
Besondere Voraussetzungen
Untersuchung gewährleistet ist,
bei Tätigkeiten im Zusammenhang
mit der Anwendung am Menschen 2. gewährleistet ist, dass die technische Durchführung
durch eine Person erfolgt, die die erforderliche Fach-
(1) Die Genehmigung für eine Tätigkeit nach § 12 Ab-
kunde im Strahlenschutz besitzt und die nach der
satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 4 im Zusammenhang mit
Rechtsverordnung nach § 86 Satz 2 Nummer 6 zur
der Anwendung ionisierender Strahlung oder radioak-
technischen Durchführung der Untersuchung in der
tiver Stoffe am Menschen wird nur erteilt, wenn neben
Teleradiologie berechtigt ist,
dem Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen des § 13
1. der Antragsteller oder der von ihm bestellte Strah- 3. gewährleistet ist, dass am Ort der technischen
lenschutzbeauftragte als Arzt oder Zahnarzt appro- Durchführung ein Arzt mit den erforderlichen Kennt-
biert oder ihm die vorübergehende Ausübung des nissen im Strahlenschutz anwesend ist,
ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs erlaubt ist, 4. ein Gesamtkonzept für den teleradiologischen Be-
2. gewährleistet ist, dass trieb vorliegt, das
a) bei einer Behandlung mit radioaktiven Stoffen a) die erforderliche Verfügbarkeit des Teleradiologie-
oder ionisierender Strahlung, der ein individueller systems gewährleistet,
Bestrahlungsplan zugrunde liegt, ein Medizinphy- b) eine im Einzelfall erforderliche persönliche Anwe-
sik-Experte zur engen Mitarbeit nach der Rechts- senheit des Teleradiologen am Ort der techni-
verordnung nach § 86 Satz 2 Nummer 10 hinzu- schen Durchführung innerhalb eines für eine
gezogen werden kann, Notfallversorgung erforderlichen Zeitraums er-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1979
möglicht; in begründeten Fällen kann auch ein 2. einen Ionenbeschleuniger zu betreiben, bei dessen
anderer Arzt persönlich anwesend sein, der die Betrieb die Ortsdosisleistung von 10 Mikrosievert
erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz be- durch Stunde im Abstand von 0,1 Metern von der
sitzt, berührbaren Oberfläche nicht überschritten wird,
c) eine regelmäßige und enge Einbindung des Tele- hat dies der zuständigen Behörde spätestens vier Wo-
radiologen in den klinischen Betrieb des Strahlen- chen vor dem beabsichtigten Beginn schriftlich anzu-
schutzverantwortlichen gewährleistet. zeigen. Nach Ablauf dieser Frist darf der Anzeigende
die Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung be-
Die Genehmigung für den Betrieb einer Röntgeneinrich-
treiben, es sei denn, die zuständige Behörde hat das
tung zur Teleradiologie wird auf den Nacht-, Wochen-
Verfahren nach § 18 Absatz 2 ausgesetzt oder den
end- und Feiertagsdienst beschränkt. Sie kann über
Betrieb untersagt.
den Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst hinaus
erteilt werden, wenn ein Bedürfnis im Hinblick auf die (2) Der Anzeige sind die folgenden Unterlagen bei-
Patientenversorgung besteht. Die Genehmigung nach zufügen:
Satz 3 wird auf längstens fünf Jahre befristet. 1. Nachweis, dass die Anlage den Anforderungen des
(3) Die Genehmigung für eine Tätigkeit nach § 12 Ab- Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 entspricht,
satz 1 Nummer 3 und 4 im Zusammenhang mit der 2. Nachweis, dass die für eine sichere Ausführung des
Früherkennung wird nur erteilt, wenn neben dem Vorlie- Betriebs notwendige Anzahl von Strahlenschutzbe-
gen der jeweiligen Voraussetzungen des § 13 sowie auftragten bestellt ist und ihnen die für die Erfüllung
des Absatzes 1 ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt
1. die Früherkennung nach § 84 Absatz 1 oder 4 zuläs- sind,
sig ist und 3. Nachweis, dass jeder Strahlenschutzbeauftragte die
erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt
2. die Einhaltung derjenigen Maßnahmen gewährleistet
oder, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht not-
ist, die unter Berücksichtigung der Erfordernisse der
wendig ist, die zur Anzeige verpflichtete Person, ihr
medizinischen Wissenschaft erforderlich sind, damit
gesetzlicher Vertreter oder, bei juristischen Personen
bei der Früherkennung die erforderliche Qualität mit
oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen,
möglichst geringer Exposition erreicht wird.
die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
Die Genehmigung wird auf längstens fünf Jahre befris- zur Vertretung oder Geschäftsführung berechtigte
tet. Person die erforderliche Fachkunde im Strahlen-
schutz besitzt.
§ 15 (3) Bei einer wesentlichen Änderung einer Anlage
Besondere Voraussetzungen nach Absatz 1 oder ihres Betriebs sind die Absätze 1
bei Tätigkeiten im Zusammenhang und 2 entsprechend anzuwenden.
mit der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde
§ 18
Die Genehmigung für eine Tätigkeit nach § 12 Ab-
satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 4 im Zusammenhang mit Prüfung des
der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde wird nur angezeigten Betriebs einer
erteilt, wenn neben dem Vorliegen der jeweiligen Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung
Voraussetzungen des § 13 der Antragsteller oder der (1) Die zuständige Behörde prüft die Unterlagen in-
von ihm bestellte Strahlenschutzbeauftragte als Tier- nerhalb von vier Wochen nach Eingang der Anzeige.
arzt, Arzt oder Zahnarzt approbiert oder zur vorüberge- Teilt die Behörde dem Anzeigenden vor Ablauf der Frist
henden Ausübung des tierärztlichen, ärztlichen oder schriftlich mit, dass alle Nachweise nach § 17 Absatz 2
zahnärztlichen Berufs berechtigt ist. erbracht sind, darf der Anzeigende die Anlage zur Er-
zeugung ionisierender Strahlung bereits mit Erhalt der
§ 16 Mitteilung betreiben.
Erforderliche Unterlagen (2) Leitet die zuständige Behörde innerhalb der Frist
nach Absatz 1 ein Verfahren zur Prüfung der Rechtfer-
Einem Genehmigungsantrag für eine Tätigkeit nach
tigung nach § 7 ein, so setzt sie das Verfahren zur
§ 12 Absatz 1 sind die zur Prüfung erforderlichen Un-
Prüfung der Anzeige für die Dauer des Verfahrens zur
terlagen, insbesondere die Unterlagen nach Anlage 2,
Prüfung der Rechtfertigung aus.
beizufügen.
(3) Die zuständige Behörde kann den Betrieb der
§ 17 Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder die
Änderung des Betriebs untersagen, wenn
Anzeigebedürftiger Betrieb von
1. eine der nach § 17 Absatz 2 nachzuweisenden An-
Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
forderungen nicht oder nicht mehr erfüllt ist; dies gilt
(1) Wer beabsichtigt, nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 nur, wenn nicht
1. eine Plasmaanlage zu betreiben, bei deren Betrieb in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird,
die Ortsdosisleistung von 10 Mikrosievert durch 2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ge-
Stunde im Abstand von 0,1 Metern von den Wan- gen die Zuverlässigkeit der zur Anzeige verpflichte-
dungen des Bereichs, der aus elektrotechnischen ten Person, ihres gesetzlichen Vertreters oder, bei
Gründen während des Betriebs unzugänglich ist, juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Per-
nicht überschritten wird, oder sonenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder
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Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäfts- ten Sachverständigen oder in einer Genehmigung für
führung berechtigten Person oder des Strahlen- eine andere Röntgeneinrichtung bezeichnet ist, oder
schutzbeauftragten ergeben, 7. in einem mobilen Röntgenraum betreibt.
3. es sich um eine nicht gerechtfertigte Tätigkeitsart
(3) Der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind
nach einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 3
die folgenden Unterlagen beizufügen:
handelt oder wenn unter Berücksichtigung eines
nach § 7 Absatz 2 veröffentlichten Berichts erheb- 1. ein Abdruck der Bescheinigung eines behördlich be-
liche Zweifel an der Rechtfertigung der Tätigkeitsart stimmten Sachverständigen nach § 172 einschließ-
bestehen, lich des Prüfberichtes, in der
4. gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf a) die Röntgeneinrichtung und der vorgesehene
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord- Betrieb beschrieben sind,
nungen oder gegen die hierauf beruhenden Anord- b) festgestellt ist, dass der Röntgenstrahler bauart-
nungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden er- zugelassen oder die Röntgeneinrichtung nach
heblich oder wiederholt verstoßen wird und nicht in den Vorschriften des Medizinproduktegesetzes
angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird oder erstmalig in Verkehr gebracht worden ist,
5. dies wegen einer erheblichen Gefährdung der Be- c) festgestellt ist, dass für den vorgesehenen Be-
schäftigten, Dritter oder der Allgemeinheit erforder- trieb die Ausrüstungen vorhanden und die Maß-
lich ist. nahmen getroffen sind, die nach dem Stand der
Technik erforderlich sind, damit die Schutzvor-
§ 19 schriften eingehalten werden,
Genehmigungs-
d) bei einer Röntgeneinrichtung zur Anwendung von
und anzeigebedürftiger
Röntgenstrahlung am Menschen festgestellt ist,
Betrieb von Röntgeneinrichtungen
dass die Voraussetzungen nach § 14 Ab-
(1) Wer beabsichtigt, satz 1 Nummer 5 Buchstabe a vorliegen und die
1. eine Röntgeneinrichtung zu betreiben, nach einer Rechtsverordnung nach § 86 Satz 2
Nummer 13 erforderliche Abnahmeprüfung
a) deren Röntgenstrahler nach § 45 Absatz 1 Num- durchgeführt wurde,
mer 2 bauartzugelassen ist,
e) bei einer Röntgeneinrichtung zur Untersuchung,
b) deren Herstellung und erstmaliges Inverkehrbrin-
deren Betrieb gemäß Absatz 2 Nummer 5 außer-
gen unter den Anwendungsbereich des Medizin-
halb eines Röntgenraums im Einzelfall zwingend
produktegesetzes fällt oder
erforderlich ist, festgestellt ist, dass besondere
c) die nach den Vorschriften des Medizinprodukte- Vorkehrungen zum Schutz Dritter vor Röntgen-
gesetzes erstmalig in Verkehr gebracht worden ist strahlung getroffen worden sind;
und nicht im Zusammenhang mit medizinischen
2. bei einer Röntgeneinrichtung nach Absatz 1 Satz 1
Expositionen eingesetzt wird,
Nummer 1 Buchstabe a ein Abdruck des Zulas-
2. ein Basis-, Hoch- oder Vollschutzgerät oder eine sungsscheins nach § 47 für die Bauart des Röntgen-
Schulröntgeneinrichtung zu betreiben, strahlers,
hat dies der zuständigen Behörde spätestens vier Wo- 3. bei einer Röntgeneinrichtung nach Absatz 1 Satz 1
chen vor dem beabsichtigten Beginn schriftlich anzu- Nummer 1 Buchstabe b oder c ein Abdruck der EG-
zeigen, sofern der Betrieb nicht nach Absatz 2 der Ge- Konformitätserklärung gemäß Artikel 11 Absatz 3 in
nehmigungspflicht unterliegt. Nach Ablauf dieser Frist Verbindung mit Anhang II, IV, V oder VI der Richtlinie
darf der Anzeigende die Röntgeneinrichtung betreiben, 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Me-
es sei denn, die zuständige Behörde hat das Verfahren dizinprodukte (ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1), die
nach § 20 Absatz 2 ausgesetzt oder den Betrieb unter- zuletzt durch die Richtlinie 2007/47/EG (ABl. L 247
sagt. vom 21.9.2007, S. 21) geändert worden ist,
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 be- 4. der Nachweis, dass die für den sicheren Betrieb der
darf einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4, Röntgeneinrichtung notwendige Anzahl von Strah-
wer eine Röntgeneinrichtung lenschutzbeauftragten bestellt ist und ihnen die für
1. in der technischen Radiographie zur Grobstruktur- die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befug-
analyse in der Werkstoffprüfung betreibt, nisse eingeräumt sind,
2. zur Behandlung von Menschen betreibt, 5. der Nachweis, dass jeder Strahlenschutzbeauftragte
3. zur Teleradiologie betreibt, die erforderliche Fachkunde besitzt oder, falls ein
Strahlenschutzbeauftragter nicht notwendig ist, die
4. im Zusammenhang mit der Früherkennung betreibt, zur Anzeige verpflichtete Person, ihr gesetzlicher
5. außerhalb eines Röntgenraumes betreibt, es sei Vertreter oder, bei juristischen Personen oder nicht
denn, der Zustand der zu untersuchenden Person rechtsfähigen Personenvereinigungen, der nach
oder des zu untersuchenden Tieres oder dessen Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Ver-
Größe erfordert im Einzelfall zwingend, dass die tretung oder Geschäftsführung Berechtigte die erfor-
Röntgeneinrichtung außerhalb des Röntgenraumes derliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt,
betrieben wird, 6. der Nachweis, dass die beim Betrieb der Röntgen-
6. in einem Röntgenraum zu betreiben beabsichtigt, einrichtung sonst tätigen Personen das notwendige
der in einem Prüfbericht eines behördlich bestimm- Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hin-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1981
blick auf die mögliche Strahlengefährdung und die 4. es sich um eine nicht gerechtfertigte Tätigkeitsart
anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen, nach einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 3
7. bei einer Röntgeneinrichtung zur Anwendung am handelt oder wenn unter Berücksichtigung eines
Menschen der Nachweis, dass die in § 14 Absatz 1 nach § 7 Absatz 2 veröffentlichten Berichts erheb-
Nummer 1, 2 Buchstabe b oder c, Nummer 3 Buch- liche Zweifel an der Rechtfertigung der Tätigkeitsart
stabe b und Nummer 4 genannten Voraussetzungen bestehen,
erfüllt sind und 5. gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf
8. bei einer Röntgeneinrichtung zur Anwendung am Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
Tier in der Tierheilkunde der Nachweis, dass die in nungen oder gegen die hierauf beruhenden Anord-
§ 15 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. nungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden er-
heblich oder wiederholt verstoßen wird und nicht in
Verweigert der Sachverständige die Erteilung der Be- angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird,
scheinigung nach Satz 1 Nummer 1, so entscheidet
auf Antrag die zuständige Behörde, ob die nach 6. dies wegen einer erheblichen Gefährdung der Be-
Satz 1 Nummer 1 nachzuweisenden Anforderungen er- schäftigten, Dritter oder der Allgemeinheit erforder-
füllt sind. Sie kann in diesem Fall Auflagen für den Be- lich ist oder
trieb vorsehen. 7. sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften der beab-
(4) Der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sichtigten Tätigkeit entgegenstehen.
sind die folgenden Unterlagen beizufügen: (4) Die zuständige Behörde kann den Betrieb eines
1. der Abdruck des Zulassungsscheins nach § 47 für Basis- oder Hochschutzgerätes oder einer Schulrönt-
die Bauart der Röntgeneinrichtung und geneinrichtung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
oder die Änderung des Betriebs nach § 19 Absatz 5 un-
2. bei einem Basis- oder Hochschutzgerät oder einer tersagen, wenn eine der nach § 19 Absatz 4 nachzu-
Schulröntgeneinrichtung die Nachweise nach Ab- weisenden Anforderungen nicht oder nicht mehr erfüllt
satz 3 Satz 1 Nummer 4 bis 6. ist. Dies gilt nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 nur,
(5) Bei einer wesentlichen Änderung des Betriebs wenn nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen
einer nach Absatz 1 angezeigten Röntgeneinrichtung wird. Im Übrigen gilt Absatz 3 Nummer 2, 4 und 7 ent-
sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. sprechend.
(5) Die zuständige Behörde kann den Betrieb eines
§ 20 Vollschutzgerätes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Prüfung des angezeigten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich
Betriebs einer Röntgeneinrichtung Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Strahlen-
(1) Die zuständige Behörde prüft die Unterlagen in- schutzverantwortlichen ergeben oder wenn der Anzeige
nerhalb von vier Wochen nach Eingang der Anzeige. nicht der nach § 19 Absatz 4 Nummer 1 geforderte Zu-
Teilt die Behörde dem Anzeigenden vor Ablauf der Frist lassungsschein beigefügt wurde.
schriftlich mit, dass alle Nachweise nach § 19 Ab-
satz 3 oder 4 erbracht sind, darf der Anzeigende die § 21
Röntgeneinrichtung bereits mit Erhalt der Mitteilung be- Beendigung des genehmigten
treiben. oder angezeigten Betriebs oder Umgangs
(2) Leitet die zuständige Behörde im Falle einer An- Wer den genehmigten oder angezeigten Betrieb ei-
zeige nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 innerhalb ner Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung, einer
der Frist nach Absatz 1 ein Verfahren zur Prüfung der Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers oder den
Rechtfertigung nach § 7 ein, so setzt sie das Verfahren genehmigten Umgang mit radioaktiven Stoffen been-
zur Prüfung der Anzeige für die Dauer des Verfahrens det, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich
zur Prüfung der Rechtfertigung aus. mitzuteilen.
(3) Die zuständige Behörde kann den Betrieb einer
Röntgeneinrichtung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Num- § 22
mer 1 oder die Änderung des Betriebs nach § 19 Ab- Anzeigebedürftige Prüfung,
satz 5 untersagen, wenn Erprobung, Wartung und Instandsetzung
1. eine der nach § 19 Absatz 3 nachzuweisenden An- von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern
forderungen nicht oder nicht mehr erfüllt ist; dies gilt (1) Wer
nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 nur, wenn nicht 1. geschäftsmäßig Röntgeneinrichtungen oder Stör-
in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird, strahler prüft, erprobt, wartet oder instand setzt oder
2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ge- 2. Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler im Zusam-
gen die Zuverlässigkeit der zur Anzeige verpflichte- menhang mit ihrer Herstellung prüft oder erprobt,
ten Person, ihres gesetzlichen Vertreters oder, bei
juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Per- hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätig-
sonenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder keit schriftlich anzuzeigen.
Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäfts- (2) Der Anzeige sind die folgenden Unterlagen bei-
führung berechtigten Person oder des Strahlen- zufügen:
schutzbeauftragten ergeben, 1. Nachweis, dass jeder Strahlenschutzbeauftragte die
3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken er- erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt
geben, ob das für die sichere Ausführung der Tätig- oder, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht not-
keit notwendige Personal vorhanden ist, wendig ist, dass die zur Anzeige verpflichtete Per-
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son, ihr gesetzlicher Vertreter oder, bei juristischen schaffenheit der radioaktiven Stoffe, Eigenschaften
Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereini- der Geräte oder wegen bestimmter Schutzmaßnah-
gungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesell- men nicht mit Schäden infolge der Wirkung ionisie-
schaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung render Strahlung zu rechnen ist,
Berechtigte die erforderliche Fachkunde im Strah-
2. unter welchen Voraussetzungen die erforderliche
lenschutz besitzt,
Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadenser-
2. Nachweis, dass die bei der Prüfung, Wartung, Erpro- satzverpflichtungen für die Genehmigung nach
bung oder Instandsetzung der Röntgeneinrichtung § 12 Absatz 1 Nummer 3 nicht getroffen werden
sonst tätigen Personen das notwendige Wissen muss,
und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf
3. unter welchen Voraussetzungen der Hersteller oder
die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwen-
Einführer einen Störstrahler einem anderen überlas-
denden Schutzmaßnahmen besitzen,
sen darf,
3. Nachweis, dass bei der Prüfung, Wartung, Erpro-
bung oder Instandsetzung der Röntgeneinrichtung 4. welche Röntgeneinrichtungen in Schulen betrieben
die Ausrüstungen vorhanden und die Maßnahmen werden dürfen, mit welchen radioaktiven Stoffen in
getroffen sind, die nach dem Stand der Technik er- Schulen umgegangen werden darf, welche bauart-
forderlich sind, damit die Schutzvorschriften einge- zugelassenen Vorrichtungen, die radioaktive Stoffe
halten werden und enthalten, in Schulen verwendet werden dürfen und
welche besonderen Anforderungen bei Tätigkeiten
4. Nachweis, dass die für die sichere Prüfung, Erpro- in Schulen gelten,
bung, Wartung oder Instandsetzung notwendige An-
zahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist und 5. dass und in welcher Weise und in welchem Umfang
ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforder- der Inhaber einer kerntechnischen Anlage, einer
lichen Befugnisse eingeräumt sind. Anlage im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 zweiter
Satzteil des Atomgesetzes oder einer Anlage zur
(3) Die zuständige Behörde kann Tätigkeiten nach Erzeugung ionisierender Strahlung, in der mit radio-
Absatz 1 untersagen, wenn aktiven Stoffen umgegangen wird oder umgegan-
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ge- gen werden soll, verpflichtet ist, der Aufsichtsbe-
gen die Zuverlässigkeit der zur Anzeige verpflichte- hörde mitzuteilen, ob und welche Abweichungen
ten Person, ihres gesetzlichen Vertreters oder, bei von den Angaben zum Genehmigungsantrag ein-
juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Per- schließlich der beigefügten Unterlagen oder von
sonenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder der Genehmigung eingetreten sind,
Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäfts-
6. dass in den Fällen, in denen der Umgang mit radio-
führung berechtigten Person oder des Strahlen-
aktiven Stoffen oder der Betrieb einer Anlage zur
schutzbeauftragten ergeben,
Erzeugung ionisierender Strahlung, einer Röntgen-
2. eine der nach Absatz 2 nachzuweisenden Anforde- einrichtung oder eines Störstrahlers in der Verant-
rungen nicht oder nicht mehr erfüllt ist oder wortung mehrerer Strahlenschutzverantwortlicher
3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken er- liegt, dies den zuständigen Behörden mitzuteilen
geben, ob das für die sichere Ausführung der Tätig- ist, durch wen dies zu erfolgen hat und welche
keit notwendige Personal vorhanden ist. Unterlagen dabei vorzulegen sind,
7. dass radioaktive Stoffe
§ 23
a) in bestimmter Art und Weise oder für bestimmte
Verhältnis zum Medizinproduktegesetz Zwecke nicht verwendet oder nicht in Verkehr
Die Anforderungen an die Beschaffenheit von Be- gebracht werden dürfen oder
strahlungsvorrichtungen, von radioaktiven Stoffen, von b) nicht grenzüberschreitend verbracht werden
Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und von dürfen,
Röntgeneinrichtungen, die Medizinprodukte oder Zube-
hör im Sinne des Medizinproduktegesetzes sind, rich- soweit das Verbot zum Schutz von Leben und Ge-
ten sich nach den jeweils geltenden Anforderungen des sundheit der Bevölkerung vor den Gefahren radio-
Medizinproduktegesetzes. Anforderungen des Medizin- aktiver Stoffe oder zur Durchsetzung von Beschlüs-
produktegesetzes an die Beschaffenheit von Geräten sen internationaler Organisationen, deren Mitglied
und Einrichtungen zur Aufzeichnung, Speicherung, die Bundesrepublik Deutschland ist, erforderlich ist,
Auswertung, Wiedergabe und Übertragung von Rönt- 8. dass und in welcher Weise der Schutz von radio-
genbildern und digitalen Untersuchungs- und Behand- aktiven Stoffen, von Anlagen zur Erzeugung ionisie-
lungsdaten bleiben unberührt. render Strahlung, von Röntgeneinrichtungen und
von Störstrahlern gegen Störmaßnahmen und
§ 24 sonstige Einwirkungen Dritter zu gewährleisten ist,
Verordnungsermächtigungen 9. unter welchen Voraussetzungen eine Genehmigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- nach § 12 Absatz 1 Nummer 3
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu be- a) für eine Zwischenlagerung von radioaktiven Ab-
stimmen, fällen, die von der Ablieferungspflicht von radio-
1. dass Ausnahmen von der Genehmigungs- oder An- aktiven Abfällen an die Landessammelstellen
zeigebedürftigkeit einer Tätigkeit zugelassen wer- und an die Anlagen des Bundes nach § 9a Ab-
den können, soweit wegen der Menge oder Be- satz 3 des Atomgesetzes im Hinblick auf das
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1983
Ausmaß der damit verbundenen Gefahr ab- schriftlich anzuzeigen, wenn dies bei den beschäftigten
weicht, erteilt werden kann oder Personen oder bei ihm selbst zu einer effektiven Dosis
b) unter Zulassung sonstiger Ausnahmen von der von mehr als 1 Millisievert im Kalenderjahr führen kann.
Ablieferungspflicht erteilt werden kann, Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Inhaber ei-
ner Genehmigung nach § 25 für die Tätigkeit nach
10. welche Werte der Aktivität und spezifischen Aktivi- Satz 1.
tät radioaktiver Stoffe als Freigrenzen gelten,
(2) Der Anzeige sind die folgenden Unterlagen bei-
11. ab welcher Aktivität ein umschlossener radioaktiver zufügen:
Stoff eine hochradioaktive Strahlenquelle ist.
1. Nachweis, dass jeder Strahlenschutzbeauftragte die
Die Rechtsverordnung kann auch diejenigen Vorschrif- erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt
ten der Rechtsverordnung festlegen, für deren Einhal- oder, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht not-
tung der Strahlenschutzverantwortliche zu sorgen hat. wendig ist, die zur Anzeige verpflichtete Person, ihr
gesetzlicher Vertreter oder, bei juristischen Personen
Abschnitt 3 oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen,
Beschäftigung in der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
fremden Anlagen oder Einrichtungen zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigte
die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz be-
oder im Zusammenhang mit dem Betrieb sitzt,
fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler
2. Nachweis, dass die beim Betrieb der Röntgenein-
§ 25 richtung sonst tätigen Personen das notwendige
Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hin-
Genehmigungsbedürftige Beschäftigung blick auf die mögliche Strahlengefährdung und die
in fremden Anlagen oder Einrichtungen anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen und
(1) Wer in fremden kerntechnischen Anlagen, Anla- 3. Nachweis, dass die im Zusammenhang mit dem Be-
gen im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 zweiter Satzteil trieb der fremden Röntgeneinrichtung oder des
des Atomgesetzes, Anlagen zur Erzeugung ionisieren- fremden Störstrahlers beschäftigten Personen den
der Strahlung oder Einrichtungen Personen beschäftigt, Anordnungen der dortigen Strahlenschutzverant-
die unter seiner Aufsicht stehen, oder Aufgaben selbst wortlichen und Strahlenschutzbeauftragten Folge
wahrnimmt, bedarf der Genehmigung, wenn dies bei zu leisten haben, die diese in Erfüllung ihrer Pflichten
den beschäftigten Personen oder bei ihm selbst zu nach diesem Gesetz und nach den auf Grund dieses
einer effektiven Dosis von mehr als 1 Millisievert im Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.
Kalenderjahr führen kann. Im Zusammenhang mit frem-
(3) Die zuständige Behörde kann Tätigkeiten nach
den Einrichtungen, in denen Röntgeneinrichtungen
Absatz 1 Satz 1 untersagen, wenn
oder Störstrahler betrieben werden, ist eine Genehmi-
gung nach Satz 1 entbehrlich, wenn eine Anzeige nach 1. eine der Anforderungen nach Absatz 2 nicht oder
§ 26 Absatz 1 erstattet wird. nicht mehr erfüllt ist,
(2) Dem Genehmigungsantrag sind die zur Prüfung 2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ge-
erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Unterlagen gen die Zuverlässigkeit der zur Anzeige verpflichte-
nach Anlage 2 Teil E, beizufügen. ten Person, ihres gesetzlichen Vertreters oder, bei
juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Per-
(3) Die zuständige Behörde hat die Genehmigung zu
sonenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder
erteilen, wenn
Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäfts-
1. die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 1 Num- führung berechtigten Person oder des Strahlen-
mer 1 bis 4 und 6 Buchstabe a erfüllt sind und schutzbeauftragten ergeben.
2. gewährleistet ist, dass die in den Anlagen und Ein-
richtungen beschäftigten Personen den Anordnun- Abschnitt 4
gen der Strahlenschutzverantwortlichen und der Beförderung radioaktiver
Strahlenschutzbeauftragten dieser Anlagen oder Stoffe; grenzüberschreitende Verbringung
Einrichtungen Folge zu leisten haben, die diese in
Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz und
§ 27
nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen treffen. Genehmigungsbedürftige Beförderung
Die Genehmigung wird auf längstens fünf Jahre befris- (1) Wer sonstige radioaktive Stoffe auf öffentlichen
tet. oder der Öffentlichkeit zugänglichen Verkehrswegen
befördert, bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung
§ 26 kann dem Absender oder Beförderer im Sinne der Vor-
schriften über die Beförderung gefährlicher Güter, dem
Anzeigebedürftige Beschäftigung Abgebenden oder demjenigen erteilt werden, der es
im Zusammenhang mit dem Betrieb übernimmt, die Versendung oder Beförderung zu be-
fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler sorgen. Sie ist für den einzelnen Beförderungsvorgang
(1) Wer im Zusammenhang mit dem Betrieb einer zu erteilen; sie kann jedoch einem Antragsteller allge-
fremden Röntgeneinrichtung oder eines fremden Stör- mein für längstens drei Jahre für eine Vielzahl von Be-
strahlers Personen beschäftigt, die unter seiner Auf- förderungen erteilt werden. Die Genehmigung erstreckt
sicht stehen, oder Aufgaben selbst wahrnimmt, hat dies sich auch auf die Teilstrecken eines Beförderungsvor-
der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit gangs, der nicht auf öffentlichen oder der Öffentlichkeit
1984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017
zugänglichen Verkehrswegen stattfindet, soweit für § 29
diese Teilstrecken keine Genehmigung für den Umgang Voraussetzungen für
mit radioaktiven Stoffen vorliegt. die Erteilung der Genehmigung
(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht erfor- (1) Die zuständige Behörde hat die Genehmigung
derlich, soweit eine Genehmigung nach § 4 Absatz 1 nach § 27 Absatz 1 zu erteilen, wenn
des Atomgesetzes vorliegt, die sich gemäß § 10a Ab-
satz 3 des Atomgesetzes auf eine genehmigungsbe- 1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-
dürftige Beförderung radioaktiver Stoffe nach Absatz 1 ken gegen die Zuverlässigkeit des Abgebenden,
erstreckt. des Absenders, des Beförderers und der die Versen-
dung und Beförderung besorgenden Personen, ihrer
(3) Bei der Beförderung ist eine Ausfertigung oder
gesetzlichen Vertreter oder, bei juristischen Per-
eine amtlich beglaubigte Abschrift des Genehmigungs-
sonen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigun-
bescheides mitzuführen. Die Ausfertigung oder Ab-
gen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschafts-
schrift des Genehmigungsbescheides ist der für die
vertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Be-
Aufsicht zuständigen Behörde oder den von ihr Beauf-
rechtigten ergeben, und, falls ein Strahlenschutzbe-
tragten auf Verlangen vorzuzeigen.
auftragter nicht notwendig ist, eine der genannten
(4) Die Bestimmungen des Genehmigungsbeschei- natürlichen Personen die erforderliche Fachkunde
des sind bei der Ausführung der Beförderung auch im Strahlenschutz besitzt,
vom Beförderer, der nicht selbst Inhaber der Genehmi-
2. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-
gung ist, zu beachten.
ken gegen die Zuverlässigkeit der Strahlenschutzbe-
(5) Die für die jeweiligen Verkehrsträger geltenden auftragten ergeben und wenn diese die erforderliche
Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,
Güter bleiben unberührt.
3. die für eine sichere Ausführung der Beförderung not-
wendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten
§ 28
bestellt ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Auf-
Genehmigungsfreie Beförderung gaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,
(1) Keiner Genehmigung nach § 4 Absatz 1 des 4. gewährleistet ist, dass die Beförderung durch Perso-
Atomgesetzes oder § 27 Absatz 1 dieses Gesetzes be- nen ausgeführt wird, die das für die beabsichtigte
darf, wer folgende Stoffe befördert: Art der Beförderung notwendige Wissen und die
1. Stoffe, für die der Umgang nach einer nach notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mög-
§ 24 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung liche Strahlengefährdung und die anzuwendenden
genehmigungsfrei ist, Schutzmaßnahmen besitzen,
2. Stoffe, die von der Anwendung der für radioaktive 5. gewährleistet ist, dass die radioaktiven Stoffe unter
Stoffe geltenden Vorschriften für die Beförderung Beachtung der für den jeweiligen Verkehrsträger
gefährlicher Güter befreit sind, geltenden Rechtsvorschriften über die Beförderung
3. sonstige radioaktive Stoffe gefährlicher Güter befördert werden oder, soweit
solche Vorschriften fehlen, auf andere Weise die
a) unter den Voraussetzungen für freigestellte Ver-
nach dem Stand von Wissenschaft und Technik er-
sandstücke nach den Vorschriften für die Beför-
forderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Be-
derung gefährlicher Güter,
förderung der radioaktiven Stoffe getroffen ist,
b) nach den Vorschriften der Gefahrgutverordnung
6. die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetz-
See oder
licher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist
c) mit Luftfahrzeugen und der hierfür erforderlichen bei der Beförderung
Erlaubnis nach § 27 des Luftverkehrsgesetzes.
a) von sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 3
Satz 1 gilt nicht für die Beförderung von Großquellen im Absatz 1, deren Aktivität je Versandstück das
Sinne des § 186 Absatz 1 Satz 2. Satz 1 Nummer 3 Buch- 109fache der in einer nach § 24 Satz 1 Nummer 10
stabe a gilt nicht für die Beförderung hochradioaktiver erlassenen Rechtsverordnung festgelegten Frei-
Strahlenquellen. grenzen der Aktivität oder 1015 Becquerel über-
(2) Wer radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle beför- schreitet, oder
dert, die Kernmaterialien im Sinne der Anlage 1 Absatz 1 b) von Kernbrennstoffen nach § 3 Absatz 3, deren
Nummer 5 zum Atomgesetz sind, ohne hierfür der Ge- Aktivität je Versandstück das 105fache der in ei-
nehmigung nach § 27 Absatz 1 Satz 1 zu bedürfen, darf ner nach § 24 Satz 1 Nummer 10 erlassenen
die Kernmaterialien zur Beförderung oder Weiterbeför- Rechtsverordnung festgelegten Freigrenzen der
derung nur dann übernehmen, wenn ihm gleichzeitig Aktivität oder 1015 Becquerel überschreitet,
eine Bescheinigung der zuständigen Behörde darüber
vorgelegt wird, dass sich die Vorsorge der Person, die 7. der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen
ihm die Kernmaterialien übergibt, auch auf die Erfüllung oder sonstige Einwirkung Dritter gewährleistet ist,
gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen im Zu- 8. gewährleistet ist, dass bei der Beförderung von
sammenhang mit der Beförderung oder Weiterbeförde- sonstigen radioaktiven Stoffen mit einer Aktivität
rung erstreckt. Die Vorlage der Bescheinigung ist ent- von mehr als dem 1010fachen der in einer nach
behrlich, falls er selbst den Nachweis der erforderlichen § 24 Satz 1 Nummer 10 erlassenen Rechtsverord-
Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatz- nung festgelegten Freigrenzen der Aktivität nach
verpflichtungen nach § 4b Absatz 1 des Atomgesetzes Maßgabe einer nach § 82 Absatz 1 Nummer 1 erlas-
zu erbringen hat. senen Rechtsverordnung das erforderliche Personal
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und die erforderlichen Hilfsmittel vorgehalten wer- so soll die zuständige Behörde den Antragsteller auf-
den, um Gefahren einzudämmen und zu beseitigen, fordern, die von ihr benannten Mängel innerhalb einer
die in Zusammenhang mit der Beförderung durch Frist von 21 Kalendertagen nach Zugang der Aufforde-
Störfälle oder Notfälle entstehen können, rung zu beheben. Die zuständige Behörde entscheidet
9. die Wahl der Art, der Zeit und des Weges der Beför- über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung inner-
derung dem Schutz der Bevölkerung vor der schäd- halb von 90 Kalendertagen nach Eingang der vollstän-
lichen Wirkung ionisierender Strahlung nicht entge- digen Antragsunterlagen. Die zuständige Behörde kann
gensteht. die Frist um 90 Kalendertage verlängern, wenn dies we-
gen der Schwierigkeit der Prüfung erforderlich ist. Die
(2) Dem Genehmigungsantrag sind die zur Prüfung Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mit-
erforderlichen Unterlagen beizufügen. zuteilen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zu-
(3) Sofern eine Haftung nach dem Pariser Überein- ständige Behörde nicht innerhalb der verlängerten Frist
kommen in Verbindung mit § 25 des Atomgesetzes in über den Genehmigungsantrag entschieden hat.
Betracht kommt, gilt für Kernmaterialien anstelle der
(4) Die zuständige Behörde darf die Genehmigung
Regelung des Absatzes 1 Nummer 6 die Regelung der
nur erteilen, wenn
Anlage 2 zum Atomgesetz.
1. die strahlenbedingten Risiken, die für die in das For-
§ 30 schungsvorhaben eingeschlossene Person mit der
Anwendung verbunden sind, gemessen an der
Verordnungsermächtigung
voraussichtlichen Bedeutung der Ergebnisse für die
für die grenzüberschreitende
Fortentwicklung medizinischer Untersuchungsme-
Verbringung radioaktiver Stoffe
thoden oder Behandlungsverfahren oder der medizi-
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- nischen Wissenschaft, gegebenenfalls unter Berück-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu be- sichtigung des medizinischen Nutzens für die Per-
stimmen, dass die grenzüberschreitende Verbringung son, ärztlich gerechtfertigt sind,
radioaktiver Stoffe einer Genehmigung, Anzeige oder
Anmeldung bedarf. In der Rechtsverordnung können 2. die für die medizinische Forschung vorgesehenen
insbesondere festgelegt werden: radioaktiven Stoffe oder Anwendungsarten ionisie-
render Strahlung dem Zweck des Forschungsvor-
1. die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmi- habens entsprechen und nicht durch andere Unter-
gung, suchungs- und Behandlungsarten ersetzt werden
2. Art, Inhalt und Umfang der vorzulegenden Unter- können, die zu keiner oder einer geringeren Exposi-
lagen oder beizubringenden Nachweise, tion für die Person führen,
3. die Art und Weise der Abgabe dieser Unterlagen und 3. die bei der Anwendung auftretende Exposition und
Nachweise sowie die Aktivität der anzuwendenden radioaktiven Stoffe
4. die Anforderungen an die Person, die die eingeführ- nach dem Stand von Wissenschaft und Technik
ten radioaktiven Stoffe erstmals erwirbt. nicht weiter herabgesetzt werden können, ohne die
Erfüllung des Zwecks des Forschungsvorhabens zu
In der Rechtsverordnung kann ebenfalls festgelegt gefährden,
werden, unter welchen Voraussetzungen die grenzüber-
schreitende Verbringung genehmigungsfrei ist. 4. die Anzahl der in das Forschungsvorhaben einge-
schlossenen Personen auf das für die Erfüllung des
Abschnitt 5 Zwecks des Forschungsvorhabens notwendige Maß
beschränkt wird,
Medizinische Forschung
5. die zustimmende Stellungnahme einer Ethikkommis-
§ 31 sion nach § 36 zu dem Forschungsvorhaben vor-
liegt,
Genehmigungsbedürftige
Anwendung radioaktiver Stoffe oder 6. die Anwendungen von einem Arzt geleitet werden,
ionisierender Strahlung am Menschen der die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz
zum Zweck der medizinischen Forschung und mindestens zwei Jahre Erfahrung in der Anwen-
dung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strah-
(1) Wer zum Zweck der medizinischen Forschung ra- lung am Menschen besitzt,
dioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung am Men-
schen anwendet, bedarf der Genehmigung, sofern die 7. die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetz-
Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender licher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist
Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen und
Forschung nicht nach § 32 Absatz 1 anzeigebedürftig 8. eine Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 4
ist. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer von einer zur Anwendung am Menschen vorliegt oder der Be-
nach dieser Vorschrift genehmigten Anwendung we- trieb einer nach § 19 Absatz 1 zur Anwendung am
sentlich abweicht. Menschen angezeigten Röntgeneinrichtung zulässig
(2) Dem Genehmigungsantrag sind die zur Prüfung ist.
erforderlichen Unterlagen beizufügen. (5) Die Vorsorge zur Erfüllung gesetzlicher Scha-
(3) Die zuständige Behörde soll die zur Prüfung er- densersatzverpflichtungen im Sinne des Absat-
forderlichen Unterlagen innerhalb von 21 Kalenderta- zes 4 Nummer 7 ist für den Zeitraum vom Beginn der
gen nach Eingang des Genehmigungsantrages auf Voll- Anwendung bis zum Ablauf von zehn Jahren nach
ständigkeit prüfen. Sind die Unterlagen unvollständig, Beendigung des Forschungsvorhabens zu treffen. Ab-
1986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017
satz 4 Nummer 7 findet keine Anwendung, soweit die ver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen
Vorgaben der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Ver- zum Zweck der medizinischen Forschung für alle betei-
ordnung durch die getroffene Vorsorge zur Erfüllung ge- ligten Einrichtungen gemeinsam angezeigt werden. In
setzlicher Schadensersatzverpflichtungen nach den diesem Fall hat der Anzeigende darzulegen, dass die
entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 4 in Bezug auf
oder des Medizinproduktegesetzes dem Grunde und jede teilnehmende Einrichtung erfüllt sind.
der Höhe nach erfüllt sind.
(6) Sieht der Antrag die Anwendung radioaktiver § 33
Stoffe oder ionisierender Strahlung in mehreren Einrich- Prüfung der Anzeige
tungen vor (Multi-Center-Studie), so erteilt die zustän- durch die zuständige Behörde
dige Behörde eine umfassende Genehmigung für alle
Einrichtungen, für die die Voraussetzungen nach Ab- (1) Ist die Anzeige nach § 32 vollständig, so bestätigt
satz 4 Nummer 6 und 8 erfüllt sind. die zuständige Behörde dies dem Anzeigenden inner-
halb von 14 Kalendertagen nach Eingang der Anzeige
(7) Die zuständige Behörde übermittelt der für das
und teilt ihm das Eingangsdatum der Anzeige mit. Ist
Forschungsvorhaben zuständigen Aufsichtsbehörde
die Anzeige unvollständig, so fordert die zuständige
einen Abdruck des Genehmigungsbescheids.
Behörde den Anzeigenden innerhalb von 14 Kalender-
tagen nach Eingang der Anzeige einmalig auf, die von
§ 32
ihr benannten Mängel innerhalb einer Frist von zehn
Anzeigebedürftige Kalendertagen nach Zugang der Aufforderung zu behe-
Anwendung radioaktiver Stoffe oder ben. Innerhalb von zwölf Kalendertagen nach Eingang
ionisierender Strahlung am Menschen der ergänzenden Angaben oder Unterlagen schließt die
zum Zweck der medizinischen Forschung zuständige Behörde im Falle von Satz 2 die Vollständig-
(1) Wer beabsichtigt, radioaktive Stoffe oder ionisie- keitsprüfung ab und teilt dem Anzeigenden das Ergeb-
rende Strahlung am Menschen zum Zweck der medizi- nis der Vollständigkeitsprüfung sowie das Eingangs-
nischen Forschung anzuwenden, hat dies der zuständi- datum der ergänzenden Angaben oder Unterlagen mit.
gen Behörde vorher schriftlich oder elektronisch anzu- (2) Die zuständige Behörde schließt die inhaltliche
zeigen, wenn Prüfung der Anzeige innerhalb von 28 Kalendertagen
1. das Forschungsvorhaben die Prüfung von Sicherheit nach der Bestätigung gemäß Absatz 1 Satz 1 oder der
oder Wirksamkeit eines Verfahrens zur Behandlung Mitteilung nach Absatz 1 Satz 3 ab. Hat die zuständige
volljähriger, kranker Menschen zum Gegenstand hat Behörde Einwände gegen die angezeigte Anwendung,
und so übermittelt sie dem Anzeigenden einmalig innerhalb
2. die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisieren- des in Satz 1 genannten Zeitraums ihre mit Gründen
der Strahlung selbst nicht Gegenstand des For- versehenen Einwände und fordert ihn auf, seine An-
schungsvorhabens ist. zeige innerhalb von 21 Kalendertagen nach Zugang
der Aufforderung entsprechend zu ändern. Im Falle
Anzeigepflichtig ist ferner, wer beabsichtigt, von einer von Satz 2 schließt die zuständige Behörde die inhalt-
nach dieser Vorschrift angezeigten Anwendung we- liche Prüfung der Anzeige innerhalb von 21 Kalender-
sentlich abzuweichen. tagen nach Eingang der geänderten oder ergänzten
(2) Im Rahmen der Anzeige ist nachvollziehbar dar- Anzeigeunterlagen ab.
zulegen, dass
(3) Mit der angezeigten Anwendung radioaktiver
1. die Art der Anwendung anerkannten Standardver- Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum
fahren zur Untersuchung von Menschen entspricht, Zweck der medizinischen Forschung darf begonnen
2. der Zweck des Forschungsvorhabens Art und Häu- werden, wenn
figkeit der Anwendung rechtfertigt, 1. der Zeitraum zur inhaltlichen Prüfung der Anzeige
3. gewährleistet ist, dass ausschließlich volljährige Per- nach Absatz 2 verstrichen ist oder die zuständige
sonen in das Forschungsvorhaben eingeschlossen Behörde dem Anzeigenden mitgeteilt hat, dass sie
werden, bei denen eine Krankheit vorliegt, deren auf die Ausschöpfung dieser Frist verzichtet,
Behandlung im Rahmen des Forschungsvorhabens
2. die zuständige Behörde dem Anzeigenden den Ein-
geprüft wird und
gang einer zustimmenden Stellungnahme einer
4. eine Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 Ethikkommission nach § 36 Absatz 1 bis 3 zu dem
zur Anwendung am Menschen vorliegt oder der Be- Forschungsvorhaben bestätigt hat und
trieb einer nach § 19 Absatz 1 zur Anwendung am
Menschen angezeigten Röntgeneinrichtung zulässig 3. die Anwendung nicht nach § 34 Absatz 1 untersagt
ist. wurde.
(3) Der Anzeige ist der Nachweis beizufügen, dass Die zuständige Behörde hat dem Anzeigenden den Ein-
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher gang einer zustimmenden Stellungnahme einer Ethik-
Schadensersatzverpflichtungen nach Maßgabe des kommission nach § 36 zu dem Forschungsvorhaben
§ 35 getroffen ist. Einrichtungen des Bundes und der unverzüglich zu bestätigen.
Länder sind nicht zur Vorlage dieses Nachweises ver- (4) Sobald nach Absatz 3 mit der Anwendung be-
pflichtet, soweit das Prinzip der Selbstversicherung der gonnen werden darf, gibt die für die Anzeige zuständige
jeweiligen Körperschaft zur Anwendung kommt. Behörde der zuständigen Aufsichtsbehörde den we-
(4) Ist das Forschungsvorhaben als Multi-Center- sentlichen Inhalt der Anzeige unverzüglich zur Kennt-
Studie vorgesehen, so kann die Anwendung radioakti- nis.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1987
§ 34 Nachweis des Bestehens einer Versicherung zugunsten
Untersagung der angezeigten der von der klinischen Prüfung betroffenen Personen
nach dem Arzneimittelgesetz oder nach dem Medizin-
Anwendung radioaktiver Stoffe oder
ionisierender Strahlung am Menschen produktegesetz erbracht werden.
zum Zweck der medizinischen Forschung
§ 36
(1) Innerhalb des Zeitraums der inhaltlichen Prüfung
der Anzeige nach § 33 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbin- Ethikkommission
dung mit den Sätzen 2 und 3, kann die zuständige Be- (1) Eine im Anwendungsbereich dieses Gesetzes tä-
hörde die angezeigte Anwendung untersagen, wenn tige Ethikkommission muss unabhängig, interdisziplinär
eine der in § 32 Absatz 2 bis 4 genannten Anforderun- besetzt, nach Landesrecht gebildet und bei der zustän-
gen nicht erfüllt ist. digen Behörde registriert sein. Die Ethikkommission
(2) Nach Ablauf des Zeitraums der inhaltlichen Prü- muss aus medizinischen Sachverständigen und nicht-
fung kann die zuständige Behörde die angezeigte An- medizinischen Mitgliedern bestehen, die die jeweils
wendung untersagen, wenn erforderliche Fachkompetenz aufweisen. Eine Regis-
trierung erfolgt nur, wenn die Mitglieder, das Verfahren
1. eine der in § 32 Absatz 2 bis 4 genannten Anforde-
und die Anschrift der Ethikkommission in einer veröf-
rungen nicht oder nicht mehr erfüllt ist und nicht in
fentlichten Verfahrensordnung aufgeführt sind. Verän-
angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird,
derungen der Zusammensetzung der Kommission,
2. der zuständigen Behörde nach Ablauf einer dem An- des Verfahrens oder der übrigen Festlegungen der
zeigenden mitgeteilten angemessenen Frist eine zu- Verfahrensordnung sind der für die Registrierung zu-
stimmende Stellungnahme einer Ethikkommission ständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
nach § 36 Absatz 1 Satz 1 zu dem Forschungsvor-
haben nicht vorliegt oder (2) Aufgabe der Ethikkommission ist es, auf Veran-
lassung des Antragstellers oder des Anzeigenden das
3. gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Forschungsvorhaben nach ethischen und rechtlichen
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord- Gesichtspunkten mit mindestens fünf Mitgliedern
nungen oder gegen die hierauf beruhenden Anord- mündlich zu beraten und innerhalb von 60 Kalenderta-
nungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden er- gen nach Eingang der erforderlichen Unterlagen eine
heblich oder wiederholt verstoßen wird und nicht in schriftliche Stellungnahme dazu abzugeben. Bei Multi-
angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird. Center-Studien genügt die Stellungnahme einer Ethik-
kommission. Wird das Forschungsvorhaben durch eine
§ 35 Ethikkommission sowohl nach Arzneimittelrecht oder
Deckungsvorsorge Medizinprodukterecht als auch nach diesem Gesetz
bei der anzeigebedürftigen geprüft, soll die Stellungnahme sowohl die arzneimittel-
Anwendung radioaktiver Stoffe oder rechtliche oder medizinprodukterechtliche als auch die
ionisierender Strahlung am Menschen strahlenschutzrechtliche Bewertung enthalten.
zum Zweck der medizinischen Forschung (3) Die Ethikkommission prüft und bewertet, ob das
(1) Im Anzeigeverfahren ist der Nachweis über die Forschungsvorhaben ethisch vertretbar ist. Sie gibt
erforderliche Deckungsvorsorge zu erbringen durch eine Stellungnahme dazu ab, ob
die Vorlage einer Bestätigung über eine bestehende 1. das Forschungsvorhaben geeignet ist, nach dem
Versicherung, die für den Fall, dass bei der Anwendung Stand der Wissenschaft einem wissenschaftlichen
radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Erkenntnisgewinn zu dienen,
Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung
ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesund- 2. das Forschungsvorhaben, einschließlich der Anzahl
heit eines Menschen verletzt oder beeinträchtigt wird, der in das Forschungsvorhaben eingeschlossenen
auch Leistungen gewährt, wenn kein anderer für den Personen, zur Beantwortung der wissenschaftlichen
Schaden haftet. Die Versicherung muss zugunsten der Fragestellung geeignet ist,
Personen, an denen die radioaktiven Stoffe oder die 3. das Risiko für die einzelne Person im Hinblick auf
ionisierende Strahlung angewendet werden, bei einem den potentiellen Nutzen für die Gesellschaft vertret-
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ei- bar ist,
nem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum zum Geschäftsbetrieb 4. die Einbeziehung vertretbar ist, soweit eine beson-
zugelassenen Versicherer genommen werden. ders schutzbedürftige Personengruppe in das For-
schungsvorhaben einbezogen werden soll, und
(2) Der Umfang der Versicherung muss in einem an-
gemessenen Verhältnis zu den Risiken stehen, die mit 5. die schriftliche Information über das Forschungsvor-
den Anwendungen verbunden sind. Er muss auf der haben, die die in das Forschungsvorhaben einge-
Grundlage der Risikoabschätzung so festgelegt wer- schlossene Person, ihr gesetzlicher Vertreter oder
den, dass für den Fall des Todes oder der dauernden der Bevollmächtigte erhält, ausreichend über Nutzen
Erwerbsunfähigkeit einer jeden Person, an der die ra- und Risiken aufklärt und somit eine informierte Ein-
dioaktiven Stoffe oder die ionisierende Strahlung ange- willigung ermöglicht.
wendet werden, mindestens 500 000 Euro zur Verfü-
(4) Rechtsbehelfe gegen Stellungnahmen der Ethik-
gung stehen.
kommission können nur gleichzeitig mit den gegen die
(3) Abweichend von Absatz 1 kann der Nachweis Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend
über die erforderliche Deckungsvorsorge durch den gemacht werden.
1988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017
§ 37 (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Verordnungsermächtigung Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch 1. zu bestimmen, welche Unterlagen der Antragsteller
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates dem Bundesamt für Strahlenschutz vorzulegen hat,
zu bestimmen, welche besonderen Anforderungen bei 2. Vorgaben über das Prüfungsverfahren nach Ab-
der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender satz 1, einschließlich der Beteiligung von Behörden,
Strahlung zum Zweck der medizinischen Forschung zu treffen,
einzuhalten sind, um die ordnungsgemäße Durchfüh-
rung eines Forschungsvorhabens und den Schutz der 3. zu bestimmen, welche Bewertungskriterien das Bun-
in das Forschungsvorhaben eingeschlossenen Perso- desamt für Strahlenschutz im Verfahren nach Ab-
nen zu gewährleisten. In der Rechtsverordnung können satz 1 besonders zu berücksichtigen hat,
insbesondere Regelungen getroffen werden über 4. zu regeln, dass die zuständigen Behörden dem Bun-
1. Aufklärungspflichten und Einwilligungserfordernisse, desamt für Strahlenschutz Informationen über er-
teilte Genehmigungen für Konsumgüter nach § 40
2. Verbote und Beschränkungen der Anwendung an oder § 42 sowie Bauartzulassungen nach § 45 Ab-
einzelnen Personengruppen, satz 1 Nummer 1 oder 3 bis 6 übermitteln und auf
3. ärztliche oder zahnärztliche Untersuchungen der in welche Weise das Bundesamt für Strahlenschutz
das Forschungsvorhaben eingeschlossenen Perso- eine Liste mit den Angaben, für welche Tätigkeits-
nen vor Beginn der Anwendung, arten solche Genehmigungen oder Bauartzulassun-
4. die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Über- gen bereits erteilt wurden, veröffentlicht,
schreitung genehmigter oder angezeigter Dosis- 5. zu regeln, auf welche Weise das Bundesamt für
werte für die Anwendung ärztliche oder zahnärzt- Strahlenschutz die Stellungnahme über die Recht-
liche Untersuchungen der in das Forschungsvor- fertigung der Tätigkeitsart veröffentlicht und
haben eingeschlossenen Personen anzuordnen,
6. festzulegen, auf welche Weise das Bundesamt für
5. Grenzwerte und Maßnahmen zur Einhaltung der Strahlenschutz die Stellungnahme an die zuständi-
Grenzwerte, gen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Euro-
6. Maßnahmen zur Beschränkung und Überwachung päischen Atomgemeinschaft sowie Drittstaaten wei-
der Exposition der in das Forschungsvorhaben ein- tergibt.
geschlossenen Personen,
7. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, Unterabschnitt 2
8. Mitteilungs- und Berichtspflichten. S c h u t z d e s Ve r b r a u c h e r s
beim Zusatz radioaktiver
Die Rechtsverordnung kann auch diejenigen Vorschrif- Stoffe und bei der Aktivierung
ten der Rechtsverordnung festlegen, für deren Einhal-
tung der Strahlenschutzverantwortliche zu sorgen hat.
§ 39
(2) Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit
(Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird Unzulässiger Zusatz
nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 radioaktiver Stoffe und unzulässige Aktivierung
eingeschränkt. (1) Der Zusatz radioaktiver Stoffe bei der Herstellung
folgender Produkte ist unzulässig:
Abschnitt 6 1. Spielwaren im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 5
Schutz des Verbrauchers des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs,
bei Zusatz radioaktiver Stoffe und 2. Schmuck,
Aktivierung; bauartzugelassene Vorrichtungen
3. Lebensmittel, einschließlich Trinkwasser und Le-
bensmittelzusatzstoffe, im Sinne des Lebensmittel-
Unterabschnitt 1
und Futtermittelgesetzbuchs,
Rechtfertigung
4. Futtermittel im Sinne des Lebensmittel- und Futter-
mittelgesetzbuchs,
§ 38
5. Erzeugnisse im Sinne von § 2 Nummer 1 des Ta-
Rechtfertigung von Tätigkeitsarten mit
bakerzeugnisgesetzes,
Konsumgütern oder bauartzugelassenen
Vorrichtungen; Verordnungsermächtigung 6. Mittel zum Tätowieren einschließlich vergleichbarer
(1) Das Bundesamt für Strahlenschutz prüft inner- Stoffe und Gemische aus Stoffen, die dazu be-
halb von zwölf Monaten nach Eingang eines von der stimmt sind, zur Beeinflussung des Aussehens in
zuständigen Behörde gemäß § 41 Absatz 5, § 43 Ab- oder unter die menschliche Haut eingebracht zu
satz 2 oder § 46 Absatz 3 weitergeleiteten Antrags die werden und dort, auch vorübergehend, zu verblei-
Rechtfertigung der Tätigkeitsart im Sinne des § 6 ben,
Absatz 1 und veröffentlicht eine Stellungnahme. Die 7. kosmetische Mittel,
Stellungnahme enthält eine Feststellung über die
8. Gasglühstrümpfe, soweit diese nicht zur Beleuch-
Rechtfertigung der Tätigkeitsart. In der Stellungnahme
tung öffentlicher Straßen verwendet werden sollen,
sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und perso-
nenbezogene Daten unkenntlich zu machen. 9. Blitzschutzsysteme und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1989
10. Lebensmittelbedarfsgegenstände im Sinne des § 2 2. nachgewiesen ist, dass
Absatz 6 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futter- a) in dem Konsumgut die in einer Rechtsverordnung
mittelgesetzbuchs. nach § 24 Satz 1 Nummer 10 festgelegten Frei-
Die grenzüberschreitende Verbringung nach § 42 Ab- grenzen der Aktivität nicht überschritten werden
satz 1 von Produkten nach Satz 1, denen radioaktive oder
Stoffe zugesetzt worden sind, sowie das Inverkehrbrin- b) für Einzelpersonen der Bevölkerung nur eine
gen von solchen Produkten sind ebenfalls unzulässig. effektive Dosis im Bereich von 10 Mikrosievert
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den Zusatz von im Kalenderjahr auftreten kann,
Radionukliden, für die keine Freigrenzen festgelegt
3. in einem Rücknahmekonzept dargelegt ist, dass das
sind.
Konsumgut nach Gebrauch kostenlos dem Antrag-
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für die steller oder einer von ihm benannten Stelle zurück-
Aktivierung derartiger Produkte, wenn dies zu einer gegeben werden kann, wenn
spezifischen Aktivität im Produkt von mehr als 500 Mi- a) die spezifische Aktivität der zugesetzten künst-
krobecquerel je Gramm führt oder wenn bei Schmuck lichen radioaktiven Stoffe in dem Konsumgut die
die in einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Num- in einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Num-
mer 10 festgelegten Freigrenzen für die spezifische mer 10 festgelegten Freigrenzen der spezifischen
Aktivität überschritten werden. Aktivität überschreitet oder
(3) Im Übrigen bleiben die Rechtsvorschriften für die b) die spezifische Aktivität der zugesetzten natür-
in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Pro- lichen radioaktiven Stoffe in dem Konsumgut
dukte unberührt. 0,5 Becquerel je Gramm überschreitet,
4. das Material, das die radioaktiven Stoffe enthält, be-
§ 40
rührungssicher abgedeckt ist oder der radioaktive
Genehmigungsbedürftiger Zusatz radioaktiver Stoff fest in das Konsumgut eingebettet ist und die
Stoffe und genehmigungsbedürftige Aktivierung Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Metern von
der berührbaren Oberfläche des Konsumguts 1 Mi-
(1) Wer bei der Herstellung von Konsumgütern, von
krosievert durch Stunde unter normalen Nutzungs-
Arzneimitteln im Sinne des § 2 des Arzneimittelgeset-
bedingungen nicht überschreitet,
zes, von Schädlingsbekämpfungsmitteln, von Pflanzen-
schutzmitteln im Sinne des § 2 des Pflanzenschutzge- 5. gewährleistet ist, dass dem Konsumgut eine Infor-
setzes oder von Stoffen nach § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 mation beigefügt wird, die
des Düngegesetzes, die im Geltungsbereich dieses Ge- a) den radioaktiven Zusatz erläutert,
setzes erworben oder an andere abgegeben werden
b) den bestimmungsgemäßen Gebrauch beschreibt
sollen, radioaktive Stoffe zusetzt, bedarf der Genehmi-
und
gung. Satz 1 gilt entsprechend für die Aktivierung der
dort genannten Produkte. § 39 bleibt unberührt. c) auf die Rückführungspflicht nach § 44 und die zur
Rücknahme verpflichtete Stelle hinweist,
(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 ersetzt keine
Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 oder 3. falls die spezifische Aktivität der zugesetzten künst-
lichen radioaktiven Stoffe in dem Konsumgut die in
(3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht erfor- einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 10
derlich für den Zusatz von festgelegten Freigrenzen der spezifischen Aktivität
1. aus der Luft gewonnenen Edelgasen, wenn das Iso- oder die spezifische Aktivität der zugesetzten na-
topenverhältnis im Zusatz demjenigen in der Luft türlichen radioaktiven Stoffe in dem Konsumgut
entspricht, oder 0,5 Becquerel je Gramm überschreitet,
2. Radionukliden, für die keine Freigrenzen nach der 6. es sich bei dem Zusatz um sonstige radioaktive
Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 10 Stoffe nach § 3 Absatz 1 handelt,
festgelegt sind. 7. beim Zusetzen die Voraussetzungen für eine Geneh-
migung des Umgangs nach § 13 Absatz 1 bis 3 er-
(4) Dem Genehmigungsantrag sind die zur Prüfung
füllt sind,
erforderlichen Unterlagen, insbesondere die in Anlage 2
Teil B genannten Unterlagen, sowie bei der Herstellung 8. es sich bei der Verwendung des Konsumguts nicht
von Konsumgütern die in Anlage 2 Teil F genannten um eine nicht gerechtfertigte Tätigkeitsart nach einer
Unterlagen, beizufügen. Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 3 handelt und
9. das Bundesamt für Strahlenschutz nicht in einer
§ 41 Stellungnahme nach § 38 Absatz 1 festgestellt hat,
Voraussetzungen für dass die beabsichtigte Verwendung oder Lagerung
die Erteilung der Genehmigung des des Konsumguts eine nicht gerechtfertigte Tätig-
Zusatzes radioaktiver Stoffe oder der Aktivierung keitsart darstellt.
(2) Die zuständige Behörde kann bei Konsumgütern,
(1) Die zuständige Behörde hat die Genehmigung
die überwiegend im beruflichen, nicht häuslichen Be-
nach § 40 bei der Herstellung von Konsumgütern zu
reich genutzt werden, Abweichungen von Absatz 1
erteilen, wenn
Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 4 gestatten,
1. die Aktivität der zugesetzten radioaktiven Stoffe sofern das Zehnfache der in einer Rechtsverordnung
nach dem Stand der Technik so gering wie möglich nach § 24 Satz 1 Nummer 10 festgelegten Freigrenze
ist, in einem einzelnen Konsumgut nicht überschritten wird.
1990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017
(3) Die zuständige Behörde hat die Genehmigung 5. Konsumgüter, denen
nach § 40 bei der Herstellung von Arzneimitteln im a) aus der Luft gewonnene Edelgase zugesetzt sind,
Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes, von Schäd- wenn das Isotopenverhältnis im Zusatz demjeni-
lingsbekämpfungsmitteln, von Pflanzenschutzmitteln gen in der Luft entspricht, oder
im Sinne des § 2 des Pflanzenschutzgesetzes und
von Stoffen nach § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 des Dün- b) Radionuklide zugesetzt sind, für die keine Frei-
gegesetzes zu erteilen, wenn grenzen nach der Rechtsverordnung nach
§ 24 Satz 1 Nummer 10 festgelegt sind.
1. es sich bei dem Zusatz um sonstige radioaktive
(3) Dem Genehmigungsantrag sind die zur Prüfung
Stoffe nach § 3 Absatz 1 handelt,
erforderlichen Unterlagen, bei Verbringung in den
2. nachgewiesen ist, dass in dem Arzneimittel im Sinne Geltungsbereich dieses Gesetzes insbesondere die in
des § 2 des Arzneimittelgesetzes, dem Schädlings- Anlage 2 Teil F genannten Unterlagen, beizufügen.
bekämpfungsmittel, dem Pflanzenschutzmittel im
Sinne des § 2 des Pflanzenschutzgesetzes oder § 43
dem Stoff nach § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 des Dün- Voraussetzungen für die
gegesetzes die in einer Rechtsverordnung nach Erteilung der Genehmigung der grenzüber-
§ 24 Satz 1 Nummer 10 festgelegten Freigrenzen schreitenden Verbringung von Konsumgütern
der Aktivität oder der spezifischen Aktivität nicht
überschritten sind und (1) Die zuständige Behörde hat die Genehmigung
nach § 42 zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für
3. beim Zusetzen die Voraussetzungen des § 13 Ab- die Genehmigung der grenzüberschreitenden Verbrin-
satz 1 bis 3 für eine Umgangsgenehmigung erfüllt gung radioaktiver Stoffe nach Maßgabe der Rechtsver-
sind. ordnung nach § 30 erfüllt sind. Bei Verbringung in den
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Geltungsbereich dieses Gesetzes müssen zusätzlich
Aktivierung der in diesen Absätzen genannten Produk- die Voraussetzungen des § 41 Absatz 1 Nummer 1 bis 6,
te. 8 und 9 erfüllt sein. § 41 Absatz 2 und § 44 Satz 1 gel-
ten entsprechend; dabei tritt der Verbringer an die
(5) Die zuständige Behörde übermittelt den Geneh- Stelle des Herstellers im Sinne des § 44 Satz 1.
migungsantrag an das Bundesamt für Strahlenschutz,
(2) Die zuständige Behörde übermittelt einen Geneh-
sofern die beabsichtigte Verwendung oder Lagerung migungsantrag für die Verbringung in den Geltungsbe-
des Konsumguts, für dessen Herstellung der Zusatz reich dieses Gesetzes dem Bundesamt für Strahlen-
von radioaktiven Stoffen oder dessen Aktivierung bean-
schutz, sofern die beabsichtigte Verwendung oder
tragt worden ist, eine neue Tätigkeitsart darstellt. Das Lagerung des Konsumguts, dem radioaktive Stoffe zu-
Verfahren nach § 38 ist anzuwenden; bis zu dessen gesetzt sind oder das aktiviert ist und für dessen grenz-
Abschluss setzt die zuständige Behörde das Genehmi-
überschreitende Verbringung die Genehmigung bean-
gungsverfahren aus.
tragt worden ist, eine neue Tätigkeitsart darstellt. Das
Verfahren nach § 38 ist anzuwenden; bis zu dessen Ab-
§ 42 schluss setzt die zuständige Behörde das Genehmi-
Genehmigungsbedürftige grenzüber- gungsverfahren aus.
schreitende Verbringung von Konsumgütern
§ 44
(1) Wer Konsumgüter, denen radioaktive Stoffe zu-
Rückführung von Konsumgütern
gesetzt oder die aktiviert worden sind,
Wer als Hersteller eines Konsumguts einer Genehmi-
1. in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder gung nach § 40 bedarf und nach § 41 Absatz 1 Nummer 3
2. aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen ein Rücknahmekonzept zu erstellen hat, hat sicherzu-
Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen stellen, dass das Konsumgut kostenlos zurückgenom-
Union ist, men wird. Der Letztverbraucher hat das Konsumgut
nach Beendigung des Gebrauchs unverzüglich der in
verbringt, bedarf der Genehmigung. der Information nach § 41 Absatz 1 Nummer 5 angege-
(2) Absatz 1 gilt nicht für benen Stelle zurückzugeben.
1. die Verbringung von Waren im Reiseverkehr, die we- Unterabschnitt 3
der zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung
Bauartzulassung
bestimmt sind,
2. die zollamtlich überwachte Durchfuhr, § 45
3. Konsumgüter, deren Herstellung nach § 40 geneh- Bauartzugelassene Vorrichtungen
migt ist und dabei nach § 41 Absatz 1 Nummer 2 Buch- (1) Die Bauart folgender Vorrichtungen kann auf An-
stabe b nachgewiesen wurde, dass für Einzelper- trag des Herstellers oder Verbringers der Vorrichtung
sonen der Bevölkerung nur eine effektive Dosis im zugelassen werden (bauartzugelassene Vorrichtungen):
Bereich von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr auftre-
1. die Bauart einer Vorrichtung, die sonstige radioak-
ten kann,
tive Stoffe nach § 3 Absatz 1 enthält, oder einer
4. Produkte, in die Konsumgüter eingebaut sind, wenn Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder
die Herstellung der Konsumgüter nach § 40 oder de- eines Störstrahlers, wenn Strahlenschutz und Si-
ren Verbringung nach Absatz 1 genehmigt ist, cherheit der Vorrichtung eine genehmigungs- und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1991
anzeigefreie Verwendung nach der Rechtsverord- Bauart zuständige Behörde das Verfahren der Bauart-
nung nach § 49 Nummer 1 und 2 erlaubt, zulassung aus.
2. die Bauart eines Röntgenstrahlers, wenn die strah- (4) Die zuständige Behörde darf die Bauartzulassung
lenschutztechnischen Eigenschaften den genehmi- nur erteilen, wenn
gungsfreien Betrieb einer Röntgeneinrichtung mit
1. die Vorrichtung die in der Rechtsverordnung nach
diesem Röntgenstrahler nach der Rechtsverordnung
§ 49 Nummer 1 und 2 festgelegten Anforderungen
nach § 49 Nummer 1 und 2 erlaubt,
erfüllt,
3. die Bauart einer Röntgeneinrichtung als Basis-
schutzgerät, wenn das hohe Schutzniveau der Bau- 2. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-
art, einschließlich möglicher Öffnungen im Schutz- ken ergeben
gehäuse zum Ein- und Ausbringen von Gegenstän- a) gegen die Zuverlässigkeit des Herstellers oder
den, den genehmigungsfreien Betrieb der Röntgen- Verbringers oder des für die Leitung der Herstel-
einrichtung nach der Rechtsverordnung nach lung Verantwortlichen oder
§ 49 Nummer 1 und 2 erlaubt,
b) gegen die für die Herstellung erforderliche tech-
4. die Bauart einer Röntgeneinrichtung als Hoch- nische Erfahrung des für die Leitung der Herstel-
schutzgerät, wenn das hohe Schutzniveau der Bau- lung Verantwortlichen,
art den genehmigungsfreien Betrieb der Röntgenein-
richtung nach der Rechtsverordnung nach § 49 Num- 3. überwiegende öffentliche Interessen der Bauartzu-
mer 1 und 2 erlaubt, lassung nicht entgegenstehen,
5. die Bauart einer Röntgeneinrichtung als Vollschutz- 4. es sich bei der Verwendung oder dem Betrieb der
gerät, wenn das besonders hohe Schutzniveau der bauartzuzulassenden Vorrichtung nicht um eine
Bauart den genehmigungsfreien Betrieb der Rönt- nicht gerechtfertigte Tätigkeitsart nach der Rechts-
geneinrichtung ohne Beaufsichtigung durch eine verordnung nach § 6 Absatz 3 handelt und
Person nach der Rechtsverordnung nach § 49 Num- 5. das Bundesamt für Strahlenschutz nicht in einer
mer 1 und 2 erlaubt, die die erforderliche Fachkunde Stellungnahme nach § 38 Absatz 1 festgestellt hat,
im Strahlenschutz besitzt, dass die beabsichtigte Verwendung oder der Betrieb
6. die Bauart einer Röntgeneinrichtung als Schulrönt- der nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 bis 6 bau-
geneinrichtung, wenn die strahlenschutztechnische artzuzulassenden Vorrichtung, der Anlage zur Erzeu-
Funktion der Bauart den Betrieb der Röntgeneinrich- gung ionisierender Strahlung, der Röntgeneinrich-
tung in Zusammenhang mit dem Unterricht in Schu- tung oder des Störstrahlers eine nicht gerechtfer-
len nach der Rechtsverordnung nach § 49 Num- tigte Tätigkeitsart darstellt.
mer 1 und 2 erlaubt. (5) Die Bauartzulassung wird auf längstens zehn
(2) Absatz 1 ist nicht auf Medizinprodukte oder Zu- Jahre befristet. Sie kann auf Antrag jeweils maximal
behör im Sinne des Medizinproduktegesetzes anzu- um zehn Jahre verlängert werden.
wenden. Absatz 1 Nummer 1 ist nicht auf Vorrichtungen (6) Die zuständige Behörde soll über den Antrag auf
anzuwenden, die hochradioaktive Strahlenquellen ent- Zulassung innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang
halten. der vollständigen Antragsunterlagen entscheiden. Hat
der Antragsteller der zuständigen Behörde auf deren
§ 46 Verlangen die zur Prüfung erforderlichen Baumuster
Verfahren der Bauartzulassung überlassen, soll die zuständige Behörde über den An-
trag innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang der
(1) Dem Antrag auf Zulassung einer Bauart sind die vollständigen Antragsunterlagen und des zur Prüfung
zur Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere erforderlichen Baumusters entscheiden.
die in Anlage 2 Teil G genannten Unterlagen, beizufü-
gen.
§ 47
(2) Der Antragsteller hat der für die Zulassung der
Zulassungsschein
Bauart zuständigen Behörde auf Verlangen die zur Prü-
fung erforderlichen Baumuster zu überlassen. Bei einer Wird die Bauart einer Vorrichtung nach § 45 zugelas-
Bauart einer Vorrichtung, die radioaktive Stoffe enthält, sen, so erteilt die für die Zulassung der Bauart zustän-
hat die zuständige Behörde vor ihrer Entscheidung die dige Behörde einen Zulassungsschein. Der Zulas-
Bundesanstalt für Materialforschung und ‑prüfung zu sungsschein enthält die folgenden Angaben:
Fragen der Dichtheit, der Werkstoffauswahl und der
1. die für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmale
Konstruktion der Geräte oder Vorrichtungen sowie der
der bauartzugelassenen Vorrichtung,
Qualitätssicherung zu beteiligen.
2. den zugelassenen Gebrauch der bauartzugelasse-
(3) Die für die Zulassung der Bauart zuständige Be-
nen Vorrichtung,
hörde übermittelt den Antrag gemäß § 45 Absatz 1 Num-
mer 1, 3, 4, 5 oder 6 dem Bundesamt für Strahlen- 3. die Bezeichnung der dem Strahlenschutz dienenden
schutz, sofern die beabsichtigte Verwendung oder der Ausrüstungen der bauartzugelassenen Vorrichtung,
beabsichtigte Betrieb der Vorrichtungen, Anlagen,
4. inhaltliche Beschränkungen, Auflagen und Befristun-
Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler, deren Bauart-
gen der Bauartzulassung,
zulassung beantragt worden ist, eine neue Tätigkeitsart
darstellt. Das Verfahren nach § 38 ist anzuwenden; bis 5. das Bauartzeichen und die Angaben, mit denen die
zu dessen Abschluss setzt die für die Zulassung der bauartzugelassene Vorrichtung zu versehen ist,
1992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017
6. einen Hinweis auf die Pflichten des Inhabers der Abschnitt 7
bauartzugelassenen Vorrichtung nach der Rechts-
verordnung nach § 49 Nummer 5 und Tätigkeiten im
Zusammenhang mit kosmischer Strahlung
7. bei einer Vorrichtung, die radioaktive Stoffe enthält,
Anforderungen an die Rückführung der Vorrichtung
an den Inhaber der Bauartzulassung oder an die Ent- § 50
sorgung der Vorrichtung nach der Rechtsverordnung Anzeigebedürftiger
nach § 49 Nummer 4 und 5. Betrieb von Luftfahrzeugen
(1) Wer beabsichtigt, ein Luftfahrzeug zu betreiben,
§ 48
das in der deutschen Luftfahrzeugrolle nach § 3 Ab-
Verwendung oder Betrieb satz 1 des Luftverkehrsgesetzes vom 10. Mai 2007 in
bauartzugelassener Vorrichtungen der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist, hat dies
Eine bauartzugelassene Vorrichtung darf der zuständigen Behörde vier Wochen vor der beab-
sichtigten Aufnahme des Betriebs anzuzeigen, wenn
1. bei einer Bauart nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 nach
die effektive Dosis, die das fliegende Personal durch
Maßgabe der Voraussetzungen, die die Rechtsver-
kosmische Strahlung erhält, 1 Millisievert im Kalender-
ordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 1 festlegt, ge-
jahr überschreiten kann. Satz 1 gilt entsprechend für
nehmigungs- und anzeigefrei verwendet werden
den Betrieb von Luftfahrzeugen, die in einem anderen
oder
Land registriert sind, wenn der Betreiber deutscher
2. bei einer Bauart nach § 45 Absatz 1 Num- Staatsangehöriger oder eine juristische Person oder
mer 2, 3, 4, 5 oder 6 nach Maßgabe der Vorausset- Personengesellschaft mit Sitz im Geltungsbereich die-
zungen, die für den anzeigebedürftigen Betrieb von ses Gesetzes ist und fliegendes Personal einsetzt, das
Röntgeneinrichtungen nach § 19 gelten, betrieben in einem Beschäftigungsverhältnis nach dem deut-
werden. schen Arbeitsrecht steht.
Ist die bauartzugelassene Vorrichtung vor Ablauf der (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein der Anzei-
Frist der Bauartzulassung in Verkehr gebracht worden, gepflicht zuvor nicht unterfallender Betrieb eines Luft-
so darf sie auch nach Ablauf dieser Frist verwendet fahrzeugs derart geändert wird, dass die effektive
oder betrieben werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die für Dosis, die das fliegende Personal durch kosmische
die Zulassung der Bauart zuständige Behörde bekannt Strahlung erhält, 1 Millisievert im Kalenderjahr über-
gemacht hat, dass die Vorrichtung nicht weiter betrie- schreiten kann.
ben werden darf, weil ein ausreichender Schutz gegen
Strahlenschäden nicht gewährleistet ist. (3) Der Anzeige sind die folgenden Unterlagen bei-
zufügen:
§ 49 1. Nachweis, dass die für die sichere Durchführung der
Verordnungsermächtigung Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbe-
auftragten bestellt ist und ihnen die für die Erfüllung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
sind,
1. die technischen Anforderungen an die Bauartzulas-
sung von Vorrichtungen festzulegen, die eine geneh- 2. Nachweis, dass jeder Strahlenschutzbeauftragte die
migungs- und anzeigefreie Verwendung oder einen erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt
genehmigungsfreien Betrieb der bauartzugelasse- oder, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht not-
nen Vorrichtung erlauben, wendig ist, die zur Anzeige verpflichtete Person, ihr
gesetzlicher Vertreter oder, bei juristischen Personen
2. festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die für oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen,
die Zulassung der Bauart zuständige Behörde Aus- der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
nahmen von den technischen Anforderungen nach zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigte
Nummer 1 zulassen kann, die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz be-
3. zu bestimmen, dass und auf welche Weise sitzt,
a) Angaben über eine Bauartzulassung bekannt zu 3. Nachweis, dass die bei der Tätigkeit sonst tätigen
machen sind und Personen das notwendige Wissen und die notwen-
b) die Festlegung, dass eine bauartzugelassene Vor- digen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche
richtung nicht weiter betrieben werden darf, be- Strahlengefährdung und die anzuwendenden
kannt zu machen ist, Schutzmaßnahmen besitzen,
4. die Pflichten des Inhabers einer Bauartzulassung 4. Benennung eines von der zuständigen Behörde an-
festzulegen, einschließlich der Pflicht, die bauartzu- erkannten Rechenprogramms oder der Nachweis,
gelassene Vorrichtung, die radioaktive Stoffe enthält, dass geeignete Messgeräte genutzt werden, die
nach Beendigung der Nutzung zurückzunehmen, jeweils zur Ermittlung der Körperdosis verwendet
und werden und den Anforderungen der auf Grund des
§ 76 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 erlassenen Rechts-
5. die Pflichten des Inhabers einer bauartzugelassenen
verordnung genügen.
Vorrichtung festzulegen, einschließlich der Pflicht,
die bauartzugelassene Vorrichtung nach Beendi- (4) Die Anzeigepflicht gilt auch für Luftfahrzeuge, die
gung der Nutzung dem Inhaber zurückzugeben oder im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der
sie zu entsorgen. Verteidigung betrieben werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1993
§ 51 3. Nachweis, dass die bei der Tätigkeit sonst tätigen
Personen das notwendige Wissen und die notwen-
Prüfung des angezeigten
digen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche
Betriebs von Luftfahrzeugen
Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutz-
(1) Die zuständige Behörde prüft die Unterlagen in- maßnahmen besitzen und
nerhalb von vier Wochen nach Eingang der Anzeige. 4. plausible Darlegung der beabsichtigten Vorgehens-
Teilt die Behörde dem Anzeigenden vor Ablauf der Frist weise zur Ermittlung der Körperdosis nach den An-
schriftlich mit, dass alle Nachweise nach § 50 Absatz 3 forderungen der auf Grund von § 76 Absatz 1 Satz 2
erbracht sind, so darf der Anzeigende die Tätigkeit be- Nummer 11 erlassenen Rechtsverordnung.
reits mit Erhalt der Mitteilung aufnehmen.
(3) Ist zu erwarten, dass die Exposition des raumfah-
(2) Die zuständige Behörde kann den angezeigten renden Personals den Dosisgrenzwert nach § 78 Ab-
Betrieb untersagen, wenn satz 1 Satz 1 überschreitet, so ist zusätzlich eine ge-
1. eine der nachzuweisenden Anforderungen nicht sonderte Anzeige der erhöhten Exposition spätestens
oder nicht mehr erfüllt ist; dies gilt nach Ablauf der zwei Monate vor dem Einsatz des raumfahrenden
Frist nach Absatz 1 nur, wenn nicht in angemessener Personals erforderlich. In diesem Fall gelten die Grenz-
Zeit Abhilfe geschaffen wird, werte nach den §§ 77 und 78 für die berufliche Expo-
sition von raumfahrendem Personal durch kosmische
2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ge- Strahlung nicht.
gen die Zuverlässigkeit der zur Anzeige verpflichte-
(4) Der gesonderten Anzeige sind die folgenden Un-
ten Person, ihres gesetzlichen Vertreters oder, bei
terlagen beizufügen:
juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Per-
sonenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder 1. Darlegung, dass die erhöhte Exposition gerechtfer-
Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäfts- tigt ist,
führung berechtigten Person oder des Strahlen- 2. Nachweis, dass die erhöhte Exposition mit dem ein-
schutzbeauftragten ergeben, oder zusetzenden raumfahrenden Personal und dem er-
3. gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf mächtigten Arzt erörtert worden ist,
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord- 3. Nachweis, dass das einzusetzende raumfahrende
nungen oder gegen die hierauf beruhenden Anord- Personal über die zu erwartenden Dosen, die mit
nungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden der erhöhten Exposition verbundenen Risiken und
erheblich oder wiederholt verstoßen wird und nicht die zu ergreifenden Vorsorgemaßnahmen unterrich-
in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird. tet worden ist,
4. Einwilligung des einzusetzenden raumfahrenden
§ 52 Personals zu der erhöhten Exposition.
Anzeigebedürftiger
Betrieb von Raumfahrzeugen § 53
(1) Wer mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes Prüfung des angezeigten
beabsichtigt, Raumfahrzeuge zu betreiben und dafür Betriebs von Raumfahrzeugen
raumfahrendes Personal einzusetzen, das in einem Be- (1) Die zuständige Behörde prüft die Unterlagen in-
schäftigungsverhältnis nach dem deutschen Arbeits- nerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige.
recht steht, hat dies der zuständigen Behörde zwei Teilt die Behörde dem Anzeigenden vor Ablauf der Frist
Monate vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit schriftlich mit, dass alle Nachweise nach § 52 Ab-
anzuzeigen, wenn die effektive Dosis, die das raumfah- satz 2 oder 4 erbracht sind, so darf der Anzeigende
rende Personal durch kosmische Strahlung während die Tätigkeit bereits mit Erhalt der Mitteilung aufneh-
des Betriebs des Raumfahrzeugs erhält, 1 Millisievert men.
im Kalenderjahr überschreiten kann.
(2) Die zuständige Behörde kann im Falle einer An-
(2) Der Anzeige sind die folgenden Unterlagen bei- zeige nach § 52 Absatz 1 den Einsatz des Personals
zufügen: untersagen, wenn
1. Nachweis, dass die für die sichere Durchführung der 1. eine der nach § 52 Absatz 2 nachzuweisenden An-
Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbe- forderungen nicht oder nicht mehr erfüllt ist; dies gilt
auftragten bestellt ist und ihnen die für die Erfüllung nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 nur, wenn nicht
ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird,
sind, 2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ge-
2. Nachweis, dass jeder Strahlenschutzbeauftragte die gen die Zuverlässigkeit der zur Anzeige verpflichte-
erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt ten Person, ihres gesetzlichen Vertreters oder, bei
oder, falls kein Strahlenschutzbeauftragter notwen- juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Per-
dig ist, die zur Anzeige verpflichtete Person, ihr ge- sonenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder
setzlicher Vertreter oder, bei juristischen Personen Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäfts-
oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, führung berechtigten Person oder des Strahlen-
der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag schutzbeauftragten ergeben, oder
zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigte 3. gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf
die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz be- Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
sitzt, nungen oder gegen die hierauf beruhenden Anord-
1994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017
nungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden er- Anzeige auf Grund einer Abschätzung nach § 55 Ab-
heblich oder wiederholt verstoßen wird und nicht in satz 1 Satz 2 oder nach § 55 Absatz 2 hat unverzüglich
angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird. nach der Abschätzung zu erfolgen.
(3) Im Falle einer gesonderten Anzeige nach § 52 Ab- (2) Der Anzeige sind die folgenden Unterlagen bei-
satz 3 Satz 1 kann die zuständige Behörde den Einsatz zufügen:
des raumfahrenden Personals zusätzlich untersagen,
wenn eine der nach § 52 Absatz 4 nachzuweisenden 1. Prüfbericht eines behördlich bestimmten Sachver-
Anforderungen nicht erfüllt ist. ständigen nach § 172, in dem
a) die angezeigte Tätigkeit und die vorgesehenen
§ 54 Strahlenschutzmaßnahmen beschrieben sind,
Beendigung der angezeigten Tätigkeit
b) die mögliche Körperdosis der beruflich exponier-
Wer eine nach § 50 Absatz 1 oder § 52 Absatz 1 an- ten Personen bestimmt ist und
gezeigte Tätigkeit beendet oder derart verändert, dass
die effektive Dosis, die das fliegende oder raumfah- c) nachgewiesen ist, dass bei der Tätigkeit die Aus-
rende Personal durch kosmische Strahlung erhält, 1 Mil- rüstungen vorhanden und die Maßnahmen getrof-
lisievert im Kalenderjahr nicht mehr überschreiten kann, fen sind, die nach dem Stand der Technik erfor-
hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzu- derlich sind, damit die Schutzvorschriften einge-
teilen. halten werden,
2. Nachweis, dass die für die sichere Durchführung der
Abschnitt 8 Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbe-
Tätigkeiten im Zusammenhang auftragten bestellt ist und ihnen die für die Erfüllung
mit natürlich vorkommender Radioaktivität ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt
sind,
Unterabschnitt 1 3. Nachweis, dass jeder Strahlenschutzbeauftragte die
Arbeitsplätze mit erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt
Exposition durch natürlich oder, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht not-
vorkommende Radioaktivität wendig ist, der Anzeigende, sein gesetzlicher Ver-
treter oder, bei juristischen Personen oder nicht
§ 55 rechtsfähigen Personenvereinigungen, der nach
Abschätzung der Exposition Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur
Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigte die
(1) Wer in seiner Betriebsstätte eine Tätigkeit nach erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt
§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 ausübt oder ausüben und
lässt, die einem der in Anlage 3 genannten Tätigkeits-
felder zuzuordnen ist, hat vor Beginn der Tätigkeit eine 4. Nachweis, dass die bei der Tätigkeit sonst tätigen
auf den Arbeitsplatz bezogene Abschätzung der Kör- Personen das notwendige Wissen und die notwen-
perdosis durchzuführen. Die Abschätzung ist unverzüg- digen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche
lich zu wiederholen, wenn der Arbeitsplatz so verändert Strahlengefährdung und die anzuwendenden
wird, dass eine höhere Exposition auftreten kann. Schutzmaßnahmen besitzen.
(2) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass bei einer Erfolgt die Anzeige auf Grund einer Abschätzung nach
Tätigkeit nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10, die § 55 Absatz 1 Satz 2 oder nach § 55 Absatz 2, so kann
keinem der in Anlage 3 genannten Tätigkeitsfelder zu- die zuständige Behörde im Einzelfall eine Frist für eine
zuordnen ist, Expositionen auftreten, die denen der in spätere Vorlage aller oder einzelner Unterlagen bestim-
Anlage 3 genannten Tätigkeitsfelder entsprechen, so men.
kann die zuständige Behörde anordnen, dass eine
Abschätzung nach Absatz 1 Satz 1 unverzüglich durch- (3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzu-
zuführen ist. Wird der Arbeitsplatz so verändert, dass wenden, wenn die angezeigte Tätigkeit wesentlich ver-
eine höhere Exposition auftreten kann, so kann die ändert wird.
zuständige Behörde anordnen, dass die Abschätzung
unverzüglich zu wiederholen ist. § 57
Prüfung der angezeigten Tätigkeit
§ 56
Anzeige (1) Die zuständige Behörde prüft die Anzeige inner-
halb von vier Wochen nach Eingang der Unterlagen.
(1) Ergibt die Abschätzung, dass die Körperdosis
Teilt die Behörde dem Anzeigenden im Falle einer Ab-
einen der Werte für die Einstufung als beruflich expo-
schätzung nach § 55 Absatz 1 Satz 1 vor Ablauf dieser
nierte Person überschreiten kann, so hat der zur Ab-
Frist schriftlich mit, dass alle erforderlichen Nachweise
schätzung Verpflichtete der zuständigen Behörde die
erbracht sind, darf der Anzeigende die Tätigkeit bereits
Tätigkeit schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige auf Grund
mit Erhalt der Mitteilung aufnehmen.
einer Abschätzung nach § 55 Absatz 1 Satz 1 hat spä-
testens vier Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme (2) Leitet die zuständige Behörde innerhalb der Frist
der Tätigkeit zu erfolgen; nach Ablauf dieser Frist darf nach Absatz 1 Satz 1 ein Verfahren zur Prüfung der
der Anzeigende die Tätigkeit aufnehmen, es sei denn, Rechtfertigung nach § 7 ein, so setzt sie das Verfahren
die zuständige Behörde hat das Verfahren nach § 57 zur Prüfung der Anzeige für die Dauer des Verfahrens
Absatz 2 ausgesetzt oder die Tätigkeit untersagt. Die zur Prüfung der Rechtfertigung aus.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1995
(3) Die zuständige Behörde kann die Tätigkeit unter- (2) Ergibt die Abschätzung nach Absatz 1 Satz 1
sagen, wenn oder 3, dass die Körperdosis einen der Werte für die
1. eine der nach § 56 Absatz 2 Satz 1 nachzuweisen- Einstufung als beruflich exponierte Person überschrei-
den Anforderungen nicht oder nicht mehr erfüllt ist; ten kann, so hat der nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 Ver-
dies gilt nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 nur, pflichtete die Tätigkeit der zuständigen Behörde ent-
wenn nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen sprechend § 56 Absatz 1 anzuzeigen.
wird, (3) Der Anzeige nach Absatz 2 sind das Ergebnis der
2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ge- Abschätzung nach § 55 Absatz 1 und die folgenden
gen die Zuverlässigkeit der zur Anzeige verpflichte- Unterlagen beizufügen:
ten Person, ihres gesetzlichen Vertreters oder, bei 1. Nachweis, dass jeder Strahlenschutzbeauftragte die
juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Per- erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt
sonenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder oder, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht not-
Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäfts- wendig ist, der Anzeigende, sein gesetzlicher Vertre-
führung berechtigten Person oder des Strahlen- ter oder, bei juristischen Personen oder nicht rechts-
schutzbeauftragten ergeben, fähigen Personenvereinigungen, der nach Gesetz,
3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken er- Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung
geben, ob das für die sichere Ausführung der Tätig- oder Geschäftsführung Berechtigte die erforderliche
keit notwendige Personal vorhanden ist, Fachkunde im Strahlenschutz besitzt,
4. es sich um eine nicht gerechtfertigte Tätigkeitsart 2. Nachweis, dass die bei der Tätigkeit sonst tätigen
nach einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 3 Personen das notwendige Wissen und die not-
handelt oder wenn unter Berücksichtigung eines wendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche
nach § 7 Absatz 2 veröffentlichten Berichts erheb- Strahlengefährdung und die anzuwendenden
liche Zweifel an der Rechtfertigung der Tätigkeitsart Schutzmaßnahmen besitzen,
bestehen, 3. Nachweis, dass die beschäftigten Personen den An-
5. gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf ordnungen der Strahlenschutzverantwortlichen und
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord- Strahlenschutzbeauftragten derjenigen Betriebsstät-
nungen oder gegen die darauf beruhenden Anord- ten, in denen eine nach § 56 Absatz 1 angezeigte
nungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden er- Tätigkeit ausgeübt wird, Folge zu leisten haben, die
heblich oder wiederholt verstoßen wird und nicht in diese infolge ihrer Pflichten nach diesem Gesetz und
angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
verordnungen treffen und
6. dies wegen einer erheblichen Gefährdung der Be-
schäftigten, Dritter oder der Allgemeinheit erforder- 4. Nachweis, dass für die Beschäftigung in denjenigen
lich ist. Betriebsstätten, für die eine Anzeige nach § 56 Ab-
satz 1 nicht erstattet ist, die Ausrüstungen vorhan-
(4) Kommt der auf Grund von § 55 Absatz 2 zur Ab- den und die Maßnahmen getroffen sind, die nach
schätzung Verpflichtete der vollziehbaren behördlichen dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die
Anordnung nicht nach, so kann die zuständige Behörde Schutzvorschriften eingehalten werden.
die Tätigkeit ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der
Anordnung untersagen. (4) § 56 Absatz 3 und die §§ 57 und 58 gelten für die
nach Absatz 2 angezeigte Tätigkeit entsprechend.
§ 58
Unterabschnitt 2
Beendigung der angezeigten Tätigkeit
Tätigkeiten mit
Wer eine nach § 56 Absatz 1 Satz 1 angezeigte
Rückständen; Materialien
Tätigkeit beendet oder derart verändert, dass eine
Abschätzung nach § 55 Absatz 1 Satz 2 ergibt, dass
die Körperdosis die Werte für die Einstufung als beruf- § 60
lich exponierte Person nicht mehr überschreiten kann, Anfall, Verwertung oder
hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzu- Beseitigung von Rückständen
teilen.
(1) Wer in seiner Betriebsstätte industrielle und berg-
bauliche Prozesse durchführt oder durchführen lässt,
§ 59 bei denen jährlich mehr als insgesamt 2 000 Tonnen
Externe Tätigkeit an Rückständen anfallen werden und verwertet oder
(1) Die Pflicht zur Abschätzung der Körperdosis beseitigt werden sollen, hat dies bei der zuständigen
nach § 55 Absatz 1 gilt entsprechend für denjenigen, Behörde und der nach § 47 Absatz 1 Satz 1 des Kreis-
der die dort genannten Tätigkeiten in einer fremden Be- laufwirtschaftsgesetzes zuständigen Behörde zu Be-
triebsstätte in eigener Verantwortung ausübt oder von ginn jedes Kalenderjahrs anzumelden. Die Anmelde-
Personen ausüben lässt, die unter seiner Aufsicht ste- pflicht gilt entsprechend für denjenigen, der überwa-
hen. Liegt für die fremde Betriebsstätte eine auf den chungsbedürftige Rückstände, die im Ausland angefal-
Arbeitsplatz bezogene Abschätzung vor, so hat der len und ins Inland verbracht worden sind, verwertet
Inhaber der Betriebsstätte eine Abschrift der Aufzeich- oder zur Verwertung annimmt.
nungen über die Abschätzung an den nach Satz 1 (2) Der zur Anmeldung nach Absatz 1 Verpflichtete
Verpflichten unverzüglich zu übermitteln. § 55 Absatz 2 hat ein Konzept über die Verwertung und Beseitigung
gilt entsprechend. der Rückstände (Rückstandskonzept) zu erstellen und
1996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017
der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. der zuständigen Behörde anzumelden. Die Beendigung
Das Rückstandskonzept hat Folgendes zu enthalten: der Lagerung ist der zuständigen Behörde unverzüglich
1. Angaben über Art, Masse, spezifische Aktivität und mitzuteilen.
Verbleib der Rückstände, einschließlich Schätzun- (5) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass für
gen der in den nächsten fünf Jahren anfallenden die Rückstände, die nicht überwachungsbedürftig sind,
Rückstände, und die Einhaltung der durch Rechtsverordnung nach Ab-
2. eine Darstellung der getroffenen und für die nächs- satz 2 Satz 2 bestimmten Überwachungsgrenzen und
ten fünf Jahre geplanten Beseitigungs- oder Verwer- Verwertungs- und Beseitigungswege nachgewiesen
tungsmaßnahmen. wird. Sie kann hierfür technische Verfahren, geeignete
Messverfahren und sonstige Anforderungen, insbeson-
(3) Das Rückstandskonzept ist alle fünf Jahre oder
dere solche zur Ermittlung repräsentativer Messwerte
auf Verlangen der zuständigen Behörde zu einem frü-
der spezifischen Aktivität, festlegen.
heren Zeitpunkt fortzuschreiben.
(4) Der zur Anmeldung nach Absatz 1 Verpflichtete (6) Der nach Absatz 1 Verpflichtete hat Rückstände
hat jährlich für das vorangegangene Jahr eine Bilanz vor ihrer Beseitigung oder Verwertung gegen Abhan-
über Art, Masse, spezifische Aktivität und Verbleib der denkommen und vor dem Zugriff durch Unbefugte zu
verwerteten und beseitigten Rückstände (Rückstands- sichern. Sie dürfen an andere Personen nur zum Zweck
bilanz) zu erstellen, fünf Jahre lang aufzubewahren und der Beseitigung oder Verwertung abgegeben werden.
der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. (7) Die grenzüberschreitende Verbringung von Rück-
Ergänzend kann die zuständige Behörde die Vorlage ständen ins Inland zur Beseitigung ist verboten.
entsprechender Nachweise nach § 21 des Kreislauf-
wirtschaftsgesetzes verlangen.
§ 62
(5) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass
Form und Inhalt des Rückstandskonzeptes und der Entlassung von Rückständen
Rückstandsbilanz bestimmten Anforderungen genü- aus der Überwachung; Verordnungsermächtigung
gen, und die sachliche Richtigkeit überprüfen. (1) Der nach § 61 Absatz 1 Satz 1 Verpflichtete hat
unter Angabe von Art, Masse und spezifischer Aktivität
§ 61 die beabsichtigte Verwertung oder Beseitigung der
Anfall und Lagerung Rückstände bei der zuständigen Behörde unverzüglich
überwachungsbedürftiger anzumelden, sobald er deren Überwachungsbedürftig-
Rückstände; Verordnungsermächtigung keit nach § 61 Absatz 2 festgestellt hat. Eine Anmel-
(1) Wer in eigener Verantwortung industrielle und dung nach Satz 1 ist entbehrlich, wenn wegen der Art
bergbauliche Prozesse durchführt oder durchführen und spezifischen Aktivität der überwachungsbedürfti-
lässt, bei denen überwachungsbedürftige Rückstände gen Rückstände eine Anzeige nach § 63 Absatz 1 er-
anfallen, durch deren Lagerung, Verwertung oder Be- stattet wird.
seitigung für Einzelpersonen der Bevölkerung der (2) Die zuständige Behörde entlässt auf Antrag des
Richtwert der effektiven Dosis von 1 Millisievert im Ka- nach § 61 Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten überwa-
lenderjahr überschritten werden kann, hat Maßnahmen chungsbedürftige Rückstände zum Zweck einer be-
zum Schutz der Bevölkerung zu ergreifen, um sicher- stimmten Verwertung oder Beseitigung aus der Über-
zustellen, dass der Richtwert nicht überschritten wird, wachung, wenn
und sich hierzu von einer Person mit der erforderlichen
Fachkunde im Strahlenschutz beraten zu lassen. Satz 1 1. auf Grund der für die Verwertung oder Beseitigung
gilt entsprechend für denjenigen, der überwachungs- getroffenen Maßnahmen der erforderliche Schutz
bedürftige Rückstände, die im Ausland angefallen und der Bevölkerung vor Expositionen sichergestellt ist,
ins Inland verbracht worden sind, verwertet oder zur 2. bei der Beseitigung oder Verwertung die Körperdo-
Verwertung annimmt. sis der beruflich tätigen Personen die Werte für die
(2) Rückstände sind überwachungsbedürftig, wenn Einstufung als beruflich exponierte Person nicht
nicht sichergestellt ist, dass bei ihrer Beseitigung oder überschreiten kann und
Verwertung die durch Rechtsverordnung nach Satz 2
3. keine Bedenken gegen die abfallrechtliche Zulässig-
festgelegten Überwachungsgrenzen und Verwertungs-
keit des vorgesehenen Verwertungs- oder Beseiti-
und Beseitigungswege eingehalten werden. Die Bun-
gungsweges und seine Einhaltung bestehen.
desregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die für Rückstände Die Entlassung aus der Überwachung erfolgt durch
geltenden Überwachungsgrenzen und heranzuziehen- schriftlichen Bescheid.
den Verwertungs- und Beseitigungswege festzulegen.
(3) Maßstab für den Schutz der Bevölkerung ist,
(3) Anfallende Rückstände dürfen vor der beabsich- dass als Richtwert für die Exposition von Einzelperso-
tigten Beseitigung oder Verwertung nicht vermischt nen der Bevölkerung, die durch die Beseitigung oder
oder verdünnt werden, um die Überwachungsgrenzen Verwertung bedingt ist, eine effektive Dosis von 1 Milli-
gemäß Absatz 2 einzuhalten. Satz 1 gilt auch für im sievert im Kalenderjahr auch ohne weitere Maßnahmen
Ausland angefallene und zur Verwertung ins Inland ver- nach Abschluss der Verwertung oder Beseitigung nicht
brachte Rückstände. überschritten wird. Sollen die überwachungsbedürfti-
(4) Werden die überwachungsbedürftigen Rück- gen Rückstände als Bauprodukt verwertet werden, so
stände auf dem Betriebsgelände des nach Absatz 1 ist Maßstab für den Schutz der Bevölkerung, dass die
Verpflichteten gelagert, so hat dieser die Lagerung bei Anforderungen der §§ 133 bis 135 erfüllt sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1997
(4) Die Exposition bei Rückständen ist unter Anwen- eines Antrags nach § 62 Absatz 2 innerhalb eines Mo-
dung der Grundsätze der Rechtsverordnung nach Ab- nats, anderenfalls unverzüglich, nachdem der Verpflich-
satz 6 Nummer 1 zu ermitteln. Eine abfallrechtliche Ver- tete die Überwachungsbedürftigkeit nach § 61 Absatz 2
wertung oder Beseitigung überwachungsbedürftiger festgestellt hat, zu erfolgen.
Rückstände ohne Entlassung aus der Überwachung
ist nicht zulässig. (2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
und welche Schutzmaßnahmen zu treffen sind und
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die wie die in der Überwachung verbleibenden Rückstände
Verbringung überwachungsbedürftiger Rückstände, die bei einer von ihr zu bestimmenden Stelle weiter zu be-
im Ausland angefallen sind. Wer beabsichtigt, im Aus- handeln oder zu lagern sind.
land angefallene Rückstände zur Verwertung ins Inland
zu verbringen, muss zuvor der zuständigen Behörde (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
nachweisen, dass Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
festzulegen, auf welche Weise in der Überwachung ver-
1. die durch Rechtsverordnung nach § 61 Absatz 2
bleibende Rückstände zu beseitigen sind.
Satz 2 bestimmten Überwachungsgrenzen und Ver-
wertungswege eingehalten werden oder
§ 64
2. die Voraussetzungen der Entlassung aus der Über-
wachung zum Zweck einer bestimmten Verwertung Entfernung von
vorliegen. Kontaminationen von Grundstücken
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch (1) Wer industrielle oder bergbauliche Prozesse, bei
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates denen überwachungsbedürftige Rückstände angefallen
1. Grundsätze für die Ermittlung von Expositionen bei sind, beendet, hat Kontaminationen durch überwa-
Rückständen festzulegen, chungsbedürftige Rückstände vor Nutzung des Grund-
2. zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die stücks durch Dritte, spätestens jedoch fünf Jahre nach
zuständige Behörde bei der Entlassung von Rück- Beendigung der Nutzung, so zu entfernen, dass die
ständen aus der Überwachung zur gemeinsamen Rückstände keine Einschränkung der Nutzung begrün-
Deponierung mit anderen Rückständen und Abfällen den. Maßstab für eine Grundstücksnutzung ohne Ein-
davon ausgehen kann, dass für die Exposition von schränkungen ist, dass die Exposition, der Einzelperso-
Einzelpersonen der Bevölkerung, die durch die Be- nen der Bevölkerung durch die nicht entfernten Rück-
seitigung oder Verwertung bedingt ist, eine effektive stände ausgesetzt sind, den Richtwert einer effektiven
Dosis im Bereich von 1 Millisievert im Kalenderjahr Dosis von 1 Millisievert im Kalenderjahr nicht über-
auch ohne weitere Maßnahmen nach Abschluss der schreitet.
Deponierung nicht überschritten wird und (2) Der nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichtete hat der
3. zu bestimmen, in welchem Verfahren eine Entlas- zuständigen Behörde den Abschluss der Entfernung
sung überwachungsbedürftiger Rückstände aus der der Kontaminationen unter Beifügung geeigneter Nach-
Überwachung erfolgt, insbesondere, wenn überwa- weise nach Satz 2 innerhalb von drei Monaten mitzutei-
chungsbedürftige Rückstände als Bauprodukt ver- len. Der Nachweis nach Satz 1 ist unter Anwendung der
wertet werden sollen oder eine Verwertung oder Be- Grundsätze, die in einer Rechtsverordnung nach
seitigung in einem anderen Bundesland vorgesehen § 62 Absatz 6 Nummer 1 festgelegt werden, zu erbrin-
ist. gen. Die Behörde kann verlangen, dass der Verbleib der
(7) Sofern eine Entlassung überwachungsbedürftiger entfernten Kontaminationen nachgewiesen wird.
Rückstände aus der Überwachung nach diesem Ge- (3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall ganz
setz, dem Atomgesetz oder nach einer auf Grund die- oder teilweise von der Pflicht nach Absatz 1 befreien,
ses Gesetzes oder des Atomgesetzes erlassenen wenn die vorgesehene Nutzung des Grundstücks oder
Rechtsverordnung die Beseitigung nach den Vorschrif- Schutzmaßnahmen eine Exposition von mehr als 1 Mil-
ten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder den auf des- lisievert effektive Dosis im Kalenderjahr für Einzelperso-
sen Grundlage oder auf der Grundlage des bis zum nen der Bevölkerung auch ohne Entfernung der Konta-
1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfall- minationen verhindern. Sie kann die Durchführung der
gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorsieht, Pflicht nach Absatz 1 auch zu einem späteren Zeitpunkt
dürfen diese Rückstände nach den genannten Vor- gestatten, wenn auf dem Grundstück weiterhin indus-
schriften nicht wieder verwendet oder verwertet wer- trielle oder bergbauliche Prozesse nach § 61 Absatz 1
den. durchgeführt werden sollen.
§ 63
§ 65
In der Überwachung verbleibende
Rückstände; Verordnungsermächtigung Überwachung sonstiger
Materialien; Verordnungsermächtigung
(1) Ist eine Entlassung aus der Überwachung nach
§ 62 Absatz 2 nicht möglich, so hat der nach § 61 Ab- (1) Kann durch Tätigkeiten nach § 4 Ab-
satz 1 Satz 1 Verpflichtete der zuständigen Behörde satz 1 Satz 1 Nummer 10 mit Materialien, die im Inland
Art, Masse und spezifische Aktivität der in der Überwa- oder im Ausland angefallen und die keine Rückstände
chung verbleibenden Rückstände sowie eine geplante sind oder durch die Ausübung von industriellen oder
Beseitigung oder Verwertung dieser Rückstände oder bergbaulichen Prozessen, bei denen solche Materialien
die Abgabe zu diesem Zweck innerhalb der Frist nach anfallen, die Exposition von Einzelpersonen der Bevöl-
Satz 2 anzuzeigen. Die Anzeige hat nach Ablehnung kerung so erheblich erhöht werden, dass Strahlen-
1998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017
schutzmaßnahmen notwendig sind, kann die zustän- 3. welche Pflichten im Zusammenhang mit der Frei-
dige Behörde Anordnungen treffen. Sie kann insbeson- gabe zu beachten sind, insbesondere dass und auf
dere anordnen, welche Weise über diese Stoffe Buch zu führen und
der zuständigen Behörde Mitteilung zu erstatten ist.
1. dass und welche Schutzmaßnahmen zu ergreifen
sind, In der Rechtsverordnung können auch das Verfahren
2. dass und wie die Materialien bei einer von ihr zu und die Mitteilungspflichten für die Fälle geregelt wer-
bestimmenden Stelle weiter zu behandeln oder zu den, in denen die Voraussetzungen für die Freigabe
lagern sind oder nicht mehr bestehen.
3. dass derjenige, der Materialien angenommen hat, (2) Sofern eine Freigabe radioaktiver Stoffe nach ei-
die im Ausland angefallen und ins Inland verbracht ner auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
worden sind, diese an den ursprünglichen Besitzer ordnung die Beseitigung nach den Vorschriften des
im Versandstaat zurückführt. Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder den auf dessen
Grundlage oder auf der Grundlage des bis zum 1. Juni
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zes erlassenen Rechtsverordnungen vorsieht, dürfen
festzulegen, auf welche Weise Materialien zu beseitigen diese Stoffe nach den genannten Vorschriften nicht
sind. wieder verwendet oder verwertet werden.
§ 66
Kapitel 4
Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation
Betriebliche
Besteht bei juristischen Personen das vertretungs-
berechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern oder sind Organisation des Strahlenschutzes
bei teilrechtsfähigen Personengesellschaften oder
nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen mehrere § 69
vertretungsberechtigte Personen vorhanden, so ist der
Strahlenschutzverantwortlicher
zuständigen Behörde mitzuteilen, wer von ihnen die
Verpflichtungen nach diesem Unterabschnitt wahr- (1) Strahlenschutzverantwortlicher ist, wer
nimmt. Die Gesamtverantwortung aller Organmitglieder
oder vertretungsberechtigter Mitglieder der Personen- 1. einer Genehmigung nach § 10, § 12 Absatz 1, § 25
vereinigung bleibt hiervon unberührt. oder § 27, einer Genehmigung nach den §§ 4, 6, 7
oder 9 des Atomgesetzes, der Planfeststellung nach
§ 9b des Atomgesetzes oder der Genehmigung nach
Abschnitt 9
§ 9b Absatz 1a des Atomgesetzes bedarf,
Ausnahme
2. eine Tätigkeit nach § 5 des Atomgesetzes ausübt,
§ 67 3. eine Anzeige nach den §§ 17, 19, 22, 26, 50, 52,
56 oder 59 zu erstatten hat oder
Ausnahme von dem
Erfordernis der Genehmigung und der Anzeige 4. auf Grund des § 12 Absatz 4 keiner Genehmigung
Wer als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin anderwei- nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 bedarf.
tig unter der Aufsicht stehend im Rahmen einer nach (2) Handelt es sich bei dem Strahlenschutzverant-
diesem Gesetz genehmigungs- oder anzeigebedürfti- wortlichen um eine juristische Person oder um eine
gen Tätigkeit beschäftigt wird, bedarf weder einer rechtsfähige Personengesellschaft, so werden die Auf-
Genehmigung noch hat er oder sie eine Anzeige zu gaben des Strahlenschutzverantwortlichen von der
erstatten. durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur
Vertretung berechtigten Person wahrgenommen. Be-
Kapitel 3 steht das vertretungsberechtigte Organ aus mehreren
Mitgliedern oder sind bei nicht rechtsfähigen Personen-
Freigabe vereinigungen mehrere vertretungsberechtigte Per-
sonen vorhanden, so ist der zuständigen Behörde
§ 68 mitzuteilen, welche dieser Personen die Aufgaben des
Verordnungsermächtigung; Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt. Die Ge-
Verwendungs- und Verwertungsverbot samtverantwortung aller Organmitglieder oder Mitglie-
der der Personenvereinigung bleibt hiervon unberührt.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zu bestimmen, § 70
1. unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Strahlenschutzbeauftragter
Nebenbestimmungen sowie in welchem Verfahren
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat für die
eine Freigabe radioaktiver Stoffe zum Zweck der
Leitung oder Beaufsichtigung einer Tätigkeit die erfor-
Entlassung aus der Überwachung nach diesem
derliche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten unver-
Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlas-
züglich schriftlich zu bestellen, soweit dies für die
senen Rechtsverordnung erfolgt,
Gewährleistung des Strahlenschutzes bei der Tätigkeit
2. wer die Freigabe beantragen kann und notwendig ist. Der Strahlenschutzverantwortliche bleibt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1999
auch im Falle einer solchen Bestellung für die Einhal- § 71
tung der Pflichten, die ihm durch dieses Gesetz und
Betriebliche
durch die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsver-
Zusammenarbeit im Strahlenschutz
ordnungen auferlegt sind, verantwortlich.
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat den Strah-
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat bei der
lenschutzbeauftragten unverzüglich über alle Verwal-
Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten dessen
tungsakte und Maßnahmen, die Aufgaben oder Befug-
Aufgaben, dessen innerbetrieblichen Entscheidungsbe-
nisse des Strahlenschutzbeauftragten betreffen, zu un-
reich und die zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen
terrichten.
Befugnisse schriftlich festzulegen. Dem Strahlen-
schutzbeauftragten obliegen die Pflichten, die ihm (2) Der Strahlenschutzbeauftragte hat dem Strahlen-
durch dieses Gesetz und durch die auf dessen Grund- schutzverantwortlichen unverzüglich alle Mängel mitzu-
lage ergangenen Rechtsverordnungen auferlegt sind, teilen, die den Strahlenschutz beeinträchtigen. Kann
nur im Rahmen seiner Befugnisse. sich der Strahlenschutzbeauftragte über eine von ihm
(3) Es dürfen nur Personen zu Strahlenschutzbeauf- vorgeschlagene Maßnahme zur Behebung von aufge-
tragten bestellt werden, bei denen keine Tatsachen vor- tretenen Mängeln mit dem Strahlenschutzverantwort-
liegen, aus denen sich Bedenken gegen ihre Zuverläs- lichen nicht einigen, so hat dieser dem Strahlenschutz-
sigkeit ergeben und die die erforderliche Fachkunde im beauftragten die Ablehnung des Vorschlages schriftlich
Strahlenschutz besitzen. mitzuteilen und zu begründen; dem Betriebsrat oder
dem Personalrat sowie der zuständigen Behörde hat
(4) Die Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten der Strahlenschutzverantwortliche je eine Abschrift der
hat der Strahlenschutzverantwortliche der zuständigen Mitteilung einschließlich der Begründung zu übermit-
Behörde unter Angabe der festgelegten Aufgaben und teln. Unterbleibt die Mitteilung oder die Übermittlung
Befugnisse unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Mit- an die zuständige Behörde, so kann der Strahlen-
teilung ist die Bescheinigung über die erforderliche schutzbeauftragte sich direkt an die zuständige Be-
Fachkunde im Strahlenschutz beizufügen. Dem Strah- hörde wenden.
lenschutzbeauftragten und dem Betriebsrat oder dem
Personalrat ist je eine Abschrift der Mitteilung zu über- (3) Der Strahlenschutzverantwortliche und der
mitteln. Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend im Falle Strahlenschutzbeauftragte haben bei der Wahrneh-
der Änderung der Aufgaben oder Befugnisse eines mung ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat oder dem
Strahlenschutzbeauftragten sowie im Falle des Aus- Personalrat, den Fachkräften für Arbeitssicherheit und
scheidens des Strahlenschutzbeauftragten aus seiner dem ermächtigten Arzt nach § 79 Absatz 1 Satz 2 Num-
Funktion. Satz 2 gilt im Falle der Änderung entspre- mer 9 Buchstabe a zusammenzuarbeiten und sie über
chend, falls es eine Erweiterung der Aufgaben oder Be- wichtige Angelegenheiten des Strahlenschutzes zu un-
fugnisse eines Strahlenschutzbeauftragten gibt. terrichten. Der Strahlenschutzbeauftragte hat den
Betriebsrat oder Personalrat auf dessen Verlangen in
(5) Die zuständige Behörde kann gegenüber dem Angelegenheiten des Strahlenschutzes zu beraten.
Strahlenschutzverantwortlichen feststellen, dass eine
Person nicht als Strahlenschutzbeauftragter anzusehen
§ 72
ist, wenn die Person auf Grund unzureichender Befug-
nisse, unzureichender Fachkunde im Strahlenschutz, Weitere Pflichten des Strahlen-
fehlender Zuverlässigkeit oder aus anderen Gründen schutzverantwortlichen und des Strahlen-
ihre Pflichten als Strahlenschutzbeauftragter nur unzu- schutzbeauftragten; Verordnungsermächtigung
reichend erfüllen kann. (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat bei Tätig-
(6) Der Strahlenschutzbeauftragte darf bei der Erfül- keiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7 und 9
lung seiner Pflichten nicht behindert und wegen deren unter Beachtung des Standes von Wissenschaft und
Erfüllung nicht benachteiligt werden. Steht der Strah- Technik, bei Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Num-
lenschutzbeauftragte in einem Arbeitsverhältnis mit mer 8, 10 und 11 unter Beachtung des Standes der
dem zur Bestellung verpflichteten Strahlenschutzver- Technik, zum Schutz des Menschen und der Umwelt
antwortlichen, so ist die Kündigung des Arbeitsverhält- vor den schädlichen Wirkungen ionisierender Strahlung
nisses unzulässig, es sei denn, es liegen Tatsachen vor, durch geeignete Schutzmaßnahmen, insbesondere
die den Strahlenschutzverantwortlichen zur Kündigung durch Bereitstellung geeigneter Räume, Ausrüstungen
aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündi- und Geräte, durch geeignete Regelung des Betriebsab-
gungsfrist berechtigen. Nach der Abberufung als Strah- laufs und durch Bereitstellung ausreichenden und ge-
lenschutzbeauftragter ist die Kündigung innerhalb ei- eigneten Personals, dafür zu sorgen, dass
nes Jahres nach der Beendigung der Bestellung unzu-
1. im Sinne des § 8 Absatz 1 jede unnötige Exposition
lässig, es sei denn, der Strahlenschutzverantwortliche
oder Kontamination von Mensch und Umwelt ver-
ist zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhal-
mieden wird und im Sinne des § 8 Absatz 2 jede
tung einer Kündigungsfrist berechtigt.
Exposition oder Kontamination von Mensch und
(7) Strahlenschutzbeauftragte, die für das Aufsu- Umwelt unter Berücksichtigung aller Umstände des
chen, das Gewinnen oder das Aufbereiten radioaktiver Einzelfalls auch unterhalb der Grenzwerte so gering
Bodenschätze zu bestellen sind, müssen als verant- wie möglich gehalten wird;
wortliche Person zur Leitung oder Beaufsichtigung
2. die folgenden Vorschriften eingehalten werden:
des Betriebes oder eines Betriebsteiles nach § 58 Ab-
satz 1 Nummer 2 des Bundesberggesetzes bestellt a) § 27 Absatz 3, § 77 Satz 1, § 78 Absatz 1 bis 4,
sein, wenn auf diese Tätigkeiten die Vorschriften des § 80 Absatz 1 und 2, § 83 Absatz 1, 3 Satz 1
Bundesberggesetzes Anwendung finden. und 4 und Absatz 5 und § 166 sowie nach Maß-
2000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017
gabe des § 115 Absatz 1 Nummer 1 und Ab- § 74
satz 2 Nummer 1 die Vorschriften der §§ 113,
Erforderliche
114 und 116 und
Fachkunde und Kenntnisse im
b) § 76 Absatz 2, § 85 Absatz 1 bis 3, § 90 Absatz 2, Strahlenschutz; Verordnungsermächtigungen
die §§ 167 und 168;
(1) Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz
3. die Vorschriften und Schutzvorschriften einer auf wird in der Regel durch eine für das jeweilige Anwen-
Grund der §§ 24, 37 Absatz 1, von § 68 Absatz 1, dungsgebiet geeignete Ausbildung, durch praktische
der §§ 73, 76 Absatz 1, von § 79 Absatz 1, der Erfahrung und durch die erfolgreiche Teilnahme an
§§ 81, 82, 85 Absatz 4, der §§ 86, 87, 89, 90 Absatz 2, von der zuständigen Stelle anerkannten Kursen erwor-
von § 170 Absatz 10, § 171 erlassenen Rechtsver- ben.
ordnung eingehalten werden, soweit die Rechtsver-
(2) Die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz
ordnung dies bestimmt, und
werden in der Regel durch eine für das jeweilige An-
4. die erforderlichen Maßnahmen gegen ein unbeab- wendungsgebiet geeignete Einweisung und durch
sichtigtes Kritischwerden von Kernbrennstoffen ge- praktische Erfahrung erworben. Die in einer Rechtsver-
troffen werden. ordnung nach Absatz 4 Nummer 5 bestimmten Per-
sonen erwerben in der Regel die erforderlichen Kennt-
Für Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 2 gilt Satz 1
nisse im Strahlenschutz durch eine geeignete Aus-
entsprechend.
bildung, durch praktische Erfahrung und durch die
(2) Der Strahlenschutzbeauftragte hat dafür zu sor- erfolgreiche Teilnahme an von der zuständigen Stelle
gen, dass anerkannten Kursen.
1. im Rahmen der ihm nach § 70 Absatz 2 übertrage- (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
nen Aufgaben und Befugnisse Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Näheres über die erforderliche Fachkunde und die er-
a) die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genann-
forderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz in Abhängig-
ten Vorschriften eingehalten werden,
keit von dem Anwendungsgebiet und den Aufgaben der
b) die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Vor- Person, die die erforderliche Fachkunde im Strahlen-
schriften und Schutzvorschriften eingehalten wer- schutz oder die erforderlichen Kenntnisse im Strahlen-
den, schutz besitzen muss, festzulegen.
soweit nicht auf Grund der Rechtsverordnung nach (4) Die Bundesregierung wird auch ermächtigt,
Satz 2 allein der Strahlenschutzverantwortliche für durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
die Einhaltung zu sorgen hat, und rates zu bestimmen,
2. die Bestimmungen des Bescheides über die Geneh- 1. welche Nachweise über die erforderliche Fachkunde
migung, Freigabe oder Bauartzulassung und die von im Strahlenschutz oder die erforderlichen Kennt-
der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen nisse im Strahlenschutz zu erbringen sind,
und Auflagen eingehalten werden, soweit ihm deren
Durchführung und Erfüllung nach § 70 Absatz 2 2. dass und auf welche Weise das Vorliegen der erfor-
übertragen worden sind. derlichen Fachkunde im Strahlenschutz oder der er-
forderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz geprüft
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver- und bescheinigt wird,
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen,
dass für die Einhaltung bestimmter in Absatz 1 Satz 1 3. welche Anforderungen an die Anerkennung von Kur-
Nummer 3 genannter Vorschriften und Schutzvorschrif- sen zum Erwerb der erforderlichen Fachkunde im
ten allein der Strahlenschutzverantwortliche zu sorgen Strahlenschutz oder der erforderlichen Kenntnisse
hat. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch im Strahlenschutz, an die Anerkennung einer Berufs-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ausbildung, die den Erwerb der erforderlichen Fach-
festzulegen, wie die Befugnisse des nach § 29 Ab- kunde im Strahlenschutz oder der erforderlichen
satz 1 Satz 1 Nummer 3 erforderlichen Strahlenschutz- Kenntnisse im Strahlenschutz beinhaltet, sowie an
beauftragten auszugestalten sind. Kurse zu ihrer Aktualisierung zu stellen sind,
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche und der 4. welche Inhalte in den Kursen zum Erwerb der erfor-
Strahlenschutzbeauftragte haben dafür zu sorgen, dass derlichen Fachkunde im Strahlenschutz oder der
bei Gefahr für Mensch und Umwelt unverzüglich geeig- erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz und zu
nete Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahr getrof- ihrer Aktualisierung zu vermitteln sind,
fen werden. 5. welche Personen die erforderlichen Kenntnisse im
Strahlenschutz nach Absatz 2 Satz 2 zu erwerben
§ 73 haben,
Verordnungsermächtigung für 6. dass, in welchen Abständen und auf welche Weise
den Erlass einer Strahlenschutzanweisung Personen die erforderliche Fachkunde oder Kennt-
nisse im Strahlenschutz zu aktualisieren haben,
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzule- 7. unter welchen Voraussetzungen eine vergleichbare
gen, dass der Strahlenschutzverantwortliche eine Fachkunde im Strahlenschutz oder vergleichbare
Strahlenschutzanweisung zu erlassen hat und welchen Kenntnisse im Strahlenschutz, die außerhalb des
Inhalt die Strahlenschutzanweisung haben muss. Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben wur-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2001
den, oder die Teilnahme an einem Kurs, der außer- 7. dass und wie die messtechnische Überwachung zu
halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes stattge- erfolgen hat, einschließlich der Verwendung be-
funden hat, anerkannt werden können und stimmter Strahlungsmessgeräte,
8. unter welchen Voraussetzungen die zuständige 8. wie Personen, die sich in Strahlenschutzbereichen
Stelle eine Bescheinigung über die erforderliche aufhalten oder aufgehalten haben, zu überwachen
Fachkunde im Strahlenschutz oder die erforder- sind, einschließlich der Pflicht dieser Personen, Do-
lichen Kenntnisse im Strahlenschutz entziehen kann, simeter zu tragen,
die Fortgeltung der Bescheinigung mit Auflagen ver-
sehen kann oder eine Überprüfung der Fachkunde 9. dass aufzuzeichnen ist, wer sich in Strahlenschutz-
oder der Kenntnisse veranlassen kann. bereichen aufgehalten hat und welche Ergebnisse
die Überwachung hat, dass und wie lange die Auf-
§ 75 zeichnungen aufzubewahren sind, dass und unter
welchen Voraussetzungen sie der zuständigen Be-
Überprüfung der Zuverlässigkeit hörde vorzulegen sind und unter welchen Voraus-
Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Perso- setzungen die Ergebnisse der Überwachung er-
nen zum Schutz gegen unbefugte Handlungen, die zu mächtigten Ärzten und Arbeitgebern mitzuteilen
einer Entwendung oder Freisetzung sonstiger radioak- sind,
tiver Stoffe führen können, sind § 12b des Atomgeset-
10. dass und in welchem Umfang Personen, die einer
zes und die Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprü-
beruflichen Exposition ausgesetzt sein können oder
fungs-Verordnung anzuwenden.
die sich in einem Strahlenschutzbereich aufhalten
oder aufgehalten haben, verpflichtet sind, sich
Kapitel 5 Messungen zur Bestimmung der Körperdosis, ärzt-
Anforderungen an licher Untersuchung und, soweit zum Schutz ande-
die Ausübung von Tätigkeiten rer Personen oder der Allgemeinheit erforderlich,
ärztlicher Behandlung zu unterziehen, und dass
§ 76 die Untersuchung oder die Behandlung durch er-
mächtigte Ärzte vorzunehmen ist,
Verordnungsermächtigungen für die
physikalische Strahlenschutzkontrolle und 11. dass, wie und durch wen die Körperdosis zu ermit-
Strahlenschutzbereiche; Aufzeichnungs- und teln ist,
Mitteilungspflichten der Daten der Körperdosis 12. welche technischen und organisatorischen Anfor-
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch derungen für die nach Absatz 2, nach § 85 Ab-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates satz 1 Nummer 3 Buchstabe b sowie nach den
Anforderungen an die physikalische Strahlenschutz- §§ 167 und 168 erforderliche Aufzeichnung, Aufbe-
kontrolle festzulegen sowie Vorgaben für Überwa- wahrung und Weitergabe der ermittelten Daten zur
chungsbereiche, Kontrollbereiche und Sperrbereiche Körperdosis gelten,
als Teil des Kontrollbereichs (Strahlenschutzbereiche)
13. welche Dosimeter zur Messung der beruflichen Ex-
und den Schutz von Personen, die sich in Strahlen-
position verwendet werden dürfen und dass sie der
schutzbereichen aufhalten, zu machen. In der Rechts-
zu überwachenden Person zur Verfügung zu stellen
verordnung kann insbesondere festgelegt werden,
sind,
1. wann Strahlenschutzbereiche einzurichten sind und
welche Merkmale sie erfüllen müssen, 14. welche Anforderungen an die Anerkennung eines
Rechenprogramms zur Ermittlung der Körperdosis
2. wie Strahlenschutzbereiche abzugrenzen, zu si- des fliegenden Personals zu stellen sind,
chern und zu kennzeichnen sind,
15. welche Schutzmaßnahmen in Strahlenschutzberei-
3. unter welchen Bedingungen Personen der Zutritt zu
chen und beim Verlassen von Strahlenschutzberei-
Strahlenschutzbereichen erlaubt wird,
chen zu ergreifen sind, um Kontaminationen von
4. dass Personen vor dem Zutritt zu Strahlenschutz- Personen und Gegenständen festzustellen und zu
bereichen, vor dem Einsatz als fliegendes oder beseitigen sowie Aktivierungen von Gegenständen
raumfahrendes Personal oder vor dem Umgang festzustellen und welche Werte der oberflächen-
mit radioaktiven Stoffen oder vor dem Betrieb von spezifischen und spezifischen Aktivität hierfür
Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, heranzuziehen sind sowie welche Anforderungen
Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern oder vor an mit der Dekontamination betraute Personen zu
der Beförderung radioaktiver Stoffe zu unterweisen stellen sind,
sind, welchen Inhalt die Unterweisungen haben
müssen, in welchen Zeitabständen die Unterwei- 16. welche Vorkehrungen zum Schutz der Feuerwehr
sung zu erfolgen hat, vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strah-
lung bei der Brandbekämpfung zu treffen sind und
5. dass aufzuzeichnen ist, wer an der Unterweisung
nach Nummer 4 teilgenommen hat, wie lange die 17. welche weiteren Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-,
Aufzeichnung aufzubewahren und unter welchen Mitteilungs- und Vorlagepflichten im Zusammen-
Voraussetzungen sie der zuständigen Behörde vor- hang mit den Pflichten nach den Nummern 1 bis 16
zulegen ist, bestehen.
6. dass persönliche Schutzausrüstungen zu verwen- Die Rechtsverordnung kann auch diejenigen Vorschrif-
den sind und welche persönlichen Schutzausrüs- ten der Rechtsverordnung festlegen, für deren Einhal-
tungen zu verwenden sind, tung der Strahlenschutzverantwortliche zu sorgen hat.
2002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu Kalenderjahr für die effektive Dosis und jeweils 150 Mil-
sorgen, dass die Ergebnisse der nach der Rechtsver- lisievert im Kalenderjahr für die Organ-Äquivalentdosis
ordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 ermittelten der Haut, der Hände, der Unterarme, der Füße und
Daten zur Körperdosis von Personen, die der physika- Knöchel zulassen, wenn dies zur Erreichung des Aus-
lischen Strahlenschutzkontrolle unterliegen oder sich in bildungszieles notwendig ist.
Strahlenschutzbereichen aufgehalten haben und weder
(4) Bei gebärfähigen Frauen beträgt der Grenzwert
einer beruflichen Exposition unterliegen noch Betreu-
für die Organ-Äquivalentdosis der Gebärmutter 2 Milli-
ungs- und Begleitpersonen sind, unverzüglich aufge-
sievert im Monat. Für ein ungeborenes Kind, das auf
zeichnet werden. Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre
Grund der Beschäftigung der Mutter einer Exposition
ab dem Zeitpunkt der Erstellung aufzubewahren und
ausgesetzt ist, beträgt der Grenzwert der effektiven Do-
der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
sis vom Zeitpunkt der Mitteilung über die Schwanger-
(3) Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit schaft bis zu deren Ende 1 Millisievert.
(Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird
nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 10 ein- (5) Die Befugnis der zuständigen Behörde nach der
geschränkt. Rechtsverordnung nach § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1,
unter außergewöhnlichen, im Einzelfall zu beurteilenden
§ 77 Umständen zur Durchführung notwendiger spezifischer
Arbeitsvorgänge Expositionen zuzulassen, die von den
Grenzwert für die Berufslebensdosis Grenzwerten der Absätze 1 und 2 und Absatz 4 Satz 1
Der Grenzwert für die Summe der in allen Kalender- abweichen, bleibt unberührt.
jahren ermittelten effektiven Dosen beruflich exponier-
ter Personen beträgt 400 Millisievert. Die zuständige § 79
Behörde kann im Benehmen mit einem ermächtigten
Arzt eine zusätzliche berufliche Exposition zulassen, Verordnungs-
wenn diese nicht mehr als 10 Millisievert effektive Dosis ermächtigung für die berufliche
im Kalenderjahr beträgt und die beruflich exponierte Exposition; Führung einer Gesundheitsakte
Person einwilligt. Die Einwilligung ist schriftlich zu ertei- (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
len. Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
festzulegen, welche Vorsorge- und Überwachungsmaß-
§ 78 nahmen für den Schutz von Personen, die einer beruf-
Grenzwerte für lichen Exposition unterliegen, zu treffen sind. In der
beruflich exponierte Personen Rechtsverordnung kann insbesondere festgelegt wer-
den,
(1) Der Grenzwert der effektiven Dosis beträgt für
beruflich exponierte Personen 20 Millisievert im Kalen- 1. unter welchen Voraussetzungen eine Weiterbe-
derjahr. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für schäftigung als beruflich exponierte Person bei
ein einzelnes Jahr eine effektive Dosis von 50 Millisie- Grenzwertüberschreitung zulässig ist und unter
vert zulassen, wobei in fünf aufeinander folgenden Jah- welchen Voraussetzungen von den Grenzwerten
ren insgesamt 100 Millisievert nicht überschritten abweichende Expositionen zugelassen werden
werden dürfen. können,
(2) Der Grenzwert der Organ-Äquivalentdosis be- 2. in welchen Fällen, auf welche Weise und durch wen
trägt für beruflich exponierte Personen Dosisrichtwerte für berufliche Expositionen festge-
1. für die Augenlinse 20 Millisievert im Kalenderjahr, legt werden können und wer diese Dosisrichtwerte
bei der Durchführung von Strahlenschutzmaßnah-
2. für die Haut, gemittelt über jede beliebige Hautfläche men zu berücksichtigen hat,
von einem Quadratzentimeter, unabhängig von der
exponierten Fläche, (lokale Hautdosis) 500 Millisie- 3. dass und wie Schutzvorkehrungen vor äußerer und
vert im Kalenderjahr und innerer Exposition getroffen werden, welche Be-
schäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschrän-
3. für die Hände, die Unterarme, die Füße und Knöchel
kungen für Personen unter 18 Jahren gelten sowie
jeweils 500 Millisievert im Kalenderjahr.
Ausnahmen von diesen Verboten und Beschrän-
Für die Organ-Äquivalentdosis der Augenlinse gilt Ab- kungen,
satz 1 Satz 2 entsprechend.
4. welche besonderen Schutzmaßnahmen für eine
(3) Für beruflich exponierte Personen unter 18 Jah- schwangere oder stillende Frau und ihr Kind zu tref-
ren beträgt der Grenzwert der effektiven Dosis 1 Milli- fen sind,
sievert im Kalenderjahr. Der Grenzwert der Organ-Äqui-
valentdosis beträgt 5. dass Personen zum Zweck der Kontrolle und ärzt-
lichen Überwachung Kategorien zugeordnet wer-
1. für die Augenlinse 15 Millisievert im Kalenderjahr,
den,
2. für die lokale Hautdosis 50 Millisievert im Kalender-
jahr, 6. in welchen Fällen Personen nur nach Vorlage einer
Bescheinigung ermächtigter Ärzte so beschäftigt
3. für die Hände, die Unterarme, die Füße und Knöchel werden dürfen, dass sie einer beruflichen Exposi-
jeweils 50 Millisievert im Kalenderjahr. tion ausgesetzt sind, und dass die zuständige Be-
Abweichend davon kann die zuständige Behörde für hörde bei gesundheitlichen Bedenken gegen eine
Auszubildende und Studierende im Alter zwischen 16 solche Beschäftigung nach Einholung eines Gut-
und 18 Jahren einen Grenzwert von 6 Millisievert im achtens ärztlicher Sachverständiger entscheidet,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2003
dass die ärztliche Untersuchung in regelmäßigen b) bei gesundheitlichen Bedenken gegen eine Be-
Abständen zu wiederholen ist und auch in kürzeren schäftigung, einschließlich des Gutachtens des
Abständen sowie nach Beendigung des Arbeitsver- ärztlichen Sachverständigen, und
hältnisses angeordnet werden kann, 6. Angaben über die erhaltene Körperdosis.
7. welche Unterlagen, einschließlich der Gesundheits- (3) Die Gesundheitsakte ist während der Tätigkeit
akte nach Nummer 10, ein ermächtigter Arzt für die der beruflich exponierten Person auf dem neuesten
Anfertigung der Bescheinigung nach Nummer 6 he- Stand zu halten. Sie ist so lange aufzubewahren, bis
ranzuziehen hat, welche Angaben die Bescheini- die Person das 75. Lebensjahr vollendet hat oder voll-
gung enthalten muss und welches Verfahren bei endet hätte, mindestens jedoch 30 Jahre nach Beendi-
der Ausstellung der Bescheinigung zu beachten ist, gung der Wahrnehmung von Aufgaben als beruflich ex-
8. in welchen Fällen bei einer Person eine besondere ponierte Person. Sie ist spätestens 100 Jahre nach der
ärztliche Überwachung durchzuführen ist und wie Geburt der überwachten Person zu vernichten.
diese durchzuführen ist, (4) Der ermächtigte Arzt nach Absatz 1 Satz 2 Num-
9. dass und unter welchen Voraussetzungen mer 9 Buchstabe a ist verpflichtet, die Gesundheitsakte
auf Verlangen der zuständigen Behörde einer von ihr
a) die zuständige Behörde Ärzte zur ärztlichen Un-
bestimmten Stelle zur Einsicht vorzulegen und bei Be-
tersuchung exponierter Personen ermächtigen
endigung der Ermächtigung zu übergeben. Dabei ist
darf (ermächtigte Ärzte),
durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die
b) die Ermächtigung befristet werden kann, Wahrung des Patientengeheimnisses durch die be-
10. welche Aufgaben und Verpflichtungen, einschließ- stimmte Stelle gewährleistet ist. Der ermächtigte Arzt
lich der Pflicht zur Führung von Gesundheitsakten, hat der untersuchten Person auf ihr Verlangen Einsicht
die ermächtigten Ärzte haben, in ihre Gesundheitsakte zu gewähren.
11. dass und unter welchen Voraussetzungen ein er- (5) Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit
mächtigter Arzt (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird
nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6 und 8
a) die Bescheinigung nach Nummer 6 dem Strah- eingeschränkt.
lenschutzverantwortlichen, der untersuchten
Person, einem anderen ermächtigten Arzt und § 80
der zuständigen Behörde zu übermitteln hat,
Grenzwerte für
b) die Gesundheitsakte einem anderen ermächtig- die Exposition der Bevölkerung
ten Arzt und, bei Beendigung der Ermächtigung,
einer von der zuständigen Behörde benannten (1) Für Einzelpersonen der Bevölkerung beträgt der
Stelle zu übermitteln hat, Grenzwert der Summe der effektiven Dosen 1 Millisie-
vert im Kalenderjahr durch Expositionen aus
12. dass bei der Aufstellung der Arbeitspläne für das
fliegende Personal der ermittelten Exposition im 1. genehmigungs- oder anzeigebedürftigen Tätigkeiten
Hinblick auf eine Verringerung der Dosen Rechnung nach diesem Gesetz oder dem Atomgesetz,
zu tragen ist, 2. der staatlichen Verwahrung von Kernbrennstoffen
13. welche weiteren Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, nach § 5 Absatz 3 Satz 1 des Atomgesetzes,
Mitteilungs- und Vorlagepflichten im Zusammen- 3. der planfeststellungsbedürftigen Errichtung, dem
hang mit den Pflichten nach den Nummern 1 bis 12 planfeststellungsbedürftigen Betrieb oder der plan-
bestehen. feststellungsbedürftigen Stilllegung der in § 9a Ab-
Die Rechtsverordnung kann auch diejenigen Vorschrif- satz 3 des Atomgesetzes genannten Anlagen des
ten der Rechtsverordnung festlegen, für deren Einhal- Bundes und
tung der Strahlenschutzverantwortliche zu sorgen hat. 4. dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von
radioaktiven Bodenschätzen, wenn dies der Be-
(2) Die Gesundheitsakte nach der Rechtsverordnung
triebsplanpflicht nach § 51 des Bundesberggesetzes
nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 hat die folgenden
unterliegt.
Angaben zu enthalten:
(2) Der Grenzwert der Summe der Organ-Äquivalent-
1. Angaben über die Arbeitsbedingungen,
dosen für Einzelpersonen der Bevölkerung beträgt
2. Angaben über die Ergebnisse der ärztlichen Überwa-
1. für die Augenlinse 15 Millisievert im Kalenderjahr
chung,
und
3. die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2
2. für die lokale Hautdosis 50 Millisievert im Kalender-
Nummer 6,
jahr.
4. Angaben über die Ergebnisse der besonderen ärzt-
(3) Expositionen auf Grund nichtmedizinischer An-
lichen Überwachung nach Absatz 1 Satz 2 Num- wendung nach § 83 Absatz 1 Nummer 2 werden bei
mer 8, den Grenzwerten für Einzelpersonen der Bevölkerung
5. Angaben über die Entscheidung der zuständigen nicht berücksichtigt.
Behörde auf Grund der Rechtsverordnung nach Ab- (4) Die zuständige Behörde hat darauf hinzuwirken,
satz 1 Satz 2 Nummer 6, dass bei mehreren zu betrachtenden genehmigungs-
a) dass die ärztliche Überwachung innerhalb eines oder anzeigebedürftigen Tätigkeiten die in den Ab-
kürzeren Zeitraums als dem in der Rechtsverord- sätzen 1 und 2 genannten Grenzwerte insgesamt ein-
nung festgelegten Zeitraum durchzuführen ist, gehalten werden.
2004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017
§ 81 diese Dosisrichtwerte bei der Durchführung von
Verordnungsermächtigung für Strahlenschutzmaßnahmen zu berücksichtigen hat
den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt und
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- 10. bei der Planung welcher Tätigkeiten bauliche oder
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzule- sonstige technische Schutzmaßnahmen zur Be-
gen, welche Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen grenzung der Exposition durch Störfälle zu treffen
für den Schutz von Einzelpersonen der Bevölkerung in und welche Grundsätze und welche Höchstwerte
Zusammenhang mit geplanten Expositionssituationen für Expositionen dabei zu beachten sind.
zu treffen sind, damit bestimmte Körperdosen und be- In der Rechtsverordnung können Verwaltungsbehörden
stimmte Konzentrationen radioaktiver Stoffe in Luft und des Bundes Aufgaben zur Qualitätssicherung, zur
Wasser nicht überschritten werden. In der Rechtsver- Verfahrensentwicklung für Probenahme, Analyse und
ordnung kann insbesondere festgelegt werden, Messung sowie zur Behandlung der Daten zugewiesen
1. bei der Planung oder bei der Ausübung welcher werden. Die Rechtsverordnung kann auch diejenigen
Tätigkeiten die zu erwartende Exposition von Ein- Vorschriften der Rechtsverordnung festlegen, für deren
zelpersonen der Bevölkerung zu ermitteln ist und Einhaltung der Strahlenschutzverantwortliche zu sor-
welche Expositionen aus weiteren Tätigkeiten bei gen hat.
der Ermittlung zu berücksichtigen sind sowie
welche Angaben der zuständigen Behörde zur § 82
Wahrnehmung der Aufgabe nach § 80 Absatz 4 zu
übermitteln sind, Verordnungs-
ermächtigung für Pflichten
2. für welche genehmigten oder angezeigten Tätigkei- des Strahlenschutzverantwortlichen im
ten die erhaltene Exposition von Einzelpersonen Zusammenhang mit Störfällen und Notfällen
der Bevölkerung zu ermitteln ist und welche Anga-
ben der Strahlenschutzverantwortliche hierzu der (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
zuständigen Behörde zu übermitteln hat, Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
festzulegen, welche Pflichten der Strahlenschutzver-
3. dass und auf welche Weise die Ermittlung der er-
antwortliche zur Vorbereitung angemessener Reaktio-
haltenen Exposition zu dokumentieren ist,
nen auf Störfälle, mögliche Notfälle sowie bei einem
4. auf welche Weise und unter welchen Annahmen die Notfall zu erfüllen hat, insbesondere
Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung zu
ermitteln ist und welche Beiträge bei der Bildung 1. dass das erforderliche Personal und die erforder-
der Summe der Körperdosen nach § 80 Absatz 1 lichen Hilfsmittel vorzuhalten sind, um Gefahren,
und 2 zu berücksichtigen sind, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Strah-
lenschutzverantwortlichen durch Störfälle oder Not-
5. welche Dosisgrenzwerte für Ableitungen mit Luft fälle entstanden sind, einzudämmen und zu beseiti-
oder Wasser bei Planung, Errichtung, Betrieb, Still- gen, und welche Anforderungen an die erforderliche
legung, sicherem Einschluss und Abbau von kern- Fachkunde oder die erforderlichen Kenntnisse im
technischen Anlagen, Anlagen im Sinne des § 9a Strahlenschutz und die Hilfsmittel zu stellen sind,
Absatz 3 Satz 1 zweiter Satzteil des Atomgesetzes,
Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und 2. dass und auf welche Weise die Bevölkerung über die
Einrichtungen gelten, Schutzmaßnahmen und die Empfehlungen für das
Verhalten bei möglichen Notfällen zu informieren ist,
6. dass und auf welche Weise die zuständige Behörde
in Zusammenhang mit kerntechnischen Anlagen, 3. dass bei Notfällen unverzüglich alle angemessenen
Anlagen im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 zweiter Maßnahmen zu treffen sind, um Gefahren für
Satzteil des Atomgesetzes, Anlagen zur Erzeugung Mensch und Umwelt abzuwenden oder die nachtei-
ionisierender Strahlung und Einrichtungen zuläs- ligen Auswirkungen zu beschränken,
sige Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Luft und
4. dass und auf welche Weise bestimmte Behörden un-
Wasser festlegt sowie unter welchen Voraussetzun-
verzüglich über den Eintritt eines Notfalls zu unter-
gen die zuständige Behörde davon ausgehen kann,
richten sind, dass diesen unverzüglich eine vorläu-
dass die Dosisgrenzwerte nach Nummer 5 einge-
fige erste Bewertung der Umstände und Abschät-
halten werden,
zung der Folgen des Notfalls zu übermitteln ist und
7. welche Vorgaben zur Emissions- und Immissions- dass den zuständigen Behörden und Hilfsorganisa-
überwachung, die auch die Überwachung der tionen bei deren Entscheidungen und Schutzmaß-
Exposition durch Direktstrahlung umfasst, von nahmen Hilfe zu leisten ist, insbesondere durch die
kerntechnischen Anlagen, Anlagen im Sinne des notwendigen Informationen und die erforderliche
§ 9a Absatz 3 Satz 1 zweiter Satzteil des Atom- Beratung.
gesetzes, Anlagen zur Erzeugung ionisierender
Strahlung und Einrichtungen einzuhalten sind, (2) Unberührt bleiben Pflichten der Strahlenschutz-
verantwortlichen auf Grundlage anderer Rechtsvor-
8. für welche Tätigkeiten eine allgemeine Untersu- schriften des Bundes und der Länder zur Abwehr von
chung zur Einhaltung von Umweltkriterien für einen Gefahren für die menschliche Gesundheit, die Umwelt
langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit oder für die öffentliche Sicherheit oder auf Grundlage
durchzuführen ist und welche Verfahren hierzu zu unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen
verwenden sind, Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft, so-
9. in welchen Fällen, auf welche Weise und durch wen weit diese Rechtsvorschriften und Rechtsakte auch
Dosisrichtwerte festgelegt werden können und wer bei radiologischen Gefahren anwendbar sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2005
§ 83 festzulegen, welche Früherkennungsuntersuchung un-
Anwendung ionisierender ter welchen Voraussetzungen zur Ermittlung einer nicht
Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen übertragbaren Krankheit für eine besonders betroffene
Personengruppe zulässig ist. In der Rechtsverordnung
(1) Ionisierende Strahlung und radioaktive Stoffe darf nur die Zulässigkeit solcher Früherkennungsunter-
dürfen am Menschen nur angewendet werden suchungen geregelt werden, bei denen mit einem wis-
1. im Rahmen einer medizinischen Exposition oder senschaftlich anerkannten Untersuchungsverfahren
2. im Rahmen der Exposition der Bevölkerung zur eine schwere Krankheit in einem Frühstadium erfasst
Untersuchung einer Person in durch Gesetz vorge- werden kann und so die wirksamere Behandlung einer
sehenen oder zugelassenen Fällen oder nach Vor- erkrankten Person ermöglicht wird. Die Ergebnisse der
schriften des allgemeinen Arbeitsschutzes oder wissenschaftlichen Bewertung nach Absatz 3 sind zu
nach Einwanderungsbestimmungen anderer Staaten berücksichtigen.
(nichtmedizinische Anwendung). (3) Früherkennungsuntersuchungen zur Ermittlung
(2) Die Anwendung muss einen hinreichenden Nut- nicht übertragbarer Krankheiten werden durch das
zen erbringen. Bei der Bewertung, ob die Anwendung Bundesamt für Strahlenschutz unter Beteiligung von
einen hinreichenden Nutzen erbringt, ist ihr Gesamt- Fachkreisen wissenschaftlich bewertet, wobei Risiko
potential an diagnostischem oder therapeutischem und Nutzen der Früherkennungsuntersuchung gegen-
Nutzen, einschließlich des unmittelbaren gesundheit- einander abzuwägen sind. Die wissenschaftliche Be-
lichen Nutzens für den Einzelnen und des Nutzens für wertung ist zu veröffentlichen. Das Bundesministerium
die Gesellschaft, gegen die von der Exposition mög- für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
licherweise verursachte Schädigung des Einzelnen regelt das weitere Verfahren der wissenschaftlichen
abzuwägen. Bewertung und ihrer Veröffentlichung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch
(3) Die Anwendung darf erst durchgeführt werden,
allgemeine Verwaltungsvorschriften.
nachdem ein Arzt oder Zahnarzt mit der erforderlichen
Fachkunde im Strahlenschutz entschieden hat, dass (4) Früherkennung zur Ermittlung übertragbarer
und auf welche Weise die Anwendung durchzuführen Krankheiten in Landesteilen oder für Bevölkerungs-
ist (rechtfertigende Indikation). Die rechtfertigende Indi- gruppen mit überdurchschnittlicher Erkrankungshäufig-
kation erfordert bei Anwendungen im Rahmen einer keit ist nur zulässig, wenn die zuständige oberste
medizinischen Exposition die Feststellung, dass der Landesgesundheitsbehörde im Einvernehmen mit der
gesundheitliche Nutzen der einzelnen Anwendung obersten Strahlenschutzbehörde des Landes eine
gegenüber dem Strahlenrisiko überwiegt. Die rechtfer- Früherkennungsuntersuchung zur öffentlichen Gesund-
tigende Indikation erfordert bei nichtmedizinischen An- heitsvorsorge zugelassen hat.
wendungen die Feststellung, dass der mit der jeweili- (5) Erfolgt die Früherkennungsuntersuchung im Rah-
gen Untersuchung verbundene Nutzen gegenüber dem men eines Früherkennungsprogramms, so kann die
Strahlenrisiko überwiegt. Die rechtfertigende Indikation Rechtsverordnung nach Absatz 2 oder die Zulassung
darf nur gestellt werden, wenn der Arzt, der die Indika- nach Absatz 4 Ausnahmen von der Pflicht zur rechtfer-
tion stellt, die Person, an der ionisierende Strahlung tigenden Indikation zulassen, soweit Art und Umfang
oder radioaktive Stoffe angewendet werden, vor Ort der Einschlusskriterien für das Früherkennungspro-
persönlich untersuchen kann, es sei denn, es liegt ein gramm eine Entscheidung darüber, ob oder auf welche
Fall der Teleradiologie nach § 14 Absatz 2 vor. Weise die Anwendung durchzuführen ist, entbehrlich
(4) Absatz 3 gilt nicht für Untersuchungen mit Rönt- machen.
genstrahlung nach dem Infektionsschutzgesetz und für
Anwendungen am Menschen zum Zweck der medizini- § 85
schen Forschung nach § 31 Absatz 1 oder § 32 Ab- Aufzeichnungs-,
satz 1. Aufbewahrungs- und behördliche
(5) Die Exposition durch eine Untersuchung mit ioni- Mitteilungspflichten von Daten
sierender Strahlung oder radioaktiven Stoffen ist so und Bilddokumenten bei der Anwendung
weit einzuschränken, wie dies mit den Erfordernissen am Menschen; Verordnungsermächtigung
der medizinischen Wissenschaft zu vereinbaren ist. (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu
Bei der Anwendung ionisierender Strahlung oder radio- sorgen, dass über die Anwendung ionisierender Strah-
aktiver Stoffe zur Behandlung von Menschen ist die lung oder radioaktiver Stoffe am Menschen Aufzeich-
Dosis außerhalb des Zielvolumens so niedrig zu halten, nungen angefertigt werden. Die Aufzeichnungen müs-
wie dies unter Berücksichtigung des Behandlungsziels sen Folgendes enthalten:
möglich ist. Satz 1 gilt entsprechend für nichtmedizini-
sche Anwendungen. 1. Angaben zur rechtfertigenden Indikation,
2. den Zeitpunkt und die Art der Anwendung,
§ 84 3. Angaben zur Exposition
Früherkennung; Verordnungsermächtigung a) der untersuchten oder behandelten Person oder
(1) Früherkennung zur Ermittlung nicht übertragbarer zur Ermittlung dieser Exposition, einschließlich ei-
Krankheiten ist nur zulässig, wenn die Rechtsverord- ner Begründung im Falle der Überschreitung di-
nung nach Absatz 2 dies vorsieht. agnostischer Referenzwerte, sowie
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, b) von Betreuungs- und Begleitpersonen, sofern
Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch nach der Rechtsverordnung nach § 86 Satz 2
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Nummer 3 ihre Körperdosis zu ermitteln ist,
2006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017
4. den erhobenen Befund einer Untersuchung, 3. welche Anforderungen an die Weitergabe von Auf-
5. den Bestrahlungsplan und das Bestrahlungsproto- zeichnungen, Röntgenbildern, digitalen Bilddaten
koll einer Behandlung. und sonstigen Untersuchungsdaten zu stellen sind.
Die Aufzeichnungen sind gegen unbefugten Zugriff und Die Rechtsverordnung kann auch diejenigen Vorschrif-
unbefugte Änderung zu sichern. ten der Rechtsverordnung festlegen, für deren Einhal-
tung der Strahlenschutzverantwortliche zu sorgen hat.
(2) Der Strahlenschutzbeauftragte hat die Aufzeich-
nungen sowie Röntgenbilder, digitale Bilddaten und § 86
sonstige Untersuchungsdaten aufzubewahren, und
zwar Verordnungsermächtigungen
zum Schutz von Personen
1. im Falle von Behandlungen für eine Dauer von bei der Anwendung ionisierender
30 Jahren, Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen
2. im Falle von Untersuchungen
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
a) einer volljährigen Person für eine Dauer von zehn verordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzu-
Jahren, legen, welche Maßnahmen, einschließlich Vorsorge-
b) bei einer minderjährigen Person bis zur Vollen- und Überwachungsmaßnahmen, für den Schutz von
dung ihres 28. Lebensjahres. Personen, an denen ionisierende Strahlung und radio-
aktive Stoffe angewendet werden, sowie für den Schutz
Die zuständige Behörde kann verlangen, dass im Falle von Einzelpersonen der Bevölkerung bei oder nach der
der Praxisaufgabe oder sonstigen Einstellung des Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver
Betriebes die Aufzeichnungen sowie die Röntgenbilder, Stoffe am Menschen zu treffen sind. In der Rechtsver-
die digitalen Bilddaten und die sonstigen Untersu- ordnung kann insbesondere festgelegt werden,
chungsdaten unverzüglich bei einer von ihr bestimmten
Stelle zu hinterlegen sind; dabei ist durch geeignete 1. auf welche Weise jede einzelne Exposition zu recht-
Maßnahmen sicherzustellen, dass die Wahrung des fertigen ist,
Patientengeheimnisses durch die bestimmte Stelle ge- 2. auf welche Weise bei der Anwendung die medizini-
währleistet ist. sche Exposition und die Exposition der Personen,
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat an denen ionisierende Strahlung oder radioaktive
Stoffe im Rahmen einer nichtmedizinischen Anwen-
1. der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auf- dung angewendet werden, zu beschränken ist,
zeichnungen vorzulegen; dies gilt nicht für medizini-
sche Befunde, 3. dass und auf welche Weise bei der Anwendung die
medizinische Exposition und die Exposition der
2. der ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle auf Verlan- Personen, die im Rahmen nichtmedizinischer An-
gen die Aufzeichnungen sowie die Röntgenbilder, wendungen untersucht werden, zu ermitteln und
die digitalen Bilddaten und die sonstigen Untersu- zu bewerten ist,
chungsdaten zur Erfüllung ihrer nach der Rechtsver-
ordnung nach § 86 Satz 2 Nummer 9 festgelegten 4. welche Maßnahmen vor, bei und nach der Anwen-
Aufgaben vorzulegen, dung zu ergreifen sind, damit die für den Strahlen-
schutz erforderliche Qualität unter Berücksichti-
3. einem weiter untersuchenden oder behandelnden gung der Erfordernisse der medizinischen Wissen-
Arzt oder Zahnarzt Auskünfte über die Aufzeichnun- schaften eingehalten wird,
gen zu erteilen und ihm die Aufzeichnungen sowie
die Röntgenbilder, die digitalen Bilddaten und die 5. auf welche Weise Teleradiologie durchzuführen ist
sonstigen Untersuchungsdaten vorübergehend zu und welche Anforderungen an die Qualität von
überlassen. Teleradiologiesystemen zu stellen sind,
Bei der Weitergabe sind geeignete Maßnahmen zur Ein- 6. welche Personen berechtigt sind, radioaktive Stoffe
haltung der ärztlichen Schweigepflicht zu treffen. Der und ionisierende Strahlung am Menschen anzu-
untersuchten oder behandelten Person ist auf deren wenden oder bei der technischen Durchführung
Wunsch eine Abschrift der Aufzeichnungen zu überlas- der Anwendung tätig zu werden, und welche Krite-
sen. rien für die Bemessung der ausreichenden Anzahl
des notwendigen Personals nach § 14 Absatz 1
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Nummer 4 zugrunde gelegt werden sollen,
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
festzulegen, 7. dass und auf welche Weise diagnostische Refe-
renzwerte ermittelt, erstellt und veröffentlicht wer-
1. dass einer Person, die unter Anwendung von Rönt-
den,
genstrahlung oder radioaktiven Stoffen untersucht
wurde, Informationen über die durchgeführte Unter- 8. dass und auf welche Weise für die Bevölkerung die
suchung anzubieten sind, welchen Inhalt diese Infor- medizinische Exposition ermittelt wird und dazu
mationen haben müssen und in welcher Form diese Erhebungen durchgeführt werden,
Informationen zur Verfügung zu stellen sind, 9. dass und auf welche Weise ärztliche und zahnärzt-
2. welche Anforderungen an die Aufbewahrung von liche Stellen zur Sicherung der Qualität bei der An-
Aufzeichnungen, Röntgenbildern, digitalen Bilddaten wendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender
und sonstigen Untersuchungsdaten zu stellen sind, Strahlung am Menschen tätig werden und dass
insbesondere zur Sicherung ihrer Verfügbarkeit und die zuständigen Behörden ärztliche und zahnärzt-
Verhinderung von Datenverlusten, liche Stellen zu diesem Zweck bestimmen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2007
10. dass und in welchem Umfang ein Medizinphysik- wahren und der zuständigen Behörde übermitteln
Experte entsprechend dem radiologischen Risiko dürfen. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt
der Strahlenanwendung hinzuzuziehen ist sowie werden, dass und auf welche Weise die ärztliche oder
welche Untersuchungen mit radioaktiven Stoffen zahnärztliche Stelle die Ergebnisse ihrer Prüfungen,
oder ionisierender Strahlung mit einer erheblichen einschließlich des Namens und der Anschrift des Strah-
Exposition der untersuchten Person verbunden lenschutzverantwortlichen, an die Stelle übermitteln
sein können, darf, die für die Qualitätsprüfung nach dem Neunten
11. dass und auf welche Weise zu gewährleisten ist, Abschnitt des Vierten Kapitels des Fünften Buches So-
dass die Bevölkerung vor einer Exposition durch zialgesetzbuch zuständig ist; personenbezogene Daten
eine Person, an der radioaktive Stoffe angewendet der untersuchten oder behandelten Personen dürfen
worden sind, geschützt wird, nicht übermittelt werden. Die Rechtsverordnung kann
auch diejenigen Vorschriften der Rechtsverordnung
12. welche Anforderungen an die eingesetzten Ausrüs- festlegen, für deren Einhaltung der Strahlenschutzver-
tungen, Geräte und Vorrichtungen, insbesondere im antwortliche zu sorgen hat.
Hinblick auf das Qualitätsziel des § 14 Absatz 1
Nummer 5, zu stellen sind,
§ 87
13. dass, durch wen und auf welche Weise bei den ein-
gesetzten Ausrüstungen, Geräten und Vorrichtun- Verordnungsermächtigungen
gen Maßnahmen zur Qualitätssicherung, insbeson- zum Schutz von Personen
dere Überprüfungen der physikalisch-technischen bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder
Parameter durch Abnahme- und Konstanzprüfun- ionisierender Strahlung am Tier in der Tierheilkunde
gen, im Hinblick auf das Qualitätsziel des § 14 Ab- Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
satz 1 Nummer 5, durchzuführen sind, verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum
14. dass und auf welche Weise im Zusammenhang mit Schutz der bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder
der Behandlung von Menschen die eingesetzten ionisierender Strahlung in der Tierheilkunde anwesen-
Verfahren auf Risiken für unbeabsichtigte Exposi- den Personen festzulegen,
tionen zu untersuchen sind und wie die Ergebnisse
dieser Untersuchung bei der Ausübung der Tätig- 1. welche Personen radioaktive Stoffe oder ionisie-
keit zu berücksichtigen sind, rende Strahlung in der Tierheilkunde anwenden
dürfen oder die Anwendung technisch durchführen
15. dass der Behandlungserfolg nach der Behandlung dürfen und
zu prüfen ist und in welchen Zeiträumen er zu prü-
fen ist, 2. dass und auf welche Weise die Exposition von Tier-
begleitpersonen zu beschränken ist.
16. dass und auf welche Weise eine Person, an der
ionisierende Strahlung oder radioaktive Stoffe an- Die Rechtsverordnung kann auch diejenigen Vorschrif-
gewendet werden, und ihre Betreuungs- oder ten der Rechtsverordnung festlegen, für deren Einhal-
Begleitperson vor und nach der Anwendung über tung der Strahlenschutzverantwortliche zu sorgen hat.
die Risiken aufzuklären sind,
17. dass und auf welche Weise Aufzeichnungen über § 88
die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisieren-
der Strahlung einschließlich der eingesetzten Aus- Register über hochradioaktive
rüstungen, Geräte und Vorrichtungen sowie ein Strahlenquellen; Verordnungsermächtigungen
Verzeichnis der eingesetzten Ausrüstungen, Geräte (1) Die Daten über hochradioaktive Strahlenquellen,
und Vorrichtungen anzufertigen und aufzubewahren die auf Grund dieses Gesetzes oder einer Rechtsver-
sind, ordnung nach § 89 Satz 1 Nummer 1 erhoben werden,
18. dass und auf welche Weise der zuständigen Stelle werden zum Zweck der Sicherheit und Kontrolle von
Informationen und Aufzeichnungen über die An- Strahlenquellen zum Schutz von Leben und Gesundheit
wendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender in einem beim Bundesamt für Strahlenschutz eingerich-
Strahlung zur Verfügung zu stellen sind und teten Register erfasst.
19. auf welche Weise Früherkennung durchzuführen ist (2) In das Register werden insbesondere folgende
und welche besonderen Anforderungen an die Aus- Angaben über die hochradioaktive Strahlenquelle, de-
rüstung, Geräte und Vorrichtungen sowie an das ren Kontrolle und über erteilte Genehmigungen nach
notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkei- diesem Gesetz, dem Atomgesetz oder einer Rechtsver-
ten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefähr- ordnung nach § 30 dieses Gesetzes oder § 11 Absatz 1
dung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen Nummer 6 des Atomgesetzes eingetragen:
des Personals zu stellen und Maßnahmen zur Qua-
litätssicherung erforderlich sind. 1. Inhaber der Genehmigung, Ausstellungsdatum und
Befristung der Genehmigung,
In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden,
welche Informationen und personenbezogenen Daten 2. Identifizierungsnummer der hochradioaktiven Strah-
der Strahlenschutzverantwortliche der ärztlichen und lenquelle,
zahnärztlichen Stelle zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe
3. Eigenschaften, Kontrollen und Verwendung der
nach Satz 2 Nummer 9 zur Verfügung zu stellen hat
hochradioaktiven Strahlenquelle,
sowie ob und unter welchen Voraussetzungen die ärzt-
liche und die zahnärztliche Stelle diese Informationen 4. Ort des Umgangs mit der hochradioaktiven Strah-
und personenbezogenen Daten verarbeiten und aufbe- lenquelle oder Ort ihrer Lagerung,
2008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017
5. Erlangung oder Aufgabe der Sachherrschaft über die ionisierender Strahlung und zur Kontrolle und Siche-
hochradioaktive Strahlenquelle, rung radioaktiver Stoffe zu bestimmen,
6. Verlust, Diebstahl oder Fund der hochradioaktiven 1. dass und auf welche Weise Buch zu führen ist über
Strahlenquelle. die Erzeugung, die Gewinnung, den Erwerb, den
Besitz, den Standort, die Abgabe und den sonsti-
(3) Lesenden Zugriff auf das Register haben die gen Verbleib von radioaktiven Stoffen und über
nach den §§ 184, 185, 188, 190 und 191 zuständigen Messungen von Dosis und Dosisleistungen, dass
Behörden, die nach § 24 des Atomgesetzes zuständi- Meldungen zu erstatten und Unterlagen aufzube-
gen Behörden, das Bundesministerium für Umwelt, wahren, zu hinterlegen und zu übergeben sind
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und das sowie auf welche Weise die zuständige Behörde
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophen- die übermittelten Daten prüft,
hilfe. Lesenden Zugriff haben zum Zweck der sofortigen
Ermittlung eines Inhabers und der Eigenschaften einer 2. welche Anforderungen an die Sicherung und Lage-
hochradioaktiven Strahlenquelle auf Grund von Fund, rung radioaktiver Stoffe zu stellen sind,
Verlust oder der Gefahr missbräuchlicher Verwendung
3. welche Anforderungen an die Wartung und Über-
und bei Hinweisen und Ermittlungen im Zusammen-
prüfung von Ausrüstungen, Geräten und sonstigen
hang mit der Bekämpfung des Nuklearterrorismus oder
Vorrichtungen zu stellen sind und wer die Wartung
der Nuklearkriminalität sowie des Nuklearschmuggels
und Überprüfung durchzuführen hat,
oder des sonstigen illegalen grenzüberschreitenden
Verbringens hochradioaktiver Strahlenquellen auch 4. welche Anforderungen an die Dichtheitsprüfung
das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter, von umschlossenen radioaktiven Stoffen zu stellen
die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des sind und wer die Dichtheitsprüfung durchzuführen
Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizei- hat,
behörde, das Zollkriminalamt und die Verfassungs-
schutzbehörden des Bundes und der Länder gemäß 5. welche Strahlungsmessgeräte zu verwenden sind
ihren jeweiligen gesetzlichen Zuständigkeiten. und welche Anforderungen an sie zu stellen sind,
(4) Auskünfte aus dem Register dürfen erteilt werden 6. welche Bereiche, Räume, Geräte, Vorrichtungen,
Behälter, Umhüllungen, Anlagen zur Erzeugung
1. den sonstigen Polizeibehörden der Länder, den Zoll- ionisierender Strahlung und welche bauartzugelas-
behörden, dem Militärischen Abschirmdienst und senen Vorrichtungen zu kennzeichnen sind, auf
dem Bundesnachrichtendienst, soweit es für die welche Weise und unter welchen Voraussetzungen
Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben erforderlich die Kennzeichnung zu erfolgen hat sowie in wel-
ist, chen Fällen Kennzeichnungen zu entfernen sind,
2. Behörden anderer Staaten mit vergleichbaren Aufga- 7. welche Anforderungen an die Abgabe radioaktiver
ben und internationalen Organisationen, soweit es Stoffe zu stellen sind,
für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben erfor-
8. welche Anforderungen an die Rücknahme hoch-
derlich ist und bindende Beschlüsse der Euro-
radioaktiver Strahlenquellen zu stellen sind,
päischen Union dies vorsehen oder dies auf Grund
sonstiger internationaler Vereinbarungen geboten 9. in welchen Fällen bei Tätigkeiten mit Strahlungs-
ist. quellen Röntgenräume oder Bestrahlungsräume zu
nutzen sind und welche Anforderungen an Rönt-
(5) Die im Register gespeicherten Daten sind nach
genräume und Bestrahlungsräume zu stellen sind,
der letzten Aktualisierung der Angaben über eine hoch-
radioaktive Strahlenquelle 30 Jahre lang aufzubewah- 10. welche Personen bei Tätigkeiten mit Strahlungs-
ren. quellen die Strahlung anwenden oder die Anwen-
dung technisch durchführen dürfen, dass und wie
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Personen bei Tätigkeiten mit Strahlungsquellen ein-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zuweisen sind und welche Unterlagen bei der Aus-
das Nähere festzulegen über
übung dieser Tätigkeiten verfügbar sein müssen,
1. Inhalt und Form der Datenerhebung und der Ein- dass über die Einweisungen Aufzeichnungen anzu-
tragung, über Zugriffsrechte und das Verfahren der fertigen und diese der Behörde auf Verlangen vor-
Erteilung von Auskünften, zulegen sind,
2. Zugriffsrechte der Genehmigungsinhaber auf die sie 11. dass weitere Vorsorge- und Überwachungsmaß-
betreffenden Daten und nahmen für eine Kontrolle radioaktiver Stoffe zum
Schutz Einzelner und der Allgemeinheit zu treffen
3. die Übermittlung, Berichtigung, Sperrung und sind und welche solcher Maßnahmen zu treffen
Löschung von Daten. sind,
§ 89 12. welche weiteren Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-,
Mitteilungs-, Vorlage- und Hinterlegungspflichten
Verordnungsermächtigungen im Zusammenhang mit den Pflichten nach den
zu der Sicherheit von Strahlungsquellen Nummern 1 bis 10 bestehen.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- Die Rechtsverordnung kann auch diejenigen Vorschrif-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum ten der Rechtsverordnung festlegen, für deren Einhal-
Schutz von Menschen vor der schädlichen Wirkung tung der Strahlenschutzverantwortliche zu sorgen hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2009
Kapitel 6 verordnung nach Absatz 1 unterliegt, Name, Vornamen,
Geburtsdatum und -ort, Geschlecht und Anschrift so-
Melde- und Informationspflichten wie Daten zur Exposition einer durch das Vorkommnis
exponierten Person sowie zu den gesundheitlichen Fol-
§ 90 gen der Exposition unverzüglich aufgezeichnet werden.
Verordnungsermächtigung Sofern der Strahlenschutzverantwortliche das Vor-
für Pflichten, Aufgaben und Befugnisse kommnis nach der Rechtsverordnung nach Absatz 1
bei Vorkommnissen; Aufzeichnungs-, zu melden hat und Maßnahmen zum Schutz der expo-
Übermittlungs- und Aufbewahrungspflichten nierten Person erforderlich sind, übermittelt er die Da-
ten unverzüglich der zuständigen Behörde. Die Daten
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch sind vor dem Zugriff Unbefugter durch technisch-orga-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nisatorische Maßnahmen zu sichern. Sie sind der zu-
im Hinblick auf Vorkommnisse in geplanten Exposi- ständigen Behörde in anderen Fällen als in Satz 2 auf
tionssituationen Pflichten des Strahlenschutzverant- Verlangen zu übermitteln. Die Daten sind 30 Jahre lang
wortlichen sowie behördliche Aufgaben und Befugnisse aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist unverzüg-
festzulegen. In der Rechtsverordnung kann insbeson- lich zu löschen.
dere festgelegt werden,
1. dass und welche Maßnahmen der Strahlenschutz- § 91
verantwortliche einzuleiten hat, damit Expositionen Verordnungsermächtigung
bei einem solchen Vorkommnis so gering wie mög- für Informationspflichten des
lich gehalten werden, Herstellers oder Lieferanten von Geräten
2. dass und welche Maßnahmen der Strahlenschutz- Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verantwortliche zu treffen hat, um solche Vorkomm- verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu
nisse zukünftig zu vermeiden, bestimmen, dass der Hersteller oder Lieferant von
3. dass und auf welche Weise der Strahlenschutzver- Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, Rönt-
antwortliche ein Vorkommnis aufzuzeichnen und zu geneinrichtungen, Störstrahlern, Bestrahlungsvorrich-
untersuchen hat, dass und für welchen Zeitraum er tungen und weiteren im Zusammenhang mit Tätigkeiten
diesbezügliche Aufzeichnungen aufzubewahren hat, eingesetzten Ausrüstungen, Geräten und Vorrichtungen
dem Strahlenschutzverantwortlichen Informationen
4. dass und auf welche Weise der Strahlenschutzver- über diese Geräte zur Verfügung zu stellen hat. In der
antwortliche der Aufsichtsbehörde Rechtsverordnung kann insbesondere festgelegt
a) ein Vorkommnis zu melden hat, werden,
b) Informationen und Erkenntnisse über Ursachen 1. zu welchem Zeitpunkt der Hersteller oder Lieferant
und Auswirkungen des Vorkommnisses sowie dem Strahlenschutzverantwortlichen für welche der
Maßnahmen zur Behebung oder Begrenzung der genannten Geräte Informationen zur Verfügung zu
Auswirkungen des Vorkommnisses zu melden hat stellen hat,
und 2. welche Angaben und Unterlagen zur Verfügung ge-
c) Maßnahmen zur Vermeidung von Vorkommnissen stellt werden müssen,
zu melden hat, 3. für welche Zwecke die Unterlagen geeignet sein
5. dass und auf welche Weise die Aufsichtsbehörde müssen und welchen Anforderungen sie genügen
Meldungen nach Nummer 4 erfasst, prüft und be- müssen,
wertet, 4. dass die Informationen auch demjenigen zur Verfü-
6. dass und wie im Bundesamt für Strahlenschutz eine gung zu stellen sind, der beabsichtigt, Strahlen-
zentrale Stelle zur Erfassung, Verarbeitung und Aus- schutzverantwortlicher zu werden.
wertung von Informationen und Erkenntnissen über
Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Anwen- Teil 3
dung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strah-
lung am Menschen einzurichten ist, welche Aufga-
Strahlenschutz bei
ben die zentrale Stelle im Einzelnen wahrnimmt und Notfallexpositionssituationen
wie sie diese Aufgaben wahrnimmt,
Kapitel 1
7. dass und auf welche Weise die Aufsichtsbehörde
der zentralen Stelle Informationen und Erkenntnisse Notfallmanagement-
über ein Vorkommnis im Zusammenhang mit der An- system des Bundes und der Länder
wendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender
Strahlung am Menschen sowie ihre diesbezügliche Abschnitt 1
Bewertung übermittelt,
Notfallschutzgrundsätze
8. unter welchen Voraussetzungen und in welcher
Weise die Aufsichtsbehörde und die zentrale Stelle
Informationen und Erkenntnisse über Vorkommnisse § 92
veröffentlichen. Notfallschutzgrundsätze
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu (1) Die Vorschriften der folgenden Absätze (Notfall-
sorgen, dass bei einem Vorkommnis, das der Rechts- schutzgrundsätze) sind als Vorgaben bei der Bewer-
2010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017
tung von Gefahren, die bei Notfällen durch ionisierende (3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Strahlung entstehen können, in den folgenden Fällen zu Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, für einen
berücksichtigen: bereits eingetretenen Notfall durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates einen niedrigeren
1. bei dem Erlass, der Überprüfung und der Änderung
Referenzwert für die effektive Dosis, bezogen auf ein
von Notfallplänen und von Rechtsverordnungen
Jahr oder eine einmalige Exposition, festzulegen.
nach diesem Kapitel und nach § 117,
2. bei der Notfallreaktion von den zuständigen Behör- § 94
den und den bei der Notfallreaktion mitwirkenden
Behörden und Organisationen auf der Grundlage Dosiswerte und
dieses Gesetzes, der in Nummer 1 genannten Kontaminationswerte für den Schutz der
Rechtsverordnungen sowie von Rechtsvorschriften Bevölkerung; Verordnungsermächtigungen
des Bundes und der Länder zur Abwehr von Gefah- (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
ren für die menschliche Gesundheit, die Umwelt Bau und Reaktorsicherheit legt für mögliche Notfälle
oder die öffentliche Sicherheit, soweit sie auch bei durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
radiologischen Gefahren anwendbar sind, und un- rates Dosiswerte fest, die als radiologisches Kriterium
mittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen für die Angemessenheit folgender Schutzmaßnahmen
Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, dienen:
soweit diese den Mitgliedstaaten für radiologische
Gefahren keine abschließenden Vorgaben machen. 1. Aufforderung zum Aufenthalt in Gebäuden,
(2) Die Referenzwerte, die in diesem Gesetz und in 2. Verteilung von Jodtabletten oder Aufforderung zur
den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver- Einnahme von Jodtabletten und
ordnungen für den Schutz der Bevölkerung und der 3. Evakuierung.
Einsatzkräfte bei Notfällen festgelegt sind, sollen mög-
lichst unterschritten werden. Diese Werte beziehen sich auf die Dosis, die betroffene
Personen in einem bestimmten Zeitraum nach Eintritt
(3) Die Exposition der Bevölkerung und der Einsatz- des Notfalls ohne Schutzmaßnahmen erhalten würden.
kräfte sowie die Kontamination der Umwelt sind bei
Notfällen unter Beachtung des Standes der Wissen- (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
schaft und unter Berücksichtigung aller Umstände des Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, für mög-
jeweiligen Notfalls durch angemessene Maßnahmen liche Notfälle, für einen bereits eingetretenen Notfall
auch unterhalb der Referenzwerte so gering wie mög- und für eine nach einem Notfall bestehende Exposi-
lich zu halten. tionssituation durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates Grenzwerte für notfallbedingte
Abschnitt 2 Kontaminationen oder Dosisleistungen festzulegen
Referenz-, Dosis- und 1. für Einzelpersonen der Bevölkerung,
Kontaminationswerte; Abfälle und Anlagen 2. für das Trinkwasser,
3. für Lebensmittel, Futtermittel, Bedarfsgegenstände,
§ 93 kosmetische Mittel und Erzeugnisse im Sinne von
Referenzwerte für den Schutz der § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes,
Bevölkerung; Verordnungsermächtigungen 4. für Arzneimittel und deren Ausgangsstoffe sowie für
(1) Für den Schutz der Bevölkerung gilt bei der Pla- Medizinprodukte,
nung von Schutzmaßnahmen und bei den Entscheidun-
5. für sonstige Produkte, Gegenstände und Stoffe,
gen über ihre Durchführung in einem Notfall ein Refe-
renzwert von 100 Millisievert für die effektive Dosis, die 6. für Fahrzeuge, Güter oder Gepäck und
betroffene Personen jeweils durch den Notfall innerhalb
7. für kontaminierte Gebiete, insbesondere für konta-
eines Jahres über alle Expositionspfade erhalten wür-
minierte Grundstücke und Gewässer,
den, wenn die vorgesehenen Schutzmaßnahmen
durchgeführt würden. Das Bundesministerium für bei deren Überschreitung davon auszugehen ist, dass
Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird eine Gefahr für Einzelpersonen der Bevölkerung durch
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung ionisierende Strahlung besteht. Diese Grenzwerte
des Bundesrates Verfahren und Annahmen zur Ab- dienen der Durchführung optimierter Schutzstrategien
schätzung, inwieweit dieser Referenzwert unterschrit- nach § 98 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1.
ten, eingehalten oder überschritten wird, festzulegen.
(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch
Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen nach Absatz 2 aufzuheben, zeit-
für mögliche Notfälle oder für einen bereits eingetrete- lich befristet für unanwendbar zu erklären oder in ihrem
nen Notfall ergänzend angemessene Referenzwerte für Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich an-
Organ-Äquivalentdosen festzulegen. Dies gilt insbe- zupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender
sondere zur Erleichterung der Zusammenarbeit mit Vorschriften in unmittelbar geltenden Rechtsakten
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft oder der Euro-
der Europäischen Atomgemeinschaft oder Drittstaaten päischen Union unbefristet oder befristet unanwendbar
beim Schutz der Bevölkerung. geworden sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2011
(4) In den Rechtsverordnungen nach den Absät- schriften oder lässt die Erteilung von Ausnahmen zu
zen 1 und 2 können auch diesen Rechtsvorschriften durch die zuständigen Be-
hörden zu:
1. Verfahren und Annahmen zur Messung, Berechnung
oder Abschätzung der Dosiswerte, Kontaminations- 1. zum Kreislaufwirtschaftsgesetz und zu den sonsti-
werte oder Dosisleistungswerte festgelegt werden gen für Abfälle geltenden Bundesgesetzen und zu
oder den auf diese Gesetze gestützten Rechtsverordnun-
gen und
2. Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen
diese Werte gelten. 2. zu Bundesgesetzen, die für die Errichtung und den
Betrieb der in Absatz 1 Satz 2 genannten Anlagen
(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 2 ergehen im
gelten, und zu den auf diese Gesetze gestützten
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesund-
Rechtsverordnungen.
heit, dem Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Ausnahmen dürfen nur geregelt, zugelassen oder erteilt
Energie, dem Bundesministerium für Arbeit und Sozia- werden, soweit Gefahren für die menschliche Gesund-
les, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale heit hierdurch nicht zu erwarten sind und Rechtsakte
Infrastruktur, dem Bundesministerium des Innern und der Europäischen Union oder der Europäischen Atom-
dem Bundesministerium der Finanzen. gemeinschaft nicht entgegenstehen. Bei solchen Aus-
nahmen sind erhebliche Nachteile für die Allgemeinheit
§ 95 oder die Nachbarschaft zu vermeiden oder zu vermin-
dern, soweit dies unter Berücksichtigung der radiolo-
Bewirtschaftung von gischen Lage und der anderen für die Ausnahme erheb-
Abfällen, die infolge eines Notfalls lichen Umstände des jeweiligen Notfalls möglich und
kontaminiert sein können, Errichtung und angemessen ist. Bei den Ausnahmen und den ergän-
Betrieb von Anlagen; Verordnungsermächtigungen zenden Regelungen sind Anforderungen an die Vor-
(1) Die Bundesregierung legt für mögliche Notfälle, sorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und
für einen bereits eingetretenen Notfall und für eine nach sonstige Gefahren sowie gegen erhebliche Nachteile
einem Notfall bestehende Expositionssituation durch und erhebliche Belästigungen zu berücksichtigen, ins-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates besondere dadurch, dass die dem Stand der Technik
Kontaminationswerte für Abfälle und sonstige Gegen- entsprechenden Maßnahmen ergriffen werden.
stände oder Stoffe, die durch einen Notfall kontaminiert (3) Die Regelungen nach Absatz 2 beziehen sich ins-
sind oder kontaminiert sein können, fest. Werden diese besondere auf
Kontaminationswerte unterschritten, so ist davon aus-
zugehen, dass der erforderliche Schutz von Mensch 1. die Rangfolge der Maßnahmen zur Abfallvermei-
und Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender dung und zur Abfallbewirtschaftung,
Strahlung bei der Bewirtschaftung dieser Abfälle sowie 2. Anforderungen an die Schadlosigkeit der Verwer-
der Errichtung und dem Betrieb oder der Benutzung der tung,
nachfolgend genannten Anlagen nach Maßgabe des
Kreislaufwirtschaftgesetzes und der sonstigen für Ab- 3. die Ordnung und Durchführung der Abfallbeseiti-
fälle und für die Anlagen geltenden Bundesgesetze gung,
und der auf diese Gesetze gestützten Rechtsverord-
4. Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb
nungen ohne zusätzliche spezielle Schutzmaßnahmen
von Deponien sowie deren Zulassung einschließlich
sichergestellt ist:
des Zulassungsverfahrens,
1. Anlagen, in denen diese Abfälle entsorgt werden,
5. Anforderungen an die Überwachung der Abfallwirt-
2. Abwasseranlagen, die Abwasser aufnehmen, das schaft,
durch einen Notfall kontaminiert ist oder kontami-
6. Anforderungen an Sammler, Beförderer, Händler
niert sein kann,
und Makler von Abfällen sowie deren jeweilige Zu-
3. Anlagen, in denen diese Abfälle oder diese sonsti- lassung einschließlich des Zulassungsverfahrens,
gen Gegenstände oder Stoffe insbesondere als
7. Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffen-
Brennstoff, Rohstoff, Material, Vorprodukt,
heit, den Betrieb und die wesentliche Änderung
Schmier-, Löse- oder sonstiges Hilfsmittel gelagert,
der in Absatz 1 Satz 2 genannten Anlagen, an die
eingesetzt oder behandelt werden oder gelagert,
Zulassung dieser Anlagen einschließlich des Zulas-
eingesetzt oder behandelt werden können.
sungsverfahrens sowie an den Zustand der Anlage
(2) Um den Schutz des Menschen und der Umwelt und des Anlagengrundstücks nach Betriebseinstel-
vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung lung,
sicherzustellen, regelt die Bundesregierung durch
8. Anforderungen an die Benutzung der in Ab-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
satz 1 Satz 2 Nummer 2 genannten Abwasseranla-
für die Vermeidung, Verwertung, Beseitigung oder
gen,
sonstige Bewirtschaftung von Abfällen, die infolge ei-
nes Notfalls radioaktiv kontaminiert sind oder radioaktiv 9. Anforderungen an die Benutzung von Gewässern,
kontaminiert sein können, für die Errichtung und den insbesondere an das Einbringen und Einleiten von
Betrieb der in Absatz 1 Satz 2 genannten Anlagen Stoffen in ein Gewässer; die Anforderungen können
sowie für die Gewässeraufsicht ergänzende Anforde- auch für den Ort des Anfalls von Abwasser oder vor
rungen und Ausnahmen zu nachfolgenden Rechtsvor- seiner Vermischung festgelegt werden,
2012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017
10. Anforderungen an die Erfüllung der Abwasserbesei- Abschnitt 3
tigungspflicht,
Notfallvorsorge
11. Anforderungen an die Überwachung der Gewässer-
eigenschaften, § 97
Gemeinsame Vorschriften für die Notfallpläne
12. Messmethoden und Messverfahren, insbesondere
im Rahmen der Abwasserbeseitigung und der (1) Bund und Länder stellen Notfallpläne nach den
Überwachung von Gewässereigenschaften, §§ 98, 99, 100 und 101 auf. In diesen Notfallplänen sind
die geplanten angemessenen Reaktionen auf mögliche
13. Pflichten der Betreiber der in Absatz 1 Satz 2 ge- Notfälle anhand bestimmter Referenzszenarien darzu-
nannten Anlagen, stellen. Die darzustellenden Notfallreaktionen umfassen
1. die Schutzmaßnahmen, die Folgendes beinhalten:
14. die Voraussetzungen, unter denen die zuständigen
Behörden Ausnahmen auf Grund einer Verordnung a) Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung
nach Absatz 2 zulassen können und einer Exposition und Kontamination von Mensch
oder Umwelt und
15. die Anforderungen, die zur Erfüllung der sich aus
b) Maßnahmen zur medizinischen Behandlung oder
Absatz 2 Satz 2 und 3 ergebenden Pflichten zu er-
Vorsorge nach einer Exposition,
füllen sind.
2. andere Maßnahmen, die bei einem Notfall von den
(4) Die Länder legen fest, welche juristischen Perso- beteiligten Behörden und sonstigen Organisationen
nen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im ergriffen werden sollen, um nachteilige Auswirkun-
Sinne des § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zur gen des Notfalls für die menschliche Gesundheit
Entsorgung solcher Abfälle aus privaten Haushaltungen oder die Umwelt zu verhindern oder so gering wie
und aus anderen Herkunftsbereichen verpflichtet sind, möglich zu halten, insbesondere Maßnahmen zur
die auf Grund ihrer notfallbedingten Kontamination Prüfung, Vorbereitung, Durchführung, Überwa-
nicht in den für die Beseitigung anderer Abfälle vorge- chung, Änderung oder Aufhebung von Schutzmaß-
sehenen Anlagen oder Einrichtungen behandelt, gela- nahmen sowie zur Zusammenarbeit und Abstim-
gert oder abgelagert werden können. mung bei Notfällen.
(5) Für Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 (2) Die Notfallpläne sollen die an der Notfallreaktion
bis 3 gilt § 94 Absatz 3 und 4 entsprechend. beteiligten Behörden und Organisationen in die Lage
versetzen, im Notfall unverzüglich abgestimmte Ent-
scheidungen zu treffen und die angemessenen Maß-
§ 96 nahmen rechtzeitig durchzuführen.
Eilverordnungen (3) Die für Ausarbeitung der Notfallpläne zuständi-
gen Behörden
(1) Bei Eilbedürftigkeit nach Eintritt eines Notfalls 1. stimmen ihre Notfallpläne aufeinander ab, soweit
kann dies zur Vorbereitung einer koordinierten Notfall-
1. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, reaktion erforderlich ist, und
Bau und Reaktorsicherheit Regelungen nach den 2. bemühen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten um
§§ 93, 94 und 95 Absatz 1 und eine entsprechende Abstimmung ihrer Notfallpläne
mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
2. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, und der Europäischen Atomgemeinschaft sowie
Bau und Reaktorsicherheit oder das Bundesministe- nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und
rium, das jeweils für abfallwirtschaftliche Regelun- Gleichwertigkeit mit Drittstaaten.
gen außerhalb des Geltungsbereichs des Kreislauf-
(4) Zu den Entwürfen der Notfallpläne des Bundes,
wirtschaftsgesetzes oder für Regelungen über die
der Rechtsverordnungen nach den §§ 93 bis 95 und
Errichtung und den Betrieb der in § 95 Absatz 1
117 Absatz 1 und zu den Entwürfen wesentlicher Ände-
Satz 2 Nummer 2 genannten Anlagen zuständig ist,
rungen dieser Notfallpläne und Rechtsverordnungen
Regelungen nach § 95 Absatz 2 und 3
soll ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern
durch Rechtsverordnung ohne die Zustimmung des der Wissenschaft, der betroffenen Wirtschaft, der
Bundesrates und ohne das Einvernehmen der zu betei- Umweltvereinigungen, der Gemeinden und Gemeinde-
ligenden Bundesministerien erlassen (Eilverordnungen), verbände, der an der Notfallvorsorge und -reaktion
soweit noch keine entsprechenden Regelungen beste- beteiligten Organisationen sowie der sonstigen Interes-
hen oder die bestehenden Regelungen nicht angemes- senträger und der für den jeweiligen Bereich zuständi-
sen sind. gen obersten Landesbehörden angehört werden. Satz 1
gilt nicht für den Erlass von Eilverordnungen nach den
(2) Eilverordnungen treten spätestens sechs Monate §§ 93 bis 95 und 117 Absatz 2 sowie für den Erlass, die
nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungs- Änderungen und Ergänzungen von Rechtsverordnun-
dauer kann nur durch eine Rechtsverordnung mit Zu- gen und Notfallplänen für einen eingetretenen Notfall
stimmung des Bundesrates und im Einvernehmen mit nach den §§ 94 und 111. Zu den Entwürfen der allge-
den zu beteiligenden Bundesministerien verlängert meinen und besonderen Notfallplanungen der Länder
werden. Eilverordnungen, die bestehende Regelungen und wesentlichen Änderungen dieser Notfallplanungen
ändern, sind unverzüglich aufzuheben, wenn der soll ein vom Land jeweils auszuwählender Kreis von
Bundesrat dies verlangt. Interessenträgern angehört werden. Die Länder können
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2013
die Anhörung auf relevante landes- oder bereichsspezi- Die besonderen Notfallpläne des Bundes werden als
fische Konkretisierungen oder Ergänzungen der in den allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung
Notfallplänen des Bundes vorgesehenen optimierten des Bundesrates beschlossen.
Schutzstrategien und -maßnahmen beschränken.
(2) In den besonderen Notfallplänen des Bundes
(5) Bis zum Erlass von Notfallplänen des Bundes sind die Planungen insbesondere für die folgenden
oder von Rechtsverordnungen nach den §§ 93 bis 95 Anwendungsbereiche darzustellen:
gelten entsprechende Festlegungen und Darstellungen
in den in Anlage 4 genannten Dokumenten vorläufig als 1. für den Katastrophenschutz, die allgemeine Ge-
Notfallpläne des Bundes. Bis zum Erlass von Notfall- fahrenabwehr und Hilfeleistung sowie für die medizi-
plänen der Länder nach § 100 gelten entsprechende nische Behandlung und Vorsorge nach einer Exposi-
Festlegungen und Darstellungen in Plänen, Konzepten tion der Bevölkerung und der Einsatzkräfte,
und Erlassen der Länder, die dem Katastrophenschutz 2. für die Trinkwassergewinnung und -versorgung,
oder der sonstigen Abwehr von Gefahren für die
3. für die Produktion pflanzlicher und tierischer Erzeug-
menschliche Gesundheit, die Umwelt oder die öffent-
nisse, für Lebensmittel, Futtermittel, Bedarfsgegen-
liche Sicherheit dienen, vorläufig als allgemeine und be-
stände, kosmetische Mittel und Erzeugnisse im
sondere Notfallpläne der Länder.
Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisge-
setzes,
§ 98
Allgemeiner Notfallplan des Bundes 4. für Arzneimittel und deren Ausgangsstoffe sowie für
Medizinprodukte,
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit bewertet mögliche Notfall- 5. für sonstige Produkte, Gegenstände und Stoffe,
expositionssituationen. Auf seinen Vorschlag erlässt die 6. für die Beförderung von Gütern,
Bundesregierung einen allgemeinen Notfallplan des
Bundes. Der allgemeine Notfallplan des Bundes wird 7. für den grenzüberschreitenden Verkehr von Perso-
als allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung nen, Fahrzeugen, Gütern und Gepäck,
des Bundesrates beschlossen. 8. für kontaminierte Gebiete, insbesondere für konta-
(2) Im allgemeinen Notfallplan des Bundes sind minierte Grundstücke und Gewässer,
1. Referenzszenarien festzulegen, die dem Bund und 9. für die Entsorgung von Abfällen und für die Beseiti-
den Ländern als Grundlage ihrer Planungen für Not- gung von Abwasser sowie für die Errichtung und den
fallreaktionen dienen, und Betrieb der in § 95 Absatz 1 Satz 2 genannten An-
lagen.
2. folgende allgemeine Planungen für mögliche Notfälle
innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs die- (3) Die besonderen Notfallpläne umfassen insbeson-
ses Gesetzes darzustellen: dere die in Anlage 6 genannten Elemente. § 98 Ab-
a) die Planungen des Bundes, satz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
b) die Planungen der Europäischen Union und der
§ 100
Europäischen Atomgemeinschaft, ihrer Mitglied-
staaten und von Drittstaaten sowie Allgemeine und
c) die Planungen internationaler Organisationen und besondere Notfallpläne der Länder
die Planungen im Rahmen internationaler Ver- Die Länder stellen allgemeine und besondere Notfall-
träge. pläne auf. Diese Notfallpläne der Länder ergänzen und
(3) Der allgemeine Notfallplan des Bundes umfasst konkretisieren den allgemeinen Notfallplan des Bundes
insbesondere und die besonderen Notfallpläne des Bundes, soweit
die Länder für die Planung oder Durchführung von
1. auf das jeweilige Referenzszenario optimal abge- Schutzmaßnahmen zuständig sind.
stimmte Strategien zum Schutz der Bevölkerung
und der Einsatzkräfte, die auch besonders schutz-
§ 101
bedürftige Personen berücksichtigen (optimierte
Schutzstrategien), und Externe Notfallpläne
2. die weiteren in Anlage 5 genannten Elemente. für ortsfeste Anlagen oder
Einrichtungen mit besonderem Gefahrenpotential
Der allgemeine Notfallplan des Bundes kann auch Hin-
weise auf die Notfallpläne der Länder, von Gemeinden (1) Die für den Katastrophenschutz oder für die öf-
und Gemeindeverbänden sowie von weiteren Organisa- fentliche Sicherheit zuständigen Behörden stellen nach
tionen, die an der Notfallvorsorge und -reaktion betei- Maßgabe ihrer landesrechtlichen Bestimmungen Son-
ligt sind, enthalten oder diese Notfallpläne zusammen- derschutzpläne (externe Notfallpläne) auf für die Umge-
fassend darstellen. bung von kerntechnischen Anlagen, Anlagen im Sinne
des § 9a Absatz 3 Satz 1 zweiter Satzteil des Atomge-
§ 99 setzes, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
oder Einrichtungen im Sinne des § 5 Absatz 12 dieses
Besondere Notfallpläne des Bundes Gesetzes, soweit Notfälle in der Anlage oder Einrich-
(1) Auf Vorschlag der für die jeweiligen Sachbereiche tung für eine nicht unerhebliche Personenzahl in der
zuständigen Bundesministerien ergänzt und konkreti- Umgebung der Anlage oder Einrichtung zu schwerwie-
siert die Bundesregierung den allgemeinen Notfallplan genden Gesundheitsbeeinträchtigungen führen kön-
des Bundes durch besondere Notfallpläne des Bundes. nen.
2014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017
(2) Die externen Notfallpläne ergänzen und konkreti- 2. die zur Verhinderung der Aufnahme von Radionukli-
sieren die in den allgemeinen und besonderen Notfall- den in den menschlichen Körper oder zur Entfernung
plänen des Bundes und der Länder enthaltenen Pla- von Radionukliden aus dem menschlichen Körper
nungen. Sie berücksichtigen dabei die örtlichen Gege- geeignet sind.
benheiten sowie die Verfahren und Vorkehrungen der
Strahlenschutzverantwortlichen für den anlageninter- § 105
nen Notfallschutz.
Information der Bevölkerung über die
Schutzmaßnahmen und Empfehlungen
§ 102
für das Verhalten bei möglichen Notfällen
Notfallübungen
(1) Die zuständigen Stellen des Bundes veröffent-
(1) Die Behörden und Organisationen, die gemäß lichen die Notfallpläne des Bundes nach Maßgabe des
den Notfallplänen des Bundes und der Länder an der § 10 des Umweltinformationsgesetzes.
Notfallreaktion beteiligt sind, sowie die nach § 115 Ab-
satz 1 für die Aus- und Fortbildung der Einsatzkräfte (2) Die zuständigen Stellen des Bundes
Verantwortlichen führen regelmäßig Notfallübungen 1. informieren die Bevölkerung nach Maßgabe des § 10
durch. des Umweltinformationsgesetzes in geeigneter
(2) Die Notfallübungen sind nach Art der Übung, Weise
Umfang, Notfallszenarien und Beteiligten angemessen a) über die Grundbegriffe der Radioaktivität und die
zu differenzieren. Zu erproben und zu üben sind insbe- Auswirkungen der Radioaktivität auf den Men-
sondere schen und die Umwelt,
1. die organisatorischen Vorkehrungen für die Notfall- b) über die in den Notfallplänen berücksichtigten
reaktion und Notfälle und ihre Folgen für Bevölkerung und
2. entsprechend den Notfallplänen der Informations- Umwelt,
austausch und die Zusammenarbeit der an der Not- c) über geplante Maßnahmen zur Warnung und zum
fallreaktion beteiligten Behörden, Organisationen Schutz der Bevölkerung bei möglichen Notfällen
und Strahlenschutzverantwortlichen bei
und
a) der Lageerfassung und Lagebewertung,
2. geben der Bevölkerung Empfehlungen für das Ver-
b) der Abstimmung der Entscheidungen der zustän-
halten bei möglichen Notfällen.
digen Behörden und
c) der Durchführung von angemessenen Schutz- (3) Die Länder informieren die Bevölkerung über die
maßnahmen. in Absatz 2 Nummer 1 genannten Angelegenheiten
nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften und
geben der Bevölkerung Empfehlungen für das Verhal-
§ 103
ten bei möglichen Notfällen, die die Empfehlungen
Überprüfung und Änderung der Notfallpläne nach Absatz 2 Nummer 2 ergänzen und konkretisieren.
(1) Die Notfallpläne des Bundes und der Länder wer- (4) Die Informationen und die Verhaltensempfehlun-
den regelmäßig unter Berücksichtigung der Erfahrun- gen sind regelmäßig und bei wesentlichen Änderungen
gen aus den Notfallübungen, den Erkenntnissen aus zu aktualisieren und in aktualisierter Fassung unaufge-
Notfällen im In- oder Ausland sowie den Veränderungen fordert zu veröffentlichen. Sie müssen der Öffentlichkeit
des Standes der Wissenschaft und der Rechtslage ständig zugänglich sein.
überprüft und gegebenenfalls geändert.
(2) Die die Notfallpläne ergänzenden Informationen, Abschnitt 4
wie die Kontaktdaten der zuständigen Behörden und
mitwirkenden Organisationen oder die Verzeichnisse Radiologische Lage, Notfallreaktion
der geltenden Rechtsvorschriften, werden bei Änderun-
gen aktualisiert und regelmäßig überprüft. Die Stich- § 106
tage für die Überprüfungen sind in den Notfallplänen Radiologisches Lagezentrum des Bundes
festzulegen.
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
§ 104 Bau und Reaktorsicherheit richtet ein radiologisches
Lagezentrum des Bundes ein.
Beschaffung von Schutzwirkstoffen
(2) Das radiologische Lagezentrum des Bundes hat
(1) Die nach § 192 Absatz 1 zuständige Behörde folgende Aufgaben:
beschafft Schutzwirkstoffe in dem zur Versorgung der
Bevölkerung im Bundesgebiet bei möglichen Notfällen 1. Sammlung, Auswertung und Dokumentation von
erforderlichen Umfang. Sie stellt diese Schutzwirkstoffe Daten über regionale und überregionale Notfälle,
den Ländern für den Katastrophenschutz zur Bevor- 2. Erstellung des radiologischen Lagebildes nach
ratung, Verteilung und Abgabe an die Bevölkerung zur § 108 Absatz 2 Satz 1 und 3,
Verfügung.
3. Bereitstellung oder Übermittlung dieses radiolo-
(2) Schutzwirkstoffe sind Arzneimittel, gischen Lagebildes an die Länder und an das Ge-
1. die zur Verhinderung der Aufnahme radioaktiven meinsame Melde- und Lagezentrum von Bund und
Jods in die menschliche Schilddrüse geeignet sind Ländern im Bundesamt für Bevölkerungsschutz und
oder Katastrophenhilfe,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2015
4. Bereitstellung oder Übermittlung dieses radiolo- aus lageabhängig durchgeführten weiteren Immis-
gischen Lagebildes an die im allgemeinen Notfall- sionsmessungen stammen,
plan des Bundes festgelegten obersten Bundes- 6. bei überregionalen oder regionalen Notfällen Mit-
behörden, teilungen über die von den zuständigen Landesbe-
5. Informationsaustausch über die radiologische Lage hörden getroffenen Schutzmaßnahmen sowie über
und über deren Bewertung innerhalb der Bundes- Informationen der Bevölkerung und Verhaltensemp-
regierung und mit den Ländern sowie mit anderen fehlungen gemäß § 112 Absatz 2 und
Mitgliedstaaten, mit Organen und Einrichtungen der 7. Mitteilungen über die Wirksamkeit dieser Schutz-
Europäischen Union und der Europäischen Atomge- maßnahmen und Verhaltensempfehlungen.
meinschaft, mit Drittstaaten und mit internationalen
Organisationen, soweit keine andere Zuständigkeit § 108
durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes
festgelegt ist, Radiologisches Lagebild
(1) Nach Eintritt eines überregionalen oder regiona-
6. Koordinierung der Schutzmaßnahmen und der Maß-
len Notfalls wird ein radiologisches Lagebild erstellt. In
nahmen zur Information der Bevölkerung sowie von
dem radiologischen Lagebild werden die Informationen
Hilfeleistungen bei Notfällen innerhalb der Bundes-
nach den §§ 106, 107 und 161 bis 163 und weitere
regierung und mit den Ländern sowie mit anderen
relevante Informationen zu Art, Umfang und zu erwar-
Mitgliedstaaten, mit Organen und Einrichtungen der
tender Entwicklung der radiologischen Lage aufberei-
Europäischen Union und der Europäischen Atomge-
tet, dargestellt und bewertet. Das radiologische Lage-
meinschaft, mit Drittstaaten und mit internationalen
bild ist entsprechend der weiteren Entwicklung des
Organisationen, soweit keine andere Zuständigkeit
Notfalls und der relevanten Informationen zu aktualisie-
durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes
ren. Soweit eine Dosisabschätzung nach § 111 Absatz 1
festgelegt ist,
vorliegt, ist auch diese in das radiologische Lagebild
7. Information der Bevölkerung und Empfehlungen für aufzunehmen.
das Verhalten bei Notfällen gemäß § 112 Absatz 3,
(2) Das radiologische Lagebild wird bei einem über-
8. Koordinierung der Messungen des Bundes und der regionalen Notfall vom radiologischen Lagezentrum
Länder und anderer an der Bewältigung des Notfalls des Bundes erstellt. Bei einem regionalen Notfall er-
beteiligten Organisationen zur Vervollständigung des stellt das Land, in dem sich der Notfall ereignet hat,
radiologischen Lagebildes und der Datenbasis zur das radiologische Lagebild. Das Land kann diese Auf-
Dosisabschätzung. gabe allgemein oder im Einzelfall im Einvernehmen mit
(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau
Bau und Reaktorsicherheit wird bei der Wahrnehmung und Reaktorsicherheit an das radiologische Lagezen-
seiner Aufgaben vom Bundesamt für Strahlenschutz, trum des Bundes abgeben; das radiologische Lagezen-
vom Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssi- trum des Bundes kann die Aufgabe im Einzelfall im
cherheit, von der Gesellschaft für Anlagen- und Reak- Benehmen mit dem Land an sich ziehen. Wenn das
torsicherheit und vom Bundesamt für Bevölkerungs- radiologische Lagezentrum des Bundes für die Erstel-
schutz und Katastrophenhilfe unterstützt. lung des radiologischen Lagebildes zuständig ist, kann
es im Einvernehmen mit der zuständigen obersten
§ 107 Landesbehörde die Aufgabe der Fortschreibung des
radiologischen Lagebildes an das Land abgeben, in
Aufgaben der Länder bei der Ermittlung
dem sich der Notfall ereignet hat, wenn sich die weite-
und Auswertung der radiologischen Lage
ren Auswirkungen dieses Notfalls voraussichtlich im
Die Länder übermitteln dem radiologischen Lagezen- Wesentlichen auf dieses Land beschränken werden.
trum des Bundes unverzüglich (3) Die Bundesregierung kann im allgemeinen Not-
1. Daten, die nach § 162 Absatz 2 an die Zentralstelle fallplan des Bundes mit Zustimmung des Bundesrates
des Bundes zur Überwachung der Umweltradioakti- insbesondere anhand der darin festgelegten Referenz-
vität übermittelt werden, szenarien bestimmen, wann von einem überregionalen,
2. Mitteilungen des Strahlenschutzverantwortlichen regionalen oder lokalen Notfall auszugehen ist.
über einen überregionalen oder regionalen Notfall in (4) Durch Verwaltungsvereinbarung des Bundesmi-
ihrem Landesgebiet oder ein Ereignis in ihrem Lan- nisteriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor-
desgebiet, das zu einem solchen Notfall führen sicherheit mit der zuständigen obersten Landesbe-
kann, oder hörde kann festgelegt werden, dass bei einem Notfall
3. sonstige Erkenntnisse über einen überregionalen in einer kerntechnischen Anlage oder Einrichtung, die
oder regionalen Notfall in ihrem Landesgebiet, nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes einer Ge-
nehmigung oder nach § 9b des Atomgesetzes der
4. bei einem überregionalen oder regionalen Notfall in Planfeststellung bedarf, das Land, in dem sich die kern-
ihrem Landesgebiet die für die radiologische Lage technische Anlage oder die Einrichtung befindet, dem
relevanten Daten zur Anlage oder Strahlungsquelle, radiologischen Lagezentrum des Bundes zusätzlich zu
zum radiologischen Inventar und zu Freisetzungen den Daten nach § 107 eine Aufbereitung seiner regio-
sowie Freisetzungsabschätzungen und ‑prognosen, nalen Daten zur Verfügung stellt, und zwar bis zu der
5. bei einem überregionalen oder regionalen Notfall im Entfernung von der kerntechnischen Anlage oder Ein-
Bundesgebiet oder im grenznahen Ausland anlagen- richtung, die die verfahrensmäßige und technische
bezogene Messdaten, die aus anlagenbezogenen Ausstattung des Landes prognostisch und diagnos-
Messprogrammen zur Immissionsüberwachung oder tisch zulässt.
2016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017
§ 109 ab. Es prüft, ob die Referenzwerte für den Schutz der
Entscheidungen über Schutzmaßnahmen Bevölkerung, die Dosiswerte und die Grenzwerte für
durch die zuständigen Behörden notfallbedingte Kontaminationen oder Dosisleistungen
an die radiologische Lage und die anderen relevanten
(1) Ob bei einem Notfall Schutzmaßnahmen getrof- Umstände des jeweiligen Notfalls oder an eingetretene
fen werden und welche Schutzmaßnahmen bei diesem oder zu erwartende Veränderungen dieser Umstände
Notfall angemessen sind, entscheiden die zuständigen angepasst werden sollen. Es berücksichtigt dabei die
Behörden nach Maßgabe der Rechtsverordnungen auf Notfallschutzgrundsätze, die Ergebnisse der Dosisab-
Grundlage der §§ 94 bis 96 und, soweit sich aus diesen schätzung sowie die Informationen über die getroffenen
nichts anderes ergibt, auf Grundlage und noch vorgesehenen Schutzmaßnahmen und Ver-
1. der für derartige Maßnahmen geltenden Rechtsvor- haltensempfehlungen, die von den zuständigen Bun-
schriften des Bundes und der Länder zur Abwehr des- und Landesbehörden nach den §§ 106 und 107
von Gefahren für die menschliche Gesundheit, für bereitgestellt worden sind.
die Umwelt oder für die öffentliche Sicherheit und
(3) Die zuständigen Bundesministerien prüfen bei ei-
2. unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Euro- nem überregionalen oder regionalen Notfall im Rahmen
päischen Union und der Europäischen Atomgemein- ihrer in den §§ 98, 99 und § 96 Absatz 1 genannten
schaft, Zuständigkeiten, ob die Schutzstrategien, die Schutz-
soweit diese Rechtsvorschriften und Rechtsakte auch maßnahmen, die Verhaltensempfehlungen und sonsti-
bei radiologischen Gefahren anwendbar sind. Bei den gen Regelungen, die in den Notfallplänen des Bundes
Entscheidungen sind die Notfallpläne zu beachten sowie und in Rechtsverordnungen nach § 95 festgelegt sind,
die radiologische Lage und die anderen entscheidungs- an die radiologische Lage und die anderen relevanten
erheblichen Umstände des jeweiligen Notfalls zu be- Umstände des jeweiligen Notfalls oder an eingetretene
rücksichtigen. oder zu erwartende Veränderungen dieser Umstände
angepasst werden sollen. Sie berücksichtigen dabei
(2) Für die Bewertung der radiologischen Lage ist die Ergebnisse der Abschätzung der Wirksamkeit der
bei überregionalen und regionalen Notfällen das radio-
Schutzmaßnahmen, Verhaltensempfehlungen und an-
logische Lagebild nach § 108 maßgeblich. gewandten Schutzstrategien.
(3) Im weiteren Verlauf des Notfalls prüfen die zu-
ständigen Behörden, ob die Schutzmaßnahmen geän- (4) Soweit es bei einem überregionalen oder regio-
dert, ergänzt oder beendet werden sollen. Sie berück- nalen Notfall für abgestimmte und angemessene Ent-
sichtigen dabei die Wirksamkeit der getroffenen scheidungen über die erforderlichen Schutzmaß-
Schutzmaßnahmen sowie Veränderungen der radiolo- nahmen oder für deren Durchführung erforderlich ist,
gischen Lage und der anderen Umstände des Notfalls. ändert oder ergänzt die Bundesregierung auf Vorschlag
der zuständigen Bundesministerien durch allgemeine
Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundes-
§ 110
rates die Notfallpläne des Bundes für diesen Notfall.
Zusammenarbeit
und Abstimmung bei Notfällen (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, bei einem
überregionalen oder regionalen Notfall bei Eilbedürftig-
Die Behörden und Organisationen, die an Entschei- keit durch Einzelweisungen nach Artikel 84 Absatz 5
dungen über Schutzmaßnahmen oder deren Durch- des Grundgesetzes für diesen Notfall
führung beteiligt sind, arbeiten nach Maßgabe der
Notfallpläne zusammen. Die Entscheidungen und 1. zu bestimmen, welche der in den Notfallplänen für
Schutzmaßnahmen sind im erforderlichen Umfang bestimmte Referenzszenarien festgelegten optimier-
aufeinander abzustimmen, soweit die rechtzeitige ten Schutzstrategien ganz oder teilweise entspre-
Durchführung angemessener Schutzmaßnahmen da- chend anzuwenden sind, wenn dieser Notfall mög-
durch nicht verhindert oder unangemessen verzögert licherweise wesentlich von den Referenzszenarien
wird. abweicht oder die Erkenntnisse über diesen Notfall
noch nicht ausreichen, um ihn einem bestimmten
§ 111 Referenzszenario zuzuordnen oder
Dosisabschätzung, Abschätzung 2. Richtwerte für notfallbedingte Kontaminationen oder
der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen, Dosisleistungen festzulegen.
Anpassung der Notfallplanungen
bei überregionalen und regionalen Notfällen (6) Eilbedürftigkeit liegt vor, wenn
(1) Bei einem überregionalen oder regionalen Notfall 1. die in den bestehenden Notfallplänen des Bundes
schätzt die für die Erstellung des radiologischen Lage- festgelegten optimierten Schutzstrategien oder die
bildes zuständige Behörde oder Stelle für betroffene in diesen Notfallplänen und in Rechtsverordnungen
Bevölkerungsgruppen die Dosis ab, die diese infolge nach diesem Kapitel festgelegten Schutzmaßnah-
des Notfalls bereits aufgenommen haben und voraus- men unter Berücksichtigung der Abschätzungen
sichtlich noch aufnehmen werden (Dosisabschätzung). nach den Absätzen 1 und 2 sowie der internationalen
Zusammenarbeit und Koordinierung nicht angemes-
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
sen oder ausreichend sind und
Bau und Reaktorsicherheit vergleicht bei einem überre-
gionalen oder regionalen Notfall die Ergebnisse der Do- 2. Rechtsverordnungen nach diesem Kapitel oder Not-
sisabschätzung mit dem Referenzwert und schätzt die fallpläne des Bundes für diesen Notfall voraussicht-
Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen, der Verhaltens- lich nicht rechtzeitig erlassen oder geändert werden
empfehlungen und der angewandten Schutzstrategien können.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2017
§ 112 § 114
Information der Schutz der
betroffenen Bevölkerung und Einsatzkräfte bei Notfalleinsätzen
Empfehlungen für das Verhalten bei Notfällen
(1) Bei Notfalleinsätzen ist durch dem jeweiligen Ein-
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden in- satzzweck angemessene Schutz- und Überwachungs-
formieren bei einem lokalen Notfall unverzüglich die maßnahmen anzustreben, dass die Exposition von Ein-
möglicherweise betroffene Bevölkerung über den Not- satzkräften in dieser Expositionssituation unterhalb der
fall und geben ihr angemessene Empfehlungen für das Werte bleibt, die in § 55 der Strahlenschutzverordnung
Verhalten bei diesem Notfall. vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die
(2) Die für den Katastrophenschutz zuständigen Be- zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2016
hörden unterrichten bei überregionalen und regionalen (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, als Dosisgrenz-
Notfällen, die in ihrem Zuständigkeitsbereich zu einer werte festgesetzt sind. Expositionen von Einsatzkräften
Katastrophe geführt haben oder führen können, unver- gelten als berufliche Strahlenexposition im Sinne des
züglich die in ihrem Zuständigkeitsbereich möglicher- § 3 Absatz 2 Nummer 31 der Strahlenschutzverord-
weise betroffene Bevölkerung über den eingetretenen nung.
Notfall und geben ihr angemessene Empfehlungen für
das Verhalten in diesem Notfall. (2) Sofern der Einsatz dem Schutz des Lebens oder
der Gesundheit dient und einer der Werte nach Absatz 1
(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, bei Einsätzen zum Schutz des Lebens oder der Ge-
Bau und Reaktorsicherheit unterrichtet unverzüglich bei sundheit auch durch angemessene Schutz- und Über-
überregionalen und regionalen Notfällen die möglicher- wachungsmaßnahmen nicht eingehalten werden kann,
weise betroffene Bevölkerung und gibt ihr angemes- ist anzustreben, dass die Exposition der Einsatzkräfte
sene Empfehlungen für das Verhalten bei diesem Not- den Referenzwert für die effektive Dosis von 100 Milli-
fall, soweit nicht die für den Katastrophenschutz zu- sievert nicht überschreitet. Die Einsatzkräfte müssen
ständigen Behörden nach Absatz 2 für die Unterrich- vor dem jeweiligen Einsatz über die mit ihm verbunde-
tung der Bevölkerung und Verhaltensempfehlungen nen gesundheitlichen Risiken und die zu treffenden
zuständig sind. Schutz- und Überwachungsmaßnahmen angemessen
(4) Die Informationen, Aufforderungen und Verhal- unterrichtet werden. Bei Einsatzkräften, die bereits im
tensempfehlungen umfassen die in Anlage 7 aufgeführ- Rahmen der Notfallvorsorge unterrichtet, aus- und fort-
ten Punkte, die für den jeweiligen Notfall relevant sind. gebildet wurden, ist deren allgemeine Unterrichtung
entsprechend den Umständen des jeweiligen Notfalls
zu ergänzen. Schwangere und Personen unter 18 Jah-
Kapitel 2 ren dürfen nicht in Situationen nach Satz 1 eingesetzt
Schutz der Einsatzkräfte werden.
(3) Sofern der Einsatz der Rettung von Leben, der
§ 113 Vermeidung schwerer strahlungsbedingter Gesund-
Unterrichtung, Aus- und Fortbildung der heitsschäden oder der Vermeidung oder Bekämpfung
Einsatzkräfte im Rahmen der Notfallvorsorge einer Katastrophe dient und die effektive Dosis 100 Mil-
lisievert auch bei angemessenen Schutz- und Überwa-
(1) Personen, die in den Notfallplänen des Bundes chungsmaßnahmen überschreiten kann, ist anzustre-
oder der Länder oder in internen Planungen der Strah- ben, dass die Exposition von Notfalleinsatzkräften den
lenschutzverantwortlichen Referenzwert für die effektive Dosis von 250 Millisievert
1. als Einsatzkräfte vorgesehen sind, nicht überschreitet. In Ausnahmefällen, in denen es
auch bei angemessenen Schutz- und Überwachungs-
2. als Fachkräfte für die Mitwirkung an Entscheidungen maßnahmen möglich ist, dass die effektive Dosis den
über Aufgaben und Maßnahmen von Einsatzkräften Wert von 250 Millisievert überschreitet, kann die Ein-
vorgesehen sind oder satzleitung einen erhöhten Referenzwert von 500 Milli-
3. für die Unterrichtung der Einsatzkräfte im Notfallein- sievert festlegen. Die Einsätze nach den Sätzen 1 und 2
satz vorgesehen sind, dürfen nur von Freiwilligen ausgeführt werden, die vor
dem jeweiligen Einsatz über die Möglichkeit einer sol-
sind über die gesundheitlichen Risiken, die ein Einsatz chen Exposition informiert wurden. Absatz 2 Satz 2 bis 4
bei einem Notfall mit sich bringen kann, und über die gilt entsprechend.
bei einem Einsatz zu treffenden Schutz- und Überwa-
chungsmaßnahmen angemessen zu unterrichten und (4) Es ist anzustreben, dass Einsatzkräfte, die bei ei-
entsprechend aus- und fortzubilden. nem Notfall bereits eine effektive Dosis von mehr als
250 Millisievert erhalten haben oder bei denen der
(2) Die Unterrichtung, Aus- und Fortbildung berück- Grenzwert der Berufslebensdosis nach § 56 der Strah-
sichtigt die in den Notfallplänen berücksichtigten Not- lenschutzverordnung erreicht ist, bei weiteren Notfällen
fälle sowie die entsprechenden Arten des Einsatzes nicht in Situationen nach Absatz 3 eingesetzt werden.
oder der Mitwirkungs- oder Unterrichtungsaufgaben.
Die Inhalte der Unterrichtung, Aus- und Fortbildung (5) Bei der Ermittlung oder Abschätzung der Exposi-
und die Lehr- und Lernmittel werden regelmäßig auf tion einer Einsatzkraft in einer Notfallexpositionssitua-
den neuesten Stand gebracht. Soweit es zweckdienlich tion sind die ermittelten oder abgeschätzten Körper-
ist, soll die Aus- und Fortbildung auch die Teilnahme an dosen aus allen Einsätzen zu addieren, die von der Ein-
Notfallübungen umfassen. satzkraft in dieser Notfallexpositionssituation ausge-
2018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017
führt werden. Die Exposition einer Einsatzkraft während 4. zu bestimmen, welche Personen, Behörden oder
ihres Einsatzes in einer Notfallexpositionssituation ist Organisationen für die nach Nummer 3 geregelten
hinsichtlich des Grenzwertes für die Berufslebensdosis Maßnahmen zum Schutz der Einsatzkräfte verant-
nach § 56 der Strahlenschutzverordnung zu berück- wortlich sind.
sichtigen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 be-
dürfen der Zustimmung des Bundesrates.
§ 115
(2) Bei Eilbedürftigkeit nach Eintritt eines Notfalls
Verantwortlichkeit für kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
den Schutz der Einsatzkräfte Bau und Reaktorsicherheit Regelungen nach Absatz 1
(1) Verantwortlich für die Unterrichtung, Aus- und Satz 1 Nummer 2 bis 4 durch Rechtsverordnung ohne
Fortbildung ihrer eigenen Einsatzkräfte sind die Zustimmung des Bundesrates erlassen (Eilverord-
nungen), soweit noch keine entsprechenden Regelun-
1. die Strahlenschutzverantwortlichen, gen bestehen. Eilverordnungen treten spätestens sechs
2. die Behörden, die gemäß den Notfallplänen des Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Gel-
Bundes und der Länder für Maßnahmen der Notfall- tungsdauer kann nur durch eine Rechtsverordnung mit
reaktion zuständig sind oder an diesen Maßnahmen Zustimmung des Bundesrates und im Einvernehmen
mitwirken und mit den zu beteiligenden Bundesministerien verlängert
werden. Eilverordnungen, die bestehende Regelungen
3. die an der Notfallreaktion mitwirkenden Organisatio- ändern, sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Bun-
nen. desrat dies verlangt.
(2) Verantwortlich für den Schutz der Einsatzkräfte (3) Das Landesrecht regelt, ob und inwieweit
im Notfalleinsatz sind Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
1. die Strahlenschutzverantwortlichen hinsichtlich ihrer auch für die Beschäftigten der zuständigen Behörden
eigenen und der in ihrem Auftrag tätigen Einsatz- der Länder, Gemeinden und sonstigen Körperschaften,
kräfte, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts der
Länder sowie privater Hilfsorganisationen gelten, die
2. hinsichtlich der anderen Einsatzkräfte beim Katastrophenschutz oder beim Vollzug anderer
a) die Behörde, die den Notfalleinsatz mehrerer Be- landesrechtlicher Vorschriften zur Gefahrenabwehr
hörden oder mitwirkender Organisationen leitet und Hilfeleistung mitwirken.
oder (4) Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit
b) die Behörden und Organisationen, die für Maß- (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird
nahmen der Notfallreaktion zuständig sind oder nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 einge-
an diesen Maßnahmen mitwirken, soweit die Ein- schränkt.
satzkräfte nicht einer den Notfalleinsatz leitenden
Behörde unterstellt sind. Teil 4
Strahlenschutz bei
§ 116 bestehenden Expositionssituationen
Schutz der
Einsatzkräfte bei anderen Gefahrenlagen Kapitel 1
Bei der Vorbereitung und Durchführung von Einsät- Nach einem Notfall
zen, die nicht der Bekämpfung eines Notfalls im Sinne bestehende Expositionssituationen
dieses Gesetzes, sondern der Bekämpfung einer ande-
ren Gefahrenlage dienen, und bei denen die Einsatz- § 118
kräfte ionisierender Strahlung ausgesetzt sein können,
sind die §§ 113 bis 115 entsprechend anzuwenden. Übergang zu einer bestehenden
Expositionssituation; Verordnungsermächtigungen
§ 117 (1) Wenn sich bei einem überregionalen oder regio-
nalen Notfall die radiologische Lage im Wesentlichen
Verordnungsermächtigungen
stabilisiert hat, schätzt das Bundesministerium für Um-
zum Schutz der Einsatzkräfte
welt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit im Rah-
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, men der Wirksamkeitsprüfung nach § 111 Absatz 2
Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch auch ab, ob die effektive Dosis bei der betroffenen Be-
Rechtsverordnung völkerung infolge des Notfalls voraussichtlich im fol-
genden Jahr im Bundesgebiet oder in Teilen des Bun-
1. wesentliche Inhalte der in § 113 vorgeschriebenen
desgebietes noch den Wert von 1 Millisievert im Jahr
Unterrichtung, Aus- und Fortbildung zu regeln,
überschreiten wird. Soweit der Wert von 1 Millisievert
2. Art und Inhalte der in § 114 Absatz 2 und 3 vorge- voraussichtlich im folgenden Jahr im Bundesgebiet
schriebenen Unterrichtung zu regeln, oder in Teilen des Bundesgebietes noch überschritten
3. die in § 76 Absatz 1 und § 79 genannten weiteren wird, erstrecken sich die von den zuständigen Bundes-
Regelungen über die physikalische Strahlenschutz- ministerien nach § 111 Absatz 3 und 4 vorzunehmen-
kontrolle, Schutzbereiche, Schutz-, Vorsorge- und den Prüfungen
Überwachungsmaßnahmen zum Schutz der Einsatz- 1. auch darauf, ob und wie lange angemessene
kräfte zu treffen, Schutzmaßnahmen und andere Maßnahmen nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2019
Teil 3 im Bundesgebiet oder Teilen des Bundesge- alle Expositionspfade erhalten, wenn die vorgesehenen
bietes noch erforderlich sind, um sicherzustellen, Schutzmaßnahmen durchgeführt werden. Der Refe-
dass die effektive Dosis bei der betroffenen Bevöl- renzwert darf 20 Millisievert im Jahr nicht überschrei-
kerung so bald wie möglich den Wert von 20 Millisie- ten. Die zuständige Behörde kann ergänzend angemes-
vert unterschreitet sowie sene Referenzwerte für Organ-Äquivalentdosen fest-
legen.
2. darauf, ob und ab welchem Zeitpunkt bei Anwen-
dung der Rechtsvorschriften über bestehende Ex- § 119
positionssituationen durch angemessene Schutz-,
Sanierungs- oder andere Maßnahmen erreicht wer- Radiologische Lage,
den kann, dass die effektive Dosis weiter reduziert Maßnahmen, Zusammenarbeit
wird und den nach Absatz 4 festzusetzenden Refe- und Abstimmung in einer nach einem
renzwert so weit wie möglich unterschreitet. Notfall bestehenden Expositionssituation
In einer nach einem Notfall bestehenden Exposi-
(2) Wenn eine Reduzierung der effektiven Dosis tionssituation sind die §§ 92 und 106 bis 111 entspre-
möglich ist, erlässt die Bundesregierung in entspre- chend anzuwenden. An Stelle der Referenzwerte nach
chender Anwendung der §§ 92 und 97 Absatz 1 bis § 93 gelten für den Schutz der Bevölkerung die nach
Absatz 4 Satz 1 bis 3 sowie des § 98 auf Vorschlag § 118 Absatz 4 oder 6 festgelegten Referenzwerte; an
des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau Stelle der Notfallpläne nach den §§ 98 bis 100 gelten
und Reaktorsicherheit einen Plan des Bundes zum die Pläne nach § 118 Absatz 2, 3 und 5.
Schutz der Bevölkerung in der nach dem Notfall beste-
henden Expositionssituation. Dieser Plan wird als allge- § 120
meine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bun-
desrates beschlossen. Information der
Bevölkerung und Verhaltensempfehlungen
(3) Auf Vorschlag der für die jeweiligen Sachbereiche (1) Pläne des Bundes nach § 118 Absatz 2 und 3
zuständigen Bundesministerien kann die Bundesregie- werden von den zuständigen Stellen des Bundes nach
rung den Plan des Bundes nach Absatz 2 bei Bedarf Maßgabe des § 10 des Umweltinformationsgesetzes
durch besondere Pläne des Bundes ergänzen und kon- veröffentlicht.
kretisieren, in denen für bestimmte der in § 99 Absatz 2
genannten Anwendungsbereiche die besonderen Pla- (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
nungen für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Num- Bau und Reaktorsicherheit informiert die betroffene Be-
mer 2 dargestellt werden. Diese besonderen Pläne völkerung über eine nach einem überregionalen oder
des Bundes werden als allgemeine Verwaltungsvor- regionalen Notfall überörtlich bestehende Expositions-
schriften mit Zustimmung des Bundesrates beschlos- situation. § 105 Absatz 2 gilt entsprechend.
sen. (3) Bei einem überregionalen oder regionalen Notfall
ergänzen und konkretisieren die zuständigen Behörden
(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, der Länder die Informationen und Verhaltensempfeh-
Bau und Reaktorsicherheit legt durch Rechtsverord- lungen des Bundes. § 105 Absatz 3 gilt entsprechend.
nung mit Zustimmung des Bundesrates für eine nach
einem überregionalen oder regionalen Notfall nach Ab- (4) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden in-
satz 1 Satz 2 Nummer 2 bestehende Expositionssitua- formieren die betroffene Bevölkerung über eine nach
tion einen Referenzwert für die effektive Dosis fest, die einem lokalen Notfall bestehende Expositionssituation,
betroffene Personen infolge des Notfalls über alle über die Referenzwerte nach § 118 Absatz 6 sowie über
Expositionspfade erhalten, wenn die vorgesehenen die getroffenen und vorgesehenen Schutz-, Sanie-
Schutzmaßnahmen durchgeführt werden. Der Refe- rungs- und anderen Maßnahmen. Sie geben der betrof-
renzwert darf 20 Millisievert im Jahr nicht überschrei- fenen Bevölkerung angemessene Empfehlungen für
ten. In der Rechtsverordnung ist des Weiteren festzule- das Verhalten in dieser Expositionssituation.
gen, in welchen Gebieten und ab welchem Zeitpunkt (5) § 105 Absatz 4 gilt entsprechend.
die Referenzwerte, die §§ 119, 120 und 152 sowie
Pläne nach Absatz 2 und 3 anzuwenden sind. Kapitel 2
(5) Soweit dies für einen angemessenen Schutz der Schutz vor Radon
Bevölkerung erforderlich ist, stellen die Länder, soweit
die Länder für die Planung oder Durchführung von Abschnitt 1
Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zuständig
sind, Landespläne auf, welche die Pläne des Bundes Gemeinsame Vorschriften
nach den Absätzen 2 und 3 für diese bestehende
Expositionssituation ergänzen und konkretisieren. § 121
Festlegung von Gebieten;
(6) Wenn sich bei einem lokalen Notfall die radiologi-
Verordnungsermächtigung
sche Lage im Wesentlichen stabilisiert hat, die effektive
Dosis bei der betroffenen Bevölkerung infolge des Not- (1) Die zuständige Behörde legt durch Allgemeinver-
falls aber den Wert von 1 Millisievert im Jahr noch über- fügung innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten ei-
schreitet, legt die zuständige Behörde durch Allgemein- ner Rechtsverordnung nach Absatz 2 die Gebiete fest,
verfügung einen Referenzwert für die effektive Dosis für die erwartet wird, dass die über das Jahr gemittelte
fest, die betroffene Personen infolge des Notfalls über Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft in einer
2020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017
beträchtlichen Zahl von Gebäuden mit Aufenthaltsräu- weitere Maßnahmen zum Schutz vor Radon für zu er-
men oder Arbeitsplätzen den Referenzwert nach § 124 richtende Gebäude innerhalb der nach § 121 Ab-
oder § 126 überschreitet. Sie veröffentlicht die Fest- satz 1 Satz 1 festgelegten Gebiete zu bestimmen.
legung der Gebiete. Die Festlegung der Gebiete ist alle
zehn Jahre zu überprüfen. (3) Die zuständige Behörde kann von der Pflicht
nach Absatz 1 Satz 1 auf Antrag befreien, soweit die
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Anforderungen im Einzelfall durch einen unangemesse-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen
zu bestimmen, unter welchen Umständen die zustän- Härte führen. Eine unbillige Härte kann insbesondere
dige Behörde davon ausgehen kann, dass in einem Ge- vorliegen, wenn eine Überschreitung des Referenz-
biet in einer beträchtlichen Zahl von Gebäuden mit Auf- werts in dem Gebäude auch ohne Maßnahmen nicht
enthaltsräumen oder Arbeitsplätzen die Referenzwerte zu erwarten ist.
nach den §§ 124 und 126 überschritten werden und
welche Verfahren und Kriterien für die Festlegung der (4) Wer im Rahmen der baulichen Veränderung eines
Gebiete heranzuziehen sind. Gebäudes mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen
Maßnahmen durchführt, die zu einer erheblichen Ver-
§ 122 minderung der Luftwechselrate führen, soll die Durch-
führung von Maßnahmen zum Schutz vor Radon in Be-
Radonmaßnahmenplan tracht ziehen, soweit diese Maßnahmen erforderlich
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, und zumutbar sind.
Bau und Reaktorsicherheit erstellt einen Radonmaß-
nahmenplan. Der Radonmaßnahmenplan wird unter Abschnitt 2
Beteiligung der Länder erstellt. Er erläutert die Maßnah-
men nach diesem Gesetz und enthält Ziele für die Be- Schutz vor Radon in Aufenthaltsräumen
wältigung der langfristigen Risiken der Exposition durch
Radon in Aufenthaltsräumen und an Arbeitsplätzen in
§ 124
Innenräumen hinsichtlich sämtlicher Quellen, aus de-
nen Radon zutritt, sei es aus dem Boden, aus Baupro- Referenzwert; Verordnungsermächtigung
dukten oder aus dem Wasser.
Der Referenzwert für die über das Jahr gemittelte
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft in Auf-
Bau und Reaktorsicherheit macht den Radonmaßnah- enthaltsräumen beträgt 300 Becquerel je Kubikmeter.
menplan im Bundesanzeiger bekannt. Spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Geset-
(3) Der Radonmaßnahmenplan wird vom Bundesmi- zes legt das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
nisterium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor- schutz, Bau und Reaktorsicherheit einen Bericht über
sicherheit unter Beteiligung der Länder regelmäßig die Entwicklung der Schutzmaßnahmen für die Allge-
aktualisiert, jedoch mindestens alle zehn Jahre. meinbevölkerung gegenüber Radonexpositionen, über
deren Wirksamkeit und Kosten auf Bundes- und Län-
(4) Die zuständige Behörde entwickelt für ihren Zu- derebene vor. Die Bundesregierung wird ermächtigt,
ständigkeitsbereich an die jeweiligen Bedingungen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
angepasste Strategien zum Umgang mit langfristigen rates festzulegen, wie die Messung der Radon-222-Ak-
Risiken der Exposition durch Radon. Sie berücksichtigt tivitätskonzentration in der Luft in Aufenthaltsräumen
dabei den Radonmaßnahmenplan. Sie erhebt die erfor- zu erfolgen hat.
derlichen Daten. Das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit koordiniert
die Entwicklung der Strategien. § 125
Unterrichtung der Bevölkerung;
§ 123 Reduzierung der Radonkonzentration
Maßnahmen an (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Gebäuden; Verordnungsermächtigung Bau und Reaktorsicherheit sowie die zuständigen
(1) Wer ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen oder Ar- Behörden der Länder unterrichten die Bevölkerung in
beitsplätzen errichtet, hat geeignete Maßnahmen zu geeigneter Weise über die Exposition durch Radon in
treffen, um den Zutritt von Radon aus dem Baugrund Aufenthaltsräumen und die damit verbundenen Ge-
zu verhindern oder erheblich zu erschweren. Diese sundheitsrisiken, über die Wichtigkeit von Radonmes-
Pflicht gilt als erfüllt, wenn sungen und über die technischen Möglichkeiten, die
zur Verringerung vorhandener Radon-222-Aktivitäts-
1. die nach den allgemein anerkannten Regeln der konzentrationen verfügbar sind.
Technik erforderlichen Maßnahmen zum Feuchte-
schutz eingehalten werden und (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit sowie die zuständigen Be-
2. in den nach § 121 Absatz 1 Satz 1 festgelegten Ge-
hörden der Länder regen Maßnahmen zur Ermittlung
bieten zusätzlich die in der Rechtsverordnung nach
von Aufenthaltsräumen an, in denen die über das Jahr
Absatz 2 bestimmten Maßnahmen eingehalten wer-
gemittelte Radon-222-Aktivitätskonzentration in der
den.
Luft den Referenzwert nach § 124 überschreitet, und
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch empfehlen technische oder andere Mittel zur Verringe-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates rung der Exposition durch Radon.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2021
Abschnitt 3 wortliche unverzüglich Maßnahmen zur Reduzierung
der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft zu
Schutz vor Radon an
ergreifen.
Arbeitsplätzen in Innenräumen
(2) Der für den Arbeitsplatz Verantwortliche hat den
§ 126 Erfolg der von ihm getroffenen Maßnahmen durch eine
Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der
Referenzwert Luft zu überprüfen; die Messung muss innerhalb von 24
Der Referenzwert für die über das Jahr gemittelte Monaten erfolgt sein, nachdem die Überschreitung des
Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft an Ar- Referenzwerts durch die Messung nach § 127 Absatz 1
beitsplätzen beträgt 300 Becquerel je Kubikmeter. bekannt geworden ist. Der Verantwortliche hat das
Ergebnis der Messung unverzüglich aufzuzeichnen,
§ 127 fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Erstellung aufzube-
Messung der Radonkonzentration wahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen
vorzulegen.
(1) Wer für einen Arbeitsplatz in einem Innenraum
verantwortlich ist, hat innerhalb der Frist nach Satz 2 (3) Im Falle der Verantwortlichkeit nach § 127 Ab-
Messungen der Radon-222-Aktivitätskonzentration in satz 2 Nummer 1 hat der für den Arbeitsplatz Verant-
der Luft zu veranlassen, wenn wortliche die betroffenen Arbeitskräfte und den Be-
triebsrat oder den Personalrat unverzüglich über die Er-
1. sich der Arbeitsplatz im Erd- oder Kellergeschoss gebnisse der Messungen zu unterrichten. Im Falle der
eines Gebäudes befindet, das in einem nach Verantwortlichkeit nach § 127 Absatz 2 Nummer 2 hat
§ 121 Absatz 1 Satz 1 festgelegten Gebiet liegt, oder der für den Arbeitsplatz Verantwortliche unverzüglich
2. die Art des Arbeitsplatzes einem der Arbeitsfelder den Dritten zu unterrichten; die Pflicht nach Satz 1 gilt
nach Anlage 8 zuzuordnen ist. entsprechend für den Dritten.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 muss die Messung (4) Der für den Arbeitsplatz Verantwortliche muss
innerhalb von 18 Monaten nach der Festlegung des keine Maßnahmen zur Reduzierung der Radon-222-Ak-
Gebiets und Aufnahme der beruflichen Betätigung an tivitätkonzentration in der Luft ergreifen, wenn die Maß-
dem Arbeitsplatz und im Falle des Satzes 1 Nummer 2 nahmen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem
innerhalb von 18 Monaten nach Aufnahme der beruf- Aufwand möglich sind, und zwar aus besonderen Grün-
lichen Betätigung an dem Arbeitsplatz erfolgt sein. Die den, die sich ergeben
zuständige Behörde kann anordnen, dass der für den 1. aus überwiegenden Belangen des Arbeits- oder
Arbeitsplatz Verantwortliche auch für andere Arbeits- Gesundheitsschutzes oder
plätze in Innenräumen Messungen der Radon-222-
Aktivitätskonzentration in der Luft zu veranlassen hat, 2. aus der Natur des Arbeitsplatzes.
wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Radon- Im Falle der Verantwortlichkeit nach § 127 Absatz 2
222-Aktivitätskonzentration in der Luft über dem Refe- Nummer 2 hat der für den Arbeitsplatz Verantwortliche
renzwert nach § 126 liegt. den Dritten unverzüglich nach Bekanntwerden der
(2) Verantwortlich für einen Arbeitsplatz ist, Gründe darüber zu unterrichten.
1. wer in seiner Betriebsstätte eine Betätigung beruf- § 129
lich ausübt oder ausüben lässt oder
Anmeldung
2. in wessen Betriebsstätte ein Dritter in eigener Ver-
antwortung eine Betätigung beruflich ausübt oder (1) Der Verantwortliche nach § 128 Absatz 1 hat den
von Personen ausüben lässt, die unter dessen Auf- Arbeitsplatz bei der zuständigen Behörde unverzüglich
sicht stehen. anzumelden, wenn eine Messung nach § 128 Ab-
satz 2 Satz 1 keine Unterschreitung des Referenzwerts
(3) Der für den Arbeitsplatz Verantwortliche hat die nach § 126 ergibt. Der Anmeldung sind beizufügen:
Ergebnisse der Messungen nach Absatz 1 Satz 1 und 3
unverzüglich aufzuzeichnen, fünf Jahre ab dem Zeit- 1. Informationen über die Art des Arbeitsplatzes und
punkt der Erstellung aufzubewahren und der zuständi- die Anzahl der betroffenen Arbeitskräfte,
gen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 2. die Ergebnisse der Messungen nach § 127 Absatz 1,
(4) Im Falle der Verantwortlichkeit nach Absatz 2 3. Informationen über die ergriffenen Maßnahmen zur
Nummer 1 hat der für den Arbeitsplatz Verantwortliche Reduzierung der Radon-222-Aktivitätskonzentration
die betroffenen Arbeitskräfte und den Betriebsrat oder sowie die Ergebnisse der Messungen nach § 128
den Personalrat unverzüglich über die Ergebnisse der Absatz 2 und
Messungen zu unterrichten. Im Falle der Verantwort- 4. die weiteren vorgesehenen Maßnahmen zur Redu-
lichkeit nach Absatz 2 Nummer 2 hat der für den Ar- zierung der Exposition.
beitsplatz Verantwortliche unverzüglich den Dritten zu
unterrichten; die Pflicht nach Satz 1 gilt entsprechend (2) Ergreift der für den Arbeitsplatz Verantwortliche
für den Dritten. auf Grund des § 128 Absatz 4 keine Maßnahmen, so
hat er den Arbeitsplatz unverzüglich nach Bekanntwer-
§ 128 den der besonderen Gründe bei der zuständigen Be-
hörde anzumelden. Der Anmeldung sind die Unterlagen
Reduzierung der Radonkonzentration nach Absatz 1 Satz 2 beizufügen; abweichend von Ab-
(1) Überschreitet die Radon-222-Aktivitätskonzen- satz 1 Satz 2 Nummer 3 ist zu begründen, warum keine
tration in der Luft an einem Arbeitsplatz den Referenz- Maßnahmen zur Reduzierung ergriffen wurden. Soweit
wert nach § 126, so hat der für den Arbeitsplatz Verant- die vorgetragenen Gründe den Verzicht auf Maßnah-
2022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017
men nicht rechtfertigen, kann die zuständige Behörde 3. dafür zu sorgen, dass die Dosisgrenzwerte nicht
Maßnahmen zur Reduzierung der Radon-222-Aktivi- überschritten werden und die Körperdosen nach
tätskonzentration in der Luft an diesem Arbeitsplatz an- § 166 ermittelt werden; die Regelungen und Grenz-
ordnen. werte der §§ 77 und 78 Absatz 1 und 3 Satz 1 und 3
(3) Ein Dritter, der in fremden Betriebsstätten eine gelten insoweit entsprechend,
Betätigung eigenverantwortlich beruflich ausübt oder 4. dafür zu sorgen, dass die Anforderungen des beruf-
ausüben lässt, hat diese Betätigung unverzüglich anzu- lichen Strahlenschutzes nach der nach § 132 Satz 2
melden, sobald sie an mehreren Arbeitsplätzen ausge- Nummer 6 erlassenen Rechtsverordnung eingehal-
übt wird, die nach Absatz 1 Satz 1 anzumelden sind. ten werden.
Der Anmeldung sind Unterlagen entsprechend Ab- (2) Handelt es sich bei dem Verpflichteten um eine
satz 1 Satz 2 beizufügen; die für die Arbeitsplätze Ver- juristische Person oder um eine rechtsfähige Personen-
antwortlichen haben dem Dritten die dafür erforder- gesellschaft, so gilt § 69 Absatz 2 entsprechend.
lichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Für den zur Anmeldung Verpflichteten gilt die § 132
Pflicht zur betrieblichen Zusammenarbeit nach § 71 Ab- Verordnungsermächtigung
satz 3 entsprechend.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
§ 130 verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforde-
rungen an den Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen
Abschätzung der Exposition festzulegen. In der Rechtsverordnung kann insbeson-
(1) Der zur Anmeldung Verpflichtete hat innerhalb dere festgelegt werden,
von sechs Monaten nach der Anmeldung eine auf den 1. in welchen Fällen und auf welche Weise mehrere
Arbeitsplatz bezogene Abschätzung der Radon-222- Arbeitsorte als Arbeitsplatz im Sinne dieses Ab-
Exposition, der potentiellen Alphaenergie-Exposition schnitts zu betrachten sind,
oder der Körperdosis durch die Exposition durch Ra-
don durchzuführen; im Falle der Anmeldung durch den 2. wie die Radon-222-Aktivitätskonzentration an Ar-
Dritten nach § 129 Absatz 3 Satz 1 ist die Abschätzung beitsplätzen über das Kalenderjahr zu mitteln ist,
bezogen auf die gesamte Betätigung durchzuführen. 3. wie die Messung der Radon-222-Aktivitätskonzen-
Die Abschätzung ist unverzüglich zu wiederholen, tration in der Luft an Arbeitsplätzen nach den
sobald der Arbeitsplatz so verändert wird, dass eine §§ 127 und 128 zu erfolgen hat, dass sie von einer
höhere Exposition auftreten kann. Die Ergebnisse der anerkannten Stelle auszuführen ist und welche An-
Abschätzungen sind aufzuzeichnen und der zuständi- forderungen an die Messung und an die Stelle, die
gen Behörde unverzüglich vorzulegen. Die Ergebnisse die Messung ausführt, sowie an das Verfahren der
der Abschätzung sind fünf Jahre lang aufzubewahren. Anerkennung dieser Stelle zu stellen sind,
(2) Ergibt die Abschätzung, dass die effektive Dosis 4. wie die Radon-222-Aktivitätskonzentration in der
6 Millisievert im Kalenderjahr nicht überschreiten kann, Luft und die Aufenthaltszeit oder die potentielle
so hat der zur Abschätzung Verpflichtete die Exposition Alphaenergie-Exposition in eine effektive Dosis, die
durch Radon regelmäßig zu überprüfen. Er hat die Ex- eine Arbeitskraft erhält, umzurechnen ist,
position durch geeignete Strahlenschutzmaßnahmen 5. wie die arbeitsplatzbezogene Abschätzung der Ra-
auf der Grundlage von Vorschriften des allgemeinen don-222-Exposition, der potentiellen Alphaenergie-
Arbeitsschutzes und unter Berücksichtigung aller Um- Exposition oder der Körperdosis durch die Exposi-
stände des Einzelfalls so gering wie möglich zu halten. tion durch Radon nach § 130 Absatz 1 durchzufüh-
Die zuständige Behörde kann die Vorlage entsprechen- ren ist und welche Anforderungen an das Verfahren
der Nachweise verlangen. der Abschätzung und an die Person, die die Ab-
(3) Ergibt die Abschätzung, dass die effektive Dosis schätzung durchführt, zu stellen sind,
6 Millisievert im Kalenderjahr überschreiten kann, so 6. dass die für Teil 2 dieses Gesetzes geltenden sowie
sind Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes die in § 76 Absatz 1 und § 79 aufgezählten Maßnah-
nach Maßgabe des § 131 und der Rechtsverordnung men und Anforderungen des beruflichen Strahlen-
nach § 132 Satz 2 Nummer 6 zu erfüllen. schutzes zum Schutz der Arbeitskräfte auch im Falle
des § 130 Absatz 3 anzuwenden sind,
§ 131
7. wie die Radon-222-Exposition, die potentielle
Beruflicher Strahlenschutz Alphaenergie-Exposition oder die Körperdosis im
(1) Erfordert das Ergebnis der Abschätzung nach Falle des § 131 Absatz 1 Nummer 2 zu ermitteln ist
§ 130 Absatz 3 die Einhaltung von Anforderungen des und welche Anforderungen an das Verfahren der
beruflichen Strahlenschutzes, so hat der zur Abschät- Ermittlung zu stellen sind,
zung Verpflichtete 8. dass die Ermittlung nach § 131 Absatz 1 Nummer 2
1. geeignete Maßnahmen zu treffen, um unter Berück- durch eine nach § 169 behördlich bestimmte Mess-
sichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Expo- stelle zu erfolgen hat und welche Informationen der
sition durch Radon so gering wie möglich zu halten, Messstelle für die Ermittlung zur Verfügung zu stel-
2. die Radon-222-Exposition, die potentielle Alpha- len sind und
energie-Exposition oder die Körperdosis der an an- 9. welche Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Mittei-
meldungsbedürftigen Arbeitsplätzen beschäftigten lungs- und Vorlagepflichten im Zusammenhang mit
Arbeitskräfte auf geeignete Weise durch Messung den Pflichten nach § 131 und nach den Num-
zu ermitteln, mern 1 bis 8 bestehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2023
Kapitel 3 2. die Verwendung des Bauprodukts zur Herstellung
von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen untersagen,
Schutz vor
wenn der Referenzwert nicht eingehalten werden
Radioaktivität in Bauprodukten kann.
§ 133 Das Bauprodukt darf erst nach Ablauf der Monatsfrist
oder nach Maßgabe der behördlichen Entscheidung in
Referenzwert Verkehr gebracht werden.
Der Referenzwert für die effektive Dosis aus äußerer
(4) Der Verpflichtete hat den Bauherrn, den Ent-
Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung in Auf-
wurfsverfasser und den Unternehmer im Sinne der
enthaltsräumen durch Gammastrahlung aus Baupro-
jeweils anwendbaren Landesbauordnungen hinsichtlich
dukten beträgt zusätzlich zur effektiven Dosis aus äu-
der getroffenen Einschränkungen zu informieren.
ßerer Exposition im Freien 1 Millisievert im Kalender-
Soweit diese Personen nicht bekannt sind, ist das
jahr.
Bauprodukt mit Begleitpapieren zu versehen, aus
denen die Verwendungseinschränkungen hervorgehen.
§ 134
Bestimmung der spezifischen Aktivität Kapitel 4
(1) Wer Bauprodukte, die die in Anlage 9 genannten
mineralischen Primärrohstoffe oder Rückstände enthal-
Radioaktiv kontaminierte Gebiete
ten, herstellt oder ins Inland verbringt, muss vor dem
Inverkehrbringen der Bauprodukte die spezifische Akti- Abschnitt 1
vität der Radionuklide Radium-226, Thorium-232 oder Radioaktive Altlasten
seines Zerfallsprodukts Radium-228 und Kalium-40 be-
stimmen.
§ 136
(2) Die Ergebnisse der Bestimmung der nach Ab-
Begriff der radioaktiven
satz 1 bestimmten spezifischen Aktivitäten sind aufzu-
Altlast; Verordnungsermächtigung
zeichnen und fünf Jahre lang aufzubewahren.
(3) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass sie (1) Radioaktive Altlasten sind durch abgeschlossene
von dem zur Bestimmung der spezifischen Aktivität menschliche Betätigung kontaminierte Grundstücke,
Verpflichteten über die Ergebnisse der Bestimmung Teile von Grundstücken, Gebäude oder Gewässer,
und den gemäß der Rechtsverordnung nach § 135 wenn von der Kontamination eine Exposition verur-
Absatz 1 Satz 3 ermittelten Aktivitätsindex sowie über sacht wird oder werden kann, durch die für Einzelper-
andere in der Rechtsverordnung genannte für die Be- sonen der Bevölkerung der Referenzwert der effektiven
rechnung des Aktivitätsindex verwendete Größen un- Dosis von 1 Millisievert im Kalenderjahr überschritten
terrichtet wird. wird.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
§ 135 Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Maßnahmen; Verordnungsermächtigung die Anforderungen für die Ermittlung der Exposition
und Prüfwerte, bei deren Unterschreitung keine radio-
(1) Der zur Bestimmung der spezifischen Aktivität aktive Altlast vorliegt, festzulegen.
Verpflichtete darf Bauprodukte, die die in Anlage 9 ge-
nannten mineralischen Primärrohstoffe oder Rück- (3) Bei der Ermittlung der Exposition zur Bestim-
stände enthalten, uneingeschränkt nur in Verkehr mung einer radioaktiven Altlast ist die planungsrecht-
bringen, wenn er nachweist, dass die voraussichtliche lich zulässige Nutzung der Grundstücke und ihrer
Exposition durch von dem Bauprodukt ausgehende Umgebung sowie das sich daraus ergebende Schutz-
Strahlung den Referenzwert nicht überschreitet. Der bedürfnis zu beachten. Fehlen planungsrechtliche
Referenzwert gilt als eingehalten, wenn der gemäß der Festsetzungen, so ist die Prägung des Gebiets unter
Rechtsverordnung nach Satz 3 ermittelte Aktivitätsin- Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung zu-
dex die dort festgelegten Werte nicht überschreitet. grunde zu legen. Liegen auf Teilflächen gegenüber der
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver- nach den Sätzen 1 oder 2 zugrunde zu legenden
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, Nutzung abweichende Nutzungen vor, die zu höheren
wie der Aktivitätsindex zu berechnen ist und welche Expositionen führen können, sind diese zu berücksich-
Werte der Aktivitätsindex nicht überschreiten darf. tigen.
(2) Überschreitet die voraussichtlich von einem Bau- (4) Besteht die Besorgnis, dass eine radioaktive
produkt, das die in Anlage 9 genannten mineralischen Altlast einen Grundwasserleiter beeinflusst, ist abwei-
Primärrohstoffe oder Rückstände enthält, ausgehende chend von Absatz 3 grundsätzlich eine Nutzung des
effektive Dosis den Referenzwert, hat derjenige, der Grundwassers zu unterstellen.
das Bauprodukt herstellt oder ins Inland verbringt, die
zuständige Behörde unverzüglich zu informieren. § 137
(3) Die zuständige Behörde kann innerhalb eines Verantwortlichkeit für radioaktive Altlasten
Monats nach Eingang der Information
(1) Verantwortlich für eine radioaktive Altlast ist, wer
1. die Maßnahmen anordnen, die zur Einhaltung des
Referenzwerts bei Verwendung des Bauprodukts 1. die Kontamination verursacht hat,
zur Herstellung von Gebäuden mit Aufenthaltsräu- 2. einer Person nach Nummer 1 in Gesamtrechtsnach-
men erforderlich sind, oder folge folgt,
2024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017
3. Eigentümer der radioaktiven Altlast ist, 5. auch nach Durchführung von Maßnahmen nach
Nummer 3 weitere Maßnahmen durchzuführen, so-
4. die tatsächliche Gewalt über die radioaktive Altlast
weit dies zur Sicherung des Ziels von Sanierungs-
ausübt oder
oder sonstigen Maßnahmen zur Verhinderung oder
5. das Eigentum an der radioaktiven Altlast aufgibt. Verminderung der Exposition notwendig ist, oder
(2) Verantwortlich ist auch, wer aus handelsrecht- 6. die von der radioaktiven Altlast ausgehenden, Ra-
lichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für dionuklide enthaltenden Emissionen und Immissio-
eine juristische Person einzustehen hat, der eine radio- nen, einschließlich der Direktstrahlung, zu überwa-
aktive Altlast gehört. chen.
(3) Verantwortlich ist auch der frühere Eigentümer ei- § 13 Absatz 2 und § 18 Satz 1 des Bundes-Boden-
ner radioaktiven Altlast, wenn er die Kontamination schutzgesetzes gelten entsprechend.
kannte oder kennen musste und wenn das Eigentum
nach dem 31. Dezember 2018 übertragen wurde. Dies (2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5 durch-
gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grund- zuführenden Maßnahmen sollen auf wissenschaftlich
stücks darauf vertraut hat, dass keine Kontaminationen begründeten, technisch und wirtschaftlich durchführ-
vorhanden sind, wenn das Vertrauen unter Berücksich- baren Verfahren beruhen, die in der praktischen Anwen-
tigung der Umstände des Einzelfalls schutzwürdig ist. dung erprobt und bewährt sind oder die ihre praktische
Eignung als gesichert erscheinen lassen. Art, Umfang
§ 138 und Dauer der Maßnahmen sind zu optimieren.
Verdacht auf radioaktive Altlasten (3) Wird während der Sanierungsmaßnahmen vorü-
bergehend die Exposition erhöht, so soll diese einen
(1) Liegen einer der in § 137 genannten Personen Richtwert für die effektive Dosis von 6 Millisievert im
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer radioaktiven Alt- Kalenderjahr für Einzelpersonen der Bevölkerung nicht
last vor, so hat sie dies der zuständigen Behörde unver- überschreiten. Dabei soll infolge von Einleitungen in
züglich zu melden. oberirdische Gewässer der Richtwert für die effektive
(2) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte Dosis von 1 Millisievert im Kalenderjahr für Einzelper-
für das Vorliegen einer radioaktiven Altlast vor, so soll sonen der Bevölkerung nicht überschritten werden.
sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Maßnahmen treffen. Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(3) Besteht ein hinreichender Verdacht für das Vorlie- 1. Vorgaben zur Emissions- und Immissionsüberwa-
gen einer radioaktiven Altlast, so kann die zuständige chung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 zu machen
Behörde die in § 137 genannten Personen verpflichten, und
die erforderlichen Untersuchungen durchzuführen, ins-
besondere zu Art, Höhe und Ausdehnung der Kontami- 2. Anforderungen an die Optimierung der Maßnahmen
nation und zur Exposition. Ein hinreichender Verdacht nach Absatz 2 Satz 2 festzulegen.
liegt in der Regel vor, wenn Untersuchungen eine Über-
schreitung der in der Rechtsverordnung nach § 136 § 140
Absatz 2 festgelegten Prüfwerte ergeben haben oder
Weitere Pflichten im Zusammenhang
erwarten lassen oder wenn es auf Grund sonstiger
mit der Durchführung von Maßnahmen
Feststellungen überwiegend wahrscheinlich ist, dass
eine radioaktive Altlast vorliegt. (1) Der für die radioaktive Altlast Verantwortliche hat
der zuständigen Behörde unverzüglich den Beginn und
§ 139 den Abschluss der Maßnahmen mitzuteilen und geeig-
nete Nachweise über die Wirksamkeit der durchgeführ-
Behördliche Anordnungsbefugnisse
ten Maßnahmen vorzulegen.
für Maßnahmen; Verordnungsermächtigung
(2) Wer nach Durchführung von Maßnahmen nach
(1) Liegt eine radioaktive Altlast vor, so kann die zu-
§ 139 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5 beabsichtigt,
ständige Behörde einen der für die radioaktive Altlast
Veränderungen an dem betroffenen Grundstück vorzu-
Verantwortlichen verpflichten,
nehmen, insbesondere Änderungen der Nutzung sowie
1. Untersuchungen zu Art und Ausdehnung der radio- das Aufbringen oder Entfernen von Stoffen, hat dies
aktiven Altlast sowie zur Exposition und zu mög- vier Wochen vor dem beabsichtigten Beginn der zu-
lichen Sanierungs- und sonstigen Maßnahmen zur ständigen Behörde mitzuteilen und nachzuweisen,
Verhinderung oder Verminderung der Exposition dass infolge der Veränderung die Exposition nicht er-
durchzuführen, höht wird.
2. der zuständigen Behörde das Ergebnis dieser Unter-
suchungen mitzuteilen, § 141
3. durch bestimmte Sanierungsmaßnahmen, sonstige Anwendung der Vorschriften
Maßnahmen zur Verhinderung oder Verminderung für Tätigkeiten mit Rückständen
der Exposition oder Nachsorgemaßnahmen dafür
Abweichend von den §§ 138 bis 140 finden die Vor-
zu sorgen, dass der Referenzwert nach § 136
schriften von Teil 2 Kapitel 2 Abschnitt 8 Unterabschnitt 2
Absatz 1 unterschritten wird,
dieses Gesetzes entsprechende Anwendung, wenn
4. die Exposition der Bevölkerung infolge der Sanie- Rückstände oder sonstige Materialien vom verunreinig-
rungsarbeiten zu überwachen, ten Grundstück, auch zum Zweck der Sanierung des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2025
Grundstücks, entfernt werden, es sei denn, die Rück- 3. auf Grund der Komplexität der Altlastensituation,
stände oder Materialien werden bei der Sanierung an- insbesondere auf Grund der großflächigen Aus-
derer radioaktiver Altlasten verwendet. dehnung der Kontamination oder der Anzahl der
betroffenen Verpflichteten, ein koordiniertes Vorge-
§ 142 hen erforderlich ist.
Information der Öffentlichkeit; Erfassung Für den Sachverständigen gilt § 18 Satz 1 des Bundes-
Bodenschutzgesetzes entsprechend.
(1) Die zuständige Behörde informiert die betroffene
Öffentlichkeit über die radioaktive Altlast und die von ihr (2) Die zuständige Behörde kann den Sanierungs-
ausgehende Exposition sowie über die getroffenen plan, auch mit Abänderungen oder mit Nebenbestim-
Sanierungsmaßnahmen, sonstigen Maßnahmen zur mungen, für verbindlich erklären.
Verhinderung oder Verminderung der Exposition und (3) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines
Nachsorgemaßnahmen. Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans
(2) Die zuständigen Behörden erfassen die festge- vorgelegt werden. Der Sanierungsvertrag kann die
stellten radioaktiven Altlasten und altlastverdächtigen Einbeziehung Dritter vorsehen.
Flächen.
§ 145
§ 143 Schutz von Arbeitskräften;
Sanierungsplanung; Verordnungsermächtigung
Verordnungsermächtigung (1) Bei Sanierungs- und sonstigen Maßnahmen zur
(1) Bei radioaktiven Altlasten, bei denen wegen der Verhinderung und Verminderung der Exposition bei ra-
Verschiedenartigkeit der erforderlichen Maßnahmen ein dioaktiven Altlasten hat derjenige, der die Maßnahmen
abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen selbst beruflich durchführt oder durch unter seiner Auf-
auf Grund von Art oder Ausdehnung der Kontamination sicht stehende Arbeitskräfte durchführen lässt, vor Be-
in besonderem Maße Risiken für den Einzelnen oder die ginn der Maßnahmen eine Abschätzung der Körperdo-
Allgemeinheit ausgehen, kann die zuständige Behörde sis der Arbeitskräfte durchzuführen. Die Abschätzung
einen für die radioaktive Altlast Verantwortlichen ver- ist unverzüglich zu wiederholen, sobald die Arbeitssi-
pflichten, einen Sanierungsplan vorzulegen. Der Sanie- tuation so verändert wird, dass eine höhere Exposition
rungsplan hat insbesondere Folgendes zu enthalten: auftreten kann. Die Ergebnisse der Abschätzung sind
aufzuzeichnen, fünf Jahre lang aufzubewahren und der
1. eine Darstellung der Ergebnisse der durchgeführten zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Für
Untersuchungen, von Art und Ausdehnung der ra- sonstige Betätigungen im Zusammenhang mit radioak-
dioaktiven Altlast und eine Zusammenfassung der tiven Altlasten kann die zuständige Behörde verlangen,
Expositionsabschätzung, dass derjenige, der die Betätigungen selbst beruflich
2. Angaben über die bisherige und künftige Nutzung durchführt oder durch unter seiner Aufsicht stehende
der zu sanierenden Grundstücke und Arbeitskräfte durchführen lässt, eine Abschätzung der
Körperdosis der Arbeitskräfte durchführt.
3. die Darstellung der vorgesehenen Sanierungsmaß-
nahmen, sonstigen Maßnahmen zur Verhinderung (2) Ergibt die Abschätzung, dass die Körperdosis
oder Verminderung der Exposition und Nachsorge- einen der Werte für die Einstufung als beruflich expo-
maßnahmen. nierte Person überschreiten kann, so hat der zur
Abschätzung Verpflichtete die Durchführung der Maß-
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-
nahmen vor deren Beginn bei der zuständigen Behörde
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften
anzumelden. Der Anmeldung sind beizufügen:
über den Inhalt von Sanierungsplänen zu erlassen.
1. Informationen über die durchzuführenden Maßnah-
(2) § 136 Absatz 3 und 4 und § 139 Absatz 2 dieses men,
Gesetzes sowie § 13 Absatz 2 und 4 und § 18 Satz 1
des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entspre- 2. die Abschätzung der Körperdosis,
chend. Die zuständige Behörde kann den Sanierungs- 3. die Anzahl der betroffenen Arbeitskräfte und
plan, auch mit Abänderungen oder mit Nebenbestim-
mungen, für verbindlich erklären. 4. Informationen über die bei der Durchführung der
Maßnahmen vorgesehenen Vorkehrungen und Maß-
nahmen zur Reduzierung der beruflichen Exposition.
§ 144
(3) Der zur Anmeldung Verpflichte hat
Behördliche Sanierungsplanung
1. geeignete Maßnahmen zu treffen, um unter Berück-
(1) Die zuständige Behörde kann den Sanierungs-
sichtigung aller Umstände des Einzelfalls die beruf-
plan nach § 143 Absatz 1 selbst erstellen oder ergän-
liche Exposition so gering wie möglich zu halten,
zen oder durch einen Sachverständigen erstellen oder
ergänzen lassen, wenn 2. dafür zu sorgen, dass für die Arbeitskräfte, bei
denen die Abschätzung ergeben hat, dass die Kör-
1. der Plan nicht, nicht innerhalb der von der Behörde
perdosis einen der Werte für die Einstufung als
gesetzten Frist oder fachlich unzureichend erstellt
beruflich exponierte Person überschreiten kann, die
worden ist,
Dosisgrenzwerte nicht überschritten werden und die
2. ein für die radioaktive Altlast Verantwortlicher nicht Körperdosen nach § 166 ermittelt werden; die Rege-
oder nicht rechtzeitig herangezogen werden kann lungen und Grenzwerte der §§ 77 und 78 gelten
oder insoweit entsprechend,
2026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017
3. dafür zu sorgen, dass die Anforderungen des beruf- einen von der zuständigen Behörde festzusetzenden
lichen Strahlenschutzes auf Grund der nach Absatz 5 Wertausgleich in Höhe der durch die Maßnahmen be-
erlassenen Rechtsverordnung eingehalten werden. dingten Wertsteigerung an den öffentlichen Kostenträ-
(4) Für den zur Anmeldung Verpflichteten gilt die ger zu leisten. Die Höhe des Ausgleichsbetrages wird
Pflicht zur betrieblichen Zusammenarbeit nach § 71 Ab- durch die Höhe der eingesetzten öffentlichen Mittel be-
satz 3 entsprechend. Handelt es sich bei dem Ver- grenzt. Die Pflicht zum Wertausgleich entsteht nicht,
pflichteten um eine juristische Person oder um eine soweit hinsichtlich der auf einem Grundstück vorhan-
rechtsfähige Personengesellschaft, so gilt § 69 Absatz 2 denen radioaktiven Altlasten eine Freistellung erfolgt
entsprechend. ist von der Verantwortung oder der Kostentragungs-
pflicht nach Artikel 1 § 4 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch rahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates S. 649), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
festzulegen, 22. März 1991 (BGBl. I S. 766) geändert worden ist, in
1. dass die in den §§ 73, 76 Absatz 1, §§ 79 und 89 der jeweils geltenden Fassung. Soweit Maßnahmen
aufgezählten Maßnahmen und Anforderungen des im Sinne des Satzes 1 in förmlich festgelegten Sa-
beruflichen Strahlenschutzes zum Schutz der Ar- nierungsgebieten oder Entwicklungsbereichen als Ord-
beitskräfte nach Absatz 1 anzuwenden sind und nungsmaßnahmen von der Gemeinde durchgeführt
werden, wird die dadurch bedingte Erhöhung des Ver-
2. dass sich der zur Anmeldung Verpflichtete bei der
kehrswerts im Rahmen des Ausgleichsbetrags nach
Durchführung der Maßnahmen von Personen mit
§ 154 des Baugesetzbuchs abgegolten.
der erforderlichen Fachkunde oder den erforder-
lichen Kenntnissen im Strahlenschutz beraten zu (2) Die durch Sanierungsmaßnahmen bedingte Erhö-
lassen hat. hung des Verkehrswerts eines Grundstücks besteht aus
dem Unterschied zwischen dem Wert, der sich für das
§ 146 Grundstück ergeben würde, wenn die Maßnahmen
Kosten; Ausgleichsanspruch nicht durchgeführt worden wären (Anfangswert), und
dem Verkehrswert, der sich für das Grundstück nach
(1) Die Kosten der nach § 138 Absatz 3, § 139 Ab- Durchführung der Erkundungs- und Sanierungsmaß-
satz 1, den §§ 143 und 144 Absatz 1 Nummer 1 ange- nahmen ergibt (Endwert).
ordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Ver-
pflichteten. Bestätigen im Falle des § 138 Absatz 3 die (3) Der Ausgleichsbetrag wird fällig, wenn die Sanie-
Untersuchungen den Verdacht nicht, sind den zur Un- rungsmaßnahmen oder sonstigen Maßnahmen zur
tersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, Verhinderung oder Verminderung der Exposition abge-
wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände schlossen sind und der Betrag von der zuständigen
nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 144 Ab- Behörde festgesetzt worden ist. Die Pflicht zum Wert-
satz 1 Nummer 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von ausgleich erlischt, wenn der Betrag nicht bis zum Ende
dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte ver- des vierten Jahres nach Abschluss der in Satz 1 ge-
langt werden können. nannten Maßnahmen festgesetzt worden ist.
(2) Mehrere Verantwortliche haben unabhängig von (4) Die zuständige Behörde hat von dem Wertaus-
ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsan- gleich nach Absatz 1 die Aufwendungen abzuziehen,
spruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, be- die der Eigentümer für eigene Sanierungsmaßnahmen
stimmt sich der Umfang des zu leistenden Ausgleichs oder sonstige Maßnahmen zur Verhinderung oder Ver-
danach, inwieweit der die Sanierungspflicht begrün- minderung der Exposition oder die er für den Erwerb
dende Zustand den einzelnen Verpflichteten zuzuord- des Grundstücks im berechtigten Vertrauen darauf
nen ist; § 426 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz- verwendet hat, dass keine radioaktiven Altlasten vor-
buches findet entsprechend Anwendung. Der Aus- handen sind. Kann der Eigentümer von Dritten Ersatz
gleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, verlangen, so ist dies bei der Entscheidung nach Satz 1
548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind nicht zu berücksichtigen.
anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitrei- (5) Im Einzelfall kann von der Festsetzung eines
bung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen Ausgleichsbetrages ganz oder teilweise abgesehen
selbst ausführt, im Übrigen nach der Beendigung der werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur
Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeit- Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Werden dem
punkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Er- öffentlichen Kostenträger Kosten für Sanierungsmaß-
satzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsan- nahmen oder sonstige Maßnahmen zur Verhinderung
spruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis oder Verminderung der Exposition erstattet, so muss
30 Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für insoweit von der Festsetzung des Ausgleichsbetrages
Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen abgesehen, ein festgesetzter Ausgleichsbetrag erlas-
Gerichten offen. sen oder ein bereits geleisteter Ausgleichsbetrag er-
stattet werden.
§ 147
(6) Der Ausgleichsbetrag ruht als öffentliche Last auf
Wertausgleich; Verordnungsermächtigung dem Grundstück. Das Bundesministerium der Justiz
(1) Soweit durch den Einsatz öffentlicher Mittel bei und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch
Maßnahmen zur Erfüllung der Pflichten nach § 139 oder Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
§ 143 der Verkehrswert des Grundstücks nicht nur un- die Art und Weise, wie im Grundbuch auf das Vorhan-
wesentlich erhöht wird und der Eigentümer die Kosten densein der öffentlichen Last hinzuweisen ist, zu re-
hierfür nicht oder nicht vollständig getragen hat, hat er geln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2027
§ 148 (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Sonstige bergbauliche Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
und industrielle Hinterlassenschaften 1. Prüfwerte festzulegen, bei deren Einhaltung eine
Die §§ 136 bis 147 finden entsprechende Anwen- Genehmigung nach Absatz 1 nicht erforderlich ist,
dung auf Grubenbaue und sonstige nicht von § 136 er- 2. Vorgaben zur Ermittlung der Exposition und zur
fasste Hinterlassenschaften aus abgeschlossenen Emissions- und Immissionsüberwachung zu ma-
bergbaulichen und industriellen Betätigungen, von de- chen.
nen eine Exposition verursacht wird oder werden kann,
die nicht außer Acht gelassen werden kann, sofern die § 150
Kontamination auf abgeschlossene menschliche Betä- Verhältnis zu anderen Vorschriften
tigungen zurückzuführen ist. Satz 1 gilt nicht für die
(1) Die §§ 136 bis 144 und 146 bis 148 finden keine
Schachtanlage Asse II, auf die § 57b des Atomgesetzes
Anwendung, soweit Vorschriften des Bundesberg-
Anwendung findet.
gesetzes und der auf Grund des Bundesberggesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen die Einstellung eines
§ 149
Betriebes regeln.
Stilllegung und Sanierung der
(2) Anordnungen zur Durchführung von Untersu-
Betriebsanlagen und Betriebsstätten des
chungen gemäß § 139 Absatz 1, ein für verbindlich er-
Uranerzbergbaus; Verordnungsermächtigung
klärter Sanierungsplan gemäß § 143 Absatz 2 Satz 2,
(1) Die Stilllegung und Sanierung von Betriebsanla- eine behördliche Sanierungsplanung nach § 144, An-
gen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus auf ordnungen zur Durchführung von Sanierungsmaßnah-
Grund des Gesetzes zu dem Abkommen vom 16. Mai men, sonstigen Maßnahmen zur Verhinderung oder Ver-
1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik minderung der Exposition und Nachsorgemaßnahmen
Deutschland und der Regierung der Union der Sozialis- gemäß § 139 Absatz 1 Nummer 3 und 5 sowie Geneh-
tischen Sowjetrepubliken über die Beendigung der migungen gemäß § 149 schließen andere, die radioak-
Tätigkeit der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft tive Altlast betreffende Entscheidungen ein, soweit sie
Wismut vom 12. Dezember 1991 (BGBl. 1991 II S. 1138, im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde
1142) bedarf der Genehmigung. erlassen und in den Anordnungen die miteingeschlos-
(2) Die zuständige Behörde hat eine Genehmigung senen Entscheidungen aufgeführt werden. Satz 1 gilt
nach Absatz 1 zu erteilen, wenn nicht für die Entscheidungen, die für die radioaktive Alt-
last nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz getroffen
1. durch die geplanten Sanierungsmaßnahmen, sons- werden, sowie für andere, die radioaktive Altlast betref-
tigen Maßnahmen zur Verhinderung oder Verminde- fende Entscheidungen, wenn sie in einer behördlich für
rung der Exposition und Nachsorgemaßnahmen der verbindlich erklärten Sanierungsplanung gemäß § 13
Referenzwert nach § 136 Absatz 1 unterschritten oder § 14 des Bundes-Bodenschutzgesetzes oder in
werden kann, soweit dies unter Berücksichtigung einer Anordnung zur Sanierung gemäß § 16 des Bun-
aller Umstände des Einzelfalls verhältnismäßig ist, des-Bodenschutzgesetzes mit eingeschlossen sind. In
2. die Voraussetzungen nach § 145 Absatz 2 und 3 er- den Fällen nach Satz 2 stellen die nach diesem Gesetz
füllt sind, und die nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz zustän-
3. Maßnahmen getroffen sind, um die von den Be- digen Behörden Einvernehmen her.
triebsanlagen und Betriebsstätten ausgehenden,
Radionuklide enthaltenden Emissionen und Immis- Abschnitt 2
sionen, einschließlich der Direktstrahlung, zu über- Infolge eines Notfalls kontaminierte Gebiete
wachen und um die Exposition der Bevölkerung in-
folge der Stilllegungs- und Sanierungsarbeiten zu § 151
überwachen, und
Kontaminierte Gebiete
4. die Ausrüstungen vorgesehen und Maßnahmen ge- in einer Notfallexpositions-
plant sind, die nach dem Stand von Wissenschaft situation; Verordnungsermächtigungen
und Technik erforderlich sind, um den Schutz von
Auf die infolge eines Notfalls kontaminierten Grund-
Arbeitskräften bei beruflichen Expositionen nach Ab-
stücke, Teile von Grundstücken, Gebäude und Gewäs-
satz 5 und § 145 Absatz 3 sowie nach der Rechts-
ser finden in einer Notfallexpositionssituation die
verordnung nach § 145 Absatz 5 zu gewährleisten.
§§ 136 bis 138, 139 Absatz 1, 2 und 4, die §§ 140
(3) Dem Genehmigungsantrag sind die zur Prüfung bis 144, 146, 147 und 150 entsprechende Anwendung.
erforderlichen Unterlagen beizufügen. An Stelle des Referenzwerts nach § 136 Absatz 1 gel-
(4) Im Übrigen sind § 136 Absatz 3 und 4 und die ten für den Schutz der Bevölkerung der Referenzwert
§§ 140 bis 142 entsprechend anzuwenden. nach § 93 Absatz 1 oder die nach § 93 Absatz 2 oder 3
festgelegten Referenzwerte.
(5) Für den beruflichen Strahlenschutz
1. sind die §§ 8 und 9 entsprechend anzuwenden, § 152
2. steht derjenige, der der Genehmigung nach Absatz 1 Kontaminierte Gebiete
bedarf, dem Strahlenschutzverantwortlichen nach in einer nach einem Notfall bestehenden
§ 69 gleich und Expositionssituation; Verordnungsermächtigungen
3. sind § 70 Absatz 1 bis 6, § 71 und § 72 Absatz 2 Auf die infolge eines Notfalls kontaminierten Grund-
entsprechend anzuwenden. stücke, Teile von Grundstücken, Gebäude und Gewäs-
2028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017
ser finden in einer bestehenden Expositionssituation 3. die gesammelten Erkenntnisse insgesamt zu bewer-
die §§ 136 bis 138, 139 Absatz 1, 2 und 4, die ten.
§§ 140 bis 147 und 150 entsprechende Anwendung.
§ 53 des Atomgesetzes bleibt unberührt.
An Stelle des Referenzwerts nach § 136 Absatz 1
gelten für den Schutz der Bevölkerung die nach § 118 (2) Sofern es sich bei der sonstigen bestehenden
Absatz 4 oder 6 festgelegten Referenzwerte. Expositionssituation um kontaminierte Konsumgüter
oder sonstige im Wirtschaftskreislauf befindliche Waren
Kapitel 5 handelt, kann die Expositionssituation nicht außer Acht
gelassen werden, wenn diese Konsumgüter oder sons-
Sonstige bestehende tigen Waren
Expositionssituationen
1. künstlich erzeugte Radionuklide enthalten, deren
Aktivität und spezifische Aktivität die Freigrenzen,
§ 153 die in einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Num-
Verantwortlichkeit für mer 10 festgelegt sind, überschreiten oder
sonstige bestehende Expositionssituationen 2. natürlich vorkommende Radionuklide enthalten, die
(1) Verantwortlich für eine sonstige bestehende Ex- eine effektive Dosis für eine Einzelperson der Bevöl-
positionssituation ist, wer Hersteller, Lieferant, Verbrin- kerung von mehr als 1 Millisievert im Kalenderjahr
ger oder Eigentümer der Strahlungsquelle ist, die die bewirken können.
sonstige bestehende Expositionssituation bewirkt, oder (3) Die zuständige Behörde kann einen oder mehrere
wer Inhaber der tatsächlichen Gewalt über diese Strah- für die sonstige bestehende Expositionssituation Ver-
lungsquelle ist. antwortliche dazu verpflichten, die Maßnahmen nach
(2) Verantwortlich für eine sonstige bestehende Absatz 1 durchzuführen und ihr die Ergebnisse mitzu-
Expositionssituation ist nicht, wer teilen.
1. als Hersteller, Lieferant oder Verbringer die tatsäch-
§ 155
liche Gewalt über die Strahlungsquelle nach den
Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund Verordnungsermächtigung
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für die Festlegung von Referenzwerten
einem Dritten überlassen hat, wenn dieser bei der
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Erlangung der tatsächlichen Gewalt Kenntnis von
Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch
der Eigenschaft als Strahlungsquelle hatte,
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
2. als Endverbraucher Eigentümer von Konsumgütern Referenzwerte für Arten von sonstigen bestehenden
oder sonstigen aus dem Wirtschaftskreislauf her- Expositionssituationen festzulegen, die eine angemes-
rührenden Waren ist, die eine Strahlungsquelle ent- sene Behandlung, die den Risiken und der Wirksamkeit
halten, welche die sonstige bestehende Expositions- der zu treffenden Maßnahmen entspricht, ermöglichen.
situation bewirkt, oder wer Inhaber der tatsächlichen
Gewalt über solche Konsumgüter oder sonstigen § 156
Waren ist,
Maßnahmen
3. als Mieter oder Pächter die tatsächliche Gewalt über
eine Strahlungsquelle, die die sonstige bestehende (1) Auf der Grundlage der Ermittlung und Bewertung
Expositionssituation bewirkt, innehat oder der sonstigen bestehenden Expositionssituation kann
die zuständige Behörde Art, Umfang, Dauer und Ziel
4. eine Strahlungsquelle, die die sonstige bestehende der zu ergreifenden Sanierungs- und sonstigen Maß-
Expositionssituation bewirkt, gefunden hat oder nahmen zur Verhinderung oder Verminderung der
ohne seinen Willen die tatsächliche Gewalt über sie Exposition festlegen. Maßnahmen, die auf der Grund-
erlangt hat oder die tatsächliche Gewalt über sie lage anderer Rechtsvorschriften getroffen werden
erlangt hat, ohne zu wissen, dass es sich um eine können, gehen vor.
Strahlungsquelle handelt.
(2) Bei der Festlegung der Maßnahmen nach Ab-
satz 1 sind folgende Grundsätze zu beachten:
§ 154
1. jede unnötige Exposition oder Kontamination von
Ermittlung und Bewertung einer
Mensch und Umwelt ist zu vermeiden;
sonstigen bestehenden Expositionssituation
2. die nach § 155 festgelegten Referenzwerte sollen
(1) Die zuständige Behörde trifft bei Anhaltspunkten
möglichst unterschritten werden;
für eine sonstige bestehende Expositionssituation oder
für eine nachgewiesene sonstige bestehende Exposi- 3. jede Exposition oder Kontamination von Mensch
tionssituation, die jeweils unter Strahlenschutzge- und Umwelt ist auch unterhalb der Referenzwerte
sichtspunkten nicht außer Acht gelassen werden kann, so gering wie möglich zu halten.
die erforderlichen Maßnahmen, um
(3) Die zuständige Behörde kann eine oder mehrere
1. Ursache, nähere Umstände und Ausmaß der sons- für die Expositionssituation Verantwortliche verpflich-
tigen bestehenden Expositionssituation zu ermitteln, ten,
2. die damit zusammenhängenden beruflichen Exposi- 1. die festgelegten Sanierungs- und sonstigen Maß-
tionen und Expositionen der Bevölkerung zu bestim- nahmen zur Verhinderung oder Verminderung der
men und Exposition durchzuführen und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2029
2. nach Abschluss der Maßnahmen die effektive Dosis 2. dafür zu sorgen, dass für die Arbeitskräfte, die Maß-
der Arbeitskräfte, die einer beruflichen Exposition nahmen nach § 156 Absatz 1 durchführen, die
ausgesetzt waren, und von Einzelpersonen der Dosisgrenzwerte nicht überschritten werden und
Bevölkerung zu ermitteln. die Körperdosen nach § 166 ermittelt werden; die
Die zuständige Behörde koordiniert die Maßnahmen Regelungen und Grenzwerte der §§ 77 und 78 gelten
nach Satz 1. insoweit entsprechend, und
(4) Die zuständige Behörde bewertet in regelmäßi- 3. dafür zu sorgen, dass die Anforderungen der nach
gen Abständen die ergriffenen Maßnahmen. Sie kann Absatz 5 erlassenen Rechtsverordnung eingehalten
von einem oder mehreren für die Expositionssituation werden.
Verantwortlichen die Übermittlung von Unterlagen ver- (4) Für den Verantwortlichen gilt die Pflicht zur be-
langen, die zur Bewertung erforderlich sind. trieblichen Zusammenarbeit nach § 71 Absatz 3 ent-
sprechend. Handelt es sich bei der verantwortlichen
§ 157 Person um eine juristische Person oder um eine rechts-
Kosten; Ausgleichsanspruch fähige Personengesellschaft, so gilt § 69 Absatz 2 ent-
sprechend.
Die Kosten der nach § 154 Absatz 3 und § 156 Ab-
satz 3 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durch- (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
führung der Maßnahmen Verpflichteten. § 146 Absatz 2 Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
gilt entsprechend. festzulegen,
1. dass die in den §§ 73, 76 Absatz 1, §§ 79 und 89
§ 158 aufgezählten Maßnahmen und Anforderungen des
beruflichen Strahlenschutzes für anmeldungsbedürf-
Information
tige sonstige bestehende Expositionssituationen an-
(1) Die zuständige Behörde zuwenden sind und
1. informiert die exponierte und potentiell exponierte 2. dass der Verantwortliche sich bei der Erfüllung sei-
Bevölkerung in regelmäßigen Abständen über mög- ner Pflichten von Personen mit der erforderlichen
liche Risiken durch die sonstige bestehende Exposi- Fachkunde oder den erforderlichen Kenntnissen im
tionssituation sowie über die verfügbaren Maßnah- Strahlenschutz beraten zu lassen hat.
men zur Verringerung ihrer Exposition und
2. veröffentlicht Empfehlungen für das individuelle Ver- § 160
halten oder Maßnahmen auf örtlicher Ebene und Verhältnis zu den Kapiteln 1 bis 4
aktualisiert diese erforderlichenfalls.
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für
(2) Die zuständige Behörde kann einen oder mehrere nach einem Notfall bestehende Expositionssituationen,
für die Expositionssituation Verantwortliche verpflich- für Radon in Aufenthaltsräumen und am Arbeitsplatz,
ten, die vorgesehenen Informationen zur Verfügung zu für radioaktiv kontaminierte Gebiete und für Radioakti-
stellen. vität in Bauprodukten.
§ 159 Teil 5
Anmeldung; Expositionssituations-
Anwendung der Bestimmungen zu geplanten
übergreifende Vorschriften
Expositionssituationen; Verordnungsermächtigung
(1) Die Vorschriften der folgenden Absätze sind an- Kapitel 1
zuwenden, wenn
Überwachung der
1. die sonstige bestehende Expositionssituation aus
Umweltradioaktivität
Sicht des Strahlenschutzes bedeutsam ist, insbe-
sondere, wenn der Referenzwert nach § 155 über-
§ 161
schritten werden kann oder, falls kein Referenzwert
festgelegt ist, eine effektive Dosis von 1 Millisievert Aufgaben des Bundes
im Kalenderjahr überschritten werden kann, und (1) Aufgaben des Bundes sind
2. einer der für die Expositionssituation Verantwortli- 1. die großräumige Ermittlung
chen zugleich Verursacher der sonstigen bestehen-
a) der Radioaktivität in der Luft,
den Expositionssituation ist.
b) der Radioaktivität in Niederschlägen,
(2) Der Verantwortliche hat die sonstige bestehende
Expositionssituation unverzüglich bei der zuständigen c) der Radioaktivität in Bundeswasserstraßen und in
Behörde anzumelden. Der Anmeldung sind Unterlagen der Nord- und Ostsee außerhalb der Bundeswas-
zum Nachweis beizufügen, wie den Pflichten nach Ab- serstraßen sowie in Meeresorganismen,
satz 3 Nummer 1 und 2 und der Rechtsverordnung d) der Radioaktivität auf der Bodenoberfläche und
nach Absatz 5 nachgekommen wird. e) der Gamma-Ortsdosisleistung,
(3) Der Verantwortliche hat 2. die Entwicklung und Festlegung von Probenahme-,
1. dafür zu sorgen, dass jede Exposition oder Kontami- Analyse-, Mess- und Berechnungsverfahren zur
nation von Mensch und Umwelt unter Berücksichti- Ermittlung der Umweltradioaktivität sowie die
gung aller Umstände des Einzelfalls so gering wie Durchführung von Vergleichsmessungen und Ver-
möglich gehalten wird, gleichsanalysen,
2030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017
3. die Zusammenfassung, Dokumentation und Aufbe- § 164
reitung der vom Bund ermittelten sowie der von
Bewertung der Daten, Unterrichtung des
den Ländern und von Stellen außerhalb des Gel-
Deutschen Bundestages und des Bundesrates
tungsbereichs dieses Gesetzes übermittelten Daten
zur Umweltradioaktivität, (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit bewertet die Daten zur Um-
4. die Erstellung von Ausbreitungsprognosen,
weltradioaktivität. Die Zentralstelle des Bundes für die
5. die Entwicklung und der Betrieb von Entscheidungs- Überwachung der Umweltradioaktivität unterstützt es
hilfesystemen, bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe.
6. die Bewertung der Daten zur Umweltradioaktivität, (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
soweit sie vom Bund oder im Auftrag des Bundes Bau und Reaktorsicherheit leitet dem Deutschen Bun-
durch die Länder ermittelt worden sind, und destag und dem Bundesrat jährlich einen Bericht über
die Entwicklung der Radioaktivität in der Umwelt zu.
7. die Bereitstellung von Daten und Dokumenten nach
den Nummern 1, 3, 4 und 5 für die Länder und die
§ 165
Unterrichtung der Länder über die Ergebnisse der
Bewertung der Daten. Betretungsrecht und Probenahme
(2) Die zuständigen Behörden des Bundes übermit- Die Beauftragten der zuständigen Behörden sind be-
teln der Zentralstelle des Bundes für die Überwachung rechtigt, Grundstücke und Betriebs- und Geschäfts-
der Umweltradioaktivität (§ 163) die Daten, die sie ge- räume während der Betriebs- und Arbeitszeit zu betre-
mäß Absatz 1 Nummer 1 ermittelt haben. ten, die Radioaktivität zu ermitteln und Proben zu neh-
men.
(3) Die Länder können weitergehende Ermittlungen
der Radioaktivität in den in Absatz 1 Nummer 1 ge-
nannten Bereichen durchführen. Kapitel 2
(4) Die Messstellen für die Ermittlung der Radioakti- We i t e r e Vo r s c h r i f t e n
vität nach Absatz 1 Nummer 1 legt der Bund im Beneh-
men mit den zuständigen Landesbehörden fest. § 166
Festlegungen zur
§ 162 Ermittlung der beruflichen Exposition
Aufgaben der Länder (1) Die Körperdosen einer Person aus beruflicher
(1) Die Länder ermitteln die Radioaktivität insbeson- Exposition sind zu addieren, wenn sie nach diesem
dere Gesetz oder einer auf dieses Gesetz gestützten
Rechtsverordnung in mehreren der folgenden Bereiche
1. in Lebensmitteln, in Futtermitteln und in Bedarfsge- zu ermitteln sind:
genständen, sofern diese als Indikatoren für die Um-
weltradioaktivität dienen, 1. bei Tätigkeiten als beruflich exponierte Person,
2. in Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen, 2. im Zusammenhang mit Radon am Arbeitsplatz,
3. im Trinkwasser, im Grundwasser und in oberirdi- 3. bei Sanierungs- und sonstigen Maßnahmen zur
schen Gewässern außer Bundeswasserstraßen, Verhinderung und Verminderung der Exposition bei
radioaktiven Altlasten sowie sonstigen Betätigungen
4. in Abwässern, im Klärschlamm und in Abfällen sowie im Zusammenhang mit radioaktiven Altlasten und
5. im Boden und in Pflanzen. 4. bei anmeldebedürftigen sonstigen bestehenden
(2) Die Länder übermitteln der Zentralstelle des Expositionssituationen.
Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität Für den Nachweis, dass die jeweils geltenden Grenz-
(§ 163) die Daten, die sie gemäß Absatz 1 ermittelt werte nicht überschritten wurden, ist die Summe ent-
haben. scheidend.
(2) Außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs die-
§ 163 ses Gesetzes erfolgte Expositionen, die denen nach
Integriertes Mess- und Absatz 1 entsprechen, sind bei der Ermittlung der be-
Informationssystem des Bundes ruflichen Exposition zu berücksichtigen.
(1) Das Bundesamt für Strahlenschutz als Zentral-
§ 167
stelle des Bundes für die Überwachung der Umweltra-
dioaktivität betreibt ein integriertes Mess- und Informa- Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-
tionssystem für die Überwachung der Umweltradioakti- und behördliche Mitteilungspflichten für die
vität. In diesem Mess- und Informationssystem werden ermittelte Körperdosis bei beruflicher Exposition
die nach § 161 Absatz 1 und § 162 Absatz 1 ermittelten
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche, der Verpflich-
Daten zusammengefasst.
tete nach § 131 Absatz 1 oder § 145 Absatz 1 Satz 1
(2) Die im integrierten Mess- und Informationssys- sowie der Verantwortliche nach § 115 Absatz 2 oder
tem zusammengefassten Daten stehen den zuständi- § 153 Absatz 1 haben für Personen, die einer beruf-
gen Landesbehörden direkt zur Verfügung. lichen Exposition unterliegen und für die eine Messung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2031
Ermittlung oder Abschätzung der Körperdosis vorge- telt werden soll. Der zuständigen Behörde sind die
nommen wurde, Angaben nach Satz 1 sowie die ermittelte Körperdosis
1. die Ergebnisse dieser Messungen, Ermittlungen auf Verlangen vorzulegen.
oder Abschätzungen sowie Daten, die zu dieser (2) Soweit sich die nach Absatz 1 zur Übermittlung
Messung, Ermittlung oder Abschätzung dienen, Verpflichteten zur Ermittlung der beruflichen Exposition
2. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und -ort, keiner Messstelle nach § 169 Absatz 1 bedienen, haben
Geschlecht, Staatsangehörigkeit (Personendaten), sie die Daten nach § 170 Absatz 2 einschließlich der
ermittelten Körperdosis der zuständigen Behörde vor-
3. die persönliche Kennnummer nach § 170 Absatz 3 zulegen.
Satz 1,
4. bei Strahlenpassinhabern die Registriernummer des § 169
Strahlenpasses sowie
Bestimmung von
5. die Beschäftigungsmerkmale und die Expositions- Messstellen; Verordnungsermächtigung
verhältnisse
(1) Die zuständige Behörde bestimmt Messstellen
unverzüglich aufzuzeichnen. für die Ermittlung der beruflichen Exposition
(2) Die zur Aufzeichnung Verpflichteten haben die 1. durch äußere Exposition bei Tätigkeiten,
Aufzeichnungen so lange aufzubewahren, bis die über-
wachte Person das 75. Lebensjahr vollendet hat oder 2. durch innere Exposition bei Tätigkeiten,
vollendet hätte, mindestens jedoch 30 Jahre nach Be- 3. der Einsatzkräfte durch ihren Einsatz in einer Notfall-
endigung der jeweiligen Beschäftigung. expositionssituation oder einer anderen Gefahren-
(3) Die zur Aufzeichnung Verpflichteten haben die lage,
Aufzeichnungen auf Verlangen der zuständigen Be- 4. durch Radon am Arbeitsplatz,
hörde vorzulegen oder bei einer von dieser zu bestim-
menden Stelle zu hinterlegen. § 168 Absatz 2 bleibt un- 5. im Zusammenhang mit Maßnahmen bei radioaktiven
berührt. Die zur Aufzeichnung Verpflichteten haben die Altlasten und
Ermittlungsergebnisse bei einem Wechsel des Beschäf- 6. bei sonstigen bestehenden Expositionssituationen.
tigungsverhältnisses dem neuen Arbeitgeber auf Ver-
langen mitzuteilen, wenn weiterhin eine Beschäftigung (2) Eine Messstelle darf nur bestimmt werden, wenn
mit beruflicher Exposition ausgeübt wird. Satz 3 gilt 1. sie über ausreichend Personal zur Ausführung ihrer
entsprechend für fliegendes Personal, das in einem Aufgaben verfügt und ihr Personal, insbesondere die
Luftfahrzeug eines anderen Strahlenschutzverantwort- Leitung der Messstelle und die weiteren leitenden
lichen tätig wird. Die zur Aufzeichnung Verpflichteten Fachkräfte, die erforderliche Qualifikation, Eignung
haben die Aufzeichnungen, die infolge einer Beendi- und Erfahrung besitzt,
gung der Beschäftigung nicht mehr benötigt werden,
der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu über- 2. sie über die erforderlichen Verfahren zur Ermittlung
geben. der Exposition verfügt,
(4) Die zur Aufzeichnung Verpflichteten sind ver- 3. sie über die zur Ausführung ihrer Aufgaben erforder-
pflichtet, der zuständigen Behörde Folgendes unver- liche räumliche und technische Ausstattung, insbe-
züglich zu melden: sondere die erforderlichen Messgeräte, verfügt,
1. Überschreitungen der Grenzwerte der Körperdosis 4. sie ein angemessenes Qualitätsmanagementsystem
und betreibt und
2. die Körperdosen bei besonders zugelassenen Expo- 5. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-
sitionen nach der Rechtsverordnung nach § 79 Ab- ken gegen die Zuverlässigkeit des Leiters der Mess-
satz 1 Satz 2 Nummer 1. stelle oder der weiteren leitenden Fachkräfte erge-
ben, und die Messstelle über die erforderliche Unab-
Dabei sind die Personendaten der betroffenen Perso-
hängigkeit verfügt.
nen und die ermittelte Körperdosis sowie die Gründe
für eine Überschreitung der Grenzwerte der Körperdo- (3) Die Messstelle hat die Ergebnisse der Ermittlung
sis anzugeben. Die zur Aufzeichnung Verpflichteten der beruflichen Exposition aufzuzeichnen und sie der
sind verpflichtet, den betroffenen Personen unverzüg- jeweiligen Person nach § 168 Absatz 1, die die Mes-
lich die Körperdosis mitzuteilen. sung veranlasst hat, schriftlich mitzuteilen. Die Mess-
stelle hat die Aufzeichnungen nach der Ermittlung fünf
§ 168 Jahre lang aufzubewahren. Sie hat der zuständigen Be-
hörde auf Verlangen oder wenn sie es auf Grund der
Übermittlung der
Ergebnisse ihrer Ermittlungen für erforderlich hält, diese
Ergebnisse der Ermittlung der Körperdosis
Ergebnisse einschließlich der Daten nach § 168 Absatz 1
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche, der Verpflich- mitzuteilen.
tete nach § 131 Absatz 1 oder § 145 Absatz 1 Satz 1
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
sowie der Verantwortliche nach § 115 Absatz 2 oder
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
§ 153 Absatz 1 haben, soweit sie sich einer Messstelle
festzulegen,
nach § 169 Absatz 1 zur Ermittlung der beruflichen Ex-
position bedienen, dieser Messstelle die Daten nach 1. wie die Anforderungen nach Absatz 2 unter Berück-
§ 170 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 derjenigen Personen sichtigung der verschiedenen Expositionen nach
zur Verfügung zu stellen, für die die Körperdosis ermit- Absatz 1 näher auszugestalten sind,
2032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017
2. welche Aufgaben die behördlich bestimmten Mess- sönliche Kennnummer ist mittels nicht rückführbarer
stellen im Zusammenhang mit der Ermittlung der Verschlüsselung aus der Versicherungsnummer nach
Exposition wahrnehmen, § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch abzu-
3. dass die behördlich bestimmten Messstellen der leiten, die der jeweiligen Person zugeordnet ist. Die Ver-
Qualitätssicherung unterliegen, welche Stellen diese sicherungsnummer ist nach Ableitung der Kennnummer
ausführen und wie diese ausgeführt wird, zu löschen. Ist einer Person bereits eine andere Identi-
fikationsnummer zugeordnet, die eine zuständige Stelle
4. welche Informationen zusätzlich zu den Informatio- außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ver-
nen nach § 168 Absatz 1 den Messstellen zum geben hat, und ist diese Identifikationsnummer für die
Zweck der Ermittlung der Exposition sowie der Verwendung im Strahlenschutzregister geeignet, so
Überwachung der Dosisgrenzwerte der jeweils über- kann das Bundesamt für Strahlenschutz diese Identi-
wachten Person und der Beachtung der Strahlen- fikationsnummer als persönliche Kennnummer verwen-
schutzgrundsätze zu Vorsorge- und Überwachungs- den. Für eine Person, der weder eine Versicherungs-
maßnahmen zur Verfügung zu stellen sind, nummer noch eine Identifikationsnummer zugeordnet
5. welche weiteren Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, ist, vergibt das Bundesamt für Strahlenschutz auf der
Mitteilungs- und Vorlagepflichten die Messstellen Basis der Personendaten eine persönliche Kennnum-
im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Auf- mer.
gaben haben und (4) Die Daten nach Absatz 2 werden dem Strahlen-
6. dass und unter welchen Umständen die Bestim- schutzregister übermittelt durch
mung einer Messstelle befristet werden kann und 1. die Messstellen nach § 169,
unter welchen Voraussetzungen die Bestimmung
zurückgenommen werden kann. 2. das Luftfahrt-Bundesamt,
3. die zuständigen Behörden oder
§ 170
4. den Strahlenschutzverantwortlichen, den Verpflich-
Strahlenschutzregister; teten nach § 131 Absatz 1 oder § 145 Absatz 1 Satz 1,
Verordnungsermächtigung den Verantwortlichen nach § 115 Absatz 2 oder
(1) Daten über berufliche Expositionen, die auf § 153 Absatz 1.
Grund dieses Gesetzes oder einer auf diesem Gesetz Die Personen nach Nummer 4 übermitteln dem Strah-
gestützten Rechtsverordnung erhoben werden, werden lenschutzregister zur Erzeugung der persönlichen
zum Zweck der Überwachung von Dosisgrenzwerten Kennnummer die Versicherungsnummer oder Identifi-
und der Beachtung der Strahlenschutzgrundsätze, zur kationsnummer nach Absatz 3 zusätzlich zu den für
Prüfung des Bestehens eines Anspruchs gegen einen die Zuordnung erforderlichen Daten nach Absatz 2.
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sowie zum
(5) Auskünfte aus dem Strahlenschutzregister wer-
Zweck der wissenschaftlichen Forschung im Bereich
den erteilt, soweit dies für die Wahrnehmung der Auf-
des Strahlenschutzes in einem beim Bundesamt für
gaben des Empfängers erforderlich ist,
Strahlenschutz eingerichteten Register (Strahlen-
schutzregister) erfasst. 1. einer zuständigen Behörde,
(2) In das Strahlenschutzregister werden die folgen- 2. einer Messstelle nach § 169,
den Daten eingetragen: 3. auf Antrag einem Strahlenschutzverantwortlichen,
1. die persönliche Kennnummer nach Absatz 3, Verpflichteten nach § 131 Absatz 1 oder § 145 Ab-
satz 1 Satz 1, Verantwortlichen nach § 153 Absatz 1
2. die jeweiligen Personendaten,
über Daten, die bei ihm beschäftigte Personen be-
3. Beschäftigungsmerkmale und Expositionsverhält- treffen,
nisse,
4. auf Antrag einem Verantwortlichen nach § 115 Ab-
4. die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebs, satz 2 über Daten für Personen, für die er verant-
5. Name und Anschrift des Strahlenschutzverantwort- wortlich ist,
lichen, des Verpflichteten nach § 131 Absatz 1 und 5. auf Antrag einem Träger der gesetzlichen Unfallver-
§ 145 Absatz 1 Satz 1 sowie des Verantwortlichen sicherung über Daten, die bei ihm versicherte Perso-
nach § 115 Absatz 2 und § 153 Absatz 1, nen betreffen.
6. Angaben über einen nach einer auf dieses Gesetz Die zuständige Behörde kann Auskünfte aus dem
gestützten Rechtsverordnung registrierten Strahlen- Strahlenschutzregister an einen Strahlenschutzverant-
pass, wortlichen, Verpflichteten oder Verantwortlichen, an de-
7. Angaben über die zuständige Behörde und ren Strahlenschutzbeauftragten sowie an ermächtigte
8. die nach diesem Gesetz oder einer auf dieses Ge- Ärzte nach § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 Buchstabe a
setz gestützten Rechtsverordnung ermittelte Körper- weitergeben, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Auf-
dosis infolge einer beruflichen Exposition, die Ex- gaben erforderlich ist.
positionsbedingungen sowie die Feststellungen der (6) Die betroffenen Personen sind über die Speiche-
zuständigen Behörde hinsichtlich dieser Körperdosis rung der sie betreffenden Daten zu informieren. Aus-
und der Expositionsbedingungen. künfte aus dem Strahlenschutzregister über diese
(3) Zur eindeutigen Zuordnung der Eintragungen Daten werden ihnen auf Antrag erteilt.
nach Absatz 2 vergibt das Bundesamt für Strahlen- (7) Die im Strahlenschutzregister gespeicherten per-
schutz für jede Person, für die Eintragungen vorgenom- sonenbezogenen Daten dürfen unter den Vorausset-
men werden, eine persönliche Kennnummer. Die per- zungen des § 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2033
des Bundesdatenschutzgesetzes für Zwecke der kunftsanspruchs oder zur Qualitätssicherung in er-
wissenschaftlichen Forschung (Forschungszwecke) forderlichem Umfang an die Stellen und Personen
verwendet werden. Die Übermittlung der Daten zu For- nach Absatz 5 Auskünfte aus dem Strahlenschutz-
schungszwecken an Dritte ist nur unter den Vorausset- register erteilt und weitergegeben und dabei perso-
zungen der Absätze 8 und 9 zulässig. Forschungser- nenbezogene Daten übermittelt werden dürfen.
gebnisse dürfen nur anonymisiert veröffentlicht werden.
Auch nach dem Tod der betroffenen Personen sind die § 171
Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und
Verordnungsermächtigung
der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Par-
für Vorgaben in Bezug auf einen Strahlenpass
laments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personen- Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
bezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Auf- verordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzu-
hebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grund- legen,
verordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1) einzuhalten. 1. wann zum Zweck der Überwachung von Dosis-
(8) Für Forschungszwecke im Bereich des Strahlen- grenzwerten und der Beachtung der Strahlenschutz-
schutzes dürfen personenbezogene Daten aus dem grundsätze ein Strahlenpass zu führen ist, welche
Strahlenschutzregister mit Einwilligung der betroffenen Daten nach § 170 Absatz 2 und welche Daten zum
Personen an Dritte übermittelt werden. Ohne diese Ein- Ergebnis der ärztlichen Überwachungsuntersuchung
willigung dürfen die Daten übermittelt werden, wenn eingetragen werden, welche Form der Strahlenpass
schutzwürdige Belange der betroffenen Personen der hat, wie er zu registrieren ist und wer Einträge vor-
Übermittlung oder der beabsichtigten Verwendung der nehmen und die Inhalte verwenden darf,
Daten nicht entgegenstehen oder wenn das öffentliche 2. unter welchen Bedingungen Strahlenpässe, die
Interesse an der Forschungsarbeit das Geheimhal- außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
tungsinteresse der betroffenen Personen erheblich ausgestellt wurden, anerkannt werden.
überwiegt. Eine Übermittlung personenbezogener Da-
ten für Forschungszwecke ist ausgeschlossen, wenn § 172
der Zweck der Forschung mit einem vertretbaren Auf-
wand durch die Verwendung anonymisierter Daten er- Bestimmung von
füllt werden kann. Weitergehende datenschutzrecht- Sachverständigen; Verordnungsermächtigung
liche Vorschriften über die Verarbeitung und Nutzung (1) Die zuständige Behörde bestimmt Sachverstän-
personenbezogener Daten für die wissenschaftliche dige für die folgenden Sachverständigentätigkeiten:
Forschung bleiben unberührt.
1. Prüfung von Röntgeneinrichtungen, einschließlich
(9) Wird eine Auskunft über personenbezogene Da- der Erteilung der Bescheinigung, und die Prüfung
ten zu Forschungszwecken beantragt, so ist eine von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern gemäß
schriftliche Einwilligung der betroffenen Personen bei- der Rechtsverordnung nach § 89 Satz 1 Nummer 3,
zufügen. Soll die Auskunft ohne Einwilligung der betrof-
fenen Personen erfolgen, sind die für die Prüfung der 2. Prüfung von Arbeitsplätzen mit Exposition durch
Voraussetzungen nach Absatz 8 Satz 2 erforderlichen natürlich vorkommende Radioaktivität,
Angaben zu machen; zu Absatz 8 Satz 3 ist glaubhaft 3. Prüfung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender
zu machen, dass der Zweck der Forschung bei Verwen- Strahlung, von Bestrahlungsvorrichtungen und von
dung anonymisierter Daten nicht mit vertretbarem Auf- Geräten für die Gammaradiographie,
wand erfüllt werden kann. Personenbezogene Daten 4. Dichtheitsprüfung von umschlossenen radioaktiven
dürfen nur für die Forschungsarbeit verwendet werden, Stoffen sowie von bauartzugelassenen Vorrichtun-
für die sie übermittelt worden sind; die Verwendung für gen, die radioaktive Stoffe enthalten.
andere Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet
sich nach den Sätzen 2 und 3 und bedarf der Zustim- Der behördlich bestimmte Sachverständige bedarf für
mung des Bundesamtes für Strahlenschutz. die Ausübung der Sachverständigentätigkeit weder
einer Genehmigung noch muss er sie anzeigen.
(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates (2) Der behördlich bestimmte Sachverständige muss
zu bestimmen, unabhängig sein von Personen, die an der Herstellung,
am Vertrieb oder an der Instandhaltung von Anlagen zur
1. auf welche Weise die persönliche Kennnummer nach Erzeugung ionisierender Strahlung, Bestrahlungsvor-
Absatz 3 erzeugt wird, wie sie beschaffen sein muss richtungen, Röntgeneinrichtungen, Störstrahlern oder
und unter welchen Voraussetzungen eine Identifika- umschlossenen radioaktiven Stoffen beteiligt sind. Der
tionsnummer, die außerhalb des Geltungsbereichs behördlich bestimmte Sachverständige oder, bei juristi-
dieses Gesetzes vergeben wurde, genutzt werden schen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenver-
kann, einigungen, die Personen, die Aufgaben als behördlich
2. welche technischen und organisatorischen Maßnah- bestimmte Sachverständige wahrnehmen, müssen die
men für die Übermittlung von Angaben nach Ab- erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen.
satz 2 durch die Stellen nach Absatz 4 zum Strahlen- Der behördlich bestimmte Sachverständige darf keinen
schutzregister zu treffen sind, fachlichen Weisungen im Hinblick auf die Sachverstän-
3. unter welchen Voraussetzungen und in welchem digentätigkeit unterliegen.
Verfahren zum Zweck der Überwachung von Dosis- (3) Für die Sachverständigentätigkeit eines behörd-
grenzwerten, der Beachtung der Strahlenschutz- lich bestimmten Sachverständigen gelten die Pflichten
grundsätze, zur Prüfung des Bestehens eines Aus- des Strahlenschutzverantwortlichen nach § 72 Absatz 1
2034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017
entsprechend. Handelt es sich bei dem behördlich § 174
bestimmten Sachverständigen um eine juristische Per-
son oder eine nicht rechtsfähige Personengesellschaft, Verordnungsermächtigung für
so gilt für diese Person auch § 70 entsprechend. Übt behördliche Befugnisse bei kontaminiertem Metall
der behördlich bestimmte Sachverständige die Sach-
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verständigentätigkeit in einem Beschäftigungsverhält-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzule-
nis aus, so gelten die §§ 70 und 72 Absatz 1 abwei-
gen, dass kontaminiertes Metall nur nach den Vorgaben
chend von den Sätzen 1 und 2 entsprechend für die-
der zuständigen Behörde verwendet, in Verkehr ge-
jenige Person, zu der das Beschäftigungsverhältnis
bracht oder entsorgt werden darf.
besteht.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch § 175
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. die Anforderungen an die Ausbildung, die beruf- Dosis- und Messgrößen;
lichen Kenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere Verordnungsermächtigung
hinsichtlich Berufserfahrung und Eignung, der be- (1) Für die Ermittlung der Organ-Äquivalentdosis ist,
hördlich bestimmten Sachverständigen oder, bei soweit nicht anders bestimmt, die äußere und innere
juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Per- Exposition zu berücksichtigen; für die innere Exposition
sonenvereinigungen, der Personen, die Aufgaben als ist auch die außerhalb des Bezugszeitraums auftre-
behördlich bestimmte Sachverständige wahrneh- tende Exposition infolge der während des Bezugszeit-
men, festzulegen, raums aufgenommenen Radionuklide nach Maßgabe
2. festzulegen, welche Anforderungen an die Zuverläs- der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nummer 3 zu be-
sigkeit, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der rücksichtigen. Satz 1 gilt entsprechend für die effektive
Sachverständigen und, bei juristischen Personen Dosis.
oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen,
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
der Personen, die Aufgaben als behördlich be-
Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch
stimmte Sachverständige wahrnehmen, bestehen,
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
3. festzulegen, wie die Einweisung in die Sachverstän-
digentätigkeit erfolgt, welchen Umfang die Prüftätig- 1. nähere Anforderungen an die Bestimmung der
keit umfasst, wie die Prüfmaßstäbe festgelegt wer- Organ-Äquivalentdosis und ihre Berechnung festzu-
den und welche sonstigen Voraussetzungen und legen, insbesondere die für verschiedene Strah-
Pflichten, einschließlich der Qualitätssicherung, in lungsarten und Strahlungsenergien zu nutzenden
Bezug auf die Prüfungen und die Zusammenarbeit Wichtungsfaktoren sowie Einzelheiten der Mittelung
mit den zuständigen Behörden für behördlich be- über das Gewebe oder Organ,
stimmte Sachverständige gelten, und
2. nähere Anforderungen an die Bestimmung der effek-
4. festzulegen, welche Voraussetzungen bei der be- tiven Dosis sowie ihre Berechnung festzulegen, ins-
hördlichen Bestimmung eines Sachverständigen zu besondere die zu berücksichtigenden Gewebe oder
prüfen sind, dass und unter welchen Umständen die Organe sowie die zu nutzenden Wichtungsfaktoren,
Bestimmung eines Sachverständigen befristet wer- und Festlegungen zur Bestimmung der effektiven
den kann und unter welchen Voraussetzungen die Dosis des ungeborenen Kindes zu treffen,
Bestimmung zurückgenommen werden kann.
3. zu bestimmen, auf welche Weise und für welchen
Zeitraum bei der inneren Exposition die Dosis durch
§ 173
aufgenommene Radionuklide zu berücksichtigen ist,
Verordnungsermächtigungen
für Mitteilungspflichten bei Fund und Erlangung 4. festzulegen, welche Messgrößen im Hinblick auf die
Ermittlung der äußeren Exposition zu benutzen sind
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- und wie diese Ermittlung zu erfolgen hat,
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzu-
legen, dass, auf welche Weise und durch wen den zu- 5. die Daten festzulegen, die bei der Ermittlung der
ständigen Behörden Folgendes zu melden ist: Körperdosis aus Größen des Strahlungsfeldes oder
der Aktivität zugrunde zu legen sind, und
1. der Fund, das Abhandenkommen und das Wieder-
auffinden von Stoffen, sofern zu befürchten ist, dass 6. zu bestimmen, welche Einheiten für die Größen im
deren Aktivität oder spezifische Aktivität die nach ei- Strahlenschutz zu verwenden sind.
ner Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 10
festgelegten Werte überschreitet,
§ 176
2. das Vorhandensein von Wasser in einer Wasserver-
sorgungsanlage oder in einer Abwasseranlage, das Haftung für durch
Radionuklide enthält, deren Aktivitätskonzentration ionisierende Strahlung verursachte Schäden
die in der Rechtsverordnung festgelegten Werte
Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes und der auf
oder Grenzen überschreitet,
dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen richtet
3. die Vermutung oder die Kenntnis, dass eine herren- sich die Haftung für durch ionisierende Strahlung ver-
lose Strahlenquelle eingeschmolzen oder auf sons- ursachte Schäden nach den §§ 25 bis 40 des Atom-
tige Weise metallurgisch verwendet worden ist. gesetzes.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2035
§ 177 wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
Vorsorge für die Erfüllung mung des Bundesrates Anforderungen an die Ausge-
gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen staltung des Aufsichtsprogramms festzulegen. In der
Rechtsverordnung können insbesondere festgelegt
Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes und der auf werden:
dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen richtet
sich die Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Scha- 1. Kriterien zur Bestimmung des Ausmaßes und der Art
densersatzverpflichtungen nach den §§ 13 bis 15 des des mit einer Tätigkeit verbundenen Risikos,
Atomgesetzes und nach der Atomrechtlichen De-
2. Zeitabstände zwischen Vor-Ort-Prüfungen durch die
ckungsvorsorge-Verordnung. § 35 bleibt unberührt. Ab-
zuständige Behörde bei einem Strahlenschutzver-
weichend von § 13 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes
antwortlichen.
kann die zuständige Behörde bei Tätigkeiten nach
§ 12 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 und § 31 Absatz 1 (2) Die zuständige Behörde zeichnet die Ergebnisse
auf eine erneute Festsetzung der Deckungsvorsorge jeder Vor-Ort-Prüfung auf und übermittelt sie dem
verzichten, wenn die Überprüfung der Deckungsvor- Strahlenschutzverantwortlichen. In den Fällen des
sorge ergeben hat, dass die Deckungssumme noch Teils 2 Kapitel 2 Abschnitt 8 Unterabschnitt 2 sind die
ausreichend bemessen ist. Ergebnisse nach Satz 1 dem Verpflichteten zu übermit-
teln. Beziehen sich die Ergebnisse auf eine externe
Teil 6 Arbeitskraft, so hat der Strahlenschutzverantwortliche
nach Satz 1 oder der Verpflichtete nach Satz 2 diese
Strahlenschutzrechtliche Ergebnisse, mit Ausnahme von Betriebs- und Ge-
Aufsicht, Verwaltungsverfahren schäftsgeheimnissen, auch demjenigen mitzuteilen, zu
dem das Beschäftigungsverhältnis der externen Ar-
§ 178 beitskraft besteht.
Strahlenschutzrechtliche Aufsicht (3) Die zuständige Behörde macht der Öffentlichkeit
Die Durchführung dieses Gesetzes und der auf die- eine Kurzfassung des Aufsichtsprogramms und die
ses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen unterliegt wichtigsten bei der Durchführung des Programms ge-
der Aufsicht durch die zuständigen Behörden. Dies gilt wonnenen Erkenntnisse zugänglich. Die Informationen
nicht für Teil 3 Kapitel 1 und Teil 4 Kapitel 1 mit Aus- nach Satz 1 dürfen keine Betriebs- und Geschäfts-
nahme des § 95 und der Eilverordnungen nach § 96, geheimnisse enthalten. Die Gesetze des Bundes und
soweit sie Regelungen über die Bewirtschaftung von der Länder über Umweltinformationen bleiben unbe-
Abfällen oder die Errichtung, den Betrieb oder die rührt.
Benutzung von Anlagen nach § 95 regeln.
§ 181
§ 179
Umweltverträglichkeitsprüfung
Anwendung des Atomgesetzes
(1) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes und der (1) Besteht nach dem Gesetz über die Umweltver-
auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen sind träglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchfüh-
in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzu- rung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben,
wenden: die einer Genehmigung nach diesem Gesetz bedürfen
(UVP-pflichtige Vorhaben), ist die Umweltverträglich-
1. für Genehmigungen und Bauartzulassungen § 17 keitsprüfung unselbständiger Teil der Verfahren zur Er-
Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 6 des Atom- teilung der nach diesem Gesetz erforderlichen Geneh-
gesetzes über inhaltliche Beschränkungen, Aufla- migung. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nach
gen, Befristung, Rücknahme, Widerruf und die Be- den Vorschriften des § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 des
zeichnung als Inhaber einer Kernanlage, Atomgesetzes und nach den Vorschriften der Atom-
2. § 19 Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2 Satz 1 bis 3 und rechtlichen Verfahrensverordnung über den Gegen-
Absatz 3 bis 5 des Atomgesetzes über die staatliche stand der Umweltverträglichkeitsprüfung, die Antrags-
Aufsicht und unterlagen, die Bekanntmachung des Vorhabens und
die Auslegung von Antragsunterlagen, die Erhebung
3. § 20 des Atomgesetzes über Sachverständige.
von Einwendungen, die Beteiligung von Behörden,
(2) Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgeset- den Inhalt des Genehmigungsbescheids und die
zes über die Unverletzlichkeit der Wohnung wird einge- Zustellung und öffentliche Bekanntmachung der
schränkt, soweit es den Befugnissen nach Absatz 1 Entscheidung durchzuführen. Nach Ablauf der Ein-
Nummer 2 und 3 entgegensteht. wendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die
rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendun-
§ 180 gen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwen-
Aufsichtsprogramm; dungen erhoben haben, erörtern. § 2 Absatz 1 Satz 4
Verordnungsermächtigung und § 14 des Gesetzes über die Umweltverträglich-
keitsprüfung bleiben unberührt.
(1) Im Rahmen der strahlenschutzrechtlichen Auf-
sicht bei geplanten Expositionssituationen richtet die (2) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen
zuständige Behörde ein Programm für aufsichtliche Klage, die einen nach Durchführung einer Umweltver-
Prüfungen ein, das dem möglichen Ausmaß und der träglichkeitsprüfung erlassenen Verwaltungsakt zum
Art der mit den Tätigkeiten verbundenen Risiken Rech- Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in
nung trägt (Aufsichtsprogramm). Die Bundesregierung einem Vorverfahren.
2036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017
§ 182 6. für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfun-
gen und Untersuchungen des Luftfahrt-Bundes-
Schriftform, elektronische Kommunikation
amtes, soweit es nach § 189 zuständig ist.
(1) Genehmigungen und Bauartzulassungen nach
(2) In den Rechtsverordnungen nach den §§ 81
diesem Gesetz oder nach einer auf dieses Gesetz
und 185 Absatz 2 Nummer 5 und 6 können auch Rege-
gestützten Rechtsverordnung sind schriftlich zu er-
lungen zur Kostenerhebung für Amtshandlungen der
teilen.
danach zuständigen Behörden getroffen werden.
(2) Wird für einen Verwaltungsakt, für den in diesem
(3) Kosten werden erhoben in den Fällen
Gesetz oder in einer auf diesem Gesetz gestützten
Rechtsverordnung die Schriftform angeordnet ist, die 1. des Widerrufs oder der Rücknahme einer Amtshand-
elektronische Form verwendet, so ist er mit einer dauer- lung nach Absatz 1 oder 2, sofern der Betroffene
haft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signa- dies zu vertreten hat und nicht bereits nach Ab-
tur nach § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensge- satz 1 oder 2 Kosten erhoben werden,
setzes zu versehen.
2. der Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer
(3) Anzeige- und Anmeldungspflichten sowie Melde- Amtshandlung nach Absatz 1 oder 2 aus anderen
und Mitteilungspflichten nach diesem Gesetz oder Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde,
nach einer auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverord-
3. der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer
nung können in elektronischer Form erfüllt werden,
Amtshandlung oder einer Anzeige nach Absatz 1
wenn der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet
oder 2 nach Beginn der sachlichen Bearbeitung,
und das Verfahren und die für die Datenübertragung
jedoch vor deren Beendigung,
notwendigen Anforderungen bestimmt. Dabei müssen
dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende 4. der vollständigen oder teilweisen Zurückweisung
Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und oder der Zurücknahme eines Widerspruchs gegen
Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere a) eine Amtshandlung nach Absatz 1 oder 2 oder
die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten ge-
währleisten; bei der Nutzung allgemein zugänglicher b) eine nach Absatz 1 oder 2 in Verbindung mit der
Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden. Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum
Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument für den Strahlenschutzgesetz festgesetzte Kostenent-
Empfänger nicht zur Bearbeitung geeignet, teilt er dies scheidung.
dem Absender unter Angabe der für den Empfang gel- Die Gebühr darf in den Fällen des Satzes 1 Num-
tenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mer 1, 2 und 4 Buchstabe a bis zur Höhe der für eine
mit. Amtshandlung festzusetzenden Gebühr, in den Fällen
(4) Wenn die Antragstellung, die Anzeige, die An- des Satzes 1 Nummer 3 bis zur Höhe von drei Vierteln
meldung, die Meldung oder die Mitteilung elektronisch der für die Amtshandlung festzusetzenden Gebühr und
erfolgt, sind der zuständigen Behörde auf Verlangen in den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 Buchstabe b bis
Papierausfertigungen der elektronisch übermittelten zur Höhe von 10 Prozent des streitigen Betrags festge-
Unterlagen zu übermitteln. setzt werden.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, das Nä-
§ 183 here durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Kosten; Verordnungsermächtigung Bundesrates nach den Grundsätzen des Verwaltungs-
kostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 gelten-
(1) Gebühren und Auslagen (Kosten) werden er- den Fassung zu regeln. Dabei sind die gebührenpflich-
hoben tigen Tatbestände näher zu bestimmen und die Ge-
1. für Festsetzungen nach § 177 in Verbindung mit § 13 bühren durch feste Sätze, Rahmensätze oder nach
Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes, dem Wert des Gegenstandes zu bestimmen. Die Ge-
bührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den
2. für Entscheidungen nach § 179 Absatz 1 Nummer 1 Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen
in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird;
bis 5 des Atomgesetzes und für Entscheidungen bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben
nach § 179 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sons-
§ 19 Absatz 3 des Atomgesetzes, tige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen
3. für die in der Kostenverordnung zum Atomgesetz berücksichtigt werden. In der Verordnung können die
und zum Strahlenschutzgesetz näher bestimmten Kostenbefreiung des Bundesamtes für Strahlenschutz
sonstigen Aufsichtsmaßnahmen nach § 179 Absatz 1 und die Verpflichtung zur Zahlung von Gebühren für
Nummer 2 in Verbindung mit § 19 des Atomge- die Amtshandlungen bestimmter Behörden abwei-
setzes, chend von § 8 des Verwaltungskostengesetzes in der
bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung geregelt
4. für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfun-
werden. Die Verjährungsfrist der Kostenschuld kann
gen und Untersuchungen des Bundesamtes für
abweichend von § 20 des Verwaltungskostengesetzes
Strahlenschutz, soweit es nach § 185 Absatz 1 Num-
in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung
mer 1 bis 9 zuständig ist,
verlängert werden. Es kann bestimmt werden, dass
5. für Entscheidungen des Bundesamtes für kerntech- die Verordnung auch auf die bei ihrem Inkrafttreten
nische Entsorgungssicherheit über Anträge nach anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden ist,
§ 27 Absatz 1, soweit es nach § 186 Absatz 1 zu- soweit in diesem Zeitpunkt die Kosten nicht bereits
ständig ist, festgesetzt sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2037
(5) Für die Erhebung von Kosten nach diesem 6. die Überwachung der Einhaltung der Anforderun-
Gesetz oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechts- gen zum Schutz vor Expositionen von Personen
verordnungen sind § 21 Absatz 2 des Atomgesetzes durch kosmische Strahlung beim Betrieb von
und die Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Raumfahrzeugen nach diesem Gesetz oder nach
Strahlenschutzgesetz anzuwenden; § 21 Absatz 4 und 5 einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
des Atomgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Rechtsverordnung,
7. die Einrichtung und Führung eines Registers über
Teil 7 Ethikkommissionen, die Forschungsvorhaben zur
Verwaltungsbehörden Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender
Strahlung am Menschen zum Zweck der medizini-
§ 184 schen Forschung bewerten, die Registrierung der
Ethikkommissionen und den Widerruf der Registrie-
Zuständigkeit der Landesbehörden
rung,
(1) Durch die Länder als eigene Angelegenheit
8. die Einrichtung und Führung des Registers über
werden ausgeführt:
berufliche Expositionen,
1. Teil 3 Kapitel 1 mit Ausnahme des § 107,
9. die Einrichtung und die Führung des Registers über
2. Teil 3 Kapitel 2, hochradioaktive Strahlenquellen,
3. Teil 4 Kapitel 1 mit Ausnahme der in § 119 vorge- 10. die Prüfung der Rechtfertigung von Tätigkeitsarten
sehenen entsprechenden Anwendung des § 107, und den Bericht zu der Rechtfertigung nach § 7,
4. Teil 4 Kapitel 2 Abschnitt 1 mit Ausnahme des § 121 11. die Prüfung der Rechtfertigung von Tätigkeitsarten
und Abschnitt 2, mit Konsumgütern oder bauartzugelassenen Vor-
5. Teil 4 Kapitel 3, richtungen und die Stellungnahme zu der Recht-
6. Teil 4 Kapitel 4 mit Ausnahme der §§ 145, 149 fertigung nach § 38.
Absatz 5 und der in § 152 Satz 1 vorgesehenen (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in einer
entsprechenden Anwendung des § 145, Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
7. die Rechtsverordnungen, die auf Grund der Ermäch- zu bestimmen, dass das Bundesamt für Strahlenschutz
tigungen in den unter den Nummern 1 bis 6 genann- zuständig ist
ten Vorschriften erlassen werden, 1. für die retrospektive Bestimmung von Expositionen
soweit nicht der Bund nach den aufgeführten Vorschrif- von Einzelpersonen der Bevölkerung durch in der
ten dieses Gesetzes oder den hierzu jeweils ergehen- Rechtsverordnung nach § 81 Satz 2 Nummer 2 fest-
den Rechtsverordnungen für die Ausführung zuständig gelegte genehmigte oder angezeigte Tätigkeiten,
ist. 2. für die Ermittlung, Erstellung und Veröffentlichung
(2) Vorbehaltlich des § 81 Satz 3, der §§ 185 bis 192 von diagnostischen Referenzwerten, die Ermittlung
sowie des Absatzes 1 werden die Verwaltungsaufgaben der medizinischen Exposition von Personen und
nach diesem Gesetz und den hierzu ergehenden die dazu jeweils erforderlichen Erhebungen auf
Rechtsverordnungen im Auftrag des Bundes durch die Grund einer Rechtsverordnung nach § 86 Satz 2
Länder ausgeführt. Nummer 7 und 8,
3. für das Verwalten und die Vergabe von Identifizie-
§ 185 rungsnummern für hochradioaktive Strahlenquellen,
Zuständigkeit des Bundesamtes 4. als zentrale Stelle für die Einrichtung und den Be-
für Strahlenschutz; Verordnungsermächtigung trieb eines Systems zur Erfassung, Verarbeitung
(1) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist zuständig und Auswertung von Informationen über bedeut-
für same Vorkommnisse, insbesondere bei der Anwen-
1. die Genehmigung für die Anwendung radioaktiver dung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strah-
Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen lung am Menschen nach der Rechtsverordnung
zum Zweck der medizinischen Forschung sowie nach § 90 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis 8,
die Rücknahme und den Widerruf der Genehmi- 5. für die Anerkennung von Stellen zur Messung der
gung, Radon-222-Aktivitätskonzentration und
2. die Prüfung der Anzeige der Anwendung radioakti- 6. für die Durchführung von Maßnahmen zur Qualitäts-
ver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Men- sicherung von Messstellen für die innere Exposition
schen zum Zweck der medizinischen Forschung und die Exposition durch Radon.
sowie die Untersagung der Anwendung,
3. die Prüfung der Anzeige des Betriebs von Raum- § 186
fahrzeugen sowie die Untersagung des Betriebs, Zuständigkeit des Bundesamtes
4. die Bauartzulassung von Vorrichtungen, die radio- für kerntechnische Entsorgungssicherheit
aktive Stoffe enthalten, und Anlagen zur Erzeugung (1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs-
ionisierender Strahlung nach § 45 Absatz 1 Num- sicherheit ist zuständig für die Genehmigung der Beför-
mer 1, derung von Großquellen sowie deren Rücknahme und
5. die Durchführung von Maßnahmen zur Qualitäts- Widerruf. Großquellen sind radioaktive Stoffe, deren
sicherung bei der Ermittlung der Körperdosis des Aktivität je Beförderungs- oder Versandstück den Akti-
fliegenden Personals, vitätswert von 1 000 Terabecquerel übersteigt.
2038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017
(2) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs- 1. grenzüberschreitend verbrachte Sendungen, die
sicherheit nimmt auch die in § 184 bezeichneten Zu- radioaktive Stoffe, Rückstände oder die in Satz 1
ständigkeiten wahr als genannten Konsumgüter oder Produkte enthalten,
sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade-
1. Zulassungs- und Aufsichtsbehörde im Rahmen
mittel und Verpackungsmittel zur Überwachung
a) der übertägigen Erkundung nach § 16 Absatz 1 anhalten,
des Standortauswahlgesetzes,
2. einen auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte beste-
b) der untertägigen Erkundung nach § 18 Absatz 1 henden Verdacht von Verstößen gegen Verbote und
des Standortauswahlgesetzes, Beschränkungen nach diesem Gesetz oder den auf
Grund von § 24 Satz 1 Nummer 7 und § 30 ergehen-
c) der Errichtung, des Betriebs und der Stilllegung
den Rechtsverordnungen, der sich bei der Wahrneh-
von Anlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3
mung ihrer Aufgaben ergibt, den zuständigen Behör-
Satz 1 des Atomgesetzes und
den mitteilen und
2. für die Schachtanlage Asse II zuständige Aufsichts-
3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass Sen-
behörde.
dungen nach Nummer 1 auf Kosten und Gefahr
des Verfügungsberechtigten den zuständigen Be-
§ 187 hörden vorgeführt werden.
Zuständigkeit der Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Grundgesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 1 und 2
(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist eingeschränkt.
zuständig für (3) Absatz 2 gilt vorbehaltlich anderweitiger Bestim-
1. die Bauartzulassung von Störstrahlern nach § 45 Ab- mungen in nationalen oder europäischen Rechtsvor-
satz 1 Nummer 1 und die Bauartzulassung nach § 45 schriften entsprechend für die grenzüberschreitende
Absatz 1 Nummer 2 bis 6, Verbringung von Stoffen, bei denen zu besorgen ist,
dass deren Aktivität oder spezifische Aktivität die nach
2. die Durchführung von Maßnahmen zur Qualitäts- einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 10
sicherung von Messstellen für die externe Exposition festgelegten Werte überschreitet.
nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 169
(4) Soweit das Bundesamt für Wirtschaft und Aus-
Absatz 4 und
fuhrkontrolle auf Grund des Absatzes 1 entscheidet,
3. die Bereitstellung von Radioaktivitätsstandards für ist es unbeschadet seiner Unterstellung unter das Bun-
Vergleichsmessungen nach Maßgabe der Rechts- desministerium für Wirtschaft und Energie und dessen
verordnung nach § 81 Satz 2 Nummer 7. auf anderen Rechtsvorschriften beruhenden Weisungs-
(2) Die Rechts- und Fachaufsicht über die Physika- befugnissen an die fachlichen Weisungen des Bundes-
lisch-Technische Bundesanstalt für die Aufgaben nach ministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reak-
diesem Gesetz obliegt dem Bundesministerium für Um- torsicherheit gebunden.
welt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. Soweit
dadurch technisch-wissenschaftliche Belange der § 189
Bundesanstalt, ihre strategische Ausrichtung oder Zuständigkeit
sonstige Rahmenbedingungen berührt werden, ist ein des Luftfahrt-Bundesamtes
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt- Das Luftfahrt-Bundesamt ist zuständig für
schaft und Energie herzustellen.
1. die Prüfung der Anzeige des Betriebs von Luftfahr-
zeugen sowie die Untersagung des Betriebs,
§ 188
2. die Anerkennung von Rechenprogrammen zur Er-
Zuständigkeiten mittlung der Körperdosis des fliegenden Personals,
für grenzüberschreitende
Verbringungen und deren Überwachung 3. die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen
zum Schutz vor Expositionen von Personen durch
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon- kosmische Strahlung beim Betrieb von Luftfahrzeu-
trolle ist zuständig für die Erteilung einer Genehmigung gen nach diesem Gesetz oder einer auf Grund die-
für die grenzüberschreitende Verbringung von Konsum- ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung,
gütern sowie für ihre Rücknahme und den Widerruf.
4. die Bescheinigung der Fachkunde im Strahlen-
Das Gleiche gilt, soweit die Rechtsverordnungen nach
schutz, soweit sie im Zusammenhang mit dem Be-
§ 24 Satz 1 Nummer 7 und § 30 das Erfordernis von
trieb von Luftfahrzeugen erforderlich ist, und
Genehmigungen und Zustimmungen sowie die Prüfung
von Anzeigen oder Anmeldungen für grenzüberschrei- 5. die Anerkennung von Kursen, soweit sie dem Erwerb
tende Verbringungen vorsehen. der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz im
Zusammenhang mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen
(2) Die Überwachung von grenzüberschreitenden dienen.
Verbringungen radioaktiver Stoffe, von Konsumgütern
oder Produkten nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 § 190
bis 10, denen radioaktive Stoffe zugesetzt oder die ak-
tiviert worden sind, sowie von Rückständen obliegt Zuständigkeit
dem Bundesministerium der Finanzen oder den von des Eisenbahn-Bundesamtes
ihm bestimmten Zolldienststellen. Die Zolldienststellen § 24 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Atomgesetzes über
können die Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes gilt ent-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2039
sprechend für die Beaufsichtigung und Genehmigung (2) Die Empfänger dürfen die übermittelten Informa-
der Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe. Die Zu- tionen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
ständigkeit für die Genehmigung der Beförderung von nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie übermittelt
Großquellen bestimmt sich nach § 186 Absatz 1. worden sind.
§ 191 Teil 8
Geschäftsbereich des Schlussbestimmungen
Bundesministeriums der Verteidigung
(1) Abweichend von § 189 sind bei dem Betrieb von Kapitel 1
Luftfahrzeugen, die im Geschäftsbereich des Bundes-
ministeriums der Verteidigung betrieben werden, dieses Bußgeldvorschriften
Bundesministerium oder die von ihm bezeichneten
Dienststellen für die Aufgaben nach § 189 Num- § 194
mer 1 und 3 zuständig. Bußgeldvorschriften
(2) Für den Geschäftsbereich des Bundesministe- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
riums der Verteidigung werden die in § 184 bezeichne- fahrlässig
ten Zuständigkeiten von diesem Bundesministerium
oder den von ihm bezeichneten Dienststellen wahrge- 1. einer Rechtsverordnung nach
nommen. Im Falle des § 184 Absatz 2 erfolgt dies im a) § 6 Absatz 3, § 24 Satz 1 Nummer 3, 4, 7 Buch-
Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, stabe a oder Nummer 8 oder Satz 2, § 37 Ab-
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. Die Sätze 1 satz 1 Satz 1, 2 Nummer 2 bis 5 oder 6 oder
und 2 gelten auch für zivile Arbeitskräfte bei sich auf Satz 3, § 49 Nummer 4 oder 5, § 61 Absatz 2
Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Satz 2, § 62 Absatz 6 Nummer 3, § 63 Absatz 3,
Deutschland aufhaltenden Truppen und zivilen Gefol- § 65 Absatz 2, § 68 Absatz 1 Satz 1, § 72 Ab-
gen. satz 2 Satz 2, § 76 Absatz 1 Satz 1, 2 Num-
mer 1, 2, 6, 7, 8, 10, 11, 13, 15 oder 16 oder
§ 192 Satz 3, § 79 Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1 bis 3
Zuständigkeiten oder 4, 6, 8 oder 12 oder Satz 3, § 81 Satz 1, 2
von Verwaltungsbehörden Nummer 5, 7, 8, 9 oder 10 oder Satz 4, § 82 Ab-
des Bundes bei Aufgaben des satz 1 Nummer 1 oder 3, § 84 Absatz 2, § 86
Notfallschutzes und der Überwachung der Satz 1, 2 Nummer 2, 4, 5, 6, 9 bis 14 oder 15
Umweltradioaktivität; Verordnungsermächtigung oder 19 oder Satz 5, den §§ 87, 89 Satz 1 Num-
mer 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9 oder 11 oder Satz 2, § 90
(1) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist zuständig
Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1 oder 2,
für die Beschaffung und das Zurverfügungstellen von
§ 95 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3, § 123 Ab-
Schutzwirkstoffen nach § 104, soweit keine andere Zu-
satz 2, § 143 Absatz 1 Satz 3, § 169 Ab-
ständigkeit durch Gesetz oder auf Grund eines Geset-
satz 4 Nummer 1, 2 oder 3, § 174,
zes festgelegt ist.
b) § 24 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 oder 9, § 37 Ab-
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
satz 1 Satz 2 Nummer 1, 7 oder 8, § 38 Ab-
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
satz 2 Nummer 1, § 68 Absatz 1 Satz 2, den
zu bestimmen, welche Bundesbehörden, bundesunmit-
§§ 73, 74 Absatz 3 oder 4 Nummer 1, 2, 4, 5
telbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen
oder 6, § 76 Absatz 1 Satz 2 Num-
Rechts oder sonstigen Stellen die in den §§ 104,
mer 3, 4, 5, 9, 12 oder 17, § 79 Absatz 1
105, 106 Absatz 2 Nummer 5, den §§ 113 bis 116,
Satz 2 Nummer 5, 7, 10, 11 oder 12,
120 Absatz 1 und 2 Satz 2 und in § 161 Absatz 1 ge-
§ 81 Satz 2 Nummer 1, 2, 3 oder 4, § 82 Absatz 1
nannten Aufgaben des Bundes wahrnehmen.
Nummer 2 oder 4, § 85 Absatz 4, § 86 Satz 2
Nummer 1, 3, 7, 8, 16, 17 oder 18 oder Satz 3
§ 193
oder 4, § 88 Absatz 6, § 89 Satz 1 Num-
Informationsübermittlung mer 1, 6, 10 oder 12, § 90 Absatz 1 Satz 2 Num-
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, mer 3 oder 4, den §§ 91, 124 Satz 3, den
Bau und Reaktorsicherheit kann folgende Informatio- §§ 132, 135 Absatz 1 Satz 3, § 136 Absatz 2,
nen, die in strahlenschutzrechtlichen Genehmigungen § 139 Absatz 4, § 169 Absatz 4 Nummer 4, 5
der nach den §§ 184 bis 191 zuständigen Behörden oder 6, § 170 Absatz 10 Nummer 2 oder 3, den
enthalten sind, an die für den Außenwirtschaftsverkehr §§ 171, 172 Absatz 4, § 173 oder § 175 Ab-
zuständigen obersten Bundesbehörden zur Erfüllung satz 2,
ihrer Aufgaben bei Genehmigungen oder der Überwa- c) § 24 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b oder
chung des Außenwirtschaftsverkehrs übermitteln: § 30 Satz 1 oder 2
1. Inhaber der Genehmigung, oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
2. Rechtsgrundlagen der Genehmigung, solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-
3. den wesentlichen Inhalt der Genehmigung.
stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
Reichen diese Informationen im Einzelfall nicht aus,
können weitere Informationen aus der strahlenschutz- 2. ohne Genehmigung nach
rechtlichen Genehmigung übermittelt werden. a) § 10 eine dort genannte Anlage errichtet,
2040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017
b) § 12 Absatz 1 Nummer 1 erster Halbsatz eine 8. entgegen § 39 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung
dort genannte Anlage betreibt, mit Absatz 2, eine dort genannte Ware verbringt
c) § 12 Absatz 1 Nummer 2 ionisierende Strahlung oder in Verkehr bringt,
aus einer dort genannten Bestrahlungsvorrich- 9. einer vollziehbaren Auflage nach § 47 Satz 2 Num-
tung verwendet, mer 4 zuwiderhandelt,
d) § 12 Absatz 1 Nummer 3 erster Halbsatz mit 10. entgegen § 55 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
sonstigen radioaktiven Stoffen umgeht, mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 59 Ab-
satz 1 Satz 1, § 130 Absatz 1 Satz 1, auch in
e) § 12 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz eine Verbindung mit Satz 2, oder § 145 Absatz 1 Satz 1,
Röntgeneinrichtung betreibt, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in
f) § 12 Absatz 1 Nummer 5 erster Halbsatz einen Verbindung mit § 148 Satz 1, eine Abschätzung
Störstrahler betreibt, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt,
g) § 12 Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 1 Num- 11. entgegen § 59 Absatz 1 Satz 2 eine Abschätzung
mer 1, 4 oder 5, eine genehmigungsbedürftige nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
Tätigkeit ändert, 12. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
h) § 25 Absatz 1 Satz 1 in einer dort genannten mit Satz 2, § 62 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin-
Anlage eine Person beschäftigt oder eine Auf- dung mit Absatz 5 Satz 1, § 129 Absatz 1 Satz 1,
gabe selbst wahrnimmt, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 145 Ab-
satz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 148, oder
i) § 27 Absatz 1 Satz 1 sonstige radioaktive Stoffe § 159 Absatz 2 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht
auf öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugäng- richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
lichen Verkehrswegen befördert, macht,
j) § 31 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit 13. entgegen § 60 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1
Satz 2, radioaktive Stoffe oder ionisierende ein Rückstandskonzept oder eine Rückstandsbilanz
Strahlung am Menschen anwendet, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
k) § 40 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit rechtzeitig vorlegt,
Satz 2, radioaktive Stoffe zusetzt, 14. entgegen § 61 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung
l) § 42 Absatz 1 ein dort genanntes Konsumgut mit Satz 2, Rückstände vermischt oder verdünnt,
verbringt, 15. entgegen § 61 Absatz 6 Satz 1 Rückstände nicht,
3. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1, nicht richtig oder nicht rechtzeitig sichert,
§ 22 Absatz 1, § 26 Absatz 1 Satz 1, § 32 Absatz 1 16. entgegen § 61 Absatz 6 Satz 2 Rückstände abgibt,
Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 50 Absatz 1, 17. entgegen § 61 Absatz 7 Rückstände ins Inland ver-
auch in Verbindung mit Absatz 2, § 52 Absatz 1, bringt,
auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, § 56 Ab-
satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, § 59 Ab- 18. entgegen § 62 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung
satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, oder mit Absatz 5 Satz 1, überwachungsbedürftige
§ 63 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht rich- Rückstände verwertet oder beseitigt,
tig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen 19. entgegen § 64 Absatz 1 Satz 1 eine Kontamination
Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 18 Absatz 3, vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ent-
§ 20 Absatz 3, 4 oder 5, § 22 Absatz 3, § 26 Absatz 3, fernt,
den §§ 34, 51 Absatz 2, § 53 Absatz 2 oder 3, 20. entgegen § 70 Absatz 1 Satz 1 einen Strahlen-
§ 55 Absatz 2, § 57 Absatz 3 oder 4, jeweils auch schutzbeauftragten nicht, nicht richtig, nicht in der
in Verbindung mit § 59 Absatz 4, § 61 Absatz 5 vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig be-
Satz 1, § 63 Absatz 2, § 64 Absatz 2 Satz 3, § 65 Ab- stellt,
satz 1, § 127 Absatz 1 Satz 3, § 129 Absatz 2 21. entgegen § 72 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Ab-
Satz 3, § 130 Absatz 2 Satz 3, § 134 Absatz 3, satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, jeweils auch in Ver-
§ 135 Absatz 3 Satz 1, § 139 Absatz 1 Satz 1, auch bindung mit Absatz 1 Satz 2, nicht dafür sorgt, dass
in Verbindung mit § 148 Satz 1, § 156 Absatz 3 eine dort genannte Exposition oder Kontamination
Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2 oder § 158 Absatz 2 vermieden oder so gering wie möglich gehalten
zuwiderhandelt, wird,
5. entgegen den §§ 21, 54, 58, auch in Verbindung mit 22. entgegen § 72 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buch-
§ 59 Absatz 4, § 61 Absatz 4 Satz 2, § 64 Ab- stabe a oder Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, je-
satz 2 Satz 1, § 70 Absatz 4 Satz 1, § 71 Ab- weils auch in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2, nicht
satz 2 Satz 1 oder § 167 Absatz 3 Satz 3, auch in dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift ein-
Verbindung mit Satz 4, eine Mitteilung nicht, nicht gehalten wird,
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
23. entgegen § 72 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, auch in
macht,
Verbindung mit Satz 2, nicht dafür sorgt, dass die
6. entgegen § 28 Absatz 2 Satz 1 Kernmaterialien zur erforderlichen Maßnahmen gegen ein Kritischwer-
Beförderung oder Weiterbeförderung übernimmt, den von Kernbrennstoffen getroffen werden,
7. entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung 24. entgegen § 85 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt,
mit Absatz 2, radioaktive Stoffe zusetzt, dass eine Aufzeichnung angefertigt wird,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2041
25. entgegen § 85 Absatz 1 Satz 3 eine Aufzeichnung § 17 Absatz 1 Satz 2 oder 3 des Atomgesetzes oder
nicht oder nicht richtig sichert, einer vollziehbaren Anordnung nach § 179 Absatz 2
26. entgegen § 85 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a Nummer 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 19
erster Halbsatz oder Buchstabe b eine Aufzeich- Absatz 3 des Atomgesetzes zuwiderhandelt.
nung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
nicht rechtzeitig vorlegt, Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und c, Num-
27. entgegen § 127 Absatz 1 Satz 1 eine Messung mer 2 bis 4, 6 bis 9, 14 bis 23, 29, 32, 34 und 42 mit
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig veranlasst, einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den
übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
28. entgegen § 127 Absatz 3, § 128 Absatz 2 Satz 2,
Euro geahndet werden.
§ 130 Absatz 1 Satz 3, § 134 Absatz 2 oder
§ 145 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
§ 148 Satz 1, eine dort genannte Aufzeichnung Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a
rechtzeitig fertigt oder nicht oder nicht mindestens und b, Nummer 2, 5 bis 41 oder 42 das Bundesamt
fünf Jahre aufbewahrt oder nicht, nicht richtig, nicht für kerntechnische Entsorgungssicherheit für seinen
vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, in § 186 bezeichneten Bereich,
29. entgegen § 128 Absatz 1 eine Maßnahme nicht, 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buch-
nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift, stabe c und Nummer 2 Buchstabe l das Bundesamt
30. entgegen § 128 Absatz 2 Satz 1 eine Überprüfung für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4
31. entgegen § 129 Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz
a) das Bundesamt für Strahlenschutz im Zusam-
eine Auskunft nicht erteilt,
menhang mit dem Betrieb von Raumfahrzeugen,
32. entgegen § 131 Absatz 1 Nummer 3 erster Halb-
b) das Luftfahrt-Bundesamt im Zusammenhang mit
satz, auch in Verbindung mit dem zweiten Halbsatz,
dem Betrieb von Luftfahrzeugen,
§ 145 Absatz 3 Nummer 2 erster Halbsatz, auch in
Verbindung mit dem zweiten Halbsatz, oder c) das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs-
§ 159 Absatz 3 Nummer 2 erster Halbsatz, auch in sicherheit für seinen in § 186 bezeichneten Be-
Verbindung mit dem zweiten Halbsatz, nicht dafür reich.
sorgt, dass ein Dosisgrenzwert nicht überschritten
wird, § 195
33. entgegen § 134 Absatz 1 die spezifische Aktivität Einziehung
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestimmt,
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 194 Absatz 1 vor-
34. entgegen § 135 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 sätzlich begangen worden, so können Gegenstände
ein Bauprodukt in Verkehr bringt, eingezogen werden,
35. entgegen § 135 Absatz 2 eine Information nicht, 1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
übermittelt, 2. die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht wur-
den oder bestimmt gewesen sind.
36. entgegen § 138 Absatz 1, auch in Verbindung mit
§ 148 Satz 1, oder § 167 Absatz 4 Satz 1 eine Mel-
dung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
Kapitel 2
nicht rechtzeitig macht, Übergangsvorschriften
37. entgegen § 140, auch in Verbindung mit § 148 Satz 1,
eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig § 196
oder nicht rechtzeitig macht oder einen Nachweis Genehmigungsbedürftige
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht Errichtung von Anlagen (§ 10)
rechtzeitig vorlegt,
Eine Genehmigung für die Errichtung von Anlagen
38. entgegen § 167 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, zur Erzeugung ionisierender Strahlen, die vor dem
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig 31. Dezember 2018 erteilt worden ist, gilt als Genehmi-
fertigt, gung nach § 10 mit allen Nebenbestimmungen fort.
39. entgegen § 167 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeichnung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht § 197
rechtzeitig vorlegt oder nicht, nicht richtig, nicht
Genehmigungsbedürftige Tätigkeiten (§ 12)
vollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt,
40. entgegen § 168 Absatz 1 Satz 1 dort genannte (1) Eine Genehmigung für den Betrieb von Anlagen
Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder zur Erzeugung ionisierender Strahlen, die vor dem
nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 31. Dezember 2018 erteilt worden ist, gilt als Genehmi-
gung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 mit allen Neben-
41. entgegen § 168 Absatz 1 Satz 2 oder § 168 Absatz 2 bestimmungen fort. Dies gilt für Genehmigungen im Zu-
eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig sammenhang mit der Anwendung am Menschen für
oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Behandlung mit ionisierender Strahlung, der ein
42. einer vollziehbaren Auflage nach § 179 Absatz 1 individueller Bestrahlungsplan zugrunde liegt, wenn
Nummer 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit bis zum 31. Dezember 2020 bei der zuständigen Be-
2042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017
hörde nachgewiesen ist, dass die Voraussetzungen ist, dass die Voraussetzungen nach § 14 Ab-
nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Num- satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 Buch-
mer 3 Buchstabe a und Nummer 4 erfüllt sind. stabe a und Nummer 4 erfüllt sind,
(2) Eine Genehmigung für den Umgang mit sonsti- 2. Genehmigungen im Zusammenhang mit der Anwen-
gen radioaktiven Stoffen, die vor dem 31. Dezember dung am Menschen für eine standardisierte Behand-
2018 erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach lung mit ionisierender Strahlung sowie zur Unter-
§ 12 Absatz 1 Nummer 3 mit allen Nebenbestimmun- suchung mit ionisierender Strahlung, die mit einer
gen fort. Dies gilt für Genehmigungen erheblichen Exposition der untersuchten Person ver-
1. für den Umgang mit hochradioaktiven Strahlenquel- bunden sein kann, wenn bis zum 31. Dezember 2022
len nur, wenn bis zum 31. Dezember 2020 nachge- bei der zuständigen Behörde nachgewiesen ist, dass
wiesen ist, dass die Voraussetzung des § 13 Absatz 4 die Voraussetzungen nach § 14 Absatz 1 Nummer 2
erfüllt ist, Buchstabe b, Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4
erfüllt sind,
2. im Zusammenhang mit der Anwendung am Men-
schen für eine Behandlung mit radioaktiven Stoffen 3. unbefristete Genehmigungen zur Teleradiologie,
und ionisierender Strahlung, der jeweils ein individu- wenn bis zum 31. Dezember 2022 bei der zustän-
eller Bestrahlungsplan zugrunde liegt, wenn bis zum digen Behörde nachgewiesen ist, dass die Voraus-
31. Dezember 2020 bei der zuständigen Behörde setzung des § 14 Absatz 2 Nummer 4 und, soweit
nachgewiesen ist, dass die Voraussetzungen nach einschlägig, die in Nummer 2 genannten Vorausset-
§ 14 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 zungen erfüllt sind.
Buchstabe a und Nummer 4 erfüllt sind, (2) Eine Genehmigung für den Betrieb von Röntgen-
3. im Zusammenhang mit der Anwendung am Men- einrichtungen zur Teleradiologie über den Nacht-,
schen für eine standardisierte Behandlung mit radio- Wochenend- und Feiertagsdienst hinaus, die vor dem
aktiven Stoffen sowie zur Untersuchung mit radioak- 31. Dezember 2018 nach § 3 Absatz 1 der Röntgenver-
tiven Stoffen, die mit einer erheblichen Exposition ordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden
der untersuchten Person verbunden sein kann, wenn Fassung erteilt und nach § 3 Absatz 4 Satz 4 der
bis zum 31. Dezember 2022 bei der zuständigen Be- Röntgenverordnung befristet worden ist, gilt bis zum
hörde nachgewiesen ist, dass die Voraussetzungen Ablauf der in der Genehmigung genannten Frist mit
nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Num- allen Nebenbestimmungen fort.
mer 3 Buchstabe b und Nummer 4 erfüllt sind. (3) Eine Genehmigung für den Betrieb von Röntgen-
Die zuständige Behörde kann von dem Inhaber einer einrichtungen zur Untersuchung von Menschen im
Genehmigung nach Satz 1 innerhalb von zwei Jahren Rahmen freiwilliger Röntgenreihenuntersuchungen, die
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Erbringung einer vor dem 31. Dezember 2018 nach § 3 Absatz 1 der
Sicherheitsleistung gemäß § 13 Absatz 7 verlangen. Röntgenverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018
geltenden Fassung erteilt und nach § 3 Absatz 4a Satz 2
(3) Hat sich eine Genehmigung nach den §§ 6, 7
der Röntgenverordnung befristet worden ist, gilt bis
oder § 9 des Atomgesetzes oder ein Planfeststellungs-
zum Ablauf der in der Genehmigung genannten Frist
beschluss nach § 9b des Atomgesetzes, die oder der
mit allen Nebenbestimmungen fort.
vor dem 31. Dezember 2018 erteilt worden ist, auf
einen genehmigungsbedürftigen Umgang mit radio- (4) Eine vor dem 31. Dezember 2018 erteilte Geneh-
aktiven Stoffen erstreckt, so gilt diese Erstreckung als migung für den Betrieb von Störstrahlern gilt als Ge-
Erstreckung auf einen genehmigungsbedürftigen Um- nehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 5 mit allen
gang nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes Nebenbestimmungen fort.
fort.
§ 199
(4) Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
die vor dem 31. Dezember 2018 genehmigungsfrei aus- Anzeigebedürftiger
geübt wurden und ab dem 31. Dezember 2018 einer Betrieb von Anlagen (§ 17)
Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 bedürfen, Eine Anzeige des Betriebs einer Anlage zur Erzeu-
dürfen fortgesetzt werden, wenn der Antrag auf Geneh- gung ionisierender Strahlung, die vor dem 31. Dezem-
migung bis zum 31. Dezember 2019 gestellt wurde. ber 2018 erfolgt ist, gilt als Anzeige nach § 17 Absatz 1
fort.
§ 198
Genehmigungsbedürftiger Betrieb von § 200
Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern (§ 12) Anzeigebedürftiger Betrieb von
(1) Eine vor dem 31. Dezember 2018 erteilte Geneh- Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern (§ 19)
migung für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen, mit (1) Eine Anzeige des Betriebs einer Röntgeneinrich-
Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 genannten tung, die vor dem 31. Dezember 2018 erfolgt ist, gilt als
Röntgeneinrichtungen, gilt als Genehmigung nach Anzeige nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 fort. Dies gilt für
§ 12 Absatz 1 Nummer 4 mit allen Nebenbestimmun- Anzeigen im Zusammenhang mit der Anwendung am
gen fort. Dies gilt für Menschen zur Untersuchung mit Röntgenstrahlung,
1. Genehmigungen im Zusammenhang mit der Anwen- die mit einer erheblichen Exposition der untersuchten
dung am Menschen für eine Behandlung mit ionisie- Person verbunden sein kann, wenn die jeweils ein-
render Strahlung, der ein individueller Bestrahlungs- schlägigen Voraussetzungen nach § 19 Absatz 3
plan zugrunde liegt, wenn bis zum 31. Dezember Nummer 7 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Num-
2020 bei der zuständigen Behörde nachgewiesen mer 2 Buchstabe b und Nummer 4 bis zum 31. Dezem-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2043
ber 2022 bei der zuständigen Behörde nachgewiesen Röntgenverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018
sind. geltenden Fassung genehmigte Anwendung radioakti-
(2) Eine Anzeige des Betriebs eines Basis-, Hoch- ver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen
oder Vollschutzgerätes oder einer Schulröntgeneinrich- zum Zweck der medizinischen Forschung gilt mit allen
tung, die vor dem 31. Dezember 2018 erfolgt ist, gilt als Nebenbestimmungen als Genehmigung nach § 31 fort.
Anzeige nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 fort. (2) Eine nach § 23 Absatz 1 in Verbindung mit § 24
Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung in der bis zum
§ 201 31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder nach
Anzeigebedürftige Prüfung, § 28a Absatz 1 in Verbindung mit § 28b Absatz 2 der
Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgenverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018
Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern (§ 22) geltenden Fassung genehmigte Anwendung radioakti-
ver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen
Eine Anzeige der Prüfung, Erprobung, Wartung und
zum Zweck der medizinischen Forschung gilt als An-
Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Stör-
zeige nach § 32 fort.
strahlern, die vor dem 31. Dezember 2018 erfolgt ist,
gilt als Anzeige nach § 22 Absatz 1 fort. (3) Vor dem 31. Dezember 2018 begonnene Geneh-
migungsverfahren nach § 23 Absatz 1 in Verbindung
§ 202 mit § 24 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung in
Genehmigungsbedürftige Beschäftigung der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung
in fremden Anlagen oder Einrichtungen (§ 25) oder nach § 28a Absatz 1 in Verbindung mit § 28b Ab-
satz 2 der Röntgenverordnung in der bis zum 31. De-
Eine Genehmigung für die Beschäftigung in fremden zember 2018 geltenden Fassung der Anwendung
Anlagen oder Einrichtungen, die vor dem 31. Dezember radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am
2018 erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung
§ 25 Absatz 1 mit allen Nebenbestimmungen bis zum werden nach Maßgabe der vor dem 31. Dezember 2018
im Genehmigungsbescheid festgelegten Datum und geltenden Vorschriften abgeschlossen. Für Genehmi-
längstens bis zum 31. Dezember 2023 fort. gungen nach Satz 1 gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 203 (4) Registrierungen von Ethikkommissionen nach
Anzeigebedürftige Beschäftigung im § 92 der Strahlenschutzverordnung in der bis zum
Zusammenhang mit dem Betrieb fremder 31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder nach
Röntgeneinrichtungen und Störstrahler (§ 26) § 28g der Röntgenverordnung in der bis zum 31. De-
zember 2018 geltenden Fassung gelten als Registrie-
Eine Anzeige der Aufgabenwahrnehmung im Zusam- rungen nach § 36 Absatz 1 dieses Gesetzes fort.
menhang mit dem Betrieb einer fremden Röntgenein-
richtung oder eines fremden Störstrahlers, die vor
§ 206
dem 31. Dezember 2018 erfolgt ist, gilt als Anzeige
nach § 26 Absatz 1 fort. Genehmigungsbedürftiger
Zusatz radioaktiver Stoffe und
§ 204 genehmigungsbedürftige Aktivierung (§ 40)
Genehmigungsbedürftige (1) Eine Genehmigung für den Zusatz radioaktiver
Beförderung radioaktiver Stoffe (§ 27) Stoffe und die Aktivierung, die vor dem 31. Dezember
(1) Eine Genehmigung für die Beförderung, die vor 2018 erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach
dem 31. Dezember 2018 erteilt worden ist, gilt als Ge- § 40 Absatz 1 mit allen Nebenbestimmungen fort.
nehmigung nach § 27 Absatz 1 mit allen Nebenbestim- Bedarf es zur Erteilung einer Genehmigung ab dem
mungen fort, wenn die nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 31. Dezember 2018 eines Rücknahmekonzeptes nach
geforderte Fachkunde bis zum 31. Dezember 2021 bei § 41 Absatz 1 Nummer 3, das vor dem 31. Dezember
der zuständigen Behörde nachgewiesen ist. 2018 noch nicht erforderlich war, so gilt Satz 1 nur,
(2) Hat sich eine Genehmigung nach § 4 Absatz 1 wenn für Konsumgüter, die ab dem 31. Dezember 2019
des Atomgesetzes, die vor dem 31. Dezember 2018 hergestellt werden, bis zu diesem Zeitpunkt ein Rück-
erteilt worden ist, auf eine genehmigungsbedürftige nahmekonzept erstellt wurde.
Beförderung radioaktiver Stoffe erstreckt, so gilt diese (2) Die Verwendung, Lagerung und Beseitigung von
Erstreckung als Erstreckung auf eine genehmigungs- Konsumgütern, die vor dem 1. August 2001 oder auf
bedürftige Beförderung nach § 27 Absatz 1 dieses Grund des § 117 Absatz 6 Satz 1 der Strahlenschutz-
Gesetzes fort, wenn die nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 verordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 gelten-
dieses Gesetzes geforderte Fachkunde bis zum 31. De- den Fassung genehmigungsfrei hergestellt wurden,
zember 2021 bei der zuständigen Behörde nachgewie- bedarf weiterhin keiner Genehmigung.
sen ist.
§ 207
§ 205
Medizinische Forschung (§§ 31, 32) Genehmigungsbedürftige
grenzüberschreitende
(1) Eine nach § 23 Absatz 1 in Verbindung mit § 24 Verbringung von Konsumgütern (§ 42)
Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung in der bis zum
31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder nach Eine Genehmigung für die grenzüberschreitende Ver-
§ 28a Absatz 1 in Verbindung mit § 28b Absatz 1 der bringung von Konsumgütern, die vor dem 31. Dezember
2044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017
2018 erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach § 42 Unterlagen bis zum 31. Dezember 2020 bei der zustän-
mit allen Nebenbestimmungen fort; § 206 Absatz 1 digen Behörde eingereicht wurden.
Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Wurde eine Tätigkeit im Sinne des § 4 Absatz 1
Satz 1 Nummer 10 vor dem 31. Dezember 2018 aufge-
§ 208 nommen, ohne dass eine Anzeige erforderlich war, so
Bauartzulassung (§ 45) ist eine Abschätzung nach § 55 Absatz 1 Satz 1 bis
zum 31. Dezember 2020 durchzuführen; § 56 Absatz 1
(1) Bauartzulassungen von Geräten und anderen
Satz 1 gilt entsprechend. Die Abschätzung muss nicht
Vorrichtungen, in die sonstige radioaktive Stoffe nach
erneut durchgeführt werden, wenn vor dem 31. Dezem-
§ 2 Absatz 1 des Atomgesetzes eingefügt sind, von
ber 2018 eine auf den Arbeitsplatz bezogene Abschät-
Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen sowie
zung der Körperdosis durchgeführt und aufgezeichnet
von Röntgenstrahlern, Schulröntgeneinrichtungen, Ba-
worden ist; in diesem Fall hat eine nach § 56 Absatz 1
sisschutzgeräten, Hochschutzgeräten, Vollschutzgerä-
Satz 1 erforderliche Anzeige unverzüglich zu erfolgen,
ten oder Störstrahlern, die am 31. Dezember 2018
§ 56 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
gültig waren, gelten bis zum Ablauf der im Zulassungs-
schein genannten Frist fort; sie können auf Antrag ent-
sprechend § 46 Absatz 5 Satz 2 als Zulassung nach § 211
§ 45 Absatz 1 verlängert werden. Bestellung von
(2) Vorrichtungen, deren Bauartzulassung vor dem Strahlenschutzbeauftragten (§ 70)
31. Dezember 2018 ausgelaufen war und die nach Eine Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten,
Maßgabe des § 25 Absatz 5 der Strahlenschutzverord- die vor dem 31. Dezember 2018 erfolgt ist, gilt als
nung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fas- Bestellung nach § 70 Absatz 1 fort.
sung oder nach § 8 Absatz 5 der Röntgenverordnung in
der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung
§ 212
weiterbetrieben wurden, dürfen entsprechend § 48 wei-
terbetrieben werden. Grenzwerte für
beruflich exponierte Personen; Ermittlung
(3) Für die Verwendung und Lagerung von Vorrich-
der Exposition der Bevölkerung (§§ 78, 80)
tungen, die radioaktive Stoffe enthalten und für die vor
dem 1. August 2001 eine Bauartzulassung erteilt wor- (1) Der Grenzwert nach § 78 Absatz 2 Nummer 1 ist
den ist, gelten die Regelungen des § 4 Absatz 1, 2 ab dem 1. Januar 2019 einzuhalten.
Satz 2 und 5 in Verbindung mit Anlage II Nummer 2
(2) Für die Ermittlung der Exposition der Bevölke-
oder 3 und Anlage III Teil B Nummer 4, § 29 Absatz 1
rung ist § 80 ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden.
Satz 1, der §§ 34 und 78 Absatz 1 Nummer 1 der Strah-
lenschutzverordnung vom 30. Juni 1989 fort; nach dem
Auslaufen dieser Bauartzulassung gilt auch die Rege- § 213
lung des § 23 Absatz 2 Satz 3 der Strahlenschutzver- Zulassung der Früherkennung (§ 84)
ordnung vom 30. Juni 1989 fort; § 69 Absatz 2, §§ 70,
71, 72 dieses Gesetzes gelten entsprechend. Eine Zulassung freiwilliger Röntgenreihenuntersu-
chungen zur Ermittlung übertragbarer Krankheiten in
(4) Vorrichtungen, deren Bauartzulassung vor dem Landesteilen oder für Bevölkerungsgruppen mit über-
1. August 2001 ausgelaufen ist und die auf Grund des durchschnittlicher Erkrankungshäufigkeit nach § 25 Ab-
§ 117 Absatz 7 Satz 3 der Strahlenschutzverordnung in satz 1 Satz 2 der Röntgenverordnung in der bis zum
der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung 31. Dezember 2018 geltenden Fassung gilt als Zulas-
nach Maßgabe des § 23 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung sung nach § 84 Absatz 4 fort.
mit § 4 der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni
1989 weiterbetrieben worden sind, dürfen weiter ge-
§ 214
nehmigungsfrei betrieben werden.
Anmeldung von
§ 209 Arbeitsplätzen in Innenräumen (§ 129)
Anzeigebedürftiger (1) Eine vor dem 31. Dezember 2018 erfolgte An-
Betrieb von Luftfahrzeugen (§ 50) zeige einer Arbeit, die einem in Anlage XI Teil A zur
Strahlenschutzverordnung in der bis zum 31. Dezember
Tätigkeiten im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 Num-
2018 geltenden Fassung genannten Arbeitsfeld zuzu-
mer 11, die vor dem 31. Dezember 2018 aufgenommen
ordnen war, gilt als Anmeldung nach § 129 Absatz 1
wurden und nach diesem Gesetz eine Anzeige nach
mit der Maßgabe fort, dass Maßnahmen zur Reduzie-
§ 50 erfordern, dürfen fortgesetzt werden, wenn die
rung der Radon-222-Exposition, soweit sie nach
Anzeige bis zum 31. Dezember 2020 vorgenommen
§ 128 Absatz 1 erforderlich sind, bis zum 31. Dezember
wurde.
2020 zu ergreifen sind.
§ 210 (2) Eine Messung der Radon-222-Aktivitätskonzen-
tration, die vor dem 31. Dezember 2018 im Rahmen
Anzeigebedürftige Tätigkeiten (§ 56)
einer Abschätzung nach § 95 Absatz 1 in Verbindung
(1) Eine Anzeige einer Tätigkeit im Sinne des § 4 Ab- mit Anlage XI Teil A zur Strahlenschutzverordnung in
satz 1 Satz 1 Nummer 10, die vor dem 31. Dezember der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung
2018 erfolgt ist, gilt als Anzeige nach § 56 Absatz 1 fort, durchgeführt worden ist, erfüllt die Pflicht zur Messung
soweit die nach § 56 Absatz 2 Satz 1 geforderten nach § 127 Absatz 1.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2045
§ 215 mungen nach § 169 Absatz 1 fort, wenn bis zum 31. De-
Radioaktive Altlasten zember 2020 bei der zuständigen Behörde nachgewie-
sen ist, dass die Voraussetzungen nach § 169 Absatz 2
(1) Erlaubnisse, die vor dem 31. Dezember 2018 auf erfüllt sind.
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags vom 6. Septem-
ber 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 889) genannten Gebiet
erteilt wurden für Sanierungs-, Schutz- oder Nachsorge- § 217
maßnahmen an Hinterlassenschaften früherer mensch- Bestimmung von Sachverständigen (§ 172)
licher Betätigungen im Sinne von § 136 Absatz 1 sowie
für die Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen Behördliche Bestimmungen von Sachverständigen,
und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus auf Grund die vor dem 31. Dezember 2018 erfolgt sind, gelten
als Bestimmungen nach § 172 Absatz 1 Nummer 1, 3
1. der Verordnung über die Gewährleistung von Atom-
oder 4 längstens fünf Jahre fort.
sicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984
(GBl. I Nr. 30 S. 341) nebst Durchführungsbestim-
mung zur Verordnung über die Gewährleistung von § 218
Atomsicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober Genehmigungsfreier Umgang mit
1984 (GBl. I Nr. 30 S. 348; Ber. GBl. I 1987 Nr. 18 Geräten, keramischen Gegenständen,
S. 196) und Porzellan- und Glaswaren oder elektronischen
2. der Anordnung zur Gewährleistung des Strahlen- Bauteilen sowie sonstigen Produkten
schutzes bei Halden und industriellen Absetzan-
lagen und bei der Verwendung darin abgelagerter (1) Vor dem 1. April 1977 beschaffte Geräte, kerami-
Materialien vom 17. November 1980 (GBl. I Nr. 34 sche Gegenstände, Porzellanwaren, Glaswaren oder
S. 347), elektronische Bauteile, mit denen nach § 11 der Ersten
Strahlenschutzverordnung vom 15. Oktober 1965 ohne
gelten fort, soweit sie nach Inkrafttreten des Einigungs- Genehmigung umgegangen werden durfte, dürfen wei-
vertrags erteilt wurden oder vor diesem Zeitpunkt erteilt ter genehmigungsfrei verwendet und beseitigt werden,
wurden, aber noch fortgelten. wenn diese Gegenstände zum Zeitpunkt der Beschaf-
(2) Die auf den Erlaubnissen beruhenden Maßnah- fung die Vorschrift des § 11 der Ersten Strahlenschutz-
men können nach Maßgabe der jeweiligen Erlaubnis verordnung vom 15. Oktober 1965 erfüllt haben.
beendet werden.
(2) Sonstige Produkte, die den Anforderungen der
§ 216 Anlage III Teil A Nummer 5, 6 oder 7 zur Strahlenschutz-
verordnung in der Fassung vom 30. Juni 1989 entspre-
Bestimmung von Messstellen (§ 169) chen und vor dem 1. August 2001 erworben worden
Behördliche Bestimmungen von Messstellen, die vor sind, können weiter genehmigungs- und anzeigefrei
dem 31. Dezember 2018 erfolgt sind, gelten als Bestim- verwendet, gelagert oder beseitigt werden.
2046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017
Anlage 1
(zu § 5 Absatz 32)
Rückstände nach § 5 Absatz 32
Rückstände im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden Materialien:
1. Schlämme und Ablagerungen aus der Gewinnung, Verarbeitung und Aufbereitung von Erdöl und Erdgas und
aus der Tiefengeothermie;
2. Kiese, Sande, Harze und Kornaktivkohle aus der Grundwasseraufbereitung;
3. nicht aufbereitete Phosphorgipse, Schlämme aus deren Aufbereitung sowie Stäube und Schlacken aus der
Verarbeitung von Rohphosphat (Phosphorit);
4. Nebengestein, Schlämme, Sande, Schlacken und Stäube
a) aus der Gewinnung und Aufbereitung von Bauxit, Columbit, Pyrochlor, Mikrolyth, Euxenit, Kupferschiefer-,
Zinn-, Seltene-Erden- und Uranerzen,
b) aus der Weiterverarbeitung von Konzentraten und Rückständen, die bei der Gewinnung und Aufbereitung
dieser Erze und Mineralien anfallen;
5. Materialien, die den in Nummer 4 genannten Erzen entsprechen und die bei der Gewinnung und Aufbereitung
anderer Rohstoffe anfallen;
6. Stäube und Schlämme aus der Rauchgasreinigung bei der Primärverhüttung in der Roheisen- und Nichteisen-
metallurgie.
Rückstände im Sinne dieses Gesetzes sind auch
1. Materialien nach Satz 1, wenn das Anfallen dieser Materialien zweckgerichtet herbeigeführt wird,
2. Formstücke aus den in Satz 1 genannten Materialien sowie
3. ausgehobener oder abgetragener Boden und Bauschutt aus dem Abbruch von Gebäuden oder sonstigen bau-
lichen Anlagen, wenn dieser Boden und Bauschutt Rückstände nach Satz 1 enthält und gemäß § 64 nach der
Beendigung von Tätigkeiten oder gemäß § 141 von Grundstücken entfernt wird.
Keine Rückstände im Sinne dieses Gesetzes sind Materialien nach Satz 1,
1. deren spezifische Aktivität für jedes Radionuklid der Nuklidketten U-238sec und Th-232sec unter 0,2 Becquerel
durch Gramm (Bq/g) liegt und die nicht als Bauprodukte verwertet werden, oder
2. die in dort genannte technologische Prozesse als Rohstoffe eingebracht werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2047
Anlage 2
(zu § 16, § 25 Absatz 2, § 40 Absatz 4, § 46 Absatz 1)
Erforderliche Unterlagen zur Prüfung von Genehmigungsanträgen
Teil A: Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Genehmigungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2
1. Sicherheitsbericht, der
a) die Anlage und ihren Betrieb beschreibt und anhand von Lageplänen und Übersichtszeichnungen darstellt,
b) die Auswirkungen und Gefahren beschreibt, die mit der Anlage und dem Betrieb verbunden sind, und
c) die Ausrüstungen und Maßnahmen darlegt, die nach § 13 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a vorzusehen sind,
2. ergänzende Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen der Anlage und ihrer Teile,
3. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob
a) die für eine sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist
und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,
b) gewährleistet ist, dass die Ausrüstung vorhanden und die Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand
von Wissenschaft und Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden,
c) der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist, soweit
die Errichtung der Anlage der Genehmigung nach § 10 bedarf,
4. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob der Strahlenschutzverantwortliche und die Strahlenschutzbeauf-
tragten zuverlässig sind und die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,
5. Exemplar einer Strahlenschutzanweisung gemäß der Rechtsverordnung nach § 73,
6. Nachweis über die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen,
7. im Zusammenhang mit
a) der Anwendung am Menschen: Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 14
Absatz 1 erfüllt sind,
b) der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde: Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzun-
gen des § 15 erfüllt sind,
c) dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung in der Medizin im Sinne des Medizinpro-
duktegesetzes: Angaben zur Zweckbestimmung der Anlage, die es ermöglichen zu prüfen, ob das Medizin-
produkt für die vorgesehene Anwendung geeignet ist.
Teil B: Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Genehmigungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 und § 40
1. Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind,
2. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob
a) die für eine sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist
und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,
b) gewährleistet ist, dass die Ausrüstung vorhanden und die Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand
von Wissenschaft und Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden,
c) der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,
3. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob der Strahlenschutzverantwortliche und die Strahlenschutzbeauf-
tragten zuverlässig sind und die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,
4. Exemplar einer Strahlenschutzanweisung gemäß der Rechtsverordnung nach § 73,
5. Nachweis über die Vorsorge für die Erfüllung der gesetzlichen Schadensersatzverpflichtungen,
6. im Zusammenhang mit
a) der Anwendung am Menschen: Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 14 Ab-
satz 1 erfüllt sind,
b) der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde: Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzun-
gen des § 15 erfüllt sind,
c) der Verwendung von radioaktiven Stoffen in Bestrahlungsvorrichtungen in der Medizin im Sinne des Medizin-
produktegesetzes: Angaben zur Zweckbestimmung der Anlage, die es ermöglichen zu prüfen, ob das
Medizinprodukt für die vorgesehene Anwendung geeignet ist,
d) der Früherkennung von Krankheiten: Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des
§ 14 Absatz 3 Nummer 2 erfüllt sind.
Teil C: Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Genehmigungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 4
1. Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind,
2048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017
2. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob
a) die für eine sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist
und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,
b) gewährleistet ist, dass die Ausrüstung vorhanden und Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand der
Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden,
3. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob der Strahlenschutzverantwortliche und die Strahlenschutzbeauf-
tragten zuverlässig sind und die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,
4. Exemplar einer Strahlenschutzanweisung gemäß der Rechtsverordnung nach § 73, wenn der Erlass einer Strah-
lenschutzanweisung erforderlich ist,
5. im Zusammenhang mit
a) der Anwendung am Menschen: Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 14 Ab-
satz 1 erfüllt sind,
b) der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde: Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzun-
gen des § 15 erfüllt sind,
c) dem Einsatz einer Röntgeneinrichtung in der Teleradiologie: Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die
Voraussetzungen des § 14 Absatz 2 erfüllt sind,
d) der Früherkennung von Krankheiten: Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des
§ 14 Absatz 3 Nummer 2 erfüllt sind.
Teil D: Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Genehmigungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 5
Teil C Nummer 1 bis 4 ist entsprechend auf Genehmigungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 5 anzuwenden.
Teil E: Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Genehmigungen nach § 25
1. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob
a) die für eine sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist
und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,
b) gewährleistet ist, dass die Ausrüstung vorhanden und Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand von
Wissenschaft und Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden,
2. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob der Strahlenschutzverantwortliche und die Strahlenschutzbeauf-
tragten zuverlässig sind und die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,
3. Angaben, die die Aufgabenverteilung zwischen dem Strahlenschutzbeauftragten des Genehmigungsinhabers
und dem Strahlenschutzbeauftragten der fremden Anlage oder Einrichtung darlegen; dies kann beispielsweise
der Entwurf eines Abgrenzungsvertrags sein.
Teil F: Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Genehmigungen nach § 40 Absatz 1 und § 42 Absatz 1
1. Angaben zur beabsichtigten Verwendung des Konsumguts,
2. Angaben zu den technischen Eigenschaften des Konsumguts, einschließlich erforderlicher Zeichnungen, sowie
zur Art der Einfügung, Befestigung, Einbettung oder Abdeckung der radioaktiven Stoffe,
3. Angaben zu den zugesetzten radioaktiven Stoffen, einschließlich der physikalischen und chemischen Beschaf-
fenheit, sowie zur Aktivität und der spezifischen Aktivität jedes zugesetzten Radionuklids,
4. Angaben zu Dosisleistungen in den für die Verwendung des Konsumguts relevanten Entfernungen, einschließ-
lich der Dosisleistungen in einer Entfernung von 0,1 Metern von jeder berührbaren Oberfläche,
5. Nachweis, dass die Aktivität der zugesetzten radioaktiven Stoffe nach dem Stand der Technik so gering wie
möglich ist,
6. sofern in dem Konsumgut die in einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 10 festgelegten Freigrenzen
der Aktivität überschritten werden, Angaben zur möglichen Exposition von Personen durch die Nutzung des
Konsumguts und
7. sofern die spezifische Aktivität der zugesetzten künstlichen radioaktiven Stoffe die in einer Rechtsverordnung
nach § 24 Satz 1 Nummer 10 festgelegten Freigrenzen der spezifischen Aktivität oder die spezifische Aktivität
der zugesetzten natürlichen radioaktiven Stoffe in dem Konsumgut 0,5 Becquerel je Gramm überschreitet,
Angaben zum Rücknahmekonzept sowie die Information nach § 41 Absatz 1 Nummer 5.
Teil G: Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Zulassungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 1
1. Zeichnungen, die für die Bauartprüfung erforderlich sind,
2. Beschreibungen der Bauart, der Betriebsweise und des Verwendungszwecks und erforderlichenfalls Hinweise
zur Art der wiederkehrenden Dichtheitsprüfung nach der Rechtsverordnung nach § 89 Satz 1 Nummer 3,
3. Angaben zur Qualitätssicherung,
4. Angaben zur Rückführung der Vorrichtung, die radioaktive Stoffe enthält, an den Zulassungsinhaber oder An-
gaben zur Entsorgung der Vorrichtung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2049
Anlage 3
(zu § 55 Absatz 1)
Tätigkeitsfelder nach § 55 Absatz 1
1. Schleifen thorierter Schweißelektroden und Wechselstromschweißen mit thorierten Schweißelektroden,
2. Handhabung und Lagerung thorierter Gasglühstrümpfe,
3. Handhabung und Lagerung thoriumhaltiger Optikbauteile,
4. Verwendung von Thorium oder Uran in der natürlichen Isotopenzusammensetzung einschließlich der daraus
jeweils hervorgehenden Tochternuklide, sofern vorhanden, zu chemisch-analytischen oder chemisch-präpara-
tiven Zwecken,
5. Handhabung von Produkten aus thorierten Legierungen, insbesondere Montage, Demontage, Bearbeiten und
Untersuchen solcher Produkte,
6. Gewinnung, Verwendung und Verarbeitung von Pyrochlorerzen,
7. Verwendung und Verarbeitung von Schlacke aus der Verhüttung von Kupferschiefererzen,
8. Aufarbeitung von Niob- und Tantalerzen,
9. Handhabung, insbesondere bei Wartungs- oder Reinigungstätigkeiten, von Schlämmen und Ablagerungen bei
der Gewinnung, Verarbeitung und Aufbereitung von Erdöl und Erdgas sowie in der Tiefengeothermie,
10. Verarbeitung zirkonhaltiger Stoffe bei der Herstellung feuerfester Werkstoffe,
11. Wartung von Klinkeröfen in der Zementproduktion und Heizkesseln in Kohlekraftwerken,
12. Lagerung überwachungsbedürftiger Rückstände und Entfernung von Kontaminationen von Grundstücken
nach § 64.
2050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017
Anlage 4
(zu § 97 Absatz 5)
Vorläufig als Notfallpläne des Bundes geltende Dokumente
1. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit: Bekanntmachung einer Empfehlung
der Strahlenschutzkommission (Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der Umgebung kern-
technischer Anlagen – vom 19. Februar 2015), verabschiedet in der 274. Sitzung der Kommission am
19./20. Februar 2015, vom Hauptausschuss des Länderausschusses für Atomkernenergie am 25./26. Juni
2015 zustimmend zur Kenntnis genommen, von der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren
der Länder in deren 203. Sitzung am 3./4. Dezember 2015 zur Kenntnis genommen, veröffentlicht im BAnz
AT 04.01.2016 B4;
2. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit: Bekanntmachung einer gemeinsa-
men Empfehlung der Reaktor-Sicherheitskommission und der Strahlenschutzkommission (Kriterien für die Alar-
mierung der Katastrophenschutzbehörde durch die Betreiber kerntechnischer Einrichtungen – vom 28. Februar
2013), verabschiedet in der 366. Sitzung der Reaktor-Sicherheitskommission (RSK) am 16. Oktober 2003 und
der 453. Sitzung der Kommission am 13. Dezember 2012 sowie in der 186. Sitzung der Strahlenschutzkommis-
sion (SSK) am 11./12. September 2003 und der 260. Sitzung der Kommission am 28. Februar 2013, veröffent-
licht im BAnz AT 09.10.2014 B1;
3. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit: Bekanntmachung einer Empfehlung
der Strahlenschutzkommission (Radiologische Grundlagen für Entscheidungen über Maßnahmen zum Schutz
der Bevölkerung bei unfallbedingten Freisetzungen von Radionukliden), verabschiedet in der 268. Sitzung der
SSK am 13./14. Februar 2014, veröffentlicht im BAnz AT 18.11.2014 B5;
4. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Bekanntmachung einer Empfehlung der
Strahlenschutzkommission (Leitfaden zur Information der Öffentlichkeit bei kerntechnischen Notfällen), verab-
schiedet in der 220. Sitzung der SSK am 5./6. Dezember 2007, veröffentlicht im BAnz. Nr. 152a vom 8. Oktober
2008;
5. Berichte der Strahlenschutzkommission des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit, Heft 60, Teil 1 und 2 (Übersicht über Maßnahmen zur Verringerung der Strahlenexposition nach
Ereignissen mit nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen), herausgegeben im Auftrag des Bundes-
ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit von der Geschäftsstelle der Strahlenschutzkom-
mission beim Bundesamt für Strahlenschutz im Mai 2010, ISBN 978-3-87344-163-7, verabschiedet in der 220.
Sitzung der SSK am 5./6. Dezember 2007;
6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Integrierten Mess- und Informationssystem zur Überwachung der Ra-
dioaktivität in der Umwelt (IMIS) nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz (AVV-IMIS) vom 13. Dezember 2006,
veröffentlicht im BAnz. Nr. 244a vom 29. Dezember 2006;
7. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Bekanntmachung der Richtlinie zur
Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen (REI) vom 7. Dezember 2005, beschlossen
im Hauptausschuss des Länderausschusses für Atomkernenergie am 27. Oktober 2005, veröffentlicht im
GMBl 2006, Nr. 14-17, S. 254;
8. Berichte der Strahlenschutzkommission des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit, Heft 37 (Leitfaden für den Fachberater Strahlenschutz der Katastrophenschutzleitung bei kerntechnischen
Notfällen), herausgegeben im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
von der Geschäftsstelle der Strahlenschutzkommission beim Bundesamt für Strahlenschutz im September
2003, ISBN 3-437-22178-7, verabschiedet in der 182. Sitzung der SSK am 4. bis 6. Dezember 2002;
9. Veröffentlichungen der Strahlenschutzkommission des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Re-
aktorsicherheit, Band 4 (Medizinische Maßnahmen bei Kernkraftwerksunfällen), herausgegeben im Auftrag des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit von der Geschäftsstelle der Strahlen-
schutzkommission beim Bundesamt für Strahlenschutz im Jahr 2007, ISBN 978-3-87344-131-6;
10. Veröffentlichungen der Strahlenschutzkommission des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit, Band 32 (Der Strahlenunfall), herausgegeben im Auftrag des Bundesministeriums für Um-
welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit von der Geschäftsstelle der Strahlenschutzkommission beim Bundes-
amt für Strahlenschutz im Jahr 2008, ISBN 978-3-87344-139-2;
11. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Bekanntmachung einer Empfehlung der
Strahlenschutzkommission (Verwendung von Jodtabletten zur Jodblockade der Schilddrüse bei einem kern-
technischen Unfall), verabschiedet in der 247. Sitzung der SSK am 24./25. Februar 2011, veröffentlicht im
BAnz. S. 3144;
12. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Bekanntmachung einer Empfehlung der
Strahlenschutzkommission (Richtlinie für die Festlegung von Kontaminationswerten zur Kontrolle von Fahr-
zeugoberflächen im grenzüberschreitenden Verkehr nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz), verabschiedet
in der 139. Sitzung der SSK am 26. bis 28. Juni 1996, veröffentlicht im BAnz. 1997 S. 43;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2051
13. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit: Bekanntmachung über die Anwen-
dung der deutschen Fassung des Handbuchs der Internationalen Nuklearen und Radiologischen Ereignis-
Skala (INES) in kerntechnischen Einrichtungen sowie im Strahlenschutz außerhalb der Kerntechnik, veröffent-
licht im BAnz AT 30.03.2015 B1;
14. Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe: Sicherheit der Trinkwasserversorgung, Teil 1:
Risikoanalyse, Grundlagen und Handlungsempfehlungen für Aufgabenträger der Wasserversorgung in den
Kommunen in Bezug auf außergewöhnliche Gefahrenlagen, Praxis im Bevölkerungsschutz, Band 15, Stand:
Januar 2016, ISBN 978-3-93947-69-9;
15. DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfachs e. V. – Technisch-Wissenschaftlicher Verein: Radioaktivi-
tätsbedingte Notfallsituationen; Technische Mitteilung – Hinweis W 255, Dezember 2008, ISSN 0176-3504;
16. Bundesregierung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Überwachung von Lebensmitteln
nach der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung von
Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder
einer anderen radiologischen Notstandssituation (AVV-Strahlenschutzvorsorge-Lebensmittelüberwachung
– AVV-StrahLe) vom 28. Juni 2000 (GMBl S. 490);
17. Bundesregierung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Überwachung der Höchstwerte für Futtermittel nach
der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung von Höchstwerten an
Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radio-
logischen Notstandssituation (Futtermittel-Strahlenschutzvorsorge-Verwaltungsvorschrift – FMStrVVwV) vom
22. Juni 2000 (BAnz. S. 12 565).
2052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017
Anlage 5
(zu § 98)
Wesentliche Elemente des allgemeinen Notfallplans des Bundes
1. Eine allgemeine Darstellung der Rechtsgrundlagen, Aufgaben und Zuständigkeiten des Bundes und der Län-
der, ihrer für Maßnahmen der Notfallreaktion zuständigen Behörden und der bei der Notfallreaktion mitwirken-
den Behörden sowie der bei der Notfallreaktion mitwirkenden privaten und öffentlich-rechtlichen Organisatio-
nen und Personen;
2. eine Darstellung
a) der Verfahren und Vorkehrungen für den Informationsaustausch, die Zusammenarbeit, Hilfeleistung und
Koordinierung bei der Notfallreaktion auf Bundesebene, zwischen Bund und Ländern, mit Organen, Dienst-
stellen, Einrichtungen und anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, mit Drittstaaten und mit inter-
nationalen Organisationen und
b) der Gremien und Einrichtungen, die für diesen Informationsaustausch und diese Zusammenarbeit, Hilfeleis-
tung und Koordinierung zuständig sind;
3. die nach § 93 bestimmten Referenzwerte für die Exposition der Bevölkerung;
4. die Referenzszenarien;
5. die in § 114 Absatz 1 genannten Expositionswerte, die bei einer Exposition der Einsatzkräfte unterschritten
werden sollen, und die Referenzwerte nach § 114 Absatz 2 und 3;
6. szenarienspezifische optimierte Schutzstrategien, die insbesondere Folgendes enthalten:
a) Darstellung der prioritären und der sonstigen in Betracht kommenden Maßnahmen zum Schutz der Bevöl-
kerung und der Einsatzkräfte,
b) Angabe der Dosiswerte, die als radiologisches Kriterium für die Angemessenheit bestimmter Schutzmaß-
nahmen dienen,
c) Angabe der Kriterien für das Auslösen der Alarmierung und für das Ergreifen bestimmter Schutzmaßnahmen
(Auslösekriterien), insbesondere Messgrößen oder Indikatoren der Bedingungen am Ort der Strahlungs-
quelle,
d) Angabe von Grenz- oder Richtwerten, die sich auf bestimmte, unmittelbar messbare Folgen des Notfalls
beziehen, z. B. Dosisleistungen, Kontaminationswerte oder Aktivitätskonzentrationen,
e) Angabe der Berechnungsverfahren und Annahmen, die der jeweiligen optimierten Schutzstrategie zugrunde
liegen;
7. Angaben zur Ermittlung und Bewertung der radiologischen Lage, insbesondere
a) zum Austausch von Informationen mit dem radiologischen Lagezentrum des Bundes,
b) zu den Aufgaben des radiologischen Lagezentrums des Bundes,
c) zu Aufgaben, Zuständigkeiten und Überwachungsmaßnahmen des Bundes und der Länder nach den
§§ 107, 161 bis 163 und 165, insbesondere Messstrategien, in einem Notfall und
d) zum radiologischen Lagebild nach § 108;
8. Angaben zur Anwendung der optimierten Schutzstrategie unter Berücksichtigung der tatsächlichen Lage, ins-
besondere
a) zum Verhältnis der strahlenschutzrechtlichen Vorschriften, Notfallschutzgrundsätze und Schutzstrategien zu
den Vorschriften und Zielen
aa) anderer Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder zur Abwehr von Gefahren für die menschliche
Gesundheit, für die Umwelt oder für die öffentliche Sicherheit sowie
bb) unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemein-
schaft,
b) zur Auswahl und Anpassung der Schutzstrategie bei einer von den Referenzszenarien abweichenden tat-
sächlichen Lage,
c) zur Prüfung der Eignung, Durchführbarkeit, Priorisierung, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Schutz-
maßnahmen unter Berücksichtigung aller relevanten nichtradiologischen Entscheidungskriterien, insbeson-
dere der Schäden und sonstigen Nachteile, die beim jeweiligen Notfall durch die Schutzmaßnahmen ent-
stehen können;
9. Vorgaben zur Überprüfung und Anpassung der Schutzstrategie und -maßnahmen (§§ 111 und 109 Absatz 3);
dies umfasst Vorgaben
a) zur Dosisabschätzung,
b) zum Vergleich der Ergebnisse der Dosisabschätzung mit dem geltenden Referenzwert,
c) zur Abschätzung der Wirksamkeit der Schutzstrategien und -maßnahmen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2053
d) zur Anpassung der Schutzstrategien und -maßnahmen an die sich weiterentwickelnden Umstände des
jeweiligen Notfalls und an die Ergebnisse der Abschätzung der Wirksamkeit,
e) zu Kriterien und Verfahren für die Änderung von Referenzwerten,
f) zur Anpassung der Schutzstrategien und -maßnahmen an einen geänderten Referenzwert oder andere ge-
änderte oder neue Rechtsvorschriften,
g) zu Kriterien und Verfahren für die Aufhebung von Schutzmaßnahmen;
10. Vorgaben für die Information der Bevölkerung und Verhaltensempfehlungen;
11. Vorgaben für den Übergang zu einer bestehenden Expositionssituation.
2054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017
Anlage 6
(zu § 99)
Wesentliche Elemente der besonderen Notfallpläne des Bundes
1. Eine Darstellung der im Anwendungsbereich des besonderen Notfallplans anwendbaren Rechtsgrundlagen,
Aufgaben und Zuständigkeiten des Bundes und der Länder, ihrer für Maßnahmen der Notfallreaktion zuständi-
gen Behörden sowie der bei der Notfallreaktion mitwirkenden Behörden sowie der bei der Notfallreaktion mit-
wirkenden privaten und öffentlich-rechtlichen Organisationen und Personen;
2. eine Darstellung
a) der im Anwendungsbereich des besonderen Notfallplans anwendbaren Verfahren und Vorkehrungen für den
Informationsaustausch, die Zusammenarbeit, Hilfeleistung und Koordinierung bei der Notfallreaktion auf
Bundesebene, zwischen Bund und Ländern, mit Organen, Dienststellen, Einrichtungen und anderen Mitglied-
staaten der Europäischen Union, mit Drittstaaten und mit internationalen Organisationen und
b) der Gremien und Einrichtungen, die für diesen Informationsaustausch und diese Zusammenarbeit, Hilfeleis-
tung und Koordinierung zuständig sind;
3. Angabe und Erläuterung der Schnittstellen zu
a) anderen Verfahren und Vorkehrungen für den Informationsaustausch, die Zusammenarbeit, Hilfeleistung und
Koordinierung bei der Notfallreaktion, die in den weiteren Notfallplänen des Bundes und der Länder aufge-
führt sind,
b) anderen Gremien und Einrichtungen, die auch für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit, Hilfe-
leistung und Koordinierung bei der Notfallreaktion zuständig sind;
4. zur Konkretisierung, Ergänzung und Anwendung der im allgemeinen Notfallplan des Bundes festgelegten opti-
mierten Schutzstrategien unter anderem eine Darstellung
a) der im Anwendungsbereich des besonderen Notfallplans in Betracht kommenden prioritären und der sons-
tigen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und der Einsatzkräfte sowie
b) der Vorkehrungen und Kriterien für eine bereichsspezifische Konkretisierung, Anwendung und Anpassung
der im allgemeinen Notfallplan angegebenen Auslösekriterien und Grenz- oder Richtwerte unter Berücksich-
tigung der für die jeweilige Schutzmaßnahme geltenden Rechtsvorschriften und der tatsächlichen Merkmale
des Notfalls, soweit eine solche Darstellung im Rahmen der Notfallplanung im Voraus möglich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2055
Anlage 7
(zu § 112)
Information der Bevölkerung und Empfehlungen für das Verhalten bei Notfällen
1. In einem Notfall bereitzustellende Informationen und Verhaltensempfehlungen für die betroffene Bevölkerung
Entsprechend der im jeweiligen Notfall anwendbaren Notfallpläne erhält die betroffene Bevölkerung im Falle
eines Notfalls rasch und wiederholt Folgendes:
a) Informationen über den eingetretenen Notfall und nach Möglichkeit über dessen Merkmale wie Ursprung,
Ausbreitung und voraussichtliche Entwicklung;
b) Verhaltensempfehlungen, die nach den Umständen des jeweiligen Notfalls
aa) insbesondere folgende Punkte umfassen können: Beschränkung des Verzehrs bestimmter möglicher-
weise kontaminierter Nahrungsmittel und von möglicherweise kontaminiertem Wasser, einfache Hygiene-
und Dekontaminationsregeln, Empfehlungen zum Verbleiben im Haus, zur Abholung und Verwendung
von Jodtabletten oder anderen Schutzwirkstoffen, Vorkehrungen für den Fall der Evakuierung;
bb) mit speziellen Warnhinweisen für bestimmte Bevölkerungsgruppen verbunden werden können;
c) Ankündigungen, in denen empfohlen wird, den Anweisungen und Aufrufen der zuständigen Behörden Folge
zu leisten.
2. Informationen und Empfehlungen in der Vorwarnphase
Soweit dem Notfall eine Vorwarnphase vorausgeht, erhält die bei dem jeweiligen Notfall möglicherweise betrof-
fene Bevölkerung bereits in dieser Phase relevante Informationen und Empfehlungen wie
a) eine Aufforderung, die relevanten Kommunikationskanäle einzuschalten;
b) vorbereitende Empfehlungen für Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben haben;
c) Empfehlungen für besonders betroffene Berufszweige.
3. Ergänzende Informationen über Grundbegriffe der Radioaktivität und ihre Auswirkungen auf den Menschen und
die Umwelt
Wenn die Zeit es erlaubt, wird die möglicherweise betroffene Bevölkerung erneut über die Grundbegriffe der
Radioaktivität und ihre Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt informiert. Zu diesem Zwecke kann
auch auf die nach § 105 hierzu veröffentlichten Informationen hingewiesen werden.
2056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017
Anlage 8
(zu § 127 Absatz 1 Nummer 2)
Arbeitsfelder mit erhöhter Exposition durch Radon
1. Arbeitsplätze in untertägigen Bergwerken, Schächten und Höhlen, einschließlich Besucherbergwerken,
2. Arbeitsplätze in Radonheilbädern und Radonheilstollen,
3. Arbeitsplätze in Anlagen der Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2057
Anlage 9
(zu § 134 Absatz 1)
Radiologisch relevante mineralische Primärrohstoffe
für die Herstellung von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen
1. Saure magmatische Gesteine sowie daraus entstandene metamorphe und sedimentäre Gesteine,
2. Sedimentgestein mit hohem organischem Anteil wie Öl-, Kupfer- und Alaunschiefer,
3. Travertin.
2058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017
Artikel 2 bb) natürlich vorkommenden radioaktiven
Stoffen auf Grund ihrer Radioaktivität,
Änderung des zur Nutzung als Kernbrennstoff oder zur
Strahlenschutzgesetzes Erzeugung von Kernbrennstoffen,
Das Strahlenschutzgesetz vom 27. Juni 2017 (BGBl. I b) der Betrieb von Bestrahlungsvorrichtungen
S. 1966) wird wie folgt geändert: und
1. § 28 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: c) das Aufsuchen, die Gewinnung und die Auf-
bereitung von Bodenschätzen im Sinne des
„(2) Wer radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle be-
Bundesberggesetzes.“
fördert, die Kernmaterialien im Sinne von § 2 Ab-
satz 4 Satz 1 des Atomgesetzes sind, ohne hierfür 2. In § 2a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „; bei
der Genehmigung nach § 27 Absatz 1 zu bedürfen, UVP-pflichtigen Vorhaben außerhalb von in An-
darf die Kernmaterialien zur Beförderung oder Wei- lage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeits-
terbeförderung nur dann übernehmen, wenn ihm prüfung aufgeführten Anlagen nach den §§ 7 und 9b
gleichzeitig eine Bescheinigung der zuständigen Be- findet ein Erörterungstermin nicht statt, wenn das
hörde darüber vorgelegt wird, dass sich die Vorsorge Vorhaben einer Genehmigung nach den für sons-
der Person, die ihm die Kernmaterialien übergibt, tige radioaktive Stoffe geltenden Vorschriften be-
auch auf die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatz- darf“ gestrichen.
verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beförde- 3. In § 4 Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort
rung oder Weiterbeförderung erstreckt. Die Vorlage „ergeben“ die Wörter „, und, falls ein Strahlen-
ist entbehrlich, falls er nicht selbst den Nachweis der schutzbeauftragter nicht notwendig ist, eine der
erforderlichen Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher für die Beförderung der Kernbrennstoffe verant-
Schadensersatzverpflichtungen nach § 4b des wortlichen natürlichen Personen die hierfür erfor-
Atomgesetzes zu erbringen hat.“ derliche Fachkunde besitzt“ eingefügt.
2. § 29 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 4. § 9a wird wie folgt geändert:
„(2) Bei der Beförderung von Kernmaterialien im a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Anlagen
Sinne des § 2 Absatz 4 des Atomgesetzes ist eine zur Erzeugung ionisierender Strahlen“ durch die
Deckungsvorsorge auch dann zu erbringen, wenn Wörter „Anlagen zur Erzeugung ionisierender
die Aktivitätswerte des Absatzes 1 Nummer 6 nicht Strahlung im Sinne des § 5 Absatz 2 des Strah-
überschritten werden.“ lenschutzgesetzes“ ersetzt.
3. § 114 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 3 Satz 10 wird die Angabe „Satz 3“
durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
5. § 9c wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 55 der Strah-
a) Nach den Wörtern „Genehmigungsvorschriften
lenschutzverordnung vom 20. Juli 2001
dieses Gesetzes“ werden ein Komma und die
(BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt
Wörter „des Strahlenschutzgesetzes“ eingefügt.
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juli
2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist,“ b) Die Wörter „der auf Grund dieses Gesetzes“
durch die Wörter „§ 78 bei geplanten Exposi- werden durch die Wörter „der auf Grund dieser
tionssituationen“ ersetzt. Gesetze“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben. 6. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
„§ 10a
b) In den Absätzen 4 und 5 werden jeweils die Wör-
ter „§ 56 der Strahlenschutzverordnung“ durch Erstreckung auf
die Angabe „§ 77“ ersetzt. strahlenschutzrechtliche Genehmigungen;
Ausnahmen vom Erfordernis der Genehmigung
Artikel 3 (1) Eine Genehmigung nach § 3 Absatz 1 kann
sich auch auf eine genehmigungsbedürftige Ver-
Änderung des bringung nach der auf Grund des § 30 des Strah-
Atomgesetzes lenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntma- beziehen.
chung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt (2) Eine Genehmigung nach den §§ 6, 7, 9
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I oder 9b oder ein Planfeststellungsbeschluss nach
S. 1885) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 9b kann sich auch auf einen genehmigungsbe-
1. In § 2 Absatz 3a wird der Punkt am Ende durch ein dürftigen Umgang nach § 12 Absatz 1 Nummer 3
Semikolon ersetzt und wird folgende Nummer 3 an- des Strahlenschutzgesetzes beziehen.
gefügt: (3) Eine Genehmigung nach § 4 Absatz 1 kann
sich auf eine genehmigungsbedürftige Beförderung
„3. Umgang:
nach § 27 des Strahlenschutzgesetzes beziehen,
a) Gewinnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbei- soweit es sich um denselben Beförderungsvorgang
tung, Verarbeitung, sonstige Verwendung handelt.
und Beseitigung von
(4) Wer als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin
aa) künstlich erzeugten radioaktiven Stoffen oder anderweitig unter der Aufsicht stehend im
und Rahmen einer nach diesem Gesetz genehmigungs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2059
bedürftigen Tätigkeit beschäftigt wird, bedarf keiner 9. § 12b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Genehmigung nach diesem Gesetz.“ a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe
7. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert: „§ 23d und § 24“ durch die Wörter „den §§ 23d
a) In Nummer 1 werden die Wörter „(Gewinnung, und 24 sowie die nach den §§ 184, 185, 186,
Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Verarbei- 189, 190 und 191 des Strahlenschutzgesetzes“
tung, sonstige Verwendung und Beseitigung)“ ersetzt.
gestrichen und werden nach dem Wort „erfolgt“ b) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1 Nr. 2“
die Wörter „, wer die Freigabe beantragen kann durch die Wörter „auf Anlagen zur Erzeugung
und welche Pflichten im Zusammenhang mit der ionisierender Strahlung nach § 5 Absatz 2 des
Freigabe zu beachten sind, insbesondere, dass Strahlenschutzgesetzes“ ersetzt.
und auf welche Weise über diese Stoffe Buch zu
c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
führen und der zuständigen Behörde Mitteilung
zu erstatten ist und welches Verfahren anzuwen- „2. Personen, die bei der Errichtung oder dem
den ist sowie welche Mitteilungspflichten beste- Betrieb von Anlagen im Sinne des § 7, von
hen, wenn die Voraussetzungen für die Freigabe Anlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3
nicht mehr bestehen“ eingefügt. oder von Anlagen zur Erzeugung ionisieren-
der Strahlung nach § 5 Absatz 2 des Strah-
b) Die Nummern 2, 3, 7 und 8 werden aufgehoben.
lenschutzgesetzes tätig sind,“.
c) Die Nummern 4, 5 und 6 werden die Nummern 2,
10. § 12c wird aufgehoben.
3 und 4.
11. § 12d wird aufgehoben.
8. § 12 wird wie folgt geändert:
12. In § 13 Absatz 4 Satz 1 wird der Punkt am Ende
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
durch ein Semikolon ersetzt und wird folgender
aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri- Halbsatz angefügt:
chen.
„dies gilt entsprechend für den Dritten nach § 9a
bb) Satz 1 wird wie folgt geändert: Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz.“
aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 13. § 19 wird wie folgt geändert:
„1. welche Vorsorge- und Überwa- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
chungsmaßnahmen zum Schutz
Einzelner und der Allgemeinheit „Der Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stof-
beim Umgang und Verkehr mit fen, die Errichtung, der Betrieb und der Besitz
radioaktiven Stoffen sowie bei der von Anlagen der in § 7 bezeichneten Art und
Errichtung, beim Betrieb und beim die Beförderung dieser Stoffe und Anlagen un-
Besitz von Anlagen der in § 7 be- terliegen der staatlichen Aufsicht.“
zeichneten Art zu treffen sind,“. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
bbb) Die Nummern 3, 3a, 3b, 3c, 4 und 4a aa) Das Komma zwischen den Wörtern „radio-
werden aufgehoben. aktive Stoffe“ und „Anlagen“ wird durch
ccc) In Nummer 7 werden die Wörter „sowie das Wort „oder“ ersetzt.
beim Umgang mit Anlagen, Geräten bb) Die Wörter „der in den §§ 7 und 11 Abs. 1
und Vorrichtungen der in § 11 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Art oder Anlagen, Geräte
Nr. 3 bezeichneten Art“ gestrichen. und Vorrichtungen der in § 11 Abs. 1 Nr. 3
ddd) Die Nummern 7a und 9a werden aufge- bezeichneten Art“ werden durch die Wörter
hoben. „der in § 7 bezeichneten Art“ ersetzt.
eee) In Nummer 10 werden die Wörter „der c) Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt ge-
§§ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2“ durch die fasst:
Angabe „des § 7“ ersetzt. „3. dass der Umgang mit radioaktiven Stoffen,
fff) Nummer 10a wird aufgehoben. die Errichtung und der Betrieb von Anlagen
der in § 7 bezeichneten Art einstweilen oder,
ggg) In Nummer 11 werden die Wörter „und wenn eine erforderliche Genehmigung nicht
der Personen, die als behördlich be- erteilt oder rechtskräftig widerrufen ist, end-
stimmte Sachverständige nach einer gültig eingestellt wird.“
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnung tätig werden,“ ge- 14. § 21b Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
strichen. „(2) Von demjenigen, der einen Antrag auf Ertei-
hhh) In Nummer 12 werden die Wörter „§§ 7, lung einer Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9
9a Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 des
§ 11 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Wörter Strahlenschutzgesetzes zum Umgang mit radioak-
„§§ 7 und 9a Absatz 3 Satz 1 zweiter tiven Stoffen oder zur Erzeugung ionisierender
Halbsatz“ ersetzt. Strahlung gestellt hat oder dem eine entsprechende
Genehmigung erteilt worden ist, können Vorausleis-
iii) Die Nummern 5 bis 13 werden die tungen auf den Betrag verlangt werden, wenn mit
Nummern 3 bis 11. der Durchführung einer Maßnahme nach Absatz 1
b) Absatz 2 wird aufgehoben. Satz 1 begonnen worden ist.“
2060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017
15. Dem § 22 Absatz 2 werden die folgenden Sätze an- Artikel 4
gefügt:
Aufhebung des
„Die Zolldienststellen können Strahlenschutzvorsorgegesetzes
1. grenzüberschreitend verbrachte Sendungen mit Das Strahlenschutzvorsorgegesetz vom 19. Dezem-
radioaktiven Stoffen sowie deren Beförderungs- ber 1986 (BGBl. I S. 2610), das zuletzt durch Artikel 91
mittel, Behälter, Lademittel und Verpackungsmit- der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
tel zur Überwachung anhalten, geändert worden ist, wird aufgehoben.
2. einen auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte
bestehenden Verdacht von Verstößen gegen Artikel 5
Verbote und Beschränkungen nach diesem Ge-
setz oder einer auf Grund des § 11 ergehenden Änderung des
Rechtsverordnung, der sich bei der Wahrneh- BVL-Gesetzes
mung ihrer Aufgaben ergibt, den zuständigen § 2 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I
Behörden mitteilen und S. 3082, 3084), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1966) geändert worden
Sendungen nach Nummer 1 auf Kosten und Ge- ist, wird wie folgt geändert:
fahr des Verfügungsberechtigten den zuständi- 1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
gen Behörden vorgeführt werden.
a) Nummer 6 wird aufgehoben.
Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des
Grundgesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 1 b) Die Wörter „der Europäischen Gemeinschaft oder
und 2 eingeschränkt.“ der Europäischen Union“ werden durch die Wör-
ter „der Europäischen Gemeinschaft, der Euro-
16. § 23 wird aufgehoben. päischen Union oder der Europäischen Atom-
17. § 23b wird aufgehoben. gemeinschaft“ ersetzt.
18. § 23d wird wie folgt geändert: 2. In Absatz 8 werden nach dem Wort „(Bundesinsti-
tut)“ die Wörter „und das Bundesamt für Strahlen-
a) In Satz 1 Nummer 6 werden die Wörter „und schutz jeweils“ und nach den Wörtern „Tätigkeitsge-
Großquellen“ gestrichen. biet des Bundesinstitutes“ die Wörter „oder des
b) Satz 3 wird aufgehoben. Bundesamtes“ eingefügt.
19. In § 46 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „oder
Artikel 6
§ 12d Abs. 6 Nr. 2“ gestrichen.
20. § 54 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Änderung der
Verordnung über radioaktive oder mit
a) Die Angabe „12c, 12d,“ wird gestrichen. ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel
b) Nach der Angabe „§ 21a Abs. 2“ wird das § 4 der Verordnung über radioaktive oder mit ionisie-
Komma durch das Wort „und“ ersetzt. renden Strahlen behandelte Arzneimittel in der Fassung
c) Die Angabe „und § 23 Abs. 3“ wird gestrichen. der Bekanntmachung vom 19. Januar 2007 (BGBl. I
S. 48), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezem-
21. § 57b wird wie folgt geändert: ber 2016 (BGBl. I S. 3048) geändert worden ist, wird
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: wie folgt gefasst:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Strahlen- „§ 4
schutzverordnung“ durch die Wörter „des
Verhältnis zum Strahlenschutzgesetz
Strahlenschutzgesetzes“ ersetzt.
Die Vorschriften des Strahlenschutzgesetzes und der
bb) In Satz 5 wird jeweils nach den Wörtern
darauf gestützten Rechtsverordnungen bleiben unbe-
„nach diesem Gesetz“ ein Komma eingefügt
rührt.“
und werden jeweils die Wörter „oder der
Strahlenschutzverordnung“ durch die Wörter
„des Strahlenschutzgesetzes oder den auf Artikel 7
Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsver- Änderung der
ordnungen“ ersetzt.
Gebührenordnung für Ärzte
b) In Absatz 5 Satz 2 werden in dem Satzteil vor
In der Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der
Nummer 1 die Wörter „§ 7 der Strahlenschutz-
Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210),
verordnung“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 1
die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 4. De-
Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes“ ersetzt.
zember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist,
22. In Anlage 2 Satz 2 wird nach den Wörtern „nach werden in Buchstabe O Abschnitt I Nummer 5 der An-
diesem Gesetz“ ein Komma eingefügt und werden lage Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen die
die Wörter „oder einer darauf beruhenden Rechts- Wörter „der Strahlenschutzverordnung bzw. Röntgen-
verordnung“ durch die Wörter „dem Strahlen- verordnung“ durch die Wörter „dem Strahlenschutzge-
schutzgesetz oder einer auf Grund dieser Gesetze setz und den auf dessen Grundlage erlassenen Rechts-
erlassenen Rechtsverordnung“ ersetzt. verordnungen“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2061
Artikel 8 2. § 1 wird wie folgt geändert:
Änderung der a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „des
Approbationsordnung für Zahnärzte Absatzes 2“ durch die Wörter „der Absätze 2
und 4“ ersetzt.
In § 48 Absatz 4 der Approbationsordnung für Zahn-
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
ärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 2123-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, „(4) Abschnitt 9a
die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. April 1. bezweckt, bei Erzeugnissen, die radioaktiv
2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, werden die kontaminiert sind oder kontaminiert sein kön-
Wörter „der Röntgenverordnung“ durch die Wörter nen, den Schutz der Verbraucherinnen und
„dem Strahlenschutzgesetz“ ersetzt. Verbraucher und von Tieren durch Vorbeugung
gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die
Artikel 9 menschliche oder tierische Gesundheit sicher-
zustellen,
Änderung des
2. dient ferner der Umsetzung und Durchführung
Weingesetzes
von Rechtsakten der Europäischen Gemein-
Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntma- schaft, der Europäischen Union oder der Euro-
chung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt päischen Atomgemeinschaft, die Sachberei-
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2017 (BGBl. I che der Nummer 1 betreffen, wie beispiels-
S. 1942) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: weise durch ergänzende Regelungen zur Ver-
ordnung (Euratom) 2016/52 des Rates vom
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 26
15. Januar 2016 zur Festlegung von Höchst-
folgende Angabe eingefügt:
werten an Radioaktivität in Lebens- und
„§ 26a Regelungen zum Schutz vor ionisierender Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls
Strahlung“. oder eines anderen radiologischen Notfalls
2. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt: und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom)
Nr. 3954/87 des Rates und der Verordnungen
„§ 26a (Euratom) Nr. 944/89 und (Euratom) Nr. 770/90
Regelungen der Kommission (ABl. L 13 vom 20.1.2016,
zum Schutz vor ionisierender Strahlung S. 2).“
3. Nach § 57 wird folgender Abschnitt 9a eingefügt:
Die Regelungen des Abschnitts 9a des Lebens-
mittel- und Futtermittelgesetzbuches gelten ent- „Abschnitt 9a
sprechend.“ Besondere Regelungen
3. § 49 Satz 2 wird wie folgt gefasst: zum Schutz vor ionisierender Strahlung
„§ 59 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c und Num- § 57a
mer 8, 9 und 10 des Lebensmittel- und Futtermittel-
gesetzbuches gilt für Erzeugnisse nach § 2 Num- Ermächtigungen zum Schutz
mer 1 entsprechend.“ der Gesundheit vor ionisierender Strahlung
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, so-
Artikel 10 weit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 4 Nummer 1,
auch in Verbindung mit § 1 Absatz 4 Nummer 2, ge-
Änderung des nannten Zwecke erforderlich ist, zur Einhaltung von
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs nach § 94 Absatz 2 Nummer 3 des Strahlenschutz-
gesetzes bestimmten Kontaminationswerten durch
Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013
rates Folgendes zu verbieten oder zu beschränken:
(BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 10 des Ge-
setzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert 1. das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Be-
worden ist, wird wie folgt geändert: darfsgegenständen und kosmetischen Mitteln,
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu 2. das Verfüttern oder Inverkehrbringen von Futter-
§ 57 die folgenden Angaben eingefügt: mitteln,
„Abschnitt 9a 3. das Verbringen von Erzeugnissen in den, durch
den oder aus dem Geltungsbereich dieses Geset-
Besondere Regelungen zes.
zum Schutz vor ionisierender Strahlung
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen
§ 57a Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit des Einvernehmens mit den Bundesministerien für
vor ionisierender Strahlung Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
§ 57b Weitere Ermächtigungen in radiologischen und für Wirtschaft und Energie.
Notfällen (3) Bei Eilbedürftigkeit nach Eintritt eines Notfalls
nach § 5 Absatz 26 des Strahlenschutzgesetzes
§ 57c Überwachung
können Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ohne
§ 57d Ausführung durch die Länder im Auftrag des Zustimmung des Bundesrates und ohne das Einver-
Bundes“. nehmen mit den zu beteiligenden Bundesministerien
2062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017
erlassen werden; sie treten spätestens sechs Mo- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
nate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Gel- aa) Folgende Nummer 1 wird vorangestellt:
tungsdauer kann durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates und im Einvernehmen „1. entgegen Artikel 2 der Verordnung (EWG)
mit den zu beteiligenden Bundesministerien verlän- Nr. 2219/89 des Rates vom 18. Juli 1989
gert werden. über besondere Bedingungen für die
Ausfuhr von Nahrungsmitteln und Futter-
§ 57b mitteln im Falle eines nuklearen Unfalls
oder einer anderen radiologischen
Weitere Ermächtigungen Notstandssituation (ABl. L 211 vom
in radiologischen Notfällen 22.7.1989, S. 4) ein Nahrungsmittel oder
(1) Nach Eintritt eines Notfalls nach § 5 Absatz 26 Futtermittel ausführt, dessen radioaktive
des Strahlenschutzgesetzes können Rechtsverord- Kontamination über einem Höchstwert
nungen, die nach den Vorschriften der Abschnitte 2 liegt, der durch eine Verordnung nach Ar-
bis 9 dieses Gesetzes zur Erfüllung der in § 1 tikel 3 Absatz 1 der Verordnung (Euratom)
Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 Buchstabe a 2016/52 des Rates vom 15. Januar 2016
Doppelbuchstabe aa genannten Zwecke erlassen zur Festlegung von Höchstwerten an Ra-
werden können, auch zur Erfüllung der in § 1 Ab- dioaktivität in Lebens- und Futtermitteln
satz 4 genannten Zwecke erlassen werden. Satz 1 im Falle eines nuklearen Unfalls oder ei-
gilt nicht für § 13 Absatz 5. nes anderen radiologischen Notfalls und
(2) § 57a Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. zur Aufhebung der Verordnung (Euratom)
Nr. 3954/87 des Rates und der Verord-
nungen (Euratom) Nr. 944/89 und (Eura-
§ 57c
tom) Nr. 770/90 der Kommission (ABl.
Überwachung L 13 vom 20.1.2016, S. 2) festgelegt
Die §§ 38 bis 49a gelten für die Überwachungs- wird,“.
maßnahmen nach den aufgrund des § 57a oder bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a.
nach § 57b erlassenen Rechtsverordnungen und
cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a
den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Euro-
päischen Gemeinschaft, der Europäischen Union eingefügt:
oder der Europäischen Atomgemeinschaft im An- „3a. entgegen Artikel 2 Absatz 1 der Verord-
wendungsbereich dieses Abschnitts entsprechend. nung (EG) Nr. 733/2008 des Rates vom
§ 55 gilt für die Überwachung der aufgrund des 15. Juli 2008 über die Einfuhrbedingun-
§ 57a oder nach § 57b erlassenen Rechtsverordnun- gen für landwirtschaftliche Erzeugnisse
gen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der mit Ursprung in Drittländern nach dem
Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl
Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft im (kodifizierte Fassung) (ABl. L 201 vom
Anwendungsbereich dieses Abschnitts entspre- 30.7.2008, S. 1), die durch die Verord-
chend. nung (EG) Nr. 1048/2009 (ABl. L 290
vom 6.11.2009, S. 4) geändert worden
§ 57d ist, ein dort genanntes Erzeugnis in den
freien Verkehr bringt,“.
Ausführung durch
die Länder im Auftrag des Bundes dd) In Nummer 6 Buchstabe b wird das Wort
„oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
Die aufgrund des § 57a oder nach § 57b erlasse-
nen Rechtsverordnungen sowie die unmittelbar gel- ee) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch
tenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, ein Komma ersetzt.
der Europäischen Union oder der Europäischen ff) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
Atomgemeinschaft im Anwendungsbereich dieses
Abschnitts werden von den Ländern im Auftrag des „8. entgegen Artikel 4 Absatz 1 der Verord-
Bundes ausgeführt, soweit nicht bundeseigene Ver- nung (Euratom) 2016/52 ein Lebensmittel
waltung vorgesehen ist. Im Geschäftsbereich des oder Futtermittel in Verkehr bringt, bei
Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die dem ein Höchstwert überschritten wird,
Durchführung der aufgrund des § 57a oder nach der durch eine Verordnung nach Artikel 3
§ 57b erlassenen Rechtsverordnungen sowie der Absatz 1 der Verordnung (Euratom)
unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen 2016/52 festgelegt wird.“
Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der c) In Absatz 3 Nummer 1 und 2 werden jeweils die
Europäischen Atomgemeinschaft im Anwendungs- Wörter „der Europäischen Gemeinschaft oder der
bereich dieses Abschnitts den zuständigen Stellen Europäischen Union“ durch die Wörter „der Euro-
und Sachverständigen der Bundeswehr.“ päischen Gemeinschaft, der Europäischen Union
4. § 59 wird wie folgt geändert: oder der Europäischen Atomgemeinschaft“ er-
setzt.
a) In Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a wird nach
den Wörtern „§ 57 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 d) In Absatz 4 Nummer 1 und 2 wird jeweils die An-
Buchstabe c in Verbindung mit § 56 Absatz 1 gabe „Nummer 1“ durch die Angabe „Nummer 1a“
Satz 1 Nummer 1“ die Angabe „, § 57a Absatz 1“ ersetzt.
eingefügt. 5. § 60 wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2063
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Nummer 1“ Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) geändert
durch die Angabe „Nummer 1a“ ersetzt. worden ist, wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Nummer 1 1. In Anlage 1 Nummer 11.4 wird das Wort „Atom-
Buchstabe c oder Buchstabe d, Nummer 2 gesetzes“ durch das Wort „Strahlenschutzgesetzes“
bis 6 oder Nummer 7“ durch die Wörter ersetzt.
„Nummer 1, 1a Buchstabe c oder d, Num- 2. Der Anlage 3 werden die folgenden Nummern 2.8
mer 2 bis 7 oder 8“ ersetzt. bis 2.11 angefügt:
b) In Absatz 4 Nummer 1 und 2 werden jeweils die „2.8 Besondere Notfallpläne des Bundes oder der
Wörter „der Europäischen Gemeinschaft oder der Länder nach § 99 Absatz 2 Nummer 9 oder
Europäischen Union“ durch die Wörter „der Euro- § 100, jeweils auch in Verbindung mit § 103
päischen Gemeinschaft, der Europäischen Union Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes, für die
oder der Europäischen Atomgemeinschaft“ er- Entsorgung von Abfällen bei möglichen Not-
setzt. fällen
6. In § 62 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter 2.9 Pläne des Bundes oder der Länder nach § 118
„der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro- Absatz 2 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit
päischen Union“ durch die Wörter „der Euro- § 103 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes,
päischen Gemeinschaft, der Europäischen Union für die Entsorgung von Abfällen
oder der Europäischen Atomgemeinschaft“ ersetzt. 2.10 Bestimmung von Maßnahmen durch Rechts-
verordnung nach § 123 Satz 2 des Strahlen-
Artikel 11 schutzgesetzes
Änderung des 2.11 Radonmaßnahmenplan nach § 122 Absatz 1
Gesetzes über die Errichtung des Strahlenschutzgesetzes“.
eines Bundesamtes für Strahlenschutz
Das Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes Artikel 13
für Strahlenschutz vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I Änderung des
S. 1830), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes Umweltauditgesetzes
vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert: In § 5 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Umwelt-
auditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
1. § 2 wird wie folgt geändert: vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt
a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Strahlen- durch Artikel 64 des Gesetzes vom 29. März 2017
schutzvorsorge“ durch die Wörter „des Notfall- (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, werden die
schutzes“ und das Wort „Strahlenschutzvor- Wörter „§ 31 der Strahlenschutzverordnung“ durch die
sorgegesetz“ durch das Wort „Strahlenschutz- Wörter „§ 70 des Strahlenschutzgesetzes“ ersetzt.
gesetz“ ersetzt.
b) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „Fundes Artikel 14
radioaktiver Stoffe“ die Wörter „oder radioaktiv Änderung des
kontaminierter Stoffe“ eingefügt sowie nach den Bundes-Bodenschutzgesetzes
Wörtern „im Zusammenhang mit“ das Wort
„radioaktiven“ durch das Wort „solchen“ und die § 3 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgeset-
Wörter „dieser radioaktiven“ durch das Wort „sol- zes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), das zuletzt
cher“ ersetzt. durch Artikel 101 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt: geändert:
„(6) Das Bundesamt für Strahlenschutz beant- 1. Nach den Wörtern „sonstige radioaktive Stoffe,“
wortet Sachfragen von Privatpersonen auf dem werden die Wörter „Grundstücke, Teile von Grund-
Gebiet des Strahlenschutzes. Es ist befugt, die stücken, Gewässer und Grubenbaue,“ eingefügt.
ihm im Rahmen einer Anfrage mitgeteilten perso-
nenbezogenen Daten, einschließlich Gesund- 2. Das Wort „und“ hinter den Wörtern „Gefahren der
heitsdaten, zu verarbeiten, soweit dies für die Kernenergie“ wird durch das Wort „oder“ ersetzt.
Erfüllung der Aufgabe nach Satz 1 erforderlich
ist.“ Artikel 15
2. In § 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „des Atom- Änderung des
gesetzes“ ein Komma und die Wörter „des Strahlen- Kreislaufwirtschaftsgesetzes
schutzgesetzes“ eingefügt.
§ 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar
2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 1 des
Artikel 12 Gesetzes vom 27. März 2017 (BGBl. I S. 567) geändert
Änderung des worden ist, wird wie folgt geändert:
Gesetzes über die 1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Umweltverträglichkeitsprüfung a) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Atom-
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung gesetzes“ die Wörter „oder des Strahlenschutz-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar gesetzes“ eingefügt.
2064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017
b) Nummer 6 wird aufgehoben. das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. De-
2. Folgender Absatz 3 wird angefügt: zember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
„(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nach
Maßgabe der besonderen Vorschriften des Strahlen- 1. In § 2 Absatz 4 werden die Wörter „, der Strahlen-
schutzgesetzes und der auf Grund des Strahlen- schutzverordnung, der Röntgenverordnung und des
schutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Strahlenschutzvorsorgegesetzes“ durch die Wörter
auch für die Entsorgung von Abfällen, die infolge „sowie des Strahlenschutzgesetzes und der auf des-
eines Notfalls im Sinne des Strahlenschutzgesetzes sen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen“ er-
radioaktiv kontaminiert sind oder radioaktiv kontami- setzt.
niert sein können.“ 2. In § 40 Absatz 1 Nummer 2 und 3 werden jeweils die
Wörter „der Strahlenschutzverordnung oder der
Artikel 16 Röntgenverordnung“ durch die Wörter „des Strah-
Änderung des lenschutzgesetzes und der auf dessen Grundlage er-
Elektro- und Elektronikgerätegesetzes lassenen Rechtsverordnungen“ ersetzt.
Anlage 4 Nummer 2 des Elektro- und Elektronikgerä- 3. In § 41 Nummer 2 und 3 werden jeweils die Wörter
tegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das „der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgen-
zuletzt durch Artikel 6 Absatz 11 des Gesetzes vom verordnung“ durch die Wörter „des Strahlenschutz-
13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird gesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen
wie folgt geändert: Rechtsverordnungen“ ersetzt.
1. Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
Artikel 19
„a) Bauteile aus Konsumgütern, die radioaktive
Stoffe enthalten und die unter einer Genehmi- Änderung der
gung nach § 40 Absatz 1 des Strahlenschutzge- Mess- und Eichverordnung
setzes hergestellt oder nach § 42 des Strahlen-
§ 1 Absatz 3 Nummer 1 der Mess- und Eichverord-
schutzgesetzes verbracht wurden und für die
nung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011),
kein Rücknahmekonzept nach § 41 Absatz 1
die zuletzt durch Artikel 16 Absatz 7 des Gesetzes vom
Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes und ent-
10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist,
sprechend § 43 des Strahlenschutzgesetzes
wird wie folgt gefasst:
erforderlich ist, dürfen ohne weitere selektive
Behandlung gemäß § 15 Absatz 2 des Kreislauf- „1. nach dem Strahlenschutzgesetz oder nach den auf
wirtschaftsgesetzes beseitigt oder verwertet dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen
werden.“ vorgeschrieben ist,“.
2. Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
Artikel 20
„b) Bauteile wie unter Buchstabe a, für die aber ein
Rücknahmekonzept nach § 41 Absatz 1 Num- Änderung der
mer 3 des Strahlenschutzgesetzes und entspre- Atomrechtlichen
chend § 43 des Strahlenschutzgesetzes gefor- Deckungsvorsorge-Verordnung
dert ist, sind vom Letztbesitzer entsprechend
§ 44 des Strahlenschutzgesetzes an die in der Die Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung
Information nach § 41 Absatz 1 Nummer 5 des vom 25. Januar 1977 (BGBl. I S. 220), die zuletzt durch
Strahlenschutzgesetzes angegebene Stelle zu- Artikel 74 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I
rückzugeben.“ S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
3. In Buchstabe c werden die Wörter „der Strahlen- 1. In § 8 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 3 Abs. 2
schutzverordnung“ durch die Wörter „des Strahlen- Nr. 29 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der Strah-
schutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlas- lenschutzverordnung“ durch die Wörter „§ 4 Ab-
senen Rechtsverordnungen“ ersetzt. satz 36 des Strahlenschutzgesetzes“ ersetzt.
2. In Anlage 2 wird die Tabelle wie folgt geändert:
Artikel 17
a) Die zweite Zeile wird wie folgt geändert:
Änderung der
aa) In der ersten Spalte wird die Angabe „1“ ge-
FIDE-Verzeichnis-Verordnung
strichen.
§ 1 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe d der FIDE-Ver-
zeichnis-Verordnung vom 5. Oktober 2011 (BGBl. I bb) In der zweiten Spalte wird die Angabe „2“
S. 2057), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom durch die Angabe „1“ ersetzt.
31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) geändert worden ist, wird cc) In der dritten Spalte wird die Angabe „3“
aufgehoben. durch die Angabe „2“ ersetzt.
dd) In der vierten Spalte wird die Angabe „4“
Artikel 18 durch die Angabe „3“ ersetzt.
Änderung des
b) In der dritten Zeile werden die Wörter „§ 3 Abs. 2
Medizinproduktegesetzes Nr. 29 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der
Das Medizinproduktegesetz in der Fassung der Be- Strahlenschutzverordnung“ durch die Wörter „§ 4
kanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), Absatz 36 des Strahlenschutzgesetzes“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2065
Artikel 21 1. § 1 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Änderung der „2. für Verbringungen von Abfällen, die von Tätigkei-
Endlagervorausleistungsverordnung ten im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10
des Strahlenschutzgesetzes herrühren;“.
Die Endlagervorausleistungsverordnung vom
28. April 1982 (BGBl. I S. 562), die zuletzt durch Artikel 3 2. In § 2 Satz 1 werden die Wörter „der Strahlenschutz-
des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074) verordnung“ durch die Wörter „des Strahlenschutz-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen
Rechtsverordnungen“ ersetzt.
1. In § 2 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „§ 7
der Strahlenschutzverordnung“ durch die Wörter 3. In § 3 Nummer 3 werden die Wörter „§ 3 Absatz 2
„§ 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgeset- Nummer 29 Buchstabe b der Strahlenschutzverord-
zes“ ersetzt. nung“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 35 und 36 des
Strahlenschutzgesetzes“ ersetzt.
2. In § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Num-
mer 2 Buchstabe c werden jeweils die Wörter „§ 7
Artikel 24
der Strahlenschutzverordnung“ durch die Wörter
„§ 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgeset- Änderung der
zes“ ersetzt. Kostenverordnung zum Atomgesetz
Die Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 17. De-
Artikel 22 zember 1981 (BGBl. I S. 1457), die zuletzt durch Arti-
Änderung der kel 7 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843)
Atomrechtlichen geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung 1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:
Die Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs- „Kostenverordnung
Verordnung vom 1. Juli 1999 (BGBl. I S. 1525), die zu- zum Atomgesetz und
letzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 zum Strahlenschutzgesetz
(BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt (AtSKostV)“.
geändert: 2. Nach § 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert: „Die nach § 81 Satz 2, den §§ 184, 185, 186 und 189
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: des Strahlenschutzgesetzes zuständigen Behörden
erheben Kosten nach § 183 des Strahlenschutz-
aa) Nach den Wörtern „oder dem Betrieb von
gesetzes und nach dieser Verordnung.“
Anlagen“ werden die Wörter „zur Erzeugung
ionisierender Strahlung“ eingefügt. 3. § 2 wird wie folgt geändert:
bb) Die Wörter „der §§ 7, 11 oder § 16 der Strah- a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
lenschutzverordnung“ werden durch die Wör- b) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 werden nach den
ter „von § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder Wörtern „soweit es nach § 23d des Atomgeset-
§ 27 des Strahlenschutzgesetzes“ ersetzt. zes zuständig ist,“ die Wörter „des Bundesamtes
b) Satz 2 wird wie folgt geändert: für Strahlenschutz, soweit es nach § 23 Absatz 1
des Atomgesetzes oder aufgrund einer Verord-
aa) Die Wörter „§ 23d Satz 3 des Atomgesetzes“
nung nach § 23 Absatz 3 des Atomgesetzes zu-
werden durch die Wörter „§ 186 Absatz 1
ständig ist, und des Luftfahrt-Bundesamtes, so-
Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes“ ersetzt.
weit es nach § 23b zuständig ist;“ gestrichen.
bb) Die Wörter „§ 3 Absatz 2 Nummer 29 Buch-
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
stabe b der Strahlenschutzverordnung“ wer-
den durch die Wörter „§ 5 Absatz 35 und 36 „(2) Die Gebühr beträgt
des Strahlenschutzgesetzes“ ersetzt. 1. für Aufgaben der Qualitätssicherung, zur Ver-
2. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den §§ 7, fahrensentwicklung für Probenahme, Analyse
11 oder 16 der Strahlenschutzverordnung“ durch die und Messung sowie zur Behandlung der Daten
Wörter „§ 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder § 27 des durch Verwaltungsbehörden des Bundes nach
Strahlenschutzgesetzes“ ersetzt. § 81 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes 50 Euro
bis 25 000 Euro;
3. In § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 werden nach den
Wörtern „des Atomgesetzes,“ die Wörter „des Strah- 2. für sonstige Amtshandlungen einschließlich
lenschutzgesetzes,“ eingefügt. Prüfungen und Untersuchungen des Bundes-
amtes für Strahlenschutz, soweit es nach
Artikel 23 § 181 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 und Absatz 2
Nummer 5 und 6 des Strahlenschutzgesetzes
Änderung der zuständig ist, 50 Euro bis 2 Millionen Euro;
Atomrechtlichen Abfallverbringungsverordnung 3. für sonstige Amtshandlungen einschließlich
Die Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung Prüfungen und Untersuchungen des Bundes-
vom 30. April 2009 (BGBl. I S. 1000), die zuletzt durch amtes für kerntechnische Entsorgungssicher-
Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 heit, soweit es nach § 186 des Strahlenschutz-
(BGBl. I S. 1074) geändert worden ist, wird wie folgt gesetzes zuständig ist, 50 Euro bis 2 Millionen
geändert: Euro;
2066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017
4. für sonstige Amtshandlungen einschließlich sicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom
Prüfungen und Untersuchungen des Luft- 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I
fahrt-Bundesamtes, soweit es nach § 189 S. 363), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes
des Strahlenschutzgesetzes zuständig ist, vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778) geändert worden ist,
50 Euro bis 2 Millionen Euro.“ wird folgender Absatz 2b eingefügt:
4. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: „(2b) Das Bundesamt für Strahlenschutz darf die
a) In Nummer 7 wird das Semikolon am Ende durch Versicherungsnummer erheben, verarbeiten oder nut-
einen Punkt ersetzt. zen, soweit dies erforderlich ist, um für Zwecke des
Strahlenschutzregisters eine persönliche Kennnummer
b) Nummer 8 wird aufgehoben.
zu erzeugen, die es ermöglicht, Daten zur Exposition
durch ionisierende Strahlung dauerhaft und eindeutig
Artikel 25 Personen zuzuordnen.“
Änderung des
Standortauswahlgesetzes Artikel 30
§ 29 Absatz 1 Satz 1 des Standortauswahlgesetzes Änderung des
vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074) wird wie folgt ge- Fünften Buches Sozialgesetzbuch
ändert:
Nach § 25 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialge-
1. Nach den Wörtern „§§ 6, 7 oder 9 des Atomgeset- setzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1
zes“ werden ein Komma und die Wörter „nach § 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477,
Absatz 1 Nummer 3 sowie Absatz 3 und 4 des 2482), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
Strahlenschutzgesetzes“ eingefügt. 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist,
2. Nach den Wörtern „§ 7 der Strahlenschutzverord- wird folgender Absatz 4a eingefügt:
nung“ werden die Wörter „vom 20. Juli 2001 (BGBl. I „(4a) Legt das Bundesministerium für Umwelt, Na-
S. 1714; 2002 I S. 1459)“ eingefügt. turschutz, Bau und Reaktorsicherheit in einer Rechts-
verordnung nach § 84 Absatz 2 des Strahlenschutzge-
Artikel 26 setzes die Zulässigkeit einer Früherkennungsuntersu-
Änderung des chung fest, für die der Gemeinsame Bundesausschuss
Tiergesundheitsgesetzes noch keine Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 3 beschlossen hat, prüft der Gemeinsame Bundes-
In § 39 Absatz 1 des Tiergesundheitsgesetzes vom ausschuss innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten
22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), das zuletzt durch Arti- der Rechtsverordnung, ob die Früherkennungsuntersu-
kel 4 Absatz 85 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I chung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu Lasten der
S. 1666) geändert worden ist, werden die Wörter „oder Krankenkassen zu erbringen ist und regelt gegebenen-
des Strahlenschutzvorsorgegesetzes“ gestrichen. falls das Nähere nach Absatz 3 Satz 2 und 3. Gelangt
der Gemeinsame Bundesausschuss zu der Feststel-
Artikel 27 lung, dass der Nutzen der neuen Früherkennungsunter-
Änderung der suchung noch nicht hinreichend belegt ist, so hat er in
Baustellenverordnung der Regel eine Richtlinie nach § 137e zu beschließen.“
In Anhang II Nummer 3 der Baustellenverordnung
vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283), die zuletzt durch
Artikel 31
Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 15. November Änderung des DWD-Gesetzes
2016 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist, werden die
§ 4 Absatz 5 des DWD-Gesetzes vom 10. September
Wörter „der Strahlenschutz- sowie im Sinne der
1998 (BGBl. I S. 2871), das zuletzt durch Artikel 585 der
Röntgenverordnung“ durch die Wörter „des Strahlen-
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-
schutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlasse-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
nen Rechtsverordnungen“ ersetzt.
„(5) Das Strahlenschutzgesetz, die auf Grund des
Artikel 28 Strahlenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnun-
gen und das Gesetz über die Errichtung eines Bundes-
Änderung der amtes für Strahlenschutz bleiben unberührt.“
Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
In § 1 Absatz 4 der Verordnung über die Sicherheit Artikel 31a
von Spielzeug vom 7. Juli 2011 (BGBl. I S. 1350, 1470),
Evaluierung des
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli
2016 (BGBl. I S. 1716) geändert worden ist, werden die
Notfallmanagementsystems
Wörter „§ 105 der Strahlenschutzverordnung“ durch die Die Bundesregierung überprüft auf Grundlage der Er-
Wörter „§ 39 des Strahlenschutzgesetzes“ ersetzt. fahrungen und Erkenntnisse, die bei der Erstellung und
der Abstimmung der Notfallpläne des Bundes und der
Artikel 29 Länder sowie bei Überprüfungen nach § 103 Absatz 1
des Strahlenschutzgesetzes gewonnen wurden, die
Änderung des Wirksamkeit des Notfallmanagementsystems von Bund
Vierten Buches Sozialgesetzbuch und Ländern. Die Bundesregierung legt dem Deutschen
Nach § 18f Absatz 2a des Vierten Buches Sozialge- Bundestag spätestens fünf Jahre nach dem Inkraft-
setzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialver- treten dieses Gesetzes einen zusammenfassenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2067
Bericht über die Ergebnisse dieser Überprüfung des bis 8, 11 bis 14, 16 bis 25 und 27 bis 30 am 31. Dezem-
Notfallmanagementsystems vor. Der Bericht soll auch ber 2018 in Kraft.
möglichen Handlungsbedarf zur Fortentwicklung des
(2) Artikel 2 Nummer 1 und 2 tritt an dem Tag in
rechtlichen und administrativen Rahmens für die Not-
Kraft, an dem das Protokoll vom 12. Februar 2004 zur
fallvorsorge und -reaktion benennen.
Änderung des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über
die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der
Artikel 32 Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom
Inkrafttreten, Außerkrafttreten 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November
(1) Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 12 1982 nach seinem Artikel 20 in Kraft tritt. Der Tag des
tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 §§ 1 Inkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu
bis 3, 5, 6 Absatz 3, § 7 Absatz 3, §§ 24, 30, 37, 38 geben.
Absatz 2, §§ 49, 61 Absatz 2 Satz 2, § 62 Absatz 6, § 63 (3) Am 31. Dezember 2018 treten die folgenden,
Absatz 3, § 65 Absatz 2, § 68 Absatz 1, § 72 Absatz 2 nach Artikel 9 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage II Ka-
Satz 2, §§ 73, 74 Absatz 3 und 4, § 76 Absatz 1 und 3, pitel XII Abschnitt III Nummer 2 und 3 des Einigungs-
§ 79 Absatz 1 und 5, §§ 81, 82, 84 Absatz 2, 3 und 5, vertrags vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885,
§ 85 Absatz 4, §§ 86, 87, 88 Absatz 6, §§ 89, 90 Ab- 889) fortgeltenden Vorschriften außer Kraft:
satz 1, §§ 91 bis 117, § 121 Absatz 2, § 123 Absatz 2,
1. die Verordnung über die Gewährleistung von Atom-
§ 124 Satz 3, §§ 132, 135 Absatz 1 Satz 3, § 136 Ab-
sicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984
satz 2, § 139 Absatz 4, § 143 Absatz 1 Satz 3, § 145
(GBl. I Nr. 30 S. 341) nebst Durchführungsbestim-
Absatz 5, § 147 Absatz 6 Satz 2, § 149 Absatz 6,
mung zur Verordnung über die Gewährleistung von
§§ 155, 159 Absatz 5, §§ 161 bis 165, 169 Absatz 4,
Atomsicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober
§ 170 Absatz 10, §§ 171, 172 Absatz 4, §§ 173, 174,
1984 (GBl. I Nr. 30 S. 348; Ber. GBl. I 1987 Nr. 18
175 Absatz 2, § 180 Absatz 1 Satz 2 und 3, § 183 Ab-
S. 196) und
satz 4, § 184 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 7 sowie Ab-
satz 2, § 185 Absatz 2, § 192 und die Anlagen 4 bis 7 2. die Anordnung zur Gewährleistung des Strahlen-
sowie Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe a, die Artikel 4, 5, schutzes bei Halden und industriellen Absetzan-
9 bis 11 Nummer 1 Buchstabe a und b, die Artikel 15, lagen und bei der Verwendung darin abgelagerter
26 und 31 treten am 1. Oktober 2017 in Kraft. Im Übri- Materialien vom 17. November 1980 (GBl. I Nr. 34
gen treten die Artikel 1 und 2 Nummer 3, die Artikel 3, 6 S. 347).
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. Juni 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
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beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017
– 2 BvL 10/11 und 2 BvL 28/14 – wird folgende Entscheidungsformel veröffent-
licht:
§ 55b Absatz 3 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. März 1987 (Bundesgesetzblatt I Seite 843) sowie in
der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezem-
ber 1989 (Bundesgesetzblatt I Seite 2218) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 27. Juni 2017
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas