1926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2017
Bekanntmachung
der Neufassung des Justizbeitreibungsgesetzes
Vom 27. Juni 2017
Auf Grund des Artikels 20 des Gesetzes vom 21. No- 13. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 2
vember 2016 (BGBl. I S. 2591) wird nachstehend der Absatz 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997
Wortlaut der Justizbeitreibungsordnung unter der (BGBl. I S. 3039),
neuen Überschrift in der vom 1. Juli 2017 an geltenden 14. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 3
Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berück- § 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I
sichtigt: S. 1580),
1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- 15. den am 1. Mai 2001 in Kraft getretenen Artikel 2
mer 365-1, veröffentlichte bereinigte Fassung des Absatz 6 des Gesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I
Gesetzes, S. 623),
2. den am 1. Oktober 1968 in Kraft getretenen Arti- 16. den am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Artikel 2
kel 43 des Gesetzes vom 24. Mai 1968 (BGBl. I Absatz 23 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I
S. 503), S. 1206),
3. den am 1. Juli 1970 in Kraft getretenen Artikel 2 17. den am 1. Dezember 2001 in Kraft getretenen Arti-
§ 13 des Gesetzes vom 27. Juni 1970 (BGBl. I kel 2 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 911), S. 2710),
18. den am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Artikel 4
4. den am 1. Mai 1972 in Kraft getretenen Artikel 1 des
Absatz 32 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
Gesetzes vom 20. April 1972 (BGBl. I S. 617),
S. 718),
5. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Arti- 19. den am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Artikel 12
kel 119 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I Absatz 7a des Gesetzes vom 10. November 2006
S. 469), (BGBl. I S. 2553),
6. den am 15. September 1975 in Kraft getretenen Ar- 20. den am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Artikel 4
tikel 4 § 24 des Gesetzes vom 20. August 1975 Absatz 13 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2189), (BGBl. I S. 3171),
7. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 55 21. den am 1. September 2009 in Kraft getretenen
des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I Artikel 48 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008
S. 3341), (BGBl. I S. 2586),
8. den am 1. Juli 1979 in Kraft getretenen Artikel 3 22. den am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Artikel 4
Nummer 6 des Gesetzes vom 1. Februar 1979 Absatz 9 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
(BGBl. I S. 127), S. 2258),
9. den am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen Artikel 4 23. den am 8. September 2015 in Kraft getretenen
Nummer 15 des Gesetzes vom 13. Juni 1980 Artikel 177 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474),
(BGBl. I S. 677),
24. den am 15. Oktober 2016 in Kraft getretenen Arti-
10. den am 12. Juli 1986 in Kraft getretenen Artikel 5 kel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016
Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Juli 1986 (BGBl. I (BGBl. I S. 2222),
S. 977),
25. den teils am 26. November 2016 in Kraft getretenen
11. den am 1. April 1991 in Kraft getretenen Artikel 7 sowie teils am 1. Juli 2017, 1. Januar 2018 und
Absatz 19 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 1. Januar 2022 in Kraft tretenden Artikel 14 des ein-
(BGBl. I S. 2847), gangs genannten Gesetzes,
12. den teils am 24. Juli 1994, teils am 1. Januar 1995 26. den am 1. Juli 2017 in Kraft tretenden Artikel 6 Ab-
in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom satz 23 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I
15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1566), S. 872).
Berlin, den 27. Juni 2017
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2017 1927
Justizbeitreibungsgesetz
(JBeitrG)
§1 wenn sonstige Ansprüche durch die Justizbehörden
(1) Nach diesem Gesetz werden folgende Ansprüche der Länder im Verwaltungszwangsverfahren eingezo-
beigetrieben, soweit sie von Justizbehörden des Bun- gen werden.
des einzuziehen sind:
(4) Werden zusammen mit einem Anspruch nach
1. Geldstrafen und andere Ansprüche, deren Beitrei- Absatz 1 Nummer 1 bis 3 die Kosten des Verfahrens
bung sich nach den Vorschriften über die Vollstre- beigetrieben, so gelten auch für die Kosten die Vor-
ckung von Geldstrafen richtet; schriften über die Vollstreckung dieses Anspruchs.
2. gerichtlich erkannte Geldbußen und Nebenfolgen
(5) Nach diesem Gesetz werden auch die Gebühren
einer Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung
und Auslagen des Deutschen Patentamts und die
verpflichten;
sonstigen dem Absatz 1 entsprechenden Ansprüche,
2a. Ansprüche aus gerichtlichen Anordnungen über die die beim Deutschen Patentamt entstehen, beigetrie-
Einziehung oder die Unbrauchbarmachung einer ben. Dies gilt auch für Ansprüche gegen Patentanwälte
Sache; und Erlaubnisscheininhaber.
2b. Ansprüche aus gerichtlichen Anordnungen über die
Herausgabe von Akten und sonstigen Unterlagen (6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
nach § 407a Absatz 5 Satz 2 der Zivilprozessord- Rechtsverordnung abweichend von diesem Gesetz zu
nung; bestimmen, dass Gerichtskosten in den Fällen des
§ 109 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-
3. Ordnungs- und Zwangsgelder; ten und des § 27 des Gerichtskostengesetzes nach
4. Gerichtskosten; Vorschriften des Landesrechts beigetrieben werden.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung
4a. Ansprüche auf Zahlung der vom Gericht im Verfah-
durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwal-
ren der Prozesskostenhilfe oder nach § 4b der In-
tung übertragen.
solvenzordnung bestimmten Beträge;
4b. nach den §§ 168 und 292 Absatz 1 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den §2
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(1) Die Beitreibung obliegt in den Fällen des § 1 Ab-
festgesetzte Ansprüche;
satz 1 Nummer 1 bis 3 den nach den Verfahrensgeset-
5. Zulassungs- und Prüfungsgebühren; zen für die Vollstreckung dieser Ansprüche zuständigen
6. alle sonstigen Justizverwaltungsabgaben; Stellen, soweit nicht die in Absatz 2 bezeichnete Voll-
streckungsbehörde zuständig ist, im Übrigen den Ge-
7. Kosten der Gerichtsvollzieher und Vollziehungsbe- richtskassen als Vollstreckungsbehörden. Die Landes-
amten, soweit sie selbständig oder gleichzeitig mit regierungen werden ermächtigt, an Stelle der Gerichts-
einem Anspruch, der nach diesem Gesetz voll- kassen andere Behörden als Vollstreckungsbehörden
streckt wird, bei dem Auftraggeber oder Ersatz- zu bestimmen. Die Landesregierungen können die Er-
pflichtigen beigetrieben werden; mächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
8. Ansprüche gegen Beamte, nichtbeamtete Beisitzer
und Vertrauenspersonen, gegen Rechtsanwälte, (2) Vollstreckungsbehörde für Ansprüche, die beim
Vormünder, Betreuer, Pfleger und Verfahrenspfleger, Bundesverfassungsgericht, Bundesministerium der
gegen Zeugen und Sachverständige sowie gegen Justiz und für Verbraucherschutz, Bundesgerichtshof,
mittellose Personen auf Erstattung von Beträgen, Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof, General-
die ihnen in einem gerichtlichen Verfahren zu viel bundesanwalt beim Bundesgerichtshof, Bundespatent-
gezahlt sind; gericht, Deutschen Patent- und Markenamt, Bundes-
amt für Justiz oder dem mit der Führung des Unterneh-
9. Ansprüche gegen Beschuldigte und Nebenbetei-
mensregisters im Sinn des § 8b des Handelsgesetz-
ligte auf Erstattung von Beträgen, die ihnen in den
buchs Beliehenen entstehen, ist das Bundesamt für
Fällen der §§ 465, 467, 467a, 470, 472b, 473 der
Justiz.
Strafprozessordnung zu viel gezahlt sind;
10. alle sonstigen Ansprüche, die nach Bundes- oder (3) Von den in Absatz 1 bezeichneten Vollstre-
Landesrecht im Verwaltungszwangsverfahren bei- ckungsbehörden ist diejenige zuständig, die den beizu-
getrieben werden können, soweit nicht ein Bundes- treibenden Anspruch einzuziehen hat. Dem Vollzie-
gesetz vorschreibt, dass sich die Vollstreckung hungsbeamten obliegende Vollstreckungshandlungen
nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz oder kann die Vollstreckungsbehörde außerhalb ihres Amts-
der Abgabenordnung richtet. bezirks durch einen Vollziehungsbeamten vornehmen
lassen, der für den Ort der Vollstreckung zuständig ist.
(2) Dieses Gesetz findet auch auf die Einziehung von
Die Unzuständigkeit einer Vollstreckungsbehörde be-
Ansprüchen im Sinne des Absatzes 1 durch Justizbe-
rührt die Wirksamkeit ihrer Vollstreckungsmaßnahmen
hörden der Länder Anwendung, soweit die Ansprüche
auf bundesrechtlicher Regelung beruhen. nicht.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über das ge- (4) Die Vollstreckungsbehörden haben einander
richtliche Verfahren finden auch dann Anwendung, Amtshilfe zu leisten.
1928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2017
§3 genannten Erklärungen ist in den Pfändungsbeschluss
Zustellungen sind nur erforderlich, soweit dies be- aufzunehmen.
sonders bestimmt ist. Sie werden sinngemäß nach (3) An die Stelle des Gerichtsvollziehers tritt der Voll-
den Vorschriften der Zivilprozessordnung über Zustel- ziehungsbeamte. Der Vollziehungsbeamte wird zur An-
lungen von Amts wegen bewirkt. Die dem Gericht vor- nahme der Leistung, zur Ausstellung von Empfangsbe-
behaltenen Anordnungen trifft die Vollstreckungsbehör- kenntnissen und zu Vollstreckungshandlungen durch
de. einen schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde
ermächtigt. Aufträge, die mit Hilfe automatischer Ein-
§4 richtungen erstellt werden, werden mit dem Dienst-
siegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht. Der
Die Vollstreckung kann gegen jeden durchgeführt
Vollziehungsbeamte hat im Auftrag der Vollstreckungs-
werden, der nach den für den beizutreibenden An-
behörde auch die in § 840 Absatz 1 der Zivilprozess-
spruch geltenden besonderen Vorschriften oder kraft
ordnung bezeichneten Erklärungen entgegenzuneh-
Gesetzes nach den Vorschriften des bürgerlichen
men. Die in § 845 der Zivilprozessordnung bezeichnete
Rechts zur Leistung oder zur Duldung der Vollstreckung
Benachrichtigung hat der Vollziehungsbeamte nach
verpflichtet ist. Aus einer Zwangshypothek, die für ei-
den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die
nen der im § 1 bezeichneten Ansprüche eingetragen ist,
Zustellung auf Betreiben der Parteien zuzustellen.
kann auch gegen den Rechtsnachfolger des Schuld-
ners in das belastete Grundstück vollstreckt werden. (4) Gepfändete Forderungen sind nicht an Zahlungs
statt zu überweisen.
§5
§7
(1) Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn der
beizutreibende Anspruch fällig ist. In den Fällen des Die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt die
§ 1 Absatz 1 Nummer 8 und 9 darf die Vollstreckung Vollstreckungsbehörde bei dem zuständigen Gerichts-
erst beginnen, wenn der Zahlungspflichtige von den vollzieher; die Vollstreckung in unbewegliches Vermö-
ihm zustehenden Rechtsbehelfen binnen zwei Wochen gen beantragt sie bei dem zuständigen Amtsgericht.
nach der Zahlungsaufforderung oder nach der Mit- Der Antrag ersetzt den vollstreckbaren Schuldtitel. Eine
teilung einer Entscheidung über seine Einwendungen Zustellung des Antrags an den Schuldner ist nicht er-
gegen die Zahlungsaufforderung keinen Gebrauch ge- forderlich. Die Vollstreckungsbehörde kann die bei dem
macht hat. Vorschriften, wonach aus vollstreckbaren zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Absatz 1
Entscheidungen oder Verpflichtungserklärungen erst der Zivilprozessordnung verwalteten Vermögensver-
nach deren Zustellung vollstreckt werden darf, bleiben zeichnisse zu Vollstreckungszwecken abrufen.
unberührt.
§8
(2) In der Regel soll der Vollstreckungsschuldner (§ 4)
vor Beginn der Vollstreckung zur Leistung innerhalb von (1) Einwendungen, die den beizutreibenden An-
zwei Wochen schriftlich aufgefordert und nach vergeb- spruch selbst, die Haftung für den Anspruch oder die
lichem Ablauf der Frist besonders gemahnt werden. Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen,
sind vom Schuldner gerichtlich geltend zu machen
§6 bei Ansprüchen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4, 6, 7
(1) Für die Vollstreckung gelten nach Maßgabe der nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den
Absätze 2 bis 4 folgende Vorschriften sinngemäß: Kostenansatz,
bei Ansprüchen gegen nichtbeamtete Beisitzer, Ver-
1. §§ 735 bis 737, 739 bis 741, 743, 745 bis 748, 753
trauenspersonen, Rechtsanwälte, Zeugen, Sachver-
Absatz 4*, §§ 758, 758a, 759, 761, 762, 764, 765a,
ständige und mittellose Personen (§ 1 Absatz 1 Num-
766, 771 bis 776, 778, 779, 781 bis 784, 786, 788,
mer 8)
789, 792, 793, 802a bis 802i, 802j Absatz 1 und 3,
§§ 802k bis 827, 828 Absatz 2 und 3, §§ 829 bis nach den Vorschriften über die Feststellung eines An-
837a, 840 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, §§ 841 bis spruchs dieser Personen,
886 der Zivilprozessordnung, bei Ansprüchen nach § 1 Absatz 1 Nummer 9
2. sonstige Vorschriften des Bundesrechts, die die nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den
Zwangsvollstreckung aus Urteilen in bürgerlichen Festsetzungsbeschluss. Die Einwendung, dass mit
Rechtsstreitigkeiten beschränken, sowie einer Gegenforderung aufgerechnet worden sei, ist in
diesen Verfahren nur zulässig, wenn die Gegenforde-
3. die landesrechtlichen Vorschriften über die Zwangs-
rung anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Das
vollstreckung gegen Gemeindeverbände oder Ge-
Gericht kann anordnen, dass die Beitreibung bis zum
meinden.
Erlass der Entscheidung gegen oder ohne Sicherheits-
(2) An die Stelle des Gläubigers tritt die Vollstre- leistung eingestellt werde und dass die Vollstreckungs-
ckungsbehörde. Bei der Zwangsvollstreckung in Forde- maßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben
rungen und andere Vermögensrechte wird der Pfän- seien.
dungs- und der Überweisungsbeschluss von der Voll-
(2) Für Einwendungen, die auf Grund der §§ 781
streckungsbehörde erlassen. Die Aufforderung zur Ab-
bis 784, 786 der Zivilprozessordnung erhoben werden,
gabe der in § 840 Absatz 1 der Zivilprozessordnung
gelten die Vorschriften der §§ 767, 769, 770 der Zivil-
prozessordnung sinngemäß. Für die Klage ist das Ge-
* § 6 Absatz 1 wird am 1. Januar 2018 und am 1. Januar 2022 geändert
durch Artikel 14 Nummer 4 und 5 in Verbindung mit Artikel 21 Absatz 7 richt zuständig, in dessen Bezirk die Vollstreckung
des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591). stattgefunden hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2017 1929
§9 § 10
(1) Werden Einwendungen gegen die Vollstreckung (1) Bei der Pfändung von Forderungen oder anderen
erhoben, so kann die Vollstreckungsbehörde die Voll- Vermögensrechten gelten die Vorschriften des Ge-
streckungsmaßnahmen einstweilen einstellen, aufhe- richtskostengesetzes sinngemäß.
ben oder von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen Ab- (2) Für die Tätigkeit des Vollziehungsbeamten gelten
stand nehmen, bis über die Einwendung endgültig ent- die Vorschriften des Gerichtsvollzieherkostengesetzes
schieden ist. sinngemäß.
(2) Der Vollziehungsbeamte hat von der Pfändung
abzusehen, wenn ihm die Zahlung oder Stundung der § 11
Schuld nachgewiesen wird. (Inkrafttreten)
1930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2017
Verordnung
über das Verfahren zur Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter
(Prostitutionsanmeldeverordnung – ProstAV)
Vom 13. Juni 2017
Auf Grund des § 36 Absatz 2 des Prostituierten- 5. einer Berichtigung von Schreibfehlern und von ähn-
schutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) lichen offenbaren Unrichtigkeiten.
verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren,
(2) Wird die Gültigkeit der Anmeldebescheinigung
Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundes-
verlängert, so ist in der neuen Anmeldebescheinigung
ministerium des Innern:
die neue Gültigkeitsdauer einzutragen. In den anderen
Fällen ist in die neue Anmeldebescheinigung die Gültig-
§1
keitsdauer der bisherigen Bescheinigung einzutragen.
Angaben zur Wohnung oder zur Zustellanschrift
(3) Bei der Ausstellung einer neuen Anmeldebe-
(1) Zur alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung im
scheinigung oder im Falle einer Untersagung der Pros-
Sinne des Melderechts (§ 4 Absatz 1 Nummer 4 des
titutionstätigkeit nach § 11 Absatz 4 des Prostituierten-
Prostituiertenschutzgesetzes) hat die anmeldepflichtige
schutzgesetzes ist die bisherige Anmeldebescheini-
Person neben der Anschrift auch Angaben zur Erfüllung
gung einzuziehen.
der Meldepflicht nach § 17 Absatz 1 des Bundesmel-
degesetzes zu machen. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind für die Aliasbescheini-
(2) Zur Zustellanschrift hat die anmeldepflichtige gung entsprechend anzuwenden.
Person auch Angaben zu machen, die es wahrschein-
lich erscheinen lassen, dass sie unter dieser Zustell- §4
anschrift zu erreichen ist. Angabe zu den Tätigkeitsorten
§2 (1) Plant eine anmeldepflichtige Person, die Prostitu-
Vordrucke tionstätigkeit in mehreren Ländern oder Kommunen
für die Anmeldebescheinigung und für die auszuüben, so sind die Länder oder Kommunen in der
Aliasbescheinigung, Anforderungen an das Lichtbild Reihenfolge in die Anmeldebescheinigung oder Alias-
bescheinigung einzutragen, in der sie die anmelde-
(1) Für die Anmeldebescheinigung und für die Alias- pflichtige Person angegeben hat.
bescheinigung sind die Vordrucke nach dem Muster
der Anlage zu verwenden. (2) Tätigkeiten außerhalb der angegebenen Länder
oder Kommunen müssen nicht nach § 4 Absatz 5 des
(2) Das Lichtbild muss die Anforderungen nach § 7
Prostituiertenschutzgesetzes angezeigt werden, wenn
Absatz 1 Satz 1 der Personalausweisverordnung erfüllen.
damit keine Änderung der Planung verbunden ist.
§3
§5
Neuausstellung der
Anmeldebescheinigung oder der Aliasbescheinigung Wechsel der Zuständigkeit der Behörde
(1) Eine neue Anmeldebescheinigung ist auszustel- Hat eine anmeldepflichtige Person eine Änderung
len bei der Länder oder Kommunen, in denen die Tätigkeit ge-
1. einem Wechsel der Zuständigkeit der Behörde, plant ist, angezeigt, so wechselt die Zuständigkeit der
2. der Anzeige einer Änderung in den Verhältnissen Behörde nur dann, wenn die Tätigkeit künftig vorwie-
nach § 4 Absatz 5 des Prostituiertenschutzgesetzes, gend in dem Zuständigkeitsbereich einer anderen Be-
hörde als der bisher zuständigen ausgeübt werden soll.
3. einer Verlängerung der Gültigkeit der Anmeldebe- Dies gilt auch bei Ausstellung einer neuen Anmelde-
scheinigung nach § 5 Absatz 5 des Prostituierten- bescheinigung oder Aliasbescheinigung nach Verlust
schutzgesetzes, der bisherigen Anmeldebescheinigung oder Aliasbe-
4. einem Verlust der Anmeldebescheinigung und scheinigung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2017 1931
§6 der Wirksamkeit vom Bundesministerium für Familie,
Datenübermittlung Senioren, Frauen und Jugend im Bundesanzeiger be-
kannt gegeben. Für die Datenübermittlungen ist das
(1) Die zuständige Behörde übermittelt die Daten Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport in der im Bun-
aus der Anmeldung gemäß § 34 Absatz 6 des Prostitu- desanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden
iertenschutzgesetzes in der Regel nur an die an den Fassung zu nutzen. § 3 des Gesetzes über die Verbin-
angemeldeten Tätigkeitsorten der oder des Prostituier- dung der informationstechnischen Netze des Bundes
ten für Aufgaben nach Abschnitt 2 des Prostituierten- und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c
schutzgesetzes zuständigen Behörden. Absatz 4 des Grundgesetzes – vom 10. August 2009
(2) Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass be- (BGBl. I S. 2702, 2706) in der jeweils geltenden Fas-
sonderer Handlungsbedarf der Behörden nach Ab- sung bleibt unberührt.
schnitt 5 des Prostituiertenschutzgesetzes besteht, (5) Bis zur Einrichtung des Datenübermittlungsver-
übermittelt die zuständige Behörde die Daten aus der fahrens nach Absatz 4, längstens bis zum 30. Juni
Anmeldung zusätzlich an diese Behörden. 2020, können die Daten ausschließlich mit Hilfe des
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei der verschlüsselten elektronischen Versands übermittelt
Ausstellung einer neuen Anmeldebescheinigung oder werden.
Aliasbescheinigung. Erfolgt die Neuausstellung wegen
einer Änderungsanzeige nach § 4 Absatz 5 des Pros- §7
tituiertenschutzgesetzes oder wegen einer Verlänge- Verantwortlichkeit
rung nach § 5 Absatz 5 des Prostituiertenschutzgeset- für die Löschung der übermittelten Daten
zes, so sind bei der Datenübermittlung die geänderten
Daten kenntlich zu machen. Für die Löschung der ihnen nach § 6 übermittelten
Daten sind die für die angegebenen Tätigkeitsorte zu-
(4) Die Übermittlung der Daten erfolgt mittels eines ständigen Behörden verantwortlich.
standardisierten elektronischen Datenübermittlungsver-
fahrens. Als Datenübermittlungsformat ist der vom §8
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend herausgegebene Standard zu verwenden. Die Inkrafttreten
erstmalige Herausgabe des Standards, sowie Änderun- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
gen des Standards, werden zusammen mit dem Datum in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 13. Juni 2017
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Katarina Barley
1932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2017
Anlage
(zu § 2)
Anmeldebescheinigung und Aliasbescheinigung
Vo r b e m e r k u n g e n
1. Ausgestaltung der Anmeldebescheinigung und der Aliasbescheinigung:
Trägermaterial: speziell ausgestattetes Sicherheitspapier als Substrat geschützt für die Bundesdruckerei mit dem Motiv
„Blütenkelch“.
Format: Breite 210 mm, Höhe 105 mm, zweimal faltbar auf DIN A 7, zweiseitig bedruckt.
In das Trägermaterial eingearbeitet sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale:
– Wasserzeichen (Motiv: „Blütenkelch“ – geschützt für die Bundesdruckerei),
– Melierfasern, sichtbare und unsichtbare.
2. Sicherheitsmerkmale:
Der Druck auf dem Trägermaterial weist folgende fälschungserschwerende Sicherheitsmerkmale auf:
– Untergrunddruck mit mehrfarbigen Guillochen (zweistufig verarbeitet) mit Irisverlauf,
– Fluoreszenzaufdruck auf beiden Seiten, unsichtbar (unter UV-Licht fluoreszierend),
– Nummerierung mit dem Hochdruckverfahren, Nummerierungsfarbe schwarz (unter UV-Licht gelb-grün fluoreszierend),
– optisch-variables Element in Form eines Emblems mit einer optisch variablen Sicherheitsfarbe.
3. Die Seriennummer besteht aus einem Serienbuchstaben und sieben Ziffern.
4. Formale Anforderungen an die Eintragungen der variablen Daten durch die zuständigen Behörden:
Die zuständigen Behörden tragen die variablen Daten bis auf die Unterschrift der ausstellenden Person ein und verwenden zur
Personalisierung des Dokumentes den Schriftfont „UnicodeDoc“ im Fettdruck. Hierfür sind Tintenstrahldrucker einzusetzen.
Zur Erschwerung von Fälschungen ist Folgendes sicherzustellen:
a) Die Tinte hat die nach der ISO 1831:1980-10 geforderten Eigenschaften hinsichtlich maschineller Lesbarkeit im B900-Band
zu erfüllen.
b) Als Zeichensatz ist der in der jeweils gültigen Fassung der Technischen Richtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der
Informationstechnik, BSI: Technische Richtlinie TR-03123, XML-Datenaustauschformat für hoheitliche Dokumente (TR XhD),
veröffentlichte Zeichensatz „String.LatinXhD“ zu verwenden.
c) Für die Ausstellung der Anmeldebescheinigung und der Aliasbescheinigung ist das gleiche Blankodokument zu verwenden.
d) Soll das Dokument als Anmeldebescheinigung ausgestellt werden, so ist das Datenfeld „Aliasname“ durch den Eintrag „—“
zu kennzeichnen.
e) Soll das Dokument als Aliasbescheinigung ausgestellt werden, so sind die Datenfelder „Vorname“, „Name“ sowie „Geburts-
ort“ durch den Eintrag „—“ zu kennzeichnen.
f) Nicht benötigter Platz im Datenfeld „Länder/Kommunen“ ist mit einer fortlaufenden Linie zu personalisieren.
g) Das Foto sollte (insbesondere bei der Aufnahme mit einer Digitalkamera) mit einer Druckauflösung von mindestens 600 dpi
vorliegen.
5. Datenfelder, Feldlängen und zulässige Zeichen:
Feldlängen Anmelde- und Aliasbescheinigung
Datenfelder Seite Schriftgröße 1
Schriftart UnicodeDoc, Fettdruck
Schriftgröße 2,4 mm (10pt)
Lichtbild 35 x 45 mm 3 –
Name 2 26 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen
(insgesamt 52 Zeichen1)
Vorname 2 26 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen
(insgesamt 52 Zeichen1)
Aliasname 2 26 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
Geburtsdatum 2 10 Zeichen im Format: TT.MM.JJJJ
Geburtsort 2 26 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
Staatsangehörigkeit 2 3 Zeichen2 pro Zeile, 1 Zeile
Länder/Kommunen 5 26 Zeichen pro Zeile, 17 Zeilen
(insgesamt 442 Zeichen1)
Gültig bis 4 10 Zeichen im Format TT.MM.JJJJ
1
Zeilenabstand 13pt
2
3–letter code gemäß ICAO Document 9303
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2017 1933
Feldlängen Anmelde- und Aliasbescheinigung
Datenfelder Seite Schriftgröße 1
Schriftart UnicodeDoc, Fettdruck
Schriftgröße 2,4 mm (10pt)
Ausstellende Behörde 4 26 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
Unterschrift ausstellende Person manuell 4 –
Verwaltungsnummer 4 26 Zeichen3 pro Zeile, 1 Zeile
Muster
Außenseite
Innenseite
3
Aktenzeichen der zuständigen Behörde
1934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2017
Verordnung
über die Führung einer Bundesstatistik nach dem Prostituiertenschutzgesetz
(Prostitutions-Statistikverordnung – ProstStatV)
Vom 13. Juni 2017
Auf Grund des § 36 Absatz 3 in Verbindung mit § 35 die Versagung der Erlaubnis zum Betrieb eines Pros-
des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 titutionsgewerbes, gegliedert nach:
(BGBl. I S. 2372) verordnet das Bundesministerium für
a) Betreiben einer Prostitutionsstätte,
Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium des Innern: b) Organisation oder Durchführung von Prostitutions-
veranstaltungen,
§1
c) Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeuges und
Umfang der Erhebungen
d) Betreiben einer Prostitutionsvermittlung,
Erhebungen als Bundesstatistik werden durchgeführt
über: 2. die Rücknahme und der Widerruf einer Erlaubnis
1. die Prostitutionstätigkeit, zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes,
2. das Prostitutionsgewerbe, 3. die Gründe für die Versagung, die Rücknahme und
den Widerruf einer Erlaubnis zum Betrieb eines
3. Prostitutionsfahrzeuge und
Prostitutionsgewerbes, gegliedert nach:
4. Prostitutionsveranstaltungen.
a) Versagung nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 des
§2 Prostituiertenschutzgesetzes,
Erhebungsmerkmale b) Versagung nach § 14 Absatz 2 Nummer 2 des
für die Statistik über die Prostitutionstätigkeit Prostituiertenschutzgesetzes,
Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1 c) Rücknahme nach § 23 Absatz 1 Satz 1 des
Nummer 1 sind für jeden Vorgang: Prostituiertenschutzgesetzes,
1. die Ausstellung, die Verlängerung und die Ablehnung d) Widerruf nach § 23 Absatz 3 des Prostituierten-
einer Anmeldebescheinigung, schutzgesetzes und
2. das Geburtsjahr der anmeldepflichtigen Person,
e) anderen nicht in den Buchstaben a bis d genann-
3. die Länder oder Kommunen, in denen die Tätigkeit ten Gründen,
geplant ist,
4. der Sitz der auskunftspflichtigen Behörde nach § 8
4. der Sitz der auskunftspflichtigen Behörde nach § 8 Absatz 1 Satz 2,
Absatz 1 Satz 2,
5. die Staatsangehörigkeit der anmeldepflichtigen Per- 5. der Ort der Prostitutionsstätte,
son; soweit die anmeldepflichtige Person außer der 6. das Jahr der Erlaubniserteilung oder der Verlänge-
deutschen noch eine weitere Staatsangehörigkeit rung und
besitzt, ist die deutsche Staatsangehörigkeit zu
erfassen, 7. die Anzeige eines Prostitutionsgewerbes, das bereits
vor dem 1. Juli 2017 betrieben wurde.
6. die Gültigkeitsdauer der Anmeldebescheinigung oder
der Verlängerung der Anmeldebescheinigung in Jah-
ren und §4
7. die Anmeldung der Personen, die bereits vor dem Erhebungsmerkmale
1. Juli 2017 der Prostitution nachgegangen sind. für die Statistik über Prostitutionsfahrzeuge
Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1
§3 Nummer 3 sind für jeden Vorgang:
Erhebungsmerkmale
für die Statistik über das Prostitutionsgewerbe 1. die Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahr-
zeuges,
Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1
Nummer 2 sind für jeden Vorgang: 2. der Ort der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges
und
1. der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis, der Antrag auf
Verlängerung der Erlaubnis, die Erteilung der Erlaub- 3. die Untersagung der Aufstellung eines Prostitutions-
nis, die Erteilung der Verlängerung der Erlaubnis und fahrzeuges.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2017 1935
§5 §9
Erhebungsmerkmale Übermittlung, Löschung
für die Statistik über Prostitutionsveranstaltungen
(1) Die statistischen Landesämter übermitteln die
Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1
erhobenen Einzeldaten auf Anforderung an das Statis-
Nummer 4 sind für jeden Vorgang:
tische Bundesamt.
1. die Anzeige der Prostitutionsveranstaltung und
(2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes-
2. der Ort der Prostitutionsveranstaltung. und Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegen-
über den gesetzgebenden Körperschaften und für
§6 Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung
Hilfsmerkmale von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und
Hilfsmerkmale sind: den statistischen Landesämtern Tabellen mit statisti-
schen Daten übermittelt werden, auch soweit Tabellen-
1. die Behördenbezeichnung und Anschrift der nach
felder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen,
§ 8 Absatz 1 Satz 2 auskunftspflichtigen Behörde
deren Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen,
und
dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht
2. der Name sowie die Kontaktdaten der für Rück- differenzierter als auf Ebene der Kreise oder der kreis-
fragen zur Verfügung stehenden Person. freien Städte, im Falle der Stadtstaaten auf Bezirks-
ebene, aufbereitet sind.
§7
(3) Zur Vorbereitung und Durchführung der Erhebun-
Periodizität,
gen nach den §§ 2 bis 5 übermitteln die zuständigen
Berichtszeitpunkt, Berichtszeitraum
Ministerien der Länder den statistischen Landesämtern
(1) Die Erhebungen werden jährlich, erstmalig für die Namen und Anschriften der auskunftspflichtigen
das Berichtsjahr 2017 durchgeführt. Die Angaben nach Behörden.
§ 2 Nummer 2 bis 6 und § 3 Nummer 4 bis 5 werden
zusätzlich zum Stichtag 31. Dezember des jeweiligen (4) Die statistischen Landesämter und das Statis-
Kalenderjahres erhoben. Dabei sind jeweils ausschließ- tische Bundesamt löschen die Einzeldaten spätestens
lich Daten für alle zu diesem Zeitpunkt gültigen Anmel- zehn Jahre nach der jeweiligen Erhebung.
debescheinigungen und Erlaubnisse zu erfassen.
§ 10
(2) Die Angaben nach § 3 Nummer 6 werden nur
zum Stichtag 31. Dezember des jeweiligen Kalender- Regelung für das Jahr 2017
jahres erhoben.
Abweichend von § 7 werden für das Jahr 2017 die
§8 Angaben nach § 2 Nummer 2, 4 bis 6 und § 3 Nummer 4
bis 6 zum Stichtag 31. Dezember erhoben. Die Anga-
Auskunftspflicht ben nach § 2 Nummer 7 und § 3 Nummer 7 werden
(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. ausschließlich für das Jahr 2017 zum Stichtag 31. De-
Auskunftspflichtig sind die für die Durchführung der in zember erhoben.
den §§ 2 bis 5 genannten Sachverhalte zuständigen
Behörden in den Ländern. Die Auskunftserteilung zu § 11
den Angaben nach § 6 Nummer 2 ist freiwillig.
Inkrafttreten
(2) Die Angaben sind dem zuständigen statistischen
Landesamt bis zum 28. Februar des Folgejahres zu Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
melden. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 13. Juni 2017
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Katarina Barley
1936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2017
Verordnung
zu Kostenerstattungsansprüchen für Gasgeräte
(Gasgerätekostenerstattungsverordnung – GasGKErstV)
Vom 22. Juni 2017
Auf Grund des § 19a Absatz 3 Satz 6 des Energie- Von dem Kostenerstattungsanspruch nach § 1 Absatz 1
wirtschaftsgesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 2 Satz 1 erfasst sind nur Gasgeräte zum primären Zweck
Buchstabe c des Gesetzes vom 14. Dezember 2016 der zentralen oder dezentralen Beheizung von Räumen
(BGBl. I S. 2874) eingefügt worden ist, verordnet das in der häuslichen oder vergleichbaren Nutzung.
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Ein- (2) Unverzüglich nach Feststellung der Nicht-An-
vernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und passbarkeit des Gasgeräts hat der Netzbetreiber den
für Verbraucherschutz: betroffenen Anschlussnehmer schriftlich über die
Nicht-Anpassbarkeit zu informieren und auf den Kos-
§1 tenerstattungsanspruch nach § 1 Absatz 1 Satz 1 hin-
Kostenerstattungsanspruch zuweisen. Der Kostenerstattungsanspruch entsteht nur
(1) Hat der Eigentümer eines technisch nicht an- dann, wenn die Installation des Neugeräts nach Fest-
passbaren Gasgeräts zum Zweck der Beheizung von stellung der Nicht-Anpassbarkeit und vor dem techni-
Räumen gegen den Netzbetreiber einen Kostener- schen Umstellungstermin erfolgt. Im Übrigen ist § 19a
stattungsanspruch nach § 19a Absatz 3 Satz 1 des Absatz 3 Satz 4, 5 und 8 des Energiewirtschaftsgeset-
Energiewirtschaftsgesetzes, so hat er gegen diesen zes hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs ent-
einen zusätzlichen Kostenerstattungsanspruch sprechend anzuwenden.
1. in Höhe von 500 Euro, wenn das Gasgerät zum Zeit- (3) Der Nachweis des Alters des Gasgeräts nach
punkt des technischen Umstellungstermins nicht Absatz 1 obliegt dem Eigentümer. Das Alter des Gas-
älter als zehn Jahre ist, geräts ist in der Regel anhand des Typschilds des Gas-
geräts zu bestimmen.
2. in Höhe von 250 Euro, wenn das Gasgerät zum Zeit-
punkt des technischen Umstellungstermins älter als
zehn Jahre, aber nicht älter als 20 Jahre ist, oder §2
3. in Höhe von 100 Euro, wenn das Gasgerät zum Zeit- Inkrafttreten
punkt des technischen Umstellungstermins älter als Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
20 Jahre, aber nicht älter als 25 Jahre ist. 2017 in Kraft.
Berlin, den 22. Juni 2017
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und Energie
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2017 1937
Achte Verordnung
zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
Vom 24. Juni 2017
Auf Grund des § 53 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 19. Juni
2009 (BGBl. I S. 1434) verordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem
Bundesministerium der Verteidigung:
Artikel 1
Änderung der
Auslandszuschlagsverordnung
Die Auslandszuschlagsverordnung vom 17. August 2010 (BGBl. I S. 1177,
1244), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juni 2016 (BGBl. I
S. 1349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In Zeile 113 Spalte 3 wird die Angabe „16“ durch die Angabe „17“ ersetzt.
b) In Zeile 149 Spalte 3 wird die Angabe „7“ durch die Angabe „8“ ersetzt.
c) In Zeile 160 Spalte 3 wird die Angabe „13“ durch die Angabe „14“ ersetzt.
d) In Zeile 175 Spalte 3 wird die Angabe „18“ durch die Angabe „17“ ersetzt.
e) In Zeile 207 Spalte 3 wird die Angabe „18“ durch die Angabe „17“ ersetzt.
2. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Staat Dienstort Zonenstufe
1 2 3
Abschnitt 1
Europa
1 Belgien Glons 3
2 Frankreich Le Luc 3
3 Nancy 2
4 Italien Decimomannu 4
5 Giugliano 3
6 Niederlande Eibergen 2
Abschnitt 2
Amerika
7 Vereinigte Staaten Carlisle 8
Abschnitt 3
Weitere Dienstorte
8 Neumayer-Station III 11“.
(Antarktis)
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.
Berlin, den 24. Juni 2017
Der Bundesminister des Auswärtigen
Sigmar Gabriel
1938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2017
Verordnung
über die Übertragung der Führung des Transparenzregisters
(Transparenzregisterbeleihungsverordnung – TBelV)
Vom 27. Juni 2017
Auf Grund des § 25 Absatz 1 in Verbindung mit Ab- 2. die personelle oder sachliche Ausstattung oder die
satz 3 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3 des Geldwä- Betriebsabläufe des Beliehenen nicht mehr die Ge-
schegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) ver- währ für einen ordnungsgemäßen Betrieb des Trans-
ordnet das Bundesministerium der Finanzen: parenzregisters oder die Erfüllung der sonstigen
Aufgaben der registerführenden Stelle nach Ab-
§1 schnitt 4 des Geldwäschegesetzes bieten,
Beleihung 3. der Beliehene nicht nur vorübergehend nicht die
Mit den Aufgaben der registerführenden Stelle, Gewähr dafür bietet, dass er die erforderlichen An-
insbesondere mit der Führung des Transparenzregis- passungen am Transparenzregister durchführt,
ters, und mit den hierfür erforderlichen Befugnissen 4. der Beliehene wiederholt oder grob gegen Bestim-
nach Abschnitt 4 des Geldwäschegesetzes beliehen mungen zur Führung des Transparenzregisters ver-
wird die Bundesanzeiger Verlag GmbH, eingetragen stoßen hat,
im Handelsregister beim Amtsgericht Köln, HRB 31248.
Die Beleihung ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet. 5. die Überschuldung des Beliehenen droht oder
6. das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Be-
§2 liehenen eröffnet worden ist.
Finanzierung des (3) Der Beliehene kann die vorzeitige Beendigung
Beliehenen und Übertragung verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Ver-
der Vollstreckung an den Beliehenen langen ist schriftlich an das Bundesministerium der
(1) Der Beliehene trägt den ihm durch die Wahrneh- Finanzen zu richten. Das Bundesministerium der Finan-
mung der in § 1 genannten Aufgaben, insbesondere zen entspricht dem Verlangen innerhalb einer ange-
durch das Erstellen und Betreiben des Transparenz- messenen Frist. Angemessen ist die Frist, die erforder-
registers, entstehenden Aufwand selbst. lich ist zur Sicherstellung der Fortführung der Aufga-
benerfüllung der registerführenden Stelle durch
(2) Dem Beliehenen wird die Vollstreckung der Ge-
bührenbescheide übertragen. 1. eine andere juristische Person des Privatrechts, die
auf Grund des § 25 Absatz 1 des Geldwäschegeset-
§3 zes beliehen wird, oder
Vorzeitige Beendigung der Beleihung 2. eine auf Grund des § 25 Absatz 7 des Geldwäsche-
(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann die gesetzes bestimmte Bundesoberbehörde.
Beleihung vorzeitig beendigen, wenn (4) Die vorzeitige Beendigung der Beleihung erfolgt
1. die Voraussetzungen nach § 25 Absatz 2 des Geld- mit einer Verordnung des Bundesministeriums der
wäschegesetzes nicht vorgelegen haben oder nach- Finanzen. Die Beendigung wird mit dem Inkrafttreten
träglich entfallen sind oder der Verordnung wirksam.
2. ein wichtiger Grund vorliegt.
§4
(2) Ein wichtiger Grund im Sinne des Absatzes 1
Nummer 2 liegt insbesondere vor, wenn Abwicklung bei Beendigung der Beleihung
1. das Verhalten des Beliehenen geeignet ist, das An- (1) An dem Tag, an dem die Beleihung endet, hat der
sehen der Bundesrepublik Deutschland oder eines Beliehene dem Bundesministerium der Finanzen oder
der Länder zu schädigen, einer von diesem bestimmten Stelle
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2017 1939
1. alle für den ordnungsgemäßen Weiterbetrieb des solche Kosten nur, wenn es sich um Lizenz- und Über-
Transparenzregisters erforderlichen Softwarepro- tragungsgebühren handelt, die Dritten, nicht mit dem
gramme und Daten unverzüglich zur Verfügung zu Beliehenen gesellschaftsrechtlich verbundenen Unter-
stellen und nehmen zustehen.
2. die Rechte an diesen Softwareprogrammen und an
der für das Transparenzregister genutzten Internet- §5
adresse zu übertragen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(2) Die Kosten für die Abwicklung nach Absatz 1
werden nicht vom Bundesministerium der Finanzen er- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
stattet. Das Bundesministerium der Finanzen erstattet in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Berlin, den 27. Juni 2017
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble