1882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017
Erstes Gesetz
zur Änderung des Europol-Gesetzes
Vom 23. Juni 2017
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 17
das folgende Gesetz beschlossen: des Beschlusses 2009/371/JI“ durch die Wörter
„Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/794“ er-
Artikel 1 setzt.
Änderung des c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 9
Europol-Gesetzes Absatz 3 des Beschlusses 2009/371/JI“ durch
die Wörter „Artikel 8 Absatz 3 und 4 der Verord-
Das Europol-Gesetz vom 16. Dezember 1997
nung (EU) 2016/794“ ersetzt.
(BGBl. 1997 II S. 2150; 1998 II S. 2930), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
S. 2504) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Die datenschutzrechtliche Verantwortung
„Gesetz nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a,
zur Anwendung der Absatz 5 Buchstabe a und Absatz 7 der Ver-
Verordnung (EU) 2016/794 ordnung (EU) 2016/794 für die Rechtmäßig-
des Europäischen Parlaments keit der Erhebung, die Zulässigkeit der Über-
und des Rates vom 11. Mai 2016 mittlung an Europol, die Übermittlung an das
über die Agentur der Europäischen Union Bundeskriminalamt sowie die Zuverlässig-
für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der keit der Quelle, Richtigkeit und Aktualität
Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und der Daten obliegt innerstaatlich der übermit-
Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, telnden Stelle.“
2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates bb) In Satz 2 werden die Wörter „Abrufs von Da-
(Europol-Gesetz – EuropolG)“. ten im Europol-Informationssystem nach
2. Die Angabe „Artikel 2“ wird gestrichen. Artikel 13 Absatz 5 Satz 1 des Beschlusses
2009/371/JI“ durch die Wörter „Zugriffs auf
3. § 1 wird wie folgt gefasst: Daten bei Europol“ und das Wort „abrufen-
„§ 1 de“ durch das Wort „zugreifende“ ersetzt.
Zuständigkeiten und Aufgaben e) In Absatz 5 werden die Wörter „Artikel 2 des Ge-
setzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933)“
Das Bundeskriminalamt ist zuständige Behörde durch die Wörter „Artikel 3 des Gesetzes vom
im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/794 des 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372)“ ersetzt.
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai
2016 über die Agentur der Europäischen Union für 5. § 3 wird wie folgt geändert:
die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfol- a) In der Überschrift wird das Wort „Europol-Infor-
gung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der mationssystem“ durch die Wörter „Informations-
Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, verarbeitung bei Europol zu Zwecken des Ab-
2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 gleichs und der Analyse“ ersetzt.
vom 24.5.2016, S. 53) b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. als nationale Stelle nach Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 aa) In Satz 1 werden die Wörter „und gemäß
der Verordnung (EU) 2016/794, Artikel 8 Absatz 2 Satz 4 des Beschlusses
2. als nationale Behörde nach Artikel 36 Absatz 3 2009/371/JI“ und die Wörter „in einem auto-
der Verordnung (EU) 2016/794. matisierten Verfahren“ gestrichen und wer-
den die Wörter „in das Europol-Informa-
Trägt nach § 2 Absatz 2 innerstaatlich eine andere
tionssystem einzugeben und abzurufen“
Stelle für die von einem Antrag auf Auskunftsertei-
durch die Wörter „an Europol zum Zweck
lung betroffenen Daten die datenschutzrechtliche
der Verarbeitung nach Artikel 18 Absatz 2
Verantwortung, nimmt das Bundeskriminalamt die
Buchstabe a bis c der Verordnung (EU)
nach Artikel 36 Absatz 5 der Verordnung (EU)
2016/794 zu übermitteln und nach Maßgabe
2016/794 vorgesehene Mitwirkung im Einverneh-
des Artikels 20 Absatz 1 und 2 der Verord-
men mit dieser Stelle wahr.“
nung (EU) 2016/794 auf zu diesem Zweck
4. § 2 wird wie folgt geändert: übermittelte Daten zuzugreifen“ ersetzt.
a) In der Überschrift werden die Wörter „das Euro- bb) In Satz 2 wird das Wort „eingebende“ durch
pol-Informationssystem und die Analysedateien“ das Wort „übermittelnde“ und das Wort „ein-
durch die Wörter „die Informationsverarbeitung gegebenen“ durch das Wort „übermittelten“
im Zusammenhang mit Europol“ ersetzt. ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017 1883
cc) In Satz 3 wird das Wort „eingabeberechtigte“ nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt
durch die Wörter „zur Übermittlung berech- wird“ ersetzt.
tigte“ und das Wort „eingebenden“ durch
bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
das Wort „übermittelnden“ ersetzt.
cc) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „Vor
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Ablauf seiner Amtszeit gemäß Artikel 34
„(2) Die in Buchstabe A Absatz 3 Buchstabe b Absatz 1 des Beschlusses 2009/371/JI kann
und d des Anhangs 2 zur Verordnung (EU) er“ durch die Wörter „Er kann“ ersetzt.
2016/794 genannten Daten über Personen nach
dd) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „den
Buchstabe A Absatz 1 Buchstabe a des An-
Bundesbeauftragten“ durch die Wörter „die
hangs 2 zur Verordnung (EU) 2016/794 dürfen
Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauf-
nur übermittelt werden, soweit die Vorausset-
tragten“ ersetzt.
zungen des § 8 Absatz 2 des Bundeskriminal-
amtgesetzes erfüllt sind.“ ee) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „der
d) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Das Bun- Bundesbeauftragte für den Datenschutz
deskriminalamt hat“ die Wörter „bei Übermittlun- seinen“ durch die Wörter „die oder der Bun-
gen in einem automatisierten Verfahren“ einge- desbeauftragte für den Datenschutz und die
fügt. Informationsfreiheit ihren oder seinen“ ersetzt.
6. § 4 wird aufgehoben. d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
7. § 5 wird § 4. aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundes-
ministerium des Innern ernennt zwei“ durch
8. § 6 wird § 5 und wie folgt geändert: die Wörter „Der Bundesrat ernennt einen“ er-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Bun- setzt.
desbeauftragte“ durch die Wörter „Die oder der bb) In Satz 2 werden die Wörter „Die Absätze 2
Bundesbeauftragte“ und die Wörter „Kontroll- und 3“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 2
instanz gemäß Artikel 33 des Beschlusses und Absatz 3“ ersetzt.
2009/371/JI“ durch die Wörter „Kontrollbehörde
gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2016/794“ e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
ersetzt. aa) In Satz 1 werden die Wörter „Artikel 52 Ab-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: satz 1 des Beschlusses 2009/371/JI“ durch
die Wörter „Artikel 50 Absatz 1 der Verord-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundes-
nung (EU) 2016/794“ ersetzt.
ministerium des Innern ernennt die Vertreter
für die gemeinsame Kontrollinstanz“ durch bb) In Satz 2 werden die Wörter „Schadens-
die Wörter „Die oder der Bundesbeauftragte ersatzleistungen anderer Mitgliedstaaten ge-
für den Datenschutz und die Informations- mäß Artikel 52 Absatz 2 des Beschlusses
freiheit ernennt den Vertreter für den Beirat 2009/371/JI“ durch die Wörter „Europol
für die Zusammenarbeit“ und die Wörter „Ar- Schadensersatzleistungen nach Artikel 50
tikel 34 des Beschlusses 2009/371/JI, davon Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/794“ er-
einen auf Vorschlag des Bundesbeauftragten setzt.
für den Datenschutz und die Informations- 9. § 7 wird § 6 und wie folgt geändert:
freiheit, einen weiteren auf Vorschlag des
Bundesrates“ durch die Wörter „Artikel 45 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/794“ aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „ein Mit-
ersetzt. glied“ die Wörter „nach Artikel 10 Absatz 1
bb) Satz 2 wird aufgehoben. Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/794“ und
nach den Wörtern „stellvertretendes Mitglied“
cc) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „der
die Wörter „nach Artikel 10 Absatz 3 Satz 1
gemeinsamen Kontrollinstanz“ durch die
der Verordnung (EU) 2016/794“ eingefügt und
Wörter „des Beirats für die Zusammenarbeit“
werden die Wörter „gemäß Artikel 37 Absatz 1
und die Wörter „er die Stellungnahme des
des Beschlusses 2009/371/JI“ gestrichen.
vom Bundesrat vorgeschlagenen Vertreters“
durch die Wörter „der Vertreter die Stellung- bb) In Satz 2 werden die Wörter „auf Vorschlag
nahme eines vom Bundesrat ernannten Ver- des Bundesrates durch das Bundesministe-
treters der Länder“ ersetzt. rium des Innern“ durch die Wörter „vom
Bundesrat“ und die Wörter „gemäß Artikel 37
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 6 des Beschlusses 2009/371/JI“
aa) In Satz 1 werden die Wörter „auf Vorschlag durch die Wörter „nach Artikel 14 Absatz 5
des Bundesbeauftragten“ durch die Wörter der Verordnung (EU) 2016/794“ ersetzt.
„von der oder dem Bundesbeauftragten“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „gemäß Arti-
und die Wörter „wird in den Ausschuß ge-
kel 37 Absatz 9, 10 und 12 des Beschlusses
mäß Artikel 34 Absatz 8 des Beschlusses
2009/371/JI“ durch die Wörter „nach den Arti-
2009/371/JI entsandt“ durch die Wörter „ist
keln 11 und 12 der Verordnung (EU) 2016/794“
bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe unab-
ersetzt.
hängig und nur dem Recht unterworfen und
untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit 10. Die §§ 8 bis 10 werden aufgehoben.
1884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017
Artikel 2 1. bei Personen, die einer Straftat verdächtig
Weitere Änderung sind, die in Buchstabe A Absatz 2 und 3 des
des Europol-Gesetzes Anhangs 2 zur Verordnung (EU) 2016/794 ge-
nannten Daten und
Das Europol-Gesetz vom 16. Dezember 1997
(BGBl. 1997 II S. 2150; 1998 II S. 2930), das zuletzt 2. bei Verurteilten und Beschuldigten, die in
durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, Buchstabe A Absatz 3 Buchstabe b und d
wird wie folgt geändert: des Anhangs 2 zur Verordnung (EU) 2016/794
genannten Daten
1. § 2 wird wie folgt geändert:
nur übermittelt werden, soweit die Weiterverar-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: beitung der Daten erforderlich ist, weil wegen
aa) In Satz 1 werden die Wörter „13 Abs. 1 Satz 1 der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlich-
und 2, Abs. 2“ durch die Angabe „32 Ab- keit der betroffenen Person oder sonstiger Er-
satz 1“ ersetzt und werden nach den Wörtern kenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass
„erforderlich ist“ die Wörter „; § 3 Absatz 3 zukünftige Strafverfahren gegen sie zu führen
Satz 2, Absatz 5 des Bundeskriminalamt- sind.“
gesetzes bleibt unberührt“ eingefügt. b) Absatz 3 wird aufgehoben.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „27“ durch die An-
gabe „28“ ersetzt. Artikel 3
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „in gesonderten
laut des Europol-Gesetzes in der vom 25. Mai 2018 an
Dateien“ durch die Wörter „in seinem Infor-
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-
mationssystem“ ersetzt.
chen.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
2. § 3 wird wie folgt geändert: Artikel 4
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Inkrafttreten
„(2) Von Personen nach Buchstabe A Absatz 1 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
Buchstabe a des Anhangs 2 zur Verordnung (EU) am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2016/794 dürfen (2) Artikel 2 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Juni 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017 1885
Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1148
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016
über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen
Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union1
Vom 23. Juni 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Links anzeigen, über die der Abfrage entspre-
chende Inhalte abgerufen werden können
Artikel 1 (Online-Suchmaschinen);
Änderung des 3. den Zugang zu einem skalierbaren und elas-
BSI-Gesetzes tischen Pool gemeinsam nutzbarer Rechen-
Das BSI-Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl. I ressourcen ermöglichen (Cloud-Computing-
S. 2821), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Ge- Dienste),
setzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert und nicht zum Schutz grundlegender staatlicher
worden ist, wird wie folgt geändert: Funktionen eingerichtet worden sind oder für
1. § 2 wird wie folgt geändert: diese genutzt werden.“
a) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 einge- b) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 12 ange-
fügt: fügt:
„(11) Digitale Dienste im Sinne dieses Geset- „(12) „Anbieter digitaler Dienste“ im Sinne
zes sind Dienste im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 dieses Gesetzes ist eine juristische Person, die
Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des einen digitalen Dienst anbietet.“
Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. § 3 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
9. September 2015 über ein Informationsverfah-
a) Nummer 13 Buchstabe b wird wie folgt ge-
ren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften
ändert:
und der Vorschriften für die Dienste der Infor-
mationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, Nach dem Wort „Verfassungsschutzbehörden“
S. 1), und die werden die Wörter „und des Militärischen Ab-
1. es Verbrauchern oder Unternehmern im Sinne schirmdienstes“ und nach dem Wort „Länder“
des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a be- die Wörter „beziehungsweise dem Gesetz über
ziehungsweise Buchstabe b der Richtlinie den Militärischen Abschirmdienst“ eingefügt.
2013/11/EU des Europäischen Parlaments b) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a
und des Rates vom 21. Mai 2013 über die eingefügt:
alternative Beilegung verbraucherrechtlicher
„13a. auf Ersuchen der zuständigen Stellen der
Streitigkeiten und zur Änderung der Ver-
Länder Unterstützung dieser Stellen in
ordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richt-
Fragen der Abwehr von Gefahren für die
linie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative
Sicherheit in der Informationstechnik;“.
Streitbeilegung in Verbraucherangelegenhei-
ten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63) ermög- c) Nummer 17 wird wie folgt geändert:
lichen, Kaufverträge oder Dienstleistungsver- Die Angabe „und 8b“ wird durch die Angabe
träge mit Unternehmern entweder auf der „bis 8c“ und der Punkt am Ende wird durch die
Webseite dieser Dienste oder auf der Web- Wörter „und digitaler Dienste;“ ersetzt.
seite eines Unternehmers, die von diesen
Diensten bereitgestellte Rechendienste ver- d) Folgende Nummer 18 wird angefügt:
wendet, abzuschließen (Online-Marktplätze); „18. Unterstützung bei der Wiederherstellung
2. es Nutzern ermöglichen, Suchen grundsätz- der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit in-
lich auf allen Webseiten oder auf Webseiten formationstechnischer Systeme in heraus-
in einer bestimmten Sprache anhand einer gehobenen Fällen nach § 5a.“
Abfrage zu einem beliebigen Thema in Form 3. § 5 wird wie folgt geändert:
eines Stichworts, einer Wortgruppe oder einer
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
anderen Eingabe vorzunehmen, die daraufhin
aa) In Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort
1
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1148 des „Verfassungsschutz“ die Wörter „sowie an
Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maß- den Militärischen Abschirmdienst, wenn sich
nahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheits-
niveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (ABl. L 194 diese Tätigkeiten gegen Personen, Dienst-
vom 19.7.2016, S. 1). stellen oder Einrichtungen im Geschäftsbe-
1886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017
reich des Bundesministeriums der Verteidi- tionstechnischen Systems von besonderem öffent-
gung richten“ eingefügt. lichem Interesse ist.
bb) Es wird folgende Nummer 3 angefügt: (3) Das Bundesamt darf bei Maßnahmen nach
„3. zur Unterrichtung über Tatsachen, die Absatz 1 personenbezogene oder dem Fernmelde-
einen internationalen kriminellen, terro- geheimnis unterliegende Daten erheben und ver-
ristischen oder staatlichen Angriff mittels arbeiten, soweit dies zur Wiederherstellung der
Schadprogrammen oder vergleichbaren Sicherheit oder Funktionsfähigkeit des betroffenen
schädlich wirkenden informationstechni- informationstechnischen Systems erforderlich und
schen Mitteln auf die Vertraulichkeit, In- angemessen ist. Die Daten sind unverzüglich zu
tegrität oder Verfügbarkeit von IT-Syste- löschen, sobald sie für die Wiederherstellung der
men in Fällen von erheblicher Bedeutung Sicherheit oder Funktionsfähigkeit des informa-
mit Bezug zur Bundesrepublik Deutsch- tionstechnischen Systems nicht mehr benötigt
land erkennen lassen, an den Bundes- werden. Wenn die Daten in Fällen des Absatzes 4
nachrichtendienst.“ an eine andere Behörde zur Erfüllung von deren
gesetzlichen Aufgaben weitergegeben worden sind,
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: darf das Bundesamt die Daten abweichend von
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: Satz 2 bis zur Beendigung der Unterstützung dieser
aaa) In Nummer 3 werden nach dem Wort Behörden weiterverarbeiten. Eine Nutzung zu ande-
„Länder“ die Wörter „sowie an den Mili- ren Zwecken ist unzulässig. § 5 Absatz 7 ist ent-
tärischen Abschirmdienst“ und nach sprechend anzuwenden. Im Übrigen sind die Rege-
dem Wort „Bundesverfassungsschutz- lungen des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwen-
gesetzes“ die Wörter „beziehungs- den.
weise § 1 Absatz 1 des Gesetzes über (4) Das Bundesamt darf Informationen, von de-
den Militärischen Abschirmdienst“ ein- nen es im Rahmen dieser Vorschrift Kenntnis er-
gefügt. langt, nur mit Einwilligung des Ersuchenden weiter-
bbb) Es wird folgende Nummer 4 angefügt: geben, es sei denn, die Informationen lassen keine
Rückschlüsse auf die Identität des Ersuchenden zu
„4. an den Bundesnachrichtendienst,
oder die Informationen können entsprechend § 5
wenn tatsächliche Anhaltspunkte
Absatz 5 und 6 übermittelt werden. Zugang zu
für den Verdacht bestehen, dass je-
den in Verfahren nach Absatz 1 geführten Akten
mand Straftaten nach § 3 Absatz 1
wird Dritten nicht gewährt.
Nummer 8 des Artikel 10-Gesetzes
plant, begeht oder begangen hat (5) Das Bundesamt kann sich bei Maßnahmen
und dies von außen- und sicher- nach Absatz 1 mit der Einwilligung des Ersuchen-
heitspolitischer Bedeutung für die den der Hilfe qualifizierter Dritter bedienen, wenn
Bundesrepublik Deutschland ist.“ dies zur rechtzeitigen oder vollständigen Wieder-
herstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit
bb) In Satz 5 wird nach der Angabe „Nummer 3“
des betroffenen informationstechnischen Systems
die Angabe „und Nummer 4“ eingefügt.
erforderlich ist. Die hierdurch entstehenden Kosten
4. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: hat der Ersuchende zu tragen. Das Bundesamt
„§ 5a kann den Ersuchenden auch auf qualifizierte Dritte
verweisen. Das Bundesamt und vom Ersuchenden
Wiederherstellung der Sicherheit
oder vom Bundesamt nach Satz 1 beauftragte
oder Funktionsfähigkeit informations-
Dritte können einander bei Maßnahmen nach Ab-
technischer Systeme in herausgehobenen Fällen
satz 1 mit der Einwilligung des Ersuchenden Daten
(1) Handelt es sich bei einer Beeinträchtigung übermitteln. Hierfür gilt Absatz 3 entsprechend.
der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit eines infor-
(6) Soweit es zur Wiederherstellung der Sicher-
mationstechnischen Systems einer Stelle des Bun-
heit oder Funktionsfähigkeit des informationstech-
des oder eines Betreibers einer Kritischen Infra-
nischen Systems erforderlich ist, kann das Bundes-
struktur um einen herausgehobenen Fall, so kann
amt vom Hersteller des informationstechnischen
das Bundesamt auf Ersuchen der betroffenen Stelle
Systems verlangen, an der Wiederherstellung der
oder des betroffenen Betreibers die Maßnahmen
Sicherheit oder Funktionsfähigkeit mitzuwirken.
treffen, die zur Wiederherstellung der Sicherheit
oder Funktionsfähigkeit des betroffenen informa- (7) In begründeten Einzelfällen kann das Bun-
tionstechnischen Systems erforderlich sind. Soweit desamt auch bei anderen als den in Absatz 1 ge-
das Bundesamt erste Maßnahmen zur Schadens- nannten Einrichtungen tätig werden, wenn es da-
begrenzung und Sicherstellung des Notbetriebes rum ersucht wurde und es sich um einen heraus-
vor Ort ergreift, werden hierfür keine Gebühren oder gehobenen Fall im Sinne des Absatzes 2 handelt.
Auslagen für die Tätigkeit des Bundesamtes er- (8) Im Falle von Anlagen oder Tätigkeiten, die ei-
hoben. Hiervon unberührt bleiben etwaige Kosten ner Genehmigung nach dem Atomgesetz bedürfen,
für die Hinzuziehung qualifizierter Dritter. ist in Fällen der Absätze 1, 4, 5 und 7 vor Tätigwer-
(2) Ein herausgehobener Fall nach Absatz 1 liegt den des Bundesamtes das Benehmen mit den zu-
insbesondere dann vor, wenn es sich um einen An- ständigen atomrechtlichen Aufsichtsbehörden des
griff von besonderer technischer Qualität handelt Bundes und der Länder herzustellen. Im Falle von
oder die zügige Wiederherstellung der Sicherheit Anlagen oder Tätigkeiten, die einer Genehmigung
oder Funktionsfähigkeit des betroffenen informa- nach dem Atomgesetz bedürfen, haben bei Maß-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017 1887
nahmen des Bundesamtes nach § 5a die Vorgaben c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aufgrund des Atomgesetzes Vorrang.“ aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
5. In § 7a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Num- „Betreiber Kritischer Infrastrukturen haben
mer 1, 14 und 17“ durch die Wörter „Nummer 1, 14, die folgenden Störungen unverzüglich über
17 und 18“ ersetzt. die Kontaktstelle an das Bundesamt zu mel-
6. § 8a wird wie folgt geändert: den:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 1. Störungen der Verfügbarkeit, Integrität,
aa) In Satz 3 werden die Wörter „eine Aufstel- Authentizität und Vertraulichkeit ihrer infor-
lung“ durch die Wörter „die Ergebnisse“ mationstechnischen Systeme, Komponen-
ersetzt. ten oder Prozesse, die zu einem Ausfall
oder zu einer erheblichen Beeinträchti-
bb) Satz 4 wird durch die folgenden Sätze er- gung der Funktionsfähigkeit der von ihnen
setzt: betriebenen Kritischen Infrastrukturen ge-
„Das Bundesamt kann die Vorlage der Doku- führt haben,
mentation, die der Überprüfung zugrunde 2. erhebliche Störungen der Verfügbarkeit,
gelegt wurde, verlangen. Es kann bei Sicher- Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit
heitsmängeln im Einvernehmen mit der zu- ihrer informationstechnischen Systeme,
ständigen Aufsichtsbehörde des Bundes Komponenten oder Prozesse, die zu ei-
oder im Benehmen mit der sonst zustän- nem Ausfall oder zu einer erheblichen Be-
digen Aufsichtsbehörde die Beseitigung der einträchtigung der Funktionsfähigkeit der
Sicherheitsmängel verlangen.“ von ihnen betriebenen Kritischen Infra-
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge- strukturen führen können.“
fügt: bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
„(4) Das Bundesamt kann beim Betreiber aaa) Nach den Wörtern „Angaben zu der
Kritischer Infrastrukturen die Einhaltung der An- Störung“ werden die Wörter „, zu mög-
forderungen nach Absatz 1 überprüfen; es kann lichen grenzübergreifenden Auswirkun-
sich bei der Durchführung der Überprüfung eines gen“ eingefügt.
qualifizierten unabhängigen Dritten bedienen.
bbb) Die Wörter „Branche des Betreibers“
Der Betreiber Kritischer Infrastrukturen hat dem
werden durch die Wörter „erbrachten
Bundesamt und den in dessen Auftrag handeln-
kritischen Dienstleistung und zu den
den Personen zum Zweck der Überprüfung das
Auswirkungen der Störung auf diese
Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume
Dienstleistung“ ersetzt.
während der üblichen Betriebszeiten zu gestat-
ten und auf Verlangen die in Betracht kommen- 8. Nach § 8b wird folgender § 8c eingefügt:
den Aufzeichnungen, Schriftstücke und sonsti- „§ 8c
gen Unterlagen in geeigneter Weise vorzulegen,
Besondere
Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unter-
Anforderungen an Anbieter digitaler Dienste
stützung zu gewähren. Für die Überprüfung er-
hebt das Bundesamt Gebühren und Auslagen (1) Anbieter digitaler Dienste haben geeignete
bei dem jeweiligen Betreiber Kritischer Infra- und verhältnismäßige technische und organisa-
strukturen nur, sofern das Bundesamt auf Grund torische Maßnahmen zu treffen, um Risiken für die
von Anhaltspunkten tätig geworden ist, die be- Sicherheit der Netz- und Informationssysteme, die
rechtigte Zweifel an der Einhaltung der Anforde- sie zur Bereitstellung der digitalen Dienste innerhalb
rungen nach Absatz 1 begründeten.“ der Europäischen Union nutzen, zu bewältigen. Sie
haben Maßnahmen zu treffen, um den Auswirkun-
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
gen von Sicherheitsvorfällen auf innerhalb der Euro-
7. § 8b wird wie folgt geändert: päischen Union erbrachte digitale Dienste vorzu-
a) Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt geändert: beugen oder die Auswirkungen so gering wie mög-
lich zu halten.
aa) In Buchstabe b wird das Wort „sowie“ durch
ein Komma ersetzt. (2) Maßnahmen zur Bewältigung von Risiken für
die Sicherheit der Netz- und Informationssysteme
bb) In Buchstabe c wird das Wort „sowie“ ange-
nach Absatz 1 Satz 1 müssen unter Berücksich-
fügt.
tigung des Stands der Technik ein Sicherheits-
cc) Folgender Buchstabe d wird angefügt: niveau der Netz- und Informationssysteme gewähr-
„d) die zuständigen Behörden eines anderen leisten, das dem bestehenden Risiko angemessen
Mitgliedstaats der Europäischen Union ist. Dabei ist folgenden Aspekten Rechnung zu
über nach Absatz 4 oder nach vergleich- tragen:
baren Regelungen gemeldete erhebliche 1. der Sicherheit der Systeme und Anlagen,
Störungen, die Auswirkungen in diesem 2. der Erkennung, Analyse und Eindämmung von
Mitgliedstaat haben,“. Sicherheitsvorfällen,
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Kommu- 3. dem Betriebskontinuitätsmanagement,
nikationsstrukturen nach § 3 Absatz 1 Satz 2
Nummer 15“ durch die Wörter „von ihnen betrie- 4. der Überwachung, Überprüfung und Erprobung,
benen Kritischen Infrastrukturen“ ersetzt. 5. der Einhaltung internationaler Normen.
1888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017
Die notwendigen Maßnahmen werden durch Durch- (5) Hat ein Anbieter digitaler Dienste seine
führungsrechtsakte der Kommission nach Artikel 16 Hauptniederlassung, einen Vertreter oder Netz-
Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/1148 näher be- und Informationssysteme in einem anderen Mit-
stimmt. gliedstaat der Europäischen Union, so arbeitet das
Bundesamt bei der Erfüllung der Aufgaben nach
(3) Anbieter digitaler Dienste haben jeden Sicher-
Absatz 4 mit der zuständigen Behörde dieses Mit-
heitsvorfall, der erhebliche Auswirkungen auf die
gliedstaats zusammen. Diese Zusammenarbeit
Bereitstellung eines von ihnen innerhalb der Euro-
kann das Ersuchen umfassen, die Maßnahmen in
päischen Union erbrachten digitalen Dienstes hat,
Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 zu ergreifen.“
unverzüglich dem Bundesamt zu melden. Die Vo-
raussetzungen, nach denen Auswirkungen eines 9. Der bisherige § 8c wird § 8d und wird wie folgt ge-
Sicherheitsvorfalls erheblich sind, werden durch ändert:
Durchführungsakte der Kommission nach Artikel 16 a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe
Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/1148 unter Be- „Absatz 4“ die Wörter „des Anhangs“ eingefügt.
rücksichtigung insbesondere der folgenden Para-
b) Dem Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter
meter näher bestimmt:
„soweit sie den Regelungen des § 11 des Ener-
1. die Zahl der von dem Sicherheitsvorfall betroffe- giewirtschaftsgesetzes unterliegen,“ angefügt.
nen Nutzer, insbesondere der Nutzer, die den
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Dienst für die Bereitstellung ihrer eigenen Dienste
benötigen, aa) In Nummer 2 werden die Wörter „im Sinne
des Energiewirtschaftsgesetzes“ durch die
2. die Dauer des Sicherheitsvorfalls, Wörter „, soweit sie den Regelungen des
3. das von dem Sicherheitsvorfall betroffene geo- § 11 des Energiewirtschaftsgesetzes unter-
graphische Gebiet, liegen“ ersetzt.
4. das Ausmaß der Unterbrechung der Bereitstel- bb) In dem Satzteil vor Nummer 1 und in Num-
lung des Dienstes, mer 5 werden jeweils die Wörter „Absatz 3
bis 5“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
5. das Ausmaß der Auswirkungen auf wirtschaft-
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
liche und gesellschaftliche Tätigkeiten.
„(4) § 8c Absatz 1 bis 3 gilt nicht für Kleinst-
Die Pflicht zur Meldung eines Sicherheitsvorfalls unternehmen und kleine Unternehmen im Sinne
entfällt, wenn der Anbieter keinen ausreichenden der Empfehlung 2003/361/EG. § 8c Absatz 3 gilt
Zugang zu den Informationen hat, die erforderlich nicht für Anbieter,
sind, um die Auswirkung eines Sicherheitsvorfalls
gemessen an den Parametern nach Satz 2 zu be- 1. die ihren Hauptsitz in einem anderen Mitglied-
werten. Für den Inhalt der Meldungen gilt § 8b Ab- staat der Europäischen Union haben oder
satz 3 entsprechend, soweit nicht Durchführungs- 2. die, soweit sie nicht in einem Mitgliedstaat
akte der Kommission nach Artikel 16 Absatz 9 der der Europäischen Union niedergelassen sind,
Richtlinie (EU) 2016/1148 etwas anderes bestim- einen Vertreter in einem anderen Mitgliedstaat
men. Über nach Satz 1 gemeldete Sicherheitsvor- der Europäischen Union benannt haben, in
fälle, die Auswirkungen in einem anderen Mitglied- dem die digitalen Dienste ebenfalls ange-
staat der Europäischen Union haben, hat das Bun- boten werden.
desamt die zuständige Behörde dieses Mitglied-
Für Anbieter nach Satz 2 gilt § 8c Absatz 4 nur,
staats zu unterrichten.
soweit sie in der Bundesrepublik Deutschland
(4) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Netz- und Informationssysteme betreiben, die
Anbieter digitaler Dienste die Anforderungen des sie zur Bereitstellung der digitalen Dienste inner-
Absatzes 1 in Verbindung mit den Durchführungs- halb der Europäischen Union nutzen.“
rechtsakten der Kommission nach Artikel 16 Ab- 10. Der bisherige § 8d wird § 8e und wird wie folgt ge-
satz 8 der Richtlinie (EU) 2016/1148 und des Absat- ändert:
zes 2 in Verbindung mit den Durchführungsrechts-
akten der Kommission nach Artikel 16 Absatz 9 der a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Richtlinie (EU) 2016/1148 nicht erfüllt, kann das aa) Nach den Wörtern „§ 8a Absatz 2 und 3“
Bundesamt von dem Anbieter digitaler Dienste fol- werden die Wörter „und § 8c Absatz 4“ und
gende Maßnahmen verlangen: nach den Wörtern „§ 8b Absatz 4“ werden
die Wörter „und § 8c Absatz 4“ eingefügt.
1. die Übermittlung der zur Beurteilung der Sicher-
heit seiner Netz- und Informationssysteme er- bb) Nach den Wörtern „Kritischer Infrastruktu-
forderlichen Informationen, einschließlich Nach- ren“ werden die Wörter „oder des Anbieters
weisen über ergriffene Sicherheitsmaßnahmen, digitaler Dienste“ eingefügt.
2. die Beseitigung von Mängeln bei der Erfüllung cc) Das Wort „wesentlicher“ wird durch das
der in den Absätzen 1 und 2 bestimmten An- Wort „von“ ersetzt und die Wörter „zu erwar-
forderungen. ten ist“ werden durch die Wörter „eintreten
kann“ ersetzt.
Die Anhaltspunkte können sich auch aus Feststel-
lungen ergeben, die dem Bundesamt von den zu- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
ständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats „(2) Zugang zu den Akten des Bundesamtes
der Europäischen Union vorgelegt werden. in Angelegenheiten nach den §§ 8a bis 8c wird
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017 1889
bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 29 (4) Sobald bekannt wird, dass eine Einrichtung
des Verwaltungsverfahrensgesetzes nur gewährt, oder Anlage nach § 2 Absatz 10 oder Teile einer
wenn schutzwürdige Interessen des betroffenen Einrichtung oder Anlage eine wegen ihrer Bedeu-
Betreibers Kritischer Infrastrukturen oder des tung als kritisch anzusehenden Dienstleistung in ei-
Anbieters digitaler Dienste dem nicht entgegen- nem der in Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/1148
stehen und durch den Zugang zu den Akten genannten Sektoren in einem anderen Mitgliedstaat
keine Beeinträchtigung von Sicherheitsinteres- der Europäischen Union bereitstellt, nimmt das
sen eintreten kann.“ Bundesamt zum Zweck der gemeinsamen Ermitt-
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: lung der Betreiber, die kritische Dienstleistungen in
den in Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/1148 ge-
„(3) Für Betreiber nach § 8d Absatz 2 und 3 nannten Teilsektoren erbringen, mit der zuständi-
gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.“ gen Behörde dieses Mitgliedstaats Konsultationen
11. Dem § 10 wird folgender Absatz 4 angefügt: auf.
„(4) Soweit die Durchführungsrechtsakte der (5) Das Bundesamt übermittelt bis zum 9. August
Kommission nach Artikel 16 Absatz 8 und 9 der 2018 und danach jährlich an die Kooperations-
Richtlinie (EU) 2016/1148 keine abschließenden gruppe nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2016/1148
Bestimmungen über die von Anbietern digitaler einen zusammenfassenden Bericht zu den Mel-
Dienste nach § 8c Absatz 2 zu treffenden Maßnah- dungen, die die in Anhang II der Richtlinie (EU)
men oder über die Parameter zur Beurteilung der 2016/1148 genannten Sektoren oder digitale
Erheblichkeit der Auswirkungen von Sicherheits- Dienste betreffen. Der Bericht enthält auch die Zahl
vorfällen nach § 8c Absatz 3 Satz 2 oder über Form der Meldungen und die Art der gemeldeten Sicher-
und Verfahren der Meldungen nach § 8c Absatz 3 heitsvorfälle sowie die ergriffenen Maßnahmen. Der
Satz 4 enthalten, werden diese Bestimmungen vom Bericht darf keine Informationen enthalten, die zu
Bundesministerium des Innern im Einvernehmen einer Identifizierung einzelner Meldungen oder ein-
mit den jeweils betroffenen Ressorts durch Rechts- zelner Betreiber oder Anbieter führen können.“
verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-
rates bedarf, getroffen.“ 14. § 14 wird wie folgt geändert:
12. In § 11 wird die Angabe „§ 5“ durch die Wörter a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„die §§ 5 und 5a“ ersetzt. aa) In Nummer 2 werden die Wörter
13. Dem § 13 werden die folgenden Absätze 3 bis 5 „Satz 4
angefügt:
a) Nummer 1 oder
„(3) Das Bundesamt übermittelt bis zum 9. No-
vember 2018 und danach alle zwei Jahre die fol- b) Nummer 2“
genden Informationen an die Kommission: durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
1. die nationalen Maßnahmen zur Ermittlung der
bb) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am Ende
Betreiber Kritischer Infrastrukturen;
durch ein Komma ersetzt.
2. eine Aufstellung der im in Anhang II der Richtlinie
(EU) 2016/1148 genannten Sektoren, die nach cc) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
§ 2 Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 wegen ihrer ein Komma ersetzt.
Bedeutung als kritisch anzusehenden Dienstleis- dd) Die folgenden Nummern 5 bis 7 werden an-
tungen und deren als bedeutend anzusehenden gefügt:
Versorgungsgrad;
„5. entgegen § 8c Absatz 1 Satz 1 eine dort
3. eine zahlenmäßige Aufstellung der Betreiber der genannte Maßnahme nicht trifft,
in Nummer 2 genannten Sektoren, die in den in
Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/1148 genann- 6. entgegen § 8c Absatz 3 Satz 1 eine Mel-
ten Sektoren ermittelt werden, einschließlich dung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
eines Hinweises auf ihre Bedeutung für den je- dig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder
weiligen Sektor. 7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8c
Die Übermittlung darf keine Informationen enthal- Absatz 4
ten, die zu einer Identifizierung einzelner Betreiber a) Nummer 1 oder
führen können. Das Bundesamt übermittelt die
nach Satz 1 übermittelten Informationen unverzüg- b) Nummer 2
lich dem Bundesministerium des Innern, dem Bun- zuwiderhandelt.“
deskanzleramt, dem Bundesministerium für Wirt-
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
schaft und Energie, dem Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundes- „In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 bis 7
ministerium der Finanzen, dem Bundesministerium wird die Ordnungswidrigkeit nur geahndet, wenn
für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für der Anbieter digitaler Dienste seine Hauptnieder-
Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesminis- lassung nicht in einem anderen Mitgliedstaat der
terium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Europäischen Union hat oder, soweit er nicht in
Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundes- einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
ministerium der Verteidigung und dem Bundes- Union niedergelassen ist, dort einen Vertreter
ministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und benannt hat und in diesem Mitgliedstaat diesel-
Reaktorsicherheit. ben digitalen Dienste anbietet.“
1890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017
15. Folgender § 15 wird angefügt: fähigkeit der Kritischen Infrastruktur geführt hat.
„§ 15 Das Bundesamt für Sicherheit in der Informations-
technik hat die Meldungen unverzüglich an die
Anwendbarkeit der Bundesnetzagentur weiterzuleiten. Das Bundesamt
Vorschriften für Anbieter digitaler Dienste für Sicherheit in der Informationstechnik und die
Die Vorschriften, die Anbieter digitaler Dienste Bundesnetzagentur haben sicherzustellen, dass die
betreffen, sind ab dem 10. Mai 2018 anwendbar.“ unbefugte Offenbarung der ihnen nach Satz 1 zur
Kenntnis gelangten Angaben ausgeschlossen wird.
Artikel 2 Zugang zu den Akten des Bundesamtes für Sicher-
Änderung des heit in der Informationstechnik sowie zu den Akten
Atomgesetzes der Bundesnetzagentur in Angelegenheiten nach
§ 11 Absatz 1a bis Absatz 1c wird nicht gewährt.
§ 44b des Atomgesetzes in der Fassung der Be- § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt un-
kanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), berührt. § 8e Absatz 1 des BSI-Gesetzes ist entspre-
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni chend anzuwenden.“
2017 (BGBl. I S. 1434) geändert worden ist, wird wie
2. § 95 wird wie folgt geändert:
folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach Nummer 2 folgende
1. In Satz 2 werden die Wörter „§ 8b Absatz 1, 2 und
Nummern 2a und 2b eingefügt:
Absatz 7“ durch die Wörter „§ 8b Absatz 1, 2 Num-
mer 1 bis 3, Nummer 4 Buchstabe a bis c und Ab- „2a. entgegen § 11 Absatz 1a oder 1b den Kata-
satz 7“ ersetzt. log von Sicherheitsanforderungen nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
2. In Satz 4 werden nach den Wörtern „des Bundes
zeitig einhält,
und des Landes“ die Wörter „und an die von diesen
bestimmten Sachverständigen nach § 20“ eingefügt. 2b. entgegen § 11 Absatz 1c eine Meldung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
Artikel 3 nicht rechtzeitig vornimmt,“.
Änderung des b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
Energiewirtschaftsgesetzes „(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-
S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 28 nungswidrigkeiten ist in den Fällen des Ab-
des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) satzes 1 Nummer 2b das Bundesamt für Sicher-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: heit in der Informationstechnik, im Übrigen die
nach § 54 zuständige Behörde.“
1. § 11 Absatz 1c wird wie folgt gefasst:
„(1c) Betreiber von Energieversorgungsnetzen und Artikel 4
von solchen Energieanlagen, die durch Inkrafttreten Änderung des
der Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
BSI-Gesetzes als Kritische Infrastruktur bestimmt
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
wurden, haben
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
1. Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authenti- 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
zität und Vertraulichkeit ihrer informationstech- durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I
nischen Systeme, Komponenten oder Prozesse, S. 1228) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
die zu einem Ausfall oder einer erheblichen Be-
1. Dem § 291b wird folgender Absatz 8 angefügt:
einträchtigung der Funktionsfähigkeit des Energie-
versorgungsnetzes oder der betreffenden Energie- „(8) Die Gesellschaft für Telematik legt dem Bun-
anlage geführt haben, desamt für Sicherheit in der Informationstechnik auf
Verlangen die folgenden Unterlagen und Informa-
2. erhebliche Störungen der Verfügbarkeit, Integrität,
tionen vor:
Authentizität und Vertraulichkeit ihrer informa-
tionstechnischen Systeme, Komponenten oder 1. die Zulassungen und Bestätigungen nach den
Prozesse, die zu einem Ausfall oder einer erheb- Absätzen 1a bis 1c und 1e einschließlich der zu-
lichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit grunde gelegten Dokumentation,
des Energieversorgungsnetzes oder der betref- 2. eine Aufstellung der nach den Absätzen 6 und 7
fenden Energieanlage führen können, getroffenen Maßnahmen einschließlich der fest-
über die Kontaktstelle unverzüglich an das Bundes- gestellten Sicherheitsmängel und Ergebnisse der
amt für Sicherheit in der Informationstechnik zu Maßnahmen und
melden. 3. sonstige für die Bewertung der Sicherheit der
Die Meldung muss Angaben zu der Störung, zu Telematikinfrastruktur sowie der zugelassenen
möglichen grenzübergreifenden Auswirkungen so- Dienste und bestätigten Anwendungen erforder-
wie zu den technischen Rahmenbedingungen, ins- lichen Informationen.
besondere der vermuteten oder tatsächlichen Ur- Ergibt die Bewertung der in Satz 1 genannten Infor-
sache und der betroffenen Informationstechnik, ent- mationen Sicherheitsmängel, so kann das Bundes-
halten. Die Nennung des Betreibers ist nur dann er- amt für Sicherheit in der Informationstechnik der
forderlich, wenn die Störung tatsächlich zu einem Gesellschaft für Telematik verbindliche Anweisungen
Ausfall oder einer Beeinträchtigung der Funktions- zur Beseitigung der festgestellten Sicherheitsmängel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017 1891
erteilen. Die Gesellschaft für Telematik ist befugt, c) Die folgenden Sätze werden angefügt:
Betreibern von zugelassenen Diensten und bestätig-
ten Anwendungen nach den Absätzen 1a bis 1c „Die Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald
und 1e verbindliche Anweisungen zur Beseitigung sie für die Beseitigung der Störung nicht mehr er-
festgestellter Sicherheitsmängel zu erteilen. Die forderlich sind. Eine Nutzung der Daten zu ande-
Kosten der Überprüfung tragen ren Zwecken ist unzulässig. Soweit die Daten
nicht automatisiert erhoben und verwendet wer-
1. die Gesellschaft für Telematik, sofern das Bun- den, muss der betriebliche Datenschutzbeauf-
desamt für Sicherheit in der Informationstechnik tragte unverzüglich über die Verfahren und Um-
auf Grund von Anhaltspunkten tätig geworden ist, stände der Maßnahme informiert werden. Der
die berechtigte Zweifel an der Sicherheit der Diensteanbieter muss dem betrieblichen Daten-
Telematikinfrastruktur begründeten, schutzbeauftragten, der Bundesnetzagentur und
2. der Betreiber von zugelassenen Diensten und be- der Bundesbeauftragten für den Datenschutz
stätigten Anwendungen nach den Absätzen 1a und die Informationsfreiheit am Ende eines Quar-
bis 1c und 1e, sofern das Bundesamt für Sicher- tals detailliert über die Verfahren und Umstände
heit in der Informationstechnik auf Grund von An- von Maßnahmen nach Satz 6 in diesem Zeitraum
haltspunkten tätig geworden ist, die berechtigte schriftlich berichten. Die Bundesnetzagentur lei-
Zweifel an der Sicherheit der zugelassenen Dienste tet diese Informationen unverzüglich an das Bun-
und bestätigten Anwendungen begründeten.“ desamt für Sicherheit in der Informationstechnik
weiter. Der Betroffene ist von dem Dienste-
2. § 307 wird wie folgt geändert:
anbieter zu benachrichtigen, sofern dieser ermit-
a) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a bis 1c telt werden kann. Wurden im Rahmen einer Maß-
eingefügt: nahme nach Satz 1 auch Steuerdaten eines infor-
„(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich mationstechnischen Protokolls zur Datenübertra-
oder fahrlässig entgegen § 291b Absatz 6 Satz 2 gung erhoben und verwendet, müssen die Be-
und 4 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht voll- richte mindestens auch Angaben zum Umfang
ständig oder nicht rechtzeitig vornimmt. und zur Erforderlichkeit der Erhebung und Ver-
wendung der Steuerdaten eines informations-
(1b) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
technischen Protokolls zur Datenübertragung ent-
oder fahrlässig entgegen § 291b Absatz 8 Satz 2
halten.“
einer verbindlichen Anweisung nicht, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig Folge leistet. 2. § 109 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
(1c) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Bundesnetz-
oder fahrlässig entgegen § 291b Absatz 8 Satz 3 agentur“ die Wörter „und dem Bundesamt für
einer verbindlichen Anweisung nicht, nicht voll- Sicherheit in der Informationstechnik“ eingefügt.
ständig oder nicht rechtzeitig Folge leistet.“
b) Satz 5 wird aufgehoben.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 c) In dem neuen Satz 7 wird die Angabe „§ 8d“
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord- durch die Angabe „§ 8e“ ersetzt.
nungswidrigkeiten ist in den Fällen der Absätze 1a 3. § 109a wird wie folgt geändert:
bis 1c das Bundesamt für Sicherheit in der Infor-
mationstechnik.“ a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Der Diensteanbieter darf die Teile des Daten-
Artikel 5 verkehrs von und zu einem Nutzer, von denen
Änderung des eine Störung ausgeht, umleiten, soweit dies er-
Telekommunikationsgesetzes forderlich ist, um den Nutzer über die Störungen
Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 benachrichtigen zu können.“
(BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 22 Absatz 3 b) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5
des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) und 6 eingefügt:
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„(5) Der Diensteanbieter darf im Falle einer
1. § 100 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Störung die Nutzung des Telekommunikations-
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „der Teilneh- dienstes bis zur Beendigung der Störung ein-
mer und Nutzer“ die Wörter „sowie die Steuer- schränken, umleiten oder unterbinden, soweit
daten eines informationstechnischen Protokolls dies erforderlich ist, um die Beeinträchtigung
zur Datenübertragung, die unabhängig vom Inhalt der Telekommunikations- und Datenverarbeitungs-
eines Kommunikationsvorgangs übertragen oder systeme des Diensteanbieters, eines Nutzers im
auf den am Kommunikationsvorgang beteiligten Sinne des Absatzes 4 oder anderer Nutzer zu be-
Servern gespeichert werden und zur Gewährleis- seitigen oder zu verhindern und der Nutzer die
tung der Kommunikation zwischen Empfänger Störung nicht unverzüglich selbst beseitigt oder
und Sender notwendig sind,“ eingefügt. zu erwarten ist, dass der Nutzer die Störung
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: selbst nicht unverzüglich beseitigt.
„Die Kommunikationsinhalte sind nicht Bestand- (6) Der Diensteanbieter darf den Datenverkehr
teil der Steuerdaten eines informationstechni- zu Störungsquellen einschränken oder unterbin-
schen Protokolls zur Datenübertragung.“ den, soweit dies zur Vermeidung von Störungen
1892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017
in den Telekommunikations- und Datenverarbei- 17d. entgegen § 100 Absatz 1 Satz 4 die Daten
tungssystemen der Nutzer erforderlich ist.“ zu anderen Zwecken genutzt werden,“.
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7. b) Die bisherige Nummer 17c wird Nummer 17e.
4. § 149 wird wie folgt geändert:
Artikel 6
a) Nach Absatz 1 Nummer 17b werden die folgen-
den Nummern 17c und 17d eingefügt: Inkrafttreten
„17c. entgegen § 100 Absatz 1 Satz 3 die Daten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
nicht oder nicht rechtzeitig löscht, Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Juni 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017 1893
Gesetz
zum weiteren quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung
Vom 23. Juni 2017
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 20
rates das folgende Gesetz beschlossen: Höhe und Aufteilung der Programmkosten
Artikel 1 (1) Die Mittel des Bundessondervermögens in Höhe
von 1 126 Millionen Euro werden entsprechend der
Änderung des Anzahl der Kinder unter sechs Jahren wie folgt bereit-
Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes gestellt:
zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder
Verfügungsrahmen
Dem Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Aus- Land (Angaben in Euro)
bau der Tagesbetreuung für Kinder vom 10. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2403, 2407), das zuletzt durch Artikel 1 Baden-Württemberg 152 172 558
des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1614) ge-
Bayern 178 245 888
ändert worden ist, wird folgendes Kapitel 4 angefügt:
Berlin 54 933 698
„Kapitel 4
Brandenburg 32 367 096
Investitionsprogramm
„Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2017 – 2020 Bremen 9 053 831
§ 19 Hamburg 27 184 423
Zweck der Finanzhilfen Hessen 86 355 327
(1) In den Jahren 2017 bis 2020 gewährt der Bund Mecklenburg-Vorpommern 21 249 151
den Ländern und Gemeinden aus dem Bundessonder-
vermögen „Kinderbetreuungsausbau“ nach Artikel 104b Niedersachsen 105 640 980
des Grundgesetzes Finanzhilfen für Investitionen in
Tageseinrichtungen und zur Kindertagespflege für Kin- Nordrhein-Westfalen 242 969 021
der von der Geburt bis zum Schuleintritt. Investitionen Rheinland-Pfalz 53 377 790
sind Neubau-, Ausbau-, Umbau-, Sanierungs-, Reno-
vierungs- und Ausstattungsinvestitionen. Die Ausfüh- Saarland 11 527 423
rungsbestimmungen zur Ausgestaltung von Ausstat-
tungsinvestitionen obliegen den Ländern. Sachsen 57 155 884
(2) Gefördert werden Investitionen, die der Schaf- Sachsen-Anhalt 27 828 851
fung oder Ausstattung zusätzlicher Betreuungsplätze
Schleswig-Holstein 37 370 657
dienen und die ab dem 1. Juli 2016 begonnen wurden.
(3) Als Beginn gilt der Abschluss eines der Um- Thüringen 28 567 422
setzung des Vorhabens dienenden rechtsverbindlichen
(Summe: Deutschland) 1 126 000 000
Leistungs- und Lieferungsvertrags. Bei Vorhaben, die in
selbständige Abschnitte eines laufenden Verfahrens Die Mittel, die dem Bundessondervermögen gemäß
aufgeteilt werden können, ist eine Förderung des § 4a Absatz 3 des Kinderbetreuungsfinanzierungsge-
selbständigen Abschnitts auch möglich, wenn allein setzes jährlich zur Verfügung stehen, verteilen sich
für diesen Abschnitt die Förderkriterien erfüllt sind. entsprechend anteilig auf die Verfügungsrahmen der
(4) Zusätzliche Betreuungsplätze im Sinne dieses Länder. Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Gesetzes sind Betreuungsplätze, die entweder neu Frauen und Jugend wird ermächtigt, nach Abstimmung
entstehen oder solche ersetzen, die ohne Erhaltungs- unter den Ländern einer Umverteilung der Länder-
maßnahmen wegfallen. anteile innerhalb der jährlich zur Auszahlung zur Ver-
(5) Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen fügung stehenden Mittel zuzustimmen. Auf Grund der
und Verwaltungsvereinbarungen im Wege der Anteils- Regelung des § 21 Absatz 1 können sich die Ver-
finanzierung nach Artikel 104b des Grundgesetzes fügungsrahmen ändern.
durch den Bund gefördert werden, können nicht gleich- (2) Die Bundesförderung kann für eine Einzelmaß-
zeitig Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewährt wer- nahme bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kos-
den. ten für Investitionen betragen.
1894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017
§ 21 § 22
Gemeinschaftsfinanzierung Verfahren und Durchführung
(1) Den Ländern obliegen die Regelung und Durch-
(1) Bundesmittel, die nicht zu 100 Prozent des ge- führung des Verfahrens zur Verwendung der Finanz-
samten Verfügungsrahmens des Landes bis zum Stich-
hilfen. Die Bewirtschaftung richtet sich nach dem Haus-
tag 31. Dezember 2019 bewilligt sind, fließen in Höhe
haltsrecht der Länder. Bei der Weiterreichung von Bun-
der Differenz zu den tatsächlich bewilligten Mitteln und desmitteln durch die Länder an Dritte gelten die Be-
im Verhältnis der Zahl der Kinder unter sechs Jahren
stimmungen dieses Kapitels sinngemäß.
den Ländern zu, die die zur Verfügung gestellten Mittel
vollständig bewilligt haben. Mittel, die den Ländern (2) Die Investitionen sind zu 100 Prozent des gemäß
nach dem 31. Dezember 2019 im Rahmen der Um- § 20 Absatz 1 bereitgestellten Verfügungsrahmens des
verteilung bereitgestellt werden, müssen vollständig Landes bis zum 30. Juni 2022 abzuschließen; die Mittel
bis zum 30. Juni 2020 bewilligt werden. können bis zum 31. Dezember 2022 abgerufen werden.
(3) Die Länder sind ermächtigt, die zuständigen
(2) Die Bundesmittel sind im Wege der parallelen
Bundeskassen zur Auszahlung der Mittel an die zustän-
Gemeinschaftsfinanzierung als Zusatzfinanzierung zu
digen Landeskassen anzuweisen, sobald die Bundes-
den Eigenaufwendungen in den Ländern einzusetzen.
mittel zur Begleichung fälliger Zahlungen durch den
Jedes Land hat zum Stichtag 31. Dezember 2019 nach-
Träger des Investitionsvorhabens benötigt werden. Die
zuweisen, dass
Länder leiten die Finanzhilfen des Bundes unverzüglich
1. der Anteil der im Rahmen dieses Investitionspro- an die Empfänger weiter und verpflichten diese, auf die
gramms in dem Land bewilligten Bundesmittel Bundesförderung angemessen hinzuweisen.
höchstens 54 Prozent der investiven Gesamtkosten
zum vorgenannten Stichtag beträgt; hierzu weist das § 23
Land die Bewilligung von Landesmitteln, die Bereit- Qualifiziertes Monitoring;
stellung kommunaler Mittel und gegebenenfalls die Berichtspflichten; Abschlussbericht
Bereitstellung von investiven Mitteln sonstiger Trä-
(1) Die Länder berichten dem Bundesministerium für
ger in Höhe von mindestens 46 Prozent der investi-
Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu den Stich-
ven Gesamtkosten nach, oder
tagen 31. Dezember 2019, 31. Dezember 2020 und
2. der Anteil der Bundeszuschüsse für Betriebskosten 30. Juni 2022 über die Anzahl der bewilligten und zu-
und Investitionen bis einschließlich des genannten sätzlich geschaffenen Betreuungsplätze in Kinder-
Stichtags höchstens ein Drittel der Gesamtkosten tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege, diffe-
der Kindertagesbetreuung, wie sie in der Begründung renziert nach Plätzen für Kinder unter drei Jahren und
des Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung von Kin- Plätzen für Kinder ab drei Jahren bis zum Schuleintritt,
dern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in sowie über die hierfür jeweils aufgewendeten Bundes-
Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG) und Landesmittel, getrennt nach Landesmitteln, kom-
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Bundestags- munalen Mitteln und sonstigen Mitteln. Hierfür legen
drucksache 16/9299, S. 21 bis 23) zugrunde gelegt sie Listen über die mit diesem Investitionsprogramm
worden sind, beträgt; hierzu weist das Land zum geförderten Projekte vor.
genannten Stichtag die Aufbringung von Landes- (2) Die Länder berichten dem Bundesministerium für
mitteln, kommunalen Mitteln und sonstigen Mitteln Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu den Stich-
für zusätzliche Betriebskosten und Investitionen ent- tagen 31. Dezember 2019, 31. Dezember 2020 und
sprechend den jeweiligen Durchschnittswerten auf 30. Juni 2022 über die Art und Anzahl der bewilligten
Landesebene mindestens in Höhe von zwei Dritteln und bereits durchgeführten Ausstattungsinvestitionen
der bis zum Stichtag angefallenen Gesamtkosten für gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1.
Plätze, die über das Ziel des Tagesbetreuungs-
ausbaugesetzes hinausgehen, nach, oder (3) Die Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt
laufend und ist bis zum 30. Juni 2024 abzuschließen.
3. der Anteil der im Rahmen dieses und der voran- Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Rückfor-
gegangenen Investitionsprogramme „Kinderbetreu- derung von Bundesmitteln möglich erscheinen lassen,
ungsfinanzierung“ 2008 – 2013, 2013 – 2014 und haben das Bundesministerium für Familie, Senioren,
2015 – 2018 in dem Land bewilligten Bundesmittel Frauen und Jugend sowie der Bundesrechnungshof
höchstens 54 Prozent der investiven Gesamtkosten ein Recht auf einzelfallbezogene Informationsbeschaf-
zum vorgenannten Stichtag beträgt; hierzu weist das fung einschließlich örtlicher Erhebungsbefugnisse.
Land die Bewilligung von Landesmitteln, die Bereit- (4) Die Länder unterrichten das Bundesministerium
stellung kommunaler Mittel und gegebenenfalls die für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unverzüglich
Bereitstellung von investiven Mitteln sonstiger Trä- über einschlägige Prüfungsbemerkungen ihrer Rech-
ger in Höhe von mindestens 46 Prozent der inves- nungsprüfungsbehörden.
tiven Gesamtkosten nach.
(5) Die Länder unterrichten das Bundesministerium
Eine Unterschreitung des Anteils der nachzuweisenden für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nach Prüfung
Mittel führt zu einer entsprechenden Kürzung der nach des Verwendungsnachweises der verausgabten Finanz-
§ 20 Absatz 1 dem Land zur Verfügung stehenden hilfen bis zum 31. Oktober 2024 in Form eines zusam-
Bundesmittel; der Verfügungsrahmen der Länder, die menfassenden Abschlussberichts. Der Abschlussbe-
die nach Satz 2 erforderlichen Anteile nachgewiesen richt enthält zum Stichtag 30. Juni 2022 die Gesamt-
haben, erhöht sich im Verhältnis der Zahl der Kinder zahl der im Land bewilligten und zusätzlich geschaffe-
unter sechs Jahren. nen Betreuungsplätze, differenziert nach Plätzen für
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017 1895
Kinder unter drei Jahren und Plätzen für Kinder ab Artikel 2
drei Jahren bis zum Schuleintritt.
Änderung des
§ 24 Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes
Rückforderung von Bundesmitteln; Zinsen Das Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetz vom
(1) Die Länder zahlen die Finanzhilfen zurück, wenn 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3022), das zuletzt durch
die geförderten Maßnahmen ihrer Art nach nicht den in Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1614)
§ 19 Absatz 1 und 2 festgelegten Zweckbindungen ent- geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
sprechen, wenn sie vor dem in § 19 Absatz 2 genann- 1. In § 2 Satz 1 werden die Wörter „unter drei Jahren“
ten Stichtag begonnen wurden oder wenn zu viele gestrichen.
Mittel abgerufen wurden. Eine Rückzahlung erfolgt
auch, sofern die Mittel nicht innerhalb des Förderzeit- 2. Dem § 4a wird folgender Absatz 3 angefügt:
raums verbraucht wurden. Nach den Sätzen 1 und 2
„(3) Der Bund stellt dem Sondervermögen zur
zurückzuzahlende Beträge sind nach Absatz 2 zu ver-
Finanzierung der Errichtung von 100 000 zusätzlichen
zinsen und dem Bund zu erstatten.
Betreuungsplätzen für Kinder bis zum Schuleintritt
(2) Werden Mittel entgegen § 22 Absatz 3 zu früh einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 1 126 Millio-
angewiesen, so kann der Bund für die Zeit von der nen Euro zur Verfügung. Der in Satz 1 genannte Be-
Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung trag beläuft sich
Zinsen verlangen. Der Zinssatz bemisst sich nach dem
im Jahr 2017 auf 226 000 000 Euro,
jeweiligen Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung
von Ausgaben zur Zeit der Fristüberschreitung. im Jahr 2018 auf 300 000 000 Euro,
im Jahr 2019 auf 300 000 000 Euro,
§ 25 im Jahr 2020 auf 300 000 000 Euro.“
Grundvereinbarung
3. In § 8 Satz 1 wird die Angabe „2021“ durch die
Im Übrigen sind die Regelungen der Grundverein- Angabe „2024“ ersetzt.
barung zwischen dem Bund und den Ländern über die
Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder
nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes vom Artikel 3
19. September 1986 (Ministerialblatt des Bundesminis- Inkrafttreten
ters der Finanzen und des Bundesministers für Wirt-
schaft 1986, S. 238) entsprechend anzuwenden.“ Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Juni 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Katarina Barley
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
1896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017
Verordnung
zur Änderung der Verordnungen
über den gehobenen und den höheren Archivdienst des Bundes
Vom 19. Juni 2017
Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
des Bundesbeamtengesetzes, dessen Absatz 1 Num- 3. § 8 wird wie folgt geändert:
mer 2 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom
6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, in a) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Beam-
Verbindung mit § 10 und Anlage 2 Nummer 20 und 36 tin oder einem Beamten“ durch die Wörter „oder
der Bundeslaufbahnverordnung, von denen § 10 durch einem Angehörigen“ ersetzt.
Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 20. Februar b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „von der
2013 (BGBl. I S. 316) geändert und Anlage 2 durch Ar- Präsidentin oder dem Präsidenten der Einstel-
tikel 1 Nummer 14 derselben Verordnung neu gefasst lungsbehörde“ gestrichen.
worden ist, verordnet die Beauftragte der Bundesregie- 4. In § 12 Satz 1 wird die Überschrift der Tabelle wie
rung für Kultur und Medien im Einvernehmen mit dem folgt gefasst:
Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst:
„ Ausbildungsphase Durchführende Stelle Dauer“.
Artikel 1
5. In § 14 Absatz 3 werden die Wörter „Ausbildungs-
Änderung der und Prüfungsordnung für den gehobenen Archiv-
Verordnung über den Vorbereitungsdienst dienst in Hessen vom 30. November 2011 (Staats-
für den gehobenen Archivdienst des Bundes anzeiger für das Land Hessen S. 1622)“ durch die
Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für Wörter „der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für
den gehobenen Archivdienst des Bundes vom 18. De- den Laufbahnzweig Archivdienst im gehobenen all-
zember 2015 (BGBl. I S. 2478) wird wie folgt geändert: gemeinen Verwaltungsdienst in Hessen vom 24. No-
vember 2016 (Staatsanzeiger für das Land Hessen
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 2 wie
S. 1619)“ ersetzt.
folgt gefasst:
„§ 2 Einstellungsbehörden, Ausbildungsstellen, 6. § 17 wird wie folgt geändert:
Dienstaufsicht“. a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Beamtin
2. § 2 wird wie folgt geändert: oder einen Beamten“ durch die Wörter „oder ei-
nen Angehörigen“ ersetzt.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Beamtinnen oder
„§ 2 Beamte“ durch das Wort „Angehörige“ ersetzt.
Einstellungsbehörden, 7. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Ausbildungsstellen, Dienstaufsicht“.
a) In Nummer 1 werden die Wörter „Beamtin oder
b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
einem Beamten“ durch die Wörter „oder einem
„Sie haben insbesondere folgende Aufgaben: Angehörigen“ ersetzt.
1. die Ausschreibung der zu besetzenden Stellen b) In Nummer 2 und 3 werden jeweils die Wörter
und „Beamtinnen oder Beamten“ durch das Wort „An-
2. die Entscheidung über eine Verkürzung oder gehörige“ ersetzt.
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes.“ 8. In § 26 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „Absatz 3“
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
„(2) Ausbildungsstellen sind das Bundesarchiv 9. In § 16 Satz 2, § 18 Absatz 3 Satz 1, § 22 Absatz 2
und das Geheime Staatsarchiv – Preußischer Kul- Satz 1, § 24 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1
turbesitz. Sie sind insbesondere für die Organisa- sowie in § 31 Absatz 2 wird jeweils das Wort „Ein-
tion und Durchführung der Praktika und der Lauf- stellungsbehörde“ durch das Wort „Ausbildungs-
bahnprüfung zuständig.“ stelle“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017 1897
Artikel 2 zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen,
Verordnung demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt wer-
über den Vorbereitungsdienst den. Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Zusammen-
für den höheren Archivdienst des Bundes arbeit im föderalen und im europäischen Raum. Allge-
(HArchDVDV) meine berufliche Fähigkeiten, insbesondere die Fähig-
keiten zu leitender Tätigkeit, zur Kommunikation, zur
Inhaltsübersicht Teamarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen
Abschnitt 1 Handelns und zum selbstständigen und wirtschaft-
lichen Handeln sowie soziale Kompetenz, sind zu för-
Allgemeines
dern.
§ 1 Ziel des Vorbereitungsdienstes
§ 2 Einstellungsbehörden, Ausbildungsstellen, Dienstaufsicht (2) Die Referendarinnen und Referendare sollen be-
§ 3 Nachteilsausgleich fähigt werden, sich eigenständig weiterzubilden, um
§ 4 Bewertung von Leistungen den sich ständig wandelnden Herausforderungen des
höheren Archivdienstes gerecht zu werden.
Abschnitt 2
Einstellung in den Vorbereitungsdienst §2
§ 5 Einstellungsvoraussetzungen Einstellungsbehörden,
§ 6 Auswahlverfahren Ausbildungsstellen, Dienstaufsicht
§ 7 Auswahlkommission (1) Einstellungsbehörden sind das Bundesarchiv und
§ 8 Durchführung des Auswahlverfahrens die Stiftung Preußischer Kulturbesitz. Sie haben insbe-
§ 9 Ergebnis des Auswahlverfahrens, Rangfolge sondere folgende Aufgaben:
Abschnitt 3 1. die Ausschreibung der zu besetzenden Stellen und
Ausbildung 2. die Entscheidung über eine Verkürzung oder Verlän-
§ 10 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes; Lauf- gerung des Vorbereitungsdienstes.
bahnprüfung
(2) Ausbildungsstellen sind das Bundesarchiv und
§ 11 Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur
das Geheime Staatsarchiv – Stiftung Preußischer Kul-
Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen
turbesitz. Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:
§ 12 Modulhandbücher
§ 13 Ausbildungsleitung 1. die Organisation und Durchführung der berufsprak-
§ 14 Modulverantwortliche, Prüfende tischen Studien einschließlich der damit verbundenen
§ 15 Berufspraktische Studien Modulprüfungen und
§ 16 Studienleistungen und Modulprüfungen in den berufs- 2. die Betreuung der Referendarinnen und Referendare
praktischen Studien
während der Transferphase (§ 18) in Zusammen-
§ 17 Bewertung der Modulprüfungen und der Gesamtleistung arbeit mit der Archivschule Marburg – Hochschule
in den berufspraktischen Studien
für Archivwissenschaft (Archivschule Marburg).
§ 18 Transferphase, Transferarbeit, Bewertung
§ 19 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis (3) Die Einstellungsbehörde kann ihre Aufgaben auf
§ 20 Täuschung, Ordnungsverstoß die Ausbildungsstelle übertragen.
§ 21 Prüfungsakte (4) Während der Ausbildung an der Archivschule
Marburg unterstehen die Referendarinnen und Referen-
dare neben der Dienstaufsicht ihrer Einstellungsbehörde
Abschnitt 4 auch der Dienstaufsicht der Archivschule Marburg.
Schlussvorschrift
§ 22 Übergangsvorschrift §3
Nachteilsausgleich
Abschnitt 1 (1) Die Einstellungsbehörde gewährt Menschen mit
Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuwei-
Allgemeines senden Kenntnisse einschränken, im Auswahlverfahren
sowie bei Studien- und Prüfungsleistungen auf Antrag
§1 einen angemessenen Nachteilsausgleich. Die Einstel-
Ziel des Vorbereitungsdienstes lungsbehörde hat Menschen mit solchen Beeinträch-
(1) Der Vorbereitungsdienst vermittelt die wissen- tigungen rechtzeitig auf diese Vorschrift hinzuweisen.
schaftlichen Methoden und Kenntnisse, die für die (2) Als Nachteilsausgleich kommt insbesondere die
Erfüllung der Aufgaben im höheren Archivdienst des Verlängerung von Bearbeitungszeiten in Betracht. Art
Bundes erforderlich sind. Die Aufgaben im höheren und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit den Be-
Archivdienst des Bundes umfassen insbesondere lei- troffenen und der Schwerbehindertenvertretung recht-
tende, koordinierende und organisatorische Tätigkeiten zeitig zu erörtern.
im Hinblick auf die Beratung der öffentlichen Stellen
des Bundes bei der Verwaltung ihrer Unterlagen, die (3) Die inhaltlichen Anforderungen an das Auswahl-
Übernahme, Bewertung, Erschließung und Zugänglich- verfahren sowie an die Studien- und Prüfungsleistun-
machung von Archivgut, die Betreuung der Benutzerin- gen dürfen nicht herabgesetzt werden.
nen und Benutzer von Archiven sowie die Bestands- (4) Gewährte Nachteilsausgleiche sind zu dokumen-
erhaltung. Die Referendarinnen und Referendare sollen tieren.
1898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017
§4 a) für die Einstellung beim Bundesarchiv
Bewertung von Leistungen aa) über Kenntnisse der englischen Sprache min-
(1) Leistungen werden wie folgt bewertet: destens auf dem Niveau B 2 des Gemein-
samen Europäischen Referenzrahmens für
Rangpunktzahl Note Notendefinition Sprachen,
1 2 3 bb) über Kenntnisse der französischen Sprache
1 15 bis 14 sehr gut eine Leistung, die oder über Kenntnisse einer anderen modernen
den Anforderungen Fremdsprache mindestens auf dem Niveau A 2
in besonderem Maß des Gemeinsamen Europäischen Referenz-
entspricht rahmens für Sprachen sowie
2 13 bis 11 gut eine Leistung, die cc) über Grundkenntnisse der lateinischen Spra-
den Anforderungen che,
voll entspricht b) für die Einstellung bei der Stiftung Preußischer
3 10 bis 8 befriedigend eine Leistung, die Kulturbesitz
den Anforderungen aa) über Kenntnisse der englischen Sprache min-
entspricht destens auf dem Niveau B 1 des Gemein-
4 7 bis 5 ausreichend eine Leistung, die samen Europäischen Referenzrahmens für
zwar Mängel aufweist, Sprachen,
aber im Ganzen den bb) über Kenntnisse der französischen Sprache
Anforderungen noch mindestens auf dem Niveau A 2 des Gemein-
entspricht samen Europäischen Referenzrahmens für
5 4 bis 2 mangelhaft eine Leistung, die Sprachen sowie
den Anforderungen cc) über sichere Grundkenntnisse der lateinischen
nicht entspricht, jedoch Sprache,
erkennen lässt, dass
die notwendigen 3. eine breite Allgemeinbildung hat, die sich auf die
Grundkenntnisse vor- wesentlichen politischen, wirtschaftlichen, sozialen
handen sind und die und kulturellen Themen erstreckt, und
Mängel in absehbarer
4. über gute Kenntnisse der neueren und neuesten
Zeit behoben werden
können Geschichte verfügt.
6 1 bis 0 ungenügend eine Leistung, die §6
den Anforderungen
nicht entspricht und Auswahlverfahren
bei der selbst die (1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
Grundkenntnisse so entscheidet die Einstellungsbehörde auf der Grundlage
lückenhaft sind, dass eines Auswahlverfahrens, in dem die Eignung und
die Mängel in abseh- Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber für den
barer Zeit nicht be- Vorbereitungsdienst festgestellt wird.
hoben werden können
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer
(2) Es werden nur ganze Rangpunkte vergeben. nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere nach
Durchschnittsrangpunktzahlen mit Nachkommawerten den Schul-, Studien- und Arbeitszeugnissen, die in der
werden kaufmännisch auf ganze Rangpunktzahlen ge- Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt.
rundet. Übersteigt die Zahl der geeignet erscheinenden Bewer-
berinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Aus-
Abschnitt 2 bildungsplätze, kann die Zahl derjenigen, die am Aus-
E i n s t e l l u n g i n d e n Vo r b e r e i t u n g s d i e n s t wahlverfahren teilnehmen dürfen, beschränkt werden;
jedoch sind mindestens dreimal so viele Bewerberinnen
§5 und Bewerber zum Auswahlverfahren zuzulassen, wie
Ausbildungsplätze angeboten werden. Im Fall einer Be-
Einstellungsvoraussetzungen schränkung wird zugelassen, wer nach den eingereich-
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, ten Unterlagen, insbesondere unter Berücksichtigung
wer über die allgemeinen beamtenrechtlichen Einstel- der in den ausbildungsrelevanten Fächern erzielten
lungsvoraussetzungen verfügt und zudem Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint. Zusätz-
1. einen Mastergrad oder einen gleichwertigen Ab- lich werden nach Maßgabe des § 82 Satz 2 und 3 des
schluss erlangt hat in Neunten Buches Sozialgesetzbuch schwerbehinderte
und diesen gleichgestellte behinderte Menschen zuge-
a) einem Studium der Geschichts-, der Rechts-, der lassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten
Sozial- oder der Verwaltungswissenschaften oder Voraussetzungen erfüllen.
b) einem anderen Hochschulstudium, das geeignet (3) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird
ist, die Befähigung für den höheren Archivdienst oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine
zu vermitteln, schriftliche Mitteilung über die Ablehnung. Die Bewer-
2. über folgende Fremdsprachenkenntnisse verfügt: bungsunterlagen werden vernichtet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017 1899
§7 Abschnitt 3
Auswahlkommission Ausbildung
(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens rich- § 10
tet die Ausbildungsstelle eine Auswahlkommission ein.
Dauer und Gliederung des
(2) Die Auswahlkommission besteht aus drei Ange- Vorbereitungsdienstes; Laufbahnprüfung
hörigen des höheren Archivdienstes, darunter die Aus- (1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er
bildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter (§ 13). besteht aus folgenden Ausbildungsphasen:
(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission und eine Ausbildungsphase Durchführende Stelle Dauer
ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern werden vor
1 2 3
jedem Auswahlverfahren bestellt. Wiederbestellung ist
zulässig. Bei der Besetzung der Auswahlkommission 1 berufspraktische Bundesarchiv oder 8 Monate
werden Frauen und Männer in einem ausgewogenen Studien Geheimes Staats-
Verhältnis berücksichtigt. archiv – Preußi-
scher Kulturbesitz
(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in
dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebun- 2 Fachstudien Archivschule 12 Monate
den. Marburg
(5) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stim- 3 Transferphase Archivschule 3 Monate
menmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Marburg und Bun-
desarchiv oder
Geheimes Staats-
§8 archiv – Preußi-
Durchführung des Auswahlverfahrens scher Kulturbesitz
(1) Das Auswahlverfahren besteht aus einem bis zu 4 Prüfungsphase Archivschule 1 Monat
30-minütigen Einzelgespräch der Auswahlkommission Marburg
mit der Bewerberin oder dem Bewerber in Form eines
teilstrukturierten Interviews. Es dient (2) Die berufspraktischen Studien unterteilen sich in
vier Module:
1. der Feststellung der Kenntnisse und Fähigkeiten der
1. Archivorganisation und -management,
Bewerberin oder des Bewerbers, insbesondere im
Hinblick auf die methodische Herangehensweise an 2. Überlieferungsbildung,
fachliche Themen, 3. Erschließung und Vermittlung von Archivgut,
2. der Feststellung der persönlichen Eignung der Be- 4. archivalische Quellen und ihre Erhaltung.
werberin oder des Bewerbers, insbesondere im Hin- (3) Inhalt und Durchführung der Fachstudien richten
blick auf Auftreten, Kommunikationsverhalten und sich nach den §§ 11 und 12 der Ausbildungs- und Prü-
Belastbarkeit. fungsordnung für den Laufbahnzweig Archivrecht im
(2) Der Bewerberin oder dem Bewerber werden Fra- höheren allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen
gen zum bisherigen Werdegang, zur Motivation, zu Ar- vom 24. November 2016 (Staatsanzeiger für das Land
beitsmethoden, zum Fachwissen und zur Allgemeinbil- Hessen S. 1614) sowie nach der Studienordnung für
dung sowie zur sozialen Kompetenz gestellt. Die Fra- das Referendariat im höheren Archivdienst an der
gen zum Fachwissen leiten sich aus den Aufgaben im Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissen-
höheren Archivdienst des Bundes ab. schaft vom 8. März 2013 (Staatsanzeiger für das Land
Hessen S. 567).
(3) Die Antworten der Bewerberin oder des Bewer-
bers sowie die persönliche Eignung, die sich aus den (4) Inhalt und Durchführung der Prüfungsphase rich-
Antworten und aus dem persönlichen Eindruck ergibt, ten sich nach den §§ 14 bis 27 der Ausbildungs- und
den die Auswahlkommission von der Bewerberin oder Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst
dem Bewerber gewonnen hat, werden gesondert be- im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen.
wertet. (5) Die archivarische Staatsprüfung nach § 14 Ab-
satz 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
§9 für den Laufbahnzweig Archivdienst im höheren allge-
meinen Verwaltungsdienst in Hessen ist die Laufbahn-
Ergebnis des Auswahlverfahrens, Rangfolge prüfung für den höheren Archivdienst des Bundes.
(1) Die Auswahlkommission stellt für jede Bewerberin
und jeden Bewerber das Ergebnis fest, indem sie aus § 11
den Rangpunkten, die sie für die Antworten der Bewer- Leistungspunkte nach dem
berin oder des Bewerbers und für die persönliche Europäischen System zur Übertragung
Eignung vergeben hat, die Durchschnittsrangpunktzahl und Akkumulierung von Studienleistungen
bildet.
(1) Für erfolgreich absolvierte Module werden Leis-
(2) Anhand des Ergebnisses des Auswahlverfahrens tungspunkte nach dem Europäischen System zur Über-
legt die Auswahlkommission die für die Einstellung tragung und Akkumulierung von Studienleistungen ver-
maßgebliche Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen geben. Ein Leistungspunkt entspricht einem durch-
und Bewerber fest. schnittlichen Arbeitsaufwand von 30 Stunden.
1900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017
(2) Für den Vorbereitungsdienst können insgesamt 3. nimmt die Modulprüfungen ab und bewertet sie.
120 Leistungspunkte vergeben werden. Davon können
(2) Sofern dies aus fachlichen Gründen erforderlich
40 Leistungspunkte für die berufspraktischen Studien
ist, bestellt die Ausbildungsleitung eine Angehörige
und 15 Leistungspunkte für die Transferphase vergeben
oder einen Angehörigen des höheren Archivdienstes
werden.
aus der Ausbildungsstelle als weitere Prüferin oder wei-
teren Prüfer. Für Prüfungen, die keine archivarischen
§ 12
Fachkenntnisse erfordern, kann die Ausbildungsleitung
Modulhandbücher auch eine Vertreterin oder einen Vertreter der Ausbil-
(1) Das Modulhandbuch für die berufspraktischen dungsstelle bestellen, die oder der in dem Fach, in
Studien und für die Transferphase erstellt die Ausbil- dem sie oder er die Referendarinnen und Referendare
dungsstelle. Das Modulhandbuch ist zu veröffentlichen. prüft,
Im Modulhandbuch wird für jedes Modul insbesondere 1. ein Hochschulstudium absolviert hat und
Folgendes festgelegt:
1. die Lehrinhalte und die Lernziele, 2. über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügt.
2. die Lehr- und die Lernformen,
§ 15
3. Zahl und Form der abzulegenden Modulprüfungen,
Berufspraktische Studien
4. der jeweilige durchschnittliche Arbeitsaufwand in
Zeitstunden sowie (1) In den berufspraktischen Studien sollen die Refe-
rendarinnen und Referendare mit den Aufgaben, den
5. die Dauer des Moduls.
Methoden und der Organisation in einem öffentlichen
(2) Als Modulhandbuch für die Fachstudien gilt Archiv vertraut gemacht und auf die Übernahme von
Anlage 2 der Studienordnung für das Referendariat im Führungsaufgaben vorbereitet werden. Sie sollen ins-
höheren Archivdienst an der Archivschule Marburg – besondere
Hochschule für Archivwissenschaft vom 8. März 2013
(Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 567) entspre- 1. lernen, geeignete Methoden der Überlieferungsbil-
chend. dung und der Erschließung von Archivgut anzuwen-
den,
§ 13 2. Verfahren der Bestandserhaltung und der Magazi-
Ausbildungsleitung nierung sowie archivische IT-Systeme kennenlernen,
Die Ausbildungsstelle bestellt eine Angehörige oder 3. Kompetenzen und Fähigkeiten im Hinblick auf die
einen Angehörigen des höheren Archivdienstes zur Bereitstellung und Nutzung von Archivgut erwerben,
Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter. Diese
oder dieser 4. archivwissenschaftliche und archivpraktische Fragen
schriftlich und mündlich erörtern,
1. stellt die ordnungsgemäße Durchführung der berufs-
praktischen Studien und der Transferphase sicher, 5. Führungskompetenzen erwerben sowie
2. stellt für jede Referendarin und für jeden Referendar 6. in ihrer Eigenverantwortlichkeit und Selbständigkeit
einen Ausbildungsplan auf, gefördert werden.
3. weist den Ausbildenden Referendarinnen und Refe- (2) Die berufspraktischen Studien werden in der
rendare zur Ausbildung zu, jedoch nicht mehr, als die Ausbildungsstelle durchgeführt. Die Ausbildungsstelle
Ausbildenden mit Sorgfalt ausbilden können, kann bestimmen, dass berufspraktische Studien in wei-
4. bestellt teren Einrichtungen durchgeführt werden. Vorausset-
a) die Modulverantwortlichen und weitere Prüfende zung ist, dass die fachbezogenen Schwerpunkte der
(§ 14 Absatz 2) sowie die Ausbildenden und die Ausbildungsstelle hinreichend vermittelt werden kön-
Lehrenden für jedes Modul der berufspraktischen nen.
Studien,
§ 16
b) eine Modulverantwortliche oder einen Modulver-
antwortlichen und, sofern erforderlich, eine Pro- Studienleistungen und
jektbetreuerin oder einen Projektbetreuer für die Modulprüfungen in den berufspraktischen Studien
Transferphase,
(1) Soweit die Ausbildungsinhalte nicht durch Lehr-
5. führt regelmäßig Besprechungen mit den Referenda- veranstaltungen vermittelt werden, sind die Referenda-
rinnen und Referendaren durch und berät sie in rinnen und Referendare verpflichtet, sich die Ausbil-
Fragen der Ausbildung. dungsinhalte eigenständig durch Selbststudien anzu-
eignen.
§ 14
(2) In jedem Modul ist eine Modulprüfung abzulegen.
Modulverantwortliche, Prüfende Die Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsteilen
(1) Die oder der Modulverantwortliche bestehen. Ist eine Prüfung ohne Aufsicht abzulegen,
1. betreut und berät die Ausbildenden und die Lehren- hat die Referendarin oder der Referendar eine unter-
den sowie die Referendarinnen und Referendare in schriebene Erklärung abzugeben, dass sie oder er die
allen inhaltlichen Fragen des Moduls, Prüfungsleistung selbstständig erbracht hat.
2. erstellt im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung (3) In jedem Modul sind Studienleistungen zu erbrin-
die Aufgaben für die Modulprüfungen, gen. Die Studienleistungen werden nicht bewertet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017 1901
§ 17 Eine Kopie des von der oder dem Modulverantwort-
Bewertung der Modulprüfungen und der lichen verfassten Gutachtens ist der Archivschule Mar-
Gesamtleistung in den berufspraktischen Studien burg zu übermitteln. Die Ermittlung der Durchschnitts-
rangpunktzahl und die Bekanntgabe der Note richten
(1) Die oder der Modulverantwortliche bewertet die sich nach § 13 Absatz 5 Satz 2 bis 5 der Ausbildungs-
Modulprüfungen. Besteht eine Modulprüfung aus meh- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archiv-
reren Prüfungsteilen, wird jeder Prüfungsteil gesondert dienst im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst in
bewertet und eine Durchschnittsrangpunktzahl der Mo- Hessen.
dulprüfung berechnet.
(2) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie min- § 19
destens mit fünf Rangpunkten bewertet worden ist. Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
(3) Modulprüfungen und Prüfungsteile können je- (1) Ist eine Referendarin oder ein Referendar durch
weils einmal wiederholt werden. Wiederholungsprüfun- eine Erkrankung oder durch sonstige nicht zu vertre-
gen sind zeitnah nach der nicht bestandenen Prüfung tende Umstände gehindert, eine Modulprüfung oder
anzubieten. Eine bestandene Modulprüfung oder ein einen Prüfungsteil ganz oder teilweise abzulegen, hat
bestandener Prüfungsteil kann nicht wiederholt wer- sie oder er dies unverzüglich glaubhaft zu machen. Eine
den. Erkrankung ist durch Vorlage eines ärztlichen Attests
(4) Die Bewertungen nach Absatz 1 werden der nachzuweisen. Auf Verlangen der Einstellungsbehörde
Archivschule Marburg mitgeteilt. hat die Referendarin oder der Referendar ein amtsärzt-
(5) Ist eine Modulprüfung oder ein Prüfungsteil nicht liches Attest oder das Attest einer Ärztin oder eines
bestanden und kann sie oder er nicht mehr wiederholt Arztes vorzulegen, die oder der von der Einstellungs-
werden, erhält die Referendarin oder der Referendar behörde beauftragt worden ist.
einen Bescheid über das endgültige Nichtbestehen. (2) Liegt ein wichtiger Grund vor, kann die Referen-
Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu darin oder der Referendar mit Genehmigung der Ein-
versehen. stellungsbehörde von der Modulprüfung oder dem Prü-
(6) Die Ausbildungsstelle ermittelt die Rangpunkt- fungsteil zurücktreten.
zahl der in den berufspraktischen Studien erbrachten (3) Bei Verhinderung nach Absatz 1 oder Rücktritt
Gesamtleistung aus den einzelnen Modulprüfungen. nach Absatz 2 bestimmt die Einstellungsbehörde nach
Die Rangpunktzahl der Gesamtleistung wird der Archiv- pflichtgemäßem Ermessen,
schule Marburg mitgeteilt; die Referendarin oder der 1. wann die Modulprüfung oder der Prüfungsteil nach-
Referendar erhält eine Kopie der Mitteilung. zuholen ist oder
§ 18 2. ob der bereits erbrachte Teil der Modulprüfung oder
des Prüfungsteils bewertet wird.
Transferphase, Transferarbeit, Bewertung
(4) Versäumt die Referendarin oder der Referendar
(1) In der Transferphase sollen die Referendarinnen eine Modulprüfung oder einen Prüfungsteil ohne Ge-
und Referendare nachweisen, dass sie praxisrelevante nehmigung der Einstellungsbehörde, entscheidet die
Fragestellungen selbstständig mit archivwissenschaft- Einstellungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen,
lichen Methoden bearbeiten können. ob die Modulprüfung oder der Prüfungsteil
(2) Die Referendarinnen und Referendare werden in 1. nachzuholen ist oder
der Transferphase von der oder dem Modulverantwort-
lichen in Zusammenarbeit mit einer Dozentin oder 2. für nicht bestanden erklärt wird.
einem Dozenten der Archivschule Marburg betreut. (5) Vor einer Entscheidung nach Absatz 3 und oder
(3) Die Transferphase schließt mit einer Transfer- nach Absatz 4 ist die Referendarin oder der Referendar
arbeit ab. Die Referendarin oder der Referendar hat anzuhören. Wird die Prüfung für nicht bestanden erklärt
das Thema der Transferarbeit mit der Ausbildungsstelle und kann sie nicht mehr wiederholt werden, erhält die
und der Archivschule Marburg abzustimmen und es Referendarin oder der Referendar einen Bescheid über
spätestens drei Monate vor Beginn der Transferphase das endgültige Nichtbestehen. Der Bescheid ist mit
bei der Archivschule Marburg einzureichen. einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Die Transferarbeit ist bei der Ausbildungsstelle § 20
und bei der Archivschule Marburg innerhalb der von
der Ausbildungsstelle und der Archivschule Marburg Täuschung, Ordnungsverstoß
festgelegten Fristen jeweils in einer schriftlichen und (1) Eine Referendarin oder ein Referendar, die oder
einer elektronischen Fassung einzureichen. Die schrift- der bei einer Modulprüfung oder einem Prüfungsteil
liche Fassung ist mit der von der Referendarin oder täuscht, eine Täuschung versucht, an einer Täuschung
dem Referendar unterschriebenen Erklärung zu verse- oder an einem Täuschungsversuch mitwirkt oder sonst
hen, dass die Transferarbeit selbständig verfasst wor- gegen die Ordnung verstößt, soll die Prüfung unter dem
den ist, dass nur die angegebenen Quellen verwendet Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung der Ein-
worden sind und dass die schriftliche und die elektro- stellungsbehörde fortsetzen dürfen. Bei einem erheb-
nische Fassung übereinstimmen. lichen Ordnungsverstoß kann die Referendarin oder
(5) Die Transferarbeit ist von der oder dem Modulver- der Referendar von der Prüfung ausgeschlossen wer-
antwortlichen und von einer Dozentin oder einem den.
Dozenten der Archivschule Marburg unabhängig vonei- (2) Die Einstellungsbehörde entscheidet nach Anhö-
nander jeweils in Form eines Gutachtens zu bewerten. rung der Referendarin oder des Referendars über das
1902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017
Vorliegen einer Täuschung oder eines sonstigen Ord- 3. ein Exemplar der Mitteilungen der Bewertung der
nungsverstoßes. Liegt eine Täuschung oder ein Ord- Prüfungsleistungen und der Gesamtleistung in den
nungsverstoß vor, entscheidet die Einstellungsbehörde berufspraktischen Studien (§ 17 Absatz 4 und 6
nach pflichtgemäßem Ermessen, ob Satz 2 erster Teilsatz),
1. die Modulprüfung oder der Prüfungsteil zu wieder- 4. die Gutachten zur Bewertung der Transferarbeit (§ 18
holen ist, Absatz 5 Satz 1) sowie
2. die Modulprüfung oder der Prüfungsteil teilweise mit 5. die Dokumentationen gewährter Nachteilsausgleiche
null Rangpunkten bewertet wird, (§ 3 Absatz 4).
3. der Prüfungsteil für nicht bestanden erklärt wird oder (3) Die Prüfungsakte ist nach Beendigung der Lauf-
4. die gesamte Modulprüfung für nicht bestanden er- bahnprüfung mindestens fünf und höchstens zehn
klärt wird. Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt
§ 17 Absatz 5 gilt entsprechend. an dem Tag, der auf die letzte Abschlussprüfung folgt.
(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der (4) Die Referendarin oder der Referendar kann nach
Laufbahnprüfung festgestellt oder kann sie erst nach jeder Prüfung, sobald ihr oder ihm die jeweilige Bewer-
Abschluss der Laufbahnprüfung nachgewiesen werden, tung mitgeteilt worden ist, Einsicht in ihre oder seine
so kann die Einstellungsbehörde den Prüfungsteil oder Prüfungsakte nehmen.
die gesamte Modulprüfung innerhalb von drei Jahren
nach dem Tag, der auf die mündliche Prüfung nach Abschnitt 4
§ 20 Absatz 1 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungs-
Schlussvorschrift
ordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im höhe-
ren allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen folgt, mit
schriftlichem Bescheid für nicht bestanden erklären. § 22
Die Referendarin oder der Referendar ist vor der Ent- Übergangsvorschrift
scheidung anzuhören. Der Bescheid ist mit einer
Für Referendarinnen und Referendare, die vor dem
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Inkrafttreten dieser Verordnung mit dem Vorbereitungs-
dienst begonnen haben, ist die Verordnung über den
§ 21
Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des
Prüfungsakte Bundes vom 13. Juli 2016 (BGBl. I S. 1775) weiter an-
(1) Die Ausbildungsstelle führt zu jeder Referendarin zuwenden.
und zu jedem Referendar eine Prüfungsakte über die
berufspraktischen Studien und über die Transferphase. Artikel 3
(2) In die Prüfungsakte sind zu nehmen: Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1. die schriftlichen Prüfungsleistungen sowie deren Be- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
wertungen, in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Vor-
2. die Protokolle über die mündlichen Prüfungsleistun- bereitungsdienst für den höheren Archivdienst des
gen, Bundes vom 13. Juli 2016 (BGBl. I S. 1775) außer Kraft.
Bonn, den 19. Juni 2017
Die Beauftragte
der Bundesregierung
für Kultur und Medien
Monika Grütters
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017 1903
Erste Verordnung
zur Änderung der BSI-Kritisverordnung
Vom 21. Juni 2017
Auf Grund des § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes vom 3. die Versorgung mit verschreibungspflichtigen
14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), der zuletzt durch die Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten
Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 zur Anwendung im oder am menschlichen Körper;
(BGBl. I S. 1324) geändert worden ist, verordnet das 4. die Laboratoriumsdiagnostik.
Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, (2) Die stationäre medizinische Versorgung wird
dem Bundesministerium der Justiz und für Verbrau- in den Bereichen Aufnahme, Diagnose, Therapie,
cherschutz, dem Bundesministerium der Finanzen, Unterbringung/Pflege und Entlassung erbracht.
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem (3) Die Versorgung mit unmittelbar lebenserhal-
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, tenden Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind,
dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundes- wird in den Bereichen Herstellung und Abgabe er-
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem bracht.
Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundes- (4) Die Versorgung mit verschreibungspflichtigen
ministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor- Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur
sicherheit nach Anhörung der beteiligten Kreise: Anwendung im oder am menschlichen Körper wird
in den Bereichen Herstellung, Vertrieb und Abgabe
Artikel 1 erbracht.
Änderung der (5) Die Laboratoriumsdiagnostik wird in den Be-
BSI-Kritisverordnung reichen Transport und Analytik erbracht.
Die BSI-Kritisverordnung vom 22. April 2016 (BGBl. I (6) Im Sektor Gesundheit sind Kritische Infra-
S. 958) wird wie folgt geändert: strukturen solche Anlagen oder Teile davon, die
1. In § 1 Nummer 3 wird die Angabe „§§ 2 bis 5“ durch 1. den in Anhang 5 Teil 3 Spalte B genannten Kate-
die Angabe „§§ 2 bis 8“ ersetzt. gorien zuzuordnen sind und die für die stationäre
medizinische Versorgung, die Versorgung mit
2. § 3 wird wie folgt geändert: Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind, die
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arznei-
mitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur
aa) Zwischen den Wörtern „Aufbereitung“ und
Anwendung im oder am menschlichen Körper und
„Verteilung“ wird das Wort „und“ durch ein
die Laboratoriumsdiagnostik in den Bereichen er-
Komma ersetzt.
forderlich sind, die in den Absätzen 2 bis 5 ge-
bb) Zwischen den Wörtern „Verteilung“ und nannt werden, und
„von Trinkwasser“ werden die Wörter „sowie 2. den Schwellenwert nach Anhang 5 Teil 3 Spalte D
Steuerung und Überwachung“ eingefügt. erreichen oder überschreiten.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
§7
aa) Zwischen den Wörtern „Siedlungsentwässe-
rung“ und „Abwasserbehandlung“ wird das Sektor Finanz- und Versicherungswesen
Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt. (1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das
bb) Zwischen den Wörtern „Gewässereinleitung“ Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor
und „erbracht“ werden die Wörter „sowie Finanz- und Versicherungswesen kritische Dienst-
Steuerung und Überwachung“ eingefügt. leistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des
BSI-Gesetzes:
3. Nach § 5 werden die folgenden §§ 6 bis 8 eingefügt:
1. die Bargeldversorgung;
„§ 6
2. der kartengestützte Zahlungsverkehr;
Sektor Gesundheit 3. der konventionelle Zahlungsverkehr;
(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das 4. die Verrechnung und die Abwicklung von Wert-
Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor papier- und Derivatgeschäften;
Gesundheit kritische Dienstleistungen im Sinne des
5. Versicherungsdienstleistungen.
§ 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes:
(2) Die Bargeldversorgung wird in den Bereichen
1. die stationäre medizinische Versorgung;
Autorisierung einer Abhebung, Einbringen in den
2. die Versorgung mit unmittelbar lebenserhalten- Zahlungsverkehr, Belastung Kundenkonto und Bar-
den Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind; geldlogistik erbracht.
1904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017
(3) Der kartengestützte Zahlungsverkehr wird bei verkehrsträgerübergreifend im öffentlichen Perso-
kartengebundenen Zahlungsvorgängen im Sinne der nennahverkehr (ÖPNV) und in der Logistik erbracht.
Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parla- (3) Im Sektor Transport und Verkehr sind Kritische
ments und des Rates vom 29. April 2015 über Inter- Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die
bankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvor-
gänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) in den Be- 1. den in Anhang 7 Teil 3 Spalte B genannten Kate-
reichen Autorisierung, Einbringen in den Zahlungs- gorien zuzuordnen sind und die für den Perso-
verkehr sowie Belastung Kundenkonto und Gut- nen- oder Güterverkehr in den in Absatz 2 ge-
schrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers er- nannten Verkehrsträgern sowie im ÖPNV, in der
bracht. Logistik oder sonst erforderlich sind und
(4) Der konventionelle Zahlungsverkehr wird bei 2. den Schwellenwert nach Anhang 7 Teil 3 Spalte D
Zahlungsvorgängen mittels Überweisung und Last- erreichen oder überschreiten.“
schrift im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 4. Der bisherige § 6 wird § 9 und wie folgt geändert:
des Europäischen Parlaments und des Rates vom a) Die Angabe „Vier“ wird durch die Angabe „Zwei“
14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vor- ersetzt.
schriften und der Geschäftsanforderungen für Über-
b) Nach dem Wort „Inkrafttreten“ werden die Wörter
weisungen und Lastschriften in Euro (ABl. L 94 vom
„und danach alle zwei Jahre“ eingefügt.
30.3.2012, S. 22) in den Bereichen Annahme einer
Überweisung oder Lastschrift, Einbringen in den 5. Anhang 1 wird wie folgt geändert:
Zahlungsverkehr sowie Belastung und Gutschrift a) Teil 1 und 2 werden wie folgt geändert:
Kundenkonto erbracht.
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-
(5) Die Verrechnung und die Abwicklung von gefügt:
Wertpapier- und Derivatgeschäften wird in den Be- „2. Im Sinne von Anhang 1 ist oder sind
reichen Verrechnung von Wertpapiergeschäften und
Derivaten, Verbuchung Wertpapiere und Verbuchung a) Erzeugungsanlage
Geld erbracht. eine Anlage im Sinne des § 3 Num-
(6) Versicherungsdienstleistungen werden im Be- mer 18c des Energiewirtschaftsgeset-
reich Inanspruchnahme von Versicherungsleistun- zes in der jeweils geltenden Fassung.
gen erbracht. b) Erzeugungsanlage mit Wärmeauskopp-
(7) Im Sektor Finanz- und Versicherungswesen lung (KWK-Anlage)
sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder eine Anlage im Sinne des § 2 Num-
Teile davon, die mer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungs-
1. den in Anhang 6 Teil 3 Spalte B genannten Kate- gesetzes in der jeweils geltenden Fas-
gorien zuzuordnen sind und die für die Bargeld- sung.
versorgung, für den kartengestützten Zahlungs- c) Dezentrale Energieerzeugungsanlage
verkehr, für den konventionellen Zahlungsverkehr, eine Anlage im Sinne des § 3 Num-
für die Verrechnung und die Abwicklung von mer 11 des Energiewirtschaftsgeset-
Wertpapier- und Derivatgeschäften und für Ver- zes in der jeweils geltenden Fassung.
sicherungsdienstleistungen in den Bereichen er-
d) Speicheranlage
forderlich sind, die in den Absätzen 2 bis 6 ge-
nannt werden, und eine Anlage zur Speicherung von elek-
trischer Energie.
2. den Schwellenwert nach Anhang 6 Teil 3 Spalte D
erreichen oder überschreiten. e) Anlage oder System zur Steuerung/
Bündelung elektrischer Leistung
(8) Abweichend von § 1 Nummer 2 hat im Sektor
Finanz- und Versicherungswesen bestimmenden eine Anlage oder ein System zur
Einfluss auf eine Anlage, die den in Anhang 6 Teil 3 Bündelung elektrischer Leistung zur
Spalte A Nummer 1 bis 4 genannten Anlagenkatego- Steuerung von Erzeugungsanlagen
rien zuzuordnen ist, wer die tatsächliche Sachherr- und von dezentralen Energieerzeu-
schaft ausübt. Die rechtlichen und wirtschaftlichen gungsanlagen, insbesondere zur An-
Umstände bleiben insoweit unberücksichtigt. wendung bei Direktvermarktungsunter-
nehmern im Sinne von § 3 Nummer 17
§8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in
der jeweils geltenden Fassung.
Sektor Transport und Verkehr
f) Übertragungsnetz
(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das
Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor ein Netz im Sinne des § 3 Nummer 32
Transport und Verkehr die Versorgung der Allgemein- des Energiewirtschaftsgesetzes in der
heit mit Leistungen zum Transport von Personen und jeweils geltenden Fassung.
Gütern (Personen- und Güterverkehr) kritische Dienst- g) Zentrale Anlage oder System für den
leistung im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des Stromhandel
BSI-Gesetzes. eine Anlage oder ein elektronisches
(2) Der Personen- und Güterverkehr wird durch Handelssystem, das den physischen,
die Verkehrsträger Luftverkehr, Schienenverkehr, kurzfristigen Spothandel mit Energie
Binnen- und Seeschifffahrt, Straßenverkehr sowie für das deutsche Marktgebiet betrifft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017 1905
h) Verteilernetz oder zu optimieren, unabhängig da-
ein Netz im Sinne des § 3 Nummer 37 von, ob durch die Anlage oder das
des Energiewirtschaftsgesetzes in der IT-System Verbraucher beliefert wer-
jeweils geltenden Fassung. den.
i) Messstelle t) Tankstellennetz
eine Stelle im Sinne des § 2 Num- eine Anlage oder ein System zur Ver-
mer 11 des Messstellenbetriebsgeset- bindung voneinander unabhängiger
zes in der jeweils geltenden Fassung. Tankstellen mittels zentraler Kompo-
j) Gasförderanlage nenten. Eine zentrale Komponente
dient der zentralen Versorgung der
eine Anlage zur Förderung von Erdgas
Tankstellen eines Tankstellennetzes mit
aus einer Bohrung.
Kraftstoff.
k) Gasspeicher
u) Heizwerk
ein Gasspeicher im Sinne des § 3
Nummer 31 des Energiewirtschafts- eine Anlage zur Erzeugung von Wärme
gesetzes in der jeweils geltenden Fas- zur Belieferung von Endkunden im
sung. Sinne der Verordnung über Allgemeine
l) Fernleitungsnetz Bedingungen für die Versorgung mit
Fernwärme in der jeweils geltenden
ein Netz im Sinne des § 3 Nummer 19
Fassung.
des Energiewirtschaftsgesetzes in der
jeweils geltenden Fassung. v) Heizkraftwerk
m) Gasverteilernetz eine Anlage zur Erzeugung von elek-
ein Verteilernetz im Sinne des § 3 trischer Energie und Nutzwärme nach
Nummer 37 des Energiewirtschafts- § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-
gesetzes in der jeweils geltenden Fas- Kopplungsgesetzes in der jeweils gel-
sung. tenden Fassung.
n) Ölförderanlage w) Fernwärmenetz
eine Anlage zur Förderung von Rohöl
ein Netz zur Versorgung der Allgemein-
aus einer Bohrung.
heit mit Wärme.“
o) Raffinerie
bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 12 werden die
eine Anlage zur Destillation oder Raffi-
Nummern 3 bis 13.
nation oder sonstigen Weiterverarbei-
tung von Erdöl in Mineralölraffinerien cc) In der neuen Nummer 3 wird in Satz 1 das
im Sinne von Nummer 4.3 der Anlage 1 Wort „zum“ durch die Wörter „ab dem“ er-
des Gesetzes über die Umweltverträg- setzt. Satz 2 wird aufgehoben.
lichkeitsprüfung in der jeweils gelten-
den Fassung. dd) In der neuen Nummer 4 wird nach dem Wort
„Kalenderjahr“ das Wort „jeweils“ eingefügt.
p) Mineralölfernleitung
eine Rohrfernleitung im Sinne der Rohr- ee) In der neuen Nummer 5 werden im ersten
Satzteil nach dem Wort „Versorgungsgrad“
fernleitungsverordnung in der jeweils
geltenden Fassung zum Transport von die Wörter „für die Anlagenkategorie des
Öl oder von Flüssigkeiten oder Gasen Teils 3 Nummer 4.2.1 unmittelbar“ gestrichen.
aus der Verarbeitung von Öl. ff) In der neuen Nummer 6 werden im ersten
q) Öl- und Produktenlager Satzteil nach dem Wort „Versorgungsgrad“
die Wörter „für die Anlagenkategorien des
eine Anlage zur Lagerung von Rohöl
Teils 3 Nummer 1.1“ gestrichen.
oder Mineralölprodukten.
r) Anlage zur zentralen standortübergrei- gg) In der neuen Nummer 10 werden nach der
fenden Steuerung Angabe „3.2.2“ ein Komma und die Angaben
„3.2.3, 3.3.1 und 3.3.3“ eingefügt. Die Angabe
eine Anlage, durch die eine oder meh-
„und 3.3“ wird gestrichen.
rere andere Anlagen standortübergrei-
fend gesteuert oder überwacht wer- hh) In der neuen Nummer 11 werden zwischen
den. den Angaben „3.1.2“ und „3.2.2“ das Wort
s) Anlage oder System von Aggregatoren „und“ durch ein Komma ersetzt und nach
zum Vertrieb von Kraftstoff und Heizöl der Angabe „3.2.2“ die Angaben „3.2.3, 3.3.1
und 3.3.2“ eingefügt.
eine Anlage oder ein IT-System, das zur
Disposition insbesondere von Tank- ii) In der neuen Nummer 12 wird zwischen den
kraftwagen, Kesselwagen oder Bin- Angaben „3.2.1“ und „3.2.2“ das Wort „und“
nenschiffen verwendet wird, mit dem durch ein Komma ersetzt und nach der An-
Ziel, den Vertrieb von Kraftstoffen und gabe „3.2.2“ die Angabe „und 3.2.3“ einge-
Heizöl abzuwickeln, zu koordinieren fügt.
1906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017
b) Teil 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 3.2.2 wird folgende Nummer 3.2.3 eingefügt:
„3.2.3 Anlage zur zentralen standort- Gesamtmenge der transportierten 4,4 Millionen
übergreifenden Steuerung Rohölmenge oder Produktenmenge
in Tonnen/Jahr oder
Gesamtmenge der umgeschlagenen 4,4 Millionen
Rohölmenge in Tonnen/Jahr oder
Gesamtmenge der umgeschlagenen 420 0001
Menge Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder
Gesamtmenge der umgeschlagenen 620 000“.
Menge Heizöl in Tonnen/Jahr
bb) Nummer 3.3.1 wird wie folgt gefasst:
„3.3.1 Anlage oder System von Gesamtmenge der verteilten Menge 420 0001
Aggregatoren zum Vertrieb Kraftstoff in Tonnen/Jahr
von Kraftstoff und Heizöl
Gesamtmenge der verteilten Menge 620 000“.
Heizöl in Tonnen/Jahr
cc) Nach Nummer 3.3.2 wird folgende Nummer 3.3.3 eingefügt:
„3.3.3 Anlage zur zentralen standort- Gesamtmenge der verteilten Menge 420 0001
übergreifenden Steuerung Kraftstoff in Tonnen/Jahr
Gesamtmenge der verteilten Menge 620 000“.
Heizöl in Tonnen/Jahr
6. Anhang 2 wird wie folgt geändert:
a) Teil 1 und 2 werden wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
„2. Im Sinne von Anhang 2 ist oder sind
a) Gewinnungsanlage (Wasserwerk)
ein Brunnen oder eine Brunnenreihe, eine Sickerleitung, ein Sickerstollen, eine Zisterne oder ein
Entnahmebauwerk zur Gewinnung von Oberflächenwasser oder andere Wasserfassung zur
Gewinnung von Rohwasser.
b) Aufbereitungsanlage (Wasserwerk)
die Gesamtheit aller technischen Einrichtungen zur Trinkwasseraufbereitung einschließlich der
zugehörigen Nebenanlagen sowie der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik.
c) Leitzentrale (Leitwarte, Leitstelle oder Prozessleitwarte)
eine Anlage, in der ein oder mehrere Prozessschritte auch räumlich verteilter Anlagen zentral über-
wacht und/oder gesteuert werden können.
d) Wasserverteilungssystem
ein Teil eines Wasserversorgungssystems mit Rohrleitungen, Trinkwasserbehältern, Förderanlagen
und sonstigen Einrichtungen zum Zweck der Verteilung von Wasser an die Verbraucher. Dieses
System beginnt nach der Wasseraufbereitungsanlage oder, wenn keine Aufbereitung erfolgt, nach
der Wassergewinnung und endet an der Übergabestelle zum Verbraucher.
e) Kanalisation
ein Netz von Rohrleitungen und Zusatzbauten (zum Beispiel Regenüberlaufbecken, Regenrück-
haltebecken, Regenklärbecken und Pumpstationen), das Abwasser von Anschlusskanälen zu Klär-
anlagen oder zu anderen Entsorgungsstellen ableitet.
f) Kläranlage
eine Anlage, in der Abwasser physikalisch, biologisch und/oder chemisch behandelt wird
(DIN EN 16323). Die Anlagen zur Gewässereinleitung (zum Beispiel HW-Pumpwerke und Ab-
leitungskanäle) werden als Bestandteil der Kläranlage angesehen.“
bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 3 bis 7.
cc) In der neuen Nummer 3 wird in Satz 1 das Wort „zum“ durch die Wörter „ab dem“ ersetzt. Satz 2 wird
aufgehoben.
dd) In der neuen Nummer 4 wird nach dem Wort „Kalenderjahr“ das Wort „jeweils“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017 1907
ee) Die neue Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.3.1 ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni
des zurückliegenden Kalenderjahres maßgeblich.“
ff) In der neuen Nummer 7 wird die Angabe „2.3.2“ durch die Angabe „2.4.1“ ersetzt.
b) Teil 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1.2.1 wird folgende Nummer 1.3 eingefügt:
„1.3 Steuerung und Überwachung “.
bb) Die Nummer 1.2.2 wird zur neuen Nummer 1.3.1.
cc) In Nummer 2.1.1 wird in Spalte B nach dem Wort „Gewinnungsanlage“ das Wort „Wasserwerk“ in Klam-
mern eingefügt.
dd) Die Nummer 2.1.2 wird aufgehoben.
ee) In Nummer 2.2.1 wird in Spalte B nach dem Wort „Aufbereitungsanlage“ das Wort „Wasserwerk“ in
Klammern eingefügt.
ff) Die Nummer 2.2.2 wird aufgehoben.
gg) Nach Nummer 2.3.1 wird folgende Nummer 2.4 eingefügt:
„2.4 Steuerung und Überwachung “.
hh) Die Nummer 2.3.2 wird zur neuen Nummer 2.4.1.
7. Anhang 3 wird wie folgt geändert:
a) Teil 1 und 2 werden wie folgt geändert:
aa) Der bisherigen Nummer 1 werden die folgenden Nummern 1 und 2 vorangestellt:
„1. Für die in Teil 3 Spalte B Nummer 1 genannten Anlagenkategorien gelten grundsätzlich die Begriffs-
bestimmungen des § 3 Nummer 1 bis 3 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittel-
gesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung.
2. Im Sinne von Anhang 3 ist oder sind
a) Anlage zur Herstellung von Lebensmitteln
eine Anlage zur Herstellung von Lebensmitteln im Sinne von § 3 Nummer 2 des Lebensmittel-,
Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung.
b) Anlage zur Behandlung von Lebensmitteln
eine Anlage zur Behandlung von Lebensmitteln im Sinne von § 3 Nummer 3 des Lebensmittel-,
Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung.
c) Anlage oder System zur Distribution von Lebensmitteln
eine Anlage oder ein System zur Planung, Steuerung, Bereitstellung und Verteilung von Produk-
tionsmitteln oder Lebensmitteln, insbesondere eine standortübergreifende Anlage oder ein stand-
ortübergreifendes System.
d) Anlage oder System zur Bestellung von Lebensmitteln
Eine Anlage oder ein System zur Bestellung von Lebensmitteln, insbesondere eine standortüber-
greifende Anlage oder ein standortübergreifendes System.
e) Anlage zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln
eine Anlage zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Sinne von § 3 Nummer 1 des Lebens-
mittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung,
zum Beispiel eine Verkaufsstelle des Einzel- oder Großhandels.
f) Anlage oder System zur zentralen standortübergreifenden Steuerung
eine Anlage oder ein System, durch die oder das eine oder mehrere andere Anlagen standortüber-
greifend gesteuert oder überwacht werden, insbesondere eine filialübergreifende Anlage oder ein
filialübergreifendes System.“
bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 6 werden die Nummern 3 bis 8.
cc) In der neuen Nummer 3 wird in Satz 1 das Wort „zum“ durch die Wörter „ab dem“ ersetzt. Satz 2 wird
aufgehoben.
dd) In der neuen Nummer 4 wird nach dem Wort „Kalenderjahr“ das Wort „jeweils“ eingefügt.
ee) In der neuen Nummer 6 werden nach dem Wort „kann“ die Wörter „, bei einer Anlage, die den Anlagen-
kategorien des Teils 3 Spalte A Nummer 1.2 zuzuordnen ist,“ eingefügt.
1908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017
b) Teil 3 wird wie folgt gefasst:
„Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert
1. Lebensmittelversorgung
1.1 Lebensmittelherstellung und
-behandlung
1.1.1 Anlage zur Herstellung von Menge der hergestellten Lebensmittel Speisen:
Lebensmitteln in t/Jahr oder l/Jahr 434 500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l
1.1.2 Anlage zur Behandlung von Menge der behandelten Lebensmittel Speisen:
Lebensmitteln in t/Jahr oder l/Jahr 434 500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l
1.1.3 Anlage oder System zur Menge der umgeschlagenen Lebensmittel Speisen:
Distribution von Lebensmitteln in t/Jahr oder l/Jahr 434 500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l
1.1.4 Anlage oder System zur zentralen Gesamtmenge der jeweils hergestellten, Speisen:
standortübergreifenden Steuerung behandelten oder umgeschlagenen 434 500 t
Lebensmittel der gesteuerten Anlagen oder
in t/Jahr oder l/Jahr Getränke:
350 Millionen l
1.2 Lebensmittelhandel
1.2.1 Anlage zur Behandlung von Menge der behandelten Lebensmittel Speisen:
Lebensmitteln in t/Jahr oder l/Jahr 434 500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l
1.2.2 Anlage oder System zur Menge der umgeschlagenen Lebensmittel Speisen:
Distribution von Lebensmitteln in t/Jahr oder l/Jahr 434 500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l
1.2.3 Anlage oder System zur Menge der bestellten Lebensmittel Speisen:
Bestellung von Lebensmitteln in t/Jahr oder l/Jahr 434 500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l
1.2.4 Anlage zum Inverkehrbringen von Menge der in Verkehr gebrachten Speisen:
Lebensmitteln Lebensmittel in t/Jahr oder l/Jahr 434 500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l
1.2.5 Anlage oder System zur zentralen Gesamtmenge der jeweils behandelten, Speisen:
standortübergreifenden Steuerung umgeschlagenen, bestellten oder 434 500 t
in Verkehr gebrachten Lebensmittel der oder
gesteuerten Anlagen in t/Jahr oder l/Jahr Getränke:
350 Millionen l“.
8. Anhang 4 wird wie folgt geändert:
a) Teil 1 und 2 werden wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
„2. Im Sinne von Anhang 4 ist oder sind
a) Ortsgebundenes Zugangsnetz
eine Anlage, über die der Zugang zu einem öffentlichen Telefondienst, zu einem öffentlichen
Datenübermittlungsdienst oder zu einem Internetzugangsdienst erfolgt (zum Beispiel Glasfaser-
anschlüsse und Mobilfunk-Zugangsnetze).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017 1909
b) Übertragungsnetz
eine Anlage zur Übertragung von Sprache und Daten für öffentlich zugängliche Telefondienste
und Datenübermittlungsdienste oder für Internetzugangsdienste (zum Beispiel Backbone- und
Core-Netze).
c) IXP
eine Anlage, die mehr als zwei unabhängige autonome Systeme direkt verbindet, so dass der
Netzwerkverkehr zwischen zwei angeschlossenen autonomen Systemen direkt ohne Nutzung
eines intermediären autonomen Systems fließt.
d) DNS-Resolver, die zur Nutzung öffentlich zugänglicher Telefondienste, Datenübermittlungsdienste
oder Internetzugangsdienste angeboten werden
eine Anlage oder ein System im Zugangsnetz eines Internet Service Providers zur Beantwortung
von Anfragen zur Namensauflösung, die bei Unkenntnis der Antwort die Anfragen an übergeord-
nete DNS-Instanzen weiterreicht.
e) Autoritative DNS-Server
eine Anlage oder ein System zur Beantwortung von Anfragen zur Namensauflösung gemäß
Kapitel 5 des RFC 7719, in der oder in dem durch lokal vorliegende Informationen über den Inhalt
einer DNS-Zone Anfragen über diese DNS-Zone beantwortet werden oder die Anfragen an andere
Server delegiert werden.
f) Rechenzentrum (Housing)
ein oder mehrere Gebäude, zumindest aber ein geschlossener Raum mit dem vorrangigen
Zweck, eine geeignete Umgebung für die Unterbringung und den Betrieb von zentralen
IT-Komponenten, zum Beispiel Server oder Netzwerktechnik, in mindestens zehn Racks bereit-
zustellen.
g) Serverfarm (Hosting)
zwei oder mehrere Computer, die im IT-Netzwerk Dienste bereitstellen, wobei virtuelle Server als
virtuelle Maschinen gelten, die auf einem physischen Server betrieben werden und wie ein eigen-
ständiger Computer agieren.
h) Content Delivery Netzwerk
ein Netz regional verteilter und über das Internet verbundener Server, mit dem Inhalte, insbeson-
dere große Mediendateien, ausgeliefert werden.
i) Anlage zur Erbringung von Vertrauensdiensten
eine vertrauenswürdige dritte Instanz (Trusted Third Party), die in elektronischen Kommunikations-
prozessen die jeweilige Identität des Kommunikationspartners bescheinigt.“
bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5.
cc) In der neuen Nummer 3 wird in Satz 1 das Wort „zum“ durch die Wörter „ab dem“ ersetzt. Satz 2 wird
aufgehoben.
dd) In der neuen Nummer 5 wird das Wort „Personen“ durch das Wort „Teilnehmer“ ersetzt und nach dem
Wort „Kalenderjahr“ das Wort „jeweils“ eingefügt.
ee) Die bisherige Nummer 5 wird aufgehoben.
ff) In Nummer 6 wird der Buchstabe a aufgehoben. Die bisherigen Buchstaben b bis d werden die Buch-
staben a bis c.
gg) Die bisherige Nummer 9 wird aufgehoben. Die bisherigen Nummern 10 bis 12 werden die Nummern 9
bis 11.
b) Teil 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1.4.1 wird wie folgt gefasst:
„1.4.1 DNS-Resolver, die zur Nutzung Anzahl Teilnehmer des Zugangsnetzes, 100 000“.
öffentlich zugänglicher Telefon- in welchem der DNS-Resolver betrieben
dienste, Datenübermittlungsdienste wird
oder Internetzugangsdienste
angeboten werden
bb) In Nummer 1.4.2 wird in Spalte B nach dem Wort „DNS-Server“ der Halbsatz „, die zur Nutzung öffentlich
zugänglicher Telefondienste, Datenübermittlungsdienste oder Internetzugangsdienste angeboten werden“
gestrichen.
1910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017
9. Nach Anhang 4 werden die folgenden Anhänge 5 bis 7 eingefügt:
„Anhang 5
(zu § 1 Nummer 4 und 5, § 6 Absatz 6 Nummer 1 und 2)
Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Gesundheit
Teil 1
Grundsätze und Fristen
1. Im Sinne von Anhang 5 ist oder sind
a) Krankenhaus
ein Standort oder Betriebsstätten eines nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils
geltenden Fassung zugelassenen Krankenhauses, der oder die für die Erbringung stationärer Versor-
gungsleistungen notwendig ist oder sind.
b) Produktionsstätte für unmittelbar lebenserhaltende Medizinprodukte, die Verbrauchsgüter sind
eine Betriebsstätte, in der Medizinprodukte für Beatmung/Tracheostomie, parenterale Ernährung, enterale
Ernährung, ableitende Inkontinenz und Diabetes - Typ 1 hergestellt werden.
c) Abgabestelle
eine Einrichtung, in der Medizinprodukte für Beatmung/Tracheostomie, parenterale Ernährung, enterale
Ernährung, ableitende Inkontinenz und Diabetes - Typ 1 abgegeben werden.
d) Produktionsstätte für verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Anwendung im oder am menschlichen
Körper
eine Betriebsstätte, die auf der Grundlage einer Herstellungserlaubnis nach § 13 des Arzneimittelgesetzes
in der jeweils geltenden Fassung Hilfsstoffe und Hilfsmaterialien sowie Wirkstoffe zu verschreibungs-
pflichtigen Arzneimitteln zur Anwendung im oder am menschlichen Körper nach § 48 Absatz 1 des Arznei-
mittelgesetzes in der jeweils geltenden Fassung verarbeitet.
e) Anlage oder System zur Steuerung von Entnahme und Weiterverarbeitung von Blut- oder Plasmaspenden
zur Anwendung im oder am menschlichen Körper
ein zentrales IT-System zur Steuerung und Verwaltung von Blutspendeeinrichtungen oder Herstellungs-
einheiten.
f) Betriebs- und Lagerraum
eine Einrichtung zur kurzzeitigen Lagerung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, von Blutspenden
und Blut- und Plasmaderivaten sowie zur Weiterverarbeitung oder Aufbereitung von Blutspenden und
Blut- und Plasmaderivaten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper.
g) Anlage oder System zum Vertrieb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
ein zentrales Logistikmanagementsystem für den Vertrieb und die Disposition von verschreibungspflich-
tigen Arzneimitteln zur Anwendung im oder am menschlichen Körper.
h) Apotheke
eine Einrichtung zur Bereitstellung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln für Patienten im Sinne des
ersten Abschnitts des Apothekengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
i) Transportsystem
ein System zur Steuerung des physischen Proben- und Auftragstransports zwischen dem Auftraggeber
des Labors und dem Labor.
j) Kommunikationssystem zur Auftrags- und Befundübermittlung
ein System zur Übermittlung von Befundungsergebnissen zwischen Auftraggeber und Labor.
k) Labor
eine Einrichtung, in der medizinische labordiagnostische Verfahren für Diagnose und Therapiekontrolle in
der Humanmedizin durchgeführt und fachärztlich befundet werden.
2. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des
Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten
Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Hat der Versorgungsgrad einer
Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals im Kalenderjahr 2016 erreicht oder über-
schritten, gilt die Anlage mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Kritische Infrastruktur.
3. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum
31. März des Folgejahres zu ermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017 1911
4. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang
(gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte
zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher
Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen
a) auf demselben Betriebsgelände liegen,
b) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,
c) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und
d) unter gemeinsamer Leitung stehen.
5. Nummer 4 findet keine Anwendung auf Anlagen, die der in Teil 3 Nummer 1.1 genannten Anlagenkategorie
zuzuordnen sind.
Teil 2
Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte
6. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2.1.1 und 2.2.1 genannte Schwellenwert ist unter An-
nahme von durchschnittlichen Ausgaben für Medizinprodukte, die Verbrauchsgüter sind, von 181,36 Euro
pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt
berechnet:
90 680 000 Euro Umsatz/Jahr = 181,36 Euro Umsatz/Jahr x 500 000
7. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.1 sowie 3.2.1 bis 3.3.1 genannte Schwellenwert ist
unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 9,3 Packungen verschreibungspflichtiger Arzneimittel pro
versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt
berechnet:
4 650 000 Packungen/Jahr = 9,3 Packungen/Jahr x 500 000
8. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 3.1.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines
Durchschnittswerts von 0,068 Einheiten hergestellten Erythrozytenkonzentrats, Thrombozytenkonzentrats und
Plasmas zur Transfusion pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 ver-
sorgten Personen wie folgt berechnet:
34 000 Einheiten/Jahr = 0,068 Einheiten/Jahr x 500 000
9. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines
Durchschnittswerts von 3 Aufträgen für eine labormedizinische Untersuchung pro versorgter Person pro Jahr
und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
1 500 000 Aufträge/Jahr = 3 Aufträge/Jahr x 500 000
Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert
1. stationäre medizinische Versorgung
1.1 Krankenhaus vollstationäre Fallzahl/Jahr 30 000
2. Versorgung mit unmittelbar
lebenserhaltenden Medizinprodukten,
die Verbrauchsgüter sind
2.1 Herstellung
2.1.1 Produktionsstätte Umsatz in Euro/Jahr 90 680 000
2.2 Abgabe
2.2.1 Abgabestelle Umsatz in Euro/Jahr 90 680 000
3. Versorgung mit verschreibungs-
pflichtigen Arzneimitteln und
Blut- und Plasmakonzentraten
zur Anwendung im oder am
menschlichen Körper
3.1 Herstellung
3.1.1 Produktionsstätte Anzahl in Verkehr gebrachter Packungen/ 4 650 000
Jahr
1912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017
Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert
3.1.2 Anlage oder System zur Entnahme Anzahl hergestellter oder in Verkehr 34 000
und Weiterverarbeitung von gebrachter Produkte/Jahr
Blutspenden
3.2 Vertrieb
3.2.1 Betriebs- und Lagerraum Anzahl umgeschlagener Packungen/Jahr 4 650 000
3.2.2 Anlage oder System zum Vertrieb von Anzahl transportierter Packungen/Jahr 4 650 000
verschreibungspflichtigen
Arzneimitteln
3.3 Abgabe
3.3.1 Apotheke abgegebene Packungen/Jahr 4 650 000
4. Laboratoriumsdiagnostik
4.1 Transport
4.1.1 Transportsystem kumulierte Anzahl der Aufträge 1 500 000
der Labore in der Gruppe/Jahr
4.1.2 Kommunikationssystem zur Anzahl Aufträge/Jahr 1 500 000
Auftrags- oder Befundübermittlung
4.2 Analytik
4.2.1 Labor Anzahl Aufträge/Jahr 1 500 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017 1913
Anhang 6
(zu § 1 Nummer 4 und 5, § 7 Absatz 7 Nummer 1 und 2)
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
im Sektor Finanz- und Versicherungswesen
Teil 1
Grundsätze und Fristen
1. Im Sinne von Anhang 6 ist oder sind
a) Autorisierungssystem
ein System, mit dem ein angefragter Transaktionsbetrag bei Transaktionen aus Geldautomatensystemen
oder aus dem kartengestützten Zahlungsverkehr nach Prüfung der Kartendaten durch das konto-
führende Institut oder den Zahlungsdienstleister genehmigt oder abgelehnt wird.
b) System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Geldautomatenbetreibers
ein System, das der Anbindung des Geldautomatenbetreibers an ein Autorisierungssystem des konto-
führenden Instituts dient.
c) System zur Aufbereitung durch den Geldautomatenbetreiber
ein System eines Geldautomatenbetreibers, welches Nachrichten oder Transaktionen aus Geldautoma-
tensystemen verarbeitet, um die Transaktion in den Zahlungsverkehr einzubringen.
d) System zur Anbindung an ein Interbanken-Zahlungsverkehrssystem
ein System, das den Zahlungsdienstleister an die Interbanken-Zahlungsverkehrssysteme anbindet.
e) Clearing-System
ein System, das im Interbankenverkehr die Transaktionsdaten (Clearing-Daten) an das kontoführende
Institut weiterleitet.
f) Settlement-System
ein System zur Verrechnung von Beträgen zwischen den partizipierenden Instituten.
g) Kontoführungssystem
ein System des Zahlungsdienstleisters des Zahlers oder des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsemp-
fängers zur elektronischen Führung und Verwaltung der Konten.
h) Cash Center
Einrichtungen von Wertdienstleistern, in denen Bargeld geprüft, gezählt, sortiert, gelagert oder wieder
ausgegeben wird.
i) IT-System für das Cash Management
ein System des Wertdienstleisters zur Berichterstattung, zur Bestellung von Bargeld und zum
Cash Management des Wertdienstleisters.
j) System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Terminalbetreibers
ein System, das der Anbindung des Terminalbetreibers (zum Beispiel des Netzbetreibers) an ein Auto-
risierungssystem dient oder Transaktionen zum zuständigen Autorisierungssystem weiterleitet.
k) System zur Aufbereitung durch den POS-Terminalbetreiber
ein System eines Netzbetreibers oder POS-Terminalbetreibers, welches Nachrichten oder Transaktionen
von POS-Terminals verarbeitet, um Transaktionen in den Zahlungsverkehr einzubringen.
l) System zur Annahme der POS-Transaktionsdaten beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers
ein System, das Transaktionen von einem Acquirer annimmt.
m) System zur Annahme einer Überweisung oder Lastschrift
ein System, mit dem Überweisungen oder Lastschriften des Zahlers durch den Zahlungsdienstleister
oder das kontoführende Institut angenommen und verarbeitet werden.
n) System einer Clearingstelle oder einer zentralen Gegenpartei zur Verrechnung von Wertpapier- und
Derivatgeschäften
ein System der Clearingstelle oder einer zentralen Gegenpartei gemäß § 1 Absatz 31 des Kreditwesen-
gesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
1914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017
o) System zur Anbindung für die Verrechnung und Verbuchung von Wertpapier- und Derivatgeschäften
ein System, das der Anbindung eines Teilnehmers oder einer Handelsplattform zu einer Clearingstelle
oder zentralen Gegenpartei sowie von einer Clearingstelle oder zentralen Gegenpartei zu einer Ver-
buchungsstelle dient.
p) Wertpapier-Settlement-System
ein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 10 der Verordnung (EU)
Nr. 909/2014.
q) Depotführungssystem
ein System, das zur Prüfung des Depotbestands und für Transaktionen von Depots genutzt wird.
r) System eines Zentralverwahrers
ein System eines Zentralverwahrers gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.
s) System zur Aufbereitung von Zahlungsanweisungen
ein System eines Betreibers, welches Wertpapier- oder Derivattransaktionen mittelbar oder unmittelbar
verarbeitet, um die Transaktionen in den Zahlungsverkehr einzubringen.
t) Vertragsverwaltungssystem für das Versicherungsvertragsverhältnis
ein System zur Speicherung und Verarbeitung von Informationen zum Versicherungsvertragsverhältnis.
u) Leistungssystem Lebensversicherung
ein System zur Bearbeitung von Leistungen im Bereich Lebensversicherung.
v) Leistungssystem der Sozialversicherungsträger der gesetzlichen Renten-, Unfall- und Arbeitslosen-
versicherung
ein integriertes Anwendungssystem zur Erfassung, Prüfung und Berechnung von sozialversicherungs-
rechtlichen Entgeltersatzleistungen der gesetzlichen Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung.
w) Leistungssystem der privaten Krankenversicherung
ein System zur Bearbeitung von Leistungen im Bereich der privaten Krankenversicherung.
x) Schadensystem (Komposit)
ein System zur Bearbeitung von Schäden im Bereich der Schaden- und Unfallversicherungen.
y) Auszahlungssystem
ein System zur Auszahlung der Entschädigung oder Versicherungsleistung an den Zahlungsempfänger.
z) Verwaltungs- und Zahlungssystem der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
ein integriertes Anwendungssystem im Bereich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
2. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des
Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten
Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Hat der Versorgungsgrad
einer Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals im Kalenderjahr 2016 erreicht oder
überschritten, gilt die Anlage mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Kritische Infrastruktur.
3. Abweichend von Nummer 1 gilt eine Anlage, die den Anlagenkategorien des Teils 3 Spalte A Nummer 5.1.3,
5.1.7 oder 5.1.11 zuzuordnen ist, ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf die drei Kalenderjahre folgt,
deren durchschnittlicher Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht
oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur.
4. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum
31. März des Folgejahres zu ermitteln.
5. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades einer Anlage, die den Anlagenkategorien des Teils 3 Spalte A
Nummer 5.1.1, 5.1.4 oder 5.1.8 zuzuordnen ist, sind nur ablaufende Verträge mit Auszahlung der Versiche-
rungsleistung zu berücksichtigen. Ungeachtet der Auszahlungsweise ist jeder Leistungsfall nur einmalig, bei
wiederkehrenden Auszahlungen nur bei der erstmaligen Leistungsbearbeitung zu berücksichtigen.
6. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage)
und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die
gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn
die Anlagen
a) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,
b) einem identischen technischen Zweck dienen und
c) unter gemeinsamer Leitung stehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017 1915
Teil 2
Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte
7. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.2.1 und 1.3.1 genannte Schwellenwert ist
unter Annahme von 30 Transaktionen mit im Inland ausgegebenen Karten an Terminals (Geldautomaten)
in- und ausländischer Zahlungsdienstleister pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellen-
wertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
15 000 000 Transaktionen/Jahr = 30 Transaktionen/Jahr x 500 000
8. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.4 genannte Schwellenwert ist unter der Annahme von
187 im Cash-Center bearbeiteten Banknoten zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwel-
lenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
93 500 000 Banknoten/Jahr = 187 Banknoten/Jahr x 500 000
9. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.2.2 bis 1.2.4 und 2.2.3 bis 2.2.5 genannte Schwellen-
wert ist unter Annahme von 36 Transaktionen als Mittelwert mit im Inland ausgegebenen Karten an
POS-Terminals und Geldautomaten in- und ausländischer Zahlungsdienstleister pro versorgter Person
pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
18 000 000 Transaktionen/Jahr = 36 Transaktionen/Jahr x 500 000
10. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2.1.1 bis 2.2.2 und 2.3.1 genannte Schwellenwert ist
unter Annahme von 43 Transaktionen mit im Inland ausgegebenen Karten an Terminals (POS) in- und aus-
ländischer Zahlungsdienstleister und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie
folgt berechnet:
21 500 000 Transaktionen/Jahr = 43 Transaktionen/Jahr x 500 000
11. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von
200 Transaktionen bei Überweisungen und Lastschriften pro versorgter Person und pro Jahr und eines
Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
100 000 000 Transaktionen/Jahr = 200 Transaktionen/Jahr x 500 000
12. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von
1,7 Abwicklungstransaktionen im In- und Ausland pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellen-
wertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
850 000 Transaktionen/Jahr = 1,7 Transaktionen/Jahr x 500 000
13. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 5.1.2, 5.1.6 und 5.1.10 genannte Schwellenwert ist unter
Annahme von 4 Leistungsfällen pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von
500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
2 000 000 Leistungsfälle/Jahr = 4 Leistungsfälle/Jahr x 500 000
Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert
1. Bargeldversorgung
1.1 Autorisierung einer Abhebung
1.1.1 Autorisierungssystem Anzahl Transaktionen/Jahr 15 000 000
1.1.2 System zur Anbindung an ein Anzahl Transaktionen/Jahr 15 000 000
Autorisierungssystem aus Sicht des
Geldautomatenbetreibers
1.2 Einbringen in den Zahlungsverkehr
1.2.1 System zur Aufbereitung durch den Anzahl Transaktionen/Jahr 15 000 000
Geldautomatenbetreiber
1.2.2 System zur Anbindung an ein Anzahl Transaktionen/Jahr 18 000 000
Interbanken-Zahlungsverkehrssystem
(Clearing und Settlement)
1.2.3 Clearing-System Anzahl Transaktionen/Jahr 18 000 000
1916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017
Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert
1.2.4 Settlement-System Anzahl Transaktionen der an das 18 000 000
Settlement-System angebundenen
kritischen Clearing-Systeme/Jahr
1.3 Belastung Kundenkonto
1.3.1 Kontoführungssystem Anzahl dienstleistungsbezogener1 15 000 000
Transaktionen/Jahr
1.4 Bargeldlogistik
1.4.1 Cash Center Anzahl kumuliert bearbeiteter 93 500 000
Banknoten/Jahr
1.4.2 IT-System für das Cash Management Anzahl kumuliert bearbeiteter 93 500 000
Banknoten/Jahr
2. Kartengestützter Zahlungsverkehr
2.1. Autorisierung
2.1.1 Autorisierungssystem Anzahl dienstleistungsbezogener 21 500 000
Transaktionen/Jahr
2.1.2 System zur Anbindung an ein Anzahl dienstleistungsbezogener 21 500 000
Autorisierungssystem aus Sicht des Transaktionen/Jahr
Terminalbetreibers
2.2 Einbringen in den Zahlungsverkehr
2.2.1 System zur Aufbereitung durch den Anzahl Transaktionen/Jahr 21 500 000
POS-Terminalbetreiber
2.2.2 System zur Annahme der Anzahl Transaktionen/Jahr 21 500 000
POS-Transaktionsdaten beim
Zahlungsdienstleister des
Zahlungsempfängers
2.2.3 System zur Anbindung an ein Anzahl Transaktionen/Jahr 18 000 000
Interbanken-Zahlungsverkehrssystem
(Clearing und Settlement)
2.2.4 Clearing-System Anzahl Transaktionen/Jahr 18 000 000
2.2.5 Settlement-System Anzahl Transaktionen des zugehörigen 18 000 000
kritischen Clearing-Systems/Jahr
2.3 Belastung auf dem Konto des Zahlers
und Gutschrift auf dem Konto des
Zahlungsempfängers
2.3.1 Kontoführungssystem Anzahl dienstleistungsbezogener 21 500 000
Transaktionen/Jahr
3. Konventioneller Zahlungsverkehr
3.1 Annahme einer Überweisung oder
Lastschrift
3.1.1 System zur Annahme einer Anzahl Transaktionen/Jahr 100 000 000
Überweisung oder Lastschrift
3.2 Einbringen in den Zahlungsverkehr
3.2.1 System zur Anbindung an ein Anzahl dienstleistungsbezogener 100 000 000
Interbanken-Zahlungsverkehrssystem Transaktionen/Jahr
(Clearing und Settlement)
3.2.2 Clearing-System Anzahl dienstleistungsbezogener 100 000 000
Transaktionen/Jahr
3.2.3. Settlement-System Anzahl Transaktionen des zugehörigen 100 000 000
kritischen Clearing-Systems/Jahr
1
Nachfolgend sind dienstleistungsbezogene Transaktionen solche Transaktionen, die im Kontoführungssystem bei der Erbringung der jeweiligen
kritischen Dienstleistung verbucht werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017 1917
Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert
3.3 Belastung und Gutschrift auf
Kundenkonten
3.3.1 Kontoführungssystem Anzahl dienstleistungsbezogener 100 000 000
Transaktionen/Jahr
4. Verrechnung und Abwicklung von
Wertpapier- und Derivatgeschäften
4.1 Verrechnung von
Wertpapier- und Derivatgeschäften
4.1.1 System einer Clearingstelle oder Anzahl Transaktionen/Jahr 850 000
zentralen Gegenpartei zur
Verrechnung von Wertpapier- und
Derivatgeschäften
4.1.2 System zur Anbindung für die Anzahl Transaktionen/Jahr 850 000
Verrechnung und Verbuchung von
Wertpapier- und Derivatgeschäften
4.2 Verbuchung Wertpapiere
4.2.1 Wertpapier-Settlement-System Anzahl Transaktionen/Jahr 850 000
4.2.2 Depotführungssystem Anzahl Transaktionen/Jahr 850 000
4.2.3 System eines Zentralverwahrers Anzahl Transaktionen/Jahr 850 000
4.3 Verbuchung Geld
4.3.1 System zur Aufbereitung der Anzahl Transaktionen/Jahr 850 000
Zahlungsanweisung
5. Versicherungsdienstleistungen
5.1 Inanspruchnahme von
Versicherungsdienstleistungen
5.1.1 Vertragsverwaltungssystem Leistungsfälle/Jahr 500 000
(Lebensversicherung)
5.1.2 Vertragsverwaltungssystem Leistungsfälle/Jahr 2 000 000
(private Krankenversicherung)
5.1.3 Vertragsverwaltungssystem Schadensfälle/Jahr 500 000
(Komposit)
5.1.4 Leistungssystem Leistungsfälle/Jahr 500 000
(Lebensversicherung)
5.1.5 Leistungssystem (Sozialversiche- Leistungsfälle/Jahr 500 000
rungsträger der gesetzlichen Renten-,
Unfall- und Arbeitslosenversicherung)
5.1.6 Leistungssystem Leistungsfälle/Jahr 2 000 000
(private Krankenversicherung)
5.1.7 Schadensystem (Komposit) Schadensfälle/Jahr 500 000
5.1.8 Auszahlungssystem Leistungsfälle/Jahr 500 000
(Lebensversicherung)
5.1.9 Auszahlungssystem (Sozialversiche- Leistungsfälle/Jahr 500 000
rungsträger der gesetzlichen Renten-,
Unfall- und Arbeitslosenversicherung)
5.1.10 Auszahlungssystem Leistungsfälle/Jahr 2 000 000
(private Krankenversicherung)
5.1.11 Auszahlungssystem (Komposit) Schadensfälle/Jahr 500 000
5.1.12 Verwaltungs- und Zahlungssystem Anzahl der Versicherten 3 000 000
der gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung
1918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017
Anhang 7
(zu § 1 Nummer 4 und 5, § 8 Absatz 3 Nummer 1 und 2)
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
im Sektor Transport und Verkehr
Teil 1
Grundsätze und Fristen
1. Im Sinne von Anhang 7 ist oder sind
a) im Luftverkehr
aa) Anlage oder System zur Passagierabfertigung an Flugplätzen
eine Anlage oder ein System für die Passagier- oder Gepäckabfertigung im Sinne von § 2 Nummer 4
in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 2 oder 3 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung in der jeweils
geltenden Fassung.
bb) Anlage oder System zur Frachtabfertigung an Flugplätzen
eine Anlage oder ein System zur Abfertigung von Fracht im Luftverkehr im Sinne von § 2 Nummer 4
in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 4 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung in der jeweils
geltenden Fassung.
cc) Infrastrukturbetrieb eines Flugplatzes
die Gesamtheit aller Anlagen oder Systeme zur Erbringung von sonstigen Bodenabfertigungsdiens-
ten nach § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 5, 7, 9 oder 10 der Bodenabfertigungs-
dienst-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung.
dd) Flugsicherung und Luftverkehrskontrolle
eine Anlage oder ein System der Flugsicherungsdienste nach § 27c Absatz 2 des Luftverkehrs-
gesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
b) im Schienenverkehr
aa) Personenbahnhof der Eisenbahn
ein Bahnhof gemäß § 4 Absatz 1 und 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung in der jeweils
geltenden Fassung zur Abwicklung des Reiseverkehrs.
bb) Güterbahnhof
ein Bahnhof zur Abwicklung des Güterverkehrs gemäß § 4 Absatz 1 und 2 der Eisenbahn-Bau- und
Betriebsordnung in der jeweils geltenden Fassung.
cc) Zugbildungsbahnhof
ein Bahnhof zur Bildung von Zügen (Einzelwagen, Ganzzüge sowie kombinierter Verkehr).
dd) Schienennetz und Stellwerke der Eisenbahn
ein Schienennetz gemäß § 4 Absatz 3 bis 7 und 10 bis 11 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der zugehörigen Stellwerke.
ee) Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der Eisenbahn
die zentrale Einrichtung des Eisenbahninfrastrukturbetreibers, die den Zugbetrieb vorausschauend
und bei unerwartet eintretenden Ereignissen disponiert.
ff) Leitzentrale der Eisenbahn
eine regionale oder überregionale, zentrale Einrichtung des Eisenbahnverkehrsunternehmens zur
Überwachung des betrieblichen Ist-Zustandes, zur Einleitung von Maßnahmen bei Verspätungen
oder Störungsfällen sowie zur Disposition der unternehmenseigenen Züge auf dem Netz.
c) in der See- und Binnenschifffahrt
aa) Anlage oder System zum Betrieb von Bundeswasserstraßen
eine Anlage oder System zum sicheren Betrieb einer Wasserstraße nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des
Bundeswasserstraßengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
bb) Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der See- und Binnenschifffahrt
Revier- und Verkehrszentralen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.
cc) Leitzentrale von Betreibern und Verkehrsunternehmen der Seeschifffahrt
eine Anlage oder ein System zur operativen Steuerung von Seeschiffen nach einem festen Fahrplan.
dd) Anlage oder System zur Disposition von Binnenschiffen (nur Güterverkehr)
ein IT-System zur Disposition des Schiffraums der Binnenschifffahrtsflotte.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017 1919
d) im Straßenverkehr
aa) Verkehrssteuerungs- und Leitsystem
eine Anlage oder ein System zur Verkehrsbeeinflussung im Straßenverkehr einschließlich der in § 1
Absatz 4 Nummer 1, 3 und 4 des Bundesfernstraßengesetzes in der jeweils geltenden Fassung
genannten Einrichtungen, der Betriebstechnik sowie der Telekommunikationsnetze.
bb) Verkehrssteuerungs- und Leitsystem im kommunalen Straßenverkehr
ein System für die kommunale Steuerung und Überwachung von Lichtsignalanlagen, von Verkehrs-
beeinflussungsanlagen sowie von Verkehrswarn- und Informationssystemen.
e) im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)
aa) Schienennetz und Stellwerke des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs (ÖSPV)
das schienengebundene Netz des ÖSPV im Sinne des § 4 Absatz 1 bis 3 des Personenbeförde-
rungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der zu diesen Strecken gehörenden
Stellwerke und Beeinflussungsanlagen sowie der Fahrstromversorgung und Haltestellen.
bb) Verkehrssteuerungs- und Leitsystem des ÖPNV
eine Anlage zur übergeordneten verkehrsübergreifenden Überwachung und Steuerung des ÖPNV auf
kommunaler Ebene.
cc) Leitzentrale des ÖSPV (Betreiber, Verkehrsunternehmen)
eine Anlage oder ein System zur betreiberseitigen Überwachung und Steuerung des Verkehrs ein-
schließlich der Flottentelematik.
f) in der Logistik
aa) Anlage oder System zum Betrieb eines Logistikzentrums in den Segmenten Massengut-, Ladungs-,
Stückgut-, Kontrakt-, See- oder Luftfrachtlogistik
eine Anlage oder ein System zur Bereitstellung, Verteilung, Lagerung, Bearbeitung oder zum
Umschlag von Gütern in den Segmenten Massengut-, Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-, See- oder
Luftfrachtlogistik.
bb) Anlage oder IT-System zur Logistiksteuerung oder -verwaltung in den Segmenten Massengut-,
Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-, See- oder Luftfrachtlogistik
ein betreiberseitiges, zentrales IT-System zur Gesamtkoordinierung und -steuerung von Logistik-
dienstleistungen in den Segmenten Massengut-, Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-, See- oder Luft-
frachtlogistik.
g) sonstige
aa) Anlage zur Wettervorhersage, zur Gezeitenvorhersage oder zur Wasserstandsmeldung
eine Anlage oder ein System zur Messung meteorologischer Größen, zur Beobachtung von Wetter
und Klima sowie zur Messung von Gezeiten- und Wasserstand (Pegelstation).
bb) Satellitennavigationssystem
Anlage der Bodeninfrastruktur (zum Beispiel Bodenstationen, Kontrollzentren) im Sinne des Arti-
kels 28 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen
Satellitennavigationssysteme.
2. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des
Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten
Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Hat der Versorgungsgrad
einer Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals im Kalenderjahr 2016 erreicht oder
überschritten, gilt die Anlage mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Kritische Infrastruktur.
3. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum
31. März des Folgejahres zu ermitteln.
4. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang
(gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte
zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher
Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen
a) auf demselben Betriebsgelände liegen,
b) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,
c) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und
d) unter gemeinsamer Leitung stehen.
1920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017
Teil 2
Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte
5. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.1.4 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von
durchschnittlich 0,035 Flugbewegungen zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellen-
wertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
17 500 Flugbewegungen/Jahr = 0,035 Flugbewegungen/Jahr x 500 000
6. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.2.2 und 1.2.3 genannte Schwellenwert ist unter An-
nahme einer durchschnittlichen disponierten Transportleistung im Güterschienenverkehr von 1 460 Tonnen-
kilometern zur Versorgung einer Person, eines Regelschwellenwerts von 500 000 versorgten Personen so-
wie einer durchschnittlichen Transportleistung von 32 000 Tonnenkilometern pro Güterzug pro Jahr wie
folgt berechnet:
(1 460 tkm/Jahr x 500 000)
23 000 Züge/Jahr ≈
32 000 tkm/Zug
7. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.2.6 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer
durchschnittlichen disponierten Transportleistung im Güterschienenverkehr von 1 460 Tonnenkilometern
zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen
wie folgt berechnet:
730 000 000 tkm/Jahr = 1 460 tkm/Jahr x 500 000
8. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer
durchschnittlichen Frachtmenge der Seeschifffahrtsflotte von 3,75 Tonnen zur Versorgung einer Person pro
Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
1 875 000 t/Jahr = 3,75 t/Jahr x 500 000
9. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.4 genannte Schwellenwert ist unter Annahme
einer durchschnittlichen Transportleistung der durch die Binnenschifffahrtsflotte transportierten Fracht
von 691 Tonnenkilometern zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von
500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
345 500 000 tkm/Jahr = 691 tkm/Jahr x 500 000
10. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.6.1 und 1.6.2 genannte Schwellenwert ist unter
Annahme einer durchschnittlichen Gütermenge von 34 Tonnen pro Jahr zur Versorgung einer Person im
Straßenverkehr und eines Regelschwellenwerts von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
17 000 000 t/Jahr = 34 t/Jahr x 500 000
Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Nr. Anlagenbezeichnung Bemessungskriterium Schwellenwert
1. Personen- und Güterverkehr
1.1 im Luftverkehr
1.1.1 Anlage oder System zur Passagier- Anzahl der Passagiere/Jahr 20 000 000
abfertigung an Flugplätzen
1.1.2 Anlage oder System zur Gütermenge in Tonnen/Jahr 750 000
Frachtabfertigung an Flugplätzen
1.1.3 Infrastrukturbetrieb eines Flugplatzes Gütermenge in Tonnen/Jahr oder 750 000
Anzahl der Passagiere/Jahr 20 000 000
1.1.4 Flugsicherung und Anzahl Flugbewegungen/Jahr 17 500
Luftverkehrskontrolle
1.2 im Schienenverkehr der Eisenbahn
1.2.1 Personenbahnhof der Eisenbahn Bahnhofskategorie jeweils
höchste Kategorie
1.2.2 Güterbahnhof Anzahl ausgehender Züge/Jahr 23 000
1.2.3 Zugbildungsbahnhof Anzahl gebildete Züge/Jahr 23 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017 1921
Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Nr. Anlagenbezeichnung Bemessungskriterium Schwellenwert
1.2.4 Schienennetz und Stellwerke der Schienennetz nach TEN-V2 Kernnetz
Eisenbahn
1.2.5 Verkehrssteuerungs- und Leitsystem Leitsystem des Schienennetzes nach Kernnetz
der Eisenbahn TEN-V
1.2.6 Leitzentrale der Eisenbahn disponierte Transportleistung 8 200 000
(Personenverkehr) in Zugkilometer/Jahr
pro Netz/Teilnetz oder
disponierte Transportleistung 730 000 000
(Güterverkehr) in Tonnenkilometer/Jahr
1.3 in der See- und Binnenschifffahrt
1.3.1 Anlage oder System zum Betrieb von Güterverkehrsdichte in Tonnen 17 000 000
Bundeswasserstraßen
1.3.2 Verkehrssteuerungs- und Leitsystem Güterverkehrsdichte in Tonnen 17 000 000
der See- und Binnenschifffahrt
1.3.3 Leitzentrale von Betreibern und Disponierte Frachtmenge in Tonnen/Jahr 1 875 000
Verkehrsunternehmen der
Seeschifffahrt
1.3.4 Anlage oder System zur Disposition disponierte Transportleistung 345 500 000
von Binnenschiffen (nur Güterverkehr) in Tonnenkilometer/Jahr
1.4 im Straßenverkehr
1.4.1 Verkehrssteuerungs- und Leitsystem Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der Verkehrs-
Bundesfernstraßen steuerungs- und
Leitsystem für das
Netz der Bundes-
autobahnen
1.4.2 Verkehrssteuerungs- und Leitsystem Anzahl Einwohner der versorgten Stadt 500 000
im kommunalen Straßenverkehr
1.5 im ÖPNV
1.5.1 Schienennetz und Stellwerke des Anzahl Fahrgäste/Jahr 125 000 000
öffentlichen Straßenpersonenverkehrs
(ÖSPV)
1.5.2 Verkehrssteuerungs- und Leitsystem Anzahl Fahrgäste/Jahr 125 000 000
des ÖPNV
1.5.3 Leitzentrale des ÖSPV Anzahl Fahrgäste/Jahr 125 000 000
(Betreiber, Verkehrsunternehmen)
1.6 in der Logistik
1.6.1 Anlage oder System zum Betrieb Gütermenge in Tonnen/Jahr 17 000 000
eines Logistikzentrums in den
Segmenten Massengut-, Ladungs-,
Stückgut-, Kontrakt-, See- oder
Luftfrachtlogistik
1.6.2 Anlage oder IT-System zur Logistik- Gesamtmenge bereitgestellte, 17 000 000
steuerung- oder Verwaltung in den verteilte, gelagerte, bearbeitete oder
Segmenten Massengut-, Ladungs-, umgeschlagene Gütermenge
Stückgut-, Kontrakt-, See- oder in Tonnen/Jahr
Luftfrachtlogistik
2
Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 11. Dezember 2013.
1922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2017
Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Nr. Anlagenbezeichnung Bemessungskriterium Schwellenwert
1.7 Sonstige
1.7.1 Anlage zur Wettervorhersage, Gesetzliche Verpflichtung zur Anlagen
zur Gezeitenvorhersage oder zur Diensterbringung im Sinne des
Wasserstandsmeldung § 4 Absatz 1
DWD-Gesetz3
oder des
§ 1 Absatz 9
SeeAufgG4
1.7.2 Satellitennavigationssystem Betrieb der Bodeninfrastruktur Anlagen
im Sinne des
Artikels 28 der
Verordnung (EU)
Nr. 1285/2013“.
3
Gesetz über den Deutschen Wetterdienst in der jeweils geltenden Fassung.
4
Seeaufgabengesetz in der jeweils geltenden Fassung.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 21. Juni 2017
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière