74 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2017
Anordnung
über die Bundestagswahl 2017
Vom 23. Januar 2017
Auf Grund des § 16 des Bundeswahlgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993
(BGBl. I S. 1288, 1594) ordne ich an:
Die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag findet am
24. September 2017
statt.
Berlin, den 23. Januar 2017
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2017 75
Drittes Gesetz
zur Änderung des Bundeswaldgesetzes
Vom 17. Januar 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Markierung, der Ernte und der Bereitstellung des
sen: Rohholzes bis einschließlich seiner Registrierung.
(2) Soweit auf Beschlüsse und Vereinbarungen
Artikel 1 im Sinne des Absatzes 1 die Regelungen des
Änderung des Bundeswaldgesetzes Artikels 101 des Vertrages über die Arbeitsweise
der Europäischen Union anzuwenden sind, wird ver-
Das Bundeswaldgesetz vom 2. Mai 1975 (BGBl. I
mutet, dass die Voraussetzungen für eine Freistel-
S. 1037), das zuletzt durch Artikel 413 der Verordnung
lung im Sinne des Artikels 101 Absatz 3 des Vertra-
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
ges über die Arbeitsweise der Europäischen Union
den ist, wird wie folgt geändert:
erfüllt sind.
1. § 40 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und
„(3) Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 und des Landwirtschaft hat dem Deutschen Bundestag im
§ 46 bleiben die Vorschriften des Gesetzes gegen Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
Wettbewerbsbeschränkungen im Übrigen unberührt.“ schaft und Energie bis spätestens 31. Dezember
2. § 46 wird wie folgt gefasst: 2022 und danach jeweils im Abstand von drei Jahren
zu berichten, ob und inwieweit die Regelungen in
„§ 46 den Absätzen 1 und 2 weiterhin erforderlich sind,
Weitere Vorschriften in besonderen Fällen um ein flächendeckendes Angebot forstlicher
(1) Für Beschlüsse und Vereinbarungen über die Dienstleistungen zu angemessenen Bedingungen
der Holzvermarktung nicht zuzurechnenden forst- und den diskriminierungsfreien Zugang zu diesen
wirtschaftlichen Maßnahmen von nichtstaatlichen Dienstleistungen für alle Waldbesitzer sicherzustel-
oder staatlichen Trägern oder von deren Koopera- len. Die Berichte sollen, unter besonderer Berück-
tionen, soweit auf diese Beschlüsse und Verein- sichtigung der zu fördernden Entwicklung der Forst-
barungen die Regelungen des Gesetzes gegen betriebsgemeinschaften, Vorschläge für gegebenen-
Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden sind, falls notwendige Anpassungen der Regelungen ent-
gelten die Voraussetzungen für eine Freistellung im halten.“
Sinne des § 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen als erfüllt. Maßnahmen im Sinne Artikel 2
des Satzes 1 umfassen die Bereiche der Planung Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
und Ausführung waldbaulicher Maßnahmen, der Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Januar 2017
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
76 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2017
Erste Verordnung
zur Änderung der Gießereimechanikerausbildungsverordnung
Vom 9. Januar 2017
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch
Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1
Änderung der
Gießereimechanikerausbildungsverordnung
Die Gießereimechanikerausbildungsverordnung vom 2. Juli 2015 (BGBl. I
S. 1134) wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 3 werden die Wörter „zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres“
durch die Wörter „vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres“ ersetzt.
2. § 16 Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 9. Januar 2017
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Machnig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2017 77
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
Vom 11. Januar 2017
Auf Grund des § 40 in Verbindung mit § 38 Absatz 4 und § 39 Absatz 4 des
Künstlersozialversicherungsgesetzes, von denen § 40 zuletzt durch Artikel 240
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
Änderung der
Verordnung über den Beirat
und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
§ 9 Absatz 2 der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der
Künstlersozialkasse vom 13. August 1982 (BGBl. I S. 1149), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2014 (BGBl. I S. 1519) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Angabe „65“ durch die Angabe „70“ ersetzt.
2. In Satz 2 wird die Angabe „130“ durch die Angabe „140“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 11. Januar 2017
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
78 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2017
Verordnung
über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes
(MStDVDV)
Vom 12. Januar 2017
Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 §2
des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160), von denen Absatz 1 Nummer 2 durch Ziele des Vorbereitungsdienstes
Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. März 2015
(BGBl. I S. 250) geändert worden ist, in Verbindung Die Ausbildung vermittelt das fachtheoretische Wis-
mit § 10 Absatz 1 und Anlage 2 der Bundeslaufbahn- sen sowie die berufspraktischen Kenntnisse und Fähig-
verordnung, von denen § 10 Absatz 1 durch Artikel 1 keiten, die für die Erfüllung der Aufgaben im mittleren
Nummer 2 und Anlage 2 durch Artikel 1 Nummer 14 der Steuerdienst des Bundes erforderlich sind. Die Anwär-
Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) neu terinnen und Anwärter werden insbesondere in den
gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium Bereichen der Steuerfestsetzung und Steuererhebung
der Finanzen: ausgebildet. Sie lernen, ihre Kompetenzen weiterzuent-
wickeln und selbständig neue Kompetenzen zu erwer-
ben, um den sich ständig wandelnden Herausforderun-
Abschnitt 1 gen im mittleren Steuerdienst des Bundes gerecht zu
werden. Den Anwärterinnen und Anwärtern wird die
Allgemeines Befähigung zu verantwortlichem Handeln in einem frei-
heitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat
§1 vermittelt. Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Zusam-
menarbeit im föderalen und europäischen Raum.
Vorbereitungsdienst
(1) Die Ausbildung nach dieser Verordnung ist der §3
Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des
Bundes. Dienstbehörde, Dienstaufsicht
(2) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Davon (1) Dienstbehörde ist das Bundeszentralamt für
entfallen acht Monate auf eine fachtheoretische Ausbil- Steuern. Es ist zuständig
dung an einer Landesfinanzschule und 16 Monate auf
1. für die Ausschreibung der Ausbildungsplätze,
eine berufspraktische Ausbildung in einem Finanzamt.
(3) Über eine Verlängerung oder Verkürzung des Vor- 2. für die Durchführung des Auswahlverfahrens sowie
bereitungsdienstes nach § 15 oder § 16 der Bundeslauf- 3. für die Einstellung und Betreuung der Anwärterinnen
bahnverordnung entscheidet das Bundeszentralamt für und Anwärter.
Steuern im Benehmen mit der zuständigen Landes-
finanzbehörde. Die Verlängerung des Vorbereitungs- (2) Das Bundeszentralamt für Steuern ordnet die An-
dienstes kann darauf ausgerichtet werden, dass die wärterinnen und Anwärter zur Ausbildung an Landes-
Anwärterin oder der Anwärter zusammen mit den spä- finanzbehörden ab.
ter eingestellten Anwärterinnen und Anwärtern die Aus-
bildung fortsetzen und die Laufbahnprüfung ablegen (3) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der
kann. Wenn Ausbildungsabschnitte ganz oder teilweise Dienstaufsicht des Bundeszentralamtes für Steuern.
wiederholt werden, ersetzen die Rangpunkte, die bei Während der Ausbildung bei den Landesfinanzbehör-
der Wiederholung erreicht werden, die zuvor erreichten. den unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2017 79
§4 elektronisch übermittelte Bewerbungsunterlagen sind
Nachteilsausgleich zu löschen.
(1) Menschen mit Behinderung und Menschen mit §6
einer vorübergehenden Beeinträchtigung wird auf Antrag
ein angemessener Nachteilsausgleich im Auswahlverfah- Auswahlkommission
ren sowie bei Leistungstests und bei Prüfungen gewährt. (1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens
Hierauf sind die Betroffenen rechtzeitig hinzuweisen. richtet das Bundeszentralamt für Steuern eine Aus-
(2) Über die Gewährung von Nachteilsausgleichen wahlkommission ein. Bei Bedarf können mehrere Aus-
im Auswahlverfahren entscheidet das Bundeszentral- wahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall
amt für Steuern und in den übrigen Fällen die oberste ist sicherzustellen, dass alle Auswahlkommissionen die
Landesfinanzbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. gleichen Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe anlegen.
(3) Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit (2) Die Auswahlkommission besteht aus
den Betroffenen rechtzeitig zu erörtern. Bei schwer- 1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren
behinderten und diesen gleichgestellten behinderten Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
Menschen erfolgt auch eine Erörterung mit der Schwer-
behindertenvertretung, sofern die betroffene Person 2. zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen
dem nicht widerspricht. Der Nachteilsausgleich darf Dienstes.
nicht dazu führen, dass die Anforderungen herab- Bei der Besetzung der Auswahlkommission werden
gesetzt werden. Gewährte Nachteilsausgleiche sind Frauen und Männer in einem ausgewogenen Verhältnis
aktenkundig zu machen. berücksichtigt.
(3) Das Bundeszentralamt für Steuern bestellt mit
Abschnitt 2 Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für
Auswahlverfahren jeden Einstellungsjahrgang die Mitglieder der Auswahl-
kommission und eine ausreichende Anzahl von Ersatz-
§5 mitgliedern.
Zulassung zum Auswahlverfahren (4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in die-
(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.
entscheidet das Bundeszentralamt für Steuern auf der (5) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stim-
Grundlage eines Auswahlverfahrens. In diesem wird menmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die
festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Stimmen der Mitglieder der Auswahlkommission haben
Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen das gleiche Gewicht.
Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet
sind. Besonders wichtig sind schriftlicher und münd- §7
licher Ausdruck, Kommunikationsfähigkeit, kognitive
Auswahlverfahren,
Fähigkeiten und Leistungsmotivation. Das Bundes-
Auswahlkonzept, Täuschungen
zentralamt für Steuern kündigt das Auswahlverfahren
in einer Ausschreibung an. (1) Das Auswahlverfahren besteht aus einem schrift-
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer lichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil
nach den eingereichten Unterlagen die in der Aus- kann mit Unterstützung von Informationstechnik durch-
schreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Über- geführt werden.
steigt die Zahl der geeignet erscheinenden Bewerbe- (2) Das Bundeszentralamt für Steuern regelt die Auf-
rinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der an- gabenstellungen, den Ablauf des Auswahlverfahrens
gebotenen Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am sowie die Bewertungs- und Gewichtungssystematik in
Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden. einem Auswahlkonzept.
Es sind jedoch mindestens dreimal so viele Bewerbe- (3) Eine Täuschung, ein Täuschungsversuch oder
rinnen und Bewerber zum Auswahlverfahren zuzulas- die Beihilfe zu einem Täuschungsversuch während
sen, wie Ausbildungsplätze angeboten werden. Im Fall des Auswahlverfahrens führen zum Ausschluss der Be-
einer Beschränkung wird zugelassen, wer nach den werberin oder des Bewerbers vom Auswahlverfahren.
eingereichten Unterlagen, insbesondere nach den Vor der Entscheidung über den Ausschluss wird die Be-
Zeugnisnoten in den ausbildungsrelevanten Fächern, werberin oder der Bewerber angehört.
am besten geeignet erscheint. Schwerbehinderte und
diesen gleichgestellte behinderte Menschen werden §8
unabhängig von einer Beschränkung zugelassen, wenn
sie nach den eingereichten Unterlagen die in der Aus- Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens
schreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllen. (1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens wer-
(3) Für ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit den insbesondere kognitive Fähigkeiten und Allgemein-
mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein gelten § 10 wissen geprüft.
Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes und die (2) Der schriftliche Teil besteht aus
Stellenvorbehaltsverordnung.
1. einem Diktat,
(4) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird
oder erfolglos daran teilgenommen hat, erhält eine 2. Mathematikaufgaben und
schriftliche Mitteilung. Die Bewerbungsunterlagen sind 3. einem Aufsatz zu einem gesellschaftspolitischen
auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten zu vernichten; Thema.
80 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2017
Die Dauer des schriftlichen Teils beträgt insgesamt § 11
höchstens 240 Minuten.
Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens
(3) Bei der Bewertung kann sich die Auswahlkom-
mission durch eingewiesene Beschäftigte des Bundes- (1) Die Auswahlkommission ermittelt für jede Bewer-
zentralamtes für Steuern oder durch Informationstech- berin und jeden Bewerber das Gesamtergebnis des
nik unterstützen lassen. Die Bewertungsentscheidungen Auswahlverfahrens. In das Gesamtergebnis gehen das
dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Aus- Ergebnis des schriftlichen Teils mit 60 Prozent und das
wertung gestützt werden. Ergebnis des mündlichen Teils mit 40 Prozent ein.
(4) Die Leistungen nach Absatz 2 Satz 1 gehen zu
(2) Anhand der ermittelten Gesamtergebnisse legt
gleichen Teilen in die Bewertung ein. Der schriftliche
die Auswahlkommission eine Rangfolge der Bewerbe-
Teil ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Be-
rinnen und Bewerber fest. Sind mehrere Auswahlkom-
werber die erforderliche Mindestgesamtpunktzahl er-
missionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Be-
reicht hat.
werberinnen und Bewerber festgelegt. Die festgelegte
(5) Für die Bewerberinnen und Bewerber, die bestan- Rangfolge ist für die Einstellung maßgebend.
den haben, legt die Auswahlkommission anhand des
von jeder Bewerberin oder jedem Bewerber erzielten
Abschnitt 3
Ergebnisses eine Rangfolge fest.
Ausbildung und Laufbahnprüfung
§9
Zulassung § 12
zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens
(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird Ausbildung
zugelassen, wer den schriftlichen Teil bestanden hat. Für die Ausbildung gelten die §§ 2 bis 10, 12 und 14
(2) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Be- bis 16 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungs-
werber, die den schriftlichen Teil bestanden haben, die ordnung, soweit sie für den mittleren Dienst gelten, ent-
Zahl der angebotenen Ausbildungsplätze um mehr als sprechend.
das Doppelte, so kann die Zahl der am mündlichen Teil
Teilnehmenden beschränkt werden. Es sind jedoch min- § 13
destens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber
zuzulassen wie Ausbildungsplätze angeboten werden. Laufbahnprüfung und Prüfungsverfahren
In diesem Fall erfolgt die Zulassung auf Grund der
Rangfolge, die nach § 8 Absatz 5 festgelegt worden ist. (1) Die Laufbahnprüfung der Anwärterinnen und An-
wärter wird von der obersten Landesfinanzbehörde
(3) Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte
oder der von ihr bestimmten Stelle durchgeführt.
behinderte Menschen, die am schriftlichen Teil teilge-
nommen haben, werden immer zum mündlichen Teil (2) Im Übrigen gelten für die Laufbahnprüfung und
zugelassen. für das Prüfungsverfahren die §§ 33 bis 46 sowie 48
und 49 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungs-
§ 10 ordnung, soweit sie für den mittleren Dienst gelten, ent-
Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens sprechend.
(1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wer- (3) Durch das Bestehen der Laufbahnprüfung erlan-
den insbesondere die persönlichen und sozialen Kom- gen die Anwärterinnen und Anwärter die Befähigung für
petenzen der Bewerberinnen und Bewerber geprüft. die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwal-
(2) Der mündliche Teil besteht aus tungsdienstes.
1. einem Einzelgespräch mit der Auswahlkommission (4) Wer die Laufbahnprüfung nicht besteht, kann sie
und einmal wiederholen. Die Laufbahnprüfung ist vollstän-
2. einer Diskussionsrunde der Bewerberinnen und Be- dig zu wiederholen. Die Rangpunkte, die bei der Wie-
werber. derholung der Laufbahnprüfung erreicht werden, erset-
zen die zuvor erreichten.
Für jede Bewerberin und jeden Bewerber beträgt die
Dauer des mündlichen Teils insgesamt höchstens
120 Minuten. Die Dauer des Einzelgesprächs und der § 14
Diskussionsrunde einschließlich der Vorbereitungszeit
Ausbildungsakte
wird den Teilnehmenden vorher mitgeteilt.
(3) Am mündlichen Teil können die Gleichstellungs- (1) Das Bundeszentralamt für Steuern führt für jede
beauftragte, ein Mitglied der Personalvertretung und Anwärterin und jeden Anwärter eine Ausbildungsakte.
gegebenenfalls ein Mitglied der Schwerbehinderten-
vertretung teilnehmen. (2) Die Betroffenen können auf Antrag Einsicht in
ihre Ausbildungsakte nehmen. Die Einsichtnahme ist
(4) In die Bewertung des mündlichen Teils gehen das in der Ausbildungsakte zu vermerken.
Einzelgespräch mit 87,5 Prozent und die Diskussions-
runde mit 12,5 Prozent ein. Der mündliche Teil ist be- (3) Nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes
standen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die wird die Ausbildungsakte fünf Jahre aufbewahrt und
erforderliche Mindestgesamtpunktzahl erreicht hat. sodann vernichtet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2017 81
Abschnitt 4 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist,
weiter anzuwenden.
Schlussvorschriften
§ 16
§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Übergangsvorschrift
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Für Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Lauf-
27. Januar 2017 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen bahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Steuer-
haben, ist die Verordnung über die Laufbahn, Ausbil- dienst des Bundes vom 17. Dezember 2002 (BGBl. I
dung und Prüfung für den mittleren Steuerdienst des S. 4555), die zuletzt durch § 56 Absatz 33 der Verord-
Bundes vom 17. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4555), die nung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert
zuletzt durch § 56 Absatz 33 der Verordnung vom worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 12. Januar 2017
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
82 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2017
Verordnung
über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes
(GStDVDV)
Vom 12. Januar 2017
Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Befähigung zu verantwortlichem Handeln in einem frei-
des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 heitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat
(BGBl. I S. 160), von denen Absatz 1 Nummer 2 durch vermittelt. Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Zu-
Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. März 2015 sammenarbeit im föderalen und europäischen Raum.
(BGBl. I S. 250) geändert worden ist, in Verbindung
mit § 10 Absatz 1 und Anlage 2 der Bundeslaufbahn- §3
verordnung, von denen § 10 Absatz 1 durch Artikel 1 Dienstbehörde, Dienstaufsicht
Nummer 2 und Anlage 2 durch Artikel 1 Nummer 14 der
Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) neu (1) Dienstbehörde ist das Bundeszentralamt für
gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium Steuern. Es ist zuständig
der Finanzen: 1. für die Ausschreibung der Ausbildungsplätze,
2. für die Durchführung des Auswahlverfahrens sowie
Abschnitt 1
3. für die Einstellung und Betreuung der Anwärterinnen
Allgemeines und Anwärter.
(2) Das Bundeszentralamt für Steuern ordnet die An-
§1
wärterinnen und Anwärter zur Ausbildung an Landes-
Vorbereitungsdienst finanzbehörden ab.
(1) Die Ausbildung nach dieser Verordnung ist der (3) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der
Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst Dienstaufsicht des Bundeszentralamtes für Steuern.
des Bundes. Während der Ausbildung bei den Landesfinanzbehör-
(2) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Davon den unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.
entfallen 21 Monate auf Fachstudien an landeseigenen
Fachhochschulen für Finanzen oder diesen gleich- §4
stehenden Hochschuleinrichtungen und 15 Monate auf Nachteilsausgleich
berufspraktische Studienzeiten in einem Finanzamt.
(1) Menschen mit Behinderung und Menschen mit
(3) Über eine Verlängerung oder Verkürzung des einer vorübergehenden Beeinträchtigung wird auf An-
Vorbereitungsdienstes nach § 15 oder § 16 der Bundes- trag ein angemessener Nachteilsausgleich im Auswahl-
laufbahnverordnung entscheidet das Bundeszentralamt verfahren sowie bei Leistungstests und bei Prüfungen
für Steuern im Benehmen mit der zuständigen Landes- gewährt. Hierauf sind die Betroffenen rechtzeitig hinzu-
finanzbehörde. Die Verlängerung des Vorbereitungs- weisen.
dienstes kann darauf ausgerichtet werden, dass die (2) Über die Gewährung von Nachteilsausgleichen
Anwärterin oder der Anwärter zusammen mit den
im Auswahlverfahren entscheidet das Bundeszentral-
später eingestellten Anwärterinnen und Anwärtern die amt für Steuern und in den übrigen Fällen die oberste
Ausbildung fortsetzen und die Laufbahnprüfung ab- Landesfinanzbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
legen kann. Wenn Ausbildungsabschnitte ganz oder
teilweise wiederholt werden, ersetzen die Rangpunkte, (3) Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit
die bei der Wiederholung erreicht werden, die zuvor den Betroffenen rechtzeitig zu erörtern. Bei schwer-
erreichten. Im Falle der Wiederholung der Laufbahn- behinderten und diesen gleichgestellten behinderten
prüfung kann das Bundeszentralamt für Steuern die Menschen erfolgt auch eine Erörterung mit der Schwer-
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes davon ab- behindertenvertretung, sofern die betroffene Person
hängig machen, ob die Anwärterin oder der Anwärter dem nicht widerspricht. Der Nachteilsausgleich darf
bei der ersten Laufbahnprüfung eine Mindestgesamt- nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabge-
punktzahl erreicht hat. setzt werden. Gewährte Nachteilsausgleiche sind akten-
kundig zu machen.
§2
Abschnitt 2
Ziele des Vorbereitungsdienstes
Auswahlverfahren
Die Ausbildung vermittelt das fachtheoretische Wissen
sowie die berufspraktischen Kenntnisse und Fähig- §5
keiten, die für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen
Steuerdienst des Bundes erforderlich sind. Die An- Zulassung zum Auswahlverfahren
wärterinnen und Anwärter werden insbesondere in den (1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
Bereichen der Steuerfestsetzung und Steuererhebung entscheidet das Bundeszentralamt für Steuern auf der
ausgebildet. Sie lernen, ihre Kompetenzen weiterzuent- Grundlage eines Auswahlverfahrens. In diesem wird fest-
wickeln und selbständig neue Kompetenzen zu er- gestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund
werben, um den sich ständig wandelnden Herausforde- ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigen-
rungen im gehobenen Steuerdienst des Bundes gerecht schaften für den Vorbereitungsdienst geeignet sind,
zu werden. Den Anwärterinnen und Anwärtern wird die insbesondere im Hinblick auf Kommunikations- und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2017 83
Teamfähigkeit, kognitive Fähigkeiten sowie Leistungs- §7
motivation. Das Bundeszentralamt für Steuern kündigt
das Auswahlverfahren in einer Ausschreibung an. Auswahlverfahren,
Auswahlkonzept, Täuschungen
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach
den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung (1) Das Auswahlverfahren besteht aus einem schrift-
bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die lichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil
Zahl der geeignet erscheinenden Bewerberinnen und kann mit Unterstützung von Informationstechnik durch-
Bewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Aus- geführt werden.
bildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren (2) Das Bundeszentralamt für Steuern regelt die Auf-
Teilnehmenden beschränkt werden. Es sind jedoch gabenstellungen, den Ablauf des Auswahlverfahrens
mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Be- sowie die Bewertungs- und Gewichtungssystematik in
werber zum Auswahlverfahren zuzulassen, wie Aus- einem Auswahlkonzept.
bildungsplätze angeboten werden. Im Fall einer Be-
schränkung wird zugelassen, wer nach den eingereich- (3) Eine Täuschung, ein Täuschungsversuch oder
ten Unterlagen, insbesondere nach den Zeugnisnoten die Beihilfe zu einem Täuschungsversuch während
in den ausbildungsrelevanten Fächern, am besten ge- des Auswahlverfahrens führen zum Ausschluss der Be-
eignet erscheint. Schwerbehinderte und diesen gleich- werberin oder des Bewerbers vom Auswahlverfahren.
gestellte behinderte Menschen werden unabhängig von Vor der Entscheidung über den Ausschluss wird die
einer Beschränkung zugelassen, wenn sie nach den Bewerberin oder der Bewerber angehört.
eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung be-
stimmten Voraussetzungen erfüllen. §8
(3) Für ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens
mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein gelten § 10
Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes und die (1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens wer-
Stellenvorbehaltsverordnung. den insbesondere kognitive Fähigkeiten und Allgemein-
wissen geprüft.
(4) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird
oder erfolglos daran teilgenommen hat, erhält eine (2) Der schriftliche Teil ist ein Intelligenztest. Er
schriftliche Mitteilung. Die Bewerbungsunterlagen sind dauert höchstens 240 Minuten.
auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten zu vernichten;
(3) Bei der Bewertung kann sich die Auswahlkom-
elektronisch übermittelte Bewerbungsunterlagen sind
mission durch eingewiesene Beschäftigte des Bundes-
zu löschen.
zentralamtes für Steuern oder durch Informationstech-
nik unterstützen lassen. Die Bewertungsentscheidun-
§6 gen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte
Auswahlkommission Auswertung gestützt werden.
(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens rich- (4) Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn die Be-
tet das Bundeszentralamt für Steuern eine Auswahl- werberin oder der Bewerber die erforderliche Mindest-
kommission ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahl- punktzahl erreicht hat.
kommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall ist (5) Für die Bewerberinnen und Bewerber, die bestan-
sicherzustellen, dass alle Auswahlkommissionen die den haben, legt die Auswahlkommission anhand des
gleichen Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe anlegen. von jeder Bewerberin oder jedem Bewerber erzielten
(2) Die Auswahlkommission besteht aus Ergebnisses eine Rangfolge fest.
1. zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren Diens-
§9
tes, von denen eine Person den Vorsitz innehat, und
Zulassung
2. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen
zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens
Dienstes.
(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird
Bei der Besetzung der Auswahlkommission werden
zugelassen, wer den schriftlichen Teil bestanden hat.
Frauen und Männer in einem ausgewogenen Verhältnis
berücksichtigt. (2) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Be-
werber, die den schriftlichen Teil bestanden haben, die
(3) Das Bundeszentralamt für Steuern bestellt mit
Zahl der angebotenen Ausbildungsplätze um mehr als
Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für
das Doppelte, so kann die Zahl der am mündlichen Teil
jeden Einstellungsjahrgang die Mitglieder der Auswahl-
Teilnehmenden beschränkt werden. Es sind jedoch min-
kommission und eine ausreichende Anzahl von Ersatz-
destens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber
mitgliedern.
zuzulassen wie Ausbildungsplätze angeboten werden.
(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in die- In diesem Fall erfolgt die Zulassung auf Grund der
ser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden. Rangfolge, die nach § 8 Absatz 5 festgelegt worden ist.
(5) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stim- (3) Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte be-
menmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die hinderte Menschen, die am schriftlichen Teil teilgenom-
Stimmen der Mitglieder der Auswahlkommission haben men haben, werden immer zum mündlichen Teil zuge-
das gleiche Gewicht. lassen.
84 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2017
§ 10 der Steuerbeamtenausbildungs- und ‑prüfungsordnung,
Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens soweit sie für den gehobenen Dienst gelten, entspre-
chend.
(1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wer-
den insbesondere die persönlichen und sozialen Kom- (3) Durch das Bestehen der Laufbahnprüfung er-
petenzen der Bewerberinnen und Bewerber geprüft. langen die Anwärterinnen und Anwärter die Befähigung
(2) Der mündliche Teil ist ein Einzelgespräch mit der für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Ver-
Auswahlkommission. Er dauert insgesamt höchstens waltungsdienstes.
120 Minuten. Die Dauer des Einzelgesprächs einschließ- (4) Wer die Laufbahnprüfung nicht besteht, kann sie
lich der Vorbereitungszeit wird den Teilnehmenden vor- einmal wiederholen. Die Laufbahnprüfung ist voll-
her mitgeteilt. ständig zu wiederholen. Die Rangpunkte, die bei der
(3) Am mündlichen Teil können die Gleichstellungs- Wiederholung der Laufbahnprüfung erreicht werden,
beauftragte, ein Mitglied der Personalvertretung und ersetzen die zuvor erreichten.
gegebenenfalls ein Mitglied der Schwerbehinderten-
vertretung teilnehmen. § 14
(4) Der mündliche Teil ist bestanden, wenn die Be- Ausbildungsakte
werberin oder der Bewerber die erforderliche Mindest-
punktzahl erreicht hat. (1) Das Bundeszentralamt für Steuern führt für jede
Anwärterin und jeden Anwärter eine Ausbildungsakte.
§ 11 (2) Die Betroffenen können auf Antrag Einsicht in
Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens ihre Ausbildungsakte nehmen. Die Einsichtnahme ist
in der Ausbildungsakte zu vermerken.
(1) Die Auswahlkommission ermittelt für jede Bewer-
berin und jeden Bewerber das Gesamtergebnis des (3) Nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes
Auswahlverfahrens. In das Gesamtergebnis gehen das wird die Ausbildungsakte fünf Jahre aufbewahrt und
Ergebnis des schriftlichen Teils und des mündlichen sodann vernichtet.
Teils mit jeweils 50 Prozent ein.
(2) Anhand der ermittelten Gesamtergebnisse legt Abschnitt 4
die Auswahlkommission eine Rangfolge der Bewerbe-
Schlussvorschriften
rinnen und Bewerber fest. Sind mehrere Auswahlkom-
missionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Be-
werberinnen und Bewerber festgelegt. Die festgelegte § 15
Rangfolge ist für die Einstellung maßgebend. Übergangsvorschrift
Abschnitt 3 Für Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem
27. Januar 2017 mit dem Vorbereitungsdienst begon-
Ausbildung und Laufbahnprüfung nen haben, ist die Verordnung über die Laufbahn, Aus-
bildung und Prüfung für den gehobenen Steuerdienst
§ 12 des Bundes vom 17. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4558),
Ausbildung die zuletzt durch § 56 Absatz 34 der Verordnung vom
Für die Ausbildung gelten die §§ 1 bis 12, 17 bis 19 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist,
und 24 der Steuerbeamtenausbildungs- und ‑prüfungs- weiter anzuwenden.
ordnung, soweit sie für den gehobenen Dienst gelten,
entsprechend. § 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 13
Laufbahnprüfung und Prüfungsverfahren Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Lauf-
(1) Die Laufbahnprüfung der Anwärterinnen und An- bahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
wärter wird von der obersten Landesfinanzbehörde Steuerdienst des Bundes vom 17. Dezember 2002
oder der von ihr bestimmten Stelle durchgeführt. (BGBl. I S. 4558), die zuletzt durch § 56 Absatz 34 der
(2) Im Übrigen gelten für die Laufbahnprüfung und Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284)
für das Prüfungsverfahren die §§ 33 bis 46, 48 sowie 49 geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 12. Januar 2017
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2017 85
Verordnung
zur Änderung der EVPG-Verordnung
Vom 18. Januar 2017
Auf Grund des § 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 linie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments
Nummer 1 des Energieverbrauchsrelevante-Produkte- und des Rates im Hinblick auf die Festlegung
Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258), von von Anforderungen an die umweltgerechte Ge-
denen § 3 Satz 1 und 2 Nummer 1 durch Artikel 1 staltung von Set-Top-Boxen (ABl. L 36 vom
Nummer 4 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 5.2.2009, S. 8), wenn das Produkt den Anforde-
16. November 2011 (BGBl. I S. 2224) geändert worden rungen in Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I
ist, verordnet die Bundesregierung: Nummer 1 bis 4, 6 und 7 der Verordnung (EG)
Nr. 107/2009 entspricht;
Artikel 1 3. eine Haushaltslampe mit ungebündeltem Licht
Änderung der EVPG-Verordnung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 244/2009
der Kommission vom 18. März 2009 zur Durch-
Die EVPG-Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I
führung der Richtlinie 2005/32/EG des Euro-
S. 3221) wird wie folgt geändert:
päischen Parlaments und des Rates im Hin-
1. § 1 wird wie folgt gefasst: blick auf die Festlegung von Anforderungen an
„§ 1 die umweltgerechte Gestaltung von Haushalts-
lampen mit ungebündeltem Licht (ABl. L 76
Voraussetzungen für das
vom 24.3.2009, S. 3), die durch die Verordnung
Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme
(EG) Nr. 859/2009 (ABl. L 247 vom 19.9.2009,
von energieverbrauchsrelevanten Produkten
S. 3) und die Verordnung (EU) 2015/1428 (ABl.
Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur L 224 vom 27.8.2015, S. 1) geändert worden
darf folgende Produkte nur in Verkehr bringen oder, ist, wenn das Produkt den Anforderungen in
sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurden, Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung
nur in Betrieb nehmen, wenn sie den jeweils ge- mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 244/2009
nannten Anforderungen an ihre umweltgerechte Ge- entspricht;
staltung (Ökodesign-Anforderungen) und sonstigen 4. eine Leuchtstofflampe ohne eingebautes Vor-
Voraussetzungen für ihr Inverkehrbringen oder ihre schaltgerät, eine Hochdruckentladungslampe,
Inbetriebnahme entsprechen: ein Vorschaltgerät oder eine Leuchte zum Be-
1. ein elektrisches oder elektronisches Haushalts- trieb der Lampe im Sinne der Verordnung (EG)
oder Bürogerät im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission vom 18. März 2009
Nr. 1275/2008 der Kommission vom 17. De- zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG
zember 2008 zur Durchführung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
2005/32/EG des Europäischen Parlaments und im Hinblick auf die Festlegung von Anforderun-
des Rates im Hinblick auf die Festlegung von gen an die umweltgerechte Gestaltung von
Ökodesign-Anforderungen an den Stromver- Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschalt-
brauch elektrischer und elektronischer Haus- gerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vor-
halts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im schaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb
Aus-Zustand (ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 45), und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/55/EG
die durch die Verordnung (EG) Nr. 278/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 3), die Verordnung (ABl. L 76 vom 24.3.2009, S. 17), die durch die
(EG) Nr. 642/2009 (ABl. L 191 vom 23.7.2009, Verordnung (EG) Nr. 347/2010 (ABl. L 104
S. 42), die Verordnung (EU) Nr. 617/2013 (ABl. vom 24.4.2010, S. 20) und die Verordnung (EU)
L 175 vom 27.6.2013, S. 13) und die Verordnung 2015/1428 (ABl. L 224 vom 27.8.2015, S. 1)
(EU) Nr. 801/2013 (ABl. L 225 vom 23.8.2013, geändert worden ist, wenn das Produkt den
S. 1) geändert worden ist, wenn das Produkt Anforderungen in Artikel 3 in Verbindung mit
den Anforderungen in Artikel 3 in Verbindung Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 245/2009
mit Anhang II Nummer 1, 2 und 4 der Verord- entspricht;
nung (EG) Nr. 1275/2008 entspricht; 5. ein externes Netzteil im Sinne der Verord-
2. eine einfache Set-Top-Box im Sinne der Verord- nung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission vom
nung (EG) Nr. 107/2009 der Kommission vom 6. April 2009 zur Durchführung der Richtlinie
4. Februar 2009 zur Durchführung der Richt- 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und
86 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2017
des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parla-
Ökodesign-Anforderungen an die Leistungsauf- ments und des Rates im Hinblick auf die Fest-
nahme externer Netzteile bei Nulllast sowie ihre legung von Anforderungen an die umweltge-
durchschnittliche Effizienz im Betrieb (ABl. L 93 rechte Gestaltung von Haushaltswaschmaschi-
vom 7.4.2009, S. 3), die durch die Verordnung nen (ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 21), wenn
(EU) Nr. 617/2013 (ABl. L 175 vom 27.6.2013, das Produkt den Anforderungen in Artikel 3 in
S. 13) geändert worden ist, wenn das Produkt Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG)
den Anforderungen in Artikel 3 in Verbindung Nr. 1015/2010 entspricht;
mit Anhang I Nummer 1 und 3 der Verordnung
11. einen Haushaltsgeschirrspüler im Sinne der Ver-
(EG) Nr. 278/2009 entspricht;
ordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission
6. einen Elektromotor im Sinne der Verordnung (EG) vom 10. November 2010 zur Durchführung der
Nr. 640/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parla-
zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG ments und des Rates im Hinblick auf die Fest-
des Europäischen Parlaments und des Rates legung von Anforderungen an die umweltge-
im Hinblick auf die Festlegung von Anforde- rechte Gestaltung von Haushaltsgeschirrspülern
rungen an die umweltgerechte Gestaltung von (ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 31), wenn das
Elektromotoren (ABl. L 191 vom 23.7.2009, Produkt den Anforderungen in Artikel 3 in Ver-
S. 26), die durch die Verordnung (EU) Nr. 4/2014 bindung mit Anhang I der Verordnung (EG)
(ABl. L 2 vom 7.1.2014, S. 1) geändert worden Nr. 1016/2010 entspricht;
ist, wenn das Produkt den Anforderungen in
12. einen Ventilator im Sinne der Verordnung
Artikel 3 Satz 1 und 3, jeweils in Verbindung
(EU) Nr. 327/2011 der Kommission vom
mit Anhang I Nummer 1 und 2, der Verordnung
30. März 2011 zur Durchführung der Richt-
(EG) Nr. 640/2009 entspricht;
linie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments
7. eine externe Nassläufer-Umwälzpumpe oder und des Rates im Hinblick auf die Festlegung
eine in ein Produkt integrierte Nassläufer- von Anforderungen an die umweltgerechte Ge-
Umwälzpumpe im Sinne der Verordnung (EG) staltung von Ventilatoren, die durch Motoren mit
Nr. 641/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 einer elektrischen Eingangsleistung zwischen
zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG 125 W und 500 kW angetrieben werden (ABl.
des Europäischen Parlaments und des Rates L 90 vom 6.4.2011, S. 8), wenn das Produkt
im Hinblick auf die Festlegung von Anforde- den Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1, 3 und 5,
rungen an die umweltgerechte Gestaltung von jeweils in Verbindung mit Anhang I Nummer 2
externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Pro- und 3, der Verordnung (EG) Nr. 327/2011 ent-
dukte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen spricht;
(ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 35), die durch
13. ein Raumklimagerät oder einen Komfortventilator
die Verordnung (EU) Nr. 622/2012 (ABl. L 180
im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 206/2012
vom 12.7.2012, S. 4) geändert worden ist, wenn
der Kommission vom 6. März 2012 zur Durch-
das Produkt den Anforderungen in Artikel 3
führung der Richtlinie 2009/125/EG des Euro-
Satz 1 in Verbindung mit Anhang I der Verord-
päischen Parlaments und des Rates im Hinblick
nung (EG) Nr. 641/2009 entspricht;
auf die Festlegung von Anforderungen an die
8. ein Fernsehgerät im Sinne der Verordnung (EG) umweltgerechte Gestaltung von Raumklimage-
Nr. 642/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 räten und Komfortventilatoren (ABl. L 72 vom
zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des 10.3.2012, S. 7), wenn das Produkt den Anfor-
Europäischen Parlaments und des Rates im derungen in Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit
Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen Anhang I Nummer 2 und 3 der Verordnung (EG)
an die umweltgerechte Gestaltung von Fernseh- Nr. 206/2012 entspricht;
geräten (ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 42), die
14. eine Kreiselpumpe zum Pumpen von saube-
durch die Verordnung (EU) Nr. 801/2013 (ABl.
rem Wasser im Sinne der Verordnung (EU)
L 225 vom 23.8.2013, S. 1) geändert worden ist,
Nr. 547/2012 der Kommission vom 25. Juni 2012
wenn das Produkt den Anforderungen in Artikel 3
zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG
Satz 1 in Verbindung mit Anhang I der Verord-
des Europäischen Parlaments und des Rates
nung (EG) Nr. 642/2009 entspricht;
im Hinblick auf die Festlegung von Anforde-
9. ein Haushaltskühlgerät im Sinne der Verord- rungen an die umweltgerechte Gestaltung von
nung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission vom Wasserpumpen (ABl. L 165 vom 26.6.2012,
22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie S. 28), wenn das Produkt den Anforderungen
2005/32/EG des Europäischen Parlaments und in Artikel 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang II
des Rates im Hinblick auf die Festlegung von der Verordnung (EG) Nr. 547/2012 entspricht;
Anforderungen an die umweltgerechte Gestal-
15. einen Haushaltswäschetrockner im Sinne der
tung von Haushaltskühlgeräten (ABl. L 191 vom
Verordnung (EU) Nr. 932/2012 der Kommission
23.7.2009, S. 53), wenn das Produkt den Anfor-
vom 3. Oktober 2012 zur Durchführung der
derungen in Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II
Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parla-
der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 entspricht;
ments und des Rates im Hinblick auf die Fest-
10. eine Haushaltswaschmaschine im Sinne der Ver- legung von Anforderungen an die umweltge-
ordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission rechte Gestaltung von Haushaltswäschetrock-
vom 10. November 2010 zur Durchführung der nern (ABl. L 278 vom 12.10.2012, S. 1), wenn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2017 87
das Produkt den Anforderungen in Artikel 3 tung von Warmwasserbereitern und Warmwas-
Satz 1 und 2, jeweils in Verbindung mit Anhang I, serspeichern (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 162),
der Verordnung (EG) Nr. 932/2012 entspricht; wenn das Produkt den Anforderungen in Artikel 3
Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Verord-
16. eine Lampe mit gebündeltem Licht, eine Leucht-
nung (EU) Nr. 814/2013 entspricht;
dioden-Lampe (LED-Lampe) oder ein Gerät, das
für die Installation zwischen dem Netz und den 21. einen Haushaltsbackofen, eine Haushaltskoch-
Lampen ausgelegt ist, einschließlich eines Be- mulde oder eine Haushaltsdunstabzugshaube
triebsgerätes für Lampen, eines Steuergerätes im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 66/2014 der
oder einer Leuchte, jedoch nicht ein Vorschalt- Kommission vom 14. Januar 2014 zur Durch-
gerät oder eine Leuchte für Leuchtstofflampen führung der Richtlinie 2009/125/EG des Euro-
und Hochdruckentladungslampen, im Sinne der päischen Parlaments und des Rates im Hinblick
Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission auf die Festlegung von Anforderungen an die
vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsback-
Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parla- öfen, -kochmulden und -dunstabzugshauben
ments und des Rates im Hinblick auf die Anfor- (ABl. L 29 vom 31.1.2014, S. 33), wenn das
derungen an die umweltgerechte Gestaltung von Produkt den Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1
Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU)
und dazugehörigen Geräten (ABl. L 342 vom Nr. 66/2014 entspricht;
14.12.2012, S. 1), die durch die Verordnung (EU)
2015/1428 (ABl. L 224 vom 27.8.2015, S. 1) 22. einen Kleinleistungs-, Mittelleistungs- oder Groß-
geändert worden ist, wenn das Produkt den leistungstransformator im Sinne der Verordnung
Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 in (EU) Nr. 548/2014 der Kommission vom 21. Mai
Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG) 2014 zur Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG
Nr. 1194/2012 entspricht; des Europäischen Parlaments und des Rates
hinsichtlich Kleinleistungs-, Mittelleistungs- und
17. einen Computer oder einen Computerserver im Großleistungstransformatoren (ABl. L 152 vom
Sinne der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der 22.5.2014, S. 1), wenn das Produkt den Anfor-
Kommission vom 26. Juni 2013 zur Durch- derungen in Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I
führung der Richtlinie 2009/125/EG des Euro- der Verordnung (EU) Nr. 548/2014 entspricht;
päischen Parlaments und des Rates im Hin-
blick auf die Festlegung von Anforderungen an 23. eine Lüftungsanlage im Sinne der Verord-
die umweltgerechte Gestaltung von Computern nung (EU) Nr. 1253/2014 der Kommission
und Computerservern (ABl. L 175 vom 27.6.2013, vom 7. Juli 2014 zur Durchführung der Richt-
S. 13), wenn das Produkt den Anforderungen in linie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments
Artikel 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang II der und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an
Verordnung (EU) Nr. 617/2013 entspricht; die umweltgerechte Gestaltung von Lüftungs-
18. einen Staubsauger im Sinne der Verordnung (EU) anlagen (ABl. L 337 vom 25.11.2014, S. 8), wenn
Nr. 666/2013 der Kommission vom 8. Juli 2013 das Produkt den Anforderungen in Artikel 3
zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG Absatz 1 bis 4, jeweils in Verbindung mit den
des Europäischen Parlaments und des Rates Anhängen II und III, der Verordnung (EU)
im Hinblick auf die Festlegung von Anforde- Nr. 1253/2014 entspricht;
rungen an die umweltgerechte Gestaltung von 24. ein gewerbliches Kühl- oder Tiefkühlgerät im
Staubsaugern (ABl. L 192 vom 13.7.2013, S. 24), Sinne der Verordnung (EU) 2015/1095 der Kom-
wenn das Produkt den Anforderungen in Artikel 3 mission vom 5. Mai 2015 zur Durchführung
Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I der Verord- der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen
nung (EU) Nr. 666/2013 entspricht; Parlaments und des Rates im Hinblick auf die
19. ein Raumheizgerät oder ein Kombiheizgerät im Festlegung von Anforderungen an die umwelt-
Sinne der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der gerechte Gestaltung von gewerblichen Kühlla-
Kommission vom 2. August 2013 zur Durch- gerschränken, Schnellkühlern/-frostern, Verflüs-
führung der Richtlinie 2009/125/EG des Euro- sigungssätzen und Prozesskühlern (ABl. L 177
päischen Parlaments und des Rates im Hin- vom 8.7.2015, S. 19), wenn das Produkt den
blick auf die Festlegung von Anforderungen an Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 bis 3, jeweils
die umweltgerechte Gestaltung von Raumheiz- in Verbindung mit den Anhängen II, V und VII,
geräten und Kombiheizgeräten (ABl. L 239 vom der Verordnung (EU) 2015/1095 entspricht;
6.9.2013, S. 136), wenn das Produkt den Anfor-
25. ein Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät im Sinne
derungen in Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit
der Verordnung (EU) 2015/1185 der Kommission
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 ent-
vom 24. April 2015 zur Durchführung der Richt-
spricht;
linie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments
20. einen Warmwasserbereiter oder einen Warm- und des Rates im Hinblick auf die Festlegung
wasserspeicher im Sinne der Verordnung (EU) von Anforderungen an die umweltgerechte Ge-
Nr. 814/2013 der Kommission vom 2. Au- staltung von Festbrennstoff-Einzelraumheizge-
gust 2013 zur Durchführung der Richtlinie räten (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 1), wenn
2009/125/EG des Europäischen Parlaments und das Produkt den Anforderungen in Artikel 3
des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Nummer 1 in Verbindung mit Anhang II der Ver-
Anforderungen an die umweltgerechte Gestal- ordnung (EU) 2015/1185 entspricht;
88 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2017
26. ein Einzelraumheizgerät im Sinne der Verord- von Anforderungen an die umweltgerechte Ge-
nung (EU) 2015/1188 der Kommission vom staltung von Festbrennstoffkesseln (ABl. L 193
28. April 2015 zur Durchführung der Richt- vom 21.7.2015, S. 100), wenn das Produkt
linie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments den Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 in Ver-
und des Rates im Hinblick auf die Festlegung bindung mit Anhang II der Verordnung (EU)
von Anforderungen an die umweltgerechte Ge- 2015/1189 entspricht.“
staltung von Einzelraumheizgeräten (ABl. L 193 2. § 2 wird aufgehoben.
vom 21.7.2015, S. 76), wenn das Produkt den
Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 in Ver- 3. Der bisherige § 3 wird § 2 und die Angabe „ent-
bindung mit Anhang II der Verordnung (EU) gegen § 2“ wird durch die Angabe „entgegen § 1“
Nr. 2015/1188 entspricht; ersetzt.
27. einen Festbrennstoffkessel im Sinne der Verord- Artikel 2
nung (EU) 2015/1189 der Kommission vom
28. April 2015 zur Durchführung der Richt- Inkrafttreten
linie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
und des Rates im Hinblick auf die Festlegung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. Januar 2017
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2017 89
Verordnung
zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
und anderer laufbahnrechtlicher Vorschriften
Vom 18. Januar 2017
Auf Grund des § 11 Absatz 1 Satz 5, des § 17 Ab- einem Auswahlverfahren. In dem Auswahlverfahren
satz 7, des § 18 Absatz 4, des § 22 Absatz 5 Satz 2 und wird die Eignung und Befähigung der Bewerberin-
des § 26 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom nen und Bewerber festgestellt. Dafür können All-
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), von denen § 26 Ab- gemeinwissen, kognitive, methodische und soziale
satz 1 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom Fähigkeiten, Intelligenz, Persönlichkeitsmerkmale,
6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, ver- Motivation sowie Fachwissen, Sprachkenntnisse,
ordnet die Bundesregierung: körperliche Fähigkeiten und praktische Fertigkeiten
geprüft werden. Die Anforderungen an die Eignung
Artikel 1 und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber
Änderung der sowie die Auswahlkriterien richten sich nach den
Bundeslaufbahnverordnung Anforderungen des Vorbereitungsdienstes.
Die Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar (2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer
2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 7 des die Voraussetzungen erfüllt, die in der Ausschrei-
Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2362) ge- bung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: bestimmt sind. Ob diese Voraussetzungen erfüllt
werden, wird durch eine Auswertung der Be-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
werbungsunterlagen festgestellt, insbesondere von
a) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe Zeugnisnoten, Studienleistungen oder Arbeitszeug-
eingefügt: nissen. Ferner können Tests zur Erfassung von
„§ 10a Auswahlverfahren für die Einstellung in kognitiver Leistungsfähigkeit, sozialen Fähigkeiten,
den Vorbereitungsdienst“. Persönlichkeitsmerkmalen, Motivation oder Sprach-
kenntnissen durchgeführt werden. Die Tests kön-
b) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
nen unterstützt durch Informationstechnologie
„§ 24 Zulassung zur höheren Laufbahn bei durchgeführt werden.
Besitz einer Berufsausbildung oder einer
(3) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und
Hochschulausbildung“.
Bewerber, die die in der Ausschreibung bestimmten
c) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst: Voraussetzungen erfüllen, das Dreifache der für den
„§ 36 Auswahlverfahren für den Aufstieg“. Vorbereitungsdienst angebotenen Plätze, so kann
die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden
2. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
beschränkt werden. Dabei sind jedoch mindestens
a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zu-
„5. der agrar-, forst- und ernährungswissen- zulassen, wie Plätze für den Vorbereitungsdienst
schaftliche sowie tierärztliche Dienst,“. angeboten werden. Zum Auswahlverfahren wird in
diesem Fall zugelassen, wer nach den Bewer-
b) In Nummer 7 wird das Komma durch das Wort
bungsunterlagen und etwaigen Tests nach Absatz 2
„und“ ersetzt.
Satz 3 am besten geeignet ist.
c) In Nummer 8 wird das Wort „und“ durch einen
Punkt ersetzt. (4) Das Auswahlverfahren besteht aus einem
schriftlichen Teil und einem mündlichen Teil, die je-
d) Nummer 9 wird aufgehoben. weils aus mehreren Abschnitten bestehen können.
3. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: Wenn es für die Laufbahn erforderlich ist, können in
„§ 10a einem weiteren Teil die körperliche Tauglichkeit
oder praktische Fertigkeiten geprüft werden. Ist
Auswahlverfahren für die ein abgeschlossenes Hochschulstudium Voraus-
Einstellung in den Vorbereitungsdienst setzung für die Einstellung in den Vorbereitungs-
(1) Voraussetzung für die Einstellung in den Vor- dienst, kann das Auswahlverfahren nur aus einem
bereitungsdienst ist die erfolgreiche Teilnahme an mündlichen Teil bestehen. Von den in einem Teil
90 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2017
oder in einem Abschnitt erbrachten Leistungen 4. § 17 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
kann die Teilnahme am weiteren Auswahlverfahren
„Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann
abhängig gemacht werden.
(5) Für den schriftlichen Teil ist eines oder eine 1. in Vorbereitungsdiensten, die als Bachelor-
Kombination der folgenden Auswahlinstrumente studiengänge durchgeführt werden, jeweils in
anzuwenden: einem Pflichtmodul und in einem Wahlmodul
eine nicht bestandene Modulprüfung ein zweites
1. Aufsatz, Mal wiederholt werden,
2. Leistungstest, 2. in den anderen Vorbereitungsdiensten die oberste
3. Persönlichkeitstest, Dienstbehörde in begründeten Ausnahmefällen
eine zweite Wiederholung der Laufbahnprüfung
4. Simulationsaufgaben,
sowie von Modul-, Teil- und Zwischenprüfungen
5. biographischer Fragebogen. zulassen.
Bei besonderen Anforderungen einer Laufbahn Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis nach
kann der schriftliche Teil durch weitere Auswahl- Satz 3 auf unmittelbar nachgeordnete Behörden
instrumente ergänzt werden. Der schriftliche Teil übertragen.“
kann unterstützt durch Informationstechnologie
durchgeführt werden. 5. In § 19 Absatz 3 werden die Wörter „nach Erwerb
der Bildungsvoraussetzungen ausgeübt worden
(6) Für den mündlichen Teil ist eines oder eine sein und“ gestrichen.
Kombination der folgenden Auswahlinstrumente
anzuwenden: 6. In § 23 Absatz 4 Satz 1 wird der Satzteil nach Num-
mer 4 wie folgt gefasst:
1. strukturiertes oder halbstrukturiertes Interview,
„anstelle eines an einer Hochschule erworbenen
2. Referat,
Masters ein an einer Hochschule erworbener
3. Präsentation, Bachelor oder ein gleichwertiger Abschluss, jeweils
4. Simulationsaufgaben, in Verbindung mit einer Promotion oder einer haupt-
beruflichen Tätigkeit von mindestens zwei Jahren
5. Gruppenaufgaben, und sechs Monaten, berücksichtigt werden.“
6. Gruppendiskussion,
7. § 24 wird wie folgt geändert:
7. Fachkolloquium.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Bei besonderen Anforderungen einer Laufbahn
kann der mündliche Teil durch weitere Auswahl- „§ 24
instrumente ergänzt werden. Der mündliche Teil Zulassung zur
kann in einer Fremdsprache durchgeführt werden. höheren Laufbahn bei Besitz einer Berufs-
(7) Die im Auswahlverfahren erbrachten Leistun- ausbildung oder einer Hochschulausbildung“.
gen sind nach einem Punkte- oder Notensystem zu b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
bewerten. Es ist eine Rangfolge der geeigneten Be-
werberinnen und Bewerber festzulegen. Die Rang- aa) Die Angabe „Absatz 3“ wird durch die An-
folge ist für die Einstellung in den Vorbereitungs- gabe „Absatz 2“ ersetzt.
dienst maßgeblich. bb) Nach dem Wort „erforderliche“ werden die
(8) In den Rechtsverordnungen nach § 26 Ab- Wörter „Berufsausbildung oder“ eingefügt.
satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes ist c) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
zu regeln,
„1. folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. welche wesentlichen Anforderungen an die Eig-
nung und Befähigung der Bewerberinnen und a) im mittleren Dienst die sonstigen Voraus-
Bewerber dem Auswahlverfahren zu Grunde setzungen nach § 17 Absatz 3 Nummer 2
liegen, des Bundesbeamtengesetzes,
2. aus welchen Teilen und Abschnitten das Aus- b) im gehobenen Dienst die sonstigen Vo-
wahlverfahren besteht, raussetzungen nach § 17 Absatz 4 Num-
3. welche Auswahlinstrumente angewendet wer- mer 2 des Bundesbeamtengesetzes und
den können, c) im höheren Dienst die sonstigen Voraus-
4. wie die Teile und Abschnitte bei der Gesamt- setzungen nach § 17 Absatz 5 Nummer 2
bewertung der im Auswahlverfahren erbrachten des Bundesbeamtengesetzes und“.
Leistungen gewichtet werden, d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
5. wenn von der Möglichkeit nach Absatz 4 Satz 4 „(3) Nach der Bewährung wird den Beamtin-
Gebrauch gemacht wird: wovon die weitere Teil- nen und Beamten im Rahmen der besetzbaren
nahme abhängig gemacht werden soll, Planstellen ein Amt der höheren Laufbahn ver-
6. wenn von der Möglichkeit nach Absatz 6 Satz 3 liehen. Das erste Beförderungsamt darf frühes-
Gebrauch gemacht wird: in welcher Fremd- tens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr
sprache der mündliche Teil durchgeführt werden seit der ersten Verleihung eines Amtes der
kann.“ höheren Laufbahngruppe verliehen werden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2017 91
8. In § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 werden nach den bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze ein-
Wörtern „nahen Angehörigen“ die Wörter „im Sinne gefügt:
des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes“ ein-
„Voraussetzung für die Zulassung zum Aus-
gefügt.
wahlverfahren für die fachspezifische Quali-
9. § 33 wird wie folgt geändert: fizierung für den Aufstieg in den gehobenen
a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz ein- Dienst ist neben den in Satz 1 genannten
gefügt: Voraussetzungen, dass die Bewerberinnen
und Bewerber bei Ablauf der Ausschrei-
„Zur Überprüfung der Erfüllung von Anforderun- bungsfrist
gen, zu denen die dienstlichen Beurteilungen
keinen Aufschluss geben, können eignungs- 1. das zweite Beförderungsamt erreicht ha-
diagnostische Instrumente eingesetzt werden.“ ben und
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 2. in der letzten dienstlichen Beurteilung mit
der höchsten oder zweithöchsten Note
„Erfolgreich absolvierte Tätigkeiten in einer ihrer Besoldungsgruppe oder Funktions-
öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaat- ebene beurteilt worden sind.
lichen Einrichtung, in der Verwaltung eines Mit-
gliedstaats der Europäischen Union oder in einer Ist das zweite Beförderungsamt das Endamt
öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der der Laufbahn, ist abweichend von Satz 2
Europäischen Union während einer Beurlaubung Nummer 1 Voraussetzung für die Zulassung
nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung zum Auswahlverfahren, dass die Bewerbe-
sind besonders zu berücksichtigen.“ rinnen und Bewerber bei Ablauf der Aus-
schreibungsfrist seit mindestens drei Jahren
c) Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge- das erste Beförderungsamt erreicht haben.“
fasst:
12. § 38 wird wie folgt geändert:
„1. bei Beurlaubungen nach § 6 Absatz 1 der
Sonderurlaubsverordnung zur Ausübung ei- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
ner gleichwertigen hauptberuflichen Tätig- „(1) Fachspezifische Qualifizierungen dauern
keit, wenn die Vergleichbarkeit der Beurtei-
lung der öffentlichen zwischenstaatlichen 1. für den Aufstieg in den mittleren Dienst min-
oder überstaatlichen Einrichtung, der Verwal- destens ein Jahr und sechs Monate und
tung eines Mitgliedstaats der Europäischen 2. für den Aufstieg in den gehobenen Dienst
Union oder der öffentlichen Einrichtung eines mindestens zwei Jahre.“
Mitgliedstaats der Europäischen Union mit
der dienstlichen Beurteilung nicht gegeben b) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
ist,“. „Die fachtheoretische Ausbildung soll für den
10. § 35 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Aufstieg in den mittleren Dienst sechs Monate
und für den Aufstieg in den gehobenen Dienst
„Dieser setzt neben der erfolgreichen Teilnahme an acht Monate nicht unterschreiten. Sie kann für
einem Auswahlverfahren Folgendes voraus: den Aufstieg in den gehobenen Dienst zum Teil
1. beim Aufstieg in den mittleren Dienst: den erfolg- berufsbegleitend durchgeführt werden. Die fach-
reichen Abschluss eines fachspezifischen Vor- theoretische Ausbildung vermittelt entsprechend
bereitungsdienstes oder einer fachspezifischen den Anforderungen der Laufbahn Folgendes:
Qualifizierung, 1. fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten
2. beim Aufstieg in den gehobenen Dienst: den er- sowie
folgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vor- 2. Kenntnisse und Fähigkeiten auf folgenden
bereitungsdienstes, einer fachspezifischen Quali- Gebieten:
fizierung oder eines Hochschulstudiums sowie
eine berufspraktische Einführung in die Lauf- a) Verfassungs- und Europarecht,
bahn des gehobenen Dienstes und b) allgemeines Verwaltungsrecht,
3. beim Aufstieg in den höheren Dienst: den erfolg- c) Recht des öffentlichen Dienstes,
reichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbe-
reitungsdienstes oder eines Hochschulstudiums d) Haushaltsrecht,
sowie eine berufspraktische Einführung in die e) bürgerliches Recht,
Laufbahn des höheren Dienstes.“
f) Organisation der Bundesverwaltung,
11. § 36 wird wie folgt geändert:
g) Aufgaben des öffentlichen Dienstes sowie
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
h) wirtschaftliches Verwaltungshandeln.“
„§ 36
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Auswahlverfahren für den Aufstieg“.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „entsprechen-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
den Laufbahn des mittleren Dienstes“ durch
aa) In Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort die Wörter „nächsthöheren Laufbahn“ er-
„drei“ ersetzt. setzt.
92 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2017
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Die berufs- fähigung für die Laufbahn des agrar-, forst- und
praktische Einführung kann“ durch die Wör- ernährungswissenschaftlichen sowie tierärzt-
ter „Beim Aufstieg in den mittleren Dienst lichen Dienstes in ihrer bisherigen Laufbahn-
kann die berufspraktische Einführung“ er- gruppe.“
setzt. b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
13. § 42 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben. 16. § 54 wird wie folgt geändert:
14. § 45 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden
„Erfolgreich absolvierte hauptberufliche Tätigkeiten Absatz 1 ersetzt:
in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder über-
„(1) Auf Beamtinnen und Beamte, die bis zum
staatlichen Einrichtung, in der Verwaltung eines
31. Dezember 2015 nach § 54 Absatz 2 Satz 1
Mitgliedstaats der Europäischen Union oder in
der bis zum 26. Januar 2017 geltenden Fassung
einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats
erfolgreich an einer Vorauswahl für die Teilnahme
der Europäischen Union während einer Beurlau-
am Auswahlverfahren für den Aufstieg teilge-
bung nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsver-
nommen haben oder die zum Aufstieg zugelas-
ordnung sind besonders zu berücksichtigen, wenn
sen worden sind, sind die §§ 33 bis 33b der
Erfahrungen und Kenntnisse im internationalen
Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der
Bereich für den Dienstposten wesentlich sind.“
Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I
15. § 51 wird wie folgt geändert: S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Ab-
a) Nach § 51 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein- satz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
gefügt: (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, weiterhin
„(3) Beamtinnen und Beamte, die sich am anzuwenden.“
26. Januar 2017 in den Laufbahnen des tier- b) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2
ärztlichen Dienstes befinden, besitzen die Be- und 3.
17. In Anlage 4 wird die mit den Wörtern „Tierärztlicher Dienst“ beginnende Tabellenzeile durch folgende
Tabellenzeile ersetzt:
Nach Anlage 1 (zu § 34) der Bundeslaufbahnverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002
(BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28
des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert
worden ist, eingerichtete Laufbahn: Entsprechende Laufbahn
„Tierärztlicher Dienst bis 26. Januar 2017: Höherer tierärztlicher Dienst
seit 27. Januar 2017: Höherer agrar-, forst- und
ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher
Dienst“.
Artikel 2 Artikel 3
Folgeänderungen Änderung der
Verordnung über die Ausbildung und
(1) Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in
für den gehobenen technischen Dienst in der Bundes-
der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
wehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – vom
2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3240, 3692), die durch In § 5 Absatz 1 der Verordnung über die Ausbildung
Artikel 6 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst
S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
vom 18. Juli 2012 (BGBl. I S. 1554) werden die letzten
1. In § 37 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
fünf Tabellenzeilen wie folgt gefasst:
„§ 2 Nummer 2“ ein Komma und die Wörter „für die
Teilnahme an einer fachspezifischen Qualifizierung Prozentualer Anteil Rangpunkte/
nach § 38 der Bundeslaufbahnverordnung“ einge- der erreichten Punktzahl Rangpunkt- Note
fügt. an der erreichbaren Punktzahl zahlen
2. In § 38 Absatz 2 werden nach dem Wort „Bundes- „41,70 bis 49,99 4
laufbahnverordnung“ die Wörter „in der bis zum
26. Januar 2017 geltenden Fassung“ eingefügt. 33,40 bis 41,69 3 mangelhaft
(2) In § 6 Absatz 4 Satz 3 der Laufbahnbefähigungs-
anerkennungsverordnung vom 23. November 2009 25,00 bis 33,39 2
(BGBl. I S. 3824), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4
des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) ge- 12,50 bis 24,99 1
ändert worden ist, werden die Wörter „§ 17 Absatz 3 ungenügend“.
Satz 1 und 3“ durch die Wörter „§ 17 Absatz 3 Satz 1 00,00 bis 12,49 0
und 3 Nummer 2“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2017 93
Artikel 4 (BGBl. I S. 2222), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 13
Aufhebung der der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320)
Verordnung über die Laufbahn, geändert worden ist, wird aufgehoben.
Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nicht-
technischen Dienst in der Bundesanstalt für Arbeit Artikel 5
Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Inkrafttreten
Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
der Bundesanstalt für Arbeit vom 7. August 2001 in Kraft.
Berlin, den 18. Januar 2017
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
94 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2017
Verordnung
zur Neuregelung nationaler Vorschriften
über das Inverkehrbringen und die Abgabe von Chemikalien1
Vom 20. Januar 2017
Auf Grund des § 17 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und 2. Anforderungen, die in Bezug auf die Abgabe be-
Absatz 5 des Chemikaliengesetzes in der Fassung stimmter gefährlicher Stoffe und Gemische einzu-
der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I halten sind.
S. 3498, 3991) verordnet die Bundesregierung nach
Anhörung der beteiligten Kreise: §2
Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Im Sinne dieser Verordnung ist
Verordnung 1. Abgabe: die Übergabe oder der Versand an den
über Verbote und Erwerber oder die Empfangsperson,
Beschränkungen des Inverkehrbringens und 2. gewerbsmäßige Abgabe: eine Abgabe, die
über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische
a) im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung
und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz
erfolgt oder
(Chemikalien-Verbotsverordnung
– ChemVerbotsV) b) mit der Absicht zur Gewinnerzielung im Rahmen
einer nicht nur im Einzelfall durchgeführten Tätig-
keit erfolgt,
Abschnitt 1
3. abgebende Person: eine natürliche Person, die eine
Anwendungsbereich,
Abgabe durchführt,
Begriffsbestimmungen
4. Erwerber: eine natürliche oder juristische Person, in
§1 deren Eigentum oder Verfügungsgewalt die Ware
durch die Abgabe übergeht,
Anwendungsbereich
5. Empfangsperson: eine vom Erwerber beauftragte
Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen be- natürliche Person, die die Ware bei der Abgabe
stimmter gefährlicher Stoffe und Gemische sowie entgegennimmt.
bestimmter Erzeugnisse, die diese freisetzen können
oder enthalten, nach dem Chemikaliengesetz. Sie regelt Abschnitt 2
zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor stoff-
bedingten Schädigungen Verbote und Beschränkungen
1. Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens §3
bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische sowie
bestimmter Erzeugnisse, die diese freisetzen können Verbote und
oder enthalten, Beschränkungen des Inverkehrbringens
(1) Beschränkungen des Inverkehrbringens bestimm-
1
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Euro- ter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse ergeben sich ins-
päischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über besondere aus Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII
ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschrif-
ten und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen
(ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1) sind beachtet worden. Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2017 95
zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Be- (2) Das Verbot des Inverkehrbringens nach Artikel 67
schränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung in Verbindung mit Anhang XVII Eintrag 16 und 17 der
einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gilt nicht für die dort
der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Ver- genannten Bleiverbindungen in oder für Farben, die
ordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verord- zur Erhaltung oder originalgetreuen Wiederherstellung
nung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richt- von Kunstwerken und historischen Bestandteilen oder
linie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien von Einrichtungen denkmalgeschützter Gebäude be-
91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG stimmt sind, wenn die Verwendung von Ersatzstoffen
der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1, nicht möglich ist.
L 136 vom 29.5.2007, S. 3, L 141 vom 31.5.2008, S. 22,
L 36 vom 5.2.2009, S. 84) in ihrer jeweils geltenden Abschnitt 3
Fassung. Regelungen zur Abgabe
(2) Darüber hinaus ist das Inverkehrbringen von
Stoffen und Gemischen, die in Anlage 1 Spalte 1 be- §5
zeichnet sind, sowie von Stoffen, Gemischen und Er- Anforderungen und Ausnahmen
zeugnissen, die diese freisetzen können oder enthalten,
in dem in Anlage 1 Spalte 2 genannten Umfang nach (1) In Bezug auf die Abgabe der in Anlage 2 Spalte 1
Maßgabe der in Anlage 1 Spalte 3 aufgeführten Aus- aufgeführten Stoffe und Gemische gelten die jeweils in
nahmen verboten. Anlage 2 Spalte 2 bezeichneten Anforderungen dieses
Abschnitts.
(3) Sofern in Anlage 1 Spalte 3 nicht etwas anderes
bestimmt ist, gilt Absatz 2 nicht für das Inverkehr- (2) Für die Abgabe an Wiederverkäufer, berufsmäßige
bringen Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs-
und Lehranstalten reichen die in Anlage 2 Spalte 3
1. von Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen, die den bezeichneten erleichterten Anforderungen dieses Ab-
Ausnahmen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und schnitts aus.
Absatz 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes unter-
liegen, (3) Sofern nicht in diesem Abschnitt ausdrücklich
etwas anderes bestimmt ist, gelten die Anforderungen
2. zu Forschungs-, wissenschaftlichen Lehr- und Aus- dieses Abschnitts nur für die gewerbsmäßige Abgabe.
bildungszwecken sowie Analysezwecken in den da-
für erforderlichen Mengen oder (4) Die Anforderungen dieses Abschnitts gelten nicht
für die Abgabe von
3. zur ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallver-
wertung in einer dafür zugelassenen Anlage oder 1. Kraftstoffen gemäß §§ 3, 4 Absatz 1 und 2, §§ 5 bis 9
zur gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung. der Verordnung über die Beschaffenheit und die
Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brenn-
(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, stoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die
Bau und Reaktorsicherheit gibt im Bundesanzeiger für durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember
die in Anlage 1 genannten Stoffe und Stoffgruppen den 2014 (BGBl. I S. 1890) geändert worden ist, in der
Wortlaut derjenigen geeigneten analytischen Verfahren jeweils geltenden Fassung, an Tankstellen oder
für Probenahmen und Untersuchungen bekannt, die sonstigen Betankungseinrichtungen,
wissenschaftlich anerkannten Prüfverfahren entspre-
chen. Stehen geeignete Verfahren zur Verfügung, die 2. Methanol oder methanolhaltigen Gemischen zur
(C)EN-Normen entsprechen, ist im Zusammenhang mit Verwendung in Brennstoffzellen, sofern aufgrund
der spezifischen Vorschrift zur Probeentnahme ein der sicherheitstechnischen Konstruktionsmerkmale
Verweis auf diese Normen ausreichend. des Behälters eine Freisetzung des Brennstoffes
nur in Verbindung mit der Brennstoffzelle in einem
§4 geschlossenen System erfolgen kann,
Nationale Ausnahmen 3. Heizöl gemäß § 10 der Verordnung über die Be-
von Beschränkungsregelungen schaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten
nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 von Kraft- und Brennstoffen in der jeweils geltenden
Fassung,
(1) Die Beschränkungen nach Artikel 67 in Verbin-
dung mit Anhang XVII Eintrag 6 der Verordnung (EG) 4. folgenden Stoffen und Gemischen, soweit sie nach der
Nr. 1907/2006 gelten nicht für das Inverkehrbringen Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008
1. chrysotilhaltiger Diaphragmen einschließlich der zu über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung
ihrer Herstellung benötigten chrysotilhaltigen Roh- von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Auf-
stoffe zum Zweck einer nach § 17 Absatz 1 der Ge- hebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG
fahrstoffverordnung zulässigen Verwendung in be- und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
stehenden Anlagen zur Chloralkalielektrolyse, (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, L 16 vom 20.1.2011,
2. von Verkehrsmitteln, die vor dem 31. Dezember S. 1, L 94 vom 10.4.2015, S. 9) in ihrer jeweils gel-
1994 hergestellt worden sind und die aufgrund ihres tenden Fassung mit den Gefahrenpiktogrammen
Originalherstellungsprozesses die in Anhang XVII Ein- GHS02 (Flamme) oder GHS03 (Flamme über einem
trag 6 Spalte 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Kreis) zu kennzeichnen sind und ausschließlich aus
bezeichneten Asbestfasern enthalten, und diesem Grund der Anlage 2 unterfallen:
3. von kulturhistorischen Gegenständen, die vor dem a) Gase der Klasse 2 nach Anlage A Unterab-
31. Dezember 1994 hergestellt worden sind, für schnitt 2.2.2.1 des Europäischen Übereinkom-
Sammlungs- oder Ausstellungszwecke. mens vom 30. September 1957 über die inter-
96 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2017
nationale Beförderung gefährlicher Güter auf der ist der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich
Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntma- anzuzeigen.
chung vom 17. April 2015 (BGBl. 2015 II S. 504), (4) Die Erlaubnis kann auf einzelne Stoffe oder Ge-
b) Klebstoffe, Härter, Mehrkomponentenkleber oder mische oder auf bestimmte Gruppen von Stoffen oder
Mehrkomponenten-Reparaturspachtel, Gemischen beschränkt werden.
5. Mineralien für Sammlerzwecke, (5) Die Erlaubnis kann unter Auflagen erteilt werden.
Auflagen können auch nachträglich angeordnet wer-
6. Experimentierkästen für chemische oder ähnliche
den. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn
Versuche, die in Übereinstimmung mit DIN EN 71
Teil 4, Ausgabe Mai 2013, hergestellt worden sind, 1. die Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung
sofern sie an Personen abgegeben werden, die über nicht mehr gegeben sind oder
18 Jahre alt sind, 2. die mit der Erlaubnis verbundenen Auflagen nicht
7. pyrotechnischen Gegenständen im Sinne des § 4 eingehalten wurden.
Absatz 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoff-
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom §7
31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Anzeigepflicht
Artikel 13 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I
(1) Wer Stoffe oder Gemische, für die in Anlage 2
S. 1257) geändert worden ist,
Spalte 3 auf diese Vorschrift verwiesen wird, an den in
8. Sonderkraftstoffen, die nach der Verordnung (EG) § 5 Absatz 2 genannten Empfängerkreis abgibt oder für
Nr. 1272/2008 in ihrer jeweils geltenden Fassung diesen bereitstellt, hat der zuständigen Behörde die
mit dem Gefahrenpiktogramm GHS02 (Flamme) und erstmalige Abgabe oder Bereitstellung der Stoffe oder
dem Gefahrenhinweis H224 (Flüssigkeit und Dampf Gemische vor Aufnahme dieser Tätigkeit schriftlich an-
extrem entzündbar) zu kennzeichnen sind und die zuzeigen. Satz 1 gilt nicht für
für den Einsatz in solchen Verbrennungsmotoren be- 1. Inhaber einer Erlaubnis nach § 6,
stimmt sind, die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und 2. Apotheken.
des Rates vom 14. September 2016 über die An- (2) In der Anzeige ist mindestens eine Person zu
forderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte benennen, die die Anforderungen nach § 6 Absatz 2
für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende erfüllt. Jeder Wechsel dieser Person sowie die end-
Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungs- gültige Aufgabe der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 ist
motoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich an-
mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Ver- zuzeigen.
ordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013
und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie §8
97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53) genannt
Grundanforderungen
sind, und
zur Durchführung der Abgabe
9. elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern im (1) Die Abgabe von Stoffen oder Gemischen, für die
Sinne von § 2 Nummer 2 des Tabakerzeugnisgeset- in Anlage 2 auf diese Vorschrift verwiesen wird, darf nur
zes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569). von einer im Betrieb beschäftigten Person durchgeführt
werden, die die Anforderungen nach § 6 Absatz 2 er-
§6 füllt.
Erlaubnispflicht (2) Soweit in Anlage 2 Spalte 3 auf diesen Absatz
(1) Wer Stoffe oder Gemische, für die in Anlage 2 auf verwiesen wird, darf die Abgabe abweichend von
diese Vorschrift verwiesen wird, abgibt oder für Dritte Absatz 1 an den in § 5 Absatz 2 genannten Empfänger-
bereitstellt, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Be- kreis auch durch eine beauftragte Person erfolgen, die
hörde. Satz 1 gilt nicht 1. zuverlässig ist,
1. für natürliche oder juristische Personen, die die be- 2. mindestens 18 Jahre alt ist und
treffenden Stoffe und Gemische ausschließlich an
3. von einer Person, die die Anforderungen nach § 6
den in § 5 Absatz 2 genannten Empfängerkreis ab-
Absatz 2 erfüllt, über die wesentlichen Eigenschaf-
geben,
ten der abzugebenden Stoffe und Gemische, über
2. für Apotheken. die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren
(2) Eine Erlaubnis erhält auf Antrag, wer und über die einschlägigen Vorschriften belehrt wor-
den ist.
1. die Sachkunde nach § 11 Absatz 1 nachgewiesen
Die Belehrung muss jährlich wiederholt werden und ist
hat,
jeweils schriftlich zu bestätigen.
2. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
(3) Die Abgabe darf nur durchgeführt werden, wenn
3. mindestens 18 Jahre alt ist. 1. der abgebenden Person bekannt ist oder sie sich
(3) Unternehmen erhalten die Erlaubnis, wenn sie vom Erwerber hat bestätigen oder durch Vorlage
in jeder Betriebsstätte, in der Stoffe oder Gemische entsprechender Unterlagen nachweisen lassen, dass
nach Absatz 1 abgegeben oder bereitgestellt werden, dieser die Stoffe oder Gemische in erlaubter Weise
Personen beschäftigen, die die Anforderungen nach verwenden oder weiterveräußern will und die recht-
Absatz 2 erfüllen. Jeder Wechsel einer solchen Person lichen Voraussetzungen hierfür erfüllt, und keine An-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2017 97
haltspunkte für eine unerlaubte Verwendung oder nicht, wenn der Betriebsinhaber die Angaben nach
Weiterveräußerung vorliegen, Absatz 2 Nummer 2 und 3 in anderer Weise für mindes-
2. die abgebende Person den Erwerber unterrichtet hat tens fünf Jahre nachweisen kann.
über
§ 10
a) die mit dem Verwenden des Stoffes oder des
Gemisches verbundenen Gefahren, Versand
b) die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen beim be- (1) Stoffe und Gemische, für die in Anlage 2 auf
stimmungsgemäßen Gebrauch und für den Fall diese Vorschrift verwiesen wird, dürfen außerhalb des
des unvorhergesehenen Verschüttens oder Frei- in § 5 Absatz 2 bezeichneten Empfängerkreises nicht
setzens sowie im Versandwege abgegeben werden.
c) die ordnungsgemäße Entsorgung und (2) Absatz 1 gilt auch für die nicht gewerbsmäßige
Abgabe.
3. im Fall der Abgabe an eine natürliche Person diese
mindestens 18 Jahre alt ist.
§ 11
(4) Im Einzelhandel darf die Abgabe oder die Bereit-
Sachkunde
stellung für Dritte nicht durch Automaten oder durch
andere Formen der Selbstbedienung erfolgen. Das (1) Die erforderliche Sachkunde nach § 6 Absatz 2
Selbstbedienungsverbot nach § 23 Absatz 2 des Pflan- Nummer 1 hat nachgewiesen, wer
zenschutzgesetzes bleibt unberührt. 1. eine von der zuständigen Behörde oder eine von der
zuständigen Behörde hierfür anerkannten Einrich-
§9 tung durchgeführte Prüfung nach Absatz 2 bestan-
Identitätsfeststellung und Dokumentation den oder eine anderweitige Qualifikation nach Ab-
(1) Über die Abgabe von Stoffen und Gemischen, für satz 3 erworben hat und
die in Anlage 2 auf diese Vorschrift verwiesen wird, ist 2. sofern die Prüfung oder der Erwerb der anderweiti-
ein Abgabebuch zu führen. Das Abgabebuch kann auch gen Qualifikation länger als sechs Jahre zurückliegt,
in elektronischer Form geführt werden. eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer vor
(2) Die abgebende Person hat bei der Abgabe längstens sechs Jahren durchgeführten eintägigen
oder vor längstens drei Jahren durchgeführten halb-
1. die Identität des Erwerbers, im Falle der Entgegen- tägigen Fortbildungsveranstaltung einer zuständigen
nahme durch eine Empfangsperson die Identität der Behörde oder einer von der zuständigen Behörde
Empfangsperson und das Vorhandensein der Auf- hierfür anerkannten Einrichtung über die einschlägi-
tragsbestätigung, aus der der Verwendungszweck gen Inhalte des Absatzes 2 vorweisen kann.
und die Identität des Erwerbers hervorgehen, festzu-
stellen, (2) Die Prüfung der Sachkunde nach Absatz 1 Num-
mer 1 erstreckt sich auf die allgemeinen Kenntnisse
2. in dem Abgabebuch für jede Abgabe zu dokumen- über die wesentlichen Eigenschaften der in Anlage 2
tieren: aufgeführten Stoffe und Gemische, über die mit ihrer
a) die Art und Menge der abgegebenen Stoffe oder Verwendung verbundenen Gefahren und auf die Kennt-
Gemische, nis der sie betreffenden Vorschriften. Sie kann auf ein-
b) das Datum der Abgabe, zelne gefährliche Stoffe und Gemische, die einzelne ge-
fährliche Stoffe enthalten, beschränkt werden. Sie kann
c) den Verwendungszweck,
auch unter Berücksichtigung nachgewiesener fach-
d) den Namen der abgebenden Person, licher Vorkenntnisse auf die Kenntnis der Vorschriften
e) den Namen und die Anschrift des Erwerbers, beschränkt werden. Eine Anerkennung oder ein Zeug-
nis nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
f) im Fall der Entgegennahme durch eine Emp-
vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953), die zuletzt durch
fangsperson zusätzlich den Namen und die An-
Artikel 376 der Verordnung vom 31. August 2015
schrift der Empfangsperson und
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, kann als Nach-
g) im Fall der Abgabe an öffentliche Forschungs-, weis der Sachkunde für die Abgabe von Pflanzen-
Untersuchungs- oder Lehranstalten zusätzlich die schutzmitteln anerkannt werden, die von Anlage 2 er-
Angabe, ob die Abgabe zu Forschungs-, Analyse- fasst sind. Über die Prüfung wird ein Zeugnis ausge-
oder Lehrzwecken erfolgt, und stellt.
3. dafür zu sorgen, dass der Erwerber oder die Emp- (3) Anderweitige Qualifikationen nach Absatz 1 Num-
fangsperson den Empfang des Stoffes oder Ge- mer 1 sind
misches im Abgabebuch oder auf einem gesonder-
ten Empfangsschein durch Unterschrift oder durch 1. die Approbation als Apotheker,
eine handschriftliche elektronische Unterschrift be- 2. die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Apotheker-
stätigt. assistent oder Pharmazieingenieur zu führen,
(3) Das Abgabebuch und die Empfangsscheine sind 3. die Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit unter
vom Betriebsinhaber mindestens fünf Jahre nach der der Berufsbezeichnung pharmazeutisch-technischer
letzten Eintragung aufzubewahren. Assistent oder Apothekenassistent,
(4) Soweit in Anlage 2 Spalte 3 auf diesen Absatz 4. die bestandene Abschlussprüfung nach der Ver-
verwiesen wird, gelten die Anforderungen nach Ab- ordnung über die Berufsausbildung zum Drogist/
satz 1, 2 Nummer 2 und 3 und Absatz 3 bei der Abgabe zur Drogistin vom 30. Juni 1992 (BGBl. I S. 1197),
an den in § 5 Absatz 2 genannten Empfängerkreis die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes
98 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2017
vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1663) geändert worden 5. entgegen § 9 Absatz 4 die Angaben nicht oder nicht
ist, sofern die Abschlussprüfung der Prüfung der mindestens fünf Jahre nachweisen kann.
Sachkunde nach Absatz 2 entspricht,
5. die bestandene Prüfung zum anerkannten Abschluss § 13
Geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlings- Straftaten
bekämpferin oder
(1) Nach § 27 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 bis 4
6. die bestandene Abschlussprüfung nach der Verord- des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich
nung über die Berufsausbildung zum Schädlings- oder fahrlässig
bekämpfer/zur Schädlingsbekämpferin vom 15. Juli
2004 (BGBl. I S. 1638). 1. entgegen § 3 Absatz 2 einen Stoff, ein Gemisch oder
ein Erzeugnis in den Verkehr bringt oder
(4) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1
Nummer 1 gilt als erbracht für Personen aus den Mit- 2. ohne Erlaubnis nach § 6 Absatz 1 Satz 1 einen Stoff
gliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Ver- oder ein Gemisch abgibt oder bereitstellt.
tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen (2) Nach § 27 Absatz 2, 3, 4 Nummer 2 des Chemi-
Wirtschaftsraum, wenn sie der zuständigen Behörde kaliengesetzes ist strafbar, wer durch eine in § 12 Ab-
nachgewiesen haben, dass sie die Voraussetzungen satz 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben
des Artikels 2 der Richtlinie 74/556/EWG des Rates oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen
vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Übergangs- von bedeutendem Wert gefährdet.
maßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Han-
dels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der (3) Nach § 27c Absatz 1 des Chemikaliengesetzes
Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser ist strafbar, wer eine in § 12 Absatz 2 bezeichnete vor-
Stoffe umfassen, einschließlich der Vermittlertätigkeiten sätzliche Handlung begeht, obwohl er weiß, dass der
(ABl. L 307 vom 18.11.1974, S. 1) erfüllen. Stoff oder das Gemisch für eine rechtswidrige Tat, die
den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, ver-
(5) Nachweise, die in anderen Mitgliedstaaten der wendet werden soll.
Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (4) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 3
ausgestellt worden sind, stehen den in Absatz 1 Num- leichtfertig nicht, dass der Stoff oder das Gemisch für
mer 2 und Absatz 2 und 3 bezeichneten inländischen eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Straf-
Nachweisen gleich, wenn die für die Anerkennung der gesetzes verwirklicht, verwendet werden soll, ist er
Gleichwertigkeit zuständige Behörde die Gleichwertig- nach § 27c Absatz 2 des Chemikaliengesetzes strafbar.
keit festgestellt hat.
§ 14
Abschnitt 4 Übergangsvorschriften
Schlussbestimmungen (1) Eine nach früheren Rechtsvorschriften erteilte
Erlaubnis, die einer Erlaubnis nach § 6 Absatz 1 ent-
§ 12 spricht, gilt im erteilten Umfang fort.
Ordnungswidrigkeiten (2) Eine nach früheren Rechtsvorschriften abgege-
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 bene Anzeige, die einer Anzeige nach § 7 Absatz 1
Nummer 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes han- entspricht, gilt nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 Satz 2
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Ab- fort.
satz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung
(3) Der Nachweis der Qualifikation nach § 11 Ab-
mit § 14 Absatz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig,
satz 1 Nummer 1 gilt als erbracht für Personen, die
nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht rechtzeitig erstattet. 1. nach früheren Vorschriften eine Prüfung bestanden
haben, die der Prüfung nach § 11 Absatz 2 ent-
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1
spricht, oder
Nummer 7 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Ab- 2. in einer Anzeige nach § 11 Absatz 7 der Gefahrstoff-
satz 1, 2, 3 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 4 Satz 1 oder verordnung in der bis zum 31. Oktober 1993 gelten-
§ 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, einen den Fassung benannt wurden.
Stoff oder ein Gemisch abgibt. (4) § 11 Absatz 1 Nummer 2 ist erst ab dem 1. Juni
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 2019 anzuwenden.
Nummer 7 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes han-
(5) Für Gemische, die auf der Grundlage der Über-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
gangsregelung nach Artikel 61 Absatz 4 Unterabsatz 2
1. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 eine Anzeige nicht, der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 noch nach altem
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge- Recht gekennzeichnet sind, gelten die Vorschriften
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, des Abschnitts 3 mit den folgenden Maßgaben:
2. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 ein Abgabebuch nicht 1. Gemische, die mit den Gefahrensymbolen T (giftig)
führt, oder T+ (sehr giftig) gekennzeichnet sind, gelten als
3. entgegen § 9 Absatz 2 abgibt, Gemische nach Anlage 2 Spalte 1 Eintrag 1,
4. entgegen § 9 Absatz 3 das Abgabebuch oder einen 2. Gemische, die mit dem Gefahrensymbol O (brand-
Empfangsschein nicht oder nicht mindestens fünf fördernd) gekennzeichnet sind, gelten als Gemische
Jahre aufbewahrt oder nach Anlage 2 Spalte 1 Eintrag 3.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2017 99
Anlage 1
(zu § 3)
Inverkehrbringensverbote
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Stoffe/Gemische Verbote Ausnahmen
Eintrag 1
Formaldehyd (1) Beschichtete und unbeschichtete (1) Das Verbot nach Spalte 2
Holzwerkstoffe (Spanplatten, Tischler- Absatz 1 gilt nicht für Platten, die
platten, Furnierplatten, und Faser- ausschließlich zum Zwecke einer
platten) dürfen nicht in den Verkehr geeigneten Beschichtung in den
gebracht werden, wenn die durch Verkehr gebracht werden, sofern
den Holzwerkstoff verursachte Aus- sichergestellt ist, dass sie nach der
gleichskonzentration des Formalde- Beschichtung die in Spalte 2 Absatz 1
hyds in der Luft eines Prüfraumes genannte Ausgleichskonzentration
0,1 ml/cbm (ppm) überschreitet. einhalten.
(2) Möbel, die Holzwerkstoffe ent- (2) Das Verbot nach Spalte 2
halten, die nicht den Anforderungen Absatz 3 gilt nicht für Reiniger im
nach Absatz 1 entsprechen, dürfen ausschließlich industriellen Gebrauch.
nicht in den Verkehr gebracht werden.
Absatz 1 gilt jedoch auch als erfüllt,
wenn die Möbel die unter Absatz 1
genannte Ausgleichskonzentration
bei einer Ganzkörperprüfung einhalten.
(3) Wasch-, Reinigungs- und Pflege-
mittel mit einem Massengehalt von
mehr als 0,2 % Formaldehyd dürfen
nicht in den Verkehr gebracht werden.
Eintrag 2
Dioxine und Furane Stoffe, Gemische und Erzeugnisse Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für
dürfen nicht in den Verkehr gebracht
1. a) 2,3,7,8-Tetrachlor-
werden, wenn die Summe der Gehalte 1. die in § 2 Absatz 1 Nummer 4
dibenzo-p-dioxin und 5 des Chemikaliengesetzes
1. der in Spalte 1 Nummer 1
b) 1,2,3,7,8-Pentachlor- genannten Stoffe, Gemische und
genannten chemischen Verbin-
dibenzo-p-dioxin Erzeugnisse,
dungen den Wert von 1 µg/kg,
c) 2,3,7,8-Tetrachlor- 2. der in Spalte 1 Nummer 1 und 2 2. nach § 12 des Pflanzenschutz-
dibenzofuran genannten chemischen Verbin- gesetzes zulassungsbedürftige
dungen den Wert von 5 µg/kg, Pflanzenschutzmittel,
d) 2,3,4,7,8-Pentachlor-
dibenzofuran 3. der in Spalte 1 Nummer 1, 2 und 3 3. Stoffe oder Gemische, die zur Ge-
2. a) 1,2,3,4,7,8-Hexachlor- genannten chemischen Verbin- winnung von Nichteisenmetallen
dibenzo-p-dioxin dungen den Wert von 100 µg/kg, oder deren anorganischen Verbin-
dungen durch Einsatz in nach dem
b) 1,2,3,7,8,9-Hexachlor- 4. der in Spalte 1 Nummer 4
Bundes-Immissionsschutzgesetz
dibenzo-p-dioxin genannten chemischen Verbin-
genehmigungsbedürftigen Anlagen
dungen den Wert von 1 µk/kg
c) 1,2,3,6,7,8-Hexachlor- in den Verkehr gebracht werden,
oder
dibenzo-p-dioxin und für Stoffe, die dazu bestimmt
5. der in Spalte 1 Nummer 4 und 5 sind, durch einen chemischen
d) 1,2,3,7,8-Pentachlor- genannten chemischen Verbin- Prozess umgewandelt zu werden
dibenzofuran dungen den Wert von 5 µg/kg (Zwischenprodukte),
e) 1,2,3,4,7,8-Hexachlor- überschreitet. Die in Satz 1
4. zu verwertende Abfälle, die zur
dibenzofuran Nummer 2, 3 und 5 genannten
Erfüllung der Pflichten nach § 5
f) 1,2,3,7,8,9-Hexachlor- Grenzwerte gelten nur dann als
Absatz 1 Nummer 3 des Bundes-
dibenzofuran eingehalten, wenn auch der in den
Immissionsschutzgesetzes in
jeweils vorhergehenden Nummern
g) 1,2,3,6,7,8-Hexachlor- den Verkehr gebracht werden,
festgesetzte Grenzwert für die dort
dibenzofuran genannten Kongenerengruppen 5. das Inverkehrbringen zum Zweck
h) 2,3,4,6,7,8-Hexachlor- nicht überschritten wird. der Rückgabe aufgrund einer
dibenzofuran Verordnung nach § 25 Absatz 1
Nummer 1 bis 3 des Kreislaufwirt-
3. a) 1,2,3,4,6,7,8-Hepta- schaftsgesetzes oder aufgrund
chlordibenzo-p-dioxin einer freiwilligen Rücknahmever-
b) 1,2,3,4,6,7,8,9-Octa- pflichtung nach § 26 des Kreis-
chlordibenzo-p-dioxin laufwirtschaftsgesetzes sowie
100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2017
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Stoffe/Gemische Verbote Ausnahmen
c) 1,2,3,4,6,7,8-Hepta- 6. Stoffe, Gemische und Erzeug-
chlordibenzofuran nisse, die vor dem 16. Juli 1994
d) 1,2,3,4,7,8,9-Hepta- hergestellt worden sind, sofern
chlordibenzofuran sie die Grenzwerte des bis zu
diesem Zeitpunkt geltenden
e) 1,2,3,4,6,7,8,9-Octa- früheren Rechts nicht über-
chlordibenzofuran schreiten.
4. a) 2,3,7,8-Tetrabrom-
dibenzo-p-dioxin
b) 1,2,3,7,8-Penta-
bromdibenzo-p-dioxin
c) 2,3,7,8-Tetrabrom-
dibenzofuran
d) 2,3,4,7,8-Penta-
bromdibenzofuran
5. a) 1,2,3,4,7,8-Hexa-
bromdibenzo-p-dioxin
b) 1,2,3,7,8,9-Hexa-
bromdibenzo-p-dioxin
c) 1,2,3,6,7,8-Hexa-
bromdibenzo-p-dioxin
d) 1,2,3,7,8-Penta-
bromdibenzofuran
Eintrag 3
Pentachlorphenol: Erzeugnisse, die mit einem Gemisch Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht
1. Pentachlorphenol behandelt worden sind, das Stoffe für Holzbestandteile von Gebäuden
nach Spalte 1 enthielt und deren von und Möbeln sowie Textilien, die
2. Pentachlorphenolsalze einer Behandlung erfassten Teile vor dem 23. Dezember 1989 mit
und -verbindungen mehr als 5 mg/kg (ppm) der Stoffe Gemischen behandelt wurden, die
nach Spalte 1 enthalten, dürfen nicht Stoffe nach Spalte 1 enthielten.
in den Verkehr gebracht werden. In dem in Artikel 3 des Einigungs-
vertrages genannten Gebiet tritt an
die Stelle des 23. Dezembers 1989
der 3. Oktober 1990.
Eintrag 4
Biopersistente Fasern: Stoffe nach Spalte 1 sowie Gemische Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht
Künstliche Mineralfasern, die aus und Erzeugnisse, die diese Stoffe mit 1. für künstliche Mineralfasern,
ungerichteten glasigen einem Massengehalt von insgesamt wenn
(Silikat-) Fasern mit einem Massen- mehr als 0,1 % enthalten, dürfen nicht
gehalt von über 18 % an Oxiden zu Zwecken der Wärme- und Schall- a) ein geeigneter Intraperitoneal-
von Natrium, Kalium, Calcium, dämmung, für den Brandschutz sowie test keine Anzeichen von
Magnesium und Barium bestehen für technische Dämmung im Hochbau übermäßiger Karzinogenität
in den Verkehr gebracht werden. ergeben hat, oder
b) die Halbwertzeit nach intra-
trachealer Instillation von
2 Milligramm einer Faser-
suspension für Fasern mit
einer Länge von mehr als
5 Mikrometer, einem Durch-
messer von weniger als
3 Mikrometer und einem
Länge-zu-Durchmesser-
Verhältnis von größer als
3 zu 1 (WHO-Fasern)
höchstens 40 Tage beträgt,
sowie
2. für Glasfasern, die für Hoch-
temperaturanwendungen be-
stimmt sind, die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2017 101
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Stoffe/Gemische Verbote Ausnahmen
a) eine Klassifikationstemperatur
von 1 000 Grad Celsius bis zu
1 200 Grad Celsius erfordern
und eine Halbwertzeit nach
intratrachealer Instillation von
höchstens 65 Tagen besitzen
oder
b) eine Klassifikationstemperatur
von über 1 200 Grad Celsius
erfordern und eine Halbwert-
zeit nach intratrachealer
Instillation von höchstens
100 Tagen besitzen.
102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2017
Anlage 2
(zu §§ 5 bis 11)
Anforderungen in Bezug auf die Abgabe
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Erleichterte Anforderungen bei Abgabe
an Wiederverkäufer, berufsmäßige
Stoffe und Gemische Anforderungen
Verwender und öffentliche Forschungs-,
Untersuchungs- und Lehranstalten
Eintrag 1
Stoffe und Gemische, die nach der 1. Erlaubnispflicht nach § 6 Absatz 1 1. Anzeigepflicht nach § 7 Absatz 1
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu Satz 1 Satz 1
kennzeichnen sind mit
2. Grundanforderungen zur Durch- 2. Grundanforderungen zur Durch-
1. dem Gefahrenpiktogramm führung der Abgabe nach § 8 führung der Abgabe nach § 8
GHS06 (Totenkopf mit Absatz 1, 3 und 4 Absatz 2 bis 4
gekreuzten Knochen) oder
3. Identitätsfeststellung und 3. Identitätsfeststellung und
2. dem Gefahrenpiktogramm Dokumentation nach § 9 Absatz 1 Dokumentation nach § 9 Absatz 2
GHS08 (Gesundheitsgefahr) und bis 3 Nummer 1 und Absatz 4
dem Signalwort Gefahr, und
4. Ausschluss des Versandweges
einem der Gefahrenhinweise
nach § 10
H340, H350, H350i, H360, H360F,
H360D, H360FD, H360Fd,
H360Df, H370 oder H372.1
Eintrag 2
1. Ammoniumnitrat 1. Grundanforderungen zur Durch- 1. Grundanforderungen zur Durch-
(CAS-Nummer 6484-52-2) führung der Abgaben nach § 8 führung der Abgaben nach § 8
und ammoniumnitrathaltige Absatz 1, 3 und 42 Absatz 2 bis 42
Gemische, die einer in Anhang I 2. Identitätsfeststellung und 2. Identitätsfeststellung und
Nummer 5 der Gefahrstoffver- Dokumentation nach § 9 Absatz 1 Dokumentation nach § 9 Absatz 2
ordnung genannten Gruppen A bis 3 Nummer 1 und Absatz 4
oder E oder den Untergruppen B I,
C I, D III, oder D IV zugeordnet 3. Ausschluss des Versandweges
werden können, nach § 10
2. Kaliumnitrat
(CAS-Nummer 7757-79-1),
3. Kaliumpermanganat
(CAS-Nummer 7722-64-7),
4. Natriumnitrat
(CAS-Nummer 7631-99-4).
Eintrag 3
Nicht von Eintrag 1 oder 2 erfasste Grundanforderungen zur Durchfüh- Grundanforderungen zur Durchfüh-
Stoffe und Gemische, die rung der Abgabe nach § 8 Absatz 1, 3 rung der Abgabe nach § 8 Absatz 2
1. nach der Verordnung (EG) und 4 bis 4
Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen
sind mit
a) dem Gefahrenpiktogramm
GHS03 (Flamme über einem
Kreis)
oder
b) dem Gefahrenpiktogramm
GHS02 (Flamme) und einem der
folgenden Gefahrenhinweise:
i. H224 („Flüssigkeit und
Dampf extrem entzündbar“),
ii. H241 („Erwärmung kann
Brand oder Explosion
verursachen“) oder
iii. H242 („Erwärmung kann
Brand verursachen“)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2017 103
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Erleichterte Anforderungen bei Abgabe
an Wiederverkäufer, berufsmäßige
Stoffe und Gemische Anforderungen
Verwender und öffentliche Forschungs-,
Untersuchungs- und Lehranstalten
oder
2. bei bestimmungsgemäßer
Verwendung Phosphorwasser-
stoff entwickeln.
1
Text der H-Sätze gemäß Anhang III Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008: H340 „Kann genetische Defekte verursachen (Expositionsweg
angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).“, H350 „Kann Krebs erzeugen (Expo-
sitionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).“, H350i „Kann bei Einatmen
Krebs erzeugen.“, H360 „Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen (konkrete Wirkung angeben, sofern
bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).“, H360F „Kann
die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.“, H360D „Kann das Kind im Mutterleib schädigen.“, H360FD „Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das
Kind im Mutterleib schädigen.“, H360Fd „Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.“,
H360Df „Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.“, H370 „Schädigt die Organe (oder alle
betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen
Expositionsweg besteht).“, H372 „Schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) bei längerer oder wiederholter
Exposition (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).“
2
Für Gemische und Lösungen nach Nummer 1, die nicht in einer der in Eintrag 3 Spalte 1 Nummer 1 genannten Weise zu kennzeichnen sind, finden
die Anforderungen nach § 8 Absatz 1, 2 und 3 Nummer 2 keine Anwendung.
104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2017
Artikel 2
Änderung der
Chemikalien-Verbotsverordnung
Die Chemikalien-Verbotsverordnung vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94) wird wie folgt geändert:
1. § 14 Absatz 5 wird aufgehoben.
2. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu §§ 5 bis 11)
Anforderungen in Bezug auf die Abgabe
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Erleichterte Anforderungen bei Abgabe
an Wiederverkäufer, berufsmäßige
Stoffe und Gemische Anforderungen
Verwender und öffentliche Forschungs-,
Untersuchungs- und Lehranstalten
Eintrag 1
Stoffe und Gemische, die nach der 1. Erlaubnispflicht nach § 6 1. Anzeigepflicht nach § 7 Absatz 1
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu Absatz 1 Satz 1 Satz 1
kennzeichnen sind mit
2. Grundanforderungen zur Durch- 2. Grundanforderungen zur Durch-
1. dem Gefahrenpiktogramm führung der Abgabe nach § 8 führung der Abgabe nach § 8
GHS06 (Totenkopf mit Absatz 1, 3 und 4 Absatz 2 bis 4
gekreuzten Knochen) oder 3. Identitätsfeststellung und 3. Identitätsfeststellung und
2. dem Gefahrenpiktogramm Dokumentation nach § 9 Dokumentation nach § 9 Ab-
GHS08 (Gesundheitsgefahr) und Absatz 1 bis 3 satz 2 Nummer 1 und Absatz 4
dem Signalwort Gefahr, und 4. Ausschluss des Versandweges
einem der Gefahrenhinweise nach § 10
H340, H350, H350i, H360,
H360F, H360D, H360FD,
H360Fd, H360Df, H370
oder H372.1
Eintrag 2
Nicht von Eintrag 1 erfasste Stoffe Grundanforderungen zur Durchfüh- Grundanforderungen zur Durchfüh-
und Gemische, die rung der Abgabe nach § 8 Absatz 1, rung der Abgabe nach § 8 Absatz 2
1. nach der Verordnung (EG) 3 und 4 bis 4
Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen
sind mit
a) dem Gefahrenpiktogramm
GHS03 (Flamme über einem
Kreis)
oder
b) dem Gefahrenpiktogramm
GHS02 (Flamme) und einem
der folgenden Gefahren-
hinweise:
i. H224 („Flüssigkeit und
Dampf extrem entzünd-
bar“),
ii. H241 („Erwärmung kann
Brand oder Explosion
verursachen“) oder
iii. H242 („Erwärmung kann
Brand verursachen“)
oder
2. bei bestimmungsgemäßer
Verwendung Phosphorwasser-
stoff entwickeln und nicht be-
reits von Eintrag 1 erfasst sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2017 105
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Text der H-Sätze gemäß Anhang III Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008: H340 „Kann genetische Defekte verursachen (Expositionsweg
angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).“, H350 „Kann Krebs erzeugen (Expo-
sitionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).“, H350i „Kann bei Einatmen
Krebs erzeugen.“, H360 „Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen (konkrete Wirkung angeben, sofern
bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).“,
H360F „Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.“, H360D „Kann das Kind im Mutterleib schädigen.“, H360FD „Kann die Fruchtbarkeit beein-
trächtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.“, H360Fd „Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib
schädigen.“, H360Df „Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.“, H370 „Schädigt die
Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei
keinem anderen Expositionsweg besteht).“, H372 „Schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) bei längerer
oder wiederholter Exposition (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg
besteht).“ “
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
kann den Wortlaut der Chemikalien-Verbotsverordnung in der vom 1. Januar
2019 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), die zuletzt durch Artikel 5
Absatz 40 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden
ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 20. Januar 2017
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2017
Bekanntmachung
nach § 10 Absatz 3 des Stromsteuergesetzes
sowie § 55 Absatz 4 des Energiesteuergesetzes
Vom 11. Januar 2017
Nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Stromsteuergesetzes
vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147) und nach § 55 Absatz 4
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006
(BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 838, 1007) wird hiermit bekannt gemacht, dass
die Bundesregierung die nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des
Stromsteuergesetzes und die nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a
des Energiesteuergesetzes erforderliche Feststellung am 11. Januar 2017
getroffen hat und dass die Steuerentlastungen nach § 10 des Stromsteuer-
gesetzes und nach § 55 des Energiesteuergesetzes damit für das Antragsjahr
2017 gewährt werden können.
Berlin, den 11. Januar 2017
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Rißmann
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Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 20 Euro
(Gedenkmünze „Bremer Stadtmusikanten“)
Vom 13. Januar 2017
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom ist erhaben und wird von einem schützenden, glatten
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- Randstab umgeben.
regierung beschlossen, zum Thema „Bremer Stadtmu- Die Bildseite zeigt den Kulminationspunkt der Mär-
sikanten“ eine deutsche Euro-Gedenkmünze im Nenn- chenhandlung. Die plastisch und lebendig dargestellten
wert von 20 Euro prägen zu lassen. Diese Münze ist die Tiergestalten drängen sich durch das zart angedeutete
sechste Ausgabe im Rahmen der 2012 begonnenen gotische Fenster in den szenischen Raum hinein.
Serie „200 Jahre Grimms Märchen“. Am 20. Dezember
1812 erschien der erste Band der Kinder- und Haus- Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
märchen der Gebrüder Grimm. „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, Wertziffer und
Wertbezeichnung, das Prägezeichen „J“ der Hambur-
Die Auflage der Münze beträgt ca. 1,2 Millionen gischen Münze, die Jahreszahl 2017, die zwölf Europa-
Stück, davon ca. 0,2 Millionen Stück in Spiegelglanz- sterne sowie die Angabe „SILBER 925“.
qualität. Die Prägung erfolgt durch die Hamburgische
Münze (Prägezeichen J). Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
Inschrift:
Die Münze wird ab dem 9. Februar 2017 in den Ver-
kehr gebracht. Sie besteht aus einer Legierung von „ETWAS BESSERES ALS DEN TOD
925 Tausendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer, FINDEST DU ÜBERALL“.
hat einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine Der Entwurf stammt von der Künstlerin Elena Gerber
Masse von 18 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten aus Berlin.
Berlin, den 13. Januar 2017
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble