1682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
Gesetz
zur Bekämpfung der Steuerumgehung
und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
(Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG)
Vom 23. Juni 2017
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 3. § 93 wird wie folgt geändert:
rates das folgende Gesetz beschlossen:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
Inhaltsübersicht gefügt:
Artikel 1 Änderung der Abgabenordnung „(1a) Die Finanzbehörde darf an andere Per-
Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes sonen als die Beteiligten Auskunftsersuchen
Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgaben- über eine ihr noch unbekannte Anzahl von
ordnung Sachverhalten mit dem Grunde nach bestimm-
Artikel 4 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkung- baren, ihr noch nicht bekannten Personen stel-
steuergesetzes
len (Sammelauskunftsersuchen). Voraussetzung
Artikel 5 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
für ein Sammelauskunftsersuchen ist, dass ein
Artikel 6 Änderung des Einkommensteuergesetzes
hinreichender Anlass für die Ermittlungen be-
Artikel 7 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
steht und andere zumutbare Maßnahmen zur
Artikel 8 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Sachverhaltsaufklärung keinen Erfolg verspre-
Artikel 9 Änderung des Gesetzes zur Umsetzung der Ände-
chen. Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden.“
rungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren
Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und ‑verlage- b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
rungen
Artikel 10 Änderung des Investmentsteuerreformgesetzes aa) Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgenden
Artikel 11 Inkrafttreten Nummern 4, 4a und 4b ersetzt:
„4. zur Erhebung von bundesgesetzlich ge-
Artikel 1 regelten Steuern oder Rückforderungs-
Änderung der ansprüchen bundesgesetzlich geregelter
Abgabenordnung Steuererstattungen und Steuervergütun-
gen oder
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I 4a. zur Ermittlung, in welchen Fällen ein
S. 61), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 32 des Ge- inländischer Steuerpflichtiger im Sinne
setzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert des § 138 Absatz 2 Satz 1 Verfügungs-
worden ist, wird wie folgt geändert: berechtigter oder wirtschaftlich Berech-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: tigter im Sinne des § 1 Absatz 6 des
Geldwäschegesetzes eines Kontos oder
a) Die Angabe zu § 30a wird wie folgt gefasst: Depots einer natürlichen Person, Perso-
„§ 30a (weggefallen)“. nengesellschaft, Körperschaft, Perso-
b) Nach der Angabe zu § 138a werden die folgen- nenvereinigung oder Vermögensmasse
den Angaben eingefügt: mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufent-
halt, Sitz, Hauptniederlassung oder Ge-
„§ 138b Mitteilungspflicht Dritter über Bezie- schäftsleitung außerhalb des Geltungs-
hungen inländischer Steuerpflichtiger bereichs dieses Gesetzes ist, oder
zu Drittstaat-Gesellschaften
4b. zur Ermittlung der Besteuerungsgrund-
§ 138c Verordnungsermächtigung“. lagen in den Fällen des § 208 Absatz 1
2. § 30a wird aufgehoben. Satz 1 Nummer 3“.
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bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 93b Abs. 1“ der Körperschaft, Personenvereinigung oder
durch die Wörter „§ 93b Absatz 1 und 1a“ Vermögensmasse erreicht wird oder
und werden die Wörter „in den Fällen des b) die Summe der Anschaffungskosten aller Be-
Satzes 1 Nr. 1 bis 4“ durch die Wörter „in teiligungen mehr als 150 000 Euro beträgt;
den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 4b“
ersetzt. 4. die Tatsache, dass sie allein oder zusammen mit
nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Ab-
c) In Absatz 8 werden jeweils die Wörter „in § 93b satz 2 des Außensteuergesetzes erstmals unmit-
Abs. 1 bezeichneten Daten“ durch die Wörter „in telbar oder mittelbar einen beherrschenden oder
§ 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, bestimmenden Einfluss auf die gesellschafts-
ausgenommen die Identifikationsnummer nach rechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen An-
§ 139b,“ ersetzt. gelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft aus-
4. § 93b wird wie folgt geändert: üben können;
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein- 5. die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit des Be-
gefügt: triebs, der Betriebstätte, der Personengesell-
schaft, Körperschaft, Personenvereinigung, Ver-
„(1a) Kreditinstitute haben für Kontenabruf- mögensmasse oder der Drittstaat-Gesellschaft.
ersuchen nach § 93 Absatz 7 oder 8 zusätzlich
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 sind unmittel-
zu den in § 24c Absatz 1 des Kreditwesengeset-
bare und mittelbare Beteiligungen zusammenzu-
zes bezeichneten Daten für jeden Verfügungsbe-
rechnen.
rechtigten und jeden wirtschaftlich Berechtigten
im Sinne des Geldwäschegesetzes auch die (3) Drittstaat-Gesellschaft ist eine Personenge-
Adressen sowie die in § 154 Absatz 2a bezeich- sellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder
neten Daten zu speichern. § 154 Absatz 2d und Vermögensmasse mit Sitz oder Geschäftsleitung in
Artikel 97 § 26 Absatz 5 Nummer 3 und 4 des Staaten oder Territorien, die nicht Mitglieder der
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung blei- Europäischen Union oder der Europäischen Frei-
ben unberührt.“ handelsassoziation sind.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (4) Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 1a
sind innerhalb eines Monats nach dem meldepflich-
„(2) Das Bundeszentralamt für Steuern darf in tigen Ereignis zu erstatten.
den Fällen des § 93 Absatz 7 und 8 auf Ersuchen
bei den Kreditinstituten einzelne Daten aus den (5) Mitteilungen nach Absatz 2 sind zusammen
nach den Absätzen 1 und 1a zu führenden Datei- mit der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuer-
systemen im automatisierten Verfahren abrufen erklärung für den Besteuerungszeitraum, in dem
und sie an den Ersuchenden übermitteln. Die der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde,
Identifikationsnummer nach § 139b eines Ver- spätestens jedoch bis zum Ablauf von 14 Monaten
fügungsberechtigten oder eines wirtschaftlich nach Ablauf dieses Besteuerungszeitraums, nach
Berechtigten darf das Bundeszentralamt für amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die
Steuern nur Finanzbehörden mitteilen.“ amtlich bestimmten Schnittstellen zu erstatten.
Inländische Steuerpflichtige, die nicht dazu ver-
5. § 117c wird wie folgt geändert: pflichtet sind, ihre Einkommensteuer- oder Körper-
a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. schaftsteuererklärung nach amtlich vorgeschriebe-
nem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnitt-
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 138a stelle abzugeben, haben die Mitteilungen nach
Absatz 6 Satz 4 bis 6“ durch die Wörter „§ 138a amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten,
Absatz 7 Satz 1 bis 3“ ersetzt. es sei denn, sie geben ihre Einkommensteuer- oder
6. In § 138 werden die Absätze 2 und 3 durch die Körperschaftsteuererklärung freiwillig nach amtlich
folgenden Absätze 2 bis 5 ersetzt: vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich be-
stimmte Schnittstelle ab. Inländische Steuerpflich-
„(2) Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem
tige, die nicht dazu verpflichtet sind, eine Einkom-
Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Geltungs-
mensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung ab-
bereich dieses Gesetzes (inländische Steuerpflich-
zugeben, haben die Mitteilungen nach amtlich
tige) haben dem für sie nach den §§ 18 bis 20 zu-
vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ablauf von
ständigen Finanzamt mitzuteilen:
14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs zu er-
1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben statten, in dem der mitzuteilende Sachverhalt
und Betriebstätten im Ausland; verwirklicht worden ist.“
2. den Erwerb, die Aufgabe oder die Veränderung 7. Nach § 138a werden die folgenden §§ 138b
einer Beteiligung an ausländischen Personen- und 138c eingefügt:
gesellschaften; „§ 138b
3. den Erwerb oder die Veräußerung von Beteili- Mitteilungspflicht
gungen an einer Körperschaft, Personenvereini- Dritter über Beziehungen inländischer
gung oder Vermögensmasse mit Sitz und Ge- Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften
schäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs
(1) Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1
dieses Gesetzes, wenn
Nummer 1 bis 2a und 3 des Geldwäschegesetzes
a) damit eine Beteiligung von mindestens (mitteilungspflichtige Stelle) haben dem für sie nach
10 Prozent am Kapital oder am Vermögen den §§ 18 bis 20 zuständigen Finanzamt von ihnen
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hergestellte oder vermittelte Beziehungen von in- 2. seine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach
ländischen Steuerpflichtigen im Sinne des § 138 § 139c oder, wenn diese noch nicht vergeben
Absatz 2 Satz 1 zu Drittstaat-Gesellschaften im wurde und er keine natürliche Person ist, seine
Sinne des § 138 Absatz 3 mitzuteilen. Dies gilt für für die Besteuerung nach dem Einkommen gel-
die Fälle, in denen tende Steuernummer mitzuteilen.
1. der mitteilungspflichtigen Stelle bekannt ist,
dass der inländische Steuerpflichtige auf Grund § 138c
der von ihr hergestellten oder vermittelten Bezie- Verordnungsermächtigung
hung allein oder zusammen mit nahestehenden (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann
Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außen- durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
steuergesetzes erstmals unmittelbar oder mittel- desrates bestimmen, dass Mitteilungen gemäß
bar einen beherrschenden oder bestimmenden § 138b nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finan- über amtlich bestimmte Schnittstellen zu erstatten
ziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten ei- sind. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann
ner Drittstaat-Gesellschaft ausüben kann, oder auch bestimmt werden, dass die Mitteilungen ab-
2. der inländische Steuerpflichtige eine von der weichend von § 138b Absatz 1 Satz 1 an eine an-
mitteilungspflichtigen Stelle hergestellte oder dere Finanzbehörde zu übermitteln und von dieser
vermittelte Beziehung zu einer Drittstaat-Gesell- Finanzbehörde an das für den inländischen Steuer-
schaft erlangt, wodurch eine unmittelbare Be- pflichtigen nach den §§ 18 bis 20 zuständige
teiligung von insgesamt mindestens 30 Prozent Finanzamt weiterzuleiten sind.
am Kapital oder am Vermögen der Drittstaat- (2) Hat das Bundesministerium der Finanzen
Gesellschaft erreicht wird; anderweitige Erwerbe eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlassen,
hinsichtlich der gleichen Drittstaat-Gesellschaft dürfen die mitteilungspflichtigen Stellen beim Bun-
sind miteinzubeziehen, soweit sie der mittei- deszentralamt für Steuern die Identifikationsnum-
lungspflichtigen Stelle bekannt sind oder be- mer des Steuerpflichtigen nach § 139b oder seine
kannt sein mussten. Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c er-
(2) Die Mitteilungen sind für jeden inländischen fragen. In der Anfrage dürfen nur die in § 139b Ab-
Steuerpflichtigen und jeden mitteilungspflichtigen satz 3 oder § 139c Absatz 3 bis 5a genannten Da-
Sachverhalt gesondert zu erstatten. ten des inländischen Steuerpflichtigen angegeben
werden, soweit sie der mitteilungspflichtigen Stelle
(3) Zu jedem inländischen Steuerpflichtigen ist
bekannt sind. Das Bundeszentralamt für Steuern
anzugeben:
teilt der mitteilungspflichtigen Stelle die Identifika-
1. die Identifikationsnummer nach § 139b und tionsnummer oder die Wirtschafts-Identifikations-
2. die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach nummer mit, sofern die übermittelten Daten mit
§ 139c oder, wenn noch keine Wirtschafts- den nach § 139b Absatz 3 oder § 139c Absatz 3
Identifikationsnummer vergeben wurde und es bis 5a bei ihm gespeicherten Daten übereinstim-
sich nicht um eine natürliche Person handelt, men. Die mitteilungspflichtige Stelle darf die Identi-
die für die Besteuerung nach dem Einkommen fikationsmerkmale nur verwenden, soweit dies zur
geltende Steuernummer. Erfüllung von steuerlichen Pflichten erforderlich ist.
Weitere Einzelheiten dieses Verfahrens kann das
Kann die mitteilungspflichtige Stelle die Identifika- Bundesministerium der Finanzen durch Rechts-
tionsnummer und die Wirtschafts-Identifikations- verordnung mit Zustimmung des Bundesrates be-
nummer oder die Steuernummer nicht in Erfahrung stimmen.“
bringen, so hat sie stattdessen ein Ersatzmerkmal
anzugeben, das vom Bundesministerium der Finan- 8. § 139b Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt
zen im Einvernehmen mit den obersten Finanz- gefasst:
behörden der Länder bestimmt worden ist. „4. eine durch ein verbundenes Unternehmen im
(4) Die Mitteilungen sind dem Finanzamt nach Sinne des § 15 des Aktiengesetzes oder ein
amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten, Unternehmen einer kreditwirtschaftlichen Ver-
und zwar bis zum Ablauf des Monats Februar des bundgruppe rechtmäßig erhobene Identifika-
Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der tionsnummer eines Steuerpflichtigen zur Er-
mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde. § 72a füllung aller steuerlichen Mitwirkungspflichten
Absatz 4, § 93c Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 verwenden, soweit die Mitwirkungspflicht den-
bis 7, § 171 Absatz 10a, § 175b Absatz 1 und § 203a selben Steuerpflichtigen betrifft und die ver-
gelten entsprechend. wendende Stelle zum selben Unternehmens-
verbund wie die Stelle gehört, die die Identifika-
(5) Das für die mitteilungspflichtige Stelle zu- tionsnummer erhoben hat und die Verarbeitung
ständige Finanzamt hat die Mitteilungen an das für nach Nummer 1 zulässig wäre.“
den inländischen Steuerpflichtigen nach den §§ 18
bis 20 zuständige Finanzamt weiterzuleiten. § 31b 9. § 147a wird wie folgt geändert:
bleibt unberührt. a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
(6) Der inländische Steuerpflichtige hat der mit- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
teilungspflichtigen Stelle „(2) Steuerpflichtige, die allein oder zusam-
1. seine Identifikationsnummer nach § 139b mitzu- men mit nahestehenden Personen im Sinne des
teilen und § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittel-
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bar oder mittelbar einen beherrschenden oder (2b) Teilen der Vertragspartner oder gegebenen-
bestimmenden Einfluss auf die gesellschafts- falls für ihn handelnde Personen dem Kreditinstitut
rechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen An- die nach Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 zu erfassende
gelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft im Identifikationsnummer einer betroffenen Person bis
Sinne des § 138 Absatz 3 ausüben können, zur Begründung der Geschäftsbeziehung nicht mit
haben die Aufzeichnungen und Unterlagen über und hat das Kreditinstitut die Identifikationsnummer
diese Beziehung und alle damit verbundenen dieser Person auch nicht aus anderem Anlass
Einnahmen und Ausgaben sechs Jahre aufzu- rechtmäßig erfasst, hat es sie bis zum Ablauf des
bewahren. Diese Aufbewahrungspflicht ist von dritten Monats nach Begründung der Geschäftsbe-
dem Zeitpunkt an zu erfüllen, in dem der Sach- ziehung in einem maschinellen Verfahren beim Bun-
verhalt erstmals verwirklicht worden ist, der den deszentralamt für Steuern zu erfragen. In der An-
Tatbestand des Satzes 1 erfüllt. Absatz 1 Satz 4 frage dürfen nur die in § 139b Absatz 3 genannten
sowie § 147 Absatz 2, 3 Satz 3 und Absatz 5 Daten der betroffenen Person angegeben werden.
und 6 gelten entsprechend.“ Das Bundeszentralamt für Steuern teilt dem Kredit-
institut die Identifikationsnummer der betroffenen
10. § 154 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 Person mit, sofern die übermittelten Daten mit den
bis 2d ersetzt: bei ihm nach § 139b Absatz 3 gespeicherten Daten
übereinstimmen.
„(2) Wer ein Konto führt, Wertsachen verwahrt
oder als Pfand nimmt oder ein Schließfach über- (2c) Soweit das Kreditinstitut die nach Absatz 2a
lässt (Verpflichteter), hat Satz 1 zu erhebenden Daten auf Grund unzurei-
chender Mitwirkung des Vertragspartners und ge-
1. sich zuvor Gewissheit über die Person und An- gebenenfalls für ihn handelnder Personen nicht er-
schrift jedes Verfügungsberechtigten und jedes mitteln kann, hat es dies auf dem Konto festzuhal-
wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geld- ten. In diesem Fall hat das Kreditinstitut dem Bun-
wäschegesetzes zu verschaffen und deszentralamt für Steuern die betroffenen Konten
sowie die hierzu nach Absatz 2 erhobenen Daten
2. die entsprechenden Angaben in geeigneter mitzuteilen; diese Daten sind für alle in einem
Form, bei Konten auf dem Konto, festzuhalten. Kalenderjahr eröffneten Konten bis Ende Februar
des Folgejahrs zu übermitteln.
Ist der Verfügungsberechtigte eine natürliche Per-
son, ist § 4 Absatz 3 Nummer 1 des Geldwäsche- (2d) Die Finanzbehörden können für einzelne
gesetzes entsprechend anzuwenden. Der Verpflich- Fälle oder für bestimmte Fallgruppen Erleichterun-
tete hat sicherzustellen, dass er den Finanzbehör- gen zulassen, wenn die Einhaltung der Pflichten
den jederzeit Auskunft darüber geben kann, über nach den Absätzen 2 bis 2c unverhältnismäßige
welche Konten oder Schließfächer eine Person ver- Härten mit sich bringt und die Besteuerung durch
fügungsberechtigt ist oder welche Wertsachen eine die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird.“
Person zur Verwahrung gegeben oder als Pfand
11. Dem § 170 wird folgender Absatz 7 angefügt:
überlassen hat. Die Geschäftsbeziehung ist konti-
nuierlich zu überwachen und die nach Satz 1 zu „(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die
erhebenden Daten sind in angemessenem zeit- in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer
lichen Abstand zu aktualisieren. Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3,
auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen
(2a) Kreditinstitute haben für jeden Kontoinhaber, mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Ab-
jeden anderen Verfügungsberechtigten und jeden satz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder
wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geld- mittelbar einen beherrschenden oder bestimmen-
wäschegesetzes außerdem folgende Daten zu er- den Einfluss ausüben kann, beginnt die Fest-
heben und aufzuzeichnen: setzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalender-
jahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung
1. die Identifikationsnummer nach § 139b und
des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise be-
kannt geworden sind, spätestens jedoch zehn
2. die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach
Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
§ 139c oder, wenn noch keine Wirtschafts-
Steuer entstanden ist.“
Identifikationsnummer vergeben wurde und es
sich nicht um eine natürliche Person handelt, 12. Dem § 175b wird folgender Absatz 4 angefügt:
die für die Besteuerung nach dem Einkommen
geltende Steuernummer. „(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn
nachträglich übermittelte Daten im Sinne des
Der Vertragspartner sowie gegebenenfalls für ihn § 93c Absatz 1 oder 3 nicht rechtserheblich sind.“
handelnde Personen haben dem Kreditinstitut die
nach Satz 1 zu erhebenden Daten mitzuteilen und 13. § 228 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende
„Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen
Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Die Sätze 1
der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.“
und 2 sind nicht anzuwenden bei Kreditkonten,
wenn der Kredit ausschließlich der Finanzierung 14. § 231 wird wie folgt geändert:
privater Konsumgüter dient und der Kreditrahmen
einen Betrag von 12 000 Euro nicht übersteigt. a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
„Die Verjährung eines Anspruchs wird unter- 17. In § 376 Absatz 1 werden die Wörter „§ 370 Abs. 3
brochen durch Satz 2 Nr. 1 bis 5“ durch die Wörter „§ 370 Absatz 3
Satz 2 Nummer 1 bis 6“ ersetzt.
1. Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der
Vollziehung, Aussetzung der Verpflichtung des 18. § 379 wird wie folgt geändert:
Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Vollstreckungsaufschub,
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 138 Abs. 2“
2. Sicherheitsleistung, durch die Wörter „§ 138 Absatz 2 Satz 1“
3. eine Vollstreckungsmaßnahme, ersetzt.
4. Anmeldung im Insolvenzverfahren, bb) Nach Nummer 1c wird folgende Nummer 1d
eingefügt:
5. Eintritt des Vollstreckungsverbots nach § 294
Absatz 1 der Insolvenzordnung, „1d. der Mitteilungspflicht nach § 138b Ab-
satz 1 bis 3 nicht, nicht vollständig oder
6. Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen nicht rechtzeitig nachkommt,“.
gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan,
cc) In Nummer 2 werden die Wörter „Pflicht zur
7. Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Kontenwahrheit nach § 154 Abs. 1“ durch
Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zah- die Wörter „Pflichten nach § 154 Absatz 1
lungspflichtigen und bis 2c“ ersetzt.
8. schriftliche Geltendmachung des Anspruchs.“ b) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4
bis 7 ersetzt:
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
„Die Unterbrechung der Verjährung dauert fort
Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1a,
1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 1b und 2 sowie Absatz 3 kann mit einer Geld-
bis zum Ablauf der Maßnahme, buße bis zu 5 000 Euro geahndet werden, wenn
2. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden
zum Erlöschen der Sicherheit, kann.
(5) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2
3. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 bis
Nummer 1c kann mit einer Geldbuße bis zu
zum Erlöschen des Pfändungspfandrechts,
10 000 Euro geahndet werden, wenn die Hand-
der Zwangshypothek oder des sonstigen Vor-
lung nicht nach § 378 geahndet werden kann.
zugsrechts auf Befriedigung,
(6) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
4. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 bis
Satz 1 Nummer 3 bis 6 kann mit einer Geldbuße
zur Beendigung des Insolvenzverfahrens,
bis zu 25 000 Euro geahndet werden, wenn die
5. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 bis Handlung nicht nach § 378 geahndet werden
zum Wegfall des Vollstreckungsverbots nach kann.
§ 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung, (7) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2
6. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num- Nummer 1 und 1d kann mit einer Geldbuße bis
mer 6, bis der Insolvenzplan oder der gericht- zu 25 000 Euro geahndet werden, wenn die
liche Schuldenbereinigungsplan erfüllt oder Handlung nicht nach § 378 geahndet werden
hinfällig wird.“ kann.“
15. § 370 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 2
a) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ am Ende
Änderung des
gestrichen.
Kreditwesengesetzes
b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das § 24c Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes in
Wort „oder“ ersetzt und wird folgende Nummer 6 der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September
angefügt: 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch die Artikel 1
„6. eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des des Gesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1495) geän-
§ 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zu- dert worden ist, wird wie folgt gefasst:
sammen mit nahestehenden Personen im „Die Daten sind nach Ablauf von zehn Jahren nach der
Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuer- Auflösung des Kontos oder Depots zu löschen.“
gesetzes unmittelbar oder mittelbar einen
beherrschenden oder bestimmenden Ein- Artikel 3
fluss ausüben kann, zur Verschleierung
steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und Änderung des
auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile er- Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-
langt.“ nung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I
16. In § 371 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 werden die S. 667), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
Wörter „§ 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 5“ 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3152) geändert worden
durch die Wörter „§ 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 ist, wird wie folgt geändert:
bis 6“ ersetzt. 1. Dem § 1 wird folgender Absatz 12 angefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1687
„(12) Die durch das Gesetz vom 23. Juni 2017 (5) Für Geschäftsbeziehungen zu Kreditinstitu-
(BGBl. I S. 1682) geänderten oder eingefügten Vor- ten im Sinne des § 154 Absatz 2 Satz 1 der Ab-
schriften der Abgabenordnung sind auf alle am gabenordnung in der am 25. Juni 2017 geltenden
25. Juni 2017 anhängigen Verfahren anzuwenden, Fassung, die vor dem 1. Januar 2018 begründet
soweit nichts anderes bestimmt ist. § 30a der Abga- worden sind und am 1. Januar 2018 noch beste-
benordnung in der am 24. Juni 2017 geltenden Fas- hen, gilt Folgendes:
sung ist ab dem 25. Juni 2017 auch auf Sachverhal-
te, die vor diesem Zeitpunkt verwirklicht worden 1. Kreditinstitute haben bis zum 31. Dezem-
sind, nicht mehr anzuwenden.“ ber 2019 für den Kontoinhaber, jeden anderen
Verfügungsberechtigten und jeden wirtschaft-
2. Dem § 10 wird folgender Absatz 15 angefügt: lich Berechtigten im Sinne des Geldwäsche-
„(15) § 170 Absatz 7 der Abgabenordnung in der gesetzes
am 25. Juni 2017 geltenden Fassung gilt für alle
nach dem 31. Dezember 2017 beginnenden Festset- a) die Adresse,
zungsfristen.“
b) bei natürlichen Personen das Geburtsdatum
3. § 10a Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst: sowie
„§ 8 Absatz 4 Satz 3 und 4 ist entsprechend an-
c) die in § 154 Absatz 2a Satz 1 der Abgaben-
zuwenden.“
ordnung in der am 25. Juni 2017 geltenden
4. Dem § 14 wird folgender Absatz 5 angefügt: Fassung genannten Daten
„(5) § 228 Satz 2 sowie § 231 Absatz 1 Satz 1 und in den Aufzeichnungen nach § 154 Absatz 2
Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der am bis 2c der Abgabenordnung in der am 25. Juni
25. Juni 2017 geltenden Fassung gelten für alle 2017 geltenden Fassung und in dem nach
am 24. Juni 2017 noch nicht abgelaufenen Verjäh- § 93b Absatz 1 und 1a der Abgabenordnung
rungsfristen.“ in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung zu
führenden Dateisystem zu erfassen. § 154 Ab-
5. Dem § 22 wird folgender Absatz 3 angefügt: satz 2a Satz 3 der Abgabenordnung in der
am 25. Juni 2017 geltenden Fassung ist ent-
„(3) § 147a Absatz 2 der Abgabenordnung in der
sprechend anzuwenden.
am 25. Juni 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf
Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2017 beginnen.“ 2. Teilen der Vertragspartner oder gegebenenfalls
für ihn handelnde Personen dem Kreditinstitut
6. § 26 wird wie folgt geändert: die nach § 154 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 der
Abgabenordnung in der am 25. Juni 2017 gel-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: tenden Fassung zu erfassende Identifikations-
nummer einer betroffenen Person bis zum
„§ 26 31. Dezember 2019 nicht mit und hat das Kre-
Kontenabrufmöglichkeit und Kontenwahrheit“. ditinstitut die Identifikationsnummer dieser
Person auch nicht aus anderem Anlass recht-
b) Der Wortlaut wird Absatz 1. mäßig erfasst, hat es sie bis zum 30. Juni 2020
in einem maschinellen Verfahren beim Bun-
c) Die folgenden Absätze 2 bis 5 werden angefügt: deszentralamt für Steuern zu erfragen. § 154
Absatz 2b Satz 2 und 3 der Abgabenordnung
„(2) § 93 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 bis 4b und in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung gilt
Satz 2 zweiter Halbsatz der Abgabenordnung in entsprechend.
der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung ist ab
dem 1. Januar 2018 anzuwenden. Bis zum 31. De- 3. Soweit das Kreditinstitut die nach § 154 Ab-
zember 2017 ist § 93 Absatz 7 der Abgabenord- satz 2a der Abgabenordnung in der am 25. Juni
nung in der am 24. Juni 2017 geltenden Fassung 2017 geltenden Fassung zu erhebenden Daten
weiter anzuwenden. auf Grund unzureichender Mitwirkung des Ver-
(3) § 93 Absatz 7 Satz 2 erster Halbsatz und tragspartners und gegebenenfalls für ihn han-
Absatz 8 sowie § 93b Absatz 1a und 2 der Abga- delnder Personen bis zum 30. Juni 2020 nicht
benordnung in der am 25. Juni 2017 geltenden ermitteln kann, hat es dies auf dem Konto fest-
Fassung sind ab dem 1. Januar 2020 anzuwen- zuhalten. In diesem Fall hat das Kreditinstitut
den. Bis zum 31. Dezember 2019 ist § 93 Absatz 7 dem Bundeszentralamt für Steuern die betrof-
Satz 2 Halbsatz 1 und Absatz 8 sowie § 93b Ab- fenen Konten sowie die hierzu nach § 154 Ab-
satz 2 der Abgabenordnung in der am 24. Juni satz 2 der Abgabenordnung in der am 25. Juni
2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2017 geltenden Fassung erhobenen Daten bis
zum 30. September 2020 mitzuteilen.
(4) § 154 Absatz 2 bis 2c der Abgabenordnung
in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung ist 4. § 154 Absatz 2d der Abgabenordnung in der
erstmals auf nach dem 31. Dezember 2017 be- am 25. Juni 2017 geltenden Fassung bleibt
gründete Geschäftsbeziehungen anzuwenden. unberührt.“
1688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
7. Dem § 27 wird folgender Absatz 3 angefügt: 2. In § 3 Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter
„gewährt wird“ durch die Wörter „oder dafür gewährt
„(3) § 175b Absatz 4 der Abgabenordnung in der wird, dass eine Rechtsstellung, insbesondere eine
am 25. Juni 2017 geltenden Fassung ist erstmals Erbenstellung, oder ein Recht oder ein Anspruch,
anzuwenden, wenn Daten im Sinne des § 93c der die zu einem Erwerb nach Absatz 1 führen würden,
Abgabenordnung der Finanzbehörde nach dem nicht mehr oder nur noch teilweise geltend gemacht
24. Juni 2017 zugehen.“ werden“ ersetzt.
8. § 30 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 3. § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f wird wie folgt
gefasst:
„Die §§ 146a und 379 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4
der Abgabenordnung in der am 29. Dezember 2016 „f) in den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 4 mit
geltenden Fassung sowie § 379 Absatz 5 und 6 der dem Zeitpunkt des Verzichts, der Ausschlagung,
Abgabenordnung in der am 25. Juni 2017 geltenden der Zurückweisung oder der Erklärung über das
Fassung sind erstmals für Kalenderjahre nach Ablauf Nichtgeltendmachen,“.
des 31. Dezember 2019 anzuwenden.“
4. § 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe c Satz 2 wird
9. Folgender § 32 wird angefügt: wie folgt gefasst:
„§ 32 „Amtshilfe ist der Auskunftsaustausch im Sinne oder
entsprechend der Amtshilferichtlinie gemäß § 2
Mitteilungspflicht Absatz 11 des EU-Amtshilfegesetzes in der für den
über Beziehungen zu Drittstaat-Gesellschaften jeweiligen Stichtag der Steuerentstehung geltenden
Fassung oder eines entsprechenden Nachfolge-
(1) § 138 Absatz 2 bis 5, § 138b und § 379 Ab- rechtsaktes.“
satz 2 Nummer 1d der Abgabenordnung in der am
25. Juni 2017 geltenden Fassung sind erstmals auf 5. § 16 wird wie folgt geändert:
mitteilungspflichtige Sachverhalte anzuwenden, die
a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1
nach dem 31. Dezember 2017 verwirklicht worden
die Wörter „und Absatz 3“ gestrichen.
sind. Auf Sachverhalte, die vor dem 1. Januar 2018
verwirklicht worden sind, ist § 138 Absatz 2 und 3 b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
der Abgabenordnung in der am 24. Juni 2017 gel-
tenden Fassung weiter anzuwenden. „(2) In den Fällen der beschränkten Steuer-
pflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) wird der Frei-
(2) Inländische Steuerpflichtige im Sinne des betrag nach Absatz 1 um einen Teilbetrag gemin-
§ 138 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der dert. Dieser Teilbetrag entspricht dem Verhältnis
am 25. Juni 2017 geltenden Fassung, die vor dem der Summe der Werte des in demselben Zeit-
1. Januar 2018 erstmals unmittelbar oder mittelbar punkt erworbenen, nicht der beschränkten Steuer-
einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss pflicht unterliegenden Vermögens und derjenigen,
auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegen-
geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Ge- den Vermögensvorteile, die innerhalb von zehn
sellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3 der Abga- Jahren von derselben Person angefallen sind,
benordnung in der am 25. Juni 2017 geltenden Fas- zum Wert des Vermögens, das insgesamt inner-
sung ausüben konnten, haben dies dem für sie nach halb von zehn Jahren von derselben Person an-
den §§ 18 bis 20 der Abgabenordung zuständigen gefallenen ist. Die früheren Erwerbe sind mit
Finanzamt mitzuteilen, wenn dieser Einfluss auch ihrem früheren Wert anzusetzen.“
noch am 1. Januar 2018 fortbesteht. § 138 Absatz 5
der Abgabenordnung in der am 25. Juni 2017 gel- 6. § 17 wird wie folgt geändert:
tenden Fassung gilt in diesem Fall entsprechend.“
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1
Nr. 1“ durch die Angabe „§ 16“ ersetzt.
Artikel 4
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1
Änderung des Nr. 2“ durch die Angabe „§ 16“ ersetzt.
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in
„(3) In den Fällen der beschränkten Steuer-
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar
pflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) wird der beson-
1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 1 des
dere Versorgungsfreibetrag nach Absatz 1 oder 2
Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464)
gewährt, wenn durch die Staaten, in denen der
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Erblasser ansässig war oder der Erwerber an-
1. § 2 wird wie folgt geändert: sässig ist, Amtshilfe geleistet wird. Amtshilfe ist
der Auskunftsaustausch im Sinne oder entspre-
a) In Absatz 1 Nummer 3 werden in dem Satzteil vor chend der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 11
Satz 2 die Wörter „, vorbehaltlich des Absatzes 3,“ des EU-Amtshilfegesetzes in der für den je-
gestrichen. weiligen Stichtag der Steuerentstehung gelten-
den Fassung oder eines entsprechenden Nach-
b) Absatz 3 wird aufgehoben. folgerechtsaktes.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1689
7. In § 19 Absatz 2, § 21 Absatz 1 Satz 1 und § 35 „§ 77b
Absatz 4 werden jeweils die Wörter „und Absatz 3“ Ehrenamtliche
gestrichen. Tätigkeit des Vorstandes
8. Dem § 37 werden die folgenden Absätze 13 und 14 Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit
angefügt: unentgeltlich aus. Sie erhalten jedoch eine ange-
„(13) § 17 in der am 25. Juni 2017 geltenden Fas- messene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit
sung ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer verbundenen Aufwand sowie eine Reisekosten-
nach dem 24. Juni 2017 entsteht. § 17 in der am vergütung.“
25. Juni 2017 geltenden Fassung ist auch auf 6. Dem § 85 wird folgender Absatz 5 angefügt:
Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer vor dem „(5) Die Tätigkeit als Mitglied eines Organs oder
25. Juni 2017 entstanden ist, soweit Steuerbescheide eines Ausschusses der Bundessteuerberaterkam-
noch nicht bestandskräftig sind. mer wird ehrenamtlich ausgeübt.“
(14) § 2 Absatz 1 Nummer 3, § 3 Absatz 2 Num-
mer 4, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f, § 13 Artikel 6
Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe c Satz 2 und § 16 Änderung des
Absatz 1 und 2 in der am 25. Juni 2017 geltenden Einkommensteuergesetzes
Fassung sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
Steuer nach dem 24. Juni 2017 entsteht.“
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
Artikel 5 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden
Änderung des ist, wird wie folgt geändert:
Steuerberatungsgesetzes 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 4i wie
Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be- folgt gefasst:
kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), „§ 4i Sonderbetriebsausgabenabzug bei Vorgängen
das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Juli mit Auslandsbezug“.
2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird wie
2. § 4i wird wie folgt geändert:
folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
„§ 4i
a) Nach der Angabe zu § 3b wird folgende Angabe
Sonderbetriebsausgabenabzug
eingefügt:
bei Vorgängen mit Auslandsbezug“.
„§ 3c Befugnis juristischer Personen und Ver- b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
einigungen zu vorübergehender und gele-
gentlicher Hilfeleistung in Steuersachen“. „Aufwendungen dürfen nicht als Sonderbetriebs-
ausgaben abgezogen werden, soweit sie auch
b) Nach der Angabe zu § 77a wird folgende Angabe die Steuerbemessungsgrundlage in einem ande-
eingefügt: ren Staat mindern.“
„§ 77b Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes“.
Artikel 7
2. § 3a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Weitere Änderung des
a) In Satz 1 werden die Wörter „auf dem Gebiet der Einkommensteuergesetzes
Bundesrepublik Deutschland“ durch die Wörter
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
„im Anwendungsbereich dieses Gesetzes“ er-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
setzt.
3862), das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„Die vorübergehende und gelegentliche geschäfts- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 69 wie
mäßige Hilfeleistung in Steuersachen kann vom folgt gefasst:
Staat der Niederlassung aus erfolgen.“ „§ 69 Datenübermittlung an die Familienkassen“.
3. Nach § 3b wird folgender § 3c eingefügt: 2. § 38b wird wie folgt geändert:
„§ 3c a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Befugnis juristischer Personen aa) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt ge-
und Vereinigungen zu vorübergehender fasst:
und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen „a) die verheiratet sind, wenn beide Ehe-
Die §§ 3a und 3b gelten entsprechend für juris- gatten unbeschränkt einkommensteuer-
tische Personen und Vereinigungen.“ pflichtig sind und nicht dauernd getrennt
leben und der Ehegatte des Arbeit-
4. Dem § 73 wird folgender Absatz 4 angefügt: nehmers auf Antrag beider Ehegatten in
„(4) Die Tätigkeit als Mitglied eines Organs oder die Steuerklasse V eingereiht wird,“.
eines Ausschusses der Steuerberaterkammer wird bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
ehrenamtlich ausgeübt.“
„4. in die Steuerklasse IV gehören Arbeitneh-
5. Nach § 77a wird folgender § 77b eingefügt: mer, die verheiratet sind, wenn beide Ehe-
1690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
gatten unbeschränkt einkommensteuer- b) Absatz 39 wird aufgehoben.
pflichtig sind und nicht dauernd getrennt
c) Dem Absatz 49a werden die folgenden Sätze an-
leben; dies gilt auch, wenn einer der Ehe-
gefügt:
gatten keinen Arbeitslohn bezieht und
kein Antrag nach Nummer 3 Buchstabe a „§ 66 Absatz 3 ist auf Anträge anzuwenden, die
gestellt worden ist;“. nach dem 31. Dezember 2017 eingehen. § 69 in
b) Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung ist
ersetzt: erstmals am 1. November 2019 anzuwenden.“
„Der Wechsel von der Steuerklasse III oder V in 7. Dem § 66 wird folgender Absatz 3 angefügt:
die Steuerklasse IV ist auch auf Antrag nur eines
Ehegatten möglich mit der Folge, dass beide „(3) Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die
Ehegatten in die Steuerklasse IV eingereiht wer- letzten sechs Monate vor Beginn des Monats ge-
den. Diese Anträge sind nach amtlich vorge- zahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen
schriebenem Vordruck zu stellen und vom An- ist.“
tragsteller eigenhändig zu unterschreiben.“ 8. Nach § 68 wird folgender § 69 eingefügt:
3. In § 39 Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „, die „§ 69
beide in einem Dienstverhältnis stehen,“ gestrichen.
4. Dem § 39b Absatz 2 werden die folgenden Sätze Datenübermittlung
angefügt: an die Familienkassen
„Darüber hinaus kann das Betriebsstättenfinanzamt Erfährt das Bundeszentralamt für Steuern, dass
auf Antrag zulassen, dass bei nach § 1 Absatz 1 un- ein Kind, für das Kindergeld gezahlt wird, ins Aus-
beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitneh- land verzogen ist oder von Amts wegen von der
mern mit Steuerklasse VI und ohne Freibetrag nach Meldebehörde abgemeldet wurde, hat es der zu-
§ 39a, die bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht ständigen Familienkasse unverzüglich die in § 139b
regelmäßig wiederkehrend beschäftigt werden und Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 8 und 14 der Abgaben-
deren Dauer der Beschäftigung 24 zusammenhän- ordnung genannten Daten zum Zweck der Prüfung
gende Arbeitstage nicht übersteigt, der während der Rechtmäßigkeit des Bezugs von Kindergeld zu
der Beschäftigung erzielte Arbeitslohn auf einen übermitteln.“
Jahresbetrag hochgerechnet und die sich erge-
bende Lohnsteuer auf den Lohnabrechnungszeit- Artikel 8
raum zurückgerechnet wird, wobei als Lohnabrech-
nungszeitraum der Zeitraum vom Beginn des Kalen- Änderung des
derjahres bis zum Ende der Beschäftigung gilt. Bundeskindergeldgesetzes
Bei Anwendung des Satzes 13 sind auch der im Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der
Kalenderjahr in etwaigen vorangegangenen und be- Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142,
endeten weiteren Dienstverhältnissen in der Steuer- 3177), das zuletzt durch Artikel 157 des Gesetzes vom
klasse VI bezogene Arbeitslohn und die darauf er- 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,
hobene Lohnsteuer einzubeziehen, soweit dort be- wird wie folgt geändert:
reits Satz 13 angewandt wurde. Voraussetzung für
die Anwendung des Verfahrens nach Satz 13 ist 1. § 6 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
zudem, dass der Arbeitnehmer vor Aufnahme der „(3) Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die
Beschäftigung letzten sechs Monate vor Beginn des Monats ge-
1. unter Angabe seiner Identifikationsnummer ge- zahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen
genüber dem Arbeitgeber schriftlich zustimmt, ist.“
2. mit der Zustimmung den nach Satz 14 einzube- 2. Dem § 20 wird folgender Absatz 10 angefügt:
ziehenden Arbeitslohn und die darauf erhobene
Lohnsteuer erklärt und „(10) § 6 Absatz 3 in der am 1. Januar 2018
geltenden Fassung ist auf Anträge anzuwenden,
3. mit der Zustimmung versichert, dass ihm der
die nach dem 31. Dezember 2017 eingehen.“
Pflichtveranlagungstatbestand nach § 46 Absatz 2
Nummer 2 und 3a bekannt ist.
Artikel 9
Die Zustimmungserklärung des Arbeitnehmers ist
zum Lohnkonto zu nehmen.“ Änderung des
5. § 39e Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: Gesetzes zur Umsetzung
der Änderungen der EU-Amtshilfe-
„Bei Eheschließung wird für jeden Ehegatten auto- richtlinie und von weiteren Maßnahmen
matisiert die Steuerklasse IV gebildet, wenn zum gegen Gewinnkürzungen und ‑verlagerungen
Zeitpunkt der Eheschließung die Voraussetzungen
des § 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 vorliegen.“ In Artikel 9 Nummer 2 des Gesetzes zur Umsetzung
6. § 52 wird wie folgt geändert: der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von
weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und
a) Absatz 37a wird wie folgt gefasst: ‑verlagerungen vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I
„(37a) § 39f Absatz 1 Satz 9 bis 11 und Ab- S. 3000) werden in § 32a Absatz 1 Satz 1 die Wörter
satz 3 Satz 1 ist erstmals für den Veranlagungs- „im Veranlagungszeitraum 2018“ durch die Wörter „ab
zeitraum 2019 anzuwenden.“ dem Veranlagungszeitraum 2018“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1691
Artikel 10 sonstigen inländischen Einkünfte gelten bei be-
Änderung des schränkt steuerpflichtigen Anlegern als unmittel-
Investmentsteuerreformgesetzes bar bezogene Einkünfte nach dem Tatbestand
des § 49 Absatz 1 des Einkommensteuergeset-
Artikel 1 des Investmentsteuerreformgesetzes vom zes, der der Vereinnahmung durch den Spezial-
19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), das durch Artikel 18 Investmentfonds zugrunde lag.“
Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016
(BGBl. I S. 3000) geändert worden ist, wird wie folgt 2. § 56 wird wie folgt geändert:
geändert: a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
1. § 33 wird wie folgt geändert: „Für Rumpfgeschäftsjahre nach Satz 3 verlängert
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: sich die Frist für die Veröffentlichung der Be-
steuerungsgrundlagen nach § 5 Absatz 1 Satz 1
„(2) Die ausgeschütteten oder ausschüttungs-
Nummer 3 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes
gleichen inländischen Immobilienerträge gelten
in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung
bei einem vereinnahmenden Investmentfonds oder
bis zum 31. Dezember 2018.“
Dach-Spezial-Investmentfonds als Einkünfte nach
§ 6 Absatz 4. Diese unterliegen einem Steuer- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
abzug ohne Berücksichtigung des § 7 Absatz 1 aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Der nach
Satz 3. Der Steuerabzug gegenüber einem Dach- den am 31. Dezember 2017 geltenden Vor-
Spezial-Investmentfonds entfällt, wenn der Dach- schriften ermittelte Gewinn aus der fiktiven
Spezial-Investmentfonds unwiderruflich gegen- Veräußerung nach Absatz 2 Satz 1“ die
über dem Ziel-Spezial-Investmentfonds erklärt, Wörter „einschließlich außerbilanzieller Hinzu-
dass den Anlegern des Dach-Spezial-Invest- rechnungen und Abrechnungen“ eingefügt.
mentfonds Steuerbescheinigungen gemäß § 45a
bb) Folgender Satz wird angefügt:
Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes aus-
gestellt werden sollen (Immobilien-Transparenz- „Die vorstehenden Sätze sind nicht auf den
option). Bei ausgeübter Immobilien-Transparenz- Gewinn aus der fiktiven Veräußerung nach
option gelten Absatz 2 Satz 1 anzuwenden, wenn der
Gewinn einem Investmentfonds oder einem
1. beschränkt steuerpflichtigen Anlegern unmit-
Spezial-Investmentfonds zuzurechnen ist.“
telbar Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe f, Nummer 6 oder 8 c) Die folgenden Absätze 7 bis 9 werden angefügt:
des Einkommensteuergesetzes, „(7) Ordentliche Alterträge gelten mit Ablauf
2. Anlegern, die unbeschränkt steuerpflichtige des Geschäftsjahres, in dem sie vereinnahmt
Investmentfonds oder Dach-Spezial-Invest- wurden, als den Anlegern zugeflossene aus-
mentfonds sind, Einkünfte nach § 6 Absatz 4 schüttungsgleiche Erträge, wenn sie nicht ausge-
und schüttet werden und den Anlegern vor dem 1. Ja-
nuar 2018 zufließen. Soweit ein Anleger einen An-
3. sonstigen Anlegern Spezial-Investmenterträge
teil an einem Spezial-Investmentfonds von dem
als zugeflossen. Tag, an dem das Geschäftsjahr des Spezial-
§ 31 Absatz 1 und 2 sowie § 32 sind entspre- Investmentfonds nach dem 30. Juni 2017 ge-
chend anzuwenden. Dach-Spezial-Investment- endet hat, bis zum 2. Januar 2018 ununter-
fonds, bei denen nach Satz 4 Nummer 1 oder 2 brochen hält, gelten die darauf entfallenden aus-
inländische Immobilienerträge zugerechnet wer- schüttungsgleichen Erträge nach Satz 1, die in
den, können insoweit keine Immobilien-Transpa- einem nach dem 30. Juni 2017 endenden Ge-
renzoption ausüben. Gegenüber dem Dach- schäftsjahr vereinnahmt wurden, als am 1. Januar
Spezial-Investmentfonds ist in den Fällen des 2018 zugeflossen. Die ausschüttungsgleichen Er-
Satzes 4 Nummer 1 oder 2 ein Steuerabzug ohne träge nach den Sätzen 1 und 2 unterliegen der
Berücksichtigung des § 7 Absatz 1 Satz 3 vor- Besteuerung nach dem Investmentsteuergesetz
zunehmen.“ in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die und nach dem Einkommensteuergesetz in der am
Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: 26. Juli 2016 geltenden Fassung. Die ausschüt-
tungsgleichen Erträge nach Satz 2 können als
„Die ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre im
inländischen Immobilienerträge gelten bei be- Sinne des § 35 Absatz 5 ausgeschüttet werden.
schränkt steuerpflichtigen Anlegern als unmittel- Ordentliche Alterträge sind Erträge der in § 1 Ab-
bar bezogene Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Num- satz 3 Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 4 des
mer 2 Buchstabe f, Nummer 6 oder Nummer 8 Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezem-
des Einkommensteuergesetzes. Satz 1 und Ab- ber 2017 geltenden Fassung bezeichneten Art,
satz 2 Satz 4 Nummer 1 gelten auch für die die der Investmentfonds oder der Spezial-Invest-
Anwendung der Regelungen in Abkommen zur mentfonds vor dem 1. Januar 2018 vereinnahmt.
Vermeidung der Doppelbesteuerung.“
(8) Außerordentliche Alterträge, ausschüttungs-
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie gleiche Erträge, die vor dem 1. Januar 2018 als
folgt gefasst: zugeflossen gelten, Absetzungsbeträge, die auf
„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend Zeiträume vor dem 1. Januar 2018 entfallen, nicht
für sonstige inländische Einkünfte, die bei Verein- ausgeglichene negative Erträge nach § 3 Absatz 4
nahmung keinem Steuerabzug unterliegen. Die Satz 2 des Investmentsteuergesetzes in der am
1692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
31. Dezember 2017 geltenden Fassung und getretenen Wertveränderungen und die verein-
sonstige für die Zeiträume vor dem 1. Januar 2018 nahmten Erträge nicht zu berücksichtigen.
ermittelte Werte sind für die Anwendung dieses (9) Substanzbeträge gelten als Spezial-Invest-
Gesetzes in der am 1. Januar 2018 geltenden menterträge nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, so-
Fassung nicht zu berücksichtigen. Außerordent- weit bei dem Anleger ein positiver Gewinn nach
liche Alterträge sind Erträge, deren Art nicht unter Absatz 3 Satz 1 vorhanden ist. Sie unterliegen
§ 1 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 4 nicht dem Steuerabzug nach § 50.“
des Investmentsteuergesetzes in der am 31. De-
zember 2017 geltenden Fassung fällt und von Artikel 11
dem Investmentfonds oder dem Spezial-Invest-
mentfonds vor dem 1. Januar 2018 vereinnahmt Inkrafttreten
wurden. Bei der Ermittlung des Fonds-Aktien- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
gewinns, des Fonds-Abkommensgewinns und am Tag nach der Verkündung in Kraft.
des Fonds-Teilfreistellungsgewinns sind die vor (2) Die Artikel 7 und 8 treten am 1. Januar 2018 in
dem 1. Januar 2018 vereinnahmten Gewinne, ein- Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Juni 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Dr. K a t a r i n a B a r l e y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1693
Zweites Gesetz
zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften
auf Grund europäischer Rechtsakte
(Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz – 2. FiMaNoG)
Vom 23. Juni 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- c) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe
sen: angefügt:
„§ 52 Übergangsvorschrift für Verstöße gegen die
Inhaltsübersicht §§ 38, 39“.
Artikel 1 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
2. § 1 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 Weitere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 3 Weitere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes a) In Buchstabe f wird das Wort „sowie“ am Ende
Artikel 3a Weitere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes durch ein Komma ersetzt.
Artikel 4 Änderung des Kreditwesengesetzes b) In Buchstabe g wird der Punkt am Ende durch
Artikel 5 Weitere Änderungen des Kreditwesengesetzes das Wort „sowie“ ersetzt.
Artikel 6 Weitere Änderungen des Kreditwesengesetzes
c) Folgender Buchstabe h wird angefügt:
Artikel 7 Änderung des Börsengesetzes
Artikel 8 Weitere Änderungen des Börsengesetzes „h) der Verordnung (EU) 2015/2365 des Euro-
Artikel 9 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahme- päischen Parlaments und des Rates vom
gesetzes 25. November 2015 über die Transparenz
Artikel 10 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und
Artikel 11 Weitere Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs der Weiterverwendung sowie zur Änderung
Artikel 12 Weitere Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl.
Artikel 13 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes L 337 vom 23.12.2015, S. 1), in der jeweils
Artikel 14 Weitere Änderungen des Versicherungsaufsichts- geltenden Fassung.“
gesetzes 3. § 4 wird wie folgt geändert:
Artikel 15 Weitere Änderungen des Versicherungsaufsichts-
gesetzes a) Absatz 3h wird wie folgt geändert:
Artikel 16 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgeset- aa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein
zes Komma ersetzt.
Artikel 17 Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgeset-
zes bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
Artikel 17a Änderung des Handelsgesetzbuchs eingefügt:
Artikel 18 Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung „3. die Artikel 4 und 15 der Verordnung (EU)
Artikel 19 Änderung der KWG-Vermittlerverordnung 2015/2365 sowie die auf Grundlage des
Artikel 20 Änderung der Gewerbeordnung Artikels 4 erlassenen delegierten Rechts-
Artikel 21 Änderung der Verordnung zur Übertragung von Be- akte und Durchführungsrechtsakte der
fugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf Europäischen Kommission, oder“.
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Artikel 22 Änderung der Marktmanipulations-Verstoßmeldever- cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und
ordnung wie folgt gefasst:
Artikel 23 Änderung des Kleinanlegerschutzgesetzes „4. eine Anordnung der Bundesanstalt, die
Artikel 24 Folgeänderungen sich auf eine der in den Nummern 1 bis 3
Artikel 25 Aufhebung von Rechtsverordnungen genannten Vorschriften bezieht,“.
Artikel 26 Inkrafttreten
dd) Folgender Satz wird angefügt:
Artikel 1 „Bei Verstößen gegen die in Nummer 3 ge-
nannten Vorschriften sowie sich hierauf be-
Änderung des
ziehende Anordnungen der Bundesanstalt
Wertpapierhandelsgesetzes
kann die Bundesanstalt auch eine dauer-
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der hafte Einstellung der den Verstoß begrün-
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I denden Handlungen oder Verhaltensweisen
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes verlangen.“
vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert: b) Dem Absatz 3j wird folgender Satz angefügt:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: „Verstößt eine Person vorsätzlich gegen eine der
in Absatz 3h Satz 1 Nummer 3 genannten Vor-
a) Der Angabe zu § 7 werden ein Semikolon und schriften oder eine sich auf diese Vorschriften
das Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt. beziehende Anordnung der Bundesanstalt und
b) Der Angabe zu § 40d werden die Wörter „und die setzt sie dieses Verhalten trotz Verwarnung
Verordnung (EU) 2015/2365“ angefügt. durch die Bundesanstalt fort, kann die Bundes-
1694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
anstalt dieser Person für einen Zeitraum von eingefügt und werden das Wort „Investment-
bis zu zwei Jahren die Wahrnehmung von aktiengesellschaften“ durch das Wort „In-
Führungsaufgaben bei finanziellen und nicht- vestmentgesellschaften“ und das Wort „un-
finanziellen Gegenparteien im Sinne des Arti- verzüglich“ durch die Wörter „vor Erstellung
kels 3 Nummer 3 und 4 der Verordnung (EU) oder Weitergabe der Empfehlungen“ ersetzt.
2015/2365 untersagen.“ bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgen-
c) Absatz 4a wird wie folgt gefasst: den Sätze ersetzt:
„(4a) Bedienstete der Bundesanstalt dürfen „Die Anzeige muss folgende Angaben ent-
Geschäfts- und Wohnräume durchsuchen, so- halten:
weit dies zur Verfolgung von Verstößen gegen 1. bei einer natürlichen Person Name, Ge-
die Artikel 14 und 15 der Verordnung (EU) burtsort, Geburtsdatum, Wohn- und Ge-
Nr. 596/2014 geboten ist. Das Grundrecht des schäftsanschrift sowie telefonische und
Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit ein- elektronische Kontaktdaten,
geschränkt. Im Rahmen der Durchsuchung dür-
2. bei einer juristischen Person oder einer
fen Bedienstete der Bundesanstalt Gegenstände
Personenvereinigung Firma, Name oder
sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermitt-
Bezeichnung, Rechtsform, Registernum-
lung des Sachverhalts von Bedeutung sein kön-
mer wenn vorhanden, Anschrift des Sit-
nen. Befinden sich die Gegenstände im Gewahr-
zes oder der Hauptniederlassung, Namen
sam einer Person und werden sie nicht freiwillig
der Mitglieder des Vertretungsorgans
herausgegeben, können Bedienstete der Bun-
oder der gesetzlichen Vertreter und tele-
desanstalt die Gegenstände beschlagnahmen.
fonische und elektronische Kontaktdaten;
Durchsuchungen und Beschlagnahmen sind,
ist ein Mitglied des Vertretungsorgans
außer bei Gefahr im Verzug, durch den Richter
oder der gesetzliche Vertreter eine juristi-
anzuordnen. Zuständig ist das Amtsgericht
sche Person, so sind deren Firma, Name
Frankfurt am Main. Gegen die richterliche Ent-
oder Bezeichnung, Rechtsform, Register-
scheidung ist die Beschwerde zulässig. Die
nummer wenn vorhanden und Anschrift
§§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessord-
des Sitzes oder der Hauptniederlassung
nung gelten entsprechend. Bei Beschlagnahmen
ebenfalls anzugeben.
ohne gerichtliche Anordnung gilt § 98 Absatz 2
der Strafprozessordnung entsprechend. Zustän- Die Angaben nach Satz 2 sind glaubhaft zu
diges Gericht für die nachträglich eingeholte ge- machen. Beabsichtigt der Anzeigepflichtige
richtliche Entscheidung ist das Amtsgericht die Verbreitung der Empfehlungen, muss
Frankfurt am Main. Über die Durchsuchung ist die Anzeige auch eine detaillierte Beschrei-
eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die ver- bung der beabsichtigen Verbreitungswege
antwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort enthalten.“
der Durchsuchung und ihr Ergebnis enthalten.“ cc) In dem neuen Satz 5 wird das Wort „ob“
4. § 7 wird wie folgt geändert: durch das Wort „inwiefern“ ersetzt.
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das dd) In dem neuen Satz 6 werden nach dem Wort
Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt. „Sachverhalte“ die Wörter „sowie die Ein-
stellung der in Satz 1 genannten Tätigkeiten“
b) In Absatz 4 Satz 5 werden die Wörter „Verstöße
eingefügt.
gegen Verbote nach den Vorschriften“ durch die
Wörter „den Verdacht einer Straftat nach den b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Strafvorschriften“ ersetzt. „(2) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer
c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge- Internetseite den Namen, die Firma oder die Be-
fügt: zeichnung der nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
ordnungsgemäß angezeigten Personen und Per-
„(7a) Die Bundesanstalt kann im Rahmen der
sonenvereinigungen sowie den Ort und das
Zusammenarbeit zum Zwecke der Überwachung
Land der Wohn- und Geschäftsanschrift oder
der Einhaltung der Verbote und Gebote nach der
des Sitzes oder der Hauptniederlassung.“
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sowie der Verbote
und Gebote entsprechender ausländischer Be- 6. In § 36 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
stimmungen anderer Vertragsstaaten des Ab- „ob die Meldepflichten nach § 9,“ die Wörter „die
kommens über den Europäischen Wirtschafts- Anzeigepflichten nach § 10,“ und nach den Wörtern
raum oder von Drittstaaten von allen ihr nach „die sich aus“ die Wörter „der Verordnung (EG)
diesem Gesetz zustehenden Befugnissen Ge- Nr. 1287/2006,“ eingefügt.
brauch machen, um den einschlägigen Ersuchen 7. § 37x wird wie folgt geändert:
der zuständigen Behörden der jeweiligen Staa- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ten nachzukommen.“
aa) In Satz 1 wird die Angabe 㤤 341r bis
5. § 34c wird wie folgt geändert: 341w“ durch die Angabe „§§ 341r bis 341v“
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän- ersetzt und wird dem Wort „spätestens“ das
dert: Wort „diesen“ vorangestellt.
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kapitalver- bb) In Satz 2 wird die Angabe „§§ 341s bis
waltungsgesellschaften“ ein Komma und 341w“ durch die Angabe „§§ 341s bis 341v“
das Wort „EU-Verwaltungsgesellschaften“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1695
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „(4c) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-
len des Absatzes 2f mit einer Geldbuße bis zu
„Ein Unternehmen im Sinne von Satz 1 hat au-
fünf Millionen Euro geahndet werden. Gegen-
ßerdem unverzüglich, jedoch nicht vor Veröffent-
über einer juristischen Person oder Personenver-
lichung der Bekanntmachung nach Satz 2 den
einigung kann über Satz 1 hinaus eine höhere
Zahlungsbericht oder Konzernzahlungsbericht
Geldbuße verhängt werden; diese darf
an das Unternehmensregister zur Speicherung
zu übermitteln, es sei denn, die Übermittlung er- 1. in den Fällen des Absatzes 2f Satz 1 Num-
folgt nach § 8b Absatz 2 Nummer 4 in Verbin- mer 1 und 2 den höheren der Beträge von
dung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Han- fünf Millionen Euro und 10 Prozent des Ge-
delsgesetzbuchs.“ samtumsatzes, den die juristische Person
oder Personenvereinigung im der Behörden-
8. § 38 wird wie folgt geändert:
entscheidung vorangegangenen Geschäfts-
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: jahr erzielt hat,
aa) Nach der Angabe „(ABl. L 173 vom 2. in den Fällen des Absatzes 2f Satz 1 Num-
12.6.2014, S. 1“ wird die Klammer gestri- mer 3 und 4 den höheren der Beträge von
chen und werden ein Semikolon und die fünfzehn Millionen Euro und 10 Prozent des
Wörter „L 287 vom 21.10.2016, S. 320; Gesamtumsatzes, den die juristische Person
L 306 vom 15.11.2016, S. 43; L 348 vom oder Personenvereinigung im der Behörden-
21.12.2016, S. 83), die zuletzt durch die Ver- entscheidung vorangegangenen Geschäfts-
ordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom jahr erzielt hat,
30.6.2016, S. 1) geändert worden ist,“ einge- nicht überschreiten. Über die in den Sätzen 1
fügt. und 2 genannten Beträge hinaus kann die Ord-
bb) In Nummer 2 wird das Wort „anstiftet“ durch nungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zum
das Wort „verleitet“ ersetzt. Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen
wirtschaftlichen Vorteils geahndet werden. Der
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge- wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne
fügt: und vermiedene Verluste und kann geschätzt
„(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 5 werden.“
Nummer 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Gesamt-
sechs Monaten bis zu fünf Jahren.“ umsatz im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 Num-
c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7. mer 2 und des Absatzes 4a Satz 2 Nummer 1
und 2 sowie des Absatzes 4b Satz 2 ist“ durch
9. § 39 wird wie folgt geändert: die Wörter „Gesamtumsatz im Sinne des Absat-
a) In Absatz 2 Nummer 24 werden nach den Wör- zes 4 Satz 2 Nummer 2, des Absatzes 4a Satz 2
tern „§ 37w Absatz 2 Nummer 3“ die Wörter Nummer 1 und 2, des Absatzes 4b Satz 2 und
„oder entgegen § 37x Absatz 2 Satz 3“ einge- des Absatzes 4c Satz 2 ist“ ersetzt.
fügt. e) In Absatz 6a Satz 1 und 4 wird jeweils die An-
b) Nach Absatz 2e wird folgender Absatz 2f einge- gabe „4b“ durch die Angabe „4c“ ersetzt.
fügt: 10. § 40d wird wie folgt geändert:
„(2f) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die a) Der Überschrift werden die Wörter „und die Ver-
Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen ordnung (EU) 2015/2365“ angefügt.
Parlaments und des Rates vom 25. November b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
2015 über die Transparenz von Wertpapierfinan- „Verordnung (EU) Nr. 596/2014“ die Wörter „so-
zierungsgeschäften und der Weiterverwendung wie den Artikeln 4 und 15 der Verordnung (EU)
sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2365“ eingefügt.
Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1)
verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig 11. In § 41 Absatz 4g wird die Angabe „§ 1 Absatz 8“
durch die Angabe „§ 1 Absatz 3“ ersetzt.
1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 eine Meldung
12. Nach § 51 wird folgender § 52 angefügt:
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht- „§ 52
zeitig vornimmt, Übergangsvorschrift
2. entgegen Artikel 4 Absatz 4 Aufzeichnungen für Verstöße gegen die §§ 38, 39
nicht, nicht vollständig oder nicht mindestens (1) Straftaten nach § 38 in der bis zum Ablauf
für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, des 1. Juli 2016 geltenden Fassung werden abwei-
chend von § 2 Absatz 3 des Strafgesetzbuches
3. entgegen Artikel 15 Absatz 1 Finanzinstru-
nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestim-
mente weiterverwendet, ohne dass die dort
mungen geahndet.
genannten Voraussetzungen erfüllt sind oder
(2) Ordnungswidrigkeiten nach § 39 in der bis
4. entgegen Artikel 15 Absatz 2 ein Recht auf
zum Ablauf des 1. Juli 2016 geltenden Fassung
Weiterverwendung ausübt, ohne dass die
können abweichend von § 4 Absatz 3 des Gesetzes
dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.“
über Ordnungswidrigkeiten nach den zum Zeit-
c) Nach Absatz 4b wird folgender Absatz 4c einge- punkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet
fügt: werden.“
1696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
Artikel 2 cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und
Weitere Änderungen die Wörter „Nummern 1 bis 3“ werden durch
des Wertpapierhandelsgesetzes die Wörter „Nummern 1 bis 4“ ersetzt.
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der d) In Absatz 3j Satz 1 werden die Wörter „in Ab-
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I satz 3h genannten Vorschriften“ durch die Wörter
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes „in Absatz 3h Nummer 1, 2 und 4 genannten Vor-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: schriften oder eine sich auf diese Vorschriften be-
ziehende Anordnung der Bundesanstalt“ ersetzt.
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Überschrift zu
§ 40d das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt e) In Absatz 4 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch
und werden die Wörter „und die Verordnung (EU) ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter „die
2016/1011“ angefügt. Beschränkungen aus Absatz 3 Satz 4 zweiter
Halbsatz gelten hierbei nicht.“ angefügt.
2. § 1 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt geändert:
f) Dem Absatz 4a wird folgender Satz angefügt:
a) In Buchstabe g wird das Wort „sowie“ am Ende
„Die Sätze 1 bis 11 gelten für Räumlichkeiten ju-
durch ein Komma ersetzt.
ristischer Personen entsprechend, soweit dies
b) In Buchstabe h wird der Punkt am Ende durch zur Verfolgung von Verstößen gegen die Verord-
das Wort „sowie“ ersetzt. nung (EU) 2016/1011 geboten ist.“
c) Folgender Buchstabe i wird angefügt: g) In Absatz 4b werden nach der Angabe „Verord-
„i) der Verordnung (EU) 2016/1011 des Euro- nung (EU) Nr. 596/2014“ die Wörter „oder der Ver-
päischen Parlaments und des Rates vom ordnung (EU) 2016/1011“ eingefügt.
8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstru- h) Nach Absatz 4b wird folgender Absatz 4c einge-
menten und Finanzkontrakten als Referenz- fügt:
wert oder zur Messung der Weiterentwicklung
„(4c) Außer für Versicherungsunternehmen un-
eines Investmentfonds verwendet werden, und
ter Landesaufsicht ist die Bundesanstalt zustän-
zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und
dige Behörde im Sinne des Artikels 40 Ab-
2014/17/EU sowie der Verordnung (EU)
satz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 des Euro-
Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1),
päischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni
in der jeweils geltenden Fassung.“
2016. Sie überwacht die Einhaltung der Verbote
3. § 4 wird wie folgt geändert: und Gebote der Verordnung (EU) 2016/1011 so-
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: wie der delegierten Rechtsakte und Durchfüh-
rungsrechtsakte der Europäischen Kommission,
„Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend, soweit
die auf der Grundlage dieser Verordnung erlassen
dies auf Grund von Anhaltspunkten für die Über-
worden sind, und kann Anordnungen treffen, die
wachung der Einhaltung eines Verbots oder Ge-
zu deren Durchsetzung geeignet und erforderlich
bots der Verordnung (EU) 2016/1011 erforderlich
sind. Insbesondere kann sie
ist; bezüglich Auskünften, Vorladung und Verneh-
mung gilt dies jedoch nur gegenüber Personen, 1. Maßnahmen zur korrekten Information der Öf-
die an der Bereitstellung eines Referenzwertes fentlichkeit über die Bereitstellung eines Refe-
im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1011 beteiligt renzwertes treffen und Richtigstellungen ver-
sind oder dazu beitragen.“ langen;
b) In Absatz 3d Satz 1 werden nach den Wörtern 2. von Kontributoren, die an Spotmärkten tätig
„Kreditinstituten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 sind und dabei Daten zur Erstellung eines
Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ein Rohstoff-Referenzwertes bereitstellen, Aus-
Komma eingefügt, wird das Wort „und“ gestri- künfte und die Meldung von Geschäften ver-
chen und werden nach den Wörtern „Finanzinsti- langen, soweit dies zur Überwachung der Ein-
tuten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26 haltung der Gebote und Verbote der Verord-
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ die Wörter nung (EU) 2016/1011 in Bezug auf diese Roh-
„und beaufsichtigten Unternehmen im Sinne des stoff-Referenzwerte erforderlich ist; hierbei
Artikels 3 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung gelten Absatz 3f Satz 2 und 3 und Absatz 3g
(EU) 2016/1011“ und nach der Angabe „Verord- entsprechend;
nung (EU) Nr. 596/2014“ die Wörter „oder eines 3. bei einem Verstoß gegen die Artikel 4 bis 16,
Verbots oder Gebots nach der Verordnung (EU) 21, 23 bis 29 und 34 der Verordnung (EU)
2016/1011“ eingefügt. 2016/1011 oder gegen eine Anordnung der
c) Absatz 3h wird wie folgt geändert: Bundesanstalt, die im Zusammenhang mit ei-
ner Untersuchung betreffend die Einhaltung
aa) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ gestri- der Pflichten nach dieser Verordnung gemäß
chen. Absatz 3 Satz 4, den Absätzen 3d, 3h Satz 1,
bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein- den Absätzen 3j, 4 bis 4b sowie 4c Satz 3
gefügt: Nummer 1 oder 2 ergangen und vollziehbar ist,
„4. Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/1011 a) von einem beaufsichtigten Unternehmen im
sowie die auf deren Grundlage erlassenen Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 17
delegierten Rechtsakte und Durchfüh- dieser Verordnung eine dauerhafte Einstel-
rungsrechtsakte der Europäischen Kom- lung der den Verstoß begründenden Hand-
mission, oder“. lungen oder Verhaltensweisen verlangen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1697
b) bezüglich eines beaufsichtigten Unterneh- dort genannten anderen natürlichen Personen
mens im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 die in Artikel 4 Absatz 7 Buchstabe a bis e
Nummer 17 dieser Verordnung eine War- genannten Anforderungen erfüllen,
nung gemäß Absatz 3k unter Nennung der 9. als Administrator entgegen Artikel 4 Absatz 8
natürlichen oder juristischen Person oder keine spezifischen Verfahren der internen
Personenvereinigung, die den Verstoß be- Kontrolle zur Sicherstellung der Integrität
gangen hat, veröffentlichen, und Zuverlässigkeit der Mitarbeiter oder Per-
c) die Zulassung oder Registrierung eines Ad- sonen, die den Referenzwert bestimmen,
ministrators entziehen oder aussetzen, festlegt oder den Referenzwert vor seiner Ver-
d) einer Person für einen Zeitraum von bis zu breitung nicht durch die Geschäftsleitung ab-
zwei Jahren die Wahrnehmung von Füh- zeichnen lässt,
rungsaufgaben bei einem Administrator 10. als Administrator entgegen Artikel 5 Absatz 1
oder beaufsichtigten Kontributor untersa- keine ständige und wirksame Aufsichtsfunk-
gen, wenn die Person den Verstoß vorsätz- tion schafft und unterhält,
lich oder grob fahrlässig begangen hat und 11. als Administrator entgegen Artikel 5 Absatz 2
dieses Verhalten trotz einer Verwarnung keine soliden Verfahren zur Sicherung der
durch die Bundesanstalt fortsetzt.“ Aufsichtsfunktion entwickelt und unterhält
4. § 39 wird wie folgt geändert: oder diese der Bundesanstalt nicht, nicht
a) Nach Absatz 2f wird folgender Absatz 2g einge- richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüg-
fügt: lich nach Fertigstellung der Entwicklung zur
Verfügung stellt,
„(2g) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen 12. als Administrator eine Aufsichtsfunktion ent-
Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über gegen Artikel 5 Absatz 3 nicht mit den dort
Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanz- genannten Zuständigkeiten ausstattet oder
kontrakten als Referenzwert oder zur Messung diese nicht an die Komplexität, Verwendung
der Wertentwicklung eines Investmentfonds ver- und Anfälligkeit des Referenzwertes anpasst,
wendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 13. als Administrator entgegen Artikel 5 Absatz 4
2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Ver- die Aufsichtsfunktion nicht einem gesonder-
ordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom ten Ausschuss überträgt oder durch andere
29.6.2016, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich geeignete Regelungen zur Unternehmensfüh-
oder leichtfertig rung die Integrität der Funktion sicherstellt
1. als Administrator entgegen Artikel 4 Absatz 1 und das Auftreten von Interessenkonflikten
Unterabsatz 1 über keine Regelungen für die verhindert,
Unternehmensführung verfügt oder nur über 14. als Administrator entgegen Artikel 6 Ab-
solche, die nicht den dort genannten Anfor- satz 1, 2 oder 3 keinen oder keinen den dort
derungen entsprechen, genannten Anforderungen genügenden Kon-
2. als Administrator entgegen Artikel 4 Absatz 1 trollrahmen vorhält,
Unterabsatz 2 keine angemessenen Schritte 15. als Administrator entgegen Artikel 6 Absatz 4
unternimmt, um Interessenkonflikte zu erken- die dort genannten Maßnahmen nicht, nicht
nen, zu vermeiden oder zu regeln, vollständig oder nicht wirksam trifft,
3. als Administrator entgegen Artikel 4 Absatz 1 16. als Administrator entgegen Artikel 6 Absatz 5
Unterabsatz 2 nicht dafür sorgt, dass Beurtei- den Kontrollrahmen nicht oder nicht vollstän-
lungs- oder Ermessensspielräume unabhän- dig dokumentiert, überprüft oder aktualisiert
gig und redlich ausgeübt werden, oder der Bundesanstalt oder seinen Nutzern
4. als Administrator einen Referenzwert entge- nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
gen Artikel 4 Absatz 2 nicht organisatorisch nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
getrennt von den übrigen Geschäftsbereichen 17. als Administrator entgegen Artikel 7 Absatz 1
bereitstellt, nicht über einen den dort genannten Anforde-
5. als Administrator einer vollziehbaren Anord- rungen genügenden Rahmen für die Rechen-
nung der Bundesanstalt nach Artikel 4 Ab- schaftslegung verfügt,
satz 3 oder Absatz 4 zuwiderhandelt, 18. als Administrator entgegen Artikel 7 Absatz 2
6. als Administrator Interessenkonflikte entge- keine ausreichend befähigte interne Stelle be-
gen Artikel 4 Absatz 5 nicht, nicht richtig, nennt, die befähigt ist, die Einhaltung der Re-
nicht vollständig oder nicht unverzüglich ver- ferenzwert-Methodik und dieser Verordnung
öffentlicht oder offenlegt, nachdem er von de- durch den Administrator zu überprüfen und
ren Bestehen Kenntnis erlangt hat, darüber Bericht zu erstatten,
7. als Administrator entgegen Artikel 4 Absatz 6 19. als Administrator entgegen Artikel 7 Absatz 3
die dort genannten Maßnahmen nicht fest- keinen unabhängigen externen Prüfer be-
legt, nicht anwendet oder nicht regelmäßig nennt,
überprüft oder aktualisiert, 20. als Administrator entgegen Artikel 7 Absatz 4
8. als Administrator entgegen Artikel 4 Absatz 7 die dort bestimmten Informationen nicht,
nicht dafür sorgt, dass Mitarbeiter und die nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
1698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
rechtzeitig zur Verfügung stellt oder veröffent- lungen verfügt, die festlegen, wann Menge
licht, oder Qualität der Eingabedaten nicht mehr
21. als Administrator entgegen Artikel 8 Absatz 1 den festgelegten Standards entsprechen und
die dort genannten Aufzeichnungen nicht keine zuverlässige Bestimmung des Refe-
oder nicht vollständig führt, renzwertes mehr zulassen,
22. als Administrator entgegen Artikel 8 Absatz 2 35. als Administrator entgegen Artikel 13 Absatz 1
Satz 1 die dort genannten Aufzeichnungen Satz 2 oder Absatz 2 die dort genannten In-
nicht, nicht vollständig oder nicht mindestens formationen zur Entwicklung, Verwendung,
für die Dauer von fünf Jahren aufbewahrt, Verwaltung und Änderung des Referenzwer-
tes und der Referenzwert-Methodik nicht,
23. als Administrator entgegen Artikel 8 Absatz 2
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
Satz 2 die dort genannten Aufzeichnungen
rechtzeitig veröffentlicht oder zur Verfügung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
stellt,
nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder
nicht mindestens für die Dauer von drei Jah- 36. als Administrator entgegen Artikel 14 Absatz 1
ren aufbewahrt, keine angemessenen Systeme und wirksa-
men Kontrollen zur Sicherstellung der Integri-
24. als Administrator entgegen Artikel 9 Absatz 1
tät der Eingabedaten schafft,
keine geeigneten Beschwerdeverfahren un-
terhält und deren Bereitstellung nicht unver- 37. als Administrator Eingabedaten und Kontribu-
züglich nach ihrer Einrichtung veröffentlicht, toren entgegen Artikel 14 Absatz 2 Unterab-
25. als Administrator entgegen Artikel 10 Absatz 1 satz 1 nicht oder nicht wirksam überwacht,
Aufgaben in einer Weise auslagert, die seine damit er die zuständige Behörde benachrich-
Kontrolle über die Bereitstellung des Refe- tigen und ihr alle relevanten Informationen
renzwertes oder die Möglichkeit der zuständi- mitteilen kann,
gen Behörde zur Beaufsichtigung des Refe- 38. als Administrator der Bundesanstalt entgegen
renzwertes wesentlich beeinträchtigt, Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 die dort ge-
26. als Administrator entgegen Artikel 10 Absatz 3 nannten Informationen nicht, nicht richtig,
Aufgaben auslagert, ohne dafür zu sorgen, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach
dass die in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a dem Auftreten eines Manipulationsverdachts
bis h genannten Bedingungen erfüllt sind, mitteilt,
27. als Administrator entgegen Artikel 11 Absatz 1 39. als Administrator entgegen Artikel 14 Absatz 3
einen Referenzwert bereitstellt, ohne dass die nicht über Verfahren verfügt, um Verstöße sei-
in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, b, c und e ner Führungskräfte, Mitarbeiter sowie aller
genannten Anforderungen erfüllt sind, anderen natürlichen Personen, von denen er
Leistungen in Anspruch nehmen kann, gegen
28. als Administrator entgegen Artikel 11 Absatz 1
die Verordnung (EU) 2016/1011 intern zu mel-
einen Referenzwert bereitstellt, ohne dass die
den,
in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d genannten
Anforderungen erfüllt sind, 40. als Administrator einen Verhaltenskodex für
auf Eingabedaten von Kontributoren beru-
29. als Administrator entgegen Artikel 11 Absatz 2
hende Referenzwerte entgegen Artikel 15 Ab-
nicht für Kontrollen im dort genannten Um-
satz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 nicht
fang sorgt,
oder nicht den dort genannten Anforderungen
30. als Administrator entgegen Artikel 11 Absatz 3 genügend ausarbeitet,
nicht auch aus anderen Quellen Daten einholt
oder die Einrichtung von Aufsichts- und Veri- 41. als Administrator die Einhaltung eines Verhal-
fizierungsverfahren bei den Kontributoren tenskodexes entgegen Artikel 15 Absatz 1
nicht sicherstellt, Satz 2 nicht oder nicht ausreichend überprüft,
31. als Administrator entgegen Artikel 11 Absatz 4 42. als Administrator einen Verhaltenskodex ent-
nicht die nach seiner Ansicht erforderlichen gegen Artikel 15 Absatz 4 Satz 2 oder Ab-
Änderungen der Eingabedaten oder der Me- satz 5 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 4 nicht
thoden zur Abbildung des Marktes oder der rechtzeitig anpasst,
wirtschaftlichen Realität vornimmt oder die 43. als Administrator die Bundesanstalt entgegen
Bereitstellung des Referenzwertes nicht ein- Artikel 15 Absatz 5 Satz 1 nicht, nicht richtig,
stellt, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig von
32. als Administrator bei der Bestimmung eines dem Verhaltenskodex in Kenntnis setzt,
Referenzwertes entgegen Artikel 12 Absatz 1 44. als beaufsichtigter Kontributor entgegen Arti-
eine Methodik anwendet, die die dort ge- kel 16 Absatz 1 die dort genannten Anforde-
nannten Anforderungen nicht erfüllt, rungen an die Unternehmensführung und
33. als Administrator bei der Entwicklung einer Kontrolle nicht erfüllt,
Referenzwert-Methodik entgegen Artikel 12 45. als beaufsichtigter Kontributor entgegen Arti-
Absatz 2 die dort genannten Anforderungen kel 16 Absatz 2 oder Absatz 3 nicht über wirk-
nicht erfüllt, same Systeme, Kontrollen und Strategien zur
34. als Administrator entgegen Artikel 12 Absatz 3 Wahrung der Integrität und Zuverlässigkeit al-
nicht über eindeutige, veröffentlichte Rege- ler Beiträge von Eingabedaten oder Experten-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1699
schätzungen nach Absatz 3 für den Adminis- Informationen nicht, nicht richtig, nicht voll-
trator verfügt, ständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
46. als beaufsichtigter Kontributor entgegen Arti- 59. als Administrator einer vollziehbaren Anord-
kel 16 Absatz 3 Satz 1 Aufzeichnungen nicht, nung der Bundesanstalt nach Artikel 25 Ab-
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht für satz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, 60. als Administrator eine Konformitätserklärung
47. als beaufsichtigter Kontributor entgegen Arti- entgegen Artikel 25 Absatz 7 nicht, nicht rich-
kel 16 Absatz 4 bei der Prüfung und Beauf- tig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-
sichtigung der Bereitstellung eines Referenz- benen Weise oder nicht rechtzeitig veröffent-
wertes Informationen oder Aufzeichnungen licht oder diese nicht aktualisiert,
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur 61. als Administrator entgegen Artikel 26 Absatz 2
Verfügung stellt oder nicht uneingeschränkt Satz 1 die Bundesanstalt nicht, nicht richtig,
mit dem Administrator und der Bundesanstalt nicht vollständig oder nicht rechtzeitig von
zusammenarbeitet, der Überschreitung des in Artikel 24 Absatz 1
48. als Administrator die Bundesanstalt entgegen Buchstabe a genannten Schwellenwertes un-
Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buch- terrichtet oder die in Artikel 26 Absatz 2 Satz 2
stabe a nicht oder nicht rechtzeitig über die genannte Frist nicht einhält,
Absicht der Einstellung eines kritischen Refe- 62. als Administrator eine Konformitätserklärung
renzwertes benachrichtigt oder nicht oder entgegen Artikel 26 Absatz 3
nicht rechtzeitig eine in Buchstabe b ge-
nannte Einschätzung vorlegt, a) nach der Entscheidung, eine oder mehrere
in Artikel 26 Absatz 1 genannte Bestim-
49. als Administrator entgegen Artikel 21 Absatz 1 mungen nicht anzuwenden, nicht, nicht
Unterabsatz 2 in dem dort genannten Zeit- richtig, nicht vollständig oder nicht unver-
raum die Bereitstellung des Referenzwertes züglich veröffentlicht oder
einstellt,
b) nach der Entscheidung, eine oder mehrere
50. als Administrator einer vollziehbaren Anord- in Artikel 26 Absatz 1 genannte Bestim-
nung der Bundesanstalt nach Artikel 21 Ab- mungen nicht anzuwenden, der Bundes-
satz 3 zuwiderhandelt, anstalt nicht, nicht vollständig oder nicht
unverzüglich vorlegt oder diese nicht ak-
51. als Administrator entgegen Artikel 23 Absatz 2 tualisiert,
eine Einschätzung nicht, nicht richtig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht- 63. als Administrator einer vollziehbaren Anord-
zeitig bei der Bundesanstalt einreicht, nung der Bundesanstalt nach Artikel 26 Ab-
satz 4 zuwiderhandelt,
52. als beaufsichtigter Kontributor dem Adminis-
trator eine Benachrichtigung entgegen Arti- 64. als Administrator eine Referenzwert-Erklä-
kel 23 Absatz 3 Satz 1 nicht, nicht richtig, rung entgegen Artikel 27 Absatz 1 nicht, nicht
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
nicht rechtzeitig mitteilt, schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ver-
öffentlicht,
53. als Administrator die Bundesanstalt entgegen
Artikel 23 Absatz 3 Satz 1 nicht oder nicht 65. als Administrator eine Referenzwert-Erklä-
rechtzeitig unterrichtet, rung entgegen Artikel 27 Absatz 1 Unterab-
satz 3 nicht oder nicht rechtzeitig überprüft
54. als Administrator der Bundesanstalt entgegen und aktualisiert,
Artikel 23 Absatz 3 Satz 3 eine dort be-
66. als Administrator entgegen Artikel 28 Absatz 1
stimmte Einschätzung nicht oder nicht recht-
die dort genannten Maßnahmen nicht, nicht
zeitig unterbreitet,
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
55. als Kontributor einer vollziehbaren Anordnung schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ver-
der Bundesanstalt nach Artikel 23 Absatz 5, öffentlicht oder nicht oder nicht rechtzeitig
als beaufsichtigtes Unternehmen nach Arti- aktualisiert,
kel 23 Absatz 6 oder als beaufsichtigter Kon- 67. als beaufsichtigtes Unternehmen entgegen
tributor nach Artikel 23 Absatz 10 zuwider- Artikel 28 Absatz 2 einen den dort genannten
handelt, Anforderungen genügenden Plan nicht, nicht
56. als Kontributor eine Benachrichtigung entge- richtig, nicht vollständig oder nicht in der vor-
gen Artikel 23 Absatz 11 nicht oder nicht geschriebenen Weise aufstellt, nicht aktuali-
rechtzeitig vornimmt, siert, ihn der Bundesanstalt nicht, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
57. als Administrator eine Benachrichtigung ent- sich daran nicht orientiert,
gegen Artikel 24 Absatz 3 nicht oder nicht
rechtzeitig vornimmt, 68. als beaufsichtigtes Unternehmen entgegen
Artikel 29 Absatz 1 einen Referenzwert ver-
58. als Administrator der Bundesanstalt entgegen wendet, der die dort genannten Anforderun-
Artikel 25 Absatz 2 eine Entscheidung oder gen nicht erfüllt,
1700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
69. als Emittent, Anbieter oder Person, die die schaftlichen Vorteils geahndet werden. Der wirt-
Zulassung eines Wertpapiers zum Handel an schaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und
einem geregelten Markt beantragt, entgegen vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.
Artikel 29 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass ein Die Sätze 1 bis 4 gelten für sonstige Vereinigun-
Prospekt Informationen enthält, aus denen gen entsprechend mit der Maßgabe, dass der
hervorgeht, ob der Referenzwert von einem maßgebliche Gesamtumsatz 10 Prozent des ag-
in das Register nach Artikel 36 eingetragenen gregierten Umsatzes der Anteilseigner beträgt,
Administrator bereitgestellt wird, wenn es sich bei der sonstigen Vereinigung um
70. als Administrator entgegen Artikel 34 Absatz 1 ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunter-
tätig wird, ohne zuvor eine Zulassung oder nehmen handelt.“
Registrierung nach Artikel 34 Absatz 6 erhal- c) In Absatz 5 werden die Wörter „Gesamtumsatz im
ten zu haben, Sinne des Absatzes 4 Satz 2 Nummer 2, des Ab-
71. als Administrator entgegen Artikel 34 Absatz 2 satzes 4a Satz 2 Nummer 1 und 2, des Absat-
weiterhin tätig ist, obwohl die Voraussetzun- zes 4b Satz 2 und des Absatzes 4c Satz 2 ist“
gen der Verordnung (EU) 2016/1011 nicht durch die Wörter „Gesamtumsatz im Sinne des
mehr erfüllt sind, Absatzes 4 Satz 2 Nummer 2, des Absatzes 4a
Satz 2 Nummer 1 und 2, des Absatzes 4b Satz 2,
72. als Administrator der Bundesanstalt entgegen
des Absatzes 4c Satz 2 und des Absatzes 4d
Artikel 34 Absatz 2 wesentliche Änderungen
Satz 2 ist“ ersetzt.
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht unverzüglich nach ihrem Auftreten mit- d) In Absatz 6a Satz 1 und 4 wird jeweils die Angabe
teilt, „4c“ durch die Angabe „4d“ ersetzt.
73. einen Antrag entgegen Artikel 34 Absatz 3 5. § 40d wird wie folgt geändert:
nicht oder nicht rechtzeitig stellt, a) In der Überschrift wird das Wort „und“ durch ein
74. entgegen Artikel 34 Absatz 4 unrichtige An- Komma ersetzt und werden die Wörter „und die
gaben zu den zum Nachweis der Einhal- Verordnung (EU) 2016/1011“ angefügt.
tung der Anforderungen der Verordnung b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
(EU) 2016/1011 erforderlichen Informationen
„(6) Bei Entscheidungen über Maßnahmen und
macht oder
Sanktionen, die erlassen wurden wegen eines
75. im Zusammenhang mit einer Untersuchung Verstoßes gegen die Artikel 4 bis 16, 21, 23 bis 29
hinsichtlich der Einhaltung der Pflichten nach und 34 der Verordnung (EU) 2016/1011 oder
der Verordnung (EU) 2016/1011 einer voll- wegen eines Verstoßes gegen eine vollziehbare
ziehbaren Anordnung der Bundesanstalt nach Anordnung, die die Bundesanstalt im Zusammen-
§ 4 zuwiderhandelt.“ hang mit einer Untersuchung betreffend die
b) Nach Absatz 4c wird folgender Absatz 4d einge- Pflichten nach dieser Verordnung gemäß § 4 Ab-
fügt: satz 3 Satz 4, Absatz 3d, 3h, 3j, 4, 4a, 4b, 4c
„(4d) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl- Satz 3 Nummer 1 oder 2 erlassen hat, gelten die
len des Absatzes 2g Satz 1 Nummer 1 bis 27, Absätze 1 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe,
29, 30 und 32 bis 74 mit einer Geldbuße bis zu dass die Aufhebung einer Entscheidung auch
fünfhunderttausend Euro und in den Fällen des dann veröffentlicht wird, wenn die Aufhebung
Absatzes 2g Satz 1 Nummer 28, 31 und 75 mit ohne die vorherige Einlegung eines Rechtsbe-
einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro helfs erfolgt ist.“
geahndet werden. Gegenüber einer juristischen
Person oder Personenvereinigung kann über Artikel 3
Satz 1 hinaus eine höhere Geldbuße verhängt Weitere Änderungen
werden; diese darf des Wertpapierhandelsgesetzes
1. in den Fällen des Absatzes 2g Satz 1 Num- Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
mer 27, 29, 30 und 32 bis 74 den höheren Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
der Beträge von einer Million Euro und 10 Pro- S. 2708), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes
zent des Gesamtumsatzes, den die juristische geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Person oder Personenvereinigung im der Be- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
hördenentscheidung vorangegangenen Ge-
schäftsjahr erzielt hat, „A b s c h n i t t 1
2. in den Fällen des Absatzes 2g Satz 1 Num- Anwendungsbereich,
mer 28, 31 und 75 den höheren der Beträge Begriffsbestimmungen
von zweihundertfünfzigtausend Euro und 2 § 1 Anwendungsbereich
Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristi-
sche Person oder Personenvereinigung im der § 2 Begriffsbestimmungen
Behördenentscheidung vorangegangenen Ge- § 3 Ausnahmen; Verordnungsermächtigung
schäftsjahr erzielt hat,
§ 4 Wahl des Herkunftsstaates; Verordnungs-
nicht überschreiten. Über die in den Sätzen 1
ermächtigung
und 2 genannten Beträge hinaus kann die Ord-
nungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zum Drei- § 5 Veröffentlichung des Herkunftsstaates; Ver-
fachen des aus dem Verstoß gezogenen wirt- ordnungsermächtigung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1701
Abschnitt 2 Abschnitt 4
Bundesanstalt für Ratingagenturen
Finanzdienstleistungsaufsicht § 29 Zuständigkeit im Sinne der Verordnung (EG)
§ 6 Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Nr. 1060/2009
Bundesanstalt
Abschnitt 5
§ 7 Herausgabe von Kommunikationsdaten OTC-Derivate und
Tr a n s a k t i o n s r e g i s t e r
§ 8 Übermittlung und Herausgabe marktbezo-
gener Daten; Verordnungsermächtigung § 30 Überwachung des Clearings von OTC-Deri-
vaten und Aufsicht über Transaktionsregis-
§ 9 Verringerung und Einschränkung von Posi- ter
tionen oder offenen Forderungen § 31 Mitteilungspflichten nichtfinanzieller Gegen-
parteien
§ 10 Besondere Befugnisse nach der Verord-
nung (EU) Nr. 1286/2014 und der Verord- § 32 Prüfung der Einhaltung bestimmter Pflich-
nung (EU) 2016/1011 ten der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und
der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
§ 11 Anzeige straftatbegründender Tatsachen
Abschnitt 6
§ 12 Adressaten einer Maßnahme wegen mögli- M i t t e i l u n g , Ve r ö f f e n t -
chen Verstoßes gegen Artikel 14 oder 15 lichung und Übermittlung von
der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 Ve r ä n d e r u n g e n d e s S t i m m r e c h t s -
anteils an das Unternehmensregister
§ 13 Sofortiger Vollzug
§ 33 Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen;
§ 14 Befugnisse zur Sicherung des Finanzsys- Verordnungsermächtigung
tems § 34 Zurechnung von Stimmrechten
§ 15 Produktintervention § 35 Tochterunternehmenseigenschaft; Verord-
nungsermächtigung
§ 16 Wertpapierrat
§ 36 Nichtberücksichtigung von Stimmrechten
§ 17 Zusammenarbeit mit anderen Behörden im § 37 Mitteilung durch Mutterunternehmen; Ver-
Inland ordnungsermächtigung
§ 18 Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen § 38 Mitteilungspflichten beim Halten von Instru-
im Ausland; Verordnungsermächtigung menten; Verordnungsermächtigung
§ 39 Mitteilungspflichten bei Zusammenrech-
§ 19 Zusammenarbeit mit der Europäischen nung; Verordnungsermächtigung
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
§ 40 Veröffentlichungspflichten des Emittenten
§ 20 Zusammenarbeit mit der Europäischen und Übermittlung an das Unternehmensre-
Kommission im Rahmen des Energiewirt- gister
schaftsgesetzes
§ 41 Veröffentlichung der Gesamtzahl der
Stimmrechte und Übermittlung an das Un-
§ 21 Verschwiegenheitspflicht
ternehmensregister
§ 22 Meldepflichten § 42 Nachweis mitgeteilter Beteiligungen
§ 23 Anzeige von Verdachtsfällen § 43 Mitteilungspflichten für Inhaber wesentli-
cher Beteiligungen
§ 24 Verpflichtung des Insolvenzverwalters § 44 Rechtsverlust
§ 45 Richtlinien der Bundesanstalt
Abschnitt 3
Marktmissbrauchsüberwachung § 46 Befreiungen; Verordnungsermächtigung
§ 25 Anwendung der Verordnung (EU) Nr. § 47 Handelstage
596/2014 auf Waren und ausländische Zah-
lungsmittel Abschnitt 7
Notwendige
§ 26 Übermittlung von Insiderinformationen und Informationen für die Wahrnehmung
von Eigengeschäften; Verordnungsermäch- v o n R e c h t e n a u s We r t p a p i e re n
tigung § 48 Pflichten der Emittenten gegenüber Wert-
papierinhabern
§ 27 Aufzeichnungspflichten
§ 49 Veröffentlichung von Mitteilungen und
§ 28 Überwachung der Geschäfte der bei der Übermittlung im Wege der Datenfernüber-
Bundesanstalt Beschäftigten tragung
1702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
§ 50 Veröffentlichung zusätzlicher Angaben und § 70 Zuwendungen und Gebühren; Verord-
Übermittlung an das Unternehmensregis- nungsermächtigung
ter; Verordnungsermächtigung
§ 71 Erbringung von Wertpapierdienstleistungen
§ 51 Befreiung und Wertpapiernebendienstleistungen über
ein anderes Wertpapierdienstleistungsun-
§ 52 Ausschluss der Anfechtung ternehmen
Abschnitt 8 § 72 Betrieb eines multilateralen Handelssys-
tems oder eines organisierten Handelssys-
Leerverkäufe und
tems
Geschäfte in Derivaten
§ 53 Überwachung von Leerverkäufen; Verord- § 73 Aussetzung des Handels und Ausschluss
nungsermächtigung von Finanzinstrumenten
§ 74 Besondere Anforderungen an multilaterale
Abschnitt 9 Handelssysteme
Positionslimits und Positions-
§ 75 Besondere Anforderungen an organisierte
managementkontrollen bei Waren-
Handelssysteme
derivaten und Positionsmeldungen
§ 54 Positionslimits und Positionsmanagement- § 76 KMU-Wachstumsmärkte; Verordnungser-
kontrollen mächtigung
§ 55 Positionslimits bei europaweit gehandelten § 77 Direkter elektronischer Zugang
Derivaten
§ 78 Handeln als General-Clearing-Mitglied
§ 56 Anwendung von Positionslimits
§ 79 Mitteilungspflicht von systematischen Inter-
§ 57 Positionsmeldungen; Verordnungsermäch- nalisierern
tigung
§ 80 Organisationspflichten; Verordnungsermäch-
tigung
Abschnitt 10
Organisationspflichten von § 81 Geschäftsleiter
Datenbereitstellungsdiensten § 82 Bestmögliche Ausführung von Kundenauf-
§ 58 Organisationspflichten für genehmigte Ver- trägen
öffentlichungssysteme
§ 83 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
§ 59 Organisationspflichten für Bereitsteller kon-
solidierter Datenticker § 84 Vermögensverwahrung und Finanzsicher-
heiten; Verordnungsermächtigung
§ 60 Organisationspflichten für genehmigte Mel-
demechanismen § 85 Anlagestrategieempfehlungen und Anlage-
empfehlungen; Verordnungsermächtigung
§ 61 Überwachung der Organisationspflichten
§ 86 Anzeigepflicht
§ 62 Prüfung der Organisationspflichten; Verord-
nungsermächtigung § 87 Einsatz von Mitarbeitern in der Anlagebera-
tung, als Vertriebsbeauftragte, in der Finanz-
Abschnitt 11 portfolioverwaltung oder als Compliance-
Beauftragte; Verordnungsermächtigung
Ve r h a l t e n s p f l i c h t e n ,
Organisationspflichten, § 88 Überwachung der Meldepflichten und Ver-
Tr a n s p a r e n z p f l i c h t e n haltensregeln
§ 63 Allgemeine Verhaltensregeln § 89 Prüfung der Meldepflichten und Verhaltens-
§ 64 Besondere Verhaltensregeln bei der Erbrin- regeln; Verordnungsermächtigung
gung von Anlageberatung und Finanzport- § 90 Unternehmen, organisierte Märkte und mul-
folioverwaltung; Verordnungsermächtigung tilaterale Handelssysteme mit Sitz in einem
§ 65 Selbstauskunft bei der Vermittlung des Ver- anderen Mitgliedstaat der Europäischen
tragsschlusses über eine Vermögensanlage Union oder in einem anderen Vertragsstaat
im Sinne des § 2a des Vermögensanlagen- des Abkommens über den Europäischen
gesetzes Wirtschaftsraum
§ 66 Ausnahmen für Immobiliar-Verbraucherdar- § 91 Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
lehensverträge
§ 92 Werbung der Wertpapierdienstleistungsun-
§ 67 Kunden; Verordnungsermächtigung ternehmen
§ 68 Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien; § 93 Register Unabhängiger Honorar-Anlagebe-
Verordnungsermächtigung rater; Verordnungsermächtigung
§ 69 Bearbeitung von Kundenaufträgen; Verord- § 94 Bezeichnungen zur Unabhängigen Hono-
nungsermächtigung rar-Anlageberatung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1703
§ 95 Ausnahmen § 115 Halbjahresfinanzbericht; Verordnungser-
mächtigung
§ 96 Strukturierte Einlagen
§ 116 Zahlungsbericht; Verordnungsermächti-
Abschnitt 12 gung
H a ft u ng fü r f a l s c he un d unt e r- § 117 Konzernabschluss
lassene Kapitalmarktinformationen
§ 118 Ausnahmen; Verordnungsermächtigung
§ 97 Schadenersatz wegen unterlassener unver-
züglicher Veröffentlichung von Insiderinfor- Abschnitt 17
mationen
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 98 Schadenersatz wegen Veröffentlichung un- § 119 Strafvorschriften
wahrer Insiderinformationen
§ 120 Bußgeldvorschriften; Verordnungsermäch-
Abschnitt 13 tigung
Finanztermingeschäfte § 121 Zuständige Verwaltungsbehörde
§ 99 Ausschluss des Einwands nach § 762 des § 122 Beteiligung der Bundesanstalt und Mittei-
Bürgerlichen Gesetzbuchs lungen in Strafsachen
§ 100 Verbotene Finanztermingeschäfte § 123 Bekanntmachung von Maßnahmen
Abschnitt 14 § 124 Bekanntmachung von Maßnahmen und
Sanktionen wegen Verstößen gegen Trans-
Schiedsvereinbarungen parenzpflichten
§ 101 Schiedsvereinbarungen
§ 125 Bekanntmachung von Maßnahmen und
Sanktionen wegen Verstößen gegen die
Abschnitt 15 Verordnung (EU) Nr. 596/2014, die Verord-
Märkte für nung (EU) 2015/2365 und die Verordnung
Finanzinstrumente mit Sitz (EU) 2016/1011
außerhalb der Europäischen Union § 126 Bekanntmachung von Maßnahmen und
§ 102 Erlaubnis; Verordnungsermächtigung Sanktionen wegen Verstößen gegen Vor-
§ 103 Versagung der Erlaubnis schriften der Abschnitte 9 bis 11 und gegen
die Verordnung (EU) Nr. 600/2014
§ 104 Aufhebung der Erlaubnis
Abschnitt 18
§ 105 Untersagung
Übergangsbestimmungen
Abschnitt 16 § 127 Erstmalige Mitteilungs- und Veröffentli-
Überwachung von chungspflichten
Unternehmensabschlüssen, § 128 Übergangsregelung für die Mitteilungs- und
Ve r ö f f e n t l i c h u n g v o n F i n a n z b e r i c h t e n Veröffentlichungspflichten zur Wahl des
Herkunftsstaats
Unterabschnitt 1
Überwachung von Unternehmensabschlüssen § 129 Übergangsregelung für die Kostenerstat-
tungspflicht nach § 11 der bis zum 2. Januar
§ 106 Prüfung von Unternehmensabschlüssen 2018 gültigen Fassung dieses Gesetzes
und -berichten
§ 130 Übergangsregelung für die Mitteilungs- und
§ 107 Anordnung einer Prüfung der Rechnungsle- Veröffentlichungspflichten für Inhaber von
gung und Ermittlungsbefugnisse der Bun- Netto-Leerverkaufspositionen nach § 30i in
desanstalt der Fassung dieses Gesetzes vom 6. De-
§ 108 Befugnisse der Bundesanstalt im Falle der zember 2011 (BGBl. I S. 2481)
Anerkennung einer Prüfstelle
§ 131 Übergangsregelung für die Verjährung von
§ 109 Ergebnis der Prüfung von Bundesanstalt Ersatzansprüchen nach § 37a der bis zum
oder Prüfstelle 4. August 2009 gültigen Fassung dieses
Gesetzes
§ 110 Mitteilungen an andere Stellen
§ 132 Anwendungsbestimmung für das Transpa-
§ 111 Internationale Zusammenarbeit renzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
§ 112 Widerspruchsverfahren § 133 Anwendungsbestimmung für § 34 der bis
§ 113 Beschwerde zum 2. Januar 2018 gültigen Fassung die-
ses Gesetzes
Unterabschnitt 2 § 134 Anwendungsbestimmung für das Gesetz
Veröffentlichung und Übermittlung von zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-
Finanzberichten an das Unternehmensregister Änderungsrichtlinie
§ 114 Jahresfinanzbericht; Verordnungsermächti- § 135 Übergangsvorschriften zur Verordnung (EU)
gung Nr. 596/2014
1704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
§ 136 Übergangsvorschrift für Verstöße gegen die die Verordnung (EU) 2015/2365 (ABl. L 337
§§ 119, 120 vom 23.12.2015, S. 1) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung,
§ 137 Übergangsvorschrift zur Richtlinie
2014/65/EU über Märkte für Finanzinstru- e) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Euro-
mente“. päischen Parlaments und des Rates vom
16. April 2014 über Marktmissbrauch (Markt-
missbrauchsverordnung) und zur Aufhe-
2. § 1 wird wie folgt gefasst: bung der Richtlinie 2003/6/EG des Europä-
„§ 1 ischen Parlaments und des Rates und der
Anwendungsbereich Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und
2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173
(1) Dieses Gesetz enthält Regelungen in Bezug vom 12.6.2014, S. 1; L 287 vom 21.10.2016,
auf S. 320; L 306 vom 15.11.2016, S. 43; L 348
1. die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen vom 21.12.2016, S. 83), die zuletzt durch
und Wertpapiernebendienstleistungen, die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175
2. die Erbringung von Datenbereitstellungsdiens- vom 30.6.2016, S. 1) geändert worden ist, in
ten und die Organisation von Datenbereitstel- der jeweils geltenden Fassung,
lungsdienstleistern, f) der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Euro-
3. das marktmissbräuchliche Verhalten im börsli- päischen Parlaments und des Rats vom
chen und außerbörslichen Handel mit Finanz- 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstru-
instrumenten, mente und zur Änderung der Verordnung
(EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom
4. die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf
12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6;
von Finanzinstrumenten und strukturierten Ein-
L 270 vom 15.10.2015, S. 4) in der jeweils
lagen,
geltenden Fassung,
5. die Konzeption von Finanzinstrumenten zum
Vertrieb, g) der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
6. die Überwachung von Unternehmensab- 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpa-
schlüssen und die Veröffentlichung von Fi- pierlieferungen und -abrechnungen in der
nanzberichten, die den Vorschriften dieses Ge- Europäischen Union und über Zentralver-
setzes unterliegen, wahrer sowie zur Änderung der Richtlinien
7. die Veränderungen der Stimmrechtsanteile von 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verord-
Aktionären an börsennotierten Gesellschaften nung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom
sowie 28.8.2014, S. 1; L 349 vom 21.12.2016,
8. die Zuständigkeiten und Befugnisse der Bun- S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1)
(Bundesanstalt) und die Ahndung von Verstö- geändert worden ist, in der jeweils gelten-
ßen hinsichtlich den Fassung,
a) der Vorschriften dieses Gesetzes, h) der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Eu-
b) der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates vom
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformati-
16. September 2009 über Ratingagenturen onsblätter für verpackte Anlageprodukte
(ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1; L 350 für Kleinanleger und Versicherungsanlage-
vom 29.12.2009, S. 59; L 145 vom produkte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014,
31.5.2011, S. 57; L 267 vom 6.9.2014, S. 1; L 358 vom 13.12.2014, S. 50), in der
S. 30), die zuletzt durch die Richtlinie jeweils geltenden Fassung,
2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1; i) der Verordnung (EU) 2015/2365 des Euro-
L 108 vom 28.4.2015, S. 8) geändert wor- päischen Parlaments und des Rates vom
den ist, in der jeweils geltenden Fassung, 25. November 2015 über die Transparenz
c) der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Euro- von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und
päischen Parlaments und des Rates vom der Weiterverwendung sowie zur Änderung
14. März 2012 über Leerverkäufe und be- der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl.
stimmte Aspekte von Credit Default Swaps L 337 vom 23.12.2015, S. 1), in der jeweils
(ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1), die zuletzt geltenden Fassung,
durch die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 j) der Verordnung (EU) 2016/1011 des Euro-
(ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1) geändert päischen Parlaments und des Rates vom
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanz-
d) der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Euro- instrumenten und Finanzkontrakten als Re-
päischen Parlaments und des Rates vom ferenzwert oder zur Messung der Wertent-
4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale wicklung eines Investmentfonds verwendet
Gegenparteien und Transaktionsregister werden, und zur Änderung der Richtlinien
(ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1; L 321 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Ver-
vom 30.11.2013, S. 6), die zuletzt durch ordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1705
29.6.2016, S. 1), in der jeweils geltenden es sei denn, es handelt sich um Zahlungsin-
Fassung. strumente.“
(2) Soweit nicht abweichend geregelt, sind die c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie
Vorschriften des Abschnitts 11 sowie die §§ 54 folgt geändert:
bis 57 auch anzuwenden auf Handlungen und Un- aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das
terlassungen, die im Ausland vorgenommen wer- Wort „Derivate“ durch die Wörter „Deriva-
den, sofern sie tive Geschäfte“ ersetzt.
1. einen Emittenten mit Sitz im Inland, bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
2. Finanzinstrumente, die an einem inländischen aaa) In Buchstabe b werden nach dem
organisierten Markt, einem inländischen multi- Wort „Devisen“ ein Komma und die
lateralen Handelssystem oder einem inländi- Wörter „soweit das Geschäft nicht
schen organisierten Handelssystem gehandelt die in Artikel 10 der Delegierten Ver-
werden oder ordnung (EU) 2017/565 genannten
3. Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapier- Voraussetzungen erfüllt,“ eingefügt.
nebendienstleistungen, die im Inland angebo- bbb) In Buchstabe d wird nach der Angabe
ten werden, „b“ ein Komma eingefügt und werden
betreffen. Die §§ 54 bis 57 gelten auch für im Aus- die Wörter „oder c, andere Finanzin-
land außerhalb eines Handelsplatzes gehandelte dizces oder Finanzmessgrößen oder“
Warenderivate, die wirtschaftlich gleichwertig mit durch die Wörter „c oder f, andere Fi-
Warenderivaten sind, die an Handelsplätzen im nanzindizes oder Finanzmessgrö-
Inland gehandelt werden. ßen,“ ersetzt.
(3) Bei Anwendung der Vorschriften der Ab- ccc) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
schnitte 6, 7 und 16 unberücksichtigt bleiben An- „e) derivative Geschäfte oder“.
teile und Aktien an offenen Investmentvermögen ddd) Folgender Buchstabe f wird angefügt:
im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagege-
setzbuchs. Für Abschnitt 6 gilt dies nur, soweit es „f) Berechtigungen, Emissionsreduk-
sich nicht um Spezial-AIF im Sinne des § 1 Ab- tionseinheiten und zertifizierte
satz 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs handelt.“ Emissionsreduktionen im Sinne
des § 3 Nummer 3, 6 und 16
3. § 2 wird wie folgt geändert: des Treibhausgas-Emissionshan-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: delsgesetzes, soweit sie im EU-
aa) In den Nummern 2 und 3 Buchstabe a wird Emissionshandelsregister gehal-
jeweils das Wort „Zertifikate“ durch das ten werden dürfen (Emissionszerti-
Wort „Hinterlegungsscheine“ ersetzt. fikate);“.
bb) In Nummer 3 Buchstabe b wird der Punkt cc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
am Ende durch ein Semikolon ersetzt und aaa) Im Satzteil vor Buchstabe a wird das
werden die Wörter „nähere Bestimmun- Wort „Emissionsberechtigungen,“ ge-
gen enthält die Delegierte Verordnung strichen.
(EU) 2017/565 der Kommission vom bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie
„b) auf einem organisierten Markt
2014/65/EU des Europäischen Parlaments
oder in einem multilateralen oder
und des Rates in Bezug auf die organisa-
organisierten Handelssystem ge-
torischen Anforderungen an Wertpapierfir-
schlossen werden und nicht über
men und die Bedingungen für die Aus-
ein organisiertes Handelssystem
übung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf
gehandelte Energiegroßhandels-
die Definition bestimmter Begriffe für die
produkte im Sinne von Absatz 20
Zwecke der genannten Richtlinie (ABl.
sind, die effektiv geliefert werden
L 87 vom 31.3.2017, S. 1), in der jeweils
müssen, oder“.
geltenden Fassung.“ angefügt.
ccc) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 1a wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
„c) die Merkmale anderer Derivate-
„(2) Geldmarktinstrumente im Sinne dieses
kontrakte im Sinne des Artikels 7
Gesetzes sind Instrumente, die üblicherweise
der Delegierten Verordnung (EU)
auf dem Geldmarkt gehandelt werden, insbe-
2017/565 aufweisen und nicht-
sondere Schatzanweisungen, Einlagenzerti-
kommerziellen Zwecken dienen,“.
fikate, Commercial Papers und sonstige ver-
gleichbare Instrumente, sofern im Einklang ddd) Im letzten Halbsatz nach Buch-
mit Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) stabe c werden die Wörter „des Arti-
2017/565 kels 38 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1287/2006“ durch die Wörter „des
1. ihr Wert jederzeit bestimmt werden kann, Artikels 7 der Delegierten Verordnung
2. es sich nicht um Derivate handelt und (EU) 2017/565“ ersetzt.
3. ihre Fälligkeit bei Emission höchstens dd) In Nummer 5 werden die Wörter „in Arti-
397 Tage beträgt, kel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006“
1706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
durch die Wörter „in Artikel 8 der Delegier- ralen oder organisierten Handels-
ten Verordnung (EU) 2017/565“ ersetzt. systems ausgeführt werden, ohne
d) Absatz 2b wird Absatz 4 und wie folgt gefasst: dass ein multilaterales Handels-
system betrieben wird (systema-
„(4) Finanzinstrumente im Sinne dieses Ge- tische Internalisierung),“.
setzes sind
bbb) In Buchstabe c wird nach den Wör-
1. Wertpapiere im Sinne des Absatzes 1, tern „für andere“ das Wort „(Eigen-
2. Anteile an Investmentvermögen im Sinne handel)“ eingefügt.
des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetz- ccc) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
buchs,
„d) Kaufen oder Verkaufen von Fi-
3. Geldmarktinstrumente im Sinne des Absat- nanzinstrumenten für eigene
zes 2, Rechnung als unmittelbarer oder
4. derivative Geschäfte im Sinne des Absat- mittelbarer Teilnehmer eines in-
zes 3, ländischen organisierten Marktes
5. Emissionszertifikate, oder eines multilateralen oder or-
ganisierten Handelssystems mit-
6. Rechte auf Zeichnung von Wertpapieren tels einer hochfrequenten algo-
und rithmischen Handelstechnik im
7. Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Ab- Sinne von Absatz 44, auch ohne
satz 2 des Vermögensanlagengesetzes mit Dienstleistung für andere (Hoch-
Ausnahme von Anteilen an einer Genossen- frequenzhandel),“.
schaft im Sinne des § 1 des Genossen- bb) In Nummer 8 wird das Wort „festgelegten“
schaftsgesetzes sowie Namensschuldver- durch das Wort „nichtdiskretionären“ er-
schreibungen, die mit einer vereinbarten setzt.
festen Laufzeit, einem unveränderlich ver-
einbarten festen positiven Zinssatz ausge- cc) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9
stattet sind, bei denen das investierte Kapi- eingefügt:
tal ohne Anrechnung von Zinsen ungemin- „9. der Betrieb eines multilateralen Sys-
dert zum Zeitpunkt der Fälligkeit zum vollen tems, bei dem es sich nicht um einen
Nennwert zurückgezahlt wird, und die von organisierten Markt oder ein multilate-
einem CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 rales Handelssystem handelt und das
Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, die Interessen einer Vielzahl Dritter am
dem eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kauf und Verkauf von Schuldverschrei-
Kreditwesengesetzes erteilt worden ist, bungen, strukturierten Finanzproduk-
ausgegeben werden, wenn das darauf ein- ten, Emissionszertifikaten oder Deriva-
gezahlte Kapital im Falle des Insolvenzver- ten innerhalb des Systems auf eine
fahrens über das Vermögen des Instituts Weise zusammenführt, die zu einem
oder der Liquidation des Instituts nicht erst Vertrag über den Kauf dieser Finanzin-
nach Befriedigung aller nicht nachrangigen strumente führt (Betrieb eines organi-
Gläubiger zurückgezahlt wird.“ sierten Handelssystems),“.
e) Die Absätze 2c bis 2e werden die Absätze 5 dd) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10
bis 7. und nach den Wörtern „persönlichen Emp-
f) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 8 und wie fehlungen“ werden die Wörter „im Sinne
folgt geändert: des Artikels 9 der Delegierten Verordnung
(EU) 2017/565“ eingefügt.
aa) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
ee) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze
aaa) Die Buchstaben a und b werden wie eingefügt:
folgt gefasst:
„Das Finanzkommissionsgeschäft, der Ei-
„a) kontinuierliche Anbieten des An- genhandel und die Abschlussvermittlung
und Verkaufs von Finanzinstru- umfassen den Abschluss von Vereinbarun-
menten an den Finanzmärkten zu gen über den Verkauf von Finanzinstru-
selbst gestellten Preisen für ei- menten, die von einem Wertpapierdienst-
gene Rechnung unter Einsatz leistungsunternehmen oder einem Kredit-
des eigenen Kapitals (Market-Ma- institut ausgegeben werden, im Zeitpunkt
king), ihrer Emission. Ob ein häufiger systemati-
b) häufige organisierte und syste- scher Handel vorliegt, bemisst sich nach
matische Betreiben von Handel der Zahl der Geschäfte außerhalb eines
für eigene Rechnung in erheb- Handelsplatzes (OTC-Handel) mit einem
lichem Umfang außerhalb eines Finanzinstrument zur Ausführung von Kun-
organisierten Marktes oder eines denaufträgen, die von dem Wertpapier-
multilateralen oder organisierten dienstleistungsunternehmen für eigene
Handelssystems, wenn Kunden- Rechnung durchgeführt werden. Ob ein
aufträge außerhalb eines geregel- Handel in erheblichem Umfang vorliegt,
ten Marktes oder eines multilate- bemisst sich entweder nach dem Anteil
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1707
des OTC-Handels an dem Gesamthandels- „(15) MTF-Emittenten im Sinne dieses Ge-
volumen des Wertpapierdienstleistungsun- setzes sind Emittenten von Finanzinstrumen-
ternehmens in einem bestimmten Finanzin- ten,
strument oder nach dem Verhältnis des 1. die ihren Sitz im Inland haben und die für
OTC-Handels des Wertpapierdienstleis- ihre Finanzinstrumente eine Zulassung
tungsunternehmens zum Gesamthandels- zum Handel an einem multilateralen Han-
volumen in einem bestimmten Finanzin- delssystem im Inland oder in einem ande-
strument in der Europäischen Union; nä- ren Mitgliedstaat der Europäischen Union
here Bestimmungen enthalten die Artikel 12 (Mitgliedstaat) oder einem anderen Ver-
bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) tragsstaat des Abkommens über den Euro-
2017/565. Die Voraussetzungen der syste- päischen Wirtschaftsraum beantragt oder
matischen Internalisierung sind erst dann genehmigt haben, wenn diese Finanzinstru-
erfüllt, wenn sowohl die Obergrenze für mente nur auf multilateralen Handelssyste-
den häufigen systematischen Handel als men gehandelt werden, mit Ausnahme sol-
auch die Obergrenze für den Handel in er- cher Emittenten, deren Finanzinstrumente
heblichem Umfang überschritten werden nicht im Inland, sondern lediglich in einem
oder wenn ein Unternehmen sich freiwillig anderen Mitgliedstaat oder einem anderen
den für die systematische Internalisierung Vertragsstaat des Abkommens über den
geltenden Regelungen unterworfen und Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen
eine Erlaubnis zum Betreiben der systema- sind, wenn sie in diesem anderen Staat
tischen Internalisierung bei der Bundesan- den Anforderungen des Artikels 21 der
stalt beantragt hat.“ Richtlinie 2004/109/EG unterliegen, oder
ff) In dem neuen Satz 7 werden die Wörter 2. die ihren Sitz nicht im Inland haben und die
„§§ 9, 31 bis 34 und 34b bis 36b“ durch für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung
die Wörter „§§ 22, 63 bis 83 und 85 bis 92“ zum Handel auf einem multilateralen Han-
und die Wörter „Artikel 7 und 8 der Verord- delssystem im Inland beantragt oder geneh-
nung (EG) Nr. 1287/2006“ durch die Wörter migt haben, wenn diese Finanzinstrumente
„Artikel 72 bis 76 der Delegierten Verord- nur an multilateralen Handelssystemen im
nung (EU) 2017/565“ ersetzt. Inland gehandelt werden.“
g) Absatz 3a wird Absatz 9 und in Nummer 1 wer- m) Nach Absatz 15 wird folgender Absatz 16 ein-
den die Wörter „und damit verbundene Dienst- gefügt:
leistungen“ durch die Wörter „, einschließlich „(16) OTF-Emittenten im Sinne dieses Ge-
Depotverwahrung und verbundener Dienstleis- setzes sind Emittenten von Finanzinstrumen-
tungen wie Cash-Management oder die Ver- ten,
waltung von Sicherheiten mit Ausnahme der
Bereitstellung und Führung von Wertpapier- 1. die ihren Sitz im Inland haben und die für
konten auf oberster Ebene (zentrale Konten- ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum
führung) gemäß Abschnitt A Nummer 2 des Handel an einem organisierten Handelssys-
Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014“ er- tem im Inland oder in einem anderen Mit-
setzt. gliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen
h) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab- Wirtschaftsraum beantragt oder genehmigt
sätze 10 und 11 und in dem neuen Absatz 11 haben, wenn diese Finanzinstrumente nur
wird das Wort „festgelegten“ durch das Wort auf organisierten Handelssystemen gehan-
„nichtdiskretionären“ ersetzt. delt werden, mit Ausnahme solcher Emit-
i) Absatz 5a wird Absatz 12 und nach dem Wort tenten, deren Finanzinstrumente nicht im In-
„Union“ wird das Wort „(Mitgliedstaat)“ einge- land, sondern lediglich in einem ande-
fügt. ren Mitgliedstaat oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den
j) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 13 und wie Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen
folgt geändert: sind, soweit sie in diesem Staat den
aa) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe Anforderungen des Artikels 21 der Richtlinie
„§ 2b Absatz 1“ durch die Angabe „§ 4 Ab- 2004/109/EG unterliegen, oder
satz 1“ ersetzt. 2. die ihren Sitz nicht im Inland haben und die
für ihre Finanzinstrumente nur eine Zulas-
bb) In Nummer 2 wird im Satzteil nach Buch-
sung zum Handel an einem organisierten
stabe b die Angabe „§ 2b Absatz 2“ durch
Handelssystem im Inland beantragt oder
die Angabe „§ 4 Absatz 2“ ersetzt.
genehmigt haben.“
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 2b in n) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 17 und wie
Verbindung mit § 2c“ durch die Wörter „§ 4 folgt gefasst:
in Verbindung mit § 5“ ersetzt.
„(17) Herkunftsmitgliedstaat im Sinne die-
k) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 14. ses Gesetzes ist
l) Absatz 7a wird Absatz 15 und wie folgt ge- 1. im Falle eines Wertpapierdienstleistungsun-
fasst: ternehmens,
1708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
a) sofern es sich um eine natürliche Person (22) Handelsplatz im Sinne dieses Gesetzes
handelt, der Mitgliedstaat, in dem sich ist ein organisierter Markt, ein multilaterales
die Hauptverwaltung des Wertpapier- Handelssystem oder ein organisiertes Han-
dienstleistungsunternehmens befindet; delssystem.
b) sofern es sich um eine juristische Person (23) Liquider Markt im Sinne dieses Geset-
handelt, der Mitgliedstaat, in dem sich ihr zes ist ein Markt für ein Finanzinstrument oder
Sitz befindet; für eine Kategorie von Finanzinstrumenten,
c) sofern es sich um eine juristische Person 1. auf dem kontinuierlich kauf- oder verkaufs-
handelt, für die nach dem nationalen bereite vertragswillige Käufer oder Verkäufer
Recht, das für das Wertpapierdienstleis- verfügbar sind und
tungsunternehmen maßgeblich ist, kein 2. der unter Berücksichtigung der speziellen
Sitz bestimmt ist, der Mitgliedstaat, in Marktstrukturen des betreffenden Finanzin-
dem sich die Hauptverwaltung befindet; struments oder der betreffenden Kategorie
2. im Falle eines organisierten Marktes der von Finanzinstrumenten nach den folgen-
Mitgliedstaat, in dem dieser registriert oder den Kriterien bewertet wird:
zugelassen ist, oder, sofern für ihn nach a) Durchschnittsfrequenz und -volumen der
dem Recht dieses Mitgliedstaats kein Sitz Geschäfte bei einer bestimmten Band-
bestimmt ist, der Mitgliedstaat, in dem sich breite von Marktbedingungen unter Be-
die Hauptverwaltung befindet; rücksichtigung der Art und des Lebens-
3. im Falle eines Datenbereitstellungsdienstes, zyklus von Produkten innerhalb der Ka-
a) sofern es sich um eine natürliche Person tegorie von Finanzinstrumenten;
handelt, der Mitgliedstaat, in dem sich b) Zahl und Art der Marktteilnehmer, ein-
die Hauptverwaltung des Datenbereit- schließlich des Verhältnisses der Markt-
stellungsdienstes befindet; teilnehmer zu den gehandelten Finanzin-
b) sofern es sich um eine juristische Person strumenten in Bezug auf ein bestimmtes
handelt, der Mitgliedstaat, in dem sich Finanzinstrument;
der Sitz des Datenbereitstellungsdiens- c) durchschnittlicher Spread, sofern verfüg-
tes befindet; bar.
c) sofern es sich um eine juristische Person Nähere Bestimmungen enthalten die Arti-
handelt, für die nach dem nationalen kel 1 bis 4 der Delegierten Verordnung (EU)
Recht, das für den Datenbereitstellungs- 2017/567 der Kommission vom 18. Mai
dienst maßgeblich ist, kein Sitz bestimmt 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
ist, der Mitgliedstaat, in dem sich die Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments
Hauptverwaltung befindet.“ und des Rates im Hinblick auf Begriffsbestim-
o) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 18 und in mungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung
Nummer 1 wird nach dem Wort „oder“ das und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktinter-
Wort „Wertpapierdienstleistungen“ eingefügt vention und zu den Positionen (ABl. L 87 vom
und werden die Wörter „tätig wird“ durch das 31.3.2017, S. 90), in der jeweils geltenden Fas-
Wort „erbringt“ ersetzt. sung.
p) Der bisherige Absatz 10 wird aufgehoben. (24) Zweigniederlassung im Sinne dieses
Gesetzes ist eine Betriebsstelle, die
q) Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 19 und in
Satz 1 werden die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 2 1. nicht die Hauptverwaltung ist,
Nummer 1 des Kreditwesengesetzes“ durch 2. einen rechtlich unselbstständigen Teil eines
die Wörter „§ 2 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Ein- Wertpapierdienstleistungsunternehmens bil-
lagensicherungsgesetzes“ ersetzt. det und
r) Nach Absatz 19 werden die folgenden Ab- 3. Wertpapierdienstleistungen, gegebenenfalls
sätze 20 bis 47 eingefügt: auch Wertpapiernebendienstleistungen, er-
„(20) Energiegroßhandelsprodukt im Sinne bringt, für die dem Wertpapierdienstleis-
dieses Gesetzes ist ein Energiegroßhandels- tungsunternehmen eine Zulassung erteilt
produkt im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 wurde.
der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Euro- Alle Betriebsstellen eines Wertpapierdienst-
päischen Parlaments und des Rates vom leistungsunternehmens mit Hauptverwaltung
25. Oktober 2011 über die Integrität und Trans- in einem anderen Mitgliedstaat, die sich in
parenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. demselben Mitgliedstaat befinden, gelten als
L 326 vom 8.12.2011, S. 1), sowie der Arti- eine einzige Zweigniederlassung.
kel 5 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) (25) Mutterunternehmen im Sinne dieses
2017/565. Gesetzes ist, sofern nicht die Abschnitte 6
(21) Multilaterales System im Sinne dieses und 16 besondere Regelungen enthalten, ein
Gesetzes ist ein System oder ein Mechanis- Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 2
mus, der die Interessen einer Vielzahl Dritter Nummer 9 und des Artikels 22 der Richtlinie
am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten 2013/34/EU des Europäischen Parlaments
innerhalb des Systems zusammenführt. und des Rates vom 26. Juni 2013 über den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1709
Jahresabschluss, den konsolidierten Ab- deren Person die Nutzung seines Handels-
schluss und damit verbundene Berichte von codes gestattet, damit diese Person Aufträge
Unternehmen bestimmter Rechtsformen und in Bezug auf Finanzinstrumente elektronisch
zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des direkt an den Handelsplatz übermitteln kann,
Europäischen Parlaments und des Rates und mit Ausnahme der in Artikel 20 der Delegierten
zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG Verordnung (EU) 2017/565 genannten Fälle.
und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom Der direkte elektronische Zugang umfasst
29.6.2013, S. 19), die zuletzt durch die Richt- auch Vereinbarungen, die die Nutzung der In-
linie 2014/102/EU (ABl. L 334 vom 21.11.2014, frastruktur oder eines anderweitigen Verbin-
S. 86) geändert worden ist. dungssystems des Mitglieds, des Teilnehmers
(26) Tochterunternehmen im Sinne dieses oder des Kunden durch diese Person zur Über-
Gesetzes ist, sofern nicht die Abschnitte 6 mittlung von Aufträgen beinhalten (direkter
und 16 besondere Regelungen enthalten, ein Marktzugang), sowie diejenigen Vereinbarun-
Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 2 gen, bei denen eine solche Infrastruktur nicht
Nummer 10 und des Artikels 22 der Richtlinie durch diese Person genutzt wird (geförderter
2013/34/EU, einschließlich aller Tochterunter- Zugang).
nehmen eines Tochterunternehmens des an (31) Hinterlegungsscheine im Sinne dieses
der Spitze stehenden Mutterunternehmens. Gesetzes sind Wertpapiere, die auf dem Kapi-
(27) Gruppe im Sinne dieses Gesetzes ist talmarkt handelbar sind und die ein Eigen-
eine Gruppe im Sinne des Artikels 2 Num- tumsrecht an Wertpapieren von Emittenten
mer 11 der Richtlinie 2013/34/EU. mit Sitz im Ausland verbriefen, zum Handel
auf einem organisierten Markt zugelassen sind
(28) Eine enge Verbindung im Sinne dieses und unabhängig von den Wertpapieren des je-
Gesetzes liegt vor, wenn zwei oder mehr natür-
weiligen Emittenten mit Sitz im Ausland gehan-
liche oder juristische Personen wie folgt mitei-
delt werden können.
nander verbunden sind:
(32) Börsengehandeltes Investmentvermö-
1. durch eine Beteiligung in Form des direkten
gen im Sinne dieses Gesetzes ist ein Invest-
Haltens oder des Haltens im Wege der Kon-
mentvermögen im Sinne des Kapitalanlagege-
trolle von mindestens 20 Prozent der
setzbuchs, bei dem mindestens eine Anteils-
Stimmrechte oder der Anteile an einem Un-
klasse oder Aktiengattung ganztägig an min-
ternehmen,
destens einem Handelsplatz und mit mindes-
2. durch Kontrolle in Form eines Verhältnisses tens einem Market Maker, der tätig wird, um
zwischen Mutter- und Tochterunternehmen, sicherzustellen, dass der Preis seiner Anteile
wie in allen Fällen des Artikels 22 Absatz 1 oder Aktien an diesem Handelsplatz nicht
und 2 der Richtlinie 2013/34/EU oder einem wesentlich von ihrem Nettoinventarwert und,
vergleichbaren Verhältnis zwischen einer sofern einschlägig, von ihrem indikativen Net-
natürlichen oder juristischen Person und ei- toinventarwert abweicht, gehandelt wird.
nem Unternehmen; Tochterunternehmen
(33) Zertifikat im Sinne dieses Gesetzes ist
von Tochterunternehmen gelten ebenfalls
ein Wertpapier, das auf dem Kapitalmarkt han-
als Tochterunternehmen des Mutterunter-
delbar ist und das im Falle der durch den Emit-
nehmens, das an der Spitze dieser Unter-
tenten vorgenommenen Rückzahlung einer An-
nehmen steht oder
lage bei dem Emittenten Vorrang vor Aktien
3. durch ein dauerhaftes Kontrollverhältnis hat, aber nicht besicherten Anleiheinstrumen-
beider oder aller Personen, das zu dersel- ten und anderen vergleichbaren Instrumenten
ben dritten Person besteht. nachgeordnet ist.
(29) Zusammenführung sich deckender (34) Strukturiertes Finanzprodukt im Sinne
Kundenaufträge (Matched Principal Trading) dieses Gesetzes ist ein Wertpapier, das zur
im Sinne dieses Gesetzes ist ein Geschäft, Verbriefung und Übertragung des mit einer
bei dem ausgewählten Palette an finanziellen Vermö-
1. zwischen Käufer und Verkäufer ein Vermitt- genswerten einhergehenden Kreditrisikos ge-
ler zwischengeschaltet ist, der während der schaffen wurde und das den Wertpapier-
gesamten Ausführung des Geschäfts zu inhaber zum Empfang regelmäßiger Zahlungen
keiner Zeit einem Marktrisiko ausgesetzt ist, berechtigt, die vom Geldfluss der Basisvermö-
2. Kauf- und Verkaufsgeschäfte gleichzeitig genswerte abhängen.
ausgeführt werden und (35) Derivate im Sinne dieses Gesetzes sind
3. das zu Preisen abgeschlossen wird, durch derivative Geschäfte im Sinne des Absatzes 3
die der Vermittler abgesehen von einer sowie Wertpapiere im Sinne des Absatzes 1
vorab offengelegten Provision, Gebühr oder Nummer 3 Buchstabe b.
sonstigen Vergütung weder Gewinn noch (36) Warenderivate im Sinne dieses Geset-
Verlust macht. zes sind Finanzinstrumente im Sinne des Arti-
(30) Direkter elektronischer Zugang im kels 2 Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung
Sinne dieses Gesetzes ist eine Vereinbarung, (EU) Nr. 600/2014.
in deren Rahmen ein Mitglied, ein Teilnehmer (37) Genehmigtes Veröffentlichungssystem
oder ein Kunde eines Handelsplatzes einer an- im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen,
1710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
das im Namen von Wertpapierdienstleistungs- 2. die unveränderte Wiedergabe der gespei-
unternehmen Handelsveröffentlichungen im cherten Informationen ermöglicht.
Sinne der Artikel 20 und 21 der Verordnung Nähere Bestimmungen enthält Artikel 3 der De-
(EU) Nr. 600/2014 vornimmt. legierten Verordnung (EU) 2017/565.
(38) Bereitsteller konsolidierter Datenticker (44) Hochfrequente algorithmische Han-
im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen, delstechnik im Sinne dieses Gesetzes ist ein
das zur Einholung von Handelsveröffentlichun- algorithmischer Handel im Sinne des § 80 Ab-
gen nach den Artikeln 6, 7, 10, 12, 13, 20 satz 2 Satz 1, der gekennzeichnet ist durch
und 21 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 auf
geregelten Märkten, multilateralen und organi- 1. eine Infrastruktur zur Minimierung von Netz-
sierten Handelssystemen und bei genehmigten werklatenzen und anderen Verzögerungen
Veröffentlichungssystemen berechtigt ist und bei der Orderübertragung (Latenzen), die
diese Handelsveröffentlichungen in einem kon- mindestens eine der folgenden Vorrichtun-
tinuierlichen elektronischen Echtzeitdaten- gen für die Eingabe algorithmischer Auf-
strom konsolidiert, über den Preis- und Han- träge aufweist: Kollokation, Proximity Hos-
delsvolumendaten für jedes einzelne Finanzin- ting oder einen direkten elektronischen
strument abrufbar sind. Hochgeschwindigkeitszugang,
2. die Fähigkeit des Systems, einen Auftrag
(39) Genehmigter Meldemechanismus im
ohne menschliche Intervention im Sinne
Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen,
des Artikels 18 der Delegierten Verordnung
das dazu berechtigt ist, im Namen des Wert-
(EU) 2017/565 einzuleiten, zu erzeugen,
papierdienstleistungsunternehmens Einzelhei-
weiterzuleiten oder auszuführen und
ten zu Geschäften an die zuständigen Behör-
den oder die Europäische Wertpapier- und 3. ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkom-
Marktaufsichtsbehörde zu melden. men im Sinne des Artikels 19 der Delegier-
ten Verordnung (EU) 2017/565 in Form von
(40) Datenbereitstellungsdienst im Sinne
Aufträgen, Kursangaben oder Stornierun-
dieses Gesetzes ist
gen.
1. ein genehmigtes Veröffentlichungssystem,
(45) Zentrale Gegenpartei im Sinne dieses
2. ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker Gesetzes ist ein Unternehmen im Sinne des
oder Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU)
3. ein genehmigter Meldemechanismus. Nr. 648/2012 in der jeweils geltenden Fassung.
(41) Drittlandunternehmen im Sinne dieses (46) Kleine und mittlere Unternehmen im
Gesetzes ist ein Unternehmen, das ein Wert- Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, de-
papierdienstleistungsunternehmen wäre, wenn ren durchschnittliche Marktkapitalisierung auf
es seinen Sitz im Europäischen Wirtschafts- der Grundlage der Notierungen zum Jahres-
raum hätte. ende in den letzten drei Kalenderjahren weni-
ger als 200 Millionen Euro betrug. Nähere Be-
(42) Öffentliche Emittenten im Sinne dieses
stimmungen enthalten die Artikel 77 bis 79 der
Gesetzes sind folgende Emittenten von
Delegierten Verordnung (EU) 2017/565.
Schuldtiteln:
(47) Öffentlicher Schuldtitel im Sinne dieses
1. die Europäische Union,
Gesetzes ist ein Schuldtitel, der von einem öf-
2. ein Mitgliedstaat einschließlich eines Minis- fentlichen Emittenten begeben wird.“
teriums, einer Behörde oder einer Zweckge-
s) Die bisherigen Absätze 12 und 13 werden die
sellschaft dieses Mitgliedstaats,
Absätze 48 und 49.
3. im Falle eines bundesstaatlich organisierten
4. § 2a wird § 3 und wie folgt geändert:
Mitgliedstaats einer seiner Gliedstaaten,
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das
4. eine für mehrere Mitgliedstaaten tätige Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
Zweckgesellschaft,
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
5. ein von mehreren Mitgliedstaaten gegrün-
detes internationales Finanzinstitut, das aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 3“
dem Zweck dient, Finanzmittel zu mobilisie- durch die Angabe „Absatz 8“ ersetzt.
ren und seinen Mitgliedern Finanzhilfen zu bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort
gewähren, sofern diese von schwerwiegen- „Versicherungsunternehmen“ die Wörter
den Finanzierungsproblemen betroffen oder „, soweit sie die Tätigkeiten ausüben, die
bedroht sind, in der Richtlinie 2009/138/EG des Euro-
6. die Europäische Investitionsbank. päischen Parlaments und des Rates vom
25. November 2009 betreffend die Auf-
(43) Ein dauerhafter Datenträger ist jedes nahme und Ausübung der Versicherungs-
Medium, das und der Rückversicherungstätigkeit (Sol-
1. es dem Kunden gestattet, an ihn persönlich vabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009,
gerichtete Informationen derart zu spei- S. 1; L 219 vom 25.7.2014, S. 66; L 108
chern, dass er sie in der Folge für eine Dau- vom 28.4.2015, S. 8), die zuletzt durch
er, die für die Zwecke der Informationen an- die Richtlinie 2014/51/EU (ABl. L 153
gemessen ist, einsehen kann, und vom 22.5.2014, S. 1; L 108 vom
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1711
28.4.2015, S. 8) geändert worden ist, ge- zeigt hat, dass es von der Aus-
nannt sind“ eingefügt. nahme nach dieser Nummer Ge-
cc) In Nummer 5 werden vor dem Komma am brauch macht,
Ende die Wörter „und internationale Fi- 9. Unternehmen, die Wertpapierdienst-
nanzinstitute, die von zwei oder mehreren leistungen ausschließlich in Bezug
Staaten gemeinsam errichtet werden, um auf Warenderivate, Emissionszertifi-
zugunsten dieser Staaten Finanzierungs- kate oder Derivate auf Emissionszer-
mittel zu beschaffen und Finanzhilfen zu tifikate mit dem alleinigen Ziel der Ab-
geben, wenn Mitgliedstaaten von schwer- sicherung der Geschäftsrisiken ihrer
wiegenden Finanzierungsproblemen be- Kunden erbringen, sofern diese Kun-
troffen oder bedroht sind“ eingefügt. den
dd) In Nummer 6 werden nach dem Wort „ge- a) ausschließlich lokale Elektrizitäts-
legentlich“ die Wörter „im Sinne des Arti- unternehmen im Sinne des Arti-
kels 4 der Delegierten Verordnung (EU) kels 2 Nummer 35 der Richtlinie
2017/565 und“ eingefügt. 2009/72/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom
ee) Die Nummern 8 bis 10 werden wie folgt 13. Juli 2009 über gemeinsame
gefasst: Vorschriften für den Elektrizitäts-
„8. Unternehmen, die bezüglich Waren- binnenmarkt und zur Aufhebung
derivaten, Emissionszertifikaten oder der Richtlinie 2003/54/EG (ABl.
Derivaten auf Emissionszertifikate Ei- L 211 vom 14.8.2009, S. 55) oder
gengeschäft oder Market-Making be- Erdgasunternehmen im Sinne des
treiben oder ausschließlich Wertpa- Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie
pierdienstleistungen im Sinne des 2009/73/EG des Europäischen
§ 2 Absatz 8 Nummer 1 und 3 bis 10 Parlaments und des Rates vom
gegenüber den Kunden und Zuliefe- 13. Juli 2009 über gemeinsame
rern ihrer Haupttätigkeit erbringen, Vorschriften für den Erdgasbinnen-
sofern markt und zur Aufhebung der
a) diese Tätigkeiten in jedem die- Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211
vom 14.8.2009, S. 94) sind,
ser Fälle auf sowohl individueller
als auch aggregierter Basis auf b) zusammen 100 Prozent des Kapi-
der Ebene der Unternehmens- tals oder der Stimmrechte der be-
gruppe eine Nebentätigkeit im treffenden Unternehmen halten
Sinne der Delegierten Verordnung und dieses gemeinsam kontrollie-
(EU) 2017/592 der Kommission ren und
vom 1. Dezember 2016 zur Ergän- c) nach Nummer 8 ausgenommen
zung der Richtlinie 2014/65/EU wären, wenn sie die betreffenden
des Europäischen Parlaments und Wertpapierdienstleistungen selbst
des Rates durch technische Regu- erbrächten,
lierungsstandards zur Festlegung
der Kriterien, nach denen eine Tä- 10. Unternehmen, die Wertpapierdienst-
tigkeit als Nebentätigkeit zur leistungen ausschließlich in Bezug
Haupttätigkeit gilt (ABl. L 87 vom auf Emissionszertifikate oder Derivate
31.3.2017, S. 492), in der jeweils auf Emissionszertifikate mit dem allei-
geltenden Fassung, darstellen, nigen Ziel der Absicherung der Ge-
schäftsrisiken ihrer Kunden erbringen,
b) die Haupttätigkeit des Unterneh- sofern diese Kunden
mens weder in der Erbringung
a) ausschließlich Anlagenbetreiber
von Wertpapierdienstleistungen im
im Sinne des § 3 Nummer 2
Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 1
des Treibhausgas-Emissionshan-
Nummer 1, 2 Buchstabe b bis d,
delsgesetzes sind,
Nummer 3 bis 10 oder Satz 2,
noch in der Tätigkeit als Market b) zusammen 100 Prozent des Kapi-
Maker in Bezug auf Warenderivate tals oder der Stimmrechte der be-
noch in der Erbringung von Bank- treffenden Unternehmen halten
geschäften im Sinne des § 1 Ab- und dieses gemeinsam kontrollie-
satz 1 Satz 2 des Kreditwesenge- ren und
setzes besteht, c) nach Nummer 8 ausgenommen
c) das Unternehmen keine hochfre- wären, wenn sie die betreffenden
quente algorithmische Handels- Wertpapierdienstleistungen selbst
technik anwendet und erbrächten,“.
d) das Unternehmen der Bundesan- ff) Nach Nummer 10 wird folgende Num-
stalt gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 mer 11 eingefügt:
und 4 oder Absatz 6 Satz 3 und 4 „11. Unternehmen, die ausschließlich Ei-
des Kreditwesengesetzes ange- gengeschäft mit anderen Finanzin-
1712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
strumenten als Warenderivaten, 16. Übertragungsnetzbetreiber im Sinne
Emissionszertifikaten oder Derivaten des Artikels 2 Nummer 4 der Richt-
auf Emissionszertifikate betreiben, linie 2009/72/EG oder des Arti-
die keine anderen Wertpapierdienst- kels 2 Nummer 4 der Richtlinie
leistungen erbringen, einschließlich 2009/73/EG, wenn sie ihre Auf-
keiner anderen Anlagetätigkeiten, in gaben gemäß diesen Richtlinien,
anderen Finanzinstrumenten als Wa- gemäß der Verordnung (EG) Nr.
renderivaten, Emissionszertifikaten 714/2009 des Europäischen Parla-
oder Derivaten auf Emissionszertifi- ments und des Rates vom 13. Juli
kate, es sei denn, 2009 über die Netzzugangsbedin-
gungen für den grenzüberschreiten-
a) es handelt sich bei diesen Unter-
den Stromhandel und zur Aufhebung
nehmen um Market Maker,
der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003
b) die Unternehmen sind entweder (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15),
Mitglied oder Teilnehmer eines or- die zuletzt durch die Verordnung (EU)
ganisierten Marktes oder multila- Nr. 543/2013 (ABl. L 163 vom
teralen Handelssystems oder ha- 15.6.2013, S. 1) geändert worden
ben einen direkten elektronischen ist, gemäß der Verordnung (EG)
Zugang zu einem Handelsplatz, Nr. 715/2009 des Europäischen Par-
mit Ausnahme von nichtfinanziel- laments und des Rates vom 13. Juli
len Stellen, die an einem Handels- 2009 über die Bedingungen für den
platz Geschäfte tätigen, die in ob- Zugang zu den Erdgasfernleitungs-
jektiv messbarer Weise die direkt netzen und zur Aufhebung der Ver-
mit der Geschäftstätigkeit oder ordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl.
dem Liquiditäts- und Finanzma- L 211 vom 14.8.2009, S. 36; L 229
nagement verbundenen Risiken vom 1.9.2009, S. 29; L 309 vom
dieser nichtfinanziellen Stellen 24.11.2009, S. 87), die zuletzt durch
oder ihrer Gruppen verringern, den Beschluss (EU) 2015/715 (ABl.
c) die Unternehmen wenden eine L 114 vom 5.5.2015, S. 9) geändert
hochfrequente algorithmische worden ist, sowie gemäß den nach
Handelstechnik an oder diesen Verordnungen erlassenen
Netzcodes oder Leitlinien wahrneh-
d) die Unternehmen betreiben Ei- men, Personen, die in ihrem Namen
gengeschäft bei der Ausführung als Dienstleister handeln, um die
von Kundenaufträgen,“. Aufgaben eines Übertragungsnetz-
gg) Die bisherige Nummer 11 wird Num- betreibers gemäß diesen Gesetzge-
mer 12. bungsakten sowie gemäß den nach
diesen Verordnungen erlassenen
hh) Die bisherige Nummer 12 wird aufgeho- Netzcodes oder Leitlinien wahrzu-
ben. nehmen, sowie Betreiber oder Ver-
ii) In Nummer 13 werden nach dem Wort walter eines Energieausgleichssys-
„multilateralen“ die Wörter „oder organi- tems, eines Rohrleitungsnetzes oder
sierten“ eingefügt und wird die Angabe eines Systems zum Ausgleich von
„§ 2 Abs. 3 Satz 1“ durch die Wörter „§ 2 Energieangebot und -verbrauch bei
Absatz 8 Satz 1“ ersetzt. der Wahrnehmung solcher Aufga-
ben, sofern sie die Wertpapierdienst-
jj) In Nummer 14 wird das Wort „und“ am leistung in Bezug auf Warenderivate,
Ende durch ein Komma ersetzt. die mit dieser Tätigkeit in Zusam-
kk) Nach Nummer 14 werden die folgenden menhang stehen, erbringen und so-
Nummern 15 und 16 eingefügt: fern sie weder einen Sekundärmarkt
noch eine Plattform für den Sekun-
„15. Betreiber im Sinne des § 3 Num-
därhandel mit finanziellen Übertra-
mer 4 des Treibhausgas-Emissions-
gungsrechten betreiben,“.
handelsgesetzes, wenn sie beim
Handel mit Emissionszertifikaten ll) Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 17
und der Punkt am Ende wird durch das
a) ausschließlich Eigengeschäft be-
Wort „und“ ersetzt.
treiben,
mm) Folgende Nummer 18 wird angefügt:
b) keine Anlagevermittlung und
keine Abschlussvermittlung be- „18. Kapitalverwaltungsgesellschaften, EU-
treiben, Verwaltungsgesellschaften und ex-
tern verwaltete Investmentgesell-
c) keine hochfrequente algorithmi-
schaften, sofern sie nur die kollektive
sche Handelstechnik anwenden
Vermögensverwaltung oder neben
und
der kollektiven Vermögensverwal-
d) keine anderen Wertpapierdienst- tung ausschließlich die in § 20 Ab-
leistungen erbringen, satz 2 und 3 des Kapitalanlagege-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1713
setzbuchs aufgeführten Dienstleis- (2) Die Bundesanstalt überwacht im Rahmen
tungen oder Nebendienstleistungen der ihr jeweils zugewiesenen Zuständigkeit die
erbringen.“ Einhaltung der Verbote und Gebote dieses Geset-
nn) Folgender Satz wird angefügt: zes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen, der in § 1 Absatz 1 Num-
„Unternehmen, die die Voraussetzungen mer 8 aufgeführten europäischen Verordnungen
des Satzes 1 Nummer 8 bis 10 erfüllen, einschließlich der auf Grund dieser Verordnungen
haben dies der Bundesanstalt jährlich an- erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchfüh-
zuzeigen.“ rungsrechtsakte der Europäischen Kommission.
c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Sie kann Anordnungen treffen, die zu ihrer Durch-
Abs. 10“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 10“ er- setzung geeignet und erforderlich sind. Sie kann
setzt. insbesondere auf ihrer Internetseite öffentlich
d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge- Warnungen aussprechen, soweit dies für die Er-
fügt: füllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erfor-
derlich ist. Sie kann den Handel mit einzelnen
„(3) Für Unternehmen, die Mitglieder oder oder mehreren Finanzinstrumenten vorüberge-
Teilnehmer von organisierten Märkten oder hend untersagen oder die Aussetzung des Han-
multilateralen Handelssystemen sind und die dels in einzelnen oder mehreren Finanzinstrumen-
von der Ausnahme nach Absatz 1 Nummer 4, ten an Märkten, an denen Finanzinstrumente ge-
8 oder 15 Gebrauch machen, gelten die §§ 77, handelt werden, anordnen, soweit dies zur Durch-
78 und 80 Absatz 2 und 3 entsprechend. Für setzung der Verbote und Gebote dieses Geset-
Unternehmen, die von einer Ausnahme nach zes, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder der
Absatz 1 Nummer 9 oder 10 Gebrauch ma- Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder zur Beseiti-
chen, gelten die §§ 22, 63 bis 83 und 85 bis 92 gung oder Verhinderung von Missständen nach
entsprechend.“ Absatz 1 geboten ist; hierzu kann sie Anordnun-
e) Folgender Absatz 4 wird angefügt: gen auch gegenüber einem öffentlich-rechtlichem
„(4) Das Bundesministerium der Finanzen Rechtsträger oder gegenüber einer Börse erlas-
kann durch Rechtsverordnung nähere Bestim- sen. Sie kann den Vertrieb oder Verkauf von Fi-
mungen über Zeitpunkt, Inhalt und Form der nanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen
Einreichung der Anzeige nach Absatz 1 Satz 2 aussetzen, wenn ein Wertpapierdienstleistungs-
sowie die Führung eines öffentlichen Registers unternehmen kein wirksames Produktfreigabever-
über die anzeigenden Unternehmen erlassen. fahren nach § 80 Absatz 9 entwickelt hat oder an-
Das Bundesministerium der Finanzen kann wendet oder in anderer Weise gegen § 80 Ab-
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung satz 1 Satz 2 Nummer 2 oder § 80 Absatz 9 bis 11
auf die Bundesanstalt übertragen.“ verstoßen hat.
5. § 2b wird § 4 und wie folgt geändert: (3) Die Bundesanstalt kann, um zu überwa-
chen, ob die Verbote oder Gebote dieses Geset-
a) In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 wird jeweils zes oder der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, der
die Angabe „Absatz 6“ durch die Angabe „Ab- Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der Verord-
satz 13“ ersetzt. nung (EU) Nr. 1286/2014, der Verordnung (EU)
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 2c“ durch die 2015/2365, der Verordnung (EU) 2016/1011 ein-
Angabe „§ 5“ ersetzt. gehalten werden, oder um zu prüfen, ob die
6. § 2c wird § 5 und in Absatz 1 Satz 1 wird die Voraussetzungen für eine Maßnahme nach § 15
Angabe „Absatz 6“ durch die Angabe „Absatz 11“ oder nach Artikel 42 der Verordnung (EU)
und die Angabe „§ 2b“ durch die Angabe „§ 4“ Nr. 600/2014 vorliegen, von jedermann Auskünfte,
ersetzt. die Vorlage von Unterlagen oder sonstigen Daten
und die Überlassung von Kopien verlangen sowie
7. Die Überschrift zu Abschnitt 2 wird dem bisheri- Personen laden und vernehmen. Sie kann insbe-
gen § 4 vorangestellt. sondere folgende Angaben verlangen:
8. Der bisherige § 4 wird § 6 und wie folgt gefasst:
1. über Veränderungen im Bestand in Finanzin-
„§ 6 strumenten,
Aufgaben und allgemeine 2. über die Identität weiterer Personen, insbeson-
Befugnisse der Bundesanstalt dere der Auftraggeber und der aus Geschäften
(1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht nach berechtigten oder verpflichteten Personen,
den Vorschriften dieses Gesetzes aus. Sie hat im 3. über Volumen und Zweck einer mittels eines
Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben Miss- Warenderivats eingegangenen Position oder
ständen entgegenzuwirken, welche die ordnungs- offenen Forderung sowie
gemäße Durchführung des Handels mit Finanzin-
strumenten oder von Wertpapierdienstleistungen, 4. über alle Vermögenswerte oder Verbindlichkei-
Wertpapiernebendienstleistungen oder Datenbe- ten am Basismarkt.
reitstellungsdienstleistungen beeinträchtigen oder Gesetzliche Auskunfts- oder Aussageverweige-
erhebliche Nachteile für den Finanzmarkt bewir- rungsrechte sowie gesetzliche Verschwiegen-
ken können. Sie kann Anordnungen treffen, die heitspflichten bleiben unberührt. Im Hinblick auf
geeignet und erforderlich sind, diese Missstände die Verbote und Gebote der Verordnung (EU)
zu beseitigen oder zu verhindern. 2016/1011 gelten die Sätze 1 und 3 bezüglich
1714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
der Erteilung von Auskünften, der Vorladung und Durchführungsrechtsakte der Europäischen
der Vernehmung jedoch nur gegenüber solchen Kommission,
Personen, die an der Bereitstellung eines Refe- 6. Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/1011
renzwertes im Sinne der Verordnung (EU) sowie die auf deren Grundlage erlassenen de-
2016/1011 beteiligt sind oder die dazu beitragen. legierten Rechtsakte und Durchführungs-
(4) Von einem Wertpapierdienstleistungsunter- rechtsakte der Europäischen Kommission oder
nehmen, das algorithmischen Handel im Sinne 7. eine Anordnung der Bundesanstalt, die sich
des § 80 Absatz 2 Satz 1 betreibt, kann die Bun- auf eine der in den Nummern 1 bis 6 genannte
desanstalt insbesondere jederzeit Informationen Vorschrift bezieht,
über seinen algorithmischen Handel und die für
kann die Bundesanstalt zur Verhinderung weiterer
diesen Handel eingesetzten Systeme anfordern,
Verstöße für einen Zeitraum von bis zu zwei Jah-
soweit dies auf Grund von Anhaltspunkten für
ren die Einstellung der den Verstoß begründenden
die Überwachung der Einhaltung eines Verbots
Handlungen oder Verhaltensweisen verlangen.
oder Gebots dieses Gesetzes erforderlich ist. Die
Bei Verstößen gegen die in Satz 1 Nummer 3
Bundesanstalt kann insbesondere eine Beschrei-
und 4 genannten Vorschriften sowie gegen An-
bung der algorithmischen Handelsstrategien, von
ordnungen der Bundesanstalt, die sich hierauf be-
Einzelheiten der Handelsparameter oder Handels-
ziehen, kann sie verlangen, dass die den Verstoß
obergrenzen, denen das System unterliegt, von
begründenden Handlungen oder Verhaltenswei-
den wichtigsten Verfahren zur Überprüfung der
sen dauerhaft eingestellt werden sowie deren
Risiken und Einhaltung der Vorgaben des § 80 so-
Wiederholung verhindern.
wie von Einzelheiten über seine Systemprüfung
verlangen. (7) Die Bundesanstalt kann es einer natürlichen
Person, die verantwortlich ist für einen Verstoß
(5) Die Bundesanstalt ist unbeschadet des § 3 gegen die Artikel 14, 15, 16 Absatz 1 und 2, Arti-
Absatz 5, 11 und 12 sowie des § 15 Absatz 7 des kel 17 Absatz 1, 2, 4, 5 und 8, Artikel 18 Absatz 1
Börsengesetzes zuständige Behörde im Sinne bis 6, Artikel 19 Absatz 1 bis 3, 5 bis 7 und 11
des Artikels 22 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sowie Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU)
und im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 18 Nr. 596/2014 oder gegen eine Anordnung der
der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. Die Bundesan- Bundesanstalt, die sich auf diese Vorschriften be-
stalt ist zuständige Behörde für die Zwecke des zieht, für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren
Artikels 25 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie untersagen, Geschäfte für eigene Rechnung in
2014/65/EU des Europäischen Parlaments und den in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU)
des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Fi- Nr. 596/2014 genannten Finanzinstrumenten und
nanzinstrumente sowie zur Änderung der Richt- Produkten zu tätigen.
linien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173
vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015, (8) Die Bundesanstalt kann einer Person, die
S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom bei einem von der Bundesanstalt beaufsichtigten
8.10.2016, S. 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116), Unternehmen tätig ist, für einen Zeitraum von bis
die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2016/1034 zu zwei Jahren die Ausübung der Berufstätigkeit
(ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 8) geändert worden untersagen, wenn diese Person vorsätzlich gegen
ist, in der jeweils geltenden Fassung. eine der in Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 6
genannten Vorschriften oder gegen eine Anord-
(6) Im Falle eines Verstoßes gegen nung der Bundesanstalt, die sich auf diese Vor-
schriften bezieht, verstoßen hat und dieses Ver-
1. Vorschriften des Abschnitts 3 dieses Gesetzes
halten trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt
sowie die zur Durchführung dieser Vorschriften
fortsetzt. Bei einem Verstoß gegen eine der in Ab-
erlassenen Rechtsverordnungen,
satz 6 Satz 1 Nummer 5 genannten Vorschriften
2. Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, oder eine sich auf diese Vorschriften beziehende
insbesondere gegen deren Artikel 4 und 14 Anordnung der Bundesanstalt kann die Bundes-
bis 21, sowie die auf Grundlage dieser Artikel anstalt einer Person für einen Zeitraum von bis zu
erlassenen delegierten Rechtsakte und Durch- zwei Jahren die Wahrnehmung von Führungsauf-
führungsrechtsakte der Europäischen Kom- gaben untersagen, wenn diese den Verstoß vor-
mission, sätzlich begangen hat und das Verhalten trotz
Verwarnung durch die Bundesanstalt fortsetzt.
3. Vorschriften der Abschnitte 9 bis 11 dieses Ge-
setzes sowie die zur Durchführung dieser Vor- (9) Bei einem Verstoß gegen eine der in Ab-
schriften erlassenen Rechtsverordnungen, satz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Vor-
schriften oder eine vollziehbare Anordnung der
4. Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, Bundesanstalt, die sich auf diese Vorschriften be-
insbesondere die in den Titeln II bis VI enthal- zieht, kann die Bundesanstalt auf ihrer Internet-
tenen Artikel sowie die auf Grundlage dieser seite eine Warnung unter Nennung der natür-
Artikel erlassenen delegierten Rechtsakte und lichen oder juristischen Person oder der Perso-
Durchführungsrechtsakte der Europäischen nenvereinigung, die den Verstoß begangen hat,
Kommission, sowie der Art des Verstoßes veröffentlichen.
5. die Artikel 4 und 15 der Verordnung (EU) § 125 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.
2015/2365 sowie die auf Grundlage des Arti- (10) Die Bundesanstalt kann es einem Wertpa-
kels 4 erlassenen delegierten Rechtsakte und pierdienstleistungsunternehmen, das gegen eine
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1715
der in Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 genann- schwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a
ten Vorschriften oder gegen eine vollziehbare An- der Strafprozessordnung gelten entsprechend.
ordnung der Bundesanstalt, die sich auf diese (14) Die Bundesanstalt kann eine nach den
Vorschriften bezieht, verstoßen hat, für einen Zeit- Vorschriften dieses Gesetzes oder nach der Ver-
raum von bis zu drei Monaten untersagen, am ordnung (EU) Nr. 596/2014 gebotene Veröffent-
Handel eines Handelsplatzes teilzunehmen. lichung oder Mitteilung auf Kosten des Pflichtigen
(11) Während der üblichen Arbeitszeit ist Be- vornehmen, wenn die Veröffentlichungs- oder
diensteten der Bundesanstalt und den von ihr be- Mitteilungspflicht nicht, nicht richtig, nicht voll-
auftragten Personen, soweit dies zur Wahrneh- ständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
mung ihrer Aufgaben erforderlich ist, das Betreten erfüllt wird.
der Grundstücke und Geschäftsräume der nach (15) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflich-
Absatz 3 auskunftspflichtigen Personen zu ge- tete kann die Auskunft auf solche Fragen verwei-
statten. Das Betreten außerhalb dieser Zeit oder gern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen
wenn die Geschäftsräume sich in einer Wohnung der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivil-
befinden, ist ohne Einverständnis nur zulässig prozessordnung bezeichneten Angehörigen der
und insoweit zu dulden, wie dies zur Verhütung Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines
von dringenden Gefahren für die öffentliche Si- Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswid-
cherheit und Ordnung erforderlich ist und An- rigkeiten aussetzen würde. Der Verpflichtete ist
haltspunkte vorliegen, dass die auskunftspflich- über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft
tige Person gegen ein Verbot oder Gebot dieses oder Aussage zu belehren und darauf hinzuwei-
Gesetzes verstoßen hat. Das Grundrecht des Ar- sen, dass es ihm nach dem Gesetz freisteht, je-
tikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit einge- derzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen
schränkt. von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen.
(16) Die Bundesanstalt darf ihr mitgeteilte per-
(12) Bedienstete der Bundesanstalt dürfen Ge-
sonenbezogene Daten nur zur Erfüllung ihrer auf-
schäfts- und Wohnräume durchsuchen, soweit
sichtlichen Aufgaben und für Zwecke der interna-
dies zur Verfolgung von Verstößen gegen die Ar-
tionalen Zusammenarbeit nach Maßgabe des § 18
tikel 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
speichern, verändern und nutzen.
geboten ist. Das Grundrecht des Artikels 13 des
Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Im (17) Die Bundesanstalt kann zur Erfüllung ihrer
Rahmen der Durchsuchung dürfen Bedienstete Aufgaben auch Wirtschaftsprüfer oder Sachver-
der Bundesanstalt Gegenstände sicherstellen, ständige bei Ermittlungen oder Überprüfungen
die als Beweismittel für die Ermittlung des Sach- einsetzen.“
verhalts von Bedeutung sein können. Befinden 9. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 8 einge-
sich die Gegenstände im Gewahrsam einer Per- fügt:
son und werden sie nicht freiwillig herausgege-
ben, können Bedienstete der Bundesanstalt die „§ 7
Gegenstände beschlagnahmen. Durchsuchungen Herausgabe von Kommunikationsdaten
und Beschlagnahmen sind, außer bei Gefahr im (1) Die Bundesanstalt kann von einem Tele-
Verzug, durch den Richter anzuordnen. Zuständig kommunikationsbetreiber die Herausgabe von in
ist das Amtsgericht Frankfurt am Main. Gegen die dessen Besitz befindlichen bereits existierenden
richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zu- Verkehrsdaten im Sinne des § 96 Absatz 1 des
lässig. Die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafpro- Telekommunikationsgesetzes verlangen, wenn
zessordnung gelten entsprechend. Bei Beschlag- bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen,
nahmen ohne gerichtliche Anordnung gilt § 98 dass jemand gegen Artikel 14 oder 15 der Verord-
Absatz 2 der Strafprozessordnung entsprechend. nung (EU) Nr. 596/2014 oder eine der in § 6 Ab-
Zuständiges Gericht für die nachträglich einge- satz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten
holte gerichtliche Entscheidung ist das Amtsge- Vorschriften verstoßen hat, soweit dies zur Erfor-
richt Frankfurt am Main. Über die Durchsuchung schung des Sachverhalts erforderlich ist. § 100a
ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die ver- Absatz 3 und § 100b Absatz 1 bis 4 Satz 1 der
antwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Strafprozessordnung gelten entsprechend mit der
Durchsuchung und ihr Ergebnis enthalten. Die Maßgabe, dass die Bundesanstalt antragsberech-
Sätze 1 bis 11 gelten für die Räumlichkeiten juris- tigt ist. Das Briefgeheimnis sowie das Post- und
tischer Personen entsprechend, soweit dies zur Fernmeldegeheimnis nach Artikel 10 des Grund-
Verfolgung von Verstößen gegen die Verordnung gesetzes werden insoweit eingeschränkt.
(EU) 2016/1011 geboten ist.
(2) Die Bundesanstalt kann von Wertpapier-
(13) Die Bundesanstalt kann die Beschlag- dienstleistungsunternehmen, Datenbereitstel-
nahme von Vermögenswerten beantragen, soweit lungsdiensten, Kreditinstituten im Sinne des
dies zur Durchsetzung der Verbote und Gebote Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung
der in Absatz 6 Satz 1 Nummer 3, 4 und 6 ge- (EU) Nr. 575/2013, beaufsichtigten Unternehmen
nannten Vorschriften und der Verordnung (EU) im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 17 der
Nr. 596/2014 geboten ist. Maßnahmen nach Verordnung (EU) 2016/1011 und Finanzinstituten
Satz 1 sind durch den Richter anzuordnen. Zu- im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26 der
ständig ist das Amtsgericht Frankfurt am Main. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Herausgabe
Gegen eine richterliche Entscheidung ist die Be- von bereits existierenden
1716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
1. Aufzeichnungen von Telefongesprächen, Inhalt, Umfang und Darstellung der Veröffentli-
2. elektronischen Mitteilungen oder chung nach Absatz 1 Satz 2 erlassen. Das Bun-
desministerium der Finanzen kann die Ermächti-
3. Verkehrsdaten im Sinne des § 96 Absatz 1 des gung durch Rechtsverordnung auf die Bundesan-
Telekommunikationsgesetzes, stalt übertragen.“
die sich im Besitz dieser Unternehmen befinden, 11. Nach § 8 werden die folgenden §§ 9 bis 13 einge-
verlangen, soweit dies auf Grund von Anhalts- fügt:
punkten für die Überwachung der Einhaltung ei-
nes Verbots nach den Artikeln 14 und 15 der Ver- „§ 9
ordnung (EU) Nr. 596/2014 oder einer in § 6 Ab- Verringerung und Einschränkung
satz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten von Positionen oder offenen Forderungen
Vorschriften oder eines Verbots oder Gebots nach
der Verordnung (EU) 2016/1011 erforderlich ist. (1) Die Bundesanstalt kann von jedermann ver-
Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fern- langen, die Größe der Positionen oder offenen
meldegeheimnis nach Artikel 10 des Grundgeset- Forderungen in Finanzinstrumenten zu verringern,
zes werden insoweit eingeschränkt. soweit dies zur Durchsetzung der Verbote und
Gebote der in § 6 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3
und 4 genannten Vorschriften geboten ist.
§8
Übermittlung und Herausgabe (2) Die Bundesanstalt kann für jedermann die
marktbezogener Daten; Verordnungsermächtigung Möglichkeit einschränken, eine Position in Waren-
derivaten einzugehen, soweit dies zur Durchset-
(1) Von Börsen und Betreibern von Märkten, an zung der Verbote und Gebote der in § 6 Absatz 6
denen Finanzinstrumente gehandelt werden, kann Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Vorschriften
die Bundesanstalt insbesondere verlangen, dass erforderlich ist.
die Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben der
Bundesanstalt nach § 54, nach Artikel 4 der Ver- § 10
ordnung (EU) Nr. 596/2014, nach Artikel 27 der
Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und den auf Grund- Besondere Befugnisse nach
lage dieser Artikel sowie den auf Grundlage von der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014
Artikel 57 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen und der Verordnung (EU) 2016/1011
delegierten Rechtsakten und Durchführungs- (1) Die Bundesanstalt überwacht die Einhal-
rechtsakten erforderlich sind, in standardisierter tung der Verbote und Gebote der Verordnung (EU)
und elektronischer Form übermittelt werden. Die Nr. 1286/2014 sowie der auf deren Grundlage er-
Bundesanstalt kann, insbesondere auf Grund der lassenen delegierten Rechtsakte und Durchfüh-
Meldungen, die sie nach Artikel 4 der Verordnung rungsrechtsakte der Europäischen Kommission.
(EU) Nr. 596/2014 erhält, auf ihrer Internetseite In- Gegenüber einem Wertpapierdienstleistungsun-
formationen dazu veröffentlichen, welcher Emit- ternehmen, das über ein PRIIP berät, es verkauft
tent beantragt oder genehmigt hat, dass seine Fi- oder Hersteller von PRIIP ist, kann sie Anordnun-
nanzinstrumente auf einem Handelsplatz gehan- gen treffen, die zur Durchsetzung der in Satz 1
delt oder zum Handel zugelassen werden und genannten Verbote und Gebote geeignet und er-
welche Finanzinstrumente dies betrifft. forderlich sind. Insbesondere kann sie
(2) Von Marktteilnehmern, die an Spotmärkten 1. die Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf
im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 16 der des PRIIP vorübergehend oder dauerhaft un-
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 tätig sind, kann die tersagen, wenn ein Verstoß gegen Artikel 5 Ab-
Bundesanstalt insbesondere Auskünfte und die satz 1, die Artikel 6, 7 und 8 Absatz 1 bis 3, die
Meldung von Geschäften in Warenderivaten ver- Artikel 9, 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1, 3
langen, soweit dies auf Grund von Anhaltspunk- und 4 oder die Artikel 14 oder 19 der Verord-
ten für die Überwachung der Einhaltung eines Ver- nung (EU) Nr. 1286/2014 vorliegt,
bots nach den Artikeln 14 und 15 der Verordnung
(EU) Nr. 596/2014 in Bezug auf Warenderivate er- 2. die Bereitstellung eines Basisinformationsblat-
forderlich ist. Der Bundesanstalt ist unter den tes untersagen, das nicht den Anforderungen
Voraussetzungen des Satzes 1 ferner der direkte der Artikel 6 bis 8 oder 10 der Verordnung (EU)
Zugriff auf die Handelssysteme von Händlern zu Nr. 1286/2014 genügt,
gewähren. Die Bundesanstalt kann verlangen, 3. den Hersteller eines PRIIP verpflichten, eine
dass die Informationen nach Satz 1 in standardi- neue Fassung des Basisinformationsblattes
sierter Form übermittelt werden. § 6 Absatz 15 gilt zu veröffentlichen, sofern die veröffentlichte
entsprechend.“ Fassung nicht den Anforderungen der Arti-
10. Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt: kel 6 bis 8 oder 10 der Verordnung (EU) Nr.
1286/2014 genügt, und
„(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim- 4. bei einem Verstoß gegen eine der in Nummer 1
mung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim- genannten Vorschriften auf ihrer Internetseite
mungen über Inhalt, Art, Umfang und Form der eine Warnung unter Nennung des verantwort-
nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 zu übermit- lichen Wertpapierdienstleistungsunternehmens
telnden Mitteilungen und über die zulässigen Da- sowie der Art des Verstoßes veröffentlichen;
tenträger und Übertragungswege sowie zu Form, § 114 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1717
Die in Satz 2 genannten Befugnisse stehen der rungsaufgaben bei einem Administrator
Bundesanstalt vorbehaltlich von § 34d Absatz 8 oder beaufsichtigten Kontributor untersa-
Nummer 5, § 34e Absatz 2 und § 34g Absatz 1 gen, wenn die Person den Verstoß vorsätz-
Satz 2 Nummer 5 der Gewerbeordnung, jeweils in lich oder grob fahrlässig begangen hat und
Verbindung mit einer hierzu erlassenen Rechts- dieses Verhalten trotz Verwarnung durch die
verordnung, § 5 Absatz 6a des Kapitalanlagege- Bundesanstalt fortsetzt.
setzbuchs, § 308a des Versicherungsaufsichtsge-
setzes und § 47 des Kreditwesengesetzes auch § 11
gegenüber sonstigen Personen oder Personen-
Anzeige straftatbegründender Tatsachen
vereinigungen zu, die über ein PRIIP beraten, es
verkaufen oder Hersteller von PRIIP sind. Die Bundesanstalt hat Tatsachen, die den Ver-
dacht einer Straftat nach § 119 begründen, der
(2) Außer für Versicherungsunternehmen unter zuständigen Staatsanwaltschaft unverzüglich an-
Landesaufsicht ist die Bundesanstalt zuständige zuzeigen. Sie kann die personenbezogenen Daten
Behörde im Sinne des Artikels 40 Absatz 1 der der Betroffenen, gegen die sich der Verdacht rich-
Verordnung (EU) 2016/1011. Sie überwacht die tet oder die als Zeugen in Betracht kommen, der
Einhaltung der Verbote und Gebote der Verord- Staatsanwaltschaft übermitteln, soweit dies für
nung (EU) 2016/1011 sowie der delegierten Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist. Die
Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Eu- Staatsanwaltschaft entscheidet über die Vor-
ropäischen Kommission, die auf der Grundlage nahme der erforderlichen Ermittlungsmaßnah-
dieser Verordnung erlassen worden sind, und men, insbesondere über Durchsuchungen, nach
kann Anordnungen treffen, die zu ihrer Durchset- den Vorschriften der Strafprozessordnung. Die
zung geeignet und erforderlich sind. Insbeson- Befugnisse der Bundesanstalt nach § 6 Absatz 2
dere kann sie bis 13 sowie den §§ 7 bis 9 und 10 Absatz 2 blei-
1. Maßnahmen zur korrekten Information der Öf- ben hiervon unberührt, soweit dies für die Vor-
fentlichkeit über die Bereitstellung eines Refe- nahme von Verwaltungsmaßnahmen oder zur Er-
renzwertes treffen und Richtigstellungen ver- füllung von Ersuchen ausländischer Stellen nach
langen, § 18 Absatz 2, 4 Satz 1 oder Absatz 10 erforder-
lich ist und soweit eine Gefährdung des Unter-
2. von Kontributoren, die an Spotmärkten tätig suchungszwecks von Ermittlungen der Strafver-
sind und dabei Daten zur Erstellung eines Roh- folgungsbehörden oder der für Strafsachen zu-
stoff-Referenzwertes bereitstellen, Auskünfte ständigen Gerichte nicht zu besorgen ist.
und die Meldung von Geschäften verlangen,
soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung § 12
der Gebote und Verbote der Verordnung (EU)
2016/1011 in Bezug auf diese Rohstoff-Refe- Adressaten einer Maßnahme wegen
renzwerte zu überwachen; hierbei gilt § 8 Ab- möglichen Verstoßes gegen Artikel 14
satz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 entspre- oder 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
chend, Die Adressaten von Maßnahmen nach § 6 Ab-
satz 2 bis 13 sowie den §§ 7 bis 9, die von der
3. bei einem Verstoß gegen die Artikel 4 bis 16,
Bundesanstalt wegen eines möglichen Verstoßes
21, 23 bis 29 und 34 der Verordnung (EU)
gegen ein Verbot nach Artikel 14 oder 15 der Ver-
2016/1011 oder gegen eine vollziehbare An-
ordnung (EU) Nr. 596/2014 ergriffen werden, dür-
ordnung der Bundesanstalt, die im Zusammen-
fen andere Personen als Mitarbeiter staatlicher
hang mit einer Untersuchung betreffend die
Stellen und solche, die auf Grund ihres Berufs ei-
Einhaltung der Pflichten nach dieser Verord-
ner gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unter-
nung gemäß Nummer 1 oder 2, § 6 Absatz 3
liegen, von diesen Maßnahmen oder von einem
Satz 4, Absatz 6 Satz 1, Absatz 8, 11 bis 13,
daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren nicht
§ 7 Absatz 2 ergangen ist
in Kenntnis setzen.
a) von einem beaufsichtigten Unternehmen im
Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 17 § 13
dieser Verordnung eine dauerhafte Einstel- Sofortiger Vollzug
lung der den Verstoß begründenden Hand-
lungen oder Verhaltensweisen verlangen, Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 bis 14 und den
b) bezüglich eines beaufsichtigten Unterneh- §§ 7 bis 10 haben keine aufschiebende Wirkung.“
mens im Sinne des Artikels 3 Absatz 1
Nummer 17 dieser Verordnung eine War- 12. § 4a wird § 14 und wie folgt geändert:
nung gemäß § 6 Absatz 9 unter Nennung a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
der natürlichen oder juristischen Person „Die Bundesanstalt kann Anordnungen nach
oder Personenvereinigung, die den Verstoß Satz 2 Nummer 1 und 2 auch gegenüber einem
begangen hat, veröffentlichen, öffentlich-rechtlichen Rechtsträger oder ge-
c) die Zulassung oder Registrierung eines Ad- genüber einer Börse erlassen.“
ministrators entziehen oder aussetzen, b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
d) einer Person für einen Zeitraum von bis zu „(3) § 6 Absatz 3, 11, 14 und 16 ist entspre-
zwei Jahren die Wahrnehmung von Füh- chend anzuwenden.“
1718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
13. § 4b wird § 15 und wie folgt gefasst: entsprechen, von allen ihr nach diesem Ge-
„§ 15 setz und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
zustehenden Befugnissen Gebrauch ma-
Produktintervention chen, soweit dies geeignet und erforderlich
(1) Der Bundesanstalt stehen die Befugnisse ist, um den Ersuchen der in Satz 1 genann-
nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ten Stellen nachzukommen.“
unter den dort genannten Voraussetzungen, mit bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2
Ausnahme der Voraussetzungen nach Artikel 42 Satz 2“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 2
Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, Satz 4“ ersetzt.
entsprechend für Vermögensanlagen im Sinne
des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach
zu. Die Bundesanstalt kann Maßnahmen nach Maßgabe des Artikels 15 der Verordnung (EG)
Satz 1 und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 1287/2006“ durch die Wörter „nach Maß-
Nr. 600/2014 gegenüber jedermann treffen, so- gabe der auf Grundlage von Artikel 80 Ab-
weit die Verordnung nicht unmittelbar anwendbar satz 4 und Artikel 81 Absatz 4 der Richtlinie
ist. 2014/65/EU erlassenen Durchführungsverord-
nung“ ersetzt.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
Maßnahmen nach Absatz 1 und Artikel 42 der Ver- c) Absatz 2a wird Absatz 3 und die Wörter „einer
ordnung (EU) Nr. 600/2014 haben keine aufschie- inländischen Börse“ werden durch die Wör-
bende Wirkung.“ ter „eines inländischen Handelsplatzes“, die
Wörter „Artikels 16 der Verordnung (EG)
14. Der bisherige § 5 wird § 16.
Nr. 1287/2006“ durch die Wörter „Artikels 90
15. Der bisherige § 6 wird § 17 und wie folgt geän- der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565“
dert: und die Wörter „organisierte Märkte“ durch
a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Bör- das Wort „Handelsplätze“ ersetzt.
senaufsichtsbehörden, die Handelsüberwa- d) Absatz 2b wird Absatz 4 und die Wörter „§ 9,
chungsstellen,“ die Wörter „die zuständigen der Verhaltens-, Organisations- und Transpa-
Behörden für die Durchführung der Verordnung renzpflichten nach den §§ 31 bis 34“ werden
(EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parla- durch die Wörter „Artikel 26 der Verordnung
ments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (EU) Nr. 600/2014, der Verhaltens-, Organisa-
über eine gemeinsame Marktorganisation für tions- und Transparenzpflichten nach den §§ 63
landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhe- bis 83“ und die Angabe „Abs. 1“ wird durch die
bung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, Angabe „Absatz 1“ ersetzt.
(EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG)
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-
Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013,
fügt:
S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130
vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41), „(5) Die Bundesanstalt kann in Bezug auf
die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) die Erleichterung der Einziehung von Geldbu-
2016/1226 (ABl. L 202 vom 28.7.2016, S. 5) ge- ßen mit den in Absatz 1 Satz 1 genannten Stel-
ändert worden ist,“ eingefügt und wird die An- len zusammenarbeiten.“
gabe „§ 2a“ durch die Angabe „§ 3“ ersetzt. f) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6 und wie
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge- folgt gefasst:
fügt: „(6) Die Bundesanstalt kann eine Untersu-
„(3) Die Bundesanstalt arbeitet mit den Bör- chung, die Übermittlung von Informationen
senaufsichtsbehörden, den Handelsüberwa- oder die Teilnahme von Bediensteten zuständi-
chungsstellen sowie mit den nach § 19 Ab- ger ausländischer Stellen im Sinne von Ab-
satz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsge- satz 1 Satz 1 verweigern, wenn auf Grund des-
setzes zuständigen Behörden zusammen, um selben Sachverhalts gegen die betreffenden
sicherzustellen, dass sie sich einen Gesamt- Personen bereits ein gerichtliches Verfahren
überblick über die Emissionszertifikatemärkte eingeleitet worden oder eine unanfechtbare
verschaffen kann.“ Entscheidung ergangen ist. Kommt die Bun-
desanstalt einem Ersuchen nicht nach oder
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
macht sie von ihrem Recht nach Satz 1 Ge-
16. Der bisherige § 7 wird § 18 und wie folgt geän- brauch, so teilt sie ihre Entscheidung ein-
dert: schließlich ihrer Gründe der ersuchenden
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Stelle und der Europäischen Wertpapier- und
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: Marktaufsichtsbehörde unverzüglich mit und
übermittelt diesen genaue Informationen über
„Die Bundesanstalt kann im Rahmen ihrer das gerichtliche Verfahren oder die unanfecht-
Zusammenarbeit zum Zwecke der Überwa- bare Entscheidung.“
chung der Einhaltung der Verbote und Ge-
bote dieses Gesetzes und der Verordnung g) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7 und wie
(EU) Nr. 600/2014 sowie der Verbote und folgt geändert:
Gebote der in Satz 1 genannten Staaten, aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach Maß-
die denen dieses Gesetzes, des Börsenge- gabe des Artikels 15 der Verordnung (EG)
setzes oder der genannten Verordnungen Nr. 1287/2006“ durch die Wörter „nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1719
Maßgabe der auf Grundlage von Artikel 80 j) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 10 und wie
Absatz 4 und Artikel 81 Absatz 4 der Richt- folgt geändert:
linie 2014/65/EU erlassenen Durchfüh- aa) In Satz 1 wird die Angabe „bis 6“ durch die
rungsverordnung“ ersetzt. Angabe „bis 9“ ersetzt.
bb) In Satz 6 wird die Angabe „§ 6 Abs. 2“ bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die An-
durch die Angabe „§ 17 Absatz 2“ ersetzt. gabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Ab-
h) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 8 und wie satz 7“ ersetzt.
folgt geändert: k) Absatz 7a wird Absatz 11.
aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst: l) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 12 und in
Satz 1 wird die Angabe „2a und 4“ durch die
„Die Bundesanstalt unterrichtet ferner
Angabe „3 und 7“ ersetzt.
1. die zuständigen Stellen nach Satz 1 und 17. § 7a wird § 19 und wie folgt geändert:
die Europäische Wertpapier- und Markt-
aufsichtsbehörde über Anordnungen zur a) In Absatz 1 wird die Angabe „Artikel 35“ durch
Aussetzung, Untersagung oder Einstel- die Wörter „den Artikeln 35 und 36“ ersetzt.
lung des Handels nach § 6 Absatz 2 b) In Absatz 2 wird die Angabe „3, 4 und 6“ durch
Satz 4 dieses Gesetzes sowie § 3 Ab- die Angabe „9 bis 11“ ersetzt.
satz 5 Satz 3 Nummer 1 und § 25 Ab-
18. § 7b wird § 20 und die Angabe „§ 9“ wird durch
satz 1 des Börsengesetzes,
die Wörter „Artikel 26 der Verordnung
2. die zuständigen Stellen nach Satz 1 in- (EU) Nr. 600/2014“ ersetzt.
nerhalb eines Monats nach Erhalt einer 19. Der bisherige § 8 wird § 21 und in Absatz 1 Satz 3
Mitteilung nach § 19 Absatz 10 des Bör- Nummer 2 wird die Angabe „§ 2a Abs. 1 Nr. 7“
sengesetzes von der Absicht der Ge- durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 7 oder
schäftsführung einer Börse, Handels- Mitarbeitern im Sinne des § 87 Absatz 1 bis 5“
teilnehmern aus den betreffenden Staa- ersetzt.
ten einen unmittelbaren Zugang zu ih-
rem Handelssystem zu gewähren, 20. Der bisherige § 9 wird § 22 und wie folgt gefasst:
„§ 22
3. die zuständigen Stellen nach Satz 1 und
die Europäische Wertpapier- und Markt- Meldepflichten
aufsichtsbehörde über Anordnungen (1) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde
nach § 9 Absatz 1 zur Verringerung von im Sinne der Artikel 26 und 27 der Verordnung
Positionsgrößen oder offenen Forderun- (EU) Nr. 600/2014. Dies gilt insbesondere auch
gen sowie für die Mitteilung von Referenzdaten, die von
4. die zuständigen Stellen nach Satz 1 und Handelsplätzen nach Artikel 27 Absatz 1 der Ver-
die Europäische Wertpapier- und Markt- ordnung (EU) Nr. 600/2014 zu übermitteln sind.
aufsichtsbehörde über Anordnungen Sie ist zuständig für die Übermittlung von Mittei-
nach § 9 Absatz 2 zur Beschränkung lungen nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung
von Positionen in Warenderivaten.“ (EU) Nr. 600/2014 an die zuständige Behörde ei-
nes anderen Mitgliedstaates oder eines anderen
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt: Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-
„Die Unterrichtung nach Satz 4 Nummer 3 päischen Wirtschaftsraum, wenn sich in diesem
und 4 muss mindestens 24 Stunden vor Staat der unter Liquiditätsaspekten relevanteste
Bekanntgabe der Anordnung erfolgen; Markt für das gemeldete Finanzinstrument im
wenn dies im Ausnahmefall nicht möglich Sinne des Artikels 26 Absatz 1 der Verordnung
ist, muss die Unterrichtung spätestens vor (EU) Nr. 600/2014 befindet.
der Bekanntgabe erfolgen. Die Unterrich- (2) Ein inländischer Handelsplatz, der im Na-
tung nach Satz 4 Nummer 3 und 4 umfasst men eines Wertpapierdienstleistungsunterneh-
Angaben über Auskunfts- und Vorlageer- mens Meldungen nach Artikel 26 Absatz 1 der
suchen gemäß § 6 Absatz 3 Satz 2 Num- Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vornimmt, muss Si-
mer 1 einschließlich ihrer Begründung und cherheitsmechanismen einrichten, die die Sicher-
den Adressaten sowie über den Umfang heit und Authentifizierung der Informationsüber-
von Anordnungen gemäß § 9 Absatz 2 ein- mittlungswege gewährleisten sowie eine Verfäl-
schließlich ihres Adressatenkreises, der schung der Daten und einen unberechtigten Zu-
betroffenen Finanzinstrumente, Positions- griff und ein Bekanntwerden von Informationen
schranken und Ausnahmen, die nach § 56 verhindern und so jederzeit die Vertraulichkeit
Absatz 3 gewährt wurden. Betrifft eine in der Daten wahren. Der Handelsplatz muss ausrei-
Satz 4 Nummer 3 und 4 genannte Maß- chende Mittel vorhalten und Notfallsysteme ein-
nahme Energiegroßhandelsprodukte, so richten, um seine diesbezüglichen Dienste jeder-
unterrichtet die Bundesanstalt auch die zeit anbieten und aufrechterhalten zu können.
durch die Verordnung (EG) Nr. 713/2009
(3) Die Verpflichtung nach Artikel 26 Ab-
gegründete Agentur für die Zusammenar-
satz 1 bis 3 sowie 6 und 7 der Verordnung (EU)
beit der Energieregulierungsbehörden.“
Nr. 600/2014 in Verbindung mit der Delegierten
i) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 9. Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom
1720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) ff) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und „7. den Inhalt, die Art, den Umfang und die
des Rates durch technische Regulierungsstan- Form einer zusätzlichen Veröffent-
dards für die Meldung von Geschäften an die zu- lichung der Informationen nach Arti-
ständigen Behörden (ABl. L 87 vom 31.3.2017, kel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU)
S. 449), in der jeweils geltenden Fassung, gilt ent- Nr. 596/2014 durch die Bundes-
sprechend für inländische zentrale Gegenparteien anstalt gemäß Artikel 19 Absatz 3
im Sinne des § 1 Absatz 31 des Kreditwesenge- Unterabsatz 3 der Verordnung (EU)
setzes hinsichtlich der Informationen, über die sie Nr. 596/2014.“
auf Grund der von ihnen abgeschlossenen Ge-
schäfte verfügen. Diese Informationen umfassen 25. Der bisherige § 16 wird § 27.
Inhalte, die gemäß Anhang 1 Tabelle 2 Meldefel- 26. § 16a wird § 28 und in Absatz 2 Satz 2 wird die
der Nummer 1 bis 4, 6, 7, 16, 28 bis 31, 33 bis 36 Angabe „§ 4 Abs. 9“ durch die Angabe „§ 6 Ab-
und 38 bis 56 der Delegierten Verordnung (EU) satz 15“ ersetzt.
2017/590 anzugeben sind. Die übrigen Meldefel-
der sind so zu befüllen, dass sie den technischen 27. Abschnitt 3a wird Abschnitt 4.
Validierungsregeln, die von der Europäischen 28. Der bisherige § 17 wird § 29 und in Absatz 3 wer-
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgege- den die Wörter „§§ 2, 2a, 4, 6 Absatz 2, § 7 mit
ben sind, entsprechen.“ Ausnahme von Absatz 4 Satz 5 bis 8, § 8“ durch
21. Der bisherige § 10 wird § 23 und in Absatz 2 die Wörter „§§ 2, 3, 6 bis 13, 17 Absatz 2, § 18 mit
Satz 3 wird die Angabe „§ 40b“ durch die Angabe Ausnahme von Absatz 7 Satz 5 bis 8, § 21“ er-
„§ 123“ ersetzt. setzt.
22. Der bisherige § 11 wird § 24. 29. Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 5.
23. Der bisherige § 12 wird § 25 und wie folgt geän- 30. Der bisherige § 18 wird § 30 und in Absatz 1
dert: Satz 3 wird die Angabe „§§ 9 und 10“ durch die
Angabe „§§ 22 und 23“ ersetzt.
a) In der Überschrift werden das Komma und das
Wort „Emissionsberechtigungen“ gestrichen. 31. Der bisherige § 19 wird § 31.
b) In Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 2c,“ 32. Der bisherige § 20 wird § 32 und wie folgt geän-
durch die Wörter „Absatz 5 und“ ersetzt. dert:
c) Nummer 2 wird aufgehoben. a) Der Überschrift werden die Wörter „und der
d) Nummer 3 wird Nummer 2. Verordnung (EU) Nr. 600/2014“ angefügt.
24. Der bisherige § 15 wird § 26 und wie folgt geän- b) In Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil nach
dert: Nummer 2 nach den Wörtern „Unterabsatz 1
der Verordnung (EU) Nr. 648/2012“ ein Komma
a) In der Überschrift wird das Wort „Rechtsver-
und die Wörter „nach Artikel 28 Absatz 1 bis 3
ordnung“ durch das Wort „Verordnungser-
der Verordnung (EU) Nr. 600/2014“ eingefügt
mächtigung“ ersetzt.
und wird die Angabe „§ 19“ durch die Angabe
b) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die „§ 31“ ersetzt.
Wörter „Inlandsemittent oder ein MTF-Emit-
tent“ durch die Wörter „Inlandsemittent, ein c) In Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „§ 37r“
MTF-Emittent oder ein OTF-Emittent“ ersetzt. durch die Angabe „§ 110“ ersetzt.
c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: 33. Der bisherige Abschnitt 5 wird Abschnitt 6.
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 34. Der bisherige § 21 wird § 33 und wie folgt geän-
eingefügt: dert:
„2. den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
den Umfang und die Form einer Veröf- aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 22 Abs. 1“
fentlichung nach Artikel 17 Absatz 1, 2 durch die Angabe „§ 34 Absatz 1“ ersetzt.
und 6 bis 9 der Verordnung (EU)
Nr. 596/2014,“. bb) In Satz 2 wird das Wort „Zertifikaten“ durch
das Wort „Hinterlegungsscheinen“ und das
bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. Wort „Zertifikate“ durch das Wort „Hinter-
cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 legungsscheine“ ersetzt.
und nach dem Wort „Übermittlung“ werden
cc) In Satz 5 wird die Angabe „§ 26a“ durch
die Wörter „sowie den Mindestinhalt“ ein-
die Angabe „§ 41“ ersetzt.
gefügt.
b) Die Absätze 1a, 1b und 2 werden die Absätze 2
dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5
bis 4.
und das Wort „und“ am Ende wird durch
ein Komma ersetzt. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und in
ee) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 den Sätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe
und nach dem Wort „Übermittlung“ werden „Absatz 1a“ durch die Angabe „Absatz 2“ er-
die Wörter „sowie der Sprache“ eingefügt setzt.
und wird der Punkt am Ende durch das 35. Der bisherige § 22 wird § 34 und wie folgt geän-
Wort „und“ ersetzt. dert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1721
a) In Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Num- Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und § 38 Absatz 1
mer 1 wird die Angabe „§ 21 Abs. 1 und 1a“ Satz 1 sowie § 39 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
durch die Wörter „§ 33 Absatz 1 und 2“ ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 21 Abs. 1 Satz 1“
b) In Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe durch die Wörter „§ 33 Absatz 1 Satz 1“ und
„Nr. 6“ durch die Angabe „Nummer 6“ und die die Angabe „§ 21 Absatz 3“ durch die Angabe
Angabe „§ 21 Abs. 1 und 1a“ durch die Wörter „§ 33 Absatz 5“ ersetzt.
„§ 33 Absatz 1 und 2“ ersetzt.
42. § 26a wird § 41 und in Absatz 1 Satz 1 und 2 wird
36. § 22a wird § 35 und in Absatz 3 Nummer 2 wird jeweils die Angabe „§ 26“ durch die Angabe „§ 40“
die Angabe „§§ 21 und 22“ durch die Angabe ersetzt.
„§§ 33 und 34“ ersetzt.
43. Der bisherige § 27 wird § 42 und die Wörter „§ 21
37. Der bisherige § 23 wird § 36 und wie folgt geän- Absatz 1, 1a, § 25 Absatz 1 oder § 25a Absatz 1“
dert: werden durch die Wörter „§ 33 Absatz 1 oder 2,
a) Die bisherigen Absätze 1a, 2 und 3 werden die § 38 Absatz 1 oder § 39 Absatz 1“ ersetzt.
Absätze 2 bis 4. 44. § 27a wird § 43 und wie folgt geändert:
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 21 und 22“
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die durch die Angabe „§§ 33 und 34“ ersetzt.
Wörter „(Market Maker)“ gestrichen.
bb) In Satz 5 wird die Angabe „Abs. 1“ durch
bb) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 21 Abs. 1“
die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.
durch die Angabe „§ 33 Absatz 1“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird jeweils die Angabe „§ 26 Abs.“
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die
durch die Angabe „§ 40 Absatz“ und die An-
Wörter „Absätzen 1 bis 4“ werden durch die
gabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
Wörter „Absätzen 1 bis 5“ und die Angabe
„Absatz 2 Nr. 2“ durch die Wörter „Absatz 3 45. Der bisherige § 28 wird § 44 und wird wie folgt
Nummer 2“ ersetzt. geändert:
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 22“ durch die
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 2 Angabe „§ 34“ und die Angabe „§ 21 Abs. 1
Nr. 1“ durch die Wörter „Absatz 3 Num- oder 1a“ durch die Wörter „§ 33 Absatz 1
mer 1“ ersetzt. oder 2“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 4“ bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 21“ durch die
durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt. Angabe „§ 33“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „Absatz 2 b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 25“ durch die
Nr. 2“ durch die Wörter „Absatz 3 Num- Angabe „§ 38“ und die Angabe „§ 25a“ durch
mer 2“ ersetzt. die Angabe „§ 39“ ersetzt.
e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und die 46. Der bisherige § 29 wird § 45 und die Angabe „§ 21
Wörter „Absätzen 1 und 4“ werden durch die Abs. 1“ wird durch die Angabe „§ 33 Absatz 1“
Wörter „Absätzen 1 und 5“ ersetzt. ersetzt.
38. Der bisherige § 24 wird § 37 und in Absatz 1 wer- 47. § 29a wird § 46 und wie folgt geändert:
den die Wörter „§ 21 Absatz 1 und 1a, § 25 Ab-
satz 1 und § 25a Absatz 1“ durch die Wörter „§ 33 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 und 2, § 38 Absatz 1 und § 39 Absatz 1“ aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 26 Abs. 1 und
ersetzt. § 26a“ durch die Wörter „§ 40 Absatz 1 und
39. Der bisherige § 25 wird § 38 und Absatz 1 wird § 41“ ersetzt.
wie folgt geändert: bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 26“ durch die
a) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird Angabe „§ 40“, die Angabe „§ 26a“ durch
jeweils die Angabe „§ 21“ durch die Angabe die Angabe „§ 41“ und die Angabe „§ 25a“
„§ 33“ und die Angabe „1a“ durch die Angabe durch die Angabe „§ 39“ ersetzt.
„2“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 21
b) In Satz 2 wird die Angabe „§§ 23 und 24“ Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a, § 25 Abs. 1 Satz 1,
durch die Angabe „§§ 36 und 37“ ersetzt. § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 26a“ durch
die Wörter „§ 33 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2,
40. § 25a wird § 39 und in Absatz 1 wird jeweils die
§ 38 Absatz 1 Satz 1, § 40 Absatz 1 Satz 1
Angabe „§ 21“ durch die Angabe „§ 33“, die An-
und 2 sowie § 41“ und die Angabe „§ 26 Abs. 1
gabe „1a“ durch die Angabe „2“ und die Angabe
Satz 1“ durch die Wörter „§ 40 Absatz 1 Satz 1“
„§ 25“ durch die Angabe „§ 38“ ersetzt.
ersetzt.
41. Der bisherige § 26 wird § 40 und Absatz 1 wird
48. Der bisherige § 30 wird § 47.
wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 21 Abs. 1 49. Abschnitt 5a wird Abschnitt 7.
Satz 1, Abs. 1a und § 25 Abs. 1 Satz 1 sowie 50. § 30a wird § 48 und in Absatz 3 wird die Angabe
§ 25a Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 33 „§ 30b Abs. 3 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 49 Ab-
1722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
satz 3 Nummer 1“ und das Wort „Zertifikate“ dischen Handelsplatz gehandelt wird, einen quan-
durch das Wort „Hinterlegungsscheine“ ersetzt. titativen Schwellenwert für die maximale Größe
51. § 30b wird § 49 und wie folgt geändert: einer Position in diesem Derivat, die eine Person
halten darf (Positionslimit), fest.
a) In Absatz 2 Satz 1 in dem Satzteil vor Num-
mer 1 wird die Angabe „§ 30a Abs. 1 Nr. 6“ (2) Das Positionslimit ist so festzulegen, dass
durch die Wörter „§ 48 Absatz 1 Nummer 6“ es
ersetzt. 1. Marktmissbrauch im Sinne des Artikels 1 der
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verhindert und
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An- 2. zu geordneten Preisbildungs- und Abwick-
gabe „§ 30a Abs. 1 Nr. 1“ durch die Wörter lungsbedingungen beiträgt.
„§ 48 Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt. Insbesondere trägt das Positionslimit zu Preisbil-
bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert: dungs- und Abwicklungsbedingungen im Sinne
des Satzes 1 Nummer 2 bei, wenn es
aaa) In Buchstabe b wird die Angabe
„§ 22“ durch die Angabe „§ 34“ er- 1. marktverzerrende Positionen verhindert und
setzt. 2. eine Konvergenz zwischen dem Preis des Deri-
bbb) In Buchstabe d werden die Wörter vats im Monat der Lieferung und dem Preis für
„§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4 und die zugrunde liegende Ware an den entspre-
Abs. 2“ durch die Wörter „§ 34 Ab- chenden Spotmärkten sicherstellt, ohne dass
satz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und Ab- die Preisbildung am Markt für die zugrunde lie-
satz 2“ ersetzt. gende Ware davon berührt wird.
cc) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 30a Abs. 1 (3) Die Bundesanstalt kann in Ausnahmefällen
Nr. 6“ durch die Wörter „§ 48 Absatz 1 Positionslimits festlegen, die strenger sind als die
Nummer 6“ ersetzt. nach den Absätzen 1 und 2 berechneten, wenn
52. § 30e wird § 50. dies unter Berücksichtigung der Liquidität in
dem betreffenden Derivat und im Interesse einer
53. § 30f wird § 51 und wie folgt geändert: geordneten Funktionsweise des betreffenden
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§§ 30a, Marktes geboten und verhältnismäßig ist. Eine
30b und 30e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2“ durch Festlegung nach Satz 1 ist auf der Internetseite
die Wörter „§§ 48, 49 und 50 Absatz 1 Satz 1 der Bundesanstalt zu veröffentlichen und auf
Nummer 1 und 2“ ersetzt. höchstens sechs Monate ab dem Zeitpunkt der
b) In Absatz 2 wird jeweils die Angabe „§ 30e Veröffentlichung befristet. Liegen die Gründe
Abs.“ durch die Angabe „§ 50 Absatz“ und nach Satz 1 auch nach Ablauf dieser Frist weiter
die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ vor, kann die Festlegung jeweils für einen Zeit-
ersetzt. raum von höchstens sechs Monaten verlängert
werden. Absatz 4 gilt entsprechend.
54. § 30g wird § 52.
(4) Vor Festlegung eines Positionslimits nach
55. Abschnitt 5b wird Abschnitt 8. Absatz 1 teilt die Bundesanstalt der Europäischen
56. § 30h wird § 53 und wie folgt geändert: Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde das be-
absichtigte Positionslimit mit. Verlangt diese bin-
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das
nen zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung nach
Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
Satz 1 eine Änderung an dem Positionslimit und
b) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 7 Ab- kommt die Bundesanstalt diesem Verlangen nicht
satz 4 Satz 5 bis 8, des § 8 Absatz 1 Satz 3 und nach, teilt sie ihre Entscheidung einschließlich ih-
des § 9“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 7 Satz 5 rer Gründe der Europäischen Wertpapier- und
bis 8, des § 21 Absatz 1 Satz 3 und des § 22“ Marktaufsichtsbehörde mit und veröffentlicht ihre
ersetzt. begründete Entscheidung auf ihrer Internetseite.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Die Bundesanstalt übermittelt die Einzelheiten
der von ihr festgelegten Positionslimits an die Eu-
aa) Nummer 1a wird Nummer 2.
ropäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehör-
bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. de.
57. Nach § 53 wird folgender Abschnitt 9 eingefügt: (5) Ändert sich die lieferbare Menge eines Deri-
„Abschnitt 9 vats oder die Anzahl oder das Volumen offener
Kontraktpositionen in einem Derivat in erhebli-
Positionslimits chem Umfang oder treten sonstige erhebliche Än-
und Positionsmanagementkontrollen derungen auf dem Markt auf, legt die Bundesan-
bei Warenderivaten und Positionsmeldungen stalt die Positionslimits nach Maßgabe der Ab-
sätze 1 bis 4 neu fest. Die Betreiber von Handels-
§ 54 plätzen unterrichten die Bundesanstalt über nach
Positionslimits Satz 1 erhebliche Änderungen an ihrem Handels-
und Positionsmanagementkontrollen platz.
(1) Die Bundesanstalt legt vorbehaltlich des (6) Der Betreiber eines multilateralen oder or-
§ 55 für jedes Warenderivat, das an einem inlän- ganisierten Handelssystems, an dem Warenderi-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1723
vate gehandelt werden, muss Verfahren zur Über- standards für die Anwendung von Positionslimits
wachung der Einhaltung der nach den Absätzen 1 für Warenderivate (ABl. L 87 vom 31.3.2017,
bis 5 und § 55 festgelegten Positionslimits (Posi- S. 479), in der jeweils geltenden Fassung.
tionsmanagementkontrollen) einrichten. Diese
(2) Ist die Bundesanstalt im Falle des Absat-
müssen transparent und diskriminierungsfrei aus-
zes 1 Satz 1 zentrale zuständige Behörde für
gestaltet werden, festlegen, wie sie anzuwenden
das betreffende Derivat, teilt sie ein beabsichtig-
sind und der Art und Zusammensetzung der
tes Positionslimit für dieses Derivat vor seiner
Marktteilnehmer sowie deren Nutzung der zum
Festlegung auch den zuständigen Behörden der
Handel zugelassenen Kontrakte Rechnung tra-
anderen Handelsplätze, an denen große Volumina
gen. Im Rahmen von Kontrollen nach den Sätzen 1
dieses Derivats gehandelt werden, mit. Verlangt
und 2 hat der Betreiber eines Handelsplatzes ins-
eine dieser Behörden binnen zwei Monaten nach
besondere sicherzustellen, dass er das Recht hat,
Erhalt der Mitteilung nach Satz 1 eine Änderung
1. die offenen Kontraktpositionen jeder Person zu an dem Positionslimit und kommt die Bundesan-
überwachen, stalt diesem Verlangen nicht nach, teilt sie ihre
2. von jeder Person Zugang zu Informationen, Entscheidung einschließlich ihrer Gründe der Eu-
einschließlich aller einschlägigen Unterlagen, ropäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbe-
über Größe und Zweck einer von ihr eingegan- hörde mit.
genen Position oder offenen Forderung, über (3) Ist die Bundesanstalt im Falle des Absat-
wirtschaftliche oder tatsächliche Eigentümer, zes 1 Satz 1 nicht zentrale zuständige Behörde
etwaige Absprachen sowie über alle zugehöri- für das betreffende Derivat, ist das von der zen-
gen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten tralen zuständigen Behörde für dieses Derivat
am Basismarkt zu erhalten, festgelegte Positionslimit auch im Inland maßgeb-
3. von jeder Person die zeitweilige oder dauer- lich. Die Bundesanstalt teilt in diesem Fall der
hafte Auflösung oder Reduzierung einer von zentralen zuständigen Behörde für dieses Derivat
ihr eingegangenen Position zu verlangen und, binnen zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung
falls der Betreffende dem nicht nachkommt, über ein von dieser Behörde beabsichtigtes Posi-
einseitig geeignete Maßnahmen zu ergreifen, tionslimit mit, ob sie mit dem beabsichtigten Po-
um die Auflösung oder Reduzierung sicherzu- sitionslimit einverstanden ist. Kommt die zentrale
stellen, und zuständige Behörde einem Verlangen der Bun-
desanstalt zur Änderung des Positionslimits nicht
4. von jeder Person zu verlangen, zeitweilig Liqui- nach, teilt die Bundesanstalt ihr Verlangen ein-
dität zu einem vereinbarten Preis und in verein- schließlich ihrer Gründe der Europäischen Wert-
bartem Umfang eigens zu dem Zweck in den papier- und Marktaufsichtsbehörde mit.
Markt zurückfließen zu lassen, die Auswirkun-
gen einer großen oder marktbeherrschenden
§ 56
Position abzumildern.
Anwendung von Positionslimits
Der Betreiber unterrichtet die Bundesanstalt über
Einzelheiten der Positionsmanagementkontrollen (1) Bei der Anwendung der nach den §§ 54
nach den Sätzen 1 bis 3. Die Bundesanstalt über- und 55 festgelegten Positionslimits werden alle
mittelt diese Informationen an die Europäische Positionen berücksichtigt, die von einer natürli-
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde. chen oder juristischen Person oder einer Perso-
nenvereinigung selbst oder aggregiert auf Grup-
§ 55 penebene gehalten werden. Nähere Bestimmun-
gen zur Berechnung der Position ergeben sich
Positionslimits bei aus den Artikeln 3, 4 und 9 bis 20 der Delegierten
europaweit gehandelten Derivaten Verordnung (EU) 2017/591.
(1) Wird dasselbe Warenderivat auch an einem
(2) Die nach den §§ 54 und 55 festgelegten Po-
Handelsplatz in einem anderen Mitgliedstaat oder
sitionslimits gelten auch für OTC-Kontrakte, die
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
wirtschaftlich gleichwertig mit Warenderivaten im
über den Europäischen Wirtschaftsraum in erheb-
Sinne des Absatzes 1 sind. Nähere Bestimmun-
lichem Volumen gehandelt, legt die Bundesanstalt
gen zur wirtschaftlichen Gleichwertigkeit ergeben
ein Positionslimit nach § 54 Absatz 1 nur dann
sich aus Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU)
fest, wenn sie für dieses Derivat zentrale zustän-
2017/591.
dige Behörde ist. Die Bundesanstalt ist für ein De-
rivat zentrale zuständige Behörde, wenn das (3) Die nach den §§ 54 und 55 festgelegten Po-
größte Volumen dieses Derivats an einem inländi- sitionslimits gelten nicht für Positionen, für die die
schen Handelsplatz gehandelt wird. Nähere Be- Bundesanstalt oder die zuständige Behörde eines
stimmungen dazu, wann es sich um dasselbe Wa- anderen Mitgliedstaats auf Antrag festgestellt hat,
renderivat im Sinne des Satzes 1 handelt und wie dass sie von einer oder für eine nichtfinanzielle
Volumina im Sinne der Sätze 1 und 2 berechnet Partei gehalten werden und die die Risiken, die
werden, ergeben sich aus Artikel 5 der Delegier- mit deren Geschäftstätigkeit verbunden sind, ob-
ten Verordnung (EU) 2017/591 der Kommission jektiv messbar verringern. Nähere Bestimmungen
vom 1. Dezember 2016 zur Ergänzung der Richt- zu risikoverringernden Positionen und dem Ver-
linie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments fahren nach Satz 1 ergeben sich aus den Artikeln 7
und des Rates durch technische Regulierungs- und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/591.
1724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
§ 57 nur für Warenderivate, Emissionszertifikate und
Positionsmeldungen; Derivate davon, bei denen die in Artikel 83 der
Verordnungsermächtigung Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 festgeleg-
ten Mindestschwellen überschritten werden.
(1) Mitglieder und Teilnehmer von Handelsplät-
zen sind verpflichtet, dem jeweiligen Betreiber (3) Betreiber eines Handelsplatzes, an dem
des Handelsplatzes einmal täglich die Einzelhei- Warenderivate, Emissionszertifikate oder Derivate
ten ihrer eigenen Positionen in Warenderivaten, davon gehandelt werden, müssen der Bundesan-
die an diesem Handelsplatz gehandelt werden, stalt darüber hinaus einmal täglich eine vollstän-
wie auch die Positionen ihrer Kunden und der dige Aufstellung der Positionen aller Mitglieder
Kunden dieser Kunden bis zum Endkunden zu oder Teilnehmer an diesem Handelsplatz sowie
melden. Kunden und deren Kunden bis zum End- deren Kunden in Warenderivaten, Emissionszerti-
kunden haben den zur Meldung verpflichteten fikaten oder Derivaten davon übermitteln.
Teilnehmern an Handelsplätzen die für die Mel- (4) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die
dung notwendigen Informationen zur Verfügung außerhalb eines Handelsplatzes mit Warenderiva-
zu stellen. ten, Emissionszertifikaten oder Derivaten davon
(2) Der Betreiber eines Handelsplatzes, an dem handeln, die auch an einem Handelsplatz gehan-
Warenderivate, Emissionszertifikate oder Derivate delt werden, sind verpflichtet, der in Satz 2 ge-
davon gehandelt werden, muss wöchentlich eine nannten Behörde mindestens einmal täglich eine
Aufstellung der aggregierten Positionen in den vollständige Aufstellung ihrer Positionen in diesen
verschiedenen an dem Handelsplatz gehandelten Finanzinstrumenten und in wirtschaftlich gleich-
Warenderivaten oder Emissionszertifikaten oder wertigen OTC-Kontrakten sowie der entsprechen-
Derivaten davon, die von Personenkategorien den Positionen ihrer Kunden und der Kunden die-
nach Satz 4 in diesen Finanzinstrumenten gehal- ser Kunden bis zum Endkunden gemäß Artikel 26
ten werden, veröffentlichen und der Bundesan- der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder Artikel 8
stalt sowie der Europäischen Wertpapier- und der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 zu übermit-
Marktaufsichtsbehörde übermitteln. Die Aufstel- teln. Die Aufstellung nach Satz 1 ist zu übermitteln
lung muss enthalten: 1. bei Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder
1. die Zahl der Kauf- und Verkaufspositionen, Derivaten davon, die in erheblichem Volumen
aufgeteilt nach den in den Sätzen 4 und 5 ge- nur an inländischen Handelsplätzen gehandelt
nannten Kategorien, werden, an die Bundesanstalt,
2. diesbezügliche Änderungen seit dem letzten 2. bei Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder
Bericht, Derivaten davon, die in erheblichem Volumen
nur vollständig oder teilweise an einem Han-
3. den prozentualen Anteil der gesamten offenen delsplatz in einem anderen Mitgliedstaat oder
Kontraktpositionen in jeder Kategorie sowie einem Vertragsstaat des Abkommens über den
4. die Anzahl der Positionsinhaber in jeder Kate- Europäischen Wirtschaftsraum gehandelt wer-
gorie. den, an die zuständige Behörde der entspre-
Bei den Angaben nach Satz 2 sind jeweils Posi- chenden Handelsplätze und
tionen getrennt darzustellen, die objektiv messbar 3. bei Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder
die unmittelbar mit einer Geschäftstätigkeit in Zu- Derivaten davon, die in erheblichem Volumen
sammenhang stehenden Risiken verringern, und an Handelsplätzen in mehr als einem Mitglied-
andere Positionen. Für die Zwecke des Satzes 1 staat oder Vertragsstaat des Abkommens über
hat der Betreiber des Handelsplatzes die Inhaber den Europäischen Wirtschaftsraum gehandelt
einer Position entsprechend ihrer Haupttätigkeit, werden, der entsprechenden zentralen zustän-
für die sie zugelassen sind, einer der folgenden digen Behörde im Sinne des § 55.
Kategorien zuzuordnen: Kunden und deren Kunden bis zum Endkunden
1. Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Kre- haben den zur Übermittlung verpflichteten Wert-
ditinstitute, papierdienstleistungsunternehmen die für die
2. Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 Übermittlung notwendigen Informationen zur Ver-
des Kapitalanlagegesetzbuchs, fügung zu stellen.
3. sonstige Finanzinstitute, einschließlich Ver- (5) Die Bundesanstalt kann in kritischen Markt-
sicherungsunternehmen oder Rückversiche- situationen verlangen, dass die Mitteilungen nach
rungsunternehmen im Sinne der Richtlinie den Absätzen 1, 3 und 4 mehrfach innerhalb eines
2009/138/EG und Einrichtungen der betrieb- Tages erfolgen müssen.“
lichen Altersversorgung im Sinne der Richtlinie 58. Dem § 57 wird folgender Absatz 6 angefügt:
2003/41/EG, „(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann
4. sonstige kommerzielle Unternehmen. durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
Im Falle eines Emissionszertifikats oder eines mung des Bundesrates bedarf,
Derivats davon ist ergänzend zu Satz 4 eine wei- 1. nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Um-
tere Kategorie für Betreiber mit der Verpflichtung fang, Form und Häufigkeit der Mitteilungen
zur Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie nach den Absätzen 1 und 3 bis 5 und über
2003/87/EG bei Emissionszertifikaten oder Deri- die zulässigen Datenträger und Übertragungs-
vaten davon zu bilden. Die Pflicht nach Satz 1 gilt wege erlassen sowie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1725
2. vorschreiben, dass in den in den Absätzen 1, 3 nen in nichtdiskriminierender Weise behandeln
und 4 genannten Fällen über die dort genann- und auf Dauer geeignete Vorkehrungen treffen,
ten Angaben hinaus zusätzliche Angaben zu um diese unterschiedlichen Unternehmensfunk-
übermitteln sind, wenn die zusätzlichen Anga- tionen voneinander zu trennen.
ben auf Grund der besonderen Eigenschaften
(4) Ein genehmigtes Veröffentlichungssystem
des Finanzinstruments, das Gegenstand der
muss Mechanismen einrichten, die die Sicherheit
Mitteilung ist, oder der besonderen Bedingun-
der Informationsübermittlungswege gewährleis-
gen an dem Handelsplatz, an dem das Ge-
ten, das Risiko der unbefugten Datenveränderung
schäft ausgeführt wurde, zur Überwachung
und des unberechtigten Zugriffs minimieren und
der Positionslimits nach § 54 durch die Bun-
ein Bekanntwerden noch nicht veröffentlichter In-
desanstalt erforderlich sind.
formationen verhindern. Es muss über ausrei-
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er- chende Mittel und Notfallsysteme verfügen, um
mächtigung durch Rechtsverordnung auf die seine Dienste jederzeit anbieten und aufrechter-
Bundesanstalt übertragen.“ halten zu können.
59. Nach § 57 wird folgender Abschnitt 10 eingefügt: (5) Ein genehmigtes Veröffentlichungssystem
„Abschnitt 10 muss über wirksame Mechanismen verfügen, um
Organisationspflichten die zu veröffentlichenden Informationen auf Voll-
von Datenbereitstellungsdiensten ständigkeit prüfen zu können, Lücken und offen-
sichtliche Fehler zu erkennen und es zu ermög-
§ 58 lichen, bei fehlerhaften Auskünften eine Neuüber-
mittlung anfordern zu können.
Organisationspflichten
für genehmigte Veröffentlichungssysteme (6) Ein genehmigtes Veröffentlichungssystem
muss über ein Hinweisgeberverfahren in entspre-
(1) Ein genehmigtes Veröffentlichungssystem chender Anwendung von § 25a Absatz 1 Satz 6
muss angemessene Grundsätze aufstellen und Nummer 3 des Kreditwesengesetzes verfügen.
Vorkehrungen treffen, um mindestens die nachfol-
genden Informationen über Geschäfte in Finanz- (7) Näheres zu den Organisationspflichten
instrumenten zu angemessenen kaufmännischen nach den Absätzen 1 bis 6 regelt die Delegierte
Bedingungen und, soweit technisch möglich, auf Verordnung (EU) 2017/571 der Kommission
Echtzeitbasis veröffentlichen zu können: vom 2. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie
2014/65/EU des Europäischen Parlaments und
1. Kennung des Finanzinstruments;
des Rates durch technische Regulierungsstan-
2. Kurs, zu dem das Geschäft abgeschlossen dards für die Zulassung, die organisatorischen
wurde; Anforderungen und die Veröffentlichung von Ge-
3. Volumen des Geschäfts; schäften für Datenbereitstellungsdienste (ABl.
4. Zeitpunkt des Geschäfts; L 87 vom 31.3.2017, S. 126), in der jeweils gelten-
den Fassung.
5. Zeitpunkt, zu dem das Geschäft gemeldet wur-
de; § 59
6. Kurszusatz des Geschäfts;
Organisationspflichten für
7. Code für den Handelsplatz, an dem das Ge- Bereitsteller konsolidierter Datenticker
schäft ausgeführt wurde, oder, wenn das Ge-
schäft über einen systematischen Internalisie- (1) Ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker
rer ausgeführt wurde, den Code „SI“ oder an- ist dazu verpflichtet, die bereitgestellten Daten
dernfalls den Code „OTC“; von allen Handelsplätzen und genehmigten
Veröffentlichungssystemen zu konsolidieren. Er
8. sofern anwendbar, einen Hinweis, dass das muss angemessene Grundsätze aufstellen und
Geschäft besonderen Bedingungen unterlag. Vorkehrungen treffen, um mindestens die folgen-
Die Informationen nach Satz 1 sind spätestens den Informationen über Geschäfte in Finanzin-
15 Minuten nach der Veröffentlichung kostenlos strumenten zu erheben, zu einem kontinuierlichen
zur Verfügung zu stellen. elektronischen Datenstrom zu konsolidieren und
(2) Ein genehmigtes Veröffentlichungssystem diesen der Öffentlichkeit zu angemessenen kauf-
muss die Informationen effizient und konsistent männischen Bedingungen und, soweit technisch
in einer Weise verbreiten, die einen raschen dis- möglich, auf Echtzeitbasis zur Verfügung zu stel-
kriminierungsfreien Zugang zu den betreffenden len:
Informationen sicherstellt. Die Informationen sind 1. Kennung des Finanzinstruments;
in einem Format zu veröffentlichen, das die Kon-
solidierung der Daten mit vergleichbaren Daten 2. Kurs, zu dem das Geschäft abgeschlossen
wurde;
aus anderen Quellen erleichtert.
(3) Ein genehmigtes Veröffentlichungssystem 3. Volumen des Geschäfts;
muss organisatorische Vorkehrungen treffen, um 4. Zeitpunkt des Geschäfts;
Interessenkonflikte mit seinen Kunden zu vermei-
5. Zeitpunkt, zu dem das Geschäft gemeldet
den. Insbesondere muss es, wenn es zugleich
wurde;
auch Börsenbetreiber oder Wertpapierdienstleis-
tungsunternehmen ist, alle erhobenen Informatio- 6. Kurszusatz des Geschäfts;
1726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
7. den Code für den Handelsplatz, an dem das nen für die meldepflichtigen Wertpapierdienst-
Geschäft ausgeführt wurde, oder, wenn das leistungsunternehmen so schnell wie möglich,
Geschäft über einen systematischen Interna- spätestens jedoch bei Geschäftsschluss des
lisierer ausgeführt wurde, den Code „SI“ oder auf den Vertragsabschluss des Geschäfts über
andernfalls den Code „OTC“; das Finanzinstrument folgenden Arbeitstages, zu
8. sofern anwendbar, einen Hinweis, dass die melden. Näheres zur Meldung dieser Informatio-
Anlageentscheidung und Ausführung des Ge- nen regelt Artikel 26 der Verordnung (EU)
schäfts durch das Wertpapierdienstleistungs- Nr. 600/2014.
unternehmen auf einem Computeralgorithmus (2) Ein genehmigter Meldemechanismus muss
beruhte; organisatorische Vorkehrungen treffen, um Inte-
9. sofern anwendbar, einen Hinweis, dass das ressenkonflikte mit seinen Kunden zu vermeiden.
Geschäft besonderen Bedingungen unterlag; Insbesondere muss er, wenn er zugleich auch
10. falls für die Pflicht zur Veröffentlichung der In- Börsenbetreiber oder ein Wertpapierdienstleis-
formationen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Ver- tungsunternehmen ist, alle erhobenen Informatio-
ordnung (EU) Nr. 600/2014 eine Ausnahme nen in nichtdiskriminierender Weise behandeln
gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a oder b und auf Dauer geeignete Vorkehrungen treffen,
der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gewährt um die unterschiedlichen Unternehmensfunktio-
wurde, eine Kennzeichnung dieser Ausnah- nen voneinander zu trennen.
me. (3) Ein genehmigter Meldemechanismus muss
Die Informationen nach Satz 2 sind binnen 15 Mi- wirksame Mechanismen einrichten, die die Si-
nuten nach der Veröffentlichung kostenlos zur cherheit der Informationsübermittlungswege ge-
Verfügung zu stellen. währleisten, um das Risiko der unbefugten Daten-
(2) Ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker veränderung und des unberechtigten Zugriffs zu
muss die Informationen nach Absatz 1 effizient minimieren und ein Bekanntwerden noch nicht
und konsistent in einer Weise verbreiten, die einen veröffentlichter Informationen zu verhindern. Er
raschen diskriminierungsfreien Zugang zu den be- muss über ausreichende Mittel und Notfallsys-
treffenden Informationen sicherstellt. Die Informa- teme verfügen, um seine Dienste jederzeit anbie-
tionen sind in einem Format zu veröffentlichen, ten und aufrechterhalten zu können.
das für die Marktteilnehmer leicht zugänglich
(4) Ein genehmigter Meldemechanismus muss
und nutzbar ist.
Vorkehrungen treffen, um
(3) Ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker
muss organisatorische Vorkehrungen treffen, um 1. die Meldungen von Geschäften auf Vollstän-
Interessenkonflikte mit seinen Kunden zu vermei- digkeit prüfen zu können, durch das Wertpa-
den. Insbesondere muss er, wenn er zugleich pierdienstleistungsunternehmen verschuldete
auch ein Börsenbetreiber oder ein genehmigtes Lücken und offensichtliche Fehler zu erkennen
Veröffentlichungssystem ist, alle erhobenen Infor- und diesem in diesen Fällen genaue Angaben
mationen in nichtdiskriminierender Weise behan- hierzu zu übermitteln und eine Neuübermitt-
deln und auf Dauer geeignete Vorkehrungen tref- lung anzufordern und
fen, um die unterschiedlichen Unternehmensfunk-
2. selbst verschuldete Fehler oder Lücken zu er-
tionen voneinander zu trennen.
kennen, diese zu berichtigen und der Bundes-
(4) Ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker anstalt korrigierte und vollständige Meldungen
muss Mechanismen einrichten, die die Sicherheit der Geschäfte zu übermitteln.
der Informationsübermittlungswege gewährleis-
ten und das Risiko der unbefugten Datenverände- (5) Ein genehmigter Meldemechanismus muss
rung und des unberechtigten Zugriffs minimieren. über ein Hinweisgeberverfahren in entsprechen-
Es muss über ausreichende Mittel und über Not- der Anwendung des § 25a Absatz 1 Satz 6 Num-
fallsysteme verfügen, um seine Dienste jederzeit mer 3 des Kreditwesengesetzes verfügen.
anbieten und aufrechterhalten zu können.
(6) Das Nähere zu den Organisationspflichten
(5) Ein Bereitsteller muss über ein Hinweisge- nach den Absätzen 1 bis 5 regelt die Delegierte
berverfahren in entsprechender Anwendung des Verordnung (EU) 2017/571.
§ 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 3 des Kreditwe-
sengesetzes verfügen.
§ 61
(6) Näheres zu den Organisationspflichten
nach den Absätzen 1 bis 5 regelt die Delegierte Überwachung der Organisationspflichten
Verordnung (EU) 2017/571.
Die Bundesanstalt kann zur Überwachung der
§ 60 in diesem Abschnitt geregelten Pflichten bei den
Datenbereitstellungsdiensten auch ohne beson-
Organisationspflichten für deren Anlass Prüfungen vornehmen. § 88 Absatz 3
genehmigte Meldemechanismen gilt entsprechend. Hinsichtlich des Umfangs der
(1) Ein genehmigter Meldemechanismus muss Prüfungen gilt § 88 Absatz 2 entsprechend. Wi-
angemessene Grundsätze aufstellen und Vorkeh- derspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnah-
rungen treffen, um die nach Artikel 26 der Verord- men nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wir-
nung (EU) Nr. 600/2014 zu meldenden Informatio- kung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1727
§ 62 kaufsziele oder in sonstiger Weise Anreize dafür
Prüfung der Organisationspflichten; setzen, einem Privatkunden ein bestimmtes Fi-
Verordnungsermächtigung nanzinstrument zu empfehlen, obwohl das Wert-
papierdienstleistungsunternehmen dem Privat-
Unbeschadet des § 61 ist die Einhaltung der kunden ein anderes Finanzinstrument anbieten
in diesem Abschnitt geregelten Pflichten so- könnte, das den Bedürfnissen des Privatkunden
wie der sich aus der Delegierten Verordnung besser entspricht.
(EU) 2017/565, der Delegierten Verordnung (EU)
2017/571 und der gemäß Artikel 61 Absatz 5 (4) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen Durchfüh- das Finanzinstrumente zum Verkauf an Kunden
rungsverordnung, in der jeweils geltenden Fas- konzipiert, muss sicherstellen, dass diese Finanz-
sung, ergebenden Pflichten einmal jährlich durch instrumente so ausgestaltet sind, dass
einen geeigneten Prüfer zu prüfen. § 89 Absatz 1 1. sie den Bedürfnissen eines bestimmten Ziel-
Satz 4 und 6, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 marktes im Sinne des § 80 Absatz 9 entspre-
und 4 gilt entsprechend.“ chen und
60. Der Wortlaut des § 62 wird Absatz 1 und folgen-
2. die Strategie für den Vertrieb der Finanzinstru-
der Absatz 2 wird angefügt:
mente mit diesem Zielmarkt vereinbar ist.
„(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim- Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss
mung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim- zumutbare Schritte unternehmen, um zu gewähr-
mungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der Prü- leisten, dass das Finanzinstrument an den be-
fung nach Absatz 1 sowie den Inhalt der Prü- stimmten Zielmarkt vertrieben wird.
fungsberichte erlassen. Das Bundesministerium (5) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen
der Finanzen kann die Ermächtigung durch muss die von ihm angebotenen oder empfohlenen
Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertra- Finanzinstrumente verstehen. Es muss deren
gen.“ Vereinbarkeit mit den Bedürfnissen der Kunden,
61. Der bisherige Abschnitt 6 wird Abschnitt 11. denen gegenüber es Wertpapierdienstleistungen
erbringt, beurteilen, auch unter Berücksichtigung
62. Der bisherige § 31 wird § 63 und wie folgt gefasst: des in § 80 Absatz 9 genannten Zielmarktes, und
„§ 63 sicherstellen, dass es Finanzinstrumente nur an-
Allgemeine Verhaltensregeln bietet oder empfiehlt, wenn dies im Interesse der
Kunden liegt.
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen
ist verpflichtet, Wertpapierdienstleistungen und (6) Alle Informationen, die Wertpapierdienst-
Wertpapiernebendienstleistungen ehrlich, redlich leistungsunternehmen Kunden zugänglich ma-
und professionell im bestmöglichen Interesse sei- chen, einschließlich Marketingmitteilungen, müs-
ner Kunden zu erbringen. sen redlich und eindeutig sein und dürfen nicht
irreführend sein. Marketingmitteilungen müssen
(2) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen
eindeutig als solche erkennbar sein. § 302 des
hat einem Kunden, bevor es Geschäfte für ihn
Kapitalanlagegesetzbuchs und § 15 des Wert-
durchführt, die allgemeine Art und Herkunft von
papierprospektgesetzes bleiben unberührt.
Interessenkonflikten und die zur Begrenzung der
Risiken der Beeinträchtigung der Kundeninteres- (7) Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind
sen unternommenen Schritte eindeutig darzule- verpflichtet, ihren Kunden rechtzeitig und in ver-
gen, soweit die organisatorischen Vorkehrungen ständlicher Form angemessene Informationen
nach § 80 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 nicht aus- über das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
reichen, um nach vernünftigem Ermessen zu ge- und seine Dienstleistungen, über die Finanzinstru-
währleisten, dass das Risiko der Beeinträchtigung mente und die vorgeschlagenen Anlagestrate-
von Kundeninteressen vermieden wird. Die Darle- gien, über Ausführungsplätze und alle Kosten
gung nach Satz 1 muss und Nebenkosten zur Verfügung zu stellen, die er-
1. mittels eines dauerhaften Datenträgers erfol- forderlich sind, damit die Kunden nach vernünfti-
gen und gem Ermessen die Art und die Risiken der ihnen
angebotenen oder von ihnen nachgefragten Arten
2. unter Berücksichtigung der Einstufung des von Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienst-
Kunden im Sinne des § 67 so detailliert sein, leistungen verstehen und auf dieser Grundlage
dass der Kunde in die Lage versetzt wird, seine ihre Anlageentscheidung treffen können. Die In-
Entscheidung über die Wertpapierdienstleis- formationen können auch in standardisierter Form
tung oder Wertpapiernebendienstleistung, in zur Verfügung gestellt werden. Die Informationen
deren Zusammenhang der Interessenkonflikt nach Satz 1 müssen folgende Angaben enthalten:
auftritt, in Kenntnis der Sachlage zu treffen.
1. hinsichtlich der Arten von Finanzinstrumenten
(3) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen
und der vorgeschlagenen Anlagestrategie un-
muss sicherstellen, dass es die Leistung seiner
ter Berücksichtigung des Zielmarktes im Sinne
Mitarbeiter nicht in einer Weise vergütet oder be-
des Absatzes 3 oder 4:
wertet, die mit seiner Pflicht, im bestmöglichen
Interesse der Kunden zu handeln, kollidiert. Ins- a) geeignete Leitlinien zur Anlage in solche Ar-
besondere darf es bei seinen Mitarbeitern weder ten von Finanzinstrumenten oder zu den
durch Vergütungsvereinbarungen noch durch Ver- einzelnen Anlagestrategien,
1728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
b) geeignete Warnhinweise zu den Risiken, die dass die Erbringung der Wertpapierdienstleistun-
mit dieser Art von Finanzinstrumenten oder gen, der anderen Dienstleistungen oder der Ge-
den einzelnen Anlagestrategien verbunden schäfte über die anderen Produkte Bedingung
sind, und für die Durchführung der jeweils anderen Be-
c) ob die Art des Finanzinstruments für Privat- standteile oder des Abschlusses der anderen Ver-
kunden oder professionelle Kunden be- einbarungen ist, muss es den Kunden darüber in-
stimmt ist; formieren, ob die einzelnen Bestandteile auch ge-
trennt voneinander bezogen werden können und
2. hinsichtlich aller Kosten und Nebenkosten: dem Kunden für jeden Bestandteil getrennt Kos-
a) Informationen in Bezug auf Kosten und Ne- ten und Gebühren nachweisen. Besteht die Wahr-
benkosten sowohl der Wertpapierdienstleis- scheinlichkeit, dass die mit dem Gesamtpaket
tungen als auch der Wertpapierneben- oder der Gesamtvereinbarung verknüpften Risi-
dienstleistungen, einschließlich eventueller ken von den mit den einzelnen Bestandteilen ver-
Beratungskosten, knüpften Risiken abweichen, hat es Privatkunden
in angemessener Weise über die einzelnen Be-
b) Kosten der Finanzinstrumente, die dem standteile, die mit ihnen verknüpften Risiken und
Kunden empfohlen oder an ihn vermarktet die Art und Weise, wie ihre Wechselwirkung das
werden sowie Risiko beeinflusst, zu informieren.
c) Zahlungsmöglichkeiten des Kunden ein- (10) Vor der Erbringung anderer Wertpapier-
schließlich etwaiger Zahlungen durch Dritte. dienstleistungen als der Anlageberatung oder der
Informationen zu Kosten und Nebenkosten, ein- Finanzportfolioverwaltung hat ein Wertpapier-
schließlich solchen Kosten und Nebenkosten im dienstleistungsunternehmen von den Kunden In-
Zusammenhang mit der Wertpapierdienstleistung formationen einzuholen über Kenntnisse und Er-
und dem Finanzinstrument, die nicht durch ein zu- fahrungen der Kunden in Bezug auf Geschäfte mit
grunde liegendes Marktrisiko verursacht werden, bestimmten Arten von Finanzinstrumenten oder
muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen Wertpapierdienstleistungen, soweit diese Infor-
in zusammengefasster Weise darstellen, damit mationen erforderlich sind, um die Angemessen-
der Kunde sowohl die Gesamtkosten als auch heit der Finanzinstrumente oder Wertpapier-
die kumulative Wirkung der Kosten auf die Ren- dienstleistungen für die Kunden beurteilen zu
dite der Anlage verstehen kann. Auf Verlangen können. Sind verbundene Dienstleistungen oder
des Kunden muss das Wertpapierdienstleistungs- Produkte im Sinne des Absatzes 9 Gegenstand
unternehmen eine Aufstellung, die nach den ein- des Kundenauftrages, muss das Wertpapier-
zelnen Posten aufgegliedert ist, zur Verfügung dienstleistungsunternehmen beurteilen, ob das
stellen. Solche Informationen sollen dem Kunden gesamte verbundene Geschäft für den Kunden
unter den in Artikel 50 Absatz 9 der Delegierten angemessen ist. Gelangt ein Wertpapierdienst-
Verordnung (EU) 2017/565 genannten Vorausset- leistungsunternehmen auf Grund der nach Satz 1
zungen regelmäßig, mindestens jedoch jährlich erhaltenen Informationen zu der Auffassung, dass
während der Laufzeit der Anlage zur Verfügung das vom Kunden gewünschte Finanzinstrument
gestellt werden. Die §§ 293 bis 297, 303 bis 307 oder die Wertpapierdienstleistung für den Kunden
des Kapitalanlagegesetzbuchs bleiben unberührt. nicht angemessen ist, hat es den Kunden darauf
Bei zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrenten- hinzuweisen. Erlangt das Wertpapierdienstleis-
verträgen im Sinne des Altersvorsorgeverträge- tungsunternehmen nicht die erforderlichen Infor-
Zertifizierungsgesetzes gilt die Informationspflicht mationen, hat es den Kunden darüber zu infor-
nach diesem Absatz durch Bereitstellung des in- mieren, dass eine Beurteilung der Angemessen-
dividuellen Produktinformationsblattes nach § 7 heit im Sinne des Satzes 1 nicht möglich ist. Nä-
des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgeset- heres zur Angemessenheit und zu den Pflichten,
zes als erfüllt. Dem Kunden sind auf Nachfrage die im Zusammenhang mit der Beurteilung der
die nach diesem Absatz erforderlichen Informatio- Angemessenheit geltenden Pflichten regeln die
nen über Kosten und Nebenkosten zur Verfügung Artikel 55 und 56 der Delegierten Verordnung (EU)
zu stellen. Der Kunde ist bei Bereitstellung des 2017/565. Der Hinweis nach Satz 3 und die Infor-
individuellen Produktinformationsblattes nach mation nach Satz 4 können in standardisierter
§ 7 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsge- Form erfolgen.
setzes ausdrücklich auf dieses Recht hinzuwei- (11) Die Pflichten nach Absatz 10 gelten nicht,
sen. soweit das Wertpapierdienstleistungsunterneh-
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nicht für Wert- men
papierdienstleistungen, die als Teil eines Finanz- 1. auf Veranlassung des Kunden Finanzkommis-
produkts angeboten werden, das in Bezug auf die sionsgeschäft, Eigenhandel, Abschlussvermitt-
Informationspflichten bereits anderen Bestim- lung oder Anlagevermittlung erbringt in Bezug
mungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts, auf
die Kreditinstitute und Verbraucherkredite betref- a) Aktien, die zum Handel an einem organisier-
fen, unterliegt. ten Markt, an einem diesem gleichwertigen
(9) Bietet ein Wertpapierdienstleistungsunter- Markt eines Drittlandes oder an einem mul-
nehmen Wertpapierdienstleistungen verbunden tilateralen Handelssystem zugelassen sind,
mit anderen Dienstleistungen oder anderen Pro- mit Ausnahme von Aktien an AIF im Sinne
dukten als Gesamtpaket oder in der Form an, von § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetz-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1729
buchs, und von Aktien, in die ein Derivat gierten Verordnung (EU) 2017/565 näher be-
eingebettet ist, stimmten Fällen regelmäßige Berichte an den
b) Schuldverschreibungen und andere ver- Kunden, wobei die Art und Komplexität der jewei-
briefte Schuldtitel, die zum Handel an einem ligen Finanzinstrumente sowie die Art der er-
organisierten Markt, einem diesem gleich- brachten Wertpapierdienstleistungen zu berück-
wertigen Markt eines Drittlandes oder einem sichtigen ist, und andererseits, sofern relevant, In-
multilateralen Handelssystem zugelassen formationen zu den angefallenen Kosten. Bei zer-
sind, mit Ausnahme solcher, in die ein Deri- tifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträ-
vat eingebettet ist und solcher, die eine gen im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifi-
Struktur aufweisen, die es dem Kunden er- zierungsgesetzes gilt die Informationspflicht ge-
schwert, die mit ihnen einhergehenden Risi- mäß Satz 1 bei Beachtung der jährlichen Informa-
ken zu verstehen, tionspflicht nach § 7a des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes als erfüllt. Dem Kunden
c) Geldmarktinstrumente, mit Ausnahme sol- sind auf Nachfrage die nach diesem Absatz erfor-
cher, in die ein Derivat eingebettet ist, und derlichen Informationen über Kosten und Neben-
solcher, die eine Struktur aufweisen, die es kosten zur Verfügung zu stellen. Der Kunde ist bei
dem Kunden erschwert, die mit ihnen ein- Bereitstellung der jährlichen Information nach
hergehenden Risiken zu verstehen, § 7a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungs-
d) Anteile oder Aktien an OGAW im Sinne gesetzes ausdrücklich auf dieses Recht hinzuwei-
von § 1 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetz- sen.
buchs, mit Ausnahme der in Artikel 36 (13) Nähere Bestimmungen zu den Absätzen 1
Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung bis 3, 6, 7, 10 und 12 ergeben sich aus der Dele-
(EU) Nr. 583/2010 genannten strukturierten gierten Verordnung (EU) 2017/565, insbesondere
OGAW, zu
e) strukturierte Einlagen, mit Ausnahme sol- 1. der Verpflichtung nach Absatz 1 aus den Arti-
cher, die eine Struktur aufweisen, die es keln 58, 64, 65 und 67 bis 69,
dem Kunden erschwert, das Ertragsrisiko 2. Art, Umfang und Form der Offenlegung nach
oder die Kosten des Verkaufs des Produkts Absatz 2 aus den Artikeln 34 und 41 bis 43,
vor Fälligkeit zu verstehen oder
3. der Vergütung oder Bewertung nach Absatz 3
f) andere nicht komplexe Finanzinstrumente aus Artikel 27,
für Zwecke dieses Absatzes, die die in Arti-
4. den Voraussetzungen, unter denen Informatio-
kel 57 der Delegierten Verordnung (EU)
nen im Sinne von Absatz 6 Satz 1 als redlich,
2017/565 genannten Kriterien erfüllen,
eindeutig und nicht irreführend angesehen
2. diese Wertpapierdienstleistung nicht gemein- werden aus den Artikeln 36 und 44,
sam mit der Gewährung eines Darlehens als 5. Art, Inhalt, Gestaltung und Zeitpunkt der nach
Wertpapiernebendienstleistung im Sinne des Absatz 7 notwendigen Informationen für die
§ 2 Absatz 7 Nummer 2 erbringt, außer sie be- Kunden aus den Artikeln 38, 39, 41, 45 bis
steht in der Ausnutzung einer Kreditobergrenze 53, 61 und 65,
eines bereits bestehenden Darlehens oder ei-
nes bereits bestehenden Darlehens, das in der 6. Art, Umfang und Kriterien der nach Absatz 10
Weise gewährt wurde, dass der Darlehens- von den Kunden einzuholenden Informationen
geber in einem Vertragsverhältnis über ein aus den Artikeln 54 bis 56,
laufendes Konto dem Darlehensnehmer das 7. Art, Inhalt und Zeitpunkt der Berichtspflichten
Recht einräumt, sein Konto in bestimmter nach Absatz 12 aus den Artikeln 59 bis 63.“
Höhe zu überziehen (Überziehungsmöglichkeit) 63. Nach § 63 wird folgender § 64 eingefügt:
oder darin, dass der Darlehensgeber im Rah-
men eines Vertrages über ein laufendes Konto, „§ 64
ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit Besondere Verhaltensregeln bei der
die Überziehung des Kontos durch den Darle- Erbringung von Anlageberatung und Finanz-
hensnehmer duldet und hierfür vereinbarungs- portfolioverwaltung; Verordnungsermächtigung
gemäß ein Entgelt verlangt, und (1) Erbringt ein Wertpapierdienstleistungsun-
3. den Kunden ausdrücklich darüber informiert, ternehmen Anlageberatung, muss es den Kunden
dass keine Angemessenheitsprüfung im Sinne zusätzlich zu den Informationen nach § 63 Ab-
des Absatzes 10 vorgenommen wird, wobei satz 7 rechtzeitig vor der Beratung und in ver-
diese Information in standardisierter Form er- ständlicher Form darüber informieren
folgen kann. 1. ob die Anlageberatung unabhängig erbracht
(12) Wertpapierdienstleistungsunternehmen wird (Unabhängige Honorar-Anlageberatung)
müssen ihren Kunden in geeigneter Weise auf oder nicht;
einem dauerhaften Datenträger über die erbrach- 2. ob sich die Anlageberatung auf eine um-
ten Wertpapierdienstleistungen berichten; insbe- fangreiche oder eine eher beschränkte Ana-
sondere müssen sie nach Ausführung eines Ge- lyse verschiedener Arten von Finanzinstrumen-
schäftes mitteilen, wo sie den Auftrag ausgeführt ten stützt, insbesondere, ob die Palette an
haben. Die Pflicht nach Satz 1 beinhaltet einer- Finanzinstrumenten auf Finanzinstrumente be-
seits nach den in den Artikeln 59 bis 63 der Dele- schränkt ist, die von Anbietern oder Emittenten
1730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
stammen, die in einer engen Verbindung zum nannten Zeitraum noch weiter vertrieben wer-
Wertpapierdienstleistungsunternehmen stehen den dürfen, die wesentlichen Anlegerinforma-
oder zu denen in sonstiger Weise rechtliche tionen, die nach § 137 Absatz 2 des Invest-
oder wirtschaftliche Verbindungen bestehen, mentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 gel-
die so eng sind, dass das Risiko besteht, dass tenden Fassung erstellt worden sind, und
die Unabhängigkeit der Anlageberatung beein- 8. bei Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Ab-
trächtigt wird, und satz 2 des Vermögensanlagengesetzes das
3. ob das Wertpapierdienstleistungsunternehmen Vermögensanlagen-Informationsblatt nach § 13
dem Kunden regelmäßig eine Beurteilung der des Vermögensanlagengesetzes, soweit der
Geeignetheit der empfohlenen Finanzinstru- Anbieter der Vermögensanlagen zur Erstellung
mente zur Verfügung stellt. eines solchen Vermögensanlagen-Informati-
§ 63 Absatz 7 Satz 2 und bei Vorliegen der dort onsblatts verpflichtet ist, und
genannten Voraussetzungen die Ausnahme nach 9. bei zertifizierten Altersvorsorge- und Basisren-
§ 63 Absatz 8 gelten entsprechend. tenverträgen im Sinne des Altersvorsorgever-
(2) Im Falle einer Anlageberatung ist einem träge-Zertifizierungsgesetzes das individuelle
Privatkunden rechtzeitig vor dem Abschluss eines Produktinformationsblatt nach § 7 Absatz 1
Geschäfts über Finanzinstrumente, für die kein des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsge-
Basisinformationsblatt nach der Verordnung (EU) setzes sowie zusätzlich die wesentlichen Anle-
Nr. 1286/2014 erstellt werden muss, ein kurzes gerinformationen nach Nummer 1, 3 oder
und leicht verständliches Informationsblatt über Nummer 4, sofern es sich um Anteile an den
jedes Finanzinstrument zur Verfügung zu stellen, in Nummer 1, 3 oder Nummer 4 genannten Or-
auf das sich eine Kaufempfehlung bezieht. Die ganismen für gemeinsame Anlagen handelt.
Angaben in den Informationsblättern nach Satz 1 (3) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
dürfen weder unrichtig noch irreführend sein und muss von einem Kunden alle Informationen
müssen mit den Angaben des Prospekts verein-
bar sein. An die Stelle des Informationsblattes tre- 1. über Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden
ten in Bezug auf Geschäfte mit bestimmten Arten
von Finanzinstrumenten oder Wertpapier-
1. bei Anteilen oder Aktien an OGAW oder an of- dienstleistungen,
fenen Publikums-AIF die wesentlichen Anle-
gerinformationen nach den §§ 164 und 166 2. über die finanziellen Verhältnisse des Kunden,
des Kapitalanlagegesetzbuchs, einschließlich seiner Fähigkeit, Verluste zu tra-
gen, und
2. bei Anteilen oder Aktien an geschlossenen Pu-
blikums-AIF die wesentlichen Anlegerinforma- 3. über seine Anlageziele, einschließlich seiner
tionen nach den §§ 268 und 270 des Kapital- Risikotoleranz,
anlagegesetzbuchs, einholen, die erforderlich sind, um dem Kunden
3. bei Anteilen oder Aktien an Spezial-AIF die we- ein Finanzinstrument oder eine Wertpapierdienst-
sentlichen Anlegerinformationen nach § 166 leistung empfehlen zu können, das oder die für
oder § 270 des Kapitalanlagegesetzbuchs, so- ihn geeignet ist und insbesondere seiner Risiko-
fern die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft toleranz und seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen,
solche gemäß § 307 Absatz 5 des Kapitalanla- entspricht. Ein Wertpapierdienstleistungsunter-
gegesetzbuchs erstellt hat, nehmen darf seinen Kunden nur Finanzinstru-
4. bei EU-AIF und ausländischen AIF die wesent- mente und Wertpapierdienstleistungen empfehlen
lichen Anlegerinformationen nach § 318 Ab- oder Geschäfte im Rahmen der Finanzportfolio-
satz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs, verwaltung tätigen, die nach den eingeholten In-
formationen für den Kunden geeignet sind. Nähe-
5. bei EU-OGAW die wesentlichen Anlegerinfor- res zur Geeignetheit und den im Zusammenhang
mationen, die nach § 298 Absatz 1 Satz 2 des mit der Beurteilung der Geeignetheit geltenden
Kapitalanlagegesetzbuchs in deutscher Spra- Pflichten regeln die Artikel 54 und 55 der Delegier-
che veröffentlicht worden sind, ten Verordnung (EU) 2017/565. Erbringt ein Wert-
6. bei inländischen Investmentvermögen im papierdienstleistungsunternehmen eine Anlage-
Sinne des Investmentgesetzes in der bis zum beratung, bei der verbundene Produkte oder
21. Juli 2013 geltenden Fassung, die für den in Dienstleistungen im Sinne des § 63 Absatz 9
§ 345 Absatz 6 Satz 1 des Kapitalanlagege- empfohlen werden, gilt Satz 2 für das gesamte
setzbuchs genannten Zeitraum noch weiter verbundene Geschäft entsprechend.
vertrieben werden dürfen, die wesentlichen An- (4) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
legerinformationen, die nach § 42 Absatz 2 des das Anlageberatung erbringt, muss dem Privat-
Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli kunden auf einem dauerhaften Datenträger vor
2013 geltenden Fassung erstellt worden sind, Vertragsschluss eine Erklärung über die Geeignet-
und heit der Empfehlung (Geeignetheitserklärung) zur
7. bei ausländischen Investmentvermögen im Verfügung stellen. Die Geeignetheitserklärung
Sinne des Investmentgesetzes in der bis zum muss die erbrachte Beratung nennen sowie erläu-
21. Juli 2013 geltenden Fassung, die für den in tern, wie sie auf die Präferenzen, Anlageziele und
§ 345 Absatz 8 Satz 2 oder § 355 Absatz 2 die sonstigen Merkmale des Kunden abgestimmt
Satz 10 des Kapitalanlagegesetzbuchs ge- wurde. Näheres regelt Artikel 54 Absatz 12 der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1731
Delegierten Verordnung (EU) 2017/565. Wird die dung oder sonstige wirtschaftliche Verflechtung
Vereinbarung über den Kauf oder Verkauf eines besteht, muss das Wertpapierdienstleistungsun-
Finanzinstruments mittels eines Fernkommunika- ternehmen den Kunden rechtzeitig vor der Emp-
tionsmittels geschlossen, das die vorherige Über- fehlung und in verständlicher Form informieren
mittlung der Geeignetheitserklärung nicht erlaubt, über
darf das Wertpapierdienstleistungsunternehmen 1. die Tatsache, dass es selbst Anbieter oder
die Geeignetheitserklärung ausnahmsweise un- Emittent der Finanzinstrumente ist,
mittelbar nach dem Vertragsschluss zur Verfü-
gung stellen, wenn der Kunde zugestimmt hat, 2. das Bestehen einer engen Verbindung oder ei-
dass ihm die Geeignetheitserklärung unverzüglich ner sonstigen wirtschaftlichen Verflechtung
nach Vertragsschluss zur Verfügung gestellt wird zum Anbieter oder Emittenten sowie
und das Wertpapierdienstleistungsunternehmen 3. das Bestehen eines eigenen Gewinninteresses
dem Kunden angeboten hat, die Ausführung des oder des Interesses eines mit ihm verbundenen
Geschäfts zu verschieben, damit der Kunde die oder wirtschaftlich verflochtenen Emittenten
Möglichkeit hat, die Geeignetheitserklärung zuvor oder Anbieters an dem Geschäftsabschluss.
zu erhalten.
Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf
(5) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, einen auf seiner Unabhängigen Honorar-Anlage-
das Unabhängige Honorar-Anlageberatung er- beratung beruhenden Geschäftsabschluss nicht
bringt, als Geschäft mit dem Kunden zu einem festen
1. muss bei der Beratung eine ausreichende Pa- oder bestimmbaren Preis für eigene Rechnung
lette von auf dem Markt angebotenen Finanz- (Festpreisgeschäft) ausführen. Ausgenommen
instrumenten berücksichtigen, die sind Festpreisgeschäfte in Finanzinstrumenten,
deren Anbieter oder Emittent das Wertpapier-
a) hinsichtlich ihrer Art und des Emittenten
dienstleistungsunternehmen selbst ist.
oder Anbieters hinreichend gestreut sind
und (7) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
das Finanzportfolioverwaltung erbringt, darf im
b) nicht beschränkt sind auf Finanzinstrumen-
Zusammenhang mit der Finanzportfolioverwal-
te, die das Wertpapierdienstleistungsunter-
tung keine Zuwendungen von Dritten oder für
nehmen selbst emittiert oder anbietet oder
Dritte handelnder Personen annehmen und behal-
deren Anbieter oder Emittenten in einer en-
ten. Abweichend von Satz 1 dürfen nichtmonetäre
gen Verbindung zum Wertpapierdienstleis-
Vorteile nur angenommen werden, wenn es sich
tungsunternehmen stehen oder in sonstiger
um geringfügige nichtmonetäre Vorteile handelt,
Weise so enge rechtliche oder wirtschaft-
liche Verbindung zu diesem unterhalten, 1. die geeignet sind, die Qualität der für den Kun-
dass die Unabhängigkeit der Beratung da- den erbrachten Wertpapierdienstleistung und
durch gefährdet werden könnte; Wertpapiernebendienstleistungen zu verbes-
sern und
2. darf sich die Unabhängige Honorar-Anlagebe-
ratung allein durch den Kunden vergüten las- 2. die hinsichtlich ihres Umfangs, wobei die Ge-
sen. samthöhe der von einem einzelnen Unterneh-
Es dürfen nach Satz 1 Nummer 2 im Zusammen- men oder einer einzelnen Unternehmens-
hang mit der Unabhängigen Honorar-Anlagebera- gruppe gewährten Vorteile zu berücksichtigen
tung keinerlei nichtmonetäre Zuwendungen von ist, und ihrer Art vertretbar und verhältnismäßig
einem Dritten, der nicht Kunde dieser Dienstleis- sind und daher nicht vermuten lassen, dass sie
tung ist oder von dem Kunden dazu beauftragt die Pflicht des Wertpapierdienstleistungsunter-
worden ist, angenommen werden. Monetäre Zu- nehmens, im bestmöglichen Interesse ihrer
wendungen dürfen nur dann angenommen wer- Kunden zu handeln, beeinträchtigen,
den, wenn das empfohlene Finanzinstrument oder wenn diese Zuwendungen dem Kunden unmiss-
ein in gleicher Weise geeignetes Finanzinstrument verständlich offengelegt werden, bevor die betref-
ohne Zuwendung nicht erhältlich ist. In diesem fende Wertpapierdienstleistung oder Wertpapier-
Fall sind die monetären Zuwendungen so schnell nebendienstleistung für die Kunden erbracht wird.
wie nach vernünftigem Ermessen möglich, nach Die Offenlegung kann in Form einer generischen
Erhalt und in vollem Umfang an den Kunden aus- Beschreibung erfolgen. Monetäre Zuwendungen,
zukehren. Vorschriften über die Entrichtung von die im Zusammenhang mit der Finanzportfoliover-
Steuern und Abgaben bleiben davon unberührt. waltung angenommen werden, sind so schnell
Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss wie nach vernünftigem Ermessen möglich nach
Kunden über die ausgekehrten monetären Zu- Erhalt und in vollem Umfang an den Kunden aus-
wendungen unterrichten. Im Übrigen gelten die zukehren. Vorschriften über die Entrichtung von
allgemeinen Anforderungen für die Anlagebera- Steuern und Abgaben bleiben davon unberührt.
tung. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss
(6) Bei der Empfehlung von Geschäftsab- den Kunden über die ausgekehrten monetären
schlüssen in Finanzinstrumenten, die auf einer Zuwendungen unterrichten.
Unabhängigen Honorar-Anlageberatung beruhen, (8) Erbringt ein Wertpapierdienstleistungsun-
deren Anbieter oder Emittent das Wertpapier- ternehmen Finanzportfolioverwaltung oder hat es
dienstleistungsunternehmen selbst ist oder zu de- den Kunden nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
ren Anbieter oder Emittenten eine enge Verbin- darüber informiert, dass es die Geeignetheit der
1732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
empfohlenen Finanzinstrumente regelmäßig beur- 1. 10 000 Euro, sofern der jeweilige Anleger nach
teilt, so müssen die regelmäßigen Berichte ge- seiner Selbstauskunft über ein frei verfügbares
genüber Privatkunden nach § 63 Absatz 12 ins- Vermögen in Form von Bankguthaben und Fi-
besondere eine Erklärung darüber enthalten, wie nanzinstrumenten von mindestens 100 000 Euro
die Anlage den Präferenzen, den Anlagezielen und verfügt, oder
den sonstigen Merkmalen des Kunden entspricht. 2. den zweifachen Betrag des durchschnittlichen
(9) Nähere Bestimmungen zu den Absätzen 1, monatlichen Nettoeinkommens des jeweiligen
3, 5 und 8 ergeben sich aus der Delegierten Ver- Anlegers, höchstens jedoch 10 000 Euro.
ordnung (EU) 2017/565, insbesondere zu
Satz 1 gilt nicht, wenn der Gesamtbetrag der Ver-
1. Art, Inhalt, Gestaltung und Zeitpunkt der nach mögensanlagen desselben Emittenten, die von
den Absätzen 1 und 5, auch in Verbindung mit dem Kunden erworben werden, der keine Kapital-
§ 63 Absatz 7, notwendigen Informationen für gesellschaft ist, 1 000 Euro nicht überschreitet.
die Kunden aus den Artikeln 52 und 53, Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf
2. der Geeignetheit nach Absatz 3, den im Zu- einen Vertragsschluss über eine Vermögensan-
sammenhang mit der Beurteilung der Geeig- lage im Sinne des § 2a des Vermögensanlagenge-
netheit geltenden Pflichten sowie zu Art, Um- setzes nur vermitteln, wenn es geprüft hat, dass
fang und Kriterien der nach Absatz 3 von den der Gesamtbetrag der Vermögensanlagen dessel-
Kunden einzuholenden Informationen aus den ben Emittenten, die von dem Kunden erworben
Artikeln 54 und 55, werden, der keine Kapitalgesellschaft ist, 1 000
Euro oder die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genann-
3. der Erklärung nach Absatz 4 aus Artikel 54 Ab-
ten Beträge nicht übersteigt.
satz 12,
(2) Soweit die in Absatz 1 genannten Informa-
4. der Anlageberatung nach Absatz 5 aus Arti-
tionen auf Angaben des Kunden beruhen, hat das
kel 53,
Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Feh-
5. Art, Inhalt und Zeitpunkt der Berichtspflichten lerhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben
nach Absatz 8, auch in Verbindung mit § 63 seines Kunden nicht zu vertreten, es sei denn,
Absatz 12, aus den Artikeln 60 und 62.“ die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Kun-
64. Dem § 64 wird folgender Absatz 10 angefügt: denangaben ist ihm bekannt oder infolge grober
Fahrlässigkeit unbekannt.
„(10) Das Bundesministerium der Finanzen
kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Be- § 66
stimmungen erlassen Ausnahmen für
1. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge
der Justiz und für Verbraucherschutz zu Inhalt § 63 Absatz 10 und 12 sowie § 64 Absatz 3, 4
und Aufbau der Informationsblätter im Sinne und 8 gelten nicht für Immobiliar-Verbraucherdar-
des Absatzes 2 Satz 1 und der Art und Weise lehensverträge, die an die Vorbedingung geknüpft
ihrer Zurverfügungstellung, sind, dass dem Verbraucher eine Wertpapier-
2. zu Art, inhaltlicher Gestaltung, Zeitpunkt und dienstleistung in Bezug auf gedeckte Schuldver-
Datenträger der nach Absatz 6 notwendigen schreibungen, die zur Besicherung der Finanzie-
Informationen für die Kunden, rung des Kredits begeben worden sind und denen
dieselben Konditionen wie dem Immobiliar-Ver-
3. zu Kriterien dazu, wann geringfügige nichtmo-
braucherdarlehensvertrag zugrunde liegen, er-
netäre Vorteile im Sinne des Absatzes 7 vorlie-
bracht wird, und wenn damit das Darlehen ausge-
gen.
zahlt, refinanziert oder abgelöst werden kann.“
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
mächtigung durch Rechtsverordnung auf die 66. § 31a wird § 67 und wie folgt geändert:
Bundesanstalt übertragen.“ a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das
65. Nach § 64 werden die folgenden §§ 65 und 66 Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
eingefügt: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„§ 65 aa) In Satz 1 werden die Wörter „bei denen
Selbstauskunft bei der Vermittlung des das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
Vertragsschlusses über eine Vermögensanlage davon ausgehen kann, dass sie“ durch
im Sinne des § 2a des Vermögensanlagengesetzes das Wort „die“ ersetzt.
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
hat vor der Vermittlung des Vertragsschlusses aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
über eine Vermögensanlage im Sinne des § 2a
des Vermögensanlagengesetzes von dem Kunden „1. Unternehmen, die als
insoweit eine Selbstauskunft über dessen Vermö- a) Wertpapierdienstleistungsunter-
gen oder dessen Einkommen einzuholen, wie dies nehmen,
erforderlich ist, um prüfen zu können, ob der Ge-
samtbetrag der Vermögensanlagen desselben b) sonstige zugelassene oder be-
Emittenten, die von dem Kunden erworben wer- aufsichtigte Finanzinstitute,
den, folgende Beträge nicht übersteigt: c) Versicherungsunternehmen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1733
d) Organismen für gemeinsame Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere
Anlagen und ihre Verwaltungs- Bestimmungen erlassen zu den Vorgaben an
gesellschaften, eine Einstufung gemäß Absatz 2 Satz 2 Num-
e) Pensionsfonds und ihre Ver- mer 2 und zu den Kriterien, dem Verfahren und
waltungsgesellschaften, den organisatorischen Vorkehrungen bei einer
Änderung oder Beibehaltung der Einstufung
f) Börsenhändler und Warenderi- nach den Absätzen 5 und 6. Das Bundesminis-
vatehändler, terium der Finanzen kann die Ermächtigung
g) sonstige institutionelle Anle- durch Rechtsverordnung auf die Bundesan-
ger, deren Haupttätigkeit nicht stalt übertragen.“
von den Buchstaben a bis f er-
67. § 31b wird § 68 und wie folgt geändert:
fasst wird,
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das
im Inland oder Ausland zulas-
Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
sungs- oder aufsichtspflichtig
sind, um auf den Finanzmärkten b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
tätig werden zu können;“. aa) In Satz 1 werden die Wörter „des §§ 31
bbb) In Nummer 3 werden nach dem Wort Abs. 2, 3 und 5 bis 7 sowie die §§ 31c,
„Schuldenverwaltung“ die Wörter 31d und 33a“ durch die Wörter „von § 63
„auf nationaler oder regionaler Ebe- Absatz 1, 3 bis 7, 9, 10, § 64 Absatz 3, 5
ne“ eingefügt. und 7, § 69 Absatz 1, der §§ 70, 82, 83
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Absatz 2 und § 87 Absatz 1 und 2“ ersetzt.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Nr. 1 Buch- bb) Folgender Satz wird angefügt:
stabe a bis f,“ durch die Wörter „Satz 2 „ Wertpapierdienstleistungsunternehmen
Nummer 1 Buchstabe a bis e sowie“ und müssen in ihrer Beziehung mit geeigneten
die Angabe „Nr. 3“ durch die Angabe Gegenparteien auf eine Art und Weise
„Nummer 3“ ersetzt und werden die Wörter kommunizieren, die redlich, eindeutig und
„sowie Unternehmen im Sinne des § 2a nicht irreführend ist und müssen dabei der
Abs. 1 Nr. 12“ gestrichen. Form der geeigneten Gegenpartei und de-
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: ren Geschäftstätigkeit Rechnung tragen.“
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „Nr. 2“ c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
durch die Angabe „Nummer 2“ er- „(2) Nähere Bestimmungen zu Absatz 1,
setzt. insbesondere zu der Form und dem Inhalt einer
bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „Ar- Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 2 und zur Art
tikels 24 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie und Weise der Zustimmung nach § 67 Absatz 4
2004/39/EG des Europäischen Par- Satz 2 ergeben sich aus Artikel 71 der Dele-
laments und des Rates vom 21. April gierten Verordnung (EU) 2017/565.“
2004 über Märkte für Finanzinstru- 68. § 31c wird § 69 und wie folgt geändert:
mente, zur Änderung der Richtlinien
85/611/EWG und 93/6/EWG des Ra- a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das
tes und der Richtlinie 2000/12/EG Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
des Europäischen Parlaments und b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
des Rates und zur Aufhebung der
aa) In Nummer 1 wird das Komma am Ende
Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl.
durch das Wort „und“ ersetzt.
EU Nr. L 145 S. 1, 2005 Nr. L 45 S. 18)
in der jeweils geltenden Fassung“ bb) In Nummer 2 werden die Wörter „, vorbe-
durch die Wörter „Artikels 30 Absatz 3 haltlich vorherrschender Marktbedingun-
Satz 1 der Richtlinie 2014/65/EU“ er- gen oder eines anderweitigen Interesses
setzt. des Kunden,“ durch einen Punkt ersetzt.
d) Absatz 5 wird aufgehoben. cc) Die Nummern 3 bis 6 werden aufgehoben.
e) Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert: c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 wird die Angabe „Nr. 2“ durch die aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „zuge-
Angabe „Nummer 2“ und die Angabe „Ab- lassen sind“ die Wörter „oder die an einem
satzes 7“ durch die Angabe „Absatzes 6“ Handelsplatz gehandelt werden“ eingefügt.
ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
bb) In Satz 6 wird die Angabe „2, 5 und 6“
„Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt als er-
durch die Angabe „2 und 5“ und die An-
füllt, wenn die Aufträge an einen Handels-
gabe „Absatz 6“ durch die Angabe „Ab-
platz weitergeleitet worden sind oder wer-
satz 5“ ersetzt.
den, der den Vorgaben des Artikels 70 Ab-
f) Absatz 7 wird Absatz 6. satz 1 der Delegierten Verordnung (EU)
g) Absatz 8 wird Absatz 7 und wie folgt gefasst: 2017/565 entspricht.“
„(7) Das Bundesministerium der Finanzen d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
kann durch Rechtsverordnung, die nicht der fügt:
1734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
„(3) Nähere Bestimmungen zu den Ver- aa) In Satz 1 wird das Wort „geldwerten“ durch
pflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 erge- das Wort „nichtmonetären“ ersetzt.
ben sich aus den Artikeln 67 bis 70 der Dele- bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
gierten Verordnung (EU) 2017/565.“
„Die Bereitstellung von Analysen durch
e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie
Dritte an das Wertpapierdienstleistungsun-
folgt gefasst:
ternehmen stellt keine Zuwendung dar,
„(4) Das Bundesministerium der Finanzen wenn sie die Gegenleistung ist für
kann durch Rechtsverordnung, die nicht der
1. eine direkte Zahlung des Wertpapier-
Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere
dienstleistungsunternehmens aus sei-
Bestimmungen zu den Voraussetzungen erlas-
nen eigenen Mitteln oder
sen, unter denen die Bundesanstalt nach Ab-
satz 2 Satz 3 die Pflicht nach Absatz 2 Satz 1 2. Zahlungen von einem durch das Wert-
aufheben kann. Das Bundesministerium der Fi- papierdienstleistungsunternehmen kon-
nanzen kann die Ermächtigung durch Rechts- trollierten separaten Analysekonto,
verordnung auf die Bundesanstalt übertragen.“ wenn
69. § 31d wird § 70 und wie folgt geändert: a) auf diesem vom Kunden entrichtete
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: spezielle Analysegebühren verbucht
werden,
„§ 70
b) das Wertpapierdienstleistungsunter-
Zuwendungen und Gebühren;
nehmen ein Analysebudget als Be-
Verordnungsermächtigung“.
standteil der Einrichtung eines Analy-
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: sekontos festlegt und dieses einer
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: regelmäßigen Bewertung unterzieht,
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden c) das Wertpapierdienstleistungsunter-
nach den Wörtern „nicht Kunden die- nehmen für das Analysekonto haft-
ser Dienstleistung sind“ die Wörter bar ist und
„oder nicht im Auftrag des Kunden d) das Wertpapierdienstleistungsunter-
tätig werden“ eingefügt. nehmen die Analysen regelmäßig an-
bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „Er- hand belastbarer Qualitätskriterien
bringung der Dienstleistung im Inte- und dahingehend bewertet, ob sie
resse des Kunden im Sinne des § 31 zu besseren Anlageentscheidungen
Abs. 1 Nr. 1“ durch die Wörter „Er- beitragen können.
bringung der Dienstleistung im Hat ein Wertpapierdienstleistungsunter-
bestmöglichen Interesse des Kunden nehmen ein Analysekonto eingerichtet,
im Sinne des § 63 Absatz 1“ ersetzt. muss es den jeweiligen Kunden vor der
ccc) In Nummer 2 wird das Wort „deutlich“ Erbringung einer Wertpapierdienstleistung
durch das Wort „unmissverständlich“ Informationen über die für Analysen ver-
ersetzt. anschlagten Mittel und die Höhe der ge-
bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er- schätzten Gebühren sowie jährlich In-
setzt: formationen über die Gesamtkosten, die
auf jeden Kunden für die Analysen Drit-
„ Wertpapierdienstleistungsunternehmen ter entfallen, übermitteln. Für die Bewer-
müssen nachweisen können, dass jegliche tung nach Satz 2 Nummer 2 Buchsta-
von ihnen erhaltenen oder gewährten Zu- be d müssen Wertpapierdienstleistungsun-
wendungen dazu bestimmt sind, die Quali- ternehmen über alle erforderlichen Be-
tät der jeweiligen Dienstleistung für den standteile schriftliche Grundsätze aufstel-
Kunden zu verbessern. Konnte ein Wertpa- len und diese ihren Kunden übermitteln.“
pierdienstleistungsunternehmen den Um-
fang der Zuwendung noch nicht bestim- d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
men und hat es dem Kunden statt dessen „(3) Führt ein Wertpapierdienstleistungsun-
die Art und Weise der Berechnung offenge- ternehmen ein Analysekonto, ist es verpflich-
legt, so muss es den Kunden nachträglich tet, auf Verlangen des Kunden oder der Bun-
auch über den genauen Betrag der Zuwen- desanstalt eine Zusammenstellung vorzulegen,
dung, die es erhalten oder gewährt hat, un- die Folgendes beinhaltet:
terrichten. Solange das Wertpapierdienst-
1. die von einem Analysekonto im Sinne des
leistungsunternehmen im Zusammenhang
Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 vergüteten
mit den für die betreffenden Kunden er-
Anbieter,
brachten Wertpapierdienstleistungen fort-
laufend Zuwendungen erhält, muss es 2. den an die Anbieter von Analysen in einem
seine Kunden mindestens einmal jährlich bestimmten Zeitraum gezahlten Gesamtbe-
individuell über die tatsächliche Höhe der trag,
angenommenen oder gewährten Zuwen- 3. die von dem Wertpapierdienstleistungsun-
dungen unterrichten.“ ternehmen erhaltenen Vorteile und Dienst-
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: leistungen und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1735
4. eine Gegenüberstellung des von dem Ana- h) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
lysekonto gezahlten Gesamtbetrages mit „(9) Das Bundesministerium der Finanzen
dem von dem Unternehmen für diesen Zeit- kann durch Rechtsverordnung, die nicht der
raum veranschlagten Analysebudget, Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere
wobei jede Rückerstattung oder jeder Über- Bestimmungen erlassen zu
trag, falls Mittel auf dem Konto verbleiben, 1. Kriterien für die Art und Bestimmung einer
auszuweisen ist.“ Verbesserung der Qualität im Sinne des Ab-
e) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 satzes 1 Satz 1 Nummer 1,
bis 6 eingefügt: 2. Art und Inhalt des Nachweises nach Ab-
„(4) Die Offenlegung nach Absatz 1 Satz 1 satz 1 Satz 2,
Nummer 2 und Satz 4 kann im Falle gering- 3. Art, Inhalt und Verfahren zur Erhebung einer
fügiger nichtmonetärer Vorteile in Form einer Analysegebühr sowie der Festlegung, Ver-
generischen Beschreibung erfolgen. Andere waltung und Verwendung des Analysebud-
nichtmonetäre Vorteile, die das Wertpapier- gets nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buch-
dienstleistungsunternehmen im Zusammen- stabe a und b,
hang mit der für einen Kunden erbrachten 4. Art, Inhalt und Verfahren betreffend die Ver-
Wertpapierdienstleistung oder Wertpapierne- waltung und Verwendung des von Wert-
bendienstleistung annimmt oder gewährt, sind papierdienstleistungsunternehmen geführ-
der Höhe nach anzugeben und separat offen- ten Analysekontos nach Absatz 2 Num-
zulegen. Nähere Einzelheiten zu den Anfor- mer 2,
derungen nach diesem Absatz sowie nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 und 4 5. Art und Inhalt der schriftlichen Grundsätze
ergeben sich aus Artikel 50 der Delegierten nach Absatz 2 Satz 4.
Verordnung (EU) 2017/565; darüber hinaus Das Bundesministerium der Finanzen kann die
haben Wertpapierdienstleistungsunternehmen Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
den Vorgaben des § 63 Absatz 7 Satz 3 Num- Bundesanstalt übertragen.“
mer 2 Rechnung zu tragen. 70. § 31e wird § 71.
(5) Ist ein Wertpapierdienstleistungsunter- 71. § 31f wird § 72 und wie folgt gefasst:
nehmen dazu verpflichtet, Zuwendungen, die
„§ 72
es im Zusammenhang mit der Erbringung von
Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapier- Betrieb eines
nebendienstleistungen erhält, an den Kunden multilateralen Handelssystems
auszukehren, muss es ihn über die diesbezüg- oder eines organisierten Handelssystems
lichen Verfahren informieren. (1) Der Betreiber eines multilateralen oder or-
(6) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh- ganisierten Handelssystems ist dazu verpflichtet,
men muss für jede Wertpapierdienstleistung, 1. nichtdiskriminierende Regelungen für den Zu-
durch die Aufträge von Kunden ausgeführt gang zu dem multilateralen oder organisierten
werden, separate Gebühren ausweisen, die Handelssystem festzulegen, die kein Ermes-
nur den Kosten für die Ausführung des Ge- sen des Betreibers vorsehen;
schäfts entsprechen. Die Gewährung jedes 2. Regelungen für die Einbeziehung von Finanz-
anderen Vorteils oder die Erbringung jeder an- instrumenten in den Handel, für die ordnungs-
deren Dienstleistung durch dasselbe Wert- gemäße Durchführung des Handels und der
papierdienstleistungsunternehmen für ein an- Preisermittlung, für die Verwendung von ein-
deres Wertpapierdienstleistungsunternehmen, bezogenen Referenzpreisen und für die ver-
das seinen Sitz in der Europäischen Union hat, tragsgemäße Abwicklung der abgeschlosse-
wird mit einer separat erkennbaren Gebühr nen Geschäfte festzulegen;
ausgewiesen. Die Gewährung eines anderen
Vorteils oder die Erbringung einer anderen 3. über angemessene Verfahren zur Über-
Dienstleistung nach Satz 2 und die dafür ver- wachung der Einhaltung der Regelungen
langten Gebühren dürfen nicht beeinflusst sein nach Nummer 2 und der Verordnung (EU)
oder abhängig gemacht werden von der Höhe Nr. 596/2014 zu verfügen;
der Zahlungen für Wertpapierdienstleistungen, 4. alle Informationen zu veröffentlichen, die unter
durch die Aufträge von Kunden ausgeführt Berücksichtigung der Art der Nutzer und der
werden.“ gehandelten Finanzinstrumente für die Nut-
zung des multilateralen oder organisierten
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und die
Handelssystems erforderlich und zweckdien-
Angabe „§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“ wird durch
lich sind;
die Angabe „§ 63 Absatz 1“ ersetzt.
5. separate Entgelte zu verlangen für die über-
g) Nach dem neuen Absatz 7 wird folgender Ab- mäßige Nutzung des multilateralen oder
satz 8 eingefügt: organisierten Handelssystems, insbesondere
„(8) Nähere Bestimmungen betreffend die durch unverhältnismäßig viele Auftragseinga-
Annahme von Zuwendungen nach Absatz 1 er- ben, -änderungen und -löschungen; die Höhe
geben sich aus Artikel 40 der Delegierten Ver- dieser Entgelte ist so zu bemessen, dass
ordnung (EU) 2017/565.“ einer übermäßigen Nutzung und den damit
1736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
verbundenen negativen Auswirkungen auf die für Aktien, Aktienzertifikate und börsengehan-
Systemstabilität oder die Marktintegrität wirk- delte Fonds (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 411),
sam begegnet wird; in der jeweils geltenden Fassung, verwiesen;
6. geeignete Vorkehrungen zu treffen, um auch 9. angemessene Risikokontrollen und Schwellen
bei erheblichen Preisschwankungen eine ord- für den Handel über den direkten elektroni-
nungsgemäße Preisermittlung sicherzustellen; schen Zugang festzulegen, insbesondere Re-
geeignete Vorkehrungen sind insbesondere gelungen festzulegen über
kurzfristige Änderungen des Marktmodells, a) die Kennzeichnung von Aufträgen, die über
kurzzeitige Volatilitätsunterbrechungen unter einen direkten elektronischen Zugang er-
Berücksichtigung statischer oder dynami- teilt werden, und
scher Preiskorridore und Limitsysteme der
mit der Preisfeststellung betrauten Handels- b) die Möglichkeit einer jederzeitigen Sper-
teilnehmer, wobei es dem Betreiber in Aus- rung oder Beendigung eines direkten elek-
nahmefällen möglich sein muss, jedes Ge- tronischen Zugangs bei Verstößen des In-
schäft aufzuheben, zu ändern oder zu berich- habers des direkten Zugangs gegen gel-
tigen; die Parameter für solche Volatilitäts- tende Rechtsvorschriften;
unterbrechungen müssen der Liquidität der 10. Regelungen festzulegen für die Kennzeich-
einzelnen Kategorien und Teilkategorien der nung aller Aufträge, die durch den algorithmi-
betreffenden Finanzinstrumente, der Art des schen Handel im Sinne des § 80 Absatz 2
Marktmodells und der Art der Nutzer Rech- Satz 1 erzeugt werden, durch die Handelsteil-
nung tragen und ermöglichen, dass wesent- nehmer und für die Offenlegung der hierfür je-
liche Störungen eines ordnungsgemäßen weils verwendeten Handelsalgorithmen sowie
Handels unterbunden werden; der Betreiber der Personen, die diese Aufträge initiiert
hat der Bundesanstalt diese Parameter mitzu- haben;
teilen; 11. eine zuverlässige Verwaltung der technischen
7. sicherzustellen, dass ein angemessenes Ver- Abläufe des Handelssystems sicherzustellen,
hältnis zwischen Auftragseingaben, -änderun- insbesondere
gen und -löschungen und den tatsächlich a) wirksame Notfallmaßnahmen bei einem
ausgeführten Geschäften (Order-Transakti- Systemausfall oder bei Störungen in sei-
ons-Verhältnis) besteht, um Risiken für den nen Handelssystemen vorzusehen, um die
ordnungsgemäßen Handel im multilateralen Kontinuität des Geschäftsbetriebs gewähr-
oder organisierten Handelssystem zu vermei- leisten zu können,
den; das Order-Transaktions-Verhältnis ist da-
bei jeweils für ein Finanzinstrument und an- b) sicherzustellen, dass die Handelssysteme
hand des zahlenmäßigen Volumens der Auf- belastbar sind und über ausreichende Ka-
träge und Geschäfte innerhalb eines Tages pazitäten für Spitzenvolumina an Aufträgen
zu bestimmen; ein Order-Transaktions-Ver- und Mitteilungen verfügen und
hältnis ist insbesondere angemessen, wenn c) sicherzustellen, dass die Systeme in der
es auf Grund der Liquidität des betroffenen Lage sind, auch unter extremen Stressbe-
Finanzinstruments, der konkreten Marktlage dingungen auf den Märkten einen ord-
oder der Funktion des Handelsteilnehmers nungsgemäßen Handel zu gewährleisten,
wirtschaftlich nachvollziehbar ist; und dass sie für diese Zwecke vollständig
geprüft sind;
8. eine angemessene Größe der kleinstmög-
lichen Preisänderung bei den gehandelten 12. Vorkehrungen zu treffen, mit denen sich mög-
Aktien, Aktienzertifikaten, Exchange Traded liche nachteilige Auswirkungen von Interes-
Funds, Zertifikaten und anderen vergleich- senkonflikten zwischen dem multilateralen
baren Finanzinstrumenten sowie allen ande- oder organisierten Handelssystem und sei-
ren Finanzinstrumenten, die von dem auf der nem Eigentümer oder Betreiber einerseits
Grundlage von Artikel 49 Absatz 4 der Richt- und dem einwandfreien Funktionieren des
linie 2014/65/EU erlassenen delegierten multilateralen oder organisierten Handelssys-
Rechtsakt der Europäischen Kommission er- tems andererseits auf dessen Betrieb oder auf
fasst werden, festzulegen, um negative Aus- seine Handelsteilnehmer klar erkennen und
wirkungen auf die Marktintegrität und -liquidi- regeln lassen;
tät zu verringern; dabei ist insbesondere zu 13. sicherzustellen, dass das multilaterale oder
berücksichtigen, dass diese den Preisfin- organisierte Handelssystem über mindestens
dungsmechanismus und das Ziel eines ange- drei aktive Mitglieder oder Nutzer verfügt, de-
messenen Order-Transaktions-Verhältnisses nen es jeweils möglich ist, mit allen übrigen
nicht beeinträchtigt; wegen der einzelnen An- Mitgliedern und Nutzern zum Zwecke der
forderungen an die Festlegung der Mindest- Preisbildung zu interagieren.
preisänderungsgröße wird auf die Delegierte
Verordnung (EU) 2017/588 der Kommission § 5 Absatz 4a, die §§ 22a, 26c und 26d des Bör-
vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie sengesetzes gelten entsprechend.
2014/65/EU des Europäischen Parlaments (2) Die Gebührenstrukturen, einschließlich der
und des Rates durch technische Regulie- Ausführungsgebühren, Nebengebühren und mög-
rungsstandards für das Tick-Größen-System lichen Rabatte, müssen transparent und diskrimi-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1737
nierungsfrei ausgestaltet sein. Die Gebühren dür- im Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EU)
fen keine Anreize schaffen, Aufträge so zu platzie- Nr. 236/2012 eintritt.
ren, zu ändern oder zu stornieren oder Geschäfte (8) Der Betreiber eines multilateralen oder or-
so zu tätigen, dass dies zu marktstörenden Han- ganisierten Handelssystems hat die Bundesan-
delsbedingungen oder Marktmissbrauch beiträgt. stalt über den Eingang von Anträgen auf Zugang
Insbesondere dürfen Rabatte in Bezug auf ein- nach den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EU)
zelne Aktien oder Aktienportfolios nur als Gegen- Nr. 648/2012 unverzüglich schriftlich zu unterrich-
leistung für die Übernahme von Market-Making- ten. Die Bundesanstalt kann
Pflichten gewährt werden.
1. unter den in Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung
(3) Der Betreiber eines multilateralen oder or- (EU) Nr. 648/2012 genannten Voraussetzungen
ganisierten Handelssystems hat der Bundesan- dem Betreiber eines multilateralen oder organi-
stalt eine ausführliche Beschreibung der Funkti- sierten Handelssystems den Zugang zu einer
onsweise des Handelssystems vorzulegen. Diese zentralen Gegenpartei im Sinne der genannten
hat auch etwaige Verbindungen des Handelssys- Verordnung untersagen sowie
tems zu Börsen, anderen multilateralen oder orga-
nisierten Handelssystemen oder systematischen 2. unter den in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung
Internalisierern, deren Träger oder Betreiber im Ei- (EU) Nr. 648/2012 genannten Voraussetzungen
gentum des Betreibers des Handelssystems ste- dem Betreiber eines multilateralen oder organi-
hen, sowie eine Liste der Mitglieder, Teilnehmer sierten Handelssystems untersagen, einer zen-
und Nutzer des Handelssystems zu umfassen. tralen Gegenpartei im Sinne der genannten
Die Bundesanstalt stellt diese Informationen auf Verordnung Zugang zu gewähren.“
Verlangen der Europäischen Wertpapier- und 72. Nach § 72 wird folgender § 73 eingefügt:
Marktaufsichtsbehörde zur Verfügung. Sie hat „§ 73
der Europäischen Wertpapier- und Marktauf-
sichtsbehörde jede Erteilung einer Erlaubnis zum Aussetzung des Handels und
Betrieb eines multilateralen oder organisierten Ausschluss von Finanzinstrumenten
Handelssystems mitzuteilen. (1) Der Betreiber eines multilateralen oder or-
(4) Emittenten, deren Finanzinstrumente ohne ganisierten Handelssystems kann den Handel
ihre Zustimmung in den Handel in einem multila- mit einem Finanzinstrument aussetzen oder die-
teralen oder organisierten Handelssystem einbe- ses Instrument vom Handel ausschließen, wenn
zogen worden sind, können nicht dazu verpflich- dies zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Han-
tet werden, Informationen in Bezug auf diese Fi- dels oder zum Schutz des Publikums geboten er-
nanzinstrumente für dieses multilaterale oder or- scheint, insbesondere, wenn
ganisierte Handelssystem zu veröffentlichen. 1. das Finanzinstrument den Regeln des Han-
delssystems nicht mehr entspricht,
(5) Der Betreiber eines multilateralen oder or-
ganisierten Handelssystems kann von einem 2. der Verdacht eines Marktmissbrauchs im
Emittenten die Übermittlung von Referenzdaten Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EU)
in Bezug auf dessen Finanzinstrumente verlan- Nr. 596/2014 oder einer Nichtveröffentlichung
gen, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen von Insiderinformationen entgegen Artikel 17
aus Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in Bezug
erforderlich ist. auf das Finanzinstrument besteht oder
(6) Der Betreiber eines multilateralen oder or- 3. ein Übernahmeangebot in Bezug auf den Emit-
ganisierten Handelssystems hat der Bundesan- tenten des Finanzinstruments veröffentlicht
stalt schwerwiegende Verstöße gegen die Han- wurde.
delsregeln, Störungen der Marktintegrität und An- Im Falle einer Maßnahme nach Satz 1 setzt der
haltspunkte für einen Verstoß gegen die Vorschrif- Betreiber auch den Handel mit Derivaten, die mit
ten der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 unverzüg- diesem Finanzinstrument verbunden sind oder
lich mitzuteilen und diese bei ihren Untersuchun- sich auf dieses beziehen, aus oder stellt den Han-
gen umfassend zu unterstützen. Die Bundesan- del mit diesen Finanzinstrumenten ein, wenn dies
stalt hat die Informationen nach Satz 1 der Euro- zur Verwirklichung der Ziele der Maßnahme nach
päischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde Satz 1 erforderlich ist. Eine Maßnahme nach
und den zuständigen Behörden der anderen Mit- Satz 1 oder Satz 2 unterbleibt, wenn sie die Inte-
gliedstaaten und der Vertragsstaaten des Abkom- ressen der betroffenen Anleger oder das ord-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu nungsgemäße Funktionieren des Marktes erheb-
übermitteln. Im Falle von Anhaltspunkten für Ver- lich beeinträchtigen könnte. Der Betreiber veröf-
stöße gegen die Vorschriften der Verordnung (EU) fentlicht Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2
Nr. 596/2014 übermittelt die Bundesanstalt Infor- und teilt sie unverzüglich der Bundesanstalt mit.
mationen erst dann, wenn sie von einem Verstoß
(2) Wird ein Finanzinstrument, das in den in
überzeugt ist.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 ge-
(7) Darüber hinaus hat der Betreiber eines mul- nannten Fällen Gegenstand einer Maßnahme
tilateralen oder organisierten Handelssystems der nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ist, oder ein
Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen, wenn bei Derivat, das mit einem solchen Finanzinstrument
einem an seinem Handelssystem gehandelten verbunden ist oder sich auf dieses bezieht, auch
Finanzinstrument ein signifikanter Kursverfall an einem anderen inländischen multilateralen
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oder organisierten Handelssystem gehandelt, so 2. einen reibungslosen und rechtzeitigen Ab-
hat der Betreiber dieses Systems ebenfalls Maß- schluss der innerhalb seiner Systeme ausge-
nahmen nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 zu tref- führten Geschäfte zu erleichtern.
fen. Dies gilt nicht, wenn durch eine solche Maß-
(4) Der Betreiber eines multilateralen Handels-
nahme die Anlegerinteressen oder das ordnungs-
systems muss fortlaufend über ausreichende Fi-
gemäße Funktionieren des Marktes erheblich be-
nanzmittel verfügen, um ein ordnungsgemäßes
einträchtigt werden könnten. Absatz 1 Satz 3
Funktionieren des Systems sicherzustellen, wobei
und 4 gilt entsprechend.
der Art und dem Umfang der an dem Handelssys-
(3) Die Bundesanstalt veröffentlicht Maßnah- tem abgeschlossenen Geschäfte sowie der Art
men nach den Absätzen 1 und 2 unverzüglich und der Höhe der Risiken, denen es ausgesetzt
und übermittelt diese der Europäischen Wert- ist, Rechnung zu tragen ist.
papier- und Marktaufsichtsbehörde sowie den zu- (5) Dem Betreiber eines multilateralen Han-
ständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten delssystems ist es nicht gestattet, an einem mul-
der Europäischen Union und der Vertragsstaaten tilateralen Handelssystem Kundenaufträge unter
des Abkommens über den Europäischen Wirt- Einsatz seines eigenen Kapitals auszuführen oder
schaftsraum. Erhält die Bundesanstalt ihrerseits auf die Zusammenführung sich deckender Kun-
eine solche Mitteilung von einer zuständigen Be- denaufträge im Sinne von § 2 Absatz 29 zurück-
hörde eines anderen Mitgliedstaats der Europä- zugreifen.“
ischen Union oder eines Vertragsstaats des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschafts- 74. Nach § 74 werden die folgenden §§ 75 und 76
raum, teilt sie dies den Geschäftsführungen der eingefügt:
Börsen, an denen die betreffenden Finanzinstru-
„§ 75
mente gehandelt werden, der jeweiligen Börsen-
aufsichtsbehörde sowie den Betreibern inländi- Besondere Anforderungen
scher multilateraler und organisierter Handelssys- an organisierte Handelssysteme
teme, an denen die betreffenden Finanzinstru-
(1) Der Betreiber eines organisierten Handels-
mente gehandelt werden, mit. Die Bundesanstalt
systems hat geeignete Vorkehrungen zu treffen,
informiert die Europäische Wertpapier- und
durch die die Ausführung von Kundenaufträgen
Marktaufsichtsbehörde und die zuständigen Be-
in dem organisierten Handelssystem unter Einsatz
hörden der anderen Mitgliedstaaten der Europä-
des eigenen Kapitals des Betreibers oder eines
ischen Union und der Vertragsstaaten des Ab-
Mitglieds derselben Unternehmensgruppe verhin-
kommens über den Europäischen Wirtschafts-
dert wird.
raum über Entscheidungen der inländischen Han-
delsplätze hinsichtlich solcher Maßnahmen, die (2) Der Betreiber eines organisierten Handels-
diese nach einer Mitteilung nach Satz 2 getroffen systems darf auf die Zusammenführung sich de-
haben, einschließlich einer Erläuterung, falls keine ckender Kundenaufträge im Sinne von § 2 Ab-
Handelsaussetzung oder Handelseinstellung er- satz 29 für Schuldverschreibungen, strukturierte
folgt ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend Finanzprodukte, Emissionszertifikate und be-
für die Aufhebung einer Handelsaussetzung.“ stimmte Derivate zurückgreifen, wenn der Kunde
dem zugestimmt hat. Er darf auf die Zusammen-
73. § 31g wird § 74 und wie folgt gefasst: führung sich deckender Kundenaufträge über De-
„§ 74 rivate nicht zurückgreifen, wenn diese der Ver-
pflichtung zum Clearing nach Artikel 4 der Verord-
Besondere Anforderungen nung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen.
an multilaterale Handelssysteme
(3) Der Handel für eigene Rechnung ist einem
(1) Die Regeln für den Zugang zu einem multi- Betreiber eines organisierten Handelssystems nur
lateralen Handelssystem müssen mindestens den gestattet, soweit es sich nicht um die Zusammen-
Anforderungen nach § 19 Absatz 2 und 4 Satz 1 führung sich deckender Kundenaufträge im Sinne
und 2 des Börsengesetzes entsprechen. von § 2 Absatz 29 handelt und nur in Bezug auf
öffentliche Schuldtitel, für die kein liquider Markt
(2) Die Regeln für den Handel und die Preiser- besteht.
mittlung dürfen dem Betreiber eines multilateralen
Handelssystems keinen Ermessensspielraum ein- (4) Ein organisiertes Handelssystem darf nicht
räumen; dabei müssen die Preise im multilatera- innerhalb derselben rechtlichen Einheit mit einer
len Handelssystem entsprechend den Regelun- systematischen Internalisierung betrieben wer-
gen des § 24 Absatz 2 des Börsengesetzes zu- den. Ein organisiertes Handelssystem darf keine
stande kommen. Verbindung zu einem systematischen Internalisie-
rer oder einem anderen organisierten Handelssys-
(3) Der Betreiber eines multilateralen Handels- tem in einer Weise herstellen, die eine Interaktion
systems hat Vorkehrungen zu treffen, um von Aufträgen in dem organisierten Handelssys-
tem mit den Aufträgen oder Angeboten des sys-
1. die Risiken, denen das System ausgesetzt ist,
tematischen Internalisierers oder in dem organi-
angemessen steuern zu können, insbesondere
sierten Handelssystem ermöglicht.
alle für den Betrieb des Handelssystems we-
sentlichen Risiken ermitteln und wirksam be- (5) Der Betreiber eines organisierten Handels-
grenzen zu können, und systems kann ein anderes Wertpapierdienstleis-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1739
tungsunternehmen beauftragen, unabhängig von dass der von ihm betriebene Handel durch Zu-
dem Betreiber an dem organisierten Handelssys- sammenführung sich deckender Aufträge nicht
tem Market-Making zu betreiben. Ein unabhängi- zu Interessenkonflikten zwischen dem Betreiber
ges Betreiben liegt nur dann vor, wenn keine enge und seinen Kunden führt.
Verbindung des Wertpapierdienstleistungsunter-
(9) § 63 Absatz 1, 3 bis 7 und 9, § 64 Absatz 1
nehmens zu dem Betreiber des organisierten
sowie die §§ 69, 70 und 82 gelten entsprechend
Handelssystems besteht.
für Geschäfte, die über ein organisiertes Handels-
(6) Der Betreiber eines organisierten Handels- system abgeschlossen wurden.
systems hat die Entscheidung über die Ausfüh-
rung eines Auftrags in dem organisierten Han- § 76
delssystem nach Ermessen zu treffen, wenn er
darüber entscheidet, KMU-Wachstumsmärkte;
Verordnungsermächtigung
1. einen Auftrag zu platzieren oder zurückzuneh-
(1) Der Betreiber eines multilateralen Handels-
men oder
systems kann dieses bei der Bundesanstalt als
2. einen bestimmten Kundenauftrag nicht mit an- Wachstumsmarkt für kleine und mittlere Unter-
deren zu einem bestimmten Zeitpunkt im Sys- nehmen (KMU-Wachstumsmarkt) registrieren las-
tem vorhandenen Aufträgen zusammenzufüh- sen, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:
ren. 1. bei mindestens 50 Prozent der Emittenten, de-
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 darf eine Zusam- ren Finanzinstrumente zum Handel auf dem
menführung nur dann unterbleiben, wenn dies mit multilateralen Handelssystem zugelassen sind,
etwaigen Anweisungen des Kunden sowie der handelt es sich um kleine und mittlere Unter-
Verpflichtung zur bestmöglichen Ausführung von nehmen;
Kundenaufträgen im Sinne von § 82 vereinbar ist. 2. der Betreiber hat geeignete Kriterien für die Zu-
Bei einem System, bei dem gegenläufige Kunden- lassung der Finanzinstrumente zum Handel an
aufträge eingehen, kann der Betreiber entschei- dem Markt festgelegt;
den, ob, wann und in welchem Umfang er zwei
oder mehr Aufträge innerhalb des Systems zu- 3. der Betreiber macht die Zulassung von Finanz-
sammenführt. Im Einklang mit den Absätzen 1, instrumenten zum Handel an dem Markt davon
2, 4 und 5 und unbeschadet des Absatzes 3 kann abhängig, dass bei der Zulassung ausrei-
der Betreiber bei einem System, über das Ge- chende Informationen veröffentlicht werden,
schäfte mit Nichteigenkapitalinstrumenten in die um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung
Wege geleitet werden, die Verhandlungen zwi- des Emittenten und der Finanzinstrumente zu
schen den Kunden erleichtern, um so zwei oder ermöglichen; bei diesen Informationen handelt
mehr möglicherweise kompatible Handelsinteres- es sich entweder um ein Zulassungsdokument
sen in einem Geschäft zusammenzuführen. Diese oder einen Prospekt, falls auf Basis der Richt-
Verpflichtung gilt unbeschadet der §§ 72 und 82 linie 2003/71/EG festgelegte Anforderungen im
dieses Gesetzes. Hinblick auf ein öffentliches Angebot im Zu-
sammenhang mit der ursprünglichen Zulas-
(7) Die Bundesanstalt kann von dem Betreiber sung des Finanzinstruments zum Handel auf
eines organisierten Handelssystems jederzeit, dem multilateralen Handelssystem Anwendung
insbesondere bei Antrag auf Zulassung des Be- finden;
triebs, eine ausführliche Erklärung darüber verlan-
gen, warum das organisierte Handelssystem kei- 4. der Betreiber stellt sicher, dass eine geeignete
nem regulierten Markt, multilateralen Handelssys- regelmäßige Finanzberichterstattung durch
tem oder systematischen Internalisierer entspricht den Emittenten am Markt stattfindet, dessen
und nicht in dieser Form betrieben werden kann. Finanzinstrumente zum Handel an dem multi-
Die Erklärung hat eine ausführliche Beschreibung lateralen Handelssystem zugelassen sind, ins-
zu enthalten, wie der Ermessensspielraum ge- besondere durch geprüfte Jahresberichte;
nutzt wird, insbesondere, wann ein Auftrag im or- 5. die in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 21 der Ver-
ganisierten Handelssystem zurückgezogen wer- ordnung (EU) Nr. 596/2014 definierten Emitten-
den kann und wann und wie zwei oder mehr sich ten und die in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 25
deckende Kundenaufträge innerhalb des organi- der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 definierten
sierten Handelssystems zusammengeführt wer- Personen, die bei einem Emittenten Führungs-
den. Außerdem hat der Betreiber eines organisier- aufgaben wahrnehmen, sowie die in Artikel 3
ten Handelssystems der Bundesanstalt Informa- Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU)
tionen zur Verfügung zu stellen, mit denen der Nr. 596/2014 definierten Personen, die in enger
Rückgriff auf die Zusammenführung sich decken- Beziehung zu diesen stehen, erfüllen die jewei-
der Kundenaufträge erklärt wird. ligen Anforderungen, die für sie gemäß der Ver-
ordnung (EU) Nr. 596/2014 gelten;
(8) Die Bundesanstalt überwacht den Handel
durch Zusammenführung sich deckender Auf- 6. der Betreiber erfasst Informationen, die von ei-
träge durch den Betreiber des organisierten Han- nem Emittenten auf Grund einer rechtlichen
delssystems, damit sichergestellt ist, dass dieser Verpflichtung veröffentlicht wurden, und stellt
die hierfür geltenden Anforderungen einhält und diese öffentlich zur Verfügung und
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7. der Betreiber richtet wirksame Systeme und 3. angemessene Handels- und Kreditschwellen
Kontrollen ein, die geeignet sind, einen Markt- für den Handel dieser Kunden festlegen,
missbrauch an dem betreffenden Markt gemäß
4. den Handel dieser Kunden überwachen, um
der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu erkennen
und zu verhindern. a) sicherzustellen, dass die Kunden die nach
Die Möglichkeit des Betreibers, zusätzliche Anfor- Nummer 3 festgelegten Schwellen nicht
derungen festzulegen, bleibt unberührt. überschreiten,
(2) Die Bundesanstalt hebt die Registrierung b) sicherzustellen, dass der Handel den
eines KMU-Wachstumsmarktes auf, wenn dessen Anforderungen der Verordnung (EU)
Betreiber dies beantragt oder wenn die Voraus- Nr. 596/2014, dieses Gesetzes sowie der
setzungen für eine Registrierung nach Absatz 1 Vorschriften des Handelsplatzes entspricht,
nicht mehr vorliegen. Die Bundesanstalt unter-
c) marktstörende Handelsbedingungen oder
richtet die Europäische Wertpapier- und Marktauf-
auf Marktmissbrauch hindeutende Verhal-
sichtsbehörde unverzüglich über die Registrie-
tensweisen, die an die zuständige Behörde
rung eines KMU-Wachstumsmarktes und über
zu melden sind, erkennen zu können und
deren Aufhebung.
(3) Ein Finanzinstrument, das zum Handel an d) sicherzustellen, dass durch den Handel
einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen ist, keine Risiken für das Wertpapierdienstleis-
kann nur dann in einem anderen KMU-Wachs- tungsunternehmen selbst entstehen.
tumsmarkt gehandelt werden, wenn der Emittent (2) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
des Finanzinstruments hierüber unterrichtet das einen direkten elektronischen Zugang zu ei-
wurde und dem nicht widersprochen hat. In einem nem Handelsplatz anbietet, teilt dies der Bundes-
solchen Fall entstehen dem Emittenten im Hin- anstalt und den zuständigen Behörden des Han-
blick auf diesen anderen KMU-Wachstumsmarkt delsplatzes, an dem sie den direkten elektroni-
keine Verpflichtungen in Bezug auf die Unterneh- schen Zugang anbietet, mit. Die Bundesanstalt
mensführung und -kontrolle oder erstmalige, lau- kann dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen
fende oder punktuelle Veröffentlichungspflichten.“ vorschreiben, regelmäßig oder jederzeit auf Anfor-
75. § 31h wird aufgehoben. derung eine Beschreibung der in Absatz 1 ge-
nannten Systeme und Kontrollen sowie Nach-
76. Dem § 76 wird folgender Absatz 4 angefügt: weise für ihre Anwendung vorzulegen. Auf Ersu-
„(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann chen einer zuständigen Behörde des Handelsplat-
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim- zes, zu dem ein Wertpapierdienstleistungsunter-
mung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim- nehmen direkten elektronischen Zugang bietet,
mungen treffen leitet die Bundesanstalt diese Informationen un-
1. zur Art der Kriterien nach Absatz 1 Nummer 2, verzüglich an diese Behörde weiter.
2. zu Inhalt, Art, Umfang und Form der bei Zulas- (3) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
sung zu veröffentlichenden Informationen nach sorgt dafür, dass Aufzeichnungen zu den in die-
Absatz 1 Nummer 3 und sem Paragrafen genannten Angelegenheiten min-
destens für fünf Jahre aufbewahrt werden, und
3. zu Inhalt, Art, Umfang und Form der Berichter- stellt sicher, dass diese ausreichend sind, um
stattung nach Absatz 1 Nummer 4. der Bundesanstalt zu ermöglichen, die Einhaltung
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er- der Anforderungen dieses Gesetzes zu überprü-
mächtigung durch Rechtsverordnung auf die fen.
Bundesanstalt übertragen.“
77. Nach § 76 werden die folgenden §§ 77 und 78 § 78
eingefügt: Handeln als General-Clearing-Mitglied
„§ 77
Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das
Direkter elektronischer Zugang als General-Clearing-Mitglied für andere Perso-
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, nen handelt, muss über wirksame Systeme und
das einen direkten elektronischen Zugang zu ei- Kontrollen verfügen, um sicherzustellen, dass die
nem Handelsplatz anbietet, muss Clearing-Dienste nur für solche Personen er-
bracht werden, die dafür geeignet sind und die
1. die Eignung der Kunden, die diesen Dienst nut- von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen
zen, vor Gewährung des Zugangs beurteilen vorher festgelegte eindeutige Kriterien erfüllen.
und regelmäßig überprüfen, Es muss diesen Personen geeignete Anforderun-
2. die im Zusammenhang mit diesem Dienst be- gen auferlegen, die dafür sorgen, dass die Risiken
stehenden Rechte und Pflichten des Kunden für das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
und des Wertpapierdienstleistungsunterneh- und den Markt verringert werden. Es muss ein
mens in einem schriftlichen Vertrag festlegen, schriftlicher Vertrag zwischen dem Wertpapier-
wobei die Verantwortlichkeit des Wertpapier- dienstleistungsunternehmen und der jeweiligen
dienstleistungsunternehmens nach diesem Person bestehen, der die im Zusammenhang mit
Gesetz nicht auf den Kunden übertragen wer- diesem Dienst bestehenden Rechte und Pflichten
den darf, regelt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1741
78. Der bisherige § 32 wird § 79 und wie folgt gefasst: und Authentifizierung der Infor-
„§ 79 mationsübermittlungswege ge-
währleisten, das Risiko der Da-
Mitteilungspflicht von tenverfälschung und des unbe-
systematischen Internalisierern rechtigten Zugriffs minimieren
Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die als und verhindern, dass Informatio-
systematischer Internalisierer tätig sind, haben nen bekannt werden, so dass die
dies der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen. Vertraulichkeit der Daten jederzeit
Die Bundesanstalt übermittelt diese Information gewährleistet ist.“
an die Europäische Wertpapier- und Marktauf-
cc) Satz 3 wird durch folgenden Satz ersetzt:
sichtsbehörde.“
79. Die §§ 32a bis 32d werden aufgehoben. „Nähere Bestimmungen zur Organisation
der Wertpapierdienstleistungsunternehmen
80. Der bisherige § 33 wird § 80 und wie folgt geän- enthalten die Artikel 21 bis 26 der Delegier-
dert: ten Verordnung (EU) 2017/565.“
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das
c) Absatz 1a wird Absatz 2 und wie folgt geän-
Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
dert:
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „mehreren
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 25a Ab- Handelsplätzen oder zur Bestätigung von
satz 1, 2 und § 25e des Kreditwesengeset- Aufträgen“ durch die Wörter „mehreren
zes“ durch die Wörter „§ 25a Absatz 1 und Handelsplätzen, zur Bearbeitung von Auf-
§ 25e des Kreditwesengesetzes“ ersetzt. trägen ohne die Bestimmung von Auftrags-
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: parametern, zur Bestätigung von Aufträgen
aaa) Nummer 1 wird aufgehoben. oder zur Nachhandelsbearbeitung ausge-
führter Aufträge“ ersetzt.
bbb) Nummer 2 wird Nummer 1.
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
ccc) Nummer 3 wird Nummer 2 und wie
folgt gefasst: „Das Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men zeigt der Bundesanstalt und den zu-
„2. auf Dauer wirksame Vorkehrun-
ständigen Behörden des Handelsplatzes,
gen für angemessene Maßnah-
dessen Mitglied oder Teilnehmer es ist,
men treffen, um Interessenkon-
an, dass es algorithmischen Handel be-
flikte bei der Erbringung von
treibt.“
Wertpapierdienstleistungen und
Wertpapiernebendienstleistungen d) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
oder einer Kombination davon bis 5 eingefügt:
zwischen einerseits ihm selbst „(3) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-
einschließlich seiner Geschäfts- men, das algorithmischen Handel im Sinne
leitung, seiner Mitarbeiter, seiner des Artikels 18 der Delegierten Verordnung
vertraglich gebundenen Vermittler (EU) 2017/565 betreibt, hat ausreichende Auf-
und der mit ihm direkt oder indi- zeichnungen zu den in Absatz 2 genannten An-
rekt durch Kontrolle im Sinne des gelegenheiten für mindestens fünf Jahre aufzu-
Artikels 4 Absatz 1 Nummer 37 bewahren. Nutzt das Wertpapierdienstleis-
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 tungsunternehmen eine hochfrequente algo-
verbundenen Personen und Un- rithmische Handelstechnik, müssen diese Auf-
ternehmen und andererseits sei- zeichnungen insbesondere alle von ihm plat-
nen Kunden oder zwischen sei- zierten Aufträge einschließlich Auftragsstornie-
nen Kunden untereinander zu er- rungen, ausgeführten Aufträge und Kursnotie-
kennen und zu vermeiden oder zu rungen an Handelsplätzen umfassen und chro-
regeln; dies umfasst auch solche nologisch geordnet aufbewahrt werden. Auf
Interessenkonflikte, die durch die Verlangen der Bundesanstalt sind diese Auf-
Annahme von Zuwendungen Drit- zeichnungen herauszugeben.
ter sowie durch die eigene Vergü-
tungsstruktur oder sonstige An- (4) Betreibt ein Wertpapierdienstleistungs-
reizstrukturen des Wertpapier- unternehmen algorithmischen Handel im Sinne
dienstleistungsunternehmens ver- des Absatzes 2 unter Verfolgung einer Market-
ursacht werden;“. Making-Strategie, hat es unter Berücksichti-
gung der Liquidität, des Umfangs und der Art
ddd) Nummer 3a wird Nummer 3 und die
des konkreten Marktes und der konkreten
Angabe „Nummer 3“ wird durch die
Merkmale des gehandelten Instruments
Angabe „Nummer 2“ ersetzt.
eee) Die Nummern 4 bis 6 werden aufge- 1. dieses Market-Making während eines fest-
hoben. gelegten Teils der Handelszeiten des Han-
delsplatzes kontinuierlich zu betreiben, ab-
fff) Folgende Nummer 4 wird angefügt: gesehen von außergewöhnlichen Umstän-
„4. über solide Sicherheitsmechanis- den, so dass der Handelsplatz regelmäßig
men verfügen, die die Sicherheit und verlässlich mit Liquidität versorgt wird,
1742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
2. einen schriftlichen Vertrag mit dem Han- jeweiligen Kunden zugewiesen und an diesen
delsplatz zu schließen, in dem zumindest weitergegeben werden.
die Verpflichtungen nach Nummer 1 festge- (9) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-
legt werden, sofern es nicht den Vorschrif- men, das Finanzinstrumente zum Verkauf kon-
ten des § 26c des Börsengesetzes unter- zipiert, hat ein Verfahren für die Freigabe jedes
liegt, und einzelnen Finanzinstruments und jeder wesent-
3. über wirksame Systeme und Kontrollen zu lichen Anpassung bestehender Finanzinstru-
verfügen, durch die gewährleistet wird, dass mente zu unterhalten, zu betreiben und zu
es jederzeit diesen Verpflichtungen nach- überprüfen, bevor das Finanzinstrument an
kommt. Kunden vermarktet oder vertrieben wird (Pro-
duktfreigabeverfahren). Das Verfahren muss si-
(5) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh- cherstellen, dass für jedes Finanzinstrument
men, das algorithmischen Handel betreibt, ver- für Endkunden innerhalb der jeweiligen Kun-
folgt eine Market-Making-Strategie im Sinne dengattung ein bestimmter Zielmarkt festge-
des Absatzes 4, wenn es Mitglied oder Teilneh- legt wird. Dabei sind alle einschlägigen Risiken
mer eines oder mehrerer Handelsplätze ist und für den Zielmarkt zu bewerten. Darüber hinaus
seine Strategie beim Handel auf eigene Rech- ist sicherzustellen, dass die beabsichtigte Ver-
nung beinhaltet, dass es in Bezug auf ein oder triebsstrategie dem nach Satz 2 bestimmten
mehrere Finanzinstrumente an einem einzelnen Zielmarkt entspricht.
Handelsplatz oder an verschiedenen Handels-
plätzen feste, zeitgleiche Geld- und Briefkurse (10) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-
vergleichbarer Höhe zu wettbewerbsfähigen men hat von ihm angebotene oder vermarktete
Preisen stellt.“ Finanzinstrumente regelmäßig zu überprüfen
und dabei alle Ereignisse zu berücksichtigen,
e) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 6 und fol- die wesentlichen Einfluss auf das potentielle
gender Satz wird angefügt: Risiko für den bestimmten Zielmarkt haben
„Nähere Bestimmungen zu den Anforderungen könnten. Zumindest ist regelmäßig zu beurtei-
an die Auslagerung ergeben sich aus den Arti- len, ob das Finanzinstrument den Bedürfnissen
keln 30 bis 32 der Delegierten Verordnung (EU) des nach Absatz 9 Satz 2 bestimmten Ziel-
2017/565.“ markts weiterhin entspricht und ob die beab-
sichtigte Vertriebsstrategie zur Erreichung die-
f) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben. ses Zielmarkts weiterhin geeignet ist.
g) Der bisherige Absatz 3a wird Absatz 7 und wie (11) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-
folgt gefasst: men, das Finanzinstrumente konzipiert, hat al-
„(7) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh- len Vertriebsunternehmen sämtliche erforder-
men darf die Anlageberatung nur dann als Un- lichen und sachdienlichen Informationen zu
abhängige Honorar-Anlageberatung erbringen, dem Finanzinstrument und dem Produktfreiga-
wenn es ausschließlich Unabhängige Honorar- beverfahren nach Absatz 9 Satz 1, einschließ-
Anlageberatung erbringt oder wenn es die Un- lich des nach Absatz 9 Satz 2 bestimmten Ziel-
abhängige Honorar-Anlageberatung organisa- markts, zur Verfügung zu stellen. Vertreibt ein
torisch, funktional und personell von der übri- Wertpapierdienstleistungsunternehmen Finanz-
gen Anlageberatung trennt. Wertpapierdienst- instrumente oder empfiehlt es diese, ohne sie
leistungsunternehmen müssen Vertriebsvorga- zu konzipieren, muss es über angemessene
ben im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 für die Vorkehrungen verfügen, um sich die in Satz 1
Unabhängige Honorar-Anlageberatung so aus- genannten Informationen vom konzipierenden
gestalten, dass in keinem Falle Interessenkon- Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder
flikte mit Kundeninteressen entstehen kön- vom Emittenten zu verschaffen und die Merk-
nen. Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh- male sowie den Zielmarkt des Finanzinstru-
men, das Unabhängige Honorar-Anlagebera- ments zu verstehen.
tung erbringt, muss auf seiner Internetseite an- (12) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-
geben, ob die Unabhängige Honorar-Anlage- men, das Finanzinstrumente anzubieten oder
beratung in der Hauptniederlassung und in zu empfehlen beabsichtigt und das von einem
welchen inländischen Zweigniederlassungen anderen Wertpapierdienstleistungsunterneh-
angeboten wird.“ men konzipierte Finanzinstrumente vertreibt,
hat geeignete Verfahren aufrechtzuerhalten
h) Nach Absatz 7 werden die folgenden Absätze
und Maßnahmen zu treffen, um sicherzustel-
8 bis 13 eingefügt:
len, dass die Anforderungen nach diesem Ge-
„(8) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh- setz eingehalten werden. Dies umfasst auch
men, das Finanzportfolioverwaltung oder Un- solche Anforderungen, die für die Offenlegung,
abhängige Honorar-Anlageberatung erbringt, für die Bewertung der Eignung und der Ange-
muss durch entsprechende Grundsätze sicher- messenheit, für Anreize und für den ordnungs-
stellen, dass alle monetären Zuwendungen, die gemäßen Umgang mit Interessenkonflikten
im Zusammenhang mit der Finanzportfoliover- gelten. Das Wertpapierdienstleistungsunter-
waltung oder Unabhängigen Honorar-Anlage- nehmen ist zu besonderer Sorgfalt verpflichtet,
beratung von Dritten oder von für Dritte han- wenn es als Vertriebsunternehmen ein neues
delnden Personen angenommen werden, dem Finanzprodukt anzubieten oder zu empfehlen
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beabsichtigt oder wenn sich die Dienstleistun- bendienstleistungen, einschließlich der hier-
gen ändern, die es als Vertriebsunternehmen für erforderlichen Mittel, und organisatori-
anzubieten oder zu empfehlen beabsichtigt. schen Regelungen sowie
(13) Das Wertpapierdienstleistungsunter- b) ob das Personal über die erforderlichen
nehmen hat seine Produktfreigabevorkehrun- Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen
gen regelmäßig zu überprüfen, um sicherzu- verfügt,
stellen, dass diese belastbar und zweckmäßig 2. die Geschäftspolitik hinsichtlich
sind und zur Umsetzung erforderlicher Ände-
rungen geeignete Maßnahmen zu treffen. Es a) der angebotenen oder erbrachten Wertpa-
hat sicherzustellen, dass seine gemäß Arti- pierdienstleistungen und Wertpapierneben-
kel 22 Absatz 2 der Delegierten Verordnung dienstleistungen und
(EU) 2017/565 eingerichtete Compliance- b) der angebotenen oder vertriebenen Pro-
Funktion die Entwicklung und regelmäßige dukte,
Überprüfung der Produktfreigabevorkehrungen die in Einklang stehen muss mit der Risikoto-
überwacht und etwaige Risiken, dass Anforde- leranz des Wertpapierdienstleistungsunterneh-
rungen an den Produktüberwachungsprozess mens und etwaigen Besonderheiten und Be-
nicht erfüllt werden, frühzeitig erkennt.“ dürfnissen seiner Kunden, wobei erforder-
i) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 14 und lichenfalls geeignete Stresstests durchzufüh-
Satz 1 wird wie folgt gefasst: ren sind, sowie
„Das Bundesministerium der Finanzen kann 3. die Vergütungsregelungen für Personen, die an
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim- der Erbringung von Wertpapierdienstleistun-
mung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim- gen oder Wertpapiernebendienstleistungen für
mungen zur Anwendung der Delegierten Ver- Kunden beteiligt sind, und die ausgerichtet
ordnung (EU) 2017/565 sowie zur Umsetzung sein müssen auf
der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 der a) eine verantwortungsvolle Unternehmens-
Kommission vom 7. April 2016 zur Ergänzung führung,
der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen
b) die faire Behandlung der Kunden und
Parlaments und des Rates im Hinblick auf
den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder c) die Vermeidung von Interessenkonflikten im
von Kunden, Produktüberwachungspflichten Verhältnis zu den Kunden.
und Vorschriften für die Entrichtung bezie- (2) Die Geschäftsleiter eines Wertpapierdienst-
hungsweise Gewährung oder Entgegennahme leistungsunternehmens müssen regelmäßig Fol-
von Gebühren, Provisionen oder anderen mo- gendes überwachen und überprüfen:
netären oder nicht-monetären Vorteilen (ABl.
1. die Eignung und die Umsetzung der strategi-
L 87 vom 31.3.2017, S. 500), in der jeweils
schen Ziele des Wertpapierdienstleistungsun-
geltenden Fassung, und den organisatorischen
ternehmens bei der Erbringung von Wertpa-
Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 und
pierdienstleistungen und Wertpapierneben-
Absatz 7, den Anforderungen an das Produkt-
dienstleistungen,
freigabeverfahren und den Produktvertrieb
nach Absatz 9 und das Überprüfungsverfahren 2. die Wirksamkeit der Unternehmensführungsre-
nach Absatz 10 sowie den nach Absatz 11 zur gelungen des Wertpapierdienstleistungsunter-
Verfügung zu stellenden Informationen und da- nehmens und
mit zusammenhängenden Pflichten der Wert- 3. die Angemessenheit der Unternehmensstrate-
papierdienstleistungsunternehmen erlassen.“ gie hinsichtlich der Erbringung von Wertpapier-
81. Nach § 80 wird folgender § 81 eingefügt: dienstleistungen und Wertpapiernebendienst-
leistungen an die Kunden.
„§ 81
Bestehen Mängel, müssen die Geschäftsleiter un-
Geschäftsleiter
verzüglich die erforderlichen Schritte unterneh-
(1) Die Geschäftsleiter eines Wertpapierdienst- men, um diese zu beseitigen.
leistungsunternehmens haben im Rahmen der (3) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
Pflichten aus § 25c Absatz 3 des Kreditwesenge- hat sicherzustellen, dass die Geschäftsleiter einen
setzes ihre Aufgaben in einer Art und Weise wahr- angemessenen Zugang zu den Informationen und
zunehmen, die die Integrität des Marktes wahrt Dokumenten haben, die für die Beaufsichtigung
und durch die die Interessen der Kunden geför- und Überwachung erforderlich sind.
dert werden. Insbesondere müssen die Ge-
schäftsleiter Folgendes festlegen, umsetzen und (4) Die Geschäftsleiter haben den Produktfrei-
überwachen: gabeprozess wirksam zu überwachen. Sie haben
sicherzustellen, dass die Compliance-Berichte an
1. unter Berücksichtigung von Art, Umfang und die Geschäftsleiter systematisch Informationen
Komplexität der Geschäftstätigkeit des Wert- über die von dem Wertpapierdienstleistungsunter-
papierdienstleistungsunternehmens sowie aller nehmen konzipierten und empfohlenen Finanzin-
von dem Wertpapierdienstleistungsunterneh- strumente enthalten, insbesondere über die jewei-
men einzuhaltenden Anforderungen lige Vertriebsstrategie. Auf Verlangen sind die
a) die Organisation zur Erbringung von Wert- Compliance-Berichte der Bundesanstalt zur Ver-
papierdienstleistungen und Wertpapierne- fügung zu stellen.
1744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
(5) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder einen nichtmonetären Vorteil annehmen,
hat einen Beauftragten zu ernennen, der die Ver- wenn dies einen Verstoß gegen die Anforde-
antwortung dafür trägt, dass das Wertpapier- rungen nach § 63 Absatz 1 bis 7 und 9, § 64
dienstleistungsunternehmen seine Verpflichtun- Absatz 1 und 5, den §§ 70, 80 Absatz 1 Satz 2
gen in Bezug auf den Schutz von Finanzinstru- Nummer 2, Absatz 9 bis 11 oder die Absätze 1
menten und Geldern von Kunden einhält. Der Be- bis 4 darstellen würde.“
auftragte kann daneben auch weitere Aufgaben
wahrnehmen.“ f) Nach Absatz 8 werden die folgenden Absätze
9 bis 12 eingefügt:
82. § 33a wird § 82 und wie folgt geändert:
„(9) Das Wertpapierdienstleistungsunter-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
nehmen muss einmal jährlich für jede Gattung
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die von Finanzinstrumenten die fünf Ausführungs-
Wörter „§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3“ durch plätze, die ausgehend vom Handelsvolumen
die Wörter „§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 am wichtigsten sind, auf denen es Kundenauf-
bis 3“ ersetzt. träge im Vorjahr ausgeführt hat, und Informa-
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „alle ange- tionen über die erreichte Ausführungsqualität
messenen“ durch die Wörter „alle hinrei- zusammenfassen und nach den Vorgaben der
chenden“ und die Wörter „mindestens jähr- Delegierten Verordnung (EU) 2017/576 der
lich“ durch die Wörter „regelmäßig, insbe- Kommission vom 8. Juni 2016 zur Ergänzung
sondere unter Berücksichtigung der nach der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen
den Absätzen 9 bis 12 und § 26e des Bör- Parlaments und des Rates durch technische
sengesetzes veröffentlichten Informatio- Regulierungsstandards für die jährliche Veröf-
nen,“ ersetzt. fentlichung von Informationen durch Wertpa-
pierfirmen zur Identität von Handelsplätzen
b) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
und zur Qualität der Ausführung (ABl. L 87
„Zu den bei der Berechnung des Gesamtent- vom 31.3.2017, S. 166), in der jeweils gelten-
gelts zu berücksichtigenden Kosten zählen den Fassung, veröffentlichen.
Gebühren und Entgelte des Ausführungsplat-
zes, an dem das Geschäft ausgeführt wird, (10) Vorbehaltlich des § 26e des Börsenge-
Kosten für Clearing und Abwicklung und alle setzes müssen Handelsplätze und systemati-
sonstigen Entgelte, die an Dritte gezahlt wer- sche Internalisierer für jedes Finanzinstrument,
den, die an der Auftragsausführung beteiligt das der Handelspflicht nach Artikel 23 oder Ar-
sind.“ tikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 un-
terliegt, mindestens einmal jährlich gebühren-
c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 1“ frei Informationen über die Ausführungsqualität
durch die Angabe „Nummer 1“ und werden von Aufträgen veröffentlichen.
die Wörter „organisierter Märkte und multilate-
raler Handelssysteme“ durch die Wörter „von (11) Vorbehaltlich des § 26e des Börsenge-
Handelsplätzen im Sinne von § 2 Absatz 22“ setzes müssen Ausführungsplätze für jedes Fi-
ersetzt. nanzinstrument, das nicht von Absatz 10 er-
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert: fasst wird, mindestens einmal jährlich gebüh-
renfrei Informationen über die Ausführungs-
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „seine Zu- qualität von Aufträgen veröffentlichen.
stimmung“ durch die Wörter „ihre Zustim-
mung“ ersetzt und wird das Wort „und“ an- (12) Die Veröffentlichungen nach den Absät-
gefügt. zen 10 und 11 müssen ausführliche Angaben
zum Preis, zu den mit einer Auftragsausfüh-
bb) Nummer 2 wird aufgehoben.
rung verbundenen Kosten, der Geschwindig-
cc) Nummer 3 wird Nummer 2 und die Angabe keit und der Wahrscheinlichkeit der Ausfüh-
„Absatz 1 Nr. 1“ wird durch die Wörter „Ab- rung sowie der Abwicklung eines Auftrags in
satz 1 Nummer 1“ ersetzt. den einzelnen Finanzinstrumenten enthalten.
dd) Folgender Satz wird angefügt: Das Nähere regelt die Delegierte Verordnung
(EU) 2017/575 der Kommission vom 8. Juni
„Die Informationen über die Ausführungs-
2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU
grundsätze müssen klar, ausführlich und
des Europäischen Parlaments und des Rates
auf eine für den Kunden verständliche
über Märkte für Finanzinstrumente durch tech-
Weise erläutern, wie das Wertpapierdienst-
nische Regulierungsstandards bezüglich der
leistungsunternehmen die Kundenaufträge
Daten, die Ausführungsplätze zur Qualität der
ausführt.“
Ausführung von Geschäften veröffentlichen
e) Absatz 8 wird wie folgt gefasst: müssen (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 152), in
„(8) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh- der jeweils geltenden Fassung.“
men darf sowohl für die Ausführung von Kun- g) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 13 und wie
denaufträgen an einem bestimmten Handels- folgt gefasst:
platz oder Ausführungsplatz als auch für die
Weiterleitung von Kundenaufträgen an einen „(13) Nähere Bestimmungen ergeben sich
bestimmten Handelsplatz oder Ausführungs- aus der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565,
platz weder eine Vergütung noch einen Rabatt insbesondere zu
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1745
1. der Aufstellung der Ausführungsgrundsätze Abschluss eines solchen Geschäftes oder zur
nach den Absätzen 1 bis 5 aus Artikel 64, Erbringung einer solchen Dienstleistung führt.“
2. der Überprüfung der Vorkehrungen nach e) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze
Absatz 1 aus Artikel 66, 4 bis 7 eingefügt:
3. Art, Umfang und Datenträger der Informa- „(4) Das Wertpapierdienstleistungsunterneh-
tionen über die Ausführungsgrundsätze men hat alle angemessenen Maßnahmen zu er-
nach Absatz 6 aus Artikel 66 und greifen, um einschlägige Telefongespräche und
4. den Pflichten von Wertpapierdienstleis- elektronische Kommunikation aufzuzeichnen,
tungsunternehmen, die Aufträge ihrer Kun- die über Geräte erstellt oder von Geräten ge-
den an Dritte zur Ausführung weiterleiten sendet oder empfangen werden, die das Wert-
oder die Finanzportfolioverwaltung betrei- papierdienstleistungsunternehmen seinen Mit-
ben, ohne die Aufträge oder Entscheidun- arbeitern oder beauftragten Personen zur Ver-
gen selbst auszuführen, im bestmöglichen fügung stellt oder deren Nutzung das Wertpa-
Interesse ihrer Kunden zu handeln, aus Ar- pierdienstleistungsunternehmen billigt oder
tikel 65.“ gestattet. Telefongespräche und elektronische
Kommunikation, die nach Absatz 3 Satz 1 auf-
83. § 33b wird aufgehoben. zuzeichnen sind, dürfen über private Geräte
84. Der bisherige § 34 wird § 83 und wie folgt geän- oder private elektronische Kommunikation der
dert: Mitarbeiter nur geführt werden, wenn das
a) In Absatz 1 werden die Wörter „nach den Wertpapierdienstleistungsunternehmen diese
Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EG) mit Zustimmung der Mitarbeiter aufzeichnen
Nr. 1287/2006“ durch die Wörter „nach den oder nach Abschluss des Gesprächs auf einen
Artikeln 74 und 75 der Delegierten Verord- eigenen Datenspeicher kopieren kann.
nung (EU) 2017/565“ und die Wörter „geregel- (5) Das Wertpapierdienstleistungsunterneh-
ten Pflichten zu prüfen.“ durch ein Komma und men hat Neu- und Altkunden sowie seine Mit-
die Wörter „in der Verordnung (EU) arbeiter und beauftragten Personen vorab in
Nr. 600/2014 und der Verordnung (EU) geeigneter Weise über die Aufzeichnung von
Nr. 596/2014 geregelten Pflichten zu prüfen Telefongesprächen nach Absatz 3 Satz 1 zu
und durchzusetzen.“ ersetzt. informieren. Hat ein Wertpapierdienstleistungs-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: unternehmen seine Kunden nicht vorab über
die Aufzeichnung der Telefongespräche oder
aa) Satz 2 wird aufgehoben. der elektronischen Kommunikation informiert
bb) In dem neuen Satz 2 wird das Wort „Rah- oder hat der Kunde einer Aufzeichnung wider-
menvereinbarung“ durch das Wort „Verein- sprochen, darf das Wertpapierdienstleistungs-
barungen“ ersetzt. unternehmen für den Kunden keine telefonisch
cc) Die neuen Sätze 3 und 4 werden aufgeho- oder mittels elektronischer Kommunikation
ben. veranlassten Wertpapierdienstleistungen er-
bringen, wenn sich diese auf die Annahme,
dd) Folgender Satz wird angefügt: Übermittlung und Ausführung von Kundenauf-
„Nähere Bestimmungen zur Aufzeich- trägen beziehen. Näheres regelt Artikel 76 der
nungspflicht nach Satz 1 ergeben sich Delegierten Verordnung (EU) 2017/565.
aus Artikel 58 der Delegierten Verordnung (6) Erteilt der Kunde dem Wertpapierdienst-
(EU) 2017/565.“ leistungsunternehmen seinen Auftrag im Rah-
c) Die Absätze 2a und 2b werden aufgehoben. men eines persönlichen Gesprächs, hat das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Er-
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
teilung des Auftrags mittels eines dauerhaften
„(3) Hinsichtlich der beim Handel für eigene Datenträgers zu dokumentieren. Zu diesem
Rechnung getätigten Geschäfte und der Er- Zweck dürfen auch schriftliche Protokolle oder
bringung von Dienstleistungen, die sich auf Vermerke über den Inhalt des persönlichen Ge-
die Annahme, Übermittlung und Ausführung sprächs angefertigt werden. Erteilt der Kunde
von Kundenaufträgen beziehen, hat das Wert- seinen Auftrag auf andere Art und Weise, müs-
papierdienstleistungsunternehmen für Zwecke sen solche Mitteilungen auf einem dauerhaf-
der Beweissicherung die Inhalte der Telefonge- ten Datenträger erfolgen. Näheres regelt Arti-
spräche und der elektronischen Kommunika- kel 76 Absatz 9 der Delegierten Verordnung
tion aufzuzeichnen. Die Aufzeichnung hat ins- (EU) 2017/565.
besondere diejenigen Teile der Telefongesprä-
che und der elektronischen Kommunikation zu (7) Der Kunde kann von dem Wertpapier-
beinhalten, in welchen die Risiken, die Ertrags- dienstleistungsunternehmen bis zur Löschung
chancen oder die Ausgestaltung von Finanzin- oder Vernichtung nach Absatz 8 jederzeit ver-
strumenten oder Wertpapierdienstleistungen langen, dass ihm die Aufzeichnungen nach Ab-
erörtert werden. Hierzu darf das Wertpapier- satz 3 Satz 1 und der Dokumentation nach Ab-
dienstleistungsunternehmen personenbezo- satz 6 Satz 1 oder eine Kopie zur Verfügung
gene Daten erheben, verarbeiten und nutzen. gestellt werden.“
Dies gilt auch, wenn das Telefongespräch oder f) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 8 und wie
die elektronische Kommunikation nicht zum folgt gefasst:
1746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
„(8) Die Aufzeichnungen nach den Absät- mer 1 des Kreditwesengesetzes verfügt und
zen 3 und 6 sind für fünf Jahre aufzubewahren, das Gelder von Kunden hält, hat geeignete
soweit sie für die dort genannten Zwecke erfor- Vorkehrungen zu treffen, um die Rechte der
derlich sind. Sie sind nach Ablauf der in Satz 1 Kunden zu schützen und zu verhindern, dass
genannten Frist zu löschen oder zu vernichten. die Gelder des Kunden ohne dessen ausdrück-
Die Löschung oder Vernichtung ist zu doku- liche Zustimmung für eigene Rechnung oder
mentieren. Erhält die Bundesanstalt vor Ablauf für Rechnung einer anderen Person verwendet
der in Satz 1 genannten Frist Kenntnis von werden.“
Umständen, die eine über die in Satz 1 ge- c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und nach
nannte Höchstfrist hinausgehende Speiche- Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
rung der Aufzeichnung insbesondere zur Be-
weissicherung erfordern, kann die Bundesan- „Die Zustimmung ist nur dann wirksam, wenn
stalt die in Satz 1 genannte Höchstfrist zur das Wertpapierdienstleistungsunternehmen den
Speicherung der Aufzeichnung um zwei Jahre Kunden vor Erteilung der Zustimmung darüber
verlängern.“ unterrichtet hat, dass die bei dem qualifizierten
Geldmarktfonds verwahrten Gelder nicht ent-
g) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 einge- sprechend den Schutzstandards dieses Geset-
fügt: zes und nicht entsprechend der Verordnung
„(9) Die nach den Absätzen 3 und 6 erstell- zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und
ten Aufzeichnungen sind gegen nachträgliche Organisationsanforderungen für Wertpapier-
Verfälschung und unbefugte Verwendung zu dienstleistungsunternehmen gehalten wer-
sichern und dürfen nicht für andere Zwecke den.“
genutzt werden, insbesondere nicht zur Über-
d) Nach dem neuen Absatz 2 werden die folgen-
wachung der Mitarbeiter durch das Wertpa-
den Absätze 3 und 4 eingefügt:
pierdienstleistungsunternehmen. Sie dürfen
nur unter bestimmten Voraussetzungen, insbe- „(3) Werden die Kundengelder bei einem
sondere zur Erfüllung eines Kundenauftrags, Kreditinstitut, einem vergleichbaren Institut
der Anforderung durch die Bundesanstalt oder mit Sitz in einem Drittstaat oder einem Geld-
eine andere Aufsichts- oder eine Strafverfol- marktfonds, die zur Unternehmensgruppe des
gungsbehörde und nur durch einen oder meh- Wertpapierdienstleistungsunternehmens gehö-
rere vom Wertpapierdienstleistungsunterneh- ren, gehalten, dürfen die bei einem solchen
men gesondert zu benennende Mitarbeiter Unternehmen oder einer Gemeinschaft von sol-
ausgewertet werden.“ chen Unternehmen verwahrten Gelder 20 Pro-
zent aller Kundengelder des Wertpapierdienst-
h) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 10 und in
leistungsunternehmens nicht übersteigen. Die
Satz 1 werden die Wörter „Absätzen 1 bis 2a“
Bundesanstalt kann dem Wertpapierdienst-
durch die Wörter „Absätzen 1 bis 7“ ersetzt.
leistungsunternehmen auf Antrag erlauben,
i) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 11 und die die Obergrenze nach Satz 1 zu überschreiten,
Angabe „Absatz 4“ wird durch die Angabe wenn es nachweist, dass die gemäß Satz 1
„Absatz 11“ ersetzt. geltende Anforderung angesichts der Art, des
j) Folgender Absatz 12 wird angefügt: Umfangs und der Komplexität seiner Tätigkeit
sowie angesichts der Sicherheit, die die Ver-
„(12) Absatz 2 gilt nicht für Immobiliar-Ver- wahrstellen nach Satz 1 bieten sowie ange-
braucherdarlehensverträge nach § 491 Ab- sichts des geringen Saldos an Kundengeldern,
satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die an das das Wertpapierdienstleistungsunterneh-
die Vorbedingung geknüpft sind, dass dem men hält, unverhältnismäßig ist. Das Wertpa-
Verbraucher eine Wertpapierdienstleistung in pierdienstleistungsunternehmen überprüft die
Bezug auf gedeckte Schuldverschreibungen, nach Satz 2 durchgeführte Bewertung jährlich
die zur Besicherung der Finanzierung des Kre- und leitet der Bundesanstalt seine Ausgangs-
dits begeben worden sind und denen diesel- bewertung sowie die überprüften Bewertungen
ben Konditionen wie dem Immobiliar-Verbrau- zur Prüfung zu.
cherdarlehensvertrag zugrunde liegen, er-
bracht wird, und wenn damit das Darlehen (4) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-
ausgezahlt, refinanziert oder abgelöst werden men, das Finanzinstrumente von Kunden hält,
kann.“ hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die
Eigentumsrechte der Kunden an diesen Fi-
85. § 34a wird § 84 und wie folgt geändert: nanzinstrumenten zu schützen. Dies gilt insbe-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: sondere für den Fall der Insolvenz des Wertpa-
„§ 84 pierdienstleistungsunternehmens. Das Wertpa-
pierdienstleistungsunternehmen hat durch ge-
Vermögensverwahrung und eignete Vorkehrungen zu verhindern, dass die
Finanzsicherheiten; Verordnungsermächtigung“. Finanzinstrumente eines Kunden ohne dessen
b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 voran- ausdrückliche Zustimmung für eigene Rech-
gestellt: nung oder für Rechnung einer anderen Person
„(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh- verwendet werden.“
men, das nicht über eine Erlaubnis für das Ein- e) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5 und wie
lagengeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Num- folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1747
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 1 Abs. 1 mögensgegenständen des Kunden zu prüfen
Satz 2 Nr. 5 des Gesetzes über das Kredit- und diese Prüfung zu dokumentieren. Profes-
wesen“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 sionelle Kunden und geeignete Gegenparteien
Satz 2 Nummer 5 des Kreditwesengeset- sind auf die Risiken und die Folgen der Stel-
zes“ ersetzt. lung einer Finanzsicherheit in Form der Voll-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1 rechtsübertragung hinzuweisen.
Satz 5“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 6“ (9) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-
ersetzt. men hat im Rahmen von Wertpapierleihge-
schäften mit Dritten, die Finanzinstrumente
f) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden aufge-
von Kunden zum Gegenstand haben, durch
hoben.
entsprechende Vereinbarungen sicherzustel-
g) Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze len, dass der Entleiher der Kundenfinanzinstru-
6 bis 9 eingefügt: mente angemessene Sicherheiten stellt. Das
„(6) Das Wertpapierdienstleistungsunter- Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat die
nehmen darf die Finanzinstrumente eines Kun- Angemessenheit der gestellten Sicherheiten
den nur unter genau festgelegten Bedingungen durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen
für eigene Rechnung oder für Rechnung einer sowie fortlaufend zu überwachen und das
anderen Person verwenden und hat geeignete Gleichgewicht zwischen dem Wert der Sicher-
Vorkehrungen zu treffen, um die unbefugte Ver- heit und dem Wert des Finanzinstruments des
wendung der Finanzinstrumente des Kunden Kunden aufrechtzuerhalten.“
für eigene Rechnung oder für Rechnung einer h) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 10 und in
anderen Person zu verhindern. Der Kunde Satz 1 werden die Wörter „Absätzen 1 bis 4“
muss den Bedingungen im Voraus ausdrück- durch die Wörter „Absätzen 1 bis 9“ und die
lich zugestimmt haben und seine Zustimmung Wörter „im Sinne des Absatzes 1“ durch die
muss durch seine Unterschrift oder eine Wörter „im Sinne des Absatzes 2“ ersetzt.
gleichwertige schriftliche Bestätigung eindeu-
86. § 34b wird § 85 und wie folgt geändert:
tig dokumentiert sein. Werden die Finanzin-
strumente auf Sammeldepots bei einem Dritten a) In der Überschrift wird das Wort „Rechtsver-
verwahrt, sind für eine Verwendung nach Satz 1 ordnung“ durch das Wort „Verordnungser-
zusätzlich die ausdrückliche Zustimmung aller mächtigung“ ersetzt.
anderen Kunden des Sammeldepots oder Sys- b) In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 aufgeho-
teme und Kontrolleinrichtungen erforderlich, ben.
mit denen die Beschränkung der Verwendung
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
auf Finanzinstrumente gewährleistet ist, für die
eine Zustimmung nach Satz 2 vorliegt. In den aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 35“ durch die
Fällen des Satzes 3 muss das Wertpapier- Angabe „§ 88“ ersetzt.
dienstleistungsunternehmen über Kunden, auf bb) Satz 2 wird aufgehoben.
deren Weisung hin eine Nutzung der Finanzin-
strumente erfolgt, und über die Zahl der von 87. § 34c wird § 86.
jedem einzelnen Kunden mit dessen Zustim- 88. § 34d wird § 87 und wie folgt geändert:
mung verwendeten Finanzinstrumente Auf- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
zeichnungen führen, die eine eindeutige und
zutreffende Zuordnung der im Rahmen der Ver- „§ 87
wendung eingetretenen Verluste ermöglichen. Einsatz von Mitarbeitern in der
(7) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh- Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte,
men darf sich von Privatkunden zur Besiche- in der Finanzportfolioverwaltung
rung oder Deckung von Verpflichtungen der oder als Compliance-Beauftragte;
Kunden, auch soweit diese noch nicht be- Verordnungsermächtigung“.
stehen, keine Finanzsicherheiten in Form von b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Vollrechtsübertragungen im Sinne des Arti- aa) In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Ab-
kels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie satzes 2“ durch die Angabe „Absatzes 4“
2002/47/EG des Europäischen Parlaments ersetzt.
und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanz-
sicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43), bb) In Satz 4 werden die Wörter „Beschwerden
die zuletzt durch die Richtlinie 2014/59/EU im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 2 Num-
(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190) geändert mer 4“ durch die Wörter „Beschwerden im
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Sinne des Artikels 26 der Delegierten Ver-
gewähren lassen. ordnung (EU) 2017/565 durch Privatkun-
den“ ersetzt.
(8) Soweit eine Vollrechtsübertragung zuläs-
sig ist, hat das Wertpapierdienstleistungsunter- c) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2
nehmen die Angemessenheit der Verwendung und 3 eingefügt:
eines Finanzinstruments als Finanzsicherheit „(2) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-
ordnungsgemäß vor dem Hintergrund der Ver- men darf einen Mitarbeiter nur dann damit be-
tragsbeziehung des Kunden mit dem Wertpa- trauen, Kunden über Finanzinstrumente, struk-
pierdienstleistungsunternehmen und den Ver- turierte Einlagen, Wertpapierdienstleistungen
1748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
oder Wertpapiernebendienstleistungen zu in- die Vorbedingung geknüpft sind, dass dem
formieren (Vertriebsmitarbeiter), wenn dieser Verbraucher eine Wertpapierdienstleistung in
sachkundig ist und über die für die Tätigkeit Bezug auf gedeckte Schuldverschreibungen,
erforderliche Zuverlässigkeit verfügt. die zur Besicherung der Finanzierung des Kre-
(3) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh- dits begeben worden sind und denen diesel-
men darf einen Mitarbeiter nur dann mit der Fi- ben Konditionen wie dem Immobiliar-Ver-
nanzportfolioverwaltung betrauen, wenn dieser braucherdarlehensvertrag zugrunde liegen, er-
sachkundig ist und über die für die Tätigkeit bracht wird, und wenn damit das Darlehen
erforderliche Zuverlässigkeit verfügt.“ ausgezahlt, refinanziert oder abgelöst werden
kann.“
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und in
Satz 1 werden die Wörter „§ 33 Absatz 1 Satz 2 89. Der bisherige § 35 wird § 88 und wie folgt geän-
Nummer 3a“ durch die Wörter „§ 80 Absatz 1 dert:
Satz 2 Nummer 3“ ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und „(1) Die Bundesanstalt kann zur Überwa-
in Satz 1 werden die Wörter „§ 33 Absatz 1 chung der Einhaltung
Satz 2 Nummer 1“ durch die Wörter „Arti- 1. der Meldepflichten nach Artikel 26 der Ver-
kels 22 Absatz 2 der Delegierten Verordnung ordnung (EU) Nr. 600/2014, auch in Verbin-
(EU) 2017/565“ und die Wörter „§ 33 Absatz 1 dung mit gemäß den diesen Artikeln erlas-
Satz 2 Nummer 5“ durch die Wörter „Arti- senen technischen Regulierungsstandards,
kel 25 Absatz 2 der Delegierten Verordnung
(EU) 2017/565“ ersetzt. 2. der Verpflichtung zu Positionsmeldungen
nach § 57 Absatz 1 bis 4,
f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und
Satz 1 wird wie folgt geändert: 3. der Anzeigepflichten nach § 23,
aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern 4. der in diesem Abschnitt geregelten Pflich-
„nach Absatz 1 Satz 1,“ die Wörter „Ab- ten, auch in Verbindung mit technischen
satz 2, 3,“ eingefügt und werden die Wör- Regulierungsstandards, die gemäß Arti-
ter „Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1“ kel 17 Absatz 7, Artikel 27 Absatz 10 und Ar-
durch die Wörter „4 Satz 1, jeweils auch in tikel 32 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU
Verbindung mit § 96, oder Absatz 5 Satz 1“ erlassen wurden, sowie
ersetzt. 5. der Pflichten aus
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 4“ durch a) den Artikeln 4, 16 und 20 der Verordnung
die Angabe „§ 6“ ersetzt. (EU) Nr. 596/2014, auch in Verbindung
g) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und die mit gemäß diesen Artikeln erlassenen
Angabe „1 bis 3“ wird durch die Angabe „1, 4 technischen Regulierungsstandards,
und 5“ ersetzt, werden nach den Wörtern „Ab- b) den Artikeln 3 bis 15, 17, 18, 20 bis 23,
satz 1 und die“ die Wörter „ihre Tätigkeit be- 25, 27 und 31 der Verordnung (EU) Nr.
treffenden“ eingefügt und wird die Angabe 600/2014, auch in Verbindung mit gemäß
„Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 6“ er- diesen Artikeln erlassenen technischen
setzt. Regulierungsstandards,
h) Absatz 5a wird Absatz 8 und die Angabe „1 c) der Delegierten Verordnung (EU)
bis 5“ wird durch die Angabe „1 bis 7“ ersetzt. 2017/565,
i) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 9 und wie d) der Delegierten Verordnung (EU)
folgt geändert: 2017/567,
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: e) § 29 Absatz 2 in Verbindung mit Arti-
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „1, 2 kel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 sowie Arti-
oder 3“ durch die Angabe „1, 4 kel 5a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.
oder 5“ ersetzt. 1060/2009
bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „Ab- in der jeweils geltenden Fassung, auch ohne
satz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und besonderen Anlass Prüfungen vornehmen bei
Absatz 3 Satz 1“ durch die Wörter den Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
„Absatz 1 Satz 1, den Absätzen 2, 3, 4 den mit diesen verbundenen Unternehmen,
Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit den Zweigniederlassungen im Sinne des
§ 96, sowie Absatz 5 Satz 1“ ersetzt. § 53b des Kreditwesengesetzes, den Unter-
nehmen, mit denen eine Auslagerungsverein-
ccc) In Nummer 3 wird die Angabe „Ab- barung im Sinne des § 25b des Kreditwesen-
satz 5“ durch die Angabe „Absatz 7“ gesetzes besteht oder bestand, und sonstigen
ersetzt. zur Durchführung eingeschalteten dritten Per-
bb) In Satz 2 wird die Angabe „5“ durch die sonen oder Unternehmen.“
Angabe „7“ ersetzt. b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
j) Folgender Absatz 10 wird angefügt: „Die Bundesanstalt kann Richtlinien aufstellen,
„(10) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Im- nach denen sie nach Maßgabe der Richtlinie
mobiliar-Verbraucherdarlehensverträge, die an 2014/65/EU und der Delegierten Richtlinie (EU)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1749
2017/593 für den Regelfall beurteilt, ob die An- Sparkassen- und Giroverbänden durchgeführt
forderungen dieses Abschnitts erfüllt sind.“ werden, haben über die Prüfung nach Absatz 1
90. Der bisherige § 36 wird § 89 und wie folgt geän- einen Prüfungsbericht zu erstellen und auf An-
dert: forderung der Bundesanstalt oder der Deut-
schen Bundesbank der Bundesanstalt und
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das der Deutschen Bundesbank einzureichen. Die
Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt. wesentlichen Prüfungsergebnisse sind in ei-
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: nem Fragebogen zusammenzufassen, der
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: dem Prüfungsbericht beizufügen ist. Der Fra-
gebogen ist auch dann bei der Bundesanstalt
„Unbeschadet des § 88 ist einmal jährlich
und der zuständigen Hauptverwaltung der
durch einen geeigneten Prüfer zu prüfen,
Deutschen Bundesbank einzureichen, wenn
ob die folgenden Pflichten eingehalten
ein Prüfungsbericht nach Satz 1 nicht angefor-
werden:
dert wird. Der Prüfer hat den Fragebogen un-
1. die Meldepflichten nach Artikel 26 der verzüglich nach Beendigung der Prüfung ein-
Verordnung (EU) Nr. 600/2014, auch in zureichen.“
Verbindung mit den gemäß diesen Arti-
d) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Ab-
keln erlassenen technischen Regulie-
sätze 3 bis 5.
rungsstandards,
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie
2. die Verpflichtung zu Positionsmeldun-
folgt gefasst:
gen nach § 57 Absatz 1 bis 4,
„(6) Das Bundesministerium der Finanzen
3. die Anzeigepflichten nach § 23,
kann durch Rechtsverordnung, die nicht der
4. die in diesem Abschnitt geregelten Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere
Pflichten, auch in Verbindung mit tech- Bestimmungen über Aufbau, Inhalt und Art
nischen Regulierungsstandards, die ge- und Weise der Einreichung der Prüfungsbe-
mäß Artikel 17 Absatz 7, Artikel 27 Ab- richte nach Absatz 2 sowie nähere Bestimmun-
satz 10 und Artikel 32 Absatz 2 der gen über Art, Umfang und Zeitpunkt der Prü-
Richtlinie 2014/65/EU erlassen wurden, fung nach den Absätzen 1 und 2 erlassen, so-
sowie weit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bun-
5. die Pflichten aus desanstalt erforderlich ist, insbesondere, um
a) den Artikeln 4, 16 und 20 der Verord- Missständen im Handel mit Finanzinstrumen-
nung (EU) Nr. 596/2014, auch in Ver- ten entgegenzuwirken, um auf die Einhaltung
bindung mit den gemäß diesen Arti- der der Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 unterlie-
keln erlassenen technischen Regulie- genden Pflichten hinzuwirken und um zu die-
rungsstandards, sem Zweck einheitliche Unterlagen zu erhalten.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die
b) den Artikeln 3 bis 15, 17, 18, 20 Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
bis 23, 25, 27 und 31 der Verordnung Bundesanstalt übertragen.“
(EU) Nr. 600/2014, auch in Verbin-
dung mit den gemäß diesen Artikeln 91. § 36a wird § 90 und wie folgt geändert:
erlassenen technischen Regulie- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
rungsstandards, aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
c) der Delegierten Verordnung (EU) „Die in diesem Abschnitt und den Arti-
2017/565, keln 14 bis 26 der Verordnung (EU) Nr.
d) der Delegierten Verordnung (EU) 600/2014 geregelten Rechte und Pflichten
2017/567, sind mit Ausnahme von § 63 Absatz 2, den
e) § 29 Absatz 2 in Verbindung mit Arti- §§ 72 bis 78, 80 Absatz 1 bis 6 und 9
kel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 sowie bis 13, den §§ 81, 84 bis § 87 Absatz 1
Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung Satz 2 bis 4 und Absatz 3 bis 8 entspre-
(EG) Nr. 1060/2009 chend anzuwenden auf Zweigniederlas-
sungen und vertraglich gebundene Ver-
in der jeweils geltenden Fassung.“ mittler mit Sitz oder gewöhnlichem Aufent-
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 2 halt im Inland im Sinne des § 53b des Kre-
Nr. 5“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 2 ditwesengesetzes, die Wertpapierdienst-
Nummer 5“ ersetzt. leistungen erbringen.“
cc) In Satz 3 wird jeweils die Angabe „§ 34a“ bb) In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2“ durch
durch die Angabe „§ 84“ ersetzt. die Angabe „Absatz 2“ und die Angabe
dd) Die Sätze 7 und 8 werden aufgehoben. „§ 9“ durch die Angabe „§ 22“ ersetzt.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge- b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 5“
fügt: durch die Angabe „§ 18 Absatz 8“ ersetzt.
„(2) Der Prüfer oder die Prüfungsverbände c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
oder Prüfungsstellen, soweit Prüfungen nach „(5) Absatz 3 gilt für Betreiber organisierter
Absatz 1 Satz 5 von genossenschaftlichen Märkte, multilateraler Handelssysteme und or-
Prüfungsverbänden oder Prüfungsstellen von ganisierter Handelssysteme entsprechend mit
1750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
der Maßgabe, dass für Maßnahmen der Bun- d) In Absatz 3 wird in dem Satzteil vor Num-
desanstalt gegenüber einem solchen Betreiber mer 1 das Wort „Honorar-Anlageberaterregis-
Verstöße gegen Bestimmungen dieses Ab- ter“ durch die Wörter „Register Unabhängiger
schnitts, des Börsengesetzes oder gegen ent- Honorar-Anlageberater“ ersetzt.
sprechende ausländische Vorschriften vorlie- e) Absatz 4 wird aufgehoben.
gen müssen und dass zu den Maßnahmen
nach Absatz 3 Satz 2 insbesondere auch ge- f) Die Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 4
hören kann, dem Betreiber des organisierten bis 6.
Marktes, des multilateralen Handelssystems g) In dem neuen Absatz 4 wird das Wort „Hono-
oder des organisierten Handelssystems zu un- rar-Anlageberatung“ durch die Wörter „Unab-
tersagen, sein System Mitgliedern im Inland hängige Honorar-Anlageberatung“ ersetzt.
zugänglich zu machen.“ h) In dem neuen Absatz 5 wird jeweils das Wort
92. Nach § 90 wird folgender § 91 eingefügt: „Honorar-Anlageberaterregisters“ durch die
Wörter „Registers Unabhängiger Honorar-An-
„§ 91 lageberater“ ersetzt.
Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat 95. § 36d wird § 94 und wie folgt geändert:
Vorbehaltlich der Regelungen in Titel VIII der a) In der Überschrift wird nach dem Wort „zur“
Verordnung (EU) Nr. 600/2014 kann die Bundes- das Wort „Unabhängigen“ eingefügt.
anstalt im Einzelfall bestimmen, dass auf ein Un-
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
ternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, das im In-
land im Wege des grenzüberschreitenden Dienst- „(1) Die Bezeichnungen „Unabhängiger Ho-
leistungsverkehrs gewerbsmäßig oder in einem norar-Anlageberater“, „Unabhängige Honorar-
Umfang, der einen in kaufmännischer Weise ein- Anlageberaterin“, „Unabhängige Honorar-An-
gerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Wertpa- lageberatung“ oder „Unabhängiger Honoraran-
pierdienstleistungen erbringen will, § 63 Absatz 2, lageberater“, „Unabhängige Honoraranlagebe-
die §§ 72 bis 78, 80 Absatz 1 bis 6 sowie 9 bis 13, raterin“, „Unabhängige Honoraranlagebera-
die §§ 81, 84 bis 87 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und tung“ auch in abweichender Schreibweise oder
Absatz 3 bis 8 dieses Gesetzes nicht anzuwenden eine Bezeichnung, in der diese Wörter enthal-
sind, solange das Unternehmen im Hinblick auf ten sind, dürfen, soweit durch Gesetz nichts
seine im Inland betriebenen Wertpapierdienstleis- anderes bestimmt ist, in der Firma, als Zusatz
tungen wegen seiner Aufsicht durch die zustän- zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäfts-
dige Herkunftsstaatsbehörde insoweit nicht zu- zwecks oder zu Werbezwecken nur Wertpa-
sätzlich der Aufsicht durch die Bundesanstalt be- pierdienstleistungsunternehmen führen, die im
darf. Die Befreiung kann mit Auflagen verbunden Register Unabhängiger Anlageberater nach
werden, insbesondere mit der Auflage, dass das § 93 eingetragen sind.“
Unternehmen eine Überwachung und Prüfung der c) In Absatz 4 werden die Wörter „Honorar-Anla-
Einhaltung der Vorschriften ermöglicht, die den geberaterregister nach § 36c“ durch die Wörter
§§ 6 bis 15, 88 und 89 gleichwertig ist.“ „Register Unabhängiger Honorar-Anlagebera-
93. § 36b wird § 92. ter nach § 93“ ersetzt.
94. § 36c wird § 93 und wie folgt geändert: 96. Der bisherige § 37 wird § 95 und in den Sätzen 1
und 2 werden jeweils die Wörter „§ 31 Abs. 1 Nr. 1
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: und Abs. 2 bis 8 sowie die §§ 31c, 31d und 33a“
„§ 93 durch die Wörter „§ 63 Absatz 1 und 3 bis 7 und 9,
§ 56 Absatz 1 sowie der §§ 69, 70 und 82“ ersetzt.
Register Unabhängiger Honorar-
Anlageberater; Verordnungsermächtigung“. 97. Nach § 95 wird folgender § 96 eingefügt:
„§ 96
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Strukturierte Einlagen
„(1) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Inter-
netseite ein öffentliches Register Unabhängi- Die §§ 63 und 64, mit Ausnahme von § 64 Ab-
ger Honorar-Anlageberater über alle Wertpa- satz 2, § 67 Absatz 4, die §§ 68 bis 71, 80 Ab-
pierdienstleistungsunternehmen, die die Unab- satz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 und Absatz 7 bis
hängige Anlageberatung erbringen wollen.“ 13, § 81 Absatz 1 bis 4, § 83 Absatz 1 und 2, § 87
Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 3, 4 Satz 1 und Ab-
c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: satz 6 sind auf Wertpapierdienstleistungsunter-
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nehmen und Kreditinstitute entsprechend anzu-
das Wort „Honorar-Anlageberaterregister“ wenden, wenn sie strukturierte Einlagen verkau-
durch die Wörter „Register Unabhängiger fen oder über diese beraten.“
Honorar-Anlageberater“ ersetzt. 98. Der bisherige Abschnitt 7 wird Abschnitt 12.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 2 Ab- 99. § 37b wird § 97 und Absatz 1 wird wie folgt ge-
satz 3 Satz 1 Nummer 9“ durch die Wörter fasst:
„§ 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 10“ ersetzt.
„(1) Unterlässt es ein Emittent, der für seine
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „33 Ab- Finanzinstrumente die Zulassung zum Handel an
satz 3a“ durch die Angabe „80 Absatz 7“ einem inländischen Handelsplatz genehmigt oder
ersetzt. an einem inländischen regulierten Markt oder mul-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1751
tilateralen Handelssystem beantragt hat, unver- bb) In Satz 5 wird jeweils die Angabe „§ 37p
züglich eine Insiderinformation, die ihn unmittel- Abs. 1 Satz 2 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 108
bar betrifft, nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Absatz 1 Satz 2 Nummer 1“ ersetzt.
Nr. 596/2014 zu veröffentlichen, ist er einem Drit- b) Die bisherigen Absätze 1a, 2 und 3 werden die
ten zum Ersatz des durch die Unterlassung ent- Absätze 2, 3 und 4.
standenen Schadens verpflichtet, wenn der Dritte
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie
1. die Finanzinstrumente nach der Unterlassung folgt geändert:
erwirbt und er bei Bekanntwerden der Insider-
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 37n“ durch
information noch Inhaber der Finanzinstru-
die Angabe „§ 106“ ersetzt.
mente ist oder
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 9“
2. die Finanzinstrumente vor dem Entstehen der
durch die Angabe „§ 6 Absatz 15“ ersetzt.
Insiderinformation erwirbt und nach der Unter-
lassung veräußert.“ d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie
folgt geändert:
100. § 37c wird § 98 und Absatz 1 wird wie folgt ge-
fasst: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 4“ durch
die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
„(1) Veröffentlicht ein Emittent, der für seine Fi-
nanzinstrumente die Zulassung zum Handel an ei- bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 4
nem inländischen Handelsplatz genehmigt oder Satz 2“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 11
an einem inländischen regulierten Markt oder mul- Satz 2“ ersetzt.
tilateralen Handelssystem beantragt hat, in einer 114. § 37p wird § 108 und wie folgt geändert:
Mitteilung nach Artikel 17 der Verordnung (EU) a) In der Überschrift wird das Wort „Fall“ durch
Nr. 596/2014 eine unwahre Insiderinformation, das Wort „Falle“ ersetzt.
die ihn unmittelbar betrifft, ist er einem Dritten
zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der da- b) In Absatz 1 Satz 2 in dem Satzteil vor Num-
durch entsteht, dass der Dritte auf die Richtigkeit mer 1 wird die Angabe „§ 37o“ durch die An-
der Insiderinformation vertraut, wenn der Dritte gabe „§ 107“ ersetzt.
1. die Finanzinstrumente nach der Veröffentli- c) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 37o Abs. 1
chung erwirbt und er bei dem Bekanntwerden Satz 1“ durch die Wörter „§ 107 Absatz 1
der Unrichtigkeit der Insiderinformation noch Satz 1“ ersetzt.
Inhaber der Finanzinstrumente ist oder 115. Die §§ 37q und 37r werden die §§ 109 und 110.
2. die Finanzinstrumente vor der Veröffentlichung 116. § 37s wird § 111 und Absatz 1 wird wie folgt ge-
erwirbt und vor dem Bekanntwerden der Un- ändert:
richtigkeit der Insiderinformation veräußert.“ a) In Satz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2“ durch
101. Der bisherige Abschnitt 8 wird Abschnitt 13. die Angabe „§ 18 Absatz 2“ und die Angabe
„Abs. 7“ durch die Angabe „Absatz 10“ ersetzt.
102. § 37e wird § 99 und in Satz 2 wird die Angabe
„§§ 37g und 37h“ durch die Angabe „§§ 100 und b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 37o Abs. 4 und 5“
101“ und werden die Wörter „Derivate im Sinne durch die Wörter „§ 107 Absatz 5 und 6“ er-
des § 2 Abs. 2“ durch die Wörter „derivativen Ge- setzt.
schäfte im Sinne des § 2 Absatz 3“ ersetzt. 117. § 37t wird § 112 und Absatz 2 wird wie folgt ge-
103. § 37g wird § 100 und in Absatz 1 Satz 1 wird die fasst:
Angabe „§ 4b“ durch die Angabe „§ 15“ ersetzt. „(2) Der Widerspruch gegen Maßnahmen der
104. Der bisherige Abschnitt 9 wird Abschnitt 14. Bundesanstalt nach § 107 Absatz 1 Satz 1, 3
und 6 sowie Absatz 5 und 6, § 108 Absatz 1 Satz 3
105. § 37h wird § 101. und 4, Absatz 2 und § 109 Absatz 1 und 2 Satz 1
106. Der bisherige Abschnitt 10 wird Abschnitt 15. hat keine aufschiebende Wirkung.“
107. § 37i wird § 102 und der Überschrift werden ein 118. Die §§ 37u, 37v, 37w und 37x werden die §§ 113
Semikolon und das Wort „Verordnungsermäch- bis 116.
tigung“ angefügt. 119. § 37y wird § 117 und wie folgt geändert:
108. § 37j wird § 103. a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe
109. § 37k wird § 104 und in Absatz 1 Nummer 1 wird „§§ 37v und 37w“ durch die Angabe „§§ 114
die Angabe „§ 37j“ durch die Angabe „§ 103“ er- und 115“ ersetzt.
setzt. b) In Nummer 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 37w
110. § 37l wird § 105. Abs. 3“ durch die Angabe „§ 115 Absatz 3“ er-
setzt.
111. Der bisherige Abschnitt 11 wird Abschnitt 16.
120. § 37z wird § 118 und wie folgt geändert:
112. § 37n wird § 106.
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das
113. § 37o wird § 107 und wie folgt geändert: Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Num-
aa) In Satz 4 wird die Angabe „§ 37p Abs. 1 mer 1 wird die Angabe „§§ 37v, 37w und 37y“
Satz 2“ durch die Wörter „§ 108 Absatz 1 durch die Angabe „§§ 114, 115 und 117“ er-
Satz 2“ ersetzt. setzt.
1752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
c) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils die An- kel 40, ein Gebot einstellt, ändert oder zurück-
gabe „§ 37w“ durch die Angabe „§ 115“ er- zieht oder
setzt. 2. als Person nach Artikel 38 Absatz 1 Unterab-
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 2,
aa) In Satz 1 wird die Angabe 㤤 37v, 37w a) entgegen Artikel 39 Buchstabe a eine In-
und 37y“ durch die Angabe „§§ 114, 115 siderinformation weitergibt oder
und 117“ und werden die Wörter „§ 37v b) entgegen Artikel 39 Buchstabe b die Ein-
Absatz 3 oder § 37w Absatz 6“ durch die stellung, Änderung oder Zurückziehung ei-
Wörter „§ 114 Absatz 3 oder § 115 Ab- nes Gebotes empfiehlt oder eine andere
satz 6“ ersetzt. Person hierzu verleitet.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „37v“ durch die (3) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verord-
Angabe „§ 114“, die Angabe „§ 37v“ durch nung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parla-
die Angabe „§ 114“ und jeweils die Angabe ments und des Rates vom 16. April 2014 über
„§ 37w“ durch die Angabe „§ 115“ ersetzt. Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung)
121. Der bisherige Abschnitt 12 wird Abschnitt 17. und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des
122. Der bisherige § 38 wird § 119 und wie folgt ge- Europäischen Parlaments und des Rates und
fasst: der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und
2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom
„§ 119 12.6.2014, S. 1; L 287 vom 21.10.2016, S. 320;
Strafvorschriften L 306 vom 15.11.2016, S. 43; L 348 vom
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder 21.12.2016, S. 83), die zuletzt durch die Verord-
mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 120 Ab- nung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016,
satz 2 Nummer 3 oder Absatz 15 Nummer 2 be- S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er
zeichnete vorsätzliche Handlung begeht und da- 1. entgegen Artikel 14 Buchstabe a ein Insiderge-
durch einwirkt auf schäft tätigt,
1. den inländischen Börsen- oder Marktpreis ei- 2. entgegen Artikel 14 Buchstabe b einem Dritten
nes Finanzinstruments, eines damit verbunde- empfiehlt, ein Insidergeschäft zu tätigen, oder
nen Waren-Spot-Kontrakts, einer Ware im einen Dritten dazu verleitet oder
Sinne des § 2 Absatz 5 oder eines ausländi-
3. entgegen Artikel 14 Buchstabe c eine Insider-
schen Zahlungsmittels im Sinne des § 51 des
information offenlegt.
Börsengesetzes,
(4) Der Versuch ist strafbar.
2. den Preis eines Finanzinstruments oder eines
damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts an (5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
einem organisierten Markt, einem multilatera- zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des
len oder organisierten Handelssystem in einem Absatzes 1
anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen 1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande,
Vertragsstaat des Abkommens über den Euro- die sich zur fortgesetzten Begehung solcher
päischen Wirtschaftsraum, Taten verbunden hat, handelt oder
3. den Preis einer Ware im Sinne des § 2 Absatz 5 2. in Ausübung seiner Tätigkeit für eine inländi-
oder eines ausländischen Zahlungsmittels im sche Finanzaufsichtsbehörde, ein Wertpapier-
Sinne des § 51 des Börsengesetzes an einem dienstleistungsunternehmen, eine Börse oder
mit einer inländischen Börse vergleichbaren einen Betreiber eines Handelsplatzes handelt.
Markt in einem anderen Mitgliedstaat oder in (6) In minder schweren Fällen des Absatzes 5
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens Nummer 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Monaten bis zu fünf Jahren.
4. die Berechnung eines Referenzwertes im In- (7) Handelt der Täter in den Fällen des Absat-
land oder in einem anderen Mitgliedstaat oder zes 2 Nummer 1 leichtfertig, so ist die Strafe Frei-
in einem anderen Vertragsstaat des Abkom- heitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.“
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
123. Der bisherige § 39 wird § 120 und wie folgt ge-
(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verord- fasst:
nung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom
12. November 2010 über den zeitlichen und ad- „§ 120
ministrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung
Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifi- (1) Ordnungswidrig handelt, wer
katen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates über ein Sys- 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Ab-
tem für den Handel mit Treibhausgasemissions- satz 2 Satz 1 oder Satz 2 zuwiderhandelt,
zertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 2. eine Information entgegen § 26 Absatz 1 oder
18.11.2010, S. 1), die zuletzt durch die Verord- Absatz 2 nicht oder nicht rechtzeitig übermit-
nung (EU) Nr. 176/2014 (ABl. L 56 vom 26.2.2014, telt,
S. 11) geändert worden ist, verstößt, indem er 3. eine Mitteilung entgegen § 26 Absatz 1 nicht,
1. entgegen Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 1, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Arti- zeitig macht,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1753
4. eine Mitteilung entgegen § 26 Absatz 2 nicht a) § 40 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
oder nicht rechtzeitig macht oder mit einer Rechtsverordnung nach § 40
5. entgegen § 30 Absatz 3 Clearing-Dienste Absatz 3 Nummer 1, oder entgegen § 41
nutzt. Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
§ 41 Absatz 2, oder § 46 Absatz 2 Satz 1,
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder leichtfertig b) § 40 Absatz 1 Satz 2, in Verbindung mit
§ 40 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
1. eine Information entgegen § 5 Absatz 1 mit einer Rechtsverordnung nach § 40
Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig übermit- Absatz 3,
telt,
c) § 49 Absatz 1 oder 2,
2. entgegen
d) § 50 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
a) § 5 Absatz 1 Satz 2, einer Rechtsverordnung nach § 50 Ab-
b) § 22 Absatz 3, satz 2 oder entgegen § 51 Absatz 2,
c) § 23 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung e) § 114 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 einer Rechtsverordnung nach § 114 Ab-
Satz 1, satz 3 Nummer 1, jeweils auch in Verbin-
d) § 33 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 2, dung mit § 117, oder entgegen § 118 Ab-
jeweils auch in Verbindung mit einer satz 4 Satz 2,
Rechtsverordnung nach § 33 Absatz 5, f) § 115 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
e) § 38 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung einer Rechtsverordnung nach § 115 Ab-
mit einer Rechtsverordnung nach § 38 satz 6 Nummer 2, jeweils auch in Verbin-
Absatz 5, oder § 39 Absatz 1, auch in Ver- dung mit § 117, oder
bindung mit einer Rechtsverordnung nach g) § 116 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit
§ 39 Absatz 2, einer Rechtsverordnung nach § 116 Ab-
f) § 40 Absatz 2, auch in Verbindung mit ei- satz 4 Nummer 1
ner Rechtsverordnung nach § 40 Absatz 3 eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig,
Nummer 2, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-
g) § 41 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung nen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt
mit § 41 Absatz 2, oder nicht oder nicht rechtzeitig nachholt,
h) § 46 Absatz 2 Satz 1, 5. entgegen § 27 Satz 1 eine Aufzeichnung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
i) § 50 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
nicht rechtzeitig erstellt,
mit einer Rechtsverordnung nach § 50
Absatz 2, 6. entgegen § 29 Absatz 5 Satz 1 der Stellung
eines Billigungsantrags nicht eine dort ge-
j) § 51 Absatz 2,
nannte Erklärung beifügt,
k) § 114 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung
7. entgegen § 31 Absatz 2 eine Mitteilung nicht
mit § 117, jeweils auch in Verbindung mit
oder nicht rechtzeitig macht,
einer Rechtsverordnung nach § 114 Ab-
satz 3 Nummer 2, 8. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1 die dort ge-
nannten Tatsachen nicht oder nicht rechtzei-
l) § 115 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung
tig prüfen und bescheinigen lässt,
mit § 117, jeweils auch in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 115 Ab- 9. entgegen § 32 Absatz 4 Satz 1 eine Beschei-
satz 6 Nummer 3, nigung nicht oder nicht rechtzeitig übermit-
m) § 116 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung telt,
mit einer Rechtsverordnung nach § 116 10. entgegen § 40 Absatz 1 Satz 1, § 41 Absatz 1
Absatz 4 Nummer 2 oder Satz 3, § 46 Absatz 2 Satz 2, § 50 Absatz 1
n) § 118 Absatz 4 Satz 3 Satz 2, § 51 Absatz 2, § 114 Absatz 1 Satz 3,
§ 115 Absatz 1 Satz 3, § 116 Absatz 2 Satz 2
eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht voll- oder § 118 Absatz 4 Satz 3 eine Information
ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder eine Bekanntmachung nicht oder nicht
oder nicht rechtzeitig macht, rechtzeitig übermittelt,
2a. entgegen § 12 oder § 23 Absatz 1 Satz 2 eine 11. entgegen § 48 Absatz 1 Nummer 2, auch in
Person über eine Anzeige, eine eingeleitete Verbindung mit § 48 Absatz 3, nicht sicher-
Untersuchung oder eine Maßnahme in stellt, dass Einrichtungen und Informationen
Kenntnis setzt, im Inland öffentlich zur Verfügung stehen,
2b. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Ab- 12. entgegen § 48 Absatz 1 Nummer 3, auch in
satz 1 zuwiderhandelt, Verbindung mit § 48 Absatz 3, nicht sicher-
3. entgegen § 25 in Verbindung mit Artikel 15 stellt, dass Daten vor der Kenntnisnahme
der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 eine durch Unbefugte geschützt sind,
Marktmanipulation begeht, 13. entgegen § 48 Absatz 1 Nummer 4, auch in
4. entgegen Verbindung mit § 48 Absatz 3, nicht sicher-
1754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
stellt, dass eine dort genannte Stelle be- 5. entgegen Artikel 8d Absatz 1 Satz 2 eine dort
stimmt ist, genannte Dokumentation nicht richtig vor-
nimmt.
14. entgegen § 86 Satz 1, 2 oder 4 eine Anzeige
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder (5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver-
nicht rechtzeitig erstattet, ordnung (EU) Nr. 1031/2010 verstößt, indem er
vorsätzlich oder leichtfertig
15. entgegen § 114 Absatz 1 Satz 4, § 115 Ab-
satz 1 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit 1. als Person nach Artikel 40
§ 117, einen Jahresfinanzbericht einschließ- a) entgegen Artikel 39 Buchstabe a eine In-
lich der Erklärung gemäß § 114 Absatz 2 siderinformation weitergibt oder
Nummer 3 und der Eintragungsbescheini-
gung oder Bestätigung gemäß § 114 Ab- b) entgegen Artikel 39 Buchstabe b die Ein-
satz 2 Nummer 4 oder einen Halbjahresfi- stellung, Änderung oder Zurückziehung ei-
nanzbericht einschließlich der Erklärung ge- nes Gebotes empfiehlt oder eine andere
mäß § 115 Absatz 2 Nummer 3 oder entge- Person hierzu verleitet,
gen § 116 Absatz 2 Satz 3 einen Zahlungs- 2. entgegen Artikel 42 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3
oder Konzernzahlungsbericht nicht oder das Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht voll-
nicht rechtzeitig übermittelt oder ständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
16. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in de- 3. entgegen Artikel 42 Absatz 2 eine Unterrich-
legierten Rechtsakten der Europäischen Uni- tung nicht, nicht richtig oder nicht innerhalb
on, die die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 von fünf Werktagen vornimmt oder
des Europäischen Parlaments und des Rates
4. entgegen Artikel 42 Absatz 5 die Behörde
vom 16. September 2009 über Ratingagen-
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
turen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1;
rechtzeitig informiert.
L 350 vom 29.12.2009, S. 59, L 145 vom
31.5.2011, S. 57, L 267 vom 6.9.2014, S. 30), (6) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver-
die zuletzt durch die Richtlinie 2014/51/EU ordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Par-
(ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1) geändert laments und des Rates vom 14. März 2012 über
worden ist, ergänzen, im Anwendungsbereich Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit
dieses Gesetzes zuwiderhandelt, soweit eine Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1), die
Rechtsverordnung nach Absatz 28 für einen durch die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (ABl.
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld- L 257 vom 28.8.2014, S. 1) geändert worden ist,
vorschrift verweist. verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich 1. entgegen Artikel 5 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1
oder leichtfertig entgegen Artikel 74 oder Arti- oder Artikel 8 Absatz 1, jeweils auch in Verbin-
kel 75 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 dung mit Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder
der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergän- Artikel 10, eine Meldung nicht, nicht richtig,
zung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
Parlaments und des Rates in Bezug auf die orga- 2. entgegen Artikel 6 Absatz 1, auch in Verbin-
nisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen dung mit Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder
und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tä- Artikel 10, eine Einzelheit nicht, nicht richtig,
tigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimm- nicht vollständig oder nicht rechtzeitig offen-
ter Begriffe für die Zwecke der genannten Richt- legt,
linie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1) eine Auf-
zeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig 3. entgegen Artikel 12 Absatz 1 oder Artikel 13
oder nicht rechtzeitig erstellt. Absatz 1 eine Aktie oder einen öffentlichen
Schuldtitel leer verkauft,
(4) Ordnungswidrig handelt, wer als Person,
die für ein Wertpapierdienstleistungsunterneh- 4. entgegen Artikel 14 Absatz 1 eine Transaktion
men handelt, gegen die Verordnung (EG) Nr. vornimmt oder
1060/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder 5. entgegen Artikel 15 Absatz 1 nicht sicherstellt,
leichtfertig dass er über ein dort genanntes Verfahren ver-
1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein fügt.
Rating verwendet, (7) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver-
ordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Par-
2. entgegen Artikel 5a Absatz 1 nicht dafür Sorge
laments und des Rates vom 4. Juli 2012 über
trägt, dass das Wertpapierdienstleistungsun-
OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Trans-
ternehmen eigene Kreditrisikobewertungen
aktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1;
vornimmt,
L 321 vom 30.11.2013, S. 6), die zuletzt durch die
3. entgegen Artikel 8c Absatz 1 einen Auftrag Verordnung (EU) 2015/2365 (ABl. L 337 vom
nicht richtig erteilt, 23.12.2015, S.1) geändert worden ist, verstößt,
indem er vorsätzlich oder leichtfertig
4. entgegen Artikel 8c Absatz 2 nicht dafür Sorge
trägt, dass die beauftragten Ratingagenturen 1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 und 3 einen OTC-
die dort genannten Voraussetzungen erfüllen Derivatekontrakt nicht oder nicht in der vorge-
oder schriebenen Weise cleart,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1755
2. als Betreiber eines multilateralen Handelssys- 4. ein von der Bundesanstalt für ein Warenderi-
tems im Sinne des § 72 Absatz 1 entgegen vat gemäß § 54 Absatz 1, 3, 5 festgelegtes
Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Positionslimit überschreitet,
Unterabsatz 1 Handelsdaten nicht, nicht rich- 5. ein von einer ausländischen zuständigen
tig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie- Behörde eines Mitgliedstaates für ein Wa-
benen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfü- renderivat festgelegtes Positionslimit über-
gung stellt, schreitet,
3. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 eine Mel- 6. entgegen § 54 Absatz 6 Satz 1 nicht über
dung nicht, nicht richtig, nicht vollständig angemessene Kontrollverfahren zur Über-
oder nicht rechtzeitig macht, wachung des Positionsmanagements ver-
4. entgegen Artikel 9 Absatz 2 eine Aufzeich- fügt,
nung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre 7. entgegen § 54 Absatz 6 Satz 4 eine Unter-
aufbewahrt, richtung nicht, nicht richtig oder nicht voll-
5. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a ständig vornimmt,
eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig 8. entgegen § 57 Absatz 2, 3 und 4 eine Über-
macht, mittlung nicht, nicht richtig oder nicht voll-
6. entgegen Artikel 11 Absatz 1 nicht gewähr- ständig vornimmt,
leistet, dass ein dort genanntes Verfahren
9. entgegen § 57 Absatz 1 eine Meldung nicht,
oder eine dort genannte Vorkehrung besteht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
7. entgegen Artikel 11 Absatz 2 Satz 1 den Wert rechtzeitig vornimmt,
ausstehender Kontrakte nicht, nicht richtig
10. entgegen § 58 Absatz 1 Satz 1 nicht über
oder nicht rechtzeitig ermittelt,
die dort genannten Grundsätze und Vorkeh-
8. entgegen Artikel 11 Absatz 3 kein dort be- rungen verfügt,
schriebenes Risikomanagement betreibt,
11. entgegen § 58 Absatz 2 Satz 1 eine Informa-
9. entgegen Artikel 11 Absatz 4 nicht gewähr- tion nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
leistet, dass zur Abdeckung der dort genann- nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
ten Risiken eine geeignete und angemessene nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
Eigenkapitalausstattung vorgehalten wird,
12. entgegen § 58 Absatz 2 Satz 2 nicht in der
oder
Lage ist, Informationen in der vorgeschrie-
10. entgegen Artikel 11 Absatz 11 Satz 1 die In- benen Weise zu verbreiten,
formation über eine Befreiung von den Anfor-
13. entgegen § 58 Absatz 3 Satz 1 nicht die dort
derungen des Artikels 11 Absatz 3 nicht oder
genannten Vorkehrungen trifft,
nicht richtig veröffentlicht.
14. entgegen § 58 Absatz 3 Satz 2, § 59 Ab-
(8) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
satz 3 Satz 2 oder § 60 Absatz 2 Satz 2 In-
oder leichtfertig
formationen in diskriminierender Weise be-
1. im Zusammenhang mit einer Untersuchung handelt oder keine geeigneten Vorkehrun-
betreffend die Einhaltung der Pflichten nach gen zur Trennung unterschiedlicher Unter-
den Abschnitten 9 bis 11 einer vollziehbaren nehmensfunktionen trifft,
Anordnung der Bundesanstalt nach den §§ 6
15. entgegen § 58 Absatz 4 Satz 1 oder § 60
bis 9 zuwiderhandelt,
Absatz 3 Satz 1 dort genannte Mechanis-
2. einer vollziehbaren Anordnung der Bundes- men nicht einrichtet,
anstalt nach § 9 Absatz 2 zuwiderhandelt,
auch wenn im Ausland gehandelt wird, 16. entgegen § 58 Absatz 4 Satz 2 oder § 60
Absatz 3 Satz 2 nicht über dort genannte
3. als Betreiber eines inländischen Handels- Mittel und Notfallsysteme verfügt,
platzes, der im Namen eines Wertpapier-
dienstleistungsunternehmens Meldungen 17. entgegen § 58 Absatz 5 nicht über dort ge-
nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung nannte Systeme verfügt,
(EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parla- 18. entgegen § 59 Absatz 1 Satz 2 nicht über
ments und des Rates vom 15. Mai 2014 dort genannte Grundsätze oder Vorkehrun-
über Märkte für Finanzinstrumente und zur gen verfügt,
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 19. entgegen § 59 Absatz 1 Satz 2 nicht die ge-
(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6 vom nannten Grundsätze und Vorkehrungen trifft,
10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015, S. 4),
die zuletzt durch die Verordnung (EU) 20. entgegen § 59 Absatz 1 Satz 3 nicht in der
2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1) Lage ist, Informationen in der vorgeschrie-
geändert worden ist, vornimmt, benen Weise zur Verfügung zu stellen,
a) entgegen § 22 Absatz 2 Satz 1 dort ge- 21. entgegen § 59 Absatz 2 Informationen nicht
nannte Sicherheitsmaßnahmen nicht ein- in der vorgeschriebenen Weise verbreitet,
richtet oder 22. entgegen § 59 Absatz 3 Satz 1 dort ge-
b) entgegen § 22 Absatz 2 Satz 2 dort ge- nannte Vorkehrungen nicht trifft,
nannte Mittel nicht vorhält oder dort ge- 23. entgegen § 59 Absatz 4 Satz 1 dort ge-
nannte Notfallsysteme nicht einrichtet, nannte Mechanismen nicht einrichtet,
1756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
24. entgegen § 59 Absatz 4 Satz 2 nicht über Absatz 6 Satz 2 nicht eindeutig als solche
die dort genannten Mittel und Notfallsys- erkennbar ist,
teme verfügt, 33. entgegen § 63 Absatz 7 Satz 1 in Verbin-
25. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 nicht über dung mit den Sätzen 3 und 4, auch in Ver-
die dort genannten Grundsätze und Vorkeh- bindung mit dem auf Grundlage von Arti-
rungen verfügt, kel 24 Absatz 13 in Verbindung mit Artikel 89
der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen dele-
26. entgegen § 60 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4
gierten Rechtsakt der Europäischen Kom-
keine Vorkehrungen trifft,
mission, Informationen nicht, nicht richtig,
27. entgegen § 63 Absatz 2 Satz 1 in Verbin- nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-
dung mit Satz 2, auch in Verbindung mit nen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfü-
dem auf Grundlage von Artikel 23 Absatz 4 gung stellt,
in Verbindung mit Artikel 89 der Richtlinie 34. entgegen § 63 Absatz 7 Satz 5, auch in Ver-
2014/65/EU des Europäischen Parlaments bindung mit dem auf Grundlage von Arti-
und des Rates vom 15. Mai 2014 über kel 24 Absatz 13 in Verbindung mit Artikel 89
Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Än- der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen dele-
derung der Richtlinien 2002/92/EG und gierten Rechtsakt der Europäischen Kom-
2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, mission, eine Aufstellung nicht, nicht richtig
S. 349; L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188 oder nicht vollständig zur Verfügung stellt,
vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016,
S. 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116), die 35. entgegen § 64 Absatz 1, auch in Verbindung
zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2016/1034 mit dem auf Grundlage von Artikel 24 Ab-
(ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 8) geändert satz 3 in Verbindung mit Artikel 89 der Richt-
worden ist, erlassenen delegierten Rechts- linie 2014/65/EU erlassenen delegierten
akt der Europäischen Kommission, eine Dar- Rechtsakt der Europäischen Kommission,
legung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, einen Kunden nicht, nicht richtig, nicht voll-
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder ständig, nicht in der vorgeschriebenen
nicht rechtzeitig vornimmt, Weise oder nicht rechtzeitig informiert,
36. entgegen § 63 Absatz 9 Satz 1, auch in Ver-
28. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen
bindung mit dem auf Grundlage von Arti-
entgegen § 63 Absatz 3 Satz 1, auch in Ver-
kel 24 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 89
bindung mit dem auf Grundlage von Arti-
der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen dele-
kel 24 Absatz 13 in Verbindung mit Artikel 89
gierten Rechtsakt der Europäischen Kom-
der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen dele-
mission, einen Kunden nicht oder nicht rich-
gierten Rechtsakt der Europäischen Kom-
tig informiert oder ihm nicht für jeden Be-
mission, keine Sicherstellung trifft,
standteil getrennt Kosten und Gebühren
29. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen nachweist,
entgegen § 63 Absatz 3 Satz 2, auch in Ver-
37. entgegen § 63 Absatz 9 Satz 2, auch in Ver-
bindung mit dem auf Grundlage von Arti-
bindung mit dem auf Grundlage von Arti-
kel 24 Absatz 13 in Verbindung mit Artikel 89
kel 24 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 89
der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen dele-
der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen dele-
gierten Rechtsakt der Europäischen Kom-
gierten Rechtsakt der Europäischen Kom-
mission, einen Anreiz setzt,
mission, einen Privatkunden nicht oder nicht
30. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen in angemessener Weise informiert,
ein Finanzinstrument vertreibt, das nicht ge- 38. entgegen
mäß den Anforderungen des § 63 Absatz 4,
auch in Verbindung mit einer Rechtsverord- a) § 64 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit
nung nach § 80 Absatz 14 sowie dem auf einer Rechtsverordnung nach § 64 Ab-
Grundlage von Artikel 24 Absatz 13 in Ver- satz 10 Satz 1 Nummer 1 ein Informa-
bindung mit Artikel 89 der Richtlinie tionsblatt oder
2014/65/EU erlassenen delegierten Rechts- b) § 64 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit
akt der Europäischen Kommission, konzi- Satz 1 die wesentlichen Anlegerinforma-
piert wurde, tionen oder
31. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen c) § 64 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit
entgegen § 63 Absatz 6 Satz 1, auch in Ver- Satz 1 ein Vermögensanlagen-Informati-
bindung mit dem auf Grundlage von Arti- onsblatt
kel 24 Absatz 13 in Verbindung mit Artikel 89 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen dele- nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
gierten Rechtsakt der Europäischen Kom- 39. entgegen § 64 Absatz 3 Satz 1, auch in Ver-
mission, Informationen zugänglich macht, bindung mit dem auf Grundlage von Arti-
die nicht redlich, nicht eindeutig oder irre- kel 25 Absatz 8 in Verbindung mit Artikel 89
führend sind, der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen dele-
32. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen gierten Rechtsakt der Europäischen Kom-
einer anderen Person eine Marketingmittei- mission, die dort genannten Informationen
lung zugänglich macht, die entgegen § 63 nicht oder nicht vollständig einholt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1757
40. entgegen § 64 Absatz 3 Satz 2 bis 4 ein Fi- 49. entgegen § 68 Absatz 1 Satz 2 mit einer ge-
nanzinstrument oder eine Wertpapierdienst- eigneten Gegenpartei nicht in der dort be-
leistung empfiehlt oder ein Geschäft tätigt, schriebenen Weise kommuniziert,
41. entgegen § 64 Absatz 4 Satz 1 in Verbin- 50. entgegen § 69 Absatz 1 Nummer 1 oder
dung mit Satz 2, auch in Verbindung mit Nummer 2, auch in Verbindung mit dem
dem auf Grundlage von Artikel 25 Absatz 8 auf Grundlage von Artikel 28 Absatz 3 in
in Verbindung mit Artikel 89 der Richtlinie Verbindung mit Artikel 89 der Richtlinie
2014/65/EU erlassenen delegierten Rechts- 2014/65/EU erlassenen delegierten Rechts-
akt der Europäischen Kommission, eine Ge- akt der Europäischen Kommission, keine
eignetheitserklärung nicht, nicht richtig, geeigneten Vorkehrungen in Bezug auf die
nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe- Ausführung und Weiterleitung von Kunden-
nen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfü- aufträgen trifft,
gung stellt,
51. entgegen § 69 Absatz 2 Satz 1, auch in Ver-
42. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen, bindung mit dem auf Grundlage von Arti-
das einem Kunden im Verlauf einer Anlage- kel 28 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 89
beratung mitgeteilt hat, dass eine Unab- der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen dele-
hängige Honorar-Anlageberatung erbracht gierten Rechtsakt der Europäischen Kom-
wird, dem Kunden gegenüber eine Empfeh- mission, einen Auftrag nicht, nicht in der
lung eines Finanzinstruments ausspricht, vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
der nicht eine im Sinne von § 64 Absatz 5 zeitig bekannt macht,
Nummer 1, auch in Verbindung mit dem
52. entgegen § 70 Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-
auf Grundlage von Artikel 24 Absatz 3 in
bindung mit einer Rechtsverordnung nach
Verbindung mit Artikel 89 der Richtlinie
§ 70 Absatz 9 Nummer 1, eine Zuwendung
2014/65/EU erlassenen delegierten Rechts-
annimmt oder gewährt,
akt der Europäischen Kommission, ausrei-
chende Palette von Finanzinstrumenten zu- 53. entgegen § 70 Absatz 5, auch in Verbindung
grunde liegt, mit dem auf Grundlage von Artikel 24 Ab-
satz 13 in Verbindung mit Artikel 89 der
43. entgegen § 64 Absatz 6 Satz 1, auch in Ver-
Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegier-
bindung mit einer Rechtsverordnung nach
ten Rechtsakt der Europäischen Kommissi-
§ 64 Absatz 10 Nummer 2, eine Information
on, einen Kunden nicht über Verfahren be-
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
treffend die Auskehrung von Zuwendungen
oder nicht rechtzeitig gibt,
an Kunden informiert,
44. entgegen § 64 Absatz 6 Satz 2 einen Ver-
tragsschluss als Festpreisgeschäft ausführt, 54. entgegen § 72 Absatz 1 Nummer 1 die dort
genannten Regelungen nicht oder nicht im
45. entgegen § 64 Absatz 7, auch in Verbindung vorgeschriebenen Umfang festlegt,
mit einer Rechtsverordnung nach § 64 Ab-
satz 10 Nummer 3, eine Zuwendung an- 55. entgegen § 72 Absatz 1 Nummer 2 die dort
nimmt oder behält, genannten Regelungen nicht oder nicht im
vorgeschriebenen Umfang festlegt,
46. entgegen § 63 Absatz 10 Satz 1, auch in
Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Ver- 56. entgegen § 72 Absatz 1 Nummer 3 nicht
bindung mit dem auf Grundlage von Arti- über angemessene Verfahren verfügt,
kel 25 Absatz 8 in Verbindung mit Artikel 89 57. entgegen § 72 Absatz 1 Nummer 4 eine Ver-
der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen dele- öffentlichung nicht, nicht richtig oder nicht
gierten Rechtsakt der Europäischen Kom- vollständig vornimmt,
mission, die dort genannten Informationen
58. entgegen § 72 Absatz 1 Nummer 5 Entgelte
nicht oder nicht vollständig einholt,
nicht oder nicht im vorgeschriebenen Um-
47. entgegen § 63 Absatz 10 Satz 3 oder 4, fang verlangt,
auch in Verbindung mit dem auf Grundlage
von Artikel 25 Absatz 8 in Verbindung mit 59. entgegen § 72 Absatz 1 Nummer 6 die dort
Artikel 89 der Richtlinie 2014/65/EU erlasse- benannten Vorkehrungen nicht oder nicht im
nen delegierten Rechtsakt der Europäischen vorgeschriebenen Umfang trifft,
Kommission, einen Hinweis oder eine Infor- 60. entgegen § 72 Absatz 1 Nummer 7 kein an-
mation nicht oder nicht rechtzeitig gibt, gemessenes Order-Transaktions-Verhältnis
48. entgegen § 63 Absatz 12 Satz 1 in Verbin- sicherstellt,
dung mit Satz 2, auch in Verbindung mit 61. entgegen § 72 Absatz 1 Nummer 8 keine
§ 64 Absatz 8, jeweils auch in Verbindung Festlegung über die angemessene Größe
mit dem auf Grundlage von Artikel 25 Ab- der kleinstmöglichen Preisänderung trifft,
satz 8 in Verbindung mit Artikel 89 der Richt-
62. entgegen § 72 Absatz 1 Nummer 9 die dort
linie 2014/65/EU erlassenen delegierten
genannten Risikokontrollen, Schwellen und
Rechtsakt der Europäischen Kommission,
Regelungen nicht festlegt,
einem Kunden nicht regelmäßig berichtet
oder nicht den Ausführungsort eines Auf- 63. entgegen § 72 Absatz 1 Nummer 10 die dort
trags mitteilt, genannten Regelungen nicht festlegt,
1758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
64. entgegen § 72 Absatz 1 Nummer 11 keine 79. entgegen § 75 Absatz 2 Satz 1 ohne Zustim-
zuverlässige Verwaltung der technischen mung des Kunden auf die Zusammenfüh-
Abläufe des Handelssystems sicherstellt, rung sich deckender Kundenaufträge zu-
65. entgegen § 72 Absatz 1 Nummer 12 die dort rückgreift,
genannten Vorkehrungen nicht trifft, 80. entgegen § 75 Absatz 2 Satz 2 Kundenauf-
66. entgegen § 72 Absatz 1 Nummer 13 ein träge zusammenführt,
multilaterales oder organisiertes Handels- 81. entgegen § 75 Absatz 2 Satz 3 bei der Aus-
system betreibt, ohne über mindestens drei führung eines Geschäfts nicht sicherstellt,
Nutzer zu verfügen, die mit allen übrigen dass
Nutzern zum Zwecke der Preisbildung in
a) er während der gesamten Ausführung ei-
Verbindung treten können,
nes Geschäfts zu keiner Zeit einem
67. ein multilaterales oder organisiertes Han- Marktrisiko ausgesetzt ist,
delssystem betreibt, ohne über die Systeme
im Sinne von § 5 Absatz 4a des Börsenge- b) beide Vorgänge gleichzeitig ausgeführt
setzes in Verbindung mit § 72 Absatz 1 zu werden oder
verfügen, c) das Geschäft zu einem Preis abgeschlos-
68. als Betreiber eines multilateralen oder eines sen wird, bei dem er, abgesehen von ei-
organisierten Handelssystems entgegen ner vorab offengelegten Provision, Ge-
§ 26c Absatz 2 Satz 1 des Börsengesetzes bühr oder sonstigen Vergütung, weder
in Verbindung mit § 72 Absatz 1 nicht eine Gewinn noch Verlust macht,
ausreichende Teilnehmerzahl sicherstellt, 82. entgegen § 75 Absatz 3 als Betreiber eines
69. als Betreiber eines multilateralen oder orga- organisierten Handelssystems bei dessen
nisierten Handelssystems einen Vertrag im Betrieb ein Geschäft für eigene Rechnung
Sinne des § 26c Absatz 1 des Börsengeset- abschließt, das nicht in der Zusammenfüh-
zes in Verbindung mit § 72 Absatz 1 rung von Kundenaufträgen besteht und das
schließt, der nicht sämtliche in § 26c Ab- ein Finanzinstrument zum Gegenstand hat,
satz 3 des Börsengesetzes genannten Be- bei dem es sich nicht um einen öffentlichen
standteile enthält, Schuldtitel handelt, für den es keinen liqui-
den Markt gibt,
70. entgegen § 72 Absatz 2 Gebührenstrukturen
nicht gemäß den dort genannten Anforde- 83. entgegen § 75 Absatz 4 Satz 1 innerhalb
rungen gestaltet, derselben rechtlichen Einheit ein organisier-
tes Handelssystem und die systematische
71. entgegen § 72 Absatz 3 eine Beschreibung
Internalisierung betreibt,
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
vorlegt, 84. entgegen § 75 Absatz 4 Satz 2 ein organi-
siertes Handelssystem betreibt, das eine
72. entgegen § 72 Absatz 6 Satz 1 eine Mittei-
Verbindung zu einem systematischen Inter-
lung an die Bundesanstalt über schwerwie-
nalisierer in einer Weise herstellt, dass die
gende Verstöße gegen Handelsregeln, über
Interaktion von Aufträgen in dem organisier-
Störungen der Marktintegrität und über An-
ten Handelssystem und Aufträgen oder Of-
haltspunkte für einen Verstoß gegen die Vor-
ferten in dem systematischen Internalisierer
schriften der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
ermöglicht wird,
nicht oder nicht rechtzeitig macht,
73. entgegen § 73 Absatz 1 Satz 2, auch in Ver- 85. als Betreiber eines organisierten Handels-
bindung mit § 73 Absatz 2 Satz 1, den Han- systems beim Umgang mit Aufträgen in an-
del mit einem Finanzinstrument nicht aus- deren als den in § 75 Absatz 6 Satz 2 ge-
setzt oder einstellt, nannten Fällen ein Ermessen ausübt,
74. entgegen § 73 Absatz 1 Satz 4, auch in Ver- 86. einem vollziehbaren Erklärungsverlangen
bindung mit § 73 Absatz 2 Satz 3, eine Ent- nach § 75 Absatz 7 Satz 1 zuwiderhandelt,
scheidung nicht oder nicht richtig veröffent- 87. entgegen § 75 Absatz 7 Satz 3 die dort ge-
licht oder die Bundesanstalt über eine Ver- nannten Informationen nicht, nicht richtig
öffentlichung nicht oder nicht rechtzeitig in- oder nicht vollständig zur Verfügung stellt,
formiert,
88. entgegen § 77 Absatz 1 einen direkten elek-
75. entgegen § 74 Absatz 1 und 2 als Betreiber tronischen Zugang zu einem Handelsplatz
eines multilateralen Systems nicht dort ge- anbietet, ohne über die dort genannten Sys-
nannte Regeln vorhält, teme und Kontrollen zu verfügen,
76. entgegen § 74 Absatz 3 die dort genannten 89. entgegen § 77 Absatz 1 nicht sicherstellt,
Vorkehrungen nicht oder nicht im vorge- dass seine Kunden die dort genannten An-
schriebenen Umfang trifft, forderungen erfüllen oder die dort genann-
77. entgegen § 74 Absatz 5 einen Kundenauf- ten Vorschriften einhalten,
trag unter Einsatz des Eigenkapitals aus- 90. entgegen § 77 Absatz 1 Nummer 4 Buch-
führt, stabe c Geschäfte nicht überwacht, um Ver-
78. entgegen § 75 Absatz 1 die dort genannten stöße gegen die Regeln des Handelsplatzes,
Vorkehrungen nicht trifft, marktstörende Handelsbedingungen oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1759
auf Marktmissbrauch hindeutende Verhal- Verpflichtungen im Sinne des § 80 Absatz 4
tensweisen zu erkennen, Nummer 1 beinhaltet,
91. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen 105. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen
einem Kunden einen direkten elektronischen algorithmischen Handel unter Verfolgung ei-
Zugang zu einem Handelsplatz anbietet, ner Market-Making-Strategie im Sinne des
ohne zuvor einen schriftlichen Vertrag mit § 80 Absatz 5 betreibt, ohne über die in
dem Kunden geschlossen zu haben, der § 80 Absatz 4 Nummer 3 genannten Sys-
den inhaltlichen Anforderungen des § 77 teme und Kontrollen zu verfügen,
Absatz 1 Nummer 2 entspricht, 106. entgegen § 80 Absatz 9 Satz 1, auch in Ver-
92. entgegen § 77 Absatz 2 Satz 1 eine Mittei- bindung mit einer Rechtsverordnung nach
lung nicht oder nicht richtig macht, § 80 Absatz 14 Satz 1, ein Produktfreigabe-
93. einer vollziehbaren Anordnung nach § 77 verfahren nicht oder nicht in der vorge-
Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt, schriebenen Weise unterhält oder betreibt
oder nicht regelmäßig überprüft,
94. entgegen § 77 Absatz 3 nicht für die Aufbe-
wahrung von Aufzeichnungen sorgt oder 107. entgegen § 80 Absatz 10 Satz 1, auch in
nicht sicherstellt, dass die Aufzeichnungen Verbindung mit einer Rechtsverordnung
ausreichend sind, nach § 80 Absatz 14 Satz 1, die Festlegung
eines Zielmarkts nicht regelmäßig überprüft,
95. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen
als allgemeines Clearing-Mitglied für andere 108. entgegen § 80 Absatz 11 Satz 1, auch in
Personen handelt, ohne über die in § 78 Verbindung mit einer Rechtsverordnung
Satz 1 genannten Systeme und Kontrollen nach § 80 Absatz 14 Satz 1, die dort ge-
zu verfügen, nannten Informationen nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht in der vorge-
96. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen
schriebenen Weise zur Verfügung stellt,
als allgemeines Clearing-Mitglied für eine
andere Person handelt, ohne zuvor mit die- 109. entgegen § 80 Absatz 11 Satz 2, auch in
ser Person eine nach § 78 Satz 3 erforder- Verbindung mit einer Rechtsverordnung
liche schriftliche Vereinbarung hinsichtlich nach § 80 Absatz 14 Satz 1, nicht über an-
der wesentlichen Rechte und Pflichten ge- gemessene Vorkehrungen verfügt, um sich
schlossen zu haben, die in § 80 Absatz 11 Satz 1 genannten In-
formationen vom konzipierenden Wertpa-
97. entgegen § 80 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1,
pierdienstleistungsunternehmen oder vom
auch in Verbindung mit dem auf Grundlage
Emittenten zu verschaffen und die Merkmale
von Artikel 23 Absatz 4 in Verbindung mit
und den Zielmarkt des Finanzinstruments zu
Artikel 89 der Richtlinie 2014/65/EU erlasse-
verstehen,
nen delegierten Rechtsakt der Europäischen
Kommission, keine Vorkehrungen trifft, 110. entgegen § 81 Absatz 1 nicht die Organisa-
tion, Eignung des Personals, Mittel und Re-
98. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen
gelungen zur Erbringung von Wertpapier-
algorithmischen Handel betreibt, ohne über
dienstleistungen und Wertpapierneben-
die in § 80 Absatz 2 Satz 3 genannten Sys-
dienstleistungen, die Firmenpolitik und die
teme und Risikokontrollen zu verfügen,
Vergütungspolitik festlegt, umsetzt und
99. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen überwacht,
algorithmischen Handel betreibt, ohne über
111. entgegen § 81 Absatz 2 nicht die Eignung
die in § 80 Absatz 2 Satz 4 genannten Not-
und die Umsetzung der strategischen Ziele
fallvorkehrungen zu verfügen,
des Wertpapierdienstleistungsunternehmens,
100. entgegen § 80 Absatz 2 Satz 5 eine Anzeige die Wirksamkeit der Unternehmensführungs-
nicht macht, regelungen und die Angemessenheit der Fir-
101. einer vollziehbaren Anordnung nach § 80 menpolitik überwacht und überprüft oder
Absatz 3 Satz 3 zuwiderhandelt, nicht unverzüglich Schritte einleitet, um be-
102. entgegen § 80 Absatz 3 Satz 1 in Verbin- stehende Mängel zu beseitigen,
dung mit Satz 2 eine Aufzeichnung nicht, 112. entgegen § 81 Absatz 3 keinen angemesse-
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in nen Zugang sicherstellt,
der vorgeschriebenen Weise macht oder 113. entgegen § 82 Absatz 1, auch in Verbindung
nicht für die Dauer von fünf Jahren aufbe- mit dem auf Grundlage von Artikel 27 Ab-
wahrt, satz 9 in Verbindung mit Artikel 89 der Richt-
103. entgegen § 80 Absatz 4 Nummer 1 das Mar- linie 2014/65/EU erlassenen delegierten
ket-Making nicht im dort vorgeschriebenen Rechtsakt der Europäischen Kommission,
Umfang betreibt, nicht sicherstellt, dass ein Kundenauftrag
104. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach den dort benannten Grundsätzen aus-
algorithmischen Handel unter Verfolgung ei- geführt wird,
ner Market-Making-Strategie im Sinne des 114. entgegen § 82 Absatz 1 Nummer 1, auch in
§ 80 Absatz 5 betreibt, ohne zuvor einen Verbindung mit dem auf Grundlage von Ar-
schriftlichen Vertrag mit dem Handelsplatz tikel 27 Absatz 9 in Verbindung mit Artikel 89
geschlossen zu haben, der zumindest die der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen dele-
1760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
gierten Rechtsakt der Europäischen Kom- den Artikeln 58 sowie 72 bis 74 der Delegier-
mission, keine regelmäßige Überprüfung ten Verordnung (EU) 2017/565, eine dort ge-
vornimmt, nannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig
115. entgegen § 82 Absatz 5 Satz 2, auch in Ver- oder nicht vollständig erstellt,
bindung mit dem auf Grundlage von Arti- 124. entgegen § 83 Absatz 3 Satz 1, auch in Ver-
kel 27 Absatz 9 in Verbindung mit Artikel 89 bindung mit einer Rechtsverordnung nach
der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen dele- § 83 Absatz 10 Satz 1 und Artikel 76 der
gierten Rechtsakt der Europäischen Kom- Delegierten Verordnung (EU) 2017/565, ein
mission, einen dort genannten Hinweis nicht Telefongespräch oder eine elektronische
oder nicht rechtzeitig gibt oder eine dort ge- Kommunikation nicht, nicht richtig, nicht
nannte Einwilligung nicht oder nicht recht- vollständig oder nicht in der vorgeschriebe-
zeitig einholt, nen Weise aufzeichnet,
116. entgegen § 82 Absatz 6 Nummer 1, auch in 125. entgegen § 83 Absatz 4 Satz 1, auch in Ver-
Verbindung mit dem auf Grundlage von Ar- bindung mit einer Rechtsverordnung nach
tikel 27 Absatz 9 in Verbindung mit Artikel 89 § 83 Absatz 10 Satz 1, nicht alle angemes-
der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen dele- senen Maßnahmen ergreift, um einschlägige
gierten Rechtsakt der Europäischen Kom- Telefongespräche und elektronische Kom-
mission, einen Kunden nicht, nicht richtig, munikation aufzuzeichnen,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder 126. entgegen § 83 Absatz 5, auch in Verbindung
nicht rechtzeitig informiert, mit einer Rechtsverordnung nach § 83 Ab-
117. entgegen § 82 Absatz 6 Nummer 1 eine dort satz 10 Satz 1 und Artikel 76 Absatz 8 der
genannte Zustimmung nicht oder nicht Delegierten Verordnung (EU) 2017/565, ei-
rechtzeitig einholt, nen Kunden nicht oder nicht rechtzeitig
vorab in geeigneter Weise über die Auf-
118. entgegen § 82 Absatz 6 Nummer 2, auch in
zeichnung von Telefongesprächen nach
Verbindung mit dem auf Grundlage von Ar-
§ 83 Absatz 3 Satz 1 informiert,
tikel 27 Absatz 9 in Verbindung mit Artikel 89
der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen dele- 127. entgegen § 84 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4
gierten Rechtsakt der Europäischen Kom- Satz 1 keine geeigneten Vorkehrungen trifft,
mission, eine dort genannte Mitteilung nicht, um die Rechte der Kunden an ihnen gehö-
nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen renden Finanzinstrumenten oder Geldern zu
Weise oder nicht rechtzeitig macht, schützen und zu verhindern, dass diese
ohne ausdrückliche Zustimmung für eigene
119. entgegen § 82 Absatz 8 eine Vergütung, ei- Rechnung verwendet werden,
nen Rabatt oder einen nicht monetären Vor-
teil annimmt, 128. entgegen § 84 Absatz 2 Satz 3 die Zustim-
mung des Kunden zur Verwahrung seiner
120. entgegen § 82 Absatz 9, auch in Verbindung Vermögensgegenstände bei einem qualifi-
mit einem technischen Regulierungsstan- zierten Geldmarktfonds nicht oder nicht
dard nach Artikel 27 Absatz 10 Buch- rechtzeitig einholt,
stabe b der Richtlinie 2014/65/EU, eine dort
genannte Veröffentlichung nicht mindestens 129. entgegen § 84 Absatz 2 Satz 5 eine treuhän-
einmal jährlich vornimmt, derische Einlage nicht offenlegt,
130. entgegen § 84 Absatz 2 Satz 6 den Kunden
121. als Betreiber eines Handelsplatzes oder als
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig da-
systematischer Internalisierer, vorbehaltlich
rüber unterrichtet, bei welchem Institut und
der Regelung zu § 26e des Börsengesetzes,
auf welchem Konto seine Gelder verwahrt
entgegen § 82 Absatz 10, auch in Verbin-
werden,
dung mit einer delegierten Verordnung nach
Artikel 27 Absatz 9 sowie einem tech- 131. entgegen § 84 Absatz 5 Satz 1 ein Wertpa-
nischen Regulierungsstandard nach Arti- pier nicht oder nicht rechtzeitig zur Verwah-
kel 27 Absatz 10 Buchstabe a der Richtlinie rung weiterleitet,
2014/65/EU, eine dort genannte Veröffent- 132. entgegen § 84 Absatz 7 mit einem Privat-
lichung nicht mindestens einmal jährlich vor- kunden eine Finanzsicherheit in Form einer
nimmt, Vollrechtsübertragung nach Artikel 2 Absatz 1
122. als Betreiber eines Ausführungsplatzes, vor- Buchstabe b der Richtlinie 2002/47/EG ab-
behaltlich der Regelung zu § 26e des Bör- schließt,
sengesetzes, entgegen § 82 Absatz 11, 133. entgegen § 84 Absatz 6 Satz 1, auch in Ver-
auch in Verbindung mit einer delegierten bindung mit § 84 Absatz 6 Satz 2, ein Wert-
Verordnung nach Artikel 27 Absatz 9 sowie papier für eigene Rechnung oder für Rech-
einem technischen Regulierungsstandard nung eines anderen Kunden nutzt,
nach Artikel 27 Absatz 10 Buchstabe a der 134. entgegen § 87 Absatz 1 Satz 1, Ab-
Richtlinie 2014/65/EU, eine Veröffentlichung satz 2, 3, 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1,
nicht mindestens einmal jährlich vornimmt, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechts-
123. entgegen § 83 Absatz 1 oder Absatz 2 verordnung nach § 87 Absatz 9 Satz 1 Num-
Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechts- mer 2, einen Mitarbeiter mit einer dort ge-
verordnung nach § 83 Absatz 10 Satz 1 und nannten Tätigkeit betraut,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1761
135. entgegen b) Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 1
a) § 87 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3, Ab- auf geplante Regelungen für eine Veröf-
satz 4 Satz 2 oder Satz 3 oder Absatz 5 fentlichung nicht, nicht richtig, nicht voll-
Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch in Ver- ständig, nicht in der vorgeschriebenen
bindung mit einer Rechtsverordnung Weise oder nicht rechtzeitig hinweist,
nach § 87 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1, c) Artikel 12 Absatz 1 eine Information nicht,
oder nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
b) § 87 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
einer Rechtsverordnung nach § 87 Ab- zeitig offenlegt,
satz 9 Satz 1 Nummer 1 d) Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
mit Satz 2 eine Angabe oder Information
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll-
nicht, nicht richtig, nicht in der vorge-
ständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
136. einer vollziehbaren Anordnung nach § 87 offenlegt oder bereitstellt oder keinen dis-
Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 kriminierungsfreien Zugang zu den Infor-
Buchstabe b zuwiderhandelt oder mationen sicherstellt,
137. entgegen § 94 Absatz 1 eine dort genannte e) Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Ver-
Bezeichnung führt. bindung mit Artikel 14 Absatz 3, 4, 5 und
(9) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver- Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 eine
ordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Par- Kursofferte nicht, nicht vollständig, nicht
laments und des Rates vom 15. Mai 2014 über in der vorgeschriebenen Weise, nicht recht-
Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung zeitig oder nicht im vorgeschriebenen Um-
der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 fang offenlegt,
vom 12.6.2014, S. 84) verstößt, indem er vorsätz- f) Artikel 25 Absatz 2 Satz 1 die betreffenden
lich oder leichtfertig Daten eines Auftrags nicht, nicht richtig,
1. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen im nicht vollständig oder nicht in der vorge-
Sinne dieses Gesetzes entgegen schriebenen Weise aufzeichnet oder die
aufgezeichneten Daten nicht für mindes-
a) Artikel 3 Absatz 1, tens fünf Jahre zur Verfügung der zustän-
b) Artikel 6 Absatz 1, digen Behörde hält,
c) Artikel 8 Absatz 1 Satz 2, g) Artikel 26 Absatz 5 eine Meldung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
d) Artikel 8 Absatz 4 Satz 2,
vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
e) Artikel 10 Absatz 1, zeitig vornimmt,
f) Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 3 in Ver- h) Artikel 31 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeich-
bindung mit Artikel 10 Absatz 1, nung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
g) Artikel 31 Absatz 2 oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
führt,
eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen i) Artikel 31 Absatz 3 Satz 2 der Euro-
Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt, päischen Wertpapier- und Marktaufsichts-
behörde eine Aufzeichnung nicht, nicht
2. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen im vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfü-
Sinne dieses Gesetzes entgegen gung stellt,
a) Artikel 3 Absatz 3, j) Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1
b) Artikel 6 Absatz 2 das Clearen nicht oder nicht auf nichtdis-
kriminierender und transparenter Basis
nicht in der dort beschriebenen Weise Zugang
übernimmt,
zu den betreffenden Systemen gewährt,
k) Artikel 35 Absatz 2 Satz 1 einen Antrag
3. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen im
nicht in der vorgeschriebenen Form über-
Sinne dieses Gesetzes entgegen
mittelt,
a) Artikel 8 Absatz 3,
l) Artikel 35 Absatz 3 Satz 1 dem Handels-
b) Artikel 10 Absatz 2 platz nicht, nicht in der vorgeschriebenen
nicht in der dort beschriebenen Weise Zugang Weise oder nicht rechtzeitig antwortet,
zu den betreffenden Einrichtungen gewährt, m) Artikel 35 Absatz 3 Satz 2 einen Antrag ab-
4. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen im lehnt,
Sinne dieses Gesetzes entgegen n) Artikel 35 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbin-
a) Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 1 dung mit Satz 4, eine Untersagung nicht
eine Genehmigung nicht rechtzeitig einholt ausführlich begründet oder eine Unterrich-
oder auf geplante Regelungen für eine Ver- tung oder Mitteilung nicht oder nicht in der
öffentlichung nicht, nicht richtig, nicht voll- vorgeschriebenen Weise vornimmt,
ständig, nicht in der vorgeschriebenen o) Artikel 35 Absatz 3 Satz 5 einen Zugang
Weise oder nicht rechtzeitig hinweist, nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht,
1762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
p) Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 15. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
Handelsdaten nicht auf nichtdiskriminie- als genehmigtes Veröffentlichungssystem
render und transparenter Basis bereitstellt, oder als Bereitsteller konsolidierter Datenträ-
q) Artikel 36 Absatz 3 Satz 1 einer zentralen ger entgegen Artikel 22 Absatz 2 erforderliche
Gegenpartei nicht, nicht in der vorge- Daten nicht während eines ausreichenden
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig Zeitraums speichert,
antwortet, 16. entgegen Artikel 23 Absatz 1 ein Handelsge-
r) Artikel 36 Absatz 3 Satz 2 einen Zugang schäft außerhalb der dort genannten Handels-
verweigert, ohne dass die dort genannten systeme tätigt,
Voraussetzungen für eine Zugangsverwei- 17. entgegen Artikel 25 Absatz 1 Satz 1 die be-
gerung vorliegen, treffenden Daten eines Auftrags oder eines
s) Artikel 36 Absatz 3 Satz 5 einen Zugang Geschäfts nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht, dig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
5. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen im aufzeichnet oder aufgezeichnete Daten nicht
Sinne dieses Gesetzes im Zuge des Betriebs für mindestens fünf Jahre zur Verfügung der
eines multilateralen Handelssystems oder ei- zuständigen Behörde hält,
nes organisierten Handelssystems ein System 18. entgegen Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1,
zur Formalisierung ausgehandelter Geschäfte auch in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 4
betreibt, das nicht oder nicht vollständig den Satz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht
in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 beschrie- vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
benen Anforderungen entspricht, Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
6. entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 in 19. entgegen Artikel 26 Absatz 4 Satz 1 einem
Verbindung mit Artikel 14 Absatz 3, 4 und 5 übermittelten Auftrag nicht sämtliche Einzel-
eine Kursofferte nicht, nicht vollständig, nicht heiten beifügt,
in der vorgeschriebenen Weise oder nicht im
vorgeschriebenen Umfang macht, 20. als genehmigter Meldemechanismus oder als
Betreiber eines Handelsplatzes entgegen Arti-
7. entgegen Artikel 15 Absatz 4 Satz 2 einen
kel 26 Absatz 7 Unterabsatz 1 eine Meldung
Auftrag nicht in der vorgeschriebenen Weise
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig über-
ausführt,
mittelt,
8. als systematischer Internalisierer entgegen
21. als Betreiber eines Handelsplatzes im Sinne
Artikel 17 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 24 entgegen
Artikel 17 Absatz 1 Satz 1 nicht über eindeu-
Artikel 26 Absatz 5 eine Meldung nicht, nicht
tige Standards für den Zugang zu Kursoffer-
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
ten verfügt,
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vor-
9. entgegen Artikel 18 Absatz 1 in Verbindung nimmt,
mit Artikel 18 Absatz 9 eine dort genannte
Kursofferte nicht veröffentlicht, 22. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
systematischer Internalisierer oder Betreiber
10. entgegen Artikel 18 Absatz 2 Satz 1 in Verbin- eines Handelsplatzes entgegen Artikel 27 Ab-
dung mit Artikel 18 Absatz 9 keine Kursofferte satz 1 Unterabsatz 1, 2 oder 3 Satz 2 identifi-
macht, zierende Referenzdaten in Bezug auf ein Fi-
11. entgegen Artikel 18 Absatz 5 Satz 1 eine Kur- nanzinstrument nicht, nicht richtig, nicht voll-
sofferte nicht zugänglich macht, ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
12. entgegen Artikel 18 Absatz 6 Unterabsatz 1 oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder
nicht eine Verpflichtung zum Abschluss eines aktualisiert,
Geschäfts mit einem anderen Kunden ein- 23. entgegen Artikel 28 Absatz 1, auch in Verbin-
geht, dung mit Artikel 28 Absatz 2 Unterabsatz 1,
13. als systematischer Internalisierer entgegen ein Geschäft an einem anderen als den dort
Artikel 18 Absatz 8 die dort vorgeschriebene bezeichneten Plätzen abschließt,
Bekanntmachung nicht oder nicht in der dort 24. als zentrale Gegenpartei im Sinne des Artikels 2
vorgeschriebenen Weise vornimmt, Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
14. entgegen oder als Wertpapierdienstleistungsunterneh-
a) Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung men im Sinne dieses Gesetzes entgegen Arti-
mit Artikel 20 Absatz 1 Satz 2 und Ab- kel 29 Absatz 2 Unterabsatz 1 nicht über die
satz 2, dort bezeichneten Systeme, Verfahren und
Vorkehrungen verfügt,
b) Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
mit Artikel 21 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 25. entgegen Artikel 36 Absatz 2 einen Antrag
und Artikel 10 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen
Weise übermittelt,
eine dort vorgeschriebene Veröffentlichung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht 26. entgegen Artikel 37 Absatz 1 einen Zugang
rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise
Weise vornimmt, oder nicht rechtzeitig gewährt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1763
27. als zentrale Gegenpartei im Sinne des Artikels 2 4. als Administrator einen Referenzwert entge-
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gen Artikel 4 Absatz 2 nicht organisatorisch
oder als Wertpapierdienstleistungsunterneh- getrennt von den übrigen Geschäftsbereichen
men im Sinne dieses Gesetzes oder als mit bereitstellt,
einem der beiden Erstgenannten verbundenes 5. als Administrator einer vollziehbaren Anord-
Unternehmen entgegen Artikel 37 Absatz 3 nung der Bundesanstalt nach Artikel 4 Ab-
eine dort genannte Vereinbarung trifft, satz 3 oder Absatz 4 zuwiderhandelt,
28. einem vollziehbaren Beschluss der Euro- 6. als Administrator Interessenkonflikte entge-
päischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbe- gen Artikel 4 Absatz 5 nicht, nicht richtig,
hörde nach Artikel 40 Absatz 1 zuwiderhan- nicht vollständig oder nicht unverzüglich ver-
delt, öffentlicht oder offenlegt, nachdem er von de-
29. einem vollziehbaren Beschluss der Euro- ren Bestehen Kenntnis erlangt hat,
päischen Bankenaufsichtsbehörde nach Arti- 7. als Administrator entgegen Artikel 4 Absatz 6
kel 41 Absatz 1 zuwiderhandelt oder die dort genannten Maßnahmen nicht festlegt,
30. einer vollziehbaren Anordnung der Bundesan- nicht anwendet oder nicht regelmäßig über-
stalt nach Artikel 42 Absatz 1 zuwiderhandelt. prüft oder aktualisiert,
(10) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die 8. als Administrator entgegen Artikel 4 Absatz 7
Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen nicht dafür sorgt, dass Mitarbeiter und die
Parlaments und des Rates vom 25. November dort genannten anderen natürlichen Personen
2015 über die Transparenz von Wertpapierfinan- die in Artikel 4 Absatz 7 Buchstabe a bis e
zierungsgeschäften und der Weiterverwendung genannten Anforderungen erfüllen,
sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 9. als Administrator entgegen Artikel 4 Absatz 8
Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1) keine spezifischen Verfahren der internen
verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig Kontrolle zur Sicherstellung der Integrität und
1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 eine Meldung Zuverlässigkeit der Mitarbeiter oder Perso-
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in nen, die den Referenzwert bestimmen, fest-
der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht- legt oder den Referenzwert vor seiner Verbrei-
zeitig vornimmt, tung nicht durch die Geschäftsleitung ab-
zeichnen lässt,
2. entgegen Artikel 4 Absatz 4 Aufzeichnungen
10. als Administrator entgegen Artikel 5 Absatz 1
nicht, nicht vollständig oder nicht mindestens
keine ständige und wirksame Aufsichtsfunk-
für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
tion schafft und unterhält,
3. entgegen Artikel 15 Absatz 1 Finanzinstru- 11. als Administrator entgegen Artikel 5 Absatz 2
mente weiterverwendet, ohne dass die dort keine soliden Verfahren zur Sicherung der
genannten Voraussetzungen erfüllt sind oder Aufsichtsfunktion entwickelt und unterhält
4. entgegen Artikel 15 Absatz 2 ein Recht auf oder diese der Bundesanstalt nicht, nicht rich-
Weiterverwendung ausübt, ohne dass die dort tig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich
genannten Voraussetzungen erfüllt sind. nach Fertigstellung der Entwicklung zur Verfü-
gung stellt,
(11) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen 12. als Administrator die Aufsichtsfunktion entge-
Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über gen Artikel 5 Absatz 3 nicht mit den dort ge-
Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanz- nannten Zuständigkeiten ausstattet oder
kontrakten als Referenzwert oder zur Messung diese nicht an die Komplexität, Verwendung
der Wertentwicklung eines Investmentfonds ver- und Anfälligkeit des Referenzwerts anpasst,
wendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 13. als Administrator entgegen Artikel 5 Absatz 4
2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verord- die Aufsichtsfunktion nicht einem gesonder-
nung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom ten Ausschuss überträgt oder durch andere
29.6.2016, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich geeignete Regelungen zur Unternehmensfüh-
oder leichtfertig rung die Integrität der Funktion sicherstellt
1. als Administrator entgegen Artikel 4 Absatz 1 und das Auftreten von Interessenkonflikten
Unterabsatz 1 über keine Regelungen für die verhindert,
Unternehmensführung verfügt oder nur über 14. als Administrator entgegen Artikel 6 Ab-
solche, die nicht den dort genannten Anforde- satz 1, 2 oder 3 keinen oder keinen den dort
rungen entsprechen, genannten Anforderungen genügenden Kon-
2. als Administrator entgegen Artikel 4 Absatz 1 trollrahmen vorhält,
Unterabsatz 2 keine angemessenen Schritte 15. als Administrator entgegen Artikel 6 Absatz 4
unternimmt, um Interessenkonflikte zu erken- die dort genannten Maßnahmen nicht, nicht
nen, zu vermeiden oder zu regeln, vollständig oder nicht wirksam trifft,
3. als Administrator entgegen Artikel 4 Absatz 1 16. als Administrator entgegen Artikel 6 Absatz 5
Unterabsatz 2 nicht dafür sorgt, dass Beurtei- den Kontrollrahmen nicht oder nicht vollstän-
lungs- oder Ermessensspielräume unabhän- dig dokumentiert, überprüft oder aktualisiert
gig und redlich ausgeübt werden, oder der Bundesanstalt oder seinen Nutzern
1764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fizierungsverfahren bei den Kontributoren
rechtzeitig zur Verfügung stellt, nicht sicherstellt,
17. als Administrator entgegen Artikel 7 Absatz 1 31. als Administrator entgegen Artikel 11 Absatz 4
nicht über einen den dort genannten Anforde- nicht die nach seiner Ansicht erforderlichen
rungen genügenden Rahmen für die Rechen- Änderungen der Eingabedaten oder der
schaftslegung verfügt, Methoden zur Abbildung des Marktes oder
18. als Administrator entgegen Artikel 7 Absatz 2 der wirtschaftlichen Realität vornimmt oder
keine interne Stelle benennt, die ausreichend die Bereitstellung des Referenzwertes nicht
befähigt ist, die Einhaltung der Referenzwert- einstellt,
Methodik und dieser Verordnung durch den 32. als Administrator bei der Bestimmung eines
Administrator zu überprüfen und darüber Be- Referenzwertes entgegen Artikel 12 Absatz 1
richt zu erstatten, eine Methodik anwendet, die die dort genann-
19. als Administrator entgegen Artikel 7 Absatz 3 ten Anforderungen nicht erfüllt,
keinen unabhängigen externen Prüfer be-
33. als Administrator bei der Entwicklung einer
nennt,
Referenzwert-Methodik entgegen Artikel 12
20. als Administrator entgegen Artikel 7 Absatz 4 Absatz 2 die dort genannten Anforderungen
die dort bestimmten Informationen nicht, nicht erfüllt,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig zur Verfügung stellt oder veröffent- 34. als Administrator entgegen Artikel 12 Absatz 3
licht, nicht über eindeutige, veröffentlichte Rege-
lungen verfügt, die festlegen, wann Menge
21. als Administrator entgegen Artikel 8 Absatz 1 oder Qualität der Eingabedaten nicht mehr
eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder den festgelegten Standards entspricht und
nicht vollständig führt, keine zuverlässige Bestimmung des Refe-
22. als Administrator entgegen Artikel 8 Absatz 2 renzwertes mehr zulässt,
Satz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, 35. als Administrator entgegen Artikel 13 Absatz 1
nicht vollständig oder nicht mindestens für die Satz 2 oder Absatz 2 die dort genannten In-
Dauer von fünf Jahren aufbewahrt, formationen zur Entwicklung, Verwendung,
23. als Administrator entgegen Artikel 8 Absatz 2 Verwaltung und Änderung des Referenzwer-
Satz 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, tes und der Referenzwert-Methodik nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig zur Verfügung stellt oder nicht min- rechtzeitig veröffentlicht oder zur Verfügung
destens für die Dauer von drei Jahren aufbe- stellt,
wahrt,
36. als Administrator entgegen Artikel 14 Absatz 1
24. als Administrator entgegen Artikel 9 Absatz 1 keine angemessenen Systeme und wirksa-
keine geeigneten Beschwerdeverfahren unter- men Kontrollen zur Sicherstellung der Integri-
hält und diese nicht unverzüglich nach ihrer tät der Eingabedaten schafft,
Bereitstellung veröffentlicht,
37. als Administrator Eingabedaten und Kontribu-
25. als Administrator entgegen Artikel 10 Absatz 1 toren entgegen Artikel 14 Absatz 2 Unterab-
Aufgaben in einer Weise auslagert, die seine satz 1 nicht oder nicht wirksam überwacht,
Kontrolle über die Bereitstellung des Refe- damit er die zuständige Behörde benachrich-
renzwertes oder die Möglichkeit der zuständi- tigen und ihr alle relevanten Informationen
gen Behörde zur Beaufsichtigung des Refe- mitteilen kann,
renzwertes wesentlich beeinträchtigt,
38. als Administrator der Bundesanstalt entgegen
26. als Administrator entgegen Artikel 10 Absatz 3
Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 die dort ge-
Aufgaben auslagert, ohne dafür zu sorgen,
nannten Informationen nicht, nicht richtig,
dass die in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a
nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach
bis h genannten Bedingungen erfüllt sind,
dem Auftreten eines Manipulationsverdachts
27. als Administrator entgegen Artikel 11 Absatz 1 mitteilt,
einen Referenzwert bereitstellt, ohne dass die
in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a bis c und e 39. als Administrator entgegen Artikel 14 Absatz 3
genannten Anforderungen erfüllt sind, nicht über Verfahren verfügt, um Verstöße sei-
ner Führungskräfte, Mitarbeiter sowie aller an-
28. als Administrator entgegen Artikel 11 Absatz 1 deren natürlichen Personen, von denen er
einen Referenzwert bereitstellt, ohne dass die Leistungen in Anspruch nehmen kann, gegen
in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d genannten die Verordnung (EU) 2016/1011 intern zu mel-
Anforderungen erfüllt sind, den,
29. als Administrator entgegen Artikel 11 Absatz 2 40. als Administrator einen Verhaltenskodex für
nicht für Kontrollen im dort genannten Um- auf Eingabedaten von Kontributoren beru-
fang sorgt, hende Referenzwerte entgegen Artikel 15 Ab-
30. als Administrator entgegen Artikel 11 Absatz 3 satz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 nicht
nicht auch aus anderen Quellen Daten einholt oder nicht den dort genannten Anforderungen
oder die Einrichtung von Aufsichts- und Veri- genügend ausarbeitet,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1765
41. als Administrator die Einhaltung eines Verhal- Einschätzung nicht oder nicht rechtzeitig un-
tenskodex entgegen Artikel 15 Absatz 1 Satz 2 terbreitet,
nicht oder nicht ausreichend überprüft, 55. als Kontributor einer vollziehbaren Anordnung
42. als Administrator einen Verhaltenskodex ent- der Bundesanstalt nach Artikel 23 Absatz 5,
gegen Artikel 15 Absatz 4 Satz 2 oder Ab- als beaufsichtigtes Unternehmen nach Arti-
satz 5 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 4 nicht kel 23 Absatz 6 oder als beaufsichtigter Kon-
rechtzeitig anpasst, tributor nach Artikel 23 Absatz 10 zuwider-
43. als Administrator die Bundesanstalt entgegen handelt,
Artikel 15 Absatz 5 Satz 1 nicht, nicht richtig, 56. als Kontributor eine Benachrichtigung entge-
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig von gen Artikel 23 Absatz 11 nicht oder nicht
dem Verhaltenskodex in Kenntnis setzt, rechtzeitig vornimmt,
44. als beaufsichtigter Kontributor entgegen Arti- 57. als Administrator eine Benachrichtigung ent-
kel 16 Absatz 1 die dort genannten Anforde- gegen Artikel 24 Absatz 3 nicht oder nicht
rungen an die Unternehmensführung und rechtzeitig vornimmt,
Kontrolle nicht erfüllt,
58. als Administrator der Bundesanstalt entgegen
45. als beaufsichtigter Kontributor entgegen Arti- Artikel 25 Absatz 2 eine Entscheidung oder
kel 16 Absatz 2 oder Absatz 3 nicht über wirk- Informationen nicht, nicht richtig, nicht voll-
same Systeme, Kontrollen und Strategien zur ständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
Wahrung der Integrität und Zuverlässigkeit al-
59. als Administrator einer vollziehbaren Anord-
ler Beiträge von Eingabedaten oder Experten-
nung der Bundesanstalt nach Artikel 25 Ab-
schätzungen nach Absatz 3 für den Adminis-
satz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
trator verfügt,
46. als beaufsichtigter Kontributor entgegen Arti- 60. als Administrator eine Konformitätserklärung
kel 16 Absatz 3 Satz 1 Aufzeichnungen nicht, entgegen Artikel 25 Absatz 7 nicht, nicht rich-
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht für tig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-
die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, benen Weise oder nicht rechtzeitig veröffent-
licht oder diese nicht aktualisiert,
47. als beaufsichtigter Kontributor entgegen Arti-
kel 16 Absatz 4 bei der Prüfung und Beauf- 61. als Administrator entgegen Artikel 26 Absatz 2
sichtigung der Bereitstellung eines Referenz- Satz 1 die Bundesanstalt nicht, nicht richtig,
wertes Informationen oder Aufzeichnungen nicht vollständig oder nicht rechtzeitig von der
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Überschreitung des in Artikel 24 Absatz 1
Verfügung stellt oder nicht uneingeschränkt Buchstabe a genannten Schwellenwertes un-
mit dem Administrator und der Bundesanstalt terrichtet oder die in Satz 2 genannte Frist
zusammenarbeitet, nicht einhält,
48. als Administrator die Bundesanstalt entgegen 62. als Administrator eine Konformitätserklärung
Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a entgegen Artikel 26 Absatz 3
nicht oder nicht rechtzeitig über die Absicht a) nach der Entscheidung, eine oder mehrere
der Einstellung eines kritischen Referenzwer- in Artikel 26 Absatz 1 genannte Bestim-
tes benachrichtigt oder nicht oder nicht recht- mungen nicht anzuwenden, nicht, nicht
zeitig eine in Buchstabe b genannte Einschät- richtig, nicht vollständig oder nicht unver-
zung vorlegt, züglich veröffentlicht oder
49. als Administrator entgegen Artikel 21 Absatz 1 b) nach der Entscheidung, eine oder mehrere
Unterabsatz 2 in dem dort genannten Zeit- in Artikel 26 Absatz 1 genannte Bestim-
raum die Bereitstellung des Referenzwertes mungen nicht anzuwenden, der Bundesan-
einstellt, stalt nicht, nicht vollständig oder nicht un-
50. als Administrator einer vollziehbaren Anord- verzüglich vorlegt oder diese nicht aktuali-
nung der Bundesanstalt nach Artikel 21 Ab- siert,
satz 3 zuwiderhandelt, 63. als Administrator einer vollziehbaren Anord-
51. als Administrator entgegen Artikel 23 Absatz 2 nung der Bundesanstalt nach Artikel 26 Ab-
eine Einschätzung nicht, nicht richtig, nicht in satz 4 zuwiderhandelt,
der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht- 64. als Administrator eine Referenzwert-Erklärung
zeitig bei der Bundesanstalt einreicht, entgegen Artikel 27 Absatz 1 nicht, nicht rich-
52. als beaufsichtigter Kontributor dem Adminis- tig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-
trator eine Benachrichtigung entgegen Arti- benen Weise oder nicht rechtzeitig veröffent-
kel 23 Absatz 3 Satz 1 nicht, nicht richtig, licht,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder 65. als Administrator eine Referenzwert-Erklärung
nicht rechtzeitig mitteilt, entgegen Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 3
53. als Administrator die Bundesanstalt entgegen nicht oder nicht rechtzeitig überprüft und ak-
Artikel 23 Absatz 3 Satz 1 nicht oder nicht tualisiert,
rechtzeitig unterrichtet, 66. als Administrator entgegen Artikel 28 Absatz 1
54. als Administrator der Bundesanstalt entgegen dort genannte Maßnahmen nicht, nicht richtig,
Artikel 23 Absatz 3 Satz 3 eine dort bestimmte nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-
1766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
nen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht 3. entgegen § 89 Absatz 1 Satz 4 einen Prüfer
oder nicht oder nicht rechtzeitig aktualisiert, nicht oder nicht rechtzeitig bestellt,
67. als beaufsichtigtes Unternehmen entgegen 4. entgegen § 89 Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige
Artikel 28 Absatz 2 einen den dort genannten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
Anforderungen genügenden Plan nicht, nicht rechtzeitig erstattet oder
richtig, nicht vollständig oder nicht in der vor- 5. entgegen § 114 Absatz 1 Satz 1, § 115 Ab-
geschriebenen Weise aufstellt, nicht aktuali- satz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit
siert, ihn der Bundesanstalt nicht, nicht voll- § 117, einen Jahresfinanzbericht, einen Halb-
ständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder jahresfinanzbericht oder entgegen § 116 Ab-
sich daran nicht orientiert, satz 1 in Verbindung mit § 341w des Handels-
68. als beaufsichtigtes Unternehmen entgegen gesetzbuchs einen Zahlungs- oder Konzern-
Artikel 29 Absatz 1 einen Referenzwert ver- zahlungsbericht nicht oder nicht rechtzeitig
wendet, der die dort genannten Anforderun- zur Verfügung stellt.
gen nicht erfüllt, (13) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
69. als Emittent, Anbieter oder Person, die die Zu- Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen
lassung eines Wertpapiers zum Handel an ei- Parlaments und des Rates vom 14. März 2012
nem geregelten Markt beantragt, entgegen über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von
Artikel 29 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012,
ein Prospekt Informationen enthält, aus denen S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
hervorgeht, ob der Referenzwert von einem in Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und
das Register nach Artikel 36 eingetragenen des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung
Administrator bereitgestellt wird, der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in
der Europäischen Union und über Zentralverwah-
70. als Administrator entgegen Artikel 34 Absatz 1 rer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG
tätig wird, ohne zuvor eine Zulassung oder und 2014/65/EU und der Verordnung (EU)
Registrierung nach Absatz 6 erhalten zu ha- Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1) ge-
ben, ändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich
71. als Administrator entgegen Artikel 34 Ab- oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung
satz 2 weiterhin tätig ist, obwohl die Zulas- nach Artikel 18 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3, Ar-
sungsvoraussetzungen der Verordnung (EU) tikel 19 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 2 oder Arti-
2016/1011 nicht mehr erfüllt sind, kel 21 Absatz 1 oder Artikel 23 Absatz 1 zuwider-
handelt.
72. als Administrator der Bundesanstalt entgegen
Artikel 34 Absatz 2 wesentliche Änderungen (14) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 119
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht Absatz 3 Nummer 1 bis 3 bezeichnete Handlung
unverzüglich nach ihrem Auftreten mitteilt, leichtfertig begeht.
(15) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
73. einen Antrag entgegen Artikel 34 Absatz 3
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstößt, indem er
nicht oder nicht rechtzeitig stellt,
vorsätzlich oder leichtfertig
74. entgegen Artikel 34 Absatz 4 unrichtige An- 1. als Handelsplatzbetreiber entgegen Artikel 4
gaben zu den zum Nachweis der Einhaltung identifizierende Referenzdaten in Bezug auf
der Anforderungen der Verordnung (EU) ein Finanzinstrument nicht, nicht richtig, nicht
2016/1011 erforderlichen Informationen vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
macht oder Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung
75. im Zusammenhang mit einer Untersuchung stellt oder aktualisiert,
hinsichtlich der Einhaltung der Pflichten nach 2. entgegen Artikel 15 eine Marktmanipulation
der Verordnung (EU) 2016/1011 einer vollzieh- begeht,
baren Anordnung der Bundesanstalt nach den
3. entgegen Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1
§§ 6 bis 10 zuwiderhandelt.
oder Absatz 2 Satz 1 wirksame Regelungen,
(12) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich Systeme und Verfahren nicht schafft oder
oder fahrlässig nicht aufrechterhält,
1. einer vollziehbaren Anordnung nach 4. entgegen Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2
eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht voll-
a) § 6 Absatz 3 Satz 1,
ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
b) § 87 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 oder Num- oder nicht rechtzeitig vornimmt,
mer 2 Buchstabe b,
5. entgegen Artikel 16 Absatz 2 Satz 2 eine Un-
c) § 92 Absatz 1, terrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
d) § 107 Absatz 5 Satz 1 oder § 109 Absatz 2
nicht rechtzeitig vornimmt,
Satz 1
6. entgegen Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1
zuwiderhandelt,
oder Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1
2. entgegen § 6 Absatz 11 Satz 1 oder 2 oder eine Insiderinformation nicht, nicht richtig,
§ 107 Absatz 6 Satz 1 ein Betreten nicht ge- nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-
stattet oder nicht duldet, nen Weise oder nicht rechtzeitig bekannt gibt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1767
7. entgegen Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder nicht in der vorgeschriebenen Weise in
Satz 1 eine Veröffentlichung nicht sicherstellt, Kenntnis setzt,
8. entgegen Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 20. entgegen Artikel 19 Absatz 5 Unterabsatz 1
Satz 2 die Veröffentlichung einer Insiderinfor- Satz 2 eine Liste nicht, nicht richtig oder nicht
mation mit einer Vermarktung seiner Tätigkei- vollständig erstellt,
ten verbindet, 21. entgegen Artikel 19 Absatz 5 Unterabsatz 2
9. entgegen Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 eine Kopie nicht oder nicht mindestens fünf
Satz 3 eine Insiderinformation nicht, nicht Jahre aufbewahrt,
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge- 22. entgegen Artikel 19 Absatz 11 ein Eigenge-
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ver- schäft oder ein Geschäft für Dritte tätigt oder
öffentlicht oder nicht mindestens fünf Jahre
23. entgegen Artikel 20 Absatz 1, auch in Verbin-
lang auf der betreffenden Website anzeigt,
dung mit einem technischen Regulierungs-
10. entgegen Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 3 standard nach Artikel 20 Absatz 3, nicht oder
Satz 1 die zuständige Behörde nicht, nicht nicht in der vorgeschriebenen Weise dafür
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge- Sorge trägt, dass Informationen objektiv dar-
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig über gestellt oder Interessen oder Interessenkon-
den Aufschub einer Offenlegung informiert flikte offengelegt werden.
oder den Aufschub einer Offenlegung nicht,
(16) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-
Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen
geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
Parlaments und des Rates vom 26. November
erläutert,
2014 über Basisinformationsblätter für verpackte
11. entgegen Artikel 17 Absatz 8 Satz 1 eine In- Anlageprodukte für Kleinanleger und Versiche-
siderinformation nicht, nicht richtig, nicht voll- rungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom
ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise 9.12.2014, S. 1; L 358 vom 13.12.2014, S. 50) ver-
oder nicht rechtzeitig veröffentlicht, stößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
12. entgegen Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a 1. entgegen
eine Liste nicht, nicht richtig, nicht vollstän- a) Artikel 5 Absatz 1,
dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
nicht rechtzeitig aufstellt, b) Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-
kel 6,
13. entgegen Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b in
Verbindung mit Artikel 18 Absatz 4 eine In- c) Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-
siderliste nicht, nicht richtig, nicht vollständig, kel 7 Absatz 2,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder d) Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-
nicht rechtzeitig aktualisiert, kel 8 Absatz 1 bis 3
14. entgegen Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c ein Basisinformationsblatt nicht, nicht richtig,
eine Insiderliste nicht, nicht richtig, nicht voll- nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht
ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise in der vorgeschriebenen Weise abfasst oder
oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, veröffentlicht,
15. entgegen Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit
nicht die dort genannten Vorkehrungen trifft, Artikel 7 Absatz 1 ein Basisinformationsblatt
nicht in der vorgeschriebenen Weise abfasst
16. entgegen Artikel 18 Absatz 5 eine Insiderliste
oder übersetzt,
nach einer Erstellung oder Aktualisierung
nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbe- 3. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 ein Basis-
wahrt, informationsblatt nicht oder nicht rechtzeitig
überprüft,
17. entgegen Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1,
auch in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 7 4. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 ein Basis-
Unterabsatz 1, jeweils auch in Verbindung informationsblatt nicht oder nicht vollständig
mit einem technischen Durchführungsstan- überarbeitet,
dard nach Artikel 19 Absatz 15, eine Meldung 5. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 ein Basis-
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in informationsblatt nicht oder nicht rechtzeitig
der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht- zur Verfügung stellt,
zeitig vornimmt,
6. entgegen Artikel 9 Satz 1 in Werbematerialien
18. entgegen Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 1 in Aussagen trifft, die im Widerspruch zu den In-
Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4, auch in formationen des Basisinformationsblattes
Verbindung mit einem technischen Durchfüh- stehen oder dessen Bedeutung herabstufen,
rungsstandard nach Artikel 19 Absatz 15, eine 7. entgegen Artikel 9 Satz 2 die erforderlichen
Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht voll- Hinweise in Werbematerialien nicht, nicht
ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise richtig oder nicht vollständig aufnimmt,
oder nicht rechtzeitig sicherstellt,
8. entgegen
19. entgegen Artikel 19 Absatz 5 Unterabsatz 1
Satz 1 oder Unterabsatz 2 eine dort genannte a) Artikel 13 Absatz 1, 3 und 4 oder
Person nicht, nicht richtig, nicht vollständig b) Artikel 14
1768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
ein Basisinformationsblatt nicht oder nicht nungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zum Drei-
rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen fachen des aus dem Verstoß gezogenen wirt-
Weise zur Verfügung stellt, schaftlichen Vorteils geahndet werden. Der wirt-
9. entgegen Artikel 19 Buchstabe a und b nicht schaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ge- vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.
eignete Verfahren und Vorkehrungen zur Ein- (19) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
reichung und Beantwortung von Beschwer- des Absatzes 16 mit einer Geldbuße von bis zu
den vorsieht oder siebenhunderttausend Euro geahndet werden.
10. entgegen Artikel 19 Buchstabe c nicht oder Gegenüber einer juristischen Person oder einer
nicht in der vorgeschriebenen Weise geeig- Personenvereinigung kann über Satz 1 hinaus
nete Verfahren und Vorkehrungen vorsieht, eine höhere Geldbuße verhängt werden; diese
durch die gewährleistet wird, dass Kleinanle- darf den höheren der Beträge von fünf Millionen
gern wirksame Beschwerdeverfahren im Falle Euro und 3 Prozent des Gesamtumsatzes, den die
von grenzüberschreitenden Streitigkeiten zur juristische Person oder Personenvereinigung im
Verfügung stehen. der Behördenentscheidung vorangegangenen
Geschäftsjahr erzielt hat, nicht überschreiten.
(17) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
Über die in den Sätzen 1 und 2 genannten Be-
des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe d und e,
träge hinaus kann die Ordnungswidrigkeit mit ei-
Nummer 4 Buchstabe a, b und e bis g und des
ner Geldbuße bis zum Zweifachen des aus dem
Absatzes 12 Nummer 5 mit einer Geldbuße bis zu
Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils ge-
zwei Millionen Euro geahndet werden. Gegenüber
ahndet werden. Der wirtschaftliche Vorteil um-
einer juristischen Person oder Personenvereini-
fasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste
gung kann über Satz 1 hinaus eine höhere Geld-
und kann geschätzt werden.
buße verhängt werden; die Geldbuße darf den hö-
heren der folgenden Beträge nicht übersteigen: (20) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
der Absätze 8 und 9 mit einer Geldbuße bis zu
1. zehn Millionen Euro oder
fünf Millionen Euro geahndet werden. Gegenüber
2. 5 Prozent des Gesamtumsatzes, den die juris- einer juristischen Person oder Personenvereini-
tische Person oder Personenvereinigung im gung kann über Satz 1 hinaus eine höhere Geld-
der Behördenentscheidung vorangegangenen buße in Höhe von bis zu 10 Prozent des Gesamt-
Geschäftsjahr erzielt hat. umsatzes, den die juristische Person oder Perso-
Über die in den Sätzen 1 und 2 genannten Be- nenvereinigung im der Behördenentscheidung vo-
träge hinaus kann die Ordnungswidrigkeit mit ei- rangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, ver-
ner Geldbuße bis zum Zweifachen des aus dem hängt werden. Über die in den Sätzen 1 und 2
Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils ge- genannten Beträge hinaus kann die Ordnungs-
ahndet werden. Der wirtschaftliche Vorteil um- widrigkeit mit einer Geldbuße bis zum Zweifachen
fasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen
und kann geschätzt werden. Vorteils geahndet werden. Der wirtschaftliche Vor-
(18) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen teil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Ver-
der Absätze 14 und 15 Nummer 2 mit einer Geld- luste und kann geschätzt werden.
buße bis zu fünf Millionen Euro, in den Fällen des (21) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
Absatzes 2 Nummer 3 sowie des Absatzes 15 des Absatzes 10 mit einer Geldbuße bis zu fünf
Nummer 3 bis 11 mit einer Geldbuße bis zu einer Millionen Euro geahndet werden. Gegenüber einer
Million Euro und in den Fällen des Absatzes 15 juristischen Person oder Personenvereinigung
Nummer 1 und 12 bis 23 mit einer Geldbuße bis kann über Satz 1 hinaus eine höhere Geldbuße
zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden. verhängt werden; diese darf
Gegenüber einer juristischen Person oder Perso-
1. in den Fällen des Absatzes 10 Satz 1 Nummer 1
nenvereinigung kann über Satz 1 hinaus eine hö-
und 2 den höheren der Beträge von fünf Millio-
here Geldbuße verhängt werden; diese darf
nen Euro und 10 Prozent des Gesamtumsat-
1. in den Fällen der Absätze 14 und 15 Nummer 2 zes, den die juristische Person oder Personen-
den höheren der Beträge von fünfzehn Millio- vereinigung im der Behördenentscheidung vo-
nen Euro und 15 Prozent des Gesamtumsat- rangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat,
zes, den die juristische Person oder Personen-
2. in den Fällen des Absatzes 10 Satz 1 Nummer 3
vereinigung im der Behördenentscheidung vo-
und 4 den höheren der Beträge von fünfzehn
rangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat,
Millionen Euro und 10 Prozent des Gesamtum-
2. in den Fällen des Absatzes 15 Nummer 3 bis 11 satzes, den die juristische Person oder Perso-
den höheren der Beträge von zweieinhalb Mil- nenvereinigung im der Behördenentscheidung
lionen Euro und 2 Prozent des Gesamtumsat- vorangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat,
zes, den die juristische Person oder Personen-
vereinigung im der Behördenentscheidung vo- nicht überschreiten. Über die in den Sätzen 1
rangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat und und 2 genannten Beträge hinaus kann die Ord-
nungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zum Drei-
3. in den Fällen des Absatzes 15 Nummer 1 und fachen des aus dem Verstoß gezogenen wirt-
12 bis 23 eine Million Euro schaftlichen Vorteils geahndet werden. Der wirt-
nicht überschreiten. Über die in den Sätzen 1 schaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und
und 2 genannten Beträge hinaus kann die Ord- vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1769
(22) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen nehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7) er-
des Absatzes 11 Satz 1 Nummer 1 bis 27, 29, 30 gebende Gesamtbetrag, abzüglich der Um-
und 32 bis 74 mit einer Geldbuße bis zu fünfhun- satzsteuer und sonstiger direkt auf diese Er-
derttausend Euro und in den Fällen des Absat- träge erhobener Steuern,
zes 11 Satz 1 Nummer 28, 31 und 75 mit einer 3. im Übrigen der Betrag der Nettoumsatzerlöse
Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahn- nach Maßgabe des auf das Unternehmen an-
det werden. Gegenüber einer juristischen Person wendbaren nationalen Rechts im Einklang mit
oder Personenvereinigung kann über Satz 1 hi- Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU.
naus eine höhere Geldbuße verhängt werden;
diese darf Handelt es sich bei der juristischen Person oder
Personenvereinigung um ein Mutterunternehmen
1. in den Fällen des Absatzes 11 Satz 1 Num- oder um eine Tochtergesellschaft, so ist anstelle
mer 27, 29, 30 und 32 bis 74 den höheren der des Gesamtumsatzes der juristischen Person
Beträge von einer Million Euro und 10 Prozent oder Personenvereinigung der jeweilige Gesamt-
des Gesamtumsatzes, den die juristische Per- betrag in dem Konzernabschluss des Mutterun-
son oder Personenvereinigung im der Behör- ternehmens maßgeblich, der für den größten
denentscheidung vorangegangenen Ge- Kreis von Unternehmen aufgestellt wird. Wird der
schäftsjahr erzielt hat, Konzernabschluss für den größten Kreis von Un-
2. in den Fällen des Absatzes 11 Satz 1 Num- ternehmen nicht nach den in Satz 1 genannten
mer 28, 31 und 75 den höheren der Beträge Vorschriften aufgestellt, ist der Gesamtumsatz
von zweihundertfünfzigtausend Euro und 2 nach Maßgabe der den in Satz 1 Nummer 1 bis 3
Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristi- vergleichbaren Posten des Konzernabschlusses
sche Person oder Personenvereinigung im der zu ermitteln. Ist ein Jahresabschluss oder Kon-
Behördenentscheidung vorangegangenen Ge- zernabschluss für das maßgebliche Geschäftsjahr
schäftsjahr erzielt hat, nicht verfügbar, ist der Jahres- oder Konzernab-
nicht überschreiten. Über die in den Sätzen 1 schluss für das unmittelbar vorausgehende Ge-
und 2 genannten Beträge hinaus kann die Ord- schäftsjahr maßgeblich; ist auch dieser nicht ver-
nungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zum Drei- fügbar, kann der Gesamtumsatz geschätzt wer-
fachen des aus dem Verstoß gezogenen wirt- den.
schaftlichen Vorteils geahndet werden. Der wirt- (24) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
schaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe f bis h,
vermiedene Verluste und kann geschätzt werden. Nummer 2b und 4 Buchstabe c, Nummer 10
Die Sätze 1 bis 4 gelten für sonstige Vereinigun- und 15 sowie des Absatzes 6 Nummer 3 bis 5
gen entsprechend mit der Maßgabe, dass der sowie des Absatzes 7 Nummer 5, 8 und 9 mit ei-
maßgebliche Gesamtumsatz 10 Prozent des ag- ner Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in
gregierten Umsatzes der Anteilseigner beträgt, den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3, des
wenn es sich bei der sonstigen Vereinigung um Absatzes 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a, b und k
ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunterneh- bis n, Nummer 2a, und 16, des Absatzes 4 Num-
men handelt. mer 5, des Absatzes 6 Nummer 1 und 2, des Ab-
(23) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 17 satzes 7 Nummer 1, 3 und 4 und des Absatzes 12
Satz 2 Nummer 2, des Absatzes 18 Satz 2 Num- Nummer 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu
mer 1 und 2, des Absatzes 19 Satz 2, des Absat- zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Ab-
zes 20 Satz 2, des Absatzes 21 Satz 2 und des satzes 1 Nummer 4, des Absatzes 2 Nummer 6
Absatzes 22 Satz 2 ist bis 8, 11 bis 13, des Absatzes 7 Nummer 2, 6
und 7 und des Absatzes 12 Nummer 1 Buch-
1. im Falle von Kreditinstituten, Zahlungsinstitu- stabe c mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend
ten und Finanzdienstleistungsinstituten im Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis
Sinne des § 340 des Handelsgesetzbuchs der zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
sich aus dem auf das Institut anwendbaren na-
tionalen Recht im Einklang mit Artikel 27 Num- (25) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ord-
mer 1, 3, 4, 6 und 7 oder Artikel 28 Nummer B1, nungswidrigkeiten ist nicht anzuwenden bei Ver-
B2, B3, B4 und B7 der Richtlinie 86/635/EWG stößen gegen Gebote und Verbote, die in den Ab-
des Rates vom 8. Dezember 1986 über den sätzen 17 bis 22 in Bezug genommen werden.
Jahresabschluss und den konsolidierten Ab- Dies gilt nicht für Ordnungswidrigkeiten nach Ab-
schluss von Banken und anderen Finanzinsti- satz 2 Nummer 4 Buchstabe a, Absatz 8 Num-
tuten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1) erge- mer 43 und 44, 134 bis 137 und Absatz 15 Num-
bende Gesamtbetrag, abzüglich der Umsatz- mer 1. § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
steuer und sonstiger direkt auf diese Erträge keiten gilt auch für juristische Personen oder Per-
erhobener Steuern, sonenvereinigungen, die über eine Zweignieder-
lassung oder im Wege des grenzüberschreitenden
2. im Falle von Versicherungsunternehmen der Dienstleistungsverkehrs im Inland tätig sind.
sich aus dem auf das Versicherungsunter-
nehmen anwendbaren nationalen Recht im (26) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten
Einklang mit Artikel 63 der Richtlinie nach den Absätzen 17 bis 22 verjährt in drei Jah-
91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember ren.
1991 über den Jahresabschluss und den kon- (27) Absatz 2 Nummer 5 und 14, Absatz 3 so-
solidierten Abschluss von Versicherungsunter- wie Absatz 12 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 3
1770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
und 4, jeweils in Verbindung mit Absatz 24, gelten wegen eines Verstoßes gegen eine vollziehbare
auch für die erlaubnispflichtige Anlageverwaltung Anordnung, die die Bundesanstalt im Zusammen-
im Sinne des § 2 Absatz 13 Satz 3. Absatz 8 Num- hang mit einer Untersuchung betreffend die
mer 27 bis 37, 39 bis 53, 97 bis 100, 103 bis 112 Pflichten nach dieser Verordnung gemäß § 6 Ab-
und 123, jeweils in Verbindung mit Absatz 20, gilt satz 3 Satz 4 und Absatz 6, 8, 11 bis 13, § 7 Ab-
auch für Wertpapierdienstleistungsunternehmen satz 2, § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder 2
und Kreditinstitute, wenn sie im Sinne des § 96 erlassen hat, gelten die Absätze 1 bis 5 entspre-
strukturierte Einlagen verkaufen oder über diese chend mit der Maßgabe, dass die Aufhebung ei-
beraten. Absatz 8 Nummer 88 bis 96 und 98 ner Entscheidung auch dann veröffentlicht wird,
bis 102, jeweils in Verbindung mit Absatz 20, gilt wenn sie nicht auf Grund eines Rechtsbehelfs er-
auch für Unternehmen im Sinne des § 3 Satz 1. folgt ist.“
Absatz 8 Nummer 2, 27 bis 126 und 134 bis 136, 129. Nach § 125 wird folgender § 126 eingefügt:
jeweils in Verbindung mit Absatz 20, gilt auch für
Unternehmen im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 1 „§ 126
und 2. Bekanntmachung von Maß-
(28) Das Bundesministerium der Finanzen wird nahmen und Sanktionen wegen Verstößen
ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der gegen Vorschriften der Abschnitte 9 bis 11
Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich und gegen die Verordnung (EU) Nr. 600/2014
ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung (1) Die Bundesanstalt macht Entscheidungen
des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, über Maßnahmen und Sanktionen, die erlassen
die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Num- wurden wegen Verstößen gegen
mer 16 geahndet werden können.“
1. die Verbote oder Gebote der Abschnitte 9
124. Der bisherige § 40 wird § 121.
bis 11 dieses Gesetzes,
125. § 40a wird § 122 und in Absatz 1 Satz 1, Absatz 2
2. die Rechtsverordnungen, die zur Durchführung
und Absatz 4 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1
dieser Vorschriften erlassen wurden, oder
wird jeweils die Angabe „§ 38“ durch die Angabe
„§ 119“ ersetzt. 3. die Verbote oder Gebote der in den Titeln II
126. § 40b wird § 123 und wie folgt geändert: bis VI enthaltenen Artikel der Verordnung (EU)
Nr. 600/2014
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
auf ihrer Internetseite unverzüglich nach Unter-
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 richtung der natürlichen oder juristischen Person,
Satz 2“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 gegen die die Maßnahme oder Sanktion verhängt
Satz 2“ ersetzt. wurde, bekannt. Dies gilt nicht für
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Absatz 2
1. Entscheidungen über Maßnahmen und Sank-
Satz 2“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 2
tionen, die wegen Verstößen gegen § 64 Ab-
Satz 4“ ersetzt.
satz 6, die §§ 86, 87, 89 oder § 94 verhängt
b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 39 Absatz 2e“ wurden,
durch die Angabe „§ 120 Absatz 7“ ersetzt.
2. Entscheidungen, mit denen Maßnahmen mit
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt: Ermittlungscharakter verhängt werden sowie
„(5) Eine Bekanntmachung nach den Absät- 3. Entscheidungen, die gemäß § 50a des Börsen-
zen 1, 3 und 4 ist fünf Jahre nach ihrer Veröf- gesetzes von den Börsenaufsichtsbehörden
fentlichung zu löschen. Abweichend von Satz 1 bekannt zu machen sind.
sind personenbezogene Daten zu löschen, so-
bald ihre Bekanntmachung nicht mehr erfor- (2) Die Bundesanstalt hat in der Bekanntma-
derlich ist.“ chung die Vorschrift, gegen die verstoßen wurde,
und die für den Verstoß verantwortliche natürliche
127. § 40c wird § 124 und wie folgt geändert: oder juristische Person oder Personenvereinigung
a) In Absatz 1 werden die Wörter „nach den Ab- zu benennen.
schnitten 5, 5a und 11 Unterabschnitt 2“ durch
(3) Ist die Bekanntmachung der Identität der
die Wörter „nach den Abschnitten 6, 7 und 16
juristischen Person oder der personenbezogenen
Unterabschnitt 2“ ersetzt.
Daten der natürlichen Person unverhältnismäßig
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: oder gefährdet die Bekanntmachung die Stabilität
„(4) Eine Bekanntmachung nach Absatz 1 der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen, so
ist fünf Jahre nach ihrer Veröffentlichung zu kann die Bundesanstalt
löschen. Abweichend von Satz 1 sind perso- 1. die Entscheidung, mit der die Maßnahme oder
nenbezogene Daten zu löschen, sobald ihre Sanktion verhängt wird, erst dann bekannt ma-
Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist.“ chen, wenn die Gründe für einen Verzicht auf
128. § 40d wird § 125 und Absatz 6 wird wie folgt ge- ihre Bekanntmachung nicht mehr bestehen,
fasst: oder
„(6) Bei Entscheidungen über Maßnahmen und 2. die Entscheidung, mit der die Maßnahme oder
Sanktionen, die erlassen wurden wegen eines Sanktion verhängt wird, ohne Nennung perso-
Verstoßes gegen die Artikel 4 bis 16, 21, 23 bis 29 nenbezogener Daten bekannt machen, wenn
und 34 der Verordnung (EU) 2016/1011 oder eine anonymisierte Bekanntmachung einen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1771
wirksamen Schutz der betreffenden personen- (2) Wem am 1. April 2002 unter Berücksichti-
bezogenen Daten gewährleistet, oder gung des § 22 Absatz 1 und 2 in der Fassung
3. gänzlich von der Bekanntmachung der Ent- dieses Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
scheidung, mit der die Maßnahme oder Sank- S. 3822) 5 Prozent oder mehr der Stimmrechte
tion verhängt wird, absehen, wenn die in den einer börsennotierten Gesellschaft zustehen, hat
Nummern 1 und 2 genannten Möglichkeiten der Gesellschaft und der Bundesanstalt unver-
nicht ausreichend gewährleisten, dass züglich, spätestens innerhalb von sieben Kalen-
dertagen, die Höhe seines Stimmrechtsanteils un-
a) die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefähr- ter Angabe seiner Anschrift schriftlich mitzuteilen;
det wird, in der Mitteilung sind die zuzurechnenden Stimm-
b) die Bekanntmachung von Entscheidungen rechte für jeden Zurechnungstatbestand getrennt
über Maßnahmen oder Sanktionen, die als anzugeben. Eine Verpflichtung nach Satz 1 be-
geringfügiger eingestuft werden, verhältnis- steht nicht, sofern nach dem 1. Januar 2002 und
mäßig ist. vor dem 1. April 2002 bereits eine Mitteilung ge-
mäß § 21 Absatz 1 oder 1a in der Fassung dieses
Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen eine
Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529) ab-
Bekanntmachung nur auf anonymisierter Basis
gegeben worden ist.
zulässig wäre, kann die Bundesanstalt die Be-
kanntmachung der einschlägigen Daten auch um (3) Die Gesellschaft hat Mitteilungen nach Ab-
einen angemessenen Zeitraum aufschieben, satz 2 innerhalb von einem Monat nach Zugang
wenn vorhersehbar ist, dass die Gründe für die nach Maßgabe des § 25 Absatz 1 Satz 1 in der
anonyme Bekanntmachung innerhalb dieses Zeit- Fassung dieses Gesetzes vom 24. März 1998
raums wegfallen werden. (BGBl. I S. 529) und Satz 2 in der Fassung dieses
(4) Wird gegen die Entscheidung, mit der die Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2518)
Maßnahme oder Sanktion verhängt wird, ein sowie Absatz 2 in der Fassung dieses Gesetzes
Rechtsbehelf eingelegt, so macht die Bundesan- vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822) zu ver-
stalt auch diesen Sachverhalt und alle weiteren öffentlichen und der Bundesanstalt unverzüglich
Informationen über das Ergebnis des Rechtsbe- einen Beleg über die Veröffentlichung zu übersen-
helfsverfahrens umgehend auf ihrer Internetseite den.
bekannt. Ferner wird jede Entscheidung, mit der (4) Auf die Pflichten nach den Absätzen 2 und 3
eine frühere Entscheidung über die Verhängung sind die §§ 23 und 24 in der Fassung dieses Ge-
einer Sanktion oder Maßnahme aufgehoben oder setzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529), § 25
geändert wird, ebenfalls bekannt gemacht. Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 in der Fassung die-
(5) Eine Bekanntmachung nach Absatz 1 ist ses Gesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1749),
fünf Jahre nach ihrer Veröffentlichung zu löschen. § 27 in der Fassung dieses Gesetzes vom
Abweichend von Satz 1 sind personenbezogene 24. März 1998 (BGBl. I S. 529) und § 28 in der
Daten zu löschen, sobald ihre Bekanntmachung Fassung dieses Gesetzes vom 20. Dezember
nicht mehr erforderlich ist. 2001 (BGBl. I S. 3822) sowie die §§ 29 und 30 in
der Fassung dieses Gesetzes vom 26. Juli 1994
(6) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europä- (BGBl. I S. 1749) entsprechend anzuwenden.
ische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
über alle Maßnahmen und Sanktionen, die nach (5) Wer am 20. Januar 2007, auch unter Be-
Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 nicht bekannt ge- rücksichtigung des § 22 in der Fassung dieses
macht wurden, sowie über alle Rechtsbehelfsmit- Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), ei-
tel in Verbindung mit diesen Maßnahmen und nen mit Aktien verbundenen Stimmrechtsanteil
Sanktionen und über die Ergebnisse der Rechts- hält, der die Schwelle von 15, 20 oder 30 Prozent
mittelverfahren. Hat die Bundesanstalt eine Maß- erreicht, überschreitet oder unterschreitet, hat
nahme oder Sanktion bekannt gemacht, so unter- dem Emittenten, für den die Bundesrepublik
richtet sie die Europäische Wertpapier- und Deutschland der Herkunftsstaat ist, spätestens
Marktaufsichtsbehörde gleichzeitig darüber.“ am 20. März 2007 seinen Stimmrechtsanteil mit-
zuteilen. Das gilt nicht, wenn er bereits vor dem
130. Der bisherige Abschnitt 13 wird Abschnitt 18.
20. Januar 2007 eine Mitteilung mit gleichwerti-
131. § 41 wird § 127 und wie folgt gefasst: gen Informationen an diesen Emittenten gerichtet
„§ 127 hat; der Inhalt der Mitteilung richtet sich nach § 21
Absatz 1 in der Fassung dieses Gesetzes vom
Erstmalige Mitteilungs- 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), auch in Verbindung
und Veröffentlichungspflichten mit einer Rechtsverordnung nach § 21 Absatz 2.
(1) Ein Unternehmen im Sinne des § 9 Absatz 1 Wem am 20. Januar 2007 auf Grund einer Zurech-
Satz 1 in der Fassung dieses Gesetzes vom nung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der
26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1749), das am 1. August Fassung dieses Gesetzes vom 5. Januar 2007
1997 besteht und nicht bereits vor diesem Zeit- (BGBl. I S. 10) ein Stimmrechtsanteil an einem
punkt der Meldepflicht nach § 9 Absatz 1 in der Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutsch-
Fassung dieses Gesetzes vom 26. Juli 1994 land der Herkunftsstaat ist, von 5 Prozent oder
(BGBl. I S. 1749) unterlag, muss Mitteilungen mehr zusteht, muss diesen dem Emittenten spä-
nach § 9 Absatz 1 in der Fassung dieses Geset- testens am 20. März 2007 mitteilen. Dies gilt
zes vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2518) erst- nicht, wenn er bereits vor dem 20. Januar 2007
mals am 1. Februar 1998 abgeben. eine Mitteilung mit gleichwertigen Informationen
1772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
an diesen Emittenten gerichtet hat und ihm die 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666) geltenden
Stimmrechtsanteile nicht bereits nach § 22 Ab- Schwellen, die er am 1. März 2009 ausschließlich
satz 1 Satz 1 Nummer 6 in der Fassung dieses auf Grund der Änderung des § 25 in der Fassung
Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I dieses Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I
S. 3822) zugerechnet werden konnten; der Inhalt S. 1666) mit Wirkung vom 1. März 2009 durch Zu-
der Mitteilung richtet sich nach § 21 Absatz 1 in sammenrechnung nach § 25 Absatz 1 Satz 3 in
der Fassung dieses Gesetzes vom 5. Januar 2007 der Fassung dieses Gesetzes vom 12. August
(BGBl. I S. 10), auch in Verbindung mit einer 2008 (BGBl. I S. 1666) erreicht oder überschreitet,
Rechtsverordnung nach § 21 Absatz 2. Wer am nicht mitteilen. Eine solche Mitteilung ist erst
20. Januar 2007 Finanzinstrumente im Sinne des dann abzugeben, wenn erneut eine der für § 25
§ 25 in der Fassung dieses Gesetzes vom 5. Ja- in der Fassung dieses Gesetzes vom 12. August
nuar 2007 (BGBl. I S. 10) hält, muss dem Emitten- 2008 (BGBl. I S. 1666) geltenden Schwellen er-
ten, für den die Bundesrepublik Deutschland der reicht, überschritten oder unterschritten wird. Mit-
Herkunftsstaat ist, spätestens am 20. März 2007 teilungspflichten nach § 25 in der Fassung dieses
mitteilen, wie hoch sein Stimmrechtsanteil wäre, Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), die
wenn er statt der Finanzinstrumente die Aktien nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in
hielte, die auf Grund der rechtlich bindenden Ver- der vorgeschriebenen Weise erfüllt wurden, sind
einbarung erworben werden können, es sei denn, unter Berücksichtigung von § 25 Absatz 1 Satz 3
sein Stimmrechtsanteil läge unter 5 Prozent. Dies in der Fassung dieses Gesetzes vom 12. August
gilt nicht, wenn er bereits vor dem 20. Januar 2008 (BGBl. I S. 1666) zu erfüllen.
2007 eine Mitteilung mit gleichwertigen Informa-
tionen an diesen Emittenten gerichtet hat; der In- (7) Wer, auch unter Berücksichtigung des § 22
halt der Mitteilung richtet sich nach § 25 Absatz 1 in der Fassung dieses Gesetzes vom 12. August
in der Fassung dieses Gesetzes vom 5. Januar 2008 (BGBl. I S. 1666), einen mit Aktien verbun-
2007 (BGBl. I S. 10), auch in Verbindung mit den denen Stimmrechtsanteil hält, muss das Erreichen
§§ 17 und 18 der Wertpapierhandelsanzeige- und oder Überschreiten der für § 21 in der Fassung
Insiderverzeichnisverordnung in der Fassung vom dieses Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I
5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10). Erhält ein Inlands- S. 3089) geltenden Schwellen, die er am 19. Au-
emittent eine Mitteilung nach Satz 1, 3 oder 5, so gust 2008 ausschließlich durch Zurechnung von
muss er diese bis spätestens zum 20. April 2007 Stimmrechten auf Grund der Neufassung des
nach § 26 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung dieses § 22 Absatz 2 in der Fassung dieses Gesetzes
Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666) mit Wir-
auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung kung vom 19. August 2008 erreicht oder über-
nach § 26 Absatz 3, veröffentlichen. Er übermittelt schreitet, nicht mitteilen. Eine solche Mitteilung
die Information außerdem unverzüglich, jedoch ist erst dann abzugeben, wenn erneut eine der
nicht vor ihrer Veröffentlichung dem Unterneh- für § 21 in der Fassung dieses Gesetzes vom
mensregister im Sinne des § 8b des Handelsge- 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089) geltenden
setzbuchs zur Speicherung. Er hat gleichzeitig mit Schwellen erreicht, überschritten oder unter-
der Veröffentlichung nach Satz 7 diese der Bun- schritten wird. Die Sätze 1 und 2 gelten für die
desanstalt nach § 26 Absatz 2 in der Fassung die- Mitteilungspflicht nach § 25 in der Fassung dieses
ses Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666)
auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass die für § 25
nach § 26 Absatz 3 Nummer 2, mitzuteilen. Auf in der Fassung dieses Gesetzes vom 12. August
die Pflichten nach den Sätzen 1 bis 9 sind § 23 2008 (BGBl. I S. 1666) geltenden Schwellen maß-
in der Fassung dieses Gesetzes vom 5. Januar gebend sind.
2007 (BGBl. I S. 10), § 24 in der Fassung dieses (8) Wer am 1. Februar 2012 Finanzinstrumente
Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529), oder sonstige Instrumente im Sinne des § 25a Ab-
§ 27 in der Fassung dieses Gesetzes vom 5. Ja- satz 1 in der Fassung dieses Gesetzes vom
nuar 2007 (BGBl. I S. 10), § 28 in der Fassung 5. April 2011 (BGBl. I S. 538) hält, die es ihrem
dieses Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I Inhaber auf Grund ihrer Ausgestaltung ermögli-
S. 3822), § 29 in der Fassung dieses Gesetzes chen, 5 Prozent oder mehr der mit Stimmrechten
vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630) und verbundenen und bereits ausgegebenen Aktien
§ 29a Absatz 3 in der Fassung dieses Gesetzes eines Emittenten, für den die Bundesrepublik
vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10) entsprechend Deutschland der Herkunftsstaat ist, zu erwerben,
anzuwenden. Auf die Pflichten nach Satz 4 ist hat dem Emittenten und gleichzeitig der Bundes-
§ 29a Absatz 1 und 2 in der Fassung dieses Ge- anstalt unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb
setzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10) ent- von 30 Handelstagen, die Höhe seines Stimm-
sprechend anzuwenden. rechtsanteils nach § 25a Absatz 2 entsprechend
(6) Wer, auch unter Berücksichtigung des § 22 § 25a Absatz 1, auch in Verbindung mit einer
in der Fassung dieses Gesetzes vom 12. August Rechtsverordnung nach § 25a Absatz 4, jeweils
2008 (BGBl. I S. 1666), einen mit Aktien verbun- in der Fassung dieses Gesetzes vom 5. April 2011
denen Stimmrechtsanteil sowie Finanzinstru- (BGBl. I S. 538), mitzuteilen. § 24 in der Fassung
mente im Sinne des § 25 in der Fassung dieses dieses Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I
Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666) S. 529) gilt entsprechend. Eine Zusammenrech-
hält, muss das Erreichen oder Überschreiten der nung mit den Beteiligungen nach § 21 in der Fas-
für § 25 in der Fassung dieses Gesetzes vom sung dieses Gesetzes vom 21. Dezember 2007
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1773
(BGBl. I S. 3089), § 22 in der Fassung dieses Ge- 1. entgegen Absatz 5 Satz 7 eine Veröffentli-
setzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666) und chung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
§ 25 in der Fassung dieses Gesetzes vom 5. April nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
2011 (BGBl. I S. 538) findet statt. rechtzeitig vornimmt,
(9) Der Inlandsemittent hat die Informationen 2. entgegen Absatz 5 Satz 8 eine Information
nach Absatz 8 unverzüglich, spätestens jedoch nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
drei Handelstage nach ihrem Zugang gemäß
§ 26 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 in der Fassung 3. entgegen Absatz 5 Satz 1, 3, 5 oder 9, Absatz 8
dieses Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 538) Satz 1 oder Absatz 10 Satz 1, 2 oder Satz 3
zu veröffentlichen und dem Unternehmensregister eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht voll-
im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs un- ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
verzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung oder nicht rechtzeitig macht,
zur Speicherung zu übermitteln. Gleichzeitig mit
4. entgegen Absatz 9 Satz 1 eine Veröffentli-
der Veröffentlichung hat der Inlandsemittent diese
chung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
der Bundesanstalt mitzuteilen.
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
(10) Wer, auch unter Berücksichtigung des rechtzeitig vornimmt.
§ 22 in der Fassung dieses Gesetzes vom 20. No-
vember 2015 (BGBl. I S. 2029), am 26. November (13) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
2015 Stimmrechte im Sinne des § 21 in der Fas- des Absatzes 12 mit einer Geldbuße bis zu zwei-
sung dieses Gesetzes vom 20. November 2015 hunderttausend Euro geahndet werden.“
(BGBl. I S. 2029) hält und ausschließlich auf 132. § 41a wird § 128 und die Angabe „§ 2 Absatz 6“
Grund der Änderung des § 21 mit Wirkung zum wird durch die Angabe „§ 2 Absatz 11“ und die
26. November 2015 an einem Emittenten, für Angabe „§ 2c“ durch die Angabe „§ 5“ ersetzt.
den die Bundesrepublik Deutschland der Her-
kunftsstaat ist, eine der für § 21 in der Fassung 133. Der bisherige § 42 wird § 129 und der Überschrift
dieses Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I werden die Wörter „der bis zum 2. Januar 2018
S. 2029) geltenden Schwellen erreicht, über- gültigen Fassung dieses Gesetzes“ angefügt.
schreitet oder unterschreitet, hat dies bis zum
134. § 42a wird aufgehoben.
15. Januar 2016 nach Maßgabe des § 21 in der
Fassung dieses Gesetzes vom 20. November 135. § 42b wird § 130 und wie folgt geändert:
2015 (BGBl. I S. 2029) mitzuteilen. Wer am 26. No-
vember 2015 Instrumente im Sinne des § 25 in der a) Der Überschrift werden die Wörter „in der Fas-
Fassung dieses Gesetzes vom 20. November sung dieses Gesetzes vom 6. Dezember 2011
2015 (BGBl. I S. 2029) hält, die sich nach Maß- (BGBl. I S. 2481)“ angefügt.
gabe des § 25 Absatz 3 und 4 in der Fassung b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
dieses Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I
S. 2029) auf mindestens 5 Prozent der Stimm- aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „Satz 1“
rechte an einem Emittenten, für den die Bundes- die Wörter „in der Fassung dieses Geset-
republik Deutschland der Herkunftsstaat ist, be- zes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I
ziehen, hat dies bis zum 15. Januar 2016 nach S. 2481)“ und jeweils nach den Angaben
Maßgabe des § 25 in der Fassung dieses Geset- „Absatz 3“ und „Absatz 5“ die Wörter „der
zes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) vorgenannten Fassung dieses Gesetzes“
mitzuteilen. Wer eine der für § 25a in der Fassung eingefügt.
dieses Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I
bb) In Satz 2 werden jeweils nach den Anga-
S. 2029) geltenden Schwellen ausschließlich auf
ben „Satz 2“, „Absatz 3“ und „Absatz 5“
Grund der Änderung des § 25a mit Wirkung zum
die Wörter „der vorgenannten Fassung die-
26. November 2015 erreicht, überschreitet oder
ses Gesetzes“ eingefügt.
unterschreitet, hat dies bis zum 15. Januar 2016
nach Maßgabe des § 25a in der Fassung dieses 136. § 42c wird aufgehoben.
Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I
S. 2029) mitzuteilen. Absatz 9 gilt entsprechend. 137. Die §§ 42d und 42e werden aufgehoben.
(11) Wer an einem Emittenten, für den die Bun- 138. Der bisherige § 43 wird § 131 und der Überschrift
desrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, werden die Wörter „der bis zum 4. August 2009
eine der für die §§ 21, 25 oder 25a, jeweils in gültigen Fassung dieses Gesetzes“ angefügt.
der Fassung dieses Gesetzes vom 20. November
139. Der bisherige § 44 wird aufgehoben.
2015 (BGBl. I S. 2029), geltenden Schwellen aus-
schließlich auf Grund der Änderung des § 1 Ab- 140. Der bisherige § 45 wird aufgehoben.
satz 3 mit Wirkung zum 2. Juli 2016 erreicht, über-
schreitet oder unterschreitet, hat dies bis zum 141. Der bisherige § 46 wird § 132 und in den Absät-
23. Juli 2016 nach Maßgabe der §§ 21, 25 zen 1 bis 3 werden jeweils die Wörter „vom 20. Ja-
und 25a, jeweils in der Fassung dieses Gesetzes nuar 2007 an geltenden Fassung“ durch die Wör-
vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029), mitzu- ter „Fassung des Gesetzes vom 5. Januar 2007
teilen. Absatz 10 gilt entsprechend. (BGBl. I S. 10)“ ersetzt.
(12) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich 142. Der bisherige § 47 wird § 133 und wie folgt ge-
oder leichtfertig fasst:
1774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
„§ 133 (Future), ein Swap oder ein anderer in An-
Anwendungsbestimmung für § 34 der bis zum hang I Abschnitt C Nummer 6 der Richtlinie
2. Januar 2018 gültigen Fassung dieses Gesetzes 2014/65/EU, in der jeweils geltenden Fassung,
genannter Derivatkontrakt in Bezug auf Kohle
Auf Ansprüche auf Herausgabe einer Ausferti- oder Öl, der an einem organisierten Handelssys-
gung des Protokolls nach § 34 Absatz 2a der bis tem gehandelt werden und effektiv geliefert wer-
zum 2. Januar 2018 gültigen Fassung dieses Ge- den muss.
setzes, die bis zum Ablauf des 2. Januar 2018
entstanden sind, findet § 34 Absatz 2b in der bis (5) Die Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2
zum 2. Januar 2018 gültigen Fassung dieses Ge- sind bei der Bundesanstalt zu beantragen. Die
setzes weiterhin Anwendung.“ Bundesanstalt teilt der Europäischen Wertpapier-
und Marktaufsichtsbehörde mit, für welche C.6-
143. Der bisherige § 48 wird aufgehoben. Energiederivatkontrakte Ausnahmen nach den
144. Der bisherige § 49 wird § 134 und in den Absät- Absätzen 1 und 2 gewährt worden sind.“
zen 1 und 2 werden jeweils die Wörter „ab dem
26. November 2015 geltenden Fassung“ durch Artikel 3a
die Wörter „Fassung des Gesetzes vom 20. No- Weitere Änderungen
vember 2015 (BGBl. I S. 2029)“ ersetzt. des Wertpapierhandelsgesetzes
145. Der bisherige § 50 wird § 135 und wie folgt geän-
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
dert:
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
a) In Satz 1 werden die Wörter „ab dem 2. Juli S. 2708), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes
2016 geltenden Fassung“ durch die Wörter geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„Fassung dieses Gesetzes vom 30. Juni 2016
1. In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu § 63
(BGBl. I S. 1514)“ ersetzt.
ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächti-
b) In Satz 2 werden die Wörter „zu dem Tag, ab gung“ angefügt.
dem die Richtlinie 2014/65/EU nach ihrem Ar-
2. § 63 wird wie folgt geändert:
tikel 93 angewendet wird,“ durch die Wörter
„zum Ablauf des 2. Januar 2018“ ersetzt. a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das
Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
c) Satz 3 wird aufgehoben.
b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
146. Der bisherige § 51 wird § 136 und wie folgt geän-
dert: „Wird einem Kunden ein standardisiertes Infor-
mationsblatt nach § 64 Absatz 2 Satz 2 zur Ver-
a) In der Überschrift wird die Angabe „§§ 38, 39“
fügung gestellt, sind dem Kunden die Informatio-
durch die Angabe „§§ 119, 120“ ersetzt.
nen hinsichtlich aller Kosten und Nebenkosten
b) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 38“ durch die nach den Sätzen 4 und 5 unverlangt unter Ver-
Angabe „§ 119“ ersetzt. wendung einer formalisierten Kostenaufstellung
c) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 39“ durch die zur Verfügung zu stellen.“
Angabe „§ 120“ ersetzt. c) Folgender Absatz 14 wird angefügt:
147. Nach § 136 wird folgender § 137 eingefügt: „(14) Das Bundesministerium der Finanzen
„§ 137 kann im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium der Justiz und für Verbraucherschutz durch
Übergangsvorschrift zur Richtlinie
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente
Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu In-
(1) C.6-Energiederivatkontrakte, die von einer halt und Aufbau der formalisierten Kostenaufstel-
nichtfinanziellen Gegenpartei im Sinne von Arti- lung nach Absatz 7 Satz 11 erlassen. Das Bun-
kel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 desministerium der Finanzen kann die Ermächti-
oder von nichtfinanziellen Gegenparteien, die gung durch Rechtsverordnung auf die Bundesan-
nach dem 3. Januar 2018 erstmals als Wertpa- stalt übertragen.“
pierdienstleistungsunternehmen zugelassen wor-
den sind, eingegangen werden, unterliegen bis 3. § 64 wird wie folgt geändert:
zum 3. Januar 2021 weder der Clearing-Pflicht a) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz einge-
nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 fügt:
noch den Risikominderungstechniken nach Arti- „Für Aktien, die zum Zeitpunkt der Anlagebera-
kel 11 Absatz 3 der vorgenannten Verordnung. tung an einem organisierten Markt gehandelt wer-
(2) C.6-Energiederivatkontrakte gelten bis zum den, kann anstelle des Informationsblattes nach
3. Januar 2021 nicht als OTC-Derivatkontrakte für Satz 1 ein standardisiertes Informationsblatt ver-
die Zwecke des Clearing-Schwellenwerts nach wendet werden.“
Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. b) Absatz 10 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
648/2012.
„1. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
(3) C.6-Energiederivatkontrakte unterliegen al- der Justiz und für Verbraucherschutz zu Inhalt
len übrigen Anforderungen der Verordnung (EU) und Aufbau sowie zu Art und Weise der Zur-
Nr. 648/2012. verfügungstellung der Informationsblätter im
(4) C.6-Energiederivatkontrakt im Sinne dieser Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und zu Inhalt
Vorschrift ist eine Option, ein Terminkontrakt und Aufbau sowie Art und Weise der Zurver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1775
fügungstellung des standardisierten Informa- ter „und die nicht ausschließlich über eine Er-
tionsblattes im Sinne des Absatzes 2 Satz 2,“. laubnis verfügen, die Tätigkeit einer zentralen
4. § 120 Absatz 8 wird wie folgt geändert: Gegenpartei im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2
Nummer 12 auszuüben“ eingefügt.
a) In Nummer 33 werden nach den Wörtern „Sät-
zen 3 und 4,“ die Wörter „auch in Verbindung b) In Satz 8 werden nach den Wörtern „übergeord-
mit Satz 11, auch in Verbindung mit einer Rechts- nete Unternehmen“ die Wörter „ein Kreditinsti-
verordnung nach Absatz 14 und“ eingefügt. tut, das ausschließlich über eine Erlaubnis ver-
fügt, die Tätigkeit einer zentralen Gegenpartei
b) In Nummer 38 Buchstabe a werden nach den im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12
Wörtern „§ 64 Absatz 2 Satz 1“ die Wörter „oder auszuüben,“ eingefügt.
Satz 3“ eingefügt.
7. In der Überschrift zu § 13c, in Absatz 1 Satz 1, in
Artikel 4 den Absätzen 2 und 3 Satz 1 und in der Überschrift
vor § 24 werden jeweils die Wörter „gemischten
Änderung des Unternehmen“ durch die Wörter „gemischten Hol-
Kreditwesengesetzes dinggesellschaften“ ersetzt.
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt- 8. In § 25 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „ge-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), mischte Unternehmen“ durch die Wörter „ge-
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni mischte Holdinggesellschaften“ und die Wörter
2017 (BGBl. I S. 1682) geändert worden ist, wird wie „gemischten Unternehmen“ durch die Wörter „ge-
folgt geändert: mischten Holdinggesellschaften“ ersetzt.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
9. § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt ge-
a) In der Angabe zum Ersten Abschnitt Nummer 1 ändert:
und zum Zweiten Abschnitt werden jeweils die
a) In Buchstabe f wird der Punkt am Ende durch ein
Wörter „gemischte Unternehmen“ durch die
Komma ersetzt.
Wörter „gemischte Holdinggesellschaften“ er-
setzt. b) Folgender Buchstabe g wird angefügt:
b) In der Angabe zu § 13c und zum Zweiten Ab- „g) nach Artikel 4 Absatz 1 bis 5 und Artikel 15
schnitt Nummer 5 werden jeweils die Wörter der Verordnung (EU) 2015/2365 des Euro-
„gemischten Unternehmen“ durch die Wörter päischen Parlaments und des Rates vom
„gemischten Holdinggesellschaften“ ersetzt. 25. November 2015 über die Transparenz
von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und
c) Der Angabe zu § 60c werden die Wörter „oder
der Weiterverwendung sowie zur Änderung
die Verordnung (EU) 2015/2365“ angefügt.
der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl.
2. In der Überschrift vor § 1 werden die Wörter „ge- L 337 vom 23.12.2015, S. 1).“
mischte Unternehmen“ durch die Wörter „ge-
10. In § 32 Absatz 3a wird nach den Wörtern „sofern
mischte Holdinggesellschaften“ ersetzt.
es“ das Wort „nach“ gestrichen.
3. In § 2 Absatz 9e werden die Wörter „sowie die Ar-
11. § 35 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
tikel 25 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“
gestrichen. a) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
4. § 7b Absatz 4 wird wie folgt geändert:
b) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
a) In Nummer 1 wird das Wort „und“ gestrichen.
„9. das Institut als Gegenpartei von Wertpapier-
b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein
finanzierungsgeschäften nachhaltig gegen
Komma ersetzt.
die Pflichten und Anforderungen von Artikel 4
c) Die folgenden Nummern 3 und 4 werden ange- oder 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 oder
fügt: sich auf diese Bestimmungen beziehende
„3. jährlich eine Zusammenfassung von allen Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen
gegenüber Instituten als Gegenparteien von hat.“
Wertpapierfinanzierungsgeschäften ergriffe- 12. In § 36 Absatz 2 werden nach den Wörtern „der
nen Verwaltungsmaßnahmen und verhäng- Verordnung (EU) Nr. 596/2014, der Verordnung (EU)
ten Sanktionen, Nr. 909/2014,“ die Wörter „der Verordnung (EU)
4. zeitgleich mit der Bekanntmachung alle nach 2015/2365,“ eingefügt und werden die Wörter „der
den §§ 60b und 60c bekannt gemachten Ver- Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder der Verordnung
waltungsmaßnahmen und Sanktionen, so- (EU) Nr. 909/2014“ durch die Wörter „der Verord-
weit sie Institute als finanzielle Gegenpar- nung (EU) Nr. 596/2014, der Verordnung (EU)
teien von Wertpapierfinanzierungsgeschäf- Nr. 909/2014 oder der Verordnung (EU) 2015/2365“
ten betreffen.“ ersetzt.
5. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts werden 13. § 36a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
die Wörter „gemischte Unternehmen“ durch die a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 35 Absatz 2
Wörter „gemischte Holdinggesellschaften“ ersetzt. Nummer 7“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 2
6. § 10a Absatz 1 wird wie folgt geändert: Nummer 7 oder 9“ ersetzt.
a) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Institute, b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 35 Absatz 2
die nach § 1a als CRR-Institute gelten“ die Wör- Nummer 7“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 2
1776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
Nummer 7 oder 9“ ersetzt und werden nach der wie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl.
Angabe „Verordnung (EU) Nr. 596/2014“ die L 171 vom 29.6.2016, S. 1).“
Wörter „oder Artikel 4 oder Artikel 15 der Verord- 3. In § 36 Absatz 2 werden nach den Wörtern „der Ver-
nung (EU) 2015/2365“ eingefügt. ordnung (EU) Nr. 909/2014, der Verordnung (EU)
14. In § 44 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „ge- 2015/2365,“ die Wörter „der Verordnung (EU)
mischtes Unternehmen“ durch die Wörter „ge- 2016/1011,“ eingefügt und werden die Wörter „der
mischte Holdinggesellschaft“ ersetzt. Verordnung (EU) Nr. 909/2014 oder der Verordnung
15. In § 44a Absatz 1 Satz 1 und in § 53b Absatz 7 (EU) 2015/2365“ durch die Wörter „der Verordnung
Satz 2 werden jeweils die Wörter „gemischten Un- (EU) Nr. 909/2014, der Verordnung (EU) 2015/2365
ternehmen“ durch die Wörter „gemischten Holding- oder der Verordnung (EU) 2016/1011“ ersetzt.
gesellschaften“ ersetzt. 4. § 60c wird wie folgt geändert:
16. § 60c wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt und werden die Wörter „oder die
a) Der Überschrift werden die Wörter „oder die Ver-
Verordnung (EU) 2016/1011“ angefügt.
ordnung (EU) 2015/2365“ angefügt.
b) In Absatz 1 werden nach der Angabe „Verord-
b) In Absatz 1 werden nach der Angabe „Verord- nung (EU) 2015/2365“ ein Komma und die Wörter
nung (EU) Nr. 909/2014“ die Wörter „oder Arti-
„Artikel 16 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU)
kel 4 oder 15 der Verordnung (EU) 2015/2365“
2016/1011“ eingefügt.
eingefügt und werden die Wörter „darauf basie-
rende delegierte Rechtsakte“ durch die Wörter
Artikel 6
„die jeweils darauf basierenden delegierten
Rechtsakte“ ersetzt. Weitere Änderungen
des Kreditwesengesetzes
17. In § 64g Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ge-
mischten Unternehmen“ durch die Wörter „ge- Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
mischten Holdinggesellschaften“ ersetzt. machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert
18. Dem § 64r wird folgender Absatz 19 angefügt: worden ist, wird wie folgt geändert:
„(19) Wohnungsunternehmen mit Spareinrich- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
tung, die am 31. Dezember 2013 über eine Erlaub-
a) Der Angabe zu § 53c werden ein Semikolon und
nis zum Betreiben von Bankgeschäften nach § 32
das Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
Absatz 1 verfügt haben, dürfen abweichend von
§ 51c Absatz 5 über ein geringeres Anfangskapital b) Nach der Angabe zu § 60c wird folgende An-
als den Gegenwert von 5 Millionen Euro verfügen. gabe eingefügt:
In diesem Fall darf das Anfangskapital nicht unter „§ 60d Bekanntmachung von Sanktionen und
den am 31. Dezember 2013 vorhandenen Betrag Maßnahmen gegen Wertpapierdienstleis-
sinken.“ tungsunternehmen und Betreiber von Da-
tenbereitstellungsdiensten“.
Artikel 5 c) Nach der Angabe zu § 64u wird folgende An-
Weitere Änderungen gabe eingefügt:
des Kreditwesengesetzes „§ 64v Übergangsvorschrift zum Zweiten Finanz-
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt- marktnovellierungsgesetz“.
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), 2. § 1 wird wie folgt geändert:
das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
§ 60c das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt aaa) Nach Nummer 1c wird folgende Num-
und werden die Wörter „oder die Verordnung (EU) mer 1d eingefügt:
2016/1011“ angefügt.
„1d. der Betrieb eines multilateralen
2. § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt ge-
Systems, bei dem es sich nicht
ändert:
um einen organisierten Markt oder
a) In Buchstabe g wird der Punkt am Ende durch ein ein multilaterales Handelssystem
Komma ersetzt. handelt und das die Interessen ei-
b) Folgender Buchstabe h wird angefügt: ner Vielzahl Dritter am Kauf und
Verkauf von Schuldverschreibun-
„h) nach den Artikeln 16, 23 Absatz 3 Satz 1, Ab-
gen, strukturierten Finanzproduk-
satz 5, 6 und 10, nach Artikel 28 Absatz 2
ten, Emissionszertifikaten oder
sowie nach Artikel 29 der Verordnung (EU)
Derivaten innerhalb des Systems
2016/1011 des Europäischen Parlaments
auf eine Weise zusammenführt,
und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes,
die zu einem Vertrag über den
die bei Finanzinstrumenten und Finanzkon-
Kauf dieser Finanzinstrumente
trakten als Referenzwert oder zur Messung
führt (Betrieb eines organisierten
der Weiterentwicklung eines Investmentfonds
Handelssystems),“.
verwendet werden, und zur Änderung der
Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU so- bbb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1777
aaaa) Das Wort „das“ vor Buchstabe a 2014/65/EU des Europä-
wird durch die Wörter „der Ei- ischen Parlaments und
genhandel durch das“ ersetzt. des Rates in Bezug auf
bbbb) Die Buchstaben a und b werden die organisatorischen
wie folgt gefasst: Anforderungen an Wert-
papierfirmen und die Be-
„a) kontinuierliche Anbieten des dingungen für die Aus-
An- und Verkaufs von Fi- übung ihrer Tätigkeit so-
nanzinstrumenten zu selbst wie in Bezug auf die De-
gestellten Preisen für eigene finition bestimmter Be-
Rechnung unter Einsatz des griffe für die Zwecke der
eigenen Kapitals, genannten Richtlinie (ABl.
b) häufige organisierte und sys- L 87 vom 31.3.2017, S. 1)
tematische Betreiben von in der jeweils geltenden
Handel für eigene Rechnung Fassung, einzuleiten, zu
in erheblichem Umfang au- erzeugen, weiterzuleiten
ßerhalb eines organisierten oder auszuführen und
Marktes oder eines multilate-
cc) ein hohes untertägiges
ralen oder organisierten Han-
Mitteilungsaufkommen im
delssystems, wenn Kunden-
Sinne des Artikels 19 der
aufträge außerhalb eines ge-
Delegierten Verordnung
regelten Marktes oder eines
(EU) 2017/565 in Form
multilateralen oder organi-
von Aufträgen, Kursan-
sierten Handelssystems aus-
gaben oder Stornierun-
geführt werden, ohne dass
gen
ein multilaterales Handels-
system betrieben wird (syste- auch ohne dass eine Dienst-
matische Internalisierung),“. leistung für andere vorliegt
cccc) Buchstabe d wird wie folgt ge- (Hochfrequenzhandel),“.
fasst: bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„d) Kaufen oder Verkaufen von „Ob ein häufiger systematischer Handel im
Finanzinstrumenten für ei- Sinne des Satzes 2 Nummer 4 Buchstabe b
gene Rechnung als unmittel- vorliegt, bemisst sich nach der Zahl der Ge-
barer oder mittelbarer Teil- schäfte außerhalb eines Handelsplatzes im
nehmer eines inländischen Sinne des § 2 Absatz 22 des Wertpapierhan-
organisierten Marktes oder delsgesetzes (OTC-Handel) mit einem Fi-
eines multilateralen oder or- nanzinstrument zur Ausführung von Kunden-
ganisierten Handelssystems aufträgen, die für eigene Rechnung durchge-
mittels einer hochfrequenten führt werden. Ob ein Handel in erheblichem
algorithmischen Handels- Umfang im Sinne des Satzes 2 Nummer 4
technik, die gekennzeichnet Buchstabe b vorliegt, bemisst sich entweder
ist durch nach dem Anteil des OTC-Handels an dem
aa) eine Infrastruktur zur Mi- Gesamthandelsvolumen des Unternehmens
nimierung von Netzwerk- in einem bestimmten Finanzinstrument oder
latenzen und anderen nach dem Verhältnis des OTC-Handels des
Verzögerungen bei der Unternehmens zum Gesamthandelsvolumen
Orderübertragung (La- in einem bestimmten Finanzinstrument in der
tenzen), die mindestens Europäischen Union. Die Voraussetzungen
eine der folgenden Vor- der systematischen Internalisierung sind erst
richtungen für die Ein- dann erfüllt, wenn sowohl die in den Arti-
gabe algorithmischer keln 12 bis 17 der Delegierten Verordnung
Aufträge aufweist: Kollo- (EU) 2017/565 bestimmte Obergrenze für
kation, Proximity Hosting häufigen systematischen Handel als auch
oder direkter elektroni- die in der vorgenannten Delegierten Verord-
scher Hochgeschwindig- nung bestimmte einschlägige Obergrenze für
keitszugang, den Handel in erheblichem Umfang über-
schritten werden oder wenn ein Unterneh-
bb) die Fähigkeit des Sys-
men sich freiwillig den für die systematische
tems, einen Auftrag ohne
Internalisierung geltenden Regelungen un-
menschliche Intervention
terworfen und einen entsprechenden Erlaub-
im Sinne des Artikels 18
nisantrag bei der Bundesanstalt gestellt
der Delegierten Verord-
hat.“
nung (EU) 2017/565
der Kommission vom b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
25. April 2016 zur Ergän- „eines Instituts“ die Wörter „oder eines Unter-
zung der Richtlinie nehmens“ eingefügt.
1778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
c) Absatz 3a wird wie folgt gefasst: oder f“ und wird das Wort „oder“
„(3a) Datenbereitstellungsdienste im Sinne am Ende durch ein Komma er-
dieses Gesetzes sind genehmigte Veröffentli- setzt.
chungssysteme, Bereitsteller konsolidierter Da- cccc) In Buchstabe e wird das Semiko-
tenticker und genehmigte Meldemechanismen lon am Ende durch das Wort
im Sinne des § 2 Absatz 37, 38 und 39 des Wert- „oder“ ersetzt.
papierhandelsgesetzes.“ dddd) Folgender Buchstabe f wird an-
d) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „§ 21 Ab- gefügt:
satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung „f) Emissionszertifikate;“.
nach Absatz 3, § 22 Absatz 1 bis 3a in Verbin-
dung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 bbb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
und § 23“ durch die Wörter „§ 33 Absatz 1 in aaaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach wird das Wort „Emissionsbe-
Absatz 3, § 34 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 1 rechtigungen,“ gestrichen.
bis 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung bbbb) Die Buchstaben b und c werden
nach Absatz 6 und § 36“ ersetzt. wie folgt gefasst:
e) Absatz 11 wird wie folgt geändert: „b) auf einem organisierten
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: Markt oder in einem multila-
teralen oder organisierten
aaa) In den Nummern 1 und 3 wird jeweils
Handelssystem geschlossen
das Wort „Zertifikate“ durch das Wort
werden, soweit es sich nicht
„Hinterlegungsscheine“ ersetzt.
um über ein organisiertes
bbb) In Nummer 7 wird das Wort „sowie“ Handelssystem gehandelte
durch ein Komma ersetzt. Energiegroßhandelsprodukte
ccc) Nummer 8 wird wie folgt gefasst: handelt, die effektiv geliefert
werden müssen, oder
„8. Derivate sowie“.
c) die Merkmale anderer Deri-
ddd) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
vatekontrakte im Sinne des
„9. Berechtigungen, Emissionsredukti- Artikels 7 der Delegierten
onseinheiten und zertifizierte Emis- Verordnung (EU) 2017/565
sionsreduktionen im Sinne des § 3 aufweisen und nichtkommer-
Nummer 3, 6 und 16 des Treibhaus- ziellen Zwecken dienen,“.
gas-Emissionshandelsgesetzes, so-
cccc) In dem letzten Halbsatz nach
weit sie im EU-Emissionshandelsre-
Buchstabe c werden die Wörter
gister gehalten werden dürfen
„des Artikels 38 Abs. 2 der Ver-
(Emissionszertifikate).“
ordnung (EG) Nr. 1287/2006“
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: durch die Wörter „des Artikels 7
„Hinterlegungsscheine im Sinne dieses Ge- der Delegierten Verordnung (EU)
setzes sind Wertpapiere, die auf dem Kapi- 2017/565“ ersetzt.
talmarkt handelbar sind, ein Eigentumsrecht ccc) In Nummer 5 werden die Wörter „in
an Wertpapieren von Emittenten mit Sitz im Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr.
Ausland verbriefen, zum Handel auf einem 1287/2006“ durch die Wörter „in Arti-
organisierten Markt zugelassen sind und un- kel 8 der Delegierten Verordnung (EU)
abhängig von den Wertpapieren des jeweili- 2017/565“ ersetzt.
gen gebietsfremden Emittenten gehandelt
3. § 2 wird wie folgt geändert:
werden können.“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
cc) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Bun-
„Geldmarktinstrumente sind Instrumente im desbank“ die Wörter „und die vergleichbaren
Sinne des Artikels 11 der Delegierten Verord- Institutionen in den anderen Mitgliedstaaten
nung (EU) 2017/565 mit Ausnahme von Zah- der Europäischen Union, sofern sie Mitglie-
lungsinstrumenten.“ der des Europäischen Systems der Zentral-
dd) Der neue Satz 4 wird wie folgt geändert: banken sind“ eingefügt.
aaa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: bb) Nach Nummer 1 werden die folgenden Num-
aaaa) In Buchstabe b werden nach mern 1a und 1b eingefügt:
dem Wort „Devisen“ ein Komma „1a. andere Behörden in den anderen Staa-
und die Wörter „soweit das Ge- ten des Europäischen Wirtschafts-
schäft nicht die Voraussetzungen raums, soweit sie Zentralbankaufgaben
des Artikels 10 der Delegierten wahrnehmen;
Verordnung (EU) 2017/565 er- 1b. von zwei oder mehr Mitgliedstaaten der
füllt,“ eingefügt. Europäischen Union gegründete inter-
bbbb) In Buchstabe d wird die Angabe nationale Finanzinstitute, die dem
„oder c,“ durch die Angabe „, c Zweck dienen, Finanzmittel zu mobili-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1779
sieren und seinen Mitgliedern Finanzhil- „13. soweit sie das Finanzkommissionsge-
fen zu gewähren, sofern diese von schäft und das Emissionsgeschäft im
schwerwiegenden Finanzierungspro- Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Num-
blemen betroffen oder bedroht sind;“. mer 4 und 10 des Kreditwesengesetzes
cc) Nummer 8 wird aufgehoben. in Bezug auf Warenderivate betreiben,
die mit ihrer jeweiligen Haupttätigkeit
dd) Nummer 9 wird wie folgt gefasst: in Zusammenhang stehen:
„9. Unternehmen, die außer dem Finanz- a) Übertragungsnetzbetreiber im Sinne
kommissionsgeschäft und dem Emissi- des Artikels 2 Nummer 4 der Richt-
onsgeschäft, jeweils ausschließlich mit linie 2009/72/EG oder des Artikels 2
Warentermingeschäften, Emissionszerti- Nummer 4 der Richtlinie 2009/73/EG,
fikaten und Derivaten auf Emissionszerti- wenn sie ihre Aufgaben gemäß die-
fikate, kein Bankgeschäft betreiben und sen Richtlinien, der Verordnung (EG)
keinen Eigenhandel im Sinne des § 1 Ab- Nr. 714/2009 des Europäischen Par-
satz 1a Satz 2 Nummer 4 Buchstabe c laments und des Rates vom 13. Juli
und d erbringen, unter den weiteren Vo- 2009 über die Netzzugangsbedin-
raussetzungen, dass gungen für den grenzüberschreiten-
a) das Unternehmen nicht Teil einer Un- den Stromhandel und zur Aufhebung
ternehmensgruppe ist, deren Haupt- der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003
tätigkeit in dem Betreiben von Bank- (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15),
geschäften oder dem Erbringen von die zuletzt durch die Verordnung (EU)
Finanzdienstleistungen im Sinne des Nr. 543/2013 (ABl. L 163 vom
§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 15.6.2013, S. 1) geändert worden ist,
besteht, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009
des Europäischen Parlaments und
b) das Bankgeschäft des Unternehmens
des Rates vom 13. Juli 2009 über
und der Gruppe im Verhältnis zu der
die Bedingungen für den Zugang zu
sonstigen Tätigkeit des Unterneh-
den Erdgasfernleitungsnetzen und
mens sowie der Gruppe auf individu-
zur Aufhebung der Verordnung (EG)
eller und aggregierter Basis eine Ne-
Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom
bentätigkeit im Sinne des Artikels 1
14.8.2009, S. 36; L 229 vom
der Delegierten Verordnung (EU)
1.9.2009, S. 29; L 309 vom
2017/592 der Kommission vom 1. De-
24.11.2009, S. 87), die zuletzt durch
zember 2016 zur Ergänzung der
die Verordnung Nr. 347/2013 (ABl.
Richtlinie 2014/65/EU des Europä-
L 115 vom 25.4.2013, S. 39) geän-
ischen Parlaments und des Rates
dert worden ist, oder gemäß den
durch technische Regulierungsstan-
nach diesen Verordnungen erlasse-
dards zur Festlegung der Kriterien,
nen Netzcodes oder Leitlinien wahr-
nach denen eine Tätigkeit als Neben-
nehmen,
tätigkeit zur Haupttätigkeit gilt (ABl.
L 87 vom 31.3.2017, S. 492) in der je- b) Personen, die in ihrem Namen als
weils geltenden Fassung, ist, Dienstleister handeln, um die Aufga-
ben eines Übertragungsnetzbetrei-
c) dieses Nebengeschäft ausschließlich
bers gemäß der Verordnung (EG)
als Dienstleistung für die Kunden oder
Nr. 714/2009, der Verordnung (EG)
Zulieferer ihrer Haupttätigkeit betrie-
Nr. 715/2009 oder gemäß den nach
ben wird und
diesen Verordnungen erlassenen
d) das Unternehmen die Inanspruch- Netzcodes oder Leitlinien wahrzu-
nahme dieser Ausnahme der Bundes- nehmen, sowie
anstalt jährlich anzeigt; für Zeitpunkt,
c) Betreiber oder Verwalter eines Ener-
Inhalt und Form der Anzeige und ge-
gieausgleichssystems, eines Rohr-
gebenenfalls für die Führung eines öf-
leitungsnetzes oder eines Systems
fentlichen Registers können nähere
zum Ausgleich von Energieangebot
Bestimmungen in der Rechtsverord-
und -verbrauch;
nung nach § 24 Absatz 4 erlassen
werden; insbesondere kann dem Be- 14. Zentralverwahrer, die gemäß Artikel 16
treiber ein schreibender Zugriff auf die der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zuge-
für dieses Unternehmen einzurich- lassen sind, soweit sie das Finanzkom-
tende Seite des Registers eingeräumt missionsgeschäft und das Emissions-
und er mit der Verantwortung für die geschäft im Sinne des § 1 Absatz 1
Richtigkeit und Aktualität der Seite Satz 2 Nummer 4 und 10 betreiben.“
belastet werden;“. b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
ee) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch „(5) Vorbehaltlich der Regelungen in Titel VIII
ein Semikolon ersetzt. der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Euro-
ff) Die folgenden Nummern 13 und 14 werden päischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai
angefügt: 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur
1780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 tungen erbringen, unter den weiteren
(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6 vom Voraussetzungen, dass
10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015, S. 4), a) das Unternehmen nicht Teil einer Un-
die durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. ternehmensgruppe ist, die in der
L 175 vom 30.6.2016, S. 1) geändert worden ist, Haupttätigkeit Bankgeschäfte be-
kann die Bundesanstalt im Einzelfall bestimmen, treibt oder Finanzdienstleistungen
dass auf ein Institut mit Sitz in einem Drittstaat, im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2
das im Inland im Wege des grenzüberschreiten- Nummer 1 bis 4 erbringt,
den Dienstleistungsverkehrs gewerbsmäßig
oder in einem Umfang, der einen in kaufmänni- b) die Finanzdienstleistung des Unter-
scher Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb er- nehmens und der Gruppe im Verhält-
fordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanz- nis zu der sonstigen Tätigkeit des
dienstleistungen erbringen will, die §§ 1a, 2c, Unternehmens sowie der Gruppe
10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a bis 25e, 26 bis 38, auf individueller und aggregierter Ba-
45, 46 bis 46c und 51 Absatz 1 insgesamt nicht sis eine Nebentätigkeit im Sinne des
anzuwenden sind, solange das Institut im Hin- Artikels 1 der Delegierten Verord-
blick auf seine im Inland betriebenen Geschäfte nung (EU) 2017/592 ist,
wegen seiner Aufsicht durch die im Herkunfts- c) dieses Nebengeschäft, soweit das
staat zuständige Behörde insoweit nicht zusätz- Unternehmen nicht die Finanzdienst-
lich der Aufsicht durch die Bundesanstalt bedarf. leistung im Sinne des § 1 Absatz 1a
Auf Grundlage einer Freistellung nach Satz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a er-
kann sie auch bestimmen, dass auf das Institut bringt, ausschließlich als Dienstleis-
auch § 24c nicht anzuwenden ist. Die Sätze 1 tung für die Kunden oder Zulieferer
und 2 gelten entsprechend für Institute mit Sitz ihrer Haupttätigkeit betrieben wird
im Europäischen Wirtschaftsraum, für die der und
Marktzutritt nicht in § 53b Absatz 1 geregelt ist.“ d) das Unternehmen die Inanspruch-
c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert: nahme dieser Ausnahme der Bun-
desanstalt jährlich anzeigt; für Zeit-
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Bun- punkt, Inhalt und Form der Anzeige
desbank“ die Wörter „und vergleichbare In- und gegebenenfalls für die Führung
stitutionen in den anderen Staaten der Euro- eines öffentlichen Registers können
päischen Union, die Mitglieder des Europä- nähere Bestimmungen in der
ischen Systems der Zentralbanken sind“ ein- Rechtsverordnung nach § 24 Ab-
gefügt. satz 4 erlassen werden; insbeson-
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a dere kann dem Betreiber ein schrei-
eingefügt: bender Zugriff auf die für dieses Un-
ternehmen einzurichtende Seite des
„1a. von zwei oder mehr Mitgliedstaaten der
Registers eingeräumt und er mit der
Europäischen Union gegründete inter-
Verantwortung für die Richtigkeit und
nationale Finanzinstitute, die dem
Aktualität der Seite belastet wer-
Zweck dienen, Finanzmittel zu mobili-
den;“.
sieren und seinen Mitgliedern Finanzhil-
fen zu gewähren, sofern diese von gg) Nummer 13 wird aufgehoben.
schwerwiegenden Finanzierungspro- hh) In Nummer 16 werden nach dem Wort „mul-
blemen betroffen oder bedroht sind;“. tilateralen“ die Wörter „oder organisierten“
cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: eingefügt.
ii) In Nummer 19 werden die Wörter „erbringen,
„5. Unternehmen, die Finanzdienstleistun-
und“ durch das Wort „erbringen;“ ersetzt.
gen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2
ausschließlich für ihre Mutterunterneh- jj) In Nummer 20 wird der Punkt am Ende durch
men oder ihre Tochter- oder Schwester- ein Semikolon ersetzt.
unternehmen erbringen;“. kk) Die folgenden Nummern 21 und 22 werden
dd) Nummer 9 wird aufgehoben. angefügt:
„21. soweit sie Finanzdienstleistungen im
ee) In Nummer 10 werden nach dem Wort „ge-
Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Num-
legentlich“ die Wörter „im Sinne des Arti-
mer 1 bis 4 in Bezug auf Warenderivate
kels 4 der Delegierten Verordnung (EU)
erbringen, die mit ihren Haupttätigkei-
2017/565 und“ eingefügt.
ten in Zusammenhang stehen:
ff) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
a) Übertragungsnetzbetreiber im Sinne
„11. Unternehmen, die außer Finanzdienst- des Artikels 2 Nummer 4 der Richt-
leistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a linie 2009/72/EG oder des Artikels 2
Satz 2 Nummer 1 bis 3 und 4 Buch- Nummer 4 der Richtlinie 2009/73/EG,
stabe a und b, jeweils ausschließlich wenn sie ihre Aufgaben gemäß die-
mit Warentermingeschäften, Emissions- sen Richtlinien, der Verordnung (EG)
zertifikaten und mit Derivaten auf Emis- Nr. 714/2009, der Verordnung (EG)
sionszertifikate, keine Finanzdienstleis- Nr. 715/2009 oder den nach diesen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1781
Verordnungen erlassenen Netzcodes (9h) Auf Institute, die nur Bankgeschäfte im
oder Leitlinien wahrnehmen, Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 10
betreiben und Finanzdienstleistungen im Sinne
b) Personen, die in ihrem Namen als
des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 in
Dienstleister handeln, um die Aufga-
Bezug auf Warentermingeschäfte, Emissionszer-
ben eines Übertragungsnetzbetrei-
tifikate und Derivate auf Emissionszertifikate er-
bers gemäß der Verordnung (EG)
bringen und die diese Dienstleistungen allein mit
Nr. 714/2009, der Verordnung (EG)
dem Ziel der Absicherung der Geschäftsrisiken
Nr. 715/2009 oder den nach diesen
ihrer Kunden erbringen, sind die §§ 1a, 10, 10c
Verordnungen erlassenen Netzcodes
bis 10i, 11 bis 13c, 15 bis 18 und 24 Absatz 1
oder Leitlinien wahrnehmen, sowie
Nummer 4, 6, 9, 11, 14, 14a, 16 und 17, Ab-
c) Betreiber oder Verwalter eines Ener- satz 1a Nummer 5, die §§ 24a, 25, 25a Absatz 5,
gieausgleichssystems, eines Rohr- die §§ 26a und 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
leitungsnetzes oder eines Systems die §§ 45 und 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6
zum Ausgleich von Energieangebot sowie die §§ 46b und 46c nicht anzuwenden,
und -verbrauch bei der Wahrneh- sofern diese Kunden
mung solcher Aufgaben; 1. ausschließlich Betreiber im Sinne des Arti-
22. Zentralverwahrer, die gemäß Artikel 16 kels 3 Buchstabe f der Richtlinie 2003/87/EG
der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zuge- sind,
lassen sind, soweit sie Finanzdienstleis- 2. zusammen 100 Prozent des Kapitals oder der
tungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Stimmrechte des Instituts halten und diese
Satz 2 Nummer 1 bis 4 erbringen.“ gemeinsam kontrollieren und
d) Nach Absatz 9f werden die folgenden Absätze 3. nach Absatz 1 Nummer 9 oder nach Absatz 6
9g und 9h eingefügt: Satz 1 Nummer 11 nicht als Kreditinstitut
oder Finanzdienstleistungsinstitut gälten,
„(9g) Auf Institute, die nur Bankgeschäfte im wenn sie diese Dienstleistungen selbst er-
Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 10 brächten.“
betreiben und Finanzdienstleistungen im Sinne
des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 in e) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
Bezug auf Warentermingeschäfte, Emissionszer- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
tifikate und Derivate auf Emissionszertifikate er- „Ein Unternehmen mit Sitz im Inland, das
bringen und die diese Dienstleistungen allein mit keine Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Ab-
dem Ziel der Absicherung der Geschäftsrisiken satz 1 Satz 2 betreibt und das als Finanz-
ihrer Kunden erbringen, sind die §§ 1a, 10, 10c dienstleistungen nur die Anlagevermittlung,
bis 10i, 11 bis 13c, 15 bis 18 und 24 Absatz 1 die Anlageberatung oder das Platzierungs-
Nummer 4, 6, 9, 11, 14, 14a, 16 und 17, Ab- geschäft erbringt und dies ausschließlich
satz 1a Nummer 5, die §§ 24a, 25, 25a Absatz 5, für Rechnung und unter der Haftung eines
die §§ 26a und 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, CRR-Kreditinstituts oder eines Wertpapier-
die §§ 45 und 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 handelsunternehmens, das seinen Sitz im In-
sowie die §§ 46b und 46c nicht anzuwenden, land hat oder nach § 53b Absatz 1 Satz 1
sofern diese Kunden oder Absatz 7 im Inland tätig ist (vertraglich
1. ausschließlich lokale Elektrizitätsunterneh- gebundener Vermittler), gilt nicht als Finanz-
men im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 der dienstleistungsinstitut, sondern als Finanz-
Richtlinie 2009/72/EG, Erdgasunternehmen unternehmen, wenn das CRR-Institut oder
im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richt- Wertpapierhandelsunternehmen dies der
linie 2009/73/EG oder Betreiber im Sinne Bundesanstalt zuvor angezeigt hat.“
des Artikels 3 Buchstabe f der Richtlinie bb) Satz 5 wird aufgehoben.
2003/87/EG des Europäischen Parlaments f) Absatz 12 wird wie folgt geändert:
und des Rates vom 13. Oktober 2003 über
ein System für den Handel mit Treibhausgas- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „multilate-
emissionszertifikaten in der Gemeinschaft rales“ die Wörter „oder organisiertes“ einge-
und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG fügt.
des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Freiver-
die zuletzt durch den Beschluss (EU) kehr“ die Wörter „nach § 48 des Börsenge-
2015/1814 (ABl. L 264 vom 9.10.2015, S. 1) setzes oder einem organisierten Handels-
geändert worden ist, sind, system nach § 48b des Börsengesetzes“
und nach dem Wort „multilaterales“ die Wör-
2. zusammen 100 Prozent des Kapitals oder der
ter „oder organisiertes“ eingefügt.
Stimmrechte des Instituts halten und diese
gemeinsam kontrollieren und cc) In Satz 5 werden nach dem Wort „multilate-
ralen“ die Wörter „oder organisierten“ einge-
3. nach Absatz 1 Nummer 9 oder Absatz 6 fügt.
Satz 1 Nummer 11 nicht als Kreditinstitut
oder Finanzdienstleistungsinstitut gälten, 4. § 2c wird wie folgt geändert:
wenn sie diese Dienstleistungen selbst er- a) In Absatz 1a Satz 9 Nummer 2 werden die Wör-
brächten. ter „der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen
1782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 „6. alle Bußgeldentscheidungen, die nach Maß-
über Märkte für Finanzinstrumente“ durch die gabe des § 60d Absatz 3 Nummer 3 nicht
Wörter „der Richtlinie 2014/65/EU des Euro- bekannt gemacht wurden, sowie alle Rechts-
päischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai mittel in Verbindung mit diesen Bußgeldent-
2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie scheidungen und die Ergebnisse der Rechts-
zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und mittelverfahren und
2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; 7. die Erteilung sowie das Erlöschen oder die
L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188 vom Aufhebung einer Erlaubnis nach § 32 Ab-
13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35; satz 1f.“
L 64 vom 10.3.2017, S. 116), die zuletzt durch
die Richtlinie (EU) 2016/1034 (ABl. L 175 vom 7. § 24 wird wie folgt geändert:
30.6.2016, S. 8) geändert worden ist“ ersetzt. a) Nach Absatz 3c wird folgender Absatz 3d einge-
b) In Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 werden nach den fügt:
Wörtern „jeweils geltenden Fassung,“ die Wörter „(3d) Ein Datenbereitstellungsdienst hat der
„der Richtlinie 2014/65/EU,“ eingefügt. Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen:
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „oder Ar- 1. die Absicht der Bestellung eines Geschäfts-
tikel 15 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2004/39/EG leiters unter Angabe der Tatsachen, die für
des Europäischen Parlaments und des Rates die Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fach-
vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstru- lichen Eignung und der ausreichenden zeitli-
mente (ABl. EU Nr. L 145 S. 1, 2005 Nr. L 45 chen Verfügbarkeit für die Wahrnehmung der
S. 18) (Finanzmarktrichtlinie)“ gestrichen. jeweiligen Aufgaben wesentlich sind, sowie
5. In § 6 Absatz 1b wird die Angabe „§ 17“ durch die den Vollzug einer solchen Absicht;
Angabe „§ 29“ ersetzt. 2. das Ausscheiden eines Geschäftsleiters;
6. § 7b Absatz 4 wird wie folgt geändert: 3. die Bestellung eines Mitglieds und stellvertre-
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: tender Mitglieder des Verwaltungs- oder Auf-
sichtsorgans unter Angabe der Tatsachen, die
„1. sofern ein Wertpapierdienstleistungsunter- zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit, Sach-
nehmen im Sinne des § 2 Absatz 10 des kunde und der ausreichenden zeitlichen Ver-
Wertpapierhandelsgesetzes betroffen ist, fügbarkeit für die Wahrnehmung ihrer Aufga-
a) die Erteilung sowie das Erlöschen oder ben notwendig sind;
die Aufhebung einer Erlaubnis nach § 32 4. das Ausscheiden eines Mitglieds und stellver-
und tretender Mitglieder des Verwaltungs- oder
b) die Genehmigung, ein weiteres Mandat in Aufsichtsorgans.“
dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan b) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gemäß § 25c Absatz 2 Satz 5 oder § 25d gefügt:
Absatz 3 Satz 5 innezuhaben,“.
„In der Rechtsverordnung können ebenfalls nä-
b) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „von al- here Bestimmungen für die Führung eines öf-
len“ die Wörter „im Zusammenhang mit der fentlichen Registers durch die Bundesanstalt so-
Überwachung von Wertpapierdienstleistungsun- wie über die Zugriffsmöglichkeiten auf Seiten
ternehmen und Datenbereitstellungsdiensten dieses Registers und die Zuweisung von Verant-
sowie“ eingefügt. wortung für die Richtigkeit und Aktualität der
Seiten erlassen werden.“
c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge-
fügt: 8. § 24a wird wie folgt geändert:
„4. jährlich in aggregierter und anonymisierter a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Form Daten über strafrechtliche Ermittlun- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
gen und verhängte strafrechtliche Sanktio-
nen wegen Verstößen gegen § 54, sofern „Ein CRR-Kreditinstitut oder Wertpapierhan-
diese im Zusammenhang mit dem unerlaub- delsunternehmen, das die Absicht hat, in ei-
ten Erbringen von Finanzdienstleistungen er- nem anderen Staat des Europäischen Wirt-
folgten, die zugleich Wertpapierdienstleis- schaftsraums
tungen im Sinne des § 2 Absatz 6 des Wert- 1. eine Zweigniederlassung zu errichten
papierhandelsgesetzes sind,“. oder
d) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5. 2. ohne dort eine Zweigniederlassung zu er-
e) In der neuen Nummer 5 werden nach dem Wort richten, vertraglich gebundene Vermittler
„alle“ die Wörter „im Zusammenhang mit der mit Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in
Überwachung von Wertpapierdienstleistungsun- diesem Staat des Europäischen Wirt-
ternehmen und Datenbereitstellungsdiensten schaftsraums heranzuziehen,
sowie“ eingefügt und wird der Punkt am Ende hat dies der Aufsichtsbehörde und der Deut-
durch ein Komma ersetzt. schen Bundesbank unverzüglich nach Maß-
f) Die folgenden Nummern 6 und 7 werden ange- gabe des Satzes 2 anzuzeigen.“
fügt: bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1783
aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort dd) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe
„soll“ die Wörter „oder in dem ohne Er- „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
richtung einer Zweigniederlassung dort 9. In § 24b Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 1
ansässige vertraglich gebundene Ver- Abs. 16 betreibt, hat“ durch die Wörter „§ 1 Ab-
mittler herangezogen werden sollen“ satz 16 betreibt, hat unbeschadet der Titel III, IV
eingefügt. und V der Verordnung (EU) Nr. 648/2012“ ersetzt.
bbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort 10. In § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 3 werden nach
„hervorgehen“ die Wörter „sowie die den Wörtern „die Verordnung (EU) Nr. 596/2014“
Namen der vertraglich gebundenen die Wörter „des Europäischen Parlaments und des
Vermittler“ eingefügt. Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch
cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung
eingefügt: der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parla-
„2a. soweit vertraglich gebundene Vermittler ments und des Rates und der Richtlinien
in einem anderen Staat des Europä- 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der
ischen Wirtschaftsraums ohne Errich- Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1), die
tung einer Zweigniederlassung heran- zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl.
gezogen werden sollen, eine Beschrei- L 175 vom 30.6.2016, S. 1; L 287 vom 21.10.2016,
bung des beabsichtigten Einsatzes der S. 320; L 306 vom 15.11.2016, S. 43; L 348 vom
vertraglich gebundenen Vermittler und 21.12.2016, S. 83) geändert worden ist, die Verord-
der Organisationsstruktur, einschließ- nung (EU) Nr. 600/2014“ und nach dem Wort
lich der Berichtswege, aus der hervor- „Rechtsverordnungen“ die Wörter „oder gegen
geht, wie die vertraglich gebundenen das Wertpapierhandelsgesetz oder gegen die auf
Vermittler in die Unternehmensstruktur Grund des Wertpapierhandelsgesetzes erlassenen
des Instituts eingebunden sind, sowie Rechtsverordnungen“ eingefügt.
die Namen der vertraglich gebundenen 11. Dem § 25c wird folgender Absatz 6 angefügt:
Vermittler,“.
„(6) Die Geschäftsleiter eines Datenbereitstel-
b) In Absatz 2 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wör- lungsdienstes müssen zuverlässig und für dessen
ter „von zwei Monaten“ durch die Wörter „von Leitung fachlich geeignet sein und der Wahrneh-
drei Monaten“ ersetzt. mung ihrer Aufgabe ausreichend Zeit widmen.“
c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 12. Dem § 25d wird folgender Absatz 13 angefügt:
„Die Anzeige muss enthalten: „(13) Für die Mitglieder des Verwaltungs- oder
1. die Angabe des Staates, in dem die grenz- Aufsichtsorgans eines Datenbereitstellungsdiens-
überschreitende Dienstleistung erbracht wer- tes gilt § 25d Absatz 1 und 2 entsprechend.“
den soll, 13. § 25e Satz 4 wird aufgehoben.
2. einen Geschäftsplan mit Angabe der beab- 14. § 29 wird wie folgt geändert:
sichtigten Tätigkeiten und
a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt geän-
3. die Angabe, ob in diesem Staat vertraglich dert:
gebundene Vermittler, die ihren Sitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, aa) In Buchstabe e wird die Angabe „§ 17 Ab-
herangezogen werden sollen, sowie deren satz 2“ durch die Angabe „§ 29 Absatz 2“
Namen.“ und werden die Wörter „§ 36 Absatz 1
Satz 1“ durch die Wörter „§ 89 Absatz 1
d) In Absatz 3a Satz 1 werden nach dem Wort Satz 1“ ersetzt.
„multilateralen“ die Wörter „oder organisierten“
und nach den Wörtern „zu gewähren“ die Wörter bb) In Buchstabe h wird der Punkt am Ende
„und ihnen das Handeln an seinen Märkten zu durch ein Komma ersetzt.
ermöglichen“ eingefügt. cc) Folgender Buchstabe i wird angefügt:
e) Absatz 3b wird aufgehoben. „i) nach Artikel 28 Absatz 1 bis 3 der Verord-
f) Absatz 4 wird wie folgt geändert: nung (EU) Nr. 600/2014.“
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Deut- b) In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „und den
schen Bundesbank und“ die Wörter „, sofern Artikeln 26, 29, 33 bis 54 der Verordnung (EU)
es sich um ein CRR-Kreditinstitut handelt, Nr. 648/2012“ durch die Wörter „, den Arti-
auch“ eingefügt. keln 26, 29 und 33 bis 54 der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012 und nach Artikel 29 Absatz 2, den
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Artikeln 30 und 35 der Verordnung (EU) Nr.
„Die Aufsichtsbehörde teilt den zuständigen 600/2014“ ersetzt.
Stellen des Aufnahmemitgliedstaates die
Änderungen nach Satz 1 mit, sofern sie c) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 36 Abs. 1
Wertpapierhandelsunternehmen betreffen.“ Satz 2“ durch die Wörter „§ 89 Absatz 1 Satz 2“
ersetzt.
cc) In dem neuen Satz 4 werden nach den Wör-
tern „Deutschen Bundesbank und“ die Wör- 15. § 32 wird wie folgt geändert:
ter „, sofern es sich um ein CRR-Kreditinsti- a) Nach Absatz 1a Satz 1 werden die folgenden
tut handelt, auch“ eingefügt. Sätze eingefügt:
1784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
„Dies gilt unabhängig von einem Betreiben von des Eigengeschäfts nach Satz 1 unter Erlaubnis-
Bankgeschäften oder dem Erbringen von Fi- vorbehalt steht.“
nanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a
b) Nach Absatz 1e wird folgender Absatz 1f einge-
Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 11 auch dann, wenn
fügt:
das Unternehmen das Eigengeschäft als Mit-
glied oder Teilnehmer eines organisierten Mark- „(1f) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in ei-
tes oder eines multilateralen Handelssystems nem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise
oder mit einem direkten elektronischen Zugang eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, als
zu einem Handelsplatz oder mit Warenderivaten, Datenbereitstellungsdienst tätig werden will, be-
Emissionszertifikaten oder Derivaten auf Emissi- darf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesan-
onszertifikate betreibt. Einer schriftlichen Erlaub- stalt; die Bundesanstalt hat § 37 Absatz 4 des
nis der Bundesanstalt bedarf es in den Fällen Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden.
des Satzes 2 nicht, wenn Der Erlaubnisantrag muss enthalten:
1. das Eigengeschäft von einem Unternehmen, 1. die Angabe der Geschäftsleiter;
das keine Bankgeschäfte betreibt oder Fi-
nanzdienstleistungen erbringt, betrieben wird, 2. die Angaben, die für die Beurteilung der Zu-
um objektiv messbar die Risiken aus der Ge- verlässigkeit der Geschäftsleiter erforderlich
schäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Fi- sind;
nanzmanagement des Unternehmens oder 3. die Angaben, die für die Beurteilung der zur
der Gruppe, dem das Unternehmen angehört, Leitung des Unternehmens erforderlichen
zu reduzieren, fachlichen Eignung der in § 1 Absatz 2 Satz 1
2. das Eigengeschäft mit Emissionszertifikaten bezeichneten Personen erforderlich sind;
von einem Betreiber im Sinne des § 3 Num- 4. die Angaben, die für die Beurteilung, ob die
mer 4 des Treibhausgas-Emissionshandels- Geschäftsleiter über die zur Wahrnehmung ih-
gesetzes betrieben wird, der keine Bankge- rer Aufgabe ausreichende Zeit verfügen, er-
schäfte betreibt und Finanzdienstleistungen forderlich sind;
im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1
bis 4 erbringt oder 5. einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die
Art der geplanten Geschäfte, der organisato-
3. das Eigengeschäft ausschließlich mit Waren- rische Aufbau und die geplanten internen
termingeschäften, Emissionszertifikaten und Kontrollverfahren des Unternehmens hervor-
Derivaten auf Emissionszertifikate betrieben gehen;
wird und
6. die Angabe der Mitglieder des Verwaltungs-
a) das Unternehmen nicht Teil einer Unter-
oder Aufsichtsorgans nebst der zur Beurtei-
nehmensgruppe ist, die in der Haupttätig-
lung ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde er-
keit Bankgeschäfte betreibt oder Finanz-
forderlichen Tatsachen sowie Angaben, die
dienstleistungen im Sinne des § 1 Ab-
für die Beurteilung erforderlich sind, ob sie
satz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 erbringt,
der Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichend
b) das Bankgeschäft des Unternehmens und Zeit widmen können.
der Gruppe im Verhältnis zu der sonstigen
Tätigkeit des Unternehmens sowie der Das Nähere zu Inhalt und Form des Erlaubnis-
Gruppe auf individueller und aggregierter antrages regeln die technischen Regulierungs-
Basis eine Nebentätigkeit im Sinne des Ar- und Durchführungsstandards gemäß Artikel 61
tikels 1 der Delegierten Verordnung (EU) Absatz 4 und 5 der Richtlinie 2014/65/EU. Ab-
2017/592 ist und weichend von den Sätzen 1 bis 3 ist Instituten
und Trägern einer inländischen Börse, die eine
c) das Unternehmen die Inanspruchnahme Börse, ein multilaterales Handelssystem oder
dieser Ausnahme der Bundesanstalt jähr- ein organisiertes Handelssystem betreiben, die
lich anzeigt. Für Zeitpunkt, Inhalt und Form Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst gestat-
der Anzeige und gegebenenfalls für die tet, sofern festgestellt wurde, dass sie den
Führung eines öffentlichen Registers kön- Anforderungen des Titels V der Richtlinie
nen nähere Bestimmungen in der Rechts- 2014/65/EU genügen. Diese Dienstleistungen
verordnung nach § 24 Absatz 4 erlassen sind in ihre Erlaubnis eingeschlossen.“
werden; insbesondere kann dem Betreiber
ein schreibender Zugriff auf die für dieses c) Dem Absatz 3a wird folgender Satz angefügt:
Unternehmen einzurichtende Seite des „Bezieht sich die Tätigkeit eines Wertpapier-
Registers eingeräumt und er mit der Ver- dienstleistungsunternehmens im Sinne des § 2
antwortung für die Richtigkeit und Aktuali- Absatz 10 des Wertpapierhandelsgesetzes auf
tät der Seite belastet werden. strukturierte Einlagen im Sinne des Wertpapier-
Einer schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt handelsgesetzes und wird die strukturierte Ein-
bedarf es auch, wenn ein Institut, dem eine Er- lage von einem Kreditinstitut ausgegeben, das
laubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 erteilt wurde, Mitglied eines Einlagensicherungssystems im
eigene Finanzinstrumente vertreibt, soweit dies Sinne des Einlagensicherungsgesetzes ist, so
nicht ohnehin bereits als Betreiben eines Bank- deckt das Einlagensicherungssystem des Kre-
geschäfts oder als Erbringen einer Finanzdienst- ditinstituts auch die von dem Kreditinstitut aus-
leistung nach Absatz 1 Satz 1 oder als Betreiben gegebenen strukturierten Einlagen ab.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1785
d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge- b) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch das
fügt: Wort „oder“ ersetzt.
„(5a) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Inter- c) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
netseite ein öffentlich zugängliches Register, in
„10. das Institut nachhaltig gegen Artikel 7 Ab-
das sie alle Datenbereitstellungsdienste, denen
satz 1 Satz 3 oder Artikel 11 Absatz 1 Satz 3
eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1f erteilt worden
der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder sich
ist, mit dem Datum der Erteilung und dem
auf diese Bestimmungen beziehende An-
Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem
ordnungen der Bundesanstalt verstoßen
Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der
hat.“
Erlaubnis einträgt. Das Erlöschen oder die Auf-
hebung der Erlaubnis bleibt für einen Zeitraum 19. § 36 wird wie folgt geändert:
von fünf Jahren ab der entsprechenden Ent-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
scheidung im Register eingetragen.“
„bei Instituten“ die Wörter „oder Unternehmen“
16. § 33 wird wie folgt geändert: eingefügt.
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geän- b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „bei Insti-
dert: tuten“ die Wörter „oder Unternehmen“ und wer-
aa) In Buchstabe a werden nach dem Wort „mul- den jeweils nach den Wörtern „der Verordnung
tilateraler“ die Wörter „oder organisierter“ (EU) Nr. 596/2014“ die Wörter „, der Verordnung
eingefügt. (EU) Nr. 600/2014“ eingefügt.
bb) In Buchstabe g wird die Angabe „§ 23 c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
Abs. 4“ durch die Angabe „§ 36 Absatz 5“ „(4) Die Bundesanstalt kann von den in § 25d
ersetzt. Absatz 13 genannten Unternehmen die Abberu-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- fung eines Mitglieds des Verwaltungs- oder Auf-
fügt: sichtsorgans verlangen und einer solchen Per-
son die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen,
„(1a) Die Erlaubnis für die Erbringung von
wenn
Datenbereitstellungsdienstleistungen ist zu ver-
sagen, wenn 1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt,
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person nicht zuverlässig ist,
dass ein Geschäftsleiter nicht zuverlässig ist, 2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt,
nicht die zur Leitung des Unternehmens erfor- dass die Person nicht die erforderliche Sach-
derliche fachliche Eignung hat oder nicht über kunde besitzt,
die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben aus-
3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt,
reichende Zeit verfügt;
dass die Person der Wahrnehmung ihrer Auf-
2. das Unternehmen nicht bereit oder in der gaben nicht ausreichend Zeit widmet,
Lage ist, die erforderlichen organisatorischen
Vorkehrungen zum ordnungsmäßigen Betrei- 4. der Person wesentliche Verstöße des Unter-
ben der Geschäfte, für die es die Erlaubnis nehmens gegen die Grundsätze einer ord-
beantragt, zu schaffen. nungsgemäßen Geschäftsführung wegen
sorgfaltswidriger Ausübung ihrer Überwa-
Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis auch ver- chungs- und Kontrollfunktion verborgen ge-
sagen, wenn entgegen § 32 Absatz 1f Satz 2 der blieben sind und sie dieses sorgfaltswidrige
Antrag keine ausreichenden Angaben oder Un- Verhalten trotz Verwarnung durch die Bun-
terlagen enthält.“ desanstalt fortsetzt oder
c) In Absatz 3 wird nach der Angabe „Absätzen 1“ 5. die Person nicht alles Erforderliche zur Besei-
ein Komma und die Angabe „1a“ eingefügt. tigung festgestellter Verstöße veranlasst hat
d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach der Angabe und dies trotz Verwarnung durch die Bundes-
„§ 32 Abs. 1 Satz 2“ die Wörter „oder Absatz 1f“ anstalt auch weiterhin unterlässt.
eingefügt. Soweit das Gericht auf Antrag des Verwaltungs-
17. § 33b Satz 1 wird wie folgt geändert: oder Aufsichtsorgans ein Mitglied des Verwal-
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „CRR-In- tungs- oder Aufsichtsorgans abzuberufen hat,
stituts“ die Wörter „, eines Wertpapierhandels- kann dieser Antrag bei Vorliegen der Vorausset-
unternehmens, eines Börsenbetreibers“ einge- zungen nach Satz 1 auch von der Bundesanstalt
fügt. gestellt werden, wenn das Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgan dem Abberufungsverlangen der
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „CRR-In- Bundesanstalt nicht nachgekommen ist. Die Ab-
stitut“ die Wörter „, ein Wertpapierhandelsunter- berufung von Arbeitnehmervertretern im Verwal-
nehmen, ein Börsenbetreiber“ eingefügt. tungs- oder Aufsichtsorgan erfolgt allein nach
18. § 35 Absatz 2 wird wie folgt geändert: den Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze.“
a) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 33 Abs. 1 20. In § 36a Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die
Satz 1 Nr. 1 bis 8“ durch die Wörter „§ 33 Ab- Wörter „§ 35 Absatz 2 Nummer 7 oder 9“ durch die
satz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8, Absatz 1a“ er- Wörter „§ 35 Absatz 2 Nummer 7, 9 oder 10“ er-
setzt. setzt.
1786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
21. § 53b wird wie folgt geändert: der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 eingetragen
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: wurden, gegenüber geeigneten Gegenparteien
und professionellen Kunden im Inland Wertpa-
„Ein CRR-Kreditinstitut oder ein Wertpapierhan- pierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 3
delsunternehmen mit Sitz in einem anderen und 3a des Wertpapierhandelsgesetzes erbrin-
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums darf gen. In diesem Fall ist § 53b Absatz 1 und 3 ent-
ohne Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde über sprechend anzuwenden.“
eine Zweigniederlassung oder über gemäß § 2
Absatz 10 angezeigte vertraglich gebundene 23. § 56 wird wie folgt geändert:
Vermittler, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Auf- a) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
enthalt im Inland haben, sowie im Wege des aa) In Buchstabe f wird die Angabe „Nummer 4,“
grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs, durch die Angabe „Nummer 1, 2, 4,“ und das
auch durch vertraglich gebundene Vermittler, Komma am Ende durch die Wörter „oder Ab-
die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im satz 3d,“ ersetzt.
Herkunftsmitgliedstaat haben, im Inland Bank-
bb) In Buchstabe k werden nach den Wörtern
geschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen
„Absatz 3 Satz 1,“ die Wörter „Absatz 3a
erbringen, wenn das Unternehmen von den zu-
Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 3c Satz 1,“
ständigen Stellen seines Herkunftsmitgliedstaa-
eingefügt.
tes zugelassen worden ist, die Geschäfte von
der Zulassung abgedeckt sind und das Unter- b) Nach Absatz 4g wird folgender Absatz 4h einge-
nehmen von den zuständigen Stellen nach Maß- fügt:
gabe der Richtlinien und Verordnungen der Eu- „(4h) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
ropäischen Union beaufsichtigt wird.“ oder leichtfertig
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- 1. entgegen § 25e Satz 1 nicht durch entspre-
fügt: chende Maßnahmen sicherstellt, dass ein ver-
„(1a) Ein Unternehmen mit Sitz in einem an- traglich gebundener Vermittler die dort gefor-
deren Mitgliedstaat der Europäischen Union derten Anforderungen fortlaufend erfüllt,
oder einem Vertragsstaat des Abkommens über 2. entgegen § 25e Satz 2 danach erforderliche
den Europäischen Wirtschaftsraum darf ohne Er- Nachweise nicht oder nicht für die gesetzlich
laubnis durch die Bundesanstalt über eine vorgesehene Dauer aufbewahrt,
Zweigniederlassung oder im Wege des grenz-
3. entgegen § 25e Satz 4 Vergütungssysteme
überschreitenden Dienstleistungsverkehrs im In-
nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgestal-
land als Datenbereitstellungsdienst tätig werden,
tet,
wenn das Unternehmen von den zuständigen
Stellen seines Herkunftsmitgliedstaates zugelas- 4. bei der Antragstellung für die Zulassung zum
sen worden ist und die Geschäfte durch die Zu- Geschäftsbetrieb nach § 32 Absatz 1 Satz 2
lassung abgedeckt sind.“ oder Absatz 1f Satz 2 gegenüber der Bundes-
anstalt unrichtige Angaben im Hinblick auf die
c) Absatz 2 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.
nach § 32 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 1f
d) Dem Absatz 2a wird folgender Satz angefügt: Satz 2 erforderlichen Informationen macht,
„Die Bundesanstalt veröffentlicht die Namen von 5. entgegen § 25c Absatz 1 Satz 1 der Wahr-
vertraglich gebundenen Vermittlern, die ihren nehmung seiner Aufgaben als Geschäftsleiter
Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Herkunfts- nicht ausreichend Zeit widmet,
mitgliedstaat des Instituts haben und die das In- 6. entgegen § 25c Absatz 2 Satz 2 in Verbin-
stitut im Inland heranziehen will, auf ihrer Inter- dung mit Absatz 1 Satz 3, 4 und 5 als Ge-
netseite, soweit die zuständigen Stellen des Her- schäftsleiter eine zu hohe Anzahl an Leitungs-
kunftsmitgliedstaates diese mitgeteilt haben.“ oder Aufsichtsmandaten innehat.“
e) Absatz 3 wird wie folgt geändert: c) In Absatz 6 Nummer 1 wird nach den Wörtern
aa) In Satz 1 Nummer 4 wird das Wort „CRR- „der Absätze 4f“ ein Komma und die Angabe
Kreditinstitut“ durch das Wort „CRR-Institut“ „4h“ eingefügt.
ersetzt. d) In Absatz 6a wird der Punkt am Ende durch ein
bb) Satz 2 wird aufgehoben. Komma ersetzt und wird folgende Nummer 3 an-
cc) In dem neuen Satz 3 werden nach den Wör- gefügt:
tern „eines multilateralen“ die Wörter „oder „3. in den Fällen des Absatzes 4h den höheren
organisierten“ eingefügt. der Beträge von fünf Millionen Euro oder
22. § 53c wird wie folgt geändert: 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den die ju-
ristische Person oder die Personenvereini-
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das gung im der Behördenentscheidung voraus-
Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt. gegangenen Geschäftsjahr erzielt hat.“
b) Der Wortlaut wird Absatz 1. e) In Absatz 6b Satz 1 und Absatz 6d Satz 3 wird
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: jeweils die Angabe „und 4g“ durch die Angabe
„(2) Ungeachtet der Regelungen des Absat- „bis 4h“ ersetzt.
zes 1 können Unternehmen mit Sitz in einem f) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „das
Drittstaat, die in das Register nach Artikel 48 Höchstmaß nach Absatz 6“ durch die Wörter
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1787
„in den Fällen des Absatzes 6 das Höchstmaß“ Rechtsbehelf eingelegt, so macht die Bundesan-
ersetzt. stalt auch diesen Sachverhalt und alle weiteren In-
24. In § 60b Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort formationen über das Ergebnis des Rechtsbehelfs-
„soll“ ein Komma und die Wörter „sofern die Be- verfahrens umgehend auf ihrer Internetseite be-
kanntmachung nicht bereits nach § 60c Absatz 1 kannt. Ferner wird jede Entscheidung, mit der eine
Satz 1 erfolgt,“ eingefügt. frühere Entscheidung aufgehoben oder geändert
wird, ebenfalls bekannt gemacht.
25. Nach § 60c wird folgender § 60d eingefügt:
(5) Eine Bekanntmachung nach Absatz 1 ist fünf
„§ 60d
Jahre nach ihrer Bekanntmachung zu löschen. Ab-
Bekanntmachung von weichend von Satz 1 sind personenbezogene Da-
Maßnahmen und Sanktionen ten zu löschen, sobald ihre Bekanntmachung nicht
gegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen mehr erforderlich ist.“
und Betreiber von Datenbereitstellungsdiensten
26. Nach § 64u wird folgender § 64v eingefügt:
(1) Die Bundesanstalt macht Entscheidungen
„§ 64v
über Maßnahmen und Sanktionen gemäß § 56 Ab-
satz 4h, die gegen Wertpapierdienstleistungsunter- Übergangsvorschrift
nehmen im Sinne des § 2 Absatz 10 des Wertpa- zum Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetz
pierhandelsgesetzes und Betreiber von Datenbe- (1) Für ein Kreditinstitut, das am 3. Januar 2018
reitstellungsdiensten erlassen wurden, unverzüglich über eine Erlaubnis als CRR-Kreditinstitut verfügt,
nach Unterrichtung der natürlichen oder juristi- und ein Finanzdienstleistungsinstitut, das über eine
schen Person, gegen die die Maßnahme oder Erlaubnis für den Betrieb eines multilateralen Han-
Sanktion verhängt wurde, auf ihrer Internetseite be- delssystems im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2
kannt. Dies gilt nicht für Entscheidungen über Er- Nummer 1b verfügt, gilt die Erlaubnis für den Be-
mittlungsmaßnahmen. trieb eines organisierten Handelssystems im Sinne
(2) In der Bekanntmachung benennt die Bundes- des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1d als erteilt.
anstalt die Vorschrift, gegen die verstoßen wurde, (2) Für ein Unternehmen, das auf Grund des
und die für den Verstoß verantwortliche natürliche neuen Tatbestands in § 1 Absatz 1a Satz 2 Num-
oder juristische Person oder Personenvereinigung. mer 1d am 3. Januar 2018 zum Finanzdienstleis-
(3) Ist die Bundesanstalt nach einer fallbezoge- tungsinstitut wird, gilt die Erlaubnis für den Betrieb
nen Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Be- eines organisierten Handelssystems als zu diesem
kanntmachung zu der Ansicht gelangt, dass die Be- Zeitpunkt vorläufig erteilt, wenn es bis zum 2. Juli
kanntmachung der Identität der juristischen Person 2018 einen vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32
oder der personenbezogenen Daten der natürlichen Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer
Person unverhältnismäßig wäre, oder würde die Be- Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4, stellt.
kanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder
(3) Für ein Unternehmen, das auf Grund der Er-
laufende Ermittlungen gefährden, so kann die Bun-
weiterung des Begriffs des Finanzinstruments im
desanstalt
Sinne des § 1 Absatz 11 um Emissionszertifikate
1. die Entscheidung erst dann bekanntmachen, am 3. Januar 2018 eine Erlaubnis nach § 32 Ab-
wenn die Gründe für den Verzicht auf ihre Be- satz 1 Satz 1 benötigt, gilt die Erlaubnis für das
kanntmachung nicht mehr bestehen, oder Betreiben der dann nach diesem Gesetz erlaubnis-
2. die Entscheidung ohne Nennung personenbezo- pflichtigen Geschäfte als zu diesem Zeitpunkt vor-
gener Daten bekanntmachen, wenn diese ano- läufig erteilt, wenn es bis zum 2. Juli 2018 einen
nymisierte Bekanntmachung einen wirksamen vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32 Absatz 1
Schutz der betreffenden personenbezogenen Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechts-
Daten gewährleistet, oder verordnung nach § 24 Absatz 4, stellt.
3. gänzlich von der Bekanntmachung der Entschei- (4) Für ein Unternehmen, das wegen des Weg-
dung absehen, wenn die in den Nummern 1 falls des § 2 Absatz 1 Nummer 8 und Absatz 6
und 2 genannten Möglichkeiten ihrer Ansicht Satz 1 Nummer 9 und 13 in der bis zum 2. Januar
nach nicht ausreichend gewährleisten, dass 2018 gültigen Fassung dieses Gesetzes eine Er-
laubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 benötigt, gilt
a) die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefähr-
die Erlaubnis für das Betreiben der dann nach die-
det wird,
sem Gesetz erlaubnispflichtigen Geschäfte als zu
b) die Bekanntmachung von Entscheidungen diesem Zeitpunkt vorläufig erteilt, wenn es bis
über Maßnahmen, die als geringfügiger einzu- zum 2. Juli 2018 einen vollständigen Erlaubnisan-
stufen sind, verhältnismäßig ist. trag nach § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Ver-
Entscheidet sich die Bundesanstalt für eine Be- bindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Ab-
kanntmachung in anonymisierter Form, kann die satz 4, stellt.
Bekanntmachung um einen angemessenen Zeit- (5) Für ein Unternehmen, das auf Grund der
raum aufgeschoben werden, wenn vorhersehbar Neufassung des § 2 Absatz 1 Nummer 9 und Ab-
ist, dass die Gründe für die anonymisierte Bekannt- satz 6 Satz 1 Nummer 11 eine Erlaubnis nach § 32
machung innerhalb dieses Zeitraums wegfallen Absatz 1 Satz 1 benötigt, gilt die Erlaubnis für das
werden. Betreiben der dann nach diesem Gesetz erlaubnis-
(4) Wird gegen die Entscheidung, mit der die pflichtigen Geschäfte als zu diesem Zeitpunkt vor-
Sanktion oder Maßnahme erlassen wird, ein läufig erteilt, wenn es bis zum 2. Juli 2018 einen
1788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32 Absatz 1 sichtsbehörde) und zur Ahndung von Verstößen hin-
Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechts- sichtlich
verordnung nach § 24 Absatz 4, stellt. 1. der Vorschriften dieses Gesetzes sowie
(6) Für ein Unternehmen, das auf Grund der Er- 2. der Artikel 4 und 15 der Verordnung (EU)
weiterung der Erlaubnispflicht für das Betreiben des 2015/2365 vom 25. November 2015 über die
Eigengeschäfts gemäß § 32 Absatz 1a Satz 2 und 3 Transparenz von Wertpapierfinanzierungsge-
am 3. Januar 2018 eine Erlaubnis nach § 32 Ab- schäften und der Weiterverwendung sowie zur
satz 1 Satz 1 benötigt, gilt die Erlaubnis für das Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl.
Betreiben des Eigengeschäfts als zu diesem Zeit- L 337 vom 23.12.2015, S. 1) sowie der auf Grund-
punkt vorläufig erteilt, wenn es bis zum 2. Juli 2018 lage des Artikels 4 dieser Verordnung erlassenen
einen vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32 Ab- delegierten Rechtsakte und Durchführungs-
satz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer rechtsakte der Europäischen Kommission in der
Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4, stellt. jeweils geltenden Fassung.“
(7) Für ein Unternehmen, das am 3. Januar 2018 3. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a und 3b einge-
als Datenbereitstellungsdienst tätig ist, ohne über fügt:
eine Erlaubnis der Bundesanstalt zu verfügen, gilt
„§ 3a
die Erlaubnis als zu diesem Zeitpunkt vorläufig er-
teilt, wenn es bis zum 2. Juli 2018 einen vollständi- Aufgaben und Befugnisse
gen Erlaubnisantrag nach § 32 Absatz 1f stellt. der Börsenaufsichtsbehörde
zur Ausführung der Verordnung (EU) 2015/2365
(8) Für ein Unternehmen mit Sitz in einem Dritt-
staat, das auf Grund der Erweiterung der Erlaubnis- (1) Die Börsenaufsichtsbehörde überwacht die
pflicht für das Betreiben des Eigengeschäfts gemäß Einhaltung der Verbote und Gebote der Verordnung
§ 32 Absatz 1a Satz 2 und 3 am 3. Januar 2018 eine (EU) 2015/2365 durch die Börse und den Börsenträ-
Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 benötigt, gilt ger und kann Anordnungen treffen, die geeignet und
die Befreiung nach § 2 Absatz 5 ab dem 3. Januar erforderlich sind, Verstöße gegen die Artikel 4 und 15
2018 bis zur Entscheidung der Europäischen Wert- der Verordnung (EU) 2015/2365 sowie gegen die auf
papier- und Marktaufsichtsbehörde über eine Ein- Grundlage des Artikels 4 erlassenen delegierten
tragung des Unternehmens in das Register nach Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Euro-
Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 als vor- päischen Kommission in der jeweils geltenden Fas-
läufig erteilt, wenn es bis zum 2. Juli 2018 einen sung zu verhindern oder Missstände zu beseitigen.
vollständigen Freistellungsantrag nach § 2 Absatz 5 (2) Bei Verstößen gegen die in Absatz 1 genann-
Satz 1 stellt. Für ein Unternehmen mit Sitz in einem ten Vorschriften sowie sich hierauf beziehende An-
Drittstaat, das, wenn es ein Unternehmen mit Sitz ordnungen der Börsenaufsichtsbehörde kann diese
im Inland wäre, die Regelungen der Absätze 1 bis 6 eine dauerhafte Einstellung der den Verstoß begrün-
in Anspruch nehmen könnte, gilt die Freistellung denden Handlungen oder Verhaltensweisen verlan-
nach § 2 Absatz 5 ab dem 3. Januar 2018 für das gen. Verstößt eine Person, die bei der Börse oder
Betreiben der dann nach diesem Gesetz erlaubnis- dem Börsenträger tätig ist, vorsätzlich gegen eine
pflichtigen Geschäfte als zu diesem Zeitpunkt vor- der in Absatz 1 genannten Vorschriften oder eine
läufig erteilt, wenn es bis zum 2. Juli 2018 einen sich auf diese Vorschriften beziehende Anordnung
vollständigen Freistellungsantrag nach § 2 Absatz 5 der Börsenaufsichtsbehörde und setzt sie dieses
Satz 1 stellt.“ Verhalten trotz Verwarnung durch die Börsenauf-
sichtsbehörde fort, kann die Börsenaufsichtsbe-
Artikel 7 hörde dieser Person für einen Zeitraum von bis zu
Änderung des zwei Jahren die Wahrnehmung von Führungsaufga-
Börsengesetzes ben bei Börsen oder Börsenträgern untersagen.
Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330,
§ 3b
1351), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, Meldung von Verstößen
wird wie folgt geändert: (1) Die Börsenaufsichtsbehörde trifft geeignete
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu Vorkehrungen, um die Meldung von möglichen oder
§ 3 die folgenden Angaben eingefügt: tatsächlichen Verstößen gegen Artikel 4 oder 15 der
Verordnung (EU) 2015/2365 sowie gegen die auf
„§ 3a Aufgaben und Befugnisse der Börsenauf-
Grundlage des Artikels 4 erlassenen Durchführungs-
sichtsbehörde zur Ausführung der Verordnung
rechtsakte der Europäischen Kommission in der je-
(EU) 2015/2365
weils geltenden Fassung zu ermöglichen. Die Mel-
§ 3b Meldung von Verstößen“. dungen können auch anonym abgegeben werden.
2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (2) Die Börsenaufsichtsbehörde ist zu diesem
„(1) Dieses Gesetz enthält Regelungen insbeson- Zweck befugt, personenbezogene Daten zu erhe-
dere zum Betrieb und zur Organisation von Börsen, ben, zu verarbeiten, zu nutzen und zu speichern, so-
zur Zulassung von Handelsteilnehmern, Finanzin- weit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1
strumenten, Rechten und Wirtschaftsgütern zum erforderlich ist. Die eingehenden Meldungen unter-
Börsenhandel, zur Ermittlung von Börsenpreisen, liegen den datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
zu den Zuständigkeiten und Befugnissen der zu- (3) Die Börsenaufsichtsbehörde macht die Identi-
ständigen obersten Landesbehörde (Börsenauf- tät einer Person, die eine Meldung erstattet hat,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1789
nicht bekannt, ohne zuvor die ausdrückliche Zustim- nung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom
mung dieser Person eingeholt zu haben. Ferner gibt 23.12.2015, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich
die Börsenaufsichtsbehörde die Identität einer Per- oder leichtfertig
son, die Gegenstand einer Meldung ist, nicht preis. 1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 eine Meldung
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Weiter- nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
gabe der Information im Zusammenhang mit weite- der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
ren Ermittlungen oder nachfolgenden Verwaltungs- zeitig vornimmt,
oder Gerichtsverfahren erforderlich ist oder wenn
die Offenlegung durch eine gerichtliche Entschei- 2. entgegen Artikel 4 Absatz 4 Aufzeichnungen
dung angeordnet wird. nicht, nicht vollständig oder nicht mindestens
für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
(4) Die Informationsfreiheitsgesetze der Länder
finden auf die Meldung von Verstößen nach Absatz 1 3. entgegen Artikel 15 Absatz 1 Finanzinstru-
keine Anwendung. mente weiterverwendet, ohne dass die dort
genannten Voraussetzungen erfüllt sind oder
(5) Mitarbeiter, die bei Unternehmen oder Perso-
nen beschäftigt sind, die von einer Börsenaufsichts- 4. entgegen Artikel 15 Absatz 2 ein Recht auf
behörde beaufsichtigt werden, oder die bei Unter- Weiterverwendung ausübt, ohne dass die dort
nehmen oder Personen beschäftigt sind, auf die Tä- genannten Voraussetzungen erfüllt sind.“
tigkeiten von beaufsichtigten Unternehmen oder b) Die folgenden Absätze 4 bis 6 werden angefügt:
Personen ausgelagert wurden, und die eine Meldung „(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
nach Absatz 1 abgeben, dürfen wegen dieser Mel- des Absatzes 2b mit einer Geldbuße bis zu fünf
dung weder nach arbeitsrechtlichen oder strafrecht- Millionen Euro geahndet werden. Gegenüber ei-
lichen Vorschriften verantwortlich noch schadener- ner juristischen Person oder Personenvereini-
satzpflichtig gemacht werden, es sei denn, es ist gung kann über Satz 1 hinaus eine höhere Geld-
vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unwahre Mel- buße verhängt werden; diese darf
dung abgegeben worden.
1. in den Fällen des Absatzes 2b Satz 1 Num-
(6) Die Berechtigung zur Abgabe von Meldungen mer 1 und 2 den höheren der Beträge von fünf
nach Absatz 1 durch Mitarbeiter, die bei Unterneh- Millionen Euro und 10 Prozent des Gesamtum-
men oder Personen beschäftigt sind, die von der satzes, den die juristische Person oder Perso-
Börsenaufsichtsbehörde beaufsichtigt werden oder nenvereinigung im der Behördenentscheidung
die bei anderen Unternehmen oder Personen be- vorangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat,
schäftigt sind, auf die Tätigkeiten von beaufsichtig-
2. in den Fällen des Absatzes 2b Satz 1 Num-
ten Unternehmen oder Personen ausgelagert wur-
mer 3 und 4 den höheren der Beträge von fünf-
den, die bei einer Börse oder einem Börsenträger
zehn Millionen Euro und 10 Prozent des Ge-
beschäftigt sind, darf vertraglich nicht eingeschränkt
samtumsatzes, den die juristische Person oder
werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind un-
Personenvereinigung im der Behördenent-
wirksam.
scheidung vorangegangenen Geschäftsjahr
(7) Die Rechte einer Person, die Gegenstand ei- erzielt hat,
ner Meldung ist, insbesondere die Rechte nach den
nicht überschreiten. Über die in den Sätzen 1
anwendbaren Verwaltungsverfahrensgesetzen, nach
und 2 genannten Beträge hinaus kann die Ord-
den §§ 68 bis 71 der Verwaltungsgerichtsordnung
nungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zum Drei-
und nach den §§ 137, 140, 141 und 147 der Straf-
fachen des aus dem Verstoß gezogenen wirt-
prozessordnung werden durch die Einrichtung des
schaftlichen Vorteils geahndet werden. Der wirt-
Systems zur Meldung von Verstößen nach Absatz 1
schaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und
nicht eingeschränkt.“
vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.
4. In § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 werden nach den
(5) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 4
Wörtern „dieses Gesetzes“ die Wörter „oder der
Satz 2 ist der Betrag der Nettoumsätze nach
Artikel 4 und 15 der Verordnung (EU) 2015/2365“
Maßgabe des auf den Börsenträger anwendbaren
eingefügt.
nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 2
5. In § 5 Absatz 7 werden die Wörter „potenzielle oder Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU des Euro-
tatsächliche Verstöße gegen die Verordnung (EU) päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
Nr. 596/2014,“ durch die Wörter „mögliche oder 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidier-
tatsächliche Verstöße gegen die Verordnung ten Abschluss und damit verbundene Berichte
(EU) Nr. 596/2014, gegen die Verordnung (EU) von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und
2015/2365,“ ersetzt. zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Eu-
6. § 50 wird wie folgt geändert: ropäischen Parlaments und des Rates und
zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und
a) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b einge- 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom
fügt: 29.6.2013, S. 19; L 369 vom 24.12.2014, S. 79),
„(2b) Ordnungswidrig handelt, wer als Börsen- die zuletzt durch die Richtlinie 2014/102/EU (ABl.
träger gegen die Verordnung (EU) 2015/2365 des L 334 vom 21.11.2014, S. 86) geändert worden
Europäischen Parlaments und des Rates vom ist. Handelt es sich bei dem Börsenträger um eine
25. November 2015 über die Transparenz von juristische Person oder Personenvereinigung, die
Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Wei- zugleich Mutterunternehmen oder Tochtergesell-
terverwendung sowie zur Änderung der Verord- schaft ist, so ist anstelle des Gesamtumsatzes
1790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
der juristischen Person oder Personenvereini- 3. gänzlich von der Bekanntmachung der Ent-
gung der jeweilige Gesamtbetrag in dem Kon- scheidung, mit der die Sanktion oder Maß-
zernabschluss des Mutterunternehmens maß- nahme verhängt wird, absehen, wenn die unter
geblich, der für den größten Kreis von Unterneh- den Nummern 1 und 2 genannten Möglichkei-
men aufgestellt wird. Wird der Konzernabschluss ten nicht ausreichen, um zu gewährleisten,
für den größten Kreis von Unternehmen nicht dass
nach den in Satz 1 genannten Vorschriften aufge- a) die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefähr-
stellt, ist der Gesamtumsatz nach Maßgabe der det wird oder
dem in Satz 1 vergleichbaren Posten des Kon-
zernabschlusses zu ermitteln. Ist ein Jahresab- b) die Verhältnismäßigkeit der Bekanntma-
schluss oder Konzernabschluss für das maßgeb- chung gewahrt bleibt.
liche Geschäftsjahr nicht verfügbar, ist der Jah- Entscheidet sich die Börsenaufsichtsbehörde für
res- oder Konzernabschluss für das unmittelbar eine Bekanntmachung in anonymisierter Form,
vorangehende Geschäftsjahr maßgeblich; ist kann die Bekanntmachung um einen angemesse-
auch dieser nicht verfügbar, kann der Gesamtum- nen Zeitraum aufgeschoben werden, wenn vor-
satz geschätzt werden. hersehbar ist, dass die Gründe für die anonymi-
(6) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ord- sierte Bekanntmachung innerhalb dieses Zeit-
nungswidrigkeiten ist nicht anzuwenden bei Ver- raums wegfallen werden. Wird gegen die Buß-
stößen gegen Gebote und Verbote, die in Absatz 4 geldentscheidung ein Rechtsbehelf eingelegt, so
in Bezug genommen werden. § 30 des Gesetzes macht die Börsenaufsichtsbehörde auch diesen
über Ordnungswidrigkeiten gilt auch für juristi- Sachverhalt und das Ergebnis des Rechtsbe-
sche Personen oder Personenvereinigungen, die helfsverfahrens umgehend auf ihrer Internetseite
über eine Zweigniederlassung oder im Wege des bekannt. Ferner wird jede Entscheidung, mit der
grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs eine frühere Bußgeldentscheidung aufgehoben
im Inland tätig sind. Die Verfolgung der Ord- oder geändert wird, ebenfalls bekannt gemacht.
nungswidrigkeiten nach Absatz 4 verjährt in drei Eine Bekanntmachung nach Satz 1 ist nach fünf
Jahren.“ Jahren zu löschen. Abweichend davon sind per-
sonenbezogene Daten zu löschen, sobald ihre
7. § 50a wird wie folgt geändert: Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist. Die
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. Börsenaufsichtsbehörde unterrichtet die Bundes-
anstalt und die Europäische Wertpapier- und
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: Marktaufsichtsbehörde über alle Bußgeldent-
„(2) Die Börsenaufsichtsbehörde macht Ent- scheidungen, die im Einklang mit Satz 4 Num-
scheidungen über Maßnahmen und Sanktionen, mer 3 nicht bekannt gemacht wurden, sowie über
die verhängt wurden wegen Verstößen gegen Ver- alle Rechtsbehelfe in Verbindung mit diesen Buß-
bote oder Gebote von Artikel 4 oder 15 der Ver- geldentscheidungen und die Ergebnisse der
ordnung (EU) 2015/2365 sowie gegen die zur Rechtsbehelfsverfahren. Über die Bekanntma-
Durchführung dieser Vorschriften erlassenen chung einer Bußgeldentscheidung unterrichtet
Rechtsakte auf ihrer Internetseite unverzüglich die Börsenaufsichtsbehörde die Bundesanstalt
nach Unterrichtung der natürlichen oder juristi- und die Europäische Wertpapier- und Marktauf-
schen Person, gegen die die Maßnahme oder sichtsbehörde gleichzeitig.“
Sanktion verhängt wurde, bekannt. Dies gilt nicht
für Entscheidungen, mit denen Maßnahmen mit Artikel 8
Ermittlungscharakter verhängt werden. In der Be- Weitere Änderungen
kanntmachung benennt die Börsenaufsichtsbe- des Börsengesetzes
hörde die Vorschrift, gegen die verstoßen wurde,
und die für den Verstoß verantwortliche natürliche Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330,
oder juristische Person oder Personenvereini- 1351), das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes ge-
gung. Ist die Bekanntmachung der Identität der ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
juristischen Person oder der personenbezogenen 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Daten der natürlichen Person unverhältnismäßig
oder gefährdet die Bekanntmachung laufende Er- a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:
mittlungen oder die Stabilität der Finanzmärkte, „§ 2 Börsen und weitere Begriffsbestimmun-
so kann die Börsenaufsichtsbehörde gen“.
1. die Entscheidung, mit der die Sanktion oder b) Nach der Angabe zu § 4 werden die folgenden
Maßnahme verhängt wird, erst dann bekannt- Angaben eingefügt:
machen, wenn die Gründe für den Verzicht auf „§ 4a Geschäftsleitung des Börsenträgers
ihre Bekanntmachung nicht mehr bestehen,
oder § 4b Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan des
Börsenträgers“.
2. die Entscheidung, mit der die Sanktion oder
Maßnahme verhängt wird, ohne Nennung per- c) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe
sonenbezogener Daten bekanntmachen, wenn eingefügt:
diese anonymisierte Bekanntmachung einen „§ 19a Verantwortung des Handelsteilnehmers
wirksamen Schutz der betreffenden personen- für Aufträge von mittelbaren Handelsteil-
bezogenen Daten gewährleistet, oder nehmern“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1791
d) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe bringt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser
eingefügt: Finanzinstrumente führt.
„§ 22a Synchronisierung von im Geschäftsver- (7) Ein organisiertes Handelssystem im Sinne
kehr verwendeten Uhren“. dieses Gesetzes ist ein multilaterales System,
e) Nach der Angabe zu § 26b werden die folgenden bei dem es sich nicht um eine Börse oder ein
Angaben eingefügt: multilaterales Handelssystem handelt und das
„§ 26c Market-Making-Systeme die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf
und Verkauf von Schuldverschreibungen, struk-
§ 26d Algorithmische Handelssysteme und turierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten
elektronischer Handel oder Derivaten innerhalb des Systems in einer
§ 26e Informationen über die Ausführungsqua- Weise zusammenbringt, die zu einem Vertrag
lität über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt.
§ 26f Positionsmanagementkontrollen (8) Handelsteilnehmer im Sinne dieses Geset-
zes sind die nach § 19 zur Teilnahme am Börsen-
§ 26g Übermittlung von Daten“. handel zugelassenen Unternehmen, Börsen-
f) Die Angabe vor § 48 wird wie folgt gefasst: händler, Skontroführer und skontroführenden
„Abschnitt 5 Personen. Mittelbare Handelsteilnehmer im
Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die einem
Freiverkehr, KMU-Wachstumsmarkt
Handelsteilnehmer Aufträge elektronisch über-
und organisiertes Handelssystem“.
mitteln, die unter eingeschränkter oder ohne
g) Nach der Angabe zu § 48 werden die folgenden menschliche Beteiligung von dem Handelsteil-
Angaben eingefügt: nehmer an die Börse weitergeleitet werden, oder
„§ 48a KMU-Wachstumsmarkt die einen direkten elektronischen Zugang nut-
zen.
§ 48b Organisiertes Handelssystem an einer
Börse“. (9) Ein direkter elektronischer Zugang im
2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Sinne dieses Gesetzes ist eine Vereinbarung, in
deren Rahmen ein Handelsteilnehmer einer an-
a) In Nummer 1 wird das Wort „sowie“ durch ein deren Person die Nutzung seines Handelscodes
Komma ersetzt. gestattet, damit diese Person Aufträge in Bezug
b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das auf Finanzinstrumente elektronisch direkt an den
Wort „und“ ersetzt. Handelsplatz übermitteln kann, mit Ausnahme
c) Folgende Nummer 3 wird angefügt: der in Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU)
2017/565 der Kommission vom 25. April 2016
„3. der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Euro-
zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des
päischen Parlaments und des Rates vom
Europäischen Parlaments und des Rates in Be-
15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstru-
zug auf die organisatorischen Anforderungen an
mente und zur Änderung der Verordnung
Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die
(EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom
Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die
12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6;
Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke
L 270 vom 15.10.2015, S. 4), die durch die
der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom
Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom
31.3.2017, S. 1), in der jeweils geltenden Fas-
30.6.2016, S. 1) geändert worden ist, in der
sung, genannten Fälle. Der direkte elektronische
jeweils geltenden Fassung.“
Zugang umfasst auch Vereinbarungen, die die
d) Folgender Satz wird angefügt: Nutzung der Infrastruktur oder eines anderweiti-
„Es ist auch anzuwenden auf den Betrieb von gen Verbindungssystems des Handelsteilneh-
multilateralen oder organisierten Handelssyste- mers durch diese Person zur Übermittlung von
men durch Börsenträger an einer Börse.“ Aufträgen beinhalten (direkter Marktzugang) so-
wie diejenigen Vereinbarungen, bei denen eine
3. § 2 wird wie folgt geändert:
solche Infrastruktur nicht durch diese Person ge-
a) Der Überschrift werden die Wörter „und weitere nutzt wird (geförderter Zugang).
Begriffsbestimmungen“ angefügt.
(10) Kleine und mittlere Unternehmen im
b) In Absatz 1 wird das Wort „festgelegten“ durch Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, deren
das Wort „nichtdiskretionären“ ersetzt. durchschnittliche Marktkapitalisierung auf der
c) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 Grundlage der Notierungen zum Jahresende in
bis 10 eingefügt: den letzten drei Kalenderjahren weniger als
„(5) Handelsplätze im Sinne dieses Gesetzes 200 Millionen Euro betrug. Nähere Bestimmun-
sind Börsen, multilaterale Handelssysteme und gen enthalten die Artikel 77 bis 79 der Delegier-
organisierte Handelssysteme. ten Verordnung (EU) 2017/565.“
(6) Ein multilaterales Handelssystem im Sinne d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 11.
dieses Gesetzes ist ein multilaterales System, 4. § 3 wird wie folgt geändert:
das die Interessen einer Vielzahl von Personen
am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten in- a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
nerhalb des Systems und nach nichtdiskretionä- „Die Börsenaufsichtsbehörde kann, soweit dies
ren Bestimmungen in einer Weise zusammen- zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, auch
1792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
ohne besonderen Anlass von der Börse und dem ruf oder die Aussetzung oder Einstellung des
Börsenträger sowie von den Handelsteilneh- Handels die Anlegerinteressen oder das ord-
mern, von mittelbaren Handelsteilnehmern und nungsgemäße Funktionieren des Marktes erheb-
von den Emittenten der zum regulierten Markt lich schädigen könnte.
zugelassenen Wertpapiere Auskünfte und die
(5b) Die Börsenaufsichtsbehörde teilt eine
Vorlage von Unterlagen verlangen sowie Prüfun-
Entscheidung nach Absatz 5a Satz 1 unverzüg-
gen vornehmen.“
lich der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge- tungsaufsicht (Bundesanstalt), anderen inländi-
fügt: schen Börsenaufsichtsbehörden, die Börsen be-
aufsichtigen, an denen die jeweils betroffenen
„(4a) Die Börsenaufsichtsbehörde kann, so-
Finanzinstrumente ebenfalls gehandelt werden,
weit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder-
und der Europäischen Wertpapier- und Markt-
lich ist, auch ohne besonderen Anlass von der
aufsichtsbehörde mit und veröffentlicht diese
Börse und von dem Börsenträger Informationen
Entscheidung unverzüglich. Ergreift sie keine
über die durch algorithmischen Handel im Sinne
Maßnahmen an weiteren Börsen in ihrem Zu-
des § 80 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhan-
ständigkeitsbereich, so teilt sie die Gründe hier-
delsgesetzes erzeugten Aufträge verlangen.
für den in Satz 1 genannten Behörden mit.
Auch kann sie verlangen, insoweit von der Börse
Zugang zu dem Orderbuch oder den entspre- (5c) Erhält die Börsenaufsichtsbehörde
chenden Daten zu erhalten.“ Kenntnis vom Widerruf der Zulassung oder der
Aussetzung oder der Einstellung des Handels ei-
c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „gegen-
nes Finanzinstruments oder eines mit diesem
über der Börse, dem Börsenträger und den Han-
verbundenen Derivats im Sinne von Anhang I
delsteilnehmern“ durch die Wörter „gegenüber
Abschnitt C Nummer 4 bis 10 der Richtlinie
jedermann“ ersetzt.
2014/65/EU an einer Börse in einem anderen
d) Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 5a Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in ei-
bis 5c eingefügt: nem anderen Vertragsstaat des Abkommens
„(5a) Hat die Geschäftsführung die Zulassung über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
eines Finanzinstruments gemäß § 39 widerrufen an einer anderen inländischen Börse, so ordnet
oder den Handel mit diesem gemäß § 25 Ab- sie den Widerruf der Zulassung oder die Ausset-
satz 1 ausgesetzt oder eingestellt, ordnet die zung oder die Einstellung des Handels der be-
Börsenaufsichtsbehörde den Widerruf der Zulas- troffenen Finanzinstrumente im Sinne des Sat-
sung, die Aussetzung oder die Einstellung des zes 1 an Börsen innerhalb ihres Zuständigkeits-
Handels dieses Finanzinstruments oder der mit bereiches an, soweit der Widerruf der Zulassung
diesem verbundenen Derivate im Sinne von An- oder die Aussetzung oder die Einstellung des
hang I Abschnitt C Nummer 4 bis 10 der Richt- Handels durch den Verdacht eines Marktmiss-
linie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments brauchs, ein Übernahmeangebot oder die Nicht-
und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte veröffentlichung von Insiderinformationen über
für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der den Emittenten oder einen Verstoß gegen die Ar-
Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. tikel 7 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom bedingt ist. Absatz 5a Satz 2 und Absatz 5b gel-
18.3.2015, S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; ten entsprechend.“
L 273 vom 8.10.2016, S. 35; L 64 vom e) Folgender Absatz 12 wird angefügt:
10.3.2017, S. 116), die zuletzt durch die Richt-
„(12) Die Börsenaufsichtsbehörde ist zustän-
linie (EU) 2016/1034 (ABl. L 175 vom 30.6.2016,
dige Behörde im Sinne des Titels II sowie der
S. 8) geändert worden ist, auch an anderen Bör-
Artikel 22 und 25 Absatz 2, der Artikel 29 bis 31
sen in ihrem Zuständigkeitsbereich an, soweit
und 36 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, soweit
der Widerruf der Zulassung oder die Aussetzung
die Pflichten von Börsenträgern und Börsen be-
oder die Einstellung des Handels durch den Ver-
troffen sind.“
dacht eines Marktmissbrauchs, ein Übernahme-
angebot oder die Nichtveröffentlichung von In- 5. § 3b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
siderinformationen über den Emittenten oder ei-
„(1) Die Börsenaufsichtsbehörde trifft geeignete
nen Verstoß gegen die Artikel 7 und 17 der Ver-
Vorkehrungen, um die Meldung von möglichen oder
ordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen
tatsächlichen Verstößen gegen dieses Gesetz oder
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014
gegen die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder
über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsver-
gegen Artikel 4 oder 15 der Verordnung (EU)
ordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie
2015/2365 oder gegen die zur Durchführung dieses
2003/6/EG des Europäischen Parlaments und
Gesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG,
oder von Artikel 4 oder 15 der Verordnung (EU)
2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission
2015/2365 erlassenen Verordnungen, Rechtsakte
(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1; L 287 vom
oder Anordnungen oder gegen sonstige Vorschrif-
21.10.2016, S. 320; L 306 vom 15.11.2016, S. 43;
ten, deren Einhaltung sie zu überwachen hat, zu
L 348 vom 21.12.2016, S. 83), die zuletzt durch
ermöglichen. Die Meldungen können auch anonym
die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom
abgegeben werden.“
30.6.2016, S. 1) geändert worden ist, bedingt ist.
Dies gilt nicht in den Fällen, in denen der Wider- 6. § 4 wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1793
a) Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt ge- dies den Geschäftsleiter nicht daran hindert, der
fasst: Wahrnehmung seiner Aufgaben bei dem Börsenträ-
„2. die Namen der Geschäftsleiter und der Mit- ger ausreichend Zeit zu widmen.
glieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsor-
gans des Börsenträgers sowie die Angaben, § 4b
die für die Beurteilung der Anforderungen Verwaltungs- oder
nach den §§ 4a und 4b erforderlich sind,“. Aufsichtsorgan des Börsenträgers
b) Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Auf-
„2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, sichtsorgans des Börsenträgers müssen zuverläs-
dass eine der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 sig sein, die erforderliche Sachkunde zur Wahrneh-
genannten Personen den Anforderungen mung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung
nach den §§ 4a und 4b nicht entspricht,“. und Überwachung der Geschäfte, die das jeweilige
c) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 werden nach den Unternehmen betreibt, besitzen und der Wahrneh-
Wörtern „dieses Gesetzes“ die Wörter „oder der mung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen. Bei
Verordnung (EU) Nr. 600/2014“ eingefügt. der Prüfung, ob eine der in Satz 1 genannten Per-
sonen die erforderliche Sachkunde besitzt, sind die
7. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a und 4b einge-
Art, der Umfang und die Komplexität des Börsen-
fügt:
trägers zu berücksichtigen.
„§ 4a
(2) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan muss
Geschäftsleitung des Börsenträgers in seiner Gesamtheit die Kenntnisse, Fähigkeiten
(1) Die Geschäftsleiter des Börsenträgers müs- und Erfahrungen haben, die zur Wahrnehmung der
sen fachlich geeignet und zuverlässig sein und der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwa-
Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit chung der Geschäftsleitung notwendig sind. Jedes
widmen. Mitglied hat aufrichtig und unvoreingenommen zu
handeln, um die Entscheidungen der Geschäftslei-
(2) Bei der Zahl der Leitungs- oder Aufsichts-
tung beurteilen und erforderlichenfalls in Frage stel-
mandate, die ein Geschäftsleiter gleichzeitig inne-
len zu können und die Entscheidungsfindung wirk-
haben kann, sind der Einzelfall und die Art, der Um-
sam überwachen zu können. Die Vorschriften der
fang und die Komplexität der Geschäfte des Bör-
Mitbestimmungsgesetze über die Wahl und die Ab-
senträgers zu berücksichtigen. Geschäftsleiter ei-
berufung der Arbeitnehmervertreter im Verwal-
nes Börsenträgers, der auf Grund seiner Größe, sei-
tungs- oder Aufsichtsorgan bleiben unberührt.
ner internen Organisation und der Art, des Umfangs
und der Komplexität seiner Geschäfte von erhebli- (3) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan hat
cher Bedeutung ist, kann nicht sein, wer in einem insbesondere die Aufgabe, zu überwachen, ob Un-
anderen Unternehmen Geschäftsleiter ist oder be- ternehmensführungsregelungen bestehen und ein-
reits in mehr als zwei Unternehmen Mitglied des gehalten werden, die eine wirksame und umsichtige
Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist. Dabei gel- Führung sicherstellen und insbesondere eine Auf-
ten mehrere Mandate als ein Mandat, wenn sie bei gabentrennung in der Organisation und die Vorbeu-
Unternehmen wahrgenommen werden, gung von Interessenkonflikten vorsehen. Dies hat
1. die derselben Gruppe im Sinne des Artikels 2 auf eine Weise zu erfolgen, durch die die Integrität
Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Euro- des Markts gefördert wird. Das Verwaltungs- oder
päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni Aufsichtsorgan hat gegebenenfalls angemessene
2013 über den Jahresabschluss, den konsoli- Schritte zur Behebung etwaiger Mängel einzuleiten.
dierten Abschluss und damit verbundene Be- (4) Bei der Zahl der Leitungs- oder Aufsichts-
richte von Unternehmen bestimmter Rechts- mandate, die ein Mitglied des Verwaltungs- oder
formen und zur Änderung der Richtlinie Aufsichtsorgans gleichzeitig innehaben kann, sind
2006/43/EG des Europäischen Parlaments und der Einzelfall und die Art, der Umfang und die Kom-
des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien plexität der Geschäfte des Börsenträgers zu be-
78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates ange- rücksichtigen. Mitglied des Verwaltungs- oder Auf-
hören oder sichtsorgans eines Börsenträgers, der auf Grund
2. an denen der Börsenträger eine bedeutende Be- seiner Größe, seiner internen Organisation und der
teiligung im Sinne des § 1 Absatz 9 des Kredit- Art, des Umfangs und der Komplexität seiner Ge-
wesengesetzes hält. schäfte von erheblicher Bedeutung ist, kann nicht
sein,
Mandate als Geschäftsleiter einer Börse oder als
Mitglied eines Börsenrates und Mandate bei Orga- 1. wer in einem anderen Unternehmen Geschäfts-
nisationen und Unternehmen, die nicht überwie- leiter ist und zugleich in mehr als zwei Unterneh-
gend gewerbliche Ziele verfolgen, insbesondere men Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichts-
Unternehmen, die der kommunalen Daseinsvor- organs ist oder
sorge dienen, werden bei den nach Satz 2 höchs-
2. wer in mehr als vier Unternehmen Mitglied des
tens zulässigen Mandaten nicht berücksichtigt. Die
Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist.
Börsenaufsichtsbehörde kann einem Geschäftslei-
ter unter Berücksichtigung der Umstände im Einzel- Dabei gelten mehrere Mandate als ein Mandat,
fall gestatten, ein zusätzliches Mandat in einem Ver- wenn die Mandate bei Unternehmen wahrgenom-
waltungs- oder Aufsichtsorgan innezuhaben, wenn men werden,
1794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
1. die derselben Gruppe im Sinne des Artikels 2 sichtsorgans als auch des jeweiligen Organs in
Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Euro- seiner Gesamtheit und
päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 5. Überprüfung der Grundsätze des Verwaltungs-
2013 über den Jahresabschluss, den konsoli- oder Aufsichtsorgans für die Auswahl und Be-
dierten Abschluss und damit verbundene Berichte stellung der Geschäftsleiter und der Abgabe
von Unternehmen bestimmter Rechtsformen diesbezüglicher Empfehlungen an das Verwal-
und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG tungs- oder Aufsichtsorgan.
des Europäischen Parlaments und des Rates
und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG Der Nominierungsausschuss hat bei der Wahrneh-
und 83/349/EWG des Rates angehören oder mung seiner Aufgaben insbesondere darauf zu ach-
ten, dass die Entscheidungsfindung innerhalb der
2. an denen der Börsenträger eine bedeutende Be- Geschäftsleitung oder des Verwaltungs- oder Auf-
teiligung im Sinne des § 1 Absatz 9 des Kredit- sichtsorgans durch einzelne Personen oder Grup-
wesengesetzes hält. pen nicht in einer Weise beeinflusst wird, die dem
Mandate als Geschäftsleiter einer Börse oder als Börsenbetreiber insgesamt schadet. Er kann bei
Mitglied eines Börsenrates und Mandate bei Orga- der Wahrnehmung seiner Aufgaben auf alle aus sei-
nisationen und Unternehmen, die nicht überwie- ner Sicht erforderlichen Mittel zurückgreifen und
gend gewerbliche Ziele verfolgen, insbesondere auch externe Berater hinzuziehen. Zu diesem
Unternehmen, die der kommunalen Daseinsvor- Zweck soll er vom Unternehmen angemessene Fi-
sorge dienen, werden bei den höchstens zulässigen nanzmittel erhalten.“
Mandaten nicht berücksichtigt. Die Börsenauf- 8. § 5 wird wie folgt geändert:
sichtsbehörde kann einem Mitglied des Verwal-
a) Absatz 4 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
tungs- oder Aufsichtsorgans des Börsenträgers un-
ter Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall „3. die technische Funktionsfähigkeit der Bör-
gestatten, ein zusätzliches Mandat in einem Ver- senhandels- und Abwicklungssysteme si-
waltungs- oder Aufsichtsorgan innezuhaben, wenn cherzustellen, technische Vorkehrungen für
dies das Mitglied nicht daran hindert, der Wahrneh- einen reibungslosen und zeitnahen Ab-
mung seiner Aufgaben bei dem Börsenträger aus- schluss der im Handelssystem geschlosse-
reichend Zeit zu widmen. nen Geschäfte zu schaffen und insbeson-
dere wirksame Notfallmaßnahmen vorzuse-
(5) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines hen, die bei einem Systemausfall oder bei
Börsenträgers, der auf Grund seiner Größe, seiner Störungen in seinen Handelssystemen die
internen Organisation und der Art, des Umfangs Kontinuität seines Geschäftsbetriebs ge-
und der Komplexität seiner Geschäfte von erhebli- währleisten.“
cher Bedeutung ist, hat aus seiner Mitte einen No-
minierungsausschuss zu bestellen. Der Nominie- b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
rungsausschuss unterstützt das Verwaltungs- oder fügt:
Aufsichtsorgan bei der „(4a) Der Börsenträger muss über Systeme
1. Ermittlung von Bewerbern für die Besetzung ei- und Verfahren verfügen, um
ner Stelle im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan 1. sicherzustellen, dass seine Handelssysteme
und in der Geschäftsleitung und der Vorberei- belastbar sind und über ausreichende Kapa-
tung von Wahlvorschlägen für die Wahl von de- zitäten für Spitzenvolumina an Aufträgen und
ren Mitgliedern; hierbei hat er darauf zu achten, Mitteilungen verfügen und
dass die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrun- 2. Aufträge abzulehnen, die die im Voraus fest-
gen aller Mitglieder des betreffenden Organs un- gelegten Grenzen für Volumina und Kurse
terschiedlich und ausgewogen sind, und eine überschreiten oder eindeutig irrtümlich zu-
Stellenbeschreibung mit einem Bewerberprofil stande kamen.“
zu entwerfen sowie den mit der Aufgabe verbun-
denen Zeitaufwand anzugeben; c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 einge-
fügt:
2. Erarbeitung einer Strategie zur Förderung der
„(7) Dem Börsenträger ist es nicht gestattet,
Vertretung des unterrepräsentierten Geschlechts
an einer Börse Kundenaufträge unter Einsatz
im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan sowie zur
seines eigenen Kapitals auszuführen oder auf
Förderung der Diversität, um eine große Band-
die Zusammenführung sich deckender Kunden-
breite von Eigenschaften und Fähigkeiten bei
aufträge im Sinne von § 2 Absatz 29 des Wert-
dessen Mitgliedern zu erreichen;
papierhandelsgesetzes zurückzugreifen.“
3. regelmäßigen, mindestens jährlichen Bewertung d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und nach
der Struktur, Größe, Zusammensetzung und der Angabe „Verordnung (EU) 2015/2365,“ wer-
Leistung der Geschäftsleitung und des Verwal- den die Wörter „gegen die Verordnung (EU)
tungs- oder Aufsichtsorgans und der Erarbei- Nr. 600/2014,“ eingefügt.
tung von Empfehlungen an das Verwaltungs-
oder Aufsichtsorgan zu Verbesserungen; 9. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
4. regelmäßigen, mindestens jährlichen Bewertung a) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung so- „Dies umfasst an einer Börse, an der Warenderi-
wohl der einzelnen Geschäftsleiter und der ein- vate gehandelt werden, die Überwachung, ob
zelnen Mitglieder des Verwaltungs- oder Auf- Positionslimits nach Abschnitt 9 des Wertpapier-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1795
handelsgesetzes durch die Handelsteilnehmer nungen zu verhindern oder Missstände zu besei-
eingehalten werden. § 57 Absatz 3 des Wert- tigen, welche die ordnungsgemäße Durchfüh-
papierhandelsgesetzes gilt hinsichtlich der Über- rung des Handels an der Börse beeinträchtigen
wachung, ob Positionslimits eingehalten werden, können. Sie kann zu diesem Zweck insbeson-
mit der Maßgabe entsprechend, dass die Han- dere Handelsteilnehmern längstens für die Dauer
delsüberwachungsstelle die Börsenaufsichtsbe- von sechs Monaten die vollständige oder teil-
hörde und die Bundesanstalt unterrichtet.“ weise Teilnahme am Börsenhandel untersagen.“
b) In dem neuen Satz 4 werden nach dem Wort d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-
„Börsengeschäftsabwicklung“ die Wörter „ein- fügt:
schließlich der Daten gemäß Artikel 25 Absatz 2
„(6) Widerspruch und Anfechtungsklage ge-
der Verordnung (EU) Nr. 600/2014“ eingefügt.
gen Maßnahmen nach Absatz 4 haben keine
10. Dem § 8 werden die folgenden Absätze 3 bis 5 an- aufschiebende Wirkung.“
gefügt:
e) Die bisherigen Absätze 5a und 6 werden die Ab-
„(3) Die Börsenaufsichtsbehörde unterrichtet die sätze 7 und 8.
Bundesanstalt unverzüglich über gemäß § 4a Ab-
14. § 16 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
satz 2 Satz 5, § 4b Absatz 4 Satz 5 erteilte Geneh-
migungen. „3. die Kennzeichnung der durch algorithmischen
(4) Die Börsenaufsichtsbehörde unterrichtet die Handel im Sinne des § 80 Absatz 2 Satz 1 des
Bundesanstalt regelmäßig und auf eine einheitliche Wertpapierhandelsgesetzes erzeugten Aufträge
und vergleichbare Art über die gemäß § 24 Ab- durch die Handelsteilnehmer, die Kenntlichma-
satz 2b festgelegten Parameter für eine Volatilitäts- chung der hierfür jeweils verwendeten Handels-
unterbrechung. algorithmen sowie die Kenntlichmachung der
Personen, die diese Aufträge initiiert haben.“
(5) Die Börsenaufsichtsbehörde und die für die
Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 15. § 17 wird wie folgt geändert:
des Europäischen Parlaments und des Rates vom a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Markt- fügt:
organisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse
„(1a) Die Gebührenstrukturen, einschließlich
und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG)
der Ausführungsgebühren, Nebengebühren und
Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001
möglichen Rabatte müssen transparent und dis-
und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013,
kriminierungsfrei ausgestaltet sein. Die Gebüh-
S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom
ren dürfen keine Anreize schaffen, Aufträge so
19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41),
zu platzieren, zu ändern oder zu stornieren oder
die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)
Geschäfte so zu tätigen, dass dies zu Beein-
2016/1226 (ABl. L 202 vom 28.7.2016, S. 5) geän-
trächtigungen des ordnungsgemäßen Börsen-
dert worden ist, zuständigen Behörden tauschen
handels oder zu Marktmissbrauch beiträgt. Ins-
untereinander Informationen einschließlich perso-
besondere dürfen Rabatte in Bezug auf einzelne
nenbezogener Daten aus, die für die Erfüllung ihrer
Aktien oder Aktienportfolios nur als Gegenleis-
Aufgaben erforderlich sind.“
tung für die Übernahme von Market-Making-
11. Nach § 12 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein- Pflichten gewährt werden.“
gefügt:
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„Zur Überwachung der Geschäftsführung ist dem
Börsenrat angemessener Zugang zu den dafür er- „(3) Unbeschadet der nach Absatz 1 erhobe-
forderlichen Informationen und Dokumenten zu ge- nen Gebühren kann der Börsenträger separate
währen.“ Entgelte verlangen. Dies gilt auch für Dienstleis-
tungen, welche er im Rahmen des Börsenbe-
12. Dem § 13 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: triebs für Handelsteilnehmer oder Dritte erbringt,
„§ 4b Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 gilt entspre- sowie für die Offenlegung von Vorhandels- und
chend.“ Nachhandelsdaten.“
13. § 15 wird wie folgt geändert: 16. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
„Die Geschäftsführer müssen zuverlässig sein, fügt:
der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend „(3a) Ein direkter elektronischer Zugang darf
Zeit widmen und die für die Leitung der Börse nur eingeräumt werden, wenn die Börsenord-
erforderliche fachliche Eignung besitzen.“ nung angemessene Standards für Risikokontrol-
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „ord- len und Schwellen für den Handel über diesen
nungsgemäße Leitung der Börse“ die Wörter Zugang festlegt. Die Börsenordnung muss Re-
„und die Marktintegrität“ eingefügt. gelungen über die Kennzeichnung von Aufträgen
und Geschäften, die von einer Person über einen
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: direkten elektronischen Zugang abgeschlossen
„(4) Die Geschäftsführung kann gegenüber werden, enthalten. Dabei muss die Börsenord-
Handelsteilnehmern alle Anordnungen treffen, nung auch die Möglichkeit vorsehen, dass ein
die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße direkter elektronischer Zugang bei Verstößen ge-
gegen börsenrechtliche Vorschriften und Anord- gen die entsprechenden Vorschriften der Bör-
1796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
senordnung jederzeit ausgesetzt oder beendet bb) Folgender Satz wird angefügt:
werden kann.“ „Die Börse trifft nähere Bestimmungen über
b) In Absatz 8 Satz 2 werden nach dem Wort „Ge- die Aufhebung, Änderung und Berichtigung
bühren“ die Wörter „oder der nach § 22 Absatz 2 von Geschäften durch die Geschäftsführung,
auferlegten Ordnungsgelder“ eingefügt. insbesondere auch für den Fall, dass Bör-
senpreise auf Grund erheblicher Preis-
17. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt: schwankungen nicht ordnungsgemäß zu-
„§ 19a stande gekommen sind.“
Verantwortung des Handelsteilnehmers b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b einge-
für Aufträge von mittelbaren Handelsteilnehmern fügt:
Der Handelsteilnehmer ist bei Aufträgen von mit- „(2b) Die Börse hat geeignete Vorkehrungen
telbaren Handelsteilnehmern im Sinne des § 2 Ab- zu treffen, um auch bei erheblichen Preis-
satz 8 Satz 2, denen er Zugang zur Börse gewährt, schwankungen eine ordnungsgemäße Preiser-
für die Einhaltung der börsenrechtlichen Vorschrif- mittlung sicherzustellen; geeignete Vorkehrun-
ten verantwortlich.“ gen sind insbesondere kurzfristige Änderungen
des Marktmodells, kurzzeitige Volatilitätsunter-
18. § 21 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: brechungen unter Berücksichtigung statischer
„(1) Wegen der Anbindung von externen Abwick- oder dynamischer Preiskorridore und Limitsys-
lungssystemen an die Systeme der Börse für den teme der mit der Preisfeststellung betrauten
Börsenhandel und die Börsengeschäftsabwick- Handelsteilnehmer, wobei es der Börse in Aus-
lung wird auf Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. nahmefällen möglich sein muss, jedes Geschäft
600/2014 verwiesen.“ aufzuheben, zu ändern oder zu berichtigen; die
Parameter für solche Volatilitätsunterbrechun-
19. § 22 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: gen müssen der Liquidität der einzelnen Katego-
„(2) Der Sanktionsausschuss kann einen Han- rien und Teilkategorien der betreffenden Finanz-
delsteilnehmer mit Verweis, mit Ordnungsgeld bis instrumente, der Art des Marktmodells und der
zu einer Million Euro oder mit vollständigem oder Art der Handelsteilnehmer Rechnung tragen und
teilweisem Ausschluss von der Börse bis zu 30 Han- ermöglichen, dass wesentliche Störungen eines
delstagen belegen, wenn der Handelsteilnehmer ordnungsgemäßen Börsenhandels unterbunden
oder eine für ihn tätige Person vorsätzlich oder fahr- werden; die Börse hat der Börsenaufsichtsbe-
lässig gegen börsenrechtliche Vorschriften ver- hörde diese Parameter mitzuteilen.“
stößt, die eine ordnungsgemäße Durchführung des c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 31 nicht“
Börsenhandels oder der Börsengeschäftsabwick- durch die Wörter „Titel II der Verordnung (EU)
lung sicherstellen sollen. Mit einem Verweis oder Nr. 600/2014 nichts“ ersetzt.
mit Ordnungsgeld bis zu einer Million Euro kann
22. § 25 wird wie folgt geändert:
der Sanktionsausschuss auch einen Emittenten be-
legen, wenn dieser oder eine für ihn tätige Person a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
vorsätzlich oder fahrlässig gegen seine oder ihre aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „Handel
Pflichten aus der Zulassung verstößt. Der Sank- von“ das Wort „Finanzinstrumenten,“ einge-
tionsausschuss nimmt die ihm nach diesem Gesetz fügt.
zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öf-
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
fentlichen Interesse wahr.“
cc) Der neue Satz 2 wird wie folgt gefasst:
20. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
„Die Geschäftsführung ist verpflichtet, Maß-
„§ 22a nahmen nach Satz 1 zu veröffentlichen.“
Synchronisierung von im b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a
Geschäftsverkehr verwendeten Uhren und 1b eingefügt:
Börse und Handelsteilnehmer müssen die von „(1a) Betrifft die Aussetzung des Handels
ihnen im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein Finanzin-
synchronisieren. Zum Verfahren wird auf die Dele- strument im Sinne von Anhang I Abschnitt C
gierte Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission der Richtlinie 2014/65/EU, so setzt die Ge-
vom 7. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie schäftsführung auch den Handel von mit diesem
2014/65/EU des Europäischen Parlaments und Finanzinstrument verbundenen Derivaten im
des Rates durch technische Regulierungsstandards Sinne von Anhang I Abschnitt C Nummer 4 bis 10
für den Grad an Genauigkeit von im Geschäftsver- dieser Richtlinie aus, wenn dies zur Verwirk-
kehr verwendeten Uhren (ABl. L 87 vom 31.3.2017, lichung der Ziele der Aussetzung des Handels
S. 148), in der jeweils geltenden Fassung, verwie- mit dem zugrunde liegenden Finanzinstrument
sen.“ erforderlich ist. Das Gleiche gilt für eine Einstel-
21. § 24 wird wie folgt geändert: lung des Handels nach Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2.
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(1b) Die Börsenaufsichtsbehörde und die
aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 30“ durch die Bundesanstalt sind von einer Aussetzung oder
Angabe „Titel II der Verordnung (EU) Nr. Einstellung des Handels nach Absatz 1 oder 1a
600/2014“ ersetzt. unverzüglich in Kenntnis zu setzen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1797
23. In § 26a Satz 2 wird das Wort „Monats“ durch das § 26d
Wort „Tages“ ersetzt. Algorithmische
24. Nach § 26b Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: Handelssysteme und elektronischer Handel
„Wegen der einzelnen Anforderungen an die Fest- (1) Die Börse muss sicherstellen, dass algorith-
legung der Mindestpreisänderungsgröße wird auf mische Handelssysteme nicht zu Beeinträchtigun-
die Delegierte Verordnung (EU) 2017/588 der Kom- gen des ordnungsgemäßen Börsenhandels führen
mission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richt- oder zu solchen Beeinträchtigungen beitragen. Um
linie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und den von algorithmischen Handelssystemen ausge-
des Rates durch technische Regulierungsstandards henden Gefahren für den ordnungsgemäßen Bör-
für das Tick-Größen-System für Aktien, Aktienzerti- senhandel vorzubeugen, hat die Börse geeignete
fikate und börsengehandelte Fonds (ABl. L 87 vom Vorkehrungen zu treffen, einschließlich Vorkehrun-
31.3.2017, S. 411) in der jeweils geltenden Fassung gen zur Begrenzung des Verhältnisses von nicht
verwiesen.“ ausgeführten Handelsaufträgen zu ausgeführten
Handelsaufträgen für den Fall, dass die Systemka-
25. Nach § 26b werden die folgenden §§ 26c bis 26g pazität der Börse übermäßig in Anspruch genom-
eingefügt: men wird und die Gefahr besteht, dass die Kapazi-
„§ 26c tätsgrenze erreicht wird.
(2) Die Handelsteilnehmer sind verpflichtet, ihre
Market-Making-Systeme
Algorithmen in einer von der Börse zur Verfügung
(1) Die Börsenordnung muss Bestimmungen gestellten Umgebung zu testen. Die Geschäftsfüh-
enthalten über die Zulassung von Wertpapier- rung überwacht die Einhaltung der Pflicht nach
dienstleistungsunternehmen durch die Geschäfts- Satz 1 und teilt der Börsenaufsichtsbehörde An-
führung, die an der Börse eine Market-Making-Stra- haltspunkte für Verstöße mit.
tegie im Sinne des § 80 Absatz 5 des Wertpapier- (3) Wegen der geeigneten Vorkehrungen nach
handelsgesetzes verfolgen. Absatz 1 und der Anforderungen an die Ausgestal-
(2) Die Börse trifft geeignete Vorkehrungen, um tung der Tests nach Absatz 2 wird auf die Dele-
sicherzustellen, dass eine ausreichende Zahl an gierte Verordnung (EU) 2017/584 der Kommission
Wertpapierdienstleistungsunternehmen als Market vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie
Maker zugelassen wird, die feste und wettbewerbs- 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und
fähige Preise stellen, wodurch dem Markt in stetiger des Rates durch technische Regulierungsstandards
und verlässlicher Weise Liquidität zugeführt wird zur Festlegung der organisatorischen Anforderun-
(Market-Making-Systeme). Dies gilt nicht, soweit gen an Handelsplätze (ABl. L 87 vom 31.3.2017,
die in Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) S. 350), in der jeweils geltenden Fassung, verwie-
2017/578 der Kommission vom 13. Juni 2016 zur sen.
Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europä-
ischen Parlaments und des Rates über Märkte für § 26e
Finanzinstrumente durch technische Regulierungs- Informationen über die Ausführungsqualität
standards zur Angabe von Anforderungen an
Market-Making-Vereinbarungen und -Systeme (ABl. Börsen müssen für jedes Finanzinstrument, das
L 87 vom 31.3.2017, S. 183), in der jeweils gelten- an ihnen gehandelt wird, mindestens einmal jährlich
den Fassung, geregelte Ausnahme greift oder so- gebührenfrei Informationen über die Qualität der
weit eine solche Anforderung nach Art und Umfang Ausführung von Aufträgen veröffentlichen. Die Ver-
des Handels an der jeweiligen Börse aus sonstigen öffentlichungen müssen ausführliche Angaben zum
Gründen nicht sachgerecht ist. Preis, den mit einer Auftragsausführung verbunde-
nen Kosten, der Geschwindigkeit und der Wahr-
(3) Die Börsenordnung muss Verpflichtungen scheinlichkeit der Ausführung enthalten. Wegen
des Wertpapierdienstleistungsunternehmens im der einzelnen Anforderungen an Inhalt und Form
Zusammenhang mit der Zuführung von Liquidität der Veröffentlichungen nach den Sätzen 1 und 2
enthalten. Sie kann Bestimmungen über sonstige wird auf die Delegierte Verordnung (EU) 2017/575
Rechte und Pflichten enthalten, die sich aus der der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Ergänzung
Teilnahme an den in Absatz 2 genannten Systemen der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parla-
ergeben. ments und des Rates über Märkte für Finanzinstru-
(4) Die Gebührenordnung muss Bestimmungen mente durch technische Regulierungsstandards
über die Verringerung von Gebühren enthalten, die bezüglich der Daten, die Ausführungsplätze zur
einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen da- Qualität der Ausführung von Geschäften veröffent-
für gewährt werden, dass es dem Markt in stetiger lichen müssen (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 152), in
und verlässlicher Weise Liquidität zuführt. Dies gilt der jeweils geltenden Fassung, verwiesen.
nicht, sofern und soweit der Börsenträger bereits
entsprechende Vereinbarungen mit dem Wertpa- § 26f
pierdienstleistungsunternehmen getroffen hat. Positionsmanagementkontrollen
(5) Wegen der einzelnen Anforderungen an die (1) Eine Börse, an der Warenderivate gehandelt
Ausgestaltung von Market-Making-Systemen wird werden, muss Verfahren zur Überwachung der Ein-
auf die Delegierte Verordnung (EU) 2017/578 ver- haltung der nach § 54 Absatz 1 bis 5 und § 55 des
wiesen. Wertpapierhandelsgesetzes festgelegten Positions-
1798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
limits (Positionsmanagementkontrollen) einrichten. delssystem. Der Börsenträger legt der Börsen-
Diese müssen transparent und diskriminierungsfrei aufsichtsbehörde eine ausführliche Beschrei-
ausgestaltet werden, festlegen, wie sie anzuwen- bung der Funktionsweise des Handelssystems,
den sind und der Art und Zusammensetzung der einschließlich etwaiger Verbindungen zu einem
Handelsteilnehmer sowie deren Nutzung der zum anderen multilateralen oder organisierten Han-
Handel zugelassenen Kontrakte Rechnung tragen. delssystem oder einem systematischen Interna-
Im Rahmen von Kontrollen nach den Sätzen 1 und 2 lisierer in seinem Eigentum, sowie eine Liste der
hat die Börse insbesondere sicherzustellen, dass Handelsteilnehmer vor. Die Börsenaufsichtsbe-
sie das Recht hat, hörde stellt diese Informationen der Bundesan-
1. die offenen Kontraktpositionen jedes Handels- stalt und auf deren Verlangen der Europäischen
teilnehmers zu überwachen, Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zur Ver-
fügung und teilt diesen jede Erteilung einer Er-
2. von jedem Handelsteilnehmer Zugang zu Infor- laubnis eines Freiverkehrs mit. Auf den Betrieb
mationen, einschließlich aller einschlägigen Un- des Freiverkehrs sind unbeschadet der Absätze 4
terlagen, über Größe und Zweck einer von ihm und 5 die Vorschriften dieses Gesetzes mit Aus-
eingegangenen Position oder offenen Forde- nahme der §§ 27 bis 43 entsprechend anzuwen-
rung, über wirtschaftliche oder tatsächliche Ei- den.“
gentümer, etwaige Absprachen sowie über alle
zugehörigen Vermögenswerte oder Verbindlich- b) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:
keiten am Basismarkt zu erhalten, „(4) Der Börsenträger hat sicherzustellen,
3. von jedem Handelsteilnehmer die zeitweilige dass der Freiverkehr über mindestens drei aktive
oder dauerhafte Auflösung oder Reduzierung ei- Handelsteilnehmer verfügt, denen es jeweils
ner von ihm eingegangenen Position zu verlangen möglich ist, mit allen übrigen Handelsteilneh-
und, falls der Betreffende dem nicht nachkommt, mern zum Zwecke der Preisbildung zu interagie-
einseitig geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um ren.
die Auflösung oder Reduzierung sicherzustellen, (5) Der Börsenträger kann von einem Emitten-
und ten die Übermittlung von Referenzdaten in Be-
4. von jedem Handelsteilnehmer zu verlangen, zeit- zug auf dessen Finanzinstrumente verlangen,
weilig Liquidität zu einem vereinbarten Preis und soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen
in vereinbartem Umfang eigens zu dem Zweck in aus Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
den Markt zurückfließen zu lassen, die Auswir- erforderlich ist.“
kungen einer großen oder marktbeherrschenden 30. Nach § 48 werden die folgenden §§ 48a und 48b
Position abzumildern. eingefügt:
(2) Die Börse unterrichtet die Börsenaufsichts- „§ 48a
behörde über Einzelheiten der Positionsmanage- KMU-Wachstumsmarkt
mentkontrollen nach Absatz 1. Die Börsenauf-
(1) Der Börsenträger kann einen Freiverkehr bei
sichtsbehörde übermittelt diese Informationen an
der Börsenaufsichtsbehörde als Wachstumsmarkt
die Bundesanstalt und an die Europäische Wertpa-
für kleine und mittlere Unternehmen (KMU-Wachs-
pier- und Marktaufsichtsbehörde.
tumsmarkt) registrieren lassen, sofern folgende An-
forderungen erfüllt sind:
§ 26g
1. bei mindestens 50 Prozent der Emittenten, deren
Übermittlung von Daten Finanzinstrumente zum Handel in den Freiver-
Die Geschäftsführung kann von den Handelsteil- kehr einbezogen sind, handelt es sich um kleine
nehmern die Übermittlung von Daten in Bezug auf und mittlere Unternehmen;
deren Finanzinstrumente verlangen, soweit dies zur 2. der Börsenträger hat geeignete Kriterien für die
Erfüllung der Anforderungen aus Artikel 25 Absatz 2 Einbeziehung der Finanzinstrumente zum Han-
der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erforderlich ist.“ del in den Freiverkehr festgelegt;
26. Die §§ 30 und 31 werden aufgehoben. 3. der Börsenträger macht die Einbeziehung von
27. In § 39 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein- Finanzinstrumenten zum Handel in den Freiver-
gefügt: kehr davon abhängig, dass bei der Zulassung
„(1a) Börsenaufsichtsbehörde und Bundesan- ausreichende Informationen veröffentlicht wer-
stalt sind von einem Widerruf nach Absatz 1 unver- den, um dem Publikum eine zutreffende Beurtei-
züglich in Kenntnis zu setzen.“ lung des Emittenten und der Finanzinstrumente
zu ermöglichen; bei diesen Informationen han-
28. Die Angabe vor § 48 wird wie folgt gefasst: delt es sich entweder um ein Einbeziehungsdo-
„Abschnitt 5 kument oder einen Prospekt, falls auf Basis der
Freiverkehr, KMU-Wachstumsmarkt Richtlinie 2003/71/EG festgelegte Anforderun-
und organisiertes Handelssystem“. gen im Hinblick auf ein öffentliches Angebot im
Zusammenhang mit der ursprünglichen Einbe-
29. § 48 wird wie folgt geändert: ziehung des Finanzinstruments zum Handel in
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: den Freiverkehr Anwendung finden;
„(3) Der Betrieb eines Freiverkehrs bedarf der 4. der Börsenträger stellt sicher, dass eine geeig-
schriftlichen Erlaubnis der Börsenaufsichtsbe- nete regelmäßige Finanzberichterstattung durch
hörde. Der Freiverkehr gilt als multilaterales Han- den Emittenten am Markt stattfindet, dessen Fi-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1799
nanzinstrumente zum Handel in den Freiverkehr sätze 2 bis 9 keine abweichende Regelung treffen,
einbezogen sind, insbesondere durch geprüfte sind die für den Freiverkehr geltenden Vorschriften
Jahresberichte; dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.
5. die in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 21 der Verord- (2) Der Börsenträger als Betreiber eines organi-
nung (EU) Nr. 596/2014 definierten Emittenten sierten Handelssystems hat geeignete Vorkehrun-
und die in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 25 der Ver- gen zu treffen, durch die die Ausführung von Kun-
ordnung (EU) Nr. 596/2014 definierten Personen, denaufträgen in dem organisierten Handelssystem
die bei einem Emittenten Führungsaufgaben unter Einsatz des eigenen Kapitals des Betreibers
wahrnehmen, sowie die in Artikel 3 Absatz 1 oder eines Mitglieds derselben Unternehmens-
Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 gruppe verhindert wird.
definierten Personen, die in enger Beziehung zu (3) Der Börsenträger als Betreiber eines organi-
diesen stehen, erfüllen die jeweiligen Anforde- sierten Handelssystems darf auf die Zusammenfüh-
rungen, die für sie gemäß der Verordnung (EU) rung sich deckender Kundenaufträge im Sinne von
Nr. 596/2014 gelten; § 2 Absatz 29 des Wertpapierhandelsgesetzes für
6. der Börsenträger erfasst Informationen, die von Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzpro-
einem Emittenten auf Grund einer rechtlichen dukte, Emissionszertifikate und bestimmte Derivate
Verpflichtung veröffentlicht wurden, und stellt zurückgreifen, wenn der Kunde dem zugestimmt
diese öffentlich zur Verfügung und hat. Er darf auf die Zusammenführung sich decken-
der Kundenaufträge über Derivate nicht zurückgrei-
7. der Börsenträger richtet wirksame Systeme und
fen, wenn diese der Verpflichtung zum Clearing
Kontrollen ein, die geeignet sind, einen Markt-
nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
missbrauch an dem betreffenden Markt gemäß
unterliegen.
der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu erkennen
und zu verhindern. (4) Der Handel für eigene Rechnung ist dem Bör-
senträger als Betreiber eines organisierten Han-
Die Möglichkeit des Börsenträgers, zusätzliche An-
delssystems nur gestattet, soweit es sich nicht um
forderungen festzulegen, bleibt unberührt.
die Zusammenführung sich deckender Kundenauf-
(2) Die Börsenaufsichtsbehörde hebt die Regis- träge im Sinne von § 2 Absatz 29 des Wertpapier-
trierung eines KMU-Wachstumsmarktes auf, wenn handelsgesetzes handelt und nur in Bezug auf öf-
der Börsenträger dies beantragt oder wenn die Vo- fentliche Schuldtitel, für die kein liquider Markt be-
raussetzungen für eine Registrierung nach Absatz 1 steht.
nicht mehr vorliegen. Die Börsenaufsichtsbehörde
(5) Der Börsenträger darf ein organisiertes Han-
unterrichtet die Bundesanstalt und die Europäische
delssystem nicht innerhalb derselben rechtlichen
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde unverzüg-
Einheit mit einer systematischen Internalisierung
lich über die Registrierung eines KMU-Wachstums-
betreiben. Ein organisiertes Handelssystem darf
marktes und über deren Aufhebung.
keine Verbindung zu einem systematischen Interna-
(3) Ein Finanzinstrument, das zum Handel in den lisierer oder einem anderen organisierten Handels-
Freiverkehr einbezogen ist, kann nur dann in einem system in einer Weise herstellen, die eine Interak-
anderen KMU-Wachstumsmarkt gehandelt werden, tion von Aufträgen in dem organisierten Handels-
wenn der Emittent des Finanzinstruments hierüber system mit den Aufträgen oder Angeboten des sys-
unterrichtet wurde und dem nicht widersprochen tematischen Internalisierers oder in dem organisier-
hat. In einem solchen Fall entstehen dem Emitten- ten Handelssystem ermöglicht.
ten im Hinblick auf diesen anderen KMU-Wachs-
(6) Der Börsenträger als Betreiber eines organi-
tumsmarkt keine Verpflichtungen in Bezug auf die
sierten Handelssystems kann ein anderes Wertpa-
Unternehmensführung und -kontrolle oder erstma-
pierdienstleistungsunternehmen beauftragen, un-
lige, laufende oder punktuelle Veröffentlichungs-
abhängig an diesem organisierten Handelssystem
pflichten.
Market-Making zu betreiben. Ein unabhängiges Be-
treiben liegt nur dann vor, wenn keine enge Verbin-
§ 48b dung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens
Organisiertes Handelssystem an einer Börse zu dem Börsenträger besteht.
(1) Der Betrieb eines organisierten Handelssys- (7) Der Börsenträger als Betreiber des organi-
tems an einer Börse bedarf der schriftlichen Erlaub- sierten Handelssystems hat die Entscheidung über
nis der Börsenaufsichtsbehörde. Der Börsenträger die Ausführung eines Auftrags in dem organisierten
legt der Börsenaufsichtsbehörde eine ausführliche Handelssystem nach Ermessen zu treffen, wenn er
Beschreibung der Funktionsweise des organisier- darüber entscheidet,
ten Handelssystems vor, einschließlich etwaiger 1. einen Auftrag über das von ihm betriebene orga-
Verbindungen zu einem anderen organisierten oder nisierte Handelssystem zu platzieren oder zu-
multilateralen Handelssystem oder einem systema- rückzunehmen oder
tischen Internalisierer in seinem Eigentum, sowie
eine Liste der Handelsteilnehmer. Die Börsenauf- 2. einen bestimmten Kundenauftrag nicht mit an-
sichtsbehörde stellt diese Informationen der Bun- deren zu einem bestimmten Zeitpunkt im Sys-
desanstalt und auf deren Verlangen der Europä- tem vorhandenen Aufträgen zusammenzuführen.
ischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zur Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 darf eine Zusam-
Verfügung und teilt diesen jede Zulassung eines or- menführung nur dann unterbleiben, wenn dies mit
ganisierten Handelssystems mit. Soweit die Ab- etwaigen Anweisungen des Kunden sowie der Ver-
1800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
pflichtung zur bestmöglichen Ausführung von Kun- 2. § 41 Absatz 1 der Geschäftsführung der Börse
denaufträgen im Sinne von § 82 des Wertpapier- eine dort benannte Auskunft nicht, nicht richtig
handelsgesetzes vereinbar ist. Bei einem System, oder nicht vollständig erteilt.
bei dem gegenläufige Kundenaufträge eingehen,
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
kann der Betreiber entscheiden, ob, wann und in
fahrlässig
welchem Umfang er zwei oder mehr Aufträge inner-
halb des Systems zusammenführt. Im Einklang mit 1. einer vollziehbaren Anordnung nach
den Absätzen 2, 3, 5 und 6 und unbeschadet des a) § 3 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 3, jeweils auch
Absatzes 4 kann der Betreiber bei einem System, in Verbindung mit § 7 Absatz 3, oder § 3 Ab-
über das Geschäfte mit Nichteigenkapitalinstru- satz 5 Satz 2 oder
menten in die Wege geleitet werden, die Verhand-
lungen zwischen den Kunden erleichtern, um so b) § 6 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1
zwei oder mehr möglicherweise kompatible Han- zuwiderhandelt,
delsinteressen in einem Geschäft zusammenzufüh-
ren. 2. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 5 oder 6, jeweils
auch in Verbindung mit Satz 8, ein Betreten
(8) Die Börsenaufsichtsbehörde kann von dem nicht gestattet oder nicht duldet,
Börsenträger als Betreiber eines organisierten Han- 3. als Börsenträger einer vollziehbaren Anordnung
delssystems jederzeit, insbesondere bei Antrag auf nach § 3 Absatz 4a Satz 1 zuwiderhandelt,
Zulassung des Betriebs, eine ausführliche Erklä-
rung darüber verlangen, warum das organisierte 4. bei der Antragstellung nach § 4 Absatz 2 Satz 1
Handelssystem keinem regulierten Markt, multilate- unrichtige Angaben zu den in § 4 Absatz 2
ralen Handelssystem oder systematischen Interna- Satz 2 oder 3 genannten Tatsachen macht,
lisierer entspricht und nicht in dieser Form betrie- 5. entgegen § 4 Absatz 7 Satz 1 einen Wechsel bei
ben werden kann. Die Erklärung hat eine ausführ- einer dort genannten Person der Geschäftslei-
liche Beschreibung zu enthalten, wie der Ermes- tung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
sensspielraum genutzt wird, insbesondere wann nicht rechtzeitig anzeigt,
ein Auftrag im organisierten Handelssystem zurück-
gezogen werden kann und wann und wie zwei oder 6. als Geschäftsleiter eines Börsenträgers von er-
mehr sich deckende Kundenaufträge innerhalb des heblicher Bedeutung die nach § 4a Absatz 2
organisierten Handelssystems zusammengeführt Satz 2 in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4
werden. Außerdem hat der Börsenträger als Betrei- und einer etwaigen Genehmigung nach Satz 5
ber eines organisierten Handelssystems der Bör- zulässige Anzahl von Mandaten durch An-
senaufsichtsbehörde Informationen zur Verfügung nahme eines weiteren Mandats überschreitet,
zu stellen, mit denen der Rückgriff auf die Zusam- 7. als Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsor-
menführung sich deckender Kundenaufträge erklärt gans eines Börsenträgers von erheblicher Be-
wird. Die Börsenaufsichtsbehörde hat diese Infor- deutung die nach § 4b Absatz 4 Satz 2 in Ver-
mationen der Bundesanstalt und auf deren Verlan- bindung mit den Sätzen 3 und 4 und einer et-
gen der Europäischen Wertpapier- und Marktauf- waigen Genehmigung nach Satz 5 zulässige
sichtsbehörde zur Verfügung zu stellen. Anzahl von Mandaten durch Annahme eines
weiteren Mandats überschreitet,
(9) Die Börsenaufsichtsbehörde überwacht den
Handel durch Zusammenführung sich deckender 8. entgegen § 4a Absatz 1 der Wahrnehmung der
Aufträge durch den Börsenträger als Betreiber des Aufgaben als Geschäftsleiter nicht die erforder-
organisierten Handelssystems, damit sichergestellt liche Zeit widmet,
ist, dass dieser die hierfür geltenden Anforderungen 9. als Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsor-
einhält und dass der von ihm betriebene Handel gans eines Börsenträgers bei Vorliegen der Vo-
durch Zusammenführung sich deckender Aufträge raussetzungen des § 4b Absatz 5 Satz 1 nicht
nicht zu Interessenkonflikten zwischen dem Betrei- auf die Einsetzung eines Nominierungsaus-
ber und seinen Kunden führt. schusses hinwirkt,
(10) § 63 Absatz 1, 3 bis 7 und 9, § 64 Absatz 1 10. entgegen § 5 Absatz 4 Nummer 1 keine oder
sowie die §§ 69, 70 und 82 des Wertpapierhandels- keine hinreichenden Vorkehrungen trifft, um
gesetzes gelten entsprechend für Geschäfte, die dort genannte Konflikte zu erkennen und zu
über ein organisiertes Handelssystem an einer verhindern,
Börse abgeschlossen wurden.“
11. entgegen § 5 Absatz 4 Nummer 2 keine ange-
31. § 50 wird wie folgt gefasst: messenen Vorkehrungen und Systeme schafft,
12. entgegen § 5 Absatz 4 Nummer 3 nicht die
„§ 50
technische Funktionsfähigkeit der betreffenden
Bußgeldvorschriften Systeme sicherstellt oder keine technischen
Vorkehrungen für den reibungslosen und zeit-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder nahen Abschluss der betreffenden Geschäfte
leichtfertig entgegen schafft,
1. § 3 Absatz 11 eine Person über eine Maßnahme 13. als Börsenträger eine Börse betreibt, ohne über
oder ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren in die in § 5 Absatz 4a genannten Systeme und
Kenntnis setzt oder Verfahren zu verfügen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1801
14. als Börsenträger eine Börse betreibt, ohne über 2. entgegen Artikel 4 Absatz 4 Aufzeichnungen
ausreichende finanzielle Mittel im Sinne des § 5 nicht, nicht vollständig oder nicht mindestens
Absatz 5 zu verfügen, für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
15. als Börsenträger entgegen § 5 Absatz 7 an ei- 3. entgegen Artikel 15 Absatz 1 Finanzinstrumente
ner von ihm betriebenen Börse Kundenaufträge weiterverwendet, ohne dass die dort genannten
unter Einsatz seines eigenen Kapitals ausführt Voraussetzungen erfüllt sind oder
oder auf die Zusammenführung sich deckender 4. entgegen Artikel 15 Absatz 2 ein Recht auf Wei-
Kundenaufträge zurückgreift, terverwendung ausübt, ohne dass die dort ge-
16. entgegen nannten Voraussetzungen erfüllt sind.
a) § 6 Absatz 1 Satz 1, 5 oder 6 oder (5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver-
ordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Par-
b) § 6 Absatz 5 Satz 1 oder 4 oder Absatz 6
laments und des Rates vom 15. Mai 2014 über
Satz 1,
Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung
jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsver- der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom
ordnung nach § 6 Absatz 7, eine Anzeige nicht, 12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht- vom 15.10.2015, S. 4), die durch die Verordnung
zeitig erstattet, (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1)
17. einer vollziehbaren Anordnung der Börsenauf- geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätz-
sichtsbehörde nach § 6 Absatz 1 Satz 7 zuwi- lich oder leichtfertig als Marktbetreiber im Sinne
derhandelt, des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie
2014/65/EU oder als Börsenträger, der ein multila-
18. entgegen § 6 Absatz 6 Satz 2 eine Veröffent- terales Handelssystem im Sinne des Artikels 4 Ab-
lichung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, satz 1 Nummer 22 der Richtlinie 2014/65/EU oder
19. entgegen § 26c Absatz 2 Satz 1 kein Market- ein organisiertes Handelssystem im Sinne des
Making-System einrichtet, Artikels 4 Absatz 1 Nummer 23 der Richtlinie
2014/65/EU betreibt,
20. als Handelsteilnehmer bei der Teilnahme am
Börsenhandel einen Algorithmus im Sinne von 1. entgegen
§ 26d Absatz 2 einsetzt, ohne diesen zuvor auf a) Artikel 3 Absatz 1,
etwaige marktstörende Auswirkungen getestet
zu haben, b) Artikel 6 Absatz 1,
21. als Börsenträger entgegen § 26e Satz 1 die dort c) Artikel 8 Absatz 1,
genannte Veröffentlichung nicht mindestens d) Artikel 8 Absatz 4,
einmal jährlich vornimmt,
e) Artikel 10 Absatz 1,
22. als Börsenträger entgegen § 26f Absatz 1 keine
f) Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 3 in Verbin-
Positionsmanagementkontrollen einrichtet oder
dung mit Artikel 10 Absatz 1 oder
23. als Handelsteilnehmer entgegen § 26g die von g) Artikel 31 Absatz 2
der Geschäftsführung verlangten Daten nicht
übermittelt. eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver- oder nicht rechtzeitig vornimmt,
ordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC- 2. beim Betrieb eines Handelsplatzes ein dort ge-
Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktions- nanntes System betreibt, das nicht oder nicht
register (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1; L 321 vom vollständig den in Artikel 4 Absatz 3 Unterab-
30.11.2013, S. 6) verstößt, indem er vorsätzlich satz 1 beschriebenen Anforderungen entspricht,
oder fahrlässig als Betreiber eines Freiverkehrs im 3. entgegen
Sinne des § 48 entgegen Artikel 8 Absatz 1 in Ver-
bindung mit Absatz 4 Unterabsatz 1 Handelsdaten a) Artikel 3 Absatz 3 oder Artikel 6 Absatz 2
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der nicht in der dort beschriebenen Weise Zu-
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur gang zu den betreffenden Systemen gewährt,
Verfügung stellt. b) Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 1 oder
(4) Ordnungswidrig handelt, wer als Börsenträ- Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 1 eine
ger gegen die Verordnung (EU) 2015/2365 des Eu- Genehmigung nicht oder nicht rechtzeitig ein-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 25. No- holt oder auf geplante Regelungen nicht,
vember 2015 über die Transparenz von Wertpapier- nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
finanzierungsgeschäften und der Weiterverwen- vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzei-
dung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) tig hinweist,
Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1) ver- c) Artikel 8 Absatz 3 oder Artikel 10 Absatz 2
stößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig nicht in der dort beschriebenen Weise Zu-
1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 eine Meldung nicht, gang zu den betreffenden Regelungen ge-
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor- währt,
geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vor- d) Artikel 12 Absatz 1 eine Information nicht,
nimmt, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
1802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzei- entgegen Artikel 37 Absatz 3 mit dem Erbringer ei-
tig offenlegt, nes Referenzwerts eine Vereinbarung trifft, die eine
andere zentrale Gegenpartei oder einen anderen
e) Artikel 13 Absatz 1 eine Angabe oder Infor-
Handelsplatz am Zugang zu den in Artikel 37 Ab-
mation nicht, nicht richtig, nicht in der vorge-
satz 1 genannten Informationen, Rechten oder Li-
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig of-
zenzen hindern würde.
fenlegt oder bereitstellt oder keinen diskrimi-
nierungsfreien Zugang zu den Informationen (7) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver-
sicherstellt, ordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Ver-
f) Artikel 22 Absatz 2 erforderliche Daten nicht
besserung der Wertpapierlieferungen und -abrech-
für einen ausreichend langen Zeitraum spei-
nungen in der Europäischen Union und über Zen-
chert,
tralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien
g) Artikel 25 Absatz 2 die einschlägigen Daten 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU)
eines Auftrags nicht für mindestens fünf Jahre Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1; L 349
zur Verfügung hält, vom 21.12.2016, S. 5), die durch die Verordnung
h) Artikel 29 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1)
Geschäfte von einer zentralen Gegenpartei geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich
gecleart werden, oder fahrlässig als Börsenträger oder als Betreiber
eines Freiverkehrs im Sinne des § 48 einem Zentral-
i) Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 1 nicht über verwahrer entgegen Artikel 53 Absatz 1 Unterab-
die dort bezeichneten Systeme, Verfahren satz 1 Transaktionsdaten nicht, nicht richtig, nicht
und Vorkehrungen verfügt, vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
j) Artikel 31 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeichnung oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder (8) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
nicht in der vorgeschriebenen Weise führt, des Absatzes 1 Nummer 2 und des Absatzes 3
k) Artikel 31 Absatz 3 Satz 2 eine Aufzeichnung mit einer Geldbuße bis hunderttausend Euro, in
nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis fünfzig-
zur Verfügung stellt, tausend Euro geahndet werden.
(9) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
l) Artikel 35 Absatz 2 einen Antrag nicht, nicht
der Absätze 2 und 5 bis 7 mit einer Geldbuße von
vollständig oder nicht in der vorgeschriebe-
bis zu fünf Millionen Euro geahndet werden. Ge-
nen Weise an eine zuständige Behörde über-
genüber einer juristischen Person oder Personen-
mittelt,
vereinigung kann über Satz 1 hinaus eine höhere
m) Artikel 36 Absatz 1 Handelsdaten nicht auf Geldbuße in Höhe von bis zu 10 Prozent des Ge-
diskriminierungsfreier und transparenter Ba- samtumsatzes, den die juristische Person oder Per-
sis bereitstellt, sonenvereinigung im der Behördenentscheidung
n) Artikel 36 Absatz 3 Satz 1 nicht, nicht in der vorangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, ver-
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzei- hängt werden. Über die in den Sätzen 1 und 2 ge-
tig antwortet, nannten Beträge hinaus kann die Ordnungswidrig-
keit mit einer Geldbuße bis zum Zweifachen des
o) Artikel 36 Absatz 3 Satz 2 einen Zugang ver- aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vor-
weigert, teils geahndet werden. Der wirtschaftliche Vorteil
p) Artikel 36 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbin- umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste
dung mit Satz 4, eine Untersagung nicht aus- und kann geschätzt werden.
führlich begründet oder eine Unterrichtung (10) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
oder Mitteilung nicht oder nicht in der vorge- des Absatzes 4 mit einer Geldbuße bis zu fünf Mil-
schriebenen Weise vornimmt oder lionen Euro geahndet werden. Gegenüber einer ju-
q) Artikel 36 Absatz 3 Satz 5 einen Zugang nicht ristischen Person oder Personenvereinigung kann
oder nicht rechtzeitig ermöglicht. über Satz 1 hinaus eine höhere Geldbuße verhängt
werden; diese darf
(6) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver-
ordnung (EU) Nr. 600/2014 verstößt, indem er vor- 1. in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1
sätzlich oder fahrlässig und 2 den höheren der Beträge von fünf Millio-
nen Euro und 10 Prozent des Gesamtumsatzes,
1. als Marktbetreiber im Sinne des Artikels 4 Ab- den die juristische Person oder Personenvereini-
satz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/65/EU, gung im der Behördenentscheidung vorange-
2. als Börsenträger, der ein multilaterales Handels- gangenen Geschäftsjahr erzielt hat,
system im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Num- 2. in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 3
mer 22 der Richtlinie 2014/65/EU oder ein orga- und 4 den höheren der Beträge von fünfzehn
nisiertes Handelssystem im Sinne des Artikels 4 Millionen Euro und 10 Prozent des Gesamtum-
Absatz 1 Nummer 23 der Richtlinie 2014/65/EU satzes, den die juristische Person oder Perso-
betreibt oder nenvereinigung im der Behördenentscheidung
3. als ein mit einem Marktbetreiber nach Nummer 1 vorangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat,
oder mit einem Börsenträger nach Nummer 2 nicht überschreiten. Über die in den Sätzen 1 und 2
verbundenes Unternehmen genannten Beträge hinaus kann die Ordnungswid-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1803
rigkeit mit einer Geldbuße bis zum Dreifachen des den in Satz 1 genannten Vorschriften aufgestellt, ist
aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vor- der Gesamtumsatz nach Maßgabe der dem in
teils geahndet werden. Der wirtschaftliche Vorteil Satz 1 vergleichbaren Posten des Konzernab-
umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste schlusses zu ermitteln. Ist ein Jahresabschluss
und kann geschätzt werden. oder Konzernabschluss für das maßgebliche Ge-
(11) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 9 schäftsjahr nicht verfügbar, ist der Jahres- oder
Satz 2 und des Absatzes 10 Satz 2 ist Konzernabschluss für das unmittelbar vorange-
hende Geschäftsjahr maßgeblich; ist auch dieser
1. im Falle des Börsenträgers der Betrag der Net- nicht verfügbar, kann der Gesamtumsatz geschätzt
toumsätze nach Maßgabe des auf den Börsen- werden.
träger anwendbaren nationalen Rechts im Ein-
klang mit Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie (12) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungs-
2013/34/EU des Europäischen Parlaments und widrigkeiten ist nicht anzuwenden bei Verstößen
des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahres- gegen Gebote und Verbote, die in den Absätzen 9
abschluss, den konsolidierten Abschluss und und 10 in Bezug genommen werden. § 30 des Ge-
damit verbundene Berichte von Unternehmen setzes über Ordnungswidrigkeiten gilt auch für ju-
bestimmter Rechtsformen und zur Änderung ristische Personen oder Personenvereinigungen,
der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen die über eine Zweigniederlassung oder im Wege
Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsver-
der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG kehrs im Inland tätig sind. Die Verfolgung der Ord-
des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19; nungswidrigkeiten nach den Absätzen 9 und 10
L 369 vom 24.12.2014, S. 79), die zuletzt durch verjährt in drei Jahren.“
die Richtlinie 2014/102/EU (ABl. L 334 vom 32. § 50a wird wie folgt geändert:
21.11.2014, S. 86) geändert worden ist,
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 50 Absatz 2a“
2. im Falle von Kreditinstituten, Zahlungsinstituten durch die Angabe „§ 50 Absatz 3“ ersetzt.
und Finanzdienstleistungsinstituten der Gesamt-
betrag, der sich aus dem auf das Institut an- b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
wendbaren nationalen Recht im Einklang mit Ar- „Die Börsenaufsichtsbehörde macht Entschei-
tikel 27 Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 oder Artikel 28 dungen über Maßnahmen und Sanktionen, die
Nummer B1, B2, B3, B4 und B7 der Richtlinie von ihr wegen Verstößen gegen Verbote oder
86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 Gebote der §§ 4, 4a, 4b, 5, 6, 26c, 26d, 26e,
über den Jahresabschluss und den konsolidier- 26f und 26g oder gegen die Verbote oder Ge-
ten Abschluss von Banken und anderen Finanz- bote der Artikel 3, 4, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 22,
instituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1; 25, 29, 31, 35, 36 und 37 der Verordnung (EU)
L 316 vom 23.11.1988, S. 51), die zuletzt durch Nr. 600/2014 oder von Artikel 4 oder 15 der Ver-
die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom ordnung (EU) 2015/2365 sowie gegen die zur
16.8.2006, S. 1) geändert worden ist, ergibt, ab- Durchführung dieser Vorschriften erlassenen
züglich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt Rechtsverordnungen oder sonstigen Rechtsakte
auf diese Erträge erhobener Steuern, oder gegen eine im Zusammenhang mit einer
3. im Falle von Versicherungsunternehmen der Ge- Untersuchung betreffend die Pflichten nach die-
samtbetrag, der sich aus dem auf das Versiche- sen Vorschriften ergangene vollziehbare Anord-
rungsunternehmen anwendbaren nationalen nung der Börsenaufsichtsbehörde nach § 3 oder
Recht im Einklang mit Artikel 63 der Richtlinie § 6 erlassen wurden, auf ihrer Internetseite un-
91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 verzüglich nach Unterrichtung der natürlichen
über den Jahresabschluss und den konsolidier- oder juristischen Person, gegen die die Maß-
ten Abschluss von Versicherungsunternehmen nahme oder Sanktion verhängt wurde, bekannt.“
(ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt
durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 Artikel 9
vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist, ergibt,
Änderung des
abzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
auf diese Erträge erhobener Steuern,
Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom
4. im Übrigen der Betrag der Nettoumsätze nach
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch
Maßgabe des auf das Unternehmen anwendba-
Artikel 4 Absatz 50 des Gesetzes vom 18. Juli 2016
ren nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 2
(BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt
Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU.
geändert:
Handelt es sich bei den in Satz 1 genannten Per-
sonen um juristische Personen oder Personenver- 1. In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe
einigungen, die zugleich Mutterunternehmen oder „Abs. 4“ durch die Angabe „Absatz 10“ ersetzt.
Tochtergesellschaften sind, so ist anstelle des Ge- 2. In § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe
samtumsatzes der juristischen Person oder Perso- „Abs. 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
nenvereinigung der jeweilige Gesamtbetrag in dem
3. In § 23 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 25
Konzernabschluss des Mutterunternehmens maß-
und 25a“ durch die Angabe „§§ 38 und 39“ ersetzt.
geblich, der für den größten Kreis von Unterneh-
men aufgestellt wird. Wird der Konzernabschluss 4. In § 30 Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 3“ durch
für den größten Kreis von Unternehmen nicht nach die Angabe „Absatz 8“ ersetzt.
1804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
5. § 60 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 züglich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf
bis 7 ersetzt: diese Erträge erhobener Steuern,
„(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen 3. im Übrigen der Betrag der Nettoumsatzerlöse
des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 3, 6 nach Maßgabe des auf das Unternehmen an-
bis 8 mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro, wendbaren nationalen Rechts im Einklang mit Ar-
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buch- tikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU des
stabe b, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 4 Europäischen Parlaments und des Rates vom
mit einer Geldbuße bis zu zweieinhalb Millionen Euro 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den
und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu konsolidierten Abschluss und damit verbundene
einer Million Euro geahndet werden. Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsfor-
(4) Gegenüber einer juristischen Person oder Per- men und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG
sonenvereinigung kann über Absatz 3 hinaus eine des Europäischen Parlaments und des Rates und
höhere Geldbuße verhängt werden; diese darf zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und
83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buch-
29.6.2013, S. 19; L 369 vom 24.12.2014, S. 79),
stabe a, Nummer 3, 6 bis 8 den höheren der Be-
die zuletzt durch die Richtlinie 2014/102/EU (ABl.
träge von zehn Millionen Euro und 5 Prozent des
L 334 vom 21.11.2014, S. 86) geändert worden
Gesamtumsatzes, den die juristische Person oder
ist.
Personenvereinigung im der Behördenentschei-
dung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt (7) Handelt es sich bei der juristischen Person
hat, oder Personenvereinigung nach Absatz 4 um ein
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buch- Mutterunternehmen oder um eine Tochtergesell-
stabe b, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 4 schaft, so ist anstelle des Gesamtumsatzes der ju-
den höheren der Beträge von fünf Millionen Euro ristischen Person oder Personenvereinigung der je-
und 2 Prozent des Gesamtumsatzes, den die ju- weilige Gesamtbetrag in dem Konzernabschluss des
ristische Person oder Personenvereinigung im Mutterunternehmens maßgeblich, der für den größ-
der Behördenentscheidung vorangegangenen ten Kreis von Unternehmen aufgestellt wird. Wird der
Geschäftsjahr erzielt hat, und Konzernabschluss für den größten Kreis von Unter-
nehmen nicht nach den in Absatz 6 genannten Vor-
3. in den übrigen Fällen zwei Millionen Euro schriften aufgestellt, ist der Gesamtumsatz nach
nicht überschreiten. Maßgabe der den in Absatz 6 Nummer 1 bis 3 ver-
(5) Über die in den Absätzen 3 und 4 genannten gleichbaren Posten des Konzernabschlusses zu er-
Beträge hinaus kann die Ordnungswidrigkeit mit ei- mitteln. Ist ein Jahresabschluss oder Konzernab-
ner Geldbuße bis zum Zweifachen des aus dem Ver- schluss für das maßgebliche Geschäftsjahr nicht
stoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils geahndet verfügbar, ist der Jahres- oder Konzernabschluss
werden. Der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte für das unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr
Gewinne und vermiedene Verluste und kann ge- maßgeblich; ist auch dieser nicht verfügbar, kann
schätzt werden. der Gesamtumsatz geschätzt werden.“
(6) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 4 ist
1. im Falle von Kreditinstituten, Zahlungsinstituten Artikel 10
und Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des Änderung des
§ 340 des Handelsgesetzbuchs der Gesamtbe- Kapitalanlagegesetzbuchs
trag, der sich aus dem auf das Institut anwend-
baren nationalen Recht im Einklang mit Artikel 27 Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 oder Artikel 28 Num- (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
mer B1, B2, B3, B4 und B7 der Richtlinie zes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1495) geändert worden
86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 ist, wird wie folgt geändert:
über den Jahresabschluss und den konsolidierten 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Abschluss von Banken und anderen Finanzinsti-
tuten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1; L 316 a) Die Angabe „§ 8a Anzeige von Verdachtsfällen“
vom 23.11.1988, S. 51), die zuletzt durch die wird aufgehoben.
Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, b) Folgende Angabe wird angefügt:
S. 1) geändert worden ist, ergibt, abzüglich der „§ 359 Übergangsvorschrift zu § 26 Absatz 7
Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese Er- Satz 3, § 82 Absatz 6 Satz 2 und § 85
träge erhobener Steuern, Absatz 5 Satz 4“.
2. im Falle von Versicherungsunternehmen der Ge- 2. In § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 wird nach den
samtbetrag, der sich aus dem auf das Versiche- Wörtern „§ 26 Absatz 1, 2 und 7“ die Angabe
rungsunternehmen anwendbaren nationalen „Satz 1“ eingefügt.
Recht im Einklang mit Artikel 63 der Richtlinie
91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 3. Dem § 5 wird folgender Absatz 9 angefügt:
über den Jahresabschluss und den konsolidierten „(9) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde
Abschluss von Versicherungsunternehmen (ABl. im Sinne der Verordnung (EU) 2015/2365 des Eu-
L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch ropäischen Parlaments und des Rates vom
die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 25. November 2015 über die Transparenz von
16.8.2006, S. 1) geändert worden ist, ergibt, ab- Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Wei-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1805
terverwendung sowie zur Änderung der Ver- kel 24 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2
ordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 gel-
23.12.2015, S. 1), soweit diese Verordnung ten entsprechend für externe AIF-Kapitalver-
Rechte und Pflichten enthält, die die Verwaltungs- waltungsgesellschaften.“
gesellschaften und Investmentvermögen im Sinne b) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter
dieses Gesetzes betreffen. Die Bundesanstalt ist „Sätze 1 und 2“ durch die Wörter „Sätze 1, 2
befugt, alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet und 4“ ersetzt.
und erforderlich sind, um zu überwachen, ob die
Verordnung (EU) 2015/2365 und die auf ihrer 8. Dem § 26 Absatz 7 werden die folgenden Sätze
Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte angefügt:
und technischen Regulierungsstandards der Eu- „Für nähere Einzelheiten der Anforderungen an
ropäischen Kommission eingehalten werden. Ins- OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften zur Er-
besondere kann sie die in den Artikeln 22 und 28 füllung ihrer Pflicht, im Sinne des Absatzes 1 bei
der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten Be- der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig
fugnisse und die Befugnisse, auf die dort verwie- von der Verwahrstelle zu handeln, wird auf Arti-
sen wird, ausüben.“ kel 21 Buchstabe a bis c, Artikel 22 Absatz 1 bis 4
4. In § 12 Absatz 6 Satz 1 Nummer 19 werden nach und Artikel 23 der Delegierten Verordnung (EU)
den Wörtern „§ 341a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ 2016/438 verwiesen. Für AIF-Kapitalverwaltungs-
die Wörter „und 3, soweit sie auf die Richtlinie gesellschaften, die nicht ausschließlich Spezial-
2009/65/EG zurückgehen, oder die in § 39 Ab- AIF verwalten, gelten Artikel 21 Buchstabe a bis c,
satz 4c des Wertpapierhandelsgesetzes in Bezug Artikel 22 Absatz 1 bis 4 und Artikel 23 der Dele-
genommen werden und auf die Verordnung (EU) gierten Verordnung (EU) 2016/438 entsprechend.“
2015/2365 zurückgehen,“ eingefügt. 9. § 38 wird wie folgt geändert:
5. § 14 Satz 1 wird wie folgt gefasst: a) In Absatz 3 Satz 2 wird nach den Wörtern
„Transaktionsregister (ABl. L 201 vom
„Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern ver-
27.7.2012, S. 1“ die Klammer durch ein Semi-
waltete Investmentgesellschaften, Gesellschaften
kolon ersetzt und werden die Wörter „L 321
in den sonstigen nach diesem Gesetz zulässigen
vom 30.11.2013, S. 6), die zuletzt durch die
Rechtsformen für Investmentvermögen, die an ih-
Verordnung (EU) 2015/2365 geändert worden
nen jeweils bedeutend beteiligten Inhaber und
ist, sowie die Anforderungen nach den Arti-
Verwahrstellen haben der Bundesanstalt Aus-
keln 4 und 15 der Verordnung (EU) 2015/2365“
künfte entsprechend § 44 Absatz 1 und 6 und
eingefügt.
§ 44b des Kreditwesengesetzes zu erteilen.“
b) In Absatz 4 Satz 5 wird die Angabe „Absatz 4“
6. § 16 wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „Absatz 3 und 4“ ersetzt.
a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-
10. In § 39 Absatz 3 Nummer 5 wird nach den Wör-
fügt:
tern „§ 340 Absatz 1 Nummer 1, 4 oder“ das Wort
„(6) Die Bundesanstalt darf einzelne Daten „Nummer“ gestrichen und werden nach der An-
aus der Datei nach § 24c Absatz 1 Satz 1 des gabe „oder 79“ die Wörter „oder auf Grund einer
Kreditwesengesetzes abrufen, soweit dies er- Ordnungswidrigkeit oder auf Grund einer wieder-
forderlich ist zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen holten Ordnungswidrigkeit nach § 39 Absatz 2f
Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere des Wertpapierhandelsgesetzes“ eingefügt.
im Hinblick auf unerlaubt betriebene Invest-
11. § 45 wird wie folgt geändert:
mentgeschäfte, und sofern besondere Eilbe-
dürftigkeit im Einzelfall vorliegt. § 24c Absatz 4 a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
des Kreditwesengesetzes ist entsprechend an- b) In Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 und
zuwenden.“ Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „des
b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und die Absatzes 1 Satz 1“ durch die Wörter „des Ab-
Angabe „5“ wird durch die Angabe „6“ ersetzt. satzes 1“ ersetzt.
7. § 18 Absatz 3 wird wie folgt geändert: 12. § 48a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze ein- a) Satz 1 wird aufgehoben.
gefügt: b) In dem neuen Satz 1 werden nach dem Wort
„Für nähere Einzelheiten der Anforderungen an „Lageberichts“ die Wörter „eines geschlosse-
die Unabhängigkeit eines Mitglieds des Auf- nen inländischen Spezial-AIF, für dessen Rech-
sichtsrats der externen OGAW-Kapitalverwal- nung eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft,
tungsgesellschaft von der Verwahrstelle im die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 er-
Sinne der Sätze 1 und 2 wird auf Artikel 21 füllt, Gelddarlehen gemäß § 285 Absatz 2 ver-
Buchstabe d und Artikel 24 Absatz 1 Buch- gibt,“ eingefügt.
stabe b und Absatz 2 der Delegierten Verord- 12a. § 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt
nung (EU) 2016/438 der Kommission vom gefasst:
17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Richt- „1. den schriftlichen Vertrag mit der Verwahrstelle
linie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments im Sinne des § 68 Absatz 1 Satz 2 und“.
und des Rates in Bezug auf die Pflichten der
Verwahrstellen (ABl. L 78 vom 24.3.2016, S. 11) 13. § 68 wird wie folgt geändert:
verwiesen. Artikel 21 Buchstabe d und Arti- a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
1806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
„(6) Für nähere Einzelheiten zum Mindest- „(3) Für nähere Einzelheiten zu den Verwahr-
inhalt des Vertrags nach Absatz 1 wird auf pflichten nach Absatz 1 wird auf die Artikel 12
Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) bis 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438
2016/438 verwiesen. Der Vertrag unterliegt verwiesen.“
dem Recht des Herkunftsmitgliedstaates des 17. Dem § 73 wird folgender Absatz 6 angefügt:
OGAW.“
„(6) Für nähere Einzelheiten zu den Pflichten
b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge- einer Verwahrstelle nach Absatz 1 Nummer 3 so-
fügt: wie zu der Trennungspflicht nach Absatz 1 Num-
„(7a) Die Prüfung nach Absatz 7 ist insbe- mer 4 Buchstabe c wird auf Artikel 15 Absatz 1
sondere auf die ordnungsgemäße Erfüllung bis 8 und Artikel 16 der Delegierten Verordnung
der in den §§ 70 bis 79 genannten Pflichten (EU) 2016/438 verwiesen. Für nähere Einzelheiten
zu erstrecken. Die für diese Aufgaben vorge- zu den notwendigen Schritten, die der Unterver-
haltene Organisation ist in Grundzügen zu be- wahrer sowie die ein Unternehmen, auf das der
schreiben und auf ihre Angemessenheit zu be- Unterverwahrer Verwahraufgaben nach Absatz 3
urteilen. Die beauftragenden Kapitalverwal- unterausgelagert hat, nach Absatz 1 Nummer 4
tungsgesellschaften sowie die Anzahl der für Buchstabe d unternehmen muss, wird auf Arti-
diese verwahrten inländischen Investmentver- kel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438
mögen und das Netto-Fondsvermögen sind verwiesen. Für nähere Einzelheiten zu den Pflich-
zu nennen. Über wesentliche Vorkommnisse, ten der Verwahrstelle zur Sicherstellung, dass der
insbesondere bei der Ausgabe und Rück- Unterverwahrer die Bedingungen nach Absatz 1
nahme von Anteilen eines Investmentvermö- Nummer 4 Buchstabe d einhält, wird auf Artikel 15
gens, bei aufgetretenen Interessenkollisionen Absatz 1 bis 8, die Artikel 16 und 17 der Delegier-
im Sinne des § 70, der Ausübung der Kontroll- ten Verordnung (EU) 2016/438 verwiesen.“
funktionen nach § 76 und der Belastung der 18. Dem § 74 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Investmentvermögen mit Vergütungen und „(4) Für nähere Einzelheiten zu den Anforde-
Aufwendungsersatz nach § 79 ist zu berichten. rungen an die Überwachung der Zahlungsströme
Sofern Anleger gegenüber der Verwahrstelle des OGAW wird auf Artikel 10 Absatz 1 der Dele-
oder durch die Verwahrstelle gegenüber einer gierten Verordnung (EU) 2016/438 verwiesen.“
Kapitalverwaltungsgesellschaft Ansprüche
nach § 78 geltend gemacht haben, ist auch 19. Dem § 76 wird folgender Absatz 3 angefügt:
hierüber zu berichten.“ „(3) Für nähere Einzelheiten zu den Pflichten
der Verwahrstelle nach den Absätzen 1 und 2 wird
14. Dem § 69 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: auf die Artikel 3 bis 8 der Delegierten Verordnung
„Für nähere Einzelheiten zu den Meldepflichten (EU) 2016/438 verwiesen.“
der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft ge- 20. § 77 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
genüber der Bundesanstalt oder der EU-OGAW-
„(5) Für nähere Einzelheiten zu den Vorausset-
Verwaltungsgesellschaft gegenüber der zuständi-
zungen, unter denen verwahrte Finanzinstrumente
gen Behörde in Bezug auf die Vorgaben des § 73
als abhandengekommen anzusehen sind, wird
Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d sowie zu den
auf Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU)
Pflichten der OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-
2016/438 verwiesen. Für nähere Einzelheiten zu
schaft oder der EU-OGAW-Verwaltungsgesell-
Voraussetzungen, unter denen die Verwahrstelle
schaft zur Prüfung angemessener Maßnahmen
nach Absatz 1 Satz 3 von einer Haftung befreit ist,
zum Schutz der Vermögenswerte des inländi-
wird auf Artikel 19 der Delegierten Verordnung
schen OGAW wird auf Artikel 15 Absatz 9 der De-
(EU) 2016/438 verwiesen.“
legierten Verordnung (EU) 2016/438 verwiesen.“
21. § 82 wird wie folgt geändert:
15. § 70 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d werden
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: nach den Wörtern „Voraussetzungen des § 70
„(4) Für nähere Einzelheiten zu den Anforde- Absatz 5 zulässig“ ein Semikolon und die Wör-
rungen an Verwahrstellen zur Erfüllung ihrer ter „hinsichtlich der Weiterverwendung von als
Pflicht, im Sinne des Absatzes 1 bei der Wahr- Sicherheit erhaltenen Finanzinstrumenten wird
nehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der auf Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft zu han- sowohl für Spezial-AIF als auch für Publikums-
deln, wird auf Artikel 21 Buchstabe a bis c AIF verwiesen“ eingefügt.
und e, Artikel 22 Absatz 5, die Artikel 23 und 24 b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 ver- „Für Verwahrstellen, die Vermögenswerte von
wiesen.“ Publikums-AIF verwahren, gelten zudem § 73
b) In Absatz 5 Satz 2 werden nach den Wörtern Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d, Artikel 15
„Verkauf und Leihe“ ein Semikolon und die Absatz 1 bis 8 und die Artikel 16 und 17 der
Wörter „hinsichtlich der Weiterverwendung Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 ent-
von als Sicherheit erhaltenen Finanzinstrumen- sprechend.“
ten wird auf Artikel 15 der Verordnung (EU) 22. § 85 wird wie folgt geändert:
2015/2365 verwiesen“ eingefügt.
a) In Absatz 3 wird der Punkt am Ende durch ein
16. § 72 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Semikolon ersetzt und werden die Wörter „hin-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1807
sichtlich der Weiterverwendung von als Sicher- 31. In § 269 Absatz 1 wird die Angabe „27 bis 39“
heit erhaltenen Finanzinstrumenten wird auf durch die Angabe „27 bis 40“ ersetzt.
Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 so- 32. § 295 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
wohl für Spezial-AIF als auch für Publikums-
AIF verwiesen.“ angefügt. a) In Satz 2 werden die Wörter „, wenn nur ein
Vertrieb im Inland beabsichtigt ist“ gestrichen.
b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
b) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
„Für die Anforderungen an die Verwahrstelle, 33. § 307 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
die Vermögenswerte von Publikums-AIF ver-
wahrt, zur Erfüllung ihrer Pflicht, im Sinne des a) In Nummer 19 wird der Punkt am Ende durch
Absatzes 1 bei der Wahrnehmung ihrer Aufga- ein Semikolon ersetzt.
ben unabhängig von der AIF-Kapitalverwal- b) Folgende Nummer 20 wird angefügt:
tungsgesellschaft zu handeln, gelten Artikel 21 „20. die in Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Ver-
Buchstabe a bis c und e, Artikel 22 Absatz 5, ordnung (EU) 2015/2365 genannten Infor-
die Artikel 23 und 24 der Delegierten Verord- mationen.“
nung (EU) 2016/438 entsprechend.“
34. In § 340 Absatz 6 Nummer 7, 8 und 9 wird jeweils
23. In § 93 Absatz 4 Satz 2 wird der Punkt am Ende nach den Wörtern „nicht vollständig oder“ das
durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wör- Wort „nicht“ eingefügt.
ter „hinsichtlich der Weiterverwendung von als Si-
35. § 341a wird wie folgt geändert:
cherheit erhaltenen Finanzinstrumenten wird auf
Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 verwie- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
sen.“ angefügt. aa) In Nummer 1 wird das Wort „hat“ durch
24. § 101 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: das Wort „muss“ ersetzt.
a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein bb) Der Nummer 2 wird das Wort „und“ ange-
Semikolon ersetzt. fügt.
cc) Folgende Nummer 3 wird eingefügt:
b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„3. wegen Verstößen gegen die Verord-
„7. die in Artikel 13 Absatz 2 in Verbindung mit nung (EU) 2015/2365 im Zusammen-
Anhang Abschnitt A der Verordnung (EU) hang mit OGAW und AIF muss die
2015/2365 genannten Informationen.“ Bundesanstalt“.
25. In § 103 Satz 1 werden nach den Wörtern „Num- b) In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe
mer 1 bis 3“ die Wörter „sowie für OGAW die in „Nummer 1“ die Angabe „und Nummer 3“ ein-
Artikel 13 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang Ab- gefügt.
schnitt A der Verordnung (EU) 2015/2365 genann-
36. Dem § 346 werden die folgenden Absätze 7 und 8
ten Informationen“ eingefügt.
angefügt:
26. In § 121 Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe
„(7) Um die Voraussetzungen für eine Immobi-
„Verordnung (EU) Nr. 648/2012“ die Wörter „sowie
lienteilfreistellung gemäß § 20 Absatz 3 Satz 1
die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 15 der
Nummer 2 des Investmentsteuergesetzes für das
Verordnung (EU) 2015/2365“ eingefügt.
Immobilien-Sondervermögen zu erfüllen, dürfen
27. In § 136 Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe Immobilien-Sondervermögen, die unter Einhal-
„Verordnung (EU) Nr. 648/2012“ die Wörter „sowie tung ihrer im Zeitpunkt der Antragstellung nach
die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 15 der Satz 2 geltenden Anlagebedingungen mit 51 Pro-
Verordnung (EU) 2015/2365“ eingefügt. zent oder mehr des Wertes des Sondervermögens
28. In § 153 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“ in ausländische Immobilien und Auslands-Immo-
durch die Wörter „Satz 2 und 4“ ersetzt. biliengesellschaften investiert sind, ihre Anlage-
bedingungen mit Genehmigung der Bundesan-
29. § 165 Absatz 2 wird wie folgt geändert: stalt so ändern, dass sie mindestens 51 Prozent
a) In Nummer 39 wird der Punkt am Ende durch des Wertes des Sondervermögens in ausländi-
ein Semikolon ersetzt. sche Immobilien und Auslands-Immobiliengesell-
schaften investieren müssen. Anträge nach Satz 1
b) Folgende Nummer 40 wird angefügt: müssen bis zum 1. Januar 2018 bei der Bundes-
„40. die in Artikel 14 der Verordnung (EU) anstalt eingegangen sein. § 163 Absatz 3 Satz 4
2015/2365 genannten Informationen.“ und die dem § 163 Absatz 3 Satz 4 entspre-
chende Regelung in den Anlagebedingungen des
30. Dem § 221 Absatz 2 wird folgender Satz ange-
Immobilien-Sondervermögens finden in diesem
fügt:
Fall keine Anwendung. Die Absätze 1 bis 5 und
„Ist es der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft § 255 Absatz 2 bis 4 gelten bei Änderungen der
nach den Anlagebedingungen gestattet, für Rech- Anlagebedingungen nach Satz 1 auch für die
nung des Sonstigen Investmentvermögens An- Rückgaberechte nach § 163 Absatz 3 Satz 1
teile oder Aktien an inländischen Investmentver- Nummer 1 und Satz 2. Im Übrigen gilt § 163 mit
mögen nach Maßgabe des § 218 sowie an ent- der Maßgabe, dass Absatz 2 Satz 5 und 6 keine
sprechenden EU-AIF oder ausländischen AIF zu Anwendung findet, die in Absatz 2 Satz 1 ge-
erwerben, gilt § 219 Absatz 2 und 3 entspre- nannte Frist drei Monate ab Eingang des Geneh-
chend.“ migungsantrags beträgt und nicht beginnt, bevor
1808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
der Bundesanstalt zusätzlich folgende Unterlagen der Europäischen Kommission eingehalten werden.
vorliegen: Insbesondere kann sie die in den Artikeln 41 und 42
1. der letzte geprüfte Jahres- oder Halbjahresbe- der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten Befug-
richt, der eine Angabe zum Anteil der auslän- nisse ausüben.“
dischen Immobilien und der Auslands-Immobi- 2. In § 12 Absatz 6 Satz 1 Nummer 19 werden nach
liengesellschaften im Sinne von § 20 Absatz 3 den Wörtern „oder die in § 39 Absatz 4c des Wert-
Satz 2 des Investmentsteuergesetzes am Wert papierhandelsgesetzes in Bezug genommen werden
des Sondervermögens enthalten muss, und und auf die Verordnung (EU) 2015/2365 zurückge-
2. eine schriftliche Versicherung der Geschäftslei- hen“ die Wörter „sowie die in § 39 Absatz 4d des
ter, dass das Immobilien-Sondervermögen im Wertpapierhandelsgesetzes in Bezug genommen
Zeitpunkt der Antragstellung zu mindestens werden und auf die Artikel 16, 23, 28 und 29 der
51 Prozent des Wertes des Investmentvermö- Verordnung (EU) 2016/1011 zurückgehen“ eingefügt.
gens in ausländische Immobilien und Aus- 3. In § 38 Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern
lands-Immobiliengesellschaften im Sinne von „sowie die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 15
§ 20 Absatz 3 Satz 2 des Investmentsteuerge- der Verordnung (EU) 2015/2365“ die Wörter „und
setzes investiert ist, einschließlich einer dies nach Artikel 16 Absatz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3
belegenden Vermögensaufstellung. und 10 und Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2016/1011“ eingefügt.
(8) Für die Genehmigung der Änderung der An-
lagebedingungen, um die Voraussetzungen für 4. In § 121 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
eine Immobilienteilfreistellung gemäß § 20 Ab- „sowie die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 15
satz 3 Satz 1 Nummer 1 des Investmentsteuerge- der Verordnung (EU) 2015/2365“ die Wörter „und
setzes für das Immobilien-Sondervermögen zu er- nach Artikel 16 Absatz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3
füllen, gilt § 163 mit der Maßgabe, dass Absatz 2 und 10 und Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU)
Satz 5 und 6 keine Anwendung findet und die in 2016/1011“ eingefügt.
Absatz 2 Satz 1 genannte Frist drei Monate ab 5. In § 136 Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern
Eingang des Genehmigungsantrags beträgt. An- „sowie die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 15
träge nach Satz 1 müssen bis zum 1. Januar 2018 der Verordnung (EU) 2015/2365“ die Wörter „und
bei der Bundesanstalt eingegangen sein.“ nach Artikel 16 Absatz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3
37. Folgender § 359 wird angefügt: und 10 und Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2016/1011“ eingefügt.
„§ 359
6. In § 165 Absatz 2 Nummer 40 werden nach den
Übergangsvorschrift
Wörtern „der Verordnung (EU) 2015/2365“ die Wör-
zu § 26 Absatz 7 Satz 3,
ter „sowie für OGAW die in Artikel 29 Absatz 2 der
§ 82 Absatz 6 Satz 2 und § 85 Absatz 5 Satz 4
Verordnung (EU) 2016/1011“ eingefügt.
§ 26 Absatz 7 Satz 3, § 82 Absatz 6 Satz 2 und
7. In § 341a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden nach
§ 85 Absatz 5 Satz 4 in der ab dem 25. Juni 2017
den Wörtern „die Verordnung (EU) 2015/2365“ die
geltenden Fassung sind erst ab dem 25. Dezem- Wörter „und die Verordnung (EU) 2016/1011“ einge-
ber 2017 anzuwenden.“
fügt.
Artikel 11 Artikel 12
Weitere Änderungen Weitere Änderungen
des Kapitalanlagegesetzbuchs des Kapitalanlagegesetzbuchs
Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 10 dieses (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 11 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 5 wird folgender Absatz 10 angefügt: 1. § 1 Absatz 19 wird wie folgt geändert:
„(10) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde a) In Nummer 6 Satz 2 werden die Wörter „§ 22
im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1011 des Euro- Absatz 1 und 2, § 22a Absatz 1 und 2 in Verbin-
päischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni dung mit der Rechtsverordnung nach Absatz 6
2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und und § 23“ durch die Wörter „§ 34 Absatz 1 und 2,
Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Mes- § 35 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit der
sung der Wertentwicklung eines Investmentfonds Rechtsverordnung nach Absatz 6 und § 36“ er-
verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien setzt.
2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung
(EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1), b) Nummer 27 wird wie folgt gefasst:
soweit diese Verordnung Rechte und Pflichten ent- „27. Nicht börsennotiertes Unternehmen ist ein
hält, die die Verwaltungsgesellschaften und Invest- Unternehmen, das seinen satzungsmäßi-
mentvermögen im Sinne dieses Gesetzes betreffen. gen Sitz in der Europäischen Union oder in
Die Bundesanstalt ist befugt, alle Maßnahmen zu einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
treffen, die geeignet und erforderlich sind, um zu mens über den Europäischen Wirtschafts-
überwachen, ob die Verordnung (EU) 2016/1011 raum hat und dessen Anteile nicht zum Han-
und die auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten del auf einem geregelten Markt im Sinne des
Rechtsakte und technischen Regulierungsstandards Artikels 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1809
2014/65/EU des Europäischen Parlaments 33a, 34, 34a Absatz 3 und § 36“ durch die
und des Rates vom 15. Mai 2014 über Wörter „§§ 63 bis 68, 70, 82 Absatz 1 bis 9
Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Än- und 13 und § 83“ ersetzt.
derung der Richtlinien 2002/92/EG und bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014,
S. 349; L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188 „Soweit diese Zweigniederlassungen Dienst-
vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom und Nebendienstleistungen im Sinne des
8.10.2016, S. 35; L 64 vom 10.3.2017, § 20 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 oder 4 erbrin-
S. 116), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) gen, hat ein geeigneter Prüfer mindestens
2016/1034 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 8) einmal jährlich zu prüfen, ob sie die in Satz 2
geändert worden ist, zugelassen sind.“ genannten Vorschriften des Wertpapierhan-
delsgesetzes einhalten; § 38 Absatz 4 Satz 4
c) In den Nummern 30, 32 und 33 Buchstabe a bis 6 und Absatz 5 gilt entsprechend.“
Doppelbuchstabe cc wird jeweils die Angabe
„2004/39/EG“ durch die Angabe „2014/65/EU“ 10. § 54 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
ersetzt. a) In Satz 2 werden die Wörter „§ 31 Absatz 1 bis 9
2. In § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppel- und 11 sowie die §§ 31a, 31b, 31d, 33a, 34, 34a
buchstabe aa wird die Angabe „Absatz 5“ durch Absatz 3 und § 36“ durch die Wörter „§§ 63 bis
die Angabe „Absatz 11“ ersetzt. 68, 70, 82 Absatz 1 bis 9 und 13 und § 83“ er-
setzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „§§ 31 bis 31b,
31d und 33 bis 34a“ durch die Wörter „§§ 63 „Soweit diese Zweigniederlassungen Dienst-
bis 68, 70, 80, 82 Absatz 1 bis 9 und 13, die und Nebendienstleistungen im Sinne des Arti-
§§ 83 und 84“ ersetzt. kels 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU erbrin-
gen, hat ein geeigneter Prüfer mindestens ein-
b) In Absatz 6 Satz 6 wird die Angabe „§ 4 Ab-
mal jährlich zu prüfen, ob sie die in Satz 2 ge-
satz 9“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 15“ er-
nannten Vorschriften des Wertpapierhandelsge-
setzt.
setzes einhalten; § 38 Absatz 4 Satz 4 bis 6 und
4. In § 12 Absatz 6 Satz 1 Nummer 19 wird die An- Absatz 5 gilt entsprechend.“
gabe „§ 39 Absatz 4c“ durch die Angabe „§ 120
11. In § 72 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird
Absatz 21“ und die Angabe „§ 39 Absatz 4d“ durch
die Angabe „2004/39/EG“ durch die Angabe
die Angabe „§ 120 Absatz 22“ ersetzt.
„2014/65/EU“ ersetzt.
5. In § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils
12. In § 80 Absatz 2 Nummer 2 wird jeweils die Angabe
die Angabe „2004/39/EG“ durch die Angabe
„2004/39/EG“ durch die Angabe „2014/65/EU“ er-
„2014/65/EU“ ersetzt.
setzt.
6. § 28 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
13. In § 120 Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 37v“
„Die §§ 77, 78 und 80 Absatz 2 und 3 des Wertpa- durch die Angabe „§ 114“ ersetzt.
pierhandelsgesetzes gelten entsprechend.“
14. In § 121 Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe
7. § 38 wird wie folgt geändert: „die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 15 der
a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern Verordnung (EU) 2015/2365 und nach Artikel 16 Ab-
„nach den Artikeln 4 und 15 der Verordnung (EU) satz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3 und 10 und Arti-
2015/2365 und nach Artikel 16 Absatz 1 bis 4, kel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011“
Artikel 23 Absatz 3 und 10 und Artikel 28 Ab- die Wörter „sowie nach Artikel 28 Absatz 1 bis 3
satz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011“ die Wör- der Verordnung (EU) Nr. 600/2014“ eingefügt.
ter „sowie nach Artikel 28 Absatz 1 bis 3 der 15. In § 122 Absatz 1 Satz 1 und § 123 Absatz 2 Satz 1
Verordnung (EU) Nr. 600/2014“ eingefügt. wird jeweils die Angabe „§ 37w“ durch die Angabe
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: „§ 115“ ersetzt.
aa) In Satz 4 wird die Angabe „§ 36“ durch die 16. In § 135 Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „§ 37v“
Angabe „§ 89“ ersetzt. durch die Angabe „§ 114“ ersetzt.
bb) In Satz 5 wird die Angabe „§ 36 Absatz 3 17. In § 136 Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern
und 4“ durch die Angabe „§ 89 Absatz 4 „die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 15 der
und 5“ ersetzt. Verordnung (EU) 2015/2365 und nach Artikel 16 Ab-
8. In § 39 Absatz 3 Nummer 5 wird die Angabe „§ 39 satz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3 und 10 und Arti-
Absatz 2f“ durch die Angabe „§ 120 Absatz 10“ er- kel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011“
setzt. die Wörter „sowie nach Artikel 28 Absatz 1 bis 3
der Verordnung (EU) Nr. 600/2014“ eingefügt.
9. § 51 wird wie folgt geändert:
18. In § 198 Nummer 4 Buchstabe d wird die Angabe
a) In Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 4 werden „§ 2 Absatz 5“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 11“
jeweils die Wörter „§ 22a Absatz 3 und 5“ durch und die Angabe „2004/39/EG“ durch die Angabe
die Wörter „§ 35 Absatz 3 und 5“ ersetzt. „2014/65/EU“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: 19. In § 253 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b
aa) In Satz 2 werden die Wörter „§ 31 Absatz 1 wird die Angabe „§ 2 Absatz 5“ durch die Angabe
bis 9 und 11 sowie die §§ 31a, 31b, 31d, „§ 2 Absatz 11“ ersetzt.
1810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
20. In § 287 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 werden die L 246 vom 23.9.2015, S. 11) für die von ihr beauf-
Wörter „Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG“ sichtigten Unternehmen.“
durch die Wörter „Nummer 21 der Richtlinie
4. § 303 wird wie folgt geändert:
2014/65/EU“ und die Angabe „§ 2 Absatz 5“ durch
die Angabe „§ 2 Absatz 11“ ersetzt. a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „der
21. In § 296 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 22a Verordnung (EU) Nr. 648/2012“ ein Komma und
Absatz 3 bis 5“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 3 die Wörter „gegen Artikel 4 Absatz 1 bis 5 oder
bis 5“ ersetzt. Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365“ und
nach den Wörtern „Durchführung der Verordnung
22. In § 299 Absatz 3 und 4 Satz 3 Nummer 1 wird (EU) Nr. 648/2012“ ein Komma und die Wörter
jeweils die Angabe „§ 2 Absatz 5“ durch die Angabe „des Artikels 4 Absatz 1 bis 5 der Verordnung
„§ 2 Absatz 11“ und die Angabe „2004/39/EG“ durch (EU) 2015/2365“ eingefügt.
die Angabe „2014/65/EU“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 2 werden nach den Wörtern
Artikel 13 „der Verordnung (EU) Nr. 648/2012“ ein Komma
und die Wörter „gegen Artikel 4 Absatz 1 bis 5
Änderung des oder Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365“
Versicherungsaufsichtsgesetzes und nach den Wörtern „Durchführung der Verord-
Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 nung (EU) Nr. 648/2012“ ein Komma und die Wör-
(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset- ter „des Artikels 4 Absatz 1 bis 5 der Verordnung
zes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1495) geändert worden (EU) 2015/2365“ eingefügt.
ist, wird wie folgt geändert:
5. Nach § 303 wird folgender § 303a eingefügt:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
„§ 303a
a) Nach der Angabe zu § 303 wird folgende Angabe
eingefügt: Tätigkeitsverbot für natürliche Personen
„§ 303a Tätigkeitsverbot für natürliche Perso- In den Fällen des § 304 Absatz 3 Nummer 3 kann
nen“. die Aufsichtsbehörde auch einer für den Verstoß ver-
b) Nach der Angabe zu § 319 wird folgende Angabe antwortlichen natürlichen Person, die zum Zeitpunkt
eingefügt: des Verstoßes nicht Geschäftsleiter ist, vorüberge-
hend für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren eine
„§ 319a Bekanntmachung von Maßnahmen und
Sanktionen wegen Verstößen gegen die künftige Tätigkeit als Geschäftsleiter bei Versiche-
Verordnung (EU) 2015/2365“. rungsunternehmen und Pensionsfonds untersagen.“
c) Nach der Angabe zu § 355 wird folgende Angabe 6. § 304 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
angefügt: a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein
„§ 356 Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1 Komma ersetzt.
Satz 1 Nummer 5“.
b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das
2. § 35 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Wort „oder“ ersetzt.
a) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am Ende durch
c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das „3. das Unternehmen nachhaltig gegen Arti-
Wort „und“ ersetzt. kel 4 oder Artikel 15 der Verordnung (EU)
2015/2365 oder sich auf diese Bestimmungen
c) Folgende Nummer 5 wird angefügt: beziehende Anordnungen der Aufsichtsbe-
„5. die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 hörde verstößt.“
bis 5 und Artikel 15 der Verordnung (EU)
7. Nach § 319 wird folgender § 319a eingefügt:
2015/2365 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 25. November 2015 über „§ 319a
die Transparenz von Wertpapierfinanzierungs- Bekanntmachung von
geschäften und der Weiterverwendung so- Maßnahmen und Sanktionen wegen
wie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2015/2365
648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1)
in der jeweils geltenden Fassung.“ (1) Die Aufsichtsbehörde macht Entscheidungen
über Maßnahmen und Sanktionen, die wegen Ver-
3. § 295 wird wie folgt geändert:
stößen gegen die Verordnung (EU) 2015/2365 oder
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. darauf basierende delegierte Rechtsakte erlassen
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: wurden, auf ihrer Internetseite unverzüglich nach
Unterrichtung der natürlichen oder juristischen Per-
„(2) Die Aufsichtsbehörde ist zuständige Stelle
son, gegen die die Maßnahme oder Sanktion ver-
nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2014/17/EU
hängt wurde, bekannt.
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditver- (2) In der Bekanntmachung benennt die Auf-
träge für Verbraucher und zur Änderung der sichtsbehörde die Vorschrift, gegen die verstoßen
Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der wurde, und die für den Verstoß verantwortliche na-
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom türliche oder juristische Person oder Personenverei-
28.2.2014, S. 34; L 47 vom 20.2.2015, S. 34; nigung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1811
(3) Ist die Bekanntmachung der Identität einer des Absatzes 4e mit einer Geldbuße bis zu fünf
von der Entscheidung betroffenen juristischen Per- Millionen Euro,“ eingefügt.
son oder der personenbezogenen Daten einer natür- c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
lichen Person unverhältnismäßig oder würde die Be- fügt:
kanntmachung laufende Ermittlungen oder die Sta-
bilität der Finanzmärkte gefährden, so „(6a) Gegenüber einer juristischen Person oder
Personenvereinigung kann in den Fällen des Ab-
1. schiebt die Aufsichtsbehörde die Bekanntma- satzes 4e über Absatz 5 hinaus eine höhere Geld-
chung der Entscheidung auf, bis die Gründe für buße verhängt werden; diese darf
das Aufschieben weggefallen sind,
1. in den Fällen des Absatzes 4e Nummer 1 und 2
2. macht die Aufsichtsbehörde die Entscheidung den höheren der Beträge von fünf Millionen
ohne Nennung der Identität oder der personenbe- Euro und 10 Prozent des Gesamtumsatzes,
zogenen Daten bekannt, wenn hierdurch ein wirk- den die juristische Person oder Personenver-
samer Schutz der Identität oder der betreffenden einigung im der Behördenentscheidung vo-
personenbezogenen Daten gewährleistet ist, oder rausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat,
3. macht die Aufsichtsbehörde die Entscheidung
2. in den Fällen des Absatzes 4e Nummer 3 den
nicht bekannt, wenn eine Bekanntmachung ge-
höheren der Beträge von fünfzehn Millionen
mäß den Nummern 1 und 2 nicht ausreichend
Euro und 10 Prozent des Gesamtumsatzes,
wäre, um sicherzustellen, dass
den die juristische Person oder Personenver-
a) die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet einigung im der Behördenentscheidung voran-
wird oder gegangenen Geschäftsjahr erzielt hat,
b) die Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung nicht überschreiten.“
gewahrt bleibt.
d) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
(4) Bei nicht bestands- oder nicht rechtskräftigen
„Über die in den Absätzen 5, 6 und 6a genannten
Entscheidungen fügt die Aufsichtsbehörde einen
Beträge hinaus kann die Ordnungswidrigkeit in
entsprechenden Hinweis hinzu. Wird gegen die be-
den Fällen des Absatzes 4d mit einer Geldbuße
kannt zu machende Entscheidung ein Rechtsbehelf
bis zum Zweifachen, in den Fällen des Absat-
eingelegt, so ergänzt die Aufsichtsbehörde die Be-
zes 4e mit einer Geldbuße bis zum Dreifachen
kanntmachung unverzüglich um einen Hinweis auf
des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen
den Rechtsbehelf sowie um alle weiteren Informatio-
Vorteils geahndet werden.“
nen über das Ergebnis des Rechtsbehelfsverfahrens.
e) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „des Absat-
(5) Eine Bekanntmachung nach Absatz 1 ist fünf
zes 6“ durch die Wörter „der Absätze 6 und 6a“
Jahre nach ihrer Bekanntmachung zu löschen. Ab-
ersetzt.
weichend von Satz 1 sind personenbezogene Daten
zu löschen, sobald ihre Bekanntmachung nicht mehr f) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
erforderlich ist.“ aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 4d“
8. § 332 wird wie folgt geändert: durch die Wörter „Absatz 4d und 4e“ ersetzt.
a) Nach Absatz 4d wird folgender Absatz 4e einge- bb) In Satz 3 werden die Wörter „Absatz 4d“
fügt: durch die Wörter „Absatz 4d und 4e“ ersetzt.
„(4e) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die 9. Nach § 355 wird folgender § 356 eingefügt:
Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen „§ 356
Parlaments und des Rates vom 25. Novem-
ber 2015 über die Transparenz von Wertpapierfi- Übergangsvorschrift
nanzierungsgeschäften und der Weiterverwen- zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5
dung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist erstmals auf
Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1) die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für
verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem
1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 eine Meldung 31. Dezember 2017 beginnt.“
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht- Artikel 14
zeitig vornimmt, Weitere Änderungen
2. entgegen Artikel 4 Absatz 4 Aufzeichnungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes
nicht, nicht vollständig oder nicht mindestens Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015
für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 13 dieses Ge-
3. entgegen Artikel 15 Absatz 1 Finanzinstru- setzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
mente weiterverwendet, ohne dass die dort 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
genannten Voraussetzungen erfüllt sind, oder
a) Nach der Angabe zu § 305 wird folgende Angabe
4. entgegen Artikel 15 Absatz 2 ein Recht auf eingefügt:
Weiterverwendung ausübt, ohne dass die dort
„§ 305a Befugnisse und Maßnahmen gegen be-
genannten Voraussetzungen erfüllt sind.“
aufsichtigte Kontributoren und Verwen-
b) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „Die Ord- der von Indizes im Sinne der Verordnung
nungswidrigkeit kann“ die Wörter „in den Fällen (EU) 2016/1011“.
1812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
b) Die Angabe zu § 319a wird wie folgt gefasst: „§ 305a
„§ 319a Bekanntmachung von Maßnahmen und Befugnisse und Maßnahmen
Sanktionen wegen Verstößen gegen die gegen beaufsichtigte Kontributoren und Verwender
Verordnung (EU) 2015/2365 oder die Ver- von Indizes im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1011
ordnung (EU) 2016/1011“. (1) Die Aufsichtsbehörde kann Personen, die an
c) Die Angabe zu § 356 wird wie folgt gefasst: der Bereitstellung eines Referenzwerts im Sinne der
Verordnung (EU) 2016/1011 beteiligt sind oder dazu
„§ 356 Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1 beitragen, laden und vernehmen, soweit dies auf
Satz 1 Nummer 5 und 6“. Grund von Anhaltspunkten für die Überwachung
der Einhaltung eines Verbots oder Gebots der Ver-
2. § 35 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
ordnung (EU) 2016/1011 erforderlich ist. Gesetzliche
a) In Nummer 4 wird das Wort „und“ am Ende durch Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrechte so-
ein Komma ersetzt. wie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben
unberührt.
b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das
(2) Die Aufsichtsbehörde kann von beaufsichtig-
Wort „und“ ersetzt.
ten Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1
c) Folgende Nummer 6 wird angefügt: Nummer 17 der Verordnung (EU) 2016/1011 die He-
rausgabe von in deren Besitz befindlichen, bereits
„6. die Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 1 existierenden
bis 4, Artikel 23 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5, 6
und 10, Artikel 28 Absatz 2 sowie Artikel 29 1. Aufzeichnungen von Telefongesprächen,
der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europä- 2. elektronischen Mitteilungen oder
ischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 3. Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nummer 30 des
2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten Telekommunikationsgesetzes
und Finanzkontrakten als Referenzwert oder
zur Messung der Wertentwicklung eines In- verlangen, soweit dies auf Grund von Anhaltspunk-
vestmentfonds verwendet werden, und zur ten für die Überwachung der Einhaltung eines Ver-
Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und bots oder Gebots nach Artikel 16 Absatz 1 bis 4,
2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Artikel 23 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5, 6 und 10, Ar-
Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, tikel 28 Absatz 2 und Artikel 29 der Verordnung (EU)
S. 1).“ 2016/1011 erforderlich ist. Das Briefgeheimnis sowie
das Post- und Fernmeldegeheimnis nach Artikel 10
3. § 295 Absatz 1 wird wie folgt geändert: des Grundgesetzes werden insoweit eingeschränkt.
a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein (3) Im Falle eines Verstoßes gegen Vorschriften
Komma ersetzt. der Verordnung (EU) 2016/1011 sowie gegen auf de-
ren Grundlage erlassene delegierte Rechtsakte und
b) Folgende Nummer 3 wird angefügt: Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kom-
mission kann die Aufsichtsbehörde zur Verhinderung
„3. zuständige Behörde im Sinne der Verordnung
weiterer Verstöße für einen Zeitraum von bis zu zwei
(EU) 2016/1011 in der jeweils geltenden Fas-
Jahren die Einstellung der den Verstoß begründen-
sung, für die in den Geltungsbereich der Ver-
den Handlungen oder Verhaltensweisen verlangen.
ordnung (EU) 2016/1011 einbezogenen Un-
ternehmen.“ (4) Die Aufsichtsbehörde kann die Beschlag-
nahme von Vermögenswerten beantragen, soweit
4. § 303 wird wie folgt geändert: dies zur Durchsetzung der Verbote und Gebote der
Verordnung (EU) 2016/1011 geboten ist. Maßnah-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
men nach Satz 1 sind durch den Richter anzuord-
„oder Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365“
nen. Zuständig ist das Amtsgericht Frankfurt am
ein Komma und die Wörter „gegen Artikel 16 Ab-
Main. Gegen eine richterliche Entscheidung ist die
satz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5, 6
Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a
oder 10, Artikel 28 Absatz 2 oder Artikel 29 der
der Strafprozessordnung gelten entsprechend.
Verordnung (EU) 2016/1011“ und nach den Wör-
tern „Artikels 4 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (5) Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen tref-
(EU) 2015/2365“ ein Komma und die Wörter „der fen, die zur Durchsetzung der Verbote und Gebote
Verordnung (EU) 2016/1011“ eingefügt. der Verordnung (EU) 2016/1011 sowie der auf deren
Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und
b) In Absatz 2 Nummer 2 werden nach den Wörtern Durchführungsrechtakte der Europäischen Kommis-
„oder Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365“ sion geeignet und erforderlich sind. Insbesondere
ein Komma und die Wörter „gegen Artikel 16 Ab- kann sie
satz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5,
6 oder 10, Artikel 28 Absatz 2 oder Artikel 29 der 1. von Kontributoren, die an Spotmärkten tätig sind
Verordnung (EU) 2016/1011“ und nach den Wör- und dabei Daten zur Erstellung eines Rohstoff-
tern „des Artikels 4 Absatz 1 bis 5 der Verordnung Referenzwertes bereitstellen, Auskünfte und die
(EU) 2015/2365“ ein Komma und die Wörter „der Meldung von Geschäften verlangen, soweit dies
Verordnung (EU) 2016/1011“ eingefügt. zur Überwachung der Einhaltung der Gebote und
Verbote der Verordnung (EU) 2016/1011 in Bezug
5. Nach § 305 wird folgender § 305a eingefügt: auf diese Rohstoff-Referenzwerte erforderlich ist;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1813
2. bei einem Verstoß gegen die Artikel 16, 23 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht für
Absatz 3 Satz 1, Absatz 5, 6 und 10, Artikel 28 die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
Absatz 2 und Artikel 29 der Verordnung (EU)
4. entgegen Artikel 16 Absatz 4 als beaufsichtig-
2016/1011 oder gegen eine Anordnung der Auf-
ter Kontributor bei der Prüfung und Beaufsich-
sichtsbehörde, die im Zusammenhang mit einer
tigung der Bereitstellung eines Referenzwertes
Untersuchung betreffend die Einhaltung der
Informationen oder Aufzeichnungen nicht,
Pflichten nach dieser Verordnung gemäß Absatz 1
nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfü-
oder 2 ergangen und vollziehbar ist,
gung stellt oder nicht uneingeschränkt mit
a) von einem beaufsichtigten Unternehmen im dem Administrator und der Aufsichtsbehörde
Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 17 die- zusammenarbeitet,
ser Verordnung eine dauerhafte Einstellung der
den Verstoß begründenden Handlungen oder 5. entgegen Artikel 23 Absatz 3 Satz 1 als beauf-
Verhaltensweisen sowie eine Verhinderung sichtigter Kontributor eine Benachrichtigung
von deren Wiederholung verlangen; nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebe-
nen Weise oder nicht rechtzeitig dem Adminis-
b) bezüglich eines beaufsichtigten Unterneh- trator mitteilt,
mens im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Num-
mer 17 dieser Verordnung eine Warnung unter 6. einer ergangenen und vollziehbaren Anord-
Nennung der natürlichen oder juristischen Per- nung der Aufsichtsbehörde als Kontributor
son oder der Personenvereinigung, die den nach Artikel 23 Absatz 5, als beaufsichtigtes
Verstoß begangen hat, sowie der Art des Ver- Unternehmen nach Artikel 23 Absatz 6 oder
stoßes veröffentlichen; § 319a Absatz 3 und 5 als beaufsichtigter Kontributor nach Artikel 23
gilt entsprechend; Absatz 10 zuwiderhandelt,
c) einer Person für einen Zeitraum von bis zu 7. entgegen Artikel 28 Absatz 2 als beaufsichtig-
zwei Jahren die Wahrnehmung von Führungs- tes Unternehmen einen den dort genannten
aufgaben bei einem Administrator oder beauf- Anforderungen genügenden Plan nicht, nicht
sichtigten Kontributor untersagen, wenn diese richtig, nicht vollständig oder nicht in der vor-
den Verstoß vorsätzlich begangen hat und das geschriebenen Weise aufstellt, nicht aktuali-
Verhalten trotz Verwarnung durch die Auf- siert, der Aufsichtsbehörde nicht, nicht voll-
sichtsbehörde fortsetzt.“ ständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder sich
daran nicht orientiert,
6. § 319a wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „oder die Ver- 8. entgegen Artikel 29 Absatz 1 als beaufsichtig-
ordnung (EU) 2016/1011“ angefügt. tes Unternehmen einen Referenzwert verwen-
det, der die dort genannten Anforderungen
b) In Absatz 1 wird das Wort „darauf“ durch die Wör- nicht erfüllt, oder
ter „die Verordnung (EU) 2016/1011 oder auf die-
sen Verordnungen“ ersetzt. 9. entgegen Artikel 29 Absatz 2 nicht sicherstellt,
dass ein Prospekt die dort genannten Informa-
7. § 332 wird wie folgt geändert: tionen enthält.“
a) Nach Absatz 4f wird folgender Absatz 4g einge-
b) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „des Ab-
fügt:
satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b“ das Wort „und“
„(4g) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die durch ein Komma ersetzt und werden nach den
Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Wörtern „des Absatzes 2 Nummer 3“ die Wörter
Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über „und des Absatzes 4g“ eingefügt.
Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanz-
kontrakten als Referenzwert oder zur Messung c) Nach Absatz 6b wird folgender Absatz 6c einge-
der Wertentwicklung eines Investmentfonds ver- fügt:
wendet werden, und zur Änderung der Richtlinien „(6c) Gegenüber einer juristischen Person oder
2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verord- Personenvereinigung kann in den Fällen des Ab-
nung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom satzes 4g über Absatz 5 hinaus eine höhere Geld-
29.6.2016, S. 1; L 306 vom 15.11.2016, S. 43) buße verhängt werden; diese darf den höheren
verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig der Beträge von einer Million Euro und 10 Prozent
1. entgegen Artikel 16 Absatz 1 als beaufsichtig- des Gesamtumsatzes, den die juristische Person
ter Kontributor die dort genannten Anforderun- oder Personenvereinigung im der Behördenent-
gen an die Unternehmensführung und Kon- scheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr er-
trolle nicht erfüllt, zielt hat, nicht überschreiten.“
2. entgegen Artikel 16 Absatz 2 oder Absatz 3 als d) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
beaufsichtigter Kontributor nicht über wirk- „Über die in den Absätzen 5, 6, 6a, 6b und 6c
same Systeme, Kontrollen und Strategien zur genannten Beträge hinaus kann die Ordnungs-
Wahrung der Integrität und Zuverlässigkeit al- widrigkeit in den Fällen des Absatzes 4d und 4f
ler Beiträge von Eingabedaten oder Experten- mit einer Geldbuße bis zum Zweifachen, in den
schätzungen nach Absatz 3 für den Adminis- Fällen des Absatzes 4e und 4g mit einer Geld-
trator verfügt, buße bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß
3. entgegen Artikel 16 Absatz 3 Satz 1 als beauf- gezogenen wirtschaftlichen Vorteils geahndet
sichtigter Kontributor Aufzeichnungen nicht, werden.“
1814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
e) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „Absätze 6, Artikel 16
6a und 6b“ durch die Wörter „Absätze 6, 6a, 6b Änderung des
und 6c“ ersetzt. Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
f) Absatz 9 wird wie folgt geändert: Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 4d, 4e 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Ar-
und 4f“ durch die Wörter „Absatz 4d, 4e, 4f tikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I
und 4g“ ersetzt. S. 3171) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Absatz 4d, 4e 1. In § 4d Absatz 9 Satz 1 wird vor den Wörtern „zur
und 4f“ durch die Wörter „Absatz 4d, 4e, 4f Konkretisierung“ das Komma gestrichen und wer-
und 4g“ ersetzt. den die Wörter „sowie gegen sonstige Gesetze,
8. § 356 wird wie folgt gefasst: Rechtsverordnungen, Allgemeinverfügungen und
sonstige Vorschriften sowie Verordnungen und
„§ 356 Richtlinien der Europäischen Union nach Absatz 1,“
Übergangsvorschrift eingefügt.
zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 2. In § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe
§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 ist erstmals „§ 35 Abs. 1 oder § 36 Abs. 4“ durch die Wörter
auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für „§ 88 Absatz 1 oder § 89 Absatz 5“ ersetzt.
das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 3. § 16e wird wie folgt geändert:
31. Dezember 2017 beginnt.“
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 15 aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
Weitere Änderungen ein Komma ersetzt.
des Versicherungsaufsichtsgesetzes bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 „5. Gruppe Datenbereitstellungsdienstleis-
(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 14 dieses Ge- ter: Betreiber von Datenbereitstellungs-
setzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: diensten mit einer Erlaubnis zum Erbrin-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 356 wie gen von Datenbereitstellungsdiensten
folgt gefasst: nach § 32 Absatz 1f des Kreditwesenge-
setzes, soweit ihnen keine Erlaubnis zum
„§ 356 Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1 Satz 1
Betreiben von Bankgeschäften oder zur
Nummer 5, 6 und 7“.
Erbringung von Finanzdienstleistungen
2. § 7 Nummer 3 zweiter Halbsatz wird wie folgt ge- erteilt ist und sie nach dem Kreditwesen-
fasst: gesetz beaufsichtigt werden.“
„bei der Berechnung des Anteils der Stimmrechte b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
sind § 33 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechts-
verordnung nach Absatz 5, § 34 Absatz 1 und 2, aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 2 Ab-
§ 35 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit einer Rechts- satz 1 Nummer 1, 3 und 3a, 3c bis 6 und 7
verordnung nach Absatz 6 sowie § 36 des Wertpa- bis 12“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Num-
pierhandelsgesetzes entsprechend anzuwenden;“. mer 1 bis 1b, 3 und 3a, 3c bis 7 und 9 bis 14“
ersetzt.
3. § 35 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 2 Ab-
a) In Nummer 5 wird das Wort „und“ am Ende durch satz 6 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5, 5b bis 20
ein Komma ersetzt. und“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 6 Satz 1
b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Nummer 1, 1a, 3 bis 5, 5b bis 8, 10, 12, 15
Wort „und“ ersetzt. bis 22 und“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 7 wird angefügt: cc) In Nummer 3 wird die Angabe „Absatz 4“
„7. die Anforderungen nach Artikel 28 Absatz 1 durch die Wörter „Absatz 4 und 5“ ersetzt.
bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des 4. § 16f Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Europäischen Parlaments und des Rates a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein
vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzin- Semikolon ersetzt.
strumente und zur Änderung der Verordnung
(EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom „3. in der Gruppe Datenbereitstellungsdienst-
15.10.2015, S. 4).“ leister nach dem Verhältnis zwischen der An-
4. § 356 wird wie folgt gefasst: zahl der angefangenen Monate, in denen der
einzelne Umlagepflichtige umlagepflichtig
„§ 356 war, zur Gesamtzahl der angefangenen Mo-
Übergangsvorschrift nate eines jeden Umlagepflichtigen der
zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 6 und 7 Gruppe, in denen dieser jeweils im Umlage-
§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 6 und 7 ist erst- jahr umlagepflichtig war.“
mals auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlus- 5. In § 16g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-
ses für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach buchstabe bb wird die Angabe „1b oder 4“ durch
dem 31. Dezember 2017 beginnt.“ die Angabe „1b, 1d oder 4“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1815
6. § 16i wird wie folgt geändert: „(5a) Auf die Bemessung der Umlagebeträge
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: in der Gruppe Datenbereitstellungsdienstleister
ist § 16f Absatz 1 Nummer 3 entsprechend an-
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 4“ zuwenden.“
durch die Angabe „Absatz 10“ und werden
die Wörter „Absatz 3 Satz 3“ durch die Wör- c) In Absatz 6 werden die Wörter „des Aufsichts-
ter „Absatz 8 Satz 7“ ersetzt und wird das bereichs Wertpapierhandel“ durch die Wörter
Wort „sowie“ am Ende gestrichen. „der Gruppe Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men und Anlageverwaltung sowie der Gruppe
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch Emittenten“ ersetzt.
ein Komma ersetzt.
d) In Absatz 7 Satz 1 werden nach den Wörtern
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt: „nach Absatz 2“ die Wörter „sowie die Umsätze
„3. Gruppe Datenbereitstellungsdienstleis- nach Absatz 5“ und nach den Wörtern „zu über-
ter: Betreiber von Datenbereitstellungs- mitteln sind“ die Wörter „und wie sich die Um-
diensten mit einer Erlaubnis oder einer sätze nach Absatz 5 bestimmen“ eingefügt.
Fiktion der Erlaubnis zum Erbringen von 8. In § 17a Satz 1 und § 17b Absatz 1 Satz 1 wird
Datenbereitstellungsdiensten nach § 32 jeweils die Angabe „Abschnitt 11“ durch die An-
Absatz 1f des Kreditwesengesetzes, so- gabe „Abschnitt 16“ ersetzt.
weit sie nach dem Wertpapierhandelsge-
setz beaufsichtigt werden.“ 9. § 17c wird wie folgt geändert:
dd) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 37p Abs. 1 Satz 2
Nr. 1“ durch die Wörter „§ 108 Absatz 1 Satz 2
„Der Bund und die Länder sind keine Emit-
Nummer 1“ und die Angabe „§ 37n“ durch die
tenten im Sinne von Satz 1 Nummer 2.“
Angabe „§ 106“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 37p Abs. 1 Satz 2
„Die Umlagepflicht in den Gruppen Wertpapier- Nr. 1“ durch die Wörter „§ 108 Absatz 1 Satz 2
dienstleistungsunternehmen und Anlageverwal- Nummer 1“ ersetzt.
ter sowie Datenbereitstellungsdienstleister be-
c) In Satz 3 wird die Angabe „§ 37o Abs. 3“ durch
steht mit Erteilung oder Fiktion der Erlaubnis
die Angabe „§ 107 Absatz 4“ ersetzt.
zum Erbringen einer oder mehrerer Wertpapier-
dienstleistungen, mit Erteilung der Erlaubnis zum 10. In § 17d Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Ab-
Erbringen der Dienstleistung Anlageverwaltung satz 6“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 13“ ersetzt.
oder mit Erteilung oder Fiktion der Erlaubnis 11. Dem § 23 wird folgender Absatz 10 angefügt:
zum Erbringen von Datenbereitstellungsdiens-
ten.“ „(10) § 16e Absatz 1 und 3, § 16f Absatz 1, § 16g
Absatz 1, § 16i Absatz 1 und 2, § 16j Absatz 5 bis 7
7. § 16j wird wie folgt geändert: sind erstmals auf das Umlagejahr 2018 anzuwen-
a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: den.“
„(5) Für Umlagepflichtige der Gruppe Emit-
tenten ist der Umlagebetrag nach den Umsätzen Artikel 17
von Wertpapieren der Umlagepflichtigen zu be- Änderung des
messen, die an den inländischen Handelsplätzen Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
im Sinne von § 2 Absatz 22 des Wertpapierhan- Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom
delsgesetzes in einem Umlagejahr angefallen 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Arti-
sind. Wertpapiere im Sinne von Satz 1 sind Wert- kel 4 Absatz 27 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I
papiere im Sinne von § 2 Absatz 1 des Wertpa- S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
pierhandelsgesetzes, die an einer inländischen
Börse zum Handel zugelassen oder in den Frei- 1. § 7 Absatz 5 wird aufgehoben.
verkehr einbezogen sind. Bei der Bemessung 2. § 8 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
des Umlagebetrages ist vorbehaltlich der Rege-
a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 2a Absatz 1 Num-
lungen des Absatzes 6 die Höhe der von den
mer 9“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 8“
inländischen Handelsplätzen nach Satz 4 an die
ersetzt.
Bundesanstalt gemeldeten Umsätze für den ein-
zelnen Umlagepflichtigen in das Verhältnis zum b) Satz 2 wird aufgehoben.
Gesamtbetrag der für alle Umlagepflichtigen ge- c) In dem bisherigen Satz 4 wird die Angabe „Satz 3“
meldeten Umsätze zu setzen. Die Handelsplätze durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
haben der Bundesanstalt zur Festsetzung der
3. In § 16 Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 3 bis 5“
Umlage und der Umlagevorauszahlung über die
durch die Wörter „Absatz 3 und 4“ ersetzt.
Umsätze nach Satz 1 Auskunft zu erteilen und
Unterlagen vorzulegen. Die Bundesanstalt kann
von den Emittenten Auskunft und die Vorlage Artikel 17a
von Unterlagen verlangen, soweit dies zur Fest- Änderung des
setzung der Umlage und der Umlagevorauszah- Handelsgesetzbuchs
lung erforderlich ist.“ Dem § 342b des Handelsgesetzbuchs in der im Bun-
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge- desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, ver-
fügt: öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Ar-
1816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
tikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 866) Artikel 20
geändert worden ist, wird folgender Absatz 9 angefügt: Änderung der
„(9) Die Prüfstelle stellt der Europäischen Wertpa- Gewerbeordnung
pier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 35 der § 34g Absatz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Par- der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I
laments und des Rates vom 24. November 2010 zur S. 202), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Geset-
Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Euro- zes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1226) geändert wor-
päische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur den ist, wird wie folgt geändert:
Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur
Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommis- 1. In Satz 2 Nummer 3 wird das Wort „Beratungspro-
sion (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84; L 115 vom tokolle“ durch das Wort „Geeignetheitserklärungen“
27.4.2012, S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie ersetzt.
2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1) geändert 2. In Satz 3 wird die Angabe „Abschnitt 6“ durch die
worden ist, auf Verlangen unverzüglich alle für die Erfül- Angabe „Abschnitt 11“ ersetzt.
lung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur
Verfügung.“ Artikel 21
Änderung der Verordnung
Artikel 18
zur Übertragung von Befugnissen
Änderung der zum Erlass von Rechtsverordnungen auf
WpÜG-Angebotsverordnung die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Die WpÜG-Angebotsverordnung vom 27. Dezember § 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnis-
2001 (BGBl. I S. 4263), die zuletzt durch Artikel 13 des sen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bun-
Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt
1. In § 2 Nummer 5 wird die Angabe „§§ 25 und 25a“ durch Artikel 4 Absatz 78 des Gesetzes vom 18. Juli
durch die Angabe „§§ 38 und 39“ ersetzt. 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
2. In § 5 Absatz 3 werden die Wörter „§ 9 des Wert-
papierhandelsgesetzes als börslich gemeldeten Ge- 1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
schäfte.“ durch die Wörter „Artikel 26 der Verord- „1. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 3 Ab-
nung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parla- satz 4 Satz 1, des § 32 Absatz 6 Satz 1, des § 53
ments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte Absatz 4 Satz 1, des § 57 Absatz 6 Satz 1, des
für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verord- § 62 Absatz 2 Satz 1, des § 76 Absatz 4 Satz 1,
nung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, des § 83 Absatz 10 Satz 1, des § 84 Absatz 10
S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom Satz 1, des § 87 Absatz 9 Satz 1, des § 89 Ab-
15.10.2015, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung satz 6 Satz 1, des § 93 Absatz 5 und des § 102
(EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1) ge- Absatz 1 Satz 3 des Wertpapierhandelsgeset-
ändert worden ist, oder von einer zentralen Gegen- zes,“.
partei nach § 22 Absatz 3 des Wertpapierhandels-
gesetzes als an einem organisierten Markt getätigt 2. In Nummer 7 werden die Wörter „Rechtsverordnun-
gemeldeten oder übermittelten Geschäfte.“ ersetzt. gen nach § 27 Abs. 5 Satz 1 und § 28 Abs. 2 Satz 1
und 2 des Wertpapierprospektgesetzes“ durch die
3. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: Wörter „Rechtsverordnungen nach Maßgabe des
„§ 12a § 33 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierprospektgeset-
Übergangsvorschriften zes“ ersetzt.
Soweit der nach § 5 oder der nach § 39 Absatz 3
Artikel 22
des Börsengesetzes maßgebliche Zeitraum teilweise
oder vollständig in die Zeit vor dem 3. Januar 2018 Änderung der
fällt, sind für diesen Zeitraum die nach § 9 des Wert- Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung
papierhandelsgesetzes in der bis zum 2. Januar Die Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung
2018 geltenden Fassung als börslich gemeldeten vom 2. Juli 2016 (BGBl. I S. 1572) wird wie folgt geän-
Geschäfte zu berücksichtigen.“ dert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Artikel 19
„Verordnung
Änderung der
zur Meldung von Verstößen bei der
KWG-Vermittlerverordnung
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Die KWG-Vermittlerverordnung vom 4. Dezember (BaFin-Verstoßmeldeverordnung – BaFinVerstMeldV)“.
2007 (BGBl. I S. 2785) wird wie folgt geändert:
2. § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
1. In der Überschrift wird die Angabe „6“ durch die An-
gabe „5“ ersetzt. „Verstoßmeldungen im Sinne dieser Verordnung sind
Meldungen nach § 4d des Finanzdienstleistungsauf-
2. In § 4 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird sichtsgesetzes über tatsächliche oder mögliche Ver-
die Angabe „6“ durch die Angabe „5“ ersetzt. stöße gegen Gesetze, Rechtsverordnungen, Allge-
3. In § 6 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „5“ meinverfügungen und sonstige Vorschriften sowie
ersetzt. Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Uni-
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on, bei denen es die Aufgabe der Bundesanstalt ist, b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
deren Einhaltung durch die von ihr beaufsichtigten aa) In Satz 3 werden die Wörter „§§ 2c, 15 Abs. 1
Unternehmen und Personen sicherzustellen oder und 2, § 26 Abs. 1, §§ 26a, 29a Abs. 2,
Verstöße dagegen zu ahnden.“ §§ 30e, 30f Abs. 2, § 37v Abs. 1 bis § 37x
Absatz 2, §§ 37y, 37z Abs. 4 und § 41“ durch
Artikel 23 die Wörter „§§ 5, 26 Absatz 1 und 2, § 40
Absatz 1, den §§ 41, 46 Absatz 2, den
Änderung des
§§ 50, 51 Absatz 2, § 114 Absatz 1 bis
Kleinanlegerschutzgesetzes
§ 116 Absatz 2, den §§ 117, 118 Absatz 4
Artikel 3 Nummer 7 und Artikel 7 des Kleinanleger- und § 127“ ersetzt.
schutzgesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114), das bb) In Satz 5 werden die Wörter „§ 4 Abs. 3 Satz 1
zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 1. Juli 2016 und 3, Abs. 7, 9 und 10, § 7 und § 8“ durch
(BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, werden aufgeho- die Wörter „§ 6 Absatz 3 Satz 1 und 3, Ab-
ben. satz 15 und 16, die §§ 13, 18 und 21“ ersetzt.
2. In § 264 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 2 Ab-
Artikel 24 satz 7“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 14“ ersetzt.
Folgeänderungen 3. In § 264d wird die Angabe „§ 2 Abs. 5“ durch die
Angabe „§ 2 Absatz 11“ ersetzt.
(1) In § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Kapitalanleger-
Musterverfahrensgesetzes vom 19. Oktober 2012 4. In § 289a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2
(BGBl. I S. 2182), das zuletzt durch Artikel 16 Absatz 1 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 11“ und die
des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) ge- Angabe „§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8“ durch die Wörter
ändert worden ist, wird die Angabe „§ 15“ durch die „§ 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 8“ ersetzt.
Angabe „§ 26“ ersetzt. 5. In § 291 Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „§ 2
(2) In § 1 Absatz 3 Nummer 3 der Klageregisterver- Abs. 5“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 11“ ersetzt.
ordnung vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2694), die 6. In § 297 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 2
zuletzt durch Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes vom Abs. 7“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 14“ ersetzt.
30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist,
7. In § 315a Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 5“
wird die Angabe „§ 15“ durch die Angabe „§ 26“ er-
durch die Angabe „§ 2 Absatz 11“ ersetzt.
setzt.
8. In § 324 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe
(3) In § 340 Absatz 1 der Insolvenzordnung vom „§ 2 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 11“ er-
5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch setzt.
Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1476) geändert worden ist, wird die Angabe „Abs. 5“ (7) In § 10 der Börsenzulassungs-Verordnung in der
durch die Angabe „Absatz 11“ ersetzt. Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998
(BGBl. I S. 2832), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 43
(4) In § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Gerichts- des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)
kostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung geändert worden ist, wird die Angabe „Abs. 5“ durch
vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt die Angabe „Absatz 11“ ersetzt.
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Juni 2017 (BGBl. I
(8) In § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe c
S. 1476) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 37u
und in § 12 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c der
Absatz 1“ durch die Angabe „§ 113 Absatz 1“ ersetzt.
Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung vom
(5) In § 2 Absatz 2 Nummer 7 des Unterlassungskla- 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3464), die zuletzt durch
gengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Artikel 1 der Verordnung vom 20. August 2015 (BGBl. I
27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt S. 1434) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. April 2017 (BGBl. I „§ 38“ durch die Angabe „§ 119“ ersetzt.
S. 969) geändert worden ist, wird die Angabe „Ab- (9) Die Marktzugangsangabenverordnung vom
schnitts 6“ durch die Angabe „Abschnitts 11“ ersetzt. 30. September 2004 (BGBl. I S. 2576), die durch Arti-
(6) Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetz- kel 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 (BGBl. I
blatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlich- S. 2498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
ten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 17a 1. In der Überschrift wird die Angabe „§ 37i“ durch die
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge- Angabe „§ 102“ ersetzt.
ändert:
2. In § 1 und der Überschrift zu Abschnitt 2 wird jeweils
1. § 8b wird wie folgt geändert: die Angabe „§ 37i“ durch die Angabe „§ 102“ er-
setzt.
a) In Absatz 2 Nummer 9 werden die Wörter „§§ 2c,
15 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 1, §§ 26a, 29a Abs. 2, 3. In § 9 wird die Angabe „§ 37i Abs. 1“ durch die An-
§§ 30e, 30f Abs. 2, § 37v Abs. 1 bis § 37x Ab- gabe „§ 102 Absatz 1“ ersetzt.
satz 2, §§ 37y, 37z Abs. 4 und § 41“ durch die (10) Die Transparenzrichtlinie-Durchführungsverord-
Wörter „§§ 5, 26 Absatz 1 und 2, § 40 Absatz 1, nung vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 408), die zuletzt
den §§ 41, 46 Absatz 2, den §§ 50, 51 Absatz 2, durch Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. April
§ 114 Absatz 1 bis § 116 Absatz 2, den 2017 (BGBl. I S. 802) geändert worden ist, wird wie
§§ 117, 118 Absatz 4 und § 127“ ersetzt. folgt geändert:
1818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
1. § 1 wird wie folgt geändert: 12. In § 14 wird die Angabe „§ 37v Abs. 2 Nr. 3“ durch
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 22a“ durch die die Wörter „§ 114 Absatz 2 Nummer 3“ und die An-
Angabe „§ 35“ ersetzt. gabe „§ 37w Abs. 2 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 115
Absatz 2 Nummer 3“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 23 Abs. 4“
13. In § 16 wird die Angabe „§ 37y Nr. 1“ durch die
durch die Angabe „§ 36 Absatz 5“ ersetzt.
Angabe „§ 117 Nummer 1“ ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 37w Abs. 1
14. In § 17 wird die Angabe „§ 37v Abs. 2 Nr. 1“ durch
Satz 1“ durch die Wörter „§ 115 Absatz 1 Satz 1“
die Wörter „§ 114 Absatz 2 Nummer 1“ ersetzt.
ersetzt.
15. In § 19 Absatz 2 wird die Angabe „§ 25“ durch die
d) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 22a Absatz 3
Angabe „§ 38“ ersetzt.
Nummer 1“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 3
Nummer 1“ ersetzt. (11) In § 14 Absatz 2 Satz 1 der Netto-Leerverkaufs-
positionsverordnung vom 17. Dezember 2012 (BGBl. I
e) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: S. 2699), die durch Artikel 193 der Verordnung vom
„6. die Gleichwertigkeit der Regeln eines Dritt- 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
staates zu den Anforderungen des § 35 Ab- wird die Angabe „§ 30h“ durch die Angabe „§ 53“ er-
satz 4, des § 40 Absatz 1, der §§ 41, 48, 49 setzt.
und 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 (12) Die Gegenpartei-Prüfbescheinigungsverordnung
sowie der §§ 114 bis 117 des Wertpapier- vom 19. März 2014 (BGBl. I S. 266) wird wie folgt geän-
handelsgesetzes.“ dert:
2. In § 2 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird 1. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie in Absatz 2
die Angabe „§ 22a“ durch die Angabe „§ 35“ er- Nummer 3 wird jeweils die Angabe „§ 20“ durch die
setzt. Angabe „§ 32“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert: 2. In § 3 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 wird jeweils die An-
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 22a“ durch die gabe „§ 19“ durch die Angabe „§ 31“ ersetzt.
Angabe „§ 35“ ersetzt. (13) Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 22a“ durch die 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 4 Ab-
Angabe „§ 35“ ersetzt. satz 52 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
4. In § 4 Absatz 1 wird die Angabe „§ 25“ durch die
Angabe „§ 38“ ersetzt. 1. In § 2 Nummer 6 Buchstabe a werden die Wörter
„§ 31a Absatz 2 oder 4“ durch die Wörter „§ 67 Ab-
5. § 5 wird wie folgt geändert: satz 2 oder 4“, die Wörter „§ 31a Absatz 5 Satz 1
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 29a Abs. 1“ durch oder Absatz 7“ durch die Angabe „§ 67 Absatz 6“
die Angabe „§ 46 Absatz 1“ und die Angabe und die Wörter „§ 31a Absatz 6 Satz 5“ durch die
„§ 26 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 40 Absatz 1“ Wörter „§ 67 Absatz 5 Satz 5“ ersetzt.
ersetzt. 2. § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 wird wie folgt
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 21 Abs. 1“ durch gefasst:
die Angabe „§ 33 Absatz 1“ ersetzt. „2. deren Veröffentlichung der Bundesanstalt nach
6. In § 6 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An- § 4 Absatz 1, § 26 Absatz 1 oder Absatz 2,
gabe „§ 29a Abs. 1“ durch die Angabe „§ 46 Ab- § 40 Absatz 2, den §§ 41, 46 Absatz 2, § 50 Ab-
satz 1“ und die Angabe „§ 26 Abs. 1“ durch die satz 1, § 51 Absatz 2 des Wertpapierhandelsge-
Angabe „§ 40 Absatz 1“ ersetzt. setzes, jeweils auch in Verbindung mit der Wert-
papierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnis-
7. In § 7 wird die Angabe „§ 29a Abs. 1“ durch die verordnung, mitgeteilt worden ist oder
Angabe „§ 46 Absatz 1“ und die Angabe „§ 26a“
durch die Angabe „§ 41“ ersetzt. 3. deren öffentliches Zurverfügungstellen der Bun-
desanstalt nach § 114 Absatz 1, § 115 Absatz 1,
8. § 8 wird wie folgt geändert: § 116 Absatz 2, § 117 oder § 118 des Wertpa-
a) In der Überschrift wird die Angabe „§ 22“ durch pierhandelsgesetzes, jeweils auch in Verbindung
die Angabe „§ 34“ ersetzt. mit der Wertpapierhandelsanzeige- und Insider-
b) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 und in verzeichnisverordnung, mitgeteilt worden ist.“
Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 22a“ 3. In § 32 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die An-
durch die Angabe „§ 35“ ersetzt. gabe „Absatz 10“ und die Angabe „§ 31a“ durch
die Angabe „§ 67“ ersetzt.
9. In § 9 wird die Angabe „§ 30f Abs. 1“ durch die
Angabe „§ 51 Absatz 1“ und werden die Wörter (14) Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember
„§ 30b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1“ durch 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 11 Ab-
die Wörter „§ 49 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und satz 3 des Gesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802)
Absatz 2 Nummer 1“ ersetzt. geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
10. In § 12 wird die Angabe „§ 37v Abs. 2 Nr. 2“ durch 1. In § 18 Absatz 2 wird die Angabe „§ 4b“ durch die
die Wörter „§ 114 Absatz 2 Nummer 2“ ersetzt. Angabe „§ 15“ ersetzt.
11. In § 13 wird die Angabe „§ 37w Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4“ 2. § 24 wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „§ 115 Absatz 2 Nummer 2 und a) In Absatz 5 Satz 4 und 5 wird jeweils die Angabe
Absatz 4“ ersetzt. „§ 37o“ durch die Angabe „§ 107“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1819
b) In Absatz 6 Satz 5 werden die Wörter „§ 4 Ab- tober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 10
satz 4 Satz 2“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 11 des Gesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) ge-
Satz 2“ ersetzt. ändert worden ist, wird die Angabe „§ 2 Abs. 5“ durch
(15) In § 63 Absatz 2 Satz 6 des Umwandlungsge- die Angabe „§ 2 Absatz 11“ ersetzt.
setzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I (20) Das Gesetz über Unternehmensbeteiligungsge-
S. 428), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom sellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert worden ist, wird 9. September 1998 (BGBl. I S. 2765), das zuletzt durch
die Angabe „§ 37w“ durch die Angabe „§ 115“ ersetzt. Artikel 6 Absatz 5 des Gesetzes vom 28. August 2013
(16) Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 3395) geändert worden ist, wird wie folgt
(BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 8 des Geset- geändert:
zes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) geändert wor- 1. In § 4 Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 5“ durch
den ist, wird wie folgt geändert: die Angabe „§ 2 Absatz 11“ ersetzt.
1. In § 20 Absatz 8 und in § 21 Absatz 5 wird jeweils die 2. In § 7 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 22 Abs. 1
Angabe „§ 21 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 33 Ab- und 3“ durch die Wörter „§ 34 Absatz 1 und 3“ er-
satz 4“ ersetzt. setzt.
2. In § 33a Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 2 (21) Das Schuldverschreibungsgesetz vom 31. Juli
Absatz 1 und 1a“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 2009 (BGBl. I S. 2512), das zuletzt durch Artikel 2 des
und 2“ und wird die Angabe „§ 2 Abs. 5“ durch die Gesetzes vom 13. September 2012 (BGBl. I S. 1914)
Angabe „§ 2 Absatz 11“ ersetzt. geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
3. § 135 wird wie folgt geändert: 1. In § 11 Satz 3 wird die Angabe „§ 30a Absatz 2“
a) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „§ 21“ durch durch die Angabe „§ 48 Absatz 2“ ersetzt.
die Angabe „§ 33“ ersetzt. 2. In § 17 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 30e Ab-
b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „§ 22a Ab- satz 1“ durch die Angabe „§ 50 Absatz 1“ ersetzt.
satz 3 bis 6“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 3 (22) In § 261 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des
bis 6“ ersetzt. Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung
4. In § 160 Absatz 1 Nummer 8 wird die Angabe „§ 21 vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt
Abs. 1 oder Abs. 1a“ durch die Wörter „§ 33 Absatz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I
oder Absatz 2“ und die Angabe „§ 26 Abs. 1“ durch S. 1612) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 38
die Angabe „§ 40 Absatz 1“ ersetzt. Absatz 1 bis 4“ durch die Wörter „§ 119 Absatz 1 bis 4“
ersetzt.
5. In § 161 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 2
Abs. 5“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 11“ und die (23) In § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Betriebs-
Angabe „§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8“ durch die Wörter stättengewinnaufteilungsverordnung vom 13. Oktober
„§ 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 8“ ersetzt. 2014 (BGBl. I S. 1603) wird die Angabe „§ 23 Absatz 4“
durch die Angabe „§ 36 Absatz 5“ ersetzt.
(17) Das Luftverkehrsnachweissicherungsgesetz
vom 5. Juni 1997 (BGBl. I S. 1322), das zuletzt durch (24) Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom
Artikel 16 Absatz 10 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch
(BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird wie folgt Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I
geändert: S. 3171) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Nummer 3, § 4 Absatz 3 und § 5 1. In § 3b Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 8“ durch
Absatz 2 Nummer 1 wird jeweils die Angabe die Angabe „§ 21“ ersetzt.
„§§ 21 ff.“ durch die Angabe „§§ 33 ff.“ ersetzt. 2. In § 8a Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§§ 9
2. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter „§ 30b Absatz 1 und 10“ durch die Angabe „§§ 22 und 23“ ersetzt.
Satz 1 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 49 Absatz 1 (25) In § 11 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleu-
Satz 1 Nummer 1“ ersetzt. nigungsgesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982,
(18) Das REIT-Gesetz vom 28. Mai 2007 (BGBl. I 1986), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
S. 914), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 4 des Ge- 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2565) geändert worden
setzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) geändert ist, wird die Angabe „§ 27a“ durch die Angabe „§ 43“
worden ist, wird wie folgt geändert: ersetzt.
1. In § 1 in dem Satzteil nach Nummer 5 und in § 10 (26) In § 4 Absatz 4 Nummer 1 Satz 2 des Rettungs-
Absatz 1 wird jeweils die Angabe „§ 2 Abs. 5“ durch übernahmegesetzes vom 7. April 2009 (BGBl. I
die Angabe „§ 2 Absatz 11“ ersetzt. S. 725, 729), das durch Artikel 2 Absatz 60 des Geset-
zes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert
2. § 11 wird wie folgt geändert: worden ist, wird die Angabe „§ 9“ durch die Angabe
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 22 und 23“ durch „§ 22“ ersetzt.
die Angabe „§§ 34 und 36“ ersetzt. (27) Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung
b) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 21 Abs. 1“ durch der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I
die Angabe „§ 33 Absatz 1“ und die Angabe „§ 26 S. 2803), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
Abs. 1 und 2“ durch die Wörter „§ 40 Absatz 1 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist,
und 2“ ersetzt. wird wie folgt geändert:
(19) In § 166 Absatz 2 des Genossenschaftsgeset- 1. In § 36a Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 8“ durch
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Ok- die Angabe „§ 21“ ersetzt.
1820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
2. In § 43a Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a wird die 1. In § 4 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 22 Ab-
Angabe „Abschnitt 11“ durch die Angabe „Ab- satz 1 bis 3a“ durch die Wörter „§ 34 Absatz 1 und 2
schnitt 16“ ersetzt. und § 35“ ersetzt.
3. In § 66a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe 2. In der Anlage 2 Fußnote E wird jeweils die Angabe
„§ 37r“ durch die Angabe „§ 110“ ersetzt. „§ 22“ durch die Angabe „§ 34“ ersetzt.
(28) § 5a Absatz 3 Nummer 2 des Energiewirt- (35) In § 2 Absatz 7 und § 5 Absatz 1 Satz 3 des
schaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), Finanzstabilitätsgesetzes vom 28. November 2012
das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29. Mai (BGBl. I S. 2369), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
2017 (BGBl. I S. 1298) geändert worden ist, wird wie zes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1495) geändert worden
folgt gefasst: ist, wird jeweils die Angabe „§ 8 Absatz 1“ durch die
„2. den Artikeln 72 bis 76 der Delegierten Verordnung Angabe „§ 21 Absatz 1“ ersetzt.
(EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 (36) In § 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Einlagen-
zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Euro- sicherungsgesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786),
päischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. November
die organisatorischen Anforderungen an Wertpa- 2015 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird die
pierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung Angabe „Absatz 2b“ durch die Angabe „Absatz 4“ er-
ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition be- setzt.
stimmter Begriffe für die Zwecke der genannten
(37) In § 1 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1, § 2 Absatz 1
Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1), in der
Nummer 9 Buchstabe e und § 5 Absatz 2 Satz 1 Num-
jeweils geltenden Fassung, oder“.
mer 2 des Geldwäschegesetzes vom 13. August 2008
(29) In § 79 Absatz 7 und § 92 Nummer 5 des Erneu- (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 7 des Geset-
erbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I zes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720) geändert wor-
S. 1066), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes den ist, wird jeweils die Angabe „Abs. 5“ durch die An-
vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert gabe „Absatz 11“ ersetzt.
worden ist, wird jeweils die Angabe „Absatz 2b“ durch
die Angabe „Absatz 4“ ersetzt. (38) In § 4 Absatz 3 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes
vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch
(30) In Anlage 4 Fußnote E der Anzeigenverordnung Artikel 5 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I
vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3245), die zuletzt S. 1864) geändert worden ist, wird die Angabe „Satz 3“
durch Artikel 128 des Gesetzes vom 29. März 2017 durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
(BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird jeweils die
Angabe „§ 22“ durch die Angabe „§ 34“ ersetzt. (39) In § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppel-
buchstabe bb der Anlageverordnung vom 18. April
(31) In § 6 Absatz 1 Satz 3 und in der Anlage (zu § 6 2016 (BGBl. I S. 769) wird die Angabe „Absatz 5“ durch
Absatz 1 Satz 1 und 2, § 9 Absatz 1 Satz 1 und § 17 die Angabe „Absatz 11“ ersetzt.
Absatz 1) Formular – Komplexe Beteiligungsstrukturen
Fußnote 12 der Inhaberkontrollverordnung vom (40) In § 17 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a Dop-
20. März 2009 (BGBl. I S. 562, 688), die zuletzt durch pelbuchstabe bb der Pensionsfonds-Aufsichtsverord-
Artikel 1 der Verordnung vom 6. November 2015 (BGBl. I nung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 842), die durch
S. 1947) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe Artikel 2 der Verordnung vom 18. Mai 2016 (BGBl. I
„§ 22“ durch die Angabe „§ 34“ ersetzt. S. 1231) geändert worden ist, wird die Angabe „Ab-
satz 5“ durch die Angabe „Absatz 11“ ersetzt.
(32) Die Prüfungsberichtsverordnung vom 11. Juni
2015 (BGBl. I S. 930), die zuletzt durch Artikel 11 Ab- (41) In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c
satz 6 des Gesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802 und Nummer 6 Buchstabe c des Bausparkassengeset-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Feb-
ruar 1991 (BGBl. I S. 454), das zuletzt durch Artikel 1
1. In § 9 Absatz 5 wird die Angabe „§ 4“ durch die des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2399)
Angabe „§ 6“ ersetzt. geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „§ 2 Ab-
2. In § 66 Absatz 1 wird die Angabe „Absatz 4“ durch satz 5“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 11“ ersetzt.
die Angabe „Absatz 10“ ersetzt.
(33) In § 1 Absatz 9 des Zahlungsdiensteaufsichts- Artikel 25
gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506), das zu- Aufhebung
letzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. April 2017 von Rechtsverordnungen
(BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird die Angabe
(1) Die Wertpapierhandel-Meldeverordnung vom
„§ 21“ durch die Angabe „§ 33“, die Angabe „Absatz 3“
21. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2094; 1996 I S. 220),
durch die Angabe „Absatz 5“, werden die Wörter „§ 22
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. De-
Absatz 1 bis 3a in Verbindung mit einer Rechtsverord-
zember 2007 (BGBl. I S. 3014) geändert worden ist,
nung nach Absatz 5“ durch die Wörter „§ 34 Absatz 1
wird aufgehoben.
und 2 und § 35 in Verbindung mit einer Rechtsverord-
nung nach Absatz 6“ und wird die Angabe „§ 23“ durch (2) Die Finanzanalyseverordnung vom 17. Dezember
die Angabe „§ 36“ ersetzt. 2004 (BGBl. I S. 3522), die durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1430) geändert wor-
(34) Die ZAG-Anzeigenverordnung vom 15. Oktober
den ist, wird aufgehoben.
2009 (BGBl. I S. 3603), die zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 43 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) (3) Die Marktmanipulations-Konkretisierungsverord-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: nung vom 1. März 2005 (BGBl. I S. 515), die zuletzt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1821
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I Artikel 7, 10, 13, 17a, 21 und 23 treten am Tag nach
S. 1162) geändert worden ist, wird aufgehoben. der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 Nummer 2 und 3 tritt an dem Tag in
Artikel 26 Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vorschriften
Inkrafttreten nach Absatz 1 in Kraft treten.
(1) Die Artikel 1, 3 Nummer 4 Buchstabe e, Num- (3) Artikel 2 Nummer 1, 4 und 5, die Artikel 5, 11
mer 10, 24 Buchstabe c, Nummer 58, 60, 64, 66 Buch- und 14 treten am 1. Januar 2018 in Kraft.
stabe g, Nummer 68 Buchstabe e, Nummer 69 Buch-
stabe h, Nummer 76, 80 Buchstabe i, Nummer 84 (4) Artikel 3a Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3
Buchstabe h, Nummer 85 Buchstabe h, Nummer 88 Buchstabe a und Nummer 4 tritt am 1. Juli 2018 in
Buchstabe i und Nummer 90 Buchstabe d, Artikel 3a Kraft.
Nummer 1, 2 Buchstabe a und c und Nummer 3 Buch- (5) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 3. Januar 2018
stabe b, die Artikel 4, 6 Nummer 7 Buchstabe b, die in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Juni 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
1822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
Gesetz
zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie,
zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur
Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen1
Vom 23. Juni 2017
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 1
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Gesetz
Inhaltsübersicht über das Aufspüren von
Gewinnen aus schweren Straftaten
Artikel 1 Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus (Geldwäschegesetz – GwG)
schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG)
Artikel 2 Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungs- Inhaltsübersicht
verordnung
Artikel 3 Änderung des AZR-Gesetzes Abschnitt 1
Artikel 4 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Artikel 5 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes Begriffsbestimmungen und Verpflichtete
Artikel 6 Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes § 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 7 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes § 2 Verpflichtete, Verordnungsermächtigung
Artikel 8 Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes § 3 Wirtschaftlich Berechtigter
Artikel 9 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 10 Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
Abschnitt 2
Artikel 11 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 12 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Risikomanagement
Artikel 13 Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insider-
verzeichnisverordnung § 4 Risikomanagement
Artikel 14 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften § 5 Risikoanalyse
mit beschränkter Haftung § 6 Interne Sicherungsmaßnahmen
Artikel 15 Änderung des GmbHG-Einführungsgesetzes § 7 Geldwäschebeauftragter
Artikel 16 Änderung der Gewerbeordnung § 8 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
Artikel 17 Änderung des Kreditwesengesetzes § 9 Gruppenweite Einhaltung von Pflichten
Artikel 18 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Artikel 19 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs Abschnitt 3
Artikel 20 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 21 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden
Artikel 22 Änderung weiterer Rechtsvorschriften
§ 10 Allgemeine Sorgfaltspflichten
Artikel 23 Änderung des Geldwäschegesetzes
§ 11 Identifizierung
Artikel 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 12 Identitätsüberprüfung, Verordnungsermächtigung
1
§ 13 Verfahren zur Identitätsüberprüfung, Verordnungsermäch-
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des tigung
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Ver-
hinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geld- § 14 Vereinfachte Sorgfaltspflichten, Verordnungsermächtigung
wäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verord- § 15 Verstärkte Sorgfaltspflichten, Verordnungsermächtigung
nung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates § 16 Besondere Vorschriften für das Glücksspiel im Internet
und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der § 17 Ausführung der Sorgfaltspflichten durch Dritte, vertragliche
Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73). Auslagerung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1823
Abschnitt 4 § 52 Mitwirkungspflichten
Transparenzregister § 53 Hinweise auf Verstöße
§ 18 Einrichtung des Transparenzregisters und registerführende § 54 Verschwiegenheitspflicht
Stelle § 55 Zusammenarbeit mit anderen Behörden
§ 19 Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten § 56 Bußgeldvorschriften
§ 20 Transparenzpflichten im Hinblick auf bestimmte Vereini- § 57 Bekanntmachung von bestandskräftigen Maßnahmen und
gungen von unanfechtbaren Bußgeldentscheidungen
§ 21 Transparenzpflichten im Hinblick auf bestimmte Rechts- § 58 Datenschutz
gestaltungen § 59 Übergangsregelung
§ 22 Zugängliche Dokumente und Datenübermittlung an das
Anlage 1 Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko
Transparenzregister, Verordnungsermächtigung
Anlage 2 Faktoren für ein potenziell höheres Risiko
§ 23 Einsichtnahme in das Transparenzregister, Verordnungs-
ermächtigung
§ 24 Gebühren und Auslagen, Verordnungsermächtigung Abschnitt 1
§ 25 Übertragung der Führung des Transparenzregisters, Ver- Begriffsbestimmungen
ordnungsermächtigung
u n d Ve r p f l i c h t e t e
§ 26 Europäisches System der Registervernetzung, Verord-
nungsermächtigung
§1
Abschnitt 5 Begriffsbestimmungen
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
(1) Geldwäsche im Sinne dieses Gesetzes ist eine
§ 27 Zentrale Meldestelle
Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs.
§ 28 Aufgaben, Aufsicht und Zusammenarbeit
§ 29 Datenverarbeitung und weitere Verwendung (2) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Geset-
§ 30 Entgegennahme und Analyse von Meldungen zes ist
§ 31 Auskunftsrecht gegenüber inländischen öffentlichen Stel- 1. die Bereitstellung oder Sammlung von Vermögens-
len, Datenzugriffsrecht
gegenständen mit dem Wissen oder in der Absicht,
§ 32 Datenübermittlungsverpflichtung an inländische öffentliche
Stellen dass diese Vermögensgegenstände ganz oder teil-
§ 33 Datenaustausch mit Mitgliedstaaten der Europäischen
weise dazu verwendet werden oder verwendet wer-
Union den sollen, eine oder mehrere der folgenden Straf-
§ 34 Informationsersuchen im Rahmen der internationalen Zu- taten zu begehen:
sammenarbeit
a) eine Tat nach § 129a des Strafgesetzbuchs, auch
§ 35 Datenübermittlung im Rahmen der internationalen Zusam-
in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs,
menarbeit
oder
§ 36 Automatisierter Datenabgleich im europäischen Verbund
§ 37 Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Lö- b) eine andere der Straftaten, die in den Artikeln 1
schung personenbezogener Daten aus automatisierter bis 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des
Verarbeitung und bei Speicherung in automatisierten Da- Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämp-
teien
fung (ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3), zuletzt ge-
§ 38 Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Ver-
nichtung personenbezogener Daten, die weder automati-
ändert durch den Rahmenbeschluss 2008/919/JI
siert verarbeitet werden noch in einer automatisierten Datei des Rates vom 28. November 2008 (ABl. L 330
gespeichert sind vom 9.12.2008, S. 21), umschrieben sind,
§ 39 Errichtungsanordnung 2. die Begehung einer Tat nach § 89c des Strafgesetz-
§ 40 Sofortmaßnahmen buchs oder
§ 41 Rückmeldung an den meldenden Verpflichteten
§ 42 Benachrichtigung von inländischen öffentlichen Stellen an 3. die Anstiftung oder Beihilfe zu einer Tat nach Num-
die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen mer 1 oder 2.
(3) Identifizierung im Sinne dieses Gesetzes besteht
Abschnitt 6
aus
Pflichten im Zusammenhang
mit Meldungen von Sachverhalten 1. der Feststellung der Identität durch Erheben von
§ 43 Meldepflicht von Verpflichteten Angaben und
§ 44 Meldepflicht von Aufsichtsbehörden 2. der Überprüfung der Identität.
§ 45 Form der Meldung, Verordnungsermächtigung
§ 46 Durchführung von Transaktionen (4) Geschäftsbeziehung im Sinne dieses Gesetzes
§ 47 Verbot der Informationsweitergabe, Verordnungsermächti-
ist jede Beziehung, die unmittelbar in Verbindung mit
gung den gewerblichen oder beruflichen Aktivitäten der Ver-
§ 48 Freistellung von der Verantwortlichkeit pflichteten steht und bei der beim Zustandekommen
§ 49 Informationszugang und Schutz der meldenden Beschäf- des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von
tigten gewisser Dauer sein wird.
(5) Transaktion im Sinne dieses Gesetzes ist oder
Abschnitt 7
sind eine oder, soweit zwischen ihnen eine Verbindung
Aufsicht, Zusammenarbeit, zu bestehen scheint, mehrere Handlungen, die eine
Bußgeldvorschriften, Datenschutz
Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensverschie-
§ 50 Zuständige Aufsichtsbehörde bung bezweckt oder bezwecken oder bewirkt oder be-
§ 51 Aufsicht wirken.
1824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
(6) Trust im Sinne dieses Gesetzes ist eine Recht- 4. Mitglieder von obersten Gerichtshöfen, Verfas-
gestaltung, die als Trust errichtet wurde, wenn das für sungsgerichtshöfen oder sonstigen hohen Gerich-
die Errichtung anwendbare Recht das Rechtsinstitut ten, gegen deren Entscheidungen im Regelfall kein
des Trusts vorsieht. Sieht das für die Errichtung an- Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann,
wendbare Recht ein Rechtsinstitut vor, das dem Trust 5. Mitglieder der Leitungsorgane von Rechnungshöfen,
nachgebildet ist, so gelten auch Rechtsgestaltungen,
die unter Verwendung dieses Rechtsinstituts errichtet 6. Mitglieder der Leitungsorgane von Zentralbanken,
wurden, als Trust. 7. Botschafter, Geschäftsträger und Verteidigungs-
(7) Vermögensgegenstand im Sinne dieses Gesetzes attachés,
ist 8. Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Auf-
1. jeder Vermögenswert, ob körperlich oder nichtkör- sichtsorgane staatseigener Unternehmen,
perlich, beweglich oder unbeweglich, materiell oder 9. Direktoren, stellvertretende Direktoren, Mitglieder
immateriell, sowie des Leitungsorgans oder sonstige Leiter mit ver-
gleichbarer Funktion in einer zwischenstaatlichen
2. Rechtstitel und Urkunden in jeder Form, einschließ-
lich der elektronischen und digitalen Form, die das internationalen oder europäischen Organisation.
Eigentumsrecht oder sonstige Rechte an Vermö- (13) Familienmitglied im Sinne dieses Gesetzes ist
genswerten nach Nummer 1 verbriefen. ein naher Angehöriger einer politisch exponierten Per-
son, insbesondere
(8) Glücksspiel im Sinne dieses Gesetzes ist jedes
Spiel, bei dem ein Spieler für den Erwerb einer Gewinn- 1. der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner,
chance ein Entgelt entrichtet und der Eintritt von Ge- 2. ein Kind und dessen Ehepartner oder eingetragener
winn oder Verlust ganz oder überwiegend vom Zufall Lebenspartner sowie
abhängt.
3. jeder Elternteil.
(9) Güterhändler im Sinne dieses Gesetzes ist jede
(14) Bekanntermaßen nahestehende Person im
Person, die gewerblich Güter veräußert, unabhängig
Sinne dieses Gesetzes ist eine natürliche Person, bei
davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung
der der Verpflichtete Grund zu der Annahme haben
sie handelt.
muss, dass diese Person
(10) Hochwertige Güter im Sinne dieses Gesetzes
1. gemeinsam mit einer politisch exponierten Person
sind Gegenstände,
a) wirtschaftlich Berechtigter einer Vereinigung nach
1. die sich aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihres Ver-
§ 20 Absatz 1 ist oder
kehrswertes oder ihres bestimmungsgemäßen Ge-
brauchs von Gebrauchsgegenständen des Alltags b) wirtschaftlich Berechtigter einer Rechtsgestal-
abheben oder tung nach § 21 ist,
2. die aufgrund ihres Preises keine Alltagsanschaffung 2. zu einer politisch exponierten Person sonstige enge
darstellen. Geschäftsbeziehungen unterhält oder
Zu ihnen gehören insbesondere 3. alleiniger wirtschaftlich Berechtigter
1. Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin, a) einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 ist oder
2. Edelsteine, b) einer Rechtsgestaltung nach § 21 ist,
3. Schmuck und Uhren, bei der der Verpflichtete Grund zu der Annahme ha-
ben muss, dass die Errichtung faktisch zugunsten
4. Kunstgegenstände und Antiquitäten, einer politisch exponierten Person erfolgte.
5. Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorboote sowie Luft- (15) Mitglied der Führungsebene im Sinne dieses
fahrzeuge. Gesetzes ist eine Führungskraft oder ein leitender Mit-
(11) Immobilienmakler im Sinne dieses Gesetzes ist arbeiter eines Verpflichteten mit ausreichendem Wissen
jede Person, die gewerblich den Kauf oder Verkauf von über die Risiken, denen der Verpflichtete in Bezug auf
Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ver- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgesetzt
mittelt. ist, und mit der Befugnis, insoweit Entscheidungen zu
treffen.
(12) Politisch exponierte Person im Sinne dieses Ge-
setzes ist jede Person, die ein hochrangiges wichtiges (16) Gruppe im Sinne dieses Gesetzes ist ein Zu-
öffentliches Amt auf internationaler, europäischer oder sammenschluss von Unternehmen, der besteht aus
nationaler Ebene ausübt oder ausgeübt hat oder ein 1. einem Mutterunternehmen,
öffentliches Amt unterhalb der nationalen Ebene, des-
2. den Tochterunternehmen des Mutterunternehmens,
sen politische Bedeutung vergleichbar ist, ausübt oder
ausgeübt hat. Zu den politisch exponierten Personen 3. den Unternehmen, an denen das Mutterunterneh-
gehören insbesondere men oder seine Tochterunternehmen eine Beteili-
gung halten, und
1. Staatschefs, Regierungschefs, Minister, Mitglieder
der Europäischen Kommission, stellvertretende 4. Unternehmen, die untereinander verbunden sind
Minister und Staatssekretäre, durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 22 Ab-
satz 1 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen
2. Parlamentsabgeordnete und Mitglieder vergleich- Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über
barer Gesetzgebungsorgane, den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss
3. Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien, und damit verbundene Berichte von Unternehmen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1825
bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der 2. ein Unternehmen,
Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments
a) das Tätigkeiten ausübt, die denen eines solchen
und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien
Kreditinstituts oder Finanzinstituts gleichwertig
78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl.
sind, und das in einem Land in ein Handelsregis-
L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
ter oder ein vergleichbares Register eingetragen
(17) Drittstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein ist, in dem die tatsächliche Leitung und Verwal-
Staat, tung nicht erfolgen, und
1. der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist b) das keiner regulierten Gruppe von Kredit- oder
und Finanzinstituten angeschlossen ist.
2. der nicht Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ist. §2
(18) E-Geld im Sinne dieses Gesetzes ist E-Geld Verpflichtete, Verordnungsermächtigung
nach § 1a Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichts- (1) Verpflichtete im Sinne dieses Gesetzes sind,
gesetzes. soweit sie in Ausübung ihres Gewerbes oder Berufs
handeln,
(19) Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist
die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 50. 1. Kreditinstitute nach § 1 Absatz 1 des Kreditwesen-
gesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Num-
(20) Die Zuverlässigkeit eines Mitarbeiters im Sinne
mer 3 bis 8 des Kreditwesengesetzes genannten
dieses Gesetzes liegt vor, wenn der Mitarbeiter die Ge-
Unternehmen, und im Inland gelegene Zweigstellen
währ dafür bietet, dass er
und Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit
1. die in diesem Gesetz geregelten Pflichten, sonstige Sitz im Ausland,
geldwäscherechtliche Pflichten und die beim Ver-
2. Finanzdienstleistungsinstitute nach § 1 Absatz 1a
pflichteten eingeführten Strategien, Kontrollen und
des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in
Verfahren zur Verhinderung von Geldwäsche und
§ 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 bis 10 und 12 und
von Terrorismusfinanzierung sorgfältig beachtet,
Absatz 10 des Kreditwesengesetzes genannten
2. Tatsachen nach § 43 Absatz 1 dem Vorgesetzten Unternehmen, und im Inland gelegene Zweigstellen
oder dem Geldwäschebeauftragten, sofern ein Geld- und Zweigniederlassungen von Finanzdienstleis-
wäschebeauftragter bestellt ist, meldet und tungsinstituten mit Sitz im Ausland,
3. sich weder aktiv noch passiv an zweifelhaften Trans- 3. Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute nach § 1 Ab-
aktionen oder Geschäftsbeziehungen beteiligt. satz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und
(21) Korrespondenzbeziehung im Sinne dieses Ge- im Inland gelegene Zweigstellen und Zweignieder-
setzes ist eine Geschäftsbeziehung, in deren Rahmen lassungen von vergleichbaren Instituten mit Sitz im
folgende Leistungen erbracht werden: Ausland,
4. Agenten nach § 1 Absatz 7 des Zahlungsdienste-
1. Bankdienstleistungen, wie die Unterhaltung eines
aufsichtsgesetzes und E-Geld-Agenten nach § 1a
Kontokorrent- oder eines anderen Zahlungskontos
Absatz 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,
und die Erbringung damit verbundener Leistungen
wie die Verwaltung von Barmitteln, die Durchführung 5. selbständige Gewerbetreibende, die E-Geld eines
von internationalen Geldtransfers oder Devisen- Kreditinstituts nach § 1a Absatz 1 Nummer 1 des
geschäften und die Vornahme von Scheckverrech- Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vertreiben oder
nungen, durch Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Num- rücktauschen,
mer 1 (Korrespondenten) für CRR-Kreditinstitute
6. Finanzunternehmen nach § 1 Absatz 3 des Kredit-
oder für Unternehmen in einem Drittstaat, die Tätig-
wesengesetzes, die nicht unter Nummer 1 oder
keiten ausüben, die denen solcher Kreditinstitute
Nummer 4 fallen und deren Haupttätigkeit einer
gleichwertig sind (Respondenten), oder
der in § 1 Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes
2. andere Leistungen als Bankdienstleistungen, soweit genannten Haupttätigkeiten oder einer Haupt-
diese anderen Leistungen nach den jeweiligen ge- tätigkeit eines durch Rechtsverordnung nach § 1
setzlichen Vorschriften durch Verpflichtete nach § 2 Absatz 3 Satz 2 des Kreditwesengesetzes bezeich-
Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 9 (Korrespon- neten Unternehmens entspricht, und im Inland
denten) erbracht werden dürfen gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen
solcher Unternehmen mit Sitz im Ausland,
a) für andere CRR-Kreditinstitute oder Finanzinsti-
tute im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richt- 7. Versicherungsunternehmen nach Artikel 13 Num-
linie (EU) 2015/849 oder mer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. November 2009
b) für Unternehmen oder Personen in einem Dritt-
betreffend die Aufnahme und Ausübung der Ver-
staat, die Tätigkeiten ausüben, die denen solcher
sicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit
Kreditinstitute oder Finanzinstitute gleichwertig
(Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1)
sind (Respondenten).
und im Inland gelegene Niederlassungen solcher
(22) Bank-Mantelgesellschaft im Sinne dieses Ge- Unternehmen mit Sitz im Ausland, soweit sie je-
setzes ist weils
1. ein CRR-Kreditinstitut oder ein Finanzinstitut nach a) Lebensversicherungstätigkeiten, die unter diese
Artikel 3 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 oder Richtlinie fallen, anbieten,
1826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
b) Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr tion eines Gesellschafters einer Personengesell-
anbieten oder schaft oder Ausübung einer vergleichbaren
c) Darlehen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Num- Funktion,
mer 2 des Kreditwesengesetzes vergeben, c) Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-,
8. Versicherungsvermittler nach § 59 des Versiche- Verwaltungs- oder Postadresse und anderer da-
rungsvertragsgesetzes, soweit sie die unter Num- mit zusammenhängender Dienstleistungen für
mer 7 fallenden Tätigkeiten, Geschäfte, Produkte eine juristische Person, für eine Personengesell-
oder Dienstleistungen vermitteln, mit Ausnahme schaft oder für eine Rechtsgestaltung nach § 3
der gemäß § 34d Absatz 3 oder Absatz 4 der Ge- Absatz 3,
werbeordnung tätigen Versicherungsvermittler, und d) Ausübung der Funktion eines Treuhänders für
im Inland gelegene Niederlassungen entsprechen- eine Rechtsgestaltung nach § 3 Absatz 3,
der Versicherungsvermittler mit Sitz im Ausland,
e) Ausübung der Funktion eines nominellen An-
9. Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 17 Ab- teilseigners für eine andere Person, bei der es
satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs, im Inland sich nicht um eine auf einem organisierten Markt
gelegene Zweigniederlassungen von EU-Verwal- notierte Gesellschaft nach § 2 Absatz 5 des
tungsgesellschaften und ausländischen AIF-Ver- Wertpapierhandelsgesetzes handelt, die den
waltungsgesellschaften sowie ausländische AIF- Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transpa-
Verwaltungsgesellschaften, für die die Bundesrepu- renzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechts-
blik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist und die anteile oder gleichwertigen internationalen Stan-
der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleis- dards unterliegt,
tungsaufsicht gemäß § 57 Absatz 1 Satz 3 des
Kapitalanlagegesetzbuchs unterliegen, f) Schaffung der Möglichkeit für eine andere Per-
son, die in den Buchstaben b, d und e genann-
10. Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patent- ten Funktionen auszuüben,
anwälte sowie Notare, soweit sie
14. Immobilienmakler,
a) für ihren Mandanten an der Planung oder Durch-
führung von folgenden Geschäften mitwirken: 15. Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, so-
weit es sich nicht handelt um
aa) Kauf und Verkauf von Immobilien oder Ge-
werbebetrieben, a) Betreiber von Geldspielgeräten nach § 33c der
Gewerbeordnung,
bb) Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder
sonstigen Vermögenswerten, b) Vereine, die das Unternehmen eines Totalisato-
ren nach § 1 des Rennwett- und Lotteriege-
cc) Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar-
setzes betreiben,
oder Wertpapierkonten,
c) Lotterien, die nicht im Internet veranstaltet wer-
dd) Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb
den und für die die Veranstalter und Vermittler
oder zur Verwaltung von Gesellschaften er-
über eine staatliche Erlaubnis der in Deutschland
forderlichen Mittel,
jeweils zuständigen Behörde verfügen,
ee) Gründung, Betrieb oder Verwaltung von
Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder d) Soziallotterien und
ähnlichen Strukturen oder 16. Güterhändler.
b) im Namen und auf Rechnung des Mandanten (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch
Finanz- oder Immobilientransaktionen durchfüh- Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
ren, Verpflichtete gemäß Absatz 1 Nummer 1 bis 9 und 16,
11. Rechtsbeistände, die nicht Mitglied einer Rechtsan- die Finanztätigkeiten, die keinen Finanztransfer im
waltskammer sind, und registrierte Personen nach Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Zahlungsdiens-
§ 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, soweit sie teaufsichtsgesetzes darstellen, nur gelegentlich oder in
für ihren Mandanten an der Planung oder Durchfüh- sehr begrenztem Umfang ausüben und bei denen ein
rung von Geschäften nach Nummer 10 Buchstabe a geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismus-
mitwirken oder im Namen und auf Rechnung des finanzierung besteht, vom Anwendungsbereich dieses
Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen Gesetzes ausnehmen, wenn
durchführen, 1. die Finanztätigkeit auf einzelne Transaktionen be-
12. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerbe- schränkt ist, die in absoluter Hinsicht je Kunde und
rater und Steuerbevollmächtigte, einzelne Transaktion den Betrag von 1 000 Euro
nicht überschreitet,
13. Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhand-
vermögen oder Treuhänder, die nicht den unter 2. der Umsatz der Finanztätigkeit insgesamt nicht über
den Nummern 10 bis 12 genannten Berufen ange- 5 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes der be-
hören, wenn sie für Dritte eine der folgenden troffenen Verpflichteten hinausgeht,
Dienstleistungen erbringen: 3. die Finanztätigkeit lediglich eine mit der ausgeübten
a) Gründung einer juristischen Person oder Per- Haupttätigkeit zusammenhängende Nebentätigkeit
sonengesellschaft, darstellt und
b) Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsfüh- 4. die Finanztätigkeit nur für Kunden der Haupttätigkeit
rungsfunktion einer juristischen Person oder und nicht für die allgemeine Öffentlichkeit erbracht
einer Personengesellschaft, Ausübung der Funk- wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1827
§3 5. jede natürliche Person, die auf sonstige Weise un-
Wirtschaftlich Berechtigter mittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss
auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung
(1) Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne dieses Ge- ausübt.
setzes ist
(4) Bei Handeln auf Veranlassung zählt zu den wirt-
1. die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter schaftlich Berechtigten derjenige, auf dessen Veranlas-
deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, sung die Transaktion durchgeführt wird. Soweit der Ver-
oder tragspartner als Treuhänder handelt, handelt er eben-
2. die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine falls auf Veranlassung.
Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Ge-
schäftsbeziehung letztlich begründet wird. Abschnitt 2
Zu den wirtschaftlich Berechtigten zählen insbesondere Risikomanagement
die in den Absätzen 2 bis 4 aufgeführten natürlichen
Personen. §4
(2) Bei juristischen Personen außer rechtsfähigen Risikomanagement
Stiftungen und bei sonstigen Gesellschaften, die nicht
an einem organisierten Markt nach § 2 Absatz 5 des (1) Die Verpflichteten müssen zur Verhinderung von
Wertpapierhandelsgesetzes notiert sind und keinen Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung über ein
dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transpa- wirksames Risikomanagement verfügen, das im Hin-
renzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile blick auf Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit ange-
oder gleichwertigen internationalen Standards unter- messen ist.
liegen, zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten jede (2) Das Risikomanagement umfasst eine Risikoana-
natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar lyse nach § 5 sowie interne Sicherungsmaßnahmen
1. mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält, nach § 6.
2. mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert (3) Verantwortlich für das Risikomanagement sowie
oder für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Be-
stimmungen in diesem und anderen Gesetzen sowie
3. auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.
in den aufgrund dieses und anderer Gesetze ergange-
Mittelbare Kontrolle liegt insbesondere vor, wenn ent- nen Rechtsverordnungen ist ein zu benennendes Mit-
sprechende Anteile von einer oder mehreren Vereini- glied der Leitungsebene. Die Risikoanalyse und interne
gungen nach § 20 Absatz 1 gehalten werden, die von Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Genehmigung
einer natürlichen Person kontrolliert werden. Kontrolle dieses Mitglieds.
liegt insbesondere vor, wenn die natürliche Person un-
(4) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 müs-
mittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss
sen über ein wirksames Risikomanagement verfügen,
auf die Vereinigung nach § 20 Absatz 1 ausüben kann.
soweit sie im Rahmen einer Transaktion Barzahlungen
Für das Bestehen eines beherrschenden Einflusses gilt
über mindestens 10 000 Euro tätigen oder entgegen-
§ 290 Absatz 2 bis 4 des Handelsgesetzbuchs ent-
nehmen.
sprechend. Wenn auch nach Durchführung umfassen-
der Prüfungen und, ohne dass Tatsachen nach § 43
Absatz 1 vorliegen, keine natürliche Person ermittelt §5
worden ist oder wenn Zweifel daran bestehen, dass Risikoanalyse
die ermittelte Person wirtschaftlich Berechtigter ist, gilt
als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter, (1) Die Verpflichteten haben diejenigen Risiken der
geschäftsführende Gesellschafter oder Partner des Ver- Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu ermit-
tragspartners. teln und zu bewerten, die für Geschäfte bestehen, die
von ihnen betrieben werden. Dabei haben sie insbeson-
(3) Bei rechtsfähigen Stiftungen und Rechtsgestal- dere die in den Anlagen 1 und 2 genannten Risikofak-
tungen, mit denen treuhänderisch Vermögen verwaltet toren sowie die Informationen, die auf Grundlage der
oder verteilt oder die Verwaltung oder Verteilung durch nationalen Risikoanalyse zur Verfügung gestellt wer-
Dritte beauftragt wird, oder bei diesen vergleichbaren den, zu berücksichtigen. Der Umfang der Risikoanalyse
Rechtsformen zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten: richtet sich nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit
1. jede natürliche Person, die als Treugeber, Verwalter der Verpflichteten.
von Trusts (Trustee) oder Protektor, sofern vorhan- (2) Die Verpflichteten haben
den, handelt,
1. die Risikoanalyse zu dokumentieren,
2. jede natürliche Person, die Mitglied des Vorstands
der Stiftung ist, 2. die Risikoanalyse regelmäßig zu überprüfen und ge-
gebenenfalls zu aktualisieren und
3. jede natürliche Person, die als Begünstigte bestimmt
worden ist, 3. der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die jeweils aktu-
elle Fassung der Risikoanalyse zur Verfügung zu
4. die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren
stellen.
Gunsten das Vermögen verwaltet oder verteilt wer-
den soll, sofern die natürliche Person, die Begüns- (3) Für Verpflichtete als Mutterunternehmen einer
tigte des verwalteten Vermögens werden soll, noch Gruppe gelten die Absätze 1 und 2 in Bezug auf die
nicht bestimmt ist, und gesamte Gruppe.
1828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
(4) Die Aufsichtsbehörde kann einen Verpflichteten Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 diesem
auf dessen Antrag von der Dokumentation der Risiko- Unternehmen.
analyse befreien, wenn der Verpflichtete darlegen kann, (4) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 ha-
dass die in dem jeweiligen Bereich bestehenden kon- ben über die in Absatz 2 genannten Maßnahmen hinaus
kreten Risiken klar erkennbar sind und sie verstanden Datenverarbeitungssysteme zu betreiben, mittels derer
werden. sie in der Lage sind, sowohl Geschäftsbeziehungen als
auch einzelne Transaktionen im Spielbetrieb und über
§6 ein Spielerkonto nach § 16 zu erkennen, die als zwei-
Interne Sicherungsmaßnahmen felhaft oder ungewöhnlich anzusehen sind aufgrund
des öffentlich verfügbaren oder im Unternehmen ver-
(1) Verpflichtete haben angemessene geschäfts-
fügbaren Erfahrungswissens über die Methoden der
und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen
Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Sie ha-
zu schaffen, um die Risiken von Geldwäsche und von
ben diese Datenverarbeitungssysteme zu aktualisieren.
Terrorismusfinanzierung in Form von Grundsätzen, Ver-
Die Aufsichtsbehörde kann Kriterien bestimmen, bei
fahren und Kontrollen zu steuern und zu mindern. An-
deren Erfüllung Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Num-
gemessen sind solche Maßnahmen, die der jeweiligen
mer 15 vom Einsatz von Datenverarbeitungssystemen
Risikosituation des einzelnen Verpflichteten entspre-
nach Satz 1 absehen können.
chen und diese hinreichend abdecken. Die Verpflichte-
ten haben die Funktionsfähigkeit der internen Siche- (5) Die Verpflichteten haben im Hinblick auf ihre Art
rungsmaßnahmen zu überwachen und sie bei Bedarf und Größe angemessene Vorkehrungen zu treffen, da-
zu aktualisieren. mit es ihren Mitarbeitern und Personen in einer ver-
gleichbaren Position unter Wahrung der Vertraulichkeit
(2) Interne Sicherungsmaßnahmen sind insbeson-
ihrer Identität möglich ist, Verstöße gegen geldwäsche-
dere:
rechtliche Vorschriften geeigneten Stellen zu berichten.
1. die Ausarbeitung von internen Grundsätzen, Verfah-
(6) Die Verpflichteten treffen Vorkehrungen, um auf
ren und Kontrollen in Bezug auf
Anfrage der Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-
a) den Umgang mit Risiken nach Absatz 1, suchungen oder auf Anfrage anderer zuständiger Be-
b) die Kundensorgfaltspflichten nach den §§ 10 hörden Auskunft darüber zu geben, ob sie während
bis 17, eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Anfrage mit
bestimmten Personen eine Geschäftsbeziehung unter-
c) die Erfüllung der Meldepflicht nach § 43 Absatz 1, halten haben und welcher Art diese Geschäftsbezie-
d) die Aufzeichnung von Informationen und die Auf- hung war. Sie haben sicherzustellen, dass die Informa-
bewahrung von Dokumenten nach § 8 und tionen sicher und vertraulich an die anfragende Stelle
übermittelt werden. Verpflichtete nach § 2 Absatz 1
e) die Einhaltung der sonstigen geldwäscherecht-
Nummer 10 und 12 können die Auskunft verweigern,
lichen Vorschriften,
wenn sich die Anfrage auf Informationen bezieht, die
2. die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und sie im Rahmen eines der Schweigepflicht unterliegen-
seines Stellvertreters gemäß § 7, den Mandatsverhältnisses erhalten haben. Die Pflicht
3. für Verpflichtete, die Mutterunternehmen einer zur Auskunft bleibt bestehen, wenn der Verpflichtete
Gruppe sind, die Schaffung von gruppenweiten Ver- weiß, dass sein Mandant das Mandatsverhältnis für
fahren gemäß § 9, den Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismusfinan-
zierung genutzt hat oder nutzt.
4. die Schaffung und Fortentwicklung geeigneter Maß-
nahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von (7) Die Verpflichteten dürfen die internen Siche-
neuen Produkten und Technologien zur Begehung rungsmaßnahmen im Rahmen von vertraglichen Verein-
von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung barungen durch einen Dritten durchführen lassen, wenn
oder für Zwecke der Begünstigung der Anonymität sie dies vorher der Aufsichtsbehörde angezeigt haben.
von Geschäftsbeziehungen oder von Transaktionen, Die Aufsichtsbehörde kann die Übertragung dann un-
tersagen, wenn
5. die Überprüfung der Mitarbeiter auf ihre Zuverlässig-
keit durch geeignete Maßnahmen, insbesondere 1. der Dritte nicht die Gewähr dafür bietet, dass die
durch Personalkontroll- und Beurteilungssysteme Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchge-
der Verpflichteten, führt werden,
6. die erstmalige und laufende Unterrichtung der Mit- 2. die Steuerungsmöglichkeiten der Verpflichteten be-
arbeiter in Bezug auf Typologien und aktuelle Metho- einträchtigt werden oder
den der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzie- 3. die Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde beeinträch-
rung sowie die insoweit einschlägigen Vorschriften tigt wird.
und Pflichten, einschließlich Datenschutzbestim- Die Verpflichteten haben in ihrer Anzeige darzulegen,
mungen, und dass die Voraussetzungen für eine Untersagung der
7. die Überprüfung der zuvor genannten Grundsätze Übertragung nach Satz 2 nicht vorliegen. Die Verant-
und Verfahren durch eine unabhängige Prüfung, so- wortung für die Erfüllung der Sicherungsmaßnahmen
weit diese Überprüfung angesichts der Art und des bleibt bei den Verpflichteten.
Umfangs der Geschäftstätigkeit angemessen ist. (8) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Anord-
(3) Soweit ein Verpflichteter nach § 2 Absatz 1 Num- nungen erteilen, die geeignet und erforderlich sind,
mer 10 bis 14 und 16 seine berufliche Tätigkeit als damit der Verpflichtete die erforderlichen internen
Angestellter eines Unternehmens ausübt, obliegen die Sicherungsmaßnahmen schafft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1829
(9) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass auf (6) Der Geldwäschebeauftragte darf Daten und Infor-
einzelne Verpflichtete oder Gruppen von Verpflichteten mationen ausschließlich zur Erfüllung seiner Aufgaben
wegen der Art der von diesen betriebenen Geschäfte verwenden.
und wegen der Größe des Geschäftsbetriebs unter Be- (7) Dem Geldwäschebeauftragten und dem Stellver-
rücksichtigung der Risiken in Bezug auf Geldwäsche treter darf wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben keine Be-
oder Terrorismusfinanzierung die Vorschriften der Ab- nachteiligung im Beschäftigungsverhältnis entstehen.
sätze 1 bis 6 risikoangemessen anzuwenden sind. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unzulässig,
es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die ver-
§7 antwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund
Geldwäschebeauftragter ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen.
Nach der Abberufung als Geldwäschebeauftragter oder
(1) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, als Stellvertreter ist die Kündigung innerhalb eines Jah-
6, 7, 9 und 15 haben einen Geldwäschebeauftragten res nach der Beendigung der Bestellung unzulässig, es
auf Führungsebene sowie einen Stellvertreter zu bestel- sei denn, dass die verantwortliche Stelle zur Kündigung
len. Der Geldwäschebeauftragte ist für die Einhaltung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündi-
der geldwäscherechtlichen Vorschriften zuständig. Er gungsfrist berechtigt ist.
ist der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann einen Verpflichteten §8
von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu be- Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
stellen, befreien, wenn sichergestellt ist, dass
(1) Vom Verpflichteten aufzuzeichnen und aufzube-
1. die Gefahr von Informationsverlusten und -defiziten wahren sind
aufgrund arbeitsteiliger Unternehmensstruktur nicht
1. die im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten
besteht und
erhobenen Angaben und eingeholten Informationen
2. nach risikobasierter Bewertung anderweitige Vor- a) über Vertragspartner, gegebenenfalls über die für
kehrungen getroffen werden, um Geschäftsbezie- die Vertragspartner auftretenden Personen und
hungen und Transaktionen zu verhindern, die mit wirtschaftlich Berechtigten,
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusam-
menhängen. b) über Geschäftsbeziehungen und Transaktionen,
insbesondere Transaktionsbelege, soweit sie für
(3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass Ver- die Untersuchung von Transaktionen erforderlich
pflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 4, 5, 8, 10 bis 14 sein können,
und 16 einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen
haben, wenn sie dies für angemessen erachtet. Bei 2. hinreichende Informationen über die Durchführung
Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 soll die und über die Ergebnisse der Risikobewertung nach
Anordnung erfolgen, wenn die Haupttätigkeit des Ver- § 10 Absatz 2, § 14 Absatz 1 und § 15 Absatz 2 und
pflichteten im Handel mit hochwertigen Gütern besteht. über die Angemessenheit der auf Grundlage dieser
Ergebnisse ergriffenen Maßnahmen,
(4) Die Verpflichteten haben der Aufsichtsbehörde
3. die Ergebnisse der Untersuchung nach § 15 Absatz 5
die Bestellung des Geldwäschebeauftragten und sei-
Nummer 1 und
nes Stellvertreters oder ihre Entpflichtung vorab anzu-
zeigen. Die Bestellung einer Person zum Geldwäsche- 4. die Erwägungsgründe und eine nachvollziehbare
beauftragten oder zu seinem Stellvertreter muss auf Begründung des Bewertungsergebnisses eines
Verlangen der Aufsichtsbehörde widerrufen werden, Sachverhalts hinsichtlich der Meldepflicht nach
wenn die Person nicht die erforderliche Qualifikation § 43 Absatz 1.
oder Zuverlässigkeit aufweist. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 Nummer 1 Buch-
(5) Der Geldwäschebeauftragte muss seine Tätigkeit stabe a schließen Aufzeichnungen über die getroffenen
im Inland ausüben. Er muss Ansprechpartner sein für Maßnahmen zur Ermittlung des wirtschaftlich Berech-
die Strafverfolgungsbehörden, für die für Aufklärung, tigten bei juristischen Personen im Sinne von § 3 Ab-
Verhütung und Beseitigung von Gefahren zuständigen satz 2 Satz 1 ein.
Behörden, für die Zentralstelle für Finanztransaktions- (2) Zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1
untersuchungen und für die Aufsichtsbehörde in Bezug Nummer 1 Buchstabe a sind in den Fällen des § 12
auf die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften. Ihm Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auch die Art, die Nummer
sind ausreichende Befugnisse und die für eine ord- und die Behörde, die das zur Überprüfung der Identität
nungsgemäße Durchführung seiner Funktion notwendi- vorgelegte Dokument ausgestellt hat, aufzuzeichnen.
gen Mittel einzuräumen. Insbesondere ist ihm ungehin- Soweit zur Überprüfung der Identität einer natürlichen
derter Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Person Dokumente nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Num-
Aufzeichnungen und Systemen zu gewähren oder zu mer 1 oder 4 vorgelegt oder zur Überprüfung der Iden-
verschaffen, die im Rahmen der Erfüllung seiner Aufga- tität einer juristischen Person Unterlagen nach § 12 Ab-
ben von Bedeutung sein können. Der Geldwäsche- satz 2 vorgelegt oder soweit Dokumente, die aufgrund
beauftragte hat der Geschäftsleitung unmittelbar zu einer Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 3 bestimmt
berichten. Soweit der Geldwäschebeauftragte die sind, vorgelegt oder herangezogen werden, haben die
Erstattung einer Meldung nach § 43 Absatz 1 beabsich- Verpflichteten das Recht und die Pflicht, vollständige
tigt oder ein Auskunftsersuchen der Zentralstelle für Kopien dieser Dokumente oder Unterlagen anzufertigen
Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 30 Absatz 3 oder sie vollständig optisch digitalisiert zu erfassen.
beantwortet, unterliegt er nicht dem Direktionsrecht Diese gelten als Aufzeichnung im Sinne des Satzes 1.
durch die Geschäftsleitung. Wird nach § 11 Absatz 3 Satz 1 von einer erneuten
1830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
Identifizierung abgesehen, so sind der Name des zu 4. Vorkehrungen zum Schutz von personenbezogenen
Identifizierenden und der Umstand, dass er bei früherer Daten.
Gelegenheit identifiziert worden ist, aufzuzeichnen. Im
Sie haben sicherzustellen, dass die Pflichten und Maß-
Fall des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist anstelle der
nahmen nach den Sätzen 1 und 2 von ihren nachgeord-
Art, der Nummer und der Behörde, die das zur Über-
neten Unternehmen, Zweigstellen oder Zweigniederlas-
prüfung der Identität vorgelegte Dokument ausgestellt
sungen, soweit diese geldwäscherechtlichen Pflichten
hat, das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen
unterliegen, wirksam umgesetzt werden.
und die Tatsache, dass die Prüfung anhand eines elek-
tronischen Identitätsnachweises erfolgt ist, aufzuzeich- (2) Soweit sich gruppenangehörige Unternehmen in
nen. Bei der Überprüfung der Identität anhand einer einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
qualifizierten Signatur nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Num- befinden, haben die Mutterunternehmen sicherzustel-
mer 3 ist auch deren Validierung aufzuzeichnen. Bei len, dass diese gruppenangehörigen Unternehmen die
Einholung von Angaben und Informationen durch Ein- dort geltenden nationalen Rechtsvorschriften zur Um-
sichtnahme in elektronisch geführte Register oder Ver- setzung der Richtlinie (EU) 2015/849 einhalten.
zeichnisse gemäß § 12 Absatz 2 gilt die Anfertigung
eines Ausdrucks als Aufzeichnung der darin enthalte- (3) Soweit sich gruppenangehörige Unternehmen in
nen Angaben oder Informationen. einem Drittstaat befinden, in dem weniger strenge An-
forderungen an Maßnahmen zur Verhinderung von
(3) Die Aufzeichnungen können auch digital auf Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung gelten,
einem Datenträger gespeichert werden. Die Verpflichte- gilt Absatz 1, soweit das Recht des Drittstaats dies
ten müssen sicherstellen, dass die gespeicherten zulässt. Soweit die in Absatz 1 genannten Maßnahmen
Daten nach dem Recht des Drittstaats nicht durchgeführt
1. mit den festgestellten Angaben und Informationen werden dürfen, sind die Mutterunternehmen verpflich-
übereinstimmen, tet,
2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfüg- 1. sicherzustellen, dass ihre dort ansässigen gruppen-
bar sind und angehörigen Unternehmen zusätzliche Maßnahmen
3. jederzeit innerhalb einer angemessenen Frist lesbar ergreifen, um dem Risiko der Geldwäsche und der
gemacht werden können. Terrorismusfinanzierung wirksam zu begegnen, und
(4) Die Aufzeichnungen und sonstige Belege nach 2. die Aufsichtsbehörde über die getroffenen Maßnah-
den Absätzen 1 bis 3 sind fünf Jahre aufzubewahren men zu informieren.
und danach unverzüglich zu vernichten. Andere gesetz- Reichen die getroffenen Maßnahmen nicht aus, so
liche Bestimmungen über Aufzeichnungs- und Auf- ordnet die Aufsichtsbehörde an, dass die Mutterunter-
bewahrungspflichten bleiben hiervon unberührt. Die nehmen sicherstellen, dass ihre nachgeordneten Unter-
Aufbewahrungsfrist im Fall des § 10 Absatz 3 Satz 1 nehmen, Zweigstellen oder Zweigniederlassungen in
Nummer 1 beginnt mit dem Schluss des Kalenderjah- diesem Drittstaat keine Geschäftsbeziehung begründen
res, in dem die Geschäftsbeziehung endet. In den übri- oder fortsetzen und keine Transaktionen durchführen.
gen Fällen beginnt sie mit dem Schluss des Kalender- Soweit eine Geschäftsbeziehung bereits besteht, hat
jahres, in dem die jeweilige Angabe festgestellt worden das Mutterunternehmen sicherzustellen, dass diese
ist. Geschäftsbeziehung ungeachtet anderer gesetzlicher
(5) Soweit aufzubewahrende Unterlagen einer öf- oder vertraglicher Bestimmungen durch Kündigung
fentlichen Stelle vorzulegen sind, gilt für die Lesbar- oder auf andere Weise beendet wird.
machung der Unterlagen § 147 Absatz 5 der Abgaben-
ordnung entsprechend. Abschnitt 3
Sorgfaltspflichten
§9
in Bezug auf Kunden
Gruppenweite Einhaltung von Pflichten
(1) Verpflichtete, die Mutterunternehmen einer § 10
Gruppe sind, haben eine Risikoanalyse für alle grup-
Allgemeine Sorgfaltspflichten
penangehörigen Unternehmen, Zweigstellen und
Zweigniederlassungen, die geldwäscherechtlichen (1) Die allgemeinen Sorgfaltspflichten sind:
Pflichten unterliegen, durchzuführen. Auf Grundlage
dieser Risikoanalyse haben sie gruppenweit folgende 1. die Identifizierung des Vertragspartners und gegebe-
Maßnahmen zu ergreifen: nenfalls der für ihn auftretenden Person nach Maß-
gabe des § 11 Absatz 4 und des § 12 Absatz 1 und 2
1. gruppenweit einheitliche interne Sicherungsmaß- sowie die Prüfung, ob die für den Vertragspartner
nahmen gemäß § 6 Absatz 1 und 2, auftretende Person hierzu berechtigt ist,
2. die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten, der 2. die Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirt-
für die Erstellung einer gruppenweiten Strategie zur schaftlich Berechtigten handelt, und, soweit dies der
Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismus- Fall ist, die Identifizierung des wirtschaftlich Berech-
finanzierung sowie für die Koordinierung und Über- tigten nach Maßgabe des § 11 Absatz 5; dies um-
wachung ihrer Umsetzung zuständig ist, fasst in Fällen, in denen der Vertragspartner keine
3. Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb natürliche Person ist, die Pflicht, die Eigentums-
der Gruppe zur Verhinderung von Geldwäsche und und Kontrollstruktur des Vertragspartners mit ange-
von Terrorismusfinanzierung sowie messenen Mitteln in Erfahrung zu bringen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1831
3. die Einholung und Bewertung von Informationen und dieser Geldtransfer einen Betrag von 1 000
über den Zweck und über die angestrebte Art der Euro oder mehr ausmacht,
Geschäftsbeziehung, soweit sich diese Informatio-
b) die Durchführung einer sonstigen Transaktion im
nen im Einzelfall nicht bereits zweifelsfrei aus der
Wert von 15 000 Euro oder mehr,
Geschäftsbeziehung ergeben,
4. die Feststellung mit angemessenen, risikoorientier- 3. ungeachtet etwaiger nach diesem Gesetz oder an-
ten Verfahren, ob es sich bei dem Vertragspartner deren Gesetzen bestehender Ausnahmeregelungen,
Befreiungen oder Schwellenbeträge beim Vorliegen
oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine poli-
tisch exponierte Person, um ein Familienmitglied von Tatsachen, die darauf hindeuten, dass
oder um eine bekanntermaßen nahestehende Per- a) es sich bei Vermögensgegenständen, die mit ei-
son handelt, und ner Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zu-
5. die kontinuierliche Überwachung der Geschäfts- sammenhang stehen, um den Gegenstand von
beziehung einschließlich der Transaktionen, die in Geldwäsche handelt oder
ihrem Verlauf durchgeführt werden, zur Sicherstel- b) die Vermögensgegenstände im Zusammenhang
lung, dass diese Transaktionen übereinstimmen mit Terrorismusfinanzierung stehen,
a) mit den beim Verpflichteten vorhandenen Doku- 4. bei Zweifeln, ob die aufgrund von Bestimmungen
menten und Informationen über den Vertragspart- dieses Gesetzes erhobenen Angaben zu der Identi-
ner und gegebenenfalls über den wirtschaftlich tät des Vertragspartners, zu der Identität einer für
Berechtigten, über deren Geschäftstätigkeit und den Vertragspartner auftretenden Person oder zu
Kundenprofil und, der Identität des wirtschaftlich Berechtigten zutref-
b) soweit erforderlich, mit den beim Verpflichteten fend sind.
vorhandenen Informationen über die Herkunft Die Verpflichteten müssen die allgemeinen Sorgfalts-
der Vermögenswerte; pflichten bei allen neuen Kunden erfüllen. Bei bereits
im Rahmen der kontinuierlichen Überwachung bestehenden Geschäftsbeziehungen müssen sie die
haben die Verpflichteten sicherzustellen, dass die allgemeinen Sorgfaltspflichten zu geeigneter Zeit auf
jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen risikobasierter Grundlage erfüllen, insbesondere dann,
unter Berücksichtigung des jeweiligen Risikos im an- wenn sich bei einem Kunden maßgebliche Umstände
gemessenen zeitlichen Abstand aktualisiert werden. ändern.
(2) Der konkrete Umfang der Maßnahmen nach Ab- (4) Nehmen Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Num-
satz 1 Nummer 2 bis 5 muss dem jeweiligen Risiko der mer 3 bis 5 Bargeld bei der Erbringung von Zahlungs-
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, insbeson- diensten nach § 1 Absatz 2 des Zahlungsdienste-
dere in Bezug auf den Vertragspartner, die Geschäfts- aufsichtsgesetzes an, so haben sie die allgemeinen
beziehung oder Transaktion, entsprechen. Die Ver- Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 zu
pflichteten berücksichtigen dabei insbesondere die in erfüllen.
den Anlagen 1 und 2 genannten Risikofaktoren. Darü-
(5) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 ha-
ber hinaus zu berücksichtigen haben sie bei der Bewer-
ben die allgemeinen Sorgfaltspflichten bei Gewinnen
tung der Risiken zumindest
oder Einsätzen eines Spielers in Höhe von 2 000 Euro
1. den Zweck des Kontos oder der Geschäftsbezie- oder mehr zu erfüllen, es sei denn, das Glücksspiel wird
hung, im Internet angeboten oder vermittelt. Der Identifizie-
2. die Höhe der von Kunden eingezahlten Vermögens- rungspflicht kann auch dadurch nachgekommen wer-
werte oder den Umfang der ausgeführten Trans- den, dass der Spieler bereits beim Betreten der Spiel-
aktionen sowie bank oder der sonstigen örtlichen Glücksspielstätte
identifiziert wird, wenn vom Verpflichteten zusätzlich
3. die Regelmäßigkeit oder die Dauer der Geschäfts-
sichergestellt wird, dass Transaktionen im Wert von
beziehung.
2 000 Euro oder mehr einschließlich des Kaufs oder
Verpflichtete müssen gegenüber den Aufsichtsbehör- Rücktauschs von Spielmarken dem jeweiligen Spieler
den auf deren Verlangen darlegen, dass der Umfang zugeordnet werden können.
der von ihnen getroffenen Maßnahmen im Hinblick auf
(6) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 16
die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinan-
haben Sorgfaltspflichten in den Fällen des Absatzes 3
zierung angemessen ist.
Satz 1 Nummer 3 sowie bei Transaktionen, bei welchen
(3) Die allgemeinen Sorgfaltspflichten sind von Ver- sie Barzahlungen über mindestens 10 000 Euro tätigen
pflichteten zu erfüllen: oder entgegennehmen, zu erfüllen.
1. bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung, (7) Für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 4
2. bei Transaktionen, die außerhalb einer Geschäfts- und 5, die bei der Ausgabe von E-Geld tätig sind, gilt
beziehung durchgeführt werden, wenn es sich han- § 25i Absatz 1 des Kreditwesengesetzes mit der Maß-
delt um gabe, dass lediglich die Pflichten nach Absatz 1 Num-
mer 1 und 4 zu erfüllen sind. § 25i Absatz 2 und 4 des
a) Geldtransfers nach Artikel 3 Nummer 9 der Ver-
Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
ordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 20. Mai 2015 über (8) Versicherungsvermittler nach § 2 Absatz 1 Num-
die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers mer 8, die für ein Versicherungsunternehmen nach § 2
und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Absatz 1 Nummer 7 Prämien einziehen, haben diesem
Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1) Versicherungsunternehmen mitzuteilen, wenn Prä-
1832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
mienzahlungen in bar erfolgen und den Betrag von die gegenüber dem Verpflichteten auftretende
15 000 Euro innerhalb eines Kalenderjahres über- Person erreichbar ist;
steigen. 2. bei einer juristischen Person oder bei einer Perso-
(9) Ist der Verpflichtete nicht in der Lage, die allge- nengesellschaft:
meinen Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 Nummer 1 a) Firma, Name oder Bezeichnung,
bis 4 zu erfüllen, so darf die Geschäftsbeziehung nicht
b) Rechtsform,
begründet oder nicht fortgesetzt werden und darf keine
Transaktion durchgeführt werden. Soweit eine Ge- c) Registernummer, falls vorhanden,
schäftsbeziehung bereits besteht, ist sie vom Verpflich- d) Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung
teten ungeachtet anderer gesetzlicher oder vertrag- und
licher Bestimmungen durch Kündigung oder auf andere
e) die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans
Weise zu beenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
oder die Namen der gesetzlichen Vertreter und,
Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12,
sofern ein Mitglied des Vertretungsorgans oder
wenn der Mandant eine Rechtsberatung oder Prozess-
der gesetzliche Vertreter eine juristische Person
vertretung erstrebt, es sei denn, der Verpflichtete weiß,
ist, von dieser juristischen Person die Daten nach
dass der Mandant die Rechtsberatung bewusst für den
den Buchstaben a bis d.
Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzie-
rung in Anspruch nimmt. (5) Bei einem wirtschaftlich Berechtigten hat der Ver-
pflichtete abweichend von Absatz 4 zur Feststellung
§ 11 der Identität zumindest dessen Name und, soweit dies
in Ansehung des im Einzelfall bestehenden Risikos der
Identifizierung Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung ange-
(1) Verpflichtete haben Vertragspartner, gegebenen- messen ist, weitere Identifizierungsmerkmale zu er-
falls für diese auftretende Personen und wirtschaftlich heben. Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift des
Berechtigte vor Begründung der Geschäftsbeziehung wirtschaftlich Berechtigten dürfen unabhängig vom
oder vor Durchführung der Transaktion zu identifizieren. festgestellten Risiko erhoben werden. Der Verpflichtete
Die Identifizierung kann auch noch während der hat sich durch risikoangemessene Maßnahmen zu ver-
Begründung der Geschäftsbeziehung abgeschlossen gewissern, dass die zur Identifizierung erhobenen An-
werden, wenn dies erforderlich ist, um den normalen gaben zutreffend sind; dabei darf sich der Verpflichtete
Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen, und wenn ein nicht ausschließlich auf die Angaben im Transparenz-
geringes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismus- register verlassen.
finanzierung besteht. (6) Der Vertragspartner eines Verpflichteten hat dem
(2) Abweichend von Absatz 1 hat ein Verpflichteter Verpflichteten die Informationen und Unterlagen zur
nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 die Vertragsparteien Verfügung zu stellen, die zur Identifizierung erforderlich
des Kaufgegenstandes zu identifizieren, sobald der sind. Ergeben sich im Laufe der Geschäftsbeziehung
Vertragspartner des Maklervertrages ein ernsthaftes Änderungen, hat er diese Änderungen unverzüglich
Interesse an der Durchführung des Immobilienkaufver- dem Verpflichteten anzuzeigen. Der Vertragspartner
trages äußert und die Kaufvertragsparteien hinreichend hat gegenüber dem Verpflichteten offenzulegen, ob er
bestimmt sind. die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für einen
wirtschaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen oder
(3) Von einer Identifizierung kann abgesehen wer- durchführen will. Mit der Offenlegung hat er dem Ver-
den, wenn der Verpflichtete die zu identifizierende pflichteten auch die Identität des wirtschaftlich Berech-
Person bereits bei früherer Gelegenheit im Rahmen tigten nachzuweisen.
der Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten identifiziert hat
und die dabei erhobenen Angaben aufgezeichnet hat. § 12
Muss der Verpflichtete aufgrund der äußeren Umstände
Zweifel hegen, ob die bei der früheren Identifizierung Identitätsüberprüfung,
erhobenen Angaben weiterhin zutreffend sind, hat er Verordnungsermächtigung
eine erneute Identifizierung durchzuführen. (1) Die Identitätsüberprüfung hat in den Fällen des
(4) Bei der Identifizierung hat der Verpflichtete fol- § 10 Absatz 1 Nummer 1 bei natürlichen Personen zu
gende Angaben zu erheben: erfolgen anhand
1. eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild
1. bei einer natürlichen Person:
des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und
a) Vorname und Nachname, Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, insbesondere
b) Geburtsort, anhand eines inländischen oder nach ausländer-
rechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zuge-
c) Geburtsdatum, lassenen Passes, Personalausweises oder Pass-
d) Staatsangehörigkeit und oder Ausweisersatzes,
e) eine Wohnanschrift oder, sofern kein fester 2. eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18
Wohnsitz mit rechtmäßigem Aufenthalt in der des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Ab-
Europäischen Union besteht und die Überprüfung satz 5 des Aufenthaltsgesetzes,
der Identität im Rahmen des Abschlusses eines 3. einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Ar-
Basiskontovertrags im Sinne von § 38 des Zah- tikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
lungskontengesetzes erfolgt, die postalische des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Anschrift, unter der der Vertragspartner sowie 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und
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Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen net ist und ein Sicherheitsniveau aufweist, das dem
im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie in Nummer 1 genannten Verfahren gleichwertig ist.
1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73),
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann im
4. eines nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c in Verbin- Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern
dung mit Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
notifizierten elektronischen Identifizierungssystems des Bundesrates bedarf,
oder
1. Konkretisierungen oder weitere Anforderungen an
5. von Dokumenten nach § 1 Absatz 1 der Verordnung
das in Absatz 1 genannte Verfahren sowie an die
über die Bestimmung von Dokumenten, die zur Iden-
sich dieses bedienenden Verpflichteten festlegen
tifizierung einer nach dem Geldwäschegesetz zu
und
identifizierenden Person zum Zwecke des Abschlus-
ses eines Zahlungskontovertrags zugelassen wer- 2. Verfahren bestimmen, die zur geldwäscherechtlichen
den. Identifizierung nach Absatz 1 Nummer 2 geeignet
Im Fall der Identitätsüberprüfung anhand einer qualifi- sind.
zierten elektronischen Signatur gemäß Satz 1 Nummer 3
hat der Verpflichtete eine Validierung der qualifizierten § 14
elektronischen Signatur nach Artikel 32 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 vorzunehmen. Er hat in Vereinfachte Sorgfaltspflichten,
diesem Falle auch sicherzustellen, dass eine Transak- Verordnungsermächtigung
tion unmittelbar von einem Zahlungskonto im Sinne des
(1) Verpflichtete müssen nur vereinfachte Sorgfalts-
§ 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes er-
pflichten erfüllen, soweit sie unter Berücksichtigung der
folgt, das auf den Namen des Vertragspartners lautet,
in den Anlagen 1 und 2 genannten Risikofaktoren fest-
bei einem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Num-
stellen, dass in bestimmten Bereichen, insbesondere
mer 1 oder Nummer 3 oder bei einem Kreditinstitut, das
im Hinblick auf Kunden, Transaktionen und Dienstleis-
ansässig ist in einem
tungen oder Produkte, nur ein geringes Risiko der
1. anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht.
2. Vertragsstaat des Abkommens über den Euro- Vor der Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten ha-
päischen Wirtschaftsraum oder ben sich die Verpflichteten zu vergewissern, dass die
Geschäftsbeziehung oder Transaktion tatsächlich mit
3. Drittstaat, in dem das Kreditinstitut Sorgfalts- und einem geringeren Risiko der Geldwäsche oder Terroris-
Aufbewahrungspflichten unterliegt, die den in der musfinanzierung verbunden ist. Für die Darlegung der
Richtlinie (EU) 2015/849 festgelegten Sorgfalts- Angemessenheit gilt § 10 Absatz 2 Satz 4 entspre-
und Aufbewahrungspflichten entsprechen und deren chend.
Einhaltung in einer mit Kapitel IV Abschnitt 2 der
Richtlinie (EU) 2015/849 im Einklang stehenden (2) Bei Anwendbarkeit der vereinfachten Sorgfalts-
Weise beaufsichtigt wird. pflichten können Verpflichtete
(2) Die Identitätsüberprüfung hat in den Fällen des 1. den Umfang der Maßnahmen, die zur Erfüllung der
§ 10 Absatz 1 Nummer 1 bei juristischen Personen zu allgemeinen Sorgfaltspflichten zu treffen sind, ange-
erfolgen anhand messen reduzieren und
1. eines Auszuges aus dem Handels- oder Genossen-
schaftsregister oder aus einem vergleichbaren amt- 2. insbesondere die Überprüfung der Identität abwei-
lichen Register oder Verzeichnis, chend von den §§ 12 und 13 auf der Grundlage
von sonstigen Dokumenten, Daten oder Informatio-
2. von Gründungsdokumenten oder von gleichwertigen nen durchführen, die von einer glaubwürdigen und
beweiskräftigen Dokumenten oder unabhängigen Quelle stammen und für die Überprü-
3. einer eigenen dokumentierten Einsichtnahme des fung geeignet sind.
Verpflichteten in die Register- oder Verzeichnis-
Die Verpflichteten müssen in jedem Fall die Überprü-
daten.
fung von Transaktionen und die Überwachung von Ge-
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im schäftsbeziehungen in einem Umfang sicherstellen, der
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern es ihnen ermöglicht, ungewöhnliche oder verdächtige
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun- Transaktionen zu erkennen und zu melden.
desrates weitere Dokumente bestimmen, die zur Über-
prüfung der Identität geeignet sind. (3) Ist der Verpflichtete nicht in der Lage, die verein-
fachten Sorgfaltspflichten zu erfüllen, so gilt § 10 Ab-
§ 13 satz 9 entsprechend.
Verfahren zur (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im
Identitätsüberprüfung, Verordnungsermächtigung Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern
(1) Verpflichtete überprüfen die Identität der natür- durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
lichen Personen mit einem der folgenden Verfahren: desrates Fallkonstellationen festlegen, in denen ins-
besondere im Hinblick auf Kunden, Produkte, Dienst-
1. durch angemessene Prüfung des vor Ort vorgeleg- leistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle ein
ten Dokuments oder geringeres Risiko der Geldwäsche oder der Terroris-
2. mittels eines sonstigen Verfahrens, das zur geld- musfinanzierung bestehen kann und die Verpflichteten
wäscherechtlichen Überprüfung der Identität geeig- unter den Voraussetzungen von Absatz 1 nur verein-
1834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
fachte Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden erfüllen c) ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder recht-
müssen. Bei der Festlegung sind die in den Anlagen 1 mäßigen Zweck erfolgt, oder
und 2 genannten Risikofaktoren zu berücksichtigen. 3. es sich für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1
(5) Die Verordnung (EU) 2015/847 findet keine An- bis 3 und 6 bis 8 um eine grenzüberschreitende Kor-
wendung auf Inlandsgeldtransfers auf ein Zahlungs- respondenzbeziehung mit Respondenten mit Sitz in
konto eines Begünstigten, auf das ausschließlich einem Drittstaat oder, vorbehaltlich einer Beurteilung
Zahlungen für die Lieferung von Gütern oder Dienst- durch die Verpflichteten als erhöhtes Risiko, in
leistungen vorgenommen werden können, wenn einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
handelt.
1. der Zahlungsdienstleister des Begünstigten den Ver-
pflichtungen dieses Gesetzes unterliegt, (4) In den Absätzen 2 und 3 Nummer 1 genannten
Fällen sind mindestens folgende verstärkte Sorgfalts-
2. der Zahlungsdienstleister des Begünstigten in der pflichten zu erfüllen:
Lage ist, anhand einer individuellen Transaktions-
kennziffer über den Begünstigten den Geldtransfer 1. die Begründung oder Fortführung einer Geschäfts-
bis zu der Person zurückzuverfolgen, die mit dem beziehung bedarf der Zustimmung eines Mitglieds
Begünstigten eine Vereinbarung über die Lieferung der Führungsebene,
von Gütern und Dienstleistungen getroffen hat, und 2. es sind angemessene Maßnahmen zu ergreifen, mit
3. der überwiesene Betrag höchstens 1 000 Euro be- denen die Herkunft der Vermögenswerte bestimmt
trägt. werden kann, die im Rahmen der Geschäftsbezie-
hung oder der Transaktion eingesetzt werden, und
§ 15 3. die Geschäftsbeziehung ist einer verstärkten konti-
nuierlichen Überwachung zu unterziehen.
Verstärkte Sorgfaltspflichten,
Verordnungsermächtigung Wenn im Fall des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe a
der Vertragspartner oder der wirtschaftlich Berechtigte
(1) Die verstärkten Sorgfaltspflichten sind zusätzlich erst im Laufe der Geschäftsbeziehung ein wichtiges
zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten zu erfüllen. öffentliches Amt auszuüben begonnen hat oder der
(2) Verpflichtete haben verstärkte Sorgfaltspflichten Verpflichtete erst nach Begründung der Geschäftsbe-
zu erfüllen, wenn sie im Rahmen der Risikoanalyse oder ziehung von der Ausübung eines wichtigen öffentlichen
im Einzelfall unter Berücksichtigung der in den Anla- Amts durch den Vertragspartner oder den wirtschaftlich
gen 1 und 2 genannten Risikofaktoren feststellen, dass Berechtigten Kenntnis erlangt, so hat der Verpflichtete
ein höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismus- sicherzustellen, dass die Fortführung der Geschäftsbe-
finanzierung bestehen kann. Die Verpflichteten bestim- ziehung nur mit Zustimmung eines Mitglieds der Füh-
men den konkreten Umfang der zu ergreifenden Maß- rungsebene erfolgt.
nahmen entsprechend dem jeweiligen höheren Risiko (5) In dem in Absatz 3 Nummer 2 genannten Fall
der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung. Für sind mindestens folgende verstärkte Sorgfaltspflichten
die Darlegung der Angemessenheit gilt § 10 Absatz 2 zu erfüllen:
Satz 4 entsprechend.
1. die Transaktion ist zu untersuchen, um das Risiko
(3) Ein höheres Risiko liegt insbesondere vor, wenn der jeweiligen Geschäftsbeziehung oder Transaktio-
1. es sich bei einem Vertragspartner des Verpflichteten nen in Bezug auf Geldwäsche oder auf Terrorismus-
oder bei einem wirtschaftlich Berechtigten handelt finanzierung überwachen und einschätzen zu kön-
um nen und um gegebenenfalls prüfen zu können, ob
die Pflicht zu einer Meldung nach § 43 Absatz 1 vor-
a) eine politisch exponierte Person, ein Familien- liegt, und
mitglied oder um eine bekanntermaßen nahe-
stehende Person oder 2. die der Transaktion zugrunde liegende Geschäfts-
beziehung, soweit vorhanden, ist einer verstärkten
b) eine natürliche oder juristische Person, die in ei- kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen, um
nem von der Europäischen Kommission nach das mit der Geschäftsbeziehung verbundene Risiko
Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 ermittelten in Bezug auf Geldwäsche oder auf Terrorismusfinan-
Drittstaat mit hohem Risiko niedergelassen ist; zierung einschätzen und bei höherem Risiko über-
dies gilt nicht für Zweigstellen von in der Euro- wachen zu können.
päischen Union niedergelassenen Verpflichteten
gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) (6) In dem in Absatz 3 Nummer 3 genannten Fall ha-
2015/849 und für mehrheitlich im Besitz dieser ben Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3
Verpflichteten befindliche Tochterunternehmen, und 6 bis 9 mindestens folgende verstärkte Sorgfalts-
die ihren Standort in einem Drittstaat mit hohem pflichten zu erfüllen:
Risiko haben, sofern sie sich uneingeschränkt an 1. es sind ausreichende Informationen über den Res-
die von ihnen anzuwendenden gruppenweiten pondenten einzuholen, um die Art seiner Geschäfts-
Strategien und Verfahren nach Artikel 45 Absatz 1 tätigkeit in vollem Umfang verstehen und seine
der Richtlinie (EU) 2015/849 halten, Reputation, seine Kontrollen zur Verhinderung der
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie die
2. es sich um eine Transaktion handelt, die im Verhält-
Qualität der Aufsicht bewerten zu können,
nis zu vergleichbaren Fällen
2. es ist vor Begründung einer Geschäftsbeziehung mit
a) besonders komplex oder groß ist,
dem Respondenten die Zustimmung eines Mitglieds
b) ungewöhnlich abläuft oder der Führungsebene einzuholen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1835
3. es sind vor Begründung einer solchen Geschäfts- (4) Der Verpflichtete muss sicherstellen, dass Trans-
beziehung die jeweiligen Verantwortlichkeiten der aktionen des Spielers auf das Spielerkonto nur erfolgen
Beteiligten in Bezug auf die Erfüllung der Sorgfalts-
1. durch die Ausführung eines Zahlungsvorgangs
pflichten festzulegen und nach Maßgabe des § 8 zu
dokumentieren, a) mittels einer Lastschrift nach § 1 Absatz 2 Num-
mer 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,
4. es sind Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustel-
len, dass sie keine Geschäftsbeziehung mit einem b) mittels einer Überweisung nach § 1 Absatz 2
Respondenten begründen oder fortsetzen, von dem Nummer 2b des Zahlungsdiensteaufsichtsgeset-
bekannt ist, dass seine Konten von einer Bank-Man- zes oder
telgesellschaft genutzt werden, und
c) mittels einer auf den Namen des Spielers aus-
5. es sind Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustel- gegebenen Zahlungskarte nach § 1 Absatz 2
len, dass der Respondent keine Transaktionen über Nummer 2c oder 3 des Zahlungsdiensteauf-
Durchlaufkonten zulässt. sichtsgesetzes und
(7) Bei einer ehemaligen politisch exponierten Per- 2. von einem Zahlungskonto nach § 1 Absatz 3 des
son haben die Verpflichteten für mindestens zwölf Mo- Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, das auf den Na-
nate nach Ausscheiden aus dem öffentlichen Amt das men des Spielers bei einem Verpflichteten nach § 2
Risiko zu berücksichtigen, das spezifisch für politisch Absatz 1 Nummer 1 oder 3 errichtet worden ist.
exponierte Personen ist, und so lange angemessene Von der Erfüllung der Verpflichtung nach Satz 1 Num-
und risikoorientierte Maßnahmen zu treffen, bis anzu- mer 1 Buchstabe c und Nummer 2 kann der Verpflich-
nehmen ist, dass dieses Risiko nicht mehr besteht. tete absehen, wenn gewährleistet ist, dass die Zahlung
(8) Liegen Tatsachen oder Bewertungen nationaler zur Teilnahme am Spiel für eine einzelne Transaktion
oder internationaler für die Verhinderung oder Bekämp- 25 Euro und für mehrere Transaktionen innerhalb eines
fung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung Kalendermonats 100 Euro nicht überschreitet.
zuständiger Stellen vor, die die Annahme rechtfertigen, (5) Der Verpflichtete hat die Aufsichtsbehörde unver-
dass über die in Absatz 3 genannten Fälle hinaus ein züglich zu informieren über die Eröffnung und Schlie-
höheres Risiko besteht, so kann die Aufsichtsbehörde ßung eines Zahlungskontos nach § 1 Absatz 3 des Zah-
anordnen, dass die Verpflichteten die Transaktionen lungsdiensteaufsichtsgesetzes, das auf seinen eigenen
oder Geschäftsbeziehungen einer verstärkten Überwa- Namen bei einem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1
chung unterziehen und zusätzliche, dem Risiko ange- Nummer 1 oder 3 eingerichtet ist und auf dem Gelder
messene Sorgfaltspflichten zu erfüllen haben. eines Spielers zur Teilnahme an Glücksspielen im Inter-
(9) Ist der Verpflichtete nicht in der Lage, die ver- net entgegengenommen werden.
stärkten Sorgfaltspflichten zu erfüllen, so gilt § 10 Ab- (6) Wenn der Verpflichtete oder ein anderer Emittent
satz 9 entsprechend. einem Spieler für Transaktionen auf einem Spielerkonto
(10) Das Bundesministerium der Finanzen kann monetäre Werte ausstellt, die auf einem Instrument
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun- nach § 1 Absatz 10 Nummer 10 des Zahlungsdienste-
desrates Fallkonstellationen bestimmen, in denen ins- aufsichtsgesetzes gespeichert sind, hat der Verpflich-
besondere im Hinblick auf Kunden, Produkte, Dienst- tete oder der andere Emittent sicherzustellen, dass
leistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle ein der Inhaber des monetären Werts mit dem Inhaber
potenziell höheres Risiko der Geldwäsche oder der des Spielerkontos identisch ist.
Terrorismusfinanzierung besteht und die Verpflichteten (7) Der Verpflichtete darf Transaktionen an den Spie-
bestimmte verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen ler nur vornehmen
haben. Bei der Bestimmung sind die in den Anlagen 1
und 2 genannten Risikofaktoren zu berücksichtigen. 1. durch die Ausführung eines Zahlungsvorgangs nach
Absatz 4 und
§ 16 2. auf ein Zahlungskonto, das auf den Namen des
Spielers bei einem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1
Besondere Vorschriften
Nummer 1 oder 3 eingerichtet worden ist.
für das Glücksspiel im Internet
Bei der Transaktion hat der Verpflichtete den Verwen-
(1) Für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 15
dungszweck dahingehend zu spezifizieren, dass für
gelten, soweit sie das Glücksspiel im Internet anbieten
einen Außenstehenden erkennbar ist, aus welchem
oder vermitteln, die besonderen Vorschriften der Ab-
Grund der Zahlungsvorgang erfolgt ist. Für diesen Ver-
sätze 2 bis 8.
wendungszweck können die Aufsichtsbehörden Stan-
(2) Der Verpflichtete darf einen Spieler erst zu einem dardformulierungen festlegen, die vom Verpflichteten
Glücksspiel im Internet zulassen, wenn er zuvor für den zu verwenden sind.
Spieler auf dessen Namen ein Spielerkonto eingerichtet
(8) Abweichend von § 11 kann der Verpflichtete bei
hat.
einem Spieler, für den er ein Spielerkonto einrichtet,
(3) Der Verpflichtete darf auf dem Spielerkonto we- eine vorläufige Identifizierung durchführen. Die vorläu-
der Einlagen noch andere rückzahlbare Gelder vom fige Identifizierung kann anhand einer elektronisch oder
Spieler entgegennehmen. Das Guthaben auf dem Spie- auf dem Postweg übersandten Kopie eines Dokuments
lerkonto darf nicht verzinst werden. Für die entgegen- nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfolgen. Eine
genommenen Geldbeträge gilt § 2 Absatz 2 Satz 3 des vollständige Identifizierung ist unverzüglich nachzu-
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes entsprechend. holen. Sowohl die vorläufige als auch die vollständige
1836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
Identifizierung kann auch anhand der glücksspielrecht- (4) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 3 gelten
lichen Anforderungen an Identifizierung und Authenti- als erfüllt, wenn
fizierung erfolgen.
1. der Verpflichtete auf Dritte zurückgreift, die der-
selben Gruppe angehören wie er selbst,
§ 17
2. die in dieser Gruppe angewandten Sorgfaltspflich-
Ausführung der Sorgfaltspflichten
ten, Aufbewahrungsvorschriften, Strategien und
durch Dritte, vertragliche Auslagerung
Verfahren zur Verhinderung von Geldwäsche und
(1) Zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten von Terrorismusfinanzierung mit den Vorschriften
nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 kann ein Verpflich- der Richtlinie (EU) 2015/849 oder gleichwertigen
teter auf Dritte zurückgreifen. Dritte dürfen nur sein Vorschriften im Einklang stehen und
1. Verpflichtete nach § 2 Absatz 1, 3. die effektive Umsetzung dieser Anforderungen auf
Gruppenebene von einer Behörde beaufsichtigt
2. Verpflichtete gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie
wird.
(EU) 2015/849 in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union, (5) Ein Verpflichteter kann die Durchführung der
Maßnahmen, die zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten
3. Mitgliedsorganisationen oder Verbände von Ver-
nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 erforderlich sind,
pflichteten nach Nummer 2 oder in einem Drittstaat
auf andere geeignete Personen und Unternehmen als
ansässige Institute und Personen, sofern diese
die in Absatz 1 genannten Dritten übertragen. Die Über-
Sorgfalts- und Aufbewahrungspflichten unterliegen,
tragung bedarf einer vertraglichen Vereinbarung. Die
a) die den in der Richtlinie (EU) 2015/849 festgeleg- Maßnahmen der Personen oder der Unternehmen wer-
ten Sorgfalts- und Aufbewahrungspflichten ent- den dem Verpflichteten als eigene Maßnahmen zuge-
sprechen und rechnet. Absatz 3 gilt entsprechend.
b) deren Einhaltung in einer mit Kapitel IV Abschnitt 2 (6) Durch die Übertragung nach Absatz 5 dürfen
der Richtlinie (EU) 2015/849 im Einklang stehen- nicht beeinträchtigt werden
den Weise beaufsichtigt wird.
1. die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz
Die Verantwortung für die Erfüllung der allgemeinen durch den Verpflichteten,
Sorgfaltspflichten bleibt bei dem Verpflichteten.
2. die Steuerungs- oder Kontrollmöglichkeiten der Ge-
(2) Verpflichtete dürfen nicht auf einen Dritten zu- schäftsleitung des Verpflichteten und
rückgreifen, der in einem Drittstaat mit hohem Risiko
niedergelassen ist. Ausgenommen hiervon sind 3. die Aufsicht der Aufsichtsbehörde über den Ver-
pflichteten.
1. Zweigstellen von in der Europäischen Union nieder-
gelassenen Verpflichteten nach Artikel 2 Absatz 1 (7) Vor der Übertragung nach Absatz 5 hat sich der
der Richtlinie (EU) 2015/849, wenn die Zweigstelle Verpflichtete von der Zuverlässigkeit der Personen oder
sich uneingeschränkt an die gruppenweit anzuwen- der Unternehmen, denen er Maßnahmen übertragen
denden Strategien und Verfahren gemäß Artikel 45 will, zu überzeugen. Während der Zusammenarbeit
der Richtlinie (EU) 2015/849 hält, und muss er sich durch Stichproben von der Angemessen-
heit und Ordnungsmäßigkeit der Maßnahmen überzeu-
2. Tochterunternehmen, die sich im Mehrheitsbesitz gen, die diese Personen oder Unternehmen getroffen
von in der Europäischen Union niedergelassenen haben.
Verpflichteten nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie
(EU) 2015/849 befinden, wenn das Tochterunter- (8) Soweit eine vertragliche Vereinbarung nach Ab-
nehmen sich uneingeschränkt an die gruppenweit satz 5 mit deutschen Botschaften, Auslandshandels-
anzuwendenden Strategien und Verfahren gemäß kammern oder Konsulaten geschlossen wird, gelten
Artikel 45 der Richtlinie (EU) 2015/849 hält. diese kraft Vereinbarung als geeignet. Absatz 7 findet
keine Anwendung.
(3) Wenn ein Verpflichteter auf Dritte zurückgreift, so
muss er sicherstellen, dass die Dritten (9) Bei der Übertragung nach Absatz 5 bleiben die
Vorschriften über die Auslagerung von Aktivitäten und
1. die Informationen einholen, die für die Durchführung
Prozessen nach § 25b des Kreditwesengesetzes unbe-
der Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1
rührt.
bis 3 notwendig sind, und
2. ihm diese Informationen unverzüglich und unmittel- Abschnitt 4
bar übermitteln.
Tr a n s p a r e n z r e g i s t e r
Er hat zudem angemessene Schritte zu unternehmen,
um zu gewährleisten, dass die Dritten ihm auf seine
Anforderung hin unverzüglich Kopien derjenigen Doku- § 18
mente, die maßgeblich zur Feststellung und Überprü- Einrichtung des
fung der Identität des Vertragspartners und eines etwai- Transparenzregisters und registerführende Stelle
gen wirtschaftlich Berechtigten sind, sowie andere
maßgebliche Unterlagen vorlegen. Die Dritten sind be- (1) Es wird ein Register zur Erfassung und Zugäng-
fugt, zu diesem Zweck Kopien von Ausweisdokumen- lichmachung von Angaben über den wirtschaftlich Be-
ten zu erstellen und weiterzuleiten. rechtigten (Transparenzregister) eingerichtet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1837
(2) Das Transparenzregister wird als hoheitliche gen nach § 21 und rechtsfähigen Stiftungen gilt § 3
Aufgabe des Bundes von der registerführenden Stelle Absatz 1 und 3 entsprechend.
elektronisch geführt. Daten, die im Transparenzregister (3) Die Angaben zu Art und Umfang des wirtschaft-
gespeichert sind, werden als chronologische Daten- lichen Interesses nach Absatz 1 Nummer 4 zeigen, wo-
sammlung angelegt. raus die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter folgt,
(3) Ist eine Mitteilung nach § 20 unklar oder beste- und zwar
hen Zweifel, welcher Vereinigung nach § 20 Absatz 1 1. bei Vereinigungen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 mit
die in der Mitteilung enthaltenen Angaben zum wirt- Ausnahme der rechtsfähigen Stiftungen aus
schaftlich Berechtigten zuzuordnen sind, kann die
registerführende Stelle von der in der Mitteilung ge- a) der Beteiligung an der Vereinigung selbst, insbe-
nannten Vereinigung verlangen, dass diese die für eine sondere der Höhe der Kapitalanteile oder der
Eintragung in das Transparenzregister erforderlichen In- Stimmrechte,
formationen innerhalb einer angemessenen Frist über- b) der Ausübung von Kontrolle auf sonstige Weise,
mittelt. Dies gilt entsprechend für Mitteilungen von insbesondere aufgrund von Absprachen zwi-
Rechtsgestaltungen nach § 21. schen einem Dritten und einem Anteilseigner oder
(4) Die registerführende Stelle erstellt auf Antrag zwischen mehreren Anteilseignern untereinander,
Ausdrucke von Daten, die im Transparenzregister ge- oder aufgrund der einem Dritten eingeräumten
speichert sind, und Bestätigungen, dass im Transpa- Befugnis zur Ernennung von gesetzlichen Vertre-
renzregister keine aktuelle Eintragung aufgrund einer tern oder anderen Organmitgliedern oder
Mitteilung nach § 20 Absatz 1 oder § 21 vorliegt. Sie c) der Funktion des gesetzlichen Vertreters, ge-
beglaubigt auf Antrag, dass die übermittelten Daten mit schäftsführenden Gesellschafters oder Partners,
dem Inhalt des Transparenzregisters übereinstimmen. 2. bei Rechtsgestaltungen nach § 21 und rechtsfähigen
Mit der Beglaubigung ist keine Gewähr für die Richtig- Stiftungen aus einer der in § 3 Absatz 3 aufgeführten
keit und Vollständigkeit der Angaben zum wirtschaftlich Funktionen.
Berechtigten verbunden. Ein Antrag auf Ausdruck von
Daten, die lediglich über das Transparenzregister ge- § 20
mäß § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 8 zugänglich
gemacht werden, kann auch über das Transparenz- Transparenzpflichten
register an das Gericht vermittelt werden. Dies gilt im Hinblick auf bestimmte Vereinigungen
entsprechend für die Vermittlung eines Antrags auf (1) Juristische Personen des Privatrechts und einge-
Ausdruck von Daten, die gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 tragene Personengesellschaften haben die in § 19 Ab-
Nummer 2 und 3 zugänglich gemacht werden, an den satz 1 aufgeführten Angaben zu den wirtschaftlich
Betreiber des Unternehmensregisters. Berechtigten dieser Vereinigungen einzuholen, aufzu-
(5) Die registerführende Stelle erstellt ein Informa- bewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der regis-
tionssicherheitskonzept für das Transparenzregister, terführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das
aus dem sich die getroffenen technischen und organi- Transparenzregister mitzuteilen. Die Mitteilung hat elek-
satorischen Maßnahmen zum Datenschutz ergeben. tronisch in einer Form zu erfolgen, die ihre elektroni-
sche Zugänglichmachung ermöglicht. Bei den Angaben
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu- nach § 19 Absatz 1 Nummer 4 ist anzugeben, woraus
stimmung des Bundesrates bedarf, die technischen nach § 19 Absatz 3 die Stellung als wirtschaftlich Be-
Einzelheiten zu Einrichtung und Führung des Trans- rechtigter folgt, sofern nicht Absatz 2 Satz 2 einschlä-
parenzregisters einschließlich der Speicherung histori- gig ist.
scher Datensätze sowie die Einhaltung von Löschungs-
fristen für die im Transparenzregister gespeicherten (2) Die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenz-
Daten zu regeln. register nach Absatz 1 Satz 1 gilt als erfüllt, wenn sich
die in § 19 Absatz 1 aufgeführten Angaben zum wirt-
§ 19 schaftlich Berechtigten bereits aus den in § 22 Absatz 1
aufgeführten Dokumenten und Eintragungen ergeben,
Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten die elektronisch abrufbar sind aus:
(1) Über das Transparenzregister sind im Hinblick 1. dem Handelsregister (§ 8 des Handelsgesetzbuchs),
auf Vereinigungen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und
2. dem Partnerschaftsregister (§ 5 des Partnerschafts-
Rechtsgestaltungen nach § 21 folgende Angaben zum
gesellschaftsgesetzes),
wirtschaftlich Berechtigten nach Maßgabe des § 23 zu-
gänglich: 3. dem Genossenschaftsregister (§ 10 des Genossen-
schaftsgesetzes),
1. Vor- und Nachname,
4. dem Vereinsregister (§ 55 des Bürgerlichen Gesetz-
2. Geburtsdatum,
buchs) oder
3. Wohnort und 5. dem Unternehmensregister (§ 8b Absatz 2 des Han-
4. Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses. delsgesetzbuchs).
(2) Für die Bestimmung des wirtschaftlich Berechtig- Bei Gesellschaften, die an einem organisierten Markt
ten von Vereinigungen im Sinne des § 20 Absatz 1 nach § 2 Absatz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes
Satz 1 mit Ausnahme der rechtsfähigen Stiftungen gilt notiert sind oder dem Gemeinschaftsrecht entspre-
§ 3 Absatz 1 und 2 entsprechend. Für die Bestimmung chenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf
des wirtschaftlich Berechtigten von Rechtsgestaltun- Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen
1838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
Standards unterliegen, gilt die Pflicht zur Mitteilung an 2. Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer
das Transparenzregister stets als erfüllt. Eine geson- Struktur und Funktion entsprechen.
derte Angabe im Hinblick auf Art und Umfang des wirt- (3) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-
schaftlichen Interesses nach § 19 Absatz 1 Nummer 4 chungen und die Aufsichtsbehörden können im Rah-
ist nicht erforderlich, wenn sich aus den in § 22 Absatz 1 men ihrer Aufgaben und Befugnisse die von Trustees
aufgeführten Dokumenten und Eintragungen ergibt, nach Absatz 1 und von Treuhändern nach Absatz 2 auf-
woraus nach § 19 Absatz 3 die Stellung als wirtschaft- bewahrten Angaben einsehen oder sich vorlegen las-
lich Berechtigter folgt. Ist eine Mitteilung nach Absatz 1 sen.
Satz 1 an das Transparenzregister erfolgt und ändert
sich danach der wirtschaftlich Berechtigte, so dass § 22
sich die Angaben zu ihm nun aus den in Satz 1 aufge-
führten Registern ergeben, ist dies der registerführen- Zugängliche Dokumente
den Stelle nach Absatz 1 Satz 1 unverzüglich zur Be- und Datenübermittlung an das
rücksichtigung im Transparenzregister mitzuteilen. Transparenzregister, Verordnungsermächtigung
(3) Anteilseigner, die wirtschaftlich Berechtigte sind (1) Über die Internetseite des Transparenzregisters
oder von dem wirtschaftlich Berechtigten unmittelbar sind nach Maßgabe des § 23 zugänglich:
kontrolliert werden, haben den Vereinigungen nach Ab- 1. Eintragungen im Transparenzregister zu Meldungen
satz 1 die zur Erfüllung der in Absatz 1 statuierten nach § 20 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 4 und nach
Pflichten notwendigen Angaben und jede Änderung § 21,
dieser Angaben unverzüglich mitzuteilen. Kontrolliert 2. Bekanntmachungen des Bestehens einer Beteili-
ein Mitglied eines Vereins oder einer Genossenschaft gung nach § 20 Absatz 6 des Aktiengesetzes,
mehr als 25 Prozent der Stimmrechte, so trifft die
3. Stimmrechtsmitteilungen nach den §§ 26, 26a des
Pflicht nach Satz 1 diese Mitglieder. Bei Stiftungen trifft
Wertpapierhandelsgesetzes,
die Pflicht die Personen nach § 3 Absatz 3. Dasselbe
gilt für Angabepflichtige im Sinne der Sätze 2 und 3, die 4. Listen der Gesellschafter von Gesellschaften mit be-
unter der unmittelbaren Kontrolle eines wirtschaftlich schränkter Haftung und Unternehmergesellschaften
Berechtigten stehen. Stehen Angabepflichtige im Sinne nach § 8 Absatz 1 Nummer 3, § 40 des Gesetzes
der Sätze 1 bis 3 unter der mittelbaren Kontrolle eines betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haf-
wirtschaftlich Berechtigten, so trifft die Pflicht nach tung sowie Gesellschafterverträge gemäß § 8 Ab-
Satz 1 den wirtschaftlich Berechtigten. satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a
Satz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften
(4) Die Angabepflicht nach Absatz 3 entfällt, wenn
mit beschränkter Haftung, sofern diese als Gesell-
die Meldepflicht nach Absatz 1 gemäß Absatz 2 als er-
schafterliste gelten, nach § 2 Absatz 1a Satz 4 des
füllt gilt oder wenn die Anteilseigner, Mitglieder und
Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-
wirtschaftlich Berechtigten die erforderlichen Angaben
schränkter Haftung,
bereits in anderer Form mitgeteilt haben.
5. Eintragungen im Handelsregister,
(5) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-
chungen und die Aufsichtsbehörden können im Rah- 6. Eintragungen im Partnerschaftsregister,
men ihrer Aufgaben und Befugnisse die nach Absatz 1 7. Eintragungen im Genossenschaftsregister,
aufbewahrten Angaben einsehen oder sich vorlegen 8. Eintragungen im Vereinsregister.
lassen.
Zugänglich in dem nach den besonderen registerrecht-
§ 21 lichen Vorschriften für die Einsicht geregelten Umfang
sind nur solche Dokumente und Eintragungen nach
Transparenzpflichten Satz 1 Nummer 2 bis 8, die aus den in § 20 Absatz 2
im Hinblick auf bestimmte Rechtsgestaltungen Satz 1 genannten öffentlichen Registern elektronisch
(1) Verwalter von Trusts (Trustees) mit Wohnsitz oder abrufbar sind.
Sitz in Deutschland haben die in § 19 Absatz 1 aufge- (2) Um die Eröffnung des Zugangs zu den Original-
führten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten des daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 8 über die
Trusts, den sie verwalten, und die Staatsangehörigkeit Internetseite des Transparenzregisters zu ermöglichen,
der wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzube- sind dem Transparenzregister die dafür erforderlichen
wahren, auf aktuellem Stand zu halten und der register- Daten (Indexdaten) zu übermitteln. Der Betreiber des
führenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Unternehmensregisters übermittelt die Indexdaten zu
Transparenzregister mitzuteilen. Die Mitteilung hat elek- den Originaldaten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
tronisch in einer Form zu erfolgen, die ihre elektroni- und 3 dem Transparenzregister. Die Landesjustiz-
sche Zugänglichmachung ermöglicht. Der Trust ist in verwaltungen übermitteln die Indexdaten zu den Origi-
der Mitteilung eindeutig zu bezeichnen. Bei den Anga- naldaten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 8 dem
ben zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses Transparenzregister. Die Indexdaten dienen nur der Zu-
nach § 19 Absatz 1 Nummer 4 ist anzugeben, woraus gangsvermittlung und dürfen nicht zugänglich gemacht
nach § 19 Absatz 3 Nummer 2 die Stellung als wirt- werden.
schaftlich Berechtigter folgt.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
(2) Die Pflichten des Absatzes 1 gelten entspre- mächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium
chend auch für Treuhänder mit Wohnsitz oder Sitz in der Justiz und für Verbraucherschutz für die Daten-
Deutschland folgender Rechtsgestaltungen: übermittlung nach Absatz 2 Satz 3 durch Rechts-
1. nichtrechtsfähige Stiftungen, wenn der Stiftungs- verordnung, die der Zustimmung des Bundesrates
zweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist, und bedarf, technische Einzelheiten der Datenübermittlung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1839
zwischen den Behörden der Länder und dem Transpa- fahr aussetzen würde, Opfer einer der folgenden
renzregister einschließlich der Vorgaben für die zu ver- Straftaten zu werden:
wendenden Datenformate und zur Sicherstellung von
a) eines Betrugs (§ 263 des Strafgesetzbuchs),
Datenschutz und Datensicherheit zu regeln. Abwei-
chungen von den Verfahrensregelungen durch Landes- b) eines erpresserischen Menschenraubs (§ 239a
recht sind ausgeschlossen. des Strafgesetzbuchs),
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- c) einer Geiselnahme (§ 239b des Strafgesetz-
mächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium buchs),
der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsver-
d) einer Erpressung oder räuberischen Erpressung
ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
(§§ 253, 255 des Strafgesetzbuchs),
bedarf, Registrierungsverfahren für die Mitteilungsver-
pflichteten nach den §§ 20 und 21 sowie technische e) einer strafbaren Handlung gegen Leib oder Leben
Einzelheiten der Datenübermittlung nach Absatz 2 (§§ 211, 212, 223, 224, 226, 227 des Strafgesetz-
Satz 2 sowie nach den §§ 20 und 21 einschließlich buchs),
der Vorgaben für die zu verwendenden Datenformate
f) einer Nötigung (§ 240 des Strafgesetzbuchs),
und Formulare sowie zur Sicherstellung von Daten-
schutz und Datensicherheit zu regeln. g) einer Bedrohung (§ 241 des Strafgesetzbuchs)
oder
§ 23 2. der wirtschaftlich Berechtigte minderjährig oder ge-
Einsichtnahme in das schäftsunfähig ist.
Transparenzregister, Verordnungsermächtigung Schutzwürdige Interessen des wirtschaftlich Berechtig-
(1) Bei Vereinigungen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und ten liegen nicht vor, wenn sich die Daten bereits aus
Rechtsgestaltungen nach § 21 ist die Einsichtnahme anderen öffentlichen Registern ergeben. Die Beschrän-
gestattet kung der Einsichtnahme nach Satz 1 ist nicht möglich
gegenüber den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 aufgeführ-
1. den folgenden Behörden, soweit sie zur Erfüllung
ten Behörden und gegenüber Verpflichteten nach § 2
ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist:
Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 7 sowie gegenüber No-
a) den Aufsichtsbehörden, taren.
b) der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu- (3) Die Einsichtnahme ist nur nach vorheriger Online-
chungen, Registrierung des Nutzers möglich und kann zum
c) den gemäß § 13 des Außenwirtschaftsgesetzes Zweck der Kontrolle, wer Einsicht genommen hat, pro-
zuständigen Behörden, tokolliert werden.
d) den Strafverfolgungsbehörden, (4) Das Transparenzregister erlaubt die Suche nach
Vereinigungen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und Rechts-
e) dem Bundeszentralamt für Steuern sowie den gestaltungen nach § 21 über alle eingestellten Daten
örtlichen Finanzbehörden nach § 6 Absatz 2 sowie über sämtliche Indexdaten.
Nummer 5 der Abgabenordnung und
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
f) den für Aufklärung, Verhütung und Beseitigung
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
von Gefahren zuständigen Behörden,
stimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten
2. den Verpflichteten, sofern sie der registerführenden der Einsichtnahme, insbesondere der Online-Registrie-
Stelle darlegen, dass die Einsichtnahme zur Erfül- rung und der Protokollierung wie die zu protokollieren-
lung ihrer Sorgfaltspflichten in einem der in § 10 Ab- den Daten und die Löschungsfrist für die protokollierten
satz 3 genannten Fälle erfolgt, und Daten nach Absatz 3, der Darlegungsanforderungen für
3. jedem, der der registerführenden Stelle darlegt, dass die Einsichtnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und
er ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme 3 und der Darlegungsanforderungen für die Beschrän-
hat. kung der Einsichtnahme nach Absatz 2 zu bestimmen.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 sind neben den Anga- § 24
ben nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und 4 nur Monat
und Jahr der Geburt des wirtschaftlich Berechtigten Gebühren und
und sein Wohnsitzland der Einsicht zugänglich, sofern Auslagen, Verordnungsermächtigung
sich nicht alle Angaben nach § 19 Absatz 1 bereits aus (1) Für die Führung des Transparenzregisters erhebt
anderen öffentlichen Registern ergeben. die registerführende Stelle von Vereinigungen nach § 20
(2) Auf Antrag des wirtschaftlich Berechtigten be- und von Rechtsgestaltungen nach § 21 Gebühren.
schränkt die registerführende Stelle die Einsichtnahme (2) Für die Einsichtnahme in die dem Transparenz-
in das Transparenzregister vollständig oder teilweise, register nach § 20 Absatz 1 und § 21 mitgeteilten Daten
wenn ihr der wirtschaftlich Berechtigte darlegt, dass erhebt die registerführende Stelle zur Deckung des Ver-
der Einsichtnahme unter Berücksichtigung aller Um- waltungsaufwands Gebühren und Auslagen. Dasselbe
stände des Einzelfalls überwiegende schutzwürdige gilt für die Erstellung von Ausdrucken, Bestätigungen
Interessen des wirtschaftlich Berechtigten entgegen- und Beglaubigungen nach § 18 Absatz 4. § 7 Nummer 2
stehen. Schutzwürdige Interessen liegen vor, wenn und 3 des Bundesgebührengesetzes ist nicht anwend-
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Ein- bar. Für Behörden gilt § 8 des Bundesgebühren-
sichtnahme den wirtschaftlich Berechtigten der Ge- gesetzes.
1840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- (5) Der Beliehene ist befugt, die Gebühren nach § 24
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu- zu erheben. Das Gebührenaufkommen steht ihm zu. In
stimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten zu der Rechtsverordnung kann das Bundesministerium
Folgendem näher zu regeln: der Finanzen die Vollstreckung der Gebührenbescheide
dem Beliehenen übertragen.
1. die gebührenpflichtigen Tatbestände,
2. die Gebührenschuldner, (6) Der Beliehene untersteht der Rechts- und Fach-
aufsicht durch das Bundesverwaltungsamt. Das Bun-
3. die Gebührensätze nach festen Sätzen oder als desverwaltungsamt kann sich zur Wahrnehmung seiner
Rahmengebühren und Aufsichtstätigkeit jederzeit über die Angelegenheiten
4. die Auslagenerstattung. des Beliehenen unterrichten, insbesondere durch Ein-
holung von Auskünften und Berichten sowie durch
§ 25 das Verlangen nach Vorlage von Aufzeichnungen aller
Art, rechtswidrige Maßnahmen beanstanden sowie ent-
Übertragung der Führung des sprechende Abhilfe verlangen. Der Beliehene ist ver-
Transparenzregisters, Verordnungsermächtigung pflichtet, den Weisungen des Bundesverwaltungsamts
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- nachzukommen. Dieses kann, wenn der Beliehene den
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Weisungen nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,
Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine juristische die erforderlichen Maßnahmen an Stelle und auf Kosten
Person des Privatrechts mit den Aufgaben der register- des Beliehenen selbst durchführen oder durch einen
führenden Stelle und mit den hierfür erforderlichen Be- anderen durchführen lassen. Die Bediensteten und
fugnissen zu beleihen. sonstigen Beauftragten des Bundesverwaltungsamts
sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Be-
(2) Eine juristische Person des Privatrechts darf nur triebsstätten, Geschäfts- und Betriebsräume des Belie-
beliehen werden, wenn sie die Gewähr für die ord- henen zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen, so-
nungsgemäße Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben, weit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
insbesondere für den langfristigen und sicheren Betrieb Gegenstände oder geschäftliche Unterlagen können
des Transparenzregisters, bietet. Sie bietet die notwen- im erforderlichen Umfang eingesehen und in Verwah-
dige Gewähr, wenn rung genommen werden.
1. die natürlichen Personen, die nach Gesetz, dem Ge-
(7) Für den Fall, dass keine juristische Person des
sellschaftsvertrag oder der Satzung die Geschäfts-
Privatrechts beliehen wird, oder für den Fall, dass die
führung und Vertretung ausüben, zuverlässig und
Beleihung beendet wird, kann das Bundesministerium
fachlich geeignet sind,
der Finanzen die Führung des Transparenzregisters auf
2. sie grundlegende Erfahrungen mit der Zugänglich- eine Bundesoberbehörde in seinem Geschäftsbereich
machung von registerrechtlichen Informationen, oder im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundes-
insbesondere von Handelsregisterdaten, Gesell- ministerium auf eine Bundesoberbehörde in dessen
schaftsbekanntmachungen und kapitalmarktrecht- Geschäftsbereich übertragen.
lichen Informationen, hat,
3. sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Or- § 26
ganisation sowie technische und finanzielle Ausstat-
tung hat und Europäisches System der
Registervernetzung, Verordnungsermächtigung
4. sie sicherstellt, dass sie die Vorschriften zum Schutz
personenbezogener Daten einhält. (1) Die in § 22 Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Daten
sind, soweit sie juristische Personen des Privatrechts,
(3) Die Dauer der Beleihung ist zu befristen. Sie soll
eingetragene Personengesellschaften oder Rechtsge-
fünf Jahre nicht unterschreiten. Die Möglichkeit, bei
staltungen nach § 21 betreffen, auch über das Euro-
Vorliegen eines wichtigen Grundes die Beleihung vor
päische Justizportal zugänglich; § 23 Absatz 1 bis 3 gilt
Ablauf der Frist zu beenden, ist vorzusehen. Haben
entsprechend. Zur Zugänglichmachung über das Euro-
die Voraussetzungen für die Beleihung nicht vorgelegen
päische Justizportal übermittelt die registerführende
oder sind sie nachträglich entfallen, soll die Beleihung
Stelle die dem Transparenzregister nach § 20 Absatz 1
jederzeit beendet werden können. Es ist sicherzustel-
und § 21 mitgeteilten Daten sowie die Indexdaten nach
len, dass mit Beendigung der Beleihung dem Bundes-
§ 22 Absatz 2 an die zentrale Europäische Plattform
ministerium der Finanzen oder einer von ihm bestimm-
nach Artikel 4a Absatz 1 der Richtlinie 2009/101/EG
ten Stelle alle für den ordnungsgemäßen Weiterbetrieb
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
des Transparenzregisters erforderlichen Softwarepro-
16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbe-
gramme und Daten unverzüglich zur Verfügung gestellt
stimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesell-
werden und die Rechte an diesen Softwareprogram-
schaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags
men und an der für das Transparenzregister genutzten
im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorge-
Internetadresse übertragen werden.
schrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig
(4) Der Beliehene ist berechtigt, das kleine Bundes- zu gestalten (ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 11), die zu-
siegel zu führen. Es wird vom Bundesministerium der letzt durch die Richtlinie 2013/24/EU (ABl. L 158 vom
Finanzen zur Verfügung gestellt. Das kleine Bundessie- 10.6.2013, S. 365) geändert worden ist, soweit die
gel darf ausschließlich zur Beglaubigung von Ausdru- Übermittlung für die Eröffnung eines Zugangs zu den
cken aus dem Transparenzregister und zu Bestätigun- Originaldaten über den Suchdienst auf der Internetseite
gen nach § 18 Absatz 4 genutzt werden. des Europäischen Justizportals erforderlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1841
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird im Be- sche und der Terrorismusfinanzierung zuständigen
nehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für inländischen öffentlichen Stellen insbesondere über
Verbraucherschutz ermächtigt, durch Rechtsverord- entsprechende Typologien und Methoden,
nung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, 10. die Erstellung von Statistiken zu den in Artikel 44
die erforderlichen Bestimmungen über die Einzelheiten Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten
des elektronischen Datenverkehrs und seiner Abwick- Zahlen und Angaben,
lung nach Absatz 1 einschließlich Vorgaben über Da-
tenformate und Zahlungsmodalitäten zu treffen, soweit 11. die Veröffentlichung eines Jahresberichts über die
keine Regelungen in den von der Europäischen Kom- erfolgten operativen Analysen,
mission gemäß Artikel 4c der Richtlinie 2009/101/EG 12. die Teilnahme an Treffen nationaler und internatio-
erlassenen Durchführungsrechtsakten enthalten sind. naler Arbeitsgruppen und
13. die Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr darüber
Abschnitt 5 hinaus nach anderen Bestimmungen übertragen
Zentralstelle für worden sind.
Finanztransaktionsuntersuchungen (2) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-
chungen untersteht der Aufsicht des Bundesministeri-
§ 27 ums der Finanzen, die sich in den Fällen des Absatzes 1
Zentrale Meldestelle Nummer 1, 2, 5 und 6 auf die Rechtsaufsicht be-
schränkt.
(1) Zentrale Meldestelle zur Verhinderung, Aufde-
ckung und Unterstützung bei der Bekämpfung von (3) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach Arti- chungen sowie die sonstigen für die Aufklärung, Verhü-
kel 32 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 ist die tung und Verfolgung der Geldwäsche, Terrorismus-
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. finanzierung und sonstiger Straftaten sowie die zur Ge-
fahrenabwehr zuständigen inländischen öffentlichen
(2) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu- Stellen und die inländischen Aufsichtsbehörden arbei-
chungen ist organisatorisch eigenständig und arbeitet ten zur Durchführung dieses Gesetzes zusammen und
im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse fachlich un- unterstützen sich gegenseitig.
abhängig.
(4) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-
chungen informiert, soweit erforderlich, die für das Be-
§ 28
steuerungsverfahren oder den Schutz der sozialen
Aufgaben, Aufsicht und Zusammenarbeit Sicherungssysteme zuständigen Behörden über Sach-
(1) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter- verhalte, die ihr bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
suchungen hat die Aufgabe der Erhebung und Analyse bekannt werden und die sie nicht an eine andere zu-
von Informationen im Zusammenhang mit Geldwäsche ständige staatliche Stelle übermittelt hat.
oder Terrorismusfinanzierung und der Weitergabe die-
ser Informationen an die zuständigen inländischen § 29
öffentlichen Stellen zum Zwecke der Aufklärung, Ver- Datenverarbeitung und weitere Verwendung
hinderung oder Verfolgung solcher Taten. Ihr obliegen
(1) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-
in diesem Zusammenhang:
chungen darf personenbezogene Daten verarbeiten,
1. die Entgegennahme und Sammlung von Meldun- soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
gen nach diesem Gesetz, (2) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-
2. die Durchführung von operativen Analysen ein- chungen darf personenbezogene Daten, die sie zur Er-
schließlich der Bewertung von Meldungen und füllung ihrer Aufgaben gespeichert hat, mit anderen Da-
sonstigen Informationen, ten abgleichen, wenn dies nach diesem Gesetz oder
3. der Informationsaustausch und die Koordinierung nach einem anderen Gesetz zulässig ist.
mit inländischen Aufsichtsbehörden, (3) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-
chungen darf personenbezogene Daten, die bei ihr vor-
4. die Zusammenarbeit und der Informationsaus-
handen sind, zu Fortbildungszwecken oder zu statisti-
tausch mit zentralen Meldestellen anderer Staaten,
schen Zwecken verarbeiten, soweit eine Verarbeitung
5. die Untersagung von Transaktionen und die Anord- anonymisierter Daten zu diesen Zwecken nicht möglich
nung von sonstigen Sofortmaßnahmen, ist.
6. die Übermittlung der sie betreffenden Ergebnisse
der operativen Analyse nach Nummer 2 und zusätz- § 30
licher relevanter Informationen an die zuständigen Entgegennahme und Analyse von Meldungen
inländischen öffentlichen Stellen,
(1) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-
7. die Rückmeldung an den Verpflichteten, der eine suchungen hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende
Meldung nach § 43 Absatz 1 abgegeben hat, Meldungen und Informationen entgegenzunehmen und
8. die Durchführung von strategischen Analysen und zu verarbeiten:
Erstellung von Berichten aufgrund dieser Analysen, 1. Meldungen von Verpflichteten nach § 43 sowie
9. der Austausch mit den Verpflichteten sowie mit den Meldungen von Aufsichtsbehörden nach § 44,
inländischen Aufsichtsbehörden und für die Aufklä- 2. Mitteilungen von Finanzbehörden nach § 31b der
rung, Verhinderung oder Verfolgung der Geldwä- Abgabenordnung,
1842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
3. Informationen, die ihr übermittelt werden gemessen ist. Zur Kontrolle der Zulässigkeit des auto-
matisierten Abrufverfahrens hat die Zentralstelle für
a) nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Finanztransaktionsuntersuchungen schriftlich festzu-
Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments legen:
und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die
Überwachung von Barmitteln, die in die Gemein- 1. den Anlass und den Zweck des Abgleich- oder Ab-
schaft oder aus der Gemeinschaft verbracht wer- rufverfahrens,
den (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 9), und 2. die Dritten, an die übermittelt wird,
b) nach § 12a des Zollverwaltungsgesetzes, und 3. die Art der zu übermittelnden Daten und
4. sonstige Informationen aus öffentlichen und nicht 4. die technischen und organisatorischen Maßnahmen
öffentlichen Quellen im Rahmen ihres Aufgabenbe- zur Gewährleistung des Datenschutzes.
reiches.
(4) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-
(2) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu- chungen ist berechtigt, soweit dies zur Erfüllung ihrer
chungen analysiert die Meldungen nach den §§ 43 Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erfor-
und 44 sowie die Mitteilungen nach § 31b der Abga- derlich ist, die in ihrem Informationssystem gespeicher-
benordnung, um zu prüfen, ob der gemeldete Sachver- ten, personenbezogenen Daten mit den im polizeilichen
halt im Zusammenhang mit Geldwäsche, mit Terroris- Informationssystem nach § 11 Absatz 1 und 2 in Ver-
musfinanzierung oder mit einer sonstigen Straftat steht. bindung mit § 13 Absatz 1 und 3 des Bundeskriminal-
amtgesetzes enthaltenen, personenbezogenen Daten
(3) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu- automatisiert abzugleichen. Wird im Zuge des Ab-
chungen kann unabhängig vom Vorliegen einer Mel- gleichs nach Satz 1 eine Übereinstimmung übermittel-
dung Informationen von Verpflichteten einholen, soweit ter Daten mit im polizeilichen Informationssystem
dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Zur gespeicherten Daten festgestellt, so erhält die Zentral-
Beantwortung ihres Auskunftsverlangens gewährt sie stelle für Finanztransaktionsuntersuchungen automati-
dem Verpflichteten eine angemessene Frist. Verpflich- siert die Information über das Vorliegen eines Treffers
tete nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12 können die und ist berechtigt, die dazu im polizeilichen Informa-
Auskunft verweigern, soweit sich das Auskunftsverlan- tionssystem vorhandenen Daten automatisiert abzuru-
gen auf Informationen bezieht, die sie im Rahmen der fen. Haben die Teilnehmer am polizeilichen Informa-
Rechtsberatung oder der Prozessvertretung des Ver- tionssystem Daten als besonders schutzwürdig ein-
tragspartners erhalten haben. Die Auskunftspflicht gestuft und aus diesem Grund einen Datenabruf der
bleibt jedoch bestehen, wenn der Verpflichtete weiß, Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
dass der Vertragspartner die Rechtsberatung für den nach Satz 2 ausgeschlossen, erhält der datenbesit-
Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzie- zende Teilnehmer am polizeilichen Informationssystem
rung in Anspruch genommen hat oder nimmt. automatisiert die Information über das Vorliegen eines
Treffers. In diesem Fall obliegt es dem jeweiligen daten-
§ 31 besitzenden Teilnehmer des polizeilichen Informations-
systems, mit der Zentralstelle für Finanztransaktionsun-
Auskunftsrecht tersuchungen unverzüglich Kontakt aufzunehmen und
gegenüber inländischen ihr die Daten zu übermitteln, soweit dem keine Über-
öffentlichen Stellen, Datenzugriffsrecht mittlungsbeschränkungen entgegenstehen. Die Rege-
(1) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu- lungen der Sätze 1 bis 4 gehen der Regelung des
chungen kann, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben § 11 Absatz 5 des Bundeskriminalamtgesetzes vor.
erforderlich ist, bei inländischen öffentlichen Stellen Die Einrichtung eines weitergehenden automatisierten
Daten erheben. Die inländischen öffentlichen Stellen Abrufverfahrens für die Zentralstelle für Finanztransak-
erteilen der Zentralstelle für Finanztransaktionsunter- tionsuntersuchungen ist mit Zustimmung des Bundes-
suchungen zur Erfüllung von deren Aufgaben auf deren ministeriums des Innern, des Bundesministeriums der
Ersuchen Auskunft, soweit der Auskunft keine Über- Finanzen und der Innenministerien und Senatsinnenver-
mittlungsbeschränkungen entgegenstehen. waltungen der Länder zulässig, soweit diese Form der
Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutz-
(2) Die Anfragen sind von der inländischen öffent- würdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl
lichen Stelle unverzüglich zu beantworten. Daten, die der Übermittlungen oder wegen der besonderen Eilbe-
mit der Anfrage im Zusammenhang stehen, sind zur dürftigkeit angemessen ist.
Verfügung zu stellen.
(5) Finanzbehörden erteilen der Zentralstelle für Fi-
(3) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu- nanztransaktionsuntersuchungen nach Maßgabe des
chungen soll ein automatisiertes Verfahren für die Über- § 31b Absatz 1 Nummer 5 der Abgabenordnung Aus-
mittlung personenbezogener Daten, die bei anderen kunft und teilen ihr nach § 31b Absatz 2 der Abgaben-
inländischen öffentlichen Stellen gespeichert sind und ordnung die dort genannten Informationen mit. Die
zu deren Erhalt die Zentralstelle für Finanztransaktions- Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
untersuchungen gesetzlich berechtigt ist, durch Abruf darf zur Vorbereitung von Auskunftsersuchen gegen-
einrichten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt über Finanzämtern unter Angabe des Vornamens, des
ist und diese Form der Datenübermittlung unter Be- Nachnamens und der Anschrift oder des Geburtsda-
rücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der be- tums einer natürlichen Person aus der Datenbank nach
troffenen Personen wegen der Vielzahl der Übermittlun- § 139b der Abgabenordnung automatisiert abrufen, bei
gen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit an- welchem Finanzamt und unter welcher Steuernummer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1843
diese natürliche Person geführt wird. Ein automatisier- (3) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-
ter Abruf anderer Daten, die bei den Finanzbehörden chungen übermittelt auf Ersuchen personenbezogene
gespeichert sind und die nach § 30 der Abgabenord- Daten an die Strafverfolgungsbehörden, das Bundes-
nung dem Steuergeheimnis unterliegen, durch die Zen- amt für Verfassungsschutz, den Bundesnachrichten-
tralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen ist nur dienst oder den Militärischen Abschirmdienst des
möglich, soweit dies nach der Abgabenordnung oder Bundesministeriums der Verteidigung, soweit dies er-
den Steuergesetzen zugelassen ist. Abweichend von forderlich ist für
Satz 3 findet für den automatisierten Abruf von Daten,
1. die Aufklärung von Geldwäsche und Terrorismus-
die bei den Finanzbehörden der Zollverwaltung gespei-
finanzierung oder die Durchführung von diesbezüg-
chert sind und für deren Erhalt die Zentralstelle für
lichen Strafverfahren oder
Finanztransaktionsuntersuchungen die gesetzliche Be-
rechtigung hat, Absatz 3 Anwendung. 2. die Aufklärung sonstiger Gefahren und die Durchfüh-
rung von anderen, nicht von Nummer 1 erfassten
(6) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-
Strafverfahren.
chungen darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei den Kre-
ditinstituten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und bei den Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
Instituten nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 Daten aus den übermittelt von Amts wegen oder auf Ersuchen perso-
von ihnen nach § 24c Absatz 1 des Kreditwesengeset- nenbezogene Daten an andere als in Satz 1 benannte,
zes zu führenden Dateien im automatisierten Verfahren zuständige inländische öffentliche Stellen, soweit dies
abrufen. Für die Datenübermittlung gilt § 24c Absatz 4 erforderlich ist für
bis 8 des Kreditwesengesetzes entsprechend.
1. Besteuerungsverfahren,
(7) Soweit zur Überprüfung der Personalien des Be-
2. Verfahren zum Schutz der sozialen Sicherungssys-
troffenen erforderlich, darf die Zentralstelle für Finanz-
teme oder
transaktionsuntersuchungen im automatisierten Abruf-
verfahren nach § 38 des Bundesmeldegesetzes über 3. die Aufgabenwahrnehmung der Aufsichtsbehörden.
die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes aufge- (4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1
führten Daten hinaus folgende Daten abrufen: und 2 sind die Strafverfolgungsbehörden und das Bun-
1. derzeitige Staatsangehörigkeiten, desamt für Verfassungsschutz berechtigt, die Daten zur
2. frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- Erfüllung ihrer Aufgaben automatisiert bei der Zentral-
und Nebenwohnung, und stelle für Finanztransaktionsuntersuchungen abzurufen,
soweit dem keine Übermittlungsbeschränkungen ent-
3. Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültig- gegenstehen. Zur Kontrolle der Zulässigkeit des auto-
keitsdauer, Seriennummer des Personalausweises, matisierten Abrufverfahrens haben die jeweiligen Straf-
vorläufigen Personalausweises oder Ersatzpersonal- verfolgungsbehörden und das Bundesamt für Verfas-
ausweises, des anerkannten und gültigen Passes sungsschutz schriftlich festzulegen:
oder Passersatzpapiers.
1. den Anlass und den Zweck des Abrufverfahrens,
§ 32 2. die Dritten, an die übermittelt wird,
Datenübermittlungsverpflichtung 3. die Art der zu übermittelnden Daten und
an inländische öffentliche Stellen
4. die technischen und organisatorischen Maßnahmen
(1) Meldungen nach § 43 Absatz 1, § 44 sind von der zur Gewährleistung des Datenschutzes.
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen un-
(5) Die Übermittlung personenbezogener Daten
verzüglich an das Bundesamt für Verfassungsschutz zu
nach Absatz 3 unterbleibt, soweit
übermitteln, soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass die Übermittlung dieser Informationen 1. sich die Bereitstellung der Daten negativ auf den Er-
für die Erfüllung der Aufgaben des Bundesamtes für folg laufender Ermittlungen der zuständigen inländi-
Verfassungsschutz erforderlich ist. schen öffentlichen Stellen auswirken könnte oder
(2) Stellt die Zentralstelle für Finanztransaktionsun- 2. die Weitergabe der Daten unverhältnismäßig wäre.
tersuchungen bei der operativen Analyse fest, dass
Soweit ein Abruf nach Absatz 4 zu Daten erfolgt, zu
ein Vermögensgegenstand mit Geldwäsche, mit Terro-
denen Übermittlungsbeschränkungen dem automati-
rismusfinanzierung oder mit einer sonstigen Straftat im
sierten Abruf grundsätzlich entgegenstehen, wird die
Zusammenhang steht, übermittelt sie das Ergebnis ih-
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen au-
rer Analyse sowie alle sachdienlichen Informationen
tomatisiert durch Übermittlung aller Anfragedaten über
unverzüglich an die zuständigen Strafverfolgungsbe-
die Abfrage unterrichtet. Ihr obliegt es in diesem Fall,
hörden. Die in Satz 1 genannten Informationen sind
unverzüglich mit der anfragenden Behörde Kontakt auf-
außerdem an den Bundesnachrichtendienst zu über-
zunehmen, um im Einzelfall zu klären, ob Erkenntnisse
mitteln, soweit tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen,
nach Absatz 3 übermittelt werden können.
dass diese Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben
des Bundesnachrichtendienstes erforderlich ist. Im Fall (6) Falls die Strafverfolgungsbehörde ein Strafver-
von Absatz 1 übermittelt die Zentralstelle für Finanz- fahren aufgrund eines nach Absatz 2 übermittelten
transaktionsuntersuchungen außerdem dem Bundes- Sachverhalts eingeleitet hat, teilt sie den Sachverhalt
amt für Verfassungsschutz zu der zuvor übermittelten zusammen mit den zugrunde liegenden Tatsachen der
Meldung auch das entsprechende Ergebnis ihrer ope- zuständigen Finanzbehörde mit, wenn eine Transaktion
rativen Analyse sowie alle sachdienlichen Informa- festgestellt wird, die für die Finanzverwaltung für die
tionen. Einleitung oder Durchführung von Besteuerungs- oder
1844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
Steuerstrafverfahren Bedeutung haben könnte. Zieht verfahrens behindert oder gefährdet werden könnten
die Strafverfolgungsbehörde im Strafverfahren Auf- oder
zeichnungen nach § 11 Absatz 1 heran, dürfen auch
4. rechtshilferechtliche Bedingungen ausländischer
diese der Finanzbehörde übermittelt werden. Die Mittei-
Stellen entgegenstehen, die von den zuständigen
lungen und Aufzeichnungen dürfen für Besteuerungs- Behörden zu beachten sind.
verfahren und für Strafverfahren wegen Steuerstraf-
taten verwendet werden. Die Gründe für die Ablehnung des Informationsersu-
chens legt die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-
(7) Der Empfänger darf die ihm übermittelten perso- suchungen der ersuchenden zentralen Meldestelle an-
nenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verwenden, zu gemessen schriftlich dar, außer wenn die operative
dem sie ihm übermittelt worden sind. Eine Verwendung Analyse noch nicht abgeschlossen ist oder soweit die
für andere Zwecke ist zulässig, soweit die Daten auch Ermittlungen hierdurch gefährdet werden könnten.
dafür hätten übermittelt werden dürfen.
(5) Übermittelt die Zentralstelle für Finanztransak-
§ 33 tionsuntersuchungen einer zentralen Meldestelle eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union auf deren Er-
Datenaustausch mit suchen Informationen, so soll sie in der Regel umge-
Mitgliedstaaten der Europäischen Union hend ihre Einwilligung dazu erklären, dass diese Infor-
(1) Der Datenaustausch mit den für die Verhinde- mationen an andere Behörden dieses Mitgliedstaates
rung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche weitergeleitet werden dürfen. Die Einwilligung darf von
und von Terrorismusfinanzierung zuständigen zentralen ihr verweigert werden, wenn der im Ersuchen darge-
Meldestellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen legte Sachverhalt nach deutschem Recht nicht den
Union ist unabhängig von der Art der Vortat der Geld- Straftatbestand der Geldwäsche oder der Terrorismus-
wäsche und auch dann, wenn die Art der Vortat nicht finanzierung erfüllen würde. Die Gründe für die Verwei-
feststeht, zu gewährleisten. Insbesondere steht eine im gerung der Einwilligung legt die Zentralstelle für Finanz-
Einzelfall abweichende Definition der Steuerstraftaten, transaktionsuntersuchungen angemessen dar. Die Ver-
die nach nationalem Recht eine taugliche Vortat zur wendung der Informationen zu anderen Zwecken
Geldwäsche sein können, einem Informationsaus- bedarf der vorherigen Zustimmung der Zentralstelle
tausch mit zentralen Meldestellen anderer Mitgliedstaa- für Finanztransaktionsuntersuchungen.
ten der Europäischen Union nicht entgegen. Geht bei
der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen § 34
eine Meldung nach § 43 Absatz 1 ein, die die Zustän- Informationsersuchen im Rahmen
digkeit eines anderen Mitgliedstaates betrifft, so leitet der internationalen Zusammenarbeit
sie diese Meldung umgehend an die zentrale Melde-
stelle des betreffenden Mitgliedstaates weiter. (1) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-
suchungen kann die zentralen Meldestellen anderer
(2) Für die Übermittlung der Daten gelten die Vor- Staaten, die mit der Verhinderung, Aufdeckung und Be-
schriften über die Datenübermittlung im internationalen kämpfung von Geldwäsche, von Vortaten der Geld-
Bereich nach § 35 Absatz 2 bis 6 entsprechend. Die wäsche sowie von Terrorismusfinanzierung befasst
Verantwortung für die Zulässigkeit der Datenübermitt- sind, um die Erteilung von Auskünften einschließlich
lung trägt die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter- der personenbezogenen Daten oder der Übermittlung
suchungen. von Unterlagen ersuchen, wenn diese Informationen
(3) Sind zusätzliche Informationen über einen in und Unterlagen erforderlich sind zur Erfüllung ihrer Auf-
Deutschland tätigen Verpflichteten, der in einem ande- gaben.
ren Mitgliedstaat der Europäischen Union in einem (2) Für ein Ersuchen kann die Zentralstelle für Fi-
öffentlichen Register eingetragen ist, erforderlich, rich- nanztransaktionsuntersuchungen personenbezogene
tet die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchun- Daten übermitteln, soweit dies erforderlich ist, um ein
gen ihr Ersuchen an die zentrale Meldestelle dieses berechtigtes Interesse an der begehrten Information
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union. glaubhaft zu machen und wenn überwiegende berech-
(4) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter- tigte Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen.
suchungen darf ein Ersuchen um Informationsüber- (3) In dem Ersuchen muss die Zentralstelle für Fi-
mittlung, das eine zentrale Meldestelle eines Mitglied- nanztransaktionsuntersuchungen den Zweck der Da-
staates der Europäischen Union im Rahmen ihrer Auf- tenerhebung offenlegen und die beabsichtigte Weiter-
gabenerfüllung an sie gerichtet hat, nur ablehnen, wenn gabe der Daten an andere inländische öffentliche Stel-
1. durch die Informationsübermittlung die innere oder len mitteilen. Die Zentralstelle für Finanztransaktionsun-
äußere Sicherheit oder andere wesentliche Interes- tersuchungen darf die von einer zentralen Meldestelle
sen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet wer- eines anderen Staates übermittelten Daten nur verwen-
den könnten, den
2. im Einzelfall, auch unter Berücksichtigung des 1. zu den Zwecken, zu denen um die Daten ersucht
öffentlichen Interesses an der Datenübermittlung, wurde, und
aufgrund wesentlicher Grundprinzipien deutschen 2. zu den Bedingungen, unter denen die Daten zur Ver-
Rechts die schutzwürdigen Interessen der betroffe- fügung gestellt wurden.
nen Person überwiegen,
Sollen die übermittelten Daten nachträglich an eine an-
3. durch die Informationsübermittlung strafrechtliche dere öffentliche Stelle weitergegeben werden oder für
Ermittlungen oder die Durchführung eines Gerichts- einen Zweck genutzt werden, der über die ursprüng-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1845
lichen Zwecke hinausgeht, so ist vorher die Zustim- 4. die Beschreibung des Sachverhalts, der dem Ersu-
mung der übermittelnden zentralen Meldestelle einzu- chen zugrunde liegt, sowie die Behörde, an die die
holen. Daten gegebenenfalls weitergeleitet werden sollen,
und
§ 35 5. die Angabe, inwieweit der Sachverhalt mit Geld-
Datenübermittlung im Rahmen wäsche oder mit Terrorismusfinanzierung im Zusam-
der internationalen Zusammenarbeit menhang steht, und die Angabe der mutmaßlich be-
gangenen Vortat.
(1) Geht bei der Zentralstelle für Finanztransaktions-
untersuchungen eine Meldung nach § 43 Absatz 1 ein, (4) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-
die die Zuständigkeit eines anderen Staates betrifft, so chungen kann auch ohne Ersuchen personenbezogene
kann sie diese Meldung umgehend an die zentrale Mel- Daten an eine zentrale Meldestelle eines anderen Staa-
destelle des betreffenden Staates weiterleiten. Sie tes übermitteln, wenn Tatsachen darauf hindeuten,
weist die zentrale Meldestelle des betreffenden Staates dass natürliche oder juristische Personen auf dem
darauf hin, dass die personenbezogenen Daten nur zu Hoheitsgebiet dieses Staates Handlungen, die wegen
dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dem sie über- Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung strafbar
mittelt worden sind. sind, begangen haben.
(2) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter- (5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Über-
suchungen kann einer zentralen Meldestelle eines an- mittlung trägt die Zentralstelle für Finanztransaktions-
deren Staates auf deren Ersuchen personenbezogene untersuchungen. Sie kann bei der Übermittlung von
Daten übermitteln Daten an eine ausländische zentrale Meldestelle Ein-
schränkungen und Auflagen für die Verwendung der
1. für eine von der zentralen Meldestelle des anderen übermittelten Daten festlegen.
Staates durchzuführende operative Analyse,
(6) Der Empfänger personenbezogener Daten ist da-
2. im Rahmen einer beabsichtigten Sofortmaßnahme rauf hinzuweisen, dass die personenbezogenen Daten
nach § 40, soweit Tatsachen darauf hindeuten, dass nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dem sie
der Vermögensgegenstand übermittelt worden sind. Sollen die Daten von der ersu-
a) sich in Deutschland befindet und chenden ausländischen zentralen Meldestelle an eine
andere Behörde in dem Staat weitergeleitet werden,
b) im Zusammenhang steht mit einem Sachverhalt,
muss die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-
der der zentralen Meldestelle des anderen Staa-
chungen dem unter Berücksichtigung des Zwecks und
tes vorliegt, oder
der schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an den
3. zur Erfüllung der Aufgaben einer anderen ausländi- Daten zuvor zustimmen. Soweit die Informationen als
schen öffentlichen Stelle, die der Verhinderung, Auf- Beweismittel in einem Strafverfahren verwendet werden
deckung und Bekämpfung von Geldwäsche oder sollen, gelten die Regeln der grenzüberschreitenden
von Vortaten der Geldwäsche oder von Terrorismus- Zusammenarbeit in Strafsachen.
finanzierung dient.
(7) Die Übermittlung personenbezogener Daten an
Sie kann zur Beantwortung des Ersuchens auf ihr vor- eine ausländische zentrale Meldestelle unterbleibt, so-
liegende Informationen zurückgreifen. Enthalten diese weit
Informationen auch Daten, die von anderen in- oder
1. durch die Übermittlung die innere oder äußere Si-
ausländischen Behörden erhoben oder von diesen
cherheit oder andere wesentliche Interessen der
übermittelt wurden, so ist eine Weitergabe dieser Daten
Bundesrepublik Deutschland verletzt werden könn-
nur mit Zustimmung dieser Behörden zulässig, es sei
ten,
denn, die Informationen stammen aus öffentlich zu-
gänglichen Quellen. Zur Beantwortung des Ersuchens 2. einer Übermittlung besondere bundesgesetzliche
kann die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter- Übermittlungsvorschriften entgegenstehen oder
suchungen nach Maßgabe der §§ 28, 30 und 31 andere
3. im Einzelfall, auch unter Berücksichtigung des be-
inländische öffentliche Stellen um Auskunft ersuchen
sonderen öffentlichen Interesses an der Datenüber-
oder von Verpflichteten Auskunft verlangen. Ersuchen
mittlung, die schutzwürdigen Interessen der betrof-
um Auskunft und Verlangen nach Auskunft sind zeitnah
fenen Person überwiegen.
zu beantworten.
Zu den schutzwürdigen Interessen der betroffenen
(3) Die Übermittlung personenbezogener Daten an
Person gehört auch das Vorhandensein eines ange-
eine zentrale Meldestelle eines anderen Staates ist nur
messenen Datenschutzniveaus im Empfängerstaat.
zulässig, wenn das Ersuchen mindestens folgende An-
Die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person
gaben enthält:
können auch dadurch gewahrt werden, dass der Emp-
1. die Bezeichnung, die Anschrift und sonstige Kon- fängerstaat oder die empfangende zwischen- oder
taktdaten der ersuchenden Behörde, überstaatliche Stelle im Einzelfall einen angemessenen
Schutz der übermittelten Daten garantiert.
2. die Gründe des Ersuchens und die Benennung des
Zwecks, zu dem die Daten verwendet werden sollen, (8) Die Übermittlung personenbezogener Daten soll
nach Absatz 2, unterbleiben, wenn
3. erforderliche Einzelheiten zur Identität der betroffe- 1. strafrechtliche Ermittlungen oder die Durchführung
nen Person, sofern sich das Ersuchen auf eine be- eines Gerichtsverfahrens durch die Übermittlung be-
kannte Person bezieht, hindert oder gefährdet werden könnten oder
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2. nicht gewährleistet ist, dass die ersuchende auslän- fenden Strafverfahrens unerlässlich ist oder der Betrof-
dische zentrale Meldestelle einem gleichartigen fene einer Verarbeitung zustimmt.
deutschen Ersuchen entsprechen würde.
(4) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-
(9) Die Gründe für die Ablehnung eines Informations- chungen prüft bei der Einzelfallbearbeitung und nach
ersuchens sollen der ersuchenden zentralen Melde- festgesetzten Fristen, ob gespeicherte personenbezo-
stelle angemessen dargelegt werden. gene Daten zu berichtigen, zu löschen oder in der Ver-
arbeitung einzuschränken sind.
(10) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-
chungen hat den Zeitpunkt, die übermittelten Daten (5) Die Fristen beginnen mit dem Tag, an dem die
sowie die empfangende zentrale Meldestelle aufzu- Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen die
zeichnen. Unterbleibt die Datenübermittlung, so ist dies operative Analyse nach § 30 abgeschlossen hat.
entsprechend aufzuzeichnen. Sie hat diese Daten drei (6) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-
Jahre aufzubewahren und danach zu löschen. chungen ergreift angemessene Maßnahmen, um zu ge-
währleisten, dass personenbezogene Daten, die un-
§ 36 richtig, unvollständig oder in der Verarbeitung einge-
schränkt sind, nicht übermittelt werden. Zu diesem
Automatisierter Zweck überprüft sie, soweit durchführbar, die Qualität
Datenabgleich im europäischen Verbund der Daten vor ihrer Übermittlung. Bei jeder Übermitt-
Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchun- lung von personenbezogenen Daten fügt sie nach Mög-
gen kann im Verbund mit zentralen Meldestellen ande- lichkeit Informationen bei, die es dem Empfänger
rer Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein System gestatten, die Richtigkeit, die Vollständigkeit und die
zum verschlüsselten automatisierten Abgleich von dazu Zuverlässigkeit der personenbezogenen Daten zu beur-
geeigneten Daten, die die nationalen zentralen Melde- teilen.
stellen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erhoben ha- (7) Stellt die Zentralstelle für Finanztransaktionsun-
ben, einrichten und betreiben. Zweck dieses Systems tersuchungen fest, dass sie unrichtige, zu löschende
ist es, Kenntnis davon zu erlangen, ob zu einer betref- oder in der Verarbeitung einzuschränkende personen-
fenden Person bereits durch zentrale Meldestellen an- bezogene Daten übermittelt hat, so teilt sie dem Emp-
derer Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine fänger dieser Daten die Berichtigung, Löschung oder
Analyse nach § 30 durchgeführt wurde oder anderwei- Einschränkung der Verarbeitung mit, wenn eine Mittei-
tige Informationen zu dieser Person dort vorliegen. lung erforderlich ist, um schutzwürdige Interessen des
Betroffenen zu wahren.
§ 37
§ 38
Berichtigung,
Einschränkung der Verarbeitung Berichtigung,
und Löschung personenbezogener Einschränkung der Verarbeitung und
Daten aus automatisierter Verarbeitung Vernichtung personenbezogener Daten, die
und bei Speicherung in automatisierten Dateien weder automatisiert verarbeitet werden noch
in einer automatisierten Datei gespeichert sind
(1) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-
suchungen berichtigt unrichtig gespeicherte personen- (1) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-
bezogene Daten, die sie automatisiert verarbeitet. chungen hält in geeigneter Weise fest, wenn
(2) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu- 1. sie feststellt, dass personenbezogene Daten, die
chungen löscht gespeicherte personenbezogene Da- weder automatisiert verarbeitet werden noch in einer
ten, wenn die Speicherung dieser Daten unzulässig ist automatisierten Datei gespeichert sind, unrichtig
oder die Kenntnis dieser Daten für die Aufgabenerfül- sind, oder
lung nicht mehr erforderlich ist. 2. die Richtigkeit der personenbezogenen Daten, die
weder automatisiert verarbeitet werden noch in einer
(3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Einschrän-
automatisierten Datei gespeichert sind, von dem
kung der Verarbeitung der gespeicherten personenbe-
Betroffenen bestritten wird.
zogenen Daten, wenn
(2) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-
1. Anhaltspunkte vorliegen, dass durch die Löschung chungen schränkt die Verarbeitung personenbezogener
schutzwürdige Interessen eines Betroffenen beein- Daten, die weder automatisiert verarbeitet werden noch
trächtigt würden, in einer automatisierten Datei gespeichert sind, ein,
2. die Daten für laufende Forschungsarbeiten benötigt wenn sie im Einzelfall feststellt, dass
werden oder 1. ohne die Einschränkung der Verarbeitung schutz-
3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Spei- würdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt
cherung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand würden und
möglich ist. 2. die Daten für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erfor-
derlich sind.
Der eingeschränkten Verarbeitung unterliegende Daten
dürfen nur für den Zweck verarbeitet werden, für den Die personenbezogenen Daten sind auch dann in der
die Löschung unterblieben ist. Sie dürfen auch verar- Verarbeitung einzuschränken, wenn für sie eine Lö-
beitet werden, soweit dies zur Durchführung eines lau- schungsverpflichtung nach § 37 Absatz 2 besteht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1847
(3) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu- Die Fristen für die Überprüfung der gespeicherten
chungen vernichtet die Unterlagen mit personenbezo- Daten dürfen fünf Jahre nicht überschreiten. Diese rich-
genen Daten entsprechend den Bestimmungen über ten sich nach dem Zweck der Speicherung sowie nach
die Aufbewahrung von Akten, wenn diese Unterlagen Art und Bedeutung des Sachverhalts, wobei nach dem
insgesamt zur Erfüllung der Aufgaben der Zentralstelle Zweck der Speicherung sowie nach Art und Bedeutung
für Finanztransaktionsuntersuchungen nicht mehr erfor- des Sachverhalts zu unterscheiden ist.
derlich sind.
(3) Ist im Hinblick auf die Dringlichkeit der Aufgaben-
(4) Die Vernichtung unterbleibt, wenn erfüllung der Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-
1. Anhaltspunkte vorliegen, dass anderenfalls schutz- suchungen eine Mitwirkung der in Absatz 1 genannten
würdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt Stellen nicht möglich, so kann die Generalzolldirektion
würden, oder eine Sofortanordnung treffen. Gleichzeitig unterrichtet
die Generalzolldirektion das Bundesministerium der
2. die Daten für laufende Forschungsarbeiten benötigt
Finanzen und legt ihm die Sofortanordnung vor. Das
werden.
Verfahren nach Absatz 1 ist unverzüglich nachzuholen.
In diesen Fällen schränkt die Zentralstelle für Finanz-
transaktionsuntersuchungen die Verarbeitung der Da- (4) In angemessenen Abständen ist die Notwendig-
ten ein und versieht die Unterlagen mit einem Ein- keit der Weiterführung oder der Änderung der Errich-
schränkungsvermerk. Für die Einschränkung gilt § 37 tungsanordnung zu überprüfen.
Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend.
§ 40
(5) Anstelle der Vernichtung nach Absatz 3 sind die
Unterlagen an das zuständige Archiv abzugeben, so- Sofortmaßnahmen
fern diesen Unterlagen ein bleibender Wert nach § 3
(1) Liegen der Zentralstelle für Finanztransaktions-
des Bundesarchivgesetzes in der Fassung der Be-
untersuchungen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine
kanntmachung vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62),
Transaktion im Zusammenhang mit Geldwäsche steht
das zuletzt durch das Gesetz vom 13. März 1992
oder der Terrorismusfinanzierung dient, so kann sie die
(BGBl. I S. 506) geändert worden ist, in der jeweils gel-
Durchführung der Transaktion untersagen, um den
tenden Fassung zukommt.
Anhaltspunkten nachzugehen und die Transaktion zu
(6) Für den Fall, dass unrichtige, zu löschende oder analysieren. Außerdem kann sie unter den Vorausset-
in der Verarbeitung einzuschränkende personenbezo- zungen des Satzes 1
gene Daten übermittelt worden sind, gilt § 37 Absatz 7
entsprechend. 1. einem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1
bis 3 untersagen,
§ 39 a) Verfügungen von einem bei ihm geführten Konto
Errichtungsanordnung oder Depot auszuführen und
(1) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu- b) sonstige Finanztransaktionen durchzuführen,
chungen erlässt für jede automatisierte Datei mit per-
2. einen Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1
sonenbezogenen Daten, die sie zur Erfüllung ihrer
anweisen, dem Vertragspartner und allen sonstigen
Aufgaben führt, eine Errichtungsanordnung. Die Errich-
Verfügungsberechtigten den Zugang zu einem
tungsanordnung bedarf der Zustimmung des Bundes-
Schließfach zu verweigern, oder
ministeriums der Finanzen. Vor Erlass einer Errich-
tungsanordnung ist die oder der Bundesbeauftragte 3. gegenüber einem Verpflichteten anderweitige Anord-
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit anzu- nungen in Bezug auf eine Transaktion treffen.
hören.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 können von der Zen-
(2) In der Errichtungsanordnung sind festzulegen: tralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen auf-
1. die Bezeichnung der Datei, grund des Ersuchens einer zentralen Meldestelle eines
anderen Staates getroffen werden. Ein Ersuchen hat die
2. die Rechtsgrundlage und Zweck der Verarbeitung, Angaben entsprechend § 35 Absatz 3 zu enthalten. Die
3. der Personenkreis, über den Daten gespeichert wer- Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen soll
den, die Gründe für die Ablehnung eines Ersuchens ange-
4. die Art der zu speichernden personenbezogenen messen darlegen.
Daten, (3) Maßnahmen nach Absatz 1 werden von der Zen-
5. die Arten der personenbezogenen Daten, die der tralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen aufge-
Erschließung der Datei dienen, hoben, sobald oder soweit die Voraussetzungen für die
Maßnahmen nicht mehr vorliegen.
6. die Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden
Daten, (4) Maßnahmen nach Absatz 1 enden
7. die Voraussetzungen, unter denen in der Datei 1. spätestens mit Ablauf eines Monats nach Anord-
gespeicherte personenbezogene Daten an welche nung der Maßnahmen durch die Zentralstelle für
Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt Finanztransaktionsuntersuchungen,
werden,
2. mit Ablauf des fünften Werktages nach Abgabe des
8. die Fristen für die Überprüfung der gespeicherten Sachverhalts an die zuständige Strafverfolgungs-
Daten und die Dauer der Speicherung, behörde, wobei der Samstag nicht als Werktag gilt,
9. die Protokollierung. oder
1848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
3. zu einem früheren Zeitpunkt, wenn ein solcher von Abschnitt 6
der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchun- Pflichten im Zusammenhang
gen festgelegt wurde. mit Meldungen von Sachverhalten
(5) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-
chungen kann Vermögensgegenstände, die einer Maß- § 43
nahme nach Absatz 1 Satz 2 unterliegen, auf Antrag der Meldepflicht von Verpflichteten
betroffenen Person oder einer nichtrechtsfähigen Per- (1) Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass
sonenvereinigung freigeben, soweit diese Vermögens-
gegenstände einem der folgenden Zwecke dienen: 1. ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäfts-
beziehung, einem Maklergeschäft oder einer Trans-
1. der Deckung des notwendigen Lebensunterhalts der aktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren
Person oder ihrer Familienmitglieder, Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche
darstellen könnte,
2. der Bezahlung von Versorgungsleistungen oder Un-
terhaltsleistungen oder 2. ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein Ver-
mögensgegenstand im Zusammenhang mit Terroris-
3. vergleichbaren Zwecken. musfinanzierung steht oder
(6) Gegen Maßnahmen nach Absatz 1 kann der Ver- 3. der Vertragspartner seine Pflicht nach § 11 Absatz 6
pflichtete oder ein anderer Beschwerter Widerspruch Satz 3, gegenüber dem Verpflichteten offenzulegen,
erheben. Der Widerspruch hat keine aufschiebende ob er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion
Wirkung. für einen wirtschaftlich Berechtigten begründen,
fortsetzen oder durchführen will, nicht erfüllt hat,
§ 41 so hat der Verpflichtete diesen Sachverhalt unabhängig
vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes
Rückmeldung an oder der Transaktionshöhe unverzüglich der Zentral-
den meldenden Verpflichteten stelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu mel-
(1) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu- den.
chungen bestätigt dem Verpflichteten, der eine Mel- (2) Abweichend von Absatz 1 sind Verpflichtete nach
dung nach § 43 Absatz 1 durch elektronische Daten- § 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12 nicht zur Meldung
übermittlung abgegeben hat, unverzüglich den Eingang verpflichtet, wenn sich der meldepflichtige Sachverhalt
seiner Meldung. auf Informationen bezieht, die sie im Rahmen eines der
Schweigepflicht unterliegenden Mandatsverhältnisses
(2) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-
erhalten haben. Die Meldepflicht bleibt jedoch beste-
chungen gibt dem Verpflichteten in angemessener Zeit
hen, wenn der Verpflichtete weiß, dass der Vertrags-
Rückmeldung zur Relevanz seiner Meldung. Der Ver-
partner das Mandatsverhältnis für den Zweck der Geld-
pflichtete darf hierdurch erlangte personenbezogene
wäsche, der Terrorismusfinanzierung oder einer ande-
Daten nur zur Verbesserung seines Risikomanage-
ren Straftat genutzt hat oder nutzt.
ments, der Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten und sei-
nes Meldeverhaltens nutzen. Er hat diese Daten zu (3) Ein Mitglied der Führungsebene eines Verpflich-
löschen, wenn sie für den jeweiligen Zweck nicht mehr teten hat eine Meldung nach Absatz 1 an die Zentral-
erforderlich sind, spätestens jedoch nach einem Jahr. stelle für Finanztransaktionsuntersuchungen abzuge-
ben, wenn
§ 42 1. der Verpflichtete über eine Niederlassung in
Deutschland verfügt und
Benachrichtigung von inländischen
2. der zu meldende Sachverhalt im Zusammenhang mit
öffentlichen Stellen an die Zentralstelle
einer Tätigkeit der deutschen Niederlassung steht.
für Finanztransaktionsuntersuchungen
(4) Die Pflicht zur Meldung nach Absatz 1 schließt
(1) In Strafverfahren, in denen die Zentralstelle für die Freiwilligkeit der Meldung nach § 261 Absatz 9
Finanztransaktionsuntersuchungen Informationen wei- des Strafgesetzbuchs nicht aus.
tergeleitet hat, teilt die zuständige Staatsanwaltschaft
der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (5) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-
die Erhebung der öffentlichen Klage und den Ausgang chungen kann im Benehmen mit den Aufsichtsbehör-
des Verfahrens einschließlich aller Einstellungsent- den typisierte Transaktionen bestimmen, die stets nach
scheidungen mit. Die Mitteilung erfolgt durch Übersen- Absatz 1 zu melden sind.
dung einer Kopie der Anklageschrift, der begründeten
Einstellungsentscheidung oder des Urteils. § 44
Meldepflicht von Aufsichtsbehörden
(2) Leitet die Zentralstelle für Finanztransaktionsun-
tersuchungen Informationen an sonstige inländische (1) Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass
öffentliche Stellen weiter, so benachrichtigt die empfan- ein Vermögensgegenstand mit Geldwäsche oder mit
gende Stelle die Zentralstelle für Finanztransaktionsun- Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang steht, mel-
tersuchungen über die abschließende Verwendung der det die Aufsichtsbehörde diese Tatsachen unverzüglich
bereitgestellten Informationen und über die Ergebnisse der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen.
der auf Grundlage der bereitgestellten Informationen (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Behörden, die für
durchgeführten Maßnahmen, soweit andere Rechtsvor- die Überwachung der Aktien-, Devisen- und Finanzderi-
schriften der Benachrichtigung nicht entgegenstehen. vatemärkte zuständig sind.
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§ 45 2. einem Ermittlungsverfahren, das aufgrund einer Mel-
dung nach § 43 Absatz 1 eingeleitet worden ist, und
Form der Meldung,
Verordnungsermächtigung 3. einem Auskunftsverlangen nach § 30 Absatz 3
Satz 1.
(1) Die Meldung nach § 43 Absatz 1 oder § 44 hat
elektronisch zu erfolgen. Bei einer Störung der elektro- (2) Das Verbot gilt nicht für eine Informationsweiter-
nischen Datenübermittlung ist die Übermittlung auf gabe
dem Postweg zulässig. Meldungen nach § 44 sind auf-
1. an staatliche Stellen,
grund des besonderen Bedürfnisses nach einem ein-
heitlichen Datenübermittlungsverfahren auch für die 2. zwischen Verpflichteten, die derselben Gruppe an-
aufsichtsführenden Landesbehörden bindend. gehören,
(2) Auf Antrag kann die Zentralstelle für Finanztrans- 3. zwischen Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1
aktionsuntersuchungen zur Vermeidung von unbilligen bis 3 und 6 bis 8 und ihren nachgeordneten Grup-
Härten auf die elektronische Übermittlung einer Mel- penunternehmen in Drittstaaten, sofern die Gruppe
dung eines Verpflichteten verzichten und die Übermitt- einem Gruppenprogramm nach § 9 unterliegt,
lung auf dem Postweg genehmigen. Die Ausnahmege-
nehmigung kann befristet werden. 4. zwischen Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Num-
mer 10 bis 12 aus Mitgliedstaaten der Europäischen
(3) Für die Übermittlung auf dem Postweg ist der Union oder aus Drittstaaten, in denen die Anforde-
amtliche Vordruck zu verwenden. rungen an ein System zur Verhinderung von Geld-
wäsche und von Terrorismusfinanzierung denen der
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch
Richtlinie (EU) 2015/849 entsprechen, sofern die be-
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
treffenden Personen ihre berufliche Tätigkeit
nähere Bestimmungen über die Form der Meldung
nach § 43 Absatz 1 oder § 44 erlassen. Von Absatz 1 a) selbständig ausüben,
und den Regelungen einer Rechtsverordnung nach
Satz 1 kann durch Landesrecht nicht abgewichen wer- b) angestellt in derselben juristischen Person aus-
den. üben oder
c) angestellt in einer Struktur ausüben, die einen ge-
§ 46 meinsamen Eigentümer oder eine gemeinsame
Leitung hat oder über eine gemeinsame Kontrolle
Durchführung von Transaktionen in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften zur
(1) Eine Transaktion, wegen der eine Meldung nach Verhinderung der Geldwäsche oder der Terroris-
§ 43 Absatz 1 erfolgt ist, darf frühestens durchgeführt musfinanzierung verfügt,
werden, wenn 5. zwischen Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1
1. dem Verpflichteten die Zustimmung der Zentralstelle bis 3, 6, 7, 9, 10 und 12 in Fällen, die sich auf den-
für Finanztransaktionsuntersuchungen oder der selben Vertragspartner und auf dieselbe Transaktion
Staatsanwaltschaft zur Durchführung übermittelt beziehen, an der zwei oder mehr Verpflichtete betei-
wurde oder ligt sind, wenn
2. der dritte Werktag nach dem Abgangstag der Mel- a) die Verpflichteten ihren Sitz in einem Mitgliedstaat
dung verstrichen ist, ohne dass die Durchführung der Europäischen Union oder in einem Drittstaat
der Transaktion durch die Zentralstelle für Finanz- haben, in dem die Anforderungen an ein System
transaktionsuntersuchungen oder die Staatsanwalt- zur Verhinderung von Geldwäsche und Terroris-
schaft untersagt worden ist. musfinanzierung den Anforderungen der Richtli-
nie (EU) 2015/849 entsprechen,
Für die Berechnung der Frist gilt der Samstag nicht als
Werktag. b) die Verpflichteten derselben Berufskategorie an-
gehören und
(2) Ist ein Aufschub der Transaktion, bei der Tatsa-
chen vorliegen, die auf einen Sachverhalt nach § 43 c) für die Verpflichteten vergleichbare Verpflichtun-
Absatz 1 hindeuten, nicht möglich oder könnte durch gen in Bezug auf das Berufsgeheimnis und auf
den Aufschub die Verfolgung einer mutmaßlichen straf- den Schutz personenbezogener Daten gelten.
baren Handlung behindert werden, so darf die Transak- Nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 weitergegebene Informa-
tion durchgeführt werden. Die Meldung nach § 43 Ab- tionen dürfen ausschließlich zum Zweck der Verhinde-
satz 1 ist vom Verpflichteten unverzüglich nachzuholen. rung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung
verwendet werden.
§ 47
(3) Soweit in diesem oder anderen Gesetzen nicht
Verbot der etwas anderes geregelt ist, dürfen andere staatliche
Informationsweitergabe, Verordnungsermächtigung Stellen als die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-
suchungen, die Kenntnis von einer nach § 43 Absatz 1
(1) Ein Verpflichteter darf den Vertragspartner, den
abgegebenen Meldung erlangt haben, diese Informa-
Auftraggeber der Transaktion und sonstige Dritte nicht
tionen nicht weitergeben an
in Kenntnis setzen von
1. den Vertragspartner des Verpflichteten,
1. einer beabsichtigten oder erstatteten Meldung nach
§ 43 Absatz 1, 2. den Auftraggeber der Transaktion,
1850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
3. den wirtschaftlich Berechtigten, (2) Absatz 1 gilt auch, wenn
4. eine Person, die von einer der in den Nummern 1 1. ein Beschäftigter einen Sachverhalt nach § 43 Ab-
bis 3 genannten Personen als Vertreter oder Bote satz 1 seinem Vorgesetzten meldet oder einer Stelle
eingesetzt worden ist, und meldet, die unternehmensintern für die Entgegen-
nahme einer solchen Meldung zuständig ist, und
5. den Rechtsbeistand, der von einer der in den Num-
mern 1 bis 4 genannten Personen mandatiert wor- 2. ein Verpflichteter oder einer seiner Beschäftigten
den ist. einem Auskunftsverlangen der Zentralstelle für Fi-
nanztransaktionsuntersuchungen nach § 30 Absatz 3
Eine Weitergabe dieser Informationen an diese Perso- Satz 1 nachkommt.
nen ist nur zulässig, wenn die Zentralstelle für Finanz-
transaktionsuntersuchungen vorher ihr Einverständnis § 49
erklärt hat.
Informationszugang und
(4) Nicht als Informationsweitergabe gilt, wenn sich Schutz der meldenden Beschäftigten
Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 bis 12 be-
mühen, einen Mandanten davon abzuhalten, eine (1) Ist die Analyse aufgrund eines nach § 43 gemel-
rechtswidrige Handlung zu begehen. deten Sachverhalts noch nicht abgeschlossen, so kann
die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
(5) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 dem Betroffenen auf Anfrage Auskunft über die zu ihm
dürfen einander andere als die in Absatz 1 genannten vorliegenden Informationen geben, wenn dadurch der
Informationen über konkrete Sachverhalte, die auf Analysezweck nicht beeinträchtigt wird. Gibt sie dem
Geldwäsche, eine ihrer Vortaten oder Terrorismusfinan- Betroffenen Auskunft, so macht sie die personenbezo-
zierung hindeutende Auffälligkeiten oder Ungewöhn- genen Daten der Einzelperson, die die Meldung nach
lichkeiten enthalten, zur Kenntnis geben, wenn sie da- § 43 Absatz 1 abgegeben hat, unkenntlich.
von ausgehen können, dass andere Verpflichtete diese
Informationen benötigen für (2) Ist die Analyse aufgrund eines nach § 43 gemel-
deten Sachverhalts abgeschlossen, aber nicht an die
1. die Risikobeurteilung einer entsprechenden oder Strafverfolgungsbehörde übermittelt worden, so kann
ähnlichen Transaktion oder Geschäftsbeziehung die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
oder auf Anfrage des Betroffenen über die zu ihm vorliegen-
den Informationen Auskunft geben. Sie verweigert die
2. die Beurteilung, ob eine Meldung nach § 43 Absatz 1 Auskunft, wenn ein Bekanntwerden dieser Informatio-
oder eine Strafanzeige nach § 158 der Strafprozess- nen negative Auswirkungen hätte auf
ordnung erstattet werden sollte.
1. internationale Beziehungen,
Die Informationen dürfen auch unter Verwendung von
Datenbanken zur Kenntnis gegeben werden, unabhän- 2. Belange der inneren oder äußeren Sicherheit der
gig davon, ob diese Datenbanken von den Verpflichte- Bundesrepublik Deutschland,
ten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 selbst oder von 3. die Durchführung eines anderen strafrechtlichen Er-
Dritten betrieben werden. Die weitergegebenen Infor- mittlungsverfahrens oder
mationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Ver-
hinderung der Geldwäsche, ihrer Vortaten oder der 4. die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfah-
Terrorismusfinanzierung und nur unter den durch den rens.
übermittelnden Verpflichteten vorgegebenen Bedingun- In der Auskunft macht sie personenbezogene Daten der
gen verwendet werden. Einzelperson, die eine Meldung nach § 43 Absatz 1 ab-
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann im gegeben hat oder die einem Auskunftsverlangen der
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
dem Bundesministerium der Justiz und für Verbrau- nachgekommen ist, unkenntlich. Auf Antrag des Betrof-
cherschutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft fenen kann sie Ausnahmen von Satz 3 zulassen, wenn
und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustim- schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen.
mung des Bundesrates weitere Regelungen treffen, (3) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-
nach denen in Bezug auf Verpflichtete aus Drittstaaten chungen ist nicht mehr befugt, dem Betroffenen Aus-
mit erhöhtem Risiko nach Artikel 9 der Richtlinie (EU) kunft zu geben, nachdem sie den jeweiligen Sachver-
2015/849 keine Informationen weitergegeben werden halt an die Strafverfolgungsbehörde übermittelt hat. Ist
dürfen. das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft oder das
Gericht abgeschlossen worden, ist die Zentralstelle für
§ 48 Finanztransaktionsuntersuchungen wieder befugt, dem
Betroffenen Auskunft zu erteilen. In diesem Fall gilt Ab-
Freistellung von der Verantwortlichkeit satz 2 entsprechend.
(1) Wer Sachverhalte nach § 43 Absatz 1 meldet (4) Steht die Person, die eine Meldung nach § 43
oder eine Strafanzeige nach § 158 der Strafprozessord- Absatz 1 abgegeben hat oder die dem Verpflichteten
nung erstattet, darf wegen dieser Meldung oder Straf- intern einen solchen Sachverhalt gemeldet hat, in
anzeige nicht verantwortlich gemacht werden, es sei einem Beschäftigungsverhältnis zum Verpflichteten, so
denn, die Meldung oder Strafanzeige ist vorsätzlich darf ihr aus der Meldung keine Benachteiligung im
oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden. Beschäftigungsverhältnis entstehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1851
Abschnitt 7 dige Steuerberaterkammer (§ 76 des Steuerbera-
Aufsicht, Zusammenarbeit, tungsgesetzes),
Bußgeldvorschriften, Datenschutz 8. für die Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen
nach § 2 Absatz 1 Nummer 15, soweit das Landes-
§ 50 recht nichts anderes bestimmt, die für die Erteilung
Zuständige Aufsichtsbehörde der glücksspielrechtlichen Erlaubnis zuständige Be-
hörde und
Zuständige Aufsichtsbehörde für die Durchführung
dieses Gesetzes ist 9. im Übrigen die jeweils nach Bundes- oder Landes-
recht zuständige Stelle.
1. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
für
§ 51
a) Kreditinstitute mit Ausnahme der Deutschen Bun-
desbank, Aufsicht
b) Finanzdienstleistungsinstitute sowie Zahlungsin- (1) Die Aufsichtsbehörden üben die Aufsicht über die
stitute und E-Geld-Institute nach § 1 Absatz 2a Verpflichteten aus.
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, (2) Die Aufsichtsbehörden können im Rahmen der
c) im Inland gelegene Zweigstellen und Zweignie- ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben die geeigne-
derlassungen von Kreditinstituten mit Sitz im ten und erforderlichen Maßnahmen und Anordnungen
Ausland, von Finanzdienstleistungsinstituten mit treffen, um die Einhaltung der in diesem Gesetz und
Sitz im Ausland und Zahlungsinstituten mit Sitz der in aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechts-
im Ausland, verordnungen festgelegten Anforderungen sicherzu-
stellen. Sie können hierzu auch die ihnen für sonstige
d) Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 17 Ab- Aufsichtsaufgaben eingeräumten Befugnisse ausüben.
satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs, Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Maß-
e) im Inland gelegene Zweigniederlassungen von nahmen haben keine aufschiebende Wirkung.
EU-Verwaltungsgesellschaften nach § 1 Ab-
(3) Die Aufsichtsbehörde nach § 50 Nummer 1, so-
satz 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs sowie
weit sich die Aufsichtstätigkeit auf die in § 50 Nummer 1
von ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaf-
Buchstabe g und h genannten Verpflichteten bezieht,
ten nach § 1 Absatz 18 des Kapitalanlagegesetz-
und die Aufsichtsbehörden nach § 50 Nummer 3 bis 9
buchs,
können bei den Verpflichteten Prüfungen zur Einhaltung
f) ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, für der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen
die die Bundesrepublik Deutschland Referenzmit- durchführen. Die Prüfungen können ohne besonderen
gliedstaat ist und die der Aufsicht der Bundesan- Anlass erfolgen. Die Aufsichtsbehörden können die
stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 57 Durchführung der Prüfungen vertraglich auf sonstige
Absatz 1 Satz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs Personen und Einrichtungen übertragen. Häufigkeit
unterliegen, und Intensität der Prüfungen haben sich am Risikoprofil
g) Agenten und E-Geld-Agenten nach § 2 Absatz 1 der Verpflichteten im Hinblick auf Geldwäsche und Ter-
Nummer 4, rorismusfinanzierung zu orientieren, das in regelmäßi-
gen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse
h) Unternehmen und Personen nach § 2 Absatz 1 oder Entwicklungen in deren Geschäftsleitung und Ge-
Nummer 5 und schäftstätigkeit neu zu bewerten ist.
i) die Kreditanstalt für Wiederaufbau, (4) Für Maßnahmen und Anordnungen nach dieser
2. für Versicherungsunternehmen nach § 2 Absatz 1 Vorschrift kann die Aufsichtsbehörde nach § 50 Num-
Nummer 7 die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde mer 8 und 9 zur Deckung des Verwaltungsaufwands
für das Versicherungswesen, Kosten erheben.
3. für Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände (5) Die Aufsichtsbehörde nach § 50 Nummer 1, so-
nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 die jeweils örtlich weit sich die Aufsichtstätigkeit auf die in § 50 Nummer 1
zuständige Rechtsanwaltskammer (§§ 60, 61 der Buchstabe g und h genannten Verpflichteten bezieht,
Bundesrechtsanwaltsordnung), und die Aufsichtsbehörden nach § 50 Nummer 3 bis 9
4. für Patentanwälte nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 die können einem Verpflichteten, dessen Tätigkeit einer Zu-
Patentanwaltskammer (§ 53 der Patentanwaltsord- lassung bedarf und durch die Aufsichtsbehörde zuge-
nung), lassen wurde, die Ausübung des Geschäfts oder Berufs
vorübergehend untersagen oder ihm gegenüber die Zu-
5. für Notare nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 der jewei- lassung widerrufen, wenn der Verpflichtete vorsätzlich
lige Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk oder fahrlässig
der Notar seinen Sitz hat (§ 92 Nummer 1 der Bun-
desnotarordnung), 1. gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, gegen
die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen
6. für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer nach
Verordnungen oder gegen Anordnungen der zustän-
§ 2 Absatz 1 Nummer 12 die Wirtschaftsprüferkam-
digen Aufsichtsbehörde verstoßen hat,
mer (§ 57 Absatz 2 Nummer 17 der Wirtschaftsprü-
ferordnung), 2. trotz Verwarnung durch die zuständige Aufsichts-
behörde dieses Verhalten fortsetzt und
7. für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 12 die jeweils örtlich zustän- 3. der Verstoß nachhaltig ist.
1852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
Hat ein Mitglied der Führungsebene oder ein anderer Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
Beschäftigter eines Verpflichteten vorsätzlich oder fahr- verordnung festgestellt hat, sowie die Anzahl der
lässig einen Verstoß nach Satz 1 begangen, kann die Fälle, in denen die Aufsichtsbehörde anderweitig
Aufsichtsbehörde nach § 50 Nummer 1, soweit sich die Kenntnis von einer solchen Pflichtverletzung er-
Aufsichtstätigkeit auf die in § 50 Nummer 1 Buchstabe g langt hat, und
und h genannten Verpflichteten bezieht, und können d) Art und Umfang der daraufhin von der Aufsichts-
die Aufsichtsbehörden nach § 50 Nummer 3 bis 9 behörde rechtskräftig ergriffenen Maßnahmen;
dem Verstoßenden gegenüber ein vorübergehendes dazu gehören die Anzahl
Verbot zur Ausübung einer Leitungsposition bei Ver-
pflichteten nach § 2 Absatz 1 aussprechen. Handelt aa) der erteilten Verwarnungen,
es sich bei der Aufsichtsbehörde nicht um die Behörde, bb) der festgesetzten Bußgelder einschließlich
die dem Verpflichteten für die Ausübung seiner Tätig- der jeweiligen Höhe, differenziert danach, ob
keit die Zulassung erteilt hat, führt die Zulassungsbe- und inwieweit eine Bekanntmachung nach
hörde auf Verlangen derjenigen Aufsichtsbehörde, die § 57 erfolgte,
einen Verstoß nach Satz 1 festgestellt hat, das Verfah- cc) der angeordneten Abberufungen von Geld-
ren entsprechend Satz 1 oder 2 durch. wäschebeauftragten oder Mitgliedern der Ge-
(6) Die nach § 50 Nummer 9 zuständige Aufsichts- schäftsführung,
behörde übt zudem die Aufsicht aus, die ihr übertragen dd) der angeordneten Erlaubnisentziehungen,
ist nach Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU)
ee) der sonstigen ergriffenen Maßnahmen;
Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November
2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf e) Art und Umfang der Maßnahmen, um die Ver-
sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treib- pflichteten nach § 2 Absatz 1 über die von ihnen
hausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie einzuhaltenden Sorgfaltspflichten und internen
2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Sicherungsmaßnahmen zu informieren;
Rates über ein System für den Handel mit Treibhaus- 2. die Anzahl der von der Aufsichtsbehörde nach § 44
gasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. abgegebenen Verdachtsmeldungen pro Kalender-
L 302 vom 18.11.2010, S. 1). jahr, differenziert nach den betroffenen Verpflichte-
(7) Die nach § 50 Nummer 8 und 9 zuständige Auf- ten nach § 2 Absatz 1.
sichtsbehörde für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Num- Die Aufsichtsbehörden haben dem Bundesministerium
mer 15 kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Einzelfall der Finanzen die Daten nach Satz 1 mit Stand zum
bei einem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 31. Dezember des Berichtsjahres bis zum 31. März
oder Nummer 3 Auskünfte einholen zu Zahlungskonten des Folgejahres in elektronischer Form zu übermitteln.
nach § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgeset- Das Bundesministerium der Finanzen kann dazu einen
zes und zu darüber ausgeführten Zahlungsvorgängen Vordruck vorsehen.
1. eines Veranstalters oder Vermittlers von Glücksspie-
len im Internet, unabhängig davon, ob er im Besitz § 52
einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis ist, sowie Mitwirkungspflichten
2. eines Spielers. (1) Ein Verpflichteter, die Mitglieder seiner Organe
(8) Die Aufsichtsbehörde stellt den Verpflichteten re- und seine Beschäftigten haben der nach § 50 Num-
gelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungs- mer 1 zuständigen Aufsichtsbehörde, soweit sich die
hinweise für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und Aufsichtstätigkeit auf die in § 50 Nummer 1 Buchstabe g
der internen Sicherungsmaßnahmen nach den gesetz- und h genannten Verpflichteten bezieht, der nach § 50
lichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwä- Nummer 3 bis 9 zuständigen Aufsichtsbehörde sowie
sche und von Terrorismusfinanzierung zur Verfügung. den Personen und Einrichtungen, derer sich diese Auf-
Sie kann diese Pflicht auch dadurch erfüllen, dass sie sichtsbehörden zur Durchführung ihrer Aufgaben be-
solche Hinweise, die durch Verbände der Verpflichteten dienen, auf Verlangen unentgeltlich
erstellt worden sind, genehmigt. 1. Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und
(9) Die Aufsichtsbehörden haben zur Dokumentation Transaktionen zu erteilen und
ihrer Aufsichtstätigkeit folgende Daten in Form einer 2. Unterlagen vorzulegen,
Statistik vorzuhalten: die für die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten
1. Daten zur Aufsichtstätigkeit pro Kalenderjahr, insbe- Anforderungen von Bedeutung sind.
sondere: (2) Bei den Prüfungen nach § 51 Absatz 3 ist es den
a) die Anzahl der in der Aufsichtsbehörde beschäf- Bediensteten der Aufsichtsbehörde und den sonstigen
tigten Personen, gemessen in Vollzeitäquivalen- Personen, derer sich die zuständige Aufsichtsbehörde
ten, die mit der Aufsicht über die Verpflichteten bei der Durchführung der Prüfungen bedient, gestattet,
nach § 2 Absatz 1 betraut sind; die Geschäftsräume des Verpflichteten innerhalb der
b) die Anzahl der durchgeführten Vor-Ort-Prüfungen üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten
und der sonstigen ergriffenen Prüfungsmaßnah- und zu besichtigen.
men, differenziert nach den betroffenen Verpflich- (3) Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Ab-
teten nach § 2 Absatz 1; satz 2 zu dulden.
c) die Anzahl der Maßnahmen nach Buchstabe b, (4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete
bei denen die Aufsichtsbehörde eine Pflichtverlet- kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
zung nach diesem Gesetz oder nach einer auf der Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Ab-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1853
satz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung be- 2. anderen Unternehmen oder Personen, auf die Tätig-
zeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Ver- keiten von beaufsichtigten Unternehmen oder Per-
folgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über sonen ausgelagert wurden.
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Dem entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirk-
(5) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 sam.
und 12 können die Auskunft auch auf Fragen verwei- (7) Durch die Einrichtung und Führung des Systems
gern, wenn sich diese Fragen auf Informationen bezie- zur Abgabe von Hinweisen zu Verstößen werden die
hen, die sie im Rahmen der Rechtsberatung oder der Rechte einer Person, die Gegenstand eines Hinweises
Prozessvertretung des Vertragspartners erhalten ha- ist, nicht eingeschränkt, insbesondere nicht die Rechte
ben. Die Pflicht zur Auskunft bleibt bestehen, wenn nach den
der Verpflichtete weiß, dass sein Mandant seine
1. §§ 28 und 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes,
Rechtsberatung für den Zweck der Geldwäsche oder
der Terrorismusfinanzierung in Anspruch genommen 2. §§ 68 bis 71 der Verwaltungsgerichtsordnung und
hat oder nimmt. 3. §§ 137, 140, 141 und 147 der Strafprozessordnung.
§ 53 § 54
Hinweise auf Verstöße Verschwiegenheitspflicht
(1) Die Aufsichtsbehörden errichten ein System zur (1) Soweit Personen, die bei den Aufsichtsbehörden
Annahme von Hinweisen zu potenziellen oder tatsäch- beschäftigt sind oder für die Aufsichtsbehörden tätig
lichen Verstößen gegen dieses Gesetz und gegen auf sind, Aufgaben nach § 51 Absatz 1 erfüllen, dürfen sie
Grundlage dieses Gesetzes erlassene Rechtsverord- die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tat-
nungen und gegen andere Bestimmungen zur Verhin- sachen nicht unbefugt offenbaren oder verwerten,
derung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzie- wenn die Geheimhaltung dieser Tatsachen, insbeson-
rung, bei denen es die Aufgabe der Aufsichtsbehörde dere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, im Interesse
ist, die Einhaltung der genannten Rechtsvorschriften eines von ihnen beaufsichtigten Verpflichteten oder ei-
sicherzustellen oder Verstöße gegen die genannten nes Dritten liegt. Satz 1 gilt auch, wenn sie nicht mehr
Rechtsvorschriften zu ahnden. Die Hinweise können im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Die da-
auch anonym abgegeben werden. tenschutzrechtlichen Bestimmungen, die von den be-
aufsichtigten Verpflichteten zu beachten sind, bleiben
(2) Die Aufsichtsbehörden sind zu diesem Zweck be-
unberührt.
fugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit
dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. (2) Absatz 1 gilt auch für andere Personen, die durch
dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Ab-
(3) Die Aufsichtsbehörden machen die Identität einer
satz 1 Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten.
Person, die einen Hinweis abgegeben hat, nur bekannt,
wenn sie zuvor die ausdrückliche Zustimmung dieser (3) Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten liegt
Person eingeholt haben. Sie geben die Identität einer insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen an eine der
Person, die Gegenstand eines Hinweises ist, nicht be- folgenden Stellen weitergegeben werden, soweit diese
kannt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben
benötigen und soweit der Weitergabe keine anderen
1. eine Weitergabe der Information im Kontext weiterer Rechtsvorschriften entgegenstehen:
Ermittlungen oder nachfolgender Verwaltungs- oder
Gerichtsverfahren aufgrund eines Gesetzes erforder- 1. an Strafverfolgungsbehörden, Behörden nach § 56
lich ist oder Absatz 5 oder an für Straf- und Bußgeldsachen zu-
ständige Gerichte,
2. die Offenlegung durch einen Gerichtsbeschluss oder
in einem Gerichtsverfahren angeordnet wird. 2. an andere Stellen, die kraft Gesetzes oder im öffent-
lichen Auftrag mit der Aufklärung und Verhinderung
(4) Das Informationsfreiheitsgesetz findet auf die von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung
Vorgänge nach dieser Vorschrift keine Anwendung. betraut sind, sowie an Personen, die von diesen
(5) Mitarbeiter, die bei Unternehmen und Personen Stellen beauftragt sind,
beschäftigt sind, die von den zuständigen Aufsichtsbe- 3. an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-
hörden nach Absatz 1 beaufsichtigt werden, oder bei chungen,
anderen Unternehmen oder Personen beschäftigt sind,
4. an andere Stellen, die kraft Gesetzes oder im öffent-
auf die Tätigkeiten von beaufsichtigten Unternehmen
lichen Auftrag mit der Aufsicht über das allgemeine
oder Personen ausgelagert wurden, und die einen Hin-
Risikomanagement oder über die Compliance von
weis nach Absatz 1 abgeben, dürfen wegen dieses
Verpflichteten betraut sind, sowie an Personen, die
Hinweises weder nach arbeitsrechtlichen oder nach
von diesen Stellen beauftragt sind.
strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht
noch zum Ersatz von Schäden herangezogen werden. (4) Befindet sich eine Stelle in einem anderen Staat
Satz 1 gilt nicht, wenn der Hinweis vorsätzlich unwahr oder handelt es sich um eine supranationale Stelle, so
oder grob fahrlässig unwahr abgegeben worden ist. dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden, wenn
die bei dieser Stelle beschäftigten Personen oder die
(6) Nicht vertraglich eingeschränkt werden darf die von dieser Stelle beauftragten Personen einer Ver-
Berechtigung zur Abgabe von Hinweisen nach Absatz 1 schwiegenheitspflicht unterliegen, die der Verschwie-
durch Mitarbeiter, die beschäftigt sind bei genheitspflicht nach den Absätzen 1 bis 3 weitgehend
1. Unternehmen und Personen, die von den Aufsichts- entspricht. Die ausländische oder supranationale Stelle
behörden nach Absatz 1 beaufsichtigt werden, oder ist darauf hinzuweisen, dass sie Informationen nur zu
1854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
dem Zweck verwenden darf, zu dessen Erfüllung ihr die schlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Be-
Informationen übermittelt werden. Informationen, die schlusses 2009/79/EG der Kommission und der Verord-
aus einem anderen Staat stammen, dürfen weitergege- nung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments
ben werden und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung
1. nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische
Stellen, die diese Informationen mitgeteilt haben, und Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung
des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung
2. nur für solche Zwecke, denen die zuständigen Stel- des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission:
len zugestimmt haben.
1. der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde,
§ 55 2. der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versi-
cherungswesen und die betriebliche Altersversor-
Zusammenarbeit mit anderen Behörden
gung sowie
(1) Die Aufsichtsbehörden arbeiten zur Verhinderung
3. der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichts-
und zur Bekämpfung von Geldwäsche und von Terro-
behörde.
rismusfinanzierung bei der Wahrnehmung ihrer Aufga-
ben nach § 51 untereinander sowie mit den in § 54 Ab- Die Informationen sind zur Verfügung zu stellen nach
satz 3 genannten Stellen umfassend zusammen. Im Maßgabe des Artikels 35 der Verordnung (EU)
Rahmen dieser Zusammenarbeit sind die Aufsichtsbe- Nr. 1093/2010, des Artikels 35 der Verordnung (EU)
hörden verpflichtet, einander von Amts wegen und auf Nr. 1094/2010 und des Artikels 35 der Verordnung (EU)
Ersuchen Informationen einschließlich personenbezo- Nr. 1095/2010.
gener Daten und die Ergebnisse der Prüfungen zu über-
mitteln, soweit deren Kenntnis für die Erfüllung der Auf- § 56
gaben der Aufsichtsbehörden nach § 51 erforderlich ist. Bußgeldvorschriften
(2) Die nach § 155 Absatz 2 der Gewerbeordnung in (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
Verbindung mit dem jeweiligen Landesrecht nach § 14 leichtfertig
Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden
übermitteln auf Ersuchen den nach § 50 Nummer 9 zu- 1. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 kein Mitglied der Lei-
ständigen Aufsichtsbehörden kostenfrei die Daten aus tungsebene benennt,
der Gewerbeanzeige gemäß den Anlagen 1 bis 3 der 2. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Risiken nicht ermittelt
Gewerbeanzeigenverordnung über Verpflichtete nach oder nicht bewertet,
§ 2 Absatz 1, soweit die Kenntnis dieser Daten zur 3. entgegen § 5 Absatz 2 die Risikoanalyse nicht
Wahrnehmung der Aufgaben der Aufsichtsbehörden dokumentiert oder regelmäßig überprüft und gege-
nach § 51 erforderlich ist. benenfalls aktualisiert,
(3) Die Registerbehörde nach § 11a Absatz 1 der 4. entgegen § 6 Absatz 1 keine angemessenen ge-
Gewerbeordnung übermittelt auf Ersuchen den nach schäfts- und kundenbezogenen internen Si-
§ 50 Nummer 9 zuständigen Aufsichtsbehörden kos- cherungsmaßnahmen schafft oder entgegen § 6
tenfrei die in § 6 der Finanzanlagenvermittlungsverord- Absatz 1 Satz 3 die Funktionsfähigkeit der Siche-
nung und die in § 5 der Versicherungsvermittlungsver- rungsmaßnahmen nicht überwacht oder wer ge-
ordnung genannten Daten, soweit die Kenntnis dieser schäfts- und kundenbezogene interne Sicherungs-
Daten zur Wahrnehmung der Aufgaben der Aufsichts- maßnahmen nicht regelmäßig oder nicht bei Bedarf
behörden nach § 51 erforderlich ist. aktualisiert,
(4) Weitergehende Befugnisse der Aufsichtsbehör- 5. entgegen § 6 Absatz 4 keine Datenverarbeitungs-
den zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten systeme betreibt oder sie nicht aktualisiert,
nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 9
(5) In grenzüberschreitenden Fällen koordinieren die nicht nachkommt,
zusammenarbeitenden Aufsichtsbehörden und die in
§ 54 Absatz 3 genannten Stellen ihre Maßnahmen. 7. entgegen § 7 Absatz 1 keinen Geldwäschebeauf-
tragten oder keinen Stellvertreter bestellt,
(6) Soweit die Aufsichtsbehörden die Aufsicht über
die Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 3
und 6 bis 9 ausüben, stellen sie den folgenden Behör- nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
den auf deren Verlangen alle Informationen zur Verfü- 9. entgegen § 8 Absatz 1 und 2 eine Angabe, eine
gung, die erforderlich sind zur Durchführung von deren Information, Ergebnisse der Untersuchung, Erwä-
Aufgaben aufgrund der Richtlinie (EU) 2015/849 sowie gungsgründe oder eine nachvollziehbare Begrün-
der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen dung des Bewertungsergebnisses nicht, nicht richtig
Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur oder nicht vollständig aufzeichnet oder aufbewahrt,
Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Euro- 10. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1 eine Aufzeichnung oder
päische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des einen sonstigen Beleg nicht fünf Jahre aufbewahrt,
Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des
Beschlusses 2009/78/EG der Kommission, der Verord- 11. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2 keine gruppenweit
nung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments einheitlichen Vorkehrungen, Verfahren und Maß-
und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung nahmen schafft,
einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische 12. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 3 nicht die wirksame
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die Umsetzung der gruppenweit einheitlichen Pflichten
betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Be- und Maßnahmen sicherstellt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1855
13. entgegen § 9 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass die 31. entgegen § 11 Absatz 5 Satz 1 zur Feststellung der
gruppenangehörigen Unternehmen die geltenden Identität des wirtschaftlich Berechtigten dessen
Rechtsvorschriften einhalten, Namen nicht erhebt,
14. entgegen § 9 Absatz 3 Satz 2 nicht sicherstellt, 32. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 2 nicht die Überprü-
dass die in einem Drittstaat ansässigen fung von Transaktionen und die Überwachung von
gruppenangehörigen Unternehmen zusätzliche Geschäftsbeziehungen in einem Umfang sicher-
Maßnahmen ergreifen, um dem Risiko der Geldwä- stellt, der es ermöglicht, ungewöhnliche oder ver-
sche oder der Terrorismusfinanzierung wirksam zu dächtige Transaktionen zu erkennen und zu mel-
begegnen, den,
15. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 3 33. entgegen § 15 Absatz 2 keine verstärkten Sorg-
Satz 3 zuwiderhandelt, faltspflichten erfüllt,
16. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 eine Identifizie- 34. entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in Ver-
rung des Vertragspartners oder einer für den Ver- bindung mit Absatz 2 oder Absatz 3 Nummer 1 vor
tragspartner auftretenden Person nicht, nicht rich- der Begründung oder Fortführung einer Geschäfts-
tig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschrie- beziehung nicht die Zustimmung eines Mitglieds
benen Weise vornimmt, der Führungsebene einholt,
17. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2 nicht prüft, ob 35. entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 in Ver-
der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berech- bindung mit Absatz 2 oder Absatz 3 Nummer 1
tigten handelt, keine Maßnahmen ergreift,
18. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2 den wirtschaft- 36. entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 in Ver-
lich Berechtigten nicht identifiziert, bindung mit Absatz 2 oder Absatz 3 Nummer 1 die
19. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 3 keine Informa- Geschäftsbeziehung keiner verstärkten kontinuier-
tionen über den Zweck und die angestrebte Art der lichen Überwachung unterzieht,
Geschäftsbeziehung einholt oder diese Informa- 37. entgegen § 15 Absatz 5 Nummer 1 in Verbindung
tionen nicht bewertet, mit Absatz 3 Nummer 2 die Transaktion nicht unter-
20. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 nicht oder nicht sucht,
richtig feststellt, ob es sich bei dem Vertragspartner 38. entgegen § 15 Absatz 5 Nummer 2 in Verbindung
oder bei dem wirtschaftlich Berechtigten um eine mit Absatz 3 Nummer 2 die zugrunde liegende Ge-
politisch exponierte Person, um ein Familienmit- schäftsbeziehung keiner verstärkten kontinuier-
glied oder um eine bekanntermaßen nahestehende lichen Überwachung unterzieht,
Person handelt,
39. entgegen § 15 Absatz 6 Nummer 1 in Verbindung
21. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 5 die Geschäfts- mit Absatz 3 Nummer 3 keine ausreichenden Infor-
beziehung, einschließlich der in ihrem Verlauf mationen einholt,
durchgeführten Transaktionen, nicht oder nicht
richtig kontinuierlich überwacht, 40. entgegen § 15 Absatz 6 Nummer 2 in Verbindung
mit Absatz 3 Nummer 3 nicht die Zustimmung eines
22. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 den konkreten Um- Mitglieds der Führungsebene einholt,
fang der allgemeinen Sorgfaltspflichten nicht ent-
sprechend dem jeweiligen Risiko der Geldwäsche 41. entgegen § 15 Absatz 6 Nummer 3 in Verbindung
oder der Terrorismusfinanzierung bestimmt, mit Absatz 3 Nummer 3 die Verantwortlichkeiten
nicht festlegt oder nicht dokumentiert,
23. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 4 oder entgegen § 14
Absatz 1 Satz 2 nicht darlegt, dass der Umfang der 42. entgegen § 15 Absatz 6 Nummer 4 oder Nummer 5
von ihm getroffenen Maßnahmen im Hinblick auf in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 keine Maß-
die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismus- nahmen ergreift,
finanzierung als angemessen anzusehen ist, 43. entgegen § 15 Absatz 8 einer vollziehbaren Anord-
24. entgegen § 10 Absatz 6 den Sorgfaltspflichten nicht nung der Aufsichtsbehörde zuwiderhandelt,
nachkommt, 44. entgegen § 16 Absatz 2 einen Spieler zum Glücks-
25. entgegen § 10 Absatz 8 keine Mitteilung macht, spiel zulässt,
26. entgegen § 10 Absatz 9, § 14 Absatz 3 oder § 15 45. entgegen § 16 Absatz 3 Einlagen oder andere rück-
Absatz 9 die Geschäftsbeziehung begründet, fort- zahlbare Gelder entgegennimmt,
setzt, sie nicht kündigt oder nicht auf andere Weise 46. entgegen § 16 Absatz 4 Transaktionen des Spielers
beendet oder die Transaktion durchführt, an den Verpflichteten auf anderen als den in § 16
27. entgegen § 11 Absatz 1 Vertragspartner, für diese Absatz 4 Nummer 1 und 2 genannten Wegen zu-
auftretende Personen oder wirtschaftlich Berech- lässt,
tigte nicht rechtzeitig identifiziert, 47. entgegen § 16 Absatz 5 seinen Informationspflich-
28. entgegen § 11 Absatz 2 die Vertragsparteien nicht ten nicht nachkommt,
rechtzeitig identifiziert, 48. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 Trans-
29. entgegen § 11 Absatz 3 Satz 2 keine erneute Iden- aktionen auf ein Zahlungskonto vornimmt,
tifizierung durchführt, 49. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 2 trotz Aufforderung
30. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 1 oder 2 die durch die Aufsichtsbehörde den Verwendungs-
Angaben nicht oder nicht vollständig erhebt, zweck nicht hinreichend spezifiziert,
1856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
50. entgegen § 16 Absatz 8 Satz 3 die vollständige liche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene
Identifizierung nicht oder nicht rechtzeitig durch- Verluste und kann geschätzt werden. Gegenüber Ver-
führt, pflichteten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6
51. entgegen § 17 Absatz 2 die Erfüllung der Sorgfalts- bis 9, die juristische Personen oder Personenver-
pflichten durch einen Dritten ausführen lässt, der in einigungen sind, kann über Satz 1 hinaus eine höhere
einem Drittstaat mit hohem Risiko ansässig ist, Geldbuße verhängt werden. In diesen Fällen darf die
Geldbuße den höheren der folgenden Beträge nicht
52. entgegen § 18 Absatz 3 Informationen nicht oder übersteigen:
nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
1. fünf Millionen Euro oder
53. entgegen § 20 Absatz 1 Angaben zu den wirt-
schaftlich Berechtigten 2. 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristische
Person oder die Personenvereinigung im Geschäfts-
a) nicht einholt,
jahr, das der Behördenentscheidung vorausgegan-
b) nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufbe- gen ist, erzielt hat.
wahrt,
Gegenüber Verpflichteten gemäß § 2 Absatz 1 Num-
c) nicht auf aktuellem Stand hält oder mer 1 bis 3 und 6 bis 9, die natürliche Personen sind,
d) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht kann über Satz 1 hinaus eine Geldbuße bis zu fünf
rechtzeitig der registerführenden Stelle mitteilt, Millionen Euro verhängt werden.
54. entgegen § 20 Absatz 3 seine Mitteilungspflicht (3) In den übrigen Fällen kann die Ordnungswidrig-
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht keit mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro
rechtzeitig erfüllt, geahndet werden.
55. entgegen § 21 Absatz 1 oder 2 Angaben zu den (4) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 2 Satz 4
wirtschaftlich Berechtigten Nummer 2 ist
a) nicht einholt, 1. bei Kreditinstituten, Zahlungsinstituten und Finanz-
b) nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufbe- dienstleistungsinstituten nach § 340 des Handelsge-
wahrt, setzbuchs der Gesamtbetrag, der sich ergibt aus
dem auf das Institut anwendbaren nationalen Recht
c) nicht auf aktuellem Stand hält oder im Einklang mit Artikel 27 Nummer 1, 3, 4, 6 und 7
d) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht oder Artikel 28 Abschnitt B Nummer 1 bis 4 und 7
rechtzeitig der registerführenden Stelle mitteilt, der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezem-
56. die Einsichtnahme in das Transparenzregister nach ber 1986 über den Jahresabschluss und den konso-
§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 lidierten Abschluss von Banken und anderen Finanz-
unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erschleicht instituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1), abzüg-
oder sich auf sonstige Weise widerrechtlich Zugriff lich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese
auf das Transparenzregister verschafft, Erträge erhobener Steuern,
57. entgegen § 30 Absatz 3 einem Auskunftsverlangen 2. bei Versicherungsunternehmen der Gesamtbetrag,
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht der sich ergibt aus dem auf das Versicherungsunter-
rechtzeitig nachkommt, nehmen anwendbaren nationalen Recht im Einklang
mit Artikel 63 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates
58. entgegen § 40 Absatz 1 Satz 1 oder 2 einer Anord-
vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss
nung oder Weisung nicht, nicht rechtzeitig oder
und den konsolidierten Abschluss von Versiche-
nicht vollständig nachkommt,
rungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991,
59. entgegen § 43 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht S. 7), abzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ab- direkt auf diese Erträge erhobener Steuern,
gibt,
3. im Übrigen der Betrag der Nettoumsatzerlöse nach
60. entgegen § 47 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Maßgabe des auf das Unternehmen anwendbaren
den Vertragspartner, den Auftraggeber oder einen nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 2 Num-
Dritten in Kenntnis setzt, mer 5 der Richtlinie 2013/34/EU.
61. eine Untersagung nach § 51 Absatz 5 nicht beach- Handelt es sich bei der juristischen Person oder Perso-
tet, nenvereinigung um ein Mutterunternehmen oder um ein
62. Auskünfte nach § 51 Absatz 7 nicht, nicht richtig, Tochterunternehmen, so ist anstelle des Gesamtumsat-
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt, zes der juristischen Person oder Personenvereinigung
63. entgegen § 52 Absatz 1 Auskünfte nicht, nicht rich- der jeweilige Gesamtbetrag in demjenigen Konzernab-
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt oder schluss des Mutterunternehmens maßgeblich, der für
den größten Kreis von Unternehmen aufgestellt wird.
64. entgegen § 52 Absatz 3 eine Prüfung nicht duldet. Wird der Konzernabschluss für den größten Kreis von
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden Unternehmen nicht nach den in Satz 1 genannten Vor-
mit einer schriften aufgestellt, ist der Gesamtumsatz nach Maß-
1. Geldbuße bis zu einer Million Euro oder gabe der den in Satz 1 Nummer 1 bis 3 vergleichbaren
Posten des Konzernabschlusses zu ermitteln. Ist ein
2. Geldbuße bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß Jahresabschluss oder Konzernabschluss für das maß-
gezogenen wirtschaftlichen Vorteils, gebliche Geschäftsjahr nicht verfügbar, so ist der Jah-
wenn es sich um einen schwerwiegenden, wiederholten resabschluss oder Konzernabschluss für das unmittel-
oder systematischen Verstoß handelt. Der wirtschaft- bar vorausgehende Geschäftsjahr maßgeblich. Ist auch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1857
der Jahresabschluss oder Konzernabschluss für das Anstelle einer Aufschiebung kann die Bekanntmachung
unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr nicht verfüg- auf anonymisierter Basis erfolgen, wenn hierdurch ein
bar, so kann der Gesamtumsatz geschätzt werden. wirksamer Schutz nach Satz 1 Nummer 1 gewährleistet
(5) Die in § 50 Nummer 1 genannte Aufsichtsbe- ist. Ist vorhersehbar, dass die Gründe der anonymisier-
hörde ist auch Verwaltungsbehörde nach § 36 Absatz 1 ten Bekanntmachung innerhalb eines überschaubaren
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Zeitraums wegfallen werden, so kann die Bekanntma-
Für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 52 chung der Informationen nach Satz 1 Nummer 1 ent-
bis 56 ist Verwaltungsbehörde nach § 36 Absatz 1 sprechend aufgeschoben werden. Die Bekanntma-
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten chung erfolgt, wenn die Gründe für den Aufschub ent-
das Bundesverwaltungsamt. Für Steuerberater und fallen sind.
Steuerbevollmächtigte ist Verwaltungsbehörde nach (3) Eine Bekanntmachung darf nicht erfolgen, wenn
§ 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungs- die Maßnahmen nach Absatz 2 nicht ausreichend sind,
widrigkeiten das Finanzamt. Die nach § 50 Nummer 8 um eine Gefährdung der Finanzmarktstabilität auszu-
und 9 zuständige Aufsichtsbehörde ist auch Verwal- schließen oder die Verhältnismäßigkeit der Bekanntma-
tungsbehörde nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Ge- chung sicherzustellen.
setzes über Ordnungswidrigkeiten.
(6) Soweit nach Absatz 5 Satz 3 das Finanzamt Ver- (4) Eine Bekanntmachung muss fünf Jahre auf der
waltungsbehörde ist, gelten § 387 Absatz 2, § 410 Ab- Internetseite der Aufsichtsbehörde veröffentlicht blei-
satz 1 Nummer 1, 2, 6 bis 11, Absatz 2 und § 412 der ben. Abweichend von Satz 1 sind personenbezogene
Abgabenordnung sinngemäß. Daten zu löschen, sobald die Bekanntmachung nicht
mehr erforderlich ist.
(7) Die Aufsichtsbehörden überprüfen im Bundes-
zentralregister, ob eine einschlägige Verurteilung der
betreffenden Person vorliegt. § 58
(8) Die zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 50 Datenschutz
Nummer 1, 2 und 9 informieren die jeweils zuständige
Europäische Aufsichtsbehörde hinsichtlich der Ver- Personenbezogene Daten dürfen von Verpflichteten
pflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 auf Grundlage dieses Gesetzes ausschließlich für die
bis 9 über Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismus-
finanzierung verarbeitet werden.
1. die gegen diese Verpflichteten verhängten Geldbußen,
2. sonstige Maßnahmen aufgrund von Verstößen ge-
§ 59
gen Vorschriften dieses Gesetzes oder anderer Ge-
setze zur Verhinderung von Geldwäsche oder von Übergangsregelung
Terrorismusfinanzierung und
(1) Die Mitteilungen nach § 20 Absatz 1 und § 21
3. diesbezügliche Rechtsmittelverfahren und deren Er-
haben erstmals bis zum 1. Oktober 2017 an das Trans-
gebnisse.
parenzregister zu erfolgen.
§ 57 (2) Die Eröffnung des Zugangs zu Eintragungen im
Vereinsregister, welche § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8
Bekanntmachung von
vorsieht, erfolgt ab dem 26. Juni 2018. Bis zum 25. Juni
bestandskräftigen Maßnahmen und
2018 werden die technischen Voraussetzungen ge-
von unanfechtbaren Bußgeldentscheidungen
schaffen, um diejenigen Indexdaten nach § 22 Absatz 2
(1) Die Aufsichtsbehörden haben bestandskräftige zu übermitteln, welche für die Eröffnung des Zugangs
Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidun- zu den Originaldaten nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Num-
gen, die sie wegen eines Verstoßes gegen dieses Ge- mer 8 erforderlich sind. Für den Übergangszeitraum
setz oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechts- vom 26. Juni 2017 bis zum 25. Juni 2018 enthält das
verordnungen verhängt haben, nach Unterrichtung des Transparenzregister stattdessen einen Link auf das ge-
Adressaten der Maßnahme oder Bußgeldentscheidung meinsame Registerportal der Länder.
auf ihrer Internetseite bekannt zu machen. In der Be-
kanntmachung sind Art und Charakter des Verstoßes (3) § 23 Absatz 1 bis 3 findet ab dem 27. Dezember
und die für den Verstoß verantwortlichen natürlichen 2017 Anwendung.
Personen und juristischen Personen oder Personenver-
(4) Gewährte Befreiungen der Aufsichtsbehörden
einigungen zu benennen.
nach § 50 Nummer 8 gegenüber Verpflichteten nach
(2) Die Bekanntmachung nach Absatz 1 ist aufzu- § 2 Absatz 1 Nummer 15, soweit sie Glücksspiele im
schieben, solange die Bekanntmachung Internet veranstalten oder vermitteln, bleiben in Abwei-
1. das Persönlichkeitsrecht natürlicher Personen ver- chung zu § 16 bis zum 30. Juni 2018 wirksam.
letzen würde oder eine Bekanntmachung personen-
bezogener Daten aus sonstigen Gründen unverhält- (5) Ist am 25. Juni 2015 ein Gerichtsverfahren betref-
nismäßig wäre, fend die Verhinderung, Aufdeckung, Ermittlung oder
Verfolgung von mutmaßlicher Geldwäsche oder Terro-
2. die Stabilität der Finanzmärkte der Bundesrepublik rismusfinanzierung anhängig gewesen und besitzt ein
Deutschland oder eines oder mehrerer Vertragsstaa- Verpflichteter Informationen oder Unterlagen im Zu-
ten des Abkommens über den Europäischen Wirt- sammenhang mit diesem anhängigen Verfahren, so
schaftsraum gefährden würde oder darf der Verpflichtete diese Informationen oder Unterla-
3. laufende Ermittlungen gefährden würde. gen bis zum 25. Juni 2020 aufbewahren.
1858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
Anlage 1
(zu den §§ 5, 10, 14, 15)
Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko
Die Liste ist eine nicht abschließende Aufzählung von Faktoren und möglichen Anzeichen für ein potenziell gerin-
geres Risiko nach § 14:
1. Faktoren bezüglich des Kundenrisikos:
a) öffentliche, an einer Börse notierte Unternehmen, die (aufgrund von Börsenordnungen oder von Gesetzes
wegen oder aufgrund durchsetzbarer Instrumente) solchen Offenlegungspflichten unterliegen, die Anforde-
rungen an die Gewährleistung einer angemessenen Transparenz hinsichtlich des wirtschaftlichen Eigen-
tümers auferlegen,
b) öffentliche Verwaltungen oder Unternehmen,
c) Kunden mit Wohnsitz in geografischen Gebieten mit geringerem Risiko nach Nummer 3.
2. Faktoren bezüglich des Produkt-, Dienstleistungs-, Transaktions- oder Vertriebskanalrisikos:
a) Lebensversicherungspolicen mit niedriger Prämie,
b) Versicherungspolicen für Rentenversicherungsverträge, sofern die Verträge weder eine Rückkaufklausel ent-
halten noch als Sicherheit für Darlehen dienen können,
c) Rentensysteme und Pensionspläne oder vergleichbare Systeme, die den Arbeitnehmern Altersversorgungs-
leistungen bieten, wobei die Beiträge vom Gehalt abgezogen werden und die Regeln des Systems den
Begünstigten nicht gestatten, ihre Rechte zu übertragen,
d) Finanzprodukte oder -dienste, die bestimmten Kunden angemessen definierte und begrenzte Dienstleistun-
gen mit dem Ziel der Einbindung in das Finanzsystem („financial inclusion“) anbieten,
e) Produkte, bei denen die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung durch andere Faktoren wie
etwa Beschränkungen der elektronischen Geldbörse oder die Transparenz der Eigentumsverhältnisse
gesteuert werden (z. B. bestimmte Arten von E-Geld).
3. Faktoren bezüglich des geografischen Risikos:
a) Mitgliedstaaten,
b) Drittstaaten mit gut funktionierenden Systemen zur Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geld-
wäsche und von Terrorismusfinanzierung,
c) Drittstaaten, in denen Korruption und andere kriminelle Tätigkeiten laut glaubwürdigen Quellen schwach
ausgeprägt sind,
d) Drittstaaten, deren Anforderungen an die Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche und
von Terrorismusfinanzierung laut glaubwürdigen Quellen (z. B. gegenseitige Evaluierungen, detaillierte
Bewertungsberichte oder veröffentlichte Follow-up-Berichte) den überarbeiteten FATF (Financial Action Task
Force)-Empfehlungen entsprechen und die diese Anforderungen wirksam umsetzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1859
Anlage 2
(zu den §§ 5, 10, 14, 15)
Faktoren für ein potenziell höheres Risiko
Die Liste ist eine nicht erschöpfende Aufzählung von Faktoren und möglichen Anzeichen für ein potenziell höheres
Risiko nach § 15:
1. Faktoren bezüglich des Kundenrisikos:
a) außergewöhnliche Umstände der Geschäftsbeziehung,
b) Kunden, die in geografischen Gebieten mit hohem Risiko gemäß Nummer 3 ansässig sind,
c) juristische Personen oder Rechtsvereinbarungen, die als Instrumente für die private Vermögensverwaltung
dienen,
d) Unternehmen mit nominellen Anteilseignern oder als Inhaberpapiere emittierten Aktien,
e) bargeldintensive Unternehmen,
f) angesichts der Art der Geschäftstätigkeit als ungewöhnlich oder übermäßig kompliziert erscheinende Eigen-
tumsstruktur des Unternehmens;
2. Faktoren bezüglich des Produkt-, Dienstleistungs-, Transaktions- oder Vertriebskanalrisikos:
a) Betreuung vermögender Privatkunden,
b) Produkte oder Transaktionen, die Anonymität begünstigen könnten,
c) Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen ohne persönliche Kontakte und ohne bestimmte Sicherungsmaß-
nahmen wie z. B. elektronische Unterschriften,
d) Eingang von Zahlungen unbekannter oder nicht verbundener Dritter,
e) neue Produkte und neue Geschäftsmodelle einschließlich neuer Vertriebsmechanismen sowie Nutzung neuer
oder in der Entwicklung begriffener Technologien für neue oder bereits bestehende Produkte;
3. Faktoren bezüglich des geografischen Risikos:
a) unbeschadet des Artikels 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 ermittelte Länder, deren Finanzsysteme laut glaub-
würdigen Quellen (z. B. gegenseitige Evaluierungen, detaillierte Bewertungsberichte oder veröffentlichte
Follow-up-Berichte) nicht über hinreichende Systeme zur Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügen,
b) Drittstaaten, in denen Korruption oder andere kriminelle Tätigkeiten laut glaubwürdigen Quellen signifikant
stark ausgeprägt sind,
c) Staaten, gegen die beispielsweise die Europäische Union oder die Vereinten Nationen Sanktionen, Embargos
oder ähnliche Maßnahmen verhängt hat oder haben,
d) Staaten, die terroristische Aktivitäten finanziell oder anderweitig unterstützen oder in denen bekannte terro-
ristische Organisationen aktiv sind.
1860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
Artikel 2 3. Nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 wird folgende
Nummer 7a eingefügt:
Änderung der Sicherheits- „7a. die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-
überprüfungsfeststellungsverordnung suchungen,“.
In § 1 der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsver- 4. § 32 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom a) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch ein
12. September 2007 (BGBl. I S. 2294), die zuletzt durch Komma ersetzt.
Artikel 1 der Verordnung vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I
b) Folgende Nummer 12 wird angefügt:
S. 2186) geändert worden ist, wird in Nummer 5 der
Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird „12. die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-
folgende Nummer 6 angefügt: suchungen.“
„6. die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu- Artikel 4
chungen, soweit sie bei ihrer Aufgabe der Verhin-
derung, Aufdeckung und Unterstützung bei der Änderung der
Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismus- AZRG-Durchführungsverordnung
finanzierung Erscheinungsformen der organisierten Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai
Kriminalität oder des Terrorismus wahrnimmt und 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 4a des
eine dauerhafte Zusammenarbeit mit den Nachrich- Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3155) ge-
tendiensten des Bundes erfolgt.“ ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 3 a) In Nummer 29 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
Änderung des AZR-Gesetzes
b) Folgende Nummer 30 wird angefügt:
Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I „30. Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Num-
S. 2265), das zuletzt durch Artikel 82 des Gesetzes mer 2 des Geldwäschegesetzes.“
vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert: 2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 1, 2, 3, 4 und 8 wird jeweils in
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 17 Spalte D Nummer I und Nummer II das folgende
folgende Angabe eingefügt: Aufzählungsglied angefügt:
„§ 17a Datenübermittlung an die Zentralstelle für „ – Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-
Finanztransaktionsuntersuchungen“. suchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
§ 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geld-
2. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt: wäschegesetzes“.
„§ 17a b) In den Nummern 9, 10, 11, 12, 13, 14a, 16, 17, 18
und 23 wird jeweils in Spalte D Nummer I das
Datenübermittlung folgende Aufzählungsglied angefügt:
an die Zentralstelle für „ – Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-
Finanztransaktionsuntersuchungen suchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
§ 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geld-
An die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-
wäschegesetzes“.
suchungen werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben
nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geld- c) In den Nummern 3a, 5, 5a, 7, 8a, 8b, 9a, 14, 15,
wäschegesetzes zu Ausländern, die keine freizügig- 19, 20, 24, 24a, 29 und 35 wird jeweils in Spalte D
keitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen das folgende Aufzählungsglied angefügt:
die Grunddaten und folgende Daten übermittelt: „ – Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-
suchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
1. abweichende Namensschreibweisen,
§ 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geld-
2. andere Namen, wäschegesetzes“.
d) In Nummer 3a werden jeweils die Wörter „§§ 15,
3. frühere Namen, 18a bis 18e, 24a des AZR-Gesetzes“ durch die
Wörter „§§ 15, 17a, 18a bis 18e, 24a des AZR-
4. Aliaspersonalien,
Gesetzes“ ersetzt.
5. Angaben zum Ausweispapier, e) In den Nummern 5a und 8b werden jeweils die
Wörter „§§ 15, 21 des AZR-Gesetzes“ durch die
6. die Seriennummer ihrer Bescheinigung über die Wörter „§§ 15, 17a, 21 des AZR-Gesetzes“ er-
Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a des setzt.
Asylgesetzes (AKN-Nummer) sowie das Ausstel-
lungsdatum und die Gültigkeitsdauer, f) In den Nummern 7, 9, 19 und 20 werden jeweils
die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23,
7. Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung 24a des AZR-Gesetzes“ durch die Wörter „§§ 15,
mit § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1, 3, 7, 7a 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23, 24a des AZR-
und 12.“ Gesetzes“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1861
g) In den Nummern 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15 und 17 Artikel 7
werden jeweils die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a,
18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ durch die Änderung des
Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, Finanzverwaltungsgesetzes
23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
§ 5a des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung
h) In Nummer 8a werden die Wörter „§§ 15, 18a der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,
bis 18e des AZR-Gesetzes“ durch die Wörter 1202), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
„§§ 15, 17a, 18a bis 18e des AZR-Gesetzes“ 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist,
ersetzt. wird wie folgt geändert:
i) In Nummer 9a werden die Wörter „§§ 15, 18a, 1. Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
18b, 24a des AZR-Gesetzes“ durch die Wörter
„§§ 15, 17a, 18a, 18b, 24a des AZR-Gesetzes“ „Innerhalb des Zollkriminalamtes wird die Zentral-
ersetzt. stelle für Finanztransaktionsuntersuchungen errich-
tet.“
j) In Nummer 14a werden die Wörter „§§ 15, 16, 18,
18a, 18b, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ durch die 2. In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein
Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 21, 23 des Semikolon ersetzt und werden die Wörter „aus-
AZR-Gesetzes“ ersetzt. genommen hiervon ist die Zentralstelle für Finanz-
transaktionsuntersuchungen, die ausschließlich Auf-
k) In Nummer 16 werden die Wörter „§§ 15, 16, 18, gaben nach dem Gesetz über das Aufspüren von
18a, 18b, 18d, 21. 23 des AZR-Gesetzes“ durch Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäsche-
die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21 gesetz) wahrnimmt.“ eingefügt.
des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
l) In den Nummern 24, 24a und 29 werden jeweils Artikel 8
die Wörter „§§ 15, 16, 21, 24a des AZR-Geset-
zes“ durch die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 21, 24a Änderung des
des AZR-Gesetzes“ ersetzt. Zollfahndungsdienstgesetzes
Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August
Artikel 5 2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 417) geändert
Änderung des worden ist, wird wie folgt geändert:
Bundeszentralregistergesetzes
1. In § 11 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Zoll-
§ 41 Absatz 1 Satz 1 des Bundeszentralregister- verwaltung“ ein Komma und die Wörter „die Zentral-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom stelle für Finanztransaktionsuntersuchungen“ ein-
21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), gefügt.
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom
4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) geändert worden 2. § 33 wird wie folgt geändert:
ist, wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt. aa) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
2. Folgende Nummer 14 wird angefügt:
bb) In Nummer 4 wird nach dem Wort „einzelner“
„14. der Zentralstelle für Finanztransaktionsunter- das Wort „oder“ eingefügt.
suchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
dem Geldwäschegesetz.“ cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. zur Erfüllung der Aufgaben der Zentral-
Artikel 6 stelle für Finanztransaktionsuntersuchun-
gen nach dem Geldwäschegesetz“.
Änderung des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes b) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:
§ 17 Absatz 1 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämp-
fungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), „Satz 1 findet für die Zentralstelle für Finanztrans-
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März aktionsuntersuchungen mit der Maßgabe Anwen-
2017 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, wird wie dung, dass sie abgerufene Daten auch für ihre
folgt geändert: eigenen Zwecke verwenden darf.“
1. In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „oder“ ersetzt. Artikel 9
2. Folgende Nummer 5 wird angefügt: Änderung der
Abgabenordnung
„5. die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-
suchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
§ 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geld- machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003
wäschegesetzes.“ I S. 61), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
1862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682) geändert worden ist, 2. § 93 wird wie folgt geändert:
wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 7 Satz 1 Nummer 4a werden die Wörter
1. § 31b wird wie folgt gefasst: „des § 1 Absatz 6“ gestrichen.
„§ 31b
b) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Mitteilungen zur Bekämpfung
der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung „Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt auf
(1) Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Ersuchen Auskunft über die in § 93b Absatz 1 be-
Verhältnisse des Betroffenen an die jeweils zustän- zeichneten Daten
dige Stelle ist auch ohne Ersuchen zulässig, soweit 1. den für die Verwaltung
sie einem der folgenden Zwecke dient:
a) der Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. der Durchführung eines Strafverfahrens wegen
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach
§ 1 Absatz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes, b) der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch So-
2. der Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung zialgesetzbuch,
von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung c) der Ausbildungsförderung nach dem Bun-
nach § 1 Absatz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes, desausbildungsförderungsgesetz,
3. der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach
§ 56 des Geldwäschegesetzes gegen Verpflich- d) der Aufstiegsfortbildungsförderung nach dem
tete nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 bis 16 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz und
Geldwäschegesetzes, e) des Wohngeldes nach dem Wohngeldgesetz
4. dem Treffen von Maßnahmen und Anordnungen
nach § 51 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes ge- zuständigen Behörden, soweit dies zur Über-
genüber Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Num- prüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraus-
mer 13 bis 16 des Geldwäschegesetzes oder setzungen erforderlich ist und ein vorheriges
Auskunftsersuchen an den Betroffenen nicht
5. der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 28 zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg ver-
Absatz 1 des Geldwäschegesetzes durch die Zen- spricht;
tralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen.
(2) Die Finanzbehörden haben der Zentralstelle 2. den Polizeivollzugsbehörden des Bundes und
für Finanztransaktionsuntersuchungen unverzüglich der Länder, soweit dies zur Abwehr einer er-
Sachverhalte unabhängig von deren Höhe mitzu- heblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit
teilen, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hin- erforderlich ist, und
deuten, dass 3. den Verfassungsschutzbehörden der Länder,
1. es sich bei Vermögensgegenständen, die mit dem soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung erfor-
mitzuteilenden Sachverhalt im Zusammenhang derlich ist und durch Landesgesetz ausdrück-
stehen, um den Gegenstand einer Straftat nach lich zugelassen ist.“
§ 261 des Strafgesetzbuchs handelt oder
c) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:
2. die Vermögensgegenstände im Zusammenhang
mit Terrorismusfinanzierung stehen. „Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden in den
Fällen des Absatzes 8 Satz 1 Nummer 2 oder 3
Mitteilungen an die Zentralstelle für Finanztransak-
oder soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich
tionsuntersuchungen sind durch elektronische Da-
bestimmt ist.“
tenübermittlung zu erstatten; hierbei ist ein sicheres
Verfahren zu verwenden, das die Vertraulichkeit und 3. In § 138b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 2
Integrität des Datensatzes gewährleistet. Im Fall ei- Absatz 1 Nummer 1 bis 2a und 3“ durch die Wörter
ner Störung der Datenübertragung ist ausnahms- „§ 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6“ ersetzt.
weise eine Mitteilung auf dem Postweg möglich.
§ 45 Absatz 3 und 4 des Geldwäschegesetzes gilt 4. In § 154 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 4
entsprechend. Absatz 3 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes“
durch die Wörter „§ 11 Absatz 4 Nummer 1 des
(3) Die Finanzbehörden haben der zuständigen
Geldwäschegesetzes“ ersetzt.
Verwaltungsbehörde unverzüglich solche Tatsachen
mitzuteilen, die darauf schließen lassen, dass
Artikel 10
1. ein Verpflichteter nach § 2 Absatz 1 Nummer 13
bis 16 des Geldwäschegesetzes eine Ordnungs- Änderung des
widrigkeit nach § 56 des Geldwäschegesetzes Zollverwaltungsgesetzes
begangen hat oder begeht oder
2. die Voraussetzungen für das Treffen von Maßnah- § 12a des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezem-
men und Anordnungen nach § 51 Absatz 2 des ber 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt
Geldwäschegesetzes gegenüber Verpflichteten durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März 2017
nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 bis 16 des Geld- (BGBl. I S. 425) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
wäschegesetzes gegeben sind. ändert:
(4) § 47 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes gilt 1. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „mündlich“ gestri-
entsprechend.“ chen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1863
2. In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar
Nummer 1 bis 6 des Geldwäschegesetzes“ durch 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 6 Ab-
die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 des Geld- satz 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1607)
wäschegesetzes“ ersetzt. geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
3. In Absatz 8 Satz 3 werden nach dem Wort „Sozial- „(4) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist außerdem
leistungsträger“ ein Komma und die Wörter „die zulässig, soweit sie im Einzelfall für die rechtmäßige
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen“ Erfüllung der in der Zuständigkeit der Zentralstelle für
eingefügt. Finanztransaktionsuntersuchungen liegenden Aufga-
ben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geld-
Artikel 11 wäschegesetzes erforderlich ist. Die Übermittlung ist
auf Angaben über Name und Vorname sowie früher ge-
Änderung des führte Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und frühere Anschriften des Betroffenen sowie Namen
Dem § 71 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – und Anschriften seiner derzeitigen und früheren Arbeit-
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in geber beschränkt.“
Artikel 12
Änderung des
Bundesbesoldungsgesetzes
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das
zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Vorbemerkung Nummer 13 der Anlage I wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Zulage“ durch das Wort „Zulagen“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Beamte, die bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen verwendet werden, erhalten
eine Stellenzulage nach Anlage IX. Mit der Zulage werden die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Auf-
wendungen abgegolten.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
„(3) Die Stellenzulage nach Absatz 1 oder Absatz 2 wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 nur
gewährt, soweit sie diese übersteigt.“
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
2. In Anlage IX werden die Zeilen 84 und 85 durch die folgenden Zeilen 84 bis 85d ersetzt:
Dem Grunde nach Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I Monatsbetrag in Euro/
geregelt in oder Anlage III geregelt Prozentsatz
1 2 3
„84 Nummer 13 Absatz 1 Beamte des mittleren Dienstes 17,91
85 Beamte des gehobenen Dienstes 40,27
85a Absatz 2 Satz 1 Beamte der Besoldungsgruppe
85b – A 6 bis A 9 140,00
85c – A 10 bis A 13 150,00
85d – A 14 und A 15 160,00“.
Artikel 13 Artikel 14
Änderung des
Änderung der Gesetzes betreffend die
Wertpapierhandelsanzeige- Gesellschaften mit beschränkter Haftung
und Insiderverzeichnisverordnung
Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-
In Nummer 3 der Anlage zu § 17 Absatz 1 bis 3 der schränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisver- Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinig-
ordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3376), ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) geändert worden
2016 (BGBl. I S. 1569) geändert worden ist, werden ist, wird wie folgt geändert:
nach dem Wort „Name“ die Wörter „sowie bei natür- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 40 wie
lichen Personen Geburtsdatum“ eingefügt. folgt gefasst:
1864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
„§ 40 Liste der Gesellschafter, Verordnungsermäch- des Gesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) ge-
tigung“. ändert worden ist, wird folgender § 8 angefügt:
2. § 8 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. eine von den Anmeldenden unterschriebene „§ 8
Liste der Gesellschafter nach den Vorgaben des Übergangsvorschrift
§ 40,“. zum Gesetz zur Umsetzung der Vierten
3. § 40 wird wie folgt geändert: EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der
EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
„§ 40
§ 8 Absatz 1 Nummer 3 und § 40 Absatz 1 Satz 1
Liste der Gesellschafter, bis 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit
Verordnungsermächtigung“. beschränkter Haftung in der Fassung des Gesetzes
b) Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie,
ersetzt: zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und
„Die Geschäftsführer haben unverzüglich nach zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztrans-
Wirksamwerden jeder Veränderung in den Perso- aktionsuntersuchungen vom 23. Juni 2017 (BGBl. I
nen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer S. 1822) finden auf Gesellschaften mit beschränkter
Beteiligung eine von ihnen unterschriebene Liste Haftung, die am 26. Juni 2017 in das Handelsregister
der Gesellschafter zum Handelsregister einzurei- eingetragen sind, mit der Maßgabe Anwendung, dass
chen, aus welcher Name, Vorname, Geburtsda- die geänderten Anforderungen an den Inhalt der Liste
tum und Wohnort derselben sowie die Nennbe- der Gesellschafter erst dann zu beachten sind, wenn
träge und die laufenden Nummern der von einem aufgrund einer Veränderung nach § 40 Absatz 1 Satz 1
jeden derselben übernommenen Geschäftsanteile des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-
sowie die durch den jeweiligen Nennbetrag eines schränkter Haftung in der vor dem 26. Juni 2017 gel-
Geschäftsanteils vermittelte jeweilige prozentuale tenden Fassung eine Liste einzureichen ist.“
Beteiligung am Stammkapital zu entnehmen sind.
Ist ein Gesellschafter selbst eine Gesellschaft, so Artikel 16
sind bei eingetragenen Gesellschaften in die Liste
deren Firma, Satzungssitz, zuständiges Register Änderung der
und Registernummer aufzunehmen, bei nicht ein- Gewerbeordnung
getragenen Gesellschaften deren jeweilige Ge- Dem § 150a Absatz 2 der Gewerbeordnung in der
sellschafter unter einer zusammenfassenden Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999
Bezeichnung mit Name, Vorname, Geburtsdatum (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 20 des Geset-
und Wohnort. Hält ein Gesellschafter mehr als zes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert wor-
einen Geschäftsanteil, ist in der Liste der Ge- den ist, wird folgende Nummer 5 angefügt:
sellschafter zudem der Gesamtumfang der Be-
teiligung am Stammkapital als Prozentsatz ge- „5. der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-
sondert anzugeben.“ chungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem
Geldwäschegesetz,“.
c) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:
„(4) Das Bundesministerium der Justiz und für
Artikel 17
Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- Änderung des
rates nähere Bestimmungen über die Ausgestal- Kreditwesengesetzes
tung der Gesellschafterliste zu treffen.
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass be-
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni
stimmte in der Liste der Gesellschafter enthaltene
2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie
Angaben in strukturierter maschinenlesbarer
folgt geändert:
Form an das Handelsregister zu übermitteln sind,
soweit nicht durch das Bundesministerium der 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Justiz und für Verbraucherschutz nach § 387 Ab-
a) Die Angabe zu § 25i wird wie folgt gefasst:
satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Fami-
liensachen und in den Angelegenheiten der frei- „§ 25i Allgemeine Sorgfaltspflichten in Bezug
willigen Gerichtsbarkeit entsprechende Vorschrif- auf E-Geld“.
ten erlassen werden. Die Landesregierungen kön-
b) Die Angabe zu § 25j wird wie folgt gefasst:
nen die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.“ „§ 25j Zeitpunkt der Identitätsprüfung“.
c) Die Angabe zu § 25l wird wie folgt gefasst:
Artikel 15
„§ 25l Geldwäscherechtliche Pflichten für Fi-
Änderung des nanzholding-Gesellschaften“.
GmbHG-Einführungsgesetzes
d) Die Angabe zu § 25n wird wie folgt gefasst:
Dem GmbHG-Einführungsgesetz vom 23. Oktober
2008 (BGBl. I S. 2026, 2031), das zuletzt durch Artikel 9 „§ 25n (weggefallen)“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1865
2. § 24c wird wie folgt geändert: und Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung des
Missbrauchs von neuen Finanzprodukten und
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Technologien für Zwecke der Geldwäsche und der
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: Terrorismusfinanzierung oder der Begünstigung der
„1. die Nummer eines Kontos, das der Ver- Anonymität von Geschäftsbeziehungen und Trans-
pflichtung zur Legitimationsprüfung nach aktionen.
§ 154 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenord- (2) Kreditinstitute haben unbeschadet des § 10
nung unterliegt, eines Depots oder eines Absatz 1 Nummer 5 des Geldwäschegesetzes Da-
Schließfachs sowie der Tag der Eröff- tenverarbeitungssysteme zu betreiben und zu ak-
nung und der Tag der Beendigung oder tualisieren, mittels derer sie in der Lage sind,
Auflösung,“. Geschäftsbeziehungen und einzelne Transaktionen
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 im Zahlungsverkehr zu erkennen, die auf Grund des
Nr. 3“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Num- öffentlich und im Kreditinstitut verfügbaren Erfah-
mer 2“ und die Angabe „§ 1 Abs. 6“ durch rungswissens über die Methoden der Geldwäsche,
die Angabe „§ 3“ ersetzt. der Terrorismusfinanzierung und über die sonstigen
strafbaren Handlungen im Sinne von Absatz 1 im
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Verhältnis zu vergleichbaren Fällen besonders kom-
„(2) Die Bundesanstalt darf einzelne Daten plex oder groß sind, ungewöhnlich ablaufen oder
aus der Datei nach Absatz 1 Satz 1 abrufen, ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder recht-
soweit dies zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Auf- mäßigen Zweck erfolgen. Die Kreditinstitute dürfen
gaben nach diesem Gesetz oder dem Geld- personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies
wäschegesetz, insbesondere im Hinblick auf zur Erfüllung dieser Pflicht erforderlich ist. Die Bun-
unerlaubte Bankgeschäfte oder Finanzdienst- desanstalt kann Kriterien bestimmen, bei deren Vor-
leistungen oder den Missbrauch der Institute liegen Kreditinstitute vom Einsatz von Systemen
durch Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder nach Satz 1 absehen können.
sonstige strafbare Handlungen, die zu einer Ge- (3) Jede Transaktion, die im Verhältnis zu ver-
fährdung des Vermögens der Institute führen gleichbaren Fällen besonders komplex oder groß
können, erforderlich ist und besondere Eilbe- ist, ungewöhnlich abläuft oder ohne offensicht-
dürftigkeit im Einzelfall vorliegt. Die Zentralstelle lichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck
für Finanztransaktionsuntersuchungen darf zur erfolgt, ist von Instituten im Sinne von Absatz 1 un-
Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwäsche- beschadet des § 15 des Geldwäschegesetzes mit
gesetz gleichermaßen einzelne Daten aus der angemessenen Maßnahmen zu untersuchen, um
Datei nach Absatz 1 Satz 1 abrufen.“ das Risiko der Transaktion im Hinblick auf strafbare
c) Absatz 8 wird wie folgt gefasst: Handlungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 überwa-
chen, einschätzen und gegebenenfalls die Erstat-
„(8) Soweit die Deutsche Bundesbank Konten tung einer Strafanzeige gemäß § 158 der Strafpro-
und Depots für Dritte führt, gilt sie als Kredit- zessordnung prüfen zu können. Die Institute haben
institut nach den Absätzen 1, 5 und 6.“ diese Transaktionen, die durchgeführten Untersu-
3. § 25g Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: chungen und deren Ergebnisse nach Maßgabe
des § 8 des Geldwäschegesetzes angemessen zu
„1. der Verordnung (EU) 2015/847 des Euro- dokumentieren, um gegenüber der Bundesanstalt
päischen Parlaments und des Rates vom darlegen zu können, dass diese Sachverhalte nicht
20. Mai 2015 über die Übermittlung von Anga- darauf schließen lassen, dass eine strafbare Hand-
ben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der lung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 begangen oder
Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 versucht wurde oder wird. Absatz 2 Satz 2 gilt ent-
vom 5.6.2015, S. 1),“. sprechend. Auf Institute ist § 47 Absatz 5 des Geld-
4. § 25h wird wie folgt gefasst: wäschegesetzes entsprechend anzuwenden für
Informationen über konkrete Sachverhalte, die Auf-
„§ 25h
fälligkeiten oder Ungewöhnlichkeiten enthalten, die
Interne Sicherungsmaßnahmen auf andere strafbare Handlungen als auf Geld-
(1) Institute sowie Finanzholding-Gesellschaften wäsche, auf eine ihrer Vortaten oder auf Terroris-
und gemischte Finanzholding-Gesellschaften nach musfinanzierung hindeuten.
§ 25l müssen unbeschadet der in § 25a Absatz 1 (4) Institute dürfen interne Sicherungsmaßnah-
dieses Gesetzes und der in den §§ 4 bis 6 des men nach Absatz 1 Satz 1 nach vorheriger Anzeige
Geldwäschegesetzes aufgeführten Pflichten über bei der Bundesanstalt im Rahmen von vertraglichen
ein angemessenes Risikomanagement sowie über Vereinbarungen durch einen Dritten durchführen
interne Sicherungsmaßnahmen verfügen, die der lassen. Die Bundesanstalt kann die Rückübertra-
Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinan- gung auf das Institut dann verlangen, wenn der
zierung oder sonstigen strafbaren Handlungen, die Dritte nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Siche-
zu einer Gefährdung des Vermögens des Instituts rungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt
führen können, dienen. Sie haben dafür angemes- werden oder die Steuerungsmöglichkeiten der In-
sene geschäfts- und kundenbezogene Sicherungs- stitute und die Kontrollmöglichkeiten der Bundes-
systeme zu schaffen und zu aktualisieren sowie anstalt beeinträchtigt werden könnten. Die Verant-
Kontrollen durchzuführen. Hierzu gehört auch die wortung für die Sicherungsmaßnahmen verbleibt
fortlaufende Entwicklung geeigneter Strategien bei den Instituten.
1866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
(5) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem In- (3) Soweit E-Geld über einen wiederaufladbaren
stitut im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeig- E-Geld-Träger ausgegeben wird, hat das ausge-
net und erforderlich sind, die in den Absätzen 1 bende Kreditinstitut Dateien zu führen, in denen alle
bis 3 genannten Vorkehrungen zu treffen. an identifizierte E-Geld-Inhaber ausgegebenen und
zurückgetauschten E-Geld-Beträge mit Zeitpunkt
(6) Die Deutsche Bundesbank gilt als Institut im und ausgebender oder rücktauschender Stelle auf-
Sinne der Absätze 1 bis 4. gezeichnet werden. § 8 des Geldwäschegesetzes
ist entsprechend anzuwenden.
(7) Die Funktion des Geldwäschebeauftragten
im Sinne des § 7 des Geldwäschegesetzes und (4) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme recht-
die Pflichten zur Verhinderung strafbarer Handlun- fertigen, dass bei der Verwendung eines E-Geld-
gen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 werden im In- Trägers
stitut von einer Stelle wahrgenommen. Die Bundes-
anstalt kann auf Antrag des Instituts zulassen, dass 1. die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht einge-
eine andere Stelle im Institut für die Verhinderung halten werden oder
der strafbaren Handlungen zuständig ist, soweit 2. im Zusammenhang mit technischen Verwen-
hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.“ dungsmöglichkeiten des E-Geld-Trägers, des-
5. § 25i wird wie folgt gefasst: sen Vertrieb, Verkauf und der Einschaltung von
bestimmten Akzeptanzstellen ein erhöhtes Ri-
„§ 25i siko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinan-
zierung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des
Allgemeine Geldwäschegesetzes oder ein erhöhtes Risiko
Sorgfaltspflichten in Bezug auf E-Geld sonstiger strafbarer Handlungen nach § 25h Ab-
satz 1 besteht,
(1) Kreditinstitute haben bei der Ausgabe von
E-Geld die Pflichten nach § 10 Absatz 1 des Geld- so kann die Bundesanstalt dem Kreditinstitut, das
wäschegesetzes zu erfüllen, auch wenn die das E-Geld ausgibt, Anordnungen erteilen. Insbe-
Schwellenwerte nach § 10 Absatz 3 Nummer 2 sondere kann sie
des Geldwäschegesetzes nicht erreicht werden.
1. die Ausgabe, den Verkauf und die Verwendung
(2) In den Fällen des Absatzes 1 können die Kre- eines solchen E-Geld-Trägers untersagen,
ditinstitute unbeschadet des § 14 des Geldwäsche-
2. sonstige geeignete und erforderliche technische
gesetzes von den Pflichten nach § 10 Absatz 1
Änderungen dieses E-Geld-Trägers verlangen
Nummer 1 bis 4 des Geldwäschegesetzes abse-
oder
hen, wenn
3. das E-Geld ausgebende Institut dazu verpflich-
1. das Zahlungsinstrument nicht wieder aufgeladen
ten, dass es dem Risiko angemessene interne
werden kann oder wenn ein wiederaufladbares
Sicherungsmaßnahmen ergreift.“
Zahlungsinstrument nur im Inland genutzt wer-
den kann und die Zahlungsvorgänge, die mit 6. § 25j wird wie folgt gefasst:
ihm ausgeführt werden können, auf monatlich
100 Euro begrenzt sind, „§ 25j
2. der elektronisch gespeicherte Betrag 100 Euro Zeitpunkt der Identitätsüberprüfung
nicht übersteigt, Abweichend von § 11 Absatz 1 des Geldwäsche-
gesetzes kann die Überprüfung der Identität des
3. das Zahlungsinstrument ausschließlich für den
Vertragspartners, einer für diesen auftretenden Per-
Kauf von Waren und Dienstleistungen genutzt
son und des wirtschaftlich Berechtigten auch un-
wird,
verzüglich nach der Eröffnung eines Kontos oder
4. das Zahlungsinstrument nicht mit anonymem Depots abgeschlossen werden. In diesem Fall
E-Geld erworben oder aufgeladen werden kann, muss sichergestellt sein, dass vor Abschluss der
Überprüfung der Identität keine Gelder von dem
5. das Kreditinstitut die Transaktionen oder die Konto oder dem Depot abverfügt werden können.
Geschäftsbeziehung in ausreichendem Umfang Für den Fall einer Rückzahlung eingegangener
überwacht, um die Aufdeckung ungewöhnlicher Gelder dürfen diese nur an den Einzahler ausge-
oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen, zahlt werden.“
und
7. § 25k wird wie folgt gefasst:
6. ein Rücktausch des E-Geldes durch Barauszah-
„§ 25k
lung, sofern es sich um mehr als 20 Euro han-
delt, ausgeschlossen ist. Verstärkte Sorgfaltspflichten
Beim Schwellenwert nach Satz 1 Nummer 1 ist es (1) Abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 1 Num-
unerheblich, ob der E-Geld-Inhaber das E-Geld mer 2 Buchstabe b des Geldwäschegesetzes be-
über einen Vorgang oder über verschiedene Vor- stehen die Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1
gänge erwirbt, sofern Anhaltspunkte dafür vorlie- Nummer 1, 2 und 4 des Geldwäschegesetzes für
gen, dass zwischen den verschiedenen Vorgängen Institute bei der Annahme von Bargeld ungeachtet
eine Verbindung besteht. etwaiger im Geldwäschegesetz oder in diesem Ge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1867
setz genannter Schwellenbeträge, soweit ein Sor- 14. Dem § 36a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
tengeschäft nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 7 „Im Falle eines Verstoßes gegen die §§ 25i, 25k oder
nicht über ein bei dem Institut eröffnetes Konto des 25m oder gegen die Verordnung (EU) 2015/847
Kunden abgewickelt wird und die Transaktion einen kann die Bundesanstalt auch einer für den Verstoß
Wert von 2 500 Euro oder mehr aufweist. verantwortlichen natürlichen Person, die zum Zeit-
(2) Institute, die Factoring nach § 1 Absatz 1a punkt des Verstoßes nicht Geschäftsleiter war,
Satz 2 Nummer 9 betreiben, haben angemessene vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu zwei
Maßnahmen zu ergreifen, um einem erkennbar er- Jahren eine künftige Tätigkeit als Geschäftsleiter
höhten Geldwäscherisiko bei der Annahme von bei Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 des Geld-
Zahlungen von Debitoren zu begegnen, die bei Ab- wäschegesetzes untersagen.“
schluss des Rahmenvertrags unbekannt waren.“ 15. In § 53c Nummer 2 Buchstabe c wird das Wort
8. § 25l wird wie folgt gefasst: „zwischenstaatlichen“ gestrichen.
„§ 25l 16. § 56 wird wie folgt geändert:
Geldwäscherechtliche Pflichten a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
für Finanzholding-Gesellschaften aa) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
Finanzholding-Gesellschaften oder gemischte aaa) Nach Buchstabe g wird folgender
Finanzholding-Gesellschaften, die nach § 10a als Buchstabe h eingefügt:
übergeordnetes Unternehmen gelten oder von der
Bundesanstalt als solches bestimmt wurden, sind „h) § 25g Absatz 3,“.
Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des bbb) Der bisherige Buchstabe h wird Buch-
Geldwäschegesetzes. Sie unterliegen insoweit stabe i und wie folgt gefasst:
auch der Aufsicht der Bundesanstalt nach § 50
„i) § 25g Absatz 5,“.
Nummer 1 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 des
Geldwäschegesetzes.“ ccc) Die bisherigen Buchstaben i bis m wer-
den die Buchstaben j bis n.
9. § 25m wird wie folgt gefasst:
bb) Nach Nummer 11 werden die folgenden
„§ 25m Nummern 11a bis 11e eingefügt:
Verbotene Geschäfte „11a. entgegen § 25g Absatz 2 nicht über
Verboten sind: interne Verfahren und Kontrollsysteme
verfügt, die die Einhaltung der Pflich-
1. die Aufnahme oder Fortführung einer Korrespon- ten nach der Verordnung nach § 25g
denz- oder sonstigen Geschäftsbeziehung mit Absatz 1 Nummer 1 gewährleisten,
einer Bank-Mantelgesellschaft nach § 1 Ab-
satz 22 des Geldwäschegesetzes und 11b. entgegen § 25h Absatz 2 kein ange-
messenes Datenverarbeitungssystem
2. die Errichtung und Führung von solchen Konten betreibt und aktualisiert,
auf den Namen des Instituts oder für dritte Insti-
tute, über die die Kunden des Instituts oder drit- 11c. entgegen § 25h Absatz 3 Untersu-
ten Instituts zur Durchführung von eigenen chungen nicht vornimmt,
Transaktionen eigenständig verfügen können; 11d. entgegen § 25i Absatz 1 die Sorgfalts-
§ 154 Absatz 1 der Abgabenordnung bleibt un- pflichten nach § 10 Absatz 1 des
berührt.“ Geldwäschegesetzes nicht erfüllt,
10. § 25n wird aufgehoben. 11e. entgegen § 25i Absatz 3 keine Dateien
11. In § 29 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „25n“ führt,“.
durch die Angabe „25m“ ersetzt und werden nach b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
der Angabe „Verordnung (EU) Nr. 260/2012“ die
„(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Wörter „, der Verordnung (EU) 2015/847 des Euro-
Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen
päischen Parlaments und des Rates vom
Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015
20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben
über begleitende Angaben bei Geldtransfers
bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verord-
und zur Aufhebung der Verordnung (EU)
nung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015,
Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1)
S. 1)“ eingefügt.
verstößt, indem er bei Geldtransfers vorsätzlich
12. In § 35 Absatz 2 Nummer 6 wird nach den Wörtern oder fahrlässig
„des Wertpapierhandelsgesetzes“ die Angabe „, der
1. entgegen Artikel 4 Absatz 1, auch in Verbin-
Verordnung (EU) 2015/847“ eingefügt.
dung mit den Artikeln 5 und 6, nicht sicher-
13. Dem § 36 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: stellt, dass die vorgeschriebenen Angaben
„Im Falle eines Verstoßes gegen die §§ 25i, zum Auftraggeber vollständig übermittelt
25k oder 25m oder gegen die Verordnung (EU) werden,
2015/847 kann die Bundesanstalt den dafür verant- 2. entgegen Artikel 4 Absatz 2, auch in Verbin-
wortlichen Geschäftsleitern auch die Ausübung dung mit Artikel 5 Absatz 1, nicht sicher-
ihrer Tätigkeit bei Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 stellt, dass die vorgeschriebenen Angaben
des Geldwäschegesetzes untersagen.“ übermittelt werden,
1868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
3. entgegen Artikel 4 Absatz 4, auch in Verbin- c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
dung mit Absatz 5 und den Artikeln 5 und 6, aa) In Nummer 2 wird die Angabe „Buchstabe k“
die Richtigkeit der Angaben nicht oder nicht durch die Angabe „„Buchstabe l“ ersetzt.
rechtzeitig überprüft,
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
4. entgegen Artikel 7 Absatz 1 keine wirksamen
„3. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2
Verfahren zur Feststellung der ordnungsge-
Buchstabe a, Nummer 3 Buchstabe b
mäßen Ausfüllung einrichtet,
bis e, g bis k und m, Nummer 5 bis 10,
5. entgegen Artikel 7 Absatz 2 keine wirksamen 13, 14 und 17a, der Absätze 4, 4b Num-
Verfahren zur Feststellung des Fehlens der mer 1 bis 5 und des Absatzes 4c in Ver-
dort genannten Angaben einrichtet, bindung mit Absatz 1a mit einer Geld-
buße bis zu zweihunderttausend Euro
6. entgegen Artikel 7 Absatz 3, auch in Verbin-
und“.
dung mit Absatz 5, die Richtigkeit der Anga-
ben zum Begünstigten nicht oder nicht d) Nach Absatz 6a wird folgender Absatz 6b einge-
rechtzeitig überprüft, fügt:
7. entgegen Artikel 7 Absatz 4, auch in Verbin- „(6b) Gegenüber einer juristischen Person
dung mit Absatz 5, die Richtigkeit der Anga- oder einer Personenvereinigung kann in den Fäl-
ben zum Begünstigten nicht oder nicht len des Absatzes 2 Nummer 11b bis 13 und in
rechtzeitig überprüft, den Fällen des Absatzes 4 Nummer 1 bis 3, 8, 9
und 11 bis 15, sofern es sich um nachhaltige
8. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 keine Verstöße handelt, eine über Absatz 6 hinausge-
wirksamen risikobasierten Verfahren ein- hende Geldbuße verhängt werden; die Geldbuße
führt, darf den höheren der folgenden Beträge nicht
übersteigen:
9. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 den
Transferauftrag nicht oder nicht rechtzeitig 1. fünf Millionen Euro oder
zurückweist oder die vorgeschriebenen An- 2. 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den die ju-
gaben zum Auftraggeber und zum Begüns- ristische Person oder Personenvereinigung
tigten nicht oder nicht rechtzeitig anfordert, im der Behördenentscheidung vorausgegan-
10. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 keine genen Geschäftsjahr erzielt hat.“
Maßnahmen ergreift, e) Der bisherige Absatz 6b wird Absatz 6c und wie
folgt gefasst:
11. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 das Ver-
säumnis oder die ergriffenen Maßnahmen „(6c) Über die in den Absätzen 6, 6a und 6b
nicht meldet, genannten Beträge hinaus kann die Ordnungs-
widrigkeit in den Fällen des Absatzes 2 Num-
12. entgegen Artikel 10 nicht dafür sorgt, dass mer 11b bis 13, in den Fällen des Absatzes 4
alle Angaben zum Auftraggeber und zum Be- Nummer 1 bis 3, 8, 9 und 11 bis 15 und in den
günstigten, die bei einem Geldtransfer über- Fällen der Absätze 4f bis 4h mit einer Geldbuße
mittelt werden, bei der Weiterleitung erhalten bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezo-
bleiben, genen wirtschaftlichen Vorteils geahndet wer-
13. entgegen Artikel 11 Absatz 1 keine wirk- den. Der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte
samen Verfahren zur Feststellung der ord- Gewinne und vermiedene Verluste und kann ge-
nungsgemäßen Ausfüllung einrichtet, schätzt werden.“
14. entgegen Artikel 11 Absatz 2 keine wirk- f) Der bisherige Absatz 6c wird Absatz 6d und in
samen Verfahren zur Feststellung des Feh- Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird das
lens der dort genannten Angaben einrichtet, Wort „ist“ durch die Wörter „und 6b Nummer 2
ist“ ersetzt.
15. entgegen Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 keine g) Der bisherige Absatz 6d wird Absatz 6e und in
wirksamen risikobasierten Verfahren ein- Satz 1 wird die Angabe „Absatz 6a“ durch die
führt, Wörter „den Absätzen 6a und 6b“ ersetzt.
16. entgegen Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 den h) In Absatz 7 werden nach der Angabe „Absatz 6“
Transferauftrag nicht oder nicht rechtzeitig ein Komma und die Wörter „mit Ausnahme der
zurückweist oder die vorgeschriebenen An- Fälle nach Absatz 2 Nummer 11b bis 13, und in
gaben zum Auftraggeber und zum Begüns- den Fällen des Absatzes 4 Nummer 1 bis 3, 8, 9
tigten nicht oder nicht rechtzeitig anfordert, und 11 bis 15“ eingefügt.
17. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 keine 17. § 60b wird wie folgt geändert:
Maßnahmen ergreift, a) In Absatz 1 werden nach der Angabe „Verord-
18. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 das Ver- nung (EU) Nr. 575/2013“ die Wörter „oder der
säumnis oder die ergriffenen Maßnahmen Verordnung (EU) 2015/847“ eingefügt.
nicht meldet oder b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
19. entgegen Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 Anga- „Abweichend von Satz 1 sind personenbezo-
ben zum Auftraggeber und zum Begünstig- gene Daten zu löschen, sobald ihre Bekanntma-
ten nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.“ chung nicht mehr erforderlich ist.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1869
Artikel 18 6. In § 26 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Zahlungsdienste“ die Wörter „oder das E-Geld-Ge-
Änderung des
schäft“ eingefügt.
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
7. § 32 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 25. Juni
2009 (BGBl. I S. 1506), das zuletzt durch Artikel 24 Ab- a) Nummer 10a wird aufgehoben.
satz 33 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I b) Die Nummern 11 bis 13 werden wie folgt gefasst:
S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: „11. entgegen § 22 Absatz 2 in Verbindung mit
1. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert: § 25i Absatz 1 des Kreditwesengesetzes
a) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am Ende die Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1
durch ein Komma ersetzt. des Geldwäschegesetzes nicht erfüllt,
b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das 12. entgegen § 22 Absatz 2 in Verbindung mit
Wort „oder“ ersetzt. § 25i Absatz 3 des Kreditwesengesetzes als
Emittent von E-Geld keine Dateien führt,
c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
13. einer vollziehbaren Anordnung nach § 22
„5. schwerwiegend, wiederholt oder systema-
Absatz 2 in Verbindung mit § 25i Absatz 4
tisch gegen § 22 dieses Gesetzes, gegen
des Kreditwesengesetzes zuwiderhandelt
das Geldwäschegesetz, gegen die Verord-
oder“.
nung (EU) 2015/847 oder gegen die zur
Durchführung dieser Vorschriften erlassenen c) Folgende Nummer 14 wird angefügt:
Verordnungen oder vollziehbaren Anordnun- „14. einer vollziehbaren Anordnung nach § 22
gen verstoßen wurde.“ Absatz 4 zur Verhinderung und Unterbin-
2. In § 15 Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 2 Nr. 3 und 4“ dung von Verstößen gegen die Verordnung
durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 3 bis 5“ ersetzt (EU) 2015/847 zuwiderhandelt.“
und werden die folgenden Sätze angefügt:
„In den Fällen des § 10 Absatz 2 Nummer 5 kann die
Artikel 19
Bundesanstalt auch die vorübergehende Abberu- Änderung des
fung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen Kapitalanlagegesetzbuchs
und ihnen vorübergehend die Ausübung einer Ge-
Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
schäftsleitertätigkeit bei dem Institut und bei einem
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 12 des Ge-
anderen Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 des Geld-
setzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert
wäschegesetzes untersagen. Die Anordnung nach
worden ist, wird wie folgt geändert:
Satz 2 kann die Bundesanstalt auch gegenüber je-
der anderen Person treffen, die für den Verstoß ver- 1. § 39 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
antwortlich ist.“ a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein
3. In § 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird die An- Komma ersetzt.
gabe „(EG) Nr. 1781/2006“ durch die Angabe „(EU) b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
2015/847“ ersetzt.
„7. die Kapitalverwaltungsgesellschaft schwer-
4. § 22 wird wie folgt geändert: wiegend, wiederholt oder systematisch gegen
a) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: die Bestimmungen des Geldwäschegesetzes
verstoßen hat.“
„4. unbeschadet der Pflichten der §§ 4 bis 7 des
Geldwäschegesetzes angemessene Maßnah- 2. § 44 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
men, einschließlich Datenverarbeitungssyste- a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein
me, die die Einhaltung der Anforderungen des Komma ersetzt.
Geldwäschegesetzes und der Verordnung
b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
(EU) 2015/847 gewährleisten; soweit dies zur
Erfüllung dieser Pflicht erforderlich ist, darf „4. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft schwer-
das Institut personenbezogene Daten erhe- wiegend, wiederholt oder systematisch gegen
ben und verwenden.“ die Bestimmungen des Geldwäschegesetzes
verstoßen hat.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die §§ 6a, 24c, 25i, 25m und 60b des Kre- Artikel 20
ditwesengesetzes sowie § 93 Absatz 7 und 8 in
Verbindung mit § 93b der Abgabenordnung gel- Änderung des
ten für Institute im Sinne dieses Gesetzes ent- Versicherungsaufsichtsgesetzes
sprechend.“ Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015
c) Die Absätze 3 und 3a werden aufgehoben. (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 15 des Geset-
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. zes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und die An-
gabe „(EG) Nr. 1781/2006“ wird durch die Angabe 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
„(EU) 2015/847“ ersetzt. a) Die Angabe zu § 54 wird wie folgt gefasst:
5. In § 23 wird die Angabe „10 Abs. 2 Nr. 2 bis 4“ durch „§ 54 Allgemeine Sorgfaltspflichten in Bezug
die Wörter „10 Absatz 2 Nummer 2 bis 5“ ersetzt. auf den Bezugsberechtigten“.
1870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
b) Die Angabe zu § 55 wird wie folgt gefasst: Unternehmen gegebenenfalls auch deren wirt-
schaftlich Berechtigten nach Maßgabe des § 11
„§ 55 Verstärkte Sorgfaltspflichten“.
Absatz 5 des Geldwäschegesetzes zu identifi-
c) Die Angabe zu § 56 wird wie folgt gefasst: zieren.
„§ 56 (weggefallen)“. (2) Ein verpflichtetes Unternehmen hat die
Pflicht nach § 10 Absatz 1 Nummer 4 des Geldwä-
2. § 52 wird wie folgt gefasst: schegesetzes auch in Bezug auf den vom Versiche-
„§ 52 rungsnehmer abweichenden Bezugsberechtigten
und gegebenenfalls in Bezug auf dessen wirt-
Verpflichtete Unternehmen schaftlich Berechtigten zu erfüllen. Abweichend
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für alle von § 11 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes stellen
Versicherungsunternehmen im Sinne von § 2 Ab- die verpflichteten Unternehmen im Fall einer ganz
satz 1 Nummer 7 des Geldwäschegesetzes.“ oder teilweise an einen Dritten erfolgten Abtretung
einer Versicherung, nachdem sie hierüber informiert
3. § 53 wird wie folgt gefasst: wurden, die Identität des Dritten und gegebenen-
„§ 53 falls die Identität seines wirtschaftlich Berechtigten
fest, wenn die Ansprüche aus der übertragenen Po-
Interne Sicherungsmaßnahmen lice abgetreten werden. Die Überprüfung der Iden-
(1) Die verpflichteten Unternehmen dürfen im tität eines vom Versicherungsnehmer abweichen-
Einzelfall einander Informationen übermitteln, wenn den Bezugsberechtigten und gegebenenfalls die
tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Identität von dessen wirtschaftlich Berechtigten
der Empfänger der Informationen diese für die Be- kann auch nach Begründung der Geschäftsbezie-
urteilung der Frage benötigt, ob ein Sachverhalt hung abgeschlossen werden, spätestens jedoch
nach § 43 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes der zu dem Zeitpunkt, zu dem die Auszahlung vorge-
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nommen wird oder der Bezugsberechtigte seine
zu melden oder eine Strafanzeige nach § 158 der Rechte aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch
Strafprozessordnung zu erstatten ist. Der Empfän- zu nehmen beabsichtigt.
ger darf die Informationen ausschließlich verwen- (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen
den, um Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder Angaben und eingeholten Informationen sind von
sonstige strafbare Handlungen zu verhindern oder dem verpflichteten Unternehmen nach Maßgabe
nach § 158 der Strafprozessordnung anzuzeigen. des § 8 des Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen
Er darf die Informationen nur unter den durch das und aufzubewahren. § 43 Absatz 1 des Geld-
übermittelnde Versicherungsunternehmen vorgege- wäschegesetzes ist entsprechend anzuwenden.“
benen Bedingungen verwenden.
5. § 55 wird wie folgt gefasst:
(2) Sofern die verpflichteten Unternehmen eine
„§ 55
interne Revision vorhalten, haben sie sicherzustel-
len, dass ein Bericht über das Ergebnis einer Prü- Verstärkte Sorgfaltspflichten
fung der internen Revision nach § 6 Absatz 2 Num- Handelt es sich bei einem vom Vertragspartner
mer 7 des Geldwäschegesetzes jeweils zeitnah der abweichenden Bezugsberechtigten oder, sofern
Geschäftsleitung, dem Geldwäschebeauftragten vorhanden, um den wirtschaftlich Berechtigten
sowie der Aufsichtsbehörde vorgelegt wird.“ des Bezugsberechtigten, um eine politisch expo-
4. § 54 wird wie folgt gefasst: nierte Person, um deren Familienangehörigen oder
um eine ihr bekanntermaßen nahestehende Person
„§ 54 nach § 1 Absatz 12, 13 oder 14 des Geldwäschege-
Allgemeine Sorgfaltspflichten setzes, haben die verpflichteten Unternehmen,
in Bezug auf den Bezugsberechtigten wenn sie ein höheres Risiko der Geldwäsche oder
der Terrorismusfinanzierung feststellen, über die in
(1) Ein verpflichtetes Unternehmen ist unbe- § 15 Absatz 4 des Geldwäschegesetzes genannten
schadet des § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwä- Pflichten hinaus zusätzlich
schegesetzes bei Begründung der Geschäftsbezie-
hung auch zur Feststellung der Identität eines vom 1. vor einer Auszahlung ein Mitglied der Führungs-
Versicherungsnehmer abweichenden Bezugsbe- ebene zu informieren,
rechtigten aus dem Versicherungsvertrag nach 2. die gesamte Geschäftsbeziehung zu dem Ver-
Maßgabe des § 11 Absatz 5 des Geldwäschegeset- sicherungsnehmer einer verstärkten Überprü-
zes verpflichtet. Soweit Bezugsberechtigte nach fung zu unterziehen,
Merkmalen oder nach Kategorien oder auf andere
Weise bestimmt werden, holt das verpflichtete Un- 3. zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Mel-
ternehmen ausreichende Informationen über diese dung nach dem Geldwäschegesetz gegeben
ein, um sicherzustellen, dass es zum Zeitpunkt der sind.“
Auszahlung in der Lage sein wird, ihre Identität 6. § 56 wird aufgehoben.
festzustellen und zu überprüfen. Handelt es sich
7. § 303 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
bei dem Versicherungsnehmer oder bei einem vom
Versicherungsnehmer abweichenden Bezugsbe- a) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „die Be-
rechtigten um eine juristische Person oder um eine stimmungen dieses Gesetzes“ die Wörter „, mit
Personenvereinigung, so haben die verpflichteten Ausnahme der Vorschriften des Teils 2 Kapitel 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1871
Abschnitt 6“ eingefügt, werden die Wörter „des 2. entgegen § 54 Absatz 1 Satz 2 keine ausrei-
Geldwäschegesetzes,“ und das Wort „oder“ am chenden Informationen über die von Versi-
Ende gestrichen und wird nach dem Wort „fort- cherungsnehmern abweichenden Bezugsbe-
setzt“ ein Komma eingefügt. rechtigten einholt,
b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das 3. entgegen § 54 Absatz 1 Satz 3 den wirt-
Wort „oder“ ersetzt. schaftlich Berechtigten nicht identifiziert,
c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange- 4. entgegen § 54 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung
fügt: mit § 10 Absatz 1 Nummer 4 des Geld-
„4. die Person vorsätzlich oder fahrlässig gegen wäschegesetzes nicht abklärt, ob es sich bei
die Bestimmungen des Teils 2 Kapitel 1 Ab- einem vom Versicherungsnehmer abweichen-
schnitt 6 dieses Gesetzes, gegen das Geld- den Bezugsberechtigten und gegebenenfalls
wäschegesetz oder gegen die zur Durchfüh- bei dessen wirtschaftlich Berechtigtem um
rung dieser Vorschriften erlassenen Verord- eine politisch exponierte Person, um deren
nungen oder vollziehbaren Anordnungen Familienangehörigen oder um eine dieser
verstoßen hat, sofern die Verstöße schwer- bekanntermaßen nahestehende Person han-
wiegend, wiederholt oder systematisch delt,
sind.“ 5. entgegen § 54 Absatz 2 Satz 2 die Identität
8. § 304 Absatz 3 wird wie folgt geändert: des Dritten und die seines wirtschaftlich Be-
rechtigten nicht feststellt,
a) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „die ihm
nach dem Gesetz“ die Wörter „, mit Ausnahme 6. entgegen § 54 Absatz 2 Satz 3 die Überprü-
der Vorschriften des Teils 2 Kapitel 1 Ab- fung der Identität nicht oder nicht rechtzeitig
schnitt 6,“ eingefügt und wird das Wort „oder“ vornimmt,
am Ende durch ein Komma ersetzt.
7. entgegen § 55 Nummer 1 vor einer Auszah-
b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das lung ein Mitglied der Führungsebene nicht in-
Wort „oder“ ersetzt. formiert.“
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt: b) In Absatz 5 werden die Wörter „des Absatzes 3
Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 und des
„4. das Unternehmen schwerwiegend, wieder-
Absatzes 4“ durch die Wörter „des Absatzes 3
holt oder systematisch gegen die Bestim-
Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3, der Ab-
mungen des Teils 2 Kapitel 1 Abschnitt 6
sätze 4 und 4f“ ersetzt.
dieses Gesetzes oder gegen das Geldwä-
schegesetz oder gegen die zur Durchführung c) Nach Absatz 6a wird folgender Absatz 6b einge-
dieser Vorschriften erlassenen Verordnungen fügt:
oder vollziehbaren Anordnungen der Auf-
sichtsbehörde verstößt.“ „(6b) Gegenüber einer juristischen Person
oder einer Personenvereinigung kann in den Fäl-
9. § 319 wird wie folgt geändert: len des Absatzes 4f, sofern es sich um schwer-
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: wiegende, wiederholte oder systematische Ver-
stöße handelt, über Absatz 5 hinaus eine höhere
„Eine Bekanntmachung darf nicht erfolgen, Geldbuße verhängt werden; diese darf den hö-
wenn die Maßnahmen nach Satz 1 nicht ausrei- heren der Beträge von fünf Millionen Euro oder
chend sind, um eine Gefährdung der Finanz- 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den die juris-
marktstabilität auszuschließen oder um die Ver- tische Person oder Personenvereinigung im der
hältnismäßigkeit der Bekanntmachung sicherzu- Behördenentscheidung vorausgegangenen Ge-
stellen.“ schäftsjahr erzielt hat, nicht übersteigen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: d) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „Absät-
„(3) Eine Bekanntmachung soll fünf Jahre auf zen 5, 6 und 6a“ durch die Wörter „Absätzen 5,
der Internetseite der Bundesanstalt veröffent- 6, 6a und 6b“ ersetzt und wird nach den Wörtern
licht bleiben. Abweichend von Satz 1 sind per- „des Absatzes 4d“ die Angabe „und 4f“ einge-
sonenbezogene Daten zu löschen, sobald die fügt.
Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist.“ e) In Absatz 8 werden die Wörter „des Absatzes 6
10. § 332 wird wie folgt geändert: und 6a“ durch die Wörter „der Absätze 6, 6a
und 6b“ ersetzt.
a) Nach Absatz 4e wird folgender Absatz 4f einge-
fügt: f) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
„(4f) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 4d und
oder leichtfertig 4e“ durch die Wörter „den Absätzen 4d, 4e
und 4f“ ersetzt.
1. entgegen § 54 Absatz 1 Satz 1 die Identität
eines vom Versicherungsnehmer abweichen- bb) In Satz 3 werden die Wörter „Absatz 4d und
den Bezugsberechtigten nicht oder nicht rich- 4e“ durch die Wörter „den Absätzen 4d, 4e
tig feststellt, und 4f“ ersetzt.
1872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
Artikel 21 3. Nummer 1.1.10.4.2. wird aufgehoben.
Änderung des 4. In Nummer 7.1 werden in der Spalte „Gebührentat-
Straßenverkehrsgesetzes bestand“ die Wörter „§ 9 Abs. 2 Nr. 2 GwG (§ 9 Ab-
satz 5 Satz 1 GwG)“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 2
§ 36 Absatz 2 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in Nummer 4 GwG (§ 6 Absatz 8 GwG)“ ersetzt.
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003
(BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des 5. In Nummer 7.2 werden in der Spalte „Gebührentat-
Gesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1648) geändert bestand“ die Wörter „(§ 9 Absatz 4 Satz 1 GwG)“
worden ist, wird wie folgt geändert: durch die Wörter „(§ 7 Absatz 3 Satz 1 GwG)“ er-
setzt.
1. In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende durch ein
Komma ersetzt. 6. In Nummer 7.3 wird in der Spalte „Gebührentat-
bestand“ die Angabe „§ 16 Absatz 1 GwG“ durch
2. In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das die Wörter „§ 51 Absatz 1, 2 oder 5 GwG“ ersetzt.
Wort „und“ ersetzt.
7. In Nummer 7.3.1 werden in der Spalte „Gebührentat-
3. Folgende Nummer 4 wird angefügt: bestand“ die Wörter „§ 16 Absatz 1 Satz 2 GwG“
„4. an die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter- durch die Angabe „§ 51 Absatz 2 GwG“ ersetzt.
suchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach 8. In Nummer 7.3.2 werden in der Spalte „Gebührentat-
dem Geldwäschegesetz.“ bestand“ die Wörter „§ 16 Absatz 1 Satz 5 GwG“
durch die Angabe „§ 51 Absatz 5 GwG“ ersetzt.
Artikel 22
(5) In § 16 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der Zahlungs-
Änderung instituts-Prüfungsberichtsverordnung vom 15. Oktober
weiterer Rechtsvorschriften 2009 (BGBl. I S. 3648), die zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720) geändert
(1) In § 25c Absatz 6 des Umsatzsteuergesetzes in
worden ist, werden die Wörter „§ 9 Absatz 2 Nummer 1
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar
des Geldwäschegesetzes“ durch die Wörter „§ 7 Ab-
2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 15 des
satz 1, 5 des Geldwäschegesetzes“ ersetzt.
Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert
worden ist, werden die Wörter „mit Ausnahme der Iden- (6) In § 36 Absatz 1 Nummer 3 des Zahlungskonten-
tifizierungspflicht in Verdachtsfällen nach § 6 dieses gesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720) werden die
Gesetzes“ gestrichen. Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Geldwäsche-
gesetzes“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 1
(2) Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der
bis 3 des Geldwäschegesetzes“ und die Wörter „§ 12
Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I
Absatz 1 des Geldwäschegesetzes“ durch die Wörter
S. 2803), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 27 des Ge-
„§ 47 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes“ ersetzt.
setzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: (7) § 1 der Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverord-
nung vom 5. Juli 2016 (BAnz AT 06.07.2016 V1) wird
1. In § 133d werden die Wörter „§ 17 des Geldwäsche-
wie folgt geändert:
gesetzes“ durch die Wörter „§ 56 des Geldwäsche-
gesetzes“ ersetzt. 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. In § 133e Absatz 1 werden die Wörter „§ 17 des a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 4 Absatz 4
Geldwäschegesetzes“ durch die Wörter „§ 56 des Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes ist,
Geldwäschegesetzes“ ersetzt. die Geburtsurkunde in Verbindung mit der Über-
(3) In § 111 Absatz 1 des Telekommunikationsgeset- prüfung der Identität des gesetzlichen Vertreters
zes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt anhand eines Dokuments nach § 4 Absatz 4
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes“
S. 1354) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 8 durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Absatz 1 Satz 6 des Geldwäschegesetzes“ durch die des Geldwäschegesetzes ist, die Geburtsurkunde
Wörter „§ 8 Absatz 2 Satz 4 des Geldwäschegesetzes“ in Verbindung mit der Überprüfung der Identität
ersetzt. des gesetzlichen Vertreters anhand eines Doku-
ments nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
(4) In der Verordnung über die Erhebung von Gebüh- Geldwäschegesetzes“ ersetzt.
ren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanz-
dienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 4 Absatz 4
(BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 4 Ab- Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes“
satz 77 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
S. 1666) geändert worden ist, wird die Anlage (Gebüh- des Geldwäschegesetzes“ ersetzt.
renverzeichnis) wie folgt geändert: 2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1.1.10.4 werden in der Spalte „Gebüh- a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 4 Absatz 4
rentatbestand“ die Wörter „25n KWG, auch in Ver- Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes“
bindung mit § 3 Absatz 2 Satz 4 GwG“ durch die durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Wörter „25i KWG, auch in Verbindung mit § 10 Ab- des Geldwäschegesetzes“ ersetzt.
satz 7 GwG“ ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 4 Absatz 4
2. In Nummer 1.1.10.4.1 wird in der Spalte „Gebühren- Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes“
tatbestand“ die Angabe „§ 25n Absatz 4 KWG“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
durch die Angabe „§ 25i Absatz 4 KWG“ ersetzt. des Geldwäschegesetzes“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1873
Artikel 23 Artikel 24
Änderung des
Geldwäschegesetzes Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 31 Absatz 4 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni
(1) Dieses Gesetz tritt am 26. Juni 2017 in Kraft.
2017 (BGBl. I S. 1822) wird wie folgt geändert:
Gleichzeitig tritt das Geldwäschegesetz vom 13. August
1. In Satz 1 werden die Wörter „§ 11 Absatz 1 und 2 in 2008 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 24
Verbindung mit § 13 Absatz 1 und 3“ durch die Wörter Absatz 37 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I
„§ 13 in Verbindung mit § 29 Absatz 1 und 2“ ersetzt. S. 1693) geändert worden ist, außer Kraft.
2. In Satz 5 wird die Angabe „§ 11 Absatz 5“ durch die
Angabe „§ 29 Absatz 8“ ersetzt. (2) Artikel 23 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Juni 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
1874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
Erste Verordnung
zur Änderung der Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung
Vom 16. Juni 2017
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch
Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1
Änderung der
Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung
Dem § 15 Absatz 3 der Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung vom
3. Juni 2016 (BGBl. I S. 1307) wird folgender Satz angefügt:
„Vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages haben die Ausbildenden
dem Prüfungsausschuss die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten
Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 16. Juni 2017
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Rainer Baake
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1875
Dritte Verordnung
zur Änderung der Integrationskursverordnung
Vom 21. Juni 2017
Auf Grund des § 43 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthalts- das Bundesamt den Teilnahmeverpflichteten
gesetzes, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 5 des einem anderen Kursträger mit einem entspre-
Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) chenden Kursangebot zuweisen. Einen Teilnah-
geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung: meberechtigten kann das Bundesamt an einen
anderen Kursträger mit einem entsprechenden
Artikel 1 Kursangebot verweisen, wenn ein Kurs innerhalb
Änderung der von sechs Wochen nach der Anmeldung oder
Integrationskursverordnung Verweisung nach den Absätzen 1 und 3 nicht
zustande kommt.“
Die Integrationskursverordnung vom 13. Dezem-
4. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „660“
ber 2004 (BGBl. I S. 3370), die zuletzt durch Artikel 5
durch die Angabe „700“ ersetzt.
der Verordnung vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1950)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 5. In § 11 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „zur
Einrichtung eines gesonderten Zulassungsverfah-
1. § 4a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
rens“ gestrichen.
„(2) Das Bundesamt kann die Teilnahme am
6. In § 13 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „60“ durch
Integrationskurs durch Förderung von Maßnahmen
die Angabe „100“ ersetzt.
zur Ermöglichung und Sicherstellung einer integra-
tionskursbegleitenden Kinderbetreuung unterstüt- 7. § 14 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
zen, soweit für betreuungsbedürftige und nicht der „(4) Der Wechsel eines Kursträgers ist bei Vor-
Schulpflicht unterliegende Kinder eines Teilnehmers liegen besonderer Umstände, insbesondere im
kein anderweitiges örtliches Betreuungsangebot Falle eines Umzugs, eines Wechsels zwischen Teil-
besteht.“ zeit- und Vollzeitkursen, zur Ermöglichung der
2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Kinderbetreuung oder zur Aufnahme einer Ausbil-
dung oder Erwerbstätigkeit möglich. Bei einem
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: Wechsel des Kursträgers innerhalb eines Kurs-
„Die Zulassung zur Teilnahme am Integrations- abschnitts werden im Falle eines Umzugs, eines
kurs nach § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgeset- Wechsels zwischen Teilzeit- und Vollzeitkursen,
zes erfolgt durch das Bundesamt auf Antrag.“ zur Ermöglichung der Kinderbetreuung oder zur
b) Satz 2 wird aufgehoben. Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit
die nicht mehr besuchten Unterrichtsstunden des
c) In dem neuen Satz 2 werden nach dem Wort Kursabschnitts nicht auf die Förderdauer angerech-
„Antrag“ die Wörter „nach Satz 1“ eingefügt. net.“
3. § 7 wird wie folgt geändert: 8. Die Überschrift von Abschnitt 4 wird wie folgt ge-
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge- fasst:
fügt: „Abschnitt 4
„(3) Zur Sicherstellung einer zeitnahen Kurs- Kursträger, Prüfstellen,
teilnahme soll das Bundesamt abweichend von Bewertungskommission“.
Absatz 2 einen Ausländer, der zur Teilnahme an
9. § 18 wird wie folgt geändert:
einem Integrationskurs verpflichtet ist, einem
bestimmten Kursträger mit einem dem Ergebnis a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
des Einstufungstests entsprechenden Kursan- „§ 18
gebot zuweisen. Teilnahmeberechtigte kann das
Kursträger“.
Bundesamt zur Sicherstellung einer zeitnahen
Kursteilnahme an einen bestimmten Kursträger b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
mit einem dem Ergebnis des Einstufungstests „(4) Kursträger, die nach Absatz 1 zugelassen
entsprechenden Kursangebot verweisen. Zuwei- sind, können im Wege des Vergabeverfahrens
sungen nach Satz 1 und Verweisungen nach mit der Durchführung von Integrationskursen
Satz 2 erfolgen unter Beachtung der zeitlichen beauftragt werden, insbesondere wenn dies zur
Nähe des Kursbeginns sowie der örtlichen Nähe Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots
und Erreichbarkeit des Kursträgers für den Teil- an Maßnahmen, bei denen der Integrationskurs
nahmeverpflichteten oder Teilnahmeberechtig- mit Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik
ten.“ kombiniert wird, erforderlich ist oder wenn ande-
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. renfalls kein ausreichendes Kursangebot in ein-
zelnen Regionen gewährleistet werden kann.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wird Das Bundesamt kann das Vergabeverfahren
wie folgt gefasst: durch eine andere Behörde durchführen lassen.
„(5) Kommt ein Kurs innerhalb von sechs Die Regelungen über die Leistungen zur Einglie-
Wochen nach der Anmeldung oder Zuweisung derung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozial-
nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zustande, soll gesetzbuch und der aktiven Arbeitsförderung
1876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch blei- dass die zunächst bei dem Kursträger angemelde-
ben unberührt.“ ten Teilnehmer nach § 7 Absatz 5 einem anderen
10. § 20a Absatz 5 wird wie folgt geändert: Kursträger zugewiesen oder an einen anderen
Kursträger verwiesen wurden.“
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
12. § 22 wird wie folgt geändert:
„Das Bundesamt kann private oder öffentliche
Stellen mit einer regional zentralisierten Durch- a) In Absatz 1 wird die Angabe „2016“ durch die
führung von Einstufungstests nach § 11 Absatz 2 Angabe „2017“ ersetzt.
beauftragen.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
11. § 20b Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Zulassung erlischt, wenn der Kursträger Artikel 2
die Tätigkeit auf Dauer einstellt oder über einen
Inkrafttreten
Zeitraum von mehr als einem Jahr keinen Integra-
tionskurs durchgeführt hat, es sei denn, das Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Nichtzustandekommen von Kursen beruht darauf, in Kraft.
Berlin, den 21. Juni 2017
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1877
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 2017
– 2 BvL 6/13 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Das Kernbrennstoffsteuergesetz vom 8. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt I
Seite 1804), zuletzt geändert durch Artikel 240 der Zehnten Zuständig-
keitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (Bundesgesetzblatt I
Seite 1474), ist mit Artikel 105 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 106 Absatz 1
Nummer 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 15. Juni 2017
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
Bekanntmachung
zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Vom 12. Juni 2017
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 237. Sitzung am 1. Juni 2017 be-
schlossen, die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages in der Fassung
vom 2. Juli 1980 (BGBl. I S. 1237), zuletzt geändert laut Bekanntmachung vom
23. April 2014 (BGBl. I S. 534), wie folgt zu ändern:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bis der neugewählte Präsident oder einer seiner Stellvertreter das
Amt übernimmt, führt das am längsten dem Bundestag angehörende Mit-
glied, das hierzu bereit ist, den Vorsitz (Alterspräsident); bei gleicher Dauer
der Zugehörigkeit zum Bundestag entscheidet das höhere Lebensalter.“
2. § 93 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 3 und 8“ durch die Angabe „§§ 5
und 7“ ersetzt.
b) In Absatz 8 wird die Angabe „§ 9 Absatz 5“ durch die Angabe „§ 8 Ab-
satz 5“ ersetzt.
3. In § 93a Absatz 4 wird die Angabe „§ 10“ durch die Angabe „§ 9“ ersetzt.
4. § 93b Absatz 9 wird aufgehoben.
Berlin, den 12. Juni 2017
Der Präsident
des Deutschen Bundestages
Dr. N o r b e r t L a m m e r t
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1877
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 2017
– 2 BvL 6/13 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Das Kernbrennstoffsteuergesetz vom 8. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt I
Seite 1804), zuletzt geändert durch Artikel 240 der Zehnten Zuständig-
keitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (Bundesgesetzblatt I
Seite 1474), ist mit Artikel 105 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 106 Absatz 1
Nummer 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 15. Juni 2017
Der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
Bekanntmachung
zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Vom 12. Juni 2017
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 237. Sitzung am 1. Juni 2017 be-
schlossen, die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages in der Fassung
vom 2. Juli 1980 (BGBl. I S. 1237), zuletzt geändert laut Bekanntmachung vom
23. April 2014 (BGBl. I S. 534), wie folgt zu ändern:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bis der neugewählte Präsident oder einer seiner Stellvertreter das
Amt übernimmt, führt das am längsten dem Bundestag angehörende Mit-
glied, das hierzu bereit ist, den Vorsitz (Alterspräsident); bei gleicher Dauer
der Zugehörigkeit zum Bundestag entscheidet das höhere Lebensalter.“
2. § 93 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 3 und 8“ durch die Angabe „§§ 5
und 7“ ersetzt.
b) In Absatz 8 wird die Angabe „§ 9 Absatz 5“ durch die Angabe „§ 8 Ab-
satz 5“ ersetzt.
3. In § 93a Absatz 4 wird die Angabe „§ 10“ durch die Angabe „§ 9“ ersetzt.
4. § 93b Absatz 9 wird aufgehoben.
Berlin, den 12. Juni 2017
Der Präsident
des Deutschen Bundestages
Dr. N o r b e r t L a m m e r t
1878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 20 Euro
(Gedenkmünze „Laufmaschine von Karl Drais 1817“)
Vom 15. Juni 2017
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom ist erhaben und wird von einem schützenden, glatten
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- Randstab umgeben.
regierung beschlossen, eine 20-Euro-Gedenkmünze
Die Bildseite zeigt die Laufmaschine von Karl Drais in
„Laufmaschine von Karl Drais 1817“ prägen zu lassen.
ihrer Anwendung durch einen Draisinenreiter.
Mit der Laufmaschine (oder Draisine) wurde zum ersten
Mal das Zweiradprinzip, die Bewegung eines Fahrzeugs Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
mit zwei Rädern auf einer Spur, verwirklicht. „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, Wertziffer und
Die Auflage der Münze beträgt ca. 1,2 Millionen Wertbezeichnung, das Prägezeichen „G“ der Staatlichen
Stück, davon ca. 0,2 Millionen Stück in Spiegelglanz- Münzen Baden-Württemberg, Prägestätte Karlsruhe,
qualität. Die Prägung erfolgt durch die Staatlichen die Jahreszahl 2017 sowie die zwölf Europasterne.
Münzen Baden-Württemberg, Prägestätte Karlsruhe Zusätzlich ist die Angabe „SILBER 925“ aufgeprägt.
(Prägezeichen G). Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
Die Münze wird ab dem 13. Juli 2017 in den Verkehr Inschrift:
gebracht. Sie besteht aus einer Legierung von 925 Tau-
„200 JAHRE ZWEIRADPRINZIP“.
sendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer, hat
einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine Der Entwurf der Münze stammt von dem Künstler
Masse von 18 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten Friedrich Brenner aus Diedorf.
Berlin, den 15. Juni 2017
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2017 1879
Anordnung
über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren
und die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem
Beamtenverhältnis von Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen
(BMFWidVertrAnO)
Vom 12. Juni 2017
Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 2. den in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten
Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar Stellen für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 (ge-
2009 (BGBl. I S. 160) ordnet das Bundesministerium hobener Dienst).
der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminis- (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im
terium des Innern an: Einzelfall die Zuständigkeit abweichend regeln oder
selbst entscheiden.
§1
Zuständigkeit §2
für das Widerspruchsverfahren Vertretung bei Klagen
(1) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Wi- (1) Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland
dersprüche auf den Gebieten des Besoldungs-, Dienst- bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den Leitern
unfall-, Reisekosten-, Umzugskosten-, Trennungsgeld- der in § 1 genannten Behörden übertragen, soweit
und Beihilferechts wird folgenden Behörden übertra- diese nach § 1 für die Entscheidung über Widersprüche
gen, soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden zuständig sind.
die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben:
(2) Der Bundesminister der Finanzen kann im Einzel-
1. der Generalzolldirektion, fall die Vertretung abweichend regeln oder selbst über-
2. dem Bundeszentralamt für Steuern, nehmen.
3. dem Informationstechnikzentrum Bund,
§3
4. der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
5. dem Bundesverwaltungsamt.
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffent-
(2) In allen anderen beamtenrechtlichen Angelegen- lichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt
heiten wird die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Anordnung über die Übertragung von Zuständigkei-
Widersprüche folgenden Behörden übertragen, soweit ten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung der
diese oder ihnen nachgeordnete Behörden die Maß- Bundesrepublik Deutschland bei beamtenrechtlichen
nahme getroffen oder abgelehnt haben: Klagen im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bun-
1. der Generalzolldirektion für die Besoldungsgruppen desministeriums der Finanzen vom 25. Januar 2016
A 2 bis A 16 und (BGBl. I S. 120) außer Kraft.
Berlin, den 12. Juni 2017
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble