1634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2017
Erstes Gesetz
zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Vom 16. Juni 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: g) Die Überschrift des Fünften Abschnitts wird wie
folgt gefasst:
Artikel 1 „Fünfter Abschnitt
Änderung des Sonderregelungen
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes für den nichtöffentlichen Bereich“.
Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April h) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:
1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 2 des
„§ 28 Aktualisierung“.
Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: i) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 34 Verordnungsermächtigung“.
„Gesetz j) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:
über die Voraussetzungen und das „§ 38 Übergangsregelung“.
Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des
k) Die Angabe zu § 38a wird gestrichen.
Bundes und den Schutz von Verschlusssachen
(Sicherheitsüberprüfungsgesetz – SÜG)“. 3. § 1 wird wie folgt geändert:
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma und die Wörter „sowie den Schutz von
a) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe
Verschlusssachen.“ ersetzt.
eingefügt:
b) In Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „überstaat-
„§ 3a Geheimschutzbeauftragte, Sabotage-
licher“ durch die Wörter „über- oder zwischen-
schutzbeauftragte“.
staatlicher“ ersetzt.
b) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:
4. § 2 wird wie folgt geändert:
„§ 4 Allgemeine Grundsätze zum Schutz von
Verschlusssachen, Mitwirkung des Bun- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
desamtes für Sicherheit in der Informa- aa) In Satz 1 wird die Angabe „(Betroffener)“
tionstechnik“. durch die Wörter „(betroffene Person)“ er-
c) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst: setzt.
„§ 6 Rechte der betroffenen Person und der bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Betroffe-
mitbetroffenen Person“. nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
son“ ersetzt.
d) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
cc) In Satz 3 werden das Komma und die Wörter
„§ 12 Maßnahmen bei den einzelnen Überprü-
„aber nicht in elektronischer Form“ gestri-
fungsarten, Überprüfungszeitraum“.
chen.
e) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe
dd) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
eingefügt:
„§ 15a Unterrichtung durch die personalverwal- „Auf eine Sicherheitsüberprüfung kann ver-
tende Stelle“. zichtet werden, wenn für die betroffene Per-
son bereits vor weniger als fünf Jahren eine
f) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst: gleich- oder höherwertige Überprüfung ab-
„§ 17 Aktualisierung und Wiederholungsüber- geschlossen wurde, ohne dass ein Sicher-
prüfung“. heitsrisiko festgestellt worden ist.“
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b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 2. das Bundesministerium des Innern als Na-
„(2) In die Sicherheitsüberprüfung nach § 9 tionale Sicherheitsbehörde für deutsche
Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder nach Staatsangehörige, die mit einer sicherheits-
§ 10 soll einbezogen werden: empfindlichen Tätigkeit bei über- oder zwi-
schenstaatlichen Einrichtungen und Stellen
1. die volljährige Ehegattin oder der volljährige betraut werden sollen, soweit nichts anderes
Ehegatte der betroffenen Person, bestimmt ist,
2. die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner 3. die politische Partei nach Artikel 21 des
der betroffenen Person oder Grundgesetzes, die eine betroffene Person
3. die volljährige Partnerin oder der volljährige mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit
Partner, mit der oder dem die betroffene Per- innerhalb der Partei oder ihrer Stiftung be-
son in einer auf Dauer angelegten Gemein- trauen will,
schaft lebt (Lebensgefährtin oder Lebens- 4. die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle
gefährte). des Bundes, die eine Verschlusssache an
Über Ausnahmen entscheidet die zuständige eine nichtöffentliche Stelle weitergeben will,
Stelle. Die Einbeziehung bedarf der Zustimmung für eine betroffene Person dieser nichtöffent-
dieser Person. Die Zustimmung ist schriftlich zu lichen Stelle, sofern sich die Zuständigkeit
erteilen. Sofern die Person im Sinne des Satzes 1 nicht nach dem Fünften Abschnitt richtet,
in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen wird, 5. bei der Durchführung von Bauangelegenhei-
ist sie mitbetroffene Person. Geht die betroffene ten des Bundes im Wege der Organleihe
Person die Ehe während oder nach der Sicher-
heitsüberprüfung ein oder begründet sie die a) im zivilen Bereich die Bundesanstalt für
Lebenspartnerschaft oder die auf Dauer an- Immobilienaufgaben,
gelegte Gemeinschaft während oder nach der b) im Geschäftsbereich des Bundesministe-
Sicherheitsüberprüfung, so hat die betroffene riums der Verteidigung die nutzende Ver-
Person die zuständige Stelle unverzüglich zu un- waltung,
terrichten. Das gleiche gilt, wenn die Volljährig- für eine betroffene Person einer nichtöffent-
keit der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebens- lichen Stelle, sofern sich die Zuständigkeit
gefährtin oder des Lebensgefährten während nicht nach dem Fünften Abschnitt richtet.
oder nach der Sicherheitsüberprüfung eintritt.“
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 4 kann
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: die oberste Bundesbehörde für ihren jeweiligen
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Geschäftsbereich abweichende Regelungen
Wörter „Dieses Gesetz gilt nicht“ durch die treffen. Ist eine andere Bundesbehörde als die
Wörter „Eine Sicherheitsüberprüfung ist Bundesbehörde, die die Liegenschaft nutzt oder
nicht durchzuführen“ ersetzt. nutzen soll, nach Satz 1 Nummer 1 oder 5 zu-
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ständige Stelle, obliegt es der Bundesbehörde,
eingefügt: die die Liegenschaft nutzt oder nutzen soll, die
sicherheitsempfindliche Tätigkeit festzustellen
„1a. die in der Bundesrepublik Deutschland und im Bedarfsfall die Art der Sicherheitsüber-
gewählten Mitglieder des Europäischen prüfung festzulegen.
Parlaments,“.
(1a) Die Aufgaben der zuständigen Stelle sind
cc) In Nummer 2 werden dem Wort „Richter“ die von einer von der Personalverwaltung, der oder
Wörter „Richterinnen und“ vorangestellt. dem Beauftragten für den Datenschutz und der
dd) In Nummer 3 wird das Wort „zwischenstaat- Ansprechperson für Korruptionsprävention ge-
licher“ durch die Wörter „über- oder zwi- trennten Organisationseinheit wahrzunehmen.“
schenstaatlicher“ und der Punkt am Ende b) In Absatz 2 werden die Angabe „§ 3 Abs. 2 Nr. 1,
durch ein Semikolon und die Wörter „Rege- 2 und 4“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 Satz 1
lungen über- oder zwischenstaatlicher Ein- Nummer 1, 2 und 4“ und das Wort „zwischen-
richtungen und Stellen bleiben unberührt.“ staatlicher“ durch die Wörter „über- oder zwi-
ersetzt. schenstaatlicher“ ersetzt.
ee) Folgender Satz wird angefügt: c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die in Satz 1 Nummer 1 bis 2 genannten „(3) Der Bundesnachrichtendienst, das Bun-
Personen erhalten den Zugang zu Ver- desamt für Verfassungsschutz und der Militä-
schlusssachen kraft Amtes.“ rische Abschirmdienst sind
5. § 3 wird wie folgt geändert: 1. für Bewerberinnen und Bewerber sowie für
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des eigenen
und 1a ersetzt: Nachrichtendienstes und
„(1) Zuständige Stelle für die Sicherheitsüber- 2. für andere betroffene Personen, wenn diese
prüfung ist mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit
1. die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle nach § 1 Absatz 2 beim jeweiligen Nachrich-
des Bundes, die eine betroffene Person mit tendienst betraut werden sollen,
einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit be- jeweils zuständige Stelle für die Sicherheitsüber-
trauen will, prüfung und mitwirkende Behörde zugleich. Sie
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wenden hierbei die Vorschriften dieses Gesetzes benerfüllung Kenntnis haben müssen. Keine Person
an. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, sofern der Bun- darf über eine Verschlusssache umfassender oder
desnachrichtendienst, das Bundesamt für Ver- eher unterrichtet werden, als dies aus Gründen der
fassungsschutz oder der Militärische Abschirm- Aufgabenerfüllung notwendig ist.
dienst ihre jeweils alleinige Zuständigkeit nach
(2) Verschlusssachen werden entsprechend ihrer
Art oder Dauer der sicherheitsempfindlichen
Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle des
Tätigkeit für entbehrlich halten.“
Bundes oder auf deren Veranlassung in folgende
6. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: Geheimhaltungsgrade eingestuft:
„§ 3a 1. STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme
durch Unbefugte den Bestand oder lebenswich-
Geheimschutzbeauftragte,
tige Interessen der Bundesrepublik Deutschland
Sabotageschutzbeauftragte
oder eines ihrer Länder gefährden kann,
(1) Die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4
2. GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbe-
und 5 für den Bereich des Geheimschutzes zustän-
fugte die Sicherheit der Bundesrepublik
digen Stellen sollen zur Erfüllung ihrer Aufgaben
Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden
eine Geheimschutzbeauftragte oder einen Geheim-
oder ihren Interessen schweren Schaden zufü-
schutzbeauftragten sowie eine zur Vertretung
gen kann,
berechtigte Person bestellen. Soweit eine Geheim-
schutzbeauftragte oder ein Geheimschutzbeauf- 3. VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme
tragter nicht bestellt wird, nimmt die Dienststellen- durch Unbefugte für die Interessen der Bundes-
leitung die Aufgaben der oder des Geheimschutz- republik Deutschland oder eines ihrer Länder
beauftragten wahr. Die oder der Geheimschutz- schädlich sein kann,
beauftragte sorgt in ihrer oder seiner Behörde oder 4. VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn
sonstigen öffentlichen Stelle des Bundes für die die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die In-
Durchführung dieses Gesetzes und der dazu ergan- teressen der Bundesrepublik Deutschland oder
genen Regelungen. eines ihrer Länder nachteilig sein kann.
(2) Die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5 (3) Wer auf Grund dieses Gesetzes oder sonst in
für den Bereich des vorbeugenden personellen berechtigter Weise Zugang zu einer Verschluss-
Sabotageschutzes zuständigen Stellen sollen zur sache erlangt,
Erfüllung ihrer Aufgaben eine Sabotageschutzbe-
auftragte oder einen Sabotageschutzbeauftragten 1. ist zur Verschwiegenheit über die ihm dadurch
sowie eine zur Vertretung berechtigte Person be- zur Kenntnis gelangten Informationen verpflich-
stellen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. tet und
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung trifft 2. hat durch Einhaltung der Schutzmaßnahmen, die
für seinen Geschäftsbereich die organisatorischen auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden
Maßnahmen zur Einrichtung von Geheimschutz- sind, dafür Sorge zu tragen, dass keine unbe-
beauftragten und Sabotageschutzbeauftragten. fugte Person Kenntnis von der Verschlusssache
erlangt.
(4) Die näheren Aufgaben der Geheimschutz-
beauftragten und der Sabotageschutzbeauftragten (4) Behörden und sonstige öffentliche Stellen
regeln die allgemeinen Verwaltungsvorschriften im des Bundes sind verpflichtet, Verschlusssachen
Sinne des § 35.“ durch Maßnahmen des materiellen Geheimschut-
zes nach der jeweils für sie geltenden allgemeinen
7. § 4 wird wie folgt gefasst: Verwaltungsvorschrift, die nach § 35 zu erlassen ist,
„§ 4 so zu schützen, dass Durchbrechungen ihrer Ver-
traulichkeit entgegengewirkt wird, und darauf hin-
Allgemeine Grundsätze zum
zuwirken, dass solche Versuche erkannt und auf-
Schutz von Verschlusssachen,
geklärt werden können. Dies gilt auch für die Wei-
Mitwirkung des Bundesamtes
tergabe von Verschlusssachen an nichtöffentliche
für Sicherheit in der Informationstechnik
Stellen. Die eine Verschlusssache herausgebende
(1) Verschlusssachen sind im öffentlichen Inte- Stelle kann weitere Vorgaben zum Schutz der Ver-
resse, insbesondere zum Schutz des Wohles des schlusssache treffen.
Bundes oder eines Landes, geheimhaltungsbedürf-
(5) Bei der Durchführung der nach § 35 Absatz 1
tige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, un-
erster Halbsatz zu erlassenden allgemeinen Verwal-
abhängig von ihrer Darstellungsform. Verschlusssa-
tungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz
chen können auch Produkte und die dazugehören-
wirkt das Bundesamt für Sicherheit in der Informa-
den Dokumente sowie zugehörige Schlüsselmittel
tionstechnik mit. Bei der Durchführung der nach
zur Entschlüsselung, Verschlüsselung und Übertra-
§ 35 Absatz 3 zu erlassenden allgemeinen Verwal-
gung von Informationen sein (Kryptomittel). Ge-
tungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz
heimhaltungsbedürftig im öffentlichen Interesse
wirkt der Militärische Abschirmdienst mit. Bei der
können auch Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs-,
Betreuung der nichtöffentlichen Stellen im materiel-
Steuer- oder sonstige private Geheimnisse oder
len Geheimschutz sowie bei den Nachrichtendiens-
Umstände des persönlichen Lebensbereichs sein.
ten des Bundes wirkt das Bundesamt für Sicherheit
(1a) Von einer Verschlusssache dürfen nur Per- in der Informationstechnik auf Ersuchen der jeweils
sonen Kenntnis erhalten, die auf Grund ihrer Aufga- zuständigen Behörde mit.
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(6) Das Bundesamt für Verfassungsschutz, der Sicherheitsrisikos persönlich zu den für die Ent-
Militärische Abschirmdienst und der Bundesnach- scheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.“
richtendienst teilen dem Bundesamt für Sicherheit 10. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
in der Informationstechnik nichtpersonenbezogene
Erkenntnisse, die für den Schutz von Verschlusssa- a) In Satz 1 werden die Wörter „des Betroffenen
chen oder die Aufrechterhaltung des Geheimschut- und der einbezogenen Person“ durch die Wörter
zes von Bedeutung sein können, unverzüglich mit. „der betroffenen Person“ ersetzt.
Das gilt nicht, soweit die Erkenntnisse einem Wei- b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
tergabeverbot unterliegen. § 23 des Bundesverfas- „§ 2 Absatz 2 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend;
sungsschutzgesetzes gilt entsprechend.“ § 12 Absatz 5 bleibt unberührt.“
8. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 11. § 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(1) Im Sinne dieses Gesetzes liegt ein Sicher- „(2) Die zuständige Stelle kann von der Sicher-
heitsrisiko vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte heitsüberprüfung absehen, wenn
Folgendes begründen:
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1
1. Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen
Person bei der Wahrnehmung einer sicherheits- a) die Zuverlässigkeit der betroffenen Person
empfindlichen Tätigkeit, durch eine Überprüfung nach dem Luftsicher-
heitsgesetz festgestellt wurde,
2. eine besondere Gefährdung der betroffenen Per-
son, insbesondere die Besorgnis der Erpress- b) die Betrauung mit der sicherheitsempfind-
barkeit, bei möglichen Anbahnungs- oder Wer- lichen Tätigkeit unaufschiebbar ist,
bungsversuchen c) die Einstufung der Verschlusssache voraus-
a) ausländischer Nachrichtendienste, sichtlich vor Abschluss der Sicherheitsüber-
prüfung wieder aufgehoben wird und
b) von Vereinigungen im Sinne der §§ 129
d) das Bundesministerium des Innern dem zu-
bis 129b des Strafgesetzbuches oder
gestimmt hat,
c) extremistischer Organisationen, die Bestre-
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Art oder
bungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bun-
Dauer der Tätigkeit dies zulassen.
desverfassungsschutzgesetzes verfolgen,
§ 2 Absatz 1 Satz 5 bleibt unberührt.“
oder
12. § 9 wird wie folgt geändert:
3. Zweifel am Bekenntnis der betroffenen Person
zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil nach Num-
im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeiti- mer 3 nach dem Wort „Stelle“ die Wörter „in den
gen Eintreten für deren Erhaltung. Fällen der Nummern 1 und 2“ eingefügt.
Ein Sicherheitsrisiko kann auch auf Grund tatsäch- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
licher Anhaltspunkte nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 „(3) Sofern eine sicherheitsempfindliche Stelle
im Hinblick auf die mitbetroffene Person vorliegen.“ im Sinne des § 1 Absatz 5 Satz 3 neu festgestellt
9. § 6 wird wie folgt geändert: wird, ist die Sicherheitsüberprüfung für eine dort
tätige Person nach Absatz 1 Nummer 3 unver-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
züglich durchzuführen.“
„§ 6
13. § 11 wird wie folgt geändert:
Rechte der betroffenen
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Person und der mitbetroffenen Person“.
aa) In Satz 2 werden die Wörter „Der Betroffene“
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „Die betroffene Person“ er-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Ablehnung der setzt.
Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Tätigkeit“ durch die Wörter „der Feststellung
eines Sicherheitsrisikos“ und die Wörter „Bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 3 Ab-
„dem Betroffenen“ durch die Wörter „der satz 3 Satz 1 kann die Angabe der erheben-
betroffenen Person“ ersetzt. den Stelle gegenüber den sonstigen zu be-
fragenden Personen oder öffentlichen und
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: nichtöffentlichen Stellen unterbleiben, wenn
„Die betroffene Person kann im Rahmen der dies zum Schutz der betroffenen Person oder
Anhörung eine Rechtsanwältin oder einen des Nachrichtendienstes erforderlich ist.“
Rechtsanwalt beiziehen.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
cc) In Satz 4 werden nach den Wörtern „Sicher- aa) In Satz 1 werden die Wörter „beim Betroffe-
heitsüberprüfungen der“ die Wörter „Bewer- nen oder bei dem in die Sicherheitsüberprü-
berinnen und“ eingefügt. fung einbezogenen Ehegatten, Lebenspart-
c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ners oder Lebensgefährte“ durch die Wörter
„Liegen im Hinblick auf die mitbetroffene Person „bei der betroffenen Person oder bei der mit-
tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des § 5 Ab- betroffenen Person“ ersetzt.
satz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 vor, ist ihr Gele- bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Betroffe-
genheit zu geben, sich vor der Feststellung eines nen oder seines Ehegatten, Lebenspartners
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oder Lebensgefährten“ durch die Wörter 2. Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik
„der betroffenen Person oder der mitbetrof- Deutschland oder
fenen Person“ ersetzt.
3. unter Berücksichtigung des besonderen öf-
14. § 12 wird wie folgt geändert: fentlichen Interesses der Anfrage überwie-
a) Der Überschrift werden ein Komma und das gende schutzwürdige Interessen der betroffe-
Wort „Überprüfungszeitraum“ angefügt. nen Person oder der mitbetroffenen Person.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Zu den schutzwürdigen Interessen der betroffe-
nen Person oder der mitbetroffenen Person ge-
aa) Nummer 2 wird durch die folgenden Num- hört auch das Vorhandensein eines angemesse-
mern 2 und 2a ersetzt: nen Datenschutzniveaus im angefragten Staat.
„2. Einholung einer unbeschränkten Aus- Wird eine Anfrage aus den in Satz 3 genannten
kunft aus dem Bundeszentralregister und Gründen nicht durchgeführt oder wurde sie nicht
Ersuchen um eine Datenübermittlung aus beantwortet, ist Absatz 5 entsprechend anzu-
dem Zentralen staatsanwaltschaftlichen wenden.“
Verfahrensregister, d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2a. soweit im Einzelfall erforderlich, bei aus-
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
ländischen betroffenen Personen, die
keine freizügigkeitsberechtigten Unions- aaa) In Nummer 1 werden die Wörter
bürger sind, Ersuchen um eine Übermitt- „Wohnsitze des Betroffenen“ durch die
lung der nach § 3 Absatz 1 und 2 Num- Wörter „Wohnsitze im Inland der be-
mer 5, 6 und 9 des AZR-Gesetzes ge- troffenen Person“ ersetzt.
speicherten Daten,“. bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „des
bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch Betroffenen“ durch die Wörter „der be-
ein Komma ersetzt. troffenen Person“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt: bb) Satz 2 wird aufgehoben.
„4. Anfragen an ausländische Sicherheits- e) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
behörden oder nach dortigem Recht für fügt:
solche Anfragen zuständige öffentliche
„(2a) Für die mitbetroffene Person trifft die
Stellen bei Auslandsaufenthalten von un-
mitwirkende Behörde die in den Absätzen 1 bis 2
unterbrochen längerer Dauer als sechs
genannten Maßnahmen.“
Monaten in den vergangenen fünf Jah-
ren.“ f) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- „(3) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 10
fügt: befragt die mitwirkende Behörde zusätzlich von
„(1a) Eine Anfrage nach Absatz 1 Nummer 4 der betroffenen Person in ihrer Sicherheitserklä-
bedarf der gesonderten Zustimmung. Bei einer rung angegebene Referenzpersonen und weitere
Anfrage dürfen an die ausländischen Sicher- geeignete Auskunftspersonen, um zu prüfen, ob
heitsbehörden oder an die nach dortigem Recht die Angaben der betroffenen Person zutreffen
für eine solche Anfrage zuständigen öffentlichen und ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen,
Stellen nur folgende Daten übermittelt werden: die auf ein Sicherheitsrisiko schließen lassen. In
den Fällen des § 10 Nummer 3 sind diese Maß-
1. Namen, auch frühere, Vornamen, auch frühere, nahmen in der Regel auch im Hinblick auf die
2. Geburtsdatum, -ort, mitbetroffene Person durchzuführen. Ist die be-
troffene Person Bewerberin oder Bewerber oder
3. Staatsangehörigkeit, auch frühere und wei-
Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eines Nachrichten-
tere Staatsangehörigkeiten, dienstes, kann sie auch selbst befragt werden.“
4. Wohnsitze, Adressen des Aufenthalts in dem
g) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
Staat, dessen Sicherheitsbehörde oder zu-
fügt:
ständige öffentliche Stelle angefragt werden
soll, „(3a) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach
den §§ 8, 9 und 10 kann zu der betroffenen Per-
5. aktueller Wohnsitz, sofern erforderlich,
son in erforderlichem Maße Einsicht in öffentlich
6. Pass- oder Personalausweisnummer oder sichtbare Internetseiten genommen werden mit
Kopie des Ausweisdokuments, sofern erfor- Ausnahme des öffentlich sichtbaren Teils sozia-
derlich, ler Netzwerke. Bei der Sicherheitsüberprüfung
7. Angaben zu den Eltern, sofern erforderlich, nach den §§ 9 und 10 kann zu der betroffenen
sowie Person zusätzlich in erforderlichem Maße in den
öffentlich sichtbaren Teil sozialer Netzwerke Ein-
8. Anlass der Anfrage. sicht genommen werden. Satz 2 gilt auch bei der
Die Anfrage unterbleibt, wenn ihr entgegenste- Sicherheitsüberprüfung nach § 8, soweit die be-
hen: troffene Person dem Geschäftsbereich des Bun-
desministeriums der Verteidigung angehört.“
1. auswärtige Belange der Bundesrepublik
Deutschland, h) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2017 1639
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Betroffe- und zwar im Inland in den vergan-
nen oder der einbezogenen“ durch die Wör- genen fünf Jahren, im Ausland
ter „der betroffenen Person oder der mitbe- grundsätzlich ab dem 18. Le-
troffenen“ und die Wörter „der Betroffene bensjahr, in jedem Fall aber in
oder die einbezogene“ durch die Wörter „die den vergangenen fünf Jahren,“.
betroffene Person oder die mitbetroffene“ er-
ggg) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
setzt und wird das Wort „ehemaligen“ je-
weils gestrichen. „8. private und berufliche telefoni-
sche oder elektronische Erreich-
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
barkeit,“.
„Die Anfrage bezieht sich auch auf Hinweise
über frühere Verbindungen zu einem auslän- hhh) In Nummer 9 wird nach dem Wort
dischen Nachrichtendienst.“ „Geburtsdatum“ das Wort „und“
durch ein Komma ersetzt und werden
i) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 nach dem Wort „Geburtsort“ ein
und 6 ersetzt: Komma und die Wörter „Staatsange-
„(5) Soweit es eine sicherheitserhebliche Er- hörigkeit, Geschlecht“ eingefügt.
kenntnis erfordert, können die betroffene und iii) In Nummer 11 werden nach dem Wort
die mitbetroffene Person selbst befragt werden. „Anschriften“ ein Komma und die
Reicht diese Befragung nicht aus, stehen ihr Wörter „für Zeiten der Nichtbeschäfti-
schutzwürdige Interessen entgegen oder erfor- gung den Aufenthaltsort, sofern der
dert es die Prüfung der Identität, kann die mit- jeweilige Zeitraum ununterbrochen
wirkende Behörde neben den Maßnahmen nach mehr als drei Monate umfasst“ einge-
den Absätzen 1 bis 3 weitere geeignete Aus- fügt.
kunftspersonen oder andere geeignete Stellen
befragen oder Einzelmaßnahmen der nächsthö- jjj) In Nummer 12 werden nach dem Wort
heren Art der Sicherheitsüberprüfung durchfüh- „Reisepasses“ die Wörter „sowie die
ren. Ferner kann die betroffene Person aufgefor- ausstellende Behörde und das Aus-
dert werden, für die Aufklärung der sicherheits- stellungsdatum“ eingefügt.
erheblichen Erkenntnis geeignete Unterlagen bei- kkk) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
zubringen. Zusätzlich können von öffentlichen
Stellen Akten beigezogen werden, von Gerichten, „13. laufende oder in den vergange-
Staatsanwaltschaften oder Finanzbehörden auch nen fünf Jahren abgeschlossene
über Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat Insolvenzverfahren, in den ver-
im Sinne des § 369 der Abgabenordnung. gangenen fünf Jahren gegen sie
durchgeführte Zwangsvollstre-
(6) Die Überprüfung erstreckt sich in der Re- ckungsmaßnahmen und ob zur-
gel auf den Zeitraum der letzten fünf Jahre, bei zeit die finanziellen Verpflichtun-
den in § 3 Absatz 3 Nummer 1 genannten Per- gen erfüllt werden können,“.
sonen auf den Zeitraum der letzten zehn Jahre.
Internationale Vorschriften, die einen anderen lll) In Nummer 14 wird das Wort „ehema-
Zeitraum vorsehen, bleiben unberührt.“ ligen“ gestrichen.
15. § 13 wird wie folgt geändert: mmm) Nummer 16 wird durch die folgenden
Nummern 16 und 16a ersetzt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„16. anhängige Strafverfahren ein-
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
schließlich Ermittlungsverfahren
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden und Disziplinarverfahren,
die Wörter „vom Betroffenen“ durch
die Wörter „von der betroffenen Per- 16a. strafrechtliche Verurteilungen im
son“ ersetzt. Ausland,“.
bbb) In Nummer 1 werden nach dem Wort nnn) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
„Vornamen“ ein Komma und die Wör- „17. Wohnsitze, Aufenthalte, Reisen,
ter „auch frühere“ eingefügt. nahe Angehörige und sonstige
ccc) Nach Nummer 2 wird folgende Num- Beziehungen in und zu Staaten,
mer 2a eingefügt: in denen nach Feststellung des
Bundesministeriums des Innern
„2a. Geschlecht,“.
besondere Sicherheitsrisiken für
ddd) In Nummer 3 wird das Wort „doppel- die mit sicherheitsempfindlicher
te“ durch das Wort „weitere“ ersetzt. Tätigkeit befassten Personen zu
eee) In Nummer 4 werden nach dem Wort besorgen sind,“.
„Familienstand“ die Wörter „und das ooo) Nummer 18 wird aufgehoben.
Bestehen einer auf Dauer angelegten
Gemeinschaft“ eingefügt. ppp) Nummer 19 wird Nummer 18 und nach
dem Wort „Vornamen“ werden ein
fff) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: Komma und die Wörter „Geburtsda-
„5. Wohnsitze und Aufenthalte von tum, Geburtsort, Geschlecht“ einge-
längerer Dauer als zwei Monate, fügt und das Wort „Rufnummern“ wird
1640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2017
durch die Wörter „telefonische oder Erreichbarkeit und Verhältnis zur Person) zu
elektronische Erreichbarkeit“ ersetzt. deren Identitätsprüfung.
qqq) Die bisherige Nummer 20 wird durch Außerdem sind zwei aktuelle Lichtbilder der be-
folgende Nummern 19 und 20 ersetzt: troffenen Person mit der Angabe des Jahres der
„19. frühere Sicherheitsüberprüfun- Aufnahme beizufügen.
gen und Zuverlässigkeitsüber- (4a) Von Angehörigen des Geschäftsbereichs
prüfungen, des Bundesministeriums der Verteidigung sowie
20. die Adressen eigener Internet- von Angehörigen der Behörden des Bundes mit
seiten und die Mitgliedschaften Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsemp-
in sozialen Netzwerken im Inter- findlichkeit wie die der Nachrichtendienste des
net nur bei einer Sicherheitsüber- Bundes sind zusätzlich die Anzahl der Kinder
prüfung nach den §§ 9, 10 und anzugeben.“
bei einer Sicherheitsüberprüfung
nach § 8 für Angehörige des e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Geschäftsbereichs des Bundes- aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
ministeriums der Verteidigung.“
„Die betroffene Person kann Angaben ver-
bb) Satz 2 wird aufgehoben. weigern, die für sie, eine nahe Angehörige
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: oder einen nahen Angehörigen im Sinne
„(2) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 des § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung
entfallen die Angaben zu Absatz 1 Nummer 11 oder die Lebensgefährtin oder den Lebens-
und 12; Angaben zu Absatz 1 Nummer 12 dürfen gefährten die Gefahr strafrechtlicher oder
nachträglich erhoben werden, soweit Maßnah- disziplinarischer Verfolgung, der Entlassung
men nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 zu treffen oder Kündigung begründen könnten. Dies
sind. Angaben zu Absatz 1 Nummer 10 entfallen, gilt auch, soweit für eine nahe Angehörige
soweit die dort genannten Personen nicht in ei- oder einen nahen Angehörigen der mitbe-
nem Haushalt mit der betroffenen Person leben. troffenen Person eine solche Gefahr begrün-
Zur Person der Ehegattin, des Ehegatten, der Le- det werden könnte.“
benspartnerin, des Lebenspartners, der Lebens- bb) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „der
gefährtin oder des Lebensgefährten sind mit Betroffene“ durch die Wörter „die betroffene
deren Einverständnis die in Absatz 1 Nummer 1 Person“ ersetzt.
bis 4, 14 und 15 genannten Daten anzugeben.“
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 2a werden die Wörter „Satz 1 Num-
mer 4, 8, 9, 10, 11, 18 und Satz 2“ durch die aa) In Satz 1 werden die Wörter „vom Betroffe-
Wörter „Nummer 4, 9 und 10“ und die Wörter nen“ durch die Wörter „von der betroffenen
„Satz 1 Nummer 13, 14 und 17“ durch die Wör- Person“ ersetzt.
ter „Nummer 11, 13, 14 und 17“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Betroffe-
d) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
Absätze 3 bis 4a ersetzt: son“ ersetzt.
„(3) Zur mitbetroffenen Person sind zusätzlich cc) In Satz 3 werden die Wörter „können die Per-
die in Absatz 1 Nummer 5 bis 7, 12, 13, 16, 16a sonalakten“ durch die Wörter „kann die Per-
und 17 genannten Daten anzugeben. sonalakte“ ersetzt.
(4) Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 3
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 genannten Personen dd) In Satz 5 werden die Wörter „des Betroffe-
sind zusätzlich anzugeben: nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
son“ ersetzt.
1. die Wohnsitze seit der Geburt,
16. § 14 wird wie folgt geändert:
2. die Kinder,
3. die Geschwister, a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
4. abgeschlossene Strafverfahren einschließlich
Ermittlungsverfahren und Disziplinarverfahren, „(2a) Kommt die mitwirkende Behörde zu
5. alle Kontakte zu ausländischen Nachrichten- dem Ergebnis, dass die Sicherheitsüberprüfung
diensten oder zu Nachrichtendiensten der nicht abgeschlossen werden kann, unterrichtet
Deutschen Demokratischen Republik, sie unter Darlegung der Gründe die zuständige
Stelle. Kommt die mitwirkende Behörde zu dem
6. zwei Auskunftspersonen (Namen, Vornamen, Ergebnis, dass die Sicherheitsüberprüfung nicht
Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, telefo- abgeschlossen werden kann, weil die betroffene
nische oder elektronische Erreichbarkeit und Person in Bezug auf den in § 12 Absatz 6 ge-
Verhältnis zur Person) zur Identitätsprüfung nannten Zeitraum nicht überprüfbar ist, teilt sie
der betroffenen Person, der zuständigen Stelle zusätzlich mit, welche
7. im Falle des Vorhandenseins einer mitbetrof- Maßnahmen sie nach § 12 getroffen hat und
fenen Person zwei Auskunftspersonen (Na- welche sicherheitserheblichen Erkenntnisse sich
men, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, hieraus ergeben haben. Die Mitteilungen erfol-
Anschrift, telefonische oder elektronische gen schriftlich oder elektronisch.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2017 1641
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des Be- 19. § 16 wird wie folgt geändert:
troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen Per- a) In Absatz 1 werden die Wörter „den Betroffenen
son“ ersetzt. oder den in die Sicherheitsüberprüfung einbezo-
c) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 genen Ehegatten, Lebenspartner oder Lebens-
und 5 ersetzt: gefährte“ durch die Wörter „die betroffene Per-
son oder die mitbetroffene Person“ ersetzt.
„(4) Die zuständige Stelle unterrichtet die be-
troffene Person über das Ergebnis der Sicher- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
heitsüberprüfung. Die Unterrichtung unterbleibt „(3) Liegt eine sicherheitserhebliche Erkennt-
für Bewerberinnen und Bewerber bei den Nach- nis vor, kann die zuständige Stelle die weitere
richtendiensten des Bundes sowie für Personen Betrauung der betroffenen Person mit der si-
im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2. cherheitsempfindlichen Tätigkeit bis zu einer
(5) Die zuständige Stelle stellt die Sicherheits- endgültigen Entscheidung über das Vorliegen ei-
überprüfung ein, wenn die betroffene Person nes Sicherheitsrisikos untersagen, sofern die
oder die mitbetroffene Person besondere Bedeutung der Erkenntnis und die
Art der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit dies
1. der für den Abschluss der Sicherheitsüber- erfordern und die Untersagung keinen Aufschub
prüfung erforderlichen Mitwirkung an der Si- duldet. § 6 Absatz 1 und 2 bleibt unberührt.“
cherheitsüberprüfung nicht nachkommt oder
20. § 17 wird wie folgt geändert:
2. in Bezug auf den in § 12 Absatz 6 genannten
a) In der Überschrift werden die Wörter „Ergänzung
Zeitraum nicht überprüfbar ist.
der Sicherheitserklärung“ durch das Wort „Ak-
Ohne eine abgeschlossene Sicherheitsüberprü- tualisierung“ ersetzt.
fung, die zum Ergebnis hat, dass kein Sicher- b) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden
heitsrisiko vorliegt, darf die betroffene Person Absätze 1 bis 3 ersetzt:
nicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tätig-
keit betraut werden. § 2 Absatz 1 Satz 5, § 8 „(1) Die Sicherheitserklärung ist der betroffe-
Absatz 2, § 9 Absatz 2 und 3 und § 15 bleiben nen Person, die eine sicherheitsempfindliche
unberührt.“ Tätigkeit ausübt, in der Regel nach fünf Jahren
erneut zuzuleiten und im Falle eingetretener Ver-
17. In § 15 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die änderungen von der betroffenen Person zu ak-
Wörter „§ 2 Abs. 1 die sicherheitsempfindliche Tä- tualisieren. Die zuständige Stelle prüft die Aktua-
tigkeit des Betroffenen vor Abschluss der Sicher- lisierungen auf ihre Vollständigkeit und Richtig-
heitsüberprüfung erlauben“ durch die Wörter „§ 2 keit; § 13 Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend. Die
Absatz 1 die betroffene Person vor Abschluss der zuständige Stelle beauftragt die mitwirkende Be-
Sicherheitsüberprüfung mit einer sicherheitsemp- hörde, die Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 im
findlichen Tätigkeit betrauen“ ersetzt. erforderlichen Umfang für die betroffene Person
18. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: und für die mitbetroffene Person erneut durch-
zuführen und zu bewerten.
„§ 15a
(2) Im Abstand von in der Regel zehn Jahren
Unterrichtung ist eine Wiederholungsüberprüfung einzuleiten.
durch die personalverwaltende Stelle Im Übrigen kann die zuständige Stelle eine Wie-
Die personalverwaltende Stelle unterrichtet die derholungsüberprüfung einleiten, wenn sicher-
für die Sicherheitsüberprüfung zuständige Stelle heitserhebliche Erkenntnisse dies nahelegen.
unverzüglich über Veränderungen der persönlichen, Die Maßnahmen bei der Wiederholungsüberprü-
dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der fung entsprechen denen der Erstüberprüfung;
Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen bei der Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 9
Tätigkeit betraut werden sollen oder bereits betraut oder 10 kann die mitwirkende Behörde von einer
sind. Dazu zählen: erneuten Identitätsprüfung absehen. Die Wieder-
holungsüberprüfung erfolgt nur mit Zustimmung
1. Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Aus-
1. der betroffenen Person, soweit gesetzlich
scheiden aus dem Dienst,
nichts anderes bestimmt ist, und
2. Änderungen des Familienstandes, des Namens,
2. der mitbetroffenen Person.
eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,
§ 14 Absatz 4 Satz 2 findet keine Anwendung.
3. Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere
Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Mit- (3) Verweigert die betroffene Person oder die
teilungen über abgeschlossene Insolvenzverfah- mitbetroffene Person die erforderliche Mitwir-
ren sowie Beschlüsse zur Eröffnung eines Insol- kung bei den Maßnahmen nach den Absätzen 1
venzverfahrens und zur Restschuldbefreiung, und 2, ist die weitere Betrauung der betroffenen
Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätig-
4. Strafverfahren und Disziplinarsachen sowie keit unzulässig. § 14 Absatz 5 Satz 2 gilt ent-
dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen, sprechend.“
5. Nebentätigkeiten, 21. § 18 wird wie folgt geändert:
6. sonstige Erkenntnisse, die für die sicherheitsmä- a) In Absatz 1 werden die Wörter „den Betroffenen“
ßige Beurteilung erheblich sein können.“ durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.
1642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2017
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: Dienstherrn ist die Sicherheitsüberprüfungs-
aa) In Nummer 3 werden die Wörter „des Fami- akte auf Anforderung an die zuständige mit-
lienstandes,“ gestrichen. wirkende Behörde abzugeben, wenn eine
sicherheitsempfindliche Tätigkeit nicht nur
bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 vorübergehend ausgeübt werden soll.“
eingefügt:
f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
„4. Beginn oder Ende einer Ehe, einer Le-
benspartnerschaft oder einer auf Dauer aa) In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 3“ durch die
angelegten Gemeinschaft,“. Wörter „Nummer 3 und 4“ ersetzt und es
werden nach dem Wort „Daten“ die Wörter
cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und „mit Ausnahme der Änderung eines Wohn-
die Wörter „Mitteilungen über abgeschlos- sitzes“ eingefügt.
sene Insolvenzverfahren sowie Beschlüsse
bb) Folgender Satz wird angefügt:
zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
und zur Restschuldbefreiung sowie“ werden „Die in Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 genann-
angefügt. ten Daten sind unverzüglich der mitwirken-
den Behörde zu übermitteln, wenn sicher-
dd) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und
heitserhebliche Erkenntnisse oder Erkennt-
wie folgt gefasst:
nisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen,
„6. Strafverfahren und Disziplinarsachen so- vorliegen.“
wie dienst- und arbeitsrechtliche Maß-
g) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
nahmen.“
„(8) Der Bundesnachrichtendienst, das Bun-
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
desamt für Verfassungsschutz und der Militäri-
aa) In Satz 2 werden die Wörter „dem Betroffe- sche Abschirmdienst dürfen bei der Sicherheits-
nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per- überprüfung von Personen im Sinne des § 3
son“ ersetzt. Absatz 3 die Sicherheitsakte zusammen mit der
bb) Folgender Satz wird angefügt: Sicherheitsüberprüfungsakte in einem gemein-
samen Aktenvorgang unter Beachtung der für
„Zum Zwecke der Prüfung nach § 2 Absatz 1 die jeweiligen Akten geltenden unterschiedlichen
Satz 5 kann der anfordernden Stelle die Verwendungs- und Auskunftsregelungen führen.“
Sicherheitsakte zur Einsichtnahme übersandt
werden.“ 22. § 19 wird wie folgt geändert:
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
fügt: „(2) Die Unterlagen über die Sicherheitsüber-
„(3a) Im Geschäftsbereich des Bundesminis- prüfung sind bei der zuständigen Stelle inner-
teriums der Verteidigung ist im Falle des Wech- halb eines Jahres zu vernichten, wenn bekannt
sels der Dienststelle die Sicherheitsakte stets an wird, dass die betroffene Person keine sicher-
die neue Dienststelle abzugeben. Die neue heitsempfindliche Tätigkeit aufgenommen hat.
Dienststelle darf den Inhalt der Sicherheitsakte Im Übrigen sind die Unterlagen über die Sicher-
nur dann zur Kenntnis nehmen, wenn die betrof- heitsüberprüfung bei der zuständigen Stelle fünf
fene Person dort mit einer sicherheitsempfindli- Jahre nach dem Ausscheiden der betroffenen
chen Tätigkeit betraut werden soll. Sofern keine Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätig-
Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen keit zu vernichten. Eine Vernichtung unterbleibt,
Tätigkeit erfolgen soll, ist die Sicherheitsakte wenn
dort bis zur Vernichtung aufzubewahren.“ 1. die betroffene Person in die weitere Aufbe-
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert: wahrung einwilligt,
2. ein Verwaltungsstreitverfahren oder ein Ge-
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
richtsverfahren anhängig ist, für das die Un-
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden terlagen über die Sicherheitsüberprüfung von
die Wörter „den Betroffenen“ durch die Bedeutung sind,
Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.
3. beabsichtigt ist, die betroffene Person in ab-
bbb) In Nummer 3 werden die Wörter „des sehbarer Zeit mit einer sicherheitsempfind-
Familienstandes,“ gestrichen und es lichen Tätigkeit zu betrauen oder
wird der Punkt am Ende durch ein
4. Grund zu der Annahme besteht, dass durch
Komma ersetzt.
sie schutzwürdige Interessen der betroffenen
ccc) Folgende Nummer 4 wird angefügt: Person beeinträchtigt würden.
„4. Beginn oder Ende einer Ehe, einer Im Falle des Satzes 3 Nummer 4 sind die Daten
Lebenspartnerschaft oder einer auf zu sperren; die Akte ist mit einem entsprechen-
Dauer angelegten Gemeinschaft.“ den Sperrvermerk zu versehen. Die Daten dürfen
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 4 und 5“ nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person
durch die Wörter „Nummer 5 und 6“ ersetzt. verarbeitet und genutzt werden.“
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt: b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Im „Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.“
Falle des Wechsels der Dienststelle oder des c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2017 1643
„(4) Das Bundesarchivgesetz findet auf die b) nach Ablauf von fünf Jahren nach dem
Unterlagen der Sicherheitsüberprüfung keine Ausscheiden der betroffenen Person aus
Anwendung.“ der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,
23. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 2. von der mitwirkenden Behörde
a) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „des Be- a) bei allen Überprüfungsarten innerhalb eines
troffenen und des in die Sicherheitsüberprüfung Jahres, im Geschäftsbereich des Bundes-
einbezogenen Ehegatten, Lebenspartners oder ministeriums der Verteidigung innerhalb
Lebensgefährten“ durch die Wörter „der betrof- von fünf Jahren, wenn bekannt wird, dass
fenen Person und der mitbetroffenen Person“ er- die betroffene Person keine sicherheits-
setzt. empfindliche Tätigkeit aufgenommen hat
und keine sicherheitserheblichen Erkennt-
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 6“ durch die An-
nisse angefallen sind,
gabe „§ 6 Absatz 2“ ersetzt.
b) bei allen Überprüfungsarten nach Ablauf
24. § 21 wird wie folgt geändert:
von fünf Jahren, wenn die betroffene Per-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: son keine sicherheitsempfindliche Tätig-
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: keit aufgenommen hat und sicherheits-
erhebliche Erkenntnisse angefallen sind; in
aaa) Nach Nummer 1 werden die folgenden diesem Fall dürfen die personenbezogenen
Nummern 2 und 3 eingefügt: Daten nur nach Maßgabe des § 21 Absatz 1
„2. die mit Zuverlässigkeitsüberprüfun- und 2 genutzt und übermittelt werden,
gen nach dem Luftsicherheitsgesetz c) bei einfachen Sicherheitsüberprüfungen
und dem Atomgesetz verfolgten nach Ablauf von fünf Jahren nach dem
Zwecke, Ausscheiden der betroffenen Person aus
3. die mit sonstigen gesetzlich gere- der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,
gelten Überprüfungsverfahren zur d) bei erweiterten Sicherheitsüberprüfungen
Feststellung der Zuverlässigkeit und erweiterten Sicherheitsüberprüfungen
verfolgten Zwecke,“. mit Sicherheitsermittlungen nach Ablauf
bbb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 4 von 15 Jahren, beim Bundesnachrichten-
und das Komma wird durch das Wort dienst nach Ablauf von 30 Jahren nach
„sowie“ ersetzt. dem Ausscheiden der betroffenen Person
aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit.
ccc) Die bisherige Nummer 3 wird Num-
mer 5. Die mitwirkende Behörde hat bei allen Über-
prüfungsarten in Dateien gespeicherte perso-
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
nenbezogene Daten im Sinne des § 20 Ab-
„Die Übermittlung und Nutzung nach Satz 1 satz 2 Satz 1 Nummer 3 unverzüglich zu
Nummer 2 und 3 ist auf sicherheitserheb- löschen, wenn die betroffene Person keine
liche Erkenntnisse zu beschränken, die für sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt
die Bewertung der Zuverlässigkeit für die oder aus ihr ausgeschieden ist. Im Übrigen
vorgesehene Verwendung von Bedeutung sind in Dateien gespeicherte personenbezo-
sein können.“ gene Daten zu löschen, wenn ihre Speiche-
cc) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Nr. 2“ rung unzulässig ist.
durch die Angabe „Nummer 4“ ersetzt. (3) Die Löschung nach Absatz 2 Satz 1 unter-
dd) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „zur bleibt, wenn
Gewährleistung des Verschlußsachenschut- 1. die betroffene Person in die weitere Speiche-
zes“ durch die Wörter „zu dem mit der Über- rung einwilligt,
prüfung verfolgten Zweck“ ersetzt. 2. ein Verwaltungsstreitverfahren oder ein Ge-
b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 2“ durch richtsverfahren anhängig ist, für das die ge-
die Angabe „Nummer 4“ ersetzt. speicherten personenbezogenen Daten von
Bedeutung sind,
25. § 22 wird wie folgt geändert:
3. beabsichtigt ist, die betroffene Person in ab-
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „vom Be-
sehbarer Zeit mit einer sicherheitsempfind-
troffenen“ durch die Wörter „von der betroffenen
lichen Tätigkeit zu betrauen oder
Person“ ersetzt.
4. Grund zu der Annahme besteht, dass durch
b) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden
sie schutzwürdige Interessen der betroffenen
Absätze 2 bis 4 ersetzt:
Person beeinträchtigt würden.
„(2) In Dateien gespeicherte personenbezo-
Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 sind die Daten
gene Daten sind zu löschen
zu sperren. Sie dürfen nur noch mit Einwilligung
1. von der zuständigen Stelle der betroffenen Person verarbeitet und genutzt
a) innerhalb eines Jahres, wenn bekannt werden.
wird, dass die betroffene Person keine (4) Das Bundesarchivgesetz findet auf in Da-
sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufge- teien gespeicherte personenbezogene Daten
nommen hat, keine Anwendung.“
1644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2017
26. § 23 wird wie folgt geändert: und Energie, soweit gesetzlich nichts anderes
a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an- bestimmt ist und nicht im Einvernehmen mit
gefügt: dem Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie eine andere Bundesbehörde die Aufgabe als
„Dies gilt auch für die Auskunftserteilung zu sol- zuständige Stelle wahrnimmt.“
chen Daten, die von der mitwirkenden Behörde
an die zuständige Stelle übermittelt wurden. Die b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
Zustimmung nach den Sätzen 1 und 2 ist zu bis 5 ersetzt:
erteilen, soweit kein Ausschlussgrund nach Ab- „(3) Die Aufgaben der nichtöffentlichen Stelle
satz 3 vorliegt.“ nach diesem Gesetz übernimmt
b) In Absatz 3 werden in dem Satzteil nach Num- 1. für den Bereich des Geheimschutzes nach § 1
mer 3 die Wörter „des Anfragenden“ durch die Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 eine Sicherheits-
Wörter „der anfragenden Person“ ersetzt. bevollmächtigte oder ein Sicherheitsbevoll-
c) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „den Bun- mächtigter,
desbeauftragten für den Datenschutz“ durch die 2. für den Bereich des vorbeugenden personel-
Wörter „die Bundesbeauftragte oder den Bun- len Sabotageschutzes nach § 1 Absatz 4 eine
desbeauftragten für den Datenschutz und die In- Sabotageschutzbeauftragte oder ein Sabota-
formationsfreiheit“ ersetzt. geschutzbeauftragter und
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: 3. für Bereiche nach § 1 Absatz 2 Nummer 4
aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Anfragen- eine hierfür Beauftragte oder ein hierfür Be-
den“ durch die Wörter „der anfragenden Per- auftragter.
son“, das Wort „sein“ durch das Wort „ihr“ (4) Für die Sicherheitsbevollmächtigte oder
und die Wörter „dem Bundesbeauftragten für den Sicherheitsbevollmächtigten ist eine zur Ver-
den Datenschutz“ durch die Wörter „der oder tretung berechtigte Person zu bestellen. Für Be-
dem Bundesbeauftragten für den Daten- reiche außerhalb des Geheimschutzes soll eine
schutz und die Informationsfreiheit“ ersetzt. zur Vertretung berechtigte Person bestellt werden.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Bundesbe- (5) § 3 Absatz 1a gilt für die nichtöffentliche
auftragten für den Datenschutz“ durch die Stelle entsprechend. Die zuständige Stelle kann
Wörter „der oder des Bundesbeauftragten Ausnahmen von § 3 Absatz 1a zulassen, wenn
für den Datenschutz und die Informations- die nichtöffentliche Stelle sich verpflichtet, Infor-
freiheit an die anfragende Person“ ersetzt. mationen, die ihr im Rahmen der Sicherheits-
e) Absatz 7 wird aufgehoben. überprüfung bekannt werden, nur für solche
Zwecke zu gebrauchen, die mit der Sicherheits-
27. Die Überschrift des Fünften Abschnitts wird wie
überprüfung verfolgt werden.“
folgt gefasst:
30. § 26 wird wie folgt geändert:
„Fünfter Abschnitt
a) In Satz 1 werden die Wörter „Abs. 6 leitet der
Sonderregelungen
Betroffene seine“ durch die Wörter „Absatz 6
für den nichtöffentlichen Bereich“.
Satz 1 leitet die betroffene Person ihre“, wird
28. § 24 wird wie folgt gefasst: das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt und
„§ 24 werden nach den Wörtern „beschäftigt ist“ die
Anwendungsbereich Wörter „oder beschäftigt werden soll“ eingefügt.
(1) Die Sonderregelungen dieses Abschnitts gel- b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze 2 und 3
ten bei Sicherheitsüberprüfungen von betroffenen ersetzt:
Personen, die „Die Sicherheitserklärung kann in den Fällen des
1. von der zuständigen Stelle zu einer sicherheits- Satzes 1 mit Zustimmung der zuständigen Stelle
empfindlichen Tätigkeit nach § 1 Absatz 2 Num- auch der nichtöffentlichen Stelle zugeleitet wer-
mer 1 und 2 in einer nichtöffentlichen Stelle er- den, bei der die betroffene Person tätig werden
mächtigt werden sollen oder soll. Die Zustimmung der mitbetroffenen Person
ist beizufügen.“
2. von einer nichtöffentlichen Stelle mit einer sicher-
heitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Absatz 2 31. § 27 wird wie folgt geändert:
Nummer 4 oder Absatz 4 betraut werden sollen. a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
(2) Sofern sicherheitsempfindliche Tätigkeiten „Die zuständige Stelle unterrichtet die nichtöf-
im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 durch fentliche Stelle nur darüber, dass die betroffene
nichtöffentliche Stellen in öffentlichen Stellen Person
durchgeführt werden, finden diese Sonderregelun- 1. nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 zur sicher-
gen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums heitsempfindlichen Tätigkeit ermächtigt oder
für Wirtschaft und Energie Anwendung.“ nicht ermächtigt wird oder
29. § 25 wird wie folgt geändert: 2. mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 oder Absatz 4
„(1) Zuständige Stelle für sicherheitsempfind- betraut oder nicht betraut werden darf.“
liche Tätigkeiten nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ablehnung“
bis 4 ist das Bundesministerium für Wirtschaft die Wörter „oder Aufhebung“ und nach dem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2017 1645
Wort „Tätigkeit“ die Wörter „oder der Betrauung 35. § 32 wird wie folgt geändert:
mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit“ ein-
gefügt. a) In Absatz 2 wird das Wort „fremde“ durch das
Wort „ausländische“ ersetzt.
c) In Satz 3 werden die Wörter „Zur Gewährleistung
des Verschlußsachenschutzes können“ durch b) In Absatz 3 wird das Wort „fremder“ durch das
die Wörter „Sofern es zu dem mit der Überprü- Wort „ausländischer“ ersetzt.
fung verfolgten Zweck zwingend erforderlich ist, 36. § 33 wird wie folgt geändert:
können abweichend von Satz 2“ ersetzt.
d) In Satz 4 werden die Wörter „den Betroffenen a) In Absatz 1 wird das Wort „zwischenstaatlicher“
oder den in die Sicherheitsüberprüfung einbezo- durch die Wörter „über- oder zwischenstaat-
genen Ehegatten, Lebenspartner oder Lebens- licher“ ersetzt.
gefährte“ durch die Wörter „die betroffene Per- b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des
son oder die mitbetroffene Person“ ersetzt. Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
32. § 28 wird wie folgt geändert: Person“ ersetzt.
a) In der Überschrift werden die Wörter „der Sicher- 37. § 34 wird wie folgt gefasst:
heitserklärung“ gestrichen.
„§ 34
b) In Absatz 1 werden die Wörter „dem Betroffe-
nen, der“ durch die Wörter „der betroffenen Per- Verordnungsermächtigung
son, die“ und die Wörter „alle fünf Jahre“ durch
die Wörter „nach fünf Jahren“ ersetzt. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: rates festzustellen,
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Betroffene“
1. welche Behörden oder sonstigen öffentlichen
durch die Wörter „Die betroffene Person“
Stellen des Bundes oder nichtöffentlichen Stellen
und das Wort „ergänzen“ durch das Wort
oder Teile von ihnen lebens- oder verteidigungs-
„aktualisieren“ ersetzt.
wichtige Einrichtungen mit sicherheitsempfind-
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: lichen Stellen im Sinne des § 1 Absatz 4 sind,
„Die nichtöffentliche Stelle prüft die Vollstän-
2. welches Bundesministerium für die nichtöffent-
digkeit und Richtigkeit der Aktualisierungen
liche Stelle zuständig ist und
und darf, sofern dies erforderlich ist, die Per-
sonalunterlagen beiziehen.“ 3. welche Behörden oder sonstigen öffentlichen
cc) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Abs. 1 Stellen des Bundes Aufgaben im Sinne des
Nr. 2 und 3“ durch die Wörter „Absatz 1 im § 10 Nummer 3 wahrnehmen.“
erforderlichen Umfang für die betroffene Per- 38. In § 35 Absatz 2 werden die Wörter „Bereich der
son und für die mitbetroffene Person“ ersetzt. Sicherheitsüberprüfung in der Wirtschaft“ durch
33. § 29 wird wie folgt gefasst: die Wörter „nichtöffentlichen Bereich“ ersetzt.
„§ 29 39. § 38 wird wie folgt gefasst:
Übermittlung von Informationen über
„§ 38
persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse
(1) Die nichtöffentliche Stelle hat der zuständi- Übergangsregelung
gen Stelle unverzüglich mitzuteilen Bei Sicherheitsüberprüfungsverfahren von be-
1. das Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme troffenen Personen, die vor dem 1. Januar 2007
der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut
2. Änderungen des Namens, eines Wohnsitzes wurden und für die in den vergangenen zehn Jahren
oder der Staatsangehörigkeit, vor dem 21. Juni 2017 keine Wiederholungsüber-
prüfung durchgeführt wurde, gilt bis zum 21. Juni
3. Beginn oder Ende einer Ehe, einer Lebenspart- 2022 § 17 Absatz 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass
nerschaft oder einer auf Dauer angelegten Ge- die Wiederholungsüberprüfung an die Stelle der
meinschaft und nächsten regulären Aktualisierung tritt.“
4. auf Anfrage der zuständigen Stelle weitere bei
der nichtöffentlichen Stelle vorhandene Informa- 40. § 38a wird aufgehoben.
tionen zur Aufklärung sicherheitserheblicher Er-
kenntnisse. Artikel 2
(2) § 2 Absatz 2 Satz 6 und 7, § 14 Absatz 4 Änderung
Satz 1 und § 15a gelten mit der Maßgabe, dass weiterer Rechtsvorschriften
an die Stelle der zuständigen Stelle die nichtöffent-
liche Stelle tritt. Für Sicherheitsüberprüfungen nach (1) § 3 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzge-
§ 9 Absatz 1 Nummer 3 gilt die Unterrichtungs- setzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970),
pflicht nach § 15a nur für Veränderungen nach das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Novem-
§ 15a Satz 2 Nummer 1, 2, 4 und 6.“ ber 2016 (BGBl. I S. 2473) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
34. In § 31 Satz 1 werden die Wörter „des Betroffenen“
durch die Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt. 1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
1646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2017
a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein c) Absatz 2 wird aufgehoben.
Komma ersetzt. d) Absatz 3 wird Absatz 2 und es werden die
b) Folgende Nummer 5 wird angefügt: Wörter „und Sabotageschutzbeauftragten“
„5. bei der Geheimschutzbetreuung von nicht- gestrichen.
öffentlichen Stellen durch den Bund oder e) Absatz 4 wird Absatz 3 und es werden die
durch ein Land.“ Wörter „und der Sabotageschutzbeauftrag-
2. Die folgenden Sätze werden angefügt: ten“ gestrichen.“
„Bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nummer 5 ist das 5. Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und wie
Bundesamt für Verfassungsschutz zur sicherheits- folgt gefasst:
mäßigen Bewertung der Angaben der nichtöffent- „6. § 9 wird wie folgt geändert:
lichen Stelle unter Berücksichtigung der Erkennt- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
nisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes
und der Länder befugt. Sofern es im Einzelfall erfor- aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-
derlich erscheint, können bei der Mitwirkung nach chen.
Satz 1 Nummer 5 zusätzlich die Nachrichtendienste bb) Nummer 3 wird aufgehoben.
des Bundes sowie ausländische öffentliche Stellen cc) In dem Satzteil nach Nummer 3 werden
um Übermittlung und Bewertung vorhandener Er- die Wörter „in den Fällen der Nummern 1
kenntnisse und um Bewertung übermittelter Er- und 2“ gestrichen.
kenntnisse ersucht werden.“
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.“
(2) § 2 Absatz 2 Satz 4 des Artikel 10-Gesetzes vom
26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I S. 154), 6. Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und die
das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom Wörter „§ 12 Absatz 4 Satz 3“ werden durch die
23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3346) geändert worden Wörter „§ 12 Absatz 4 Satz 4“ ersetzt.
ist, wird wie folgt gefasst: 7. Nummer 8 wird durch den Wortlaut der bisherigen
„Der nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 Verpflichtete hat Nummer 7 ersetzt.
sicherzustellen, dass die Geheimschutzmaßnahmen 8. Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 einge-
zum Schutz als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH fügt:
eingestufter Informationen gemäß der nach § 35 Ab- „9. In § 14 Absatz 5 Satz 3 werden das Komma und
satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zu erlas- die Wörter „§ 9 Absatz 2 und 3“ gestrichen.“
senden allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum mate-
riellen Geheimschutz in der jeweils geltenden Fassung 9. Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10 und wie
getroffen werden.“ folgt gefasst:
(3) Artikel 10 Absatz 5 des Terrorismusbekämp- „10. In § 24 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter
fungsergänzungsgesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I „oder Absatz 4“ gestrichen.“
S. 2), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11 und wie
3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2161) geändert worden folgt gefasst:
ist, wird wie folgt geändert: „11. § 25 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst: a) Absatz 2 wird aufgehoben.
„1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
§ 3a das Komma und das Wort „Sabotage-
schutzbeauftragte“ gestrichen.“ c) Im neuen Absatz 2 wird Nummer 2 aufge-
hoben und Nummer 3 wird Nummer 2.
2. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die
„3. In § 2 Absatz 2 werden im Satzteil vor Nummer 1 Absätze 3 und 4.“
die Wörter „§ 9 Absatz 1 Nummer 1 oder Num-
mer 2 oder nach § 10“ durch die Wörter „§ 9 11. Nach Nummer 11 werden die folgenden Num-
oder nach § 10“ ersetzt.“ mern 12 und 13 eingefügt:
3. Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „12. In § 27 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„oder Absatz 4“ gestrichen.
„4. § 3 wird wie folgt geändert:
13. In § 29 Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen.“
In Absatz 2 werden die Wörter „Nummer 1, 2
und 4“ durch die Wörter „Nummer 1 und 4“ 12. Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 14.
und die Wörter „Buchstabe a bis c“ durch die 13. Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 15 und wie
Wörter „Buchstabe a und c“ ersetzt.“ folgt gefasst:
4. Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt: „15. § 34 wird wie folgt gefasst:
„5. § 3a wird wie folgt geändert: „§ 34
a) In der Überschrift werden das Komma und Verordnungsermächtigung
das Wort „Sabotageschutzbeauftragte“ ge- Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
strichen. Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „für desrates festzustellen, welche Behörden oder
den Bereich des Geheimschutzes“ gestri- sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes
chen. Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsemp-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2017 1647
findlichkeit im Sinne des § 10 Nummer 3 wahr- „5b. die an Sicherheitsüberprüfungen mitwirkenden
nehmen.““ Behörde nach Maßgabe des § 492 Absatz 3 Satz 3
14. Die bisherige Nummer 13 wird aufgehoben. der Strafprozessordnung und des § 12 Absatz 1
Nummer 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes,“.
(4) In § 492 Absatz 3 Satz 3 der Strafprozessord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April
Artikel 3
1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1612) ge- Bekanntmachungserlaubnis
ändert worden ist, wird das Wort „und“ durch ein Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Spreng- laut des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes in der vom
stoffgesetzes“ die Wörter „und § 12 Absatz 1 Nummer 2 21. Juni 2017 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes“ eingefügt. blatt bekannt machen.
(5) Nach § 6 Absatz 1 Nummer 5a der Verordnung
über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftli- Artikel 4
chen Verfahrensregisters vom 23. September 2005
(BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch Artikel 10 des Ge- Inkrafttreten
setzes vom 17. November 2015 (BGBl. I S. 1938) ge- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
ändert worden ist, wird folgende Nummer 5b eingefügt: Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Juni 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und Energie
Brigitte Zypries
D i e B u n d e s m i n i s t e r i n d e r Ve r t e i d i g u n g
Ursula von der Leyen
1648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2017
Achtes Gesetz
zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Vom 16. Juni 2017
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Der Hersteller eines solchen Kraftfahrzeugs hat in der
das folgende Gesetz beschlossen: Systembeschreibung verbindlich zu erklären, dass
das Fahrzeug den Voraussetzungen des Satzes 1
Artikel 1 entspricht.
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be- (3) Die vorstehenden Absätze sind nur auf solche
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), Fahrzeuge anzuwenden, die nach § 1 Absatz 1 zu-
das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes vom gelassen sind, den in Absatz 2 Satz 1 enthaltenen
11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1607) geändert worden ist, wird Vorgaben entsprechen und deren hoch- oder voll-
wie folgt geändert: automatisierte Fahrfunktionen
1. Nach § 1 werden die folgenden §§ 1a, 1b und 1c 1. in internationalen, im Geltungsbereich dieses Ge-
eingefügt: setzes anzuwendenden Vorschriften beschrieben
sind und diesen entsprechen oder
„§ 1a
2. eine Typgenehmigung gemäß Artikel 20 der
Kraftfahrzeuge mit Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parla-
hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion ments und des Rates vom 5. September 2007
(1) Der Betrieb eines Kraftfahrzeugs mittels hoch- zur Schaffung eines Rahmens für die Geneh-
oder vollautomatisierter Fahrfunktion ist zulässig, migung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-
wenn die Funktion bestimmungsgemäß verwendet anhängern sowie von Systemen, Bauteilen und
wird. selbstständigen technischen Einheiten für diese
Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom
(2) Kraftfahrzeuge mit hoch- oder vollautomatisier-
9.10.2007, S. 1) erteilt bekommen haben.
ter Fahrfunktion im Sinne dieses Gesetzes sind sol-
che, die über eine technische Ausrüstung verfügen, (4) Fahrzeugführer ist auch derjenige, der eine
hoch- oder vollautomatisierte Fahrfunktion im Sinne
1. die zur Bewältigung der Fahraufgabe – ein- des Absatzes 2 aktiviert und zur Fahrzeugsteuerung
schließlich Längs- und Querführung – das jewei- verwendet, auch wenn er im Rahmen der bestim-
lige Kraftfahrzeug nach Aktivierung steuern (Fahr- mungsgemäßen Verwendung dieser Funktion das
zeugsteuerung) kann, Fahrzeug nicht eigenhändig steuert.
2. die in der Lage ist, während der hoch- oder voll-
automatisierten Fahrzeugsteuerung den an die § 1b
Fahrzeugführung gerichteten Verkehrsvorschrif-
Rechte und Pflichten
ten zu entsprechen,
des Fahrzeugführers bei Nutzung
3. die jederzeit durch den Fahrzeugführer manuell hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktionen
übersteuerbar oder deaktivierbar ist,
(1) Der Fahrzeugführer darf sich während der
4. die die Erforderlichkeit der eigenhändigen Fahr- Fahrzeugführung mittels hoch- oder vollautoma-
zeugsteuerung durch den Fahrzeugführer erken- tisierter Fahrfunktionen gemäß § 1a vom Verkehrs-
nen kann, geschehen und der Fahrzeugsteuerung abwenden;
5. die dem Fahrzeugführer das Erfordernis der eigen- dabei muss er derart wahrnehmungsbereit bleiben,
händigen Fahrzeugsteuerung mit ausreichender dass er seiner Pflicht nach Absatz 2 jederzeit nach-
Zeitreserve vor der Abgabe der Fahrzeugsteue- kommen kann.
rung an den Fahrzeugführer optisch, akustisch, (2) Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, die Fahr-
taktil oder sonst wahrnehmbar anzeigen kann und zeugsteuerung unverzüglich wieder zu übernehmen,
6. die auf eine der Systembeschreibung zuwiderlau- 1. wenn das hoch- oder vollautomatisierte System
fende Verwendung hinweist. ihn dazu auffordert oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2017 1649
2. wenn er erkennt oder auf Grund offensichtlicher oder vollautomatisierter Fahrfunktion nach
Umstände erkennen muss, dass die Vorausset- diesem Gesetz oder nach den auf diesem
zungen für eine bestimmungsgemäße Verwen- Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften.“
dung der hoch- oder vollautomatisierten Fahr-
5. Nach Abschnitt VI wird folgender Abschnitt VIa ein-
funktionen nicht mehr vorliegen.
gefügt:
§ 1c „VIa. Datenverarbeitung
im Kraftfahrzeug
Evaluierung
§ 63a
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur wird die Anwendung der Regelungen Datenverarbeitung bei Kraftfahrzeugen
in Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I mit hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion
S. 1648) nach Ablauf des Jahres 2019 auf wissen- (1) Kraftfahrzeuge gemäß § 1a speichern die
schaftlicher Grundlage evaluieren. Die Bundesregie- durch ein Satellitennavigationssystem ermittelten
rung unterrichtet den Deutschen Bundestag über die Positions- und Zeitangaben, wenn ein Wechsel der
Ergebnisse der Evaluierung.“ Fahrzeugsteuerung zwischen Fahrzeugführer und
2. § 6 wird wie folgt geändert: dem hoch- oder vollautomatisierten System erfolgt.
Eine derartige Speicherung erfolgt auch, wenn der
a) In Absatz 1 wird nach Nummer 14 folgende Num-
Fahrzeugführer durch das System aufgefordert wird,
mer 14a eingefügt:
die Fahrzeugsteuerung zu übernehmen oder eine
„14a. die Einrichtung und die mit Zustimmung technische Störung des Systems auftritt.
des Verfügungsberechtigten Nutzung von
fahrerlosen Parksystemen im niedrigen (2) Die gemäß Absatz 1 gespeicherten Daten
Geschwindigkeitsbereich auf Parkflächen, dürfen den nach Landesrecht für die Ahndung von
die durch bauliche oder sonstige Einrich- Verkehrsverstößen zuständigen Behörden auf deren
tungen vom übrigen öffentlichen Straßen- Verlangen übermittelt werden. Die übermittelten
raum getrennt sind und nur über besondere Daten dürfen durch diese gespeichert und genutzt
Zu- und Abfahrten erreicht und verlassen werden. Der Umfang der Datenübermittlung ist auf
werden können,“. das Maß zu beschränken, das für den Zweck der
Feststellung des Absatzes 1 im Zusammenhang mit
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge- dem durch diese Behörden geführten Verfahren der
fügt: eingeleiteten Kontrolle notwendig ist. Davon unbe-
„(4a) Rechtsverordnungen auf Grund des Ab- rührt bleiben die allgemeinen Regelungen zur Ver-
satzes 1 Nummer 1, 2 oder 3 können auch erlas- arbeitung personenbezogener Daten.
sen werden, soweit dies erforderlich ist, um den (3) Der Fahrzeughalter hat die Übermittlung der
besonderen Anforderungen der Teilnahme von gemäß Absatz 1 gespeicherten Daten an Dritte zu
Kraftfahrzeugen mit hoch- oder vollautomatisier- veranlassen, wenn
ter Fahrfunktion am Straßenverkehr Rechnung zu
tragen.“ 1. die Daten zur Geltendmachung, Befriedigung oder
Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammen-
3. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert: hang mit einem in § 7 Absatz 1 geregelten Ereignis
a) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „fünf Millio- erforderlich sind und
nen Euro“ das Semikolon durch ein Komma er- 2. das entsprechende Kraftfahrzeug mit automati-
setzt und werden folgende Wörter eingefügt: sierter Fahrfunktion an diesem Ereignis beteiligt
„bei Verursachung des Schadens auf Grund der war. Absatz 2 Satz 3 findet entsprechend Anwen-
Verwendung einer hoch- oder vollautomatisierten dung.
Fahrfunktion gemäß § 1a nur bis zu einem Betrag (4) Die gemäß Absatz 1 gespeicherten Daten sind
von insgesamt zehn Millionen Euro;“. nach sechs Monaten zu löschen, es sei denn, das
b) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma Kraftfahrzeug war an einem in § 7 Absatz 1 geregel-
ersetzt und werden nach dem Wort „Euro“ fol- ten Ereignis beteiligt; in diesem Fall sind die Daten
gende Wörter eingefügt: nach drei Jahren zu löschen.
„bei Verursachung des Schadens auf Grund der (5) Im Zusammenhang mit einem in § 7 Absatz 1
Verwendung einer hoch- oder vollautomatisierten geregelten Ereignis können die gemäß Absatz 1 ge-
Fahrfunktion gemäß § 1a, nur bis zu einem Betrag speicherten Daten in anonymisierter Form zu Zwe-
von insgesamt zwei Millionen Euro.“ cken der Unfallforschung an Dritte übermittelt wer-
4. § 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert: den.
a) In Nummer 6 wird das Wort „und“ durch ein § 63b
Komma ersetzt.
Ermächtigungsgrundlagen
b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende gestrichen
und das Wort „und“ angefügt. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur wird ermächtigt, im Benehmen mit der
c) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
Beauftragten für den Datenschutz und die Informa-
„8. für Maßnahmen zur Durchführung der Daten- tionsfreiheit, zur Durchführung von § 63a Rechts-
verarbeitung bei Kraftfahrzeugen mit hoch- verordnungen zu erlassen über
1650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2017
1. die technische Ausgestaltung und den Ort des Rechtsverordnungen nach Satz 1 sind vor Verkün-
Speichermediums sowie die Art und Weise der dung dem Deutschen Bundestag zur Kenntnis zuzu-
Speicherung gemäß § 63a Absatz 1, leiten.“
2. den Adressaten der Speicherpflicht nach § 63a
Absatz 1, Artikel 2
3. Maßnahmen zur Sicherung der gespeicherten Inkrafttreten
Daten gegen unbefugten Zugriff bei Verkauf des Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraftfahrzeugs. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Juni 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2017 1651
Verordnung
zum Nachweis von elektrotechnischen Eigenschaften von Energieanlagen
(Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung – NELEV)1
Vom 12. Juni 2017
Auf Grund des § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des §2
Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I
Nachweis der
S. 1970, 3621), der durch Artikel 1 Nummer 15 des Ge-
Einhaltung der allgemeinen technischen
setzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert
Mindestanforderungen von Erzeugungsanlagen
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt-
schaft und Energie: (1) Betreiber von Erzeugungsanlagen haben dem zu-
ständigen Netzbetreiber im Rahmen des Betriebser-
laubnisverfahrens nach Artikel 29 der Verordnung (EU)
§1
2016/631 nachzuweisen, dass die allgemeinen techni-
Anwendungsbereich schen Mindestanforderungen nach § 19 des Energie-
wirtschaftsgesetzes eingehalten werden.
(1) Diese Verordnung regelt den Nachweis der Ein-
(2) Das Nachweisdokument für Erzeugungsanlagen
haltung der allgemeinen technischen Mindestanforde-
rungen im Sinne des § 19 des Energiewirtschaftsgeset- der Typen B und C im Sinne der Verordnung (EU)
zes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt 2016/631 ist von einer Zertifizierungsstelle gemäß DIN
EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 20132, auszustel-
durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29. Mai 2017
len. Die Zertifizierungsstelle muss von einer nationalen
(BGBl. I S. 1298) geändert worden ist, für den Netzan-
schluss von Erzeugungsanlagen und dient der Wahr- Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG)
nehmung nationaler Gestaltungsspielräume nach Arti- Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die
kel 15 Absatz 6 Buchstabe c Unterabsatz i, nach Arti-
kel 16 Absatz 1 und nach Artikel 32 Absatz 6 der Ver- Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammen-
ordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April hang mit der Vermarktung von Produkten und zur Auf-
hebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates
2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzan-
schlussbestimmungen für Stromerzeuger (ABl. L 112 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils gelten-
vom 27.4.2016, S. 1). den Fassung akkreditiert worden sein.
(3) Die Überprüfung von Simulationsmodellen für
(2) Auf Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie das Verhalten von Erzeugungsanlagen der Typen C
sind die Regelungen dieser Verordnung entsprechend und D im Sinne der Verordnung (EU) 2016/631 gemäß
anzuwenden. Artikel 15 Absatz 6 Buchstabe c und Artikel 16 Absatz 1
(3) Auf Erzeugungsanlagen, die zum Zeitpunkt des der Verordnung (EU) 2016/631 ist von einer Zertifizie-
Inkrafttretens dieser Verordnung bereits an ein Elektri- rungsstelle gemäß DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Ja-
zitätsversorgungsnetz angeschlossen sind, ist diese nuar 20133, durchzuführen. Die Zertifizierungsstelle
Verordnung nur unter den Voraussetzungen des Arti- muss von einer nationalen Akkreditierungsstelle im
kels 4 der Verordnung (EU) 2016/631 anzuwenden. Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in der jeweils
geltenden Fassung akkreditiert worden sein.
1
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
2
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin und beim Deutschen
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.
3
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin und beim Deutschen
vom 17.9.2015, S. 1). Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.
1652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2017
(4) Auf Erzeugungsanlagen der Typen B und C, die §5
an ein Niederspannungsnetz der allgemeinen Versor- Übergangsregelungen
gung angeschlossen werden, ist Absatz 2 nicht anzu-
wenden. (1) Soweit für die Ausstellung des Nachweisdoku-
ments nach § 2 Absatz 2 keine allgemein anerkannten
Regeln der Technik gemäß § 3 existieren, ist § 2 Ab-
§3 satz 2 nicht anzuwenden. Soweit für die Überprüfung
Allgemein anerkannte Regeln der Technik der Simulationsmodelle nach § 2 Absatz 3 keine allge-
mein anerkannten Regeln der Technik gemäß § 3 exis-
(1) Bei dem Nachweis nach § 2 sind vorbehaltlich tieren, ist § 2 Absatz 3 nicht anzuwenden.
sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten
(2) Ist eine Erzeugungsanlage, die an ein Mittelspan-
Regeln der Technik zu beachten.
nungsnetz angeschlossen werden soll, ein Prototyp
(2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln nach Kapitel 12 der Anwendungsregel VDE-AR-N
der Technik wird widerleglich vermutet, wenn die tech- 4120:2015-01 „Technische Bedingungen für den An-
nischen Regeln des in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 schluss und Betrieb von Kundenanlagen an das Hoch-
des Energiewirtschaftsgesetzes bezeichneten Verban- spannungsnetz (TAB Hochspannung)“ des Verbandes
des eingehalten worden sind. der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V.
(VDE)5, so gelten für diese Erzeugungsanlage die allge-
(3) Vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften kön-
mein anerkannten Regeln der Technik für Erzeugungs-
nen in den technischen Regeln des in § 49 Absatz 2
anlagen mit Anschluss an ein Mittelspannungsnetz. Er-
Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes be-
gänzend hierzu gelten für Prototypen nach Satz 1 die
zeichneten Verbandes auch Überprüfungen der Einhal-
Regelungen des Kapitels 12 der TAB Hochspannung.
tung von technischen Mindestanforderungen nach § 19
Die Sätze 1 und 2 sind nur anwendbar, bis technische
des Energiewirtschaftsgesetzes durch Zertifizierungs-
Regeln des in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des
stellen gemäß DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar
Energiewirtschaftsgesetzes bezeichneten Verbandes
20134, gefordert werden, die von einer nationalen
für Erzeugungsanlagen mit Anschluss an ein Mittel-
Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG)
spannungsnetz in Kraft getreten sind.
Nr. 765/2008 in der jeweils geltenden Fassung akkredi-
tiert worden sind. (3) Bis zur Genehmigung der Schwellenwerte für die
Maximalkapazität von Erzeugungsanlagen nach Arti-
kel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/631 durch
§4
die Bundesnetzagentur ist § 2 Absatz 2 und 3 mit der
Rechtsfolgen bei Nichterfüllung Maßgabe anzuwenden, dass die Schwellenwerte den in
Tabelle 1 der Verordnung (EU) 2016/631 genannten
Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen müs- Grenzwerten für Kontinentaleuropa entsprechen.
sen eine endgültige Betriebserlaubnis nach Artikel 32
Absatz 3 oder nach Artikel 36 der Verordnung (EU) §6
2016/631 verweigern, soweit der anschlussbegehrende
Betreiber einer Erzeugungsanlage Pflichten nach § 2 Inkrafttreten
oder nach § 3 nicht einhält. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 12. Juni 2017
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und Energie
Brigitte Zypries
5
Zu beziehen bei VDE Verlag GmbH, Berlin (www.vde-verlag.de) und
4
Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin und beim Deutschen archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbiblio-
Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt. thek in Leipzig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2017 1653
Verordnung
zur Schaffung eines rechtlichen Rahmens zur Sammlung von Erfahrungen
im Förderprogramm „Schaufenster intelligente Energie – Digitale Agenda für die Energiewende“
(SINTEG-Verordnung – SINTEG-V)
Vom 14. Juni 2017
Auf Grund 2. Förderprogramm das Förderprogramm „Schaufenster
– des § 119 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli intelligente Energie – Digitale Agenda für die Energie-
2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), der durch Artikel 3 wende“,
Nummer 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 3. Konsortium ein Zusammenschluss auf vertraglicher
(BGBl. I S. 3106) eingefügt worden ist, Grundlage von Zuwendungsempfängern, Unterauf-
– des § 95 Nummer 6 des Erneuerbare-Energien-Ge- tragnehmern oder assoziierten Partnern mit dem
setzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), dessen Zweck, gemeinsam ein Vorhaben im Rahmen des
Nummer 6 durch Artikel 2 Nummer 58 Buchstabe b Förderprogramms umzusetzen,
des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 4. Projekttätigkeit die Erzeugung von Strom, die Über-
S. 3106) eingefügt worden ist, und tragung oder Verteilung von Strom, der Verbrauch
von Strom, die Einspeisung von Strom in das Netz
– des § 33 Absatz 1 Nummer 3 des Kraft-Wärme-
und die Umwandlung von Strom in einen anderen
Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I
Energieträger, die im Rahmen eines Konsortiums
S. 2498), dessen Absatz 1 Nummer 3 durch Artikel 1
zur Sammlung von Erfahrungen und Lerneffekten
Nummer 33 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des
im Sinne der Ziele des Förderprogramms beiträgt
Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106)
und von einer vom Bundesministerium für Wirtschaft
eingefügt worden ist,
und Energie beauftragten Stelle als Projekttätigkeit
verordnet die Bundesregierung: bescheinigt wurde,
5. Teilnehmer ein Zuwendungsempfänger nach Num-
Teil 1 mer 7, Unterauftragnehmer nach Nummer 6 oder
Allgemeine Vorschriften assoziierter Partner nach Nummer 1,
6. Unterauftragnehmer eine natürliche Person, juris-
§1 tische Person oder Personengesellschaft, die mit
Anwendungsbereich einem Zuwendungsempfänger nach Nummer 7 einen
Vertrag zur Erbringung einer Leistung gegen Entgelt
Diese Verordnung regelt den notwendigen Rahmen für das geförderte Projekt im Rahmen des Förderpro-
für Teilnehmer des vom Bundesministerium für Wirt- gramms abgeschlossen hat und deren Unterauftrag
schaft und Energie betriebenen Förderprogramms vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
„Schaufenster intelligente Energie – Digitale Agenda oder einer beauftragten Stelle genehmigt wurde, und
für die Energiewende“, dessen Förderbekanntmachung
am 3. Februar 2015 im Bundesanzeiger (BAnz AT 7. Zuwendungsempfänger derjenige, der im Rahmen
03.02.2015 B1) veröffentlicht worden ist. Sie regelt ins- des Förderprogramms einen Zuwendungsbescheid
besondere die Erstattung von wirtschaftlichen Nach- des vom Bundesministerium für Wirtschaft und
teilen, die Teilnehmern aufgrund der Projekttätigkeit Energie beauftragten Projektträgers erhalten hat.
entstehen. Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des Energie-
wirtschaftsgesetzes, des Erneuerbare-Energien-Geset-
§2 zes und des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie
der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen
Begriffsbestimmungen
anzuwenden.
Im Sinne dieser Verordnung ist
1. assoziierter Partner eine natürliche Person, juristische §3
Person oder Personengesellschaft, die sich als nicht Anzeige der Teilnahme am Förderprogramm
geförderter Projektpartner an einem vom Bundes- (1) Teilnehmer, die eine Erstattung wirtschaftlicher
ministerium für Wirtschaft und Energie im Rahmen Nachteile nach den §§ 6 bis 9 in Anspruch nehmen
des Förderprogramms geförderten Konsortiums wollen, sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur ihre
beteiligt und bis zum 1. Juni 2017 Projekttätigkeit anzuzeigen.
a) in der Kooperationsvereinbarung dieses Konsor- (2) Für jede Anlage zur Stromspeicherung oder
tiums genannt wird oder zur Umwandlung von elektrischer Energie in andere
b) mit einem Zuwendungsempfänger oder Unterauf- Energieträger oder zur Erzeugung von Strom aus er-
tragnehmer einen Vertrag schließt, in dem die Mit- neuerbaren Energien ist bei der Bundesnetzagentur
wirkung in dem Konsortium zum Zwecke der Er- eine gesonderte Anzeige in Textform einzureichen.
reichung der Ziele des Förderprogramms geregelt Mehrere Anlagen an einem Netzverknüpfungspunkt
wird, stehen einer Anlage gleich. Sofern assoziierte Partner
1654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2017
und Unterauftragnehmer Anzeigen einreichen, kann die (5) Die Bundesnetzagentur bestätigt den Eingang
Bundesnetzagentur Pflichten insbesondere zur Bereit- der Anzeige in Textform innerhalb von drei Monaten
stellung von Daten im Zusammenhang mit dem Förder- nach Eingang der vollständigen Anzeige. Der Teilneh-
programm und die Pflicht zur Zusammenarbeit mit der mer hat diese Bestätigung dem jeweils zuständigen
Begleitforschung zum Förderprogramm mitteilen. Netzbetreiber vorzulegen.
(3) Die Anzeige nach den Absätzen 1 und 2 muss
folgende Angaben enthalten: §4
1. die Bezeichnung der Anlage und des Netzverknüp- Erlöschen der Teilnahmeberechtigung
fungspunktes oder der Entnahmestelle nach § 2 (1) Die Berechtigung zur Teilnahme erlischt, wenn
Nummer 6 der Stromnetzentgeltverordnung vom 1. der Bewilligungszeitraum des Zuwendungsbeschei-
25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die durch Artikel 8 des im Rahmen des Förderprogramms abgelaufen ist,
des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I
S. 3106) geändert worden ist, 2. bei Unterauftragnehmern der Zuwendungsbescheid
des beauftragenden Zuwendungsempfängers abge-
2. Angaben zur Zuordnung des Teilnehmers nach den laufen ist, oder
§§ 6 bis 9,
3. bei assoziierten Partnern der Bewilligungszeitraum
3. die Projekttätigkeit, für die die Regelungen der §§ 5 aller Zuwendungsempfänger des Konsortiums abge-
bis 12 in Anspruch genommen werden sollen, laufen ist.
4. die installierte Leistung der Anlage oder die Abnah- (2) Das Erlöschen der Berechtigung zur Teilnahme
meleistung, ist der Bundesnetzagentur unverzüglich anzuzeigen.
5. bei Letztverbrauchern
§5
a) die Jahreshöchstlast,
Ausnahmen von der Pflicht zur
b) die Jahresarbeit, Einrichtung einer gemeinsamen Internetplattform
c) den höchsten Lastbeitrag im Hochlastzeitfenster Bei Projekttätigkeiten eines Verteilernetzbetreibers
sowie kann bei der Beschaffung von ab- und zuschaltbaren
d) die Benutzungsstundenzahl im jeweiligen Vorjah- Lasten entgegen § 13 Absatz 6 in Verbindung mit § 14
reszeitraum, Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf die
Einrichtung einer gemeinsamen Internetplattform aller
6. bei Anlagen zur Erzeugung von Strom
Verteilernetzbetreiber verzichtet werden.
a) die höchste Einspeiseleistung und die Einspeise-
arbeit im jeweiligen Vorjahreszeitraum, Teil 2
b) die Art der Anlage einschließlich der Registrier- Behandlung wirtschaftlicher Vor- und Nachteile
nummer,
c) das Baujahr der Anlage, Abschnitt 1
d) die installierte Leistung sowie Erstattung
wirtschaftlicher Nachteile
e) die Höhe des Zahlungsanspruchs nach dem Er-
aufgrund der Projekttätigkeit
neuerbare-Energien-Gesetz,
7. bei Anlagen zur Stromspeicherung oder Umwand- §6
lung von elektrischer Energie in andere Energieträger
Anspruch auf die
a) die Jahreshöchstlast, Erstattung wirtschaftlicher Nachteile
b) der höchste Lastbeitrag im Hochlastzeitfenster, (1) Wirtschaftliche Nachteile, die Teilnehmern auf-
c) die Art der Anlage, grund der Projekttätigkeit entstehen, sind nach Maß-
gabe der §§ 7 bis 9 durch den für die Vereinnahmung
d) das Baujahr, der jeweiligen Netzentgelte, Netzentgeltaufschläge und
e) die installierte Leistung, Umlagen jeweils zuständigen Netzbetreiber zu erstatten.
f) die Summe der Ein- und Ausspeicherung von (2) Wirtschaftliche Nachteile im Sinne von Absatz 1
elektrischer Energie im Vorjahreszeitraum oder An- sind nur solche Nachteile, die in Zeiträumen entstehen,
gaben zu anderen Formen der Ausspeisung sowie in denen
g) der Wirkungsgrad der Anlage, 1. der Netzbetreiber Maßnahmen zur Vermeidung eines
Netzengpasses oder einer sonstigen Gefahr für die
8. bei einem Betreiber einer Internetplattform nach § 5
Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsver-
die Beschreibung der Struktur dieser Plattform, das
sorgungssystems nach § 13 Absatz 1 und § 14 Ab-
Verfahren zum Handel und die vorgesehenen Nutzer
satz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes oder
der Plattform und
§ 14 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
9. den Nachweis der Berechtigung als Teilnehmer im ergreifen muss oder
Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 5. 2. der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone
(4) Der Anzeigende ist darüber hinaus verpflichtet, Deutschland am Spotmarkt der Strombörse im
auf Verlangen der Bundesnetzagentur alle Unterlagen Sinne des § 3 Nummer 43a des Erneuerbare-Ener-
vorzulegen, soweit sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben gien-Gesetzes in der Auktion des Vortages oder des
nach dieser Verordnung erforderlich sind. laufenden Tages null oder negativ ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2017 1655
(3) Die Zeiträume im Sinne von Absatz 2 sind vom §9
Teilnehmer zu dokumentieren, und diese Dokumen- Erstattung wirtschaftlicher
tation ist der Bundesnetzagentur auf Anforderung vor- Nachteile von Betreibern von Anlagen zur
zulegen. Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 besteht nur für Pro- (1) Ein Teilnehmer, der eine Anlage zur Erzeugung
jekttätigkeiten, die der Teilnehmer zuvor nach Maßgabe von Strom aus erneuerbaren Energien nach § 3 des
von § 3 angezeigt hat, eine Bestätigung der Bundes- Erneuerbare-Energien-Gesetzes betreibt, die nach
netzagentur für die Anzeige nach § 3 Absatz 5 vorliegt § 14 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
und soweit der Anspruch auf Antrag nach § 12 fest- vom Netzbetreiber geregelt werden soll, darf im Rah-
gestellt worden ist. men der Projekttätigkeit anstelle der Reduzierung der
Erzeugungsleistung die Einspeiseleistung in das Netz
§7 der allgemeinen Versorgung durch die Nutzung einer
zuschaltbaren Last reduzieren, wenn
Erstattung des
wirtschaftlichen Nachteils bei Letztverbrauchern 1. die zusätzlich eingesetzte Last ausschließlich in der
Zeit der Anforderung zum Einspeisemanagement
(1) Ein Teilnehmer, der Letztverbraucher ist, ist auch eingesetzt wird,
im Rahmen der Projekttätigkeit verpflichtet, das nach
2. die zusätzlich eingesetzte Last den Strombezug
den Maßgaben der Stromnetzentgeltverordnung ermit-
nicht nur zeitlich verschiebt und
telte Netzentgelt zu entrichten.
3. die einer Reduzierung der Erzeugungsleistung der
(2) Der nach § 6 Absatz 1 zu erstattende wirtschaft- Anlage entsprechende entlastende physikalische
liche Nachteil errechnet sich aus der Differenz zwischen Wirkung für das Elektrizitätsversorgungsnetz ge-
dem nach Absatz 1 tatsächlich geschuldeten Netzent- wahrt ist.
gelt und einem fiktiven Netzentgelt. Bei der Berechnung
des fiktiven Netzentgelts bleiben die folgenden Para- (2) Bei Anwendung von Absatz 1 fällt keine Ent-
meter in dem Umfang unberücksichtigt, in welchem schädigung nach § 15 Absatz 1 des Erneuerbare-
sie aufgrund der Projekttätigkeit in den in § 6 Absatz 2 Energien-Gesetzes an. Der Netzbetreiber ist jedoch
genannten Zeiträumen erhöht oder verringert sind: verpflichtet, dem Teilnehmer den durch die entgangene
Entschädigung entstandenen wirtschaftlichen Nachteil
1. die Entnahmeleistung bei der Bestimmung der Jah- zu erstatten.
reshöchstleistung nach § 17 Absatz 2 der Stromnetz-
entgeltverordnung, Abschnitt 2
2. die Entnahmeleistung innerhalb des Hochlastzeit- Durchführung der
fensters des Anschlussnetzes nach § 19 Absatz 2 Erstattung wirtschaftlicher
Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung sowie N a c h t e i l e ; Vo r t e i l s a n r e c h n u n g
3. die Veränderung der Entnahmeleistung bei der
Bestimmung der Benutzungsstunden nach § 19 § 10
Absatz 2 Satz 2 der Stromnetzentgeltverordnung. Anrechnung wirtschaftlicher Vorteile
(1) Im Rahmen der Erstattung wirtschaftlicher Nach-
§8 teile nach den §§ 6 bis 9 sind die wirtschaftlichen Vor-
teile anzurechnen, die einem Teilnehmer unmittelbar
Erstattung wirtschaftlicher
aufgrund der Projekttätigkeit entstanden sind.
Nachteile von Betreibern von
Stromspeichern oder Anlagen zur Umwandlung (2) Wirtschaftliche Vorteile im Sinne von Absatz 1
von elektrischer Energie in andere Energieträger sind insbesondere Einnahmen und sonstige Vergütun-
gen, die durch den Verkauf elektrischer Energie oder
Ein Teilnehmer, der einen Stromspeicher oder eine aus der Erbringung von Systemdienstleistungen erzielt
Anlage zur Umwandlung von elektrischer Energie in werden, abzüglich etwaiger hiermit zusammenhängen-
einen anderen Energieträger betreibt, ist auch im Rah- der operativer Kosten sowie Aufwendungen aus der
men der Projekttätigkeit verpflichtet, Netzentgelte und Anzeige nach § 3 und dem Antragsverfahren nach
Umlagen nach Maßgabe der bestehenden Gesetze und § 12. Beim Abzug nach Satz 1 können entstandene
Verordnungen zu entrichten. Die Erstattung von wirt- Kosten zu maximal 50 Prozent berücksichtigt werden.
schaftlichen Nachteilen im Sinne von § 6 Absatz 1 er- Abweichend von Satz 2 können Kosten nach § 12
folgt für folgende Preisbestandteile, die aufgrund einer Absatz 4 zu 100 Prozent berücksichtigt werden. Wirt-
Projekttätigkeit in den in § 6 Absatz 2 genannten Zeit- schaftlichen Vorteilen nach Absatz 1 stehen auch aus
räumen entstehen: der Projekttätigkeit resultierende eingesparte Aufwen-
1. Netzentgelte und Aufschläge auf Netzentgelte nach dungen gleich.
§ 17f Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschafts- (3) Keine wirtschaftlichen Vorteile im Sinne von
gesetzes, nach § 26 Absatz 1 des Kraft-Wärme- Absatz 1 sind insbesondere die Einnahmen durch den
Kopplungsgesetzes, nach § 17 Absatz 1, nach § 19 Verkauf von industriell gefertigten Gütern oder von
Absatz 2 Satz 15 und Absatz 4 der Stromnetzent- Fernwärme, die im Rahmen der üblichen Geschäfts-
geltverordnung sowie nach § 18 Absatz 1 Satz 2 tätigkeit des Teilnehmers hergestellt werden.
der Verordnung zu abschaltbaren Lasten; sowie
(4) Im Rahmen der Anrechnung auf den Erstattungs-
2. 60 Prozent der nach den §§ 60 und 61 des Erneuer- anspruch nach § 8 sind die wirtschaftlichen Vorteile
bare-Energien-Gesetzes gezahlten EEG-Umlage. anteilig dem jeweiligen Tatbestand zuzuordnen, der
1656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2017
die jeweilige Erstattung eines wirtschaftlichen Nachteils schaftsprüfungsgesellschaft, einen vereidigten Buch-
begründet. prüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft bestätigen
lassen.
§ 11
(5) Der Teilnehmer hat die Feststellung nach Absatz 1
Auszahlung verbliebener Vorteile dem nach § 6 Absatz 4 jeweils zuständigen Netzbetrei-
Sofern nach der Anrechnung nach § 10 Absatz 1 ber vorzulegen. Verbleiben nach Anrechnung nach § 10
noch wirtschaftliche Vorteile beim Teilnehmer verblei- Absatz 1 wirtschaftliche Nachteile beim Teilnehmer, so
ben, ist er verpflichtet, diese Vorteile an den Netzbetrei- ist der jeweils zuständige Netzbetreiber verpflichtet,
ber auszuzahlen, an dessen Netz die jeweilige Anlage aus dem jeweiligen Konto für Entgelte oder Umlagen
angeschlossen ist. den jeweils festgestellten Betrag an den erstattungs-
berechtigten Teilnehmer zu entrichten. Die Erstattungen
§ 12 von Netzentgelten nach Satz 2 mindern im Regulie-
Feststellung der Ansprüche; Beweislast rungskonto nach § 5 der Anreizregulierungsverordnung
die erzielbaren Erlöse. Für die Erstattung der anteiligen
(1) Die Bundesnetzagentur stellt die Ansprüche nach EEG-Umlage nach § 8 Satz 2 Nummer 2 ist der vor-
den §§ 6 bis 10 auf Antrag des Teilnehmers fest. Der gelagerte Übertragungsnetzbetreiber nach § 57 Ab-
Teilnehmer kann den Antrag nach Satz 1 nur in dem satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zuständig.
Kalenderjahr stellen, das auf das Kalenderjahr folgt, in Verbliebene wirtschaftliche Vorteile sind nach § 11 aus-
dem die Projekttätigkeit stattgefunden hat. Bei Inan- zuzahlen. Der nach § 11 ausgezahlte Betrag ist zur
spruchnahme von § 9 Absatz 1 ist der Teilnehmer zu Senkung der Netzentgelte zu verwenden.
einer jährlichen Antragstellung verpflichtet.
(2) Der Teilnehmer hat in seinem Antrag anzugeben: Teil 3
1. das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach
den §§ 6 bis 9, Schlussvorschriften
2. die Anspruchshöhe, nachgewiesen durch Vorlage
§ 13
einer nachvollziehbaren Differenzberechnung, und
3. im Fall von § 9 Absatz 1 Nummer 1 den Nachweis, Bericht
dass die eingesetzte Last den Strombezug nicht nur Die Bundesregierung legt einen Bericht zu den
zeitlich verschoben hat. gewonnenen Erfahrungen, den wirtschaftlichen Auswir-
Der Teilnehmer ist verpflichtet, im Rahmen der Diffe- kungen sowie zu daraus abgeleiteten rechtlichen oder
renzberechnung nach Satz 1 Nummer 2 sämtliche nach regulatorischen Fragestellungen vor. Der Bericht wird
§ 10 anrechenbare Vorteile anzuführen. Er hat der Bun- auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirt-
desnetzagentur alle notwendigen Angaben zur Ermitt- schaft und Energie veröffentlicht.
lung der Differenzberechnung und deren Ergebnis zu
übermitteln. Sie kann hierfür Datenvorgaben mitteilen. § 14
(3) Der Teilnehmer ist verpflichtet, der Bundesnetz- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
agentur sämtliche Tatsachen vorzulegen, die eine Vor-
teilsanrechnung nach § 10 und eine Auszahlung ver- (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün-
bliebener Vorteile nach § 11 begründen. dung in Kraft.
(4) Der Teilnehmer muss die Richtigkeit der Angaben (2) Diese Verordnung tritt am 30. Juni 2022 außer
nach Absatz 2 durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirt- Kraft.
Berlin, den 14. Juni 2017
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und Energie
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2017 1657
Verordnung
zur Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung*
Vom 14. Juni 2017
Auf Grund des § 110 Absatz 2, 6 Satz 2 in Verbindung 2. § 2 wird wie folgt geändert:
mit § 113c Absatz 3 Satz 1 des Telekommunikations- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
gesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes
vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2218) eingefügt „1. Anordnung
worden ist, verordnet die Bundesregierung: a) im Sinne der Teile 2 und 3 die Anordnung
zur Überwachung der Telekommunikation
Artikel 1 nach § 100b der Strafprozessordnung,
Änderung der § 10 des Artikel 10-Gesetzes, § 23b des
Telekommunikations-Überwachungsverordnung Zollfahndungsdienstgesetzes, § 20l des
Bundeskriminalamtgesetzes, § 9 des BND-
Die Telekommunikations-Überwachungsverordnung Gesetzes oder nach Landesrecht und
vom 3. November 2005 (BGBl. I S. 3136), die zuletzt
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I b) im Sinne des Teils 4 die Anordnung zur
S. 1354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Erteilung von Auskünften über Verkehrs-
daten nach § 100g in Verbindung mit
1. § 1 wird wie folgt geändert: § 101a Absatz 1 der Strafprozessord-
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: nung, § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
des Bundesverfassungsschutzgesetzes,
aa) In Buchstabe d wird das Wort „sowie“ durch
auch in Verbindung mit § 4a des MAD-
ein Komma ersetzt.
Gesetzes oder § 3 des BND-Gesetzes,
bb) Nach Buchstabe d wird folgender Buch- § 20m des Bundeskriminalamtgesetzes,
stabe e eingefügt: § 23g des Zollfahndungsdienstgesetzes
„e) in den §§ 6, 12 und 14 des BND-Geset- oder nach Landesrecht;“.
zes sowie“. b) In Nummer 2 werden die Wörter „Teilnehmer-
cc) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe f. anschluss (§ 3 Nr. 21 des Telekommunikations-
gesetzes)“ durch das Wort „Telekommunikations-
b) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „Arti- anschluss“ und das Wort „Aufzeichnungseinrich-
kel 10-Gesetzes“ die Wörter „oder nach den tungen“ durch die Wörter „Aufzeichnungs- und
§§ 6, 12 oder 14 des BND-Gesetzes“ eingefügt. Auswertungseinrichtungen“ ersetzt.
c) In Nummer 7 werden die Wörter „Aufzeich- c) Nach der Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
nungseinrichtungen der berechtigten Stellen“ eingefügt:
durch die Wörter „Aufzeichnungs- und Auswer-
„2a. Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtung
tungseinrichtungen“ ersetzt.
die technische Einrichtung einer berechtig-
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen ten Stelle, die an Aufzeichnungsanschlüsse
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- angeschlossen wird und der Aufzeichnung,
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 technischen Aufbereitung und Auswertung
vom 17.9.2015, S. 1). der Überwachungskopie dient;“.
1658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2017
d) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „c) im Falle der §§ 6, 12 oder 14 des BND-
„3. berechtigte Stelle Gesetzes die Bezeichnung des Telekom-
munikationsnetzes einschließlich der für
a) im Sinne der Teile 2 und 3 die nach § 100b die Umsetzung der Anordnung erforder-
Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung, lichen, in der Technischen Richtlinie nach
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 des Artikel 10- § 110 Absatz 3 des Telekommunikations-
Gesetzes, § 23a Absatz 1 Satz 1 des Zoll- gesetzes festgelegten technischen Pa-
fahndungsdienstgesetzes, § 20l Absatz 5 rameter;“.
Satz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes,
den §§ 6, 12 oder 14 des BND-Gesetzes k) Nummer 18 wird wie folgt gefasst:
oder nach Landesrecht auf Grund der „18. Zuordnungsnummer
jeweiligen Anordnung zur Überwachung das vom Verpflichteten zu vergebende ein-
und Aufzeichnung der Telekommunikation deutige, auch nichtnumerische Zuordnungs-
berechtigte Stelle und merkmal, auf Grund dessen Teile der Über-
b) im Sinne des Teils 4 die Stelle, wachungskopie und die zugehörigen Daten
einander zweifelsfrei zugeordnet werden
aa) die nach § 101a Absatz 1 in Verbin-
können.“
dung mit § 100b der Strafprozessord-
nung, § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 3. In der Überschrift von Teil 2 werden nach dem Wort
des Bundesverfassungsschutzgeset- „Zollfahndungsdienstgesetzes“ die Wörter „, § 20l
zes, auch in Verbindung mit § 4a des des Bundeskriminalamtgesetzes“ eingefügt.
MAD-Gesetzes oder § 3 des BND- 4. § 3 wird wie folgt geändert:
Gesetzes, § 20m des Bundeskriminal-
amtgesetzes, § 23g des Zollfahndungs- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
dienstgesetzes oder nach Landesrecht aa) In Satz 1 werden die Wörter „Telekommuni-
auf Grund der jeweiligen Anordnung kationsdienste für die Öffentlichkeit“ durch
berechtigt ist, Auskunftsverlangen die Wörter „öffentlich zugängliche Telekom-
über nach § 96 des Telekommunikati- munikationsdienste“ ersetzt.
onsgesetzes erhobene Verkehrsdaten bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
zu stellen, oder
„Werden mit einer Telekommunikationsanlage
bb) der nach § 113c Absatz 1 Nummer 1 sowohl öffentlich zugängliche Telekommuni-
oder 2 des Telekommunikationsgeset- kationsdienste als auch andere Telekommu-
zes Auskünfte über nach § 113b des nikationsdienste erbracht, gelten die Vor-
Telekommunikationsgesetzes gespei- schriften nur für den Teil der Telekommunika-
cherte Verkehrsdaten erteilt werden tionsanlage, der der Erbringung von öffent-
dürfen;“. lich zugänglichen Telekommunikationsdiens-
e) Nummer 5 wird aufgehoben. ten dient.“
f) In Nummer 8 wird nach dem Wort „vorgegebe- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ne“ das Wort „eindeutige“ eingefügt und nach aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
dem Wort „Überwachungsmaßnahme“ werden
aaa) In Nummer 4 wird nach den Wörtern
die Wörter „oder des Auskunftsverlangens, die
„Luftverkehrs dienen,“ das Wort „oder“
auch die Bezeichnung der berechtigten Stelle
gestrichen.
enthält“ eingefügt.
bbb) In Nummer 5 werden das Wort „Nut-
g) In Nummer 10 werden nach dem Wort „Telekom-
zungsberechtigte“ durch das Wort
munikationsdienste“ die Wörter „mittels eines
„Endnutzer“ und der Punkt am Ende
geeigneten Endgerätes“ gestrichen.
durch das Wort „oder“ ersetzt.
h) In Nummer 14 werden die Wörter „Aufzeich-
ccc) Nach Nummer 5 wird folgende Num-
nungseinrichtung der berechtigten Stelle“ durch
mer 6 angefügt:
die Wörter „Aufzeichnungs- und Auswertungs-
einrichtung“ ersetzt. „6. mit ihnen ausschließlich Dienste
der elektronischen Post oder aus-
i) In Nummer 15 werden nach dem Wort „Zollfahn-
schließlich nichtkennungsbezogene
dungsdienstgesetzes“ ein Komma und die Wör-
Internetzugangsdienste über ein
ter „§ 20l des Bundeskriminalamtgesetzes, den
drahtloses lokales Netzwerk er-
§§ 6, 12 oder 14 des BND-Gesetzes“ eingefügt.
bracht werden und an sie nicht
j) Nummer 17 wird wie folgt geändert: mehr als 100 000 Teilnehmer oder
aa) In Buchstabe a werden die Wörter „in der sonstige Endnutzer angeschlossen
Anordnung angegebene“ und das Wort sind.“
„oder“ gestrichen. bb) Satz 4 wird aufgehoben.
bb) In Buchstabe b werden die Wörter „in der c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
Anordnung angegebene“ gestrichen und das „(3) § 100b Absatz 3 Satz 1 der Strafprozess-
Semikolon durch das Wort „, oder“ ersetzt. ordnung, § 2 Absatz 1 Satz 3 des Artikel 10-
cc) Nach Buchstabe b wird folgender Buch- Gesetzes, § 23a Absatz 8 des Zollfahndungs-
stabe c angefügt: dienstgesetzes, § 20l Absatz 5 Satz 1 des Bun-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2017 1659
deskriminalamtgesetzes sowie die Vorschriften bb) Folgender Satz wird angefügt:
des Landesrechts über Maßnahmen zur Über- „Satz 1 gilt nicht für Telekommunikation, die
wachung der Telekommunikation bleiben von in rundfunkähnlicher Weise für alle Nutzer
den Absätzen 1 und 2 unberührt.“ gleichermaßen und unverändert übermittelt
5. § 4 wird wie folgt gefasst: und vom Verpflichteten selbst eingespeist
wird.“
„§ 4
7. In § 6 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 11“ durch
Grenzen des Anwendungsbereichs
die Angabe „§ 36“ ersetzt.
(1) Telekommunikation, bei der die Telekommu-
8. § 7 wird wie folgt geändert:
nikationsanlage im Rahmen der üblichen Betriebs-
verfahren erkennt, dass sich das Endgerät, das die a) In Absatz 1 wird Satz 1 wie folgt geändert:
zu überwachende Kennung nutzt, im Ausland befin- aa) In Nummer 7 wird im Halbsatz 2 das Wort
det, ist nicht zu erfassen, es sei denn, die zu über- „kann“ durch das Wort „hat“ ersetzt und
wachende Telekommunikation vor dem Wort „gestalten“ das Wort „zu“ ein-
1. wird an einen im Inland gelegenen Telekommu- gefügt.
nikationsanschluss gerichtet, bb) In Nummer 8 wird in Buchstabe b der Punkt
2. geht von einem im Inland gelegenen Telekom- am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
munikationsanschluss aus oder cc) Folgende Nummern 9 und 10 werden ange-
3. wird an eine im Inland befindliche Speicherein- fügt:
richtung um- oder weitergeleitet. „9. die der Telekommunikationsanlage des
(2) Die Telekommunikation ist jedoch in den Fäl- Verpflichteten bekannten öffentlichen In-
len zu erfassen, in denen sie ternetprotokoll-Adressen der beteiligten
Nutzer;
1. von einem den berechtigten Stellen nicht be-
kannten Telekommunikationsanschluss im Inland 10. die der Telekommunikationsanlage des
herrührt und für eine in der Anordnung angege- Verpflichteten bekannten Kodierungen,
bene ausländische Rufnummer bestimmt ist oder die bei der Übermittlung der überwachten
Telekommunikation verwendet werden.“
2. von einem in der Anordnung angegebenen Tele-
kommunikationsanschluss im Ausland herrührt b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
und für eine den berechtigten Stellen nicht be- aa) In Satz 1 werden die Wörter „, sofern der
kannte Rufnummer im Inland bestimmt ist. berechtigten Stelle diese Kopie über Tele-
kommunikationsnetze mit Vermittlungsfunk-
Die technische Umsetzung derartiger Anordnungen
tionen übermittelt wird“ gestrichen.
ist vom Verpflichteten in Abstimmung mit der Bun-
desnetzagentur zu regeln, wobei hinsichtlich der bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Gestaltung der Überwachungseinrichtung, des „Der Verpflichtete hat jeden Teil der Überwa-
Übergabepunktes und der zu treffenden organisa- chungskopie und die zugehörigen Daten
torischen Vorkehrungen von § 5 Absatz 1 Num- nach Absatz 1 Satz 1 zusätzlich durch eine
mer 1, § 6 Absatz 3 und 4, § 7 Absatz 1 Satz 1 Zuordnungsnummer zu kennzeichnen.“
Nummer 2, 4 und 7 und Absatz 2 bis 4 abgewichen
werden kann. § 22 ist im Rahmen von Überwa- 9. § 8 wird wie folgt geändert:
chungsmaßnahmen nach Satz 1 nicht anzuwen- a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 11“ durch die
den.“ Angabe „§ 36“ ersetzt.
6. § 5 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 wird in Buchstabe a
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: nach dem Wort „geeignete“ das Wort „öffent-
liche“ eingefügt und die Wörter „mit Vermitt-
aa) Im Einleitungssatz werden nach dem Wort lungsfunktionen“ werden gestrichen.
„Zollfahndungsdienstgesetzes“ die Wörter
„ , § 20l des Bundeskriminalamtgesetzes“ c) In Absatz 3 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
eingefügt. „Wenn der Verpflichtete die ihm zur Übermittlung
anvertraute Telekommunikation netzseitig durch
bb) In Nummer 3 wird nach dem Wort „wird“ das
technische Maßnahmen gegen unbefugte
Komma durch das Wort „oder“ ersetzt.
Kenntnisnahme schützt oder er bei der Erzeu-
cc) Nummer 4 wird aufgehoben. gung oder dem Austausch von Schlüsseln mit-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: wirkt und ihm dadurch die Entschlüsselung der
Telekommunikation möglich ist, hat er die für
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: diese Telekommunikation angewendeten Schutz-
„Zur technischen Umsetzung einer Anord- vorkehrungen bei der an dem Übergabepunkt
nung hat der Verpflichtete der berechtigten bereitzustellenden Überwachungskopie aufzu-
Stelle am Übergabepunkt eine vollständige heben.“
Kopie der durch die zu überwachende Ken- 10. § 9 wird wie folgt geändert:
nung bezeichneten Telekommunikation be-
reitzustellen, die über seine Telekommunika- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
tionsanlage abgewickelt wird.“ aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2017
„Die Übermittlung der Überwachungskopie Verpflichteten oder dessen Erfüllungsgehilfen
einschließlich der Daten nach § 7 Absatz 1 befindlichen Räumen ausführen, in denen Unbe-
Satz 1 sowie der Referenznummern und Zu- fugte keine Kenntnis von der Anordnung oder
ordnungsnummern nach § 7 Absatz 2 vom den darauf beruhenden Tätigkeiten erhalten
Übergabepunkt an die berechtigte Stelle soll können. Satz 3 gilt nicht für die Entgegennahme
über öffentliche Telekommunikationsnetze der Benachrichtigung über das Vorliegen einer
erfolgen.“ Anordnung gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1.“
bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „ein- 15. § 16 wird wie folgt geändert:
schließlich der Referenznummern“ die Wör- a) In Absatz 1 werden in Satz 2 die Wörter „Funk-
ter „und Zuordnungsnummern“ eingefügt. tionsprüfungen der Überwachungseinrichtungen
cc) Satz 4 wird aufgehoben. oder der Aufzeichnungs- und Auswertungsein-
dd) Satz 5 wird wie folgt gefasst: richtungen der berechtigten Stellen“ durch die
Wörter „probeweise Anwendungen der Überwa-
„Die Inanspruchnahme der öffentlichen Tele- chungsfunktionen“ ersetzt.
kommunikationsnetze für die Übermittlung
der Überwachungskopie ist auf die hierfür b) In Absatz 2 wird in Nummer 4 Halbsatz 2 wie
erforderliche Zeitdauer zu begrenzen.“ folgt gefasst:
b) Absatz 2 wird aufgehoben. „jede Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer
Berechtigung ist einschließlich ihres Zeitpunktes
11. In § 10 werden in Satz 1 nach den Wörtern „ein- bis zum Ende des zweiten auf die Erteilung,
schließlich der Referenznummern“ die Wörter „und Änderung oder Aufhebung folgenden Kalender-
Zuordnungsnummern“ eingefügt. jahres so zu dokumentieren, dass die Daten, ein-
12. § 11 wird aufgehoben. schließlich aller bestehenden Berechtigungen,
13. § 12 wird wie folgt geändert: im Rahmen der üblichen Geschäftszeiten jeder-
zeit für Prüfungen abrufbar sind.“
a) In Absatz 1 wird Satz 5 durch die folgenden
Sätze ersetzt: 16. § 17 wird wie folgt geändert:
„Für die Benachrichtigung und für die Entgegen- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
nahme der Anordnung hat der Verpflichtete der „(1) Der Verpflichtete hat einen angemesse-
Bundesnetzagentur eine im Inland gelegene nen Anteil der für die Aktivierung, Änderung oder
Stelle sowie deren übliche Geschäftszeiten Abschaltung der Überwachungsfunktionalität
anzugeben; Änderungen sind unverzüglich mit- nach § 16 protokollierten Eingaben auf Überein-
zuteilen. Die Stelle des Verpflichteten muss für stimmung mit den ihm vorliegenden Unterlagen
die berechtigten Stellen zu dem gewöhnlichen zu prüfen. Die Prüfung hat mindestens quartals-
Entgelt für eine einfache Telekommunikations- weise zu erfolgen, die unternehmensinterne
verbindung erreichbar sein.“ Festlegung kürzerer Prüfzeiträume ist zulässig.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Die Überprüfung muss sich auf mindestens
20 vom Hundert der im Prüfzeitraum angeordne-
„Bei Übermittlung der Anordnung auf gesicher- ten Überwachungsmaßnahmen beziehen, jedoch
tem elektronischen Weg hat der Verpflichtete nicht mehr als 200 Maßnahmen je Kalender-
sicherzustellen, dass vierteljahr umfassen. Darüber hinaus sind die
1. die Anordnung und die zugehörigen Daten in Protokolldaten in allen Fällen zu prüfen,
seinem Verantwortungsbereich nicht verän- 1. die in § 23 genannt sind, oder
dert und
2. in denen Tatsachen den Verdacht einer Un-
2. die für die technische Umsetzung erforder- regelmäßigkeit begründen.
lichen Arbeitsschritte in keinem Fall ohne Mit-
wirkung seines Personals eingeleitet In den geheimschutzbetreuten Unternehmen ob-
liegen die Aufgaben nach den Sätzen 1 und 4
werden können.“ dem Sicherheitsbevollmächtigten. Das mit der
14. § 14 wird wie folgt geändert: Prüfung betraute Personal kann zur Klärung
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „schützen“ von Zweifelsfällen das mit der technischen Um-
ein Semikolon und die Wörter „die technischen setzung der Anordnungen betraute Personal hin-
Einrichtungen zur Steuerung der Überwa- zuziehen. Der Verpflichtete hat die Ergebnisse
chungsfunktionen und des Übergabepunktes der Prüfungen schriftlich festzuhalten. Sind
nach § 8 sind im Inland zu betreiben“ eingefügt. keine Beanstandungen aufgetreten, darf in den
Prüfergebnissen die nach § 16 Absatz 1 Satz 3
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Nummer 2 protokollierte Kennung nicht mehr
aa) In Satz 3 wird die Angabe „§ 11“ durch die vermerkt sein und kann auf die übrigen Angaben
Angabe „§ 36“ ersetzt. gemäß § 16 Absatz 1 Satz 3 verzichtet werden.
bb) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben. Der Verpflichtete hat der Bundesnetzagentur
spätestens zum Ende eines jeden Kalendervier-
c) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt: teljahres eine Kopie der Prüfergebnisse zu über-
„Die Verpflichteten haben dafür zu sorgen, dass senden. Die Bundesnetzagentur bewahrt diese
die mit der Umsetzung von Überwachungsmaß- Unterlagen bis zum Ende des folgenden Kalen-
nahmen betrauten Personen die damit zusam- derjahres auf; sie kann sie bei der Einsichtnahme
menhängenden Tätigkeiten nur in sich beim nach Absatz 4 verwenden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2017 1661
b) In Absatz 2 wird in Satz 1 nach dem Wort „Bun- „Die Bundesnetzagentur kann für die Über-
desnetzagentur“ das Wort „unverzüglich“ einge- wachungseinrichtungen in Teilen von Tele-
fügt. kommunikationsanlagen, die Versuchs- oder
17. § 19 wird wie folgt geändert: Probezwecken oder im Rahmen von Feld-
versuchen der Ermittlung der Funktions-
a) In Absatz 1 wird die Angabe „(§ 11)“ durch die fähigkeit der Telekommunikationsanlage
Angabe „(§ 36)“ ersetzt. unter tatsächlichen Betriebsbedingungen
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: oder der bedarfsgerechten Ausgestaltung
von am Telekommunikationsmarkt nachge-
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Unter-
fragten Telekommunikationsdiensten dienen,
lagen“ die Wörter „, zu deren Form die Bun-
den Nachweis im Hinblick auf den befristet
desnetzagentur Vorgaben machen kann,“
betriebenen Teil der Telekommunikationsan-
eingefügt.
lage oder den befristet oder einem begrenz-
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: ten Teilnehmerkreis angebotenen Telekom-
aaa) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 14 munikationsdienst nach einem vereinfachten
Abs. 1, 2 Satz 1 bis 6“ durch die An- Verfahren annehmen; Wiederholungen sind
gabe „§ 14 Absatz 1, 2 Satz 1 bis 4“ zulässig.“
und der Punkt am Ende durch das Wort bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 11“ durch die
„sowie“ ersetzt. Angabe „§ 36“ ersetzt und in Nummer 1 der
bbb) Folgende Nummer 6 wird angefügt: Aufzählung nach dem Wort „Feldversuch“
die Wörter „des Teils“ eingefügt.
„6. die technische Gestaltung des Zu-
sammenwirkens der Überwachungs- 20. § 23 wird wie folgt geändert:
einrichtungen mit den Telekommuni-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
kationsanlagen anderer Betreiber.“
c) In Absatz 3 wird Satz 2 wie folgt gefasst: „§ 23
„Sie prüft die Unterlagen darauf, ob die Überwa- Probeweise
chungseinrichtungen und die organisatorischen Anwendung der Überwachungsfunktionen“.
Vorkehrungen den Anforderungen der §§ 4, 5, 6 b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
und 7 Absatz 1 bis 4, der §§ 8 bis 10, 12 und 13
Satz 4, des § 14 Absatz 1, 2 Satz 1 bis 4 und aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 3, der §§ 16 und 17 Absatz 1 Satz 1 bis 4
aaa) In Nummer 2 werden nach dem Wort
sowie den Anforderungen der Technischen
„Betreiber“ die Wörter „oder zur Schu-
Richtlinie nach § 36 entsprechen; dabei berück-
lung von Personal des Verpflichteten“
sichtigt sie die Zulässigkeit von älteren techni-
eingefügt.
schen Vorschriften nach § 36 Satz 4 und von
Abweichungen gemäß § 22.“ bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
d) In Absatz 4 wird in Satz 1 das Wort „leitet“ durch „3. zur Funktionsprüfung der Aufzeich-
das Wort „stellt“ und das Wort „zu“ am Ende des nungs- und Auswertungseinrichtun-
Satzes durch die Wörter „zur Verfügung“ ersetzt. gen; Aus- oder Fortbildungsmaß-
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert: nahmen der berechtigten Stellen
stehen solchen Funktionsprüfun-
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 11“ durch die gen gleich.“
Angabe „§ 36“ ersetzt.
bb) Die Sätze 2 bis 10 werden durch die folgen-
bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Auf-
den Sätze ersetzt:
zeichnungs- und Auswertungseinrichtun-
gen“ die Wörter „der berechtigten Stellen“ „Für eine im Einzelfall von der Bundesnetz-
gestrichen. agentur verlangte Prüfung nach § 110 Ab-
18. In § 20 werden in Satz 2 die Wörter „der berechtig- satz 1 Satz 1 Nummer 4 des Telekommuni-
ten Stellen“ gestrichen. kationsgesetzes kann sie vom Verpflichteten
auch verlangen, dass für automatisch durch-
19. § 22 wird wie folgt geändert: zuführende Prüfungen gleichzeitig mehrere
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Testanschlüsse und Endgeräte bereitgestellt
werden sowie eine von der Bundesnetz-
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 11“ durch die
agentur bereitgestellte Anwendung auf die-
Angabe „§ 36“ ersetzt und in Nummer 2 der
sen Endgeräten installiert wird. Bei der pro-
Aufzählung die Wörter „der berechtigten
beweisen Anwendung ist sicherzustellen,
Stellen“ gestrichen.
dass die Anschlüsse, auf die die Überwa-
bb) In Satz 3 werden die Wörter „bei den berech- chungsfunktionen angewendet werden, aus-
tigten Stellen“ gestrichen. schließlich zu Prüfzwecken genutzt werden
cc) In Satz 5 wird die Angabe „§ 11“ durch die und die Personen, die für die probeweise
Angabe „§ 36“ ersetzt. erzeugte Telekommunikation verantwortlich
sind, diese ohne Beteiligung Dritter durch-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: führen. Der Zeitraum der probeweisen An-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: wendung nach Satz 1 Nummer 3 darf sechs
1662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2017
Monate nicht überschreiten; Verlängerungen 2. der Bereitstellung von internationalen Telekom-
sind zulässig. Der Verpflichtete hat der Bun- munikationsbeziehungen dienen, über die Tele-
desnetzagentur die von ihm für die Fälle kommunikation von Ausländern im Ausland er-
nach Satz 1 Nummer 2 vorgesehenen An- folgt und
schlüsse vor der erstmaligen Durchführung
für öffentlich zugängliche Telekommunikations-
von Funktionsprüfungen seiner Überwa-
dienste genutzt werden.“
chungseinrichtungen schriftlich anzuzeigen.
Die Bundesnetzagentur führt über diese An- 23. § 27 wird wie folgt geändert:
schlüsse eine Liste und bestätigt dem Ver- a) In Absatz 1 werden in Satz 1 nach den Wörtern
pflichteten den Eintrag der von ihm benann- „vermittlungstechnischen Steuerzeichen“ die
ten Anschlüsse. Nach Eingang dieser Bestä- Wörter „und bei Überwachungsmaßnahmen
tigung kann der Verpflichtete Funktionsprü- nach den §§ 6, 12 oder 14 des BND-Gesetzes
fungen unter ausschließlicher Einbeziehung die Telekommunikation, die in dem in der Anord-
dieser Anschlüsse jederzeit eigenverant- nung bezeichneten Telekommunikationsnetz
wortlich nach Bedarf durchführen. In den übermittelt wird, einschließlich der in diesem
Fällen des Satzes 1 Nummer 3 bedarf die Telekommunikationsnetz übermittelten, für den
probeweise Anwendung der vorherigen An- Auf- oder Abbau von Telekommunikationsver-
meldung durch die berechtigte Stelle bei der bindungen notwendigen vermittlungstechnischen
Bundesnetzagentur. In der Anmeldung sind Steuerzeichen“ eingefügt.
der Grund für die probeweise Anwendung,
der Zeitraum der Erprobung, die Kennungen, b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Übertra-
die bei der Erprobung an Stelle einer zu gungswege“ die Wörter „oder Telekommunika-
überwachenden Kennung verwendet wer- tionsnetze“ eingefügt.
den, sowie die Rufnummern oder anderen c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Adressierungsangaben der Anschlüsse an-
zugeben, an die die Kopie der Telekommuni- aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
kation übermittelt wird. Die Bundesnetz- „1. die nach Absatz 2 bereitgestellte Kopie
agentur bestätigt die Anmeldung mit den in wird bei Überwachungsmaßnahmen nach
Satz 8 genannten Angaben schriftlich oder den §§ 5 oder 8 des Artikel 10-Gesetzes
durch eine gesicherte elektronische Über- in der Weise bearbeitet, dass die Fest-
mittlung sowohl der berechtigten Stelle als legung nach § 10 Absatz 4 Satz 3 des
auch dem Verpflichteten. In Fällen einer drin- Artikel 10-Gesetzes eingehalten und die
genden Störungsbeseitigung ist eine nach- danach verbleibende Kopie an den Bun-
trägliche Anzeige oder Anmeldung zulässig. desnachrichtendienst nur insoweit über-
Für die Behandlung der Bestätigung beim mittelt wird, als sie Telekommunikation
Verpflichteten gilt § 17 entsprechend. Form mit dem in der Anordnung nach § 10 Ab-
und Übermittlungsverfahren für die Anzeige, satz 4 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes
die Anmeldung und die Bestätigung sowie bezeichneten Gebiet enthält; im Übrigen
Vorgaben für die in diesen Fällen zu verwen- wird die Kopie gelöscht;“.
dende Referenznummer können in der Tech-
nischen Richtlinie nach § 36 festgelegt bb) Nummer 2 wird aufgehoben.
werden.“ cc) Die Nummern 3 bis 5 werden Nummern 2
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: bis 4.
„(2) Zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 dd) In der neuen Nummer 2 wird vor dem Wort
Nummer 3 genannten Aufgaben hat der Ver- „Fernzugriff“ das Wort „unbefugter“ einge-
pflichtete der berechtigten Stelle auf Verlangen fügt.
Telekommunikationsanschlüsse seiner Telekom- ee) In der neuen Nummer 3 werden nach den
munikationsanlage zu den üblichen Geschäfts- Wörtern „entsprechende Zugriffskontrolle“
bedingungen an den von dieser benannten die Wörter „und über eine automatische
Orten einzurichten und zu überlassen und Tele- lückenlose Protokollierung aller Zugriffe“
kommunikationsdienste bereitzustellen sowie eingefügt.
die Überwachungsfunktion bei diesen Anschlüs-
sen nach den zeitlichen Vorgaben der berechtig- ff) In der neuen Nummer 4 wird die Angabe
ten Stelle einzurichten.“ „Nummern 1 bis 4“ durch die Angabe „Num-
mern 1 bis 3“ ersetzt.
21. In Teil 3 werden in der Überschrift nach den Wörtern
„Artikel 10-Gesetzes“ die Wörter „und den §§ 6, 12 d) In Absatz 4 Satz 1 wird Nummer 2 wie folgt ge-
und 14 des BND-Gesetzes“ eingefügt. fasst:
22. In § 26 wird Absatz 1 wie folgt gefasst: „2. bei Überwachungsmaßnahmen nach den
§§ 5 oder 8 des Artikel 10-Gesetzes zusätz-
„(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für Be- lich den Mitgliedern und Mitarbeitern der
treiber von Telekommunikationsanlagen, die G 10-Kommission (§ 1 Absatz 2 des Arti-
1. der Bereitstellung von internationalen leitungs- kel 10-Gesetzes) zur Kontrolle der Geräte
gebundenen Telekommunikationsbeziehungen und ihrer Datenverarbeitungsprogramme so-
dienen, soweit eine gebündelte Übertragung er- wie der Protokolle nach Absatz 3 Num-
folgt oder mer 3.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2017 1663
e) In Absatz 7 wird in Satz 2 die Angabe „§ 11“ künfte zu verwenden und Verpflichtete, die nicht zur
durch die Angabe „§ 36“ ersetzt. Bereithaltung dieser Schnittstelle verpflichtet sind,
f) In Absatz 8 wird Satz 2 wie folgt gefasst: ein E-Mail-basiertes Übermittlungsverfahren nach
Vorgaben der Bundesnetzagentur zu verwenden.
„Für Funktionsprüfungen der Aufzeichnungs- Die nach § 30 Verpflichteten haben technisch
und Auswertungseinrichtungen des Bundes- sicherzustellen, dass sowohl die Anordnung als
nachrichtendienstes gilt § 23 Absatz 1 Satz 1 auch die Auskünfte bei der Übermittlung gegen Ver-
Nummer 3 entsprechend; für derartige Funk- änderungen und unbefugte Kenntnisnahme durch
tionsprüfungen ist abweichend von § 23 Absatz 1 Dritte geschützt sind. Die dafür zu beachtenden
Satz 8 bis 13 für Maßnahmen nach den §§ 5 technischen Einzelheiten einschließlich der zugehö-
oder 8 des Artikel 10-Gesetzes eine Anordnung rigen Formate und der zu verwendenden Verschlüs-
nach den §§ 5 oder 8 des Artikel 10-Gesetzes selungsverfahren für die Übermittlung der Anord-
und für Maßnahmen nach den §§ 6, 12 oder 14 nung und der Auskünfte legt die Bundesnetzagen-
des BND-Gesetzes eine Anordnung nach § 6 tur in der Technischen Richtlinie nach § 110
Absatz 1 Satz 2 des BND-Gesetzes erforder- Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes fest.
lich.“ Eine Übermittlung der Anordnung oder der Aus-
24. In § 28 Absatz 1 werden nach den Wörtern „Arti- künfte per Telefax ist unzulässig. Für die Benach-
kel 10-Gesetzes“ die Wörter „oder Anordnungen für richtigung über das Vorliegen einer Anordnung und
Maßnahmen nach den §§ 6, 12 oder 14 des BND- die Dringlichkeit ihrer Umsetzung, für die Entgegen-
Gesetzes“ eingefügt. nahme der Anordnung, für den sicheren Umgang
mit der Anordnung und deren Umsetzung, für den
25. In § 29 wird die Angabe „§ 27 Abs. 3 Nr. 1 und 2“ Schutz der für die Erteilung von Auskünften erfor-
durch die Angabe „§ 27 Absatz 3 Nummer 1“ er- derlichen Funktionen und der dafür vorzuhaltenden
setzt. technischen Einrichtungen sowie für Rückfragen zu
26. Teil 4 wird durch folgende Teile 4 und 5 ersetzt: erteilten Auskünften gilt im Übrigen § 12 Absatz 1
Satz 2 und 5, Absatz 2 sowie Absatz 3 entspre-
„Teil 4
chend. Für Rückfragen zu erteilten Auskünften gilt
Vorkehrungen für dies mit der Maßgabe, dass der Verpflichtete Rück-
die Erteilung von Auskünften über Verkehrsdaten fragen nur innerhalb seiner üblichen Geschäftszei-
ten durch sachkundiges Personal zu beantworten
§ 30 braucht.
Kreis der Verpflichteten (3) Die nach § 30 Verpflichteten haben die tech-
Die Vorschriften dieses Teils gelten für nischen und organisatorischen Vorkehrungen so zu
treffen, dass sie Auskunftsverlangen zu ihnen vor-
1. die Betreiber von Telekommunikationsanlagen, liegenden Verkehrsdaten unverzüglich beantworten
mit denen öffentlich zugängliche Telekommuni- können (§ 100b Absatz 3 Satz 1 der Strafprozess-
kationsdienste erbracht werden, sowie ordnung); dies gilt auch, wenn für die Auskünfte
2. die Anbieter von öffentlich zugänglichen Tele- über gespeicherte Verkehrsdaten zu Verbindungen,
kommunikationsdiensten die zu einer bestimmten Zieladresse oder von einer
bekannten Rufnummer zu unbekannten Zieladres-
in dem Umfang, in dem diese ihre Dienste für
sen hergestellt wurden, die Suche in allen Daten-
Endnutzer erbringen. § 110 Absatz 1 Satz 2 des
sätzen der abgehenden oder ankommenden Ver-
Telekommunikationsgesetzes gilt entsprechend für
bindungen eines Betreibers erforderlich ist (Ziel-
die nach Satz 1 Verpflichteten, die nur Teile von
wahlsuche). Für Fälle der Zielwahlsuche gilt abwei-
Telekommunikationsanlagen nach Satz 1 Nummer 1
chend von Absatz 2 Satz 5 auch § 12 Absatz 1
betreiben oder die öffentlich zugängliche Telekom-
Satz 1 und 3 entsprechend. In der Technischen
munikationsdienste erbringen, ohne hierfür Tele-
Richtlinie nach § 110 Absatz 3 des Telekommunika-
kommunikationsanlagen zu betreiben.
tionsgesetzes können in Abhängigkeit von der
jeweiligen Netzstruktur und der in dem Netz einge-
§ 31 setzten Technologie angemessene Zeitspannen
Grundsätze festgelegt werden, die zwischen der Erhebung der
Verkehrsdaten in den Netzelementen und deren
(1) Die nach § 30 Verpflichteten haben Aus-
Verfügbarkeit für den Abruf höchstens vergehen
kunftsverlangen in einem digitalen Format zu be-
dürfen.
antworten. Die Anforderungen nach § 14 Absatz 1
und 3 gelten entsprechend. (4) Die nach § 30 Verpflichteten haben sicherzu-
stellen, dass die Verfügbarkeit ihrer für die Aus-
(2) Die nach § 30 Verpflichteten haben sicherzu-
kunftserteilung erforderlichen technischen Einrich-
stellen, dass sie Anordnungen zur Auskunftsertei-
tungen der Verfügbarkeit ihrer Telekommunikations-
lung jederzeit elektronisch entgegennehmen sowie
anlagen entspricht.
die zugehörigen Auskünfte auf gleichem Weg ertei-
len können; dabei haben diejenigen Verpflichteten, (5) Betreiber nach § 30 Satz 1 Nummer 1, mit
die zur Bereithaltung der Schnittstelle nach § 113 deren Telekommunikationsanlagen Telekommuni-
Absatz 5 des Telekommunikationsgesetzes ver- kationsdienste für nicht mehr als 100 000 Endnut-
pflichtet sind, diese Schnittstelle auch für die Ent- zer erbracht werden und Anbieter nach § 30 Satz 1
gegennahme der Anordnungen zur Auskunftsertei- Nummer 2, die ihre Dienste für nicht mehr als
lung und für die Übermittlung der zugehörigen Aus- 100 000 Endnutzer erbringen, brauchen die Vorkeh-
1664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2017
rungen nach den Absätzen 3 und 4 nicht zu treffen; zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung vorliegen;
sie dürfen der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 in dabei können sich in jeder aktuellen Auskunftsertei-
der Weise nachkommen, dass sie erst nach Be- lung auch Datensätze befinden, die zu vorher-
nachrichtigung durch die berechtigte Stelle über gehenden Anforderungen bereits mitgeteilt wurden.
das Vorliegen einer Anordnung innerhalb ihrer übli- Die Häufigkeit und der Zeitabstand der jeweiligen
chen Geschäftszeiten unverzüglich die Anordnung Anforderungen liegt im ausschließlichen Ermessen
entgegennehmen und die zugehörigen Auskünfte der berechtigten Stelle. Im Rahmen von Anordnun-
erteilen. Verpflichtungen nach § 101a Absatz 1 der gen zur Erteilung von Auskünften über zukünftige
Strafprozessordnung oder nach den anderen in § 2 Verkehrsdaten können auch Auskünfte über Ver-
Nummer 1 Buchstabe b genannten Vorschriften zur kehrsdaten verlangt werden, die nach den Vor-
Erteilung von Auskünften über Verkehrsdaten blei- schriften des Telekommunikationsgesetzes nicht
ben unberührt. gespeichert, aber im Rahmen des Telekommunika-
tionsvorganges erhoben werden; besondere Vor-
(6) Für das Treffen der Vorkehrungen nach
kehrungen zur Erteilung von derartigen Auskünften
diesem Teil, die Umsetzung einer Anordnung zur
müssen jedoch nicht getroffen werden.
Erteilung von Auskünften über Verkehrsdaten sowie
für die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch einen (3) Für die Umsetzung von Auskunftsverlangen
Erfüllungsgehilfen gilt § 5 Absatz 3 entsprechend. über Verkehrsdaten in Echtzeit brauchen nur dieje-
nigen Verpflichteten nach § 30 Vorkehrungen zu
(7) Das Übermittlungsverfahren nach Absatz 2 treffen, die auch nach § 3 verpflichtet sind, tech-
und die dafür vorgehaltenen technischen Einrich- nische Vorkehrungen für die Umsetzung von Über-
tungen dürfen auch genutzt werden für die Über- wachungsmaßnahmen vorzuhalten. Für die Um-
mittlung von: setzung derartiger Auskunftsverlangen gilt abwei-
1. Anordnungen zur Überwachung der Telekommu- chend von § 31 Absatz 2 Satz 5 auch § 12 Absatz 1
nikation, Satz 1 und 3 entsprechend. Die nach Satz 1 Ver-
pflichteten können zur Umsetzung derartiger Aus-
2. Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten nach kunftsverlangen ihre technischen Einrichtungen zur
§ 113 des Telekommunikationsgesetzes, Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen oder
3. Auskunftsverlangen zu Standortangaben sowie Einrichtungen, die in Bezug auf die bereitzustellen-
den Daten nach § 7 gleichwertig sind, mit der Maß-
4. Antworten zu den Auskunftsverlangen nach den gabe nutzen, dass
Nummern 2 und 3.
1. die an die auskunftsberechtigte Stelle übermit-
telten Daten keine Nachrichteninhalte enthalten,
§ 32
2. Standortdaten auch für lediglich empfangsbe-
Auskünfte über reite Endgeräte erhoben und an die auskunfts-
zurückliegende Verkehrsdaten, zukünftige berechtigte Stelle übermittelt werden und
Verkehrsdaten, Verkehrsdaten in Echtzeit
3. die Übermittlung von Standortdaten nach Num-
(1) Die nach § 30 Verpflichteten haben Auskünfte mer 2 derart eingeschränkt werden kann, dass
auf Grundlage der nach den Vorschriften des Tele- sie für die Strafverfolgungsbehörden nur nach
kommunikationsgesetzes gespeicherten und zum Maßgabe des § 100g Absatz 1 der Strafprozess-
Zeitpunkt der Auskunftserteilung vorhandenen ordnung oder für eine andere auskunftsberech-
Daten zu erteilen. Dabei haben sie stets alle dem tigte Stelle nur nach Maßgabe der für diese
Auskunftsverlangen zuzuordnenden Datensätze Stelle geltenden gesetzlichen Vorschriften erfolgt.
bereitzustellen, die ihnen zum Zeitpunkt der Aus-
kunftserteilung vorliegen. Datensätze, die erst nach (4) § 6 Absatz 4 gilt entsprechend; in Fällen von
einer technisch bedingten Wartezeit zur Verfügung zeitweiligen Übermittlungshindernissen, Störungen
stehen und einem bereits beauskunfteten Aus- und Unterbrechungen gelten die §§ 10 und 13 ent-
kunftsverlangen zuzuordnen sind, sind unverzüg- sprechend.
lich nachträglich zu übermitteln. Die berechtigte
Stelle kann bereits bei der erstmaligen Übermitt- § 33
lung des Auskunftsverlangens Anforderungen zur
nachträglichen Übermittlung von Datensätzen nach Verschwiegenheit
Satz 3 festlegen. Macht sie von dieser Möglichkeit Für die im Zusammenhang mit Auskunftsverlan-
Gebrauch, sind diese Anforderungen maßgeblich gen und den dazu erteilten Auskünften zu wah-
für die nachträgliche Übermittlung nach Satz 3. rende Verschwiegenheit gilt § 15 entsprechend.
Die berechtigte Stelle kann im Einzelfall auch auf
die nachträgliche Übermittlung verzichten.
§ 34
(2) In Fällen von Anordnungen zur Erteilung von
Nachweis, probeweise Anwendungen
Auskünften über Verkehrsdaten, die erst nach dem
Zeitpunkt der Ausstellung der Anordnung anfallen (1) Für den Nachweis der Übereinstimmung der
(zukünftige Verkehrsdaten), haben die nach § 30 getroffenen Vorkehrungen mit den Bestimmungen
Verpflichteten der jeweiligen berechtigten Stelle dieser Verordnung und der Technischen Richtlinie
zu jeder sich auf diese Anordnung stützenden nach § 110 Absatz 3 des Telekommunikations-
Anforderung Auskünfte über die der Anordnung gesetzes gilt § 19 entsprechend. Außerdem sind in
zuzuordnenden Datensätze zu erteilen, die ihnen den Unterlagen nach § 19 Absatz 2 auch die
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gespeicherten Datenarten, die jeweilige Speiche- Teil 5
rungsdauer und der voraussichtliche Zeitverzug Ergänzende technische Festlegungen,
zwischen Erhebung und Verfügbarkeit für deren Ab- Übergangsvorschriften, Schlussbestimmungen
ruf zu nennen. Bei nachträglichen Änderungen an
den für die Auskunftserteilung vorgehaltenen tech- § 36
nischen Einrichtungen gilt § 20 entsprechend. Technische Richtlinie
(2) Für probeweise Anwendungen der techni- Die technischen Einzelheiten zu § 2 Nummer 8
schen Einrichtungen der Verpflichteten nach den und 17 Buchstabe c, § 4 Absatz 1 und 2, § 5 Ab-
§§ 30, 31 und 32 gilt § 23 entsprechend. satz 1, 2, 4 Satz 1, Absatz 5 und 6, § 6 Absatz 3, § 7
Absatz 1, 2 und 4, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 1, § 10
Satz 1 und 3, § 12 Absatz 2 Satz 1 und 3, § 14
§ 35 Absatz 1 und 2 Satz 1, 2, 4 und 5 sowie Absatz 3
Protokollierung Satz 2, § 22 Absatz 1 Satz 5, § 23 Absatz 1 Satz 9
und 12, die erforderlichen technischen Eigenschaf-
Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die ten der Aufzeichnungsanschlüsse nach § 24
Zugriffe auf seine für die Erteilung von Auskünften Absatz 1 Satz 2 sowie die Einzelheiten zur Über-
vorgehaltenen technischen Einrichtungen auto- mittlung von Auskunftsverlangen und zugehörigen
matisch lückenlos protokolliert werden. Dies gilt Auskünften nach den §§ 31, 32 und 34 und deren
unabhängig davon, ob die Zugriffe darauf abzielen, technischen Formate werden von der Bundesnetz-
Verkehrsdaten zugänglich zu machen, die nach agentur unter Beteiligung der Verbände der Ver-
den Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes pflichteten, der berechtigten Stellen sowie der Her-
gespeichert wurden, oder Verkehrsdatenübermitt- steller der Überwachungseinrichtungen und der
lungen in Echtzeit einzurichten. Zu protokollieren Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen in
sind: einer Technischen Richtlinie festgelegt. Sofern
erforderlich, können in der Technischen Richtlinie
1. die Referenznummer des Auskunftsverlangens,
auch Einzelheiten nach § 27 Absatz 7 Satz 2 und
der probeweisen Anwendung nach § 34 Absatz 2
zu § 110 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a des Telekom-
oder einer sonstigen Nutzung der technischen
munikationsgesetzes, soweit sie für das Zusam-
Einrichtungen,
menwirken von Telekommunikationsanlagen, die
2. die tatsächlich eingegebene Kennung, auf Grund von verschiedenen Verpflichteten betrieben wer-
derer die Verkehrsdatensätze ermittelt werden, den, notwendig sind, unter Beteiligung der betrof-
fenen Interessenvertreter festgelegt werden. Die
3. die weiteren für die Suche verwendeten Daten Technische Richtlinie wird im gleichen Verfahren
einschließlich der Zeitpunkte (Datum und Uhrzeit an den jeweiligen Stand der Technik angepasst. In
auf der Grundlage der amtlichen Zeit), zwischen der Technischen Richtlinie ist zudem festzulegen,
denen die Verkehrsdatensätze in Bezug auf die bis zu welchem Zeitpunkt bisherige technische Vor-
Kennung nach Nummer 2 erfasst werden, schriften noch angewendet werden dürfen. Die
Bundesnetzagentur informiert auf ihrer Internetseite
4. die Angabe der Rechtsvorschrift (§ 96 oder
über die anwendbaren Ausgabestände der inter-
§ 113b des Telekommunikationsgesetzes), auf
nationalen technischen Standards, auf die in der
deren Grundlage die beauskunfteten Verkehrs-
Technischen Richtlinie Bezug genommen wird. In
daten gespeichert wurden,
der Technischen Richtlinie sind auch die Arten der
5. die Adressierungsangabe des Anschlusses, an Kennungen festzulegen, für die bei bestimmten
den die ermittelten Verkehrsdatensätze übermit- Arten von Telekommunikationsanlagen neben den
telt werden, dort verwendeten Ziel- und Ursprungsadressen
auf Grund der die Überwachung der Telekommuni-
6. ein Merkmal zur Erkennbarkeit der Personen, die kation regelnden Gesetze zusätzliche Vorkehrungen
die Daten nach den Nummern 1 bis 5 auf Seiten für die technische Umsetzung von Anordnungen zu
des Verpflichteten eingeben, treffen sind. In Fällen, in denen neue technische
7. Datum und Uhrzeit der Eingabe. Entwicklungen nicht in der Technischen Richtlinie
berücksichtigt sind, hat der Verpflichtete die Ge-
Die ermittelten Verkehrsdaten dürfen nicht proto- staltung seiner Überwachungseinrichtungen mit
kolliert werden. Satz 1 gilt nicht für betrieblich er- der Bundesnetzagentur abzustimmen.
forderliche Zugriffe auf Daten, die nach § 96 des
Telekommunikationsgesetzes gespeichert werden. § 37
Die Angaben nach Satz 3 Nummer 6 dürfen aus- Übergangsvorschrift
schließlich bei auf tatsächlichen Anhaltspunkten Für Überwachungseinrichtungen, für die bereits
beruhenden Untersuchungen zur Aufklärung von eine Genehmigung nach § 19 der Telekommunika-
Missbrauchs- oder Fehlerfällen verwendet werden. tions-Überwachungsverordnung vom 22. Januar
Im Übrigen gelten für die Protokollierung sowie für 2002 (BGBl. I S. 458), zuletzt geändert durch Arti-
die Prüfung und Löschung der dafür erzeugten kel 3 Absatz 18 des Gesetzes vom 7. Juli 2005
Protokolldaten § 16 Absatz 2 und § 17 entspre- (BGBl. I S. 1970), oder das Einvernehmen nach
chend mit der Maßgabe, dass abweichend von § 16 der Fernmeldeverkehr-Überwachungs-Verord-
§ 17 Absatz 1 Satz 3 fünf vom Hundert der gestell- nung vom 18. Mai 1995 (BGBl. I S. 722), geändert
ten Auskunftsverlangen einer Prüfung zu unter- durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2001
ziehen sind. (BGBl. I S. 1254), erteilt wurde, ist kein Nachweis
1666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2017
nach § 19 erforderlich, sofern die Auflagen aus der chungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Ver-
Genehmigung erfüllt werden; § 110 Absatz 5 des ordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
Telekommunikationsgesetzes bleibt unberührt.“ kannt machen.
Artikel 2 Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis Inkrafttreten
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
kann den Wortlaut der Telekommunikations-Überwa- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 14. Juni 2017
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und Energie
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2017 1667
Verordnung
über das automatisierte Verfahren
zur Auskunft über Kundendaten nach § 112 des Telekommunikationsgesetzes
(Kundendatenauskunftsverordnung – KDAV)
Vom 14. Juni 2017
Auf Grund des § 112 Absatz 3 des Telekommunika- (2) Ersuchen dürfen nicht ausschließlich selbsttätig
tionsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), der von einem IT-System erzeugt werden.
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. November
2016 (BGBl. I S. 2473) geändert worden ist, in Verbin- §3
dung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungs-
Personenbasiertes Ersuchen
gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und
dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (1) Ein personenbasiertes Ersuchen muss neben den
(BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Angaben nach § 2 Absatz 1 in der Regel folgende An-
Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bun- gaben enthalten:
deskanzleramt, dem Bundesministerium des Innern, 1. den Namen, und zwar
dem Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
a) bei natürlichen Personen den Vor- und Nach-
cherschutz, dem Bundesministerium der Finanzen,
namen,
dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur sowie dem Bundesministerium der Verteidi- b) bei juristischen Personen den Namen,
gung: c) bei Kaufleuten die Firma,
2. die Straße und Hausnummer oder das Postfach und
§1
Anwendungsbereich, Verpflichtete 3. die Postleitzahl und den Ort.
Diese Verordnung gilt für diejenigen Erbringer von Abweichend von Satz 1 kann auf eine der folgenden
öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, Angaben verzichtet werden:
die dabei Rufnummern vergeben und mehr als 1. bei natürlichen Personen auf den Vornamen,
10 000 Teilnehmer haben (Verpflichtete). 2. bei natürlichen Personen auf den Nachnamen,
§2 3. auf die Hausnummer,
Ersuchen 4. auf die Postleitzahl oder
(1) Ein Ersuchen, das der Bundesnetzagentur im 5. auf den Ort.
automatisierten Auskunftsverfahren von einer ersuchen- (2) Ein personenbasiertes Ersuchen kann folgende
den Stelle nach § 112 Absatz 2 des Telekommunika- Angaben enthalten:
tionsgesetzes vorgelegt wird, kann personenbasiert,
1. das Datum eines ermittlungsrelevanten Stichtags
nummernbasiert oder anschriftenbasiert erfolgen. Das
oder die Angabe des ermittlungsrelevanten Zeit-
Ersuchen muss folgende Angaben enthalten:
raums,
1. die genaue Bezeichnung der ersuchenden Stelle,
2. das Geburtsdatum bei natürlichen Personen oder
2. die Kennung, die der ersuchenden Stelle von der
Bundesnetzagentur zur Verwendung im automati- 3. einen Geburtszeitraum von höchstens 20 Jahren.
sierten Auskunftsverfahren zugeteilt wurde, Liegt das Geburtsdatum vor, so kann neben der An-
3. das Aktenzeichen, welches dem Verfahren oder dem gabe nach Absatz 1 Satz 2 zusätzlich auf die Angabe
sonstigen Vorgang von der ersuchenden Stelle zur des Vornamens oder des Nachnamens oder der Straße
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zugeordnet und der Hausnummer oder des Postfachs verzichtet
wurde, werden. Liegt die Angabe des Geburtszeitraums von
höchstens 20 Jahren vor, so kann neben der Angabe
4. ein Datum, dass die Bearbeiterin oder den Bearbei- nach Absatz 1 Satz 2 zusätzlich auf die Angabe des
ter des Ersuchens eindeutig bezeichnet, und Vornamens, des Nachnamens oder der Hausnummer
5. das aktuelle Kalenderdatum. verzichtet werden.
1668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2017
(3) Unbekannte Zeichen in den Angaben zum Perso- Das anschriftenbasierte Ersuchen kann zusätzlich das
nen-, Straßen- oder Ortsnamen nach Absatz 1 können Datum eines ermittlungsrelevanten Stichtags oder die
durch die Platzhalter „?“, „[ ]“ oder „*“ ersetzt werden. Angabe des ermittlungsrelevanten Zeitraums enthalten.
Dabei steht
§6
1. „?“ für genau ein beliebiges Zeichen,
Abfrage der Daten
2. „[ ]“ für genau eines der in der Klammer vorgegebe-
nen Zeichen und (1) Die Bundesnetzagentur übernimmt aus dem Er-
suchen die Daten ohne die Angaben nach § 2 Absatz 1
3. „*“ für beliebig viele Zeichen. und leitet die Daten unverzüglich an die in Betracht
Die Platzhalter dürfen in einer Angabe nicht als einziges kommenden Verpflichteten weiter.
Zeichen gesetzt werden. In einem Ersuchen dürfen die (2) Der Verpflichtete muss seine technischen Sys-
Platzhalter „?“ oder „*“ jeweils einmal in unterschied- teme jederzeit zum Empfang von Abfragen der Bundes-
lichen Angaben verwendet werden. Der Platzhalter „[ ]“ netzagentur bereithalten. Zur Empfangsbereitschaft
darf in einer Angabe mehrfach verwendet werden. Der gehören insbesondere die Einrichtung und die laufende
Platzhalter „*“ darf nicht am Anfang einer der in Satz 1 Bereitstellung eines geeigneten Telekommunikations-
genannten Angaben eingesetzt werden. anschlusses.
(4) Eine phonetische Suche kann bei unterschied-
lichen Schreibweisen der Angaben zum Personen-, §7
Straßen- oder Ortsnamen nach Absatz 1 verwendet Datenübermittlung durch den Verpflichteten
werden. Dabei werden mittels eines sprachwissen- (1) Auf Grund einer Abfrage hat der Verpflichtete un-
schaftlich anerkannten Verfahrens diese Angaben in verzüglich die Gesamtheit der aktuellen Kundendaten
die Suche und das Suchergebnis mit einbezogen, so- zum ermittlungsrelevanten Stichtag oder zum ermitt-
weit sie eine phonetische Ähnlichkeit zum gesuchten lungsrelevanten Zeitraum, die zu einer Rufnummer
Begriff aufweisen. Die Bundesnetzagentur legt in der nach § 111 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Tele-
Technischen Richtlinie das sprachwissenschaftliche kommunikationsgesetzes erhoben wurden und in der
Verfahren fest, das für die deutsche Sprache am besten Kundendatei nach § 112 Absatz 1 Satz 1 bis 3 des
geeignet ist. Es ist von allen Verpflichteten gleicher- Telekommunikationsgesetzes gespeichert sind, an die
maßen anzuwenden. Bundesnetzagentur zu übermitteln. Die Übermittlung
(5) Die phonetische Suche darf in einem Ersuchen der aktuellen Kundendaten umfasst auch die Übermitt-
nur einmal verwendet werden, es sei denn, sie bezieht lung der Angabe anderer Anschlusskennungen sowie
sich auf die Angabe des Vor- und Nachnamens. Bei der die Übermittlung der Kennungen elektronischer Post-
Angabe des Vor- und Nachnamens ist eine mehrfache fächer, die von dem Verpflichteten vergeben wurden.
Verwendung der phonetischen Suche zulässig. Die Die Bundesnetzagentur legt in der Technischen Richt-
phonetische Suche ist bei der Suche durch den Ver- linie fest, welche Anschlusskennungen von den Ver-
pflichteten als letzte Möglichkeit zu verwenden. pflichteten zu beauskunften sind.
(6) Die Platzhaltersuche und die phonetische Suche (2) Werden mehr als 40 Anschlussinhaber ermittelt
dürfen in einem Ersuchen nicht gleichzeitig verwendet 1. für ein personenbasiertes Ersuchen, das nicht alle
werden. Angaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 enthält,
2. bei der Verwendung einer Platzhaltersuche,
§4
3. bei der Verwendung einer phonetischen Suche oder
Nummernbasiertes Ersuchen 4. für ein anschriftenbasiertes Ersuchen,
Ein nummernbasiertes Ersuchen muss neben den teilt der Verpflichtete der Bundesnetzagentur als Ant-
Angaben nach § 2 Absatz 1 die vollständige Rufnum- wort ausschließlich die Anzahl der gefundenen Daten-
mer enthalten. Die Rufnummer muss mit vorangestellter sätze mit.
internationaler Länderkennung und einer nationalen
Ortsnetz- oder Dienstekennzahl angegeben werden. §8
Das nummernbasierte Ersuchen kann zusätzlich das
Datum eines ermittlungsrelevanten Stichtags oder die Datenübermittlung durch die Bundesnetzagentur
Angabe des ermittlungsrelevanten Zeitraums enthalten. Die Bundesnetzagentur leitet die erhaltenen Antwor-
ten als Ergebnis an die ersuchende Stelle weiter. Die
§5 ersuchende Stelle soll ihre Empfangseinrichtungen
jederzeit zum Empfang von Daten bereithalten.
Anschriftenbasiertes Ersuchen
Wenn es zur Ermittlung von Rufnummern zu einer §9
bestimmten Anschrift erforderlich ist, kann auch ein an- Sicherheitsanforderungen
schriftenbasiertes Ersuchen erfolgen. Das Ersuchen
(1) Die zu übermittelnden Daten sowie die Übertra-
muss neben den Angaben nach § 2 Absatz 1 folgende
gungswege zwischen den am automatisierten Aus-
zusätzliche Angaben enthalten:
kunftsverfahren Beteiligten sind mit geeigneten Maß-
1. die Straße und die Hausnummer oder das Postfach, nahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit, Vertrau-
lichkeit und Integrität zu schützen. Diese Maßnahmen
2. die Postleitzahl und
haben fortwährend dem Stand der Technik zu entspre-
3. den Ort. chen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2017 1669
(2) Plant der Verpflichtete technische Wartungs- und evaluieren. Der Evaluationszeitraum beträgt drei Jahre.
Instandhaltungsmaßnahmen oder andere Maßnahmen, Über das Ergebnis der Evaluierung ist dem Verord-
die Auswirkungen auf die Verfügbarkeit haben können, nungsgeber Bericht zu erstatten.
hat er diese Maßnahmen der Bundesnetzagentur recht- (2) Zu evaluieren sind:
zeitig vor der Durchführung anzuzeigen.
1. die Beauskunftung anderer Anschlusskennungen
(3) Der Verpflichtete hat die ihm von der Bundes-
und Kennungen elektronischer Postfächer,
netzagentur zu Testzwecken vorgegebenen Datensätze
in seine Kundendateien nach § 112 Absatz 1 Satz 1 des 2. das anschriftenbasierte Ersuchen und
Telekommunikationsgesetzes aufzunehmen und diese 3. die Höchstgrenze der zu übermittelnden Datensätze.
Datensätze verfügbar zu halten.
Hierbei ist die Weiterentwicklung der Kommunikations-
§ 10 technik zu berücksichtigen.
Evaluierung
§ 11
(1) Die Anwendung der Vorschriften dieser Verord-
nung ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Inkrafttreten
Energie unter Einbeziehung der betroffenen Kreise Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
innerhalb von drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten zu in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 14. Juni 2017
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und Energie
Brigitte Zypries
1670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2017
Achtzehnte Verordnung
zur Änderung von Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes*
Vom 16. Juni 2017
Es verordnet auf Grund
– des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358) die Bun-
desregierung nach Anhörung von Sachverständigen,
– des § 1 Absatz 4 des Betäubungsmittelgesetzes, der zuletzt durch Artikel 35
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,
das Bundesministerium für Gesundheit:
Artikel 1
Die Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 6
des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, werden
wie folgt geändert:
1. Anlage I wird wie folgt geändert:
a) In der Zeile mit dem chemischen Namen (IUPAC) „1-(1,3-Benzodioxol-5-
yl)-2-(pyrrolidin-1-yl)propan-1-on“ wird in der Spalte „andere nicht ge-
schützte oder Trivialnamen“ der Gedankenstrich durch die Angabe
„MDPPP“ ersetzt.
b) In der Zeile mit dem chemischen Namen (IUPAC) „4-Brom-2,5-
dimethoxyphenethyl-azan“ wird in der Spalte „andere nicht geschützte
oder Trivialnamen“ die Angabe „(BDMPEA)“ durch die Angabe „(BDMPEA,
2C-B)“ ersetzt.
c) In der Zeile mit dem chemischen Namen (IUPAC) „1-(Indol-3-yl)propan-2-
ylazan“ wird in der Spalte „andere nicht geschützte oder Trivialnamen“ die
Angabe „(α-MT)“ durch die Angabe „(α-MT, AMT)“ ersetzt.
d) In der Zeile mit dem chemischen Namen (IUPAC) „2-(Pyrrolidin-1-yl)-1-
(p-tolyl)propan-1-on“ wird in der Spalte „andere nicht geschützte oder
Trivialnamen“ der Gedankenstrich durch die Angabe „4-MePPP“ ersetzt.
2. In Anlage II werden die folgenden Positionen jeweils alphabetisch in die
bestehende Reihenfolge eingefügt:
INN andere nicht geschützte chemische Namen
oder Trivialnamen (IUPAC)
„– Acetylfentanyl N-Phenyl-N-[1-(2-phenylethyl)
(Desmethylfentanyl) piperidin-4-yl]acetamid
– Acryloylfentanyl N-Phenyl-N-[1-(2-phenylethyl)
(Acrylfentanyl, ACF) piperidin-4-yl]prop-3-enamid
– Alpha-PVT 2-(Pyrrolidin-1-yl)-1-
(α-PVT, alpha- (thiophen-2-yl)pentan-1-on
Pyrrolidinopentiothiophenon)
– AMB-CHMICA Methyl{2-[1-(cyclohexylmethyl)-
(MMB-CHMICA) 1H-indol-3-carboxamido]-3-
methylbutanoat}
– Butyrfentanyl N-Phenyl-N-[1-(2-phenylethyl)
(Butyrylfentanyl) piperidin-4-yl]butanamid
– 5Cl-AKB-48 N-(Adamantan-1-yl)-1-(5-
(5C-AKB-48, AKB-48Cl, chlorpentyl)-1H-indazol-3-carboxamid
5CI-APINACA, 5C-APINACA)
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und
der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2017 1671
INN andere nicht geschützte chemische Namen
oder Trivialnamen (IUPAC)
– 5Cl-JWH-018 [1-(5-Chlorpentyl)-1H-indol-3-yl]
(JWH-018 N-(5-Chlorpentyl)- (naphthalin-1-yl)methanon
Analogon)
– Furanylfentanyl N-Phenyl-N-[1-(2-phenylethyl)
(FU-F) piperidin-4-yl]furan-2-carboxamid
– MDMB-CHMCZCA Methyl{2-[9-(cyclohexylmethyl)-
(EGMB-CHMINACA) 9H-carbazol-3-carboxamido]-3,3-
dimethylbutanoat}
– MMB-2201 Methyl{2-[1-(5-fluorpentyl)-1H-indol-
(5F-AMB-PICA, 5F-MMB-PICA) 3-carboxamido]-3-methylbutanoat}
– NE-CHMIMO [1-(Cyclohexylmethyl)-1H-indol-3-yl]
(JWH-018 N-(Cyclohexylmethyl)- (naphthalin-1-yl)methanon
Analogon)
– U-47700 3,4-Dichlor-N-[2-(dimethylamino)
cyclohexyl]-N-methylbenzamid“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 16. Juni 2017
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
1672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2017
Verordnung
zur Änderung des Anhangs 2 des Entsorgungsfondsgesetzes
Vom 16. Juni 2017
Auf Grund des § 15 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114) verordnet das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit:
Artikel 1
Anhang 2 des Entsorgungsfondsgesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114) wird wie folgt gefasst:
„Anhang 2
Einzahlungsbeträge gemäß § 7
Grundbetrag Risikoaufschlag Gesamtbetrag
35,47 Prozent*
Kernkraftwerk
EUR EUR EUR
(1) (2) (1)+(2)
Kernkraftwerk Gundremmingen A KRB A 180 462 760 64 001 328 244 464 088
Kernkraftwerk Obrigheim KWO 305 049 656 108 186 215 413 235 871
Kernkraftwerk Würgassen KWW 365 304 281 129 555 588 494 859 869
Kernkraftwerk Stade KKS 404 296 273 143 384 143 547 680 416
Kernkraftwerk Biblis A KWB A 906 441 239 321 470 440 1 227 911 679
Kernkraftwerk Biblis B KWB B 979 099 573 347 238 802 1 326 338 375
Kernkraftwerk Philippsburg 1 KKP 1 678 670 670 240 691 342 919 362 012
Kernkraftwerk Philippsburg 2 KKP 2 994 290 682 352 626 347 1 346 917 029
Kernkraftwerk Brunsbüttel KKB 678 811 079 240 741 138 919 552 217
Kernkraftwerk Neckarwestheim 1 GKN 1 609 939 458 216 315 738 826 255 196
Kernkraftwerk Unterweser KKU 1 043 788 691 370 180 873 1 413 969 564
Kernkraftwerk Krümmel KKK 1 003 223 216 355 794 280 1 359 017 496
Kernkraftwerk Isar 1 KKI 1 672 667 592 238 562 344 911 229 936
Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich KMK 399 611 374 141 722 638 541 334 012
Kernkraftwerk Grafenrheinfeld KKG 1 040 515 194 369 019 923 1 409 535 117
Kernkraftwerk Grohnde KWG 1 079 587 631 382 877 009 1 462 464 640
Kernkraftwerk Brokdorf KBR 1 079 567 213 382 869 768 1 462 436 981
Kernkraftwerk Gundremmingen B KRB B 975 110 630 345 824 119 1 320 934 749
Kernkraftwerk Gundremmingen C KRB C 1 001 112 021 355 045 542 1 356 157 563
Kernkraftwerk Isar 2 KKI 2 989 138 467 350 799 108 1 339 937 575
Kernkraftwerk Neckarwestheim 2 GKN 2 925 117 556 328 094 017 1 253 211 573
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2017 1673
Grundbetrag Risikoaufschlag Gesamtbetrag
35,47 Prozent*
Kernkraftwerk
EUR EUR EUR
(1) (2) (1)+(2)
Kernkraftwerk Emsland KKE 1 127 492 508 399 866 529 1 527 359 037
Kernkraftwerk Lingen KWL 48 961 394 17 364 215 66 325 609
Versuchsatomkraftwerk Kahl VAK 33 888 524 12 018 605 45 907 129
Mehrzweckforschungsreaktor Karlsruhe MZFR 7 402 837 2 625 425 10 028 262
Summe 17 529 550 519 6 216 875 476 23 746 425 995
* Der Wert des Risikoaufschlags wurde unter Anwendung folgender Formel berechnet: „23,3 / 17,2 – 100 %“. Bei der Berechnung der angegebenen
Gesamtbeträge wurde der exakte Wert des Risikoaufschlags zu Grunde gelegt. Bei dem in der Tabelle angegebenen Wert von „35,47 Prozent“
handelt es sich um einen auf zwei Stellen nach dem Komma aufgerundeten Betrag.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 16. Juni 2017
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und Energie
Brigitte Zypries
1674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2017
Verordnung
über die Vereinnahmung von Zahlungen nach dem Entsorgungsfondsgesetz
Vom 16. Juni 2017
Auf Grund des § 15 Absatz 2 des Entsorgungsfonds- §4
gesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114) verord-
Schriftliche Zahlungsaufforderung
net das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Für Zahlungen nach § 8 Absatz 1 und 2 des Entsor-
Finanzen: gungsfondsgesetzes schickt das Bundesamt für Wirt-
schaft und Ausfuhrkontrolle dem Einzahlenden eine
Abschnitt 1 schriftliche Zahlungsaufforderung zu. In der Zahlungs-
aufforderung sind anzugeben:
Abwicklung von Zahlungen
1. wesentliche Gründe für die Zahlungsaufforderung,
§1 2. Höhe des zu zahlenden Betrags,
Mitteilung des Kontos 3. Frist für die Leistung der Zahlung.
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie teilt dem Einzahlenden nach § 2 Absatz 1 des Ent- §5
sorgungsfondsgesetzes (Einzahlender) spätestens bis Bestätigung von Zahlungseingängen
zum 28. Juni 2017 das Konto nach § 9 Absatz 1 Satz 1
des Entsorgungsfondsgesetzes in Textform mit. (1) Die Stiftung „Fonds zur Finanzierung der kern-
technischen Entsorgung“ (Fonds) bestätigt schriftlich
(2) Die Einzahlenden teilen dem Bundesministerium gegenüber dem Einzahlenden den Eingang von Zahlun-
für Wirtschaft und Energie spätestens bis zum 27. Juni gen auf das mitgeteilte Konto. Die Zahlungsbestätigung
2017 die Kontaktdaten mit, die für die Mitteilung des hat unverzüglich nach Eingang der Einzahlung zu erfol-
Kontos benutzt werden sollen. gen.
§2 (2) In der Zahlungsbestätigung sind anzugeben:
Vornahme von Zahlungen 1. die Höhe der eingegangenen Zahlung,
(1) Der Einzahlende leistet Einzahlungen nach dem 2. das Datum des Zahlungseingangs,
Entsorgungsfondsgesetz ausschließlich auf das mitge- 3. Angabe, ob die von dem Einzahlenden angegebene
teilte Konto. Tilgungsbestimmung bestätigt wird,
(2) Bei Vornahme der Zahlung sind im Verwen- 4. Angabe, ob durch die Einzahlung die von der Til-
dungszweck anzugeben: gungsbestimmung erfasste Zahlungsverpflichtung
1. Einzahlender einschließlich der Angabe der Anlage nach dem Entsorgungsfondsgesetz erfüllt ist.
zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen (3) Der Fonds informiert das Bundesministerium für
Erzeugung von Elektrizität nach Anhang 2 des Ent- Wirtschaft und Energie unverzüglich über den Eingang
sorgungsfondsgesetzes, für die die Zahlung geleis- von Zahlungen durch den Einzahlenden. In der Informa-
tet wird, tion sind anzugeben:
2. Zahlungszweck einschließlich der Angabe der recht- 1. die Angaben nach Absatz 2,
lichen Grundlage der Zahlung nach dem Entsor-
gungsfondsgesetz (Tilgungsbestimmung). 2. die Höhe der seitens des Einzahlenden noch nicht
erfüllten Zahlungsverpflichtungen nach dem Entsor-
gungsfondsgesetz.
§3
(4) Hat ein Einzahlender eine Zahlung nach dem Ent-
Leistungszeitpunkt
sorgungsfondsgesetz nicht zu dem gesetzlichen oder
(1) Der Einzahlende ist nicht berechtigt, den Grund- zu dem in einer Ratenzahlungsvereinbarung vereinbar-
betrag nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Entsorgungs- ten Zahlungszeitpunkt vorgenommen, teilt der Fonds
fondsgesetzes (Grundbetrag) und den Risikoaufschlag dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
nach § 7 Absatz 3 Satz 1 des Entsorgungsfondsgeset- unverzüglich nach Verstreichen des Zahlungszeitpunk-
zes (Risikoaufschlag) vor dem 1. Juli 2017 zu leisten. tes Folgendes mit:
(2) Eine Zahlung des Grundbetrags und des Risiko- 1. die Höhe der nicht eingegangenen Zahlung,
aufschlags am ersten Werktag nach dem 1. Juli 2017
2. das Datum der verstrichenen Zahlungsfrist und
wird bei der Berechnung von Zinsen nach § 7 Absatz 2
Satz 2 und 4 sowie Absatz 3 Satz 1 des Entsorgungs- 3. die Höhe der seitens des Einzahlenden insgesamt
fondsgesetzes so behandelt wie eine Zahlung zum noch nicht erfüllten Zahlungsverpflichtungen nach
1. Juli 2017. dem Entsorgungsfondsgesetz.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2017 1675
Abschnitt 2 fondsgesetzes abzuziehen sind, nicht zum Zeitpunkt
Höhe der verzinsten der Einzahlung des Grundbetrags nachweisen, hat der
Einzahlungsbeträge Nachweis spätestens innerhalb von drei Monaten nach
der Einzahlung zu erfolgen.
§6 (2) Der Fonds ist in diesem Fall verpflichtet, die
Höhe der Zinsen nachgewiesenen Ausgaben für Entsorgungskosten zu-
Die Höhe der Zinsen nach § 7 Absatz 2 Satz 2 und 4 züglich darauf geleisteter Zinsen und Risikoaufschlag
und Absatz 3 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes innerhalb von drei Monaten ab Erbringung des Nach-
wird nach der Deutschen Zinsmethode (30/360) be- weises an den Einzahlenden auszuzahlen.
rechnet.
Abschnitt 3
§7 Inkrafttreten
Abzug von nachgewiesenen
Ausgaben für Entsorgungskosten §8
(1) Kann der Einzahlende die Ausgaben für Entsor-
Inkrafttreten
gungskosten nach § 2 Absatz 2 des Entsorgungsfonds-
gesetzes (Entsorgungskosten), die von dem Grund- Diese Verordnung tritt am Tag der Verkündung in
betrag nach § 7 Absatz 2 Satz 3 des Entsorgungs- Kraft.
Berlin, den 16. Juni 2017
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und Energie
Brigitte Zypries
1676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2017
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Gesetzes
zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung
Vom 16. Juni 2017
Nach Artikel 10 des Gesetzes zur Neuordnung der Verantwortung in der kern-
technischen Entsorgung vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114, 1222) wird hier-
mit bekannt gemacht, dass das Gesetz am 16. Juni 2017 in Kraft getreten ist.
Berlin, den 16. Juni 2017
Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Im Auftrag
Thorsten Herdan
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-
republik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben
sind.
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
8. 5. 2017 Durchführungsverordnung (EU) 2017/787 der Kommission zur Festset-
zung einer Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Rote
Fleckbrasse im Nordostatlantik L 119/4 9. 5. 2017
8. 5. 2017 Durchführungsverordnung (EU) 2017/788 der Kommission zur Änderung
der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1243/2014 zur Festlegung von
Vorschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fische-
reifonds bezüglich der von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Infor-
mationen sowie des Datenbedarfs und der Synergien zwischen poten-
ziellen Datenquellen L 119/7 9. 5. 2017
– Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom
2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie
2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Ent-
scheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU)
Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission (ABl. L 122 vom
3.5.2013) L 119/22 9. 5. 2017
– Berichtigung der Verordnung (EU) 2017/363 der Kommission vom
1. März 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 im Hin-
blick auf eine Sondergenehmigung für den Betrieb einmotoriger Turbi-
nenflugzeuge bei Nacht oder unter Instrumentenwetterbedingungen und
im Hinblick auf die Anforderungen an die Genehmigung von Gefahrgut-
Schulungsprogrammen für den gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb,
den nichtgewerblichen Flugbetrieb mit technisch komplizierten motor-
getriebenen Luftfahrzeugen und den nichtgewerblichen spezialisierten
Flugbetrieb mit technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeu-
gen (ABl. L 55 vom 2.3.2017) L 119/25 9. 5. 2017