1586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017
Fünftes Gesetz
zur Änderung des Sprengstoffgesetzes*, **
Vom 11. Juni 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: stimmt sind, soweit nicht durch dieses Gesetz oder
auf Grund dieses Gesetzes Abweichendes be-
Artikel 1 stimmt ist.
Änderung des (4) Für sonstige explosionsgefährliche Stoffe
Sprengstoffgesetzes nach § 2 Absatz 3 gelten bei den in Absatz 1 be-
zeichneten Tätigkeiten
Das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), 1. bei Zuordnung der sonstigen explosionsgefähr-
das zuletzt durch Artikel 109 des Gesetzes vom lichen Stoffe zur Stoffgruppe A alle Vorschriften
29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, dieses Gesetzes mit Ausnahme derer, die sich
wird wie folgt geändert: ausschließlich auf Explosivstoffe, pyrotechnische
Gegenstände oder Sprengzubehör beziehen,
1. § 1 wird durch die folgenden §§ 1 bis 1b ersetzt:
2. bei Zuordnung der sonstigen explosionsgefähr-
„§ 1 lichen Stoffe zur Stoffgruppe B die §§ 5f, 6,
Anwendungsbereich 14, 17 bis 25 sowie § 26 Absatz 2, die §§ 30
(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang und den bis 32, § 33 Absatz 3, § 33b sowie die §§ 34
Verkehr mit sowie die Einfuhr und die Durchfuhr von bis 39,
1. explosionsgefährlichen Stoffen und 3. bei Zuordnung der sonstigen explosionsgefähr-
lichen Stoffe zur Stoffgruppe C § 6 Absatz 1
2. Sprengzubehör. Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4, die
(2) Explosionsgefährliche Stoffe werden nach ih- §§ 17 bis 19, 24, 25 sowie § 26 Absatz 2, die
rem Verwendungszweck unterteilt in §§ 30 bis 32, § 33 Absatz 3, § 33b sowie die
§§ 34 und 36 bis 39.
1. Explosivstoffe (§ 3 Absatz 1 Nummer 2),
2. pyrotechnische Gegenstände (§ 3 Absatz 1 § 1a
Nummer 3) und
Ausnahmen
3. sonstige explosionsgefährliche Stoffe (§ 3 Ab- für Behörden und
satz 1 Nummer 9). sonstige Einrichtungen
(3) Mit Ausnahme des § 2 gilt dieses Gesetz des Bundes und der Länder und
auch für explosionsfähige Stoffe, die nicht explo- für deren Bedienstete sowie für Bedienstete
sionsgefährlich sind, jedoch für Sprengarbeiten be- anderer Staaten; Verordnungsermächtigungen
(1) Dieses Gesetz ist, soweit nicht durch dieses
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/29/EU des Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes ausdrücklich
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
etwas anderes bestimmt ist, nicht anzuwenden auf
Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (Neufas- 1. die obersten Bundes- und Landesbehörden,
sung) (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 27), der Richtlinie 2014/28/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 2. die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik
zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Deutschland stationierten ausländischen Streit-
die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosiv-
stoffen für zivile Zwecke (Neufassung) (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 1)
kräfte,
und der Durchführungsrichtlinie 2014/58/EU der Kommission vom 3. die Polizeien des Bundes und der Länder,
16. April 2014 über die Errichtung eines Systems zur Rückverfolg-
barkeit von pyrotechnischen Gegenständen gemäß der Richtlinie 4. die Zollverwaltung,
2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.
L 115 vom 17.4.2014, S. 28).
5. die für die Kampfmittelbeseitigung zuständigen
** Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Dienststellen der Länder,
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- 6. die Bediensteten der in den Nummern 1 bis 5
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 genannten Behörden und Einrichtungen, wenn
vom 17.9.2015, S. 1). sie dienstlich tätig werden,
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7. die Bediensteten anderer Staaten, die dienstlich anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden,
mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Spreng- das Vernichten, den Erwerb, das Überlassen und
zubehör ausgerüstet sind, wenn sie im Rahmen das Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe durch
einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder auf 1. die Einheiten und Ausbildungseinrichtungen des
Grund einer Anforderung oder einer allgemein Katastrophenschutzes
oder für den Einzelfall erteilten Zustimmung ei-
ner zuständigen inländischen Behörde oder a) der Länder und
Dienststelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes b) der kommunalen Gebietskörperschaften und
tätig werden und die zwischenstaatliche Verein- 2. die Behörden der Wasserstraßen- und Schiff-
barung, die Anforderung oder die Zustimmung fahrtsverwaltung des Bundes.
nicht etwas anderes bestimmt.
(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-
(2) Dieses Gesetz ist, soweit nicht durch dieses ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-
Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes ausdrück- rates bedarf, sonstige Behörden und Einrichtungen
lich etwas anderes bestimmt ist, nicht anzuwenden des Bundes vom Anwendungsbereich dieses Ge-
auf den Umgang mit sowie auf den Erwerb, das setzes ausnehmen. Die Bundesregierung kann die
Überlassen und die Einfuhr von explosionsgefähr- Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach
lichen Stoffen durch Satz 1 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
1. die Bundesanstalt für Materialforschung und stimmung des Bundesrates bedarf, auf eine andere
-prüfung, Bundesbehörde übertragen.
2. die auf Grund des § 36 Absatz 1 für Prüf- und (7) Die Landesregierungen können durch Rechts-
Überwachungsaufgaben zuständigen Behörden, verordnung sonstige Behörden und Einrichtungen
der Länder vom Anwendungsbereich dieses Geset-
3. das Fraunhofer-Institut für Kurzzeitdynamik
zes ausnehmen. Die Landesregierungen können die
– Ernst-Mach-Institut –,
Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach
4. das Fraunhofer-Institut für Chemische Techno- Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landes-
logie, behörden übertragen.
5. den obersten Bundesbehörden nachgeordnete
Dienststellen, zu deren Aufgaben die Beschaf- § 1b
fung explosionsgefährlicher Stoffe und Gegen- Ausnahmen für den
stände gehört, Umgang und den Verkehr mit sowie
soweit diese Tätigkeiten zur Erfüllung ihrer jewei- für die Einfuhr, für die Durchfuhr und für die
ligen öffentlichen Aufgaben erforderlich sind. Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen
(3) Dieses Gesetz ist, soweit nicht durch dieses (1) Dieses Gesetz gilt nicht für
Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes ausdrück- 1. die Beförderung von explosionsgefährlichen
lich etwas anderes bestimmt ist, nicht anzuwenden Stoffen im Schienenverkehr der Eisenbahnen
auf das Bearbeiten, das Verarbeiten, das Wieder- des öffentlichen Verkehrs, mit Seeschiffen und
gewinnen, das Aufbewahren, das Verwenden, das mit Luftfahrzeugen, jedoch mit Ausnahme des
Vernichten, den Erwerb, das Überlassen, die Ein- § 22 Absatz 2 und § 24 Absatz 2 Nummer 4,
fuhr oder das Verbringen explosionsgefährlicher
2. den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen
Stoffe und Sprengzubehör durch
in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrie-
1. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt und ben, jedoch mit Ausnahme der §§ 3 bis 16a, 19
2. die Beschussämter, bis 24 Absatz 1 hinsichtlich der Gebrauchsanlei-
tung, soweit bergrechtliche Vorschriften nicht
soweit diese Tätigkeiten zur Erfüllung ihrer jeweili-
entgegenstehen, der §§ 33 und 33b sowie der
gen öffentlichen Aufgaben erforderlich sind.
§§ 34 bis 39a,
(4) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme der §§ 8 3. Munition im Sinne des Waffengesetzes und des
bis 8c nicht anzuwenden auf das Bearbeiten, das Beschussgesetzes sowie für Kriegswaffen im
Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von
Erwerb, das Überlassen, die Empfangnahme und Kriegswaffen; das Gesetz gilt jedoch
das Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe sowie
innerhalb der Betriebsstätte auf den Transport ex- a) für den Erwerb und Besitz selbst geladener
plosionsgefährlicher Stoffe durch die Bundesan- oder wiedergeladener Munition auf Grund ei-
stalt Technisches Hilfswerk, soweit diese Tätigkei- ner Erlaubnis nach diesem Gesetz,
ten zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erfor- b) für das Bearbeiten und Vernichten von Muni-
derlich sind. Dieses Gesetz ist mit Ausnahme der tion einschließlich sprengkräftiger Kriegswaf-
§§ 8 bis 8c auch nicht anzuwenden auf das Her- fen im Sinne des Waffengesetzes, des Be-
stellen, Verarbeiten, Wiedergewinnen und die Ein- schussgesetzes und des Gesetzes über die
fuhr explosionsgefährlicher Stoffe durch die Bun- Kontrolle von Kriegswaffen sowie für das Wie-
desschule des Technischen Hilfswerks, soweit dergewinnen explosionsgefährlicher Stoffe
diese Tätigkeiten zur Erfüllung ihrer öffentlichen aus solcher Munition,
Aufgaben erforderlich sind. c) für das Aufbewahren von pyrotechnischer
(5) Soweit die nachfolgenden Tätigkeiten zur Er- Munition und von zur Delaborierung oder Ver-
füllung ihrer jeweiligen öffentlichen Aufgaben erfor- nichtung ausgesonderter sprengkräftiger
derlich sind, sind die §§ 7 bis 14 und § 27 nicht Kriegswaffen,
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d) für den Erwerb, den Besitz, das Überlassen, zern und Überallzündhölzern verarbeitet sind,
das Verbringen, das Bearbeiten, das Vernich- sowie für die Einfuhr der an derartigen Anzün-
ten, das Aufsuchen, das Freilegen, das Ber- dern verarbeiteten explosionsgefährlichen Stoffe,
gen und das Aufbewahren sowie den inner- 4. den Umgang, wobei das Bearbeiten, das Verar-
betrieblichen Transport von Fundmunition, beiten, das Wiedergewinnen und das Vernichten
e) für den Erwerb, den Besitz, das Bearbeiten, ausgenommen sind, und den Verkehr mit sowie
das Vernichten, das Aufsuchen, das Freile- die Einfuhr von
gen, das Bergen und das Aufbewahren, die a) Fertigerzeugnissen, die aus Zellhorn herge-
Einfuhr, die Durchfuhr und das Verbringen so- stellt sind oder in denen Zellhorn verarbeitet
wie den innerbetrieblichen Transport von Mu- ist, und die mit Membranfiltern aus Cellulose-
nition, die nicht den Bestimmungen des Waf- nitraten versehen sind, und
fengesetzes oder des Gesetzes über die Kon-
trolle von Kriegswaffen unterliegt. b) Kine- und Röntgenfilmen auf Cellulosenitrat-
basis mit photographischer Schicht mit der
(2) Dieses Gesetz gilt, soweit die nachfolgenden Maßgabe, dass deren Aufbewahrung im Zu-
Tätigkeiten zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben sammenhang mit der Wiedergewinnung von
erforderlich sind, nicht für der Anwendung dieses Gesetzes nicht aus-
1. den Umgang mit sowie den Erwerb und das genommen ist,
Überlassen von explosionsgefährlichen Stoffen 5. das Herstellen, das Bearbeiten, das Verarbeiten
durch Hochschulen und Fachhochschulen oder das Vernichten explosionsgefährlicher Zwi-
a) bis zu einer Gesamtmenge von 100 Gramm, schenerzeugnisse,
b) bis zu einer Gesamtmenge von 3 Kilogramm, 6. das Verwenden explosionsgefährlicher Hilfsstof-
sofern die explosionsgefährlichen Stoffe For- fe, die keine Explosivstoffe sind, und
schungszwecken dienen, 7. den Transport, das Überlassen und die Emp-
2. das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernich- fangnahme explosionsgefährlicher Zwischener-
ten, den Erwerb, das Überlassen und das Ver- zeugnisse und explosionsgefährlicher Hilfsstof-
bringen von explosionsgefährlichen Stoffen bis fe, die keine Explosivstoffe sind, innerhalb der
zu einer Gesamtmenge von 100 Gramm durch Betriebsstätte, soweit die Zwischenerzeugnisse
allgemein- oder berufsbildende Schulen. und Hilfsstoffe in einer oder mehreren nach § 4
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes geneh-
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für migungsbedürftigen Anlagen in einer Betriebs-
1. den Erwerb, das Aufbewahren, das Verwenden, stätte zu nicht explosionsgefährlichen Stoffen
das Vernichten, das Verbringen, das Überlassen, verarbeitet werden.
die Einfuhr und die Durchfuhr, wobei jeweils das (4) Dieses Gesetz berührt nicht
Inverkehrbringen und der Konformitätsnachweis
nach § 5 Absatz 1 ausgenommen sind, von 1. Rechtsvorschriften, die im Zusammenhang mit
der Beförderung gefährlicher Güter aus Gründen
a) Schallmessvorrichtungen zur Bestimmung der Sicherheit erlassen sind,
der Wassertiefe mit einem Knallsatz von nicht
mehr als 2 Gramm, wenn diese Gegenstände 2. auf örtlichen Besonderheiten beruhende Vor-
vom Schiffsführer oder von einer von ihm schriften über den Umgang und den Verkehr
schriftlich beauftragten Person erworben mit explosionsgefährlichen Stoffen und über de-
oder verwendet werden, ren Beförderung in Seehäfen und auf Flughäfen,
b) Schnellauslösevorrichtungen mit nicht mehr 3. Rechtsvorschriften, die aus Gründen der Sicher-
als 2 Gramm explosionsgefährlichen Stoffen, heit im Zusammenhang mit dem Inverkehrbrin-
wenn diese Vorrichtungen gegen ein unbe- gen von oder dem Umgang mit Gefahrstoffen er-
fugtes Öffnen gesichert sind sowie druckfest lassen sind,
und splittersicher sind und von dem Leiter ei- 4. Rechtsvorschriften, die zum Schutz vor schäd-
nes Betriebes oder einer von ihm schriftlich lichen Umwelteinwirkungen erlassen worden
beauftragten Person erworben oder verwen- sind oder deren Entstehen vorbeugen sollen,
det werden, wobei Auslöser für Gasgenerato- 5. Rechtsvorschriften über die Förderung der
ren nicht als Schnellauslösevorrichtungen Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umwelt-
gelten, verträglichen Bewirtschaftung von Abfällen.“
c) Anzünder für Verbrennungskraftmaschinen, 2. § 2 wird wie folgt geändert:
2. den Verkehr mit sowie die Einfuhr, die Durchfuhr, a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
das Verbringen, das Aufbewahren, das Verwen-
aa) In Satz 2 werden die Wörter „(§ 1 Abs. 1, § 1
den und das Vernichten, wobei jeweils das Inver-
Abs. 3 oder militärischer Zweck)“ gestrichen.
kehrbringen und der Konformitätsnachweis nach
§ 5 Absatz 1 ausgenommen sind, von bb) Folgender Satz wird angefügt:
a) Anzündpillen und Anzündlamellen, „Satz 1 ist nicht anzuwenden auf das ge-
werbsmäßige Herstellen von sonstigen ex-
b) Anzündhütchen mit einem Anzündsatz von plosionsgefährlichen Stoffen, die in der Be-
nicht mehr als 0,2 Gramm, triebsstätte weiterverarbeitet, gegen Abhan-
3. den Umgang und den Verkehr mit explosions- denkommen gesichert und nicht aufbewahrt
gefährlichen Stoffen, die an Sicherheitszündhöl- werden.“
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b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Licht, Schall, Gas oder Rauch oder eine Kom-
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 2“ bination dieser Wirkungen erzeugt werden soll,
durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 1“ 4. Feuerwerkskörper: pyrotechnische Gegen-
ersetzt. stände für Unterhaltungszwecke,
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 3“ durch 5. pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge:
die Angabe „§ 1 Absatz 4“ ersetzt. Komponenten von Sicherheitsvorrichtungen in
Fahrzeugen, die pyrotechnische Sätze enthal-
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
ten, die zur Aktivierung dieser oder anderer Vor-
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 3“ durch richtungen verwendet werden,
die Angabe „§ 1 Absatz 4“ ersetzt.
6. pyrotechnische Gegenstände für Bühne und
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 2“ Theater: pyrotechnische Gegenstände für die
durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 1“ Verwendung auf Bühnen im Innen- und Außen-
ersetzt. bereich, bei Film- und Fernsehproduktionen
3. § 3 wird wie folgt gefasst: oder für eine ähnliche Verwendung,
„§ 3 7. Anzündmittel: pyrotechnische Gegenstände,
die explosionsgefährliche Stoffe enthalten und
Begriffsbestimmungen die zur nichtdetonativen Auslösung von Explo-
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind sivstoffen oder pyrotechnischen Gegenständen
1. explosionsgefährliche Stoffe: bestimmt sind,
a) feste oder flüssige Stoffe und Gemische 8. sonstige pyrotechnische Gegenstände: pyro-
(Stoffe), die technische Gegenstände, die technischen Zwe-
cken dienen,
aa) durch eine gewöhnliche thermische, me-
chanische oder andere Beanspruchung 9. sonstige explosionsgefährliche Stoffe: explo-
zur Explosion gebracht werden können sionsgefährliche Stoffe, die weder Explosivstoff
und noch pyrotechnischer Gegenstand sind; als
sonstige explosionsgefährliche Stoffe gelten
bb) sich bei Durchführung der Prüfverfahren auch Explosivstoffe, die zur Herstellung sons-
nach Anhang Teil A.14. der Verordnung tiger explosionsgefährlicher Stoffe bestimmt
(EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom sind,
30. Mai 2008 zur Festlegung der Prüfme-
thoden gemäß der Verordnung (EG) 10. Zündmittel: Gegenstände, die explosionsge-
Nr. 1907/2006 des Europäischen Parla- fährliche Stoffe enthalten und die zur detonati-
ments und des Rates zur Registrierung, ven Auslösung von Explosivstoffen bestimmt
Bewertung, Zulassung und Beschrän- sind,
kung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. 11. Hilfsstoffe: Stoffe, die einem chemischen Ver-
L 142 vom 31.5.2008, S. 1), die zuletzt fahren zugesetzt werden, um den Verfahrens-
durch die Verordnung (EU) 2016/266 ablauf zu erleichtern oder die Eigenschaften
(ABl. L 54 vom 1.3.2016, S. 1) geändert des Endproduktes zu beeinflussen,
worden ist, in der jeweils jüngsten im 12. Zwischenerzeugnisse: Stoffe, die in einem Ver-
Amtsblatt der Europäischen Union veröf- fahrensgang innerhalb einer Betriebsstätte,
fentlichten Fassung als explosionsge- wenn auch in mehreren nach § 4 des Bundes-
fährlich erwiesen haben, Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbe-
b) Gegenstände, die Stoffe nach Buchstabe a dürftigen Anlagen, als explosionsgefährliche
enthalten, Stoffe entstehen und in demselben Verfahrens-
gang die Eigenschaft der Explosionsgefährlich-
2. Explosivstoffe:
keit wieder verlieren,
a) Stoffe und Gegenstände, die nach der Richt-
13. Sprengzubehör:
linie 2014/28/EU des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Februar 2014 a) Gegenstände, die zur Auslösung einer
zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften Sprengung oder zur Prüfung der zur Auslö-
der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung sung einer Sprengung erforderlichen Vor-
auf dem Markt und die Kontrolle von Explo- richtung bestimmt sind und keine explosi-
sivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung) onsgefährlichen Stoffe enthalten,
(ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 1) als Explosiv- b) Ladegeräte und Mischladegeräte für explosi-
stoffe für zivile Zwecke betrachtet werden onsgefährliche oder explosionsfähige Stoffe,
oder diesen in Zusammensetzung und Wir- die für Sprengarbeiten verwendet werden,
kung ähnlich sind, 14. Sprengarbeiten: die bestimmungsgemäße Ver-
b) die in Anlage III genannten Stoffe und Ge- wendung von Explosivstoffen, Anzündmitteln
genstände, und Sprengzubehör zur gezielten Nutzung der
3. pyrotechnische Gegenstände: Gegenstände, Energie, die bei der Explosion in Form von
die explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffge- Druckentwicklung und Stoßwellenbildung frei-
mische enthalten (pyrotechnische Sätze), mit gesetzt wird,
denen auf Grund selbsterhaltender, exotherm 15. Munition: Geschosse, Treibladungen und
ablaufender chemischer Reaktionen Wärme, Übungsmunition für Handfeuerwaffen, andere
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Schusswaffen, Artilleriegeschütze und techni- c) aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes
sche Geräte, in einen anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union,
16. Fundmunition: Munition oder sprengkräftige
Kriegswaffen, die nicht ununterbrochen ver- einschließlich der Empfangnahme und des
wahrt, überwacht oder verwaltet worden sind. Überlassens durch den Verbringer,
(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist 10. Beförderung: jede Ortsveränderung im Sinne
1. Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen: verkehrsrechtlicher Vorschriften,
das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Wie- 11. Rücknahme: jede Maßnahme, mit der verhin-
dergewinnen, Aufbewahren, Verbringen, Ver- dert werden soll, dass ein Stoff oder Gegen-
wenden und Vernichten sowie innerhalb der Be- stand, der sich in der Lieferkette befindet, auf
triebsstätte der Transport, das Überlassen und dem Markt bereitgestellt wird,
die Empfangnahme explosionsgefährlicher Stoffe
12. Rückruf: jede Maßnahme, die darauf abzielt, die
sowie die weiteren in § 1b Absatz 1 Nummer 3
Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereit-
Buchstabe a bis e bezeichneten Tätigkeiten,
gestellten Stoffes oder Gegenstandes zu erwir-
2. Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche ken.
oder unentgeltliche Abgabe eines Stoffes oder
(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
Gegenstandes zum Vertrieb oder zur Verwen-
dung auf dem Markt im Rahmen einer gewerb- 1. Hersteller: jede natürliche oder juristische Per-
lichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, son, die einen Explosivstoff oder pyrotechni-
schen Gegenstand herstellt oder entwickeln
3. Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung
oder herstellen lässt und diesen Explosivstoff
eines Stoffes oder Gegenstandes auf dem
oder pyrotechnischen Gegenstand unter ihrem
Markt,
eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke ver-
4. Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen: die marktet,
Bereitstellung auf dem Markt, der Erwerb, das
2. Einführer: jede in einem Mitgliedstaat der Euro-
Überlassen und das Vermitteln des Erwerbs,
päischen Union ansässige natürliche oder juris-
des Vertriebs und des Überlassens explosions-
tische Person, die einen Explosivstoff oder pyro-
gefährlicher Stoffe,
technischen Gegenstand aus einem Drittstaat in
5. Drittstaat: jeder Staat, der kein Mitgliedstaat den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt,
der Europäischen Union ist,
3. Bevollmächtigter: jede in einem Mitgliedstaat der
6. Einfuhr: jede Ortsveränderung von explosions- Europäischen Union ansässige natürliche oder
gefährlichen Stoffen aus einem Drittstaat in den juristische Person, die von einem Hersteller
Geltungsbereich dieses Gesetzes einschließlich schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen
der Überführung zur Überlassung in den zoll- bestimmte Aufgaben wahrzunehmen,
rechtlich freien Verkehr nach vorheriger Durch-
4. Händler: jede weitere natürliche oder juristische
fuhr,
Person in der Lieferkette, die einen Explosivstoff
7. Ausfuhr: jede Ortsveränderung von explosions- oder pyrotechnischen Gegenstand auf dem
gefährlichen Stoffen aus dem Geltungsbereich Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers
dieses Gesetzes in einen Drittstaat, oder des Einführers,
8. Durchfuhr: jede Ortsveränderung von explosi- 5. Wirtschaftsakteur: der Hersteller, der Bevoll-
onsgefährlichen Stoffen aus einem Drittstaat in mächtigte nach § 16d, der Einführer und der
einen anderen Drittstaat durch den Geltungsbe- Händler sowie beim Inverkehrbringen von Explo-
reich dieses Gesetzes unter zollamtlicher Über- sivstoffen zusätzlich jede juristische oder natür-
wachung einschließlich liche Person, die die Lagerung, die Verwendung,
a) der Überführung in das Zolllagerverfahren, die Verbringung, die Einfuhr und die Ausfuhr von
Explosivstoffen beziehungsweise den Handel
b) des Verbringens in eine Freizone, damit betreibt.
c) des Versandverfahrens mit anschließender (4) Im Sinne dieses Gesetzes ist
Überführung in das Zolllagerverfahren oder
anschließendem Verbringen in eine Freizone, 1. harmonisierte Norm: eine harmonisierte Norm im
Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der
d) des Versandverfahrens durch das Zollgebiet Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen
der Europäischen Union oder mit Bestim- Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012
mungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat zur europäischen Normung, zur Änderung der
der Europäischen Union, Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Ra-
9. Verbringen: jede Ortsveränderung von Stoffen tes sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG,
und Gegenständen außerhalb einer Betriebs- 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG,
stätte 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates und zur
a) im Geltungsbereich dieses Gesetzes,
Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des
b) aus einem anderen Mitgliedstaat der Euro- Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG
päischen Union in den Geltungsbereich die- des Europäischen Parlaments und des Rates
ses Gesetzes, (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12), die zuletzt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017 1591
durch die Richtlinie 2014/68/EU (ABl. L 189 vom 2. pyrotechnische Gegenstände für Bühne und
27.6.2014, S. 164) geändert worden ist, Theater
2. Akkreditierung: eine Akkreditierung im Sinne von a) Kategorie T1: pyrotechnische Gegenstände
Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) für die Verwendung auf Bühnen, von denen
Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und eine geringe Gefahr ausgeht,
des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften b) Kategorie T2: pyrotechnische Gegenstände
für die Akkreditierung und Marktüberwachung im für die Verwendung auf Bühnen, die zur Ver-
Zusammenhang mit der Vermarktung von Pro- wendung nur durch Personen mit Fachkennt-
dukten und zur Aufhebung der Verordnung nissen vorgesehen sind,
(EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom
3. sonstige pyrotechnische Gegenstände
13.8.2008, S. 30),
a) Kategorie P1: pyrotechnische Gegenstände,
3. Konformitätsbewertung: das Verfahren zur Be- von denen eine geringe Gefahr ausgeht, au-
wertung, ob die durch eine Rechtsvorschrift der ßer Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen
Europäischen Union zur Harmonisierung der Be- Gegenständen für Bühne und Theater,
dingungen für die Vermarktung von Produkten
vorgeschriebenen wesentlichen Sicherheitsan- b) Kategorie P2: pyrotechnische Gegenstände,
forderungen an einen Explosivstoff oder pyro- die zur Handhabung oder Verwendung nur
technischen Gegenstand erfüllt worden sind, durch Personen mit Fachkenntnissen vorge-
sehen sind, außer Feuerwerkskörpern und
4. CE-Kennzeichnung: die Kennzeichnung, durch pyrotechnischen Gegenständen für Bühne
die der Hersteller erklärt, dass der Explosivstoff und Theater.
oder der pyrotechnische Gegenstand den gel-
(2) Pyrotechnische Sätze werden nach ihrer Ge-
tenden Anforderungen genügt, die in den
fährlichkeit in folgende Kategorien eingeteilt:
Rechtsvorschriften der Europäischen Union zur
Harmonisierung der Bedingungen für die Ver- a) Kategorie S1: pyrotechnische Sätze, von denen
marktung von Produkten festgelegt sind.“ eine geringe Gefahr ausgeht und die insbeson-
dere zur Verwendung auf Bühnen, in Theatern
4. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: oder in vergleichbaren Einrichtungen, zur Strö-
„§ 3a mungsmessung oder zur Ausbildung von Ret-
tungskräften vorgesehen sind,
Kategorien von b) Kategorie S2: pyrotechnische Sätze, von denen
pyrotechnischen Gegenständen und
eine große Gefahr ausgeht und deren Umgang
pyrotechnischen Sätzen; Klassen von oder Verkehr an die Erlaubnis oder den Befähi-
Wettersprengstoffen und Wettersprengschnüren gungsschein gebunden ist.
(1) Pyrotechnische Gegenstände werden nach (3) Wettersprengstoffe und Wetterspreng-
dem Grad der von ihnen ausgehenden Gefährdung schnüre werden nach ihrer Schlagwettersicherheit
und ihrem Verwendungszweck in folgende Katego- in folgende Klassen eingeteilt:
rien eingeteilt:
a) Klasse I: geringe Gefahr der Zündung eines
1. Feuerwerkskörper zündfähigen Methan-Luft- oder Kohlenstaub-
Luft-Gemisches,
a) Kategorie F1: Feuerwerkskörper, von denen
eine sehr geringe Gefahr ausgeht, die einen b) Klasse II: sehr geringe Gefahr der Zündung eines
vernachlässigbaren Lärmpegel besitzen und zündfähigen Methan-Luft- oder Kohlenstaub-
zur Verwendung in geschlossenen Bereichen Luft-Gemisches,
vorgesehen sind, einschließlich Feuerwerks- c) Klasse III: äußerst geringe Gefahr der Zündung
körpern, die zur Verwendung innerhalb von eines zündfähigen Methan-Luft- oder Kohlen-
Wohngebäuden vorgesehen sind, staub-Luft-Gemisches.“
b) Kategorie F2: Feuerwerkskörper, von denen 5. § 4 wird wie folgt geändert:
eine geringe Gefahr ausgeht, die einen gerin- a) In der Überschrift wird das Wort „Ermächtigung“
gen Lärmpegel besitzen und zur Verwendung durch das Wort „Verordnungsermächtigung“ er-
in abgegrenzten Bereichen im Freien vorge- setzt.
sehen sind,
b) Satz 1 wird wie folgt geändert:
c) Kategorie F3: Feuerwerkskörper, von denen
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
eine mittlere Gefahr ausgeht, deren Lärmpe-
gel die menschliche Gesundheit jedoch nicht aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „(§ 1
gefährdet und die zur Verwendung in weiten Abs. 1 Satz 2)“ durch die Wörter „(§ 3
offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind, Absatz 1 Nummer 1)“ ersetzt.
d) Kategorie F4: Feuerwerkskörper, von denen bbb) In dem Satzteil nach Buchstabe b wird
eine große Gefahr ausgeht, die zur Verwen- die Angabe „§ 1 Abs. 1“ durch die Wör-
dung nur durch Personen mit Fachkenntnis- ter „§ 3 Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.
sen vorgesehen sind, deren Lärmpegel die bb) In Nummer 2 werden die Wörter „sowie auf
menschliche Gesundheit jedoch nicht gefähr- Stoffe und Gegenstände nach § 1 Abs. 2“
det, gestrichen.
1592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 3“ vom 30.6.2009, S. 1, 2013 L 355 vom
durch die Angabe „§ 1 Absatz 4“ ersetzt. 31.12.2013, S. 92), die zuletzt durch die Richt-
dd) In Nummer 4 werden die Wörter „auf andere linie (EU) 2015/2117 (ABl. L 306 vom 24.11.2015,
als die in § 1 Abs. 4 Nr. 1 bezeichneten S. 23) geändert worden ist.
Dienststellen und“ gestrichen.
§ 5a
c) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
Ausnahmen
6. § 5 wird durch die folgenden §§ 5 bis 5g ersetzt: vom Erfordernis des
„§ 5 Konformitätsnachweises
Konformitätsnachweis und der CE-Kennzeichnung
und CE-Kennzeichnung für (1) § 5 Absatz 1 und 1a ist nicht anzuwenden auf
Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände
1. Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstän-
(1) Explosivstoffe und pyrotechnische Gegen- de, die den von der jeweils zuständigen Stelle
stände dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt wer- erlassenen technischen Lieferbedingungen ent-
den, wenn sprechen, soweit diese den Schutz von Leben
1. der Hersteller den Konformitätsnachweis er- und Gesundheit oder Sachgütern betreffen, und
bracht hat und a) nur für militärische oder polizeiliche Zwecke
2. sie mit der CE-Kennzeichnung versehen sind. hergestellt, wiedergewonnen, bearbeitet, ver-
arbeitet, eingeführt oder verbracht werden
(1a) Explosivstoffe und pyrotechnische Gegen- oder
stände dürfen nur eingeführt, verbracht, in Verkehr
gebracht, vertrieben, anderen überlassen oder ver- b) an eine militärische oder polizeiliche Dienst-
wendet werden, wenn sie die Anforderungen des stelle oder eine Dienststelle des Katastro-
Absatzes 1 erfüllen. phenschutzes vertrieben oder einer dieser
Dienststellen überlassen werden,
(2) Der Konformitätsnachweis ist durch eine
Konformitätserklärung erbracht, die bestätigt, dass 2. Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstän-
die Konformität in einer Einzelprüfung überprüft de, die
worden ist oder a) der Versender ausgeführt hat und die er un-
1. die Baumuster den wesentlichen Anforderungen verändert in der versandmäßigen Verpackung
entsprechen, die für Explosivstoffe in Anhang II zurückbekommen hat, wobei diese Voraus-
der Richtlinie 2014/28/EU und für pyrotechni- setzungen nachzuweisen sind,
sche Gegenstände in Anhang I der Richtlinie b) als Muster oder Proben in der erforderlichen
2013/29/EU des Europäischen Parlaments und Menge von demjenigen, der dafür eine Kon-
des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisie- formitätsbewertung beantragen will, einge-
rung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten führt oder verbracht werden,
über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegen-
stände auf dem Markt (Neufassung) (ABl. L 178 c) für die Forschung, Entwicklung und Prüfung
vom 28.6.2013, S. 27) festgelegt sind und hergestellt werden und den Anforderungen
des Anhangs II der Richtlinie 2014/28/EU an
2. die den Baumustern nachgefertigten Explosiv- Explosivstoffe oder den Anforderungen des
stoffe und pyrotechnischen Gegenstände den Anhangs I der Richtlinie 2013/29/EU an pyro-
Baumustern entsprechen. technische Gegenstände nicht genügen, so-
(3) Es ist verboten, nicht konforme Explosiv- fern eine sichtbare Kennzeichnung deutlich
stoffe oder nicht konforme pyrotechnische Gegen- darauf hinweist, dass diese Explosivstoffe
stände und pyrotechnischen Gegenstände diesen
Anforderungen nicht genügen und aus-
1. mit der CE-Kennzeichnung zu versehen,
schließlich für die Forschung, Entwicklung
2. anderen Personen außerhalb der Betriebsstätte und Prüfung verfügbar sind,
außer zur Ausfuhr oder zur Vernichtung zu über-
d) zur Abfallbeseitigung oder -verwertung über-
lassen.
lassen werden,
(4) Nicht der Pflicht zur CE-Kennzeichnung un-
e) für militärische oder polizeiliche Zwecke be-
terliegen
stimmt sind und der zuständigen Bundesbe-
1. pyrotechnische Gegenstände zur ausschließ- hörde zur Prüfung überlassen werden oder
lichen Verwendung nach den Anlagen A.1 und
A.2 der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom f) nur für militärische oder polizeiliche Zwecke
20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl. bestimmt sind, sofern sie zur Bearbeitung,
L 46 vom 17.2.1997, S. 25), die zuletzt durch die Verarbeitung oder Erprobung
Richtlinie (EU) 2015/559 (ABl. L 95 vom aa) von dem Betreiber einer genehmigten An-
10.4.2015, S. 1) geändert worden ist, lage im Sinne des § 4 des Bundes-Immis-
2. Zündplättchen, die speziell konzipiert sind für sionsschutzgesetzes an den Betreiber ei-
Spielzeug und sonstige Gegenstände im Sinne ner anderen derartigen Anlage vertrieben
der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen oder diesem überlassen werden oder
Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 bb) eingeführt oder verbracht und an den Be-
über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 treiber einer genehmigten Anlage im
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017 1593
Sinne des § 4 des Bundes-Immissions- 2. die Bezeichnung des Auftrages der staatlichen
schutzgesetzes vertrieben oder diesem Beschaffungs- oder Auftragsstelle.
überlassen werden, (4) Der Überlasser von Explosivstoffen oder py-
3. pyrotechnische Gegenstände, die rotechnischen Gegenständen hat sich vom Erwer-
ber schriftlich bescheinigen zu lassen, dass die Ex-
a) als Seenotsignalmittel im Sinne der Richtlinie plosivstoffe oder pyrotechnischen Gegenstände
96/98/EG zur Ausrüstung von Schiffen frem- nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f zu den in
der Staaten in den Geltungsbereich dieses dieser Vorschrift bezeichneten Endprodukten in ei-
Gesetzes eingeführt oder verbracht werden, ner genehmigten Anlage im Sinne des § 4 des Bun-
sofern diese Seenotsignalmittel nicht in den des-Immissionsschutzgesetzes bearbeitet oder
allgemeinen Verkehr gelangen, verarbeitet werden sollen.
b) in der Luft- und Raumfahrtindustrie einge-
setzt werden, § 5b
c) zum Verkauf bei Messen, Ausstellungen und Konformitätsbewertung
Vorführungen hergestellt, eingeführt, verbracht, für Explosivstoffe und pyrotech-
ausgestellt oder verwendet werden und den nische Gegenstände vor dem Inverkehr-
Anforderungen der Richtlinie 2013/29/EU nicht bringen; Baumusterprüfung; Einzelprüfung
genügen, sofern eine sichtbare Kennzeich- (1) Explosivstoffe und pyrotechnische Gegen-
nung den Namen und das Datum der betref- stände sind vor dem Inverkehrbringen auf Antrag
fenden Messe, Ausstellung oder Vorführung des Herstellers von einer benannten Stelle gemäß
trägt und deutlich darauf hinweist, dass die § 5e durch die Baumusterprüfung nach Modul B
Gegenstände diesen Anforderungen nicht ge- des Anhangs III der Richtlinie 2014/28/EU oder
nügen und erst erworben werden können, des Anhangs II der Richtlinie 2013/29/EU oder
wenn der Hersteller, der in einem Mitglied- durch die Einzelprüfung nach Modul G des An-
staat der Europäischen Union niedergelassen hangs III der Richtlinie 2014/28/EU oder des An-
ist, oder anderenfalls der Einführer die Über- hangs II der Richtlinie 2013/29/EU daraufhin zu prü-
einstimmung mit den Anforderungen der fen, ob nach ihrer Zusammensetzung und Beschaf-
Richtlinie 2013/29/EU hergestellt hat; bei sol- fenheit
chen Veranstaltungen sind gemäß allen von 1. Explosivstoffe die Sicherheitsanforderungen des
der zuständigen Behörde des jeweiligen Mit- Anhangs II der Richtlinie 2014/28/EU und
gliedstaates der Europäischen Union festge-
legten Anforderungen die geeigneten Sicher- 2. pyrotechnische Gegenstände die Sicherheits-
heitsmaßnahmen zu treffen, oder anforderungen des Anhangs I der Richtlinie
2013/29/EU
d) zur Verwendung durch Feuerwehren be- erfüllen (Konformität). Der Hersteller hat den Antrag
stimmt sind, schriftlich oder elektronisch zu stellen. Die Sätze 1
4. Feuerwerkskörper, die im Geltungsbereich die- und 2 finden keine Anwendung auf pyrotechnische
ses Gesetzes hergestellt und mit Zustimmung Gegenstände der Kategorie F4, wenn der Hersteller
der zuständigen Behörde vom Hersteller zu reli- das Modul H nach Anhang II der Richtlinie
giösen, kulturellen und traditionellen Festivitäten 2013/29/EU gewählt hat.
abgebrannt werden sollen. (2) Wird die Konformität festgestellt, so wird eine
(2) Der Nachweis dafür, dass die Explosivstoffe Baumusterprüfbescheinigung erteilt.
und pyrotechnischen Gegenstände nach Absatz 1 (3) Die Baumusterprüfbescheinigung kann be-
Nummer 1 den technischen Lieferbedingungen ent- fristet, inhaltlich beschränkt sowie mit Bedingungen
sprechen, ist durch eine Bescheinigung der zustän- und Auflagen verbunden werden, soweit dies zum
digen Bundesbehörde zu erbringen. Schutz von Leben und Gesundheit oder von Sach-
gütern erforderlich ist. Die nachträgliche Verbin-
(3) Der Nachweis dafür, dass die Explosivstoffe
dung mit sowie die Änderung und Ergänzung von
und pyrotechnischen Gegenstände nach Absatz 1
Auflagen sind zulässig.
Nummer 1 Buchstabe a für militärische oder poli-
zeiliche Zwecke bestimmt sind, ist durch eine Be- (4) Für die Rücknahme und den Widerruf einer
scheinigung oder durch den Auftrag der jeweiligen Baumusterprüfbescheinigung gilt § 34 Absatz 1, 2
staatlichen Beschaffungs- oder Auftragsstelle zu und 4 entsprechend.
erbringen. Zum Nachweis kann die zuständige Be-
hörde auch eine Erklärung des mit der Entwicklung § 5c
befassten Unternehmens anerkennen, wenn die Konformitätsbewertung
Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder das Ver- für Explosivstoffe und pyrotech-
bringen zum Zweck der Entwicklung erfolgt und nische Gegenstände in der Serienfertigung;
das mit der Entwicklung befasste Unternehmen in Qualitätssicherungsverfahren; CE-Kennzeichnung
der Regel für militärische oder polizeiliche Auftrag-
(1) Die Übereinstimmung der nach einem Bau-
geber tätig ist. Gegenüber Unterauftragnehmern gilt
muster gefertigten Explosivstoffe oder pyrotechni-
der Nachweis als erbracht durch
schen Gegenstände mit dem Baumuster ist auf An-
1. die schriftliche Bekanntgabe der Nummer des trag des Herstellers in einem Qualitätssicherungs-
Genehmigungsbescheides nach dem Gesetz verfahren nachzuweisen, das nach der Wahl des
über die Kontrolle von Kriegswaffen oder Herstellers durchzuführen ist für
1594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017
1. Explosivstoffe nach den Modulen C2, D, E oder dere Prüflaboratorien beauftragen, die die Anforde-
F des Anhangs III der Richtlinie 2014/28/EU und rungen des Artikels 28 der Richtlinie 2014/28/EU
2. pyrotechnische Gegenstände nach den Modulen oder des Artikels 25 der Richtlinie 2013/29/EU er-
C2, D oder E des Anhangs II der Richtlinie füllen.
2013/29/EU. (2) Benannte Stelle ist
Der Hersteller hat den Antrag schriftlich oder elek- 1. unbeschadet des gesondert durchzuführenden
tronisch zu stellen. Notifizierungsverfahrens die Bundesanstalt für
Materialforschung und -prüfung,
(2) Der Hersteller kann die Übereinstimmung von
pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F4 2. jede Stelle, die dem Bundesministerium des In-
mit dem Baumuster auch in einem Qualitätssiche- nern von den Ländern als Prüflaboratorium oder
rungsverfahren nach Modul H der Richtlinie Zertifizierungsstelle für einen bestimmten Aufga-
2013/29/EU nachweisen. benbereich benannt wurde und die das Bundes-
ministerium des Innern im Bundesanzeiger be-
(3) Wird im Qualitätssicherungsverfahren die
kannt gemacht hat, und
Übereinstimmung der nach dem Baumuster gefer-
tigten Explosivstoffe oder pyrotechnischen Gegen- 3. jede Stelle, die der Europäischen Kommission
stände mit dem Baumuster festgestellt, von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
auf Grund eines Rechtsakts des Rates oder der
1. bringt der Hersteller die CE-Kennzeichnung auf
Europäischen Kommission von einer nach dem
den Explosivstoffen oder den pyrotechnischen
Abkommen über den Europäischen Wirtschafts-
Gegenständen an und
raum zuständigen Behörde auf Grund dieses
2. stellt der Hersteller Folgendes aus: Abkommens mitgeteilt worden ist.
a) für Explosivstoffe eine EU-Konformitätser- Benannte Stelle für die Prüfungen nach § 5b Ab-
klärung nach Anhang IV der Richtlinie satz 1 und die Überwachung des Qualitätssiche-
2014/28/EU und rungsverfahrens nach § 5c Absatz 2 im Geltungs-
b) für pyrotechnische Gegenstände eine EU- bereich dieses Gesetzes ist ausschließlich die Bun-
Konformitätserklärung nach Anhang III der desanstalt für Materialforschung und -prüfung.
Richtlinie 2013/29/EU. (3) Eine Stelle kann nach Absatz 2 Nummer 2
Ist es nicht möglich, die CE-Kennzeichnung auf den von den Ländern benannt werden, wenn in einem
Explosivstoffen oder pyrotechnischen Gegenstän- Akkreditierungsverfahren festgestellt worden ist,
den anzubringen, muss sie auf der Verpackung an- dass sie die Anforderungen der folgenden Bestim-
gebracht werden. Das Nähere regelt eine Rechts- mungen erfüllt:
verordnung nach § 6 Absatz 1. 1. Artikel 28 der Richtlinie 2014/28/EU in Bezug auf
Explosivstoffe oder
§ 5d 2. Artikel 25 der Richtlinie 2013/29/EU in Bezug auf
Aufbewahrungspflicht pyrotechnische Gegenstände.
Der Hersteller und der Bevollmächtigte haben die Die Akkreditierung ist zu befristen. Sie kann mit
folgenden Unterlagen zehn Jahre lang nach der weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.
letzten Herstellung des Produkts aufzubewahren Die Erteilung, der Ablauf, die Rücknahme, der Wi-
und der zuständigen Behörde auf deren Verlangen derruf und das Erlöschen der Akkreditierung sind
jederzeit vorzulegen: dem Bundesministerium des Innern unverzüglich
anzuzeigen.
1. die EU-Konformitätserklärung,
(4) Das Bundesministerium des Innern teilt der
2. die EU-Baumusterprüfbescheinigung einschließ-
Europäischen Kommission und den anderen Mit-
lich Nachträgen und Nebenbestimmungen,
gliedstaaten der Europäischen Union mit, welche
3. die Unterlagen über das zugelassene Qualitäts- Stellen für die Durchführung des Konformitätsbe-
sicherungssystem, wertungsverfahrens benannt worden sind und wel-
4. die Entscheidung über die Bewertung dieses che Aufgaben diesen Stellen übertragen worden
Qualitätssicherungssystems und sind. Das Bundesministerium des Innern unterrich-
tet die Europäische Kommission und die anderen
5. die Berichte über die Nachprüfungen.
Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den
Ablauf, die Rücknahme und den Widerruf sowie
§ 5e eine anderweitige Aufhebung oder Erledigung einer
Benannte Stellen Benennung. Es macht den Ablauf, den Widerruf, die
(1) Die Baumusterprüfung, die Einzelprüfung und Rücknahme sowie eine anderweitige Aufhebung
die Überwachung des Qualitätssicherungsverfah- oder Erledigung einer Benennung im Bundesan-
rens werden von einer benannten Stelle durchge- zeiger bekannt.
führt; die benannte Stelle erteilt auch die Beschei- (5) Die für die Fachaufsicht über die benannte
nigungen. Die Artikel 28, 36 und 38 der Richtlinie Stelle jeweils zuständige Behörde des Bundes oder
2014/28/EU und die Artikel 33 und 35 der Richtlinie der Länder überwacht, ob die benannte Stelle die
2013/29/EU sind anzuwenden. Wenn im Rahmen Anforderungen an benannte Stellen erfüllt, die
der in Satz 1 genannten Tätigkeiten Prüfungen er- durch Harmonisierungsrechtsvorschriften der Euro-
forderlich sind, darf die benannte Stelle mit der päischen Union festgelegt sind. Sie kann dabei die
Durchführung von Teilen dieser Prüfungen auch an- Vorlage von Unterlagen für die Erteilung von Be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017 1595
scheinigungen verlangen. Die benannten Stellen setzung und Beschaffenheit dem zur Prüfung
und die mit den Prüfungen und der Durchführung vorgelegten Muster entsprechen.
der Fachaufgaben befassten Personen haben der (4) Die Zulassung nach Absatz 1 oder Absatz 2
zuständigen Behörde die zur Erfüllung ihrer Über- kann befristet, inhaltlich beschränkt sowie mit Be-
wachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte zu er- dingungen und Auflagen verbunden werden, soweit
teilen und die Durchführung der Überwachungs- dies zum Schutz von Leben und Gesundheit oder
maßnahmen zu unterstützen. § 31 Absatz 3 ist an- von Sachgütern erforderlich ist. Die nachträgliche
zuwenden. Verbindung der Zulassung mit Auflagen sowie die
(6) Die Bediensteten der für die Fachaufsicht Änderung und die Ergänzung von Auflagen sind zu-
über die benannte Stelle jeweils zuständigen Be- lässig. Nebenbestimmungen und inhaltliche Be-
hörde sind berechtigt, zu den Betriebs- und Ge- schränkungen der Zulassung, die die Verwendung
schäftszeiten Grundstücke, Geschäfts- und Labor- der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe und
räume der benannten Stellen zu betreten und zu des Sprengzubehörs betreffen, sind vom Verwen-
besichtigen. Die benannte Stelle hat die Maßnah- der zu beachten.
men nach Satz 1 zu dulden.
§ 5g
§ 5f
Ausnahmen
Zulassung von sonstigen vom Zulassungserfordernis für sonstige
explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör
(1) Sonstige explosionsgefährliche Stoffe dürfen (1) Eine Zulassung nach § 5f Absatz 1 ist nicht
nur eingeführt, verbracht, vertrieben, anderen über- erforderlich für sonstige explosionsgefährliche
lassen oder verwendet werden, wenn sie Stoffe, die
1. nach ihrer Zusammensetzung, Beschaffenheit 1. durchgeführt werden,
und Bezeichnung von der Bundesanstalt für Ma-
terialforschung und -prüfung zugelassen sind 2. als Muster oder Proben vom Antragsteller in der
oder für Muster oder Proben erforderlichen Menge
eingeführt oder verbracht werden,
2. durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1
Nummer 1 allgemein zugelassen sind. 3. nicht für militärische oder polizeiliche Zwecke
bestimmt sind, wenn
Die Zulassung nach Nummer 1 wird dem Hersteller,
seinem Bevollmächtigten, dem Einführer oder dem a) sie zu nicht explosionsgefährlichen Stoffen
Verbringer auf schriftlichen oder elektronischen An- weiterverarbeitet werden,
trag erteilt. b) für die aus ihnen hergestellten Endprodukte
(2) Sprengzubehör darf nur verwendet werden, eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 5
wenn es nach seiner Zusammensetzung, Beschaf- Nummer 1 zum Zwecke der Ausfuhr erteilt
fenheit und Bezeichnung von der Bundesanstalt für worden ist und die Voraussetzungen des Ab-
Materialforschung und -prüfung zugelassen worden satzes 2 Nummer 3 erfüllt sind oder
ist. Die Zulassung wird dem Hersteller oder dem c) die aus ihnen hergestellten Endprodukte der
Einführer auf schriftlichen oder elektronischen An- Zulassungspflicht unterliegen.
trag erteilt.
(2) § 5f Absatz 1 und 2 ist nicht anzuwenden auf
(3) Die Zulassung nach Absatz 1 oder Absatz 2
ist zu versagen, wenn 1. sonstige explosionsgefährliche Stoffe der Stoff-
gruppen A und B und Sprengzubehör, die oder
1. der Schutz von Leben und Gesundheit oder von das nur für militärische oder polizeiliche Zwecke
Sachgütern bei bestimmungsgemäßer Verwen- hergestellt, wiedergewonnen, bearbeitet, verar-
dung der sonstigen explosionsgefährlichen beitet, eingeführt oder verbracht werden und an
Stoffe oder des Sprengzubehörs nicht gewähr- eine militärische oder eine polizeiliche Dienst-
leistet ist, stelle oder eine Dienststelle des Katastrophen-
2. die sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe schutzes vertrieben oder einer dieser Dienststel-
oder das Sprengzubehör den Anforderungen ei- len überlassen werden, wenn sichergestellt ist,
ner auf der Grundlage einer Rechtsverordnung dass die Stoffe und Gegenstände den von der
nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a erlas- jeweils zuständigen Stelle erlassenen techni-
senen Vorschrift über die Zusammensetzung, schen Lieferbedingungen entsprechen, soweit
Beschaffenheit und Bezeichnung der explosions- diese den Schutz von Leben und Gesundheit
gefährlichen Stoffe oder des Sprengzubehörs oder von Sachgütern betreffen,
nicht genügen, 2. sonstige explosionsgefährliche Stoffe der Stoff-
3. die sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe gruppen A und B und Sprengzubehör, die oder
oder das Sprengzubehör in ihrer oder in seiner das nur für militärische oder polizeiliche Zwecke
Wirkungsweise, Brauchbarkeit und Beständig- bestimmt sind und der zuständigen Bundesbe-
keit dem Stand der Technik nicht entsprechen hörde zur Prüfung oder Erprobung überlassen
oder werden,
4. der Antragsteller nicht in der Lage ist, dafür zu 3. sonstige explosionsgefährliche Stoffe der Stoff-
sorgen, dass die nachgefertigten sonstigen ex- gruppen A und B und Sprengzubehör, die oder
plosionsgefährlichen Stoffe in ihrer Zusammen- das nur für militärische oder polizeiliche Zwecke
1596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017
bestimmt sind, sofern sie oder es zur Bearbei- in der Regel für militärische oder polizeiliche Auf-
tung, Verarbeitung oder Erprobung traggeber tätig ist.
a) von dem Betreiber einer genehmigten Anlage (5) Sofern der Schutz von Leben und Gesundheit
im Sinne des § 4 des Bundes-Immissions- oder von Sachgütern gewährleistet ist, kann die
schutzgesetzes an den Betreiber einer ande- Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
ren derartigen Anlage vertrieben oder ihm vom Erfordernis der Zulassung absehen
überlassen werden, 1. in den Fällen des § 5f Absatz 1 auf Antrag des
b) eingeführt oder verbracht und an den Betrei- Herstellers oder des Einführers,
ber einer genehmigten Anlage im Sinne des 2. in den Fällen des § 5f Absatz 2 zur Erprobung
§ 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder zu der zeitlich und örtlich begrenzten Ver-
vertrieben oder ihm überlassen werden, wendung des Sprengzubehörs.
4. sonstige explosionsgefährliche Stoffe der Stoff- (6) Die zuständige Behörde nach § 36 Absatz 1,
gruppen A und B und Sprengzubehör, die oder auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4 Nummer 3,
das der Versender ausgeführt hat und die oder kann im Einzelfall Anforderungen an die Verwen-
das er unverändert in der versandmäßigen Ver- dung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen
packung zurückbekommt; diese Voraussetzun- und Sprengzubehör stellen, die über die Anforde-
gen sind nachzuweisen, rungen des § 5f Absatz 3 hinausgehen, soweit dies
5. Teile von zur Abwendung von Gefahren für Leben und Ge-
sundheit Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist.“
a) Ladegeräten, sofern diese keinen unmittelba-
ren Einfluss auf das Fördern von und Laden 7. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
mit Sprengstoff haben, a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
b) Mischladegeräten, sofern diese keinen unmit- aa) Buchstabe c wird wie folgt geändert:
telbaren Einfluss auf das Austragen und För-
dern der Ausgangsstoffe aus Vorratsbehäl- aaa) Die Wörter „der Kennzeichnung“ wer-
tern, das Zuteilen, Registrieren und Mischen den durch die Wörter „der CE-Kenn-
der Ausgangsstoffe sowie auf das Fördern zeichnung“ ersetzt.
und Laden des Sprengstoffes haben. bbb) Nach der Angabe „§ 5 Absatz 1“ wer-
(3) Der Nachweis dafür, dass sonstige explo- den die Wörter „mit dem CE-Zeichen,
sionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör den die Art und Form des CE-Zeichens“ ge-
technischen Lieferbedingungen nach Absatz 2 strichen.
Nummer 1 entsprechen, ist durch eine Bescheini- bb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
gung der zuständigen Bundesbehörde zu erbrin-
„d) das Verfahren für den Konformitätsnach-
gen. Der Nachweis dafür, dass die sonstigen explo-
weis nach § 5 Absatz 1, das Verfahren
sionsgefährlichen Stoffe und das Sprengzubehör
für die Zulassung nach § 5f, das Verfah-
nach Absatz 2 Nummer 3 für militärische oder poli-
ren der Kennzeichnung von Explosiv-
zeiliche Zwecke bestimmt sind, ist durch eine Be-
stoffen zum Zweck der Rückverfolgung,
scheinigung oder den Auftrag der jeweiligen staat-
das Verfahren der Kennzeichnung und
lichen Beschaffungs- oder Auftragsstelle zu erbrin-
zur Vergabe einer Registrierungsnummer
gen. Gegenüber Unterauftragnehmern gilt der
für pyrotechnische Gegenstände nach
Nachweis als erbracht
Artikel 9 der Richtlinie 2013/29/EU sowie
1. durch die schriftliche Bekanntgabe der Nummer das Verfahren der Zusammenarbeit mit
des Genehmigungsbescheides nach dem Ge- benannten Stellen anderer Mitgliedstaa-
setz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder ten, das Verfahren für die Akkreditierung
2. durch die Bezeichnung des Auftrages einer und Überwachung benannter Stellen und
staatlichen Beschaffungs- oder Auftragsstelle. Prüflaboratorien und das Verfahren der
Bekanntmachung der zugelassenen
Der Überlasser sonstiger explosionsgefährlicher sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe
Stoffe hat sich vom Erwerber schriftlich bescheini- und des Sprengzubehörs sowie der Ex-
gen zu lassen, dass die explosionsgefährlichen plosivstoffe und pyrotechnischen Ge-
Stoffe in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 zu genstände, für die der Konformitäts-
den in dieser Vorschrift bezeichneten Endprodukten nachweis erbracht worden ist,“.
in einer genehmigten Anlage im Sinne des § 4 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes bearbeitet oder cc) In Buchstabe e werden die Wörter „Kommis-
verarbeitet werden sollen. sion der Europäischen Gemeinschaften“
durch die Wörter „Europäische Kommission“
(4) Zum Nachweis, dass die sonstigen explosi- ersetzt.
onsgefährlichen Stoffe und das Sprengzubehör
nach Absatz 2 Nummer 3 für militärische oder poli- b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
zeiliche Zwecke bestimmt sind, kann die zustän- „6. die Liste der Explosivstoffe nach § 3 Absatz 1
dige Behörde auch eine Erklärung des mit der Ent- Nummer 2 Buchstabe b so anzupassen,
wicklung befassten Unternehmens anerkennen, dass sie alle Explosivstoffe enthält, die zu
wenn die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder empfindlich für den Transport sind und daher
das Verbringen zum Zweck der Entwicklung erfolgt nicht von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie
und das mit der Entwicklung befasste Unternehmen 2014/28/EU erfasst werden,“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017 1597
8. In § 9 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 werden und Auflagen verbunden werden, um den unrecht-
nach dem Wort „Explosivstoffen“ jeweils die Wörter mäßigen Besitz oder die unrechtmäßige Verwen-
„einschließlich Fundmunition“ eingefügt. dung der Explosivstoffe zu verhindern. Die Geneh-
9. In § 12 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern migung enthält die in der Anlage I Nummer 2 auf-
„der Ehegatte“ ein Komma und die Wörter „die geführten Angaben.
Ehegattin, der Lebenspartner, die Lebenspartnerin“ (4) Die nach § 15 Absatz 7 zuständige Behörde
eingefügt. hat die Genehmigung zum grenzüberschreitenden
10. § 15 wird wie folgt geändert: Verbringen zwischen Mitgliedstaaten der Europä-
ischen Union mit einem Formular zu erteilen, das
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: der Entscheidung 2004/388/EG entspricht. Die zu-
aa) In Satz 2 werden die Wörter „darüber hi- ständige Behörde hat ein Exemplar der Genehmi-
naus“ gestrichen und wird das Wort „EG- gung für die Dauer von zehn Jahren, gerechnet ab
Baumusterprüfung“ durch das Wort „EU- dem Zeitpunkt der Beendigung des letzten von der
Baumusterprüfung“ ersetzt. Genehmigung erfassten Verbringensvorgangs, zu
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: verwahren.“
„Das Erfordernis des Konformitätsnachwei- 12. § 16 wird wie folgt geändert:
ses und der CE-Kennzeichnung nach § 5 a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
Absatz 1a oder der Zulassung nach § 5f blei- gefügt:
ben unberührt.“ „Der Erlaubnisinhaber hat das Verzeichnis ab
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: dem Zeitpunkt der Eintragung für die Dauer von
„(2) Die Nachweispflicht des Absatzes 1 zehn Jahren zu verwahren und der zuständigen
Satz 3 gilt nicht für die Durchfuhr von explosi- Behörde auf Verlangen Einsicht zu gewähren.
onsgefährlichen Stoffen einschließlich ihrer La- Bei Einstellung des Betriebes hat er das Ver-
gerung in verschlossenen Zolllagern oder in Frei- zeichnis der zuständigen Behörde zu überge-
zonen.“ ben.“
11. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„§ 15a
„(1a) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf
Verfahren der Genehmigung
des Verbringens von Explosivstoffen 1. explosionsgefährliche Stoffe, die von dem In-
haber einer Erlaubnis nach § 27 in einer
(1) Der Antrag auf Genehmigung des Verbrin- Menge hergestellt, wiedergewonnen, erwor-
gens von Explosivstoffen nach § 15 Absatz 6 Satz 1 ben, eingeführt, verbracht, verwendet oder
ist vom Empfänger der Explosivstoffe schriftlich vernichtet werden, für die auf Grund einer
oder elektronisch bei der nach § 15 Absatz 7 zu- Rechtsverordnung nach § 18 keine Geneh-
ständigen Behörde zu stellen. Der Antrag hat die in migung zur Aufbewahrung nach § 17 erfor-
Anlage I Nummer 1 aufgeführten Angaben zu ent- derlich ist,
halten. Für Anträge auf Genehmigung des grenz-
überschreitenden Verbringens zwischen Mitglied- 2. Explosivstoffe und sonstige explosionsge-
staaten der Europäischen Union soll der Antragstel- fährliche Stoffe der Stoffgruppe A, die in einer
ler das Muster des Anhangs der Entscheidung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzge-
2004/388/EG der Kommission vom 15. April 2004 setzes genehmigungsbedürftigen Anlage zur
über ein Begleitformular für die innergemeinschaft- Bearbeitung oder Verarbeitung hergestellt
liche Verbringung von Explosivstoffen (ABl. L 120 werden, sofern sie weder vertrieben noch an-
vom 24.4.2004, S. 43)1, die durch den Beschluss deren überlassen werden,
2010/347/EU (ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 54) ge- 3. pyrotechnische Gegenstände.“
ändert worden ist, verwenden. 13. Nach § 16 werden die folgenden §§ 16a bis 16l ein-
(2) Die nach § 15 Absatz 7 zuständige Behörde gefügt:
prüft, ob „§ 16a
1. die an dem Verbringungsvorgang beteiligten und Kennzeichnung von Explosivstoffen
im Geltungsbereich des Gesetzes ansässigen
Personen gemäß § 15 Absatz 1 zum Verbringen (1) Der Inhaber einer Erlaubnis zum Umgang
oder zum Verkehr mit Explosivstoffen nach § 7 Ab-
berechtigt sind und
satz 1 muss diese unter Berücksichtigung der Grö-
2. für den zu verbringenden Explosivstoff eine Bau- ße, der Form oder der Gestaltung so kennzeichnen
musterprüfbescheinigung nach § 5b Absatz 2 und erfassen, dass der Explosivstoff jederzeit iden-
vorliegt. tifiziert und zurückverfolgt werden kann. Näheres
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 er- regelt eine Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1.
füllt, erteilt die nach § 15 Absatz 7 zuständige Be- (2) Absatz 1 ist auf die folgenden Explosivstoffe
hörde die Genehmigung zum Verbringen von Explo- nicht anzuwenden:
sivstoffen und informiert alle zuständigen Behörden
1. auf Explosivstoffe nach § 5a Absatz 1 Nummer 1
über die Genehmigung. Die Genehmigung kann be-
und 2,
fristet, inhaltlich beschränkt sowie mit Bedingungen
2. auf Explosivstoffe die einen geringen Gefährlich-
1
Im Internet unter www.bam.de/sprengstoffgesetz. keitsgrad haben auf Grund von Merkmalen und
1598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017
Faktoren, wie etwa einer geringen detonierenden 1. seinen Namen,
Wirkung und dem geringen Sicherheitsrisiko, 2. seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine
das von ihnen wegen der geringen potentiellen eingetragene Handelsmarke,
Auswirkungen eines Missbrauchs ausgeht,
3. die Postanschrift einer zentralen Anlaufstelle, an
3. Explosivstoffe, die unverpackt in Silo- oder Pump- der er kontaktiert werden kann,
fahrzeugen nach Maßgabe verkehrsrechtlicher
Vorschriften befördert und geliefert werden und 4. die CE-Kennzeichnung,
a) direkt in Sprengbohrlöcher geladen werden 5. die Kennnummer der benannten Stelle, die in der
oder Phase der Fertigungskontrolle tätig war,
b) direkt in Silotanks oder Behältnisse und Ein- 6. den Handelsnamen und Typ des Explosivstoffes
richtungen für die Aufbewahrung oder den oder des pyrotechnischen Gegenstandes.
Transport in einer der Bergaufsicht unterlie- Ist die Kennzeichnung des Explosivstoffes oder des
genden Betriebsstätte des Verwenders entla- pyrotechnischen Gegenstandes nicht möglich,
den werden, und müssen die Angaben und Kennzeichnungen auf
4. Explosivstoffe, die am Sprengort hergestellt und der kleinsten Verpackungseinheit oder in den dem
danach sofort geladen werden. Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegen-
stand beigefügten Unterlagen gemacht werden.
Die Angaben zu Nummer 3 müssen in deutscher
§ 16b
Sprache in einer für Verwender und zuständige Be-
Pflichten hörde verständlichen Weise abgefasst sein. Das
des Herstellers von Explosivstoffen Nähere regelt eine Rechtsverordnung nach § 6 Ab-
und pyrotechnischen Gegenständen satz 1.
(1) Der Hersteller darf nur (2) Der Hersteller muss dem Explosivstoff oder
1. Explosivstoffe in den Verkehr bringen oder für dem pyrotechnischen Gegenstand eine Ge-
eigene Zwecke verwenden, die gemäß den Si- brauchsanleitung mit Sicherheitsinformationen bei-
cherheitsanforderungen des Anhangs II der fügen, die in deutscher Sprache in einer für Verwen-
Richtlinie 2014/28/EU entworfen und hergestellt der und zuständige Behörde verständlichen Weise
wurden, abgefasst ist. Abweichend von Satz 1 hat er bei
pyrotechnischen Gegenständen für Kraftfahrzeuge
2. pyrotechnische Gegenstände in den Verkehr professionellen Nutzern ein Sicherheitsdatenblatt in
bringen, die gemäß den Sicherheitsanforderun- schriftlicher oder elektronischer Form in der von ih-
gen des Anhangs I der Richtlinie 2013/29/EU nen gewünschten Sprache zur Verfügung zu stel-
entworfen und hergestellt wurden. len, das gemäß Anhang II der Verordnung (EG)
(2) Der Hersteller muss Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrie-
1. für Explosivstoffe, die er in den Verkehr bringt, rung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung
ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Arti- chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer
kel 20 der Richtlinie 2014/28/EU durchführen Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur
lassen und dafür die Unterlagen nach Anhang III Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhe-
der Richtlinie 2014/28/EU erstellen, bung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates,
2. für pyrotechnische Gegenstände, die er in den der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission,
Verkehr bringt, das Konformitätsbewertungsver- der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der
fahren nach Artikel 17 der Richtlinie 2013/29/EU Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG
durchführen lassen und dafür die Unterlagen und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom
nach Anhang II der Richtlinie 2013/29/EU erstel- 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
len. (EU) 2016/1017 (ABl. L 166 vom 24.6.2016, S. 1)
(3) Der Hersteller muss durch geeignete Verfah- geändert worden ist, zu erstellen ist und die beson-
ren in der Serienfertigung gewährleisten, dass bei deren Erfordernisse dieser professionellen Nutzer
Explosivstoffen und bei pyrotechnischen Gegen- berücksichtigt.
ständen stets die Konformität sichergestellt ist. (3) Der Hersteller muss pyrotechnische Gegen-
stände mit einer Registrierungsnummer kennzeich-
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung
nen, die von der benannten Stelle zugeteilt wird.
auf die in § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten
Der Hersteller muss ein Verzeichnis über die Regis-
Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände.
trierungsnummern der pyrotechnischen Gegen-
stände, die er auf dem Markt bereitstellt, führen
§ 16c
und dieses den zuständigen Behörden auf Verlan-
Kennzeichnungspflicht gen zur Einsichtnahme zur Verfügung stellen. Er hat
des Herstellers von Explosivstoffen das Verzeichnis vom Zeitpunkt der Eintragung für
und pyrotechnischen Gegenständen; die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren. Bei Ein-
Gebrauchsanleitung; Registrierungsnummer stellung des Betriebes hat er das Verzeichnis der
(1) Der Hersteller muss auf den Explosivstoffen zuständigen Behörde zu übergeben.
und auf den pyrotechnischen Gegenständen, die er (4) Soll der Explosivstoff oder der pyrotechni-
in Verkehr bringt, und auf der Verpackung die fol- sche Gegenstand in einem anderen Mitgliedstaat
genden Angaben und Kennzeichnungen anbringen: der Europäischen Union auf dem Markt bereitge-
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stellt und dort Verwendern überlassen werden, sind Sicherheitsanforderungen des Anhangs II der
die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Richtlinie 2014/28/EU für Explosivstoffe oder des
Satz 1 auch in einer Amtssprache dieses Mitglied- Anhangs I der Richtlinie 2013/29/EU für pyrotech-
staates zu machen. nische Gegenstände erfüllen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung (2) Bevor der Einführer einen Explosivstoff oder
auf die in § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten einen pyrotechnischen Gegenstand in Verkehr
Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände. bringt, prüft er, ob
1. der Hersteller das Konformitätsbewertungsver-
§ 16d
fahren nach den §§ 5b und 5c durchgeführt hat,
Bevollmächtigung
2. der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt
durch den Hersteller von Explosivstoffen
hat,
(1) Der Hersteller von Explosivstoffen kann
schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. 3. die CE-Kennzeichnung an dem Explosivstoff
oder dem pyrotechnischen Gegenstand ange-
(2) Die Vollmacht muss mindestens folgende bracht ist,
Pflichten umfassen:
4. dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen
1. Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und Gegenstand die Gebrauchsanleitung und die Si-
der technischen Unterlagen für die zuständigen cherheitsinformationen in einer für den Verwen-
Behörden für die Dauer von zehn Jahren ab dem der verständlichen Weise in einer Amtssprache
Inverkehrbringen des Explosivstoffes, des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in
2. Vorlage aller erforderlichen Informationen und dem die Bereitstellung auf dem Markt erfolgt,
Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines oder sofern die Bereitstellung in der Bundesre-
Explosivstoffes auf Verlangen der zuständigen publik Deutschland erfolgt, in deutscher Spra-
Behörde, che beigefügt sind, und
3. im Aufgabenbereich des Bevollmächtigten die 5. der Hersteller die Kennzeichnungspflichten des
Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde § 16a Absatz 1 und des § 16c Absatz 1 an Ex-
bei allen Maßnahmen, die dazu dienen, Risiken plosivstoffe oder die Kennzeichnungspflichten
auszuschließen, die mit Explosivstoffen verbun- des § 16c Absatz 1 und 3 an pyrotechnische
den sind. Gegenstände erfüllt hat.
(3) Die Pflichten des § 16b Absatz 1 Nummer 1 (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung
und Absatz 2 Nummer 1 dürfen nicht Gegenstand auf die in § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten
der Vollmacht sein. Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände.
§ 16e § 16g
Maßnahmen des Herstellers Kennzeichnungspflicht des Einführers;
von Explosivstoffen und pyrotech- Registrierungsnummer; Aufbewahrungspflicht
nischen Gegenständen bei Nichtkonformität
(1) Der Einführer muss die folgenden Angaben
Hat der Hersteller berechtigten Grund zu der An- auf dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen
nahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachter Ex- Gegenstand und auf der Verpackung anbringen:
plosivstoff oder pyrotechnischer Gegenstand nicht
den gesetzlichen Anforderungen genügt, hat er un- 1. seinen Namen,
verzüglich Maßnahmen zu ergreifen, durch die die 2. seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine
Konformität des Explosivstoffes oder pyrotechni- eingetragene Handelsmarke und
schen Gegenstandes hergestellt wird. Wenn dies
nicht möglich ist, muss er den Explosivstoff oder 3. die Postanschrift einer zentralen Anlaufstelle, an
pyrotechnischen Gegenstand zurücknehmen oder der er kontaktiert werden kann.
zurückrufen. Geht von dem Explosivstoff oder pyro- Wenn dies nicht möglich ist, müssen die Angaben
technischen Gegenstand eine Gefahr aus, unter- auf der kleinsten Verpackungseinheit oder in den
richtet der Hersteller unverzüglich die zuständigen dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Ge-
Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen genstand beigefügten Unterlagen gemacht werden.
Union, in denen er den Explosivstoff oder pyrotech- Die Angaben müssen in einer Sprache abgefasst
nischen Gegenstand auf dem Markt bereitgestellt sein, die von den Verwendern und den zuständigen
hat, über die Nichtkonformität und die bereits er- Behörden leicht verstanden werden kann. § 16c
griffenen Maßnahmen. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 ist die Kenn-
§ 16f zeichnung mit dem Namen des Einführers nicht er-
Pflichten forderlich bei pyrotechnischen Gegenständen für
des Einführers von Explosivstoffen Kraftfahrzeuge.
und pyrotechnischen Gegenständen (2) Der Einführer muss eine Abschrift der EU-
(1) Der Einführer darf nur Explosivstoffe und py- Konformitätserklärung für die Dauer von zehn Jah-
rotechnische Gegenstände in Verkehr bringen, die ren ab dem Inverkehrbringen eines Explosivstoffes
die durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Ge- oder eines pyrotechnischen Gegenstandes bereit-
setzes bestimmten Produktanforderungen und die halten. Er muss darüber hinaus gewährleisten, dass
1600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017
die zuständige Behörde auf Verlangen Einsicht in deutscher Sprache und in einer für den Verwen-
die technischen Unterlagen nehmen kann. der und die zuständige Behörde verständlichen
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung Weise abgefasst sind, und
auf die in § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten 2. der Hersteller die Anforderungen des § 16c Ab-
Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände. satz 1 und der Einführer die Anforderungen des
§ 16g Absatz 1 erfüllt haben.
§ 16h (4) Hat der Händler berechtigten Grund zu der
Weitere Pflichten des Einführers Annahme, dass von ihm auf dem Markt bereitge-
(1) Solange der Einführer einen Explosivstoff stellte Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegen-
oder einen pyrotechnischen Gegenstand aufbe- stände nicht den Anforderungen dieses Gesetzes
wahrt oder verbringt oder aufbewahren oder ver- genügen, setzt er den Handel mit diesen Explosiv-
bringen lässt, muss er gewährleisten, dass dessen stoffen oder pyrotechnischen Gegenständen aus,
Lagerungs- oder Transportbedingungen die Über- bis durch Maßnahmen des Herstellers die Konfor-
einstimmung des Explosivstoffes mit den Sicher- mität hergestellt ist. Wenn dies nicht möglich ist,
heitsanforderungen des Anhangs II der Richtlinie muss der Händler dafür sorgen, dass die Explosiv-
2014/28/EU oder des pyrotechnischen Gegen- stoffe oder pyrotechnischen Gegenstände durch
standes mit den Sicherheitsanforderungen des An- den Hersteller oder Einführer zurückgenommen
hangs I der Richtlinie 2013/29/EU nicht beeinträch- oder zurückgerufen werden. Geht von dem Explo-
tigen. sivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand
eine Gefahr aus, unterrichtet der Händler unverzüg-
(2) Hat der Einführer berechtigten Grund zu der lich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachter der Europäischen Union, in denen er den Explosiv-
Explosivstoff oder pyrotechnischer Gegenstand stoff oder den pyrotechnischen Gegenstand auf
nicht die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt, dem Markt bereitgestellt hat, und den Hersteller
hat er unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, durch oder Einführer über die Produktmängel und die er-
die die Konformität des Explosivstoffes oder des griffenen Maßnahmen.
pyrotechnischen Gegenstandes hergestellt wird.
Wenn dies nicht möglich ist, muss er die Explosiv- (5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung
stoffe oder pyrotechnischen Gegenstände zurück- auf die in § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten
nehmen oder zurückrufen. Geht von dem Explosiv- Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände.
stoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand eine
Gefahr aus, unterrichtet der Einführer unverzüglich § 16j
die zuständigen Behörden derjenigen Mitgliedstaa- Herstellerpflichten
ten der Europäischen Union, in denen er den Explo- der Einführer und Händler
sivstoff oder den pyrotechnischen Gegenstand auf
Einführer oder Händler haben die Pflichten eines
dem Markt bereitgestellt hat, und den Hersteller
Herstellers, wenn sie
über die Nichtkonformität und die ergriffenen Maß-
nahmen. 1. einen Explosivstoff oder einen pyrotechnischen
Gegenstand unter ihrem eigenen Namen oder ih-
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung
rer eigenen Marke in den Verkehr bringen oder
auf die in § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten
Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände. 2. einen Explosivstoff oder pyrotechnischen Ge-
genstand, der bereits auf dem Markt bereitge-
§ 16i stellt worden ist, so verändern, dass der Explo-
sivstoff oder der pyrotechnische Gegenstand
Pflichten des Händlers
nicht mehr dem nach § 5b geprüften Baumuster
(1) Solange der Händler einen Explosivstoff oder oder dem Explosivstoff oder dem pyrotechni-
einen pyrotechnischen Gegenstand aufbewahrt schen Gegenstand, auf den sich die Einzelprü-
oder verbringt oder aufbewahren oder verbringen fung bezog, entspricht.
lässt, muss er gewährleisten, dass dessen Lage-
rungs- oder Transportbedingungen die Überein- § 16k
stimmung des Explosivstoffes mit den Sicherheits-
anforderungen des Anhangs II der Richtlinie Pflichten der Wirtschaftsakteure
2014/28/EU oder des pyrotechnischen Gegen- gegenüber der zuständigen Behörde
standes mit den Sicherheitsanforderungen des An- (1) Der Hersteller, der Bevollmächtigte nach
hangs I der Richtlinie 2013/29/EU nicht beeinträch- § 16d und der Einführer haben der zuständigen Be-
tigen. hörde auf Anforderung alle Informationen und Un-
(2) Der Händler darf nur Explosivstoffe oder py- terlagen, die für den Nachweis der Konformität des
rotechnische Gegenstände mit einer CE-Kenn- Explosivstoffes oder des pyrotechnischen Gegen-
zeichnung auf dem Markt bereitstellen. standes erforderlich sind, schriftlich oder elektro-
nisch zur Verfügung zu stellen. Die Informationen
(3) Bevor der Händler einen Explosivstoff oder und Unterlagen müssen in deutscher Sprache in
einen pyrotechnischen Gegenstand auf dem Markt einer für die zuständige Behörde verständlichen
bereitstellt, prüft er, ob Form abgefasst sein. Der Hersteller, der Einführer
1. dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen und der Händler müssen bei allen Maßnahmen zur
Gegenstand die Gebrauchsanleitung und Si- Abwendung von Gefahren, die von Explosivstoffen
cherheitsinformationen beigefügt sind, die in oder pyrotechnischen Gegenständen, die sie in Ver-
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kehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt ha- (2) Der Wirtschaftsakteur muss die Informatio-
ben, ausgehen, mit der zuständigen Behörde zu- nen nach Absatz 1 nach dem Erwerb oder dem
sammenarbeiten. Überlassen des Explosivstoffes oder des pyrotech-
nischen Gegenstandes jeweils für die Dauer von
(2) Zum Schutz der Gesundheit und der öffent-
zehn Jahren schriftlich oder elektronisch aufbewah-
lichen Sicherheit vor Gefahren, die von pyrotechni-
ren und der zuständigen Behörde auf Aufforderung
schen Gegenständen ausgehen, kann die zustän-
Einsicht gewähren. Bei Einstellung des Betriebes
dige Behörde den Hersteller und den Einführer ei-
hat der Wirtschaftsakteur die Informationen der zu-
nes pyrotechnischen Gegenstandes auffordern,
ständigen Behörde zu übergeben.“
1. Prüfungen vorzunehmen oder vornehmen zu las-
14. § 22 wird wie folgt geändert:
sen,
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
2. ein Verzeichnis der Beschwerden über nichtkon- fügt:
forme pyrotechnische Gegenstände und der
Rückrufe pyrotechnischer Gegenstände zu füh- „(1a) Den Bediensteten der in § 1a Absatz 1
ren und Nummer 3 bis 5 sowie Absatz 2 bis 5 genannten
Stellen dürfen explosionsgefährliche Stoffe nur
3. die Händler über ihre Überwachungsmaßnah- gegen Aushändigung einer Bescheinigung die-
men zu unterrichten. ser Stellen überlassen werden, aus der die Art
(3) Zum Schutz der in Absatz 2 bezeichneten und die Menge der explosionsgefährlichen
Rechtsgüter müssen die Wirtschaftsakteure der zu- Stoffe hervorgehen, die der Bedienstete erwer-
ständigen Behörde auf Aufforderung kostenlos ben darf. Der Überlasser hat zum Zeitpunkt des
Stichproben von Explosivstoffen oder pyrotechni- Überlassens die Art und die Menge der Stoffe,
schen Gegenständen zur Verfügung stellen oder das Datum sowie seinen Namen und seine An-
zu den üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten schrift in die Bescheinigung dauerhaft einzutra-
kostenlose Stichprobennahmen in ihren Betriebs- gen. Er hat die Bescheinigung dem Erwerber nur
oder Geschäftsräumen dulden. zurückzugeben, wenn dieser die angegebene
Menge noch nicht vollständig erworben hat. An-
(4) Wenn die Prüfung der Unterlagen oder Stich-
derenfalls hat er die Bescheinigung vom Zeit-
proben ergibt, dass der Explosivstoff oder der pyro-
punkt des Überlassens für die Dauer von drei
technische Gegenstand nicht den Anforderungen
Jahren aufzubewahren.“
dieses Gesetzes genügt oder eine formale Nicht-
konformität aufweist, haben der Hersteller und der b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „außer“ die
Einführer auf Aufforderung der Behörde Wörter „pyrotechnische Gegenstände der Kate-
gorie F1 oder“ eingefügt.
1. innerhalb einer von ihr gesetzten, der Art der Ge-
fahr entsprechenden Frist alle geeigneten, erfor- c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
derlichen und verhältnismäßigen Maßnahmen zu „Satz 1 findet keine Anwendung auf den Vertrieb
ergreifen, um die Übereinstimmung des Explo- und das Überlassen von pyrotechnischen Ge-
sivstoffes oder des pyrotechnischen Gegenstan- genständen der Kategorie F1.“
des mit den Anforderungen dieses Gesetzes her-
15. In § 24 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
zustellen, oder
„Hersteller“ die Wörter „oder vom Einführer“ einge-
2. den Explosivstoff oder den pyrotechnischen Ge- fügt und die Wörter „Anleitung zur Verwendung“
genstand zurückzunehmen oder zurückzurufen. durch das Wort „Gebrauchsanleitung“ ersetzt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 erheben 16. In § 28 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 16
die zuständigen Behörden von den nach Absatz 1 Abs. 1“ ein Komma und die Angabe „1a“ eingefügt.
oder Absatz 3 verpflichteten Wirtschaftsakteuren 17. Nach der Überschrift zu Abschnitt VI wird folgende
die Kosten für diese Prüfungen sowie für damit in Überschrift eingefügt:
Zusammenhang stehende Besichtigungen des Ex-
plosivstoffes oder pyrotechnischen Gegenstandes. „Unterabschnitt 1
(5) Können der Hersteller oder der Einführer Allgemeine Bestimmungen“.
keine Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuord- 18. § 32a wird aufgehoben.
nung vorlegen, finden die Absätze 3 und 4 entspre- 19. Nach § 33 wird folgende Überschrift eingefügt:
chende Anwendung.
„Unterabschnitt 2
§ 16l Marktüberwachung“.
Identifizierung 20. Nach § 33 werden die folgenden §§ 33a bis 33d
und Angaben der Wirtschaftsakteure eingefügt:
(1) Jeder Wirtschaftsakteur muss den zustän- „§ 33a
digen Behörden auf Aufforderung diejenigen Wirt- Bestimmungen
schaftsakteure nennen, des Europäischen Rechts
1. von denen er einen Explosivstoff oder einen py- über die Marktüberwachung; Unterrichtungen
rotechnischen Gegenstand erworben hat und (1) Die Marktüberwachung richtet sich
2. an die er einen Explosivstoff oder einen pyro- 1. für Explosivstoffe nach Artikel 41 der Richtlinie
technischen Gegenstand überlassen hat. 2014/28/EU und
1602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017
2. für pyrotechnische Gegenstände nach Artikel 38 wenden, diese Tätigkeit vorläufig untersagen, wenn
der Richtlinie 2013/29/EU. andere Maßnahmen nicht ausreichen.
(2) Die nach § 36 Absatz 4b bestimmte zentrale (3) Die zuständige Behörde trifft die notwen-
Stelle unterrichtet die Europäische Kommission digen vorläufigen Maßnahmen nach Absatz 2, wenn
jährlich über die Maßnahmen der Marktüberwa- ihr von einer anderen Behörde, von einem Träger
chung von Explosivstoffen und pyrotechnischen der gesetzlichen Unfallversicherung oder von der
Gegenständen, die im Geltungsbereich dieses Ge- Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
setzes durch die zuständigen Stellen der Länder mitgeteilt wird, dass
durchgeführt worden sind. 1. ein explosionsgefährlicher Stoff oder ein
(3) Die nach § 36 Absatz 4b bestimmte zentrale Sprengzubehör einen Mangel in seiner Beschaf-
Stelle unterrichtet bei mangelhaften Explosivstoffen fenheit oder Funktionsweise aufweist, durch den
oder pyrotechnischen Gegenständen beim Umgang eine Gefahr für Leben und Ge-
1. die Europäische Kommission unverzüglich und sundheit, für Sachgüter oder für die Umwelt her-
unter Angabe der Gründe über die getroffenen beigeführt werden kann, oder
Maßnahmen nach § 33b Absatz 1 bis 3 und 2. bei dem Wiedergewinnen, Aufbewahren, Ver-
2. die benannte Stelle, die für das Konformitäts- wenden, Vernichten oder Verbringen oder inner-
bewertungsverfahren des betroffenen Explosiv- halb der Betriebsstätte bei dem Transport, dem
stoffes nach Artikel 20 der Richtlinie 2014/28/EU Überlassen oder der Empfangnahme eines ex-
oder des betroffenen pyrotechnischen Ge- plosionsgefährlichen Stoffes oder eines Spreng-
genstandes nach Artikel 17 der Richtlinie zubehörs ein Schadensereignis eingetreten ist
2013/29/EU verantwortlich ist. und ein begründeter Verdacht besteht, dass die-
ses auf einen Mangel in der Beschaffenheit oder
Die nach § 36 Absatz 4b bestimmte zentrale Stelle Funktionsweise des explosionsgefährlichen
teilt der Europäischen Kommission insbesondere Stoffes oder des Sprengzubehörs zurückzufüh-
mit, ob der Mangel auf eine Nichteinhaltung der in ren ist.
einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Num-
mer 2 Buchstabe a genannten Anforderungen, auf Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prü-
eine falsche Anwendung harmonisierter Normen fung und die nach § 36 Absatz 4b bestimmte Stelle
oder auf Mängel dieser harmonisierten Normen zu- sind über die Maßnahmen nach Satz 1 und nach
rückzuführen ist. Absatz 2 unverzüglich zu unterrichten.
(4) Besteht der begründete Verdacht, dass ein
§ 33b Explosivstoff oder ein pyrotechnischer Gegenstand
entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2 gekennzeichnet
Maßnahmen
und in den Verkehr gebracht oder anderen überlas-
bei mangelhaften
sen worden ist, sind die Absätze 2 und 3 sowie
explosionsgefährlichen Stoffen
§ 33a Absatz 3 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
und mangelhaftem Sprengzubehör
(1) Besteht der begründete Verdacht, dass bei § 33c
bestimmungsgemäßer Verwendung eines nach § 5
konformitätsbewerteten oder eines nach § 5f Ab- Maßnahmen
satz 1 oder 2 zugelassenen und entsprechend ge- bei Information durch
kennzeichneten explosionsgefährlichen Stoffes andere Mitgliedstaaten der
oder Sprengzubehörs eine Gefahr für Leben und Europäischen Union über Explosiv-
Gesundheit, für Sachgüter oder für die Umwelt be- stoffe oder pyrotechnische Gegenstände;
steht, prüft die zuständige Behörde anhand einer Aufhebung oder Änderung getroffener Maßnahmen
Stichprobe, ob diese dem bei der Zulassung vorge- (1) Wird die zuständige Behörde von Behörden
legten Prüfmuster oder dem Baumuster entspricht. anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Stellt die zuständige Behörde die Übereinstimmung über deren Maßnahmen gegen nicht konforme oder
fest, so prüft sie, ob die Stichprobe die Anforderun- sonst unsichere Explosivstoffe oder pyrotechnische
gen einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Gegenstände informiert, trifft sie alle notwendigen
Nummer 2 Buchstabe a erfüllt. Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher oder Drit-
(2) Stellt die zuständige Behörde die Überein- ter.
stimmung nach Absatz 1 Satz 1 mit dem Prüfmus- (2) Bestehen Einwände gegen die von den ande-
ter oder dem Baumuster nicht fest oder sind die ren Mitgliedstaaten der Europäischen Union getrof-
Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 6 fenen Maßnahmen, übermitteln die obersten Lan-
Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht erfüllt, trifft desbehörden diese Einwände dem Bundesministe-
die zuständige Behörde alle notwendigen vorläufi- rium des Innern und der nach § 36 Absatz 4b be-
gen Maßnahmen, um den Umgang und den Verkehr stimmten zentralen Stelle. Diese unterrichtet im
mit dem explosionsgefährlichen Stoff oder dem Einvernehmen mit dem Bundesministerium des In-
Sprengzubehör sowie die Einfuhr des explosions- nern die Europäische Kommission und die anderen
gefährlichen Stoffes oder des Sprengzubehörs zu Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die
verhindern oder zu beschränken. Die zuständige getroffenen Maßnahmen nach Satz 1 und die Ein-
Behörde kann Personen, die den explosionsgefähr- wände gegen die von den Behörden anderer Mit-
lichen Stoff oder das Sprengzubehör einführen, ver- gliedstaaten der Europäischen Union getroffenen
bringen, vertreiben, anderen überlassen oder ver- Maßnahmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017 1603
(3) Verlangt die Europäische Kommission auf der zum Ablauf der in § 16l Absatz 2 Satz 1 bezeichne-
Grundlage des Artikels 43 der Richtlinie 2014/28/EU ten Frist.“
oder des Artikels 40 der Richtlinie 2013/29/EU die
21. In der Überschrift zu § 35 werden nach den Wörtern
Aufhebung oder Änderung einer getroffenen Maß-
„des Befähigungsscheines“ das Komma und die
nahme, hat die zuständige Behörde den erlassenen
Wörter „Folgen des Erlöschens, der Rücknahme
Verwaltungsakt aufzuheben oder zu ändern.
und des Widerrufs“ gestrichen.
§ 33d 22. § 36 wird wie folgt geändert:
Weitere Maßnahmen a) In Absatz 4 Nummer 4 wird die Angabe „§ 32a
im Rahmen der Marktüberwachung Abs. 1“ durch die Wörter „§ 33b Absatz 1 bis 3“
(1) Die zuständige Behörde kann gegenüber ersetzt.
Wirtschaftsakteuren Maßnahmen zur Durchführung b) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a
der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, auch in Verbin- und 4b eingefügt:
dung mit der Richtlinie 2014/28/EU oder der Richt-
linie 2013/29/EU, anordnen. Dabei können auch „(4a) Zuständige Behörde für die Überprüfung
Anordnungen getroffen werden, die über die auf der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eig-
Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 oder nung der Angehörigen des Technischen Hilfs-
§ 29 gestellten Anforderungen hinausgehen, soweit werks nach den §§ 8 bis 8c ist die Bundesschule
dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und von des Technischen Hilfswerks.
Sachgütern erforderlich ist. Artikel 15 Absatz 3 der (4b) Die Länder können für die Unterrichtung
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 findet Anwendung.
der Europäischen Kommission nach § 33a Ab-
(2) Die zuständige Behörde fordert Wirtschafts- satz 2 und 3 sowie § 33c Absatz 2 Satz 2 eine
akteure dazu auf, die folgenden Fälle formaler für den Vollzug von Aufgaben nach § 26 des Pro-
Nichtkonformität eines Explosivstoffes oder eines duktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011
pyrotechnischen Gegenstandes zu beseitigen: (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das zu-
1. die CE-Kennzeichnung wurde nicht oder un- letzt durch Artikel 435 der Verordnung vom
ter Verstoß gegen Artikel 30 der Verordnung 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
(EG) Nr. 765/2008, Artikel 20 der Richtlinie den ist, in der jeweils geltenden Fassung ein-
29/2013/EU oder Artikel 23 der Richtlinie schließlich der damit zusammenhängenden Mel-
28/2014/EU angebracht, deverfahren der Marktüberwachungsbehörden
bestimmte zentrale Stelle bestimmen.“
2. die Kennnummer der in der Phase der Ferti-
gungskontrolle tätigen benannten Stelle wurde 23. In § 39 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 22
nicht oder unter Verstoß gegen Artikel 20 der Abs. 5“ durch die Angabe „§ 22 Absatz 6“ ersetzt.
Richtlinie 29/2013/EU oder Artikel 23 der Richt-
24. § 40 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
linie 28/2014/EU angebracht,
3. die EU-Konformitätserklärung wurde nicht oder a) Die Angabe „Satz 1“ wird durch die Angabe
nicht ordnungsgemäß ausgestellt, „Nummer 1“ ersetzt.
4. die technischen Unterlagen sind nicht verfügbar b) Folgender Satz wird angefügt:
oder nicht vollständig, „Satz 1 gilt nicht für einen pyrotechnischen Ge-
5. die in Artikel 8 Absatz 6 oder Artikel 12 Absatz 3 genstand nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buch-
der Richtlinie 2013/29/EU und in Artikel 5 Ab- stabe d.“
satz 5 oder Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie
25. § 41 wird wie folgt geändert:
2014/28/EU genannten Angaben fehlen, sind
falsch oder unvollständig, a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
6. eine andere verwaltungstechnische Anforderung aa) In Nummer 1c wird die Angabe „Satz 1“ ge-
nach Artikel 8 oder Artikel 12 der Richtlinie strichen und werden die Wörter „einführt,
2013/29/EU sowie nach Artikel 5 oder Artikel 7 verbringt, in Verkehr bringt, vertreibt, ande-
der Richtlinie 2014/28/EU ist nicht erfüllt. ren überlässt oder verwendet“ durch die
(3) Kommt der Wirtschaftsakteur Anordnungen Wörter „auf dem Markt bereitstellt“ ersetzt.
nach Absatz 1 oder Aufforderungen nach Absatz 2
bb) Nummer 1d wird wie folgt gefasst:
nicht nach, trifft die zuständige Behörde alle erfor-
derlichen Maßnahmen, um „1d. entgegen § 5 Absatz 1a Explosivstoffe
1. die Bereitstellung des Explosivstoffes oder des oder pyrotechnische Gegenstände ein-
pyrotechnischen Gegenstandes auf dem Markt führt, verbringt, in Verkehr bringt, ver-
zu beschränken oder zu untersagen oder treibt, anderen überlässt oder verwen-
det,“.
2. dafür zu sorgen, dass der Explosivstoff oder py-
rotechnische Gegenstand zurückgenommen oder cc) Nach Nummer 1d werden die folgenden
zurückgerufen wird. Nummern 1e und 1f eingefügt:
(4) Hat der Wirtschaftsakteur nach § 16l Absatz 2 „1e. entgegen § 5 Absatz 3 Nummer 1 Ex-
Satz 2 der zuständigen Behörde bei Einstellung des plosivstoffe oder pyrotechnische Ge-
Geschäftsbetriebes Unterlagen übergeben, so ob- genstände mit der CE-Kennzeichnung
liegt dieser die Aufbewahrung dieser Unterlagen bis versieht,
1604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017
1f. entgegen § 5 Absatz 3 Nummer 2 Ex- Geltungsbereich des Gesetzes ansässigen,
plosivstoffe oder pyrotechnische Ge- am Verbringungsvorgang beteiligten Unter-
genstände einer anderen Person über- nehmen und Einzelpersonen,
lässt,“.
1.4 Bezeichnung, Zusammensetzung und Kurz-
dd) Nummer 2 wird durch die folgenden Num- charakterisierung des zu verbringenden Explo-
mern 2 und 2a ersetzt: sivstoffes,
„2. entgegen § 5f Absatz 1 Satz 1 Num-
1.5 Bezeichnung des Herstellers, der Herstel-
mer 1 oder 2 in Verbindung mit einer
lungsstätte und der UN-Nummer,
Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1
Nummer 1 sonstige explosionsgefährli- 1.6 Masse (Netto-Explosivstoffmasse und Brutto-
che Stoffe einführt, verbringt, vertreibt, masse) oder Stückzahl der zu verbringenden
anderen überlässt oder verwendet, Explosivstoffe,
2a. entgegen § 5f Absatz 2 Satz 1 Spreng- 1.7 Transportart (Straße, Eisenbahn, Binnenschiff,
zubehör verwendet,“. Seeschiff, Luftfahrzeug), Transportweg, vorge-
ee) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: sehener Abfahrts- und Ankunftstermin sowie
„3. einer vollziehbaren Auflage oder Anord- erforderlichenfalls vorgesehene Grenzübertritt-
nung nach stellen zwischen den Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union.
a) § 5f Absatz 4 Satz 1 oder 2 oder
2. Angaben in der Genehmigung des Verbringens
b) § 5f Absatz 4 Satz 3, § 10, § 17 Ab-
von Explosivstoffen:
satz 3, § 32 Absatz 1, 2, 3, 4 oder 5
Satz 1 oder § 33b Absatz 2 Satz 2, 2.1 Ausstellende Behörde und Nummer des Ge-
auch in Verbindung mit § 33b Ab- nehmigungsbescheids,
satz 4,
2.2 Name und Anschrift des Antragstellers oder
zuwiderhandelt,“. Empfängers,
ff) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
2.3 Namen und Anschriften derjenigen am Verbrin-
„11. entgegen § 22 Absatz 1a Satz 2 oder 4 gungsvorgang beteiligten Unternehmen oder
eine Eintragung nicht, nicht richtig oder Einzelpersonen, die im Geltungsbereich des
nicht rechtzeitig vornimmt oder eine Gesetzes ansässig sind,
Bescheinigung nicht oder nicht mindes-
tens drei Jahre aufbewahrt,“. 2.4 Bezeichnung und Kurzcharakterisierung des
zu verbringenden Explosivstoffes,
b) In Absatz 1a wird die Angabe „Satz 1“ durch die
Angabe „Nummer 1“ ersetzt. 2.5 Bezeichnung des Herstellers, der Herstel-
c) In Absatz 2 wird die Angabe „6 oder 12“ durch lungsstätte und der UN-Nummer,
die Angabe „6, 11 und 12“ ersetzt. 2.6 Masse (Netto-Explosivstoffmasse und Brutto-
26. In § 42 wird nach der Angabe „2,“ die Angabe „2a,“ masse) oder Stückzahl der zu verbringenden
eingefügt. Explosivstoffe,
27. Der Anlage II wird folgende Anlage I vorangestellt: 2.7 Transportart (Straße, Eisenbahn, Binnenschiff,
„Anlage I Seeschiff, Luftfahrzeug), Transportweg, vorge-
(zu § 15a Absatz 1 und 3) sehener Abfahrts- und Ankunftstermin sowie
erforderlichenfalls vorgesehene Grenzübertritt-
Erforderliche stellen zwischen den Mitgliedstaaten der Euro-
Angaben im Antrag päischen Union,
auf Genehmigung des
Verbringens von Explosivstoffen 2.8 Nebenbestimmungen gemäß § 15a Absatz 3
nach § 15a Absatz 1 und Angaben für das Verbringen der Explosivstoffe.“
in der Genehmigung des Verbringens
28. Die Anlage III wird wie folgt gefasst:
von Explosivstoffen nach § 15a Absatz 3
1. Angaben im Antrag auf Genehmigung des Ver- „Anlage III
bringens von Explosivstoffen: (zu § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b)
1.1 Name und Anschrift des Antragstellers; Name
1. Liste der Explosivstoffe nach § 3 Absatz 1
und Telefonnummer des Ansprechpartners
Nummer 2 Buchstabe b, die zu empfindlich
beim Antragsteller,
für den Transport sind und daher nicht von Ar-
1.2 Namen, Anschriften, Telefon- und Telefaxnum- tikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2014/28/EU
mern der am Verbringungsvorgang beteiligten erfasst werden
Unternehmen oder Personen (Absender, Be-
förderer, Empfänger), Acetonperoxide (zum Beispiel cyclisches Ace-
tontriperoxid C9H18O6)
1.3 Namen, Anschriften, Telefon- und Telefaxnum-
mern der zuständigen Behörden nach § 36 für Bleiazid, trocken oder mit weniger als 20
die Erteilung der Erlaubnis nach § 7, § 27 oder Masse-% Wasser oder einer Alkohol-Wasser-
des Befähigungsscheins nach § 20 für die im Mischung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017 1605
Bleistyphnat (Bleitrinitroresorcinat), trocken oder 2. Explosivstoffe und Gegenstände nach § 3 Ab-
mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder einer satz 1 Nummer 2 Buchstabe b mit ausschließ-
Alkohol-Wasser-Mischung lich militärischer Verwendung, für die das
Sprengstoffgesetz bei Tätigkeiten nach § 1b
Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), (Okto- Absatz 1 Nummer 3 Anwendung findet
gen), trocken oder mit weniger als 15 Masse-%
Wasser Stoff oder Gegenstand UN-Nr.
Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), (Hexo- Detonatoren für Munition 0073,
gen), (RDX), trocken oder mit weniger als 15 0364,
Masse-% Wasser 0365,
0366
Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), (Hexo-
gen), (RDX), in Mischung mit Cyclotetra-
Füllsprengkörper 0060
methylentetranitramin (HMX), (Oktogen), trocken
oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser, oder
Gefechtsköpfe, Rakete mit Spreng- 0286,
Cyclotrimethylent-rinitramin (Cyclonit), (Hexogen),
ladung 0287,
(RDX), in Mischung mit Cyclotetramethylentetra-
0369
nitramin (HMX), (Oktogen), nicht desensibilisiert
oder mit weniger als 10 Masse-% Phlegmatisie-
Gefechtsköpfe, Rakete mit Zerleger- 0370,
rungsmittel desensibilisiert
oder Ausstoßladung 0371
Diazodinitrophenol, trocken oder mit weniger als
40 Masse-% Wasser oder mit einer Alkohol- Gefechtsköpfe, Torpedo mit Spreng- 0221
Wasser-Mischung ladung
Diethylenglykoldinitrat, nicht desensibilisiert Geschosse, inert, mit Leuchtspurmitteln 0345
oder mit weniger als 25 Masse-% wasserunlös-
lichem Phlegmatisierungsmittel desensibilisiert Geschosse, mit Sprengladung 0167,
Diethylenglykoldinitrat, desensibilisiert mit was- 0168,
0169,
serlöslichem Phlegmatisierungsmittel
0324,
Guanyl-Nitrosaminoguanyliden-Hydrazin, trocken 0344
oder mit weniger als 30 Masse-% Wasser
Geschosse, mit Zerleger oder Ausstoß- 0346,
Guanyl-Nitrosaminoguanyltetrazen (Tetrazen), ladung 0347,
trocken oder mit weniger als 30 Masse-% Was- 0426,
ser oder mit einer Alkohol-Wasser-Mischung 0427
Hexamethylentriperoxiddiamin (C6H12N2O6 –
Raketentriebwerke mit Hypergolen, mit 0250,
Nr. 41 der Liste nach § 2 Absatz 6 Satz 1) oder ohne Ausstoßladung, Treibladun- 0322,
Mannithexanitrat (Nitromannit), trocken oder mit gen für Geschütze 0242,
weniger als 40 Masse-% Wasser oder mit einer 0279,
0414
Alkohol-Wasser-Mischung
Nitroglyzerin, nicht desensibilisiert oder mit we- Treibladungshülsen, verbrennlich, leer, 0446,
niger als 40 Masse-% wasserunlöslichem Phleg- ohne Treibladungsanzünder 0447
matisierungsmittel desensibilisiert
Zünder, sprengkräftig 0106,
Nitroglyzerin, mit wasserlöslichem Phlegmatisie- 0107,
rungsmittel desensibilisiert 0257,
0367
Pentaerythrittetranitrat (PETN), trocken oder mit
weniger als 25 Masse-% Wasser
Zünder, sprengkräftig, mit Sicherungs- 0408,
Pentaerythrittetranitrat (PETN), nicht desensibili- vorrichtungen 0409,
siert oder mit weniger als 15 Masse-% Phlegma- 0410
tisierungsmittel desensibilisiert
sonstige sprengkräftige Kriegswaffen
Pentaerythrittetranitrat (PETN), mit weniger als 7 nach der Anlage (Kriegswaffenliste) zum
Masse-% Wachs Gesetz über die Kontrolle von Kriegs-
waffen in der Fassung der Bekanntma-
Pulverrohmasse, trocken oder mit weniger als 25 chung vom 22. November 1990 (BGBl. I
Masse-% Wasser S. 2506), das zuletzt durch Artikel 30 der
Pulverrohmasse, trocken oder mit weniger als 17 Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in
Masse-% Alkohol
der jeweils geltenden Fassung2.“
Quecksilberfulminat, trocken oder mit weniger
als 20 Masse-% Wasser oder mit einer Alkohol-
Wasser-Mischung“. 2
Zurzeit Kriegswaffenliste Nummern 37 und 40 bis 60.
1606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 2017 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 6 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 11. Juni 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017 1607
Gesetz
zur Änderung von Vorschriften
im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts
Vom 11. Juni 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. L 324 vom
10.12.2007, S. 79), die durch die Verordnung
Artikel 1 (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013,
Änderung der S. 1) geändert worden ist, sowie
Zivilprozessordnung 2. das Abkommen zwischen der Europäischen
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be- Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Arti- gerichtlicher und außergerichtlicher Schrift-
kel 10 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) stücke in Zivil- oder Handelssachen (ABl.
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: L 300 vom 17.11.2005, S. 55)
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: maßgeblich sind, gelten für die Zustellung im
Ausland die nachfolgenden Absätze 2 bis 5.
a) Der Angabe zu § 1069 wird ein Semikolon und
Für die Durchführung der in Satz 1 genannten
das Wort „Verordnungsermächtigungen“ ange-
Regelungen gelten § 1067 Absatz 1, § 1068 Ab-
fügt.
satz 1 und § 1069 Absatz 1.“
b) Die Angabe zu § 1070 wird wie folgt gefasst:
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.
„§ 1070 Zustellung nach dem Abkommen zwi-
schen der Europäischen Gemeinschaft c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in
und dem Königreich Dänemark vom Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die An-
19. Oktober 2005 über die Zustellung gabe „Absatz 2“ ersetzt.
gerichtlicher und außergerichtlicher
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie
Schriftstücke in Zivil- oder Handelssa-
chen“. folgt gefasst:
c) Nach der Angabe zu § 1092 wird folgende An- „(4) An entsandte Beschäftige einer deutschen
gabe eingefügt: Auslandsvertretung und die in ihrer Privatwoh-
nung lebenden Personen erfolgt die Zustellung
„§ 1092a Rechtsbehelf bei Nichtzustellung oder
auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessge-
bei nicht ordnungsgemäßer Zustellung
richts durch die zuständige Auslandsvertretung.“
des Europäischen Zahlungsbefehls“.
d) Nach der Angabe zu § 1104 wird folgende An- e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie
gabe eingefügt: folgt gefasst:
„§ 1104a Gemeinsame Gerichte“. „(5) Zum Nachweis der Zustellung nach Ab-
satz 2 Satz 2 erster Halbsatz genügt der Rück-
2. § 183 wird wie folgt geändert: schein. Die Zustellung nach Absatz 2 Satz 2
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange- zweiter Halbsatz und den Absätzen 3 und 4 wird
stellt: durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nach-
„(1) Soweit nicht unmittelbar anwendbare Re- gewiesen.“
gelungen der Europäischen Union in ihrer jeweils f) Der bisherige Absatz 5 wird aufgehoben.
geltenden Fassung, insbesondere
3. In § 184 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 183“
1. die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Euro- durch die Wörter „§ 183 Absatz 2 bis 5“ ersetzt.
päischen Parlaments und des Rates vom
13. November 2007 über die Zustellung ge- 4. In § 192 Absatz 1 werden nach dem Wort „erfol-
richtlicher und außergerichtlicher Schriftstü- gen“ die Wörter „unbeschadet der Zustellung im
cke in Zivil- oder Handelssachen in den Mit- Ausland nach § 183“ eingefügt.
gliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) 5. § 274 Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden
und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Sätze ersetzt:
1608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017
„Ist die Zustellung im Ausland vorzunehmen, so be- Form der Zustellung wünscht, kann ein Schrift-
trägt die Einlassungsfrist einen Monat. Der Vorsit- stück, dessen Zustellung eine deutsche Empfangs-
zende kann auch eine längere Frist bestimmen.“ stelle im Rahmen von Artikel 7 Absatz 1 der Verord-
6. § 276 Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden nung (EG) Nr. 1393/2007 zu bewirken oder zu ver-
Sätze ersetzt: anlassen hat, ebenfalls durch Einschreiben mit
Rückschein zugestellt werden.“
„Ist die Zustellung der Klage im Ausland vorzuneh-
men, so beträgt die Frist nach Satz 1 einen Monat. 14. § 1069 wird wie folgt geändert:
Der Vorsitzende kann in diesem Fall auch eine län- a) Der Überschrift wird ein Semikolon und das Wort
gere Frist bestimmen.“ „Verordnungsermächtigungen“ angefügt.
7. § 339 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „dasjenige
und 3 ersetzt: Amtsgericht“ durch die Wörter „die Geschäfts-
„(2) Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so stelle desjenigen Amtsgerichts“ ersetzt.
beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Das Ge- 15. § 1070 wird wie folgt gefasst:
richt kann im Versäumnisurteil auch eine längere
„§ 1070
Frist bestimmen.
Zustellung nach dem Abkommen
(3) Muss die Zustellung durch öffentliche Be-
zwischen der Europäischen Gemeinschaft
kanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Ein-
und dem Königreich Dänemark vom
spruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich
19. Oktober 2005 über die Zustellung
durch besonderen Beschluss zu bestimmen.“
gerichtlicher und außergerichtlicher
8. In § 363 Absatz 2 wird das Wort „Bundeskonsul“ Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen
durch das Wort „Konsularbeamten“ ersetzt.
Wenn die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 im Ver-
9. § 688 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: hältnis zu Dänemark auf Grund des Artikels 2 Ab-
„(3) Müsste der Mahnbescheid im Ausland zuge- satz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen
stellt werden, so findet das Mahnverfahren nur Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom
insoweit statt, als das Anerkennungs- und Vollstre- 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher
ckungsausführungsgesetz in der Fassung der Be- und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder
kanntmachung vom 30. November 2015 (BGBl. I Handelssachen anwendbar ist, gelten die Vorschrif-
S. 2146) und das Auslandsunterhaltsgesetz vom ten der §§ 1067 bis 1069 entsprechend.“
23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch 16. Dem § 1090 Absatz 1 werden die folgenden Sätze
Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015 angefügt:
(BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, dies vor-
sehen oder die Zustellung in einem Mitgliedstaat „Für den Fall, dass der Antragsteller nicht innerhalb
der Europäischen Union erfolgen soll.“ der ihm hierfür nach Satz 2 gesetzten Frist das für
die Durchführung des streitigen Verfahrens zustän-
10. In § 688 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort dige Gericht benennt, ist der Europäische Zah-
„Mahnverfahrens“ die Wörter „(ABl. L 399 vom lungsbefehl aufzuheben. Hierdurch endet das Ver-
30.12.2006, S. 1; L 46 vom 21.2.2008, S. 52; fahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006.“
L 333 vom 11.12.2008, S. 17), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 17. Nach § 1092 wird folgender § 1092a eingefügt:
24.12.2015, S. 1) geändert worden ist,“ eingefügt. „§ 1092a
11. In § 794 Absatz 1 Nummer 8 werden nach dem Rechtsbehelf bei Nichtzustellung
Wort „Forderungen“ die Wörter „(ABl. L 199 vom oder bei nicht ordnungsgemäßer
31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls
zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl.
(1) Der Antragsgegner kann die Aufhebung des
L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist,“
Europäischen Zahlungsbefehls beantragen, wenn
eingefügt.
ihm der Europäische Zahlungsbefehl
12. § 1067 wird wie folgt geändert:
1. nicht zugestellt wurde oder
a) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorange-
stellt: 2. in einer nicht den Anforderungen der Artikel 13
bis 15 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 genü-
„(1) Eine Zustellung nach Artikel 13 der Ver- genden Weise zugestellt wurde.
ordnung (EG) Nr. 1393/2007 durch eine deut-
sche Auslandsvertretung an eine Person, die Der Antrag muss innerhalb eines Monats ab dem
nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Antragsgeg-
wird nur vorgenommen, sofern der Mitgliedstaat, ner Kenntnis vom Erlass des Europäischen Zah-
in dem die Zustellung erfolgen soll, dies nicht lungsbefehls oder des Zustellungsmangels gehabt
durch eine Erklärung nach Artikel 23 Absatz 1 hat oder hätte haben können. Gibt das Gericht dem
der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 ausge- Antrag aus einem der in Satz 1 genannten Gründe
schlossen hat.“ statt, wird der Europäische Zahlungsbefehl für
nichtig erklärt.
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.
(2) Hat das Gericht zum Zeitpunkt der Antrag-
13. § 1068 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: stellung nach Absatz 1 Satz 1 den Europäischen
„(2) Sofern die ausländische Übermittlungsstelle Zahlungsbefehl bereits nach Artikel 18 der Verord-
keine besondere, im deutschen Recht vorgesehene nung (EG) Nr. 1896/2006 für vollstreckbar erklärt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017 1609
und gibt es dem Antrag nunmehr statt, so erklärt es Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die
die Zwangsvollstreckung aus dem Zahlungsbefehl Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handels-
für unzulässig. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. sachen vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105), das
zuletzt durch Artikel 162 der Verordnung vom 31. Au-
(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wer-
Der Beschluss ist unanfechtbar. § 1092 Absatz 2
den die folgenden Sätze angefügt:
bis 4 findet entsprechende Anwendung.“
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Zu-
18. In § 1095 Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort
ständigkeit durch Rechtsverordnung einem anderen
„beantragt“ die Wörter „oder dessen Aufhebung
Amtsgericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn
nach § 1092a“ eingefügt.
in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet
19. In § 1100 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe sind, einem Amtsgerichtsbezirk für die Bezirke aller
„Abs. 3“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt. oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. Die Zu-
20. § 1101 wird wie folgt geändert: weisung kann auch nur für einzelne Arten der Beweis-
aufnahme erfolgen. Die Landesregierungen können
a) In Absatz 1 wird die Angabe „und 3“ durch die diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Angabe „bis 4“ ersetzt. Landesjustizverwaltungen übertragen.“
b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „Abs. 3“
die Angabe „Satz 1“ eingefügt. Artikel 4
21. In § 1104 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils Änderung des
nach der Angabe „Abs. 1“ die Angabe „und 2“ ein- Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
gefügt. § 7 des Internationalen Familienrechtsverfahrensge-
22. Nach § 1104 wird folgender § 1104a eingefügt: setzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), das zu-
letzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Juli 2014
„§ 1104a (BGBl. I S. 890) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
Gemeinsame Gerichte ändert:
Die Landesregierungen werden ermächtigt, 1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für „(2) Soweit zur Ermittlung des Aufenthalts des
die Bezirke mehrerer Amtsgerichte und einem Kindes oder zur Feststellung eines früheren oder
Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte des gegenwärtigen gewöhnlichen Aufenthalts des
die Angelegenheiten in europäischen Verfahren für Kindes erforderlich, darf die Zentrale Behörde im
geringfügige Forderungen nach der Verordnung automatisierten Abrufverfahren nach § 38 des Bun-
(EG) Nr. 861/2007 zuzuweisen, wenn dies der sach- desmeldegesetzes über die in § 38 Absatz 1 des
lichen Förderung der Verfahren dient. Die Landes- Bundesmeldegesetzes aufgeführten Daten hinaus
regierungen können die Ermächtigung auf die Lan- folgende Daten abrufen:
desjustizverwaltungen übertragen.“
1. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
Artikel 2 2. frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt-
Änderung des Einführungs- und Nebenwohnung und
gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz 3. Einzugsdatum und Auszugsdatum.“
In § 16a Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Ge- 2. Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3
richtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt bis 5.
Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Artikel 5
Gesetzes vom 28. April 2017 (BGBl. I S. 969) geändert
worden ist, werden vor dem Wort „wahr“ ein Änderung des Einführungs-
Komma und die Wörter „die durch die Entscheidung gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
568/2009/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 35) geän- Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbu-
dert worden ist,“ eingefügt. che in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zu-
Artikel 3 letzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juni 2017
(BGBl. I S. 1495) geändert worden ist, wird wie folgt
Änderung des
geändert:
Gesetzes zur Ausführung des Haager
Übereinkommens vom 15. November 1965 1. Artikel 8 wird wie folgt gefasst:
über die Zustellung gerichtlicher und
„Artikel 8
außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in
Zivil- oder Handelssachen und des Haager Überein- Gewillkürte Stellvertretung
kommens vom 18. März 1970 über die Beweis-
(1) Auf die gewillkürte Stellvertretung ist das vom
aufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
Vollmachtgeber vor der Ausübung der Vollmacht ge-
Dem § 8 des Gesetzes zur Ausführung des Haager wählte Recht anzuwenden, wenn die Rechtswahl
Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zu- dem Dritten und dem Bevollmächtigten bekannt ist.
stellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstü- Der Vollmachtgeber, der Bevollmächtigte und der
cke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Dritte können das anzuwendende Recht jederzeit
1610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017
wählen. Die Wahl nach Satz 2 geht derjenigen nach 2. Dem Artikel 229 wird folgender § 41 angefügt:
Satz 1 vor. „§ 41
(2) Ist keine Rechtswahl nach Absatz 1 getroffen
Übergangsvorschrift
worden und handelt der Bevollmächtigte in Aus-
zum Gesetz zur Änderung von Vorschriften
übung seiner unternehmerischen Tätigkeit, so sind
im Bereich des Internationalen Privat-
die Sachvorschriften des Staates anzuwenden, in
und Zivilverfahrensrechts vom 11. Juni 2017
dem der Bevollmächtigte im Zeitpunkt der Aus-
übung der Vollmacht seinen gewöhnlichen Aufent- Ist vor Inkrafttreten von Artikel 8 am 17. Juni 2017
halt hat, es sei denn, dieser Ort ist für den Dritten eine Vollmacht erteilt oder eine Erklärung im Namen
nicht erkennbar. einer anderen Person gegenüber einem Dritten ab-
(3) Ist keine Rechtswahl nach Absatz 1 getroffen gegeben oder für einen anderen entgegengenom-
worden und handelt der Bevollmächtigte als Arbeit- men worden, bleibt das bisherige Internationale
nehmer des Vollmachtgebers, so sind die Sachvor- Privatrecht anwendbar.“
schriften des Staates anzuwenden, in dem der Voll-
machtgeber im Zeitpunkt der Ausübung der Voll- Artikel 6
macht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei Folgeänderungen
denn, dieser Ort ist für den Dritten nicht erkennbar.
(1) Das Rechtspflegergesetz in der Fassung der Be-
(4) Ist keine Rechtswahl nach Absatz 1 getroffen kanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I
worden und handelt der Bevollmächtigte weder in S. 46), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
Ausübung seiner unternehmerischen Tätigkeit noch 5. Juni 2017 (BGBl. I S. 1476) geändert worden ist, wird
als Arbeitnehmer des Vollmachtgebers, so sind im wie folgt geändert:
Falle einer auf Dauer angelegten Vollmacht die
Sachvorschriften des Staates anzuwenden, in dem 1. In § 20 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 339
der Bevollmächtigte von der Vollmacht gewöhnlich Absatz 2 der Zivilprozessordnung“ durch die Wörter
Gebrauch macht, es sei denn, dieser Ort ist für den „§ 339 Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung“ er-
Dritten nicht erkennbar. setzt.
(5) Ergibt sich das anzuwendende Recht nicht 2. In § 36b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-
aus den Absätzen 1 bis 4, so sind die Sachvorschrif- ter „§ 339 Absatz 2 der Zivilprozessordnung“ durch
ten des Staates anzuwenden, in dem der Bevoll- die Wörter „§ 339 Absatz 2 und 3 der Zivilprozess-
mächtigte von seiner Vollmacht im Einzelfall Ge- ordnung“ ersetzt.
brauch macht (Gebrauchsort). Mussten der Dritte (2) In § 68 Absatz 1a des Zehnten Buches Sozialge-
und der Bevollmächtigte wissen, dass von der Voll- setzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialda-
macht nur in einem bestimmten Staat Gebrauch ge- tenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom
macht werden sollte, so sind die Sachvorschriften 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Ar-
dieses Staates anzuwenden. Ist der Gebrauchsort tikel 166 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I
für den Dritten nicht erkennbar, so sind die Sachvor- S. 626) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 7
schriften des Staates anzuwenden, in dem der Voll- Abs. 2 des Internationalen Familienrechtsverfahrensge-
machtgeber im Zeitpunkt der Ausübung der Voll- setzes“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 3 des Internatio-
macht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. nalen Familienrechtsverfahrensgesetzes“ ersetzt.
(6) Auf die gewillkürte Stellvertretung bei Verfü- (3) In § 35 Absatz 4b des Straßenverkehrsgesetzes
gungen über Grundstücke oder Rechte an Grund- in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003
stücken ist das nach Artikel 43 Absatz 1 und Arti- (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 4 des
kel 46 zu bestimmende Recht anzuwenden. Gesetzes vom 16. Mai 2017 (BGBl. I S. 1214) geändert
(7) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die worden ist, werden die Wörter „§ 7 Abs. 2 des Interna-
gewillkürte Stellvertretung bei Börsengeschäften tionalen Familienrechtsverfahrensgesetzes“ durch die
und Versteigerungen. Wörter „§ 7 Absatz 3 des Internationalen Familien-
(8) Auf die Bestimmung des gewöhnlichen Auf- rechtsverfahrensgesetzes“ ersetzt.
enthalts im Sinne dieses Artikels ist Artikel 19 Ab-
satz 1 und 2 erste Alternative der Verordnung (EG) Artikel 7
Nr. 593/2008 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Inkrafttreten
die Stelle des Vertragsschlusses die Ausübung der
Vollmacht tritt. Artikel 19 Absatz 2 erste Alternative (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 ist nicht anzuwen- am Tag nach der Verkündung in Kraft.
den, wenn der nach dieser Vorschrift maßgebende (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 10,
Ort für den Dritten nicht erkennbar ist.“ 11, 19 bis 22 tritt am 14. Juli 2017 in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017 1611
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 11. Juni 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
1612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017
Dreiundfünfzigstes Gesetz
zur Änderung des Strafgesetzbuches –
Ausweitung des Maßregelrechts bei extremistischen Straftätern
Vom 11. Juni 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: „Artikel 316i
Artikel 1 Übergangsvorschrift
zum Dreiundfünfzigsten Gesetz zur
Änderung des Änderung des Strafgesetzbuches – Ausweitung
Strafgesetzbuches des Maßregelrechts bei extremistischen Straftätern
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches in der
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai Fassung des Dreiundfünfzigsten Gesetzes zur Änderung
2017 (BGBl. I S. 1226) geändert worden ist, wird wie des Strafgesetzbuches vom 11. Juni 2017 (BGBl. I
folgt geändert: S. 1612), auch in Verbindung mit § 66 Absatz 3 Satz 2,
§ 66a Absatz 1 Nummer 1 und § 66b Satz 1 Nummer 1
1. In § 66 Absatz 3 Satz 1 werden vor der Angabe „den
des Strafgesetzbuches, ist nur anzuwenden, wenn die
§§ 174“ die Wörter „§ 89a Absatz 1 bis 3, § 89c
letzte Anlasstat nach dem 30. Juni 2017 begangen wor-
Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alter-
den ist; in allen anderen Fällen ist das bisherige Recht
native, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1,“
anzuwenden. Soweit in anderen als den in Satz 1 ge-
eingefügt.
nannten Vorschriften auf § 66 Absatz 3 Satz 1 des
2. § 68b Absatz 1 wird wie folgt geändert: Strafgesetzbuches verwiesen wird, ist § 66 Absatz 3
a) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Eine Weisung Satz 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung des
nach Satz 1 Nummer 12 ist“ ein Komma und die Dreiundfünfzigsten Gesetzes zur Änderung des Straf-
Wörter „unbeschadet des Satzes 5,“ eingefügt. gesetzbuches vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1612) an-
wendbar. Artikel 316g bleibt unberührt.“
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Abweichend von Satz 3 Nummer 1 genügt eine
Freiheits- oder Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Artikel 3
Jahren, wenn diese wegen einer oder mehrerer Änderung der
Straftaten verhängt worden ist, die unter den Strafprozessordnung
Ersten oder Siebenten Abschnitt des Besonderen
Teils fallen; zu den in Satz 3 Nummer 2 bis 4 In § 463a Absatz 4 Satz 2 Nummer 5 der Strafpro-
genannten Straftaten gehört auch eine Straftat zessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
nach § 129a Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch
mit § 129b Absatz 1.“ Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I
S. 872) geändert worden ist, werden vor dem Punkt
Artikel 2 am Ende die Wörter „oder einer Straftat nach § 129a
Änderung des Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 129b Ab-
Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch satz 1 des Strafgesetzbuches“ eingefügt.
Vor Artikel 317 des Einführungsgesetzes zum Straf-
gesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I Artikel 4
S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 2 des Inkrafttreten
Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert
worden ist, wird folgender Artikel 316i eingefügt: Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017 1613
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 11. Juni 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
1614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017
Siebzehnte Verordnung
zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen*
Vom 9. Juni 2017
Auf Grund des § 1 Absatz 2 Satz 1, des § 3 Absatz 3 nungsstelle zugeteilte Ordnungsnummer trägt,“ ge-
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Satz 2, strichen.
des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuch-
4. § 40 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
staben aa und bb und Buchstabe b, des § 22 Absatz 1
Nummer 1, 2 und 4 und des § 26 des Saatgutverkehrs- a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
aa) Die Angabe „und 1.1.2“ wird durch die
16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), die jeweils zuletzt durch
Angabe „, 1.1.2 und 3.1.2“ ersetzt.
Artikel 372 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet das bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
„2. die Kennnummer,“.
Artikel 1 b) Satz 2 wird aufgehoben.
Änderung der c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Verordnung über das „Die Klebemarke enthält bei Kleinpackungen
Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz nach Anlage 6 Nummer 3.1.2 mindestens die
In Nummer 1.2.1.12 der Anlage der Verordnung über Angaben nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und die
das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz in der Angabe „Saatgutmischung“.“
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2004 5. § 43 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 2696), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 6. Januar 2014 (BGBl. I S. 26) geändert a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d wird
worden ist, werden die Wörter „Lolium x boucheanum nach den Wörtern „Saatgut einer“ das Wort
Kunth“ durch die Wörter „Lolium x hybridum Hausskn.“ „noch“ eingefügt.
ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach Nummer 1 die
folgende Nummer 1a eingefügt:
Artikel 2
„1a. die der Partie amtlich zugeteilten und
Änderung der auf den Etiketten angegebenen Seriennum-
Saatgutverordnung mern,“.
Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekannt- 6. § 48a wird wie folgt gefasst:
machung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zu-
letzt durch Artikel 131 des Gesetzes vom 29. März „§ 48a
2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie Übergangsvorschrift
folgt geändert:
Etiketten, die am 17. Juni 2017 bereits herge-
1. In § 26 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter stellt waren, dürfen noch bis zum Ablauf des
„oder Öl- und Faserpflanzen“ durch die Wörter 30. Juni 2019 für die Kennzeichnung von Packun-
„, Öl- und Faserpflanzen oder Gemüsearten“ er- gen oder Behältnissen, die im Inland in den Verkehr
setzt. gebracht werden sollen, verwendet werden.“
2. In § 29 Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz 7. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
eingefügt:
a) In der ersten Spalte der Nummer 1.2.1.2 werden
„Die amtlich zugeteilte Seriennummer wird bei
die Wörter „(Tilletia tritici), Roggenstengelbrand“
Saatgut nach Anlage 5 Nummer 1 bis 6 von der
durch die Wörter „(Tilletia caries), Roggenstängel-
zuständigen Anerkennungsstelle vergeben.“
brand“ ersetzt.
3. In § 30 Satz 1 werden die Wörter „, wenn die Pa-
b) In der ersten Spalte der Nummer 1.2.1.3 wird
ckung oder das Behältnis eine von der Anerken-
das Wort „brevifaciens“ durch das Wort
* Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
„controversa“ ersetzt.
1. Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/317 der Kommission vom 3. März c) In Nummer 3.1.2 wird das Wort „Seide“ durch
2016 zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, die Wörter „Seide, Kleewürger und Kreuzkraut“
2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG des Rates
im Hinblick auf das amtliche Etikett von Saatgutpackungen (ABl. ersetzt.
L 60 vom 5.3.2016, S. 72);
8. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
2. Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/2109 der Kommission vom
1. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 66/401/EWG hin- a) In den Fußnoten zu Nummer 1.1 werden in
sichtlich der Aufnahme neuer Arten und der botanischen Be-
zeichnung der Art Lolium x boucheanum Kunth (ABl. L 327 vom Fußnote 1 Satz 2 die Wörter „Nackthafer,“ und
2.12.2016, S. 59). „, Rauhafer“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017 1615
b) In der Tabelle zu Nummer 2.1 wird in der Über- e) Nummer 3.2.5 wird wie folgt gefasst:
schrift der Spalte 14 das Wort „Seide“ durch die „3.2.5 „Verschließung …“ (Monat, Jahr)“.
Wörter „Seide und Kreuzkraut“ ersetzt.
11. In Anlage 8 wird nach Nummer 1.1.1 folgende
c) In der Tabelle zu Nummer 3.1 wird in der Über- Nummer 1.1.1a eingefügt:
schrift der Spalte 13 das Wort „Seide“ durch die
Wörter „Seide und Kreuzkraut“ ersetzt. „1.1.1a „Amtlich zugeteilte Seriennummer“
d) In Nummer 3.1.3 wird in der das Basissaatgut „Officially assigned serial number“
betreffenden Zeile in Spalte 16 (Sonstige Anfor- „Numéro d’ordre attribué officiellement““.
derungen) dem Fußnotenhinweis „11)“ der Fuß-
notenhinweis „12)“ angefügt. Artikel 3
e) In der Tabelle zu Nummer 4.1 wird in der Über- Änderung der
schrift der Spalte 12 das Wort „Seide“ durch die Erhaltungsmischungsverordnung
Wörter „Seide und Kreuzkraut“ ersetzt. Die Erhaltungsmischungsverordnung vom 6. Dezem-
f) Die Fußnoten zu Nummer 5.1 werden wie folgt ber 2011 (BGBl. I S. 2641), die zuletzt durch Artikel 4
geändert: der Verordnung vom 6. Januar 2014 (BGBl. I S. 26) ge-
aa) In Satz 2 der Fußnote 2 werden die Wörter ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„Der Besatz mit anderen Sorten derselben 1. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Art darf“ durch die Wörter „Außer bei Soja- a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
bohne und bei Hybridsorten von Raps darf
der Besatz mit anderen Sorten derselben aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-
Art“ ersetzt. gefügt:
bb) Folgende Fußnote 10) wird angefügt: „3. die Erhaltungsmischung kein Saatgut von
Ambrosia artemisiifolia, Avena fatua,
„10) Die Sortenreinheit des Saatgutes von Avena sterilis, Bunias orientalis,
Sorten von Sojabohne beträgt, soweit Heracleum mantegazzianum, Senecio
es an äußerlich erkennbaren Merkmalen jacobaea, Senecio aquaticus, Senecio
des Saatgutes feststellbar ist, bei alpinus, Senecio inaequidens, Senecio
Basissaatgut 99,5 v. H. vernalis und von Cuscuta spp., außer
Zertifiziertem Saatgut 99,0 v. H.“. von in Deutschland natürlich vorkommen-
den Cuscuta-Arten und nicht mehr als
g) In Nummer 5.1.6 wird nach dem Wort „Soja- 0,05 Gewichtsprozent an Saatgut von
bohne“ der Fußnotenhinweis „10)“ eingefügt. Rumex spp., außer Rumex acetosa und
9. Anlage 5 wird wie folgt geändert: Rumex acetosella, enthält,“.
a) Nach Nummer 1.3 wird folgende Nummer 1.3a bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die
eingefügt: Nummern 4 bis 6.
„1.3a Amtlich zugeteilte Seriennummer“. cc) In der neuen Nummer 4 Buchstabe b werden
b) Nach Nummer 3.3 wird folgende Nummer 3.3a die Wörter „erfüllen und“ durch die Wörter
eingefügt: „erfüllen,“ ersetzt und Buchstabe c wird auf-
gehoben.
„3.3a Amtlich zugeteilte Seriennummer“.
b) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 4 Buch-
c) Nach Nummer 4.2 wird folgende Nummer 4.2a staben c“ durch die Angabe „Nummer 5 Buch-
eingefügt: stabe c“ ersetzt.
„4.2a Amtlich zugeteilte Seriennummer“. 2. § 5 wird wie folgt gefasst:
d) Nach Nummer 6.2 wird folgende Nummer 6.2a „§ 5
eingefügt:
Überwachung
„6.2a Amtlich zugeteilte Seriennummer“. durch Sichtkontrollen und Prüfungen
e) Nach Nummer 7.2 wird folgende Nummer 7.2a (1) Die zuständige Behörde überwacht die Einhal-
eingefügt: tung der Anforderungen nach
„7.2a Amtlich zugeteilte Seriennummer“. 1. § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 durch Sichtkon-
10. Anlage 6 wird wie folgt geändert: trollen am Entnahmeort oder durch Untersuchung
a) Nach Nummer 1.2.4 wird folgende Nummer 1.2.4a von Saatgutproben,
eingefügt: 2. § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 durch Sichtkon-
„1.2.4a Zulassungsnummer (bei Handelssaat- trollen am Entnahmeort,
gut)“. 3. § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a und b
b) In Nummer 1.2.5 werden die Wörter „(bei den durch Untersuchung von Saatgutproben.
Nummern 1.1.1 und 1.1.2)“ gestrichen. (2) Die nach Absatz 1 zu untersuchenden Saat-
c) Nummer 1.2.6 wird wie folgt gefasst: gutproben müssen den zum Inverkehrbringen aufbe-
reiteten Bestandteilen von Saatgutmischungen oder
„1.2.6 „Verschließung …“ (Monat, Jahr)“. den zum Inverkehrbringen aufbereiteten und ver-
d) In Nummer 3.2.4 werden die Wörter „(bei Klein- packten Saatgutmischungen entnommen worden
packung EG B)“ gestrichen. sein. Für die Probenahme gelten die Vorschriften
1616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017
nach Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 3 Behältnissen, die im Inland in den Verkehr gebracht
der Richtlinie 66/401/EWG. werden sollen, verwendet werden.“
(3) Die zuständige Behörde hat die Durchführung 3. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
der Überwachung aufzuzeichnen.“
a) Nach Nummer 1.3 wird folgende Nummer 1.3a
Artikel 4 eingefügt:
Änderung der „1.3a Amtlich zugeteilte Seriennummer“.
Pflanzkartoffelverordnung
b) In Nummer 2.1 wird nach der Angabe „1.2,“ die
Die Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung der Angabe „1.3a,“ eingefügt.
Bekanntmachung vom 23. November 2004 (BGBl. I
S. 2918), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
Artikel 5
vom 8. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2326) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
1. In § 32 Absatz 2 Satz 2 wird nach Nummer 2 fol- wirtschaft kann den Wortlaut der Verordnung über
gende Nummer 2a eingefügt: das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz, der
Saatgutverordnung, der Erhaltungsmischungsverord-
„2a. die amtlich zugeteilte Seriennummer,“.
nung und der Pflanzkartoffelverordnung in der vom
2. § 33a wird wie folgt gefasst: Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung
„§ 33a im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Übergangsvorschrift
Artikel 6
Etiketten, die am 17. Juni 2017 bereits hergestellt
waren, dürfen noch bis zum Ablauf des 30. Juni Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
2019 für die Kennzeichnung von Packungen oder in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 9. Juni 2017
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017 1617
Zweite Verordnung
zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz*, **
Vom 11. Juni 2017
Es verordnen auf Grund Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb des
Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) ge-
– des § 4 Satz 1 Nummer 2 und 4 sowie des § 6 Ab- ändert worden ist, in Verbindung mit § 39 Absatz 1
satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und c bis e, Nummer 3 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes das Bundesministe-
Buchstabe a bis d und f sowie Nummer 4 und 7 des rium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundes-
Sprengstoffgesetzes, von denen § 6 Absatz 1 Num- ministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bun-
mer 2 Buchstabe a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 desministerium für Arbeit und Soziales sowie
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuch-
– des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Luftver-
stabe aaa und § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c
kehrsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 567 Num-
und d zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a
mer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa der Verord-
nung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/29/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur dert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die und digitale Infrastruktur:
Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (Neufas-
sung) (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 27), der Richtlinie 2014/28/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 Artikel 1
zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Änderung der
die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstof-
fen für zivile Zwecke (Neufassung) (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 1) Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
und der Durchführungsrichtlinie 2014/58/EU der Kommission vom
Die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der
16. April 2014 über die Errichtung eines Systems zur Rückverfolg-
barkeit von pyrotechnischen Gegenständen gemäß der Richtlinie Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991
2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 110 des Ge-
L 115 vom 17.4.2014, S. 28). setzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert
** Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
worden ist, wird wie folgt geändert:
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der 1. § 1 wird wie folgt geändert:
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
vom 17.9.2015, S. 1). a) Die Absätze 1 und 1a werden aufgehoben.
1618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017
b) Absatz 2 wird Absatz 1 und die Wörter „des 6. Die Überschrift zu Abschnitt II wird wie folgt ge-
Gesetzes“ werden durch die Wörter „des fasst:
Sprengstoffgesetzes“ ersetzt. „Abschnitt II
c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 Anforderungen
und 3. an Explosivstoffe und pyro-
technische Gegenstände sowie sonstige
2. § 2 wird wie folgt geändert: explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör“.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 7. § 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 1 Ab-
satz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes“ durch
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Wörter „§ 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 des
nach der Angabe „§§ 5,“ die Angabe Sprengstoffgesetzes“ ersetzt.
„5f,“ eingefügt und werden die Wörter b) In Absatz 2 wird das Wort „Zulassungsbe-
„des Gesetzes“ durch die Wörter „des hörde“ durch die Wörter „Bundesanstalt für
Sprengstoffgesetzes“ ersetzt. Materialforschung und -prüfung“ und werden
bbb) Nummer 1 wird wie folgt geändert: die Wörter „§ 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des
Gesetzes“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 4
aaaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a Nummer 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes“ er-
werden die Wörter „§ 1 Abs. 3 setzt.
Nr. 1 des Gesetzes“ durch die c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
Wörter „§ 1 Absatz 4 Nummer 1
„(3) Die Zusammensetzung und die Be-
des Sprengstoffgesetzes“ er-
schaffenheit von elektrischen Brückenzündern,
setzt.
pyrotechnischen Sätzen sowie Wetterspreng-
bbbb) In Buchstabe b werden die stoffen und Wettersprengschnüren müssen
Wörter „Heilpraktiker und Den- den Anforderungen der Anlage 2 entsprechen.
tisten,“ gestrichen. (4) Die Bundesanstalt für Materialforschung
und -prüfung hat für Sprengzubehör dem Zu-
bb) In Satz 3 wird nach dem Wort „höchstens“
lassungsinhaber die Verwendung eines Zu-
jeweils das Wort „je“ gestrichen.
lassungszeichens vorzuschreiben. Das Zulas-
b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 1 Abs. 3 Nr. 2 sungszeichen besteht aus der Kurzbezeich-
des Gesetzes“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 4 nung der Bundesanstalt für Materialforschung
Nummer 2 des Sprengstoffgesetzes“ und die und -prüfung „BAM“, dem in der Anlage 4 für
Wörter „§ 23 des Gesetzes“ durch die Wörter den jeweiligen Stoff oder Gegenstand vorgese-
„§ 23 des Sprengstoffgesetzes“ ersetzt. henen Zeichen und einer fortlaufenden Kenn-
nummer.“
c) In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 5,“
d) Die Absätze 5 bis 7 werden aufgehoben.
die Angabe „5f,“ eingefügt und werden die
Wörter „des Gesetzes“ durch die Wörter „des 8. § 6a wird wie folgt geändert:
Sprengstoffgesetzes“ ersetzt. a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
d) In Absatz 4a Satz 1 wird das Wort „Gesetzes“ b) Absatz 3 wird aufgehoben.
durch das Wort „Sprengstoffgesetzes“ ersetzt. c) Absatz 4 wird Absatz 3.
3. § 3 wird aufgehoben. 9. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter „§ 1 Abs. 3 Nr. 1
und 2 des Gesetzes“ durch die Wörter „§ 1 Ab-
4. § 4 wird wie folgt geändert: satz 4 Nummer 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes“
ersetzt.
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
10. § 8 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert: 11. Die Überschrift zu Abschnitt III wird wie folgt ge-
aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „Kate- fasst:
gorie P1,“ die Wörter „von Anzündmitteln,“ „Abschnitt III
gestrichen und die Wörter „§ 1 Absatz 4 Verfahren bei der
Nummer 2“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 3 Zulassung von sonstigen
Nummer 2“ ersetzt. explosionsgefährlichen Stoffen oder von
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: Sprengzubehör; Führen von Listen durch die
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung“.
„Satz 1 findet keine Anwendung auf pyro- 12. § 9 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
technische Gegenstände nach § 20 Ab-
satz 4.“ a) In Satz 1 wird das Wort „Zulassungsbehörde“
durch die Wörter „Bundesanstalt für Material-
c) Die Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 2 bis 4. forschung und -prüfung“ ersetzt.
d) Absatz 6 wird aufgehoben. b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 12a Abs. 4 Satz 2“
durch die Wörter „§ 5e Absatz 1 Satz 3 des
5. § 5 wird aufgehoben. Sprengstoffgesetzes“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017 1619
13. In § 10 Absatz 3 wird das Wort „Zulassungsbe- b) der Konformitätsbescheinigung nach Mo-
hörde“ durch die Wörter „Bundesanstalt für Mate- dul G des Anhangs III der Richtlinie
rialforschung und -prüfung“ ersetzt. 2014/28/EU oder des Anhangs II der Richt-
14. § 12 wird wie folgt geändert: linie 2013/29/EU oder
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: c) der Zulassung für Qualitätssicherungssys-
teme nach Modul H des Anhangs II der
„(1) Die Bundesanstalt für Materialforschung Richtlinie 2013/29/EU und gegebenenfalls
und -prüfung hat die Entscheidung über den die Geltungsdauer der Bescheinigung oder
Antrag auf Zulassung eines sonstigen explo- Zulassung,
sionsgefährlichen Stoffes nach § 5f Absatz 1
in Verbindung mit § 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 3. den allgemeinen Produkttyp und gegebenen-
des Sprengstoffgesetzes oder von Sprengzu- falls den Untertyp,
behör nach § 5f Absatz 2 des Sprengstoffge- 4. das Modul für die Produktionsphasenkonformi-
setzes schriftlich zu erlassen.“ tät, falls die Zuständigkeit für die Überwachung
b) In Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe „(§ 8)“ nach diesem Modul bei der Bundesanstalt für
durch die Angabe „(§ 6 Absatz 3)“ ersetzt. Materialforschung und -prüfung liegt und wenn
das Konformitätsbewertungsverfahren nicht
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
nach Modul G oder Modul H durchgeführt
„(3) Die Zulassung ist mit der Auflage zu ver- wurde,
binden, den Verwendern einen Auszug des Zu-
5. falls bekannt, die benannte Stelle, die die Kon-
lassungsbescheides auszuhändigen, sofern in
formitätsbewertung für die Produktionsphase
der Zulassung Nebenbestimmungen oder in-
vornimmt,
haltliche Beschränkungen enthalten sind.“
15. Die §§ 12a bis 12c werden aufgehoben. 6. Beschränkungen, Befristungen, Bedingungen
und Auflagen der Bescheinigung oder Zulas-
16. § 13 wird wie folgt gefasst: sung.
„§ 13 Bei sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und
(1) Die Bundesanstalt für Materialforschung Sprengzubehör sollen die Listen auch den Namen
und -prüfung hat folgende Listen zu führen: und die Anschrift des Herstellers und gegebenen-
falls des Einführers sowie das Zulassungszeichen
1. eine Liste der Baumusterprüfbescheinigungen,
enthalten.
die gemäß § 5b Absatz 2 des Sprengstoffge-
setzes erteilt worden sind, (3) Die Bundesanstalt für Materialforschung
2. eine Liste der Zulassungen, die gemäß § 5f Ab- und -prüfung führt ferner eine Liste der aktuellen
satz 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes erteilt mandatierten europäischen Normen mit Prüfvor-
worden sind, schriften für Explosivstoffe und pyrotechnische
Gegenstände. Die Liste soll die folgenden Anga-
3. (weggefallen) ben enthalten:
4. eine Liste der Kennnummern der Herstellungs- 1. die Kennnummer der Norm,
stätten für Explosivstoffe,
2. den Titel der Norm,
5. eine Liste der Registrierungsnummern der
pyrotechnischen Gegenstände nach § 16c Ab- 3. das Datum der Veröffentlichung der Norm und
satz 3 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes. 4. die Bezugsquelle der Norm.
(2) Die Listen nach Absatz 1 sollen die Bezeich- (4) Die Bundesanstalt für Materialforschung
nung des Stoffes oder Gegenstandes enthalten. und -prüfung führt auch eine Liste mit Verweisen
Bei Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegen- auf die von den benannten Stellen der anderen
ständen sollen die Listen auch den Namen und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union erteilten
Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls EU-Baumusterprüfbescheinigungen und Beschei-
seines Bevollmächtigten oder des Einführers ent- nigungen über Einzelprüfungen.
halten. Bei pyrotechnischen Gegenständen ge-
mäß der Durchführungsrichtlinie 2014/58/EU der (5) Die Listen1 sind auf dem aktuellen Stand zu
Kommission von 16. April 2014 über die Errich- halten. Sie sind bei der Bundesanstalt für Mate-
tung eines Systems zur Rückverfolgbarkeit von rialforschung und -prüfung während der Dienst-
pyrotechnischen Gegenständen gemäß der Richt- stunden auszulegen und im Internet öffentlich zu-
linie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments gänglich zu machen. Dritte erhalten auf Verlangen
und des Rates (ABl. L 115 vom 17.4.2014, S. 28) und gegen Kostenerstattung Kopien der Listen.“
sollen die Listen die folgenden zusätzlichen An- 17. Die §§ 14 bis 18 werden durch die folgenden §§ 14
gaben enthalten: bis 18c ersetzt:
1. die Registrierungsnummer, „§ 14
2. das Datum der Ausstellung
(1) Wer explosionsgefährliche Stoffe herstellt,
a) der EU-Baumusterprüfbescheinigung nach einführt oder verbringt, darf diese anderen Perso-
Modul B des Anhangs III der Richtlinie nen nur überlassen, wenn
2014/28/EU oder des Anhangs II der Richt-
linie 2013/29/EU, 1
Im Internet unter www.bam.de.
1620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017
1. die Verpackungen so verschlossen und be- schließlich zum Schnüren oder zum Kessel- und
schaffen sind, dass der Inhalt bei gewöhnlicher Lassensprengen überlassen werden.
Beanspruchung nicht beeinträchtigt wird und
nicht nach außen gelangen kann; dies gilt nicht, § 15
wenn die Eigenschaften des explosionsgefähr-
(1) Wer explosionsgefährliche Stoffe herstellt,
lichen Stoffes andere dem Stand der Technik
einführt oder verbringt und selbst aufbewahren
entsprechende Sicherheitsvorkehrungen erfor-
oder anderen überlassen will, hat auf dem Ver-
dern,
sandstück oder, sofern die explosionsgefährlichen
2. der Werkstoff der Verpackungen und ihrer Ver- Stoffe nicht zum Versand bestimmt sind, auf dem
schlüsse Packstück folgende Kennzeichnungen anzubrin-
a) vom Inhalt nicht angegriffen werden kann gen:
und 1. die Lagergruppe des Stoffes in der jeweiligen
b) keine Verbindung mit dem Inhalt eingehen Verpackung,
kann, die eine Explosion, eine Entzündung 2. die Verträglichkeitsgruppe des Stoffes.
oder einen anderen Vorgang, der Gefahren
für Leben, Gesundheit oder Sachgüter ver- (2) Die Anforderungen des Absatzes 1 gelten
ursacht, herbeiführen kann, als erfüllt, wenn das Versandstück nach den ver-
kehrsrechtlichen Vorschriften gekennzeichnet ist,
3. die Verpackung und ihre Verschlüsse in allen sofern die Transportklassifizierung nach den ver-
Teilen so fest und widerstandsfähig sind, dass kehrsrechtlichen Vorschriften mit der Lagergruppe
a) sie sich nicht unbeabsichtigt lockern oder in der jeweiligen Verpackung sowie die Verträg-
öffnen und lichkeitsgruppe übereinstimmen.
b) sie allen Beanspruchungen zuverlässig (3) Absatz 1 sowie § 18 Absatz 1 Nummer 2,
standhalten, denen sie üblicherweise beim Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 7 sind
Umgang ausgesetzt sind. nicht anzuwenden auf explosionsgefährliche
Stoffe, die
(2) Die Verpackungen für Zündstoffe, pyrotech-
nische Sätze, Treibladungspulver, Raketentreib- 1. zur Ausfuhr, zur Durchfuhr oder zum Verbringen
stoffe und für sonstige explosionsgefährliche aus dem Geltungsbereich des Sprengstoffge-
Stoffe nach § 1 Absatz 4 des Sprengstoffgesetzes setzes bestimmt sind,
sowie die Verschlüsse dieser Verpackungen müs- 2. ausschließlich für militärische oder polizeiliche
sen außerdem so beschaffen sein, dass sie keine Zwecke hergestellt und an eine militärische
nach dem Stand der Technik vermeidbare Erhö- oder polizeiliche Dienststelle vertrieben oder ei-
hung der Gefahr bewirken. Bei sonstigen explo- ner dieser Dienststellen überlassen werden,
sionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Absatz 4 des
Sprengstoffgesetzes ist darüber hinaus die Menge 3. nicht in den Verkehr gebracht werden oder
der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe in der 4. von einer militärischen oder polizeilichen
Verpackungseinheit so zu wählen, dass bei den Dienststelle der Bundesanstalt Technisches
Temperaturen, denen die Stoffe beim Transport Hilfswerk überlassen werden.
und bei der Aufbewahrung üblicherweise ausge-
setzt sind, keine Selbstentzündung eintritt. Ist dies § 16
nicht möglich, ist durch dauernde Kühlung eine
Selbsterhitzung zu verhindern. (1) Auf dem Explosivstoff oder dem pyrotech-
nischen Gegenstand dürfen keine Zeichen ange-
(3) Die Anforderungen der Absätze 1 und 2 bracht werden, die mit der CE-Kennzeichnung
Satz 1 gelten als erfüllt, wenn eine für diesen Stoff nach Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG)
gefahrgutrechtlich zugelassene Verpackung ge- Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und
nutzt wird. des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften
(4) Pyrotechnische Gegenstände, die in einer für die Akkreditierung und Marktüberwachung im
ein- oder mehrseitig durchsichtigen oder in einer Zusammenhang mit der Vermarktung von Produk-
in sicherheitstechnischer Hinsicht gleichwertigen ten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
Verpackung zur Schau gestellt werden sollen, Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008,
müssen durch diese Verpackung so geschützt S. 30) verwechselt werden können.
sein, dass durch gewöhnliche thermische oder (2) Unterliegt der Explosivstoff oder der pyro-
mechanische Beanspruchung kein pyrotechni- technische Gegenstand auch anderen zwingen-
scher Gegenstand ausgelöst wird. den Vorschriften des Rechts der Europäischen
(5) Treibladungspulver für das nichtgewerbs- Union, so darf die CE-Kennzeichnung nur ange-
mäßige Laden und Wiederladen von Patronenhül- bracht werden, wenn der Explosivstoff oder pyro-
sen, zum Vorderladerschießen oder zum Böllern technische Gegenstand auch diesen Vorschriften
darf nur in der Ursprungsverpackung des Herstel- entspricht.
lers oder in der Verpackung des Einführers vertrie- (3) Wird ein geprüfter Explosivstoff oder pyro-
ben oder anderen Personen überlassen werden. technischer Gegenstand für nicht konform befun-
(6) Schwarzpulver zum Sprengen und schwarz- den und kann er nicht in einen konformen Zustand
pulverähnliche Sprengstoffe dürfen anderen Per- versetzt werden, ist er deutlich lesbar als nicht
sonen in loser Form nur in Betrieben und aus- konform zu kennzeichnen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017 1621
(4) Alle Angaben und Kennzeichnungen, Ge- nach Nummer 3 des Anhangs der Richtlinie
brauchsanleitungen und Sicherheitsinformationen 2008/43/EG zu kennzeichnen.
müssen klar, verständlich, deutlich lesbar und (5) Explosivstoffe, für die keine Kennzeich-
dauerhaft sein. Sie müssen, wenn nicht anderes nungspflicht nach Absatz 1 besteht, muss der
bestimmt ist, in deutscher Sprache abgefasst Hersteller oder Einführer mit einer Typen-, Char-
sein. gen- oder Seriennummer oder einem anderen
(5) Die Angaben und Kennzeichnungen nach Kennzeichen zu ihrer Identifizierung kennzeich-
diesem Abschnitt sind auf dem Explosivstoff oder nen.
dem pyrotechnischen Gegenstand anzubringen. (6) Bei elektrischen Zündmitteln, die den Anfor-
Ist dies aufgrund der Größe, der Form oder des derungen der Anlage 2 genügen, muss der Her-
Designs nicht möglich, sind die Angaben und steller oder der Einführer den Zündertyp, anderen-
Kennzeichnungen auf der kleinsten Verpackungs- falls die elektrischen Daten zur Empfindlichkeit,
einheit oder in den dem Explosivstoff oder dem auf der kleinsten Verpackungseinheit angeben.
pyrotechnischen Gegenstand beigefügten Unter- Bei elektrischen Zündmitteln, die den Anforderun-
lagen anzubringen. gen der Anlage 2 genügen, muss der Hersteller
(6) Die Kennzeichnungsvorschriften dieses Ab- oder der Einführer zusätzlich den Zündertyp auf
schnitts gelten für das Versandstück als erfüllt, dem elektrischen Zündmittel kennzeichnen.
wenn es nach den verkehrsrechtlichen Vorschrif- (7) Wer Explosivstoffe herstellt, einführt oder
ten gekennzeichnet ist. Ist die Verpackung des verbringt, darf diese anderen Personen nur über-
Versandstückes die einzige Verpackung, so muss lassen, wenn sie oder ihre Verpackung zusätzlich
diese nach den Kennzeichnungsvorschriften die- zu den Kennzeichnungselementen nach den Ab-
ses Abschnitts gekennzeichnet sein. sätzen 1 bis 5 mit folgenden Angaben und Kenn-
zeichnungen versehen sind:
§ 17
1. die Nettoexplosivstoffmasse,
(1) Wer Explosivstoffe auf dem Markt bereit-
2. die Jahres- und die Monatszahl sowie gegebe-
stellt, für die gemäß Artikel 15 der Richtlinie
nenfalls die Jahreswochenzahl der Herstellung,
2014/28/EU, auch in Verbindung mit der Richtlinie
2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008 3. die Farbgebung der Explosivstoffe oder deren
zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeich- Umhüllung zur Vermeidung sicherheitstech-
nung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für nisch relevanter Verwechselungsgefahren,
zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG 4. die Informationen zur Schlagwettersicherheit,
des Rates (ABl. L 94 vom 5.4.2008, S. 8), die
durch die Richtlinie 2012/4/EU (ABl. L 50 vom 5. bei Sprengschnüren: die Länge der Schnur und
23.2.2012, S. 18) geändert worden ist, ein System den Kennfaden für die Herstellungsstätte,
der eindeutigen Identifizierung und Rückverfolg- 6. bei Zündmitteln:
barkeit bestehen muss, hat diese Explosivstoffe
a) die Anzahl der Zündmittel in der jeweiligen
und deren kleinste Verpackungseinheit mit einer
Verpackung,
dem Anhang der Richtlinie 2008/43/EG entspre-
chenden eindeutigen Kennzeichnung zu versehen, b) bei Zeitzündern die Angabe der Verzöge-
die Folgendes enthalten muss: rungszeit oder der Zeitstufe,
1. den Namen des Herstellers, c) die Länge und das Material der Zünder-
drähte oder die Länge des Zündschlauches,
2. einen alphanumerischen Code und
d) die Farbgebung der Zünderdrahtisolierung,
3. eine elektronisch lesbare Variante des Codes die zur Unterscheidung des Zündertyps
mit gleichem Inhalt. und des Anwendungsbereichs verwendet
(2) Hersteller oder Einführer im Geltungsbereich wird.
des Sprengstoffgesetzes haben bei der Kenn- (8) Die CE-Kennzeichnung muss bei den fol-
zeichnung nach Absatz 1 als Landeskennzeichen genden Explosivstoffen auf den beigefügten
die Buchstabenfolge „DE“ zu verwenden. Die Unterlagen angebracht werden:
Kennnummer der Herstellungsstätte oder des
Einführers wird ihnen auf schriftlichen oder elek- 1. Explosivstoffe, die für den Eigengebrauch her-
tronischen Antrag von der Bundesanstalt für gestellt werden,
Materialforschung und -prüfung zugeteilt. 2. Explosivstoffe, die in Silo- oder Pumpfahrzeu-
gen befördert und in ein innerbetriebliches
(3) Der Hersteller oder der Einführer darf den
Lager geliefert oder direkt in Sprengbohrlöcher
Explosivstoffen selbstklebende Kopien der Kenn-
geladen werden, und
zeichnungsetiketten zur Nutzung durch den Emp-
fänger beifügen. Diese Kopien sind sichtbar als 3. Explosivstoffe, die am Sprengort hergestellt
solche zu markieren. und danach sofort geladen werden.
(4) Falls es aufgrund der Größe, der Form oder
des Designs eines Explosivstoffes technisch nicht § 18
möglich ist, eine eindeutige Kennzeichnung nach (1) Wer pyrotechnische Gegenstände auf dem
Absatz 1 auf dem Explosivstoff anzubringen, hat Markt bereitstellt, darf diese anderen Personen
der Hersteller oder Einführer den Explosivstoff nur überlassen, wenn diese pyrotechnischen Ge-
1622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017
genstände und ihre Verpackungen mit den folgen- (7) Der Hersteller hat für die folgenden pyro-
den Angaben gekennzeichnet sind: technischen Gegenstände die Schutzabstände
1. Name und Typ sowie erforderlichenfalls Unter- für normale Verwendungsbedingungen zu bestim-
typ des pyrotechnischen Gegenstandes, men:
2. zugeteilte Registrierungsnummer der Konfor- 1. für Feuerwerkskörper der Kategorie F4 gemäß
mitätsbewertung, Anlage 6 Nummer 3.3 und
3. Produkt-, Chargen- oder Seriennummer. 2. für pyrotechnische Gegenstände für Bühne und
Theater der Kategorie T2 gemäß Anlage 6
(2) Der Hersteller hat pyrotechnische Gegen- Nummer 4.2.
stände zusätzlich mit den folgenden Angaben zu
kennzeichnen: Er hat die so bestimmten Schutzabstände in die
Kennzeichnung aufzunehmen.
1. Altersgrenze nach Artikel 7 Absatz 1 und 2 der
Richtlinie 2013/29/EU, bei Bereitstellung für die § 18a
Verwendung im Geltungsbereich des Spreng-
stoffgesetzes auch eine abweichende Alters- (weggefallen)
grenze nach § 20,
§ 18b
2. einschlägige Kategorie und Sicherheitsinfor-
mationen, Wer sonstige explosionsgefährliche Stoffe her-
stellt, einführt oder verbringt, darf diese anderen
3. Nettoexplosivstoffmasse. Personen nur überlassen, wenn auf den Stoffen
Satz 1 gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände und auf ihrer Verpackung die folgenden Angaben
für Fahrzeuge. angebracht sind:
(3) Der Hersteller hat Feuerwerkskörper zusätz- 1. Bezeichnung (Handelsname) des jeweiligen
lich mit den folgenden Angaben zu kennzeichnen: Stoffes,
1. Feuerwerkskörper der Kategorie F1: gegebe- 2. Firmenname, Anschrift und Telefonnummer des
nenfalls die Angabe „nur zur Verwendung im Herstellers oder des Einführers,
Freien“ und Schutzabstände, 3. Zulassungszeichen,
2. Feuerwerkskörper der Kategorie F2: die An- 4. Jahres- und Monatszahl der Herstellung,
gabe „nur zur Verwendung im Freien“ und
5. Nettomasse,
Schutzabstände,
6. für die Stoffgruppen A und B die in der Zulas-
3. Feuerwerkskörper der Kategorie F3: die An-
sung vorgeschriebenen Sicherheitshinweise.
gabe „nur zur Verwendung im Freien“ und
Schutzabstände,
§ 18c
4. Feuerwerkskörper der Kategorie F4: die An-
Sprengzubehör darf nur verwendet werden,
gabe „zur Verwendung nur durch Personen
wenn es mit den folgenden Angaben gekenn-
mit Fachkenntnissen“ und Schutzabstände.
zeichnet ist:
(4) Pyrotechnische Gegenstände für Bühne
1. Bezeichnung des jeweiligen Sprengzubehörs,
und Theater müssen vom Hersteller zusätzlich
mit folgenden Angaben gekennzeichnet werden: 2. Firmenname, Anschrift und Telefonnummer des
Herstellers oder des Einführers,
1. pyrotechnische Gegenstände für Bühne und
Theater der Kategorie T1: gegebenenfalls die 3. Zulassungszeichen,
Angabe „nur zur Verwendung im Freien“ und 4. bei Zündleitungen und Verlängerungsdrähten:
ein Schutzabstand,
a) farbliche Unterscheidung je nach elektri-
2. pyrotechnische Gegenstände für Bühne und schem Widerstand, Material des Leiters
Theater der Kategorie T2: die Angabe „zur Ver- oder Verwendungsort,
wendung nur durch Personen mit Fachkennt-
b) Länge der Leitung oder des Drahtes,
nissen“ und Schutzabstände.
c) Material des Leiters, gegebenenfalls farbli-
(5) Die Kennzeichnung pyrotechnischer Gegen- che Unterscheidung der Isolierung je nach
stände für Fahrzeuge darf in englischer Sprache Material,
erfolgen.
d) elektrischer Widerstand, gegebenenfalls
(6) Elektrische Anzündmittel oder pyrotechni- farbliche Unterscheidung der Isolierung je
sche Gegenstände, die eine elektrische Anzün- nach Widerstand,
dung enthalten, sind vom Hersteller zusätzlich
mit den folgenden Angaben in der Gebrauchsan- 5. bei Zündeinrichtungen, Steuer- und Prüfgerä-
leitung oder auf der Verpackung zu kennzeichnen: ten:
1. elektrische Kenndaten zur Empfindlichkeit oder a) Typenbezeichnung,
Typenbezeichnung wie „Brückenanzünder A“, b) Seriennummer,
„Brückenanzünder U“ oder „Brückenanzün- c) Jahreszahl der Herstellung,
der HU“,
d) zusätzliche Informationen, die für den be-
2. gegebenenfalls Länge und Material der Drähte, stimmungsgemäßen Gebrauch notwendig
3. Brücken- und Gesamtwiderstand. sind,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017 1623
e) bei schlagwettergesicherten Geräten: zu- Freien“ gekennzeichnet sind, in einer von der
sätzliche Kennzeichnung mit „(S)“, Kennzeichnung oder der Gebrauchsanleitung ab-
6. bei Lade- und Mischladegeräten: Typenbe- weichenden Art und Weise verwenden, wenn er
zeichnung und Seriennummer. dabei die mit diesem Gebrauch verbundenen Ge-
fahren gebührend berücksichtigt.
Satz 1 gilt nicht für Sprengzubehör, das aus-
schließlich für die Verwendung mit Explosivstoffen (4) Folgende pyrotechnische Gegenstände der
oder pyrotechnischen Gegenständen, die aus- Kategorie F2 dürfen nur an Erlaubnisinhaber nach
schließlich für militärische oder polizeiliche § 7 Absatz 1 oder § 27 Absatz 1 oder Befähi-
Zwecke hergestellt und an eine militärische oder gungsscheininhaber nach § 20 Absatz 1 Satz 1
polizeiliche Dienststelle vertrieben oder ihr über- des Sprengstoffgesetzes vertrieben und überlas-
lassen werden, auf dem Markt bereitgestellt sen oder von diesen verwendet werden:
wurde.“ 1. Knallkörper und Knallkörperbatterien mit Blitz-
18. § 19 wird wie folgt geändert: knallsatz,
a) In Absatz 2 werden die Wörter „§§ 14 und 16 2. Raketen mit mehr als 20 g Netto-Explosivstoff-
Abs. 1 und 2“ durch die Wörter „§§ 17 und 18 masse,
sowie § 18b Nummer 1 und 2“ ersetzt.
3. Schwärmer und
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
19. § 20 wird wie folgt gefasst: 4. pyrotechnische Gegenstände mit Pfeifsatz als
Einzelgegenstand.
„§ 20
Satz 1 gilt nicht für das Verbringen aus dem Gel-
(1) Der Umgang und Verkehr mit pyrotechni-
tungsbereich des Sprengstoffgesetzes.“
schen Gegenständen der einzelnen Kategorien
ist Personen nur dann gestattet, wenn sie das fol- 20. § 22 wird wie folgt geändert:
gende Lebensalter haben:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird in dem Satzteil nach
Kategorie F1: 12 Jahre, dem Semikolon vor der Angabe „28. Dezember“
Kategorie F2: 18 Jahre, das Wort „dem“ eingefügt.
Kategorie F3: 18 Jahre, b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Kategorie F4: 21 Jahre, „(2) Pyrotechnische Gegenstände der Kate-
gorien F3 und F4, T2 und P2 sowie pyrotech-
Kategorie P1: 18 Jahre, nische Sätze der Kategorie S2 dürfen nur Per-
sonen überlassen werden, die auf Grund einer
Kategorie P2: 21 Jahre,
entsprechenden Erlaubnis nach § 7 oder § 27
Kategorie T1: 18 Jahre, oder eines entsprechenden Befähigungsschei-
nes nach § 20 des Sprengstoffgesetzes oder
Kategorie T2: 21 Jahre.
auf Grund einer Bescheinigung nach § 22 Ab-
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen pyrotech- satz 1a Satz 1 des Sprengstoffgesetzes zum
nische Gegenstände der Kategorie P1, die Ret- Erwerb berechtigt sind und mit diesen Gegen-
tungsmittel oder Bestandteil von Schutzausrüs- ständen umgehen dürfen.“
tungen oder Rettungsmitteln sind, Personen, die
das 14. Lebensjahr vollendet haben, überlassen 21. § 23 wird wie folgt geändert:
und von diesen Personen bestimmungsgemäß a) In Absatz 1 werden die Wörter „Reet- und
verwendet werden, sofern die Bundesanstalt für Fachwerkhäusern“ durch die Wörter „beson-
Materialforschung und -prüfung dies auf Antrag ders brandempfindlichen Gebäuden oder An-
des Herstellers oder Einführers für die jeweilige lagen“ ersetzt.
Bauart genehmigt hat und die Personen an einer
Einweisung zum sicheren Umgang mit diesen Ge- b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „§ 1 Ab-
genständen teilnehmen oder teilgenommen ha- satz 4 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 1 Ab-
ben. Die Genehmigung wird für die Bauart erteilt, satz 3 Nummer 2“ ersetzt.
wenn der Schutz der öffentlichen Sicherheit dem c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
nicht entgegensteht. Der Überlasser der pyrotech-
nischen Gegenstände ist verpflichtet, das Vorlie- „(8) Die verantwortlichen Personen haben
gen der Voraussetzungen des Satzes 1 vor dem bei der Verwendung pyrotechnischer Gegen-
Überlassen zu überprüfen. stände der Kategorien F4 und T2 die Schutz-
abstände entsprechend der Anlage 6 zu ermit-
(3) Ein Erlaubnisinhaber nach § 7 oder § 27 des
teln und einzuhalten.“
Sprengstoffgesetzes oder eine verantwortliche
Person nach § 20 des Sprengstoffgesetzes mit 22. § 24 wird wie folgt geändert:
der Befähigung zum Abbrennen pyrotechnischer
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 1
Gegenstände für Bühne und Theater der Kate-
und 2“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 1“
gorie T2 darf pyrotechnische Gegenstände, die
ersetzt.
als pyrotechnischer Gegenstand für Bühne und
Theater der Kategorie T1 oder als pyrotechnischer b) In Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird jeweils die
Gegenstand für Bühne und Theater der Kate- Angabe „Kategorie 2“ durch die Angabe „Kate-
gorie T1 mit der Angabe „nur zur Verwendung im gorie F2“ ersetzt.
1624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017
23. § 25 wird wie folgt gefasst: 26. § 46 wird wie folgt geändert:
„§ 25 a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wör-
ter „des Gesetzes“ durch die Wörter „des
(1) Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände
Sprengstoffgesetzes“ ersetzt.
und sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach
§ 1 Absatz 4 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes, b) Die Nummern 1 bis 6 werden durch die folgen-
deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, dürfen einer den Nummern 1 bis 3 ersetzt:
anderen Person nur gegen Vorlage der Erlaubnis
oder einer von der Erlaubnisbehörde erteilten wei- „1. entgegen § 14 Absatz 1, 5 oder 6, § 18 Ab-
teren Ausfertigung der Erlaubnis überlassen wer- satz 1 oder § 18b einen pyrotechnischen
den. Beim Überlassen von Explosivstoffen oder Gegenstand, einen explosionsgefährlichen
sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach Stoff, Treibladungspulver oder Schwarz-
§ 1 Absatz 4 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes pulver einem anderen überlässt,
an Inhaber einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 des 2. entgegen § 18c Satz 1 ein Sprengzubehör
Sprengstoffgesetzes sind die folgenden Angaben verwendet,
in die Erlaubnis des Erwerbers einzutragen:
3. entgegen § 20 Absatz 4 Satz 1 einen pyro-
1. die Art und die Menge der Stoffe, technischen Gegenstand überlässt,“.
2. der Tag des Überlassens sowie 27. § 47 wird wie folgt gefasst:
3. der Name und die Anschrift des Überlassers. „§ 47
(2) Die Grenzüberwachungsbehörden haben Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahn-
der für den Empfänger zuständigen Behörde jede dung von Ordnungswidrigkeiten nach § 41 Ab-
Einfuhr von Explosivstoffen sowie die gewerbliche satz 1 Nummer 1 bis 1b, 2, 2a und 3 Buchstabe a
Einfuhr von pyrotechnischen Gegenständen unter des Sprengstoffgesetzes wird auf die Bundes-
Angabe der Bezeichnung, der Art und der Menge anstalt für Materialforschung und -prüfung über-
sowie unter Angabe des Namens des Absenders tragen.“
und des Empfängers unverzüglich schriftlich mit-
zuteilen. 28. § 49 wird wie folgt gefasst:
(3) Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände „§ 49
und sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach (1) § 17 Absatz 1 bis 3 ist ab dem 5. April 2013
§ 1 Absatz 4 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes, anzuwenden; § 41 Absatz 5a und § 42 Absatz 1
die nicht nach den §§ 14 bis 18 dieser Rechtsver- Nummer 5 sind ab dem 5. April 2015 anzuwenden.
ordnung gekennzeichnet sind, dürfen den in § 1a
Absatz 1 bis 5 des Sprengstoffgesetzes genann- (2) Explosivstoffe, die bis zum 4. April 2013
ten Stellen auch überlassen werden, wenn die ohne die nach § 17 Absatz 1 bis 3 vorgeschrie-
Notwendigkeit des Überlassens durch eine Be- bene Kennzeichnung in den Verkehr gebracht wur-
scheinigung der empfangenden Stelle nachgewie- den, dürfen nach dem 5. April 2015 vom Besitzer
sen ist. Die in Satz 1 genannten Stellen haben ausschließlich
durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten, 1. aufbewahrt, verwendet, zur eigenen Verwen-
dass die Explosivstoffe, pyrotechnischen Gegen- dung verbracht, vernichtet oder zur Vernich-
stände und sonstigen explosionsgefährlichen tung verbracht werden oder
Stoffe nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Spreng-
stoffgesetzes nur an zum Umgang Berechtigte ge- 2. den in § 1a Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie
langen und der Verbleib der Explosivstoffe, pyro- Absatz 2 Nummer 5 des Sprengstoffgesetzes
technischen Gegenstände und sonstigen explo- bezeichneten Stellen zur dienstlichen Nutzung
sionsgefährlichen Stoffe nach § 1 Absatz 4 Num- überlassen werden.
mer 1 des Sprengstoffgesetzes auf Aufforderung (3) Eine von der Bundesanstalt für Materialfor-
nachgewiesen werden kann.“ schung und -prüfung vergebene Identifikations-
24. § 25a wird aufgehoben. nummer darf weiterhin in die Gebrauchsanleitung
aufgenommen werden.“
25. § 40 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
29. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
„Satz 1 gilt auch für Nachweise, die in einem Dritt-
staat ausgestellt wurden, sofern diese Nachweise a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union,
„Anlage 1
einem Mitgliedstaat des Abkommens über den
(zu § 6 Absatz 1)
Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
anerkannt worden sind und dieser Staat der Inha- Anforderungen an
berin oder dem Inhaber der Nachweise beschei- die Zusammensetzung und die
nigt, in seinem Hoheitsgebiet mindestens drei Beschaffenheit von sonstigen explosions-
Jahre Berufserfahrung im Umgang oder im Ver- gefährlichen Stoffen und von Sprengzubehör“.
kehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder
b) In Nummer 1 werden in der Überschrift die
Sprengzubehör erworben zu haben.“
Wörter „§ 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Ge-
25a. In § 41 Absatz 5 werden die Sätze 2 und 3 ge- setzes“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 4 Num-
strichen. mer 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017 1625
30. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu § 6 Absatz 3 und § 17 Absatz 5)
Anforderungen
an die Zusammensetzung und Beschaffenheit
von elektrischen Brückenzündern der Typen A, U und HU,
an die Kategorisierung pyrotechnischer Sätze sowie an die
Klassifizierung von Wettersprengstoffen und Wettersprengschnüren
1 Elektrische Brückenzünder
1.1 Allgemeines
Bei Zünderdrähten aus Stahl muss der Durchmesser mindestens 0,6 mm, bei Zünderdrähten aus Kupfer
mindestens 0,5 mm betragen.
1.2 B r ü c k e n z ü n d e r Ty p A
(1) Der elektrische Gesamtwiderstand eines Zünders mit einer Zünderdrahtlänge bis zu 3,5 m darf nicht
mehr als 4,5 Ohm betragen.
(2) Die Brückenwiderstände müssen zwischen 0,8 Ohm und 2,0 Ohm liegen. Sie müssen innerhalb
dieses Bereiches in Widerstandsgruppen mit einer Toleranz von 0,25 Ohm geordnet sein.
(3) Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muss zwischen 0,8 mWs/Ohm und 3,0 mWs/Ohm liegen.
(4) Die Zünder müssen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,6 A innerhalb von 10 ms ausgelöst werden.
(5) Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,18 A innerhalb von 5 min nicht ausgelöst
werden.
(6) Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, wenn sie hintereinandergeschaltet werden, mit
einem Gleichstrom der Stärke 0,8 A zusammen zünden lassen.
1.3 B r ü c k e n z ü n d e r Ty p U
(1) Der elektrische Gesamtwiderstand eines Zünders mit einer Zünderdrahtlänge bis zu 3,5 m darf nicht
mehr als 3,5 Ohm betragen.
(2) Die Brückenwiderstände müssen zwischen 0,4 Ohm und 0,8 Ohm liegen.
(3) Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muss zwischen 8,0 mWs/Ohm und 16,0 mWs/Ohm liegen.
(4) Die Zünder müssen durch einen Gleichstrom der Stärke 1,3 A innerhalb von 10 ms ausgelöst werden.
(5) Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,45 A innerhalb von 5 min nicht ausgelöst
werden.
(6) Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, wenn sie hintereinandergeschaltet werden, mit
einem Gleichstrom der Stärke 1,5 A zusammen zünden lassen.
(7) Die Zünder dürfen unter Zugrundelegung einer Zünderdrahtlänge von 3,5 m und einer elektrischen
Kapazität von 2000 pF durch elektrostatische Spannungen von 10 kV über die Glühbrücke nicht aus-
gelöst werden. Bei Zündern mit Zünderdrähten aus Kupfer verringert sich dieser Wert auf 7 kV. Darüber
hinaus müssen die Zünder gegen Auslösung durch Überschläge im Innern der Hülse gesichert sein.
1.4 B r ü c k e n z ü n d e r Ty p H U
(1) Die Zünder dürfen bei einer Energiezufuhr bis zu 600 mWs nicht ausgelöst werden.
(2) Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muss zwischen 1 100 mWs/Ohm und 2 500 mWs/Ohm
liegen.
(3) Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 4,0 A innerhalb von 5 min nicht ausgelöst
werden.
(4) Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, wenn sie hintereinandergeschaltet werden, mit
einem Zündimpuls von weniger als 3 000 mWs/Ohm zusammen zünden lassen.
1626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017
(5) Die Zünder dürfen unter Zugrundelegung einer elektrischen Kapazität von 2 500 pF durch elektro-
statische Spannungen von 30 kV über die Glühbrücke nicht ausgelöst werden. Darüber hinaus müssen
die Zünder gegen Auslösung durch Überschläge im Innern der Hülse gesichert sein.
2 Pyrotechnische Sätze
(1) Pyrotechnische Sätze sind der Kategorie S1 zuzuordnen, wenn
1. die Abbrennzeit für 0,1 kg der pyrotechnischen Sätze im gebrauchsfertigen Zustand mehr als 60 s
beträgt,
2. sie keine sehr giftigen, ätzenden oder reizenden Stoffe entwickeln,
3. sie beim Abbrand keine zusätzlichen Gefahren durch Glut, Hitze, Funken oder Feuer verursachen und
4. sie, sofern eine Verwendung in geschlossenen Innenräumen vorgesehen oder zulässig ist, keine Ruß
bildenden Stoffe enthalten.
(2) Pyrotechnische Sätze, die die Kriterien der Kategorie S1 nicht erfüllen, sind der Kategorie S2 zuzu-
ordnen.
3 Wettersprengstoffe und Wettersprengschnüre
(1) Schlagwettersichere Sprengstoffe und Sprengschnüre dürfen ein zündfähiges Methan-Luft-Gemisch
bei der Verwendung folgender Mörserkonfigurationen nicht zünden:
1. schlagwettersichere Sprengstoffe und Sprengschnüre der Klasse I: Zündung am Bohrlochmund ei-
nes Bohrlochmörsers, ohne Besatz,
2. schlagwettersichere Sprengstoffe und Sprengschnüre der Klasse II: Zündung in einem Kantenmörser,
frei nach oben liegend,
3. schlagwettersichere Sprengstoffe und Sprengschnüre der Klasse III: Zündung in einem Kantenmör-
ser, seitlich ausgerichtet zu einer Prallplatte.
Bei der Prüfung der Schlagwettersicherheit befindet sich der Mörser jeweils in einer Prüfkammer mit
dem zündfähigen Gemisch.
(2) Schlagwettersichere Sprengstoffe und Sprengschnüre dürfen Kohlenstaub-Luft-Gemische bei der
Verwendung folgender Mörserkonfigurationen nicht zünden:
1. schlagwettersichere Sprengstoffe und Sprengschnüre der Klasse I: Zündung am Bohrlochtiefsten
eines Bohrlochmörsers, ohne Besatz,
2. schlagwettersichere Sprengstoffe und Sprengschnüre der Klasse II: Zündung am Bohrlochtiefsten
eines verlängerten Bohrlochmörsers, ohne Besatz,
3. schlagwettersichere Sprengstoffe und Sprengschnüre der Klasse III: Zündung in einem Kantenmör-
ser, seitlich ausgerichtet zu einer Prallplatte.
Bei der Prüfung der Schlagwettersicherheit befindet sich
1. der Bohrlochmörser außerhalb der Prüfkammer und mit dem Bohrlochmund in die Prüfkammer ge-
richtet,
2. der Kantenmörser innerhalb der Prüfkammer.
(3) Die Durchführung der Prüfungen zur Schlagwettersicherheit hat im Übrigen nach den anerkannten
Regeln der Technik oder nach den einschlägigen Normen zu erfolgen.“
31. Die Anlage 3 wird aufgehoben.
32. Die Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Zeichen für Sprengzubehör nach § 6 Absatz 4 Satz 2“.
b) Die Abschnitte I bis IV werden aufgehoben.
c) In Abschnitt V werden die Angabe „V“ und das Wort „Sprengzubehör“ gestrichen.
d) Die Abschnitte VI und VII werden aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017 1627
33. Die Anlage 6 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 6
(zu § 18 Absatz 7 und § 23 Absatz 8)
Schutzabstände
für das Verwenden von pyrotechnischen
Gegenständen der Kategorien F4 (Feuerwerkskörper)
und T2 (pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater)
1 Begriffsbestimmungen
1.1 Abbrennplatz ist die Fläche, die beim Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen (Abbrennen
eines Feuerwerks) für das Aufstellen der pyrotechnischen Gegenstände sowie der Hilfsgeräte (inklu-
sive benötigter Rohre für die Verwendung) benötigt wird.
1.2 Außenbereich umfasst alle Bereiche außer den Innenbereich (zum Beispiel Konzertbühne unter freiem
Himmel).
1.3 Innenbereich ist ein allseitig umschlossener Raum, der Lüftungseinrichtungen beinhalten kann.
1.4 Bodenfeuerwerk sind pyrotechnische Gegenstände, die auf dem Boden aufgestellt oder bodennah
angebracht werden und sich beim Verwenden nicht von ihrer Halterung lösen (insbesondere Fontä-
nen, Vulkane, bengalische Lichter, Knallkörper und Sonnen).
1.5 Effektausdehnung eines pyrotechnischen Gegenstandes ist der Raum, in den die Effektkörper beim
Ausstoß oder der Zerlegung des pyrotechnischen Gegenstandes weggeschleudert werden und der
durch die Effekthöhe und die radiale Effektweite bestimmt wird.
1.6 Effekthöhe eines pyrotechnischen Gegenstandes ist der vom Boden des Gegenstandes gemessene
maximale Abstand des Effektes in Ausstoßrichtung.
1.7 Radiale Effektweite eines pyrotechnischen Gegenstandes ist der Abstand zwischen der Linie der
Verwendungsrichtung und dem am weitesten entfernten Effektkörper.
1.8 Schutzabstand ist der Abstand von der Verwendungsstelle, in dem beim Verwenden von pyrotech-
nischen Gegenständen eine Gefährdung, zum Beispiel durch brennende Teile oder Reststücke, ge-
geben ist.
1.9 Weggeschleuderte Reststücke sind inerte Teile von pyrotechnischen Gegenständen, die während der
Funktion ausgestoßen oder weggeschleudert werden und auf Grund ihrer Masse oder mechanischen
Beschaffenheit (zum Beispiel harte Endabschlüsse aus Gips) eine Gefährdung darstellen.
1.10 Zerlegungshöhe ist der senkrechte Abstand zwischen der Verwendungsstelle und der Horizontalen,
die durch den Ort der Zerlegung verläuft.
1.11 Verantwortliche Person im Sinne dieser Anlage ist eine zur Verwendung pyrotechnischer Gegen-
stände der jeweiligen Kategorie berechtigte, vom Erlaubnisinhaber beauftragte Person.
2 Ortsabhängige und variable Einflussfaktoren
2.1 L a g e u n d B e s c h a f f e n h e i t d e s O r t e s f ü r d i e Ve r w e n d u n g , d i e Ve r w e n d u n g s -
modalitäten und andere Bedingungen im Innen- oder Außenbereich
2.1.1 Der Erlaubnisinhaber oder eine verantwortliche Person hat
2.1.1.1 bei der Auswahl der pyrotechnischen Gegenstände, der Hilfsgeräte und der Art und Weise des Ver-
wendens (zum Beispiel des Verwendungs- oder Neigungswinkels) sowie bei der Ermittlung des an-
zuwendenden Schutzabstandes für das Verwenden dieser pyrotechnischen Gegenstände die Bedin-
gungen, die im Umfeld des Abbrennplatzes vorliegen, hinreichend zu beachten,
2.1.1.2 die zur Ermittlung der Schutzabstände notwendigen Angaben und Informationen sowie den ermittel-
ten Schutzabstand zu dokumentieren,
2.1.1.3 die im Außenbereich zu berücksichtigende Windgeschwindigkeit an geeigneter Stelle vor Beginn des
Verwendens in einer Höhe von 2 m zu messen.
2.2 Einhaltung der Schutzabstände
Der Erlaubnisinhaber oder eine verantwortliche Person darf die betreffenden pyrotechnischen Gegen-
stände nicht verwenden, wenn er oder sie die nach den Nummern 3 und 4 ermittelten Schutzab-
stände nicht einhalten kann.
2.3 Brandempfindliche Objekte und Materialien dürfen sich innerhalb des durch den Schutzabstand de-
finierten Bereichs nur befinden, wenn sie ausreichend geschützt sind.
1628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017
3 Schutzabstände beim Verwenden von Feuerwerkskörpern der Kategorie F4
3.1 Absperrung des Abbrennplatzes
Der Abbrennplatz ist ab dem Beginn des Aufbaus des Feuerwerks nach allen Seiten so deutlich
abzusperren oder zu kennzeichnen, dass Dritte die Absperrung ohne Weiteres erkennen können.
Während der Zeit der Vorbereitung und des Aufbaus des Feuerwerks ist in der Regel eine Absperrung
in einem Umkreis von 20 m um den Abbrennplatz ausreichend. Die Absperrung kann verringert wer-
den, wenn ausreichende Sicherheitsmaßnahmen vorgenommen werden.
3.2 Einhaltung der Schutzabstände
Der Erlaubnisinhaber oder die von ihm beauftragte verantwortliche Person ist verpflichtet, während
des Verwendens des Feuerwerks den jeweils notwendigen Schutzabstand zu gewährleisten. In dieser
Zeit dürfen sich nur Personen innerhalb des durch den Schutzabstand definierten Bereichs aufhalten,
die von der verantwortlichen Person dazu bestimmt wurden. Die verantwortliche Person hat geeig-
nete Schutzmaßnahmen für diese Personen festzulegen.
3.3 S c h u t z a b s t a n d b e i v e r t i k a l e m Ve r w e n d e n u n d W i n d g e s c h w i n d i g k e i t e n v o n
≤ 9 m/s
Liegen beim Verwenden eines Feuerwerkskörpers der Kategorie F4 die folgenden Verwendungsbe-
dingungen vor, so ergibt sich der zu ermittelnde Schutzabstand aus den Leistungsdaten des Feuer-
werkskörpers:
– vertikales Verwenden vom Boden
– Windgeschwindigkeit ≤ 9 m/s
– ohne Berücksichtigung weiterer ortsabhängiger und variabler Bedingungen.
Der Schutzabstand beträgt unter diesen Verwendungsbedingungen:
3.3.1 bei Bodenfeuerwerk: 20 m; bei Lichterbildern entspricht der Schutzabstand dem maximalen Schutz-
abstand der Einzelgegenstände,
3.3.2 bei Bomben und Bombetten mit Kaliber ≥ 50 mm (auch als Teile von Feuertöpfen, Batterien und
Römischen Lichtern): 80 % der Zerlegungshöhe in m, jedoch mindestens 800 x Kaliber in mm,
3.3.3 bei Bomben und Bombetten zur Erzeugung eines Knalls als Haupteffekt (auch als Teile von Feuer-
töpfen, Batterien und Römischen Lichtern): 100 % der Zerlegungshöhe in m, jedoch mindestens
1 000 x Kaliber in mm,
3.3.4 bei Tagesbomben ohne brennbare Effekte: 80 % der Zerlegungshöhe, unabhängig vom Kaliber,
3.3.5 bei nicht in den Ziffern 3.3.2 bis 3.3.4 genannten Feuerwerkskörpern: 30 m, wenn die maximale
Effekt- oder Zerlegungshöhe 30 m nicht übersteigt,
3.3.6 bei nicht in den Ziffern 3.3.2 bis 3.3.4 genannten Feuerwerkskörpern: 50 m, wenn die maximale
Effekt- oder Zerlegungshöhe 30 m übersteigt,
3.3.7 bei Raketen und steigenden Kronen abweichend von den Ziffern 3.3.1 bis 3.3.6 in der Verwendungs-
richtung: 200 m, in den anderen Richtungen: 125 m,
3.3.8 bei Gegenständen, deren nach den Ziffern 3.3.2 bis 3.3.7 ermittelte Schutzabstände kleiner sind als
der Abstand ihrer seitlich weggeschleuderten Reststücke:
das 1,1-fache der Wurfweite/des Abstandes dieser Reststücke,
3.3.9 Bei Wasserfeuerwerkskörpern sind die Schutzabstände in Abhängigkeit des Effekts und der Funktion
durch Einzelfallbetrachtungen zu ermitteln.
3.4 S c h u t z a b s t a n d b e i m Ve r w e n d e n un t e r a n d e re n a l s i n Z i ff e r 3 . 3 g e n a n n t e n
Bedingungen
Liegt beim Verwenden eines Feuerwerkskörpers der Kategorie F4 mindestens eine der folgenden
Verwendungsbedingungen vor, ergibt sich der zu berücksichtigende Schutzabstand aus den Rege-
lungen der Ziffern 3.4.1 bis 3.4.4:
– Abbrennplatz auf einem Bauwerk
– Abbrennplatz auf Geländesteigungen oder -erhebungen
– Verwendung unter Neigungswinkel
– Windgeschwindigkeit größer 9 m/s bis 13 m/s
– Windgeschwindigkeit größer 13 m/s.
Dem Schutzabstand liegt der durch den Hersteller nach § 18 Absatz 7 ermittelte und in der Kenn-
zeichnung angegebene Schutzabstand oder die entsprechende Regelung gemäß Ziffer 3.3 zugrunde.
Der zu berücksichtigende Schutzabstand ist durch den Verwender zu ermitteln, wobei für die jeweils
zu treffenden Verwendungsbedingungen die Regelungen in der im Folgenden genannten Reihenfolge
anzuwenden sind:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017 1629
3.4.1 Befindet sich der Abbrennplatz auf einem Bauwerk, ist bei Gegenständen nach den Ziffern 3.3.2
bis 3.3.4, 3.3.7 und 3.3.8 die Höhe des Bauwerks zu der Effekt- oder Zerlegungshöhe zu addieren.
Danach ist der Schutzabstand gemäß den Ziffern 3.3.2 bis 3.3.4 und 3.3.8 zu berechnen.
3.4.2 Befindet sich der Abbrennplatz auf einem Gelände mit einer Steigung von ≥ 20 %, so ist der Schutz-
abstand für Feuerwerkskörper nach den Ziffern 3.3.2 bis 3.3.4, 3.3.7 und 3.3.8 um 20 % zu vergrö-
ßern. Bei Geländeerhebungen mit einem nahezu senkrechten Anstieg gilt für die Bestimmung des
Schutzabstandes die Ziffer 3.4.1.
3.4.3 Beim Verwenden von Feuerwerkskörpern unter einem Neigungswinkel von der Senkrechten ist der
nach den Ziffern 3.3.2 bis 3.3.4, 3.3.8, 3.4.1 und 3.4.2 ermittelte Schutzabstand in Abhängigkeit des
Neigungswinkels von der Senkrechten in Neigungsrichtung folgendermaßen zu vergrößern:
Neigungswinkel Erhöhung des Schutzabstandes
(von der Senkrechten) in ° in %
5 bis 10 40
11 bis 15 60
16 bis 20 80
Ist der Neigungswinkel größer als 20 Grad von der Senkrechten, ist zur Festlegung des Schutzab-
standes eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen. In die der Neigungsrichtung entgegengesetzte Rich-
tung kann der Schutzabstand um maximal 40 % verringert werden.
3.4.4 Bei Windgeschwindigkeiten > 9 m/s sind die nach den Ziffern 3.3.2 bis 3.3.9 und 3.4.1 bis 3.4.3
ermittelten Schutzabstände in Windrichtung folgendermaßen zu vergrößern:
Windgeschwindigkeiten Erhöhung des Schutzabstandes
in m/s in %
größer 9 bis 13 100
größer 13 200
In die der Windrichtung entgegengesetzte Richtung kann der Schutzabstand um maximal 40 % ver-
ringert werden.
4 Schutzabstände beim Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater
der Kategorie T2
4.1 Einhaltung der Schutzabstände
Der Erlaubnisinhaber oder die von ihm beauftragte verantwortliche Person hat während des Verwen-
dens der pyrotechnischen Gegenstände für Bühne und Theater der Kategorie T2 den jeweils notwen-
digen Schutzabstand zu gewährleisten. In dieser Zeit dürfen sich nur Personen innerhalb des durch
den Schutzabstand definierten Bereichs aufhalten, die von der verantwortlichen Person dazu be-
stimmt wurden. Die verantwortliche Person hat geeignete Schutzmaßnahmen für diese Personen
festzulegen.
4.2 S c h u t z a b s t ä n d e b e i v e r t i k a l e r Ve r w e n d u n g u n d b e i W i n d g e s c h w i n d i g k e i -
ten ≤ 9 m/s
Liegen beim Verwenden eines pyrotechnischen Gegenstandes für Bühne und Theater der Kategorie
T2 die folgenden Verwendungsbedingungen vor, so ergibt sich der zu ermittelnde Schutzabstand aus
den Leistungsdaten des pyrotechnischen Gegenstandes:
– vertikales Verwenden vom Boden
– Windgeschwindigkeit bis zu einer Windgeschwindigkeit von 9 m/s
– ohne Berücksichtigung weiterer ortsabhängiger und variabler Bedingungen.
Der Schutzabstand ist auf Basis der Effektausdehnungen, der Wurfweiten von Fragmenten und von
brennendem und glimmendem Material sowie auf Basis des angegebenen Schalldruckes zu berech-
nen.
4.2.1 Der auf die jeweilige Effektausdehnung (Effekthöhe und radiale Effektweite) und die Wurfweiten von
Fragmenten und von brennendem und glimmendem Material bezogene Schutzabstand in Aus-
stoßrichtung (SA) und in radialer Richtung (SR) in m beim Verwenden ohne Berücksichtigung des
Neigungswinkels (bis zu einer Windgeschwindigkeit von 9 m/s im Außenbereich) ist mit folgender
Formel [1] zu berechnen:
SA/R [m] = 1,3 × LLeistungsparameter, max [1]
LLeistungsparameter, max ist der jeweilige größte Wert in m der folgenden anwendbaren Leistungspara-
meter, die für den jeweiligen Gegenstand in dessen Kennzeichnung angegeben sind:
1630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017
a) Effekthöhe,
b) radiale Effektweite,
c) Wurfweiten von Fragmenten und brennendem oder glimmendem Material.
4.2.2 Der auf den Schalldruck bezogene Schutzabstand (SchutzabstandB) ist so zu berechnen, dass Dritte
einem Schalldruckpegel von maximal 120 dB(AI) ausgesetzt sind. Der Schutzabstand in Abhängigkeit
vom Schallpegel ist mit folgender Formel [2] zu ermitteln:
LSchall – LMessung
( log(rMessung ) – )
SchutzabstandB [m] = 10 20 [2]
Hierbei sind:
rMessung Messentfernung in m
LSchall Schallpegelgrenze 120 dB(AI)
LMessung Gemessener Schallpegel in dB(AI) bei rMessung
Sind diese Anforderungen bei Mitwirkenden auf Grund der Nähe zu den Gegenständen nicht einzu-
halten, so sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und in der Sicherheitsbetrachtung zu do-
kumentieren.
4.2.3 Der größere Wert der beiden Schutzabstände SA, SR sowie der SchutzabstandB bestimmen den
resultierenden Schutzabstand in die jeweilige Richtung.
4.3 S c h u t z a b s t a n d b e i Ve r w e n d u n g u n t e r N e i g u n g s w i n k e l
Beim Verwenden eines pyrotechnischen Gegenstandes für Bühne und Theater der Kategorie T2 unter
einem Neigungswinkel ist der nach Formel [1] berechnete Schutzabstand in Abhängigkeit des Nei-
gungswinkels in Neigungsrichtung nach Bild 1 und Formel [3] folgendermaßen zu vergrößern:
Bild 1: Schutzabstände bei Verwendung unter Neigungswinkel
SW = SA × cos(α) + SR × cos(90° – α) [3]
Hierbei sind:
SW = resultierender Schutzabstand in m
SA = Schutzabstand in Ausstoßrichtung in m
SR = Schutzabstand in radialer Richtung in m
α = Neigungswinkel von der Horizontalen in Grad
In die der Verwendungsrichtung entgegengesetzte Richtung kann der Schutzabstand entsprechend
folgender Formel [4] reduziert werden:
SW = SR x cos(90° – α). [4]
Der Schutzabstand ist nach Formel [2] entsprechend zu erhöhen, falls der Schalldruckpegel an dieser
Stelle oberhalb von 120 dB(AI) liegt.
4.4 Ve r w e n d u n g u n t e r W i n d e i n f l u s s i m A u ß e n b e r e i c h
Der beim Verwenden eines pyrotechnischen Gegenstandes für Bühne und Theater der Kategorie T2
unter Windeinfluss im Außenbereich mit Windgeschwindigkeiten von mehr als 9 m/s zu berücksich-
tigende Schutzabstand ergibt sich aus den folgenden Regelungen. Diesem Schutzabstand liegt der
durch den Hersteller nach § 18 Absatz 7 ermittelte und in der Kennzeichnung angegebene Schutz-
abstand oder die entsprechende Regelung gemäß Ziffer 4.3 zugrunde.
Bei Windgeschwindigkeiten von mehr als 9 m/s sind die nach Formel [1] oder [3] ermittelten Schutz-
abstände wie folgt zu vergrößern:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2017 1631
4.4.1 bei Windgeschwindigkeiten von mehr als 9 m/s bis 13 m/s für Gegenstände mit einer Effekt- oder
Zerlegungshöhe von mehr als 30 m um 100 % in Windrichtung,
4.4.2 bei Windgeschwindigkeiten von mehr als 13 m/s dürfen nur Gegenstände mit einer Effekt- oder
Zerlegungshöhe von weniger als 30 m abgebrannt werden, es sei denn, der Schutzabstand kann
um mindestens 200 % in Windrichtung vergrößert werden.
4.5 Spezielle Schutzabstände bei Bouquet-Effekten
Für pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater der Kategorie T2, die in großen Höhen breite
Bouquet-Effekte (zum Beispiel Crossette) erzeugen, können Personen mit Befähigungsschein unter
gebührender Berücksichtigung der Einzeleffekte, wie beispielsweise der Möglichkeit des Herabfal-
lens fester Rückstände wie Asche, Schlacke und brennendem oder glimmendem Material, der Mög-
lichkeit nicht gezündeter Sterne oder Effektkomponenten, der Effekt- oder Zerlegungshöhe und der
radialen Effektweite einen radialen Schutzabstand von mindestens 2 m in Bodennähe festsetzen.
Dieser ist nach Formel [2] entsprechend zu erhöhen, falls der Schalldruckpegel an dieser Stelle über
120 dB(AI) liegt.“
Artikel 2
Änderung der
Luftverkehrs-Ordnung
§ 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Luftverkehrs-Ordnung vom 29. Ok-
tober 2015 (BGBl. I S. 1894), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
30. März 2017 (BGBl. I S. 683) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „Kategorie 2 im Sinne der Ersten
Verordnung zum Sprengstoffgesetz“ durch die Wörter „Kategorie F2 im
Sinne des Sprengstoffgesetzes“ ersetzt.
2. In Doppelbuchstabe bb werden die Wörter „Kategorien 3, 4, P2 und T2 im
Sinne der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz“ durch die Wörter „Ka-
tegorien F3, F4, P2 und T2 im Sinne des Sprengstoffgesetzes“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 2017 in
Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 28 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 11. Juni 2017
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt