1570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2017
Gesetz
zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung
und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
Vom 8. Juni 2017
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Artikel 4
das folgende Gesetz beschlossen: Änderung des
Bundeswahlgesetzes
Artikel 1 Dem § 10 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes in der
Änderung des Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993
Bundesbeamtengesetzes (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1062) geändert
Dem § 61 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes worden ist, wird folgender Satz angefügt:
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch „Sie dürfen in Ausübung ihres Amtes ihr Gesicht nicht
Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I verhüllen.“
S. 1228) geändert worden ist, wird folgender Satz an-
gefügt: Artikel 5
„Sie dürfen ihr Gesicht bei Ausübung des Dienstes oder Änderung der
bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug nicht Bundeswahlordnung
verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Nach § 56 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 der Bundes-
Gründe erfordern dies.“ wahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), die zuletzt durch Arti-
Artikel 2 kel 1 der Verordnung vom 24. März 2017 (BGBl. I
S. 585) geändert worden ist, wird folgende Nummer 1a
Änderung des eingefügt:
Beamtenstatusgesetzes
„1a. sich auf Verlangen des Wahlvorstandes nicht aus-
Dem § 34 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni weisen kann oder die zur Feststellung der Identität
2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 3 des erforderlichen Mitwirkungshandlungen verweigert,“.
Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert
worden ist, wird folgender Satz angefügt: Artikel 6
„Sie dürfen ihr Gesicht bei Ausübung des Dienstes oder Änderung des
bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug nicht Personalausweisgesetzes
verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009
Gründe erfordern dies.“ (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 1
des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) ge-
Artikel 3 ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
Änderung des
Soldatengesetzes a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „vor-
legen“ die Wörter „und es ihr ermöglichen, ihr
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma- Gesicht mit dem Lichtbild des Ausweises abzu-
chung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt gleichen“ angefügt.
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
S. 1228) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„Die Ausweispflicht nach Absatz 1 Satz 1 und 2
1. § 4 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: erfüllt auch, wer einen gültigen Pass im Sinne des
§ 1 Absatz 2 des Passgesetzes besitzt, ihn auf
„Er erlässt die Bestimmungen über die Uniform der Verlangen vorlegt und den Lichtbildabgleich er-
Soldaten und bestimmt die Kleidungsstücke, die mit möglicht.“
der Uniform getragen werden dürfen, ohne Uniform-
teile zu sein.“ 2. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „nicht
2. Nach § 17 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein- vorlegt“ durch die Wörter „nicht oder nicht recht-
gefügt: zeitig vorlegt oder einen Abgleich mit dem Licht-
„Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unter- bild nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht“ er-
künfte und Anlagen auch während der Freizeit sein setzt.
Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder b) In Absatz 3 wird das Wort „fünftausend“ durch
gesundheitliche Gründe erfordern dies.“ das Wort „dreitausend“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2017 1571
Artikel 7 „(1) Ordnungswidrig handelt, wer
Änderung des 1. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b
Aufenthaltsgesetzes oder Nummer 3 ein dort genanntes Dokument
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt- nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das 2. entgegen § 8 Absatz 1a ein dort genanntes
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt
(BGBl. I S. 1106) geändert worden ist, wird wie folgt oder einen Abgleich mit dem Lichtbild nicht
geändert: oder nicht rechtzeitig ermöglicht.“
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 47 b) In Absatz 4 wird das Wort „zweitausendfünfhun-
folgende Angabe eingefügt: dert“ durch das Wort „dreitausend“ ersetzt.
„§ 47a Mitwirkungspflichten; Lichtbildabgleich“.
Artikel 9
2. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:
Änderung des
„§ 47a
Deutschen Richtergesetzes
Mitwirkungspflichten; Lichtbildabgleich
Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Be-
Ein Ausländer ist verpflichtet, seinen Pass, seinen kanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das
Passersatz oder seinen Ausweisersatz auf Verlangen zuletzt durch Artikel 132 der Verordnung vom 31. Au-
einer zur Identitätsfeststellung befugten Behörde gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird
vorzulegen und es ihr zu ermöglichen, sein Gesicht wie folgt geändert:
mit dem Lichtbild im Dokument abzugleichen. Dies
1. In § 45 Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „der
gilt auch für die Bescheinigung über die Aufenthalts-
Ausübung“ durch die Wörter „oder Ausübung“ er-
gestattung nach § 63 Absatz 1 Satz 1 des Asyl-
setzt.
gesetzes. Ein Ausländer, der im Besitz eines An-
kunftsnachweises im Sinne des § 63a Absatz 1 2. In § 48 Absatz 6 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die
Satz 1 des Asylgesetzes oder eines der in § 48 Ab- Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
satz 1 Nummer 2 genannten Dokumente ist, ist ver-
pflichtet, den Ankunftsnachweis oder das Dokument Artikel 10
auf Verlangen einer zur Überprüfung der darin ent- Änderung der
haltenen Angaben befugten Behörde vorzulegen und Verordnung zur Änderung
es ihr zu ermöglichen, sein Gesicht mit dem Lichtbild arbeitszeitrechtlicher Vorschriften
im Dokument abzugleichen.“
In Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung zur Änderung
3. § 98 wird wie folgt geändert: arbeitszeitrechtlicher Vorschriften vom 14. September
a) Nach Absatz 2 Nummer 2 wird folgende Num- 2012 (BGBl. I S. 2017) wird die Angabe „1. Oktober
mer 2a eingefügt: 2017“ durch die Angabe „1. Januar 2020“ ersetzt.
„2a. entgegen § 47a Satz 1, auch in Verbindung
mit Satz 2, oder entgegen § 47a Satz 3, ein Artikel 11
dort genanntes Dokument nicht oder nicht Änderung des
rechtzeitig vorlegt oder einen Abgleich mit Beamtenversorgungsgesetzes
dem Lichtbild nicht oder nicht rechtzeitig Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der
ermöglicht,“. Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I
b) In Absatz 5 wird nach den Wörtern „in den Fällen S. 150), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
der Absätze 1 und 2 Nr. 1“ ein Komma und die 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert worden ist, wird
Angabe „2a“ eingefügt. wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
Artikel 8 § 69k folgende Angabe eingefügt:
Änderung des „§ 69l Übergangsregelung zu § 55“.
Freizügigkeitsgesetzes/EU
2. Nach § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird folgende
Das Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004 Nummer 1a eingefügt:
(BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557) ge- „1a. Renten nach dem Gesetz über die Alterssiche-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: rung der Landwirte,“.
1. Nach § 8 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- 3. In § 69k werden nach den Wörtern „§ 6 Absatz 1
fügt: Satz 2 Nummer 1“ die Wörter „, § 8 Absatz 1, § 9
Absatz 1, § 10 Satz 1, die §§ 11, 12 Absatz 1 Satz 1
„(1a) Unionsbürger und ihre Familienangehörigen und Absatz 2, § 13 Absatz 2 Satz 1 und 3, § 14a
sind verpflichtet, die in Absatz 1 Nummer 3 genann- Absatz 2 Satz 1“ eingefügt.
ten Dokumente auf Verlangen einer zur Überprüfung
der Identität befugten Behörde vorzulegen und es ihr 4. Nach § 69k wird folgender § 69l eingefügt:
zu ermöglichen, das Gesicht mit dem Lichtbild im „§ 69l
Dokument abzugleichen.“ Übergangsregelung zu § 55
2. § 10 wird wie folgt geändert: § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a gilt nicht für
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Versorgungsfälle, die am 14. Juni 2017 vorhanden
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waren. Für Versorgungsfälle, die nach dem 14. Juni hinausgehende wöchentliche Arbeitszeit nicht
2017 eintreten, sind Renten nach dem Gesetz über durch Freizeit ausgeglichen werden kann. Die
die Alterssicherung der Landwirte mit der Maßgabe Vergütung beträgt bei einer durchschnittlichen Ar-
zu berücksichtigen, dass der Teil der Rente nach beitszeit von 54 Stunden im Siebentageszeitraum
dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte 1. für einen Dienst von mehr
außer Ansatz bleibt, der auf rentenrechtlichen Zeiten als 10 Stunden 25 Euro,
beruht, die bis zum 14. Juni 2017 zurückgelegt wor-
den sind.“ 2. für einen Dienst von 24 Stunden 50 Euro.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 12 c) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 werden die
Änderung des Wörter „Absatz 2 Satz 2“ durch die Wörter „Ab-
Bundespolizeibeamtengesetzes satz 1 Satz 2“ ersetzt.
In § 5 Absatz 3 des Bundespolizeibeamtengesetzes 4. Nach § 80a wird folgender § 80b eingefügt:
vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), das zuletzt durch „§ 80b
Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I
Übergangsregelung
S. 2362) geändert worden ist, wird die Angabe „Abs. 3“
zum Auslandsverwendungszuschlag
durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
Beamten und Soldaten, die am 31. Mai 2017 eine
Artikel 13 Vergütung nach § 50a oder Auslandsdienstbezüge
nach § 52 beziehen, werden diese bis zur Beendi-
Änderung des gung ihrer jeweiligen Verwendung weitergewährt,
Bundesbesoldungsgesetzes soweit dies für die Betroffenen günstiger ist als
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der die Gewährung des Auslandsverwendungszuschlags
Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), nach § 56 in der ab dem 1. Juni 2017 geltenden
das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 29. März Fassung.“
2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie 5. Anlage I wird wie folgt geändert:
folgt geändert:
a) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3“
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu wird wie folgt geändert:
§ 80a folgende Angabe eingefügt:
aa) Die Angabe
„§ 80b Übergangsregelung zum Auslandsverwen-
dungszuschlag“. „– als der ständige Vertreter des Direktors des
Informationstechnikzentrums Bund –“
2. § 56 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
wird gestrichen.
„Ein Beschluss der Bundesregierung ist nicht erfor-
bb) Nach der Angabe
derlich
„Abteilungsdirektor beim Amt für den Militäri-
1. für Einsätze des Technischen Hilfswerks im Aus-
schen Abschirmdienst“
land nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des THW-Ge-
setzes, wenn zwischen dem Bundesministerium wird die Angabe
des Innern und dem Auswärtigen Amt Einverneh- „Abteilungsdirektor beim Informationstech-
men besteht, nikzentrum Bund“
2. für humanitäre Hilfsdienste und Hilfsleistungen eingefügt.
der Streitkräfte nach § 2 Absatz 2 Satz 3 des b) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe
Parlamentsbeteiligungsgesetzes, wenn zwischen B 4“ wird die Angabe
dem Bundesministerium der Verteidigung und dem
Auswärtigen Amt Einvernehmen besteht, oder „Vizepräsident5
– als der ständige Vertreter eines in Besol-
3. für Maßnahmen der Streitkräfte nach Satz 1, die
dungsgruppe B 8 eingestuften Leiters einer
keine humanitären Hilfsdienste oder Hilfsleistun-
Dienststelle oder sonstigen Einrichtung –“
gen nach § 2 Absatz 2 Satz 3 des Parlaments-
beteiligungsgesetzes sind, wenn zwischen dem durch die Angabe
Bundesministerium der Verteidigung, dem Bun- „Vizepräsident, Vizedirektor5
desministerium des Innern und dem Auswärtigen
– als der ständige Vertreter eines in Besol-
Amt Einvernehmen besteht.“ dungsgruppe B 8 eingestuften Leiters einer
3. § 79 wird wie folgt geändert: Dienststelle oder sonstigen Einrichtung –“
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ersetzt.
„(1) Beamte, die im Einsatzdienst der Bundes- c) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe
wehrfeuerwehren verwendet werden und deren B 5“ wird nach der Angabe
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden „Präsident der Hochschule des Bundes für öf-
beträgt, erhalten für jeden geleisteten Dienst von fentliche Verwaltung3“
mehr als 10 Stunden eine Vergütung, wenn sie
die Angabe
sich zu einer Verlängerung der regelmäßigen wö-
chentlichen Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden im „Präsident der Zentralen Stelle für Informations-
Siebentageszeitraum schriftlich oder elektronisch technik im Sicherheitsbereich“
bereit erklärt haben und die über 48 Stunden eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2017 1573
d) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe Artikel 15
B 6“ wird die Angabe „Direktor des Informations-
Weitere Änderung des
technikzentrums Bund“ gestrichen.
Bundesbesoldungsgesetzes zum 1. Januar 2020
e) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe
B 8“ wird nach der Angabe § 79 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I
„Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung S. 1434), das zuletzt durch Artikel 14 dieses Gesetzes
Bund geändert worden ist, wird aufgehoben.
– als Mitglied des Direktoriums –“
die Angabe Artikel 16
„Direktor des Informationstechnikzentrums Bund“ Inkrafttreten
eingefügt. (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 7 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Artikel 14
(2) Artikel 11 Nummer 3 tritt mit Wirkung vom 11. Ja-
Weitere Änderung des
nuar 2017 in Kraft.
Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2019
§ 79 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgeset- (3) Artikel 13 Nummer 5 Buchstabe c tritt mit Wir-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni kung vom 1. April 2017 in Kraft.
2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 13 (4) Die Artikel 10 und 13 Nummer 1, 2 und 4 treten
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt mit Wirkung vom 1. Juni 2017 in Kraft.
geändert:
(5) Artikel 13 Nummer 3 und 5 Buchstabe a, b, d
1. In Nummer 1 wird die Angabe „25 Euro“ durch die und e tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Angabe „25,50 Euro“ ersetzt.
(6) Artikel 14 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
2. In Nummer 2 wird die Angabe „50 Euro“ durch die
Angabe „51,00 Euro“ ersetzt. (7) Artikel 15 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. Juni 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
1574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2017
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Fachwirt für Außenwirtschaft und Geprüfte Fachwirtin für Außenwirtschaft
(Außenwirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung – AWPrV)
Vom 5. Juni 2017
Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab- 7. Auswählen und Anwenden von internationalen Fi-
satz 2 und des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgeset- nanzierungs- und Absicherungsmöglichkeiten für
zes, von denen § 53 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 436 Außenwirtschaftsgeschäfte,
Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August 8. Prüfen von vertraglichen und länderspezifischen
2015 (BGBI. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet Rahmenbedingungen von Außenwirtschaftsge-
das Bundesministerium für Bildung und Forschung schäften,
nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundes-
instituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem 9. Führen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Fördern ihrer beruflichen Entwicklung,
10. Kooperieren mit Geschäftspartnern und internen
§1 Unternehmensbereichen, Kommunikation kunden-
Gegenstand und dienstleistungsorientiert gestalten sowie
Diese Verordnung regelt die Prüfung zum anerkannten 11. Durchführen und Organisieren der Berufsausbil-
Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Außen- dung.
wirtschaft und Geprüfte Fachwirtin für Außenwirtschaft. (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-
erkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt
§2 für Außenwirtschaft oder Geprüfte Fachwirtin für
Ziel der Prüfung und Außenwirtschaft.
Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungs- §3
abschluss Geprüfter Fachwirt für Außenwirtschaft und Voraussetzung
Geprüfte Fachwirtin für Außenwirtschaft soll die auf einen für die Zulassung zur Prüfung
beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruf- (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nach-
lichen Handlungsfähigkeit nachgewiesen werden. weist:
(2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle 1. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem
durchgeführt. der anerkannten Ausbildungsberufe Groß- und Au-
(3) Durch die Erweiterung der beruflichen Hand- ßenhandelskaufmann oder Groß- und Außenhandels-
lungsfähigkeit soll der Geprüfte Fachwirt für Außenwirt- kauffrau, Kaufmann oder Kauffrau im Einzelhandel,
schaft oder die Geprüfte Fachwirtin für Außenwirtschaft Industriekaufmann oder Industriekauffrau und Spedi-
in der Lage sein, insbesondere in Handels-, Industrie- tionskaufmann oder Speditionskauffrau sowie eine
und Dienstleistungsunternehmen alle Fach- und Füh- auf die Berufsausbildung folgende, mindestens ein-
rungsaufgaben zur Planung, Anbahnung und Abwick- jährige Berufspraxis,
lung von Auslandsgeschäften unter Berücksichtigung
2. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem
der ökonomischen, ökologischen und ethischen Hand-
anderen anerkannten kaufmännischen oder ver-
lungsfelder eines nachhaltigen Wirtschaftens eigen- waltenden Ausbildungsberuf mit einer Berufsaus-
ständig und verantwortlich wahrnehmen zu können:
bildungsdauer von drei Jahren und eine auf die
1. Unterstützung der Entwicklung von internationalen Berufsausbildung folgende, mindestens zweijährige
Markteintritts- und Wertschöpfungsstrategien, Berufspraxis,
2. Erarbeiten, Umsetzen und Auswerten von länder- 3. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem
spezifischen Marketingkonzepten sowie Wahrneh- anderen anerkannten kaufmännischen oder ver-
men des erforderlichen Projektmanagements, waltenden Ausbildungsberuf mit einer Berufsaus-
3. Berücksichtigung von Aspekten des interkulturellen bildungsdauer von zwei Jahren und eine auf die
Managements, Berufsausbildung folgende, mindestens dreijährige
Berufspraxis,
4. Berücksichtigen der Leitlinien der Geschäftsethik,
der Governance und der Nachhaltigkeit, 4. den Erwerb von mindestens 90 ECTS-Punkten in
5. Anwenden von Risk- und Changemanagement im einem betriebswirtschaftlichen Studium und eine
internationalen Geschäft, mindestens dreijährige Berufspraxis oder
6. Abwicklung und Kalkulation von internationalen 5. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.
Geschäften unter Berücksichtigung von rechtlichen (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5
und steuerlichen Vorschriften sowie von bilateralen, muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 2
supranationalen und internationalen Abkommen, Absatz 3 genannten Aufgaben haben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2017 1575
(3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch §6
zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder Handlungsbereich
auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kennt- „Risk- und Changemanagement sicherstellen“
nisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die der
beruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar sind und (1) Im Handlungsbereich „Risk- und Changemana-
die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. gement sicherstellen“ soll der Prüfungsteilnehmer oder
die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie
§4 in der Lage ist, außenwirtschaftliche Geschäftspro-
zesse mithilfe des Qualitätsmanagements zu analysie-
Handlungsbereiche ren und mitzugestalten sowie Teilprozesse zu steuern.
Die Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Hand- Dabei sollen die strategischen und betrieblichen Inte-
lungsbereiche: ressen des Unternehmens sowie die volkswirtschaft-
lichen und rechtlichen Rahmenbedingungen berück-
1. International Business Management umsetzen,
sichtigt werden. Der Prüfungsteilnehmer oder die Prü-
2. Risk- und Changemanagement sicherstellen, fungsteilnehmerin soll die globalen wirtschaftlichen,
3. Außenhandelsgeschäfte durchführen und politischen und ethischen Risiken erkennen und Ge-
genmaßnahmen entwickeln. Darüber hinaus soll er oder
4. Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit mit sie Veränderungen und Trends bei Außenwirtschafts-
internen und externen Partnern sicherstellen. geschäften rechtzeitig erkennen und notwendige Maß-
nahmen einleiten.
§5
(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika-
Handlungsbereich tionsschwerpunkte geprüft werden:
„International Business Management umsetzen“
1. Beurteilen von Chancen und Risiken von Außenwirt-
(1) Im Handlungsbereich „International Business schaftsgeschäften sowie Vorbereiten von erforder-
Management umsetzen“ soll der Prüfungsteilnehmer lichen Maßnahmen im internationalen Geschäft,
oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er
2. Erkennen von veränderten Rahmenbedingungen
oder sie in der Lage ist, zu prüfen, ob das Unternehmen
sowie Entwickeln und Vorschlagen erforderlicher Um-
geeignet ist, internationale Geschäfte zu tätigen und
setzungsstrategien als unternehmerische Reaktion,
eine Unternehmensstrategie zu entwickeln. Dabei soll
die Fähigkeit nachgewiesen werden, globalwirtschaft- 3. Gestalten und Optimieren der Arbeitsprozesse und
liche Zusammenhänge zu erkennen, Marktentwicklun- -abläufe unter Beachtung betriebswirtschaftlicher
gen zu identifizieren, sich auf verändernde Markterfor- Gesichtspunkte,
dernisse einzustellen, Auswirkungen wirtschaftspoliti- 4. Erstellen einer Wirtschaftlichkeitsrechnung und Prü-
scher Maßnahmen auf das Unternehmen zu beurteilen fen der Machbarkeit unternehmerischer Vorhaben,
und den Wandel im Unternehmen mitzugestalten und
zu fördern. Unternehmensziele und -strategien sollen 5. Entwickeln von Konzepten zur Vorbereitung von
unter Beachtung wirtschaftlicher und rechtlicher Rah- Finanzierungs- und Investitionsentscheidungen auf
menbedingungen sowie unter Beachtung der Aspekte der Basis von Kennzahlen,
der Qualitätsoptimierung und der Nachhaltigkeit umge- 6. Auswählen und Anwenden von Maßnahmen zur
setzt, evaluiert und kommuniziert werden. Der Prü- Risikominimierung sowie
fungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin soll
7. Aufstellen, Überwachen und Anpassen von Budgets.
Strategien zur Stärkung der globalen Marktposition
des Unternehmens entwickeln und unter Anwendung
des Projektmanagements die Umsetzung der Strate- §7
gien vorbereiten. Hierfür sollen unternehmerische Ent- Handlungsbereich
scheidungen vorbereitet werden. „Außenhandelsgeschäfte durchführen“
(2) In diesem Handlungsbereich können folgende (1) Im Handlungsbereich „Außenhandelsgeschäfte
Qualifikationsinhalte geprüft werden: durchführen“ soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prü-
1. Unterstützung der Entwicklung von internationalen fungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der
Markteintritts- und Wertschöpfungsstrategien vor Lage ist, Außenhandelsgeschäfte eigenständig anzu-
dem Hintergrund einer globalen Wirtschaft, bahnen und abzuwickeln sowie die bestehenden Rah-
menbedingungen regelmäßig zu überprüfen und zu
2. Analysieren des eigenen betriebswirtschaftlichen berücksichtigen. Dabei sollen die unternehmensspezi-
Aufgabenbereichs und Entwicklung von Vorschlägen fischen Entscheidungen für ein außenwirtschaftliches
zur Umsetzung unternehmerischer Entscheidungen, Handeln vorbereitet und die daraus resultierenden
3. Umsetzen betrieblicher Ziele und Strategien sowie Maßnahmen umgesetzt werden. Dies beinhaltet die
Entwickeln von daraus resultierenden Markt- und Prüfung der Rentabilität, der Finanzierungsmöglichkei-
Wachstumschancen, ten und der Zahlungsbedingungen sowie der außen-
wirtschaftsrechtlichen und logistischen Durchführbar-
4. Erarbeiten, Umsetzen und Auswerten von länder- keit, darüber hinaus die frühzeitige Ermittlung von Stör-
spezifischen Marketingkonzepten, faktoren und die Einleitung notwendiger Gegenmaß-
5. Berücksichtigen von Aspekten des interkulturellen nahmen unter Berücksichtigung der Unternehmens-
Managements und strategie.
6. Berücksichtigen der Leitlinien der Geschäftsethik, (2) In diesem Rahmen können folgende Qualifika-
der Governance und der Nachhaltigkeit. tionsschwerpunkte geprüft werden:
1576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2017
1. Vergleichen und Beurteilen von verschiedenen Vari- (2) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei unter
anten zur Durchführung von Außenhandelsgeschäf- Aufsicht zu bearbeitenden Aufgabenstellungen.
ten,
(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgaben-
2. Überprüfen von rechtlichen Regulierungen in der stellung 300 Minuten.
Außenwirtschaft,
3. Durchführen einer Außenhandelskalkulation, (4) Beide Aufgabenstellungen müssen aus der Be-
schreibung der betrieblichen Situation abgeleitet und
4. Bewerten der unterschiedlichen Transportmöglich- aufeinander abgestimmt sein. Sie müssen dem Prü-
keiten unter ökonomischen, logistischen und ökolo- fungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin eigen-
gischen Gesichtspunkten sowie ständige Lösungen ermöglichen. Die Aufgabenstellun-
5. Erstellen von Entscheidungsvorlagen zur Durchfüh- gen sind so zu gestalten, dass jeder Handlungsbereich
rung von Außenhandelsgeschäften. nach § 4 insgesamt mindestens einmal in den zwei Auf-
gabenstellungen situationsbezogen thematisiert wird.
§8
(5) Ein Teil der Aufgabenstellung muss in englischer
Handlungsbereich Sprache formuliert sein.
„Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit
mit internen und externen Partnern sicherstellen“
§ 11
(1) Im Handlungsbereich „Kommunikation, Führung
und Zusammenarbeit mit internen und externen Part- Mündliche Prüfung
nern sicherstellen“ soll der Prüfungsteilnehmer oder
die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie (1) Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer
in der Lage ist, zielorientiert mit Mitarbeitern und Mit- die schriftliche Prüfung abgelegt hat.
arbeiterinnen, Auszubildenden, Geschäftspartnern so- (2) Die mündliche Prüfung ist innerhalb von zwei
wie mit Kunden zu kommunizieren und zu kooperieren, Jahren nach Ablegen der schriftlichen Prüfung durch-
Methoden der Kommunikation und des Konfliktmana- zuführen. Bei Überschreiten der Frist ist die schriftliche
gements situationsgerecht einzusetzen, ethische Prüfung erneut abzulegen.
Grundsätze zu berücksichtigen und Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen, Auszubildende und Projektgruppen (3) In der mündlichen Prüfung soll der Prüfungsteil-
unter Beachtung der rechtlichen und betrieblichen Rah- nehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen,
menbedingungen und der Unternehmensziele zu führen dass er oder sie in der Lage ist, angemessen und sach-
und zu motivieren. gerecht zu kommunizieren und Fachinhalte zu präsen-
(2) In diesem Handlungsbereich können folgende tieren.
Qualifikationsinhalte geprüft werden: (4) Die mündliche Prüfung besteht aus einer Präsen-
1. mit internen und externen Partnern situationsgerecht tation und einem sich unmittelbar anschließenden
kommunizieren sowie Präsentationstechniken ziel- Fachgespräch.
gerichtet einsetzen,
(5) In der Präsentation soll der Prüfungsteilnehmer
2. Kriterien für die Personalauswahl festlegen und oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er
begründen sowie bei der Personalrekrutierung mit- oder sie in der Lage ist, ein komplexes Problem der
wirken, betrieblichen Praxis zu erfassen, darzustellen, zu beur-
3. den Personaleinsatz planen und steuern, teilen und zu lösen. Der Prüfungsteilnehmer oder die
4. Führungsmethoden situationsgerecht anwenden, Prüfungsteilnehmerin wählt ein Thema für die Präsen-
tation; das Thema muss aus dem Handlungsbereich
5. Berufsausbildung planen und durchführen, „Außenhandelsgeschäfte durchführen“ stammen. Er
6. die berufliche Entwicklung und Weiterbildung von oder sie reicht das Thema mit einer Kurzbeschreibung
Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen fördern und des Problems und einer inhaltlichen Gliederung seiner
geplanten Präsentation der zuständigen Stelle zum Ter-
7. den Arbeits- und Gesundheitsschutz gestalten.
min der zweiten schriftlichen Prüfungsleistung ein. Die
Präsentation soll nicht länger als 10 Minuten dauern.
§9
Durchführung der Prüfung (6) Im Fachgespräch soll der Prüfungsteilnehmer
oder die Prüfungsteilnehmerin, ausgehend von der Prä-
(1) Die Prüfung besteht aus einer selbständigen sentation, nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist,
schriftlichen Prüfung und einer selbständigen münd- Probleme der betrieblichen Praxis zu analysieren und
lichen Prüfung. Lösungsmöglichkeiten unter Beachtung der maßgeben-
(2) Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von zwei den Einflussfaktoren zu bewerten. Das Fachgespräch
Jahren, beginnend mit dem Tag der ersten Prüfungs- soll nicht länger als 20 Minuten dauern.
leistung, abzuschließen.
§ 12
§ 10
Schriftliche Prüfung Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
(1) Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestand-
einer Beschreibung einer betrieblichen Situation durch- teilen ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes
geführt. entsprechend anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2017 1577
§ 13 (2) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
Bewerten der Prüfungsleistungen nehmerin hat die Wiederholungsprüfung bei der zustän-
und Ermittlung der Gesamtnote digen Stelle zu beantragen.
(1) Die Prüfungsleistungen der schriftlichen Prüfung (3) Auf Antrag kann im Fall der Wiederholung einer
und die Prüfungsleistungen der mündlichen Prüfung nicht bestandenen schriftlichen oder mündlichen Prü-
sind gesondert und mit Punkten zu bewerten. fung auch eine bereits bestandene mündliche oder
schriftliche Prüfung wiederholt werden. In diesem Fall
(2) Bei der Bewertung der schriftlichen Prüfung sind
gilt nur das Ergebnis der letzten Prüfung.
die zwei schriftlichen Aufgabenstellungen gleich zu ge-
wichten.
§ 16
(3) Bei der Bewertung der mündlichen Prüfung ist
Ausbildereignung
das Fachgespräch gegenüber der Präsentation doppelt
zu gewichten. Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden
hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Aus-
(4) Aus der Bewertung der schriftlichen Prüfung und
bilder-Eignungsverordnung befreit.
der Bewertung der mündlichen Prüfung wird das arith-
metische Mittel gebildet; anhand dessen wird die Ge-
§ 17
samtnote festgestellt.
Übergangsvorschriften
§ 14 (1) Vor Ablauf des 30. September 2017 angemeldete
Bestehen der Prüfung und Zeugnis Prüfungen nach der Verordnung über die Prüfung zum
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die schriftliche anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für
und die mündliche Prüfung jeweils mit mindestens Außenwirtschaft/Geprüfte Fachkauffrau für Außenwirt-
„ausreichend“ bewertet worden ist. schaft vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2191; 2015 I
S. 2008), die durch Artikel 57 der Verordnung vom
(2) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist,
Stelle zwei Zeugnisse aus. In dem einen Zeugnis wird werden bis zum 31. Juli 2020 nach den bisherigen Vor-
der Erwerb des Fortbildungsabschlusses bescheinigt, schriften zu Ende geführt.
und zwar unter Angabe
(2) Bei Prüfungen, die bis zum Ablauf des 30. Sep-
1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach tember 2019 angemeldet werden, kann der Prüfungs-
§ 2 Absatz 4 und teilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die An-
2. der vollständigen Bezeichnung und Fundstelle die- wendung der bisherigen Vorschriften beantragen; die
ser Fortbildungsprüfungsverordnung nach den An- Prüfung ist bis zum 31. Juli 2020 zu Ende zu führen.
gaben im Bundesgesetzblatt. (3) Die Wiederholungsprüfung kann auf Antrag des
(3) Im zweiten Zeugnis sind darüber hinaus mindes- Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin
tens anzugeben: auch nach dieser Verordnung durchgeführt werden;
1. die Handlungsbereiche nach § 4, die Wiederholungsprüfung ist bis zum 31. Juli 2020 zu
Ende zu führen. Prüfungsleistungen aus der vorange-
2. die Prüfungsergebnisse nach § 13,
gangenen Prüfung bleiben unberücksichtigt.
3. die Befreiung vom schriftlichen Prüfungsteil der Aus-
bilder-Eignungsprüfung nach § 16 und § 18
4. alle Befreiungen nach § 12 mit Ort, Datum und Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig
abgelegten Prüfung. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum
§ 15 anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für
Außenwirtschaft/Geprüfte Fachkauffrau für Außenwirt-
Wiederholung schaft vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2191; 2015 I
(1) Eine nicht bestandene schriftliche Prüfung oder S. 2008), die durch Artikel 57 der Verordnung vom
eine nicht bestandene mündliche Prüfung kann jeweils 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist,
zweimal wiederholt werden. außer Kraft.
Bonn, den 5. Juni 2017
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Johanna Wanka