1506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017
Verordnung
zur Änderung soldatenbeteiligungsrechtlicher Vorschriften
Vom 31. Mai 2017
Auf Grund des § 64 des Soldatinnen- und Soldaten- § 31 Stimmabgabe
beteiligungsgesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I § 32 Auszählung, Losentscheid
S. 2065) verordnet das Bundesministerium der Vertei- § 33 Feststellung des Wahlergebnisses, Wahlniederschrift
digung: § 34 Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und Be-
werber
Artikel 1 § 35 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
§ 36 Wahlunterlagen
Wahlverordnung
zum Soldatinnen- und Abschnitt 2
Soldatenbeteiligungsgesetz Wahl der Vertrauenspersonen-
(SBGWV) ausschüsse der militärischen Organisationsbereiche
§ 37 Wahlvorstand
Inhaltsübersicht
§ 38 Leitung der Wahl
Kapitel 1 § 39 Unterstützung
Wahl der Vertrauenspersonen § 40 Sitzverteilung
§ 1 Wahlbereiche § 41 Briefwahl
§ 2 Zuständige Disziplinarvorgesetzte § 42 Wahlausschreiben
§ 3 Wahlvorstand § 43 Wählerverzeichnis
§ 4 Wahltermin § 44 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
§ 5 Wählerverzeichnis § 45 Bewerbungen
§ 6 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis § 46 Aufstellung und Bekanntgabe der Bewerberliste
§ 7 Wahlausschreiben § 47 Briefwahlunterlagen
§ 8 Wahlvorschläge § 48 Stimmabgabe
§ 9 Aufstellung und Bekanntgabe der Bewerberliste § 49 Auszählung, Losentscheid
§ 10 Stimmabgabe § 50 Feststellung des Wahlergebnisses, Wahlniederschrift
§ 11 Briefwahl § 51 Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und Be-
werber
§ 12 Wahlbriefe
§ 52 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
§ 13 Auszählung
§ 53 Wahlunterlagen
§ 14 Vereinfachtes Wahlverfahren
§ 15 Ablauf des vereinfachten Wahlverfahrens
Kapitel 3
§ 16 Wahlvorgang im vereinfachten Wahlverfahren
Schlussvorschrift
§ 17 Wahlniederschrift
§ 18 Bekanntgabe des Wahlergebnisses § 54 Übergangsregelung
§ 19 Wahlunterlagen
Kapitel 1
Kapitel 2
Wahl der Vertrauenspersonen
Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse
Abschnitt 1 §1
Wahl des Gesamtvertrauenspersonenausschusses Wahlbereiche
§ 20 Wahlvorstände (1) Soldatinnen und Soldaten, die sich in der Grund-
§ 21 Leitung der Wahl ausbildung befinden, wählen Vertrauenspersonen nach
§ 22 Unterstützung § 4 Absatz 3 Nummer 1 des Soldatinnen- und Solda-
§ 23 Sitzverteilung tenbeteiligungsgesetzes.
§ 24 Briefwahl (2) Sobald bei einer Wählergruppe nach § 4 Absatz 1
§ 25 Wahlausschreiben Satz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungs-
§ 26 Wählerverzeichnis gesetzes die Voraussetzungen für eine Zuteilung nach
§ 27 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis § 4 Absatz 6 des Soldatinnen- und Soldatenbeteili-
§ 28 Bewerbungen gungsgesetzes vorliegen, meldet die oder der Diszipli-
§ 29 Aufstellung und Bekanntgabe der Bewerberliste narvorgesetzte dies unverzüglich der zuständigen
§ 30 Briefwahlunterlagen Kommandobehörde. Gleichzeitig legt sie oder er einen
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Vorschlag vor, welcher Dienststelle oder Einheit die §5
Wahlberechtigten zugeteilt werden sollen. Die Zutei- Wählerverzeichnis
lung durch die zuständige Kommandobehörde wird
mit Bekanntgabe der Entscheidung an die (1) Die oder der Disziplinarvorgesetzte stellt dem
Disziplinarvorgesetzte oder den Disziplinarvorgesetzten Wahlvorstand ein Verzeichnis der Wahlberechtigten
wirksam. Die Kommandos der militärischen Organisati- zur Verfügung. Der Wahlvorstand prüft das Wählerver-
onsbereiche sollen für wiederkehrende Fälle allgemeine zeichnis und führt es bis zum Abschluss der Wahl fort.
Regelungen treffen. Das Wählerverzeichnis enthält zu jeder und jedem
Wahlberechtigten jeweils
§2 1. den Familiennamen,
2. die Vornamen und
Zuständige Disziplinarvorgesetzte
3. den Dienstgrad.
(1) Die Aufgaben und Befugnisse der oder des (2) Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift davon
Disziplinarvorgesetzten nach diesem Abschnitt und ist innerhalb einer Woche nach Einleitung der Wahl bis
nach dem Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsge- zu deren Abschluss an allgemein zugänglichen Stellen
setz nimmt die oder der unterste gemeinsame Diszipli- zur Einsicht auszulegen.
narvorgesetzte der Angehörigen derjenigen Wähler-
gruppe wahr, für die die Vertrauensperson und die §6
stellvertretenden Vertrauenspersonen gewählt werden
Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
sollen.
(1) Die Wahlberechtigten können gegen das Wähler-
(2) Die oder der Disziplinarvorgesetzte unterstützt verzeichnis innerhalb einer Woche nach Auslegung Ein-
den Wahlvorstand. Insbesondere weist sie oder er ihn spruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich einzule-
in seine Aufgaben ein, erteilt Auskünfte und stellt die gen.
notwendigen Unterlagen und Räume sowie den erfor-
(2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvor-
derlichen Geschäftsbedarf zur Verfügung.
stand. Will der Wahlvorstand dem Einspruch stattge-
ben, soll die oder der Betroffene gehört werden. Dies
§3 gilt nicht, wenn sie oder er selbst den Einspruch einge-
legt hat. Die Entscheidung ist der Einspruchsführerin
Wahlvorstand
oder dem Einspruchsführer und der oder dem Betroffe-
(1) Die oder der Disziplinarvorgesetzte bestellt für nen unverzüglich, spätestens jedoch einen Werktag vor
den Wahlvorstand nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Solda- Beginn der Wahl, schriftlich mitzuteilen und zu doku-
tinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes Ersatzmit- mentieren.
glieder in ausreichender Zahl. (3) Ist der Einspruch fristgerecht eingegangen und
begründet, berichtigt der Wahlvorstand das Wählerver-
(2) Die Wahl des Wahlvorstands in einer Wahlver-
zeichnis.
sammlung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Soldatinnen-
und Soldatenbeteiligungsgesetzes erfolgt durch Hand-
§7
aufheben. Die oder der Disziplinarvorgesetzte bestellt
die drei Wahlberechtigten als Wahlvorstand, die die Wahlausschreiben
meisten Stimmen erhalten haben; als Ersatzmitglieder (1) Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl
des Wahlvorstands bestellt sie oder er in ausreichender eingeleitet. Ausfertigungen oder Kopien des Wahlaus-
Zahl die Wahlberechtigten mit den nächsthöheren schreibens werden an allgemein zugänglichen Stellen
Stimmenzahlen. Zur oder zum Vorsitzenden soll das ausgehängt. Die Aushänge sind bis zum Abschluss
Mitglied des Wahlvorstands bestellt werden, das die der Wahl in lesbarem Zustand zu halten. Unrichtigkei-
höchste Stimmenzahl erhalten hat. ten des Wahlausschreibens hat der Wahlvorstand zu
berichtigen.
(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlvor-
stands sind durch Schulungsmaßnahmen auf ihre Auf- (2) Das Wahlausschreiben enthält
gaben vorzubereiten. 1. zu jedem Mitglied des Wahlvorstands
(4) Soweit erforderlich, sind die Mitglieder des Wahl- a) den Familiennamen,
vorstands für die Durchführung der Wahl von ihrer b) die Vornamen,
dienstlichen Tätigkeit freizustellen.
c) den Dienstgrad und
(5) Die Beschlüsse des Wahlvorstands werden in d) die Dienststelle,
einer Niederschrift dokumentiert. 2. den Tag, ab dem das Wählerverzeichnis zur Einsicht
ausliegt,
§4 3. den Ort, an dem das Wählerverzeichnis zur Einsicht
Wahltermin ausliegt,
4. das Ende der Frist für Einsprüche gegen das Wäh-
Der Wahlvorstand legt im Einvernehmen mit der oder lerverzeichnis,
dem Disziplinarvorgesetzten unverzüglich nach seiner
Bestellung Zeitpunkt, Ort und Dauer der Wahl fest. Die 5. den Tag, bis zu dem Wahlvorschläge eingereicht
Wahl soll spätestens sechs Wochen nach Bestellung werden können,
des Wahlvorstands stattfinden. 6. den Ort und den Zeitraum der Wahl,
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7. den Ort und den Zeitraum der öffentlichen Auszäh- (3) Sind nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1
lung der Stimmen und weniger als drei Bewerberinnen oder Bewerber gültig
8. einen Hinweis auf eine nach § 11 Absatz 2 angeord- vorgeschlagen worden, fordert der Wahlvorstand die
nete Briefwahl. Wahlberechtigten durch einen Aushang auf, innerhalb
einer Nachfrist von drei Werktagen weitere Wahlvor-
(3) In dem Wahlausschreiben ist darauf hinzuweisen, schläge einzureichen. Der Aushang erfolgt an densel-
dass ben Stellen, an denen das Wahlausschreiben ausge-
1. nur Soldatinnen und Soldaten wählen können, die in hängt worden ist. Gehen keine weiteren Wahlvor-
das Wählerverzeichnis eingetragen sind, schläge ein, ist die Wahl mit den vorliegenden Wahlvor-
schlägen durchzuführen.
2. Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur bis
zum angegebenen Zeitpunkt schriftlich beim Wahl- (4) Ist nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1
vorstand eingelegt werden können, kein Wahlvorschlag eingegangen, verlängert der Wahl-
vorstand die Frist um zwei Wochen. Die oder der Dis-
3. nur gewählt werden kann, wer in einem gültigen
ziplinarvorgesetzte hat die Wahlberechtigten
Wahlvorschlag aufgeführt ist,
1. auf die Aufgaben und Bedeutung des Amtes einer
4. die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen und
Vertrauensperson sowie auf die Folgen der Nichtbe-
Bewerber vorliegen muss,
nennung von Bewerberinnen oder Bewerbern hinzu-
5. jeder Wahlvorschlag von mindestens drei Wahlbe- weisen und
rechtigten unterzeichnet sein muss,
2. aufzufordern, innerhalb der verlängerten Frist nun-
6. jede und jeder Wahlberechtigte nur einen Wahlvor- mehr Wahlvorschläge einzureichen.
schlag unterzeichnen darf,
(5) Gehen nach Ablauf der nach Absatz 4 Satz 1 ver-
7. nur Wahlvorschläge berücksichtigt werden, die frist- längerten Frist keine Wahlvorschläge ein, ist das Wahl-
gerecht beim Wahlvorstand eingegangen sind, verfahren abzubrechen. Eine erneute Wahl ist erst auf
8. Wahlberechtigte, die verhindert sind, ihre Stimme Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten einzulei-
persönlich abzugeben, die Möglichkeit der Briefwahl ten.
haben. (6) Verspätet eingegangene Wahlvorschläge sind zu-
rückzuweisen.
§8
Wahlvorschläge §9
(1) Wahlvorschläge können innerhalb von zwei Aufstellung und
Wochen nach Aushang des Wahlausschreibens einge- Bekanntgabe der Bewerberliste
reicht werden. Jeder Wahlvorschlag muss von mindes- (1) Nach Ablauf der letzten Frist für das Einreichen
tens drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Nie- der Wahlvorschläge stellt der Wahlvorstand eine Liste
mand darf mehr als einen Wahlvorschlag unterzeich- der gültig vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewer-
nen. In dem Wahlvorschlag ist zu jeder Bewerberin ber in alphabetischer Reihenfolge zusammen (Bewer-
und jedem Bewerber Folgendes anzugeben: berliste).
1. der Familienname, (2) Der Wahlvorstand gibt den Wahlberechtigten
2. die Vornamen und spätestens fünf Werktage vor Beginn der Wahl die Be-
werberliste durch Aushang an denselben Stellen be-
3. der Dienstgrad.
kannt, an denen das Wahlausschreiben ausgehängt
Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der worden ist.
Bewerberin oder des Bewerbers für die Aufstellung zur
Wahl beizufügen. § 10
(2) Der Wahlvorstand gibt einen Wahlvorschlag Stimmabgabe
unverzüglich zurück, wenn
(1) Wählen darf nur, wer in das Wählerverzeichnis
1. dieser nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften eingetragen ist. Die Wahlberechtigten haben jeweils
aufweist, drei Stimmen. Sie dürfen für jede Bewerberin und jeden
2. dieser von einer oder einem Wahlberechtigten unter- Bewerber höchstens eine Stimme abgeben.
zeichnet ist, die oder der bereits einen anderen (2) Die Wahlberechtigten erhalten vom Wahlvorstand
Wahlvorschlag unterzeichnet hat, und wenn der einen Stimmzettel, auf dem die Bewerberinnen und Be-
Wahlvorschlag im Fall der Streichung der Unter- werber in derselben Reihenfolge wie in der Bewerber-
schrift dieser oder dieses Wahlberechtigten nicht liste aufgeführt sind.
die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist,
(3) Die Wahlberechtigten
3. dieser nicht wählbare Bewerberinnen oder Bewerber
enthält oder 1. kennzeichnen den Stimmzettel,
4. keine schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen 2. falten ihn so, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar
oder Bewerber vorliegt. ist, und
Die Rückgabe ist zu begründen. Der oder dem Vor- 3. legen ihn in die Wahlurne.
schlagenden ist Gelegenheit zu geben, die Mängel in- (4) Mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands
nerhalb von zwei Wochen nach Aushang des Wahlaus- müssen während der Zeit anwesend sein, in der die
schreibens zu beseitigen. Stimmen abgegeben werden können. Sie sorgen für
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die Wahrung des Wahlgeheimnisses und vermerken die (3) Die beim Wahlvorstand eingegangenen Wahl-
Stimmabgabe im Wählerverzeichnis. briefe sind ungeöffnet und sicher vor dem Zugriff Dritter
aufzubewahren.
§ 11 (4) Der Wahlvorstand entnimmt den Wahlbriefen
Briefwahl unmittelbar vor Abschluss der Wahl die Stimmzettelum-
schläge und legt diese, wenn die unterschriebene Er-
(1) Wahlberechtigte, die am Wahltag verhindert sind,
klärung beiliegt, ungeöffnet in eine verschlossene
ihre Stimme persönlich abzugeben, können mittels
Wahlurne. Mindestens zwei Mitglieder des Wahlvor-
Briefwahl an der Wahl teilnehmen.
stands vermerken die Stimmabgabe im Wählerver-
(2) Kann die Wahl wegen großer Entfernung einzel- zeichnis. Stimmzettelumschläge, denen keine unter-
ner Teile eines Wahlbereichs nicht nach § 10 Absatz 3 schriebene Erklärung beigefügt ist, bleiben ungeöffnet
und 4 durchgeführt werden, kann der Wahlvorstand im und sind mit dem Vermerk „ungültig“ zu versehen; der
Einvernehmen mit der oder dem Disziplinarvorgesetz- Vermerk ist von einem Mitglied des Wahlvorstands zu
ten die Briefwahl allgemein anordnen. unterschreiben.
(3) Der Wahlvorstand stellt den Wahlberechtigten (5) Verspätet eingegangene Wahlbriefe bleiben un-
folgende Briefwahlunterlagen zur Verfügung, indem er geöffnet und werden vom Wahlvorstand mit einem Ver-
sie zur Abholung bereithält oder versendet: merk über den Zeitpunkt des Eingangs versehen.
1. einen Stimmzettel,
§ 13
2. einen Stimmzettelumschlag,
Auszählung
3. eine vorgedruckte Erklärung, dass die oder der
Wahlberechtigte den Stimmzettel (1) Der Wahlvorstand zählt unverzüglich nach Ab-
schluss der Wahl die Stimmen öffentlich aus.
a) persönlich und geheim gekennzeichnet hat oder
(2) Der Wahlvorstand beschließt über die Gültigkeit
b) im Fall eines körperlichen Gebrechens gemäß der Stimmzettel.
ihrem oder seinem erklärten Willen durch eine
Person des Vertrauens hat kennzeichnen lassen, (3) Ungültig sind Stimmzettel,
4. einen an den Wahlvorstand adressierten Freium- 1. auf denen mehr als drei Namen gekennzeichnet
schlag mit der oder dem Wahlberechtigten als Ab- sind,
senderin oder Absender und der Aufschrift „Schrift- 2. die mit einem Zusatz oder einem Vorbehalt versehen
liche Stimmabgabe“ sowie sind oder
5. ein Begleitschreiben, in dem das Wahlverfahren be- 3. aus denen sich der Wählerwille nicht zweifelsfrei
schrieben und der Tag für den fristgerechten Ein- ergibt.
gang der Wahlbriefe genannt ist.
Ungültige Stimmzettel sind in einer Liste zu erfassen,
(4) Der Wahlvorstand hat die Bereitstellung der mit fortlaufenden Nummern zu versehen und von den
Unterlagen für die Briefwahl im Wählerverzeichnis zu übrigen Stimmzetteln zu trennen.
vermerken.
(4) Zur Vertrauensperson ist die Bewerberin oder der
Bewerber gewählt, auf die oder den die meisten Stim-
§ 12 men entfallen. Zu stellvertretenden Vertrauenspersonen
Wahlbriefe sind in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahlen
die Soldatinnen oder Soldaten gewählt, die die nächst-
(1) Die Wahlberechtigten kennzeichnen den Stimm-
niedrigeren Stimmenzahlen erhalten haben. Bei Stim-
zettel und legen ihn in den Stimmzettelumschlag. Der
mengleichheit entscheidet das Los. Dieses wird im
Stimmzettelumschlag darf nur den Stimmzettel enthal-
unmittelbaren Anschluss an die Auszählung von der
ten. Die Wahlberechtigten haben durch Unterzeichnung
oder dem Vorsitzenden des Wahlvorstands gezogen.
der vorgedruckten Erklärung zu bestätigen, dass sie
den Stimmzettel persönlich und geheim gekennzeich- (5) Der Wahlvorstand stellt das Ergebnis der Wahl
net haben. Die Wahlberechtigten legen den Stimmzet- fest.
telumschlag zusammen mit der Erklärung in den Frei-
umschlag und senden den Wahlbrief an den Wahlvor- § 14
stand. Vereinfachtes Wahlverfahren
(2) Im Fall eines körperlichen Gebrechens können (1) Ein vereinfachtes Wahlverfahren ist durchzufüh-
die Wahlberechtigten den Stimmzettel durch eine Per- ren
son des Vertrauens kennzeichnen lassen. Die Person
des Vertrauens hat durch Unterzeichnung der vorge- 1. bei einer besonderen Verwendung im Ausland nach
druckten Erklärung zu bestätigen, dass sie den Stimm- § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes,
zettel gemäß dem erklärten Willen der oder des Wahl- 2. im Fall des § 14 Absatz 3 des Soldatinnen- und Sol-
berechtigten gekennzeichnet hat. Die Person des Ver- datenbeteiligungsgesetzes,
trauens legt den Stimmzettelumschlag zusammen mit
der Erklärung in den Freiumschlag und sendet den 3. in Wahlbereichen, in denen die Amtszeit voraus-
Wahlbrief an den Wahlvorstand. Die Person des Ver- sichtlich weniger als zwölf Monate betragen wird.
trauens ist zur Geheimhaltung über Kenntnisse ver- (2) Das vereinfachte Wahlverfahren richtet sich nach
pflichtet, die sie bei der Hilfestellung bei der Wahl durch den §§ 1 und 2, § 3 Absatz 2 bis 4, § 5 Absatz 1, § 10
einen anderen erlangt hat. Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4, § 13 Absatz 3 Nummer 2
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und 3 und Absatz 4, den §§ 14 bis 17 und § 19 Absatz 1 der Wahlvorstand unverzüglich die Stimmen öffentlich
Nummer 1, 3, 5, 6, 12 bis 14. aus und stellt das Ergebnis der Wahl fest.
(5) Der Wahlvorstand gibt das Ergebnis der Wahl un-
§ 15 verzüglich durch einen zweiwöchigen Aushang der
Ablauf des vereinfachten Wahlverfahrens Wahlniederschrift an der Stelle bekannt, an der auch
(1) Die oder der Disziplinarvorgesetzte bestellt den das Wählerverzeichnis veröffentlicht wurde. Der Aus-
Wahlvorstand auf Vorschlag der amtierenden Vertrau- hang ist mit Datumsstempel und Unterschrift zu doku-
ensperson. Falls keine Vertrauensperson vorhanden ist, mentieren.
beruft die oder der Disziplinarvorgesetzte zur Wahl des
Wahlvorstands eine Versammlung der Wahlberechtig- § 17
ten des Wahlbereichs ein. Wahlniederschrift
(2) Die oder der Disziplinarvorgesetzte stellt dem (1) Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand
Wahlvorstand ein Verzeichnis der Wahlberechtigten eine Wahlniederschrift an. Sie enthält
zur Verfügung. Der Wahlvorstand prüft das Wählerver-
1. die Zahl der Wahlberechtigten,
zeichnis und führt es bis zum Abschluss der Wahl fort.
Der Wahlvorstand beruft unverzüglich eine Wahlver- 2. die Zahl der gültigen Stimmzettel,
sammlung zur Wahl der Vertrauensperson und der stell- 3. die Zahl der ungültigen Stimmzettel,
vertretenden Vertrauenspersonen ein.
4. die Zahl der abgegebenen Stimmen,
(3) Der Wahlvorstand gibt den Wahlberechtigten
5. die Zahl der ungültigen Stimmzettelumschläge und
durch Auslage an allgemein zugänglichen Stellen das
Wählerverzeichnis bekannt. Auf die Einspruchsmög- 6. die Namen der gewählten Vertrauensperson und der
lichkeit ist hinzuweisen. Der Wahlvorstand nimmt Ein- stellvertretenden Vertrauenspersonen mit der jeweils
sprüche gegen das Wählerverzeichnis entgegen. Über auf sie entfallenden Anzahl gültiger Stimmen.
die Einsprüche entscheidet er sofort. Will der Wahlvor- (2) Die Mitglieder des Wahlvorstands unterzeichnen
stand dem Einspruch stattgeben, soll die oder der Be- die Niederschrift.
troffene gehört werden. Dies gilt nicht, wenn sie oder er
(3) Sofern nach § 16 Absatz 2 Satz 1 gewählt wird,
selbst den Einspruch eingelegt hat. Ist der Einspruch
enthält die Wahlniederschrift lediglich die Angaben
begründet, berichtigt der Wahlvorstand das Wählerver-
nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 6. Sofern nach
zeichnis. Die Entscheidung über den Einspruch ist zu
§ 16 Absatz 2 Satz 2 gewählt wird, enthält die Wahl-
dokumentieren.
niederschrift die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Num-
(4) Der Wahlvorstand nimmt die Bewerbungen und mer 1 bis 4 und 6.
andere Wahlvorschläge entgegen und gibt sie nach Zu-
stimmung der Vorgeschlagenen bekannt. (4) Besondere Ereignisse bei der Wahl, insbesondere
der Losentscheid nach § 13 Absatz 4 Satz 3, sind zu
(5) Gehen bis zum Ende der Wahlversammlung keine vermerken.
Wahlvorschläge ein, hat die oder der Disziplinarvor-
gesetzte die Wahlberechtigten § 18
1. auf die Aufgabe und Bedeutung des Amtes einer Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Vertrauensperson sowie auf die Folgen der Nichtbe-
nennung von Bewerberinnen oder Bewerbern hinzu- (1) Der Wahlvorstand gibt das Ergebnis der Wahl
weisen und unverzüglich durch einen zweiwöchigen Aushang der
Wahlniederschrift an der Stelle bekannt, an der auch
2. sie aufzufordern, nunmehr Wahlvorschläge einzurei- das Wahlausschreiben veröffentlicht wurde. Der Aus-
chen. hang ist mit Datumsstempel und Unterschrift zu doku-
Gehen auch danach keine Wahlvorschläge ein, ist das mentieren.
Wahlverfahren abzubrechen. Auf Antrag von mindes-
(2) Der Wahlvorstand benachrichtigt unverzüglich
tens drei Wahlberechtigten ist ein neues Wahlverfahren
die als Vertrauensperson oder stellvertretende Ver-
einzuleiten.
trauensperson Gewählten und die oder den Disziplinar-
vorgesetzten. Soweit die Gewählten nicht innerhalb von
§ 16
drei Werktagen die Ablehnung schriftlich erklären, gilt
Wahlvorgang im vereinfachten Wahlverfahren die Wahl als angenommen.
(1) Die Wahlberechtigten haben jeweils eine Stimme.
§ 19
(2) Gewählt wird durch Handaufheben. Widerspre-
chen Wahlberechtigte diesem Verfahren, wird geheim Wahlunterlagen
gewählt. (1) Zu den Wahlunterlagen sind zu nehmen:
(3) Wird durch Handaufheben gewählt, nimmt der 1. das Wählerverzeichnis,
Wahlvorstand die Stimmauszählung vor und stellt das
Ergebnis der Wahl fest. 2. das Wahlausschreiben,
(4) Ist geheim zu wählen, verteilt der Wahlvorstand 3. die Wahlvorschläge,
Stimmzettel von gleicher Farbe und Größe. Er sorgt da- 4. die Bewerberliste,
für, dass die Wahlberechtigten ihren Stimmzettel 5. die Stimmzettel,
geheim ausfüllen und so gefaltet, dass die Stimmab-
gabe nicht erkennbar ist, in einen dafür bestimmten 6. die ungültigen Stimmzettel,
Behälter legen können. Nach Abschluss der Wahl zählt 7. die Stimmzettelumschläge,
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8. die ungültigen Stimmzettelumschläge, 3. den Kommandeurinnen und Kommandeuren der
9. die Wahlbriefe, Großverbände oder
10. die verspätet eingegangenen Wahlbriefe, 4. den Leiterinnen und Leitern vergleichbarer Dienst-
stellen, bei denen dezentrale Wahlvorstände gebil-
11. die vorgedruckten Erklärungen, det werden.
12. die Wahlniederschrift, (5) Soweit erforderlich, sind die Mitglieder der Wahl-
13. die Einsprüche einschließlich der über sie getroffe- vorstände für die Durchführung der Wahl von ihrer
nen Entscheidungen und dienstlichen Tätigkeit freizustellen.
14. die Dokumentation der Bekanntgabe des Wahler- (6) Die Wahlvorstände fassen ihre Beschlüsse mit
gebnisses. einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder.
(2) Die Vertrauensperson bewahrt die Wahlunterla-
§ 21
gen bis zum Ende ihrer Amtszeit auf und vernichtet
sie sodann. Leitung der Wahl
(1) Der zentrale Wahlvorstand leitet die Wahl des Ge-
Kapitel 2 samtvertrauenspersonenausschusses. Die Durchfüh-
rung der Wahl in den einzelnen Bereichen übernehmen
Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse
dezentrale Wahlvorstände im Auftrag und nach den
Weisungen des zentralen Wahlvorstands.
Abschnitt 1
(2) Nach Weisung des zentralen Wahlvorstands
Wahl des Gesamt- haben die dezentralen Wahlvorstände gegenüber dem
vertrauenspersonenausschusses zentralen Wahlvorstand insbesondere Auskünfte über
die Maßnahmen zu geben, die zur ordnungsgemäßen
§ 20 Durchführung der Wahl veranlasst worden sind.
Wahlvorstände (3) Der zentrale Wahlvorstand und die dezentralen
(1) Der zentrale Wahlvorstand bildet im Einverneh- Wahlvorstände geben die Namen ihrer Mitglieder und
men mit den Organisationsbereichen dezentrale Wahl- Ersatzmitglieder unverzüglich nach ihrer Bestellung be-
vorstände kannt. Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang in den
1. bei den Kommandos der militärischen Organisa- Einheiten und vergleichbaren Dienststellen. Der Aus-
tionsbereiche, hang muss bis zum Abschluss der Wahl zugänglich
sein.
2. bei den Bundesämtern der zivilen Organisations-
bereiche, § 22
3. am Sitz von Großverbänden oder vergleichbaren Unterstützung
Dienststellen sowie
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung, die in
4. für sicherheitsempfindliche Bereiche. § 20 Absatz 1 bezeichneten Stellen sowie die Vorge-
(2) Der zentrale Wahlvorstand nimmt die Aufgaben setzten unterstützen die Wahlvorstände bei der Erfül-
eines dezentralen Wahlvorstands wahr für lung ihrer Aufgaben. Insbesondere erteilen sie Aus-
künfte und stellen den Wahlvorständen die notwendi-
1. Dienststellen, die nicht in die Zuständigkeit der nach
gen Unterlagen und Räume sowie den notwendigen
Absatz 1 zu bildenden dezentralen Wahlvorstände
Geschäftsbedarf zur Verfügung.
fallen, sowie
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlvor-
2. Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber aus dem
stände sind durch Schulungsmaßnahmen auf ihre Auf-
Gesamtvertrauenspersonenausschuss, die nicht
gaben vorzubereiten.
mehr Vertrauenspersonen sind.
(3) Soweit erforderlich, sind die Mitglieder des Wahl-
(3) Vertrauenspersonen, die für die Dauer einer be- vorstands für die Durchführung der Wahl von ihrer
sonderen Verwendung im Ausland gewählt sind, sind dienstlichen Tätigkeit freizustellen.
dem dezentralen Wahlvorstand bei derjenigen Kom-
mandobehörde zugeordnet, welcher der eingesetzte
§ 23
Truppenteil truppendienstlich unterstellt ist. Dies gilt
nicht, wenn geschlossene Einheiten und Verbände, ins- Sitzverteilung
besondere seegehende Einheiten der Marine, mit einer (1) Der zentrale Wahlvorstand stellt für jede Lauf-
beabsichtigten Einsatzdauer von weniger als drei bahngruppe die Sitze im Gesamtvertrauenspersonen-
Monaten in einer besonderen Verwendung im Ausland ausschuss fest, die entfallen
eingesetzt werden. 1. auf die militärischen Organisationsbereiche und
(4) Die dezentralen Wahlvorstände sollen aus je einer 2. auf die Dienststellen, die keinem militärischen Orga-
Soldatin oder einem Soldaten jeder Laufbahngruppe nisationsbereich angehören.
bestehen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden
in ihr Amt berufen von (2) Für die Verteilung ist das Höchstzahlverfahren
nach d‘Hondt mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. den Inspekteurinnen und Inspekteuren der militäri- jeder militärische Organisationsbereich durch mindes-
schen Organisationsbereiche, tens ein Mitglied vertreten ist. Die Dienststellen, die
2. den Leiterinnen und Leitern der Bundesämter der keinem militärischen Organisationsbereich angehören,
zivilen Organisationsbereiche, sollen gemeinsam durch mindestens ein Mitglied ver-
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treten sein. Für die Berechnung der Anzahl der auf den 5. die Anschrift, an die die Wahlbriefe zu richten sind,
jeweiligen militärischen Organisationsbereich entfallen- sowie
den Mitglieder ist die Zahl der in der Regel beschäftig- 6. das Ende der Frist für Einsprüche gegen das Wähler-
ten Soldatinnen und Soldaten zu Grunde zu legen, so- verzeichnis.
weit sie in den militärischen Organisationsbereichen
und in Dienststellen, die keinem militärischen Organisa- (3) In dem Wahlausschreiben ist darauf hinzuweisen,
tionsbereich angehören, zur Wahl von Vertrauensperso- dass
nen berechtigt sind. Stichtag für die Berechnung ist der 1. nur Vertrauenspersonen wählen dürfen, die in das
Tag der Bestellung des zentralen Wahlvorstands. Wählerverzeichnis eingetragen sind,
(3) Entfallen nach Absatz 2 auf einen militärischen 2. Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis bis zum
Organisationsbereich mehrere Sitze, werden diese im angegebenen Zeitpunkt schriftlich beim zuständigen
Höchstzahlverfahren nach d'Hondt weiter auf die Lauf- dezentralen Wahlvorstand eingelegt werden können,
bahngruppen des militärischen Organisationsbereichs
3. nur Bewerbungen berücksichtigt werden, die fristge-
verteilt. Erhält hierbei eine Laufbahngruppe, der mindes-
recht beim zuständigen dezentralen Wahlvorstand
tens 5 Prozent der nach Absatz 2 zu berücksichtigen-
eingegangen sind, und
den Soldatinnen und Soldaten angehören, keinen Sitz,
so ist ihr ein Mindestsitz zuzuteilen; die Sitze der übri- 4. nur gewählt werden kann, wer in die Bewerberliste
gen Laufbahngruppen vermindern sich entsprechend. aufgenommen worden ist.
Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das von der
oder dem Vorsitzenden des zentralen Wahlvorstands § 26
zu ziehende Los, welche Laufbahngruppe den Sitz ab- Wählerverzeichnis
zugeben hat. Satz 2 gilt nicht, soweit
(1) Der dezentrale Wahlvorstand stellt ein nach Lauf-
1. die Anzahl der Sitze vermindert werden müsste, die bahngruppen untergliedertes Verzeichnis der wahlbe-
ihrerseits Mindestsitze sind, oder rechtigten Vertrauenspersonen seines Zuständigkeits-
2. die Zuteilung eines Mindestsitzes dazu führen würde, bereichs auf. Das Wählerverzeichnis enthält zu jeder
dass eine Laufbahngruppe, der mehr als die Hälfte und jedem Wahlberechtigten jeweils
der zu berücksichtigenden Soldatinnen und Soldaten 1. den Familiennamen,
des militärischen Organisationsbereichs angehören,
2. die Vornamen,
weniger als die Hälfte der Sitze des militärischen
Organisationsbereichs erhält. 3. den Dienstgrad und
Erhält eine Laufbahngruppe keinen Sitz, weist der zen- 4. die Einheit oder Dienststelle.
trale Wahlvorstand sie einer anderen Laufbahngruppe (2) Das Wählerverzeichnis ist bis zum Abschluss der
des militärischen Organisationsbereichs zur gemeinsa- Wahl laufend zu aktualisieren. Die erforderlichen Unter-
men Wahl ihrer Vertreterinnen und Vertreter zu. lagen oder Angaben sind dem Wahlvorstand durch die
Vorgesetzten zur Verfügung zu stellen.
§ 24
(3) Ist die wahlberechtigte Vertrauensperson eines
Briefwahl Wahlbereichs zum maßgeblichen Zeitpunkt für eine be-
Die Wahl der Mitglieder des Gesamtvertrauensperso- sondere Verwendung im Ausland in einen anderen
nenausschusses findet als Briefwahl statt. Truppenteil kommandiert, ist die stellvertretende Ver-
trauensperson wahlberechtigt, die nach § 14 Absatz 3
§ 25 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes
Wahlausschreiben als Vertrauensperson eintritt.
(1) Der zentrale Wahlvorstand erlässt spätestens vier (4) Das Wählerverzeichnis ist am Sitz des dezentra-
Monate vor der Wahl des Gesamtvertrauenspersonen- len Wahlvorstands zur Einsicht auszulegen. Die Ausle-
ausschusses ein Wahlausschreiben. Das Wahlaus- gung ist den Wahlberechtigten über ihre Vorgesetzten
schreiben ist bis zur Ebene der Einheiten und vergleich- bekannt zu geben.
baren Dienststellen an allgemein zugänglichen Stellen (5) Umfasst der Zuständigkeitsbereich des dezen-
durch Aushang bekannt zu geben. tralen Wahlvorstands sicherheitsempfindliche Bereiche,
(2) Das Wahlausschreiben enthält können Angaben im Wählerverzeichnis und in den
Wahlunterlagen im erforderlichen Umfang als Ver-
1. zu jedem Mitglied des zentralen Wahlvorstands
schlusssachen eingestuft werden. Im Fall einer solchen
a) den Familiennamen, Einstufung dürfen Zugang zu diesen Unterlagen oder
b) die Vornamen, Einsicht in diese Unterlagen nur Personen erhalten,
die zum Umgang mit Verschlusssachen dieses Ge-
c) den Dienstgrad und
heimhaltungsgrades ermächtigt sind.
d) die Dienststelle,
2. die Organisationsbereiche sowie die Großverbände § 27
und vergleichbaren Dienststellen, bei denen dezen- Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
trale Wahlvorstände gebildet werden,
(1) Die Wahlberechtigten können gegen das Wähler-
3. den Tag, bis zu dem die Bewerbungen einzureichen verzeichnis Einspruch beim dezentralen Wahlvorstand
sind, einlegen. Der Einspruch ist schriftlich innerhalb von
4. den Tag für den fristgerechten Eingang der Wahl- zwei Wochen nach Auslegung des Wählerverzeichnis-
briefe, ses einzulegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017 1513
(2) Über den Einspruch entscheidet der dezentrale (5) Ist nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 2
Wahlvorstand unverzüglich. Will der dezentrale Wahl- nicht für alle Organisationsbereiche und Laufbahngrup-
vorstand dem Einspruch stattgeben, soll die oder der pen, denen jeweils mindestens ein Sitz nach § 23 zu-
Betroffene gehört werden. Dies gilt nicht, wenn sie oder steht, wenigstens eine Bewerbung für jeden Sitz dieses
er selbst den Einspruch eingelegt hat. Die Entschei- Wahlgangs eingegangen, fordert der zentrale Wahlvor-
dung ist der Einspruchsführerin oder dem Einspruchs- stand die Wahlberechtigten, die sich für diese Sitze be-
führer und der oder dem Betroffenen unverzüglich, spä- werben können, auf, sich innerhalb von zwei Wochen
testens jedoch einen Werktag vor dem Versenden der zu bewerben. Die Aufforderung erfolgt über die dezen-
Briefwahlunterlagen, schriftlich mitzuteilen. Die Ent- tralen Wahlvorstände.
scheidung über den Einspruch ist zu dokumentieren.
(3) Ist der Einspruch fristgerecht eingegangen und § 29
begründet, berichtigt der dezentrale Wahlvorstand das Aufstellung und
Wählerverzeichnis. Bekanntgabe der Bewerberliste
(4) Versäumt eine Einspruchsberechtigte oder ein (1) Nach Ablauf der Bewerbungsfrist stellt jeder
Einspruchsberechtigter die Frist nach Absatz 1, obwohl dezentrale Wahlvorstand eine Liste der gültig vorge-
sie oder er den Einspruchsgrund kannte oder ihr oder schlagenen Bewerberinnen und Bewerber in alphabeti-
ihm eine Kenntnisnahme zumutbar gewesen wäre, ist scher Reihenfolge auf (Bewerberliste). Die Aufstellung
eine spätere Anfechtung nach § 52 Absatz 1 des der Bewerberinnen und Bewerber erfolgt getrennt nach
Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes unter Wahlgängen und mit den Angaben nach § 28 Absatz 2
Berufung auf diesen Einspruchsgrund ausgeschlossen. Satz 1. Der dezentrale Wahlvorstand übersendet die
Bewerberliste dem zentralen Wahlvorstand.
§ 28 (2) Nachdem der zentrale Wahlvorstand alle Bewer-
Bewerbungen berlisten erhalten hat, stellt er die Gesamtbewerberliste
zusammen. Die Zusammenstellung erfolgt getrennt
(1) Jede wahlberechtigte Vertrauensperson eines
nach Wahlgängen; § 26 Absatz 5 gilt entsprechend.
Wahlbereichs, der für mindestens drei Monate gebildet
Jedes Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenaus-
wurde, kann sich beim dezentralen Wahlvorstand be-
schusses, das nicht mehr Vertrauensperson ist, wird
werben. Die Bewerbung muss bis zu der vom zentralen
der Laufbahngruppe, der es am Tag des Ablaufs der
Wahlvorstand festgesetzten Frist eingehen. Die Mitglie-
Bewerbungsfrist angehört, und dem Organisations-
der des Gesamtvertrauenspersonenausschusses, die
bereich zugeteilt, für den es in den Gesamtvertrauens-
keine Vertrauensperson mehr sind, können sich bis
personenausschuss gewählt worden ist. Der zentrale
zur festgesetzten Frist beim zentralen Wahlvorstand
Wahlvorstand leitet den dezentralen Wahlvorständen
bewerben.
die Gesamtbewerberliste zur Bekanntgabe zu.
(2) Die Bewerbung muss schriftlich erfolgen und fol- (3) Die Gesamtbewerberliste ist bekannt zu geben.
gende Angaben der Bewerberin oder des Bewerbers Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang in den Einhei-
enthalten: ten und vergleichbaren Dienststellen. Der Aushang
1. den Familiennamen, muss bis zum Abschluss der Wahl zugänglich sein.
2. die Vornamen, (4) Sind für einen Wahlgang nach Ablauf der Bewer-
bungsfrist weniger Bewerberinnen und Bewerber vor-
3. den Dienstgrad,
handen als Sitze zu vergeben sind, teilt der zentrale
4. den Stammtruppenteil, Wahlvorstand die nicht besetzbaren Sitze in sinngemä-
5. die Einheit oder Dienststelle, bei der die Bewerberin ßer Anwendung des § 23 weiter auf. Der zentrale Wahl-
oder der Bewerber derzeit das Amt der Vertrauens- vorstand gibt den Wahlberechtigten die geänderte Sitz-
person ausübt, sowie verteilung auf dieselbe Weise wie das Wahlausschrei-
ben bekannt.
6. den Beginn und das voraussichtliche Ende der
Amtszeit als Vertrauensperson oder als Mitglied § 30
des amtierenden Gesamtvertrauenspersonenaus-
schusses. Briefwahlunterlagen
Die Bewerberin oder der Bewerber muss die Bewer- (1) Jeder dezentrale Wahlvorstand fordert die erfor-
bung unterschreiben. derliche Anzahl von Briefwahlunterlagen beim zentralen
Wahlvorstand an. Für die Anforderung ist eine Kopie
(3) Der dezentrale Wahlvorstand bestätigt den Be- des Wählerverzeichnisses vorzulegen.
werberinnen und Bewerbern unverzüglich schriftlich
den Eingang ihrer Bewerbung. Er gibt Bewerbungen, (2) Der zentrale Wahlvorstand erstellt anhand der
die die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht er- Gesamtbewerberliste die Stimmzettel, getrennt nach
füllen, unverzüglich unter Angabe des Grundes zurück. Wahlgängen. Die Bewerberinnen und Bewerber sind in
Der dezentrale Wahlvorstand gibt den Bewerberinnen alphabetischer Reihenfolge mit den Angaben nach § 28
und Bewerbern Gelegenheit, den Mangel binnen drei Absatz 2 Satz 1 aufzuführen.
Werktagen nach Zugang der Rückgabe der Bewerbung (3) Der zentrale Wahlvorstand stellt die angeforder-
zu beseitigen. ten Briefwahlunterlagen zusammen und übersendet sie
(4) Verspätet eingegangene Bewerbungen gibt der unverzüglich an die dezentralen Wahlvorstände.
dezentrale Wahlvorstand mit einem entsprechenden (4) Der dezentrale Wahlvorstand übersendet den
Vermerk zurück. Wahlberechtigten die Briefwahlunterlagen.
1514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017
(5) Die Briefwahlunterlagen bestehen für jede Wahl- § 32
berechtigte und jeden Wahlberechtigten aus
Auszählung, Losentscheid
1. einem Stimmzettel für den jeweiligen Wahlgang,
(1) Am Tag nach Ablauf der Frist, die für den Eingang
2. einem Stimmzettelumschlag, der Wahlbriefe beim dezentralen Wahlvorstand festge-
3. einer vorgedruckten Erklärung, dass die oder der setzt ist, öffnen mindestens zwei Mitglieder des dezen-
Wahlberechtigte den Stimmzettel tralen Wahlvorstands die Wahlurne. Sie entnehmen den
a) persönlich und geheim gekennzeichnet hat oder Stimmzettelumschlägen die Stimmzettel und zählen die
Stimmen aus.
b) im Fall eines körperlichen Gebrechens gemäß
ihrem oder seinem erklärten Willen durch eine (2) Der Wahlvorstand beschließt über die Gültigkeit
Person des Vertrauens hat kennzeichnen lassen, der Stimmzettel.
4. einem an den dezentralen Wahlvorstand adressier- (3) Ungültig sind Stimmzettel,
ten Freiumschlag mit der oder dem Wahlberechtig- 1. auf denen mehr als ein Name gekennzeichnet ist,
ten als Absenderin oder Absender und der Aufschrift
„Schriftliche Stimmabgabe“ und 2. die mit einem Zusatz oder einem Vorbehalt versehen
sind oder
5. einem Begleitschreiben, in denen das Wahlverfahren
beschrieben und die Frist für die Rücksendung des 3. aus denen sich der Wählerwille nicht zweifelsfrei er-
Wahlbriefs genannt ist. gibt.
Ungültige Stimmzettel sind von den übrigen Stimmzet-
§ 31 teln zu trennen, in einer Liste zu erfassen und mit fort-
Stimmabgabe laufenden Nummern zu versehen.
(1) Wählen darf nur, wer in das Wählerverzeichnis (4) Zu Mitgliedern des Gesamtvertrauenspersonen-
eingetragen ist. Die Wahlberechtigten haben jeweils ausschusses sind die Bewerberinnen und Bewerber
eine Stimme. gewählt, die in ihren Wahlgängen die meisten Stimmen
(2) Die Wahlberechtigten kennzeichnen den Stimm- erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das
zettel und legen ihn in den Stimmzettelumschlag. Der Los. Dieses wird im unmittelbaren Anschluss an die
Stimmzettelumschlag darf nur den Stimmzettel enthal- Auszählung von der oder dem Vorsitzenden des zentra-
ten. Die Wahlberechtigten haben durch Unterzeichnung len Wahlvorstands gezogen.
der vorgedruckten Erklärung zu bestätigen, dass sie
den Stimmzettel persönlich und geheim gekennzeich- § 33
net haben. Die Wahlberechtigten legen den Stimm- Feststellung des
zettelumschlag zusammen mit der Erklärung in den Wahlergebnisses, Wahlniederschrift
Freiumschlag und senden diesen Wahlbrief an den
dezentralen Wahlvorstand. (1) Das Wahlergebnis wird durch den dezentralen
Wahlvorstand festgestellt.
(3) Im Fall eines körperlichen Gebrechens können
die Wahlberechtigten den Stimmzettel durch eine Per- (2) Der Wahlvorstand fertigt über das Ergebnis eine
son des Vertrauens kennzeichnen lassen. Die Person Wahlniederschrift an und unterzeichnet diese. Die
des Vertrauens hat durch Unterzeichnung der vorge- Wahlniederschrift enthält, getrennt nach Wahlgängen,
druckten Erklärung zu bestätigen, dass sie den Stimm- 1. die Zahl der Wahlberechtigten,
zettel gemäß dem erklärten Willen der oder des Wahl-
berechtigten gekennzeichnet hat. Die Person des Ver- 2. die Zahl der Stimmzettelumschläge und Wahlbriefe,
trauens legt den Stimmzettelumschlag zusammen mit die nach § 31 Absatz 4 Satz 3 und § 31 Absatz 6
der Erklärung in den Freiumschlag und sendet diesen ungeöffnet bei den Wahlunterlagen aufzubewahren
Wahlbrief an den Wahlvorstand. Die Person des Ver- sind,
trauens ist zur Geheimhaltung über Kenntnisse ver- 3. die Zahl der gültigen Stimmzettel,
pflichtet, die sie bei der Hilfestellung bei der Wahl durch
einen anderen erlangt hat. 4. die Zahl der ungültigen Stimmzettel,
(4) Der dezentrale Wahlvorstand entnimmt den ein- 5. die Zahl der Stimmen, die auf die jeweilige Bewerberin
gegangenen Wahlbriefen die Stimmzettelumschläge oder den jeweiligen Bewerber entfallen, und
und legt diese, wenn die unterschriebene Erklärung bei- 6. in den Fällen des § 32 Absatz 4 Satz 2 das Ergebnis
liegt, ungeöffnet in eine verschlossene Wahlurne. Min- des Losentscheids.
destens zwei Mitglieder des dezentralen Wahlvorstands
vermerken die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis. (3) Die Wahlniederschriften werden unverzüglich
Stimmzettelumschläge, denen keine unterschriebene dem zentralen Wahlvorstand übermittelt. Jeweils eine
Erklärung beigefügt ist, bleiben ungeöffnet und sind Kopie der Wahlniederschrift verbleibt bei den dezentra-
mit dem Vermerk „ungültig“ zu versehen; der Vermerk len Wahlvorständen.
ist von einem Mitglied des Wahlvorstands zu unter- (4) Über das Gesamtergebnis erstellt der zentrale
schreiben. Wahlvorstand eine Gesamtwahlniederschrift. Die Fest-
(5) Die Wahlurne ist vor unbefugtem Zugriff zu stellung des Gesamtergebnisses ist getrennt nach Or-
schützen. ganisationsbereichen und Wahlgängen vorzunehmen.
(6) Verspätet eingegangene Wahlbriefe bleiben (5) Besondere Ereignisse bei der Wahl sind in der
ungeöffnet und werden vom Wahlvorstand mit einem Wahlniederschrift und in der Gesamtwahlniederschrift
Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs versehen. zu vermerken.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017 1515
§ 34 Abschnitt 2
Benachrichtigung Wa h l d e r Ve r t r a u e n s -
der gewählten Bewerberinnen und Bewerber personenausschüsse der
militärischen Organisationsbereiche
(1) Der zentrale Wahlvorstand benachrichtigt die Be-
werberinnen und Bewerber, die zu Mitgliedern des Ge- § 37
samtvertrauenspersonenausschusses gewählt worden Wahlvorstand
sind. Die Benachrichtigung erfolgt schriftlich gegen
Empfangsbestätigung. (1) Neben dem Wahlvorstand nach § 41 Absatz 3
Satz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsge-
(2) Erklärt ein gewähltes Mitglied nicht innerhalb von setzes können im Einvernehmen zwischen dem Wahl-
drei Werktagen nach Zugang der Benachrichtigung ge- vorstand und den Organisationsbereichen dezentrale
genüber dem zentralen Wahlvorstand, dass es die Wahl Wahlvorstände gebildet werden
ablehnt, so gilt die Wahl als angenommen. 1. bei Dienststellen, die den Kommandos der militäri-
schen Organisationsbereiche nachgeordnet sind,
§ 35 sowie
Bekanntgabe des Wahlergebnisses 2. für sicherheitsempfindliche Bereiche.
Der Wahlvorstand nach § 41 Absatz 3 Satz 1 des Sol-
(1) Der zentrale Wahlvorstand gibt dem Bundes- datinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes ist in die-
ministerium der Verteidigung sowie den Organisations- sen Fällen zentraler Wahlvorstand.
bereichen das Wahlergebnis durch Übermittlung der
Gesamtwahlniederschrift nach § 33 Absatz 4 bekannt. (2) Die Mitglieder des Wahlvorstands sind für die
Hierbei ist das Ergebnis der Benachrichtigung der ge- Durchführung der Wahl von ihrer dienstlichen Tätigkeit
wählten Bewerberinnen und Bewerber nach § 34 zu be- freizustellen, soweit erforderlich.
rücksichtigen. (3) Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit ein-
facher Mehrheit seiner Mitglieder.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 werden in einem in-
ternen elektronischen Informationssystem der Bundes- § 38
wehr veröffentlicht. Das Wahlergebnis gilt als an dem
Tag bekannt gegeben, der auf die Veröffentlichung Leitung der Wahl
folgt. Das Datum der Veröffentlichung ist durch den (1) Der Wahlvorstand, in den Fällen des § 37 Ab-
zentralen Wahlvorstand zu vermerken. satz 1 Satz 1 der zentrale Wahlvorstand, leitet die Wahl
der Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen
§ 36 Organisationsbereiche.
(2) Der Wahlvorstand, in den Fällen des § 37 Ab-
Wahlunterlagen satz 1 Satz 1 der zentrale Wahlvorstand, gibt die Na-
(1) Zu den Wahlunterlagen sind zu nehmen: men seiner Mitglieder und Ersatzmitglieder unverzüg-
lich nach seiner Bestellung bekannt. Die Bekanntgabe
1. die Wählerverzeichnisse, erfolgt durch Aushang in den Einheiten und vergleich-
baren Dienststellen. Der Aushang muss bis zum Ab-
2. die Wahlausschreiben, schluss der Wahl zugänglich sein.
3. die Wahlvorschläge,
§ 39
4. die Bewerberlisten,
Unterstützung
5. die Stimmzettel, (1) Das jeweilige Kommando des militärischen Orga-
nisationsbereichs, die Stellen, bei denen weitere Wahl-
6. die ungültigen Stimmzettel,
vorstände gebildet sind, und alle Vorgesetzten unter-
7. die Stimmzettelumschläge, stützen den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Auf-
gaben. Insbesondere erteilen sie Auskünfte und stellen
8. die ungültigen Stimmzettelumschläge, dem Wahlvorstand die notwendigen Unterlagen und
Räume sowie den notwendigen Geschäftsbedarf zur
9. die Wahlbriefe,
Verfügung.
10. die verspätet eingegangenen Wahlbriefe, (2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlvor-
11. die vorgedruckten Erklärungen, stands sind durch Schulungsmaßnahmen auf ihre Auf-
gaben vorzubereiten.
12. die Wahlniederschriften,
§ 40
13. die Einsprüche einschließlich der über sie getroffe-
nen Entscheidungen und Sitzverteilung
(1) Der Wahlvorstand stellt auf der Grundlage von
14. der Vermerk über die Bekanntgabe des Wahlergeb- § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteili-
nisses. gungsgesetzes die auf die Laufbahngruppen entfallen-
(2) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss be- den Sitze fest.
wahrt die Wahlunterlagen bis zum Ende seiner Amtszeit (2) Für die Verteilung ist das Höchstzahlverfahren
auf und vernichtet sie sodann. nach d'Hondt mit der Maßgabe anzuwenden, dass jede
1516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017
Laufbahngruppe durch mindestens ein Mitglied ver- 3. den Dienstgrad und
treten ist. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das 4. die Einheit oder Dienststelle.
von der oder dem Vorsitzenden des Wahlvorstands zu
ziehende Los. Für die Berechnung der Anzahl der auf (2) Das Wählerverzeichnis ist bis zum Abschluss der
den jeweiligen Militärischen Organisationsbereich ent- Wahl laufend zu aktualisieren. Die erforderlichen Unter-
fallenden Mitglieder ist die Zahl der in der Regel lagen sind dem Wahlvorstand durch die Vorgesetzten
beschäftigten Soldatinnen und Soldaten zu Grunde zu zur Verfügung zu stellen.
legen, soweit sie in dem jeweiligen militärischen Orga- (3) Ist die wahlberechtigte Vertrauensperson eines
nisationsbereich zur Wahl von Vertrauenspersonen be- Wahlbereichs zum maßgeblichen Zeitpunkt für eine be-
rechtigt sind. Stichtag für die Berechnung ist der Tag sondere Verwendung im Ausland in einen anderen
der Bestellung des Wahlvorstands. Truppenteil kommandiert, ist die stellvertretende Ver-
trauensperson wahlberechtigt, die nach § 14 Absatz 3
§ 41 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes
Briefwahl als Vertrauensperson eintritt.
Die Wahl der Mitglieder der Vertrauenspersonenaus- (4) Das Wählerverzeichnis ist unverzüglich nach dem
schüsse findet als Briefwahl statt. Aufstellen am Sitz des Wahlvorstands zur Einsicht aus-
zulegen. Die Auslegung ist den Wahlberechtigten über
§ 42 ihre Vorgesetzten bekannt zu geben.
Wahlausschreiben (5) Umfasst der Zuständigkeitsbereich des Wahlvor-
stands sicherheitsempfindliche Bereiche, können An-
(1) Der Wahlvorstand gibt spätestens drei Monate
gaben im Wählerverzeichnis und in den Wahlunterlagen
vor der Wahl des Vertrauenspersonenausschusses ein
im erforderlichen Umfang als Verschlusssachen des in
Wahlausschreiben bekannt. Das Wahlausschreiben ist
Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades einge-
bis zur Ebene der Einheiten und vergleichbaren Dienst-
stuft werden. Im Fall einer solchen Einstufung dürfen
stellen bekannt zu geben.
Zugang zu diesen Unterlagen oder Einsicht in diese Un-
(2) Das Wahlausschreiben enthält terlagen nur Personen erhalten, die zum Umgang mit
1. zu jedem Mitglied des Wahlvorstands Verschlusssachen dieses Geheimhaltungsgrades er-
mächtigt sind.
a) den Familiennamen,
b) die Vornamen, § 44
c) den Dienstgrad und Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
d) die Dienststelle, (1) Die Wahlberechtigten können gegen das Wähler-
2. den Tag, bis zu dem die Bewerbungen einzureichen verzeichnis Einspruch beim Wahlvorstand einlegen. Der
sind, Einspruch ist schriftlich innerhalb von zwei Wochen
3. den Tag für den fristgerechten Eingang der Wahl- nach Auslegung des Wählerverzeichnisses einzulegen.
briefe, (2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvor-
4. die Anschrift, an die die Wahlbriefe zu richten sind, stand unverzüglich. Will der Wahlvorstand dem Ein-
sowie spruch stattgeben, soll die oder der Betroffene gehört
werden. Dies gilt nicht, wenn sie oder er selbst den Ein-
5. das Ende der Frist für Einsprüche gegen das Wäh- spruch eingelegt hat. Die Entscheidung ist der Ein-
lerverzeichnis. spruchsführerin oder dem Einspruchsführer und der
(3) In dem Wahlausschreiben ist darauf hinzuweisen, oder dem Betroffenen unverzüglich, spätestens jedoch
dass einen Werktag vor dem Versenden der Briefwahlunter-
1. nur Vertrauenspersonen wählen können, die in das lagen, schriftlich mitzuteilen. Die Entscheidung über
Wählerverzeichnis eingetragen sind, den Einspruch ist zu dokumentieren.
2. Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis bis zum (3) Ist der Einspruch fristgerecht eingegangen und
angegebenen Zeitpunkt schriftlich beim Wahlvor- begründet, berichtigt der Wahlvorstand das Wählerver-
stand eingelegt werden können, zeichnis.
3. nur Bewerbungen berücksichtigt werden, die fristge- (4) Versäumt eine Einspruchsberechtigte oder ein
recht beim Wahlvorstand eingegangen sind, und Einspruchsberechtigter die Frist nach Absatz 1, obwohl
sie oder er den Einspruchsgrund kannte oder ihr oder
4. nur gewählt werden kann, wer in die Bewerberliste
ihm eine Kenntnisnahme zumutbar gewesen wäre, ist
aufgenommen worden ist.
eine spätere Anfechtung nach § 52 Absatz 2 des Sol-
datinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes unter Be-
§ 43
rufung auf diesen Einspruchsgrund ausgeschlossen.
Wählerverzeichnis
(1) Der Wahlvorstand stellt ein nach Laufbahngrup- § 45
pen untergliedertes Verzeichnis der wahlberechtigten Bewerbungen
Vertrauenspersonen seines Zuständigkeitsbereichs auf.
Das Wählerverzeichnis enthält zu jeder oder jedem (1) Jede wahlberechtigte Vertrauensperson eines
Wahlberechtigten Wahlbereichs, der für mindestens drei Monate im jewei-
ligen militärischen Organisationsbereich gebildet wur-
1. den Familiennamen, de, kann sich beim Wahlvorstand bewerben. Die Be-
2. die Vornamen, werbung muss bis zur festgesetzten Frist eingehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017 1517
Gleiches gilt für die Mitglieder des jeweiligen Vertrau- § 47
enspersonenausschusses, die keine Vertrauensperson Briefwahlunterlagen
mehr sind.
(1) Der Wahlvorstand erstellt anhand der Bewerber-
(2) Die Bewerbung muss schriftlich erfolgen und fol- liste die Stimmzettel, getrennt nach Wahlgängen. Die
gende Angaben der Bewerberin oder des Bewerbers Bewerberinnen und Bewerber sind in alphabetischer
enthalten: Reihenfolge mit den Angaben nach § 45 Absatz 2 Satz 1
1. den Familienname, aufzuführen.
(2) Der Wahlvorstand stellt die Briefwahlunterlagen
2. die Vornamen,
zusammen und übersendet diese den Wahlberechtig-
3. den Dienstgrad, ten.
4. den Stammtruppenteil, (3) Die Briefwahlunterlagen bestehen aus
5. die Einheit oder Dienststelle, bei der die Bewerberin 1. einem Stimmzettel,
oder der Bewerber derzeit das Amt der Vertrauens- 2. einem Stimmzettelumschlag,
person ausübt, sowie
3. einer vorgedruckten Erklärung, dass die oder der
6. den Beginn und das voraussichtliche Ende der Wahlberechtigte den Stimmzettel
Amtszeit als Vertrauensperson oder als Mitglied a) persönlich und geheim gekennzeichnet hat oder
des amtierenden Vertrauenspersonenausschusses.
b) im Fall eines körperlichen Gebrechens gemäß
Die Bewerberin oder der Bewerber muss die Bewer- ihrem oder seinem erklärten Willen durch eine
bung unterschreiben. Person des Vertrauens hat kennzeichnen lassen,
(3) Der Wahlvorstand bestätigt den Bewerberinnen 4. einem an den Wahlvorstand adressierten Freium-
und Bewerbern unverzüglich schriftlich den Eingang schlag mit der oder dem Wahlberechtigten als Ab-
ihrer Bewerbung. Er gibt Bewerbungen, die die Voraus- senderin oder Absender und der Aufschrift „Schrift-
setzungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllen, unver- liche Stimmabgabe“ sowie
züglich unter Angabe des Grundes zurück. Der zustän- 5. einem Begleitschreiben, in dem das Wahlverfahren
dige Wahlvorstand gibt den Bewerberinnen und Bewer- beschrieben und die Frist für die Rücksendung des
bern Gelegenheit, den Mangel zu beseitigen. Wahlbriefs genannt ist.
(4) Verspätet eingegangene Bewerbungen gibt der
Wahlvorstand mit einem entsprechenden Vermerk zu- § 48
rück. Stimmabgabe
(5) Ist nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 nicht für (1) Wählen darf nur, wer in das Wählerverzeichnis
alle Laufbahngruppen wenigstens eine Bewerbung für eingetragen ist. Die Wahlberechtigten haben jeweils
jeden Sitz der Wahlgänge eingegangen, fordert der eine Stimme.
Wahlvorstand die Wahlberechtigten, die sich für diese (2) Die Wahlberechtigten kennzeichnen den Stimm-
Sitze bewerben können, dazu auf, sich innerhalb von
zettel und legen ihn in den Stimmzettelumschlag. Der
zwei Wochen zu bewerben. Stimmzettelumschlag darf nur den Stimmzettel enthal-
ten. Die Wahlberechtigten haben durch Unterschrift un-
§ 46 ter der vorgedruckten Erklärung zu bestätigen, dass sie
Aufstellung den Stimmzettel persönlich und geheim gekennzeich-
und Bekanntgabe der Bewerberliste net haben. Die Wahlberechtigten legen den Stimmzet-
telumschlag zusammen mit der Erklärung in den Frei-
(1) Nach Ablauf der Bewerbungsfrist stellt der Wahl- umschlag und senden diesen Wahlbrief an den Wahl-
vorstand eine Liste der gültig vorgeschlagenen Bewer- vorstand.
berinnen und Bewerber in alphabetischer Reihenfolge
auf (Bewerberliste). Die Aufstellung der Bewerberinnen (3) Im Fall eines körperlichen Gebrechens können
und Bewerber erfolgt getrennt nach Wahlgängen und die Wahlberechtigten den Stimmzettel durch eine Per-
mit den Angaben nach § 45 Absatz 2 Satz 1. Jedes Mit- son des Vertrauens kennzeichnen lassen. Die Person
glied des Vertrauenspersonenausschusses, das nicht des Vertrauens hat durch Unterschrift unter der vorge-
mehr Vertrauensperson ist, wird der Laufbahngruppe druckten Erklärung zu bestätigen, dass sie den Stimm-
zugeteilt, der es am Tag des Ablaufs der Bewerbungs- zettel gemäß dem erklärten Willen der oder des Wahl-
frist angehört. berechtigten gekennzeichnet hat. Die Person des Ver-
trauens legt den Stimmzettelumschlag zusammen mit
(2) Die Bewerberliste ist bekannt zu geben. Die Be- der Erklärung in den Freiumschlag und sendet diesen
kanntgabe erfolgt durch Aushang in den Einheiten und Wahlbrief an den Wahlvorstand. Die Person des Ver-
vergleichbaren Dienststellen. Der Aushang muss bis trauens ist zur Geheimhaltung über Kenntnisse ver-
zum Abschluss der Wahl zugänglich sein. pflichtet, die sie bei der Hilfestellung bei der Wahl durch
(3) Sind für einen Wahlgang nach Ablauf der Fristen einen anderen erlangt hat.
weniger Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden als (4) Der Wahlvorstand entnimmt den eingegangenen
Sitze zu vergeben sind, teilt der Wahlvorstand die nicht Wahlbriefen die Stimmzettelumschläge und legt diese,
besetzbaren Sitze in sinngemäßer Anwendung des § 40 wenn die unterschriebene Erklärung beiliegt, ungeöff-
weiter auf. Der Wahlvorstand gibt die geänderte Sitz- net in eine verschlossene Wahlurne. Mindestens zwei
verteilung auf dieselbe Weise wie das Wahlausschrei- Mitglieder des Wahlvorstands vermerken die Stimmab-
ben bekannt. gabe im Wählerverzeichnis. Stimmzettelumschläge, de-
1518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017
nen keine unterschriebene Erklärung beigefügt ist, blei- (4) Besondere Ereignisse bei der Wahl sind in der
ben ungeöffnet und sind mit dem Vermerk „ungültig“ zu Wahlniederschrift und in den Fällen des Absatzes 3
versehen; der Vermerk ist von einem Mitglied des Wahl- auch in der Gesamtwahlniederschrift zu vermerken.
vorstands zu unterschreiben.
(5) Die Wahlurne ist vor unbefugtem Zugriff zu § 51
schützen. Benachrichtigung
(6) Verspätet eingegangene Wahlbriefe bleiben un- der gewählten Bewerberinnen und Bewerber
geöffnet und werden vom Wahlvorstand mit einem Ver- (1) Der Wahlvorstand benachrichtigt die Bewerberin-
merk über den Zeitpunkt des Eingangs versehen. nen und Bewerber, die zu Mitgliedern des Vertrauens-
personenausschusses gewählt worden sind. Die Be-
§ 49 nachrichtigung erfolgt schriftlich gegen Empfangsbe-
Auszählung, Losentscheid stätigung.
(1) Am Tag nach Ablauf der Frist, die für den Eingang (2) Erklärt ein gewähltes Mitglied nicht innerhalb von
der Wahlbriefe beim Wahlvorstand festgesetzt ist, drei Werktagen nach Zugang der Benachrichtigung ge-
öffnen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands genüber dem Wahlvorstand, dass es die Wahl ablehnt,
die Wahlurnen. Sie entnehmen den Stimmzettelum- gilt die Wahl als angenommen.
schlägen die Stimmzettel und zählen die Stimmen aus.
§ 52
(2) Der Wahlvorstand beschließt über die Gültigkeit
der Stimmzettel. Bekanntgabe des Wahlergebnisses
(3) Ungültig sind Stimmzettel, (1) Der Wahlvorstand, in den Fällen des § 37 Ab-
1. auf denen mehr als ein Name gekennzeichnet ist, satz 1 Satz 1 der zentrale Wahlvorstand, übermittelt
dem Kommando des militärischen Organisationsbe-
2. die mit einem Zusatz oder einem Vorbehalt versehen reichs die Wahlniederschrift nach § 50 Absatz 2 oder
sind oder 3. Hierbei ist das Ergebnis der Benachrichtigung der
3. aus denen sich der Wählerwille nicht zweifelsfrei er- gewählten Bewerberinnen und Bewerber nach § 51 zu
gibt. berücksichtigen.
Ungültige Stimmzettel sind von den übrigen Stimm- (2) Die Angaben nach Absatz 1 werden in einem
zetteln zu trennen, in einer Liste zu erfassen und mit internen elektronischen Informationssystem der Bun-
Nummern zu versehen. deswehr veröffentlicht. Das Wahlergebnis gilt als an
dem Tag bekannt gegeben, der auf die Veröffentlichung
(4) Zu Mitgliedern des Vertrauenspersonenaus-
folgt. Der Wahlvorstand, in den Fällen des § 37 Absatz 1
schusses sind die Bewerberinnen und Bewerber ge-
Satz 1 der zentrale Wahlvorstand, hat das Datum der
wählt, die in ihren Wahlgängen die meisten Stimmen
Veröffentlichung in den Wahlunterlagen zu vermerken.
erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet
das Los. Dieses wird im unmittelbaren Anschluss an
die Auszählung von der oder dem Vorsitzenden des § 53
Wahlvorstands gezogen. Wahlunterlagen
(1) Zu den Wahlunterlagen sind zu nehmen:
§ 50
1. die Wählerverzeichnisse,
Feststellung
des Wahlergebnisses, Wahlniederschrift 2. die Wahlausschreiben,
(1) Das Wahlergebnis wird durch den Wahlvorstand 3. die Wahlvorschläge,
festgestellt. 4. die Bewerberliste,
(2) Der Wahlvorstand fertigt über das Wahlergebnis 5. die Stimmzettel,
eine Wahlniederschrift an und unterzeichnet diese. Die
Wahlniederschrift enthält, getrennt nach Wahlgängen, 6. die ungültigen Stimmzettel,
1. die Zahl der Wahlberechtigten, 7. die Stimmzettelumschläge,
2. die Zahl der Stimmzettelumschläge und Wahlbriefe 8. die ungültigen Stimmzettelumschläge,
nach § 48 Absatz 4 Satz 3 und § 48 Absatz 6, 9. die Wahlbriefe,
3. die Zahl der gültigen Stimmzettel, 10. die verspätet eingegangenen Wahlbriefe,
4. die Zahl der ungültigen Stimmzettel,
11. die vorgedruckten Erklärungen,
5. die Zahl der Stimmen, die auf die jeweilige Bewerbe-
12. die Wahlniederschrift,
rin oder den jeweiligen Bewerber entfallen, und
13. die Einsprüche einschließlich der über sie getroffe-
6. in den Fällen des § 49 Absatz 4 Satz 2 das Ergebnis
nen Entscheidungen und
des Losentscheids.
14. der Vermerk über die Bekanntgabe des Wahlergeb-
(3) Sofern mehrere Wahlvorstände nach § 37 Ab-
nisses.
satz 1 Satz 1 gebildet sind, erstellt der zentrale Wahl-
vorstand über das Gesamtwahlergebnis eine Gesamt- (2) Der Vertrauenspersonenausschuss bewahrt die
wahlniederschrift, in der die Ergebnisse aller Wahlberei- Wahlunterlagen bis zum Ende seiner Amtszeit auf und
che einzeln aufgeführt sind. vernichtet sie sodann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017 1519
Kapitel 3 1. Kommando Heer,
Schlussvorschrift 2. Kommando Luftwaffe,
3. Marinekommando,
§ 54
4. Kommando Streitkräftebasis,
Übergangsregelung
5. Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr und
Für Wahlen, zu deren Durchführung der Wahlvor-
stand vor dem 14. Juni 2017 bestellt worden ist, ist 6. Kommando Cyber- und Informationsraum.
diese Verordnung in der bis dahin geltenden Fassung
weiter anzuwenden. Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün-
Streitkräfte- dung in Kraft.
Bezirkspersonalräteverordnung (2) Gleichzeitig treten die Wahlverordnung zum
(SKBPRV) Soldatenbeteiligungsgesetz vom 18. März 1997 (BGBl. I
Bezirkspersonalräte werden bei folgenden militäri- S. 558), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Au-
schen Dienststellen gebildet, die den Behörden der Mit- gust 2012 (BGBl. I S. 1805) geändert worden ist, und
telstufe nach § 6 Absatz 2 Satz 2 des Bundespersonal- die Streitkräfte-Bezirkspersonalräteverordnung vom
vertretungsgesetzes entsprechen: 21. August 2012 (BGBl. I S. 1804) außer Kraft.
Bonn, den 31. Mai 2017
D i e B u n d e s m i n i s t e r i n d e r Ve r t e i d i g u n g
Ursula von der Leyen
1520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017
Erste Verordnung
zur Änderung der Ladesäulenverordnung
Vom 1. Juni 2017
Auf Grund des § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4 fluss auf den Betrieb eines Ladepunkts aus-
des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I übt;
S. 1970, 3621), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 13. ist punktuelles Aufladen das Laden eines
des Gesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 130) Elektromobils, welches nicht als Leistung
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses
für Wirtschaft und Energie: zwischen dem Nutzer und einem Elektrizitäts-
versorgungsunternehmen oder einem Be-
Artikel 1 treiber eines Ladepunktes erbracht wird.“
Änderung der 3. § 3 wird wie folgt geändert:
Ladesäulenverordnung
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Die Ladesäulenverordnung vom 9. März 2016 (BGBl. I
S. 457) wird wie folgt geändert: „§ 3
1. In § 1 werden die Wörter „und soll um weitere As- Mindestanforderungen an die
pekte des Betriebes von Ladepunkten wie Authenti- technische Sicherheit und Interoperabilität“.
fizierung, Nutzung und Bezahlung entsprechend der b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 9
Umsetzungsfrist der Richtlinie 2014/94/EU des Euro- des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I
päischen Parlaments und des Rates vom 22. Okto- S. 254)“ durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes
ber 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alter- vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 130)“ ersetzt.
native Kraftstoffe (ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 2) 4. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:
bis zum 18. November 2016 in einer Folgeverord-
nung ergänzt werden“ durch die Wörter „sowie wei- „§ 4
tere Aspekte des Betriebes von Ladepunkten wie Punktuelles Aufladen
Authentifizierung, Nutzung und Bezahlung entspre-
Der Betreiber eines Ladepunkts hat den Nutzern
chend der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2014/94/EU
von Elektromobilen das punktuelle Aufladen zu er-
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
möglichen. Dies stellt er sicher, indem er an dem
22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur
jeweiligen Ladepunkt
für alternative Kraftstoffe (ABl. L 307 vom 28.10.2014,
S. 1)“ ersetzt. 1. keine Authentifizierung zur Nutzung fordert, und
die Leistungserbringung, die die Stromabgabe
2. § 2 wird wie folgt geändert:
beinhaltet, anbietet
a) In Nummer 7 werden die Wörter „, mit Ausnahme
a) ohne direkte Gegenleistung, oder
von Ladepunkten mit einer Ladeleistung von
3,7 Kilowatt, die in Privathaushalten installiert b) gegen Zahlung mittels Bargeld in unmittelbarer
sind oder deren Hauptzweck nicht das Aufladen Nähe zum Ladepunkt, oder
von Elektromobilen ist und die nicht öffentlich 2. die für den bargeldlosen Zahlungsvorgang erfor-
zugänglich sind“ gestrichen. derliche Authentifizierung und den Zahlungsvor-
b) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch ein gang mittels eines gängigen kartenbasierten Zah-
Semikolon ersetzt. lungssystems beziehungsweise Zahlungsverfah-
rens in unmittelbarer Nähe zum Ladepunkt oder
c) Folgende Nummern 12 und 13 werden angefügt: mittels eines gängigen webbasierten Systems
„12. ist Betreiber, wer unter Berücksichtigung ermöglicht, wobei in der Menüführung mindes-
der rechtlichen, wirtschaftlichen und tat- tens die Sprachen Deutsch und Englisch zu be-
sächlichen Umstände bestimmenden Ein- rücksichtigen sind und mindestens eine Variante
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017 1521
des Zugangs zum webbasierten Zahlungssystem §8
kostenlos ermöglicht werden muss.“ Übergangsregelung
5. Die bisherigen §§ 4 und 5 werden die §§ 5 und 6. Ladepunkte, die vor dem 14. Dezember 2017 in
6. Die bisherigen §§ 6 und 7 werden durch folgende Betrieb genommen worden sind, sind von den An-
§§ 7 und 8 ersetzt: forderungen nach § 4 ausgenommen.“
„§ 7
Ladepunkte mit geringer Ladeleistung Artikel 2
Ladepunkte mit einer Ladeleistung von höchstens Inkrafttreten
3,7 Kilowatt sind von den Anforderungen der §§ 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
bis 6 ausgenommen. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 1. Juni 2017
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und Energie
Brigitte Zypries
1522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017
Verordnung
zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung
und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2017
(Rentenwertbestimmungsverordnung 2017 – RWBestV 2017)
Vom 8. Juni 2017
Auf Grund §1
– des § 69 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 68, Festsetzung des aktuellen
68a und 228b des Sechsten Buches Sozialgesetz- Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts (Ost)
buch – Gesetzliche Rentenversicherung –, von denen
§ 68a zuletzt durch Artikel 4 Nummer 3 des Gesetzes (1) Der aktuelle Rentenwert beträgt ab dem 1. Juli
vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939), § 228b durch 2017 31,03 Euro.
Artikel 5 Nummer 8 des Gesetzes vom 2. Dezember
(2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt ab dem
2006 (BGBl. I S. 2742) und § 68 zuletzt durch Artikel 1
1. Juli 2017 29,69 Euro.
Nummer 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2008 (BGBl. I
S. 1076) geändert worden sind, sowie § 69 Absatz 1
zuletzt durch Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a des §2
Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057)
Festsetzung des allgemeinen
geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 44
Rentenwerts und des allgemeinen Renten-
Absatz 6 sowie mit § 95 Absatz 1 Satz 2 des Siebten
werts (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte
Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversi-
cherung –, § 44 Absatz 6 eingefügt durch Artikel 1 (1) Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung
Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 17. Juli der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2017 14,33 Euro.
2001 (BGBl. I S. 1600) und § 95 Absatz 1 Satz 2
geändert durch Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe b (2) Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alters-
des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791), sicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2017
13,69 Euro.
– des § 255b Absatz 1 in Verbindung mit § 255a des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung –, von denen § 255a zuletzt §3
durch Artikel 1 Nummer 66 des Gesetzes vom Ausgleichsbedarf und Ausgleichsbedarf (Ost)
20. April 2007 (BGBl. I S. 554) und § 255b Absatz 1
zuletzt durch Artikel 4 Nummer 20 des Gesetzes vom (1) Der Ausgleichsbedarf beträgt ab dem 1. Juli 2017
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert 1,0000.
worden sind, auch in Verbindung mit § 95 Absatz 1
(2) Der Ausgleichsbedarf (Ost) beträgt ab dem
Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der
1. Juli 2017 1,0000.
vorstehend genannten Fassung sowie mit § 1153
Satz 3 der Reichsversicherungsordnung in der durch
§ 215 Absatz 5 Satz 1 des Siebten Buches Sozial- §4
gesetzbuch bestimmten Fassung, diese jeweils in Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung
Verbindung mit § 215 Absatz 5 des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch, der zuletzt durch Artikel 5 Num- (1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2017
mer 6 des Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfall-
S. 403) geändert worden ist, sowie versicherung im Sinne des § 44 Absatz 4 und des § 95
– des § 26 in Verbindung mit § 23 Absatz 4 und des des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0190.
§ 105 in Verbindung mit § 102 Absatz 4 des Ge- (2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geld-
setzes über die Alterssicherung der Landwirte, von leistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfall-
denen § 102 Absatz 4 durch Artikel 11 Nummer 11 versicherung im Sinne des § 215 Absatz 5 des Siebten
des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungsfälle, die vor
S. 3057) geändert worden ist, dem 1. Juli 2017 eingetreten sind, werden zum 1. Juli
verordnet die Bundesregierung: 2017 angepasst. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0359.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017 1523
§5 2. für Versicherungsfälle, auf die § 215 Absatz 5 des
Pflegegeld in der Unfallversicherung Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist,
zwischen 330 Euro und 1 324 Euro.
Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung
beträgt vom 1. Juli 2017 an
§6
1. für Versicherungsfälle, auf die § 44 Absatz 2 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, Inkrafttreten
zwischen 351 Euro und 1 400 Euro monatlich, Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 8. Juni 2017
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
1524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017
Dreiundzwanzigste Verordnung
zur Anpassung des Bemessungsbetrages
und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz
(23. KOV-Anpassungsverordnung 2017 – 23. KOV-AnpV 2017)
Vom 8. Juni 2017
Auf Grund des § 56 Absatz 2 in Verbindung mit Ab- Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden
satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes, dessen Ab- Stufen gewährt wird:
satz 2 zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom
Stufe I 85 Euro,
24. Mai 2014 (BGBl. I S. 538) und dessen Absatz 1 zu-
letzt durch Artikel 3 Absatz 7 des Gesetzes vom 26. Juli Stufe II 175 Euro,
2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, verordnet
die Bundesregierung: Stufe III 261 Euro,
Stufe IV 350 Euro,
Artikel 1
Änderung des Stufe V 435 Euro,
Bundesversorgungsgesetzes
Stufe VI 525 Euro.“
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), 4. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. De- „(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich
zember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, bei einem Grad der Schädigungsfolgen
wird wie folgt geändert:
von 50 oder 60 452 Euro,
1. In § 14 wird die Angabe „164“ durch die Angabe
„167“ ersetzt. von 70 oder 80 547 Euro,
2. § 15 wird wie folgt geändert:
von 90 657 Euro,
a) In Satz 1 wird die Angabe „19“ durch die Angabe
„21“ und die Angabe „124“ durch die Angabe von 100 736 Euro.“
„137“ ersetzt.
5. In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die An-
b) In Satz 2 wird die Angabe „2,064“ durch die An- gabe „31 111“ durch die Angabe „31 752“ ersetzt.
gabe „2,103“ ersetzt.
6. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „80“
3. § 31 wird wie folgt geändert: durch die Angabe „82“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 7. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„(1) Beschädigte erhalten eine monatliche a) In Satz 1 wird die Angabe „305“ durch die An-
Grundrente bei einem Grad der Schädigungs- gabe „311“ ersetzt.
folgen
b) In Satz 4 wird die Angabe „521, 741, 951, 1 235
von 30 in Höhe von 141 Euro, oder 1 519“ durch die Angabe „531, 755, 969,
von 40 in Höhe von 193 Euro, 1 258 oder 1 548“ ersetzt.
8. § 36 wird wie folgt geändert:
von 50 in Höhe von 258 Euro,
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „1 745“
von 60 in Höhe von 326 Euro, durch die Angabe „1 778“ und die Angabe „874“
von 70 in Höhe von 452 Euro, durch die Angabe „891“ ersetzt.
von 80 in Höhe von 547 Euro, b) In Absatz 3 wird die Angabe „1 745“ durch die
Angabe „1 778“ ersetzt.
von 90 in Höhe von 657 Euro,
9. In § 40 wird die Angabe „435“ durch die Angabe
von 100 in Höhe von 736 Euro. „443“ ersetzt.
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschä- 10. In § 41 Absatz 2 wird die Angabe „479“ durch die
digte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, Angabe „488“ ersetzt.
bei einem Grad der Schädigungsfolgen 11. In § 46 wird die Angabe „122“ durch die Angabe
von 50 und 60 um 29 Euro, „124“ und die Angabe „229“ durch die Angabe
„233“ ersetzt.
von 70 und 80 um 36 Euro,
12. In § 47 Absatz 1 wird die Angabe „215“ durch die
von mindestens 90 um 44 Euro.“ Angabe „219“ und die Angabe „299“ durch die An-
gabe „305“ ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Beschädigte mit einem Grad der Schädigungs- 13. § 51 wird wie folgt geändert:
folgen von 100, die durch die anerkannten Schä- a) In Absatz 1 wird die Angabe „588“ durch die An-
digungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich gabe „599“ und die Angabe „410“ durch die An-
betroffen sind, erhalten eine monatliche gabe „418“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017 1525
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „107“ durch 14. In § 53 Satz 2 wird die Angabe „1 745“ durch die
die Angabe „109“ und die Angabe „80“ durch die Angabe „1 778“ und die Angabe „874“ durch die
Angabe „82“ ersetzt. Angabe „891“ ersetzt.
Artikel 2
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „334“ durch
die Angabe „340“ und die Angabe „242“ durch Inkrafttreten
die Angabe „247“ ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 8. Juni 2017
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
1526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017
Neunundvierzigste Verordnung
über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
(Neunundvierzigste Anrechnungsverordnung – 49. AnrV)
Vom 8. Juni 2017
Auf Grund des § 33 Absatz 6 in Verbindung mit § 33a belle angegebenen anzurechnenden Einkommens zu er-
Absatz 1 Satz 3, § 33b Absatz 5 Satz 3, § 41 Absatz 3, mitteln.
§ 47 Absatz 2 und § 51 Absatz 4 des Bundesversor-
gungsgesetzes, von denen § 33 Absatz 6 zuletzt durch §3
Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe b und § 41 Absatz 3 (1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der Ta-
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 41 des Gesetzes vom belle auf volle Euro nach unten abzurunden.
13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) sowie § 51 Ab-
satz 4 durch Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe b des (2) Treffen Einkünfte aus beiden Einkommensgrup-
Gesetzes vom 23. März 1990 (BGBl. I S. 582) geändert pen im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a
worden sind, sowie unter Berücksichtigung der des Bundesversorgungsgesetzes zusammen, so ist die
23. KOV-Anpassungsverordnung 2017 vom 8. Juni Stufenzahl getrennt für jede Einkommensgruppe zu er-
2017 (BGBl. I S. 1524) verordnet das Bundesministe- mitteln; die Zusammenzählung beider Werte ergibt vor-
rium für Arbeit und Soziales: behaltlich der Vorschrift des § 41 Absatz 3 Satz 3 und
des § 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes die
für die Feststellung maßgebende Stufenzahl.
§1
Diese Verordnung gilt im Gebiet der Bundesrepublik §4
Deutschland zur Feststellung der in § 2 genannten
(1) Zur Feststellung des Ehegattenzuschlags oder
Leistungen, soweit die Ansprüche in der Zeit vom 1. Juli
von Kinderzuschlägen ist von der Stufenzahl, die für
2017 an bestehen.
das tatsächliche Bruttoeinkommen angegeben ist, die
Stufenzahl, von der an die entsprechende Ausgleichs-
§2 rente nicht mehr zusteht, abzuziehen; das Ergebnis ist
Das anzurechnende Einkommen zur Feststellung der die zur Feststellung maßgebende Stufenzahl.
Ausgleichsrenten, der Ehegatten- und Kinderzuschläge (2) Trifft ein Ehegattenzuschlag mit mindestens ei-
sowie der Elternrenten (§ 33 Absatz 1, § 41 Absatz 3, nem Kinderzuschlag zusammen, so ist zur Feststellung
§ 47 Absatz 2, § 33a Absatz 1 Satz 3, § 33b Absatz 5 des Kinderzuschlags von dem nach Absatz 1 ermittel-
Satz 3 und § 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsge- ten anzurechnenden Einkommen ein Betrag in Höhe
setzes) ergibt sich aus der dieser Verordnung als An- des Ehegattenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist
lage beigegebenen Tabelle. In der Tabelle sind auch die das anzurechnende Einkommen im Sinne des § 33b
nach Anrechnung des Einkommens zustehenden Be- Absatz 5 Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes.
träge an Ausgleichsrente und Elternrente angegeben,
die zustehende Elternrente jedoch nur insoweit, als kein §5
Anspruch auf Erhöhungsbeträge nach § 51 Absatz 2
oder 3 des Bundesversorgungsgesetzes besteht. Be- Soweit die Tabelle in einzelnen Versorgungsfällen
steht Anspruch auf mindestens einen Erhöhungsbe- nicht ausreicht, sind die Werte für jede weitere Stufen-
trag, so ist die zustehende Elternrente, ausgehend zahl wie folgt zu ermitteln:
vom Gesamtbetrag der vollen Elternrente einschließlich 1. Zur Ermittlung des Bruttoeinkommens, bis zu dem
des Erhöhungsbetrages, durch Abziehen des in der Ta- die zu bildenden Stufen reichen, ist ausgehend von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017 1527
den Werten der Stufe 200 für Beschädigte bei Ein- je Stufe ein Betrag in Höhe von 3,680 Euro hinzuzu-
künften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Be- zählen und das Ergebnis jeweils auf volle Euro nach
trag in Höhe von 10,845 Euro und bei den übrigen unten abzurunden.
Einkünften ein Betrag in Höhe von 6,905 Euro je
Stufe hinzuzuzählen und das Ergebnis jeweils auf §6
volle Euro nach unten abzurunden. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.
2. Zur Ermittlung des jeder Stufe zugeordneten Betra- Gleichzeitig tritt die Achtundvierzigste Anrechnungs-
ges des anzurechnenden Einkommens ist ausge- verordnung vom 20. Juni 2016 (BGBl. I S. 1364) außer
hend von dem Wert bei Stufe 200 für Beschädigte Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 8. Juni 2017
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
1528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017
Anlage
(zu § 2)
Tabelle
über das anzurechnende Einkommen und die zustehende Ausgleichs- und Elternrente
für die Zeit ab 1. Juli 2017
in Euro
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Stufen- Anzu- Stufen- Anzu- Aus-
aus zahl rechnen- Beschädigte mit einem GdS von zahl rechnen- gleichs-
übrige Voll- Halb-
gegen- des Ein- des Ein- renten Eltern- Eltern-
Ein- 100 90 80 60 waisen waisen
wärtiger kommen kommen Witwen paare teile
künfte oder oder
Erwerbs-
tätigkeit 70 50
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
368 138 0 0 736 657 547 452 305 219 0 0 488 599 418
378 144 0 0 736 657 547 452 305 219 1 3 485 596 415
389 151 0 0 736 657 547 452 305 219 2 7 481 592 411
400 158 0 0 736 657 547 452 305 219 3 11 477 588 407
411 165 0 0 736 657 547 452 305 219 4 14 474 585 404
422 172 0 0 736 657 547 452 305 219 5 18 470 581 400
433 179 0 0 736 657 547 452 305 219 6 22 466 577 396
443 186 0 0 736 657 547 452 305 219 7 25 463 574 393
454 193 0 0 736 657 547 452 305 219 8 29 459 570 389
465 200 0 0 736 657 547 452 305 219 9 33 455 566 385
477 207 0 0 736 657 547 452 305 219 10 36 452 563 382
487 213 1 3 733 654 544 449 302 216 11 39 449 560 379
498 220 2 7 729 650 540 445 298 212 12 43 445 556 375
509 227 3 11 725 646 536 441 294 208 13 47 441 552 371
520 234 4 14 722 643 533 438 291 205 14 50 438 549 368
531 241 5 18 718 639 529 434 287 201 15 54 434 545 364
542 248 6 22 714 635 525 430 283 197 16 58 430 541 360
552 255 7 25 711 632 522 427 280 194 17 61 427 538 357
563 262 8 29 707 628 518 423 276 190 18 65 423 534 353
574 269 9 33 703 624 514 419 272 186 19 69 419 530 349
585 276 10 36 700 621 511 416 269 183 20 72 416 527 346
596 282 11 40 696 617 507 412 265 179 21 76 412 523 342
607 289 12 44 692 613 503 408 261 175 22 80 408 519 338
617 296 13 47 689 610 500 405 258 172 23 83 405 516 335
628 303 14 51 685 606 496 401 254 168 24 87 401 512 331
639 310 15 55 681 602 492 397 250 164 25 91 397 508 327
650 317 16 58 678 599 489 394 247 161 26 94 394 505 324
661 324 17 62 674 595 485 390 243 157 27 98 390 501 320
672 331 18 66 670 591 481 386 239 153 28 102 386 497 316
683 338 19 69 667 588 478 383 236 150 29 105 383 494 313
693 345 20 73 663 584 474 379 232 146 30 109 379 490 309
704 352 21 77 659 580 470 375 228 142 31 113 375 486 305
715 358 22 80 656 577 467 372 225 139 32 116 372 483 302
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017 1529
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Stufen- Anzu- Stufen- Anzu- Aus-
aus zahl rechnen- Beschädigte mit einem GdS von zahl rechnen- gleichs-
übrige Voll- Halb-
gegen- des Ein- des Ein- renten Eltern- Eltern-
Ein- 100 90 80 60 waisen waisen
wärtiger kommen kommen Witwen paare teile
künfte oder oder
Erwerbs-
tätigkeit 70 50
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
726 365 23 84 652 573 463 368 221 135 33 120 368 479 298
737 372 24 88 648 569 459 364 217 131 34 124 364 475 294
748 379 25 92 644 565 455 360 213 127 35 128 360 471 290
758 386 26 95 641 562 452 357 210 124 36 131 357 468 287
769 393 27 99 637 558 448 353 206 120 37 135 353 464 283
780 400 28 103 633 554 444 349 202 116 38 139 349 460 279
791 407 29 106 630 551 441 346 199 113 39 142 346 457 276
802 414 30 110 626 547 437 342 195 109 40 146 342 453 272
813 421 31 114 622 543 433 338 191 105 41 150 338 449 268
824 427 32 117 619 540 430 335 188 102 42 153 335 446 265
834 434 33 121 615 536 426 331 184 98 43 157 331 442 261
845 441 34 125 611 532 422 327 180 94 44 161 327 438 257
856 448 35 128 608 529 419 324 177 91 45 164 324 435 254
867 455 36 132 604 525 415 320 173 87 46 168 320 431 250
878 462 37 136 600 521 411 316 169 83 47 172 316 427 246
889 469 38 139 597 518 408 313 166 80 48 175 313 424 243
899 476 39 143 593 514 404 309 162 76 49 179 309 420 239
910 483 40 147 589 510 400 305 158 72 50 183 305 416 235
921 490 41 150 586 507 397 302 155 69 51 186 302 413 232
932 497 42 154 582 503 393 298 151 65 52 190 298 409 228
943 503 43 158 578 499 389 294 147 61 53 194 294 405 224
954 510 44 161 575 496 386 291 144 58 54 197 291 402 221
965 517 45 165 571 492 382 287 140 54 55 201 287 398 217
975 524 46 169 567 488 378 283 136 50 56 205 283 394 213
986 531 47 172 564 485 375 280 133 47 57 208 280 391 210
997 538 48 176 560 481 371 276 129 43 58 212 276 387 206
1 008 545 49 180 556 477 367 272 125 39 59 216 272 383 202
1 019 552 50 184 552 473 363 268 121 35 60 220 268 379 198
1 030 559 51 187 549 470 360 265 118 32 61 223 265 376 195
1 040 566 52 191 545 466 356 261 114 28 62 227 261 372 191
1 051 572 53 195 541 462 352 257 110 24 63 231 257 368 187
1 062 579 54 198 538 459 349 254 107 21 64 234 254 365 184
1 073 586 55 202 534 455 345 250 103 17 65 238 250 361 180
1 084 593 56 206 530 451 341 246 99 13 66 242 246 357 176
1 095 600 57 209 527 448 338 243 96 10 67 245 243 354 173
1 106 607 58 213 523 444 334 239 92 6 68 249 239 350 169
1 116 614 59 217 519 440 330 235 88 2 69 253 235 346 165
1 127 621 60 220 516 437 327 232 85 0 70 256 232 343 162
1530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Stufen- Anzu- Stufen- Anzu- Aus-
aus zahl rechnen- Beschädigte mit einem GdS von zahl rechnen- gleichs-
übrige Voll- Halb-
gegen- des Ein- des Ein- renten Eltern- Eltern-
Ein- 100 90 80 60 waisen waisen
wärtiger kommen kommen Witwen paare teile
künfte oder oder
Erwerbs-
tätigkeit 70 50
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
1 138 628 61 224 512 433 323 228 81 0 71 260 228 339 158
1 149 635 62 228 508 429 319 224 77 0 72 264 224 335 154
1 160 642 63 231 505 426 316 221 74 0 73 267 221 332 151
1 171 648 64 235 501 422 312 217 70 0 74 271 217 328 147
1 181 655 65 239 497 418 308 213 66 0 75 275 213 324 143
1 192 662 66 242 494 415 305 210 63 0 76 278 210 321 140
1 203 669 67 246 490 411 301 206 59 0 77 282 206 317 136
1 214 676 68 250 486 407 297 202 55 0 78 286 202 313 132
1 225 683 69 253 483 404 294 199 52 0 79 289 199 310 129
1 236 690 70 257 479 400 290 195 48 0 80 293 195 306 125
1 246 697 71 261 475 396 286 191 44 0 81 297 191 302 121
1 257 704 72 264 472 393 283 188 41 0 82 300 188 299 118
1 268 711 73 268 468 389 279 184 37 0 83 304 184 295 114
1 279 717 74 272 464 385 275 180 33 0 84 308 180 291 110
1 290 724 75 276 460 381 271 176 29 0 85 312 176 287 106
1 301 731 76 279 457 378 268 173 26 0 86 315 173 284 103
1 312 738 77 283 453 374 264 169 22 0 87 319 169 280 99
1 322 745 78 287 449 370 260 165 18 0 88 323 165 276 95
1 333 752 79 290 446 367 257 162 15 0 89 326 162 273 92
1 344 759 80 294 442 363 253 158 11 0 90 330 158 269 88
1 355 766 81 298 438 359 249 154 7 0 91 334 154 265 84
1 366 773 82 301 435 356 246 151 4 0 92 337 151 262 81
1 377 780 83 305 431 352 242 147 0 0 93 341 147 258 77
1 387 787 84 309 427 348 238 143 0 0 94 345 143 254 73
1 398 793 85 312 424 345 235 140 0 0 95 348 140 251 70
1 409 800 86 316 420 341 231 136 0 0 96 352 136 247 66
1 420 807 87 320 416 337 227 132 0 0 97 356 132 243 62
1 431 814 88 323 413 334 224 129 0 0 98 359 129 240 59
1 442 821 89 327 409 330 220 125 0 0 99 363 125 236 55
1 453 828 90 331 405 326 216 121 0 0 100 367 121 232 51
1 463 835 91 334 402 323 213 118 0 0 101 370 118 229 48
1 474 842 92 338 398 319 209 114 0 0 102 374 114 225 44
1 485 849 93 342 394 315 205 110 0 0 103 378 110 221 40
1 496 856 94 345 391 312 202 107 0 0 104 381 107 218 37
1 507 862 95 349 387 308 198 103 0 0 105 385 103 214 33
1 518 869 96 353 383 304 194 99 0 0 106 389 99 210 29
1 528 876 97 356 380 301 191 96 0 0 107 392 96 207 26
1 539 883 98 360 376 297 187 92 0 0 108 396 92 203 22
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017 1531
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Stufen- Anzu- Stufen- Anzu- Aus-
aus zahl rechnen- Beschädigte mit einem GdS von zahl rechnen- gleichs-
übrige Voll- Halb-
gegen- des Ein- des Ein- renten Eltern- Eltern-
Ein- 100 90 80 60 waisen waisen
wärtiger kommen kommen Witwen paare teile
künfte oder oder
Erwerbs-
tätigkeit 70 50
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
1 550 890 99 364 372 293 183 88 0 0 109 400 88 199 18
1 561 897 100 368 368 289 179 84 0 0 110 404 84 195 14
1 572 904 101 371 365 286 176 81 0 0 111 407 81 192 11
1 583 911 102 375 361 282 172 77 0 0 112 411 77 188 7
1 594 918 103 379 357 278 168 73 0 0 113 415 73 184 3
1 604 925 104 382 354 275 165 70 0 0 114 418 70 181 0
1 615 932 105 386 350 271 161 66 0 0 115 422 66 177 0
1 626 938 106 390 346 267 157 62 0 0 116 426 62 173 0
1 637 945 107 393 343 264 154 59 0 0 117 429 59 170 0
1 648 952 108 397 339 260 150 55 0 0 118 433 55 166 0
1 659 959 109 401 335 256 146 51 0 0 119 437 51 162 0
1 669 966 110 404 332 253 143 48 0 0 120 440 48 159 0
1 680 973 111 408 328 249 139 44 0 0 121 444 44 155 0
1 691 980 112 412 324 245 135 40 0 0 122 448 40 151 0
1 702 987 113 415 321 242 132 37 0 0 123 451 37 148 0
1 713 994 114 419 317 238 128 33 0 0 124 455 33 144 0
1 724 1 001 115 423 313 234 124 29 0 0 125 459 29 140 0
1 735 1 007 116 426 310 231 121 26 0 0 126 462 26 137 0
1 745 1 014 117 430 306 227 117 22 0 0 127 466 22 133 0
1 756 1 021 118 434 302 223 113 18 0 0 128 470 18 129 0
1 767 1 028 119 437 299 220 110 15 0 0 129 473 15 126 0
1 778 1 035 120 441 295 216 106 11 0 0 130 477 11 122 0
1 789 1 042 121 445 291 212 102 7 0 0 131 481 7 118 0
1 800 1 049 122 448 288 209 99 4 0 0 132 484 4 115 0
1 810 1 056 123 452 284 205 95 0 0 0 133 488 0 111 0
1 821 1 063 124 456 280 201 91 0 0 0 134 492 0 107 0
1 832 1 070 125 460 276 197 87 0 0 0 135 496 0 103 0
1 843 1 077 126 463 273 194 84 0 0 0 136 499 0 100 0
1 854 1 083 127 467 269 190 80 0 0 0 137 503 0 96 0
1 865 1 090 128 471 265 186 76 0 0 0 138 507 0 92 0
1 876 1 097 129 474 262 183 73 0 0 0 139 510 0 89 0
1 886 1 104 130 478 258 179 69 0 0 0 140 514 0 85 0
1 897 1 111 131 482 254 175 65 0 0 0 141 518 0 81 0
1 908 1 118 132 485 251 172 62 0 0 0 142 521 0 78 0
1 919 1 125 133 489 247 168 58 0 0 0 143 525 0 74 0
1 930 1 132 134 493 243 164 54 0 0 0 144 529 0 70 0
1 941 1 139 135 496 240 161 51 0 0 0 145 532 0 67 0
1 951 1 146 136 500 236 157 47 0 0 0 146 536 0 63 0
1532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Stufen- Anzu- Stufen- Anzu- Aus-
aus zahl rechnen- Beschädigte mit einem GdS von zahl rechnen- gleichs-
übrige Voll- Halb-
gegen- des Ein- des Ein- renten Eltern- Eltern-
Ein- 100 90 80 60 waisen waisen
wärtiger kommen kommen Witwen paare teile
künfte oder oder
Erwerbs-
tätigkeit 70 50
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
1 962 1 152 137 504 232 153 43 0 0 0 147 540 0 59 0
1 973 1 159 138 507 229 150 40 0 0 0 148 543 0 56 0
1 984 1 166 139 511 225 146 36 0 0 0 149 547 0 52 0
1 995 1 173 140 515 221 142 32 0 0 0 150 551 0 48 0
2 006 1 180 141 518 218 139 29 0 0 0 151 554 0 45 0
2 016 1 187 142 522 214 135 25 0 0 0 152 558 0 41 0
2 027 1 194 143 526 210 131 21 0 0 0 153 562 0 37 0
2 038 1 201 144 529 207 128 18 0 0 0 154 565 0 34 0
2 049 1 208 145 533 203 124 14 0 0 0 155 569 0 30 0
2 060 1 215 146 537 199 120 10 0 0 0 156 573 0 26 0
2 071 1 222 147 540 196 117 7 0 0 0 157 576 0 23 0
2 082 1 228 148 544 192 113 3 0 0 0 158 580 0 19 0
2 092 1 235 149 548 188 109 0 0 0 0 159 584 0 15 0
2 103 1 242 150 552 184 105 0 0 0 0 160 588 0 11 0
2 114 1 249 151 555 181 102 0 0 0 0 161 591 0 8 0
2 125 1 256 152 559 177 98 0 0 0 0 162 595 0 4 0
2 136 1 263 153 563 173 94 0 0 0 0 163 599 0 0 0
2 147 1 270 154 566 170 91 0 0 0 0 164 602 0 0 0
2 157 1 277 155 570 166 87 0 0 0 0 165 606 0 0 0
2 168 1 284 156 574 162 83 0 0 0 0 166 610 0 0 0
2 179 1 291 157 577 159 80 0 0 0 0 167 613 0 0 0
2 190 1 297 158 581 155 76 0 0 0 0 168 617 0 0 0
2 201 1 304 159 585 151 72 0 0 0 0 169 621 0 0 0
2 212 1 311 160 588 148 69 0 0 0 0 170 624 0 0 0
2 223 1 318 161 592 144 65 0 0 0 0 171 628 0 0 0
2 233 1 325 162 596 140 61 0 0 0 0 172 632 0 0 0
2 244 1 332 163 599 137 58 0 0 0 0 173 635 0 0 0
2 255 1 339 164 603 133 54 0 0 0 0 174 639 0 0 0
2 266 1 346 165 607 129 50 0 0 0 0 175 643 0 0 0
2 277 1 353 166 610 126 47 0 0 0 0 176 646 0 0 0
2 288 1 360 167 614 122 43 0 0 0 0 177 650 0 0 0
2 298 1 367 168 618 118 39 0 0 0 0 178 654 0 0 0
2 309 1 373 169 621 115 36 0 0 0 0 179 657 0 0 0
2 320 1 380 170 625 111 32 0 0 0 0 180 661 0 0 0
2 331 1 387 171 629 107 28 0 0 0 0 181 665 0 0 0
2 342 1 394 172 632 104 25 0 0 0 0 182 668 0 0 0
2 353 1 401 173 636 100 21 0 0 0 0 183 672 0 0 0
2 364 1 408 174 640 96 17 0 0 0 0 184 676 0 0 0
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017 1533
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Stufen- Anzu- Stufen- Anzu- Aus-
aus zahl rechnen- Beschädigte mit einem GdS von zahl rechnen- gleichs-
übrige Voll- Halb-
gegen- des Ein- des Ein- renten Eltern- Eltern-
Ein- 100 90 80 60 waisen waisen
wärtiger kommen kommen Witwen paare teile
künfte oder oder
Erwerbs-
tätigkeit 70 50
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
2 374 1 415 175 644 92 13 0 0 0 0 185 680 0 0 0
2 385 1 422 176 647 89 10 0 0 0 0 186 683 0 0 0
2 396 1 429 177 651 85 6 0 0 0 0 187 687 0 0 0
2 407 1 436 178 655 81 2 0 0 0 0 188 691 0 0 0
2 418 1 442 179 658 78 0 0 0 0 0 189 694 0 0 0
2 429 1 449 180 662 74 0 0 0 0 0 190 698 0 0 0
2 439 1 456 181 666 70 0 0 0 0 0 191 702 0 0 0
2 450 1 463 182 669 67 0 0 0 0 0 192 705 0 0 0
2 461 1 470 183 673 63 0 0 0 0 0 193 709 0 0 0
2 472 1 477 184 677 59 0 0 0 0 0 194 713 0 0 0
2 483 1 484 185 680 56 0 0 0 0 0 195 716 0 0 0
2 494 1 491 186 684 52 0 0 0 0 0 196 720 0 0 0
2 505 1 498 187 688 48 0 0 0 0 0 197 724 0 0 0
2 515 1 505 188 691 45 0 0 0 0 0 198 727 0 0 0
2 526 1 512 189 695 41 0 0 0 0 0 199 731 0 0 0
2 537 1 518 190 699 37 0 0 0 0 0 200 735 0 0 0
2 548 1 525 191 702 34 0 0 0 0 0 201 738 0 0 0
2 559 1 532 192 706 30 0 0 0 0 0 202 742 0 0 0
2 570 1 539 193 710 26 0 0 0 0 0 203 746 0 0 0
2 580 1 546 194 713 23 0 0 0 0 0 204 749 0 0 0
2 591 1 553 195 717 19 0 0 0 0 0 205 753 0 0 0
2 602 1 560 196 721 15 0 0 0 0 0 206 757 0 0 0
2 613 1 567 197 724 12 0 0 0 0 0 207 760 0 0 0
2 624 1 574 198 728 8 0 0 0 0 0 208 764 0 0 0
2 635 1 581 199 732 4 0 0 0 0 0 209 768 0 0 0
2 646 1 588 200 736 0 0 0 0 0 0 210 772 0 0 0
2 656 1 594 201 739 0 0 0 0 0 0 211 775 0 0 0
2 667 1 601 202 743 0 0 0 0 0 0 212 779 0 0 0
2 678 1 608 203 747 0 0 0 0 0 0 213 783 0 0 0
2 689 1 615 204 750 0 0 0 0 0 0 214 786 0 0 0
2 700 1 622 205 754 0 0 0 0 0 0 215 790 0 0 0
2 711 1 629 206 758 0 0 0 0 0 0 216 794 0 0 0
2 721 1 636 207 761 0 0 0 0 0 0 217 797 0 0 0
2 732 1 643 208 765 0 0 0 0 0 0 218 801 0 0 0
2 743 1 650 209 769 0 0 0 0 0 0 219 805 0 0 0
2 754 1 657 210 772 0 0 0 0 0 0 220 808 0 0 0
2 765 1 663 211 776 0 0 0 0 0 0 221 812 0 0 0
2 776 1 670 212 780 0 0 0 0 0 0 222 816 0 0 0
1534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Stufen- Anzu- Stufen- Anzu- Aus-
aus zahl rechnen- Beschädigte mit einem GdS von zahl rechnen- gleichs-
übrige Voll- Halb-
gegen- des Ein- des Ein- renten Eltern- Eltern-
Ein- 100 90 80 60 waisen waisen
wärtiger kommen kommen Witwen paare teile
künfte oder oder
Erwerbs-
tätigkeit 70 50
bis zu bis zu
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
2 786 1 677 213 783 0 0 0 0 0 0 223 819 0 0 0
2 797 1 684 214 787 0 0 0 0 0 0 224 823 0 0 0
2 808 1 691 215 791 0 0 0 0 0 0 225 827 0 0 0
2 819 1 698 216 794 0 0 0 0 0 0 226 830 0 0 0
2 830 1 705 217 798 0 0 0 0 0 0 227 834 0 0 0
2 841 1 712 218 802 0 0 0 0 0 0 228 838 0 0 0
2 852 1 719 219 805 0 0 0 0 0 0 229 841 0 0 0
2 862 1 726 220 809 0 0 0 0 0 0 230 845 0 0 0
2 873 1 733 221 813 0 0 0 0 0 0 231 849 0 0 0
2 884 1 739 222 816 0 0 0 0 0 0 232 852 0 0 0
2 895 1 746 223 820 0 0 0 0 0 0 233 856 0 0 0
2 906 1 753 224 824 0 0 0 0 0 0 234 860 0 0 0
2 917 1 760 225 828 0 0 0 0 0 0 235 864 0 0 0
2 927 1 767 226 831 0 0 0 0 0 0 236 867 0 0 0
2 938 1 774 227 835 0 0 0 0 0 0 237 871 0 0 0
2 949 1 781 228 839 0 0 0 0 0 0 238 875 0 0 0
2 960 1 788 229 842 0 0 0 0 0 0 239 878 0 0 0
2 971 1 795 230 846 0 0 0 0 0 0 240 882 0 0 0
2 982 1 802 231 850 0 0 0 0 0 0 241 886 0 0 0
2 993 1 808 232 853 0 0 0 0 0 0 242 889 0 0 0
3 003 1 815 233 857 0 0 0 0 0 0 243 893 0 0 0
3 014 1 822 234 861 0 0 0 0 0 0 244 897 0 0 0
3 025 1 829 235 864 0 0 0 0 0 0 245 900 0 0 0
3 036 1 836 236 868 0 0 0 0 0 0 246 904 0 0 0
3 047 1 843 237 872 0 0 0 0 0 0 247 908 0 0 0
3 058 1 850 238 875 0 0 0 0 0 0 248 911 0 0 0
3 068 1 857 239 879 0 0 0 0 0 0 249 915 0 0 0
3 079 1 864 240 883 0 0 0 0 0 0 250 919 0 0 0
3 090 1 871 241 886 0 0 0 0 0 0 251 922 0 0 0
3 101 1 878 242 890 0 0 0 0 0 0 252 926 0 0 0
3 112 1 884 243 894 0 0 0 0 0 0 253 930 0 0 0
3 123 1 891 244 897 0 0 0 0 0 0 254 933 0 0 0
3 134 1 898 245 901 0 0 0 0 0 0 255 937 0 0 0
3 144 1 905 246 905 0 0 0 0 0 0 256 941 0 0 0
3 155 1 912 247 908 0 0 0 0 0 0 257 944 0 0 0
3 166 1 919 248 912 0 0 0 0 0 0 258 948 0 0 0
3 177 1 926 249 916 0 0 0 0 0 0 259 952 0 0 0
3 188 1 933 250 920 0 0 0 0 0 0 260 956 0 0 0
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017 1535
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin
(Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung – KlaCembAusbV)*
Vom 8. Juni 2017
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsge- § 9 Prüfungsbereiche
setzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Ver- § 10 Prüfungsbereich Herstellen von Bauteilen
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän- § 11 Prüfungsbereich Teilbereiche stimmen
dert worden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1
der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 283 Abschnitt 3
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) Abschlussprüfung oder
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium Gesellenprüfung in der Fachrichtung Klavierbau
für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem § 12 Ziel und Zeitpunkt
Bundesministerium für Bildung und Forschung: § 13 Inhalt
Inhaltsübersicht § 14 Prüfungsbereiche
§ 15 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
Abschnitt 1
§ 16 Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen
Gegenstand, Dauer und § 17 Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren
Gliederung der Berufsausbildung
§ 18 Prüfungsbereich Planen und Konstruieren
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes § 19 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 2 Dauer der Berufsausbildung § 20 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungs- für das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellen-
rahmenplan prüfung
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsplan Abschnitt 4
§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis Abschlussprüfung oder
Gesellenprüfung in der Fachrichtung Cembalobau
Abschnitt 2 § 21 Ziel und Zeitpunkt
Zwischenprüfung § 22 Inhalt
§ 7 Ziel und Zeitpunkt § 23 Prüfungsbereiche
§ 8 Inhalt § 24 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
§ 25 Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 26 Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksord- § 27 Prüfungsbereich Planen und Konstruieren
nung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der § 28 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundes-
republik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufs-
§ 29 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen
schule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers für das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellen-
veröffentlicht. prüfung
1536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017
Abschnitt 5 (2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsüber-
Schlussvorschriften greifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kennt-
nisse und Fähigkeiten sind:
§ 30 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum 2. Be- und Verarbeiten von Holz und Metall sowie von
Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cem- sonstigen Werk- und Hilfsstoffen,
balobauerin
3. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
Abschnitt 1 4. Herstellen von akustischen Anlagen,
Gegenstand, Dauer und 5. Stimmen von Instrumenten,
Gliederung der Berufsausbildung 6. Behandeln von Oberflächen und
§1 7. Beraten von Kunden und Anbieten von Leistungen.
Staatliche (3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-
Anerkennung des Ausbildungsberufes den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der
Fachrichtung Klavierbau sind:
Der Ausbildungsberuf des Klavier- und Cembalo-
bauers und der Klavier- und Cembalobauerin wird 1. Vorrichten und Einbauen von Spielwerken von
staatlich anerkannt nach Klavieren und Flügeln,
1. § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und 2. Komplettieren und Regulieren von Spielwerken von
Klavieren und Flügeln,
2. § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das
Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 45 3. Intonieren von Klavieren und Flügeln,
„Klavier- und Cembalobauer“ der Handwerksord- 4. Einbauen von Zusatzeinrichtungen bei Klavieren und
nung. Flügeln und
5. Reparieren von Klavieren und Flügeln.
§2
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-
Dauer der Berufsausbildung den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der
Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Fachrichtung Cembalobau sind:
1. Bearbeiten und Einbauen von Mechaniken und
§3 Schaltungen,
Gegenstand der 2. Herstellen, Bearbeiten und Einbauen von Klaviaturen,
Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
3. Intonieren von Cembali,
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann- 4. Reparieren von Cembali und
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der 5. Veredeln von Oberflächen.
Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-
(5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsüber-
dungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen
greifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten,
werden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-
Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
derheiten oder Gründe, die in der Person des oder der
Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern. 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und
werden, dass die Auszubildenden die berufliche Hand-
lungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungs- 4. Umweltschutz.
gesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit
schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchfüh- §5
ren und Kontrollieren ein.
Ausbildungsplan
§4 Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der
Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen-
Struktur der plans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubil-
Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild dende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
§6
1. fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fer-
tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, Schriftlicher Ausbildungsnachweis
2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und (1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen
Fähigkeiten in der Fachrichtung Klavierbau oder in Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen wäh-
der Fachrichtung Cembalobau und rend der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
3. fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermit- (2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnach-
telnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. weis regelmäßig durchzusehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017 1537
Abschnitt 2 § 11
Zwischenprüfung Prüfungsbereich
Teilbereiche stimmen
§7 (1) Im Prüfungsbereich Teilbereiche stimmen soll der
Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Ziel und Zeitpunkt
1. Arbeitsschritte festzulegen,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Zwischenprüfung durchzuführen. 2. Werkzeuge auszuwählen und einzusetzen,
(2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten 3. Messungen durchzuführen,
Ausbildungsjahres stattfinden. 4. Temperatur zu legen,
5. Oktaven oder Register zu stimmen,
§8
6. Teilbereiche eines Instrumentes nach Gehör zu stim-
Inhalt men und
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf 7. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit
und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum
1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirt-
Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kennt- schaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berück-
nisse und Fähigkeiten sowie sichtigen.
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr- (2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen.
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge- Die Prüfungszeit der Arbeitsprobe beträgt 30 Minuten.
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
(3) Des Weiteren soll der Prüfling Aufgaben schrift-
entspricht.
lich bearbeiten. Die Prüfungsaufgaben müssen sich auf
die Arbeitsprobe nach Absatz 2 und auf die Arbeits-
§9 probe nach § 10 Absatz 2 beziehen. Die Bearbeitungs-
Prüfungsbereiche zeit beträgt insgesamt 120 Minuten.
Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prü-
Abschnitt 3
fungsbereichen statt:
Abschlussprüfung
1. Herstellen von Bauteilen und oder Gesellenprüfung
2. Teilbereiche stimmen. in der Fachrichtung Klavierbau
§ 12
§ 10
Ziel und Zeitpunkt
Prüfungsbereich
(1) Durch die Abschlussprüfung oder Gesellen-
Herstellen von Bauteilen
prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche
(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Bauteilen soll Handlungsfähigkeit erworben hat.
der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, (2) Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung soll
1. Zeichnungen anzufertigen und Berechnungen am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
durchzuführen,
§ 13
2. Arbeitsschritte festzulegen, Inhalt
3. Materialien unter Berücksichtigung von Eigenschaf- Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung er-
ten auszuwählen und zu bearbeiten, streckt sich auf
4. Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen 1. die in der Anlage in den Abschnitten A, B und D ge-
und einzusetzen, nannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
5. Messungen durchzuführen, sowie
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
6. Verbindungen herzustellen,
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
7. Oberflächen zu behandeln, nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
entspricht.
8. Bauteile zu planen und herzustellen sowie
9. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit § 14
und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Prüfungsbereiche
Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirt- Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung findet in
schaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berück- den folgenden Prüfungsbereichen statt:
sichtigen.
1. Arbeitsauftrag,
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen.
2. Durchführen von Reparaturen,
Weiterhin soll er Aufgaben nach § 11 Absatz 3 schrift-
lich bearbeiten. 3. Stimmen und Intonieren,
(3) Die Prüfungszeit für die Arbeitsprobe beträgt 4. Planen und Konstruieren sowie
6 Stunden und 30 Minuten. 5. Wirtschafts- und Sozialkunde.
1538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017
§ 15 2. Teile von akustischen Anlagen reparieren oder er-
Prüfungsbereich setzen sowie
Arbeitsauftrag 3. Gehäuseteile reparieren und Oberflächen instand
(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüf- setzen.
ling nachweisen, dass er in der Lage ist, (3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen.
1. Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden.
sowie Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumen-
tieren, § 17
2. Materialbedarf zu berechnen und Zeitbedarf zu er- Prüfungsbereich
mitteln, Stimmen und Intonieren
3. technische Unterlagen zu erstellen, (1) Im Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren soll
der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
4. Teile von akustischen Anlagen herzustellen und zu-
sammenzubauen, 1. Arbeitsschritte festzulegen,
5. Spielwerke vorzurichten und einzubauen, 2. Werkzeuge auszuwählen und einzusetzen,
6. Spielwerke zu komplettieren und zu regulieren, 3. Messungen durchzuführen,
7. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit 4. Klaviere und Flügel nach Gehör zu stimmen,
und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum 5. Möglichkeiten der klanglichen Beeinflussung durch
Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirt- Intonieren darzustellen und
schaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berück-
6. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vor-
sichtigen sowie
gehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe
8. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vor- zu begründen.
gehensweise bei der Herstellung des Prüfungs-
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind die Tätig-
produktes zu begründen.
keiten des Stimmens eines Instrumentes sowie das
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind die Tätig- Darstellen von Intoniermöglichkeiten zugrunde zu
keiten des Planens und des Ausführens von Arbeiten legen.
zur Fertigstellung eines Klaviers oder eines Oktav-
(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen
modells zugrunde zu legen.
und mit ihm soll über die Arbeitsprobe ein auftragsbe-
(3) Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen zogenes Fachgespräch geführt werden.
und die Anfertigung mit praxisüblichen Unterlagen
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwei Stun-
dokumentieren. Weiterhin wird mit dem Prüfling ein auf-
den. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert
tragsbezogenes Fachgespräch geführt.
höchstens zehn Minuten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt 24 Stunden. Das auf-
tragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Mi- § 18
nuten.
Prüfungsbereich
Planen und Konstruieren
§ 16
(1) Im Prüfungsbereich Planen und Konstruieren soll
Prüfungsbereich der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Durchführen von Reparaturen
1. besaitete Tasteninstrumente nach Bauweisen, Kon-
(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Reparatu- struktionsmerkmalen und historischen Gesichts-
ren soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, punkten zu unterscheiden,
1. Fehler und Schäden festzustellen, 2. Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von
2. Arbeitsschritte zu planen, Arten und Eigenschaften, von Verwendungszweck
und von Artenschutzbestimmungen auszuwählen,
3. Werkzeuge auszuwählen und zu handhaben,
einzusetzen und zu lagern,
4. Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen sowie zu be- und
3. Materialbedarf zu berechnen, Zeitbedarfe zu er-
zu verarbeiten,
mitteln,
5. Verbindungstechniken auszuwählen und Verbindun-
4. Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von ökologi-
gen herzustellen,
schen Gesichtspunkten, Produktqualität und Wirt-
6. Reparaturarbeiten durchzuführen und schaftlichkeit zu planen sowie technische Unter-
7. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit lagen zu erstellen,
und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum 5. Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und unter
Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirt- Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und der
schaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berück- Ergonomie einzusetzen,
sichtigen. 6. Bearbeitungs- und Verbindungstechniken auszu-
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind aus den wählen und anzuwenden,
folgenden drei Tätigkeiten zwei Tätigkeiten auszu- 7. Verfahren zur Oberflächenbehandlung unter Be-
wählen: rücksichtigung des Gesundheits- und des Umwelt-
1. Spielwerke reparieren und regulieren, schutzes auszuwählen und anzuwenden,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017 1539
8. Kenntnisse der Stimmtheorie anzuwenden und Be- Abschnitt 4
rechnungen durchzuführen, Abschlussprüfung
9. klangbeeinflussende Faktoren zu unterscheiden, oder Gesellenprüfung
10. Fehler und Schäden festzustellen, Ursachen zu er- in der Fachrichtung Cembalobau
mitteln und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen
und § 21
11. Kundenanforderungen zu erfassen, Möglichkeiten Ziel und Zeitpunkt
zur Umsetzung der Kundenanforderungen darzu- (1) Durch die Abschlussprüfung oder Gesellenprü-
stellen sowie Serviceleistungen anzubieten. fung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche
(2) Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben Handlungsfähigkeit erworben hat.
schriftlich bearbeiten. (2) Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung soll
(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten. am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
§ 19 § 22
Prüfungsbereich Inhalt
Wirtschafts- und Sozialkunde Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung er-
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- streckt sich auf
kunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage 1. die in der Anlage in den Abschnitten A, C und D
ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu- sowie
stellen und zu beurteilen.
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbei- nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
ten. entspricht.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 23
§ 20
Prüfungsbereiche
Gewichtung der Prüfungsbereiche
Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung findet in
und Anforderungen für das Bestehen
den folgenden Prüfungsbereichen statt:
der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung
1. Arbeitsauftrag,
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche
sind wie folgt zu gewichten: 2. Durchführen von Reparaturen,
1. Arbeitsauftrag mit 35 Prozent, 3. Stimmen und Intonieren,
2. Durchführen von Reparaturen mit 10 Prozent, 4. Planen und Konstruieren sowie
3. Stimmen und Intonieren mit 15 Prozent, 5. Wirtschafts- und Sozialkunde.
4. Planen und Konstruieren mit 30 Prozent sowie
§ 24
5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
Prüfungsbereich
(2) Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung ist Arbeitsauftrag
bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt be-
wertet worden sind: (1) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüf-
ling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
1. Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen,
2. in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindes-
Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,
tens „ausreichend“ und
2. Materialbedarf zu berechnen und Zeitbedarf zu er-
3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
mitteln,
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
3. technische Unterlagen zu erstellen,
der Prüfungsbereiche „Planen und Konstruieren“ oder
„Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche 4. Teile von akustischen Anlagen herzustellen und zu-
Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn sammenzubauen,
1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei- 5. Mechaniken und Schaltungen zu bearbeiten, einzu-
chend“ bewertet worden ist und bauen und zu regulieren,
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen 6. Klaviaturen zu bearbeiten, einzubauen und zu regu-
der Abschlussprüfung oder der Gesellenprüfung den lieren,
Ausschlag geben kann. 7. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü- und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum
fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirt-
Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver- schaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berück-
hältnis 2:1 zu gewichten. sichtigen sowie
1540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017
8. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vor- (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das Stimmen
gehensweise bei der Herstellung des Prüfungs- eines Instrumentes sowie das Darstellen von Intonier-
produktes zu begründen. möglichkeiten zugrunde zu legen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind die Tätig- (3) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen
keiten des Planens und des Ausführens von Arbeiten und mit ihm soll über die Arbeitsprobe ein auftrags-
zur Fertigstellung eines Klaviers oder eines Oktav- bezogenes Fachgespräch geführt werden.
modells zugrunde zu legen. (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwei Stun-
(3) Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen den. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert
und die Anfertigung mit praxisüblichen Unterlagen höchstens zehn Minuten.
dokumentieren. Weiterhin wird mit dem Prüfling ein auf-
§ 27
tragsbezogenes Fachgespräch geführt.
Prüfungsbereich
(4) Die Prüfungszeit beträgt 24 Stunden. Das auftrags-
Planen und Konstruieren
bezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich Planen und Konstruieren soll
§ 25 der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Prüfungsbereich 1. besaitete Tasteninstrumente nach Bauweisen, Kon-
Durchführen von Reparaturen struktionsmerkmalen und historischen Gesichts-
punkten zu unterscheiden,
(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Reparatu-
ren soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 2. Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von
Arten und Eigenschaften, Verwendungszweck und
1. Fehler und Schäden festzustellen, Artenschutzbestimmungen auszuwählen, einzu-
2. Arbeitsschritte zu planen, setzen und zu lagern,
3. Werkzeuge auszuwählen und zu handhaben, 3. Materialbedarf zu berechnen und Zeitbedarf zu er-
4. Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen sowie zu be- und mitteln,
zu verarbeiten, 4. Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von ökologi-
5. Verbindungstechniken auszuwählen und Verbindun- schen Gesichtspunkten, Produktqualität und Wirt-
gen herzustellen, schaftlichkeit zu planen sowie technische Unter-
lagen zu erstellen,
6. Reparaturarbeiten durchzuführen und
5. Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und unter
7. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und der
und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Ergonomie einzusetzen,
Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirt-
schaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berück- 6. Bearbeitungs- und Verbindungstechniken auszu-
sichtigen. wählen und anzuwenden,
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind aus den 7. Verfahren zur Oberflächenbehandlung unter Be-
folgenden drei Tätigkeiten zwei Tätigkeiten auszu- rücksichtigung des Gesundheits- und Umwelt-
wählen: schutzes auszuwählen und anzuwenden,
1. Spielwerke oder Schaltungen reparieren und regulie- 8. Kenntnisse der Stimmtheorie anzuwenden und Be-
ren, rechnungen durchzuführen,
2. Teile von akustischen Anlagen reparieren oder er- 9. klangbeeinflussende Faktoren zu unterscheiden,
setzen sowie 10. Fehler und Schäden festzustellen, Ursachen zu er-
3. Gehäuseteile reparieren und Oberflächen instand mitteln und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen
setzen. und
11. Kundenanforderungen zu erfassen, Möglichkeiten
(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen.
zur Umsetzung der Kundenanforderungen darzu-
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden. stellen sowie Serviceleistungen anzubieten.
(2) Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben
§ 26
schriftlich bearbeiten.
Prüfungsbereich
(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.
Stimmen und Intonieren
(1) Im Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren soll § 28
der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, Prüfungsbereich
1. Arbeitsschritte festzulegen, Wirtschafts- und Sozialkunde
2. Werkzeuge auszuwählen und einzusetzen, (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
kunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage
3. Messungen durchzuführen, ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
4. Cembali mit drei Registern nach Gehör zu stimmen, Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu-
5. Möglichkeiten der klanglichen Beeinflussung durch stellen und zu beurteilen.
Intonieren darzustellen und (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen
6. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vor- sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbei-
gehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe ten.
zu begründen. (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017 1541
§ 29 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen
Gewichtung der Prüfungsbereiche der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung den
und Anforderungen für das Bestehen Ausschlag geben kann.
der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-
fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Er-
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche
gebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält-
sind wie folgt zu gewichten:
nis 2:1 zu gewichten.
1. Arbeitsauftrag mit 35 Prozent,
2. Durchführen von Reparaturen mit 10 Prozent, Abschnitt 5
3. Stimmen und Intonieren mit 15 Prozent, Schlussvorschriften
4. Planen und Konstruieren mit 30 Prozent sowie § 30
5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent. Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
(2) Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung ist Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt be- dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den
wertet worden sind: Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“, bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden,
wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
2. in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindes-
tens „ausreichend“ und
§ 31
3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
Inkrafttreten Außerkrafttreten
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.
der Prüfungsbereiche „Planen und Konstruieren“ oder Gleichzeitig tritt die Klavier- und Cembalobauer-Ausbil-
„Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche dungsverordnung vom 7. Dezember 1982 (BGBl. I
Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn S. 1647), die durch Artikel 6 Absatz 20 des Gesetzes
1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei- vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden
chend“ bewertet worden ist und ist, außer Kraft.
Berlin, den 8. Juni 2017
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Rainer Baake
1542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017
Anlage
(zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin
Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. bis 18. 19. bis 24. 25. bis 42.
Monat Monat Monat
1 2 3 4
1 Planen und Vorbereiten von a) besaitete Tasteninstrumente nach Bauwei-
Arbeitsabläufen sen, Konstruktionsmerkmalen und histori-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1) schen Gesichtspunkten unterscheiden
b) Zustand von Tasteninstrumenten beurteilen
und dokumentieren
c) Arbeitsaufträge prüfen und bearbeiten,
Arbeitsschritte festlegen, Zeitbedarfe ab-
schätzen
d) Informationen für Fertigung und Instand-
haltung beschaffen
e) Skizzen und normgerechte Zeichnungen
anfertigen und anwenden
f) Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel
auswählen und bereitstellen sowie Material- 8
bedarf ermitteln und Material disponieren
g) Arbeitsplatz nach sicherheitsrelevanten und
ergonomischen Gesichtspunkten einrich-
ten; ergonomische Kriterien bei Bewe-
gungsabläufen und Körperhaltung beach-
ten
h) Sachverhalte darstellen; Fachbegriffe, auch
fremdsprachliche, anwenden
i) Informations- und Kommunikationstechni-
ken anwenden
j) auftragsbezogene Daten erstellen, aufbe-
reiten und sichern; Datenschutz beachten
k) Arbeiten im Team planen und durchführen,
Ergebnisse der Teamarbeit auswerten
l) Liefertermine und -bedingungen beachten
m) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung öko-
logischer, wirtschaftlicher und arbeitssicher- 2
heitstechnischer Gesichtspunkte festlegen
und dokumentieren
n) technische Entwicklungen feststellen und
berücksichtigen
2 Be- und Verarbeiten von a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen hin-
Holz und Metall sowie von sichtlich Funktion und Einsatz auswählen
sonstigen Werk- und Hilfs-
b) Werkzeuge und Geräte handhaben, pflegen
stoffen
und instand halten, insbesondere Werk-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
zeuge schärfen
c) Maschinen unter Beachtung von sicher-
heitsrelevanten und ergonomischen Aspek-
ten einrichten, bedienen und pflegen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017 1543
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. bis 18. 19. bis 24. 25. bis 42.
Monat Monat Monat
1 2 3 4
d) Störungen und Fehler feststellen sowie
Maßnahmen zur Behebung ergreifen
e) Messtechniken und -werkzeuge auswählen,
Messungen durchführen, Toleranzen be-
rücksichtigen
f) Hölzer, Metalle und sonstige Werkstoffe
nach Arten und Eigenschaften unterschei-
den und nach Verwendungszweck zuord-
nen; Artenschutzbestimmungen beachten
g) Hölzer, Metalle und sonstige Werk- und
Hilfsstoffe, insbesondere nach akustischen,
optischen und mechanischen Eigenschaf-
ten, auswählen, Holzfeuchte, -einschnitt
und -fehler beachten
h) Hölzer sowie sonstige Werk- und Hilfsstoffe 14
lagern, Vorschriften und Lagerkriterien ein-
halten
i) Hölzer, Metalle und sonstige Werkstoffe,
insbesondere durch Zuschneiden, Sägen,
Feilen, Hobeln, Stemmen und Biegen,
manuell bearbeiten
j) Werkstoffe, insbesondere durch Sägen und
Bohren, maschinell bearbeiten
k) Materialverbindungen nach Verwendungs-
zweck auswählen
l) Verbindungen zwischen gleichen und unter-
schiedlichen Materialien, insbesondere
Holz-, Klebe- und Schraubverbindungen,
herstellen; Gesundheits- und Umwelt-
schutz- sowie Verarbeitungsvorschriften
beachten
m) Furniere unter Beachtung des Furnierbildes
auswählen, fügen und zusammensetzen
n) Furnierklebetechniken unterscheiden und
auswählen, Furniere aufbringen
o) furnierte Teile verputzen und für die Ober-
flächenbehandlung vorbereiten
p) Spezialwerkzeuge und Schablonen her-
stellen 2
3 Durchführen von qualitäts- a) Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden
sichernden Maßnahmen Maßnahmen unterscheiden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
b) Zusammenhänge zwischen Qualität, Kun-
denzufriedenheit und Wirtschaftlichkeit be-
rücksichtigen
c) Wareneingangskontrollen sowie prozess- 4
orientierte Zwischen- und Endkontrollen
durchführen, Ergebnisse bewerten und
dokumentieren
d) zugelieferte und gefertigte Teile lagern,
Lagerkriterien beachten
1544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. bis 18. 19. bis 24. 25. bis 42.
Monat Monat Monat
1 2 3 4
e) Ursachen von Qualitätsabweichungen fest-
stellen und Maßnahmen zur Behebung er-
greifen 2
f) zur kontinuierlichen Verbesserung der Ar-
beit im eigenen Arbeitsbereich beitragen
4 Herstellen von akustischen a) akustische Anlagen von Klavieren, Flügeln
Anlagen und Cembali, insbesondere nach Bauarten,
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4) unterscheiden
b) Bauteile, insbesondere Rasten, Resonanz-
körper, Bodenlager, Stimmstöcke, Reso-
nanzböden mit Rippen, Stege, Plattenlager, 10
Gussplatten und Anhangleisten, zuordnen
c) Bauteile, insbesondere Rasten, Bodenlager,
Resonanzböden mit Rippen, Stege, Platten-
lager und Anhangleisten, planen und her-
stellen
d) Bauteile nach Konstruktionsvorgaben, ins-
besondere unter Berücksichtigung von
Resonanzbodenwölbung, Stegüberhöhung
und Saitenlängen, planen, herstellen und 9
zusammenfügen
e) Saitenbezug anfertigen und Saiten auf-
ziehen
5 Stimmen von Instrumenten a) Stimmverfahren unterscheiden und aus-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5) wählen
b) Stimmwerkzeuge auswählen und unter
ergonomischen Kriterien anwenden
c) Temperatur legen, Oktaven oder Register 22
stimmen
d) Instrumente, insbesondere nach Gehör, vor-
stimmen
e) Instrumente, insbesondere nach Gehör,
stimmen 7
6 Behandeln von Oberflächen a) Verfahren der Oberflächenbehandlung so-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6) wie Auftragstechniken unterscheiden und
zuordnen
b) Eigenschaften und Reaktionen von Ober-
flächenbehandlungsmitteln, insbesondere
von Beizen, Bleichmitteln und Lacken,
unterscheiden
c) Maßnahmen des Gesundheitsschutzes an-
wenden 10
d) Oberflächen, insbesondere durch Schleifen,
Bleichen, Lackieren, Polieren, Färben und
Patinieren, behandeln
e) Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahr-
stoffen ergreifen, Sicherheitsregeln beach-
ten
f) behandelte Oberflächen prüfen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017 1545
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. bis 18. 19. bis 24. 25. bis 42.
Monat Monat Monat
1 2 3 4
7 Beraten von Kunden und a) Gespräche mit internen oder externen Kun-
Anbieten von Leistungen den führen und dabei kulturelle Besonder-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7) heiten und Verhaltensregeln berücksichti-
gen
10
b) Kunden über betriebliches Leistungsspek-
trum informieren
c) produktspezifische Informationen beschaf-
fen, nutzen und auswerten
d) Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen
e) Kundenanforderungen ermitteln, auf Um-
setzbarkeit prüfen und mit dem betrieb-
lichen Leistungsangebot vergleichen; Vor-
schläge zur Umsetzung von Kundenanfor-
derungen entwickeln
f) Präsentationsformen anlassbezogen und
kundenorientiert auswählen und anwenden 4
g) Kundenkontakte auswerten
h) Kundenbeanstandungen entgegennehmen,
beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung
ergreifen
i) Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmen-
bedingungen, Chancen und Risiken von
Selbständigkeit aufzeigen
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klavierbau
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. bis 18. 19. bis 24. 25. bis 42.
Monat Monat Monat
1 2 3 4
1 Vorrichten und Einbauen a) Funktion und Bauweise von Spielwerken,
von Spielwerken von Mechaniken und Schaltungen, insbeson-
Klavieren und Flügeln dere von Klavieren, Flügeln und Cembali,
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1) unterscheiden
b) Mechaniken, Klaviaturen und Schaltungen
vorrichten
16
c) Schaltungen herstellen und unter Berück-
sichtigung von Konstruktionsvorgaben ein-
bauen
d) Mechaniken und Klaviaturen unter Berück-
sichtigung von Konstruktionsvorgaben ein-
bauen
2 Komplettieren und a) Regulierwerkzeuge auswählen und unter er-
Regulieren von Spielwerken gonomischen Kriterien anwenden
von Klavieren und Flügeln
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) b) Mechaniken unter Berücksichtigung von
Konstruktionsvorgaben, insbesondere durch
Einbau von Dämpfung, Hammerstielen und
Hammerköpfen, komplettieren
24
1546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. bis 18. 19. bis 24. 25. bis 42.
Monat Monat Monat
1 2 3 4
c) Klaviaturen und Mechaniken nach Maßvor-
gaben regulieren, auswiegen und ausarbei-
ten
d) Schaltungen einstellen
3 Intonieren von Klavieren a) Hammerköpfe nach Arten und Eigenschaf-
und Flügeln ten unterscheiden und auswählen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
b) Intonierverfahren unterscheiden und aus-
wählen
c) Intonierwerkzeuge auswählen und unter
ergonomischen Kriterien anwenden
14
d) Hammerkopffilze, insbesondere durch Vor-
stechen und Schleifen, vorbereiten
e) klangliche Optimierung, insbesondere durch
Stechen und Schleifen von Hammerkopf-
filzen, durchführen
4 Einbauen von Zusatz- a) Zusatzeinrichtungen hinsichtlich Eigen-
einrichtungen bei Klavieren schaften und Funktionen unterscheiden
und Flügeln
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4) b) Zusatzeinrichtungen, insbesondere Stumm-
schaltungssysteme und Feuchtigkeitsregu-
4
latoren, auswählen und nach Hersteller-
angaben einbauen
c) Spielwerksanpassungen vornehmen
5 Reparieren von Klavieren a) Fehler und Schäden feststellen, beurteilen
und Flügeln und dokumentieren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
b) Reparaturumfang feststellen, Kosten ab-
schätzen, Reparaturauftrag mit Kunden ab-
stimmen
c) Teile von akustischen Anlagen, insbeson-
dere Resonanzböden, Stege, Stimmstöcke,
Stimmwirbel und Saiten, reparieren und er-
setzen
d) Spielwerke ausbauen und reinigen
e) Mechanikteile reparieren und ersetzen, ins-
besondere Hammerköpfe austauschen und
abziehen, Mechanikglieder garnieren, tu- 20
chen und achsen, Dämpfung austauschen
f) Klaviaturteile, insbesondere Tastenbeläge,
Filz- und Tuchgarnierungen, reparieren und
ersetzen
g) Spielwerke nach Reparatur einbauen und
regulieren
h) Schaltungen und Zusatzeinrichtungen war-
ten
i) Gehäuseteile reparieren
j) Oberflächen instand setzen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017 1547
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Cembalobau
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. bis 18. 19. bis 24. 25. bis 42.
Monat Monat Monat
1 2 3 4
1 Bearbeiten und Einbauen a) Funktion und Bauweise von Mechaniken,
von Mechaniken und Schaltungen und Spielwerken, insbeson-
Schaltungen dere von Cembali, Spinetten, Clavichorden,
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1) Hammerflügeln und Klavieren, unterschei-
den
b) Mechaniken, insbesondere Cembalome-
chaniken, unter Berücksichtigung von Kon-
struktionsvorgaben herstellen und vorrich-
ten
24
c) Schaltungen herstellen und unter Berück-
sichtigung von Konstruktionsvorgaben ein-
bauen und regulieren
d) Mechanikteile, insbesondere Springerre-
chen, Springer und Dämpfungen, unter Be-
rücksichtigung von Konstruktionsvorgaben
einbauen
e) Mechaniken regulieren und ausarbeiten
2 Herstellen, Bearbeiten und a) ein- und zweimanualige Klaviaturen unter
Einbauen von Klaviaturen Berücksichtigung von Konstruktionsvorga-
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2) ben herstellen und vorrichten
b) Klaviaturen regulieren, auswiegen und aus-
arbeiten
18
c) Manualkoppeln für zweimanualige Klaviatu-
ren herstellen und einbauen
d) Klaviaturen unter Berücksichtigung von
Konstruktionsvorgaben einbauen
3 Intonieren von Cembali a) Kiele, insbesondere Kunststoff- und Feder-
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3) kiele, nach Arten und Eigenschaften unter-
scheiden und auswählen
b) Intonierwerkzeuge auswählen und unter
ergonomischen Kriterien anwenden
13
c) Kielmaterialien durch Zuschneiden auf Maß
und Form vorbereiten
d) klangliche Optimierung durch Nachschnei-
den von Kielen durchführen
4 Reparieren von Cembali a) Fehler und Schäden feststellen, beurteilen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4) und dokumentieren
b) Reparaturumfang feststellen, Kosten ab-
schätzen, Reparaturauftrag mit Kunden
abstimmen
c) Teile von akustischen Anlagen, insbeson-
dere Resonanzböden, Rippen, Stege,
Stimmstöcke, Stimmwirbel und Saiten,
reparieren und ersetzen
d) Spielwerke ausbauen und reinigen
e) Mechanikteile reparieren und ersetzen, ins-
besondere Kiele und Zungen austauschen,
Dämpfungen nachschneiden und austau-
schen
15
1548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. bis 18. 19. bis 24. 25. bis 42.
Monat Monat Monat
1 2 3 4
f) Klaviaturteile, insbesondere Tastenbeläge,
Tastenführungen und Garnierungen, repa-
rieren und ersetzen
g) Spielwerke nach Reparatur einbauen und
regulieren
h) Schaltungen und Zusatzeinrichtungen in-
stand setzen und regulieren
i) Oberflächen instand setzen
j) Zustand historischer Tasteninstrumente be-
urteilen und dokumentieren, Originalsub-
stanz bewahren, restaurierungsethische
und physikalische Gesichtspunkte berück-
sichtigen
5 Veredeln von Oberflächen a) Veredelungstechniken, insbesondere Ver-
(§ 4 Absatz 4 Nummer 5) golden und Tapezieren, unterscheiden und
auswählen
b) Untergründe vorbereiten
8
c) Vergoldungstechniken, insbesondere Blatt-
vergoldung, anwenden
d) Tapeten, insbesondere unter Beachtung von
Rapporten und Druckbildern, aufbringen
Abschnitt D: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. bis 18. 19. bis 24. 25. bis 42.
Monat Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- und a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, ins-
Tarifrecht besondere Abschluss, Dauer und Beendi-
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1) gung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem
Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nen-
nen
e) wesentliche Bestimmungen der für den
Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge
nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbe-
des Ausbildungsbetriebes triebes erläutern
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes
wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und
Verwaltung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes
und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorga-
nisationen, Berufsvertretungen und Ge-
werkschaften nennen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017 1549
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. bis 18. 19. bis 24. 25. bis 42.
Monat Monat Monat
1 2 3 4
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise während
der betriebsverfassungs- oder personalver- der gesamten
tretungsrechtlichen Organe des Ausbil- Ausbildung
dungsbetriebes beschreiben
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit
heitsschutz bei der Arbeit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3) zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfall-
verhütungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben
sowie erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brand-
schutzes anwenden; Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbe-
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4) lastungen im beruflichen Einwirkungsbereich
beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den
Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag
zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Rege-
lungen des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und um-
weltschonenden Energie- und Materialver-
wendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien ei-
ner umweltschonenden Entsorgung zuführen
1550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Biologiemodellmacher und zur Biologiemodellmacherin
(Biologiemodellmacherausbildungsverordnung – BMMAusbV)*
Vom 8. Juni 2017
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs- § 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
gesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der § 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) das Bestehen der Abschlussprüfung
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Abschnitt 4
Bundesministerium für Bildung und Forschung: Schlussvorschriften
§ 17 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Inhaltsübersicht § 18 Inkrafttreten
Abschnitt 1 Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung Biologiemodellmacher und zur Biologiemodellmacherin
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung Abschnitt 1
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah- Gegenstand, Dauer
menplan und Gliederung der Berufsausbildung
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsplan §1
§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Staatliche
Abschnitt 2 Anerkennung des Ausbildungsberufes
Zwischenprüfung Der Ausbildungsberuf des Biologiemodellmachers
§ 7 Ziel und Zeitpunkt und der Biologiemodellmacherin wird nach § 4 Absatz 1
§ 8 Inhalt des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 9 Prüfungsbereich
§2
Abschnitt 3 Dauer der Berufsausbildung
Abschlussprüfung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 10 Ziel und Zeitpunkt
§ 11 Inhalt §3
§ 12 Prüfungsbereiche
§ 13 Prüfungsbereich Herstellen eines mehrteiligen Modells
Gegenstand der
§ 14 Prüfungsbereich Planung und Fertigung
Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen dungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen
Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. werden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017 1551
derheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Abschnitt 2
Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
Zwischenprüfung
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer-
tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermit- §7
telt werden, dass die Auszubildenden die berufliche
Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbil- Ziel und Zeitpunkt
dungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungs- (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
fähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Zwischenprüfung durchzuführen.
Durchführen und Kontrollieren ein.
(2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten
§4 Ausbildungsjahres stattfinden.
Struktur der §8
Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
Inhalt
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten sowie 1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei
Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kennt-
2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse
nisse und Fähigkeiten sowie
und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbil- stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
des gebündelt. nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
entspricht.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-
den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: §9
1. Handhaben von Werkzeugen sowie Bedienen und
Prüfungsbereich
Instandhalten von Maschinen und Geräten,
(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich
2. Herstellen von Handgussteilen,
Herstellen einteiliger Modelle statt.
3. Bearbeiten von einteiligen Modellen,
(2) Im Prüfungsbereich Herstellen einteiliger Modelle
4. Bearbeiten von mehrteiligen Modellen, soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
5. Montieren von mehrteiligen Modellen, 1. Arbeitsaufträge zu prüfen und Arbeitsschritte festzu-
6. Gestalten und Behandeln der Oberflächen von Mo- legen,
dellen und 2. Skizzen anzufertigen,
7. Reparieren von Modellen. 3. Materialien unter Beachtung der Eigenschaften aus-
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermit- zuwählen,
telnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
4. Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und einzu-
1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht, setzen,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 5. Modelle im Vollgussverfahren herzustellen und
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Gussteile zu entnehmen,
4. Umweltschutz, 6. Modellrohlinge zu retuschieren,
5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen und 7. Modelle mit verschiedenen Maltechniken nach natur-
wissenschaftlichen Vorgaben zu bemalen,
6. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
8. Zwischen- und Endkontrollen durchzuführen und
§5 9. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorge-
Ausbildungsplan hensweise bei der Durchführung der Arbeitsproben
zu begründen.
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der
Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen- (3) Der Prüfling soll drei Arbeitsproben durchführen
plans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubil- und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Wäh-
dende einen Ausbildungsplan zu erstellen. rend der Durchführung wird mit ihm zu jeder Arbeits-
probe ein situatives Fachgespräch geführt. Weiterhin
§6 soll der Prüfling Aufgaben, die sich auf die drei Arbeits-
proben beziehen, schriftlich bearbeiten.
Schriftlicher Ausbildungsnachweis
(4) Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der
(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen
drei Arbeitsproben und die Dokumentation 300 Minuten.
Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen wäh-
Innerhalb dieser Zeit dauern die drei situativen Fach-
rend der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
gespräche zusammen höchstens 15 Minuten. Für die
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnach- schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt die Prü-
weis regelmäßig durchzusehen. fungszeit 120 Minuten.
1552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017
Abschnitt 3 Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezo-
Abschlussprüfung genes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden.
§ 10 Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens
Ziel und Zeitpunkt 30 Minuten.
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob
der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben § 14
hat. Prüfungsbereich
(2) Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufs- Planung und Fertigung
ausbildung durchgeführt werden. (1) Im Prüfungsbereich Planung und Fertigung soll
der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
§ 11
1. Arbeitsabläufe festzulegen und Unterlagen anzu-
Inhalt
wenden,
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf 2. anatomische, botanische und zoologische Modelle
1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei- zu unterscheiden,
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 3. Zeichnungen von Modellen anzufertigen,
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr- 4. Werkzeuge zu handhaben sowie Maschinen und
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge- Geräte unter Anwendung der Sicherheitsvorschrif-
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten ten und ergonomischer Aspekte einzurichten, in-
entspricht. stand zu halten und zu bedienen,
§ 12 5. Werk- und Hilfsstoffe zu unterscheiden und auszu-
Prüfungsbereiche wählen,
Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prü- 6. Verfahren der Gießtechnik auszuwählen und anzu-
fungsbereichen statt: wenden,
1. Herstellen eines mehrteiligen Modells, 7. Rohlinge zu retuschieren,
2. Planung und Fertigung sowie 8. Mal- und Auftragstechniken unter Berücksichtigung
des Gesundheits- und Umweltschutzes auszu-
3. Wirtschafts- und Sozialkunde. wählen und anzuwenden sowie Mischungen her-
§ 13 zustellen,
Prüfungsbereich 9. Modellteile zu verbinden und die Funktionsfähigkeit
Herstellen eines mehrteiligen Modells von Modellen zu kontrollieren und
(1) Im Prüfungsbereich Herstellen eines mehrteiligen 10. qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen.
Modells soll der Prüfling nachweisen, dass er in der (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
Lage ist,
(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.
1. Arbeitsaufträge zu prüfen und Arbeitsabläufe zu
planen, § 15
2. Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und einzu- Prüfungsbereich
setzen, Wirtschafts- und Sozialkunde
3. Rohlinge aus unterschiedlichen Materialien für mehr- (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
teilige Modelle zu retuschieren, kunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage
4. Modellteile zu einem Modell zusammenzubauen so- ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
wie das zusammengebaute Modell auf Vollständig- sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen
keit und Funktionsfähigkeit zu prüfen, und zu beurteilen.
5. Farbmischungen und Pigmentpräparationen herzu- (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen
stellen, sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbei-
ten.
6. Modelle mit verschiedenen Mal- und Auftragstechni-
ken nach naturwissenschaftlichen Vorgaben zu ge- (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
stalten und Modelle zu beschriften,
§ 16
7. Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchzuführen,
Gewichtung der
8. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit Prüfungsbereiche und Anforderungen
und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum für das Bestehen der Abschlussprüfung
Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit zu berück-
sichtigen und (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche
sind wie folgt zu gewichten:
9. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorge-
hensweise bei der Herstellung des Modells zu be- 1. Herstellen eines mehrteiligen
gründen. Modells mit 50 Prozent,
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen 2. Planung und Fertigung mit 40 Prozent sowie
und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. 3. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017 1553
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: hältnis 2:1 zu gewichten.
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
Abschnitt 4
2. in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindes-
tens „ausreichend“ und Schlussvorschriften
3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“. § 17
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
der Prüfungsbereiche „Planung und Fertigung“ oder
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
„Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche
dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den
Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der
1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei- bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden,
chend“ bewertet worden ist und wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen
der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. § 18
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü- Inkrafttreten
fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.
Berlin, den 8. Juni 2017
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Rainer Baake
1554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017
Anlage
(zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Biologiemodellmacher und zur Biologiemodellmacherin
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Handhaben von Werkzeugen a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein-
sowie Bedienen und Instand- richtungen unterscheiden und nach Verwendungs-
halten von Maschinen und zweck auswählen
Geräten
b) Werkzeuge handhaben und ergonomische Gesichts-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
punkte berücksichtigen
c) Maschinen und Geräte unter Beachtung von ergono-
mischen und sicherheitsrelevanten Aspekten einrich-
ten und bedienen 8
d) Funktionsfähigkeit von Werkzeugen, Geräten und
Maschinen sicherstellen
e) Werkzeuge, Geräte und Maschinen pflegen und war-
ten
f) Störungen und Fehler feststellen sowie Maßnahmen
zur Behebung ergreifen
2 Herstellen von Handgussteilen a) Verfahren der Gießtechnik nach Verwendungszweck
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2) unterscheiden und auswählen
b) technische Unterlagen, insbesondere Bedienungs-
anleitungen, Tabellen, Richtlinien und Merkblätter,
anwenden
c) Negativformen auswählen und auf Funktionsfähigkeit
prüfen
d) Rezepturen anwenden sowie Materialien auswählen
und bereitstellen
14
e) Verarbeitungsparameter material- und einsatzspezi-
fisch festlegen, prüfen und beurteilen sowie Verarbei-
tungsprozesse optimieren
f) Vollgussverfahren unter Berücksichtigung von Anfor-
derungen an das Modell anwenden und Gussteile
entnehmen
g) Fehler im Herstellungsprozess feststellen, Maßnah-
men zu ihrer Behebung ergreifen und dokumentieren
h) Formen pflegen, warten und instand setzen
i) Laminierverfahren unter Berücksichtigung von Anfor-
derungen an das Modell anwenden und Gussteile 8
entnehmen
3 Bearbeiten von einteiligen a) Rohlinge, insbesondere auf Einhaltung von Qualitäts-
Modellen standards, sichtprüfen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
b) Rohlinge unter Berücksichtigung des Herstellungs-
prozesses retuschieren
c) Modellstrukturen nacharbeiten
d) Hilfsstoffe, insbesondere Lösungsmittel, unter Be-
achtung von Verarbeitungs-, Gesundheits- und Um- 22
weltschutzvorschriften auswählen und anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017 1555
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
e) Modelle unter Berücksichtigung der Oberflächenbe-
schaffenheit säubern und glätten
f) Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen er-
greifen und Sicherheitsvorschriften einhalten
g) Rest- und Abfallstoffe trennen, lagern und umweltge-
recht entsorgen
4 Bearbeiten von mehrteiligen a) Rohlinge, insbesondere auf Einhaltung von Qualitäts-
Modellen standards, sichtprüfen sowie Rohlinge auf Vollstän-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4) digkeit prüfen
b) Rohlinge aus unterschiedlichen Materialien modell-
spezifisch retuschieren
c) Modellstrukturen nacharbeiten
d) Hilfsstoffe, insbesondere Lösungsmittel, unter Be- 13
achtung von Verarbeitungs-, Gesundheits- und Um-
weltschutzvorschriften auswählen und anwenden
e) Verbindungstechniken und Verbindungsmittel unter-
scheiden und modellspezifisch auswählen
f) Modellteile unter Berücksichtigung der Materialeigen-
schaften thermisch behandeln
5 Montieren von mehrteiligen a) thermisch behandelte Modellteile formen und pass-
Modellen genau fügen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
b) Modellteile form-, kraft- und stoffschlüssig, insbe-
sondere durch Steck- und Schraubverbindungen so-
wie Klebetechniken, verbinden
c) Modellteile unter Berücksichtigung der Oberflächen-
beschaffenheit säubern und glätten
d) Bewegungsmechanismen prüfen
e) Modellteile zu Modellen zusammenbauen 13
f) Passgenauigkeit und Funktionsfähigkeit von Model-
len prüfen, Abweichungen feststellen und Maßnah-
men zur Behebung ergreifen
g) Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen er-
greifen und Sicherheitsvorschriften einhalten
h) Rest- und Abfallstoffe trennen, lagern und umweltge-
recht entsorgen
6 Gestalten und Behandeln der a) Modelle, insbesondere auf die Einhaltung von Quali-
Oberflächen von Modellen tätsstandards, sichtprüfen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
b) Verfahren zur Oberflächenbehandlung sowie Mal-
techniken unterscheiden und auswählen
c) Farben und Hilfsmittel modellspezifisch auswählen
d) Hilfsstoffe, insbesondere Lösungsmittel, unter Beach-
tung von Verarbeitungs-, Gesundheits- und Umwelt-
vorschriften auswählen und anwenden
e) Oberflächen vorbehandeln 26
f) Farbmischungen und Pigmentpräparationen nach
Vorgaben herstellen
g) einteilige Modelle mit verschiedenen Maltechniken
nach naturwissenschaftlichen Vorgaben bemalen
h) Modelle nummerieren und beschriften
1556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
i) Oberflächen durch Sichtprüfen unter Berücksichtigung
von Qualitätsvorgaben bewerten und Nacharbeiten
durchführen
j) Rest- und Abfallstoffe trennen, lagern und umweltge-
recht entsorgen
k) Zeichnungen von anatomischen, botanischen und
zoologischen Modellen anfertigen
l) Modellteile sichtprüfen und auf Vollständigkeit prüfen
m) Modelle zerlegen und Modellteile kennzeichnen
n) Auftragstechniken unterscheiden und auswählen
o) Lacke modellspezifisch auswählen
p) mehrteilige Modelle mit verschiedenen Mal- und Auf-
tragstechniken nach naturwissenschaftlichen Vorga- 26
ben gestalten
q) Modelle ergänzen und komplettieren, insbesondere
Zusatzteile mit Klebe- und Auflagetechniken anbrin-
gen
r) Modelle und Modellteile versiegeln
s) Modellteile zu Modellen zusammensetzen und auf
Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit prüfen
7 Reparieren von Modellen a) Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und doku-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7) mentieren
b) Reparaturaufwand prüfen, Zeitaufwand abschätzen
und Reparaturauftrag dokumentieren
c) Reinigungsarbeiten durchführen
8
d) Reparaturarbeiten durchführen, insbesondere Ersatz-
teile montieren und an Modelle anpassen
e) Tätigkeitsnachweise erstellen sowie Zeitaufwand und
Materialverbrauch erfassen und dokumentieren
f) Arbeitsergebnisse prüfen
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung sowie Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
und Tarifrecht besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017 1557
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-
chen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- während
schutz bei der Arbeit beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei- der gesamten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3) dung der Gefährdung ergreifen Ausbildung
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden und Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Planen und Vorbereiten von a) Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen,
Arbeitsabläufen Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
b) anatomische, botanische und zoologische Modelle
unterscheiden
c) Modelle und Modellteile nach Materialien und Funk-
tionen unterscheiden
d) Informationen beschaffen und auswerten 6
e) Werk- und Hilfsstoffe nach Verwendungszweck aus-
wählen und bereitstellen
f) betriebliche Informations- und Kommunikationsab-
läufe nutzen
g) Muster anwenden und Skizzen anfertigen
h) Arbeitsschritte, insbesondere auf der Grundlage von
Arbeitsaufträgen, festlegen
i) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer,
ökologischer, wirtschaftlicher und arbeitssicherheits-
technischer Gesichtspunkte gestalten
j) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte
darstellen und Fachbegriffe anwenden
k) Tätigkeiten innerhalb der Arbeitsbereiche sowie mit 4
vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen
l) Zeitaufwand abschätzen
1558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
m) Fertigungsverfahren unter Beachtung der Wirtschaft-
lichkeit und der Produktqualität auswählen und fest-
legen
6 Durchführen von qualitäts- a) Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnah-
sichernden Maßnahmen men unterscheiden
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
b) Zwischen- und Endkontrollen auf der Grundlage von
Arbeitsaufträgen durchführen 2
c) produktbezogene Daten dokumentieren
d) Bedeutung von Fort- und Weiterbildung erkennen
e) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der
Qualitätsstandards prüfen
f) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen so-
wie Maßnahmen zur Behebung ergreifen
6
g) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-
gen im eigenen Arbeitsbereich beitragen und dabei
Methoden und Techniken der Qualitätsverbesserung
anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017 1559
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Bürsten- und Pinselmacher und zur Bürsten- und Pinselmacherin
(Bürsten- und Pinselmacherausbildungsverordnung – BüPinAusbV)*
Vom 8. Juni 2017
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs- Abschnitt 1
gesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der
Gegenstand, Dauer und
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
Gliederung der Berufsausbildung
geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1
Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch
Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 §1
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Staatliche
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Ein- Anerkennung des Ausbildungsberufes
vernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und
Der Ausbildungsberuf des Bürsten- und Pinselma-
Forschung:
chers und der Bürsten- und Pinselmacherin wird staat-
lich anerkannt nach
Inhaltsübersicht
1. § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer 2. § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das
und Gliederung der Berufsausbildung Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 2 Nummer 25
„Bürsten- und Pinselmacher“ der Handwerksord-
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
nung.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah-
menplan §2
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild Dauer der Berufsausbildung
§ 5 Ausbildungsplan
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Abschnitt 2 §3
Zwischenprüfung Gegenstand der
Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 7 Ziel und Zeitpunkt
§ 8 Inhalt (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
§ 9 Prüfungsbereich tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der
Abschnitt 3 Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Aus-
bildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen
Abschluss- oder Gesellenprüfung
werden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-
§ 10 Ziel und Zeitpunkt derheiten oder Gründe, die in der Person des oder der
§ 11 Inhalt Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
§ 12 Prüfungsbereiche
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer-
§ 13 Prüfungsbereich Produktionsauftrag
tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermit-
§ 14 Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Technologie
telt werden, dass die Auszubildenden die berufliche
§ 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbil-
§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für dungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfä-
das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
higkeit schließt insbesondere selbständiges Planen,
Durchführen und Kontrollieren ein.
Abschnitt 4
Schlussvorschriften §4
§ 17 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Struktur der
§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum
Bürsten- und Pinselmacher und zur Bürsten- und (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
Pinselmacherin 1. schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fer-
tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksord- 2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und
nung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Fähigkeiten im Schwerpunkt
Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesre-
publik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufs- a) Herstellen von Bürsten oder
schule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers
veröffentlicht. b) Herstellen von Pinseln sowie
1560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017
3. schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermit- §8
telnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Inhalt
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungs-
1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Mo-
berufsbildes gebündelt.
nate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktüber- keiten sowie
greifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kennt- 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
nisse und Fähigkeiten sind: stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
1. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
entspricht.
2. Zurichten von Bestückungsmaterialien,
3. Lagern von Materialien, §9
4. Einrichten und Bedienen von Maschinen, techni- Prüfungsbereich
schen Anlagen und Systemen, (1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich
Arbeitsauftrag statt.
5. Einstellen von Fertigungsparametern,
(2) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüf-
6. Herstellen von Bürsten und ling nachweisen, dass er in der Lage ist,
7. Herstellen von Pinseln. 1. Arbeitsaufträge zu erfassen und unter Berücksich-
tigung betrieblicher Rahmenbedingungen Arbeits-
(3) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktüber-
schritte festzulegen und Arbeitsmittel auszuwählen,
greifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 2. Skizzen zu erstellen und dabei Maße zu berück-
sichtigen,
1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
3. Verwendungszwecke und Herstellungsprozesse für
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Bürsten und Pinsel zu unterscheiden,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Bestückungsmaterialien zur Weiterverarbeitung
vorzubereiten,
4. Umweltschutz und
5. manuelle und maschinelle Verarbeitungstechniken
5. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen. anzuwenden,
(4) In welchen Berufsbildpositionen in dem jeweili- 6. Bürsten durch Setzen und Einziehen herzustellen,
gen Schwerpunkt weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und
7. Pinsel durch Einringen und Einzwingen herzu-
Fähigkeiten vermittelt werden, ergibt sich aus den Ab-
stellen,
schnitten B und C der Anlage.
8. Arbeitsergebnisse zu kontrollieren,
§5 9. Fehler zu erkennen und Maßnahmen zur Behebung
zu ergreifen,
Ausbildungsplan
10. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation und Arbeits-
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der sicherheit, zur Sicherheit und zum Gesundheits-
Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen- schutz bei der Arbeit, zum Umwelt- und Arten-
plans für jeden Auszubildenden und für jede Auszu- schutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitäts-
bildende einen Ausbildungsplan zu erstellen. sicherung zu berücksichtigen sowie
11. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorge-
§6 hensweise bei der Durchführung der Arbeitsproben
Schriftlicher Ausbildungsnachweis zu begründen.
(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen (3) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind zugrunde
Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen wäh- zu legen
rend der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben. 1. das Herstellen von zwei unterschiedlichen Bürsten
und
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnach-
weis regelmäßig durchzusehen. 2. das Herstellen von zwei Pinselarten mit jeweils
sechs Pinseln unterschiedlicher Größe.
Abschnitt 2 (4) Der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen.
Während der Durchführung wird mit ihm zu jeder
Zwischenprüfung Arbeitsprobe ein situatives Fachgespräch geführt.
Weiterhin soll der Prüfling Aufgaben, die sich auf die
§7 beiden Arbeitsproben beziehen, schriftlich bearbeiten.
Ziel und Zeitpunkt (5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sechs Stun-
den. Auf die zwei Arbeitsproben entfallen 240 Minuten.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Innerhalb dieser Zeit dauern die beiden situativen Fach-
Zwischenprüfung durchzuführen.
gespräche zusammen höchstens 15 Minuten. Auf die
(2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten schriftliche Bearbeitung der Aufgaben entfallen 120 Mi-
Ausbildungsjahres stattfinden. nuten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017 1561
Abschnitt 3 9. Geräte und Maschinen zu kontrollieren, zu warten
Abschluss- oder Gesellenprüfung und instand zu halten,
10. den Zusammenhang zwischen dem Einsatz unter-
§ 10 schiedlicher Werk- und Hilfsstoffe und den Produk-
tionstechniken zu berücksichtigen,
Ziel und Zeitpunkt
11. Endkontrollen durchzuführen,
(1) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist
festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungs- 12. Störungen festzustellen und Maßnahmen zur Be-
fähigkeit erworben hat. hebung zu ergreifen,
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung soll am 13. Arbeitszusammenhänge zu erkennen und die Qua-
Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden. lität der Arbeitsergebnisse zu kontrollieren,
14. Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu ergreifen
§ 11 und die Vorgehensweise zu begründen sowie
Inhalt 15. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorge-
Die Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich hensweise bei der Durchführung der Arbeitsauf-
auf gabe zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind die folgen-
1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-
den Tätigkeiten zugrunde zu legen:
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
1. im Schwerpunkt Herstellen von Bürsten:
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge- a) manuelles Fertigen von drei unterschiedlichen
nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten Bürstenarten mit jeweils zwei Bürsten gleicher
entspricht. Größe und
b) maschinelles Fertigen einer Bürstenart mit sechs
§ 12 Bürsten einer Größe oder
Prüfungsbereiche 2. im Schwerpunkt Herstellen von Pinseln:
Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in den a) manuelles Fertigen von drei unterschiedlichen
folgenden Prüfungsbereichen statt: Pinselarten mit jeweils zwölf Pinseln unterschied-
1. Produktionsauftrag, licher Größe und
2. Arbeitsplanung und Technologie sowie b) maschinelles Fertigen einer Pinselart mit zwölf
Pinseln einer Größe.
3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchfüh-
ren. Nach der Durchführung wird mit ihm zu jeder der
§ 13
beiden Arbeitsaufgaben ein auftragsbezogenes Fach-
Prüfungsbereich gespräch geführt.
Produktionsauftrag
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stun-
(1) Im Prüfungsbereich Produktionsauftrag soll der den. Die beiden auftragsbezogenen Fachgespräche
Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, dauern zusammen höchstens 20 Minuten.
1. Arbeitsabläufe vorzubereiten,
§ 14
2. Arbeitsaufgaben unter Anwendung betriebsspezi-
fischer Software zu lösen, Prüfungsbereich
Arbeitsplanung und Technologie
3. Bürsten manuell durch Portionieren, Abwiegen, Ein-
ziehen, Ausputzen und Beschneiden herzustellen, (1) Im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Techno-
logie soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage
4. Bürsten maschinell herzustellen durch ist,
a) Portionieren, Einstanzen, Ausputzen und Be- 1. Bürsten und Pinsel nach Herstellungstechniken,
schneiden oder Verwendungszwecken und Materialien zu unter-
b) Portionieren, Drehen, Ausputzen und Beschnei- scheiden,
den, 2. Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher,
5. Pinsel manuell durch Portionieren, Abwiegen, Weg- technischer, organisatorischer und zeitlicher Vor-
binden, Formen, Einlagen-Einsetzen, Kitten, Aus- gaben selbständig zu planen,
putzen, Beschneiden und Stiele-Aufsetzen herzu- 3. produktbezogene Berechnungen durchzuführen,
stellen,
4. Arbeitsplätze einzurichten,
6. Pinsel maschinell durch Abteilen, Einlagen-Ein-
5. Bestückungsmaterialien, Halbzeuge sowie Werk-
setzen, Auf-Länge-Ziehen, Kitten sowie durch Auf-
und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Eigen-
setzen und Aufpressen von Deckeln und Stielen
schaften und Verwendungszweck auszuwählen, zu
herzustellen,
lagern und zu verarbeiten,
7. Bestückungsmaterialien auszuwählen und Mi- 6. Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auszuwählen
schungen zusammenzustellen, und unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit
8. Fertigungsabläufe zu steuern und zu kontrollieren, einzusetzen,
1562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017
7. den Zusammenhang zwischen dem Einsatz unter- (2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestan-
schiedlicher Werk- und Hilfsstoffe und den Her- den, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet
stellungstechniken zu berücksichtigen und Her- worden sind:
stellungstechniken auszuwählen, 1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
8. Einzelteile in manueller und maschineller Fertigung 2. in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindes-
zu Produkten zusammenzufügen, tens „ausreichend“ und
9. Fertigungsparameter festzulegen und Fertigungs- 3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
abläufe zu steuern,
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
10. Arbeitszusammenhänge zu erkennen und die Qua- der Prüfungsbereiche „Arbeitsplanung und Technolo-
lität der Arbeitsergebnisse zu kontrollieren sowie gie“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine
11. Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu ergreifen mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,
und die Maßnahmen zu begründen. wenn
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. 1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-
chend“ bewertet worden ist und
(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen
der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag
§ 15
geben kann.
Prüfungsbereich
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-
Wirtschafts- und Sozialkunde
fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
kunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage hältnis 2 : 1 zu gewichten.
ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen Abschnitt 4
und zu beurteilen.
Schlussvorschriften
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen
sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bear- § 17
beiten. Bestehende
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
§ 16 dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den
Gewichtung der Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der
Prüfungsbereiche und Anforderungen für das bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden,
Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche
§ 18
sind wie folgt zu gewichten:
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1. Produktionsauftrag mit 60 Prozent,
Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.
2. Arbeitsplanung und Gleichzeitig tritt die Bürsten- und Pinselmacher-Aus-
Technologie mit 30 Prozent sowie bildungsverordnung vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I
3. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent. S. 1558) außer Kraft.
Berlin, den 8. Juni 2017
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Rainer Baake
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017 1563
Anlage
(zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Bürsten- und Pinselmacher und zur Bürsten- und Pinselmacherin
Abschnitt A: schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen
von Arbeitsabläufen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
b) Skizzen anfertigen, technische Zeichnungen lesen
und umsetzen
c) Informationen beschaffen und nutzen, Normen ein-
halten
d) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung konstruktiver
und fertigungstechnischer Gesichtspunkte sowie 6
von Materialbedarf und unter wirtschaftlichen Ge-
sichtspunkten eigenständig planen sowie im Team
und mit Vorgesetzten abstimmen
e) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsre-
levanten Gesichtspunkten einrichten
f) Produktionsmuster, Materialien, Prüf-, Mess- und
Hilfsmittel bereitstellen
g) Arbeitsabläufe, insbesondere unter Berücksichtigung
terminlicher, ergonomischer, ökologischer, wirtschaft-
licher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte,
eigenständig und im Team planen und Umsetzung
überprüfen
h) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät-
zen
i) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und 8
Kommunikationssystemen lösen, dabei betriebsspe-
zifische Software anwenden, Vorschriften des Daten-
schutzes beachten und Daten pflegen und sichern
j) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte
darstellen, fremdsprachliche Begriffe anwenden und
kulturelle Identitäten beachten
2 Zurichten von a) Arten, Eigenschaften und Verwendung von Bestü-
Bestückungsmaterialien ckungsmaterialien, Hölzern, Kunststoffen, Metallen,
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2) Halbzeugen und Hilfsstoffen unterscheiden
b) Veränderungen von Materialien, insbesondere durch
Temperatur und Luftfeuchtigkeit, berücksichtigen
c) Artenschutzbestimmungen beachten
d) Bestückungsmaterialien auswählen, prüfen und für
die Weiterverarbeitung vorbereiten, Verarbeitungs-
merkmale berücksichtigen
e) Werkzeuge und Maschinen für die Zurichtung unter-
scheiden, auswählen und unter Beachtung von Si-
cherheitsbestimmungen einrichten und einsetzen
18
1564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
f) Bestückungsmaterialien für die Weiterverarbeitung
zurichten
g) Materialien aus Holz, Kunststoff und Metall, insbe-
sondere Stiele, Bürstenkörper, Zwingen, Zwirne und
Drähte, für die Befestigung des Bestückungsmate-
rials auswählen
h) Handwerkzeuge pflegen und instand halten
i) Arbeitsergebnisse prüfen, Qualitätsmängel und deren
Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behe-
bung ergreifen und diese Maßnahmen dokumentieren
j) Bestückungsmaterialien zu Mischungen zusammen-
stellen
k) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung
10
ergreifen
l) Maschinen warten und instand halten
3 Lagern von Materialien a) Bestückungsmaterialien lagern und vor Schädlings-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3) befall schützen; Maßnahmen zur Schädlingsbekämp-
fung einleiten
b) Lagerkriterien, insbesondere Temperatur und Luft-
feuchtigkeit, beachten
c) Gefahrstoffe lagern, Sicherheitsvorschriften beachten 3
d) Halbzeuge, insbesondere aus Holz, Kunststoff und
Metall, lagern
e) Fertigprodukte, insbesondere für Kommissionierung,
lagern
4 Einrichten und Bedienen a) Maschinen und Anlagen, insbesondere hinsichtlich
von Maschinen, technischen des Einsatzes, unterscheiden und auswählen
Anlagen und Systemen
b) Maschinen und Anlagen einrichten, bedienen, warten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
und instand halten, Sicherheitsbestimmungen beach-
ten
c) Produktionsabläufe kontrollieren
8
d) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung
ergreifen
e) qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, Ursa-
chen von Qualitätsabweichungen feststellen und Be-
hebung veranlassen
5 Einstellen von a) Funktions- und Wirkungsweisen elektrischer, pneu-
Fertigungsparametern matischer, hydraulischer, halbautomatischer Systeme
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5) sowie von Systemkombinationen unterscheiden
b) Methoden des Regelns und Steuerns unterscheiden
c) Fertigungsparameter unter Beachtung der Sicher-
heitsvorschriften einstellen 14
d) Fertigungsabläufe steuern und kontrollieren; Ände-
rungen vornehmen
e) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung
ergreifen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017 1565
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
6 Herstellen von Bürsten a) Bürsten, insbesondere nach Verwendungszweck,
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6) Herstellungstechniken und Materialien, unterschei-
den
b) Herstellungstechniken, insbesondere Binden, Setzen,
Einziehen, Stanzen, Gießen und Drehen, nach Mate-
rialart und Auftrag unterscheiden und auswählen
c) Bestandteile, insbesondere Bestückungsmaterialien,
Stiele, Bürstenkörper und Drähte, zur Herstellung
von Bürsten auswählen
d) Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Vorrichtungen 20
auswählen und unter Beachtung der Sicherheits-
bestimmungen einrichten und bedienen
e) Bestandteile durch Setzen und Einziehen zu Produk-
ten zusammenfügen
f) Arbeitsergebnisse prüfen, bewerten und dokumentie-
ren, Nacharbeiten durchführen
g) Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauf-
trages durchführen
h) qualitätssichernde Maßnahmen und Qualitätskon-
trollen durchführen, Ursachen von Qualitätsabwei-
chungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung
ergreifen
i) Geräte und Maschinen kontrollieren, warten und in- 7
stand halten
j) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung
ergreifen
7 Herstellen von Pinseln a) Pinsel, insbesondere nach Verwendungszweck, Her-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7) stellungstechniken und Materialien, unterscheiden
b) Herstellungstechniken, insbesondere Wegbinden,
Einzwingen, Einblechen, Einringen und Fassen, nach
Materialart und Auftrag unterscheiden und auswählen
c) Bestandteile, insbesondere Bestückungsmaterialien,
Zwingen und Stiele, zur Herstellung von Pinseln aus-
wählen
d) Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Vorrichtungen 20
auswählen und unter Beachtung der Sicherheits-
bestimmungen einrichten und bedienen
e) Bestandteile durch Einringen und Einzwingen zu Pro-
dukten zusammenfügen
f) Arbeitsergebnisse prüfen, bewerten und dokumen-
tieren, Nacharbeiten durchführen
g) Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauf-
trages durchführen
h) qualitätssichernde Maßnahmen und Qualitätskon-
trollen durchführen, Ursachen von Qualitätsabwei-
chungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung
ergreifen
i) Geräte und Maschinen kontrollieren, warten und in- 7
stand halten
j) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung
ergreifen
1566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Herstellen von
Bürsten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Herstellen von Bürsten a) Bestückungsmaterialien, insbesondere synthetische
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6) Fasern, Pflanzenfasern, Grobhaare, Feinhaare, Bors-
ten und Drähte, nach ihren Erkennungsmerkmalen
und Eigenschaften auswählen
b) Herstellungstechniken, insbesondere Abteilen, Bin-
den, Setzen, Einziehen, Stanzen und Drehen, nach
Materialart und Auftrag festlegen
c) Bürsten unter Berücksichtigung des Verwendungs-
zwecks in Handeinzug, insbesondere durch Portio-
nieren, Abwiegen, Einziehen, Ausputzen und Be-
schneiden, herstellen
d) Bürsten unter Berücksichtigung des Verwendungs-
zwecks maschinell, insbesondere durch Portionieren,
Einstanzen, Drehen, Ausputzen und Beschneiden,
herstellen
oder
26
Bürsten unter Berücksichtigung des Verwendungs-
zwecks maschinell, insbesondere durch Portionieren,
Einsetzen mittels Schablonen, Ausputzen und Be-
schneiden, herstellen
e) Materialverbrauch kontrollieren und dokumentieren
f) Produkte mit Hilfe von unterschiedlichen technischen
Verfahren kennzeichnen
g) Endkontrollen durchführen
h) Bürsten verpacken, Verpackungen etikettieren und
für Versand und Auslieferung vorbereiten und einla-
gern
i) Reststoffe lagern und Abfallstoffe der Entsorgung
zuführen
j) bei der Entwicklung und Gestaltung von Produkten
im Team mitwirken, Produkte präsentieren
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Herstellen von
Pinseln
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Herstellen von Pinseln a) Bestückungsmaterialien, insbesondere Feinhaare,
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7) Borsten, synthetische Fasern, Imitationen und Mi-
schungen, nach ihren Erkennungsmerkmalen und
Eigenschaften auswählen
b) Herstellungstechniken, insbesondere Einzwingen,
Einringen, Einblechen und Fassen, nach Materialart
und Auftrag festlegen
c) Pinsel unter Berücksichtigung des Verwendungs-
zwecks, insbesondere durch Portionieren, Abwiegen,
Wegbinden, Formen, Einsetzen von Einlagen, Kitten,
Ausputzen, Beschneiden sowie durch das Aufsetzen
von Stielen, manuell herstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017 1567
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
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d) Pinsel unter Berücksichtigung des Verwendungs-
zwecks, insbesondere durch Abteilen, Einsetzen von
Einlagen, Auf-Länge-Ziehen, Kitten, Aufsetzen und 26
Aufpressen von Deckeln und Stielen, maschinell her-
stellen
e) Materialverbrauch kontrollieren und dokumentieren
f) Pinsel durch Spitzen zum Konfektionieren vorbereiten
g) Produkte mit Hilfe von unterschiedlichen technischen
Verfahren kennzeichnen
h) Endkontrollen durchführen
i) Pinsel verpacken, Verpackungen etikettieren und für
Versand und Auslieferung vorbereiten und einlagern
j) Reststoffe lagern und Abfallstoffe der Entsorgung
zuführen
k) bei der Entwicklung und Gestaltung von Produkten
im Team mitwirken, Produkte präsentieren
Abschnitt D: schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
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Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
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1 Berufsbildung sowie a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
Arbeits- und Tarifrecht besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3 Sicherheit und a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am während
Gesundheitsschutz Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei- der gesamten
bei der Arbeit dung der Gefährdung ergreifen Ausbildung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung
ergreifen
1568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 2017
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
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ISSN 0341-1095
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4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Durchführen von a) Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maß-
qualitätssichernden nahmen unterscheiden
Maßnahmen
b) Materialien auf Vollständigkeit, Qualität und Unver-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5) 3
sehrtheit kontrollieren, Normen beachten
c) Vorgesetzte, Kolleginnen und Kollegen über Störun-
gen im Arbeitsablauf informieren
d) Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufrie-
denheit und Betriebserfolg berücksichtigen
e) Lösungsvorschläge zur Behebung von Störungen im
Arbeitsablauf aufzeigen
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f) durchgeführte Arbeiten kontrollieren, bewerten und
Ergebnisse dokumentieren
g) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen