1474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2017
Zweites Gesetz
zur Änderung des BDBOS-Gesetzes
Vom 5. Juni 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: b) In Satz 2 wird nach dem Wort „überwacht“ das
Wort „insoweit“ eingefügt.
Artikel 1
c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Änderung des
BDBOS-Gesetzes „Ihm obliegt die Entscheidung über die grund-
sätzlichen Angelegenheiten der Bundesanstalt,
Das BDBOS-Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I soweit Belange im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1
S. 2039), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom betroffen sein können, sowie bei der Übertragung
29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, von Aufgaben im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2.“
wird wie folgt geändert:
4. § 9 wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird nach dem Wort „ist“ das Wort „ins- a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Aufwand“ die
besondere“ eingefügt. Wörter „für die ihr nach § 2 Absatz 1 Satz 1 über-
tragenen Aufgaben“ eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Weiterer Zweck ist die Wahrnehmung der Auf-
gaben nach § 2 Absatz 1 Satz 2, soweit diese „Im Fall einer Aufgabenübertragung nach § 2 Ab-
ihr hiernach übertragen worden sind.“ satz 1 Satz 2 erfolgt die Finanzierung nach der
2. § 2 wird wie folgt geändert: Verwaltungszuständigkeit.“
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 5. § 10 wird wie folgt geändert:
„§ 2 a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-
Aufgaben“. fügt:
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „Der Wirtschaftsplan weist Investitionen und Auf-
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: wendungen für Aufgaben gemäß § 2 Absatz 1
Satz 1 und 2 jeweils gesondert aus.“
„Das Bundesministerium des Innern kann im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
der Finanzen sowie mit den im Einzelfall aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Verwal-
zuständigen weiteren Bundesministerien der tungsrat“ die Wörter „und dem Bundesminis-
Bundesanstalt darüber hinaus Planung, Auf- terium des Innern“ eingefügt.
bau, Betrieb und Sicherstellung der Funktions-
fähigkeit weiterer staatlicher Kommunikations- bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
infrastrukturen des Bundes sowie Aufgaben, „Der Wirtschaftsplan wird im Rahmen seiner
die sich aus dem Zusammenwirken von Bund Zuständigkeit gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 vom
und Ländern bei der Planung, Errichtung, dem Verwaltungsrat und vom Bundesministerium
Betrieb und der Sicherstellung ihrer staat- des Innern für übertragene Aufgaben gemäß
lichen Kommunikationsinfrastrukturen erge- § 2 Absatz 1 Satz 2 festgestellt.“
ben, übertragen.“
6. § 11 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
bb) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Sie“
durch die Wörter „Die Bundesanstalt“ ersetzt. „(3) Für Aufgaben gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1
3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: stellt der Verwaltungsrat den Jahresabschluss fest
und entscheidet über die Entlastung der Präsidentin
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: oder des Präsidenten nach § 109 Absatz 3 Satz 2
„Bei der Bundesanstalt wird ein Verwaltungsrat der Bundeshaushaltsordnung. Das Bundesminis-
gebildet, der für Belange im Sinne des § 2 Ab- terium des Innern stellt für übertragene Aufgaben
satz 1 Satz 1 zuständig ist.“ gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 den Jahresabschluss
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2017 1475
fest und entscheidet über die Entlastung der Präsi- Artikel 2
dentin oder des Präsidenten im Einvernehmen mit Inkrafttreten
dem Bundesministerium der Finanzen.“
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
7. Die §§ 18 und 19 werden aufgehoben. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Juni 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
1476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2017
Gesetz
zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren*
Vom 5. Juni 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 3. die Entscheidung über das Stimmrecht nach Ar-
tikel 102c § 18 Absatz 1 Satz 2 des Einführungs-
Artikel 1 gesetzes zur Insolvenzordnung,
Änderung des 4. die Entscheidung über Rechtsbehelfe und Anträge
Rechtspflegergesetzes nach Artikel 102c § 21 des Einführungsgesetzes
zur Insolvenzordnung,
Das Rechtspflegergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I 5. die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach
S. 46), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom Artikel 52 der Verordnung (EU) 2015/848,
1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1396) geändert worden ist, wird
6. die Zuständigkeit für das Gruppen-Koordinations-
wie folgt geändert:
verfahren nach Kapitel V Abschnitt 2 der Verord-
1. § 3 Nummer 2 Buchstabe g wird wie folgt gefasst: nung (EU) 2015/848.“
„g) Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr.
1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Artikel 2
Insolvenzverfahren (ABl. L 160 vom 30.6.2000, Änderung der
S. 1; L 350 vom 6.12.2014, S. 15), die zuletzt Insolvenzordnung
durch die Durchführungsverordnung (EU)
2016/1792 (ABl. L 274 vom 11.10.2016, S. 35) Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
geändert worden ist, Verfahren nach der Verord- S. 2866), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
nung (EU) 2015/848 des Europäischen Parla- 13. April 2017 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird
ments und des Rates vom 20. Mai 2015 über wie folgt geändert:
Insolvenzverfahren (ABl. L 141 vom 5.6.2015, 1. § 13 wird wie folgt geändert:
S. 19; L 349 vom 21.12.2016, S. 6), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) 2017/353 (ABl. L 57 a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
vom 3.3.2017, S. 19) geändert worden ist, Ver- „(3) Ist der Eröffnungsantrag unzulässig, so
fahren nach den Artikeln 102 und 102c des Ein- fordert das Insolvenzgericht den Antragsteller un-
führungsgesetzes zur Insolvenzordnung sowie verzüglich auf, den Mangel zu beheben und
Verfahren nach dem Ausführungsgesetz zum räumt ihm hierzu eine angemessene Frist ein.“
deutsch-österreichischen Konkursvertrag vom
8. März 1985 (BGBl. I S. 535),“. b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
2. Dem § 19a wird folgender Absatz 3 angefügt: 2. § 15a wird wie folgt geändert:
„(3) In Verfahren nach der Verordnung (EU) a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
2015/848 und nach Artikel 102c des Einführungs- „(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
gesetzes zur Insolvenzordnung bleiben dem Richter mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Ab-
vorbehalten: satz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder
1. die Entscheidung über die Fortführung eines Absatz 2 oder Absatz 3, einen Eröffnungsantrag
Insolvenzverfahrens als Sekundärinsolvenzver-
1. nicht oder nicht rechtzeitig stellt oder
fahren nach Artikel 102c § 2 Absatz 1 Satz 2
des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung, 2. nicht richtig stellt.“
2. die Einstellung eines Insolvenzverfahrens zuguns- b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
ten eines anderen Mitgliedstaats nach Artikel 102c
„(6) Im Falle des Absatzes 4 Nummer 2, auch
§ 2 Absatz 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zur
in Verbindung mit Absatz 5, ist die Tat nur straf-
Insolvenzordnung,
bar, wenn der Eröffnungsantrag rechtskräftig als
* Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848
unzulässig zurückgewiesen wurde.“
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und die
Insolvenzverfahren (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 19; L 349 vom
21.12.2016, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/353 Wörter „Absätze 1 bis 5“ werden durch die Wör-
(ABl. L 57 vom 3.3.2017, S. 19) geändert worden ist. ter „Absätze 1 bis 6“ ersetzt.
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3. § 27 Absatz 2 wird wie folgt geändert: venzgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich
a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Vermögen des Schuldners befindet. Zur sachdienlichen
Semikolon ersetzt. Förderung oder schnelleren Erledigung von Verfahren
nach der Verordnung (EU) 2015/848 werden die Lan-
b) Folgende Nummer 5 wird angefügt: desregierungen ermächtigt, diese Verfahren durch
„5. eine abstrakte Darstellung der für personen- Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Insolvenz-
bezogene Daten geltenden Löschungsfristen gerichte einem von diesen zuzuweisen. Die Landes-
nach § 3 der Verordnung zu öffentlichen regierungen können die Ermächtigung auf die Landes-
Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im justizverwaltungen übertragen.
Internet vom 12. Februar 2002 (BGBl. I
S. 677), die zuletzt durch Artikel 2 des Geset- §2
zes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509) geän- Vermeidung von Kompetenzkonflikten
dert worden ist.“ (1) Hat das Gericht eines anderen Mitgliedstaats der
4. In § 35 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 295 Ab- Europäischen Union ein Hauptinsolvenzverfahren eröff-
satz 3“ durch die Angabe „§ 295 Absatz 2“ ersetzt. net, so ist, solange dieses Insolvenzverfahren anhängig
ist, ein bei einem deutschen Insolvenzgericht gestellter
5. In § 303a Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 300
Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens über das
Absatz 2“ durch die Angabe „§ 300 Absatz 3“ er-
zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen unzulässig.
setzt.
Ein entgegen Satz 1 eröffnetes Verfahren ist nach Maß-
6. In § 305 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Num- gabe der Artikel 34 bis 52 der Verordnung (EU)
mer 1 bis 3“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 4“ 2015/848 als Sekundärinsolvenzverfahren fortzuführen,
ersetzt. wenn eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach
Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 be-
Artikel 3 steht; liegen die Voraussetzungen für eine Fortführung
Änderung des nicht vor, ist es einzustellen.
Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung (2) Hat das Gericht eines Mitgliedstaats der Euro-
päischen Union die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Nach Artikel 102b des Einführungsgesetzes zur In-
abgelehnt, weil nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung
solvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911),
(EU) 2015/848 die deutschen Gerichte zuständig seien,
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März
so darf ein deutsches Insolvenzgericht die Eröffnung
2017 (BGBl. I S. 654) geändert worden ist, wird folgen-
des Insolvenzverfahrens nicht mit der Begründung ab-
der Artikel 102c eingefügt:
lehnen, dass die Gerichte des anderen Mitgliedstaats
zuständig seien.
„Artikel 102c
Durchführung der §3
Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren Einstellung des Insolvenzverfahrens
zugunsten eines anderen Mitgliedstaats
Teil 1
(1) Vor der Einstellung eines bereits eröffneten In-
Allgemeine Bestimmungen solvenzverfahrens nach § 2 Absatz 1 Satz 2 soll das
Insolvenzgericht den Insolvenzverwalter, den Gläubi-
§1 gerausschuss, wenn ein solcher bestellt ist, und den
Örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung Schuldner hören. Wird das Insolvenzverfahren einge-
stellt, so ist jeder Insolvenzgläubiger beschwerdebefugt.
(1) Kommt in einem Insolvenzverfahren den deut-
(2) Wirkungen des Insolvenzverfahrens, die vor des-
schen Gerichten nach Artikel 3 Absatz 1 der Verord-
sen Einstellung bereits eingetreten und nicht auf die
nung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments
Dauer dieses Verfahrens beschränkt sind, bleiben auch
und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfah-
dann bestehen, wenn sie Wirkungen eines in einem an-
ren (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 19; L 349 vom
deren Mitgliedstaat der Europäischen Union eröffneten
21.12.2016, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
Insolvenzverfahrens widersprechen, die sich nach der
2017/353 (ABl. L 57 vom 3.3.2017, S. 19) geändert wor-
Verordnung (EU) 2015/848 auf die Bundesrepublik
den ist, die internationale Zuständigkeit zu, ohne dass
Deutschland erstrecken. Dies gilt auch für Rechtshand-
nach § 3 der Insolvenzordnung ein Gerichtsstand be-
lungen, die während des eingestellten Verfahrens vom
gründet wäre, so ist das Insolvenzgericht ausschließlich
Insolvenzverwalter oder ihm gegenüber in Ausübung
örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner den
seines Amtes vorgenommen worden sind.
Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat.
(3) Vor der Einstellung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 hat
(2) Besteht eine Zuständigkeit der deutschen Ge- das Insolvenzgericht das Gericht des anderen Mitglied-
richte nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) staats der Europäischen Union, bei dem das Verfahren
2015/848, so ist das Insolvenzgericht ausschließlich anhängig ist, und den Insolvenzverwalter, der in dem
örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Niederlassung anderen Mitgliedstaat bestellt wurde, über die bevor-
des Schuldners liegt. § 3 Absatz 2 der Insolvenzord- stehende Einstellung zu unterrichten. Dabei soll ange-
nung gilt entsprechend. geben werden, wie die Eröffnung des einzustellenden
(3) Unbeschadet der Zuständigkeiten nach diesem Verfahrens bekannt gemacht wurde, in welchen öffent-
Artikel ist für Entscheidungen oder sonstige Maßnah- lichen Büchern und Registern die Eröffnung eingetra-
men nach der Verordnung (EU) 2015/848 jedes Insol- gen wurde und wer Insolvenzverwalter ist. In dem
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Einstellungsbeschluss ist das Gericht des anderen klagten stehen, ist auch das Gericht örtlich zuständig,
Mitgliedstaats zu bezeichnen, zu dessen Gunsten das das für die andere zivil- oder handelsrechtliche Klage
Verfahren eingestellt wird. Diesem Gericht ist eine Aus- zuständig ist.
fertigung des Einstellungsbeschlusses zu übersenden.
§ 215 Absatz 2 der Insolvenzordnung ist nicht anzu- §7
wenden.
Öffentliche Bekanntmachung
§4 (1) Der Antrag auf öffentliche Bekanntmachung nach
Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 ist an
Rechtsmittel nach das nach § 1 Absatz 2 zuständige Gericht zu richten.
Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/848
(2) Der Antrag auf öffentliche Bekanntmachung nach
Unbeschadet des § 21 Absatz 1 Satz 2 und des § 34 Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 ist an
der Insolvenzordnung steht dem Schuldner und jedem das Insolvenzgericht zu richten, in dessen Bezirk sich
Gläubiger gegen die Entscheidung über die Eröffnung der wesentliche Teil des Vermögens des Schuldners
des Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 3 Absatz 1 befindet. Hat der Schuldner in der Bundesrepublik
der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Be- Deutschland kein Vermögen, so kann der Antrag bei
schwerde zu, wenn nach Artikel 5 Absatz 1 der Verord- jedem Insolvenzgericht gestellt werden.
nung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen
Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenz- (3) Das Gericht kann eine Übersetzung des Antrags
verfahrens gerügt werden soll. Die §§ 574 bis 577 der verlangen, die von einer hierzu in einem der Mitglied-
Zivilprozessordnung gelten entsprechend. staaten der Europäischen Union befugten Person zu
beglaubigen ist. § 9 Absatz 1 und 2 und § 30 Absatz 1
der Insolvenzordnung gelten entsprechend. Ist die Er-
§5
öffnung des Insolvenzverfahrens bekannt gemacht wor-
Zusätzliche Angaben den, so ist dessen Beendigung in gleicher Weise von
im Eröffnungsantrag des Schuldners Amts wegen bekannt zu machen.
Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass auch die inter- (4) Geht der Antrag nach Absatz 1 bei einem unzu-
nationale Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats ständigen Gericht ein, so leitet dieses den Antrag un-
der Europäischen Union für die Eröffnung eines Haupt- verzüglich an das zuständige Gericht weiter und unter-
insolvenzverfahrens nach Artikel 3 Absatz 1 der Ver- richtet den Antragsteller hierüber.
ordnung (EU) 2015/848 begründet sein könnte, so soll
der Eröffnungsantrag des Schuldners auch folgende §8
Angaben enthalten:
Eintragung in öffentliche Bücher und Register
1. seit wann der Sitz, die Hauptniederlassung oder der
(1) Der Antrag auf Eintragung nach Artikel 29 Ab-
gewöhnliche Aufenthalt an dem im Antrag genann-
satz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 ist an das nach
ten Ort besteht,
§ 1 Absatz 2 zuständige Gericht zu richten. Er soll mit
2. Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass der Schuld- dem Antrag nach Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung
ner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen in (EU) 2015/848 verbunden werden. Das Gericht ersucht
der Bundesrepublik Deutschland nachgeht, die registerführende Stelle um Eintragung. § 32 Absatz 2
Satz 2 der Insolvenzordnung findet keine Anwendung.
3. in welchen anderen Mitgliedstaaten sich Gläubiger
oder wesentliche Teile des Vermögens befinden oder (2) Der Antrag auf Eintragung nach Artikel 29 Ab-
wesentliche Teile der Tätigkeit ausgeübt werden und satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 ist an das nach
§ 7 Absatz 2 zuständige Gericht zu richten. Er soll mit
4. ob bereits in einem anderen Mitgliedstaat ein Eröff- dem Antrag nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung
nungsantrag gestellt oder ein Hauptinsolvenzverfah- (EU) 2015/848 verbunden werden.
ren eröffnet wurde.
(3) Die Form und der Inhalt der Eintragung richten
Satz 1 findet keine Anwendung auf die im Verbraucher- sich nach deutschem Recht. Kennt das Recht des Mit-
insolvenzverfahren nach § 305 Absatz 1 der Insolvenz- gliedstaats der Europäischen Union, in dem das Insol-
ordnung zu stellenden Anträge. venzverfahren eröffnet worden ist, Eintragungen, die
dem deutschen Recht unbekannt sind, so hat das In-
§6 solvenzgericht eine Eintragung zu wählen, die der des
Mitgliedstaats der Verfahrenseröffnung am nächsten
Örtliche Zuständigkeit für Annexklagen
kommt.
(1) Kommt den deutschen Gerichten infolge der Er- (4) § 7 Absatz 4 gilt entsprechend.
öffnung eines Insolvenzverfahrens die Zuständigkeit für
Klagen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2015/848 zu, ohne dass sich aus anderen Vorschriften §9
eine örtliche Zuständigkeit ergibt, so wird der Gerichts- Rechtsmittel gegen
stand durch den Sitz des Insolvenzgerichts bestimmt. eine Entscheidung nach § 7 oder § 8
(2) Für Klagen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verord- Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts nach
nung (EU) 2015/848, die nach Artikel 6 Absatz 2 der § 7 oder § 8 findet die sofortige Beschwerde statt.
Verordnung in Zusammenhang mit einer anderen zivil- Die §§ 574 bis 577 der Zivilprozessordnung gelten ent-
oder handelsrechtlichen Klage gegen denselben Be- sprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2017 1479
§ 10 Abschnitt 2
Vollstreckung aus der Eröffnungsentscheidung Hauptinsolvenzverfahren in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
Ist der Verwalter eines Hauptinsolvenzverfahrens
nach dem Recht des Mitgliedstaats der Europäischen § 15
Union, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden
ist, befugt, auf Grund der Entscheidung über die Ver- Insolvenzplan
fahrenseröffnung die Herausgabe der Sachen, die sich Sieht ein Insolvenzplan in einem in der Bundesrepu-
im Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der blik Deutschland eröffneten Sekundärinsolvenzverfah-
Zwangsvollstreckung durchzusetzen, so gilt für die ren eine Stundung, einen Erlass oder sonstige Ein-
Vollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland Arti- schränkungen der Rechte der Gläubiger vor, so darf er
kel 32 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) vom Insolvenzgericht nur bestätigt werden, wenn alle
2015/848. Für die Verwertung von Gegenständen der betroffenen Gläubiger dem Insolvenzplan zugestimmt
Insolvenzmasse im Wege der Zwangsvollstreckung gilt haben. Satz 1 gilt nicht für Planregelungen, mit denen
Satz 1 entsprechend. in Absonderungsrechte eingegriffen wird.
Teil 2 § 16
Sekundärinsolvenzverfahren Aussetzung der Verwertung
Wird auf Antrag des Verwalters des Hauptinsolvenz-
Abschnitt 1 verfahrens nach Artikel 46 der Verordnung (EU)
2015/848 in einem in der Bundesrepublik Deutschland
Hauptinsolvenzverfahren eröffneten Sekundärinsolvenzverfahren die Verwertung
in der Bundesrepublik Deutschland eines Gegenstandes ausgesetzt, an dem ein Absonde-
rungsrecht besteht, so sind dem Gläubiger laufend die
§ 11 geschuldeten Zinsen aus der Insolvenzmasse zu zah-
Voraussetzungen für die Abgabe der Zusicherung len.
(1) Soll in einem in der Bundesrepublik Deutschland § 17
anhängigen Insolvenzverfahren eine Zusicherung nach
Artikel 36 der Verordnung (EU) 2015/848 abgegeben Abstimmung über die Zusicherung
werden, hat der Insolvenzverwalter zuvor die Zustim- (1) Der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens führt
mung des Gläubigerausschusses oder des vorläufigen die Abstimmung über die Zusicherung nach Artikel 36
Gläubigerausschusses nach § 21 Absatz 2 Satz 1 Num- der Verordnung (EU) 2015/848 durch. Die §§ 222, 243,
mer 1a der Insolvenzordnung einzuholen, sofern ein 244 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 245 und 246 der
solcher bestellt ist. Insolvenzordnung gelten entsprechend.
(2) Hat das Insolvenzgericht die Eigenverwaltung an- (2) Im Rahmen der Unterrichtung nach Artikel 36 Ab-
geordnet, gilt Absatz 1 entsprechend. satz 5 Satz 4 der Verordnung (EU) 2015/848 informiert
der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens die lokalen
§ 12 Gläubiger, welche Fernkommunikationsmittel bei der
Abstimmung zulässig sind und welche Gruppen für
Öffentliche Bekanntmachung der Zusicherung die Abstimmung gebildet wurden. Er hat ferner darauf
Der Insolvenzverwalter hat die öffentliche Bekannt- hinzuweisen, dass diese Gläubiger bei der Anmeldung
machung der Zusicherung sowie den Termin und das ihrer Forderungen Urkunden beifügen sollen, aus denen
Verfahren zu deren Billigung zu veranlassen. Den be- sich ergibt, dass sie lokale Gläubiger im Sinne von
kannten lokalen Gläubigern ist die Zusicherung durch Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2015/848
den Insolvenzverwalter besonders zuzustellen; § 8 Ab- sind.
satz 3 Satz 2 und 3 der Insolvenzordnung gilt entspre-
chend. § 18
Stimmrecht bei
§ 13 der Abstimmung über die Zusicherung
Benachrichtigung über die beabsichtigte Verteilung (1) Der Inhaber einer zur Teilnahme an der Abstim-
mung über die Zusicherung angemeldeten Forderung
Für die Benachrichtigung nach Artikel 36 Absatz 7 gilt vorbehaltlich des Satzes 2 auch dann als stimmbe-
Satz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gilt § 12 Satz 2 rechtigt, wenn der Verwalter des Hauptinsolvenzverfah-
entsprechend. rens oder ein anderer lokaler Gläubiger bestreitet, dass
die Forderung besteht oder dass es sich um die Forde-
§ 14 rung eines lokalen Gläubigers handelt. Hängt das
Abstimmungsergebnis von Stimmen ab, die auf bestrit-
Haftung des
tene Forderungen entfallen, kann der Verwalter oder der
Insolvenzverwalters bei einer Zusicherung
bestreitende lokale Gläubiger bei dem nach § 1 Ab-
Für die Haftung des Insolvenzverwalters nach Arti- satz 2 zuständigen Gericht eine Entscheidung über
kel 36 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2015/848 in das Stimmrecht erwirken, das durch die bestrittenen
einem in der Bundesrepublik Deutschland anhängigen Forderungen oder eines Teils davon gewährt wird;
Insolvenzverfahren gilt § 92 der Insolvenzordnung ent- § 77 Absatz 2 Satz 2 der Insolvenzordnung gilt entspre-
sprechend. chend. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für aufschiebend
1480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2017
bedingte Forderungen. § 237 Absatz 1 Satz 2 der Insol- 1. findet § 269a der Insolvenzordnung keine Anwen-
venzordnung gilt entsprechend. dung, soweit Artikel 56 der Verordnung (EU)
(2) Im Rahmen des Verfahrens über eine Zusiche- 2015/848 anzuwenden ist,
rung gilt die Bundesagentur für Arbeit als lokaler Gläu- 2. finden § 56b Absatz 1 und § 269b der Insolvenzord-
biger nach Artikel 36 Absatz 11 der Verordnung (EU) nung keine Anwendung, soweit Artikel 57 der Ver-
2015/848. ordnung (EU) 2015/848 anzuwenden ist.
(2) Gehören Unternehmen einer Unternehmens-
§ 19 gruppe im Sinne von § 3e der Insolvenzordnung auch
Unterrichtung über das Ergebnis der Abstimmung einer Unternehmensgruppe im Sinne von Artikel 2
Für die Unterrichtung nach Artikel 36 Absatz 5 Satz 4 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2015/848 an, ist die
der Verordnung (EU) 2015/848 gilt § 12 Satz 2 entspre- Einleitung eines Koordinationsverfahrens nach den
chend. §§ 269d bis 269i der Insolvenzordnung ausgeschlos-
sen, wenn die Durchführung des Koordinationsverfah-
rens die Wirksamkeit eines Gruppen-Koordinations-
§ 20
verfahrens nach den Artikeln 61 bis 77 der Verordnung
Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über (EU) 2015/848 beeinträchtigen würde.
die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens
(1) Wird unter Hinweis auf die Zusicherung die Eröff- § 23
nung eines Sekundärinsolvenzverfahrens nach Arti- Beteiligung der Gläubiger
kel 38 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 ab-
gelehnt, so steht dem Antragsteller die sofortige (1) Beabsichtigt der Verwalter, die Einleitung eines
Beschwerde zu. Die §§ 574 bis 577 der Zivilprozess- Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Artikel 61 Ab-
ordnung gelten entsprechend. satz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 zu beantragen
und ist die Durchführung eines solchen Verfahrens von
(2) Wird in der Bundesrepublik Deutschland ein Se- besonderer Bedeutung für das Insolvenzverfahren, hat
kundärinsolvenzverfahren eröffnet, ist der Rechtsbehelf er die Zustimmung nach den §§ 160 und 161 der Insol-
nach Artikel 39 der Verordnung (EU) 2015/848 als so- venzordnung einzuholen. Dem Gläubigerausschuss
fortige Beschwerde zu behandeln. Die §§ 574 bis 577 sind die in Artikel 61 Absatz 3 der Verordnung (EU)
der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. 2015/848 genannten Unterlagen vorzulegen.
Abschnitt 3 (2) Absatz 1 gilt entsprechend
Maßnahmen zur Einhaltung einer Zusicherung 1. für die Erklärung eines Einwands nach Artikel 64 Ab-
satz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2015/848
gegen die Einbeziehung des Verfahrens in das Grup-
§ 21
pen-Koordinationsverfahren,
Rechtsbehelfe und Anträge
2. für den Antrag auf Einbeziehung des Verfahrens in
nach Artikel 36 der Verordnung (EU) 2015/848
ein bereits eröffnetes Gruppen-Koordinationsverfah-
(1) Für Entscheidungen über Anträge nach Artikel 36 ren nach Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Absatz 7 Satz 2 oder Absatz 8 der Verordnung (EU) 2015/848 sowie
2015/848 ist das Insolvenzgericht ausschließlich örtlich
3. für die Zustimmungserklärung zu einem entsprechen-
zuständig, bei dem das Hauptinsolvenzverfahren an-
den Antrag eines Verwalters, der in einem Verfahren
hängig ist. Der Antrag nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2
über das Vermögen eines anderen gruppenangehö-
der Verordnung (EU) 2015/848 muss binnen einer Not-
rigen Unternehmens bestellt wurde (Artikel 69 Ab-
frist von zwei Wochen bei dem Insolvenzgericht gestellt
satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/848).
werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Be-
nachrichtigung über die beabsichtigte Verteilung.
§ 24
(2) Für die Entscheidung über Anträge nach Arti-
kel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/848 ist das Aussetzung der Verwertung
Gericht nach § 1 Absatz 2 zuständig. § 16 gilt entsprechend bei der Aussetzung
(3) Unbeschadet des § 58 Absatz 2 Satz 3 der Insol- 1. der Verwertung auf Antrag des Verwalters eines an-
venzordnung entscheidet das Gericht durch unanfecht- deren gruppenangehörigen Unternehmens nach Ar-
baren Beschluss. tikel 60 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)
2015/848 und
Teil 3 2. des Verfahrens auf Antrag des Koordinators nach
Insolvenzverfahren über das Artikel 72 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU)
Vermögen von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe 2015/848.
§ 22 § 25
Eingeschränkte Anwendbarkeit des § 56b Rechtsbehelf gegen die Entscheidung
und der §§ 269a bis 269i der Insolvenzordnung nach Artikel 69 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/848
(1) Gehören Unternehmen einer Unternehmens- Gegen die Entscheidung des Koordinators nach Ar-
gruppe im Sinne von § 3e der Insolvenzordnung auch tikel 69 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 ist die
einer Unternehmensgruppe im Sinne von Artikel 2 Erinnerung statthaft. § 573 der Zivilprozessordnung gilt
Nummer 13 der Verordnung (EU) 2015/848 an, entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2017 1481
§ 26 Mehrbetrag, den der Gläubiger bei der Verteilung
Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung anstrebt.
nach Artikel 77 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/848 (5) Im Verfahren über Anträge nach Artikel 36
Gegen die Entscheidung über die Kosten des Grup- Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt
pen-Koordinationsverfahrens nach Artikel 77 Absatz 4 sich der Wert nach dem Betrag der Forderung
der Verordnung (EU) 2015/848 ist die sofortige Be- des Gläubigers.
schwerde statthaft. Die §§ 574 bis 577 der Zivilprozess- (6) Im Verfahren über die sofortige Be-
ordnung gelten entsprechend.“ schwerde nach Artikel 102c § 26 des Einfüh-
rungsgesetzes zur Insolvenzordnung gegen die
Artikel 4 Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Ko-
Änderung des ordinationsverfahrens bestimmt sich der Wert
Gerichtskostengesetzes nach der Höhe der Kosten.“
Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be- 4. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-
kanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), ändert:
das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 22 des Gesetzes vom a) In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 2
13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird Hauptabschnitt 3 Abschnitt 6 durch die folgenden
wie folgt geändert: Angaben ersetzt:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
„Abschnitt 6 Besondere Verfahren nach der Ver-
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem ordnung (EU) 2015/848
Wort „Insolvenzordnung“ die Wörter „und dem
Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung“ einge- Abschnitt 7 Beschwerden“.
fügt. b) Nach Nummer 2350 wird folgender Abschnitt 6
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: eingefügt:
aa) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am Ende Gebühr oder
durch ein Komma ersetzt. Satz der
Nr. Gebührentatbestand Gebühr nach
bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch § 34 GKG
das Wort „und“ ersetzt.
„Abschnitt 6
cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt: Besondere Verfahren
„5. der Verordnung (EU) 2015/848 des Euro- nach der Verordnung (EU) 2015/848
päischen Parlaments und des Rates vom
20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.“ 2360 Verfahren über einen An-
trag nach Artikel 36 Abs. 7
2. § 23 wird wie folgt geändert: Satz 2 der Verordnung
a) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 (EU) 2015/848 . . . . . . . . . . . . 3,0
bis 5 eingefügt:
2361 Verfahren über einstweilige
„(3) Die Kosten des Verfahrens wegen einer Maßnahmen nach Artikel 36
Anfechtung nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Abs. 9 der Verordnung
Verordnung (EU) 2015/848 schuldet der antrag- (EU) 2015/848 . . . . . . . . . . . . 1,0
stellende Gläubiger, wenn der Antrag abgewiesen
oder zurückgenommen wird. 2362 Verfahren über einen An-
trag auf Eröffnung eines
(4) Die Kosten des Verfahrens über einst- Gruppen-Koordinationsver-
weilige Maßnahmen nach Artikel 36 Absatz 9 der fahrens nach Artikel 61 der
Verordnung (EU) 2015/848 schuldet der antrag- Verordnung (EU) 2015/848. 4 000,00 €“.
stellende Gläubiger.
(5) Die Kosten des Gruppen-Koordinationsver- c) Der bisherige Abschnitt 6 wird Abschnitt 7.
fahrens nach Kapitel V Abschnitt 2 der Verord- d) Die bisherigen Nummern 2360 und 2361 werden
nung (EU) 2015/848 trägt der Schuldner, dessen die Nummern 2370 und 2371.
Verwalter die Einleitung des Koordinationsverfah-
rens beantragt hat.“ e) Nach der neuen Nummer 2371 wird folgende
Nummer 2372 eingefügt:
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.
Gebühr oder
3. § 58 wird wie folgt geändert: Satz der
Nr. Gebührentatbestand Gebühr nach
a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
§ 34 GKG
„Bei der Beschwerde eines Gläubigers gegen die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen „2372 Verfahren über die sofor-
die Abweisung des Eröffnungsantrags gilt Ab- tige Beschwerde gegen
satz 2.“ die Entscheidung über die
Kosten des Gruppen-Koor-
b) Die folgenden Absätze 4 bis 6 werden angefügt: dinationsverfahrens nach
„(4) Im Verfahren über einen Antrag nach Artikel 102c § 26 EGInsO . . 1,0“.
Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU)
2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem f) Die bisherige Nummer 2362 wird Nummer 2373.
1482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2017
g) Die bisherige Nummer 2363 wird Nummer 2374 „Abschnitt 7 Koordinationsverfahren
und im Gebührentatbestand wird die Angabe
Abschnitt 8 Beschwerden“.
„2362“ durch die Angabe „2373“ ersetzt.
h) Die bisherige Nummer 2364 wird Nummer 2375. b) Nach Nummer 2362 wird folgender Abschnitt 7
eingefügt:
i) Nach der neuen Nummer 2375 wird folgende
Nummer 2376 eingefügt: Gebühr oder
Satz der
Gebühr oder Nr. Gebührentatbestand Gebühr nach
Satz der § 34 GKG
Nr. Gebührentatbestand Gebühr nach
§ 34 GKG „Abschnitt 7
Koordinationsverfahren
„2376 Verfahren über die Rechts-
beschwerde gegen die
2370 Verfahren im Allgemeinen . . 500,00 €
Beschwerdeentscheidung
über die Kosten des Grup-
2371 In dem Verfahren wird ein
pen-Koordinationsverfah-
Koordinationsplan zur Be-
rens nach Artikel 102c § 26
stätigung vorgelegt:
EGInsO i. V. m. § 574 ZPO. 2,0“.
Die Gebühr 2370 beträgt . . 1 000,00 €“.
Artikel 5 c) Der bisherige Abschnitt 7 wird Abschnitt 8.
Änderung des d) Die bisherigen Nummern 2370 bis 2373 werden
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes die Nummern 2380 bis 2383.
Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) zum Rechtsan-
e) Die bisherige Nummer 2374 wird Nummer 2384
waltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718,
und im Gebührentatbestand wird die Angabe
788), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 24 des Geset-
„2373“ durch die Angabe „2383“ ersetzt.
zes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert: f) Die bisherigen Nummern 2375 und 2376 werden
1. In Vorbemerkung 3.3.5 Absatz 3 werden die Wörter die Nummern 2385 und 2386.
„im Sekundärinsolvenzverfahren“ gestrichen.
2. In der Anmerkung zu Nummer 3317 werden vor dem Artikel 7
Punkt am Ende die Wörter „und im Verfahren über Änderung des
Anträge nach Artikel 36 Abs. 9 der Verordnung (EU) SCE-Ausführungsgesetzes
2015/848“ eingefügt.
In § 36 Absatz 1 Satz 1 des SCE-Ausführungsgeset-
Artikel 6 zes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911), das zuletzt
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. Mai 2016
Weitere Änderung (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist, wird die Angabe
des Gerichtskostengesetzes „§ 15a Abs. 4 und 5“ durch die Angabe „§ 15a Absatz 4
Das Gerichtskostengesetz, das zuletzt durch Artikel 4 bis 6“ ersetzt.
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert: Artikel 8
1. § 23 wird wie folgt geändert: Änderung des
a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt: Gesetzes zur Erleichterung
„(6) Die Kosten des Koordinationsverfahrens der Bewältigung von Konzerninsolvenzen
trägt der Schuldner, der die Einleitung des Ver- Artikel 4 des Gesetzes zur Erleichterung der Bewäl-
fahrens beantragt hat. Dieser Schuldner trägt die tigung von Konzerninsolvenzen vom 13. April 2017
Kosten auch, wenn der Antrag von dem Insol- (BGBl. I S. 866) wird aufgehoben.
venzverwalter, dem vorläufigen Insolvenzverwal-
ter, dem Gläubigerausschuss oder dem vorläufi-
Artikel 9
gen Gläubigerausschuss gestellt wird.“
b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7. Inkrafttreten
2. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
ändert: am 26. Juni 2017 in Kraft.
a) In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 2 (2) In Artikel 3 tritt Artikel 102c § 22 des Einführungs-
Hauptabschnitt 3 Abschnitt 7 durch die folgenden gesetzes zur Insolvenzordnung am 21. April 2018 in
Angaben ersetzt: Kraft, gleichzeitig tritt Artikel 6 in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2017 1483
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Juni 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
1484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2017
Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681
Vom 6. Juni 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 5. Anschrift und Kontaktangaben, einschließlich Tele-
fonnummer und E-Mail-Adresse,
Artikel 1 6. Flugscheindaten, einschließlich Flugscheinnummer,
Gesetz Ausstellungsdatum, einfacher Flug und automati-
über die Verarbeitung von Fluggastdaten sche Tarifanzeige,
zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681 7. vollständige Gepäckangaben,
(Fluggastdatengesetz – FlugDaG)* 8. etwaige erhobene erweiterte Fluggastdaten
(Advance Passenger Information-Daten), einschließ-
Abschnitt 1 lich Art, Nummer, Ausstellungsland und Ablauf-
Fluggastdatenzentralstelle und Zweck datum von Identitätsdokumenten, Staatsangehörig-
des Fluggastdaten-Informationssystems keit, Familienname, Vornamen, Geschlecht, Ge-
burtsdatum, Luftfahrtunternehmen, Flugnummer,
§1 Tag des Abflugs und der Ankunft, Flughafen des
Abflugs und der Ankunft, Uhrzeit des Abflugs und
Fluggastdatenzentralstelle und Zweck
der Ankunft,
des Fluggastdaten-Informationssystems
9. sonstige Namensangaben,
(1) Das Bundeskriminalamt ist nationale zentrale
Stelle für die Verarbeitung von Fluggastdaten (Flug- 10. alle Arten von Zahlungsinformationen, einschließlich
gastdatenzentralstelle). Die Fluggastdatenzentralstelle der Rechnungsanschrift,
unterhält ein Fluggastdaten-Informationssystem nach 11. gesamter Reiseverlauf für bestimmte Fluggastdaten,
Maßgabe dieses Gesetzes.
12. Angaben zum Vielflieger-Eintrag,
(2) Das Fluggastdaten-Informationssystem dient der
Verhütung und Verfolgung von terroristischen Straftaten 13. Angaben zum Reisebüro und zur Sachbearbeiterin
und schwerer Kriminalität. oder zum Sachbearbeiter,
(3) Das Bundesverwaltungsamt verarbeitet Fluggast- 14. Reisestatus des Fluggastes mit Angaben über Reise-
daten im Auftrag und nach Weisung der Fluggastdaten- bestätigungen, Eincheckstatus, nicht angetretene
zentralstelle. Flüge und Fluggäste mit Flugschein aber ohne Re-
servierung,
Abschnitt 2 15. Angaben über gesplittete und geteilte Fluggastdaten,
Übermittlung von Fluggastdaten 16. allgemeine Hinweise, einschließlich aller verfügba-
an die Fluggastdatenzentralstelle ren Angaben zu unbegleiteten Minderjährigen unter
18 Jahren, wie beispielsweise Namensangaben,
§2 Geschlecht, Alter und Sprachen der oder des Min-
Datenübermittlung durch Luftfahrtunternehmen derjährigen, Namensangaben und Kontaktdaten
(1) Luftfahrtunternehmen übermitteln nach Maßgabe der Begleitperson beim Abflug und Angabe, in
des Absatzes 3 im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit welcher Beziehung diese Person zu der oder dem
erhobene Fluggastdaten von Fluggästen, einschließlich Minderjährigen steht, Namensangaben und Kontakt-
von Transfer- und Transitfluggästen, die von ihnen in daten der abholenden Person und Angabe, in wel-
einem Luftfahrzeug befördert werden oder befördert cher Beziehung diese Person zu der oder dem
werden sollen, an die Fluggastdatenzentralstelle. Minderjährigen steht, begleitende Flughafenmit-
arbeiterin oder begleitender Flughafenmitarbeiter
(2) Fluggastdaten sind folgende Daten: bei Abflug und Ankunft,
1. Familienname, Geburtsname, Vornamen und Doktor- 17. Sitzplatznummer und sonstige Sitzplatzinformatio-
grad des Fluggastes, nen,
2. Angaben zum Fluggastdaten-Buchungscode,
18. Angaben zum Code-Sharing,
3. Datum der Buchung und der Flugscheinausstellung,
19. Anzahl und Namensangaben von Mitreisenden im
4. planmäßiges Abflugdatum oder planmäßige Abflug- Rahmen der Fluggastdaten und
daten,
20. alle vormaligen Änderungen der unter den Num-
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681 des mern 1 bis 19 aufgeführten Fluggastdaten.
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 über die (3) Fluggastdaten sind für alle Flüge des Linien-,
Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung,
Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten Charter- und Taxiverkehrs zu übermitteln, die nicht mi-
und schwerer Kriminalität (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 132). litärischen Zwecken dienen und die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2017 1485
1. von der Bundesrepublik Deutschland aus starten Ausstellung von Flugscheinen beteiligt sind, im Rahmen
und in einem anderen Staat landen oder ihrer Geschäftstätigkeit Fluggastdaten an Luftfahrtunter-
2. von einem anderen Staat aus starten und in der nehmen übermitteln, gilt Folgendes:
Bundesrepublik Deutschland landen oder zwischen- 1. die Luftfahrtunternehmen haben diese Fluggastdaten
landen. unbeschadet des § 2 Absatz 1 zu den in § 2 Absatz 5
(4) Bei Flügen mit Code-Sharing zwischen mehreren Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkten an die Fluggast-
Luftfahrtunternehmen übermittelt dasjenige Luftfahrt- datenzentralstelle zu übermitteln;
unternehmen, das den Flug durchführt, die Fluggast- 2. die anderen Unternehmen haben die Fluggastdaten
daten aller Fluggäste des Fluges an die Fluggastdaten- so rechtzeitig an das jeweilige Luftfahrtunternehmen
zentralstelle. zu übermitteln, dass eine Weiterleitung der Daten
(5) Die Luftfahrtunternehmen haben die Fluggastda- durch das Luftfahrtunternehmen zu den in § 2 Ab-
ten der Fluggastdatenzentralstelle nach Absatz 7 Satz 1 satz 5 Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkten an die
zu folgenden Zeitpunkten zu übermitteln: Fluggastdatenzentralstelle erfolgen kann.
1. 48 bis 24 Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit und
Abschnitt 3
2. unmittelbar nachdem sich die Fluggäste vor dem
Ve r a r b e i t u n g v o n F l u g g a s t d a t e n
Start an Bord des Luftfahrzeuges begeben haben
durch die Fluggastdatenzentralstelle
und sobald keine Fluggäste mehr an Bord kommen
oder von Bord gehen können.
§4
Sind zu einem Fluggast im Zeitpunkt der Übermittlung
Voraussetzungen für die Datenverarbeitung
nach Satz 1 Nummer 1 keine Fluggastdaten vorhanden,
so hat das Luftfahrtunternehmen die Fluggastdaten (1) Die Fluggastdatenzentralstelle verarbeitet die von
dieses Fluggastes der Fluggastdatenzentralstelle spä- den Luftfahrtunternehmen übermittelten Fluggastdaten
testens zwei Stunden vor der geplanten Abflugzeit und gleicht sie mit Datenbeständen und Mustern nach
nachzumelden, sofern diese Daten dem Luftfahrtunter- Maßgabe der Absätze 2 und 5 ab, um Personen zu
nehmen bis zu diesem Zeitpunkt vorliegen; Satz 1 identifizieren, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte
Nummer 2 bleibt unberührt. Die Übermittlung der Daten dafür vorliegen, dass sie eine der folgenden Straftaten
nach Satz 1 Nummer 2 kann auf eine Aktualisierung der begangen haben oder innerhalb eines übersehbaren
übermittelten Daten nach Satz 1 Nummer 1 beschränkt Zeitraumes begehen werden:
werden. 1. eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit
(6) Zusätzlich zu den in Absatz 5 genannten Zeit- § 129b, des Strafgesetzbuchs,
punkten sind in Einzelfällen die Fluggastdaten auf An- 2. eine in § 129a Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2
forderung der Fluggastdatenzentralstelle unverzüglich Nummer 1 bis 5 des Strafgesetzbuchs bezeichnete
zu übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür Straftat, wenn diese bestimmt ist, die Bevölkerung
vorliegen, dass die Begehung einer Straftat nach § 4 auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde
Absatz 1 unmittelbar bevorsteht und dies zur Erfüllung oder eine internationale Organisation rechtswidrig
der in § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 genann- mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nöti-
ten Aufgaben erforderlich ist. Satz 1 gilt bei Ersuchen gen oder die politischen, verfassungsrechtlichen,
nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 entsprechend. wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines
(7) Die Fluggastdaten werden elektronisch übermit- Staates oder einer internationalen Organisation zu
telt. Bei der Übermittlung zu verwenden sind die ge- beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen und
meinsamen Protokolle und die unterstützten Datenfor- durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkun-
mate, die jeweils festgelegt worden sind durch Durch- gen einen Staat oder eine internationale Organisa-
führungsrechtsakte der Europäischen Kommission tion erheblich schädigen kann,
nach Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/681 3. eine Straftat, die darauf gerichtet ist, eine der in
des Europäischen Parlaments und des Rates vom Nummer 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen,
27. April 2016 über die Verwendung von Fluggast-
datensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, 4. eine Straftat nach den §§ 89a bis 89c und 91 des
Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Strafta- Strafgesetzbuchs,
ten und schwerer Kriminalität (ABl. L 119 vom 4.5.2016, 5. eine Straftat im unmittelbaren Zusammenhang mit
S. 132). Die Luftfahrtunternehmen teilen der Fluggast- terroristischen Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 2
datenzentralstelle mit, welches konkrete Protokoll und des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates
Datenformat für die Übermittlung der Fluggastdaten vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl.
verwendet wird. Bei technischen Störungen erfolgt die L 164 vom 22.6.2002, S. 3), der zuletzt durch Artikel 1
Übermittlung der Fluggastdaten in Abstimmung mit der Nummer 1 des Rahmenbeschlusses 2008/919/JI
Fluggastdatenzentralstelle ausnahmsweise auf andere (ABl. L 330 vom 9.12.2008, S. 21) geändert worden
geeignete Weise, die ein angemessenes Datensicher- ist, oder
heitsniveau gewährleistet. 6. eine Straftat, die einer in Anhang II zur Richtlinie (EU)
2016/681 aufgeführten strafbaren Handlung ent-
§3 spricht und die mit einer Freiheitsstrafe im Höchst-
Datenübermittlung der durch maß von mindestens drei Jahren bedroht ist.
andere Unternehmen erhobenen Fluggastdaten (2) Ein automatisierter Abgleich von Fluggastdaten
Für den Fall, dass andere Unternehmen, die an der durch die Fluggastdatenzentralstelle ist vor der Ankunft
Reservierung oder Buchung von Flügen oder an der eines Luftfahrzeuges auf einem Flughafen in der Bun-
1486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2017
desrepublik Deutschland oder vor dem Abflug eines der folgenden Datenelemente, mit denen die Identität
Luftfahrzeuges von einem Flughafen der Bundesrepu- einer Person nach § 2 Absatz 1 festgestellt werden
blik Deutschland zulässig könnte, von der Fluggastdatenzentralstelle depersona-
1. mit Datenbeständen, die der Fahndung oder Aus- lisiert:
schreibung von Personen oder Sachen dienen und 1. Namensangaben nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 9
sowie die Anzahl und die Namensangaben der er-
2. mit Mustern
fassten Mitreisenden nach § 2 Absatz 2 Nummer 19,
(vorzeitiger Abgleich). Treffer, die aus einem vorzeitigen
2. Anschrift und Kontaktangaben nach § 2 Absatz 2
Abgleich resultieren, werden von der Fluggastdaten-
Nummer 5,
zentralstelle individuell überprüft.
3. alle Arten von Zahlungsinformationen, einschließlich
(3) Die Muster für den Abgleich nach Absatz 2 Satz 1 der Rechnungsanschrift, nach § 2 Absatz 2 Num-
Nummer 2 werden von der Fluggastdatenzentralstelle mer 10, die zur Feststellung der Identität des Flug-
unter Einbeziehung der oder des Datenschutzbeauf- gastes oder anderer Personen beitragen könnten,
tragten der Fluggastdatenzentralstelle erstellt und in
Zusammenarbeit mit den in § 6 Absatz 1 Satz 1 und 4. Angaben zum Vielflieger-Eintrag nach § 2 Absatz 2
Absatz 2 Satz 1 genannten Behörden sowie mit der Nummer 12,
oder dem Datenschutzbeauftragten der Fluggastdaten- 5. allgemeine Hinweise nach § 2 Absatz 2 Nummer 16,
zentralstelle regelmäßig, mindestens alle sechs Mona- die zur Feststellung der Identität des Fluggastes
te, überprüft. Die Muster enthalten verdachtsbegrün- beitragen könnten und
dende und verdachtsentlastende Prüfungsmerkmale.
6. Daten nach § 2 Absatz 2 Nummer 8.
Verdachtsbegründende Prüfungsmerkmale beruhen
auf den Tatsachen zu bestimmten Straftaten, die den (2) Die Aufhebung der Depersonalisierung von Flug-
in § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 genannten gastdaten durch die Fluggastdatenzentralstelle ist nur
Behörden vorliegen. Sie müssen geeignet sein, Perso- zulässig, wenn die Aufhebung
nen zu identifizieren, die für die Verhütung oder Verfol- 1. im Fall eines Abgleichs nach § 4 Absatz 5 Satz 1 zur
gung der in Absatz 1 genannten Straftaten bedeutsame Verhütung oder Verfolgung von Straftaten nach § 4
Prüfungsmerkmale erfüllen. Verdachtsentlastende Prü- Absatz 1 erforderlich ist und
fungsmerkmale dienen dazu, Personen, die unter ver-
2. auf Antrag der Leitung der Fluggastdatenzentral-
dachtsbegründende Prüfungsmerkmale fallen, als
stelle oder deren Vertretung gerichtlich genehmigt
Nichtverdächtige auszuschließen. Bei den Mustern sind
worden ist.
verdachtsbegründende Prüfungsmerkmale mit ver-
dachtsentlastenden Prüfungsmerkmalen so zu kombi- Bei Gefahr im Verzug kann die Präsidentin oder der
nieren, dass die Zahl der unter ein Muster fallenden Präsident des Bundeskriminalamtes oder ihre oder
Personen möglichst gering ist. Angaben zur rassischen seine Vertretung die Genehmigung erteilen. Die gericht-
oder ethnischen Herkunft, zu den politischen Meinun- liche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. Die
gen, zu den religiösen oder weltanschaulichen Über- Sätze 1 bis 3 gelten mit Blick auf die in § 6 Absatz 2
zeugungen, zur Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, Satz 1 genannten Behörden entsprechend mit der Maß-
zum Gesundheitszustand, zum Sexualleben oder zur gabe, dass die Aufhebung im Fall eines Abgleichs nach
sexuellen Orientierung einer Person dürfen nicht Ge- § 4 Absatz 5 Satz 2 zur Erfüllung von deren Aufgaben
genstand eines Prüfungsmerkmals sein. Die oder der im Zusammenhang mit Straftaten nach § 4 Absatz 1
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Infor- erforderlich ist.
mationsfreiheit kontrolliert die Erstellung und Anwen-
dung der Muster mindestens alle zwei Jahre. Sie oder Abschnitt 4
er erstattet der Bundesregierung alle zwei Jahre Bericht. Übermittlung von Fluggastdaten
(4) Die Fluggastdatenzentralstelle kann Fluggastda- durch die Fluggastdatenzentralstelle
ten analysieren, um Muster für den vorzeitigen Abgleich
zu erstellen oder zu aktualisieren. §6
(5) Die Fluggastdatenzentralstelle kann im Einzelfall Datenübermittlung
auf ein begründetes Ersuchen einer in § 6 Absatz 1 an die zuständigen Behörden im Inland
Satz 1 genannten zuständigen Behörde die von der er- (1) Soweit dies zur Erfüllung von deren Aufgaben zur
suchenden Behörde übermittelten Daten in besonderen Verhütung oder Verfolgung von Straftaten nach § 4 Ab-
Fällen mit den im Fluggastdaten-Informationssystem satz 1 erforderlich ist, kann die Fluggastdatenzentral-
gespeicherten Daten zu den in § 1 Absatz 2 genannten stelle die aus einem Abgleich nach § 4 Absatz 2 oder
Zwecken abgleichen. Satz 1 gilt mit Blick auf die in § 6 Absatz 5 resultierenden Fluggastdaten und die Ergeb-
Absatz 2 Satz 1 genannten Behörden entsprechend mit nisse der Verarbeitung dieser Daten zur weiteren Über-
der Maßgabe, dass der Abgleich zum Zweck der Erfül- prüfung oder zur Veranlassung geeigneter Maßnahmen
lung von deren Aufgaben im Zusammenhang mit Straf- übermitteln an
taten nach Absatz 1 erfolgen kann.
1. das Bundeskriminalamt,
§5 2. die Landeskriminalämter,
Depersonalisierung von Daten 3. die Zollverwaltung sowie
(1) Nach Ablauf von sechs Monaten ab Übermittlung 4. die Bundespolizei.
der Fluggastdaten an die Fluggastdatenzentralstelle Die Übermittlung von Daten, die aus einem Abgleich
werden die Fluggastdaten durch Unkenntlichmachung nach § 4 Absatz 5 resultieren, an eine andere als an
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2017 1487
die ersuchende Behörde erfolgt nur im Einvernehmen 1. sich durch einen Abgleich nach § 4 Absatz 2 oder
mit der ersuchenden Behörde. Absatz 5 oder durch eine Analyse von Fluggastdaten
nach § 4 Absatz 4 herausstellt, dass die Daten zur
(2) Soweit dies zur Erfüllung von deren Aufgaben im
Erfüllung der Aufgaben von Behörden anderer
Zusammenhang mit Straftaten nach § 4 Absatz 1 erfor-
Mitgliedstaaten zur Verhütung oder Verfolgung von
derlich ist, kann die Fluggastdatenzentralstelle die aus
terroristischen Straftaten oder schwerer Kriminalität
einem Abgleich nach § 4 Absatz 2 oder Absatz 5 resul-
erforderlich sind,
tierenden Fluggastdaten und die Ergebnisse der Ver-
arbeitung dieser Daten zudem übermitteln an 2. ein Ersuchen der Fluggastdatenzentralstelle eines
1. das Bundesamt für Verfassungsschutz und die Ver- anderen Mitgliedstaates vorliegt, aus dem sich tat-
fassungsschutzbehörden der Länder, sächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die
Übermittlung zur Verhütung oder Verfolgung von ter-
2. den Militärischen Abschirmdienst sowie
roristischen Straftaten oder schwerer Kriminalität er-
3. den Bundesnachrichtendienst. forderlich ist, oder
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3. ein Ersuchen der Fluggastdatenzentralstelle eines
(3) Die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 ge- anderen Mitgliedstaates vorliegt, das auf Anforde-
nannten Behörden dürfen die übermittelten Daten nur rung von Fluggastdaten bei Luftfahrtunternehmen
zu den Zwecken, zu denen sie ihnen übermittelt worden und Übermittlung dieser Daten gerichtet ist und sich
sind, verarbeiten. aus dem Ersuchen tatsächliche Anhaltspunkte dafür
ergeben, dass die Übermittlung der Daten zur Ver-
(4) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Behörden kön-
hütung einer unmittelbar bevorstehenden terroristi-
nen, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung wahrneh-
schen Straftat oder einer unmittelbar bevorstehen-
men, die übermittelten Daten zu anderen Zwecken ver-
den Straftat der schweren Kriminalität erforderlich ist.
arbeiten, wenn Erkenntnisse, auch unter Einbezug wei-
terer Informationen, den Verdacht einer bestimmten an- Die Übermittlung von Daten nach Satz 1 Nummer 1, die
deren Straftat begründen. aus einem Abgleich nach § 4 Absatz 5 resultieren, er-
folgt nur im Einvernehmen mit der um den Abgleich er-
§7 suchenden Behörde. In den Fällen des Satzes 1 Num-
Datenaustausch zwischen mer 2 kann bei Gefahr im Verzug das Ersuchen auch
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch eine zuständige Behörde eines anderen Mitglied-
staates gestellt werden, sofern sie nach Artikel 7 Ab-
(1) Der Fluggastdatenzentralstelle obliegt der Aus- satz 3 der Richtlinie (EU) 2016/681 gegenüber der Eu-
tausch von Fluggastdaten und von Ergebnissen der ropäischen Kommission benannt worden ist und diese
Verarbeitung dieser Daten mit den Fluggastdatenzen- Mitteilung durch die Europäische Kommission im Amts-
tralstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen blatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde. Bei
Union (Mitgliedstaaten). der Übermittlung von Daten aufgrund eines Ersuchens
(2) Die Fluggastdatenzentralstelle kann die Flug- nach Satz 1 Nummer 2 gilt § 5 Absatz 2 entsprechend.
gastdatenzentralstelle eines anderen Mitgliedstaates
(4) Die Fluggastdatenzentralstelle kann Fluggastda-
aufgrund eines begründeten Ersuchens einer in § 6 Ab-
ten und die Ergebnisse der Verarbeitung dieser Daten,
satz 1 Satz 1 genannten Behörde ersuchen um
die ihr von den Fluggastdatenzentralstellen anderer
1. Übermittlung von Fluggastdaten und von Ergebnis- Mitgliedstaaten übermittelt werden, verarbeiten und an
sen der Verarbeitung dieser Daten, soweit dies zur die in § 6 Absatz 1 Satz 1 genannten Behörden über-
Verhütung oder Verfolgung von Straftaten nach § 4 mitteln, wenn
Absatz 1 erforderlich ist, oder
1. sich nach einer individuellen Überprüfung heraus-
2. Anforderung von Fluggastdaten bei Luftfahrtunter- stellt, dass die Daten zur Erfüllung der Aufgaben die-
nehmen und Übermittlung dieser Daten, soweit dies ser Behörden zur Verhütung oder Verfolgung von
zur Verhütung einer unmittelbar bevorstehenden
Straftaten nach § 4 Absatz 1 erforderlich sind oder
Straftat nach § 4 Absatz 1 erforderlich ist.
Ein begründetes Ersuchen nach Satz 1 Nummer 1 kann 2. die Daten mittels eines begründeten Ersuchens nach
bei Gefahr im Verzug auch durch eine Behörde nach § 6 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 angefordert wurden und
Absatz 1 Satz 1 gestellt werden. Die Fluggastdatenzen- zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden erfor-
tralstelle ist nachrichtlich zu beteiligen. Die Sätze 1 bis 3 derlich sind.
gelten mit Blick auf die in § 6 Absatz 2 Satz 1 genann-
Die Übermittlung von Daten nach Satz 1 Nummer 2 an
ten Behörden entsprechend mit der Maßgabe, dass
eine andere als an die ersuchende Behörde erfolgt nur
1. die Übermittlung zur Erfüllung von deren Aufgaben im Einvernehmen mit der ersuchenden Behörde. Die
im Zusammenhang mit Straftaten nach § 4 Absatz 1 Sätze 1 und 2 gelten mit Blick auf die in § 6 Absatz 2
erforderlich ist und Satz 1 genannten Behörden entsprechend mit der Maß-
2. im Fall des Satzes 1 Nummer 2 die Begehung einer gabe, dass die Übermittlung der Daten zur Erfüllung
Straftat nach § 4 Absatz 1 unmittelbar bevorsteht. von deren Aufgaben im Zusammenhang mit Straftaten
nach § 4 Absatz 1 erforderlich ist.
(3) Die Fluggastdatenzentralstelle kann Fluggast-
daten und die Ergebnisse der Verarbeitung dieser (5) Die Vorschriften über die internationale Rechts-
Daten an die Fluggastdatenzentralstellen anderer Mit- hilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten bleiben unbe-
gliedstaaten übermitteln, wenn rührt.
1488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2017
§8 übermittlung nach den Absätzen 1 und 2. Die Daten-
Teilnahme an übermittlung nach Absatz 2 Satz 2 ist nachträglich
gemeinsamen Verfahren der Zusammenarbeit durch die Datenschutzbeauftragte oder den Daten-
schutzbeauftragten der Fluggastdatenzentralstelle zu
Die Fluggastdatenzentralstelle kann an gemeinsamen überprüfen.
Verfahren der systematischen Zusammenarbeit mit an-
deren Fluggastdatenzentralstellen der Mitgliedstaaten Abschnitt 5
der Europäischen Union zur Verhütung und Verfolgung
von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität Datenschutzrechtliche Bestimmungen
nach Maßgabe dieses Gesetzes teilnehmen. § 7 bleibt
unberührt. § 11
Nationale Kontrollstelle
§9 Die Aufgaben der nationalen Kontrollstelle für den
Datenübermittlung an Europol Datenschutz nimmt die oder der Bundesbeauftragte
Die Fluggastdatenzentralstelle kann Fluggastdaten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wahr.
und die Ergebnisse der Verarbeitung dieser Daten an
Europol übermitteln, wenn ein Ersuchen von Europol § 12
vorliegt, aus dem sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür Die oder der Datenschutzbeauftragte
ergeben, dass die Übermittlung zur Verhütung oder Ver- der Fluggastdatenzentralstelle
folgung von terroristischen Straftaten oder schwerer (1) Die Aufgaben der oder des Datenschutzbeauf-
Kriminalität durch Europol erforderlich ist. § 5 Absatz 2 tragten der Fluggastdatenzentralstelle nimmt die oder
gilt entsprechend. der Datenschutzbeauftragte des Bundeskriminalamtes
wahr.
§ 10
(2) Die oder der Datenschutzbeauftragte der Flug-
Datenübermittlung an Drittstaaten gastdatenzentralstelle kann eine Angelegenheit an die
(1) Unter Beachtung der §§ 78 bis 80 des Bundes- nationale Kontrollstelle verweisen, wenn sie oder er eine
datenschutzgesetzes kann die Fluggastdatenzentral- Verarbeitung von Fluggastdaten für rechtswidrig hält.
stelle Fluggastdaten und die Ergebnisse der Verarbei-
tung dieser Daten im Einzelfall auf Ersuchen an die § 13
Behörden von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Löschung von Daten
Europäischen Union sind (Drittstaaten) übermitteln, wenn
(1) Fluggastdaten sind nach Ablauf von fünf Jahren
1. diese Behörden für die Verhütung oder Verfolgung ab ihrer Übermittlung an die Fluggastdatenzentralstelle
von terroristischen Straftaten oder schwerer Krimi- durch die Fluggastdatenzentralstelle aus dem Fluggast-
nalität zuständig sind und die Datenübermittlung zu daten-Informationssystem zu löschen. Die Löschung
diesem Zweck erforderlich ist und von Fluggastdaten, die den in § 6 Absatz 1 Satz 1 oder
2. sich diese Behörden verpflichten, die Daten nur Absatz 2 Satz 1 genannten Behörden übermittelt wur-
dann an die Behörden eines anderen Drittstaates den, richtet sich nach den jeweiligen für diese Behörden
zu übermitteln, wenn dies zur Verhütung oder Verfol- geltenden Vorschriften.
gung von terroristischen Straftaten oder schwerer (2) Daten, die der Fluggastdatenzentralstelle von
Kriminalität erforderlich ist, und vor der Weiterüber- den Luftfahrtunternehmen übermittelt wurden und die
mittlung die Einwilligung der Fluggastdatenzentral- nicht Fluggastdaten nach § 2 Absatz 2 sind, werden
stelle eingeholt wird. unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Fluggast-
§ 5 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Vorschriften über datenzentralstelle durch die Fluggastdatenzentralstelle
die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Ange- gelöscht.
legenheiten bleiben unberührt. (3) Fluggastdaten nach § 2 Absatz 2, die Angaben
(2) Die Fluggastdatenzentralstelle kann die Fluggast- zur rassischen oder ethnischen Herkunft, zu den politi-
daten eines anderen Mitgliedstaates unter den Voraus- schen Meinungen, zu den religiösen oder weltanschau-
setzungen des Absatzes 1 an die Behörden von Dritt- lichen Überzeugungen, zur Mitgliedschaft in einer
staaten übermitteln, wenn die Fluggastdatenzentralstelle Gewerkschaft, zum Gesundheitszustand, zum Sexual-
dieses Mitgliedstaates in die Übermittlung einwilligt. leben oder zur sexuellen Orientierung einer Person
Liegt keine Einwilligung vor, ist die Übermittlung nur beinhalten, werden unverzüglich nach ihrem Eingang
dann zulässig, wenn bei der Fluggastdatenzentralstelle durch die Fluggast-
1. die Übermittlung erforderlich ist, um eine gegenwär- datenzentralstelle gelöscht.
tige Gefahr durch terroristische Straftaten oder (4) Die Ergebnisse der Verarbeitung von Fluggast-
schwere Kriminalität in einem Mitgliedstaat oder daten sind durch die Fluggastdatenzentralstelle zu
einem Drittstaat abzuwehren und löschen, sobald sie nicht mehr erforderlich sind, um die
2. die Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden in § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 genannten
kann. Behörden, die Fluggastdatenzentralstellen anderer Mit-
gliedstaaten, Europol oder die Behörden von Drittstaa-
Die für die Einwilligung nach Satz 2 zuständige Flug- ten zu informieren. Verarbeitungsergebnisse, die aus
gastdatenzentralstelle ist unverzüglich zu unterrichten. Analysen von Fluggastdaten resultieren, sind von der
(3) Die Fluggastdatenzentralstelle unterrichtet die Fluggastdatenzentralstelle zu löschen, sobald sie nicht
Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauf- mehr für die Erstellung oder Aktualisierung von Mustern
tragten der Fluggastdatenzentralstelle über jede Daten- für den vorzeitigen Abgleich oder zur Information der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2017 1489
Fluggastdatenzentralstellen anderer Mitgliedstaaten 2. die Ersuchen von
benötigt werden. Die Löschung von Ergebnissen der a) in § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 ge-
Verarbeitung von Fluggastdaten, die den in § 6 Absatz 1 nannten Behörden,
Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 genannten Behörden über-
mittelt wurden, richtet sich nach den jeweiligen für b) nach Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/681
diese Behörden geltenden Vorschriften. benannten Behörden anderer Mitgliedstaaten,
c) Fluggastdatenzentralstellen anderer Mitgliedstaa-
(5) Ergibt die individuelle Überprüfung nach § 4 Ab-
ten und
satz 2 Satz 2 nach einem vorzeitigen Abgleich, dass
kein Treffer vorliegt, so ist dieses Ergebnis spätestens d) Europol sowie
dann zu löschen, wenn die dazugehörigen Daten nach 3. die Ersuchen von Behörden von Drittstaaten und
Absatz 1 Satz 1 gelöscht werden. jede Übermittlung von Fluggastdaten an Behörden
von Drittstaaten.
§ 14 (3) Die Fluggastdatenzentralstelle stellt der nationa-
Protokollierung len Kontrollstelle auf Anfrage alle verfügbaren Doku-
(1) Die Fluggastdatenzentralstelle hat mindestens mentationen zur Verfügung.
die folgenden Verarbeitungsvorgänge zu protokollieren:
Abschnitt 6
1. Erhebung,
Geltung des
2. Veränderung, Bundeskriminalamtgesetzes
3. Abfrage,
§ 16
4. Übermittlung und
Geltung des Bundeskriminalamtgesetzes
5. Löschung.
Das Bundeskriminalamtgesetz findet entsprechende
(2) Die Protokolle über Abfragen und Übermittlungen Anwendung, soweit in diesem Gesetz keine spezielle-
müssen es ermöglichen, die Begründung, das Datum ren Regelungen enthalten sind.
und die Uhrzeit dieser Vorgänge und so weit wie mög-
lich die Identität der Person, die die personenbezoge- Abschnitt 7
nen Daten abgefragt oder übermittelt hat, und die Iden-
tität des Empfängers der Daten festzustellen. Schlussvorschriften
(3) Die Protokolle dürfen ausschließlich für die Über- § 17
prüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung
durch die Datenschutzbeauftragte oder den Daten- Gerichtliche Zuständigkeit, Verfahren
schutzbeauftragten der Fluggastdatenzentralstelle sowie Für gerichtliche Entscheidungen nach diesem Ge-
die nationale Kontrollstelle sowie für die Eigenüber- setz ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk
wachung, für die Gewährleistung der Integrität und das Bundeskriminalamt seinen Sitz hat. Für das Verfah-
Sicherheit der personenbezogenen Daten und für ren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das
Audits verwendet werden. Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenhei-
ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Die Protokolldaten sind fünf Jahre lang aufzube-
wahren und anschließend zu löschen.
§ 18
(5) Die Fluggastdatenzentralstelle hat die Protokolle
Bußgeldvorschriften
der nationalen Kontrollstelle auf Anforderung zur Verfü-
gung zu stellen. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
(6) Die Protokollierung erfolgt in einer Weise, dass
die Protokolle der oder dem Datenschutzbeauftragten 1. entgegen § 2 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit Ab-
der Fluggastdatenzentralstelle oder der nationalen satz 2 Nummer 1 bis 8 dort genannte Fluggastdaten
Kontrollstelle in elektronisch auswertbarer Form für die nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbei- nicht rechtzeitig übermittelt oder
tung zur Verfügung stehen. 2. entgegen § 2 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz in Ver-
bindung mit Absatz 2 Nummer 1 bis 8 dort genannte
§ 15 Fluggastdaten nicht, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht rechtzeitig nachmeldet.
Dokumentationspflicht
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
(1) Die Fluggastdatenzentralstelle dokumentiert alle
bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Verarbeitungssysteme und Verarbeitungsverfahren, die
in ihre Zuständigkeit fallen. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
(2) Die Dokumentation enthält zumindest folgende das Bundesverwaltungsamt.
Angaben:
1. den Namen und die Kontaktdaten der Fluggast- Artikel 2
datenzentralstelle und der Mitarbeiterinnen und Mit-
arbeiter der Fluggastdatenzentralstelle, die mit der
Änderung des
Verarbeitung der Fluggastdaten beauftragt sind, Fluggastdatengesetzes
und die verschiedenen Ebenen der Zugangsberech- § 14 des Fluggastdatengesetzes vom 6. Juni 2017
tigungen, (BGBl. I S. 1484) wird wie folgt gefasst:
1490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2017
„§ 14 Eigenüberwachung, für die Gewährleistung der Integri-
Protokollierung tät und Sicherheit der personenbezogenen Daten und
für Audits verwendet werden.
(1) § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt mit der
Maßgabe, dass die Protokolle der oder dem Daten- (3) Die Protokolldaten sind fünf Jahre lang aufzube-
schutzbeauftragten der Fluggastdatenzentralstelle oder wahren und anschließend zu löschen.“
der nationalen Kontrollstelle in elektronisch auswert-
barer Form für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit Artikel 3
der Datenverarbeitung zur Verfügung stehen.
(2) Abweichend von § 76 Absatz 3 des Bundesda- Inkrafttreten
tenschutzgesetzes dürfen die Protokolle ausschließlich (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Daten- am Tag nach der Verkündung in Kraft.
verarbeitung durch die Datenschutzbeauftragte oder
den Datenschutzbeauftragten der Fluggastdatenzentral- (2) Artikel 1 §§ 7 bis 10 und 18 sowie Artikel 2 treten
stelle sowie die nationale Kontrollstelle sowie für die am 25. Mai 2018 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 6. Juni 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2017 1491
Sechstes Gesetz
zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes*
Vom 6. Juni 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: „Für ausländische Fahrzeuge beträgt die Steuer für
jeden ganz oder teilweise im Inland zugebrachten
Artikel 1 Kalendertag“.
3. § 11 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Änderung des
Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetzes a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Das Zweite Verkehrsteueränderungsgesetz vom 8. Juni „Die Steuer ist bei ausländischen Fahrzeugen, die
2015 (BGBl. I S. 901) wird wie folgt geändert: zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland
gelangen, tageweise zu entrichten.“
1. Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a wird aufgehoben. b) Satz 3 wird aufgehoben.
2. In Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern 4. § 12 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
„Artikel 1 Nummer 7“ die Angabe „Buchstabe b“
a) In Nummer 3 werden die Wörter „, ausgenommen
eingefügt.
in den Fällen des § 11 Abs. 3“ gestrichen.
b) In Nummer 5 werden die Wörter „der Gültigkeit“
Artikel 2
durch die Wörter „des Betriebszeitraums“ ersetzt.
Änderung des 5. In § 17 werden die Wörter „vom Hundert“ ge-
Kraftfahrzeugsteuergesetzes strichen.
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der 6. § 18 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I „(5) Für Personenkraftwagen, auf die § 8 Num-
S. 3818), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes mer 1 Buchstabe b Anwendung findet, ist § 9 Ab-
vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, satz 1 Nummer 2 Buchstabe b bei erstmaliger Zu-
wird wie folgt geändert: lassung vor dem 1. September 2018 in folgender
1. § 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: Fassung anzuwenden:
„b) bei erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009
„1. Fahrzeugen, die von der Zulassungspflicht nach
für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einem
§ 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverord-
Teil davon 2 Euro für Fremdzündungsmotoren und
nung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139) in
9,50 Euro für Selbstzündungsmotoren zuzüglich
der jeweils geltenden Fassung ausgenommen
jeweils 2 Euro für jedes Gramm Kohlendioxid-
sind;“.
emission je Kilometer entsprechend der Richtlinie
2. In § 9 Absatz 3 Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember
wie folgt gefasst: 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG
des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraft-
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen fahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl.
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- L 329 vom 30.12.1993, S. 39) oder der Verord-
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 nung (EG) Nr. 715/2007 in der Fassung der Ände-
vom 17.9.2015, S. 1). rung durch die Verordnung (EU) Nr. 459/2012
1492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2017
(ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 16), das bei erst- Artikel 3
maliger Zulassung Inkrafttreten
aa) bis zum 31. Dezember 2011 120 g/km,
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
bb) ab dem 1. Januar 2012 110 g/km, am Tag nach der Verkündung in Kraft.
cc) ab dem 1. Januar 2014 95 g/km (2) Artikel 2 Nummer 2 und 3 sowie Nummer 4 Buch-
überschreitet;“.“ stabe a tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 6. Juni 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2017 1493
Gesetz
zur Änderung des Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetzes*
Vom 6. Juni 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- bb) durch Selbstzündungsmotoren um 5 Euro,
sen: c) wenn sie die Anforderungen nach den Buch-
staben a und b nicht erfüllen und angetrieben
Artikel 1 werden
Artikel 1 des Zweiten Verkehrsteueränderungsgeset-
aa) durch Fremdzündungsmotoren um 6,50
zes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 901), das durch Arti-
Euro,
kel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1491)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: bb) durch Selbstzündungsmotoren um 9,50
Euro,
1. In Nummer 7 Buchstabe b wird Absatz 6 durch den
folgenden Absatz 6 ersetzt: insgesamt jedoch um nicht mehr als 130 Euro;
„(6) Für inländische Kraftfahrzeuge ermäßigt sich 2. Wohnmobilen je 200 Kilogramm verkehrsrechtlich
die Jahressteuer (Steuerentlastungsbetrag) bei zulässigem Gesamtgewicht oder einem Teil da-
1. Personenkraftwagen je 100 Kubikzentimeter Hub- von um 16 Euro, insgesamt jedoch um nicht mehr
raum oder einem Teil davon, als 130 Euro;
a) wenn sie die verbindlichen Grenzwerte nach 3. Personenkraftwagen und Wohnmobilen mit
Tabelle 2 des Anhangs I der Verordnung (EG) a) zugeteiltem Oldtimer-Kennzeichen um 130
Nr. 715/2007 einhalten und angetrieben wer- Euro,
den
b) zugeteiltem Saisonkennzeichen für jeden Tag
aa) durch Fremdzündungsmotoren um 2,32 des Betriebszeitraums um den auf ihn entfal-
Euro, lenden Bruchteil des Jahresbetrags nach den
bb) durch Selbstzündungsmotoren um 5,32 Nummern 1 bis 3 Buchstabe a.
Euro, Der Steuerentlastungsbetrag nach Satz 1 ist jeweils
b) wenn sie die verbindlichen Grenzwerte nach begrenzt auf die Jahressteuer nach Absatz 1 Num-
Tabelle 1 des Anhangs I der Verordnung (EG) mer 2 und 2a sowie Absatz 4 Nummer 2, bei Saison-
Nr. 715/2007 oder nach Zeile B Fahrzeug- kennzeichen auf den Bruchteil des Jahresbetrags
klasse M der Tabellen in Nummer 5.3.1.4 des nach ihrem jeweiligen Betriebszeitraum.“
Anhangs I der Richtlinie 70/220/EWG in der bis
2. Der Nummer 12 wird folgender Buchstabe g ange-
1. Januar 2013 geltenden Fassung einhalten
fügt:
und angetrieben werden
„g) Folgender Absatz 14 wird angefügt:
aa) durch Fremdzündungsmotoren um 2 Euro,
„(14) Der Steuerentlastungsbetrag nach § 9
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a beträgt für
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- die Dauer von zwei Jahren ab dem Tag des
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom Bundesminister der Finanzen bekannt ge-
vom 17.9.2015, S. 1). gebenen Inkrafttretens von Artikel 1 Nummer 7
1494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2017
und 12 Buchstabe f des Zweiten Verkehrsteuer- Artikel 2
änderungsgesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I
Inkrafttreten
S. 901), das zuletzt durch das Gesetz zur Ände-
rung des Zweiten Verkehrsteueränderungsgeset- Dieses Gesetz tritt am zweiten Tag nach der Verkün-
zes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1493) geändert dung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Kraft-
worden ist, in Doppelbuchstabe aa 2,45 Euro fahrzeugsteuergesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I
und in Doppelbuchstabe bb 5,45 Euro.““ S. 1491) nach seinem Artikel 3 Absatz 1 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 6. Juni 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2017 1495
Gesetz
zur Ergänzung des
Finanzdienstleistungsaufsichtsrechts im Bereich der
Maßnahmen bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems
und zur Änderung der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie
(Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz)*
Vom 6. Juni 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: konglomerat“ und die Wörter „oder dem“ ge-
strichen.
Artikel 1 bb) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „Insti-
Änderung des tutsgruppen, Finanzholding-Gruppen“ das
Kreditwesengesetzes Komma durch das Wort „oder“ ersetzt, wer-
den die Wörter „oder Finanzkonglomeraten“
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
gestrichen, wird jeweils nach den Wörtern
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
„Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe“
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April
das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt
2017 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird wie
und werden jeweils die Wörter „oder des
folgt geändert:
Finanzkonglomerats“ und die Wörter „oder
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: dem“ gestrichen.
a) Die Angabe zu § 25f wird wie folgt gefasst: cc) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „Insti-
„§ 25f Besondere Anforderungen an die ord- tutsgruppen, Finanzholding-Gruppen“ das
nungsgemäße Geschäftsorganisation von Komma durch das Wort „oder“ ersetzt, wer-
CRR-Kreditinstituten sowie von Instituts- den die Wörter „oder Finanzkonglomeraten“
gruppen, Finanzholding-Gruppen und ge- gestrichen, wird jeweils nach den Wörtern
mischten Finanzholding-Gruppen, denen „Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe“
ein CRR-Kreditinstitut angehört; Verord- das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt
nungsermächtigung“. und werden jeweils die Wörter „oder des
b) Nach der Angabe zu § 48t wird die folgende An- Finanzkonglomerats“ und die Wörter „oder
gabe eingefügt: dem“ gestrichen.
„§ 48u Maßnahmen zur Begrenzung makropru- b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „einer
denzieller Risiken im Bereich der Darle- Finanzholding-Gruppe“ das Komma durch das
hensvergabe zum Bau oder zum Erwerb Wort „oder“ ersetzt und werden die Wörter „oder
von Wohnimmobilien; Verordnungser- einem Finanzkonglomerat“ und die Wörter „oder
mächtigung“. dem“ gestrichen.
2. § 1 wird wie folgt geändert: c) In Absatz 4 Satz 1 wird jeweils nach den Wörtern
a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. „einer Finanzholding-Gruppe“ das Komma
durch das Wort „oder“ ersetzt und werden je-
b) In Absatz 5 Nummer 1 werden nach dem Wort weils die Wörter „oder einem Finanzkonglome-
„Bundesanstalt“ die Wörter „für Finanzdienst- rat“ und die Wörter „oder dem“ gestrichen.
leistungsaufsicht (Bundesanstalt)“ eingefügt.
4. In § 10h Absatz 3 werden jeweils nach den Wörtern
3. § 3 wird wie folgt geändert: „oder unterkonsolidierter Ebene“ die Wörter „oder
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: konsolidierter Ebene“ eingefügt.
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach den 5. § 18a wird wie folgt geändert:
Wörtern „einer Finanzholding-Gruppe“ das a) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und
werden die Wörter „oder einem Finanz- „Die Kreditwürdigkeitsprüfung darf sich nicht
hauptsächlich darauf stützen, dass der Wert
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG des der Wohnimmobilie den Darlehensbetrag über-
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Ver- steigt, oder auf die Annahme, dass der Wert
braucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG der Wohnimmobilie zunimmt, es sei denn, der
des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2016/1011 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1) geändert Darlehensvertrag dient zum Bau oder zur Reno-
worden ist, und der Umsetzung der Richtlinie 2014/17/EU des Euro- vierung der Wohnimmobilie.“
päischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohn-
immobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der b) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a einge-
Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) fügt:
Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) 2016/1011 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1) ge- „(8a) Eine Genehmigung für Koppelungs-
ändert worden ist. geschäfte bei Immobiliar-Verbraucherdarlehens-
1496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2017
verträgen nach § 492b Absatz 3 des Bürger- 9. § 25f wird wie folgt geändert:
lichen Gesetzbuchs darf nur erteilt werden, wenn a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
der Darlehensgeber gegenüber der für ihn zu-
ständigen Aufsichtsbehörde nachweisen kann, „§ 25f
dass die zu ähnlichen Vertragsbedingungen an- Besondere Anforderungen
gebotenen gekoppelten Produkte oder Produkt- an die ordnungsgemäße Geschäfts-
kategorien, die nicht separat erhältlich sind, un- organisation von CRR-Kreditinstituten sowie
ter gebührender Berücksichtigung der Verfüg- von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen
barkeit und der Preise der einschlägigen auf und gemischten Finanzholding-Gruppen,
dem Markt angebotenen Produkte einen klaren denen ein CRR-Kreditinstitut angehört;
Nutzen für den Verbraucher bieten und es sich Verordnungsermächtigung“.
um Produkte handelt, die nach dem 20. März
b) In Absatz 3 Satz 2 wird nach den Wörtern „einer
2014 vertrieben werden.“
Finanzholding-Gruppe“ das Komma durch das
c) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 10a ein- Wort „oder“ ersetzt und werden die Wörter „oder
gefügt: einem Finanzkonglomerat“ und die Wörter „oder
„(10a) Das Bundesministerium der Finanzen dem“ gestrichen.
und das Bundesministerium der Justiz und für c) In Absatz 4 Satz 1 wird nach den Wörtern „einer
Verbraucherschutz werden ermächtigt, durch Finanzholding-Gruppe“ das Komma durch das
gemeinsame Rechtsverordnung ohne Zustim- Wort „und“ ersetzt und werden die Wörter „und
mung des Bundesrates Leitlinien zu den Krite- eines Finanzkonglomerats“ und die Wörter „oder
rien und Methoden der Kreditwürdigkeitsprüfung dem“ gestrichen.
bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen
d) In Absatz 5 wird nach den Wörtern „der Finanz-
nach den Absätzen 1 bis 5 festzulegen. Durch
holding-Gruppe“ das Komma durch das Wort
die Rechtsverordnung können insbesondere
„sowie“ ersetzt und werden die Wörter „sowie
Leitlinien festgelegt werden:
des Finanzkonglomerats“ und die Wörter „oder
1. zu den Faktoren, die für die Einschätzung re- dem“ gestrichen.
levant sind, ob der Darlehensnehmer seinen
e) In Absatz 7 wird nach den Wörtern „einer Finanz-
Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag
holding-Gruppe“ das Komma durch das Wort
voraussichtlich nachkommen kann,
„oder“ ersetzt und werden die Wörter „oder
2. zu den anzuwendenden Verfahren und der Er- eines Finanzkonglomerats“ und die Wörter „oder
hebung und Prüfung von Informationen.“ dem“ gestrichen.
6. In § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort 10. Nach § 37 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
„Kreditinstituts“ durch das Wort „Instituts“ ersetzt. gefügt:
7. Nach § 24 Absatz 1b wird folgender Absatz 1c ein- „(1a) Ordnet die Bundesanstalt die Einstellung
gefügt: des Geschäftsbetriebs oder die Abwicklung der
„(1c) Die nach Artikel 4 Absatz 4 Satz 1 der De- unerlaubten Geschäfte an, so stehen ihr bei juristi-
legierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 der Kom- schen Personen und Personenhandelsgesellschaf-
mission vom 4. März 2014 zur Ergänzung der Richt- ten auch die in § 38 Absatz 1 und 2 genannten
linie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und Rechte zu; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“
des Rates im Hinblick auf technische Regulierungs- 11. § 44 Absatz 5a wird aufgehoben.
standards in Bezug auf qualitative und angemes-
sene quantitative Kriterien zur Ermittlung der Mit- 12. Nach § 48t wird folgender § 48u eingefügt:
arbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich „§ 48u
wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts aus- Maßnahmen zur Begrenzung
wirkt (ABl. L 167 vom 6.6.2014, S. 30), die durch die makroprudenzieller Risiken im Bereich der
Delegierte Verordnung (EU) 2016/861 (ABl. L 144 Darlehensvergabe zum Bau oder zum Erwerb
vom 1.6.2016, S. 21) geändert worden ist, zu er- von Wohnimmobilien; Verordnungsermächtigung
stattenden Anzeigen sind unverzüglich, spätestens
jedoch sechs Monate nach Ablauf des Geschäfts- (1) Die Bundesanstalt kann für Kreditinstitute,
jahres, bei der Aufsichtsbehörde und der Deut- die das Kreditgeschäft betreiben, im Wege der All-
schen Bundesbank einzureichen.“ gemeinverfügung die in Absatz 2 vorgesehenen
Beschränkungen bei der Vergabe von Darlehen
8. § 25a Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: zum Bau oder zum Erwerb von im Inland belegenen
„Die Absätze 1 und 2 gelten für Institutsgruppen, Wohnimmobilien festlegen, wenn und soweit dies
Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzhol- erforderlich ist, um einer Störung der Funktionsfä-
ding-Gruppen sowie Unterkonsolidierungsgruppen higkeit des inländischen Finanzsystems oder einer
nach Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gefährdung der Finanzstabilität im Inland entge-
mit der Maßgabe entsprechend, dass die Ge- genzuwirken. Eine Störung der Funktionsfähigkeit
schäftsleiter des übergeordneten oder zur Unter- des Finanzsystems oder eine Gefährdung der
konsolidierung verpflichteten Unternehmens für Finanzstabilität kann insbesondere drohen, wenn
die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation der In- die Preise von Wohnimmobilien und die Neu-
stitutsgruppe, Finanzholding-Gruppe, gemischten vergabe von Darlehen zum Bau oder Erwerb von
Finanzholding-Gruppe oder der Unterkonsolidie- Wohnimmobilien stark ansteigen und sich bei der
rungsgruppe verantwortlich sind.“ Darlehensvergabe die in Absatz 2 genannten Quo-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2017 1497
tienten erheblich verändern. Von Beschränkungen und die ersten 80 Prozent des Beleihungswerts
ausgenommen ist die Vergabe von Darlehen nicht übersteigen (unterer Schwellenwert),
1. zum Aus- und Umbau oder zur Sanierung von 4. bis zu welchem Beleihungswert einer Wohnim-
Wohnimmobilien im Eigentum des Darlehens- mobilie eine oder mehrere Beschränkungen bei
nehmers, der Vergabe des Darlehens zum Bau oder Er-
werb dieser Immobilie nicht gelten, wenn die
2. für Maßnahmen, für die eine soziale Wohnraum-
förderung im Sinne des Wohnraumförderungs- Forderungen des Darlehensgebers aus dem Dar-
lehen durch die Bestellung von Hypotheken oder
gesetzes oder nach entsprechenden landes-
Grundschulden an der Immobilie gesichert sind
rechtlichen Regelungen zugesagt ist,
und die ersten 60 Prozent des Beleihungswerts
3. für Vorhaben, für die bereits vor der Festlegung nicht übersteigen (oberer Schwellenwert), und
von Beschränkungen nach Satz 1 Darlehen an
5. ab welchem Zeitpunkt die Beschränkungen ein-
denselben Darlehensnehmer vergeben wurden,
zuhalten sind; es ist hierbei eine angemessene
soweit deren Betrag insgesamt nicht über den
Frist nach Bekanntgabe der Allgemeinverfügung
nach Tilgungen verbliebenen Betrag der vor Fest-
vorzusehen.
legung der Beschränkungen vergebenen Dar-
lehen hinausgeht (Anschlussfinanzierung), sowie Die Bagatellgrenze nach Satz 1 Nummer 2 beträgt
mindestens 50 000 Euro, der untere Schwellenwert
4. für die Umschuldung und Restrukturierung von
nach Satz 1 Nummer 3 mindestens 200 000 Euro,
notleidenden Darlehen.
der obere Schwellenwert nach Satz 1 Nummer 4
Zu den nach Satz 3 von Beschränkungen ausge- mindestens 400 000 Euro.
nommenen Darlehen können in der Allgemeinverfü-
(4) Die nach Absatz 1 Satz 1 festgelegten Be-
gung nach Satz 1 nähere Bestimmungen getroffen
schränkungen sind mindestens alle sechs Monate
werden. Die Bundesanstalt kann weitere Ausnah-
zu überprüfen.
men zulassen.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
(2) Die Darlehensvergabe kann beschränkt wer-
mächtigt, nach Anhörung der Spitzenverbände der
den durch
Institute durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
1. die Vorgabe einer Obergrenze für den Quotien- stimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen
ten aus dem gesamten Fremdkapitalvolumen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
einer Immobilienfinanzierung und dem Markt- Energie, dem Bundesministerium der Justiz und
wert der Wohnimmobilien zum Zeitpunkt der für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für
Darlehensvergabe (Darlehensvolumen-Immobi- Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
lienwert-Relation) und und der Deutschen Bundesbank nähere Regelun-
2. die Vorgabe eines Zeitraums, innerhalb dessen gen zu erlassen über
ein bestimmter Bruchteil eines Darlehens spä- 1. die Definitionen der Darlehen und der Wohnim-
testens zurückgezahlt werden muss oder, bei mobilie nach Absatz 1, einschließlich der ausge-
endfälligen Darlehen, die Vorgabe einer maxima- nommenen Darlehen;
len Laufzeit (Amortisationsanforderung).
2. die Festlegung von Obergrenzen und Zeiträu-
Die Beschränkungen können jeweils einzeln oder in men, über die Berechnung von Quotienten und
Kombination festgelegt werden. über sonstige maßgebliche Größen nach Ab-
(3) Die Bundesanstalt ordnet bei der Festlegung satz 2;
von Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 1 zugleich 3. die Anordnung zum Freikontingent, zur Bagatell-
an, grenze, zu den Schwellenwerten und dem Zeit-
1. zu welchem Anteil das Neugeschäft für Wohn- punkt, ab dem die Beschränkungen einzuhalten
immobilienfinanzierungen eines Kreditinstituts sind, nach Absatz 3;
nicht den festgelegten Beschränkungen unter- 4. die regelmäßige Überprüfung festgelegter Be-
liegt (Freikontingent), schränkungen nach Absatz 4;
2. bis zu welcher Darlehenshöhe eine oder mehrere 5. Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der
Beschränkungen nicht gelten (Bagatellgrenze), Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
wobei eine Obergrenze für das Darlehensvolu- zur Anwendung dieser Vorschrift.
men, welches in einem bestimmten Zeitraum im (6) Vor Erlass einer Allgemeinverfügung nach
Rahmen der Bagatellgrenze vergeben werden Absatz 1 sind die Spitzenverbände der Institute,
darf, im Verhältnis zum gesamten Neugeschäft einschließlich der Bausparkassen, und der Immobi-
für Wohnimmobilienfinanzierungen eines Kredit- lienwirtschaft sowie das Bundesministerium für
instituts in einem bestimmten Zeitraum festzu- Wirtschaft und Energie, das Bundesministerium
legen ist, der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bun-
3. bis zu welchem Beleihungswert einer Wohnim- desministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und
mobilie eine oder mehrere Beschränkungen bei Reaktorsicherheit anzuhören. Das Bundesministe-
der Vergabe des Darlehens zum Bau oder Er- rium der Finanzen unterrichtet den Finanzaus-
werb dieser Immobilie nicht gelten, wenn die schuss des Deutschen Bundestages unverzüglich
Forderungen des Darlehensgebers aus dem Dar- über die Einleitung der Anhörung nach Satz 1; der
lehen durch die Bestellung von Hypotheken oder Erlass der Allgemeinverfügung erfolgt frühestens
Grundschulden an der Immobilie gesichert sind sechs Wochen nach der Unterrichtung. Die Bun-
1498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2017
desanstalt zeigt die Absicht, eine Allgemeinverfü- 1,25 Prozent der gesamten risikogewich-
gung gemäß Absatz 1 zu erlassen, der Euro- teten Forderungsbeträge der Institute
päischen Kommission, dem Rat, dem Europäischen liegt.“
Ausschuss für Systemrisiken, der Europäischen bb) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt ge-
Zentralbank und der Europäischen Bankenauf- fasst:
sichtsbehörde an. Die Sätze 1 bis 3 gelten entspre-
chend bei einer Abänderung der Allgemeinverfü- „b) beträgt der institutsspezifische antizykli-
gung, mit der zusätzliche oder weitergehende sche Kapitalpuffer höchstens 1,25 Pro-
Beschränkungen festgelegt werden sollen. zent der gesamten risikogewichteten
Forderungsbeträge des Instituts, berech-
(7) Die Bundesanstalt kann die in einem anderen net gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Ver-
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in ordnung (EU) Nr. 575/2013, so dass die
einem Drittstaat festgelegten Beschränkungen bei geforderte kombinierte Kapitalpuffer-An-
der Vergabe von Darlehen zum Bau oder zum Er- forderung abzüglich des auf den Kapital-
werb von Wohnimmobilien, die in einem anderen puffer für systemische Risiken entfallen-
Staat belegen sind, anerkennen. Die Anerkennung den Betrags zwischen 1,25 Prozent und
setzt voraus, dass die ausländischen Beschränkun- 2,50 Prozent der gesamten risikogewich-
gen mit den nach Absatz 2 möglichen Beschrän- teten Forderungsbeträge der Institute
kungen vergleichbar sind. Die Absätze 1 bis 4 liegt.“
gelten entsprechend.“
cc) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt ge-
13. In § 49 werden nach der Angabe „46b,“ die Wörter fasst:
„48u Absatz 1 und 7, der §§“ eingefügt.
„b) beträgt der institutsspezifische antizykli-
14. § 53b Absatz 3 wird wie folgt geändert: sche Kapitalpuffer höchstens 1,875 Pro-
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: zent der gesamten risikogewichteten
Forderungsbeträge des Instituts, berech-
aa) In Nummer 3 wird nach der Angabe „14,“ die
net gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Ver-
Angabe „18a,“ eingefügt.
ordnung (EU) Nr. 575/2013, so dass die
bb) Nummer 8 wird wie folgt gefasst: geforderte kombinierte Kapitalpuffer-An-
„8. die §§ 25i bis 25k, 25m, 37, 39 bis 42, 43 forderung abzüglich des auf den Kapital-
Absatz 2 und 3, § 44 Absatz 1 und 6, puffer für systemische Risiken entfallen-
§ 44a Absatz 1 und 2 sowie die §§ 44c, den Betrags zwischen 1,875 Prozent und
46 bis 46h, 48u und 49,“. 3,750 Prozent der gesamten risikoge-
wichteten Forderungsbeträge der Insti-
b) In Satz 3 werden nach der Angabe „gelten § 3“
tute liegt.“
die Angabe „Absatz 1“ und nach der Angabe
„§§ 44c,“ die Wörter „48u Absatz 1 und §“ ein-
Artikel 2
gefügt.
Änderung des
15. § 56 wird wie folgt geändert: Finanzstabilitätsgesetzes
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Das Finanzstabilitätsgesetz vom 28. November 2012
aa) In Nummer 17 wird das Wort „oder“ am Ende (BGBl. I S. 2369), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset-
durch ein Komma ersetzt. zes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3171) geändert
bb) Nach Nummer 17 wird folgende Nummer 17a worden ist, wird wie folgt geändert:
eingefügt: In § 2 Absatz 9 wird nach dem Wort „Bundestag“ das
Wort „mindestens“ eingefügt.
„17a. einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 48u Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt
Artikel 3
oder“.
Änderung des
b) In Absatz 6 Nummer 3 wird die Angabe „13
Kapitalanlagegesetzbuchs
und 14“ durch die Angabe „13, 14 und 17a“
ersetzt. Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 8 des Geset-
16. § 64r wird wie folgt geändert:
zes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 866) geändert wor-
a) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert: den ist, wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt ge- 1. In der Inhaltsübersicht wird der Angabe zu § 5 das
fasst: Wort „; Verordnungsermächtigung“ angefügt.
„b) beträgt der institutsspezifische antizykli- 2. § 5 wird wie folgt geändert:
sche Kapitalpuffer höchstens 0,625 Pro- a) Der Überschrift wird das Wort „; Verordnungser-
zent der gesamten risikogewichteten mächtigung“ angefügt.
Forderungsbeträge des Instituts, berech-
net gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Ver- b) Folgender Absatz 8a wird angefügt:
ordnung (EU) Nr. 575/2013, so dass die „(8a) Die Bundesanstalt kann gegenüber Kapi-
geforderte kombinierte Kapitalpuffer-An- talverwaltungsgesellschaften, die für Rechnung
forderung abzüglich des auf den Kapital- eines AIF Gelddarlehen gewähren, im Wege der
puffer für systemische Risiken entfallen- Allgemeinverfügung Beschränkungen bei der Ver-
den Betrags zwischen 0,625 Prozent und gabe von Darlehen zum Bau oder zum Erwerb
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2017 1499
von im Inland belegenen Wohnimmobilien festle- behörden der Länder unterliegen, gelten die Leit-
gen, wenn und soweit dies erforderlich ist, um linien der gemäß § 18a Absatz 10a des Kredit-
einer Störung der Funktionsfähigkeit des inlän- wesengesetzes erlassenen Rechtsverordnung ent-
dischen Finanzsystems oder einer Gefährdung sprechend.“
der Finanzstabilität im Inland entgegenzuwirken.
6. In § 27 Absatz 6 Satz 2 wird nach dem Wort „Wenn“
§ 48u Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 bis 4
das Wort „die“ gestrichen.
und 6 des Kreditwesengesetzes gilt entspre-
chend. Das Bundesministerium der Finanzen wird 7. In § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden nach
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht dem Wort „Inhalt“ die Wörter „, die Form und die
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Frist“ eingefügt und wird die Angabe „1 und 2“
Regelungen nach Maßgabe des entsprechend durch die Angabe „1, 2 und 5“ ersetzt.
anzuwendenden § 48u Absatz 5 Nummer 1 bis 5 8. In § 41 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Satz 2
des Kreditwesengesetzes zu erlassen.“ Nummer 5“ durch die Wörter „Satz 3 Nummer 5“
3. In § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird das Komma ersetzt.
am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden
9. Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt:
die Wörter „bei juristischen Personen und Personen-
handelsgesellschaften stehen ihr auch die in § 38 „§ 43a
Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Berichtspflichten zum Zwecke
Rechte zu;“ angefügt. der Finanzstabilität; Verordnungsermächtigung
4. § 340 wird wie folgt geändert:
(1) Die Aufsichtsbehörde kann von beaufsichtig-
a) In Absatz 2 wird nach Nummer 1 folgende Num- ten Unternehmen und von beaufsichtigten Gruppen
mer 1a eingefügt: Informationen verlangen,
„1a einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Ab- 1. die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 294
satz 8a zuwiderhandelt,“. Absatz 2 Satz 3 und 4 benötigt oder
b) In Absatz 7 Nummer 2 wird die Angabe „Num- 2. die sie gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU)
mer 2, 8,“ durch die Angabe „Nummer 1a, 2, 8,“ Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments
ersetzt. und des Rates vom 24. November 2010 zur
Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde
Artikel 4 (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versiche-
Änderung des rungswesen und die betriebliche Altersver-
Versicherungsaufsichtsgesetzes sorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr.
Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlus-
(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 9 des Geset- ses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331
zes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 866) geändert wor- vom 15.12.2010, S. 48), die durch die Richtlinie
den ist, wird wie folgt geändert: 2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1)
geändert worden ist, der Europäischen Auf-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: sichtsbehörde für das Versicherungswesen und
a) Nach der Angabe zu § 43 wird folgende Angabe die betriebliche Altersversorgung zur Verfügung
eingefügt: stellen muss.
„§ 43a Berichtspflichten zum Zwecke der (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Finanzstabilität; Verordnungsermächti- mächtigt, für beaufsichtigte Unternehmen und be-
gung“. aufsichtigte Gruppen, die jeweils nicht der Aufsicht
b) Nach der Angabe zu § 308a wird folgende An- durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterlie-
gabe eingefügt: gen, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlas-
„§ 308b Maßnahmen hinsichtlich der Vergabe sen, die Berichtspflichten nach Absatz 1 begründen
von Wohnimmobilien-Darlehen; Verord- und den Inhalt, die Form der zu übermittelnden
nungsermächtigung“. Informationen sowie die Frist für die Einreichung
bei der Bundesanstalt festlegen. Die Ermächtigung
2. In § 5 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 12, 13, 178
kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesan-
und 193“ durch die Wörter „§§ 12, 13, 178 Absatz 4,
stalt übertragen werden. Rechtsverordnungen nach
die §§ 193, 213 bis 217, 220, 235“ ersetzt.
den Sätzen 1 und 2 bedürfen nicht der Zustimmung
3. In § 7 Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein des Bundesrates.“
Semikolon ersetzt und werden die Wörter „als
10. In § 62 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „des
beteiligtes Unternehmen gilt für die Zwecke der
Europäischen Parlaments und des Rates vom
Aufsicht nach den §§ 245 bis 287 auch ein Unter-
24. November 2010 zur Errichtung einer Euro-
nehmen, das Bestandteil einer horizontalen Unter-
päischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichts-
nehmensgruppe im Sinne der Nummer 15 ist.“ an-
behörde für das Versicherungswesen und die
gefügt.
betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des
4. In § 13 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 61“ Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung
durch die Angabe „§ 57“ ersetzt. des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl.
5. Dem § 15a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: L 331 vom 15.12.2010, S. 48)“ gestrichen.
„Bei der Kreditwürdigkeitsprüfung durch Unterneh- 11. In § 94 Absatz 2 wird nach dem Wort „soweit“ das
men, die nicht der Aufsicht durch die Aufsichts- Wort „zumindest“ eingefügt.
1500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2017
12. In § 212 Absatz 2 Nummer 6 werden die Wörter aa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende
„Kapitel 1 und § 284“ gestrichen. gestrichen.
13. § 275 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „oder“ ersetzt.
„Teil 2 Kapitel 1 Abschnitt 3 und § 47 Nummer 1, 2,
8 und 9 gelten auf Gruppenebene entsprechend.“ cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
14. § 292 wird wie folgt geändert: „4. einer Rechtsverordnung nach § 43a Ab-
satz 2 Satz 1 oder 2 oder einer vollzieh-
a) In Satz 1 werden die Wörter „oder eine ge-
baren Anordnung auf Grund einer sol-
mischte Finanzholding-Gesellschaft“ gestrichen.
chen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
b) In Satz 2 wird die Angabe „293 Absatz 1,“ ge- soweit die Rechtsverordnung für einen
strichen. bestimmten Tatbestand auf diese Buß-
15. In § 308 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a geldvorschrift verweist.“
eingefügt: c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„(2a) Ordnet die Bundesanstalt die Einstellung aa) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ am Ende
des Geschäftsbetriebs oder die Abwicklung der gestrichen.
unerlaubten Geschäfte an, so stehen ihr bei juristi- bb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch
schen Personen und Personenhandelsgesellschaf- das Wort „oder“ ersetzt und wird folgende
ten die in § 38 Absatz 1 und 2 des Kreditwesen- Nummer 7 angefügt:
gesetzes genannten Rechte entsprechend zu.
Absatz 2 gilt entsprechend.“ „7. einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 308b Satz 1 zuwiderhandelt.“
16. Nach § 308a wird folgender § 308b eingefügt:
d) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „zweihun-
„§ 308b derttausend Euro,“ die Wörter „in den Fällen des
Maßnahmen hinsichtlich Absatzes 3 Nummer 7 mit einer Geldbuße bis zu
der Vergabe von Wohnimmobilien- hunderttausend Euro,“ eingefügt.
Darlehen; Verordnungsermächtigung 19. § 344 wird wie folgt geändert:
Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung der a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 43 in
Spitzenverbände der Unternehmen im Wege der Verbindung mit einer nach § 39 Absatz 1 Satz 1
Allgemeinverfügung Beschränkungen bei der Ver- erlassenen Rechtsverordnung“ durch die Wörter
gabe von Darlehen zum Bau oder zum Erwerb von „Artikel 304 Absatz 1 der Delegierten Ver-
im Inland belegenen Wohnimmobilien festlegen, ordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom
wenn und soweit dies erforderlich ist, um einer 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie
Störung der Funktionsfähigkeit des inländischen 2009/138/EG des Europäischen Parlaments
Finanzsystems oder einer Gefährdung der Finanz- und des Rates betreffend die Aufnahme und
stabilität im Inland entgegenzuwirken. § 48u Ab- Ausübung der Versicherungs- und der Rückver-
satz 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 2 bis 4 des Kredit- sicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom
wesengesetzes gilt entsprechend. Das Bundes- 17.1.2015, S. 1), die durch die Delegierte Verord-
ministerium der Finanzen wird ermächtigt, für nung (EU) 2016/467 (ABl. L 85 vom 1.4.2016,
Unternehmen, die nicht der Aufsicht durch die Auf- S. 6) geändert worden ist,“ ersetzt.
sichtsbehörden der Länder unterliegen, nach Anhö-
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 43 in
rung der Spitzenverbände der Unternehmen durch
Verbindung mit einer nach § 39 Absatz 1 Satz 1
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
erlassenen Rechtsverordnung“ durch die Wörter
Bundesrates bedarf, nähere Regelungen nach Maß-
„Artikel 304 Absatz 1 der Delegierten Verord-
gabe des entsprechend anzuwendenden § 48u
nung (EU) 2015/35“ ersetzt.
Absatz 5 Nummer 1 bis 5 des Kreditwesengesetzes
zu erlassen.“
Artikel 5
17. § 310 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Änderung des
„(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG
Maßnahmen und Entscheidungen der Aufsichts-
In Artikel 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungs-
behörde einschließlich der Androhung und Festset-
gesetzes/EWG zum VAG vom 21. Juli 1994 (BGBl. I
zung von Zwangsmitteln nach § 18 Absatz 1 und 2,
S. 1630, 3134) werden die Wörter „sind die §§ 11c
den §§ 20, 36, 134 Absatz 7, § 135 Absatz 3 sowie
und 81c Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“
den §§ 264 und 298 in Verbindung mit den §§ 15,
durch die Wörter „ist § 336 des Versicherungsauf-
294 Absatz 6 und § 295 sowie den §§ 301, 305
sichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 334) in
Absatz 3 und 6, § 306 Absatz 4, 5 und 7, den
der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
§§ 308, 312 sowie 314 haben keine aufschiebende
Wirkung.“
Artikel 6
18. § 332 wird wie folgt geändert:
Änderung des
a) In Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird vor der Bürgerlichen Gesetzbuchs
Angabe „§ 44 Satz 1“ die Angabe „§ 43a Ab- Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
satz 1,“ eingefügt. kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2017 1501
Gesetzes vom 28. April 2017 (BGBl. I S. 969) geändert 7. In § 514 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „505d
worden ist, wird wie folgt geändert: Absatz 2 bis 4“ durch die Wörter „505d Absatz 2
1. § 491 wird wie folgt geändert: und 3 sowie § 505e“ ersetzt.
a) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 werden nach dem Artikel 7
Wort „Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge“
Änderung des Einführungs-
die Wörter „oder Immobilienverzehrkreditverträge“
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
eingefügt.
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbu-
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: che in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-
„Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge tember 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zu-
sind Immobilienverzehrkreditverträge, bei denen letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. April 2017
der Kreditgeber (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
1. pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet ändert:
oder andere Formen der Kreditauszahlung vor- 1. Dem Artikel 229 wird folgender § 40 angefügt:
nimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus „§ 40
dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohn-
Übergangsvorschrift
immobilie erhält oder ein Recht an einer Wohn-
zum Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz
immobilie erwirbt und
(1) Das Bürgerliche Gesetzbuch ist in der bis zum
2. erst nach dem Tod des Verbrauchers eine
9. Juni 2017 geltenden Fassung auf folgende Ver-
Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher
träge anzuwenden, wenn sie vor dem 10. Juni 2017
verstößt gegen die Vertragsbestimmungen,
abgeschlossen wurden:
was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu
kündigen.“ 1. Darlehensverträge, Verträge über entgeltliche und
unentgeltliche Finanzierungshilfen sowie Immobi-
c) In Absatz 4 wird die Angabe „505d“ durch die lienverzehrkreditverträge,
Angabe „505e“ ersetzt.
2. Verträge über die Vermittlung von Verträgen nach
2. In § 492b Absatz 3 werden nach dem Wort „Immo- Nummer 1.
biliar-Verbraucherdarlehensvertrag“ die Wörter „nach
(2) Dieses Gesetz ist in der bis zum 30. Juni 2018
§ 18a Absatz 8a des Kreditwesengesetzes“ einge-
geltenden Fassung auf folgende Verträge anzuwen-
fügt.
den, wenn sie vor dem 1. Juli 2018 abgeschlossen
3. § 505b Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: wurden:
„Die Kreditwürdigkeitsprüfung darf sich nicht haupt- 1. Darlehensverträge und Verträge über entgeltliche
sächlich darauf stützen, dass der Wert der Wohn- Finanzierungshilfen,
immobilie den Darlehensbetrag übersteigt, oder auf 2. Verträge über die Vermittlung von Verträgen nach
die Annahme, dass der Wert der Wohnimmobilie zu- Nummer 1.“
nimmt, es sei denn, der Darlehensvertrag dient zum
Bau oder zur Renovierung der Wohnimmobilie.“ 2. Dem Artikel 247 § 4 wird folgender Absatz 3 ange-
fügt:
4. Nach § 505d wird folgender § 505e eingefügt:
„(3) Wird in einem Allgemein-Verbraucherdarle-
„§ 505e hensvertrag auf einen Referenzwert im Sinne des
Verordnungsermächtigung Artikels 3 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU)
2016/1011 des Europäischen Parlaments und des
Das Bundesministerium der Finanzen und das Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanz-
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher- instrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert
schutz werden ermächtigt, durch gemeinsame oder zur Messung der Wertentwicklung eines Invest-
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes- mentfonds verwendet werden, und zur Änderung der
rates Leitlinien zu den Kriterien und Methoden der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der
Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbrau- Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom
cherdarlehensverträgen nach den §§ 505a und 505b 29.6.2016, S. 1) Bezug genommen, teilt der Darle-
Absatz 2 bis 4 festzulegen. Durch die Rechtsver- hensgeber dem Darlehensnehmer in einem geson-
ordnung können insbesondere Leitlinien festgelegt derten Dokument, das dem Formular „Europäische
werden Standardinformationen für Verbraucherkredite“ bei-
1. zu den Faktoren, die für die Einschätzung relevant gefügt werden kann, die Bezeichnung des Referenz-
sind, ob der Darlehensnehmer seinen Verpflich- werts und den Namen des Administrators sowie die
tungen aus dem Darlehensvertrag voraussichtlich möglichen Auswirkungen auf den Darlehensnehmer
nachkommen kann, mit.“
2. zu den anzuwendenden Verfahren und der Erhe- 3. Artikel 247a § 1 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt ge-
bung und Prüfung von Informationen.“ ändert:
5. In § 506 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „505d“ a) In Nummer 12 wird das Wort „und“ am Ende ge-
durch die Angabe „505e“ ersetzt. strichen.
6. In § 512 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 491 b) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein
bis 511“ ein Komma und die Angabe „514 und 515“ Komma und das Wort „und“ ersetzt.
eingefügt. c) Folgende Nummer 14 wird angefügt:
1502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2017
„14. falls Verträge angeboten werden, in denen Artikel 8
auf einen Referenzwert im Sinne des Arti-
kels 3 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung Inkrafttreten
(EU) 2016/1011 Bezug genommen wird, die (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
Bezeichnungen der Referenzwerte und die am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Namen der Administratoren sowie die mög-
lichen Auswirkungen auf den Darlehensneh- (2) Artikel 7 Nummer 2 und 3 tritt am 1. Juli 2018 in
mer.“ Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 6. Juni 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2017 1503
Erste Verordnung
zur Änderung der Verkäufer- und Einzelhandelskaufleuteausbildungsverordnung
Vom 1. Juni 2017
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch
Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1
Dem § 30 der Verkäufer- und Einzelhandelskaufleuteausbildungsverordnung
vom 13. März 2017 (BGBl. I S. 458) wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Verkäufer und Verkäuferinnen, die ihre Ausbildung nach der Verordnung
über die Berufsausbildung im Einzelhandel in den Ausbildungsberufen Verkäu-
fer/Verkäuferin und Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel vom
16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1806; 2007 I S. 2203), die durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 895) geändert worden ist, abgeschlossen
haben und deren Ausbildungszeit nach Absatz 1 im Umfang von zwei Jahren
auf die Dauer der Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel und zur
Kauffrau im Einzelhandel angerechnet wird, können einen Ausbildungsvertrag
für das dritte Ausbildungsjahr bis zum Ablauf des 30. September 2020 nach den
bis zum 31. Juli 2017 für die Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel/
zur Kauffrau im Einzelhandel geltenden Vorschriften abschließen.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 1. Juni 2017
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Rainer Baake